Erwägungen (98 Absätze)
E. 1 Der Verfahrensgang bis zum Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2021 bzw. hernach bis zum Entscheid des Bundesgerichts vom 8. Februar 2024 ergibt sich aus den entsprechenden Entschei- den (Urk. 463 S. 17 ff. mit Verweis auf Urk. 368 S. 18 ff.; Urk. 497 S. 4 ff.). Die Beschwerde ans Bundesgericht des Beschuldigten D._____ wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 497 Dispositiv-Ziff. 4). Das Urteil betreffend den Beschuldigten D._____ ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 531), weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
E. 1.1 Die separat ausgewiesenen Kosten der Untersuchung des Beschuldigten A._____ (vgl. Kostenblatt vom 30. November 2018 [Urk. 93/2]) – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – sind dem Beschuldigten A._____ – nachdem er nun zusätzlich im Hauptvorwurf freigesprochen wurde, indes in Bezug auf Dos- sier 1 der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und in diversen weiteren Ankla- gepunkten mehrheitlich schuldig gesprochen wurde (in Dossier 8 betreffend Dro- hung, in Dossier 9 betreffend falsche Anschuldigung, in Dossier 10 betreffend Dro- hung und Beschimpfung, in Dossier 11 betreffend Hehlerei und Widerhandlung ge-
- 36 - gen das Waffengesetz, in Dossier 12/1 betreffend Widerhandlung gegen das Waf- fengesetz, in Dossier 12/2 betreffend Drohung und Widerhandlung gegen das Waf- fengesetz, in Dossier 12/5 betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz) – zu 1/4 aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Im weiteren Um- fang sind diese Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 1.2 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Geschädigten, sind dem Beschuldigten A._____ zu 1/12 aufzuerlegen. Im weiteren Umfang sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens – soweit sie nicht den übrigen Parteien auferlegt wurden (vgl. Urk. 368 S. 354 f.; Urk. 463 S. 91) – auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 1.3 Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ für das Untersuchungs- sowie erstinstanzliche Verfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen; bezüglich 1/4 dieser Kosten der amtlichen Verteidigung ist eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.
E. 1.4 Im Übrigen ist in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im Entscheid vom 15. Dezember 2021 zu verweisen.
2. Kosten im ersten Berufungsverfahren
E. 2 Vorliegend noch relevant und nochmals zusammenfassend festzuhalten ist der Verfahrensgang in Bezug auf den Beschuldigten A._____. Er wurde mit Urteil der 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 9. März 2020 unter anderem der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen im Sinne von Art. 260quater StGB schuldig gesprochen und vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu mehrfacher, teilweise versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 25 und teilweise Art. 22 Abs. 1 StGB gemäss Dossier 1 freigesprochen und mit einer teil- bedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren sowie einer unbedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 100.– als teilweise Zusatzstrafe bestraft (Urk. 90).
E. 2.1 Mit Verweis auf die Erwägungen im Entscheid vom 15. Dezember 2021 wurde die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren auf Fr. 30'000.– veran- schlagt (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts; vgl. Urk. 463 S. 93).
E. 2.2 Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen (auf teilweisen Freispruch und Herabsetzung der Strafe) praktisch vollumfänglich. Entsprechend rechtfertigt es sich, die nicht den übrigen Parteien auferlegten Kosten (vgl. Urk. 463 S. 91 ff.), inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____, auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 37 -
E. 2.3 Im Übrigen ist in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im Entscheid vom 15. Dezember 2021 zu verweisen.
3. Kosten im zweiten Berufungsverfahren
E. 2.3.1 Mit Blick auf die aufgezeigte höchstrichterliche Praxis (BGE 144 IV 217 E. 3.5.; BGE 144 IV 313), ist in casu für jedes einzelne Vergehen gegen das Waffengesetz eine Einzelstrafe festzusetzen.
E. 2.3.2 Beim Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss Dossier 12/2 fällt vor allem ins Gewicht, dass die Bedrohung des Drogenkäufers G._____ mit einer Schuss- waffe während laufendem Strafverfahren und nach mehrmonatiger Untersuchungs- haft erfolgte. Ob bei einer solchen Uneinsichtigkeit eine blosse Geldstrafe genü- gend abschreckend wirkt, erscheint bereits fraglich. Dies gilt umso mehr, wenn man die konkreten Umstände, insbesondere auch die einschlägige Vorstrafe, die Art der Waffe (bei funktionstüchtigen Schusswaffen besteht generell eine erhöhte abstrakte Gefahr im Vergleich zu anderen unerlaubten Gegenständen wie z.B. verbotenen Messern) und deren Einsatz betrachtet. Andererseits fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte seit der verfahrensgegenständlichen Delinquenz nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, mithin seit über 8 Jahren sich wohl verhalten hat. Mit Blick auf das altrechtliche Sanktionenrecht, wonach Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich sind, erscheint vorliegend eine Geldstrafe noch schuldangemessen zu sein.
E. 2.3.3 Das Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss Dossier 1 erfolgte sodann im Rahmen des Vorfalls vom 1. März 2015 mit tödlichem Ausgang. Der Beschul- digte übernahm den Revolver (eine funktionstüchtige Schusswaffe) vom Beschul- digten D._____, und brachte diese nachmalige Tatwaffe zum Showdown zur Si- cherheit mit, falls es "brenzlig" würde, und gab schliesslich im Rahmen des eska- lierenden Streits einen Schuss in die Luft ab (vgl. Urk. 6/1 S. 18). Der Beschuldigte
- 22 - besass und trug unerlaubterweise eine geladene Faustfeuerwaffe auf sich, welche er auch noch im Rahmen eines eskalierenden und dynamischen Konflikts – wenn auch zur Deeskalation – einsetzte. Auch hier gibt es beim einschlägig vorbestraften Beschuldigten mit Blick auf den Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ge- wichtige Argumente für die Ausfällung einer Freiheitsstrafe. Angesichts des langen Wohlverhaltens des Beschuldigten und dem Umstand, dass unter altem Recht nach aArt. 34 StGB Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich sind, kann indes wiederum eine Geldstrafe noch als schuldangemessen erachtet werden.
E. 2.3.4 Gemäss Dossier 11 erwarb der Beschuldigte einen über 100 Jahre alten Revolver und lagerte diesen in der Wohnung von R._____ während rund eines Jah- res ein. Insgesamt erscheint hier eine Geldstrafe ausreichend, dem Verschulden des Beschuldigten betreffend unrechtmässigen Erwerb und Lagern einer alten und unbestückten Schusswaffe Rechnung zu tragen.
E. 2.3.5 Beim Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss Dossier 12/1 erwarb der Beschuldigte an einem nicht näher bekannten Datum und Ort eine Pistole zusam- men mit einer 50-er Packung Munition für Fr. 1'500.–, lud das Magazin der Pistole und deponierte die Faustfeuerwaffe, das geladene Magazin und die restliche Munition in der Wohnung von R._____, wobei der Beschuldigte freien Zugang hatte und wiederholt die Waffe aus "diesem Versteck" holte und sie mit eingesetztem Magazin auf sich trug. Berücksichtigt man, dass der (einschlägig vorbestrafte) Be- schuldigte während laufendem Strafverfahren und nach mehrmonatiger Untersu- chungshaft im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht nur eine Faustfeuer- waffe samt Munition erwarb, sondern auch besass, bei einem Dritten (bestückt) einlagerte, wo es dann bei einem Vorfall mit S._____ dazu kam, dass sich ein Schuss aus der Pistole löste, und die Waffe wiederholt geladen mit sich führte, kann nicht mehr von einem Vergehen im Bagatellbereich gesprochen werden. Mit Ver- weis auf die voranstehenden Erwägungen erscheint indes auch hier eine Gelds- trafe gerade noch als ausreichend.
E. 2.4 Die übrigen Delikte sind im Sinne der erwähnten bundesgerichtlichen Recht- sprechung – mit Verweis auf die Erwägungen im Entscheid von 15. Dezember 2021 (Urk. 463 S. 77 ff.) – ebenfalls mit Geldstrafe zu sanktionieren.
- 23 -
3. Bildung der Gesamtgeldstrafe
E. 3 Gegen dieses Urteil in Bezug auf den Beschuldigten A._____ erhoben sowohl der Beschuldigte selbst (Urk. 378; Urk. 367/3), als auch die Staatsanwaltschaft (Urk. 371, 373; Urk. 367/1) Berufung und der Privatkläger B._____ in der Folge Anschlussberufung (Urk. 402).
E. 3.1 Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens sind entstanden, weil das erste Urteil der erkennenden Kammer im bundesgerichtlichen Verfahren aufge- hoben wurde. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren hat entspre- chend ausser Ansatz zu fallen. Im Übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO).
E. 3.2 Auch für das zweite Berufungsverfahren ist die amtliche Verteidigerin aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die amtliche Verteidigung macht im zweiten Berufungsverfahren Aufwendungen von Fr. 4'007.05 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 525). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ ist entsprechend mit Fr. 4'007.05 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Privatkläger 5, H._____, 6, I._____, und 8, K._____, ihre Berufungen zurückgezogen haben.
2. Es wird vorgemerkt, dass die Staatsanwaltschaft ihre Berufung gegen den Beschuldigten C._____ zurückgezogen hat.
3. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte D._____ seine Berufung in folgen- den Punkten des vorinstanzlichen Urteils zurückgezogen hat: Dispositivziffern 1, 2 Lemma 2-7, Ziff. 3-6, 9-19, 22-30, 36-41.
4. Es wird vorgemerkt, dass der Privatkläger B._____ seine Anschlussberufung in folgenden Punkten des vorinstanzlichen Urteils zurückgezogen hat bzw. die Anschlussberufung in diesen Punkten infolge Rückzugs der Berufung der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten D._____ gegenstandslos gewor-
- 38 - den ist: Dispositivziffern 1, 2 Lemma 2-7, Ziff. 3 Lemma 2-7, Ziff. 4 Lemma 2- 6, Ziff. 5-20, Ziff. 21 Lemma 2-4, Ziff. 22-41.
5. Auf den Antrag c. des Privatklägers 4, B._____, den Beschuldigten C._____ zu einer Genugtuungszahlung zu verpflichten, wird nicht eingetreten.
6. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 9. März 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten C._____ wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB gemäss Dossier 14 wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte D._____ ist schuldig (…), des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG.
3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig (…), der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, der Hehlerei im Sinne von Art. 160 StGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. g WV und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG.
4. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwür- fen (…),
- 39 - der Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB gemäss Dossier 9, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB gemäss Dossier 12/3, des Angriffs im Sinne von Art. 134 gemäss Dossier 12/4, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. g WV gemäss Dossier 12/4 und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG gemäss Dossier 13 Randziffer 86 der Anklageschrift.
5. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.
6. Der Beschuldigte C._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB gemäss Dossier 1.
7. (…)
8. (…)
9. (…)
E. 3.2.1 Falsche Anschuldigung
E. 3.2.1.1 Wer gemäss aArt. 303 Ziff. 1 StGB einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren oder Geldstrafe bestraft.
E. 3.2.1.2 In seiner Einvernahme vom 18. Dezember 2015 gab der Beschuldigte A._____ an, er sei in der Auslieferungshaft in Deutschland vom Mithäftling T._____ unter Androhung des Todes genötigt worden, im vorliegenden Verfahren zu be- haupten, D._____ habe ihm den Revolver schon früher übergeben, d.h. nicht erst vor dem Verlassen des Tattoo-Studios und dem Gang zum Ort des Zusammentref- fens mit M._____. Zweck dieser Drohung sei gewesen, auf das Strafverfahren um die Tötung von M._____ Einfluss zu nehmen. Hierauf wurde in Deutschland ein Strafverfahren gegen T._____ eingeleitet. Später zog A._____ diese Behauptung wieder zurück (Urk.5/32 S. 16 f.; Urk. 6/25 S. 2 f.). Eine solche Drohung von T._____ habe nicht stattgefunden. Mit seiner ersten, falschen Behauptung nahm der Beschuldigte A._____ in Kauf, dass gegen T._____ ein Strafverfahren einge- leitet worden war. Jenes Strafverfahren wurde allerdings nach einigen Monaten wieder eingestellt.
E. 3.2.1.3 Besonders ausgeklügelte und perfide Massnahmen können dem Beschul- digten A._____ nicht vorgeworfen werden. Es blieb bei einer reinen Behauptung. Zweck der falschen Anschuldigung war auch nicht direkt, T._____ ins Gefängnis zu bringen. Der Beschuldigte A._____ hat dies aber in Kauf genommen und die Strafverfolgungsbehörden wurden getäuscht und zu unnötigen Massnahmen ver- anlasst. Trotzdem war die Aussicht, dass es überhaupt zu einer Verurteilung von T._____ gekommen wäre, sehr gering. Insgesamt kann noch von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Eine Strafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe ist angemessen.
- 25 -
E. 3.2.2 Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss Dossier 1
E. 3.2.2.1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen oder Munition besitzt oder trägt. Der Beschuldigte A._____ besass weder einen Waffenerwerbs- schein (Art. 8 WG) noch eine Waffentragbewilligung (Art. 27 WG), wobei ihm als türkischer Staatsangehöriger das Tragen von Schusswaffen ohnehin untersagt war (Art. 12 WV).
E. 3.2.2.2 Am 1. März 2015 trug der Beschuldigte A._____ jene Waffe auf sich, mit welcher D._____ danach sein Opfer tötete. Er brachte den Revolver zur Sicherheit, falls es "brenzlig" würde, zum Treffpunkt mit und gab schliesslich im Rahmen des eskalierenden Streits einen Schuss in die Luft ab (vgl. Urk. 6/1 S. 18). Mithin trug der Beschuldigte A._____ nicht nur unerlaubterweise eine geladene und schuss- bereite Faustfeuerwaffe auf sich, sondern setzte diese auch noch im Rahmen eines eskalierenden und dynamischen Konflikts – wenn auch zur vermeintlichen Dees- kalation – ein, worauf aber nicht mehr zurückgekommen werden darf. Subjektiv handelte er direktvorsätzlich. Das Tatverschulden ist als nicht mehr leicht bis keinesfalls leicht zu bezeichnen und die Einsatzstrafe bei 270-300-Tagessätzen festzusetzen.
E. 3.2.3 Drohung gemäss Dossier 8
E. 3.2.3.1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird gemäss Art. 180 StGB auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
E. 3.2.3.2 Am 19. September 2015 drohte der Beschuldigte A._____ dem Privat- kläger U._____, notabene einem der Beteiligten, welcher bei der Tötung von M._____ zugegen war, dass er ihn noch erschiessen werde, was der Privatkläger wegen des Vorfalls mit M._____ auch ernst nahm (Dossier 8). Aus diesen Gründen handelte es sich um eine schwere, keinesfalls auf die leichte Schulter zu nehmende Drohung. Dabei handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus nichtigem
- 26 - Grund. Das Verschulden wiegt nicht mehr leicht und die Einzelstrafe ist auf 150 Tagessätze festzusetzen.
E. 3.2.4 Hehlerei gemäss Dossier 11
E. 3.2.4.1 Wer gemäss Art. 160 StGB eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
E. 3.2.4.2 Ende 2015 erwarb der Beschuldigte A._____ einen Revolver, wobei er an- gesichts der Übergabe unter heimlichen Umständen, insbesondere ohne Vertrag und Quittung, wissen musste, dass die Waffe nicht aus legaler Quelle stammte. Über die genaue Herkunft der Waffe und die Eigentumsverhältnisse ist nichts bekannt. Hehlerei im illegalen Waffenhandel ist ein gravierendes Problem bei schwerer Kriminalität, weshalb das Verschulden zwar im weiten Strafrahmen von bis zu fünf Jahren am unteren, aber auch nicht mehr am untersten Rand zu bewer- ten ist. Eine Einzelstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe ist angemessen.
E. 3.2.5 Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Dossier 11 Ende 2015 erwarb der Beschuldigte A._____ für Fr. 1'500.– von einer unbekannten Person einen (über 100 Jahre alten, unbestückten) Revolver und deponierte diesen anschliessend bei R._____. Es ist – wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 516 S. 3 f.) – davon auszugehen, dass Munition nur im spezialisierten Fachhandel verfügbar ist, mithin schwer erhältlich ist, und entsprechend von der Waffe im Verhältnis eine weniger grosse Gefahr ausgeht, als von einer Waffe, bei welcher die Munition auch aus illegalen Quellen beschafft werden kann. Sowohl in Bezug auf den Erwerb als auch den Besitz handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Wenn die Verteidi- gung ausführt, die Waffe habe der Beschuldigte aufgrund massiver Bedrohungen im Zusammenhang mit den Tötungsdelikt erworben (vgl. Urk. 516 S. 4), vermag dies kaum zu überzeugen, zumal es wenig Sinn macht, eine Waffe aus Angst vor Übergriffen anzuschaffen, diese aber dann bei einer Drittperson zu lagern, wo sie ja gerade nicht bei unerwarteten Über- bzw. Angriffen spontan griff- und einsatzbe-
- 27 - reit ist. Das Tatverschulden ist dennoch als leicht zu bezeichnen und die Einzel- strafe bei 60 Tagessätzen Geldstrafe anzusetzen.
E. 3.2.6 Täterkomponente
E. 3.2.6.1 Geständnis, Reue, Einsicht Der Beschuldigte A._____ war von Beginn weg geständig, die Tatwaffe an den Ort der Auseinandersetzung mit der Gruppe um M._____ mitgenommen und einen Warnschuss abgegeben zu haben. Er beschönigte dabei nichts. Er war in der Untersuchung auch kooperativ. Hinsichtlich der weiteren Delikte zeigte er sich im Laufe der Untersuchung ebenfalls geständig und focht die entsprechenden Schuldsprüche der Vorinstanz auch nicht an. Es ist eine Strafminderung angezeigt. Ein gewisses Indiz für die Einsicht des Beschuldigten A._____ ist auch darin zu erblicken, dass er seither nicht mehr straf- rechtlich in Erscheinung getreten ist (Urk. 442; vgl. auch Urk. 451A/2 S. 5 ff.). Insgesamt kann ihm unter diesem Titel eine deutliche Strafmilderung zugestanden werden.
E. 3.2.6.2 Vorstrafen/Vorleben Der Beschuldigte A._____ weist zwei Vorstrafen auf (Urk. 442). Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Unterland vom 8. September 2013 – zu diesem Zeitpunkt war er 19-jährig – wurde er wegen Angriff, Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung, Erpressung, Drohung, Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das Waffengesetz und Fahren in fahrunfähigem Zustand mit einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen unter An- rechnung von 36 Tagen Untersuchungshaft bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft IV des Kantons Zürich wurde er am 21. Dezember 2015 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Len- ker ohne Führerausweis mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.– bestraft. Diese zweite Verurteilung ist nur als Vorstrafe zu behandeln, so- weit später begangene Delikte betroffen sind (Dossier 10, 12/2, teilweise 12/5 und
- 28 - 13). Die Vorstrafen sind teilweise einschlägig, d.h. beschlagen gleiche Tatbestände wie vorliegend. Negativ ist auch zu werten, dass der Beschuldigte A._____ teilweise während lau- fendem Strafverfahren (des vorliegenden und jenes, das zum Strafbefehl vom 21. Dezember 2015 geführt hatte) delinquierte. Diese Umstände sind deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. Offenbar hat ihn auch die Untersuchungshaft wenig beeindruckt (vgl. Urk. 368 S. 297).
E. 3.2.6.3 Persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte A._____ hat türkische Wurzeln, ist aber hier in der Schweiz geboren und in V._____ bei seinen Eltern als Einzelkind aufgewachsen. Nach der obligatorischen Schulzeit besuchte er die W._____-schule, brach diese dann aber ab. Hernach arbeitete er an verschiedenen Stellen als Logistiker. Im Rahmen die- ses Strafverfahrens war er mehrere Monate in Untersuchungshaft. Nach seiner Entlassung Mitte 2017 hatte er mehrere temporäre Einsätze bis zu einem Arbeits- unfall im August 2018 (Urk. 270 S. 2 f.). Er hat im April 2022 das Fähigkeitszeugnis als Logistiker erlangt und arbeitet seit rund dreieinhalb Jahren in einer Festanstel- lung als Montageleiter bei der AA._____ GmbH. Seit Oktober 2022 hat er sein Pen- sum auf 40% reduziert, um eine Umschulung zum diplomierten Gebäudetechniker HF absolvieren zu können, welche bis Ende Oktober 2025 dauerte. Die Kosten für die Umschulung wurden von der IV teilweise übernommen und die AB._____, rich- tete Taggelder aus (Urk. 517/2-3). Bei der AA._____ GmbH verdient der Beschul- digte im reduzierten Pensum zur Zeit netto ca. Fr. 1'370.– pro Monat (Urk. 516 S.6; Urk. 517/1); das IV-Taggeld beträgt pro Monat Fr. 4'272.50 (Urk. 516 S. 6; Urk. 517/3). Am tt. August 2022 hat er seine Verlobte geheiratet. Das Paar wohnt weiterhin in der gemeinsamen Wohnung; die Miete beträgt Fr. 2'000.– (Urk. 516 S. 5; Urk. 451A/2 S. 6 f.; Urk. 452 S. 27). Seit 2023 ist das Ehepaar Eigentümer einer 2.5-Zimmer-Wohnung, welche es vermietet; die Mieteinnahmen belaufen sich auf Fr. 1'700.– pro Monat; die monatlichen Belastungen betragen für Nebenkosten Fr. 967.– und für Hypothekarzinsen Fr. 330.– (Urk. 516 S. 6; Urk. 517/7-9). Gemäss den Angaben des Beschuldigten hat er – abgesehen von Gerichtsverfah-
- 29 - renskosten und Hypothekarschuld – keine Schulden. Vermögen hat er – abgese- hen von der Liegenschaft – ebenfalls keines (Urk. 516 S. 6 f.; Urk. 517/10-11). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich auf die Strafzumessung nicht aus.
E. 3.2.6.4 Weitere massgebliche Strafzumessungskriterien in der Person des Beschuldigten sind nicht ersichtlich.
E. 3.2.6.5 Die Täterkomponente wirkt sich in Bezug auf die im Rahmen der Zusatz- strafe zu beurteilende Delinquenz insgesamt leicht strafmindernd aus, zumal sich das Nachtatverhalten insgesamt deutlich strafmindernd und die mehrfache Delin- quenz während laufendem Strafverfahren – neben der (teilweise einschlägigen) Vorstrafe – merklich negativ auswirkt.
E. 3.2.7 Apseration / Berechnung Zusatzstrafe zur Grundstrafe Die hypothetische Einsatzstrafe (für die falsche Anschuldigung) ist unter Berück- sichtigung der Tat- und Täterkomponenten auf 105 Tagessätze festzusetzen und für das Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss Dossier 1 um 180 Tagessätze, für die Drohung gemäss Dossier 8 um 90 Tagessätze und für Dossier 11 insgesamt um 90 Tagessätze (55 Tagessätze für die Hehlerei +35 Tagessätze für das Ver- gehen des Waffengesetz) zu erhöhen. Das ergibt, unter Berücksichtigung von 40 Tagessätzen für die SVG-Delikte aus der Grundstrafe, eine hypothetische Gesamtstrafe von 505 Tagessätzen. Nach Abzug der Grundstrafe (60 Tagessätze) aus dem rechtskräftigen Ersturteil resultiert damit eine Zusatzstrafe von 445 Tagessätzen Geldstrafe.
E. 3.3 Unabhängige Strafe Für die unabhängige Geldstrafe erweist sich das Vergehen gegen das Waffen- gesetz gemäss Dossier 12/2 als schwerstes Delikt. Wiederum sind Straf- schärfungsgründe straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen.
E. 3.3.1 Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss Dossier 12/2
- 30 - Am 14. Oktober 2016 bedrohte der Beschuldigte A._____ in AC._____ einen Drogenabnehmer mit vorgehaltener Pistole, welche er mit sich führte. Er holte hierzu die Waffe aus seiner Jacke, welche er in seinem Personenwagen hatte, zeigte sie dem Drogenabnehmer und sagte: "Pass auf, ich knalle Dich ab, die Waffe ist geladen." Wiederum hat der Beschuldigte unberechtigterweise (vgl. Ziff. IV 3.2.2.1) eine Faustfeuerwaffe, mithin eine potentiell sehr gefährliche Waffe, mitgeführt und damit hantiert. Subjektiv handelte er vorsätzlich. Er beabsichtigte, den Drogenabnehmer einzuschüchtern, handelte mithin aus rein egoistischen Motiven zur Machtdemonstration. Insgesamt ist ebenfalls von einem nicht mehr leichten bis keinesfalls leichten Tatverschulden auszugehen; es erscheint eine Einsatzstrafe von 270-300 Tagessätzen als angemessen.
E. 3.3.2 Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss Dossier 12/1
E. 3.3.2.1 Der Beschuldigte A._____ erwarb für Fr. 1'500.– eine Pistole mit 50er-Pa- ckung Munition, lud das Magazin und lagerte alles zusammen im Zimmer von R._____, zu welchem er uneingeschränkt Zugang hatte. Er behändigte die Waffe mit eingesetztem und geladenem Magazin wiederholt und trug sie auf sich. Nach- dem es zu einer versehentlichen Schussabgabe durch eine Drittperson gekommen war, entsorgte der Beschuldigte A._____ die Waffe.
E. 3.3.2.2 Sowohl in Bezug auf den Erwerb als auch den Besitz der Waffe handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Mit Verweis auf die obigen Erwägungen (Ziff. IV 3.2.5) vermögen die Vorbringen der Verteidigung betreffend Erwerbsgrund (Urk. 516 S. 3 f.) nicht zu überzeugen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte im Zeitpunkt des vorliegenden Waffen- und Munitionserwerbs bereits den Revolver gemäss Dossier 11 besass. Das Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht und die Einzelstrafe ist bei 210-240 Tagessätzen anzusetzen.
E. 3.3.3 Drohung gemäss Dossier 12/2 Am 14. Oktober 2016 bedrohte A._____ den Privatkläger G._____, welcher Marihuana "auf Pump" bei ihm kaufen wollte, indem er ihm eine Faustfeuerwaffe zeigte und sagte: "Pass auf, ich knall dich ab, die Waffe ist geladen" (Dossier 12/2).
- 31 - Während Worte nicht immer auf die Goldwaage gelegt werden dürfen, ist eine Todesdrohung unter Vorhalt einer Waffe als qualifizierte, besonders ernst zu nehmende Drohung aufzufassen. Es ist äusserst verwerflich, wenn jemand einer anderen Person derart drastisch vorführt, dass deren Leben bloss an einer kleinen Fingerbewegung des Drohenden hängt. Wiederum handelte er direktvorsätzlich. Hier wiegt das Verschulden nicht mehr leicht und die Einzelstrafe ist auf 135 Tagessätze festzulegen.
E. 3.3.4 Drohung gemäss Dossier 10 Anfang 2017 schrieb der Beschuldigte A._____ aus der Haft einen an den Beschuldigten D._____ gerichteten Brief, worin er diesem mitteilte, dass er ihm nicht vergebe und er die Schläge bald zurück erhalten werde (Dossier 10). Dieser Brief wurde im Rahmen der Briefkontrolle abgefangen und D._____ in dessen Ein- vernahme vom 31. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht. Ob D._____ dadurch wirk- lich in Angst und Schrecken versetzt worden ist, darf mit Fug in Zweifel gezogen werden, zumal er von der Statur her A._____ körperlich nicht unterlegen ist. Zudem ist der Brief in einer Sprache abgefasst, welche wohl in den damaligen Kreisen von D._____ und A._____ den Normalton widerspiegelt. Der entsprechende Schuld- spruch wurde jedoch nicht angefochten. Das Verschulden muss aber am untersten Rand angesiedelt werden, weshalb die Einzelstrafe auf 15 Tagessätze festzuset- zen ist und nur eine minimalste Straferhöhung resultieren kann.
E. 3.3.5 Beschimpfung Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 368 S. 293). Das Verschulden wiegt sehr leicht, da die Ausdrucksweise dem Sprachjargon entspricht, welcher in den Kreisen der Beteiligten nicht selten gepflegt wird. D._____ wird deshalb von den Worten von A._____ auch wenig beeindruckt oder verletzt worden sein. Eine Einzelstrafe von 10 Tagessätzen ist angemessen.
- 32 -
E. 3.3.6 Widerhandlung BetmG gemäss Dossier 12/15 und 13
E. 3.3.6.1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG bestraft, wer Betäubungsmittel erwirbt, besitzt oder ver- äussert.
E. 3.3.6.2 Der Beschuldigte A._____ verkaufte R._____ drei Mal vier Gramm Marihu- ana im Zeitraum Ende August 2015 bis Ende Oktober 2016 (Dossier 12/5). Ende November 2015 übernahm er bei G._____ ohne zu bezahlen 450 Gramm Marihu- ana schlechter Qualität, welches er teils weitergab/-verkaufte, teils selbst konsu- mierte (Dossier 12/5). Und ca. Ende November 2016 verkaufte der Beschuldigte A._____ an AD._____ acht bis neun Gramm Marihuana (Dossier 13).
E. 3.3.6.3 Die Menge der verkauften Drogen ist nicht unerheblich, allerdings wird die Gefährlichkeit von Marihuana deutlich geringer eingestuft als jene von harten Drogen. Insgesamt kann noch von einem leichten Verschulden ausgegangen und eine Einzelstrafe von 90 Tagesätzen Geldstrafe festgesetzt werden.
E. 3.3.7 Täterkomponente Betreffend die Täterkomponente kann auf die vorstehenden Erwägungen verwie- sen werden (Ziff. IV 3.2.6). Wiederum fällt strafschärfend die mehrfache Delinquenz während laufendem Strafverfahren neben der Vorstrafe ins Gewicht, während das Geständnis vorliegend deutlich strafmindernd zu gewichten ist. Insgesamt ist eine merkliche Strafminderung angezeigt.
E. 3.3.8 Asperation Die Einsatzstrafe (für das Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss Dossier 12/2) ist unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten auf 200 Tages- sätze festzusetzen und für das Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss Dossier 12/1 um 120 Tagessätze, für die Drohung gemäss Dossier 12/1 um 60 Tagessätze, für die Drohung gemäss Dossier 10 um 9 Tagessätze, für die Beschimpfung gemäss Dossier 10 um 6 Tagessätze und für die Vergehen gegen das Betäubungs-
- 33 - mittelgesetz insgesamt um 50 Tagessätze zu erhöhen. Insgesamt erschiene mithin eine unabhängige Gesamtstrafe von 445 Tagessätze schuldangemessen.
E. 3.4 Gramm Marihuana (Asservate-Nr. A4006'215'743, BM-Lager-Nr. 803572-2013, Dossier 4) und das polizeilich vom Beschuldigten D._____ sichergestellte Kokain (0.25 Gramm) aus dessen Portemonnaie (Asservate-Nr. A008'019'043, Lager-Nr. B00980- 2015, Dossier 7) wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.
E. 3.5 Fazit Insgesamt wäre der Beschuldigte A._____ somit mit einer Geldstrafe von 400 Tagessätzen als Zusatzgeldstrafe und 400 Tagessätze als unabhängige Geldstrafe zu bestrafen. Die Summe der Geldstrafen übersteigt jedoch die Obergrenze von aArt. 34 Abs. 1 StGB, welche gestützt auf die erwähnte Bundesgerichtsrechtsprechung nicht über- schritten werden kann (BGE 144 IV 217 Erw. 3.6). Entsprechend ist eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen als Zusatzstrafe und von 60 Tagessätzen als unabhängige Strafe auszufällen.
4. Anrechnung Haft Der Beschuldigte A._____ sass im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafver- fahren wie folgt in Haft:
- 3. März 2015 - 30. März 2015, Auslieferungshaft in Deutschland (Urk. 74/8 und 74 /11);
- 30. März 2015, 15:10 Uhr, bis 19. August 2015, 09:00 Uhr (Urk. 74/11, 74/24 und 74/25);
- 34 -
- 14. Oktober 2015, 06:05 Uhr, - 14. Oktober 2015, 16:30 Uhr (Urk. 74/41 und 74/44); die Ersatzmassnahme, ein Rayonverbot im Umkreis von 50 Metern einer Liegenschaft an der AE._____-strasse in AF._____, bedeutete keine wesentliche Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit, weshalb diese Mass- nahme für die Berechnung der anrechenbaren Haft nicht zu berücksichtigen ist (Urk. 74/45);
- 8. Dezember 2016, 17:15 Uhr, - 29. Juni 2017, 15:00 Uhr (Urk. 74/50 und Urk. 74/63). Auch hier wurden bis zum Abschluss des Vorverfahrens als Ersatz- massnahmen ein Kontakt- und Rayonverbot in Bezug auf Geschädigte verfügt, welche keine nennenswerte Einschränkung für den Beschuldigten A._____ be- deuteten (Urk. 74/65). Gestützt auf Art. 51 StGB hat der Beschuldigte A._____ somit 373 Tage Haft erstanden. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV der Kantons Zürich vom
21. Dezember 2015 wurden dem Beschuldigten A._____ bereits 60 Tage der im vorliegenden Verfahren erstandenen Hafttage angerechnet, weshalb diese abzu- ziehen sind. Entsprechend sind dem Beschuldigten A._____ noch 313 Tage Untersuchungshaft anzurechnen.
5. Höhe des Tagessatzes Den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten A._____ entsprechend (vgl. Urk. 516 und Urk. 517/1-11) ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 70.– festzulegen, wie es auch die Verteidigung beantragt (Urk. 516 S. 2).
6. Vollzug
E. 4 Mit Urteil vom 15. Dezember 2021 sprach die hiesige Kammer den Beschul- digten A._____ der Gehilfenschaft zu mehrfacher, teilweise versuchter
- 13 - vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB und teilweise Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 70.– als teilweise Zusatzstrafe (Urk. 463).
E. 5 Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte A._____ Beschwerde in Strafsachen (Urk. 470).
E. 6 Das Bundesgericht hiess in der Folge die Beschwerde des Beschuldigten A._____ mit Urteil vom 8. Februar 2024 gut, hob das obergerichtliche Urteil vom
15. Dezember 2021 auf, sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der der Gehilfenschaft zu mehrfacher, teilweiser versuchter vorsätzlicher Tötung frei und wies die Sache im Übrigen zur Neubeurteilung an das Obergericht des Kantons Zürich zurück (Urk. 497).
E. 6.1 Nachdem die objektiven Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug gemäss Art. 42 StGB erfüllt sind, ist gestützt auf die Erwägungen der Vorinstanz mit Blick auf den Umstand, dass sich der Beschuldigte A._____ seit seiner letztma- ligen Entlassung aus der Untersuchungshaft am 29. Juni 2017 bewährt hat bzw. sich seither nichts mehr zu Schulden kommen lassen hat, der bedingte Vollzug zu gewähren (vgl. Urk. 463 S. 86 mit Verweis auf Urk. 368 S. 312).
- 35 -
E. 6.2 Die Probezeit ist einerseits aufgrund der negativ ins Gewicht fallenden (teilweise einschlägigen) Vorstrafen sowie der Delinquenz während laufendem Ver- fahren und andererseits aufgrund des positiv zu wertenden Umstands, dass sich der Beschuldigte nun seit über 8 Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, auf 3 Jahre festzusetzen.
E. 6.3 Wie die Verteidigung vorbringt, ist im Sinne der bisherigen bundesgericht- lichen Rechtsprechung (neu formuliert in Art. 44 Abs. 4 StGB) die bereits ausge- standene Probezeit (zwischen der Eröffnung des aufgehobenen Entscheids des kantonalen Gerichts und der Mitteilung des reformatorischen Bundesgerichts- urteils) auf die neue Probezeit anzurechnen (Urk. 516 S. 8 mit Verweis auf Urteil 6B_62/2024 vom 13. September 2024 E. 4.4. m.w.H.). Das erste Berufungsurteil wurde am 15. Dezember 2021 eröffnet (Urk. 458; Prot. II im ersten Berufungsverfahren SB200219, S. 55 ff.), wobei der erste Tag mitzuzäh- len ist (BSK StGB Scheider/Garré,4. Aufl. 2019, Art. 44 N 5). Die Mitteilung des Bundesgerichtsurteils erfolgte gemäss der amtlichen Verteidigung am 27. Februar 2024 (Urk. 516 S. 8). Mithin sind 805 Tage an die neue Probezeit anzurechnen. Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Anrechnung an die neue Probezeit im vorliegenden Urteil ausdrücklich zu erwähnen, und entsprechend ist der Strafregistereintrag vorzunehmen (BGE 120 IV 172 E.2.c). V. Verfahrenskosten
1. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
E. 7 Nachdem sich die Parteien mit der schriftlichen Durchführung des vorliegen- den Berufungsverfahrens einverstanden erklärt hatten (Urk. 508/1-3 und Urk. 510), wurde mit Präsidialverfügung vom 21. August 2024 die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 511). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 liess der Beschuldigte nach zwei Fristerstreckungen (Urk. 514, Urk. 515) die Berufungsbegründung samt Beilagen einreichen (Urk. 516, Urk. 517/1-11)).
E. 8 Diese Berufungsbegründung wurde mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2024 der Anklagebehörde zugestellt und ihr Frist zur Einreichung der Berufungs- antwort gesetzt (Urk. 518). In der Folge reichte die Anklagebehörde nach einmali- ger Fristerstreckung (Urk. 520) am 16. Dezember 2024 die Berufungsantwort ein (Urk. 521).
E. 9 Diese wurde mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2024 dem Beschul- digten bzw. seiner Verteidigung zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 522). Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 reichte die Verteidigung eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft ein (Urk. 524). Innert
- 14 - angesetzter Frist (Urk. 526, Urk. 527) erklärte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Vernehmlassung hierzu (Urk. 528).
E. 10 (…)
E. 11 Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wo- von 167 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–.
E. 12 Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe des Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.
E. 13 (…)
E. 14 Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB des Beschuldigten A._____ wird abgesehen.
E. 15 Auf das Genugtuungsbegehren des Privatklägers E._____ wird nicht eingetreten.
E. 16 Der Privatkläger F._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren gegen die Beschul- digten D._____ und C._____ auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- 40 -
E. 17 Der Beschuldigte C._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger F._____ CHF 1'000 als Genugtuung zu bezahlen. Im weiteren Betrag wird das Genugtuungsbegehren des Pri- vatklägers F._____ gegen den Beschuldigten C._____ abgewiesen. Bezüglich des Be- schuldigten D._____ wird darauf nicht eingetreten.
E. 18 Der Privatkläger G._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren gegen den Beschuldigten A._____ auf den Zivilweg verwiesen.
E. 19 Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger G._____ CHF 1'000 zu- züglich 5% Zins seit 12. November 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im weiteren Betrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers G._____ abgewiesen.
E. 20 (…)
E. 21 (…)
E. 22 Das Genugtuungsbegehren von K._____ gegenüber dem Beschuldigten D._____ wird abgewiesen.
E. 23 Die Genugtuungsbegehren gegenüber den Beschuldigten A._____ und C._____ wer- den auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 24 Die polizeilich sichergestellten Kleidungsstücke des Beschuldigten D._____, 1 Pullover "Nike", 1 Jeanshose "Philipp Plein", sowie die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2017 beschlagnahmten Gegenstände des Beschuldigten D._____, ein Mobiltelefon Samsung und ein Mobiltelefon iPhone 6 Plus, werden dem Beschuldigten D._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen zurückgegeben. Werden die Gegenstände nicht innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
E. 25 Das polizeilich vom Beschuldigten D._____ sichergestellte Minigrip, enthaltend
E. 26 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2017 beschlagnahmte SIM- Karte, Rufnummer 1, von L._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft L._____ auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird die SIM-Karte nicht innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, wird sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- 41 -
E. 27 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2017 beschlagnahmten Gegenstände von †M._____, ein Mobiltelefon Nokia, Rufnummer 2, ein Mobiltelefon iPhone 6, Rufnummer 3, ein Mobiltelefon Nokia Rufnummer, 4, ein Mobiltelefon iPhone 5S, ebenfalls Rufnummer 3, ein Messer und ein Dolch, sowie die polizeilich sicherge- stellten Kleidungsstücke von †M._____, 1 Kapuzenjacke, 1 Pullover "Clockhouse", 1 Cargohose H&M, 1 Ledergurt dunkelbraun, 1 Unterhose "Ronaldinjo", 1 Paar Schuhe "converse", 1 Paar schwarze Socken, werden den Hinterbliebenen von †M._____ auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden die Gegenstände nicht innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, werden sie der Lagerbehörde zur Vernich- tung überlassen.
E. 28 Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft am 3. November 2017 beschlagnahmte Klappmesser, Marke "Marine", des Beschuldigten C._____ wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.
E. 29 Der mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 beschlagnahmte Pfefferspray 400 ml (Sach- kaution 10495) von N._____ wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung zu überlassen.
E. 30 Der polizeilich sichergestellte und beim Forensischen Institut Zürich gelagerte Revolver der Marke "Webley&Scott", Modell MK 4, Serien-Nr. 5 (Asservate-Nr. A009'994'934, Dossier 11) wird O._____, P._____ [Adresse], Q._____ auf erstes Verlangen heraus- gegeben. Wird der Revolver nicht innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft her- ausverlangt, wird er der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
E. 31 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 42 - CHF 45'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 70'000.00 Gebühr Strafuntersuchung §4 GebStrV (Beschuldigter 1), CHF 40'000.00 Gebühr Strafuntersuchung §4 GebStrV (Beschuldigter 2 ), CHF 10'000.00 Gebühr Strafuntersuchung §4 GebStrV (Beschuldigter 3), CHF 39'193.00 Kosten Kantonspolizei Zürich, CHF … amtliche Verteidigung (Beschuldigter 1), CHF 78'847.35 amtliche Verteidigung (Beschuldigter 2), CHF 53'769.85 amtliche Verteidigung (Beschuldigter 3), CHF 121'427.70 Gutachten/Expertisen etc., CHF 123'055.15 Auslagen Untersuchung, CHF 70.00 ausserkantonale UKO, CHF 3'862.65 Vertreter Privatkläger 3, CHF 33'313.00 Vertreter Privatkläger 4, CHF 78'153.30 Vertreter Privatkläger 5, 6, 8, CHF 59'208.60 Vertreterin Privatkläger 7. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 32 (…)
E. 33 (…)
E. 34 (…)
E. 35 (…)
E. 36 Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als amt- liche Verteidigerin des Beschuldigten A._____ mit CHF 78'847.35 (inkl. Mehrwert- steuer und Akontozahlung in der Höhe von CHF 30'000) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.
E. 37 Rechtsanwältin lic. iur. Z2._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als amt- liche Verteidigerin des Beschuldigten C._____ mit CHF 51'611.65 (inkl. Mehrwert- steuer und Akontozahlung in der Höhe von CHF 15'112.20) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.
- 43 -
E. 38 Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als un- entgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers G._____ mit CHF 3'862.65 (inkl. Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
E. 39 Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als un- entgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers B._____ mit CHF 33'313 (inkl. Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
E. 40 Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als un- entgeltlicher Rechtsvertreter der Privatkläger/innen H._____, I._____ und K._____ mit CHF 78'153.30 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
E. 41 Rechtsanwältin lic. iur. Y4._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers J._____ mit CHF 59'208.50 (inkl. Mehrwertsteuer und Akontozahlung von CHF 16'820) aus der Gerichtskasse entschädigt.
E. 42 (Mitteilungen)
E. 43 (Rechtsmittel)"
7. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird weiter beschlossen:
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Z1._____ wird diesem in Korrektur des Urteils des Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, vom 9. März 2020 (DG180309) für seine Aufwendungen im Vor- und Hauptverfahren eine Entschädigung von Fr. 85'838.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse zugesprochen. Im übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Vorinstanz hiervon bereits den Betrag von Fr. 67'688.95 ausbezahlt hat. Nach Abzug der geleisteten Zahlun- gen verbleibt ein auszubezahlender Restbetrag von Fr.18'149.50.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. - 44 -
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird zu 2/3 dem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Z1._____ auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen.
- Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Z1._____ wird für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Festsetzung seiner Entschädigung durch die Vorinstanz eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen diesen Beschluss kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird weiter beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 15. Dezember 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte D._____ ist zudem schuldig der mehrfachen, teilweise ver- suchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
- (...) - 45 -
- Der Beschuldigte D._____ wird bestraft mit 16 1/2 Jahren Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2015, wovon 836 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.–. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit dem 20. Juni 2017 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
- (…)
- Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe des Beschuldigten D._____ werden voll- zogen.
- (…)
- Von der Anordnung einer Verwahrung des Beschuldigten D._____ im Sinne von Art. 64 StGB wird abgesehen.
- Der Beschuldigte D._____ wird im Grundsatz verpflichtet, den Privatklägern H._____, I._____, J._____ und K._____ Schadenersatz zu leisten. Zur ge- nauen Bezifferung der Schadenersatzbegehren werden die genannten Privat- kläger auf den Zivilweg verwiesen.
- Der Beschuldigte D._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Ge- nugtuung von Fr. 3'000.– nebst 5% Zins seit 1. März 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Der Beschuldigte D._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger H._____ eine Ge- nugtuung von Fr. 8'000.– nebst 5% Zins seit 1. März 2015 zu bezahlen.
- Der Beschuldigte D._____ wird verpflichtet, den Privatklägern I._____ und J._____ eine Genugtuung von je Fr. 20'000.– nebst 5% Zins seit 1. März 2015 zu bezahlen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 32, 33 und 34) wird betreffend die Beschuldigten D._____ und C._____ bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 46 - Fr. 30'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 27'058.60 amtliche Verteidigung (Beschuldigter D._____) Fr. 14'408.45 amtliche Verteidigung (Beschuldigter A._____) Fr. 10'000.00 unentgeltliche Vertretung Privatkläger B._____ unentgeltliche Vertretung Privatkläger H._____, Fr. 6'813.80 I._____ und K._____ Fr. 5'500.00 unentgeltliche Vertretung Privatkläger J._____
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretungen, werden dem Beschul- digten D._____ zu 13/20 (…) und dem Privatkläger B._____ zu 1/20 auferlegt, wobei der Anteil des Privatklägers B._____ zufolge Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. Eine Nachforderung vom Privatkläger B._____ in diesem Umfang bleibt gestützt auf Art. 138 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. (…)
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten D._____ im Berufungsverfahren werden im Umfang von 17/20 einstweilen und im Umfang von 3/20 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Eine Rückforderung vom Beschuldigten D._____ bleibt im Umfang von 17/20 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Die Kosten der unentgeltlichen Vertretungen der Privatkläger H._____, I._____ und J._____ sowie K._____ werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Eine Rückforderung vom Beschuldigten D._____ bleibt gemäss Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- (…)
- Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers B._____ werden im Umfang von 1/2 einstweilen und im Umfang von 1/2 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Eine Rückforderung im Umfang von 1/2 bleibt gemäss Art. 138 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- (Mitteilungen)
- (Rechtmittel)" - 47 -
- Schriftliche Mitteilung zur Kenntnisnahme dieser bereits in Rechtskraft er- wachsenen Regelungen mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte A._____ vom Vorwurf der Gehil- fenschaft zu mehrfacher, teilweise versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB und teilweise Art. 22 Abs. 1 StGB mit Urteil des Bundesgerichts 7B_284/2022 freigesprochen wurde.
- Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 360 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 70.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2015, wovon 313 Tage durch Auslie- ferungs- und Untersuchungshaft erstanden sind.
- Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten A._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Es werden 805 Tage Probezeit an- gerechnet.
- Die separat ausgewiesenen Kosten der Untersuchung werden dem Beschul- digten A._____ zu 1/4 auferlegt. Im weiteren Umfang werden diese Untersu- chungskosten auf die Gerichtskasse genommen.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen und diejenigen der unentgeltlichen Rechtsver- tretungen der Geschädigten, werden dem Beschuldigten A._____ zu 1/12 auf- erlegt. Im übrigen, den Beschuldigten A._____ betreffenden Umfang von 1/3 werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse genommen.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ in der Un- tersuchung sowie im erstinstanzlichen Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten A._____ für diese Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Um- fang von 1/4. - 48 -
- Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretungen, werden im verbleibenden Umfang von 6/20 auf die Gerichtskasse genommen.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ im ersten Berufungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr im zweiten Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'007.05 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt.)
- Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtlichen Verteidigungen je im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers G._____ im Dop- pel für sich und den Privatkläger den Vertreter des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und den Pri- vatkläger den Vertreter der Privatkläger H._____, I._____ und K._____vierfach für sich und die Privatkläger die Vertreterin des Privatklägers J._____ im Doppel für sich und den Pri- vatkläger das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A betr. A._____ - 49 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten betr. A._____ die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Post- fach, 8090 Zürich die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 50 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. November 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240121-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Gut und die Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 3. November 2025 in Sachen
1. …
2. A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger
3. … 1 … 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ 3 … gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug betr. Beschuldigter 3) sowie B._____, Privatkläger und Anschlussberufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____
- 2 - betreffend Mord etc. (Rückweisung der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundes- gerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 9. März 2020 (DG180309) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2021 (SB200219) Urteil der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 8. Februar 2024 (7B_284/2022, 7B_285/2022)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I (vormals Staatsanwaltschaft IV) des Kantons Zürich vom 30. November 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 192 b). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 368 S. 363 ff.) "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten C._____ wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB gemäss Dossier 14 wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte D._____ ist schuldig der mehrfachen, teilweise versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG.
3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen im Sinne von Art. 260 quater StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, der Hehlerei im Sinne von Art. 160 StGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. g WV und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG.
4. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vor- würfen
- 4 - der Gehilfenschaft zu mehrfacher, teilweise versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 25 und teilweise Art. 22 Abs. 1 StGB gemäss Dossier 1, der Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB gemäss Dossier 9, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB gemäss Dossier 12/3, des Angriffs im Sinne von Art. 134 gemäss Dossier 12/4, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. g WV gemäss Dossier 12/4 und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG gemäss Dossier 13 Randziffer 86 der Anklageschrift.
5. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.
6. Der Beschuldigte C._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB gemäss Dossier 1.
7. Der Beschuldigte D._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 16 ½ Jahren als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2015, wovon 836 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte D._____ seit dem 20. Juni 2017 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
8. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe des Beschuldigten D._____ werden vollzo- gen.
9. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wo- von 286 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 100 als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2015.
- 5 -
10. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten A._____ wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Im Umfang von 18 Monaten wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.
11. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 167 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Gelds- trafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.
12. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe des Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.
13. Von der Anordnung einer Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB des Beschuldigten D._____ wird abgesehen.
14. Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB des Beschuldigten A._____ wird abgesehen.
15. Auf das Genugtuungsbegehren des Privatklägers E._____ wird nicht eingetreten.
16. Der Privatkläger F._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren gegen die Be- schuldigten D._____ und C._____ auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf einge- treten wird.
17. Der Beschuldigte C._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger F._____ CHF 1'000 als Genugtuung zu bezahlen. Im weiteren Betrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers F._____ gegen den Beschuldigten C._____ abgewiesen. Bezüg- lich des Beschuldigten D._____ wird darauf nicht eingetreten.
18. Der Privatkläger G._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren gegen den Be- schuldigten A._____ auf den Zivilweg verwiesen.
19. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger G._____ CHF 1'000 zuzüglich 5% Zins seit 12. November 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im weite- ren Betrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers G._____ abgewie- sen.
20. Der Beschuldigte D._____ wird dem Grundsatz nach verpflichtet, den Privatklägern H._____, I._____, J._____ und K._____ Schadenersatz zu leisten. Zur genauen
- 6 - Bezifferung ihrer Schadenersatzbegehren sowie vollumfänglich bezüglich der Be- schuldigten A._____ und C._____ werden die Privatkläger auf den Zivilweg verwie- sen.
21. Der Beschuldigte D._____ wird verpflichtet, den nachfolgenden Privatklägern Ge- nugtuung wie folgt zu bezahlen:
- B._____ CHF 10'000 zuzüglich 5% Zins seit 1. März 2015;
- H._____ CHF 8'000 zuzüglich 5% Zins seit 1. März 2015;
- I._____ CHF 20'000 zuzüglich 5% Zins seit 1. März 2015;
- J._____ CHF 20'000 zuzüglich 5% Zins seit 1. März 2015. In den weiteren Beträgen werden die Genugtuungsbegehren abgewiesen.
22. Das Genugtuungsbegehren von K._____ gegenüber dem Beschuldigten D._____ wird abgewiesen.
23. Die Genugtuungsbegehren gegenüber den Beschuldigten A._____ und C._____ werden auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf eingetreten wird.
24. Die polizeilich sichergestellten Kleidungsstücke des Beschuldigten D._____, 1 Pull- over "Nike", 1 Jeanshose "Philipp Plein", sowie die mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 4. Oktober 2017 beschlagnahmten Gegenstände des Beschuldigten D._____, ein Mobiltelefon Samsung und ein Mobiltelefon iPhone 6 Plus, werden dem Beschuldigten D._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen zu- rückgegeben. Werden die Gegenstände nicht innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen.
25. Das polizeilich vom Beschuldigten D._____ sichergestellte Minigrip, enthaltend 3.4 Gramm Marihuana (Asservate-Nr. A4006'215'743, BM-Lager-Nr. 803572-2013, Dossier 4) und das polizeilich vom Beschuldigten D._____ sichergestellte Kokain (0.25 Gramm) aus dessen Portemonnaie (Asservate-Nr. A008'019'043, Lager-Nr. B00980-2015, Dossier 7) wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.
26. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2017 beschlagnahmte SIM-Karte, Rufnummer 1, von L._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft L._____ auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird die SIM-Karte nicht innert drei Monaten
- 7 - seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, wird sie der Lagerbehörde zur Vernich- tung überlassen.
27. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2017 beschlagnahmten Gegenstände von †M._____, ein Mobiltelefon Nokia, Rufnummer 2, ein Mobiltele- fon iPhone 6, Rufnummer 3, ein Mobiltelefon Nokia Rufnummer, 4, ein Mobiltelefon iPhone 5S, ebenfalls Rufnummer 3, ein Messer und ein Dolch, sowie die polizeilich sichergestellten Kleidungsstücke von †M._____, 1 Kapuzenjacke, 1 Pullover "Clockhouse", 1 Cargohose H&M, 1 Ledergurt dunkelbraun, 1 Unterhose "Ronald- injo", 1 Paar Schuhe "converse", 1 Paar schwarze Socken, werden den Hinterblie- benen von †M._____ auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden die Gegen- stände nicht innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
28. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft am 3. November 2017 beschlagnahmte Klappmesser, Marke "Marine", des Beschuldigten C._____ wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.
29. Der mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 beschlagnahmte Pfefferspray 400 ml (Sachkaution 10495) von N._____ wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung zu überlassen.
30. Der polizeilich sichergestellte und beim Forensischen Institut Zürich gelagerte Revolver der Marke "Webley&Scott", Modell MK 4, Serien-Nr. 5 (Asservate-Nr. A009'994'934, Dossier 11) wird O._____, P._____ [Adresse], Q._____ auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird der Revolver nicht innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, wird er der Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen.
31. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 45'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 70'000.00 Gebühr Strafuntersuchung §4 GebStrV (Beschuldigter 1), CHF 40'000.00 Gebühr Strafuntersuchung §4 GebStrV (Beschuldigter 2 ), CHF 10'000.00 Gebühr Strafuntersuchung §4 GebStrV (Beschuldigter 3), CHF 39'193.00 Kosten Kantonspolizei Zürich, CHF 116'517.90 amtliche Verteidigung (Beschuldigter 1),
- 8 - CHF 78'847.35 amtliche Verteidigung (Beschuldigter 2), CHF 53'769.85 amtliche Verteidigung (Beschuldigter 3), CHF 121'427.70 Gutachten/Expertisen etc., CHF 123'055.15 Auslagen Untersuchung, CHF 70.00 ausserkantonale UKO, CHF 3'862.65 Vertreter Privatkläger 3, CHF 33'313.00 Vertreter Privatkläger 4, CHF 78'153.30 Vertreter Privatkläger 5, 6, 8, CHF 59'208.60 Vertreterin Privatkläger 7. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
32. Die separat ausgewiesenen Kosten der Untersuchung werden den jeweiligen Beschuldigten auferlegt, dem Beschuldigten D._____ vollumfänglich, den Beschuldigten A._____ und C._____ je zur Hälfte. Im weiteren Betrag werden die Untersuchungskosten auf die Gerichtskasse genommen.
33. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen ihrer amtlichen Verteidigung und diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Geschä- digten, werden dem Beschuldigten D._____ zur Hälfte, dem Beschuldigten A._____ zu einem Sechstel und dem Beschuldigten C._____ zu einem Zwölftel auferlegt. Im weiteren Betrag werden die Kosten des gerichtlichen Verfahrens auf die Gerichts- kasse genommen.
34. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsvertretun- gen der Geschädigten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung für die Kosten der jeweiligen amtlichen Verteidigungen gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, beim Beschuldigten D._____ vollumfänglich, bei den Beschuldigten A._____ und C._____ je zur Hälfte.
35. Rechtsanwalt lic. iur. Z1._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten D._____ mit CHF 67'688.95 (inkl. Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
36. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A._____ mit CHF 78'847.35 (inkl. Mehr-
- 9 - wertsteuer und Akontozahlung in der Höhe von CHF 30'000) aus der Gerichtskasse entschädigt.
37. Rechtsanwältin lic. iur. Z2._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten C._____ mit CHF 51'611.65 (inkl. Mehr- wertsteuer und Akontozahlung in der Höhe von CHF 15'112.20) aus der Gerichts- kasse entschädigt.
38. Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers G._____ mit CHF 3'862.65 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
39. Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers B._____ mit CHF 33'313 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
40. Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatkläger/innen H._____, I._____ und K._____ mit CHF 78'153.30 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschä- digt.
41. Rechtsanwältin lic. iur. Y4._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers J._____ mit CHF 59'208.50 (inkl. Mehrwertsteuer und Akontozahlung von CHF 16'820) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.
42. (Mitteilungen)
43. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge im ersten Berufungsverfahren (Prozess-Nr. SB200219):
b) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 452 S. 2)
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen im Sinne von Art. 260quaterStGB freizusprechen.
- 10 -
2. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 100.–, wovon 313 Tage durch Haft (Untersuchungshaft und Auslieferungshaft) erstanden sind, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft IV des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2015 zu bestrafen.
3. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren sie gemäss den eingereichten Honorarnoten festzusetzen.
c) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 455 S. 1 f.)
4. Dispositiv Ziff. 4 (A._____) sei wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen: "Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zu mehrfacher, teil- weise versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 25 und teilweise Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1)."
5. Für den Fall des Schuldspruchs wegen Gehilfenschaft zur mehrfachen Tötung (Ziff. 1) sei Dispositiv Ziff. 3 bzw. Dispositiv Ziff. 4 des Urteils wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen: "Der Beschuldigte A._____ ist hinsichtlich des Eventualantrags der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen im Sinne von Art. 250quater StGB freizusprechen."
6. Dispositiv Ziff. 9 sie wie folgt zu ändern: "Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 100.– als teilweise Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
21. Dezember 2015."
- 11 - Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren (Prozess-Nr. SB240121): (Prot. II S. 8 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 516 S. 2)
1. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 70.–, wovon 313 Tage durch Haft (Untersuchungshaft und Auslieferungshaft) er- standen sind, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft lV des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2015 zu bestrafen.
2. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Es sei festzuhalten, dass die Probezeit zufolge Anrechnung bereits abgelaufen sei.
3. Die dem Beschuldigten im Berufungsverfahrens SB200219 auferlegten Kosten, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren SB240121 sei ausser Ansatz zu fallen.
5. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung für das zweite Berufungsver- fahren sei gemäss der noch einzureichenden Honorarnote festzusetzen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 521)
1. A._____ (Beschuldigter) sei wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen im Sinne von Art. 260quater StGB, eventualiter des Versuchs hierzu, schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen im Sinne von Art. 260quater StGB sowie der weiteren Delikte zu bestra- fen mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, welche im Umfang von 18 Monaten zu vollziehen und im Umfang von 18 Monaten aufzuschieben ist,
- 12 - sowie einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen à Fr. 100.–, beides unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Der Verfahrensgang bis zum Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2021 bzw. hernach bis zum Entscheid des Bundesgerichts vom 8. Februar 2024 ergibt sich aus den entsprechenden Entschei- den (Urk. 463 S. 17 ff. mit Verweis auf Urk. 368 S. 18 ff.; Urk. 497 S. 4 ff.). Die Beschwerde ans Bundesgericht des Beschuldigten D._____ wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 497 Dispositiv-Ziff. 4). Das Urteil betreffend den Beschuldigten D._____ ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 531), weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
2. Vorliegend noch relevant und nochmals zusammenfassend festzuhalten ist der Verfahrensgang in Bezug auf den Beschuldigten A._____. Er wurde mit Urteil der 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 9. März 2020 unter anderem der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen im Sinne von Art. 260quater StGB schuldig gesprochen und vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu mehrfacher, teilweise versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 25 und teilweise Art. 22 Abs. 1 StGB gemäss Dossier 1 freigesprochen und mit einer teil- bedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren sowie einer unbedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 100.– als teilweise Zusatzstrafe bestraft (Urk. 90).
3. Gegen dieses Urteil in Bezug auf den Beschuldigten A._____ erhoben sowohl der Beschuldigte selbst (Urk. 378; Urk. 367/3), als auch die Staatsanwaltschaft (Urk. 371, 373; Urk. 367/1) Berufung und der Privatkläger B._____ in der Folge Anschlussberufung (Urk. 402).
4. Mit Urteil vom 15. Dezember 2021 sprach die hiesige Kammer den Beschul- digten A._____ der Gehilfenschaft zu mehrfacher, teilweise versuchter
- 13 - vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB und teilweise Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 70.– als teilweise Zusatzstrafe (Urk. 463).
5. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte A._____ Beschwerde in Strafsachen (Urk. 470).
6. Das Bundesgericht hiess in der Folge die Beschwerde des Beschuldigten A._____ mit Urteil vom 8. Februar 2024 gut, hob das obergerichtliche Urteil vom
15. Dezember 2021 auf, sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der der Gehilfenschaft zu mehrfacher, teilweiser versuchter vorsätzlicher Tötung frei und wies die Sache im Übrigen zur Neubeurteilung an das Obergericht des Kantons Zürich zurück (Urk. 497).
7. Nachdem sich die Parteien mit der schriftlichen Durchführung des vorliegen- den Berufungsverfahrens einverstanden erklärt hatten (Urk. 508/1-3 und Urk. 510), wurde mit Präsidialverfügung vom 21. August 2024 die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 511). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 liess der Beschuldigte nach zwei Fristerstreckungen (Urk. 514, Urk. 515) die Berufungsbegründung samt Beilagen einreichen (Urk. 516, Urk. 517/1-11)).
8. Diese Berufungsbegründung wurde mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2024 der Anklagebehörde zugestellt und ihr Frist zur Einreichung der Berufungs- antwort gesetzt (Urk. 518). In der Folge reichte die Anklagebehörde nach einmali- ger Fristerstreckung (Urk. 520) am 16. Dezember 2024 die Berufungsantwort ein (Urk. 521).
9. Diese wurde mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2024 dem Beschul- digten bzw. seiner Verteidigung zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 522). Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 reichte die Verteidigung eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft ein (Urk. 524). Innert
- 14 - angesetzter Frist (Urk. 526, Urk. 527) erklärte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Vernehmlassung hierzu (Urk. 528).
10. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Rückweisung / Gegenstand des Verfahrens / Bindungswirkung
1. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien – abgesehen von allenfalls zulässigen Noven – verwehrt, der Über- prüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rech- nung zu tragen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungs- entscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entschei- dend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgericht- lichen Entscheids (Urteil 1C_704/2024 vom 13. Mai 2025 E. 3.1; BGE 150 III 123 E.3; BGE 148 I 127 E. 3.1; BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; BGE 135 III 334 E. 2; Urteil 6B_540/2015 vom 26. August 2015 E. 1; je mit Hinweisen). Die zitierte Rechtspre- chung kommt zum Tragen, wenn das Bundesgericht eine Angelegenheit lediglich zur neuen rechtlichen Würdigung an die Vorinstanz zurückweist. Dies ist der Fall, wenn die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vor Bundesgericht nicht angefochten war, wenn die Sachverhaltsrügen vom Bundesgericht als unbegründet abgewiesen und daher definitiv entschieden wurden oder wenn auf Rügen betref- fend die Beweiswürdigung nicht eingetreten wurde, da sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügten (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3).
- 15 -
2. Mit Urteil 7B_285/2022 vom 8. Februar 2024 hat das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten D._____ – wie bereits erwähnt (Ziff. I.1.) – abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 497 E. 5, Dispositiv-Ziff. 4); entsprechend ist das Urteil in Bezug auf den Beschuldigten D._____ nicht mehr Beurteilungsgegenstand des vorliegenden zweiten Berufungsverfahrens. Das Bundesgericht befasste sich sodann in seinem Urteil 7B_284/2022 vom 8. Februar 2024 (Urk. 497) mit den Rügen des Beschuldigten A._____, welcher sich in sach- verhaltlicher und rechtlicher Hinsicht gegen den Schuldspruch wegen Gehilfen- schaft zu mehrfacher, teilweiser versuchter vorsätzlicher Tötung wendet, und er- achtete diese als begründet. Es kam zum Schluss, dass der Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu mehrfacher, teilweiser versuchter vorsätzlicher Tötung bundes- rechtswidrig und der Beschuldigte von diesen Vorwürfen freizusprechen sei (Urk. 497 E. 6). Infolgedessen hob das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid ganz auf, sprach den Beschuldigten A._____ vom Vorwurf der Gehilfen- schaft zu mehrfacher, teilweiser versuchter vorsätzlicher Tötung (reformatorisch) frei und wies im Übrigen die Sache zur neuen Strafzumessung sowie zur Neuver- legung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die die hiesige Kammer zurück (Urk. 487 Dispositiv-Ziff. 2). 2.1. In den Erwägungen hält das Bundesgericht – nachdem es zum Schluss kommt, der Beschuldigte A._____ sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu mehrfa- cher, teilweiser versuchter vorsätzlicher Tötung freizusprechen – fest, hinsichtlich der verbleibenden, unangefochtenen Schuldsprüche werde die Vorinstanz die Strafzumessung neu vorzunehmen haben. Damit erübrige sich, auf die übrigen Rü- gen des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Strafzumessung einzugehen (Urk. 497 E. 6.5). Die Rückweisung erfolge sodann – neben der neuen Strafzu- messung – auch zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens vor Vorinstanz (Urk. 497 E. 7). 2.2. Gemäss Bundesgericht ist somit im zweiten Berufungsverfahren lediglich die Strafzumessung hinsichtlich der verbleibenden, unangefochtenen Schuldsprüche und die Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Ver- fahren in Bezug auf den Beschuldigten A._____ vorzunehmen (Urk. 497 E. 6 f. und
- 16 - Dispositiv-Ziff. 2). Mit der Verteidigung (Urk. 516 S. 1; Urk. 524 S. 2), und entgegen der Staatsanwaltschaft (Urk. 521 S. 2) lässt der reformatorische Entscheid betref- fend den Freispruch des Beschuldigten A._____ vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu mehrfacher, teilweiser versuchter vorsätzlicher Tötung – mit den aufgezeigten Erwägungen – keinen Raum für weitere rechtliche Beurteilungen der Sache respek- tive für die Beurteilung des von der Staatsanwaltschaft beantragten Schuldspruchs wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen im Sinne von Art. 260quater StGB. Prozessgegenstand ist lediglich die Strafzumessung und die Kosten- und Entschädigungsregelung der kantonalen Verfahren in Bezug auf den Beschuldigten A._____.
3. Im Übrigen hat das Urteil vom 15. Dezember 2021 weiterhin Bestand und die entsprechenden Erwägungen aus dem ersten Berufungsurteil sind im neuerlichen Entscheid vollständig zu übernehmen, da das Bundesgericht das erste Berufungs- urteil formell ganz aufhob. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorabbeschlusses betref- fend die Vormerknahmen der Berufungsrückzüge bzw. -beschränkungen, das Nichteintreten auf den Antrag des Privatklägers B._____ und die Feststellung der in Rechtskraft erwachsenen Punkte. Um eine extensive Wiederholung der Erwägungen im aufgehobenen Entscheid zu vermeiden, kann hinsichtlich der unangefochten gebliebenen bzw. materiell nicht aufgehobenen Punkte deshalb in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollständig auf die Erwägungen im Urteil vom 15. Dezember 2021 verwiesen werden (Urk. 463).
4. Schliesslich ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Anwendbares Recht
1. Prozessual
- 17 - Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Wird ein Verfahren vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar (Art. 453 Abs. 2 StPO). Infolgedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das neue Recht massgebend.
2. Materiell Die zu ahndende Delinquenz des Beschuldigten A._____ erstreckt sich bis ins Jahr 2015 zurück. Mit Verweis auf die Vorinstanz hat das Strafgesetzbuch seither meh- rere Revisionen erfahren (Urk. 368 S. 69). Insbesondere wurden per 1. Oktober 2016 die Bestimmungen über die Landesverweisung eingeführt (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Diese Gesetzesänderung hat auf den vorliegenden Fall allerdings keine Auswirkungen: Es liegt nach dem Freispruch in Bezug auf das Tötungsdelikt
– ohnehin begangen am 1. März 2015 und damit vor Einführung der Landesver- weisung – in Bezug auf die verbleibende Delinquenz zum einen keine Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB mehr vor. Zum anderen wurde das Absehen von einer fakultativen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a bis StGB in Bezug auf den Beschuldigten A._____ (Urk. 368, Dispositiv-Ziffer 14) von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten (Urk. 455 S. 1 f.). Die per 1. Januar 2018 in Kraft gesetzte Änderung des Sanktionenrechts im Strafgesetzbuch (AS 2016 1249; BBl 2012
4721) wirkt sich sodann – wie noch zu zeigen sein wird – in Bezug auf die vor- liegend auszufällende Geldstrafe insgesamt nicht milder aus, zumal neurechtlich zwar maximal eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen ausgefällt werden kann und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Wechsel von der Geld- zur Freiheitsstrafe nicht möglich ist, selbst wenn dadurch zufolge Erreichens des Höchstmasses ein unbilliges Ergebnis resultiert (BGE 144 IV 217 237 Erw. 3.6), indes für einzelne Delikte (Widerhandlungen gegen das Waffengesetz) angesichts des Verschuldens dann eine Freiheitsstrafe angezeigt wäre. Die seit 1. Juli 2023 geltende Harmonisierung der Strafrahmen für Gewalttaten (Bundesgesetz vom
17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen; AS 2023 259,
- 18 - BBl 2018 2827) wirkt sich in Bezug auf die vorliegend relevanten Straftatbestände insofern aus, als der Tatbestand der falschen Anschuldigung altrechtlich einen Strafrahmen von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe, mithin 20 Jahre, vorschrieb (aArt. 303 Ziff. 1 StGB), während neurechtlich der Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe beträgt (Art. 303 Ziff. 1 StGB), mithin das neue Recht (mit deutlich tieferer Höchststrafe) milder scheinen würde. In Bezug auf die übrigen zu beurteilenden Straftatbestände blieb die Gesetzesrevision ohne Wirkung. Insge- samt erweist sich im konkreten Fall nach wie vor das neue Recht nicht als milder, weshalb das alte Recht zur Anwendung gelangt (Art. 2 Abs. 1 StGB, vgl. auch Erw. IV.2). IV. Strafzumessung Beschuldigter A._____
1. Ausgangslage und Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Wie in den Erwägungen des Bundesgerichtsentscheids festgehalten wird, ist hinsichtlich der verbleibenden, unangefochtenen Schuldsprüche eine neue Strafzumessung vorzunehmen. Mit den Vorbringen der Verteidigung im Zusammenhang mit der Strafzumessung setzte sich das Bundesgericht nicht auseinander. Es hielt hierzu fest, infolge der Gutheissung der Beschwerde betreffend Freispruch vom Vorwurf der Gehilfen- schaft zu mehrfacher, teilweise versuchter vorsätzlicher Tötung und der damit ein- hergehenden Rückweisung zwecks Vornahme einer neuen Strafzumessung an die Vorinstanz erübrige es sich, auf die übrigen Rügen des Beschuldigten im Zusam- menhang mit der Strafzumessung einzugehen (Urk. 497 E. 6.5). Diese sind nunmehr zu behandeln. Im Übrigen kann vor diesem Hintergrund grundsätzlich, unter Beachtung des weggefallenen Vorwurfs und allfälliger seit dem ersten Berufungsurteil vom 15. Dezember 2021 eingetretener strafzumessungsrelevanter Aspekte, auf die Erwägungen im ersten Berufungsurteil abgestellt werden (vgl. Urk. 463 S. 76 ff.). 1.2. Im Rahmen des zweiten Berufungsverfahrens beantragte der Beschuldigte A._____ als Sanktion eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 70.– (statt zu
- 19 - Fr. 100.–; Urk. 452 S. 2), unter Anrechnung von 313 Tagen Haft, als teilweise Zu- satzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
21. Dezember 2015 (Urk. 516 S. 2). 1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragte im zweiten Berufungsverfahren, nach- dem sie – wie ausgeführt – einen weiteren Schuldspruch wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen im Sinne von Art. 260quater StGB gefordert hat – eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren. Eventualanträge, für den vorliegenden Fall, dass kein weiterer Schuldspruch im Zusammenhang mit dem Vorfall vom
1. März 2015 (Dossier 1) erfolgen sollte, stellte sie keine (Urk. 521 S. 1). 1.4. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1 S. 220; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleich- artige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Norm- verstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbe- stimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Wie noch zu zeigen ist, sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtgeldstrafe hier gegeben. Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung unterstrichen, dass Art. 49 Abs. 1 StGB grundsätzlich keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamt- betrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Recht- sprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f.; Urteile
- 20 - 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 f.), wobei das Bundesge- richt auf seine eigene Praxis zurückzukommen scheint (vgl. Urteile 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4; 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8 und E. 1.4.6). In casu sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte gedanklich Einzelstrafen zu bilden.
2. Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen 2.1. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 244 ff.; Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe ist im Bereich der leichten Kriminalität die Regelsanktion (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2) und geht gemäss Art. 41 StGB freiheitsentziehenden Sanktionen vor, wenn von den auszusprechenden Strafeinheiten beide Sanktionen zur Verfü- gung stehen (vgl. BBl 1999 2017 f., 2029, 2043 f). 2.2. Die Delikte der Vorstrafe des Beschuldigten A._____ aus dem Jahre 2013 beging er fast alle noch als Jugendlicher. Der Vollzug der 90-tägigen Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer ambulanten Behandlung Jugendlicher aufgeschoben (Urk. 530). Die Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz, welche mit Strafbe- fehl vom 21. Dezember 2015 mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.– geahndet wurden (Urk. 504), sind im Vergleich zu den vorliegend zu beurteilenden Taten eher untergeordnet und liegen auch weit zurück. Die finanziel- len Verhältnisse des Beschuldigten A._____ lassen erwarten, dass eine Geldstrafe
- 21 - nicht uneinbringlich sein wird (vgl. Urk. 516 S. 5 f. und Urk. 517/1-11). Es kann vor diesem Hintergrund deshalb nicht gesagt werden, dass eine Geldstrafe ihren spe- zialpräventiven Zweck nicht erreichen könnte. 2.3. Die Vorinstanz erachtete bei zwei Vergehen gegen das Waffengesetz eine Freiheitsstrafe als opportun und bei den zwei anderen eine Geldstrafe (Urk. 368 S. 295, Erw. 3.8.2. und 3.8.3.). Aus ihren Erwägungen geht allerdings nicht hervor, was der Grund für diese Unterscheidung ist. 2.3.1. Mit Blick auf die aufgezeigte höchstrichterliche Praxis (BGE 144 IV 217 E. 3.5.; BGE 144 IV 313), ist in casu für jedes einzelne Vergehen gegen das Waffengesetz eine Einzelstrafe festzusetzen. 2.3.2. Beim Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss Dossier 12/2 fällt vor allem ins Gewicht, dass die Bedrohung des Drogenkäufers G._____ mit einer Schuss- waffe während laufendem Strafverfahren und nach mehrmonatiger Untersuchungs- haft erfolgte. Ob bei einer solchen Uneinsichtigkeit eine blosse Geldstrafe genü- gend abschreckend wirkt, erscheint bereits fraglich. Dies gilt umso mehr, wenn man die konkreten Umstände, insbesondere auch die einschlägige Vorstrafe, die Art der Waffe (bei funktionstüchtigen Schusswaffen besteht generell eine erhöhte abstrakte Gefahr im Vergleich zu anderen unerlaubten Gegenständen wie z.B. verbotenen Messern) und deren Einsatz betrachtet. Andererseits fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte seit der verfahrensgegenständlichen Delinquenz nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, mithin seit über 8 Jahren sich wohl verhalten hat. Mit Blick auf das altrechtliche Sanktionenrecht, wonach Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich sind, erscheint vorliegend eine Geldstrafe noch schuldangemessen zu sein. 2.3.3. Das Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss Dossier 1 erfolgte sodann im Rahmen des Vorfalls vom 1. März 2015 mit tödlichem Ausgang. Der Beschul- digte übernahm den Revolver (eine funktionstüchtige Schusswaffe) vom Beschul- digten D._____, und brachte diese nachmalige Tatwaffe zum Showdown zur Si- cherheit mit, falls es "brenzlig" würde, und gab schliesslich im Rahmen des eska- lierenden Streits einen Schuss in die Luft ab (vgl. Urk. 6/1 S. 18). Der Beschuldigte
- 22 - besass und trug unerlaubterweise eine geladene Faustfeuerwaffe auf sich, welche er auch noch im Rahmen eines eskalierenden und dynamischen Konflikts – wenn auch zur Deeskalation – einsetzte. Auch hier gibt es beim einschlägig vorbestraften Beschuldigten mit Blick auf den Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ge- wichtige Argumente für die Ausfällung einer Freiheitsstrafe. Angesichts des langen Wohlverhaltens des Beschuldigten und dem Umstand, dass unter altem Recht nach aArt. 34 StGB Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich sind, kann indes wiederum eine Geldstrafe noch als schuldangemessen erachtet werden. 2.3.4. Gemäss Dossier 11 erwarb der Beschuldigte einen über 100 Jahre alten Revolver und lagerte diesen in der Wohnung von R._____ während rund eines Jah- res ein. Insgesamt erscheint hier eine Geldstrafe ausreichend, dem Verschulden des Beschuldigten betreffend unrechtmässigen Erwerb und Lagern einer alten und unbestückten Schusswaffe Rechnung zu tragen. 2.3.5. Beim Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss Dossier 12/1 erwarb der Beschuldigte an einem nicht näher bekannten Datum und Ort eine Pistole zusam- men mit einer 50-er Packung Munition für Fr. 1'500.–, lud das Magazin der Pistole und deponierte die Faustfeuerwaffe, das geladene Magazin und die restliche Munition in der Wohnung von R._____, wobei der Beschuldigte freien Zugang hatte und wiederholt die Waffe aus "diesem Versteck" holte und sie mit eingesetztem Magazin auf sich trug. Berücksichtigt man, dass der (einschlägig vorbestrafte) Be- schuldigte während laufendem Strafverfahren und nach mehrmonatiger Untersu- chungshaft im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht nur eine Faustfeuer- waffe samt Munition erwarb, sondern auch besass, bei einem Dritten (bestückt) einlagerte, wo es dann bei einem Vorfall mit S._____ dazu kam, dass sich ein Schuss aus der Pistole löste, und die Waffe wiederholt geladen mit sich führte, kann nicht mehr von einem Vergehen im Bagatellbereich gesprochen werden. Mit Ver- weis auf die voranstehenden Erwägungen erscheint indes auch hier eine Gelds- trafe gerade noch als ausreichend. 2.4. Die übrigen Delikte sind im Sinne der erwähnten bundesgerichtlichen Recht- sprechung – mit Verweis auf die Erwägungen im Entscheid von 15. Dezember 2021 (Urk. 463 S. 77 ff.) – ebenfalls mit Geldstrafe zu sanktionieren.
- 23 -
3. Bildung der Gesamtgeldstrafe 3.1. Bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz (Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB), das heisst wenn mehrere Taten zu beurteilen sind, die teils vor, teils nach einer rechts- kräftigen Verurteilung begangen wurden, bildet die erste Verurteilung eine Zäsur in dem Sinne, als dass für die Straftaten, die vor und nach dem Ersturteil begangen wurden, zu unterscheiden ist. Das Gericht prüft in einem ersten Schritt, ob für die vor dem Ersturteil begangenen Taten mit Blick auf die gewählte Strafart Art. 49 Abs. 2 StGB anzuwenden ist, während in einem zweiten Schritt für die späteren Taten, allenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB, eine unabhängige Gesamt- oder Einzelstrafe (vgl. Ziff. III 3.3) festgesetzt werden muss. In einem dritten Schritt werden die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatz- strafe oder zu kumulierende Strafe zu derjenigen für die neuen Taten festgesetzte hinzugezählt (BGE 145 IV 1 E. 1.3). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2015 wurde der Beschuldigte A._____ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Lenker ohne Führerausweis mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.– bestraft. Aufgrund der vorliegend zu beurteilenden Delikte vor diesem Stichdatum liegt teilweise retrospektive Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vor. In Bezug auf das Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss Dossier 1, die Drohung gemäss Dossier 8, die Hehlerei und das Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss Dossier 11 sowie die falsche Anschuldigung gemäss Dossier 9 liegt retrospektive Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vor. 3.2. Zusatzstrafe Für die Bildung der Gesamtzusatzstrafe erweist sich die falsche Anschuldigung (mit altrechtlicher Strafandrohung bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe gemäss aArt. 303 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 40 StGB) als schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Für sie ist eine hypothetische Einsatzstrafe festzusetzen. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und
- 24 - sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinwei- sen). Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungs- gründe strafmindernd zu berücksichtigen. 3.2.1. Falsche Anschuldigung 3.2.1.1. Wer gemäss aArt. 303 Ziff. 1 StGB einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3.2.1.2. In seiner Einvernahme vom 18. Dezember 2015 gab der Beschuldigte A._____ an, er sei in der Auslieferungshaft in Deutschland vom Mithäftling T._____ unter Androhung des Todes genötigt worden, im vorliegenden Verfahren zu be- haupten, D._____ habe ihm den Revolver schon früher übergeben, d.h. nicht erst vor dem Verlassen des Tattoo-Studios und dem Gang zum Ort des Zusammentref- fens mit M._____. Zweck dieser Drohung sei gewesen, auf das Strafverfahren um die Tötung von M._____ Einfluss zu nehmen. Hierauf wurde in Deutschland ein Strafverfahren gegen T._____ eingeleitet. Später zog A._____ diese Behauptung wieder zurück (Urk.5/32 S. 16 f.; Urk. 6/25 S. 2 f.). Eine solche Drohung von T._____ habe nicht stattgefunden. Mit seiner ersten, falschen Behauptung nahm der Beschuldigte A._____ in Kauf, dass gegen T._____ ein Strafverfahren einge- leitet worden war. Jenes Strafverfahren wurde allerdings nach einigen Monaten wieder eingestellt. 3.2.1.3. Besonders ausgeklügelte und perfide Massnahmen können dem Beschul- digten A._____ nicht vorgeworfen werden. Es blieb bei einer reinen Behauptung. Zweck der falschen Anschuldigung war auch nicht direkt, T._____ ins Gefängnis zu bringen. Der Beschuldigte A._____ hat dies aber in Kauf genommen und die Strafverfolgungsbehörden wurden getäuscht und zu unnötigen Massnahmen ver- anlasst. Trotzdem war die Aussicht, dass es überhaupt zu einer Verurteilung von T._____ gekommen wäre, sehr gering. Insgesamt kann noch von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Eine Strafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe ist angemessen.
- 25 - 3.2.2. Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss Dossier 1 3.2.2.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen oder Munition besitzt oder trägt. Der Beschuldigte A._____ besass weder einen Waffenerwerbs- schein (Art. 8 WG) noch eine Waffentragbewilligung (Art. 27 WG), wobei ihm als türkischer Staatsangehöriger das Tragen von Schusswaffen ohnehin untersagt war (Art. 12 WV). 3.2.2.2. Am 1. März 2015 trug der Beschuldigte A._____ jene Waffe auf sich, mit welcher D._____ danach sein Opfer tötete. Er brachte den Revolver zur Sicherheit, falls es "brenzlig" würde, zum Treffpunkt mit und gab schliesslich im Rahmen des eskalierenden Streits einen Schuss in die Luft ab (vgl. Urk. 6/1 S. 18). Mithin trug der Beschuldigte A._____ nicht nur unerlaubterweise eine geladene und schuss- bereite Faustfeuerwaffe auf sich, sondern setzte diese auch noch im Rahmen eines eskalierenden und dynamischen Konflikts – wenn auch zur vermeintlichen Dees- kalation – ein, worauf aber nicht mehr zurückgekommen werden darf. Subjektiv handelte er direktvorsätzlich. Das Tatverschulden ist als nicht mehr leicht bis keinesfalls leicht zu bezeichnen und die Einsatzstrafe bei 270-300-Tagessätzen festzusetzen. 3.2.3. Drohung gemäss Dossier 8 3.2.3.1. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird gemäss Art. 180 StGB auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3.2.3.2. Am 19. September 2015 drohte der Beschuldigte A._____ dem Privat- kläger U._____, notabene einem der Beteiligten, welcher bei der Tötung von M._____ zugegen war, dass er ihn noch erschiessen werde, was der Privatkläger wegen des Vorfalls mit M._____ auch ernst nahm (Dossier 8). Aus diesen Gründen handelte es sich um eine schwere, keinesfalls auf die leichte Schulter zu nehmende Drohung. Dabei handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus nichtigem
- 26 - Grund. Das Verschulden wiegt nicht mehr leicht und die Einzelstrafe ist auf 150 Tagessätze festzusetzen. 3.2.4. Hehlerei gemäss Dossier 11 3.2.4.1. Wer gemäss Art. 160 StGB eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3.2.4.2. Ende 2015 erwarb der Beschuldigte A._____ einen Revolver, wobei er an- gesichts der Übergabe unter heimlichen Umständen, insbesondere ohne Vertrag und Quittung, wissen musste, dass die Waffe nicht aus legaler Quelle stammte. Über die genaue Herkunft der Waffe und die Eigentumsverhältnisse ist nichts bekannt. Hehlerei im illegalen Waffenhandel ist ein gravierendes Problem bei schwerer Kriminalität, weshalb das Verschulden zwar im weiten Strafrahmen von bis zu fünf Jahren am unteren, aber auch nicht mehr am untersten Rand zu bewer- ten ist. Eine Einzelstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe ist angemessen. 3.2.5. Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Dossier 11 Ende 2015 erwarb der Beschuldigte A._____ für Fr. 1'500.– von einer unbekannten Person einen (über 100 Jahre alten, unbestückten) Revolver und deponierte diesen anschliessend bei R._____. Es ist – wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 516 S. 3 f.) – davon auszugehen, dass Munition nur im spezialisierten Fachhandel verfügbar ist, mithin schwer erhältlich ist, und entsprechend von der Waffe im Verhältnis eine weniger grosse Gefahr ausgeht, als von einer Waffe, bei welcher die Munition auch aus illegalen Quellen beschafft werden kann. Sowohl in Bezug auf den Erwerb als auch den Besitz handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Wenn die Verteidi- gung ausführt, die Waffe habe der Beschuldigte aufgrund massiver Bedrohungen im Zusammenhang mit den Tötungsdelikt erworben (vgl. Urk. 516 S. 4), vermag dies kaum zu überzeugen, zumal es wenig Sinn macht, eine Waffe aus Angst vor Übergriffen anzuschaffen, diese aber dann bei einer Drittperson zu lagern, wo sie ja gerade nicht bei unerwarteten Über- bzw. Angriffen spontan griff- und einsatzbe-
- 27 - reit ist. Das Tatverschulden ist dennoch als leicht zu bezeichnen und die Einzel- strafe bei 60 Tagessätzen Geldstrafe anzusetzen. 3.2.6. Täterkomponente 3.2.6.1. Geständnis, Reue, Einsicht Der Beschuldigte A._____ war von Beginn weg geständig, die Tatwaffe an den Ort der Auseinandersetzung mit der Gruppe um M._____ mitgenommen und einen Warnschuss abgegeben zu haben. Er beschönigte dabei nichts. Er war in der Untersuchung auch kooperativ. Hinsichtlich der weiteren Delikte zeigte er sich im Laufe der Untersuchung ebenfalls geständig und focht die entsprechenden Schuldsprüche der Vorinstanz auch nicht an. Es ist eine Strafminderung angezeigt. Ein gewisses Indiz für die Einsicht des Beschuldigten A._____ ist auch darin zu erblicken, dass er seither nicht mehr straf- rechtlich in Erscheinung getreten ist (Urk. 442; vgl. auch Urk. 451A/2 S. 5 ff.). Insgesamt kann ihm unter diesem Titel eine deutliche Strafmilderung zugestanden werden. 3.2.6.2. Vorstrafen/Vorleben Der Beschuldigte A._____ weist zwei Vorstrafen auf (Urk. 442). Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Unterland vom 8. September 2013 – zu diesem Zeitpunkt war er 19-jährig – wurde er wegen Angriff, Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung, Erpressung, Drohung, Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das Waffengesetz und Fahren in fahrunfähigem Zustand mit einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen unter An- rechnung von 36 Tagen Untersuchungshaft bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft IV des Kantons Zürich wurde er am 21. Dezember 2015 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Len- ker ohne Führerausweis mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.– bestraft. Diese zweite Verurteilung ist nur als Vorstrafe zu behandeln, so- weit später begangene Delikte betroffen sind (Dossier 10, 12/2, teilweise 12/5 und
- 28 - 13). Die Vorstrafen sind teilweise einschlägig, d.h. beschlagen gleiche Tatbestände wie vorliegend. Negativ ist auch zu werten, dass der Beschuldigte A._____ teilweise während lau- fendem Strafverfahren (des vorliegenden und jenes, das zum Strafbefehl vom 21. Dezember 2015 geführt hatte) delinquierte. Diese Umstände sind deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. Offenbar hat ihn auch die Untersuchungshaft wenig beeindruckt (vgl. Urk. 368 S. 297). 3.2.6.3. Persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte A._____ hat türkische Wurzeln, ist aber hier in der Schweiz geboren und in V._____ bei seinen Eltern als Einzelkind aufgewachsen. Nach der obligatorischen Schulzeit besuchte er die W._____-schule, brach diese dann aber ab. Hernach arbeitete er an verschiedenen Stellen als Logistiker. Im Rahmen die- ses Strafverfahrens war er mehrere Monate in Untersuchungshaft. Nach seiner Entlassung Mitte 2017 hatte er mehrere temporäre Einsätze bis zu einem Arbeits- unfall im August 2018 (Urk. 270 S. 2 f.). Er hat im April 2022 das Fähigkeitszeugnis als Logistiker erlangt und arbeitet seit rund dreieinhalb Jahren in einer Festanstel- lung als Montageleiter bei der AA._____ GmbH. Seit Oktober 2022 hat er sein Pen- sum auf 40% reduziert, um eine Umschulung zum diplomierten Gebäudetechniker HF absolvieren zu können, welche bis Ende Oktober 2025 dauerte. Die Kosten für die Umschulung wurden von der IV teilweise übernommen und die AB._____, rich- tete Taggelder aus (Urk. 517/2-3). Bei der AA._____ GmbH verdient der Beschul- digte im reduzierten Pensum zur Zeit netto ca. Fr. 1'370.– pro Monat (Urk. 516 S.6; Urk. 517/1); das IV-Taggeld beträgt pro Monat Fr. 4'272.50 (Urk. 516 S. 6; Urk. 517/3). Am tt. August 2022 hat er seine Verlobte geheiratet. Das Paar wohnt weiterhin in der gemeinsamen Wohnung; die Miete beträgt Fr. 2'000.– (Urk. 516 S. 5; Urk. 451A/2 S. 6 f.; Urk. 452 S. 27). Seit 2023 ist das Ehepaar Eigentümer einer 2.5-Zimmer-Wohnung, welche es vermietet; die Mieteinnahmen belaufen sich auf Fr. 1'700.– pro Monat; die monatlichen Belastungen betragen für Nebenkosten Fr. 967.– und für Hypothekarzinsen Fr. 330.– (Urk. 516 S. 6; Urk. 517/7-9). Gemäss den Angaben des Beschuldigten hat er – abgesehen von Gerichtsverfah-
- 29 - renskosten und Hypothekarschuld – keine Schulden. Vermögen hat er – abgese- hen von der Liegenschaft – ebenfalls keines (Urk. 516 S. 6 f.; Urk. 517/10-11). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich auf die Strafzumessung nicht aus. 3.2.6.4. Weitere massgebliche Strafzumessungskriterien in der Person des Beschuldigten sind nicht ersichtlich. 3.2.6.5. Die Täterkomponente wirkt sich in Bezug auf die im Rahmen der Zusatz- strafe zu beurteilende Delinquenz insgesamt leicht strafmindernd aus, zumal sich das Nachtatverhalten insgesamt deutlich strafmindernd und die mehrfache Delin- quenz während laufendem Strafverfahren – neben der (teilweise einschlägigen) Vorstrafe – merklich negativ auswirkt. 3.2.7. Apseration / Berechnung Zusatzstrafe zur Grundstrafe Die hypothetische Einsatzstrafe (für die falsche Anschuldigung) ist unter Berück- sichtigung der Tat- und Täterkomponenten auf 105 Tagessätze festzusetzen und für das Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss Dossier 1 um 180 Tagessätze, für die Drohung gemäss Dossier 8 um 90 Tagessätze und für Dossier 11 insgesamt um 90 Tagessätze (55 Tagessätze für die Hehlerei +35 Tagessätze für das Ver- gehen des Waffengesetz) zu erhöhen. Das ergibt, unter Berücksichtigung von 40 Tagessätzen für die SVG-Delikte aus der Grundstrafe, eine hypothetische Gesamtstrafe von 505 Tagessätzen. Nach Abzug der Grundstrafe (60 Tagessätze) aus dem rechtskräftigen Ersturteil resultiert damit eine Zusatzstrafe von 445 Tagessätzen Geldstrafe. 3.3. Unabhängige Strafe Für die unabhängige Geldstrafe erweist sich das Vergehen gegen das Waffen- gesetz gemäss Dossier 12/2 als schwerstes Delikt. Wiederum sind Straf- schärfungsgründe straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen. 3.3.1. Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss Dossier 12/2
- 30 - Am 14. Oktober 2016 bedrohte der Beschuldigte A._____ in AC._____ einen Drogenabnehmer mit vorgehaltener Pistole, welche er mit sich führte. Er holte hierzu die Waffe aus seiner Jacke, welche er in seinem Personenwagen hatte, zeigte sie dem Drogenabnehmer und sagte: "Pass auf, ich knalle Dich ab, die Waffe ist geladen." Wiederum hat der Beschuldigte unberechtigterweise (vgl. Ziff. IV 3.2.2.1) eine Faustfeuerwaffe, mithin eine potentiell sehr gefährliche Waffe, mitgeführt und damit hantiert. Subjektiv handelte er vorsätzlich. Er beabsichtigte, den Drogenabnehmer einzuschüchtern, handelte mithin aus rein egoistischen Motiven zur Machtdemonstration. Insgesamt ist ebenfalls von einem nicht mehr leichten bis keinesfalls leichten Tatverschulden auszugehen; es erscheint eine Einsatzstrafe von 270-300 Tagessätzen als angemessen. 3.3.2. Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss Dossier 12/1 3.3.2.1. Der Beschuldigte A._____ erwarb für Fr. 1'500.– eine Pistole mit 50er-Pa- ckung Munition, lud das Magazin und lagerte alles zusammen im Zimmer von R._____, zu welchem er uneingeschränkt Zugang hatte. Er behändigte die Waffe mit eingesetztem und geladenem Magazin wiederholt und trug sie auf sich. Nach- dem es zu einer versehentlichen Schussabgabe durch eine Drittperson gekommen war, entsorgte der Beschuldigte A._____ die Waffe. 3.3.2.2. Sowohl in Bezug auf den Erwerb als auch den Besitz der Waffe handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Mit Verweis auf die obigen Erwägungen (Ziff. IV 3.2.5) vermögen die Vorbringen der Verteidigung betreffend Erwerbsgrund (Urk. 516 S. 3 f.) nicht zu überzeugen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte im Zeitpunkt des vorliegenden Waffen- und Munitionserwerbs bereits den Revolver gemäss Dossier 11 besass. Das Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht und die Einzelstrafe ist bei 210-240 Tagessätzen anzusetzen. 3.3.3. Drohung gemäss Dossier 12/2 Am 14. Oktober 2016 bedrohte A._____ den Privatkläger G._____, welcher Marihuana "auf Pump" bei ihm kaufen wollte, indem er ihm eine Faustfeuerwaffe zeigte und sagte: "Pass auf, ich knall dich ab, die Waffe ist geladen" (Dossier 12/2).
- 31 - Während Worte nicht immer auf die Goldwaage gelegt werden dürfen, ist eine Todesdrohung unter Vorhalt einer Waffe als qualifizierte, besonders ernst zu nehmende Drohung aufzufassen. Es ist äusserst verwerflich, wenn jemand einer anderen Person derart drastisch vorführt, dass deren Leben bloss an einer kleinen Fingerbewegung des Drohenden hängt. Wiederum handelte er direktvorsätzlich. Hier wiegt das Verschulden nicht mehr leicht und die Einzelstrafe ist auf 135 Tagessätze festzulegen. 3.3.4. Drohung gemäss Dossier 10 Anfang 2017 schrieb der Beschuldigte A._____ aus der Haft einen an den Beschuldigten D._____ gerichteten Brief, worin er diesem mitteilte, dass er ihm nicht vergebe und er die Schläge bald zurück erhalten werde (Dossier 10). Dieser Brief wurde im Rahmen der Briefkontrolle abgefangen und D._____ in dessen Ein- vernahme vom 31. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht. Ob D._____ dadurch wirk- lich in Angst und Schrecken versetzt worden ist, darf mit Fug in Zweifel gezogen werden, zumal er von der Statur her A._____ körperlich nicht unterlegen ist. Zudem ist der Brief in einer Sprache abgefasst, welche wohl in den damaligen Kreisen von D._____ und A._____ den Normalton widerspiegelt. Der entsprechende Schuld- spruch wurde jedoch nicht angefochten. Das Verschulden muss aber am untersten Rand angesiedelt werden, weshalb die Einzelstrafe auf 15 Tagessätze festzuset- zen ist und nur eine minimalste Straferhöhung resultieren kann. 3.3.5. Beschimpfung Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 368 S. 293). Das Verschulden wiegt sehr leicht, da die Ausdrucksweise dem Sprachjargon entspricht, welcher in den Kreisen der Beteiligten nicht selten gepflegt wird. D._____ wird deshalb von den Worten von A._____ auch wenig beeindruckt oder verletzt worden sein. Eine Einzelstrafe von 10 Tagessätzen ist angemessen.
- 32 - 3.3.6. Widerhandlung BetmG gemäss Dossier 12/15 und 13 3.3.6.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG bestraft, wer Betäubungsmittel erwirbt, besitzt oder ver- äussert. 3.3.6.2. Der Beschuldigte A._____ verkaufte R._____ drei Mal vier Gramm Marihu- ana im Zeitraum Ende August 2015 bis Ende Oktober 2016 (Dossier 12/5). Ende November 2015 übernahm er bei G._____ ohne zu bezahlen 450 Gramm Marihu- ana schlechter Qualität, welches er teils weitergab/-verkaufte, teils selbst konsu- mierte (Dossier 12/5). Und ca. Ende November 2016 verkaufte der Beschuldigte A._____ an AD._____ acht bis neun Gramm Marihuana (Dossier 13). 3.3.6.3. Die Menge der verkauften Drogen ist nicht unerheblich, allerdings wird die Gefährlichkeit von Marihuana deutlich geringer eingestuft als jene von harten Drogen. Insgesamt kann noch von einem leichten Verschulden ausgegangen und eine Einzelstrafe von 90 Tagesätzen Geldstrafe festgesetzt werden. 3.3.7. Täterkomponente Betreffend die Täterkomponente kann auf die vorstehenden Erwägungen verwie- sen werden (Ziff. IV 3.2.6). Wiederum fällt strafschärfend die mehrfache Delinquenz während laufendem Strafverfahren neben der Vorstrafe ins Gewicht, während das Geständnis vorliegend deutlich strafmindernd zu gewichten ist. Insgesamt ist eine merkliche Strafminderung angezeigt. 3.3.8. Asperation Die Einsatzstrafe (für das Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss Dossier 12/2) ist unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten auf 200 Tages- sätze festzusetzen und für das Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss Dossier 12/1 um 120 Tagessätze, für die Drohung gemäss Dossier 12/1 um 60 Tagessätze, für die Drohung gemäss Dossier 10 um 9 Tagessätze, für die Beschimpfung gemäss Dossier 10 um 6 Tagessätze und für die Vergehen gegen das Betäubungs-
- 33 - mittelgesetz insgesamt um 50 Tagessätze zu erhöhen. Insgesamt erschiene mithin eine unabhängige Gesamtstrafe von 445 Tagessätze schuldangemessen. 3.4. Lange Verfahrensdauer Die Verteidigung macht geltend, die lange Verfahrensdauer müsse spürbar straf- mindernd berücksichtigt werden. Die vorgeworfene Delinquenz sei in den Jahren 2015 und 2016 erfolgt, mithin seien mehr als 9 Jahre seit der Tatbegehung vergan- gen, in welchen sich der Beschuldigte nichts zu Schulden habe kommen lassen (Urk. 516 S. 7). Das Verfahren war – nicht zuletzt weil mehrere Beschuldigte betei- ligt waren und der gewichtige Hauptvorwurf diverse Ermittlungshandlungen nach sich zog – sehr aufwändig und ging über mehrere Instanzen. Auch wenn keine wesentlichen Bearbeitungslücken auszumachen sind, erscheint unter dem Titel "lange Verfahrensdauer" eine leichte Strafreduktion angezeigt. 3.5. Fazit Insgesamt wäre der Beschuldigte A._____ somit mit einer Geldstrafe von 400 Tagessätzen als Zusatzgeldstrafe und 400 Tagessätze als unabhängige Geldstrafe zu bestrafen. Die Summe der Geldstrafen übersteigt jedoch die Obergrenze von aArt. 34 Abs. 1 StGB, welche gestützt auf die erwähnte Bundesgerichtsrechtsprechung nicht über- schritten werden kann (BGE 144 IV 217 Erw. 3.6). Entsprechend ist eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen als Zusatzstrafe und von 60 Tagessätzen als unabhängige Strafe auszufällen.
4. Anrechnung Haft Der Beschuldigte A._____ sass im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafver- fahren wie folgt in Haft:
- 3. März 2015 - 30. März 2015, Auslieferungshaft in Deutschland (Urk. 74/8 und 74 /11);
- 30. März 2015, 15:10 Uhr, bis 19. August 2015, 09:00 Uhr (Urk. 74/11, 74/24 und 74/25);
- 34 -
- 14. Oktober 2015, 06:05 Uhr, - 14. Oktober 2015, 16:30 Uhr (Urk. 74/41 und 74/44); die Ersatzmassnahme, ein Rayonverbot im Umkreis von 50 Metern einer Liegenschaft an der AE._____-strasse in AF._____, bedeutete keine wesentliche Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit, weshalb diese Mass- nahme für die Berechnung der anrechenbaren Haft nicht zu berücksichtigen ist (Urk. 74/45);
- 8. Dezember 2016, 17:15 Uhr, - 29. Juni 2017, 15:00 Uhr (Urk. 74/50 und Urk. 74/63). Auch hier wurden bis zum Abschluss des Vorverfahrens als Ersatz- massnahmen ein Kontakt- und Rayonverbot in Bezug auf Geschädigte verfügt, welche keine nennenswerte Einschränkung für den Beschuldigten A._____ be- deuteten (Urk. 74/65). Gestützt auf Art. 51 StGB hat der Beschuldigte A._____ somit 373 Tage Haft erstanden. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV der Kantons Zürich vom
21. Dezember 2015 wurden dem Beschuldigten A._____ bereits 60 Tage der im vorliegenden Verfahren erstandenen Hafttage angerechnet, weshalb diese abzu- ziehen sind. Entsprechend sind dem Beschuldigten A._____ noch 313 Tage Untersuchungshaft anzurechnen.
5. Höhe des Tagessatzes Den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten A._____ entsprechend (vgl. Urk. 516 und Urk. 517/1-11) ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 70.– festzulegen, wie es auch die Verteidigung beantragt (Urk. 516 S. 2).
6. Vollzug 6.1. Nachdem die objektiven Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug gemäss Art. 42 StGB erfüllt sind, ist gestützt auf die Erwägungen der Vorinstanz mit Blick auf den Umstand, dass sich der Beschuldigte A._____ seit seiner letztma- ligen Entlassung aus der Untersuchungshaft am 29. Juni 2017 bewährt hat bzw. sich seither nichts mehr zu Schulden kommen lassen hat, der bedingte Vollzug zu gewähren (vgl. Urk. 463 S. 86 mit Verweis auf Urk. 368 S. 312).
- 35 - 6.2. Die Probezeit ist einerseits aufgrund der negativ ins Gewicht fallenden (teilweise einschlägigen) Vorstrafen sowie der Delinquenz während laufendem Ver- fahren und andererseits aufgrund des positiv zu wertenden Umstands, dass sich der Beschuldigte nun seit über 8 Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, auf 3 Jahre festzusetzen. 6.3. Wie die Verteidigung vorbringt, ist im Sinne der bisherigen bundesgericht- lichen Rechtsprechung (neu formuliert in Art. 44 Abs. 4 StGB) die bereits ausge- standene Probezeit (zwischen der Eröffnung des aufgehobenen Entscheids des kantonalen Gerichts und der Mitteilung des reformatorischen Bundesgerichts- urteils) auf die neue Probezeit anzurechnen (Urk. 516 S. 8 mit Verweis auf Urteil 6B_62/2024 vom 13. September 2024 E. 4.4. m.w.H.). Das erste Berufungsurteil wurde am 15. Dezember 2021 eröffnet (Urk. 458; Prot. II im ersten Berufungsverfahren SB200219, S. 55 ff.), wobei der erste Tag mitzuzäh- len ist (BSK StGB Scheider/Garré,4. Aufl. 2019, Art. 44 N 5). Die Mitteilung des Bundesgerichtsurteils erfolgte gemäss der amtlichen Verteidigung am 27. Februar 2024 (Urk. 516 S. 8). Mithin sind 805 Tage an die neue Probezeit anzurechnen. Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Anrechnung an die neue Probezeit im vorliegenden Urteil ausdrücklich zu erwähnen, und entsprechend ist der Strafregistereintrag vorzunehmen (BGE 120 IV 172 E.2.c). V. Verfahrenskosten
1. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Die separat ausgewiesenen Kosten der Untersuchung des Beschuldigten A._____ (vgl. Kostenblatt vom 30. November 2018 [Urk. 93/2]) – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – sind dem Beschuldigten A._____ – nachdem er nun zusätzlich im Hauptvorwurf freigesprochen wurde, indes in Bezug auf Dos- sier 1 der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und in diversen weiteren Ankla- gepunkten mehrheitlich schuldig gesprochen wurde (in Dossier 8 betreffend Dro- hung, in Dossier 9 betreffend falsche Anschuldigung, in Dossier 10 betreffend Dro- hung und Beschimpfung, in Dossier 11 betreffend Hehlerei und Widerhandlung ge-
- 36 - gen das Waffengesetz, in Dossier 12/1 betreffend Widerhandlung gegen das Waf- fengesetz, in Dossier 12/2 betreffend Drohung und Widerhandlung gegen das Waf- fengesetz, in Dossier 12/5 betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz) – zu 1/4 aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Im weiteren Um- fang sind diese Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Geschädigten, sind dem Beschuldigten A._____ zu 1/12 aufzuerlegen. Im weiteren Umfang sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens – soweit sie nicht den übrigen Parteien auferlegt wurden (vgl. Urk. 368 S. 354 f.; Urk. 463 S. 91) – auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ für das Untersuchungs- sowie erstinstanzliche Verfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen; bezüglich 1/4 dieser Kosten der amtlichen Verteidigung ist eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. 1.4. Im Übrigen ist in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im Entscheid vom 15. Dezember 2021 zu verweisen.
2. Kosten im ersten Berufungsverfahren 2.1. Mit Verweis auf die Erwägungen im Entscheid vom 15. Dezember 2021 wurde die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren auf Fr. 30'000.– veran- schlagt (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts; vgl. Urk. 463 S. 93). 2.2. Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen (auf teilweisen Freispruch und Herabsetzung der Strafe) praktisch vollumfänglich. Entsprechend rechtfertigt es sich, die nicht den übrigen Parteien auferlegten Kosten (vgl. Urk. 463 S. 91 ff.), inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____, auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 37 - 2.3. Im Übrigen ist in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im Entscheid vom 15. Dezember 2021 zu verweisen.
3. Kosten im zweiten Berufungsverfahren 3.1. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens sind entstanden, weil das erste Urteil der erkennenden Kammer im bundesgerichtlichen Verfahren aufge- hoben wurde. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren hat entspre- chend ausser Ansatz zu fallen. Im Übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). 3.2. Auch für das zweite Berufungsverfahren ist die amtliche Verteidigerin aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die amtliche Verteidigung macht im zweiten Berufungsverfahren Aufwendungen von Fr. 4'007.05 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 525). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ ist entsprechend mit Fr. 4'007.05 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Privatkläger 5, H._____, 6, I._____, und 8, K._____, ihre Berufungen zurückgezogen haben.
2. Es wird vorgemerkt, dass die Staatsanwaltschaft ihre Berufung gegen den Beschuldigten C._____ zurückgezogen hat.
3. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte D._____ seine Berufung in folgen- den Punkten des vorinstanzlichen Urteils zurückgezogen hat: Dispositivziffern 1, 2 Lemma 2-7, Ziff. 3-6, 9-19, 22-30, 36-41.
4. Es wird vorgemerkt, dass der Privatkläger B._____ seine Anschlussberufung in folgenden Punkten des vorinstanzlichen Urteils zurückgezogen hat bzw. die Anschlussberufung in diesen Punkten infolge Rückzugs der Berufung der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten D._____ gegenstandslos gewor-
- 38 - den ist: Dispositivziffern 1, 2 Lemma 2-7, Ziff. 3 Lemma 2-7, Ziff. 4 Lemma 2- 6, Ziff. 5-20, Ziff. 21 Lemma 2-4, Ziff. 22-41.
5. Auf den Antrag c. des Privatklägers 4, B._____, den Beschuldigten C._____ zu einer Genugtuungszahlung zu verpflichten, wird nicht eingetreten.
6. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 9. März 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten C._____ wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB gemäss Dossier 14 wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte D._____ ist schuldig (…), des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG.
3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig (…), der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, der Hehlerei im Sinne von Art. 160 StGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. g WV und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG.
4. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwür- fen (…),
- 39 - der Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB gemäss Dossier 9, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB gemäss Dossier 12/3, des Angriffs im Sinne von Art. 134 gemäss Dossier 12/4, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. g WV gemäss Dossier 12/4 und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG gemäss Dossier 13 Randziffer 86 der Anklageschrift.
5. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.
6. Der Beschuldigte C._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB gemäss Dossier 1.
7. (…)
8. (…)
9. (…)
10. (…)
11. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wo- von 167 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–.
12. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe des Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.
13. (…)
14. Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB des Beschuldigten A._____ wird abgesehen.
15. Auf das Genugtuungsbegehren des Privatklägers E._____ wird nicht eingetreten.
16. Der Privatkläger F._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren gegen die Beschul- digten D._____ und C._____ auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- 40 -
17. Der Beschuldigte C._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger F._____ CHF 1'000 als Genugtuung zu bezahlen. Im weiteren Betrag wird das Genugtuungsbegehren des Pri- vatklägers F._____ gegen den Beschuldigten C._____ abgewiesen. Bezüglich des Be- schuldigten D._____ wird darauf nicht eingetreten.
18. Der Privatkläger G._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren gegen den Beschuldigten A._____ auf den Zivilweg verwiesen.
19. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger G._____ CHF 1'000 zu- züglich 5% Zins seit 12. November 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im weiteren Betrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers G._____ abgewiesen.
20. (…)
21. (…)
22. Das Genugtuungsbegehren von K._____ gegenüber dem Beschuldigten D._____ wird abgewiesen.
23. Die Genugtuungsbegehren gegenüber den Beschuldigten A._____ und C._____ wer- den auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf eingetreten wird.
24. Die polizeilich sichergestellten Kleidungsstücke des Beschuldigten D._____, 1 Pullover "Nike", 1 Jeanshose "Philipp Plein", sowie die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2017 beschlagnahmten Gegenstände des Beschuldigten D._____, ein Mobiltelefon Samsung und ein Mobiltelefon iPhone 6 Plus, werden dem Beschuldigten D._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen zurückgegeben. Werden die Gegenstände nicht innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
25. Das polizeilich vom Beschuldigten D._____ sichergestellte Minigrip, enthaltend 3.4 Gramm Marihuana (Asservate-Nr. A4006'215'743, BM-Lager-Nr. 803572-2013, Dossier 4) und das polizeilich vom Beschuldigten D._____ sichergestellte Kokain (0.25 Gramm) aus dessen Portemonnaie (Asservate-Nr. A008'019'043, Lager-Nr. B00980- 2015, Dossier 7) wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.
26. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2017 beschlagnahmte SIM- Karte, Rufnummer 1, von L._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft L._____ auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird die SIM-Karte nicht innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, wird sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- 41 -
27. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2017 beschlagnahmten Gegenstände von †M._____, ein Mobiltelefon Nokia, Rufnummer 2, ein Mobiltelefon iPhone 6, Rufnummer 3, ein Mobiltelefon Nokia Rufnummer, 4, ein Mobiltelefon iPhone 5S, ebenfalls Rufnummer 3, ein Messer und ein Dolch, sowie die polizeilich sicherge- stellten Kleidungsstücke von †M._____, 1 Kapuzenjacke, 1 Pullover "Clockhouse", 1 Cargohose H&M, 1 Ledergurt dunkelbraun, 1 Unterhose "Ronaldinjo", 1 Paar Schuhe "converse", 1 Paar schwarze Socken, werden den Hinterbliebenen von †M._____ auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden die Gegenstände nicht innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, werden sie der Lagerbehörde zur Vernich- tung überlassen.
28. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft am 3. November 2017 beschlagnahmte Klappmesser, Marke "Marine", des Beschuldigten C._____ wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.
29. Der mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 beschlagnahmte Pfefferspray 400 ml (Sach- kaution 10495) von N._____ wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung zu überlassen.
30. Der polizeilich sichergestellte und beim Forensischen Institut Zürich gelagerte Revolver der Marke "Webley&Scott", Modell MK 4, Serien-Nr. 5 (Asservate-Nr. A009'994'934, Dossier 11) wird O._____, P._____ [Adresse], Q._____ auf erstes Verlangen heraus- gegeben. Wird der Revolver nicht innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft her- ausverlangt, wird er der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
31. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 42 - CHF 45'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 70'000.00 Gebühr Strafuntersuchung §4 GebStrV (Beschuldigter 1), CHF 40'000.00 Gebühr Strafuntersuchung §4 GebStrV (Beschuldigter 2 ), CHF 10'000.00 Gebühr Strafuntersuchung §4 GebStrV (Beschuldigter 3), CHF 39'193.00 Kosten Kantonspolizei Zürich, CHF … amtliche Verteidigung (Beschuldigter 1), CHF 78'847.35 amtliche Verteidigung (Beschuldigter 2), CHF 53'769.85 amtliche Verteidigung (Beschuldigter 3), CHF 121'427.70 Gutachten/Expertisen etc., CHF 123'055.15 Auslagen Untersuchung, CHF 70.00 ausserkantonale UKO, CHF 3'862.65 Vertreter Privatkläger 3, CHF 33'313.00 Vertreter Privatkläger 4, CHF 78'153.30 Vertreter Privatkläger 5, 6, 8, CHF 59'208.60 Vertreterin Privatkläger 7. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
32. (…)
33. (…)
34. (…)
35. (…)
36. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als amt- liche Verteidigerin des Beschuldigten A._____ mit CHF 78'847.35 (inkl. Mehrwert- steuer und Akontozahlung in der Höhe von CHF 30'000) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.
37. Rechtsanwältin lic. iur. Z2._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als amt- liche Verteidigerin des Beschuldigten C._____ mit CHF 51'611.65 (inkl. Mehrwert- steuer und Akontozahlung in der Höhe von CHF 15'112.20) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.
- 43 -
38. Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als un- entgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers G._____ mit CHF 3'862.65 (inkl. Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
39. Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als un- entgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers B._____ mit CHF 33'313 (inkl. Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
40. Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als un- entgeltlicher Rechtsvertreter der Privatkläger/innen H._____, I._____ und K._____ mit CHF 78'153.30 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
41. Rechtsanwältin lic. iur. Y4._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers J._____ mit CHF 59'208.50 (inkl. Mehrwertsteuer und Akontozahlung von CHF 16'820) aus der Gerichtskasse entschädigt.
42. (Mitteilungen)
43. (Rechtsmittel)"
7. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird weiter beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Z1._____ wird diesem in Korrektur des Urteils des Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, vom 9. März 2020 (DG180309) für seine Aufwendungen im Vor- und Hauptverfahren eine Entschädigung von Fr. 85'838.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse zugesprochen. Im übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Vorinstanz hiervon bereits den Betrag von Fr. 67'688.95 ausbezahlt hat. Nach Abzug der geleisteten Zahlun- gen verbleibt ein auszubezahlender Restbetrag von Fr.18'149.50.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- 44 -
3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird zu 2/3 dem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Z1._____ auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen.
4. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Z1._____ wird für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Festsetzung seiner Entschädigung durch die Vorinstanz eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
6. Gegen diesen Beschluss kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird weiter beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 15. Dezember 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte D._____ ist zudem schuldig der mehrfachen, teilweise ver- suchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
2. (...)
- 45 -
3. Der Beschuldigte D._____ wird bestraft mit 16 1/2 Jahren Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2015, wovon 836 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.–. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit dem 20. Juni 2017 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
4. (…)
5. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe des Beschuldigten D._____ werden voll- zogen.
6. (…)
7. Von der Anordnung einer Verwahrung des Beschuldigten D._____ im Sinne von Art. 64 StGB wird abgesehen.
8. Der Beschuldigte D._____ wird im Grundsatz verpflichtet, den Privatklägern H._____, I._____, J._____ und K._____ Schadenersatz zu leisten. Zur ge- nauen Bezifferung der Schadenersatzbegehren werden die genannten Privat- kläger auf den Zivilweg verwiesen.
9. Der Beschuldigte D._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Ge- nugtuung von Fr. 3'000.– nebst 5% Zins seit 1. März 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
10. Der Beschuldigte D._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger H._____ eine Ge- nugtuung von Fr. 8'000.– nebst 5% Zins seit 1. März 2015 zu bezahlen.
11. Der Beschuldigte D._____ wird verpflichtet, den Privatklägern I._____ und J._____ eine Genugtuung von je Fr. 20'000.– nebst 5% Zins seit 1. März 2015 zu bezahlen.
12. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 32, 33 und 34) wird betreffend die Beschuldigten D._____ und C._____ bestätigt.
13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 46 - Fr. 30'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 27'058.60 amtliche Verteidigung (Beschuldigter D._____) Fr. 14'408.45 amtliche Verteidigung (Beschuldigter A._____) Fr. 10'000.00 unentgeltliche Vertretung Privatkläger B._____ unentgeltliche Vertretung Privatkläger H._____, Fr. 6'813.80 I._____ und K._____ Fr. 5'500.00 unentgeltliche Vertretung Privatkläger J._____
14. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretungen, werden dem Beschul- digten D._____ zu 13/20 (…) und dem Privatkläger B._____ zu 1/20 auferlegt, wobei der Anteil des Privatklägers B._____ zufolge Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. Eine Nachforderung vom Privatkläger B._____ in diesem Umfang bleibt gestützt auf Art. 138 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. (…)
15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten D._____ im Berufungsverfahren werden im Umfang von 17/20 einstweilen und im Umfang von 3/20 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Eine Rückforderung vom Beschuldigten D._____ bleibt im Umfang von 17/20 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
16. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretungen der Privatkläger H._____, I._____ und J._____ sowie K._____ werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Eine Rückforderung vom Beschuldigten D._____ bleibt gemäss Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
17. (…)
18. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers B._____ werden im Umfang von 1/2 einstweilen und im Umfang von 1/2 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Eine Rückforderung im Umfang von 1/2 bleibt gemäss Art. 138 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
19. (Mitteilungen)
20. (Rechtmittel)"
- 47 -
2. Schriftliche Mitteilung zur Kenntnisnahme dieser bereits in Rechtskraft er- wachsenen Regelungen mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte A._____ vom Vorwurf der Gehil- fenschaft zu mehrfacher, teilweise versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB und teilweise Art. 22 Abs. 1 StGB mit Urteil des Bundesgerichts 7B_284/2022 freigesprochen wurde.
2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 360 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 70.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2015, wovon 313 Tage durch Auslie- ferungs- und Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten A._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Es werden 805 Tage Probezeit an- gerechnet.
4. Die separat ausgewiesenen Kosten der Untersuchung werden dem Beschul- digten A._____ zu 1/4 auferlegt. Im weiteren Umfang werden diese Untersu- chungskosten auf die Gerichtskasse genommen.
5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen und diejenigen der unentgeltlichen Rechtsver- tretungen der Geschädigten, werden dem Beschuldigten A._____ zu 1/12 auf- erlegt. Im übrigen, den Beschuldigten A._____ betreffenden Umfang von 1/3 werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse genommen.
6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ in der Un- tersuchung sowie im erstinstanzlichen Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten A._____ für diese Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Um- fang von 1/4.
- 48 -
7. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretungen, werden im verbleibenden Umfang von 6/20 auf die Gerichtskasse genommen.
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ im ersten Berufungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr im zweiten Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'007.05 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt.)
10. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
11. Schriftliche Mitteilung sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtlichen Verteidigungen je im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers G._____ im Dop- pel für sich und den Privatkläger den Vertreter des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und den Pri- vatkläger den Vertreter der Privatkläger H._____, I._____ und K._____vierfach für sich und die Privatkläger die Vertreterin des Privatklägers J._____ im Doppel für sich und den Pri- vatkläger das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A betr. A._____
- 49 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten betr. A._____ die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Post- fach, 8090 Zürich die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 50 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. November 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.