opencaselaw.ch

SB240119

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Zürich OG · 2024-11-14 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Allgemeines 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung dargelegt (Urk. 53 S. 8 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Konzept einer "allgemeinen Glaubwürdigkeit" wird in der Aus- sagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 S. 538 f., 409 E. 5.4.3 S. 422; je mit Hin- weisen). Nach der Rechtsprechung ist auch ein indirekter Beweis zulässig, wenn keine direkten Beweise vorliegen. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu be- weisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteil 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.1). Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der

- 9 - allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4 S. 352 f. mit Hinweisen). 1.2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tat- sächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).

2. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1. Der Beschuldigte hielt vor Vorinstanz fest, nichts mit dem Drogenhandel zu tun zu haben. Ihm sei bekannt, dass gegen B._____ Anklage unter anderem wegen Betäubungsmittelhandel erhoben und dieser rechtskräftig verurteilt worden sei. Zu- treffend sei, dass er (der Beschuldigte) "D._____" genannt werde. Nicht richtig sei aber, dass er "D._____ E._____" sei, mit dem G._____ in den WhatsApp-Nachrich- ten kommuniziere. Die Überweisung von Fr. 1'000.– via H._____ (H._____ GmbH) an F._____ nach Spanien habe er nicht getätigt. Er selbst sei bei H._____ registriert gewesen. Wenn eine Person bei H._____ registriert sei, könne man auch ohne Ausweis eine Überweisung machen (Prot. I S. 10 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesentli- chen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 73 S. 13 ff.) und ergänzte, dass er mit B._____ nie über WhatsApp, sondern nur – und wenn überhaupt – über Facebook bzw. den Messenger von Facebook kommuniziert habe (Urk. 16 f.). Die Verteidigung machte geltend, dass sich den Akten von B._____ entnehmen lasse, dass jener Kreditkarten und Ausweise von Dritten gestohlen und für sich benutzt habe. Damit liege als weitere Variante der Verdacht nahe, dass B._____ die ID des Beschuldigten beim Feiern an der I._____-strasse kopiert oder abfotografiert und mutmasslich in Kopie beim Moneytransmitter präsentiert habe. Ferner könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass die angeblich dem Beschuldigten gehörende Nummer gemäss WhatsApp-Chat eine solche gewesen sei, die B._____ einem an-

- 10 - deren Kollegen zur Verfügung gestellt habe, zumal in dessen Wohnung mehrere Mobiltelefone und SIM-Karten mit schweizerischen Telefonnummern gefunden worden seien (Urk. 74 Rz. 68 ff. und Rz. 90). 2.2. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland führte gegen B._____ ein Strafverfah- ren unter anderem wegen Betäubungsmittelhandel. Anlässlich der Auswertung des Mobiltelefons von B._____ entstand der Verdacht, dass der Beschuldigte A._____ am Betäubungsmittelhandel beteiligt sein könnte. Die Kantonspolizei Zürich rap- portierte am 22. Juni 2022 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit dem Ersuchen, den Beschuldigten mit unbekanntem Aufenthaltsort zur Verhaftung auszuschreiben (Urk. 1). Die Ausschreibung erfolgte am 6. Februar 2023 und das Verfahren wurde am 1. März 2023 sistiert (Urk. 5/1 und Urk. 7). Am 7. April 2023 wurde der Beschul- digte in J._____ (TI) verhaftet (Urk. 8/1). 2.3. Zum Anklagevorwurf wurde der Beschuldigte dreimal staatsanwaltschaftlich (Urk. 8/2-4) und vor Vorinstanz befragt (Prot. I S. 10 f.). Weiter liegen die Aussagen von B._____ als beschuldigter Person (Urk. 4/1) und als Zeugen (Urk. 9/2), die Aus- sagen von K._____ als Auskunftsperson (Urk. 9/1) sowie die Zeugenaussagen von L._____, der Mutter des Beschuldigten, vor (Urk. 42B). Neben den Personalbewei- sen sind insbesondere zwei WhatsApp-Chats vorhanden, die B._____ ab dem

6. Mai 2020 bis zum 25. Februar 2021 mit "2@s.whatsapp.net D._____ E._____" führte (Urk. 11/1, Konversation 60 inkl. Foto Nr. 1-3 und Konversation 88 inkl. Foto Nr. 2-40). 2.4. Die Vorinstanz identifiziert den Beschuldigten in einem ersten Schritt als Teilnehmer der WhatsApp-Kommunikation mit der Rufnummer 2 respektive als "D._____ E._____". In der Folge gelangt die Vorinstanz zur Überzeugung, dass Thema der WhatsApp-Nachrichten Crystal Meth gewesen sei. Sie prüft die Frage, ob anhand der Nachrichten der Anklagevorwurf (Kauf von mindestens 154 Gramm Crystal Meth zum Zweck des Weiterverkaufs an unbekannte Abnehmer) erstellt werden kann und bejaht dies (Urk. 53 S. 11 ff., 15 ff. und 20 ff.). Die vorinstanzliche Würdigung fällt differenziert, sorgfältig und korrekt aus und kann vollumfänglich übernommen werden. Die folgenden Erwägungen sind lediglich wiederholender und teilweise ergänzender Natur.

- 11 - 2.4.1. Richtig ist, dass der Beschuldigte angab, er werde "D._____" genannt, B._____ zu kennen und mit ihm über WhatsApp kommuniziert zu haben (Urk. 8/2 F/A 9, 10 und 14). Hielt der Beschuldigte zu Beginn fest, er habe dazu wohl eine Schweizer Nummer verwendet, führte er in einer späteren Einvernahme aus, nie über eine Schweizer Nummer und damit auch nicht über die fragliche Nummer in der WhatsApp-Kommunikation, sondern nur über eine italienische Nummer verfügt zu haben (Urk. 8/2 F/A 14 ff.; Urk. 8/3 F/A 6). Damit entsteht mit der Vorinstanz der Eindruck, der Beschuldigte versuche etwas zu verschleiern. Wenn er sodann anlässlich der Berufungsverhandlung geltend macht, er sei bei der Hafteinvernahme unter Druck gestanden und es handle sich bei der Frage nach der Telefonnummer auch nicht um "Sachen, die man präsent habe", auch wenn man gefragt werde (Urk. 73 S. 18 f.), überzeugt dies in keiner Weise. Die Frage, ob man eine Schweizer Telefonnummer besitzt oder nicht, ist nicht aussergewöhnlich und es kann vom Beschuldigten auch im konkreten Fall seiner Verhaftung und einer diesbezüglichen "Überrumpelung" seinerseits erwartet werden, dass er die Frage richtig beantwortet. Auch die Beziehung zu B._____ schilderte der Beschuldigte unterschiedlich. Während er einerseits festhielt, ihn vor etwa drei Jahren an der I._____-strasse in Zürich kennengelernt zu haben (Urk. 8/2 F/A 10 f.), brachte er andererseits vor, er sei B._____ nur einmal begegnet und habe ihn dann nie wiedergesehen (Urk. 8/3 F/A 22 ff.). Auf die Frage des Staatsanwaltes, weshalb der Beschuldigte nach einer einmaligen Begegnung mit B._____ dessen Familienname kenne, wenn sie sich wie behauptet nur mit den Vornamen vorgestellt hätten, verwies der Beschuldigte in wenig überzeugender Weise auf automatisch generierte Empfehlungen von Facebook (vgl. Urk. 8/3 F/A 28 ff.). Bemerkenswert ist weiter, dass der Beschuldigte gegenüber seinem als Zeugen befragten früheren Zellengenossen K._____ beteuerte, zu B._____ keinen Kontakt gehabt zu haben (Urk. 9/1 S. 3 f.). Dies steht nicht nur im Widerspruch zu den eigenen Aussagen des Beschuldigten (Urk. 8/2 F/A 14). Auch B._____ hielt fest, er kenne den Beschuldigten schon lange und er habe ihn oft gesehen (Urk. 9/2 S. 4 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte auf diesen Widerspruch angesprochen, wobei er in Bezug auf sein Verhältnis zu B._____ vage blieb: Es sei eine einzige Begegnung gewesen. Wenig später erklärte er im

- 12 - Widerspruch dazu, es könne sein, dass er B._____ auch öfter getroffen habe; man könne einer Person auch einfach auf der Strasse begegnen. Im Gegensatz zu früheren Aussagen machte der Beschuldigte ferner geltend, nie über WhatsApp, sondern über Facebook mit B._____ kommuniziert zu haben, wobei er diesbezüglich ebenfalls keine genaueren Angaben machen konnte (Urk. 73 S. 14 ff.). Dieses Aussageverhalten überzeugt in keiner Weise. Augenfällig ist weiter, dass der Beschuldigte den Grund seiner Reisen in die Schweiz immer wieder anders erklärte. Er sei schon durch die Schweiz durchgefahren und kenne viele Leute in Zürich, diese seien "Freunde von der Disco und so" (Urk. 8/2 S. 6 ff.). Er sei nur in der Schweiz, um seine Schwester zu besuchen (Urk. 8/3 F/A 6). Bis zu seiner Verhaftung sei er fast jedes Wochenende nach M._____ gefahren, um seinen besten Freund zu besuchen. Sonst habe er keine Beziehung zur Schweiz (Urk. 8/4 F/A 15). Auch dieses unstete Aussageverhalten setzt (wie bereits die Erklärungen zu seiner Telefonnummer und die Beziehung zu B._____) ein weiteres Fragezeichen an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen. 2.4.2. Die nicht registrierte Rufnummer 2 (Urk. 2/3) der WhatsApp-Kommunikation hatte B._____ unter "D._____ E._____" abgespeichert. Damit übereinstimmend nannte B._____ seinen Gesprächspartner wiederholt "D'._____" (beispielsweise Urk. 11/1, Konversation 60, Rz. 19 ff.). Im Rahmen der WhatsApp-Kommunikation liess "D._____ E._____" B._____ am

18. Juli 2020 einen gleichentags datierten Zahlungsbeleg der H._____ zukommen. Aus dem Beleg geht hervor, dass "A._____" einen Betrag von EUR 870.03 respek- tive Fr. 1'000.– (inklusive Gebühren) an F._____ als Familienhilfe für Lebensunter- halt überwies (Urk. 11/1, Konversation 88, Rz. 193 und Beilage, Foto Nr. 6). We- nige Stunden vorher übermittelt B._____ "D._____ E._____" den Namen F._____ als Zahlungsempfängerin und fordert ihn auf, ihm "das Papier" zu schicken (Urk. 11/1, Konversation 88, Rz. 179 ff.). Bei der Zahlungsempfängerin handelt es sich gemäss Aussagen von B._____ um diejenige Person, bei welcher er seine Betäubungsmittel aufbewahrt habe (Urk. 4/1 F/A 30). Der Zahlungsauftrag trägt nicht nur den Namen des Beschuldigten, sondern erfolgte anhand einer bei der

- 13 - H._____ hinterlegten, auf den Beschuldigten lautenden italienischen Identitätskarte (Urk. 11/1, Konversation 88, Beilage, Foto Nr. 6; Urk. 12/5). 2.4.3. Die aufgezeigten Umstände sprechen eine klare Sprache. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel, dass es sich beim Gesprächsteilnehmer mit der Rufnummer 2 respektive bei "D._____ E._____" um den Beschuldigten mit dem Spitznamen "D._____" respektive "D'._____" handelt. Dies vermag die Darstellung des Be- schuldigten, seine Dokumente seien missbraucht worden (Urk. 8/4 F/A 8), ebenso wenig in Frage zu stellen wie die Argumentation der Verteidigung. Diese stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, die fragliche Rufnummer 2 sei nicht registriert und es gebe keine Hinweise, dass sie dem Beschuldigten gehö- ren würde. Zudem könne sein, dass B._____ die Nummer einem anderen Kollegen zur Verfügung gestellt habe (Urk. 74 Rz. 90). Beim Formular der Geldüberweisung falle sodann auf, dass es keine Unterschriften trage. Damit stelle sich bereits die Frage, ob der Betrag von Fr. 1'000.– tatsächlich verschickt worden sei. Die Kopie der Identitätskarte sei im Jahre 2018 erstellt worden, als der Beschuldigte in Zürich Gelder überwiesen habe (Urk. 41 Rz. 44 ff.). In der Folge wirft die Verteidigung die Frage auf, ob im Sommer 2020, als das Covid-Regime herrschte, sich der Beschul- digte überhaupt habe in der Schweiz aufhalten können. Jeder, der den Beschuldig- ten als Kunden der H._____ gekannt habe, habe sich als Beschuldigten ausgeben können, insbesondere in der fraglichen Zeit, als eine Maskenpflicht bestanden habe. "D._____" sei zudem kein seltener Spitzname und bedeute einfach "…" (Urk. 41 Rz. 61 ff.). Diese Ausführungen wiederholte die Verteidigung auch anläss- lich der Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 74 Rz. 40 ff.). Die Vorinstanz bezeichnet diese Vorbringen zu Recht als blosse Mutmassungen (Urk. 53 S. 14). Es leuchtet nicht ein, inwiefern der Umstand, dass auf dem Formular die Unterschriften fehlten, hier relevant sein sollte. Auf jeden Fall geht aus der Kommunikation nicht hervor, dass "D._____ E._____" gegenüber B._____ eine Geldüberweisung an F._____ bloss simuliert hätte und B._____ bei "D._____ E._____" hätte nachhaken müssen (vgl. Urk. 11/1, Konversation 88, Rz. 193 ff.). Folgt man der Verteidigung, hätte "D._____ E._____" von der bei H._____ hinterlegten italienischen Identitätskarte des Beschuldigten und von dessen Beruf als Maler wissen müssen (vgl. Urk. 11/1, Konversation 88, Beilage, Foto Nr. 6; Prot. I S. 8). Hätte er sich als "A._____" aus-

- 14 - gegeben, hätte er eine Person vorgeschoben, die den gleichen Übernamen trägt und B._____ laut eigenen Aussagen schon lange kannte (Urk. 9/2 S. 4 f.). Auch dies hätte bei seinem Gesprächspartner eine Reaktion ausgelöst, die aber aus- blieb. Ein solcher Ablauf kann wie ausgeführt zweifelsohne ausgeschlossen wer- den. 2.4.4. Beim Gesprächsteilnehmer mit der Rufnummer 2 respektive bei "D._____ E._____" handelt es sich wie ausgeführt um den Beschuldigten. Dieser will B._____ nur einmal begegnet und nie bei ihm zu Hause gewesen sein. Aus den WhatsApp- Nachrichten, welche vorliegend das zentrale Beweismittel darstellen, geht Gegen- teiliges hervor. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit von deren Übersetzung und Inhalt. Die pauschale Aussage des Beschuldigten anlässlich seiner Befragung an der Berufungsverhandlung, wonach der Chat schlecht übersetzt worden sei, ohne konkrete Passagen zu benennen (Urk. 73 S. 20), kann an diesem Schluss nichts ändern. In den WhatsApp-Nachrichten wird geschildert, wie der Beschuldigte wiederholt mit einem Uber oder Taxi zu B._____ nach Hause fuhr (Urk. 11/1, Kon- versation 88, Rz. 8 ff., 36 ff., 254 ff.) oder nach Absprache mit B._____ mit einem Uber oder Taxi einen bestimmten Ort aufsuchte (Urk. 11/1, Konversation 88, Rz. 87 ff., 100 ff., 146, 177, 190 ff., 238, 325 ff., 376 ff.). Richtig ist, dass B._____ und der Beschuldigte über WhatsApp nahezu ständig eine verklausulierte Sprache benutz- ten. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass sich die Unterhaltung beinahe aus- schliesslich um Preise, Personen, Mengenangaben, Abwägen, Käufen, Verkäufen und "rauslassen" drehte (Urk. 53 S. 18 f.). Dies trifft beispielsweise auf die Unter- haltung am 3. Oktober 2020 zu (Beschuldigter: "wieviel war es Kumpel, was du mir gegeben hast / denn ich habe es nicht gewogen und habe es schon rausgelassen / um es zu wissen / und danke, dass du mir geholfen hast Kumpel, ich rede nicht viel, aber du hilfst mir sehr"; Antwort von B._____: "daher, helfe du mir auch / ich helfe dir und du hilfst mir / 100"; Urk. 11/1, Konversation 88, Rz. 382 ff.), ebenso auf die Konversation vom 23. Januar 2021 (Beschuldigter: "Denn es ist nicht mög- lich, dass sie das gleiche haben und du gibst es nicht zu diesem Preis. / nein, nein / das waren Leute, welche hierher kamen"; B._____: "Aber, wer hat das gleiche. Ich verstehe nicht."; Beschuldigter: "Hier hat es jemand mit dem gleichen Material. / Sie geben es zu 45 50 und sagt, dass sie viel haben."; Urk. 11/1, Konversation

- 15 - 60, Rz. 93 ff.). Die Vorinstanz hält zutreffend fest, die Gesprächspartner hätten eine solch umständliche Gesprächsführung auf sich genommen, um ein strafbares Ver- halten respektive ihre Drogengeschäfte zu verschleiern. Aus dem Chatverlauf lässt sich zudem herauslesen, dass die Gesprächspartner sich gegenseitig über die Kauf- und Verkaufsgeschäfte orientierten (beispielsweise Urk. 11/1, Konversation 60, Rz. 101 ff., 111 ff. und Konversation 88, Rz. 59 ff.). In dieses Bild fügen sich auch die Fotos, die der Beschuldigte am 9. und

12. November 2020 sowie am 5. Januar 2021 B._____ sandte. Sie zeigen kristallartiges Material unter anderem abgepackt in Minigrip (Urk. 11/1, Konversation 60, Beilage, Fotos Nr. 1 und 2; Urk. 11/1, Konversation 88, Beilage, Fotos Nr. 39 und 40). Wenn die Vorinstanz daraus schliesst, das abgebildete Material sei als Crystal Meth auszumachen, ist dies zu übernehmen. Ergänzend sind zwei Momente erwähnenswert, die das besagte Bild abrunden. Zum einen handelte B._____ ab dem 27. November 2019 bis zum 20. Mai 2021 und damit auch in der hier fraglichen Zeit mit grossen Mengen Crystal Meth und Kokain sowie mit MDMA und Ecstasy Pillen, wofür er rechtskräftig verurteilt wurde. Es drängt sich deshalb auf, dass die vier Fotos mit der Haupttätigkeit von B._____ zu tun hatten. Dies zeigt auch die Reaktion von B._____ auf das zugesandte Foto Nr. 2, welches ein Minigrip mit weissen Kristallen zeigt ("nimm es, wir sind aktiv."; Urk. 11/1, Konversation 60, Rz. 10 f.). Zudem ist nicht zweifelhaft, dass auf den erwähnten Fotos andere Betäubungsmittel wie Kokain oder Pillen nicht abgebildet sind. Zum andern geht aus der Chat-Unterhaltung klar hervor, dass sich B._____ und der Beschuldigte über Methamphetamin respektive Crystal Meth unterhielten. Am 12. Juli 2020 schrieb der Beschuldigte "was ist los Kumpel", was B._____ mit "was ist los" quittierte. Darauf hakte der Beschuldigte nach und fragte: "sag mir, ist es verloren". Rund 17 Minuten später schickte B._____ dem Beschuldigten eine Mitteilung aus "N._____", wonach die holländische Polizei in O._____ [Stadt in den Niederlanden] 2'500 Kilogramm Methamphetamin sichergestellt habe (Urk. 11/1, Konversation 88, Rz. 72 ff. und Beilage, Foto Nr. 3). Gewagt wäre die Interpretation, wonach sich der Beschuldigte nach einer ausstehenden Lieferung Crystal Meth erkundigte und B._____ ihm mitteilte, dass diese durch die holländische Polizei

- 16 - abgefangen wurde. Ohne Zweifel bleibt aber, dass Crystal Meth Teil der zwischen dem Beschuldigten und B._____ geführten Kommunikation war. 2.4.5. Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte und B._____ sich über WhatsApp über den Erhalt, Kauf und Weiterverkauf von Crystal Meth unterhielten. Die am 18. Juli 2020 via H._____ getätigte Zahlung an F._____ offenbart wie aus- geführt (zusammen mit weiteren Indizien) die Identität von "D._____ E._____". Ob die Zahlung, wie die Vorinstanz annimmt (Urk. 53 S. 20), im Zusammenhang mit dem Handel von Crystal Meth steht, kann offenbleiben. Soweit die Vorinstanz das ausweichende Aussageverhalten von B._____ anläss- lich der Konfrontationseinvernahme vom 2. August 2023 als weiteres Indiz für den Tatvorwurf wertet, kann dies übernommen werden (Urk. 53 S. 19 f.; Urk. 9/2 S. 3 f.). Aber selbst wenn die besagten Aussagen ausgeklammert würden, würde dies am Beweisergebnis nichts ändern. 2.4.6. Betreffend den Kauf von mindestens 154 Gramm Crystal Meth gelangt die Vorinstanz zur Überzeugung, dass die in den Konversationen benutzten Zahlen die Mengen oder den Verkaufspreis umschreiben. Da die "100" laut Chat-Auszügen "vom guten" zu berechnen seien (vgl. Urk. 11/1, Konversation 60, Rz. 60), könne es sich bei "100" nicht um Geld, sondern um eine Menge handeln, die gut oder schlecht sein könne. Halte B._____ fest, er "gebe es zu 80 und gebe es sehr gut raus" (vgl. Urk. 11/1, Konversation 60, Rz. 105), verdeutliche dies, dass B._____ das Crystal Meth zu Fr. 80.– pro Gramm verkauft habe (Urteil 53 S. 20). Diese Er- wägungen sind richtig. Ergänzte B._____ den von ihm verlangten Preis mit der Be- merkung, er "gebe es sehr gut raus", unterstrich er offensichtlich die Qualität des durch ihn verkauften Crystal Meth. Dafür hatte er auch guten Grund. Nur eine Mi- nute zuvor hatte der Beschuldigte ihm eröffnet, dass andere Verkäufer seinen Preis unterbieten würden. Dabei verwendete der Beschuldigte ausdrücklich die Worte "Preis" und "vom gleichen Material" (vgl. oben zitierte Konversation vom 23. Januar 2021), was B._____ augenscheinlich hellhörig machte ("Finde raus, wer das ist") und ihn wie ausgeführt veranlasste, seinen Preis in der Höhe von "80" zu rechtfer- tigen.

- 17 - Richtig ist, dass der Beschuldigte sich am 22. Januar 2021 bei B._____ nach dem Stand seiner Schulden erkundigte und B._____ ihm einen Tag später das Total vorrechnete (Urk. 11/1, Konversation 60, Rz. 47 ff.):

- B._____: "P._____ hat mir gesagt, dass du ihm 2'000 gegeben hast. Hast du was morgen?"

- Beschuldigter: "ja. wieviel muss ich ergänzen für das andere"

- B._____: "vom alten. Willst du, dass ich dir das ausrechne?"

- Beschuldigter: "ja, sag mir einfach, wieviel fehlt. um es auch zu wissen"

- B._____: "Vom letzten 1'400. Vom anderen 10'920. Total 12'320." […]

- B._____: "10'520. Das ist das Total. Weil, man muss die 1'800 abziehen, welche du mir gegeben hattest"

- Beschuldigter: "okey 10'520" Der Beschuldigte schuldete B._____ mithin (ursprünglich) "12'320". Mit der Vorin- stanz ist aufgrund des in der Schweiz abgewickelten Handels davon auszugehen, dass dabei Schweizerfranken gemeint waren. Aus der geschuldeten Geldsumme von Fr. 12'320.– folgt bei einem Preis von Fr. 80.– pro Gramm eine Menge von 154 Gramm. Zwar behauptete B._____ im Untersuchungsverfahren, er habe das Cry- stal Meth zu Fr. 55.– pro Gramm verkauft, "an manchen Leuten hat man es für mehr und für manche für weniger verkauft" (Urk. 4/1 F/A 16 f.). Darauf verweist die Ver- teidigung zu Recht (Urk. 41 Rz. 80; Urk. 74 Rz. 93). Jedoch ist zu Gunsten des Beschuldigten auf die zwischen ihm und B._____ geführte Konversation abzustel- len. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb B._____ dem Beschuldigten einen fal- schen Preis hätte vorgaukeln müssen. Hätte B._____ gegenüber dem Beschuldig- ten einen wahrheitswidrig zu hohen Grammpreis behauptet und das Crystal Meth nicht zu Fr. 80.–, sondern zu Fr. 55.– pro Gramm "rausgegeben", wäre zudem eine Reaktion des Beschuldigten zu erwarten gewesen. Auch passt ein Preis von Fr. 80.– für ein Gramm Crystal Meth unter Berücksichtigung der Qualität (vgl. E. III.2.4.6 und IV.1.3) mit den statistischen Preisen überein (durchschnittlicher Preis in Europa im Jahre 2020 für Grammverkäufe EUR 55 mit einer Bandbreite von 10 bis zu 100 Euro, vgl. https://www.euda.europa.eu/publications/eu-drug-mar- kets/methamphetamine/prices-and-purities_en). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte von B._____ für insgesamt Fr. 12'320.– Crystal Meth kaufte. Er bezahlte dafür Fr. 80.– pro Gramm, womit er insgesamt 154

- 18 - Gramm Crystal Meth bezog. Zwar trifft mit der Vorinstanz zu, dass in den WhatsApp-Nachrichten auch weitere Zahlen respektive Geldsummen erscheinen (vgl. Urk. 11/1, Konversation 88, Rz. 149 ff., 222, 238, 275, 297). Aus diesen Zahlen lässt sich aber nicht zweifelsfrei ein Rückschluss auf die Menge ziehen. Zudem handelte es sich dabei um Chat-Unterhaltungen, die im Juli und August 2020 und damit vor der eingeklagten Zeitspanne geführt wurden. Der Beschuldigte teilte B._____ mit, "wenn ich habe, dann lasse ich raus", "du weisst, wenn ich habe, produziere ich täglich", "ich habe es nicht gewogen und habe es schon rausgelassen" (Urk. 11/1, Konversation 88, Rz. 136, 228, 383). "Schauen wir, ob wir sie morgen sehen […] Sie kaufen. Und verkaufen sicher. Sie kaufen mit Cash in der Hand" (Urk. 11/1, Konversation 60, Rz. 125 ff.). Diese Unterhaltungen legen nahe, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittel zum Zweck des Weiterverkaufs erwarb und nicht etwa selbst konsumierte. Als blosser Endkonsument hätte er die Betäubungsmittel von B._____ zudem nicht (wie aufgezeigt) auf Kredit bekommen. Auch die grosse Menge von 154 Gramm lässt daraus schliessen, dass sie nicht für den Eigengebrauch bestimmt war. Bei normalen Dosen ergibt ein Gramm Crystal Meth etwa 40 Konsumeinheiten (SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 4. Aufl. 2022, N. 158 zu Art. 2 BetmG). Der Beschuldigte konsumiert nach eigenen Angaben keine Drogen bzw. habe nur in seiner Jugend ab und zu konsumiert (Urk. 8/2 F/A 12; Urk. 73 S. 8). Zwar hielt er gegenüber der Tessiner Kantonspolizei davon abweichend fest, seit über zwei Wochen keine Betäubungsmittel zu konsumieren. Jedoch erklärte er gleichzeitig, er bezeichne sich nicht als abhängig und habe schon Marihuana konsumiert (Urk. 8/1 S. 2). Offenbar bezog sich erstere Aussage

– so der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung – auf seine kurz zuvor verbrachte Zeit in den USA bei seinem Cousin, als er einmal im Ausgang geraucht habe (Urk. 73 S. 10). Erstellt ist deshalb, dass der Beschuldigte das Crystal Meth für den Weiterverkauf erwarb. Ein tatsächlicher Verkauf ist allerdings nicht Teil des Anklagevorwurfs, wor- auf die Vorinstanz richtig verweist (Urk. 53 S. 23). Wenn die Verteidigung darauf hinweist, dass im fraglichen Zeitraum vom 20. Oktober 2020 bis 23. Januar 2021

- 19 - nie Zahlungen vom Beschuldigten auf den Konten von B._____ eingegangen seien, was gegen die Theorie der Staatsanwaltschaft spreche, wonach der Beschuldigte ein Weiterverkäufer gewesen sei (Urk. 74 Rz. 37 f.), überzeugt dies nicht. Der Um- stand, dass der Name des Beschuldigten auf den Zahlungseingängen nicht auf- taucht, stösst das Beweisergebnis nicht um. Vielmehr könnte es auch sein, dass der Beschuldigte bar bezahlt hatte. Offenbleiben kann, ob der Beschuldigte die Be- täubungsmittel auch ausserhalb des Kantons Zürich (etwa in E._____) erwarb. Auch dies wäre entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz (Urk. 53 S. 23 f.) vom Anklagevorwurf erfasst (E. II.2.). 2.5. Damit ist der Tathergang (Anklageschrift S. 2) in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. In subjektiver Hinsicht ist insbesondere nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte im Wissen handelte, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. IV. Rechtliche Würdigung 1. 1.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) sowie wer zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft (Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG). Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit nach früherem Recht eine Geldstrafe verbunden werden konnte, bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Laut Bundesgericht ist es nicht bundesrechtswidrig, wenn das Vorliegen eines schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG unter Hinweis auf eine im Jahr 2010 durch die Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin erstellte Studie, welche für reines Methamphetamin-Hydrochlorid einen Grenzwert von 12 Gramm empfiehlt, bejaht wird (BGE 145 IV 312 E. 2.2-2.4 S. 318 f.). Daran hat das Bundesgericht in zwei jüngeren Entscheiden festgehalten (Urteile 6B_333/2024 vom 30. August 2024

- 20 - E. 1.2.1 und E. 1.3.3; 6B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 6.3.1 [unter Hinweis auf die konkrete Menge von rund einem halben Kilo Methamphetamin]). 1.2. Der Beschuldigte erwarb und besass 154 Gramm Crystal Meth. Damit er- füllte er den objektiven und subjektiven Tatbestand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. Eine Verurteilung gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG steht nicht zur Diskussion und die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden (Urk. 53 S. 25). Strafbare Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG werden in Bezug auf dieselbe Betäubungsmittelmenge durch die Handlungen der lit. a-f von Art. 19 Abs. 1 BetmG konsumiert (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 162 zu Art. 19 BetmG). Eine nach dem Erwerb erfolgte weitere Entwicklungsstufe wird in der An- klage nicht umschrieben. Damit werden dem Beschuldigten konkrete Handlungen, mit denen er Anstalten zum Weiterverkauf getroffen hätte, nicht vorgeworfen. 1.3. Das von B._____ in der Wohnung von F._____ sichergestellte Crystal Meth wies einen Reinheitsgrad von 100 % auf (vgl. Urk. 4/1 F/A 31; Beizugsakten Geschäfts-Nr. DH220047 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen B._____, Urk. D1/14/4). Diese sehr gute Qualität geht wie ausgeführt auch aus den Chatnachrichten hervor ("ich […] gebe es sehr gut aus"). Damit ist von einer Menge von 154 Gramm reinem Metamphetamin auszugehen. Stellte man auf die durchschnittliche Qualität der in den Handel gelangenden Betäubungsmittel ab (vgl. zur Zulässigkeit von Schätzungen Urteile 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.1 [Heroin]; 6B_1039/2009 vom 16. Februar 2010 E. 1.4.3 [Kokain]), wäre von einem Reinheitsgrad von 80 % auszugehen (vgl. Betäubungsmittelstatistik der Gruppe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM für das Jahr 2020: 78.8 % für < 1 g, 80 % für 1 < 10 g, 80.4 % für 10 < 100 g, 79.7 % für 100 < 1000 g; vgl. https://sgrm.ch/de/forensische-chemie-und- toxikologie/fachgruppe-forensische-chemie/statistiken-amphetamine). Dies ergäbe eine Mindestmenge von netto rund 123 Gramm. 154 Gramm reines Metamphetamin (wie auch 123 Gramm reines Metamphetamin) ist ein Vielfaches des Schwellenwerts von 12 Gramm. Bei Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG handelt es sich um eine Widerhandlung, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen

- 21 - kann. Der Tatbestand ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet (BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. II, 3. Aufl. 2010, N. 76 zu Art. 19 BetmG). Diesen Tatbestand hat der Beschuldigte durch den Kauf und Besitz von 154 Gramm Crystal Meth objektiv erfüllt. Auch in subjektiver Hinsicht ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte die Art der Betäubungsmittel kannte und ihre gute Qualität mindestens in Kauf nahm. Er wusste, dass die fragliche Menge geeignet war, eine Gemeingefahr zu schaffen. Er wurde nicht etwa als ahnungsloser Bote für ein einmaliges Geschäft eingespannt, sondern war während rund vier Monaten Teil einer funktionierenden Lieferkette. Indem er die fragliche Menge zum Zweck des Weiterverkaufs erwarb, nahm er eine solche Gemeingefahr zumindest in Kauf. 1.4. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Ver- bindung mit Art. 19 aAbs. 2 lit. a BetmG (zum Übergangsrecht vgl. E. V nach- folgend). V. Strafzumessung

1. Anträge/Anwendbares Recht/Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer bedingten Freiheits- strafe von 24 Monaten unter Anrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs von 238 Tagen. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids und damit des Strafmasses (Urk. 61; Urk. 75). Die Verteidigung verlangt, der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizu- sprechen (Urk. 57; Urk. 74 S. 17). 1.2. Die seit 1. Juli 2023 geltende Harmonisierung der Strafrahmen für Gewalt- taten (Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Straf- rahmen; AS 2023 259, BBl 2018 2827) wirkt sich in Bezug auf den vorliegend rele- vanten Straftatbestand nicht milder auf den Beschuldigten aus. Der qualifizierte Fall

- 22 - im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG sah altrechtlich einen Strafrahmen von Frei- heitsstrafe nicht unter einem Jahr vor, womit eine Geldstrafe verbunden werden konnte. Neurechtlich entfällt die Möglichkeit einer Verbindungsgeldstrafe. Das neue Recht wirkt sich nicht milder auf die Beurteilung des Beschuldigten aus. Der Grund- satz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) gelangt nicht zur Anwendung. 1.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 53 S. 28) kann verwiesen werden.

2. Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen 2.1. Für den schweren Fall (Art. 19 aAbs. 2 lit. a BetmG) steht mangels Straf- milderungsgründe einzig eine Freiheitsstrafe zur Diskussion. 2.2. Das Gesetz sieht für den schweren Fall (Art. 19 aAbs. 2 lit. a BetmG) eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu 20 Jahren vor (Art. 40 Abs. 2 StGB). Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhn- lichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hin- weisen). Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungs- gründe strafmindernd zu berücksichtigen.

3. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.1. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist die Drogenmenge in der Regel ein wesentliches Strafzumessungskriterium, weil sie das Gefährdungspoten- tial und damit das Ausmass der Rechtsgutverletzung widerspiegelt. Auch der Ge- setzgeber definiert den schweren Fall in Art. 19 Abs. 2 BetmG unter anderem an- hand der Drogenmenge. In der Praxis kommt diesem Kriterium häufig vorrangige oder ausschlaggebende Bedeutung zu. Richtigerweise kommt ihm bei der Strafzu- messung eine wichtige, aber keine vorrangige Bedeutung zu. Die Strafe ist dem- nach nicht allein nach der Menge einer Droge, sondern auch und in erster Linie nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (Urteile 6B_662/2015 vom 12. Ja-

- 23 - nuar 2016 E. 2.4.4; 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4, nicht publ. in: BGE 132 IV 132; je mit Hinweisen). Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe ge- mäss Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193 E. 2b/aa S. 196, 202 E. 2d/cc S. 206 mit Hinweis; Urteil 6B_980/2017 vom 20. Dezember 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Massgebend ist das Verschulden, und dieses hängt wesentlich auch davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte. So trifft den Transporteur grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittel verkauft oder zum Zwecke der Weiterveräusserung erwirbt (WI- PRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 100 zu Art. 47 StGB). Wesentlich ist auch die Stellung des Beschuldigten in der Hierar- chie des Drogenhandels (Urteile 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.3 mit Hin- weisen; 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Jedoch kann auch derjenige, der nur Anweisungen ausführt, innerhalb eines Verteilungsnetzes eine wichtige und unabdingbare Rolle spielen, was einen erheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu be- gründen vermag (BGE 135 IV 191 E. 3.4 S. 195). Liegt die angelastete Betäubungsmittelmenge ein Vielfaches über dem Grenzwert für die Annahme eines schweren Falls, darf die Menge der umgesetzten Drogen unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Gesundheitsgefährdung vieler Menschen bei der Strafzumessung zusätzlich straferhöhend berücksichtigt werden. Eine Verletzung des sogenannten Doppelverwertungsverbots liegt nicht vor (Urteil 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.2 mit Hinweis; vgl. zum Doppelverwertungs- verbot BGE 142 IV 14 E. 5.4 S. 17; 120 IV 67 E. 2b S. 71 f.; je mit Hinweisen). 3.2. Crystal Meth gilt als sehr gefährliche Droge mit grossem Abhängig- keitspotenzial und grossen Gesundheitsrisiken (vgl. das Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM, Sektion Forensische Chemie und Toxikologie, aus dem Jahre 2010 über die Gefährlichkeit von Methamphetamin [https://sgrm.ch/inhalte/Forensische-Chemie-und-Toxikologie/ gutachten_methamphetamin_jun2010_06.pdf]; SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 153

- 24 - ff. zu Art. 2 BetmG). Der Beschuldigte hat 154 Gramm Crystal Meth zum Zweck des Weiterverkaufs erworben und besessen. B._____ sprach von sehr guter Qualität und die bei ihm sichergestellten und untersuchten Betäubungsmittel wiesen einen Reinheitsgrad von 100 % auf. Bei einer Menge von 154 Gramm reinem Metamphetamin hat der Beschuldigte den oben erwähnten Grenzwert beinahe 13-fach erreicht. Dies ist entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz (Urk. 53 S. 30) straferhöhend zu berücksichtigen (Urteile 6B_1024/2022 vom

16. Februar 2023 E. 2.2.1 und 2.3.2; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.3; 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Richtig ist, wenn die Vorinstanz den Zeitraum von rund vier Monaten als nicht unbeachtlich bezeichnet. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist von einer eher tieferen Hierarchiestufe auszugehen. Wenngleich damit eine hohe Stellung des Beschuldigten innerhalb der Drogenorganisation nicht erstellt ist, kann aber auf jeden Fall nicht von einer bloss untergeordneten Hierarchiestufe und einer bloss ausführenden Funktion ausgegangen werden. Vielmehr war der Beschuldigte letztlich ein wichtiges Bindeglied zwischen Drogenproduzenten und Drogenabnehmern. Insgesamt offenbarte er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Die objektive Tatschwere ist (bei einem Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe) als leicht einzustufen. Die vorinstanzliche Einsatzstrafe von 24 Monaten kann übernommen werden. 3.3. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er wusste, dass es sich um Crystal Meth handelte. Er kannte die Menge und nahm einen hohen Reinheitsgrad und die Gefährdung vieler Menschen mindestens in Kauf. Eine unverschuldete Not- lage hat bei ihm nicht bestanden. Nach eigenen Angaben arbeitete der Beschul- digte vor der Verhaftung unter anderem auf einem Friedhof als Wächter (Prot. I S. 8). Eine finanzielle Notlage, welche auf eine erheblich reduzierte Entscheidungs- freiheit schliessen liesse und den Beschuldigten zum deliktischen Verhalten getrie- ben hätte, kann nicht ausgemacht werden. Der Beschuldigte bestreitet den Tatvor- wurf und äusserte sich deshalb nicht zu seinen Beweggründen. Trotzdem muss davon ausgegangen werden, dass sein Motiv rein finanzieller und klar egoistischer Natur war. Der Beschuldigte hielt fest, keine Drogen zu konsumieren. Beschaf- fungskriminalität als strafminderndes Moment fällt somit ausser Betracht. Damit

- 25 - vermögen die Elemente der subjektiven Tatkomponente die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 3.4. Bei einer Gesamtbetrachtung wird die objektive Tatschwere durch die Elemente der subjektiven Tatkomponente nicht relativiert. Dies führt zu einem Gesamtverschulden, welches als leicht zu bezeichnen ist. Damit bleibt es bei der Einsatzstrafe von 24 Monaten. 3.5. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 53 S. 32). Ergänzend bzw. aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der Be- rufungsverhandlung aus, dass er seit dem 1. April 2024 neu bei der Q._____ S.r.l. als Krantechniker tätig sei. Er verdiene je nach Anzahl Stunden, die er leiste, rund EUR 2'500 bis EUR 3'000 im Monat. Ferner sei er seit einem Monat geschieden und lebe mit seiner neuen Partnerin in einer Zwei-Zimmer-Wohnung in R._____ [Stadt in Italien]. Mit dieser erwarte er in zwei Monaten ein Kind. In seiner Freizeit bleibe er mit seiner Familie und gehe weniger in den Ausgang. Er widme sich seinen zwei Oldtimers, welche er repariere. Ansonsten habe er Ersparnisse in der Höhe von rund EUR 5'000. Aufgrund diverser Rechnungen, die er in seiner Zeit, als er in Haft war, nicht habe zahlen können, habe er aktuell Schulden in der Höhe von rund EUR 3'000 bis EUR 4'000. Drogen habe er nur als Jugendlicher ab und zu konsumiert, sei aber nie abhängig gewesen (Urk. 73 S. 2-11). Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Aufgrund des Verbots des (unter anderem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten) Selbstbelastungszwangs ist es das prozessuale Recht des Beschuldigten, die Vorwürfe abzustreiten. Gleichzeitig kann er unter die- sem Titel für sich keine Strafreduktion reklamieren. Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sind schliesslich nicht ersicht- lich.

- 26 - 2.5. Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanten Kriterien erscheint eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten angemessen. Die erstandene Haft von 238 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. 13/1; Urk. 46; Urk. 54). VI. Vollzug 1. 1.1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2 S. 282 f.; vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5; 134 IV 140 E. 4.5 S. 144; je mit Hinweisen). 1.2. Die Vorinstanz gewährt dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Dies ist bereits in Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu übernehmen. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 53 S. 32 f.). VII. Landesverweisung 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft für sieben Jahre des Landes verwiesen. Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz, es sei infolge des verlangten Freispruchs von einer Landesverweisung abzusehen (Urk. 41 Rz. 87). Anlässlich der Berufungsver- handlung beantragte sie, dass für den Fall eines Schuldspruches die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren anzusetzen sei (Prot. II S. 7).

- 27 - 1.2. Der Beschuldigte ist italienischer Staatsbürger und einer Katalogtat (qualifi- zierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 aAbs. 2 lit. a BetmG; Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB) schuldig zu sprechen. Betreffend die allgemeinen Voraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 36 f.). Der Beschuldigte ist somit grund- sätzlich des Landes zu verweisen, es sei denn, es liege ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht. 1.3. Hinsichtlich der persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschuldig- ten ist bekannt, dass er in Italien geboren wurde und einen Teil seiner Jugend, nämlich im Alter von 8 bis 12 Jahren, in der Dominikanischen Republik verbrachte. Als er 18, 19 Jahre alt war, verstarb sein Vater und der Beschuldigte kehrte nach Italien zurück. Der Beschuldigte hat keine Kinder bzw. erwartet in einem Monat sein erstes Kind mit seiner neuen Partnerin. Er lebte vor seiner Verhaftung in R._____. In Italien wohnen seine Mutter, seine Freundin, sein Bruder und "sein Bruder väter- licherseits" sowie sein Onkel (Prot. I S. 7 ff.; Urk. 73 S. 5). Der Beschuldigte hat in Italien verschiedene Berufe ausgeübt wie Friedhofswächter, Maler und Restau- rantmitarbeiter (Prot. I S. 8). In der Schweiz hat der Beschuldigte noch nie gewohnt. Zu seinem Verhältnis zur Schweiz führte er aus, ein guter Freund seiner Mutter lebe in der Schweiz und sein bester Freund wohne in M._____ (Prot. I S. 9). Früher habe seine Schwester zudem in S._____ gelebt (Urk. 73 S. 4). Er sei schon durch die Schweiz durchgefahren und kenne viele Leute in Zürich (Urk. 8/2 S. 6 ff.). Während der Beschuldigte in einer früheren Einvernahme eine Schwester in der Schweiz erwähnte (Urk. 8/3 F/A 6), hielt er später fest, er habe früher eine Familienangehö- rige in der Schweiz gehabt. Bis zu seiner Verhaftung sei er fast jedes Wochenende nach M._____ gefahren, um seinen besten Freund zu besuchen. Sonst habe er keine Beziehung zur Schweiz (Urk. 8/4 F/A 15). 1.4. Die Vorinstanz verneint aufgrund der fehlenden familiären Beziehungen in der Schweiz und der sozialen und beruflichen Beziehung zum Heimatland Italien

- 28 - eine besondere Härte im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Die zutreffenden vor- instanzlichen Erwägungen können übernommen werden (vgl. Urk. 53 S. 37). 2. 2.1. Angesichts der Staatsangehörigkeit des Beschuldigten und der Mitglieds- chaft von Italien in der EU stellt sich die Frage, ob das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 01.142.112.681) einer Landesverweisung entgegen- steht. 2.2. Das FZA gibt Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz unter anderem das Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer un- selbständigen Erwerbstätigkeit und Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien (Art. 1 lit. a). Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird (unter Vorbehalt) gewährt (Art. 4). Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, wird das Aufenthaltsrecht unter spezifischen Voraussetzungen eingeräumt (Art. 2 Abs. 2 und Art. 24 Anhang I FZA). Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfas- sungs- und Gesetzgebers primär als sichernde Massnahme zu verstehen (Urteil 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1 mit weiteren Hinweisen). Das FZA be- rechtigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Vorausset- zung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (BGE 145 IV 55 E. 3.3 S. 59). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch einen Täter (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Aus- mass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Ge- fährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfall-

- 29 - gefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine auf- enthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die kör- perliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 S. 371 f., 55 E. 4.4 S. 63; Urteil 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1; je mit Hinweisen). Die Pro- gnose über das Wohlverhalten und die Resozialisierung gibt in der fremden- polizeilichen Abwägung, in der das allgemeine Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund stehen, nicht den Ausschlag. Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 S. 372 mit Hinweisen). 2.3. Der Beschuldigte ist Ersttäter und es besteht entsprechend kein Grund, ihm mit Blick auf Art. 42 StGB eine ungünstige Prognose zu stellen (dazu vorne E. VI.1.2; Urk. 55). Allerdings war die von ihm zum Zwecke des Weiterverkaufs erwor- bene qualifizierte Menge von Crystal Meth geeignet, das Leben und die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Damit ist auch ein geringes (aber tatsächlich vorhandenes) Rückfallrisiko nicht in Kauf zu nehmen. Ein solches zumindest gerin- ges Rückfallrisiko kann beim nicht geständigen und uneinsichtigen Beschuldigten nicht verneint werden. Ein rechtskonformes Verhalten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA liegt nicht vor. Wenn der Beschuldigte schliesslich anlässlich der Berufungsverhandlung andeutete, dass er aufgrund seiner neuen Arbeitsstelle und der Möglichkeit, dabei auswärtige Arbeit verrichten zu können, auch darauf ange- wiesen sei, in die Schweiz einreisen zu können, da er sich ansonsten eine Chance vergebe (Urk. 73 S. 12), so blieb dies im Wesentlichen vage und nicht weiter substantiiert. Jedenfalls hindert ihn auch eine Landesverweisung nicht daran, sich weiterhin in der EU aufzuhalten – so gab er unter anderem an, er sei im Rahmen seiner auswärtigen Arbeit nach Deutschland gereist (Urk. 73 S. 12). Auch hat der Beschuldigte nicht geltend gemacht, dass er diese Arbeit für seinen Lebensunter- halt brauche. 2.4. Das FZA steht einer Landesverweisung vorliegend nicht entgegen.

- 30 - 3. 3.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen. Die Vorinstanz hat die Dauer in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf sieben Jahre festgesetzt. 3.2. Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Dabei ist namentlich einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen (Urteil 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1). Unter Be- rücksichtigung des Verschuldens des Beschuldigten, der heute auszufällenden be- dingten Freiheitsstrafe im mittleren Bereich des untersten Drittels des Strafrahmens und des geringen Interesses des Beschuldigten am Verbleib ist die Dauer der Landesverweisung auf sieben Jahre festzusetzen. 3.3. Im Übrigen ist von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem aufgrund der italienischen Staatsangehörigkeit des Beschuldigten abzusehen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Wie bereits ausgeführt, sind die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung in Rechtskraft erwachsen. Die erstinstanz- liche Kostenauflage (Dispositivziffern 7 und 8) ist ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Kostenfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Ober- gerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten

- 31 - Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 428 StPO). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und un- terliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Ausgangsge- mäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht ist vor- zubehalten (Art. 135 aAbs. 4 StPO). 2.3. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 4'715.55 (inkl. MwSt. und Nachbesprechung mit dem Beschuldigten) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 72). Zusätzlich sind ihr die Aufwendungen für die Berufungsverhandlung und den Weg (insgesamt rund fünf Stunden) zu vergüten. Es rechtfertigt sich daher, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 5'900.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 30. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)

5. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 14'753.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 32 -

6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 14'753.– Entschädigung amtliche Verteidigung RA X._____ Allfällige weitere Kosten blieben vorbehalten. 7.-8. (…)

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Ver- bindung mit Art. 19 aAbs. 2 lit. a BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 238 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 7 und 8) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'900.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.)

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtl- ichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der

- 33 - amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben)  das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".

- 34 -

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. November 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Jacomet

- 35 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft für sieben Jahre des Landes verwiesen. Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz, es sei infolge des verlangten Freispruchs von einer Landesverweisung abzusehen (Urk. 41 Rz. 87). Anlässlich der Berufungsver- handlung beantragte sie, dass für den Fall eines Schuldspruches die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren anzusetzen sei (Prot. II S. 7).

- 27 -

E. 1.2 Der Beschuldigte ist italienischer Staatsbürger und einer Katalogtat (qualifi- zierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 aAbs. 2 lit. a BetmG; Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB) schuldig zu sprechen. Betreffend die allgemeinen Voraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 36 f.). Der Beschuldigte ist somit grund- sätzlich des Landes zu verweisen, es sei denn, es liege ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht.

E. 1.3 Hinsichtlich der persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschuldig- ten ist bekannt, dass er in Italien geboren wurde und einen Teil seiner Jugend, nämlich im Alter von 8 bis 12 Jahren, in der Dominikanischen Republik verbrachte. Als er 18, 19 Jahre alt war, verstarb sein Vater und der Beschuldigte kehrte nach Italien zurück. Der Beschuldigte hat keine Kinder bzw. erwartet in einem Monat sein erstes Kind mit seiner neuen Partnerin. Er lebte vor seiner Verhaftung in R._____. In Italien wohnen seine Mutter, seine Freundin, sein Bruder und "sein Bruder väter- licherseits" sowie sein Onkel (Prot. I S. 7 ff.; Urk. 73 S. 5). Der Beschuldigte hat in Italien verschiedene Berufe ausgeübt wie Friedhofswächter, Maler und Restau- rantmitarbeiter (Prot. I S. 8). In der Schweiz hat der Beschuldigte noch nie gewohnt. Zu seinem Verhältnis zur Schweiz führte er aus, ein guter Freund seiner Mutter lebe in der Schweiz und sein bester Freund wohne in M._____ (Prot. I S. 9). Früher habe seine Schwester zudem in S._____ gelebt (Urk. 73 S. 4). Er sei schon durch die Schweiz durchgefahren und kenne viele Leute in Zürich (Urk. 8/2 S. 6 ff.). Während der Beschuldigte in einer früheren Einvernahme eine Schwester in der Schweiz erwähnte (Urk. 8/3 F/A 6), hielt er später fest, er habe früher eine Familienangehö- rige in der Schweiz gehabt. Bis zu seiner Verhaftung sei er fast jedes Wochenende nach M._____ gefahren, um seinen besten Freund zu besuchen. Sonst habe er keine Beziehung zur Schweiz (Urk. 8/4 F/A 15).

E. 1.4 Die Vorinstanz verneint aufgrund der fehlenden familiären Beziehungen in der Schweiz und der sozialen und beruflichen Beziehung zum Heimatland Italien

- 28 - eine besondere Härte im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Die zutreffenden vor- instanzlichen Erwägungen können übernommen werden (vgl. Urk. 53 S. 37). 2.

E. 1.5 Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9 ff.).

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Ober- gerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten

- 31 - Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 428 StPO).

E. 2.2 Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und un- terliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Ausgangsge- mäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht ist vor- zubehalten (Art. 135 aAbs. 4 StPO).

E. 2.3 Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 4'715.55 (inkl. MwSt. und Nachbesprechung mit dem Beschuldigten) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 72). Zusätzlich sind ihr die Aufwendungen für die Berufungsverhandlung und den Weg (insgesamt rund fünf Stunden) zu vergüten. Es rechtfertigt sich daher, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 5'900.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 30. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)

5. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 14'753.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 32 -

6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 14'753.– Entschädigung amtliche Verteidigung RA X._____ Allfällige weitere Kosten blieben vorbehalten. 7.-8. (…)

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Ver- bindung mit Art. 19 aAbs. 2 lit. a BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 238 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 7 und 8) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'900.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.)

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtl- ichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der

- 33 - amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben)  das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".

- 34 -

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. November 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Jacomet

- 35 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

E. 2.4 Das FZA steht einer Landesverweisung vorliegend nicht entgegen.

- 30 - 3.

E. 2.4.1 Richtig ist, dass der Beschuldigte angab, er werde "D._____" genannt, B._____ zu kennen und mit ihm über WhatsApp kommuniziert zu haben (Urk. 8/2 F/A 9, 10 und 14). Hielt der Beschuldigte zu Beginn fest, er habe dazu wohl eine Schweizer Nummer verwendet, führte er in einer späteren Einvernahme aus, nie über eine Schweizer Nummer und damit auch nicht über die fragliche Nummer in der WhatsApp-Kommunikation, sondern nur über eine italienische Nummer verfügt zu haben (Urk. 8/2 F/A 14 ff.; Urk. 8/3 F/A 6). Damit entsteht mit der Vorinstanz der Eindruck, der Beschuldigte versuche etwas zu verschleiern. Wenn er sodann anlässlich der Berufungsverhandlung geltend macht, er sei bei der Hafteinvernahme unter Druck gestanden und es handle sich bei der Frage nach der Telefonnummer auch nicht um "Sachen, die man präsent habe", auch wenn man gefragt werde (Urk. 73 S. 18 f.), überzeugt dies in keiner Weise. Die Frage, ob man eine Schweizer Telefonnummer besitzt oder nicht, ist nicht aussergewöhnlich und es kann vom Beschuldigten auch im konkreten Fall seiner Verhaftung und einer diesbezüglichen "Überrumpelung" seinerseits erwartet werden, dass er die Frage richtig beantwortet. Auch die Beziehung zu B._____ schilderte der Beschuldigte unterschiedlich. Während er einerseits festhielt, ihn vor etwa drei Jahren an der I._____-strasse in Zürich kennengelernt zu haben (Urk. 8/2 F/A 10 f.), brachte er andererseits vor, er sei B._____ nur einmal begegnet und habe ihn dann nie wiedergesehen (Urk. 8/3 F/A 22 ff.). Auf die Frage des Staatsanwaltes, weshalb der Beschuldigte nach einer einmaligen Begegnung mit B._____ dessen Familienname kenne, wenn sie sich wie behauptet nur mit den Vornamen vorgestellt hätten, verwies der Beschuldigte in wenig überzeugender Weise auf automatisch generierte Empfehlungen von Facebook (vgl. Urk. 8/3 F/A 28 ff.). Bemerkenswert ist weiter, dass der Beschuldigte gegenüber seinem als Zeugen befragten früheren Zellengenossen K._____ beteuerte, zu B._____ keinen Kontakt gehabt zu haben (Urk. 9/1 S. 3 f.). Dies steht nicht nur im Widerspruch zu den eigenen Aussagen des Beschuldigten (Urk. 8/2 F/A 14). Auch B._____ hielt fest, er kenne den Beschuldigten schon lange und er habe ihn oft gesehen (Urk. 9/2 S. 4 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte auf diesen Widerspruch angesprochen, wobei er in Bezug auf sein Verhältnis zu B._____ vage blieb: Es sei eine einzige Begegnung gewesen. Wenig später erklärte er im

- 12 - Widerspruch dazu, es könne sein, dass er B._____ auch öfter getroffen habe; man könne einer Person auch einfach auf der Strasse begegnen. Im Gegensatz zu früheren Aussagen machte der Beschuldigte ferner geltend, nie über WhatsApp, sondern über Facebook mit B._____ kommuniziert zu haben, wobei er diesbezüglich ebenfalls keine genaueren Angaben machen konnte (Urk. 73 S. 14 ff.). Dieses Aussageverhalten überzeugt in keiner Weise. Augenfällig ist weiter, dass der Beschuldigte den Grund seiner Reisen in die Schweiz immer wieder anders erklärte. Er sei schon durch die Schweiz durchgefahren und kenne viele Leute in Zürich, diese seien "Freunde von der Disco und so" (Urk. 8/2 S. 6 ff.). Er sei nur in der Schweiz, um seine Schwester zu besuchen (Urk. 8/3 F/A 6). Bis zu seiner Verhaftung sei er fast jedes Wochenende nach M._____ gefahren, um seinen besten Freund zu besuchen. Sonst habe er keine Beziehung zur Schweiz (Urk. 8/4 F/A 15). Auch dieses unstete Aussageverhalten setzt (wie bereits die Erklärungen zu seiner Telefonnummer und die Beziehung zu B._____) ein weiteres Fragezeichen an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen.

E. 2.4.2 Die nicht registrierte Rufnummer 2 (Urk. 2/3) der WhatsApp-Kommunikation hatte B._____ unter "D._____ E._____" abgespeichert. Damit übereinstimmend nannte B._____ seinen Gesprächspartner wiederholt "D'._____" (beispielsweise Urk. 11/1, Konversation 60, Rz. 19 ff.). Im Rahmen der WhatsApp-Kommunikation liess "D._____ E._____" B._____ am

18. Juli 2020 einen gleichentags datierten Zahlungsbeleg der H._____ zukommen. Aus dem Beleg geht hervor, dass "A._____" einen Betrag von EUR 870.03 respek- tive Fr. 1'000.– (inklusive Gebühren) an F._____ als Familienhilfe für Lebensunter- halt überwies (Urk. 11/1, Konversation 88, Rz. 193 und Beilage, Foto Nr. 6). We- nige Stunden vorher übermittelt B._____ "D._____ E._____" den Namen F._____ als Zahlungsempfängerin und fordert ihn auf, ihm "das Papier" zu schicken (Urk. 11/1, Konversation 88, Rz. 179 ff.). Bei der Zahlungsempfängerin handelt es sich gemäss Aussagen von B._____ um diejenige Person, bei welcher er seine Betäubungsmittel aufbewahrt habe (Urk. 4/1 F/A 30). Der Zahlungsauftrag trägt nicht nur den Namen des Beschuldigten, sondern erfolgte anhand einer bei der

- 13 - H._____ hinterlegten, auf den Beschuldigten lautenden italienischen Identitätskarte (Urk. 11/1, Konversation 88, Beilage, Foto Nr. 6; Urk. 12/5).

E. 2.4.3 Die aufgezeigten Umstände sprechen eine klare Sprache. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel, dass es sich beim Gesprächsteilnehmer mit der Rufnummer 2 respektive bei "D._____ E._____" um den Beschuldigten mit dem Spitznamen "D._____" respektive "D'._____" handelt. Dies vermag die Darstellung des Be- schuldigten, seine Dokumente seien missbraucht worden (Urk. 8/4 F/A 8), ebenso wenig in Frage zu stellen wie die Argumentation der Verteidigung. Diese stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, die fragliche Rufnummer 2 sei nicht registriert und es gebe keine Hinweise, dass sie dem Beschuldigten gehö- ren würde. Zudem könne sein, dass B._____ die Nummer einem anderen Kollegen zur Verfügung gestellt habe (Urk. 74 Rz. 90). Beim Formular der Geldüberweisung falle sodann auf, dass es keine Unterschriften trage. Damit stelle sich bereits die Frage, ob der Betrag von Fr. 1'000.– tatsächlich verschickt worden sei. Die Kopie der Identitätskarte sei im Jahre 2018 erstellt worden, als der Beschuldigte in Zürich Gelder überwiesen habe (Urk. 41 Rz. 44 ff.). In der Folge wirft die Verteidigung die Frage auf, ob im Sommer 2020, als das Covid-Regime herrschte, sich der Beschul- digte überhaupt habe in der Schweiz aufhalten können. Jeder, der den Beschuldig- ten als Kunden der H._____ gekannt habe, habe sich als Beschuldigten ausgeben können, insbesondere in der fraglichen Zeit, als eine Maskenpflicht bestanden habe. "D._____" sei zudem kein seltener Spitzname und bedeute einfach "…" (Urk. 41 Rz. 61 ff.). Diese Ausführungen wiederholte die Verteidigung auch anläss- lich der Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 74 Rz. 40 ff.). Die Vorinstanz bezeichnet diese Vorbringen zu Recht als blosse Mutmassungen (Urk. 53 S. 14). Es leuchtet nicht ein, inwiefern der Umstand, dass auf dem Formular die Unterschriften fehlten, hier relevant sein sollte. Auf jeden Fall geht aus der Kommunikation nicht hervor, dass "D._____ E._____" gegenüber B._____ eine Geldüberweisung an F._____ bloss simuliert hätte und B._____ bei "D._____ E._____" hätte nachhaken müssen (vgl. Urk. 11/1, Konversation 88, Rz. 193 ff.). Folgt man der Verteidigung, hätte "D._____ E._____" von der bei H._____ hinterlegten italienischen Identitätskarte des Beschuldigten und von dessen Beruf als Maler wissen müssen (vgl. Urk. 11/1, Konversation 88, Beilage, Foto Nr. 6; Prot. I S. 8). Hätte er sich als "A._____" aus-

- 14 - gegeben, hätte er eine Person vorgeschoben, die den gleichen Übernamen trägt und B._____ laut eigenen Aussagen schon lange kannte (Urk. 9/2 S. 4 f.). Auch dies hätte bei seinem Gesprächspartner eine Reaktion ausgelöst, die aber aus- blieb. Ein solcher Ablauf kann wie ausgeführt zweifelsohne ausgeschlossen wer- den.

E. 2.4.4 Beim Gesprächsteilnehmer mit der Rufnummer 2 respektive bei "D._____ E._____" handelt es sich wie ausgeführt um den Beschuldigten. Dieser will B._____ nur einmal begegnet und nie bei ihm zu Hause gewesen sein. Aus den WhatsApp- Nachrichten, welche vorliegend das zentrale Beweismittel darstellen, geht Gegen- teiliges hervor. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit von deren Übersetzung und Inhalt. Die pauschale Aussage des Beschuldigten anlässlich seiner Befragung an der Berufungsverhandlung, wonach der Chat schlecht übersetzt worden sei, ohne konkrete Passagen zu benennen (Urk. 73 S. 20), kann an diesem Schluss nichts ändern. In den WhatsApp-Nachrichten wird geschildert, wie der Beschuldigte wiederholt mit einem Uber oder Taxi zu B._____ nach Hause fuhr (Urk. 11/1, Kon- versation 88, Rz. 8 ff., 36 ff., 254 ff.) oder nach Absprache mit B._____ mit einem Uber oder Taxi einen bestimmten Ort aufsuchte (Urk. 11/1, Konversation 88, Rz. 87 ff., 100 ff., 146, 177, 190 ff., 238, 325 ff., 376 ff.). Richtig ist, dass B._____ und der Beschuldigte über WhatsApp nahezu ständig eine verklausulierte Sprache benutz- ten. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass sich die Unterhaltung beinahe aus- schliesslich um Preise, Personen, Mengenangaben, Abwägen, Käufen, Verkäufen und "rauslassen" drehte (Urk. 53 S. 18 f.). Dies trifft beispielsweise auf die Unter- haltung am 3. Oktober 2020 zu (Beschuldigter: "wieviel war es Kumpel, was du mir gegeben hast / denn ich habe es nicht gewogen und habe es schon rausgelassen / um es zu wissen / und danke, dass du mir geholfen hast Kumpel, ich rede nicht viel, aber du hilfst mir sehr"; Antwort von B._____: "daher, helfe du mir auch / ich helfe dir und du hilfst mir / 100"; Urk. 11/1, Konversation 88, Rz. 382 ff.), ebenso auf die Konversation vom 23. Januar 2021 (Beschuldigter: "Denn es ist nicht mög- lich, dass sie das gleiche haben und du gibst es nicht zu diesem Preis. / nein, nein / das waren Leute, welche hierher kamen"; B._____: "Aber, wer hat das gleiche. Ich verstehe nicht."; Beschuldigter: "Hier hat es jemand mit dem gleichen Material. / Sie geben es zu 45 50 und sagt, dass sie viel haben."; Urk. 11/1, Konversation

- 15 - 60, Rz. 93 ff.). Die Vorinstanz hält zutreffend fest, die Gesprächspartner hätten eine solch umständliche Gesprächsführung auf sich genommen, um ein strafbares Ver- halten respektive ihre Drogengeschäfte zu verschleiern. Aus dem Chatverlauf lässt sich zudem herauslesen, dass die Gesprächspartner sich gegenseitig über die Kauf- und Verkaufsgeschäfte orientierten (beispielsweise Urk. 11/1, Konversation 60, Rz. 101 ff., 111 ff. und Konversation 88, Rz. 59 ff.). In dieses Bild fügen sich auch die Fotos, die der Beschuldigte am 9. und

E. 2.4.5 Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte und B._____ sich über WhatsApp über den Erhalt, Kauf und Weiterverkauf von Crystal Meth unterhielten. Die am 18. Juli 2020 via H._____ getätigte Zahlung an F._____ offenbart wie aus- geführt (zusammen mit weiteren Indizien) die Identität von "D._____ E._____". Ob die Zahlung, wie die Vorinstanz annimmt (Urk. 53 S. 20), im Zusammenhang mit dem Handel von Crystal Meth steht, kann offenbleiben. Soweit die Vorinstanz das ausweichende Aussageverhalten von B._____ anläss- lich der Konfrontationseinvernahme vom 2. August 2023 als weiteres Indiz für den Tatvorwurf wertet, kann dies übernommen werden (Urk. 53 S. 19 f.; Urk. 9/2 S. 3 f.). Aber selbst wenn die besagten Aussagen ausgeklammert würden, würde dies am Beweisergebnis nichts ändern.

E. 2.4.6 Betreffend den Kauf von mindestens 154 Gramm Crystal Meth gelangt die Vorinstanz zur Überzeugung, dass die in den Konversationen benutzten Zahlen die Mengen oder den Verkaufspreis umschreiben. Da die "100" laut Chat-Auszügen "vom guten" zu berechnen seien (vgl. Urk. 11/1, Konversation 60, Rz. 60), könne es sich bei "100" nicht um Geld, sondern um eine Menge handeln, die gut oder schlecht sein könne. Halte B._____ fest, er "gebe es zu 80 und gebe es sehr gut raus" (vgl. Urk. 11/1, Konversation 60, Rz. 105), verdeutliche dies, dass B._____ das Crystal Meth zu Fr. 80.– pro Gramm verkauft habe (Urteil 53 S. 20). Diese Er- wägungen sind richtig. Ergänzte B._____ den von ihm verlangten Preis mit der Be- merkung, er "gebe es sehr gut raus", unterstrich er offensichtlich die Qualität des durch ihn verkauften Crystal Meth. Dafür hatte er auch guten Grund. Nur eine Mi- nute zuvor hatte der Beschuldigte ihm eröffnet, dass andere Verkäufer seinen Preis unterbieten würden. Dabei verwendete der Beschuldigte ausdrücklich die Worte "Preis" und "vom gleichen Material" (vgl. oben zitierte Konversation vom 23. Januar 2021), was B._____ augenscheinlich hellhörig machte ("Finde raus, wer das ist") und ihn wie ausgeführt veranlasste, seinen Preis in der Höhe von "80" zu rechtfer- tigen.

- 17 - Richtig ist, dass der Beschuldigte sich am 22. Januar 2021 bei B._____ nach dem Stand seiner Schulden erkundigte und B._____ ihm einen Tag später das Total vorrechnete (Urk. 11/1, Konversation 60, Rz. 47 ff.):

- B._____: "P._____ hat mir gesagt, dass du ihm 2'000 gegeben hast. Hast du was morgen?"

- Beschuldigter: "ja. wieviel muss ich ergänzen für das andere"

- B._____: "vom alten. Willst du, dass ich dir das ausrechne?"

- Beschuldigter: "ja, sag mir einfach, wieviel fehlt. um es auch zu wissen"

- B._____: "Vom letzten 1'400. Vom anderen 10'920. Total 12'320." […]

- B._____: "10'520. Das ist das Total. Weil, man muss die 1'800 abziehen, welche du mir gegeben hattest"

- Beschuldigter: "okey 10'520" Der Beschuldigte schuldete B._____ mithin (ursprünglich) "12'320". Mit der Vorin- stanz ist aufgrund des in der Schweiz abgewickelten Handels davon auszugehen, dass dabei Schweizerfranken gemeint waren. Aus der geschuldeten Geldsumme von Fr. 12'320.– folgt bei einem Preis von Fr. 80.– pro Gramm eine Menge von 154 Gramm. Zwar behauptete B._____ im Untersuchungsverfahren, er habe das Cry- stal Meth zu Fr. 55.– pro Gramm verkauft, "an manchen Leuten hat man es für mehr und für manche für weniger verkauft" (Urk. 4/1 F/A 16 f.). Darauf verweist die Ver- teidigung zu Recht (Urk. 41 Rz. 80; Urk. 74 Rz. 93). Jedoch ist zu Gunsten des Beschuldigten auf die zwischen ihm und B._____ geführte Konversation abzustel- len. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb B._____ dem Beschuldigten einen fal- schen Preis hätte vorgaukeln müssen. Hätte B._____ gegenüber dem Beschuldig- ten einen wahrheitswidrig zu hohen Grammpreis behauptet und das Crystal Meth nicht zu Fr. 80.–, sondern zu Fr. 55.– pro Gramm "rausgegeben", wäre zudem eine Reaktion des Beschuldigten zu erwarten gewesen. Auch passt ein Preis von Fr. 80.– für ein Gramm Crystal Meth unter Berücksichtigung der Qualität (vgl. E. III.2.4.6 und IV.1.3) mit den statistischen Preisen überein (durchschnittlicher Preis in Europa im Jahre 2020 für Grammverkäufe EUR 55 mit einer Bandbreite von 10 bis zu 100 Euro, vgl. https://www.euda.europa.eu/publications/eu-drug-mar- kets/methamphetamine/prices-and-purities_en). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte von B._____ für insgesamt Fr. 12'320.– Crystal Meth kaufte. Er bezahlte dafür Fr. 80.– pro Gramm, womit er insgesamt 154

- 18 - Gramm Crystal Meth bezog. Zwar trifft mit der Vorinstanz zu, dass in den WhatsApp-Nachrichten auch weitere Zahlen respektive Geldsummen erscheinen (vgl. Urk. 11/1, Konversation 88, Rz. 149 ff., 222, 238, 275, 297). Aus diesen Zahlen lässt sich aber nicht zweifelsfrei ein Rückschluss auf die Menge ziehen. Zudem handelte es sich dabei um Chat-Unterhaltungen, die im Juli und August 2020 und damit vor der eingeklagten Zeitspanne geführt wurden. Der Beschuldigte teilte B._____ mit, "wenn ich habe, dann lasse ich raus", "du weisst, wenn ich habe, produziere ich täglich", "ich habe es nicht gewogen und habe es schon rausgelassen" (Urk. 11/1, Konversation 88, Rz. 136, 228, 383). "Schauen wir, ob wir sie morgen sehen […] Sie kaufen. Und verkaufen sicher. Sie kaufen mit Cash in der Hand" (Urk. 11/1, Konversation 60, Rz. 125 ff.). Diese Unterhaltungen legen nahe, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittel zum Zweck des Weiterverkaufs erwarb und nicht etwa selbst konsumierte. Als blosser Endkonsument hätte er die Betäubungsmittel von B._____ zudem nicht (wie aufgezeigt) auf Kredit bekommen. Auch die grosse Menge von 154 Gramm lässt daraus schliessen, dass sie nicht für den Eigengebrauch bestimmt war. Bei normalen Dosen ergibt ein Gramm Crystal Meth etwa 40 Konsumeinheiten (SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 4. Aufl. 2022, N. 158 zu Art. 2 BetmG). Der Beschuldigte konsumiert nach eigenen Angaben keine Drogen bzw. habe nur in seiner Jugend ab und zu konsumiert (Urk. 8/2 F/A 12; Urk. 73 S. 8). Zwar hielt er gegenüber der Tessiner Kantonspolizei davon abweichend fest, seit über zwei Wochen keine Betäubungsmittel zu konsumieren. Jedoch erklärte er gleichzeitig, er bezeichne sich nicht als abhängig und habe schon Marihuana konsumiert (Urk. 8/1 S. 2). Offenbar bezog sich erstere Aussage

– so der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung – auf seine kurz zuvor verbrachte Zeit in den USA bei seinem Cousin, als er einmal im Ausgang geraucht habe (Urk. 73 S. 10). Erstellt ist deshalb, dass der Beschuldigte das Crystal Meth für den Weiterverkauf erwarb. Ein tatsächlicher Verkauf ist allerdings nicht Teil des Anklagevorwurfs, wor- auf die Vorinstanz richtig verweist (Urk. 53 S. 23). Wenn die Verteidigung darauf hinweist, dass im fraglichen Zeitraum vom 20. Oktober 2020 bis 23. Januar 2021

- 19 - nie Zahlungen vom Beschuldigten auf den Konten von B._____ eingegangen seien, was gegen die Theorie der Staatsanwaltschaft spreche, wonach der Beschuldigte ein Weiterverkäufer gewesen sei (Urk. 74 Rz. 37 f.), überzeugt dies nicht. Der Um- stand, dass der Name des Beschuldigten auf den Zahlungseingängen nicht auf- taucht, stösst das Beweisergebnis nicht um. Vielmehr könnte es auch sein, dass der Beschuldigte bar bezahlt hatte. Offenbleiben kann, ob der Beschuldigte die Be- täubungsmittel auch ausserhalb des Kantons Zürich (etwa in E._____) erwarb. Auch dies wäre entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz (Urk. 53 S. 23 f.) vom Anklagevorwurf erfasst (E. II.2.).

E. 2.5 Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanten Kriterien erscheint eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten angemessen. Die erstandene Haft von 238 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. 13/1; Urk. 46; Urk. 54). VI. Vollzug 1.

E. 3.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen. Die Vorinstanz hat die Dauer in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf sieben Jahre festgesetzt.

E. 3.2 Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Dabei ist namentlich einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen (Urteil 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1). Unter Be- rücksichtigung des Verschuldens des Beschuldigten, der heute auszufällenden be- dingten Freiheitsstrafe im mittleren Bereich des untersten Drittels des Strafrahmens und des geringen Interesses des Beschuldigten am Verbleib ist die Dauer der Landesverweisung auf sieben Jahre festzusetzen.

E. 3.3 Im Übrigen ist von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem aufgrund der italienischen Staatsangehörigkeit des Beschuldigten abzusehen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Wie bereits ausgeführt, sind die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung in Rechtskraft erwachsen. Die erstinstanz- liche Kostenauflage (Dispositivziffern 7 und 8) ist ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Kostenfolgen im Berufungsverfahren

E. 3.4 Bei einer Gesamtbetrachtung wird die objektive Tatschwere durch die Elemente der subjektiven Tatkomponente nicht relativiert. Dies führt zu einem Gesamtverschulden, welches als leicht zu bezeichnen ist. Damit bleibt es bei der Einsatzstrafe von 24 Monaten.

E. 3.5 Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 53 S. 32). Ergänzend bzw. aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der Be- rufungsverhandlung aus, dass er seit dem 1. April 2024 neu bei der Q._____ S.r.l. als Krantechniker tätig sei. Er verdiene je nach Anzahl Stunden, die er leiste, rund EUR 2'500 bis EUR 3'000 im Monat. Ferner sei er seit einem Monat geschieden und lebe mit seiner neuen Partnerin in einer Zwei-Zimmer-Wohnung in R._____ [Stadt in Italien]. Mit dieser erwarte er in zwei Monaten ein Kind. In seiner Freizeit bleibe er mit seiner Familie und gehe weniger in den Ausgang. Er widme sich seinen zwei Oldtimers, welche er repariere. Ansonsten habe er Ersparnisse in der Höhe von rund EUR 5'000. Aufgrund diverser Rechnungen, die er in seiner Zeit, als er in Haft war, nicht habe zahlen können, habe er aktuell Schulden in der Höhe von rund EUR 3'000 bis EUR 4'000. Drogen habe er nur als Jugendlicher ab und zu konsumiert, sei aber nie abhängig gewesen (Urk. 73 S. 2-11). Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Aufgrund des Verbots des (unter anderem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten) Selbstbelastungszwangs ist es das prozessuale Recht des Beschuldigten, die Vorwürfe abzustreiten. Gleichzeitig kann er unter die- sem Titel für sich keine Strafreduktion reklamieren. Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sind schliesslich nicht ersicht- lich.

- 26 -

E. 7 Juni 2022 beim Bezirksgericht Zürich Anklage im abgekürzten Verfahren erho- ben worden sei. Ob B._____ exakt wegen der darin enthaltenen Deliktsvorwürfe verurteilt worden sei, könne den Akten aber nicht entnommen werden (Urk. 41 Rz. 16 f.).

E. 12 November 2020 sowie am 5. Januar 2021 B._____ sandte. Sie zeigen kristallartiges Material unter anderem abgepackt in Minigrip (Urk. 11/1, Konversation 60, Beilage, Fotos Nr. 1 und 2; Urk. 11/1, Konversation 88, Beilage, Fotos Nr. 39 und 40). Wenn die Vorinstanz daraus schliesst, das abgebildete Material sei als Crystal Meth auszumachen, ist dies zu übernehmen. Ergänzend sind zwei Momente erwähnenswert, die das besagte Bild abrunden. Zum einen handelte B._____ ab dem 27. November 2019 bis zum 20. Mai 2021 und damit auch in der hier fraglichen Zeit mit grossen Mengen Crystal Meth und Kokain sowie mit MDMA und Ecstasy Pillen, wofür er rechtskräftig verurteilt wurde. Es drängt sich deshalb auf, dass die vier Fotos mit der Haupttätigkeit von B._____ zu tun hatten. Dies zeigt auch die Reaktion von B._____ auf das zugesandte Foto Nr. 2, welches ein Minigrip mit weissen Kristallen zeigt ("nimm es, wir sind aktiv."; Urk. 11/1, Konversation 60, Rz. 10 f.). Zudem ist nicht zweifelhaft, dass auf den erwähnten Fotos andere Betäubungsmittel wie Kokain oder Pillen nicht abgebildet sind. Zum andern geht aus der Chat-Unterhaltung klar hervor, dass sich B._____ und der Beschuldigte über Methamphetamin respektive Crystal Meth unterhielten. Am 12. Juli 2020 schrieb der Beschuldigte "was ist los Kumpel", was B._____ mit "was ist los" quittierte. Darauf hakte der Beschuldigte nach und fragte: "sag mir, ist es verloren". Rund 17 Minuten später schickte B._____ dem Beschuldigten eine Mitteilung aus "N._____", wonach die holländische Polizei in O._____ [Stadt in den Niederlanden] 2'500 Kilogramm Methamphetamin sichergestellt habe (Urk. 11/1, Konversation 88, Rz. 72 ff. und Beilage, Foto Nr. 3). Gewagt wäre die Interpretation, wonach sich der Beschuldigte nach einer ausstehenden Lieferung Crystal Meth erkundigte und B._____ ihm mitteilte, dass diese durch die holländische Polizei

- 16 - abgefangen wurde. Ohne Zweifel bleibt aber, dass Crystal Meth Teil der zwischen dem Beschuldigten und B._____ geführten Kommunikation war.

E. 16 Februar 2023 E. 2.2.1 und 2.3.2; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.3; 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Richtig ist, wenn die Vorinstanz den Zeitraum von rund vier Monaten als nicht unbeachtlich bezeichnet. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist von einer eher tieferen Hierarchiestufe auszugehen. Wenngleich damit eine hohe Stellung des Beschuldigten innerhalb der Drogenorganisation nicht erstellt ist, kann aber auf jeden Fall nicht von einer bloss untergeordneten Hierarchiestufe und einer bloss ausführenden Funktion ausgegangen werden. Vielmehr war der Beschuldigte letztlich ein wichtiges Bindeglied zwischen Drogenproduzenten und Drogenabnehmern. Insgesamt offenbarte er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Die objektive Tatschwere ist (bei einem Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe) als leicht einzustufen. Die vorinstanzliche Einsatzstrafe von 24 Monaten kann übernommen werden.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 238 Tage durch Haft erstanden sind.
  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.
  4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a lit. o StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
  5. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 14'753.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 14'753.– Entschädigung amtliche Verteidigung RA X._____ Allfällige weitere Kosten blieben vorbehalten.
  7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
  8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  9. (Mitteilungen)
  10. (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 74 S. 17; Prot. II S. 5)
  11. Es sei festzustellen, dass das Urteil DG230142 des Bezirksgerichts Zürich hinsichtlich der heute besprochenen 5 und 8 [recte: 6] in Rechtskraft er- wachsen ist.
  12. Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe umfassend freizusprechen.
  13. Es sei dem Beschuldigten für die zu Unrecht erlittene Haft von 238 Tagen eine Entschädigung in Höhe von Fr. 47'600.– zu entrichten.
  14. Es sei der amtliche Verteidiger gemäss den ins Recht gelegten Honorar- noten zu entschädigen.
  15. Alles und Kosten -und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 75 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. - 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang
  16. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 30. November 2023 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 43; Prot. I S. 13 ff.). Der Beschuldigte meldete am 4. Dezember 2023 innert Frist Berufung an (Urk. 47). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 53 und Urk. 52/2) reichte der Beschuldigte am 8. März 2024 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 57). Mit Präsidialverfügung vom 13. April 2024 wurde die Berufungserklärung in Anwen- dung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft zuge- stellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nicht- eintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 58). Die Staatsanwaltschaft verzich- tete auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 61). 1.3. Am 9. Oktober 2024 wurde auf den 14. November 2024 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 62). Am 25. Oktober 2024 wurden die Akten des im abgekürzten Verfahrens vor dem Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, geführten Prozesses in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen B._____ beigezo- gen (Geschäfts-Nr. DH220047; Urk. 67; Urk. 71). 1.4. Am 14. November 2024 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 3 und S. 5). 1.5. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9 ff.).
  17. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte wendet sich gegen den Schuldspruch der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dispositivziffer 1), das Strafmass (Dispositiv- ziffer 2), den Vollzug (Dispositivziffer 3), die Landesverweisung (Dispositivziffer 4) - 5 - und die Kostenfolgen (Dispositivziffern 7 und 8). Unangefochten blieb die Entschä- digung der amtlichen Verteidigung und die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dis- positivziffern 5 und 6) (Prot. II S. 5). Der vorinstanzliche Entscheid ist insoweit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. II. Prozessuales
  18. Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Infolgedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelver- fahren das frühere Prozessrecht massgebend.
  19. 2.1. Die Verteidigung führte im erstinstanzlichen Verfahren sowie anlässlich der Berufungsverhandlung aus, die in der Anklage aufgeführte Adresse C._____ 1 in … Zürich finde sich weder in den WhatsApp-Nachrichten zwischen B._____ und "D._____ [Spitzname] E._____ [Stadt]" noch im Urteilsvorschlag betreffend das ge- gen B._____ geführte Verfahren. Das sei auch der Staatsanwaltschaft bewusst, weshalb sie das Gebiet nebst der genannten Adresse auf den Kanton Zürich und die ganze Schweiz ausgeweitet habe. Grösser und ungenauer ginge es in territorialer Hinsicht kaum mehr. Damit verletze die Anklageschrift das Bestimmt- heitsgebot im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO (Urk. 41 Rz. 23 ff.; Urk. 74 Rz. 29). 2.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das - 6 - Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2 S. 130; 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Infor- mationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). 2.3. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, er habe von B._____ in der Zeit ab 2. Oktober 2020 bis zum 23. Januar 2021 mindestens 154 Gramm Crystal Meth zu einem unbekannten Preis gekauft, um dieses gewinnbringend an nicht be- kannte Abnehmer weiterzuverkaufen. Der Beschuldigte habe im Wissen gehandelt, dass diese Betäubungsmittel geeignet gewesen seien, die Gesundheit vieler Men- schen in Gefahr zu bringen. Als Deliktsort wird C._____ 1 in … Zürich sowie das Gebiet des Kantons Zürich und der Schweiz bezeichnet (Urk. 17). 2.4. Die Anklageschrift verletzt das Akkusationsprinzip nicht und die Rüge ist unbegründet. Es trifft zu, dass die Vorwürfe in örtlicher und zeitlicher Hinsicht vage formuliert sind. Dennoch ist der Anklagevorwurf unverwechselbar und genügend konkret umschrieben. Für den Beschuldigten war in klarer Weise ersichtlich, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben werden und er war ohne Weiteres in der Lage, sich angemessen zu verteidigen. Lassen sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren, genügt nach der Rechtsprechung die Angabe eines bestimmten Zeitraums, solange für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, - 7 - welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Ebenso wenig liegt in der örtlichen Umschreibung eine Verletzung des Anklageprinzips vor (vgl. Urteil 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.5.4 f. [unbekannter Lagerort von Betäubungsmitteln]). Der Beschuldigte wurde bezüglich Ort, Zeit und Tat nach Massgabe der Untersuchungsergebnisse in Kenntnis gesetzt. Kann die Anklagebehörde mangels genauer Rekonstruierbarkeit der Tat keine "präzise, konzise", sondern nur eine "approximative" Anklageschrift vorlegen, muss das Verfahren so ausgestaltet werden, dass die Unzulänglichkeiten kompensiert und die Verteidigungsrechte gewahrt sind (Urteil 6B_716/2014 vom
  20. Oktober 2014 E. 2.4). Dies ist hier der Fall. Es bestanden für den Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt Zweifel darüber, welche Handlung ihm angelastet wird, und er konnte seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben. Etwas Gegenteiliges wurde denn von ihm bzw. seiner Verteidigung auch nie geltend gemacht. Auch die Umgrenzungsfunktion der Anklage ist gewahrt. Wird dem Beschuldigten (wie noch zu zeigen sein wird) auch im Berufungsurteil zur Last gelegt, von B._____ 154 Gramm Cristal Meth gekauft zu haben, um dieses an nicht bekannte Abnehmer weiterzuverkaufen, wird der angeklagte Sachverhalt nicht verlassen.
  21. 3.1. Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt, aus den Akten könne entnommen werden, dass im Strafverfahren gegen B._____ am
  22. Juni 2022 beim Bezirksgericht Zürich Anklage im abgekürzten Verfahren erho- ben worden sei. Ob B._____ exakt wegen der darin enthaltenen Deliktsvorwürfe verurteilt worden sei, könne den Akten aber nicht entnommen werden (Urk. 41 Rz. 16 f.). 3.2. In Nachachtung der grundsätzlich zutreffenden Rügen der Verteidigung wurden die Akten des gegen B._____ vor dem Bezirksgericht geführten und rechtskräftig erledigten Verfahrens beigezogen (Urk. 67; Urk. 71). Aus den Akten geht hervor, dass die Anklage vom 7. Juni 2022 zum Urteil erhoben wurde. B._____ wurde unter anderem wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Die Verurteilung fusst zusammengefasst auf dem Umstand, dass B._____ ab ca. 27. November 2019 bis zum 20. Mai 2021 insgesamt 5'719.5 - 8 - Gramm Crystal Meth (mit einem Reinheitsgehalt von 80 %), 123 Gramm Kokain (mit einem Reinheitsgehalt von 75 %), 25 Gramm MDMA und 471 Ecstasy Pillen an diverse Abnehmer für total Fr. 447'765.– verkaufte. Zudem besass B._____ insgesamt 4'516.7 Gramm reines Crystal Meth, 654.6 Gramm MDMA sowie 20 Ecstasy Pillen. Diese Betäubungsmittel bewahrte B._____ in der Wohnung von F._____ auf. Die Vorwürfe mündeten wie ausgeführt in die rechtskräftige Verurteilung wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Beizugsakten Bezirksgericht Zürich, Geschäfts-Nr. DH220047, Urk. 59 ff.). III. Sachverhalt
  23. Allgemeines 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung dargelegt (Urk. 53 S. 8 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Konzept einer "allgemeinen Glaubwürdigkeit" wird in der Aus- sagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 S. 538 f., 409 E. 5.4.3 S. 422; je mit Hin- weisen). Nach der Rechtsprechung ist auch ein indirekter Beweis zulässig, wenn keine direkten Beweise vorliegen. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu be- weisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteil 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.1). Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der - 9 - allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4 S. 352 f. mit Hinweisen). 1.2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tat- sächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).
  24. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1. Der Beschuldigte hielt vor Vorinstanz fest, nichts mit dem Drogenhandel zu tun zu haben. Ihm sei bekannt, dass gegen B._____ Anklage unter anderem wegen Betäubungsmittelhandel erhoben und dieser rechtskräftig verurteilt worden sei. Zu- treffend sei, dass er (der Beschuldigte) "D._____" genannt werde. Nicht richtig sei aber, dass er "D._____ E._____" sei, mit dem G._____ in den WhatsApp-Nachrich- ten kommuniziere. Die Überweisung von Fr. 1'000.– via H._____ (H._____ GmbH) an F._____ nach Spanien habe er nicht getätigt. Er selbst sei bei H._____ registriert gewesen. Wenn eine Person bei H._____ registriert sei, könne man auch ohne Ausweis eine Überweisung machen (Prot. I S. 10 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesentli- chen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 73 S. 13 ff.) und ergänzte, dass er mit B._____ nie über WhatsApp, sondern nur – und wenn überhaupt – über Facebook bzw. den Messenger von Facebook kommuniziert habe (Urk. 16 f.). Die Verteidigung machte geltend, dass sich den Akten von B._____ entnehmen lasse, dass jener Kreditkarten und Ausweise von Dritten gestohlen und für sich benutzt habe. Damit liege als weitere Variante der Verdacht nahe, dass B._____ die ID des Beschuldigten beim Feiern an der I._____-strasse kopiert oder abfotografiert und mutmasslich in Kopie beim Moneytransmitter präsentiert habe. Ferner könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass die angeblich dem Beschuldigten gehörende Nummer gemäss WhatsApp-Chat eine solche gewesen sei, die B._____ einem an- - 10 - deren Kollegen zur Verfügung gestellt habe, zumal in dessen Wohnung mehrere Mobiltelefone und SIM-Karten mit schweizerischen Telefonnummern gefunden worden seien (Urk. 74 Rz. 68 ff. und Rz. 90). 2.2. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland führte gegen B._____ ein Strafverfah- ren unter anderem wegen Betäubungsmittelhandel. Anlässlich der Auswertung des Mobiltelefons von B._____ entstand der Verdacht, dass der Beschuldigte A._____ am Betäubungsmittelhandel beteiligt sein könnte. Die Kantonspolizei Zürich rap- portierte am 22. Juni 2022 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit dem Ersuchen, den Beschuldigten mit unbekanntem Aufenthaltsort zur Verhaftung auszuschreiben (Urk. 1). Die Ausschreibung erfolgte am 6. Februar 2023 und das Verfahren wurde am 1. März 2023 sistiert (Urk. 5/1 und Urk. 7). Am 7. April 2023 wurde der Beschul- digte in J._____ (TI) verhaftet (Urk. 8/1). 2.3. Zum Anklagevorwurf wurde der Beschuldigte dreimal staatsanwaltschaftlich (Urk. 8/2-4) und vor Vorinstanz befragt (Prot. I S. 10 f.). Weiter liegen die Aussagen von B._____ als beschuldigter Person (Urk. 4/1) und als Zeugen (Urk. 9/2), die Aus- sagen von K._____ als Auskunftsperson (Urk. 9/1) sowie die Zeugenaussagen von L._____, der Mutter des Beschuldigten, vor (Urk. 42B). Neben den Personalbewei- sen sind insbesondere zwei WhatsApp-Chats vorhanden, die B._____ ab dem
  25. Mai 2020 bis zum 25. Februar 2021 mit "2@s.whatsapp.net D._____ E._____" führte (Urk. 11/1, Konversation 60 inkl. Foto Nr. 1-3 und Konversation 88 inkl. Foto Nr. 2-40). 2.4. Die Vorinstanz identifiziert den Beschuldigten in einem ersten Schritt als Teilnehmer der WhatsApp-Kommunikation mit der Rufnummer 2 respektive als "D._____ E._____". In der Folge gelangt die Vorinstanz zur Überzeugung, dass Thema der WhatsApp-Nachrichten Crystal Meth gewesen sei. Sie prüft die Frage, ob anhand der Nachrichten der Anklagevorwurf (Kauf von mindestens 154 Gramm Crystal Meth zum Zweck des Weiterverkaufs an unbekannte Abnehmer) erstellt werden kann und bejaht dies (Urk. 53 S. 11 ff., 15 ff. und 20 ff.). Die vorinstanzliche Würdigung fällt differenziert, sorgfältig und korrekt aus und kann vollumfänglich übernommen werden. Die folgenden Erwägungen sind lediglich wiederholender und teilweise ergänzender Natur. - 11 - 2.4.1. Richtig ist, dass der Beschuldigte angab, er werde "D._____" genannt, B._____ zu kennen und mit ihm über WhatsApp kommuniziert zu haben (Urk. 8/2 F/A 9, 10 und 14). Hielt der Beschuldigte zu Beginn fest, er habe dazu wohl eine Schweizer Nummer verwendet, führte er in einer späteren Einvernahme aus, nie über eine Schweizer Nummer und damit auch nicht über die fragliche Nummer in der WhatsApp-Kommunikation, sondern nur über eine italienische Nummer verfügt zu haben (Urk. 8/2 F/A 14 ff.; Urk. 8/3 F/A 6). Damit entsteht mit der Vorinstanz der Eindruck, der Beschuldigte versuche etwas zu verschleiern. Wenn er sodann anlässlich der Berufungsverhandlung geltend macht, er sei bei der Hafteinvernahme unter Druck gestanden und es handle sich bei der Frage nach der Telefonnummer auch nicht um "Sachen, die man präsent habe", auch wenn man gefragt werde (Urk. 73 S. 18 f.), überzeugt dies in keiner Weise. Die Frage, ob man eine Schweizer Telefonnummer besitzt oder nicht, ist nicht aussergewöhnlich und es kann vom Beschuldigten auch im konkreten Fall seiner Verhaftung und einer diesbezüglichen "Überrumpelung" seinerseits erwartet werden, dass er die Frage richtig beantwortet. Auch die Beziehung zu B._____ schilderte der Beschuldigte unterschiedlich. Während er einerseits festhielt, ihn vor etwa drei Jahren an der I._____-strasse in Zürich kennengelernt zu haben (Urk. 8/2 F/A 10 f.), brachte er andererseits vor, er sei B._____ nur einmal begegnet und habe ihn dann nie wiedergesehen (Urk. 8/3 F/A 22 ff.). Auf die Frage des Staatsanwaltes, weshalb der Beschuldigte nach einer einmaligen Begegnung mit B._____ dessen Familienname kenne, wenn sie sich wie behauptet nur mit den Vornamen vorgestellt hätten, verwies der Beschuldigte in wenig überzeugender Weise auf automatisch generierte Empfehlungen von Facebook (vgl. Urk. 8/3 F/A 28 ff.). Bemerkenswert ist weiter, dass der Beschuldigte gegenüber seinem als Zeugen befragten früheren Zellengenossen K._____ beteuerte, zu B._____ keinen Kontakt gehabt zu haben (Urk. 9/1 S. 3 f.). Dies steht nicht nur im Widerspruch zu den eigenen Aussagen des Beschuldigten (Urk. 8/2 F/A 14). Auch B._____ hielt fest, er kenne den Beschuldigten schon lange und er habe ihn oft gesehen (Urk. 9/2 S. 4 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte auf diesen Widerspruch angesprochen, wobei er in Bezug auf sein Verhältnis zu B._____ vage blieb: Es sei eine einzige Begegnung gewesen. Wenig später erklärte er im - 12 - Widerspruch dazu, es könne sein, dass er B._____ auch öfter getroffen habe; man könne einer Person auch einfach auf der Strasse begegnen. Im Gegensatz zu früheren Aussagen machte der Beschuldigte ferner geltend, nie über WhatsApp, sondern über Facebook mit B._____ kommuniziert zu haben, wobei er diesbezüglich ebenfalls keine genaueren Angaben machen konnte (Urk. 73 S. 14 ff.). Dieses Aussageverhalten überzeugt in keiner Weise. Augenfällig ist weiter, dass der Beschuldigte den Grund seiner Reisen in die Schweiz immer wieder anders erklärte. Er sei schon durch die Schweiz durchgefahren und kenne viele Leute in Zürich, diese seien "Freunde von der Disco und so" (Urk. 8/2 S. 6 ff.). Er sei nur in der Schweiz, um seine Schwester zu besuchen (Urk. 8/3 F/A 6). Bis zu seiner Verhaftung sei er fast jedes Wochenende nach M._____ gefahren, um seinen besten Freund zu besuchen. Sonst habe er keine Beziehung zur Schweiz (Urk. 8/4 F/A 15). Auch dieses unstete Aussageverhalten setzt (wie bereits die Erklärungen zu seiner Telefonnummer und die Beziehung zu B._____) ein weiteres Fragezeichen an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen. 2.4.2. Die nicht registrierte Rufnummer 2 (Urk. 2/3) der WhatsApp-Kommunikation hatte B._____ unter "D._____ E._____" abgespeichert. Damit übereinstimmend nannte B._____ seinen Gesprächspartner wiederholt "D'._____" (beispielsweise Urk. 11/1, Konversation 60, Rz. 19 ff.). Im Rahmen der WhatsApp-Kommunikation liess "D._____ E._____" B._____ am
  26. Juli 2020 einen gleichentags datierten Zahlungsbeleg der H._____ zukommen. Aus dem Beleg geht hervor, dass "A._____" einen Betrag von EUR 870.03 respek- tive Fr. 1'000.– (inklusive Gebühren) an F._____ als Familienhilfe für Lebensunter- halt überwies (Urk. 11/1, Konversation 88, Rz. 193 und Beilage, Foto Nr. 6). We- nige Stunden vorher übermittelt B._____ "D._____ E._____" den Namen F._____ als Zahlungsempfängerin und fordert ihn auf, ihm "das Papier" zu schicken (Urk. 11/1, Konversation 88, Rz. 179 ff.). Bei der Zahlungsempfängerin handelt es sich gemäss Aussagen von B._____ um diejenige Person, bei welcher er seine Betäubungsmittel aufbewahrt habe (Urk. 4/1 F/A 30). Der Zahlungsauftrag trägt nicht nur den Namen des Beschuldigten, sondern erfolgte anhand einer bei der - 13 - H._____ hinterlegten, auf den Beschuldigten lautenden italienischen Identitätskarte (Urk. 11/1, Konversation 88, Beilage, Foto Nr. 6; Urk. 12/5). 2.4.3. Die aufgezeigten Umstände sprechen eine klare Sprache. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel, dass es sich beim Gesprächsteilnehmer mit der Rufnummer 2 respektive bei "D._____ E._____" um den Beschuldigten mit dem Spitznamen "D._____" respektive "D'._____" handelt. Dies vermag die Darstellung des Be- schuldigten, seine Dokumente seien missbraucht worden (Urk. 8/4 F/A 8), ebenso wenig in Frage zu stellen wie die Argumentation der Verteidigung. Diese stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, die fragliche Rufnummer 2 sei nicht registriert und es gebe keine Hinweise, dass sie dem Beschuldigten gehö- ren würde. Zudem könne sein, dass B._____ die Nummer einem anderen Kollegen zur Verfügung gestellt habe (Urk. 74 Rz. 90). Beim Formular der Geldüberweisung falle sodann auf, dass es keine Unterschriften trage. Damit stelle sich bereits die Frage, ob der Betrag von Fr. 1'000.– tatsächlich verschickt worden sei. Die Kopie der Identitätskarte sei im Jahre 2018 erstellt worden, als der Beschuldigte in Zürich Gelder überwiesen habe (Urk. 41 Rz. 44 ff.). In der Folge wirft die Verteidigung die Frage auf, ob im Sommer 2020, als das Covid-Regime herrschte, sich der Beschul- digte überhaupt habe in der Schweiz aufhalten können. Jeder, der den Beschuldig- ten als Kunden der H._____ gekannt habe, habe sich als Beschuldigten ausgeben können, insbesondere in der fraglichen Zeit, als eine Maskenpflicht bestanden habe. "D._____" sei zudem kein seltener Spitzname und bedeute einfach "…" (Urk. 41 Rz. 61 ff.). Diese Ausführungen wiederholte die Verteidigung auch anläss- lich der Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 74 Rz. 40 ff.). Die Vorinstanz bezeichnet diese Vorbringen zu Recht als blosse Mutmassungen (Urk. 53 S. 14). Es leuchtet nicht ein, inwiefern der Umstand, dass auf dem Formular die Unterschriften fehlten, hier relevant sein sollte. Auf jeden Fall geht aus der Kommunikation nicht hervor, dass "D._____ E._____" gegenüber B._____ eine Geldüberweisung an F._____ bloss simuliert hätte und B._____ bei "D._____ E._____" hätte nachhaken müssen (vgl. Urk. 11/1, Konversation 88, Rz. 193 ff.). Folgt man der Verteidigung, hätte "D._____ E._____" von der bei H._____ hinterlegten italienischen Identitätskarte des Beschuldigten und von dessen Beruf als Maler wissen müssen (vgl. Urk. 11/1, Konversation 88, Beilage, Foto Nr. 6; Prot. I S. 8). Hätte er sich als "A._____" aus- - 14 - gegeben, hätte er eine Person vorgeschoben, die den gleichen Übernamen trägt und B._____ laut eigenen Aussagen schon lange kannte (Urk. 9/2 S. 4 f.). Auch dies hätte bei seinem Gesprächspartner eine Reaktion ausgelöst, die aber aus- blieb. Ein solcher Ablauf kann wie ausgeführt zweifelsohne ausgeschlossen wer- den. 2.4.4. Beim Gesprächsteilnehmer mit der Rufnummer 2 respektive bei "D._____ E._____" handelt es sich wie ausgeführt um den Beschuldigten. Dieser will B._____ nur einmal begegnet und nie bei ihm zu Hause gewesen sein. Aus den WhatsApp- Nachrichten, welche vorliegend das zentrale Beweismittel darstellen, geht Gegen- teiliges hervor. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit von deren Übersetzung und Inhalt. Die pauschale Aussage des Beschuldigten anlässlich seiner Befragung an der Berufungsverhandlung, wonach der Chat schlecht übersetzt worden sei, ohne konkrete Passagen zu benennen (Urk. 73 S. 20), kann an diesem Schluss nichts ändern. In den WhatsApp-Nachrichten wird geschildert, wie der Beschuldigte wiederholt mit einem Uber oder Taxi zu B._____ nach Hause fuhr (Urk. 11/1, Kon- versation 88, Rz. 8 ff., 36 ff., 254 ff.) oder nach Absprache mit B._____ mit einem Uber oder Taxi einen bestimmten Ort aufsuchte (Urk. 11/1, Konversation 88, Rz. 87 ff., 100 ff., 146, 177, 190 ff., 238, 325 ff., 376 ff.). Richtig ist, dass B._____ und der Beschuldigte über WhatsApp nahezu ständig eine verklausulierte Sprache benutz- ten. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass sich die Unterhaltung beinahe aus- schliesslich um Preise, Personen, Mengenangaben, Abwägen, Käufen, Verkäufen und "rauslassen" drehte (Urk. 53 S. 18 f.). Dies trifft beispielsweise auf die Unter- haltung am 3. Oktober 2020 zu (Beschuldigter: "wieviel war es Kumpel, was du mir gegeben hast / denn ich habe es nicht gewogen und habe es schon rausgelassen / um es zu wissen / und danke, dass du mir geholfen hast Kumpel, ich rede nicht viel, aber du hilfst mir sehr"; Antwort von B._____: "daher, helfe du mir auch / ich helfe dir und du hilfst mir / 100"; Urk. 11/1, Konversation 88, Rz. 382 ff.), ebenso auf die Konversation vom 23. Januar 2021 (Beschuldigter: "Denn es ist nicht mög- lich, dass sie das gleiche haben und du gibst es nicht zu diesem Preis. / nein, nein / das waren Leute, welche hierher kamen"; B._____: "Aber, wer hat das gleiche. Ich verstehe nicht."; Beschuldigter: "Hier hat es jemand mit dem gleichen Material. / Sie geben es zu 45 50 und sagt, dass sie viel haben."; Urk. 11/1, Konversation - 15 - 60, Rz. 93 ff.). Die Vorinstanz hält zutreffend fest, die Gesprächspartner hätten eine solch umständliche Gesprächsführung auf sich genommen, um ein strafbares Ver- halten respektive ihre Drogengeschäfte zu verschleiern. Aus dem Chatverlauf lässt sich zudem herauslesen, dass die Gesprächspartner sich gegenseitig über die Kauf- und Verkaufsgeschäfte orientierten (beispielsweise Urk. 11/1, Konversation 60, Rz. 101 ff., 111 ff. und Konversation 88, Rz. 59 ff.). In dieses Bild fügen sich auch die Fotos, die der Beschuldigte am 9. und
  27. November 2020 sowie am 5. Januar 2021 B._____ sandte. Sie zeigen kristallartiges Material unter anderem abgepackt in Minigrip (Urk. 11/1, Konversation 60, Beilage, Fotos Nr. 1 und 2; Urk. 11/1, Konversation 88, Beilage, Fotos Nr. 39 und 40). Wenn die Vorinstanz daraus schliesst, das abgebildete Material sei als Crystal Meth auszumachen, ist dies zu übernehmen. Ergänzend sind zwei Momente erwähnenswert, die das besagte Bild abrunden. Zum einen handelte B._____ ab dem 27. November 2019 bis zum 20. Mai 2021 und damit auch in der hier fraglichen Zeit mit grossen Mengen Crystal Meth und Kokain sowie mit MDMA und Ecstasy Pillen, wofür er rechtskräftig verurteilt wurde. Es drängt sich deshalb auf, dass die vier Fotos mit der Haupttätigkeit von B._____ zu tun hatten. Dies zeigt auch die Reaktion von B._____ auf das zugesandte Foto Nr. 2, welches ein Minigrip mit weissen Kristallen zeigt ("nimm es, wir sind aktiv."; Urk. 11/1, Konversation 60, Rz. 10 f.). Zudem ist nicht zweifelhaft, dass auf den erwähnten Fotos andere Betäubungsmittel wie Kokain oder Pillen nicht abgebildet sind. Zum andern geht aus der Chat-Unterhaltung klar hervor, dass sich B._____ und der Beschuldigte über Methamphetamin respektive Crystal Meth unterhielten. Am 12. Juli 2020 schrieb der Beschuldigte "was ist los Kumpel", was B._____ mit "was ist los" quittierte. Darauf hakte der Beschuldigte nach und fragte: "sag mir, ist es verloren". Rund 17 Minuten später schickte B._____ dem Beschuldigten eine Mitteilung aus "N._____", wonach die holländische Polizei in O._____ [Stadt in den Niederlanden] 2'500 Kilogramm Methamphetamin sichergestellt habe (Urk. 11/1, Konversation 88, Rz. 72 ff. und Beilage, Foto Nr. 3). Gewagt wäre die Interpretation, wonach sich der Beschuldigte nach einer ausstehenden Lieferung Crystal Meth erkundigte und B._____ ihm mitteilte, dass diese durch die holländische Polizei - 16 - abgefangen wurde. Ohne Zweifel bleibt aber, dass Crystal Meth Teil der zwischen dem Beschuldigten und B._____ geführten Kommunikation war. 2.4.5. Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte und B._____ sich über WhatsApp über den Erhalt, Kauf und Weiterverkauf von Crystal Meth unterhielten. Die am 18. Juli 2020 via H._____ getätigte Zahlung an F._____ offenbart wie aus- geführt (zusammen mit weiteren Indizien) die Identität von "D._____ E._____". Ob die Zahlung, wie die Vorinstanz annimmt (Urk. 53 S. 20), im Zusammenhang mit dem Handel von Crystal Meth steht, kann offenbleiben. Soweit die Vorinstanz das ausweichende Aussageverhalten von B._____ anläss- lich der Konfrontationseinvernahme vom 2. August 2023 als weiteres Indiz für den Tatvorwurf wertet, kann dies übernommen werden (Urk. 53 S. 19 f.; Urk. 9/2 S. 3 f.). Aber selbst wenn die besagten Aussagen ausgeklammert würden, würde dies am Beweisergebnis nichts ändern. 2.4.6. Betreffend den Kauf von mindestens 154 Gramm Crystal Meth gelangt die Vorinstanz zur Überzeugung, dass die in den Konversationen benutzten Zahlen die Mengen oder den Verkaufspreis umschreiben. Da die "100" laut Chat-Auszügen "vom guten" zu berechnen seien (vgl. Urk. 11/1, Konversation 60, Rz. 60), könne es sich bei "100" nicht um Geld, sondern um eine Menge handeln, die gut oder schlecht sein könne. Halte B._____ fest, er "gebe es zu 80 und gebe es sehr gut raus" (vgl. Urk. 11/1, Konversation 60, Rz. 105), verdeutliche dies, dass B._____ das Crystal Meth zu Fr. 80.– pro Gramm verkauft habe (Urteil 53 S. 20). Diese Er- wägungen sind richtig. Ergänzte B._____ den von ihm verlangten Preis mit der Be- merkung, er "gebe es sehr gut raus", unterstrich er offensichtlich die Qualität des durch ihn verkauften Crystal Meth. Dafür hatte er auch guten Grund. Nur eine Mi- nute zuvor hatte der Beschuldigte ihm eröffnet, dass andere Verkäufer seinen Preis unterbieten würden. Dabei verwendete der Beschuldigte ausdrücklich die Worte "Preis" und "vom gleichen Material" (vgl. oben zitierte Konversation vom 23. Januar 2021), was B._____ augenscheinlich hellhörig machte ("Finde raus, wer das ist") und ihn wie ausgeführt veranlasste, seinen Preis in der Höhe von "80" zu rechtfer- tigen. - 17 - Richtig ist, dass der Beschuldigte sich am 22. Januar 2021 bei B._____ nach dem Stand seiner Schulden erkundigte und B._____ ihm einen Tag später das Total vorrechnete (Urk. 11/1, Konversation 60, Rz. 47 ff.): - B._____: "P._____ hat mir gesagt, dass du ihm 2'000 gegeben hast. Hast du was morgen?" - Beschuldigter: "ja. wieviel muss ich ergänzen für das andere" - B._____: "vom alten. Willst du, dass ich dir das ausrechne?" - Beschuldigter: "ja, sag mir einfach, wieviel fehlt. um es auch zu wissen" - B._____: "Vom letzten 1'400. Vom anderen 10'920. Total 12'320." […] - B._____: "10'520. Das ist das Total. Weil, man muss die 1'800 abziehen, welche du mir gegeben hattest" - Beschuldigter: "okey 10'520" Der Beschuldigte schuldete B._____ mithin (ursprünglich) "12'320". Mit der Vorin- stanz ist aufgrund des in der Schweiz abgewickelten Handels davon auszugehen, dass dabei Schweizerfranken gemeint waren. Aus der geschuldeten Geldsumme von Fr. 12'320.– folgt bei einem Preis von Fr. 80.– pro Gramm eine Menge von 154 Gramm. Zwar behauptete B._____ im Untersuchungsverfahren, er habe das Cry- stal Meth zu Fr. 55.– pro Gramm verkauft, "an manchen Leuten hat man es für mehr und für manche für weniger verkauft" (Urk. 4/1 F/A 16 f.). Darauf verweist die Ver- teidigung zu Recht (Urk. 41 Rz. 80; Urk. 74 Rz. 93). Jedoch ist zu Gunsten des Beschuldigten auf die zwischen ihm und B._____ geführte Konversation abzustel- len. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb B._____ dem Beschuldigten einen fal- schen Preis hätte vorgaukeln müssen. Hätte B._____ gegenüber dem Beschuldig- ten einen wahrheitswidrig zu hohen Grammpreis behauptet und das Crystal Meth nicht zu Fr. 80.–, sondern zu Fr. 55.– pro Gramm "rausgegeben", wäre zudem eine Reaktion des Beschuldigten zu erwarten gewesen. Auch passt ein Preis von Fr. 80.– für ein Gramm Crystal Meth unter Berücksichtigung der Qualität (vgl. E. III.2.4.6 und IV.1.3) mit den statistischen Preisen überein (durchschnittlicher Preis in Europa im Jahre 2020 für Grammverkäufe EUR 55 mit einer Bandbreite von 10 bis zu 100 Euro, vgl. https://www.euda.europa.eu/publications/eu-drug-mar- kets/methamphetamine/prices-and-purities_en). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte von B._____ für insgesamt Fr. 12'320.– Crystal Meth kaufte. Er bezahlte dafür Fr. 80.– pro Gramm, womit er insgesamt 154 - 18 - Gramm Crystal Meth bezog. Zwar trifft mit der Vorinstanz zu, dass in den WhatsApp-Nachrichten auch weitere Zahlen respektive Geldsummen erscheinen (vgl. Urk. 11/1, Konversation 88, Rz. 149 ff., 222, 238, 275, 297). Aus diesen Zahlen lässt sich aber nicht zweifelsfrei ein Rückschluss auf die Menge ziehen. Zudem handelte es sich dabei um Chat-Unterhaltungen, die im Juli und August 2020 und damit vor der eingeklagten Zeitspanne geführt wurden. Der Beschuldigte teilte B._____ mit, "wenn ich habe, dann lasse ich raus", "du weisst, wenn ich habe, produziere ich täglich", "ich habe es nicht gewogen und habe es schon rausgelassen" (Urk. 11/1, Konversation 88, Rz. 136, 228, 383). "Schauen wir, ob wir sie morgen sehen […] Sie kaufen. Und verkaufen sicher. Sie kaufen mit Cash in der Hand" (Urk. 11/1, Konversation 60, Rz. 125 ff.). Diese Unterhaltungen legen nahe, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittel zum Zweck des Weiterverkaufs erwarb und nicht etwa selbst konsumierte. Als blosser Endkonsument hätte er die Betäubungsmittel von B._____ zudem nicht (wie aufgezeigt) auf Kredit bekommen. Auch die grosse Menge von 154 Gramm lässt daraus schliessen, dass sie nicht für den Eigengebrauch bestimmt war. Bei normalen Dosen ergibt ein Gramm Crystal Meth etwa 40 Konsumeinheiten (SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 4. Aufl. 2022, N. 158 zu Art. 2 BetmG). Der Beschuldigte konsumiert nach eigenen Angaben keine Drogen bzw. habe nur in seiner Jugend ab und zu konsumiert (Urk. 8/2 F/A 12; Urk. 73 S. 8). Zwar hielt er gegenüber der Tessiner Kantonspolizei davon abweichend fest, seit über zwei Wochen keine Betäubungsmittel zu konsumieren. Jedoch erklärte er gleichzeitig, er bezeichne sich nicht als abhängig und habe schon Marihuana konsumiert (Urk. 8/1 S. 2). Offenbar bezog sich erstere Aussage – so der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung – auf seine kurz zuvor verbrachte Zeit in den USA bei seinem Cousin, als er einmal im Ausgang geraucht habe (Urk. 73 S. 10). Erstellt ist deshalb, dass der Beschuldigte das Crystal Meth für den Weiterverkauf erwarb. Ein tatsächlicher Verkauf ist allerdings nicht Teil des Anklagevorwurfs, wor- auf die Vorinstanz richtig verweist (Urk. 53 S. 23). Wenn die Verteidigung darauf hinweist, dass im fraglichen Zeitraum vom 20. Oktober 2020 bis 23. Januar 2021 - 19 - nie Zahlungen vom Beschuldigten auf den Konten von B._____ eingegangen seien, was gegen die Theorie der Staatsanwaltschaft spreche, wonach der Beschuldigte ein Weiterverkäufer gewesen sei (Urk. 74 Rz. 37 f.), überzeugt dies nicht. Der Um- stand, dass der Name des Beschuldigten auf den Zahlungseingängen nicht auf- taucht, stösst das Beweisergebnis nicht um. Vielmehr könnte es auch sein, dass der Beschuldigte bar bezahlt hatte. Offenbleiben kann, ob der Beschuldigte die Be- täubungsmittel auch ausserhalb des Kantons Zürich (etwa in E._____) erwarb. Auch dies wäre entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz (Urk. 53 S. 23 f.) vom Anklagevorwurf erfasst (E. II.2.). 2.5. Damit ist der Tathergang (Anklageschrift S. 2) in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. In subjektiver Hinsicht ist insbesondere nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte im Wissen handelte, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. IV. Rechtliche Würdigung
  28. 1.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) sowie wer zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft (Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG). Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit nach früherem Recht eine Geldstrafe verbunden werden konnte, bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Laut Bundesgericht ist es nicht bundesrechtswidrig, wenn das Vorliegen eines schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG unter Hinweis auf eine im Jahr 2010 durch die Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin erstellte Studie, welche für reines Methamphetamin-Hydrochlorid einen Grenzwert von 12 Gramm empfiehlt, bejaht wird (BGE 145 IV 312 E. 2.2-2.4 S. 318 f.). Daran hat das Bundesgericht in zwei jüngeren Entscheiden festgehalten (Urteile 6B_333/2024 vom 30. August 2024 - 20 - E. 1.2.1 und E. 1.3.3; 6B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 6.3.1 [unter Hinweis auf die konkrete Menge von rund einem halben Kilo Methamphetamin]). 1.2. Der Beschuldigte erwarb und besass 154 Gramm Crystal Meth. Damit er- füllte er den objektiven und subjektiven Tatbestand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. Eine Verurteilung gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG steht nicht zur Diskussion und die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden (Urk. 53 S. 25). Strafbare Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG werden in Bezug auf dieselbe Betäubungsmittelmenge durch die Handlungen der lit. a-f von Art. 19 Abs. 1 BetmG konsumiert (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 162 zu Art. 19 BetmG). Eine nach dem Erwerb erfolgte weitere Entwicklungsstufe wird in der An- klage nicht umschrieben. Damit werden dem Beschuldigten konkrete Handlungen, mit denen er Anstalten zum Weiterverkauf getroffen hätte, nicht vorgeworfen. 1.3. Das von B._____ in der Wohnung von F._____ sichergestellte Crystal Meth wies einen Reinheitsgrad von 100 % auf (vgl. Urk. 4/1 F/A 31; Beizugsakten Geschäfts-Nr. DH220047 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen B._____, Urk. D1/14/4). Diese sehr gute Qualität geht wie ausgeführt auch aus den Chatnachrichten hervor ("ich […] gebe es sehr gut aus"). Damit ist von einer Menge von 154 Gramm reinem Metamphetamin auszugehen. Stellte man auf die durchschnittliche Qualität der in den Handel gelangenden Betäubungsmittel ab (vgl. zur Zulässigkeit von Schätzungen Urteile 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.1 [Heroin]; 6B_1039/2009 vom 16. Februar 2010 E. 1.4.3 [Kokain]), wäre von einem Reinheitsgrad von 80 % auszugehen (vgl. Betäubungsmittelstatistik der Gruppe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM für das Jahr 2020: 78.8 % für < 1 g, 80 % für 1 < 10 g, 80.4 % für 10 < 100 g, 79.7 % für 100 < 1000 g; vgl. https://sgrm.ch/de/forensische-chemie-und- toxikologie/fachgruppe-forensische-chemie/statistiken-amphetamine). Dies ergäbe eine Mindestmenge von netto rund 123 Gramm. 154 Gramm reines Metamphetamin (wie auch 123 Gramm reines Metamphetamin) ist ein Vielfaches des Schwellenwerts von 12 Gramm. Bei Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG handelt es sich um eine Widerhandlung, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen - 21 - kann. Der Tatbestand ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet (BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. II, 3. Aufl. 2010, N. 76 zu Art. 19 BetmG). Diesen Tatbestand hat der Beschuldigte durch den Kauf und Besitz von 154 Gramm Crystal Meth objektiv erfüllt. Auch in subjektiver Hinsicht ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte die Art der Betäubungsmittel kannte und ihre gute Qualität mindestens in Kauf nahm. Er wusste, dass die fragliche Menge geeignet war, eine Gemeingefahr zu schaffen. Er wurde nicht etwa als ahnungsloser Bote für ein einmaliges Geschäft eingespannt, sondern war während rund vier Monaten Teil einer funktionierenden Lieferkette. Indem er die fragliche Menge zum Zweck des Weiterverkaufs erwarb, nahm er eine solche Gemeingefahr zumindest in Kauf. 1.4. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Ver- bindung mit Art. 19 aAbs. 2 lit. a BetmG (zum Übergangsrecht vgl. E. V nach- folgend). V. Strafzumessung
  29. Anträge/Anwendbares Recht/Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer bedingten Freiheits- strafe von 24 Monaten unter Anrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs von 238 Tagen. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids und damit des Strafmasses (Urk. 61; Urk. 75). Die Verteidigung verlangt, der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizu- sprechen (Urk. 57; Urk. 74 S. 17). 1.2. Die seit 1. Juli 2023 geltende Harmonisierung der Strafrahmen für Gewalt- taten (Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Straf- rahmen; AS 2023 259, BBl 2018 2827) wirkt sich in Bezug auf den vorliegend rele- vanten Straftatbestand nicht milder auf den Beschuldigten aus. Der qualifizierte Fall - 22 - im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG sah altrechtlich einen Strafrahmen von Frei- heitsstrafe nicht unter einem Jahr vor, womit eine Geldstrafe verbunden werden konnte. Neurechtlich entfällt die Möglichkeit einer Verbindungsgeldstrafe. Das neue Recht wirkt sich nicht milder auf die Beurteilung des Beschuldigten aus. Der Grund- satz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) gelangt nicht zur Anwendung. 1.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 53 S. 28) kann verwiesen werden.
  30. Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen 2.1. Für den schweren Fall (Art. 19 aAbs. 2 lit. a BetmG) steht mangels Straf- milderungsgründe einzig eine Freiheitsstrafe zur Diskussion. 2.2. Das Gesetz sieht für den schweren Fall (Art. 19 aAbs. 2 lit. a BetmG) eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu 20 Jahren vor (Art. 40 Abs. 2 StGB). Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhn- lichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hin- weisen). Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungs- gründe strafmindernd zu berücksichtigen.
  31. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.1. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist die Drogenmenge in der Regel ein wesentliches Strafzumessungskriterium, weil sie das Gefährdungspoten- tial und damit das Ausmass der Rechtsgutverletzung widerspiegelt. Auch der Ge- setzgeber definiert den schweren Fall in Art. 19 Abs. 2 BetmG unter anderem an- hand der Drogenmenge. In der Praxis kommt diesem Kriterium häufig vorrangige oder ausschlaggebende Bedeutung zu. Richtigerweise kommt ihm bei der Strafzu- messung eine wichtige, aber keine vorrangige Bedeutung zu. Die Strafe ist dem- nach nicht allein nach der Menge einer Droge, sondern auch und in erster Linie nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (Urteile 6B_662/2015 vom 12. Ja- - 23 - nuar 2016 E. 2.4.4; 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4, nicht publ. in: BGE 132 IV 132; je mit Hinweisen). Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe ge- mäss Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193 E. 2b/aa S. 196, 202 E. 2d/cc S. 206 mit Hinweis; Urteil 6B_980/2017 vom 20. Dezember 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Massgebend ist das Verschulden, und dieses hängt wesentlich auch davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte. So trifft den Transporteur grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittel verkauft oder zum Zwecke der Weiterveräusserung erwirbt (WI- PRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 100 zu Art. 47 StGB). Wesentlich ist auch die Stellung des Beschuldigten in der Hierar- chie des Drogenhandels (Urteile 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.3 mit Hin- weisen; 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Jedoch kann auch derjenige, der nur Anweisungen ausführt, innerhalb eines Verteilungsnetzes eine wichtige und unabdingbare Rolle spielen, was einen erheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu be- gründen vermag (BGE 135 IV 191 E. 3.4 S. 195). Liegt die angelastete Betäubungsmittelmenge ein Vielfaches über dem Grenzwert für die Annahme eines schweren Falls, darf die Menge der umgesetzten Drogen unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Gesundheitsgefährdung vieler Menschen bei der Strafzumessung zusätzlich straferhöhend berücksichtigt werden. Eine Verletzung des sogenannten Doppelverwertungsverbots liegt nicht vor (Urteil 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.2 mit Hinweis; vgl. zum Doppelverwertungs- verbot BGE 142 IV 14 E. 5.4 S. 17; 120 IV 67 E. 2b S. 71 f.; je mit Hinweisen). 3.2. Crystal Meth gilt als sehr gefährliche Droge mit grossem Abhängig- keitspotenzial und grossen Gesundheitsrisiken (vgl. das Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM, Sektion Forensische Chemie und Toxikologie, aus dem Jahre 2010 über die Gefährlichkeit von Methamphetamin [https://sgrm.ch/inhalte/Forensische-Chemie-und-Toxikologie/ gutachten_methamphetamin_jun2010_06.pdf]; SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 153 - 24 - ff. zu Art. 2 BetmG). Der Beschuldigte hat 154 Gramm Crystal Meth zum Zweck des Weiterverkaufs erworben und besessen. B._____ sprach von sehr guter Qualität und die bei ihm sichergestellten und untersuchten Betäubungsmittel wiesen einen Reinheitsgrad von 100 % auf. Bei einer Menge von 154 Gramm reinem Metamphetamin hat der Beschuldigte den oben erwähnten Grenzwert beinahe 13-fach erreicht. Dies ist entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz (Urk. 53 S. 30) straferhöhend zu berücksichtigen (Urteile 6B_1024/2022 vom
  32. Februar 2023 E. 2.2.1 und 2.3.2; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.3; 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Richtig ist, wenn die Vorinstanz den Zeitraum von rund vier Monaten als nicht unbeachtlich bezeichnet. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist von einer eher tieferen Hierarchiestufe auszugehen. Wenngleich damit eine hohe Stellung des Beschuldigten innerhalb der Drogenorganisation nicht erstellt ist, kann aber auf jeden Fall nicht von einer bloss untergeordneten Hierarchiestufe und einer bloss ausführenden Funktion ausgegangen werden. Vielmehr war der Beschuldigte letztlich ein wichtiges Bindeglied zwischen Drogenproduzenten und Drogenabnehmern. Insgesamt offenbarte er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Die objektive Tatschwere ist (bei einem Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe) als leicht einzustufen. Die vorinstanzliche Einsatzstrafe von 24 Monaten kann übernommen werden. 3.3. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er wusste, dass es sich um Crystal Meth handelte. Er kannte die Menge und nahm einen hohen Reinheitsgrad und die Gefährdung vieler Menschen mindestens in Kauf. Eine unverschuldete Not- lage hat bei ihm nicht bestanden. Nach eigenen Angaben arbeitete der Beschul- digte vor der Verhaftung unter anderem auf einem Friedhof als Wächter (Prot. I S. 8). Eine finanzielle Notlage, welche auf eine erheblich reduzierte Entscheidungs- freiheit schliessen liesse und den Beschuldigten zum deliktischen Verhalten getrie- ben hätte, kann nicht ausgemacht werden. Der Beschuldigte bestreitet den Tatvor- wurf und äusserte sich deshalb nicht zu seinen Beweggründen. Trotzdem muss davon ausgegangen werden, dass sein Motiv rein finanzieller und klar egoistischer Natur war. Der Beschuldigte hielt fest, keine Drogen zu konsumieren. Beschaf- fungskriminalität als strafminderndes Moment fällt somit ausser Betracht. Damit - 25 - vermögen die Elemente der subjektiven Tatkomponente die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 3.4. Bei einer Gesamtbetrachtung wird die objektive Tatschwere durch die Elemente der subjektiven Tatkomponente nicht relativiert. Dies führt zu einem Gesamtverschulden, welches als leicht zu bezeichnen ist. Damit bleibt es bei der Einsatzstrafe von 24 Monaten. 3.5. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 53 S. 32). Ergänzend bzw. aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der Be- rufungsverhandlung aus, dass er seit dem 1. April 2024 neu bei der Q._____ S.r.l. als Krantechniker tätig sei. Er verdiene je nach Anzahl Stunden, die er leiste, rund EUR 2'500 bis EUR 3'000 im Monat. Ferner sei er seit einem Monat geschieden und lebe mit seiner neuen Partnerin in einer Zwei-Zimmer-Wohnung in R._____ [Stadt in Italien]. Mit dieser erwarte er in zwei Monaten ein Kind. In seiner Freizeit bleibe er mit seiner Familie und gehe weniger in den Ausgang. Er widme sich seinen zwei Oldtimers, welche er repariere. Ansonsten habe er Ersparnisse in der Höhe von rund EUR 5'000. Aufgrund diverser Rechnungen, die er in seiner Zeit, als er in Haft war, nicht habe zahlen können, habe er aktuell Schulden in der Höhe von rund EUR 3'000 bis EUR 4'000. Drogen habe er nur als Jugendlicher ab und zu konsumiert, sei aber nie abhängig gewesen (Urk. 73 S. 2-11). Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Aufgrund des Verbots des (unter anderem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten) Selbstbelastungszwangs ist es das prozessuale Recht des Beschuldigten, die Vorwürfe abzustreiten. Gleichzeitig kann er unter die- sem Titel für sich keine Strafreduktion reklamieren. Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sind schliesslich nicht ersicht- lich. - 26 - 2.5. Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanten Kriterien erscheint eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten angemessen. Die erstandene Haft von 238 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. 13/1; Urk. 46; Urk. 54). VI. Vollzug
  33. 1.1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2 S. 282 f.; vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5; 134 IV 140 E. 4.5 S. 144; je mit Hinweisen). 1.2. Die Vorinstanz gewährt dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Dies ist bereits in Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu übernehmen. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 53 S. 32 f.). VII. Landesverweisung
  34. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft für sieben Jahre des Landes verwiesen. Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz, es sei infolge des verlangten Freispruchs von einer Landesverweisung abzusehen (Urk. 41 Rz. 87). Anlässlich der Berufungsver- handlung beantragte sie, dass für den Fall eines Schuldspruches die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren anzusetzen sei (Prot. II S. 7). - 27 - 1.2. Der Beschuldigte ist italienischer Staatsbürger und einer Katalogtat (qualifi- zierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 aAbs. 2 lit. a BetmG; Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB) schuldig zu sprechen. Betreffend die allgemeinen Voraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 36 f.). Der Beschuldigte ist somit grund- sätzlich des Landes zu verweisen, es sei denn, es liege ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht. 1.3. Hinsichtlich der persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschuldig- ten ist bekannt, dass er in Italien geboren wurde und einen Teil seiner Jugend, nämlich im Alter von 8 bis 12 Jahren, in der Dominikanischen Republik verbrachte. Als er 18, 19 Jahre alt war, verstarb sein Vater und der Beschuldigte kehrte nach Italien zurück. Der Beschuldigte hat keine Kinder bzw. erwartet in einem Monat sein erstes Kind mit seiner neuen Partnerin. Er lebte vor seiner Verhaftung in R._____. In Italien wohnen seine Mutter, seine Freundin, sein Bruder und "sein Bruder väter- licherseits" sowie sein Onkel (Prot. I S. 7 ff.; Urk. 73 S. 5). Der Beschuldigte hat in Italien verschiedene Berufe ausgeübt wie Friedhofswächter, Maler und Restau- rantmitarbeiter (Prot. I S. 8). In der Schweiz hat der Beschuldigte noch nie gewohnt. Zu seinem Verhältnis zur Schweiz führte er aus, ein guter Freund seiner Mutter lebe in der Schweiz und sein bester Freund wohne in M._____ (Prot. I S. 9). Früher habe seine Schwester zudem in S._____ gelebt (Urk. 73 S. 4). Er sei schon durch die Schweiz durchgefahren und kenne viele Leute in Zürich (Urk. 8/2 S. 6 ff.). Während der Beschuldigte in einer früheren Einvernahme eine Schwester in der Schweiz erwähnte (Urk. 8/3 F/A 6), hielt er später fest, er habe früher eine Familienangehö- rige in der Schweiz gehabt. Bis zu seiner Verhaftung sei er fast jedes Wochenende nach M._____ gefahren, um seinen besten Freund zu besuchen. Sonst habe er keine Beziehung zur Schweiz (Urk. 8/4 F/A 15). 1.4. Die Vorinstanz verneint aufgrund der fehlenden familiären Beziehungen in der Schweiz und der sozialen und beruflichen Beziehung zum Heimatland Italien - 28 - eine besondere Härte im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Die zutreffenden vor- instanzlichen Erwägungen können übernommen werden (vgl. Urk. 53 S. 37).
  35. 2.1. Angesichts der Staatsangehörigkeit des Beschuldigten und der Mitglieds- chaft von Italien in der EU stellt sich die Frage, ob das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 01.142.112.681) einer Landesverweisung entgegen- steht. 2.2. Das FZA gibt Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz unter anderem das Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer un- selbständigen Erwerbstätigkeit und Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien (Art. 1 lit. a). Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird (unter Vorbehalt) gewährt (Art. 4). Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, wird das Aufenthaltsrecht unter spezifischen Voraussetzungen eingeräumt (Art. 2 Abs. 2 und Art. 24 Anhang I FZA). Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfas- sungs- und Gesetzgebers primär als sichernde Massnahme zu verstehen (Urteil 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1 mit weiteren Hinweisen). Das FZA be- rechtigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Vorausset- zung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (BGE 145 IV 55 E. 3.3 S. 59). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch einen Täter (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Aus- mass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Ge- fährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfall- - 29 - gefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine auf- enthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die kör- perliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 S. 371 f., 55 E. 4.4 S. 63; Urteil 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1; je mit Hinweisen). Die Pro- gnose über das Wohlverhalten und die Resozialisierung gibt in der fremden- polizeilichen Abwägung, in der das allgemeine Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund stehen, nicht den Ausschlag. Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 S. 372 mit Hinweisen). 2.3. Der Beschuldigte ist Ersttäter und es besteht entsprechend kein Grund, ihm mit Blick auf Art. 42 StGB eine ungünstige Prognose zu stellen (dazu vorne E. VI.1.2; Urk. 55). Allerdings war die von ihm zum Zwecke des Weiterverkaufs erwor- bene qualifizierte Menge von Crystal Meth geeignet, das Leben und die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Damit ist auch ein geringes (aber tatsächlich vorhandenes) Rückfallrisiko nicht in Kauf zu nehmen. Ein solches zumindest gerin- ges Rückfallrisiko kann beim nicht geständigen und uneinsichtigen Beschuldigten nicht verneint werden. Ein rechtskonformes Verhalten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA liegt nicht vor. Wenn der Beschuldigte schliesslich anlässlich der Berufungsverhandlung andeutete, dass er aufgrund seiner neuen Arbeitsstelle und der Möglichkeit, dabei auswärtige Arbeit verrichten zu können, auch darauf ange- wiesen sei, in die Schweiz einreisen zu können, da er sich ansonsten eine Chance vergebe (Urk. 73 S. 12), so blieb dies im Wesentlichen vage und nicht weiter substantiiert. Jedenfalls hindert ihn auch eine Landesverweisung nicht daran, sich weiterhin in der EU aufzuhalten – so gab er unter anderem an, er sei im Rahmen seiner auswärtigen Arbeit nach Deutschland gereist (Urk. 73 S. 12). Auch hat der Beschuldigte nicht geltend gemacht, dass er diese Arbeit für seinen Lebensunter- halt brauche. 2.4. Das FZA steht einer Landesverweisung vorliegend nicht entgegen. - 30 -
  36. 3.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen. Die Vorinstanz hat die Dauer in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf sieben Jahre festgesetzt. 3.2. Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Dabei ist namentlich einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen (Urteil 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1). Unter Be- rücksichtigung des Verschuldens des Beschuldigten, der heute auszufällenden be- dingten Freiheitsstrafe im mittleren Bereich des untersten Drittels des Strafrahmens und des geringen Interesses des Beschuldigten am Verbleib ist die Dauer der Landesverweisung auf sieben Jahre festzusetzen. 3.3. Im Übrigen ist von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem aufgrund der italienischen Staatsangehörigkeit des Beschuldigten abzusehen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  37. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Wie bereits ausgeführt, sind die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung in Rechtskraft erwachsen. Die erstinstanz- liche Kostenauflage (Dispositivziffern 7 und 8) ist ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
  38. Kostenfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Ober- gerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten - 31 - Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 428 StPO). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und un- terliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Ausgangsge- mäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht ist vor- zubehalten (Art. 135 aAbs. 4 StPO). 2.3. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 4'715.55 (inkl. MwSt. und Nachbesprechung mit dem Beschuldigten) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 72). Zusätzlich sind ihr die Aufwendungen für die Berufungsverhandlung und den Weg (insgesamt rund fünf Stunden) zu vergüten. Es rechtfertigt sich daher, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 5'900.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
  39. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 30. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)
  40. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 14'753.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. - 32 -
  41. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 14'753.– Entschädigung amtliche Verteidigung RA X._____ Allfällige weitere Kosten blieben vorbehalten. 7.-8. (…)
  42. (Mitteilungen)
  43. (Rechtsmittel)"
  44. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  45. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Ver- bindung mit Art. 19 aAbs. 2 lit. a BetmG.
  46. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 238 Tage durch Haft erstanden sind.
  47. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  48. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
  49. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 7 und 8) wird bestätigt.
  50. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'900.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.)
  51. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtl- ichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der - 33 - amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.
  52. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben)  das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials". - 34 -
  53. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240119-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Oberrichter lic. iur. R. Faga sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet Urteil vom 14. November 2024 in Sachen A._____ Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 30. November 2023 (DG230142)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. August 2023 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 53 S. 41 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 238 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a lit. o StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

5. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 14'753.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.

6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 14'753.– Entschädigung amtliche Verteidigung RA X._____ Allfällige weitere Kosten blieben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 74 S. 17; Prot. II S. 5)

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil DG230142 des Bezirksgerichts Zürich hinsichtlich der heute besprochenen 5 und 8 [recte: 6] in Rechtskraft er- wachsen ist.

2. Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe umfassend freizusprechen.

3. Es sei dem Beschuldigten für die zu Unrecht erlittene Haft von 238 Tagen eine Entschädigung in Höhe von Fr. 47'600.– zu entrichten.

4. Es sei der amtliche Verteidiger gemäss den ins Recht gelegten Honorar- noten zu entschädigen.

5. Alles und Kosten -und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 75 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang

1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 30. November 2023 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 43; Prot. I S. 13 ff.). Der Beschuldigte meldete am 4. Dezember 2023 innert Frist Berufung an (Urk. 47). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 53 und Urk. 52/2) reichte der Beschuldigte am 8. März 2024 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 57). Mit Präsidialverfügung vom 13. April 2024 wurde die Berufungserklärung in Anwen- dung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft zuge- stellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nicht- eintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 58). Die Staatsanwaltschaft verzich- tete auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 61). 1.3. Am 9. Oktober 2024 wurde auf den 14. November 2024 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 62). Am 25. Oktober 2024 wurden die Akten des im abgekürzten Verfahrens vor dem Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, geführten Prozesses in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen B._____ beigezo- gen (Geschäfts-Nr. DH220047; Urk. 67; Urk. 71). 1.4. Am 14. November 2024 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 3 und S. 5). 1.5. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9 ff.).

2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte wendet sich gegen den Schuldspruch der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dispositivziffer 1), das Strafmass (Dispositiv- ziffer 2), den Vollzug (Dispositivziffer 3), die Landesverweisung (Dispositivziffer 4)

- 5 - und die Kostenfolgen (Dispositivziffern 7 und 8). Unangefochten blieb die Entschä- digung der amtlichen Verteidigung und die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dis- positivziffern 5 und 6) (Prot. II S. 5). Der vorinstanzliche Entscheid ist insoweit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. II. Prozessuales 1. Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Infolgedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelver- fahren das frühere Prozessrecht massgebend. 2. 2.1. Die Verteidigung führte im erstinstanzlichen Verfahren sowie anlässlich der Berufungsverhandlung aus, die in der Anklage aufgeführte Adresse C._____ 1 in … Zürich finde sich weder in den WhatsApp-Nachrichten zwischen B._____ und "D._____ [Spitzname] E._____ [Stadt]" noch im Urteilsvorschlag betreffend das ge- gen B._____ geführte Verfahren. Das sei auch der Staatsanwaltschaft bewusst, weshalb sie das Gebiet nebst der genannten Adresse auf den Kanton Zürich und die ganze Schweiz ausgeweitet habe. Grösser und ungenauer ginge es in territorialer Hinsicht kaum mehr. Damit verletze die Anklageschrift das Bestimmt- heitsgebot im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO (Urk. 41 Rz. 23 ff.; Urk. 74 Rz. 29). 2.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das

- 6 - Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2 S. 130; 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Infor- mationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). 2.3. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, er habe von B._____ in der Zeit ab 2. Oktober 2020 bis zum 23. Januar 2021 mindestens 154 Gramm Crystal Meth zu einem unbekannten Preis gekauft, um dieses gewinnbringend an nicht be- kannte Abnehmer weiterzuverkaufen. Der Beschuldigte habe im Wissen gehandelt, dass diese Betäubungsmittel geeignet gewesen seien, die Gesundheit vieler Men- schen in Gefahr zu bringen. Als Deliktsort wird C._____ 1 in … Zürich sowie das Gebiet des Kantons Zürich und der Schweiz bezeichnet (Urk. 17). 2.4. Die Anklageschrift verletzt das Akkusationsprinzip nicht und die Rüge ist unbegründet. Es trifft zu, dass die Vorwürfe in örtlicher und zeitlicher Hinsicht vage formuliert sind. Dennoch ist der Anklagevorwurf unverwechselbar und genügend konkret umschrieben. Für den Beschuldigten war in klarer Weise ersichtlich, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben werden und er war ohne Weiteres in der Lage, sich angemessen zu verteidigen. Lassen sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren, genügt nach der Rechtsprechung die Angabe eines bestimmten Zeitraums, solange für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen,

- 7 - welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Ebenso wenig liegt in der örtlichen Umschreibung eine Verletzung des Anklageprinzips vor (vgl. Urteil 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.5.4 f. [unbekannter Lagerort von Betäubungsmitteln]). Der Beschuldigte wurde bezüglich Ort, Zeit und Tat nach Massgabe der Untersuchungsergebnisse in Kenntnis gesetzt. Kann die Anklagebehörde mangels genauer Rekonstruierbarkeit der Tat keine "präzise, konzise", sondern nur eine "approximative" Anklageschrift vorlegen, muss das Verfahren so ausgestaltet werden, dass die Unzulänglichkeiten kompensiert und die Verteidigungsrechte gewahrt sind (Urteil 6B_716/2014 vom

17. Oktober 2014 E. 2.4). Dies ist hier der Fall. Es bestanden für den Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt Zweifel darüber, welche Handlung ihm angelastet wird, und er konnte seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben. Etwas Gegenteiliges wurde denn von ihm bzw. seiner Verteidigung auch nie geltend gemacht. Auch die Umgrenzungsfunktion der Anklage ist gewahrt. Wird dem Beschuldigten (wie noch zu zeigen sein wird) auch im Berufungsurteil zur Last gelegt, von B._____ 154 Gramm Cristal Meth gekauft zu haben, um dieses an nicht bekannte Abnehmer weiterzuverkaufen, wird der angeklagte Sachverhalt nicht verlassen. 3. 3.1. Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt, aus den Akten könne entnommen werden, dass im Strafverfahren gegen B._____ am

7. Juni 2022 beim Bezirksgericht Zürich Anklage im abgekürzten Verfahren erho- ben worden sei. Ob B._____ exakt wegen der darin enthaltenen Deliktsvorwürfe verurteilt worden sei, könne den Akten aber nicht entnommen werden (Urk. 41 Rz. 16 f.). 3.2. In Nachachtung der grundsätzlich zutreffenden Rügen der Verteidigung wurden die Akten des gegen B._____ vor dem Bezirksgericht geführten und rechtskräftig erledigten Verfahrens beigezogen (Urk. 67; Urk. 71). Aus den Akten geht hervor, dass die Anklage vom 7. Juni 2022 zum Urteil erhoben wurde. B._____ wurde unter anderem wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Die Verurteilung fusst zusammengefasst auf dem Umstand, dass B._____ ab ca. 27. November 2019 bis zum 20. Mai 2021 insgesamt 5'719.5

- 8 - Gramm Crystal Meth (mit einem Reinheitsgehalt von 80 %), 123 Gramm Kokain (mit einem Reinheitsgehalt von 75 %), 25 Gramm MDMA und 471 Ecstasy Pillen an diverse Abnehmer für total Fr. 447'765.– verkaufte. Zudem besass B._____ insgesamt 4'516.7 Gramm reines Crystal Meth, 654.6 Gramm MDMA sowie 20 Ecstasy Pillen. Diese Betäubungsmittel bewahrte B._____ in der Wohnung von F._____ auf. Die Vorwürfe mündeten wie ausgeführt in die rechtskräftige Verurteilung wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Beizugsakten Bezirksgericht Zürich, Geschäfts-Nr. DH220047, Urk. 59 ff.). III. Sachverhalt

1. Allgemeines 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung dargelegt (Urk. 53 S. 8 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Konzept einer "allgemeinen Glaubwürdigkeit" wird in der Aus- sagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 S. 538 f., 409 E. 5.4.3 S. 422; je mit Hin- weisen). Nach der Rechtsprechung ist auch ein indirekter Beweis zulässig, wenn keine direkten Beweise vorliegen. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu be- weisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteil 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.1). Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der

- 9 - allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4 S. 352 f. mit Hinweisen). 1.2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tat- sächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).

2. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1. Der Beschuldigte hielt vor Vorinstanz fest, nichts mit dem Drogenhandel zu tun zu haben. Ihm sei bekannt, dass gegen B._____ Anklage unter anderem wegen Betäubungsmittelhandel erhoben und dieser rechtskräftig verurteilt worden sei. Zu- treffend sei, dass er (der Beschuldigte) "D._____" genannt werde. Nicht richtig sei aber, dass er "D._____ E._____" sei, mit dem G._____ in den WhatsApp-Nachrich- ten kommuniziere. Die Überweisung von Fr. 1'000.– via H._____ (H._____ GmbH) an F._____ nach Spanien habe er nicht getätigt. Er selbst sei bei H._____ registriert gewesen. Wenn eine Person bei H._____ registriert sei, könne man auch ohne Ausweis eine Überweisung machen (Prot. I S. 10 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesentli- chen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 73 S. 13 ff.) und ergänzte, dass er mit B._____ nie über WhatsApp, sondern nur – und wenn überhaupt – über Facebook bzw. den Messenger von Facebook kommuniziert habe (Urk. 16 f.). Die Verteidigung machte geltend, dass sich den Akten von B._____ entnehmen lasse, dass jener Kreditkarten und Ausweise von Dritten gestohlen und für sich benutzt habe. Damit liege als weitere Variante der Verdacht nahe, dass B._____ die ID des Beschuldigten beim Feiern an der I._____-strasse kopiert oder abfotografiert und mutmasslich in Kopie beim Moneytransmitter präsentiert habe. Ferner könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass die angeblich dem Beschuldigten gehörende Nummer gemäss WhatsApp-Chat eine solche gewesen sei, die B._____ einem an-

- 10 - deren Kollegen zur Verfügung gestellt habe, zumal in dessen Wohnung mehrere Mobiltelefone und SIM-Karten mit schweizerischen Telefonnummern gefunden worden seien (Urk. 74 Rz. 68 ff. und Rz. 90). 2.2. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland führte gegen B._____ ein Strafverfah- ren unter anderem wegen Betäubungsmittelhandel. Anlässlich der Auswertung des Mobiltelefons von B._____ entstand der Verdacht, dass der Beschuldigte A._____ am Betäubungsmittelhandel beteiligt sein könnte. Die Kantonspolizei Zürich rap- portierte am 22. Juni 2022 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit dem Ersuchen, den Beschuldigten mit unbekanntem Aufenthaltsort zur Verhaftung auszuschreiben (Urk. 1). Die Ausschreibung erfolgte am 6. Februar 2023 und das Verfahren wurde am 1. März 2023 sistiert (Urk. 5/1 und Urk. 7). Am 7. April 2023 wurde der Beschul- digte in J._____ (TI) verhaftet (Urk. 8/1). 2.3. Zum Anklagevorwurf wurde der Beschuldigte dreimal staatsanwaltschaftlich (Urk. 8/2-4) und vor Vorinstanz befragt (Prot. I S. 10 f.). Weiter liegen die Aussagen von B._____ als beschuldigter Person (Urk. 4/1) und als Zeugen (Urk. 9/2), die Aus- sagen von K._____ als Auskunftsperson (Urk. 9/1) sowie die Zeugenaussagen von L._____, der Mutter des Beschuldigten, vor (Urk. 42B). Neben den Personalbewei- sen sind insbesondere zwei WhatsApp-Chats vorhanden, die B._____ ab dem

6. Mai 2020 bis zum 25. Februar 2021 mit "2@s.whatsapp.net D._____ E._____" führte (Urk. 11/1, Konversation 60 inkl. Foto Nr. 1-3 und Konversation 88 inkl. Foto Nr. 2-40). 2.4. Die Vorinstanz identifiziert den Beschuldigten in einem ersten Schritt als Teilnehmer der WhatsApp-Kommunikation mit der Rufnummer 2 respektive als "D._____ E._____". In der Folge gelangt die Vorinstanz zur Überzeugung, dass Thema der WhatsApp-Nachrichten Crystal Meth gewesen sei. Sie prüft die Frage, ob anhand der Nachrichten der Anklagevorwurf (Kauf von mindestens 154 Gramm Crystal Meth zum Zweck des Weiterverkaufs an unbekannte Abnehmer) erstellt werden kann und bejaht dies (Urk. 53 S. 11 ff., 15 ff. und 20 ff.). Die vorinstanzliche Würdigung fällt differenziert, sorgfältig und korrekt aus und kann vollumfänglich übernommen werden. Die folgenden Erwägungen sind lediglich wiederholender und teilweise ergänzender Natur.

- 11 - 2.4.1. Richtig ist, dass der Beschuldigte angab, er werde "D._____" genannt, B._____ zu kennen und mit ihm über WhatsApp kommuniziert zu haben (Urk. 8/2 F/A 9, 10 und 14). Hielt der Beschuldigte zu Beginn fest, er habe dazu wohl eine Schweizer Nummer verwendet, führte er in einer späteren Einvernahme aus, nie über eine Schweizer Nummer und damit auch nicht über die fragliche Nummer in der WhatsApp-Kommunikation, sondern nur über eine italienische Nummer verfügt zu haben (Urk. 8/2 F/A 14 ff.; Urk. 8/3 F/A 6). Damit entsteht mit der Vorinstanz der Eindruck, der Beschuldigte versuche etwas zu verschleiern. Wenn er sodann anlässlich der Berufungsverhandlung geltend macht, er sei bei der Hafteinvernahme unter Druck gestanden und es handle sich bei der Frage nach der Telefonnummer auch nicht um "Sachen, die man präsent habe", auch wenn man gefragt werde (Urk. 73 S. 18 f.), überzeugt dies in keiner Weise. Die Frage, ob man eine Schweizer Telefonnummer besitzt oder nicht, ist nicht aussergewöhnlich und es kann vom Beschuldigten auch im konkreten Fall seiner Verhaftung und einer diesbezüglichen "Überrumpelung" seinerseits erwartet werden, dass er die Frage richtig beantwortet. Auch die Beziehung zu B._____ schilderte der Beschuldigte unterschiedlich. Während er einerseits festhielt, ihn vor etwa drei Jahren an der I._____-strasse in Zürich kennengelernt zu haben (Urk. 8/2 F/A 10 f.), brachte er andererseits vor, er sei B._____ nur einmal begegnet und habe ihn dann nie wiedergesehen (Urk. 8/3 F/A 22 ff.). Auf die Frage des Staatsanwaltes, weshalb der Beschuldigte nach einer einmaligen Begegnung mit B._____ dessen Familienname kenne, wenn sie sich wie behauptet nur mit den Vornamen vorgestellt hätten, verwies der Beschuldigte in wenig überzeugender Weise auf automatisch generierte Empfehlungen von Facebook (vgl. Urk. 8/3 F/A 28 ff.). Bemerkenswert ist weiter, dass der Beschuldigte gegenüber seinem als Zeugen befragten früheren Zellengenossen K._____ beteuerte, zu B._____ keinen Kontakt gehabt zu haben (Urk. 9/1 S. 3 f.). Dies steht nicht nur im Widerspruch zu den eigenen Aussagen des Beschuldigten (Urk. 8/2 F/A 14). Auch B._____ hielt fest, er kenne den Beschuldigten schon lange und er habe ihn oft gesehen (Urk. 9/2 S. 4 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte auf diesen Widerspruch angesprochen, wobei er in Bezug auf sein Verhältnis zu B._____ vage blieb: Es sei eine einzige Begegnung gewesen. Wenig später erklärte er im

- 12 - Widerspruch dazu, es könne sein, dass er B._____ auch öfter getroffen habe; man könne einer Person auch einfach auf der Strasse begegnen. Im Gegensatz zu früheren Aussagen machte der Beschuldigte ferner geltend, nie über WhatsApp, sondern über Facebook mit B._____ kommuniziert zu haben, wobei er diesbezüglich ebenfalls keine genaueren Angaben machen konnte (Urk. 73 S. 14 ff.). Dieses Aussageverhalten überzeugt in keiner Weise. Augenfällig ist weiter, dass der Beschuldigte den Grund seiner Reisen in die Schweiz immer wieder anders erklärte. Er sei schon durch die Schweiz durchgefahren und kenne viele Leute in Zürich, diese seien "Freunde von der Disco und so" (Urk. 8/2 S. 6 ff.). Er sei nur in der Schweiz, um seine Schwester zu besuchen (Urk. 8/3 F/A 6). Bis zu seiner Verhaftung sei er fast jedes Wochenende nach M._____ gefahren, um seinen besten Freund zu besuchen. Sonst habe er keine Beziehung zur Schweiz (Urk. 8/4 F/A 15). Auch dieses unstete Aussageverhalten setzt (wie bereits die Erklärungen zu seiner Telefonnummer und die Beziehung zu B._____) ein weiteres Fragezeichen an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen. 2.4.2. Die nicht registrierte Rufnummer 2 (Urk. 2/3) der WhatsApp-Kommunikation hatte B._____ unter "D._____ E._____" abgespeichert. Damit übereinstimmend nannte B._____ seinen Gesprächspartner wiederholt "D'._____" (beispielsweise Urk. 11/1, Konversation 60, Rz. 19 ff.). Im Rahmen der WhatsApp-Kommunikation liess "D._____ E._____" B._____ am

18. Juli 2020 einen gleichentags datierten Zahlungsbeleg der H._____ zukommen. Aus dem Beleg geht hervor, dass "A._____" einen Betrag von EUR 870.03 respek- tive Fr. 1'000.– (inklusive Gebühren) an F._____ als Familienhilfe für Lebensunter- halt überwies (Urk. 11/1, Konversation 88, Rz. 193 und Beilage, Foto Nr. 6). We- nige Stunden vorher übermittelt B._____ "D._____ E._____" den Namen F._____ als Zahlungsempfängerin und fordert ihn auf, ihm "das Papier" zu schicken (Urk. 11/1, Konversation 88, Rz. 179 ff.). Bei der Zahlungsempfängerin handelt es sich gemäss Aussagen von B._____ um diejenige Person, bei welcher er seine Betäubungsmittel aufbewahrt habe (Urk. 4/1 F/A 30). Der Zahlungsauftrag trägt nicht nur den Namen des Beschuldigten, sondern erfolgte anhand einer bei der

- 13 - H._____ hinterlegten, auf den Beschuldigten lautenden italienischen Identitätskarte (Urk. 11/1, Konversation 88, Beilage, Foto Nr. 6; Urk. 12/5). 2.4.3. Die aufgezeigten Umstände sprechen eine klare Sprache. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel, dass es sich beim Gesprächsteilnehmer mit der Rufnummer 2 respektive bei "D._____ E._____" um den Beschuldigten mit dem Spitznamen "D._____" respektive "D'._____" handelt. Dies vermag die Darstellung des Be- schuldigten, seine Dokumente seien missbraucht worden (Urk. 8/4 F/A 8), ebenso wenig in Frage zu stellen wie die Argumentation der Verteidigung. Diese stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, die fragliche Rufnummer 2 sei nicht registriert und es gebe keine Hinweise, dass sie dem Beschuldigten gehö- ren würde. Zudem könne sein, dass B._____ die Nummer einem anderen Kollegen zur Verfügung gestellt habe (Urk. 74 Rz. 90). Beim Formular der Geldüberweisung falle sodann auf, dass es keine Unterschriften trage. Damit stelle sich bereits die Frage, ob der Betrag von Fr. 1'000.– tatsächlich verschickt worden sei. Die Kopie der Identitätskarte sei im Jahre 2018 erstellt worden, als der Beschuldigte in Zürich Gelder überwiesen habe (Urk. 41 Rz. 44 ff.). In der Folge wirft die Verteidigung die Frage auf, ob im Sommer 2020, als das Covid-Regime herrschte, sich der Beschul- digte überhaupt habe in der Schweiz aufhalten können. Jeder, der den Beschuldig- ten als Kunden der H._____ gekannt habe, habe sich als Beschuldigten ausgeben können, insbesondere in der fraglichen Zeit, als eine Maskenpflicht bestanden habe. "D._____" sei zudem kein seltener Spitzname und bedeute einfach "…" (Urk. 41 Rz. 61 ff.). Diese Ausführungen wiederholte die Verteidigung auch anläss- lich der Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 74 Rz. 40 ff.). Die Vorinstanz bezeichnet diese Vorbringen zu Recht als blosse Mutmassungen (Urk. 53 S. 14). Es leuchtet nicht ein, inwiefern der Umstand, dass auf dem Formular die Unterschriften fehlten, hier relevant sein sollte. Auf jeden Fall geht aus der Kommunikation nicht hervor, dass "D._____ E._____" gegenüber B._____ eine Geldüberweisung an F._____ bloss simuliert hätte und B._____ bei "D._____ E._____" hätte nachhaken müssen (vgl. Urk. 11/1, Konversation 88, Rz. 193 ff.). Folgt man der Verteidigung, hätte "D._____ E._____" von der bei H._____ hinterlegten italienischen Identitätskarte des Beschuldigten und von dessen Beruf als Maler wissen müssen (vgl. Urk. 11/1, Konversation 88, Beilage, Foto Nr. 6; Prot. I S. 8). Hätte er sich als "A._____" aus-

- 14 - gegeben, hätte er eine Person vorgeschoben, die den gleichen Übernamen trägt und B._____ laut eigenen Aussagen schon lange kannte (Urk. 9/2 S. 4 f.). Auch dies hätte bei seinem Gesprächspartner eine Reaktion ausgelöst, die aber aus- blieb. Ein solcher Ablauf kann wie ausgeführt zweifelsohne ausgeschlossen wer- den. 2.4.4. Beim Gesprächsteilnehmer mit der Rufnummer 2 respektive bei "D._____ E._____" handelt es sich wie ausgeführt um den Beschuldigten. Dieser will B._____ nur einmal begegnet und nie bei ihm zu Hause gewesen sein. Aus den WhatsApp- Nachrichten, welche vorliegend das zentrale Beweismittel darstellen, geht Gegen- teiliges hervor. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit von deren Übersetzung und Inhalt. Die pauschale Aussage des Beschuldigten anlässlich seiner Befragung an der Berufungsverhandlung, wonach der Chat schlecht übersetzt worden sei, ohne konkrete Passagen zu benennen (Urk. 73 S. 20), kann an diesem Schluss nichts ändern. In den WhatsApp-Nachrichten wird geschildert, wie der Beschuldigte wiederholt mit einem Uber oder Taxi zu B._____ nach Hause fuhr (Urk. 11/1, Kon- versation 88, Rz. 8 ff., 36 ff., 254 ff.) oder nach Absprache mit B._____ mit einem Uber oder Taxi einen bestimmten Ort aufsuchte (Urk. 11/1, Konversation 88, Rz. 87 ff., 100 ff., 146, 177, 190 ff., 238, 325 ff., 376 ff.). Richtig ist, dass B._____ und der Beschuldigte über WhatsApp nahezu ständig eine verklausulierte Sprache benutz- ten. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass sich die Unterhaltung beinahe aus- schliesslich um Preise, Personen, Mengenangaben, Abwägen, Käufen, Verkäufen und "rauslassen" drehte (Urk. 53 S. 18 f.). Dies trifft beispielsweise auf die Unter- haltung am 3. Oktober 2020 zu (Beschuldigter: "wieviel war es Kumpel, was du mir gegeben hast / denn ich habe es nicht gewogen und habe es schon rausgelassen / um es zu wissen / und danke, dass du mir geholfen hast Kumpel, ich rede nicht viel, aber du hilfst mir sehr"; Antwort von B._____: "daher, helfe du mir auch / ich helfe dir und du hilfst mir / 100"; Urk. 11/1, Konversation 88, Rz. 382 ff.), ebenso auf die Konversation vom 23. Januar 2021 (Beschuldigter: "Denn es ist nicht mög- lich, dass sie das gleiche haben und du gibst es nicht zu diesem Preis. / nein, nein / das waren Leute, welche hierher kamen"; B._____: "Aber, wer hat das gleiche. Ich verstehe nicht."; Beschuldigter: "Hier hat es jemand mit dem gleichen Material. / Sie geben es zu 45 50 und sagt, dass sie viel haben."; Urk. 11/1, Konversation

- 15 - 60, Rz. 93 ff.). Die Vorinstanz hält zutreffend fest, die Gesprächspartner hätten eine solch umständliche Gesprächsführung auf sich genommen, um ein strafbares Ver- halten respektive ihre Drogengeschäfte zu verschleiern. Aus dem Chatverlauf lässt sich zudem herauslesen, dass die Gesprächspartner sich gegenseitig über die Kauf- und Verkaufsgeschäfte orientierten (beispielsweise Urk. 11/1, Konversation 60, Rz. 101 ff., 111 ff. und Konversation 88, Rz. 59 ff.). In dieses Bild fügen sich auch die Fotos, die der Beschuldigte am 9. und

12. November 2020 sowie am 5. Januar 2021 B._____ sandte. Sie zeigen kristallartiges Material unter anderem abgepackt in Minigrip (Urk. 11/1, Konversation 60, Beilage, Fotos Nr. 1 und 2; Urk. 11/1, Konversation 88, Beilage, Fotos Nr. 39 und 40). Wenn die Vorinstanz daraus schliesst, das abgebildete Material sei als Crystal Meth auszumachen, ist dies zu übernehmen. Ergänzend sind zwei Momente erwähnenswert, die das besagte Bild abrunden. Zum einen handelte B._____ ab dem 27. November 2019 bis zum 20. Mai 2021 und damit auch in der hier fraglichen Zeit mit grossen Mengen Crystal Meth und Kokain sowie mit MDMA und Ecstasy Pillen, wofür er rechtskräftig verurteilt wurde. Es drängt sich deshalb auf, dass die vier Fotos mit der Haupttätigkeit von B._____ zu tun hatten. Dies zeigt auch die Reaktion von B._____ auf das zugesandte Foto Nr. 2, welches ein Minigrip mit weissen Kristallen zeigt ("nimm es, wir sind aktiv."; Urk. 11/1, Konversation 60, Rz. 10 f.). Zudem ist nicht zweifelhaft, dass auf den erwähnten Fotos andere Betäubungsmittel wie Kokain oder Pillen nicht abgebildet sind. Zum andern geht aus der Chat-Unterhaltung klar hervor, dass sich B._____ und der Beschuldigte über Methamphetamin respektive Crystal Meth unterhielten. Am 12. Juli 2020 schrieb der Beschuldigte "was ist los Kumpel", was B._____ mit "was ist los" quittierte. Darauf hakte der Beschuldigte nach und fragte: "sag mir, ist es verloren". Rund 17 Minuten später schickte B._____ dem Beschuldigten eine Mitteilung aus "N._____", wonach die holländische Polizei in O._____ [Stadt in den Niederlanden] 2'500 Kilogramm Methamphetamin sichergestellt habe (Urk. 11/1, Konversation 88, Rz. 72 ff. und Beilage, Foto Nr. 3). Gewagt wäre die Interpretation, wonach sich der Beschuldigte nach einer ausstehenden Lieferung Crystal Meth erkundigte und B._____ ihm mitteilte, dass diese durch die holländische Polizei

- 16 - abgefangen wurde. Ohne Zweifel bleibt aber, dass Crystal Meth Teil der zwischen dem Beschuldigten und B._____ geführten Kommunikation war. 2.4.5. Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte und B._____ sich über WhatsApp über den Erhalt, Kauf und Weiterverkauf von Crystal Meth unterhielten. Die am 18. Juli 2020 via H._____ getätigte Zahlung an F._____ offenbart wie aus- geführt (zusammen mit weiteren Indizien) die Identität von "D._____ E._____". Ob die Zahlung, wie die Vorinstanz annimmt (Urk. 53 S. 20), im Zusammenhang mit dem Handel von Crystal Meth steht, kann offenbleiben. Soweit die Vorinstanz das ausweichende Aussageverhalten von B._____ anläss- lich der Konfrontationseinvernahme vom 2. August 2023 als weiteres Indiz für den Tatvorwurf wertet, kann dies übernommen werden (Urk. 53 S. 19 f.; Urk. 9/2 S. 3 f.). Aber selbst wenn die besagten Aussagen ausgeklammert würden, würde dies am Beweisergebnis nichts ändern. 2.4.6. Betreffend den Kauf von mindestens 154 Gramm Crystal Meth gelangt die Vorinstanz zur Überzeugung, dass die in den Konversationen benutzten Zahlen die Mengen oder den Verkaufspreis umschreiben. Da die "100" laut Chat-Auszügen "vom guten" zu berechnen seien (vgl. Urk. 11/1, Konversation 60, Rz. 60), könne es sich bei "100" nicht um Geld, sondern um eine Menge handeln, die gut oder schlecht sein könne. Halte B._____ fest, er "gebe es zu 80 und gebe es sehr gut raus" (vgl. Urk. 11/1, Konversation 60, Rz. 105), verdeutliche dies, dass B._____ das Crystal Meth zu Fr. 80.– pro Gramm verkauft habe (Urteil 53 S. 20). Diese Er- wägungen sind richtig. Ergänzte B._____ den von ihm verlangten Preis mit der Be- merkung, er "gebe es sehr gut raus", unterstrich er offensichtlich die Qualität des durch ihn verkauften Crystal Meth. Dafür hatte er auch guten Grund. Nur eine Mi- nute zuvor hatte der Beschuldigte ihm eröffnet, dass andere Verkäufer seinen Preis unterbieten würden. Dabei verwendete der Beschuldigte ausdrücklich die Worte "Preis" und "vom gleichen Material" (vgl. oben zitierte Konversation vom 23. Januar 2021), was B._____ augenscheinlich hellhörig machte ("Finde raus, wer das ist") und ihn wie ausgeführt veranlasste, seinen Preis in der Höhe von "80" zu rechtfer- tigen.

- 17 - Richtig ist, dass der Beschuldigte sich am 22. Januar 2021 bei B._____ nach dem Stand seiner Schulden erkundigte und B._____ ihm einen Tag später das Total vorrechnete (Urk. 11/1, Konversation 60, Rz. 47 ff.):

- B._____: "P._____ hat mir gesagt, dass du ihm 2'000 gegeben hast. Hast du was morgen?"

- Beschuldigter: "ja. wieviel muss ich ergänzen für das andere"

- B._____: "vom alten. Willst du, dass ich dir das ausrechne?"

- Beschuldigter: "ja, sag mir einfach, wieviel fehlt. um es auch zu wissen"

- B._____: "Vom letzten 1'400. Vom anderen 10'920. Total 12'320." […]

- B._____: "10'520. Das ist das Total. Weil, man muss die 1'800 abziehen, welche du mir gegeben hattest"

- Beschuldigter: "okey 10'520" Der Beschuldigte schuldete B._____ mithin (ursprünglich) "12'320". Mit der Vorin- stanz ist aufgrund des in der Schweiz abgewickelten Handels davon auszugehen, dass dabei Schweizerfranken gemeint waren. Aus der geschuldeten Geldsumme von Fr. 12'320.– folgt bei einem Preis von Fr. 80.– pro Gramm eine Menge von 154 Gramm. Zwar behauptete B._____ im Untersuchungsverfahren, er habe das Cry- stal Meth zu Fr. 55.– pro Gramm verkauft, "an manchen Leuten hat man es für mehr und für manche für weniger verkauft" (Urk. 4/1 F/A 16 f.). Darauf verweist die Ver- teidigung zu Recht (Urk. 41 Rz. 80; Urk. 74 Rz. 93). Jedoch ist zu Gunsten des Beschuldigten auf die zwischen ihm und B._____ geführte Konversation abzustel- len. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb B._____ dem Beschuldigten einen fal- schen Preis hätte vorgaukeln müssen. Hätte B._____ gegenüber dem Beschuldig- ten einen wahrheitswidrig zu hohen Grammpreis behauptet und das Crystal Meth nicht zu Fr. 80.–, sondern zu Fr. 55.– pro Gramm "rausgegeben", wäre zudem eine Reaktion des Beschuldigten zu erwarten gewesen. Auch passt ein Preis von Fr. 80.– für ein Gramm Crystal Meth unter Berücksichtigung der Qualität (vgl. E. III.2.4.6 und IV.1.3) mit den statistischen Preisen überein (durchschnittlicher Preis in Europa im Jahre 2020 für Grammverkäufe EUR 55 mit einer Bandbreite von 10 bis zu 100 Euro, vgl. https://www.euda.europa.eu/publications/eu-drug-mar- kets/methamphetamine/prices-and-purities_en). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte von B._____ für insgesamt Fr. 12'320.– Crystal Meth kaufte. Er bezahlte dafür Fr. 80.– pro Gramm, womit er insgesamt 154

- 18 - Gramm Crystal Meth bezog. Zwar trifft mit der Vorinstanz zu, dass in den WhatsApp-Nachrichten auch weitere Zahlen respektive Geldsummen erscheinen (vgl. Urk. 11/1, Konversation 88, Rz. 149 ff., 222, 238, 275, 297). Aus diesen Zahlen lässt sich aber nicht zweifelsfrei ein Rückschluss auf die Menge ziehen. Zudem handelte es sich dabei um Chat-Unterhaltungen, die im Juli und August 2020 und damit vor der eingeklagten Zeitspanne geführt wurden. Der Beschuldigte teilte B._____ mit, "wenn ich habe, dann lasse ich raus", "du weisst, wenn ich habe, produziere ich täglich", "ich habe es nicht gewogen und habe es schon rausgelassen" (Urk. 11/1, Konversation 88, Rz. 136, 228, 383). "Schauen wir, ob wir sie morgen sehen […] Sie kaufen. Und verkaufen sicher. Sie kaufen mit Cash in der Hand" (Urk. 11/1, Konversation 60, Rz. 125 ff.). Diese Unterhaltungen legen nahe, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittel zum Zweck des Weiterverkaufs erwarb und nicht etwa selbst konsumierte. Als blosser Endkonsument hätte er die Betäubungsmittel von B._____ zudem nicht (wie aufgezeigt) auf Kredit bekommen. Auch die grosse Menge von 154 Gramm lässt daraus schliessen, dass sie nicht für den Eigengebrauch bestimmt war. Bei normalen Dosen ergibt ein Gramm Crystal Meth etwa 40 Konsumeinheiten (SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 4. Aufl. 2022, N. 158 zu Art. 2 BetmG). Der Beschuldigte konsumiert nach eigenen Angaben keine Drogen bzw. habe nur in seiner Jugend ab und zu konsumiert (Urk. 8/2 F/A 12; Urk. 73 S. 8). Zwar hielt er gegenüber der Tessiner Kantonspolizei davon abweichend fest, seit über zwei Wochen keine Betäubungsmittel zu konsumieren. Jedoch erklärte er gleichzeitig, er bezeichne sich nicht als abhängig und habe schon Marihuana konsumiert (Urk. 8/1 S. 2). Offenbar bezog sich erstere Aussage

– so der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung – auf seine kurz zuvor verbrachte Zeit in den USA bei seinem Cousin, als er einmal im Ausgang geraucht habe (Urk. 73 S. 10). Erstellt ist deshalb, dass der Beschuldigte das Crystal Meth für den Weiterverkauf erwarb. Ein tatsächlicher Verkauf ist allerdings nicht Teil des Anklagevorwurfs, wor- auf die Vorinstanz richtig verweist (Urk. 53 S. 23). Wenn die Verteidigung darauf hinweist, dass im fraglichen Zeitraum vom 20. Oktober 2020 bis 23. Januar 2021

- 19 - nie Zahlungen vom Beschuldigten auf den Konten von B._____ eingegangen seien, was gegen die Theorie der Staatsanwaltschaft spreche, wonach der Beschuldigte ein Weiterverkäufer gewesen sei (Urk. 74 Rz. 37 f.), überzeugt dies nicht. Der Um- stand, dass der Name des Beschuldigten auf den Zahlungseingängen nicht auf- taucht, stösst das Beweisergebnis nicht um. Vielmehr könnte es auch sein, dass der Beschuldigte bar bezahlt hatte. Offenbleiben kann, ob der Beschuldigte die Be- täubungsmittel auch ausserhalb des Kantons Zürich (etwa in E._____) erwarb. Auch dies wäre entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz (Urk. 53 S. 23 f.) vom Anklagevorwurf erfasst (E. II.2.). 2.5. Damit ist der Tathergang (Anklageschrift S. 2) in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. In subjektiver Hinsicht ist insbesondere nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte im Wissen handelte, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. IV. Rechtliche Würdigung 1. 1.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) sowie wer zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft (Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG). Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit nach früherem Recht eine Geldstrafe verbunden werden konnte, bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Laut Bundesgericht ist es nicht bundesrechtswidrig, wenn das Vorliegen eines schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG unter Hinweis auf eine im Jahr 2010 durch die Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin erstellte Studie, welche für reines Methamphetamin-Hydrochlorid einen Grenzwert von 12 Gramm empfiehlt, bejaht wird (BGE 145 IV 312 E. 2.2-2.4 S. 318 f.). Daran hat das Bundesgericht in zwei jüngeren Entscheiden festgehalten (Urteile 6B_333/2024 vom 30. August 2024

- 20 - E. 1.2.1 und E. 1.3.3; 6B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 6.3.1 [unter Hinweis auf die konkrete Menge von rund einem halben Kilo Methamphetamin]). 1.2. Der Beschuldigte erwarb und besass 154 Gramm Crystal Meth. Damit er- füllte er den objektiven und subjektiven Tatbestand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. Eine Verurteilung gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG steht nicht zur Diskussion und die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden (Urk. 53 S. 25). Strafbare Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG werden in Bezug auf dieselbe Betäubungsmittelmenge durch die Handlungen der lit. a-f von Art. 19 Abs. 1 BetmG konsumiert (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 162 zu Art. 19 BetmG). Eine nach dem Erwerb erfolgte weitere Entwicklungsstufe wird in der An- klage nicht umschrieben. Damit werden dem Beschuldigten konkrete Handlungen, mit denen er Anstalten zum Weiterverkauf getroffen hätte, nicht vorgeworfen. 1.3. Das von B._____ in der Wohnung von F._____ sichergestellte Crystal Meth wies einen Reinheitsgrad von 100 % auf (vgl. Urk. 4/1 F/A 31; Beizugsakten Geschäfts-Nr. DH220047 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen B._____, Urk. D1/14/4). Diese sehr gute Qualität geht wie ausgeführt auch aus den Chatnachrichten hervor ("ich […] gebe es sehr gut aus"). Damit ist von einer Menge von 154 Gramm reinem Metamphetamin auszugehen. Stellte man auf die durchschnittliche Qualität der in den Handel gelangenden Betäubungsmittel ab (vgl. zur Zulässigkeit von Schätzungen Urteile 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.1 [Heroin]; 6B_1039/2009 vom 16. Februar 2010 E. 1.4.3 [Kokain]), wäre von einem Reinheitsgrad von 80 % auszugehen (vgl. Betäubungsmittelstatistik der Gruppe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM für das Jahr 2020: 78.8 % für < 1 g, 80 % für 1 < 10 g, 80.4 % für 10 < 100 g, 79.7 % für 100 < 1000 g; vgl. https://sgrm.ch/de/forensische-chemie-und- toxikologie/fachgruppe-forensische-chemie/statistiken-amphetamine). Dies ergäbe eine Mindestmenge von netto rund 123 Gramm. 154 Gramm reines Metamphetamin (wie auch 123 Gramm reines Metamphetamin) ist ein Vielfaches des Schwellenwerts von 12 Gramm. Bei Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG handelt es sich um eine Widerhandlung, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen

- 21 - kann. Der Tatbestand ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet (BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. II, 3. Aufl. 2010, N. 76 zu Art. 19 BetmG). Diesen Tatbestand hat der Beschuldigte durch den Kauf und Besitz von 154 Gramm Crystal Meth objektiv erfüllt. Auch in subjektiver Hinsicht ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte die Art der Betäubungsmittel kannte und ihre gute Qualität mindestens in Kauf nahm. Er wusste, dass die fragliche Menge geeignet war, eine Gemeingefahr zu schaffen. Er wurde nicht etwa als ahnungsloser Bote für ein einmaliges Geschäft eingespannt, sondern war während rund vier Monaten Teil einer funktionierenden Lieferkette. Indem er die fragliche Menge zum Zweck des Weiterverkaufs erwarb, nahm er eine solche Gemeingefahr zumindest in Kauf. 1.4. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Ver- bindung mit Art. 19 aAbs. 2 lit. a BetmG (zum Übergangsrecht vgl. E. V nach- folgend). V. Strafzumessung

1. Anträge/Anwendbares Recht/Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer bedingten Freiheits- strafe von 24 Monaten unter Anrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs von 238 Tagen. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids und damit des Strafmasses (Urk. 61; Urk. 75). Die Verteidigung verlangt, der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizu- sprechen (Urk. 57; Urk. 74 S. 17). 1.2. Die seit 1. Juli 2023 geltende Harmonisierung der Strafrahmen für Gewalt- taten (Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Straf- rahmen; AS 2023 259, BBl 2018 2827) wirkt sich in Bezug auf den vorliegend rele- vanten Straftatbestand nicht milder auf den Beschuldigten aus. Der qualifizierte Fall

- 22 - im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG sah altrechtlich einen Strafrahmen von Frei- heitsstrafe nicht unter einem Jahr vor, womit eine Geldstrafe verbunden werden konnte. Neurechtlich entfällt die Möglichkeit einer Verbindungsgeldstrafe. Das neue Recht wirkt sich nicht milder auf die Beurteilung des Beschuldigten aus. Der Grund- satz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) gelangt nicht zur Anwendung. 1.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 53 S. 28) kann verwiesen werden.

2. Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen 2.1. Für den schweren Fall (Art. 19 aAbs. 2 lit. a BetmG) steht mangels Straf- milderungsgründe einzig eine Freiheitsstrafe zur Diskussion. 2.2. Das Gesetz sieht für den schweren Fall (Art. 19 aAbs. 2 lit. a BetmG) eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu 20 Jahren vor (Art. 40 Abs. 2 StGB). Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhn- lichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hin- weisen). Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungs- gründe strafmindernd zu berücksichtigen.

3. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.1. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist die Drogenmenge in der Regel ein wesentliches Strafzumessungskriterium, weil sie das Gefährdungspoten- tial und damit das Ausmass der Rechtsgutverletzung widerspiegelt. Auch der Ge- setzgeber definiert den schweren Fall in Art. 19 Abs. 2 BetmG unter anderem an- hand der Drogenmenge. In der Praxis kommt diesem Kriterium häufig vorrangige oder ausschlaggebende Bedeutung zu. Richtigerweise kommt ihm bei der Strafzu- messung eine wichtige, aber keine vorrangige Bedeutung zu. Die Strafe ist dem- nach nicht allein nach der Menge einer Droge, sondern auch und in erster Linie nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (Urteile 6B_662/2015 vom 12. Ja-

- 23 - nuar 2016 E. 2.4.4; 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4, nicht publ. in: BGE 132 IV 132; je mit Hinweisen). Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe ge- mäss Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193 E. 2b/aa S. 196, 202 E. 2d/cc S. 206 mit Hinweis; Urteil 6B_980/2017 vom 20. Dezember 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Massgebend ist das Verschulden, und dieses hängt wesentlich auch davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte. So trifft den Transporteur grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittel verkauft oder zum Zwecke der Weiterveräusserung erwirbt (WI- PRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 100 zu Art. 47 StGB). Wesentlich ist auch die Stellung des Beschuldigten in der Hierar- chie des Drogenhandels (Urteile 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.3 mit Hin- weisen; 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Jedoch kann auch derjenige, der nur Anweisungen ausführt, innerhalb eines Verteilungsnetzes eine wichtige und unabdingbare Rolle spielen, was einen erheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu be- gründen vermag (BGE 135 IV 191 E. 3.4 S. 195). Liegt die angelastete Betäubungsmittelmenge ein Vielfaches über dem Grenzwert für die Annahme eines schweren Falls, darf die Menge der umgesetzten Drogen unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Gesundheitsgefährdung vieler Menschen bei der Strafzumessung zusätzlich straferhöhend berücksichtigt werden. Eine Verletzung des sogenannten Doppelverwertungsverbots liegt nicht vor (Urteil 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.2 mit Hinweis; vgl. zum Doppelverwertungs- verbot BGE 142 IV 14 E. 5.4 S. 17; 120 IV 67 E. 2b S. 71 f.; je mit Hinweisen). 3.2. Crystal Meth gilt als sehr gefährliche Droge mit grossem Abhängig- keitspotenzial und grossen Gesundheitsrisiken (vgl. das Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM, Sektion Forensische Chemie und Toxikologie, aus dem Jahre 2010 über die Gefährlichkeit von Methamphetamin [https://sgrm.ch/inhalte/Forensische-Chemie-und-Toxikologie/ gutachten_methamphetamin_jun2010_06.pdf]; SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 153

- 24 - ff. zu Art. 2 BetmG). Der Beschuldigte hat 154 Gramm Crystal Meth zum Zweck des Weiterverkaufs erworben und besessen. B._____ sprach von sehr guter Qualität und die bei ihm sichergestellten und untersuchten Betäubungsmittel wiesen einen Reinheitsgrad von 100 % auf. Bei einer Menge von 154 Gramm reinem Metamphetamin hat der Beschuldigte den oben erwähnten Grenzwert beinahe 13-fach erreicht. Dies ist entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz (Urk. 53 S. 30) straferhöhend zu berücksichtigen (Urteile 6B_1024/2022 vom

16. Februar 2023 E. 2.2.1 und 2.3.2; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.3; 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Richtig ist, wenn die Vorinstanz den Zeitraum von rund vier Monaten als nicht unbeachtlich bezeichnet. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist von einer eher tieferen Hierarchiestufe auszugehen. Wenngleich damit eine hohe Stellung des Beschuldigten innerhalb der Drogenorganisation nicht erstellt ist, kann aber auf jeden Fall nicht von einer bloss untergeordneten Hierarchiestufe und einer bloss ausführenden Funktion ausgegangen werden. Vielmehr war der Beschuldigte letztlich ein wichtiges Bindeglied zwischen Drogenproduzenten und Drogenabnehmern. Insgesamt offenbarte er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Die objektive Tatschwere ist (bei einem Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe) als leicht einzustufen. Die vorinstanzliche Einsatzstrafe von 24 Monaten kann übernommen werden. 3.3. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er wusste, dass es sich um Crystal Meth handelte. Er kannte die Menge und nahm einen hohen Reinheitsgrad und die Gefährdung vieler Menschen mindestens in Kauf. Eine unverschuldete Not- lage hat bei ihm nicht bestanden. Nach eigenen Angaben arbeitete der Beschul- digte vor der Verhaftung unter anderem auf einem Friedhof als Wächter (Prot. I S. 8). Eine finanzielle Notlage, welche auf eine erheblich reduzierte Entscheidungs- freiheit schliessen liesse und den Beschuldigten zum deliktischen Verhalten getrie- ben hätte, kann nicht ausgemacht werden. Der Beschuldigte bestreitet den Tatvor- wurf und äusserte sich deshalb nicht zu seinen Beweggründen. Trotzdem muss davon ausgegangen werden, dass sein Motiv rein finanzieller und klar egoistischer Natur war. Der Beschuldigte hielt fest, keine Drogen zu konsumieren. Beschaf- fungskriminalität als strafminderndes Moment fällt somit ausser Betracht. Damit

- 25 - vermögen die Elemente der subjektiven Tatkomponente die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 3.4. Bei einer Gesamtbetrachtung wird die objektive Tatschwere durch die Elemente der subjektiven Tatkomponente nicht relativiert. Dies führt zu einem Gesamtverschulden, welches als leicht zu bezeichnen ist. Damit bleibt es bei der Einsatzstrafe von 24 Monaten. 3.5. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 53 S. 32). Ergänzend bzw. aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der Be- rufungsverhandlung aus, dass er seit dem 1. April 2024 neu bei der Q._____ S.r.l. als Krantechniker tätig sei. Er verdiene je nach Anzahl Stunden, die er leiste, rund EUR 2'500 bis EUR 3'000 im Monat. Ferner sei er seit einem Monat geschieden und lebe mit seiner neuen Partnerin in einer Zwei-Zimmer-Wohnung in R._____ [Stadt in Italien]. Mit dieser erwarte er in zwei Monaten ein Kind. In seiner Freizeit bleibe er mit seiner Familie und gehe weniger in den Ausgang. Er widme sich seinen zwei Oldtimers, welche er repariere. Ansonsten habe er Ersparnisse in der Höhe von rund EUR 5'000. Aufgrund diverser Rechnungen, die er in seiner Zeit, als er in Haft war, nicht habe zahlen können, habe er aktuell Schulden in der Höhe von rund EUR 3'000 bis EUR 4'000. Drogen habe er nur als Jugendlicher ab und zu konsumiert, sei aber nie abhängig gewesen (Urk. 73 S. 2-11). Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Aufgrund des Verbots des (unter anderem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten) Selbstbelastungszwangs ist es das prozessuale Recht des Beschuldigten, die Vorwürfe abzustreiten. Gleichzeitig kann er unter die- sem Titel für sich keine Strafreduktion reklamieren. Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sind schliesslich nicht ersicht- lich.

- 26 - 2.5. Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanten Kriterien erscheint eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten angemessen. Die erstandene Haft von 238 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. 13/1; Urk. 46; Urk. 54). VI. Vollzug 1. 1.1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2 S. 282 f.; vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5; 134 IV 140 E. 4.5 S. 144; je mit Hinweisen). 1.2. Die Vorinstanz gewährt dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Dies ist bereits in Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu übernehmen. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 53 S. 32 f.). VII. Landesverweisung 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft für sieben Jahre des Landes verwiesen. Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz, es sei infolge des verlangten Freispruchs von einer Landesverweisung abzusehen (Urk. 41 Rz. 87). Anlässlich der Berufungsver- handlung beantragte sie, dass für den Fall eines Schuldspruches die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren anzusetzen sei (Prot. II S. 7).

- 27 - 1.2. Der Beschuldigte ist italienischer Staatsbürger und einer Katalogtat (qualifi- zierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 aAbs. 2 lit. a BetmG; Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB) schuldig zu sprechen. Betreffend die allgemeinen Voraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 36 f.). Der Beschuldigte ist somit grund- sätzlich des Landes zu verweisen, es sei denn, es liege ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht. 1.3. Hinsichtlich der persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschuldig- ten ist bekannt, dass er in Italien geboren wurde und einen Teil seiner Jugend, nämlich im Alter von 8 bis 12 Jahren, in der Dominikanischen Republik verbrachte. Als er 18, 19 Jahre alt war, verstarb sein Vater und der Beschuldigte kehrte nach Italien zurück. Der Beschuldigte hat keine Kinder bzw. erwartet in einem Monat sein erstes Kind mit seiner neuen Partnerin. Er lebte vor seiner Verhaftung in R._____. In Italien wohnen seine Mutter, seine Freundin, sein Bruder und "sein Bruder väter- licherseits" sowie sein Onkel (Prot. I S. 7 ff.; Urk. 73 S. 5). Der Beschuldigte hat in Italien verschiedene Berufe ausgeübt wie Friedhofswächter, Maler und Restau- rantmitarbeiter (Prot. I S. 8). In der Schweiz hat der Beschuldigte noch nie gewohnt. Zu seinem Verhältnis zur Schweiz führte er aus, ein guter Freund seiner Mutter lebe in der Schweiz und sein bester Freund wohne in M._____ (Prot. I S. 9). Früher habe seine Schwester zudem in S._____ gelebt (Urk. 73 S. 4). Er sei schon durch die Schweiz durchgefahren und kenne viele Leute in Zürich (Urk. 8/2 S. 6 ff.). Während der Beschuldigte in einer früheren Einvernahme eine Schwester in der Schweiz erwähnte (Urk. 8/3 F/A 6), hielt er später fest, er habe früher eine Familienangehö- rige in der Schweiz gehabt. Bis zu seiner Verhaftung sei er fast jedes Wochenende nach M._____ gefahren, um seinen besten Freund zu besuchen. Sonst habe er keine Beziehung zur Schweiz (Urk. 8/4 F/A 15). 1.4. Die Vorinstanz verneint aufgrund der fehlenden familiären Beziehungen in der Schweiz und der sozialen und beruflichen Beziehung zum Heimatland Italien

- 28 - eine besondere Härte im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Die zutreffenden vor- instanzlichen Erwägungen können übernommen werden (vgl. Urk. 53 S. 37). 2. 2.1. Angesichts der Staatsangehörigkeit des Beschuldigten und der Mitglieds- chaft von Italien in der EU stellt sich die Frage, ob das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 01.142.112.681) einer Landesverweisung entgegen- steht. 2.2. Das FZA gibt Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz unter anderem das Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer un- selbständigen Erwerbstätigkeit und Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien (Art. 1 lit. a). Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird (unter Vorbehalt) gewährt (Art. 4). Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, wird das Aufenthaltsrecht unter spezifischen Voraussetzungen eingeräumt (Art. 2 Abs. 2 und Art. 24 Anhang I FZA). Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfas- sungs- und Gesetzgebers primär als sichernde Massnahme zu verstehen (Urteil 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1 mit weiteren Hinweisen). Das FZA be- rechtigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Vorausset- zung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (BGE 145 IV 55 E. 3.3 S. 59). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch einen Täter (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Aus- mass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Ge- fährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfall-

- 29 - gefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine auf- enthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die kör- perliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 S. 371 f., 55 E. 4.4 S. 63; Urteil 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1; je mit Hinweisen). Die Pro- gnose über das Wohlverhalten und die Resozialisierung gibt in der fremden- polizeilichen Abwägung, in der das allgemeine Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund stehen, nicht den Ausschlag. Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 S. 372 mit Hinweisen). 2.3. Der Beschuldigte ist Ersttäter und es besteht entsprechend kein Grund, ihm mit Blick auf Art. 42 StGB eine ungünstige Prognose zu stellen (dazu vorne E. VI.1.2; Urk. 55). Allerdings war die von ihm zum Zwecke des Weiterverkaufs erwor- bene qualifizierte Menge von Crystal Meth geeignet, das Leben und die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Damit ist auch ein geringes (aber tatsächlich vorhandenes) Rückfallrisiko nicht in Kauf zu nehmen. Ein solches zumindest gerin- ges Rückfallrisiko kann beim nicht geständigen und uneinsichtigen Beschuldigten nicht verneint werden. Ein rechtskonformes Verhalten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA liegt nicht vor. Wenn der Beschuldigte schliesslich anlässlich der Berufungsverhandlung andeutete, dass er aufgrund seiner neuen Arbeitsstelle und der Möglichkeit, dabei auswärtige Arbeit verrichten zu können, auch darauf ange- wiesen sei, in die Schweiz einreisen zu können, da er sich ansonsten eine Chance vergebe (Urk. 73 S. 12), so blieb dies im Wesentlichen vage und nicht weiter substantiiert. Jedenfalls hindert ihn auch eine Landesverweisung nicht daran, sich weiterhin in der EU aufzuhalten – so gab er unter anderem an, er sei im Rahmen seiner auswärtigen Arbeit nach Deutschland gereist (Urk. 73 S. 12). Auch hat der Beschuldigte nicht geltend gemacht, dass er diese Arbeit für seinen Lebensunter- halt brauche. 2.4. Das FZA steht einer Landesverweisung vorliegend nicht entgegen.

- 30 - 3. 3.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen. Die Vorinstanz hat die Dauer in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf sieben Jahre festgesetzt. 3.2. Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Dabei ist namentlich einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen (Urteil 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1). Unter Be- rücksichtigung des Verschuldens des Beschuldigten, der heute auszufällenden be- dingten Freiheitsstrafe im mittleren Bereich des untersten Drittels des Strafrahmens und des geringen Interesses des Beschuldigten am Verbleib ist die Dauer der Landesverweisung auf sieben Jahre festzusetzen. 3.3. Im Übrigen ist von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem aufgrund der italienischen Staatsangehörigkeit des Beschuldigten abzusehen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Wie bereits ausgeführt, sind die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung in Rechtskraft erwachsen. Die erstinstanz- liche Kostenauflage (Dispositivziffern 7 und 8) ist ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Kostenfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Ober- gerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten

- 31 - Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 428 StPO). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und un- terliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Ausgangsge- mäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht ist vor- zubehalten (Art. 135 aAbs. 4 StPO). 2.3. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 4'715.55 (inkl. MwSt. und Nachbesprechung mit dem Beschuldigten) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 72). Zusätzlich sind ihr die Aufwendungen für die Berufungsverhandlung und den Weg (insgesamt rund fünf Stunden) zu vergüten. Es rechtfertigt sich daher, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 5'900.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 30. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)

5. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 14'753.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 32 -

6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 14'753.– Entschädigung amtliche Verteidigung RA X._____ Allfällige weitere Kosten blieben vorbehalten. 7.-8. (…)

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Ver- bindung mit Art. 19 aAbs. 2 lit. a BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 238 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 7 und 8) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'900.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.)

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtl- ichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der

- 33 - amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben)  das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".

- 34 -

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. November 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Jacomet

- 35 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.