Sachverhalt
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die Anklagevorwürfe bereits in der Untersuchung und dann auch in der Hauptverhandlung bestätigend anerkannte (Urk. 124 S. 12). Dieses Geständnis wiederholte sie anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 140 S. 18 f.). Die Anklagevorwürfe ergeben sich sodann aus dem übrigen Untersuchungsergebnis, insbesondere auch aus den auf die Beschuldigte lautenden Kontoauszügen (vgl. dazu Urk. 18 F/A 31 ff.Urk. 30, Urk. 31/4-5) sowie den Kontoauszügen des auf die Privatklägerin lautenden Kontos bei der Credit Suisse AG (Urk. 3). Entgegen den Behauptungen der Verteidigung (Urk. 141 S. 13 f.) hat die Beschuldigte auch eingestanden, allein für die Buchhal- tung (und damit auch für das Verbuchen aller Zahlungseingänge und -ausgänge) verantwortlich gewesen zu sein (Urk. 20 F/A 31, 7 und 8 i.V.m. Urk. 2/5 S. 3). Es bestehen keine rechtserheblichen Zweifel, dass sich der Anklagesachverhalt 1 betreffend gewerbsmässiger Betrug und Urkundenfälschung (Urk. 44 S. 2 - 4) und der Anklagesachverhalt 3 betreffend Veruntreuung (Urk. 44 S. 6 f.) so zugetragen haben, wie in der Anklage umschrieben. Dies gilt auch für den subjektiven Tatbe- stand. Die Handlungsweise der Beschuldigten sowie ihr Geständnis lassen keinen
- 22 - anderen Schluss zu, als dass sie vorsätzlich, mithin mit Wissen und Willen ge- handelt hat. Dies gilt auch für den Vorwurf der Urkundenfälschungen. Aus der Formulierung, sie hätte die Buchhaltung verfälscht, um die Scheinzahlungen zu verschleiern und damit ihr deliktisches Handeln zu verschleiern, wird – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 112 S. 19) – deutlich, dass der Beschuldig- ten vorgeworfen wird, hinsichtlich der Fälschungshandlung und dem daraus erwachsenden unrechtmässigen Vorteil direktvorsätzlich gehandelt zu haben. Ob die Beschuldigte bezüglich des Betrugs gewerbsmässig gehandelt hat, ist sodann eine rechtliche Frage und wird in jenem Rahmen zu behandeln sein (vgl. nach- stehend Ziff. III.B.1.2.3.). Entgegen den Behauptungen der Verteidigung lässt sich die (monatliche) Regelmässigkeit der vorgenommenen Zahlungen durchaus erstel- len. Die Beschuldigte anerkannte einerseits die Auflistungen mit den vorgeworfe- nen Zahlungen, woraus sich diese Regelmässigkeit deutlich ergibt (Urk. 19), ande- rerseits ergibt sich dies auch aus den auf die Beschuldigte lautenden drei Konti, auf welche die Zahlungen geflossen sind (Urk. 30, Urk. 31/4-5), und den Kontoauszü- gen des auf die Privatklägerin lautenden Kontos bei der Credit Suisse AG (Urk. 3). Wie die Verteidigung angesichts dessen geltend machen kann, der Sachverhalt sei nicht erstellt, ist nicht nachvollziehbar. Es ist denn auch bezeichnend, dass weder der Verteidiger selbst noch (schon gar nicht) die Beschuldigte an irgendeinem Ort vorbringen würden, das Geständnis sei (allenfalls teilweise) falsch. Dass sich die Beschuldigte an die einzelnen Beträge nicht erinnern konnte (so der Verteidiger in Urk. 141 S. 12), ändert daran nichts, sondern ist bei einer über viele Jahre tätigen Wiederholungstäterin nichts anderes als normal. B. Rechtliche Würdigung
1. Anklagesachverhalt 1 (gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung) 1.1. Zum anwendbaren Recht betreffend Art. 146 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 124 S. 13). Es gelangt die vor dem 1. Juli 2023 geltende Fassung zur Anwendung.
- 23 - 1.2.1. Die Vorinstanz qualifizierte – mit der Staatsanwaltschaft – das Verhalten der Beschuldigten als gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Ver- bindung mit Abs. 2 aStGB und als mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Die Verteidigung sieht die beiden Tatbestände als nicht erfüllt und beantragt einen Freispruch (Urk. 130 S. 2, Urk. 141 S. 15 ff.). 1.2.2. Die allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz geben zutreffend Lehre und Rechtsprechung zu Art. 146 StGB wieder. Ebenso zutreffend erfolgte die rechtliche Subsumption, worauf vorab verwiesen wird. (Urk. 124 S. 13 ff.). Die Vorinstanz äusserte sich dabei einlässlich zur den einzelnen objektiven Tatbe- standselementen, namentlich zur Täuschungshandlung, der Arglist, dem bewirkten Irrtum, der daraufhin erfolgten Vermögensverfügung und den bewirkten Vermö- gensschaden. Zudem ging sie differenziert auf die Opfermitverantwortung ein. In subjektiver Hinsicht bejahte sie sodann das vorsätzliche Handeln der Beschuldig- ten sowie ihre Bereicherungsabsicht. Dem Fazit der Vorinstanz kann uneinge- schränkt gefolgt werden. Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Ergänzung. 1.2.3. Die Verteidigung rügt, die Anklage gehe fälschlicherweise davon aus, dass die Täuschung von M._____ tatbestandswesentlich sei. Dies treffe nicht zu. Es fehle vielmehr an einem unmittelbaren Motivationszusammenhang zwischen sei- nem Irrtum und der Vermögensdisposition durch die Bank. M._____ sei einzig über die Doppelzahlung an die L._____ AG getäuscht worden und erst danach habe die Beschuldigte die sie begünstigenden Einzahlungsscheine ausgetauscht. Also hätte die Bank getäuscht werden müssen und so in einen Irrtum geraten sein, um eine Vermögensdisposition vorzunehmen, denn nur sie habe die Zahlung ausgelöst (Urk. 112 S. 27, Urk. 141 S. 15 f.). Entgegen der Verteidigung ist der unmittelbare Motivationszusammenhang zwischen dem Irrtum von M._____ und der durch ihn getroffenen Vermögensverfügung durchaus gegeben. M._____ unterzeichnete im Vertrauen in die Beschuldigte und aufgrund der ihm vorgelegten Einzahlungs- scheine die Zahlungsaufträge, dass diese auch so an die Bank weitergeleitet wür- den. Dass ein Einzahlungsschein hernach durch die Beschuldigte ausgewechselt wurde, tangierte M._____ sehr wohl, da es Teil der ihn betreffenden Täuschungs-
- 24 - handlung war. Die Chronologie spielt dabei keine Rolle. M._____ durfte aufgrund der Aufgabe der Beschuldigten davon ausgehen, dass die Zahlungsaufträge wie von ihm unterschrieben und mit den ihm vorgelegten Einzahlungsscheinen an die Bank weitergeleitet werden. Entgegen der Verteidigung ist es auch nicht die Bank, die die Vermögensverfügung vornimmt, sondern war es M._____ durch seine Un- terschrift auf den Zahlungsaufträgen. Wie die Vorinstanz bereits richtig darlegte, ist die Rolle der Bank (namentlich der Credit Suisse AG) im vorliegenden Zusammen- hang bedeutungslos, da sie keine Abklärungspflicht traf, sondern sie bloss zu prü- fen hatte, ob der Gesamtbetrag im Sammelauftrag mit dem Total der Beträge auf den Einzahlungsscheinen übereinstimmt (Urk. 124 S. 16). Die Credit Suisse AG hatte die Zahlungsaufträge lediglich administrativ auszuführen. Durch das Vorlegen der Rechnungen und der Einzahlungsscheine der L._____ AG versetzte die Be- schuldigte M._____ in den Glauben, dass diese Beträge der L._____ AG geschul- det seien und er durch seine Unterschrift auf den Zahlungsaufträgen die Zahlung dieser Rechnungen bewirke. M._____ durfte aufgrund des Aufgabenbereichs der Beschuldigten auch ohne Weiteres darauf vertrauen, dass die unterzeichneten Zahlungsaufträge mit dem ihm vorgelegten Einzahlungsscheinen so der Bank wei- tergeleitet würden. Die Vorinstanz hat den Motivationszusammenhang zwischen dem bei M._____ bewirkten Irrtum und der von ihm für die Privatklägerin getroffe- nen Vermögensverfügung zu recht bejaht. Zur Arglist/Opfermitverantwortung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 124 S. 14 ff.). Zusammenfassend vertraute die Beschuldigte auf das Ausbleiben einer Kontrolle, worauf sie angesichts der Erfolgs ihres Vorgehens je länger je mehr vertrauen konnte, und bediente sich sodann durchaus raffinierter Täuschungsmachenschaften, indem sie nämlich nicht "bloss" die Einzahlungsscheine auswechselte, sondern die gleiche Rechnung M._____ einmal mit und einmal ohne Skontoabzug vorlegte, damit dieser nicht aufgrund des zweimal gleichen Betrags stutzig wird. Entgegen der Verteidigung ist die Arglist somit durchaus gegeben. Soweit sich die Kritik der Verteidigung abermals gegen die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit richtet, ist ihr entgegenzuhalten, dass – ergänzend zu den
- 25 - zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz – massgeblich ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässig Ein- nahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seiner Lebenshaltung darstellen, wobei auch eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit genügt. Der Täter muss vor allem die Erzielung eines Erwerbseinkom- mens beabsichtigen und zur Verübung einer Vielzahl entsprechender Taten bereit sein (vgl. die Rechtsprechung zusammenfassend: OFK/StGB-Donatsch, StGB 137 N14). Die Beschuldigte hat über 10 Jahre hinweg beinahe monatlich zwischen Fr. 3'000.00 und Fr. 15'000.00 ertrogen und diese für ihre eigenen Zwecke verwen- det. Damit ist eine Gewerbsmässigkeit ohne Weiteres zu bejahen. Weshalb das Handeln "mit der Art einer Berufsausübung … nicht das Geringste zu tun" haben sollte, bleibt das Geheimnis des Verteidigers (Urk. 141 S. 18). 1.2.4. Die Beschuldigte ist damit in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 aStGB schuldig zu sprechen. 1.2.5. Was den Vorwurf der Urkundenfälschung betrifft, hat die Vorinstanz Lehre und Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben und eine sorgfältige und zu- treffende rechtliche Würdigung vorgenommen (Urk. 124 S. 19 f.), worauf ohne Weiterungen verwiesen werden kann. Die Beschuldigte ist demnach wegen mehr- facher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 1.3. Anklagesachverhalt 3 (Veruntreuung) 1.3.1. Eine Veruntreuung begeht, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrecht- mässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). 1.3.2. Der Beschuldigten war ihm Rahmen ihrer Anstellung bei der J._____ AG auch die Bargeldkasse anvertraut. Sie entnahm dabei im Wissen darum, dass sie dazu nicht berechtigt war, acht Mal Fr. 1'620.00 und ein Mal Fr. 3'200.00, und wollte dies auch, um das Geld für ihre privaten Bedürfnisse zu verwenden. Damit hat sie den objektiven und subjektiven Tatbestand der mehrfachen Veruntreuung im Sinne
- 26 - von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, wofür sie – mit der Vorinstanz – schuldig zu sprechen ist. IV. Strafe und Vollzug
1. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, unter Aufschub des Vollzugs und Ansetzung einer 2-jährigen Probezeit (Urk. 124 Dispositivziffern 4 und 5). Die Verteidigung beantragt einen Freispruch und damit keine Bestrafung. Eventualiter erachtet sie eine bedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, als angemessen. Subeventualiter beantragt die Verteidigung den Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme (Urk. 130 S. 2, Urk. 141 S. 1 ff.). Die Staatsanwaltschaft erachtet eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, eventualiter eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und eine Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu Fr. 30.00 als angezeigt. Hinsichtlich des Vollzugs beantragt sie für den Hauptantrag eine teilbedingte Strafe, wobei 6 Monate zu vollziehen und die übrigen 24 Monate bedingt aufzuschieben seien, im Eventualantrag sieht sie eine Gewäh- rung des bedingten Vollzugs für die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe, unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren, als gerechtfertigt an (Urk. 133 S. 2, Urk. 143 S. 1).
2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt und ausführ- lich dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3.1 f.; 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2 f.; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff., je mit Hinweisen). Entsprechen- des gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3; 141 IV 61 E. 6.1.2, je mit Hinweisen). Auch im vorinstanzlichen Urteil fin- den sich zutreffende Erwägungen zur Strafzumessung (Urk. 124 S. 126 ff.). Darauf wird vorab verweisen. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2;
- 27 - BGer 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktio- nen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensiv und daher als mildere Strafe anzusehen (BGE 138 IV 120 E. 5.2).
3. Mit der Vorinstanz ist zuerst die Strafe für den gewerbsmässigen Betrug als mit der schwersten Strafe bedrohten Tat festzulegen. Zu Recht sah die Vorinstanz dabei davon ab, den ordentlichen Strafrahmen (90 Tagessätze Geldstrafe bis 10 Jahre Freiheitsstrafe) zu verlassen (Urk. 124 S. 27). 4.1. Gewerbsmässiger Betrug 4.1.1. Tatschwere Zunächst ist die objektive Tatschwere für die Verschuldensbewertung festzulegen. Dabei fällt gravierend ins Gewicht, dass die Beschuldigte während rund 10 Jahren (2008 bis 2018) beinahe monatlich und damit eine Vielzahl von unberechtigten Überweisungen zu ihren Gunsten veranlasste, was aufgrund der langen Dauer und der Häufigkeit von einer hohen kriminellen Energie zeugt. Die Art und Weise ihres Handelns war zwar finanztechnisch nicht ausserordentlich komplex und erforderte auch keine Spezialkenntnisse, jedoch nutzte sie bei ihrem Handeln das in sie gesetzte Vertrauen ihres Vorgesetzten scham- und rücksichtslos aus, was umso schwerer wiegt, als M._____ und die Beschuldigte gemäss ihren eigenen Angaben auch persönlich einen sehr guten und vertrauensvollen Umgang pflegten (vgl. Urk. 18 F/A 16, Urk. 20 F/A 37 f. und 127) und sie letztlich durch ihr deliktisches Tun unmittelbar ihre Arbeitgeberin schädigte, bei der sie ihren Lebensunterhalt verdi- ente. Ebenfalls erschwerend ins Gewicht fällt der sehr hohe Deliktserlös von rund Fr. 590'000.00 (vgl. dazu Urk. 124 Ziff. IV.1.1.2.g). Unzutreffend ist die Behauptung der Verteidigung, dass die Arglist "an der untersten Schwelle" anzusiedeln sei (Urk. 141 S. 21; vgl. dazu aber vorstehend E. III.B.1.2.3 Abs. 2). Dass die Privat- klägerin bzw. M._____ rund 10 Jahre nichts gemerkt hat, wirkt sich aber immerhin
- 28 - dahingehend aus, dass das Verschulden im Verlaufe der Zeit geringer wurde. Ent- gegen der Vorinstanz wiegt das objektive Tatverschulden aber sehr erheblich und es ist eine Einsatzstrafe von 60 Monaten gerechtfertigt. In subjektiver Hinsicht ist zu unterstreichen, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und über all die Jahre immer wieder hätte Abstand nehmen und ihr delik- tisches Handeln abbrechen können, was sie aber nicht tat. Die Betrugshandlungen schienen viel mehr zu einer Art Routine geworden zu sein. Massgebend ist sodann, dass die Beschuldigte gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten vom
20. Dezember 2022 sowohl tatzeitaktuell als auch zum Zeitpunkt der Begutachtung an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, einer mittelgradigen Depression und an einer pathologischen Spielsucht litt. Aufgrund dieser psychischen Erkrankung war die Steuerungsfähigkeit und damit die Schuldfähigkeit der Beschuldigten während des fraglichen Tatzeitraums zumindest leichtgradig eingeschränkt (act. 89 S. 52), was merklich strafmindernd zu berücksichtigen ist und die objektive Tatschwere relativiert. Insgesamt wiegt das Tatverschulden jedoch immer noch erheblich. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe von 60 Monaten um einen Viertel auf 45 Monate zu reduzieren. 4.1.2. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschul- digten zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (Urk. 124 S. 30 f.). Anläss- lich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte ergänzend aus, sie habe inzwischen die portugiesische Staatsbürgerschaft erlangt. Sie sei in medikamentö- ser Behandlung (Infusionen für die Anämie, Blutdruckmedikamente, Antidepressiva und Schlafmittel). Zudem habe sie betreffend ihre Depressionen, Schlaflosigkeit und Spielsucht vier bis fünf Therapiesitzungen bei einer portugiesischen Thera- peutin absolviert. Schliesslich habe sie bezüglich ihrer Schulden zumindest mit der Rückzahlung des Darlehens von Herrn N._____ begonnen, wobei sie monatliche Abzahlungen à 200 Euro leiste (Urk. 140 S. 1 ff.). Sie ist zudem nach wie vor nicht vorbestraft (Urk. 138). Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben wirken sich strafzumessungsneutral aus. Entgegen der Verteidigung ist keine erhöhte Straf- empfindlichkeit gegeben (Urk. 141 S. 24); gemäss Bundesgericht liesse sich eine
- 29 - solche nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E.1.3.4. mit Hinweisen), welche vorliegend nicht ersichtlich sind. Daran ändert nichts, dass der Ehemann der Beschuldigten seit mittlerweile vielen Jahren an einer chronischen Krebserkrankung leidet und sich deswegen verschiedenen Behandlungen unterziehen muss. Mit der Vorinstanz sind aber das Geständnis und die von Beginn weg vorhandene Kooperation erheb- lich strafmindernd zu berücksichtigen. Auch ist bei der Beschuldigten eine auf- richtige Reue spürbar. Leicht eingeschränkt wird dies indessen dadurch, dass die Beschuldigte trotz ihres umfassenden Geständnisses ihre Verteidigung einen vollumfänglichen Freispruch beantragen und dabei – neben prozessualen Rügen – auch geltend machen lässt, der Sachverhalt sei nicht erstellt. Dass die Vorinstanz festgehalten habe, es sei das Beschleunigungsgebot verletzt worden, stimmt entgegen der aktenwidrigen Behauptung des Verteidigers (Urk. 141 S. 19, 24) nicht. Davon kann denn auch weder im Berufungsverfahren noch im Unter- suchungs- oder im erstinstanzlichen Verfahren die Rede sein. Die Staatsanwalt- schaft erhob nur gerade etwas mehr als ein Jahr nach der ersten Strafanzeige der Privatklägerin (Urk. 1) Anklage bei der Vorinstanz. Es ist nicht ersichtlich, dass die Untersuchung nicht genügend beförderlich vorangetrieben worden wäre; wesent- liche Bearbeitungslücken sind keine erkennbar. Im vorinstanzlichen Verfahren musste die Hauptverhandlung zweimal verschoben werden (Krankheit der Beschul- digten und Covid-19-Restriktionen). Zudem musste ein psychiatrisches Gutachten über die Beschuldigte eingeholt werden (Urk. 83). Damit gab es gleich mehrere Weiterungen. Dementsprechend dauerte auch das vorinstanzliche Verfahren nicht zu lange. Auch im Berufungsverfahren ist keine wesentliche Verzögerung/Bearbei- tungslücke ersichtlich und wird eine solche von der Verteidigung auch mit keinem Wort substantiiert geltend gemacht (vgl. Urk. 141 S. 24). Nach Eingang der Beru- fungserklärung am 20. März 2024 beim hiesigen Gericht (Urk. 130) erhob die Staatsanwaltschaft nach entsprechender Fristansetzung mit Eingabe vom 28. März 2024 (beim Gericht eingegangen am 2. April 2024) Anschlussberufung (Urk. 133). Die folgenden Bemühungen, die Berufungsverhandlung zeitnah im Januar/Februar 2025 durchzuführen, blieben infolge einer Unabkömmlichkeit der Verteidigung ergebnislos. Der Verteidiger gab in seiner E-Mail vom 9. Oktober 2024 an, ihm
- 30 - würden die Terminvorschläge im Januar und Februar 2025 nicht passen und er könne "Termine ab dem 6. Mai 2025 bestätigen". Dies machte eine neue Termi- nanfrage bei den Parteien für Mai/Juni 2025 erforderlich. Dass die Berufungsver- handlung "erst" am 21. Mai 2025 stattfand, liegt somit nicht in einem Untätigbleiben des Gerichts, sondern in einer Unabkömmlichkeit der Verteidigung begründet (Urk. 133A). Insgesamt rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe aufgrund des vollum- fänglichen Geständnisses, der Kooperation und der von der Beschuldigten gezeig- ten Reue um einen Drittel auf 30 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. 4.2. Mehrfache Urkundenfälschung Die Straftat der Urkundenfälschung wird bestraft mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah- ren oder Geldstrafe (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Zufolge des sehr engen Sachzusammenhangs des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung – die Urkundenfälschungen waren gleichsam notwendige Voraussetzung für das Gelingen des gewerbsmässigen Betrugs – wird nur eine Freiheitsstrafe dem Gesamtverschulden und der konkreten Zweckmässig- keit der Strafe gerecht. Im Übrigen fordert auch die Verteidigung für alle Delikte eine Freiheitsstrafe (Urk. 141 S. 3 und 21 ff.). Für die Verschuldensbewertung kann auf das beim gewerbsmässigen Betrug Gesagte verwiesen werden, so namentlich auch, was die leicht verminderte Schuldfähigkeit betrifft (vgl. Ziff. IV.4.1.1. vorste- hend). Die Strafe ist aufgrund des objektiven Tatverschuldens im mittleren Bereich des möglichen Strafrahmens von Art. 251 StGB bei 24 Monaten festzusetzen und unter Berücksichtigung des subjektiven Tatverschuldens um einen Viertel auf 18 Monate zu reduzieren. Für die Täterkomponente und weiteren Strafzu- messungsgründe kann ebenfalls auf das beim gewerbsmässigen Betrug Gesagte verwiesen werden (vgl. Ziff. IV.4.1.2.), wodurch sich die Strafe um einen Drittel auf 12 Monate reduziert. Der Unrechtsgehalt der Urkundenfälschungen ist allerdings schon zu einem grossen Teil in der Strafe für den gewerbsmässigen Betrug abge- golten. Dass die Urkundenfälschungen und der gewerbsmässige Betrug zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen, führt zu einer höhe- ren Asperation. Entsprechend ist die für den gewerbsmässigen Betrug festgelegte
- 31 - Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) um 4 Monate auf 34 Monate zu erhöhen. 4.3. Mehrfache Veruntreuung Die Straftat der Veruntreuung wird bestraft mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 138 Ziff. 1 StGB). Auch zwischen der mehrfachen Veruntreuung und den weiteren Delikten besteht ein sehr enger Sachzusammenhang, zumal die Beschuldigte bei allen Delikten im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Privatklägerin ihre Stellung missbrauchte und sich unrechtmässig am Vermögen ihrer Arbeitgeberin bereicherte. Entsprechend wird nur eine Freiheitsstrafe dem Gesamtverschulden und der konkreten Zweckmässig- keit der Strafe gerecht. Im Übrigen fordert, wie bereits vorstehend ausgeführt, auch die Verteidigung für alle Delikte eine Freiheitsstrafe (Urk. 141 S. 3 und 21 ff.). Hin- sichtlich der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigte – wie gesehen – abermals das Vertrauen ihres Vorgesetzten missbrauchte, ihre eigene Arbeitgeberin schädigte und dabei die Tat mehrfach beging. Jedoch sind die Tathandlungen hieräusserst simpel und bedurften weder irgendwelcher Machen- schaften, noch einer Planung oder eines Spezialwissens. Der Deliktsbetrag von Fr. 16'160.– ist zwar nicht gering, jedoch wären bei diesem Tatbestand und einem Deliktszeitraum von vier Jahren auch weitaus höhere Beträge denkbar gewesen. Das objektive Tatverschulden wiegt noch leicht und die Strafe ist damit bei 6 Monaten festzusetzen. In subjektiver Hinsicht kann auf das bereits vorstehend (Ziff. IV.4.1.1.) Gesagte verwiesen werden. Auch bei der mehrfachen Veruntreuung kommt die leicht verminderte Schuldfähigkeit zum Tragen. Die Strafe ist um einen Viertel auf 4 Monate und 15 Tage zu reduzieren. Für die Täterkomponenten und die weiteren Strafzumessungsgründe kann ebenfalls auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden (vgl. Ziff. IV.4.1.2.), was zu einer Reduktion von einem Drittel und somit zu einer Strafe von 3 Monaten führt. Die mehrfache Veruntreuung ist – im Gegensatz zur mehrfachen Urkundenfälschung – eine vom gewerbsmässigen Betrug unabhängige Delinquenz, was eine Asperation von "nur" einem Drittel zur Folge hat. Entsprechend ist die für den gewerbsmässigen Betrug festgelegte Strafe
- 32 - in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) um 2 Monate auf 36 Monate zu erhöhen. 4.4. Zusammenfassend ist die Beschuldigte für den gewerbsmässigen Betrug, die mehrfache Urkundenfälschung und die mehrfache Veruntreuung mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen.
5. Vollzug 5.1. Der bedingte Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe fällt ausser Betracht (Art. 42 StGB). Jedoch kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (BGE 134 IV I E. 5.3.1.). Subjektiv ist mit anderen Worten das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. 5.2. Die objektive Voraussetzung zur Gewährung eines teilbedingten Strafvollzuges ist mit der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 36 Monaten erfüllt. 5.3. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass es sich bei der Beschuldigten um eine Ersttäterin handelt. Zwar ist aufgrund ihrer psychischen Erkrankung gemäss Gutachten eine gewisse Rückfallgefahr für Vermögensdelikte vorhanden (Urk. 89 S. 53), jedoch kann der Beschuldigten nicht ohne Weiteres eine eigentliche Schlechtprognose attestiert werden. Auch wenn ihre psychische Erkrankung nicht nachhaltig therapiert zu sein scheint (Urk. 140 S. 3 ff. und 13 f.,
- 33 - vgl. auch Ziff. VI.4.3.2.), hat die Beschuldigte in den vergangenen Jahren doch deliktsfrei gelebt. Es ist zudem aufgrund ihrer psychischen Erkrankung und der notwendigen Betreuung ihres Ehemannes eher unwahrscheinlich, dass die sich im
60. Lebensjahr befindende Beschuldigte in (naher) Zukunft wieder einer beruflichen Beschäftigung nachgehen wird (Urk. 140 S. 9 f. und 14), wo sich Möglichkeiten für strafbare Handlungen im ähnlichen Stil wie vorliegend ergeben könnten. Der Beschuldigten ist deshalb der teilbedingte Vollzug zu gewähren. 5.4. Der unbedingt vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe muss mindestens 6 Monate betragen, darf aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). Vorliegend ergibt sich dadurch für den vollziehbaren Teil ein Rahmen zwischen 6 und 18 Monaten. Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschul- dens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhält- nis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Bewäh- rung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der un- bedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten (Urteil des Bundesgerichts 6B_632/2016 vom 6. September 2016 E. 1.3). Das Verschulden wurde bezüglich des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfa- chen Urkundenfälschung als erheblich und betreffend die mehrfache Veruntreuung als leicht eingestuft. Ein zu vollziehender Teil im unteren Bereich von 6 Monaten würde dem Umstand, dass mehrere Straftatbestände erfüllt sind, nicht gerecht werden, jedoch wären ebenso 18 Monate unverhältnismässig. Der vollziehbare Teil ist deshalb, auch in Anbetracht der nicht vollständig ungetrübten Legalprognose, bei 10 Monaten festzusetzen und es ist eine Probezeit von 3 Jahren vorzusehen, um der verbleibenden Unsicherheit in Bezug auf die Bewährungsaussichten zu begegnen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
- 34 - 5.5. Zusammenfassend ist die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 36 Mo- naten zu bestrafen, wobei 10 Monate zu vollziehen sind. Die restlichen 26 Monate Freiheitsstrafe sind aufzuschieben und es ist eine Probezeit von 3 Jahren anzuset- zen. V. Therapeutische Massnahme Die Beschuldigte knüpft die Anfechtung von Dispositivziffer 7 (Absehen von einer therapeutischen Massnahme) in erster Linie formell an den von ihr geforderten Frei- spruch (Urk. 141 S. 2 i.V.m. Prot. II S. 9 Ergänzung 1 und Urk. 141 S. 19 i.V.m. Prot. II S. 9 Ergänzung 7). Im Eventualstandpunkt beantragt sie aber den Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme für den Fall, dass das Gericht von einer Rückfallgefahr ausgeht (Urk. 141 S. 3 und 25 i.V.m. Prot. II S. 10 Ergänzung 13). Unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen (Urk. 124 S. 33) sowie die vorstehenden Erwägungen (Ziff. IV.5.3.) ist die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Vermögensdelikte (zumindest aktuell) eher gering. Entspre- chend ist – in Bestätigung der Vorinstanz – von der Anordnung einer therapeuti- schen Massnahme abzusehen. VI.Landesverweisung
1. Die Vorinstanz hat – dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend – die in Portugal lebende Beschuldigte im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen (Urk. 124 S. 33 ff, Dispositivziffer 6).
2. Die Beschuldigte appelliert gegen die Landesverweisung und lässt durch ihren amtlichen Verteidiger argumentieren, sie habe seit ihrer Geburt bis 2018, mithin 53 Jahre lang, in der Schweiz gelebt. Die Schweiz sei ihre wahre Heimat. Sie habe keine vergleichbare Verbindung zu einem anderen Land, insbesondere keine Beziehung zu Österreich. Weder sei sie dort geboren, noch habe sie jemals dort gelebt, geschweige denn irgendeine Beziehung zu dort ansässigen Personen. Weiter lässt sie geltend machen, dass sie die Schulen in der Schweiz besucht und ihre gesamte berufliche Laufbahn in der Schweiz absolviert habe. Sie sei bestens integriert gewesen und dauernd berufstätig. Sie habe jedoch durch den frühen Tod
- 35 - ihrer Eltern schwere Schicksalsschläge erlitten. Einzig ihr Ehemann und ihre Töch- ter seien als Konstante geblieben und hätten ihr die Kraft gegeben, nicht gänzlich aufzugeben. Aber auch dieses Glück sei gestört worden durch die schwere, chronische Krankheitsgeschichte ihres Ehemannes, welcher an Knochenkrebs leidet. Ihr Ehemann durchlebe regelmässig Operationen und Behandlungen in der Schweiz, wobei er immer wieder nach Portugal zurückkehre, da ihm das Klima dort gut bekomme. Alle anderen engen Bezugspersonen, namentlich ihre Töchter, ihr Enkel und ihre Cousins, lebten ausschliesslich in der Schweiz. Weiter pflege sie regelmässig Kontakt zu ihren ehemaligen Nachbarn und ihren Freunden. Sie lebe zur Zeit vor allem deshalb in Portugal, um ihrem Ehemann beizustehen. Jedoch sei dieser unheilbar krank und seine Lebenserwartung ungewiss. Wenn er sich jeweils in der Schweiz behandeln lasse, sei er dringend auf die Unterstützung der Beschul- digten angewiesen. Insgesamt sei sie (die Beschuldigte) äusserst eng mit der Schweiz verbunden und habe faktisch keinen Bezug zu Portugal. Sie sei dort, um ihrem Mann beizustehen. Sollte dieser versterben, stehe für sie fest, dass sie in die Schweiz zurückkehren wolle. Sie sei in der Schweiz in sozialer Hinsicht sehr gut integriert, fühle sich hier zu Hause und habe ein intaktes soziales Netz. Da eine ambulante Massnahme nach Ansicht des Gutachters sehr erfolgsversprechend sei, sei zu erwarten, dass sie keine Delikte mehr begehen werde. Eine Landesver- weisung sei für die Beschuldigte einschneidend und vor dem Einreiserecht gemäss FZA und Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II auch nicht gerechtfertigt, zumal niemandem das Einreiserecht in sein eigenen Land willkürlich entzogen werden dürfe. Das öffentliche Sicherheitsbedürfnis sei durch die psychisch kranke Beschuldigte sodann nicht gefährdet, da im Falle der Aufnahme einer Therapie für die Zukunft eine gute Prognose ausgesprochen werden könne. Es handle sich vorliegend um einen schweren persönlichen Härtefall, eine Landesverweisung sei unverhältnis- mässig (Urk. 112 S. 48 ff., Urk. 141 S. 25 ff.).
3. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB sieht für Ausländer, die wegen gewerbsmässigem Betrug verurteilt werden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung abse- hen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken
- 36 - würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3; je mit Hinweis). Für einen Verzicht auf die Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB müssen die in dieser Bestimmung erwähnten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erforderlich ist einerseits, dass die Landesverweisung für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, und andererseits, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interes- sen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 mit Hinweisen). Das Gericht hat demnach die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Dies kann kriteriengeleitet nach der Bestim- mung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) erfolgen. Art. 31 Abs. 1 VZAE ist indes nicht abschliessend. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozia- lisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Art. 66a Abs. 2 StGB ist als "Kann-Vorschrift" formuliert. Dies bedeutet aber nicht, dass das Gericht frei entscheiden kann, ob es die Bestimmung zur Anwendung bringt oder nicht. Das Gericht muss von seinem Ermessen im Rahmen der ver-
- 37 - fassungsrechtlichen Grundsätze Gebrauch machen. Sind die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt, muss es daher nach dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit von einer Landesverweisung absehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.1 mit Hinweisen). Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten von Bedeutung, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausge- hendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut. Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugend- licher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Auslän- ders während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung.
- 38 - Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend. Erforderlich ist viel- mehr eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefall- klausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.3 und 6.3.4; je mit Hinweisen). 4.1. Die Vorinstanz bejahte zu Recht das Vorliegen einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB, welche grundsätzlich zu einer obligatorischen Landes- verweisung führt. Zur Frage, ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliege, erwog sie, dass die Beschuldigte trotz Auswande- rung nach Portugal immer noch Berührungspunkte zur Schweiz habe. So lebten unter anderem ihre beiden bereits erwachsenen Töchter und ihr Enkel in der Schweiz, die sie nach eigenen Angaben regelmässig besuche. Die Beschuldigte habe den Wunsch geäussert, ihre Familie weiterhin in der Schweiz besuchen zu können (Prot. I S. 61, vgl. in diesem Sinne auch Urk. 140 S. 7, 10 und 16). Auch wenn es ihr aufgrund der Landesverweisung nicht mehr möglich sein werde, ihre Familie in der Schweiz zu sehen, könnten diese sie noch immer in Portugal besuchen gehen, sodass sie den Kontakt zu ihrer Familie trotz Landesverweisung weiterpflegen könne. Ferner, so die Vorinstanz, begründe die Beschuldigte ihren Auswanderungsentscheid mit dem Gesundheitszustands ihres krebskranken Ehe- mannes, um den sie sich kümmere und dem es in Portugal aufgrund des Klimas besser gehe. Die Beschuldigte habe dabei ihren Wohnsitz nach Portugal verlegt, während ihr Ehemann seinen Wohnsitz in der Schweiz behalten habe, wo er sich zwecks Behandlung seiner Krankheit auch regelmässig aufhalte. Gemäss Aussage der Beschuldigten läge der Lebensmittelpunkt ihres Ehemannes aber dennoch nicht in der Schweiz, sondern in Portugal (Prot. I S. 65). Die Beschuldigte habe zwar angegeben, ihren Ehemann jeweils zu Behandlungen in die Schweiz zu be- gleiten, um ihm beizustehen und ihn zu unterstützen. Davon abgesehen spiele sich das Leben der beiden aber vorwiegend in Portugal ab (vgl. Prot. I S. 57 ff., vgl. in diesem Sinne auch Urk. 140 S. 2 ff.). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sei festzustellen, dass die strengen Anforderungen an einen Härtefall nicht erfüllt seien und deshalb eine Landesverweisung zu verhängen sei (Urk. 124 S. 34 f.).
- 39 - Den Argumenten und dem Fazit der Vorinstanz kann uneingeschränkt gefolgt werden. Es ist zu wiederholen, dass die Beschuldigte sich per 30. November 2019 nach Portugal abgemeldet hat (Urk. 40/4) und somit seit über 5 Jahren nicht mehr in der Schweiz lebt. Überdies hat sie in der Zwischenzeit die portugiesische Staats- bürgerschaft erworben (Urk. 140 S. 6). Die Beschuldigte hat wiederholt ausgesagt, dass sie und ihr aus Portugal stammender Ehemann zusammen in Portugal lebten und sie vor allem für die medizinischen Behandlungen des Ehemanns in die Schweiz kommen würden (Prot. I S. 65 f., Urk. 140 S. 2, 4 und 6). Daran ändert nichts, dass der Ehemann – im Gegensatz zur Beschuldigten – seinen offiziellen Wohnsitz offenbar in der Schweiz behalten hat (vgl. Prot. S. 65). Die Eheleute verfügen in Portugal über eine Eigentumswohnung (vgl. Urk. 18 F/A 76 ff.). Die Beschuldigte spricht zudem sehr gut portugiesisch und sieht ihre (aktuelle) Zukunft auch in jenem Land (Prot. I S. 61 und 65, Urk. 140 S. 2-7). Erst wenn ihr Ehemann versterben sollte, wolle sie in die Schweiz zurückkehren (Urk. 140 S. 7). Die Beschuldigte hat die Schweiz damit vor über 5 Jahren aus eigenem Antrieb verlas- sen, ihren Lebensmittelpunkt nach Portugal verlegt und die dortige Staatsbürger- schaft erworben. Um die schweizerische Staatsbürgerschaft hatte sie sich – soweit ersichtlich – bis zu ihrem Umzug nach Portugal während 54 Jahren nicht bemüht (Urk. 140 S. 2 ff.). Das Argument des "Einreiserechts ins eigene Land" greift unter diesen Umständen klar nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2021 vom
3. Februar 2022 E. 2.8.). Dass das Klima in Portugal für ihren Ehemann aus gesundheitlichen Gründen besser ist, kann zutreffen, vermag bei der Beurteilung des Härtefalles jedoch keinen entscheidenden Einfluss zu nehmen. Die Beschul- digte verlegte ihren Wohnsitz nach Portugal, um bei ihrem Ehemann zu sein, und sodann auch aus finanziellen Gründen (Urk. 140 S. 7 und 12). Dies alles muss klar zur Verneinung eines persönlichen Härtefalls führen. Es ist der Beschuldigten abzunehmen, dass sie mit den in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern eine intakte Beziehung pflegt, jedoch sind ihre Töchter erwachsen und nicht mehr auf ihre Mutter angewiesen, was auch unter dem Titel von Art. 8 EMRK keinen persön- lichen Härtefall zu begründen vermag. Selbst bei einer stabilen Familie hat der Täter, der den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt hat, hinzunehmen, wenn die Beziehung – selbst
- 40 - zum Ehepartner – künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann (Urteil 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.3.). Dies hat auch für die Beschuldigte Geltung, und es sei wiederholt: Es geht vorliegend nicht darum, dass die Beschuldigte des Landes verwiesen würde und in ihrem Heimatland eine neue Existenz aufbauen müsste, sondern durch eine Landesverweisung würde der seit deutlich über fünf Jahren in Portugal lebenden Beschuldigten portugiesischer Nationalität "nur" untersagt, während der Dauer der Landesverweisung die Schweiz zu besuchen. So könnte sie zwar ihren Ehemann nicht mehr in die Schweiz beglei- ten. Gewisse diesbezügliche Betreuungsaufgaben könnten aber allenfalls ihre in der Schweiz lebenden Töchter übernehmen. Und diese könnten mit ihren Familien weiterhin die Beschuldigte in Portugal besuchen, wie sie das denn auch aktuell regelmässig tun (Urk. 140 S. 6). 4.2. Da ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB nicht vorliegt, entfällt ein Abwägen der privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz mit den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Gleichwohl ist Folgendes zu unterstreichen: Für ein öffentliches Interesse an der Wegweisung der Beschuldigten spricht die von dieser – wenn auch aktuell nur in geringem Masse – ausgehende Gefahr weiterer Straftaten (vgl. Urk. 89 S. 53), während ihr privates Interesse im Sinne der vorstehenden Erwägungen eher gering wiegt. Die Beschuldigte hat während Jahren gravierend und hartnäckig delinquiert und es ist ihr dabei ein erhebliches Verschulden anzulasten. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es im Übrigen bei einer Ver- urteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_556/2024 vom 20. März 2025; 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.8; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.5; 6B_625/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 3.1.4; je mit Hinweisen). 4.3.1. Als Staatsangehörige von Österreich steht die Beschuldigte sodann grund- sätzlich unter dem Schutz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidge-
- 41 - nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglieds- taaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (SR 0.142.112.681; nachfolgend FZA). Die aufgrund des FZA eingeräumten Rechte dürfen nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf eine strafrechtliche Verurtei- lung nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssten. Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrschein- lichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Auch vergangenes Verhalten kann den Tatbe- stand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen. Es kommt weiter auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an, wobei eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, verlangt ist. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt. Bei Massnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung sind die EMRK sowie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). Das Fehlen einer ungünstigen Prognose nach Art. 42 Abs. 1 StGB und damit der vollständig bedingte Strafvollzug führen sodann nicht dazu, dass eine Landesverweisung nicht mit dem FZA zu vereinbaren wäre. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht ergibt sich im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab
- 42 - (vgl. dazu BGE 137 II 233 E. 5.2.2, BGer 6B_378/2018, Urteil vom 22. Mai 2019, E. 4.4, nicht publiziert in: BGE 145 IV 364). 4.3.2. Jedoch steht auch das FZA im vorliegenden Fall einer Landesverweisung nicht entgegen. Es gilt nochmals hervorzuheben, dass die Beschuldigte während 10 Jahren hartnäckig, hemmungslos und ununterbrochen delinquierte und ihr angesichts dessen sowie des sehr massgeblichen Deliktsbetrags von über Fr. 600'000.– ein erhebliches Verschulden anzulasten ist. Zwar ist heute nicht von einer grossen Rückfallgefahr auszugehen, jedoch ist nicht abzuschätzen und muss zulasten der Beschuldigten nicht zuletzt im Sinne des Gutachtens von Dr. O._____ (Urk. 87 S. 48 f. und 53) davon ausgegangen werden, dass sehr wohl ein Potential zur erneuten Delinquenz vorhanden ist, sollten sich Gelegenheiten bieten und die Süchte der Beschuldigten wieder überhand nehmen. Dass die Beschuldigte in den letzten Jahren keine Casinos mehr besucht hat, schreibt sie denn auch selbst vorab dem Umstand zu, dass sie die finanziellen Möglichkeiten dazu nicht mehr hat (Urk. 140 S. 4 f. und 13). Insoweit hält denn auch der Verteidiger fest, die Beschul- digte sei – nach wie vor – psychisch krank (Urk. 141 S. 29). Es ist deshalb nach wie vor nicht unwahrscheinlich, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer Erkrankung und dem damit verbundenen, suchtgeleiteten und hemmungslosen Verhalten durch erneute Vermögensdelikte die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören könnte, wenn sich wieder eine Gelegenheit bieten sollte, weshalb ihr auch das FZA keinen Schutz vor einer Landesverweisung bietet. Im Übrigen ist fraglich, ob die erwerbs- lose Beschuldigte über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, so dass sie in der Schweiz keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müsste, und sich somit überhaupt auf das FZA berufen kann (vgl. Art. 1 lit. c FZA i.V.m. Art. 2 Ziff. 2 und Art. 24 Anhang I FZA).
5. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB erfüllt und es ist eine solche anzuordnen. Die von der Vorinstanz festgelegte Dauer von 5 Jahren, das gesetzliche Minimum, ist zu bestä- tigen. Davon ist unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin nicht abzuweichen.
- 43 - VII. Zivilansprüche Die Vorinstanz hat die formellen und materiellen Grundlagen zur Geltendmachung von Zivilansprüchen dargelegt (Urk. 124 S. 35 ff.), worauf verwiesen wird. Der vorinstanzliche Entscheid wurde bezüglich der Schuldsprüche bestätigt. Es kann deshalb grundsätzlich für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch der Privatklägerin auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 124 S. 35 ff.). Was die Verteidigung dagegen vorbringt (Urk. 141 S. 31), verfängt nicht. Die Beschuldigte hat die Privatklägerin für die durch den gewerbs- mässigen Betrug und die mehrfachen Urkundenfälschungen erlangten Gelder schadlos zu halten, mithin Fr. 591'799.55 (vgl. dazu im vorinstanzlichen Entscheid, Urk. 124 Ziff. IV.1.1.2.g) sowie das durch die Veruntreuung behändigte Bargeld in Höhe von Fr. 15'960.00, total Fr. 607'759.55. Weshalb die Vorinstanz bei ihrer Berechnung die Zahlung an die P._____ [Anwaltskanzlei] trotz erfolgtem Frei- spruch nicht abzog und den erlangten Bargeldbetrag im Zusammenhang mit der Veruntreuung nicht dazurechnete, erschliesst sich nicht. Nachdem aber einzig die Beschuldigte die Zivilforderung angefochten hat, hat es bei dem durch die Vorin- stanz festgelegten Betrag von Fr. 606'599.55 (zzgl. 5% Zins ab 17. November
2018) sein Bewenden und ist die Beschuldigte zur entsprechenden Zahlung zu ver- pflichten. VIII. Beschlagnahmungen, Einziehungen, Ersatzforderungen
1. Die Vorinstanz entschied, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
6. Januar 2020 beschlagnahmten Fr. 15.55 zu Deckung der Verfahrenskosten sowie das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Januar 2020 beschlagnahmte Vermögen bei der BVG-Sammelstiftung B._____ zur Deckung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung zu verwenden. Zusätzlich ordnete sie bezüglich der Kontosperre des Freizügigkeitskontos der Beschuldigten bei der BVG-Sammelstiftung B._____ an, diese für höchstens zwei weitere Jahre (nach Eintritt der Rechtskraft) aufrechtzuerhalten, damit das beschlagnahmte Vermögen der Privatklägerin und allfälligen weiteren Gläubigern weiterhin zur Verfügung stehe (Urk. 124 S. 37 ff. und Dispositivziffern 10 und 11).
- 44 -
2. Die Verteidigung hält dem im Berufungsverfahren entgegen, mit der Verwen- dung des beschlagnahmten Vermögens bei der BVG-Sammelstiftung B._____ zur Deckung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigungen werde die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV verletzt. Im Übrigen gehöre die Hälfte des Pensionskassenguthabens dem Ehemann der Beschuldigten (Urk. 141 S. 30). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragen die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 143 S. 1, Prot. II S. 15 f.).
3. Nachdem auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch erfolgt und im Übrigen nicht deliktisch erlangte Vermögenswerte im Sinne von Art. 268 Abs. 1 StPO zur Deckung von Verfahrenskosten und Prozessentschädigungen beschlag- nahmt werden können, hat sich die Vorinstanz zu Recht für eine Verwendung im genannten Sinne ausgesprochen. Der erstinstanzliche Entscheid ist entsprechend zu bestätigen. Die Behauptung der Verteidigung, die Hälfte des Pensionskassen- guthabens der Beschuldigten bei der B._____ gehöre deren Ehemann, ist schlicht aktenwidrig (Urk. 34/1, Urk. 34/9). Was die Verlängerung der Kontosperre betrifft, so fehlt es für diese Massnahme indessen an einer gesetzlichen Grundlage, weshalb davon abzusehen ist. Die Kontosperre ist entsprechend im verbleibenden Umfang aufzuheben. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungs- regelung erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen. Auf die Beschwerde des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend die vorinstanzliche Festsetzung seines Honorars (vgl. vorstehend Ziff. I.2) ist im Folgenden einzugehen. 1.2.1. Zur Festsetzung des Honorars von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erwog die Vorinstanz, dass eine Entschädigung im Umfang von pauschal Fr. 20'475.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) angemessen sei. Diese setze sich zusammen aus dem gesamten geltend gemachten Aufwand für das Vorverfahren von Fr. 3'996.67, den Barauslagen von Fr. 15.20 und einer Pauschale von Fr. 15'000.00 für das Haupt-
- 45 - verfahren, welches zwei Tagfahrten umfasse (§ 17 AnwGebV) sowie die Mehrwert- steuer von 7.7% (Urk. 124 S. 42). 1.2.2. Der Beschwerdeführer verlangt unter Aufhebung von Dispositivziffer 13 des vorinstanzlichen Entscheides eine Entschädigung von mindestens Fr. 42'403.80 (Urk. 134/2 S. 2, Urk. 141 S. 2). Zusammengefasst bringt er vor, seine Beschwerde richte sich gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung des Honorars hinsichtlich der Aufwendungen für das Hauptverfahren sowie die Barauslagen. Die Pauschale ignoriere, dass der vorliegende Fall sowohl in prozessualer, rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht mehrere und teils komplexe Schwierigkeiten gebo- ten habe. Zudem wies der amtliche Verteidiger auf das zusätzliche Aktenstudium hin, welches für ihn aufgrund der Verschiebungen der Hauptverhandlung entstan- den sei, den Umstand, dass die am 17. März 2022 stattgefundene Hauptverhand- lung am 9. November 2023 fortgesetzt werden musste und im Zusammenhang mit dem psychiatrischen Gutachten sowie weiteren Beweisanträgen zusätzliche Einga- ben, zusätzliches Aktenstudium und erweiterte Arbeiten am Plädoyer erforderlich gewesen seien. Sodann habe sich die Vorinstanz überhaupt nicht mit den konkre- ten Angaben in der Honorarnote auseinandergesetzt, welche 153 Stunden umfasse (Urk. 134/2). 1.2.3. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Kanton Zürich ist die Verordnung vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV, LS 215.3) massgebend, konkret deren §§ 2 f. und §§ 16 f. Die Abrechnung ist vom Gericht auf Angemessenheit zu prüfen. Stehen die in Rechnung gestellten Aufwendungen der Verteidigung nicht in einem ange- messenen Verhältnis zu Bedeutung, Umfang und Schwierigkeiten des Falls, so rechtfertigt sich unter Umständen auch eine deutliche Minderung der geforderten Entschädigung (vgl. ZR 102 [2003] Nr. 49; ZR 101 [2002] Nr. 19; ZR 105 [2006] Nr. 51). Der Anspruch auf Entschädigung der amtlichen Verteidigung umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Erfasst wird nur, was zur Wahrung der Verteidigung notwendig ist (vgl. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1-3 AnwGebV). Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch
- 46 - sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, das heisst in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafver- fahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der Rechtsvertretung ein Handlungsspiel- raum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGer 1B_96/2011 vom
6. Juni 2011 E. 2.2). Die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale ist zulässig und verletzt als solche das Recht auf wirksame Verteidigung nicht (BGE 141 I 124 E.3 und E.4; vgl. auch BGer 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 [= BGE 143 IV 453] E. 2.5.1 f.). Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechts- vertreters ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Fest- setzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom An- walt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsge- fühl verstösst. Ausserdem übt es grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sach- gericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beur- teilen (BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126; Urteil 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGer Urteil 6B_1252/2016 vom 9. November 2017, [teilweise publiziert als BGE 143 IV 453] E. 2.4.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das An- waltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pau- schalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifan- satzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als ver- fassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 S. 128 mit Hin- weis). Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksich- tigung des konkreten Falles. Das Bundesgericht unterstrich, dass die Vorinstanz, die das Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag ausge- richtet hatte, zutreffend von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der einge-
- 47 - reichten Honorarrechnung absehen konnte (BGE 141 I 124 E. 4.5 S. 129). Daran ist festzuhalten. Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie das Gericht da- von, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen ausein- andersetzen zu müssen (Urteil 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweis). Soweit behauptet wird, mit pauschalen Entschädigungen werde in Kauf genom- men, dass notwendige Bemühungen nicht entschädigt würden (LUZIA VETTERLI, Entschädigung der amtlichen Verteidigung, ius.focus 4/2015 S. 31), kann dieser Kritik nicht gefolgt werden. Eine Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen betrifft die Methode der Bemessung. Sie hat den konkreten Verhältnissen im Ergebnis Rechnung zu tragen. Die Grenzen einer verfassungskonformen Festlegung des Honorars sind unabhängig von der Bemessungsmethode und dem jeweils mass- gebenden kantonalen Anwaltstarif (Art. 135 Abs. 1 StPO) zu beachten. Hielt das Bundesgericht im zitierten amtlich publizierten Entscheid fest, dass bei Honorar- pauschalen der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes be- rücksichtigt wird, ist entgegen einzelnen nicht amtlich publizierten Entscheiden (etwa Urteil 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.2 mit Hinweis auf das Urteil 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.2) daran festzuhalten. Insbesondere setzt das pauschalisierende Vorgehen nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.-- voraus (a. M. FRANÇOIS BOHNET, Anwalts- revue 1/2016 S. 28; derselbe, SZZP 2/2016 S. 125). Es ist nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt, durch das Aufschreiben einer über- mässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu neh- men (Urteil 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.1.3 mit Hinweisen). Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleich- wohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen. Wird mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädi- gung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffen- den Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, muss der unentgeltliche Rechtsvertreter – von sich aus, gegebenenfalls auf
- 48 - gerichtliche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend (Urteil 5D_114/2016 vom 26. September 2016 E. 4 mit Hinweis). Eine substanziierte Be- gründung des Honoraranspruchs kann vom unentgeltlichen Prozessvertreter frei- lich nur gefordert werden, wenn er spätestens bei der Übernahme seines Auftrags weiss oder zumindest in Erfahrung bringen kann, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschä- digung praxisgemäss festsetzt (Urteil 5A_380/2014 vom 30. September 2014 E. 3.1). Anzufügen bleibt, dass selbst in BGE 141 I 124 der von der amtlichen Vertei- digerin geltend gemachte Aufwand von 79.9 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 180.-- den zugesprochenen Pauschalbetrag von Fr. 9'600.-- bei Weitem über- schritten hatte. Das Bundesgericht hat also bereits im besagten Entscheid, indem es eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verneinte, das pauschalisierende Vorgehen nicht von einer "Kontrollrechnung" im oben ge- nannten Sinne abhängig gemacht (vgl. Urteil 6B_730/2014 vom 2. März 2015 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 141 I 124; vgl. zum Ganzen BGer Urteil 6B_1252/2016 vom
9. November 2017 = BGE 143 IV 453, E. 2.5.1.; vgl. ferner auch BGer Urteil 6B_332/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.5. f.). 1.2.4. Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr vor den Bezirks- gerichten Fr. 1'000.00 bis Fr. 28'000.00 (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Für zusätzliche Verhandlungen und weitere notwenige Rechtsschriften werden Zuschläge berech- net (§ 17 Abs. 2 AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden die Bedeutung des Falles, die Verantwortung des Anwalts, der notwendige Zeitauf- wand und die Schwierigkeit des Falles (§ 2 AnwGebV). Die Entschädigung für das Vorverfahren wird vom Beschwerdeführer nicht moniert, jedoch die Pauschale von Fr. 15'000.00 für das Hauptverfahren. Entgegen der Ver- teidigung bot das vorliegende Verfahren weder in prozessualer, noch in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht mehrere, teils komplexe Schwierigkeiten. Die Anklage- vorwürfe und auch der Aktenumfang zeigten sich als überschaubar, zumal ein
- 49 - Grossteil der Akten Kontounterlagen betrifft von Vorgängen, die die Beschuldigte unumwunden eingestanden hat. Auch die prozessualen Fragen, sofern sie sich tatsächlich stellten, namentlich die Verjährungsthematik, boten keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten. Ferner waren der Verteidigung die Akten aus dem Vor- verfahren – trotz des Zeitablaufs – im Hinblick auf die Hauptverhandlung hinlänglich bekannt. Auch der modus operandi, der den Anklagesachverhalten 1 und 3 zugrunde lag, war sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht einfach zu erfassen, zudem zeigte sich die Beschuldigte bezüglich dieser beiden Anklage- sachverhalte von vornherein geständig und kooperativ, mithin waren sowohl der innere als auch der äussere Sachverhalt unstrittig und aufgrund der getätigten Untersuchung erstellbar. Was den Anklagesachverhalt 2 betrifft, der letztlich in einem Freispruch mündete, stellten sich zwar gewisse materielle und prozessuale Fragen, aber auch dies in einem überschaubaren Rahmen, was sich auch am Plädoyer des Verteidigers zeigt, welches sich auf rund 15 (vertretbaren) Seiten mit dem Anklagesachverhalt 2 befasste. Der Verteidigung ist darin Recht zu geben, dass es beim erstinstanzlichen Verfahren zu gewissen administrativen Weiterun- gen kam, weil Verhandlungen zu verschieben waren, was letztlich aber nicht massgeblich ins Gewicht fällt. Hinzu kommt, dass der amtliche Verteidiger drei Mal vor Gericht zu erscheinen hatte, am 17. März 2022 und am 9. November 2023 für die Hauptverhandlung, wie von der Vorinstanz berücksichtigt, sowie am
29. November 2023 für die Urteilseröffnung. Die Zeitangaben im erstinstanzlichen Protokoll ergeben für diese drei Termine einen zeitlichen Aufwand (zuzüglich je 1 Stunde Weg pro Termin) von rund 11 Stunden (Prot. I S. 12 ff., 55 ff. und 79 ff.). Sodann entstand der Verteidigung notwendiger Aufwand im Zusammenhang mit dem Beweisantrag bezüglich des psychiatrischen Gutachten, welcher letztlich gutgeheissen wurde, und schliesslich verursachte auch das Studium des Gutach- tens einen weiteren Aufwand. Wären die zusätzlichen Tagfahrten und der Aufwand im Zusammenhang mit dem psychiatrischen Gutachten nicht angefallen, so wäre für das erstinstanzliche Verfahren unter Berücksichtigung des notwendigen Auf- wandes, der Verantwortung und der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles eine Gebühr von maximal Fr. 9'000.00 – etwa einem Drittel der Maximalgebühr
– gerechtfertigt gewesen. Es sei – ein weiteres Mal – wiederholt: Die Beschuldigte
- 50 - war von der ersten Einvernahme weg vollumfänglich und im Detail geständig, weshalb namentlich viele in strittigen Verfahren vorzunehmende Beweismass- nahmen nicht erforderlich waren. Die von der Vorinstanz festgelegte Pauschale von Fr. 15'000.00 wird vor diesem Hintergrund den Weiterungen (zusätzliche Tagfahr- ten, Beweisantrag, psychiatrisches Gutachten) durchaus gerecht und steht in einem vernünftigen Verhältnis zum notwendigen Aufwand. Es besteht keine Veran- lassung, in das weite Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Bei dieser Ausgangs- lage ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die durch die Vorinstanz gesprochene Entschädigung nicht zu beanstanden. Durch die Festsetzung der Pauschale hat sie durchaus auf die konkreten Verhältnisse Rücksicht genommen, auch wenn sie sich nicht im Einzelnen mit der Leistungsübersicht der Verteidigung auseinandersetzte, was sie im Übrigen auch nicht musste. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer mit seinen Argumenten nicht zu überzeugen. Die Beschwerde ist kostenpflichtig abzuweisen. Damit bleibt es beim erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsdispositiv. 1.2.5. Gemäss § 17 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) richtet sich die Gebühr von strittigen Entschädigungsansprüchen nach § 8 GebV OG. Demnach wird die Gebühr nach dem Streitwert bemessen, wobei die Gebühr im summarischen Verfahren die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr beträgt. Vorliegend beträgt der Streitwert rund Fr. 22'000.00. Bei einem Streitwert von Fr. 22'000.– beträgt die 100%ige Gebühr Fr. 3'310.-- (§ 4 GebV OG). Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist demnach auf Fr. 1'700.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG). 2.2. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von total Fr. 14'649.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 142). Es ist zu wiederholen, dass nicht alle Bemühungen der amtlichen Verteidigung zu entschädigen sind. Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in
- 51 - einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Die Festsetzung des Hono- rars im Rahmen einer Pauschale ist zulässig (Ziff. IX.1.2.3.). Klar im Rahmen der amtlichen Mandatsführung nicht entschädigungsfähig sind die vom amtlichen Verteidiger geltend gemachten Aufwendungen für seine eigene Beschwerde gegen die vorinstanzliche Festsetzung seines Honorars (Urk. 142: Bemühungen vom 11.03.2024). Sodann entspricht das Plädoyer des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren (Urk. 141) inhaltlich weitgehend demjenigen vor Vorinstanz (Urk. 112). Die im vorinstanzlichen Verfahren erfolgte juristische Gedankenleistung hat der amtliche Verteidiger zum Grossteil übernommen, das Plädoyer nur sprach- lich angepasst und nicht um eine von Grund auf neue Argumentation ergänzt. Entsprechend können die geltend gemachten Bemühungen für die Erstellung des Plädoyers im Berufungsverfahren nur eingeschränkt entschädigt werden. Zudem sei auch hier wiederholt: Die Beschuldigte war von der ersten Einvernahme weg vollumfänglich und im Detail geständig. Zudem waren die Tatvorwürfe durch zahlreiche Unterlagen (Bankauszüge, Buchhaltungsunterlagen etc.) dokumentiert. Der vorliegende Fall bot keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwie- rigkeiten und der Aktenumfang war nicht ausserordentlich gross. Entsprechend ist der geltend gemachte Aufwand eindeutig übersetzt. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung und des Umstands, dass die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung verzichteten (Prot. II S. 4 ff.), rechtfertigt sich eine Pauschalentschädigung in Höhe von Fr. 7'500.– (inkl. MwSt. und Barauslagen). 2.3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschul- digte unterliegt mit ihren Anträgen vollständig, während die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin obsiegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO), sind deshalb der Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einst-
- 52 - weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten unter Hinweis auf Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 2.4. Die Privatklägerin hat aufgrund ihres Obsiegens gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO gegenüber der Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädi- gung für notwendige Aufwendungen. Die beantragte Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– für die Teilnahme der Vertretung der Privatklägerin an der Berufungs- verhandlung (Prot. II S. 16) ist angemessen und wird von der Beschuldigten nicht bestritten. Die Beschuldigte ist folglich zu verpflichten, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 21. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren betreffend gewerbsmässigen Betrug wird eingestellt, soweit Tathandlungen vor dem 21. November 2008 angeklagt sind.
2. (…)
3. Von den Vorwürfen der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklage S. 4-6) wird die Beschuldigte freigesprochen. 4.-8. (…)
9. Von der Festsetzung einer Ersatzforderung wird abgesehen. 10.-11.(…)
12. Die folgenden als Beilage 27 zur Strafanzeige vom 18. Dezember 2019 (act. 2/27) eingereichten Gegenstände Portemonnaie Dolce & Gabbana
- 53 - Couvert "CH" Credit Suisse Belastungsanzeige vom 2. Oktober 2015 Mahnung Staats- und Gemeindesteuer 2014 der Stadt C._____ zwei letzte Mahnungen Staats- und Gemeindesteuer 2014 der Stadt C._____ Zahlungsbefehl mit Abholungsaufforderung des Stadtammannamts und Betreibungsamt Sihltal vom 15. Oktober 2015 Cembra MoneyBank Einzahlungsquittung vom 7. Oktober 2015 Kontoauszug/Rechnung D._____ vom 7. Oktober 2015 Auftrag Post zurückbehalten vom 3. Juni 2015 Reisebüro E._____ Quittung vom 13. Oktober 2015 drei Gutscheine (Q._____) diverse Quittungen zwei Bootsfahrtickets (Bootsvermietung & Rundfahrten F._____) diverse Visitenkarten Postkarte Lieferschein Papeterie G._____ vom 6. Oktober 2015 Inserat R._____.ch H._____ Vorgang bei Unfallmeldungen lagernd am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde der Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben. Holt die Beschuldigte die Gegenstände nicht innerhalb von 60 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils ab oder lässt sie durch eine bevoll- mächtigte Person abholen, so werden sie der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen. 13.-17. (…)
18. (Mitteilungen)
19. (Rechtsmittel)"
2. Die Beschwerde des amtlichen Verteidigers gegen die vorinstanzliche Fest- legung seines Honorars wird abgewiesen.
3. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 1'700.– und wird dem amtlichen Verteidiger auferlegt.
- 54 -
4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
5. Gegen Dispositivziffer 2 und 3 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Urkundenfälschung für die Zeit vor dem 21. November 2008 wird eingestellt.
2. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbin- dung mit Abs. 2 aStGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 26 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Von der Anordnung einer therapeutischen Massnahme wird abgesehen.
- 55 -
6. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. Januar 2020 beschlagnahmten Fr. 15.55 werden zur Vollstreckung des Urteils (sämtliche Verfahrenskosten und Parteientschädigung zugunsten der Privatkläger- schaft) verwendet.
8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Januar 2020 beschlagnahmte Vermögen [Freizügigkeitskonto der Beschuldigten (Versi- cherungs-Nr. ...) bei der BVG-Sammelstiftung B._____] wird zur Vollstre- ckung des Urteils (sämtliche Verfahrenskosten und Parteientschädigung zu- gunsten der Privatklägerschaft) verwendet. Im darüber hinausgehenden Betrag wird die mit Verfügung der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl vom 31. Januar 2020 angeordnete Kontosperre des Freizügigkeitskontos der Beschuldigten (Versicherungs-Nr. ...) bei der BVG- Sammelstiftung B._____ aufgehoben.
9. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz im Betrag von Fr. 606'599.55 zuzüglich 5 % Zins ab 17. November 2018zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatz- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 13 - 17) wird bestätigt.
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'500.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.).
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom-
- 56 - men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
13. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A das Inkasso der Gerichte betr. Disp.-Ziff. 7 und 8 die Kasse des Bezirksgerichts Zürich betr. Beschluss Disp.-Ziff. 2 die BVG-Sammelstiftung B._____, c/o B._____ AG, … [Adresse] im Dispositivauszug gemäss Disp.-Ziff. 8.
15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 57 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Mai 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 Für den Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil wird auf die Aus- führungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 124 S. 5).
E. 1.1 Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungs- regelung erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen. Auf die Beschwerde des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend die vorinstanzliche Festsetzung seines Honorars (vgl. vorstehend Ziff. I.2) ist im Folgenden einzugehen. 1.2.1. Zur Festsetzung des Honorars von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erwog die Vorinstanz, dass eine Entschädigung im Umfang von pauschal Fr. 20'475.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) angemessen sei. Diese setze sich zusammen aus dem gesamten geltend gemachten Aufwand für das Vorverfahren von Fr. 3'996.67, den Barauslagen von Fr. 15.20 und einer Pauschale von Fr. 15'000.00 für das Haupt-
- 45 - verfahren, welches zwei Tagfahrten umfasse (§ 17 AnwGebV) sowie die Mehrwert- steuer von 7.7% (Urk. 124 S. 42). 1.2.2. Der Beschwerdeführer verlangt unter Aufhebung von Dispositivziffer 13 des vorinstanzlichen Entscheides eine Entschädigung von mindestens Fr. 42'403.80 (Urk. 134/2 S. 2, Urk. 141 S. 2). Zusammengefasst bringt er vor, seine Beschwerde richte sich gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung des Honorars hinsichtlich der Aufwendungen für das Hauptverfahren sowie die Barauslagen. Die Pauschale ignoriere, dass der vorliegende Fall sowohl in prozessualer, rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht mehrere und teils komplexe Schwierigkeiten gebo- ten habe. Zudem wies der amtliche Verteidiger auf das zusätzliche Aktenstudium hin, welches für ihn aufgrund der Verschiebungen der Hauptverhandlung entstan- den sei, den Umstand, dass die am 17. März 2022 stattgefundene Hauptverhand- lung am 9. November 2023 fortgesetzt werden musste und im Zusammenhang mit dem psychiatrischen Gutachten sowie weiteren Beweisanträgen zusätzliche Einga- ben, zusätzliches Aktenstudium und erweiterte Arbeiten am Plädoyer erforderlich gewesen seien. Sodann habe sich die Vorinstanz überhaupt nicht mit den konkre- ten Angaben in der Honorarnote auseinandergesetzt, welche 153 Stunden umfasse (Urk. 134/2). 1.2.3. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Kanton Zürich ist die Verordnung vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV, LS 215.3) massgebend, konkret deren §§ 2 f. und §§ 16 f. Die Abrechnung ist vom Gericht auf Angemessenheit zu prüfen. Stehen die in Rechnung gestellten Aufwendungen der Verteidigung nicht in einem ange- messenen Verhältnis zu Bedeutung, Umfang und Schwierigkeiten des Falls, so rechtfertigt sich unter Umständen auch eine deutliche Minderung der geforderten Entschädigung (vgl. ZR 102 [2003] Nr. 49; ZR 101 [2002] Nr. 19; ZR 105 [2006] Nr. 51). Der Anspruch auf Entschädigung der amtlichen Verteidigung umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Erfasst wird nur, was zur Wahrung der Verteidigung notwendig ist (vgl. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1-3 AnwGebV). Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch
- 46 - sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, das heisst in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafver- fahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der Rechtsvertretung ein Handlungsspiel- raum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGer 1B_96/2011 vom
6. Juni 2011 E. 2.2). Die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale ist zulässig und verletzt als solche das Recht auf wirksame Verteidigung nicht (BGE 141 I 124 E.3 und E.4; vgl. auch BGer 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 [= BGE 143 IV 453] E. 2.5.1 f.). Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechts- vertreters ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Fest- setzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom An- walt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsge- fühl verstösst. Ausserdem übt es grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sach- gericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beur- teilen (BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126; Urteil 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGer Urteil 6B_1252/2016 vom 9. November 2017, [teilweise publiziert als BGE 143 IV 453] E. 2.4.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das An- waltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pau- schalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifan- satzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als ver- fassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 S. 128 mit Hin- weis). Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksich- tigung des konkreten Falles. Das Bundesgericht unterstrich, dass die Vorinstanz, die das Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag ausge- richtet hatte, zutreffend von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der einge-
- 47 - reichten Honorarrechnung absehen konnte (BGE 141 I 124 E. 4.5 S. 129). Daran ist festzuhalten. Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie das Gericht da- von, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen ausein- andersetzen zu müssen (Urteil 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweis). Soweit behauptet wird, mit pauschalen Entschädigungen werde in Kauf genom- men, dass notwendige Bemühungen nicht entschädigt würden (LUZIA VETTERLI, Entschädigung der amtlichen Verteidigung, ius.focus 4/2015 S. 31), kann dieser Kritik nicht gefolgt werden. Eine Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen betrifft die Methode der Bemessung. Sie hat den konkreten Verhältnissen im Ergebnis Rechnung zu tragen. Die Grenzen einer verfassungskonformen Festlegung des Honorars sind unabhängig von der Bemessungsmethode und dem jeweils mass- gebenden kantonalen Anwaltstarif (Art. 135 Abs. 1 StPO) zu beachten. Hielt das Bundesgericht im zitierten amtlich publizierten Entscheid fest, dass bei Honorar- pauschalen der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes be- rücksichtigt wird, ist entgegen einzelnen nicht amtlich publizierten Entscheiden (etwa Urteil 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.2 mit Hinweis auf das Urteil 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.2) daran festzuhalten. Insbesondere setzt das pauschalisierende Vorgehen nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.-- voraus (a. M. FRANÇOIS BOHNET, Anwalts- revue 1/2016 S. 28; derselbe, SZZP 2/2016 S. 125). Es ist nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt, durch das Aufschreiben einer über- mässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu neh- men (Urteil 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.1.3 mit Hinweisen). Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleich- wohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen. Wird mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädi- gung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffen- den Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, muss der unentgeltliche Rechtsvertreter – von sich aus, gegebenenfalls auf
- 48 - gerichtliche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend (Urteil 5D_114/2016 vom 26. September 2016 E. 4 mit Hinweis). Eine substanziierte Be- gründung des Honoraranspruchs kann vom unentgeltlichen Prozessvertreter frei- lich nur gefordert werden, wenn er spätestens bei der Übernahme seines Auftrags weiss oder zumindest in Erfahrung bringen kann, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschä- digung praxisgemäss festsetzt (Urteil 5A_380/2014 vom 30. September 2014 E. 3.1). Anzufügen bleibt, dass selbst in BGE 141 I 124 der von der amtlichen Vertei- digerin geltend gemachte Aufwand von 79.9 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 180.-- den zugesprochenen Pauschalbetrag von Fr. 9'600.-- bei Weitem über- schritten hatte. Das Bundesgericht hat also bereits im besagten Entscheid, indem es eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verneinte, das pauschalisierende Vorgehen nicht von einer "Kontrollrechnung" im oben ge- nannten Sinne abhängig gemacht (vgl. Urteil 6B_730/2014 vom 2. März 2015 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 141 I 124; vgl. zum Ganzen BGer Urteil 6B_1252/2016 vom
9. November 2017 = BGE 143 IV 453, E. 2.5.1.; vgl. ferner auch BGer Urteil 6B_332/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.5. f.). 1.2.4. Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr vor den Bezirks- gerichten Fr. 1'000.00 bis Fr. 28'000.00 (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Für zusätzliche Verhandlungen und weitere notwenige Rechtsschriften werden Zuschläge berech- net (§ 17 Abs. 2 AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden die Bedeutung des Falles, die Verantwortung des Anwalts, der notwendige Zeitauf- wand und die Schwierigkeit des Falles (§ 2 AnwGebV). Die Entschädigung für das Vorverfahren wird vom Beschwerdeführer nicht moniert, jedoch die Pauschale von Fr. 15'000.00 für das Hauptverfahren. Entgegen der Ver- teidigung bot das vorliegende Verfahren weder in prozessualer, noch in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht mehrere, teils komplexe Schwierigkeiten. Die Anklage- vorwürfe und auch der Aktenumfang zeigten sich als überschaubar, zumal ein
- 49 - Grossteil der Akten Kontounterlagen betrifft von Vorgängen, die die Beschuldigte unumwunden eingestanden hat. Auch die prozessualen Fragen, sofern sie sich tatsächlich stellten, namentlich die Verjährungsthematik, boten keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten. Ferner waren der Verteidigung die Akten aus dem Vor- verfahren – trotz des Zeitablaufs – im Hinblick auf die Hauptverhandlung hinlänglich bekannt. Auch der modus operandi, der den Anklagesachverhalten 1 und 3 zugrunde lag, war sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht einfach zu erfassen, zudem zeigte sich die Beschuldigte bezüglich dieser beiden Anklage- sachverhalte von vornherein geständig und kooperativ, mithin waren sowohl der innere als auch der äussere Sachverhalt unstrittig und aufgrund der getätigten Untersuchung erstellbar. Was den Anklagesachverhalt 2 betrifft, der letztlich in einem Freispruch mündete, stellten sich zwar gewisse materielle und prozessuale Fragen, aber auch dies in einem überschaubaren Rahmen, was sich auch am Plädoyer des Verteidigers zeigt, welches sich auf rund 15 (vertretbaren) Seiten mit dem Anklagesachverhalt 2 befasste. Der Verteidigung ist darin Recht zu geben, dass es beim erstinstanzlichen Verfahren zu gewissen administrativen Weiterun- gen kam, weil Verhandlungen zu verschieben waren, was letztlich aber nicht massgeblich ins Gewicht fällt. Hinzu kommt, dass der amtliche Verteidiger drei Mal vor Gericht zu erscheinen hatte, am 17. März 2022 und am 9. November 2023 für die Hauptverhandlung, wie von der Vorinstanz berücksichtigt, sowie am
29. November 2023 für die Urteilseröffnung. Die Zeitangaben im erstinstanzlichen Protokoll ergeben für diese drei Termine einen zeitlichen Aufwand (zuzüglich je 1 Stunde Weg pro Termin) von rund 11 Stunden (Prot. I S. 12 ff., 55 ff. und 79 ff.). Sodann entstand der Verteidigung notwendiger Aufwand im Zusammenhang mit dem Beweisantrag bezüglich des psychiatrischen Gutachten, welcher letztlich gutgeheissen wurde, und schliesslich verursachte auch das Studium des Gutach- tens einen weiteren Aufwand. Wären die zusätzlichen Tagfahrten und der Aufwand im Zusammenhang mit dem psychiatrischen Gutachten nicht angefallen, so wäre für das erstinstanzliche Verfahren unter Berücksichtigung des notwendigen Auf- wandes, der Verantwortung und der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles eine Gebühr von maximal Fr. 9'000.00 – etwa einem Drittel der Maximalgebühr
– gerechtfertigt gewesen. Es sei – ein weiteres Mal – wiederholt: Die Beschuldigte
- 50 - war von der ersten Einvernahme weg vollumfänglich und im Detail geständig, weshalb namentlich viele in strittigen Verfahren vorzunehmende Beweismass- nahmen nicht erforderlich waren. Die von der Vorinstanz festgelegte Pauschale von Fr. 15'000.00 wird vor diesem Hintergrund den Weiterungen (zusätzliche Tagfahr- ten, Beweisantrag, psychiatrisches Gutachten) durchaus gerecht und steht in einem vernünftigen Verhältnis zum notwendigen Aufwand. Es besteht keine Veran- lassung, in das weite Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Bei dieser Ausgangs- lage ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die durch die Vorinstanz gesprochene Entschädigung nicht zu beanstanden. Durch die Festsetzung der Pauschale hat sie durchaus auf die konkreten Verhältnisse Rücksicht genommen, auch wenn sie sich nicht im Einzelnen mit der Leistungsübersicht der Verteidigung auseinandersetzte, was sie im Übrigen auch nicht musste. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer mit seinen Argumenten nicht zu überzeugen. Die Beschwerde ist kostenpflichtig abzuweisen. Damit bleibt es beim erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsdispositiv. 1.2.5. Gemäss § 17 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) richtet sich die Gebühr von strittigen Entschädigungsansprüchen nach § 8 GebV OG. Demnach wird die Gebühr nach dem Streitwert bemessen, wobei die Gebühr im summarischen Verfahren die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr beträgt. Vorliegend beträgt der Streitwert rund Fr. 22'000.00. Bei einem Streitwert von Fr. 22'000.– beträgt die 100%ige Gebühr Fr. 3'310.-- (§ 4 GebV OG). Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist demnach auf Fr. 1'700.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
E. 1.3 Anklagesachverhalt 3 (Veruntreuung)
E. 1.3.1 Eine Veruntreuung begeht, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrecht- mässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).
E. 1.3.2 Der Beschuldigten war ihm Rahmen ihrer Anstellung bei der J._____ AG auch die Bargeldkasse anvertraut. Sie entnahm dabei im Wissen darum, dass sie dazu nicht berechtigt war, acht Mal Fr. 1'620.00 und ein Mal Fr. 3'200.00, und wollte dies auch, um das Geld für ihre privaten Bedürfnisse zu verwenden. Damit hat sie den objektiven und subjektiven Tatbestand der mehrfachen Veruntreuung im Sinne
- 26 - von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, wofür sie – mit der Vorinstanz – schuldig zu sprechen ist. IV. Strafe und Vollzug
1. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, unter Aufschub des Vollzugs und Ansetzung einer 2-jährigen Probezeit (Urk. 124 Dispositivziffern 4 und 5). Die Verteidigung beantragt einen Freispruch und damit keine Bestrafung. Eventualiter erachtet sie eine bedingte Freiheitsstrafe von
E. 2 Das vorstehend wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abtei- lung vom 21. November 2023 wurde den Parteien am 29. November 2023 mündlich eröffnet (Prot. I S. 79 ff.). Am 1. Dezember 2023 meldete die Beschuldigte Berufung an (Urk. 119). Nach Zustellung des begründeten Entscheids (inkl. Minderheits- antrag, Urk. 120 bzw. 125) reichte die Beschuldigte fristgerecht ihre Berufungs- erklärung ein (Urk 123/2, Urk. 130). Die Staatsanwaltschaft erklärte nach ent- sprechender Fristansetzung Anschlussberufung (Urk. 131 und 133), die Privat- klägerschaft verblieb ohne Antwort. Sodann überwies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 9. Dezember 2024 die Beschwerde des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Dispositivziffer 13 des vorinstanzlichen Urteils zuhanden des vor- liegenden Verfahrens zur weiteren Behandlung (Urk. 134/1-7; Urk. 135). Am
10. März 2025 wurde sodann zur Berufungsverhandlung auf den 21. Mai 2025 vorgeladen (Urk. 136), zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Dr. iur. X._____, Staatsanwalt lic. iur. I._____ sowie Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als Vertreter der Privatklägerin erschienen sind (Prot. II S. 4). Vorfra- gen und Beweisanträge waren keine zu behandeln. Nach Durchführung der Partei- verhandlung verzichteten die Parteien angesichts der fortgeschrittenen Zeit auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Prot. II S. 20).
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG).
E. 2.2 Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von total Fr. 14'649.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 142). Es ist zu wiederholen, dass nicht alle Bemühungen der amtlichen Verteidigung zu entschädigen sind. Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in
- 51 - einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Die Festsetzung des Hono- rars im Rahmen einer Pauschale ist zulässig (Ziff. IX.1.2.3.). Klar im Rahmen der amtlichen Mandatsführung nicht entschädigungsfähig sind die vom amtlichen Verteidiger geltend gemachten Aufwendungen für seine eigene Beschwerde gegen die vorinstanzliche Festsetzung seines Honorars (Urk. 142: Bemühungen vom 11.03.2024). Sodann entspricht das Plädoyer des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren (Urk. 141) inhaltlich weitgehend demjenigen vor Vorinstanz (Urk. 112). Die im vorinstanzlichen Verfahren erfolgte juristische Gedankenleistung hat der amtliche Verteidiger zum Grossteil übernommen, das Plädoyer nur sprach- lich angepasst und nicht um eine von Grund auf neue Argumentation ergänzt. Entsprechend können die geltend gemachten Bemühungen für die Erstellung des Plädoyers im Berufungsverfahren nur eingeschränkt entschädigt werden. Zudem sei auch hier wiederholt: Die Beschuldigte war von der ersten Einvernahme weg vollumfänglich und im Detail geständig. Zudem waren die Tatvorwürfe durch zahlreiche Unterlagen (Bankauszüge, Buchhaltungsunterlagen etc.) dokumentiert. Der vorliegende Fall bot keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwie- rigkeiten und der Aktenumfang war nicht ausserordentlich gross. Entsprechend ist der geltend gemachte Aufwand eindeutig übersetzt. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung und des Umstands, dass die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung verzichteten (Prot. II S. 4 ff.), rechtfertigt sich eine Pauschalentschädigung in Höhe von Fr. 7'500.– (inkl. MwSt. und Barauslagen).
E. 2.3 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschul- digte unterliegt mit ihren Anträgen vollständig, während die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin obsiegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO), sind deshalb der Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einst-
- 52 - weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten unter Hinweis auf Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
E. 2.4 Die Privatklägerin hat aufgrund ihres Obsiegens gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO gegenüber der Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädi- gung für notwendige Aufwendungen. Die beantragte Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– für die Teilnahme der Vertretung der Privatklägerin an der Berufungs- verhandlung (Prot. II S. 16) ist angemessen und wird von der Beschuldigten nicht bestritten. Die Beschuldigte ist folglich zu verpflichten, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 21. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren betreffend gewerbsmässigen Betrug wird eingestellt, soweit Tathandlungen vor dem 21. November 2008 angeklagt sind.
2. (…)
3. Von den Vorwürfen der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklage S. 4-6) wird die Beschuldigte freigesprochen. 4.-8. (…)
9. Von der Festsetzung einer Ersatzforderung wird abgesehen. 10.-11.(…)
E. 3 Die Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch und ficht den Schuldpunkt, die Sanktion, die Landesverweisung, das Absehen von einer therapeutischen Massnahme, den Zivilanspruch, die Einziehungen und die Kontosperre, die Auferlegung der Kosten und die Verpflichtung zur Leistung einer Entschädigung an die Privatklägerschaft (Urk. 124, Dispositivziffern 2, 4 - 8, 10, 11 und 15 - 17) an (Urk. 130 und 141). Sodann ficht der amtliche Verteidiger im Rahmen der vorgenannten Beschwerde die Höhe der ihm von der Vorinstanz
- 10 - zugesprochenen Entschädigung an (Urk. 124, Dispositivziffern 14 und 15) an (Urk. 130, 134/1-7,135 und 141). Die Staatsanwaltschaft moniert in ihrer Anschlussberufung die Strafzumessung und den Vollzug der festgesetzten Strafe (Urk. 124, Dispositivziffern 4 und 5), ansonsten beantragt sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 133 und 143). Entsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid bezüglich den Dispositivziffern 1 (Einstellung), 3 (Freispruch), 9 (Ersatz- forderung) und 12 (Herausgabe Gegenstände) in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist.
E. 3.1 Weiter rügt die Verteidigung, der Anklagegrundsatz sei verletzt (Urk. 112 S. 10 ff.; Urk. 141 S. 7 ff.). Bezüglich des Vorwurfs des gewerbsmässigen Betrugs und der Urkundenfälschung sei das Vorgehen der Beschuldigten in der Anklage- schrift nur in sehr allgemeiner Weise umschrieben, es fehlten sämtliche Hinweise auf konkrete Zahlungen und Handlungen, auch blieben die Tatorte und Tatzeit- punkte völlig unerwähnt. Zum Deliktszeitraum finde sich einzig der pauschale Hinweis vom 1. September 2003 bis 31. Dezember 2018. Bei diesem riesigen Zeit- raum sei es der Beschuldigten und der Verteidigung verunmöglicht, die jeweiligen Einzelhandlungen zu prüfen, zumal die Anklage keinerlei Anhaltspunkte zu den einzelnen Tathandlungen enthalte. Ferner sei auch völlig unklar, wann die Zahlun- gen in der Buchhaltung verbucht worden seien. Sodann werde in der Anklage behauptet, die Beschuldigte habe gewerbsmässig gehandelt, da sie mit den Hand- lungen ihren Lohn verdoppelt und die Gelder wissentlich und willentlich für ihre Lebensführung eingesetzt habe. Nähere Angaben zu den einzelnen Handlungen fänden sich allerdings keine, weshalb auch nicht auf ihre Regelmässigkeit geschlossen werden könne. Angaben zu den Zeitpunkten der Betrugshandlungen und den Deliktserträgen seien unerlässlich. Auch ergebe sich aus der Anklage nicht ansatzweise, dass die Beschuldigte die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt habe, insbesondere nicht, welche Zeit und Mittel sie für die deliktische Tätigkeit aufgewendet habe. Insgesamt, so die Verteidigung, verunmög- liche ein derart vager Anklagevorwurf eine wirksame Verteidigung. Es werde aus der Anklage überhaupt nicht ersichtlich, welche Handlungen konkret zur Betrugs- verwirklichung vorgenommen worden seien. Da bei jeder einzelnen Betrugshand- lung und Urkundenfälschung eine Einzelfallbeurteilung stattfinden müsse, verletze eine derart unbestimmte, völlig offene Umschreibung von einem über 15 Jahre andauernden Zustand, wie dies die Anklage tue, den Anklagegrundsatz fundamen- tal. Dabei sei irrelevant, dass die Beschuldigte ein Geständnis abgelegt habe (Urk. 112 S. 11 ff., Urk. 141 S. 7 ff.). Zusätzlich führte die Verteidigung mit Blick auf die Aktennotiz der Vorinstanz vom
24. Februar 2021 (Urk. 45, Urk. 124 S. 9 f.) ins Feld, dass das Gericht den Ankla-
- 17 - gegrundsatz von Amtes wegen zu beachten habe. Eine Anfrage des Gerichts bei der Verteidigung, ob auf die Rüge verzichtet werde, weil sich die Zusammen- setzung des in der Anklage genannten Gesamtbetrages aus den Akten ergebe, sei allein schon vor diesem Hintergrund unhaltbar und zeige keinerlei Rechtswirkung (Urk. 112, Urk. 141 S. 9 f. und Prot. II S. 17 f.).
E. 3.2 Die Vorinstanz, dies vorweg, verneinte eine Verletzung des Anklagegrund- satzes zu Recht (Urk. 124 S. 9 ff.).
E. 3.3 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eine genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Anklage- schrift bezeichnet möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorge- worfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tataus- führung und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f und g StPO). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO) (BGE 149 IV 128 E. 1.2., mit weiteren Hinweisen). Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nur vor, wenn die beschul- digte Person nicht (vor dem Hauptverfahren) in genügender Weise über den ihr
- 18 - vorgeworfenen Sachverhalt informiert wurde. Wurden ihr anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahmen die Vorwürfe detailliert erläutert, haben untergeord- nete Lücken in der Anklageschrift nicht zwingend zur Folge, dass die beschuldigte Person sich nicht genügend auf die Hauptverhandlung vorbereiten konnte. In tatbestandlicher Hinsicht relevante Anklageelemente können sich unter Umständen auch implizit aus der in der Anklage dargestellten Sachlage ergeben oder überhaupt nicht umstritten sein, weil beispielsweise ein Geständnis vorliegt (vgl. BSK StPO-Heimgartner/Niggli, Art. 325 N 37).
E. 3.4 Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten mit dem in der Anklageschrift umschriebenen ersten Lebenssachverhalt (Urk. 44 S. 2 - 4) vor, sich des gewerbs- mässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Die Vorinstanz sprach sie in der Folge in diesem Sinne schuldig.
E. 3.5 Die Anklageschrift nennt den vorgeworfenen Tatzeitraum (1. September 2003 bis 31. Dezember 2018), den Deliktsort, die geschädigte Person, die ertrogene Gesamtsumme und beschreibt sehr detailliert die Täuschungshandlung, inklusive der getäuschten Person. Sodann führt sie im Zusammenhang mit der Gewerbs- mässigkeit aus, dass diese Handlungen "geradezu monatlich regelmässig" stattge- funden hätten, die Beschuldigte damit ihren Lohn verdoppelt und die Gelder für ihre Lebensführung ausgegeben habe. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte im Zuge der Untersuchung detailliert mit den ihr vorgeworfenen Überweisungen konfrontiert wurde, diese eingestanden und die entsprechende Auflistung sogar unterschriftlich bestätigt hat (vgl. Urk. 18 F/A 30 und Urk. 19). Die fehlende Auflistung der einzelnen Überweisungen in der Anklageschrift ist bei dieser Ausgangslage unproblematisch. Für die Beschuldigte bestanden keine Zweifel, was ihr konkret vorgeworfen wurde. Sie wusste auch klar, wie sich der vorgeworfene Deliktsbetrag von rund Fr. 920'000.00 zusammensetzte und es wäre – sofern sie ihn hätte bestreiten wollen – ein Leichtes gewesen, sich anhand der unterzeichneten Liste (Urk. 19) gegen jede einzelne aufgeführte Zahlung zu verteidigen. Jedoch erhellt nicht, weshalb sie das hätte tun sollen, nachdem sie die Vorwürfe anerkannt und die Liste mit den einzelnen vorgeworfenen Überweisungen im Beisein ihrer Verteidigung
- 19 - durch ihre Unterschrift bestätigt hat. Diese Frage lässt sich auch aus den Rügen der Verteidigung nicht beantworten. Entgegen der Verteidigung sind die vorgewor- fenen Tathandlungen der Beschuldigten auch nicht "in sehr allgemeiner Weise" beschrieben. Im Gegenteil, die sich wiederholenden Täuschungshandlungen der Beschuldigten, der daraus resultierende Irrtum von M._____, die damit verbunde- nen Vermögensdispositionen sowie die schliessliche Verfälschung der Buch- haltung wurden in der Anklageschrift sehr detailliert und nachvollziehbar wieder- gegeben und von der Beschuldigten, wie bereits mehrfach festgehalten, eingestan- den. Ob die Beschuldigte, wie die Verteidigung vorbringt, die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt habe, beschlägt die rechtliche Würdigung und nicht den Anklagegrundsatz. Die Anklageschrift umschreibt damit hinreichend, durch welche Handlungen die Beschuldigte den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs und der Urkundenfälschung erfüllt haben soll. Zwar wäre denkbar gewesen, die einzelnen Überweisungen in der Anklageschrift aufzulisten, jedoch erweist sich deren Fehlen vorliegend nicht als ein Mangel, der zu einer Verletzung des Anklagegrundsatzes und damit zu einem Freispruch oder einer Rückweisung führen würde. Die Verteidigungsrechte der Beschuldigten wurden in keiner Weise eingeschränkt. Der Beschuldigten war aufgrund der minutiösen Strafanzeige durch die Privatklägerin, der Untersuchung und ihres Geständnisses, das sie reuig und detailliert abgeliefert hat, vollkommen klar, was ihr vorgeworfen wird und weshalb sie sich vor Gericht zu verantworten hat. Dass ihre Verteidigungsrechte trotz der fehlenden Auflistung gewahrt waren, dessen hat sich auch die Vorinstanz versi- chert, indem sie mit der Verteidigung telefonisch Kontakt aufnahm und diesen Punkt ansprach (Urk. 45). Die Verteidigung bestätigte nicht nur anlässlich dieses Telefonats, sondern auch in einem separaten Schreiben, dass sie darauf verzichte, eine Verletzung des Anklageprinzips zu rügen (Urk. 47). Mit anderen Worten sah sich auch die amtliche Verteidigung bei der vorliegenden Anklageschrift offensicht- lich in der Lage, den Vorwurf in der Anklageschrift vollumfänglich zu erfassen und die Verteidigungsrechte der Beschuldigten zu wahren, ansonsten eine solche Mitteilung an das Gericht mit Blick auf die anwaltliche Sorgfaltspflicht keinerlei Sinn ergeben hätte. Wenn der Verteidiger dann plädierend gleichwohl eine Verletzung des Anklagegrundsatzes rügt, muss er sich – mit der Vorinstanz – ein treuwidriges
- 20 - und widersprüchliches Verhalten vorwerfen lassen, zumal er im Berufungsverfah- ren ausführt, auf den Grundsatz des Anklageprinzips könne nie gültig verzichtet werden (was er aber tat). Selbstredend ist es nicht so, dass eine Erklärung der Verteidigung eine ungenügende Anklage heilen würde. Vorliegend liegt aber – wie gesehen – keine ungenügende Anklage vor, sondern hat sich der vorinstanzliche Vorsitzende informell/vorfrageweise beim Verteidiger versichern wollen, ob dieser, für seine prozessuale Rügefreudigkeit bekannt, das auch so sehe. Es ist vorstell- bar, dass die Vorinstanz die Anklage zur Verbesserung (d.h. zur Auflistung der einzelnen "Geheimzahlungen") zurückgewiesen hätte, wenn die Verteidigung im Vorfeld der Hauptverhandlung darauf bestanden hätte. In der Hauptverhandlung wiederholte dann aber die Beschuldigte bekanntlich ihr vollumfängliches, detaillier- tes Geständnis und brachte damit ein weiteres Mal zum Ausdruck, ganz genau zu wissen, was ihr vorgeworfen wird. Wenn die Verteidigung dann gleichwohl auf ihren vorprozessual abgegebenen Verzicht zurückkommt und eine Verletzung des Anklageprinzips geltend macht, offenbart sie in aller Deutlichkeit, dass es ihr nicht um den Gehalt des Anklagegrundsatzes geht, sondern um eine Rüge der Rüge willen. Der Verteidiger scheint nicht wahrhaben zu wollen, dass – wie das Bundes- gericht schon wiederholt festgehalten hat – das Anklageprinzip nicht Selbstzweck ist (vgl. z.B. Urteil 6B_62/2024 vom 13. September 2024 E. 3.4). Im Übrigen würde eine mangelhafte Anklageschrift nicht zwingend zu einem Freispruch führen, sondern auch das Berufungsgericht kann eine Anklage zur Verbesserung an die Staatsanwaltschaft zurückweisen. Dass sodann ein Teil der Vorwürfe verjährt war, tangiert nicht das Anklageprinzip, sondern ist eine prozessuale Frage, die das Gericht schliesslich von Amtes wegen berücksichtigt hat. Einer wirksamen Vertei- digung stand der Hinweis auf die Verjährung jedenfalls nicht entgegen. Soweit der Verteidiger schliesslich eine Verletzung des Anklagegrundsatzes bezüglich des Tatvorwurfs der Veruntreuung rügt (Urk. 141 S. 10), kann grundsätz- lich – mutatis mudandis – auf das vorstehend Erwogene verwiesen werden. Entge- gen der Verteidigung sind die Zeitangaben nicht "höchst ungenau". Im Gegenteil, die einzelnen Veruntreuungshandlungen werden in der Anklageschrift detailliert wiedergegeben, wobei die einzelnen veruntreuten Geldsummen (mehrere Monats- mieten und ein Mietszinsdepot) auch datumsmässig festgehalten sind, und von der
- 21 - Beschuldigten nota bene ebenfalls eingestanden wurden. Für die Beschuldigte bestanden keine Zweifel, was ihr konkret vorgeworfen wird. Bei dieser Ausgangs- lage ist unproblematisch, dass sich die Anklageschrift nur grob über den gesamten vorgeworfenen Tatzeitraum (vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2018) ausspricht, in welchem die Beschuldigte die Gelder an sich nahm. Aus der Formu- lierung, die Beschuldigte hätte aus der ihr anvertrauten Bargeldkasse Geld an sich genommen, um dieses für die Deckung eigener Bedürfnisse zu verwenden, wird
– entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 141 S. 10) – sodann deutlich, dass der Beschuldigten vorgeworfen wird, direktvorsätzlich gehandelt zu haben. Die fragliche Anklageschrift genügt den gesetzlichen Anforderungen, weder verletzt sie den Anklagegrundsatz noch das rechtliche Gehör der Beschuldigten und es ist für die materielle Beurteilung auf sie abzustellen. III. Schuldpunkt A. Sachverhalt Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die Anklagevorwürfe bereits in der Untersuchung und dann auch in der Hauptverhandlung bestätigend anerkannte (Urk. 124 S. 12). Dieses Geständnis wiederholte sie anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 140 S. 18 f.). Die Anklagevorwürfe ergeben sich sodann aus dem übrigen Untersuchungsergebnis, insbesondere auch aus den auf die Beschuldigte lautenden Kontoauszügen (vgl. dazu Urk. 18 F/A 31 ff.Urk. 30, Urk. 31/4-5) sowie den Kontoauszügen des auf die Privatklägerin lautenden Kontos bei der Credit Suisse AG (Urk. 3). Entgegen den Behauptungen der Verteidigung (Urk. 141 S. 13 f.) hat die Beschuldigte auch eingestanden, allein für die Buchhal- tung (und damit auch für das Verbuchen aller Zahlungseingänge und -ausgänge) verantwortlich gewesen zu sein (Urk. 20 F/A 31, 7 und 8 i.V.m. Urk. 2/5 S. 3). Es bestehen keine rechtserheblichen Zweifel, dass sich der Anklagesachverhalt 1 betreffend gewerbsmässiger Betrug und Urkundenfälschung (Urk. 44 S. 2 - 4) und der Anklagesachverhalt 3 betreffend Veruntreuung (Urk. 44 S. 6 f.) so zugetragen haben, wie in der Anklage umschrieben. Dies gilt auch für den subjektiven Tatbe- stand. Die Handlungsweise der Beschuldigten sowie ihr Geständnis lassen keinen
- 22 - anderen Schluss zu, als dass sie vorsätzlich, mithin mit Wissen und Willen ge- handelt hat. Dies gilt auch für den Vorwurf der Urkundenfälschungen. Aus der Formulierung, sie hätte die Buchhaltung verfälscht, um die Scheinzahlungen zu verschleiern und damit ihr deliktisches Handeln zu verschleiern, wird – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 112 S. 19) – deutlich, dass der Beschuldig- ten vorgeworfen wird, hinsichtlich der Fälschungshandlung und dem daraus erwachsenden unrechtmässigen Vorteil direktvorsätzlich gehandelt zu haben. Ob die Beschuldigte bezüglich des Betrugs gewerbsmässig gehandelt hat, ist sodann eine rechtliche Frage und wird in jenem Rahmen zu behandeln sein (vgl. nach- stehend Ziff. III.B.1.2.3.). Entgegen den Behauptungen der Verteidigung lässt sich die (monatliche) Regelmässigkeit der vorgenommenen Zahlungen durchaus erstel- len. Die Beschuldigte anerkannte einerseits die Auflistungen mit den vorgeworfe- nen Zahlungen, woraus sich diese Regelmässigkeit deutlich ergibt (Urk. 19), ande- rerseits ergibt sich dies auch aus den auf die Beschuldigte lautenden drei Konti, auf welche die Zahlungen geflossen sind (Urk. 30, Urk. 31/4-5), und den Kontoauszü- gen des auf die Privatklägerin lautenden Kontos bei der Credit Suisse AG (Urk. 3). Wie die Verteidigung angesichts dessen geltend machen kann, der Sachverhalt sei nicht erstellt, ist nicht nachvollziehbar. Es ist denn auch bezeichnend, dass weder der Verteidiger selbst noch (schon gar nicht) die Beschuldigte an irgendeinem Ort vorbringen würden, das Geständnis sei (allenfalls teilweise) falsch. Dass sich die Beschuldigte an die einzelnen Beträge nicht erinnern konnte (so der Verteidiger in Urk. 141 S. 12), ändert daran nichts, sondern ist bei einer über viele Jahre tätigen Wiederholungstäterin nichts anderes als normal. B. Rechtliche Würdigung
1. Anklagesachverhalt 1 (gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung)
E. 4 Soweit in den nachfolgenden Ausführungen für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Schliesslich sind die Parteien darauf aufmerksam zu machen, dass das Berufungsgericht die Einwände der Berufungskläger zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen hat. Jedoch ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4). Dies gilt namentlich hinsichtlich des teilweise weitschweifigen und redundanten Plädoy- ers der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung. Vorliegend hat sodann die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben. Das angefochtene Urteil kann folglich im Umfang der Anträge in der Anschlussberufung nicht nur zu Gunsten, sondern auch zu Ungunsten der Beschuldigten abgeändert werden. In den angefochtenen Punkten ist das Gericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO). In den nicht von der Staatsanwalt- schaft angefochtenen Punkten gilt jedoch das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).
- 11 - II. Prozessuales
1. Verjährung Der Eintritt der Verfolgungsverjährung bildet ein dauerndes Prozesshindernis im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO bzw. Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (Urteil 7B_211/2022 vom 12. März 2024 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht, mithin auch die Rechtsmittelinstanz, das Verfahren ein. Dies kann zusammen mit dem Urteil erfolgen, wenn nur in einzelnen Anklage- punkten eingestellt werden soll (Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO). Die Vorinstanz äusserte sich zutreffend zur Verjährung der vor dem 21. November 2008 angeklagten Tathandlungen und stellte unbestrittenermassen das Verfahren betreffend gewerbsmässigen Betrugs für die vor diesem Zeitpunkt vorgeworfenen Tathandlungen ein (Urk. 124 Dispositivziffer 1). Die ebenfalls zur Anklage gebrach- ten Vorwürfe betreffend mehrfache Urkundenfälschung fanden im Dispositiv keinen Niederschlag, obschon die Erwägungen richtigerweise von "allen Tathandlungen" ausgingen (Urk. 124 S. 6). Folgerichtig wäre auch das Verfahren betreffend die vorgeworfenen Urkundenfälschungen für die Zeit vor dem 21. November 2008 einzustellen gewesen, was nun im Berufungsverfahren nachzuholen ist. In Anwen- dung von Art. 97 Abs. 3 StGB endet der Lauf der Verjährung auch diesfalls mit dem erstinstanzlichen Urteil vom 21. November 2023.
2. Gewährung der Verfahrensrechte in der Untersuchung
E. 4.1 Die Vorinstanz bejahte zu Recht das Vorliegen einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB, welche grundsätzlich zu einer obligatorischen Landes- verweisung führt. Zur Frage, ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliege, erwog sie, dass die Beschuldigte trotz Auswande- rung nach Portugal immer noch Berührungspunkte zur Schweiz habe. So lebten unter anderem ihre beiden bereits erwachsenen Töchter und ihr Enkel in der Schweiz, die sie nach eigenen Angaben regelmässig besuche. Die Beschuldigte habe den Wunsch geäussert, ihre Familie weiterhin in der Schweiz besuchen zu können (Prot. I S. 61, vgl. in diesem Sinne auch Urk. 140 S. 7, 10 und 16). Auch wenn es ihr aufgrund der Landesverweisung nicht mehr möglich sein werde, ihre Familie in der Schweiz zu sehen, könnten diese sie noch immer in Portugal besuchen gehen, sodass sie den Kontakt zu ihrer Familie trotz Landesverweisung weiterpflegen könne. Ferner, so die Vorinstanz, begründe die Beschuldigte ihren Auswanderungsentscheid mit dem Gesundheitszustands ihres krebskranken Ehe- mannes, um den sie sich kümmere und dem es in Portugal aufgrund des Klimas besser gehe. Die Beschuldigte habe dabei ihren Wohnsitz nach Portugal verlegt, während ihr Ehemann seinen Wohnsitz in der Schweiz behalten habe, wo er sich zwecks Behandlung seiner Krankheit auch regelmässig aufhalte. Gemäss Aussage der Beschuldigten läge der Lebensmittelpunkt ihres Ehemannes aber dennoch nicht in der Schweiz, sondern in Portugal (Prot. I S. 65). Die Beschuldigte habe zwar angegeben, ihren Ehemann jeweils zu Behandlungen in die Schweiz zu be- gleiten, um ihm beizustehen und ihn zu unterstützen. Davon abgesehen spiele sich das Leben der beiden aber vorwiegend in Portugal ab (vgl. Prot. I S. 57 ff., vgl. in diesem Sinne auch Urk. 140 S. 2 ff.). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sei festzustellen, dass die strengen Anforderungen an einen Härtefall nicht erfüllt seien und deshalb eine Landesverweisung zu verhängen sei (Urk. 124 S. 34 f.).
- 39 - Den Argumenten und dem Fazit der Vorinstanz kann uneingeschränkt gefolgt werden. Es ist zu wiederholen, dass die Beschuldigte sich per 30. November 2019 nach Portugal abgemeldet hat (Urk. 40/4) und somit seit über 5 Jahren nicht mehr in der Schweiz lebt. Überdies hat sie in der Zwischenzeit die portugiesische Staats- bürgerschaft erworben (Urk. 140 S. 6). Die Beschuldigte hat wiederholt ausgesagt, dass sie und ihr aus Portugal stammender Ehemann zusammen in Portugal lebten und sie vor allem für die medizinischen Behandlungen des Ehemanns in die Schweiz kommen würden (Prot. I S. 65 f., Urk. 140 S. 2, 4 und 6). Daran ändert nichts, dass der Ehemann – im Gegensatz zur Beschuldigten – seinen offiziellen Wohnsitz offenbar in der Schweiz behalten hat (vgl. Prot. S. 65). Die Eheleute verfügen in Portugal über eine Eigentumswohnung (vgl. Urk. 18 F/A 76 ff.). Die Beschuldigte spricht zudem sehr gut portugiesisch und sieht ihre (aktuelle) Zukunft auch in jenem Land (Prot. I S. 61 und 65, Urk. 140 S. 2-7). Erst wenn ihr Ehemann versterben sollte, wolle sie in die Schweiz zurückkehren (Urk. 140 S. 7). Die Beschuldigte hat die Schweiz damit vor über 5 Jahren aus eigenem Antrieb verlas- sen, ihren Lebensmittelpunkt nach Portugal verlegt und die dortige Staatsbürger- schaft erworben. Um die schweizerische Staatsbürgerschaft hatte sie sich – soweit ersichtlich – bis zu ihrem Umzug nach Portugal während 54 Jahren nicht bemüht (Urk. 140 S. 2 ff.). Das Argument des "Einreiserechts ins eigene Land" greift unter diesen Umständen klar nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2021 vom
3. Februar 2022 E. 2.8.). Dass das Klima in Portugal für ihren Ehemann aus gesundheitlichen Gründen besser ist, kann zutreffen, vermag bei der Beurteilung des Härtefalles jedoch keinen entscheidenden Einfluss zu nehmen. Die Beschul- digte verlegte ihren Wohnsitz nach Portugal, um bei ihrem Ehemann zu sein, und sodann auch aus finanziellen Gründen (Urk. 140 S. 7 und 12). Dies alles muss klar zur Verneinung eines persönlichen Härtefalls führen. Es ist der Beschuldigten abzunehmen, dass sie mit den in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern eine intakte Beziehung pflegt, jedoch sind ihre Töchter erwachsen und nicht mehr auf ihre Mutter angewiesen, was auch unter dem Titel von Art. 8 EMRK keinen persön- lichen Härtefall zu begründen vermag. Selbst bei einer stabilen Familie hat der Täter, der den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt hat, hinzunehmen, wenn die Beziehung – selbst
- 40 - zum Ehepartner – künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann (Urteil 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.3.). Dies hat auch für die Beschuldigte Geltung, und es sei wiederholt: Es geht vorliegend nicht darum, dass die Beschuldigte des Landes verwiesen würde und in ihrem Heimatland eine neue Existenz aufbauen müsste, sondern durch eine Landesverweisung würde der seit deutlich über fünf Jahren in Portugal lebenden Beschuldigten portugiesischer Nationalität "nur" untersagt, während der Dauer der Landesverweisung die Schweiz zu besuchen. So könnte sie zwar ihren Ehemann nicht mehr in die Schweiz beglei- ten. Gewisse diesbezügliche Betreuungsaufgaben könnten aber allenfalls ihre in der Schweiz lebenden Töchter übernehmen. Und diese könnten mit ihren Familien weiterhin die Beschuldigte in Portugal besuchen, wie sie das denn auch aktuell regelmässig tun (Urk. 140 S. 6).
E. 4.1.1 Tatschwere Zunächst ist die objektive Tatschwere für die Verschuldensbewertung festzulegen. Dabei fällt gravierend ins Gewicht, dass die Beschuldigte während rund 10 Jahren (2008 bis 2018) beinahe monatlich und damit eine Vielzahl von unberechtigten Überweisungen zu ihren Gunsten veranlasste, was aufgrund der langen Dauer und der Häufigkeit von einer hohen kriminellen Energie zeugt. Die Art und Weise ihres Handelns war zwar finanztechnisch nicht ausserordentlich komplex und erforderte auch keine Spezialkenntnisse, jedoch nutzte sie bei ihrem Handeln das in sie gesetzte Vertrauen ihres Vorgesetzten scham- und rücksichtslos aus, was umso schwerer wiegt, als M._____ und die Beschuldigte gemäss ihren eigenen Angaben auch persönlich einen sehr guten und vertrauensvollen Umgang pflegten (vgl. Urk. 18 F/A 16, Urk. 20 F/A 37 f. und 127) und sie letztlich durch ihr deliktisches Tun unmittelbar ihre Arbeitgeberin schädigte, bei der sie ihren Lebensunterhalt verdi- ente. Ebenfalls erschwerend ins Gewicht fällt der sehr hohe Deliktserlös von rund Fr. 590'000.00 (vgl. dazu Urk. 124 Ziff. IV.1.1.2.g). Unzutreffend ist die Behauptung der Verteidigung, dass die Arglist "an der untersten Schwelle" anzusiedeln sei (Urk. 141 S. 21; vgl. dazu aber vorstehend E. III.B.1.2.3 Abs. 2). Dass die Privat- klägerin bzw. M._____ rund 10 Jahre nichts gemerkt hat, wirkt sich aber immerhin
- 28 - dahingehend aus, dass das Verschulden im Verlaufe der Zeit geringer wurde. Ent- gegen der Vorinstanz wiegt das objektive Tatverschulden aber sehr erheblich und es ist eine Einsatzstrafe von 60 Monaten gerechtfertigt. In subjektiver Hinsicht ist zu unterstreichen, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und über all die Jahre immer wieder hätte Abstand nehmen und ihr delik- tisches Handeln abbrechen können, was sie aber nicht tat. Die Betrugshandlungen schienen viel mehr zu einer Art Routine geworden zu sein. Massgebend ist sodann, dass die Beschuldigte gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten vom
20. Dezember 2022 sowohl tatzeitaktuell als auch zum Zeitpunkt der Begutachtung an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, einer mittelgradigen Depression und an einer pathologischen Spielsucht litt. Aufgrund dieser psychischen Erkrankung war die Steuerungsfähigkeit und damit die Schuldfähigkeit der Beschuldigten während des fraglichen Tatzeitraums zumindest leichtgradig eingeschränkt (act. 89 S. 52), was merklich strafmindernd zu berücksichtigen ist und die objektive Tatschwere relativiert. Insgesamt wiegt das Tatverschulden jedoch immer noch erheblich. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe von 60 Monaten um einen Viertel auf 45 Monate zu reduzieren.
E. 4.1.2 Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschul- digten zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (Urk. 124 S. 30 f.). Anläss- lich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte ergänzend aus, sie habe inzwischen die portugiesische Staatsbürgerschaft erlangt. Sie sei in medikamentö- ser Behandlung (Infusionen für die Anämie, Blutdruckmedikamente, Antidepressiva und Schlafmittel). Zudem habe sie betreffend ihre Depressionen, Schlaflosigkeit und Spielsucht vier bis fünf Therapiesitzungen bei einer portugiesischen Thera- peutin absolviert. Schliesslich habe sie bezüglich ihrer Schulden zumindest mit der Rückzahlung des Darlehens von Herrn N._____ begonnen, wobei sie monatliche Abzahlungen à 200 Euro leiste (Urk. 140 S. 1 ff.). Sie ist zudem nach wie vor nicht vorbestraft (Urk. 138). Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben wirken sich strafzumessungsneutral aus. Entgegen der Verteidigung ist keine erhöhte Straf- empfindlichkeit gegeben (Urk. 141 S. 24); gemäss Bundesgericht liesse sich eine
- 29 - solche nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E.1.3.4. mit Hinweisen), welche vorliegend nicht ersichtlich sind. Daran ändert nichts, dass der Ehemann der Beschuldigten seit mittlerweile vielen Jahren an einer chronischen Krebserkrankung leidet und sich deswegen verschiedenen Behandlungen unterziehen muss. Mit der Vorinstanz sind aber das Geständnis und die von Beginn weg vorhandene Kooperation erheb- lich strafmindernd zu berücksichtigen. Auch ist bei der Beschuldigten eine auf- richtige Reue spürbar. Leicht eingeschränkt wird dies indessen dadurch, dass die Beschuldigte trotz ihres umfassenden Geständnisses ihre Verteidigung einen vollumfänglichen Freispruch beantragen und dabei – neben prozessualen Rügen – auch geltend machen lässt, der Sachverhalt sei nicht erstellt. Dass die Vorinstanz festgehalten habe, es sei das Beschleunigungsgebot verletzt worden, stimmt entgegen der aktenwidrigen Behauptung des Verteidigers (Urk. 141 S. 19, 24) nicht. Davon kann denn auch weder im Berufungsverfahren noch im Unter- suchungs- oder im erstinstanzlichen Verfahren die Rede sein. Die Staatsanwalt- schaft erhob nur gerade etwas mehr als ein Jahr nach der ersten Strafanzeige der Privatklägerin (Urk. 1) Anklage bei der Vorinstanz. Es ist nicht ersichtlich, dass die Untersuchung nicht genügend beförderlich vorangetrieben worden wäre; wesent- liche Bearbeitungslücken sind keine erkennbar. Im vorinstanzlichen Verfahren musste die Hauptverhandlung zweimal verschoben werden (Krankheit der Beschul- digten und Covid-19-Restriktionen). Zudem musste ein psychiatrisches Gutachten über die Beschuldigte eingeholt werden (Urk. 83). Damit gab es gleich mehrere Weiterungen. Dementsprechend dauerte auch das vorinstanzliche Verfahren nicht zu lange. Auch im Berufungsverfahren ist keine wesentliche Verzögerung/Bearbei- tungslücke ersichtlich und wird eine solche von der Verteidigung auch mit keinem Wort substantiiert geltend gemacht (vgl. Urk. 141 S. 24). Nach Eingang der Beru- fungserklärung am 20. März 2024 beim hiesigen Gericht (Urk. 130) erhob die Staatsanwaltschaft nach entsprechender Fristansetzung mit Eingabe vom 28. März 2024 (beim Gericht eingegangen am 2. April 2024) Anschlussberufung (Urk. 133). Die folgenden Bemühungen, die Berufungsverhandlung zeitnah im Januar/Februar 2025 durchzuführen, blieben infolge einer Unabkömmlichkeit der Verteidigung ergebnislos. Der Verteidiger gab in seiner E-Mail vom 9. Oktober 2024 an, ihm
- 30 - würden die Terminvorschläge im Januar und Februar 2025 nicht passen und er könne "Termine ab dem 6. Mai 2025 bestätigen". Dies machte eine neue Termi- nanfrage bei den Parteien für Mai/Juni 2025 erforderlich. Dass die Berufungsver- handlung "erst" am 21. Mai 2025 stattfand, liegt somit nicht in einem Untätigbleiben des Gerichts, sondern in einer Unabkömmlichkeit der Verteidigung begründet (Urk. 133A). Insgesamt rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe aufgrund des vollum- fänglichen Geständnisses, der Kooperation und der von der Beschuldigten gezeig- ten Reue um einen Drittel auf 30 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
E. 4.2 Da ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB nicht vorliegt, entfällt ein Abwägen der privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz mit den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Gleichwohl ist Folgendes zu unterstreichen: Für ein öffentliches Interesse an der Wegweisung der Beschuldigten spricht die von dieser – wenn auch aktuell nur in geringem Masse – ausgehende Gefahr weiterer Straftaten (vgl. Urk. 89 S. 53), während ihr privates Interesse im Sinne der vorstehenden Erwägungen eher gering wiegt. Die Beschuldigte hat während Jahren gravierend und hartnäckig delinquiert und es ist ihr dabei ein erhebliches Verschulden anzulasten. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es im Übrigen bei einer Ver- urteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_556/2024 vom 20. März 2025; 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.8; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.5; 6B_625/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 3.1.4; je mit Hinweisen).
E. 4.3 Mehrfache Veruntreuung Die Straftat der Veruntreuung wird bestraft mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 138 Ziff. 1 StGB). Auch zwischen der mehrfachen Veruntreuung und den weiteren Delikten besteht ein sehr enger Sachzusammenhang, zumal die Beschuldigte bei allen Delikten im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Privatklägerin ihre Stellung missbrauchte und sich unrechtmässig am Vermögen ihrer Arbeitgeberin bereicherte. Entsprechend wird nur eine Freiheitsstrafe dem Gesamtverschulden und der konkreten Zweckmässig- keit der Strafe gerecht. Im Übrigen fordert, wie bereits vorstehend ausgeführt, auch die Verteidigung für alle Delikte eine Freiheitsstrafe (Urk. 141 S. 3 und 21 ff.). Hin- sichtlich der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigte – wie gesehen – abermals das Vertrauen ihres Vorgesetzten missbrauchte, ihre eigene Arbeitgeberin schädigte und dabei die Tat mehrfach beging. Jedoch sind die Tathandlungen hieräusserst simpel und bedurften weder irgendwelcher Machen- schaften, noch einer Planung oder eines Spezialwissens. Der Deliktsbetrag von Fr. 16'160.– ist zwar nicht gering, jedoch wären bei diesem Tatbestand und einem Deliktszeitraum von vier Jahren auch weitaus höhere Beträge denkbar gewesen. Das objektive Tatverschulden wiegt noch leicht und die Strafe ist damit bei 6 Monaten festzusetzen. In subjektiver Hinsicht kann auf das bereits vorstehend (Ziff. IV.4.1.1.) Gesagte verwiesen werden. Auch bei der mehrfachen Veruntreuung kommt die leicht verminderte Schuldfähigkeit zum Tragen. Die Strafe ist um einen Viertel auf 4 Monate und 15 Tage zu reduzieren. Für die Täterkomponenten und die weiteren Strafzumessungsgründe kann ebenfalls auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden (vgl. Ziff. IV.4.1.2.), was zu einer Reduktion von einem Drittel und somit zu einer Strafe von 3 Monaten führt. Die mehrfache Veruntreuung ist – im Gegensatz zur mehrfachen Urkundenfälschung – eine vom gewerbsmässigen Betrug unabhängige Delinquenz, was eine Asperation von "nur" einem Drittel zur Folge hat. Entsprechend ist die für den gewerbsmässigen Betrug festgelegte Strafe
- 32 - in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) um 2 Monate auf 36 Monate zu erhöhen.
E. 4.3.1 Als Staatsangehörige von Österreich steht die Beschuldigte sodann grund- sätzlich unter dem Schutz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidge-
- 41 - nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglieds- taaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (SR 0.142.112.681; nachfolgend FZA). Die aufgrund des FZA eingeräumten Rechte dürfen nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf eine strafrechtliche Verurtei- lung nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssten. Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrschein- lichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Auch vergangenes Verhalten kann den Tatbe- stand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen. Es kommt weiter auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an, wobei eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, verlangt ist. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt. Bei Massnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung sind die EMRK sowie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). Das Fehlen einer ungünstigen Prognose nach Art. 42 Abs. 1 StGB und damit der vollständig bedingte Strafvollzug führen sodann nicht dazu, dass eine Landesverweisung nicht mit dem FZA zu vereinbaren wäre. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht ergibt sich im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab
- 42 - (vgl. dazu BGE 137 II 233 E. 5.2.2, BGer 6B_378/2018, Urteil vom 22. Mai 2019, E. 4.4, nicht publiziert in: BGE 145 IV 364).
E. 4.3.2 Jedoch steht auch das FZA im vorliegenden Fall einer Landesverweisung nicht entgegen. Es gilt nochmals hervorzuheben, dass die Beschuldigte während 10 Jahren hartnäckig, hemmungslos und ununterbrochen delinquierte und ihr angesichts dessen sowie des sehr massgeblichen Deliktsbetrags von über Fr. 600'000.– ein erhebliches Verschulden anzulasten ist. Zwar ist heute nicht von einer grossen Rückfallgefahr auszugehen, jedoch ist nicht abzuschätzen und muss zulasten der Beschuldigten nicht zuletzt im Sinne des Gutachtens von Dr. O._____ (Urk. 87 S. 48 f. und 53) davon ausgegangen werden, dass sehr wohl ein Potential zur erneuten Delinquenz vorhanden ist, sollten sich Gelegenheiten bieten und die Süchte der Beschuldigten wieder überhand nehmen. Dass die Beschuldigte in den letzten Jahren keine Casinos mehr besucht hat, schreibt sie denn auch selbst vorab dem Umstand zu, dass sie die finanziellen Möglichkeiten dazu nicht mehr hat (Urk. 140 S. 4 f. und 13). Insoweit hält denn auch der Verteidiger fest, die Beschul- digte sei – nach wie vor – psychisch krank (Urk. 141 S. 29). Es ist deshalb nach wie vor nicht unwahrscheinlich, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer Erkrankung und dem damit verbundenen, suchtgeleiteten und hemmungslosen Verhalten durch erneute Vermögensdelikte die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören könnte, wenn sich wieder eine Gelegenheit bieten sollte, weshalb ihr auch das FZA keinen Schutz vor einer Landesverweisung bietet. Im Übrigen ist fraglich, ob die erwerbs- lose Beschuldigte über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, so dass sie in der Schweiz keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müsste, und sich somit überhaupt auf das FZA berufen kann (vgl. Art. 1 lit. c FZA i.V.m. Art. 2 Ziff. 2 und Art. 24 Anhang I FZA).
5. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB erfüllt und es ist eine solche anzuordnen. Die von der Vorinstanz festgelegte Dauer von 5 Jahren, das gesetzliche Minimum, ist zu bestä- tigen. Davon ist unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin nicht abzuweichen.
- 43 - VII. Zivilansprüche Die Vorinstanz hat die formellen und materiellen Grundlagen zur Geltendmachung von Zivilansprüchen dargelegt (Urk. 124 S. 35 ff.), worauf verwiesen wird. Der vorinstanzliche Entscheid wurde bezüglich der Schuldsprüche bestätigt. Es kann deshalb grundsätzlich für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch der Privatklägerin auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 124 S. 35 ff.). Was die Verteidigung dagegen vorbringt (Urk. 141 S. 31), verfängt nicht. Die Beschuldigte hat die Privatklägerin für die durch den gewerbs- mässigen Betrug und die mehrfachen Urkundenfälschungen erlangten Gelder schadlos zu halten, mithin Fr. 591'799.55 (vgl. dazu im vorinstanzlichen Entscheid, Urk. 124 Ziff. IV.1.1.2.g) sowie das durch die Veruntreuung behändigte Bargeld in Höhe von Fr. 15'960.00, total Fr. 607'759.55. Weshalb die Vorinstanz bei ihrer Berechnung die Zahlung an die P._____ [Anwaltskanzlei] trotz erfolgtem Frei- spruch nicht abzog und den erlangten Bargeldbetrag im Zusammenhang mit der Veruntreuung nicht dazurechnete, erschliesst sich nicht. Nachdem aber einzig die Beschuldigte die Zivilforderung angefochten hat, hat es bei dem durch die Vorin- stanz festgelegten Betrag von Fr. 606'599.55 (zzgl. 5% Zins ab 17. November
2018) sein Bewenden und ist die Beschuldigte zur entsprechenden Zahlung zu ver- pflichten. VIII. Beschlagnahmungen, Einziehungen, Ersatzforderungen
1. Die Vorinstanz entschied, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
6. Januar 2020 beschlagnahmten Fr. 15.55 zu Deckung der Verfahrenskosten sowie das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Januar 2020 beschlagnahmte Vermögen bei der BVG-Sammelstiftung B._____ zur Deckung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung zu verwenden. Zusätzlich ordnete sie bezüglich der Kontosperre des Freizügigkeitskontos der Beschuldigten bei der BVG-Sammelstiftung B._____ an, diese für höchstens zwei weitere Jahre (nach Eintritt der Rechtskraft) aufrechtzuerhalten, damit das beschlagnahmte Vermögen der Privatklägerin und allfälligen weiteren Gläubigern weiterhin zur Verfügung stehe (Urk. 124 S. 37 ff. und Dispositivziffern 10 und 11).
- 44 -
2. Die Verteidigung hält dem im Berufungsverfahren entgegen, mit der Verwen- dung des beschlagnahmten Vermögens bei der BVG-Sammelstiftung B._____ zur Deckung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigungen werde die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV verletzt. Im Übrigen gehöre die Hälfte des Pensionskassenguthabens dem Ehemann der Beschuldigten (Urk. 141 S. 30). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragen die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 143 S. 1, Prot. II S. 15 f.).
3. Nachdem auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch erfolgt und im Übrigen nicht deliktisch erlangte Vermögenswerte im Sinne von Art. 268 Abs. 1 StPO zur Deckung von Verfahrenskosten und Prozessentschädigungen beschlag- nahmt werden können, hat sich die Vorinstanz zu Recht für eine Verwendung im genannten Sinne ausgesprochen. Der erstinstanzliche Entscheid ist entsprechend zu bestätigen. Die Behauptung der Verteidigung, die Hälfte des Pensionskassen- guthabens der Beschuldigten bei der B._____ gehöre deren Ehemann, ist schlicht aktenwidrig (Urk. 34/1, Urk. 34/9). Was die Verlängerung der Kontosperre betrifft, so fehlt es für diese Massnahme indessen an einer gesetzlichen Grundlage, weshalb davon abzusehen ist. Die Kontosperre ist entsprechend im verbleibenden Umfang aufzuheben. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 4.4 Zusammenfassend ist die Beschuldigte für den gewerbsmässigen Betrug, die mehrfache Urkundenfälschung und die mehrfache Veruntreuung mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen.
5. Vollzug
E. 5 März 2020 (Urk. 18) von den weiteren Tatvorwürfen der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung – wobei im Berufungsverfahren nur noch der Vorwurf der Veruntreuung von Belang ist – gar keine Rede sei, so übersieht sie, dass zu jenem Zeitpunkt den Strafverfolgungsbehörden die Tathandlungen, welche der vorgeworfenen Veruntreuung (Entnahme von insgesamt Fr. 15'960.00 aus der Bargeldkasse, Urk. 44 S. 6 f.) zugrunde liegen, noch gar nicht bekannt waren. Die Privatklägerin brachte diese Vorgänge erst mit Schreiben vom 14. April 2020 zur Anzeige (Urk. 4). Entsprechend griff die Staatsanwaltschaft diesen Vorhalt bei ihrer Einvernahme vom 9. September 2020 erstmals auf (Urk. 20 F/A 16 ff.), worauf die Beschuldigte sich auch hier sogleich geständig zeigte. Die Anforderungen von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO wurden dabei ebenfalls eingehalten und haben keine Weiterungen verlangt, zumal es sich auch diesbezüglich um einen sehr simplen Sachverhalt handelte. Die Beschuldigte wusste ohne Weiteres, welche Tathand- lungen ihr vorgeworfen wurden, wo und wann diese stattgefunden haben sollen und um welchen Deliktsbetrag es sich handelt. Sie wurde dadurch rechtsgenüglich in die Lage versetzt, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Demnach ist auch bezüglich des Vorwurfs der Veruntreuung (Urk. 44 S. 6 f.) die Verwertbarkeit der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. September 2020 (Urk. 20) zu beja- hen.
- 16 -
3. Anklagegrundsatz
E. 5.1 Der bedingte Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe fällt ausser Betracht (Art. 42 StGB). Jedoch kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (BGE 134 IV I E. 5.3.1.). Subjektiv ist mit anderen Worten das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt.
E. 5.2 Die objektive Voraussetzung zur Gewährung eines teilbedingten Strafvollzuges ist mit der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 36 Monaten erfüllt.
E. 5.3 In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass es sich bei der Beschuldigten um eine Ersttäterin handelt. Zwar ist aufgrund ihrer psychischen Erkrankung gemäss Gutachten eine gewisse Rückfallgefahr für Vermögensdelikte vorhanden (Urk. 89 S. 53), jedoch kann der Beschuldigten nicht ohne Weiteres eine eigentliche Schlechtprognose attestiert werden. Auch wenn ihre psychische Erkrankung nicht nachhaltig therapiert zu sein scheint (Urk. 140 S. 3 ff. und 13 f.,
- 33 - vgl. auch Ziff. VI.4.3.2.), hat die Beschuldigte in den vergangenen Jahren doch deliktsfrei gelebt. Es ist zudem aufgrund ihrer psychischen Erkrankung und der notwendigen Betreuung ihres Ehemannes eher unwahrscheinlich, dass die sich im
60. Lebensjahr befindende Beschuldigte in (naher) Zukunft wieder einer beruflichen Beschäftigung nachgehen wird (Urk. 140 S. 9 f. und 14), wo sich Möglichkeiten für strafbare Handlungen im ähnlichen Stil wie vorliegend ergeben könnten. Der Beschuldigten ist deshalb der teilbedingte Vollzug zu gewähren.
E. 5.4 Der unbedingt vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe muss mindestens 6 Monate betragen, darf aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). Vorliegend ergibt sich dadurch für den vollziehbaren Teil ein Rahmen zwischen 6 und 18 Monaten. Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschul- dens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhält- nis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Bewäh- rung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der un- bedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten (Urteil des Bundesgerichts 6B_632/2016 vom 6. September 2016 E. 1.3). Das Verschulden wurde bezüglich des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfa- chen Urkundenfälschung als erheblich und betreffend die mehrfache Veruntreuung als leicht eingestuft. Ein zu vollziehender Teil im unteren Bereich von 6 Monaten würde dem Umstand, dass mehrere Straftatbestände erfüllt sind, nicht gerecht werden, jedoch wären ebenso 18 Monate unverhältnismässig. Der vollziehbare Teil ist deshalb, auch in Anbetracht der nicht vollständig ungetrübten Legalprognose, bei 10 Monaten festzusetzen und es ist eine Probezeit von 3 Jahren vorzusehen, um der verbleibenden Unsicherheit in Bezug auf die Bewährungsaussichten zu begegnen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
- 34 -
E. 5.5 Zusammenfassend ist die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 36 Mo- naten zu bestrafen, wobei 10 Monate zu vollziehen sind. Die restlichen 26 Monate Freiheitsstrafe sind aufzuschieben und es ist eine Probezeit von 3 Jahren anzuset- zen. V. Therapeutische Massnahme Die Beschuldigte knüpft die Anfechtung von Dispositivziffer 7 (Absehen von einer therapeutischen Massnahme) in erster Linie formell an den von ihr geforderten Frei- spruch (Urk. 141 S. 2 i.V.m. Prot. II S. 9 Ergänzung 1 und Urk. 141 S. 19 i.V.m. Prot. II S. 9 Ergänzung 7). Im Eventualstandpunkt beantragt sie aber den Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme für den Fall, dass das Gericht von einer Rückfallgefahr ausgeht (Urk. 141 S. 3 und 25 i.V.m. Prot. II S. 10 Ergänzung 13). Unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen (Urk. 124 S. 33) sowie die vorstehenden Erwägungen (Ziff. IV.5.3.) ist die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Vermögensdelikte (zumindest aktuell) eher gering. Entspre- chend ist – in Bestätigung der Vorinstanz – von der Anordnung einer therapeuti- schen Massnahme abzusehen. VI.Landesverweisung
1. Die Vorinstanz hat – dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend – die in Portugal lebende Beschuldigte im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen (Urk. 124 S. 33 ff, Dispositivziffer 6).
2. Die Beschuldigte appelliert gegen die Landesverweisung und lässt durch ihren amtlichen Verteidiger argumentieren, sie habe seit ihrer Geburt bis 2018, mithin 53 Jahre lang, in der Schweiz gelebt. Die Schweiz sei ihre wahre Heimat. Sie habe keine vergleichbare Verbindung zu einem anderen Land, insbesondere keine Beziehung zu Österreich. Weder sei sie dort geboren, noch habe sie jemals dort gelebt, geschweige denn irgendeine Beziehung zu dort ansässigen Personen. Weiter lässt sie geltend machen, dass sie die Schulen in der Schweiz besucht und ihre gesamte berufliche Laufbahn in der Schweiz absolviert habe. Sie sei bestens integriert gewesen und dauernd berufstätig. Sie habe jedoch durch den frühen Tod
- 35 - ihrer Eltern schwere Schicksalsschläge erlitten. Einzig ihr Ehemann und ihre Töch- ter seien als Konstante geblieben und hätten ihr die Kraft gegeben, nicht gänzlich aufzugeben. Aber auch dieses Glück sei gestört worden durch die schwere, chronische Krankheitsgeschichte ihres Ehemannes, welcher an Knochenkrebs leidet. Ihr Ehemann durchlebe regelmässig Operationen und Behandlungen in der Schweiz, wobei er immer wieder nach Portugal zurückkehre, da ihm das Klima dort gut bekomme. Alle anderen engen Bezugspersonen, namentlich ihre Töchter, ihr Enkel und ihre Cousins, lebten ausschliesslich in der Schweiz. Weiter pflege sie regelmässig Kontakt zu ihren ehemaligen Nachbarn und ihren Freunden. Sie lebe zur Zeit vor allem deshalb in Portugal, um ihrem Ehemann beizustehen. Jedoch sei dieser unheilbar krank und seine Lebenserwartung ungewiss. Wenn er sich jeweils in der Schweiz behandeln lasse, sei er dringend auf die Unterstützung der Beschul- digten angewiesen. Insgesamt sei sie (die Beschuldigte) äusserst eng mit der Schweiz verbunden und habe faktisch keinen Bezug zu Portugal. Sie sei dort, um ihrem Mann beizustehen. Sollte dieser versterben, stehe für sie fest, dass sie in die Schweiz zurückkehren wolle. Sie sei in der Schweiz in sozialer Hinsicht sehr gut integriert, fühle sich hier zu Hause und habe ein intaktes soziales Netz. Da eine ambulante Massnahme nach Ansicht des Gutachters sehr erfolgsversprechend sei, sei zu erwarten, dass sie keine Delikte mehr begehen werde. Eine Landesver- weisung sei für die Beschuldigte einschneidend und vor dem Einreiserecht gemäss FZA und Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II auch nicht gerechtfertigt, zumal niemandem das Einreiserecht in sein eigenen Land willkürlich entzogen werden dürfe. Das öffentliche Sicherheitsbedürfnis sei durch die psychisch kranke Beschuldigte sodann nicht gefährdet, da im Falle der Aufnahme einer Therapie für die Zukunft eine gute Prognose ausgesprochen werden könne. Es handle sich vorliegend um einen schweren persönlichen Härtefall, eine Landesverweisung sei unverhältnis- mässig (Urk. 112 S. 48 ff., Urk. 141 S. 25 ff.).
3. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB sieht für Ausländer, die wegen gewerbsmässigem Betrug verurteilt werden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung abse- hen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken
- 36 - würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3; je mit Hinweis). Für einen Verzicht auf die Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB müssen die in dieser Bestimmung erwähnten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erforderlich ist einerseits, dass die Landesverweisung für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, und andererseits, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interes- sen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 mit Hinweisen). Das Gericht hat demnach die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Dies kann kriteriengeleitet nach der Bestim- mung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) erfolgen. Art. 31 Abs. 1 VZAE ist indes nicht abschliessend. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozia- lisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Art. 66a Abs. 2 StGB ist als "Kann-Vorschrift" formuliert. Dies bedeutet aber nicht, dass das Gericht frei entscheiden kann, ob es die Bestimmung zur Anwendung bringt oder nicht. Das Gericht muss von seinem Ermessen im Rahmen der ver-
- 37 - fassungsrechtlichen Grundsätze Gebrauch machen. Sind die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt, muss es daher nach dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit von einer Landesverweisung absehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.1 mit Hinweisen). Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten von Bedeutung, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausge- hendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut. Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugend- licher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Auslän- ders während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung.
- 38 - Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend. Erforderlich ist viel- mehr eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefall- klausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.3 und 6.3.4; je mit Hinweisen).
E. 10 Jahre Freiheitsstrafe) zu verlassen (Urk. 124 S. 27).
E. 12 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom-
- 56 - men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
E. 13 Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
E. 14 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A das Inkasso der Gerichte betr. Disp.-Ziff. 7 und 8 die Kasse des Bezirksgerichts Zürich betr. Beschluss Disp.-Ziff. 2 die BVG-Sammelstiftung B._____, c/o B._____ AG, … [Adresse] im Dispositivauszug gemäss Disp.-Ziff. 8.
E. 15 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 57 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Mai 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240118-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und die Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 27. Mai 2025 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 21. November 2023 (DG210022) sowie X._____, Beschwerdeführer gegen
- 2 - Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerde gegen Dispositivziffer 13 des Bezirksgerichts Zürich,
7. Abteilung, vom 21. November 2023 (DG210022)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Februar 2021 (Urk. 44) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 124 S. 44 ff.) "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren betreffend gewerbsmässigen Betrug wird eingestellt, soweit Tathandlungen vor dem 21. November 2008 angeklagt sind.
2. Die Beschuldigte ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 aStGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB.
3. Von den Vorwürfen der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklage S. 4-6) wird die Beschuldigte freigesprochen.
4. Die Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
6. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwie- sen.
7. Von der Anordnung einer therapeutischen Massnahme wird abgesehen.
8. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz im Betrag von Fr. 606'599.55 zuzüglich 5 % Zins ab 17. November 2018 zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 4 -
9. Von der Festsetzung einer Ersatzforderung wird abgesehen.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. Januar 2020 beschlagnahmten Fr. 15.55 werden eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
11. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Januar 2020 beschlagnahmte Vermögen [Freizügigkeitskonto der Beschuldigten (Versicherungs- Nr. ...) bei der BVG-Sammelstiftung B._____] wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung verwendet. Im Übrigen wird die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
31. Januar 2020 angeordnete Kontosperre des Freizügigkeitskontos der Beschul- digten (Versicherungs-Nr. ...) bei der BVG-Sammelstiftung B._____ aufrechterhal- ten, bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren die zuständige Behörde über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG ent- schieden hat, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieser Dispositivziffer.
12. Die folgenden als Beilage 27 zur Strafanzeige vom 18. Dezember 2019 (act. 2/27) eingereichten Gegenstände Portemonnaie Dolce & Gabbana Couvert "CH" Credit Suisse Belastungsanzeige vom 2. Oktober 2015 Mahnung Staats- und Gemeindesteuer 2014 der Stadt C._____ zwei letzte Mahnungen Staats- und Gemeindesteuer 2014 der Stadt C._____ Zahlungsbefehl mit Abholungsaufforderung des Stadtammannamts und Betreibungsamt Sihltal vom 15. Oktober 2015 Cembra MoneyBank Einzahlungsquittung vom 7. Oktober 2015 Kontoauszug/Rechnung D._____ vom 7. Oktober 2015 Auftrag Post zurückbehalten vom 3. Juni 2015 Reisebüro E._____ Quittung vom 13. Oktober 2015 drei Gutscheine (Q._____) diverse Quittungen zwei Bootsfahrtickets (Bootsvermietung & Rundfahrten F._____) diverse Visitenkarten Postkarte
- 5 - Lieferschein Papeterie G._____ vom 6. Oktober 2015 Inserat R._____.ch H._____ Vorgang bei Unfallmeldungen lagernd am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde der Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben. Holt die Beschuldigte die Gegenstände nicht innerhalb von 60 Tagen ab Rechts- kraft dieses Urteils ab oder lässt sie durch eine bevollmächtigte Person abholen, so werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen.
13. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger der Beschuldigten mit pauschal CHF 20'475.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 15'620.00 Kosten Gutachten CHF 20'475.80 Kosten amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu ¾ auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
16. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu ¼ definitiv und zu ¾ provisorisch auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung der ¾ ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
17. Die Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerin eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 19'386.– (inklusive 7.7 % MwSt.) zu bezahlen.
18. (Mitteilungen)
19. (Rechtsmittel)"
- 6 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 ff.)
a) Der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 130; Urk. 141 S. 1 ff.)
1. Die Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betruges, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Veruntreuung freizusprechen.
2. Es sei in Abänderung der Dispositivziffern 4, 5, 6 und 7 aufgrund des Frei- spruchs keine Strafe auszufällen, keine Landesverweisung auszusprechen und keine therapeutische Massnahme anzuordnen. Es sie zudem festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei.
3. Die Schadenersatzforderungen der Zivilklägerin seien in Abänderung von Dispositivziffer 8 abzuweisen, eventualiter auf den Zivilprozess zu verweisen.
4. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien der Beschuldigten in Abände- rung der Dispositivziffern 10 und 11 auf erstes Verlangen hin auszuhändigen und die Kontosperre (= Versicherungs-Nr. ...) sei unverzüglich aufzuheben.
5. In Gutheissung der Kostenbeschwerde vom 11. März 2024 sei in Abänderung von Dispositivziffer 13 der amtlichen Verteidigung eine Entschädigung im Umfang von mindestens CHF 42'403.80 zuzusprechen.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien in Abänderung der Disposi- tivziffern 15 und 16 des Urteils vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
7. In Abänderung von Dispositivziffer 17 des Urteils sei der Privatklägerin eine reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen. Eventualanträge:
- 7 -
1. Die Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositivziffer 4 des Urteils mit einer Freiheitsstrafe von maximal 10 Monaten zu bestrafen.
2. Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei.
3. Es sei in Übereinstimmung mit Dispositivziffer 5 des Urteils der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Subeventualiter sei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulan- ten Massnahme aufzuschieben und es seien die Dispositivziffern 5 und 7 des Urteils aufzuheben.
4. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei in Abänderung von Disposi- tivziffer 6 des Urteils abzusehen.
5. Die Kontosperre sei in Abänderung von Dispositivziffer 11 des Urteils unver- züglich aufzuheben.
6. Die Zivilansprüche der Privatklägerin seien in Abänderung von Dispositiv- ziffer 8 des Urteils auf den Zivilweg zu verweisen.
7. Es sei in Gutheissung der erhobenen Kostenbeschwerde vom 11. März 2024 und in Abänderung von Dispositivziffer 13 der amtlichen Verteidigung eine Entschädigung im Umfang von mindestens CHF 42'403.80 zuzusprechen.
8. Und schliesslich sei in Abänderung von Dispositivziffer 17 der Privatklägerin eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.
9. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien in Abänderung der Dispositiv- ziffern 15 und 16 der Beschuldigten anteilsmässig aufzuerlegen, jedoch infolge Uneinbringlichkeit abzuschreiben.
- 8 -
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 133; Urk. 143 S. 1 f.)
1. Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides betreffend Nichteintreten und der vorinstanzlichen Schuld- und Freisprüche (Dispositiv Ziff. 1 bis 3);
2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, eventualiter Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Dispositiv Ziff. 4);
3. Hauptantrag: Vollzug von 6 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des bedingten Vollzugs der restlichen 2 Jahre, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; Eventualantrag: Gewährung des bedingten Vollzugs für die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Dispositiv Ziff. 5);
4. Im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Dispositiv Ziff. 5 ff.);
5. Unter Kostenauflage für das Berufungsverfahren zulasten der Beschuldigten.
c) Der Vertretung der Privatklägerin: (Prot. II S. 15 f.; sinngemäss)
1. Es seien die Dispositivziffern 8, 10 und 11 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen.
2. Es sei der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 2'000.– zuzusprechen.
- 9 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung
1. Für den Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil wird auf die Aus- führungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 124 S. 5).
2. Das vorstehend wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abtei- lung vom 21. November 2023 wurde den Parteien am 29. November 2023 mündlich eröffnet (Prot. I S. 79 ff.). Am 1. Dezember 2023 meldete die Beschuldigte Berufung an (Urk. 119). Nach Zustellung des begründeten Entscheids (inkl. Minderheits- antrag, Urk. 120 bzw. 125) reichte die Beschuldigte fristgerecht ihre Berufungs- erklärung ein (Urk 123/2, Urk. 130). Die Staatsanwaltschaft erklärte nach ent- sprechender Fristansetzung Anschlussberufung (Urk. 131 und 133), die Privat- klägerschaft verblieb ohne Antwort. Sodann überwies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 9. Dezember 2024 die Beschwerde des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Dispositivziffer 13 des vorinstanzlichen Urteils zuhanden des vor- liegenden Verfahrens zur weiteren Behandlung (Urk. 134/1-7; Urk. 135). Am
10. März 2025 wurde sodann zur Berufungsverhandlung auf den 21. Mai 2025 vorgeladen (Urk. 136), zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Dr. iur. X._____, Staatsanwalt lic. iur. I._____ sowie Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als Vertreter der Privatklägerin erschienen sind (Prot. II S. 4). Vorfra- gen und Beweisanträge waren keine zu behandeln. Nach Durchführung der Partei- verhandlung verzichteten die Parteien angesichts der fortgeschrittenen Zeit auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Prot. II S. 20).
3. Die Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch und ficht den Schuldpunkt, die Sanktion, die Landesverweisung, das Absehen von einer therapeutischen Massnahme, den Zivilanspruch, die Einziehungen und die Kontosperre, die Auferlegung der Kosten und die Verpflichtung zur Leistung einer Entschädigung an die Privatklägerschaft (Urk. 124, Dispositivziffern 2, 4 - 8, 10, 11 und 15 - 17) an (Urk. 130 und 141). Sodann ficht der amtliche Verteidiger im Rahmen der vorgenannten Beschwerde die Höhe der ihm von der Vorinstanz
- 10 - zugesprochenen Entschädigung an (Urk. 124, Dispositivziffern 14 und 15) an (Urk. 130, 134/1-7,135 und 141). Die Staatsanwaltschaft moniert in ihrer Anschlussberufung die Strafzumessung und den Vollzug der festgesetzten Strafe (Urk. 124, Dispositivziffern 4 und 5), ansonsten beantragt sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 133 und 143). Entsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid bezüglich den Dispositivziffern 1 (Einstellung), 3 (Freispruch), 9 (Ersatz- forderung) und 12 (Herausgabe Gegenstände) in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist.
4. Soweit in den nachfolgenden Ausführungen für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Schliesslich sind die Parteien darauf aufmerksam zu machen, dass das Berufungsgericht die Einwände der Berufungskläger zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen hat. Jedoch ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4). Dies gilt namentlich hinsichtlich des teilweise weitschweifigen und redundanten Plädoy- ers der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung. Vorliegend hat sodann die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben. Das angefochtene Urteil kann folglich im Umfang der Anträge in der Anschlussberufung nicht nur zu Gunsten, sondern auch zu Ungunsten der Beschuldigten abgeändert werden. In den angefochtenen Punkten ist das Gericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO). In den nicht von der Staatsanwalt- schaft angefochtenen Punkten gilt jedoch das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).
- 11 - II. Prozessuales
1. Verjährung Der Eintritt der Verfolgungsverjährung bildet ein dauerndes Prozesshindernis im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO bzw. Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (Urteil 7B_211/2022 vom 12. März 2024 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht, mithin auch die Rechtsmittelinstanz, das Verfahren ein. Dies kann zusammen mit dem Urteil erfolgen, wenn nur in einzelnen Anklage- punkten eingestellt werden soll (Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO). Die Vorinstanz äusserte sich zutreffend zur Verjährung der vor dem 21. November 2008 angeklagten Tathandlungen und stellte unbestrittenermassen das Verfahren betreffend gewerbsmässigen Betrugs für die vor diesem Zeitpunkt vorgeworfenen Tathandlungen ein (Urk. 124 Dispositivziffer 1). Die ebenfalls zur Anklage gebrach- ten Vorwürfe betreffend mehrfache Urkundenfälschung fanden im Dispositiv keinen Niederschlag, obschon die Erwägungen richtigerweise von "allen Tathandlungen" ausgingen (Urk. 124 S. 6). Folgerichtig wäre auch das Verfahren betreffend die vorgeworfenen Urkundenfälschungen für die Zeit vor dem 21. November 2008 einzustellen gewesen, was nun im Berufungsverfahren nachzuholen ist. In Anwen- dung von Art. 97 Abs. 3 StGB endet der Lauf der Verjährung auch diesfalls mit dem erstinstanzlichen Urteil vom 21. November 2023.
2. Gewährung der Verfahrensrechte in der Untersuchung 2.1. Die Verteidigung rügt, wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 112 S. 6 ff.), auch im Berufungsverfahren, es habe zu Beginn der zwei im Vorverfahren durchgeführten Einvernahmen an einem Tatvorhalt im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO gefehlt, weshalb diese absolut unverwertbar seien. Da die Beschuldigte im gesamten Vorverfahren nicht ein einziges Mal prozesskonform befragt worden sei, liege ein schwerwiegender, unheilbarer Verfahrensmangel vor, der einen Freispruch zur Folge habe. Konkret vorgeworfene Tathandlungen im Sinne eines präzisen Lebenssachverhalts fehlten vollständig. Zudem fehle teils sogar die Erwähnung des Straftatbestands (Urk. 112 S. 6 ff., Urk. 141 S. 4 ff.).
- 12 - 2.2. Die Vorinstanz hörte diesen Einwand zu Recht nicht und argumentierte unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend, die Polizei habe der Beschuldigten einen genügend detaillierten Tatvorwurf unterbreitet, sie habe in diesem frühen Verfahrensstadium nicht alle einzelnen Geldüberweisungen aufzu- zählen brauchen. Zudem sei die Beschuldigte von Beginn weg geständig gewesen und habe gewusst, was ihr vorgeworfen werde (Urk. 124 S. 7 f.). 2.3. Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen nach Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden. Neben der Sicherung der Verteidigungsrechte hat dieser Hinweis die Funktion, den Prozessgegenstand fest- zulegen. Massgeblich ist die Tathypothese, mit der die Strafverfolgungsbehörde gegenüber der beschuldigten Person arbeitet, auch wenn sie diese erst bruchstück- haft beweisen kann. Der Beschuldigte muss in allgemeiner Weise und nach dem aktuellen Verfahrensstand darüber aufgeklärt werden, welches Delikt ihm zur Last gelegt wird. Dabei geht es nicht in erster Linie um den Vorhalt strafrechtlicher Begriffe oder Bestimmungen, sondern um denjenigen der konkreten äusseren Umstände der Straftat. Vorzuhalten ist ein nach dem aktuellen Verfahrensstand möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Delikts- vorwurf, nicht aber bereits die genaue rechtliche Würdigung. Der Vorhalt muss so konkret sein, dass die beschuldigte Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich entsprechend verteidigen kann. Einvernahmen ohne diesen Hinweis sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). In diesem frühen Verfahrensstadium kann nicht verlangt werden, dass die Verdachts- und Beweislage in allen Details bekannt gegeben wird. Die Information hat anlässlich der ersten Einvernahme aber doch in einer Weise zu erfolgen, die es der beschuldigten Person zumindest ermöglicht, die ihr zur Last gelegten Straftaten zu identifizieren und zu erkennen, aus welchem Grund der Verdacht auf sie gefallen ist. Eine gewisse Verallgemeinerung ist zulässig (Urteil 6B_359/2021 vom 20. Mai 2021 E. 1.4, mit weiteren Hinweisen).
- 13 - 2.4. Die fragliche Einvernahme der Beschuldigten vom 5. März 2020 (Urk. 18) wurde im Beisein ihres amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, durchgeführt und es wurde der Beschuldigten gleich zu Beginn eröffnet, dass ge- gen sie ein Strafverfahren wegen Betrug und Urkundenfälschung eingeleitet wor- den sei, und sie durch die Polizei (im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl delegiert) als beschuldigte Person einvernommen werde (Urk. 18 F/A 1). Nach ei- ner kurzen Befragung zur Person wurde der Beschuldigten detailliert vorgehalten, dass sie als ehemalige Mitarbeiterin der Baufirma J._____ AG an ihrem damaligen Arbeitsort an der K._____-strasse ... in ... Zürich in der Zeit vom 17. September 2003 bis am 16. November 2018 insgesamt 134 widerrechtliche Geldüberweis- ungen veranlasst und (bis auf eine Ausnahme) diese auf ihr eigenen Konten habe überweisen lassen. Auf diese Weise habe sie während rund 15 Jahren eine Deliktssumme von Fr. 919'866.95 zum Nachteil der J._____ AG erschlichen (Urk. 18 F/A 17). Die Beschuldigte war nach diesem Vorhalt ohne Umschweife geständig und merkte einzig an, dass sie bezüglich der Zahlen nichts sagen könne, es sei ihr nie bewusst gewesen, dass es so viel sei. Auch was den modus operandi betrifft, gab sie bereitwillig Auskunft und zeigte sich ohne Weiteres geständig (Urk. 18 F/A 17 ff.). Zusätzlich wurde der Beschuldigten die Beilage 9 zur Strafanzeige, welche eine Übersicht sämtlicher vorgeworfener Überweisungen enthält, vorgehalten, wel- che sie nickend zur Kenntnis nahm und die Liste gar unterschrieb (Urk. 18 F/A 30 ff; Urk. 19; Urk. 2/9). Ebenfalls vorgehalten wurden der Beschuldigten die Konto- auszüge der drei auf sie lautenden Bankkonti, auf welche die fraglichen Gelder überwiesen wurden. Auch dies nahm die Beschuldigte ohne Umschweife zur Kenntnis und anerkannte den Vorwurf (Urk. 18 F/A 31 ff.). Schliesslich wurden ge- genüber der Beschuldigten die konkreten Tatvorwürfe mit den gesetzlichen Bestim- mungen zum Betrug im Sinne von Art. 146 StGB und zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB formuliert, welche die Beschuldigte unumwunden aner- kannte (Urk. 18 F/A 52 f.). Inwiefern bei dieser beispielhaften Befragung Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO verletzt worden sein soll, erhellt nicht. Die Beschuldigte wurde lege artis darüber orientiert, welche Tathandlungen ihr vorgeworfen werden und wo, wann und wie diese stattgefunden haben sollen. Das Erfordernis des möglichst "präzisen Lebenssachverhaltes" ist ohne Weiteres eingehalten, nachdem die Tat-
- 14 - handlungen der Beschuldigten detailliert vorgehalten wurden und sie sich ebenso detailliert dazu äussern konnte. Sie wusste, das ergibt sich nur schon aus ihren exakten Antworten, klar, was ihr vorgeworfen wurde. Die Rüge der Verteidigung wirkt vor diesem Hintergrund deplatziert, formalistisch übersteigert und entbehrt jeglicher Stichhaltigkeit. Der Verteidiger, der – das ergibt sich nicht zuletzt aus den von ihm selbst in seinem Plädoyer angegebenen Zitaten – bis vor Bundesgericht immer wieder (zumeist erfolglos) ungenügende Tatvorhalte rügt, ist deshalb ein weiteres Mal darauf hinzuweisen, dass die Information über den Gegenstand der Strafuntersuchung nicht vom konkreten Einzelfall losgelöste Theorie ist, sondern ganz einfach Voraus- setzung dafür, dass sich der Beschuldigte zu den Tatvorwürfen äussern kann (vgl. Art. 143 Abs. 4 StPO; BGE 141 IV 20 E. 1.3.3 S. 29). Oder um es mit dem Bundesgericht zu formulieren, das dem Verteidiger im Urteil … vom tt.mm.2020 Folgendes entgegenhielt (E. 1.4.1): "Die Gesetzeskonformität des 'Tatvorhalts' lässt sich nicht gestützt auf die einschlägige Literatur abstrakt deduzieren und be- streiten, sondern muss aufgrund des Befragungsprotokolls konkret kontextualisiert beurteilt werden." Die Einvernahme vom 5. März 2020 ist zweifellos verwertbar. Entsprechend erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit der Verwertbarkeit der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 9. September 2020 (Urk. 20), welche nach der Logik der Verteidigung zur ersten Einvernahme "mutiert". Es bestehen keine Hinweise, dass die Verwertbarkeit der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme fraglich wäre. Soweit der Verteidiger behauptet, die Urkundenfälschung sei "im gesamten Vorver- fahren gar nie erwähnt" worden, ist er darauf hinzuweisen, dass das neunte Wort der ersten Frage in der ersten Einvernahme "Urkundenfälschung" lautet (Urk. 18 F/A 1). Nach einer kurzen Befragung zur Person wurde der Beschuldigten zunächst der Tatvorwurf des Betrugs vorgehalten (Urk. 18 F/A 17 ff.). Danach war es die Beschuldigte, welche die Urkundenfälschung erstmals und von sich aus konkret thematisierte, indem sie freiheraus ausführte, dass die widerrechtlichen Zahlungen intern unter L._____ verbucht worden seien (Urk. 18 F/A 18). Im Anschluss an die
- 15 - Befragung zum Tatvorwurf des Betrugs wurde gegenüber der Beschuldigten der konkrete Tatvorwurf der Urkundenfälschung mitsamt der gesetzlichen Bestimmung von Art. 251 StG formuliert, worauf sich die Beschuldigte sogleich geständig zeigte (Urk. 18 F/A 53). Die Anforderungen von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO wurden auch hier eingehalten und haben keine Weiterungen verlangt, zumal es sich um einen sehr simplen Sachverhalt handelte und die entsprechenden Buchhaltungsunterla- gen vorhanden waren. Die Beschuldigte wusste ohne Weiteres, welche Tathand- lungen ihr vorgeworfen wurden. Sie wurde dadurch rechtsgenüglich in die Lage versetzt, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Demnach ist auch bezüglich des Vorwurfs der Urkundenfälschung (Urk. 44 S. 3 f.) die Verwertbarkeit der Ein- vernahme vom 5. März 2020 (Urk. 18) zu bejahen. Wenn die Verteidigung schliesslich vorbringt, dass in der ersten Einvernahme vom
5. März 2020 (Urk. 18) von den weiteren Tatvorwürfen der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung – wobei im Berufungsverfahren nur noch der Vorwurf der Veruntreuung von Belang ist – gar keine Rede sei, so übersieht sie, dass zu jenem Zeitpunkt den Strafverfolgungsbehörden die Tathandlungen, welche der vorgeworfenen Veruntreuung (Entnahme von insgesamt Fr. 15'960.00 aus der Bargeldkasse, Urk. 44 S. 6 f.) zugrunde liegen, noch gar nicht bekannt waren. Die Privatklägerin brachte diese Vorgänge erst mit Schreiben vom 14. April 2020 zur Anzeige (Urk. 4). Entsprechend griff die Staatsanwaltschaft diesen Vorhalt bei ihrer Einvernahme vom 9. September 2020 erstmals auf (Urk. 20 F/A 16 ff.), worauf die Beschuldigte sich auch hier sogleich geständig zeigte. Die Anforderungen von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO wurden dabei ebenfalls eingehalten und haben keine Weiterungen verlangt, zumal es sich auch diesbezüglich um einen sehr simplen Sachverhalt handelte. Die Beschuldigte wusste ohne Weiteres, welche Tathand- lungen ihr vorgeworfen wurden, wo und wann diese stattgefunden haben sollen und um welchen Deliktsbetrag es sich handelt. Sie wurde dadurch rechtsgenüglich in die Lage versetzt, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Demnach ist auch bezüglich des Vorwurfs der Veruntreuung (Urk. 44 S. 6 f.) die Verwertbarkeit der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. September 2020 (Urk. 20) zu beja- hen.
- 16 -
3. Anklagegrundsatz 3.1. Weiter rügt die Verteidigung, der Anklagegrundsatz sei verletzt (Urk. 112 S. 10 ff.; Urk. 141 S. 7 ff.). Bezüglich des Vorwurfs des gewerbsmässigen Betrugs und der Urkundenfälschung sei das Vorgehen der Beschuldigten in der Anklage- schrift nur in sehr allgemeiner Weise umschrieben, es fehlten sämtliche Hinweise auf konkrete Zahlungen und Handlungen, auch blieben die Tatorte und Tatzeit- punkte völlig unerwähnt. Zum Deliktszeitraum finde sich einzig der pauschale Hinweis vom 1. September 2003 bis 31. Dezember 2018. Bei diesem riesigen Zeit- raum sei es der Beschuldigten und der Verteidigung verunmöglicht, die jeweiligen Einzelhandlungen zu prüfen, zumal die Anklage keinerlei Anhaltspunkte zu den einzelnen Tathandlungen enthalte. Ferner sei auch völlig unklar, wann die Zahlun- gen in der Buchhaltung verbucht worden seien. Sodann werde in der Anklage behauptet, die Beschuldigte habe gewerbsmässig gehandelt, da sie mit den Hand- lungen ihren Lohn verdoppelt und die Gelder wissentlich und willentlich für ihre Lebensführung eingesetzt habe. Nähere Angaben zu den einzelnen Handlungen fänden sich allerdings keine, weshalb auch nicht auf ihre Regelmässigkeit geschlossen werden könne. Angaben zu den Zeitpunkten der Betrugshandlungen und den Deliktserträgen seien unerlässlich. Auch ergebe sich aus der Anklage nicht ansatzweise, dass die Beschuldigte die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt habe, insbesondere nicht, welche Zeit und Mittel sie für die deliktische Tätigkeit aufgewendet habe. Insgesamt, so die Verteidigung, verunmög- liche ein derart vager Anklagevorwurf eine wirksame Verteidigung. Es werde aus der Anklage überhaupt nicht ersichtlich, welche Handlungen konkret zur Betrugs- verwirklichung vorgenommen worden seien. Da bei jeder einzelnen Betrugshand- lung und Urkundenfälschung eine Einzelfallbeurteilung stattfinden müsse, verletze eine derart unbestimmte, völlig offene Umschreibung von einem über 15 Jahre andauernden Zustand, wie dies die Anklage tue, den Anklagegrundsatz fundamen- tal. Dabei sei irrelevant, dass die Beschuldigte ein Geständnis abgelegt habe (Urk. 112 S. 11 ff., Urk. 141 S. 7 ff.). Zusätzlich führte die Verteidigung mit Blick auf die Aktennotiz der Vorinstanz vom
24. Februar 2021 (Urk. 45, Urk. 124 S. 9 f.) ins Feld, dass das Gericht den Ankla-
- 17 - gegrundsatz von Amtes wegen zu beachten habe. Eine Anfrage des Gerichts bei der Verteidigung, ob auf die Rüge verzichtet werde, weil sich die Zusammen- setzung des in der Anklage genannten Gesamtbetrages aus den Akten ergebe, sei allein schon vor diesem Hintergrund unhaltbar und zeige keinerlei Rechtswirkung (Urk. 112, Urk. 141 S. 9 f. und Prot. II S. 17 f.). 3.2. Die Vorinstanz, dies vorweg, verneinte eine Verletzung des Anklagegrund- satzes zu Recht (Urk. 124 S. 9 ff.). 3.3. Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eine genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Anklage- schrift bezeichnet möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorge- worfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tataus- führung und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f und g StPO). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO) (BGE 149 IV 128 E. 1.2., mit weiteren Hinweisen). Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nur vor, wenn die beschul- digte Person nicht (vor dem Hauptverfahren) in genügender Weise über den ihr
- 18 - vorgeworfenen Sachverhalt informiert wurde. Wurden ihr anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahmen die Vorwürfe detailliert erläutert, haben untergeord- nete Lücken in der Anklageschrift nicht zwingend zur Folge, dass die beschuldigte Person sich nicht genügend auf die Hauptverhandlung vorbereiten konnte. In tatbestandlicher Hinsicht relevante Anklageelemente können sich unter Umständen auch implizit aus der in der Anklage dargestellten Sachlage ergeben oder überhaupt nicht umstritten sein, weil beispielsweise ein Geständnis vorliegt (vgl. BSK StPO-Heimgartner/Niggli, Art. 325 N 37). 3.4. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten mit dem in der Anklageschrift umschriebenen ersten Lebenssachverhalt (Urk. 44 S. 2 - 4) vor, sich des gewerbs- mässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Die Vorinstanz sprach sie in der Folge in diesem Sinne schuldig. 3.5. Die Anklageschrift nennt den vorgeworfenen Tatzeitraum (1. September 2003 bis 31. Dezember 2018), den Deliktsort, die geschädigte Person, die ertrogene Gesamtsumme und beschreibt sehr detailliert die Täuschungshandlung, inklusive der getäuschten Person. Sodann führt sie im Zusammenhang mit der Gewerbs- mässigkeit aus, dass diese Handlungen "geradezu monatlich regelmässig" stattge- funden hätten, die Beschuldigte damit ihren Lohn verdoppelt und die Gelder für ihre Lebensführung ausgegeben habe. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte im Zuge der Untersuchung detailliert mit den ihr vorgeworfenen Überweisungen konfrontiert wurde, diese eingestanden und die entsprechende Auflistung sogar unterschriftlich bestätigt hat (vgl. Urk. 18 F/A 30 und Urk. 19). Die fehlende Auflistung der einzelnen Überweisungen in der Anklageschrift ist bei dieser Ausgangslage unproblematisch. Für die Beschuldigte bestanden keine Zweifel, was ihr konkret vorgeworfen wurde. Sie wusste auch klar, wie sich der vorgeworfene Deliktsbetrag von rund Fr. 920'000.00 zusammensetzte und es wäre – sofern sie ihn hätte bestreiten wollen – ein Leichtes gewesen, sich anhand der unterzeichneten Liste (Urk. 19) gegen jede einzelne aufgeführte Zahlung zu verteidigen. Jedoch erhellt nicht, weshalb sie das hätte tun sollen, nachdem sie die Vorwürfe anerkannt und die Liste mit den einzelnen vorgeworfenen Überweisungen im Beisein ihrer Verteidigung
- 19 - durch ihre Unterschrift bestätigt hat. Diese Frage lässt sich auch aus den Rügen der Verteidigung nicht beantworten. Entgegen der Verteidigung sind die vorgewor- fenen Tathandlungen der Beschuldigten auch nicht "in sehr allgemeiner Weise" beschrieben. Im Gegenteil, die sich wiederholenden Täuschungshandlungen der Beschuldigten, der daraus resultierende Irrtum von M._____, die damit verbunde- nen Vermögensdispositionen sowie die schliessliche Verfälschung der Buch- haltung wurden in der Anklageschrift sehr detailliert und nachvollziehbar wieder- gegeben und von der Beschuldigten, wie bereits mehrfach festgehalten, eingestan- den. Ob die Beschuldigte, wie die Verteidigung vorbringt, die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt habe, beschlägt die rechtliche Würdigung und nicht den Anklagegrundsatz. Die Anklageschrift umschreibt damit hinreichend, durch welche Handlungen die Beschuldigte den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs und der Urkundenfälschung erfüllt haben soll. Zwar wäre denkbar gewesen, die einzelnen Überweisungen in der Anklageschrift aufzulisten, jedoch erweist sich deren Fehlen vorliegend nicht als ein Mangel, der zu einer Verletzung des Anklagegrundsatzes und damit zu einem Freispruch oder einer Rückweisung führen würde. Die Verteidigungsrechte der Beschuldigten wurden in keiner Weise eingeschränkt. Der Beschuldigten war aufgrund der minutiösen Strafanzeige durch die Privatklägerin, der Untersuchung und ihres Geständnisses, das sie reuig und detailliert abgeliefert hat, vollkommen klar, was ihr vorgeworfen wird und weshalb sie sich vor Gericht zu verantworten hat. Dass ihre Verteidigungsrechte trotz der fehlenden Auflistung gewahrt waren, dessen hat sich auch die Vorinstanz versi- chert, indem sie mit der Verteidigung telefonisch Kontakt aufnahm und diesen Punkt ansprach (Urk. 45). Die Verteidigung bestätigte nicht nur anlässlich dieses Telefonats, sondern auch in einem separaten Schreiben, dass sie darauf verzichte, eine Verletzung des Anklageprinzips zu rügen (Urk. 47). Mit anderen Worten sah sich auch die amtliche Verteidigung bei der vorliegenden Anklageschrift offensicht- lich in der Lage, den Vorwurf in der Anklageschrift vollumfänglich zu erfassen und die Verteidigungsrechte der Beschuldigten zu wahren, ansonsten eine solche Mitteilung an das Gericht mit Blick auf die anwaltliche Sorgfaltspflicht keinerlei Sinn ergeben hätte. Wenn der Verteidiger dann plädierend gleichwohl eine Verletzung des Anklagegrundsatzes rügt, muss er sich – mit der Vorinstanz – ein treuwidriges
- 20 - und widersprüchliches Verhalten vorwerfen lassen, zumal er im Berufungsverfah- ren ausführt, auf den Grundsatz des Anklageprinzips könne nie gültig verzichtet werden (was er aber tat). Selbstredend ist es nicht so, dass eine Erklärung der Verteidigung eine ungenügende Anklage heilen würde. Vorliegend liegt aber – wie gesehen – keine ungenügende Anklage vor, sondern hat sich der vorinstanzliche Vorsitzende informell/vorfrageweise beim Verteidiger versichern wollen, ob dieser, für seine prozessuale Rügefreudigkeit bekannt, das auch so sehe. Es ist vorstell- bar, dass die Vorinstanz die Anklage zur Verbesserung (d.h. zur Auflistung der einzelnen "Geheimzahlungen") zurückgewiesen hätte, wenn die Verteidigung im Vorfeld der Hauptverhandlung darauf bestanden hätte. In der Hauptverhandlung wiederholte dann aber die Beschuldigte bekanntlich ihr vollumfängliches, detaillier- tes Geständnis und brachte damit ein weiteres Mal zum Ausdruck, ganz genau zu wissen, was ihr vorgeworfen wird. Wenn die Verteidigung dann gleichwohl auf ihren vorprozessual abgegebenen Verzicht zurückkommt und eine Verletzung des Anklageprinzips geltend macht, offenbart sie in aller Deutlichkeit, dass es ihr nicht um den Gehalt des Anklagegrundsatzes geht, sondern um eine Rüge der Rüge willen. Der Verteidiger scheint nicht wahrhaben zu wollen, dass – wie das Bundes- gericht schon wiederholt festgehalten hat – das Anklageprinzip nicht Selbstzweck ist (vgl. z.B. Urteil 6B_62/2024 vom 13. September 2024 E. 3.4). Im Übrigen würde eine mangelhafte Anklageschrift nicht zwingend zu einem Freispruch führen, sondern auch das Berufungsgericht kann eine Anklage zur Verbesserung an die Staatsanwaltschaft zurückweisen. Dass sodann ein Teil der Vorwürfe verjährt war, tangiert nicht das Anklageprinzip, sondern ist eine prozessuale Frage, die das Gericht schliesslich von Amtes wegen berücksichtigt hat. Einer wirksamen Vertei- digung stand der Hinweis auf die Verjährung jedenfalls nicht entgegen. Soweit der Verteidiger schliesslich eine Verletzung des Anklagegrundsatzes bezüglich des Tatvorwurfs der Veruntreuung rügt (Urk. 141 S. 10), kann grundsätz- lich – mutatis mudandis – auf das vorstehend Erwogene verwiesen werden. Entge- gen der Verteidigung sind die Zeitangaben nicht "höchst ungenau". Im Gegenteil, die einzelnen Veruntreuungshandlungen werden in der Anklageschrift detailliert wiedergegeben, wobei die einzelnen veruntreuten Geldsummen (mehrere Monats- mieten und ein Mietszinsdepot) auch datumsmässig festgehalten sind, und von der
- 21 - Beschuldigten nota bene ebenfalls eingestanden wurden. Für die Beschuldigte bestanden keine Zweifel, was ihr konkret vorgeworfen wird. Bei dieser Ausgangs- lage ist unproblematisch, dass sich die Anklageschrift nur grob über den gesamten vorgeworfenen Tatzeitraum (vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2018) ausspricht, in welchem die Beschuldigte die Gelder an sich nahm. Aus der Formu- lierung, die Beschuldigte hätte aus der ihr anvertrauten Bargeldkasse Geld an sich genommen, um dieses für die Deckung eigener Bedürfnisse zu verwenden, wird
– entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 141 S. 10) – sodann deutlich, dass der Beschuldigten vorgeworfen wird, direktvorsätzlich gehandelt zu haben. Die fragliche Anklageschrift genügt den gesetzlichen Anforderungen, weder verletzt sie den Anklagegrundsatz noch das rechtliche Gehör der Beschuldigten und es ist für die materielle Beurteilung auf sie abzustellen. III. Schuldpunkt A. Sachverhalt Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die Anklagevorwürfe bereits in der Untersuchung und dann auch in der Hauptverhandlung bestätigend anerkannte (Urk. 124 S. 12). Dieses Geständnis wiederholte sie anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 140 S. 18 f.). Die Anklagevorwürfe ergeben sich sodann aus dem übrigen Untersuchungsergebnis, insbesondere auch aus den auf die Beschuldigte lautenden Kontoauszügen (vgl. dazu Urk. 18 F/A 31 ff.Urk. 30, Urk. 31/4-5) sowie den Kontoauszügen des auf die Privatklägerin lautenden Kontos bei der Credit Suisse AG (Urk. 3). Entgegen den Behauptungen der Verteidigung (Urk. 141 S. 13 f.) hat die Beschuldigte auch eingestanden, allein für die Buchhal- tung (und damit auch für das Verbuchen aller Zahlungseingänge und -ausgänge) verantwortlich gewesen zu sein (Urk. 20 F/A 31, 7 und 8 i.V.m. Urk. 2/5 S. 3). Es bestehen keine rechtserheblichen Zweifel, dass sich der Anklagesachverhalt 1 betreffend gewerbsmässiger Betrug und Urkundenfälschung (Urk. 44 S. 2 - 4) und der Anklagesachverhalt 3 betreffend Veruntreuung (Urk. 44 S. 6 f.) so zugetragen haben, wie in der Anklage umschrieben. Dies gilt auch für den subjektiven Tatbe- stand. Die Handlungsweise der Beschuldigten sowie ihr Geständnis lassen keinen
- 22 - anderen Schluss zu, als dass sie vorsätzlich, mithin mit Wissen und Willen ge- handelt hat. Dies gilt auch für den Vorwurf der Urkundenfälschungen. Aus der Formulierung, sie hätte die Buchhaltung verfälscht, um die Scheinzahlungen zu verschleiern und damit ihr deliktisches Handeln zu verschleiern, wird – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 112 S. 19) – deutlich, dass der Beschuldig- ten vorgeworfen wird, hinsichtlich der Fälschungshandlung und dem daraus erwachsenden unrechtmässigen Vorteil direktvorsätzlich gehandelt zu haben. Ob die Beschuldigte bezüglich des Betrugs gewerbsmässig gehandelt hat, ist sodann eine rechtliche Frage und wird in jenem Rahmen zu behandeln sein (vgl. nach- stehend Ziff. III.B.1.2.3.). Entgegen den Behauptungen der Verteidigung lässt sich die (monatliche) Regelmässigkeit der vorgenommenen Zahlungen durchaus erstel- len. Die Beschuldigte anerkannte einerseits die Auflistungen mit den vorgeworfe- nen Zahlungen, woraus sich diese Regelmässigkeit deutlich ergibt (Urk. 19), ande- rerseits ergibt sich dies auch aus den auf die Beschuldigte lautenden drei Konti, auf welche die Zahlungen geflossen sind (Urk. 30, Urk. 31/4-5), und den Kontoauszü- gen des auf die Privatklägerin lautenden Kontos bei der Credit Suisse AG (Urk. 3). Wie die Verteidigung angesichts dessen geltend machen kann, der Sachverhalt sei nicht erstellt, ist nicht nachvollziehbar. Es ist denn auch bezeichnend, dass weder der Verteidiger selbst noch (schon gar nicht) die Beschuldigte an irgendeinem Ort vorbringen würden, das Geständnis sei (allenfalls teilweise) falsch. Dass sich die Beschuldigte an die einzelnen Beträge nicht erinnern konnte (so der Verteidiger in Urk. 141 S. 12), ändert daran nichts, sondern ist bei einer über viele Jahre tätigen Wiederholungstäterin nichts anderes als normal. B. Rechtliche Würdigung
1. Anklagesachverhalt 1 (gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung) 1.1. Zum anwendbaren Recht betreffend Art. 146 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 124 S. 13). Es gelangt die vor dem 1. Juli 2023 geltende Fassung zur Anwendung.
- 23 - 1.2.1. Die Vorinstanz qualifizierte – mit der Staatsanwaltschaft – das Verhalten der Beschuldigten als gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Ver- bindung mit Abs. 2 aStGB und als mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Die Verteidigung sieht die beiden Tatbestände als nicht erfüllt und beantragt einen Freispruch (Urk. 130 S. 2, Urk. 141 S. 15 ff.). 1.2.2. Die allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz geben zutreffend Lehre und Rechtsprechung zu Art. 146 StGB wieder. Ebenso zutreffend erfolgte die rechtliche Subsumption, worauf vorab verwiesen wird. (Urk. 124 S. 13 ff.). Die Vorinstanz äusserte sich dabei einlässlich zur den einzelnen objektiven Tatbe- standselementen, namentlich zur Täuschungshandlung, der Arglist, dem bewirkten Irrtum, der daraufhin erfolgten Vermögensverfügung und den bewirkten Vermö- gensschaden. Zudem ging sie differenziert auf die Opfermitverantwortung ein. In subjektiver Hinsicht bejahte sie sodann das vorsätzliche Handeln der Beschuldig- ten sowie ihre Bereicherungsabsicht. Dem Fazit der Vorinstanz kann uneinge- schränkt gefolgt werden. Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Ergänzung. 1.2.3. Die Verteidigung rügt, die Anklage gehe fälschlicherweise davon aus, dass die Täuschung von M._____ tatbestandswesentlich sei. Dies treffe nicht zu. Es fehle vielmehr an einem unmittelbaren Motivationszusammenhang zwischen sei- nem Irrtum und der Vermögensdisposition durch die Bank. M._____ sei einzig über die Doppelzahlung an die L._____ AG getäuscht worden und erst danach habe die Beschuldigte die sie begünstigenden Einzahlungsscheine ausgetauscht. Also hätte die Bank getäuscht werden müssen und so in einen Irrtum geraten sein, um eine Vermögensdisposition vorzunehmen, denn nur sie habe die Zahlung ausgelöst (Urk. 112 S. 27, Urk. 141 S. 15 f.). Entgegen der Verteidigung ist der unmittelbare Motivationszusammenhang zwischen dem Irrtum von M._____ und der durch ihn getroffenen Vermögensverfügung durchaus gegeben. M._____ unterzeichnete im Vertrauen in die Beschuldigte und aufgrund der ihm vorgelegten Einzahlungs- scheine die Zahlungsaufträge, dass diese auch so an die Bank weitergeleitet wür- den. Dass ein Einzahlungsschein hernach durch die Beschuldigte ausgewechselt wurde, tangierte M._____ sehr wohl, da es Teil der ihn betreffenden Täuschungs-
- 24 - handlung war. Die Chronologie spielt dabei keine Rolle. M._____ durfte aufgrund der Aufgabe der Beschuldigten davon ausgehen, dass die Zahlungsaufträge wie von ihm unterschrieben und mit den ihm vorgelegten Einzahlungsscheinen an die Bank weitergeleitet werden. Entgegen der Verteidigung ist es auch nicht die Bank, die die Vermögensverfügung vornimmt, sondern war es M._____ durch seine Un- terschrift auf den Zahlungsaufträgen. Wie die Vorinstanz bereits richtig darlegte, ist die Rolle der Bank (namentlich der Credit Suisse AG) im vorliegenden Zusammen- hang bedeutungslos, da sie keine Abklärungspflicht traf, sondern sie bloss zu prü- fen hatte, ob der Gesamtbetrag im Sammelauftrag mit dem Total der Beträge auf den Einzahlungsscheinen übereinstimmt (Urk. 124 S. 16). Die Credit Suisse AG hatte die Zahlungsaufträge lediglich administrativ auszuführen. Durch das Vorlegen der Rechnungen und der Einzahlungsscheine der L._____ AG versetzte die Be- schuldigte M._____ in den Glauben, dass diese Beträge der L._____ AG geschul- det seien und er durch seine Unterschrift auf den Zahlungsaufträgen die Zahlung dieser Rechnungen bewirke. M._____ durfte aufgrund des Aufgabenbereichs der Beschuldigten auch ohne Weiteres darauf vertrauen, dass die unterzeichneten Zahlungsaufträge mit dem ihm vorgelegten Einzahlungsscheinen so der Bank wei- tergeleitet würden. Die Vorinstanz hat den Motivationszusammenhang zwischen dem bei M._____ bewirkten Irrtum und der von ihm für die Privatklägerin getroffe- nen Vermögensverfügung zu recht bejaht. Zur Arglist/Opfermitverantwortung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 124 S. 14 ff.). Zusammenfassend vertraute die Beschuldigte auf das Ausbleiben einer Kontrolle, worauf sie angesichts der Erfolgs ihres Vorgehens je länger je mehr vertrauen konnte, und bediente sich sodann durchaus raffinierter Täuschungsmachenschaften, indem sie nämlich nicht "bloss" die Einzahlungsscheine auswechselte, sondern die gleiche Rechnung M._____ einmal mit und einmal ohne Skontoabzug vorlegte, damit dieser nicht aufgrund des zweimal gleichen Betrags stutzig wird. Entgegen der Verteidigung ist die Arglist somit durchaus gegeben. Soweit sich die Kritik der Verteidigung abermals gegen die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit richtet, ist ihr entgegenzuhalten, dass – ergänzend zu den
- 25 - zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz – massgeblich ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässig Ein- nahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seiner Lebenshaltung darstellen, wobei auch eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit genügt. Der Täter muss vor allem die Erzielung eines Erwerbseinkom- mens beabsichtigen und zur Verübung einer Vielzahl entsprechender Taten bereit sein (vgl. die Rechtsprechung zusammenfassend: OFK/StGB-Donatsch, StGB 137 N14). Die Beschuldigte hat über 10 Jahre hinweg beinahe monatlich zwischen Fr. 3'000.00 und Fr. 15'000.00 ertrogen und diese für ihre eigenen Zwecke verwen- det. Damit ist eine Gewerbsmässigkeit ohne Weiteres zu bejahen. Weshalb das Handeln "mit der Art einer Berufsausübung … nicht das Geringste zu tun" haben sollte, bleibt das Geheimnis des Verteidigers (Urk. 141 S. 18). 1.2.4. Die Beschuldigte ist damit in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 aStGB schuldig zu sprechen. 1.2.5. Was den Vorwurf der Urkundenfälschung betrifft, hat die Vorinstanz Lehre und Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben und eine sorgfältige und zu- treffende rechtliche Würdigung vorgenommen (Urk. 124 S. 19 f.), worauf ohne Weiterungen verwiesen werden kann. Die Beschuldigte ist demnach wegen mehr- facher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 1.3. Anklagesachverhalt 3 (Veruntreuung) 1.3.1. Eine Veruntreuung begeht, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrecht- mässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). 1.3.2. Der Beschuldigten war ihm Rahmen ihrer Anstellung bei der J._____ AG auch die Bargeldkasse anvertraut. Sie entnahm dabei im Wissen darum, dass sie dazu nicht berechtigt war, acht Mal Fr. 1'620.00 und ein Mal Fr. 3'200.00, und wollte dies auch, um das Geld für ihre privaten Bedürfnisse zu verwenden. Damit hat sie den objektiven und subjektiven Tatbestand der mehrfachen Veruntreuung im Sinne
- 26 - von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, wofür sie – mit der Vorinstanz – schuldig zu sprechen ist. IV. Strafe und Vollzug
1. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, unter Aufschub des Vollzugs und Ansetzung einer 2-jährigen Probezeit (Urk. 124 Dispositivziffern 4 und 5). Die Verteidigung beantragt einen Freispruch und damit keine Bestrafung. Eventualiter erachtet sie eine bedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, als angemessen. Subeventualiter beantragt die Verteidigung den Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme (Urk. 130 S. 2, Urk. 141 S. 1 ff.). Die Staatsanwaltschaft erachtet eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, eventualiter eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und eine Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu Fr. 30.00 als angezeigt. Hinsichtlich des Vollzugs beantragt sie für den Hauptantrag eine teilbedingte Strafe, wobei 6 Monate zu vollziehen und die übrigen 24 Monate bedingt aufzuschieben seien, im Eventualantrag sieht sie eine Gewäh- rung des bedingten Vollzugs für die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe, unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren, als gerechtfertigt an (Urk. 133 S. 2, Urk. 143 S. 1).
2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt und ausführ- lich dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3.1 f.; 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2 f.; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff., je mit Hinweisen). Entsprechen- des gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3; 141 IV 61 E. 6.1.2, je mit Hinweisen). Auch im vorinstanzlichen Urteil fin- den sich zutreffende Erwägungen zur Strafzumessung (Urk. 124 S. 126 ff.). Darauf wird vorab verweisen. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2;
- 27 - BGer 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktio- nen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensiv und daher als mildere Strafe anzusehen (BGE 138 IV 120 E. 5.2).
3. Mit der Vorinstanz ist zuerst die Strafe für den gewerbsmässigen Betrug als mit der schwersten Strafe bedrohten Tat festzulegen. Zu Recht sah die Vorinstanz dabei davon ab, den ordentlichen Strafrahmen (90 Tagessätze Geldstrafe bis 10 Jahre Freiheitsstrafe) zu verlassen (Urk. 124 S. 27). 4.1. Gewerbsmässiger Betrug 4.1.1. Tatschwere Zunächst ist die objektive Tatschwere für die Verschuldensbewertung festzulegen. Dabei fällt gravierend ins Gewicht, dass die Beschuldigte während rund 10 Jahren (2008 bis 2018) beinahe monatlich und damit eine Vielzahl von unberechtigten Überweisungen zu ihren Gunsten veranlasste, was aufgrund der langen Dauer und der Häufigkeit von einer hohen kriminellen Energie zeugt. Die Art und Weise ihres Handelns war zwar finanztechnisch nicht ausserordentlich komplex und erforderte auch keine Spezialkenntnisse, jedoch nutzte sie bei ihrem Handeln das in sie gesetzte Vertrauen ihres Vorgesetzten scham- und rücksichtslos aus, was umso schwerer wiegt, als M._____ und die Beschuldigte gemäss ihren eigenen Angaben auch persönlich einen sehr guten und vertrauensvollen Umgang pflegten (vgl. Urk. 18 F/A 16, Urk. 20 F/A 37 f. und 127) und sie letztlich durch ihr deliktisches Tun unmittelbar ihre Arbeitgeberin schädigte, bei der sie ihren Lebensunterhalt verdi- ente. Ebenfalls erschwerend ins Gewicht fällt der sehr hohe Deliktserlös von rund Fr. 590'000.00 (vgl. dazu Urk. 124 Ziff. IV.1.1.2.g). Unzutreffend ist die Behauptung der Verteidigung, dass die Arglist "an der untersten Schwelle" anzusiedeln sei (Urk. 141 S. 21; vgl. dazu aber vorstehend E. III.B.1.2.3 Abs. 2). Dass die Privat- klägerin bzw. M._____ rund 10 Jahre nichts gemerkt hat, wirkt sich aber immerhin
- 28 - dahingehend aus, dass das Verschulden im Verlaufe der Zeit geringer wurde. Ent- gegen der Vorinstanz wiegt das objektive Tatverschulden aber sehr erheblich und es ist eine Einsatzstrafe von 60 Monaten gerechtfertigt. In subjektiver Hinsicht ist zu unterstreichen, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und über all die Jahre immer wieder hätte Abstand nehmen und ihr delik- tisches Handeln abbrechen können, was sie aber nicht tat. Die Betrugshandlungen schienen viel mehr zu einer Art Routine geworden zu sein. Massgebend ist sodann, dass die Beschuldigte gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten vom
20. Dezember 2022 sowohl tatzeitaktuell als auch zum Zeitpunkt der Begutachtung an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, einer mittelgradigen Depression und an einer pathologischen Spielsucht litt. Aufgrund dieser psychischen Erkrankung war die Steuerungsfähigkeit und damit die Schuldfähigkeit der Beschuldigten während des fraglichen Tatzeitraums zumindest leichtgradig eingeschränkt (act. 89 S. 52), was merklich strafmindernd zu berücksichtigen ist und die objektive Tatschwere relativiert. Insgesamt wiegt das Tatverschulden jedoch immer noch erheblich. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe von 60 Monaten um einen Viertel auf 45 Monate zu reduzieren. 4.1.2. Täterkomponente und weitere Strafzumessungsgründe Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschul- digten zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (Urk. 124 S. 30 f.). Anläss- lich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte ergänzend aus, sie habe inzwischen die portugiesische Staatsbürgerschaft erlangt. Sie sei in medikamentö- ser Behandlung (Infusionen für die Anämie, Blutdruckmedikamente, Antidepressiva und Schlafmittel). Zudem habe sie betreffend ihre Depressionen, Schlaflosigkeit und Spielsucht vier bis fünf Therapiesitzungen bei einer portugiesischen Thera- peutin absolviert. Schliesslich habe sie bezüglich ihrer Schulden zumindest mit der Rückzahlung des Darlehens von Herrn N._____ begonnen, wobei sie monatliche Abzahlungen à 200 Euro leiste (Urk. 140 S. 1 ff.). Sie ist zudem nach wie vor nicht vorbestraft (Urk. 138). Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben wirken sich strafzumessungsneutral aus. Entgegen der Verteidigung ist keine erhöhte Straf- empfindlichkeit gegeben (Urk. 141 S. 24); gemäss Bundesgericht liesse sich eine
- 29 - solche nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E.1.3.4. mit Hinweisen), welche vorliegend nicht ersichtlich sind. Daran ändert nichts, dass der Ehemann der Beschuldigten seit mittlerweile vielen Jahren an einer chronischen Krebserkrankung leidet und sich deswegen verschiedenen Behandlungen unterziehen muss. Mit der Vorinstanz sind aber das Geständnis und die von Beginn weg vorhandene Kooperation erheb- lich strafmindernd zu berücksichtigen. Auch ist bei der Beschuldigten eine auf- richtige Reue spürbar. Leicht eingeschränkt wird dies indessen dadurch, dass die Beschuldigte trotz ihres umfassenden Geständnisses ihre Verteidigung einen vollumfänglichen Freispruch beantragen und dabei – neben prozessualen Rügen – auch geltend machen lässt, der Sachverhalt sei nicht erstellt. Dass die Vorinstanz festgehalten habe, es sei das Beschleunigungsgebot verletzt worden, stimmt entgegen der aktenwidrigen Behauptung des Verteidigers (Urk. 141 S. 19, 24) nicht. Davon kann denn auch weder im Berufungsverfahren noch im Unter- suchungs- oder im erstinstanzlichen Verfahren die Rede sein. Die Staatsanwalt- schaft erhob nur gerade etwas mehr als ein Jahr nach der ersten Strafanzeige der Privatklägerin (Urk. 1) Anklage bei der Vorinstanz. Es ist nicht ersichtlich, dass die Untersuchung nicht genügend beförderlich vorangetrieben worden wäre; wesent- liche Bearbeitungslücken sind keine erkennbar. Im vorinstanzlichen Verfahren musste die Hauptverhandlung zweimal verschoben werden (Krankheit der Beschul- digten und Covid-19-Restriktionen). Zudem musste ein psychiatrisches Gutachten über die Beschuldigte eingeholt werden (Urk. 83). Damit gab es gleich mehrere Weiterungen. Dementsprechend dauerte auch das vorinstanzliche Verfahren nicht zu lange. Auch im Berufungsverfahren ist keine wesentliche Verzögerung/Bearbei- tungslücke ersichtlich und wird eine solche von der Verteidigung auch mit keinem Wort substantiiert geltend gemacht (vgl. Urk. 141 S. 24). Nach Eingang der Beru- fungserklärung am 20. März 2024 beim hiesigen Gericht (Urk. 130) erhob die Staatsanwaltschaft nach entsprechender Fristansetzung mit Eingabe vom 28. März 2024 (beim Gericht eingegangen am 2. April 2024) Anschlussberufung (Urk. 133). Die folgenden Bemühungen, die Berufungsverhandlung zeitnah im Januar/Februar 2025 durchzuführen, blieben infolge einer Unabkömmlichkeit der Verteidigung ergebnislos. Der Verteidiger gab in seiner E-Mail vom 9. Oktober 2024 an, ihm
- 30 - würden die Terminvorschläge im Januar und Februar 2025 nicht passen und er könne "Termine ab dem 6. Mai 2025 bestätigen". Dies machte eine neue Termi- nanfrage bei den Parteien für Mai/Juni 2025 erforderlich. Dass die Berufungsver- handlung "erst" am 21. Mai 2025 stattfand, liegt somit nicht in einem Untätigbleiben des Gerichts, sondern in einer Unabkömmlichkeit der Verteidigung begründet (Urk. 133A). Insgesamt rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe aufgrund des vollum- fänglichen Geständnisses, der Kooperation und der von der Beschuldigten gezeig- ten Reue um einen Drittel auf 30 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. 4.2. Mehrfache Urkundenfälschung Die Straftat der Urkundenfälschung wird bestraft mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah- ren oder Geldstrafe (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Zufolge des sehr engen Sachzusammenhangs des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung – die Urkundenfälschungen waren gleichsam notwendige Voraussetzung für das Gelingen des gewerbsmässigen Betrugs – wird nur eine Freiheitsstrafe dem Gesamtverschulden und der konkreten Zweckmässig- keit der Strafe gerecht. Im Übrigen fordert auch die Verteidigung für alle Delikte eine Freiheitsstrafe (Urk. 141 S. 3 und 21 ff.). Für die Verschuldensbewertung kann auf das beim gewerbsmässigen Betrug Gesagte verwiesen werden, so namentlich auch, was die leicht verminderte Schuldfähigkeit betrifft (vgl. Ziff. IV.4.1.1. vorste- hend). Die Strafe ist aufgrund des objektiven Tatverschuldens im mittleren Bereich des möglichen Strafrahmens von Art. 251 StGB bei 24 Monaten festzusetzen und unter Berücksichtigung des subjektiven Tatverschuldens um einen Viertel auf 18 Monate zu reduzieren. Für die Täterkomponente und weiteren Strafzu- messungsgründe kann ebenfalls auf das beim gewerbsmässigen Betrug Gesagte verwiesen werden (vgl. Ziff. IV.4.1.2.), wodurch sich die Strafe um einen Drittel auf 12 Monate reduziert. Der Unrechtsgehalt der Urkundenfälschungen ist allerdings schon zu einem grossen Teil in der Strafe für den gewerbsmässigen Betrug abge- golten. Dass die Urkundenfälschungen und der gewerbsmässige Betrug zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen, führt zu einer höhe- ren Asperation. Entsprechend ist die für den gewerbsmässigen Betrug festgelegte
- 31 - Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) um 4 Monate auf 34 Monate zu erhöhen. 4.3. Mehrfache Veruntreuung Die Straftat der Veruntreuung wird bestraft mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 138 Ziff. 1 StGB). Auch zwischen der mehrfachen Veruntreuung und den weiteren Delikten besteht ein sehr enger Sachzusammenhang, zumal die Beschuldigte bei allen Delikten im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Privatklägerin ihre Stellung missbrauchte und sich unrechtmässig am Vermögen ihrer Arbeitgeberin bereicherte. Entsprechend wird nur eine Freiheitsstrafe dem Gesamtverschulden und der konkreten Zweckmässig- keit der Strafe gerecht. Im Übrigen fordert, wie bereits vorstehend ausgeführt, auch die Verteidigung für alle Delikte eine Freiheitsstrafe (Urk. 141 S. 3 und 21 ff.). Hin- sichtlich der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigte – wie gesehen – abermals das Vertrauen ihres Vorgesetzten missbrauchte, ihre eigene Arbeitgeberin schädigte und dabei die Tat mehrfach beging. Jedoch sind die Tathandlungen hieräusserst simpel und bedurften weder irgendwelcher Machen- schaften, noch einer Planung oder eines Spezialwissens. Der Deliktsbetrag von Fr. 16'160.– ist zwar nicht gering, jedoch wären bei diesem Tatbestand und einem Deliktszeitraum von vier Jahren auch weitaus höhere Beträge denkbar gewesen. Das objektive Tatverschulden wiegt noch leicht und die Strafe ist damit bei 6 Monaten festzusetzen. In subjektiver Hinsicht kann auf das bereits vorstehend (Ziff. IV.4.1.1.) Gesagte verwiesen werden. Auch bei der mehrfachen Veruntreuung kommt die leicht verminderte Schuldfähigkeit zum Tragen. Die Strafe ist um einen Viertel auf 4 Monate und 15 Tage zu reduzieren. Für die Täterkomponenten und die weiteren Strafzumessungsgründe kann ebenfalls auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden (vgl. Ziff. IV.4.1.2.), was zu einer Reduktion von einem Drittel und somit zu einer Strafe von 3 Monaten führt. Die mehrfache Veruntreuung ist – im Gegensatz zur mehrfachen Urkundenfälschung – eine vom gewerbsmässigen Betrug unabhängige Delinquenz, was eine Asperation von "nur" einem Drittel zur Folge hat. Entsprechend ist die für den gewerbsmässigen Betrug festgelegte Strafe
- 32 - in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) um 2 Monate auf 36 Monate zu erhöhen. 4.4. Zusammenfassend ist die Beschuldigte für den gewerbsmässigen Betrug, die mehrfache Urkundenfälschung und die mehrfache Veruntreuung mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen.
5. Vollzug 5.1. Der bedingte Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe fällt ausser Betracht (Art. 42 StGB). Jedoch kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (BGE 134 IV I E. 5.3.1.). Subjektiv ist mit anderen Worten das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. 5.2. Die objektive Voraussetzung zur Gewährung eines teilbedingten Strafvollzuges ist mit der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 36 Monaten erfüllt. 5.3. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass es sich bei der Beschuldigten um eine Ersttäterin handelt. Zwar ist aufgrund ihrer psychischen Erkrankung gemäss Gutachten eine gewisse Rückfallgefahr für Vermögensdelikte vorhanden (Urk. 89 S. 53), jedoch kann der Beschuldigten nicht ohne Weiteres eine eigentliche Schlechtprognose attestiert werden. Auch wenn ihre psychische Erkrankung nicht nachhaltig therapiert zu sein scheint (Urk. 140 S. 3 ff. und 13 f.,
- 33 - vgl. auch Ziff. VI.4.3.2.), hat die Beschuldigte in den vergangenen Jahren doch deliktsfrei gelebt. Es ist zudem aufgrund ihrer psychischen Erkrankung und der notwendigen Betreuung ihres Ehemannes eher unwahrscheinlich, dass die sich im
60. Lebensjahr befindende Beschuldigte in (naher) Zukunft wieder einer beruflichen Beschäftigung nachgehen wird (Urk. 140 S. 9 f. und 14), wo sich Möglichkeiten für strafbare Handlungen im ähnlichen Stil wie vorliegend ergeben könnten. Der Beschuldigten ist deshalb der teilbedingte Vollzug zu gewähren. 5.4. Der unbedingt vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe muss mindestens 6 Monate betragen, darf aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). Vorliegend ergibt sich dadurch für den vollziehbaren Teil ein Rahmen zwischen 6 und 18 Monaten. Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschul- dens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhält- nis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Bewäh- rung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der un- bedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten (Urteil des Bundesgerichts 6B_632/2016 vom 6. September 2016 E. 1.3). Das Verschulden wurde bezüglich des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfa- chen Urkundenfälschung als erheblich und betreffend die mehrfache Veruntreuung als leicht eingestuft. Ein zu vollziehender Teil im unteren Bereich von 6 Monaten würde dem Umstand, dass mehrere Straftatbestände erfüllt sind, nicht gerecht werden, jedoch wären ebenso 18 Monate unverhältnismässig. Der vollziehbare Teil ist deshalb, auch in Anbetracht der nicht vollständig ungetrübten Legalprognose, bei 10 Monaten festzusetzen und es ist eine Probezeit von 3 Jahren vorzusehen, um der verbleibenden Unsicherheit in Bezug auf die Bewährungsaussichten zu begegnen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
- 34 - 5.5. Zusammenfassend ist die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 36 Mo- naten zu bestrafen, wobei 10 Monate zu vollziehen sind. Die restlichen 26 Monate Freiheitsstrafe sind aufzuschieben und es ist eine Probezeit von 3 Jahren anzuset- zen. V. Therapeutische Massnahme Die Beschuldigte knüpft die Anfechtung von Dispositivziffer 7 (Absehen von einer therapeutischen Massnahme) in erster Linie formell an den von ihr geforderten Frei- spruch (Urk. 141 S. 2 i.V.m. Prot. II S. 9 Ergänzung 1 und Urk. 141 S. 19 i.V.m. Prot. II S. 9 Ergänzung 7). Im Eventualstandpunkt beantragt sie aber den Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme für den Fall, dass das Gericht von einer Rückfallgefahr ausgeht (Urk. 141 S. 3 und 25 i.V.m. Prot. II S. 10 Ergänzung 13). Unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen (Urk. 124 S. 33) sowie die vorstehenden Erwägungen (Ziff. IV.5.3.) ist die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Vermögensdelikte (zumindest aktuell) eher gering. Entspre- chend ist – in Bestätigung der Vorinstanz – von der Anordnung einer therapeuti- schen Massnahme abzusehen. VI.Landesverweisung
1. Die Vorinstanz hat – dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend – die in Portugal lebende Beschuldigte im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen (Urk. 124 S. 33 ff, Dispositivziffer 6).
2. Die Beschuldigte appelliert gegen die Landesverweisung und lässt durch ihren amtlichen Verteidiger argumentieren, sie habe seit ihrer Geburt bis 2018, mithin 53 Jahre lang, in der Schweiz gelebt. Die Schweiz sei ihre wahre Heimat. Sie habe keine vergleichbare Verbindung zu einem anderen Land, insbesondere keine Beziehung zu Österreich. Weder sei sie dort geboren, noch habe sie jemals dort gelebt, geschweige denn irgendeine Beziehung zu dort ansässigen Personen. Weiter lässt sie geltend machen, dass sie die Schulen in der Schweiz besucht und ihre gesamte berufliche Laufbahn in der Schweiz absolviert habe. Sie sei bestens integriert gewesen und dauernd berufstätig. Sie habe jedoch durch den frühen Tod
- 35 - ihrer Eltern schwere Schicksalsschläge erlitten. Einzig ihr Ehemann und ihre Töch- ter seien als Konstante geblieben und hätten ihr die Kraft gegeben, nicht gänzlich aufzugeben. Aber auch dieses Glück sei gestört worden durch die schwere, chronische Krankheitsgeschichte ihres Ehemannes, welcher an Knochenkrebs leidet. Ihr Ehemann durchlebe regelmässig Operationen und Behandlungen in der Schweiz, wobei er immer wieder nach Portugal zurückkehre, da ihm das Klima dort gut bekomme. Alle anderen engen Bezugspersonen, namentlich ihre Töchter, ihr Enkel und ihre Cousins, lebten ausschliesslich in der Schweiz. Weiter pflege sie regelmässig Kontakt zu ihren ehemaligen Nachbarn und ihren Freunden. Sie lebe zur Zeit vor allem deshalb in Portugal, um ihrem Ehemann beizustehen. Jedoch sei dieser unheilbar krank und seine Lebenserwartung ungewiss. Wenn er sich jeweils in der Schweiz behandeln lasse, sei er dringend auf die Unterstützung der Beschul- digten angewiesen. Insgesamt sei sie (die Beschuldigte) äusserst eng mit der Schweiz verbunden und habe faktisch keinen Bezug zu Portugal. Sie sei dort, um ihrem Mann beizustehen. Sollte dieser versterben, stehe für sie fest, dass sie in die Schweiz zurückkehren wolle. Sie sei in der Schweiz in sozialer Hinsicht sehr gut integriert, fühle sich hier zu Hause und habe ein intaktes soziales Netz. Da eine ambulante Massnahme nach Ansicht des Gutachters sehr erfolgsversprechend sei, sei zu erwarten, dass sie keine Delikte mehr begehen werde. Eine Landesver- weisung sei für die Beschuldigte einschneidend und vor dem Einreiserecht gemäss FZA und Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II auch nicht gerechtfertigt, zumal niemandem das Einreiserecht in sein eigenen Land willkürlich entzogen werden dürfe. Das öffentliche Sicherheitsbedürfnis sei durch die psychisch kranke Beschuldigte sodann nicht gefährdet, da im Falle der Aufnahme einer Therapie für die Zukunft eine gute Prognose ausgesprochen werden könne. Es handle sich vorliegend um einen schweren persönlichen Härtefall, eine Landesverweisung sei unverhältnis- mässig (Urk. 112 S. 48 ff., Urk. 141 S. 25 ff.).
3. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB sieht für Ausländer, die wegen gewerbsmässigem Betrug verurteilt werden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung abse- hen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken
- 36 - würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3; je mit Hinweis). Für einen Verzicht auf die Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB müssen die in dieser Bestimmung erwähnten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erforderlich ist einerseits, dass die Landesverweisung für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, und andererseits, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interes- sen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 mit Hinweisen). Das Gericht hat demnach die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Dies kann kriteriengeleitet nach der Bestim- mung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) erfolgen. Art. 31 Abs. 1 VZAE ist indes nicht abschliessend. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozia- lisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Art. 66a Abs. 2 StGB ist als "Kann-Vorschrift" formuliert. Dies bedeutet aber nicht, dass das Gericht frei entscheiden kann, ob es die Bestimmung zur Anwendung bringt oder nicht. Das Gericht muss von seinem Ermessen im Rahmen der ver-
- 37 - fassungsrechtlichen Grundsätze Gebrauch machen. Sind die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt, muss es daher nach dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit von einer Landesverweisung absehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.1 mit Hinweisen). Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten von Bedeutung, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausge- hendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut. Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugend- licher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Auslän- ders während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung.
- 38 - Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend. Erforderlich ist viel- mehr eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefall- klausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.3 und 6.3.4; je mit Hinweisen). 4.1. Die Vorinstanz bejahte zu Recht das Vorliegen einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB, welche grundsätzlich zu einer obligatorischen Landes- verweisung führt. Zur Frage, ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliege, erwog sie, dass die Beschuldigte trotz Auswande- rung nach Portugal immer noch Berührungspunkte zur Schweiz habe. So lebten unter anderem ihre beiden bereits erwachsenen Töchter und ihr Enkel in der Schweiz, die sie nach eigenen Angaben regelmässig besuche. Die Beschuldigte habe den Wunsch geäussert, ihre Familie weiterhin in der Schweiz besuchen zu können (Prot. I S. 61, vgl. in diesem Sinne auch Urk. 140 S. 7, 10 und 16). Auch wenn es ihr aufgrund der Landesverweisung nicht mehr möglich sein werde, ihre Familie in der Schweiz zu sehen, könnten diese sie noch immer in Portugal besuchen gehen, sodass sie den Kontakt zu ihrer Familie trotz Landesverweisung weiterpflegen könne. Ferner, so die Vorinstanz, begründe die Beschuldigte ihren Auswanderungsentscheid mit dem Gesundheitszustands ihres krebskranken Ehe- mannes, um den sie sich kümmere und dem es in Portugal aufgrund des Klimas besser gehe. Die Beschuldigte habe dabei ihren Wohnsitz nach Portugal verlegt, während ihr Ehemann seinen Wohnsitz in der Schweiz behalten habe, wo er sich zwecks Behandlung seiner Krankheit auch regelmässig aufhalte. Gemäss Aussage der Beschuldigten läge der Lebensmittelpunkt ihres Ehemannes aber dennoch nicht in der Schweiz, sondern in Portugal (Prot. I S. 65). Die Beschuldigte habe zwar angegeben, ihren Ehemann jeweils zu Behandlungen in die Schweiz zu be- gleiten, um ihm beizustehen und ihn zu unterstützen. Davon abgesehen spiele sich das Leben der beiden aber vorwiegend in Portugal ab (vgl. Prot. I S. 57 ff., vgl. in diesem Sinne auch Urk. 140 S. 2 ff.). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sei festzustellen, dass die strengen Anforderungen an einen Härtefall nicht erfüllt seien und deshalb eine Landesverweisung zu verhängen sei (Urk. 124 S. 34 f.).
- 39 - Den Argumenten und dem Fazit der Vorinstanz kann uneingeschränkt gefolgt werden. Es ist zu wiederholen, dass die Beschuldigte sich per 30. November 2019 nach Portugal abgemeldet hat (Urk. 40/4) und somit seit über 5 Jahren nicht mehr in der Schweiz lebt. Überdies hat sie in der Zwischenzeit die portugiesische Staats- bürgerschaft erworben (Urk. 140 S. 6). Die Beschuldigte hat wiederholt ausgesagt, dass sie und ihr aus Portugal stammender Ehemann zusammen in Portugal lebten und sie vor allem für die medizinischen Behandlungen des Ehemanns in die Schweiz kommen würden (Prot. I S. 65 f., Urk. 140 S. 2, 4 und 6). Daran ändert nichts, dass der Ehemann – im Gegensatz zur Beschuldigten – seinen offiziellen Wohnsitz offenbar in der Schweiz behalten hat (vgl. Prot. S. 65). Die Eheleute verfügen in Portugal über eine Eigentumswohnung (vgl. Urk. 18 F/A 76 ff.). Die Beschuldigte spricht zudem sehr gut portugiesisch und sieht ihre (aktuelle) Zukunft auch in jenem Land (Prot. I S. 61 und 65, Urk. 140 S. 2-7). Erst wenn ihr Ehemann versterben sollte, wolle sie in die Schweiz zurückkehren (Urk. 140 S. 7). Die Beschuldigte hat die Schweiz damit vor über 5 Jahren aus eigenem Antrieb verlas- sen, ihren Lebensmittelpunkt nach Portugal verlegt und die dortige Staatsbürger- schaft erworben. Um die schweizerische Staatsbürgerschaft hatte sie sich – soweit ersichtlich – bis zu ihrem Umzug nach Portugal während 54 Jahren nicht bemüht (Urk. 140 S. 2 ff.). Das Argument des "Einreiserechts ins eigene Land" greift unter diesen Umständen klar nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2021 vom
3. Februar 2022 E. 2.8.). Dass das Klima in Portugal für ihren Ehemann aus gesundheitlichen Gründen besser ist, kann zutreffen, vermag bei der Beurteilung des Härtefalles jedoch keinen entscheidenden Einfluss zu nehmen. Die Beschul- digte verlegte ihren Wohnsitz nach Portugal, um bei ihrem Ehemann zu sein, und sodann auch aus finanziellen Gründen (Urk. 140 S. 7 und 12). Dies alles muss klar zur Verneinung eines persönlichen Härtefalls führen. Es ist der Beschuldigten abzunehmen, dass sie mit den in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern eine intakte Beziehung pflegt, jedoch sind ihre Töchter erwachsen und nicht mehr auf ihre Mutter angewiesen, was auch unter dem Titel von Art. 8 EMRK keinen persön- lichen Härtefall zu begründen vermag. Selbst bei einer stabilen Familie hat der Täter, der den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt hat, hinzunehmen, wenn die Beziehung – selbst
- 40 - zum Ehepartner – künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann (Urteil 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.3.). Dies hat auch für die Beschuldigte Geltung, und es sei wiederholt: Es geht vorliegend nicht darum, dass die Beschuldigte des Landes verwiesen würde und in ihrem Heimatland eine neue Existenz aufbauen müsste, sondern durch eine Landesverweisung würde der seit deutlich über fünf Jahren in Portugal lebenden Beschuldigten portugiesischer Nationalität "nur" untersagt, während der Dauer der Landesverweisung die Schweiz zu besuchen. So könnte sie zwar ihren Ehemann nicht mehr in die Schweiz beglei- ten. Gewisse diesbezügliche Betreuungsaufgaben könnten aber allenfalls ihre in der Schweiz lebenden Töchter übernehmen. Und diese könnten mit ihren Familien weiterhin die Beschuldigte in Portugal besuchen, wie sie das denn auch aktuell regelmässig tun (Urk. 140 S. 6). 4.2. Da ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB nicht vorliegt, entfällt ein Abwägen der privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz mit den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Gleichwohl ist Folgendes zu unterstreichen: Für ein öffentliches Interesse an der Wegweisung der Beschuldigten spricht die von dieser – wenn auch aktuell nur in geringem Masse – ausgehende Gefahr weiterer Straftaten (vgl. Urk. 89 S. 53), während ihr privates Interesse im Sinne der vorstehenden Erwägungen eher gering wiegt. Die Beschuldigte hat während Jahren gravierend und hartnäckig delinquiert und es ist ihr dabei ein erhebliches Verschulden anzulasten. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es im Übrigen bei einer Ver- urteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_556/2024 vom 20. März 2025; 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.8; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.5; 6B_625/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 3.1.4; je mit Hinweisen). 4.3.1. Als Staatsangehörige von Österreich steht die Beschuldigte sodann grund- sätzlich unter dem Schutz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidge-
- 41 - nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglieds- taaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (SR 0.142.112.681; nachfolgend FZA). Die aufgrund des FZA eingeräumten Rechte dürfen nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf eine strafrechtliche Verurtei- lung nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssten. Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrschein- lichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Auch vergangenes Verhalten kann den Tatbe- stand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen. Es kommt weiter auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an, wobei eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, verlangt ist. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt. Bei Massnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung sind die EMRK sowie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). Das Fehlen einer ungünstigen Prognose nach Art. 42 Abs. 1 StGB und damit der vollständig bedingte Strafvollzug führen sodann nicht dazu, dass eine Landesverweisung nicht mit dem FZA zu vereinbaren wäre. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht ergibt sich im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab
- 42 - (vgl. dazu BGE 137 II 233 E. 5.2.2, BGer 6B_378/2018, Urteil vom 22. Mai 2019, E. 4.4, nicht publiziert in: BGE 145 IV 364). 4.3.2. Jedoch steht auch das FZA im vorliegenden Fall einer Landesverweisung nicht entgegen. Es gilt nochmals hervorzuheben, dass die Beschuldigte während 10 Jahren hartnäckig, hemmungslos und ununterbrochen delinquierte und ihr angesichts dessen sowie des sehr massgeblichen Deliktsbetrags von über Fr. 600'000.– ein erhebliches Verschulden anzulasten ist. Zwar ist heute nicht von einer grossen Rückfallgefahr auszugehen, jedoch ist nicht abzuschätzen und muss zulasten der Beschuldigten nicht zuletzt im Sinne des Gutachtens von Dr. O._____ (Urk. 87 S. 48 f. und 53) davon ausgegangen werden, dass sehr wohl ein Potential zur erneuten Delinquenz vorhanden ist, sollten sich Gelegenheiten bieten und die Süchte der Beschuldigten wieder überhand nehmen. Dass die Beschuldigte in den letzten Jahren keine Casinos mehr besucht hat, schreibt sie denn auch selbst vorab dem Umstand zu, dass sie die finanziellen Möglichkeiten dazu nicht mehr hat (Urk. 140 S. 4 f. und 13). Insoweit hält denn auch der Verteidiger fest, die Beschul- digte sei – nach wie vor – psychisch krank (Urk. 141 S. 29). Es ist deshalb nach wie vor nicht unwahrscheinlich, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer Erkrankung und dem damit verbundenen, suchtgeleiteten und hemmungslosen Verhalten durch erneute Vermögensdelikte die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören könnte, wenn sich wieder eine Gelegenheit bieten sollte, weshalb ihr auch das FZA keinen Schutz vor einer Landesverweisung bietet. Im Übrigen ist fraglich, ob die erwerbs- lose Beschuldigte über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, so dass sie in der Schweiz keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müsste, und sich somit überhaupt auf das FZA berufen kann (vgl. Art. 1 lit. c FZA i.V.m. Art. 2 Ziff. 2 und Art. 24 Anhang I FZA).
5. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB erfüllt und es ist eine solche anzuordnen. Die von der Vorinstanz festgelegte Dauer von 5 Jahren, das gesetzliche Minimum, ist zu bestä- tigen. Davon ist unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin nicht abzuweichen.
- 43 - VII. Zivilansprüche Die Vorinstanz hat die formellen und materiellen Grundlagen zur Geltendmachung von Zivilansprüchen dargelegt (Urk. 124 S. 35 ff.), worauf verwiesen wird. Der vorinstanzliche Entscheid wurde bezüglich der Schuldsprüche bestätigt. Es kann deshalb grundsätzlich für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch der Privatklägerin auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 124 S. 35 ff.). Was die Verteidigung dagegen vorbringt (Urk. 141 S. 31), verfängt nicht. Die Beschuldigte hat die Privatklägerin für die durch den gewerbs- mässigen Betrug und die mehrfachen Urkundenfälschungen erlangten Gelder schadlos zu halten, mithin Fr. 591'799.55 (vgl. dazu im vorinstanzlichen Entscheid, Urk. 124 Ziff. IV.1.1.2.g) sowie das durch die Veruntreuung behändigte Bargeld in Höhe von Fr. 15'960.00, total Fr. 607'759.55. Weshalb die Vorinstanz bei ihrer Berechnung die Zahlung an die P._____ [Anwaltskanzlei] trotz erfolgtem Frei- spruch nicht abzog und den erlangten Bargeldbetrag im Zusammenhang mit der Veruntreuung nicht dazurechnete, erschliesst sich nicht. Nachdem aber einzig die Beschuldigte die Zivilforderung angefochten hat, hat es bei dem durch die Vorin- stanz festgelegten Betrag von Fr. 606'599.55 (zzgl. 5% Zins ab 17. November
2018) sein Bewenden und ist die Beschuldigte zur entsprechenden Zahlung zu ver- pflichten. VIII. Beschlagnahmungen, Einziehungen, Ersatzforderungen
1. Die Vorinstanz entschied, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
6. Januar 2020 beschlagnahmten Fr. 15.55 zu Deckung der Verfahrenskosten sowie das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Januar 2020 beschlagnahmte Vermögen bei der BVG-Sammelstiftung B._____ zur Deckung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung zu verwenden. Zusätzlich ordnete sie bezüglich der Kontosperre des Freizügigkeitskontos der Beschuldigten bei der BVG-Sammelstiftung B._____ an, diese für höchstens zwei weitere Jahre (nach Eintritt der Rechtskraft) aufrechtzuerhalten, damit das beschlagnahmte Vermögen der Privatklägerin und allfälligen weiteren Gläubigern weiterhin zur Verfügung stehe (Urk. 124 S. 37 ff. und Dispositivziffern 10 und 11).
- 44 -
2. Die Verteidigung hält dem im Berufungsverfahren entgegen, mit der Verwen- dung des beschlagnahmten Vermögens bei der BVG-Sammelstiftung B._____ zur Deckung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigungen werde die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV verletzt. Im Übrigen gehöre die Hälfte des Pensionskassenguthabens dem Ehemann der Beschuldigten (Urk. 141 S. 30). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragen die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 143 S. 1, Prot. II S. 15 f.).
3. Nachdem auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch erfolgt und im Übrigen nicht deliktisch erlangte Vermögenswerte im Sinne von Art. 268 Abs. 1 StPO zur Deckung von Verfahrenskosten und Prozessentschädigungen beschlag- nahmt werden können, hat sich die Vorinstanz zu Recht für eine Verwendung im genannten Sinne ausgesprochen. Der erstinstanzliche Entscheid ist entsprechend zu bestätigen. Die Behauptung der Verteidigung, die Hälfte des Pensionskassen- guthabens der Beschuldigten bei der B._____ gehöre deren Ehemann, ist schlicht aktenwidrig (Urk. 34/1, Urk. 34/9). Was die Verlängerung der Kontosperre betrifft, so fehlt es für diese Massnahme indessen an einer gesetzlichen Grundlage, weshalb davon abzusehen ist. Die Kontosperre ist entsprechend im verbleibenden Umfang aufzuheben. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungs- regelung erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen. Auf die Beschwerde des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend die vorinstanzliche Festsetzung seines Honorars (vgl. vorstehend Ziff. I.2) ist im Folgenden einzugehen. 1.2.1. Zur Festsetzung des Honorars von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erwog die Vorinstanz, dass eine Entschädigung im Umfang von pauschal Fr. 20'475.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) angemessen sei. Diese setze sich zusammen aus dem gesamten geltend gemachten Aufwand für das Vorverfahren von Fr. 3'996.67, den Barauslagen von Fr. 15.20 und einer Pauschale von Fr. 15'000.00 für das Haupt-
- 45 - verfahren, welches zwei Tagfahrten umfasse (§ 17 AnwGebV) sowie die Mehrwert- steuer von 7.7% (Urk. 124 S. 42). 1.2.2. Der Beschwerdeführer verlangt unter Aufhebung von Dispositivziffer 13 des vorinstanzlichen Entscheides eine Entschädigung von mindestens Fr. 42'403.80 (Urk. 134/2 S. 2, Urk. 141 S. 2). Zusammengefasst bringt er vor, seine Beschwerde richte sich gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung des Honorars hinsichtlich der Aufwendungen für das Hauptverfahren sowie die Barauslagen. Die Pauschale ignoriere, dass der vorliegende Fall sowohl in prozessualer, rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht mehrere und teils komplexe Schwierigkeiten gebo- ten habe. Zudem wies der amtliche Verteidiger auf das zusätzliche Aktenstudium hin, welches für ihn aufgrund der Verschiebungen der Hauptverhandlung entstan- den sei, den Umstand, dass die am 17. März 2022 stattgefundene Hauptverhand- lung am 9. November 2023 fortgesetzt werden musste und im Zusammenhang mit dem psychiatrischen Gutachten sowie weiteren Beweisanträgen zusätzliche Einga- ben, zusätzliches Aktenstudium und erweiterte Arbeiten am Plädoyer erforderlich gewesen seien. Sodann habe sich die Vorinstanz überhaupt nicht mit den konkre- ten Angaben in der Honorarnote auseinandergesetzt, welche 153 Stunden umfasse (Urk. 134/2). 1.2.3. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Kanton Zürich ist die Verordnung vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV, LS 215.3) massgebend, konkret deren §§ 2 f. und §§ 16 f. Die Abrechnung ist vom Gericht auf Angemessenheit zu prüfen. Stehen die in Rechnung gestellten Aufwendungen der Verteidigung nicht in einem ange- messenen Verhältnis zu Bedeutung, Umfang und Schwierigkeiten des Falls, so rechtfertigt sich unter Umständen auch eine deutliche Minderung der geforderten Entschädigung (vgl. ZR 102 [2003] Nr. 49; ZR 101 [2002] Nr. 19; ZR 105 [2006] Nr. 51). Der Anspruch auf Entschädigung der amtlichen Verteidigung umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Erfasst wird nur, was zur Wahrung der Verteidigung notwendig ist (vgl. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1-3 AnwGebV). Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch
- 46 - sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, das heisst in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafver- fahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der Rechtsvertretung ein Handlungsspiel- raum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGer 1B_96/2011 vom
6. Juni 2011 E. 2.2). Die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale ist zulässig und verletzt als solche das Recht auf wirksame Verteidigung nicht (BGE 141 I 124 E.3 und E.4; vgl. auch BGer 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 [= BGE 143 IV 453] E. 2.5.1 f.). Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechts- vertreters ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Fest- setzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom An- walt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsge- fühl verstösst. Ausserdem übt es grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sach- gericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beur- teilen (BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126; Urteil 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGer Urteil 6B_1252/2016 vom 9. November 2017, [teilweise publiziert als BGE 143 IV 453] E. 2.4.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das An- waltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pau- schalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifan- satzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als ver- fassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 S. 128 mit Hin- weis). Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksich- tigung des konkreten Falles. Das Bundesgericht unterstrich, dass die Vorinstanz, die das Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag ausge- richtet hatte, zutreffend von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der einge-
- 47 - reichten Honorarrechnung absehen konnte (BGE 141 I 124 E. 4.5 S. 129). Daran ist festzuhalten. Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie das Gericht da- von, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen ausein- andersetzen zu müssen (Urteil 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweis). Soweit behauptet wird, mit pauschalen Entschädigungen werde in Kauf genom- men, dass notwendige Bemühungen nicht entschädigt würden (LUZIA VETTERLI, Entschädigung der amtlichen Verteidigung, ius.focus 4/2015 S. 31), kann dieser Kritik nicht gefolgt werden. Eine Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen betrifft die Methode der Bemessung. Sie hat den konkreten Verhältnissen im Ergebnis Rechnung zu tragen. Die Grenzen einer verfassungskonformen Festlegung des Honorars sind unabhängig von der Bemessungsmethode und dem jeweils mass- gebenden kantonalen Anwaltstarif (Art. 135 Abs. 1 StPO) zu beachten. Hielt das Bundesgericht im zitierten amtlich publizierten Entscheid fest, dass bei Honorar- pauschalen der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes be- rücksichtigt wird, ist entgegen einzelnen nicht amtlich publizierten Entscheiden (etwa Urteil 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.2 mit Hinweis auf das Urteil 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.2) daran festzuhalten. Insbesondere setzt das pauschalisierende Vorgehen nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.-- voraus (a. M. FRANÇOIS BOHNET, Anwalts- revue 1/2016 S. 28; derselbe, SZZP 2/2016 S. 125). Es ist nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt, durch das Aufschreiben einer über- mässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu neh- men (Urteil 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.1.3 mit Hinweisen). Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleich- wohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen. Wird mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädi- gung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffen- den Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, muss der unentgeltliche Rechtsvertreter – von sich aus, gegebenenfalls auf
- 48 - gerichtliche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend (Urteil 5D_114/2016 vom 26. September 2016 E. 4 mit Hinweis). Eine substanziierte Be- gründung des Honoraranspruchs kann vom unentgeltlichen Prozessvertreter frei- lich nur gefordert werden, wenn er spätestens bei der Übernahme seines Auftrags weiss oder zumindest in Erfahrung bringen kann, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschä- digung praxisgemäss festsetzt (Urteil 5A_380/2014 vom 30. September 2014 E. 3.1). Anzufügen bleibt, dass selbst in BGE 141 I 124 der von der amtlichen Vertei- digerin geltend gemachte Aufwand von 79.9 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 180.-- den zugesprochenen Pauschalbetrag von Fr. 9'600.-- bei Weitem über- schritten hatte. Das Bundesgericht hat also bereits im besagten Entscheid, indem es eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verneinte, das pauschalisierende Vorgehen nicht von einer "Kontrollrechnung" im oben ge- nannten Sinne abhängig gemacht (vgl. Urteil 6B_730/2014 vom 2. März 2015 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 141 I 124; vgl. zum Ganzen BGer Urteil 6B_1252/2016 vom
9. November 2017 = BGE 143 IV 453, E. 2.5.1.; vgl. ferner auch BGer Urteil 6B_332/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.5. f.). 1.2.4. Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr vor den Bezirks- gerichten Fr. 1'000.00 bis Fr. 28'000.00 (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Für zusätzliche Verhandlungen und weitere notwenige Rechtsschriften werden Zuschläge berech- net (§ 17 Abs. 2 AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden die Bedeutung des Falles, die Verantwortung des Anwalts, der notwendige Zeitauf- wand und die Schwierigkeit des Falles (§ 2 AnwGebV). Die Entschädigung für das Vorverfahren wird vom Beschwerdeführer nicht moniert, jedoch die Pauschale von Fr. 15'000.00 für das Hauptverfahren. Entgegen der Ver- teidigung bot das vorliegende Verfahren weder in prozessualer, noch in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht mehrere, teils komplexe Schwierigkeiten. Die Anklage- vorwürfe und auch der Aktenumfang zeigten sich als überschaubar, zumal ein
- 49 - Grossteil der Akten Kontounterlagen betrifft von Vorgängen, die die Beschuldigte unumwunden eingestanden hat. Auch die prozessualen Fragen, sofern sie sich tatsächlich stellten, namentlich die Verjährungsthematik, boten keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten. Ferner waren der Verteidigung die Akten aus dem Vor- verfahren – trotz des Zeitablaufs – im Hinblick auf die Hauptverhandlung hinlänglich bekannt. Auch der modus operandi, der den Anklagesachverhalten 1 und 3 zugrunde lag, war sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht einfach zu erfassen, zudem zeigte sich die Beschuldigte bezüglich dieser beiden Anklage- sachverhalte von vornherein geständig und kooperativ, mithin waren sowohl der innere als auch der äussere Sachverhalt unstrittig und aufgrund der getätigten Untersuchung erstellbar. Was den Anklagesachverhalt 2 betrifft, der letztlich in einem Freispruch mündete, stellten sich zwar gewisse materielle und prozessuale Fragen, aber auch dies in einem überschaubaren Rahmen, was sich auch am Plädoyer des Verteidigers zeigt, welches sich auf rund 15 (vertretbaren) Seiten mit dem Anklagesachverhalt 2 befasste. Der Verteidigung ist darin Recht zu geben, dass es beim erstinstanzlichen Verfahren zu gewissen administrativen Weiterun- gen kam, weil Verhandlungen zu verschieben waren, was letztlich aber nicht massgeblich ins Gewicht fällt. Hinzu kommt, dass der amtliche Verteidiger drei Mal vor Gericht zu erscheinen hatte, am 17. März 2022 und am 9. November 2023 für die Hauptverhandlung, wie von der Vorinstanz berücksichtigt, sowie am
29. November 2023 für die Urteilseröffnung. Die Zeitangaben im erstinstanzlichen Protokoll ergeben für diese drei Termine einen zeitlichen Aufwand (zuzüglich je 1 Stunde Weg pro Termin) von rund 11 Stunden (Prot. I S. 12 ff., 55 ff. und 79 ff.). Sodann entstand der Verteidigung notwendiger Aufwand im Zusammenhang mit dem Beweisantrag bezüglich des psychiatrischen Gutachten, welcher letztlich gutgeheissen wurde, und schliesslich verursachte auch das Studium des Gutach- tens einen weiteren Aufwand. Wären die zusätzlichen Tagfahrten und der Aufwand im Zusammenhang mit dem psychiatrischen Gutachten nicht angefallen, so wäre für das erstinstanzliche Verfahren unter Berücksichtigung des notwendigen Auf- wandes, der Verantwortung und der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles eine Gebühr von maximal Fr. 9'000.00 – etwa einem Drittel der Maximalgebühr
– gerechtfertigt gewesen. Es sei – ein weiteres Mal – wiederholt: Die Beschuldigte
- 50 - war von der ersten Einvernahme weg vollumfänglich und im Detail geständig, weshalb namentlich viele in strittigen Verfahren vorzunehmende Beweismass- nahmen nicht erforderlich waren. Die von der Vorinstanz festgelegte Pauschale von Fr. 15'000.00 wird vor diesem Hintergrund den Weiterungen (zusätzliche Tagfahr- ten, Beweisantrag, psychiatrisches Gutachten) durchaus gerecht und steht in einem vernünftigen Verhältnis zum notwendigen Aufwand. Es besteht keine Veran- lassung, in das weite Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Bei dieser Ausgangs- lage ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die durch die Vorinstanz gesprochene Entschädigung nicht zu beanstanden. Durch die Festsetzung der Pauschale hat sie durchaus auf die konkreten Verhältnisse Rücksicht genommen, auch wenn sie sich nicht im Einzelnen mit der Leistungsübersicht der Verteidigung auseinandersetzte, was sie im Übrigen auch nicht musste. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer mit seinen Argumenten nicht zu überzeugen. Die Beschwerde ist kostenpflichtig abzuweisen. Damit bleibt es beim erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsdispositiv. 1.2.5. Gemäss § 17 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) richtet sich die Gebühr von strittigen Entschädigungsansprüchen nach § 8 GebV OG. Demnach wird die Gebühr nach dem Streitwert bemessen, wobei die Gebühr im summarischen Verfahren die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr beträgt. Vorliegend beträgt der Streitwert rund Fr. 22'000.00. Bei einem Streitwert von Fr. 22'000.– beträgt die 100%ige Gebühr Fr. 3'310.-- (§ 4 GebV OG). Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist demnach auf Fr. 1'700.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG). 2.2. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von total Fr. 14'649.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 142). Es ist zu wiederholen, dass nicht alle Bemühungen der amtlichen Verteidigung zu entschädigen sind. Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in
- 51 - einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Die Festsetzung des Hono- rars im Rahmen einer Pauschale ist zulässig (Ziff. IX.1.2.3.). Klar im Rahmen der amtlichen Mandatsführung nicht entschädigungsfähig sind die vom amtlichen Verteidiger geltend gemachten Aufwendungen für seine eigene Beschwerde gegen die vorinstanzliche Festsetzung seines Honorars (Urk. 142: Bemühungen vom 11.03.2024). Sodann entspricht das Plädoyer des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren (Urk. 141) inhaltlich weitgehend demjenigen vor Vorinstanz (Urk. 112). Die im vorinstanzlichen Verfahren erfolgte juristische Gedankenleistung hat der amtliche Verteidiger zum Grossteil übernommen, das Plädoyer nur sprach- lich angepasst und nicht um eine von Grund auf neue Argumentation ergänzt. Entsprechend können die geltend gemachten Bemühungen für die Erstellung des Plädoyers im Berufungsverfahren nur eingeschränkt entschädigt werden. Zudem sei auch hier wiederholt: Die Beschuldigte war von der ersten Einvernahme weg vollumfänglich und im Detail geständig. Zudem waren die Tatvorwürfe durch zahlreiche Unterlagen (Bankauszüge, Buchhaltungsunterlagen etc.) dokumentiert. Der vorliegende Fall bot keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwie- rigkeiten und der Aktenumfang war nicht ausserordentlich gross. Entsprechend ist der geltend gemachte Aufwand eindeutig übersetzt. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung und des Umstands, dass die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung verzichteten (Prot. II S. 4 ff.), rechtfertigt sich eine Pauschalentschädigung in Höhe von Fr. 7'500.– (inkl. MwSt. und Barauslagen). 2.3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschul- digte unterliegt mit ihren Anträgen vollständig, während die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin obsiegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO), sind deshalb der Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einst-
- 52 - weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten unter Hinweis auf Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 2.4. Die Privatklägerin hat aufgrund ihres Obsiegens gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO gegenüber der Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädi- gung für notwendige Aufwendungen. Die beantragte Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– für die Teilnahme der Vertretung der Privatklägerin an der Berufungs- verhandlung (Prot. II S. 16) ist angemessen und wird von der Beschuldigten nicht bestritten. Die Beschuldigte ist folglich zu verpflichten, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 21. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren betreffend gewerbsmässigen Betrug wird eingestellt, soweit Tathandlungen vor dem 21. November 2008 angeklagt sind.
2. (…)
3. Von den Vorwürfen der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklage S. 4-6) wird die Beschuldigte freigesprochen. 4.-8. (…)
9. Von der Festsetzung einer Ersatzforderung wird abgesehen. 10.-11.(…)
12. Die folgenden als Beilage 27 zur Strafanzeige vom 18. Dezember 2019 (act. 2/27) eingereichten Gegenstände Portemonnaie Dolce & Gabbana
- 53 - Couvert "CH" Credit Suisse Belastungsanzeige vom 2. Oktober 2015 Mahnung Staats- und Gemeindesteuer 2014 der Stadt C._____ zwei letzte Mahnungen Staats- und Gemeindesteuer 2014 der Stadt C._____ Zahlungsbefehl mit Abholungsaufforderung des Stadtammannamts und Betreibungsamt Sihltal vom 15. Oktober 2015 Cembra MoneyBank Einzahlungsquittung vom 7. Oktober 2015 Kontoauszug/Rechnung D._____ vom 7. Oktober 2015 Auftrag Post zurückbehalten vom 3. Juni 2015 Reisebüro E._____ Quittung vom 13. Oktober 2015 drei Gutscheine (Q._____) diverse Quittungen zwei Bootsfahrtickets (Bootsvermietung & Rundfahrten F._____) diverse Visitenkarten Postkarte Lieferschein Papeterie G._____ vom 6. Oktober 2015 Inserat R._____.ch H._____ Vorgang bei Unfallmeldungen lagernd am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde der Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben. Holt die Beschuldigte die Gegenstände nicht innerhalb von 60 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils ab oder lässt sie durch eine bevoll- mächtigte Person abholen, so werden sie der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen. 13.-17. (…)
18. (Mitteilungen)
19. (Rechtsmittel)"
2. Die Beschwerde des amtlichen Verteidigers gegen die vorinstanzliche Fest- legung seines Honorars wird abgewiesen.
3. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 1'700.– und wird dem amtlichen Verteidiger auferlegt.
- 54 -
4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
5. Gegen Dispositivziffer 2 und 3 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Urkundenfälschung für die Zeit vor dem 21. November 2008 wird eingestellt.
2. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbin- dung mit Abs. 2 aStGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 26 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Von der Anordnung einer therapeutischen Massnahme wird abgesehen.
- 55 -
6. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. Januar 2020 beschlagnahmten Fr. 15.55 werden zur Vollstreckung des Urteils (sämtliche Verfahrenskosten und Parteientschädigung zugunsten der Privatkläger- schaft) verwendet.
8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Januar 2020 beschlagnahmte Vermögen [Freizügigkeitskonto der Beschuldigten (Versi- cherungs-Nr. ...) bei der BVG-Sammelstiftung B._____] wird zur Vollstre- ckung des Urteils (sämtliche Verfahrenskosten und Parteientschädigung zu- gunsten der Privatklägerschaft) verwendet. Im darüber hinausgehenden Betrag wird die mit Verfügung der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl vom 31. Januar 2020 angeordnete Kontosperre des Freizügigkeitskontos der Beschuldigten (Versicherungs-Nr. ...) bei der BVG- Sammelstiftung B._____ aufgehoben.
9. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz im Betrag von Fr. 606'599.55 zuzüglich 5 % Zins ab 17. November 2018zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatz- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 13 - 17) wird bestätigt.
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'500.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.).
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom-
- 56 - men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
13. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A das Inkasso der Gerichte betr. Disp.-Ziff. 7 und 8 die Kasse des Bezirksgerichts Zürich betr. Beschluss Disp.-Ziff. 2 die BVG-Sammelstiftung B._____, c/o B._____ AG, … [Adresse] im Dispositivauszug gemäss Disp.-Ziff. 8.
15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 57 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Mai 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.