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SB240117

Schwere Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2025-06-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung zutreffend dargelegt. Ebenfalls zutreffend hielt sie fest, dass aArt. 122 StGB anwendbar ist und der Straf- rahmen bezüglich der schweren Körperverletzung Freiheitsstrafe von sechs Monate bis zehn Jahre beträgt, auf welche Erwägungen verwiesen werden kann.

- 14 -

E. 1.2 Bezüglich der Wahl der Strafart kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden: Für die Körperverletzungsdelikte sind Freiheitsstrafen auszu- sprechen, während für die Betäubungsmitteldelikte aus Verhältnismässigkeits- gründen Geldstrafen auszusprechen sind.

2. Schwere Körperverletzung 2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die vor- liegende Tathandlung der Ausübung von stumpfer körperlicher Gewalt im Vergleich zu anderen Tatvarianten (Einsatz von Waffen oder gefährlichen Gegenständen etc.) auch im Rahmen des vorliegenden Tatbestands als weniger gefährlich einzu- stufen ist. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass es der Beschuldigte bei einer kur- zen Tathandlung beliess, insbesondere trat er nicht wiederholt oder als sie bereits schwer beeinträchtigt war auf die Geschädigte ein. Zwar ist das Verletzungspoten- tial bereits bei einem einzigen heftigen Fusstritt gegen den Oberkörper als hoch einzustufen, ohne diesem Umstand (bspw. bei einer weniger heftigen Vorgehens- weise) käme indes der vorliegende Tatbestand bei einem einzigen Tritt von vorn- herein nicht in Betracht. Auch die Folgen der Tat hielten sich mit relativ schnell abgeheilten Atemproblemen im überschaubaren Rahmen. Die Verletzung war in rein physischer Hinsicht nicht besonders schwer, jedoch – bei nicht sofortiger Be- handlung – lebensgefährlich. In relativierender Hinsicht erlitt das Opfer kurzfristig keine besonders starken Schmerzen – wie etwa bei Knochenbrüchen oder Ver- brennungen – und langfristig keine bleibenden physischen Schäden oder Ein- schränkungen der Lebensqualität, wie etwa bei Verlust von Gliedmassen oder wichtigen Körperfunktionen. Im Vergleich zu denkbaren Varianten der der schwe- ren Körperverletzung wiegt das objektive Verschulden deshalb leicht, was eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitstrafe rechtfertigt. 2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist auf der einen Seite zu berück- sichtigen, dass der Beschuldige eventualvorsätzlich handelte, sich der Gewaltaus- bruch im Rahmen einer beidseitigen Auseinandersetzung ereignete und die Ge- schädigte den Beschuldigten unmittelbar vor seiner Tat verbal provozierte. Indes ging der Beschuldigte in einer massiv übertriebenen Reaktion und unter Anwen- dung erheblicher Gewalt gegen ein deutlich unterlegenes Opfer und die eigene

- 15 - Partnerin vor, was äusserst verwerflich erscheint. Gemäss dem forensisch-psychia- trischen Gutachten von Dr. med. D._____ vom 21. Februar 2023 könne die Steuerungsfähigkeit beim Beschuldigten aufgrund der Kombination einer ausge- prägten enthemmenden Wirkung von Alkohol und Cannabis sowie des heftigen Wutaffektes bei gleichzeitiger Kränkung bis mittelgradig beeinträchtigt gewesen sein (Urk. D1/13/29 S. 70). Aufgrund der vorbestehenden Alkoholabhängigkeit so- wie des geordneten Tatablaufs könne indes nicht von einer schweren Beeinträch- tigung der Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden. Angesichts der koordinativ mit einer gewissen Schwierigkeit verbundenen Vorgehensweise des Beschuldigten mittels gesprungenen Tritts scheint eine erhebliche Substanzbeeinträchtigung nicht naheliegend. In weiterer Berücksichtigung des Grundsatzes, dass die Strafreduk- tion infolge Verminderung der Schuldfähigkeit nicht linear vorzunehmen ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.3), und die Tat – wie erwähnt – in subjektiver Hinsicht grund- sätzlich überschiessend erscheint, bleibt es bei einer Freiheitsstrafe von 24 Mona- ten. 2.3. Der Beschuldigte verfügt über eine Vorstrafe wegen Verübung einer Tat in selbstverschuldete Unzurechnungsfähigkeit, Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes und einfachen Diebstahls (Urk. 69 S. 2). Des Weiteren hat er vorliegend während laufender Strafuntersuchung delinquiert. Da es sich aber um eine Gewalt- tat aus einer spontanen Gemütserregung ohne direkten Zusammenhang zur Vor- strafe bzw. zur damals laufenden Untersuchung wegen Betäubungsmittel- bzw. Vermögensdelikten handelt, ist nur eine geringfügige Erhöhung zu veranschlagen. Bezüglich des Nachtatverhaltens ist dem Beschuldigten strafmindernd zugute zu halten, dass er von Beginn weg geständig war und glaubhaft Reue und Einsicht bekundete, was erheblich strafmindernd zu berücksichtigen ist. Die strafmindern- den Faktoren der Täterkomponente überwiegen merklich, weshalb die Freiheits- strafe auf 18 Monate zu reduzieren ist.

3. Einfache Körperverletzung 3.1. Der Beschuldigte zerrte die Privatklägerin an den Haaren die Treppe hoch und schlug ihr mit der Faust zwei Mal gegen den Kopf. Das mehrfache Zuschlagen mit der Faust gegen den Kopf wirkt straferhöhend. Relativierend ist zu berücksich-

- 16 - tigen, dass es sich um eher geringfügige tatsächlichen Folgen (namentlich Blut- ergüsse, Schürfungen) handelte, die nicht weit über das hinausgingen, was für die Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive erheblich, zumal die Privatklägerin sich provokativ verhielt und den Be- schuldigten u.a. beleidigte und ebenfalls tätlich anging. Ferner ist für die leichte bis mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit eine Reduktion von einem Drittel vorzu- nehmen. Im Ergebnis erscheint bei isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten angemessen. 3.2. Bezüglich der Täterkomponente zur einfachen Körperverletzung gelten die- selben Überlegungen wie vorne unter E. III.2.3. Die Täterkomponente führt zu einer erheblichen Strafminderung auf 5 Monate Freiheitsstrafe, welche bei isolierter Be- trachtung als Einzelstrafe auszufällen wäre.

4. Mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG

E. 1.3 Der Beschuldigte bestreitet bezüglich des inneren Sachverhalts, eine lebensgefährliche Verletzung in Kauf genommen zu haben (Urk. 41 S. 4 f.; Urk. 70 S. 9).

E. 1.3.1 Ob der Beschuldigte bei seiner Handlung die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, ist aufgrund der Grösse des dem Beschuldigten bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, der Beweggründe des Beschuldigten sowie der Art der Tathandlung zu entschei- den: Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schluss- folgerung, der Beschuldigte habe die Tat in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen auf den Willen schliessen, wenn sich dem Beschuldigten der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzu- nehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (zum Ganzen: BGE 138 V 74 E. 8.4.1 mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann

- 9 - indes auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 131 IV 1 E. 2.2; 125 IV 242 E. 3.f).

E. 1.3.2 Der Beschuldigte ist männlich, 1.87 m gross und 74 kg schwer, (Urk. D1/8/1), die Privatklägerin ist weiblich, 1.60 m gross und 45 kg schwer (Urk. D1/7/8 S. 9). Wie der Vertreter der Privatklägerin zu Recht vorbrachte (vgl. Urk. 74 S. 3), musste der Beschuldigte aufgrund seiner bedeutsamen körperlichen Überlegenheit davon ausgehen, dass die Privatklägerin, mit ihrer geringen Körpermasse und ihrem zier- lichen Körperbau, wenig widerstandsfähig sein würde gegen schwere gewaltsame Einwirkungen durch ihn, namentlich einen bezüglich Masse und Kraft massiv über- legenen Mann. In Zusammenhang mit der Tathandlung fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte vor dem Tritt in Richtung der Privatklägerin rannte und beim Tritt in der Luft war (vgl. Urk. D1/3/1 S. 9; Urk. D1/3/4 S. 7; D1/5/1 S. 7). Selbst wenn da- von auszugehen ist, dass der Beschuldigte nur wenige Schritte rannte, so trat – mit Blick auf das physikalische Aktionsprinzip – zur bereits erwähnten grossen Masse des Beschuldigten eine relativ hohe Beschleunigung hinzu, was in einer entspre- chend grossen Krafteinwirkung auf die zierliche Privatklägerin resultiert haben musste. Im Oberkörper befinden sich unter anderem lebenswichtige Organe (Herz, Lunge, Niere, etc.), welche durch den knöchernen Brustkorb nur bedingt gegen äusserliche Einwirkungen geschützt sind, was Allgemeinwissen darstellt. Ebenfalls ist allgemein bekannt, dass Tritte – gegenüber Stössen aber auch Faustschlägen

– grundsätzlich eine gefährlichere Art der Gewaltausübung darstellen, zumal mit den Beinen deutlich grössere Kräfte freigesetzt werden können als mit den Armen: Der von der Verteidigung genannte Fall (Urteil SB190457 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. November 2020 E. III.1.1.), bei welchem der Täter (mehr- fach) mit der Faust gegen den Rücken des Opfer schlug, ist mit dem vorliegenden bereits aus diesem Grund nicht vergleichbar. Entgegen der Ansicht der Verteidi- gung (vgl. Urk. 71 S. 4) war dem Beschuldigten (kognitiv) bewusst, dass eine derart gewaltsame Einwirkung eine schwerwiegende Verletzung eines Organs im Brust- korb – namentlich beispielsweise der Lunge – zur Folge haben konnte. Dass ihm

- 10 - das konkrete medizinische Krankheitsbild eines Spannungspneumothorax nicht bekannt war, ist für die Tatbestandsmässigkeit nicht von Belang.

E. 1.3.3 Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bei seinem Vorgehen kaum Kontrolle über den Geschehensverlauf hatte, zumal es bei einem Tritt aus dem Sprint und insbesondere während eines Sprungs – anders als beispielsweise bei Strangulation – schwerer fallen dürfte, die Krafteinwirkung im Rahmen der Tat- handlung zu dosieren, zumal die Kontaktzeit äusserst kurz ist. Der Aspekt, dass es sich um eine kaum zu kontrollierende Einwirkung handelt, akzentuiert sich vorlie- gend weiter durch den Umstand, dass der Beschuldigte gegen die Privatklägerin trat, als sie sich gerade erhob, es sich also um ein dynamisches Geschehen handelte, in welchem der genaue Aufprallpunkt für den Beschuldigten nicht kontrol- lierbar war. Damit liegen neben der grossen Krafteinwirkung, dem hohen allgemein und auch dem Beschuldigten bekannten Risiko sowie der schweren Verletzung der Sorgfaltspflicht weitere Umstände vor, welche auf eine Inkaufnahme der vorliegen- den Verletzungsfolgen hinweisen. Schliesslich ist hinsichtlich des Beweggrundes des Beschuldigten festzuhalten, dass er im Rahmen einer "Kurzschlussreaktion" auf Beleidigungen der Privatklägerin reagierte (Urk. D1/3/1 S. 8). Es ist deshalb von einer unkontrollierten, von Wut getriebenen Angriffshandlung (im Gegensatz bspw. zu einem Ablenkungs- oder Verteidigungsschlag oder einem kontrollierten Angriff) auszugehen, welcher Beweggrund Verletzungsabsicht und einen hohen Kraftauf- wand nahelegt. Soweit der Beschuldigte einwendet, er habe sich bei seinem Tritt nichts überlegt (Urk. D1/3/1 S. 9), ändert dies nichts an der Tatbestandsmässigkeit: Der (Eventual-)Vorsatz setzt keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit dem Ta- terfolg voraus; aktuelles Wissen um die Tatumstände in der Gestalt eines bloss sachgedanklichen, als dauerndes Begleitwissen vorhandenen Mitbewusstsein genügt (BGE 125 IV 242 E. 3e).

E. 1.3.4 Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte schwere Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB in Kauf genommen hat, wie es die Anklage behauptet. Daraus ist zu schliessen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich hinsichtlich einer schweren Körperverletzung gehandelt hat. Damit hat sich der Beschuldigte der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB schuldig gemacht.

- 11 -

2. Anklageziffer 2.2.3 2.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Anklageziffer 2.2.3 folgenden Sachverhalt vor: Der Beschuldigte habe durchschnittlich vier Mal in der Woche jeweils fünf bis zehn Gramm Marihuana oder andere Cannabisprodukte unter nicht näher bekannten Umständen an Bekannte abgegeben oder diese Bekannten zum Bezug solcher Betäubungsmittel an Drittpersonen vermittelt, sodass er insgesamt über den Zeitraum am Handel von mindestens ca. 10 kg Marihuana oder anderen Cannabisprodukten beteiligt gewesen sei. 2.2. 2.2.1. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 25. Januar 2022 beantwor- tete der Beschuldigte den Eingangsvorhalt, er werde beschuldigt, mindestens in den letzten 2 Jahren mit Betäubungsmittel, Cannabisprodukte, gehandelt zu haben, wie folgt: "Ja, blöd gesagt schon ja. Es gehört ja auch das vermitteln und vertreiben dazu. Das wäre es also." In der Folge konkretisierte er auf offene Fragen hin (Wem? Wie viel? Wie oft?), dass er seinen Kollegen seit ca. 9 Jahren mehrmals pro Woche, es könne auch täglich sein, Cannabisprodukte abgebe, es sich jeweils um Mengen von 5 g bis 10 g handle und er dies seit 9 Jahren mache. Alsdann fragte der ein- vernehmende Polizeibeamte zusammenfassend, ob der Beschuldigte seit 9 Jahren

E. 1.4 Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.).

- 6 -

2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte stellt im Berufungsverfahren folgende Abänderungsan- träge (Urk. 55 S. 2 f.; Urk. 71 S. 1 f.): Er sei vom Vorwurf der schweren Körperver- letzung sowie des mehrfachen Vergehens i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Dossier 2.2.3) freizusprechen (Dispositivziffer 2 Lemmata 3). Für die verbleibenden Schuld- sprüche sei er angemessen zu bestrafen (Dispositivziffer 3). Der Vollzug der Strafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen (Dispositivziffer 4). Eventualiter sei eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchbehandlung) anzuordnen (Dispositivziffer 6). Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens mit Ausnahme derjenigen der amt- lichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin seien zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen (Dispositivziffer 11). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin seien zu einem Drittel definitiv abzuschreiben (Dispositivziffer 12). Unangefochten blieben die Einstellungen (Dispositivziffer 1), der Schuldspruch der einfachen Körperverletzung, des mehrfachen Vergehens i.S.v. Art. 19bis BetmG und der mehr- fachen Übertretung i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Dispositivziffer 2 Lemmata 2, 4 und 5), die Busse (Dispositivziffer 3) sowie die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe (Dispositivziffer 5), der Entscheid über die Beschlagnahmungen (Dispositivziffer 7) und weitere Beweisgegenstände (Dispositivziffer 8), der Entscheid über die Genug- tuungsforderung (Dispositivziffer 9), die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 10). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 zur Disposition. II. Schuldpunkt

1. Anklageziffer 2.1

E. 4 Mal pro Woche 5 g bis 10 g Marihuana vermittle, gab er an, es sei nicht jede Woche, aber er werde seit 8 bis 9 Jahren von Kollegen angefragt. Er könne nicht genau sagen, welche Menge es tatsächlich sei (Urk. D2/3/1 S. 2). Dem Beschul- digten wurde in der Folge vorgehalten, dass bei 4 Übergaben pro Woche über

E. 4.1 Der Beschuldigte handelte mit ca. 1 kg Marihuana bzw. Cannabisprodukten, was eine nicht geringe Menge Betäubungsmittel darstellt. Die grobe Schätzung der Gesamtmenge ist im Übrigen mit Blick auf die vorliegende Strafzumessung nicht zu beanstanden: Die Gesamtmenge ist ein strafzumessungsrelevanter Gesichts- punkt neben anderen (vgl. bezüglich Schätzung der Deliktssumme Urteil 6B_312/2023 vom 7. August 2023 E. 1.2.2.). Massgeblicher als das genaue Ge- samtgewicht sind andere Aspekte: Ins Gewicht fällt hier straferhöhend die lange Zeitdauer der Abgabe. In strafmindernder Hinsicht handelt es sich bei Cannabis aber um eine sog. "weiche" Droge. Weiter bediente sich der Beschuldigte keines- wegs professioneller Vertriebsmethoden, sondern vermittelte Kleinstmengen in seinem Bekanntenkreis. Wenngleich die Angabe des Beschuldigten, durch seine regelmässige Vermittlungstätigkeit keinen Gewinn erzielt zu haben zweifelhaft er- scheint, ist das Gegenteil nicht belegt, weshalb mit der Vorinstanz von Gefällig- keitsdiensten auszugehen ist. Insgesamt liegt leichtes Verschulden vor. Die vor- instanzlich festgesetzte Strafe würde sich bei einer hohen Gesamtmenge von min- destens 7.5 kg indes als zu tief erweisen.

- 17 -

E. 4.2 Die Täterkomponente ist angesichts des Geständnisses strafmindernd zu berücksichtigen.

E. 4.3 Die Vorinstanz hat die Delikte vor Erlass des Strafbefehls der Staatsan- waltschaft See / Unterland vom 15. Januar 2018 und die Delikte danach im Ein- klang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die retrospektive Konkurrenz (vgl. Urteil 6B_192/2020 vom 19. August 2020 E. 2.4.) selbständig behandelt. Weiter bringt Sie zu Recht auch bezüglicher der Delikte, welche der Be- schuldigte als Minderjähriger beging, die Strafen des StGB zur Anwendung (vgl. Art. 3 Abs. 2 JStG). Eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen (1. Januar 2014 bis

15. Januar 2018, für die teilweise als Jugendlicher begangenen Taten) bzw. 65 Tagessätzen (16. Januar 2018 bis 25. Januar 2022) erscheint in zweiter Instanz im Hinblick auf eine umgesetzte Menge von 1 kg Cannabis dem leichten Ver- schulden angemessen.

5. Mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19bis BetmG 5.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist relativierend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seinem minderjährigen Bruder mit Marihuana lediglich eine weiche Droge übergab. Ausserdem übergab er jeweils nur kleinere Mengen, wes- halb die Gefahr einer Überdosierung als kleiner einzustufen war. Des Weiteren ist auch zu berücksichtigen, dass der Bruder zu Beginn der Abgabe fast 16 Jahre und zum Ende fast 17 Jahre alt und damit nicht weit von der Mündigkeit und dem Austritt aus dem Schutzbereich der Bestimmung entfernt war. 5.2. Weiter strafmindernd wirkt, dass der Beschuldigte glaubhaft darlegte (was auch von seinem Bruder bestätigt wurde, vgl. Urk. D2/4/2 S. 9), er habe mit der persönlichen Übergabe versucht, seinen Bruder vor besonders schädlicher Drogenqualität zu bewahren. Mithin ist zugunsten des Beschuldigten davon aus- zugehen, dass dieser die Annahme vertrat, seinen ohnehin konsumierenden Bruder gerade vor möglichen Gesundheitsschäden zu bewahren. 5.3. Eine Verminderung der Schuldfähigkeit liegt hinsichtlich der Betäubungs- mitteldelikte nicht vor (vgl. Urk. D1/13/29 S. 70).

- 18 - 5.4. Eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen erscheint dem Verschulden ange- messen.

6. Zusatzstrafe, Asperation und Fazit 6.1. Die Einsatzstrafe von 18 Monaten für die schwere Körperverletzung ist an- gesichts des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit der einfachen Körperverletzung um 3 Monate zu asperieren. 6.2. Hinsichtlich der Geldstrafe von 35 Tagessätzen wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, be- gangen vor dem 15. Januar 2018, ist hinsichtlich des Strafbefehls der Staatsan- waltschaft See/Oberland vom 15. Januar 2018 nach Art. 49 Abs. 2 StGB vorzu- gehen. Eine Schärfung der Grundstrafe um 25 Tagessätze ist dabei angemessen. 6.3. Die hypothetische Einsatzstrafe von 65 Tagessätzen für die Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (ab 16. Januar 2018) ist in Berücksichti- gung des ebenfalls engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit der Widerhandlung im Sinne von Art. 19bis BetmG um 20 Tagessätze zu asperieren. Die 25 Tagessätze Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Ober- land vom 15. Januar 2018 sind zu addieren. 6.4. Der Beschuldigte ist derzeit als Essenskurier arbeitstätig und verfügt über ein Einkommen von Fr. 1'700.– bis Fr. 2'500.– pro Monat (Urk. 70 S. 3). Aufgrund der weiterhin schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist der Tages- satz auf Fr. 30.– festzusetzen. 6.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten und einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Januar 2018, zu bestrafen.

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7. Anrechnung der erstandenen Haft Der Beschuldigte befand sich 23 Tage in Untersuchungshaft (Urk. D1/18/1; Urk. D1/18/15; Urk. D2/6/2). Die erstandene Haft ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

8. Vollzug 8.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 8.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung legte der Beschuldigte einen zwi- schenzeitlich massgeblich zum Positiven veränderten Lebenswandel dar (vgl. Urk. 70 S. 1 ff.): Eingangs ist zunächst festzustellen, dass der Beschuldigte sich während der letzten Jahre und seit den vorliegend zu beurteilenden Taten wohlver- halten hat (Urk. 69). Weiter liess sich der Beschuldigte inzwischen freiwillig in ver- schiedenen Kliniken behandeln, was dazu führte, dass er abstinent von Drogen (Cannabis, Kokain) und Alkohol lebt. Durch die Verlegung seines Wohnortes nach E._____ hat er bewusst Distanz zum früheren Umfeld geschaffen, was die Ernst- haftigkeit seiner Bemühungen um Lebensveränderung belegt. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte inzwischen über eine feste Arbeitsanstellung verfügt, sich (mit einer abstinenten Partnerin) verlobt und mit seiner Familie versöhnt hat und die Auto- und Töffprüfung erfolgreich bestand, weist auf eine Festigung seiner per- sönlichen Verhältnisse und ein – in legalprognostischer Hinsicht – protektives Um- feld hin. Positiv zu bemerken ist auch, dass der Beschuldigte durchaus glaubhaft und reflektiert Angaben betreffend die persönliche Aufarbeitung seiner Delinquenz machte, ohne jedwede Schuldzuweisen gegenüber anderen Personen vorzuneh- men. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass die negative Legalprognose gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. D._____ vom 21. Februar 2023 überholt erscheint und der Beschuldigte einen Weg gefunden hat, sein Leben in Zukunft deliktsfrei zu gestalten.

- 20 - 8.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe ist deshalb aufzuschieben. Angesichts der notorisch hohen Gefahr eines Rückfalls bei früherem Konsum von harten Drogen ist die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen. 8.4. Mangels Vorliegen einer negativen Prognose erweist sich der Eventual- antrag der Verteidigung auf Anordnung einer stationären Massnahme als gegen- standslos. Es liegen auch keine genügenden medizinischen Probleme und Indika- tionen vor, um eine stationäre Massnahme zu rechtfertigen. Es ist folglich keine Massnahme anzuordnen. IV. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen:

1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Das Berufungsverfahren brachte lediglich im Straf- und Vollzugspunkt eine Ände- rung des Urteils der Vorinstanz, wobei diese Änderungen einen Ermessens- entscheid des Berufungsgerichts darstellen. Das erstinstanzliche Kosten- und Ent- schädigungsdispositiv (Ziffern 11+12) ist somit vorbehaltlos zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).

2. Kostenfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

- 21 - 2.3. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinen Anträgen auf Freispruch hinsichtlich der schweren Körperverletzung und des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht durchzusetzen. Einzig im Nebenpunkt erwirkt er eine leichte Reduktion der Freiheitsstrafe sowie den bedingten Vollzug der Strafen. In Gewichtung dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen jener der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, vollum- fänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2.4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 6'229.30 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 73). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Es erscheint somit angemessen, die amtliche Verteidigung mit insgesamt Fr. 6'229.30 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.5. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin macht für ihre Aufwen- dungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 2'910.05 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 75). Der Aufwand ist ebenfalls ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebühren- verordnung. Es erscheint somit angemessen, die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin mit insgesamt Fr. 2'910.05 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei entsprechend Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten bleibt.

- 22 - Es wird beschlossen:

E. 9 Jahre zwischen 9.4 kg und 18.8 kg Marihuana an Drittpersonen abgegeben zu haben (Urk. D2/3/1 S. 7).

- 12 - 2.2.2. In der Hafteinvernahme vom 11. Februar 2022 erklärte der Beschuldigte so- dann, er hole für Kollegen Marihuana, hinsichtlich der Menge gab er an, es handle sich um eine grosse Menge, diese habe sich aber über mehrere Jahre summiert. Es seien nicht 18 kg auf einmal gewesen. Der Beschuldigte ergänzte das sodann nachträglich, dass "alles zusammengerechnet" worden sei, weshalb der Polizei- beamte auf eine Menge von 9 kg bis 18 kg gekommen sei, es seien aber eher 9 kg als 18 kg gewesen. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

21. Juli 2022 wurde dem Beschuldigten der Anlagevorwurf betreffend Dossier 2.2.3 vorgehalten. Der Beschuldigte bestätigte den Vorwurf ("Das stimmt, wie es steht" Urk. D1/3/4 S. 14), ergänzte indes, es sei "immer unterschiedlich" gewesen. Auf Nachfrage bestätigte der Beschuldigte sodann, dass er im Jahr 2013 mit dem Marihuana-Handel begonnen habe. 2.2.3. Nach einem Wechsel in der Person der amtlichen Verteidigung verweigerte der Beschuldigte zunächst die Aussage, um dann anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung – in Umkehr seiner früheren Aussagen – zu bestreiten, Dritten

– ausser seinem Bruder – jemals Cannabis abzugeben zu haben. Die Abkehr von seinen früheren Aussagen begründete er damit, eine Panikattacke erlitten zu haben und dem Polizeibeamten nach dem Mund geredet zu haben, um nach Hause gehen zu können: "Ich dachte mir scheiss drauf, aber wenn es sein muss, dann sag ich ihm, was er hören will" (Prot. I S. 17). Weiter machte der Beschuldigte geltend, er habe "Angst" gehabt, dass ihm ein Widerruf zur Last gelegt werde, weshalb er zunächst davon abgesehen habe (Prot. I S. 23). 2.3. Der Beschuldigte ist grundsätzlich auf sein Geständnis betreffend jahrelange Abgabe von Cannabis an Bekannte zu behaften. Das ursprüngliche Geständnis erfolgte spontan bereits unmittelbar auf erstmaligen Vorhalt des entsprechenden Vorwurfs (Urk. D2/3/1 S. 1). Die Konkretisierung der Tathandlung erfolgte an- schliessend auf offene Fragen hin (Urk. D2/3/1 F/A 8-12). Eine unsachgemässe Beeinflussung des Beschuldigten durch den einvernehmenden Polizeibeamten, beispielsweise durch Druckausübung mittels wiederholender, lang andauernder oder suggestiver Art der Befragung ist nicht ersichtlich. Hingegen erscheint die Hochrechnung anlässlich der Einvernahme nicht über alle Zweifel erhaben.

- 13 - Zunächst ist festzuhalten, dass bezüglich der Frequenz der Abgabe keine belastbaren objektiven Beweismittel vorliegen. Vor diesem Hintergrund scheint jedenfalls nicht vernünftigerweise ausgeschlossen, dass der Beschuldigte anläss- lich einer ersten Einvernahme – zu seinen Ungunsten – ungenaue Angaben machte, weil er Aussagen treffen wollte, selber aber nicht mehr über die Einzel- heiten der Cannabis-Abgaben im Zeitraum der letzten 9 Jahre Bescheid wusste. Wie der Beschuldigte anlässlich der fraglichen Einvernahme zu Recht erwähnte, musste er sich zuvor keine Gedanken darüber machen, ob es – im langen Zeitraum, an den er sich zu erinnern hatte – beispielsweise zu längeren Zeiten mit weniger oder keinen Abgaben kam. Der Beschuldigte gab zumindest an, dass es "nicht jede Woche" zu Veräusserungen gekommen sei. Selbst wenn die Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten von 48 Wochen ausging, in denen der Beschuldigte Cannabis abgegeben habe, scheint diese hohe Zahl (lediglich 4 Wochen Pause pro Jahr entsprechend) zweifelhaft. Insgesamt scheint – vor dem Hintergrund, dass objektiv belastbare Grundlagen einer Berechnung fehlen – eine überhastete und fehlerhafte Angabe des Beschuldigten anlässlich der Einvernahmesituation nicht ausgeschlossen. In Anwendung des Zweifelssatzes ist von einer deutlich gerin- geren umgesetzten Menge von ca. 1 kg Cannabis auszugehen. 2.4. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seinen Kollegen innert 8 Jahren regelmässig kleinere Portionen Cannabis (insgesamt eine Gesamtmenge von ca. 1 kg) vermittelte. Damit hat sich der Beschuldigte der mehr- fachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig gemacht. III. Strafe

1. Grundlagen, Strafart

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom
  2. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  3. Das Verfahren betreffend der folgenden Vorwürfe wird eingestellt:  des mehrfachen Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG für den Zeitraum von ca. Beginn 2013 bis 31. Dezember 2013,  der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG für den Zeit- raum von ca. Mitte 2020 bis 20. November 2020.
  4. Der Beschuldigte ist schuldig  […]  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB,  […]  des mehrfachen Vergehens im Sinne von Art. 19bis BetmG,  der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
  5. […] und mit einer Busse von Fr. 400.–.
  6. […] Die Busse ist zu bezahlen.
  7. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
  8. […]
  9. Die folgenden durch die Kantonspolizei Zürich sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben:  Mobiltelefon Huawei P40 in Kunststoffhülle, inkl. Ladekabel (Asservat- Nr. A015'801'840)  SIM-Karte (Asservat-Nr. A015'846'910) - 23 - Werden diese Gegenstände nicht innert einer Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft nach telefonischer Voranmeldung durch den Beschuldigten (oder eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheides und eines Ausweises bei der Lagerbehörde abgeholt, werden sie ohne weitere Mitteilung vernichtet.
  10. Die übrigen bei der Kantonspolizei Zürich (Asservate-Triage) bzw. beim Forensischen Institut Zürich unter den Geschäftsnummern 81971688 und 82079616 gelagerten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (BM-Lagernummer …), Gegenstände, Spuren, Spurenträger, Fotografien und Datenauslesungen werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet.
  11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 7'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 6. Februar 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  12. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 450.00 Kosten der Kantonspolizei Zürich, Fr. 50.00 Kosten Datensicherung, Fr. 12'279.95 Auslagen (Gutachten), Fr. 15'250.00 Kosten der amtlichen Verteidigung durch RA X2._____ und RAin X1._____ (inkl. Barauslagen und MWSt.), Fr. 8'000.00 Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklä- gerin durch RA Y._____ (inkl. Barauslagen und MWSt.); davon bereits bezahlt Fr. 4'536.20 mit Akontozahlung vom
  13. Februar 2023
  14. […]
  15. […]
  16. [Mitteilungen] - 24 -
  17. [Rechtsmittel]
  18. [Rechtsmittel]."
  19. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  20. Der Beschuldigte ist ferner schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB sowie  der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im  Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG.
  21. Der Beschuldigte wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 23 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Gelds- trafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Straf- befehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Januar 2018.
  22. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
  23. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt.
  24. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'229.30 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt) Fr. 2'910.05 unentgeltliche Vertretung PKin (inkl. 8,1% MWSt)
  25. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- - 25 - pflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  26. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".
  27. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240117-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichter lic. iur. C. Maira und Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie Gerichtsschreiber MLaw W. Dharshing Urteil vom 16. Juni 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur.X1._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom

21. November 2023 (DG230010)

- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. Juli 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/24/1). Urteil der Vorinstanz (Urk. 53 S. 41 ff.) "Es wird erkannt:

1. Das Verfahren betreffend der folgenden Vorwürfe wird eingestellt:  des mehrfachen Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG für den Zeitraum von ca. Beginn 2013 bis 31. Dezember 2013,  der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG für den Zeitraum von ca. Mitte 2020 bis 20. November 2020.

2. Der Beschuldigte ist schuldig  der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB,  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB,  des mehrfachen Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG,  des mehrfachen Vergehens im Sinne von Art. 19bis BetmG,  der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 26 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 23 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 3'300.–), teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Januar 2018, und mit einer Busse von Fr. 400.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe werden nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

6. Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) wird abgesehen.

- 3 -

7. Die folgenden durch die Kantonspolizei Zürich sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben:  Mobiltelefon Huawei P40 in Kunststoffhülle, inkl. Ladekabel (Asservat- Nr. A015'801'840)  SIM-Karte (Asservat-Nr. A015'846'910) Werden diese Gegenstände nicht innert einer Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft nach telefonischer Voranmeldung durch den Beschuldigten (oder eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheides und eines Ausweises bei der Lagerbehörde abgeholt, werden sie ohne weitere Mitteilung vernichtet.

8. Die übrigen bei der Kantonspolizei Zürich (Asservate-Triage) bzw. beim Forensi- schen Institut Zürich unter den Geschäftsnummern 81971688 und 82079616 ge- lagerten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (BM-Lagernummer …), Gegenstände, Spuren, Spurenträger, Fotografien und Datenauslesungen werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 7'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 6. Februar 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 450.00 Kosten der Kantonspolizei Zürich, Fr. 50.00 Kosten Datensicherung, Fr. 12'279.95 Auslagen (Gutachten), Fr. 15'250.00 Kosten der amtlichen Verteidigung durch RA X2._____ und RAin X1._____ (inkl. Barauslagen und MWSt.), Fr. 8'000.00 Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privat- klägerin durch RA Y._____ (inkl. Barauslagen und MWSt.); davon bereits bezahlt Fr. 4'536.20 mit Akontozahlung vom

9. Februar 2023

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 4 -

12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

13. (Mitteilungen)

14. (Rechtsmittel)(Rechtsmittel)" Berufungsanträge Des Beschuldigten (Urk. 55; Urk. 71 S. 1 f.):

1. Herr A._____ sei von den Vorwürfen der schweren Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 aStGB sowie des mehrfachen Verge- hens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Dossier 2.2.3) freizuspre- chen.

2. Herr A._____ sei für die verbleibenden Schuldsprüche angemes- sen zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersu- chungshaft.

3. Der Vollzug der Strafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.

4. Eventualiter sei eine stationäre therapeutische Massnahme (Suchtbehandlung) im Sinne von Art. 60 StGB anzuordnen und der Vollzug der Strafe zu deren Gunsten aufzuschieben.

5. Die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen gericht- lichen Verfahrens seien mit Ausnahme derjenigen für die amtliche Verteidigung im Umfang von zwei Dritteln Herrn A._____ aufzuer- legen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien im Umfang von einem Drittel definitiv abzuschreiben.

6. Die Kosten für das Berufungsverfahren seien einschliesslich der- jenigen für die amtliche Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien definitiv abzuschreiben.

- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang, Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 21. November 2023 wurde den Parteien am 23. resp. 27. November 2023 schriftlich eröffnet (Urk. 46). Der Be- schuldigte meldete mit Eingabe vom 23. November 2023 innert Frist Berufung an (Urk. 47). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 50; Urk. 51) reichte der Be- schuldigte mit Eingabe vom 27. Februar 2024 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 55). Mit Präsidialverfügung vom 20. März 2024 wurde die Berufungserklä- rung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Staatsanwalt- schaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 34 StGB Frist gesetzt, seine finanzielle Leistungsfähigkeit zu belegen (Urk. 57). Die Privatklägerin verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 59). Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte liessen sich nicht vernehmen. Am

4. April 2025 wurde auf den 16. Juni 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 66). Mit Präsidialverfügung vom 23. April 2024 wurde der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr Rechtsanwalt MLaw Y._____ als un- entgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben (Urk. 62). 1.3. Am 16. Juni 2025 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ sowie der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin MLaw Y._____ (Prot. II S. 5). Vorfragen waren keine zu entscheiden. 1.4. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.).

- 6 -

2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte stellt im Berufungsverfahren folgende Abänderungsan- träge (Urk. 55 S. 2 f.; Urk. 71 S. 1 f.): Er sei vom Vorwurf der schweren Körperver- letzung sowie des mehrfachen Vergehens i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Dossier 2.2.3) freizusprechen (Dispositivziffer 2 Lemmata 3). Für die verbleibenden Schuld- sprüche sei er angemessen zu bestrafen (Dispositivziffer 3). Der Vollzug der Strafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen (Dispositivziffer 4). Eventualiter sei eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchbehandlung) anzuordnen (Dispositivziffer 6). Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens mit Ausnahme derjenigen der amt- lichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin seien zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen (Dispositivziffer 11). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin seien zu einem Drittel definitiv abzuschreiben (Dispositivziffer 12). Unangefochten blieben die Einstellungen (Dispositivziffer 1), der Schuldspruch der einfachen Körperverletzung, des mehrfachen Vergehens i.S.v. Art. 19bis BetmG und der mehr- fachen Übertretung i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Dispositivziffer 2 Lemmata 2, 4 und 5), die Busse (Dispositivziffer 3) sowie die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe (Dispositivziffer 5), der Entscheid über die Beschlagnahmungen (Dispositivziffer 7) und weitere Beweisgegenstände (Dispositivziffer 8), der Entscheid über die Genug- tuungsforderung (Dispositivziffer 9), die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 10). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 zur Disposition. II. Schuldpunkt

1. Anklageziffer 2.1 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Anklageziffer 2.1 folgen- den Sachverhalt vor: Er sei mit der Geschädigten B._____ in Streit geraten. Als er die Wohnung verlassen und die Geschädigte darin zurückgelassen habe, habe die

- 7 - Geschädigte versucht, die Wohnungstüre von innen heraus aufzutreten. Der Be- schuldigte sei zu ihr zurückgeeilt, habe sie an den Haaren gepackt und aus der Wohnung und hernach die Treppe hoch ins Freie gezerrt. Die Geschädigte habe sich so zur Wehr gesetzt, dass der Beschuldigte sie losgelassen habe. Im Freien habe der Beschuldigte die Geschädigte mindestens zwei Mal mit der Faust gegen den Kopf geschlagen und sie mehrere Male gegen ihren Oberkörper und Beine getreten. Die Geschädigte habe sich danach erhoben, etwas abseits abgesessen und den Beschuldigten von dort aus weiterbeschimpft. Da sei der Beschuldigte über die Strecke von einigen Metern auf die Geschädigte zu gerannt und habe sie aus dem Lauf heraus mit einem Fuss gegen ihre Brust getreten. Die Geschädigte habe dadurch folgende Verletzungen erlitten:

• Blutergüsse am Hinterkopf, an der Brustkorbvorderseite beidseits und am Oberbauch rechts

• Blutergüsse und Hautabschürfungen im Gesicht, am Rücken, an der rechten Unterarmstreckseite, an beiden Beinstreckseiten und am Scheitel

• einen grossen Spannungspneumothorax links bei Prellung des linken Lungenflügels, welche zu einer Verdrängung und Verlagerung des Mittel- fellraumes inkl. des Herzens und der grossen Blutgefässe zur Gegenseite geführt habe, was wiederum eine Tachykardie, zunehmende Atemnot, Blutdruckabfall, Sauerstoffmangel der inneren Organe bis zum Tod durch akutes mechanisches Pumpversagen des Herzens hätte führen können, hätte die Geschädigte aufgrund ihrer Symptome nicht ihren Hausarzt zu Rate gezogen, welcher sie ins Krankenhaus eingewiesen habe, wo sofort bei Eintritt eine Thorax-Drainage zur Behandlung des Spannungspneumo- thorax eingelegt worden sei. 1.2. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er der Geschädigten durch die ausgeübte Gewalt solche Verletzungen habe zufügen können, wodurch ihr Leben unmittelbar in grosse Gefahr geraten sei, was er zumindest in Kauf nahm.

- 8 - Der Beschuldigte ist betreffend den äusseren Anklagesachverhalt - mit Ausnahme der weiteren Tritte gemäss Ziff. 2 von Anklageziffer 2.1 - geständig. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte er den Anklagesachverhalt bezüglich des gesprungenen Tritts (Urk. 70 S. 9). Das Geständnis stimmt mit den Aussagen der Privatklägerin B._____ und des Zeugen C._____ überein, weshalb darauf abge- stellt werden kann. Hingegen erweist sich die Beweislage bezüglich der in Abs. 2 erwähnten Tritte gegen den Oberkörper und die Beine der Privatklägerin als wenig belastbar. Die Aussagen der Privatklägerin, auf welche dieser Vorwurf einzig basiert, sind mit der Vorinstanz als widersprüchlich einzustufen. Der Beschuldigte bestreitet diese Tritte, was insbesondere vor dem Hintergrund seines gleichzeitigen Geständnisses bezüglich weiterer gewaltsamen Einwirkungen gegen die Privat- klägerin glaubhaft erscheint. Mit Verweis auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz können die in der Anklage erwähnten (weiteren) Tritte gegen Ober- körper und Beine nicht erstellt werden (Urk. 53 S. 7 f.). Die in der Anklageschrift erwähnten Verletzungen der Privatklägerin ergeben sich aus den medizinischen Berichten (Urk. D1/7/2-4; D1/7/6+7) sowie dem Gutachten zur körperlichen Unter- suchung (Urk. D1/7/8). 1.3. Der Beschuldigte bestreitet bezüglich des inneren Sachverhalts, eine lebensgefährliche Verletzung in Kauf genommen zu haben (Urk. 41 S. 4 f.; Urk. 70 S. 9). 1.3.1. Ob der Beschuldigte bei seiner Handlung die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, ist aufgrund der Grösse des dem Beschuldigten bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, der Beweggründe des Beschuldigten sowie der Art der Tathandlung zu entschei- den: Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schluss- folgerung, der Beschuldigte habe die Tat in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen auf den Willen schliessen, wenn sich dem Beschuldigten der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzu- nehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (zum Ganzen: BGE 138 V 74 E. 8.4.1 mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann

- 9 - indes auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 131 IV 1 E. 2.2; 125 IV 242 E. 3.f). 1.3.2. Der Beschuldigte ist männlich, 1.87 m gross und 74 kg schwer, (Urk. D1/8/1), die Privatklägerin ist weiblich, 1.60 m gross und 45 kg schwer (Urk. D1/7/8 S. 9). Wie der Vertreter der Privatklägerin zu Recht vorbrachte (vgl. Urk. 74 S. 3), musste der Beschuldigte aufgrund seiner bedeutsamen körperlichen Überlegenheit davon ausgehen, dass die Privatklägerin, mit ihrer geringen Körpermasse und ihrem zier- lichen Körperbau, wenig widerstandsfähig sein würde gegen schwere gewaltsame Einwirkungen durch ihn, namentlich einen bezüglich Masse und Kraft massiv über- legenen Mann. In Zusammenhang mit der Tathandlung fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte vor dem Tritt in Richtung der Privatklägerin rannte und beim Tritt in der Luft war (vgl. Urk. D1/3/1 S. 9; Urk. D1/3/4 S. 7; D1/5/1 S. 7). Selbst wenn da- von auszugehen ist, dass der Beschuldigte nur wenige Schritte rannte, so trat – mit Blick auf das physikalische Aktionsprinzip – zur bereits erwähnten grossen Masse des Beschuldigten eine relativ hohe Beschleunigung hinzu, was in einer entspre- chend grossen Krafteinwirkung auf die zierliche Privatklägerin resultiert haben musste. Im Oberkörper befinden sich unter anderem lebenswichtige Organe (Herz, Lunge, Niere, etc.), welche durch den knöchernen Brustkorb nur bedingt gegen äusserliche Einwirkungen geschützt sind, was Allgemeinwissen darstellt. Ebenfalls ist allgemein bekannt, dass Tritte – gegenüber Stössen aber auch Faustschlägen

– grundsätzlich eine gefährlichere Art der Gewaltausübung darstellen, zumal mit den Beinen deutlich grössere Kräfte freigesetzt werden können als mit den Armen: Der von der Verteidigung genannte Fall (Urteil SB190457 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. November 2020 E. III.1.1.), bei welchem der Täter (mehr- fach) mit der Faust gegen den Rücken des Opfer schlug, ist mit dem vorliegenden bereits aus diesem Grund nicht vergleichbar. Entgegen der Ansicht der Verteidi- gung (vgl. Urk. 71 S. 4) war dem Beschuldigten (kognitiv) bewusst, dass eine derart gewaltsame Einwirkung eine schwerwiegende Verletzung eines Organs im Brust- korb – namentlich beispielsweise der Lunge – zur Folge haben konnte. Dass ihm

- 10 - das konkrete medizinische Krankheitsbild eines Spannungspneumothorax nicht bekannt war, ist für die Tatbestandsmässigkeit nicht von Belang. 1.3.3. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bei seinem Vorgehen kaum Kontrolle über den Geschehensverlauf hatte, zumal es bei einem Tritt aus dem Sprint und insbesondere während eines Sprungs – anders als beispielsweise bei Strangulation – schwerer fallen dürfte, die Krafteinwirkung im Rahmen der Tat- handlung zu dosieren, zumal die Kontaktzeit äusserst kurz ist. Der Aspekt, dass es sich um eine kaum zu kontrollierende Einwirkung handelt, akzentuiert sich vorlie- gend weiter durch den Umstand, dass der Beschuldigte gegen die Privatklägerin trat, als sie sich gerade erhob, es sich also um ein dynamisches Geschehen handelte, in welchem der genaue Aufprallpunkt für den Beschuldigten nicht kontrol- lierbar war. Damit liegen neben der grossen Krafteinwirkung, dem hohen allgemein und auch dem Beschuldigten bekannten Risiko sowie der schweren Verletzung der Sorgfaltspflicht weitere Umstände vor, welche auf eine Inkaufnahme der vorliegen- den Verletzungsfolgen hinweisen. Schliesslich ist hinsichtlich des Beweggrundes des Beschuldigten festzuhalten, dass er im Rahmen einer "Kurzschlussreaktion" auf Beleidigungen der Privatklägerin reagierte (Urk. D1/3/1 S. 8). Es ist deshalb von einer unkontrollierten, von Wut getriebenen Angriffshandlung (im Gegensatz bspw. zu einem Ablenkungs- oder Verteidigungsschlag oder einem kontrollierten Angriff) auszugehen, welcher Beweggrund Verletzungsabsicht und einen hohen Kraftauf- wand nahelegt. Soweit der Beschuldigte einwendet, er habe sich bei seinem Tritt nichts überlegt (Urk. D1/3/1 S. 9), ändert dies nichts an der Tatbestandsmässigkeit: Der (Eventual-)Vorsatz setzt keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit dem Ta- terfolg voraus; aktuelles Wissen um die Tatumstände in der Gestalt eines bloss sachgedanklichen, als dauerndes Begleitwissen vorhandenen Mitbewusstsein genügt (BGE 125 IV 242 E. 3e). 1.3.4. Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte schwere Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB in Kauf genommen hat, wie es die Anklage behauptet. Daraus ist zu schliessen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich hinsichtlich einer schweren Körperverletzung gehandelt hat. Damit hat sich der Beschuldigte der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB schuldig gemacht.

- 11 -

2. Anklageziffer 2.2.3 2.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Anklageziffer 2.2.3 folgenden Sachverhalt vor: Der Beschuldigte habe durchschnittlich vier Mal in der Woche jeweils fünf bis zehn Gramm Marihuana oder andere Cannabisprodukte unter nicht näher bekannten Umständen an Bekannte abgegeben oder diese Bekannten zum Bezug solcher Betäubungsmittel an Drittpersonen vermittelt, sodass er insgesamt über den Zeitraum am Handel von mindestens ca. 10 kg Marihuana oder anderen Cannabisprodukten beteiligt gewesen sei. 2.2. 2.2.1. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 25. Januar 2022 beantwor- tete der Beschuldigte den Eingangsvorhalt, er werde beschuldigt, mindestens in den letzten 2 Jahren mit Betäubungsmittel, Cannabisprodukte, gehandelt zu haben, wie folgt: "Ja, blöd gesagt schon ja. Es gehört ja auch das vermitteln und vertreiben dazu. Das wäre es also." In der Folge konkretisierte er auf offene Fragen hin (Wem? Wie viel? Wie oft?), dass er seinen Kollegen seit ca. 9 Jahren mehrmals pro Woche, es könne auch täglich sein, Cannabisprodukte abgebe, es sich jeweils um Mengen von 5 g bis 10 g handle und er dies seit 9 Jahren mache. Alsdann fragte der ein- vernehmende Polizeibeamte zusammenfassend, ob der Beschuldigte seit 9 Jahren 4 Mal pro Woche 5 g bis 10 g Marihuana vermittle, gab er an, es sei nicht jede Woche, aber er werde seit 8 bis 9 Jahren von Kollegen angefragt. Er könne nicht genau sagen, welche Menge es tatsächlich sei (Urk. D2/3/1 S. 2). Dem Beschul- digten wurde in der Folge vorgehalten, dass bei 4 Übergaben pro Woche über 9 Jahre 1'877 Übergaben stattfanden, was bei einer Menge von 5 g pro Übergabe einer Gesamtmenge von 9.4 kg, bei 10 g pro Übergabe ca. 18.8 kg entspreche. Der Beschuldigte hielt dazu fest, das sei über die Jahre schon möglich. Er denke aber, die Gesamtmenge belaufe sich eher auf 9 kg als auf 18 kg. Anlässlich des Schluss- vorhalts der Einvernahme anerkannte der Beschuldigte erneut, innert der letzten 9 Jahre zwischen 9.4 kg und 18.8 kg Marihuana an Drittpersonen abgegeben zu haben (Urk. D2/3/1 S. 7).

- 12 - 2.2.2. In der Hafteinvernahme vom 11. Februar 2022 erklärte der Beschuldigte so- dann, er hole für Kollegen Marihuana, hinsichtlich der Menge gab er an, es handle sich um eine grosse Menge, diese habe sich aber über mehrere Jahre summiert. Es seien nicht 18 kg auf einmal gewesen. Der Beschuldigte ergänzte das sodann nachträglich, dass "alles zusammengerechnet" worden sei, weshalb der Polizei- beamte auf eine Menge von 9 kg bis 18 kg gekommen sei, es seien aber eher 9 kg als 18 kg gewesen. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

21. Juli 2022 wurde dem Beschuldigten der Anlagevorwurf betreffend Dossier 2.2.3 vorgehalten. Der Beschuldigte bestätigte den Vorwurf ("Das stimmt, wie es steht" Urk. D1/3/4 S. 14), ergänzte indes, es sei "immer unterschiedlich" gewesen. Auf Nachfrage bestätigte der Beschuldigte sodann, dass er im Jahr 2013 mit dem Marihuana-Handel begonnen habe. 2.2.3. Nach einem Wechsel in der Person der amtlichen Verteidigung verweigerte der Beschuldigte zunächst die Aussage, um dann anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung – in Umkehr seiner früheren Aussagen – zu bestreiten, Dritten

– ausser seinem Bruder – jemals Cannabis abzugeben zu haben. Die Abkehr von seinen früheren Aussagen begründete er damit, eine Panikattacke erlitten zu haben und dem Polizeibeamten nach dem Mund geredet zu haben, um nach Hause gehen zu können: "Ich dachte mir scheiss drauf, aber wenn es sein muss, dann sag ich ihm, was er hören will" (Prot. I S. 17). Weiter machte der Beschuldigte geltend, er habe "Angst" gehabt, dass ihm ein Widerruf zur Last gelegt werde, weshalb er zunächst davon abgesehen habe (Prot. I S. 23). 2.3. Der Beschuldigte ist grundsätzlich auf sein Geständnis betreffend jahrelange Abgabe von Cannabis an Bekannte zu behaften. Das ursprüngliche Geständnis erfolgte spontan bereits unmittelbar auf erstmaligen Vorhalt des entsprechenden Vorwurfs (Urk. D2/3/1 S. 1). Die Konkretisierung der Tathandlung erfolgte an- schliessend auf offene Fragen hin (Urk. D2/3/1 F/A 8-12). Eine unsachgemässe Beeinflussung des Beschuldigten durch den einvernehmenden Polizeibeamten, beispielsweise durch Druckausübung mittels wiederholender, lang andauernder oder suggestiver Art der Befragung ist nicht ersichtlich. Hingegen erscheint die Hochrechnung anlässlich der Einvernahme nicht über alle Zweifel erhaben.

- 13 - Zunächst ist festzuhalten, dass bezüglich der Frequenz der Abgabe keine belastbaren objektiven Beweismittel vorliegen. Vor diesem Hintergrund scheint jedenfalls nicht vernünftigerweise ausgeschlossen, dass der Beschuldigte anläss- lich einer ersten Einvernahme – zu seinen Ungunsten – ungenaue Angaben machte, weil er Aussagen treffen wollte, selber aber nicht mehr über die Einzel- heiten der Cannabis-Abgaben im Zeitraum der letzten 9 Jahre Bescheid wusste. Wie der Beschuldigte anlässlich der fraglichen Einvernahme zu Recht erwähnte, musste er sich zuvor keine Gedanken darüber machen, ob es – im langen Zeitraum, an den er sich zu erinnern hatte – beispielsweise zu längeren Zeiten mit weniger oder keinen Abgaben kam. Der Beschuldigte gab zumindest an, dass es "nicht jede Woche" zu Veräusserungen gekommen sei. Selbst wenn die Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten von 48 Wochen ausging, in denen der Beschuldigte Cannabis abgegeben habe, scheint diese hohe Zahl (lediglich 4 Wochen Pause pro Jahr entsprechend) zweifelhaft. Insgesamt scheint – vor dem Hintergrund, dass objektiv belastbare Grundlagen einer Berechnung fehlen – eine überhastete und fehlerhafte Angabe des Beschuldigten anlässlich der Einvernahmesituation nicht ausgeschlossen. In Anwendung des Zweifelssatzes ist von einer deutlich gerin- geren umgesetzten Menge von ca. 1 kg Cannabis auszugehen. 2.4. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seinen Kollegen innert 8 Jahren regelmässig kleinere Portionen Cannabis (insgesamt eine Gesamtmenge von ca. 1 kg) vermittelte. Damit hat sich der Beschuldigte der mehr- fachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig gemacht. III. Strafe

1. Grundlagen, Strafart 1.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung zutreffend dargelegt. Ebenfalls zutreffend hielt sie fest, dass aArt. 122 StGB anwendbar ist und der Straf- rahmen bezüglich der schweren Körperverletzung Freiheitsstrafe von sechs Monate bis zehn Jahre beträgt, auf welche Erwägungen verwiesen werden kann.

- 14 - 1.2. Bezüglich der Wahl der Strafart kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden: Für die Körperverletzungsdelikte sind Freiheitsstrafen auszu- sprechen, während für die Betäubungsmitteldelikte aus Verhältnismässigkeits- gründen Geldstrafen auszusprechen sind.

2. Schwere Körperverletzung 2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die vor- liegende Tathandlung der Ausübung von stumpfer körperlicher Gewalt im Vergleich zu anderen Tatvarianten (Einsatz von Waffen oder gefährlichen Gegenständen etc.) auch im Rahmen des vorliegenden Tatbestands als weniger gefährlich einzu- stufen ist. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass es der Beschuldigte bei einer kur- zen Tathandlung beliess, insbesondere trat er nicht wiederholt oder als sie bereits schwer beeinträchtigt war auf die Geschädigte ein. Zwar ist das Verletzungspoten- tial bereits bei einem einzigen heftigen Fusstritt gegen den Oberkörper als hoch einzustufen, ohne diesem Umstand (bspw. bei einer weniger heftigen Vorgehens- weise) käme indes der vorliegende Tatbestand bei einem einzigen Tritt von vorn- herein nicht in Betracht. Auch die Folgen der Tat hielten sich mit relativ schnell abgeheilten Atemproblemen im überschaubaren Rahmen. Die Verletzung war in rein physischer Hinsicht nicht besonders schwer, jedoch – bei nicht sofortiger Be- handlung – lebensgefährlich. In relativierender Hinsicht erlitt das Opfer kurzfristig keine besonders starken Schmerzen – wie etwa bei Knochenbrüchen oder Ver- brennungen – und langfristig keine bleibenden physischen Schäden oder Ein- schränkungen der Lebensqualität, wie etwa bei Verlust von Gliedmassen oder wichtigen Körperfunktionen. Im Vergleich zu denkbaren Varianten der der schwe- ren Körperverletzung wiegt das objektive Verschulden deshalb leicht, was eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitstrafe rechtfertigt. 2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist auf der einen Seite zu berück- sichtigen, dass der Beschuldige eventualvorsätzlich handelte, sich der Gewaltaus- bruch im Rahmen einer beidseitigen Auseinandersetzung ereignete und die Ge- schädigte den Beschuldigten unmittelbar vor seiner Tat verbal provozierte. Indes ging der Beschuldigte in einer massiv übertriebenen Reaktion und unter Anwen- dung erheblicher Gewalt gegen ein deutlich unterlegenes Opfer und die eigene

- 15 - Partnerin vor, was äusserst verwerflich erscheint. Gemäss dem forensisch-psychia- trischen Gutachten von Dr. med. D._____ vom 21. Februar 2023 könne die Steuerungsfähigkeit beim Beschuldigten aufgrund der Kombination einer ausge- prägten enthemmenden Wirkung von Alkohol und Cannabis sowie des heftigen Wutaffektes bei gleichzeitiger Kränkung bis mittelgradig beeinträchtigt gewesen sein (Urk. D1/13/29 S. 70). Aufgrund der vorbestehenden Alkoholabhängigkeit so- wie des geordneten Tatablaufs könne indes nicht von einer schweren Beeinträch- tigung der Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden. Angesichts der koordinativ mit einer gewissen Schwierigkeit verbundenen Vorgehensweise des Beschuldigten mittels gesprungenen Tritts scheint eine erhebliche Substanzbeeinträchtigung nicht naheliegend. In weiterer Berücksichtigung des Grundsatzes, dass die Strafreduk- tion infolge Verminderung der Schuldfähigkeit nicht linear vorzunehmen ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.3), und die Tat – wie erwähnt – in subjektiver Hinsicht grund- sätzlich überschiessend erscheint, bleibt es bei einer Freiheitsstrafe von 24 Mona- ten. 2.3. Der Beschuldigte verfügt über eine Vorstrafe wegen Verübung einer Tat in selbstverschuldete Unzurechnungsfähigkeit, Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes und einfachen Diebstahls (Urk. 69 S. 2). Des Weiteren hat er vorliegend während laufender Strafuntersuchung delinquiert. Da es sich aber um eine Gewalt- tat aus einer spontanen Gemütserregung ohne direkten Zusammenhang zur Vor- strafe bzw. zur damals laufenden Untersuchung wegen Betäubungsmittel- bzw. Vermögensdelikten handelt, ist nur eine geringfügige Erhöhung zu veranschlagen. Bezüglich des Nachtatverhaltens ist dem Beschuldigten strafmindernd zugute zu halten, dass er von Beginn weg geständig war und glaubhaft Reue und Einsicht bekundete, was erheblich strafmindernd zu berücksichtigen ist. Die strafmindern- den Faktoren der Täterkomponente überwiegen merklich, weshalb die Freiheits- strafe auf 18 Monate zu reduzieren ist.

3. Einfache Körperverletzung 3.1. Der Beschuldigte zerrte die Privatklägerin an den Haaren die Treppe hoch und schlug ihr mit der Faust zwei Mal gegen den Kopf. Das mehrfache Zuschlagen mit der Faust gegen den Kopf wirkt straferhöhend. Relativierend ist zu berücksich-

- 16 - tigen, dass es sich um eher geringfügige tatsächlichen Folgen (namentlich Blut- ergüsse, Schürfungen) handelte, die nicht weit über das hinausgingen, was für die Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive erheblich, zumal die Privatklägerin sich provokativ verhielt und den Be- schuldigten u.a. beleidigte und ebenfalls tätlich anging. Ferner ist für die leichte bis mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit eine Reduktion von einem Drittel vorzu- nehmen. Im Ergebnis erscheint bei isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten angemessen. 3.2. Bezüglich der Täterkomponente zur einfachen Körperverletzung gelten die- selben Überlegungen wie vorne unter E. III.2.3. Die Täterkomponente führt zu einer erheblichen Strafminderung auf 5 Monate Freiheitsstrafe, welche bei isolierter Be- trachtung als Einzelstrafe auszufällen wäre.

4. Mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG 4.1. Der Beschuldigte handelte mit ca. 1 kg Marihuana bzw. Cannabisprodukten, was eine nicht geringe Menge Betäubungsmittel darstellt. Die grobe Schätzung der Gesamtmenge ist im Übrigen mit Blick auf die vorliegende Strafzumessung nicht zu beanstanden: Die Gesamtmenge ist ein strafzumessungsrelevanter Gesichts- punkt neben anderen (vgl. bezüglich Schätzung der Deliktssumme Urteil 6B_312/2023 vom 7. August 2023 E. 1.2.2.). Massgeblicher als das genaue Ge- samtgewicht sind andere Aspekte: Ins Gewicht fällt hier straferhöhend die lange Zeitdauer der Abgabe. In strafmindernder Hinsicht handelt es sich bei Cannabis aber um eine sog. "weiche" Droge. Weiter bediente sich der Beschuldigte keines- wegs professioneller Vertriebsmethoden, sondern vermittelte Kleinstmengen in seinem Bekanntenkreis. Wenngleich die Angabe des Beschuldigten, durch seine regelmässige Vermittlungstätigkeit keinen Gewinn erzielt zu haben zweifelhaft er- scheint, ist das Gegenteil nicht belegt, weshalb mit der Vorinstanz von Gefällig- keitsdiensten auszugehen ist. Insgesamt liegt leichtes Verschulden vor. Die vor- instanzlich festgesetzte Strafe würde sich bei einer hohen Gesamtmenge von min- destens 7.5 kg indes als zu tief erweisen.

- 17 - 4.2. Die Täterkomponente ist angesichts des Geständnisses strafmindernd zu berücksichtigen. 4.3. Die Vorinstanz hat die Delikte vor Erlass des Strafbefehls der Staatsan- waltschaft See / Unterland vom 15. Januar 2018 und die Delikte danach im Ein- klang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die retrospektive Konkurrenz (vgl. Urteil 6B_192/2020 vom 19. August 2020 E. 2.4.) selbständig behandelt. Weiter bringt Sie zu Recht auch bezüglicher der Delikte, welche der Be- schuldigte als Minderjähriger beging, die Strafen des StGB zur Anwendung (vgl. Art. 3 Abs. 2 JStG). Eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen (1. Januar 2014 bis

15. Januar 2018, für die teilweise als Jugendlicher begangenen Taten) bzw. 65 Tagessätzen (16. Januar 2018 bis 25. Januar 2022) erscheint in zweiter Instanz im Hinblick auf eine umgesetzte Menge von 1 kg Cannabis dem leichten Ver- schulden angemessen.

5. Mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19bis BetmG 5.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist relativierend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seinem minderjährigen Bruder mit Marihuana lediglich eine weiche Droge übergab. Ausserdem übergab er jeweils nur kleinere Mengen, wes- halb die Gefahr einer Überdosierung als kleiner einzustufen war. Des Weiteren ist auch zu berücksichtigen, dass der Bruder zu Beginn der Abgabe fast 16 Jahre und zum Ende fast 17 Jahre alt und damit nicht weit von der Mündigkeit und dem Austritt aus dem Schutzbereich der Bestimmung entfernt war. 5.2. Weiter strafmindernd wirkt, dass der Beschuldigte glaubhaft darlegte (was auch von seinem Bruder bestätigt wurde, vgl. Urk. D2/4/2 S. 9), er habe mit der persönlichen Übergabe versucht, seinen Bruder vor besonders schädlicher Drogenqualität zu bewahren. Mithin ist zugunsten des Beschuldigten davon aus- zugehen, dass dieser die Annahme vertrat, seinen ohnehin konsumierenden Bruder gerade vor möglichen Gesundheitsschäden zu bewahren. 5.3. Eine Verminderung der Schuldfähigkeit liegt hinsichtlich der Betäubungs- mitteldelikte nicht vor (vgl. Urk. D1/13/29 S. 70).

- 18 - 5.4. Eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen erscheint dem Verschulden ange- messen.

6. Zusatzstrafe, Asperation und Fazit 6.1. Die Einsatzstrafe von 18 Monaten für die schwere Körperverletzung ist an- gesichts des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit der einfachen Körperverletzung um 3 Monate zu asperieren. 6.2. Hinsichtlich der Geldstrafe von 35 Tagessätzen wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, be- gangen vor dem 15. Januar 2018, ist hinsichtlich des Strafbefehls der Staatsan- waltschaft See/Oberland vom 15. Januar 2018 nach Art. 49 Abs. 2 StGB vorzu- gehen. Eine Schärfung der Grundstrafe um 25 Tagessätze ist dabei angemessen. 6.3. Die hypothetische Einsatzstrafe von 65 Tagessätzen für die Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (ab 16. Januar 2018) ist in Berücksichti- gung des ebenfalls engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit der Widerhandlung im Sinne von Art. 19bis BetmG um 20 Tagessätze zu asperieren. Die 25 Tagessätze Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Ober- land vom 15. Januar 2018 sind zu addieren. 6.4. Der Beschuldigte ist derzeit als Essenskurier arbeitstätig und verfügt über ein Einkommen von Fr. 1'700.– bis Fr. 2'500.– pro Monat (Urk. 70 S. 3). Aufgrund der weiterhin schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist der Tages- satz auf Fr. 30.– festzusetzen. 6.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten und einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Januar 2018, zu bestrafen.

- 19 -

7. Anrechnung der erstandenen Haft Der Beschuldigte befand sich 23 Tage in Untersuchungshaft (Urk. D1/18/1; Urk. D1/18/15; Urk. D2/6/2). Die erstandene Haft ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

8. Vollzug 8.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 8.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung legte der Beschuldigte einen zwi- schenzeitlich massgeblich zum Positiven veränderten Lebenswandel dar (vgl. Urk. 70 S. 1 ff.): Eingangs ist zunächst festzustellen, dass der Beschuldigte sich während der letzten Jahre und seit den vorliegend zu beurteilenden Taten wohlver- halten hat (Urk. 69). Weiter liess sich der Beschuldigte inzwischen freiwillig in ver- schiedenen Kliniken behandeln, was dazu führte, dass er abstinent von Drogen (Cannabis, Kokain) und Alkohol lebt. Durch die Verlegung seines Wohnortes nach E._____ hat er bewusst Distanz zum früheren Umfeld geschaffen, was die Ernst- haftigkeit seiner Bemühungen um Lebensveränderung belegt. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte inzwischen über eine feste Arbeitsanstellung verfügt, sich (mit einer abstinenten Partnerin) verlobt und mit seiner Familie versöhnt hat und die Auto- und Töffprüfung erfolgreich bestand, weist auf eine Festigung seiner per- sönlichen Verhältnisse und ein – in legalprognostischer Hinsicht – protektives Um- feld hin. Positiv zu bemerken ist auch, dass der Beschuldigte durchaus glaubhaft und reflektiert Angaben betreffend die persönliche Aufarbeitung seiner Delinquenz machte, ohne jedwede Schuldzuweisen gegenüber anderen Personen vorzuneh- men. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass die negative Legalprognose gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. D._____ vom 21. Februar 2023 überholt erscheint und der Beschuldigte einen Weg gefunden hat, sein Leben in Zukunft deliktsfrei zu gestalten.

- 20 - 8.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe ist deshalb aufzuschieben. Angesichts der notorisch hohen Gefahr eines Rückfalls bei früherem Konsum von harten Drogen ist die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen. 8.4. Mangels Vorliegen einer negativen Prognose erweist sich der Eventual- antrag der Verteidigung auf Anordnung einer stationären Massnahme als gegen- standslos. Es liegen auch keine genügenden medizinischen Probleme und Indika- tionen vor, um eine stationäre Massnahme zu rechtfertigen. Es ist folglich keine Massnahme anzuordnen. IV. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen:

1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Das Berufungsverfahren brachte lediglich im Straf- und Vollzugspunkt eine Ände- rung des Urteils der Vorinstanz, wobei diese Änderungen einen Ermessens- entscheid des Berufungsgerichts darstellen. Das erstinstanzliche Kosten- und Ent- schädigungsdispositiv (Ziffern 11+12) ist somit vorbehaltlos zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).

2. Kostenfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

- 21 - 2.3. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinen Anträgen auf Freispruch hinsichtlich der schweren Körperverletzung und des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht durchzusetzen. Einzig im Nebenpunkt erwirkt er eine leichte Reduktion der Freiheitsstrafe sowie den bedingten Vollzug der Strafen. In Gewichtung dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen jener der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, vollum- fänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2.4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 6'229.30 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 73). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Es erscheint somit angemessen, die amtliche Verteidigung mit insgesamt Fr. 6'229.30 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.5. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin macht für ihre Aufwen- dungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 2'910.05 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 75). Der Aufwand ist ebenfalls ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebühren- verordnung. Es erscheint somit angemessen, die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin mit insgesamt Fr. 2'910.05 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei entsprechend Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten bleibt.

- 22 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom

21. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Das Verfahren betreffend der folgenden Vorwürfe wird eingestellt:  des mehrfachen Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG für den Zeitraum von ca. Beginn 2013 bis 31. Dezember 2013,  der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG für den Zeit- raum von ca. Mitte 2020 bis 20. November 2020.

2. Der Beschuldigte ist schuldig  […]  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB,  […]  des mehrfachen Vergehens im Sinne von Art. 19bis BetmG,  der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

3. […] und mit einer Busse von Fr. 400.–.

4. […] Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

6. […]

7. Die folgenden durch die Kantonspolizei Zürich sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben:  Mobiltelefon Huawei P40 in Kunststoffhülle, inkl. Ladekabel (Asservat- Nr. A015'801'840)  SIM-Karte (Asservat-Nr. A015'846'910)

- 23 - Werden diese Gegenstände nicht innert einer Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft nach telefonischer Voranmeldung durch den Beschuldigten (oder eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheides und eines Ausweises bei der Lagerbehörde abgeholt, werden sie ohne weitere Mitteilung vernichtet.

8. Die übrigen bei der Kantonspolizei Zürich (Asservate-Triage) bzw. beim Forensischen Institut Zürich unter den Geschäftsnummern 81971688 und 82079616 gelagerten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (BM-Lagernummer …), Gegenstände, Spuren, Spurenträger, Fotografien und Datenauslesungen werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 7'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 6. Februar 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 450.00 Kosten der Kantonspolizei Zürich, Fr. 50.00 Kosten Datensicherung, Fr. 12'279.95 Auslagen (Gutachten), Fr. 15'250.00 Kosten der amtlichen Verteidigung durch RA X2._____ und RAin X1._____ (inkl. Barauslagen und MWSt.), Fr. 8'000.00 Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklä- gerin durch RA Y._____ (inkl. Barauslagen und MWSt.); davon bereits bezahlt Fr. 4'536.20 mit Akontozahlung vom

9. Februar 2023

11. […]

12. […]

13. [Mitteilungen]

- 24 -

14. [Rechtsmittel]

15. [Rechtsmittel]."

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist ferner schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB sowie  der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im  Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 23 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Gelds- trafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Straf- befehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Januar 2018.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'229.30 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt) Fr. 2'910.05 unentgeltliche Vertretung PKin (inkl. 8,1% MWSt)

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs-

- 25 - pflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 26 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Juni 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw W. Dharshing Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.