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SB240110

Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die eidgenössische Finanzmarktaufsicht etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

Zürich OG · 2025-11-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (188 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 15. August 2019 wurden die Beschuldigten 1 (A._____) und 2 (B._____) im Sinne des eingangs wie-

- 30 - dergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil meldeten die Beschuldigten 1 und 2 sowie die Privatkläger 7, 15, 17, 19, 23, 24, 25, 27, 66 und 73 Berufung an (Urk. 346 A-K). Auf die Berufungen der Privat- kläger 66 sowie 73 wurde mit Beschluss vom 18. Dezember 2019 nicht eingetreten (Urk. 391). Die Privatkläger 7 und 23 zogen ihre Berufungen mit Eingaben vom 3. Oktober 2019 bzw. 7. Oktober 2019 zurück (Urk. 368 und 369). Mit Eingabe vom

11. Oktober 2021 zog die Verteidigung des Beschuldigten B._____ die Berufung zurück, soweit sie nicht den Zivilpunkt betrifft (Urk. 482).

E. 1.1 Das erstinstanzliche Kostendispositiv betreffend den Beschuldigten B._____, mitsamt der Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung (Dispositivzif- fern 35, 36, 38 und 40), war im Berufungsverfahren nicht mehr strittig und wurde im ersten Berufungsentscheid mit Beschluss vom 4. November 2021 für rechtskräf- tig erklärt. Der Beschluss blieb vor Bundesgericht unangefochten und hat mithin Bestand.

E. 1.1.1 Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB die Guthaben der Be- schuldigten A._____ und B._____ bei der CH._____ SA sowie der CI._____, die Lebensversicherung des Beschuldigten B._____ bei der CJ._____ AG, zwei Arm- banduhren des Beschuldigten A._____ (Urk. 361 S. 319 ff.) und in Anwendung des Übereinkommens vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwÜ; SR 0.311.53) die in Luxemburg und Liechtenstein beschlagnahmten Konti bei verschiedenen Fi- nanzinstituten eingezogen (Urk. 361 S. 326 ff.). Zudem hat die Vorinstanz in An- wendung von Art. 71 Abs. 1 StGB die Beschuldigten verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 2.7 Mio. (Beschuldigter A._____) bzw. Fr. 1.7 Mio. (Beschuldigter B._____) zu bezahlen. Zur Deckung dieser Ersatzforderungen hat sie diverse Vermögenswerte (Konti, Lebensversicherungspolicen, Gemälde, Fahrzeuge, Uhren, etc.) der Be- schuldigten gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB beschlagnahmt (Urk. 361 S. 331 ff.).

E. 1.1.2 Der Beschuldigte A._____ ficht die jeweils ihn bzw. die von ihm gehaltenen Firmen betreffenden Einziehungen sowie die Höhe der Ersatzforderung und die entsprechenden Beschlagnahmungen an (Urk. 633 S. 2 ff; 371 und Urk. 373). Mit Bezug auf den Beschuldigten B._____ sind die entsprechenden Dispositivziffern der Vorinstanz durch den Berufungsrückzug bereits rechtskräftig geworden. Die nachfolgend den Beschuldigten B._____ betreffenden Erwägungen erfolgen zur leichteren Nachvollziehbarkeit.

E. 1.2 Im ersten Berufungsurteil vom 4. November 2021 hat sich die hiesige Kammer sodann bereits mit den Rügen des Beschuldigten A._____ hinsichtlich der ihn be- treffenden erstinstanzlichen Kostenfestsetzung und -auflage auseinandergesetzt und festgehalten, dass sowohl die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Gerichts- gebühr als auch die ausgangsgemässe Kostenauflage an die beiden Beschuldig- ten, insbesondere auch die je hälftige Auflage der gemeinsam verursachten Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens unter solidarischer Haf- tung, zu bestätigen sei, ebenso die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A._____ für die Untersuchung und das erstinstanz- liche Gerichtsverfahren von insgesamt Fr. 69'687.13 (Urk. 361 S. 155 ff.). All dies blieb vor Bundesgericht unbeanstandet. Angesichts dessen und nachdem sich im vorliegenden Rückweisungsverfahren keine Änderungen im (vor Bundesgericht

- 114 - ebenfalls unangefochten gebliebenen) Schuldpunkt hinsichtlich beider Beschuldig- ten mehr ergeben, ist die Kostenregelung der Vorinstanz hinsichtlich beider Be- schuldigten (Dispositivziffern 34 und 37) unter Verweis auf die zutreffende Begrün- dung der Vorinstanz (Urk. 361 S. 352 f.) neuerlich zu bestätigen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt X1._____, ist mit der Vorinstanz wie bereits im ersten Berufungsurteil auf Fr. 69'687.13 (abzüglich der Akontozahlung von Fr. 15'800.–) festzusetzen und einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 1.2.1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB).

- 38 - Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates (Art. 71 Abs. 1 StGB). Im Hinblick auf die Durchsetzung dieser Ersatzforderung können Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegt werden ("Ersatzforderungsbeschlagnahme"; Art. 71 Abs. 3 StGB).

E. 1.2.2 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen zur Einziehung, zur Anord- nung einer Ersatzforderung sowie zur Beschlagnahme zutreffend aufgeführt und sich mit der entsprechenden Lehre und Rechtsprechung auseinandergesetzt. Auf diese vollständigen und korrekten Ausführungen (Urk. 361 S. 308 ff.) kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich verwiesen werden.

E. 1.2.3 In seinem Urteil vom 9. Januar 2024 (Urk. 600) ging das Bundesgericht mit Blick auf die Einziehung im Besonderen auf das Erfordernis der Kausalität zwischen Straftat und erlangtem Vermögensvorteil ein, nachdem die Art und Beschaffenheit dieses Zusammenhangs bis anhin in der Rechtsprechung nicht restlos geklärt ge- worden sei. Fest stehe jedoch, dass mindestens ein natürlicher Kausalzusammen- hang gegeben sein müsse. An einem solchen fehlt es unter anderem, wenn der Täter den Vorteil auch bei rechtmässigem Alternativverhalten erlangt hätte. Ent- scheidend hierfür ist der hypothetische Kausalverlauf ohne die Straftat. Der Vermö- gensvorteil muss auf die Straftat zurückzuführen sein, was nicht der Fall ist, wenn er auch ohne die strafbare Handlung angefallen wäre. Darauf nimmt die Rechtspre- chung zur Einziehung Bezug, wenn sie verlangt, dass die Straftat die wesentliche bzw. adäquate Ursache für die Erlangung des Vermögenswerts ist. Kein Kriterium für die Einziehung ist dagegen die Voraussehbarkeit als Element der adäquaten Kausalität (a.a.O. E. 3.2.1).

E. 1.2.4 Weiter hielt das Bundesgericht fest, dass die Rechtsprechung zur Frage, ob der Vermögenswert direkte und unmittelbare Folge der Straftat sein muss oder ob auch bloss indirekt durch eine Straftat erlangte Vermögenswerte eingezogen wer- den können, bisher uneinheitlich ausgefallen sei, stellte diesbezüglich in seinem Urteil vom 9. Januar 2024 jedoch klar, dass – anders als in früheren Urteilen teil- weise erwogen – ein "direkter und unmittelbarer" Zusammenhang nicht erforderlich sei. Vielmehr müsse es genügen, wenn die unrechtmässigen wirtschaftlichen Vor-

- 39 - teile direkt oder auch indirekt aus der Straftat herrühren und sich buchhalterisch als Erhöhung der Aktiven, Verringerung der Passiven, Nicht-Verringerung der Aktiven oder Nicht-Vermehrung der Passiven erfassen liessen. Zumindest müsse dies je- denfalls dann gelten, wenn die strafbare Handlung zum Abschluss eines objektiv legalen Rechtsgeschäfts führt, dessen Erfüllung erst zum Vermögenszuwachs bei der Täterschaft führe (a.a.O. E. 3.2.2). Im vorliegenden Fall – so das Bundesgericht weiter – hätten die Beschuldigten durch die strafbaren Widerhandlungen gegen das UWG (und das FINMAG) unmittelbar keine Vermögensvorteile generiert. Diese gründeten vielmehr auf den von der CN._____ Ltd. (nachfolgend: CN._____) mit den Investoren abgeschlossenen Beteiligungsverträgen und den gestützt darauf an die DA._____ AG (nachfolgend: DA._____) ausgerichteten Provisionen. Die zur Einziehung vorgesehenen Vermögenswerte würden somit nur mittelbar aus den Straftaten herrühren oder gar Surrogate darstellen. Dieser Umstand allein könne und dürfe die Einziehbarkeit jedoch nicht hindern (a.a.O. E. 3.3.).

E. 1.2.5 Im Rahmen des Rückweisungsverfahrens vom Obergericht genauer zu prü- fen sei jedoch die Frage nach dem rechtmässigen Alternativverhalten, mithin ob und in welchem Umfang die Vermögenszuflüsse des Beschuldigten A._____ zu seinen Gunsten auch ohne die strafbaren Handlungen stattgefunden hätten. Dabei genüge es nicht, festzuhalten, dass die einzelnen Täuschungshandlungen gemäss den Schuldsprüchen wegen Widerhandlungen gegen das UWG geeignet gewesen seien, den Kaufentscheid von potentiellen Investoren zu beeinflussen. Vielmehr müsse feststehen, dass sich die Geschädigten (oder einzelne von ihnen) davon tatsächlich beeinflussen liessen und die Täuschungen notwendige Ursache für den Abschluss der Beteiligungsverträge und die gestützt darauf getätigten Vermögens- dispositionen bildeten. Der Staat habe sämtliche Voraussetzungen für eine Einzie- hung zu beweisen. Die Konzeption des Tatbestands als Gefährdungsdelikt – wie die in casu erfolgte Widerhandlung gegen das UWG – entbinde das Gericht somit nicht davon, in Bezug auf die Einziehung die nötigen Feststellungen insbesondere zur Kausalität zu treffen, dies nachdem der Täterschaft durch eine Gefährdung al- lein noch kein Vermögenszuwachs entstehe, den es abzuschöpfen gälte (a.a.O. E. 3.4).

- 40 -

E. 1.2.6 Dabei sei nicht zu verkennen, dass sich die Ermittlungen zur Kausalität in einem Fall wie hier, wo zahlreiche Geschädigte involviert sind, komplex gestalten dürften. Womöglich werde sich auch nicht zweifelsfrei feststellen lassen, ob und vor allem in welchem Umfang nebst den inkriminierten Täuschungshandlungen weitere Faktoren für die Investitionen ausschlaggebend waren. Dennoch sei dem Grund- satz, wonach sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf, Rechnung zu tragen, wo- bei in Erinnerung zu rufen sei, dass die Unschuldsvermutung im Einziehungsrecht nicht unmittelbar anwendbar sei, da es dabei auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nicht ankomme. Das Bundesgericht anerkenne deshalb, dass an die Be- weislast des Staats in gewissen Konstellationen, so etwa bei einer Vielzahl von Straftaten, keine allzu rigorosen Anforderungen gestellt werden dürfen. Bilden die begangenen Straftaten eine Einheit, ist nur (aber immerhin) ein Zusammenhang mit dem deliktischen Gesamtverhalten, nicht aber mit konkreten Einzeltaten nach- zuweisen. Ausserdem hat die betroffene Person, die der Einziehung entgegenste- hende Tatsachen behauptet, bei der Beweiserhebung in zumutbarer Weise mitzu- wirken. Von der Partei, die behauptet, ein Vertrag wäre auch ohne strafbare Hand- lungen zustande gekommen, darf daher verlangt werden, dass sie ihre Behauptung näher begründet und soweit zumutbar belegt (a.a.O. E. 3.4.2.2).

E. 1.2.7 Mit Blick auf das Beweismass hinsichtlich der Kausalität verweist das Bun- desgericht sodann auf die Parallelen zur Rechtsprechung in Fällen der zivilrechtli- chen Prospekthaftung (Art. 752 aOR, neu Art. 69 des Finanzdienstleistungsgeset- zes vom 15. Juni 2018 [FIDLEG; SR 950.1]) und erachtet das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in dem Fall, wo der Kläger behauptet, falsche Angaben im Emissionsprospekt seien kausal für seinen Kaufentschluss und den damit in Zusammenhang stehenden Schaden gewesen, als hinreichend. Die vor- liegend im Raum stehenden unlauteren Täuschungshandlungen seien gemäss Bundesgericht mit diesem Sachverhalt vergleichbar. Es erscheine deshalb – auch mit Blick auf die vorstehend erläuterten einziehungsrechtlichen Grundsätze – sach- gerecht, das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen dem unlauteren Verhalten des Beschuldig- ten A._____ und den hierdurch erlangten Vermögensvorteilen zur Anwendung zu bringen. Demnach gelte ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sach-

- 41 - behauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Be- tracht fallen. Zu betonen sei jedoch, dass es dabei um eine Beweiserleichterung und nicht um eine Umkehr der Beweislast gehe (a.a.O. E. 3.4.2.3).

E. 1.3 Hinsichtlich der Parteientschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren blieb die Abweisung der entsprechenden Anträge der Privatkläger 2-6, 10, 14 und 23 durch die Vorinstanz unangefochten, was bereits im Rechtskraftbeschluss vom

4. November 2021 festgehalten wurde (Urk. 529 S. 162). Die Bestätigung der Pro- zessentschädigung für die Privatklägerin 1 (Sekretariat für Wirtschaft SECO) in der Höhe von Fr. 7'200.– für das erstinstanzliche Verfahren (Urk. 529 S. 158) blieb so- dann vor Bundesgericht unbeanstandet und hat mithin Bestand. Gleiches gilt für die im ersten Berufungsurteil erkannte Abweisung der Anträge auf Prozessentschä- digung für das erstinstanzliche Verfahren hinsichtlich der Privatklägerin 19 (J._____ AG) und des Privatklägers 27 (N._____) aufgrund des Verweises ihrer Forderun- gen auf den Zivilweg (Urk. 529 S. 158).

E. 1.3.1 Der Beschuldigte stellt sich in seiner schriftlichen Berufungsbegründung auf den Standpunkt, es lasse sich vorliegend nicht erstellen, dass die Anleger die Be- teiligungsverträge ohne die in der Anklageschrift vorgeworfenen Täuschungshand- lungen nicht abgeschlossen hätten. Soweit die Anklage etwa täuschende Informa- tionen – konkret das Verhältnis zwischen DA._____ und CN._____ und zur CY._____ AG – auf der Website der DA._____ erwähne, sei einzuwenden, dass in den Akten keine Hinweise darauf bestünden, dass die Investoren diese im Vorfeld ihres Erwerbs von DC._____ Aktien überhaupt besucht hätten. Ohnehin seien diese Angaben zur Tätigkeit der DA._____ auf der Website erst ab 21. Dezember 2014 aufgeschaltet gewesen, womit sie auf die Aktienkäufe vor diesem Zeitpunkt keinen Einfluss gehabt haben konnten. Soweit die Investoren die unlauteren Anga- ben dennoch zur Kenntnis genommen hätten, so hätten diese bei ihnen jedenfalls nicht zu falschen Vorstellungen über den Sachverhalt geführt. Namentlich würden sich aus den aktenkundigen Aussagen diverser Investoren keine Hinweise auf der- artige Fehlvorstellungen, etwa mit Blick auf die vermeintliche unabhängige Vermitt- lertätigkeit der DA._____, feststellen lassen. Die genauen Aufgaben der CY._____ AG sei den Kunden überdies in den Beteiligungsverträgen offengelegt worden. Auch was den Preis der Aktien angehe, ergebe sich aus den Aussagen verschie- dener Investoren, dass ihnen bewusst war, dass die CN._____ ihren Gewinn nicht aufgrund eines über die Zeit gestiegenen Aktienkurses, sondern vielmehr dadurch erzielte, dass sie die Aktien zu einem tieferen Preis erwerben und mit einem Auf- schlag bzw. einer Marge weiterverkaufte. Anhand der den Investoren zur Verfü- gung gestellten Dokumentation über die DC.______ hätten sich diese über die in den Term-Sheets gemachten Angaben – insbesondere die Unternehmensbewer- tung – zudem ein eigenes Bild machen und die Angaben auf Plausibilität überprüfen können. Es könne deshalb nicht angenommen werden, die Investoren seien auf-

- 42 - grund der Term-Sheets von einem falschen Unternehmenswert ausgegangen. Dies gelte auch mit Blick auf die vorrätige Menge an DC._____ Aktien, nachdem eine Unterdeckung höchstens in geringem Umfang und für kurze Zeit bestanden hatte. Und schliesslich habe den Investoren aufgrund der in den telefonischen Verkaufs- gesprächen vermittelten Informationen bewusst sein müssen, dass die CN._____ eine Aktienmehrheit anstrebte und sich das Aktionariat geändert hatte, womit die unzutreffenden Angaben über die Zusammensetzung des Aktionariats der DC._____ in den Term-Sheets keinen massgeblichen Einfluss auf ihren Kaufent- scheid gehabt haben konnten (Urk. 633 S. 8 ff.). Auch mit Blick auf die Tätigkeit ohne Bewilligung gemäss FINMAG sei hinsichtlich der unter diesem Schuldspruch relevanten 4'258'094 Aktien bzw. dem daraus erzielten Erlös der Kausalzusam- menhang zwischen der fehlenden Bewilligung und den erlangten Vermögenswer- ten nicht genügend erstellt. Denn bei Bewilligungsdelikten sei ein solcher nur zu bejahen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung im Tatzeit- raum nicht erfüllt gewesen wären, so dass das rechtmässige Alternativerhalten nur im gänzlichen Verzicht auf die Ausübung der unter Bewilligungspflicht gestellten Tätigkeit läge. Dies sei jedoch nie geprüft, geschweige denn bewiesen worden (Urk. 633 S. 24 ff.).

E. 1.3.2 Die Staatsanwaltschaft weist zunächst darauf hin, dass das Bundesgericht hinsichtlich der im Urteil der hiesigen Kammer vom 4. November 2021 gestützt auf die Widerhandlungen der Beschuldigten gegen das FINMAG verfügten Einziehun- gen keine Rechtsverletzungen festgestellt habe, womit diese ohne weitere Über- prüfung zulässig seien. Mit Blick auf die UWG-Verstösse sei die Einziehung auch hinsichtlich der Kausalität unproblematisch, sei doch davon auszugehen, dass kein vernünftiger Investor überhaupt Geld einbezahlt hätte, wenn er gewusst hätte, dass der Verkäufer ihn bewusst über potentiell wertrelevante Tatsachen täuschen wollte (Urk. 610 S. 4 f.).

E. 1.4 Neu zu befinden ist gemäss bundesgerichtlichem Urteil (Urk. 600 E. 7.5) je- doch über die Parteientschädigung des Privatklägers 7 (F._____), welche aufgrund der Verweisung auf den Zivilweg im ersten Berufungsurteil noch abgewiesen wurde (Urk. 529 S. 158).

E. 1.4.1 Nachdem im Rückweisungsverfahren die Schadenersatzforderung des Pri- vatklägers 7 nunmehr im vorinstanzlich zugesprochenen Umfang bestätigt wird und er mithin neben dem Strafpunkt neu auch im Zivilpunkt weitgehend obsiegt, hat der Privatkläger 7 für das erstinstanzliche Verfahren grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung seiner notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO.

- 115 -

E. 1.4.2 Die Vorinstanz hatte dem Privatkläger 7, der ursprünglich noch eine Ent- schädigung von Fr. 29'401.30 für den Aufwand seiner Rechtsvertretung beantragt hatte, eine Parteientschädigung von Fr. 17'759.13 für die Strafuntersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren zugesprochen (Urk. 361 S. 360 f.). Im Rü- ckweisungsverfahren beantragt der Privatkläger 7 nunmehr die Bestätigung der vorinstanzlich zugesprochenen (reduzierten) Parteientschädigung (Urk. 635 Rz. 88 ff.). Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit der Kostennote der Rechtsvertre- terin des Privatklägers 7 auseinandergesetzt und den geltend gemachten Aufwand zu Recht als übersetzt qualifiziert. Entsprechend hat sie verschiedene begründete Kürzungen vorgenommen, insbesondere hinsichtlich der internen Abstimmung und Besprechungen zwischen den nicht weniger als drei Juristen, die sich mit dem Man- dat beschäftigten, sowie diverser rechtlicher Abklärungen. Sie hielt schliesslich fest, dass der selbst unter Einbezug dieser Kürzungen verbleibende Vertretungsauf- wand von Fr. 14'020.– (exklusive MwSt.) für eine adhäsionsweise geltend ge- machte Forderung immer noch sehr beträchtlich ausfalle. Dem ist zuzustimmen, der verbleibende Aufwand ist jedoch nicht zuletzt angesichts des Umstandes, dass der Privatkläger 7 als einer von wenigen Privatklägern noch polizeilich befragt wurde und sodann ursprünglich eine erhebliche Schadenersatzforderung von über einer Million Franken zur Debatte stand, als gerade noch angemessen zu betrach- ten. Sodann erweist sich die von der Vorinstanz stark reduzierte Aufwandentschä- digung von Fr. 1'800.– für die Phase ab der Anklageerhebung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens als durchaus angemessen. Insgesamt ist die vorinstanzlich festgesetzte Parteientschädigung mithin zu bestätigen und der Beschuldigte demgemäss zu verpflichten, dem Privatkläger 7 für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 17'759.13 (inklusive Spesenpauschale, Kosten für Akteneinsicht und 7.7 % bzw. 8.1 % Mehr- wertsteuer) zu bezahlen.

2. Berufungsverfahren

E. 1.4.3 Damit steht an sich bereits fest, dass die beiden Beschuldigten mindestens EUR 8 Mio. an deliktischem Vermögen generiert haben, das der Einziehung unter- liegt, und zwar unabhängig davon, ob die Einziehungsgründe mit Blick auf die UWG-Verstösse (ebenfalls) vorliegen oder nicht. Und nachdem nur der Beschul- digte A._____ gegen die im ersten Berufungsurteil vom 4. Januar 2021 festgestellte Einziehungspflicht Beschwerde an das Bundesgericht geführt hat, ist es im vorlie- genden zweiten Berufungsverfahren auch nicht zulässig, zum Nachteil des Be- schuldigten auf eine umfangmässig weitreichendere Einziehungssumme zu erken- nen. Insofern erübrigt sich die nachfolgende Prüfung, ob und inwieweit durch die rechtskräftigen Widerhandlungen gegen das UWG zusätzliches einziehungspflich- tiges deliktisches Vermögen generiert wurde. Ohnehin verlangt das Bundesgericht eine Neuberechnung der Einziehungssumme aber nur für den Fall, dass sich die Kausalität der UWG-Verletzungen nicht erstellen liesse (Urk. 600 E. 3.6), was nachfolgend zu prüfen sein wird.

E. 1.5 Einziehung von deliktischem Erlös aufgrund Widerhandlungen gegen das UWG

E. 1.5.1 Zunächst ist mit Blick auf den Tatzeitraum nochmals festzuhalten, dass auf- grund der Verjährung die Verstösse gegen das UWG nur noch relevant sind, soweit Handlungen ab dem 15. August 2012 betroffen sind. Die in diesem Sinne mit Urteil vom 4. November 2021 verfügte Einstellung des Verfahrens (Urk. 529 Dispositiv- Ziffer 1) blieb vor Bundesgericht unbeanstandet und ist somit faktisch in (materielle) Rechtskraft erwachsen.

E. 1.5.2 Einleitend zur Prüfung des rechtmässigen Alternativverhaltens ist zunächst auf folgendes grundsätzliches Argument einzugehen: Sowohl die Staatsanwalt- schaft als auch der Privatkläger 7 argumentieren, dass wenn den Investoren die in unlauterer Weise vorenthaltenen wahren Informationen offengelegt worden wären, schon deshalb kein Investor mehr bereit gewesen wäre, DC._____ Aktien zu kau-

- 46 - fen, weil ihnen dann ja bewusst gewesen wäre, dass die Beschuldigten sie gerade über diese wichtige Information hätten täuschen wollen. Denn schliesslich wäre kein halbwegs vernünftiger Investor bereit, Aktien zu kaufen, wenn er wüsste, dass die Verkäufer ihn bewusst über potentiell relevante Tatsachen täuschen wollten (Urk. 610 Rz. 9; Urk. 635 Rz. 17). Dieser Argumentation liegt allerdings – wie auch die Verteidigung zu Recht einwendet (Urk. 665 Rz. 12 und Urk. 667 Rz. 20) – ein falsches Verständnis des rechtmässigen Alternativverhaltens zu Grunde. Bei letz- terem ist wie dargelegt zu prüfen, ob der Vermögensschaden (bzw. in casu der Abschluss der Beteiligungsverträge) auch dann stattgefunden hätte, wenn sich die Beschuldigten rechtmässig verhalten hätten. Der sich dafür vorzustellende hypo- thetische Kausalverlauf muss mithin unter Ausblendung sämtlichen deliktischen Verhaltens auskommen, was denkrichtig auch die Vorstellungen der Investoren über ihren Vertragspartner (die DA._____ bzw. die Beschuldigten) miteinschliessen muss.

E. 1.5.3 Was die unlauteren Angaben auf der Website der DA._____ angeht, stellt sich die Verteidigung wie dargelegt zunächst auf den Standpunkt, dass die unlau- teren Angaben zum Verhältnis der DA._____ zur CN._____ (angeblich unabhän- gige Vermittlungstätigkeit) wie auch die angeblichen Aufgaben der CY._____ AG (Gewährleistung der Zuteilung der Aktien an die Investoren durch eine unabhän- gige Drittgesellschaft) auf der Website www.DA._____.ch von den Investoren gar nicht zur Kenntnis genommen wurden, nachdem sie die Website überhaupt nicht besuchten. Entsprechend könnten die darauf enthaltenen Informationen auch bei rechtmässigem Alternativverhalten, mithin bei Offenlegung der wahren Begeben- heiten, keinen Einfluss auf den Kaufentscheid der Investoren gehabt haben (Urk. 633 Rz. 13 ff.).

E. 1.5.4 Nach dem insofern unangefochten gebliebenen Beweisergebnis steht fest, dass die in der Anklageschrift aufgeführten Passagen spätestens ab 21. Dezember 2014 bis mindestens 7. März 2018 auf der Website aufgeschaltet waren (Urk. 529 S. 89). Entsprechend konnten diese Angaben – darin ist der Verteidigung Recht zu geben – für jene Anleger, die zwischen 15. August 2012 und 21. Dezember 2014

- 47 - Aktien der DC._____ kauften, von vornherein gar keinen kausalen Einfluss auf ih- ren Kaufentscheid gehabt haben.

E. 1.5.5 Hinsichtlich jener Investoren, die nach Aufschaltung der Website DC._____ Aktien kauften, ist zwar – wie bereits von der Vorinstanz (Urk. 361 S. 154) und im ersten Berufungsurteil (Urk. 529 S. 92) festgehalten – unklar, welche dieser Inves- toren im Vorfeld ihrer Investition von der Website der DA._____ überhaupt Kenntnis genommen haben, zumal die Investoren in der Regel ja mittels Cold-Calls über das Telefon angeworben wurden. Was die Rolle der DA._____ als vermeintlich unab- hängige Vermittlerin angeht, weist die Verteidigung auf die Aussagen gewisser im Zuge der Strafuntersuchung im Jahr 2016 polizeilich befragter Investoren hin (Urk. 633 Rz. 19), die tatsächlich implizieren, dass zumindest gewisse Investoren der DA._____ diese Unabhängigkeit einer aussenstehenden Vermittlerin, die mit der Verkäuferin der Aktien (CN._____) einzig in einem Auftragsverhältnis gestan- den habe, nicht oder jedenfalls nicht vollständig zuschrieben (beispielhaft Investor Privatkläger 7 [F._____], Urk. 30601183 F/A 39: "[...] Die CN._____ gehört vermut- lich der DA._____, dies ist mir aber nicht bekannt, ich gehe davon aus [...]"; Investor DB._____, Urk. 30601191: "Die DA._____ war die Vermittlerin. Ich nehme an, dass die DA._____ die Besitzerin der CN._____ Ltd. ist, welche damit auch die 40% von der DC._____ AG hält."). Vereinzelt gingen gewisse Investoren gar fälschicher- weise davon aus, dass sie die DC._____ Aktien der DA._____ abkauften, und nicht

– wie es auch in den Beteiligungsverträgen ersichtlich war – der CN._____ (bei- spielhaft: Investor DD._____, Urk. 30602085; Investor DE._____, Urk. 30602159), sie die DA._____ mithin gar als Vertragspartnerin ansahen statt als Vermittlerin. Zumindest bei diesen vereinzelten Investoren dürfte die Offenlegung der Verbin- dungen zwischen der DA._____ und der CN._____ für sich somit keinen entschei- denden Einfluss auf den Kaufentschluss gehabt haben. Gemäss Aussagen des Be- schuldigten B._____ haben sich jedoch durchaus Investoren aufgrund der Website der DA._____ gemeldet (Urk. 50301009; Urk. 529 S. 92). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Passagen zumindest für gewisse jener In- vestoren, die davon Kenntnis genommen hatten, zum Eindruck beitrugen, dass sie es bei der DA._____ mit einer reinen, unabhängigen Vermittlerin zu tun hatten, wel- che zur Verkäuferin der Aktien (CN._____) einzig in einem Vertragsverhältnis stand

- 48 - und auch darüber hinaus keine weitergehenden Verbindungen pflegte und somit auch keine Bewilligung der FINMA benötigte. Der Eindruck, von einer unabhängi- gen Vermittlerin beraten zu werden, hat dabei durchaus vertrauensbildende Wir- kung und begünstigt damit auch den Kaufentscheid. Hätten sich die Beschuldigten rechtmässig verhalten, hätten sie diese Angaben auf der Website nicht bzw. nicht mit diesem Inhalt veröffentlichen dürfen, womit dieses vertrauensbildende Element weggefallen wäre. Gleiches gilt hinsichtlich der auf der Website gemachten Anga- ben zur CY._____ AG, gemäss welchen diese für die notwendigen regulatorischen Prüfungen (wirtschaftliche Berechtigung; Geldwäschereiverordnung) verantwort- lich und den Kunden der DA._____ Gewähr für die Zuteilung der entsprechenden Titel bieten würde. Auch hier ist davon auszugehen, dass diese unwahren Angaben zumindest auf gewisse jener Investoren, die sie zur Kenntnis genommen haben, eine vertrauensbildende Wirkung dahingehend zeitigten, dass sie davon ausgehen konnten, dass eine unabhängige Stelle die Zuteilung der Aktien, die sie zu kaufen im Begriff waren, gewährleisten würde. Letzteres wird zwar mit der Verteidigung (Urk. 633 Rz. 20) dadurch relativiert, dass die Angaben zur Gewährleistung der Zu- teilung der gekauften Titel im entsprechenden Passus in den Beteiligungsverträgen nicht mehr enthalten waren (beispielhaft Urk. 30602200), dies allerdings nur be- grenzt, nachdem die Beteiligungsverträge ja jeweils nur den investitionswilligen Kunden versandt wurden, mithin an jene, bei welchen der Entscheid zum Kauf be- reits gefasst oder zumindest weit vorgeschritten war.

E. 1.5.6 Die täuschenden Angaben auf der Webseite der DA._____ an sich betreffen jedoch nur einen Teil des unlauteren Geschäftsgebarens, das den Beschuldigten zur Last liegt. Zunächst ist daran zu erinnern, dass die anklagegemässen Schuld- sprüche sich nicht einfach in den in Abschnitt E. ("Widerhandlungen UWG") um- schriebenen Handlungen erschöpfen, sondern vielmehr (auch) auf den unter Ab- schnitt B. ("Die Vermittlung der Aktien an der DC._____ durch die DA._____") und C. ("Bei der Vermittlung nicht offen gelegte Verbindungen") der Anklageschrift auf- geführten Umständen basieren, was an entsprechender Stelle durch den Hinweis "Grundlage für Täuschungshandlungen nach UWG gemäss Ziff. E der Anklage" ge- kennzeichnet ist. Mithin sind die nicht offengelegten Verbindungen der beiden Be- schuldigten zur DA._____ und zur CN._____ bzw. die damit einhergehenden Ver-

- 49 - bindungen zwischen diesen beiden Gesellschaften nicht nur insoweit relevant, als diese auf der Website der DA._____ dargestellt bzw. gerade nicht dargestellt wur- den und diese Website von den Investoren tatsächlich zur Kenntnis genommen wurde, sondern darüber hinaus für sämtliche im Sinne des UWG täuschenden Handlungen, für welche die Beschuldigten schuldig gesprochen werden, insbeson- dere auch für die Täuschungen über den Preis und die Zusammensetzung des Ak- tionariats, wie nachfolgend zu zeigen sein wird.

E. 1.5.7 Auch was das unlautere Geschäftsgebaren mit Blick auf die Preise der ver- kauften Aktien angeht, zitiert die Verteidigung aus verschiedenen aktenkundigen Aussagen von Investoren aus den polizeilichen Einvernahmen (Urk. 633 Rz. 21). Aus diesen ergibt sich zwar, dass die meisten Investoren beim Abschluss der Be- teiligungsverträge damit rechneten, dass die DA._____ oder die CN._____ in ir- gendeiner Weise am Verkauf der DC._____ Aktien etwas verdienen würden. Al- leine dieser Umstand lässt allerdings noch keineswegs den Schluss zu, dass die Investoren die Beteiligungsverträge bei Offenlegung der Umstände, wie der ihnen angebotene Aktienpreis zustande kam, gleichsam abgeschlossen hätten bzw. dass die Täuschung über den Preis keinen kausalen Einfluss auf ihren Kaufentscheid zeitigte. Die Verteidigung blendet mit ihrer Argumentation aus, dass das Geschäfts- modell der beiden Beschuldigten nicht einfach darin bestand, die DC._____ Aktien als unabhängige Vermittler gegen eine marktübliche Vermittlungsprovision zu ver- kaufen, sondern vielmehr darauf ausgerichtet war, den potentiellen Investoren un- ter Angabe eines fiktiven Unternehmenswertes die Aktien zu fiktiven Preisen anzu- bieten und damit ihren Profit weit über die – mit durchschnittlich 23.8% ohnehin bereits sehr hohe – Provision hinaus zusätzlich zu maximieren.

E. 1.5.8 Wie bereits im unangefochten gebliebenen Schuldpunkt festgestellt, hat die von den Beschuldigten kontrollierte CN._____ einen erheblichen Teil der via die DA._____ an die hier fraglichen Investoren verkauften DC._____ Aktien zeitlich parallel zu einem tieferen Preis von der DF._____ und der DG._____ Corp. gekauft. Dies war wiederum nur möglich, weil die Beschuldigten via die CN._____ enge Be- ziehungen zu DH._____ unterhielten, der die Kontrolle über die DF._____ inne hatte und die Bereitstellung der an die Investoren vermittelten DC._____ Aktien zu

- 50 - den oben erwähnten Preisen laufend gewährleistete, wozu die zahlreichen Aktien- kauf- und Treuhandverträge zwischen CN._____ und DF._____ dienten. Mit Blick auf die DG._____, von welcher ebenfalls eine grössere Tranche an DC._____ Ak- tien übernommen wurde, bestand die enge Verbindung zu den Beschuldigten da- durch, dass die DG._____. je hälftig durch die CS._____ und die CQ._____ gehal- ten wurde, deren wirtschaftlich Berechtigten die beiden Beschuldigten waren. Wie die auf Seite 19 f. der Anklageschrift abgebildete Tabelle zeigt, lagen die Ankaufs- preise aus Sicht der CN._____, mithin der Preis, den sie der DF._____ und der DG._____ . pro Aktie bezahlen musste, stets deutlich unter dem Verkaufspreis, welchen die CN._____ (via die Vermittlung der DA._____) von den Investoren zum Kaufzeitpunkt verlangte. Sowohl Ankaufs- als auch Verkaufspreise wurden im Laufe des relevanten Tatzeitraums zwar laufend schrittweise erhöht. Es blieb je- doch stets bei einer markanten Preisdifferenz, wobei die Verkaufspreise je nach Zeitraum zwischen mindestens 40 % bis zu 109 % über dem zum jeweiligen Zeit- punkt bezahlten Ankaufspreis lagen. Mit der operativen Entwicklung der DC._____ lässt sich der Preisunterschied nicht erklären, da der Zeitpunkt der gruppeninternen Übernahme durch die CN._____ und jener des Verkaufs an Investoren in der Regel sehr nahe beieinander lagen. Es bestand also neben den den Investoren zu be- sagtem Verkaufspreis offerierten Aktien ein Parallelmarkt, über welchen sich einzig die CN._____ aufgrund ihrer engen Verbindungen zur DH._____ und der DF._____ mit deutlich günstigeren Aktien eindecken konnte, während den Aktionären der Ein- druck vermittelt wurde, dass die im Übrigen nicht öffentlich gehandelte DC._____ Aktien nur via die DA._____ zum (gegenüber dem gruppenintern festgelegten Kauf- preis) deutlich höheren "Aktienpreis" zu haben war. Die gruppeninterne Festset- zung des Ankaufspreises lässt dabei zumindest gewisse Rückschlüsse auf den Wert zu, den einerseits die DF._____ – als Halterin der DC._____ Aktien und grup- peninterne Verkäuferin an die CN._____ – und andererseits die CN._____ selber

– als Vehikel zur Platzierung der Aktien beim breiten Publikum – den DC._____ - Beteiligungen objektiv zumassen. Hätte der Wert der DC._____ Aktien tatsächlich einen objektiven Wert im Bereich der von den Investoren bezahlten Preise gehabt, hätte es aus Sicht der DF._____ keinen wirtschaftlich vernünftigen Grund gegeben, die DC._____ Aktien über Jahre fortlaufend zu ungefähr der Hälfte des Preises auf

- 51 - die CN._____ zu übertragen, den Letztere zeitlich parallel hierzu beim Verkauf der Aktien an die Investoren erzielte, und damit auf scheinbar hohe Gewinne zu ver- zichten. Soweit die Aktien von der DG._____ bezogen wurden, ist festzuhalten, dass die Beschuldigten als deren wirtschaftlich Berechtigte sich deren DC._____ Aktien mit der Veräusserung an die CN._____, die sie ebenfalls beherrschten, fak- tisch selbst abkauften, wiederum zum in diesem Zeitpunkt gruppeninternen niedri- geren Ankaufspreis. Diese Umstände machen deutlich, dass – wie in der Anklage- schrift (S. 35 Rz. 97) zutreffend umschrieben wurde – die DF._____ und die CN._____ (und bis zum Verkauf an die CN._____ auch die DG._____) als Haupt- aktionäre die DC._____ Aktie zu sämtlichen Zeitpunkten innerhalb des relevanten Tatzeitraums intern zu einem Preis bewerteten, der deutlich unter jenem Preis lag, zu dem letztere die Aktie den Investoren anbot.

E. 1.5.9 Dies war für die Investoren anhand der ihnen zur Verfügung gestellten Infor- mationen nicht erkennbar bzw. wurde von den Beschuldigten gezielt verschleiert, wurde doch der Unternehmenspreis in den Term-Sheets – und zwar in sämtlichen Term-Sheets, mithin auch jenen, welche die auf S. 30-33 der Anklageschrift abge- bildeten Grafiken zur Aktienpreisentwicklung nicht enthielten – stets als das Resul- tat der Gesamtanzahl an DC._____ Aktien multipliziert mit dem ihnen kommunizier- ten fiktiven Verkaufspreis pro Aktie angegeben, womit eine sachliche Fundierung des Preises vorgetäuscht und dem Investor so vorgegaukelt wurde, er kaufe eine Aktie, deren Preis auf einer objektiven Unternehmensbewertung beruhte und somit dem "Marktpreis" entsprach. Dass weder die gruppenintern bezahlten noch die im Aussenverhältnis gegenüber den Investoren kundgemachten Verkaufspreise der DC._____ Aktien einen Zusammenhang zu einer realen Unternehmensbewertung aufwiesen, sondern eben fiktiv festgelegt wurden, zeigt sich auch daran, dass die schrittweise Erhöhung des gruppenintern festgesetzten Ankaufspreises und der ge- gen aussen kommunizierte Verkaufspreis hinsichtlich der Erhöhungsschritte weder zeitlich noch wertemässig (im Sinne der Höhe des jeweiligen Aufschlags) korrelie- ren (vgl. dazu bereits Urk. 529 S. 103). So betrug der intern vereinbarte Ankaufs- preis am 22. August 2012 noch EUR 6.70 und der Verkaufspreis für die Investoren EUR 10.50. Letzterer stieg ab Februar 2013 bereits auf EUR 12.50, während der gruppenintern vereinbarte Ankaufspreis in diesem Jahr weiterhin bei EUR 6.70 ver-

- 52 - einbart wurde. Im August 2014 stieg der gegen aussen kommunizierte Verkaufs- preis gar auf EUR 14.– pro Aktie, während sich die CN._____ am 12. August 2014 bei der DF._____ immer noch zum Preis von EUR 6.70 mit Aktien eindecken konnte. Entsprechend variierten die auf dem Ankaufspreis gemachten Aufschläge markant, im soeben erwähnten Beispiel zwischen +57 % und +109 %.

E. 1.5.10 Hätten die Beschuldigten bzw. die DA._____ sich rechtmässig verhalten, indem sie den Investoren offengelegt hätten, dass sie ihnen eine Aktie zum Kauf anboten, deren Preis nicht anhand objektiver Unternehmensbewertungskriterien ermittelt wurde, sondern vielmehr einem willkürlich festgelegten Unternehmenswert dividiert durch die Anzahl vorhandener Aktien entsprach, ist nicht davon auszuge- hen, dass die betroffenen Investoren überhaupt DC._____ Aktien gekauft hätten, umso weniger, wenn die Investoren gewusst hätten, dass sich die CN._____ auf- grund der – bei rechtmässigem Alternativverhalten offengelegten – engen Verflech- tungen zwischen der DA._____ als Vermittlerin, der CN._____, der DG._____ und der DF._____ bzw. DH._____ die Aktien praktisch zeitgleich auf einem Parallel- markt zu Preisen beschaffen konnte, die markant tiefer, ja teilweise bei weniger als der Hälfte des Preises lagen, zu dem sie (die Investoren) die Aktie kaufen sollten, sie mithin die Aktie nicht zu Markpreisen zuzüglich einer branchenüblichen Provi- sion, sondern vielmehr zu einem überhöhten Phantasiepreis hätten kaufen sollten. Aufgrund des wie dargelegt markanten Preisaufschlags von 40-109 % läuft ent- sprechend auch das Argument der Verteidigung, dass viele Investoren mit einer gewissen (marktüblichen) Vermittlungsprovision zugunsten der DA._____ gerech- net hatten, ins Leere. Selbst bei jenen Investoren, welche – wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 600 S. 13 f.) – aufgrund der ihnen zugeschickten und selber im In- ternet recherchierten Informationen (Quartalsabschlüsse der DC._____, Berichte des Vorstands, positiver Leistungsausweis von DC._____-CEO DH._____) sowie insbesondere der Produktidee der DC._____ (Wideraufbereitung teurer Medizinal- technik) ein Investment in die DC._____ als grundsätzlich aussichtsreich bewertet hatten, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie die Finger von diesem Investment gelassen hätten, wenn ihnen offengelegt worden wäre, dass der Gruppenverbund rund um die DC._____ und ihre damaligen Aktio- näre zeitgleich selber von einem massiv tieferen Unternehmenswert ausgingen, als

- 53 - sich aus dem ihnen angebotenen (fiktiven) Aktienpreis hätte ergeben müssen, han- delt es sich dabei doch nicht um einen besonders vertrauensbildenden Umstand. Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass die DA._____ darum bemüht war, die Investoren im Glauben zu lassen, es würden Beteiligungen an einem kapitalsu- chenden Jungunternehmen vermittelt, das vorbörslich Effekten bei wenigen, erle- senen Privatinvestoren platzieren wolle, während in Wirklichkeit im grossen Stil günstig erworbene Aktien verkauft wurden. Um unter diesen Umständen dennoch DC._____ Aktien zu kaufen, hätten sich die Investoren jedoch damit abfinden müs- sen, dass das von ihnen investierte Kapital zu einem erheblichen Teil, teilweise gar mehr als zur Hälfte, gar nicht in die Gesellschaft floss, an deren Produkt sie allen- falls noch geglaubt hätten und in das sie zu investieren bereit gewesen wären, son- dern vielmehr in Form überhöhter Provisionen und Gewinnmargen letztlich in die Taschen der beiden Beschuldigten ging, die sowohl die DA._____ als auch die CN._____ faktisch kontrollierten, was bei rechtmässigem Alternativverhalten der Beschuldigten hätte offengelegt werden müssen. Diesbezüglich hielt sodann be- reits das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es dem Erfolg einer operativen Tä- tigkeit der DC._____ zum vornherein nicht dienen konnte, wenn diese zwecks Ka- pitalaufnahme im grossen Stil Jahr für Jahr bei den Anlegern als wachsendes Jung- unternehmen vermarktet wird, das kurz vor dem Börsengang stehe, während in Wirklichkeit nur ein Bruchstück des aufgenommenen Kapitals in die CN._____ floss (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2683/2018 vom 4. Februar 2022 E. 6.3, S. 64).

E. 1.5.11 Hinsichtlich jener Investoren, die in den ihnen von der DA._____ zur Verfü- gung gestellten Term-Sheets überdies die auf S. 30-33 der Anklageschrift abgebil- deten Grafiken mit dem Titel "Aktienpreise von Sekundärmarkttransaktionen" ent- hielten (15. August 2012 - 19. Mai 2014), erscheint der Fall noch klarer. Bei diesen Investoren hat sich die DA._____, deren Verhalten sich die Beschuldigten anzu- rechnen haben, eines zusätzlichen täuschenden Mittels bedient, um die angebote- nen DC._____ Aktien attraktiver und werthaltiger darzustellen. Zum einen wurde durch die vermeintliche Entwicklung des Aktienpreises auf dem "Sekundärmarkt" der Eindruck vermittelt, dass die DC._____ Aktie einzig zum auf den Term-Sheets genannten Aktienpreis, welcher jeweils dem letzten Stand des auf der Grafik abge-

- 54 - bildeten Preisniveaus und damit dem vermeintlichen "Marktpreis" entsprach, erhält- lich gewesen seien. Zum andern wurde den Investoren anhand dieser Grafik der Eindruck vermittelt, der ihnen angebotene Aktienpreis sei das Resultat einer seit 2008 stetig positiven Wertsteigerung der Aktie bzw. des dahinterstehenden Unter- nehmens DC._____. Bei rechtmässigem Alternativverhalten hätten die Beschuldig- ten diese täuschende Grafik nicht ohne Weiteres so abbilden können bzw. hätten offenlegen müssen, dass die darauf dargestellte positive Aktienpreisentwicklung zu keinem Zeitpunkt auf einer realen Unternehmensbewertung beruht hatte, sondern lediglich auf einer fiktiven, zwischen CN._____ und DA._____ – welche beide von den Beschuldigten kontrolliert wurden – ohne wirtschaftliche Grundlage frei festge- legten Preisbewertung beruhte, während sich die CN._____ jedoch auf einem nicht öffentlichen Parallelmarkt jeweils Aktien zu stets deutlich günstigeren Preisen be- schafft hatte bzw. noch beschaffen konnte. Nachdem der angebotene Aktienpreis dem auch auf diesen Term-Sheets aufgeführten fiktiven Unternehmenswert (Unter- nehmensbewertung dividiert durch Anzahl Aktien) entsprach, gilt das zuvor Erwo- gene hier genauso. Hätten sich die Beschuldigten rechtmässig verhalten, wäre in diesen Fällen aber noch diese Grafik als zusätzliches verkaufsförderndes Instru- ment in den an die Investoren verschickten Term-Sheets weggefallen bzw. diese hätte bei Offenlegung der tatsächlichen Begebenheiten fast gänzlich an Überzeu- gungskraft verloren. Entsprechend erscheint es als noch weniger wahrscheinlich, dass die Investoren, die in der besagten Zeitspanne mit diesen Term-Sheets be- dient wurden, bei rechtmässigem Alternativverhalten der Beschuldigten sich zu ei- nem Kauf von durch die DA._____ vermittelten DC._____ Aktien entschieden hät- ten.

E. 1.5.12 Mit Blick auf das weitere unlautere Verhalten der Beschuldigten, für das sie schuldig gesprochen wurden, ist ferner insbesondere auf die in sämtlichen Term- Sheets, die im relevanten Tatzeitraum an die potentiellen Investoren versandt wur- den, ebenfalls genannten täuschenden Informationen zur Zusammensetzung des Aktionariats der DC._____ einzugehen. Wie bereits zum unangefochten gebliebe- nen Schuldpunkt festgestellt, bestand das Aktionariat der DC._____ per 20. De- zember 2010 lediglich noch aus der CN._____, der DF._____ GmbH und der DG._____. Seit dem 20. Dezember 2010 bis mindestens zum 24. Mai 2016 – mithin

- 55 - für den ganzen relevanten Deliktszeitraum (ab 15. August 2012) – stimmte die An- gabe auf den Term-Sheets, wonach ein "strategischer Investor aus … [Stadt in Asien]" an der DC._____. beteiligt war, somit nicht mehr, wodurch die potentiellen Investoren über die Zusammensetzung des Aktionariates der DC._____ getäuscht wurden (vgl. Urk. 529 S. 110). Die Erwähnung eines solchen Investors vermochte bei den Investoren, die im tatrelevanten Zeitraum auf der Grundlage der Term- Sheets DC._____ Aktien kauften, den Eindruck einer breiteren Streuung der Aktien zu vermitteln. Strategische Investoren sind in der Regel in der gleichen oder zumin- dest einer ähnlichen Branche tätig wie das zu verkaufende Unternehmen, sodass sie strategisch vom Kauf des Unternehmens (oder Teilen davon) profitieren kön- nen. Mithin implizierte bereits die verwendete Bezeichnung den Eindruck einer ge- wissen Professionalität sowie besonderer Markt- oder Produktkenntnis dieses In- vestors. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Erwähnung dieses ver- meintlichen strategischen Investors von den Kunden der DA._____ dahingehend verstanden wurde, dass weitere unabhängige Personen oder Gesellschaften in die DC._____ investiert waren, die abgesehen von ihrer Aktionärseigenschaft in keiner Weise mit der DC._____ verbunden waren, was den von der DA._____ angeprie- senen Erfolgsaussichten und der Qualität dieses Investments eine gewisse externe Bestätigung zu verleihen vermochte. Bezeichnenderweise hatte – wie bereits die Vorinstanz ausführte (Urk. 361 S. 189) – der Beschuldigte B._____ in diesem Zu- sammenhang festgehalten, es sei mit den Investoren auch immer ein Hauptdiskus- sionspunkt gewesen, wie das bisherige Aktionariat zusammengesetzt gewesen sei, weshalb dies auf den Term-Sheets immer klar aufgelistet worden sei. Dadurch hät- ten potentielle Investoren Rückschlüsse betreffend die Qualität der Zielgesellschaf- ten ziehen können (Urk. 50301279).

E. 1.5.13 Hätten sich die Beschuldigten rechtmässig verhalten, hätten sie auf dem Term-Sheet die tatsächliche Zusammensetzung des Aktionariats aufgeführt, womit insbesondere der "strategische Investor aus …" nicht mehr hätte erwähnt werden dürfen und damit ein zusätzliches Argument für das Investment weggefallen wäre. Es wäre dann – neben der CN._____, für welche die Beschuldigten die strategi- schen und operativen Entscheide trafen und deren Aktien sie durch ihre Gesell- schaft DA._____ an die Investoren vermittelten – zwar zunächst noch die

- 56 - DG._____ in der Liste der Aktionäre aufgetaucht, die jedoch wirtschaftlich ebenfalls den beiden Beschuldigten gehörte und somit kein unabhängiger Drittinvestor war, was ebenfalls hätte offengelegt werden müssen. Und nach deren Verkauf ihrer Ak- tien an die CN._____ Anfang April 2013 wäre schliesslich neben der CN._____ gar nur noch die DF._____ übrig geblieben, zu welcher die Beschuldigten ebenfalls enge Verbindungen pflegten und von der sie über die von ihnen kontrollierte CN._____ die vermittelten Aktien parallel günstig einkaufen konnten. Erneut spielt mithin auch hier die fehlende Offenlegung der Verbindungen zwischen DF._____, DG._____, CN._____, DA._____ und den Beschuldigten sowie DH._____ als Grundlage ihres unlauteren bzw. täuschenden Verhaltens hinein (vgl. vorne E. III. 1.5.4.). Diese Verbindungen hätten wie dargelegt bei rechtmässigem Verhal- ten der Beschuldigten offengelegt werden müssen, wodurch sich den Investoren ein erheblich anderes Bild des bestehenden Aktionariats präsentiert hätte, als dies auf den Term-Sheets der Fall war. Dieser Effekt wäre schliesslich dadurch verstärkt worden, dass die Beschuldigten den Beteiligungsanteil der CN._____ bei recht- mässigem Verhalten in den Beteiligungsverträgen gegenüber den Investoren kor- rekt hätten wiedergeben müssen, der bereits im Dezember 2012 über 75 % betra- gen hatte, in der Folge auf 96 % angestiegen war und dann nie wieder unter 81 % abgesunken ist, bis er am 6. Mai 2016 schliesslich 86 % betragen hat (vgl. Urk. 529 S. 110 f.).

E. 1.5.14 Anhand des Gesagten kann festgehalten werden, dass die Offenlegung der tatsächlichen Zusammensetzung des Aktionariats der DC._____ zumindest dazu beigetragen hätte, dass die betroffenen Investoren im relevanten Tatzeitraum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Kauf von DC._____ Aktien abgese- hen hätten.

E. 1.5.15 Was schliesslich die Täuschung über die vorrätige Menge, sprich die The- matik der erstelltermassen stattgefundenen Leerverkäufe angeht, wurde im Rah- men des Schuldpunktes bereits verbindlich festgestellt, dass solche im relevanten Tatzeitraum (ab 15. August 2012) hinsichtlich 127 Beteiligungsverträgen mit Bezug auf insgesamt 1‘418‘299 Aktien stattfanden, womit die betroffenen Investoren un- wissentlich ein reales Ausfallrisiko getragen hatten, dass die CN._____ die fehlen-

- 57 - den Aktien nicht hätte beschaffen können und die Investoren die bezahlten Beträge bei einer Insolvenz der CN._____ nicht oder nicht vollständig zurückerstattet be- kommen hätten, da ihnen keine vorrangige Gläubigerstellung zugekommen wäre (vgl. Urk. 529 S. 104 ff.).

E. 1.5.16 Diesbezüglich ist mit Blick auf die Relevanz dieser Täuschung für den Ver- tragsabschluss der Investoren zunächst einschränkend festzuhalten, dass dieser Umstand "nur" etwas mehr als die Hälfte der im relevanten Tatzeitraum zwischen CN._____ und den Investoren abgeschlossenen Beteiligungsverträgen (127 von gesamthaft 214 Verträgen) betroffen hat und damit von vornherein nur für diesen Teil der Investoren überhaupt hätte relevant sein können. Die Verteidigung bringt dazu vor, es könne nicht ernsthaft angenommen werden, dass ein Investor ein re- ales Ausfallrisiko gesehen hätte, welches ihn vom Vertragsschluss abgehalten hätte, dies nachdem die noch zu beschaffenden Aktien bereits von einer Gesell- schaft gehalten wurden, die unter der Kontrolle der Beschuldigten stand, womit sie insbesondere auf die DG._____ anspricht (Urk. 633 Rz. 43). Dieses Argument wurde bereits im Rahmen des Schuldspruchs widerlegt, mit dem Hinweis darauf, dass es sich bei der DG._____ rechtlich gesehen um eine abgetrennte Einheit han- delte und die Verpflichtung der Übereignung der Aktien nicht die DG._____, son- dern die CN._____ betroffen hatte (Urk. 529 S. 107). Hätten die Beschuldigten sich rechtmässig verhalten, hätten sie den Investoren im Hinblick auf die betreffenden 127 Beteiligungsverträge im Vorfeld offenlegen müssen, dass die Aktien, die sie zu kaufen und zu bezahlen im Begriff waren, noch nicht (oder noch nicht vollumfäng- lich) im Eigentum der Verkäuferin standen und zunächst noch beschafft werden müssten. Dass dieser Umstand bei den Investoren für Irritation gesorgt hätte, liegt auf der Hand. Es ist davon auszugehen, dass gerade dieser Umstand bei den In- vestoren ferner die Frage nach dem Ankaufspreis aufgeworfen hätte (dazu vorste- hend). Konsequenterweise ist den Beschuldigten jedoch zu Gute zu halten, dass bei rechtmässigem Alternativverhalten die engen Verbindungen der Beschuldigten zwischen DA._____, CN._____ und DG._____ und überdies zur DF._____ bzw. zum die letztere kontrollierenden DH._____ – wie bereits dargelegt – kein Geheim- nis mehr hätten sein dürfen. Entsprechend hätten die Beschuldigten allfällige Be- denken der Investoren hinsichtlich der noch zu beschaffenden Aktien mit dem Ar-

- 58 - gument ausräumen können, dass die notwendige Anzahl Aktien zumindest bei den nahestehenden Gruppengesellschaften bereits vorhanden seien, was auch der Fall war. Vor diesem Hintergrund ist zu konstatieren, dass die teilweise bestehende Un- terdeckung für sich alleine genommen selbst die davon betroffenen Investoren wohl nicht unbedingt vom Abschluss des Kaufvertrags abgehalten hätte. Dies bedeutet jedoch ebenfalls nicht, dass diese Unterdeckung – wie die Verteidigung argumen- tiert – von vornherein überhaupt keinen Einfluss auf ihren Investitionsentscheid ge- habt haben konnte, ist doch darin zumindest ein weiterer Umstand zu sehen, der das Investment für die davon betroffenen Investoren zusätzlich unattraktiver machte und damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest einen Beitrag dazu leistete, dass sie bei rechtmässigem Alternativverhalten der Beschuldigten von einem Aktienkauf abgesehen hätten.

E. 1.5.17 Zusammenfassend ist nach dem Dargelegten das Folgende festzuhalten: Hätten die beiden Beschuldigten sich rechtmässig verhalten und den Investoren sämtliche genannten Informationen und Hintergründe mit Blick auf die bestehenden engen wirtschaftlichen und persönlichen Verflechtungen zwischen den Beschuldig- ten und der DA._____, der CN._____, der DG._____ und der DF._____ sowie zu DH._____ auf das Zustandekommen des Aktienpreises und die Unternehmensbe- wertung, die Zusammensetzung des Aktionariats sowie die teilweise bestehende Unterdeckung hinsichtlich der zum Kauf angebotenen DC._____ Aktien korrekt of- fengelegt, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Investoren die ihnen im relevanten Tatzeitraum von 15. Dezember 2012 bis 6. Mai 2016 von der DA._____ zugestellten 214 Beteiligungsverträge mit der CN._____ nicht abgeschlossen hätten. Als entscheidender Faktor wurden dabei die bei recht- mässigem Alternativverhalten offenzulegenden Umstände rund um den Aktienpreis bzw. die Unternehmensbewertung der DC._____ (vorne E. III. 1.5.7-1.5.10) identi- fiziert, von welchen sämtliche Investoren im relevanten Tatzeitraum betroffen wa- ren, wobei diesbezüglich auch die offenzulegenden engen personellen und wirt- schaftlichen Verbindungen wie dargelegt massgeblich hineinspielten. Hinzu kom- men die weiteren Umstände betreffend Zusammensetzung des Aktionariats sowie bei Teilen der betroffenen Investoren die irreführenden Tabellen zur Aktienpreis- entwicklung und/oder die Unterdeckung betreffend die zum Kauf angebotenen Ak-

- 59 - tien, welche die Investoren betreffend den Kaufentscheid zusätzlich beeinflusst hät- ten bzw. sie in ihrem Entscheid zum Verzicht auf einen Aktienkauf bestärkt hätten. Daran ändert auch nichts, dass – wie die Verteidigung unter Zitierung verschiede- ner Aussagen aus den polizeilichen Einvernahmen vorbringt (Urk. 633 Rz. 46 f.) – verschiedene Investoren das Tätigkeitsfeld bzw. die Produktidee der DC._____ als innovativ und entsprechend grundsätzlich erfolgsversprechend angesehen hatten. Es ist notorisch, dass bei derartigen Investments im Private Equity-Sektor für einen Investor in aller Regel eine wichtige Rolle spielt, was das Unternehmen, in das er zu investieren gedenkt, produziert oder anbietet, damit er die Geschäftsidee des Unternehmens grundsätzlich als erfolgsversprechend ansieht. Dass jedoch weitere Faktoren – allen voran die Unternehmensbewertung bzw. der Aktienpreis – eben- falls von erheblicher Bedeutung sind, liegt dabei auf der Hand. Anzumerken ist mit Blick auf die von der Verteidigung zitierten Aussagen ferner, dass die Investoren aufgrund des täuschenden Verhaltens der Beschuldigten damals gerade keinen Anlass hatten, an diesen Faktoren zu zweifeln. Zum Zeitpunkt ihrer Befragung wa- ren den betreffenden Investoren das unlautere Geschäftsgebaren und die Um- stände, über die sie getäuscht wurden, noch nicht bekannt, weshalb es nicht be- sonders erstaunt, dass sie solche Faktoren in der Befragung (noch) nicht von sich aus vorbrachten.

E. 1.5.18 Im Ergebnis hatten somit sämtliche (nachfolgend im Detail nochmals dar- zulegenden) Einnahmen, welche die beiden Beschuldigten aus den im relevanten Zeitraum vermittelten Abschlüssen der 214 Beteiligungsverträge über ihre Gesell- schaft DA._____ sowie über die faktisch von ihnen kontrollierte Gesellschaft CN._____ erzielten, neben den Verstössen gegen das FINMAG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre kausale Ursache in den von ihnen zu verantwortenden Ver- stössen gegen das UWG. Diese Vermögenswerte wurden mithin im Sinne von Art. 70 f. StGB durch die Straftaten der Beschuldigten erlangt und unterliegen damit grundsätzlich ebenfalls der Einziehung bzw. – soweit nicht mehr vorhanden – einer Ersatzforderung.

- 60 -

E. 1.6 Umfang der durch die Beschuldigten deliktisch erlangten Vermögenswerte (UWG)

E. 1.6.1 In ihrem Urteil vom 4. November 2021 hat sich die hiesige Kammer bereits mit dem Umfang der deliktisch erlangten Vermögenswerte für beide Beschuldigten auseinandergesetzt. Der Beschuldigte B._____ führte keine Beschwerde gegen diesen Entscheid und auch der Beschuldigte A._____ hat die Berechnung des er- wirtschafteten Vermögensvorteils an sich vor Bundesgericht nicht beanstandet (vgl. Urk. 538/2 und Urk. 600; so auch Urk. 665 Rz. 9). Die im Urteil vom 4. November 2021 unter Verweis auf die Vorinstanz erwogene Bestimmung der deliktischen Ver- mögenswerte (Urk. 529 S. 141-144) hat mithin Bestand. Aus Gründen der besse- ren Nachvollziehbarkeit bzw. der Vollständigkeit halber sind diese Erwägungen nachfolgend trotzdem nochmals aufzuführen. Weggelassen werden diesbezüglich einzig die im ersten Berufungsurteil noch behandelten Rügen des Beschuldigten B._____, welcher das frühere Urteil akzeptierte, weshalb auf die dortigen Erwägun- gen (Urk. 529 S. 141 f.) verwiesen werden kann. Was die Berechnung der durch den Verstoss gegen das FINMAG erlangten Vermögenswerte angeht, wurden so- dann bereits im vorgehenden Abschnitt Ausführungen gemacht (vorne Erw. III. 1.4.).

E. 1.6.2 Die Vorinstanz hat zur Berechnung der erlangten Vermögensvorteile zu- nächst minutiös dargelegt, welche Beträge im relevanten Zeitraum – und damit un- ter Berücksichtigung der Verjährung (vgl. den Einwand der Verteidigung des Be- schuldigten A._____ in Urk. 337 S. 49) – durch die Investoren auf die Konten der CY._____ AG einbezahlt wurden. Sie kam dabei unter Prüfung der entsprechenden Bankunterlagen zum Schluss, dass bis zum 18. April 2016 Gelder in Höhe von ins- gesamt EUR 33'424'709.65 (relevanter Zeitraum Beschuldigter A._____) bzw. bis zum 29. Februar 2016 EUR 32'276'709.65 (relevanter Zeitraum Beschuldigter B._____) eingegangen sind. Weiter brachte die Vorinstanz von diesen Einzahlun- gen die Provisionen in Abzug, welche während den relevanten Zeiträumen als Lohn an die Kundenberater der DA._____ ausbezahlt wurden, wobei sie auch hier die Bankunterlagen prüfte. Unter Berücksichtigung, dass nur die Hälfte der als Provisi- onen von der CY._____ AG an die DA._____ zurücküberwiesenen Beträge

- 61 - (EUR 8'456'173 bzw. EUR 8'230'153 bis 29. Februar 2016) an die Kundenberater der DA._____ ausbezahlt wurde und die andere Hälfte der Provisionszahlungen bei der DA._____ verblieb, führt dies zu einem Abzug von EUR 4'228'087 (Beschul- digter A._____) bzw. EUR 4'115'077 (Beschuldigter B._____). Weiter brachte die Vorinstanz diejenigen Beträge in Abzug, welche für den Ankauf von Aktien der DC._____ verwendet wurden. Sie überprüfte dabei sämtliche Transaktionen an- hand der Bankunterlagen der DI._____ sowie der CM._____ AG und kam zum Schluss, dass von diesen beiden Konten der CN._____ EUR 15'942'755.54 (bzw. EUR 15'387'505.54 bis zum 29. Februar 2016) für den Ankauf von Aktien der DC._____ verwendet wurden. Somit wurden betreffend die Widerhandlungen ge- gen das UWG in den deliktsrelevanten Zeiträumen EUR 13'253'867.11 (Beschul- digter A._____) bzw. EUR 12'774'127.11 (Beschuldigter B._____) erwirtschaftet. Ausgehend von den gegenüber den Steuerbehörden eingereichten Erfolgsrech- nungen der DA._____ hat die Vorinstanz sodann die weiteren Kosten wie Raum- aufwand, Büro- und Verwaltungsaufwand etc. mit ca. 1 Mio. EUR pro Jahr einbe- rechnet – was als äusserst grosszügig zu werten ist – und kam in der Folge auf einen im deliktsrelevanten Zeitraum erwirtschafteten Gewinn von mindestens EUR

E. 1.6.3 Diese Berechnungen der Vorinstanz erweisen sich als korrekt, schlüssig so- wie sachgerecht und berücksichtigen insbesondere das vom Bundesgericht in sei- ner neueren Rechtsprechung angewendete sowie in der Lehre befürwortete ge- mässigte Bruttoprinzip, welches den Verhältnismässigkeitsgrundsatz in die Bemes- sung einbezieht (zum Ganzen vgl. BSK StGB I-Baumann, Art. 70/71 N 34). Auch von Seiten der Verteidigung des Beschuldigten A._____ werden keine substanti- ierten Einwendungen gegen die Berechnung des deliktisch erlangten Vermögens- vorteils vorgebracht. Diese Gewinnberechnung erweist sich zudem unter Berück- sichtigung der Tatsache, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ im Umfang von EUR 6‘654‘811.10 plus Fr. 1‘487‘534.10, mithin rund EUR 8 Mio. (vgl. zum Schuldpunkt erstes Berufungsurteil Urk. 529 S. 65 sowie Urk. 361 S. 121) am Ge- winn der CN._____ partizipierten, als in jedem Fall nicht zu hoch bemessen. Die Beschuldigten haben zudem weitere Barbezüge zulasten der CN._____ getätigt

- 62 - (vgl. Urk. 50802046), partizipierten auch am Gewinn der DA._____ und erzielten über sie schliesslich noch ein monatliches Einkommen.

E. 1.6.4 Im Ergebnis steht mithin fest, dass die beiden Beschuldigten infolge gege- bener Kausalität durch die Widerhandlungen gegen das UWG im deliktsrelevanten Zeitraum einen unrechtmässigen Vermögensvorteil von mindestens EUR 8 Mio. erwirtschaftet haben, welcher sich teilweise mit jenem aus dem FINMAG-Delikten überschneidet. Die entsprechenden Vermögenswerte bzw. deren Surrogate unter- liegen mithin grundsätzlich der Einziehung gemäss Art. 70 StGB bzw. es ist – so- weit diese nicht mehr vorhanden sind – in diesem Umfang auf eine Ersatzforderung zu erkennen. Angesichts des Verschlechterungsverbotes ist indessen trotz des po- tentiell zusätzlichen Einziehungssubstrates nicht auf eine höhere Einziehungs- summe zu erkennen und es sind in dieser Hinsicht auch keine Weiterungen vorzu- nehmen.

E. 1.7 Einzuziehende Vermögenswerte

E. 1.7.1 Wie nachfolgend aufzuzeigen bzw. mit Bezug auf den Beschuldigten B._____ rechtkräftig erstellt ist, stellen die Konti der Beschuldigten A._____ und B._____ bei der CH._____ SA und der CI._____, die fondsgebundene Kapitalver- sicherung der CJ._____ AG des Beschuldigten B._____ im Umfang von Fr. 140'000.–, die beiden Armbanduhren Hublot und Patek Philippe des Beschul- digten A._____ sowie die in Luxemburg und Liechtenstein beschlagnahmten Konti Vermögenswerte aus den deliktischen Handlungen bzw. deren Surrogate im Sinne von Art. 70 StGB dar. Die entsprechenden Feststellungen im Urteil vom 4. Novem- ber 2021 (Urk. 529 S. 144 ff.) blieben vor Bundesgericht unbeanstandet, sind aber zwecks Nachvollziehbarkeit bzw. Vollständigkeit nachfolgend nochmals aufzufüh- ren.

E. 1.7.2 Zum einen wurden mittels Überweisungen durch die CN._____ Gelder, wel- che ursprünglich von den Investoren auf die Konten der CY._____ AG einbezahlt wurden, an die dem Beschuldigten A._____ zuzuordnende CR._____ transferiert, ebenso erfolgten Transaktionen von der den beiden Beschuldigten zuzuordnenden DG._____ (deren Mittel im deliktsrelevanten Zeitraum ebenfalls aus der CN._____

- 63 - stammen) an die dem Beschuldigten B._____ zugehörige CS._____ und die dem Beschuldigten A._____ zugehörige CQ._____. Die Mittel des Beschuldigten A._____ bei der CH._____ SA wiederum stammen von der CR._____, der CS._____ sowie der CQ._____. Das Guthaben auf dem Konto Nr. 1 des Beschul- digten A._____ bei der CH._____ SA (letztmals beziffert auf Fr. 93'935.11) ist daher als deliktisch erlangt zu erachten und einzuziehen. Dasselbe gilt für das Guthaben auf dem Konto Nr. 2 des Beschuldigten B._____ bei der CH._____ SA (letztmals beziffert auf Fr. 400'250.03). Hier erfolgten die Überweisungen via die CS._____ und die CQ._____. Für die Details sämtlicher Transaktionen kann auf die ausführ- lichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz mit den entsprechenden Be- legstellen verwiesen werden (vgl. Urk. 361 S. 320 ff.).

E. 1.7.3 Hinsichtlich der Konti der Beschuldigten A._____ und B._____ bei der CI._____ ist festzuhalten, dass diese Guthaben aus dem Betrag von EUR 500‘000.– stammen, welcher zunächst vom Konto der CN._____ bei der DI._____ AG an DJ._____ und anschliessend von diesem je hälftig auf die EUR-Konti der beiden Beschuldigten bei der CI._____ AG überwiesen wurde. Die beiden Beschul- digten tätigten in der Folge diverse (verlustreiche) Devisen- bzw. Optionsgeschäfte (Urk. 31201038 [DVD], Urk. 41309305, Urk. 41401041 f. und Urk. 41402032 ff.), womit die entsprechenden Gutschriften Surrogate der ursprünglich eingebrachten Gelder darstellen.

E. 1.7.4 Die durch den Beschuldigten B._____ der CJ._____ AG bezahlten Prämien der Kapitalversicherung stammen seit dem 28. Juli 2014 im Umfang von insgesamt Fr. 140'000.– von dessen Konti Nr. 2 und Nr. 39 bei der CH._____ SA (Urk. 43201046 und Urk. 43201029). Wie schon ausgeführt, stammen die Gelder der CH._____ SA entweder von der CS._____ oder der CQ._____ und daher von der den beiden Beschuldigten zuzuordnenden DG._____ und damit von der CN._____ (für die Details vgl. Urk. 361 S. 324 f.). Die Prämien für die fondsgebundene Kapi- talversicherung der CJ._____ AG des Beschuldigten B._____ sind mithin im Um- fang von Fr. 140'000.– deliktischer Herkunft und wurden daher durch die Vorinstanz rechtskräftig eingezogen. Zwischenzeitlich ist das Vertragsverhältnis betreffend die Versicherungspolice 7 per 1. November 2024 ausgelaufen (Urk. 671). Gemäss Be-

- 64 - schluss vom 10. Oktober 2024 wurde die Beschlagnahme aufrechterhalten und die fällig gewordene Ablaufleistung in der Höhe von Fr. 619'505.90 durch die CJ._____ AG weisungsgemäss auf ein entsprechendes Konto beim Obergericht des Kantons Zürich überwiesen (vgl. Urk. 672 und Urk. 691).

E. 1.7.5 Die Armbanduhren Hublot sowie Patek Philippe hat der Beschuldigte A._____ mit dem Geld vom Konto der CH._____ SA gekauft (Urk. 50803001 S. 9 f.). Wie bereits dargelegt sind diese Gelder deliktischer Herkunft. Die beiden Arm- banduhren stellen daher deren Surrogate dar und sind mithin einzuziehen.

E. 1.7.6 Es bestehen weiter in Luxemburg Prepaid-Konti der beiden Beschuldigten bei der CK._____ S.A. (Konto 8 des Beschuldigten A._____, letztmals beziffert auf Fr. 43'422.59 sowie Konto 9 des Beschuldigten B._____, letztmals beziffert auf Fr. 23'860.13). Die sich dort befindlichen Guthaben wurden von den Konti der bei- den Beschuldigten bei der CH._____ SA überwiesen (vgl. Urk. 41501085 ff. i.V.m. Urk. 43201082 f. und Urk. 41501071 ff. i.V.m. Urk. 43201046 ff.). Diese Gelder sind – wie bereits ausgeführt – deliktischer Herkunft und daher mit Bezug auf den Beschuldigten A._____ auf dem Rechtshilfeweg (Art. 13 Ziff. 1 GwÜ) einzuziehen bzw. wurden mit Bezug auf den Beschuldigten B._____ durch die Vorinstanz rechtskräftig eingezogen.

E. 1.7.7 Die Vermögenswerte der in Liechtenstein gesperrten Konti der CN._____, der CT._____ und der CR._____ bei der CM._____ AG sowie der CS._____ und der CQ._____ bei der CP._____ AG (vormals CO._____AG) stammen – wie schon ausgeführt – aus den deliktischen Handlungen der Beschuldigten (dies gilt auch hinsichtlich der Vermögenswerte auf den Konti der CT._____, vgl. Urk. 31201038, File "Geldfluss i.S. A._____.xls", Tabellen 127, 128 und 129). Das rechtliche Gehör wurde der CN._____, der CQ._____, der CS._____, der CR._____ und der CT._____ mittels Vorladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung gewährt (Urk. 156; Urk. 157/10-12; 16-17). Zudem hat schon die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die CN._____ faktisch durch die beiden Beschuldigten gemein- sam geführt wurde, während die CQ._____ sowie die CR._____ durch den Be- schuldigten A._____ und die CS._____ sowie die CT._____ durch den Beschuldig- ten B._____ kontrolliert wurden (Urk. 361 S. 329). Auch die Verteidigung des Be-

- 65 - schuldigten A._____ führte aus, dass der Beschuldigte A._____ an den von der CN._____, der CQ._____ sowie der CR._____ gehaltenen Vermögenswerten wirt- schaftlich berechtigt sei (Urk. 337 S. 49). Das Wissen der beiden Beschuldigten hinsichtlich der Herkunft der Mittel ist den betroffenen Gesellschaften mithin anzu- rechnen (vgl. BSK StGB I-Baumann, N 56 zu Art. 70/71 StGB; Entscheid des Bun- desstrafgerichts BB.2010.71-75 vom 18. Februar 2011, E. 5.2) und die entspre- chenden Vermögenswerte sind mit Bezug auf den Beschuldigten A._____ auf dem Rechtshilfeweg einzuziehen bzw. diese wurden mit Bezug auf den Beschuldigten B._____ durch die Vorinstanz bereits rechtskräftig eingezogen.

E. 1.7.8 Zusammenfassend sind somit die folgenden beschlagnahmten Gutha- ben/Gegenstände einzuziehen bzw. deren Einziehung bei den zuständigen Behör- den im Ausland auf dem Rechtshilfeweg zu beantragen (mit Bezug auf den Be- schuldigten B._____ sind diese rechtskräftig): Beide Saldo in EUR Saldo in CHF Saldonachweis Beschuldigte 1 Bankkonto der CM._____ AG, IBAN 97'263.16 Urk. 42401372 CN._____ 10 Liechtenstein 2 Bankkonto der CM._____ AG, IBAN 53.85 Urk. 42401372 CN._____ 11 Liechtenstein Beschuldigter Saldo in EUR Saldo in CHF A._____ 3 Bankkonto der CO._____ AG IBAN 1'213'237.50 Urk. 42903287 CQ._____ (neu: CP._____ 12 AG) 4 Bankkonto der CO._____ AG, IBAN siehe oben siehe oben CQ._____ Liechtenstein 13 (neu: CP._____ AG) 5 Bankkonto der CM._____ AG, IBAN 47'743.90 Urk. 42701145 CR._____ 14 Liechtenstein

- 66 - 6 Bankkonto der CM._____ AG, IBAN 8'054.14 Urk. 42701145 CR._____ 15 Liechtenstein 7 Guthaben CH._____ SA Nr. 1 93'935.11 Urk. 80501007

E. 1.7.9 Mit Bezug auf den Beschuldigten A._____ sind somit Vermögenswerte im Umfang von insgesamt rund Fr. 1.64 Mio. einzuziehen, wobei hinsichtlich der Pos. 1 und 2 den Beschuldigten je die Hälfte des Saldos anzurechnen ist und die Ver- wertung der Uhren des Beschuldigten A._____ noch aussteht. Mit Bezug auf den Beschuldigten B._____ hielt die Vorinstanz fest, dass der einzuziehende Betrag rund Fr. 2.57 Mio. betrage, was auch im ersten Berufungsurteil vom 4. November 2021 unverändert so wiedergegeben wurde. Allerdings wurde in diese Berechnung der Vorinstanz die Lebensversicherung der CJ._____ AG irrtümlich und in Diskre- panz zu den früheren diesbezüglichen Erwägungen sowie zum Dispositiv (vgl. Urk. 361 Dispositivziffer 17) im vollen Betrag (Fr. 534'668.20) statt nur im Umfang von Fr. 140'000.– miteingerechnet. Tatsächlich beläuft sich der einzuziehende Be- trag mithin auf rund Fr. 2.178 Mio., was zu einem Folgefehler in der Berechnung der Ersatzforderungen des Beschuldigten B._____ zu dessen Gunsten führte, in- dem diese entsprechend höher hätte ausfallen müssen. Nachdem diese jedoch be- reits rechtskräftig ist, muss es mit diesem Hinweis sein Bewenden haben. Der Rest dieser Lebensversicherungspolice (mithin der Fr. 140'000.– übersteigende Betrag) bleibt gemäss rechtskräftigem vorinstanzlichem Dispositiv beschlagnahmt und ist zur Sicherung der Ersatzforderung zu verwenden (vgl. nachfolgend E. III. 3.2.1 p).

2. Ersatzforderungen

E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2020 wurde den Parteien Frist ange- setzt, um Anschlussberufung zu erheben, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 393). Daraufhin erhoben die Anklagebehörde sowie die Privatkläger 13, 23, 30 und 37 Anschlussberufung (Urk. 395, 396, 398, 400, 401). Bezüglich der Berufungen der Privatkläger 15, 19 und 27 haben die Beschul- digten 1 und 2 je ein Nichteintreten beantragt (Urk. 404 und Urk. 406). Der Beschul- digte 1 beantragt zudem ein Nichteintreten auf die Anschlussberufungen der Pri- vatkläger 23 und 37 (Urk. 423). Die Nichteintretensanträge wurden – dies sei an dieser Stelle bereits vorweggenommen – bereits mit dem ersten Berufungsurteil vom 4. November 2021 abgewiesen und die betreffenden Privatkläger 15, 19, 23, 27 und 37 mit ihren Berufungen und Anschlussberufungen zugelassen. Dies blieb vor Bundesgericht unbeanstandet und hat mithin Bestand, weshalb auf die entspre- chenden Erwägungen (Urk. 529 S. 36 ff.) verwiesen werden kann.

E. 2.1 Erstes Berufungsverfahren

E. 2.1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine

- 116 - Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2).

E. 2.1.2 Die im Urteil vom 4. November 2021 festgesetzte Gerichtsgebühr für das erste, mündliche Berufungsverfahren von Fr. 40'000.– (SB190467) blieb im Be- schwerdeverfahren vor Bundesgericht unbeanstandet. Daran sind entsprechend keine Änderungen vorzunehmen, genauso wenig an den für das erste Berufungs- verfahren festgesetzten Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen der Be- schuldigten A._____ (Fr. 65'000.–) und B._____ (Fr. 35'000.–) sowie an den bis dahin aufgelaufenen Lagergebühren von Fr. 4'399.55 als diverse Kosten.

E. 2.1.3 Der Beschuldigte A._____ hat mit seiner Berufungserklärung beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, von einem Berufsverbot sei abzusehen, die Zivilforderungen der Privatkläger seien auf den Zivilweg zu verweisen bzw. ab- zuweisen und von den Einziehungen, der Festsetzung einer Ersatzforderung sowie der Aufrechterhaltung der entsprechenden Beschlagnahmungen sei abzusehen. Er unterliegt mit seiner Berufung somit insgesamt weitgehend. Lediglich bei der Straf- höhe erfolgt eine Reduktion von 27 auf 24 Monate, was den vollständigen Aufschub der Strafe ermöglicht. Ferner erreicht er eine teilweise Reduktion der Ersatzforde- rung, die jedoch auch im neu auszusprechenden Umfang von Fr. 1.9 Mio. weiterhin erheblich bleibt. Schliesslich obsiegt er im Zivilpunkt grösstenteils, nachdem von den insgesamt 68 von der Vorinstanz in der Höhe von insgesamt EUR 6'596'140.– gutgeheissenen Zivilklagen vorliegend nur noch drei – die betragsmässig aber im- merhin zusammen EUR 1'662'640.– ausmachen – bestätigt werden, während die übrigen 65 Privatkläger mit ihren Forderungen auf den Zivilweg verwiesen bzw. in einem Fall abgewiesen werden. Dem Zivilpunkt kommt trotz der relativ grossen An- zahl von einzelnen Zivilforderungen jedoch gegenüber dem Schuld- und Strafpunkt sowie den strafrechtlichen Massnahmen (Einziehungen, Ersatzforderungen, Be- schlagnahmungen) insgesamt deutlich weniger Gewicht zu.

E. 2.1.4 Der Beschuldigte B._____ hat die Verurteilung sowie die Strafe nicht ange- fochten, indes die Auflage eines Berufsverbots, die zugesprochenen Zivilforderun- gen, die Einziehungen sowie die Festsetzung einer Ersatzforderung und die Auf-

- 117 - rechterhaltung der entsprechenden Beschlagnahmungen. Mit dem Teilrückzug der Berufung unterliegt er – mit Ausnahme des weitgehenden Obsiegens im Zivilpunkt im hiervor erwähnten Ausmass – nun aber mit seinen Anträgen grossmehrheitlich (Art. 428 Abs. 1 StPO), indes in einem weit geringeren Umfang als der Beschuldigte A._____, da – wie erwähnt – der Schuldpunkt und die Strafe von Beginn des Beru- fungsverfahrens an seinerseits unangefochten geblieben sind.

E. 2.1.5 Die Staatsanwaltschaft unterliegt derweil mit ihren Anträgen auf einen Schuldspruch auch für die Zeit vor dem 15. August 2012, auf höhere Strafen sowie auf die Festlegung von höheren Ersatzforderungen.

E. 2.1.6 Die Privatkläger 15 (H._____), 19 (J._____ AG), 23 (K._____) sowie 27 (N._____) haben die Schuldsprüche angefochten und überdies je die Zusprechung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 10‘000‘000 (Privatkläger 15), EUR 630‘000 (Privatklägerin 19), EUR 424‘948 (anstatt der vorinstanzlich zugesprochenen EUR 332‘640; Privatkläger 23) sowie EUR 1‘536‘000 (Privatkläger 27) – je zuzüglich Zins – verlangt. Die Privatkläger 15, 19 und 27 unterliegen mit ihren Berufungen vollumfänglich. Der Privatkläger 23 unterliegt mit seinen Anträgen im Schuldpunkt, obsiegt jedoch immerhin teilweise im Zivilpunkt, nachdem seine Schadenersatzfor- derung im vorinstanzlichen Umfang (EUR 332‘640 zzgl. Zins) nunmehr bestätigt wird.

E. 2.1.7 Die Berücksichtigung der Berufungen der Privatkläger 13, 17, 24, 25, 30 sowie 37 hinsichtlich der prozentmässigen Verteilung bei der Verwendung der Er- satzforderung bzw. der Erlöse aus den Einziehungen fällt auf Grund des geringen Aufwands bei der Beurteilung der Kostenfolgen nicht ins Gewicht; dasselbe gilt mit Bezug auf die Vormerknahme des Rückzugs der Berufung seitens des Privatklä- gers 7 sowie die Nichteintretensentscheide mit Bezug auf die Privatkläger 66 sowie 73 gemäss Beschluss vom 18. Dezember 2019 (mit welchem die Kosten- und Ent- schädigungsregelung dem Endentscheid vorbehalten wurde; vgl. Urk. 391).

E. 2.1.8 Im ersten Berufungsurteil wurde die Kostenverteilung auf 5/10 zu Lasten des Beschuldigten A._____, 2/10 zu Lasten des Beschuldigten B._____, 2/10 zu Lasten der Gerichtskasse und 1/10 zu Lasten der vier hiervor genannten Privatkläger 15,

- 118 - 19, 23 und 27 (mithin je 1/40) festgesetzt (Urk. 529 S. 160). In einer Gesamtbe- trachtung fällt die nach der Rückweisung durch das Bundesgericht nunmehr ge- genüber dem ersten Berufungsurteil erfolgte Änderung, die sich einzig auf die Gut- heissung der Zivilforderungen dreier Privatkläger sowie eine Teilreduktion der Er- satzforderung betreffend den Beschuldigten A._____ beschränkt, betreffend den Ausgang des Berufungsverfahrens bei Gewichtung aller Anträge insgesamt derart gering aus, dass an dieser Kostenverteilung auch im Rückweisungsverfahren fest- zuhalten ist.

E. 2.1.9 Vorliegend wurden Vermögenswerte in Millionenhöhe beschlagnahmt. Unter diesen Umständen kann ohne Weiteres festgehalten werden, dass sich die Be- schuldigten A._____ und B._____ in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO befinden. Sie haben daher im Berufungsverfahren für die Aufwendungen ihrer eigenen amtlichen Verteidigung aufzukommen. Die da- für notwendigen Mittel sind auch liquide, wurden doch genügend flüssige Mittel be- schlagnahmt, welche zum Zwecke der Deckung der Verfahrenskosten und Ausla- gen verwendet werden können (RUCKSTUHL, in: BSK StPO I, 3. Aufl. 2023, Art. 135 N 23). Den Beschuldigten A._____ und B._____ sind somit die Kosten der eigenen amtlichen Verteidigung (vgl. hiervor Erw. V. 2.1.2.) im Umfang der Kostenauflage (A._____: 5/10; B._____: 2/10) aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 2.1.10 Auf die vom Privatkläger 7 für das erste Berufungsverfahren geltend ge- machte Entschädigung (Urk. 635 Rz. 91 f.) ist nachfolgend einzugehen (vgl. Erw. V. 2.2.6).

E. 2.2 Zweites Berufungsverfahren

E. 2.2.1 Die Gerichtsgebühr für das vorliegende zweite, schriftliche Berufungsverfah- ren hat ausser Ansatz zu fallen, nachdem die Aufhebung des ersten Urteils des Obergerichts vom 4. November 2021 durch das Bundesgericht nicht von den Par- teien zu verantworten ist. Die seither aufgelaufenen weiteren Kosten für Lagerge- bühren im Umfang von Fr. 6'361.55 (Lagergebühren der Jahre 2022, 2023 und

2025) sind diesem Kostenentscheid folgend ebenfalls auf die Gerichtskasse zu

- 119 - nehmen, ebenso eine allfällige noch zu erfolgende Rechnungsstellung für die bis- her ausstehenden Lagergebühren für das Jahr 2024.

E. 2.2.2 Es ist ferner über die Entschädigungen der Parteien zu entscheiden. Zu- nächst sind die amtlichen Verteidiger der Beschuldigten aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO).

E. 2.2.2.1 Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldig- ten A._____ machte mit Kostennote vom 25. April 2025 für das zweite obergericht- liche Verfahren (SB240110) einen Zeitaufwand von 178.6 Stunden bzw. mit Ausla- gen und Mehrwertsteuer Fr. 42'474.65 geltend (Urk. 715). Wie bereits in der Präsi- dialverfügung betreffend Akontozahlung vom 16. Juli 2024 angetönt, erscheint die- ser Aufwand in Anbetracht des Verfahrensstadiums (Rückweisungsverfahren) und des damit einhergehend nur noch beschränkten Berufungsumfangs als deutlich überhöht. Es gilt zu berücksichtigen, dass anhand der verbindlichen bundesgericht- lichen Vorgaben nach der Rückweisung an das Obergericht im zweiten Berufungs- verfahren faktisch nur noch die Einziehungen und Ersatzforderungen sowie die Zi- vilforderungen strittig waren, letztere dabei nur noch hinsichtlich fünf von ursprüng- lich 83 Privatklägern (wobei die Privatkläger 3 und 4 ihre Zivilforderungen gemein- sam geltend machen). Schuldpunkt, Strafe, Vollzug und Massnahmen (Tätigkeits- verbot) blieben vor Bundesgericht unangefochten bzw. wurde durch Rückzug erle- digt (Urk. 600). Die Frage der Kausalität, welche im Rückweisungsverfahren erneut zu beurteilen war und deren Beurteilung sowohl für die Einziehungen/Ersatzforde- rungen als auch für den Zivilpunkt zentral war, rechtfertigte zwar nach der Rück- weisung durchaus eine eingehendere Begründung seitens der Verteidigung. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Thematik alles andere als neu war, war die Fragestellung, ob und inwieweit die dem Beschuldigten vorgeworfenen unlauteren Täuschungshandlungen geeignet waren, den Kaufentscheid der Investoren zu be- einflussen, doch bereits das Hauptthema und mithin auch der Schwerpunkt im Ver- teidigerplädoyer zum Schuldpunkt, das der amtliche Verteidiger im Rahmen des ersten Berufungsverfahrens hielt (Urk. 503), wofür er gemäss erstem Berufungsur- teil nahezu vollumfänglich entschädigt wurde (Urk. 529 S. 161, mit moderater Kür- zung um 6 % infolge übermässigen Aktenstudiums und zahlreicher Wiederholun-

- 120 - gen aus dem erstinstanzlichen Plädoyer). Hinzu kommt, dass die Fragen des Kau- salzusammenhanges sowie der Ersatzforderung in der bundesgerichtlichen Be- schwerde des Beschuldigten (Urk. 538/2) erneut Thema waren. Ungeachtet des- sen macht der amtliche Verteidiger für seine schriftliche Berufungsbegründung (43 Seiten mit zahlreichen Wiederholungen von Zitaten etc. aus früheren Plädoyers) im Rückweisungsverfahren nicht weniger als 100 Stunden an Aufwand geltend, was nicht mehr angemessen erscheint. Überhöht erscheinen weiter die veranschlagten

E. 2.2.2.2 Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ machte mit Kostennoten vom 5. Dezember 2024 und vom 30. April 2025 für das zweite obergerichtliche Verfahren (SB240110) einen Zeitaufwand von 22.8 Stunden geltend (Urk. 697 und 717). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ ist entsprechend mit Fr. 5'430.25 (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten B._____ für die Kosten der amtlichen Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren (SB240110) besteht ausgangsge- mäss nicht.

E. 2.2.3 Weiter ist über die von den Privatklägern geltend gemachten Parteientschä- digungen zu entscheiden:

- 121 -

E. 2.2.3.1 Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie ob- siegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Privatklägerschaft ob- siegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Auf- wendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwalts- kosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wur- den und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2.3 mit Hinwei- sen). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Unter- suchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) gilt hier nicht, das heisst die Privatklägerschaft muss sich aktiv um ihren Anspruch bemühen. Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts muss die Behörde die Privatklägerschaft allerdings sowohl auf ihr Recht hinweisen, eine Entschädigung gestützt auf Art. 433 StPO zu beantragen, als auch auf ihre Pflicht, eine beantragte Parteientschädigung zu beziffern und zu belegen. Eine pauschale Bezifferung der Parteientschädigung, die weder nachvoll- ziehbar noch überprüfbar ist, reicht nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.1 ff. mit Hinweisen). Die Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO wird nach Ermessen festgesetzt (BGE 139 IV 102 E. 4.5).

E. 2.2.3.2 Gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG richtet sich die Entschädigung für das erstinstanzliche Hauptverfahren nach der Grundgebühr, die für die Führung eines Strafprozesses im Bereich der kollegialgerichtlichen Zuständigkeit (einsch- liesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Vorbereitung der Hauptverhandlung) in der Regel zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– beträgt. Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Erstinstanz geltenden Regeln be- messen, wobei zu berücksichtigen ist, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teil- weise angefochten wurde. Für diese Verfahrensstadien besteht also eine klare Rechtsgrundlage für die Honorarbemessung nach Pauschalgebühr. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches

- 122 - Ganzes aufgefasst werden, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauscha- len Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorar- note der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinander- zusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5).

E. 2.2.4 Der Privatkläger 2 macht für das Rückweisungsverfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 3'066.– geltend (Urk. 653C/1; 718/2). Nachdem er aufgrund der Abweisung seiner Zivilklage im Berufungsverfahren unterliegt, ist ihm auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario).

E. 2.2.5 Die Privatkläger 3 und 4 (gemeinsam) und der Privatkläger 23 obsiegen nach der Rückweisung durch das Bundesgericht mit ihren Zivilforderungen vollum- fänglich. Sie machen für den Aufwand ihrer gemeinsamen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, für das zweite obergerichtliche Verfahren (SB240110) je einen Aufwand von Fr. 3'329.50 geltend, was jeweils 11 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 280.– zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer entspricht (Urk. 653C/2-3; 718/1+3). Dieser Aufwand erweist sich als angemessen. Die Be- schuldigten A._____ und B._____ sind im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO mit- hin solidarisch zu verpflichten, den Privatklägern 3 und 4 (gemeinsam) sowie dem Privatkläger 23 eine Parteientschädigung von je Fr. 3'329.50 (inkl. MwSt.) zu be- zahlen.

E. 2.2.6 Der Privatkläger 7 macht sowohl für das erste als auch für das zweite ober- gerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung geltend.

E. 2.2.6.1 Für das erste (mündliche) Berufungsverfahren (SB190467) macht der Pri- vatkläger 7 einen Vertretungsaufwand von 67.5 Stunden geltend, was beim veran- schlagten Stundenansatz von durchschnittlich Fr. 227.41 zuzüglich Mehrwert- steuer und Auslagen (Auslagenpauschale 3 %) einen Betrag von Fr. 17'027.90 er- gibt. Für das zweite obergerichtliche Verfahren nach der Rückweisung des Bun- desgerichts am 9. Januar 2024 (SB240110) wird ein Aufwand von Fr. 23'049.75 geltend gemacht, wobei ein Zeitaufwand von 61.52 Stunden bei einem durch- schnittlichen Stundenansatz von Fr. 336.– veranschlagt wird (Urk. 636/2, 663, 712;

- 123 - Positionen von Urk. 693 erneut in Urk. 712 enthalten). Diese Aufwände erscheinen der Sache nicht mehr angemessen und überdies auch im Vergleich mit dem Auf- wand der Verteidigungen und insbesondere der übrigen Privatkläger mit der glei- chen Ausganglage (vgl. hiervor) als klar übersetzt. Die Parteientschädigung des Privatklägers 7 für das erste und zweite Berufungsverfahren ist entsprechend als Pauschalentschädigung festzusetzen.

E. 2.2.6.2 Bezüglich des ersten, mündlichen Berufungsverfahrens (SB190467) ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger 7 seine angemeldete eigenständige Beru- fung noch vor der Berufungserklärung zurückgezogen und keine Anschlussberu- fung erhoben hat. Entsprechend ging es für den Privatkläger 7 in dieser Phase ein- zig darum, die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu vertreten, was bereits im erstinstanzlichen Verfahren begründet wurde. Es erging neben zwei einseitigen Eingaben (Urk. 368, 483) denn auch einzig eine dreieinhalb seitige schriftliche Stel- lungnahme. Auf die Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Privatkläger 7 bzw. seine Rechtsvertretung verzichtet. Entsprechend erscheint für das erste Berufungsverfahren eine Entschädigung von pauschal Fr. 2'000.– ange- messen (entsprechend rund 5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 350.– bzw. knapp 8 Stunden bei geltend gemachtem durchschnittlichen Stundenansatz von Fr. 227.41, jeweils plus Auslagen und MwSt.). Aufgrund des noch innerhalb der Frist zur Berufungserklärung erfolgten Rückzuges seiner Berufung rechtfertigt sich keine Reduktion der Prozessentschädigung des Privatklägers 7.

E. 2.2.6.3 Für das zweite, schriftliche Berufungsverfahren nach der Rückweisung durch das Bundesgericht (SB240110) ergingen seitens des Privatklägers 7 im Rah- men des doppelten Schriftenwechsels immerhin 3 Rechtsschriften. Mit Blick auf den als angemessen zu erachtenden Aufwand ist in dieser Phase des Verfahrens zu berücksichtigen, das der Privatkläger 7 nach wie vor die Bestätigung des erstin- stanzlichen Urteils im Zivilpunkt zu vertreten hatte, wobei mit Blick auf die Rückwei- sung des Bundesgerichts eine etwas eingehendere Auseinandersetzung mit der Thematik der Kausalität gerechtfertigt erscheint. Gleichzeitig ist jedoch relativierend zu beachten, dass aufgrund der Geltung der Novenschranke im Adhäsionsprozess neue Vorbringen zum Zivilanspruch im Berufungsverfahren nur noch eingeschränkt

- 124 - zulässig waren. Der Schuldpunkt war im Rückweisungsverfahren sodann nicht mehr strittig. Was schliesslich die Einziehungen und Ersatzforderungen angeht, so vertritt die Staatsanwaltschaft die entsprechenden Ansprüche des Staates. Über- dies gilt in diesen Punkten die Offizial- und Untersuchungsmaxime, weshalb eine eingehendere Auseinandersetzung seitens der Privatklägerschaft nicht notwendig war. Vor diesem Hintergrund erscheint für das zweite, schriftliche Berufungsverfah- ren eine pauschale Entschädigung von maximal Fr. 8'000.– (entsprechend rund 20 ½ Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 350.–, plus Aufwandpauschale und Mehrwertsteuer) angemessen.

E. 2.2.6.4 Dem Privatkläger 7 ist für das erste und zweite Berufungsverfahren betref- fend seinen Rechtsvertretungsaufwand mithin eine Parteientschädigung von pau- schal Fr. 10'000.– zuzusprechen, zu deren Bezahlung die beiden Beschuldigten unter solidarischer Haftung zu verpflichten sind. Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufung des Privatklägers 7 wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 15. August 2019 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Schuldspruch Beschul- digter B._____), 3 (Einstellung Übertretung BetmG Beschuldigter B._____), 5 (Strafe Beschuldiger B._____), 7 (Tätigkeitsverbot Beschuldigter B._____), 8 (Entfernung Privatkläger 18, 20 und 59 aus dem Rubrum), 11 (Zivilforderun- gen der Privatkläger 28, 45, 72), 12 (Abweisung Genugtuungsbegehren),

E. 2.3 In Bezug auf die rechtlichen Grundlagen für die adhäsionsweise geltend zu machende Zivilklage im Strafverfahren gemäss Art. 122 StPO ist namentlich auf die Substantiierungspflicht der Privatklägerschaft hinsichtlich ihres Zivilanspruchs und das Primat der Dispositionsmaxime für den Adhäsionsprozess hinzuweisen (LIEBER in: ZH Komm. StPO, N 4a ff. zu Art. 122; DOLGE, BSK StPO, N 22 ff. zu Art. 122). Entsprechend darf daher die Rechtsmittelinstanz der Privatklägerschaft im Rahmen der Zivilklage nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als diese verlangt, was zudem in Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ausdrücklich festgehalten wird (DOLGE, BSK StPO, Art. 122 N 5 ff. und N 24 f.; SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskom- mentar, Art. 391 N 2). Eine ausreichende Substantiierung ist gegeben, wenn klar ersichtlich ist, auf welche rechtlichen und tatsächlichen Gründe die Privatkläger-

- 87 - schaft ihre Forderung stützt. Die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisfüh- rungslast der Privatklägerschaft ist allerdings insofern gemindert, als sie auf die Ergebnisse der Strafuntersuchung verweisen kann bzw. das Strafgericht sich im Zivilpunkt auch auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu stützen hat. Sachverhalte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und des- halb nicht durch die Strafbehörden ermittelt werden, hat die Privatklägerschaft hin- gegen zu substantiieren und zu beweisen. Dies gilt insbesondere für die genaue Höhe des erlittenen Schadens. Mit anderen Worten hat die Privatklägerschaft vor allem die privatrechtlichen Haftungsgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht, soweit diese durch das Strafverfahren noch nicht offenkundig sind, detailliert darzulegen (BGE 146 IV 211 E. 3.1 und E. 4.2.1; DOLGE, BSK StPO, 3. Aufl. 2023, N 22 f. zu Art. 122 und N 7 f. zu Art. 123).

E. 2.4 Mit Blick auf die Einwände der Verteidigung betreffend die ungenügende Begründung bzw. Substantiierung sämtlicher noch zu beurteilenden Zivilklagen (Urk. 633 S. 30 ff.) ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Einhaltung der Anfor- derungen an die Begründung und Substantiierung gemäss Art. 122 StPO anhand der Klagebegründung bzw. den Behauptungen zu überprüfen ist, wie diese bis zum Abschluss der erstinstanzlichen Parteivorträge vorgebracht wurden (Art. 123 Abs. 2 aStPO). Die Strafprozessordnung – jedenfalls in der zum Zeitpunkt der Gel- tendmachung der vorliegenden Zivilklagen geltenden Fassung, mithin vor der Neu- regelung des Zeitpunkts der Bezifferung und Begründung (revidierter Art. 123 Abs. 2 StPO, Inkrafttreten 1. Januar 2024) – regelt die adhäsionsweise Geltendma- chung von Zivilforderungen im Strafprozess in den Artikeln 122 - 126 StPO aller- dings nur hinsichtlich weniger ausgewählter Aspekte. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Bezifferung und Begründung der Zivilforderung sieht Art. 123 aStPO vor, dass diese nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 StPO – mit kurzer schrift- licher Begründung und unter Angabe der angerufenen Beweismittel (Abs. 1) – zu erfolgen habe, spätestens jedoch im Parteivortrag (Abs. 2). Hinsichtlich des letzt- möglichen Zeitpunkts der Begründung und Bezifferung im "Parteivortrag" wird so- mit auf Art. 346 StPO im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen. Aus dem dortigen Abs. 1 geht wiederum hervor, dass die Parteivorträge "nach Abschluss des Beweis- verfahrens" zu erfolgen haben. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen müssten

- 88 - noch nicht erfolgte oder zu wiederholende Beweisabnahmen, welche eine Verfah- renspartei vom Gericht vorgenommen haben will, also noch vor den Parteivorträ- gen im erstinstanzlichen Verfahren beantragt werden. Für das Berufungsverfahren bzw. für die Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen der Adhäsionskläger im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht eingebrachte Substantiierungen, Bezifferun- gen und Beweisofferten im zweitinstanzlichen Verfahren nachschieben kann, ent- hält die Strafprozessordnung keine Regelung. Im Zivilprozess ist diese Frage für das Rechtsmittelverfahren dagegen klar geregelt: Neue Tatsachen und Beweismit- tel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berück- sichtigt, wenn sie einerseits ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und anderer- seits trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Diese "Novenschranke" muss analog auch im Adhäsionsprozess gelten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Partei, die ihre Zivilforderung adhäsionsweise im Strafprozess geltend macht und deren Zivilforderung im erstinstanzlichen Ge- richtsverfahren aufgrund eines unzureichenden Behauptungs- oder Beweisfunda- ments abgewiesen wurde, diese Forderung im Berufungsverfahren unbeschränkt mit zusätzlichen Behauptungen und Beweismitteln unterlegen können soll, die sie bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt problemlos auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte einbringen können (vgl. zum Ganzen ausführlich Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich SB190212 vom 15. September 2021 E. III. 2.1 ff.; offen gelassen in Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.4).

E. 2.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch im Zivilpunkt für den Nach- weis der natürlichen Kausalität zwischen den strafbaren Handlungen der Beschul- digten und dem Kauf der DC._____ Aktien durch die Privatkläger das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt. Das Bundesgericht hat sich in seinem Entscheid vom 9. Januar 2024 diesbezüglich zwar nicht explizit geäussert, dies auf- grund der Feststellung, dass im Urteil vom 4. November 2021 die Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg bereits methodisch falsch bzw. mit ungenügender Prüfung und Begründung erfolgte. Nachdem sich mit Blick auf die Frage nach der Kausalität bzw. des rechtmässigen Alternativverhaltens als zivilrechtliche Haftungs- voraussetzungen indessen die identischen Beweisschwierigkeiten ergeben wie bei

- 89 - der Einziehung, muss das reduzierte Beweismass der überwiegenden Wahrschein- lichkeit auch hier gelten. Dies steht überdies im Einklang mit der Rechtsprechung zur zivilrechtliche Prospekthaftung gemäss Art. 752 aOR (seit 1. Januar 2020: Art. 69 FIDLEG, SR 950.1), wobei die Parallelen zum vorliegenden Fall mit unlau- teren bzw. täuschenden Angaben zu den vermittelten Aktien auf der Hand liegen. Dazu hat das Bundesgericht festgehalten, für den Nachweis des natürlichen bzw. hypothetischen Kausalzusammenhangs gelte allgemein das Beweismass der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit, denn im Bereich der Prospekthaftung habe der Klä- ger, der behauptet, falsche Angaben im Emissionsprospekt seien kausal für seinen Kaufentschluss und den damit in Zusammenhang stehenden Schaden gewesen, keinen strikten Beweis für den von ihm behaupteten Kausalverlauf, sondern nur den Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erbringen (BGE 132 III 715 Regeste sowie E. 3.2 f.).

3. Privatkläger 2 (C._____)

E. 2.6 Mit Blick auf die Erwerbsaussichten zu berücksichtigen ist zwar, dass der Be- schuldigte A._____ keine abgeschlossene Ausbildung hat und die letzten zwei Jahrzehnte seiner beruflichen Tätigkeit im Finanzbereich mit der Vermittlung von Wertpapieren zugebracht hat, wobei es angesichts der (nicht mehr angefochtenen) Schuldsprüche samt 2-jährigem Tätigkeitsverbot für ihn nach Abschluss des vorlie- genden Strafverfahrens schwierig sein dürfte, wieder in seinem angestammten Tä- tigkeitsfeld erwerbstätig zu werden. Dies gilt vorderhand aber nur für eine (in der Regel registrierungspflichtige) selbständige Tätigkeit. Zwar dürfte es für den Be- schuldigten auch als unselbständig Erwerbender aufgrund seiner Einträge im Strafregister zumindest vorübergehend sehr schwer werden, eine Anstellung bei einer Bank oder einem anderen Finanzdienstleister zu finden. Wenn sich der Be- schuldigte jedoch bewährt, wird die vorliegende Verurteilung bereits nach Ablauf von zwei Jahren nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils (zweijährige Dauer der Probezeit + Tätigkeitsverbot) im Privatauszug des Strafregisters nicht mehr er- scheinen (Art. 41 i.V.m. Art. 40 Abs. 3 lit. b StReG). Überdies ist dem heute 53- jährigen Beschuldigten auch zuzumuten, innert nützlicher Frist (allenfalls zwischen-

- 72 - zeitlich) wieder eine Anstellung in einem anderen Bereich zu finden. Immerhin hat er bereits zwei Mal bewiesen, dass er sich ohne entsprechenden Berufsabschluss in der Geschäftswelt etablieren kann, war er doch nach dem Abbruch seiner Lehre zum Radio- und Fernsehtechniker in einer Versicherungsgesellschaft und hernach in einem Unternehmen im Bereich Private Equity tätig, bevor er dann seine eigene Firma – die DA._____ – gründete (Prot. II S. 31 f.). Der Beschuldigte hat sodann keine Unterhaltsverpflichtungen. Entsprechend ist es ihm – ernsthafte Bemühun- gen vorausgesetzt – durchaus zuzumuten, bald wieder einer Erwerbstätigkeit nach- zugehen, welche es ihm erlaubt, an der Abtragung seiner Schulden bzw. einer Er- satzforderung zu arbeiten.

E. 2.7 Nach dem Gesagten kommt ein Verzicht auf eine Ersatzforderung nicht in Frage und es ist auch nicht von einer zum Vornherein bestehenden offensichtlichen Uneinbringlichkeit im Sinne von Art. 71 Abs. 2 StGB auszugehen. Was die Höhe der Ersatzforderung angeht, steht deren Einbringlichkeit zunächst insoweit nicht zur Diskussion, als Vermögenswerte beschlagnahmt oder vorhanden sind und diese im Vollzugsverfahren zur Deckung der Ersatzforderung realisierbar sind. Bereits aus den mit Beschlag belegten zahlreichen Lebensversicherungen bei der CJ._____ AG und der CV._____ AG sowie dem beschlagnahmten Bargeld (Fr. 9'900.–, vgl. Erw. III. 3.2.4.) stehen – wie nachfolgend noch im Detail zu zeigen sein wird – mehr als Fr. 760'000.– zur Deckung der Verfahrenskosten und der Er- satzforderung zur Verfügung (vgl. dazu nachfolgend Erw. III. 3.2.1.). Mithin steht auch nach Deckung der Verfahrenskosten, welche sich betreffend den Beschuldig- ten A._____ – inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung – auf rund Fr. 260'000.– belaufen, wovon der Beschuldigte (unter Mitberücksichtigung der einstweilen auf- geschobenen Rückforderung Kosten amtliche Verteidigung des erstinstanzlichen Verfahrens) rund Fr. 210'000.– zu bezahlen haben wird, noch mehr als Fr. 550'000.– für die Ersatzforderung zur Verfügung. Hinzu kommt ferner noch der allfällige Verwertungserlös der zahlreichen zwecks Sicherung beschlagnahmten Wertgegenstände des Beschuldigten, welcher sich noch nicht genau beziffern lässt. Nachdem es sich dabei aber um Luxusgüter traditioneller Hersteller im Hoch- preissegment (etwa Uhren von DeWitt, IWC, Jaeger le Coultre, Breguet etc.) sowie Kunstgegenstände handelt (vgl. nachfolgend Erw. III. 3.2.2 f.), ist jedenfalls von ei-

- 73 - nem namhaften Verwertungserlös auszugehen, der ebenfalls zur Deckung der Er- satzforderung herangezogen werden kann. Auf die während dem Strafverfahren beiseitegeschafften und in Gold investierten Fr. 900'000.–, von welchen auszuge- hen ist, dass sie noch vorhanden sind, wurde sodann bereits hiervor hingewiesen.

E. 2.8 Was sodann die vom Beschuldigten A._____ ins Feld geführten Schadener- satzforderungen in Millionenhöhe angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die Forde- rungen jener Investoren, die sich überhaupt als Privatkläger konstituiert haben (mit Ausnahme der vorliegend neu zu beurteilenden und – wie noch zu zeigen sein wird

– gutzuheissenden Schadenersatzforderungen der Privatkläger 3 und 4, 7 sowie

23) mit Urteil vom 4. November 2021 auf den Zivilweg verwiesen wurden und nach der formellen Aufhebung des vollständigen Urteils durch das Bundesgericht mit vor- liegendem Urteil erneut auf den Zivilweg zu verweisen sind. Dass gegen ihn bereits zivilrechtliche Klagen vorliegen würden, macht aber auch der Beschuldigte A._____ nicht geltend. Zwischenzeitlich wurde das Obergericht einzig über eine zivilrechtli- che Schadenersatzklage des Privatklägers 77 (BS._____) informiert, welche am

26. März 2025 beim Bezirksgericht Meilen anhängig gemacht worden sei (Urk. 703). Der besagte Privatkläger 77 machte im Strafverfahren ursprünglich Schadenersatz in der Höhe von EUR 294'000.– geltend, wurde mit dem ersten Be- rufungsurteil vom 4. November 2021 jedoch auf den Zivilweg verwiesen, ohne dass gegen diesen Entscheid bundesgerichtliche Beschwerde erhoben worden wäre. Der Ausgang dieses Zivilverfahrens ist zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils noch offen. Was schliesslich die besagten verbleibenden und gutzuheissenden Forderungen im Umfang von gesamthaft EUR 1'662'640.– angeht, so werden diese durch die eingezogenen Vermögenswerte beider Beschuldigter von zusammen deutlich über Fr. 3.5 Mio. mehr als gedeckt (vgl. dazu nachfolgend Erw. IV. 4. ff.), so dass ihn diese künftig nicht mehr belasten werden.

E. 2.9 Im Ergebnis ist es dem Beschuldigten – über die ohnehin bereits beschlag- nahmten Vermögenswerte hinaus – zuzumuten, auch künftig ein Einkommen zu erwirtschaften, das ihm die schrittweise Abbezahlung einer Ersatzforderung er- laubt. Angesichts der Höhe seiner bereits bestehenden (Steuer-)Schulden, seiner fehlenden Ausbildung und der genannten Erschwernisse für einen erneuten Be-

- 74 - rufseinstieg bzw. eine berufliche Neuorientierung in Kombination mit seinem (mit Blick auf den Arbeitsmarkt bereits fortgeschrittenen) Alter erscheint es jedoch an- gemessen, von der eigentlich geschuldeten Ersatzforderung von Fr. 2.7 Mio. im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB teilweise abzusehen, um die soziale Wiedereinglie- derung und die Bewährungsaussichten des Beschuldigten nicht zu gefährden. In einer Abwägung der genannten Faktoren gegenüber dem Grundsatz, wonach sich Verbrechen nicht lohnen dürfen, rechtfertigt es sich mithin, den Beschuldigten A._____ zu einer reduzierten Ersatzforderung von Fr. 1.9 Mio. zu verpflichten.

3. Beschlagnahme zur Deckung der Verfahrenskosten und Ersatzforderung

E. 3 Zu den Einzelheiten des Verfahrensgangs bis zur Urteilsfällung im ersten (mündlichen) Berufungsverfahren sei auf die entsprechenden Erwägungen im schriftlich begründeten Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. November 2021 verwiesen (SB190467, Urk. 512 bzw. berichtigte Fassung Urk. 529). Die hiesige Kammer sprach den Beschuldigten A._____ mit diesem Urteil der Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG schuldig und bestrafte ihn mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt aufgeschoben bei 2 Jahren Probezeit. Überdies wurde dem Beschuldigten A._____ ein Tätigkeitverbot auferlegt. Für die vorgeworfenen Taten im Zeitraum vor dem

- 31 -

15. August 2012 wurde das Verfahren eingestellt. Der Beschuldigte A._____ wurde zu einer Ersatzforderung gegenüber dem Staat von Fr. 2.7 Mio. verpflichtet. Hin- sichtlich des Beschuldigen B._____ war – wie erwähnt – nur noch der Zivilpunkt angefochten. Diesbezüglich verwies die hiesige Kammer sämtliche Zivilforderun- gen auf den Zivilweg. Sodann wurden zahlreiche Vermögenswerte der beiden Be- schuldigten eingezogen und über die Verwertung weiterer beschlagnahmter Ver- mögenswerte zwecks Tilgung der Ersatzforderungen entschieden (SB190467, Urk. 529).

E. 3.1 Der Privatkläger 2 konstituierte sich im Laufe des Strafverfahrens als Zivil- kläger und machte entsprechend Schadenersatz geltend (Urk. 74001001 ff.). Mit Eingabe vom 13. März 2019 kam er der Aufforderung zur schriftlichen Begründung seiner Zivilforderung nach (Urk. 182). Ferner war er an der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung anwesend und replizierte mündlich auf die ihn betreffenden Ausfüh- rungen in den Plädoyers der Verteidigung (Prot. I S. 41 f.).

E. 3.1.1 Vorab kann auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Deckungsbeschlag- nahme verwiesen werden (Urk. 529 S. 308 ff.).

E. 3.1.2 Anzufügen ist allerdings, dass sich mit Blick auf die Beschlagnahme zur De- ckung der Ersatzforderung seither eine Gesetzesänderung ergeben hat. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte der beschuldig- ten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie unter anderem zur Sicherstellung der Verfahrenskosten (lit. b) oder zur Deckung von Ersatzforde- rungen des Staates gemäss Art. 71 StGB (lit. e) gebraucht werden. Letztere Be- stimmung (lit. e) war bis zum 1. Januar 2024 noch im Strafgesetzbuch in Art. 71 Abs. 3 aStGB geregelt. Aufgrund der Rückweisung des Bundesgerichts am 9. Ja- nuar 2024 und damit nach Inkrafttreten der revidierten Strafprozessordnung ist vor- liegend neues Recht anwendbar (Art. 453 Abs. 2 StPO). Die Überführung in die revidierte Strafprozessordnung erfolgte im Sinne einer Bereinigung und soll inhalt- lich zu keiner Änderung führen (vgl. Botschaft zur Änderung der Strafprozessord- nung vom 28. August 2019, BBl 2019 6697 ff., S. 6755). Art. 71 Abs. 3 aStGB ent- hielt allerdings im Gegensatz zum neuen Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO noch einen zweiten Satz, wonach die Beschlagnahme bei der Zwangsvollstreckung der Ersatz- forderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates begründe. Mit BOMMER/GOLD- SCHMID ist davon auszugehen, dass sich die Rechtslage durch die Streichung die- ses zweiten Satzes nicht verändert hat. Die Strafprozessordnung sieht in Art. 442

- 75 - Abs. 1 StPO (unverändert) vor, dass "Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen […] nach den Bestimmungen des SchKG eingetrieben" werden. Unter die letztgenannte Kategorie dürfte auch eine Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB fallen (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 263 N. 47e; so bereits Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB220648 vom 23. Mai 2024 E. VII. 4.2). Eine direkte strafrechtliche Eintreibung fällt – mit Ausnahme der in Art. 442 Abs. 4 StPO vorgesehenen Möglichkeit der Strafbe- hörde, ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit beschlagnahmten Vermögens- werten oder mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren zu verrechnen – demnach ausser Betracht.

E. 3.1.3 Dementsprechend kann im Zusammenhang mit der hier interessierenden Er- satzforderungsbeschlagnahme auch weiterhin auf die bisherige Rechtsprechung zu Art. 71 Abs. 3 aStGB abgestellt werden. Die Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO stellt als Sicherungsinstrument zur späteren Durchsetzung der Ersatzforderung eine vorsorgliche Massnahme dar, die sich ihrer Natur und Trag- weite nach von der herkömmlichen strafprozessualen Beschlagnahme unterschei- det, indem ihre Wirkung über die Rechtskraft des Urteils hinaus bis zu dem Zeit- punkt andauert, in welchem sie durch eine Massnahme nach dem Schuldbetrei- bungs- und Konkursrecht abgelöst wird. Dem blossen Sicherungszweck entspre- chend werden daher die fraglichen Vermögenswerte mit dem Strafurteil nicht ein- gezogen. Vielmehr bleibt die Beschlagnahme bis zur Einleitung der Zwangsvoll- streckung zwecks Durchsetzung der Ersatzforderung bestehen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_694/2009 vom 22. April 2010, E. 1.4.2).

E. 3.1.4 Sind hinsichtlich eines legalen Vermögenswerts sowohl die Voraussetzun- gen der Ersatzforderungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO) als auch jene der Beschlagnahme zur Deckung der Verfahrenskosten (Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO) gegeben, besteht gemäss steter kantonaler Praxis eine Privilegierung zu Gunsten der Deckung der Verfahrenskosten gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich SB230441 vom

- 76 -

28. Mai 2024 E. VII. 4.3.; SB190349 vom 14. Dezember 2020 E. V.; SB130233 vom

22. August 2014 E. VIII. 9.1.).

E. 3.2 Die Beschuldigten A._____ und B._____ stellen sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe die Zivilforderung des Privatklägers 2 zu Un- recht gutgeheissen, nachdem dieser den Begründungs- und Substantiierungsan- forderungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht genügend nachgekommen sei, was aufgrund der auch im Adhäsionsprozess geltenden Novenschranke nun im Be- rufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden könne. Ohnehin wäre die Zivil- klage bereits deshalb abzuweisen gewesen, weil der Privatkläger 2 seine Forde- rung in Schweizerfranken statt in Euro eingeklagt habe (Urk. 633 Rz. 88 ff.; Urk. 642 Rz. 4, 25 ff.).

- 90 -

E. 3.2.1 Mit Verfügungen vom 31. Mai 2016 und 19. Juli 2016 (Beschuldigter A._____) sowie vom 17. Juni 2016 und 19. Juli 2016 (Beschuldigter B._____) be- schlagnahmte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die folgenden Vermö- genswerte: Finanzinstitut Konto (IBAN), Inhaber Anh. D

a) CU._____ 20 Nr. 10 A._____

b) CU._____ 21 Nr. 11 A._____

c) CU._____ 22 Nr. 12 A._____

d) CU._____ 23 Nr. 13 A._____

e) CJ._____ AG 24 Nr. 14 A._____

f) CJ._____ AG 25 Nr. 15 A._____

g) CJ._____ AG 26 Nr. 16 A._____

h) CJ._____ AG 27 Nr. 17 A._____

i) CJ._____ AG 28 Nr. 18 A._____

j) CJ._____ AG 29 Nr. 19 A._____

k) CV._____ AG Police Nr. 30 Nr. 20 A._____

l) CW._____ 31 Nr. 58 B._____

m) CW._____ 32 Nr. 59 B._____

n) CW._____ 33 Nr. 60

- 77 - B._____

o) CW._____ 34 Nr. 61 B._____

p) CJ._____ AG 7 (im Fr. 140'000.– übersteigen- Nr. 62 den Betrag gemäss vorstehend Erw. III. 1.7.4.) B._____

q) CJ._____ AG 35 Nr. 63 B._____ Hinsichtlich der hiervor unter lit. a) - d) erwähnten Konten bei der (vormaligen) CU._____ (Anhang D, Nr. 10-13) wurde im Nachgang an das erste Berufungsurteil vom 4. November 2021 mit Beschluss vom 28. April 2022 (Urk. 554) bereits die Aufhebung der Beschlagnahme verfügt. Dagegen wurden keine Rechtsmittel er- griffen, womit die Aufhebung der Beschlagnahme in Rechtskraft erwachsen ist. Hinsichtlich der Lebensversicherungen des Beschuldigten A._____ bei der CJ._____ AG, Police-Nr. 24 (Anhang D, Nr. 14), Police-Nr. 25 (Anhang D, Nr. 15) und Police-Nr. 26 (Anhang D, Nr. 16) wurden die Ablaufleistungen inzwischen fällig und gemäss entsprechenden Beschlüssen (Urk. 564, 623 und 659) die Beschlag- nahme dieser Ablaufleistungen aufrechterhalten. Die entsprechenden Beträge (Fr. 103'651.70 aus 24; Fr. 130'995.90 aus 25; Fr. 172'072.60 aus 26) wurden wei- sungsgemäss auf ein entsprechendes Konto des Obergerichts einbezahlt (vgl. Urk. 576, 646 und 670). Bei den übrigen drei Lebensversicherungen des Be- schuldigten A._____ handelt es sich um im Beschlag belegte Policen bei der CJ._____ AG (Police-Nr. 27, Rückkaufswert per 1. Juli 2016 inkl. Überschuss Fr. 106'646.70, vgl. Urk. 42001346; Police-Nr. 28, Rückkaufswert per 1. Juli 2016 inkl. Überschuss Fr. 181'871.80, vgl. Urk. 420020058; Police-Nr. 29, Rückkaufs- wert per 1. August 2016 inkl. Überschuss Fr. 22'838.20, vgl. Urk. 42002227) sowie bei der CV._____ AG (Police. Nr. 30, Vertragsguthaben per 31. Oktober 2016 Fr. 39'471.–, vgl. Urk. 42101048). Gesamthaft ergibt sich aus den beschlagnahmten Versicherungspolicen bzw. der daraus ausbezahlten oder noch ausstehenden Gut- haben des Beschuldigten A._____ ein Betrag von Fr. 757'547.90.

- 78 - Hinsichtlich der Lebensversicherung des Beschuldigten B._____ bei der CJ._____ AG, Police-Nr. 7 (Anhang D, Nr. 62), wurde die Ablaufleistung ebenfalls inzwischen fällig und gemäss Beschluss vom 10. Oktober 2024 (Urk. 672) Fr. 619'505.90 auf das besagte Konto des Obergerichts einbezahlt (Urk. 691).

E. 3.2.2 Mit Verfügungen vom 10. Januar 2017 (Beschuldigter A._____) sowie am

27. Juli 2016 und 17. August 2016 (Beschuldigter B._____) erfolgten seitens der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die folgenden weiteren Beschlagnah- mungen: Gegenstand Inhaber Anh. D

a) Personenwagen Aston-Martin, DB9 Coupé, A._____ Nr. 35 Stamm-Nr. 36 inkl. 5 Schlüssel und Fahrzeug- ausweis

b) 1 Standuhr, Jaeger-LeCoultre, Atmos mit A._____ Nr. 36 Mondphase

c) 1 Standuhr, Jaeger-LeCoultre, Atmos A._____ Nr. 37

d) 1 Skulptur, "Siegfried der Drachentöter" von A._____ Nr. 38 Dali

e) Skulptur mit Uhr/Zifferblatt von "Dali" A._____ Nr. 39

f) Skulptur von Salvador Dali "Unicorn", Bronze, A._____ Nr. 40 num./sign.

g) Skulptur Bruno Bruni „Kiss“ A._____ Nr. 41

h) Musikdose Marke Reuge, "Winch" A._____ Nr. 42

i) Gemälde "Post von Blinky" A._____ Nr. 43

j) Gemälde, Artist: Shorin Dmitry, Titel: Ana- A._____ Nr. 44 logue, Medium: Oil in Convas

k) Gemälde "Metro/Paris" A._____ Nr. 45

l) Gemälde von AH 2006-088, "Blumenstilleben A._____ Nr. 46 Nr. 312"

m) Gemälde AH 2006-083 "Blumenstilleben Nr. A._____ Nr. 47 310"

n) Gemälde AH 2005-119 "Interieur Nr. 306" A._____ Nr. 48

o) Gemälde AH 2004-217 "Interieur Nr. 275" A._____ Nr. 49

p) Skulptur aus Holz, AH 06 A._____ Nr. 50

- 79 -

q) Standuhr Jaeger-LeCoultre Atmos, Referenz B._____ Nr. 65 241.00.1, Item 719010

r) Mercedes McLaren (Halterin: DA._____ AG; B._____ Nr. 68 Stamm-Nr: 37; 1. Inverkehrssetzung: 19. Sep- tember 2007)

s) Porsche Cayenne Turbo (Halterin: DA._____ B._____ Nr. 69 AG, Stamm-Nr. 38, 1. Inverkehrssetzung: 12. April 2012) Die Fahrzeuge erfordern aufgrund der Lagerung bei der DM._____ AG einen kost- spieligen Unterhalt (aufgelaufene Lagerkosten betreffend die drei beschlagnahm- ten Fahrzeuge von rund 34'000.– pro Fahrzeug bis 31. März 2025, vgl. Urk. 702), weshalb sie mit der Vorinstanz (Urk. 361 S. 337 ff.) nach Eintritt der Rechtskraft zu verwerten sind. Demgegenüber ist von einer vorzeitigen Verwertung der beschlag- nahmten Kunstgegenstände im Sinne von Art. 266 Abs. 5 StPO abgesehen, da es sich bei der vorzeitigen Verwertung um einen schweren Eingriff in die Eigentums- garantie handelt (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, BSK StPO, 3. Aufl. 2023, N 32a zu Art. 266 StPO). Diese Gegenstände bleiben somit ohne Verwertung beschlag- nahmt.

E. 3.2.3 Weiter wurden die folgenden Gegenstände mit Verfügungen vom 10. Januar 2017 (Beschuldigter A._____) sowie vom 27. Juli 2016 und 9. Juni 2017 (Beschul- digter B._____) seitens der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich beschlag- nahmt: Gegenstand Inhaber Anh. D

a) Armbanduhr DeWitt A._____ Nr. 22

b) Armbanduhr DeWitt Academia A._____ Nr. 23

c) Armbanduhr IWC Da Vinci A._____ Nr. 24

d) Armbanduhr Jaeger le Coultre A._____ Nr. 25

e) 15 Goldmünzen A._____ Nr. 26

f) Armbanduhr Maurice Lacroix MP6518 A._____ Nr. 27

g) Armbanduhr Jaeger le Coultre A._____ Nr. 29 Modell Grande Memovox

h) Armbanduhr Breguet A._____ Nr. 30

- 80 -

i) Armbanduhr Maurice Lacroix A._____ Nr. 31 "Shooting Stars Benefit"

j) 1 Münze, Premium-Ausgabe "Leopard und A._____ Nr. 32 schwarzer Panther"

k) Armbanduhr Roger Dubuis Sympathie, Refe- B._____ Nr. 66 renz SY4314395NP1C7A, Item 25/28

l) Armbanduhr Audemars Piguet Royal Oak, B._____ Nr. 67 Titan, Perpetuel Autom., Referenz 25854TI.00.1150TI.01, Item P02875-540325- 0016

m) Uhr Armband Hublot Big Bang King B._____ Nr. 70

n) Armbanduhr IWC Da Vinci Perpetual Calender B._____ Nr. 71

o) Armbanduhr Girard-Perregaux Ref. 4980 B._____ Nr. 72

p) Armbanduhr Tudor Geneve Stoffarmband B._____ Nr. 73

q) Armbanduhr Rolex Yacht-Master (in grünem B._____ Nr. 74 Etui)

E. 3.2.4 Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Januar 2017 wurde überdies beim Beschuldigten A._____ Bargeld in Höhe von Fr. 9'900.– beschlagnahmt (An- hang D, Nr. 34).

E. 3.2.5 Die in Erwägung III. 3.2.1. genannten Beschlagnahmungen (Lebensversi- cherungen und Bankkonti, mit Ausnahme der bereits aufgehobenen Beschlag- nahme der ehemaligen CU._____-Konten) und das beschlagnahmte Bargeld ge- mäss Erwägung III. 3.2.4. sind in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO sowie von Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO zur Deckung der Verfahrenskosten der beiden Beschuldigten sowie der Ersatzforderungen zu ver- wenden. Dies gilt infolge Rechtskraft der betreffenden Position (vgl. Erw. III. 3.2.1. lit. p) namentlich auch für die den eingezogenen Betrag von Fr. 140'000.– überstei- gende Ablaufleistung der CJ._____ AG Lebensversicherung des Beschuldigten B._____ in der Höhe von Fr. 479'505.90. Wie dargelegt ist dabei der Deckung der Verfahrenskosten – inklusive der anteilsmässigen Kosten der amtlichen Verteidi- gungen für das erste Berufungsverfahren (vgl. hinten E. V. 2.1.9.; ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.5.1) – der Vorrang zu ge- ben. Die den beiden Beschuldigten aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind ent-

- 81 - sprechend vorab durch Verrechnung mit den auf sie lautenden beschlagnahmten Vermögenswerten bzw. mit deren Verwertungserlösen zu decken (Art. 442 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der nach der Deckung der Verfahrenskosten verbleibenden Vermögenswerte ist die Beschlagnahme höchstens im Umfang der Ersatzforderun- gen (Fr. 1.9 Mio. betreffend Beschuldigter A._____, Fr. 1.7 Mio. betreffend Be- schuldigter B._____) solange aufrechtzuerhalten, bis im Zwangsvollstreckungsver- fahren betreffend die Ersatzforderungen über Sicherungsmassnahmen entschie- den oder die Ersatzforderungen getilgt wurden, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft. Mit Bezug auf den Beschuldigten B._____ ist die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme insoweit auch bereits in Rechtskraft erwachsen.

E. 3.2.6 Die gemäss Erwägung III. 3.2.2. - 3.2.3. beschlagnahmten Vermögenswerte (Fahrzeuge, Uhren, Kunst etc.) sind zur Deckung der Ersatzforderungen der beiden Beschuldigten zu verwenden. Entsprechend ist die Beschlagnahme dieser Vermö- genswerte bzw. deren Verwertungserlöse in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO höchstens im Umfang der Ersatzforderungen (Fr. 1.9 Mio. betreffend Be- schuldigter A._____, Fr. 1.7 Mio. betreffend Beschuldigter B._____) solange auf- rechtzuerhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Ersatzforde- rungen über Sicherungsmassnahmen entschieden oder die Ersatzforderungen ge- tilgt wurden, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft. Mit Bezug auf den Beschuldigten B._____ ist die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme bereits in Rechtskraft erwachsen. Eine Verwendung zur De- ckung der Verfahrenskosten erscheint diesbezüglich nicht notwendig, nachdem aus den liquiden Vermögenswerten gemäss vorstehender Erwägung III. 3.2.5 (Le- bensversicherungen, Bankkonti) bereits ausreichend beschlagnahmtes Vermögen zur vollumfänglichen Deckung der Verfahrenskosten zur Verfügung steht (vgl. dazu bereits vorne Erw. III. 2.7.).

E. 3.3 Den grundsätzlichen Einwand der Verteidigung, die Forderung sei bereits des- halb abzuweisen, da der Privatkläger 2 seine Schadenersatzforderung in Schwei- zerfranken und nicht in der geschuldeten Währung im Sinne von Art. 84 Abs. 1 OR in Euro geltend mache (Urk. 633 Rz. 92 ff.), hat bereits die Vorinstanz adressiert und festgehalten, eine solche Umrechnung werde dem Gläubiger von Gesetzes wegen zwar nicht zugestanden, diese sei indes offenkundig durch die seitens der Staatsanwaltschaft bzw. des hiesigen Gerichts zugestellten Privatklägerformulare, welche nur Forderungen in Schweizerfranken ("Ich verlange Schadenersatz in der Höhe von CHF …") erwähnen, provoziert worden, was den zumeist nicht anwaltlich vertretenen Privatklägern nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Entsprechend sei auch in diesen Fällen auf die EUR-Forderungen abzustellen, welche sich denn auch aus den betreffenden Beteiligungsverträgen ohne Weiteres ermitteln lassen würden (Urk. 361 S. 251 f.).

E. 3.3.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b und c StGB spricht das Gericht dem Geschä- digten auf dessen Verlangen hin die eingezogenen Gegenstände und Vermögens- werte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten sowie die

- 82 - Ersatzforderungen bis zur Höhe des Schadenersatzes bzw. der Genugtuung zu, wenn dem Geschädigten durch ein Verbrechen oder Vergehen ein Schaden ent- standen ist, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist und anzunehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird. Die Schadenersatz- oder Genugtuungsforderung muss gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sein, was üblicherweise im Rahmen der adhäsions- weisen Geltendmachung des Schadens im Strafverfahren erfolgt. Weitere Voraus- setzung für die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten stellt dessen Abtretung des entsprechenden Teils der Forderung an den Staat dar (Art. 73 Abs. 2 StGB). Im Übrigen kann auf die weiteren rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 361 S. 341 f.).

E. 3.3.2 Hinsichtlich der drei gutzuheissenden Zivilforderungen der Privatkläger 3 und 4 (gemeinsam), 7 sowie 23 (nachfolgend Erw. IV. 4.-6.) liegen Anträge zur Ver- wendung der einzuziehenden Vermögenswerte und Ersatzforderungen zur De- ckung ihrer Schadenersatzforderungen vor (vgl. eingangs aufgeführte Anträge). Dass für den von diesen Privatklägern erlittenen Schaden keine Versicherungsde- ckung bestand, wie bereits die Vorinstanz feststellte (Urk. 361 S. 342), blieb unbe- stritten. In Anbetracht der finanziellen Situation der Beschuldigten, deren Vermö- genswerte grösstenteils eingezogen oder zur Deckung der Verfahrenskosten und Ersatzforderungen verwendet werden, ist sodann nicht davon auszugehen, dass sie die Schadenersatzforderungen in naher Zukunft von sich aus begleichen wür- den. Schliesslich haben die Privatkläger erklärt, ihre Forderungen gegen die Be- schuldigten im Umfang der Begleichung mit eingezogenen Vermögenswerten und Ersatzforderungen an den Staat abzutreten (Privatkläger 3 und 4 > Urk. 313 Rz. 7; Privatkläger 7 > Urk. 326 Rz. 3; Privatkläger 23 > Urk. 315 Rz. 7), wovon Vormerk zu nehmen ist. Die Voraussetzungen von Art. 73 StGB sind hinsichtlich ihren Scha- denersatzforderungen mithin erfüllt.

E. 3.3.3 Zunächst sind die bereits liquid vorhandenen einzuziehenden Vermögens- werte zu Gunsten der Privatkläger 3 und 4, 7 und 23 bzw. ihrer Schadenersatzfor- derungen zu verwenden. Die Summe der drei gutzuheissenden Zivilforderungen beläuft sich auf EUR 1'662'640.–. Hinzu kommen noch Zinsen in der Grössenord-

- 83 - nung von Fr. 800'000.– (per Juni/Juli 2025). Die beiden Beschuldigten sind zur so- lidarischen Haftung für die gemeinsam verursachten Schäden in dieser Höhe zu verpflichten. Die einzuziehenden Vermögenswerte für beide Beschuldigten belau- fen sich zusammen auf Fr. 1'433'644.– und EUR 2'190'414.– (Beschuldigter A._____: Fr. 263'104.91 und EUR 1'266'056.15; Beschuldigter B._____: Fr. 1'170'540.52 und EUR 924'358.18). Bei einer Umrechnung der Schweizerfran- ken-Beträge in Euro (Kurs CHF/EUR 1/1.07 per 5. November 2025) resultiert ein Gesamtbetrag von EUR 3'724'414.–. Entsprechend können – wie bereits bei der Ersatzforderung angesprochen – die Schadenersatzforderungen samt Zinsen in vollem Umfang durch die einzuziehenden Vermögenswerte gedeckt werden, selbst wenn sich die entsprechende Beträge bis zur tatsächlichen Begleichung bzw. Aus- zahlung an die Geschädigten betreffend Zinsbetrag sowie aufgrund von allfälligen Kursschwankungen noch geringfügig ändern würden.

E. 3.3.4 Nachdem die gutzuheissenden Zivilforderungen bereits durch die Verwen- dung der einzuziehenden Vermögenswerte zugunsten der Privatkläger 3 und 4, 7 sowie 23 vollständig gedeckt werden können, ist es weder notwendig, die Quoten für die proportionale Verteilung festzusetzen, noch ist die Verwendung der Ersatz- forderungen zugunsten dieser Privatkläger anzuordnen. Letztere verfallen mithin vollständig dem Staat.

E. 3.3.5 Mit Eingabe vom 14. April 2025 beantragte der Privatkläger 77 (BS._____), es sei mit der Zusprechung bzw. Zuweisung von Vermögenswerten bzw. Verwer- tungserlösen sowie von Ersatzforderungen an einzelne Privatkläger noch zuzuwar- ten, bis sämtliche bekannten Privatkläger ihre Ansprüche auf dem Zivilweg geltend machen konnten, dies um inkongruente Deckungen der verschiedenen an sich gleichgeordneten Zivilansprüche aller Privatkläger und nachträgliche Verfahren nach Art. 73 Abs. 3 StGB zu vermeiden (Urk. 703 S. 2).

E. 3.3.5.1 Die Zuweisung nach Art. 73 StGB setzt wie dargelegt voraus, dass der Schadenersatz bzw. die Genugtuung in einem Straf- oder Zivilverfahren rechtskräf- tig zugesprochen oder durch Vergleich festgesetzt wurde. Mithin kann eine Zuspre- chung gemäss Art. 73 StGB nicht nur dann erfolgen, wenn die entsprechende Zi- vilforderung in einem Strafurteil zugesprochen, sondern auch, wenn sie in einem

- 84 - rechtskräftigen Zivilentscheid oder durch einen Vergleich festgesetzt wurde. Erfor- derlich ist jedoch stets ein rechtskräftiger Forderungstitel. Wurde ein Privatkläger mit seiner Forderung auf den Zivilweg verwiesen und liegt zum Zeitpunkt des Ent- scheides – aus welchen Gründen auch immer – auch kein aus einem Zivilverfahren erlangter rechtskräftiger Forderungstitel vor, so ist der Antrag auf Verwendung von eingezogenen Vermögenswerten und Ersatzforderungen gemäss Art. 73 StGB ab- zuweisen. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang in einem entspre- chenden Entscheid den Einwand zweier Privatkläger, ihnen hätte ungeachtet der Verweisung ihrer Forderungen auf den Zivilweg zumindest Quoten am Verwer- tungserlös zugesprochen werden müssen, selbst wenn der genaue Betrag ihrer Zivilforderungen noch offen sei, unter Hinweis auf den fehlenden Forderungstitel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 6B_906/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.3.2). Auch aus Art. 73 Abs. 3 StGB, gemäss welchem die Kantone für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich sei, ein einfaches und rasches Ver- fahren vorzusehen haben, lässt sich gemäss Bundesgericht für Geschädigte, die noch über keinen Forderungstitel verfügen, nichts für sich ableiten, richte sich diese Bestimmung doch als Gesetzgebungsauftrag lediglich an den kantonalen Gesetz- geber (a.a.O. E. 2.3.3).

E. 3.3.5.2 Nach dem Gesagten ist der Antrag des Privatklägers 77 auf Zuwarten mit der Zuweisung der eingezogenen Vermögenswerte und Ersatzforderungen an die Geschädigten abzuweisen.

E. 3.3.5.3 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle sodann auf Folgendes hinzu- weisen: Mit kurz nach dem ersten Berufungsurteil eingereichtem Schreiben vom

4. Februar 2022 hatten bereits die Privatkläger 5 und 6 (T._____ und U._____), 14 (AC._____) sowie 31 (AI._____) beantragt, ihnen sei mit Blick auf ein Nachverfah- ren bzw. die Nachverteilung von eingezogenen Vermögenswerten im Sinne von Art. 73 Abs. 3 StGB eine erstreckbare Frist von mindestens einem Jahr anzuset- zen, um auf dem Zivilweg einen Forderungstitel erhältlich zu machen (Urk. 541), was mit Schreiben vom 8. Februar 2022 unter Hinweis darauf, dass gegen besag- tes Urteil vom 4. November 2021 bundesgerichtliche Beschwerde erhoben worden sei, abgelehnt wurde (Urk. 543). Dass die Privatkläger 5 und 6, 14 und 31 in der

- 85 - Zwischenzeit – mithin in den seither vergangenen mehr als drei Jahren – einen Forderungstitel erlangt hätten, der ihnen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens das Recht verleihen würde, an der Zuweisung von eingezogenen Vermögenswer- ten und Ersatzforderungen zugunsten der Geschädigten zu partizipieren, wird nicht geltend gemacht bzw. die besagten Privatkläger liessen sich seither nicht mehr ver- nehmen. IV. Zivilforderungen

1. Ausgangslage

E. 3.4 Dem ist nicht zuzustimmen. In seinem Urteil vom 15. Dezember 2010 (4A_206/2010, teilweise publiziert in BGE 137 III 158) hat das Bundesgericht aus- drücklich festgehalten, dass es der toleranten Praxis der kantonalen und eidgenös- sischen Gerichte in dieser Frage bereits mit seinem amtlichen publizierten Ent- scheid vom 14. Januar 2008 (BGE 134 III 151) ein Ende gesetzt habe (in BGE 137 III 158 nicht amtlich publizierte E. 4.1.1 und 4.1.2 des Urteils 4A_206/2010 vom

15. Dezember 2010, jedoch übersetzt in Pra 100 Nr. 95 S. 680). Nach der seitheri- gen, mittlerweile gefestigten Praxis geht eine Fremdwährungsforderung – sei sie vertraglicher oder deliktischer Natur – ausschliesslich auf Zahlung in Fremdwäh- rung. Der Gläubiger kann gemäss Art. 84 Abs. 1 OR nur die Leistung in der ge- schuldeten Auslandwährung fordern; entsprechend darf das Gericht im Erkenntnis nur eine Zahlung in der geschuldeten Fremdwährung zusprechen (BGE 134 III 151 E. 2.2 und E. 2.4 S. 154 ff.; Urteil des Bundesgerichts 4A_206/2010 vom 15. De- zember 2010 E. 3.1 [publiziert in BGE 137 III 158] und E. 4.1.2). Art. 58 ZPO ver- bietet es, dass das Gericht eine in Fremdwährung geschuldete Geldleistung in die- ser Währung zuspricht, wenn das klägerische Rechtsbegehren (fälschlicherweise) auf Leistung in Schweizer Franken lautet (Urteile des Bundesgerichts 4A_341/2016 vom 10. Februar 2017 E. 2.2 und dort zitierte Entscheide; 4A_206/2010 vom

15. Dezember 2010 E. 4.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LB170043

- 91 - vom 20. April 2018 S. 16 ff.). Im Zuge dessen hat das Bundesgericht auch dem Einwand des überspitzten Formalismus ausdrücklich eine Absage erteilt (Urteil des Bundesgerichts 4A_206/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 5.2.1 [nicht publiziert in BGE 137 III 158]).

E. 3.5 Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid fest, dass der Schaden – im rechtlichen Sinne des Begriffes – als eine unfreiwillige Verminderung des Nettover- mögens definiert werde, die der Differenz zwischen dem aktuellen Vermögens- stand des Geschädigten und demjenigen, der anzunehmen ist, wenn das schädi- gende Ereignis nicht eingetreten wäre, entspreche. Berücksichtige man, dass es der Zweck der Klage sei, diesen Schaden wiedergutzumachen, erscheine es sinn- voll, dafür mittels der Währung zu sorgen, in welcher die Verminderung des Ver- mögens eingetreten sei (BGE 137 III 157 E. 3.2.2 S. 161 = Pra 100 [2011] Nr. 95).

E. 3.6 Vorliegend macht der Privatkläger 2 Schadenersatz geltend hinsichtlich der ihm durch die DA._____ vermittelten DC._____ Aktien, welche allesamt zum ent- sprechenden Aktienpreis in Euro gekauft (Urk. 183/1-3) und vom Privatkläger 2 in dieser Währung bezahlt wurden (Urk. 183/4-6). Begründet mit einem Totalverlust infolge mittlerweile eingetretener Wertlosigkeit der von den Beschuldigten bzw. ih- rer Firma DA._____ vermittelten Aktien fordert er den vollen Kaufbetrag als Scha- den von den Beschuldigten zurück. Diese Leistung kann er nach dem Gesagten nur in der Währung fordern, in welcher der Schaden eingetreten ist, dessen Wie- dergutmachung er mit seiner Klage gegen die Beschuldigten begehrt. Die Scha- denersatzforderung ist mithin eine Fremdwährungsforderung und hätte in Euro ver- langt werden müssen. Nichtsdestotrotz lautet sein Rechtsbegehren in seiner als "Privatkläger im Strafprozess" betitelten Eingabe vom 13. März 2019 – entgegen seiner Rechtsvertreterin (Urk. 653 Rz. 13) – klarerweise (nur) auf Bezahlung von Schweizerfranken (Fr. 323'000.–, vgl. Urk. 182). Dass aus der besagten Eingabe des Privatklägers 2 ersichtlich ist, dass er Schadenersatz für die gekauften DC._____ Aktien fordert, deren Euro-Beträge ohne weiteres auch aus den einge- reichten Beteiligungsverträgen und überdies aus der Anklageschrift ersichtlich seien (Urk. 653 Rz. 13), ändert im Lichte der strikten Rechtsprechung nichts, ge- nauso wenig der Umstand, dass das Rechtsbegehren in der Eingabe des mittler-

- 92 - weile (auch formell) anwaltlich vertretenen Privatklägers 2 im Berufungsverfahren neu auf Euro (zweimal EUR 140'000) lautet (Urk. 611 S. 2 "Anträge"). Letzteres käme einer Klageänderung im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO gleich, hinsichtlich welcher die StPO keine Sonderregelung enthält und die mithin auch im Adhäsions- prozess unzulässig sein muss, nachdem die stark einschränkenden Voraussetzun- gen, die ausnahmsweise eine Klageänderung zulassen würden (insbesondere be- ruhend auf "berechtigten" Noven), vorliegend nicht erfüllt sind, was auch vom Pri- vatkläger 2 nicht geltend gemacht wird. Dass auf dem im Kanton Zürich standard- mässig an Geschädigte – und auch in diesem Fall an den Privatkläger 2 – ausge- händigten Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" beim entsprechenden Feld "Zivilklage" bei der Zeile Schadenersatz bereits die Währung Schweizerfranken ("Schadenersatz in der Höhe von CHF: ....."; vgl. Urk. 74001018) vorgedruckt ist, vermag der Sache in casu keine andere Wendung zu geben. Zwar erscheint dies vor allem in Anbetracht dessen, dass das Formular an Geschädigte ausgehändigt wird, die oft nicht oder noch nicht anwaltlich vertreten sind, unglück- lich. Gerade im vorliegenden Fall hat der Privatkläger 2 indes seine Forderung in Schweizerfranken auch in seiner "Privatklage" vom 13. März 2019 nochmal aus- drücklich bestätigt bzw. in einem ausformulierten Rechtsbegehren wiederholt, wo- bei er sich gemäss eigenen Angaben zumindest beim Ausfüllen des Formulars – und mutmasslich auch im Hinblick auf die Eingabe vom 13. März 2019 – anwaltlich hat beraten lassen (vgl. Urk. 74001014: "Ich habe das Formular in Absprache mit meinem Anwalt ausgefüllt.").

E. 3.7 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass ein allfälliger vom Privatkläger 2 behaup- teter Schaden in Euro eingetreten wäre und mithin auch in dieser Währung hätte eingeklagt werden müssen. Das massgebliche Rechtsbegehren gemäss Eingabe vom 13. März 2019 ("Hauptantrag") lautet demgegenüber unter Berücksichtigung der Novenschranke auf Zahlung von Fr. 323'000.–. Es ist daher abzuweisen, denn dem Privatkläger 2 kann in dieser Sache nach all dem Gesagten kein Betrag in Schweizerfranken zugesprochen werden.

E. 3.8 Ob die übrigen (materiellen) Voraussetzungen der privatklägerischen Scha- denersatzforderung gegeben sind, kann mithin vorliegend offen bleiben, nachdem

- 93 - die Forderung des Privatklägers 2 bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. Der Vollständigkeit halber ist jedoch anzufügen, dass diese Abweisung für den Privat- kläger nicht gleichbedeutend mit einem definitiven Rechtsverlust ist. So hat das Bundesgericht kürzlich bestätigt, dass eine auf Schweizerfranken lautende Forde- rungsklage nicht den gleichen Streitgegenstand betrifft wie eine auf Euro lautende Forderungsklage, auch wenn es sich letztlich um denselben, lediglich umgerech- neten Betrag handelt und sich der Lebenssachverhalt, auf den sich beide Klagen stützen, nur in Bezug auf die Währung der Schulden unterscheidet (Urteil des Bun- desgerichts 4A_298/2021 vom 8. November 2022 E. 5.2). Dem Privatkläger steht es mithin offen, seine Schadenersatzforderung in anderer Währung beim Zivilge- richt erneut einzuklagen.

4. Privatkläger 3 und 4 (D._____ und E._____)

E. 4 Gegen dieses Urteil erhoben der Beschuldigte A._____ sowie die Privatklä- ger 2 (C._____), 3 und 4 (D._____ und E._____; gemeinsam), 7 (F._____) und 23 (K._____) Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht (Urk. 531-540). Der Beschuldigte A._____ beantragte im Wesentlichen die Frei- bzw. Herausgabe von verschiedenen beschlagnahmten und eingezogenen Vermö- genswerten sowie das Absehen von einer Ersatzforderung. Den Antrag auf Aufhe- bung des Tätigkeitsverbots zog er im Laufe des bundesgerichtlichen Verfahrens wieder zurück. Die genannten Privatkläger wandten sich mit ihren Beschwerden gegen die Verweisung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg und beantragten die Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz und zur Ver- wendung der eingezogenen Vermögenswerte und Ersatzforderungen zwecks De- ckung ihrer Schadenersatzansprüche (Privatkläger 3 und 4, 7 und 23). Der Privat- kläger 7 beantragte überdies die Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren. Die strafrechtliche Abteilung des Bundesge- richts hiess die Beschwerden mit Urteil 7B_135/2022, 7B_136/2022, 7B _137/2022, 7B_138/2022, 7B_139/2022 vom 9. Januar 2024 weitgehend gut, hob das Urteil der hiesigen Kammer vom 4. November 2021 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (Urk. 600).

E. 4.1 D._____ und E._____ haben sich im Laufe der Strafuntersuchung als Pri- vatkläger konstituiert (Urk. 73701002 und 73701009) und in der Folge mit Eingabe vom 21. Juni 2019 ihre gemeinsam geltend gemachte Zivilforderung schriftlich be- gründet (Urk. 313). Die Vorinstanz hiess die Zivilklage vollumfänglich gut und ver- pflichtete die Beschuldigten unter solidarischer Haftung, den gemeinsam auftreten- den Privatklägern 3 und 4 EUR 490'000.– zuzüglich Zins ab 2. Dezember 2015 zu bezahlen (Urk. 361 S. 268). Aufgrund der erfolgreichen bundesgerichtlichen Be- schwerde der Privatkläger 3 und 4 ist über ihre Zivilforderung vorliegend neu zu entscheiden (Urk. 600).

E. 4.2 Der Beschuldigte A._____ rügt in erster Linie die ungenügende Begründung und Substantiierung der privatklägerischen Zivilforderung. So ergebe sich aus den Darlegungen der Privatkläger 3 und 4 weder, welche anklagegemässen unlauteren Angaben sie tatsächlich zur Kenntnis genommen hätten, noch inwiefern sie sich auf diese gestützt bzw. diese bei ihnen eine Fehlvorstellung über den relevanten Sachverhalt ausgelöst hätten, die sie tatsächlich von einem Kauf der Aktien abge- halten hätte. Entsprechend sei die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen bzw. eventualiter abzuweisen (Urk. 633 Rz. 36 ff.).

- 94 -

E. 4.3 Auch der Beschuldigte B._____ erachtet die privatklägerische Begründung und Substantiierung ihrer Zivilforderung als ungenügend. Er bestreitet aber vorder- hand bereits seine Passivlegitimation, nachdem er am Verkaufsprozess der Aktien an die Privatkläger 3 und 4 überhaupt nicht beteiligt gewesen sei (Urk. 632 Rz. 6 f. und 31 ff.).

E. 4.4 Hinsichtlich letzterem Einwand der fehlenden Passivlegitimation ist Folgen- des festzuhalten: Wie bereits von der Vorinstanz und im ersten Berufungsurteil vom

4. November 2021 festgestellt, ist unbestritten, dass die in der Anklage umschrie- benen Täuschungshandlungen durch im Einzelnen nicht näher bestimmbare Mitar- beiter der DA._____ an deren Sitz in DN._____ [Stadt in der Schweiz] erfolgten. Diese taten dies jedoch offensichtlich nicht aus eigenem Antrieb, sondern weil sie von den Beschuldigten A._____ und B._____ als operative und strategische Leiter der DA._____ angewiesen worden waren, den Investoren via Cold-Calls die Aktien der DC._____ anzubieten, den Investoren die Term-Sheets sowie die Beteiligungs- verträge zu versenden und die Website der DA._____ zu betreiben, wobei die Be- schuldigten – anders als die ausführenden Kundenberater – wussten, dass die von ihnen angewiesenen Mitarbeiter die anklagegemässen Täuschungshandlungen begehen (Urk. 361 S. 191 ff., vgl. sodann Urk. 529 S. 113 f.). Diese zutreffenden tatsächlichen Feststellungen, wie auch jene, dass der Beschuldigte B._____ – an- ders als der Beschuldigte A._____ – zwar nicht als einzelzeichnungsberechtigter alleiniger Verwaltungsrat agierte, jedoch als (Mit-) Geschäftsführer weitgehend in die operative und strategische Führung der DA._____ miteinbezogen war und zwar

– trotz seiner gesundheitlichen Probleme, wenn auch etwas reduziert – auch nach April/Mai 2014 bis zur Auflösung seines Arbeitsverhältnisses per 29. Februar 2016 operativ bei der DA._____ tätig war und diese weiterhin zusammen mit dem Be- schuldigten A._____ führte (Urk. 361 S. 74 ff., 224 f.) und entsprechend auch stets finanziell von den Aktienvermittlungen profitierte (Urk. 361 S. 77 f.), wurden im Rah- men der erstinstanzlichen Sachverhaltserstellung zum Schuld- bzw. Strafpunkt ge- troffen und sind seitens des Beschuldigten B._____ unangefochten geblieben. Nachdem die vorliegend adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen von den Privatklägern als kausale Folge dieser Straftaten geltend gemacht werden, kann in tatsächlicher Hinsicht auch mit Blick auf die zivilrechtlichen Folgen nichts

- 95 - anderes gelten. Der Einwand des Beschuldigten B._____ ist vor diesem Hinter- grund nicht zu hören.

E. 4.5 Entgegen der Verteidigungen der Beschuldigten ist im Falle der Privatklä- ger 3 und 4 auch eine ungenügende Begründung, Bezifferung und Substantiierung ihrer gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR geltend gemachten Zivilforderung nicht zu er- kennen. Bereits in ihrer Eingabe vom 21. Juni 2019 – und damit auch in prozessu- aler Hinsicht rechtzeitig (vgl. vorne Erw. IV. 2.4.) – legten die Privatkläger mit aus- reichend substantiierten Behauptungen dar, wann und wie sie durch die betreffen- den Mitarbeiter der DA._____ kontaktiert und mit der bereits in der Anklageschrift umschriebenen Verkaufsdokumentation samt damaliger Version des Term-Sheets bedient wurden und damit über die in der Anklageschrift den Beschuldigten vorge- worfenen Umstände getäuscht wurden. Weiter finden sich ausreichend substanti- ierte Behauptungen hinsichtlich der Kausalität zwischen den unlauteren täuschen- den Handlungen und dem Entscheid der Privatkläger 3 und 4, zwischen dem

26. August 2015 und dem 2. Dezember 2015 in drei Tranchen insgesamt 35'000 DC._____ Aktien zum Preis von EUR 14.– zu kaufen, welche nach der Insolvenz der DC._____ per tt.mm.2018 wertlos geworden seien. Ferner legen die Privatklä- ger dar, dass sie bei Offenlegung der wahren Begebenheiten – insbesondere mit Blick auf die Verbindungen zwischen den Beschuldigten, der DA._____, der CN._____ und DH._____ sowie dem Zustandekommen des ihnen angebotenen Aktienpreises – auf diese Aktienkäufe verzichtet hätten (Urk. 313 S. 3 ff.). Dass die Privatkläger dabei teilweise aus der Anklageschrift zitieren bzw. auf diese verwei- sen, schadet nicht, nachdem der Privatkläger im Adhäsionsprozess – wie bereits dargelegt (vorne Erw. IV. 2.2 ff.) – auf die Ergebnisse der Strafuntersuchung ver- weisen kann bzw. das Strafgericht sich im Zivilpunkt auch auf die im Strafpunkt getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu stützen hat und die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast der Privatklägerschaft insofern gemin- dert ist.

E. 4.6 Dass die Privatkläger 3 und 4 im besagten Zeitraum auf die Vermittlung durch die DA._____ hin dreimalig DC._____ Aktien in erwähnter Anzahl zum Preis von EUR 14.– pro Aktie gekauft haben, ergibt sich bereits aus den Feststellungen

- 96 - zum Schuldpunkt und wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Mit Blick auf die Kenntnisnahme der Täuschungshandlungen stellt sich der Beschuldigte A._____ auf den Standpunkt, es sei nicht belegt, dass die Privatkläger 3 und 4 die in der Anklage beschriebenen täuschenden Informationen überhaupt zur Kenntnis genommen hätten, nachdem die von der Privatklägerschaft zum Beweis einge- reichte Verkaufsdokumentation insbesondere gerade kein Term-Sheet enthalte, das die anklagegegenständlichen unlauteren Informationen zum Aktionariat, zur Aktienpreisentwicklung und zum Aktienpreis enthalte (Urk. 633 Rz. 37). Es trifft diesbezüglich zwar zu, dass die von den Privatklägern im erstinstanzlichen Verfah- ren eingereichte Verkaufsdokumentation einzig aus einem Executive Summary 2015 der DC._____ besteht (Urk. 314/2), die kein Term-Sheet im Sinne des Ankla- gevorwurfs enthält. Nachdem die Privatkläger 3 und 4 sich dabei jedoch auf die Feststellungen im Strafpunkt stützen können, gemäss welchen den Investoren je- weils zusammen mit dem aktuellen Exekutive Summary ein zum jeweiligen Zeit- punkt aktuelles Term-Sheet versandt wurde, hat auch hinsichtlich der Privatklä- ger 3 und 4 als erstellt zu gelten, dass sie im Einklang mit ihrer Darstellung (Urk. 313 Rz. 11 ff.; Urk. 614 Rz. 5) mit einem solchen Term-Sheet bedient wurden. Konkrete Hinweise darauf, dass dies im Fall der Privatkläger 3 und 4 ausnahms- weise gerade nicht der Fall gewesen wäre, vermag der Beschuldigte mit seiner pauschalen Bestreitung, die dem von ihm nicht mehr angefochtenen Schuldspruch widerspricht, nicht darzulegen.

E. 4.7 Zwar ist mit der Verteidigung des Beschuldigten A._____ davon auszuge- hen, dass – wie dies auch im Schuldpunkt festgestellt wurde – zum Zeitpunkt der drei fraglichen Aktienkäufe (26. August, 1. Oktober und 2. Dezember 2015) in den verwendeten Term-Sheets die Grafik "Aktienpreis von Sekundärtransaktionen X - Y [Jahr]" nicht abgedruckt war. Gemäss nunmehr verbindlicher Feststellung zum Schuldpunkt wurde in den ab dem 19. Mai 2014 an die Investoren versendeten Term-Sheets jedoch nach wie vor der Unternehmenswert angegeben, welcher dem Aktienpreis gemäss Kaufangebot multipliziert mit der Anzahl Aktien der DC._____ entsprach (beispielhaft Urk. 30802003-1317). Weiterhin enthalten war auf diesen Term-Sheets sodann die täuschende Zusammensetzung des Aktionariats, mitunter der vermeintliche "Strategische Investor aus …".

- 97 -

E. 4.8 Die Privatkläger 3 und 4 stellen sich auf den Standpunkt, sie hätten die 35'000 DC._____ Aktien, die sie auf Vermittlung der DA._____ hin am 8. November 2015 für EUR 14.– gekauft hatten, ohne die in der Anklageschrift umschriebenen unlauteren bzw. täuschenden Handlungen nicht erworben. Insbesondere seien sie über die Rolle der DA._____ bzw. die wirtschaftlichen Verflechtungen und internen Absprachen zwischen den Beschuldigten und anderen Beteiligten getäuscht wor- den, was ein kritisches Hinterfragen des geforderten Aktienpreises verhindert und somit massgebenden Einfluss auf ihren Kaufentscheid gehabt habe. Aufgrund des- sen sei für sie zum Zeitpunkt des Kaufes nicht erkennbar gewesen, dass sowohl die CN._____ als auch die DF._____ und damit die DC._____ die Aktien der letz- teren zu einem Preis bewerteten, der bis zu 40 % unter dem für die Privatkläger massgeblichen Preis bzw. unter der ihnen präsentierten Unternehmensbewertung lag (Urk. 614 Rz. 8 f.; Urk. 313 Rz. 22 ff.).

E. 4.9 Wie bereits hinsichtlich der Einziehung bzw. der dort behandelten Frage nach dem rechtmässigen Alternativverhalten erläutert, wurde auch den Privatklä- gern 3 und 4 insbesondere anhand der Term-Sheets eine sachliche Fundierung des Preises vorgetäuscht und ihnen so vorgegaukelt, sie würden eine Aktie kaufen, deren Preis auf einer objektiven Unternehmensbewertung beruhte und somit dem "Marktpreis" entsprach. Hätten die Beschuldigten bei rechtmässigem Alternativver- halten die relevanten Umstände offengelegt, wäre für die beiden Privatkläger aber erkennbar gewesen, dass sie die Aktie nicht zu Markpreisen zuzüglich einer bran- chenüblichen Provision, sondern vielmehr zu einem überhöhten Phantasiepreis kaufen sollten, während die CN._____ als Teil des Gruppenverbunds rund um die DC._____ und ihre damaligen Aktionäre zeitgleich selber von einem massiv tiefe- ren Unternehmenswert ausgingen. Im Falle der Privatkläger 3 und 4 zeigt sich so- dann die fehlende Korrelation zwischen dem intern bezahlten Ankaufspreis und dem gegenüber den Investoren angebotenen Aktienpreis deutlich, blieb doch der angebotene Aktienpreis unverändert bei EUR 14.– festgesetzt, während die CN._____ sich praktisch zeitgleich die selbe Aktie gruppenintern für zunächst EUR 8.50, dann EUR 9.50 und schliesslich für EUR 10.– beschaffte. Dies ent- spricht einem Aufschlag auf den intern bezahlten Ankaufspreis von zwischen 40 und 65 %, welcher gerade nicht in die DC._____ investiert, sondern grösstenteils

- 98 - in die Taschen der Beschuldigten floss. Um unnötige Wiederholungen zu vermei- den, ist zu dieser Thematik auf die vorstehend zur Einziehung betreffend die UWG- Verstösse gemachten ausführlichen Erwägungen zur Täuschung über den Preis sowie zu den nicht offengelegten Verflechtungen zwischen den Beteiligten zu ver- weisen (vorne Erw. III. 1.5.7 ff.). Hinzu kamen auch bei den Privatklägern 3 und 4 die täuschenden Angaben über das Aktionariat, mit welchen durch eine vermeint- lich breite Streuung der DC._____ Aktien auch bei anderen, mitunter strategischen Investoren in Kombination mit der Verheimlichung des in Wahrheit viel höher als in den Beteiligungsverträgen der Privatkläger 3 und 4 (Urk. 314/3) angegebenen Ak- tienanteils der CN._____ (vorne Erw. III. 1.5.12 ff.) die Attraktivität des Angebots künstlich bzw. unlauter gesteigert wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Privatkläger 3 und 4 die 35'000 DC._____ Aktien – trotz ihres grundsätzlichen Glaubens in das Potential der Produkte der DC._____ – nicht gekauft hätten, wenn sie von den Beschuldigten bzw. den Mitar- beitern der DA._____ über die tatsächlichen Rahmenbedingungen und Hinter- gründe dieses Investmentangebotes informiert gewesen wären.

E. 4.10 Damit ist die natürliche Kausalität zwischen den unlauteren Täuschungshand- lungen der Beschuldigten gegenüber den Privatklägern 3 und 4 und ihren Aktien- käufen bzw. dem daraus entstandenen Schaden als erstellt zu erachten. Die täu- schenden Handlungen der Beschuldigten waren sodann auch adäquat kausal für den nachfolgend noch genauer zu erörternden Schaden der Privatkläger, was auch seitens der Beschuldigten, deren Einwendungen sich vorwiegend auf den bereits erstellten natürlichen Kausalzusammenhang beziehen, zu Recht nicht ernsthaft in Frage gestellt wird. Es kann diesbezüglich mithin ohne Weiteres auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 361 S. 260).

E. 4.11 Nachfolgend ist auf den Eintritt eines Schadens bzw. dessen Umfang einzu- gehen.

E. 4.11.1 Die Privatkläger 3 und 4 machen geltend, sie hätten aufgrund der täuschen- den Handlungen der Beschuldigten einen Schaden von EUR 490'000.– erlitten, was der Summe der am 26. August 2015, 1. Oktober 2015 und 2. Dezember 2015 bezahlten Aktienkaufpreise entspricht. Gemäss Mitteilung des Insolvenzverwalters,

- 99 - der in Deutschland mit der Liquidation der am tt.mm.2018 in Konkurs geratenen DC._____ betraut wurde, sei nicht damit zu rechnen, dass die Privatkläger 3 und 4 als Aktionäre, die im Insolvenzverfahren nachrangig sind, noch mit einer Ausschüt- tung rechnen dürfen (Urk. 314/4). Entsprechend sei von einem Totalverlust auszu- gehen, nachdem sie ohne die täuschenden Handlungen der Beschuldigten die nun- mehr wertlosen DC._____ Aktien gar nie gekauft hätten (Urk. 313 Rz. 32 ff.; Urk. 614 Rz. 3 f.).

E. 4.11.2 Die Beschuldigten wenden diesbezüglich zusammengefasst ein, es sei den Privatklägern ohnehin kein Schaden im Rechtssinne entstanden, nachdem diese nicht nachgewiesen hätten, dass mit der Vermögensverfügung bzw. dem Kauf der DC._____ Aktien bei ihnen tatsächlich eine Vermögensverminderung eingetreten sei. Dass die gekauften Aktien einen tieferen Wert aufgewiesen hätten, als die Pri- vatkläger bezahlten, sei nicht erwiesen. Für den im Nachgang an den Kauf einge- tretenen Wertzerfall der Aktie seien die Beschuldigten derweil nicht verantwortlich (Urk. 632 Rz. 14 ff.; Urk. 633 Rz. 107 ff.).

E. 4.11.3 Nach ständiger Rechtsprechung gilt als Schaden die ungewollte Verminde- rung des Reinvermögens. Der Schaden entspricht – gemäss der in der Schweiz herrschenden Differenztheorie – der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Ver- mögensstand und dem (hypothetischen) Stand, den das Vermögen ohne das schä- digende Ereignis hätte. Er kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Vermin- derung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 145 III 225 E. 4.1.1; 132 III 359 E. 4). Nach ständiger Praxis hat der Vergleich zwischen der tatsächlichen und der hypothetischen Vermögenslage grundsätzlich zum Urteils- zeitpunkt zu erfolgen (BGE 145 III 225 E. 4.1.2.2). Was die Frage der Beweislast- verteilung betrifft, ist dabei grundsätzlich von den Klägern, die Schadenersatz be- anspruchen, zu beweisen, dass in ihrem Vermögen ein Schaden eingetreten ist, während die Behauptungs- und Beweislast für allfällige Massnahmen zur Scha- densminderung oder für eine Vorteilsausgleichung bei den Beklagten bzw. Ersatz- pflichtigen liegt (BGE 132 III 186 E. 8.3; 128 III 271 E. 2a/aa).

E. 4.11.4 Wie bereits erwähnt, ist unbestritten, dass die Privatkläger 3 und 4 für die 35'000 DC._____ Aktien EUR 490'000.– bezahlt haben. Die Beschuldigten bestrei-

- 100 - ten auch nicht, dass die Aktien infolge der Insolvenz der DC._____ heute wertlos sind. Nachdem erstellt ist, dass die Privatkläger diese Aktien ohne die unlauteren, täuschenden Handlungen der Beschuldigten nicht gekauft hätten, entspricht der Vermögensschaden nach der Differenztheorie dem vollen damals bezahlten Kauf- preis, mithin EUR 490'000.–. Soweit die Beschuldigten wie bereits vor Erstinstanz einwenden, die Privatkläger hätten im Kaufzeitpunkt der Aktien einen effektiven Ge- genwert erhalten, weshalb der allfällige Schaden der Investoren bereits deshalb nicht dem vollen Kaufpreis entsprechen könne, verkennen sie den nach der Recht- sprechung massgebenden Zeitpunkt für die Ermittlung der beiden Vermögens- stände im Sinne der Differenztheorie. Dieser betrifft gerade nicht den Investitions- zeitpunkt, sondern wie dargelegt den Urteilszeitpunkt. Selbst wenn die DC._____ Aktien zum Zeitpunkt des Erwerbs durch die Privatkläger 3 und 4 noch einen ge- wissen Wert aufgewiesen hätten, würde dies nichts daran ändern, dass sie zum massgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt wertlos sind. Mit der Vorinstanz ist ent- sprechend festzuhalten, dass bei der vorliegenden Konstellation für die Schadens- berechnung irrelevant ist, welchen effektiven Wert die Aktien im Zeitpunkt des Kaufs hatten (Urk. 361 S. 256). Damit erübrigt sich auch der vom Beschuldig- ten B._____ bereits vor Erstinstanz gestellte und im Berufungsverfahren wieder- holte Beweisantrag zur Einholung eines Gutachtens zur Frage, ob der verlangte Aktienpreis aufgrund der Werthaltigkeit der Aktie zum Investitionszeitpunkt gerecht- fertigt gewesen sei (Urk. 632 Rz. 18).

E. 4.11.5 Mit dem vom Beschuldigten A._____ – wenn auch nur pauschal unter Ver- weis auf seine entsprechenden Ausführungen im erstinstanzlichen Plädoyer – auch im Berufungsverfahren erneut erhobenen Einwand des haftungsreduzierenden Selbstverschuldens, welches den Privatklägern 3 und 4 anzulasten sei, weil diese leichtsinnig auf die ihnen zur Verfügung gestellten Informationen vertraut hätten, ohne diese einer durchaus zumutbaren Prüfung zu unterziehen (Urk. 633 Rz. 130), hat sich die Vorinstanz bereits befasst. Nach Darlegung der rechtlichen Grundlagen kam sie mit Blick auf den vorliegenden Fall zum Schluss, dass bei der Informati- onsgrundlage, welche die Beschuldigten über die DA._____ den Privatklägern prä- sentierten, seitens der potentiellen Anleger keine erkennbaren Anhaltspunkte vor- handen gewesen seien, die auf eine deliktische Tätigkeit hätten schliessen lassen

- 101 - müssen, weshalb von einem geradezu leichtsinnigen Verhalten der Privatkläger nicht ausgegangen werden könne. Dem ist zuzustimmen. Selbst aus den in den Verkaufsunterlagen befindlichen Informationen (Executive Summary, Urk. 314/2), welche zwar Quartalsrechnungen der DC._____ enthielten, wären insbesondere die den Beschuldigten zum Vorwurf gemachten nicht offengelegten engen Verbin- dungen zwischen den Beschuldigten, DH._____ und den übrigen Gruppengesell- schaften gerade nicht ersichtlich gewesen, genauso wenig, dass die CN._____ die selben Aktien, die sie den Privatklägern 3 und 4 anbot, zu massiv günstigeren Prei- sen auf einem Parallelmarkt besorgte. Im Übrigen kann nach dem Gesagten auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 361 S. 263 ff.).

E. 4.11.6 Im Ergebnis ist der Schaden im Umfang von EUR 490'000.– erwiesen. Der Schadenszins ist grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses geschuldet (vgl. dazu die Vorinstanz in Urk. 361 S. 253 f.). Nachdem die Privatklä- ger 3 und 4 den Zins für den gesamten Schadensbetrag erst ab dem Kaufdatum des letzten Beteiligungsvertrags am 2. Dezember 2015 verlangen, ist die Schaden- ersatzforderung ab diesem Datum zu 5 % zu verzinsen (Art. 73 Abs. 1 OR).

E. 4.12 Das Haftungserforderniss der Widerrechtlichkeit ergibt sich vorliegend aus den UWG-Verstössen, für welche die beiden Beschuldigten schuldig gesprochen wurden, und bietet mithin keine Schwierigkeiten. Es kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 361 S. 257 ff.). Diese hat sich auch mit dem vom Beschuldigten B._____ im Berufungsverfahren erneut erhobenen Einwand der Einwilligung der Privatkläger in die schädigenden Handlungen (Urk. 632 Rz. 20) auseinandergesetzt und diesen in Anbetracht der täuschenden Handlungen der Beschuldigten zu Recht verworfen (Urk. 361 S. 258 f.).

E. 4.13 Die Beschuldigten handelten – wie bereits im Schuldpunkt zu den UWG- Verstössen festgestellt (Urk. 529 S. 112 f. und S. 117 f.) – mindestens Eventual- vorsätzlich und nahmen mit den von ihnen zu verantwortenden Täuschungshand- lungen den Schaden der Privatkläger 3 und 4 zumindest in Kauf. Sie handelten mithin auch in haftungsrechtlicher Hinsicht schuldhaft (Art. 41 Abs. 1 OR).

- 102 -

E. 4.14 Im Ergebnis ist die Schadenersatzforderung der Privatkläger 3 und 4 im Um- fang von EUR 490'000.– zuzüglich Zins zu 5 % ab 2. Dezember 2015 damit voll- umfänglich gutzuheissen. Die hier relevanten schädigenden Handlungen, die zum Kauf der DC._____ Aktien durch die Privatkläger 3 und 4 geführt haben, beziehen sich allesamt auf den Zeitpunkt vor dem Ausscheiden des Beschuldigten B._____ (29. Februar 2016). Nachdem die Beschuldigten B._____ und A._____ den Scha- den mithin gemeinsam verursacht und verschuldet haben, haften sie den Privatklä- gern solidarisch im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR.

5. Privatkläger 7 (F._____)

E. 5 In Anbetracht des vorwiegend noch auf Einziehungsfragen und den Zivil- punkt beschränkten Verfahrensgegenstands im Rückweisungsverfahren wurde mit Beschluss vom 19. April 2024 für das aktuelle Berufungsverfahren das schriftliche Verfahren angeordnet und den Beschuldigten 1 und 2, der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger 23 Frist angesetzt, ihre Berufungs- bzw. Anschlussberufungsan-

- 32 - träge zu stellen und zu begründen. Überdies wurde auch den Privatklägern 2, 3, 4, und 7 Gelegenheit gegeben, zum verbleibenden, sie betreffenden Verfahrensge- genstand Stellung zu nehmen und allenfalls Anträge zu stellen (Urk. 603). Innert teils mehrfach erstreckten Fristen reichten die genannten Parteien ihre Berufungs- und Anschlussberufungserklärungen sowie Stellungnahmen ein (Urk. 610, 611, 614, 616, 632, 633 und 635). Diese wurden den betreffenden Parteien mit Präsidi- alverfügung vom 11. Juli 2024 zur Beantwortung bzw. zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 639). Innert teils wiederum mehrfach erstreckten Fristen reichten die jeweili- gen Parteien zwischen 17. Juli 2024 und 1. Oktober 2024 ihre Berufungs- und An- schlussberufungsantworten und Stellungnahmen ein (Urk. 645, 653, 653A, 653B, 652, 664, 665-669). In der Folge wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Mit Präsidialverfügungen vom 11. und 16. Oktober 2024 wurden die eingegange- nen Rechtsschriften den Parteien zur freigestellten Stellungnahme zugestellt, wor- auf noch der Beschuldigte A._____ und der Privatkläger 7 Stellungnahmen ein- reichten (Urk. 686-689 und Urk. 692), hinsichtlich welchen mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2024 erneut Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt wurde (Urk. 694). Die darauf fristgerecht eingereichte Stellungnahme des Beschul- digten A._____ zur Eingabe des Privatklägers 7 (Urk. 698) wurde letzterem mit Prä- sidialverfügung vom 13. Januar 2025 (Urk. 700) zugestellt. In der Folge ergingen keine weiteren Stellungnahmen.

E. 5.1 Auch F._____ hat sich im Laufe der Strafuntersuchung als Privatkläger kon- stituiert und machte zunächst für zwei Aktienkäufe im Jahr 2008 und 2015 Scha- denersatz von gesamthaft EUR 1'137'500.– zuzüglich Zins geltend. Die Vorinstanz hiess die Zivilklage im Umfang von EUR 840'000.– zuzüglich Zins ab 8. November 2015 gut. Im Mehrbetrag von EUR 297'500.– verwies sie die Klage infolge Verjäh- rung auf den Zivilweg (Urk. 361 S. 269 f.). Aufgrund der erfolgreichen bundesge- richtlichen Beschwerde des Privatklägers 7 ist über seine Zivilforderung vorliegend neu zu entscheiden (Urk. 600). Im Rückweisungsverfahren macht er Schadener- satz in der Höhe des erstinstanzlich gutgeheissenen Betrags von EUR 840'000.– zuzüglich Zins ab 8. November 2015 geltend (Urk. 635).

E. 5.2 Die Beschuldigten A._____ und B._____ erheben gegen die Zivilforderung des Privatklägers 7 im Wesentlichen die selben Einwendungen hinsichtlich man- gelnder Begründung und Substantiierung und betreffend Kausalität wie bereits hin- sichtlich der Privatkläger 3 und 4 (Urk. 632 Rz. 41 ff.; Urk. 633 Rz. 133 ff.; vgl. vorne Erw. IV. 4.2 f. und 4.11.2).

E. 5.3 Soweit der Beschuldigte B._____ mit dem Hinweis, der Privatkläger 7 sei nicht von ihm, sondern von DN._____ betreut worden, wiederum seine Passivlegi- timation bestreitet und vorbringt, er habe mit den Vorwürfen des Privatklägers 7 nichts zu tun gehabt (Urk. 632 Rz. 44; Urk. 664 Rz. 22 f.), dringt er auch hier aus den bereits zuvor dargelegten Gründen damit nicht durch. Es ist auf die vorstehen- den Erwägungen zu verweisen (Erw. IV. 4.4.).

- 103 -

E. 5.4 Auch beim Privatkläger 7 ist entgegen der Verteidigungen der Beschuldigten von einer genügenden Begründung, Bezifferung und Substantiierung seiner Zivil- forderung auszugehen. Bereits in seiner Eingabe vom 2. Juli 2019 (Urk. 362 S. 4 ff.) – und damit auch in prozessualer Hinsicht rechtzeitig – legte der Privatklä- ger 7 mit ausreichend substantiierten Behauptungen dar, dass er von den Mitarbei- tern der DA._____ kontaktiert und mit der bereits in der Anklageschrift umschriebe- nen Verkaufsdokumentation samt damaliger Version des Term-Sheets bedient wurde, womit er über die in der Anklageschrift den Beschuldigten vorgeworfenen Umstände getäuscht worden sei, ohne die er die heute wertlosen 60'000 DC._____ Aktien, die er am 8. November 2015 für EUR 14.–/Aktie erworben hatte, nicht ge- kauft hätte. Aus seinen Ausführungen wird ausreichend klar, auf welche tatsächli- chen und rechtlichen Grundlagen er seine Forderung stützt. Wie bereits dargelegt, kann auch er sich auf die Ergebnisse der Strafuntersuchung stützen bzw. darauf verweisen, wobei das Strafgericht im Zivilpunkt auch auf die zum Strafpunkt getrof- fenen tatsächlichen Feststellungen abzustützen hat und die Behauptungs-, Sub- stantiierungs- und Beweisführungslast der Privatklägerschaft entsprechend gemin- dert ist (vgl. vorne Erw. IV. 4.5.).

E. 5.5 Dass der Privatkläger 7 auf die Vermittlung der DA._____ hin am 8. Novem- ber 2015 60'000 DC._____ Aktien für EUR 840'000.–, mithin für EUR 14.– pro Ak- tie, gekauft hat, ergibt sich bereits aus dem Schuldpunkt und ist unbestritten. Mit Blick auf die Kenntnisnahme der unlauteren und täuschenden Handlungen und die damit verbundene Frage nach der Kausalität ist beim Privatkläger 7 mit der Vertei- digung zwar davon auszugehen, dass er – insoweit entgegen dem Anklagevorwurf

– hinsichtlich der DA._____ nicht von einer von der Verkäuferin CN._____ vollstän- dig unabhängigen Vermittlerin ausging, was bereits seine Aussagen in der polizei- lichen Befragung in der Strafuntersuchung zeigen (vgl. dazu bereits vorne Erw. III. 1.5.5.). Wie ebenfalls bereits dargelegt, betrifft dies jedoch nicht die unlau- teren, täuschenden Handlungen der Beschuldigten hinsichtlich der weiteren Ver- bindungen zwischen ihnen, DH._____ und den übrigen Gruppengesellschaften, über die der Privatkläger 7 genauso im Dunkeln gelassen wurde, wie die anderen Investoren. Auf die entsprechenden bereits bei der Einziehung gemachten Erwä- gungen kann hier verwiesen werden (vorne Erw. III. 1.5.6. ff.). Sodann kann sich

- 104 - auch der Privatkläger 7 insoweit auf die Feststellungen zum Strafpunkt stützen, wo- nach er mit der zum Zeitpunkt seines Kaufes üblichen Verkaufsdokumentation, ins- besondere dem zu diesem Zeitpunkt an die Investoren versandten Term-Sheet be- dient wurde, wobei letzteres zwar keine Grafik "Aktienpreis von Sekundärtransakti- onen" mehr enthielt, jedoch noch die übrigen täuschenden Informationen zum Kauf- preis bzw. zur Unternehmensbewertung wie auch zum Aktionariat der DC._____. Entsprechend trifft das bereits hinsichtlich der Privatkläger 3 und 4 Gesagte analog auch auf den Privatkläger 7 zu (vgl. vorne Erw. III. 4.6 f.). Ob es sich überdies bei dem vom Privatkläger 7 erwähnten, als Anhang zum E-Mail von DN._____ vom

E. 5.6 Der Privatkläger 7 stellt sich auf den Standpunkt, er hätte die 60'000 DC._____ Aktien, die er auf Vermittlung der DA._____ hin am 8. November 2015 für EUR 14.– gekauft hatte, ohne die in der Anklageschrift umschriebenen unlaute- ren bzw. täuschenden Handlungen nicht erworben. Er sei davon ausgegangen, dass die von der DA._____ kommunizierten Angaben der tatsächlichen Situation entsprochen hätten, mithin insbesondere der im Term-Sheet aufgezeigte Aktien- preis den Unternehmenswert wiederspiegelte, der seit dem ersten (aufgrund der Verjährung nicht mehr geltend gemachten) Aktienkauf im Jahr 2008 (Kaufpreis EUR 3.50 pro Aktie) kontinuierlich und erheblich gestiegen sei. Insbesondere diese Entwicklung des Aktienpreises habe ihn motiviert, nach der ersten kleineren Inves- tition die hier fragliche grössere Investition in die DC._____ zu tätigen. Entgegen

- 105 - dessen, was ihm von der DA._____ bzw. den Beschuldigten vorgegeben worden sei, habe es sich beim 2015 angebotenen Aktienpreis von EUR 14.– jedoch nicht um einen Marktwert gehandelt. Vielmehr habe dieser Preis auf einer willkürlichen Festlegung basiert, der insbesondere nicht den effektiven Unternehmenswert wie- derspiegelte, zumal ein wesentlicher Teil davon – mindestens ein Drittel – den Be- schuldigten zugeflossen sei (Urk. 326 Rz. 16 ff.; Urk. 635).

E. 5.7 Wie bereits hinsichtlich der Einziehung bzw. der dort behandelten Frage nach dem rechtmässigen Alternativverhalten erläutert, wurde auch dem Privatklä- ger 7 insbesondere anhand des Term-Sheets eine sachliche Fundierung des Prei- ses vorgetäuscht und ihm so vorgegaukelt, er würde eine Aktie kaufen, deren Preis auf einer objektiven Unternehmensbewertung beruhte und somit dem "Marktpreis" entsprach. Hätten die Beschuldigten bei rechtmässigem Alternativverhalten die re- levanten Umstände offengelegt, wäre für den Privatkläger 7 erkennbar gewesen, dass er die Aktie nicht zu Markpreisen zuzüglich einer branchenüblichen Provision, sondern vielmehr zu einem überhöhten Fantasiepreis kaufen sollte, während die CN._____ als Teil des Gruppenverbunds rund um die DC._____ und ihre damali- gen Aktionäre zeitgleich selber von einem massiv tieferen Unternehmenswert aus- ging. Dem Privatkläger 7 wurde die Aktie zunächst – wie sich aus besagter E-Mail von DN._____ vom 9. Juli 2013 ergibt – zu einem Preis von EUR 12.50 angeboten, basierend auf einer "Unternehmensbewertung" von EUR 88 Mio. (Urk. 327/9). Das damalige Angebot bzw. diese Bewertung entsprach dem von der DA._____ zum damaligen Zeitpunkt verwendeten Aktienpreis (vgl. Anklageschrift S. 32 Rz. 90 und S. 34 Rz. 96). Zwei Jahre später wurde dem Privatkläger 7 vermittelt, der Aktien- preis sei nunmehr auf EUR 14.– gestiegen, entsprechend einem Unternehmens- wert von EUR 98.33 Mio., obwohl die CN._____ sich praktisch zeitgleich die selbe Aktie gruppenintern für zunächst EUR 9.50 und dann für EUR 10.– beschaffte. Dies entspricht einem Aufschlag auf den intern bezahlten Ankaufspreis von zwischen 40 und 47 %, welcher gerade nicht in die DC.______ investiert wurde, sondern gröss- tenteils in die Taschen der Beschuldigten floss. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist zu dieser Thematik auch hier auf die vorstehend zur Einziehung be- treffend die UWG-Verstösse gemachten ausführlichen Erwägungen zur Täuschung über den Preis sowie zu den nicht offengelegten Verflechtungen zwischen den Be-

- 106 - teiligten zu verweisen (vorne Erw. III. 1.5.7 ff.). Hinzu kamen auch beim Privatklä- ger 7 die täuschenden Angaben über das Aktionariat, mit welchen durch eine ver- meintlich breite Streuung der DC._____ Aktien auch bei anderen, mitunter strate- gischen Investoren in Kombination mit der Verheimlichung des in Wahrheit viel hö- her als im Beteiligungsvertrag des Privatklägers 7 (Urk. 327/5) angegebenen Ak- tienanteils der CN._____ (vorne Erw. III. 1.5.12 ff.) die Attraktivität des Angebots künstlich bzw. unlauter gesteigert wurde. Daran ändert auch nichts, dass es sich beim Privatkläger 7 um einen geschäftserfahrenen Verwaltungsrat handelte, wie der Beschuldigte vorbringt (Urk. 633 Rz. 142), waren diese für den Kaufentschluss

– wie bereits dargelegt – sehr relevanten Umstände denn auch für einen geschäfts- erfahrenen Anleger aufgrund des unlauteren, täuschenden Gebarens der Beschul- digten gerade nicht erkenn- und überprüfbar. Gleiches gilt mit Blick auf die vom Privatkläger 7 in der polizeilichen Einvernahme erwähnte "KPMG Analyse" über die DC._____ (Urk. 30601180), über die nichts weiter bekannt ist. Nachdem es sich dabei jedoch um ein Dokument über die DC._____ selber gehandelt haben soll, ist nicht davon auszugehen, dass dieses Dokument mit Blick auf die unlauteren, täu- schenden Machenschaften rund um die Beschuldigten und die von ihnen kontrol- lierten Firmen (DA._____, CN._____, DG._____ etc.) sowie der DF._____ und DH._____, wie auch die von den Beschuldigten festgelegten Fantasiepreise für die von ihren Gesellschaften (DA._____, CN._____) vermittelten DC._____ Aktien hätte Licht ins Dunkel bringen können. Vor diesem Hintergrund erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass der Privatkläger 7 die 60'000 DC._____ Aktien

– trotz seines grundsätzlichen Glaubens in das Potential der Produkte der CN._____ – nicht gekauft hätte, wenn er von den Beschuldigten bzw. den Mitarbei- tern der DA._____ über die tatsächlichen Rahmenbedingungen und Hintergründe dieses Investmentangebotes informiert gewesen wäre.

E. 5.8 Damit ist die natürliche Kausalität zwischen den unlauteren Täuschungs- handlungen der Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger 7 und seinen Aktien- käufen bzw. dem daraus entstandenen Schaden als erstellt zu erachten. Die täu- schenden Handlungen der Beschuldigten waren sodann auch adäquat kausal für den nachfolgend noch genauer zu erörternden Schaden des Privatklägers 7, was auch seitens der Beschuldigten, deren Einwendungen sich vorwiegend auf den be-

- 107 - reits erstellten natürlichen Kausalzusammenhang beziehen, zu Recht nicht ernst- haft in Frage gestellt wird. Es kann diesbezüglich mithin ohne Weiteres auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 361 S. 260).

E. 5.9 Zur Feststellung des Schadens ist Folgendes festzuhalten: Der Privatkläger 7 macht unter Verweis auf die Mitteilung des Insolvenzverwalters, der in Deutschland mit der Liquidation der am tt.mm.2018 in Konkurs geratenen DC._____ betraut wurde und in Aussicht stellte, dass für die Aktionäre als nachrangige Gläubiger mit keiner Ausschüttung mehr zu rechnen sei, einen Totalverslust hinsichtlich der frag- lichen 60'000 DC._____ Aktien geltend, nachdem er diese ohne die unlauteren, täuschenden Handlungen der Beschuldigten gar nicht erst gekauft hätte (Urk. 326 Rz. 9; Urk. 635 Rz. 12 ff.). Nachdem sowohl die Ausgangslage und die Herleitung des Schadens als auch die Einwände der Beschuldigten (Urk. 633 Rz.144 ff.) die gleichen sind wie bereits bei den Privatklägern 3 und 4, kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die dortigen Erwägungen (Erw. IV. 4.11.1. ff.) ver- wiesen werden. Entsprechend gilt in Anwendung der Differenztheorie unter Berück- sichtigung des für die Berechnung massgeblichen Zeitpunkts der Urteilsfällung als erstellt, dass der Privatkläger 7 aufgrund der Handlungen der Beschuldigten einen Schaden von EUR 840'000.– erlitten hat.

E. 5.10 Gleiches gilt auch hinsichtlich der hier genauso gegebenen Widerrechtlich- keit und des Verschuldens im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR (vgl. vorne Erw. IV. 4.12 ff.).

E. 5.11 Im Ergebnis ist die Schadenersatzforderung des Privatkläges 7 im Umfang von EUR 840'000.– gutzuheissen. Der Schadenszins von 5 % ist antragsgemäss ab Einritt des schädigenden Ereignisses, mithin Unterzeichnung des Beteiligungs- vertrags per 8. November 2015 geschuldet. Die hier relevanten schädigenden Handlungen, die zum Kauf der DC._____ Aktien durch den Privatkläger 7 geführt haben, beziehen sich allesamt auf den Zeitpunkt vor dem Ausscheiden des Be- schuldigten B._____ (29. Februar 2016). Nachdem die Beschuldigten B._____ und A._____ den Schaden mithin gemeinsam verursacht und verschuldet haben, haften sie dem Privatkläger 7 solidarisch im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR.

- 108 -

6. Privatkläger 23 (K._____)

E. 6 Am 14. April 2025 reichte der Privatkläger 77 (BS._____) ein Schreiben ein, mit dem er ein Zuwarten mit der Zusprechung der eingezogenen Vermögenswerte bzw. Ersatzforderungen beantragte, bis er beim Zivilgericht einen Entscheid über seine im ersten Berufungsverfahren unangefochten auf den Zivilweg verwiesene Schadenersatzforderung erlangt habe (Urk. 703). Die Eingabe wurde den im Rück- weisungsverfahren noch aktiv beteiligten Parteien zur Kenntnis zugestellt (716/1- 4), worauf einzig der Beschuldigte A._____ reagierte und eine Stellungnahme ein- reichte, in der er Abweisung beantragte (Urk. 713).

E. 6.1 K._____ hat sich ebenfalls im Laufe der Strafuntersuchung als Privatklä- ger konstituiert und machte zunächst für fünf Aktienkäufe von 2009 - 2015 Scha- denersatz von gesamthaft EUR 424'948.– zuzüglich Zins geltend. Die Vorinstanz hiess die Zivilklage im Umfang von EUR 332'640 zuzüglich 5 % Zins ab 22. Juli 2015 gut. Im Mehrbetrag verwies sie die Zivilforderung infolge Verjährung auf den Zivilweg (Urk. 361 S. 269 f.). Aufgrund der erfolgreichen bundesgerichtlichen Be- schwerde des Privatklägers 23 ist über seine Zivilforderung vorliegend neu zu ent- scheiden (Urk. 600). Im Rückweisungsverfahren macht er noch einen Schadener- satz in der Höhe des erstinstanzlich gutgeheissenen Betrags von EUR 332'640.– zuzüglich 5 % Zins ab 22. Juli 2015 geltend (Urk. 616), was einer Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils entspricht. Seine ursprünglich erhobene Anschlussberu- fung, mit welcher er noch einen zusätzlichen Schuldspruch wegen Betrugs sowie die Zusprechung von EUR 424'948.– verlangte (vgl. Urk. 401), hielt der Privatklä- ger 23 im Rückweisungsverfahren nicht aufrecht, nachdem die über das erstin- stanzliche Urteil hinausgehenden Begehren bereits vor Bundesgericht kein Thema mehr waren (vgl. Urk. 600 S. 9).

E. 6.2 Die Beschuldigten A._____ und B._____ erheben auch gegen die Zivilfor- derung des Privatklägers 23 im Wesentlichen die selben Einwendungen hinsicht- lich mangelnder Begründung und Substantiierung und betreffend Kausalität wie be- reits hinsichtlich der Privatkläger 3 und 4 (Urk. 632 Rz. 68 ff.; Urk. 633 Rz. 149 ff.; vgl. vorne Erw. IV. 4.2 f. und 4.11.2).

E. 6.3 Auch hier bestreitet der Beschuldigte B._____ seine Passivlegitimation mit dem Hinweis, er habe mit dem Verkaufsprozess an den Privatkläger 23 nichts zu tun gehabt, sei dieser doch von Herrn DO._____ betreut worden (Urk. 632 Rz. 70 f.). Wie bereits erwogen, dringt er damit aus den bereits zuvor dargelegten Gründen nicht durch. Es ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (Erw. IV. 4.4.).

E. 6.4 Auch beim Privatkläger 23 ist entgegen den Verteidigungen der Beschuldig- ten von einer genügenden Begründung, Bezifferung und Substantiierung seiner Zi- vilforderung auszugehen. Bereits in seiner Eingabe vom 21. Juni 2019 (Urk. 315

- 109 - S. 3 ff.) – und damit auch in prozessualer Hinsicht rechtzeitig – legte der Privatklä- ger 23 mit ausreichend substantiierten Behauptungen dar, dass er zwischen 2009 und 2015 mehrfach von den Mitarbeitern der DA._____ kontaktiert und fortlaufend

– insbesondere im Vorfeld eines erneuten Aktienkaufes – mit der bereits in der Anklageschrift umschriebenen Verkaufsdokumentation samt jeweils aktueller Ver- sion der Term-Sheets bedient wurde, womit er über die in der Anklageschrift den Beschuldigten vorgeworfenen Umstände getäuscht worden sei, ohne die er die heute wertlosen DC._____ Aktien, die er für jeweils EUR 14.–/Aktie erworben hatte, nicht gekauft hätte. Im Rahmen der schriftlichen Begründung seiner Anträge im Rückweisungsverfahren schränkt der Privatkläger seine ursprüngliche Schadener- satzforderung auf die nach der Verjährung noch relevanten drei Aktienkäufe vom

5. Dezember 2014, 19. Mai 2015 und 22. Juni 2015, entsprechend insgesamt 23'760 Aktien, ein (Urk. 616 S. 2). Aus seinen Ausführungen wird ausreichend klar, auf welche tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen (Art. 41 OR) er seine Forde- rung stützt. Wie bereits dargelegt, kann auch er sich als Privatkläger im Adhäsions- prozess auf die Ergebnisse der Strafuntersuchung stützen bzw. darauf verweisen, wobei das Strafgericht sich im Zivilpunkt auf die zum Strafpunkt getroffenen tat- sächlichen Feststellungen abzustützen hat und die Behauptungs-, Substantiie- rungs- und Beweisführungslast der Privatklägerschaft entsprechend gemindert ist (vgl. vorne E. IV. 4.5.).

E. 6.5 Dass der Privatkläger 23 im Rückweisungsverfahren noch relevanten Zeit- raum auf die Vermittlung durch die DA._____ hin dreimalig DC._____ Aktien in er- wähnter Anzahl zum Preis von EUR 14.– pro Aktie gekauft hat, ergibt sich bereits aus den Feststellungen zum Schuldpunkt und wird von den Beschuldigten auch nicht bestritten. Mit Blick auf die Kenntnisnahme der Täuschungshandlungen stellt sich der Beschuldigte A._____ auch beim Privatkläger 23 auf den Standpunkt, es sei nicht belegt, dass dieser die in der Anklage beschriebenen täuschenden Infor- mationen überhaupt zur Kenntnis genommen hätte, nachdem die vom Privatkläger zum Beweis eingereichten Unterlagen einzig zwei Term-Sheets enthalte, die sich auf die ersten beiden, aufgrund der Verjährung nicht mehr relevanten Aktienkäufe beziehen würden (Urk. 633 Rz. 153 ff.). Es trifft zu, dass die vom Privatkläger 23 im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Verkaufsunterlagen zwei Term-

- 110 - Sheets enthalten, die aufgrund der dort aufgeführten Aktienpreise (EUR 6.30 und EUR 10.50) die beiden früheren, aufgrund der Verjährung nicht mehr relevanten Aktienkäufe im Jahr 2009 und 2011 betreffen müssen (Urk. 316/2). Nachdem der Privatkläger 23 sich dabei jedoch auf die Feststellungen im Strafpunkt stützen kann, gemäss welchen den Investoren im Vorfeld der Aktienkäufe bei Interesse jeweils zusammen mit dem aktuellen Exekutive Summary ein zum jeweiligen Zeitpunkt ak- tuelles Term-Sheet versandt wurde, hat auch hinsichtlich des Privatklägers 23 als erstellt zu gelten, dass er im Einklang mit seiner Darstellung (Urk. 315 Rz. 11 ff.; Urk. 616 Rz. 8) im Vorfeld der Aktienkäufe vom 5. Dezember 2014, 19. Mai 2015 und 22. Juni 2015 jeweils ebenfalls mit solchen Term-Sheets bedient wurde. Kon- krete Hinweise darauf, dass dies im Fall des Privatklägers 23 ausnahmsweise ge- rade nicht der Fall gewesen wäre, insbesondere nachdem ihm für die ersten beiden Aktienkäufe der gängigen Verkaufspraxis der DA._____ entsprechend bereits sol- che zugestellt wurden, vermag der Beschuldigte mit seiner pauschalen Bestreitung, die dem von ihm nicht mehr angefochtenen Schuldspruch widerspricht, nicht dar- zulegen. Zum Einwand der Verteidigung des Beschuldigten A._____, wonach zum Zeitpunkt der drei fraglichen Aktienkäufe in den verwendeten Term-Sheets die Gra- fik "Aktienpreis von Sekundärtransaktionen X - Y [Jahr]" nicht abgedruckt war, kann auf die Erwägungen zum identischen Einwand vorne (Erw. IV. 4.7.) verwiesen wer- den.

E. 6.6 Der Privatkläger 23 stellt sich auf den Standpunkt, er hätte die noch strittigen 23'760 DC._____ Aktien, die er auf Vermittlung der DA._____ hin an besagten drei Daten für jeweils EUR 14.– gekauft hatte, ohne die in der Anklageschrift umschrie- benen unlauteren bzw. täuschenden Handlungen nicht erworben. Insbesondere sei er über die Rolle der DA._____ bzw. die wirtschaftlichen Verflechtungen und inter- nen Absprachen zwischen den Beschuldigten und anderen Beteiligten getäuscht worden, was ein kritisches Hinterfragen des geforderten Aktienpreises verhindert und somit massgebenden Einfluss auf seinen Kaufentscheid gehabt habe. Auf- grund dessen sei für ihn zum Zeitpunkt des Kaufes nicht erkennbar gewesen, dass sowohl die CN._____ als auch die DF._____ und damit die DC._____ die Aktien der letzteren zu einem Preis bewerteten, der bis zu 50% unter dem für den

- 111 - Privatkläger 23 massgeblichen Preis bzw. unter der ihm präsentierten Unterneh- mensbewertung lag (Urk. 315 Rz. 18 ff.; Urk. 616 Rz. 8 ff.).

E. 6.7 Wie bereits hinsichtlich der Einziehung bzw. der dort behandelten Frage nach dem rechtmässigen Alternativverhalten erläutert, wurde auch dem Privatklä- gern 23 anhand der Term-Sheets eine sachliche Fundierung des Preises vorge- täuscht und ihm so vorgegaukelt, er würde eine Aktie kaufen, deren Preis auf einer objektiven Unternehmensbewertung beruhte und somit dem "Marktpreis" ent- sprach. Hätten die Beschuldigten bei rechtmässigem Alternativverhalten die rele- vanten Umstände offengelegt, wäre für den Privatkläger 23 erkennbar gewesen, dass er die Aktie nicht zu Markpreisen zuzüglich einer branchenüblichen Provision, sondern vielmehr zu einem überhöhten Fantasiepreis kaufen sollte, während die CN._____ als Teil des Gruppenverbunds rund um die DC._____ und ihre damali- gen Aktionäre zeitgleich selber von einem massiv tieferen Unternehmenswert aus- gingen. Die CN._____ beschaffte sich die selbe Aktie, für die sie vom Privatklä- ger 23 EUR 14.– verlangte, praktisch zeitgleich gruppenintern für zunächst EUR 7.– und dann EUR 7.50. Dies entspricht einem Aufschlag auf den intern be- zahlten Ankaufspreis von zwischen 87 und 100 %, welcher gerade nicht in die DC._____ investiert, sondern grösstenteils in die Taschen der Beschuldigten floss. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist zu dieser Thematik auf die vorste- hend zur Einziehung betreffend die UWG-Verstösse gemachten ausführlichen Er- wägungen zur Täuschung über den Preis sowie zu den nicht offengelegten Ver- flechtungen zwischen den Beteiligten zu verweisen (vorne Erw. III. 1.5.7. ff.). Hinzu kamen auch beim Privatkläger 23 die täuschenden Angaben über das Aktionariat, mit welcher durch eine vermeintlich breite Streuung der DC._____ Aktien auch bei anderen, mitunter strategischen Investoren in Kombination mit der Verheimlichung des in Wahrheit viel höher als in den Beteiligungsverträgen des Privatklägers 23 (Urk. 316/3) angegebenen Aktienanteils der CN._____ (vorne Erw. III. 1.5.12. ff.) die Attraktivität des Angebots künstlich bzw. unlauter gesteigert wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass der Privatkläger 23 die 23'760 DC._____ Aktien – trotz seines grundsätzlichen Glaubens in das Potential der Produkte der DC._____ – nicht gekauft hätte, wenn er von den Beschuldigten

- 112 - bzw. den Mitarbeitern der DA._____ über die tatsächlichen Rahmenbedingungen und Hintergründe dieser Investmentangebote informiert gewesen wäre.

E. 6.8 Damit ist die natürliche Kausalität zwischen den unlauteren Täuschungshand- lungen der Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger 23 und seinen Aktienkäufen bzw. dem daraus entstandenen Schaden als erstellt zu erachten. Die täuschenden Handlungen der Beschuldigten waren sodann auch adäquat kausal für den nach- folgend noch genauer zu erörternden Schaden des Privatklägers, was auch seitens der Beschuldigten, deren Einwendungen sich vorwiegend auf den bereits erstellten natürlichen Kausalzusammenhang beziehen, zu Recht nicht ernsthaft in Frage ge- stellt wird. Es kann diesbezüglich mithin ohne Weiteres auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 361 S. 260).

E. 6.9 Zur Feststellung des Schadens ist Folgendes festzuhalten: Der Privatklä- ger 23 macht unter Verweis auf die Mitteilung des Insolvenzverwalters, der in Deutschland mit der Liquidation der am tt.mm.2018 in Konkurs geratenen DC.______ betraut wurde und in Aussicht stellte, dass für die Aktionäre als nach- rangige Gläubiger mit keiner Ausschüttung mehr zu rechnen sei (Urk. 316/5), einen Totalverslust hinsichtlich der fraglichen 23'760 DC._____ Aktien, für die er gesamt- haft EUR 332'640.– bezahlte, geltend, nachdem er diese ohne die unlauteren, täu- schenden Handlungen der Beschuldigten gar nicht erst gekauft hätte (Urk. 315 Rz. 31 ff.; Urk. 616 Rz. 6 ff.). Nachdem sowohl die Ausgangslage und die Herlei- tung des Schadens als auch die Einwände der Beschuldigten (Urk. 633 Rz. 162 ff.) die gleichen sind wie bereits bei den Privatklägern 3 und 4, kann auch hier zur Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die dortigen Erwägungen (Erw. IV. 4.11.1. ff.) verwiesen werden, die hier analog gelten. Entsprechend gilt in Anwendung der Differenztheorie unter Berücksichtigung des für die Berechnung massgeblichen Zeitpunkts der Urteilsfällung als erstellt, dass der Privatkläger 23 aufgrund der Handlungen der Beschuldigten einen Schaden von EUR 332'640.– erlitten hat.

E. 6.10 Gleiches gilt auch hinsichtlich der hier genauso gegebenen Widerrechtlich- keit und des Verschuldens im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR (vgl. vorne Erw. IV. 4.12 ff.).

- 113 -

E. 6.11 Im Ergebnis ist die Schadenersatzforderung des Privatklägers 23 im Umfang von EUR 332'640.– gutzuheissen. Der Schadenszins von 5 % ist antragsgemäss ab Einritt des schädigenden Ereignisses, mithin Unterzeichnung des letzten Betei- ligungsvertrags per 22. Juli 2015 geschuldet. Die hier relevanten schädigenden Handlungen, die zum Kauf der DC._____ Aktien durch den Privatkläger 23 geführt haben, beziehen sich allesamt auf den Zeitpunkt vor dem Ausscheiden des Be- schuldigten B._____ (29. Februar 2016). Nachdem die Beschuldigten B._____ und A._____ den Schaden mithin gemeinsam verursacht und verschuldet haben, haften sie dem Privatkläger 23 solidarisch im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

E. 7 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Soweit notwendig, wird auf ein- zelne Beweisanträge der Parteien im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Blei- ben sie unerwähnt, gelten sie (implizit) als abgewiesen.

- 33 -

E. 8 Bankkonto CI._____ Nr. 3 52'818.65 Urk. 41401007

E. 9 Juli 2013 erhaltenen (jedoch nicht eingereichten) Dokument "DCF-Berechnung" ebenfalls um ein Term-Sheet handelte (vgl. Urk. 327/9; dazu der Privatkläger 7 in Urk. 635 Rz. 33 und Urk. 662 Rz. 19; ferner die Verteidigung in Urk. 689 Rz. 24), ist fraglich. Dies kann aber offen bleiben, nachdem diese Verkaufsbemühungen im Sommer 2013 ohnehin nicht zu einem Aktienkauf geführt haben und gestützt auf die Feststellungen zum Schuldpunkt davon auszugehen ist, dass der Privatkläger 7 im Hinblick auf die hier fragliche Investition, die zweieinhalb Jahre später (8. No- vember 2015) zu anderen Konditionen getätigt wurde, wie üblich von der DA._____ mit den damals aktuellen Verkaufsdokumentationen (Executive Summary, Term- Sheet) bedient wurde. Hinweise darauf, dass dies gerade beim Privatkläger 7 aus- nahmsweise anders gewesen wäre, sind nicht ersichtlich und werden von den Be- schuldigten auch nicht substantiiert behauptet.

E. 9.7 Stunden für die Anschlussberufungsantwort mit viereinhalb Seiten (Urk. 665). Mit Blick auf den geltend gemachten Aufwand für die Beantwortung der kurzen Stel- lungnahmen der gemeinsamen Rechtsvertreterin der Privatkläger 2, 3 und 4 sowie 23 ist zu berücksichtigen, dass diese jeweils nur auf das Wesentliche beschränkt und inhaltlich sowie vom Aufbau her weitgehend identisch waren, aus welchem Grund auch die für jeden Privatkläger separat eingereichten Antworten der Vertei- digung grösstenteils identisch waren (vgl. Urk. 666, 668 und 669). Entsprechend ist die Entschädigung pauschal festzusetzen. Im Lichte des Gesagten erscheint es angemessen, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ für das vorliegende zweite Beru- fungsverfahren mit pauschal Fr. 27'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. Eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten A._____ für die Kosten der amtlichen Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren (SB240110) besteht ausgangsgemäss nicht. Wie bereits erwähnt, wurden mit Ver- fügung vom 16. Juli 2024 bereits Fr. 10'000.– als Akonto ausbezahlt (Urk. 642).

E. 13 Die folgenden mit Hausdurchsuchungs- und Sicherstellungsverfügung des Tribunal d'arrondissement de et à Luxembourg vom 27. Juni 2016 (295/16/CRIL, CK._____ [1]) beschlagnahmten Guthaben der Beschuldigten bei der CK._____ S.A., CL._____-strasse, …, …, werden eingezogen: Finanzinstitut Konto-Nr., Inhaber Anh. D

a) CK._____ S.A. 8 Nr. 21 A._____

b) CK._____ S.A. 9 Nr. 64 B._____ Das Parquet Général du Grand-Duché de Luxembourg wird nach Eintritt der Rechtskraft ersucht, die Saldi der beiden Konti der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.

E. 14 Die auf folgenden, durch das Fürstliche Landgericht Liechtenstein mit Verfü- gungsverboten (Aktenzeichen 14 RS.2016.184 und 14 RS.2016.193) beleg- ten Konti gemäss Anklage-Anhang D befindlichen Guthaben werden eingezo- gen:

- 129 - Finanzinstitut Konto (IBAN), Inhaber Anh. D

a) CM._____ AG IBAN 10 Nr. 1 CN._____ Ltd.

b) CM._____ AG IBAN 11 Nr. 2 CN._____ Ltd.

c) CO._____AG IBAN 12 Nr. 3 (neu: CP._____ AG) CQ._____

d) CO._____AG IBAN 13 Nr. 4 (neu: CP._____ AG) CQ._____

e) CM._____ AG IBAN 14 Nr. 5 CR._____

f) CM._____ AG IBAN 15 Nr. 6 CR._____

g) CO._____AG IBAN 16 Nr. 51 (neu: CP._____ AG) CU._____

h) CO._____AG IBAN 17 Nr. 52 (neu: CP._____ AG) CU._____

i) CM._____ AG IBAN 18 Nr. 53 CT._____

j) CM._____ AG IBAN 19 Nr. 54 CT._____ Das Fürstliche Landgericht Liechtenstein wird nach Eintritt der Rechtskraft er- sucht, die Saldi der hiervor aufgeführten Konti der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.

E. 15 Die eingezogenen Vermögenswerte und Verwertungserlöse (unter Abzug der Verwertungskosten) gemäss den vorstehenden Dispositivziffern 9-14 werden den Privatklägern D._____ und E._____ (Privatkläger 3 und 4), F._____ (Pri- vatkläger 7) und K._____ (Privatkläger 23) zur Deckung ihrer Schadenersatz- ansprüche (samt Zinsen) gemäss Dispositivziffer 6 zugesprochen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die hiervor aufgeführten Privatklä- ger ihre Forderungen an den Staat abgetreten haben. Der nach Deckung der Zivilforderungen verbleibende Betrag verfällt dem Staat.

- 130 -

E. 16 Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil den Betrag von Fr. 1'900'000.– zu bezahlen.

E. 17 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Ja- nuar 2017 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 9'900.– wird zur Deckung der der dem Beschuldigten A._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet.

E. 18 Die folgenden am 31. Mai 2016 und 19. Juli 2016 (Beschuldigter A._____) sowie am 17. Juni 2016 und 19. Juli 2016 (Beschuldigter B._____) seitens der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich verfügten Beschlagnahmungen ge- mäss Anklage-Anhang D werden vorab zur Deckung der den Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten verwendet. Hinsichtlich der nach der Deckung der Verfahrenskosten verbleibenden Beträge ist die Beschlagnahme im Um- fang der Ersatzforderungen gegenüber den Beschuldigten A._____ und B._____ aufrechterhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Ersatzforderungen über Sicherungsmassnahmen entschieden oder die Ersatzforderungen getilgt wurden, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides betreffend Verpflichtung zur Bezahlung der Ersatzforderungen: Finanzinstitut Konto (IBAN), Inhaber Anh. D

a) - d) [bereits aufgehoben] (Nr. 10

- 13)

e) CJ._____ AG 24 (bereits ausbezahlt auf Nr. 14 A._____ Konto des Obergerichts)

f) CJ._____ AG 25 (bereits ausbezahlt auf Nr. 15 A._____ Konto des Obergerichts)

g) CJ._____ AG 26 (bereits ausbezahlt auf Nr. 16 A._____ Konto des Obergerichts)

h) CJ._____ AG 27 Nr. 17 A._____

i) CJ._____ AG 28 Nr. 18 A._____

j) CJ._____ AG 29 Nr. 19 A._____

- 131 -

k) CV._____ AG Police Nr. 30 Nr. 20 A._____

l) CW._____ 31 Nr. 58 B._____

m) CW._____ 32 Nr. 59 B._____

n) CW._____ 33 Nr. 60 B._____

o) CW._____ 34 Nr. 61 B._____

p) CJ._____ AG 7 (im Fr. 140'000.– übersteigenden Nr. 62 Betrag gemäss Dispositivziffer 11) B._____ (bereits ausbezahlt auf Konto des Obergerichts)

q) CJ._____ AG 32 Nr. 63 B._____

E. 19 Die folgenden am 10. Januar 2017 (Beschuldigter A._____) sowie am 27. Juli 2016 und 17. August 2016 (Beschuldigter B._____) seitens der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich verfügten Beschlagnahmungen gemäss Anklage-Anhang D werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet. Die Verwertungserlöse werden beschlagnahmt und die Beschlagnahme im Umfang der Ersatzforderungen gegenüber den Beschuldigten A._____ und B._____ aufrechterhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Ersatzforderungen über Sicherungsmassnahmen entschieden oder die Ersatzforderungen getilgt wurden, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides betreffend Verpflichtung zur Bezahlung der Ersatzforderungen: Gegenstand Inhaber Anh. D

a) Personenwagen Aston-Martin, DB9 Coupé, A._____ Nr. 35 Stamm-Nr. 36 inkl. 5 Schlüssel und Fahrzeug- ausweis

- 132 -

b) Mercedes McLaren (Halterin: DA._____ AG; B._____ Nr. 68 Stamm-Nr.: 37; 1. Inverkehrssetzung: 19. September 2007)

c) Porsche Cayenne Turbo (Halterin: DA._____ B._____ Nr. 69 AG, Stamm-Nr. 38, 1. Inverkehrssetzung: 12. April 2012)

E. 20 Die folgenden, am 10. Januar 2017 (Beschuldigter A._____) sowie am 27. Juli 2016 und 9. Juni 2017 (Beschuldigter B._____) seitens der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich verfügten Beschlagnahmungen gemäss Anklage-Anhang D bleiben im Umfang der Ersatzforderungen gegenüber den Beschuldigten A._____ und B._____ aufrechterhalten, bis im Zwangsvollstre- ckungsverfahren betreffend die Ersatzforderungen über Sicherungsmassnah- men entschieden oder die Ersatzforderungen getilgt wurden, längstens je- doch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheides betreffend Verpflichtung zur Bezahlung der Ersatzforderungen: Gegenstand Inhaber Anh. D

a) Armbanduhr DeWitt A._____ Nr. 22

b) Armbanduhr DeWitt Academia A._____ Nr. 23

c) Armbanduhr IWC Da Vinci A._____ Nr. 24

d) Armbanduhr Jaeger le Coultre A._____ Nr. 25

e) 15 Goldmünzen A._____ Nr. 26

f) Armbanduhr Maurice Lacroix MP6518 A._____ Nr. 27

g) Armbanduhr Jaeger le Coultre A._____ Nr. 29 Modell Grande Memovox

h) Armbanduhr Brequet A._____ Nr. 30

i) Armbanduhr Maurice Lacroix A._____ Nr. 31 "Shooting Stars Benefit"

j) 1 Münze, Premium-Ausgabe "Leopard und A._____ Nr. 32 schwarzer Panther"

k) Armbanduhr Roger Dubuis Sympathie, Refe- B._____ Nr. 66 renz SY4314395NP1C7A, Item 25/28

l) Armbanduhr Audemars Piguet Royal Oak, B._____ Nr. 67 Titan, Perpetuel Autom., Referenz 25854TI.00.1150TI.01, Item P02875-540325- 0016

- 133 -

m) Uhr Armband Hublot Big Bang King B._____ Nr. 70

n) Armbanduhr IWC Da Vinci Perpetual Calender B._____ Nr. 71

o) Armbanduhr Girard-Perregaux Ref. 4980 B._____ Nr. 72

p) Armbanduhr Tudor Geneve Stoffarmband B._____ Nr. 73

q) Armbanduhr Rolex Yacht-Master (in grünem B._____ Nr. 74 Etui)

r) 1 Standuhr, Jaeger-LeCoultre, Atmos mit A._____ Nr. 36 Mondphase

s) 1 Standuhr, Jaeger-LeCoultre, Atmos A._____ Nr. 37

t) 1 Skulptur, "Siegfried der Drachentöter" von A._____ Nr. 38 Dali

u) Skulptur mit Uhr/Zifferblatt von "Dali" A._____ Nr. 39

v) Skulptur von Salvador Dali "Unicorn", Bronze, A._____ Nr. 40 num./sign.

w) Skulptur Bruno Bruni „Kiss“ A._____ Nr. 41

x) Musikdose Marke Reuge, "Winch" A._____ Nr. 42

y) Gemälde "Post von Blinky" A._____ Nr. 43

z) Gemälde, Artist: Shorin Dmitry, Titel: Ana- A._____ Nr. 44 logue, Medium: Oil in Convas aa) Gemälde "Metro/Paris" A._____ Nr. 45 bb) Gemälde von AH 2006-088, "Blumenstilleben A._____ Nr. 46 Nr. 312" cc) Gemälde AH 2006-083 "Blumenstilleben A._____ Nr. 47 Nr. 310" dd) Gemälde AH 2005-119 "Interieur Nr. 306" A._____ Nr. 48 ee) Gemälde AH 2004-217 "Interieur Nr. 275" A._____ Nr. 49 ff) Skulptur aus Holz, AH 06 A._____ Nr. 50 gg) Standuhr Jaeger-LeCoultre Atmos, Referenz B._____ Nr. 65 241.00.1, Item 719010

E. 21 Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung betreffend den Beschuldigten A._____ (Dispositivziffer 34) wird bestätigt.

E. 22 Die erstinstanzliche Kostenauflage hinsichtlich beider Beschuldigten (Dispo- sitivziffer 37) wird bestätigt.

- 134 -

E. 23 Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen im erstinstanzli- chen Verfahren als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ mit Fr. 69'687.13 (abzüglich Akontozahlung von Fr. 15'800.–) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 24 Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (Privatklägerin 1) für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'200.– zu bezahlen.

E. 25 Den Privatklägern J._____ AG (19) und N._____ (27) werden für das erstin- stanzliche Verfahren keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

E. 26 Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Privatkläger F._____ (7) für die Untersuchung und das erst- instanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 17'759.13 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

E. 27 Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB190467) wird festgesetzt auf: Fr. 40'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung A._____ (abzüglich Akontozah- Fr. 65'000.– lung von Fr. 30'943.95; bereits vollständig ausbezahlt) amtliche Verteidigung B._____ (abzüglich Akontozah- Fr. 35'000.– lung von Fr. 19‘874.60; bereits vollständig ausbezahlt) Fr. 4'399.55 diverse Kosten (Lagergebühren)

E. 28 Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (Geschäfts-Nr. SB190467), mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschul- digten A._____ zu fünf Zehnteln, dem Beschuldigten B._____ zu zwei Zehn- teln sowie den Privatklägern 15 (H._____), 19 (J._____ AG), 23 (K._____)

- 135 - und 27 (N._____) zu je einem Vierzigstel auferlegt und im Umfang von zwei Zehnteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten ihrer eigenen amtlichen Verteidigungen werden den Beschuldig- ten A._____ und B._____ zu 5/10 (Beschuldigter A._____) und zu 2/10 (Be- schuldigter B._____) auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genom- men.

E. 29 Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB240110) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten für das zweite Berufungs- verfahren betragen: amtliche Verteidigung Beschuldigter A._____ (abzüg- Fr. 27'000.– lich Akontozahlung von Fr. 10'000.–) Fr. 5'430.25 amtliche Verteidigung Beschuldigter B._____ Fr. 6'361.55 diverse Kosten (Lagergebühren 2022, 2023 und 2025)

E. 30 Die weiteren Kosten – inklusive jener der amtlichen Verteidigungen – für das zweite Berufungsverfahren (SB240110) werden definitiv auf die Gerichts- kasse genommen.

E. 31 Dem Privatkläger C._____ (2) wird für das Berufungsverfahren keine Prozes- sentschädigung zugesprochen.

E. 32 Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Privatklägern D._____ und E._____ (3 und 4) gemeinsam für das zweite Berufungsverfahren (SB240110) eine Prozessentschädigung von Fr. 3'329.50 zu bezahlen.

E. 33 Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Privatkläger K._____ (23) für das zweite Berufungsverfahren (SB240110) eine Prozessentschädigung von Fr. 3'329.50 zu bezahlen.

E. 34 Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Privatkläger F._____ (7) für das erste und zweite Berufungs-

- 136 - verfahren (SB190467 und SB240110) eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– zu bezahlen.

E. 35 Den übrigen Privatklägern werden für das erste und zweite Berufungsverfah- ren (SB190467 und SB240110) keine Prozessentschädigungen zugespro- chen.

E. 36 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für  sich und zuhanden des Beschuldigten; die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für  sich und zuhanden des Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich;  die Vertreter der Privatkläger 2, 3, 4, 7 und 23 jeweils im Doppel für  sich und zuhanden der Privatkläger; die Bundesanwaltschaft;  das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und For-  schung; die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA;  das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (= Privatklägerin 1);  und im Dispositiv an die übrigen Privatkläger bzw. deren Vertreter (je gegen Empfangs-  schein); (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz;  das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich betr. Tätigkeitsverbote  gemäss Dispositivziffer 5 sowie gemäss Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils; das Migrationsamt des Kantons Zürich;  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; 

- 137 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten; die Oberstaatsanwaltschaft sowie das Obergericht des Kantons Zürich,  Zentrales Inkasso, gemäss Dispositivziffer 9-20 betreffend TEVG; die Kasse des Bezirksgerichts Zürich gemäss Dispositivziffern 9-20 und  Beschluss; und im Dispositivauszug an die CH._____ SA, … [Adresse], gemäss Dispositivziffer 9;  die CI._____, … [Adresse], gemäss Dispositivziffer 10;  die CJ._____ AG, … [Adresse], gemäss Dispositivziffern 18 h)-j) und  18 q); die CV._____ AG, … [Adresse], gemäss Dispositivziffer 18 k);  die CW._____, … [Adresse], gemäss Dispositivziffern 18 l) bis o);  das Parquet Général du Grand-Duché de Luxembourg, Cité Judiciaire,  Plateau du St-Esprit, L-2080 Luxembourg, gemäss Dispositivziffer 13; das Fürstliche Landgericht Liechtenstein, Spaniagasse 1, FL-9490 Va-  duz, gemäss Dispositivziffern 14.

E. 37 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 138 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. November 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Andres Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240110-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 5. November 2025 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschuldigte, Erstberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sowie

1. …

2. C._____,

3. D._____,

4. E._____, 5.-6. … Privatkläger

7. F._____, Privatkläger und Zweitberufungskläger

- 2 - 8.-12. …

13. G._____, Privatkläger und Anschlussberufungskläger

14. ...

15. H._____,

16. ...

17. I._____,

18. ...

19. J._____ AG, 20.-22. … Privatkläger und Zweitberufungskläger

23. K._____, Privatkläger, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungskläger

24. L._____,

25. M._____,

26. ...

27. N._____, 28.-29. … Privatkläger und Zweitberufungskläger

30. O._____, Privatkläger und Anschlussberufungskläger 31.-36. ...

37. P._____, Privatkläger und Anschlussberufungskläger 38.-83. ... 2, 3, 4 und 23 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, 7 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____, 15 vertreten durch lic. iur Y3._____, 17 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y4._____,

- 3 - 19, 27 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y5._____, betreffend Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die eidgenössische Finanzmarktaufsicht etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesge- richtes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom

15. August 2019 (DG180216); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. November 2021 (SB190467); Urteil des Schweizeri- schen Bundesgerichtes vom 9. Januar 2024 (7B_135/2022, 7B_136/2022, 7B_137/2022, 7B_138/2022, 7B_139/2022)

- 4 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 21. August 2018 (Urk. 00101019 ff.) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG  (Anklageziffer D), sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das BG gegen den unlauteren  Wettbewerb im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG (Anklageziffer E) ab 15. August 2012.

2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG  (Anklageziffer D), der mehrfachen Widerhandlung gegen das BG gegen den unlauteren  Wettbewerb im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG (Anklageziffer E) ab 15. August 2012, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit  im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG (Anklageziffer F.2), sowie der fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90  Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG (Anklageziffer F.1).

3. Das Verfahren betreffend Anklageziffer G, Übertretung des BG über die Be- täubungsmittel im Sinne von Art. 19a BetmG durch den Beschuldigten B._____, wird eingestellt.

4. a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe.

b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 5 -

c) Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 37 Tage, die durch Untersuchungs- haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. a) Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 38 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 40 und einer Busse von CHF 700.

b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

c) Die Geldstrafe ist im Umfang von 150 Tagessätzen innert der von der Vollzugsbehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen.

d) Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 210 Tagessätzen wird aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

e) Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuld- haft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Ta- gen.

6. Dem Beschuldigten A._____ wird für die Dauer von zwei Jahren untersagt, selbstständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauftragter oder als Vertreter einer anderen Person oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person im Verkauf oder der Vermittlung von Gesellschaftsanteilen von juristischen Personen und/oder Gesellschaf- ten tätig zu sein.

7. Dem Beschuldigten B._____ wird für die Dauer von zwei Jahren untersagt, selbstständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauftragter oder als Vertreter einer anderen Person oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person im Verkauf oder der Vermittlung von Gesellschaftsanteilen von juristischen Personen und/oder Gesellschaf- ten tätig zu sein.

8. Die Privatkläger Q._____ (18), R._____ (20) und S._____ (59) werden aus dem Rubrum entfernt.

- 6 -

9. Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den fol- genden Privatklägern Schadenersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen: C._____ (2), EUR 140'000, zuzüglich 2 % Zins ab 26. Mai 2015;  D._____ (3) und E._____ (4), insgesamt EUR 490'000, zuzüglich 5 %  Zins ab 2. Dezember 2015; T._____ (5) und U._____ (6), insgesamt EUR 52'500, zuzüglich 5 %  Zins ab 12. November 2012; F._____ (7), EUR 840'000, zuzüglich 5 % Zins ab 8. November 2015;  V._____ (8), EUR 518'600;  W._____ (9), EUR 585'000;  AA._____ (10), EUR 202'500, zuzüglich 5 % Zins ab 17. März 2014;  AB._____ (11), EUR 62'500, zuzüglich 5 % Zins ab 11. Dezember  2012; G._____ (13), EUR 307'500, zuzüglich 5 % Zins ab 2. Oktober 2013;  AC._____ (14), EUR 630'000, zuzüglich 5 % Zins ab 28. April 2015;  AD._____ (16), EUR 1'267'186;  I._____ (17), EUR 402'500, zuzüglich 5 % Zins ab 27. Juli 2013;  AE._____ (21), EUR 1'170'000;  AF._____ (22), EUR 157'500, zuzüglich 5 % Zins ab 31. Oktober 2012;  K._____ (23), EUR 332'640, zuzüglich 5 % Zins ab 22. Juli 2015;  L._____ (24), EUR 317'640;  M._____ (25), EUR 272'500;  AG._____ (26), EUR 167'000, zuzüglich 5 % Zins ab 29. Juni 2013;  AH._____ (29), EUR 763'000, zuzüglich 5 % Zins ab 21. April 2015;  O._____ (30), EUR 552'000, zuzüglich 5 % Zins ab 6. Dezember 2014;  AI._____ (31), EUR 265'000, zuzüglich 5 % Zins ab 27. November  2014; AJ._____ (32), EUR 82'250 zuzüglich 5 % Zins ab 21. Juli 2014;  AK._____ (34), EUR 137'614.68, zuzüglich 5 % Zins ab 9. August  2014; AL._____ (35), EUR 98'000, zuzüglich 5 % Zins ab 12. September  2015; AM._____ (36), EUR 62'500 zuzüglich 5 % Zins ab 24. April 2013;  P._____ (37), EUR 238'000 zuzüglich 5 % Zins ab 2. Juli 2015;  AN._____ (38), EUR 157'500; 

- 7 - AO._____ (40), EUR 250'000, zuzüglich 5 % Zins ab 28. Juni 2013;  AP._____ (41), EUR 160'280, zuzüglich 5 % Zins ab 2. November  2013; AQ._____ (42), EUR 62'500 zuzüglich 5 % Zins ab 28. Juli 2013;  AR._____ (43) und AS._____ (69), insgesamt EUR 37'500, zuzüglich  5 % Zins ab 12. August 2013; AT._____ (44), EUR 55'045.87, zuzüglich 5 % Zins ab 21. Mai 2014;  AU._____ (46), EUR 205'500, zuzüglich 5 % Zins ab 31. Mai 2014;  AV._____ (47), EUR 140'000, zuzüglich 5 % Zins ab 8. November  2014; AW._____ (48), EUR 700'000, zuzüglich 5 % Zins ab 17. August 2014;  AX._____ (49), EUR 140'000;  AY._____ (50), EUR 410'000 zuzüglich 5 % Zins ab 17. Januar 2015;  AZ._____ (51), EUR 49'000;  BA._____ (52), EUR 52'640;  BB._____ (53), EUR 140'000, zuzüglich 5 % Zins ab 18. Dezember  2014; BC._____ (54), EUR 70'000, zuzüglich 5 % Zins ab 20. März 2015;  BD._____ (55), EUR 42'000, zuzüglich 5 % Zins ab 11. Dezember  2014; BE._____ (56), EUR 280'000 zuzüglich 5 % Zins ab 1. August 2015;  BF._____ (57), EUR 98'000 zuzüglich 5 % Zins ab 3. August 2015;  BG._____ (58), EUR 210'000, zuzüglich 5 % Zins ab 16. Juli 2015;  BH._____ (60), EUR 70'000, zuzüglich 5 % Zins ab 24. September  2015; BI._____ (61), EUR 70'000, zuzüglich 5 % Zins ab 24. September  2015; BJ._____ (62), EUR 210'000, zuzüglich 5 % Zins ab 13. Oktober 2015;  BK._____ (63), EUR 280'000, zuzüglich 5 % Zins ab 2. Dezember  2015; BL._____ (64), EUR 140'000, zuzüglich 5 % Zins ab 28. April 2015;  BM._____ (65), EUR 28'000, zuzüglich 5 % Zins ab 22. Dezember  2015; BN._____ (66), EUR 70'000, zuzüglich 5 % Zins ab 14. Dezember  2015; BO._____ AG (71), EUR 268'807.34; 

- 8 - BP._____ (73), EUR 42'000, zuzüglich 5 % Zins ab 23. September  2015; BQ._____ (75), EUR 350'560, zuzüglich 5 % Zins ab 16. März 2015;  BR._____ (76), EUR 140'000, zuzüglich 5 % Zins ab 17. Juni 2015;  BS._____ (77), EUR 294'000, zuzüglich 5 % Zins ab 26. Mai 2015;  BT._____ AG (78), EUR 140'000, zuzüglich 5 % Zins ab 1. Oktober  2014; BU._____ (79), EUR 112'000, zuzüglich 5 % Zins ab 18. August 2015;  BV._____ (80), EUR 28'000 zuzüglich 5 % Zins ab 3. Dezember 2015;  BW._____ (81), EUR 50'000, zuzüglich 5 % Zins ab 17. November  2013; BX._____ (82), EUR 265'000, zuzüglich 5 % Zins ab 16. Oktober 2014;  BY._____ (83), EUR 28'000.  Im allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Zivil- weg verwiesen.

10. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern Schadenersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen: C._____ (2), EUR 140'000, zuzüglich 2 % Zins ab 6. April 2016;  AM._____ (36), EUR 70'000, zuzüglich 5 % Zins ab 1. April 2016;  P._____ (37), EUR 112'000, zuzüglich 5 % Zins ab 14. März 2016;  BZ._____ (39), EUR 70'000, zuzüglich 5 % Zins ab 14. März 2016;  CA._____ (67), EUR 28'000, zuzüglich 5 % Zins ab 8. März 2016;  CB._____ (68), EUR 280'000 zuzüglich 5 % Zins ab 8. März 2016;  CC._____ (70), EUR 49'000 zuzüglich 5 % Zins ab 8. März 2016;  BP._____ (73), EUR 28'000, zuzüglich 5 % Zins ab 16. März 2016;  CD._____ (74), EUR 28'000.  Im allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Zivil- weg verwiesen.

11. Die folgenden Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: H._____ (15);  J._____ AG (19); 

- 9 - N._____ (27);  CE._____ (28);  CF._____ (45);  CG._____ (72). 

12. Die Genugtuungsbegehren der folgenden Privatkläger werden abgewiesen: AF._____ (22);  L._____ (24);  AJ._____ (32);  AL._____ (35);  AM._____ (36);  AU._____ (46);  AY._____ (50);  BD._____ (55);  BK._____ (63);  BO._____ AG (71);  BP._____ (73);  BX._____ (82). 

13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. Juni 2017 beschlagnahmten vier Ecstasy-Pillen (Lagernummer B02322-2016; Asservat-Nr. A009'324'565) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zü- rich als Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

14. Von der Anordnung einer Sperrung der URL http://www…..ch wird abgese- hen.

15. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. Januar 2017 (Beschuldigter 1) und vom 11. Januar 2017 (Beschul- digter 2) beschlagnahmten Guthaben, welche sich bei der CH._____ SA auf den gesperrten Konti gemäss Anklage-Anhang D befinden, werden eingezogen: Finanzinstitut Konto (Geschäfts-Nr.), Inhaber Anh. D

a) CH._____ SA Nr. 1 Nr. 7 A._____

b) CH._____ SA Nr. 2 Nr. 55

- 10 - B._____ Die CH._____ SA wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, die Konti zu saldieren und die Saldi der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.

16. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 17. Juni 2016 (Beschuldigter 1) und vom 30. Juni 2016 (Beschuldig- ter 2) beschlagnahmten Guthaben, welche sich bei der CI._____ [Bank] auf den gesperrten Konti gemäss Anklage-Anhang D befinden, werden eingezogen: Finanzinstitut Konto (IBAN), Inhaber Anh. D

a) CI._____ 3 Nr. 8 A._____

b) CI._____ 4 Nr. 9 A._____

c) CI._____ 5 Nr. 56 B._____

d) CI._____ 6 Nr. 57 B._____ Die CI._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, die Konti zu sal- dieren und die Saldi der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.

17. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 19. Juli 2016 beschlagnahmte Lebensversicherung 7 bei der CJ._____ AG des Beschuldigten 2 (Anklage-Anhang D Nr. 62) wird im Umfang von CHF 140'000 eingezogen. Im Mehrbetrag ist gemäss Dispositiv-Ziffer 26.p) zu verfahren. Die CJ._____ AG wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, den Betrag von CHF 140'000 der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.

18. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Januar 2017 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen: Gegenstand Inhaber Anh. D

a) Armbanduhr Hublot mit A._____ Nr. 28 Originalschachtel

- 11 -

b) Armbanduhr Patek Phi- A._____ Nr. 33 lippe Die Kasse des Bezirksgerichts wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, die Gegenstände zu verwerten.

19. Die folgenden mit Hausdurchsuchungs- und Sicherstellungsverfügung des Tribunal d'arrondissement de et à Luxembourg vom 27. Juni 2016 (295/16/CRIL, CK._____ [1]) beschlagnahmten Guthaben der Beschuldigten bei der CK._____ S.A., CL._____-strasse, …, …, werden eingezogen: Finanzinstitut Konto-Nr., Inhaber Anh. D

a) CK._____ S.A. 8 Nr. 21 A._____

b) CK._____ S.A. 9 Nr. 64 B._____

20. Das Parquet Général du Grand-Duché de Luxembourg wird nach Eintritt der Rechtskraft ersucht, die Saldi der in Dispositiv-Ziffer 19 aufgeführten Konti einzuziehen und der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.

21. Die auf folgenden, durch das Fürstliche Landgericht Liechtenstein mit Verfü- gungsverboten belegten (aktuelles Aktenzeichen unbekannt; ehemals RS.2016.184 und RS.2016.193), Konti gemäss Anklage-Anhang D befindli- chen Guthaben werden eingezogen: Finanzinstitut Konto (IBAN), Inhaber Anh. D

a) CM._____ AG IBAN 10 Nr. 1 CN._____ Ltd.

b) CM._____ AG IBAN 11 Nr. 2 CN._____ Ltd.

c) CO._____ AG IBAN 12 Nr. 3 (neu: CP._____ AG) CQ._____

d) CO._____ AG IBAN 13 Nr. 4 (neu: CP._____ AG) CQ._____

e) CM._____ AG IBAN 14 Nr. 5 CR._____

f) CM._____ AG IBAN 15 Nr. 6 CR._____

- 12 -

g) CO._____ AG IBAN 16 Nr. 51 (neu: CP._____ AG) CS._____

h) CO._____ AG IBAN 17 Nr. 52 (neu: CP._____ AG) CS._____

i) CM._____ AG IBAN 18 Nr. 53 CT._____

j) CM._____ AG IBAN 19 Nr. 54 CT._____

22. Das Fürstliche Landgericht Liechtenstein wird umgehend ersucht, die am

18. September 2019 auslaufenden Verfügungsverbote betreffend die in Dis- positiv-Ziffer 21 aufgeführten Konti auf unbestimmte Zeit und bis auf Wider- ruf zu verlängern.

23. Das Fürstliche Landgericht Liechtenstein wird nach Eintritt der Rechtskraft ersucht, die Saldi der in Dispositiv-Ziffer 21 aufgeführten Konti einzuziehen und der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.

24. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 2'700'000 zu bezahlen.

25. Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 1'700'000 zu bezahlen.

26. Die folgenden, am 31. Mai 2016 und 19. Juli 2016 (Beschuldigter A._____) sowie 17. Juni 2016 und 19. Juli 2016 (Beschuldigter B._____) seitens der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich verfügten, Beschlagnahmungen gemäss Anklage-Anhang D werden im Umfang der Ersatzforderungen ge- mäss vorstehenden Dispositiv-Ziffern 24 und 25 aufrecht erhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Ersatzforderungen über Si- cherungsmassnahmen entschieden oder die Ersatzforderungen getilgt wur- den, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides betreffend Verpflichtung zur Bezahlung der Ersatzforderungen:

- 13 - Finanzinstitut Konto (IBAN), Inhaber Anh. D

a) CU._____ 20 Nr. 10 A._____

b) CU._____ 21 Nr. 11 A._____

c) CU._____ 22 Nr. 12 A._____

d) CU._____ 23 Nr. 13 A._____

e) CJ._____ AG 24 Nr. 14 A._____

f) CJ._____ AG 25 Nr. 15 A._____

g) CJ._____ AG 26 Nr. 16 A._____

h) CJ._____ AG 27 Nr. 17 A._____

i) CJ._____ AG 28 Nr. 18 A._____

j) CJ._____ AG 29 Nr. 19 A._____

k) CV._____ AG Police Nr. 30 Nr. 20 A._____

l) CW._____ 31 Nr. 58 B._____

m) CW._____ 32 Nr. 59 B._____

n) CW._____ 33 Nr. 60 B._____

o) CW._____ 34 Nr. 61 B._____

p) CJ._____ AG 7 (im CHF 140'000 übersteigenden Nr. 62 Betrag gemäss Dispositiv-Ziffer 17) B._____

q) CJ._____ AG 35 Nr. 63 B._____

27. Die folgenden, am 10. Januar 2017 (Beschuldigter A._____) sowie am 27. Juli 2016 und 17. August 2016 (Beschuldigter B._____) seitens der Staats-

- 14 - anwaltschaft III des Kantons Zürich verfügten, Beschlagnahmungen gemäss Anklage-Anhang D werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet. Die Verwertungserlöse werden beschlagnahmt und die Beschlagnahme im Umfang der Ersatzforderungen gemäss vorstehenden Dispositiv-Ziffern 24 und 25 aufrecht erhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Ersatzforderungen über Sicherungsmassnahmen entschieden oder die Ersatzforderungen getilgt wurden, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides betreffend Verpflich- tung zur Bezahlung der Ersatzforderungen: Gegenstand Inhaber Anh. D

a) Personenwagen Aston-Martin, DB9 Coupé, A._____ Nr. 35 Stamm-Nr. 36 inkl. 5 Schlüssel und Fahrzeug- ausweis

b) 1 Standuhr, Jaeger-LeCoultre, Atmos mit A._____ Nr. 36 Mondphase

c) 1 Standuhr, Jaeger-LeCoultre, Atmos A._____ Nr. 37

d) 1 Skulptur, "Siegfried der Drachentöter" von A._____ Nr. 38 Dali

e) Skulptur mit Uhr/Zifferblatt von "Dali" A._____ Nr. 39

f) Skulptur von Salvador Dali "Unicorn", Bronze, A._____ Nr. 40 num./sign.

g) Skulptur Bruno Bruni „Kiss“ A._____ Nr. 41

h) Musikdose Marke Reuge, "Winch" A._____ Nr. 42

i) Gemälde "Post von Blinky" A._____ Nr. 43

j) Gemälde, Artist: Shorin Dmitry, Titel: Ana- A._____ Nr. 44 logue, Medium: Oil in Convas

k) Gemälde "Metro/Paris" A._____ Nr. 45

l) Gemälde von AH 2006-088, "Blumenstilleben A._____ Nr. 46 Nr. 312"

m) Gemälde AH 2006-083 "Blumenstilleben A._____ Nr. 47 Nr. 310"

n) Gemälde AH 2005-119 "Interieur Nr. 306" A._____ Nr. 48

o) Gemälde AH 2004-217 "Interieur Nr. 275" A._____ Nr. 49

- 15 -

p) Skulptur aus Holz, AH 06 A._____ Nr. 50

q) Standuhr Jaeger-LeCoultre Atmos, Referenz B._____ Nr. 65 241.00.1, Item 719010

r) Mercedes McLaren (Halterin: DA._____ AG; B._____ Nr. 68 Stamm-Nr: 37; 1. Inverkehrssetzung: 19. Sep- tember 2007)

s) Porsche Cayenne Turbo (Halterin: DA._____ B._____ Nr. 69 AG, Stamm-Nr. 38, 1. Inverkehrssetzung: 12. April 2012)

28. Die folgenden, am 10. Januar 2017 (Beschuldigter A._____) sowie am 27. Juli 2016 und 9. Juni 2017 (Beschuldigter B._____) seitens der Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich verfügten Beschlagnahmungen gemäss Anklage-Anhang D werden im Umfang der Ersatzforderungen gemäss vor- stehenden Dispositiv-Ziffern 24 und 25 aufrecht erhalten, bis im Zwangsvoll- streckungsverfahren betreffend die Ersatzforderungen über Sicherungs- massnahmen entschieden oder die Ersatzforderungen getilgt wurden, längs- tens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Entscheides betreffend Verpflichtung zur Bezahlung der Ersatzforderun- gen: Gegenstand Inhaber Anh. D

a) Armbanduhr DeWitt A._____ Nr. 22

b) Armbanduhr DeWitt Academia A._____ Nr. 23

c) Armbanduhr IWC Da Vinci A._____ Nr. 24

d) Armbanduhr Jaeger le Coultre A._____ Nr. 25

e) 15 Goldmünzen A._____ Nr. 26

f) Armbanduhr Maurice Lacroix MP6518 A._____ Nr. 27

g) Armbanduhr Jaeger le Coultre A._____ Nr. 29 Modell Grande Memovox

h) Armbanduhr Brequet A._____ Nr. 30

i) Armbanduhr Maurice Lacroix A._____ Nr. 31 "Shooting Stars Benefit"

j) 1 Münze, Premium-Ausgabe "Leopard und A._____ Nr. 32 schwarzer Panther"

- 16 -

k) Armbanduhr Roger Dubuis Sympathie, Refe- B._____ Nr. 66 renz SY4314395NP1C7A, Item 25/28

l) Armbanduhr Audemars Piguet Royal Oak, B._____ Nr. 67 Titan, Perpetuel Autom., Referenz 25854TI.00.1150TI.01, Item P02875-540325- 0016

m) Uhr Armband Hublot Big Bang King B._____ Nr. 70

n) Armbanduhr IWC Da Vinci Perpetual Calender B._____ Nr. 71

o) Armbanduhr Girard-Perregaux Ref. 4980 B._____ Nr. 72

p) Armbanduhr Tudor Geneve Stoffarmband B._____ Nr. 73

q) Armbanduhr Rolex Yacht-Master (in grünem B._____ Nr. 74 Etui)

29. a) Die Ersatzforderungen gemäss vorstehenden Dispositivziffern 24 und 25 werden vorab zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

b) Im Übrigen werden sie zusammen mit den Einziehungen gemäss vor- stehenden Dispositivziffern 15–23 den Privatklägern zur Deckung ihrer Schadenersatzansprüche gegen die Beschuldigten anteilsmässig bis zu einem Gesamtabtretungsbetrag von EUR 6'596'140 wie folgt zuge- sprochen:  C._____ (2) 4.24 %  D._____ und E._____ (3/4) 7.43 %  T._____ und U._____ (5/6) 0.81 %  F._____ (7) 12.73 %  W._____(9) 8.87 %  AB._____ (11) 0.95 %  AC._____ (14) 9.55 %  AE._____ (21) 17.74 %  AF._____ (22) 2.39 %  K._____ (23) 5.04 %  AN._____ (38) 2.39 %  BZ._____ (39) 1.06 %  AO._____ (40) 3.79 %  AQ._____ (42) 0.95 %

- 17 -  BC._____ (54) 1.06 %  BG._____(58) 3.18 %  BJ._____ (62) 3.18 %  BN._____ (66) 1.06 %  CB._____ (68) 4.24 %  BP._____ (73) 1.06 %  BR._____ (76) 2.12 %  BS._____ (77) 4.46 %  BU._____ (79) 1.70 %

c) Es wird davon Vormerk genommen, dass die in lit. b) aufgeführten Pri- vatkläger den ihrem Zuweisungsanteil entsprechenden Teil ihrer Forde- rung an den Staat abgetreten haben.

d) Ein allfälliger über den Gesamtabtretungsbetrag von EUR 6'596'140 hinausgehender Mehrerlös verfällt dem Staat bis zu einem Maximalbe- trag von CHF 8'720'000.

e) Ein allfälliger über den Maximalbetrag hinausgehender Mehrerlös ver- fällt unter Vorbehalt allfällig anderweitig bestehender Sicherungsmass- nahmen den Beschuldigten.

30. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Ja- nuar 2017 beschlagnahmten CHF 9'900 werden zur Deckung der Verfah- renskosten des Beschuldigten A._____ verwendet.

31. Dem Beschuldigten A._____ werden folgende seitens der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich am 9. Juni 2017 beschlagnahmte Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen her- ausgegeben: Sicherstel- Gegenstand lungs-Nr.

a) 4/9/1/01 Umschlag mit Willkommenskarte vom Hotel …, … [Stadt in DE]

b) 4/9/3/01 Ordner "Das Geheimnis"

c) 4/9/3/02 div. Mietverträge CX._____-strasse …

- 18 -

d) 4/9/3/03 div. gestempelte Empfangsscheine Post

e) 4/9/3/05 Zeugnis und Lebenslauf A._____

f) 4/9/3/06 Persönliche Notizen

g) 4/9/3/07 div. schriftliche Unterlagen

h) 4/9/3/08 div. Kredit- und Kundenkarten

i) 4/9/4/01 Zertifikate Bronzestatue und Bild im Schlafzimmer

j) 4/9/5/10 Diverse Zertifikate

k) 4/9/5/1 MasterCard Nr. … ausgestellte auf EWMCARD

l) 4/9/2/01 iPad in braunem Lederetui

m) 4/9/2/02 iPad pro in dunkler Ledermappe

n) 4/9/2/03 iPhone weiss

o) 4/9/2/04 MacBook inkl. Ladegerät Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheides werden die Gegenstände vernichtet.

32. Dem Beschuldigten B._____ werden folgende seitens der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich am 9. Juni 2017 beschlagnahmte Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen her- ausgegeben: Sicherstel- Gegenstand lungs-Nr.

a) 4/10/2/3 2 Abhol-Avis "Les Ambassadeurs" Nr. … , Nr. …

b) 4/10/8/1 Mastercard Kartennr. … gültig bis 11/18

c) 4/10/4/3 Div. lose Unterlagen (CN._____ Ltd./CY._____ AG etc.)

d) 4/10/4/7 Anlagesparheft DP._____ … Ltd. B._____

e) 4/10/4/8 Div. handschriftliche Notizblätter mit Telefonnummern, Na- men, etc.

f) 4/10/4/9 Div. Unterlagen und kleine Notizhefter DQ._____, DA._____ etc.

g) 4/10/4/11 Div. lose Visitenkarten

h) 4/10/5/1 Aus Jackentasche schwarz div. Notizzettel mit Telefon- nummern

- 19 -

i) 4/10/5/2 Visitenkartenetui mit Führer- und Ausländerausweis, beide Ltd. auf B._____, Mastercard CW._____ Bank gold Ltd. B._____ Karten Nr. …, Casino Karte, etc.

j) 4/10/8/5 Div. Unterlagen DC._____.

k) 4/10/8/3 Natel iPhone schwarz mit durchsichtiger Schutzhülle hin- ten Pin 848184

l) 4/10/8/4 Laptop Apple Mac Book Air 11 Zoll in schwarzer Hülle mit Netzkabel

m) 4/34/7 DVD-R, weiss in Papier Etui, "Backup 17.09.09"

n) 4/34/8 DVD-RW, lose, CN._____ Ltd.

o) 4/34/19 Grundsatzvereinbarung DA._____ und DR._____, 19.12.06, div. Beilagen

p) 4/34/20 Kapitalerhöhungsvertrag, DS._____, 06.09.2005, div. Bei- lagen

q) 4/34/21 Repräsentationsvertrag B._____-DT._____ Anstalt, 06.08.07

r) 4/34/22 Kaufvertrag B._____-CZ._____., 20.07.07

s) 4/34/23 Vermittlungsvereinbarung DS._____-B._____, 08.08.07 Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheides werden die Gegenstände vernichtet.

33. Der DA._____ AG werden folgende seitens der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 12. Juni 2017 beschlagnahmte Gegenstände nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgege- ben: Sicherstel- Gegenstand lungs-Nr.

a) 4/11 01 01 div. Flipchart Seiten

b) 4/11 01 02 Byos Businessplan

c) 4/11 02 03 Kundenkartei

d) 4/11 02 04 Unterlagen …

e) 4/11 02 05 Kundenkartei

- 20 -

f) 4/11 02 06 Kundenkartei

g) 4/11 02 07 Ordner mit Verkaufsinstruktionen

h) 4/11 02 08 div. Unterlagen CN._____ Ltd.

i) 4/11 03 01 div. Unterlagen

j) 4/11 03 02 Kundenkartei

k) 4/11 04 01 div. Unterlagen, Kundenkartei (ohne Harddisk)

l) 4/11 05 01 div. Unterlagen

m) 4/11 05 02 Kundenkartei

n) 4/11 05 03 Kundenkartei

o) 4/11 05 04 Kundenkartei

p) 4/11 06 01 div. Unterlagen

q) 4/11 07 01 div. Unterlagen (ohne Harddisk)

r) 4/11 08 01 div. Unterlagen

s) 4/11 09 01 div. Unterlagen

t) 4/11 10 01 div. Unterlagen

u) 4/11 10 02 div. Unterlagen

v) 4/11 10 06 iPhone 6, IMEI:…, inkl. Ladekabel

w) 4/11 10 07 iPhone 6, IMEI:…, Display beschädigt

x) 4/11 10 08 USB Stick, DataTraveler Locker, 8 GB

y) 4/11 11 01 Ordner blau, mit div. Unterlagen, beschriftet CEM

z) 4/11 11 02 div. Unterlagen aa) 4/11 11 03 Aktenkoffer, schwarz bb) 4/11 12 07 iPhone 4 mit Hologramm "Steve Jobs" cc) 4/11 12 10 Sack mit diversen losen Akten dd) 4/11 12 12 Zertifikat für Uhr "Roger Dubois" ee) 4/11 12 13 Sack mit diversen losen Akten B._____ ff) 4/11 12 16 Sack mit diversen losen Akten, Byos, CN._____ Ltd. etc. gg) 4/11 14 01 Sack mit diversen losen Unterlagen, CN._____ Ltd. etc. hh) 4/11 14 03 Sack mit div. losen Unterlagen, DS._____etc. ii) 4/11 14 04 Sack mit div. losen Unterlagen, Fahrzeugverträge, CN._____ Ltd. etc.

- 21 - jj) 4/11 14 05 Sack mit div. losen Unterlagen, Verträge CN._____ Ltd., DT._____ Anstalt … [Gemeinde in Liechten- stein]etc. kk) 4/11 14 08 Sack mit div. losen Unterlagen CN._____ Ltd. ll) 4/11 14 09 BO schwarz, DA._____, 2014-2015, Mitarbeiter, Pro- visionen, Abrechnungen mm) 4/11 14 10 BO, blau, DA._____, Mitarbeiter, Provisionen, Ab- rechn. nn) 4/11 14 12 BO schmal hellblau, DA._____, ehemalige Mitarbei- ter, Provisionen, Abrechnungen oo) 4/11 14 14 Sichtmäppli, Kaufverträge pp) 4/11 14 16 BO schmal, grau, Steuern 2012 qq) 4/11 14 17 11 Hängeregister mit Kundendossiers rr) 4/11 14 18 BO schwarz, div. Verträge Pers. usw. ss) 4/11 14 19 Sack mit diversen Unterlagen DS._____, Aktionärsre- gister, Aktienbuch, Geschäftsbericht etc. tt) 4/11 05 05 USB Stick Microsoft uu) 4/11 05 06 USB Stick disk2go vv) 4/11 05 07 USB Stick Verbatim ww) 4/11 10 04 Apple iMac 27", SN: C02NMCNCF834 xx) 4/11 10 05 Mobiltelefon Samsung, IMEI: …, inkl. Ladekabel yy) 4/11 11 04 Apple MacBook Pro, SN: WQ036RVATM zz) 4/11 11 05 USB-Stick, Disc2go.com aaa) 4/11 12 01 USB Stick Scandisk, schwarz, BGB bbb) 4/11 12 02 USB Stick, blau, 2GB ccc) 4/11 12 03 USB Stick, Cruzer blase, rot, 8GB ddd) 4/11 12 04 USB Stick "LANexpert, schwarz/silber eee) 4/11 12 05 USB Stick "Chronopost", schwarz/silber fff) 4/11 12 06 USB Stick "lntenso", schwarz, 16 GB ggg) 4/11 12 08 iPhone 4 schwarz hhh) 4/11 12 09 Mobiltelefon VERTU, schwarz, Ledergehäuse, inkl. Ladebank iii) 4/11 12 15 unbeschriftete CD-R jjj) 4/11 12 17 Apple iMac, silberfarben

- 22 - kkk) 4/11 14 02 USB Stick Netgear, silber/schwarz lll) 4/11 14 06 Harddisk "A._____ 201 O" mmm) 4/11 14 07 Harddisk "Samsung HD103SJ" nnn) 4/11 13 01 Server Dell ECM01, S/N: 9BXVH3J Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheides werden die Gegenstände vernichtet.

34. Die Gerichtsgebühr für den Beschuldigten A._____ wird festgesetzt auf: Fr. 20'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 50'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'885.-- Auslagen Polizei (Aufwand Spezialisten) Fr. 160.-- Auslagen Polizei (Material) Fr. 15.-- Amtsblatt Fr. 1'107.70 Auslagen nach Anklageerhebung Fr. 510.-- Akteneinsicht Fr. 350.-- Schlüsseldienst Fr. 8'223.75 Lager- und Transportkosten Fr. 15'800.-- amtliche Verteidigung (Akontozahlung) Fr. 53'887.13 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

35. Die Gerichtsgebühr für den Beschuldigten B._____ wird festgesetzt auf:

- 23 - Fr. 20'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 50'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'885.-- Auslagen Polizei (Aufwand Spezialisten) Fr. 160.-- Auslagen Polizei (Material) Fr. 15.-- Amtsblatt Fr. 1'107.70 Auslagen nach Anklageerhebung Fr. 45.45 Akteneinsicht Fr. 160.-- Akteneinsicht (Material) Fr. 545.40 Schlüsseldienst Fr. 800.-- Lager- und Transportkosten Fr. 15'300.-- amtliche Verteidigung (Akontozahlung) Fr. 6'290.-- amtliche Verteidigung (Akontozahlung) Fr. 47'294.70 amtliche Verteidigung Fr. 500.-- Entscheidgebühr GM160013 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

36. Die Kosten des Entscheids GM160013 in der Höhe von CHF 500 werden dem Beschuldigten B._____ auferlegt.

37. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten A._____ gemäss Dispositiv-Ziffer 34 und dem Beschuldigten B._____ ge- mäss Dispositiv-Ziffern 35 und 36 [GM160013] auferlegt, je unter solidari- scher Haftung im Umfang von CHF 74'167.70.

38. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

39. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ mit CHF 69'687.13 (abzüglich Akon- tozahlung von CHF 15'800) aus der Gerichtskasse entschädigt.

40. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ mit CHF 68'884.70 (inkl. MwSt.; ab-

- 24 - züglich Akontozahlungen von CHF 15'300 und CHF 6'290) aus der Gerichts- kasse entschädigt.

41. Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den fol- genden Privatklägern Prozessentschädigungen in nachfolgender Höhe zu bezahlen: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (1), CHF 7'200;  F._____ (7), CHF 17'759.13 (inkl. MwSt.);  J._____ AG (19) und N._____ (27), CHF 9'669.41 (inkl. MwSt.). 

42. Die Umtriebs- und Prozessentschädigungsforderungen der Privatkläger 2, 3, 4, 5, 6, 10, 14 und 23 werden abgewiesen. (Mitteilungen/Rechtsmittel) Berufungsanträge (Rückweisungsverfahren):

a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 633 S. 2 ff.)

1. Es sei Dispositiv-Ziff. 15 a) des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,

9. Abteilung, vom 15. August 2019, DG180216-L/U, aufzuheben und die Vermögenswerte gemäss Anklage-Anhang D, Nr. 7, freizugeben / an den Beschuldigten 1 herauszugeben.

2. Es seien Dispositiv-Ziff. 16 a) - b) des Urteils des Bezirksgerichts Zü- rich, 9. Abteilung, vom 15. August 2019, DG180216-L/U, aufzuheben und die Vermögenswerte gemäss Anklage-Anhang D, Nr. 8 - 9, freizu- geben / an den Beschuldigten 1 herauszugeben.

3. Es sei Dispositiv-Ziff. 18 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Ab- teilung, vom 15. August 2019, DG180216-L/U, aufzuheben und die Ge- genstände gemäss Anklage-Anhang D, Nr. 28 und 33, freizugeben / an den Beschuldigten 1 herauszugeben.

4. Es seien Dispositiv-Ziff. 19 a) und 20 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 15. August 2019, DG180216-L/U, aufzuhe- ben und die Vermögenswerte gemäss Anklage-Anhang D, Nr. 21, frei- zugeben / an den Beschuldigten 1 herauszugeben.

5. Es seien Dispositiv-Ziff. 21 a) - f), 22 und 23 des Urteils des Bezirksge- richts Zürich, 9. Abteilung, vom 15. August 2019, DG180216-L/U, auf- zuheben und

- 25 -

- die Vermögenswerte gemäss Anklage-Anhang D, Nr. 1 - 2, freizu- geben / an die CN._____ Ltd. herauszugeben;

- die Vermögenswerte gemäss Anklage-Anhang D, Nr. 3 und 4, frei- zugeben / an die CQ._____ herauszugeben;

- die Vermögenswerte gemäss Anklage-Anhang D, Nr. 5 und 6, an die CR._____ herauszugeben;

6. Es seien Dispositiv-Ziff. 24 und 29 des Urteils des Bezirksgerichts Zü- rich, 9. Abteilung, vom 15. August 2019, DG180216-L/U, aufzuheben und es sei von einer Ersatzforderung abzusehen; eventualiter sei eine Ersatzforderung höchstens im Betrag der Beschlagnahmten und zur Deckung der Ersatzforderung verwendeten Vermögenswerte festzuset- zen.

7. Es sei Dispositiv-Ziff. 26 a) - k) des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,

9. Abteilung, vom 15. August 2019, DG180216-L/U, aufzuheben und die Vermögenswerte gemäss Anklage-Anhang D, Nr. 10 - 20, freizuge- ben / an den Beschuldigten 1 herauszugeben, soweit sie nicht zur De- ckung einer Ersatzforderung und/oder der Verfahrenskosten verwendet werden.

8. Es sei Dispositiv-Ziff. 27 a) - p) des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,

9. Abteilung, vom 15. August 2019, DG180216-L/U, aufzuheben und die Gegenstände gemäss Anklage-Anhang D, Nr. 35 - 50, freizuge- ben / an den Beschuldigten 1 herauszugeben, soweit sie nicht zur De- ckung einer Ersatzforderung und/oder der Verfahrenskosten verwendet werden;

9. Es sei Dispositiv-Ziff. 28 a) - j) des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,

9. Abteilung, vom 15. August 2019, DG180216-L/U, aufzuheben und die Gegenstände gemäss Anklage-Anhang D, Nr. 22 - 32, freizugeben / an den Beschuldigten 1 herauszugeben, soweit sie nicht zur Deckung einer Ersatzforderung und/oder der Verfahrenskosten verwendet wer- den;

10. Es seien Dispositiv-Ziff. 9 und 29 des Urteils des Bezirksgerichts Zü- rich, 9. Abteilung, vom 15. August 2019, DG180216-L/U, aufzuheben und es seien die Zivilklagen der Privatkläger 2, 3, 4, 7 und 23 auf den Zivilweg zu verweisen, eventualiter seien sie abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der vorgenannten Privatkläger. 11 Es seien Dispositiv-Ziff. 10 und 29 des Urteils des Bezirksgerichts Zü- rich, 9. Abteilung, vom 15. August 2019, DG180216-L/U, aufzuheben und es sei die Zivilklage des Privatklägers 2 auf den Zivilweg zu ver- weisen, eventualiter sei sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des vorgenannten Privatklägers.

12. Es sei Dispositiv-Ziff. 41 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Ab- teilung, vom 15. August 2019, DG180216-L/U, aufzuheben und dem

- 26 - Privatkläger F._____ (7) für das erstinstanzliche Verfahren keine Pro- zessentschädigung zuzusprechen.

13. Es seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen, soweit sie nicht den Privatklägern aufzuerlegen sind, und es sei dem Beschul- digten 1 eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zuzusprechen.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 632 S. 1)

1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Eventualiter sei die Klage auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Privatklägers bzw. der Privatklägerin.

c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 610 S. 2 f., sinngemäss)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. August 2019 (DG180216) sei hinsichtlich der Dispositivziffern 15, 16, 18-23 (Einzie- hung) und Dispositivziffern 26-28 (Ersatzforderungsbeschlagnahme) zu bestätigen.

2. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. August 2019 (DG180216) sei hinsichtlich Dispositivziffer 24 aufzuheben und der Be- schuldigte A._____ sei zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 3'000'000.– zu bezahlen.

3. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. August 2019 (DG180216) sei hinsichtlich Dispositivziffer 29 zu bestätigen, jedoch unter Beschränkung auf die Zivilansprüche der Privatkläger 2, 3, 4, 7 und 23.

d) Des Privatklägers 2 (C._____) (Urk. 611 S. 2)

1. Dispositivziffer 9, 1. Spiegelstrich des Urteils des Bezirksgerichts Zü- rich (DG180216-L/U) sei zu bestätigen und die Beschuldigten unter so- lidarischer Haftung zu verpflichten, dem Privatkläger (2) EUR 140'000.–, zuzüglich 5% Zins ab 26. Mai 2015, zu bezahlen.

2. Dispositivziffer 10, 1. Spiegelstrich des Urteils des Bezirksgerichts Zü- rich (DG180216-L/U) sei zu bestätigen und der Beschuldigte A._____

- 27 - sei zu verpflichten, dem Privatkläger (2) EUR 140'000.–, zuzüglich 5% Zins ab 6. April 2016, zu bezahlen.

3. Die eingezogenen Vermögenswerte und Ersatzforderungen seien im Sinne des Urteils des Bezirksgerichts Zürich (DG18021-6-L/U, Disposi- tivziffer 29 b) dem Privatkläger (2) anteilsmässig bis zur Deckung sei- nes Schadenersatzanspruches zuzusprechen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschul- digten, eventualiter der Staatskasse. Ursprüngliches Begehren Privatkläger 2 vom 13./29. März 2019 (Urk. 182 S. 2): " 1. [Verfahrensantrag]

2. Hauptantrag: Die Angeklagten haben dem Kläger solidarisch den Be- trag von CHF 323'000.– zu bezahlen. [...]

3. Verwendung der eingezogenen Vermögenswerte respektive deren Ver- wertungserlöse: Ich ersuche Sie, die von der Staatsanwaltschaft bean- tragten Ersatzforderungen von je CHF 3'000'000.– für die beiden Ange- klagten zugunsten der Privatkläger zu verwenden, dass meine Forde- rung in der Höhe von CHF 323'000.– zu mindestens 80 %, grundsätz- lich aber zu 100 % gedeckt ist.

4. Ich ersuche Sie um Gutheissung der Klage und des darin geforderten Schadenersatzes gemäss Hauptantrag (siehe 2.) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beiden Angeklagten."

e) Der Privatkläger 3 und 4 (D._____ und E._____) (Urk. 614 S. 2)

1. Dispositivziffer 9, 2. Spiegelstrich des Urteils des Bezirksgerichts Zü- rich (DG180216-L/U) sei zu bestätigen und die Beschuldigten unter so- lidarischer Haftung zu verpflichten, den Privatklägern (3 und 4) EUR 490'000, zuzüglich 5% Zins ab 2. Dezember 2015, zu bezahlen.

2. Die eingezogenen Vermögenswerte und Ersatzforderungen seien im Sinne des Urteils des Bezirksgerichts Zürich (DG180216-L/U, Disposi- tivziffer 29 b) den Privatklägern (3 und 4) anteilsmässig bis zur De- ckung ihres Schadenersatzanspruches zuzusprechen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschul- digten, eventualiter der Staatskasse.

- 28 -

f) Des Privatklägers 7 (F._____) (Urk. 614 S. 2)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. August 2019 sei wie folgt zu bestätigen:  Dispositiv Ziffer 9 (Schadenersatzforderung des Privatklägers 7): es seien die Beschuldigten unter solidarischer Haftung zu verpflich- ten, dem Privatkläger 7 Schadenersatz in Höhe von EUR 840'000.– zzgl. Zins zu 5% ab 8. November 2015 zu bezah- len;  Dispositiv Ziffer 15-23 (Einziehungen): die Vermögenswerte seien einzuziehen bzw. der Gerichtskasse zu überweisen;  Dispositiv Ziffer 24: der Beschuldigte 1 sei zu verpflichten, dem Staat eine Ersatzforderung in Höhe von CHF 2'700'000.– zu be- zahlen;  Dispositiv Ziffern 26-28 (Beschlagnahmungen): die Beschlagnah- mungen gemäss Anklage-Anhang D seien im Umfang der Ersatz- forderungen aufrecht zu erhalten bzw. zu verwerten;  Dispositiv Ziffer 29 b): Die Einziehungen und Ersatzforderungen seien dem Privatkläger 7 bis zur Deckung seines Schadenersatz- anspruchs anteilmässig zuzusprechen;  Dispositiv Ziffer 41: Die Beschuldigten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Privatkläger 7 eine Prozessentschädi- gung in Höhe von CHF 17'759.13 (inkl. MwSt.) zu bezahlen;

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschuldigten.

g) Des Privatklägers 23 (K._____) (Urk. 616 S. 2)

1. Dispositivziffer 9, 1-5. Spiegelstrich des Urteils des Bezirksgerichts Zü- rich (DG180216-L/U) sei zu bestätigen und die Beschuldigten unter so- lidarischer Haftung zu verpflichten, dem Privatkläger (23) EUR 332'640.–, zuzüglich 5% Zins ab 22. Juli 2015, zu bezahlen.

2. Die eingezogenen Vermögenswerte und Ersatzforderungen seien im Sinne des Urteils des Bezirksgerichts Zürich (DG180216-L/U, Disposi- tivziffer 29 b) dem Privatkläger (23) anteilsmässig bis zur Deckung sei- nes Schadenersatzanspruches zuzusprechen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschul- digten, eventualiter der Staatskasse.

- 29 - Übrige Privatkläger

- Des Privatklägers 13 (G._____): (vgl. Urk. 529 S. 30; im vorliegenden Rückweisungsverfahren nicht mehr re- levant)

- Des Privatklägers 15 (H._____): (vgl. Urk. 529 S. 30 f.; im vorliegenden Rückweisungsverfahren nicht mehr relevant)

- Des Privatklägers 17 (I._____): (vgl. Urk. 529 S. 31; im vorliegenden Rückweisungsverfahren nicht mehr re- levant)

- Der Privatklägerin 19 (J._____ AG) und Privatkläger 27 (N._____): (vgl. Urk. 529 S. 32 f.; im vorliegenden Rückweisungsverfahren nicht mehr relevant)

- Des Privatklägers 30 (O._____): (vgl. Urk. 529 S. 33; im vorliegenden Rückweisungsverfahren nicht mehr re- levant)

- Des Privatklägers 37 (P._____): (vgl. Urk. 529 S. 30; im vorliegenden Rückweisungsverfahren nicht mehr re- levant) Erwägungen: I. Prozessuales

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 15. August 2019 wurden die Beschuldigten 1 (A._____) und 2 (B._____) im Sinne des eingangs wie-

- 30 - dergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil meldeten die Beschuldigten 1 und 2 sowie die Privatkläger 7, 15, 17, 19, 23, 24, 25, 27, 66 und 73 Berufung an (Urk. 346 A-K). Auf die Berufungen der Privat- kläger 66 sowie 73 wurde mit Beschluss vom 18. Dezember 2019 nicht eingetreten (Urk. 391). Die Privatkläger 7 und 23 zogen ihre Berufungen mit Eingaben vom 3. Oktober 2019 bzw. 7. Oktober 2019 zurück (Urk. 368 und 369). Mit Eingabe vom

11. Oktober 2021 zog die Verteidigung des Beschuldigten B._____ die Berufung zurück, soweit sie nicht den Zivilpunkt betrifft (Urk. 482).

2. Mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2020 wurde den Parteien Frist ange- setzt, um Anschlussberufung zu erheben, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 393). Daraufhin erhoben die Anklagebehörde sowie die Privatkläger 13, 23, 30 und 37 Anschlussberufung (Urk. 395, 396, 398, 400, 401). Bezüglich der Berufungen der Privatkläger 15, 19 und 27 haben die Beschul- digten 1 und 2 je ein Nichteintreten beantragt (Urk. 404 und Urk. 406). Der Beschul- digte 1 beantragt zudem ein Nichteintreten auf die Anschlussberufungen der Pri- vatkläger 23 und 37 (Urk. 423). Die Nichteintretensanträge wurden – dies sei an dieser Stelle bereits vorweggenommen – bereits mit dem ersten Berufungsurteil vom 4. November 2021 abgewiesen und die betreffenden Privatkläger 15, 19, 23, 27 und 37 mit ihren Berufungen und Anschlussberufungen zugelassen. Dies blieb vor Bundesgericht unbeanstandet und hat mithin Bestand, weshalb auf die entspre- chenden Erwägungen (Urk. 529 S. 36 ff.) verwiesen werden kann.

3. Zu den Einzelheiten des Verfahrensgangs bis zur Urteilsfällung im ersten (mündlichen) Berufungsverfahren sei auf die entsprechenden Erwägungen im schriftlich begründeten Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. November 2021 verwiesen (SB190467, Urk. 512 bzw. berichtigte Fassung Urk. 529). Die hiesige Kammer sprach den Beschuldigten A._____ mit diesem Urteil der Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG schuldig und bestrafte ihn mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt aufgeschoben bei 2 Jahren Probezeit. Überdies wurde dem Beschuldigten A._____ ein Tätigkeitverbot auferlegt. Für die vorgeworfenen Taten im Zeitraum vor dem

- 31 -

15. August 2012 wurde das Verfahren eingestellt. Der Beschuldigte A._____ wurde zu einer Ersatzforderung gegenüber dem Staat von Fr. 2.7 Mio. verpflichtet. Hin- sichtlich des Beschuldigen B._____ war – wie erwähnt – nur noch der Zivilpunkt angefochten. Diesbezüglich verwies die hiesige Kammer sämtliche Zivilforderun- gen auf den Zivilweg. Sodann wurden zahlreiche Vermögenswerte der beiden Be- schuldigten eingezogen und über die Verwertung weiterer beschlagnahmter Ver- mögenswerte zwecks Tilgung der Ersatzforderungen entschieden (SB190467, Urk. 529).

4. Gegen dieses Urteil erhoben der Beschuldigte A._____ sowie die Privatklä- ger 2 (C._____), 3 und 4 (D._____ und E._____; gemeinsam), 7 (F._____) und 23 (K._____) Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht (Urk. 531-540). Der Beschuldigte A._____ beantragte im Wesentlichen die Frei- bzw. Herausgabe von verschiedenen beschlagnahmten und eingezogenen Vermö- genswerten sowie das Absehen von einer Ersatzforderung. Den Antrag auf Aufhe- bung des Tätigkeitsverbots zog er im Laufe des bundesgerichtlichen Verfahrens wieder zurück. Die genannten Privatkläger wandten sich mit ihren Beschwerden gegen die Verweisung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg und beantragten die Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz und zur Ver- wendung der eingezogenen Vermögenswerte und Ersatzforderungen zwecks De- ckung ihrer Schadenersatzansprüche (Privatkläger 3 und 4, 7 und 23). Der Privat- kläger 7 beantragte überdies die Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren. Die strafrechtliche Abteilung des Bundesge- richts hiess die Beschwerden mit Urteil 7B_135/2022, 7B_136/2022, 7B _137/2022, 7B_138/2022, 7B_139/2022 vom 9. Januar 2024 weitgehend gut, hob das Urteil der hiesigen Kammer vom 4. November 2021 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (Urk. 600).

5. In Anbetracht des vorwiegend noch auf Einziehungsfragen und den Zivil- punkt beschränkten Verfahrensgegenstands im Rückweisungsverfahren wurde mit Beschluss vom 19. April 2024 für das aktuelle Berufungsverfahren das schriftliche Verfahren angeordnet und den Beschuldigten 1 und 2, der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger 23 Frist angesetzt, ihre Berufungs- bzw. Anschlussberufungsan-

- 32 - träge zu stellen und zu begründen. Überdies wurde auch den Privatklägern 2, 3, 4, und 7 Gelegenheit gegeben, zum verbleibenden, sie betreffenden Verfahrensge- genstand Stellung zu nehmen und allenfalls Anträge zu stellen (Urk. 603). Innert teils mehrfach erstreckten Fristen reichten die genannten Parteien ihre Berufungs- und Anschlussberufungserklärungen sowie Stellungnahmen ein (Urk. 610, 611, 614, 616, 632, 633 und 635). Diese wurden den betreffenden Parteien mit Präsidi- alverfügung vom 11. Juli 2024 zur Beantwortung bzw. zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 639). Innert teils wiederum mehrfach erstreckten Fristen reichten die jeweili- gen Parteien zwischen 17. Juli 2024 und 1. Oktober 2024 ihre Berufungs- und An- schlussberufungsantworten und Stellungnahmen ein (Urk. 645, 653, 653A, 653B, 652, 664, 665-669). In der Folge wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Mit Präsidialverfügungen vom 11. und 16. Oktober 2024 wurden die eingegange- nen Rechtsschriften den Parteien zur freigestellten Stellungnahme zugestellt, wor- auf noch der Beschuldigte A._____ und der Privatkläger 7 Stellungnahmen ein- reichten (Urk. 686-689 und Urk. 692), hinsichtlich welchen mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2024 erneut Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt wurde (Urk. 694). Die darauf fristgerecht eingereichte Stellungnahme des Beschul- digten A._____ zur Eingabe des Privatklägers 7 (Urk. 698) wurde letzterem mit Prä- sidialverfügung vom 13. Januar 2025 (Urk. 700) zugestellt. In der Folge ergingen keine weiteren Stellungnahmen.

6. Am 14. April 2025 reichte der Privatkläger 77 (BS._____) ein Schreiben ein, mit dem er ein Zuwarten mit der Zusprechung der eingezogenen Vermögenswerte bzw. Ersatzforderungen beantragte, bis er beim Zivilgericht einen Entscheid über seine im ersten Berufungsverfahren unangefochten auf den Zivilweg verwiesene Schadenersatzforderung erlangt habe (Urk. 703). Die Eingabe wurde den im Rück- weisungsverfahren noch aktiv beteiligten Parteien zur Kenntnis zugestellt (716/1- 4), worauf einzig der Beschuldigte A._____ reagierte und eine Stellungnahme ein- reichte, in der er Abweisung beantragte (Urk. 713).

7. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Soweit notwendig, wird auf ein- zelne Beweisanträge der Parteien im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Blei- ben sie unerwähnt, gelten sie (implizit) als abgewiesen.

- 33 -

8. Zwischenzeitlich wurde dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigen A._____ mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2024 eine Akontozahlung von Fr. 10'000.– aus der Gerichtskasse gewährt (Urk. 642) und mit Beschlüssen vom

4. Juni 2024, 5. September 2024 und 10. Oktober 2024 die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme von fällig gewordenen Ablaufleistungen auf Lebensversicherungs- policen des Beschuldigten A._____ (Urk. 623 und 659) und des Beschuldigten B._____ (Urk. 672) angeordnet. II. Gegenstand des Verfahrens

1. Umfang der Berufung Die im Berufungsverfahren unangefochten gebliebenen Teile des erstinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 15. August 2019 wurden be- reits im ersten Berufungsentscheid mit Beschluss vom 4. November 2021 für rechtskräftig erklärt. Dieser Beschluss blieb vor Bundesgericht unbeanstandet und hat mithin Bestand. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind mithin die Dispositivziffern 2 (Schuldspruch Beschuldigter B._____), 3 (Einstellung Über- tretung BetmG), 5 (Strafe Beschuldigter B._____), 7 (Tätigkeitsverbot Beschuldig- ter B._____), 8 (Entfernung Privatkläger 18, 20 und 59 aus dem Rubrum), 11 (Zi- vilforderungen der Privatkläger 28, 45, 72), 12 (Abweisung Genugtuungsbegeh- ren), 13 (Einziehung Ecstasy-Pillen), 14 (keine Sperrung der URL), 25 (Ersatzfor- derung Beschuldiger B._____), 31 - 33 (Herausgaben beschlagnahmter Gegen- stände), 35 (erstinstanzliche Gerichtsgebühr Beschuldiger B._____), 36 (Kosten Entscheid GM160013), 38 (Übernahme Kosten amtliche Verteidigungen auf Ge- richtskasse), 40 (Entschädigung amtlicher Verteidiger Beschuldiger B._____) so- wie 42 (Abweisung Prozessentschädigungsforderungen der Privatkläger 2-6, 10, 14, 23) des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 15. August 2019.

2. Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids 2.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegen- heit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht

- 34 - kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungs- entscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entschei- dend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgericht- lichen Entscheids (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik be- schränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rech- nung zu tragen (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1). Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ist es dem Berufungsgericht abgesehen von allenfalls zulässigen Noven verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 150 IV 417 E. 2.4.2; 143 IV 214 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (BGE 117 IV 97 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1431/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.3). Muss sich die Berufungsinstanz jedoch aufgrund des Rückweisungsentscheids nochmals mit der Beweislage befassen, ist eine neue, abweichende Beweiswürdigung ebenso zulässig, wie die Abnahme neuer Beweise, selbst wenn solche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2 und E. 5.4 a.E.). 2.2. Der bundesgerichtliche Aufhebungsentscheid (Urk. 600) betrifft zunächst verschiedene Einziehungen von Vermögenswerten des Beschuldigten A._____, hinsichtlich welcher das Bundesgericht dessen Beschwerde guthiess. Diesbezüg- lich erwog das Bundesgericht, im aufgehobenen Urteil der hiesigen Kammer vom

- 35 -

4. November 2021 sei die Kausalität zwischen den (an sich unbestritten gebliebe- nen) strafbaren Widerhandlungen des Beschuldigten gegen das UWG und der Er- langung der zur Einziehung vorgesehenen Vermögenswerte unzureichend geprüft worden. Die Frage, ob und in welchem Umfang diese Vermögenszuflüsse zu sei- nen Gunsten auch ohne die strafbaren Handlungen, das heisst bei rechtmässigem Alternativerhalten, stattgefunden hätten, sei unbeachtet gelassen worden (a.a.O. E. 3.4.). Das Berufungsgericht werde im Rahmen der erneuten Beurteilung anhand eines hypothetischen Kausalverlaufs zu prüfen haben, ob die Beteiligungsverträge auch ohne die Widerhandlungen gegen das UWG zustande gekommen und wie hoch die Vermögensvorteile des Beschuldigten A._____ diesfalls ausgefallen wä- ren. Gestützt auf diese Überlegungen werde sie die einzuziehenden Vermögens- werte neu zu bestimmen haben (a.a.O. E. 3.6.). Gleiches gelte auch für die Ersatz- forderung hinsichtlich des Beschuldigten A._____, welche ebenfalls nur zulässig sei, soweit sich ein Kausalzusammenhang zwischen seinem strafbaren Verhalten und den erzielten Vermögenswerten erstellen lasse, was bisher ebenfalls ungeprüft geblieben sei (a.a.O. E. 4.1.2). Und selbst wenn sich ein solcher erstellen lasse, sei eine Ersatzforderung nur zulässig, wenn diese nicht – wie vom Beschuldigten A._____ eingewendet – seine Wiedereingliederung im Sinne von Art. 71 Abs. 2 StGB ernstlich gefährde, wobei für die Beantwortung dieser Frage eine umfas- sende Beurteilung der finanziellen Situation des Beschuldigten A._____ notwendig sei, welche im ersten Berufungsurteil jedoch unterblieben sei. Dies habe das Beru- fungsgericht nachzuholen und werde in der Konsequenz auch über den Umfang der zur Durchsetzung der Ersatzforderung gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB ange- ordneten Beschlagnahmen neu befinden müssen (a.a.O. E. 4.2). 2.3. Hinsichtlich der Zivilforderungen der Privatkläger 2, 3 und 4, 7 sowie 23 wurde die im ersten Berufungsurteil ausgesprochene Verweisung auf den Zivilweg vom Bundesgericht aufgehoben, mit der Begründung, das Berufungsgericht habe zu- nächst zu prüfen, ob deren Schadenersatzforderungen formell hinreichend begrün- det und beziffert worden seien. Bejahendenfalls sei im Rahmen der materiellen Prü- fung der Zivilforderungen auch hier die Frage der Kausalität zwischen dem strafba- ren Verhalten des Beschuldigten und den von den Privatklägern 2, 3 und 4, 7 sowie 23 geltend gemachten Schadenspositionen erneut zu prüfen. Hinsichtlich der Pri-

- 36 - vatkläger 3 und 4, 7 sowie 23 sei bei der erneuten Überprüfung ferner über die Frage zu befinden, inwieweit diesen allfällige Einziehungen und Ersatzforderungen gestützt auf Art. 73 StGB zuzusprechen seien (a.a.O. E. 7.1-4). Und schliesslich sei aufgrund der Neubeurteilung der Zivilforderung des Privatklägers 7 auch über die von ihm beantragte Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren neu zu befinden (a.a.O. E. 8). 2.4. Mithin beschränkt sich der eigentliche Verfahrensgegenstand im vorliegenden zweiten (schriftlichen) Berufungsverfahren im Wesentlichen noch auf die hiervor erwähnten Fragen hinsichtlich der Einziehung und Ersatzforderung betreffend den Beschuldigten A._____ und deren Verwendung sowie die gegen ihn erhobenen Schadenersatzforderungen der Privatkläger 2, 3 und 4, 7 sowie 23 samt Kosten- und Entschädigungsfolgen. Nicht erneut zu überprüfen sind mithin einerseits die mit obergerichtlichem Urteil vom 4. November 2021 verfügte teilweise Einstellung des Verfahrens infolge Verjährung und andererseits die Schuldsprüche gegen den Beschuldigten A._____ (Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG), die dafür gegen diesen ausgefällte Strafe samt Voll- zugsregelung sowie das Tätigkeitsverbot, letzteres nachdem der Beschuldigte A._____ seine Beschwerde vor Bundesgericht insoweit zurückgezogen hat (Urk. 600 E. 6.). Ebenfalls nicht erneut zu überprüfen sind die Verweisungen der Zivilforderungen auf den Zivilweg hinsichtlich der übrigen Privatkläger. Um eine ex- tensive Wiederholung des aufgehobenen Entscheids zu vermeiden, kann hinsicht- lich all dieser Punkte in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid vom 4. November 2021 (Urk. 529 S. 45 ff. [Verjährung/Einstellung], S. 47 ff. [Schuldpunkt], S. 118 ff. [Strafe und Vollzug] und S. 128 ff. [Tätigkeitsverbot]) verwiesen werden. Diese vom Bundesgericht nicht kassierten Punkte des aufgehobenen Urteils sind jedoch ins neue Urteilsdispositiv zu übernehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1).

- 37 - III. Einziehungen / Ersatzforderung

1. Einziehung 1.1. Ausgangslage 1.1.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB die Guthaben der Be- schuldigten A._____ und B._____ bei der CH._____ SA sowie der CI._____, die Lebensversicherung des Beschuldigten B._____ bei der CJ._____ AG, zwei Arm- banduhren des Beschuldigten A._____ (Urk. 361 S. 319 ff.) und in Anwendung des Übereinkommens vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwÜ; SR 0.311.53) die in Luxemburg und Liechtenstein beschlagnahmten Konti bei verschiedenen Fi- nanzinstituten eingezogen (Urk. 361 S. 326 ff.). Zudem hat die Vorinstanz in An- wendung von Art. 71 Abs. 1 StGB die Beschuldigten verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 2.7 Mio. (Beschuldigter A._____) bzw. Fr. 1.7 Mio. (Beschuldigter B._____) zu bezahlen. Zur Deckung dieser Ersatzforderungen hat sie diverse Vermögenswerte (Konti, Lebensversicherungspolicen, Gemälde, Fahrzeuge, Uhren, etc.) der Be- schuldigten gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB beschlagnahmt (Urk. 361 S. 331 ff.). 1.1.2. Der Beschuldigte A._____ ficht die jeweils ihn bzw. die von ihm gehaltenen Firmen betreffenden Einziehungen sowie die Höhe der Ersatzforderung und die entsprechenden Beschlagnahmungen an (Urk. 633 S. 2 ff; 371 und Urk. 373). Mit Bezug auf den Beschuldigten B._____ sind die entsprechenden Dispositivziffern der Vorinstanz durch den Berufungsrückzug bereits rechtskräftig geworden. Die nachfolgend den Beschuldigten B._____ betreffenden Erwägungen erfolgen zur leichteren Nachvollziehbarkeit. 1.2. Rechtliches 1.2.1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB).

- 38 - Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates (Art. 71 Abs. 1 StGB). Im Hinblick auf die Durchsetzung dieser Ersatzforderung können Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegt werden ("Ersatzforderungsbeschlagnahme"; Art. 71 Abs. 3 StGB). 1.2.2. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen zur Einziehung, zur Anord- nung einer Ersatzforderung sowie zur Beschlagnahme zutreffend aufgeführt und sich mit der entsprechenden Lehre und Rechtsprechung auseinandergesetzt. Auf diese vollständigen und korrekten Ausführungen (Urk. 361 S. 308 ff.) kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich verwiesen werden. 1.2.3. In seinem Urteil vom 9. Januar 2024 (Urk. 600) ging das Bundesgericht mit Blick auf die Einziehung im Besonderen auf das Erfordernis der Kausalität zwischen Straftat und erlangtem Vermögensvorteil ein, nachdem die Art und Beschaffenheit dieses Zusammenhangs bis anhin in der Rechtsprechung nicht restlos geklärt ge- worden sei. Fest stehe jedoch, dass mindestens ein natürlicher Kausalzusammen- hang gegeben sein müsse. An einem solchen fehlt es unter anderem, wenn der Täter den Vorteil auch bei rechtmässigem Alternativverhalten erlangt hätte. Ent- scheidend hierfür ist der hypothetische Kausalverlauf ohne die Straftat. Der Vermö- gensvorteil muss auf die Straftat zurückzuführen sein, was nicht der Fall ist, wenn er auch ohne die strafbare Handlung angefallen wäre. Darauf nimmt die Rechtspre- chung zur Einziehung Bezug, wenn sie verlangt, dass die Straftat die wesentliche bzw. adäquate Ursache für die Erlangung des Vermögenswerts ist. Kein Kriterium für die Einziehung ist dagegen die Voraussehbarkeit als Element der adäquaten Kausalität (a.a.O. E. 3.2.1). 1.2.4. Weiter hielt das Bundesgericht fest, dass die Rechtsprechung zur Frage, ob der Vermögenswert direkte und unmittelbare Folge der Straftat sein muss oder ob auch bloss indirekt durch eine Straftat erlangte Vermögenswerte eingezogen wer- den können, bisher uneinheitlich ausgefallen sei, stellte diesbezüglich in seinem Urteil vom 9. Januar 2024 jedoch klar, dass – anders als in früheren Urteilen teil- weise erwogen – ein "direkter und unmittelbarer" Zusammenhang nicht erforderlich sei. Vielmehr müsse es genügen, wenn die unrechtmässigen wirtschaftlichen Vor-

- 39 - teile direkt oder auch indirekt aus der Straftat herrühren und sich buchhalterisch als Erhöhung der Aktiven, Verringerung der Passiven, Nicht-Verringerung der Aktiven oder Nicht-Vermehrung der Passiven erfassen liessen. Zumindest müsse dies je- denfalls dann gelten, wenn die strafbare Handlung zum Abschluss eines objektiv legalen Rechtsgeschäfts führt, dessen Erfüllung erst zum Vermögenszuwachs bei der Täterschaft führe (a.a.O. E. 3.2.2). Im vorliegenden Fall – so das Bundesgericht weiter – hätten die Beschuldigten durch die strafbaren Widerhandlungen gegen das UWG (und das FINMAG) unmittelbar keine Vermögensvorteile generiert. Diese gründeten vielmehr auf den von der CN._____ Ltd. (nachfolgend: CN._____) mit den Investoren abgeschlossenen Beteiligungsverträgen und den gestützt darauf an die DA._____ AG (nachfolgend: DA._____) ausgerichteten Provisionen. Die zur Einziehung vorgesehenen Vermögenswerte würden somit nur mittelbar aus den Straftaten herrühren oder gar Surrogate darstellen. Dieser Umstand allein könne und dürfe die Einziehbarkeit jedoch nicht hindern (a.a.O. E. 3.3.). 1.2.5. Im Rahmen des Rückweisungsverfahrens vom Obergericht genauer zu prü- fen sei jedoch die Frage nach dem rechtmässigen Alternativverhalten, mithin ob und in welchem Umfang die Vermögenszuflüsse des Beschuldigten A._____ zu seinen Gunsten auch ohne die strafbaren Handlungen stattgefunden hätten. Dabei genüge es nicht, festzuhalten, dass die einzelnen Täuschungshandlungen gemäss den Schuldsprüchen wegen Widerhandlungen gegen das UWG geeignet gewesen seien, den Kaufentscheid von potentiellen Investoren zu beeinflussen. Vielmehr müsse feststehen, dass sich die Geschädigten (oder einzelne von ihnen) davon tatsächlich beeinflussen liessen und die Täuschungen notwendige Ursache für den Abschluss der Beteiligungsverträge und die gestützt darauf getätigten Vermögens- dispositionen bildeten. Der Staat habe sämtliche Voraussetzungen für eine Einzie- hung zu beweisen. Die Konzeption des Tatbestands als Gefährdungsdelikt – wie die in casu erfolgte Widerhandlung gegen das UWG – entbinde das Gericht somit nicht davon, in Bezug auf die Einziehung die nötigen Feststellungen insbesondere zur Kausalität zu treffen, dies nachdem der Täterschaft durch eine Gefährdung al- lein noch kein Vermögenszuwachs entstehe, den es abzuschöpfen gälte (a.a.O. E. 3.4).

- 40 - 1.2.6. Dabei sei nicht zu verkennen, dass sich die Ermittlungen zur Kausalität in einem Fall wie hier, wo zahlreiche Geschädigte involviert sind, komplex gestalten dürften. Womöglich werde sich auch nicht zweifelsfrei feststellen lassen, ob und vor allem in welchem Umfang nebst den inkriminierten Täuschungshandlungen weitere Faktoren für die Investitionen ausschlaggebend waren. Dennoch sei dem Grund- satz, wonach sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf, Rechnung zu tragen, wo- bei in Erinnerung zu rufen sei, dass die Unschuldsvermutung im Einziehungsrecht nicht unmittelbar anwendbar sei, da es dabei auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nicht ankomme. Das Bundesgericht anerkenne deshalb, dass an die Be- weislast des Staats in gewissen Konstellationen, so etwa bei einer Vielzahl von Straftaten, keine allzu rigorosen Anforderungen gestellt werden dürfen. Bilden die begangenen Straftaten eine Einheit, ist nur (aber immerhin) ein Zusammenhang mit dem deliktischen Gesamtverhalten, nicht aber mit konkreten Einzeltaten nach- zuweisen. Ausserdem hat die betroffene Person, die der Einziehung entgegenste- hende Tatsachen behauptet, bei der Beweiserhebung in zumutbarer Weise mitzu- wirken. Von der Partei, die behauptet, ein Vertrag wäre auch ohne strafbare Hand- lungen zustande gekommen, darf daher verlangt werden, dass sie ihre Behauptung näher begründet und soweit zumutbar belegt (a.a.O. E. 3.4.2.2). 1.2.7. Mit Blick auf das Beweismass hinsichtlich der Kausalität verweist das Bun- desgericht sodann auf die Parallelen zur Rechtsprechung in Fällen der zivilrechtli- chen Prospekthaftung (Art. 752 aOR, neu Art. 69 des Finanzdienstleistungsgeset- zes vom 15. Juni 2018 [FIDLEG; SR 950.1]) und erachtet das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in dem Fall, wo der Kläger behauptet, falsche Angaben im Emissionsprospekt seien kausal für seinen Kaufentschluss und den damit in Zusammenhang stehenden Schaden gewesen, als hinreichend. Die vor- liegend im Raum stehenden unlauteren Täuschungshandlungen seien gemäss Bundesgericht mit diesem Sachverhalt vergleichbar. Es erscheine deshalb – auch mit Blick auf die vorstehend erläuterten einziehungsrechtlichen Grundsätze – sach- gerecht, das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen dem unlauteren Verhalten des Beschuldig- ten A._____ und den hierdurch erlangten Vermögensvorteilen zur Anwendung zu bringen. Demnach gelte ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sach-

- 41 - behauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Be- tracht fallen. Zu betonen sei jedoch, dass es dabei um eine Beweiserleichterung und nicht um eine Umkehr der Beweislast gehe (a.a.O. E. 3.4.2.3). 1.3. Parteistandpunkte 1.3.1. Der Beschuldigte stellt sich in seiner schriftlichen Berufungsbegründung auf den Standpunkt, es lasse sich vorliegend nicht erstellen, dass die Anleger die Be- teiligungsverträge ohne die in der Anklageschrift vorgeworfenen Täuschungshand- lungen nicht abgeschlossen hätten. Soweit die Anklage etwa täuschende Informa- tionen – konkret das Verhältnis zwischen DA._____ und CN._____ und zur CY._____ AG – auf der Website der DA._____ erwähne, sei einzuwenden, dass in den Akten keine Hinweise darauf bestünden, dass die Investoren diese im Vorfeld ihres Erwerbs von DC._____ Aktien überhaupt besucht hätten. Ohnehin seien diese Angaben zur Tätigkeit der DA._____ auf der Website erst ab 21. Dezember 2014 aufgeschaltet gewesen, womit sie auf die Aktienkäufe vor diesem Zeitpunkt keinen Einfluss gehabt haben konnten. Soweit die Investoren die unlauteren Anga- ben dennoch zur Kenntnis genommen hätten, so hätten diese bei ihnen jedenfalls nicht zu falschen Vorstellungen über den Sachverhalt geführt. Namentlich würden sich aus den aktenkundigen Aussagen diverser Investoren keine Hinweise auf der- artige Fehlvorstellungen, etwa mit Blick auf die vermeintliche unabhängige Vermitt- lertätigkeit der DA._____, feststellen lassen. Die genauen Aufgaben der CY._____ AG sei den Kunden überdies in den Beteiligungsverträgen offengelegt worden. Auch was den Preis der Aktien angehe, ergebe sich aus den Aussagen verschie- dener Investoren, dass ihnen bewusst war, dass die CN._____ ihren Gewinn nicht aufgrund eines über die Zeit gestiegenen Aktienkurses, sondern vielmehr dadurch erzielte, dass sie die Aktien zu einem tieferen Preis erwerben und mit einem Auf- schlag bzw. einer Marge weiterverkaufte. Anhand der den Investoren zur Verfü- gung gestellten Dokumentation über die DC.______ hätten sich diese über die in den Term-Sheets gemachten Angaben – insbesondere die Unternehmensbewer- tung – zudem ein eigenes Bild machen und die Angaben auf Plausibilität überprüfen können. Es könne deshalb nicht angenommen werden, die Investoren seien auf-

- 42 - grund der Term-Sheets von einem falschen Unternehmenswert ausgegangen. Dies gelte auch mit Blick auf die vorrätige Menge an DC._____ Aktien, nachdem eine Unterdeckung höchstens in geringem Umfang und für kurze Zeit bestanden hatte. Und schliesslich habe den Investoren aufgrund der in den telefonischen Verkaufs- gesprächen vermittelten Informationen bewusst sein müssen, dass die CN._____ eine Aktienmehrheit anstrebte und sich das Aktionariat geändert hatte, womit die unzutreffenden Angaben über die Zusammensetzung des Aktionariats der DC._____ in den Term-Sheets keinen massgeblichen Einfluss auf ihren Kaufent- scheid gehabt haben konnten (Urk. 633 S. 8 ff.). Auch mit Blick auf die Tätigkeit ohne Bewilligung gemäss FINMAG sei hinsichtlich der unter diesem Schuldspruch relevanten 4'258'094 Aktien bzw. dem daraus erzielten Erlös der Kausalzusam- menhang zwischen der fehlenden Bewilligung und den erlangten Vermögenswer- ten nicht genügend erstellt. Denn bei Bewilligungsdelikten sei ein solcher nur zu bejahen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung im Tatzeit- raum nicht erfüllt gewesen wären, so dass das rechtmässige Alternativerhalten nur im gänzlichen Verzicht auf die Ausübung der unter Bewilligungspflicht gestellten Tätigkeit läge. Dies sei jedoch nie geprüft, geschweige denn bewiesen worden (Urk. 633 S. 24 ff.). 1.3.2. Die Staatsanwaltschaft weist zunächst darauf hin, dass das Bundesgericht hinsichtlich der im Urteil der hiesigen Kammer vom 4. November 2021 gestützt auf die Widerhandlungen der Beschuldigten gegen das FINMAG verfügten Einziehun- gen keine Rechtsverletzungen festgestellt habe, womit diese ohne weitere Über- prüfung zulässig seien. Mit Blick auf die UWG-Verstösse sei die Einziehung auch hinsichtlich der Kausalität unproblematisch, sei doch davon auszugehen, dass kein vernünftiger Investor überhaupt Geld einbezahlt hätte, wenn er gewusst hätte, dass der Verkäufer ihn bewusst über potentiell wertrelevante Tatsachen täuschen wollte (Urk. 610 S. 4 f.). 1.4. Einziehung von deliktischem Erlös aufgrund Widerhandlungen gegen das FINMAG 1.4.1. Im Urteil der hiesigen Kammer vom 4. November 2021 wurde die Einziehung von Vermögenswerten des Beschuldigten A._____ – ungeachtet der vom Bundes-

- 43 - gericht beanstandeten Einziehung aufgrund der im Schuldpunkt festgestellten un- lauteren Täuschungshandlungen (UWG) – auch damit begründet, dass die beiden Beschuldigten bereits dadurch, dass sie mit der Vermittlung von DC._____ Aktien im Gruppenverbund via die DA._____ eine Effektenhandelstätigkeit als Emissions- haus im Sinne des BEHG ausübten, ohne die dafür notwendige Bewilligung der FINMA zu verfügen, deliktisches Einkommen generierten. Dabei wurde bereits be- rücksichtigt, dass der Effektenhandel ohne Bewilligung lediglich einen Teil der Ak- tien, nämlich 4'258'094 der insgesamt durch die CN._____ erworbenen 6'845'501 Aktien, betraf, die in der Folge via Vermittlung der DA._____ an die Investoren ver- kauft wurden. Mit Blick auf den für den unter diesem Aspekt relevanten Umfang an deliktischem Vermögen hatte bereits die Vorinstanz nachvollziehbar festgehalten, dass durch die DA._____ und die CN._____ bzw. durch die beiden Beschuldigten infolge der Vermittlung von Aktien der DC._____ im Zeitraum 10. April 2008 bis 18. April 2016 insgesamt EUR 26'629'962.91 erwirtschaftet worden sind (EUR 67'452'971.20 [Total Einzahlungen Investoren] - EUR 8'255'747.55 [Provisi- onszahlungen Kundenberater DA._____] - EUR 32'567'260.74 [Aufwendungen zum Kauf der vermittelten DC._____ Aktien]). In Anbetracht dessen, dass der Ef- fektenhandel ohne Bewilligung "nur" 4'258'094 der insgesamt durch die CN._____ erworbenen 6'845'501 Aktien, mithin 62 % dieser Aktien betraf, entspricht dies ei- nem deliktisch erwirtschafteten Vermögenswert von EUR 16'510'577.–. Unter Be- rücksichtigung des Umstandes, dass dieser Vermögenswert aufgrund von Mittel- werten (bzw. anteilsmässig von den Gesamteinnahmen) errechnet wurde, und nicht anhand der konkreten Aktienpreise der einzelnen 4'258'094 in Verletzung der Bewilligungspflicht veräusserten Aktien, und dass nach dem gemässigten Brutto- prinzip weitere Fixkosten der DA._____ (und der CN._____) zu berücksichtigen wä- ren (wie Personalaufwand betreffend die nicht provisionsberechtigten Drittlohn- empfänger, Raumaufwand, Büro- und Verwaltungsaufwand etc.), wofür sie im Rah- men der UWG-Verstösse einen äusserst grosszügigen Aufwand von rund 1 Mio. EUR pro Jahr in Abzug brachte, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die auf- grund der Widerhandlungen gegen das FINMAG von den beiden Beschuldigten erwirtschafteten Erträge mindestens EUR 8 Mio. betragen hatten (Urk. 361 S. 318 f.). An diesem Gewinn der CN._____ hatten die Beschuldigten A._____ und

- 44 - B._____ im Umfang von EUR 6'654'811.10 sowie Fr. 1'487'534.10 in der Form von Banküberweisungen an sich und an Gesellschaften, an welchen sie wirtschaftlich berechtigt waren, partizipiert und zusätzlich in einem nicht näher bestimmbaren Umfang Barabhebungen getätigt (Urk. 361 S. 118 ff.). Die hiesige Kammer bestä- tigte in ihrem Urteil vom 4. November 2021 die deliktische Herkunft dieser Erträge aus den Widerhandlungen gegen das FINMAG im besagten Umfang von EUR 8 Mio. und die damit einhergehende Einziehbarkeit derselben (Urk. 529 S. 64 f. und 143 f.). 1.4.2. Dagegen wurden vom Beschuldigten A._____ – wie dies das Bundesgericht in seinem Urteil ausdrücklich festhielt (Urk. 600 E. 3.5) – in seiner bundesgerichtli- chen Beschwerde keine substantiierten Rügen erhoben, weshalb das Bundesge- richt solches auch nicht überprüfen musste. Wie bereits dargelegt (vorne Erw. II. 2.1.), ist aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückwei- sungsentscheide nunmehr nur noch ein thematisch auf die im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren gutgeheissenen Rügen beschränktes Berufungsverfahren durchzuführen, und nicht einfach der ursprüngliche Berufungsentscheid neu zu be- gründen. Angesichts dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Par- teien – abgesehen von allenfalls zulässigen Noven – verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsent- scheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind, sei dies, weil die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vor Bundesgericht nicht angefochten war, oder weil auf Rügen betreffend die Beweiswürdigung nicht eingetreten wurde, da sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht ge- nügten (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1. f.). Der Entscheid bezüglich einziehungspflichti- gem Vermögen der Beschuldigten A._____ und B._____ in der Höhe von EUR 8 Mio. hat damit Bestand und ist im vorliegenden zweiten (schriftlichen) Berufungs- verfahren mithin nicht mehr zu überprüfen. Soweit der Beschuldigte A._____ in sei- ner Berufungsbegründung im Rückweisungsverfahren Rügen zur seiner Meinung nach ungenügend festgestellten Kausalität zwischen den durch diese (bewilli- gungspflichtige) Effektenhandelstätigkeit erlangten Vermögenswerten und dem ebenfalls bereits rechtskräftigen Verstoss gegen das FINMAG erhebt (Urk. 633

- 45 - Rz. 61-67), hätte er diese somit bereits vor Bundesgericht vorbringen müssen. Nachdem er dies jedoch nicht bzw. zumindest nicht in genügend substantiierter Weise getan hat, ist er mit solchen Rügen nunmehr nicht mehr zu hören. 1.4.3. Damit steht an sich bereits fest, dass die beiden Beschuldigten mindestens EUR 8 Mio. an deliktischem Vermögen generiert haben, das der Einziehung unter- liegt, und zwar unabhängig davon, ob die Einziehungsgründe mit Blick auf die UWG-Verstösse (ebenfalls) vorliegen oder nicht. Und nachdem nur der Beschul- digte A._____ gegen die im ersten Berufungsurteil vom 4. Januar 2021 festgestellte Einziehungspflicht Beschwerde an das Bundesgericht geführt hat, ist es im vorlie- genden zweiten Berufungsverfahren auch nicht zulässig, zum Nachteil des Be- schuldigten auf eine umfangmässig weitreichendere Einziehungssumme zu erken- nen. Insofern erübrigt sich die nachfolgende Prüfung, ob und inwieweit durch die rechtskräftigen Widerhandlungen gegen das UWG zusätzliches einziehungspflich- tiges deliktisches Vermögen generiert wurde. Ohnehin verlangt das Bundesgericht eine Neuberechnung der Einziehungssumme aber nur für den Fall, dass sich die Kausalität der UWG-Verletzungen nicht erstellen liesse (Urk. 600 E. 3.6), was nachfolgend zu prüfen sein wird. 1.5. Einziehung von deliktischem Erlös aufgrund Widerhandlungen gegen das UWG 1.5.1. Zunächst ist mit Blick auf den Tatzeitraum nochmals festzuhalten, dass auf- grund der Verjährung die Verstösse gegen das UWG nur noch relevant sind, soweit Handlungen ab dem 15. August 2012 betroffen sind. Die in diesem Sinne mit Urteil vom 4. November 2021 verfügte Einstellung des Verfahrens (Urk. 529 Dispositiv- Ziffer 1) blieb vor Bundesgericht unbeanstandet und ist somit faktisch in (materielle) Rechtskraft erwachsen. 1.5.2. Einleitend zur Prüfung des rechtmässigen Alternativverhaltens ist zunächst auf folgendes grundsätzliches Argument einzugehen: Sowohl die Staatsanwalt- schaft als auch der Privatkläger 7 argumentieren, dass wenn den Investoren die in unlauterer Weise vorenthaltenen wahren Informationen offengelegt worden wären, schon deshalb kein Investor mehr bereit gewesen wäre, DC._____ Aktien zu kau-

- 46 - fen, weil ihnen dann ja bewusst gewesen wäre, dass die Beschuldigten sie gerade über diese wichtige Information hätten täuschen wollen. Denn schliesslich wäre kein halbwegs vernünftiger Investor bereit, Aktien zu kaufen, wenn er wüsste, dass die Verkäufer ihn bewusst über potentiell relevante Tatsachen täuschen wollten (Urk. 610 Rz. 9; Urk. 635 Rz. 17). Dieser Argumentation liegt allerdings – wie auch die Verteidigung zu Recht einwendet (Urk. 665 Rz. 12 und Urk. 667 Rz. 20) – ein falsches Verständnis des rechtmässigen Alternativverhaltens zu Grunde. Bei letz- terem ist wie dargelegt zu prüfen, ob der Vermögensschaden (bzw. in casu der Abschluss der Beteiligungsverträge) auch dann stattgefunden hätte, wenn sich die Beschuldigten rechtmässig verhalten hätten. Der sich dafür vorzustellende hypo- thetische Kausalverlauf muss mithin unter Ausblendung sämtlichen deliktischen Verhaltens auskommen, was denkrichtig auch die Vorstellungen der Investoren über ihren Vertragspartner (die DA._____ bzw. die Beschuldigten) miteinschliessen muss. 1.5.3. Was die unlauteren Angaben auf der Website der DA._____ angeht, stellt sich die Verteidigung wie dargelegt zunächst auf den Standpunkt, dass die unlau- teren Angaben zum Verhältnis der DA._____ zur CN._____ (angeblich unabhän- gige Vermittlungstätigkeit) wie auch die angeblichen Aufgaben der CY._____ AG (Gewährleistung der Zuteilung der Aktien an die Investoren durch eine unabhän- gige Drittgesellschaft) auf der Website www.DA._____.ch von den Investoren gar nicht zur Kenntnis genommen wurden, nachdem sie die Website überhaupt nicht besuchten. Entsprechend könnten die darauf enthaltenen Informationen auch bei rechtmässigem Alternativverhalten, mithin bei Offenlegung der wahren Begeben- heiten, keinen Einfluss auf den Kaufentscheid der Investoren gehabt haben (Urk. 633 Rz. 13 ff.). 1.5.4. Nach dem insofern unangefochten gebliebenen Beweisergebnis steht fest, dass die in der Anklageschrift aufgeführten Passagen spätestens ab 21. Dezember 2014 bis mindestens 7. März 2018 auf der Website aufgeschaltet waren (Urk. 529 S. 89). Entsprechend konnten diese Angaben – darin ist der Verteidigung Recht zu geben – für jene Anleger, die zwischen 15. August 2012 und 21. Dezember 2014

- 47 - Aktien der DC._____ kauften, von vornherein gar keinen kausalen Einfluss auf ih- ren Kaufentscheid gehabt haben. 1.5.5. Hinsichtlich jener Investoren, die nach Aufschaltung der Website DC._____ Aktien kauften, ist zwar – wie bereits von der Vorinstanz (Urk. 361 S. 154) und im ersten Berufungsurteil (Urk. 529 S. 92) festgehalten – unklar, welche dieser Inves- toren im Vorfeld ihrer Investition von der Website der DA._____ überhaupt Kenntnis genommen haben, zumal die Investoren in der Regel ja mittels Cold-Calls über das Telefon angeworben wurden. Was die Rolle der DA._____ als vermeintlich unab- hängige Vermittlerin angeht, weist die Verteidigung auf die Aussagen gewisser im Zuge der Strafuntersuchung im Jahr 2016 polizeilich befragter Investoren hin (Urk. 633 Rz. 19), die tatsächlich implizieren, dass zumindest gewisse Investoren der DA._____ diese Unabhängigkeit einer aussenstehenden Vermittlerin, die mit der Verkäuferin der Aktien (CN._____) einzig in einem Auftragsverhältnis gestan- den habe, nicht oder jedenfalls nicht vollständig zuschrieben (beispielhaft Investor Privatkläger 7 [F._____], Urk. 30601183 F/A 39: "[...] Die CN._____ gehört vermut- lich der DA._____, dies ist mir aber nicht bekannt, ich gehe davon aus [...]"; Investor DB._____, Urk. 30601191: "Die DA._____ war die Vermittlerin. Ich nehme an, dass die DA._____ die Besitzerin der CN._____ Ltd. ist, welche damit auch die 40% von der DC._____ AG hält."). Vereinzelt gingen gewisse Investoren gar fälschicher- weise davon aus, dass sie die DC._____ Aktien der DA._____ abkauften, und nicht

– wie es auch in den Beteiligungsverträgen ersichtlich war – der CN._____ (bei- spielhaft: Investor DD._____, Urk. 30602085; Investor DE._____, Urk. 30602159), sie die DA._____ mithin gar als Vertragspartnerin ansahen statt als Vermittlerin. Zumindest bei diesen vereinzelten Investoren dürfte die Offenlegung der Verbin- dungen zwischen der DA._____ und der CN._____ für sich somit keinen entschei- denden Einfluss auf den Kaufentschluss gehabt haben. Gemäss Aussagen des Be- schuldigten B._____ haben sich jedoch durchaus Investoren aufgrund der Website der DA._____ gemeldet (Urk. 50301009; Urk. 529 S. 92). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Passagen zumindest für gewisse jener In- vestoren, die davon Kenntnis genommen hatten, zum Eindruck beitrugen, dass sie es bei der DA._____ mit einer reinen, unabhängigen Vermittlerin zu tun hatten, wel- che zur Verkäuferin der Aktien (CN._____) einzig in einem Vertragsverhältnis stand

- 48 - und auch darüber hinaus keine weitergehenden Verbindungen pflegte und somit auch keine Bewilligung der FINMA benötigte. Der Eindruck, von einer unabhängi- gen Vermittlerin beraten zu werden, hat dabei durchaus vertrauensbildende Wir- kung und begünstigt damit auch den Kaufentscheid. Hätten sich die Beschuldigten rechtmässig verhalten, hätten sie diese Angaben auf der Website nicht bzw. nicht mit diesem Inhalt veröffentlichen dürfen, womit dieses vertrauensbildende Element weggefallen wäre. Gleiches gilt hinsichtlich der auf der Website gemachten Anga- ben zur CY._____ AG, gemäss welchen diese für die notwendigen regulatorischen Prüfungen (wirtschaftliche Berechtigung; Geldwäschereiverordnung) verantwort- lich und den Kunden der DA._____ Gewähr für die Zuteilung der entsprechenden Titel bieten würde. Auch hier ist davon auszugehen, dass diese unwahren Angaben zumindest auf gewisse jener Investoren, die sie zur Kenntnis genommen haben, eine vertrauensbildende Wirkung dahingehend zeitigten, dass sie davon ausgehen konnten, dass eine unabhängige Stelle die Zuteilung der Aktien, die sie zu kaufen im Begriff waren, gewährleisten würde. Letzteres wird zwar mit der Verteidigung (Urk. 633 Rz. 20) dadurch relativiert, dass die Angaben zur Gewährleistung der Zu- teilung der gekauften Titel im entsprechenden Passus in den Beteiligungsverträgen nicht mehr enthalten waren (beispielhaft Urk. 30602200), dies allerdings nur be- grenzt, nachdem die Beteiligungsverträge ja jeweils nur den investitionswilligen Kunden versandt wurden, mithin an jene, bei welchen der Entscheid zum Kauf be- reits gefasst oder zumindest weit vorgeschritten war. 1.5.6. Die täuschenden Angaben auf der Webseite der DA._____ an sich betreffen jedoch nur einen Teil des unlauteren Geschäftsgebarens, das den Beschuldigten zur Last liegt. Zunächst ist daran zu erinnern, dass die anklagegemässen Schuld- sprüche sich nicht einfach in den in Abschnitt E. ("Widerhandlungen UWG") um- schriebenen Handlungen erschöpfen, sondern vielmehr (auch) auf den unter Ab- schnitt B. ("Die Vermittlung der Aktien an der DC._____ durch die DA._____") und C. ("Bei der Vermittlung nicht offen gelegte Verbindungen") der Anklageschrift auf- geführten Umständen basieren, was an entsprechender Stelle durch den Hinweis "Grundlage für Täuschungshandlungen nach UWG gemäss Ziff. E der Anklage" ge- kennzeichnet ist. Mithin sind die nicht offengelegten Verbindungen der beiden Be- schuldigten zur DA._____ und zur CN._____ bzw. die damit einhergehenden Ver-

- 49 - bindungen zwischen diesen beiden Gesellschaften nicht nur insoweit relevant, als diese auf der Website der DA._____ dargestellt bzw. gerade nicht dargestellt wur- den und diese Website von den Investoren tatsächlich zur Kenntnis genommen wurde, sondern darüber hinaus für sämtliche im Sinne des UWG täuschenden Handlungen, für welche die Beschuldigten schuldig gesprochen werden, insbeson- dere auch für die Täuschungen über den Preis und die Zusammensetzung des Ak- tionariats, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. 1.5.7. Auch was das unlautere Geschäftsgebaren mit Blick auf die Preise der ver- kauften Aktien angeht, zitiert die Verteidigung aus verschiedenen aktenkundigen Aussagen von Investoren aus den polizeilichen Einvernahmen (Urk. 633 Rz. 21). Aus diesen ergibt sich zwar, dass die meisten Investoren beim Abschluss der Be- teiligungsverträge damit rechneten, dass die DA._____ oder die CN._____ in ir- gendeiner Weise am Verkauf der DC._____ Aktien etwas verdienen würden. Al- leine dieser Umstand lässt allerdings noch keineswegs den Schluss zu, dass die Investoren die Beteiligungsverträge bei Offenlegung der Umstände, wie der ihnen angebotene Aktienpreis zustande kam, gleichsam abgeschlossen hätten bzw. dass die Täuschung über den Preis keinen kausalen Einfluss auf ihren Kaufentscheid zeitigte. Die Verteidigung blendet mit ihrer Argumentation aus, dass das Geschäfts- modell der beiden Beschuldigten nicht einfach darin bestand, die DC._____ Aktien als unabhängige Vermittler gegen eine marktübliche Vermittlungsprovision zu ver- kaufen, sondern vielmehr darauf ausgerichtet war, den potentiellen Investoren un- ter Angabe eines fiktiven Unternehmenswertes die Aktien zu fiktiven Preisen anzu- bieten und damit ihren Profit weit über die – mit durchschnittlich 23.8% ohnehin bereits sehr hohe – Provision hinaus zusätzlich zu maximieren. 1.5.8. Wie bereits im unangefochten gebliebenen Schuldpunkt festgestellt, hat die von den Beschuldigten kontrollierte CN._____ einen erheblichen Teil der via die DA._____ an die hier fraglichen Investoren verkauften DC._____ Aktien zeitlich parallel zu einem tieferen Preis von der DF._____ und der DG._____ Corp. gekauft. Dies war wiederum nur möglich, weil die Beschuldigten via die CN._____ enge Be- ziehungen zu DH._____ unterhielten, der die Kontrolle über die DF._____ inne hatte und die Bereitstellung der an die Investoren vermittelten DC._____ Aktien zu

- 50 - den oben erwähnten Preisen laufend gewährleistete, wozu die zahlreichen Aktien- kauf- und Treuhandverträge zwischen CN._____ und DF._____ dienten. Mit Blick auf die DG._____, von welcher ebenfalls eine grössere Tranche an DC._____ Ak- tien übernommen wurde, bestand die enge Verbindung zu den Beschuldigten da- durch, dass die DG._____. je hälftig durch die CS._____ und die CQ._____ gehal- ten wurde, deren wirtschaftlich Berechtigten die beiden Beschuldigten waren. Wie die auf Seite 19 f. der Anklageschrift abgebildete Tabelle zeigt, lagen die Ankaufs- preise aus Sicht der CN._____, mithin der Preis, den sie der DF._____ und der DG._____ . pro Aktie bezahlen musste, stets deutlich unter dem Verkaufspreis, welchen die CN._____ (via die Vermittlung der DA._____) von den Investoren zum Kaufzeitpunkt verlangte. Sowohl Ankaufs- als auch Verkaufspreise wurden im Laufe des relevanten Tatzeitraums zwar laufend schrittweise erhöht. Es blieb je- doch stets bei einer markanten Preisdifferenz, wobei die Verkaufspreise je nach Zeitraum zwischen mindestens 40 % bis zu 109 % über dem zum jeweiligen Zeit- punkt bezahlten Ankaufspreis lagen. Mit der operativen Entwicklung der DC._____ lässt sich der Preisunterschied nicht erklären, da der Zeitpunkt der gruppeninternen Übernahme durch die CN._____ und jener des Verkaufs an Investoren in der Regel sehr nahe beieinander lagen. Es bestand also neben den den Investoren zu be- sagtem Verkaufspreis offerierten Aktien ein Parallelmarkt, über welchen sich einzig die CN._____ aufgrund ihrer engen Verbindungen zur DH._____ und der DF._____ mit deutlich günstigeren Aktien eindecken konnte, während den Aktionären der Ein- druck vermittelt wurde, dass die im Übrigen nicht öffentlich gehandelte DC._____ Aktien nur via die DA._____ zum (gegenüber dem gruppenintern festgelegten Kauf- preis) deutlich höheren "Aktienpreis" zu haben war. Die gruppeninterne Festset- zung des Ankaufspreises lässt dabei zumindest gewisse Rückschlüsse auf den Wert zu, den einerseits die DF._____ – als Halterin der DC._____ Aktien und grup- peninterne Verkäuferin an die CN._____ – und andererseits die CN._____ selber

– als Vehikel zur Platzierung der Aktien beim breiten Publikum – den DC._____ - Beteiligungen objektiv zumassen. Hätte der Wert der DC._____ Aktien tatsächlich einen objektiven Wert im Bereich der von den Investoren bezahlten Preise gehabt, hätte es aus Sicht der DF._____ keinen wirtschaftlich vernünftigen Grund gegeben, die DC._____ Aktien über Jahre fortlaufend zu ungefähr der Hälfte des Preises auf

- 51 - die CN._____ zu übertragen, den Letztere zeitlich parallel hierzu beim Verkauf der Aktien an die Investoren erzielte, und damit auf scheinbar hohe Gewinne zu ver- zichten. Soweit die Aktien von der DG._____ bezogen wurden, ist festzuhalten, dass die Beschuldigten als deren wirtschaftlich Berechtigte sich deren DC._____ Aktien mit der Veräusserung an die CN._____, die sie ebenfalls beherrschten, fak- tisch selbst abkauften, wiederum zum in diesem Zeitpunkt gruppeninternen niedri- geren Ankaufspreis. Diese Umstände machen deutlich, dass – wie in der Anklage- schrift (S. 35 Rz. 97) zutreffend umschrieben wurde – die DF._____ und die CN._____ (und bis zum Verkauf an die CN._____ auch die DG._____) als Haupt- aktionäre die DC._____ Aktie zu sämtlichen Zeitpunkten innerhalb des relevanten Tatzeitraums intern zu einem Preis bewerteten, der deutlich unter jenem Preis lag, zu dem letztere die Aktie den Investoren anbot. 1.5.9. Dies war für die Investoren anhand der ihnen zur Verfügung gestellten Infor- mationen nicht erkennbar bzw. wurde von den Beschuldigten gezielt verschleiert, wurde doch der Unternehmenspreis in den Term-Sheets – und zwar in sämtlichen Term-Sheets, mithin auch jenen, welche die auf S. 30-33 der Anklageschrift abge- bildeten Grafiken zur Aktienpreisentwicklung nicht enthielten – stets als das Resul- tat der Gesamtanzahl an DC._____ Aktien multipliziert mit dem ihnen kommunizier- ten fiktiven Verkaufspreis pro Aktie angegeben, womit eine sachliche Fundierung des Preises vorgetäuscht und dem Investor so vorgegaukelt wurde, er kaufe eine Aktie, deren Preis auf einer objektiven Unternehmensbewertung beruhte und somit dem "Marktpreis" entsprach. Dass weder die gruppenintern bezahlten noch die im Aussenverhältnis gegenüber den Investoren kundgemachten Verkaufspreise der DC._____ Aktien einen Zusammenhang zu einer realen Unternehmensbewertung aufwiesen, sondern eben fiktiv festgelegt wurden, zeigt sich auch daran, dass die schrittweise Erhöhung des gruppenintern festgesetzten Ankaufspreises und der ge- gen aussen kommunizierte Verkaufspreis hinsichtlich der Erhöhungsschritte weder zeitlich noch wertemässig (im Sinne der Höhe des jeweiligen Aufschlags) korrelie- ren (vgl. dazu bereits Urk. 529 S. 103). So betrug der intern vereinbarte Ankaufs- preis am 22. August 2012 noch EUR 6.70 und der Verkaufspreis für die Investoren EUR 10.50. Letzterer stieg ab Februar 2013 bereits auf EUR 12.50, während der gruppenintern vereinbarte Ankaufspreis in diesem Jahr weiterhin bei EUR 6.70 ver-

- 52 - einbart wurde. Im August 2014 stieg der gegen aussen kommunizierte Verkaufs- preis gar auf EUR 14.– pro Aktie, während sich die CN._____ am 12. August 2014 bei der DF._____ immer noch zum Preis von EUR 6.70 mit Aktien eindecken konnte. Entsprechend variierten die auf dem Ankaufspreis gemachten Aufschläge markant, im soeben erwähnten Beispiel zwischen +57 % und +109 %. 1.5.10. Hätten die Beschuldigten bzw. die DA._____ sich rechtmässig verhalten, indem sie den Investoren offengelegt hätten, dass sie ihnen eine Aktie zum Kauf anboten, deren Preis nicht anhand objektiver Unternehmensbewertungskriterien ermittelt wurde, sondern vielmehr einem willkürlich festgelegten Unternehmenswert dividiert durch die Anzahl vorhandener Aktien entsprach, ist nicht davon auszuge- hen, dass die betroffenen Investoren überhaupt DC._____ Aktien gekauft hätten, umso weniger, wenn die Investoren gewusst hätten, dass sich die CN._____ auf- grund der – bei rechtmässigem Alternativverhalten offengelegten – engen Verflech- tungen zwischen der DA._____ als Vermittlerin, der CN._____, der DG._____ und der DF._____ bzw. DH._____ die Aktien praktisch zeitgleich auf einem Parallel- markt zu Preisen beschaffen konnte, die markant tiefer, ja teilweise bei weniger als der Hälfte des Preises lagen, zu dem sie (die Investoren) die Aktie kaufen sollten, sie mithin die Aktie nicht zu Markpreisen zuzüglich einer branchenüblichen Provi- sion, sondern vielmehr zu einem überhöhten Phantasiepreis hätten kaufen sollten. Aufgrund des wie dargelegt markanten Preisaufschlags von 40-109 % läuft ent- sprechend auch das Argument der Verteidigung, dass viele Investoren mit einer gewissen (marktüblichen) Vermittlungsprovision zugunsten der DA._____ gerech- net hatten, ins Leere. Selbst bei jenen Investoren, welche – wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 600 S. 13 f.) – aufgrund der ihnen zugeschickten und selber im In- ternet recherchierten Informationen (Quartalsabschlüsse der DC._____, Berichte des Vorstands, positiver Leistungsausweis von DC._____-CEO DH._____) sowie insbesondere der Produktidee der DC._____ (Wideraufbereitung teurer Medizinal- technik) ein Investment in die DC._____ als grundsätzlich aussichtsreich bewertet hatten, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie die Finger von diesem Investment gelassen hätten, wenn ihnen offengelegt worden wäre, dass der Gruppenverbund rund um die DC._____ und ihre damaligen Aktio- näre zeitgleich selber von einem massiv tieferen Unternehmenswert ausgingen, als

- 53 - sich aus dem ihnen angebotenen (fiktiven) Aktienpreis hätte ergeben müssen, han- delt es sich dabei doch nicht um einen besonders vertrauensbildenden Umstand. Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass die DA._____ darum bemüht war, die Investoren im Glauben zu lassen, es würden Beteiligungen an einem kapitalsu- chenden Jungunternehmen vermittelt, das vorbörslich Effekten bei wenigen, erle- senen Privatinvestoren platzieren wolle, während in Wirklichkeit im grossen Stil günstig erworbene Aktien verkauft wurden. Um unter diesen Umständen dennoch DC._____ Aktien zu kaufen, hätten sich die Investoren jedoch damit abfinden müs- sen, dass das von ihnen investierte Kapital zu einem erheblichen Teil, teilweise gar mehr als zur Hälfte, gar nicht in die Gesellschaft floss, an deren Produkt sie allen- falls noch geglaubt hätten und in das sie zu investieren bereit gewesen wären, son- dern vielmehr in Form überhöhter Provisionen und Gewinnmargen letztlich in die Taschen der beiden Beschuldigten ging, die sowohl die DA._____ als auch die CN._____ faktisch kontrollierten, was bei rechtmässigem Alternativverhalten der Beschuldigten hätte offengelegt werden müssen. Diesbezüglich hielt sodann be- reits das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es dem Erfolg einer operativen Tä- tigkeit der DC._____ zum vornherein nicht dienen konnte, wenn diese zwecks Ka- pitalaufnahme im grossen Stil Jahr für Jahr bei den Anlegern als wachsendes Jung- unternehmen vermarktet wird, das kurz vor dem Börsengang stehe, während in Wirklichkeit nur ein Bruchstück des aufgenommenen Kapitals in die CN._____ floss (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2683/2018 vom 4. Februar 2022 E. 6.3, S. 64). 1.5.11. Hinsichtlich jener Investoren, die in den ihnen von der DA._____ zur Verfü- gung gestellten Term-Sheets überdies die auf S. 30-33 der Anklageschrift abgebil- deten Grafiken mit dem Titel "Aktienpreise von Sekundärmarkttransaktionen" ent- hielten (15. August 2012 - 19. Mai 2014), erscheint der Fall noch klarer. Bei diesen Investoren hat sich die DA._____, deren Verhalten sich die Beschuldigten anzu- rechnen haben, eines zusätzlichen täuschenden Mittels bedient, um die angebote- nen DC._____ Aktien attraktiver und werthaltiger darzustellen. Zum einen wurde durch die vermeintliche Entwicklung des Aktienpreises auf dem "Sekundärmarkt" der Eindruck vermittelt, dass die DC._____ Aktie einzig zum auf den Term-Sheets genannten Aktienpreis, welcher jeweils dem letzten Stand des auf der Grafik abge-

- 54 - bildeten Preisniveaus und damit dem vermeintlichen "Marktpreis" entsprach, erhält- lich gewesen seien. Zum andern wurde den Investoren anhand dieser Grafik der Eindruck vermittelt, der ihnen angebotene Aktienpreis sei das Resultat einer seit 2008 stetig positiven Wertsteigerung der Aktie bzw. des dahinterstehenden Unter- nehmens DC._____. Bei rechtmässigem Alternativverhalten hätten die Beschuldig- ten diese täuschende Grafik nicht ohne Weiteres so abbilden können bzw. hätten offenlegen müssen, dass die darauf dargestellte positive Aktienpreisentwicklung zu keinem Zeitpunkt auf einer realen Unternehmensbewertung beruht hatte, sondern lediglich auf einer fiktiven, zwischen CN._____ und DA._____ – welche beide von den Beschuldigten kontrolliert wurden – ohne wirtschaftliche Grundlage frei festge- legten Preisbewertung beruhte, während sich die CN._____ jedoch auf einem nicht öffentlichen Parallelmarkt jeweils Aktien zu stets deutlich günstigeren Preisen be- schafft hatte bzw. noch beschaffen konnte. Nachdem der angebotene Aktienpreis dem auch auf diesen Term-Sheets aufgeführten fiktiven Unternehmenswert (Unter- nehmensbewertung dividiert durch Anzahl Aktien) entsprach, gilt das zuvor Erwo- gene hier genauso. Hätten sich die Beschuldigten rechtmässig verhalten, wäre in diesen Fällen aber noch diese Grafik als zusätzliches verkaufsförderndes Instru- ment in den an die Investoren verschickten Term-Sheets weggefallen bzw. diese hätte bei Offenlegung der tatsächlichen Begebenheiten fast gänzlich an Überzeu- gungskraft verloren. Entsprechend erscheint es als noch weniger wahrscheinlich, dass die Investoren, die in der besagten Zeitspanne mit diesen Term-Sheets be- dient wurden, bei rechtmässigem Alternativverhalten der Beschuldigten sich zu ei- nem Kauf von durch die DA._____ vermittelten DC._____ Aktien entschieden hät- ten. 1.5.12. Mit Blick auf das weitere unlautere Verhalten der Beschuldigten, für das sie schuldig gesprochen wurden, ist ferner insbesondere auf die in sämtlichen Term- Sheets, die im relevanten Tatzeitraum an die potentiellen Investoren versandt wur- den, ebenfalls genannten täuschenden Informationen zur Zusammensetzung des Aktionariats der DC._____ einzugehen. Wie bereits zum unangefochten gebliebe- nen Schuldpunkt festgestellt, bestand das Aktionariat der DC._____ per 20. De- zember 2010 lediglich noch aus der CN._____, der DF._____ GmbH und der DG._____. Seit dem 20. Dezember 2010 bis mindestens zum 24. Mai 2016 – mithin

- 55 - für den ganzen relevanten Deliktszeitraum (ab 15. August 2012) – stimmte die An- gabe auf den Term-Sheets, wonach ein "strategischer Investor aus … [Stadt in Asien]" an der DC._____. beteiligt war, somit nicht mehr, wodurch die potentiellen Investoren über die Zusammensetzung des Aktionariates der DC._____ getäuscht wurden (vgl. Urk. 529 S. 110). Die Erwähnung eines solchen Investors vermochte bei den Investoren, die im tatrelevanten Zeitraum auf der Grundlage der Term- Sheets DC._____ Aktien kauften, den Eindruck einer breiteren Streuung der Aktien zu vermitteln. Strategische Investoren sind in der Regel in der gleichen oder zumin- dest einer ähnlichen Branche tätig wie das zu verkaufende Unternehmen, sodass sie strategisch vom Kauf des Unternehmens (oder Teilen davon) profitieren kön- nen. Mithin implizierte bereits die verwendete Bezeichnung den Eindruck einer ge- wissen Professionalität sowie besonderer Markt- oder Produktkenntnis dieses In- vestors. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Erwähnung dieses ver- meintlichen strategischen Investors von den Kunden der DA._____ dahingehend verstanden wurde, dass weitere unabhängige Personen oder Gesellschaften in die DC._____ investiert waren, die abgesehen von ihrer Aktionärseigenschaft in keiner Weise mit der DC._____ verbunden waren, was den von der DA._____ angeprie- senen Erfolgsaussichten und der Qualität dieses Investments eine gewisse externe Bestätigung zu verleihen vermochte. Bezeichnenderweise hatte – wie bereits die Vorinstanz ausführte (Urk. 361 S. 189) – der Beschuldigte B._____ in diesem Zu- sammenhang festgehalten, es sei mit den Investoren auch immer ein Hauptdiskus- sionspunkt gewesen, wie das bisherige Aktionariat zusammengesetzt gewesen sei, weshalb dies auf den Term-Sheets immer klar aufgelistet worden sei. Dadurch hät- ten potentielle Investoren Rückschlüsse betreffend die Qualität der Zielgesellschaf- ten ziehen können (Urk. 50301279). 1.5.13. Hätten sich die Beschuldigten rechtmässig verhalten, hätten sie auf dem Term-Sheet die tatsächliche Zusammensetzung des Aktionariats aufgeführt, womit insbesondere der "strategische Investor aus …" nicht mehr hätte erwähnt werden dürfen und damit ein zusätzliches Argument für das Investment weggefallen wäre. Es wäre dann – neben der CN._____, für welche die Beschuldigten die strategi- schen und operativen Entscheide trafen und deren Aktien sie durch ihre Gesell- schaft DA._____ an die Investoren vermittelten – zwar zunächst noch die

- 56 - DG._____ in der Liste der Aktionäre aufgetaucht, die jedoch wirtschaftlich ebenfalls den beiden Beschuldigten gehörte und somit kein unabhängiger Drittinvestor war, was ebenfalls hätte offengelegt werden müssen. Und nach deren Verkauf ihrer Ak- tien an die CN._____ Anfang April 2013 wäre schliesslich neben der CN._____ gar nur noch die DF._____ übrig geblieben, zu welcher die Beschuldigten ebenfalls enge Verbindungen pflegten und von der sie über die von ihnen kontrollierte CN._____ die vermittelten Aktien parallel günstig einkaufen konnten. Erneut spielt mithin auch hier die fehlende Offenlegung der Verbindungen zwischen DF._____, DG._____, CN._____, DA._____ und den Beschuldigten sowie DH._____ als Grundlage ihres unlauteren bzw. täuschenden Verhaltens hinein (vgl. vorne E. III. 1.5.4.). Diese Verbindungen hätten wie dargelegt bei rechtmässigem Verhal- ten der Beschuldigten offengelegt werden müssen, wodurch sich den Investoren ein erheblich anderes Bild des bestehenden Aktionariats präsentiert hätte, als dies auf den Term-Sheets der Fall war. Dieser Effekt wäre schliesslich dadurch verstärkt worden, dass die Beschuldigten den Beteiligungsanteil der CN._____ bei recht- mässigem Verhalten in den Beteiligungsverträgen gegenüber den Investoren kor- rekt hätten wiedergeben müssen, der bereits im Dezember 2012 über 75 % betra- gen hatte, in der Folge auf 96 % angestiegen war und dann nie wieder unter 81 % abgesunken ist, bis er am 6. Mai 2016 schliesslich 86 % betragen hat (vgl. Urk. 529 S. 110 f.). 1.5.14. Anhand des Gesagten kann festgehalten werden, dass die Offenlegung der tatsächlichen Zusammensetzung des Aktionariats der DC._____ zumindest dazu beigetragen hätte, dass die betroffenen Investoren im relevanten Tatzeitraum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Kauf von DC._____ Aktien abgese- hen hätten. 1.5.15. Was schliesslich die Täuschung über die vorrätige Menge, sprich die The- matik der erstelltermassen stattgefundenen Leerverkäufe angeht, wurde im Rah- men des Schuldpunktes bereits verbindlich festgestellt, dass solche im relevanten Tatzeitraum (ab 15. August 2012) hinsichtlich 127 Beteiligungsverträgen mit Bezug auf insgesamt 1‘418‘299 Aktien stattfanden, womit die betroffenen Investoren un- wissentlich ein reales Ausfallrisiko getragen hatten, dass die CN._____ die fehlen-

- 57 - den Aktien nicht hätte beschaffen können und die Investoren die bezahlten Beträge bei einer Insolvenz der CN._____ nicht oder nicht vollständig zurückerstattet be- kommen hätten, da ihnen keine vorrangige Gläubigerstellung zugekommen wäre (vgl. Urk. 529 S. 104 ff.). 1.5.16. Diesbezüglich ist mit Blick auf die Relevanz dieser Täuschung für den Ver- tragsabschluss der Investoren zunächst einschränkend festzuhalten, dass dieser Umstand "nur" etwas mehr als die Hälfte der im relevanten Tatzeitraum zwischen CN._____ und den Investoren abgeschlossenen Beteiligungsverträgen (127 von gesamthaft 214 Verträgen) betroffen hat und damit von vornherein nur für diesen Teil der Investoren überhaupt hätte relevant sein können. Die Verteidigung bringt dazu vor, es könne nicht ernsthaft angenommen werden, dass ein Investor ein re- ales Ausfallrisiko gesehen hätte, welches ihn vom Vertragsschluss abgehalten hätte, dies nachdem die noch zu beschaffenden Aktien bereits von einer Gesell- schaft gehalten wurden, die unter der Kontrolle der Beschuldigten stand, womit sie insbesondere auf die DG._____ anspricht (Urk. 633 Rz. 43). Dieses Argument wurde bereits im Rahmen des Schuldspruchs widerlegt, mit dem Hinweis darauf, dass es sich bei der DG._____ rechtlich gesehen um eine abgetrennte Einheit han- delte und die Verpflichtung der Übereignung der Aktien nicht die DG._____, son- dern die CN._____ betroffen hatte (Urk. 529 S. 107). Hätten die Beschuldigten sich rechtmässig verhalten, hätten sie den Investoren im Hinblick auf die betreffenden 127 Beteiligungsverträge im Vorfeld offenlegen müssen, dass die Aktien, die sie zu kaufen und zu bezahlen im Begriff waren, noch nicht (oder noch nicht vollumfäng- lich) im Eigentum der Verkäuferin standen und zunächst noch beschafft werden müssten. Dass dieser Umstand bei den Investoren für Irritation gesorgt hätte, liegt auf der Hand. Es ist davon auszugehen, dass gerade dieser Umstand bei den In- vestoren ferner die Frage nach dem Ankaufspreis aufgeworfen hätte (dazu vorste- hend). Konsequenterweise ist den Beschuldigten jedoch zu Gute zu halten, dass bei rechtmässigem Alternativverhalten die engen Verbindungen der Beschuldigten zwischen DA._____, CN._____ und DG._____ und überdies zur DF._____ bzw. zum die letztere kontrollierenden DH._____ – wie bereits dargelegt – kein Geheim- nis mehr hätten sein dürfen. Entsprechend hätten die Beschuldigten allfällige Be- denken der Investoren hinsichtlich der noch zu beschaffenden Aktien mit dem Ar-

- 58 - gument ausräumen können, dass die notwendige Anzahl Aktien zumindest bei den nahestehenden Gruppengesellschaften bereits vorhanden seien, was auch der Fall war. Vor diesem Hintergrund ist zu konstatieren, dass die teilweise bestehende Un- terdeckung für sich alleine genommen selbst die davon betroffenen Investoren wohl nicht unbedingt vom Abschluss des Kaufvertrags abgehalten hätte. Dies bedeutet jedoch ebenfalls nicht, dass diese Unterdeckung – wie die Verteidigung argumen- tiert – von vornherein überhaupt keinen Einfluss auf ihren Investitionsentscheid ge- habt haben konnte, ist doch darin zumindest ein weiterer Umstand zu sehen, der das Investment für die davon betroffenen Investoren zusätzlich unattraktiver machte und damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest einen Beitrag dazu leistete, dass sie bei rechtmässigem Alternativverhalten der Beschuldigten von einem Aktienkauf abgesehen hätten. 1.5.17. Zusammenfassend ist nach dem Dargelegten das Folgende festzuhalten: Hätten die beiden Beschuldigten sich rechtmässig verhalten und den Investoren sämtliche genannten Informationen und Hintergründe mit Blick auf die bestehenden engen wirtschaftlichen und persönlichen Verflechtungen zwischen den Beschuldig- ten und der DA._____, der CN._____, der DG._____ und der DF._____ sowie zu DH._____ auf das Zustandekommen des Aktienpreises und die Unternehmensbe- wertung, die Zusammensetzung des Aktionariats sowie die teilweise bestehende Unterdeckung hinsichtlich der zum Kauf angebotenen DC._____ Aktien korrekt of- fengelegt, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Investoren die ihnen im relevanten Tatzeitraum von 15. Dezember 2012 bis 6. Mai 2016 von der DA._____ zugestellten 214 Beteiligungsverträge mit der CN._____ nicht abgeschlossen hätten. Als entscheidender Faktor wurden dabei die bei recht- mässigem Alternativverhalten offenzulegenden Umstände rund um den Aktienpreis bzw. die Unternehmensbewertung der DC._____ (vorne E. III. 1.5.7-1.5.10) identi- fiziert, von welchen sämtliche Investoren im relevanten Tatzeitraum betroffen wa- ren, wobei diesbezüglich auch die offenzulegenden engen personellen und wirt- schaftlichen Verbindungen wie dargelegt massgeblich hineinspielten. Hinzu kom- men die weiteren Umstände betreffend Zusammensetzung des Aktionariats sowie bei Teilen der betroffenen Investoren die irreführenden Tabellen zur Aktienpreis- entwicklung und/oder die Unterdeckung betreffend die zum Kauf angebotenen Ak-

- 59 - tien, welche die Investoren betreffend den Kaufentscheid zusätzlich beeinflusst hät- ten bzw. sie in ihrem Entscheid zum Verzicht auf einen Aktienkauf bestärkt hätten. Daran ändert auch nichts, dass – wie die Verteidigung unter Zitierung verschiede- ner Aussagen aus den polizeilichen Einvernahmen vorbringt (Urk. 633 Rz. 46 f.) – verschiedene Investoren das Tätigkeitsfeld bzw. die Produktidee der DC._____ als innovativ und entsprechend grundsätzlich erfolgsversprechend angesehen hatten. Es ist notorisch, dass bei derartigen Investments im Private Equity-Sektor für einen Investor in aller Regel eine wichtige Rolle spielt, was das Unternehmen, in das er zu investieren gedenkt, produziert oder anbietet, damit er die Geschäftsidee des Unternehmens grundsätzlich als erfolgsversprechend ansieht. Dass jedoch weitere Faktoren – allen voran die Unternehmensbewertung bzw. der Aktienpreis – eben- falls von erheblicher Bedeutung sind, liegt dabei auf der Hand. Anzumerken ist mit Blick auf die von der Verteidigung zitierten Aussagen ferner, dass die Investoren aufgrund des täuschenden Verhaltens der Beschuldigten damals gerade keinen Anlass hatten, an diesen Faktoren zu zweifeln. Zum Zeitpunkt ihrer Befragung wa- ren den betreffenden Investoren das unlautere Geschäftsgebaren und die Um- stände, über die sie getäuscht wurden, noch nicht bekannt, weshalb es nicht be- sonders erstaunt, dass sie solche Faktoren in der Befragung (noch) nicht von sich aus vorbrachten. 1.5.18. Im Ergebnis hatten somit sämtliche (nachfolgend im Detail nochmals dar- zulegenden) Einnahmen, welche die beiden Beschuldigten aus den im relevanten Zeitraum vermittelten Abschlüssen der 214 Beteiligungsverträge über ihre Gesell- schaft DA._____ sowie über die faktisch von ihnen kontrollierte Gesellschaft CN._____ erzielten, neben den Verstössen gegen das FINMAG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre kausale Ursache in den von ihnen zu verantwortenden Ver- stössen gegen das UWG. Diese Vermögenswerte wurden mithin im Sinne von Art. 70 f. StGB durch die Straftaten der Beschuldigten erlangt und unterliegen damit grundsätzlich ebenfalls der Einziehung bzw. – soweit nicht mehr vorhanden – einer Ersatzforderung.

- 60 - 1.6. Umfang der durch die Beschuldigten deliktisch erlangten Vermögenswerte (UWG) 1.6.1. In ihrem Urteil vom 4. November 2021 hat sich die hiesige Kammer bereits mit dem Umfang der deliktisch erlangten Vermögenswerte für beide Beschuldigten auseinandergesetzt. Der Beschuldigte B._____ führte keine Beschwerde gegen diesen Entscheid und auch der Beschuldigte A._____ hat die Berechnung des er- wirtschafteten Vermögensvorteils an sich vor Bundesgericht nicht beanstandet (vgl. Urk. 538/2 und Urk. 600; so auch Urk. 665 Rz. 9). Die im Urteil vom 4. November 2021 unter Verweis auf die Vorinstanz erwogene Bestimmung der deliktischen Ver- mögenswerte (Urk. 529 S. 141-144) hat mithin Bestand. Aus Gründen der besse- ren Nachvollziehbarkeit bzw. der Vollständigkeit halber sind diese Erwägungen nachfolgend trotzdem nochmals aufzuführen. Weggelassen werden diesbezüglich einzig die im ersten Berufungsurteil noch behandelten Rügen des Beschuldigten B._____, welcher das frühere Urteil akzeptierte, weshalb auf die dortigen Erwägun- gen (Urk. 529 S. 141 f.) verwiesen werden kann. Was die Berechnung der durch den Verstoss gegen das FINMAG erlangten Vermögenswerte angeht, wurden so- dann bereits im vorgehenden Abschnitt Ausführungen gemacht (vorne Erw. III. 1.4.). 1.6.2. Die Vorinstanz hat zur Berechnung der erlangten Vermögensvorteile zu- nächst minutiös dargelegt, welche Beträge im relevanten Zeitraum – und damit un- ter Berücksichtigung der Verjährung (vgl. den Einwand der Verteidigung des Be- schuldigten A._____ in Urk. 337 S. 49) – durch die Investoren auf die Konten der CY._____ AG einbezahlt wurden. Sie kam dabei unter Prüfung der entsprechenden Bankunterlagen zum Schluss, dass bis zum 18. April 2016 Gelder in Höhe von ins- gesamt EUR 33'424'709.65 (relevanter Zeitraum Beschuldigter A._____) bzw. bis zum 29. Februar 2016 EUR 32'276'709.65 (relevanter Zeitraum Beschuldigter B._____) eingegangen sind. Weiter brachte die Vorinstanz von diesen Einzahlun- gen die Provisionen in Abzug, welche während den relevanten Zeiträumen als Lohn an die Kundenberater der DA._____ ausbezahlt wurden, wobei sie auch hier die Bankunterlagen prüfte. Unter Berücksichtigung, dass nur die Hälfte der als Provisi- onen von der CY._____ AG an die DA._____ zurücküberwiesenen Beträge

- 61 - (EUR 8'456'173 bzw. EUR 8'230'153 bis 29. Februar 2016) an die Kundenberater der DA._____ ausbezahlt wurde und die andere Hälfte der Provisionszahlungen bei der DA._____ verblieb, führt dies zu einem Abzug von EUR 4'228'087 (Beschul- digter A._____) bzw. EUR 4'115'077 (Beschuldigter B._____). Weiter brachte die Vorinstanz diejenigen Beträge in Abzug, welche für den Ankauf von Aktien der DC._____ verwendet wurden. Sie überprüfte dabei sämtliche Transaktionen an- hand der Bankunterlagen der DI._____ sowie der CM._____ AG und kam zum Schluss, dass von diesen beiden Konten der CN._____ EUR 15'942'755.54 (bzw. EUR 15'387'505.54 bis zum 29. Februar 2016) für den Ankauf von Aktien der DC._____ verwendet wurden. Somit wurden betreffend die Widerhandlungen ge- gen das UWG in den deliktsrelevanten Zeiträumen EUR 13'253'867.11 (Beschul- digter A._____) bzw. EUR 12'774'127.11 (Beschuldigter B._____) erwirtschaftet. Ausgehend von den gegenüber den Steuerbehörden eingereichten Erfolgsrech- nungen der DA._____ hat die Vorinstanz sodann die weiteren Kosten wie Raum- aufwand, Büro- und Verwaltungsaufwand etc. mit ca. 1 Mio. EUR pro Jahr einbe- rechnet – was als äusserst grosszügig zu werten ist – und kam in der Folge auf einen im deliktsrelevanten Zeitraum erwirtschafteten Gewinn von mindestens EUR 8 Mio. (Urk. 361 S. 314 ff.). 1.6.3. Diese Berechnungen der Vorinstanz erweisen sich als korrekt, schlüssig so- wie sachgerecht und berücksichtigen insbesondere das vom Bundesgericht in sei- ner neueren Rechtsprechung angewendete sowie in der Lehre befürwortete ge- mässigte Bruttoprinzip, welches den Verhältnismässigkeitsgrundsatz in die Bemes- sung einbezieht (zum Ganzen vgl. BSK StGB I-Baumann, Art. 70/71 N 34). Auch von Seiten der Verteidigung des Beschuldigten A._____ werden keine substanti- ierten Einwendungen gegen die Berechnung des deliktisch erlangten Vermögens- vorteils vorgebracht. Diese Gewinnberechnung erweist sich zudem unter Berück- sichtigung der Tatsache, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ im Umfang von EUR 6‘654‘811.10 plus Fr. 1‘487‘534.10, mithin rund EUR 8 Mio. (vgl. zum Schuldpunkt erstes Berufungsurteil Urk. 529 S. 65 sowie Urk. 361 S. 121) am Ge- winn der CN._____ partizipierten, als in jedem Fall nicht zu hoch bemessen. Die Beschuldigten haben zudem weitere Barbezüge zulasten der CN._____ getätigt

- 62 - (vgl. Urk. 50802046), partizipierten auch am Gewinn der DA._____ und erzielten über sie schliesslich noch ein monatliches Einkommen. 1.6.4. Im Ergebnis steht mithin fest, dass die beiden Beschuldigten infolge gege- bener Kausalität durch die Widerhandlungen gegen das UWG im deliktsrelevanten Zeitraum einen unrechtmässigen Vermögensvorteil von mindestens EUR 8 Mio. erwirtschaftet haben, welcher sich teilweise mit jenem aus dem FINMAG-Delikten überschneidet. Die entsprechenden Vermögenswerte bzw. deren Surrogate unter- liegen mithin grundsätzlich der Einziehung gemäss Art. 70 StGB bzw. es ist – so- weit diese nicht mehr vorhanden sind – in diesem Umfang auf eine Ersatzforderung zu erkennen. Angesichts des Verschlechterungsverbotes ist indessen trotz des po- tentiell zusätzlichen Einziehungssubstrates nicht auf eine höhere Einziehungs- summe zu erkennen und es sind in dieser Hinsicht auch keine Weiterungen vorzu- nehmen. 1.7. Einzuziehende Vermögenswerte 1.7.1. Wie nachfolgend aufzuzeigen bzw. mit Bezug auf den Beschuldigten B._____ rechtkräftig erstellt ist, stellen die Konti der Beschuldigten A._____ und B._____ bei der CH._____ SA und der CI._____, die fondsgebundene Kapitalver- sicherung der CJ._____ AG des Beschuldigten B._____ im Umfang von Fr. 140'000.–, die beiden Armbanduhren Hublot und Patek Philippe des Beschul- digten A._____ sowie die in Luxemburg und Liechtenstein beschlagnahmten Konti Vermögenswerte aus den deliktischen Handlungen bzw. deren Surrogate im Sinne von Art. 70 StGB dar. Die entsprechenden Feststellungen im Urteil vom 4. Novem- ber 2021 (Urk. 529 S. 144 ff.) blieben vor Bundesgericht unbeanstandet, sind aber zwecks Nachvollziehbarkeit bzw. Vollständigkeit nachfolgend nochmals aufzufüh- ren. 1.7.2. Zum einen wurden mittels Überweisungen durch die CN._____ Gelder, wel- che ursprünglich von den Investoren auf die Konten der CY._____ AG einbezahlt wurden, an die dem Beschuldigten A._____ zuzuordnende CR._____ transferiert, ebenso erfolgten Transaktionen von der den beiden Beschuldigten zuzuordnenden DG._____ (deren Mittel im deliktsrelevanten Zeitraum ebenfalls aus der CN._____

- 63 - stammen) an die dem Beschuldigten B._____ zugehörige CS._____ und die dem Beschuldigten A._____ zugehörige CQ._____. Die Mittel des Beschuldigten A._____ bei der CH._____ SA wiederum stammen von der CR._____, der CS._____ sowie der CQ._____. Das Guthaben auf dem Konto Nr. 1 des Beschul- digten A._____ bei der CH._____ SA (letztmals beziffert auf Fr. 93'935.11) ist daher als deliktisch erlangt zu erachten und einzuziehen. Dasselbe gilt für das Guthaben auf dem Konto Nr. 2 des Beschuldigten B._____ bei der CH._____ SA (letztmals beziffert auf Fr. 400'250.03). Hier erfolgten die Überweisungen via die CS._____ und die CQ._____. Für die Details sämtlicher Transaktionen kann auf die ausführ- lichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz mit den entsprechenden Be- legstellen verwiesen werden (vgl. Urk. 361 S. 320 ff.). 1.7.3. Hinsichtlich der Konti der Beschuldigten A._____ und B._____ bei der CI._____ ist festzuhalten, dass diese Guthaben aus dem Betrag von EUR 500‘000.– stammen, welcher zunächst vom Konto der CN._____ bei der DI._____ AG an DJ._____ und anschliessend von diesem je hälftig auf die EUR-Konti der beiden Beschuldigten bei der CI._____ AG überwiesen wurde. Die beiden Beschul- digten tätigten in der Folge diverse (verlustreiche) Devisen- bzw. Optionsgeschäfte (Urk. 31201038 [DVD], Urk. 41309305, Urk. 41401041 f. und Urk. 41402032 ff.), womit die entsprechenden Gutschriften Surrogate der ursprünglich eingebrachten Gelder darstellen. 1.7.4. Die durch den Beschuldigten B._____ der CJ._____ AG bezahlten Prämien der Kapitalversicherung stammen seit dem 28. Juli 2014 im Umfang von insgesamt Fr. 140'000.– von dessen Konti Nr. 2 und Nr. 39 bei der CH._____ SA (Urk. 43201046 und Urk. 43201029). Wie schon ausgeführt, stammen die Gelder der CH._____ SA entweder von der CS._____ oder der CQ._____ und daher von der den beiden Beschuldigten zuzuordnenden DG._____ und damit von der CN._____ (für die Details vgl. Urk. 361 S. 324 f.). Die Prämien für die fondsgebundene Kapi- talversicherung der CJ._____ AG des Beschuldigten B._____ sind mithin im Um- fang von Fr. 140'000.– deliktischer Herkunft und wurden daher durch die Vorinstanz rechtskräftig eingezogen. Zwischenzeitlich ist das Vertragsverhältnis betreffend die Versicherungspolice 7 per 1. November 2024 ausgelaufen (Urk. 671). Gemäss Be-

- 64 - schluss vom 10. Oktober 2024 wurde die Beschlagnahme aufrechterhalten und die fällig gewordene Ablaufleistung in der Höhe von Fr. 619'505.90 durch die CJ._____ AG weisungsgemäss auf ein entsprechendes Konto beim Obergericht des Kantons Zürich überwiesen (vgl. Urk. 672 und Urk. 691). 1.7.5. Die Armbanduhren Hublot sowie Patek Philippe hat der Beschuldigte A._____ mit dem Geld vom Konto der CH._____ SA gekauft (Urk. 50803001 S. 9 f.). Wie bereits dargelegt sind diese Gelder deliktischer Herkunft. Die beiden Arm- banduhren stellen daher deren Surrogate dar und sind mithin einzuziehen. 1.7.6. Es bestehen weiter in Luxemburg Prepaid-Konti der beiden Beschuldigten bei der CK._____ S.A. (Konto 8 des Beschuldigten A._____, letztmals beziffert auf Fr. 43'422.59 sowie Konto 9 des Beschuldigten B._____, letztmals beziffert auf Fr. 23'860.13). Die sich dort befindlichen Guthaben wurden von den Konti der bei- den Beschuldigten bei der CH._____ SA überwiesen (vgl. Urk. 41501085 ff. i.V.m. Urk. 43201082 f. und Urk. 41501071 ff. i.V.m. Urk. 43201046 ff.). Diese Gelder sind – wie bereits ausgeführt – deliktischer Herkunft und daher mit Bezug auf den Beschuldigten A._____ auf dem Rechtshilfeweg (Art. 13 Ziff. 1 GwÜ) einzuziehen bzw. wurden mit Bezug auf den Beschuldigten B._____ durch die Vorinstanz rechtskräftig eingezogen. 1.7.7. Die Vermögenswerte der in Liechtenstein gesperrten Konti der CN._____, der CT._____ und der CR._____ bei der CM._____ AG sowie der CS._____ und der CQ._____ bei der CP._____ AG (vormals CO._____AG) stammen – wie schon ausgeführt – aus den deliktischen Handlungen der Beschuldigten (dies gilt auch hinsichtlich der Vermögenswerte auf den Konti der CT._____, vgl. Urk. 31201038, File "Geldfluss i.S. A._____.xls", Tabellen 127, 128 und 129). Das rechtliche Gehör wurde der CN._____, der CQ._____, der CS._____, der CR._____ und der CT._____ mittels Vorladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung gewährt (Urk. 156; Urk. 157/10-12; 16-17). Zudem hat schon die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die CN._____ faktisch durch die beiden Beschuldigten gemein- sam geführt wurde, während die CQ._____ sowie die CR._____ durch den Be- schuldigten A._____ und die CS._____ sowie die CT._____ durch den Beschuldig- ten B._____ kontrolliert wurden (Urk. 361 S. 329). Auch die Verteidigung des Be-

- 65 - schuldigten A._____ führte aus, dass der Beschuldigte A._____ an den von der CN._____, der CQ._____ sowie der CR._____ gehaltenen Vermögenswerten wirt- schaftlich berechtigt sei (Urk. 337 S. 49). Das Wissen der beiden Beschuldigten hinsichtlich der Herkunft der Mittel ist den betroffenen Gesellschaften mithin anzu- rechnen (vgl. BSK StGB I-Baumann, N 56 zu Art. 70/71 StGB; Entscheid des Bun- desstrafgerichts BB.2010.71-75 vom 18. Februar 2011, E. 5.2) und die entspre- chenden Vermögenswerte sind mit Bezug auf den Beschuldigten A._____ auf dem Rechtshilfeweg einzuziehen bzw. diese wurden mit Bezug auf den Beschuldigten B._____ durch die Vorinstanz bereits rechtskräftig eingezogen. 1.7.8. Zusammenfassend sind somit die folgenden beschlagnahmten Gutha- ben/Gegenstände einzuziehen bzw. deren Einziehung bei den zuständigen Behör- den im Ausland auf dem Rechtshilfeweg zu beantragen (mit Bezug auf den Be- schuldigten B._____ sind diese rechtskräftig): Beide Saldo in EUR Saldo in CHF Saldonachweis Beschuldigte 1 Bankkonto der CM._____ AG, IBAN 97'263.16 Urk. 42401372 CN._____ 10 Liechtenstein 2 Bankkonto der CM._____ AG, IBAN 53.85 Urk. 42401372 CN._____ 11 Liechtenstein Beschuldigter Saldo in EUR Saldo in CHF A._____ 3 Bankkonto der CO._____ AG IBAN 1'213'237.50 Urk. 42903287 CQ._____ (neu: CP._____ 12 AG) 4 Bankkonto der CO._____ AG, IBAN siehe oben siehe oben CQ._____ Liechtenstein 13 (neu: CP._____ AG) 5 Bankkonto der CM._____ AG, IBAN 47'743.90 Urk. 42701145 CR._____ 14 Liechtenstein

- 66 - 6 Bankkonto der CM._____ AG, IBAN 8'054.14 Urk. 42701145 CR._____ 15 Liechtenstein 7 Guthaben CH._____ SA Nr. 1 93'935.11 Urk. 80501007 8 Bankkonto CI._____ Nr. 3 52'818.65 Urk. 41401007 9 Bankkonto CI._____ Nr. 4 21'289.66 Urk. 41401007 21 Bankkonto CK._____ S.A. Nr. 8 43'422.59 Urk. 41501036 (Prepaid) 28 Armbanduhr Hublot 33 Armbanduhr Patek Philippe Beschuldigter Saldo in EUR Saldo in CHF B._____ 51 Bankkonto der CO._____ AG, IBAN 920'927.71 Urk. 43003339 CS._____ Liechtenstein 16 (neu: CP._____ AG) 52 Bankkonto der CO._____ AG IBAN siehe oben siehe oben CS._____ Liechtenstein 17 (neu: CP._____ AG) 53 Bankkonto der CM._____ AG, IBAN 538'272.71 Urk. 42601202 CT._____ Liechtenstein 18 54 Bankkonto der CM._____ AG, IBAN 1'440.35 Urk. 42601202 CT._____ Liechtenstein 19 55 Guthaben bei CH._____ SA Nr. 2 400'250.03 Urk. 80501009 Dritten 56 Bankkonto CI._____ Nr. 5 3'430.47 Urk. 41402038 57 Bankkonto CI._____ Nr. 6 18'058.64 Urk. 41402035 62 Lebensversi- CJ._____ AG Nr. 7 [534'668.20] Urk. 42001014; cherung recte: Urk. 691 140'000.– 64 Bankkonto CK._____ S.A. Nr. 9 23'860.13 Urk. 41501036 (Prepaid)

- 67 - 1.7.9. Mit Bezug auf den Beschuldigten A._____ sind somit Vermögenswerte im Umfang von insgesamt rund Fr. 1.64 Mio. einzuziehen, wobei hinsichtlich der Pos. 1 und 2 den Beschuldigten je die Hälfte des Saldos anzurechnen ist und die Ver- wertung der Uhren des Beschuldigten A._____ noch aussteht. Mit Bezug auf den Beschuldigten B._____ hielt die Vorinstanz fest, dass der einzuziehende Betrag rund Fr. 2.57 Mio. betrage, was auch im ersten Berufungsurteil vom 4. November 2021 unverändert so wiedergegeben wurde. Allerdings wurde in diese Berechnung der Vorinstanz die Lebensversicherung der CJ._____ AG irrtümlich und in Diskre- panz zu den früheren diesbezüglichen Erwägungen sowie zum Dispositiv (vgl. Urk. 361 Dispositivziffer 17) im vollen Betrag (Fr. 534'668.20) statt nur im Umfang von Fr. 140'000.– miteingerechnet. Tatsächlich beläuft sich der einzuziehende Be- trag mithin auf rund Fr. 2.178 Mio., was zu einem Folgefehler in der Berechnung der Ersatzforderungen des Beschuldigten B._____ zu dessen Gunsten führte, in- dem diese entsprechend höher hätte ausfallen müssen. Nachdem diese jedoch be- reits rechtskräftig ist, muss es mit diesem Hinweis sein Bewenden haben. Der Rest dieser Lebensversicherungspolice (mithin der Fr. 140'000.– übersteigende Betrag) bleibt gemäss rechtskräftigem vorinstanzlichem Dispositiv beschlagnahmt und ist zur Sicherung der Ersatzforderung zu verwenden (vgl. nachfolgend E. III. 3.2.1 p).

2. Ersatzforderungen 2.1. Gemäss den vorstehenden Erwägungen (vgl. Ziffer III. 1.4. und 1.5.) ist er- stellt, dass der aus den Widerhandlungen gegen das UWG und das FINMAG erlangte Gewinn mindestens EUR 8 Mio. (bzw. mindestens Fr. 8.72 Mio.) betrug, welchen die beiden Beschuldigten unter sich aufteilten (vgl. Urk. 361 S. 333 mit den entsprechenden Aktenstellen, u.a. Urk. 31201038 [DVD]). Unter Berücksichtigung der einzuziehenden Vermögenswerte erkannte die Vorinstanz (jeweils abgerundet) auf Ersatzforderungen in Höhe von Fr. 2.7 Mio. (Fr. 4.36 Mio. minus Fr. 1.64 Mio.) mit Bezug auf den Beschuldigten A._____ und Fr. 1.7 Mio. (Fr. 4.36 Mio. minus Fr. 2.57 Mio.) mit Bezug auf den Beschuldigten B._____. Für den Beschuldigten B._____ ist diese Festsetzung der Ersatzforderung bereits rechtskräftig. Nachdem die Ersatzforderung grundsätzlich danach zu bemessen ist, wie viele der deliktisch erworbenen und deshalb einziehungspflichtigen Vermögenswerte beim Täter nicht

- 68 - mehr vorhanden sind, weil sie verbraucht, zerstört, beiseite geschafft oder ander- weitig nicht mehr fassbar sind, erscheint auch hinsichtlich des Beschuldigten A._____ die Höhe der vorinstanzlich festgesetzten Ersatzforderung als grundsätz- lich angemessen. Einer Erhöhung der Ersatzforderung auf mindesten Fr. 3 Mio., wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung beantragte, wurde bereits im ersten Berufungsurteil vom 4. November 2021 unter Verweis auf das Verhältnis- mässigkeitsprinzip eine Absage erteilt (Urk. 529 S. 150), wogegen diese keine Be- schwerde an das Bundesgericht erhob. Daran ist entsprechend festzuhalten. Der Beschuldigte A._____ macht jedoch geltend, selbst eine Ersatzforderung in dieser Höhe (Fr. 2.7 Mio.) würde seine Wiedereingliederung behindern, weshalb von einer solchen abzusehen sei bzw. – eventualiter – eine Ersatzforderung höchstens im Betrag der beschlagnahmten und zur Deckung der Ersatzforderung verwendeten Vermögenswerte festzusetzen sei. Das Bundesgericht kam diesbezüglich zum Schluss, die hiesige Kammer habe sich in ihrem ersten Urteil nicht genügend mit der finanziellen Situation des Beschuldigten A._____ auseinander gesetzt, um zu überprüfen, ob die Ersatzforderung die Wiedereingliederung des Beschuldigten A._____ gefährde und in Anwendung von Art. 71 Abs. 2 StGB von einer Ersatzfor- derung abzusehen bzw. diese zu reduzieren wäre (Urk. 600 E. 4.2). 2.2. Die Verteidigung weist diesbezüglich darauf hin, dass der Beschuldigte über keine abgeschlossene Ausbildung verfüge und in den letzten 20 Jahren in der Ver- mittlung von Gesellschaftsanteilen tätig gewesen sei. Anders als die Vorinstanz an- genommen habe, sei fraglich, ob er diese Tätigkeit künftig wieder werde ausüben können, da dafür ein Eintrag im Beraterregister gemäss Art. 28 FIDLEG notwendig sei, welcher seine strafrechtliche Verurteilung im Wege stehen dürfte. Die Verurtei- lung würde seine Bewerbungschancen überdies ganz generell schmälern. Der Be- schuldigte sei seit dem obergerichtlichen Urteil vom 4. November 2021 beschäfti- gungslos. Seine Wohnung in DK._____ habe er im Frühjahr 2022 aufgegeben. Er habe sich in den letzten Jahren dank der Auszahlung von Vorsorgeguthaben noch über Wasser halten können, auch weil er sich im Ausland aufgehalten und von den dortigen tieferen Lebenshaltungskosten profitiert habe. Inzwischen seien seine Mit- tel jedoch aufgebraucht und er sei auf Zuwendungen von Freunden und Familie angewiesen. Seit Juni 2024 sei er wieder zurück in der Schweiz und wohne

- 69 - vorübergehend in einer kleinen Airbnb-Wohnung, die er mit seinen letzten Mitteln für zwei Monate gemietet habe, während er bisher erfolglos wieder eine Arbeits- stelle zu finden versuche. Zu seiner Mittellosigkeit komme eine hohe Verschuldung gegenüber dem Staat. Zudem sei er mit Schadenersatzforderungen in Millionen- höhe konfrontiert. Aufgrund seiner desolaten finanziellen Lage sei nicht ersichtlich, wie der Beschuldigte zukünftig mit einer legalen Tätigkeit ein Einkommen würde generieren können, dass ihm – selbst mit Zahlungsaufschüben – die Abzahlung einer Ersatzforderung in der bislang festgesetzten Höhe von Fr. 2.7 Mio. erlauben würde. Eine Ersatzforderung in dieser Höhe erscheine mithin übermässig und könne zumindest in jenem Ausmass, als sie die zur Deckung derselben beschlag- nahmten Vermögenswerte übersteige, die Resozialisierung des Beschuldigten ernstlich behindern (Urk. 633 Rz. 74 ff.). 2.3. Mit Blick auf seine persönliche und finanzielle Situation haben sich die Ver- hältnisse des Beschuldigten A._____ seit dem erstinstanzlichen Urteil (und auch seit dem ersten Berufungsurteil vom 4. November 2021) insoweit verändert, als er nicht mehr bei der DA._____ angestellt ist, nachdem am tt.mm.2022 über diese der Konkurs eröffnet wurde und das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wurde, worauf die Firma im September 2024 gelöscht wurde (vgl. Online-Handels- register des Kantons Zürich, DA._____ AG in Liquidation, Register-Nr…. ). Entspre- chend erscheinen die Angaben des Beschuldigten, dass er im Nachgang des ers- ten Berufungsurteils seine Anstellung verloren habe und seither erwerbslos sei, glaubhaft. Gleiches gilt hinsichtlich seiner Angabe, wonach er nicht mehr in der teuren Wohnung in DK._____ wohne. Gemäss von Amtes wegen eingeholter Adressauskunft ist der Beschuldigte von dieser Adresse (CX._____-strasse …, DK._____) per 31. August 2022 nach unbekannt weggezogen (Auszug Einwohn- erregister des Kantons Zürich, eingeholt am 16. April 2025, Urk. 705). 2.4. Was seine Schuldensituation betrifft, ergibt sich aus den an der Berufungs- verhandlung vom 2. November 2021 eingereichten Belegen, dass dem Beschuldig- ten Nach- und Strafsteuern für die Steuerjahre 2010-2013 in der Höhe von Fr. 1'526'915.10 auferlegt wurden (Urk. 504/6). Im Rahmen seiner schriftlichen Be- rufungsbegründung spricht sein Verteidiger denn auch von "hohen Schulden" ge-

- 70 - genüber dem Staat, womit er sich auf diese Steuerschulden beziehen dürfte (Urk. 633 Rz. 79). 2.5. Zum Beleg seiner behaupteten Mittellosigkeit reichte der Beschuldigte einzig Kontoauszüge für die Monate Januar bis März 2024 von einem Konto bei der DL._____ ein. Darauf ist zwar ein sehr tiefer Saldo (Fr. 1'470.– per Ende 31. März

2024) ersichtlich. Nachdem mangels entsprechender Angaben oder Unterlagen je- doch im Dunkeln bleibt, ob der Beschuldigte nicht noch über weitere Bankkonti ver- fügt, erweist sich dies als wenig aussagekräftig. Auch werden keine offenen Betrei- bungen oder hängige Zivilklagen behauptet. Ferner bleibt der Umstand, dass der Beschuldigte während bereits laufender Strafuntersuchung kurz vor der Beschlag- nahme seines Kontos bei der CH._____ SA nachweislich rund Fr. 900'000.– abzog und in Gold investierte (Urk. 43203353 ff.), welches von den Strafbehörden nicht mehr aufgefunden werden konnte. Der Beschuldigte lässt dazu einzig vortragen, die Vermögenswerte seien in der Zwischenzeit längst aufgebraucht (Urk. 633 Rz. 75 und 77), ohne sich auch nur ansatzweise konkret über dessen Verbleib zu äussern. Wenn indes eine beschuldigte Person eine sie entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass sie diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz in «dubio pro reo» keine Anwendung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislasterleichterung ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Be- hauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss (Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich SB200083 vom 18. September 2020 E. III. 1; SB190275 vom 4. Juni 2020 E. III. 2.2.2; JO- SITSCH/SCHMID, in: StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 2a zu Art. 10 StPO). Wenn der Beschuldigte will, dass das Gericht dieses nachweislich kurz vor der Be- schlagnahme seiner Konten beiseitegeschaffte Vermögen als tatsächlich ver- braucht betrachtet, so hat er diese pauschale Behauptung mithin näher zu plausi- bilisieren. Nachdem er dies aber unterlassen hat, ist mit der Vorinstanz davon aus- zugehen, dass diese Vermögenswerte noch unter seiner wirtschaftlichen Berechti- gung vorhanden sind (Urk. 529 S. 334). Zwischen dem Kauf Mitte Oktober 2016 und dem ersten Berufungsurteil vom 4. November 2021 – mithin in der Zeit, als der Beschuldigte bei der DA._____ Lohn bezog und somit zur Bestreitung seines Le- bensunterhalts noch nicht auf sein Vermögen zurückgreifen musste – stieg der

- 71 - Goldpreis aber bereits um mehr als 40% und stieg auch danach kontinuierlich wei- ter (vgl. Daten Edelmetall- und Rohwarenpreise auf www.snb.ch), weshalb davon auszugehen ist, dass das entsprechende Vermögen wertmässig eher zu- als abge- nommen hat. Unklarheiten bestehen schliesslich auch darüber, wie der Beschul- digte A._____, nachdem er nach dem ersten Berufungsurteil Ende 2021 "beschäf- tigungslos" geworden sein will, seit nunmehr mehr als vier Jahren seinen Lebens- unterhalt finanziert. Erwähnt wird zwar die Auszahlung eines Vorsorgeguthabens, dessen Höhe jedoch nicht angegeben wird. Konkrete Angaben oder Belege dazu fehlen. Sodann werden tiefere Lebenshaltungskosten im Ausland angegeben, wo- bei der Beschuldigte aber nicht offenlegen will, in welchem Land er sich denn auf- gehalten und was er dort gemacht hat. Alles in allem sind die Angaben des Be- schuldigten somit nur begrenzt nachvollziehbar, dies obwohl er zu Beginn des schriftlichen Verfahrens ausdrücklich aufgefordert wurde, seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse darzulegen (Urk. 603 S. 5). Entsprechend sind seine Be- hauptungen, dass er heute über keinerlei Vermögen mehr verfüge bzw. alles längst verbraucht sei, im Lichte des Gesagten nicht glaubhaft. 2.6. Mit Blick auf die Erwerbsaussichten zu berücksichtigen ist zwar, dass der Be- schuldigte A._____ keine abgeschlossene Ausbildung hat und die letzten zwei Jahrzehnte seiner beruflichen Tätigkeit im Finanzbereich mit der Vermittlung von Wertpapieren zugebracht hat, wobei es angesichts der (nicht mehr angefochtenen) Schuldsprüche samt 2-jährigem Tätigkeitsverbot für ihn nach Abschluss des vorlie- genden Strafverfahrens schwierig sein dürfte, wieder in seinem angestammten Tä- tigkeitsfeld erwerbstätig zu werden. Dies gilt vorderhand aber nur für eine (in der Regel registrierungspflichtige) selbständige Tätigkeit. Zwar dürfte es für den Be- schuldigten auch als unselbständig Erwerbender aufgrund seiner Einträge im Strafregister zumindest vorübergehend sehr schwer werden, eine Anstellung bei einer Bank oder einem anderen Finanzdienstleister zu finden. Wenn sich der Be- schuldigte jedoch bewährt, wird die vorliegende Verurteilung bereits nach Ablauf von zwei Jahren nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils (zweijährige Dauer der Probezeit + Tätigkeitsverbot) im Privatauszug des Strafregisters nicht mehr er- scheinen (Art. 41 i.V.m. Art. 40 Abs. 3 lit. b StReG). Überdies ist dem heute 53- jährigen Beschuldigten auch zuzumuten, innert nützlicher Frist (allenfalls zwischen-

- 72 - zeitlich) wieder eine Anstellung in einem anderen Bereich zu finden. Immerhin hat er bereits zwei Mal bewiesen, dass er sich ohne entsprechenden Berufsabschluss in der Geschäftswelt etablieren kann, war er doch nach dem Abbruch seiner Lehre zum Radio- und Fernsehtechniker in einer Versicherungsgesellschaft und hernach in einem Unternehmen im Bereich Private Equity tätig, bevor er dann seine eigene Firma – die DA._____ – gründete (Prot. II S. 31 f.). Der Beschuldigte hat sodann keine Unterhaltsverpflichtungen. Entsprechend ist es ihm – ernsthafte Bemühun- gen vorausgesetzt – durchaus zuzumuten, bald wieder einer Erwerbstätigkeit nach- zugehen, welche es ihm erlaubt, an der Abtragung seiner Schulden bzw. einer Er- satzforderung zu arbeiten. 2.7. Nach dem Gesagten kommt ein Verzicht auf eine Ersatzforderung nicht in Frage und es ist auch nicht von einer zum Vornherein bestehenden offensichtlichen Uneinbringlichkeit im Sinne von Art. 71 Abs. 2 StGB auszugehen. Was die Höhe der Ersatzforderung angeht, steht deren Einbringlichkeit zunächst insoweit nicht zur Diskussion, als Vermögenswerte beschlagnahmt oder vorhanden sind und diese im Vollzugsverfahren zur Deckung der Ersatzforderung realisierbar sind. Bereits aus den mit Beschlag belegten zahlreichen Lebensversicherungen bei der CJ._____ AG und der CV._____ AG sowie dem beschlagnahmten Bargeld (Fr. 9'900.–, vgl. Erw. III. 3.2.4.) stehen – wie nachfolgend noch im Detail zu zeigen sein wird – mehr als Fr. 760'000.– zur Deckung der Verfahrenskosten und der Er- satzforderung zur Verfügung (vgl. dazu nachfolgend Erw. III. 3.2.1.). Mithin steht auch nach Deckung der Verfahrenskosten, welche sich betreffend den Beschuldig- ten A._____ – inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung – auf rund Fr. 260'000.– belaufen, wovon der Beschuldigte (unter Mitberücksichtigung der einstweilen auf- geschobenen Rückforderung Kosten amtliche Verteidigung des erstinstanzlichen Verfahrens) rund Fr. 210'000.– zu bezahlen haben wird, noch mehr als Fr. 550'000.– für die Ersatzforderung zur Verfügung. Hinzu kommt ferner noch der allfällige Verwertungserlös der zahlreichen zwecks Sicherung beschlagnahmten Wertgegenstände des Beschuldigten, welcher sich noch nicht genau beziffern lässt. Nachdem es sich dabei aber um Luxusgüter traditioneller Hersteller im Hoch- preissegment (etwa Uhren von DeWitt, IWC, Jaeger le Coultre, Breguet etc.) sowie Kunstgegenstände handelt (vgl. nachfolgend Erw. III. 3.2.2 f.), ist jedenfalls von ei-

- 73 - nem namhaften Verwertungserlös auszugehen, der ebenfalls zur Deckung der Er- satzforderung herangezogen werden kann. Auf die während dem Strafverfahren beiseitegeschafften und in Gold investierten Fr. 900'000.–, von welchen auszuge- hen ist, dass sie noch vorhanden sind, wurde sodann bereits hiervor hingewiesen. 2.8. Was sodann die vom Beschuldigten A._____ ins Feld geführten Schadener- satzforderungen in Millionenhöhe angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die Forde- rungen jener Investoren, die sich überhaupt als Privatkläger konstituiert haben (mit Ausnahme der vorliegend neu zu beurteilenden und – wie noch zu zeigen sein wird

– gutzuheissenden Schadenersatzforderungen der Privatkläger 3 und 4, 7 sowie

23) mit Urteil vom 4. November 2021 auf den Zivilweg verwiesen wurden und nach der formellen Aufhebung des vollständigen Urteils durch das Bundesgericht mit vor- liegendem Urteil erneut auf den Zivilweg zu verweisen sind. Dass gegen ihn bereits zivilrechtliche Klagen vorliegen würden, macht aber auch der Beschuldigte A._____ nicht geltend. Zwischenzeitlich wurde das Obergericht einzig über eine zivilrechtli- che Schadenersatzklage des Privatklägers 77 (BS._____) informiert, welche am

26. März 2025 beim Bezirksgericht Meilen anhängig gemacht worden sei (Urk. 703). Der besagte Privatkläger 77 machte im Strafverfahren ursprünglich Schadenersatz in der Höhe von EUR 294'000.– geltend, wurde mit dem ersten Be- rufungsurteil vom 4. November 2021 jedoch auf den Zivilweg verwiesen, ohne dass gegen diesen Entscheid bundesgerichtliche Beschwerde erhoben worden wäre. Der Ausgang dieses Zivilverfahrens ist zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils noch offen. Was schliesslich die besagten verbleibenden und gutzuheissenden Forderungen im Umfang von gesamthaft EUR 1'662'640.– angeht, so werden diese durch die eingezogenen Vermögenswerte beider Beschuldigter von zusammen deutlich über Fr. 3.5 Mio. mehr als gedeckt (vgl. dazu nachfolgend Erw. IV. 4. ff.), so dass ihn diese künftig nicht mehr belasten werden. 2.9. Im Ergebnis ist es dem Beschuldigten – über die ohnehin bereits beschlag- nahmten Vermögenswerte hinaus – zuzumuten, auch künftig ein Einkommen zu erwirtschaften, das ihm die schrittweise Abbezahlung einer Ersatzforderung er- laubt. Angesichts der Höhe seiner bereits bestehenden (Steuer-)Schulden, seiner fehlenden Ausbildung und der genannten Erschwernisse für einen erneuten Be-

- 74 - rufseinstieg bzw. eine berufliche Neuorientierung in Kombination mit seinem (mit Blick auf den Arbeitsmarkt bereits fortgeschrittenen) Alter erscheint es jedoch an- gemessen, von der eigentlich geschuldeten Ersatzforderung von Fr. 2.7 Mio. im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB teilweise abzusehen, um die soziale Wiedereinglie- derung und die Bewährungsaussichten des Beschuldigten nicht zu gefährden. In einer Abwägung der genannten Faktoren gegenüber dem Grundsatz, wonach sich Verbrechen nicht lohnen dürfen, rechtfertigt es sich mithin, den Beschuldigten A._____ zu einer reduzierten Ersatzforderung von Fr. 1.9 Mio. zu verpflichten.

3. Beschlagnahme zur Deckung der Verfahrenskosten und Ersatzforderung 3.1. Rechtliche Grundlagen 3.1.1. Vorab kann auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Deckungsbeschlag- nahme verwiesen werden (Urk. 529 S. 308 ff.). 3.1.2. Anzufügen ist allerdings, dass sich mit Blick auf die Beschlagnahme zur De- ckung der Ersatzforderung seither eine Gesetzesänderung ergeben hat. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte der beschuldig- ten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie unter anderem zur Sicherstellung der Verfahrenskosten (lit. b) oder zur Deckung von Ersatzforde- rungen des Staates gemäss Art. 71 StGB (lit. e) gebraucht werden. Letztere Be- stimmung (lit. e) war bis zum 1. Januar 2024 noch im Strafgesetzbuch in Art. 71 Abs. 3 aStGB geregelt. Aufgrund der Rückweisung des Bundesgerichts am 9. Ja- nuar 2024 und damit nach Inkrafttreten der revidierten Strafprozessordnung ist vor- liegend neues Recht anwendbar (Art. 453 Abs. 2 StPO). Die Überführung in die revidierte Strafprozessordnung erfolgte im Sinne einer Bereinigung und soll inhalt- lich zu keiner Änderung führen (vgl. Botschaft zur Änderung der Strafprozessord- nung vom 28. August 2019, BBl 2019 6697 ff., S. 6755). Art. 71 Abs. 3 aStGB ent- hielt allerdings im Gegensatz zum neuen Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO noch einen zweiten Satz, wonach die Beschlagnahme bei der Zwangsvollstreckung der Ersatz- forderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates begründe. Mit BOMMER/GOLD- SCHMID ist davon auszugehen, dass sich die Rechtslage durch die Streichung die- ses zweiten Satzes nicht verändert hat. Die Strafprozessordnung sieht in Art. 442

- 75 - Abs. 1 StPO (unverändert) vor, dass "Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen […] nach den Bestimmungen des SchKG eingetrieben" werden. Unter die letztgenannte Kategorie dürfte auch eine Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB fallen (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 263 N. 47e; so bereits Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB220648 vom 23. Mai 2024 E. VII. 4.2). Eine direkte strafrechtliche Eintreibung fällt – mit Ausnahme der in Art. 442 Abs. 4 StPO vorgesehenen Möglichkeit der Strafbe- hörde, ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit beschlagnahmten Vermögens- werten oder mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren zu verrechnen – demnach ausser Betracht. 3.1.3. Dementsprechend kann im Zusammenhang mit der hier interessierenden Er- satzforderungsbeschlagnahme auch weiterhin auf die bisherige Rechtsprechung zu Art. 71 Abs. 3 aStGB abgestellt werden. Die Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO stellt als Sicherungsinstrument zur späteren Durchsetzung der Ersatzforderung eine vorsorgliche Massnahme dar, die sich ihrer Natur und Trag- weite nach von der herkömmlichen strafprozessualen Beschlagnahme unterschei- det, indem ihre Wirkung über die Rechtskraft des Urteils hinaus bis zu dem Zeit- punkt andauert, in welchem sie durch eine Massnahme nach dem Schuldbetrei- bungs- und Konkursrecht abgelöst wird. Dem blossen Sicherungszweck entspre- chend werden daher die fraglichen Vermögenswerte mit dem Strafurteil nicht ein- gezogen. Vielmehr bleibt die Beschlagnahme bis zur Einleitung der Zwangsvoll- streckung zwecks Durchsetzung der Ersatzforderung bestehen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_694/2009 vom 22. April 2010, E. 1.4.2). 3.1.4. Sind hinsichtlich eines legalen Vermögenswerts sowohl die Voraussetzun- gen der Ersatzforderungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO) als auch jene der Beschlagnahme zur Deckung der Verfahrenskosten (Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO) gegeben, besteht gemäss steter kantonaler Praxis eine Privilegierung zu Gunsten der Deckung der Verfahrenskosten gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich SB230441 vom

- 76 -

28. Mai 2024 E. VII. 4.3.; SB190349 vom 14. Dezember 2020 E. V.; SB130233 vom

22. August 2014 E. VIII. 9.1.). 3.2. Beschlagnahmte Vermögenswerte und Verwendung 3.2.1. Mit Verfügungen vom 31. Mai 2016 und 19. Juli 2016 (Beschuldigter A._____) sowie vom 17. Juni 2016 und 19. Juli 2016 (Beschuldigter B._____) be- schlagnahmte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die folgenden Vermö- genswerte: Finanzinstitut Konto (IBAN), Inhaber Anh. D

a) CU._____ 20 Nr. 10 A._____

b) CU._____ 21 Nr. 11 A._____

c) CU._____ 22 Nr. 12 A._____

d) CU._____ 23 Nr. 13 A._____

e) CJ._____ AG 24 Nr. 14 A._____

f) CJ._____ AG 25 Nr. 15 A._____

g) CJ._____ AG 26 Nr. 16 A._____

h) CJ._____ AG 27 Nr. 17 A._____

i) CJ._____ AG 28 Nr. 18 A._____

j) CJ._____ AG 29 Nr. 19 A._____

k) CV._____ AG Police Nr. 30 Nr. 20 A._____

l) CW._____ 31 Nr. 58 B._____

m) CW._____ 32 Nr. 59 B._____

n) CW._____ 33 Nr. 60

- 77 - B._____

o) CW._____ 34 Nr. 61 B._____

p) CJ._____ AG 7 (im Fr. 140'000.– übersteigen- Nr. 62 den Betrag gemäss vorstehend Erw. III. 1.7.4.) B._____

q) CJ._____ AG 35 Nr. 63 B._____ Hinsichtlich der hiervor unter lit. a) - d) erwähnten Konten bei der (vormaligen) CU._____ (Anhang D, Nr. 10-13) wurde im Nachgang an das erste Berufungsurteil vom 4. November 2021 mit Beschluss vom 28. April 2022 (Urk. 554) bereits die Aufhebung der Beschlagnahme verfügt. Dagegen wurden keine Rechtsmittel er- griffen, womit die Aufhebung der Beschlagnahme in Rechtskraft erwachsen ist. Hinsichtlich der Lebensversicherungen des Beschuldigten A._____ bei der CJ._____ AG, Police-Nr. 24 (Anhang D, Nr. 14), Police-Nr. 25 (Anhang D, Nr. 15) und Police-Nr. 26 (Anhang D, Nr. 16) wurden die Ablaufleistungen inzwischen fällig und gemäss entsprechenden Beschlüssen (Urk. 564, 623 und 659) die Beschlag- nahme dieser Ablaufleistungen aufrechterhalten. Die entsprechenden Beträge (Fr. 103'651.70 aus 24; Fr. 130'995.90 aus 25; Fr. 172'072.60 aus 26) wurden wei- sungsgemäss auf ein entsprechendes Konto des Obergerichts einbezahlt (vgl. Urk. 576, 646 und 670). Bei den übrigen drei Lebensversicherungen des Be- schuldigten A._____ handelt es sich um im Beschlag belegte Policen bei der CJ._____ AG (Police-Nr. 27, Rückkaufswert per 1. Juli 2016 inkl. Überschuss Fr. 106'646.70, vgl. Urk. 42001346; Police-Nr. 28, Rückkaufswert per 1. Juli 2016 inkl. Überschuss Fr. 181'871.80, vgl. Urk. 420020058; Police-Nr. 29, Rückkaufs- wert per 1. August 2016 inkl. Überschuss Fr. 22'838.20, vgl. Urk. 42002227) sowie bei der CV._____ AG (Police. Nr. 30, Vertragsguthaben per 31. Oktober 2016 Fr. 39'471.–, vgl. Urk. 42101048). Gesamthaft ergibt sich aus den beschlagnahmten Versicherungspolicen bzw. der daraus ausbezahlten oder noch ausstehenden Gut- haben des Beschuldigten A._____ ein Betrag von Fr. 757'547.90.

- 78 - Hinsichtlich der Lebensversicherung des Beschuldigten B._____ bei der CJ._____ AG, Police-Nr. 7 (Anhang D, Nr. 62), wurde die Ablaufleistung ebenfalls inzwischen fällig und gemäss Beschluss vom 10. Oktober 2024 (Urk. 672) Fr. 619'505.90 auf das besagte Konto des Obergerichts einbezahlt (Urk. 691). 3.2.2. Mit Verfügungen vom 10. Januar 2017 (Beschuldigter A._____) sowie am

27. Juli 2016 und 17. August 2016 (Beschuldigter B._____) erfolgten seitens der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die folgenden weiteren Beschlagnah- mungen: Gegenstand Inhaber Anh. D

a) Personenwagen Aston-Martin, DB9 Coupé, A._____ Nr. 35 Stamm-Nr. 36 inkl. 5 Schlüssel und Fahrzeug- ausweis

b) 1 Standuhr, Jaeger-LeCoultre, Atmos mit A._____ Nr. 36 Mondphase

c) 1 Standuhr, Jaeger-LeCoultre, Atmos A._____ Nr. 37

d) 1 Skulptur, "Siegfried der Drachentöter" von A._____ Nr. 38 Dali

e) Skulptur mit Uhr/Zifferblatt von "Dali" A._____ Nr. 39

f) Skulptur von Salvador Dali "Unicorn", Bronze, A._____ Nr. 40 num./sign.

g) Skulptur Bruno Bruni „Kiss“ A._____ Nr. 41

h) Musikdose Marke Reuge, "Winch" A._____ Nr. 42

i) Gemälde "Post von Blinky" A._____ Nr. 43

j) Gemälde, Artist: Shorin Dmitry, Titel: Ana- A._____ Nr. 44 logue, Medium: Oil in Convas

k) Gemälde "Metro/Paris" A._____ Nr. 45

l) Gemälde von AH 2006-088, "Blumenstilleben A._____ Nr. 46 Nr. 312"

m) Gemälde AH 2006-083 "Blumenstilleben Nr. A._____ Nr. 47 310"

n) Gemälde AH 2005-119 "Interieur Nr. 306" A._____ Nr. 48

o) Gemälde AH 2004-217 "Interieur Nr. 275" A._____ Nr. 49

p) Skulptur aus Holz, AH 06 A._____ Nr. 50

- 79 -

q) Standuhr Jaeger-LeCoultre Atmos, Referenz B._____ Nr. 65 241.00.1, Item 719010

r) Mercedes McLaren (Halterin: DA._____ AG; B._____ Nr. 68 Stamm-Nr: 37; 1. Inverkehrssetzung: 19. Sep- tember 2007)

s) Porsche Cayenne Turbo (Halterin: DA._____ B._____ Nr. 69 AG, Stamm-Nr. 38, 1. Inverkehrssetzung: 12. April 2012) Die Fahrzeuge erfordern aufgrund der Lagerung bei der DM._____ AG einen kost- spieligen Unterhalt (aufgelaufene Lagerkosten betreffend die drei beschlagnahm- ten Fahrzeuge von rund 34'000.– pro Fahrzeug bis 31. März 2025, vgl. Urk. 702), weshalb sie mit der Vorinstanz (Urk. 361 S. 337 ff.) nach Eintritt der Rechtskraft zu verwerten sind. Demgegenüber ist von einer vorzeitigen Verwertung der beschlag- nahmten Kunstgegenstände im Sinne von Art. 266 Abs. 5 StPO abgesehen, da es sich bei der vorzeitigen Verwertung um einen schweren Eingriff in die Eigentums- garantie handelt (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, BSK StPO, 3. Aufl. 2023, N 32a zu Art. 266 StPO). Diese Gegenstände bleiben somit ohne Verwertung beschlag- nahmt. 3.2.3. Weiter wurden die folgenden Gegenstände mit Verfügungen vom 10. Januar 2017 (Beschuldigter A._____) sowie vom 27. Juli 2016 und 9. Juni 2017 (Beschul- digter B._____) seitens der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich beschlag- nahmt: Gegenstand Inhaber Anh. D

a) Armbanduhr DeWitt A._____ Nr. 22

b) Armbanduhr DeWitt Academia A._____ Nr. 23

c) Armbanduhr IWC Da Vinci A._____ Nr. 24

d) Armbanduhr Jaeger le Coultre A._____ Nr. 25

e) 15 Goldmünzen A._____ Nr. 26

f) Armbanduhr Maurice Lacroix MP6518 A._____ Nr. 27

g) Armbanduhr Jaeger le Coultre A._____ Nr. 29 Modell Grande Memovox

h) Armbanduhr Breguet A._____ Nr. 30

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i) Armbanduhr Maurice Lacroix A._____ Nr. 31 "Shooting Stars Benefit"

j) 1 Münze, Premium-Ausgabe "Leopard und A._____ Nr. 32 schwarzer Panther"

k) Armbanduhr Roger Dubuis Sympathie, Refe- B._____ Nr. 66 renz SY4314395NP1C7A, Item 25/28

l) Armbanduhr Audemars Piguet Royal Oak, B._____ Nr. 67 Titan, Perpetuel Autom., Referenz 25854TI.00.1150TI.01, Item P02875-540325- 0016

m) Uhr Armband Hublot Big Bang King B._____ Nr. 70

n) Armbanduhr IWC Da Vinci Perpetual Calender B._____ Nr. 71

o) Armbanduhr Girard-Perregaux Ref. 4980 B._____ Nr. 72

p) Armbanduhr Tudor Geneve Stoffarmband B._____ Nr. 73

q) Armbanduhr Rolex Yacht-Master (in grünem B._____ Nr. 74 Etui) 3.2.4. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Januar 2017 wurde überdies beim Beschuldigten A._____ Bargeld in Höhe von Fr. 9'900.– beschlagnahmt (An- hang D, Nr. 34). 3.2.5. Die in Erwägung III. 3.2.1. genannten Beschlagnahmungen (Lebensversi- cherungen und Bankkonti, mit Ausnahme der bereits aufgehobenen Beschlag- nahme der ehemaligen CU._____-Konten) und das beschlagnahmte Bargeld ge- mäss Erwägung III. 3.2.4. sind in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO sowie von Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO zur Deckung der Verfahrenskosten der beiden Beschuldigten sowie der Ersatzforderungen zu ver- wenden. Dies gilt infolge Rechtskraft der betreffenden Position (vgl. Erw. III. 3.2.1. lit. p) namentlich auch für die den eingezogenen Betrag von Fr. 140'000.– überstei- gende Ablaufleistung der CJ._____ AG Lebensversicherung des Beschuldigten B._____ in der Höhe von Fr. 479'505.90. Wie dargelegt ist dabei der Deckung der Verfahrenskosten – inklusive der anteilsmässigen Kosten der amtlichen Verteidi- gungen für das erste Berufungsverfahren (vgl. hinten E. V. 2.1.9.; ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.5.1) – der Vorrang zu ge- ben. Die den beiden Beschuldigten aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind ent-

- 81 - sprechend vorab durch Verrechnung mit den auf sie lautenden beschlagnahmten Vermögenswerten bzw. mit deren Verwertungserlösen zu decken (Art. 442 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der nach der Deckung der Verfahrenskosten verbleibenden Vermögenswerte ist die Beschlagnahme höchstens im Umfang der Ersatzforderun- gen (Fr. 1.9 Mio. betreffend Beschuldigter A._____, Fr. 1.7 Mio. betreffend Be- schuldigter B._____) solange aufrechtzuerhalten, bis im Zwangsvollstreckungsver- fahren betreffend die Ersatzforderungen über Sicherungsmassnahmen entschie- den oder die Ersatzforderungen getilgt wurden, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft. Mit Bezug auf den Beschuldigten B._____ ist die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme insoweit auch bereits in Rechtskraft erwachsen. 3.2.6. Die gemäss Erwägung III. 3.2.2. - 3.2.3. beschlagnahmten Vermögenswerte (Fahrzeuge, Uhren, Kunst etc.) sind zur Deckung der Ersatzforderungen der beiden Beschuldigten zu verwenden. Entsprechend ist die Beschlagnahme dieser Vermö- genswerte bzw. deren Verwertungserlöse in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO höchstens im Umfang der Ersatzforderungen (Fr. 1.9 Mio. betreffend Be- schuldigter A._____, Fr. 1.7 Mio. betreffend Beschuldigter B._____) solange auf- rechtzuerhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Ersatzforde- rungen über Sicherungsmassnahmen entschieden oder die Ersatzforderungen ge- tilgt wurden, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft. Mit Bezug auf den Beschuldigten B._____ ist die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme bereits in Rechtskraft erwachsen. Eine Verwendung zur De- ckung der Verfahrenskosten erscheint diesbezüglich nicht notwendig, nachdem aus den liquiden Vermögenswerten gemäss vorstehender Erwägung III. 3.2.5 (Le- bensversicherungen, Bankkonti) bereits ausreichend beschlagnahmtes Vermögen zur vollumfänglichen Deckung der Verfahrenskosten zur Verfügung steht (vgl. dazu bereits vorne Erw. III. 2.7.). 3.3. Verwendung zugunsten der Geschädigten 3.3.1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b und c StGB spricht das Gericht dem Geschä- digten auf dessen Verlangen hin die eingezogenen Gegenstände und Vermögens- werte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten sowie die

- 82 - Ersatzforderungen bis zur Höhe des Schadenersatzes bzw. der Genugtuung zu, wenn dem Geschädigten durch ein Verbrechen oder Vergehen ein Schaden ent- standen ist, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist und anzunehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird. Die Schadenersatz- oder Genugtuungsforderung muss gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sein, was üblicherweise im Rahmen der adhäsions- weisen Geltendmachung des Schadens im Strafverfahren erfolgt. Weitere Voraus- setzung für die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten stellt dessen Abtretung des entsprechenden Teils der Forderung an den Staat dar (Art. 73 Abs. 2 StGB). Im Übrigen kann auf die weiteren rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 361 S. 341 f.). 3.3.2. Hinsichtlich der drei gutzuheissenden Zivilforderungen der Privatkläger 3 und 4 (gemeinsam), 7 sowie 23 (nachfolgend Erw. IV. 4.-6.) liegen Anträge zur Ver- wendung der einzuziehenden Vermögenswerte und Ersatzforderungen zur De- ckung ihrer Schadenersatzforderungen vor (vgl. eingangs aufgeführte Anträge). Dass für den von diesen Privatklägern erlittenen Schaden keine Versicherungsde- ckung bestand, wie bereits die Vorinstanz feststellte (Urk. 361 S. 342), blieb unbe- stritten. In Anbetracht der finanziellen Situation der Beschuldigten, deren Vermö- genswerte grösstenteils eingezogen oder zur Deckung der Verfahrenskosten und Ersatzforderungen verwendet werden, ist sodann nicht davon auszugehen, dass sie die Schadenersatzforderungen in naher Zukunft von sich aus begleichen wür- den. Schliesslich haben die Privatkläger erklärt, ihre Forderungen gegen die Be- schuldigten im Umfang der Begleichung mit eingezogenen Vermögenswerten und Ersatzforderungen an den Staat abzutreten (Privatkläger 3 und 4 > Urk. 313 Rz. 7; Privatkläger 7 > Urk. 326 Rz. 3; Privatkläger 23 > Urk. 315 Rz. 7), wovon Vormerk zu nehmen ist. Die Voraussetzungen von Art. 73 StGB sind hinsichtlich ihren Scha- denersatzforderungen mithin erfüllt. 3.3.3. Zunächst sind die bereits liquid vorhandenen einzuziehenden Vermögens- werte zu Gunsten der Privatkläger 3 und 4, 7 und 23 bzw. ihrer Schadenersatzfor- derungen zu verwenden. Die Summe der drei gutzuheissenden Zivilforderungen beläuft sich auf EUR 1'662'640.–. Hinzu kommen noch Zinsen in der Grössenord-

- 83 - nung von Fr. 800'000.– (per Juni/Juli 2025). Die beiden Beschuldigten sind zur so- lidarischen Haftung für die gemeinsam verursachten Schäden in dieser Höhe zu verpflichten. Die einzuziehenden Vermögenswerte für beide Beschuldigten belau- fen sich zusammen auf Fr. 1'433'644.– und EUR 2'190'414.– (Beschuldigter A._____: Fr. 263'104.91 und EUR 1'266'056.15; Beschuldigter B._____: Fr. 1'170'540.52 und EUR 924'358.18). Bei einer Umrechnung der Schweizerfran- ken-Beträge in Euro (Kurs CHF/EUR 1/1.07 per 5. November 2025) resultiert ein Gesamtbetrag von EUR 3'724'414.–. Entsprechend können – wie bereits bei der Ersatzforderung angesprochen – die Schadenersatzforderungen samt Zinsen in vollem Umfang durch die einzuziehenden Vermögenswerte gedeckt werden, selbst wenn sich die entsprechende Beträge bis zur tatsächlichen Begleichung bzw. Aus- zahlung an die Geschädigten betreffend Zinsbetrag sowie aufgrund von allfälligen Kursschwankungen noch geringfügig ändern würden. 3.3.4. Nachdem die gutzuheissenden Zivilforderungen bereits durch die Verwen- dung der einzuziehenden Vermögenswerte zugunsten der Privatkläger 3 und 4, 7 sowie 23 vollständig gedeckt werden können, ist es weder notwendig, die Quoten für die proportionale Verteilung festzusetzen, noch ist die Verwendung der Ersatz- forderungen zugunsten dieser Privatkläger anzuordnen. Letztere verfallen mithin vollständig dem Staat. 3.3.5. Mit Eingabe vom 14. April 2025 beantragte der Privatkläger 77 (BS._____), es sei mit der Zusprechung bzw. Zuweisung von Vermögenswerten bzw. Verwer- tungserlösen sowie von Ersatzforderungen an einzelne Privatkläger noch zuzuwar- ten, bis sämtliche bekannten Privatkläger ihre Ansprüche auf dem Zivilweg geltend machen konnten, dies um inkongruente Deckungen der verschiedenen an sich gleichgeordneten Zivilansprüche aller Privatkläger und nachträgliche Verfahren nach Art. 73 Abs. 3 StGB zu vermeiden (Urk. 703 S. 2). 3.3.5.1. Die Zuweisung nach Art. 73 StGB setzt wie dargelegt voraus, dass der Schadenersatz bzw. die Genugtuung in einem Straf- oder Zivilverfahren rechtskräf- tig zugesprochen oder durch Vergleich festgesetzt wurde. Mithin kann eine Zuspre- chung gemäss Art. 73 StGB nicht nur dann erfolgen, wenn die entsprechende Zi- vilforderung in einem Strafurteil zugesprochen, sondern auch, wenn sie in einem

- 84 - rechtskräftigen Zivilentscheid oder durch einen Vergleich festgesetzt wurde. Erfor- derlich ist jedoch stets ein rechtskräftiger Forderungstitel. Wurde ein Privatkläger mit seiner Forderung auf den Zivilweg verwiesen und liegt zum Zeitpunkt des Ent- scheides – aus welchen Gründen auch immer – auch kein aus einem Zivilverfahren erlangter rechtskräftiger Forderungstitel vor, so ist der Antrag auf Verwendung von eingezogenen Vermögenswerten und Ersatzforderungen gemäss Art. 73 StGB ab- zuweisen. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang in einem entspre- chenden Entscheid den Einwand zweier Privatkläger, ihnen hätte ungeachtet der Verweisung ihrer Forderungen auf den Zivilweg zumindest Quoten am Verwer- tungserlös zugesprochen werden müssen, selbst wenn der genaue Betrag ihrer Zivilforderungen noch offen sei, unter Hinweis auf den fehlenden Forderungstitel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 6B_906/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.3.2). Auch aus Art. 73 Abs. 3 StGB, gemäss welchem die Kantone für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich sei, ein einfaches und rasches Ver- fahren vorzusehen haben, lässt sich gemäss Bundesgericht für Geschädigte, die noch über keinen Forderungstitel verfügen, nichts für sich ableiten, richte sich diese Bestimmung doch als Gesetzgebungsauftrag lediglich an den kantonalen Gesetz- geber (a.a.O. E. 2.3.3). 3.3.5.2. Nach dem Gesagten ist der Antrag des Privatklägers 77 auf Zuwarten mit der Zuweisung der eingezogenen Vermögenswerte und Ersatzforderungen an die Geschädigten abzuweisen. 3.3.5.3. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle sodann auf Folgendes hinzu- weisen: Mit kurz nach dem ersten Berufungsurteil eingereichtem Schreiben vom

4. Februar 2022 hatten bereits die Privatkläger 5 und 6 (T._____ und U._____), 14 (AC._____) sowie 31 (AI._____) beantragt, ihnen sei mit Blick auf ein Nachverfah- ren bzw. die Nachverteilung von eingezogenen Vermögenswerten im Sinne von Art. 73 Abs. 3 StGB eine erstreckbare Frist von mindestens einem Jahr anzuset- zen, um auf dem Zivilweg einen Forderungstitel erhältlich zu machen (Urk. 541), was mit Schreiben vom 8. Februar 2022 unter Hinweis darauf, dass gegen besag- tes Urteil vom 4. November 2021 bundesgerichtliche Beschwerde erhoben worden sei, abgelehnt wurde (Urk. 543). Dass die Privatkläger 5 und 6, 14 und 31 in der

- 85 - Zwischenzeit – mithin in den seither vergangenen mehr als drei Jahren – einen Forderungstitel erlangt hätten, der ihnen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens das Recht verleihen würde, an der Zuweisung von eingezogenen Vermögenswer- ten und Ersatzforderungen zugunsten der Geschädigten zu partizipieren, wird nicht geltend gemacht bzw. die besagten Privatkläger liessen sich seither nicht mehr ver- nehmen. IV. Zivilforderungen

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigten A._____ und B._____ unter solidarischer Haftung zur Bezahlung von Schadenersatz an diverse Privatkläger (vgl. Urk. 361 S. 249 ff.; vgl. auch Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils). Nachdem die Verweisung der Zivilforderungen sämtlicher Privatkläger auf den Zi- vilweg mit Urteil der hiesigen Kammer vom 4. November 2021 hinsichtlich der Pri- vatkläger 2, 3 und 4, 7 und 23 in Gutheissung ihrer Beschwerden aufgehoben und zur erneuten Beurteilung zurückgewiesen wurde, wurde den betreffenden Privat- klägern Gelegenheit gegeben, im vorliegenden schriftlichen Berufungsverfahren (Rückweisungsverfahren) ihre Anträge zu stellen. In der Folge stellten diese Privat- kläger die eingangs aufgeführten Anträge zur Leistung von Schadenersatz sowie zur anteilsmässigen Verwendung der eingezogenen Vermögenswerte und Ersatz- forderungen zur Deckung ihrer Schadenersatzforderungen. 1.2. Der Beschuldigte A._____ beantragt im Rückweisungsverfahren erneut die Verweisung der Zivilklagen der genannten Privatkläger auf den Zivilweg, eventua- liter die Abweisung der Zivilforderungen (Urk. 633 S. 2 ff.). Der Beschuldigte B._____ verlangt im Rückweisungsverfahren die Abweisung der Zivilforderungen der genannten Privatkläger, eventualiter die Verweisung der entsprechenden For- derungen auf den Zivilweg (Urk. 632 S. 1).

- 86 -

2. Rechtliches 2.1. Das Bundesgericht bemängelte in seinem Entscheid vom 9. Januar 2024, dass die Zivilforderungen im ersten Urteil vom 4. November 2021 gar nicht erst auf die Einhaltung der Substantiierungs- und Begründungsanforderungen geprüft wor- den seien, sondern direkt zur materiellen Prüfung der Forderungen übergegangen worden sei, womit ein methodisch inkorrektes Vorgehen an den Tag gelegt worden sei. Entsprechend wies es die Sache zur entsprechenden Prüfung zurück (Urk. 600 E. 7.3). 2.2. Vorab kann dazu auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den gesetzlichen Grundlagen der ausservertraglichen Haftung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR (inkl. Schadensbegriff, Anforderungen an die Substantiierung, Vorteilsanrechnung etc.) verwiesen werden (Urk. 361 S. 249 ff.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung sei der Adhäsionsprozess zwar kein selbständiger Zivilprozess, welcher dem Strafverfahren angehängt sei, sondern seiner Natur nach ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess, für den aufgrund dieser Besonderheit in mancherlei Hin- sicht besondere Regeln gelten. Entsprechend richtet sich das Adhäsionsverfahren auch primär nach der StPO und nicht nach der ZPO. Zivilprozessuale Regelungen und Grundsätze sind entsprechend nur – aber immerhin – dort anwendbar, wo Lü- cken bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2017 vom 24. April 2018 E. 4.1.). 2.3. In Bezug auf die rechtlichen Grundlagen für die adhäsionsweise geltend zu machende Zivilklage im Strafverfahren gemäss Art. 122 StPO ist namentlich auf die Substantiierungspflicht der Privatklägerschaft hinsichtlich ihres Zivilanspruchs und das Primat der Dispositionsmaxime für den Adhäsionsprozess hinzuweisen (LIEBER in: ZH Komm. StPO, N 4a ff. zu Art. 122; DOLGE, BSK StPO, N 22 ff. zu Art. 122). Entsprechend darf daher die Rechtsmittelinstanz der Privatklägerschaft im Rahmen der Zivilklage nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als diese verlangt, was zudem in Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ausdrücklich festgehalten wird (DOLGE, BSK StPO, Art. 122 N 5 ff. und N 24 f.; SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskom- mentar, Art. 391 N 2). Eine ausreichende Substantiierung ist gegeben, wenn klar ersichtlich ist, auf welche rechtlichen und tatsächlichen Gründe die Privatkläger-

- 87 - schaft ihre Forderung stützt. Die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisfüh- rungslast der Privatklägerschaft ist allerdings insofern gemindert, als sie auf die Ergebnisse der Strafuntersuchung verweisen kann bzw. das Strafgericht sich im Zivilpunkt auch auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu stützen hat. Sachverhalte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und des- halb nicht durch die Strafbehörden ermittelt werden, hat die Privatklägerschaft hin- gegen zu substantiieren und zu beweisen. Dies gilt insbesondere für die genaue Höhe des erlittenen Schadens. Mit anderen Worten hat die Privatklägerschaft vor allem die privatrechtlichen Haftungsgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht, soweit diese durch das Strafverfahren noch nicht offenkundig sind, detailliert darzulegen (BGE 146 IV 211 E. 3.1 und E. 4.2.1; DOLGE, BSK StPO, 3. Aufl. 2023, N 22 f. zu Art. 122 und N 7 f. zu Art. 123). 2.4. Mit Blick auf die Einwände der Verteidigung betreffend die ungenügende Begründung bzw. Substantiierung sämtlicher noch zu beurteilenden Zivilklagen (Urk. 633 S. 30 ff.) ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Einhaltung der Anfor- derungen an die Begründung und Substantiierung gemäss Art. 122 StPO anhand der Klagebegründung bzw. den Behauptungen zu überprüfen ist, wie diese bis zum Abschluss der erstinstanzlichen Parteivorträge vorgebracht wurden (Art. 123 Abs. 2 aStPO). Die Strafprozessordnung – jedenfalls in der zum Zeitpunkt der Gel- tendmachung der vorliegenden Zivilklagen geltenden Fassung, mithin vor der Neu- regelung des Zeitpunkts der Bezifferung und Begründung (revidierter Art. 123 Abs. 2 StPO, Inkrafttreten 1. Januar 2024) – regelt die adhäsionsweise Geltendma- chung von Zivilforderungen im Strafprozess in den Artikeln 122 - 126 StPO aller- dings nur hinsichtlich weniger ausgewählter Aspekte. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Bezifferung und Begründung der Zivilforderung sieht Art. 123 aStPO vor, dass diese nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 StPO – mit kurzer schrift- licher Begründung und unter Angabe der angerufenen Beweismittel (Abs. 1) – zu erfolgen habe, spätestens jedoch im Parteivortrag (Abs. 2). Hinsichtlich des letzt- möglichen Zeitpunkts der Begründung und Bezifferung im "Parteivortrag" wird so- mit auf Art. 346 StPO im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen. Aus dem dortigen Abs. 1 geht wiederum hervor, dass die Parteivorträge "nach Abschluss des Beweis- verfahrens" zu erfolgen haben. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen müssten

- 88 - noch nicht erfolgte oder zu wiederholende Beweisabnahmen, welche eine Verfah- renspartei vom Gericht vorgenommen haben will, also noch vor den Parteivorträ- gen im erstinstanzlichen Verfahren beantragt werden. Für das Berufungsverfahren bzw. für die Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen der Adhäsionskläger im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht eingebrachte Substantiierungen, Bezifferun- gen und Beweisofferten im zweitinstanzlichen Verfahren nachschieben kann, ent- hält die Strafprozessordnung keine Regelung. Im Zivilprozess ist diese Frage für das Rechtsmittelverfahren dagegen klar geregelt: Neue Tatsachen und Beweismit- tel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berück- sichtigt, wenn sie einerseits ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und anderer- seits trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Diese "Novenschranke" muss analog auch im Adhäsionsprozess gelten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Partei, die ihre Zivilforderung adhäsionsweise im Strafprozess geltend macht und deren Zivilforderung im erstinstanzlichen Ge- richtsverfahren aufgrund eines unzureichenden Behauptungs- oder Beweisfunda- ments abgewiesen wurde, diese Forderung im Berufungsverfahren unbeschränkt mit zusätzlichen Behauptungen und Beweismitteln unterlegen können soll, die sie bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt problemlos auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte einbringen können (vgl. zum Ganzen ausführlich Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich SB190212 vom 15. September 2021 E. III. 2.1 ff.; offen gelassen in Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.4). 2.5. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch im Zivilpunkt für den Nach- weis der natürlichen Kausalität zwischen den strafbaren Handlungen der Beschul- digten und dem Kauf der DC._____ Aktien durch die Privatkläger das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt. Das Bundesgericht hat sich in seinem Entscheid vom 9. Januar 2024 diesbezüglich zwar nicht explizit geäussert, dies auf- grund der Feststellung, dass im Urteil vom 4. November 2021 die Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg bereits methodisch falsch bzw. mit ungenügender Prüfung und Begründung erfolgte. Nachdem sich mit Blick auf die Frage nach der Kausalität bzw. des rechtmässigen Alternativverhaltens als zivilrechtliche Haftungs- voraussetzungen indessen die identischen Beweisschwierigkeiten ergeben wie bei

- 89 - der Einziehung, muss das reduzierte Beweismass der überwiegenden Wahrschein- lichkeit auch hier gelten. Dies steht überdies im Einklang mit der Rechtsprechung zur zivilrechtliche Prospekthaftung gemäss Art. 752 aOR (seit 1. Januar 2020: Art. 69 FIDLEG, SR 950.1), wobei die Parallelen zum vorliegenden Fall mit unlau- teren bzw. täuschenden Angaben zu den vermittelten Aktien auf der Hand liegen. Dazu hat das Bundesgericht festgehalten, für den Nachweis des natürlichen bzw. hypothetischen Kausalzusammenhangs gelte allgemein das Beweismass der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit, denn im Bereich der Prospekthaftung habe der Klä- ger, der behauptet, falsche Angaben im Emissionsprospekt seien kausal für seinen Kaufentschluss und den damit in Zusammenhang stehenden Schaden gewesen, keinen strikten Beweis für den von ihm behaupteten Kausalverlauf, sondern nur den Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erbringen (BGE 132 III 715 Regeste sowie E. 3.2 f.).

3. Privatkläger 2 (C._____) 3.1. Der Privatkläger 2 konstituierte sich im Laufe des Strafverfahrens als Zivil- kläger und machte entsprechend Schadenersatz geltend (Urk. 74001001 ff.). Mit Eingabe vom 13. März 2019 kam er der Aufforderung zur schriftlichen Begründung seiner Zivilforderung nach (Urk. 182). Ferner war er an der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung anwesend und replizierte mündlich auf die ihn betreffenden Ausfüh- rungen in den Plädoyers der Verteidigung (Prot. I S. 41 f.). 3.2. Die Beschuldigten A._____ und B._____ stellen sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe die Zivilforderung des Privatklägers 2 zu Un- recht gutgeheissen, nachdem dieser den Begründungs- und Substantiierungsan- forderungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht genügend nachgekommen sei, was aufgrund der auch im Adhäsionsprozess geltenden Novenschranke nun im Be- rufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden könne. Ohnehin wäre die Zivil- klage bereits deshalb abzuweisen gewesen, weil der Privatkläger 2 seine Forde- rung in Schweizerfranken statt in Euro eingeklagt habe (Urk. 633 Rz. 88 ff.; Urk. 642 Rz. 4, 25 ff.).

- 90 - 3.3. Den grundsätzlichen Einwand der Verteidigung, die Forderung sei bereits des- halb abzuweisen, da der Privatkläger 2 seine Schadenersatzforderung in Schwei- zerfranken und nicht in der geschuldeten Währung im Sinne von Art. 84 Abs. 1 OR in Euro geltend mache (Urk. 633 Rz. 92 ff.), hat bereits die Vorinstanz adressiert und festgehalten, eine solche Umrechnung werde dem Gläubiger von Gesetzes wegen zwar nicht zugestanden, diese sei indes offenkundig durch die seitens der Staatsanwaltschaft bzw. des hiesigen Gerichts zugestellten Privatklägerformulare, welche nur Forderungen in Schweizerfranken ("Ich verlange Schadenersatz in der Höhe von CHF …") erwähnen, provoziert worden, was den zumeist nicht anwaltlich vertretenen Privatklägern nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Entsprechend sei auch in diesen Fällen auf die EUR-Forderungen abzustellen, welche sich denn auch aus den betreffenden Beteiligungsverträgen ohne Weiteres ermitteln lassen würden (Urk. 361 S. 251 f.). 3.4. Dem ist nicht zuzustimmen. In seinem Urteil vom 15. Dezember 2010 (4A_206/2010, teilweise publiziert in BGE 137 III 158) hat das Bundesgericht aus- drücklich festgehalten, dass es der toleranten Praxis der kantonalen und eidgenös- sischen Gerichte in dieser Frage bereits mit seinem amtlichen publizierten Ent- scheid vom 14. Januar 2008 (BGE 134 III 151) ein Ende gesetzt habe (in BGE 137 III 158 nicht amtlich publizierte E. 4.1.1 und 4.1.2 des Urteils 4A_206/2010 vom

15. Dezember 2010, jedoch übersetzt in Pra 100 Nr. 95 S. 680). Nach der seitheri- gen, mittlerweile gefestigten Praxis geht eine Fremdwährungsforderung – sei sie vertraglicher oder deliktischer Natur – ausschliesslich auf Zahlung in Fremdwäh- rung. Der Gläubiger kann gemäss Art. 84 Abs. 1 OR nur die Leistung in der ge- schuldeten Auslandwährung fordern; entsprechend darf das Gericht im Erkenntnis nur eine Zahlung in der geschuldeten Fremdwährung zusprechen (BGE 134 III 151 E. 2.2 und E. 2.4 S. 154 ff.; Urteil des Bundesgerichts 4A_206/2010 vom 15. De- zember 2010 E. 3.1 [publiziert in BGE 137 III 158] und E. 4.1.2). Art. 58 ZPO ver- bietet es, dass das Gericht eine in Fremdwährung geschuldete Geldleistung in die- ser Währung zuspricht, wenn das klägerische Rechtsbegehren (fälschlicherweise) auf Leistung in Schweizer Franken lautet (Urteile des Bundesgerichts 4A_341/2016 vom 10. Februar 2017 E. 2.2 und dort zitierte Entscheide; 4A_206/2010 vom

15. Dezember 2010 E. 4.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LB170043

- 91 - vom 20. April 2018 S. 16 ff.). Im Zuge dessen hat das Bundesgericht auch dem Einwand des überspitzten Formalismus ausdrücklich eine Absage erteilt (Urteil des Bundesgerichts 4A_206/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 5.2.1 [nicht publiziert in BGE 137 III 158]). 3.5. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid fest, dass der Schaden – im rechtlichen Sinne des Begriffes – als eine unfreiwillige Verminderung des Nettover- mögens definiert werde, die der Differenz zwischen dem aktuellen Vermögens- stand des Geschädigten und demjenigen, der anzunehmen ist, wenn das schädi- gende Ereignis nicht eingetreten wäre, entspreche. Berücksichtige man, dass es der Zweck der Klage sei, diesen Schaden wiedergutzumachen, erscheine es sinn- voll, dafür mittels der Währung zu sorgen, in welcher die Verminderung des Ver- mögens eingetreten sei (BGE 137 III 157 E. 3.2.2 S. 161 = Pra 100 [2011] Nr. 95). 3.6. Vorliegend macht der Privatkläger 2 Schadenersatz geltend hinsichtlich der ihm durch die DA._____ vermittelten DC._____ Aktien, welche allesamt zum ent- sprechenden Aktienpreis in Euro gekauft (Urk. 183/1-3) und vom Privatkläger 2 in dieser Währung bezahlt wurden (Urk. 183/4-6). Begründet mit einem Totalverlust infolge mittlerweile eingetretener Wertlosigkeit der von den Beschuldigten bzw. ih- rer Firma DA._____ vermittelten Aktien fordert er den vollen Kaufbetrag als Scha- den von den Beschuldigten zurück. Diese Leistung kann er nach dem Gesagten nur in der Währung fordern, in welcher der Schaden eingetreten ist, dessen Wie- dergutmachung er mit seiner Klage gegen die Beschuldigten begehrt. Die Scha- denersatzforderung ist mithin eine Fremdwährungsforderung und hätte in Euro ver- langt werden müssen. Nichtsdestotrotz lautet sein Rechtsbegehren in seiner als "Privatkläger im Strafprozess" betitelten Eingabe vom 13. März 2019 – entgegen seiner Rechtsvertreterin (Urk. 653 Rz. 13) – klarerweise (nur) auf Bezahlung von Schweizerfranken (Fr. 323'000.–, vgl. Urk. 182). Dass aus der besagten Eingabe des Privatklägers 2 ersichtlich ist, dass er Schadenersatz für die gekauften DC._____ Aktien fordert, deren Euro-Beträge ohne weiteres auch aus den einge- reichten Beteiligungsverträgen und überdies aus der Anklageschrift ersichtlich seien (Urk. 653 Rz. 13), ändert im Lichte der strikten Rechtsprechung nichts, ge- nauso wenig der Umstand, dass das Rechtsbegehren in der Eingabe des mittler-

- 92 - weile (auch formell) anwaltlich vertretenen Privatklägers 2 im Berufungsverfahren neu auf Euro (zweimal EUR 140'000) lautet (Urk. 611 S. 2 "Anträge"). Letzteres käme einer Klageänderung im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO gleich, hinsichtlich welcher die StPO keine Sonderregelung enthält und die mithin auch im Adhäsions- prozess unzulässig sein muss, nachdem die stark einschränkenden Voraussetzun- gen, die ausnahmsweise eine Klageänderung zulassen würden (insbesondere be- ruhend auf "berechtigten" Noven), vorliegend nicht erfüllt sind, was auch vom Pri- vatkläger 2 nicht geltend gemacht wird. Dass auf dem im Kanton Zürich standard- mässig an Geschädigte – und auch in diesem Fall an den Privatkläger 2 – ausge- händigten Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" beim entsprechenden Feld "Zivilklage" bei der Zeile Schadenersatz bereits die Währung Schweizerfranken ("Schadenersatz in der Höhe von CHF: ....."; vgl. Urk. 74001018) vorgedruckt ist, vermag der Sache in casu keine andere Wendung zu geben. Zwar erscheint dies vor allem in Anbetracht dessen, dass das Formular an Geschädigte ausgehändigt wird, die oft nicht oder noch nicht anwaltlich vertreten sind, unglück- lich. Gerade im vorliegenden Fall hat der Privatkläger 2 indes seine Forderung in Schweizerfranken auch in seiner "Privatklage" vom 13. März 2019 nochmal aus- drücklich bestätigt bzw. in einem ausformulierten Rechtsbegehren wiederholt, wo- bei er sich gemäss eigenen Angaben zumindest beim Ausfüllen des Formulars – und mutmasslich auch im Hinblick auf die Eingabe vom 13. März 2019 – anwaltlich hat beraten lassen (vgl. Urk. 74001014: "Ich habe das Formular in Absprache mit meinem Anwalt ausgefüllt."). 3.7. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass ein allfälliger vom Privatkläger 2 behaup- teter Schaden in Euro eingetreten wäre und mithin auch in dieser Währung hätte eingeklagt werden müssen. Das massgebliche Rechtsbegehren gemäss Eingabe vom 13. März 2019 ("Hauptantrag") lautet demgegenüber unter Berücksichtigung der Novenschranke auf Zahlung von Fr. 323'000.–. Es ist daher abzuweisen, denn dem Privatkläger 2 kann in dieser Sache nach all dem Gesagten kein Betrag in Schweizerfranken zugesprochen werden. 3.8. Ob die übrigen (materiellen) Voraussetzungen der privatklägerischen Scha- denersatzforderung gegeben sind, kann mithin vorliegend offen bleiben, nachdem

- 93 - die Forderung des Privatklägers 2 bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. Der Vollständigkeit halber ist jedoch anzufügen, dass diese Abweisung für den Privat- kläger nicht gleichbedeutend mit einem definitiven Rechtsverlust ist. So hat das Bundesgericht kürzlich bestätigt, dass eine auf Schweizerfranken lautende Forde- rungsklage nicht den gleichen Streitgegenstand betrifft wie eine auf Euro lautende Forderungsklage, auch wenn es sich letztlich um denselben, lediglich umgerech- neten Betrag handelt und sich der Lebenssachverhalt, auf den sich beide Klagen stützen, nur in Bezug auf die Währung der Schulden unterscheidet (Urteil des Bun- desgerichts 4A_298/2021 vom 8. November 2022 E. 5.2). Dem Privatkläger steht es mithin offen, seine Schadenersatzforderung in anderer Währung beim Zivilge- richt erneut einzuklagen.

4. Privatkläger 3 und 4 (D._____ und E._____) 4.1. D._____ und E._____ haben sich im Laufe der Strafuntersuchung als Pri- vatkläger konstituiert (Urk. 73701002 und 73701009) und in der Folge mit Eingabe vom 21. Juni 2019 ihre gemeinsam geltend gemachte Zivilforderung schriftlich be- gründet (Urk. 313). Die Vorinstanz hiess die Zivilklage vollumfänglich gut und ver- pflichtete die Beschuldigten unter solidarischer Haftung, den gemeinsam auftreten- den Privatklägern 3 und 4 EUR 490'000.– zuzüglich Zins ab 2. Dezember 2015 zu bezahlen (Urk. 361 S. 268). Aufgrund der erfolgreichen bundesgerichtlichen Be- schwerde der Privatkläger 3 und 4 ist über ihre Zivilforderung vorliegend neu zu entscheiden (Urk. 600). 4.2. Der Beschuldigte A._____ rügt in erster Linie die ungenügende Begründung und Substantiierung der privatklägerischen Zivilforderung. So ergebe sich aus den Darlegungen der Privatkläger 3 und 4 weder, welche anklagegemässen unlauteren Angaben sie tatsächlich zur Kenntnis genommen hätten, noch inwiefern sie sich auf diese gestützt bzw. diese bei ihnen eine Fehlvorstellung über den relevanten Sachverhalt ausgelöst hätten, die sie tatsächlich von einem Kauf der Aktien abge- halten hätte. Entsprechend sei die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen bzw. eventualiter abzuweisen (Urk. 633 Rz. 36 ff.).

- 94 - 4.3. Auch der Beschuldigte B._____ erachtet die privatklägerische Begründung und Substantiierung ihrer Zivilforderung als ungenügend. Er bestreitet aber vorder- hand bereits seine Passivlegitimation, nachdem er am Verkaufsprozess der Aktien an die Privatkläger 3 und 4 überhaupt nicht beteiligt gewesen sei (Urk. 632 Rz. 6 f. und 31 ff.). 4.4. Hinsichtlich letzterem Einwand der fehlenden Passivlegitimation ist Folgen- des festzuhalten: Wie bereits von der Vorinstanz und im ersten Berufungsurteil vom

4. November 2021 festgestellt, ist unbestritten, dass die in der Anklage umschrie- benen Täuschungshandlungen durch im Einzelnen nicht näher bestimmbare Mitar- beiter der DA._____ an deren Sitz in DN._____ [Stadt in der Schweiz] erfolgten. Diese taten dies jedoch offensichtlich nicht aus eigenem Antrieb, sondern weil sie von den Beschuldigten A._____ und B._____ als operative und strategische Leiter der DA._____ angewiesen worden waren, den Investoren via Cold-Calls die Aktien der DC._____ anzubieten, den Investoren die Term-Sheets sowie die Beteiligungs- verträge zu versenden und die Website der DA._____ zu betreiben, wobei die Be- schuldigten – anders als die ausführenden Kundenberater – wussten, dass die von ihnen angewiesenen Mitarbeiter die anklagegemässen Täuschungshandlungen begehen (Urk. 361 S. 191 ff., vgl. sodann Urk. 529 S. 113 f.). Diese zutreffenden tatsächlichen Feststellungen, wie auch jene, dass der Beschuldigte B._____ – an- ders als der Beschuldigte A._____ – zwar nicht als einzelzeichnungsberechtigter alleiniger Verwaltungsrat agierte, jedoch als (Mit-) Geschäftsführer weitgehend in die operative und strategische Führung der DA._____ miteinbezogen war und zwar

– trotz seiner gesundheitlichen Probleme, wenn auch etwas reduziert – auch nach April/Mai 2014 bis zur Auflösung seines Arbeitsverhältnisses per 29. Februar 2016 operativ bei der DA._____ tätig war und diese weiterhin zusammen mit dem Be- schuldigten A._____ führte (Urk. 361 S. 74 ff., 224 f.) und entsprechend auch stets finanziell von den Aktienvermittlungen profitierte (Urk. 361 S. 77 f.), wurden im Rah- men der erstinstanzlichen Sachverhaltserstellung zum Schuld- bzw. Strafpunkt ge- troffen und sind seitens des Beschuldigten B._____ unangefochten geblieben. Nachdem die vorliegend adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen von den Privatklägern als kausale Folge dieser Straftaten geltend gemacht werden, kann in tatsächlicher Hinsicht auch mit Blick auf die zivilrechtlichen Folgen nichts

- 95 - anderes gelten. Der Einwand des Beschuldigten B._____ ist vor diesem Hinter- grund nicht zu hören. 4.5. Entgegen der Verteidigungen der Beschuldigten ist im Falle der Privatklä- ger 3 und 4 auch eine ungenügende Begründung, Bezifferung und Substantiierung ihrer gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR geltend gemachten Zivilforderung nicht zu er- kennen. Bereits in ihrer Eingabe vom 21. Juni 2019 – und damit auch in prozessu- aler Hinsicht rechtzeitig (vgl. vorne Erw. IV. 2.4.) – legten die Privatkläger mit aus- reichend substantiierten Behauptungen dar, wann und wie sie durch die betreffen- den Mitarbeiter der DA._____ kontaktiert und mit der bereits in der Anklageschrift umschriebenen Verkaufsdokumentation samt damaliger Version des Term-Sheets bedient wurden und damit über die in der Anklageschrift den Beschuldigten vorge- worfenen Umstände getäuscht wurden. Weiter finden sich ausreichend substanti- ierte Behauptungen hinsichtlich der Kausalität zwischen den unlauteren täuschen- den Handlungen und dem Entscheid der Privatkläger 3 und 4, zwischen dem

26. August 2015 und dem 2. Dezember 2015 in drei Tranchen insgesamt 35'000 DC._____ Aktien zum Preis von EUR 14.– zu kaufen, welche nach der Insolvenz der DC._____ per tt.mm.2018 wertlos geworden seien. Ferner legen die Privatklä- ger dar, dass sie bei Offenlegung der wahren Begebenheiten – insbesondere mit Blick auf die Verbindungen zwischen den Beschuldigten, der DA._____, der CN._____ und DH._____ sowie dem Zustandekommen des ihnen angebotenen Aktienpreises – auf diese Aktienkäufe verzichtet hätten (Urk. 313 S. 3 ff.). Dass die Privatkläger dabei teilweise aus der Anklageschrift zitieren bzw. auf diese verwei- sen, schadet nicht, nachdem der Privatkläger im Adhäsionsprozess – wie bereits dargelegt (vorne Erw. IV. 2.2 ff.) – auf die Ergebnisse der Strafuntersuchung ver- weisen kann bzw. das Strafgericht sich im Zivilpunkt auch auf die im Strafpunkt getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu stützen hat und die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast der Privatklägerschaft insofern gemin- dert ist. 4.6. Dass die Privatkläger 3 und 4 im besagten Zeitraum auf die Vermittlung durch die DA._____ hin dreimalig DC._____ Aktien in erwähnter Anzahl zum Preis von EUR 14.– pro Aktie gekauft haben, ergibt sich bereits aus den Feststellungen

- 96 - zum Schuldpunkt und wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Mit Blick auf die Kenntnisnahme der Täuschungshandlungen stellt sich der Beschuldigte A._____ auf den Standpunkt, es sei nicht belegt, dass die Privatkläger 3 und 4 die in der Anklage beschriebenen täuschenden Informationen überhaupt zur Kenntnis genommen hätten, nachdem die von der Privatklägerschaft zum Beweis einge- reichte Verkaufsdokumentation insbesondere gerade kein Term-Sheet enthalte, das die anklagegegenständlichen unlauteren Informationen zum Aktionariat, zur Aktienpreisentwicklung und zum Aktienpreis enthalte (Urk. 633 Rz. 37). Es trifft diesbezüglich zwar zu, dass die von den Privatklägern im erstinstanzlichen Verfah- ren eingereichte Verkaufsdokumentation einzig aus einem Executive Summary 2015 der DC._____ besteht (Urk. 314/2), die kein Term-Sheet im Sinne des Ankla- gevorwurfs enthält. Nachdem die Privatkläger 3 und 4 sich dabei jedoch auf die Feststellungen im Strafpunkt stützen können, gemäss welchen den Investoren je- weils zusammen mit dem aktuellen Exekutive Summary ein zum jeweiligen Zeit- punkt aktuelles Term-Sheet versandt wurde, hat auch hinsichtlich der Privatklä- ger 3 und 4 als erstellt zu gelten, dass sie im Einklang mit ihrer Darstellung (Urk. 313 Rz. 11 ff.; Urk. 614 Rz. 5) mit einem solchen Term-Sheet bedient wurden. Konkrete Hinweise darauf, dass dies im Fall der Privatkläger 3 und 4 ausnahms- weise gerade nicht der Fall gewesen wäre, vermag der Beschuldigte mit seiner pauschalen Bestreitung, die dem von ihm nicht mehr angefochtenen Schuldspruch widerspricht, nicht darzulegen. 4.7. Zwar ist mit der Verteidigung des Beschuldigten A._____ davon auszuge- hen, dass – wie dies auch im Schuldpunkt festgestellt wurde – zum Zeitpunkt der drei fraglichen Aktienkäufe (26. August, 1. Oktober und 2. Dezember 2015) in den verwendeten Term-Sheets die Grafik "Aktienpreis von Sekundärtransaktionen X - Y [Jahr]" nicht abgedruckt war. Gemäss nunmehr verbindlicher Feststellung zum Schuldpunkt wurde in den ab dem 19. Mai 2014 an die Investoren versendeten Term-Sheets jedoch nach wie vor der Unternehmenswert angegeben, welcher dem Aktienpreis gemäss Kaufangebot multipliziert mit der Anzahl Aktien der DC._____ entsprach (beispielhaft Urk. 30802003-1317). Weiterhin enthalten war auf diesen Term-Sheets sodann die täuschende Zusammensetzung des Aktionariats, mitunter der vermeintliche "Strategische Investor aus …".

- 97 - 4.8. Die Privatkläger 3 und 4 stellen sich auf den Standpunkt, sie hätten die 35'000 DC._____ Aktien, die sie auf Vermittlung der DA._____ hin am 8. November 2015 für EUR 14.– gekauft hatten, ohne die in der Anklageschrift umschriebenen unlauteren bzw. täuschenden Handlungen nicht erworben. Insbesondere seien sie über die Rolle der DA._____ bzw. die wirtschaftlichen Verflechtungen und internen Absprachen zwischen den Beschuldigten und anderen Beteiligten getäuscht wor- den, was ein kritisches Hinterfragen des geforderten Aktienpreises verhindert und somit massgebenden Einfluss auf ihren Kaufentscheid gehabt habe. Aufgrund des- sen sei für sie zum Zeitpunkt des Kaufes nicht erkennbar gewesen, dass sowohl die CN._____ als auch die DF._____ und damit die DC._____ die Aktien der letz- teren zu einem Preis bewerteten, der bis zu 40 % unter dem für die Privatkläger massgeblichen Preis bzw. unter der ihnen präsentierten Unternehmensbewertung lag (Urk. 614 Rz. 8 f.; Urk. 313 Rz. 22 ff.). 4.9. Wie bereits hinsichtlich der Einziehung bzw. der dort behandelten Frage nach dem rechtmässigen Alternativverhalten erläutert, wurde auch den Privatklä- gern 3 und 4 insbesondere anhand der Term-Sheets eine sachliche Fundierung des Preises vorgetäuscht und ihnen so vorgegaukelt, sie würden eine Aktie kaufen, deren Preis auf einer objektiven Unternehmensbewertung beruhte und somit dem "Marktpreis" entsprach. Hätten die Beschuldigten bei rechtmässigem Alternativver- halten die relevanten Umstände offengelegt, wäre für die beiden Privatkläger aber erkennbar gewesen, dass sie die Aktie nicht zu Markpreisen zuzüglich einer bran- chenüblichen Provision, sondern vielmehr zu einem überhöhten Phantasiepreis kaufen sollten, während die CN._____ als Teil des Gruppenverbunds rund um die DC._____ und ihre damaligen Aktionäre zeitgleich selber von einem massiv tiefe- ren Unternehmenswert ausgingen. Im Falle der Privatkläger 3 und 4 zeigt sich so- dann die fehlende Korrelation zwischen dem intern bezahlten Ankaufspreis und dem gegenüber den Investoren angebotenen Aktienpreis deutlich, blieb doch der angebotene Aktienpreis unverändert bei EUR 14.– festgesetzt, während die CN._____ sich praktisch zeitgleich die selbe Aktie gruppenintern für zunächst EUR 8.50, dann EUR 9.50 und schliesslich für EUR 10.– beschaffte. Dies ent- spricht einem Aufschlag auf den intern bezahlten Ankaufspreis von zwischen 40 und 65 %, welcher gerade nicht in die DC._____ investiert, sondern grösstenteils

- 98 - in die Taschen der Beschuldigten floss. Um unnötige Wiederholungen zu vermei- den, ist zu dieser Thematik auf die vorstehend zur Einziehung betreffend die UWG- Verstösse gemachten ausführlichen Erwägungen zur Täuschung über den Preis sowie zu den nicht offengelegten Verflechtungen zwischen den Beteiligten zu ver- weisen (vorne Erw. III. 1.5.7 ff.). Hinzu kamen auch bei den Privatklägern 3 und 4 die täuschenden Angaben über das Aktionariat, mit welchen durch eine vermeint- lich breite Streuung der DC._____ Aktien auch bei anderen, mitunter strategischen Investoren in Kombination mit der Verheimlichung des in Wahrheit viel höher als in den Beteiligungsverträgen der Privatkläger 3 und 4 (Urk. 314/3) angegebenen Ak- tienanteils der CN._____ (vorne Erw. III. 1.5.12 ff.) die Attraktivität des Angebots künstlich bzw. unlauter gesteigert wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Privatkläger 3 und 4 die 35'000 DC._____ Aktien – trotz ihres grundsätzlichen Glaubens in das Potential der Produkte der DC._____ – nicht gekauft hätten, wenn sie von den Beschuldigten bzw. den Mitar- beitern der DA._____ über die tatsächlichen Rahmenbedingungen und Hinter- gründe dieses Investmentangebotes informiert gewesen wären. 4.10. Damit ist die natürliche Kausalität zwischen den unlauteren Täuschungshand- lungen der Beschuldigten gegenüber den Privatklägern 3 und 4 und ihren Aktien- käufen bzw. dem daraus entstandenen Schaden als erstellt zu erachten. Die täu- schenden Handlungen der Beschuldigten waren sodann auch adäquat kausal für den nachfolgend noch genauer zu erörternden Schaden der Privatkläger, was auch seitens der Beschuldigten, deren Einwendungen sich vorwiegend auf den bereits erstellten natürlichen Kausalzusammenhang beziehen, zu Recht nicht ernsthaft in Frage gestellt wird. Es kann diesbezüglich mithin ohne Weiteres auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 361 S. 260). 4.11. Nachfolgend ist auf den Eintritt eines Schadens bzw. dessen Umfang einzu- gehen. 4.11.1. Die Privatkläger 3 und 4 machen geltend, sie hätten aufgrund der täuschen- den Handlungen der Beschuldigten einen Schaden von EUR 490'000.– erlitten, was der Summe der am 26. August 2015, 1. Oktober 2015 und 2. Dezember 2015 bezahlten Aktienkaufpreise entspricht. Gemäss Mitteilung des Insolvenzverwalters,

- 99 - der in Deutschland mit der Liquidation der am tt.mm.2018 in Konkurs geratenen DC._____ betraut wurde, sei nicht damit zu rechnen, dass die Privatkläger 3 und 4 als Aktionäre, die im Insolvenzverfahren nachrangig sind, noch mit einer Ausschüt- tung rechnen dürfen (Urk. 314/4). Entsprechend sei von einem Totalverlust auszu- gehen, nachdem sie ohne die täuschenden Handlungen der Beschuldigten die nun- mehr wertlosen DC._____ Aktien gar nie gekauft hätten (Urk. 313 Rz. 32 ff.; Urk. 614 Rz. 3 f.). 4.11.2. Die Beschuldigten wenden diesbezüglich zusammengefasst ein, es sei den Privatklägern ohnehin kein Schaden im Rechtssinne entstanden, nachdem diese nicht nachgewiesen hätten, dass mit der Vermögensverfügung bzw. dem Kauf der DC._____ Aktien bei ihnen tatsächlich eine Vermögensverminderung eingetreten sei. Dass die gekauften Aktien einen tieferen Wert aufgewiesen hätten, als die Pri- vatkläger bezahlten, sei nicht erwiesen. Für den im Nachgang an den Kauf einge- tretenen Wertzerfall der Aktie seien die Beschuldigten derweil nicht verantwortlich (Urk. 632 Rz. 14 ff.; Urk. 633 Rz. 107 ff.). 4.11.3. Nach ständiger Rechtsprechung gilt als Schaden die ungewollte Verminde- rung des Reinvermögens. Der Schaden entspricht – gemäss der in der Schweiz herrschenden Differenztheorie – der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Ver- mögensstand und dem (hypothetischen) Stand, den das Vermögen ohne das schä- digende Ereignis hätte. Er kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Vermin- derung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 145 III 225 E. 4.1.1; 132 III 359 E. 4). Nach ständiger Praxis hat der Vergleich zwischen der tatsächlichen und der hypothetischen Vermögenslage grundsätzlich zum Urteils- zeitpunkt zu erfolgen (BGE 145 III 225 E. 4.1.2.2). Was die Frage der Beweislast- verteilung betrifft, ist dabei grundsätzlich von den Klägern, die Schadenersatz be- anspruchen, zu beweisen, dass in ihrem Vermögen ein Schaden eingetreten ist, während die Behauptungs- und Beweislast für allfällige Massnahmen zur Scha- densminderung oder für eine Vorteilsausgleichung bei den Beklagten bzw. Ersatz- pflichtigen liegt (BGE 132 III 186 E. 8.3; 128 III 271 E. 2a/aa). 4.11.4. Wie bereits erwähnt, ist unbestritten, dass die Privatkläger 3 und 4 für die 35'000 DC._____ Aktien EUR 490'000.– bezahlt haben. Die Beschuldigten bestrei-

- 100 - ten auch nicht, dass die Aktien infolge der Insolvenz der DC._____ heute wertlos sind. Nachdem erstellt ist, dass die Privatkläger diese Aktien ohne die unlauteren, täuschenden Handlungen der Beschuldigten nicht gekauft hätten, entspricht der Vermögensschaden nach der Differenztheorie dem vollen damals bezahlten Kauf- preis, mithin EUR 490'000.–. Soweit die Beschuldigten wie bereits vor Erstinstanz einwenden, die Privatkläger hätten im Kaufzeitpunkt der Aktien einen effektiven Ge- genwert erhalten, weshalb der allfällige Schaden der Investoren bereits deshalb nicht dem vollen Kaufpreis entsprechen könne, verkennen sie den nach der Recht- sprechung massgebenden Zeitpunkt für die Ermittlung der beiden Vermögens- stände im Sinne der Differenztheorie. Dieser betrifft gerade nicht den Investitions- zeitpunkt, sondern wie dargelegt den Urteilszeitpunkt. Selbst wenn die DC._____ Aktien zum Zeitpunkt des Erwerbs durch die Privatkläger 3 und 4 noch einen ge- wissen Wert aufgewiesen hätten, würde dies nichts daran ändern, dass sie zum massgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt wertlos sind. Mit der Vorinstanz ist ent- sprechend festzuhalten, dass bei der vorliegenden Konstellation für die Schadens- berechnung irrelevant ist, welchen effektiven Wert die Aktien im Zeitpunkt des Kaufs hatten (Urk. 361 S. 256). Damit erübrigt sich auch der vom Beschuldig- ten B._____ bereits vor Erstinstanz gestellte und im Berufungsverfahren wieder- holte Beweisantrag zur Einholung eines Gutachtens zur Frage, ob der verlangte Aktienpreis aufgrund der Werthaltigkeit der Aktie zum Investitionszeitpunkt gerecht- fertigt gewesen sei (Urk. 632 Rz. 18). 4.11.5. Mit dem vom Beschuldigten A._____ – wenn auch nur pauschal unter Ver- weis auf seine entsprechenden Ausführungen im erstinstanzlichen Plädoyer – auch im Berufungsverfahren erneut erhobenen Einwand des haftungsreduzierenden Selbstverschuldens, welches den Privatklägern 3 und 4 anzulasten sei, weil diese leichtsinnig auf die ihnen zur Verfügung gestellten Informationen vertraut hätten, ohne diese einer durchaus zumutbaren Prüfung zu unterziehen (Urk. 633 Rz. 130), hat sich die Vorinstanz bereits befasst. Nach Darlegung der rechtlichen Grundlagen kam sie mit Blick auf den vorliegenden Fall zum Schluss, dass bei der Informati- onsgrundlage, welche die Beschuldigten über die DA._____ den Privatklägern prä- sentierten, seitens der potentiellen Anleger keine erkennbaren Anhaltspunkte vor- handen gewesen seien, die auf eine deliktische Tätigkeit hätten schliessen lassen

- 101 - müssen, weshalb von einem geradezu leichtsinnigen Verhalten der Privatkläger nicht ausgegangen werden könne. Dem ist zuzustimmen. Selbst aus den in den Verkaufsunterlagen befindlichen Informationen (Executive Summary, Urk. 314/2), welche zwar Quartalsrechnungen der DC._____ enthielten, wären insbesondere die den Beschuldigten zum Vorwurf gemachten nicht offengelegten engen Verbin- dungen zwischen den Beschuldigten, DH._____ und den übrigen Gruppengesell- schaften gerade nicht ersichtlich gewesen, genauso wenig, dass die CN._____ die selben Aktien, die sie den Privatklägern 3 und 4 anbot, zu massiv günstigeren Prei- sen auf einem Parallelmarkt besorgte. Im Übrigen kann nach dem Gesagten auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 361 S. 263 ff.). 4.11.6. Im Ergebnis ist der Schaden im Umfang von EUR 490'000.– erwiesen. Der Schadenszins ist grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses geschuldet (vgl. dazu die Vorinstanz in Urk. 361 S. 253 f.). Nachdem die Privatklä- ger 3 und 4 den Zins für den gesamten Schadensbetrag erst ab dem Kaufdatum des letzten Beteiligungsvertrags am 2. Dezember 2015 verlangen, ist die Schaden- ersatzforderung ab diesem Datum zu 5 % zu verzinsen (Art. 73 Abs. 1 OR). 4.12. Das Haftungserforderniss der Widerrechtlichkeit ergibt sich vorliegend aus den UWG-Verstössen, für welche die beiden Beschuldigten schuldig gesprochen wurden, und bietet mithin keine Schwierigkeiten. Es kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 361 S. 257 ff.). Diese hat sich auch mit dem vom Beschuldigten B._____ im Berufungsverfahren erneut erhobenen Einwand der Einwilligung der Privatkläger in die schädigenden Handlungen (Urk. 632 Rz. 20) auseinandergesetzt und diesen in Anbetracht der täuschenden Handlungen der Beschuldigten zu Recht verworfen (Urk. 361 S. 258 f.). 4.13. Die Beschuldigten handelten – wie bereits im Schuldpunkt zu den UWG- Verstössen festgestellt (Urk. 529 S. 112 f. und S. 117 f.) – mindestens Eventual- vorsätzlich und nahmen mit den von ihnen zu verantwortenden Täuschungshand- lungen den Schaden der Privatkläger 3 und 4 zumindest in Kauf. Sie handelten mithin auch in haftungsrechtlicher Hinsicht schuldhaft (Art. 41 Abs. 1 OR).

- 102 - 4.14. Im Ergebnis ist die Schadenersatzforderung der Privatkläger 3 und 4 im Um- fang von EUR 490'000.– zuzüglich Zins zu 5 % ab 2. Dezember 2015 damit voll- umfänglich gutzuheissen. Die hier relevanten schädigenden Handlungen, die zum Kauf der DC._____ Aktien durch die Privatkläger 3 und 4 geführt haben, beziehen sich allesamt auf den Zeitpunkt vor dem Ausscheiden des Beschuldigten B._____ (29. Februar 2016). Nachdem die Beschuldigten B._____ und A._____ den Scha- den mithin gemeinsam verursacht und verschuldet haben, haften sie den Privatklä- gern solidarisch im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR.

5. Privatkläger 7 (F._____) 5.1. Auch F._____ hat sich im Laufe der Strafuntersuchung als Privatkläger kon- stituiert und machte zunächst für zwei Aktienkäufe im Jahr 2008 und 2015 Scha- denersatz von gesamthaft EUR 1'137'500.– zuzüglich Zins geltend. Die Vorinstanz hiess die Zivilklage im Umfang von EUR 840'000.– zuzüglich Zins ab 8. November 2015 gut. Im Mehrbetrag von EUR 297'500.– verwies sie die Klage infolge Verjäh- rung auf den Zivilweg (Urk. 361 S. 269 f.). Aufgrund der erfolgreichen bundesge- richtlichen Beschwerde des Privatklägers 7 ist über seine Zivilforderung vorliegend neu zu entscheiden (Urk. 600). Im Rückweisungsverfahren macht er Schadener- satz in der Höhe des erstinstanzlich gutgeheissenen Betrags von EUR 840'000.– zuzüglich Zins ab 8. November 2015 geltend (Urk. 635). 5.2. Die Beschuldigten A._____ und B._____ erheben gegen die Zivilforderung des Privatklägers 7 im Wesentlichen die selben Einwendungen hinsichtlich man- gelnder Begründung und Substantiierung und betreffend Kausalität wie bereits hin- sichtlich der Privatkläger 3 und 4 (Urk. 632 Rz. 41 ff.; Urk. 633 Rz. 133 ff.; vgl. vorne Erw. IV. 4.2 f. und 4.11.2). 5.3. Soweit der Beschuldigte B._____ mit dem Hinweis, der Privatkläger 7 sei nicht von ihm, sondern von DN._____ betreut worden, wiederum seine Passivlegi- timation bestreitet und vorbringt, er habe mit den Vorwürfen des Privatklägers 7 nichts zu tun gehabt (Urk. 632 Rz. 44; Urk. 664 Rz. 22 f.), dringt er auch hier aus den bereits zuvor dargelegten Gründen damit nicht durch. Es ist auf die vorstehen- den Erwägungen zu verweisen (Erw. IV. 4.4.).

- 103 - 5.4. Auch beim Privatkläger 7 ist entgegen der Verteidigungen der Beschuldigten von einer genügenden Begründung, Bezifferung und Substantiierung seiner Zivil- forderung auszugehen. Bereits in seiner Eingabe vom 2. Juli 2019 (Urk. 362 S. 4 ff.) – und damit auch in prozessualer Hinsicht rechtzeitig – legte der Privatklä- ger 7 mit ausreichend substantiierten Behauptungen dar, dass er von den Mitarbei- tern der DA._____ kontaktiert und mit der bereits in der Anklageschrift umschriebe- nen Verkaufsdokumentation samt damaliger Version des Term-Sheets bedient wurde, womit er über die in der Anklageschrift den Beschuldigten vorgeworfenen Umstände getäuscht worden sei, ohne die er die heute wertlosen 60'000 DC._____ Aktien, die er am 8. November 2015 für EUR 14.–/Aktie erworben hatte, nicht ge- kauft hätte. Aus seinen Ausführungen wird ausreichend klar, auf welche tatsächli- chen und rechtlichen Grundlagen er seine Forderung stützt. Wie bereits dargelegt, kann auch er sich auf die Ergebnisse der Strafuntersuchung stützen bzw. darauf verweisen, wobei das Strafgericht im Zivilpunkt auch auf die zum Strafpunkt getrof- fenen tatsächlichen Feststellungen abzustützen hat und die Behauptungs-, Sub- stantiierungs- und Beweisführungslast der Privatklägerschaft entsprechend gemin- dert ist (vgl. vorne Erw. IV. 4.5.). 5.5. Dass der Privatkläger 7 auf die Vermittlung der DA._____ hin am 8. Novem- ber 2015 60'000 DC._____ Aktien für EUR 840'000.–, mithin für EUR 14.– pro Ak- tie, gekauft hat, ergibt sich bereits aus dem Schuldpunkt und ist unbestritten. Mit Blick auf die Kenntnisnahme der unlauteren und täuschenden Handlungen und die damit verbundene Frage nach der Kausalität ist beim Privatkläger 7 mit der Vertei- digung zwar davon auszugehen, dass er – insoweit entgegen dem Anklagevorwurf

– hinsichtlich der DA._____ nicht von einer von der Verkäuferin CN._____ vollstän- dig unabhängigen Vermittlerin ausging, was bereits seine Aussagen in der polizei- lichen Befragung in der Strafuntersuchung zeigen (vgl. dazu bereits vorne Erw. III. 1.5.5.). Wie ebenfalls bereits dargelegt, betrifft dies jedoch nicht die unlau- teren, täuschenden Handlungen der Beschuldigten hinsichtlich der weiteren Ver- bindungen zwischen ihnen, DH._____ und den übrigen Gruppengesellschaften, über die der Privatkläger 7 genauso im Dunkeln gelassen wurde, wie die anderen Investoren. Auf die entsprechenden bereits bei der Einziehung gemachten Erwä- gungen kann hier verwiesen werden (vorne Erw. III. 1.5.6. ff.). Sodann kann sich

- 104 - auch der Privatkläger 7 insoweit auf die Feststellungen zum Strafpunkt stützen, wo- nach er mit der zum Zeitpunkt seines Kaufes üblichen Verkaufsdokumentation, ins- besondere dem zu diesem Zeitpunkt an die Investoren versandten Term-Sheet be- dient wurde, wobei letzteres zwar keine Grafik "Aktienpreis von Sekundärtransakti- onen" mehr enthielt, jedoch noch die übrigen täuschenden Informationen zum Kauf- preis bzw. zur Unternehmensbewertung wie auch zum Aktionariat der DC._____. Entsprechend trifft das bereits hinsichtlich der Privatkläger 3 und 4 Gesagte analog auch auf den Privatkläger 7 zu (vgl. vorne Erw. III. 4.6 f.). Ob es sich überdies bei dem vom Privatkläger 7 erwähnten, als Anhang zum E-Mail von DN._____ vom

9. Juli 2013 erhaltenen (jedoch nicht eingereichten) Dokument "DCF-Berechnung" ebenfalls um ein Term-Sheet handelte (vgl. Urk. 327/9; dazu der Privatkläger 7 in Urk. 635 Rz. 33 und Urk. 662 Rz. 19; ferner die Verteidigung in Urk. 689 Rz. 24), ist fraglich. Dies kann aber offen bleiben, nachdem diese Verkaufsbemühungen im Sommer 2013 ohnehin nicht zu einem Aktienkauf geführt haben und gestützt auf die Feststellungen zum Schuldpunkt davon auszugehen ist, dass der Privatkläger 7 im Hinblick auf die hier fragliche Investition, die zweieinhalb Jahre später (8. No- vember 2015) zu anderen Konditionen getätigt wurde, wie üblich von der DA._____ mit den damals aktuellen Verkaufsdokumentationen (Executive Summary, Term- Sheet) bedient wurde. Hinweise darauf, dass dies gerade beim Privatkläger 7 aus- nahmsweise anders gewesen wäre, sind nicht ersichtlich und werden von den Be- schuldigten auch nicht substantiiert behauptet. 5.6. Der Privatkläger 7 stellt sich auf den Standpunkt, er hätte die 60'000 DC._____ Aktien, die er auf Vermittlung der DA._____ hin am 8. November 2015 für EUR 14.– gekauft hatte, ohne die in der Anklageschrift umschriebenen unlaute- ren bzw. täuschenden Handlungen nicht erworben. Er sei davon ausgegangen, dass die von der DA._____ kommunizierten Angaben der tatsächlichen Situation entsprochen hätten, mithin insbesondere der im Term-Sheet aufgezeigte Aktien- preis den Unternehmenswert wiederspiegelte, der seit dem ersten (aufgrund der Verjährung nicht mehr geltend gemachten) Aktienkauf im Jahr 2008 (Kaufpreis EUR 3.50 pro Aktie) kontinuierlich und erheblich gestiegen sei. Insbesondere diese Entwicklung des Aktienpreises habe ihn motiviert, nach der ersten kleineren Inves- tition die hier fragliche grössere Investition in die DC._____ zu tätigen. Entgegen

- 105 - dessen, was ihm von der DA._____ bzw. den Beschuldigten vorgegeben worden sei, habe es sich beim 2015 angebotenen Aktienpreis von EUR 14.– jedoch nicht um einen Marktwert gehandelt. Vielmehr habe dieser Preis auf einer willkürlichen Festlegung basiert, der insbesondere nicht den effektiven Unternehmenswert wie- derspiegelte, zumal ein wesentlicher Teil davon – mindestens ein Drittel – den Be- schuldigten zugeflossen sei (Urk. 326 Rz. 16 ff.; Urk. 635). 5.7. Wie bereits hinsichtlich der Einziehung bzw. der dort behandelten Frage nach dem rechtmässigen Alternativverhalten erläutert, wurde auch dem Privatklä- ger 7 insbesondere anhand des Term-Sheets eine sachliche Fundierung des Prei- ses vorgetäuscht und ihm so vorgegaukelt, er würde eine Aktie kaufen, deren Preis auf einer objektiven Unternehmensbewertung beruhte und somit dem "Marktpreis" entsprach. Hätten die Beschuldigten bei rechtmässigem Alternativverhalten die re- levanten Umstände offengelegt, wäre für den Privatkläger 7 erkennbar gewesen, dass er die Aktie nicht zu Markpreisen zuzüglich einer branchenüblichen Provision, sondern vielmehr zu einem überhöhten Fantasiepreis kaufen sollte, während die CN._____ als Teil des Gruppenverbunds rund um die DC._____ und ihre damali- gen Aktionäre zeitgleich selber von einem massiv tieferen Unternehmenswert aus- ging. Dem Privatkläger 7 wurde die Aktie zunächst – wie sich aus besagter E-Mail von DN._____ vom 9. Juli 2013 ergibt – zu einem Preis von EUR 12.50 angeboten, basierend auf einer "Unternehmensbewertung" von EUR 88 Mio. (Urk. 327/9). Das damalige Angebot bzw. diese Bewertung entsprach dem von der DA._____ zum damaligen Zeitpunkt verwendeten Aktienpreis (vgl. Anklageschrift S. 32 Rz. 90 und S. 34 Rz. 96). Zwei Jahre später wurde dem Privatkläger 7 vermittelt, der Aktien- preis sei nunmehr auf EUR 14.– gestiegen, entsprechend einem Unternehmens- wert von EUR 98.33 Mio., obwohl die CN._____ sich praktisch zeitgleich die selbe Aktie gruppenintern für zunächst EUR 9.50 und dann für EUR 10.– beschaffte. Dies entspricht einem Aufschlag auf den intern bezahlten Ankaufspreis von zwischen 40 und 47 %, welcher gerade nicht in die DC.______ investiert wurde, sondern gröss- tenteils in die Taschen der Beschuldigten floss. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist zu dieser Thematik auch hier auf die vorstehend zur Einziehung be- treffend die UWG-Verstösse gemachten ausführlichen Erwägungen zur Täuschung über den Preis sowie zu den nicht offengelegten Verflechtungen zwischen den Be-

- 106 - teiligten zu verweisen (vorne Erw. III. 1.5.7 ff.). Hinzu kamen auch beim Privatklä- ger 7 die täuschenden Angaben über das Aktionariat, mit welchen durch eine ver- meintlich breite Streuung der DC._____ Aktien auch bei anderen, mitunter strate- gischen Investoren in Kombination mit der Verheimlichung des in Wahrheit viel hö- her als im Beteiligungsvertrag des Privatklägers 7 (Urk. 327/5) angegebenen Ak- tienanteils der CN._____ (vorne Erw. III. 1.5.12 ff.) die Attraktivität des Angebots künstlich bzw. unlauter gesteigert wurde. Daran ändert auch nichts, dass es sich beim Privatkläger 7 um einen geschäftserfahrenen Verwaltungsrat handelte, wie der Beschuldigte vorbringt (Urk. 633 Rz. 142), waren diese für den Kaufentschluss

– wie bereits dargelegt – sehr relevanten Umstände denn auch für einen geschäfts- erfahrenen Anleger aufgrund des unlauteren, täuschenden Gebarens der Beschul- digten gerade nicht erkenn- und überprüfbar. Gleiches gilt mit Blick auf die vom Privatkläger 7 in der polizeilichen Einvernahme erwähnte "KPMG Analyse" über die DC._____ (Urk. 30601180), über die nichts weiter bekannt ist. Nachdem es sich dabei jedoch um ein Dokument über die DC._____ selber gehandelt haben soll, ist nicht davon auszugehen, dass dieses Dokument mit Blick auf die unlauteren, täu- schenden Machenschaften rund um die Beschuldigten und die von ihnen kontrol- lierten Firmen (DA._____, CN._____, DG._____ etc.) sowie der DF._____ und DH._____, wie auch die von den Beschuldigten festgelegten Fantasiepreise für die von ihren Gesellschaften (DA._____, CN._____) vermittelten DC._____ Aktien hätte Licht ins Dunkel bringen können. Vor diesem Hintergrund erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass der Privatkläger 7 die 60'000 DC._____ Aktien

– trotz seines grundsätzlichen Glaubens in das Potential der Produkte der CN._____ – nicht gekauft hätte, wenn er von den Beschuldigten bzw. den Mitarbei- tern der DA._____ über die tatsächlichen Rahmenbedingungen und Hintergründe dieses Investmentangebotes informiert gewesen wäre. 5.8. Damit ist die natürliche Kausalität zwischen den unlauteren Täuschungs- handlungen der Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger 7 und seinen Aktien- käufen bzw. dem daraus entstandenen Schaden als erstellt zu erachten. Die täu- schenden Handlungen der Beschuldigten waren sodann auch adäquat kausal für den nachfolgend noch genauer zu erörternden Schaden des Privatklägers 7, was auch seitens der Beschuldigten, deren Einwendungen sich vorwiegend auf den be-

- 107 - reits erstellten natürlichen Kausalzusammenhang beziehen, zu Recht nicht ernst- haft in Frage gestellt wird. Es kann diesbezüglich mithin ohne Weiteres auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 361 S. 260). 5.9. Zur Feststellung des Schadens ist Folgendes festzuhalten: Der Privatkläger 7 macht unter Verweis auf die Mitteilung des Insolvenzverwalters, der in Deutschland mit der Liquidation der am tt.mm.2018 in Konkurs geratenen DC._____ betraut wurde und in Aussicht stellte, dass für die Aktionäre als nachrangige Gläubiger mit keiner Ausschüttung mehr zu rechnen sei, einen Totalverslust hinsichtlich der frag- lichen 60'000 DC._____ Aktien geltend, nachdem er diese ohne die unlauteren, täuschenden Handlungen der Beschuldigten gar nicht erst gekauft hätte (Urk. 326 Rz. 9; Urk. 635 Rz. 12 ff.). Nachdem sowohl die Ausgangslage und die Herleitung des Schadens als auch die Einwände der Beschuldigten (Urk. 633 Rz.144 ff.) die gleichen sind wie bereits bei den Privatklägern 3 und 4, kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die dortigen Erwägungen (Erw. IV. 4.11.1. ff.) ver- wiesen werden. Entsprechend gilt in Anwendung der Differenztheorie unter Berück- sichtigung des für die Berechnung massgeblichen Zeitpunkts der Urteilsfällung als erstellt, dass der Privatkläger 7 aufgrund der Handlungen der Beschuldigten einen Schaden von EUR 840'000.– erlitten hat. 5.10. Gleiches gilt auch hinsichtlich der hier genauso gegebenen Widerrechtlich- keit und des Verschuldens im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR (vgl. vorne Erw. IV. 4.12 ff.). 5.11. Im Ergebnis ist die Schadenersatzforderung des Privatkläges 7 im Umfang von EUR 840'000.– gutzuheissen. Der Schadenszins von 5 % ist antragsgemäss ab Einritt des schädigenden Ereignisses, mithin Unterzeichnung des Beteiligungs- vertrags per 8. November 2015 geschuldet. Die hier relevanten schädigenden Handlungen, die zum Kauf der DC._____ Aktien durch den Privatkläger 7 geführt haben, beziehen sich allesamt auf den Zeitpunkt vor dem Ausscheiden des Be- schuldigten B._____ (29. Februar 2016). Nachdem die Beschuldigten B._____ und A._____ den Schaden mithin gemeinsam verursacht und verschuldet haben, haften sie dem Privatkläger 7 solidarisch im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR.

- 108 -

6. Privatkläger 23 (K._____) 6.1. K._____ hat sich ebenfalls im Laufe der Strafuntersuchung als Privatklä- ger konstituiert und machte zunächst für fünf Aktienkäufe von 2009 - 2015 Scha- denersatz von gesamthaft EUR 424'948.– zuzüglich Zins geltend. Die Vorinstanz hiess die Zivilklage im Umfang von EUR 332'640 zuzüglich 5 % Zins ab 22. Juli 2015 gut. Im Mehrbetrag verwies sie die Zivilforderung infolge Verjährung auf den Zivilweg (Urk. 361 S. 269 f.). Aufgrund der erfolgreichen bundesgerichtlichen Be- schwerde des Privatklägers 23 ist über seine Zivilforderung vorliegend neu zu ent- scheiden (Urk. 600). Im Rückweisungsverfahren macht er noch einen Schadener- satz in der Höhe des erstinstanzlich gutgeheissenen Betrags von EUR 332'640.– zuzüglich 5 % Zins ab 22. Juli 2015 geltend (Urk. 616), was einer Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils entspricht. Seine ursprünglich erhobene Anschlussberu- fung, mit welcher er noch einen zusätzlichen Schuldspruch wegen Betrugs sowie die Zusprechung von EUR 424'948.– verlangte (vgl. Urk. 401), hielt der Privatklä- ger 23 im Rückweisungsverfahren nicht aufrecht, nachdem die über das erstin- stanzliche Urteil hinausgehenden Begehren bereits vor Bundesgericht kein Thema mehr waren (vgl. Urk. 600 S. 9). 6.2. Die Beschuldigten A._____ und B._____ erheben auch gegen die Zivilfor- derung des Privatklägers 23 im Wesentlichen die selben Einwendungen hinsicht- lich mangelnder Begründung und Substantiierung und betreffend Kausalität wie be- reits hinsichtlich der Privatkläger 3 und 4 (Urk. 632 Rz. 68 ff.; Urk. 633 Rz. 149 ff.; vgl. vorne Erw. IV. 4.2 f. und 4.11.2). 6.3. Auch hier bestreitet der Beschuldigte B._____ seine Passivlegitimation mit dem Hinweis, er habe mit dem Verkaufsprozess an den Privatkläger 23 nichts zu tun gehabt, sei dieser doch von Herrn DO._____ betreut worden (Urk. 632 Rz. 70 f.). Wie bereits erwogen, dringt er damit aus den bereits zuvor dargelegten Gründen nicht durch. Es ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (Erw. IV. 4.4.). 6.4. Auch beim Privatkläger 23 ist entgegen den Verteidigungen der Beschuldig- ten von einer genügenden Begründung, Bezifferung und Substantiierung seiner Zi- vilforderung auszugehen. Bereits in seiner Eingabe vom 21. Juni 2019 (Urk. 315

- 109 - S. 3 ff.) – und damit auch in prozessualer Hinsicht rechtzeitig – legte der Privatklä- ger 23 mit ausreichend substantiierten Behauptungen dar, dass er zwischen 2009 und 2015 mehrfach von den Mitarbeitern der DA._____ kontaktiert und fortlaufend

– insbesondere im Vorfeld eines erneuten Aktienkaufes – mit der bereits in der Anklageschrift umschriebenen Verkaufsdokumentation samt jeweils aktueller Ver- sion der Term-Sheets bedient wurde, womit er über die in der Anklageschrift den Beschuldigten vorgeworfenen Umstände getäuscht worden sei, ohne die er die heute wertlosen DC._____ Aktien, die er für jeweils EUR 14.–/Aktie erworben hatte, nicht gekauft hätte. Im Rahmen der schriftlichen Begründung seiner Anträge im Rückweisungsverfahren schränkt der Privatkläger seine ursprüngliche Schadener- satzforderung auf die nach der Verjährung noch relevanten drei Aktienkäufe vom

5. Dezember 2014, 19. Mai 2015 und 22. Juni 2015, entsprechend insgesamt 23'760 Aktien, ein (Urk. 616 S. 2). Aus seinen Ausführungen wird ausreichend klar, auf welche tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen (Art. 41 OR) er seine Forde- rung stützt. Wie bereits dargelegt, kann auch er sich als Privatkläger im Adhäsions- prozess auf die Ergebnisse der Strafuntersuchung stützen bzw. darauf verweisen, wobei das Strafgericht sich im Zivilpunkt auf die zum Strafpunkt getroffenen tat- sächlichen Feststellungen abzustützen hat und die Behauptungs-, Substantiie- rungs- und Beweisführungslast der Privatklägerschaft entsprechend gemindert ist (vgl. vorne E. IV. 4.5.). 6.5. Dass der Privatkläger 23 im Rückweisungsverfahren noch relevanten Zeit- raum auf die Vermittlung durch die DA._____ hin dreimalig DC._____ Aktien in er- wähnter Anzahl zum Preis von EUR 14.– pro Aktie gekauft hat, ergibt sich bereits aus den Feststellungen zum Schuldpunkt und wird von den Beschuldigten auch nicht bestritten. Mit Blick auf die Kenntnisnahme der Täuschungshandlungen stellt sich der Beschuldigte A._____ auch beim Privatkläger 23 auf den Standpunkt, es sei nicht belegt, dass dieser die in der Anklage beschriebenen täuschenden Infor- mationen überhaupt zur Kenntnis genommen hätte, nachdem die vom Privatkläger zum Beweis eingereichten Unterlagen einzig zwei Term-Sheets enthalte, die sich auf die ersten beiden, aufgrund der Verjährung nicht mehr relevanten Aktienkäufe beziehen würden (Urk. 633 Rz. 153 ff.). Es trifft zu, dass die vom Privatkläger 23 im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Verkaufsunterlagen zwei Term-

- 110 - Sheets enthalten, die aufgrund der dort aufgeführten Aktienpreise (EUR 6.30 und EUR 10.50) die beiden früheren, aufgrund der Verjährung nicht mehr relevanten Aktienkäufe im Jahr 2009 und 2011 betreffen müssen (Urk. 316/2). Nachdem der Privatkläger 23 sich dabei jedoch auf die Feststellungen im Strafpunkt stützen kann, gemäss welchen den Investoren im Vorfeld der Aktienkäufe bei Interesse jeweils zusammen mit dem aktuellen Exekutive Summary ein zum jeweiligen Zeitpunkt ak- tuelles Term-Sheet versandt wurde, hat auch hinsichtlich des Privatklägers 23 als erstellt zu gelten, dass er im Einklang mit seiner Darstellung (Urk. 315 Rz. 11 ff.; Urk. 616 Rz. 8) im Vorfeld der Aktienkäufe vom 5. Dezember 2014, 19. Mai 2015 und 22. Juni 2015 jeweils ebenfalls mit solchen Term-Sheets bedient wurde. Kon- krete Hinweise darauf, dass dies im Fall des Privatklägers 23 ausnahmsweise ge- rade nicht der Fall gewesen wäre, insbesondere nachdem ihm für die ersten beiden Aktienkäufe der gängigen Verkaufspraxis der DA._____ entsprechend bereits sol- che zugestellt wurden, vermag der Beschuldigte mit seiner pauschalen Bestreitung, die dem von ihm nicht mehr angefochtenen Schuldspruch widerspricht, nicht dar- zulegen. Zum Einwand der Verteidigung des Beschuldigten A._____, wonach zum Zeitpunkt der drei fraglichen Aktienkäufe in den verwendeten Term-Sheets die Gra- fik "Aktienpreis von Sekundärtransaktionen X - Y [Jahr]" nicht abgedruckt war, kann auf die Erwägungen zum identischen Einwand vorne (Erw. IV. 4.7.) verwiesen wer- den. 6.6. Der Privatkläger 23 stellt sich auf den Standpunkt, er hätte die noch strittigen 23'760 DC._____ Aktien, die er auf Vermittlung der DA._____ hin an besagten drei Daten für jeweils EUR 14.– gekauft hatte, ohne die in der Anklageschrift umschrie- benen unlauteren bzw. täuschenden Handlungen nicht erworben. Insbesondere sei er über die Rolle der DA._____ bzw. die wirtschaftlichen Verflechtungen und inter- nen Absprachen zwischen den Beschuldigten und anderen Beteiligten getäuscht worden, was ein kritisches Hinterfragen des geforderten Aktienpreises verhindert und somit massgebenden Einfluss auf seinen Kaufentscheid gehabt habe. Auf- grund dessen sei für ihn zum Zeitpunkt des Kaufes nicht erkennbar gewesen, dass sowohl die CN._____ als auch die DF._____ und damit die DC._____ die Aktien der letzteren zu einem Preis bewerteten, der bis zu 50% unter dem für den

- 111 - Privatkläger 23 massgeblichen Preis bzw. unter der ihm präsentierten Unterneh- mensbewertung lag (Urk. 315 Rz. 18 ff.; Urk. 616 Rz. 8 ff.). 6.7. Wie bereits hinsichtlich der Einziehung bzw. der dort behandelten Frage nach dem rechtmässigen Alternativverhalten erläutert, wurde auch dem Privatklä- gern 23 anhand der Term-Sheets eine sachliche Fundierung des Preises vorge- täuscht und ihm so vorgegaukelt, er würde eine Aktie kaufen, deren Preis auf einer objektiven Unternehmensbewertung beruhte und somit dem "Marktpreis" ent- sprach. Hätten die Beschuldigten bei rechtmässigem Alternativverhalten die rele- vanten Umstände offengelegt, wäre für den Privatkläger 23 erkennbar gewesen, dass er die Aktie nicht zu Markpreisen zuzüglich einer branchenüblichen Provision, sondern vielmehr zu einem überhöhten Fantasiepreis kaufen sollte, während die CN._____ als Teil des Gruppenverbunds rund um die DC._____ und ihre damali- gen Aktionäre zeitgleich selber von einem massiv tieferen Unternehmenswert aus- gingen. Die CN._____ beschaffte sich die selbe Aktie, für die sie vom Privatklä- ger 23 EUR 14.– verlangte, praktisch zeitgleich gruppenintern für zunächst EUR 7.– und dann EUR 7.50. Dies entspricht einem Aufschlag auf den intern be- zahlten Ankaufspreis von zwischen 87 und 100 %, welcher gerade nicht in die DC._____ investiert, sondern grösstenteils in die Taschen der Beschuldigten floss. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist zu dieser Thematik auf die vorste- hend zur Einziehung betreffend die UWG-Verstösse gemachten ausführlichen Er- wägungen zur Täuschung über den Preis sowie zu den nicht offengelegten Ver- flechtungen zwischen den Beteiligten zu verweisen (vorne Erw. III. 1.5.7. ff.). Hinzu kamen auch beim Privatkläger 23 die täuschenden Angaben über das Aktionariat, mit welcher durch eine vermeintlich breite Streuung der DC._____ Aktien auch bei anderen, mitunter strategischen Investoren in Kombination mit der Verheimlichung des in Wahrheit viel höher als in den Beteiligungsverträgen des Privatklägers 23 (Urk. 316/3) angegebenen Aktienanteils der CN._____ (vorne Erw. III. 1.5.12. ff.) die Attraktivität des Angebots künstlich bzw. unlauter gesteigert wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass der Privatkläger 23 die 23'760 DC._____ Aktien – trotz seines grundsätzlichen Glaubens in das Potential der Produkte der DC._____ – nicht gekauft hätte, wenn er von den Beschuldigten

- 112 - bzw. den Mitarbeitern der DA._____ über die tatsächlichen Rahmenbedingungen und Hintergründe dieser Investmentangebote informiert gewesen wäre. 6.8. Damit ist die natürliche Kausalität zwischen den unlauteren Täuschungshand- lungen der Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger 23 und seinen Aktienkäufen bzw. dem daraus entstandenen Schaden als erstellt zu erachten. Die täuschenden Handlungen der Beschuldigten waren sodann auch adäquat kausal für den nach- folgend noch genauer zu erörternden Schaden des Privatklägers, was auch seitens der Beschuldigten, deren Einwendungen sich vorwiegend auf den bereits erstellten natürlichen Kausalzusammenhang beziehen, zu Recht nicht ernsthaft in Frage ge- stellt wird. Es kann diesbezüglich mithin ohne Weiteres auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 361 S. 260). 6.9. Zur Feststellung des Schadens ist Folgendes festzuhalten: Der Privatklä- ger 23 macht unter Verweis auf die Mitteilung des Insolvenzverwalters, der in Deutschland mit der Liquidation der am tt.mm.2018 in Konkurs geratenen DC.______ betraut wurde und in Aussicht stellte, dass für die Aktionäre als nach- rangige Gläubiger mit keiner Ausschüttung mehr zu rechnen sei (Urk. 316/5), einen Totalverslust hinsichtlich der fraglichen 23'760 DC._____ Aktien, für die er gesamt- haft EUR 332'640.– bezahlte, geltend, nachdem er diese ohne die unlauteren, täu- schenden Handlungen der Beschuldigten gar nicht erst gekauft hätte (Urk. 315 Rz. 31 ff.; Urk. 616 Rz. 6 ff.). Nachdem sowohl die Ausgangslage und die Herlei- tung des Schadens als auch die Einwände der Beschuldigten (Urk. 633 Rz. 162 ff.) die gleichen sind wie bereits bei den Privatklägern 3 und 4, kann auch hier zur Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die dortigen Erwägungen (Erw. IV. 4.11.1. ff.) verwiesen werden, die hier analog gelten. Entsprechend gilt in Anwendung der Differenztheorie unter Berücksichtigung des für die Berechnung massgeblichen Zeitpunkts der Urteilsfällung als erstellt, dass der Privatkläger 23 aufgrund der Handlungen der Beschuldigten einen Schaden von EUR 332'640.– erlitten hat. 6.10. Gleiches gilt auch hinsichtlich der hier genauso gegebenen Widerrechtlich- keit und des Verschuldens im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR (vgl. vorne Erw. IV. 4.12 ff.).

- 113 - 6.11. Im Ergebnis ist die Schadenersatzforderung des Privatklägers 23 im Umfang von EUR 332'640.– gutzuheissen. Der Schadenszins von 5 % ist antragsgemäss ab Einritt des schädigenden Ereignisses, mithin Unterzeichnung des letzten Betei- ligungsvertrags per 22. Juli 2015 geschuldet. Die hier relevanten schädigenden Handlungen, die zum Kauf der DC._____ Aktien durch den Privatkläger 23 geführt haben, beziehen sich allesamt auf den Zeitpunkt vor dem Ausscheiden des Be- schuldigten B._____ (29. Februar 2016). Nachdem die Beschuldigten B._____ und A._____ den Schaden mithin gemeinsam verursacht und verschuldet haben, haften sie dem Privatkläger 23 solidarisch im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Das erstinstanzliche Kostendispositiv betreffend den Beschuldigten B._____, mitsamt der Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung (Dispositivzif- fern 35, 36, 38 und 40), war im Berufungsverfahren nicht mehr strittig und wurde im ersten Berufungsentscheid mit Beschluss vom 4. November 2021 für rechtskräf- tig erklärt. Der Beschluss blieb vor Bundesgericht unangefochten und hat mithin Bestand. 1.2. Im ersten Berufungsurteil vom 4. November 2021 hat sich die hiesige Kammer sodann bereits mit den Rügen des Beschuldigten A._____ hinsichtlich der ihn be- treffenden erstinstanzlichen Kostenfestsetzung und -auflage auseinandergesetzt und festgehalten, dass sowohl die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Gerichts- gebühr als auch die ausgangsgemässe Kostenauflage an die beiden Beschuldig- ten, insbesondere auch die je hälftige Auflage der gemeinsam verursachten Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens unter solidarischer Haf- tung, zu bestätigen sei, ebenso die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A._____ für die Untersuchung und das erstinstanz- liche Gerichtsverfahren von insgesamt Fr. 69'687.13 (Urk. 361 S. 155 ff.). All dies blieb vor Bundesgericht unbeanstandet. Angesichts dessen und nachdem sich im vorliegenden Rückweisungsverfahren keine Änderungen im (vor Bundesgericht

- 114 - ebenfalls unangefochten gebliebenen) Schuldpunkt hinsichtlich beider Beschuldig- ten mehr ergeben, ist die Kostenregelung der Vorinstanz hinsichtlich beider Be- schuldigten (Dispositivziffern 34 und 37) unter Verweis auf die zutreffende Begrün- dung der Vorinstanz (Urk. 361 S. 352 f.) neuerlich zu bestätigen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt X1._____, ist mit der Vorinstanz wie bereits im ersten Berufungsurteil auf Fr. 69'687.13 (abzüglich der Akontozahlung von Fr. 15'800.–) festzusetzen und einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 1.3. Hinsichtlich der Parteientschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren blieb die Abweisung der entsprechenden Anträge der Privatkläger 2-6, 10, 14 und 23 durch die Vorinstanz unangefochten, was bereits im Rechtskraftbeschluss vom

4. November 2021 festgehalten wurde (Urk. 529 S. 162). Die Bestätigung der Pro- zessentschädigung für die Privatklägerin 1 (Sekretariat für Wirtschaft SECO) in der Höhe von Fr. 7'200.– für das erstinstanzliche Verfahren (Urk. 529 S. 158) blieb so- dann vor Bundesgericht unbeanstandet und hat mithin Bestand. Gleiches gilt für die im ersten Berufungsurteil erkannte Abweisung der Anträge auf Prozessentschä- digung für das erstinstanzliche Verfahren hinsichtlich der Privatklägerin 19 (J._____ AG) und des Privatklägers 27 (N._____) aufgrund des Verweises ihrer Forderun- gen auf den Zivilweg (Urk. 529 S. 158). 1.4. Neu zu befinden ist gemäss bundesgerichtlichem Urteil (Urk. 600 E. 7.5) je- doch über die Parteientschädigung des Privatklägers 7 (F._____), welche aufgrund der Verweisung auf den Zivilweg im ersten Berufungsurteil noch abgewiesen wurde (Urk. 529 S. 158). 1.4.1. Nachdem im Rückweisungsverfahren die Schadenersatzforderung des Pri- vatklägers 7 nunmehr im vorinstanzlich zugesprochenen Umfang bestätigt wird und er mithin neben dem Strafpunkt neu auch im Zivilpunkt weitgehend obsiegt, hat der Privatkläger 7 für das erstinstanzliche Verfahren grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung seiner notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO.

- 115 - 1.4.2. Die Vorinstanz hatte dem Privatkläger 7, der ursprünglich noch eine Ent- schädigung von Fr. 29'401.30 für den Aufwand seiner Rechtsvertretung beantragt hatte, eine Parteientschädigung von Fr. 17'759.13 für die Strafuntersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren zugesprochen (Urk. 361 S. 360 f.). Im Rü- ckweisungsverfahren beantragt der Privatkläger 7 nunmehr die Bestätigung der vorinstanzlich zugesprochenen (reduzierten) Parteientschädigung (Urk. 635 Rz. 88 ff.). Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit der Kostennote der Rechtsvertre- terin des Privatklägers 7 auseinandergesetzt und den geltend gemachten Aufwand zu Recht als übersetzt qualifiziert. Entsprechend hat sie verschiedene begründete Kürzungen vorgenommen, insbesondere hinsichtlich der internen Abstimmung und Besprechungen zwischen den nicht weniger als drei Juristen, die sich mit dem Man- dat beschäftigten, sowie diverser rechtlicher Abklärungen. Sie hielt schliesslich fest, dass der selbst unter Einbezug dieser Kürzungen verbleibende Vertretungsauf- wand von Fr. 14'020.– (exklusive MwSt.) für eine adhäsionsweise geltend ge- machte Forderung immer noch sehr beträchtlich ausfalle. Dem ist zuzustimmen, der verbleibende Aufwand ist jedoch nicht zuletzt angesichts des Umstandes, dass der Privatkläger 7 als einer von wenigen Privatklägern noch polizeilich befragt wurde und sodann ursprünglich eine erhebliche Schadenersatzforderung von über einer Million Franken zur Debatte stand, als gerade noch angemessen zu betrach- ten. Sodann erweist sich die von der Vorinstanz stark reduzierte Aufwandentschä- digung von Fr. 1'800.– für die Phase ab der Anklageerhebung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens als durchaus angemessen. Insgesamt ist die vorinstanzlich festgesetzte Parteientschädigung mithin zu bestätigen und der Beschuldigte demgemäss zu verpflichten, dem Privatkläger 7 für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 17'759.13 (inklusive Spesenpauschale, Kosten für Akteneinsicht und 7.7 % bzw. 8.1 % Mehr- wertsteuer) zu bezahlen.

2. Berufungsverfahren 2.1. Erstes Berufungsverfahren 2.1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine

- 116 - Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2). 2.1.2. Die im Urteil vom 4. November 2021 festgesetzte Gerichtsgebühr für das erste, mündliche Berufungsverfahren von Fr. 40'000.– (SB190467) blieb im Be- schwerdeverfahren vor Bundesgericht unbeanstandet. Daran sind entsprechend keine Änderungen vorzunehmen, genauso wenig an den für das erste Berufungs- verfahren festgesetzten Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen der Be- schuldigten A._____ (Fr. 65'000.–) und B._____ (Fr. 35'000.–) sowie an den bis dahin aufgelaufenen Lagergebühren von Fr. 4'399.55 als diverse Kosten. 2.1.3. Der Beschuldigte A._____ hat mit seiner Berufungserklärung beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, von einem Berufsverbot sei abzusehen, die Zivilforderungen der Privatkläger seien auf den Zivilweg zu verweisen bzw. ab- zuweisen und von den Einziehungen, der Festsetzung einer Ersatzforderung sowie der Aufrechterhaltung der entsprechenden Beschlagnahmungen sei abzusehen. Er unterliegt mit seiner Berufung somit insgesamt weitgehend. Lediglich bei der Straf- höhe erfolgt eine Reduktion von 27 auf 24 Monate, was den vollständigen Aufschub der Strafe ermöglicht. Ferner erreicht er eine teilweise Reduktion der Ersatzforde- rung, die jedoch auch im neu auszusprechenden Umfang von Fr. 1.9 Mio. weiterhin erheblich bleibt. Schliesslich obsiegt er im Zivilpunkt grösstenteils, nachdem von den insgesamt 68 von der Vorinstanz in der Höhe von insgesamt EUR 6'596'140.– gutgeheissenen Zivilklagen vorliegend nur noch drei – die betragsmässig aber im- merhin zusammen EUR 1'662'640.– ausmachen – bestätigt werden, während die übrigen 65 Privatkläger mit ihren Forderungen auf den Zivilweg verwiesen bzw. in einem Fall abgewiesen werden. Dem Zivilpunkt kommt trotz der relativ grossen An- zahl von einzelnen Zivilforderungen jedoch gegenüber dem Schuld- und Strafpunkt sowie den strafrechtlichen Massnahmen (Einziehungen, Ersatzforderungen, Be- schlagnahmungen) insgesamt deutlich weniger Gewicht zu. 2.1.4. Der Beschuldigte B._____ hat die Verurteilung sowie die Strafe nicht ange- fochten, indes die Auflage eines Berufsverbots, die zugesprochenen Zivilforderun- gen, die Einziehungen sowie die Festsetzung einer Ersatzforderung und die Auf-

- 117 - rechterhaltung der entsprechenden Beschlagnahmungen. Mit dem Teilrückzug der Berufung unterliegt er – mit Ausnahme des weitgehenden Obsiegens im Zivilpunkt im hiervor erwähnten Ausmass – nun aber mit seinen Anträgen grossmehrheitlich (Art. 428 Abs. 1 StPO), indes in einem weit geringeren Umfang als der Beschuldigte A._____, da – wie erwähnt – der Schuldpunkt und die Strafe von Beginn des Beru- fungsverfahrens an seinerseits unangefochten geblieben sind. 2.1.5. Die Staatsanwaltschaft unterliegt derweil mit ihren Anträgen auf einen Schuldspruch auch für die Zeit vor dem 15. August 2012, auf höhere Strafen sowie auf die Festlegung von höheren Ersatzforderungen. 2.1.6. Die Privatkläger 15 (H._____), 19 (J._____ AG), 23 (K._____) sowie 27 (N._____) haben die Schuldsprüche angefochten und überdies je die Zusprechung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 10‘000‘000 (Privatkläger 15), EUR 630‘000 (Privatklägerin 19), EUR 424‘948 (anstatt der vorinstanzlich zugesprochenen EUR 332‘640; Privatkläger 23) sowie EUR 1‘536‘000 (Privatkläger 27) – je zuzüglich Zins – verlangt. Die Privatkläger 15, 19 und 27 unterliegen mit ihren Berufungen vollumfänglich. Der Privatkläger 23 unterliegt mit seinen Anträgen im Schuldpunkt, obsiegt jedoch immerhin teilweise im Zivilpunkt, nachdem seine Schadenersatzfor- derung im vorinstanzlichen Umfang (EUR 332‘640 zzgl. Zins) nunmehr bestätigt wird. 2.1.7. Die Berücksichtigung der Berufungen der Privatkläger 13, 17, 24, 25, 30 sowie 37 hinsichtlich der prozentmässigen Verteilung bei der Verwendung der Er- satzforderung bzw. der Erlöse aus den Einziehungen fällt auf Grund des geringen Aufwands bei der Beurteilung der Kostenfolgen nicht ins Gewicht; dasselbe gilt mit Bezug auf die Vormerknahme des Rückzugs der Berufung seitens des Privatklä- gers 7 sowie die Nichteintretensentscheide mit Bezug auf die Privatkläger 66 sowie 73 gemäss Beschluss vom 18. Dezember 2019 (mit welchem die Kosten- und Ent- schädigungsregelung dem Endentscheid vorbehalten wurde; vgl. Urk. 391). 2.1.8. Im ersten Berufungsurteil wurde die Kostenverteilung auf 5/10 zu Lasten des Beschuldigten A._____, 2/10 zu Lasten des Beschuldigten B._____, 2/10 zu Lasten der Gerichtskasse und 1/10 zu Lasten der vier hiervor genannten Privatkläger 15,

- 118 - 19, 23 und 27 (mithin je 1/40) festgesetzt (Urk. 529 S. 160). In einer Gesamtbe- trachtung fällt die nach der Rückweisung durch das Bundesgericht nunmehr ge- genüber dem ersten Berufungsurteil erfolgte Änderung, die sich einzig auf die Gut- heissung der Zivilforderungen dreier Privatkläger sowie eine Teilreduktion der Er- satzforderung betreffend den Beschuldigten A._____ beschränkt, betreffend den Ausgang des Berufungsverfahrens bei Gewichtung aller Anträge insgesamt derart gering aus, dass an dieser Kostenverteilung auch im Rückweisungsverfahren fest- zuhalten ist. 2.1.9. Vorliegend wurden Vermögenswerte in Millionenhöhe beschlagnahmt. Unter diesen Umständen kann ohne Weiteres festgehalten werden, dass sich die Be- schuldigten A._____ und B._____ in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO befinden. Sie haben daher im Berufungsverfahren für die Aufwendungen ihrer eigenen amtlichen Verteidigung aufzukommen. Die da- für notwendigen Mittel sind auch liquide, wurden doch genügend flüssige Mittel be- schlagnahmt, welche zum Zwecke der Deckung der Verfahrenskosten und Ausla- gen verwendet werden können (RUCKSTUHL, in: BSK StPO I, 3. Aufl. 2023, Art. 135 N 23). Den Beschuldigten A._____ und B._____ sind somit die Kosten der eigenen amtlichen Verteidigung (vgl. hiervor Erw. V. 2.1.2.) im Umfang der Kostenauflage (A._____: 5/10; B._____: 2/10) aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.1.10. Auf die vom Privatkläger 7 für das erste Berufungsverfahren geltend ge- machte Entschädigung (Urk. 635 Rz. 91 f.) ist nachfolgend einzugehen (vgl. Erw. V. 2.2.6). 2.2. Zweites Berufungsverfahren 2.2.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende zweite, schriftliche Berufungsverfah- ren hat ausser Ansatz zu fallen, nachdem die Aufhebung des ersten Urteils des Obergerichts vom 4. November 2021 durch das Bundesgericht nicht von den Par- teien zu verantworten ist. Die seither aufgelaufenen weiteren Kosten für Lagerge- bühren im Umfang von Fr. 6'361.55 (Lagergebühren der Jahre 2022, 2023 und

2025) sind diesem Kostenentscheid folgend ebenfalls auf die Gerichtskasse zu

- 119 - nehmen, ebenso eine allfällige noch zu erfolgende Rechnungsstellung für die bis- her ausstehenden Lagergebühren für das Jahr 2024. 2.2.2. Es ist ferner über die Entschädigungen der Parteien zu entscheiden. Zu- nächst sind die amtlichen Verteidiger der Beschuldigten aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). 2.2.2.1. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldig- ten A._____ machte mit Kostennote vom 25. April 2025 für das zweite obergericht- liche Verfahren (SB240110) einen Zeitaufwand von 178.6 Stunden bzw. mit Ausla- gen und Mehrwertsteuer Fr. 42'474.65 geltend (Urk. 715). Wie bereits in der Präsi- dialverfügung betreffend Akontozahlung vom 16. Juli 2024 angetönt, erscheint die- ser Aufwand in Anbetracht des Verfahrensstadiums (Rückweisungsverfahren) und des damit einhergehend nur noch beschränkten Berufungsumfangs als deutlich überhöht. Es gilt zu berücksichtigen, dass anhand der verbindlichen bundesgericht- lichen Vorgaben nach der Rückweisung an das Obergericht im zweiten Berufungs- verfahren faktisch nur noch die Einziehungen und Ersatzforderungen sowie die Zi- vilforderungen strittig waren, letztere dabei nur noch hinsichtlich fünf von ursprüng- lich 83 Privatklägern (wobei die Privatkläger 3 und 4 ihre Zivilforderungen gemein- sam geltend machen). Schuldpunkt, Strafe, Vollzug und Massnahmen (Tätigkeits- verbot) blieben vor Bundesgericht unangefochten bzw. wurde durch Rückzug erle- digt (Urk. 600). Die Frage der Kausalität, welche im Rückweisungsverfahren erneut zu beurteilen war und deren Beurteilung sowohl für die Einziehungen/Ersatzforde- rungen als auch für den Zivilpunkt zentral war, rechtfertigte zwar nach der Rück- weisung durchaus eine eingehendere Begründung seitens der Verteidigung. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Thematik alles andere als neu war, war die Fragestellung, ob und inwieweit die dem Beschuldigten vorgeworfenen unlauteren Täuschungshandlungen geeignet waren, den Kaufentscheid der Investoren zu be- einflussen, doch bereits das Hauptthema und mithin auch der Schwerpunkt im Ver- teidigerplädoyer zum Schuldpunkt, das der amtliche Verteidiger im Rahmen des ersten Berufungsverfahrens hielt (Urk. 503), wofür er gemäss erstem Berufungsur- teil nahezu vollumfänglich entschädigt wurde (Urk. 529 S. 161, mit moderater Kür- zung um 6 % infolge übermässigen Aktenstudiums und zahlreicher Wiederholun-

- 120 - gen aus dem erstinstanzlichen Plädoyer). Hinzu kommt, dass die Fragen des Kau- salzusammenhanges sowie der Ersatzforderung in der bundesgerichtlichen Be- schwerde des Beschuldigten (Urk. 538/2) erneut Thema waren. Ungeachtet des- sen macht der amtliche Verteidiger für seine schriftliche Berufungsbegründung (43 Seiten mit zahlreichen Wiederholungen von Zitaten etc. aus früheren Plädoyers) im Rückweisungsverfahren nicht weniger als 100 Stunden an Aufwand geltend, was nicht mehr angemessen erscheint. Überhöht erscheinen weiter die veranschlagten 9.7 Stunden für die Anschlussberufungsantwort mit viereinhalb Seiten (Urk. 665). Mit Blick auf den geltend gemachten Aufwand für die Beantwortung der kurzen Stel- lungnahmen der gemeinsamen Rechtsvertreterin der Privatkläger 2, 3 und 4 sowie 23 ist zu berücksichtigen, dass diese jeweils nur auf das Wesentliche beschränkt und inhaltlich sowie vom Aufbau her weitgehend identisch waren, aus welchem Grund auch die für jeden Privatkläger separat eingereichten Antworten der Vertei- digung grösstenteils identisch waren (vgl. Urk. 666, 668 und 669). Entsprechend ist die Entschädigung pauschal festzusetzen. Im Lichte des Gesagten erscheint es angemessen, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ für das vorliegende zweite Beru- fungsverfahren mit pauschal Fr. 27'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. Eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten A._____ für die Kosten der amtlichen Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren (SB240110) besteht ausgangsgemäss nicht. Wie bereits erwähnt, wurden mit Ver- fügung vom 16. Juli 2024 bereits Fr. 10'000.– als Akonto ausbezahlt (Urk. 642). 2.2.2.2. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ machte mit Kostennoten vom 5. Dezember 2024 und vom 30. April 2025 für das zweite obergerichtliche Verfahren (SB240110) einen Zeitaufwand von 22.8 Stunden geltend (Urk. 697 und 717). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ ist entsprechend mit Fr. 5'430.25 (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten B._____ für die Kosten der amtlichen Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren (SB240110) besteht ausgangsge- mäss nicht. 2.2.3. Weiter ist über die von den Privatklägern geltend gemachten Parteientschä- digungen zu entscheiden:

- 121 - 2.2.3.1. Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie ob- siegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Privatklägerschaft ob- siegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Auf- wendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwalts- kosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wur- den und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2.3 mit Hinwei- sen). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Unter- suchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) gilt hier nicht, das heisst die Privatklägerschaft muss sich aktiv um ihren Anspruch bemühen. Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts muss die Behörde die Privatklägerschaft allerdings sowohl auf ihr Recht hinweisen, eine Entschädigung gestützt auf Art. 433 StPO zu beantragen, als auch auf ihre Pflicht, eine beantragte Parteientschädigung zu beziffern und zu belegen. Eine pauschale Bezifferung der Parteientschädigung, die weder nachvoll- ziehbar noch überprüfbar ist, reicht nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.1 ff. mit Hinweisen). Die Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO wird nach Ermessen festgesetzt (BGE 139 IV 102 E. 4.5). 2.2.3.2. Gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG richtet sich die Entschädigung für das erstinstanzliche Hauptverfahren nach der Grundgebühr, die für die Führung eines Strafprozesses im Bereich der kollegialgerichtlichen Zuständigkeit (einsch- liesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Vorbereitung der Hauptverhandlung) in der Regel zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– beträgt. Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Erstinstanz geltenden Regeln be- messen, wobei zu berücksichtigen ist, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teil- weise angefochten wurde. Für diese Verfahrensstadien besteht also eine klare Rechtsgrundlage für die Honorarbemessung nach Pauschalgebühr. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches

- 122 - Ganzes aufgefasst werden, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauscha- len Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorar- note der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinander- zusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). 2.2.4. Der Privatkläger 2 macht für das Rückweisungsverfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 3'066.– geltend (Urk. 653C/1; 718/2). Nachdem er aufgrund der Abweisung seiner Zivilklage im Berufungsverfahren unterliegt, ist ihm auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 2.2.5. Die Privatkläger 3 und 4 (gemeinsam) und der Privatkläger 23 obsiegen nach der Rückweisung durch das Bundesgericht mit ihren Zivilforderungen vollum- fänglich. Sie machen für den Aufwand ihrer gemeinsamen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, für das zweite obergerichtliche Verfahren (SB240110) je einen Aufwand von Fr. 3'329.50 geltend, was jeweils 11 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 280.– zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer entspricht (Urk. 653C/2-3; 718/1+3). Dieser Aufwand erweist sich als angemessen. Die Be- schuldigten A._____ und B._____ sind im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO mit- hin solidarisch zu verpflichten, den Privatklägern 3 und 4 (gemeinsam) sowie dem Privatkläger 23 eine Parteientschädigung von je Fr. 3'329.50 (inkl. MwSt.) zu be- zahlen. 2.2.6. Der Privatkläger 7 macht sowohl für das erste als auch für das zweite ober- gerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung geltend. 2.2.6.1. Für das erste (mündliche) Berufungsverfahren (SB190467) macht der Pri- vatkläger 7 einen Vertretungsaufwand von 67.5 Stunden geltend, was beim veran- schlagten Stundenansatz von durchschnittlich Fr. 227.41 zuzüglich Mehrwert- steuer und Auslagen (Auslagenpauschale 3 %) einen Betrag von Fr. 17'027.90 er- gibt. Für das zweite obergerichtliche Verfahren nach der Rückweisung des Bun- desgerichts am 9. Januar 2024 (SB240110) wird ein Aufwand von Fr. 23'049.75 geltend gemacht, wobei ein Zeitaufwand von 61.52 Stunden bei einem durch- schnittlichen Stundenansatz von Fr. 336.– veranschlagt wird (Urk. 636/2, 663, 712;

- 123 - Positionen von Urk. 693 erneut in Urk. 712 enthalten). Diese Aufwände erscheinen der Sache nicht mehr angemessen und überdies auch im Vergleich mit dem Auf- wand der Verteidigungen und insbesondere der übrigen Privatkläger mit der glei- chen Ausganglage (vgl. hiervor) als klar übersetzt. Die Parteientschädigung des Privatklägers 7 für das erste und zweite Berufungsverfahren ist entsprechend als Pauschalentschädigung festzusetzen. 2.2.6.2. Bezüglich des ersten, mündlichen Berufungsverfahrens (SB190467) ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger 7 seine angemeldete eigenständige Beru- fung noch vor der Berufungserklärung zurückgezogen und keine Anschlussberu- fung erhoben hat. Entsprechend ging es für den Privatkläger 7 in dieser Phase ein- zig darum, die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu vertreten, was bereits im erstinstanzlichen Verfahren begründet wurde. Es erging neben zwei einseitigen Eingaben (Urk. 368, 483) denn auch einzig eine dreieinhalb seitige schriftliche Stel- lungnahme. Auf die Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Privatkläger 7 bzw. seine Rechtsvertretung verzichtet. Entsprechend erscheint für das erste Berufungsverfahren eine Entschädigung von pauschal Fr. 2'000.– ange- messen (entsprechend rund 5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 350.– bzw. knapp 8 Stunden bei geltend gemachtem durchschnittlichen Stundenansatz von Fr. 227.41, jeweils plus Auslagen und MwSt.). Aufgrund des noch innerhalb der Frist zur Berufungserklärung erfolgten Rückzuges seiner Berufung rechtfertigt sich keine Reduktion der Prozessentschädigung des Privatklägers 7. 2.2.6.3. Für das zweite, schriftliche Berufungsverfahren nach der Rückweisung durch das Bundesgericht (SB240110) ergingen seitens des Privatklägers 7 im Rah- men des doppelten Schriftenwechsels immerhin 3 Rechtsschriften. Mit Blick auf den als angemessen zu erachtenden Aufwand ist in dieser Phase des Verfahrens zu berücksichtigen, das der Privatkläger 7 nach wie vor die Bestätigung des erstin- stanzlichen Urteils im Zivilpunkt zu vertreten hatte, wobei mit Blick auf die Rückwei- sung des Bundesgerichts eine etwas eingehendere Auseinandersetzung mit der Thematik der Kausalität gerechtfertigt erscheint. Gleichzeitig ist jedoch relativierend zu beachten, dass aufgrund der Geltung der Novenschranke im Adhäsionsprozess neue Vorbringen zum Zivilanspruch im Berufungsverfahren nur noch eingeschränkt

- 124 - zulässig waren. Der Schuldpunkt war im Rückweisungsverfahren sodann nicht mehr strittig. Was schliesslich die Einziehungen und Ersatzforderungen angeht, so vertritt die Staatsanwaltschaft die entsprechenden Ansprüche des Staates. Über- dies gilt in diesen Punkten die Offizial- und Untersuchungsmaxime, weshalb eine eingehendere Auseinandersetzung seitens der Privatklägerschaft nicht notwendig war. Vor diesem Hintergrund erscheint für das zweite, schriftliche Berufungsverfah- ren eine pauschale Entschädigung von maximal Fr. 8'000.– (entsprechend rund 20 ½ Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 350.–, plus Aufwandpauschale und Mehrwertsteuer) angemessen. 2.2.6.4. Dem Privatkläger 7 ist für das erste und zweite Berufungsverfahren betref- fend seinen Rechtsvertretungsaufwand mithin eine Parteientschädigung von pau- schal Fr. 10'000.– zuzusprechen, zu deren Bezahlung die beiden Beschuldigten unter solidarischer Haftung zu verpflichten sind. Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufung des Privatklägers 7 wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 15. August 2019 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Schuldspruch Beschul- digter B._____), 3 (Einstellung Übertretung BetmG Beschuldigter B._____), 5 (Strafe Beschuldiger B._____), 7 (Tätigkeitsverbot Beschuldigter B._____), 8 (Entfernung Privatkläger 18, 20 und 59 aus dem Rubrum), 11 (Zivilforderun- gen der Privatkläger 28, 45, 72), 12 (Abweisung Genugtuungsbegehren), 13 (Einziehung Ecstasy-Pillen), 14 (keine Sperrung der URL), 25 (Ersatzfor- derung Beschuldigter B._____), 31 - 33 (Herausgaben beschlagnahmter Ge- genstände), 35 (erstinstanzliche Gerichtsgebühr Beschuldiger B._____), 36 (Kosten Entscheid GM160013), 38 (Übernahme Kosten amtliche Verteidigun- gen auf Gerichtskasse), 40 (Entschädigung amtlicher Verteidiger Beschuldig- ter B._____) sowie 42 (Abweisung Prozessentschädigungsforderungen der Privatkläger 2-6, 10, 14, 23) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 125 -

4. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:

1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Tatbestands der mehrfachen Widerhand- lung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG (Anklageziffer E) für den Zeitraum vor dem 15. August 2012 mit Bezug auf beide Beschuldigten A._____ und B._____ eingestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG (An-  klageziffer D) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den  unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Verbin- dung mit Art. 23 UWG (Anklageziffer E) für den Zeitraum ab dem 15. Au- gust 2012.

3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 37 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

- 126 -

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Dem Beschuldigten A._____ wird für die Dauer von zwei Jahren untersagt, selbstständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauftragter oder als Vertreter einer anderen Person oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person im Verkauf oder der Vermittlung von Gesellschaftsanteilen von juristischen Personen und/oder Gesellschaften tä- tig zu sein.

6. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den folgenden Privatklägern Schadenersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen: D._____ (3) und E._____ (4), insgesamt EUR 490'000.–, zuzüglich 5 %  Zins ab 2. Dezember 2015; F._____ (7), EUR 840'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 8. November 2015;  K._____ (23), EUR 332'640.–, zuzüglich 5 % Zins ab 22. Juli 2015. 

7. Das Begehren des Privatklägers C._____ (2) betreffend die Verpflichtung der Beschuldigten A._____ und B._____ zur Zahlung eines Schadenersatzbe- trags von 323'000.– Schweizerfranken wird abgewiesen.

8. Die übrigen Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. Januar 2017 (Beschuldigter A._____) und vom 11. Januar 2017 (Be- schuldigter B._____) beschlagnahmten Guthaben, welche sich bei der CH._____ SA auf den gesperrten Konti gemäss Anklage-Anhang D befinden, werden eingezogen: Finanzinstitut Konto (Geschäfts-Nr.), Inhaber Anh. D

a) CH._____ SA Nr. 1 Nr. 7 A._____

b) CH._____ SA Nr. 2 Nr. 55 B._____

- 127 - Die CH._____ SA wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, die Konti zu saldieren und die Saldi der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.

10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 17. Juni 2016 (Beschuldigter A._____) und vom 30. Juni 2016 (Beschul- digter B._____) beschlagnahmten Guthaben, welche sich bei der CI._____ auf den gesperrten Konti gemäss Anklage-Anhang D befinden, werden eingezogen: Finanzinstitut Konto (IBAN), Inhaber Anh. D

a) CI._____ 3 Nr. 8 A._____

b) CI._____ 4 Nr. 9 A._____

c) CI._____ 5 Nr. 56 B._____

d) CI._____ 6 Nr. 57 B._____ Die CI._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, die Konti zu sal- dieren und die Saldi der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.

11. Betreffend die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 19. Juli 2016 angeordnete und mit Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 10. Oktober 2024 aufrechterhaltene Beschlagnahme der Le- bensversicherung 7 bei der CJ._____ AG des Beschuldigten B._____ (An- klage-Anhang D Nr. 62) wird die Ablaufleistung im Umfang von Fr. 140'000.– eingezogen. Im Mehrbetrag wird gemäss nachfolgender Dispositivziffer 18. p) verfahren.

12. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Januar 2017 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen: Gegenstand Inhaber Anh. D

a) Armbanduhr Hublot mit A._____ Nr. 28 Originalschachtel

- 128 -

b) Armbanduhr Patek Phi- A._____ Nr. 33 lippe Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird nach Eintritt der Rechtskraft ange- wiesen, die Gegenstände zu verwerten.

13. Die folgenden mit Hausdurchsuchungs- und Sicherstellungsverfügung des Tribunal d'arrondissement de et à Luxembourg vom 27. Juni 2016 (295/16/CRIL, CK._____ [1]) beschlagnahmten Guthaben der Beschuldigten bei der CK._____ S.A., CL._____-strasse, …, …, werden eingezogen: Finanzinstitut Konto-Nr., Inhaber Anh. D

a) CK._____ S.A. 8 Nr. 21 A._____

b) CK._____ S.A. 9 Nr. 64 B._____ Das Parquet Général du Grand-Duché de Luxembourg wird nach Eintritt der Rechtskraft ersucht, die Saldi der beiden Konti der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.

14. Die auf folgenden, durch das Fürstliche Landgericht Liechtenstein mit Verfü- gungsverboten (Aktenzeichen 14 RS.2016.184 und 14 RS.2016.193) beleg- ten Konti gemäss Anklage-Anhang D befindlichen Guthaben werden eingezo- gen:

- 129 - Finanzinstitut Konto (IBAN), Inhaber Anh. D

a) CM._____ AG IBAN 10 Nr. 1 CN._____ Ltd.

b) CM._____ AG IBAN 11 Nr. 2 CN._____ Ltd.

c) CO._____AG IBAN 12 Nr. 3 (neu: CP._____ AG) CQ._____

d) CO._____AG IBAN 13 Nr. 4 (neu: CP._____ AG) CQ._____

e) CM._____ AG IBAN 14 Nr. 5 CR._____

f) CM._____ AG IBAN 15 Nr. 6 CR._____

g) CO._____AG IBAN 16 Nr. 51 (neu: CP._____ AG) CU._____

h) CO._____AG IBAN 17 Nr. 52 (neu: CP._____ AG) CU._____

i) CM._____ AG IBAN 18 Nr. 53 CT._____

j) CM._____ AG IBAN 19 Nr. 54 CT._____ Das Fürstliche Landgericht Liechtenstein wird nach Eintritt der Rechtskraft er- sucht, die Saldi der hiervor aufgeführten Konti der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.

15. Die eingezogenen Vermögenswerte und Verwertungserlöse (unter Abzug der Verwertungskosten) gemäss den vorstehenden Dispositivziffern 9-14 werden den Privatklägern D._____ und E._____ (Privatkläger 3 und 4), F._____ (Pri- vatkläger 7) und K._____ (Privatkläger 23) zur Deckung ihrer Schadenersatz- ansprüche (samt Zinsen) gemäss Dispositivziffer 6 zugesprochen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die hiervor aufgeführten Privatklä- ger ihre Forderungen an den Staat abgetreten haben. Der nach Deckung der Zivilforderungen verbleibende Betrag verfällt dem Staat.

- 130 -

16. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil den Betrag von Fr. 1'900'000.– zu bezahlen.

17. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Ja- nuar 2017 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 9'900.– wird zur Deckung der der dem Beschuldigten A._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet.

18. Die folgenden am 31. Mai 2016 und 19. Juli 2016 (Beschuldigter A._____) sowie am 17. Juni 2016 und 19. Juli 2016 (Beschuldigter B._____) seitens der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich verfügten Beschlagnahmungen ge- mäss Anklage-Anhang D werden vorab zur Deckung der den Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten verwendet. Hinsichtlich der nach der Deckung der Verfahrenskosten verbleibenden Beträge ist die Beschlagnahme im Um- fang der Ersatzforderungen gegenüber den Beschuldigten A._____ und B._____ aufrechterhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Ersatzforderungen über Sicherungsmassnahmen entschieden oder die Ersatzforderungen getilgt wurden, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides betreffend Verpflichtung zur Bezahlung der Ersatzforderungen: Finanzinstitut Konto (IBAN), Inhaber Anh. D

a) - d) [bereits aufgehoben] (Nr. 10

- 13)

e) CJ._____ AG 24 (bereits ausbezahlt auf Nr. 14 A._____ Konto des Obergerichts)

f) CJ._____ AG 25 (bereits ausbezahlt auf Nr. 15 A._____ Konto des Obergerichts)

g) CJ._____ AG 26 (bereits ausbezahlt auf Nr. 16 A._____ Konto des Obergerichts)

h) CJ._____ AG 27 Nr. 17 A._____

i) CJ._____ AG 28 Nr. 18 A._____

j) CJ._____ AG 29 Nr. 19 A._____

- 131 -

k) CV._____ AG Police Nr. 30 Nr. 20 A._____

l) CW._____ 31 Nr. 58 B._____

m) CW._____ 32 Nr. 59 B._____

n) CW._____ 33 Nr. 60 B._____

o) CW._____ 34 Nr. 61 B._____

p) CJ._____ AG 7 (im Fr. 140'000.– übersteigenden Nr. 62 Betrag gemäss Dispositivziffer 11) B._____ (bereits ausbezahlt auf Konto des Obergerichts)

q) CJ._____ AG 32 Nr. 63 B._____

19. Die folgenden am 10. Januar 2017 (Beschuldigter A._____) sowie am 27. Juli 2016 und 17. August 2016 (Beschuldigter B._____) seitens der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich verfügten Beschlagnahmungen gemäss Anklage-Anhang D werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet. Die Verwertungserlöse werden beschlagnahmt und die Beschlagnahme im Umfang der Ersatzforderungen gegenüber den Beschuldigten A._____ und B._____ aufrechterhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Ersatzforderungen über Sicherungsmassnahmen entschieden oder die Ersatzforderungen getilgt wurden, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides betreffend Verpflichtung zur Bezahlung der Ersatzforderungen: Gegenstand Inhaber Anh. D

a) Personenwagen Aston-Martin, DB9 Coupé, A._____ Nr. 35 Stamm-Nr. 36 inkl. 5 Schlüssel und Fahrzeug- ausweis

- 132 -

b) Mercedes McLaren (Halterin: DA._____ AG; B._____ Nr. 68 Stamm-Nr.: 37; 1. Inverkehrssetzung: 19. September 2007)

c) Porsche Cayenne Turbo (Halterin: DA._____ B._____ Nr. 69 AG, Stamm-Nr. 38, 1. Inverkehrssetzung: 12. April 2012)

20. Die folgenden, am 10. Januar 2017 (Beschuldigter A._____) sowie am 27. Juli 2016 und 9. Juni 2017 (Beschuldigter B._____) seitens der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich verfügten Beschlagnahmungen gemäss Anklage-Anhang D bleiben im Umfang der Ersatzforderungen gegenüber den Beschuldigten A._____ und B._____ aufrechterhalten, bis im Zwangsvollstre- ckungsverfahren betreffend die Ersatzforderungen über Sicherungsmassnah- men entschieden oder die Ersatzforderungen getilgt wurden, längstens je- doch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheides betreffend Verpflichtung zur Bezahlung der Ersatzforderungen: Gegenstand Inhaber Anh. D

a) Armbanduhr DeWitt A._____ Nr. 22

b) Armbanduhr DeWitt Academia A._____ Nr. 23

c) Armbanduhr IWC Da Vinci A._____ Nr. 24

d) Armbanduhr Jaeger le Coultre A._____ Nr. 25

e) 15 Goldmünzen A._____ Nr. 26

f) Armbanduhr Maurice Lacroix MP6518 A._____ Nr. 27

g) Armbanduhr Jaeger le Coultre A._____ Nr. 29 Modell Grande Memovox

h) Armbanduhr Brequet A._____ Nr. 30

i) Armbanduhr Maurice Lacroix A._____ Nr. 31 "Shooting Stars Benefit"

j) 1 Münze, Premium-Ausgabe "Leopard und A._____ Nr. 32 schwarzer Panther"

k) Armbanduhr Roger Dubuis Sympathie, Refe- B._____ Nr. 66 renz SY4314395NP1C7A, Item 25/28

l) Armbanduhr Audemars Piguet Royal Oak, B._____ Nr. 67 Titan, Perpetuel Autom., Referenz 25854TI.00.1150TI.01, Item P02875-540325- 0016

- 133 -

m) Uhr Armband Hublot Big Bang King B._____ Nr. 70

n) Armbanduhr IWC Da Vinci Perpetual Calender B._____ Nr. 71

o) Armbanduhr Girard-Perregaux Ref. 4980 B._____ Nr. 72

p) Armbanduhr Tudor Geneve Stoffarmband B._____ Nr. 73

q) Armbanduhr Rolex Yacht-Master (in grünem B._____ Nr. 74 Etui)

r) 1 Standuhr, Jaeger-LeCoultre, Atmos mit A._____ Nr. 36 Mondphase

s) 1 Standuhr, Jaeger-LeCoultre, Atmos A._____ Nr. 37

t) 1 Skulptur, "Siegfried der Drachentöter" von A._____ Nr. 38 Dali

u) Skulptur mit Uhr/Zifferblatt von "Dali" A._____ Nr. 39

v) Skulptur von Salvador Dali "Unicorn", Bronze, A._____ Nr. 40 num./sign.

w) Skulptur Bruno Bruni „Kiss“ A._____ Nr. 41

x) Musikdose Marke Reuge, "Winch" A._____ Nr. 42

y) Gemälde "Post von Blinky" A._____ Nr. 43

z) Gemälde, Artist: Shorin Dmitry, Titel: Ana- A._____ Nr. 44 logue, Medium: Oil in Convas aa) Gemälde "Metro/Paris" A._____ Nr. 45 bb) Gemälde von AH 2006-088, "Blumenstilleben A._____ Nr. 46 Nr. 312" cc) Gemälde AH 2006-083 "Blumenstilleben A._____ Nr. 47 Nr. 310" dd) Gemälde AH 2005-119 "Interieur Nr. 306" A._____ Nr. 48 ee) Gemälde AH 2004-217 "Interieur Nr. 275" A._____ Nr. 49 ff) Skulptur aus Holz, AH 06 A._____ Nr. 50 gg) Standuhr Jaeger-LeCoultre Atmos, Referenz B._____ Nr. 65 241.00.1, Item 719010

21. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung betreffend den Beschuldigten A._____ (Dispositivziffer 34) wird bestätigt.

22. Die erstinstanzliche Kostenauflage hinsichtlich beider Beschuldigten (Dispo- sitivziffer 37) wird bestätigt.

- 134 -

23. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen im erstinstanzli- chen Verfahren als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ mit Fr. 69'687.13 (abzüglich Akontozahlung von Fr. 15'800.–) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

24. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (Privatklägerin 1) für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'200.– zu bezahlen.

25. Den Privatklägern J._____ AG (19) und N._____ (27) werden für das erstin- stanzliche Verfahren keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

26. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Privatkläger F._____ (7) für die Untersuchung und das erst- instanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 17'759.13 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

27. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB190467) wird festgesetzt auf: Fr. 40'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung A._____ (abzüglich Akontozah- Fr. 65'000.– lung von Fr. 30'943.95; bereits vollständig ausbezahlt) amtliche Verteidigung B._____ (abzüglich Akontozah- Fr. 35'000.– lung von Fr. 19‘874.60; bereits vollständig ausbezahlt) Fr. 4'399.55 diverse Kosten (Lagergebühren)

28. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (Geschäfts-Nr. SB190467), mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschul- digten A._____ zu fünf Zehnteln, dem Beschuldigten B._____ zu zwei Zehn- teln sowie den Privatklägern 15 (H._____), 19 (J._____ AG), 23 (K._____)

- 135 - und 27 (N._____) zu je einem Vierzigstel auferlegt und im Umfang von zwei Zehnteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten ihrer eigenen amtlichen Verteidigungen werden den Beschuldig- ten A._____ und B._____ zu 5/10 (Beschuldigter A._____) und zu 2/10 (Be- schuldigter B._____) auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genom- men.

29. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB240110) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten für das zweite Berufungs- verfahren betragen: amtliche Verteidigung Beschuldigter A._____ (abzüg- Fr. 27'000.– lich Akontozahlung von Fr. 10'000.–) Fr. 5'430.25 amtliche Verteidigung Beschuldigter B._____ Fr. 6'361.55 diverse Kosten (Lagergebühren 2022, 2023 und 2025)

30. Die weiteren Kosten – inklusive jener der amtlichen Verteidigungen – für das zweite Berufungsverfahren (SB240110) werden definitiv auf die Gerichts- kasse genommen.

31. Dem Privatkläger C._____ (2) wird für das Berufungsverfahren keine Prozes- sentschädigung zugesprochen.

32. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Privatklägern D._____ und E._____ (3 und 4) gemeinsam für das zweite Berufungsverfahren (SB240110) eine Prozessentschädigung von Fr. 3'329.50 zu bezahlen.

33. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Privatkläger K._____ (23) für das zweite Berufungsverfahren (SB240110) eine Prozessentschädigung von Fr. 3'329.50 zu bezahlen.

34. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Privatkläger F._____ (7) für das erste und zweite Berufungs-

- 136 - verfahren (SB190467 und SB240110) eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– zu bezahlen.

35. Den übrigen Privatklägern werden für das erste und zweite Berufungsverfah- ren (SB190467 und SB240110) keine Prozessentschädigungen zugespro- chen.

36. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für  sich und zuhanden des Beschuldigten; die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für  sich und zuhanden des Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich;  die Vertreter der Privatkläger 2, 3, 4, 7 und 23 jeweils im Doppel für  sich und zuhanden der Privatkläger; die Bundesanwaltschaft;  das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und For-  schung; die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA;  das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (= Privatklägerin 1);  und im Dispositiv an die übrigen Privatkläger bzw. deren Vertreter (je gegen Empfangs-  schein); (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz;  das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich betr. Tätigkeitsverbote  gemäss Dispositivziffer 5 sowie gemäss Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils; das Migrationsamt des Kantons Zürich;  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; 

- 137 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten; die Oberstaatsanwaltschaft sowie das Obergericht des Kantons Zürich,  Zentrales Inkasso, gemäss Dispositivziffer 9-20 betreffend TEVG; die Kasse des Bezirksgerichts Zürich gemäss Dispositivziffern 9-20 und  Beschluss; und im Dispositivauszug an die CH._____ SA, … [Adresse], gemäss Dispositivziffer 9;  die CI._____, … [Adresse], gemäss Dispositivziffer 10;  die CJ._____ AG, … [Adresse], gemäss Dispositivziffern 18 h)-j) und  18 q); die CV._____ AG, … [Adresse], gemäss Dispositivziffer 18 k);  die CW._____, … [Adresse], gemäss Dispositivziffern 18 l) bis o);  das Parquet Général du Grand-Duché de Luxembourg, Cité Judiciaire,  Plateau du St-Esprit, L-2080 Luxembourg, gemäss Dispositivziffer 13; das Fürstliche Landgericht Liechtenstein, Spaniagasse 1, FL-9490 Va-  duz, gemäss Dispositivziffern 14.

37. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 138 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. November 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Andres Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.