Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Das angefochtene Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach er- ging am 19. Oktober 2022 (Urk. 75). Das Berufungsverfahren richtet sich somit nach den bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Bestimmungen der Strafpro- zessordnung (Art. 453 Abs. 1 StPO). Die auf den 1. Januar 2024 in Kraft getre- tene StPO-Revision hat hingegen keine Auswirkungen auf den vorliegenden Ent- scheid. 2.1. Die Privatkläger 10 und 11 (B._____ und C._____) sowie der Privatklä- ger 12 (D._____) haben ihre ursprünglich angemeldeten Berufungen gegen das Urteil der Vorinstanz vor dem Termin der Berufungsverhandlung schriftlich zu- rückgezogen (Urk. 78 f.). Davon ist in Anwendung von Art. 386 StPO Vormerk zu nehmen. 2.2. Zudem lief dem Privatkläger 2 (A._____) ab der Zustellung des begründe- ten erstinstanzlichen Entscheids, die am 25. Januar 2024 erfolgt ist (Urk. 71), eine 20-tägige Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung beim Beru- fungsgericht (Art. 399 Abs. 3 StPO), die er unbenutzt hat verstreichen lassen. Ge- mäss Art. 403 StPO ist auf seine Berufung demnach nicht einzutreten. 3.1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstin- stanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Soweit gegen einen Teil des vorinstanzlichen Entscheids nicht oder nicht rechtsgültig Berufung erhoben wurde, erwächst dieser in Rechtskraft (BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 N 2).
- 7 - 3.2. Nach Massgabe der Berufungsbegehren beantragt die Staatsanwaltschaft mit Ausnahme des Vorwurfs der Veruntreuung, welchen Tatvorwurf sie anlässlich der Berufungsverhandlung fallen liess, einen anklagegemässen Schuldspruch in allen Anklagepunkten, die Verurteilung des Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe und einen Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft sowie eine Neuregelung der Kostenfolgen (Urk. 77; Urk. 92; Prot. II S. 4, S. 44). Dabei verkennt die Anklagebehörde freilich, dass ihre Rechtsmittellegitimation auch innerhalb des weiten Anwendungsbereichs von Art. 381 Abs. 1 StPO nicht auch den Zivilpunkt umfasst (so schon BGE 139 IV 199 E. 4; vgl. neuerdings auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_696/2023 vom 21. November 2024 E. 1.2.1). So- weit die Vorinstanz die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilansprüche der Privatklägerschaft auf den Zivilweg verwiesen hat (Dispositivziffern 2 bis 15 des erstinstanzlichen Urteils), ist der Staatsanwaltschaft die Befugnis, dagegen zu ap- pellieren, mithin von vornherein verwehrt. Nachdem gegen die Beurteilung des Zi- vilpunkts im angefochtenen Entscheid sonst von keiner Partei ein Rechtsmittel eingelegt bzw. aufrecht erhalten wurde, gilt das erstinstanzliche Urteil in diesem Umfang als unangefochten. Die daraus resultierende Teilrechtskraft des Zivil- punkts ist mittels Beschluss vorab festzustellen (BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 N 2). Dasselbe gilt zudem für die Abweisung des vom Beschuldigten gestellten Entschädigungs- und Genugtuungsanspruchs durch die Vorinstanz (Dispositivzif- fer 18 des erstinstanzlichen Urteils), wogegen wiederum von keiner Seite ein Rechtsmittel erhoben wurde. In allen übrigen Punkten steht das erstinstanzliche Urteil im Appellationsprozess hingegen zur Disposition.
E. 1.1 Ausgehend vom vollumfänglichen Freispruch, den die Vorinstanz gefällt hat, hat sie die erstinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz gestellt (Urk. 75 S. 45). Nachdem im Berufungsprozess ein Schuldspruch zu erfolgen hat, ist die Bemessung derselben hiermit nachzuholen. Gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG ist für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– angezeigt, wobei dadurch auch dem Umstand Rechnung getragen wird, dass die vorliegende Strafsache zusammen mit dem Parallelverfahren ge- gen die mitangeklagte Ehefrau des Beschuldigten zur Anklage gebracht wurde. Die übrigen Kostenpositionen gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid (Disposi- tivziffer 16 des erstinstanzlichen Urteils) wurden von keiner Seite beanstandet und sind entsprechend zu übernehmen.
E. 1.2 Mit Bezug auf die Kostenauflage ist zwar unbeachtlich, dass in Dossier 8 mehrere Deliktsvorwürfe in einen Freispruch münden, kann doch nicht gesagt werden, dass im Zusammenhang damit kostenpflichtiger Untersuchungsaufwand betrieben worden wäre, der nicht auch wegen der Gläubigerbevorzugung, für die es zur Verurteilung des Beschuldigten kommt, notwendig gewesen wäre (vgl. Ur- teil des Bundesgerichtes 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3). Demgegenüber darf zum einen nicht unbeachtet bleiben, dass die ursprünglich ebenfalls erhobe- nen Vorwürfe des Betrugs und der Urkundenfälschung in Dossier 1 bereits im Vorverfahren fallen gelassen wurden und die Staatsanwaltschaft die Untersu- chung gegen den Beschuldigten diesbezüglich eingestellt hat (Urk. HD21/3). Hinzu kommt zum anderen, dass in zweiter Instanz die erstinstanzlich ergange- nen Freisprüche hinsichtlich der Dossiers 2 bis 7 vollumfänglich zu bestätigen sind. Dabei fällt ins Gewicht, dass dafür einige Untersuchungshandlungen durch- geführt wurden, welche keinen Bezug zur Verurteilung des Beschuldigten wegen Gläubigerbevorzugung aufweisen (vgl. hierzu etwa die Detaileinvernahmen des Beschuldigten [Urk. HD5/2-8]). Infolge der Einstellung eines Untersuchungskom- plexes sowie in Anbetracht der weitgehenden Teilfreisprüche, die zu ergehen ha- ben und bezüglich derer nicht behauptet werden kann, der Beschuldigte habe rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt oder die
- 35 - Durchführung der Strafuntersuchung erschwert, sind ihm die Kosten des Vorver- fahrens und des erstinstanzlichen Prozesses zu 2/5 aufzuerlegen. Im verbleiben- den Umfang (3/5) sind diese auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 1.3 Grundsätzlich folgt die Liquidierung der Kosten der Offizialverteidigung der Verteilung der übrigen Verfahrenskosten. Nach Massgabe des vorstehenden Verteilschlüssels sind die bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens festgelegten Kosten der amtlichen Verteidigung daher im Umfang von 3/5 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen bzw. dort zu belassen. Soweit dem Beschuldig- ten die allgemeinen Kosten zu überbinden sind, d.h. zu 2/5, ist hingegen in An- wendung von Art. 135 Abs. 4 aStPO (in der bis zum 31. Dezember 2023 gelten- den Fassung) ein Nachforderungsvorbehalt hinsichtlich der Verteidigerkosten an- zubringen. 2.1. Für den Berufungsprozess ist die Entscheidgebühr – wiederum unter Be- rücksichtigung, dass der Fall gleichzeitig mit dem Parallelverfahren betreffend die Ehefrau des Beschuldigten zu behandeln ist – auf Fr. 2'400.– zu veranschlagen (§ 16 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Bei der Verteilung der Berufungskosten ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass diese im Rechtsmittelverfahren nach Obsiegen und Unterliegen auf- erlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne die- ser Bestimmung materiell obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Soweit die Staatsanwaltschaft unterliegt, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 428 StPO N 3). Vorlie- gend dringt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung nur teilweise durch. Sie er- reicht, dass im Gegensatz zum angefochtenen Entscheid in einem Anklagepunkt eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Gläubigerbevorzugung zu ergehen hat und er dafür mit einer bedingten Geldstrafe zu bestrafen ist. Spiegelbildlich unterliegt also der Beschuldigte in diesem Umfang mit seinem Antrag auf Bestäti- gung des erstinstanzlichen Urteils. Ausgangsgemäss sind damit die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu
- 36 - 2/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen sowie im verbleibenden Umfang von 3/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Keine Kosten zu tragen hat hingegen die Privatklä- gerschaft, nachdem der Rückzug der ursprünglich angemeldeten Berufung durch die Privatkläger 10 und 11 (B._____ und C._____) einerseits sowie durch den Pri- vatkläger 12 (D._____) andererseits so früh erfolgt ist, dass praxisgemäss von ei- ner Kostenauflage abzusehen ist (vgl. ZR 2011 Nr. 37). Dasselbe gilt überdies für das Nichteintreten auf die Berufung des Privatklägers 2 (A._____), weil dies prak- tisch keinerlei Aufwand verursacht hat. 2.3. Für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess macht die amtliche Verteidigung schliesslich Fr. 10'636.50 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend (Urk. 90). Das geforderte Honorar steht nach entsprechender Ergänzung um die in der Honorarnote noch nicht berücksichtigte Dauer der Berufungsver- handlung und Abschlussbesprechung mit dem Beschuldigten im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als an- gemessen. Mithin ist der amtliche Verteidiger mit einem Betrag von Fr. 12'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Analog zur Verteilung der übrigen Beru- fungskosten ist beim Beschuldigten hinsichtlich der zweitinstanzlichen Kosten sei- ner Offizialverteidigung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 aStPO wiederum ein Nachfor- derungsvorbehalt im Umfang von 2/5 anzubringen. Im Restbetrag ist das im Ap- pellationsverfahren anfallende Verteidigerhonorar (3/5) hingegen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
E. 4 Ausgewiesen ist schliesslich, dass die G._____ GmbH am 4. Februar 2019 sich für zahlungsunfähig erklärt und beim zuständigen Gericht die Konkurs- eröffnung beantragt hat, was mit Wirkung ab dem 15. Februar 2019 ausgespro- chen wurde (Urk. D8/4/2). Zu diesem Zeitpunkt belief sich das Guthaben auf den Firmenkonten der Gesellschaft auf Fr. 2'100.– (Urk. D8/4/3 S. 12). Ebenso ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die vorstehend erwähnten Kaufverträge uner- füllt blieben, d.h. die jeweiligen Käufer erhielten weder das von ihnen bestellte Fahrzeug geliefert, noch wurde ihnen die geleistete Anzahlung zurückerstattet (Urk. 75 S. 13). B. Dossiers 2 - 7: Veruntreuung / ungetreue Geschäftsbesorgung
1. Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten in den Dossiers 2 bis 7 zunächst zur Last gelegt, sich im Zusammenhang mit dem Abschluss der vorste- hend genannten Kaufverträge der G._____ GmbH der Veruntreuung und der un- getreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht zu haben. Kern des Anklagevor- wurfs bildet der Vorhalt, es sei ihm und seiner mitangeklagten Ehefrau F._____
- 10 - bewusst gewesen, dass die von den Erwerbern vorgeleisteten Anzahlungen an den Kaufpreis dazu bestimmt gewesen seien, das im jeweiligen Kaufvertrag be- zeichnete Fahrzeug zu finanzieren, weshalb die G._____ GmbH verpflichtet ge- wesen wäre, den Wert dieser Beträge zu erhalten und jederzeit bereit zu sein, die Anzahlungen den Käufern zurückzuerstatten, falls es nicht zur vertragsgemässen Auslieferung des Fahrzeugs kommen sollte. Stattdessen hätten die beiden Be- schuldigten veranlasst, dass die eingenommenen Kaufpreisanzahlungen im ge- wöhnlichen Geschäftsbetrieb der G._____ GmbH zur Begleichung laufender Rechnungen, zur Ausrichtung von Lohnzahlungen und zur Bezahlung der eigenen Mandatsführung durch Überweisung an die I._____ GmbH verwendet würden. Durch dieses Tun hätten die beiden Beschuldigten billigend in Kauf genommen, dass die einzelnen Käufer, letztlich aber auch die G._____ GmbH selber in der Höhe der jeweiligen Anzahlung finanziell geschädigt würden, was infolge der spä- teren Konkurseröffnung über die Gesellschaft letztlich auch geschehen sei (Urk. HD21/10 S. 3 ff.).
2. Die Vorinstanz ist nach umfassender Würdigung der Beweislage zum Schluss gelangt, dass sich der in der Anklageschrift behauptete Verwendungs- zweck der von den Erwerbern geleisteten Kaufpreisanzahlungen nicht erstellen lässt. Zum einen sei in den entsprechenden Kaufverträgen nirgends festgehalten, dass die G._____ GmbH verpflichtet gewesen wäre, die vorgeschossenen Be- träge zurückzubehalten oder sie ausschliesslich zur Finanzierung des jeweiligen bestellten Fahrzeugs zu verwenden. Zum anderen hätten die Beschuldigten über- zeugend darlegen können, dass das Vorgehen der G._____ GmbH einer jahre- lang geübten Geschäftspraxis entsprochen habe und branchenüblich gewesen sei (Urk. 75 S. 18 ff.). Aus rechtlicher Sicht könnten die von der Gesellschaft erhalte- nen Kaufpreisanzahlungen – so die Vorinstanz weiter – daher weder als anver- traut gelten, noch lasse sich aufgrund des Untersuchungsergebnisses eine Treue- pflicht des Beschuldigten oder seiner Ehefrau gegenüber den Kunden der G._____ GmbH ableiten (Urk. 75 S. 29 ff.). Es kann vorweggenommen werden, dass die Schlussfolgerungen im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar und überzeugend ausgefallen sind. In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann des- halb vorab vollumfänglich auf die vorstehende Begründung verwiesen werden.
- 11 - Die nachstehenden Erwägungen verstehen sich insofern als Ergänzung der erst- instanzlichen Ausführungen. Sie sollen zusätzlich verdeutlichen, dass eine Verur- teilung der beiden Beschuldigten hinsichtlich dieses Anklagepunkts ausser Be- tracht fällt.
3. Nachdem die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Schuldspruch betreffend den Vorwurf der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anläss- lich der Berufungsverhandlung fallen gelassen hat (vgl. Urk. 92 S. 2; Prot. II S. 4, S. 44), ist der vorinstanzlich ausgesprochene Freispruch in Bezug auf diesen An- klagevorwurf ohne Weiterungen zu bestätigen.
E. 4.1 Was die objektive Schwere der Tat anbelangt, ist einerseits zu berück- sichtigen dass die verpönte Überweisung an die I._____ GmbH erst am 4. Fe- bruar 2019 getätigt wurde und damit praktisch zum letztmöglichen Zeitpunkt er- folgte, wurde doch gleichentags namens der G._____ GmbH die Insolvenz erklärt und das Konkursbegehren beim Gericht gestellt. Gemessen an der damaligen Vermögenslage der Gesellschaft stellen die zum Vorteil der I._____ GmbH über- wiesenen rund Fr. 42'000.– zudem einen nicht unbeträchtlichen Deliktsbetrag dar. Der Staatsanwaltschaft folgend wird dies noch dadurch verdeutlicht, dass der
- 30 - Kontostand der G._____ unmittelbar vor der Transaktion noch Fr. 44'544.84 be- trug, womit der Gesellschaft durch die Überweisung an die I._____ GmbH im Er- gebnis praktisch sämtliche liquiden Mittel entzogen wurden (Urk. 47 S. 6 f.). Zu- gunsten des Beschuldigten ist andererseits immerhin zu veranschlagen, dass es bei einer einmaligen Tathandlung blieb. Innerhalb des weiten Spektrums an mög- lichen Taten wäre jedenfalls eine viel gravierendere Delinquenz vorstellbar gewe- sen. Insgesamt betrachtet wiegt das objektive Tatverschulden deshalb nicht mehr leicht, weshalb die Einsatzstrafe im unteren Strafrahmenbereich von Art. 167 StGB bei 120 Tagessätzen anzusiedeln ist.
E. 4.2 In subjektiver Hinsicht darf zwar nicht unbeachtet bleiben, dass der Be- schuldigte, der nicht nur über ein abgeschlossenes Ökonomiestudium verfügt, sondern auch Weiterbildungen im Bereich Unternehmenssanierung und Turn- around Management absolviert hat (Prot. I S. 23), an sich über seine Pflichten im Falle des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit der G._____ GmbH bestens im Bilde war und deshalb direktvorsätzlich handelte, als er die inkriminierte Transaktion vom 4. Februar 2019 zugunsten der I._____ GmbH veranlasste. Gleichwohl ist anzunehmen, dass es ihm und seiner mitangeklagten Ehefrau F._____ bei der Überweisung des Geldes in erster Linie darum ging, sich ihre unbestrittenermas- sen erbrachten Leistungen für die G._____ GmbH wenigstens noch teilweise aus- zahlen zu lassen (vgl. Prot. I S. 39; Beizugsakten SB240128 Prot. I S. 26 f.), und ihnen im Hinblick auf die eigene Bevorzugung zulasten anderer Gläubiger ledig- lich eine Eventualabsicht attestiert werden kann. Dies relativiert das Tatverschul- den, weshalb hierfür eine spürbare Senkung der Einsatzstrafe auf 100 Tages- sätze als angezeigt erscheint.
E. 4.3 Eine tatbestandsmässige Zahlungsunfähigkeit umfasst begrifflich das nicht nur vorübergehende Unvermögen, die Forderungen der Gesellschaftsgläubi- ger begleichen zu können (BSK StGB II-HAGENSTEIN, Art. 165 N 54; AK StGB-GEI- GER, Art. 165 N 3; PK StGB-TRECHSEL/OGG, Art. 165 N 9; OFK StGB-DONATSCH, Art. 165 N 5; eingehend sodann KÄLIN, Begriff der Zahlungsunfähigkeit, in: ZZZ 2014/2015 S. 135 ff.). In Bezug auf die Beurteilung dieses Punkts kritisiert die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Entscheid insbesondere, dass die Vorin- stanz hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation der G._____ GmbH einzig auf die Aussagen des Beschuldigten und seiner Ehefrau im Strafverfahren abgestellt habe, ohne die Angaben bei ihrer früheren Befragung durch den zuständigen Konkursbeamten zu berücksichtigen (Urk. 77 S. 2; Urk. 92 S. 3 ff.). Dem ist zu- nächst entgegen zu halten, dass Aussagen, die in einem separaten Konkursver- fahren unter Hinweis auf die gesetzliche Auskunftspflicht des Gemeinschuldners (Art. 222 Abs. 1 SchKG) zustande kommen, nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs der beschuldigten Per- son verstossen und daher in einem parallel laufenden Strafprozess grundsätzlich nicht verwertet werden dürfen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_843/2011 vom
23. August 2012 E. 3.4.2), wobei offen bleiben kann, ob vorliegend nicht eine Ausnahme von der strafprozessualen Unverwertbarkeit zu machen wäre, weil die Konkursbehörde allenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, an die Informationen über die finanzielle Lage des konkursiten Unternehmens auch zwangsweise mittels Be- schlagnahme der Geschäftsbücher zu gelangen (so neuerdings Urteil des Bun- desgerichtes 6B_999/2022 15. Mai 2023 E. 2.3). Denn unabhängig davon mag im Weiteren zwar zutreffend sein, dass die Beschuldigten beim genannten konkur- samtlichen Einvernahmetermin vom 18. Februar 2019 ausgesagt haben, sie hät- ten Ende August 2018 bemerkt, dass sich die Vermögenslage der G._____ GmbH markant verschlechtert hat (Urk. D8/4/3 F15). Was genau unter dem Be- griff der markanten Verschlechterung der Vermögenslage zu verstehen ist, er- schliesst sich indessen aus dem Protokoll der besagten Befragung nicht. Vielmehr sprechen die Beschuldigten dort einzig davon, dass sie damals mit der Liquidität knapp gewesen seien und dass sie anschliessend mit ihrem Finanzierer – der frü- heren N._____ SA – das Gespräch gesucht hätten, wobei man sich schon darauf
- 21 - geeinigt habe, dass sie eine persönliche Bürgschaft für die G._____ GmbH ein- gingen, als im November 2018 das Mutterhaus der N._____ SA unerwarteter- weise die Zusammenarbeit mit ihnen beendet habe und sie deshalb per Ende Jahr 2018 den Geschäftsbetrieb der G._____ GmbH hätten einstellen müssen (Urk. D8/4/3 F15.1 ff.). Wie bereits die Vorinstanz zu Recht herausgestrichen hat, konnten die Beschuldigten jedoch plausibel darlegen, dass temporäre Liquiditäts- engpässe im Sommer für die Wohnwagen- und Reisemobilbranche durchaus üb- lich seien und in der Regel keine ernstzunehmenden Auswirkungen auf den Ge- schäftsgang hätten, da die daraus entstehenden Lücken durch die Einnahmen im letzten Quartal wieder aufgefangen werden könnten, welches jeweils die umsatz- stärkste Periode bilde. Einzigartig sei im Jahr 2018 lediglich gewesen, dass die Fi- nanzierungsgesellschaft unvermittelt eine höhere Eigenkapitalquote von der G._____ GmbH verlangt habe und dass Erstere trotz Unterzeichnung einer per- sönlichen Bürgschaft ihrerseits nicht mehr gewillt gewesen sei, sie zu finanzieren (Urk. 75 S. 17 unter Verweis auf S. 13 ff.). Insofern stimmen die Aussagen im Strafverfahren also mit jenen anlässlich der konkursamtlichen Befragung vom
18. Februar 2019 überein. Anders als von der Staatsanwaltschaft geltend ge- macht, ist demnach selbst unter inhaltlicher Berücksichtigung der Angaben im Konkursverfahren festzuhalten, dass die Beschuldigten nie erklärten, dass bei der G._____ GmbH ab Ende August 2018 eine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit be- stand. Frühestes objektives Anzeichen dafür, dass die G._____ GmbH auch lang- fristig nicht mehr in der Lage war, den Verbindlichkeiten ihrer Gläubiger nachzu- kommen, bildet nach der Aktenlage vielmehr die Anhebung der ersten Betreibung am 13. Dezember 2018 über eine Forderung in Höhe von Fr. 24'860.–, der innert nur gerade 2 Monaten weitere Zahlungsbefehle im Gesamtbetrag von mehr als Fr. 1 Mio. folgten (vgl. Urk. D8/4/5), stellt doch die praktisch vollständige Einstel- lung der Zahlungen in der Regel ein manifestes Symptom für die eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners dar (statt vieler: KÄLIN, a.a.O., ZZZ 2014/2015 S. 138 ff. m.w.H.). Im Umkehrschluss heisst dies allerdings nichts an- deres, als dass sämtliche Handlungen, die vor der ersten Betreibung am 13. De- zember 2018 begangen worden sind, nicht in den Anwendungsbereich der Miss- wirtschaftsstrafnorm gemäss Art. 165 StGB fallen können. Nach der Auflistung in
- 22 - der Anklageschrift verbleiben damit einzig die beiden Überweisungen vom
14. bzw. 27. Dezember 2018 über je Fr. 5'000.– sowie der weitere Transfer vom
4. Februar 2019 über Fr. 42'810.75 von der G._____ GmbH an die I._____ GmbH (vgl. Urk. HD21/10 S. 7) zu beurteilen.
E. 4.4 Nachdem von der Anklageschrift einzig die Überweisungen an die I._____ GmbH thematisiert werden, ist sodann zu konstatieren, dass innerhalb der breit verzweigten Tatbestandsvarianten von Art. 165 Ziff. 1 StGB als Tatverhalten vor allem das Verursachen von unverhältnismässigem Aufwand im Vordergrund steht. Auch dann, wenn sich ein Unternehmen bereits in einer prekären finanziel- len Situation befindet, begründen nach der Gerichtspraxis jedoch nur Aufwendun- gen, die sich nicht geschäftsmässig erklären lassen oder die dem Gesellschafts- zweck widersprechen sowie solche, die zur Ertrags- und Vermögenslage des Un- ternehmens in einem Missverhältnis stehen, eine Strafbarkeit nach Art. 165 StGB (Urteile des Bundesgerichtes 6B_829/2019 vom 21. Oktober 2019 E. 2.3; 6B_765/2011 vom 24. Mai 2012 E. 2.1.1), wobei einzig exorbitante und nicht zu rechtfertigende Aufwände als tatbestandsmässig gewertet werden können (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1238/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2 m.w.H.). Wie er- örtert bilden noch drei einzelne Transaktionen, von denen die ersten beiden ver- gleichsweise lediglich geringfügige Summen betreffen und damit strafrechtlich nicht ins Gewicht fallen können (vgl. HK StGB-SCHLEGEL, Art. 165 N 3), Gegen- stand der Beurteilung. Hinsichtlich der letzten Überweisung von rund Fr. 42'000.– ist ferner zu beachten, dass auch dieser Betrag ausschliesslich der Entschädi- gung der beiden Beschuldigten für ihre auf Mandatsbasis geleistete Geschäftsfüh- rungstätigkeit für die G._____ GmbH diente, wobei der Berechnungsmodus demjenigen entsprach, der seit jeher bei der betreffenden Gesellschaft praktiziert worden zu sein scheint. So blieb etwa der üblicherweise verrechnete Stundenan- satz in Höhe von Fr. 120.– sowie die monatliche Pauschalentschädigung für die Mobilitätsspesen von Fr. 1'600.– auch in diesem Fall unverändert bestehen (vgl. Urk. D8/2). Kommt hinzu, dass – wie im angefochtenen Entscheid richtigerweise erwogen (Urk. 75 S. 36 f.) – den beiden Beschuldigten auch in Bezug auf diese letzte Phase des Unternehmens nicht angelastet werden kann, sie hätten der G._____ GmbH ein Honorar in Rechnung gestellt, das nicht mit ihrem tatsächlich
- 23 - geleisteten Aufwand gemäss den eingereichten Stundenrapporten vereinbar wäre. Zwar ist der Anklageschrift, wie dies auch von Seiten der Staatsanwalt- schaft betont wurde (Urk. 92 S. 5), zu entnehmen, dass sich die ausbezahlten Be- träge im Zeitraum ab August 2018 bis zur letzten Transaktion im Februar 2019 merklich erhöhten. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ändert dies jedoch nichts an der Tatsache, dass es sich dabei um rechtmässig ausgewiesene Forderungen der I._____ GmbH handelt, zumal die Erhöhung der Auszahlungen nachvollzieh- bar auf die vorhandenen Ausstände der G._____ GmbH gegenüber dem Beschul- digten und seiner Ehefrau zurückgeführt werden kann. Überdies wird in der An- klage auch diesbezüglich nirgends die Behauptung aufgestellt, die Beschuldigten hätten einen Aufwand betrieben, der geradezu exorbitante und nicht zu rechtferti- gende Ausmasse angenommen hätte. Was sodann die Tatbestandsvariante der argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung anbelangt, erfordert diese die Verlet- zung einer zivilrechtlichen Bestimmung der Unternehmensführung, zu der etwa die Vernachlässigung der Rechnungslegung oder die Missachtung der Pflicht zur Benachrichtigung des Konkursgerichtes im Falle der Überschuldung der Gesell- schaft gehören (vgl. BGE 144 IV 52 E. 7.3 m.w.H.). Solches wird den Beschuldig- ten gemäss Anklage jedoch wiederum nicht vorgeworfen und fällt daher von vorn- herein ausser Betracht. Lediglich der Vollständigkeit halber ist schliesslich anzufü- gen, dass die Vorinstanz auch den Auffangtatbestand des krassen wirtschaftli- chen Fehlverhaltens mit überzeugender Begründung als anhand der vorhandenen Beweislage nicht gegeben erachtet hat (Urk. 75 S. 37 f.). Daraus ergibt sich, dass ein tatbestandsmässiges Verhalten des Beschuldigten und seiner Ehefrau unter jeder Tatbestandsoption von Art. 165 Ziff. 1 StGB zu verneinen ist. Es bleibt daher beim erstinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der Misswirtschaft.
E. 5 Mit Bezug auf die Dossiers 2 bis 7 ist das erstinstanzliche Urteil demzu- folge zu bestätigen und der Beschuldigte ist (zusammen mit seiner Ehefrau) von den Anklagevorwürfen der Veruntreuung sowie der ungetreuen Geschäftsbesor- gung freizusprechen.
- 14 - C. Dossier 8: Ungetreue Geschäftsbesorgung / Misswirtschaft / eventualiter Gläubigerbevorzugung
E. 5.1 Im Rahmen der Täterkomponente ist zunächst anzuführen, dass der 58-jährige Beschuldigte, der zusammen mit seiner Ehefrau 5 inzwischen volljäh- rige Kinder hat und in O._____ wohnhaft ist, nach der obligatorischen Schulzeit zunächst eine Banklehre absolviert und danach ein Betriebsökonomie- sowie ein Nachdiplomstudium in Human Resource Management abgeschlossen hat. In sei- nem Berufsleben war er in diversen Unternehmen im In- und Ausland in leitender Stellung tätig und hat im Jahr 2011 zusammen mit seiner Ehefrau die G._____
- 31 - GmbH gegründet, die sie bis zu deren Niedergang gemeinsam geführt haben. Mit Bezug auf seine aktuelle Situation hat er anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass er bis Sommer 2024 arbeitslos gewesen sei, wobei er von Fe- bruar 2021 bis Februar 2023 Arbeitslosengelder erhalten habe und danach aus- gesteuert gewesen sei. Im Sommer 2024 habe er ein Teilzeit-Mandat innegehabt und seit Anfang November 2024 arbeite er auf einem Vollzeit-Ad-Interim-Mandat bei einem MedTech-Unternehmen, wobei diese Stelle bis Ende April/Mai 2025 be- fristet sei und er auf der Suche nach einer Anschlusslösung sei. Er lebe immer noch mit seiner Ehefrau, seiner 19-jährigen Tochter und zwischenzeitlich auch mit seinem 30-jährigen Sohn in einem Haushalt, für die er finanziell aufkomme (zum Ganzen: Urk. HD6/1 S. 20; Urk. HD16/2; Prot. I S. 9 ff.; Prot. II S. 7 ff.). Aus dem vorstehend wiedergegebenen Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich mithin nichts Relevantes für die Strafzumessung.
E. 5.2 Ebenso ist strafzumessungsneutral zu werten, dass der Beschuldigte bis- lang nicht im Strafregister verzeichnet ist (Urk. 89). Hinsichtlich des Nachtatver- haltens ist sodann zu bemerken, dass der Beschuldigte zwar viele Elemente des äusseren Ablaufs der Ereignisse unbestritten gelassen hat und soweit ersichtlich mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiert hat. Demgegenüber hat er im Zu- sammenhang mit der ihm anzulastenden Gläubigerbevorzugung ein strafbares Verhalten stets abgestritten. Entsprechend kann nicht gesagt werden, dass sein Aussageverhalten auf Einsicht in das begangene Unrecht resp. auf Reue schlies- sen lässt oder dass er dadurch die Ermittlung des Sachverhalts massgeblich er- leichtert hat. Folgerichtig ist deswegen keine Strafreduktion angezeigt. Demnach erfährt die unter dem Gesichtspunkt der Tatkomponente ermittelte Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen aufgrund der Täterkomponente keine Veränderung.
E. 5.3 Was die finanzielle Situation der G._____ GmbH anbelangt, wurde bereits abgehandelt, dass mit Anhebung der ersten Betreibung am 13. Dezember 2018 ernsthafte und nach aussen hin klar erkennbare Anzeichen für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bei der Gesellschaft eingetreten waren. Von den in der An- klageschrift aufgelisteten Überweisungen an die I._____ GmbH fallen daher wie- derum einzig die beiden Transaktionen vom 14. /27. Dezember 2018 über je Fr. 5'000.– sowie diejenige vom 4. Februar 2019 über Fr. 42'810.75 in die Zeit da- nach (zum Ganzen: s. vorn Erw. III. C. 4.3.). Allerdings haben die Beschuldigten anlässlich der konkursamtlichen Befragung vom 18. Februar 2019 angegeben, sie hätten den Geschäftsbetrieb der G._____ GmbH erst per 31. Dezember 2018 ein- gestellt (Urk. D8/4/3 F14.1.1). Zu ihren Gunsten ist mithin davon auszugehen, dass ihnen bis Ende Jahr 2018 subjektiv noch nicht bewusst war, dass das Unter- nehmen nun definitiv zahlungsunfähig war (s. vorn Erw. III. C. 4.3). Damit entfällt indessen die Tatbestandsmässigkeit für die erstgenannten zwei Überweisungen, welche noch im Dezember 2018 ausgelöst wurden, verlangt doch die Strafbestim- mung von Art. 167 StGB, dass die Täterschaft im Bewusstsein der eigenen Zah- lungsunfähigkeit Vermögendispositionen trifft. Demgegenüber erklärte die Be- schuldigtenseite am 4. Februar 2019 nachweislich die Insolvenz der G._____ GmbH und beantragte unter Deponierung der Bilanz die Konkurseröffnung beim zuständigen Gericht (Urk. D8/4/2 S. 2; Urk. D8/4/6 f.). Daraus ergibt sich, dass die Beschuldigten ohne jeden Zweifel die Zahlungsunfähigkeit der G._____ GmbH er- kannt haben mussten, als sie von dort gleichentags nachweislich Fr. 42'810.75 zur I._____ GmbH transferierten (Urk. D8/4/8 S. 1). Bezeichnenderweise gaben denn auch die Beschuldigten selbst an, dass ihnen ungefähr ab Januar 2019 klar gewesen sei, dass das Unternehmen höchstwahrscheinlich Konkurs gehen werde (Prot. I S. 45), weshalb sie Anfang Januar 2019 mit dem zuständigen Konkursbe- amten Kontakt aufgenommen hätten, um die Modalitäten der Konkurseröffnung zu besprechen (vgl. Prot. II S. 25). Nachdem anerkannt ist, dass die Rechnung für die betreffende Überweisung vom 4. Februar 2019 an die I._____ GmbH gemein- sam erstellt wurde und dass die Transaktion in beidseitigem Einverständnis aus-
- 26 - gelöst wurde (vgl. Urk. HD6/1 S. 8), ist sodann im Hinblick auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit zu konstatieren, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau an- klagegemäss als Mittäter zu qualifizieren sind.
E. 5.4 Wie bereits in anderem Zusammenhang mehrfach erwogen, wird in der Anklageschrift nirgends behauptet, dass die beiden Beschuldigten keinen An- spruch auf die von der G._____ GmbH abdisponierte Geldsumme gehabt hätten. Vielmehr stellte diese die Vergütung für die von ihnen auf Mandatsbasis erbrach- ten und über die I._____ GmbH abgerechneten Geschäftsführungsleistungen dar (s. dazu vorn Erw. III. C. 3.2. bzw. Erw. III. C. 4.4.). So gesehen handelt es sich aus Sicht der G._____ GmbH auch bei der letzten Überweisung vom 4. Februar 2019 um eine kongruente Deckung einer ihr obliegenden Geldschuld. Freilich kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, soweit sie argumentiert, die Zahlungen an die I._____ Gmb hätten nicht einzig die Tilgung von "Lohnansprüchen", son- dern auch von Mehrwertsteuerschulden, Sozialversicherungsabgaben und der- gleichen bezweckt (Urk. 75 S. 42). Entscheidend ist, dass der G._____ GmbH eine Zahlungspflicht gegenüber der I._____ GmbH zukam, die ungeachtet des- sen, dass der Beschuldigte im November 2018 formell als Gesellschaftsorgan ausgeschieden war (vgl. Urk. HD10/12), wirtschaftlich nach wie vor von beiden Beschuldigten gleichermassen beherrscht wurde. Wozu die Empfängerin die ih- nen zugeflossenen Beträge letztlich verwendete, ist hingegen unerheblich, zumal es sich dabei of- fenkundig ebenfalls um Auslagen handelte, die mit der Abgeltung der Geschäfts- führungstätigkeit des Beschuldigten und seiner Ehefrau verbunden waren. Ebenso ist der Vorinstanz zu widersprechen, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, dass die von der G._____ GmbH geschuldeten Beträge ähnlich jenen im Ar- beitsverhältnis monatlich fällig würden (Urk. 75 S. 42). Denn die Beschuldigten haben sich bewusst dagegen entschieden, ihre Leistungen für die Gesellschaft als Arbeitnehmer im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses auszuführen, sondern sich ausdrücklich dafür ausgesprochen, diese als Beauftragte unter dem Dach der I._____ GmbH zu erbringen (vgl. Urk. HD6/1 S. 4). Darauf haben sie sich behaften zu lassen. Nach den Regeln des einfachen Auftrages tritt die Fällig-
- 27 - keit des Mandatshonorars aber ohne besondere Abrede erst mit Abschluss der letzten unter die Auftragstätigkeit fallenden Leistung oder Teilleistung ein (statt vieler: BSK OR I-OSER/ WEBER, Art. 394 N 40 m.w.H.). Aus der Abrechnung, die bei den Akten liegt, geht hervor, dass die chronologisch letzte Leistung, welche der Beschuldigte und seine Ehefrau der G._____ GmbH fakturiert haben, auf den
4. Februar 2019 fällt (Urk. D8/2). Dabei ist wesentlich, dass es die Beschuldigten selbstredend in der eigenen Hand hatten, mittels Rechnungsstellung jederzeit die Fälligkeit ihrer eigenen Vergütungsforderungen zu begründen. Kommt hinzu, dass sie die Überweisung aus eigenem Antrieb und nicht etwa auf Anraten des von ih- nen angefragten Konkursbeamten veranlassten (Prot. II S. 23, S. 25). Die hier zu beurteilende Konstellation ist mithin gleichzusetzen mit derjenigen des einzigen Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, der die Fälligkeit seiner eigenen Konto- korrentforderung nach Belieben abrufen kann, was in der Praxis als tatbestands- mässig erachtet wird (Urteil des Appellationsgerichtes Basel-Stadt vom 24. Ja- nuar 1997, in: BJM 1998 S. 220).
E. 5.5 Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist darüber hinaus irrelevant, ob und inwiefern aus der Transaktion vom 4. Februar 2019 der G._____ GmbH ein Nachteil erwuchs oder ob die Beschuldigten zum Tatzeitpunkt davon ausgin- gen, die Gesellschaft verfüge insbesondere in Form von Warenbeständen über genügend Aktiven, mit denen die Gläubiger auch im Konkursfall schadlos gehal- ten werden könnten (Urk. 45 S. 24; Urk. 93 S. 26). So verlangt der Tatbestand von Art. 167 StGB nicht, dass auf Seiten des Gemeinschuldners eine Vermögens- verminderung eintritt. Ebenso wenig ist erforderlich, dass ein Gläubiger tatsäch- lich oder endgültig zu Schaden kommt (BGE 93 IV 16 E. 1b; Urteil des Bundesge- richtes 6B_434/2011 vom 27. Januar 2012 E. 3.3).
E. 5.6 Nicht zu überzeugen vermag im Übrigen, wenn die Vorinstanz aus dem Umstand, dass die beiden Beschuldigten vor der Konkursanmeldung nicht die ganze ihnen zustehende Vergütung von der G._____ GmbH an die I._____ GmbH transferiert hätten, ableiten möchte, es habe ihnen an der Absicht gefehlt, sich gegenüber anderen Gläubigern der Gesellschaft besserzustellen (Urk. 75 S. 43). Denn auch indem sie sich nur einen Teil ihres Honorars auszahlen liessen,
- 28 - brachten sie unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie sich zumindest in die- sem Umfang trotz Kenntnis der bestehenden Zahlungsunfähigkeit der G._____ GmbH schadlos halten und ihrer eigenen Forderung noch am Tag der Bilanzde- ponierung und damit bei der letztmöglichen Gelegenheit den Vorzug geben woll- ten. Beizufügen ist denn auch, dass selbst die Verteidigung der Mitbeschuldigten F._____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konzedieren musste, bei der Überweisung vom 4. Februar 2019 handle es sich um eine "Torschlusspa- nikaktion", mit der wenigstens noch das habe gerettet werden sollen, was die Be- schuldigten durch ihren Arbeitseinsatz verdient hätten, auch wenn sie dadurch letztlich eventuell in Kauf genommen hätten, dass andere Gläubiger zu Schaden kommen (Beizugsakten SB240128 Urk. 34 S. 13).
E. 5.7 Schliesslich hat die Vorinstanz eine Bevorzugungsabsicht des Beschul- digten und seiner Ehefrau mit der Begründung verneint, die G._____ GmbH habe bis zum Schluss neben den Überweisungen an die I._____ GmbH auch weitere Zahlungen getätigt, die für die damaligen Angestellten der Gesellschaft, die Kran- kentaggeldversicherung und die Sozialversicherungsanstalt bestimmt gewesen seien (Urk. 75 S. 42). Dem ist entgegen zu halten, dass für die Strafbarkeit nach Art. 167 StGB keineswegs gefordert wird, die inkriminierte Vermögensdisposition müsse einen einzigen Gläubiger gegenüber allen anderen bevorzugen. Es reicht, wenn sich die Täterschaft bewusst ist, dass durch ihr Verhalten auch nur einzelne Gläubiger benachteiligt werden (BSK StGB II-HAGENSTEIN, Art. 167 N 44 m.w.H.). Indem am 4. Februar 2019 die Summe von Fr. 42'810.75 an die I._____ GmbH überwiesen wurde, stand sie anderen Gläubigern im Konkurs der G._____ GmbH nicht mehr zur (teilweisen) Deckung ihrer Ansprüche zur Verfügung. Dadurch wur- den Letztere gegenüber der I._____ GmbH unrechtmässig benachteiligt. Demzu- folge ist hinsichtlich der genannten Transaktion auch der subjektive Tatbestand der Gläubigerbevorzugung erfüllt.
E. 5.8 Im Ergebnis ist der angefochtene Entscheid in Bezug auf den ergangenen Freispruch vom Anklagevorwurf der Bevorzugung eines Gläubigers im Sinne von Art. 167 StGB demgemäss aufzuheben. Stattdessen ist der Beschuldigte diesbe- züglich in Dossier 8 zusammen mit seiner mitangeklagten Ehefrau betreffend die
- 29 - Überweisung von Fr. 42'810.75 am 4. Februar 2019 an die I._____ GmbH schul- dig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Nachdem im Berufungsverfahren im Gegensatz zur Vorinstanz, die noch zu einem vollständigen Freispruch gekommen war, eine Verurteilung wegen Gläu- bigerbevorzugung zu ergehen hat, ist die Strafzumessung für dieses Delikt nun- mehr von Grund auf vorzunehmen.
2. Der anwendbare Strafrahmen bestimmt sich nach Art. 167 StGB, der bei Gläubigerbevorzugung eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe, die zu einer Er- weiterung des Strafrahmens führen können, liegen keine vor.
3. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als primäres Kriterium die Zweckmäs- sigkeit der Strafe, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 134 IV 82 E. 4.1). Wie noch zu zeigen sein wird, drängt sich aufgrund des Tatverschuldens eine Sanktion im Überschneidungsbereich von Geld- und Freiheitsstrafe auf. Dabei sind keine Umstände ersichtlich, weshalb von den beiden alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Strafarten jene auszuwählen sein sollte, die den Beschuldigten am härtesten trifft (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 138 IV 120 E. 5.2). Entsprechend ist von vornherein einzig die Aus- fällung einer Geldstrafe in Betracht zu ziehen.
E. 6 Schliesslich ist dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen, welches durch die ausserordentlich lange Dauer von rund 1 ¼ Jahren ab der mündlichen Eröffnung bis zum Vorliegen der begründeten Fassung des vorinstanzlichen Ur- teils zweifellos tangiert wurde. Entsprechend rechtfertigt sich eine Reduktion der Einsatzstrafe um 10 Tagessätze auf insgesamt 90 Tagessätze.
- 32 -
E. 7 Angesichts dessen, dass die Tatbeiträge des Beschuldigten und der Mit- beschuldigten F._____ absolut gleichwertig sind, erscheint die vorstehend festge- legte Strafhöhe schliesslich auch im Vergleich mit derjenigen für die Mittäterin, die ebenfalls mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu belegen ist, als angemes- sen. 8.1. Die Höhe des Tagessatzes bei der Geldstrafe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkom- men, das ihm durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Davon abzuziehen sind lau- fende Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversiche- rung sowie die notwendigen Berufsauslagen. Relevant sind zudem familiäre Un- terhaltsverpflichtungen, sofern solche bestehen und ihnen nachgekommen wird. Grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben, fallen hingegen grundsätzlich ausser Betracht. Insbesondere können Abzahlungs- und Leasingverpflichtungen, aber auch Hypothekar- und Mietzinse in der Regel nicht in Abzug gebracht werden. Zudem wirkt sich fehlen- des oder vorhandenes Vermögen auf die Höhe des Tagessatzes in der Regel ebenso wenig aus wie der konkrete Lebensaufwand (BGE 134 IV 60 E. 6). 8.2. Der Beschuldigte erzielt mit seinem bis Ende April/Mai 2025 befristeten Ad-Interim-Mandat derzeit ein monatliches Einkommen von netto ungefähr Fr. 14'000.– (entsprechend 175 Stunden zu Fr. 80.–) (Prot. II S. 10). Auf Bedarfs- seite belaufen sich die Gesundheitskosten auf umgerechnet Fr. 800.– pro Monat (Prot. II S. 9), während sein Anteil an den laufenden Steuern jährlich bei rund Fr. 15'000.– liegt (Prot. II S. 12). Sodann ist er gegenüber seiner jüngsten Toch- ter, welche derzeit ein Fernstudium der Psychologie absolviert und noch über keine abgeschlossene Erstausbildung verfügt, unterhaltspflichtig, wobei ihr mo- natlicher Bedarf rund Fr. 1'200.– zuzüglich Fr. 4'000.– für die Semestergebühren beträgt (Prot. II S. 7 f.). Andere finanzielle Lasten sind nicht ersichtlich, zumal er ausser gegenüber seiner Ehefrau und seiner jüngsten Tochter, mit denen er zu- sammenlebt, keine familiären Unterhaltspflichten trägt, wobei anzumerken ist, dass die Unterstützung des ebenfalls vorübergehend im gleichen Haushalt leben-
- 33 - den, derzeit arbeitslosen 30-jährigen Sohnes, der sich nicht mehr in einer Erst- ausbildung befindet (Prot. II S. 7 ff.), nicht unter die zu berücksichtigenden Unter- haltspflichten fällt. Darüber hinaus ist der Beschuldigte hoch verschuldet, beste- hen doch gemäss seinen Aussagen neben der Hypothek für das selbstbewohnte Eigenheim noch gemeinsame Schulden von ca. Fr. 290'000.– gegenüber Famili- enangehörigen und Freunden (Prot. II S. 11). Unter diesen Umständen erscheint ein Tagessatz von Fr. 80.– als angezeigt.
E. 9 Zusammengefasst erweist sich eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.– als dem Verschulden und den persönlichen – insbesondere auch den fi- nanziellen – Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. In Anwendung von Art. 51 StGB ist daran zudem die erstandene Haft von 1 Tag (am 27. Mai 2019 von 06.00 Uhr bis 15.20 Uhr [vgl. zu diesen Daten Urk. HD21/10 S. 1]) anzurech- nen. 10.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Gelds- trafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für die Bewilligung des bedingten Strafvollzugs ist insbesondere erforderlich, dass dem Täter keine negative Legalprognose gestellt werden muss. In Anlehnung an die herrschende Praxis bedeutet dies, dass auf das Fehlen von konkreten Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abge- stellt wird, wobei die günstige Prognose grundsätzlich vermutet wird (zum Gan- zen: OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 42 StGB N 6 ff.). Bei Gewährung des Strafauf- schubs bestimmt das Gericht für den Verurteilten zudem eine Probezeit von 2 bis 5 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 10.2. In legalprognostischer Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte als Ersttäter gilt, bei dem grundsätzlich erwartet wird, dass das durchlaufene Strafver- fahren und namentlich die jetzige Verurteilung ihn nachhaltig so beeindrucken, dass dies ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abhalten wird. Demgemäss ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf die gesetzliche Minimaldauer von 2 Jahren anzusetzen.
- 34 - V. Kostenfolgen
Dispositiv
- Vom Rückzug der Berufung der Privatkläger 10 und 11 (B._____ und C._____) wird Vormerk genommen.
- Vom Rückzug der Berufung des Privatklägers 12 (D._____) wird Vormerk genommen.
- Auf die Berufung des Privatklägers 2 (A._____) wird nicht eingetreten. - 37 -
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abtei- lung, vom 19. Oktober 2022 bezüglich der Dispositivziffern 2 bis 15 (Verweis der Zivilansprüche der Privatklägerschaft auf den Zivilweg) und 18 (Abwei- sung des Entschädigungs- und Genugtuungsanspruchs des Beschuldigten) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen Ziff. 1 bis 3 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte E._____ ist schuldig der Bevorzugung eines Gläubigers im Sinne von Art. 167 StGB (Dossier 8 hinsichtlich der Überweisung vom 4. Fe- bruar 2019).
- Von den Anklagevorwürfen der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB (Dossiers 2 bis 7), der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB (Dossiers 2 bis 8) und der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (Dossier 8) wird der Beschuldigte freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. - 38 -
- Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. Im Übrigen wird die erstinstanzliche Kostenfestset- zung (Ziff. 16) bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8.1 % MWST).
- Die Kosten des Vorverfahrens und der gerichtlichen Verfahren in beiden In- stanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 2/5 dem Beschuldigten auferlegt sowie zu 3/5 auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das gesamte Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 aStPO bleibt im Umfang von 2/5 vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben) die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) die Vertretung des Privatklägers 2 (A._____) im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers die Vertretung des Privatklägers 12 (D._____) im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers die Privatkläger 10 und 11 (B._____ und C._____) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Staatsanwaltschaft See/Oberland die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten die Privatklägerschaft (sofern verlangt) - 39 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des Profils die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG), betreffend vorstehende Dispositivziffer 2 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. März 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Zogg - 40 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240129-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Wen- ker und Oberrichter lic. iur. Castrovilli sowie Gerichtsschreiberin MLaw Zogg Urteil vom 18. März 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsklägerin sowie
1. ...
2. A._____,
3. - 9. …
10. B._____,
11. C._____,
12. D._____,
13. - 17. … Privatkläger und Berufungskläger 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, 12 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____, gegen E._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
- 2 - amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Veruntreuung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom
19. Oktober 2022 (DG220008)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. März 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. HD21/10). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird von sämtlichen Anklagevorwür- fen freigesprochen.
2. Die Zivilansprüche des Privatklägers 2 werden auf den Zivilweg verwiesen.
3. Die Zivilansprüche der Privatklägerin 3 werden auf den Zivilweg verwiesen.
4. Die Zivilansprüche der Privatklägerin 4 werden auf den Zivilweg verwiesen.
5. Die Zivilansprüche der Privatklägerin 6 werden auf den Zivilweg verwiesen.
6. Die Zivilansprüche der Privatklägerin 7 werden auf den Zivilweg verwiesen.
7. Die Zivilansprüche der Privatklägerin 8 werden auf den Zivilweg verwiesen.
8. Die Zivilansprüche des Privatklägers 9 werden auf den Zivilweg verwiesen.
9. Die Zivilansprüche des Privatklägers 10 werden auf den Zivilweg verwiesen.
10. Die Zivilansprüche der Privatklägerin 11 werden auf den Zivilweg verwiesen.
11. Die Zivilansprüche des Privatklägers 12 werden auf den Zivilweg verwiesen.
12. Die Zivilansprüche des Privatklägers 13 werden auf den Zivilweg verwiesen.
13. Die Zivilansprüche der Privatklägerin 14 werden auf den Zivilweg verwiesen.
14. Die Zivilansprüche des Privatklägers 15 werden auf den Zivilweg verwiesen.
15. Die Zivilansprüche der Privatklägerin 17 werden auf den Zivilweg verwiesen.
- 4 -
16. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'700.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 990.– Auslagen Vorverfahren (Polizei) Fr. 100.– Auslagen Vorverfahren (Entschädigung Zeuge) Fr. 29'301.40 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MWST)
17. Die Kosten gemäss Ziffer 16 werden auf die Staatskasse genommen.
18. Der Entschädigungs- resp. Genugtuungsanspruch des Beschuldigten wird abgewiesen. Berufungsanträge:
a) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Berufungsklägerin) (Urk. 92) "- Schuldigsprechung von F._____ und E._____ wegen ungetreuer Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB, wegen Misswirt- schaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, even-tualiter wegen Bevorzu- gung eines Gläubigers im Sinne von Art. 167 StGB
- Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, eventualiter Be- strafung mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten
- Anrechnung der bisher erstandenen Haft
- Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren
- Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft
- Kostenauflage"
b) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten E._____: (Berufungsbeklagter) (Urk. 93) "1. Der Beschuldigte sei nicht schuldig und von allen Anklagepunkten frei- zusprechen.
- 5 -
2. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen." ________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit Urteil vom 19. Oktober 2022 sprach die I. Abteilung des Bezirksgerich- tes Bülach den Beschuldigten von den gegen ihn erhobenen Anklagevorwürfen (Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung und Misswirtschaft, eventualiter Bevorzugung eines Gläubigers) frei. Daneben wurden die Schadenersatzbegeh- ren der Privatklägerschaft auf den Zivilweg verwiesen und die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse genommen, wobei dem Beschuldigten weder eine Entschä- digung noch eine Genugtuung zugesprochen wurde (Urk. 75). 2.1. Gegen den Entscheid der Vorinstanz liess die Staatsanwaltschaft See/ Oberland mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 rechtzeitig Berufung anmelden (vgl. Urk. 49), gefolgt von derjenigen des Privatklägers 2 (A._____) am 4. Novem- ber 2022 (Urk. 54), der Privatkläger 10 und 11 (B._____ und C._____) am 14. No- vember 2022 (Urk. 60 f.) und des Privatklägers 12 (D._____) am 16. November 2022 (Urk. 65). Nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung, die der Staatsan- waltschaft am 25. Januar 2024 zugestellt wurde (vgl. Urk. 71), reichte diese am
9. Februar 2024 (Datum Poststempel) fristgerecht die Berufungserklärung nach (Urk. 77). Sodann teilten die Privatkläger 10 und 11 ebenfalls am 9. Februar 2024 (Urk. 78) sowie der Privatkläger 12 am 14. Februar 2024 (Urk. 79) den Rückzug ihrer Berufungen mit, während der Privatkläger 2 keine Berufungserklärung ein- reichte und die übrige Privatklägerschaft sich im Appellationsprozess gar nicht vernehmen liess. Überdies verzichtete der Beschuldigte am 29. April 2024 aus- drücklich auf eine Anschlussberufung (Urk. 85).
- 6 - 2.2. In der Folge wurde auf den 18. März 2025 zur mündlichen Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 87), die gleichzeitig mit derjenigen im separat ge- führten Parallelverfahren betreffend die Beschuldigte F._____ (Gesch.- Nr. SB240128) durchgeführt wurde. Anlässlich derselben stellten der anwesende Ver- treter der Staatsanwaltschaft sowie der in Begleitung seines amtlichen Verteidi- gers erschienene Beschuldigte die eingangs aufgeführten Anträge und begründe- ten diese (vgl. Prot. II S. 4 ff.). II. Prozessuales
1. Das angefochtene Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach er- ging am 19. Oktober 2022 (Urk. 75). Das Berufungsverfahren richtet sich somit nach den bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Bestimmungen der Strafpro- zessordnung (Art. 453 Abs. 1 StPO). Die auf den 1. Januar 2024 in Kraft getre- tene StPO-Revision hat hingegen keine Auswirkungen auf den vorliegenden Ent- scheid. 2.1. Die Privatkläger 10 und 11 (B._____ und C._____) sowie der Privatklä- ger 12 (D._____) haben ihre ursprünglich angemeldeten Berufungen gegen das Urteil der Vorinstanz vor dem Termin der Berufungsverhandlung schriftlich zu- rückgezogen (Urk. 78 f.). Davon ist in Anwendung von Art. 386 StPO Vormerk zu nehmen. 2.2. Zudem lief dem Privatkläger 2 (A._____) ab der Zustellung des begründe- ten erstinstanzlichen Entscheids, die am 25. Januar 2024 erfolgt ist (Urk. 71), eine 20-tägige Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung beim Beru- fungsgericht (Art. 399 Abs. 3 StPO), die er unbenutzt hat verstreichen lassen. Ge- mäss Art. 403 StPO ist auf seine Berufung demnach nicht einzutreten. 3.1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstin- stanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Soweit gegen einen Teil des vorinstanzlichen Entscheids nicht oder nicht rechtsgültig Berufung erhoben wurde, erwächst dieser in Rechtskraft (BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 N 2).
- 7 - 3.2. Nach Massgabe der Berufungsbegehren beantragt die Staatsanwaltschaft mit Ausnahme des Vorwurfs der Veruntreuung, welchen Tatvorwurf sie anlässlich der Berufungsverhandlung fallen liess, einen anklagegemässen Schuldspruch in allen Anklagepunkten, die Verurteilung des Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe und einen Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft sowie eine Neuregelung der Kostenfolgen (Urk. 77; Urk. 92; Prot. II S. 4, S. 44). Dabei verkennt die Anklagebehörde freilich, dass ihre Rechtsmittellegitimation auch innerhalb des weiten Anwendungsbereichs von Art. 381 Abs. 1 StPO nicht auch den Zivilpunkt umfasst (so schon BGE 139 IV 199 E. 4; vgl. neuerdings auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_696/2023 vom 21. November 2024 E. 1.2.1). So- weit die Vorinstanz die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilansprüche der Privatklägerschaft auf den Zivilweg verwiesen hat (Dispositivziffern 2 bis 15 des erstinstanzlichen Urteils), ist der Staatsanwaltschaft die Befugnis, dagegen zu ap- pellieren, mithin von vornherein verwehrt. Nachdem gegen die Beurteilung des Zi- vilpunkts im angefochtenen Entscheid sonst von keiner Partei ein Rechtsmittel eingelegt bzw. aufrecht erhalten wurde, gilt das erstinstanzliche Urteil in diesem Umfang als unangefochten. Die daraus resultierende Teilrechtskraft des Zivil- punkts ist mittels Beschluss vorab festzustellen (BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 N 2). Dasselbe gilt zudem für die Abweisung des vom Beschuldigten gestellten Entschädigungs- und Genugtuungsanspruchs durch die Vorinstanz (Dispositivzif- fer 18 des erstinstanzlichen Urteils), wogegen wiederum von keiner Seite ein Rechtsmittel erhoben wurde. In allen übrigen Punkten steht das erstinstanzliche Urteil im Appellationsprozess hingegen zur Disposition.
4. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurden von keiner Seite Vorfragen aufgeworfen oder Beweisanträge gestellt. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die ur- teilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichtes 7B_611/2024 vom 13. November 2024 E. 4.2.2; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3).
- 8 - III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Einleitung
1. Im Mittelpunkt der eingeklagten Vorgänge steht die inzwischen gelöschte G._____ GmbH mit Sitz in H._____, die im Verkauf, der Vermietung und der Re- paratur von Wohnwagen und Reisemobilen sowie im Vertrieb von Camping- zubehör tätig war (vgl. Prot. I S. 15). Gemäss Handelsregister bestand die Gesell- schaft aus dem Beschuldigten, der Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzel- unterschriftsberechtigung war, und seiner mitangeklagten Ehefrau F._____, die ebenfalls als Gesellschafterin und als einzelzeichnungsberechtigte Vorsitzende der Geschäftsführung fungierte (Urk. HD10/11). Als Verantwortliche der G._____ GmbH hatten eingestandenermassen nur sie beide Zugriff auf deren Firmenkon- ten und waren sie als Einzige in der Lage, Zahlungen der Gesellschaft zu veran- lassen bzw. freizugeben (Urk. HD6/1 S. 5 f.).
2. Gleichzeitig führte der Beschuldigte im anklagerelevanten Zeitraum zu- sammen mit seiner Ehefrau die (inzwischen in I'._____ GmbH umfirmierte und in Liquidation befindliche) I._____ GmbH (Urk. HD10/12). Über diese Gesellschaft besorgten die beiden Beschuldigten ihren Geschäftsführungsauftrag für die G._____ GmbH, von der unter dem Titel "Management Fee" von Zeit zu Zeit in der Höhe jeweils unterschiedlich ausfallende Geldbeträge an die I._____ GmbH überwiesen wurden, was nach den Aussagen des Beschuldigten und seiner Ehe- frau in erster Linie der Abgeltung ihrer auf Mandatsbasis geleisteten Arbeitsstun- den für die G._____ GmbH diente (vgl. Urk. HD6/1 S. 6; Prot. I S. 36 ff.; Prot. II S. 20 f.). Wie in der Anklageschrift im Einzelnen aufgelistet (Urk. HD21/10 S. 6 f.), floss auf diese Weise vom 30. August 2018 bis am 4. Februar 2019 eine Summe von zusammengerechnet Fr. 254'810.75 von der G._____ GmbH zur I._____ GmbH (vgl. Urk. D8/3).
3. Aktenkundig ist ferner, dass die G._____ GmbH zwischen dem 9. April 2018 und dem 12. Oktober 2018 mit J._____ (Privatkläger 13), C._____ und B._____ (Privatkläger 10 und 11), K._____ und L._____ (Privatkläger 8 und 9), A._____ (Privatkläger 2), D._____ (Privatkläger 12) und M._____ (Privatklä-
- 9 - ger 15) je einen schriftlichen Kaufvertrag über einen Wohnwagen resp. ein Reise- mobil abschloss, gemäss welchem die Erwerber sich u.a. verpflichteten, der Ver- äusserin sogleich einen Teil des Kaufpreises als Anzahlung zu leisten (Urk. D7/4/2; Urk. D2/5/2; Urk. D6/4/2; Urk. D3/5/2; Urk. D4/5/2; Urk. D5/5/1). Ein- hergehend mit den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil, auf die an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann, ist dabei belegt, dass die von den Käufern geschuldeten Anzahlungssummen im Umfang von ins- gesamt Fr. 172'535.– bis am 7. November 2018 vollumfänglich auf die Firmen- konten der G._____ GmbH einbezahlt wurden (Urk. 75 S. 11 f.). Unbestritten ist ausserdem, dass die G._____ GmbH im Gegenzug verpflichtet war, die vertrags- gegenständlichen Fahrzeuge nach deren Bereitstellung durch den Hersteller und nach Abschluss der Finanzierungsmodalitäten über die frühere N._____ SA (von Beschuldigtenseite selbst meist als "Finanzierer" bzw. als "Vorfinanzierer" be- zeichnet) – für welche Vorgänge im internen Verhältnis ein sog. Factoringsystem bestand (vgl. Urk. D8/4/4) – dem jeweiligen Erwerber zu übereignen (Prot. I S. 25 f.; Bei-zugsakten SB240128 Prot. I S. 23 ff.; Prot. II S. 14 f.).
4. Ausgewiesen ist schliesslich, dass die G._____ GmbH am 4. Februar 2019 sich für zahlungsunfähig erklärt und beim zuständigen Gericht die Konkurs- eröffnung beantragt hat, was mit Wirkung ab dem 15. Februar 2019 ausgespro- chen wurde (Urk. D8/4/2). Zu diesem Zeitpunkt belief sich das Guthaben auf den Firmenkonten der Gesellschaft auf Fr. 2'100.– (Urk. D8/4/3 S. 12). Ebenso ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die vorstehend erwähnten Kaufverträge uner- füllt blieben, d.h. die jeweiligen Käufer erhielten weder das von ihnen bestellte Fahrzeug geliefert, noch wurde ihnen die geleistete Anzahlung zurückerstattet (Urk. 75 S. 13). B. Dossiers 2 - 7: Veruntreuung / ungetreue Geschäftsbesorgung
1. Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten in den Dossiers 2 bis 7 zunächst zur Last gelegt, sich im Zusammenhang mit dem Abschluss der vorste- hend genannten Kaufverträge der G._____ GmbH der Veruntreuung und der un- getreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht zu haben. Kern des Anklagevor- wurfs bildet der Vorhalt, es sei ihm und seiner mitangeklagten Ehefrau F._____
- 10 - bewusst gewesen, dass die von den Erwerbern vorgeleisteten Anzahlungen an den Kaufpreis dazu bestimmt gewesen seien, das im jeweiligen Kaufvertrag be- zeichnete Fahrzeug zu finanzieren, weshalb die G._____ GmbH verpflichtet ge- wesen wäre, den Wert dieser Beträge zu erhalten und jederzeit bereit zu sein, die Anzahlungen den Käufern zurückzuerstatten, falls es nicht zur vertragsgemässen Auslieferung des Fahrzeugs kommen sollte. Stattdessen hätten die beiden Be- schuldigten veranlasst, dass die eingenommenen Kaufpreisanzahlungen im ge- wöhnlichen Geschäftsbetrieb der G._____ GmbH zur Begleichung laufender Rechnungen, zur Ausrichtung von Lohnzahlungen und zur Bezahlung der eigenen Mandatsführung durch Überweisung an die I._____ GmbH verwendet würden. Durch dieses Tun hätten die beiden Beschuldigten billigend in Kauf genommen, dass die einzelnen Käufer, letztlich aber auch die G._____ GmbH selber in der Höhe der jeweiligen Anzahlung finanziell geschädigt würden, was infolge der spä- teren Konkurseröffnung über die Gesellschaft letztlich auch geschehen sei (Urk. HD21/10 S. 3 ff.).
2. Die Vorinstanz ist nach umfassender Würdigung der Beweislage zum Schluss gelangt, dass sich der in der Anklageschrift behauptete Verwendungs- zweck der von den Erwerbern geleisteten Kaufpreisanzahlungen nicht erstellen lässt. Zum einen sei in den entsprechenden Kaufverträgen nirgends festgehalten, dass die G._____ GmbH verpflichtet gewesen wäre, die vorgeschossenen Be- träge zurückzubehalten oder sie ausschliesslich zur Finanzierung des jeweiligen bestellten Fahrzeugs zu verwenden. Zum anderen hätten die Beschuldigten über- zeugend darlegen können, dass das Vorgehen der G._____ GmbH einer jahre- lang geübten Geschäftspraxis entsprochen habe und branchenüblich gewesen sei (Urk. 75 S. 18 ff.). Aus rechtlicher Sicht könnten die von der Gesellschaft erhalte- nen Kaufpreisanzahlungen – so die Vorinstanz weiter – daher weder als anver- traut gelten, noch lasse sich aufgrund des Untersuchungsergebnisses eine Treue- pflicht des Beschuldigten oder seiner Ehefrau gegenüber den Kunden der G._____ GmbH ableiten (Urk. 75 S. 29 ff.). Es kann vorweggenommen werden, dass die Schlussfolgerungen im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar und überzeugend ausgefallen sind. In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann des- halb vorab vollumfänglich auf die vorstehende Begründung verwiesen werden.
- 11 - Die nachstehenden Erwägungen verstehen sich insofern als Ergänzung der erst- instanzlichen Ausführungen. Sie sollen zusätzlich verdeutlichen, dass eine Verur- teilung der beiden Beschuldigten hinsichtlich dieses Anklagepunkts ausser Be- tracht fällt.
3. Nachdem die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Schuldspruch betreffend den Vorwurf der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anläss- lich der Berufungsverhandlung fallen gelassen hat (vgl. Urk. 92 S. 2; Prot. II S. 4, S. 44), ist der vorinstanzlich ausgesprochene Freispruch in Bezug auf diesen An- klagevorwurf ohne Weiterungen zu bestätigen. 4.1. Was den in sachverhaltsmässiger Hinsicht weitgehend kongruenten Vor- wurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung anbelangt, ist sodann vorwegzuneh- men, dass der Anklagevorhalt diesbezüglich wie folgt lautet: "Dabei wussten die beiden Beschuldigten F._____ und E._____ auch bzw. mussten davon ausgehen, dass die Verwendung der als Anzahlung geleisteten Beträge auf diese Weise [d.h. im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der G._____ GmbH] vertraglich nicht vor- gesehen und damit rechtswidrig und nicht rechtens gewesen war, zumal die Gel- der nicht im Nutzen der Käufer, sondern lediglich im vorübergehenden Nutzen der G._____ GmbH verwendet worden waren" (Urk. HD21/10 S. 5). Obschon sich diese Passage auf den inneren Sachverhalt bezieht, ergibt sich aus deren Wort- laut unmissverständlich, dass dem Beschuldigten und seiner Ehefrau in diesem Zusammenhang in objektiver Hinsicht die Verletzung einer Treuepflicht gegen- über den Kunden der G._____ GmbH zur Last gelegt wird, welche die Anklage wiederum darin sieht, dass sie als Firmenverantwortliche die mit den entspre- chenden Kaufverträgen eingegangenen Abmachungen missachtet haben sollen, indem sie die von den Käufern erhaltenen Anzahlungsbeträge in die reguläre Ge- schäftskasse der G._____ GmbH hätten abfliessen lassen, anstatt sie spezifisch für die Finanzierung der bestellten Fahrzeuge einzusetzen oder sie für den Fall des Scheiterns des Geschäfts zurückzubehalten. 4.2. Die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen der Straftatbestand der un- getreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB als erfüllt gilt, wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 75 S. 31 f.). Zur Ver-
- 12 - meidung von Wiederholungen kann daher an dieser Stelle wiederum vorab auf die betreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Rekapitulierend ist lediglich nochmals festzuhalten, dass die Tathandlung bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung in der Verletzung von Pflichten besteht, die den Täter in seiner allgemeinen Stellung als Geschäftsfüh- rer, aber auch bezüglich konkreter Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers tref- fen (BGE 129 IV 121 E. 4.1; 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244 E. 2b; Urteil des Bun- desgerichtes 6B_787/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.3.1). Da das Strafrecht den In- halt und Umfang der einzuhaltenden Pflichten nicht konkretisiert, beurteilt sich die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens in erster Linie anhand des (ausserstraf- rechtlichen) Grundverhältnisses, das insbesondere durch gesetzliche Vorschriften und vertragliche Regelungen oder auch durch branchenspezifische Usanzen aus- gefüllt wird (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 105 IV 307 E. 2b m.w.H.; Urteile des Bundes- gerichtes 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 2.3; 6B_708/2019 vom 12. Novem- ber 2019 E. 5.3.1; 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.2). Soweit der Täter sich an die ihm auferlegten Vorgaben hält, vermag sein Verhalten hingegen auch dann keine tatbestandsmässige Pflichtwidrigkeit zu begründen, wenn es für den Auf- traggeber schädigende Konsequenzen hat (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 2.3; 6B_708/2019 vom 12. November 2019 E. 5.3.1). 4.3. Wenn die Staatsanwaltschaft behauptet, die Kunden der G._____ GmbH hätten davon ausgehen können, dass die von ihnen geleistete Kaufpreisanzah- lung einzig zum Zwecke des Ankaufs des von ihnen bestellten Fahrzeugs hätte verwendet werden dürfen, und sie hätten erwarten können, dass der vorgeschos- sene Betrag wieder in ihre Taschen zurückfliessen würde, falls das Geschäft nicht so wie abgemacht zustande kommen sollte (Urk. 47 S. 3 f.; Urk. 92 S. 2 f.), findet das in den Akten keine Stütze. Vielmehr ist zu konstatieren, dass die schriftlichen Urkunden der in der Anklageschrift aufgeführten Kaufverträge keinerlei Klausel enthalten, aus der ersichtlich wäre, dass die G._____ GmbH die besondere Pflicht übernommen hätte, die erhaltenen Kaufpreisanzahlungen an Dritte weiterzuleiten oder diese für die Kunden im Wert der geleisteten Beträge zu erhalten. Selbst wenn einzelne Käufer die subjektive Erwartung gehegt haben sollten, dass die
- 13 - von ihnen vorgeschossene Anzahlung am Kaufpreis streng zweckgebunden sein müsste, würde dies also nichts daran ändern, dass für die G._____ GmbH eine solche Einschränkung der Möglichkeiten, das erhaltene Geld zu verwenden, nie zum verbindlichen Vertragsbestandteil geworden ist. Im Übrigen bedeutet der Umstand, dass der Empfänger einer Vorauszahlung mit Dritten in Kontakt treten muss, um im Rahmen eines synallagmatischen Vertragsverhältnisses die von ihm geschuldete Gegenleistung erbringen zu können, entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft keineswegs, dass jener die Zahlung gerade zur Befriedigung der Forderungen dieser Dritten verwenden müsste (vgl. BGE 109 IV 22 E. 2b; so auch PK StGB-TRECHSEL/CRAMERI, Art. 138 N 13; HK StGB-SCHLEGEL, Art. 138 N 7; OFK StGB-DONATSCH, Art. 138 N 17 ff.; BSK StGB II-NIGGLI/ RIEDO, Art. 138 N 49 ff.; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht BT I, 8. Aufl. 2022, S. 303 f.; REHBERG/SCHMID/DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, S. 148 f.; VEST, Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2021, S. 390 ff.). Somit war es den Beschuldigten auch nicht verwehrt, die entsprechenden Beträge über die re- guläre Firmenkasse der Gesellschaft für den ordentlichen Geschäftsbetrieb (Be- gleichung anfallender Rechnungen, Ausrichtung von Lohnzahlungen und Bezah- lung der eigenen Mandatsführung) abzubuchen. In Ergänzung der zutreffenden Begründung im vorinstanzlichen Entscheid, wonach von vornherein nicht ersicht- lich ist, inwiefern eine Treuepflicht gegenüber den Kunden der G._____ GmbH bestanden haben soll, kann im vorliegenden Kontext folgerichtig auch aus diesem Grund von einer tatbestandsmässigen Pflichtverletzung keine Rede sein. Damit entfällt die Erfüllung der Strafnorm der ungetreuen Geschäftsbesorgung, ohne dass auf die übrigen Tatbestandselemente von Art. 158 StGB eingegangen zu werden braucht.
5. Mit Bezug auf die Dossiers 2 bis 7 ist das erstinstanzliche Urteil demzu- folge zu bestätigen und der Beschuldigte ist (zusammen mit seiner Ehefrau) von den Anklagevorwürfen der Veruntreuung sowie der ungetreuen Geschäftsbesor- gung freizusprechen.
- 14 - C. Dossier 8: Ungetreue Geschäftsbesorgung / Misswirtschaft / eventualiter Gläubigerbevorzugung 1.1. In Dossier 8 wird dem Beschuldigten im Hauptstandpunkt zudem grob zu- sammengefasst vorgeworfen, seiner mitangeklagten Ehefrau F._____ und ihm sei ab Ende August 2018 aufgefallen, dass sich die Vermögenslage der G._____ GmbH markant verschlechtert habe. Gegen Ende Dezember 2018 sei den beiden Beschuldigten schliesslich klar gewesen, dass sich der Konkurs der G._____ GmbH nicht mehr abwenden lasse. Dennoch hätten sie im Zeitraum vom 30. Au- gust 2018 bis zum 4. Februar 2019, als sie für die G._____ GmbH das Konkurs- begehren gestellt hätten, unter dem Titel "Management Fees" immer wieder Geld vom Firmenkonto der Gesellschaft auf die ebenfalls von ihnen wirtschaftlich be- herrschte I._____ GmbH überwiesen, um sich ihre auf Mandatsbasis geleisteten Arbeitsstunden für die G._____ GmbH auszuzahlen. Im Wissen um den drohen- den Konkursfall hätten der Beschuldigte und seine Ehefrau damit zumindest in Kauf genommen, dass sich das Haftungssubstrat der G._____ GmbH verringern würde, wobei der Gesellschaft bzw. den Konkursgläubigern durch ihr Tun ein fi- nanzieller Schaden entstanden sei, der von mindestens Fr. 52'810.75 (Betrag, der sich aufgrund der Überweisungen an die I._____ GmbH ab Eingang der ersten Betreibung bei der G._____ GmbH ergebe) bis maximal Fr. 254'810.75 (entspre- chend dem Gesamtbetrag, der ab Ende August 2018 von der G._____ GmbH an die I._____ GmbH transferiert worden sei) reiche. Dadurch hätten sich beide Be- schuldigten (wiederum) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB sowie wegen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 strafbar gemacht (Urk. HD21/10 S. 5 ff.). 1.2. Eventualiter wird dem Beschuldigten und seiner Ehefrau schliesslich vor- geworfen, sie hätten eine Bevorzugung eines Gläubigers gemäss Art. 167 StGB begangen, hätten sie doch als Mandatsträger der I._____ GmbH keinen Anspruch darauf gehabt, dass ihre offenen Forderungen gegenüber der G._____ GmbH kurz vor der Konkurseröffnung der Gesellschaft gedeckt werden. Durch den Ab- fluss der vorstehend erwähnten "Management Fees" von der G._____ GmbH hät- ten die beiden Beschuldigten zumindest in Kauf genommen, dass die übrigen
- 15 - Konkursgläubiger der Gesellschaft in der Höhe der transferierten Beträge finanzi- ell geschädigt würden (Urk. HD21/10 S. 8 f.). 2.1. Im angefochtenen Entscheid erwägt die Vorinstanz, entgegen der Auffas- sung der Staatsanwaltschaft sei nicht erstellt, dass sich die Vermögenslage der G._____ GmbH ab Ende August 2018 markant verschlechtert habe. Insbeson- dere fehle es am Nachweis, dass zu diesem Zeitpunkt eine Überschuldung be- standen habe. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass die Erkenntnis eines drohenden Konkurses der G._____ GmbH erst am 15. Dezember 2018 ent- standen sei, als die am Firmensitz stehenden Fahrzeuge durch die Hersteller ab- geholt worden seien und nachdem wenige Tage zuvor die erste Betreibung gegen die Gesellschaft eingegangen sei (Urk. 75 S. 13 ff.). Darüber hinaus sei aufgrund der Aktenlage erwiesen, dass mit den von der G._____ GmbH an die I._____ GmbH überwiesenen "Management Fees" hauptsächlich die beiden Beschuldig- ten für ihre erbrachten Leistungen zugunsten der G._____ GmbH entschädigt worden seien, daneben aber auch Aufwendungen wie Sozialversicherungsabga- ben, Versicherungsgebühren und Mehrwertsteuern oder dergleichen bezahlt wor- den, welche ebenfalls einen Zusammenhang mit der Führung der Geschäfte der G._____ GmbH gehabt hätten (vgl. Urk. 75 S. 24 ff.). Entsprechend seien sämtli- che Zahlungen an die I._____ GmbH im Interesse der G._____ GmbH und ihres Gesellschaftsvermögens erfolgt, weshalb hierin keine Pflichtwidrigkeit des Be- schuldigten oder seiner mitangeklagten Ehefrau erkannt werden könne. Der Tat- bestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung sei demgemäss nicht erfüllt (Urk. 75 S. 32 ff.). Aus demselben Grund könne den beiden Beschuldigten auch nicht an- gelastet werden, dass sie mit den Überweisungen an die I._____ GmbH einen un- verhältnismässigen Aufwand abgegolten hätten oder dass sie damit ihre Pflichten zur sorgfältigen Unternehmungsführung arg vernachlässigt hätten. Ebenso wenig könne dies als krasser Fall wirtschaftlichen Fehlverhaltens eingestuft werden. In Bezug auf den Vorwurf der Misswirtschaft habe daher ebenfalls ein Freispruch zu erfolgen (Urk. 75 S. 34 ff.). Die vorstehend wiedergegebene Beurteilung der Vorinstanz beruht auf ausführlicher, sorgfältiger und nachvollziehbarer Auseinan- dersetzung mit der Beweislage sowie auf einer im Ergebnis korrekten rechtlichen Würdigung des Sachverhalts. In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann daher
- 16 - vorab wiederum grundsätzlich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 2.2. Mit Blick auf den eventualiter eingeklagten Tatbestand der Gläubigerbe- vorzugung erachtet es die Vorinstanz sodann als gegeben, dass die G._____ GmbH neben den Überweisungen an die I._____ GmbH bis zuletzt auch Forde- rungen anderer Gläubiger beglichen habe (etwa den Arbeitslohn von Angestell- ten, die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeträge oder auch Versiche- rungsprämien). Es sei daher nicht erwiesen, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau als Firmenverantwortliche der G._____ GmbH in der Absicht gehandelt hätten, die I._____ GmbH gegenüber anderen Gläubigern zu bevorzugen. Zudem hätten die Beschuldigten keineswegs veranlasst, dass betragsmässig die ge- samte ihnen für die Führung der Geschäfte der G._____ GmbH zustehende Ver- gütung an die I._____ GmbH überwiesen wird. Auch daran zeige sich, dass sie keine Bevorzugungsabsicht gehabt hätten (Urk. 75 S. 39 ff.). Wie nachfolgend darzulegen sein wird, kann der Auffassung der Vorinstanz in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Im Einzelnen wird darauf im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen sein (s. dazu hinten Erw. III. C. 5.1. ff.). 3.1. Zwar sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Handelsge- sellschaften auch Vermögensdispositionen, die durch den alleinigen Anteilsinha- ber oder die mit dessen Einverständnis vorgenommen wurden, unter dem Blick- winkel der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) geeignet, die straf- rechtliche Verantwortlichkeit der leitenden Gesellschaftsorgane zu begründen. Denn die handelsrechtlichen Kapitalschutzregeln müssen auch von demjenigen beachtet werden, der ein Einpersonenunternehmen leitet, zumal damit nicht nur die Gesellschaft selbst, sondern auch Dritte (z.B. Angestellte resp. Gläubiger), die in Kontakt mit dem Unternehmen treten, geschützt werden. Laut Bundesgericht folgt daraus deshalb, dass eine Vermögensdisposition, welche das gesellschaftli- che Reinvermögen (Aktiven minus Passiven) antastet, infolge Pflichtwidrigkeit un- ter Art. 158 StGB fällt, wenn sie eine (verdeckte) Gewinnausschüttung darstellt. Handelt es sich bei der Vermögensverfügung hingegen um einen betrieblichen Aufwand, so ist sie nur unter der weiteren Voraussetzung pflichtwidrig, dass sie
- 17 - mit den Pflichten des Geschäftsführers zur treuen und sorgfältigen Verwaltung der Geschäfte der Gesellschaft nicht vereinbar ist, was von den gesamten Umstän- den des konkreten Falles abhängt (zum Ganzen: BGE 141 IV E. 3.2 m.w.H.; vgl. auch BGE 117 IV 259 E. 3b, E. 5b; Urteile des Bundesgerichtes 6B_604/2022 vom 11. Januar 2024 E. 6.2.3; 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 16.2.3; 6B_1043/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 6.3.1). 3.2. In der Anklageschrift wird lediglich umschrieben, es sei dem Beschuldig- ten und seiner Ehefrau ab Ende August 2018 aufgefallen, dass sich die Vermö- genslage der G._____ GmbH markant verschlechtert habe; ab Mitte Dezember 2018 sei ihnen dann klar geworden, dass sich ein Konkurs der Gesellschaft nicht mehr abwenden lasse (Urk. HD21/10 S. 6, S. 8). Es erschliesst sich daraus aber nicht, ob und in welchem Ausmass die inkriminierten Überweisungen an die I._____ GmbH das Eigenkapital der G._____ GmbH (bestehend aus dem liberier- ten Stammkapital und den gesetzlichen Reserven) konkret tangiert haben. Kommt hinzu, dass in der Anklage nirgends behauptet wird, die besagten Transaktionen würden eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Beschuldigten oder seine Ehefrau darstellen, genauso wenig wie darin umschrieben wird, aufgrund welcher Umstände der Geldtransfer an die I._____ GmbH mit den Pflichten zur treuen und sorgfältigen Führung der Geschäfte der G._____ GmbH unvereinbar gewesen sein soll. Von Seiten der Staatsanwaltschaft wird zwar betont, dass sich die Ver- gütungen an die I._____ GmbH im massgeblichen Zeitraum zwischen August 2018 und Dezember 2018 verdoppelt bzw. sogar versiebenfacht hätten (Urk. 92 S. 5 f.). Was sie daraus konkret ableiten will, ist jedoch nicht ersichtlich. Insbeson- dere wird weder in der Anklageschrift noch in den Ausführungen der Staatsan- waltschaft vor Schranken (substantiiert) dargetan, dass die Beträge, welche an die I._____ GmbH transferiert wurden, unrechtmässig gewesen seien, weil sie nicht den vom Beschuldigten und seiner Ehefrau auf Mandatsbasis erbrachten Leistungen für die G._____ GmbH entsprechen würden, oder die Überweisungen als übermässig zu qualifizieren seien, weil etwa deren Berechnung nicht korrekt erfolgt sei. Im Gegenteil wird im vorinstanzlichen Urteil schlüssig dargetan, dass die beiden Beschuldigten nicht nur keine überhöhte Vergütung für ihre Geschäfts- führungstätigkeit für die G._____ GmbH bezogen haben, sondern dass die Höhe
- 18 - der ausbezahlten Beträge im Einklang mit der Aufstellung gemäss den aktenkun- digen Stundenrapporten steht, die zur Berechnung der den Beschuldigten zuste- henden "Management Fees" herangezogen wurden (Urk. 75 S. 26 ff.). Der erstin- stanzliche Freispruch vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB ist daher auch im vorliegenden Kontext (Dossier 8) zu bestätigen. Im Übrigen scheint auch die Staatsanwaltschaft selber nicht davon auszugehen, dass der G._____ GmbH durch Verletzung der Treuepflicht ein fi- nanzieller Schaden entstanden sei, hätte sie doch ansonsten dafür gesorgt, dass der Gesellschaft selber bzw. nach der erfolgten Konkurseröffnung ihrer Konkurs- masse die Geschädigteneigenschaft zugesprochen wird (vgl. BSK StPO I-MAZ- ZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 60a) und dass diese als solche ins Geschädigten- verzeichnis aufgenommen wird, was jedoch nicht geschehen ist (Urk. HD21/6). 4.1. Den Tatbestand der Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB erfüllt so- dann, wer als Schuldner in anderer Weise als durch Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung nach Art. 164 StGB, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermö- genswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensver- waltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsun- fähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Ver- mögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Zu den allgemeinen Strafbarkeitsvoraus- setzungen, die von Art. 165 StGB aufgestellt werden, hat sich bereits die Vorin- stanz zutreffend geäussert (vgl. Urk. 75 S. 34 ff.). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Hervorzuheben ist, dass nicht jede Nachlässigkeit in der Unternehmensführung tatbestandsmässig ist und es auch nicht darum geht, aus der Retrospektive unternehmerische Entscheide, die natur- gemäss bis zu einem gewissen Grad risikobehaftet sind, als strafbare Fehlent- scheide zu qualifizieren, weil die tatsächlich eingetretene Entwicklung für ein Un- ternehmen ungünstig ist (BGE 144 IV 52 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 4.3). Vom Tatbestand erfasst werden viel- mehr lediglich krasse Fälle wirtschaftlichen Fehlverhaltens ("unverhältnismässig",
- 19 - "gewagt", "leichtsinnig", "arg") bzw. die Missachtung elementarer Sorgfaltspflich- ten seitens der leitenden Gesellschaftsorgane, wobei weniger die einzelne Sorg- faltspflichtverletzung im Vordergrund steht als ein allgemein pflichtwidriges Globa- lverhalten (Urteil des Bundesgerichtes 6P_169/2006 vom 29. Dezember 2006 E. 9.2.1.2.2). Folge der Misswirtschaft muss sodann die Herbeiführung der Über- schuldung oder deren Verschlimmerung bzw. die Herbeiführung der Zahlungsun- fähigkeit oder die Verschlimmerung der Vermögenslage in Kenntnis der Zahlungs- unfähigkeit sein. Insbesondere die Tatbestandsvariante der Verschlimmerung der Vermögenslage setzt mithin voraus, dass das Unternehmen sich bereits in einer prekären finanziellen Lage (Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit) befindet (BSK StGB II-HAGENSTEIN, Art. 165 N 58 m.w.H.). 4.2. Die Anklageschrift erwähnt zwar beiläufig eine Überschuldung der G._____ GmbH (Urk. HD21/10 S. 8). Die Staatsanwaltschaft unterlässt darin je- doch jegliche Angaben zum konkreten Zeitpunkt, ab dem die Überschuldung be- standen haben soll, und schweigt sich vor allem auch hinsichtlich der Höhe und der umfangmässigen Entwicklung derselben im Verlauf des anklagegegenständli- chen Zeitraums vollständig aus, wozu die Anklagebehörde jedoch verpflichtet ge- wesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_142/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 7.3). Dergestalt ist der Anklagevorhalt keiner gerichtlichen Überprüfung in Bezug auf eine allfällige Herbeiführung oder Verschlimmerung der Überschuldung bei der G._____ GmbH durch den Beschuldigten und seine Ehefrau zugänglich, zumal ihnen einhergehend mit der Vorinstanz auch nicht angelastet werden kann, dass die elektronisch geführten Buchhaltungsdaten der G._____ GmbH in Ver- stoss geraten sind und sich deshalb die exakten Geschäftszahlen des Unterneh- mens im Strafprozess nicht mehr rekonstruieren lassen (Urk. 75 S. 17 f.). Klar ist immerhin, dass gemäss Anklage den beiden Beschuldigten eine Verschlimme- rung der Vermögenslage der G._____ GmbH in Kenntnis der prekären Finanzsi- tuation der Gesellschaft zum Vorwurf gemacht wird, wobei es in diesem Zusam- menhang nach dem Wegfall der Überschuldung einzig um ein Handeln im Be- wusstsein der Zahlungsunfähigkeit der G._____ GmbH gehen dürfte.
- 20 - 4.3. Eine tatbestandsmässige Zahlungsunfähigkeit umfasst begrifflich das nicht nur vorübergehende Unvermögen, die Forderungen der Gesellschaftsgläubi- ger begleichen zu können (BSK StGB II-HAGENSTEIN, Art. 165 N 54; AK StGB-GEI- GER, Art. 165 N 3; PK StGB-TRECHSEL/OGG, Art. 165 N 9; OFK StGB-DONATSCH, Art. 165 N 5; eingehend sodann KÄLIN, Begriff der Zahlungsunfähigkeit, in: ZZZ 2014/2015 S. 135 ff.). In Bezug auf die Beurteilung dieses Punkts kritisiert die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Entscheid insbesondere, dass die Vorin- stanz hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation der G._____ GmbH einzig auf die Aussagen des Beschuldigten und seiner Ehefrau im Strafverfahren abgestellt habe, ohne die Angaben bei ihrer früheren Befragung durch den zuständigen Konkursbeamten zu berücksichtigen (Urk. 77 S. 2; Urk. 92 S. 3 ff.). Dem ist zu- nächst entgegen zu halten, dass Aussagen, die in einem separaten Konkursver- fahren unter Hinweis auf die gesetzliche Auskunftspflicht des Gemeinschuldners (Art. 222 Abs. 1 SchKG) zustande kommen, nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs der beschuldigten Per- son verstossen und daher in einem parallel laufenden Strafprozess grundsätzlich nicht verwertet werden dürfen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_843/2011 vom
23. August 2012 E. 3.4.2), wobei offen bleiben kann, ob vorliegend nicht eine Ausnahme von der strafprozessualen Unverwertbarkeit zu machen wäre, weil die Konkursbehörde allenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, an die Informationen über die finanzielle Lage des konkursiten Unternehmens auch zwangsweise mittels Be- schlagnahme der Geschäftsbücher zu gelangen (so neuerdings Urteil des Bun- desgerichtes 6B_999/2022 15. Mai 2023 E. 2.3). Denn unabhängig davon mag im Weiteren zwar zutreffend sein, dass die Beschuldigten beim genannten konkur- samtlichen Einvernahmetermin vom 18. Februar 2019 ausgesagt haben, sie hät- ten Ende August 2018 bemerkt, dass sich die Vermögenslage der G._____ GmbH markant verschlechtert hat (Urk. D8/4/3 F15). Was genau unter dem Be- griff der markanten Verschlechterung der Vermögenslage zu verstehen ist, er- schliesst sich indessen aus dem Protokoll der besagten Befragung nicht. Vielmehr sprechen die Beschuldigten dort einzig davon, dass sie damals mit der Liquidität knapp gewesen seien und dass sie anschliessend mit ihrem Finanzierer – der frü- heren N._____ SA – das Gespräch gesucht hätten, wobei man sich schon darauf
- 21 - geeinigt habe, dass sie eine persönliche Bürgschaft für die G._____ GmbH ein- gingen, als im November 2018 das Mutterhaus der N._____ SA unerwarteter- weise die Zusammenarbeit mit ihnen beendet habe und sie deshalb per Ende Jahr 2018 den Geschäftsbetrieb der G._____ GmbH hätten einstellen müssen (Urk. D8/4/3 F15.1 ff.). Wie bereits die Vorinstanz zu Recht herausgestrichen hat, konnten die Beschuldigten jedoch plausibel darlegen, dass temporäre Liquiditäts- engpässe im Sommer für die Wohnwagen- und Reisemobilbranche durchaus üb- lich seien und in der Regel keine ernstzunehmenden Auswirkungen auf den Ge- schäftsgang hätten, da die daraus entstehenden Lücken durch die Einnahmen im letzten Quartal wieder aufgefangen werden könnten, welches jeweils die umsatz- stärkste Periode bilde. Einzigartig sei im Jahr 2018 lediglich gewesen, dass die Fi- nanzierungsgesellschaft unvermittelt eine höhere Eigenkapitalquote von der G._____ GmbH verlangt habe und dass Erstere trotz Unterzeichnung einer per- sönlichen Bürgschaft ihrerseits nicht mehr gewillt gewesen sei, sie zu finanzieren (Urk. 75 S. 17 unter Verweis auf S. 13 ff.). Insofern stimmen die Aussagen im Strafverfahren also mit jenen anlässlich der konkursamtlichen Befragung vom
18. Februar 2019 überein. Anders als von der Staatsanwaltschaft geltend ge- macht, ist demnach selbst unter inhaltlicher Berücksichtigung der Angaben im Konkursverfahren festzuhalten, dass die Beschuldigten nie erklärten, dass bei der G._____ GmbH ab Ende August 2018 eine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit be- stand. Frühestes objektives Anzeichen dafür, dass die G._____ GmbH auch lang- fristig nicht mehr in der Lage war, den Verbindlichkeiten ihrer Gläubiger nachzu- kommen, bildet nach der Aktenlage vielmehr die Anhebung der ersten Betreibung am 13. Dezember 2018 über eine Forderung in Höhe von Fr. 24'860.–, der innert nur gerade 2 Monaten weitere Zahlungsbefehle im Gesamtbetrag von mehr als Fr. 1 Mio. folgten (vgl. Urk. D8/4/5), stellt doch die praktisch vollständige Einstel- lung der Zahlungen in der Regel ein manifestes Symptom für die eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners dar (statt vieler: KÄLIN, a.a.O., ZZZ 2014/2015 S. 138 ff. m.w.H.). Im Umkehrschluss heisst dies allerdings nichts an- deres, als dass sämtliche Handlungen, die vor der ersten Betreibung am 13. De- zember 2018 begangen worden sind, nicht in den Anwendungsbereich der Miss- wirtschaftsstrafnorm gemäss Art. 165 StGB fallen können. Nach der Auflistung in
- 22 - der Anklageschrift verbleiben damit einzig die beiden Überweisungen vom
14. bzw. 27. Dezember 2018 über je Fr. 5'000.– sowie der weitere Transfer vom
4. Februar 2019 über Fr. 42'810.75 von der G._____ GmbH an die I._____ GmbH (vgl. Urk. HD21/10 S. 7) zu beurteilen. 4.4. Nachdem von der Anklageschrift einzig die Überweisungen an die I._____ GmbH thematisiert werden, ist sodann zu konstatieren, dass innerhalb der breit verzweigten Tatbestandsvarianten von Art. 165 Ziff. 1 StGB als Tatverhalten vor allem das Verursachen von unverhältnismässigem Aufwand im Vordergrund steht. Auch dann, wenn sich ein Unternehmen bereits in einer prekären finanziel- len Situation befindet, begründen nach der Gerichtspraxis jedoch nur Aufwendun- gen, die sich nicht geschäftsmässig erklären lassen oder die dem Gesellschafts- zweck widersprechen sowie solche, die zur Ertrags- und Vermögenslage des Un- ternehmens in einem Missverhältnis stehen, eine Strafbarkeit nach Art. 165 StGB (Urteile des Bundesgerichtes 6B_829/2019 vom 21. Oktober 2019 E. 2.3; 6B_765/2011 vom 24. Mai 2012 E. 2.1.1), wobei einzig exorbitante und nicht zu rechtfertigende Aufwände als tatbestandsmässig gewertet werden können (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1238/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2 m.w.H.). Wie er- örtert bilden noch drei einzelne Transaktionen, von denen die ersten beiden ver- gleichsweise lediglich geringfügige Summen betreffen und damit strafrechtlich nicht ins Gewicht fallen können (vgl. HK StGB-SCHLEGEL, Art. 165 N 3), Gegen- stand der Beurteilung. Hinsichtlich der letzten Überweisung von rund Fr. 42'000.– ist ferner zu beachten, dass auch dieser Betrag ausschliesslich der Entschädi- gung der beiden Beschuldigten für ihre auf Mandatsbasis geleistete Geschäftsfüh- rungstätigkeit für die G._____ GmbH diente, wobei der Berechnungsmodus demjenigen entsprach, der seit jeher bei der betreffenden Gesellschaft praktiziert worden zu sein scheint. So blieb etwa der üblicherweise verrechnete Stundenan- satz in Höhe von Fr. 120.– sowie die monatliche Pauschalentschädigung für die Mobilitätsspesen von Fr. 1'600.– auch in diesem Fall unverändert bestehen (vgl. Urk. D8/2). Kommt hinzu, dass – wie im angefochtenen Entscheid richtigerweise erwogen (Urk. 75 S. 36 f.) – den beiden Beschuldigten auch in Bezug auf diese letzte Phase des Unternehmens nicht angelastet werden kann, sie hätten der G._____ GmbH ein Honorar in Rechnung gestellt, das nicht mit ihrem tatsächlich
- 23 - geleisteten Aufwand gemäss den eingereichten Stundenrapporten vereinbar wäre. Zwar ist der Anklageschrift, wie dies auch von Seiten der Staatsanwalt- schaft betont wurde (Urk. 92 S. 5), zu entnehmen, dass sich die ausbezahlten Be- träge im Zeitraum ab August 2018 bis zur letzten Transaktion im Februar 2019 merklich erhöhten. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ändert dies jedoch nichts an der Tatsache, dass es sich dabei um rechtmässig ausgewiesene Forderungen der I._____ GmbH handelt, zumal die Erhöhung der Auszahlungen nachvollzieh- bar auf die vorhandenen Ausstände der G._____ GmbH gegenüber dem Beschul- digten und seiner Ehefrau zurückgeführt werden kann. Überdies wird in der An- klage auch diesbezüglich nirgends die Behauptung aufgestellt, die Beschuldigten hätten einen Aufwand betrieben, der geradezu exorbitante und nicht zu rechtferti- gende Ausmasse angenommen hätte. Was sodann die Tatbestandsvariante der argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung anbelangt, erfordert diese die Verlet- zung einer zivilrechtlichen Bestimmung der Unternehmensführung, zu der etwa die Vernachlässigung der Rechnungslegung oder die Missachtung der Pflicht zur Benachrichtigung des Konkursgerichtes im Falle der Überschuldung der Gesell- schaft gehören (vgl. BGE 144 IV 52 E. 7.3 m.w.H.). Solches wird den Beschuldig- ten gemäss Anklage jedoch wiederum nicht vorgeworfen und fällt daher von vorn- herein ausser Betracht. Lediglich der Vollständigkeit halber ist schliesslich anzufü- gen, dass die Vorinstanz auch den Auffangtatbestand des krassen wirtschaftli- chen Fehlverhaltens mit überzeugender Begründung als anhand der vorhandenen Beweislage nicht gegeben erachtet hat (Urk. 75 S. 37 f.). Daraus ergibt sich, dass ein tatbestandsmässiges Verhalten des Beschuldigten und seiner Ehefrau unter jeder Tatbestandsoption von Art. 165 Ziff. 1 StGB zu verneinen ist. Es bleibt daher beim erstinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der Misswirtschaft. 5.1. Zu beurteilen ist noch die Eventualanklage betreffend Gläubigerbevorzu- gung. Nach Art. 167 StGB macht sich der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt oder eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein
- 24 - Verlustschein ausgestellt worden ist, der Bevorzugung eines Gläubigers schuldig. Das strafbare Verhalten bei Art. 167 StGB liegt in der Regel in der inkongruenten Deckung, d.h. einer Deckung, auf welche der Gläubiger im Tatzeitpunkt keinen Anspruch hat (BGE 117 IV 23 E. 4b; Urteile des Bundesgerichtes 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.1.2; 6B_361/2017 vom 2. November 2017 E. 1.3.1). Ausnahmsweise können allerdings selbst Fälle kongruenter Deckung strafbar sein, wenn die inkriminierte Handlung nach ihrem Unrechtsgehalt den in Art. 167 StGB genannten Regelbeispielen gleichwertig ist, sie gerade die Bevorzugung einzelner Gläubiger zum Nachteil der anderen bezweckt und sich in ihr die ein- deutige Bevorzugungsabsicht des Täters objektiv deutlich manifestiert (BGE 117 IV 23 E. 4b; Urteil des Bundesgerichtes 6B_915/2015 vom 2. Juni 2016 E. 2.2.2; vgl. auch BGE 131 IV 49 E. 1.4). Problematisch sind dabei insbesondere Konstel- lationen, bei denen das geschäftsführende Organ eines Unternehmens bei bereits bestehender Zahlungsunfähigkeit bei der Gesellschaft eine Vermögensdisposition zur eigenen Schadloshaltung veranlasst. Namentlich handelt auch derjenige tat- bestandsmässig, der als Organ der schuldnerischen Gesellschaft seine eigene resp. die einer ihm nahestehenden natürlichen oder juristischen Person zustehen- den Forderung tilgt, deren Fälligkeit er nach Belieben selbst herbeiführen kann (vgl. AK StGB-GEIGER, Art. 167 N 6; BSK StGB II-HAGENSTEIN, Art. 167 N 18 ff., N 22; PK StGB-TRECHSEL/OGG, Art. 167 N 4 f.). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 167 StGB nicht nur (Eventual-) Vorsatz des Täters, son- dern auch dass dieser in der Absicht handelt, die einen Gläubiger zum Nachteil der anderen zu bevorzugen, wobei Eventualabsicht ausreicht (BGE 104 IV 77 E. 3c; Urteil des Bundesgerichtes 6B_434/2011 vom 27. Januar 2012 E. 3.3). 5.2. Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass sowohl dem Beschul- digten wie auch seiner Ehefrau als alleinigen Gesellschaftern und einzelzeich- nungsberechtigten Mitgliedern der Geschäftsführung zweifellos Organstellung bei der G._____ GmbH zukam, weshalb sie gestützt auf Art. 29 lit. a StGB der Straf- barkeit nach Art. 167 StGB unterliegen, auch wenn die als Tatbestandsmerkmal ausgestaltete Schuldnereigenschaft nicht auf sie persönlich, sondern die Gesell- schaft zutrifft (Urk. 75 S. 39). Im Weiteren kann an dieser Stelle festgehalten wer- den, dass mit der Konkurseröffnung vom 15. Februar 2019 über die G._____
- 25 - GmbH (Urk. D8/4/2) die im Tatbestand der Gläubigerbevorzugung aufgeführte ob- jektive Strafbarkeitsbedingung gegeben ist. 5.3. Was die finanzielle Situation der G._____ GmbH anbelangt, wurde bereits abgehandelt, dass mit Anhebung der ersten Betreibung am 13. Dezember 2018 ernsthafte und nach aussen hin klar erkennbare Anzeichen für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bei der Gesellschaft eingetreten waren. Von den in der An- klageschrift aufgelisteten Überweisungen an die I._____ GmbH fallen daher wie- derum einzig die beiden Transaktionen vom 14. /27. Dezember 2018 über je Fr. 5'000.– sowie diejenige vom 4. Februar 2019 über Fr. 42'810.75 in die Zeit da- nach (zum Ganzen: s. vorn Erw. III. C. 4.3.). Allerdings haben die Beschuldigten anlässlich der konkursamtlichen Befragung vom 18. Februar 2019 angegeben, sie hätten den Geschäftsbetrieb der G._____ GmbH erst per 31. Dezember 2018 ein- gestellt (Urk. D8/4/3 F14.1.1). Zu ihren Gunsten ist mithin davon auszugehen, dass ihnen bis Ende Jahr 2018 subjektiv noch nicht bewusst war, dass das Unter- nehmen nun definitiv zahlungsunfähig war (s. vorn Erw. III. C. 4.3). Damit entfällt indessen die Tatbestandsmässigkeit für die erstgenannten zwei Überweisungen, welche noch im Dezember 2018 ausgelöst wurden, verlangt doch die Strafbestim- mung von Art. 167 StGB, dass die Täterschaft im Bewusstsein der eigenen Zah- lungsunfähigkeit Vermögendispositionen trifft. Demgegenüber erklärte die Be- schuldigtenseite am 4. Februar 2019 nachweislich die Insolvenz der G._____ GmbH und beantragte unter Deponierung der Bilanz die Konkurseröffnung beim zuständigen Gericht (Urk. D8/4/2 S. 2; Urk. D8/4/6 f.). Daraus ergibt sich, dass die Beschuldigten ohne jeden Zweifel die Zahlungsunfähigkeit der G._____ GmbH er- kannt haben mussten, als sie von dort gleichentags nachweislich Fr. 42'810.75 zur I._____ GmbH transferierten (Urk. D8/4/8 S. 1). Bezeichnenderweise gaben denn auch die Beschuldigten selbst an, dass ihnen ungefähr ab Januar 2019 klar gewesen sei, dass das Unternehmen höchstwahrscheinlich Konkurs gehen werde (Prot. I S. 45), weshalb sie Anfang Januar 2019 mit dem zuständigen Konkursbe- amten Kontakt aufgenommen hätten, um die Modalitäten der Konkurseröffnung zu besprechen (vgl. Prot. II S. 25). Nachdem anerkannt ist, dass die Rechnung für die betreffende Überweisung vom 4. Februar 2019 an die I._____ GmbH gemein- sam erstellt wurde und dass die Transaktion in beidseitigem Einverständnis aus-
- 26 - gelöst wurde (vgl. Urk. HD6/1 S. 8), ist sodann im Hinblick auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit zu konstatieren, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau an- klagegemäss als Mittäter zu qualifizieren sind. 5.4. Wie bereits in anderem Zusammenhang mehrfach erwogen, wird in der Anklageschrift nirgends behauptet, dass die beiden Beschuldigten keinen An- spruch auf die von der G._____ GmbH abdisponierte Geldsumme gehabt hätten. Vielmehr stellte diese die Vergütung für die von ihnen auf Mandatsbasis erbrach- ten und über die I._____ GmbH abgerechneten Geschäftsführungsleistungen dar (s. dazu vorn Erw. III. C. 3.2. bzw. Erw. III. C. 4.4.). So gesehen handelt es sich aus Sicht der G._____ GmbH auch bei der letzten Überweisung vom 4. Februar 2019 um eine kongruente Deckung einer ihr obliegenden Geldschuld. Freilich kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, soweit sie argumentiert, die Zahlungen an die I._____ Gmb hätten nicht einzig die Tilgung von "Lohnansprüchen", son- dern auch von Mehrwertsteuerschulden, Sozialversicherungsabgaben und der- gleichen bezweckt (Urk. 75 S. 42). Entscheidend ist, dass der G._____ GmbH eine Zahlungspflicht gegenüber der I._____ GmbH zukam, die ungeachtet des- sen, dass der Beschuldigte im November 2018 formell als Gesellschaftsorgan ausgeschieden war (vgl. Urk. HD10/12), wirtschaftlich nach wie vor von beiden Beschuldigten gleichermassen beherrscht wurde. Wozu die Empfängerin die ih- nen zugeflossenen Beträge letztlich verwendete, ist hingegen unerheblich, zumal es sich dabei of- fenkundig ebenfalls um Auslagen handelte, die mit der Abgeltung der Geschäfts- führungstätigkeit des Beschuldigten und seiner Ehefrau verbunden waren. Ebenso ist der Vorinstanz zu widersprechen, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, dass die von der G._____ GmbH geschuldeten Beträge ähnlich jenen im Ar- beitsverhältnis monatlich fällig würden (Urk. 75 S. 42). Denn die Beschuldigten haben sich bewusst dagegen entschieden, ihre Leistungen für die Gesellschaft als Arbeitnehmer im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses auszuführen, sondern sich ausdrücklich dafür ausgesprochen, diese als Beauftragte unter dem Dach der I._____ GmbH zu erbringen (vgl. Urk. HD6/1 S. 4). Darauf haben sie sich behaften zu lassen. Nach den Regeln des einfachen Auftrages tritt die Fällig-
- 27 - keit des Mandatshonorars aber ohne besondere Abrede erst mit Abschluss der letzten unter die Auftragstätigkeit fallenden Leistung oder Teilleistung ein (statt vieler: BSK OR I-OSER/ WEBER, Art. 394 N 40 m.w.H.). Aus der Abrechnung, die bei den Akten liegt, geht hervor, dass die chronologisch letzte Leistung, welche der Beschuldigte und seine Ehefrau der G._____ GmbH fakturiert haben, auf den
4. Februar 2019 fällt (Urk. D8/2). Dabei ist wesentlich, dass es die Beschuldigten selbstredend in der eigenen Hand hatten, mittels Rechnungsstellung jederzeit die Fälligkeit ihrer eigenen Vergütungsforderungen zu begründen. Kommt hinzu, dass sie die Überweisung aus eigenem Antrieb und nicht etwa auf Anraten des von ih- nen angefragten Konkursbeamten veranlassten (Prot. II S. 23, S. 25). Die hier zu beurteilende Konstellation ist mithin gleichzusetzen mit derjenigen des einzigen Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, der die Fälligkeit seiner eigenen Konto- korrentforderung nach Belieben abrufen kann, was in der Praxis als tatbestands- mässig erachtet wird (Urteil des Appellationsgerichtes Basel-Stadt vom 24. Ja- nuar 1997, in: BJM 1998 S. 220). 5.5. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist darüber hinaus irrelevant, ob und inwiefern aus der Transaktion vom 4. Februar 2019 der G._____ GmbH ein Nachteil erwuchs oder ob die Beschuldigten zum Tatzeitpunkt davon ausgin- gen, die Gesellschaft verfüge insbesondere in Form von Warenbeständen über genügend Aktiven, mit denen die Gläubiger auch im Konkursfall schadlos gehal- ten werden könnten (Urk. 45 S. 24; Urk. 93 S. 26). So verlangt der Tatbestand von Art. 167 StGB nicht, dass auf Seiten des Gemeinschuldners eine Vermögens- verminderung eintritt. Ebenso wenig ist erforderlich, dass ein Gläubiger tatsäch- lich oder endgültig zu Schaden kommt (BGE 93 IV 16 E. 1b; Urteil des Bundesge- richtes 6B_434/2011 vom 27. Januar 2012 E. 3.3). 5.6. Nicht zu überzeugen vermag im Übrigen, wenn die Vorinstanz aus dem Umstand, dass die beiden Beschuldigten vor der Konkursanmeldung nicht die ganze ihnen zustehende Vergütung von der G._____ GmbH an die I._____ GmbH transferiert hätten, ableiten möchte, es habe ihnen an der Absicht gefehlt, sich gegenüber anderen Gläubigern der Gesellschaft besserzustellen (Urk. 75 S. 43). Denn auch indem sie sich nur einen Teil ihres Honorars auszahlen liessen,
- 28 - brachten sie unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie sich zumindest in die- sem Umfang trotz Kenntnis der bestehenden Zahlungsunfähigkeit der G._____ GmbH schadlos halten und ihrer eigenen Forderung noch am Tag der Bilanzde- ponierung und damit bei der letztmöglichen Gelegenheit den Vorzug geben woll- ten. Beizufügen ist denn auch, dass selbst die Verteidigung der Mitbeschuldigten F._____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konzedieren musste, bei der Überweisung vom 4. Februar 2019 handle es sich um eine "Torschlusspa- nikaktion", mit der wenigstens noch das habe gerettet werden sollen, was die Be- schuldigten durch ihren Arbeitseinsatz verdient hätten, auch wenn sie dadurch letztlich eventuell in Kauf genommen hätten, dass andere Gläubiger zu Schaden kommen (Beizugsakten SB240128 Urk. 34 S. 13). 5.7. Schliesslich hat die Vorinstanz eine Bevorzugungsabsicht des Beschul- digten und seiner Ehefrau mit der Begründung verneint, die G._____ GmbH habe bis zum Schluss neben den Überweisungen an die I._____ GmbH auch weitere Zahlungen getätigt, die für die damaligen Angestellten der Gesellschaft, die Kran- kentaggeldversicherung und die Sozialversicherungsanstalt bestimmt gewesen seien (Urk. 75 S. 42). Dem ist entgegen zu halten, dass für die Strafbarkeit nach Art. 167 StGB keineswegs gefordert wird, die inkriminierte Vermögensdisposition müsse einen einzigen Gläubiger gegenüber allen anderen bevorzugen. Es reicht, wenn sich die Täterschaft bewusst ist, dass durch ihr Verhalten auch nur einzelne Gläubiger benachteiligt werden (BSK StGB II-HAGENSTEIN, Art. 167 N 44 m.w.H.). Indem am 4. Februar 2019 die Summe von Fr. 42'810.75 an die I._____ GmbH überwiesen wurde, stand sie anderen Gläubigern im Konkurs der G._____ GmbH nicht mehr zur (teilweisen) Deckung ihrer Ansprüche zur Verfügung. Dadurch wur- den Letztere gegenüber der I._____ GmbH unrechtmässig benachteiligt. Demzu- folge ist hinsichtlich der genannten Transaktion auch der subjektive Tatbestand der Gläubigerbevorzugung erfüllt. 5.8. Im Ergebnis ist der angefochtene Entscheid in Bezug auf den ergangenen Freispruch vom Anklagevorwurf der Bevorzugung eines Gläubigers im Sinne von Art. 167 StGB demgemäss aufzuheben. Stattdessen ist der Beschuldigte diesbe- züglich in Dossier 8 zusammen mit seiner mitangeklagten Ehefrau betreffend die
- 29 - Überweisung von Fr. 42'810.75 am 4. Februar 2019 an die I._____ GmbH schul- dig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Nachdem im Berufungsverfahren im Gegensatz zur Vorinstanz, die noch zu einem vollständigen Freispruch gekommen war, eine Verurteilung wegen Gläu- bigerbevorzugung zu ergehen hat, ist die Strafzumessung für dieses Delikt nun- mehr von Grund auf vorzunehmen.
2. Der anwendbare Strafrahmen bestimmt sich nach Art. 167 StGB, der bei Gläubigerbevorzugung eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe, die zu einer Er- weiterung des Strafrahmens führen können, liegen keine vor.
3. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als primäres Kriterium die Zweckmäs- sigkeit der Strafe, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 134 IV 82 E. 4.1). Wie noch zu zeigen sein wird, drängt sich aufgrund des Tatverschuldens eine Sanktion im Überschneidungsbereich von Geld- und Freiheitsstrafe auf. Dabei sind keine Umstände ersichtlich, weshalb von den beiden alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Strafarten jene auszuwählen sein sollte, die den Beschuldigten am härtesten trifft (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 138 IV 120 E. 5.2). Entsprechend ist von vornherein einzig die Aus- fällung einer Geldstrafe in Betracht zu ziehen. 4.1. Was die objektive Schwere der Tat anbelangt, ist einerseits zu berück- sichtigen dass die verpönte Überweisung an die I._____ GmbH erst am 4. Fe- bruar 2019 getätigt wurde und damit praktisch zum letztmöglichen Zeitpunkt er- folgte, wurde doch gleichentags namens der G._____ GmbH die Insolvenz erklärt und das Konkursbegehren beim Gericht gestellt. Gemessen an der damaligen Vermögenslage der Gesellschaft stellen die zum Vorteil der I._____ GmbH über- wiesenen rund Fr. 42'000.– zudem einen nicht unbeträchtlichen Deliktsbetrag dar. Der Staatsanwaltschaft folgend wird dies noch dadurch verdeutlicht, dass der
- 30 - Kontostand der G._____ unmittelbar vor der Transaktion noch Fr. 44'544.84 be- trug, womit der Gesellschaft durch die Überweisung an die I._____ GmbH im Er- gebnis praktisch sämtliche liquiden Mittel entzogen wurden (Urk. 47 S. 6 f.). Zu- gunsten des Beschuldigten ist andererseits immerhin zu veranschlagen, dass es bei einer einmaligen Tathandlung blieb. Innerhalb des weiten Spektrums an mög- lichen Taten wäre jedenfalls eine viel gravierendere Delinquenz vorstellbar gewe- sen. Insgesamt betrachtet wiegt das objektive Tatverschulden deshalb nicht mehr leicht, weshalb die Einsatzstrafe im unteren Strafrahmenbereich von Art. 167 StGB bei 120 Tagessätzen anzusiedeln ist. 4.2. In subjektiver Hinsicht darf zwar nicht unbeachtet bleiben, dass der Be- schuldigte, der nicht nur über ein abgeschlossenes Ökonomiestudium verfügt, sondern auch Weiterbildungen im Bereich Unternehmenssanierung und Turn- around Management absolviert hat (Prot. I S. 23), an sich über seine Pflichten im Falle des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit der G._____ GmbH bestens im Bilde war und deshalb direktvorsätzlich handelte, als er die inkriminierte Transaktion vom 4. Februar 2019 zugunsten der I._____ GmbH veranlasste. Gleichwohl ist anzunehmen, dass es ihm und seiner mitangeklagten Ehefrau F._____ bei der Überweisung des Geldes in erster Linie darum ging, sich ihre unbestrittenermas- sen erbrachten Leistungen für die G._____ GmbH wenigstens noch teilweise aus- zahlen zu lassen (vgl. Prot. I S. 39; Beizugsakten SB240128 Prot. I S. 26 f.), und ihnen im Hinblick auf die eigene Bevorzugung zulasten anderer Gläubiger ledig- lich eine Eventualabsicht attestiert werden kann. Dies relativiert das Tatverschul- den, weshalb hierfür eine spürbare Senkung der Einsatzstrafe auf 100 Tages- sätze als angezeigt erscheint. 5.1. Im Rahmen der Täterkomponente ist zunächst anzuführen, dass der 58-jährige Beschuldigte, der zusammen mit seiner Ehefrau 5 inzwischen volljäh- rige Kinder hat und in O._____ wohnhaft ist, nach der obligatorischen Schulzeit zunächst eine Banklehre absolviert und danach ein Betriebsökonomie- sowie ein Nachdiplomstudium in Human Resource Management abgeschlossen hat. In sei- nem Berufsleben war er in diversen Unternehmen im In- und Ausland in leitender Stellung tätig und hat im Jahr 2011 zusammen mit seiner Ehefrau die G._____
- 31 - GmbH gegründet, die sie bis zu deren Niedergang gemeinsam geführt haben. Mit Bezug auf seine aktuelle Situation hat er anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass er bis Sommer 2024 arbeitslos gewesen sei, wobei er von Fe- bruar 2021 bis Februar 2023 Arbeitslosengelder erhalten habe und danach aus- gesteuert gewesen sei. Im Sommer 2024 habe er ein Teilzeit-Mandat innegehabt und seit Anfang November 2024 arbeite er auf einem Vollzeit-Ad-Interim-Mandat bei einem MedTech-Unternehmen, wobei diese Stelle bis Ende April/Mai 2025 be- fristet sei und er auf der Suche nach einer Anschlusslösung sei. Er lebe immer noch mit seiner Ehefrau, seiner 19-jährigen Tochter und zwischenzeitlich auch mit seinem 30-jährigen Sohn in einem Haushalt, für die er finanziell aufkomme (zum Ganzen: Urk. HD6/1 S. 20; Urk. HD16/2; Prot. I S. 9 ff.; Prot. II S. 7 ff.). Aus dem vorstehend wiedergegebenen Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich mithin nichts Relevantes für die Strafzumessung. 5.2. Ebenso ist strafzumessungsneutral zu werten, dass der Beschuldigte bis- lang nicht im Strafregister verzeichnet ist (Urk. 89). Hinsichtlich des Nachtatver- haltens ist sodann zu bemerken, dass der Beschuldigte zwar viele Elemente des äusseren Ablaufs der Ereignisse unbestritten gelassen hat und soweit ersichtlich mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiert hat. Demgegenüber hat er im Zu- sammenhang mit der ihm anzulastenden Gläubigerbevorzugung ein strafbares Verhalten stets abgestritten. Entsprechend kann nicht gesagt werden, dass sein Aussageverhalten auf Einsicht in das begangene Unrecht resp. auf Reue schlies- sen lässt oder dass er dadurch die Ermittlung des Sachverhalts massgeblich er- leichtert hat. Folgerichtig ist deswegen keine Strafreduktion angezeigt. Demnach erfährt die unter dem Gesichtspunkt der Tatkomponente ermittelte Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen aufgrund der Täterkomponente keine Veränderung.
6. Schliesslich ist dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen, welches durch die ausserordentlich lange Dauer von rund 1 ¼ Jahren ab der mündlichen Eröffnung bis zum Vorliegen der begründeten Fassung des vorinstanzlichen Ur- teils zweifellos tangiert wurde. Entsprechend rechtfertigt sich eine Reduktion der Einsatzstrafe um 10 Tagessätze auf insgesamt 90 Tagessätze.
- 32 -
7. Angesichts dessen, dass die Tatbeiträge des Beschuldigten und der Mit- beschuldigten F._____ absolut gleichwertig sind, erscheint die vorstehend festge- legte Strafhöhe schliesslich auch im Vergleich mit derjenigen für die Mittäterin, die ebenfalls mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu belegen ist, als angemes- sen. 8.1. Die Höhe des Tagessatzes bei der Geldstrafe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkom- men, das ihm durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Davon abzuziehen sind lau- fende Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversiche- rung sowie die notwendigen Berufsauslagen. Relevant sind zudem familiäre Un- terhaltsverpflichtungen, sofern solche bestehen und ihnen nachgekommen wird. Grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben, fallen hingegen grundsätzlich ausser Betracht. Insbesondere können Abzahlungs- und Leasingverpflichtungen, aber auch Hypothekar- und Mietzinse in der Regel nicht in Abzug gebracht werden. Zudem wirkt sich fehlen- des oder vorhandenes Vermögen auf die Höhe des Tagessatzes in der Regel ebenso wenig aus wie der konkrete Lebensaufwand (BGE 134 IV 60 E. 6). 8.2. Der Beschuldigte erzielt mit seinem bis Ende April/Mai 2025 befristeten Ad-Interim-Mandat derzeit ein monatliches Einkommen von netto ungefähr Fr. 14'000.– (entsprechend 175 Stunden zu Fr. 80.–) (Prot. II S. 10). Auf Bedarfs- seite belaufen sich die Gesundheitskosten auf umgerechnet Fr. 800.– pro Monat (Prot. II S. 9), während sein Anteil an den laufenden Steuern jährlich bei rund Fr. 15'000.– liegt (Prot. II S. 12). Sodann ist er gegenüber seiner jüngsten Toch- ter, welche derzeit ein Fernstudium der Psychologie absolviert und noch über keine abgeschlossene Erstausbildung verfügt, unterhaltspflichtig, wobei ihr mo- natlicher Bedarf rund Fr. 1'200.– zuzüglich Fr. 4'000.– für die Semestergebühren beträgt (Prot. II S. 7 f.). Andere finanzielle Lasten sind nicht ersichtlich, zumal er ausser gegenüber seiner Ehefrau und seiner jüngsten Tochter, mit denen er zu- sammenlebt, keine familiären Unterhaltspflichten trägt, wobei anzumerken ist, dass die Unterstützung des ebenfalls vorübergehend im gleichen Haushalt leben-
- 33 - den, derzeit arbeitslosen 30-jährigen Sohnes, der sich nicht mehr in einer Erst- ausbildung befindet (Prot. II S. 7 ff.), nicht unter die zu berücksichtigenden Unter- haltspflichten fällt. Darüber hinaus ist der Beschuldigte hoch verschuldet, beste- hen doch gemäss seinen Aussagen neben der Hypothek für das selbstbewohnte Eigenheim noch gemeinsame Schulden von ca. Fr. 290'000.– gegenüber Famili- enangehörigen und Freunden (Prot. II S. 11). Unter diesen Umständen erscheint ein Tagessatz von Fr. 80.– als angezeigt.
9. Zusammengefasst erweist sich eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.– als dem Verschulden und den persönlichen – insbesondere auch den fi- nanziellen – Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. In Anwendung von Art. 51 StGB ist daran zudem die erstandene Haft von 1 Tag (am 27. Mai 2019 von 06.00 Uhr bis 15.20 Uhr [vgl. zu diesen Daten Urk. HD21/10 S. 1]) anzurech- nen. 10.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Gelds- trafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für die Bewilligung des bedingten Strafvollzugs ist insbesondere erforderlich, dass dem Täter keine negative Legalprognose gestellt werden muss. In Anlehnung an die herrschende Praxis bedeutet dies, dass auf das Fehlen von konkreten Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abge- stellt wird, wobei die günstige Prognose grundsätzlich vermutet wird (zum Gan- zen: OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 42 StGB N 6 ff.). Bei Gewährung des Strafauf- schubs bestimmt das Gericht für den Verurteilten zudem eine Probezeit von 2 bis 5 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 10.2. In legalprognostischer Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte als Ersttäter gilt, bei dem grundsätzlich erwartet wird, dass das durchlaufene Strafver- fahren und namentlich die jetzige Verurteilung ihn nachhaltig so beeindrucken, dass dies ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abhalten wird. Demgemäss ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf die gesetzliche Minimaldauer von 2 Jahren anzusetzen.
- 34 - V. Kostenfolgen 1.1. Ausgehend vom vollumfänglichen Freispruch, den die Vorinstanz gefällt hat, hat sie die erstinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz gestellt (Urk. 75 S. 45). Nachdem im Berufungsprozess ein Schuldspruch zu erfolgen hat, ist die Bemessung derselben hiermit nachzuholen. Gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG ist für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– angezeigt, wobei dadurch auch dem Umstand Rechnung getragen wird, dass die vorliegende Strafsache zusammen mit dem Parallelverfahren ge- gen die mitangeklagte Ehefrau des Beschuldigten zur Anklage gebracht wurde. Die übrigen Kostenpositionen gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid (Disposi- tivziffer 16 des erstinstanzlichen Urteils) wurden von keiner Seite beanstandet und sind entsprechend zu übernehmen. 1.2. Mit Bezug auf die Kostenauflage ist zwar unbeachtlich, dass in Dossier 8 mehrere Deliktsvorwürfe in einen Freispruch münden, kann doch nicht gesagt werden, dass im Zusammenhang damit kostenpflichtiger Untersuchungsaufwand betrieben worden wäre, der nicht auch wegen der Gläubigerbevorzugung, für die es zur Verurteilung des Beschuldigten kommt, notwendig gewesen wäre (vgl. Ur- teil des Bundesgerichtes 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3). Demgegenüber darf zum einen nicht unbeachtet bleiben, dass die ursprünglich ebenfalls erhobe- nen Vorwürfe des Betrugs und der Urkundenfälschung in Dossier 1 bereits im Vorverfahren fallen gelassen wurden und die Staatsanwaltschaft die Untersu- chung gegen den Beschuldigten diesbezüglich eingestellt hat (Urk. HD21/3). Hinzu kommt zum anderen, dass in zweiter Instanz die erstinstanzlich ergange- nen Freisprüche hinsichtlich der Dossiers 2 bis 7 vollumfänglich zu bestätigen sind. Dabei fällt ins Gewicht, dass dafür einige Untersuchungshandlungen durch- geführt wurden, welche keinen Bezug zur Verurteilung des Beschuldigten wegen Gläubigerbevorzugung aufweisen (vgl. hierzu etwa die Detaileinvernahmen des Beschuldigten [Urk. HD5/2-8]). Infolge der Einstellung eines Untersuchungskom- plexes sowie in Anbetracht der weitgehenden Teilfreisprüche, die zu ergehen ha- ben und bezüglich derer nicht behauptet werden kann, der Beschuldigte habe rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt oder die
- 35 - Durchführung der Strafuntersuchung erschwert, sind ihm die Kosten des Vorver- fahrens und des erstinstanzlichen Prozesses zu 2/5 aufzuerlegen. Im verbleiben- den Umfang (3/5) sind diese auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.3. Grundsätzlich folgt die Liquidierung der Kosten der Offizialverteidigung der Verteilung der übrigen Verfahrenskosten. Nach Massgabe des vorstehenden Verteilschlüssels sind die bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens festgelegten Kosten der amtlichen Verteidigung daher im Umfang von 3/5 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen bzw. dort zu belassen. Soweit dem Beschuldig- ten die allgemeinen Kosten zu überbinden sind, d.h. zu 2/5, ist hingegen in An- wendung von Art. 135 Abs. 4 aStPO (in der bis zum 31. Dezember 2023 gelten- den Fassung) ein Nachforderungsvorbehalt hinsichtlich der Verteidigerkosten an- zubringen. 2.1. Für den Berufungsprozess ist die Entscheidgebühr – wiederum unter Be- rücksichtigung, dass der Fall gleichzeitig mit dem Parallelverfahren betreffend die Ehefrau des Beschuldigten zu behandeln ist – auf Fr. 2'400.– zu veranschlagen (§ 16 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Bei der Verteilung der Berufungskosten ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass diese im Rechtsmittelverfahren nach Obsiegen und Unterliegen auf- erlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne die- ser Bestimmung materiell obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Soweit die Staatsanwaltschaft unterliegt, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 428 StPO N 3). Vorlie- gend dringt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung nur teilweise durch. Sie er- reicht, dass im Gegensatz zum angefochtenen Entscheid in einem Anklagepunkt eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Gläubigerbevorzugung zu ergehen hat und er dafür mit einer bedingten Geldstrafe zu bestrafen ist. Spiegelbildlich unterliegt also der Beschuldigte in diesem Umfang mit seinem Antrag auf Bestäti- gung des erstinstanzlichen Urteils. Ausgangsgemäss sind damit die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu
- 36 - 2/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen sowie im verbleibenden Umfang von 3/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Keine Kosten zu tragen hat hingegen die Privatklä- gerschaft, nachdem der Rückzug der ursprünglich angemeldeten Berufung durch die Privatkläger 10 und 11 (B._____ und C._____) einerseits sowie durch den Pri- vatkläger 12 (D._____) andererseits so früh erfolgt ist, dass praxisgemäss von ei- ner Kostenauflage abzusehen ist (vgl. ZR 2011 Nr. 37). Dasselbe gilt überdies für das Nichteintreten auf die Berufung des Privatklägers 2 (A._____), weil dies prak- tisch keinerlei Aufwand verursacht hat. 2.3. Für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess macht die amtliche Verteidigung schliesslich Fr. 10'636.50 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend (Urk. 90). Das geforderte Honorar steht nach entsprechender Ergänzung um die in der Honorarnote noch nicht berücksichtigte Dauer der Berufungsver- handlung und Abschlussbesprechung mit dem Beschuldigten im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als an- gemessen. Mithin ist der amtliche Verteidiger mit einem Betrag von Fr. 12'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Analog zur Verteilung der übrigen Beru- fungskosten ist beim Beschuldigten hinsichtlich der zweitinstanzlichen Kosten sei- ner Offizialverteidigung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 aStPO wiederum ein Nachfor- derungsvorbehalt im Umfang von 2/5 anzubringen. Im Restbetrag ist das im Ap- pellationsverfahren anfallende Verteidigerhonorar (3/5) hingegen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung der Privatkläger 10 und 11 (B._____ und C._____) wird Vormerk genommen.
2. Vom Rückzug der Berufung des Privatklägers 12 (D._____) wird Vormerk genommen.
3. Auf die Berufung des Privatklägers 2 (A._____) wird nicht eingetreten.
- 37 -
4. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abtei- lung, vom 19. Oktober 2022 bezüglich der Dispositivziffern 2 bis 15 (Verweis der Zivilansprüche der Privatklägerschaft auf den Zivilweg) und 18 (Abwei- sung des Entschädigungs- und Genugtuungsanspruchs des Beschuldigten) in Rechtskraft erwachsen ist.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
6. Gegen Ziff. 1 bis 3 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte E._____ ist schuldig der Bevorzugung eines Gläubigers im Sinne von Art. 167 StGB (Dossier 8 hinsichtlich der Überweisung vom 4. Fe- bruar 2019).
2. Von den Anklagevorwürfen der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB (Dossiers 2 bis 7), der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB (Dossiers 2 bis 8) und der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (Dossier 8) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 38 -
5. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. Im Übrigen wird die erstinstanzliche Kostenfestset- zung (Ziff. 16) bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8.1 % MWST).
7. Die Kosten des Vorverfahrens und der gerichtlichen Verfahren in beiden In- stanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 2/5 dem Beschuldigten auferlegt sowie zu 3/5 auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das gesamte Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 aStPO bleibt im Umfang von 2/5 vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben) die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) die Vertretung des Privatklägers 2 (A._____) im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers die Vertretung des Privatklägers 12 (D._____) im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers die Privatkläger 10 und 11 (B._____ und C._____) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Staatsanwaltschaft See/Oberland die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten die Privatklägerschaft (sofern verlangt)
- 39 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des Profils die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG), betreffend vorstehende Dispositivziffer 2 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. März 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Zogg
- 40 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.