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SB240106

Urkundenfälschung etc.

Zürich OG · 2024-10-31 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Vorbemerkungen 1.1. Im vorliegenden zweitinstanzlichen Urteil wird – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – in Bezug auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr wird dem Gericht zu- gestanden, sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien zu beschränken (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1P.378/2002 vom 9. September 2002, E. 5.1; 6B_600/2012 vom 26.2.2013, E. 3.2; BGE 136 I 229, E. 5.2; BGE 133 I 277, E. 3.1; BGE 129 I 232, E. 3.2; BGE 126 I 97, E. 2b mit Hinweisen). Folgerichtig wird sich auch die Berufungsinstanz nur mit den- jenigen Einwänden auseinandersetzen, welche die relevanten Anklagesachver- halte betreffen und für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind. 1.2. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Aussagen der einvernommenen Personen sowie den weiteren Beweismitteln befasst, so dass darauf zur Vermei- dung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann. Sämtliche erhobenen Beweismittel sind verwertbar (Urk. 54 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 11 - 1.3. Zur Beweiswürdigung ist anzumerken, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "in dubio pro reo" eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen, die sich nach der objektiven Sachlage auf- drängen. Dabei ist es Aufgabe des Richters, seinem Gewissen verpflichtet in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2a). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, will- kürfrei subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. Entscheid des Bun- desgerichtes 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.6. am Ende unter Hinweis auf BGE 127 I 54 E. 2b).

2. Urkundendelikte (Dossier 1) 2.1. Gemäss der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, ein inhalt- lich falsches Betreibungsbegehren im Namen seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der B._____ AG (Privatklägerin 1), verfasst, die Unterschrift deren Verwaltungsrats, C._____ (Privatkläger 2), gefälscht, dieses Betreibungsbegehren am 21. April 2020 dem Betreibungsamt Zürich 10 eingereicht und den dafür verlangten Kostenvor- schuss geleistet zu haben. Mit diesem Vorgehen habe der Beschuldigte zu Unrecht im Namen der Privatklägerin 1 eine Betreibung gegen sich selbst in Gang gesetzt und damit beabsichtigt, dass das Betreibungsamt daraufhin einen inhaltlich fal- schen Zahlungsbefehl ausstellte. Dies alles habe er wissentlich und willentlich ge- tan, um sich in einem am Bezirksgericht Affoltern hängigen Forderungsprozess ei- nen Vorteil zu verschaffen, namentlich um behaupten zu können, er werde zu Un- recht von der Privatklägerin 1 betrieben (Urk. 20 S. 2 f.). 2.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der angeklagte Sachverhalt gemäss Dossier 1 als erstellt erweise. Die Beweismittel würden keine vernünftigen

- 12 - Zweifel hinterlassen, dass einzig der Beschuldigte die fragliche Betreibung im Namen der Privatklägerin 1 gegen sich in Gang gesetzt habe, womit er die Privat- klägerin 1 in ein schlechtes Licht zu stellen beabsichtigt habe bzw. sich einen prozessualen Vorteil im damals pendenten Forderungsprozess gegen die Privat- klägerin 1 verschaffen habe wollen. Die Aussagen des Beschuldigten würden sich als lebensfremd, konstruiert, widersprüchlich und insgesamt wenig glaubhaft erwei- sen. Es gelinge ihm insbesondere nicht, eine nachvollziehbare Erklärung, wie seine DNA auf das Betreibungscouvert geraten sein könnte, ohne dass er selbst die Brief- marke vor der Postaufgabe des Betreibungsbegehrens auf den Umschlag geklebt haben soll, zu bieten. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, wer ausser ihm von der falschen Betreibung gegen ihn profitiert hätte. Ein solches – wenn auch etwas abwegiges – Interesse sei einzig beim Beschuldigten zu erkennen. Dafür, dass eine Drittperson oder gar seine Ehefrau gegen ihn konspiriert hätte – was der Beschuldige geltend mache – mangle es nicht nur an sachlichen Anhaltspunkten, sondern sie seien auch insgesamt als realitätsfern von der Hand zu weisen. 2.3. Der Beschuldigte macht im Berufungsverfahren zusammengefasst geltend, dass das erstinstanzliche Urteil falsch sei. So habe seine Ehefrau per E-Mail ein paar Tage vor der erstinstanzlichen Verhandlung ein Geständnis abgelegt und zugegeben, dass sie die Urkundenfälschung begangen und auch bei der Vertu- schung von Straftaten der Privatklägerschaft mitgeholfen habe. Betreffend der DNA-Spuren auf der Briefmarke verhalte es sich so, dass er zu Hause ganze Brief- markenbögen nutze und man mehrere Briefmarken berühre, wenn man eine ein- zelne Briefmarke ablöse. Es sei so, dass seine Ehefrau ohne Wissen von ihm, dem Beschuldigten, die Briefmarken mit den DNA-Spuren und anderes Büromaterial sowie das verfälschte GAV-Heft mit den illegalen Inhalten entwendet habe. Seine Ehefrau habe im Auftrag der Privatklägerschaft und gegen Bezahlung gehandelt. Diesen Umstand habe sie ihm, dem Beschuldigten, jahrelang verheimlicht. Dem vorliegenden Verfahren liege eine offensichtliche Verschwörung zu Grunde, für die Privatklägerschaft gehe es um eine sehr hohe Deliktssumme, da Konventional- strafen in Millionenhöhe fällig werden würden, wenn ihre GAV-Verstösse bekannt würden (Urk. 56 S. 2 ff.; Urk. 69 S. 13 f.).

- 13 - 2.4. Würdigung 2.4.1. Als objektives Beweismittel dient zunächst das fragliche Betreibungsbe- gehren vom 21. April 2020 samt Beilagen (Urk. 2/5-7). Diese Unterlagen wurden auf Daktyspuren untersucht. Die gesicherten daktyloskopischen Spuren konnten

– trotz Abgleichs mit denjenigen des Beschuldigten – keinem Verursacher zuge- ordnet werden (Urk. 12/4; Urk. 12/5 und Urk. 12/11). Bei der Untersuchung der Unterlagen auf DNA-Spuren durch das Forensische Institut Zürich konnte auf der Aussenseite der Selbstklebebriefmarke, welche sich auf dem Couvert befand, die DNA-Spur des Beschuldigten sichergestellt werden. Auf den übrigen untersuchten Orten (u.a. ab Unterseite und Rand von Couvertüberschlag, ab Falzkante des Betreibungsbegehrens, ab Klebeseite der Briefmarke etc.) konnten keine (weite- ren) DNA-Spuren nachgewiesen bzw. zugeordnet werden (vgl. Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 26. Juli 2023, Urk. 13/8 S. 2 ff. und Urk. 13/6). Im Recht liegt weiter der im Sinne von Art. 145 StPO erstellte schriftliche Bericht des Stadtammann E._____ vom 23. Mai 2023, wonach sich keine der aktuell noch beim Betreibungsamt arbeitenden Personen daran erinnern könne, dass der Beschuldigte Akteneinsicht verlangt habe. Betreibungsbegehren oder Couverts würden den schuldnerischen Personen weder gezeigt geschweige denn herausge- geben. Falls eine berechtigte Person Akteneinsicht verlange, laufe diese Anfrage über die Amtsleitung, welcher jedoch ein solches Begehren in diesem Verfahren ebenfalls gänzlich unbekannt sei (Urk. 14/2). Durch das Forensische Institut Zürich wurde zudem ein Gutachten betreffend Handschriftenvergleichs erstellt. Aus diesem Gutachten vom 29. Juni 2023 geht hervor, dass die Fälschungsresistenz der Ursprungsunterschrift des Privatklägers 2 aufgrund deren einfachen Gestal- tung, bedingt durch die Kürze der Vergleichsunterschriften, und der relativ grossen Variation als eher niedrig einzustufen sei. Die Befunde liessen sich unter Annahme der Echtheitshypothese besser erklären als unter Annahme der Fälschungshypo- these. Diese würde mässig stark dafür sprechen, dass die Unterschrift auf dem Betreibungsbegehren durch den Privatkläger 2 erstellt worden sei (Urk. 15/15). 2.4.2. Diese objektiven Beweismittel deuten in der Gesamtheit der Würdigung deutlich auf den Beschuldigten als Ersteller und Versender des Betreibungsbegeh-

- 14 - rens hin. Sachliche und objektive Gründe, warum seine DNA anderweitig auf die Briefmarke des Couverts hätte gelangen sollen, sind nicht ersichtlich. Die vom Beschuldigten angeführten Gründe, wie seine DNA auf die Briefmarke hätte gelan- gen können, ohne dass er der Urheber des erstellten Betreibungsbegehrens war, sind allesamt unglaubhaft, realitätsfremd, nicht logisch nachvollziehbar und wider- sprechen sich zudem gegenseitig. Einerseits machte er geltend, dass DNA-Spuren auf die Selbstklebemarke gelangt seien, da er die fraglichen Unterlagen beim Betreibungsamt wohl in den Fingern gehabt und er die Briefmarke angefasst habe, weil ihm der Stempel auf der Briefmarke wichtig sei, dieser jedoch schwer lesbar gewesen sei (Urk. 10/2 S. 5). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, erweist sich diese Behauptung als vorgeschoben, da selbst die Kopie des Couverts einen ausserordentlich gut lesbaren Stempel aufweist (Urk. 54 S. 14; Urk. 2/7). Warum der Beschuldigte zum Lesen des Stempels die Briefmarke hätte anfassen müssen, ist nicht nachvollziehbar. Zudem machte der Beschuldigte zu seiner behaupteten Sichtung der Betreibungsdokumente widersprüchliche Aussagen. So sagte er anlässlich der Einvernahme vom 9. Mai 2022 aus, er habe das Betreibungsbe- gehren, das Couvert dazu und "sonst noch ein Formular" in den Fingern gehabt (Urk. 10/1 S. 2). In der Einvernahme vom 20. September 2023 führte er dann aber aus, nicht mehr so genau zu wissen, ob er die Dokumente in den Fingern gehabt oder nur vor seiner Nase gehabt habe (Urk. 10/2 S. 2 f., S. 5), um dann auf Vorhalt der Auswertung der DNA-Spuren zu behaupten, dass er beim Betreibungsamt die Briefmarke wohl angefasst habe, er könne sich nicht mehr erinnern, wo genau seine Finger gewesen seien (Urk. 10/2 S. 5). Der Beschuldigte passt mithin seine Aussagen offensichtlich den jeweiligen Vorhalten bzw. den vorgelegten Beweisen entsprechend an. Dies zeigt auch die Einvernahme vor Vorinstanz, bei welcher er auf Vorhalt, dass gemäss dem Bericht des Betreibungsamts keine Betreibungsak- ten an Schuldner ausgehändigt würden (vgl. Urk. 14/2), neu geltend machte, dass ihm die Dokumente beim Betreibungsamt an die Scheibe gehalten worden seien. Für die aufgefundene DNA auf der Briefmarke habe er eine Erklärung: Seine Frau habe aus seinem Büro Briefe, Papier und Briefmarken gestohlen, welche er zuvor angefasst habe (Prot. I S. 15). Diese Begründung führt er auch im Berufungsver- fahren an, wonach seine Ehefrau als bezahlte Gehilfin der Privatklägerschaft bei

- 15 - ihm Büromaterial und auch Briefmarken, welche er zuvor angefasst habe, entwen- det habe (Urk. 56 S. 7; Urk. 69 S. 12 f.). Dass auf diesem Wege eine entwendete Briefmarke, welche zudem die DNA des Beschuldigten aufwies, auf das Couvert gelangen konnte, ist lebensfremd, faktisch unmöglich und widersinnig. Die Erklä- rungsversuche des Beschuldigten in diesem Zusammenhang, wonach er jedes Mal, wenn er eine Briefmarke vom Briefmarkenbogen ablöse, seine DNA auf den weiteren Briefmarken hinterlasse, vermögen daran nichts zu ändern (Urk. 69 S. 12). Denn dies würde bedeuten, dass die Privatklägerschaft bzw. die Ehefrau des Beschuldigten gewusst haben müsste, dass sich just auf dieser einen Brief- marke die DNA des Beschuldigen befindet. Weiter hätten diese mit diesem Wissen gerade diese Briefmarke auf eine Weise entwenden, transportieren und auf dem Couvert anbringen müssen, dass nicht nur die DNA des Beschuldigten nicht zerstört wird, sondern auch dass keine fremde – insbesondere keine eigene – DNA auf diese gelangt. Das Handschriftengutachten konnte auf Grund der Kürze der zu untersuchenden Unterschrift keine aussagekräftige Zuordnung des Urhebers ergeben. Dass das Gutachten "mässig stark" davon ausging, dass die Unterschrift vom Privatkläger 2 stammte, kann in dem Sinne gedeutet werden, dass der Ersteller der Unterschrift bemüht war, diese möglichst perfekt nachzuahmen und gerade nicht versuchte, durch Abweichungen Zweifel an deren Echtheit hervorzurufen. Dieser Umstand spricht gegen die Privatklägerschaft als Urheberin, da diese ja – der Argumentation des Beschuldigten folgend – ein Interesse daran gehabt hätte, ihm zu Unrecht eine Fälschung vorzuwerfen, was nur – neben dem Entwenden(lassen) von Briefmarken aus dem Büro des Beschuldigten – mittels klarer Fälschungsmerkmale beim Erstel- len der Unterschrift Sinn gemacht hätte. Dafür, dass es im Interesse der Privat- klägerschaft gelegen hätte, den Beschuldigten nicht nur zu Unrecht zu betreiben, sondern auch noch zu versuchen, mittels Anstiftung von dessen Ehefrau an seine DNA zu gelangen, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Der Privatkläger 2 wurde als Zeuge befragt und erklärte, die Betreibung gegen den Beschuldigten nicht einge- leitet zu haben, zumal er hierfür gar kein Motiv hätte (Urk. 11 S. 3). Ein entspre- chendes Motiv der Privatklägerschaft ist aus den vorliegenden Akten und Aussagen tatsächlich nicht ersichtlich. Ein weiteres Indiz, welches für die Täterschaft des

- 16 - Beschuldigten spricht, ist der Umstand, dass der Kostenvorschuss für das Betrei- bungsverfahren bei der …post einbezahlt wurde (Urk. 2/6). Schon früher hat der Beschuldigte eine in eigenem Namen eingeleitete Betreibung bei der …post bezahlt (Urk. 9/2/2). Der Beschuldigte führte hierzu aus, die …post gelegentlich, wenn auch nur aus Zufall bzw. samstags und nachts, wenn andere Filialen geschlossen seien, aufzusuchen. Diese habe am längsten offen am Abend (Prot. I S. 16; Urk. 10/2 S. 5). 2.4.3. Bei der Prüfung der Motivlage sprechen ausserdem deutliche Gründe dafür, dass einzig der Beschuldigte ein Interesse daran hatte, die entsprechende Betreibung gegen sich selber in Gang zu setzen. Unbestrittenermassen hat er die tatbestandliche Betreibung im damals zwischen ihm und der Privatklägerin 1 hän- gigen Forderungsprozess am Bezirksgericht Affoltern zur Untermauerung seiner Behauptungen geltend gemacht (vgl. Replikschrift vom 17. August 2020; Urk. 9/2/4, S. 13). Die Erklärungen des Beschuldigten dafür, dass noch weitere Dritte vom For- derungsprozess Kenntnis gehabt hätten, da er immer wieder Austausch von Informationen mit anderen ehemaligen Angestellten der Privatklägerin pflege und diese auch Akten von ihm erhalten haben könnten (Urk. 10/1, S. 4, Urk. 10/2, S. 4, S. 6 f.; Prot. I S. 16 f.), ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu würdigen. Denn dass solche Dritte – zudem noch ehemalige Angestellte, mit welchen der Beschuldigte sich austauschte – ein Interesse gehabt haben sollten, das Betrei- bungsbegehren zu fälschen, ist offenkundig nicht der Fall und daher unglaubhaft. Diese Behauptung widerspricht zudem seiner (neuen) Darstellung, wonach es seine Ehefrau als Gehilfin der Privatklägerschaft gewesen sei, welche nicht nur die Briefmarke mit dem Fingerabdruck des Beschuldigten entwendet habe, sondern auch das Betreibungsbegehren gefälscht haben soll (Prot. I S. 17 ff.; Urk. 56 S. 6 f.; Urk. 69 S. 12 f.; Prot. II S. 20). Dafür, dass die Ehefrau des Beschuldigten Urheberin der fraglichen Betreibung ist, bestehen wie oben ausgeführt keinerlei Anhaltspunkte. Daran würde auch eine gegenteilige Aussage der Ehefrau des Beschuldigten nichts ändern, da in antizipierter Beweiswürdigung eine solche Aussage in dem Sinne zu würdigen wäre, dass diese unter Druck oder sonstiger Beeinflussung zu Stande gekommen wäre. Auch wenn das Interesse des Beschul- digten, gegen sich selbst eine Betreibung einzuleiten, um damit im Rahmen eines

- 17 - Forderungsprozesses gegen die Privatklägerin 1 seine Position untermauern zu können, als äusserst speziell zu werten ist, so ändert dies nichts daran, dass nur er selber ein solches Interesse haben konnte. Die – in sich widersprüchliche – Konspirationstheorie ist als völlig realitätsfern zu werten, durch nichts belegt und vermag insbesondere nicht einmal ansatzweise zu erklären, wie die DNA des Beschuldigten auf die Briefmarke des Betreibungsbegehrens hätte gelangen können. 2.5. Es bestehen zusammengefasst keine vernünftigen Zweifel daran, dass es der Beschuldigte war, welcher die im Namen der Privatklägerin 1 gegen ihn gerichtete Betreibung in Gang setzte, das Betreibungsbegehren entsprechend ausfüllte und die Unterschrift des Privatklägers 2 nachahmte.

3. Mehrfache falsche Anschuldigung (Dossier 2) 3.1. Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte zwischen dem 27. Sep- tember 2013 und dem 15. Mai 2020 sechs Strafanzeigen gegen seine ehemalige Arbeitgeberin, die Privatklägerin 1, oder deren Organe, insbesondere den Privat- kläger 2 als Verwaltungsratspräsident, eingereicht. Nach der ersten Strafanzeige des Beschuldigten vom 27. September 2013 gegen den Privatkläger 2 als Verwal- tungsratspräsidenten der Privatklägerin 1 wegen Betrugs, Nötigung und Urkunden- fälschung erliess die Staatsanwaltschaft See/Oberland am 6. Mai 2014 eine Nicht- anhandnahmeverfügung mit der Begründung, dass es sich bei den Vorwürfen in der Strafanzeige nicht um straf-, sondern um zivilrechtliche Angelegenheiten handle. Der Beschuldigte habe dagegen Beschwerde erhoben, welche das Ober- gericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. April 2015 abgewiesen habe. Dieser Beschluss sei dann auch durch das Bundesgericht mit Entscheid vom

18. Juni 2015 geschützt worden. Obwohl der Beschuldigte von diesen Entscheiden Kenntnis gehabt habe und ihm bewusst gewesen sei, dass die von ihm geltend gemachten Sachverhalte keine strafrechtliche Relevanz hatten, habe er weitere Strafanzeigen erstattet, auf welche sämtliche Nichtanhandnahmeverfügungen bzw. Einstellungsverfügungen ergangen seien und zum Teil – auf entsprechende Beschwerden des Beschuldigten hin – obergerichtliche Entscheide ergingen, welche diese Beschwerden abgewiesen hätten. Der Beschuldigte habe somit

- 18 - mehrfach wider besseres Wissen Nichtschuldige angezeigt, einzig und bewusst mit dem Ziel, gegen diese eine Strafuntersuchung herbeizuführen (Urk. 20 S. 3 f.). 3.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt diesbezüglich als erstellt, da sich die Zugeständnisse des Beschuldigten mit dem Untersuchungsergebnis decken würden (Urk. 54 S. 10). 3.3. Der Beschuldigte anerkennt den äusseren Sachverhalt, nämlich dass er die Strafanzeigen gegen die Privatklägerschaft eingereicht hatte. Er räumt eben- falls ein, die weiteren Strafanzeigen gegen die Privatklägerschaft gestellt zu haben, obschon er von der – zuvor auf die fast identische Strafanzeige hin ergangene – Nichtanhandnahmeverfügung sowie die damit im Zusammenhang stehenden ober- und bundesgerichtlichen Urteile wusste (Prot. I S. 20 ff.). Im Rahmen der Beru- fungserklärung machte der Beschuldigte zu diesem Dossier keine Ausführungen (Urk. 56 S. 2 ff.). In der Untersuchung sowie im vorinstanzlichen Verfahren und auch im Berufungsverfahren machte der Beschuldigte im Wesentlichen geltend, dass er zur Anzeigeerstattung berechtigt gewesen sei, er habe sich in einer Notstandssituation befunden. Die auf seine Strafanzeigen hin ergangenen Nicht- anhandnahmeverfügungen und die Entscheide des Ober- und Bundesgerichts seien nur das Ergebnis von Täuschung der Behörden durch die Privatklägerschaft. Er sehe das Rechtssystem so: In Notstandssituationen könne man Sachen machen, um sich zu wehren, die man sonst nicht dürfe. Den Behörden hätten Beweise nicht vorgelegen. Die von ihm, dem Beschuldigten, angezeigten Straftaten seien wirklich begangen worden (Urk. 10/2 S. 7 ff.; Prot. I S. 20 ff.; vgl. auch Urk. 69 S. 14). Auf diese Einwendungen des Beschuldigten wird im Rahmen der nachfol- genden rechtlichen Würdigung eingegangen.

- 19 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Urkundendelikte (Dossier 1) Die Vorinstanz würdigte den Sachverhalt gemäss Dossier 1 als Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB und Erschleichung einer falschen Beurkundung i.S.v. Art. 253 StGB (Urk. 54 S. 16 ff.). Der Beschuldigte machte zur rechtlichen Würdi- gung keine Ausführungen (Urk. 56; Urk. 69 S. 18). 1.1. Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB 1.1.1. Der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Der Tatbestand erfasst die Fälschung im enge- ren Sinn und die Verfälschung einer Urkunde, die Falschbeurkundung einer recht- lich erheblichen Tatsache sowie den Gebrauch einer gefälschten oder unwahren Urkunde. Eine Urkunde ist dann unecht, wenn der Urheber bei seiner Erklärung einen falschen, ihm nicht zustehenden Namen verwendet, so wenn er z.B. diese unterzeichnet, indem er eine fremde Unterschrift nachahmt (BSK StGB II-BOOG, N 1, N 9 zu Art. 251 StGB). In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Be- schuldigte mit Vorsatz, zumindest mit Eventualvorsatz, gehandelt hat. Darüber hin- aus muss bei ihm die besondere Absicht bestanden haben, durch den (späteren) Gebrauch der Urkunde im Rechtsverkehr (Täuschungsabsicht) entweder jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen (Schädigungsabsicht) oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Vorteils- absicht), wobei je Eventualabsicht genügt. Bei der Vorteilsabsicht genügt jede Besserstellung, sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur. Der angestrebte Vorteil muss sich auch nicht zum Nachteil eines anderen auswirken. Ebenso wenig muss der Täter genau wissen, worin der angestrebte Vorteil liegt. Die Unrechtmäs- sigkeit des Vorteils verlangt weder Schädigungsabsicht noch eine selbstständige Strafbarkeit der Vorteilserlangung. Der angestrebte Vorteil i.S.v. Art. 251 StGB muss nicht schon als solcher unrechtmässig sein. So kann ein unrechtmässiger

- 20 - Vorteil darin liegen, dass durch die Vorlage der gefälschten Urkunde eine unge- rechtfertigte Verbesserung der Beweislage in einem Zivilprozess erwirkt werden kann (BGE 129 IV 53 E. 3.3 und 3.5.; BGer-Urteil 6B_116/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.3.; BSK StGB II-BOOG, N 181 ff., N 193 ff. und N 210 zu Art. 251 StGB). 1.1.2. Zum Urkundenbegriff gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB, wonach als Urkunden (u.a.) Schriften qualifizieren, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, hat sich die Vorinstanz einlässlich und korrekt auseinandergesetzt und den Urkundencharakter des Betreibungsbegehrens anschliessend gewürdigt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 54 S. 17 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend kommt die Vorinstanz richtiger- weise zum Schluss, dass das Betreibungsbegehren ein Dokument darstellt, mit dem der Wille der Gläubigerin, den Schuldner betreiben zu wollen, nachgewiesen werden soll und nachgewiesen werden kann. Hinzu kommt, dass die Anhebung einer Betreibung auch unmittelbar rechtliche Wirkung entfaltet, so die Unterbre- chung der Verjährung (Art. 135 Ziff. 2 OR). Hierzu hat sich das Obergericht des Kantons Zürich ebenfalls schon im erwähnten Sinne geäussert (vgl. Beschluss vom

11. November 2021; Urk. 8/10 S. 6 f.). 1.1.3. Indem der Beschuldigte wahrheitswidrig sich selbst als Schuldner und die Privatklägerin 1 als Gläubigerin der Forderung über Fr. 2'640.– zzgl. Zins zu 5% ab dem 17. April 2020 mit dem Forderungsgrund "Rechnung vom 17. April 2020 betreffend Rückerstattung Gerichtskosten vom Bezirksgericht Affoltern" im Betrei- bungsbegehren bezeichnete und die Unterschrift des Privatklägers 2 nachahmte, machte er unwahre Angaben über die Tatsache des tatsächlichen Erstellers des Betreibungsbegehrens und stellte damit eine unechte Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB her. Der Beschuldigte wusste um die Tatsache, dass er durch das wahrheitswidrige Ausfüllen des Betreibungsbegehrens im Namen der Privat- klägerin 1 und dem Fälschen der Unterschrift des Privatklägers 2 sowie der Angabe einer in Tat und Wahrheit nicht existierenden Forderung eine unechte Urkunde herstellte und wollte dies auch. Mit seinem Vorgehen wollte sich der Beschuldigte einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen, indem er diese angeblich unrechtmäs- sige Betreibung gegen sich im Forderungsprozess am Bezirksgericht Affoltern

- 21 - geltend machte. Der objektive und subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sind damit erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuld- ausschlussgründe sind keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte ist somit der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen 1.2. Erschleichen einer falschen Beurkundung i.S.v. Art. 253 StGB 1.2.1. Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffent- lichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, nament- lich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, macht sich der Erschleichung einer falschen Beurkundung i.S.v. Art. 253 Abs. 1 StGB strafbar. Tathandlung bildet das Erlangen oder der Gebrauch einer von einem Beamten oder einer Person öffentlichen Glaubens erstellten unrichtigen öffentlichen Urkunde, wobei diese falsche Beurkundung durch Täuschung bewirkt wird. Art. 253 StGB erfasst einen Spezialfall der mittelbaren Falschbeurkundung, nämlich die Falsch- beurkundung in mittelbarer Täterschaft unter Verwendung eines Beamten oder einer Person öffentlichen Glaubens als nicht doloses Werkzeug (BSK StGB-BOOG, Art. 253 N 1 ff.). Subjektiv ist Vorsatz und Täuschungsabsicht gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Eine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht ist nicht voraus- gesetzt (BSK StGB-BOOG, Art. 253 N 28). 1.2.2. Dem Zahlungsbefehl kommt ohne Weiteres Urkundencharakter im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu. Durch den Zahlungsbefehl wird bestätigt, dass der genannte Gläubiger gegen den genannten Schuldner eine Betreibung eingeleitet hat und somit ein entsprechendes Betreibungsverfahren hängig ist. Zudem hat der Zahlungsbefehl betreibungsrechtliche Wirkungen, welche mit dessen Zustellung an den Schuldner ausgelöst werden. Ein Zahlungsbefehl kann nur von einem Betrei- bungsbeamten, mithin einer berechtigten Person in amtlicher Funktion, ausgestellt werden und setzt ein formgültiges Betreibungsbegehren voraus. Ihm kommt mithin erhöhte Überzeugungskraft zu. Dadurch, dass der Beschuldigte das unechte Betreibungsbegehren, mithin eine unechte Urkunde, beim Betreibungsamt einreichte, täuschte er die Mitarbeitenden des Betreibungsamts als Beamte bzw. Personen öffentlichen Glaubens darüber, dass die Privatklägerin 1 den Beschul-

- 22 - digten betreiben wollte. Mit diesem Vorgehen wurde das Betreibungsamt somit über die Identität des Ausstellers des Betreibungsbegehrens getäuscht. Der in der Folge ausgestellte Zahlungsbefehl bestätigt unzutreffenderweise, dass die Privat- klägerin 1 gegen den Beschuldigten eine Betreibung eingeleitet hat. Der Beschul- digte wusste, dass er das Betreibungsbegehren wissentlich und willentlich wahr- heitswidrig ausfüllte und wollte dies auch. Er wusste, dass mit dem Einreichen dieses Betreibungsbegehrens beim Betreibungsamt eine Betreibung in Gang gesetzt würde und wollte dies auch. Mit seinem Vorgehen wollte er die Mitarbeiten- den des Betreibungsamts über den (falschen) Umstand einer Betreibung der Privatklägerin 1 gegen sich selber täuschen, damit diese den Zahlungsbefehl wahr- heitswidrig ausstellten, was sodann auch geschah. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung i.S.v. Art. 253 StGB sind erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte ist somit der Erschleichung einer falschen Beurkundung i.S.v. Art. 253 StGB schuldig zu sprechen.

2. Mehrfache falsche Anschuldigung (Dossier 2) 2.1. Die Vorinstanz würdigte den Sachverhalt gemäss Dossier 2 als mehrfache falsche Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 StGB (Urk. 54 S. 21 ff.). Der Beschul- digte machte zur rechtlichen Würdigung geltend, rechtmässig gehandelt zu haben bzw. zum Handeln im Sinne einer Notstandssituation gezwungen gewesen zu sein. Die von ihm angezeigten Delikte hätten tatsächlich stattgefunden, jedoch hätten die Behörden die Ermittlungen nicht richtig durchgeführt und die Bewiese nicht gesam- melt (Urk. 10/2, S. 7 ff.; Prot. I S. 20 ff.; Urk. 69 S. 14 f.; Prot. II S. 14). 2.2. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissens bei einer Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt in der Absicht, gegen ihn eine Strafverfolgung herbeizuführen, macht sich der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig. Als nicht schuldig gilt, wer die ihm vorgeworfene Straftat nicht begangen hat. Unschuldig ist eine Person unter anderem dann, wenn sie rechtskräftig durch einen Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung vom konkreten Vorwurf entlastet wurde. Dabei dürfen Einstellungsentscheide sowie

- 23 - Freisprüche im Verfahren betreffend mutmasslich falscher Anschuldigung grund- sätzlich nicht überprüft werden (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 303 N 10 f.; BGE 136 IV 170 E. 2.1). In subjektiver Hinsicht muss der Täter vorsätzlich handeln, er muss "positive Kenntnis um die Unwahrheit" der Anschuldigung haben. Dies schliesst Eventualvorsatz aus. Weiter muss der Täter in der Absicht handeln, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. Hier reicht eine Eventualabsicht (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 303 N 27 ff.). 2.3. Die Vorinstanz hat zutreffende Erwägungen zum objektiven und subjekti- ven Tatbestand der falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 StGB gemacht, auf welche – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vorab verwiesen werden kann (Urk. 54 S. 22 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzu- halten, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand eingestanden und in subjektiver Hinsicht eingeräumt hat, dass er um die ergangenen Entscheide des Ober- sowie Bundesgerichts wusste sowie dass er die Absicht hatte, mit seinen später erfolgten Strafanzeigen bzw. dem Gesuch um nachträgliche Eröffnung einer Strafuntersuchung Strafverfolgungen gegen die Privatklägerschaft einzuleiten (Urk. 10/2 S. 7 ff. und Prot. I S. 20 ff.). Nach der ersten Strafanzeige des Beschul- digten vom 27. September 2013 gegen den Privatkläger 2 als Verwaltungsratsprä- sidenten der Privatklägerin 1 wegen Betrugs, Nötigung und Urkundenfälschung er- liess die Staatsanwaltschaft See/Oberland am 6. Mai 2014 eine Nichtanhandnah- meverfügung mit der Begründung, dass es sich bei den Vorwürfen in der Straf- anzeige nicht um straf-, sondern um zivilrechtliche Angelegenheiten handle (Urk. D2/2/1/1). Der Beschuldigte erhob dagegen Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. April 2015 abwies (Urk. D2/2/1/2). Gegen diesen Beschluss erhob der Beschuldigte Beschwerde beim Bundesgericht, welches mit Entscheid vom 18. Juni 2015 auf diese nicht eintrat (Urk. D2/2/1/3). Mit Kenntnisnahme der entsprechenden ober- bzw. bundes- gerichtlichen Entscheide wusste der Beschuldigte, dass die von ihm angezeigten Delikte als strafrechtlich nicht relevant eingestuft wurden. Dennoch erstattete er in der Folge mit den inhaltlich weitgehend gleichen Vorbringen weitere Strafanzeigen bei der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft gegen die Privatklägerin 1 bzw. gegen den Privatkläger 2, nämlich am 5. August 2015 (Urk. D2/2/1/5), am 17. Juli 2018

- 24 - (Urk. D2/2/1/11), am 27. Dezember (recte: November 2018; vgl. Urk. D2/2/1/14), am 29. Februar 2020 (Urk. D2/2/1/17) sowie am 15. Mai 2020 (Urk. D2/2/1/18). Auf diese Strafanzeigen hin ergingen Nichtanhandnahme- bzw. Einstellungsverfügun- gen, welche teilweise – auf entsprechende Beschwerden des Beschuldigten hin – durch das Obergericht bestätigt wurden bzw. auf welche das Bundesgericht nicht eintrat (Urk. D2/2/1/1-21; Urk. 18; Urk. 36). Im Rahmen des vorliegenden Verfah- rens betreffend falscher Anschuldigung steht mithin fest, dass sich die Privatkläger- schaft der vom Beschuldigten angezeigten Delikte nicht strafbar gemacht hat und als unschuldig gilt. Indem der Beschuldigte mit Kenntnis der Entscheide des Ober- und Bundesgerichts vom 16. April 2015 bzw. 18. Juni 2015 (Urk. D2/2/1/2 und Urk. D2/2/1/3) sowie der weiteren ergangenen Entscheide der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden dennoch weiterhin Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei – mithin bei Behörden im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB – gegen die Privatklägerschaft einreichte, erfüllte er den objektiven Tatbestand der mehr- fachen falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 StGB. Die Tathandlungen sind mit der Kenntnisnahme der Strafanzeigen durch die Behörde vollendet. Der Beschuldigte wusste auf Grund der Entscheide des Ober- und Bundesgerichts, dass seine Anschuldigungen nicht von strafrechtlicher Relevanz sind, mithin seine Anschuldigungen unwahr sind. Dennoch wollte er mehrmals eine Strafverfolgung gegen die Privatklägerschaft herbeiführen und handelte in der entsprechenden Absicht. Der objektive und subjektive Tatbestand der mehrfachen falschen Anschuldigung ist somit erfüllt. 2.4. Dass sich der Beschuldigte in einer Notstandssituation befunden hätte bzw. einem Sachverhaltsirrtum unterlegen wäre, was er geltend macht, kann mit der Vorinstanz verneint werden (Urk. 54 S. 25 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ein rechtferti- gender Notstand liegt nur dann vor, wenn mit einer Tat ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendba- ren Gefahr gerettet wird, wenn dadurch höhere Interessen gewahrt werden (Art. 17 StGB). Mit Kenntnis des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom

16. April 2015 sowie dem Entscheid des Bundesgerichts vom 18. Juni 2015 (Urk. D2/2/1/2 und Urk. D2/2/1/3) sowie den jeweils weiteren ergangenen Entscheide wusste der Beschuldigte, dass das von ihm in der Folge mehrfach

- 25 - wiederholt angezeigte Verhalten der Privatklägerschaft nicht von strafrechtlicher Relevanz ist. Damit entfällt die Legitimation für eine Notstandssituation, da kein strafrechtlich geschütztes Individualgut in Gefahr war und es auch am Erfordernis der Unmittelbarkeit sowie dem Überwiegen des individuellen Interesses des Täters fehlt (vgl. BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 17 N 6 und N 14). Der Beschuldigte befand sich nicht mit einem seiner Rechtsgüter in unmittelbarer Gefahr, vielmehr wollte er die ergangenen Entscheide der Strafverfolgungsbehörden sowie der Gerichte nicht akzeptieren. Ebenso wenig konnte er akzeptieren, dass für das Rechtssystem nicht jedes – aus seiner Sicht – zivilrechtlich allenfalls verwerfliche Verhalten auch in strafrechtlicher Hinsicht relevant ist. Mithin stellt er seine eigene Überzeugung über das Schweizer Rechtssystem und weigert sich, rechtsstaatlich getroffene gerichtliche Entscheide zu respektieren. Auf Grund des renitenten Ver- haltens des Beschuldigten muss der Schluss gezogen werden, dass er die von den Behörden ergangenen Entscheide bewusst nicht zur Kenntnis nehmen wollte und immer noch nicht akzeptieren will. Nachdem er anlässlich seiner Einvernahme vom

6. Juni 2024 noch ausführte, dass dies sein letzter Versuch sei, gegen die mut- masslichen Straftaten der Privatklägerin 1 vorzugehen (Urk. 69 S. 17), erklärte er anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, dass die Behörden seiner Meinung nach absichtlich gewisse Punkte nicht bearbeitet hätten und ihm dies das Recht gebe, die Strafanzeigen zu wiederholen, bis es von einem Gericht angeschaut werde (Prot. II S. 14). Er behauptet damit noch heute, dass gegen das Gesetz ver- stossen werde und er daher zur Einreichung der Strafanzeigen berechtigt war. Auch wenn der Beschuldigte davon überzeugt ist, dass die von ihm angezeigten Verhaltensweisen strafrechtlich relevant sind, so ist dem entgegen zu halten, dass ihm durch die Behörden und Gerichte klar mitgeteilt wurde, dass dem nicht der Fall ist. Das wiederholt uneinsichtige Verhalten des Beschuldigten zeigt sich im Übrigen auch anhand des erst kürzlich ergangenen Entscheides des Bundesgerichts 1C_296/2024 vom 6. September 2024, auf welches bereits zu Beginn eingegangen wurde. Trotz dieses weiteren höchstrichterlichen Entscheids zu seinen Ungunsten erklärte der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wiederum, dass er das Vorgehen der Staatsanwaltschaft bzw. des Staatsanwalts als nicht korrekt ansehe und letzterer seine Pflichten nicht erfüllt habe (Prot. II S. 18 f.). Der

- 26 - Beschuldigte kann sich zusammengefasst auch nicht auf einen Sachverhaltsirrtum i.S.v. Art. 13 StGB berufen, da eine bewusste Nichtkenntnis bzw. ein bewusstes "Nicht-zur-Kenntnis-nehmen-wollen" von dessen Schutzwirkung nicht erfasst ist, da es sich in diesen Fällen nicht um einen Irrtum handelt (BGE 135 IV 12 S. 17; BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 13 N 10). 2.5. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziffer 1 StGB schuldig zu sprechen V. Strafe

1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten aus (Urk. 54 S. 27 ff.; S. 33). Sie hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig dargestellt (Urk. 54 S. 27 ff.). Der Strafrahmen der Urkundendelikte (Art. 251 Ziff. 1 StGB und Art. 253 Abs. 1 StGB) beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Bei der falschen Anschuldigung wurde der ordentliche Strafrahmen mit Inkrafttreten der Harmonisierung der Strafrahmen am 1. Juli 2023 dahingehend geändert, dass er neu ebenfalls Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren beträgt (Art. 303 StGB; Art. 40 StGB). Altrechtlich lag der Strafrahmen noch bei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren (Art. 303 Ziff. 1 aStGB). Das neue Recht ist für den Beschuldigten jedoch nicht milder im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB, zumal sein Verschulden bei gleicher Bewertung im Vergleich zum alten Recht auf- grund des nun engeren Strafrahmens tendenziell höher anzusetzen wäre. Damit ist das alte Recht nach wie vor das mildere und kommt vorliegend zur Anwendung. Die maximale Höhe der Geldstrafe beträgt sodann 180 Tagessätze (Art. 34 StGB). Gründe, die für ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens sprechen würden, liegen keine vor. 1.2. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Darüber hinaus berücksichtigt es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

- 27 - gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Aspe- rationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 132 IV 102 E. 8 f.). Darauf kann einleitend verwiesen werden. Es ist hervorzuheben, dass das Bundesgericht unter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers wiederholt festge- halten hat, dass die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann zulässig ist, wenn für jede einzelne verübte Straftat unter Anwendung der konkreten Methode dieselbe Strafart auszufällen ist. Dass die anzuwendenden Strafbestim- mungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und E. 3.4). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundes- gericht, dass in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzelstrafen für die einzelnen Delikte innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzulegen sind. Dabei ist auch für jede der mehreren Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leich- teren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorge- hende Regelsanktion vorgesehen (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich bis 180 Tagessätzen bzw. sechs Monaten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1, 1.3.2 und E. 1.3.7; je mit Hinweisen).

- 28 - Allerdings darf auch nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken. Das Gericht kann somit bei der Wahl der Strafart auch die mehrfache und kontinuierliche gleichartige Delinquenz berück- sichtigen (BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.5; BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Stehen die (hypothetischen) Einzelstrafen für sämtliche Normverstösse fest und sind diese – zumindest teilweise – gleicher Art, hat das Gericht in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausgangspunkt ist die Einsatzstrafe des schwersten Delikts, welche um die Strafen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen ist. Dabei ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammen- hang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.2). Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen, nachdem sich diese für die einzelnen Normverstösse nicht wesentlich unterscheidet. 1.3. Der Beschuldigte hat sich der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB, der Erschleichung einer falschen Beurkundung i.S.v. Art. 253 StGB sowie der mehr- fachen falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 1.4. Ausgehend vom schwersten Delikt, nämlich der mehrfachen falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 StGB, ist somit zunächst die Einsatzstrafe zu ermitteln und diese dann für die Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie die Erschleichung einer falschen Beurkundung i.S.v. Art. 253 StGB ange-

- 29 - messen zu erhöhen. Auf Grund des engen sachlichen Zusammenhangs der Delikte sowie aus spezialpräventiven Gründen kommt für diese Delikte einzig die Aus- fällung von Freiheitsstrafen in Betracht. Der Beschuldigte hat während mehreren Jahren sämtliche von den zuständigen Behörden und Gerichten erlassenen Entscheide ignoriert und sich über das Rechtssystem gestellt und mit seinem Verhalten die Privatklägerschaft in diverse Verfahren involviert. Der Beschuldigte respektierte selbst höchstrichterliche Entscheide nicht und stellte jeweils bei jedem der von ihm angestrengten Verfahren sein eigenes Rechtsempfinden über das staatliche Rechtssystem. Seine kriminelle Energie ist als hoch einzuschätzen, zumal er sich in seiner Rechtsüberzeugung immer mehr verstrickt hat und zudem der Ansicht ist, dass man in einer Notstandssituation – in welcher er sich ja zu befinden behauptet – "Sachen machen" dürfe, "um sich zu wehren, die man sonst nicht machen darf" (Prot. I S. 22). Diese kriminelle Energie äussert sich auch in seinem Vorgehen betreffend die Urkundendelikte, wo er nicht davor zurück- schreckte, die Falschbeurkundung eines behördlichen Dokumentes zu erwirken und dieses dann zudem in einem gerichtlichen Verfahren einbrachte. Sein gesam- tes Verhalten zeigt eine massive Unbelehrbarkeit und lässt unweigerlich den Schluss zu, dass er sich von einer Geldstrafe – welche auf Grund seiner Vorstra- fenlosigkeit bedingt auszufällen wäre – nicht beeindrucken lassen würde.

2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Tatkomponenten 2.1.1. Mehrfache falsche Anschuldigung Bei der objektiven Tatschwere der mehrfachen falschen Anschuldigungen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese bei der Strafzumessung in ihrer Gesamt- heit zu betrachten sind, da sie inhaltlich äusserst eng zusammenhängen. Der Beschuldigte machte in fünf Fällen falsche Anschuldigungen die Privatklägerschaft betreffend, dies insgesamt über einen langen Zeitraum von fünf Jahren. Diese Verfahren verursachten jeweils einen hohen Aufwand, zumal der Beschuldigte die ablehnenden Entscheide regelmässig – teils durch mehrere Instanzen – anfocht. Neben der Privatklägerin 1 als juristische Person, in welchen Fällen die persönliche

- 30 - Betroffenheit als eher gering einzustufen ist, wurde auch der Privatkläger 2 vom Beschuldigten angezeigt. Selbst wenn diese Anzeigen sich auf dessen Rolle als Organ der Privatklägerin 1 bezogen, so ist doch festzuhalten, dass Strafanzeigen und damit in Zusammenhang stehende Verfahren notorischerweise zu einer Tangierung der Persönlichkeit und Beeinträchtigung des Privatlebens führen. Das Ausmass des sogenannten Taterfolges, nämlich eine ungerechtfertigte strafrecht- liche Verfolgung der Privatklägerschaft, war mithin nicht unerheblich, auch wenn es nie zu einer Strafuntersuchung gegen die Privatklägerschaft kam, sondern auf die Strafanzeigen des Beschuldigten jeweils Nichtanhandnahme- bzw. Einstellungs- verfügungen der Strafverfolgungsbehörde bzw. diese bestätigende gerichtliche Entscheide – soweit auf die Rechtsmittel überhaupt eingetreten wurde – ergingen. Dennoch war die Ungewissheit, insbesondere für den Privatkläger 2, betreffend einer allfälligen Strafuntersuchung während einer teils längeren Zeit vorhanden. In sachlicher Hinsicht ging es jeweils um denselben Sachverhaltskomplex und auch die Strafanzeigen sind inhaltlich weitgehend identisch. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang die Hartnäckigkeit des Beschuldigten, mit welcher er eine doch nicht unerhebliche kriminelle Energie manifestierte. Das objektive Tatver- schulden ist daher als nicht mehr leicht zu werten. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, nämlich "wider besseres Wissen". Zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist, dass er sich wohl in einem Gerechtigkeitssinn verstrickt hat, denn seine Behauptungen weisen Inhalte einer Verschwörungsidee auf, welche objektiv nicht nachvollzogen werden können. Hintergrund des Handelns des Beschuldigten ist ein langjähriger Streit zwischen ihm und der Privatklägerin 1 als dessen ehemaligen Arbeitgeberin, welcher bis heute andauert. Doch auch wenn offenkundig eine subjektive Belas- tung des Beschuldigten vorliegt, so ist relativierend festzuhalten, dass ihm in der Vergangenheit mehrfach durch behördliche und gerichtliche Entscheide mitgeteilt wurde, dass das Verhalten der Privatklägerschaft strafrechtlich nicht relevant ist. Dennoch setzte der Beschuldigte sein eigenes Rechts- bzw. Gerechtigkeitsempfin- den über den Rechtsstaat. Es wäre dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen, von seinem kriminellen Tun abzulassen und die staatlichen Entscheide zu akzeptieren, was ja nicht bedeutet, dass er nicht der Ansicht sein darf, dass er

- 31 - diese als falsch erachtet. Eine Relativierung des objektiven Tatverschuldens auf Grund der subjektiven Komponenten ist daher nicht vorzunehmen. Ausgehend von der hohen Strafandrohung der falschen Anschuldigung von bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 40 Abs. 2 StGB) und einem nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten rechtfertigt sich für die mehrfache falsche Anschul- digung eine (hypothetische) Einsatzstrafe von mindestens sechs Monaten Frei- heitsstrafe. 2.1.2. Urkundenfälschung Der Beschuldigte fälschte in objektiver Hinsicht eine Urkunde, nämlich ein Betrei- bungsbegehren, um eine von der Privatklägerin 1 gegen ihn selber angehobene Betreibung vorzutäuschen. Sein Vorgehen war raffiniert und von erheblicher krimi- neller Energie geprägt. Er füllte das Betreibungsbegehren unter Nachahmung der Unterschrift des Privatklägers 2 aus, sandte dieses an das Betreibungsamt und bezahlte den notwendigen Kostenvorschuss. Sein Ziel war es, diese erfundene Betreibung im Zivilprozess am Bezirksgericht Affoltern zu verwenden, um für sich einen unrechtmässigen Vorteil zu erlangen. Dieser Vorteil trat nicht ein, da die Privatklägerin 1 die fragliche Betreibung stoppen konnte (Urk. 2/4) und es somit auch nicht zur Berücksichtigung dieser Betreibung im Verfahren vor dem Bezirks- gericht Affoltern kam. Dass der Beschuldigte die Betreibung gegen sich selbst ein- leitete, ist als sehr ungewöhnliche Handlung zu werten, hatte indes einen nicht un- erheblichen deliktischen Erfolg als Ziel. Betroffen war in erster Linie die Privat- klägerin 1, insbesondere deren Stellung im Verfahren vor dem Bezirksgericht Affoltern. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als noch leicht zu werten. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Er handelte eigennützig zur Durchsetzung seiner egoistischen Interessen und nutzte die Urkun- denfälschung als Mittel, seine Position gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin im Prozess vor dem Bezirksgericht Affoltern zu stärken. Wie bereits erwähnt, ist das Vorgehen des Beschuldigten als höchst ungewöhnlich zu werten und scheint von seinem Weltbild von täuschenden Machenschaften der Privatklägerschaft sowie

- 32 - einer Verschwörung geprägt zu sein. Auch die subjektive Tatschwere kann daher als noch leicht gewertet werden. Ausgehend von einem noch leichten Verschulden und einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe erscheint eine (hypothetische) Einsatzstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Zur mehrfachen falschen Anschuldigung besteht in persönlicher und sachlicher Hinsicht ein Zusammenhang, was in Anwen- dung des Asperationsprinzips mit einer Reduktion um einen Viertel zu werten ist. Die Einsatzfreiheitsstrafe für die mehrfache falsche Anschuldigung von sechs Monaten ist daher auf neun Monate zu erhöhen. 2.1.3. Erschleichung einer falschen Beurkundung In objektiver und subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Erschleichung einer falschen Beurkundung die Folge der Handlungen des Beschuldigten im Zusam- menhang mit der Urkundenfälschung ist. Das gefälschte Betreibungsbegehren war im Rahmen dieses Tatbestandes das Tatobjekt mit dem Ziel, damit die Betrei- bungsbeamten zu täuschen, dies wiederum mit dem Zweck, dass ein falscher Zahlungsbefehl ausgestellt wurde. Es kann daher auf die obigen Erwägungen zur Urkundenfälschung verwiesen werden, was zu einer Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere als ebenfalls noch leicht somit zu einer (hypothetischen) Einsatzstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe führt. Bei der Erschleichung einer falschen Beurkundung ist im Rahmen der Asperation zu berücksichtigen, dass wie bei der Urkundenfälschung ein persönlicher und sachlicher Zusammenhang zur mehrfachen falschen Anschuldigung besteht und bei der Erschleichung einer falschen Beurkundung die Tathandlungen dieselben sind wie bei der Urkunden- fälschung. Neues Tatbestandselement ist lediglich das Ausstellen des falschen Zahlungsbefehls. Es ist somit eine deutliche Asperation von drei Vierteln vorzuneh- men, was eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat Freiheitsstrafe auf ins- gesamt 10 Monate Freiheitsstrafe rechtfertigt.

- 33 -

3. Täterkomponente In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse wiederholte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen seine bereits vor Vorinstanz deponierten Aussagen. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann daher auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 54 S. 32 f.). Der Beschuldigte ist 1975 in F._____ geboren, dann bis im Jahr 1984 in Spanien aufgewachsen und lebt seither wieder in der Schweiz. Er hat im Jahr 2003 eine Ausbildung als eidge- nössischer Fachmann für Sicherheit abgeschlossen und eine Ausbildung zum Lini- enpilot angefangen, indes nicht abgeschlossen. Der Beschuldigte ist seit dem Jahr 2011 verheiratet, lebt indes seit Juli 2023 von seiner Ehefrau getrennt und hat auch keinen Kontakt mit ihr bzw. das letzte Mal kurz vor der vorinstanzlichen Gerichtsverhandlung mit ihr Kontakt gehabt. Kinder hat der Beschuldigte keine. Seine aktuellen monatlichen Mietkosten betragen ca. Fr. 1'500.–. Er arbeitet als einziger Angestellter seiner Sicherheitsfirma in einem Teilzeitpensum von ca. 50% und verdient monatlich ca. Fr. 3'200.– netto. Sein Vermögen bezifferte er auf Fr. 195'000.–, Schulden hat er keine (Urk. 10/2 S. 16 f.; Prot. I S. 10 ff.; Urk. 69 S. 2-6 und S. 19). Aus den persönlichen Umständen ergeben sich keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 55), was sich neutral auswirkt. Beim Nachtatverhalten sind Geständnisse strafmindernd zu werten. Vorliegend machte der Beschuldigte mit Bezug auf die mehrfache falsche Anschuldigung weitgehende Zugeständnisse, wobei hierzu festzuhalten ist, dass angesichts der objektiven Beweislage ein Bestreiten keinen Sinn gemacht hätte. Ansonsten zeigt der Beschuldige weder Einsicht noch Reue, sondern verdeutlichte noch vor Vorinstanz seine Absicht, mit den Strafanzeigen gegen die Privatklägerschaft weitermachen zu wollen (vgl. Prot. I S. 22 und S. 30: "Haben Sie eine bessere Idee? Ich werde nicht tatenlos zuschauen, wie gegen das Gesetz verstossen wird […]." sowie: "Aber wenn meine erste Strafanzeige vertuscht wird, mittels falscher Bestä- tigungen und verweigerten Ermittlungen, dann bin ich gezwungen, weiter zu ma- chen. Deswegen ist der Fall so gross und komplex."). Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hielt er an diesem Standpunkt fest und erklärte, er sehe es

- 34 - als sein Recht, die Strafanzeigen zu wiederholen, bis es von einem Gericht ange- schaut werde (Prot. II S. 14). Dem Beschuldigten kann daher unter diesem Titel eine Strafminderung von höchs- tens einem Monat Freiheitsstrafe angerechnet werden.

4. Zusammenfassung Insgesamt resultiert eine Strafe von neun Monaten Freiheitsstrafe. Auf Grund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es daher bei der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von acht Monaten.

5. Vollzug Wie die Vorinstanz richtigerweise ausgeführt hat, sind in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren verurteilt wird (Art. 42 Abs. 1 StGB). Angesichts seines prozessualen Verhaltens sowie des erst kürzlich ergangenen Bundesgerichtsentscheids im Zusammenhang mit seinen Strafanzeigen gegen den Staatsanwalt, welches Urteil der Beschuldigte gemäss seinen Ausführungen nicht zu akzeptieren gewillt ist (vgl. Prot. II S. 18 f.), bestehen allerdings Bedenken betreffend eines regelkonformen Verhaltens seiner- seits, was wiederum Auswirkungen auf die Legalprognose zeitigen würde. Auf- grund des vorliegend zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) erübrigen sich jedoch weitere Ausführungen hierzu. Dem Beschuldig- ten ist somit der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren und die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen. VI. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger 2, C._____, Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen und im Mehrbetrag das Genugtu- ungsbegehren abgewiesen. Zudem hat sie den Beschuldigten verpflichtet, der Pri- vatklägerin 1, der B._____ AG, Schadenersatz von Fr. 11'126.35 zuzüglich 5 %

- 35 - Zins ab 23. August 2021 sowie Schadenersatz von Fr. 8'139.55 zuzüglich 5 % Zins ab 20. Oktober 2023 zu bezahlen (Urk. 54 S. 34 ff.).

2. Der Beschuldigte hat vor Vorinstanz noch erklärt, dass er die Zivilansprü- che nicht anerkenne, da er es nicht gewesen sei (Prot. I S. 27 f.) Auf entsprechen- des Erfragen anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erklärte er, dass er die Höhe sowie die Leistung der Zivilansprüche für den Fall eines Schuldspruches anerkenne (Prot. II S. 15).

3. Im Zusammenhang mit den mehrfachen falschen Anschuldigungen wurde neben der Privatklägerin 1 als juristische Person auch der Privatkläger 2 als deren Verwaltungsratspräsident teilweise angezeigt. Mit diesen ungerechtfertigten Anzei- gen wurde der Privatkläger 2 in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt, da er dadurch in seinem Ansehen und seinem Anspruch, als ehrbare und rechtschaf- fende Person zu gelten, verunglimpft wurde. Er hat damit grundsätzlich Anspruch auf die Zusprechung einer Genugtuung (Art. 49 Abs. 1 OR). In den vorliegenden Fällen wurden die Strafuntersuchungen nicht an die Hand genommen bzw. wieder eingestellt. Einträge im POLIS-System wurden somit auch wieder gelöscht. Der von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuungsbetrag von Fr. 500.– entspricht der Schwere der Verletzung und ist daher zu bestätigen.

4. Mit Bezug auf den von der Privatklägerin 1 geltend gemachten Schaden- ersatz ist darauf hinzuweisen, dass dieser ausschliesslich aus den von ihr ausge- legten Anwaltskosten für die anwaltlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Dossier 1, mithin den Urkundendelikten im Umfang von Fr. 11'126.35, und aus solchen im Zusammenhang mit dem Dossier 2, mithin den mehrfachen falschen Anschuldigungen im Umfang von Fr. 8'139.55, bestehen. Diese Anwaltskosten sind durch die entsprechenden Honorarnoten ausgewiesen (Urk. 46/2-11). Die Voraus- setzungen für die Zusprechung dieser Kosten ergeben sich direkt aus Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO, wonach die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren hat, wenn sie obsiegt. Notwendig sind die Anwaltskosten insbeson- dere dann, wenn die Privatklägerschaft durch ihre Abklärungen wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung eines Täters beigetragen hat und

- 36 - wenn sich der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht ein- fachen rechtlichen Fragen rechtfertigt (BSK-StPO-WEHRENBERG/FRANK, N 19 zu Art. 433). Die Privatklägerin 1 obsiegt mit ihrem Antrag auf Verurteilung des Beschuldigten und ihre anwaltlichen Aufwendungen waren notwendig und ange- messen zur Vertretung der Privatklägerin 1 im Untersuchungsverfahren sowie dem Verfahren vor Vorinstanz. Da Parteientschädigungen als Auslagenersatz quali- fiziert werden, sind keine Zinskosten zu ersetzen (BSK-StPO-WEHRENBERG/FRANK, N 21 zu Art. 433). VIII. Kosten

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Kostenauflage (Dispositivziffer 8) des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen. Dass die vorinstanzliche Kostenfest- setzung (Dispositivziffer 7) nicht korrekt ist, wird vom Beschuldigten nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie ebenfalls zu bestätigen ist.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist aufgrund zwei durch- geführter Berufungsverhandlungen auf Fr. 4'500.– zu veranschlagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten aufzuerlegen sind.

3. Die Rechtsvertretung der Privatklägerschaft beantragte, dass der Beschul- digte für den Fall einer Verurteilung die Kosten für anwaltliche Vertretung der Privatklägerschaft im Berufungsverfahren in der Höhe von total Fr. 8'417.05 (inkl. MwSt., Barauslagen und Berufungsverhandlung) zu tragen habe (Prot. II S. 17 f.; Urk. 67; Urk. 80/3). Der Beschuldigte hat sich zu diesen Kosten nicht geäussert bzw. erklärte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, er über- lasse die Beurteilung dem Gericht (Prot. II S. 20). Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Dies ist vorliegend der Fall, wird doch der Beschuldigte bezüglich sämtlicher Anklagevorwürfe schuldig gesprochen.

- 37 - Im Übrigen hat der Beschuldigte die von der Privatklägerschaft geltend gemachten Kosten auch nicht bestritten. Es rechtfertigt sich entsprechend, den Beschuldigten zu verpflichten, der Privatklägerin 1 für das Berufungsverfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 8'417.05 zu bezahlen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 51 bzw. Urk. 54 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 1.1 Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten aus (Urk. 54 S. 27 ff.; S. 33). Sie hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig dargestellt (Urk. 54 S. 27 ff.). Der Strafrahmen der Urkundendelikte (Art. 251 Ziff. 1 StGB und Art. 253 Abs. 1 StGB) beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Bei der falschen Anschuldigung wurde der ordentliche Strafrahmen mit Inkrafttreten der Harmonisierung der Strafrahmen am 1. Juli 2023 dahingehend geändert, dass er neu ebenfalls Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren beträgt (Art. 303 StGB; Art. 40 StGB). Altrechtlich lag der Strafrahmen noch bei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren (Art. 303 Ziff. 1 aStGB). Das neue Recht ist für den Beschuldigten jedoch nicht milder im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB, zumal sein Verschulden bei gleicher Bewertung im Vergleich zum alten Recht auf- grund des nun engeren Strafrahmens tendenziell höher anzusetzen wäre. Damit ist das alte Recht nach wie vor das mildere und kommt vorliegend zur Anwendung. Die maximale Höhe der Geldstrafe beträgt sodann 180 Tagessätze (Art. 34 StGB). Gründe, die für ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens sprechen würden, liegen keine vor.

E. 1.1.1 Der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Der Tatbestand erfasst die Fälschung im enge- ren Sinn und die Verfälschung einer Urkunde, die Falschbeurkundung einer recht- lich erheblichen Tatsache sowie den Gebrauch einer gefälschten oder unwahren Urkunde. Eine Urkunde ist dann unecht, wenn der Urheber bei seiner Erklärung einen falschen, ihm nicht zustehenden Namen verwendet, so wenn er z.B. diese unterzeichnet, indem er eine fremde Unterschrift nachahmt (BSK StGB II-BOOG, N 1, N 9 zu Art. 251 StGB). In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Be- schuldigte mit Vorsatz, zumindest mit Eventualvorsatz, gehandelt hat. Darüber hin- aus muss bei ihm die besondere Absicht bestanden haben, durch den (späteren) Gebrauch der Urkunde im Rechtsverkehr (Täuschungsabsicht) entweder jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen (Schädigungsabsicht) oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Vorteils- absicht), wobei je Eventualabsicht genügt. Bei der Vorteilsabsicht genügt jede Besserstellung, sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur. Der angestrebte Vorteil muss sich auch nicht zum Nachteil eines anderen auswirken. Ebenso wenig muss der Täter genau wissen, worin der angestrebte Vorteil liegt. Die Unrechtmäs- sigkeit des Vorteils verlangt weder Schädigungsabsicht noch eine selbstständige Strafbarkeit der Vorteilserlangung. Der angestrebte Vorteil i.S.v. Art. 251 StGB muss nicht schon als solcher unrechtmässig sein. So kann ein unrechtmässiger

- 20 - Vorteil darin liegen, dass durch die Vorlage der gefälschten Urkunde eine unge- rechtfertigte Verbesserung der Beweislage in einem Zivilprozess erwirkt werden kann (BGE 129 IV 53 E. 3.3 und 3.5.; BGer-Urteil 6B_116/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.3.; BSK StGB II-BOOG, N 181 ff., N 193 ff. und N 210 zu Art. 251 StGB).

E. 1.1.2 Zum Urkundenbegriff gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB, wonach als Urkunden (u.a.) Schriften qualifizieren, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, hat sich die Vorinstanz einlässlich und korrekt auseinandergesetzt und den Urkundencharakter des Betreibungsbegehrens anschliessend gewürdigt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 54 S. 17 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend kommt die Vorinstanz richtiger- weise zum Schluss, dass das Betreibungsbegehren ein Dokument darstellt, mit dem der Wille der Gläubigerin, den Schuldner betreiben zu wollen, nachgewiesen werden soll und nachgewiesen werden kann. Hinzu kommt, dass die Anhebung einer Betreibung auch unmittelbar rechtliche Wirkung entfaltet, so die Unterbre- chung der Verjährung (Art. 135 Ziff. 2 OR). Hierzu hat sich das Obergericht des Kantons Zürich ebenfalls schon im erwähnten Sinne geäussert (vgl. Beschluss vom

E. 1.1.3 Indem der Beschuldigte wahrheitswidrig sich selbst als Schuldner und die Privatklägerin 1 als Gläubigerin der Forderung über Fr. 2'640.– zzgl. Zins zu 5% ab dem 17. April 2020 mit dem Forderungsgrund "Rechnung vom 17. April 2020 betreffend Rückerstattung Gerichtskosten vom Bezirksgericht Affoltern" im Betrei- bungsbegehren bezeichnete und die Unterschrift des Privatklägers 2 nachahmte, machte er unwahre Angaben über die Tatsache des tatsächlichen Erstellers des Betreibungsbegehrens und stellte damit eine unechte Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB her. Der Beschuldigte wusste um die Tatsache, dass er durch das wahrheitswidrige Ausfüllen des Betreibungsbegehrens im Namen der Privat- klägerin 1 und dem Fälschen der Unterschrift des Privatklägers 2 sowie der Angabe einer in Tat und Wahrheit nicht existierenden Forderung eine unechte Urkunde herstellte und wollte dies auch. Mit seinem Vorgehen wollte sich der Beschuldigte einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen, indem er diese angeblich unrechtmäs- sige Betreibung gegen sich im Forderungsprozess am Bezirksgericht Affoltern

- 21 - geltend machte. Der objektive und subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sind damit erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuld- ausschlussgründe sind keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte ist somit der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen

E. 1.2 Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Darüber hinaus berücksichtigt es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

- 27 - gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Aspe- rationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 132 IV 102 E. 8 f.). Darauf kann einleitend verwiesen werden. Es ist hervorzuheben, dass das Bundesgericht unter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers wiederholt festge- halten hat, dass die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann zulässig ist, wenn für jede einzelne verübte Straftat unter Anwendung der konkreten Methode dieselbe Strafart auszufällen ist. Dass die anzuwendenden Strafbestim- mungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und E. 3.4). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundes- gericht, dass in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzelstrafen für die einzelnen Delikte innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzulegen sind. Dabei ist auch für jede der mehreren Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leich- teren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorge- hende Regelsanktion vorgesehen (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich bis 180 Tagessätzen bzw. sechs Monaten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1, 1.3.2 und E. 1.3.7; je mit Hinweisen).

- 28 - Allerdings darf auch nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken. Das Gericht kann somit bei der Wahl der Strafart auch die mehrfache und kontinuierliche gleichartige Delinquenz berück- sichtigen (BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.5; BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Stehen die (hypothetischen) Einzelstrafen für sämtliche Normverstösse fest und sind diese – zumindest teilweise – gleicher Art, hat das Gericht in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausgangspunkt ist die Einsatzstrafe des schwersten Delikts, welche um die Strafen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen ist. Dabei ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammen- hang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.2). Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen, nachdem sich diese für die einzelnen Normverstösse nicht wesentlich unterscheidet.

E. 1.2.1 Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffent- lichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, nament- lich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, macht sich der Erschleichung einer falschen Beurkundung i.S.v. Art. 253 Abs. 1 StGB strafbar. Tathandlung bildet das Erlangen oder der Gebrauch einer von einem Beamten oder einer Person öffentlichen Glaubens erstellten unrichtigen öffentlichen Urkunde, wobei diese falsche Beurkundung durch Täuschung bewirkt wird. Art. 253 StGB erfasst einen Spezialfall der mittelbaren Falschbeurkundung, nämlich die Falsch- beurkundung in mittelbarer Täterschaft unter Verwendung eines Beamten oder einer Person öffentlichen Glaubens als nicht doloses Werkzeug (BSK StGB-BOOG, Art. 253 N 1 ff.). Subjektiv ist Vorsatz und Täuschungsabsicht gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Eine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht ist nicht voraus- gesetzt (BSK StGB-BOOG, Art. 253 N 28).

E. 1.2.2 Dem Zahlungsbefehl kommt ohne Weiteres Urkundencharakter im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu. Durch den Zahlungsbefehl wird bestätigt, dass der genannte Gläubiger gegen den genannten Schuldner eine Betreibung eingeleitet hat und somit ein entsprechendes Betreibungsverfahren hängig ist. Zudem hat der Zahlungsbefehl betreibungsrechtliche Wirkungen, welche mit dessen Zustellung an den Schuldner ausgelöst werden. Ein Zahlungsbefehl kann nur von einem Betrei- bungsbeamten, mithin einer berechtigten Person in amtlicher Funktion, ausgestellt werden und setzt ein formgültiges Betreibungsbegehren voraus. Ihm kommt mithin erhöhte Überzeugungskraft zu. Dadurch, dass der Beschuldigte das unechte Betreibungsbegehren, mithin eine unechte Urkunde, beim Betreibungsamt einreichte, täuschte er die Mitarbeitenden des Betreibungsamts als Beamte bzw. Personen öffentlichen Glaubens darüber, dass die Privatklägerin 1 den Beschul-

- 22 - digten betreiben wollte. Mit diesem Vorgehen wurde das Betreibungsamt somit über die Identität des Ausstellers des Betreibungsbegehrens getäuscht. Der in der Folge ausgestellte Zahlungsbefehl bestätigt unzutreffenderweise, dass die Privat- klägerin 1 gegen den Beschuldigten eine Betreibung eingeleitet hat. Der Beschul- digte wusste, dass er das Betreibungsbegehren wissentlich und willentlich wahr- heitswidrig ausfüllte und wollte dies auch. Er wusste, dass mit dem Einreichen dieses Betreibungsbegehrens beim Betreibungsamt eine Betreibung in Gang gesetzt würde und wollte dies auch. Mit seinem Vorgehen wollte er die Mitarbeiten- den des Betreibungsamts über den (falschen) Umstand einer Betreibung der Privatklägerin 1 gegen sich selber täuschen, damit diese den Zahlungsbefehl wahr- heitswidrig ausstellten, was sodann auch geschah. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung i.S.v. Art. 253 StGB sind erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte ist somit der Erschleichung einer falschen Beurkundung i.S.v. Art. 253 StGB schuldig zu sprechen.

2. Mehrfache falsche Anschuldigung (Dossier 2)

E. 1.3 Der Beschuldigte hat sich der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB, der Erschleichung einer falschen Beurkundung i.S.v. Art. 253 StGB sowie der mehr- fachen falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

E. 1.4 Ausgehend vom schwersten Delikt, nämlich der mehrfachen falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 StGB, ist somit zunächst die Einsatzstrafe zu ermitteln und diese dann für die Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie die Erschleichung einer falschen Beurkundung i.S.v. Art. 253 StGB ange-

- 29 - messen zu erhöhen. Auf Grund des engen sachlichen Zusammenhangs der Delikte sowie aus spezialpräventiven Gründen kommt für diese Delikte einzig die Aus- fällung von Freiheitsstrafen in Betracht. Der Beschuldigte hat während mehreren Jahren sämtliche von den zuständigen Behörden und Gerichten erlassenen Entscheide ignoriert und sich über das Rechtssystem gestellt und mit seinem Verhalten die Privatklägerschaft in diverse Verfahren involviert. Der Beschuldigte respektierte selbst höchstrichterliche Entscheide nicht und stellte jeweils bei jedem der von ihm angestrengten Verfahren sein eigenes Rechtsempfinden über das staatliche Rechtssystem. Seine kriminelle Energie ist als hoch einzuschätzen, zumal er sich in seiner Rechtsüberzeugung immer mehr verstrickt hat und zudem der Ansicht ist, dass man in einer Notstandssituation – in welcher er sich ja zu befinden behauptet – "Sachen machen" dürfe, "um sich zu wehren, die man sonst nicht machen darf" (Prot. I S. 22). Diese kriminelle Energie äussert sich auch in seinem Vorgehen betreffend die Urkundendelikte, wo er nicht davor zurück- schreckte, die Falschbeurkundung eines behördlichen Dokumentes zu erwirken und dieses dann zudem in einem gerichtlichen Verfahren einbrachte. Sein gesam- tes Verhalten zeigt eine massive Unbelehrbarkeit und lässt unweigerlich den Schluss zu, dass er sich von einer Geldstrafe – welche auf Grund seiner Vorstra- fenlosigkeit bedingt auszufällen wäre – nicht beeindrucken lassen würde.

2. Konkrete Strafzumessung

E. 2 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 6. Dezember 2023 im Sinne des eingangs wiedergegebenen Dispositivs schul- dig gesprochen und bestraft (Urk. 51 bzw. Urk. 54). Das Urteil wurde den Parteien am 6. Dezember 2023 mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet (Prot. I S. 33; Urk. 47). Der Beschuldigte hat mit Schreiben vom 16. Dezember 2023 Berufung angemeldet (Urk. 50; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil (Urk. 51) wurde den Parteien am 14. bzw. 21. Februar 2024 zugestellt (Urk. 53/1-3), woraufhin der Beschuldigte am 9. März 2024 seine Berufungserklärung samt Beweisanträgen einreichte (Urk. 56). Innert der angesetzten Frist (Urk. 57) verzichtete die Staatsan- waltschaft auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie Dispensation von der Teilnahme an der Berufungs- verhandlung (Urk. 59; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Privatklägerschaft beantragte die Abweisung der Berufung, soweit darauf überhaupt einzutreten sei sowie die Abwei- sung der Beweisanträge (Urk. 60 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 9. April 2024 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten sowie der Nichteintretensantrag der Privatklägerschaft abgewiesen (Urk. 62).

E. 2.1 Tatkomponenten

E. 2.1.1 Mehrfache falsche Anschuldigung Bei der objektiven Tatschwere der mehrfachen falschen Anschuldigungen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese bei der Strafzumessung in ihrer Gesamt- heit zu betrachten sind, da sie inhaltlich äusserst eng zusammenhängen. Der Beschuldigte machte in fünf Fällen falsche Anschuldigungen die Privatklägerschaft betreffend, dies insgesamt über einen langen Zeitraum von fünf Jahren. Diese Verfahren verursachten jeweils einen hohen Aufwand, zumal der Beschuldigte die ablehnenden Entscheide regelmässig – teils durch mehrere Instanzen – anfocht. Neben der Privatklägerin 1 als juristische Person, in welchen Fällen die persönliche

- 30 - Betroffenheit als eher gering einzustufen ist, wurde auch der Privatkläger 2 vom Beschuldigten angezeigt. Selbst wenn diese Anzeigen sich auf dessen Rolle als Organ der Privatklägerin 1 bezogen, so ist doch festzuhalten, dass Strafanzeigen und damit in Zusammenhang stehende Verfahren notorischerweise zu einer Tangierung der Persönlichkeit und Beeinträchtigung des Privatlebens führen. Das Ausmass des sogenannten Taterfolges, nämlich eine ungerechtfertigte strafrecht- liche Verfolgung der Privatklägerschaft, war mithin nicht unerheblich, auch wenn es nie zu einer Strafuntersuchung gegen die Privatklägerschaft kam, sondern auf die Strafanzeigen des Beschuldigten jeweils Nichtanhandnahme- bzw. Einstellungs- verfügungen der Strafverfolgungsbehörde bzw. diese bestätigende gerichtliche Entscheide – soweit auf die Rechtsmittel überhaupt eingetreten wurde – ergingen. Dennoch war die Ungewissheit, insbesondere für den Privatkläger 2, betreffend einer allfälligen Strafuntersuchung während einer teils längeren Zeit vorhanden. In sachlicher Hinsicht ging es jeweils um denselben Sachverhaltskomplex und auch die Strafanzeigen sind inhaltlich weitgehend identisch. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang die Hartnäckigkeit des Beschuldigten, mit welcher er eine doch nicht unerhebliche kriminelle Energie manifestierte. Das objektive Tatver- schulden ist daher als nicht mehr leicht zu werten. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, nämlich "wider besseres Wissen". Zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist, dass er sich wohl in einem Gerechtigkeitssinn verstrickt hat, denn seine Behauptungen weisen Inhalte einer Verschwörungsidee auf, welche objektiv nicht nachvollzogen werden können. Hintergrund des Handelns des Beschuldigten ist ein langjähriger Streit zwischen ihm und der Privatklägerin 1 als dessen ehemaligen Arbeitgeberin, welcher bis heute andauert. Doch auch wenn offenkundig eine subjektive Belas- tung des Beschuldigten vorliegt, so ist relativierend festzuhalten, dass ihm in der Vergangenheit mehrfach durch behördliche und gerichtliche Entscheide mitgeteilt wurde, dass das Verhalten der Privatklägerschaft strafrechtlich nicht relevant ist. Dennoch setzte der Beschuldigte sein eigenes Rechts- bzw. Gerechtigkeitsempfin- den über den Rechtsstaat. Es wäre dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen, von seinem kriminellen Tun abzulassen und die staatlichen Entscheide zu akzeptieren, was ja nicht bedeutet, dass er nicht der Ansicht sein darf, dass er

- 31 - diese als falsch erachtet. Eine Relativierung des objektiven Tatverschuldens auf Grund der subjektiven Komponenten ist daher nicht vorzunehmen. Ausgehend von der hohen Strafandrohung der falschen Anschuldigung von bis zu

E. 2.1.2 Urkundenfälschung Der Beschuldigte fälschte in objektiver Hinsicht eine Urkunde, nämlich ein Betrei- bungsbegehren, um eine von der Privatklägerin 1 gegen ihn selber angehobene Betreibung vorzutäuschen. Sein Vorgehen war raffiniert und von erheblicher krimi- neller Energie geprägt. Er füllte das Betreibungsbegehren unter Nachahmung der Unterschrift des Privatklägers 2 aus, sandte dieses an das Betreibungsamt und bezahlte den notwendigen Kostenvorschuss. Sein Ziel war es, diese erfundene Betreibung im Zivilprozess am Bezirksgericht Affoltern zu verwenden, um für sich einen unrechtmässigen Vorteil zu erlangen. Dieser Vorteil trat nicht ein, da die Privatklägerin 1 die fragliche Betreibung stoppen konnte (Urk. 2/4) und es somit auch nicht zur Berücksichtigung dieser Betreibung im Verfahren vor dem Bezirks- gericht Affoltern kam. Dass der Beschuldigte die Betreibung gegen sich selbst ein- leitete, ist als sehr ungewöhnliche Handlung zu werten, hatte indes einen nicht un- erheblichen deliktischen Erfolg als Ziel. Betroffen war in erster Linie die Privat- klägerin 1, insbesondere deren Stellung im Verfahren vor dem Bezirksgericht Affoltern. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als noch leicht zu werten. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Er handelte eigennützig zur Durchsetzung seiner egoistischen Interessen und nutzte die Urkun- denfälschung als Mittel, seine Position gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin im Prozess vor dem Bezirksgericht Affoltern zu stärken. Wie bereits erwähnt, ist das Vorgehen des Beschuldigten als höchst ungewöhnlich zu werten und scheint von seinem Weltbild von täuschenden Machenschaften der Privatklägerschaft sowie

- 32 - einer Verschwörung geprägt zu sein. Auch die subjektive Tatschwere kann daher als noch leicht gewertet werden. Ausgehend von einem noch leichten Verschulden und einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe erscheint eine (hypothetische) Einsatzstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Zur mehrfachen falschen Anschuldigung besteht in persönlicher und sachlicher Hinsicht ein Zusammenhang, was in Anwen- dung des Asperationsprinzips mit einer Reduktion um einen Viertel zu werten ist. Die Einsatzfreiheitsstrafe für die mehrfache falsche Anschuldigung von sechs Monaten ist daher auf neun Monate zu erhöhen.

E. 2.1.3 Erschleichung einer falschen Beurkundung In objektiver und subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Erschleichung einer falschen Beurkundung die Folge der Handlungen des Beschuldigten im Zusam- menhang mit der Urkundenfälschung ist. Das gefälschte Betreibungsbegehren war im Rahmen dieses Tatbestandes das Tatobjekt mit dem Ziel, damit die Betrei- bungsbeamten zu täuschen, dies wiederum mit dem Zweck, dass ein falscher Zahlungsbefehl ausgestellt wurde. Es kann daher auf die obigen Erwägungen zur Urkundenfälschung verwiesen werden, was zu einer Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere als ebenfalls noch leicht somit zu einer (hypothetischen) Einsatzstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe führt. Bei der Erschleichung einer falschen Beurkundung ist im Rahmen der Asperation zu berücksichtigen, dass wie bei der Urkundenfälschung ein persönlicher und sachlicher Zusammenhang zur mehrfachen falschen Anschuldigung besteht und bei der Erschleichung einer falschen Beurkundung die Tathandlungen dieselben sind wie bei der Urkunden- fälschung. Neues Tatbestandselement ist lediglich das Ausstellen des falschen Zahlungsbefehls. Es ist somit eine deutliche Asperation von drei Vierteln vorzuneh- men, was eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat Freiheitsstrafe auf ins- gesamt 10 Monate Freiheitsstrafe rechtfertigt.

- 33 -

3. Täterkomponente In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse wiederholte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen seine bereits vor Vorinstanz deponierten Aussagen. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann daher auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 54 S. 32 f.). Der Beschuldigte ist 1975 in F._____ geboren, dann bis im Jahr 1984 in Spanien aufgewachsen und lebt seither wieder in der Schweiz. Er hat im Jahr 2003 eine Ausbildung als eidge- nössischer Fachmann für Sicherheit abgeschlossen und eine Ausbildung zum Lini- enpilot angefangen, indes nicht abgeschlossen. Der Beschuldigte ist seit dem Jahr 2011 verheiratet, lebt indes seit Juli 2023 von seiner Ehefrau getrennt und hat auch keinen Kontakt mit ihr bzw. das letzte Mal kurz vor der vorinstanzlichen Gerichtsverhandlung mit ihr Kontakt gehabt. Kinder hat der Beschuldigte keine. Seine aktuellen monatlichen Mietkosten betragen ca. Fr. 1'500.–. Er arbeitet als einziger Angestellter seiner Sicherheitsfirma in einem Teilzeitpensum von ca. 50% und verdient monatlich ca. Fr. 3'200.– netto. Sein Vermögen bezifferte er auf Fr. 195'000.–, Schulden hat er keine (Urk. 10/2 S. 16 f.; Prot. I S. 10 ff.; Urk. 69 S. 2-6 und S. 19). Aus den persönlichen Umständen ergeben sich keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 55), was sich neutral auswirkt. Beim Nachtatverhalten sind Geständnisse strafmindernd zu werten. Vorliegend machte der Beschuldigte mit Bezug auf die mehrfache falsche Anschuldigung weitgehende Zugeständnisse, wobei hierzu festzuhalten ist, dass angesichts der objektiven Beweislage ein Bestreiten keinen Sinn gemacht hätte. Ansonsten zeigt der Beschuldige weder Einsicht noch Reue, sondern verdeutlichte noch vor Vorinstanz seine Absicht, mit den Strafanzeigen gegen die Privatklägerschaft weitermachen zu wollen (vgl. Prot. I S. 22 und S. 30: "Haben Sie eine bessere Idee? Ich werde nicht tatenlos zuschauen, wie gegen das Gesetz verstossen wird […]." sowie: "Aber wenn meine erste Strafanzeige vertuscht wird, mittels falscher Bestä- tigungen und verweigerten Ermittlungen, dann bin ich gezwungen, weiter zu ma- chen. Deswegen ist der Fall so gross und komplex."). Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hielt er an diesem Standpunkt fest und erklärte, er sehe es

- 34 - als sein Recht, die Strafanzeigen zu wiederholen, bis es von einem Gericht ange- schaut werde (Prot. II S. 14). Dem Beschuldigten kann daher unter diesem Titel eine Strafminderung von höchs- tens einem Monat Freiheitsstrafe angerechnet werden.

4. Zusammenfassung Insgesamt resultiert eine Strafe von neun Monaten Freiheitsstrafe. Auf Grund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es daher bei der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von acht Monaten.

5. Vollzug Wie die Vorinstanz richtigerweise ausgeführt hat, sind in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren verurteilt wird (Art. 42 Abs. 1 StGB). Angesichts seines prozessualen Verhaltens sowie des erst kürzlich ergangenen Bundesgerichtsentscheids im Zusammenhang mit seinen Strafanzeigen gegen den Staatsanwalt, welches Urteil der Beschuldigte gemäss seinen Ausführungen nicht zu akzeptieren gewillt ist (vgl. Prot. II S. 18 f.), bestehen allerdings Bedenken betreffend eines regelkonformen Verhaltens seiner- seits, was wiederum Auswirkungen auf die Legalprognose zeitigen würde. Auf- grund des vorliegend zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) erübrigen sich jedoch weitere Ausführungen hierzu. Dem Beschuldig- ten ist somit der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren und die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen. VI. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger 2, C._____, Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen und im Mehrbetrag das Genugtu- ungsbegehren abgewiesen. Zudem hat sie den Beschuldigten verpflichtet, der Pri- vatklägerin 1, der B._____ AG, Schadenersatz von Fr. 11'126.35 zuzüglich 5 %

- 35 - Zins ab 23. August 2021 sowie Schadenersatz von Fr. 8'139.55 zuzüglich 5 % Zins ab 20. Oktober 2023 zu bezahlen (Urk. 54 S. 34 ff.).

2. Der Beschuldigte hat vor Vorinstanz noch erklärt, dass er die Zivilansprü- che nicht anerkenne, da er es nicht gewesen sei (Prot. I S. 27 f.) Auf entsprechen- des Erfragen anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erklärte er, dass er die Höhe sowie die Leistung der Zivilansprüche für den Fall eines Schuldspruches anerkenne (Prot. II S. 15).

3. Im Zusammenhang mit den mehrfachen falschen Anschuldigungen wurde neben der Privatklägerin 1 als juristische Person auch der Privatkläger 2 als deren Verwaltungsratspräsident teilweise angezeigt. Mit diesen ungerechtfertigten Anzei- gen wurde der Privatkläger 2 in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt, da er dadurch in seinem Ansehen und seinem Anspruch, als ehrbare und rechtschaf- fende Person zu gelten, verunglimpft wurde. Er hat damit grundsätzlich Anspruch auf die Zusprechung einer Genugtuung (Art. 49 Abs. 1 OR). In den vorliegenden Fällen wurden die Strafuntersuchungen nicht an die Hand genommen bzw. wieder eingestellt. Einträge im POLIS-System wurden somit auch wieder gelöscht. Der von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuungsbetrag von Fr. 500.– entspricht der Schwere der Verletzung und ist daher zu bestätigen.

4. Mit Bezug auf den von der Privatklägerin 1 geltend gemachten Schaden- ersatz ist darauf hinzuweisen, dass dieser ausschliesslich aus den von ihr ausge- legten Anwaltskosten für die anwaltlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Dossier 1, mithin den Urkundendelikten im Umfang von Fr. 11'126.35, und aus solchen im Zusammenhang mit dem Dossier 2, mithin den mehrfachen falschen Anschuldigungen im Umfang von Fr. 8'139.55, bestehen. Diese Anwaltskosten sind durch die entsprechenden Honorarnoten ausgewiesen (Urk. 46/2-11). Die Voraus- setzungen für die Zusprechung dieser Kosten ergeben sich direkt aus Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO, wonach die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren hat, wenn sie obsiegt. Notwendig sind die Anwaltskosten insbeson- dere dann, wenn die Privatklägerschaft durch ihre Abklärungen wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung eines Täters beigetragen hat und

- 36 - wenn sich der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht ein- fachen rechtlichen Fragen rechtfertigt (BSK-StPO-WEHRENBERG/FRANK, N 19 zu Art. 433). Die Privatklägerin 1 obsiegt mit ihrem Antrag auf Verurteilung des Beschuldigten und ihre anwaltlichen Aufwendungen waren notwendig und ange- messen zur Vertretung der Privatklägerin 1 im Untersuchungsverfahren sowie dem Verfahren vor Vorinstanz. Da Parteientschädigungen als Auslagenersatz quali- fiziert werden, sind keine Zinskosten zu ersetzen (BSK-StPO-WEHRENBERG/FRANK, N 21 zu Art. 433). VIII. Kosten

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Kostenauflage (Dispositivziffer 8) des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen. Dass die vorinstanzliche Kostenfest- setzung (Dispositivziffer 7) nicht korrekt ist, wird vom Beschuldigten nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie ebenfalls zu bestätigen ist.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist aufgrund zwei durch- geführter Berufungsverhandlungen auf Fr. 4'500.– zu veranschlagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten aufzuerlegen sind.

3. Die Rechtsvertretung der Privatklägerschaft beantragte, dass der Beschul- digte für den Fall einer Verurteilung die Kosten für anwaltliche Vertretung der Privatklägerschaft im Berufungsverfahren in der Höhe von total Fr. 8'417.05 (inkl. MwSt., Barauslagen und Berufungsverhandlung) zu tragen habe (Prot. II S. 17 f.; Urk. 67; Urk. 80/3). Der Beschuldigte hat sich zu diesen Kosten nicht geäussert bzw. erklärte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, er über- lasse die Beurteilung dem Gericht (Prot. II S. 20). Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Dies ist vorliegend der Fall, wird doch der Beschuldigte bezüglich sämtlicher Anklagevorwürfe schuldig gesprochen.

- 37 - Im Übrigen hat der Beschuldigte die von der Privatklägerschaft geltend gemachten Kosten auch nicht bestritten. Es rechtfertigt sich entsprechend, den Beschuldigten zu verpflichten, der Privatklägerin 1 für das Berufungsverfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 8'417.05 zu bezahlen. Es wird beschlossen:

E. 2.2 Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissens bei einer Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt in der Absicht, gegen ihn eine Strafverfolgung herbeizuführen, macht sich der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig. Als nicht schuldig gilt, wer die ihm vorgeworfene Straftat nicht begangen hat. Unschuldig ist eine Person unter anderem dann, wenn sie rechtskräftig durch einen Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung vom konkreten Vorwurf entlastet wurde. Dabei dürfen Einstellungsentscheide sowie

- 23 - Freisprüche im Verfahren betreffend mutmasslich falscher Anschuldigung grund- sätzlich nicht überprüft werden (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 303 N 10 f.; BGE 136 IV 170 E. 2.1). In subjektiver Hinsicht muss der Täter vorsätzlich handeln, er muss "positive Kenntnis um die Unwahrheit" der Anschuldigung haben. Dies schliesst Eventualvorsatz aus. Weiter muss der Täter in der Absicht handeln, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. Hier reicht eine Eventualabsicht (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 303 N 27 ff.).

E. 2.3 Die Vorinstanz hat zutreffende Erwägungen zum objektiven und subjekti- ven Tatbestand der falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 StGB gemacht, auf welche – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vorab verwiesen werden kann (Urk. 54 S. 22 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzu- halten, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand eingestanden und in subjektiver Hinsicht eingeräumt hat, dass er um die ergangenen Entscheide des Ober- sowie Bundesgerichts wusste sowie dass er die Absicht hatte, mit seinen später erfolgten Strafanzeigen bzw. dem Gesuch um nachträgliche Eröffnung einer Strafuntersuchung Strafverfolgungen gegen die Privatklägerschaft einzuleiten (Urk. 10/2 S. 7 ff. und Prot. I S. 20 ff.). Nach der ersten Strafanzeige des Beschul- digten vom 27. September 2013 gegen den Privatkläger 2 als Verwaltungsratsprä- sidenten der Privatklägerin 1 wegen Betrugs, Nötigung und Urkundenfälschung er- liess die Staatsanwaltschaft See/Oberland am 6. Mai 2014 eine Nichtanhandnah- meverfügung mit der Begründung, dass es sich bei den Vorwürfen in der Straf- anzeige nicht um straf-, sondern um zivilrechtliche Angelegenheiten handle (Urk. D2/2/1/1). Der Beschuldigte erhob dagegen Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. April 2015 abwies (Urk. D2/2/1/2). Gegen diesen Beschluss erhob der Beschuldigte Beschwerde beim Bundesgericht, welches mit Entscheid vom 18. Juni 2015 auf diese nicht eintrat (Urk. D2/2/1/3). Mit Kenntnisnahme der entsprechenden ober- bzw. bundes- gerichtlichen Entscheide wusste der Beschuldigte, dass die von ihm angezeigten Delikte als strafrechtlich nicht relevant eingestuft wurden. Dennoch erstattete er in der Folge mit den inhaltlich weitgehend gleichen Vorbringen weitere Strafanzeigen bei der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft gegen die Privatklägerin 1 bzw. gegen den Privatkläger 2, nämlich am 5. August 2015 (Urk. D2/2/1/5), am 17. Juli 2018

- 24 - (Urk. D2/2/1/11), am 27. Dezember (recte: November 2018; vgl. Urk. D2/2/1/14), am 29. Februar 2020 (Urk. D2/2/1/17) sowie am 15. Mai 2020 (Urk. D2/2/1/18). Auf diese Strafanzeigen hin ergingen Nichtanhandnahme- bzw. Einstellungsverfügun- gen, welche teilweise – auf entsprechende Beschwerden des Beschuldigten hin – durch das Obergericht bestätigt wurden bzw. auf welche das Bundesgericht nicht eintrat (Urk. D2/2/1/1-21; Urk. 18; Urk. 36). Im Rahmen des vorliegenden Verfah- rens betreffend falscher Anschuldigung steht mithin fest, dass sich die Privatkläger- schaft der vom Beschuldigten angezeigten Delikte nicht strafbar gemacht hat und als unschuldig gilt. Indem der Beschuldigte mit Kenntnis der Entscheide des Ober- und Bundesgerichts vom 16. April 2015 bzw. 18. Juni 2015 (Urk. D2/2/1/2 und Urk. D2/2/1/3) sowie der weiteren ergangenen Entscheide der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden dennoch weiterhin Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei – mithin bei Behörden im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB – gegen die Privatklägerschaft einreichte, erfüllte er den objektiven Tatbestand der mehr- fachen falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 StGB. Die Tathandlungen sind mit der Kenntnisnahme der Strafanzeigen durch die Behörde vollendet. Der Beschuldigte wusste auf Grund der Entscheide des Ober- und Bundesgerichts, dass seine Anschuldigungen nicht von strafrechtlicher Relevanz sind, mithin seine Anschuldigungen unwahr sind. Dennoch wollte er mehrmals eine Strafverfolgung gegen die Privatklägerschaft herbeiführen und handelte in der entsprechenden Absicht. Der objektive und subjektive Tatbestand der mehrfachen falschen Anschuldigung ist somit erfüllt.

E. 2.4 Dass sich der Beschuldigte in einer Notstandssituation befunden hätte bzw. einem Sachverhaltsirrtum unterlegen wäre, was er geltend macht, kann mit der Vorinstanz verneint werden (Urk. 54 S. 25 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ein rechtferti- gender Notstand liegt nur dann vor, wenn mit einer Tat ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendba- ren Gefahr gerettet wird, wenn dadurch höhere Interessen gewahrt werden (Art. 17 StGB). Mit Kenntnis des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom

E. 2.4.1 Als objektives Beweismittel dient zunächst das fragliche Betreibungsbe- gehren vom 21. April 2020 samt Beilagen (Urk. 2/5-7). Diese Unterlagen wurden auf Daktyspuren untersucht. Die gesicherten daktyloskopischen Spuren konnten

– trotz Abgleichs mit denjenigen des Beschuldigten – keinem Verursacher zuge- ordnet werden (Urk. 12/4; Urk. 12/5 und Urk. 12/11). Bei der Untersuchung der Unterlagen auf DNA-Spuren durch das Forensische Institut Zürich konnte auf der Aussenseite der Selbstklebebriefmarke, welche sich auf dem Couvert befand, die DNA-Spur des Beschuldigten sichergestellt werden. Auf den übrigen untersuchten Orten (u.a. ab Unterseite und Rand von Couvertüberschlag, ab Falzkante des Betreibungsbegehrens, ab Klebeseite der Briefmarke etc.) konnten keine (weite- ren) DNA-Spuren nachgewiesen bzw. zugeordnet werden (vgl. Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 26. Juli 2023, Urk. 13/8 S. 2 ff. und Urk. 13/6). Im Recht liegt weiter der im Sinne von Art. 145 StPO erstellte schriftliche Bericht des Stadtammann E._____ vom 23. Mai 2023, wonach sich keine der aktuell noch beim Betreibungsamt arbeitenden Personen daran erinnern könne, dass der Beschuldigte Akteneinsicht verlangt habe. Betreibungsbegehren oder Couverts würden den schuldnerischen Personen weder gezeigt geschweige denn herausge- geben. Falls eine berechtigte Person Akteneinsicht verlange, laufe diese Anfrage über die Amtsleitung, welcher jedoch ein solches Begehren in diesem Verfahren ebenfalls gänzlich unbekannt sei (Urk. 14/2). Durch das Forensische Institut Zürich wurde zudem ein Gutachten betreffend Handschriftenvergleichs erstellt. Aus diesem Gutachten vom 29. Juni 2023 geht hervor, dass die Fälschungsresistenz der Ursprungsunterschrift des Privatklägers 2 aufgrund deren einfachen Gestal- tung, bedingt durch die Kürze der Vergleichsunterschriften, und der relativ grossen Variation als eher niedrig einzustufen sei. Die Befunde liessen sich unter Annahme der Echtheitshypothese besser erklären als unter Annahme der Fälschungshypo- these. Diese würde mässig stark dafür sprechen, dass die Unterschrift auf dem Betreibungsbegehren durch den Privatkläger 2 erstellt worden sei (Urk. 15/15).

E. 2.4.2 Diese objektiven Beweismittel deuten in der Gesamtheit der Würdigung deutlich auf den Beschuldigten als Ersteller und Versender des Betreibungsbegeh-

- 14 - rens hin. Sachliche und objektive Gründe, warum seine DNA anderweitig auf die Briefmarke des Couverts hätte gelangen sollen, sind nicht ersichtlich. Die vom Beschuldigten angeführten Gründe, wie seine DNA auf die Briefmarke hätte gelan- gen können, ohne dass er der Urheber des erstellten Betreibungsbegehrens war, sind allesamt unglaubhaft, realitätsfremd, nicht logisch nachvollziehbar und wider- sprechen sich zudem gegenseitig. Einerseits machte er geltend, dass DNA-Spuren auf die Selbstklebemarke gelangt seien, da er die fraglichen Unterlagen beim Betreibungsamt wohl in den Fingern gehabt und er die Briefmarke angefasst habe, weil ihm der Stempel auf der Briefmarke wichtig sei, dieser jedoch schwer lesbar gewesen sei (Urk. 10/2 S. 5). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, erweist sich diese Behauptung als vorgeschoben, da selbst die Kopie des Couverts einen ausserordentlich gut lesbaren Stempel aufweist (Urk. 54 S. 14; Urk. 2/7). Warum der Beschuldigte zum Lesen des Stempels die Briefmarke hätte anfassen müssen, ist nicht nachvollziehbar. Zudem machte der Beschuldigte zu seiner behaupteten Sichtung der Betreibungsdokumente widersprüchliche Aussagen. So sagte er anlässlich der Einvernahme vom 9. Mai 2022 aus, er habe das Betreibungsbe- gehren, das Couvert dazu und "sonst noch ein Formular" in den Fingern gehabt (Urk. 10/1 S. 2). In der Einvernahme vom 20. September 2023 führte er dann aber aus, nicht mehr so genau zu wissen, ob er die Dokumente in den Fingern gehabt oder nur vor seiner Nase gehabt habe (Urk. 10/2 S. 2 f., S. 5), um dann auf Vorhalt der Auswertung der DNA-Spuren zu behaupten, dass er beim Betreibungsamt die Briefmarke wohl angefasst habe, er könne sich nicht mehr erinnern, wo genau seine Finger gewesen seien (Urk. 10/2 S. 5). Der Beschuldigte passt mithin seine Aussagen offensichtlich den jeweiligen Vorhalten bzw. den vorgelegten Beweisen entsprechend an. Dies zeigt auch die Einvernahme vor Vorinstanz, bei welcher er auf Vorhalt, dass gemäss dem Bericht des Betreibungsamts keine Betreibungsak- ten an Schuldner ausgehändigt würden (vgl. Urk. 14/2), neu geltend machte, dass ihm die Dokumente beim Betreibungsamt an die Scheibe gehalten worden seien. Für die aufgefundene DNA auf der Briefmarke habe er eine Erklärung: Seine Frau habe aus seinem Büro Briefe, Papier und Briefmarken gestohlen, welche er zuvor angefasst habe (Prot. I S. 15). Diese Begründung führt er auch im Berufungsver- fahren an, wonach seine Ehefrau als bezahlte Gehilfin der Privatklägerschaft bei

- 15 - ihm Büromaterial und auch Briefmarken, welche er zuvor angefasst habe, entwen- det habe (Urk. 56 S. 7; Urk. 69 S. 12 f.). Dass auf diesem Wege eine entwendete Briefmarke, welche zudem die DNA des Beschuldigten aufwies, auf das Couvert gelangen konnte, ist lebensfremd, faktisch unmöglich und widersinnig. Die Erklä- rungsversuche des Beschuldigten in diesem Zusammenhang, wonach er jedes Mal, wenn er eine Briefmarke vom Briefmarkenbogen ablöse, seine DNA auf den weiteren Briefmarken hinterlasse, vermögen daran nichts zu ändern (Urk. 69 S. 12). Denn dies würde bedeuten, dass die Privatklägerschaft bzw. die Ehefrau des Beschuldigten gewusst haben müsste, dass sich just auf dieser einen Brief- marke die DNA des Beschuldigen befindet. Weiter hätten diese mit diesem Wissen gerade diese Briefmarke auf eine Weise entwenden, transportieren und auf dem Couvert anbringen müssen, dass nicht nur die DNA des Beschuldigten nicht zerstört wird, sondern auch dass keine fremde – insbesondere keine eigene – DNA auf diese gelangt. Das Handschriftengutachten konnte auf Grund der Kürze der zu untersuchenden Unterschrift keine aussagekräftige Zuordnung des Urhebers ergeben. Dass das Gutachten "mässig stark" davon ausging, dass die Unterschrift vom Privatkläger 2 stammte, kann in dem Sinne gedeutet werden, dass der Ersteller der Unterschrift bemüht war, diese möglichst perfekt nachzuahmen und gerade nicht versuchte, durch Abweichungen Zweifel an deren Echtheit hervorzurufen. Dieser Umstand spricht gegen die Privatklägerschaft als Urheberin, da diese ja – der Argumentation des Beschuldigten folgend – ein Interesse daran gehabt hätte, ihm zu Unrecht eine Fälschung vorzuwerfen, was nur – neben dem Entwenden(lassen) von Briefmarken aus dem Büro des Beschuldigten – mittels klarer Fälschungsmerkmale beim Erstel- len der Unterschrift Sinn gemacht hätte. Dafür, dass es im Interesse der Privat- klägerschaft gelegen hätte, den Beschuldigten nicht nur zu Unrecht zu betreiben, sondern auch noch zu versuchen, mittels Anstiftung von dessen Ehefrau an seine DNA zu gelangen, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Der Privatkläger 2 wurde als Zeuge befragt und erklärte, die Betreibung gegen den Beschuldigten nicht einge- leitet zu haben, zumal er hierfür gar kein Motiv hätte (Urk. 11 S. 3). Ein entspre- chendes Motiv der Privatklägerschaft ist aus den vorliegenden Akten und Aussagen tatsächlich nicht ersichtlich. Ein weiteres Indiz, welches für die Täterschaft des

- 16 - Beschuldigten spricht, ist der Umstand, dass der Kostenvorschuss für das Betrei- bungsverfahren bei der …post einbezahlt wurde (Urk. 2/6). Schon früher hat der Beschuldigte eine in eigenem Namen eingeleitete Betreibung bei der …post bezahlt (Urk. 9/2/2). Der Beschuldigte führte hierzu aus, die …post gelegentlich, wenn auch nur aus Zufall bzw. samstags und nachts, wenn andere Filialen geschlossen seien, aufzusuchen. Diese habe am längsten offen am Abend (Prot. I S. 16; Urk. 10/2 S. 5).

E. 2.4.3 Bei der Prüfung der Motivlage sprechen ausserdem deutliche Gründe dafür, dass einzig der Beschuldigte ein Interesse daran hatte, die entsprechende Betreibung gegen sich selber in Gang zu setzen. Unbestrittenermassen hat er die tatbestandliche Betreibung im damals zwischen ihm und der Privatklägerin 1 hän- gigen Forderungsprozess am Bezirksgericht Affoltern zur Untermauerung seiner Behauptungen geltend gemacht (vgl. Replikschrift vom 17. August 2020; Urk. 9/2/4, S. 13). Die Erklärungen des Beschuldigten dafür, dass noch weitere Dritte vom For- derungsprozess Kenntnis gehabt hätten, da er immer wieder Austausch von Informationen mit anderen ehemaligen Angestellten der Privatklägerin pflege und diese auch Akten von ihm erhalten haben könnten (Urk. 10/1, S. 4, Urk. 10/2, S. 4, S. 6 f.; Prot. I S. 16 f.), ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu würdigen. Denn dass solche Dritte – zudem noch ehemalige Angestellte, mit welchen der Beschuldigte sich austauschte – ein Interesse gehabt haben sollten, das Betrei- bungsbegehren zu fälschen, ist offenkundig nicht der Fall und daher unglaubhaft. Diese Behauptung widerspricht zudem seiner (neuen) Darstellung, wonach es seine Ehefrau als Gehilfin der Privatklägerschaft gewesen sei, welche nicht nur die Briefmarke mit dem Fingerabdruck des Beschuldigten entwendet habe, sondern auch das Betreibungsbegehren gefälscht haben soll (Prot. I S. 17 ff.; Urk. 56 S. 6 f.; Urk. 69 S. 12 f.; Prot. II S. 20). Dafür, dass die Ehefrau des Beschuldigten Urheberin der fraglichen Betreibung ist, bestehen wie oben ausgeführt keinerlei Anhaltspunkte. Daran würde auch eine gegenteilige Aussage der Ehefrau des Beschuldigten nichts ändern, da in antizipierter Beweiswürdigung eine solche Aussage in dem Sinne zu würdigen wäre, dass diese unter Druck oder sonstiger Beeinflussung zu Stande gekommen wäre. Auch wenn das Interesse des Beschul- digten, gegen sich selbst eine Betreibung einzuleiten, um damit im Rahmen eines

- 17 - Forderungsprozesses gegen die Privatklägerin 1 seine Position untermauern zu können, als äusserst speziell zu werten ist, so ändert dies nichts daran, dass nur er selber ein solches Interesse haben konnte. Die – in sich widersprüchliche – Konspirationstheorie ist als völlig realitätsfern zu werten, durch nichts belegt und vermag insbesondere nicht einmal ansatzweise zu erklären, wie die DNA des Beschuldigten auf die Briefmarke des Betreibungsbegehrens hätte gelangen können.

E. 2.5 Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziffer 1 StGB schuldig zu sprechen V. Strafe

1. Vorbemerkungen

E. 3 Am 6. Juni 2024 fand der erste Teil der Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten sowie des Privatklägers 2 in Begleitung seiner Vertretung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, statt (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu ent- scheiden. Der Beschuldigte stellte jedoch – wie bereits vor Vorinstanz – unter an- derem den Beweisantrag, dass seine Ehefrau als Zeugin einzuvernehmen sei (Prot. II S. 5 ff.). Dieser Beweisantrag wurde durch das Gericht nach einer gehei- men Beratung gutgeheissen (vgl. nachfolgend Ziff. II), weshalb die Berufungs-

- 5 - verhandlung zwecks Vorladung der Ehefrau als Zeugin zur neu anzusetzenden Berufungsverhandlung unterbrochen wurde (Prot. II S. 9).

E. 3.1 Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte zwischen dem 27. Sep- tember 2013 und dem 15. Mai 2020 sechs Strafanzeigen gegen seine ehemalige Arbeitgeberin, die Privatklägerin 1, oder deren Organe, insbesondere den Privat- kläger 2 als Verwaltungsratspräsident, eingereicht. Nach der ersten Strafanzeige des Beschuldigten vom 27. September 2013 gegen den Privatkläger 2 als Verwal- tungsratspräsidenten der Privatklägerin 1 wegen Betrugs, Nötigung und Urkunden- fälschung erliess die Staatsanwaltschaft See/Oberland am 6. Mai 2014 eine Nicht- anhandnahmeverfügung mit der Begründung, dass es sich bei den Vorwürfen in der Strafanzeige nicht um straf-, sondern um zivilrechtliche Angelegenheiten handle. Der Beschuldigte habe dagegen Beschwerde erhoben, welche das Ober- gericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. April 2015 abgewiesen habe. Dieser Beschluss sei dann auch durch das Bundesgericht mit Entscheid vom

18. Juni 2015 geschützt worden. Obwohl der Beschuldigte von diesen Entscheiden Kenntnis gehabt habe und ihm bewusst gewesen sei, dass die von ihm geltend gemachten Sachverhalte keine strafrechtliche Relevanz hatten, habe er weitere Strafanzeigen erstattet, auf welche sämtliche Nichtanhandnahmeverfügungen bzw. Einstellungsverfügungen ergangen seien und zum Teil – auf entsprechende Beschwerden des Beschuldigten hin – obergerichtliche Entscheide ergingen, welche diese Beschwerden abgewiesen hätten. Der Beschuldigte habe somit

- 18 - mehrfach wider besseres Wissen Nichtschuldige angezeigt, einzig und bewusst mit dem Ziel, gegen diese eine Strafuntersuchung herbeizuführen (Urk. 20 S. 3 f.).

E. 3.2 Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt diesbezüglich als erstellt, da sich die Zugeständnisse des Beschuldigten mit dem Untersuchungsergebnis decken würden (Urk. 54 S. 10).

E. 3.3 Der Beschuldigte anerkennt den äusseren Sachverhalt, nämlich dass er die Strafanzeigen gegen die Privatklägerschaft eingereicht hatte. Er räumt eben- falls ein, die weiteren Strafanzeigen gegen die Privatklägerschaft gestellt zu haben, obschon er von der – zuvor auf die fast identische Strafanzeige hin ergangene – Nichtanhandnahmeverfügung sowie die damit im Zusammenhang stehenden ober- und bundesgerichtlichen Urteile wusste (Prot. I S. 20 ff.). Im Rahmen der Beru- fungserklärung machte der Beschuldigte zu diesem Dossier keine Ausführungen (Urk. 56 S. 2 ff.). In der Untersuchung sowie im vorinstanzlichen Verfahren und auch im Berufungsverfahren machte der Beschuldigte im Wesentlichen geltend, dass er zur Anzeigeerstattung berechtigt gewesen sei, er habe sich in einer Notstandssituation befunden. Die auf seine Strafanzeigen hin ergangenen Nicht- anhandnahmeverfügungen und die Entscheide des Ober- und Bundesgerichts seien nur das Ergebnis von Täuschung der Behörden durch die Privatklägerschaft. Er sehe das Rechtssystem so: In Notstandssituationen könne man Sachen machen, um sich zu wehren, die man sonst nicht dürfe. Den Behörden hätten Beweise nicht vorgelegen. Die von ihm, dem Beschuldigten, angezeigten Straftaten seien wirklich begangen worden (Urk. 10/2 S. 7 ff.; Prot. I S. 20 ff.; vgl. auch Urk. 69 S. 14). Auf diese Einwendungen des Beschuldigten wird im Rahmen der nachfol- genden rechtlichen Würdigung eingegangen.

- 19 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Urkundendelikte (Dossier 1) Die Vorinstanz würdigte den Sachverhalt gemäss Dossier 1 als Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB und Erschleichung einer falschen Beurkundung i.S.v. Art. 253 StGB (Urk. 54 S. 16 ff.). Der Beschuldigte machte zur rechtlichen Würdi- gung keine Ausführungen (Urk. 56; Urk. 69 S. 18).

E. 4 In der Folge stellte die hiesige Berufungskammer diverse Nachforschungen zum Aufenthaltsort der Ehefrau des Beschuldigten an (bei der Einwohnerkontrolle am letzten bekannten Aufenthaltsort, bei der Insassenkoordination, bei diversen SVA-Stellen, Urk. 70-75), wobei diese erfolglos blieben. Am 12. August 2024 wurden die Parteien neu zur Berufungsverhandlung am 31. Oktober 2024 vorgela- den (Urk. 77), wobei die Ehefrau des Beschuldigten – nach wie vor unbekannten Aufenthalts – öffentlich vorgeladen wurde (Urk. 78 und 78A).

E. 5 Am 31. Oktober 2024 fand die Fortsetzung der Berufungsverhandlung unter Anwesenheit des Beschuldigten sowie des Privatklägers 2 in Begleitung seiner Vertretung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, statt. Die Ehefrau des Beschuldigten er- schien nicht (Prot. II S. 10). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsver- handlung. II. Prozessuales

1. Rechtskraft In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufungserklärung vom 9. März 2024 das vorinstanzliche Urteil noch voll- umfänglich angefochten hatte (Urk. 56), erklärte er anlässlich der Berufungsver- handlung vom 31. Oktober 2024 durch entsprechendes Erfragen seitens der Ver- fahrensleitung, dass die vorinstanzliche Anordnung auf Rückgabe diverser durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sichergestellter Gegenstände an das Betrei- bungsamt Zürich 10 (Disp.-Ziff. 4) sowie die Kostenfestsetzung (Disp.-Ziff. 7) nicht angefochten seien (Prot. II S. 13). Diese Punkte sind daher in Rechtskraft erwach- sen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten steht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zur Disposition, wobei das Verschlechte- rungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu beachten ist.

- 6 -

2. Beweisanträge Mit der Berufungserklärung vom 9. März 2024 beantragte der Beschuldigte, dass von ihm erstellte Aufnahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen zu den Akten zu nehmen seien sowie dass seine Ehefrau als Zeugin einzuvernehmen sei (Urk. 56 S. 2 ff.). Mit Präsidialverfügung vom 9. April 2024 wurden diese Beweisan- träge des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 62). Anlässlich des ersten Teils der Berufungsverhandlung vom 6. Juni 2024 stellte der Beschuldigte diese Anträge erneut bzw. erklärte, dass er an sämtlichen Beweisanträgen gemäss seiner Ein- gabe vor Vorinstanz vom 17. November 2023 mit dem Titel "Antrag auf Sistierung des Verfahrens und Eventuelle Beweisanträge" (Urk. 24) festhalte. Ferner bean- tragte er, diverse Dokumente einzureichen (Prot. II S. 5 ff.). Soweit der Beschuldigte geltend macht, dass seine Einvernahmen manipuliert worden sein sollen, indem er unterbrochen worden sowie vom Staatsanwalt "gedrängt" worden sein soll, ist auszuführen, dass sich für diese nicht näher begründeten Ausführungen keinerlei Anhaltspunkte in den entsprechenden Einver- nahmen ergeben (Urk. 10/1-2). Diese wurden ordnungsgemäss protokolliert und vom Beschuldigten auch eigenhändig unterzeichnet. Der Beschuldigte hat zudem an gewissen Stellen eigenhändig Korrekturen angebracht. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte – wenn die protokollierten Aussagen nicht der Wahrheit entsprochen hätten – dies entsprechend angemerkt hätte. Seine Aussage, dass er sich darüber beschweren möchte, dass der Staatsanwalt zur nächsten Frage gedrängt habe, wurde vom Staatsanwalt protokolliert und der Beschuldige fügte noch ein, dass er dies tue, "anstatt meine Antworten fertig anzu- hören" (Urk. 10/2 S. 10). Die Behauptung des Beschuldigten, er sei bei der Durch- sicht der schriftlich ausgefertigten Einvernahme nicht mehr in der Lage gewesen, sich an die Manipulationen des Staatsanwaltes zu erinnern, da er ermüdet, genervt, gestresst und verwirrt gewesen sein soll (Urk. 56 S. 4), erweisen sich daher nicht als richtig und sind als Schutzbehauptungen zu werten. Mit Bezug auf die vom Beschuldigten gegen den zuständigen Staatsanwalt eingeleitete Strafanzeige er- ging zudem am 29. Juni 2023 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 28). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 6. Juni 2024 führte der Beschuldigte so-

- 7 - dann aus, er habe bezüglich einer weiteren Strafanzeige gegen den Staatsanwalt eine Beschwerde ans Bundesgericht eingereicht, da seitens der Staatsanwaltschaft keine Ermächtigung zur Strafuntersuchung erteilt worden sei. Allerdings wurde auch diese Beschwerde mittlerweile durch das Bundesgericht abgewiesen, wie der von der Rechtsvertretung der Privatklägerschaft anlässlich der heutigen Berufungs- verhandlung eingereichte Bundesgerichtsentscheid belegt (Urk. 80/1 [Urteil des Bundesgerichts 1C_296/2024 vom 6. September 2024]). Nach dem Gesagten ist dieser Beweisantrag des Beschuldigten abzuweisen. Darauf, dass der vom Beschuldigten offerierte Beweis – nämlich eine von ihm anlässlich der Einvernah- men erstellte Tonaufnahme – strafrechtlich im Sinne von Art. 179ter StGB relevant sein könnte, wurde schon mit Präsidialverfügung vom 9. April 2024 hingewiesen (Urk. 62). Der Beschuldigte stellte anlässlich des ersten Teils der Berufungsverhandlung vom

E. 6 Juni 2024 wie erwähnt den weiteren Beweisantrag, dass seine Ehefrau als Zeugin einzuvernehmen sei. So habe diese in der an ihn gerichteten E-Mail vom

3. Dezember 2023 (Urk. 44) ein Geständnis abgelegt, wonach sie das GAV-Büch- lein, diverse Briefmarkenbögen sowie Couverts aus seinem Büro entfernt und damit die gegen ihn eingeleitete Betreibung gefälscht habe (Urk. 69 S. 12 ff.). Das Gericht kam zum Schluss, dass mit einer Zeugeneinvernahme der Ehefrau des Beschul- digten die Frage geklärt werden könne, ob sie die in Frage stehende E-Mail tatsächlich geschrieben und das Geständnis abgelegt habe, weshalb dieser Beweisantrag gutgeheissen wurde (vgl. Prot. II S. 9). Wie eingangs erwähnt konnte der Aufenthaltsort der Ehefrau des Beschuldigten nicht ausfindig gemacht werden. Die Zeugin wurde deshalb öffentlich zur heutigen Berufungsverhandlung vorge- laden, zu welcher sie aber unentschuldigt nicht erschienen ist. Der Beschuldigte argumentiert diesbezüglich, dass seine Ehefrau vor Vorinstanz noch da gewesen wäre und es nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden könne, dass sie jetzt nicht habe gefunden werden können (Prot. II S. 12 und S. 20). Dem Beschuldigten ist jedoch entgegenzuhalten, dass er nicht darlegen konnte, inwiefern die Situation vor Vorinstanz noch anders gewesen sein soll als im heutigen Zeitpunkt. So sagte der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 6. Juni 2024 selber aus, er habe seine Ehefrau damals gebeten, vor Vorinstanz an die Gerichtsverhandlung zu

- 8 - erscheinen (Urk. 69 S. 10), doch kam diese seiner Bitte nicht nach. Auch seiner angeblich weiteren Bitte, sie möge doch ansonsten zum nächsten Polizeiposten gehen und dort ihr Geständnis ablegen bzw. wiederholen (Urk. 69 S. 11), leistete sie keine Folge. Ferner kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Ehefrau bei einer Befragung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 168 und 169 StPO berufen hätte. Das tatsächliche Verhalten der Ehefrau des Beschuldigten steht letztlich diametral seinen eigenen Ausführungen entgegen. Es bleibt dabei, dass sich aufgrund der bereits abgenommenen Beweise in antizipierter Beweiswür- digung der Sachverhalt zweifelsfrei erstellen lässt. Vorab kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden, die nach wie vor zutreffend sind (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 54 S. 5 ff. und S. 15). In Ergänzung zu diesen vorinstanzlichen Erwägungen ist festzuhal- ten, dass die Ehefrau vom Beschuldigten heute getrennt lebt, indes noch während dem Zusammenleben mit der Privatklägerschaft konspiriert haben soll, um die Betreibung zu fälschen (Prot. I S. 13 ff.; Urk. 56 S. 6 ff., S. 12; Urk. 69 S. 8 ff.). Warum seine Frau dies getan haben soll, konnte der Beschuldigte indes nicht nach- vollziehbar darlegen. Seine Behauptung, dass sie dafür viel Geld von der Privatklä- gerschaft erhalten habe (Prot. I S. 14; Urk. 56 S. 12; vgl. auch Prot. II S. 6) ist als unglaubhaft zu werten, denn für ein solches Verhalten liegen keine plausiblen Gründe vor. Dies umso mehr, als dass der Beschuldigte geltend macht, dass seine Frau erst als sie ausgezogen sei, den Mut gehabt habe, ihm dies zu sagen (Prot. I S. 13 und Urk. 56 S. 6). Denn warum sollte seine Ehefrau ihm just im Moment der Trennung ein strafbares Verhalten offen legen, würde sie sich doch damit unmittel- bar einem Strafverfahren aussetzen. Gegen die Richtigkeit der Behauptungen des Beschuldigten spricht zudem, dass er ausführt, weder über eine (neue) Telefon- nummer noch über eine Anschrift seiner Frau zu verfügen, er wisse nur, dass sie nach Basel gezogen sei (Prot. I S. 25; Urk. 69 S. 4 f.). Dies ist umso unglaubhafter, als dass er behauptet, mit seiner Ehefrau – als sie ausgezogen sei – abgemacht zu haben, dass sie seine Kronzeugin sein soll (Prot. I S. 25). In einem solchen Fall wäre nämlich das Austauschen von Adresse und Telefonnummer zwecks Erreich- barkeit unabdingbar. Trotz dieses Umstandes soll seine Ehefrau aber auch nach ihrem Auszug nach wie vor einen Hausschlüssel zur ehemals gemeinsamen

- 9 - Wohnung gehabt und ab und zu vorbeigeschaut und die Post geholt haben, welche er für sie gesammelt habe (Prot. II S. 19). Es bestehen nach dem Gesagten deu- liche Anhaltspunkte dafür, dass der vom Beschuldigten ins Recht gelegte und teilweise geschwärzte sowie blau markierte Auszug einer E-Mail vom Sonntag, dem 3. Dezember 2023, mit dem Absender "D._____@gmx.ch" an den Beschul- digten mit dem Vermerk "Gricht" (Urk. 44) in Wirklichkeit nicht von dessen Ehefrau stammt. Wenn seine Ehefrau tatsächlich – wie es in der E-Mail steht – nicht zum vorinstanzlichen Gerichtstermin kommen konnte, indes das Gericht über die Gege- benheiten informieren wollte, so hätte sie – wenn sie denn wirklich eine strafbare Handlung hätte "gestehen" wollen – sich direkt an die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht gewandt. Denn nur mit einem solchen Vorgehen hätte sie eine Falschver- urteilung ihres Mannes verhindern können. Auch die Passage in der E-Mail, wonach die Ehefrau die Betreibung zusammen mit der Privatklägerschaft gefälscht und diverse Dinge aus dem Büro des Beschuldigten, insbesondere das gefälschte "GAV büechli", Briefumschläge und Briefmarken, gestohlen habe und dafür immer wieder von der Privatklägerschaft Bargeld erhalten habe, macht weder in logischer Hinsicht noch aus Sicht der Ehefrau Sinn. Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass der Beschuldigte mit dieser Passage versucht, seine vom Forensischen Institut Zürich festgestellte DNA-Spur auf der Aussenseite der Selbstklebebriefmarke, welche sich auf dem Couvert des fraglichen Betreibungsbegehrens befand, zu erklären (vgl. Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 26. Juli 2023, Urk. 13/8 S. 2). Dies zeigen auch seine als äusserst lebensfremd und abenteuerlich zu wertenden Behauptungen, wonach die Privatklägerschaft verfälschte Versionen des GAV's erstellt und der Beschuldigte auf die Herausgabe eines dieser GAV- Heftes bestanden habe. Damit hätte er einen wichtigen Beweis in den Händen gehabt für die Betrügereien der Privatklägerschaft, weshalb diese ihm dieses Heft

– zusammen mit den Briefmarkenbögen mit seiner DNA – dann aus seinem Büro durch dessen Ehefrau stehlen liess und die Privatklägerschaft damit in den Besitz seiner DNA-Spuren gekommen sei (Urk. 56 S. 7 und S. 9 f.; Urk. 69 S. 12 f.). Warum die Ehefrau des Beschuldigten diesen seit dem Jahr 2013 ausspioniert und der Privatklägerschaft erzählt haben soll, was er wisse und welche Beweise er habe, wofür sie von jener immer wieder Barzahlungen im Voraus erhalten habe

- 10 -

– was in der E-Mail ebenfalls erwähnt ist (Urk. 44) – kann nicht anders als konstru- iert und damit als unglaubhaft gewertet werden. Dies gilt umso mehr, als er auf der anderen Seite geltend macht, dass seine Frau ihn jahrelang mit finanziellen Mitteln zur Führung diverser Prozesse unterstützt habe, da sie sich für diese interessiert und sie unter den ständigen Vorwürfen von Gesetzesverstössen selber auch gelit- ten habe (Urk. 69 S. 20). Gründe bzw. Motive dafür, warum die Privatklägerschaft die Ehefrau des Beschuldigten beauftragt und bezahlt haben sollte, dieses "wich- tige Beweisstück" sowie seine DNA-Spuren zu entwenden und der Privatkläger- schaft zugänglich zu machen (vgl. auch Urk. 56 S. 10) sind keine ersichtlich. III. Sachverhalt

1. Vorbemerkungen

E. 11 November 2021; Urk. 8/10 S. 6 f.).

E. 16 April 2015 sowie dem Entscheid des Bundesgerichts vom 18. Juni 2015 (Urk. D2/2/1/2 und Urk. D2/2/1/3) sowie den jeweils weiteren ergangenen Entscheide wusste der Beschuldigte, dass das von ihm in der Folge mehrfach

- 25 - wiederholt angezeigte Verhalten der Privatklägerschaft nicht von strafrechtlicher Relevanz ist. Damit entfällt die Legitimation für eine Notstandssituation, da kein strafrechtlich geschütztes Individualgut in Gefahr war und es auch am Erfordernis der Unmittelbarkeit sowie dem Überwiegen des individuellen Interesses des Täters fehlt (vgl. BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 17 N 6 und N 14). Der Beschuldigte befand sich nicht mit einem seiner Rechtsgüter in unmittelbarer Gefahr, vielmehr wollte er die ergangenen Entscheide der Strafverfolgungsbehörden sowie der Gerichte nicht akzeptieren. Ebenso wenig konnte er akzeptieren, dass für das Rechtssystem nicht jedes – aus seiner Sicht – zivilrechtlich allenfalls verwerfliche Verhalten auch in strafrechtlicher Hinsicht relevant ist. Mithin stellt er seine eigene Überzeugung über das Schweizer Rechtssystem und weigert sich, rechtsstaatlich getroffene gerichtliche Entscheide zu respektieren. Auf Grund des renitenten Ver- haltens des Beschuldigten muss der Schluss gezogen werden, dass er die von den Behörden ergangenen Entscheide bewusst nicht zur Kenntnis nehmen wollte und immer noch nicht akzeptieren will. Nachdem er anlässlich seiner Einvernahme vom

6. Juni 2024 noch ausführte, dass dies sein letzter Versuch sei, gegen die mut- masslichen Straftaten der Privatklägerin 1 vorzugehen (Urk. 69 S. 17), erklärte er anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, dass die Behörden seiner Meinung nach absichtlich gewisse Punkte nicht bearbeitet hätten und ihm dies das Recht gebe, die Strafanzeigen zu wiederholen, bis es von einem Gericht angeschaut werde (Prot. II S. 14). Er behauptet damit noch heute, dass gegen das Gesetz ver- stossen werde und er daher zur Einreichung der Strafanzeigen berechtigt war. Auch wenn der Beschuldigte davon überzeugt ist, dass die von ihm angezeigten Verhaltensweisen strafrechtlich relevant sind, so ist dem entgegen zu halten, dass ihm durch die Behörden und Gerichte klar mitgeteilt wurde, dass dem nicht der Fall ist. Das wiederholt uneinsichtige Verhalten des Beschuldigten zeigt sich im Übrigen auch anhand des erst kürzlich ergangenen Entscheides des Bundesgerichts 1C_296/2024 vom 6. September 2024, auf welches bereits zu Beginn eingegangen wurde. Trotz dieses weiteren höchstrichterlichen Entscheids zu seinen Ungunsten erklärte der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wiederum, dass er das Vorgehen der Staatsanwaltschaft bzw. des Staatsanwalts als nicht korrekt ansehe und letzterer seine Pflichten nicht erfüllt habe (Prot. II S. 18 f.). Der

- 26 - Beschuldigte kann sich zusammengefasst auch nicht auf einen Sachverhaltsirrtum i.S.v. Art. 13 StGB berufen, da eine bewusste Nichtkenntnis bzw. ein bewusstes "Nicht-zur-Kenntnis-nehmen-wollen" von dessen Schutzwirkung nicht erfasst ist, da es sich in diesen Fällen nicht um einen Irrtum handelt (BGE 135 IV 12 S. 17; BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 13 N 10).

E. 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 40 Abs. 2 StGB) und einem nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten rechtfertigt sich für die mehrfache falsche Anschul- digung eine (hypothetische) Einsatzstrafe von mindestens sechs Monaten Frei- heitsstrafe.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 6. Dezember 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  2. (…)
  3. (…)
  4. (…)
  5. Das von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sichergestellte Betreibungsbegehren vom 21. April 2020 inkl. Einzahlungsscheinquittung vom 21. April 2020 (A015'912'717), das Kuvert (A017'523'794) sowie die vom Kuvert abgelöste Selbst- klebebriefmarke (A017'546'928) werden dem Betreibungsamt Zürich 10 zurückgege- ben.
  6. (…)
  7. (…)
  8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Verfahrenskosten Vorverfahren Fr. 5'450.– Auslagen div. Gutachten Fr. 2'000.– Auslagen Obergericht III. Strafkammer (UE200292-O) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. - 38 -
  9. (…)
  10. (Mitteilungen)
  11. (Rechtsmittel)"
  12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  13. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB,  der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253  StGB sowie der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1  StGB.
  14. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe.
  15. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz von Fr. 11'126.35 (Dossier 1) sowie von Fr. 8'139.55 (Dossier 2) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.
  17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 Fr. 500.– als Genug- tuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abge- wiesen.
  18. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt. - 39 -
  19. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Publikationskosten (Amtsblatt Kanton Zürich vom Fr. 30.– tt.mm..2024)
  20. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  21. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 8'417.05 zu bezahlen.
  22. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  den Vertreter der Privatklägerschaft dreifach für sich und zuhanden der  Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  den Vertreter der Privatklägerschaft dreifach für sich und zuhanden der  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Gewerbebewilligungen. 
  23. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 - 40 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240106-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. P. Tschudi und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz und sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet Urteil vom 31. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Urkundenfälschung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 6. Dezember 2023 (GG230225)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. Oktober 2023 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 54 S. 39 ff.) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB,  der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB sowie  der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Das von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sichergestellte Betreibungsbegehren vom

21. April 2020 inkl. Einzahlungsscheinquittung vom 21. April 2020 (A015'912'717), das Kuvert (A017'523'794) sowie die vom Kuvert abgelöste Selbstklebebriefmarke (A017'546'928) werden dem Betreibungsamt Zürich 10 zurückgegeben.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG Schadenersatz von Fr. 11'126.35 zuzüglich 5 % Zins ab 23. August 2021 zu bezahlen. Der Beschuldigte wird weiter verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG Schadenersatz von Fr. 8'139.55 zuzüglich 5 % Zins ab 20. Oktober 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Verfahrenskosten Vorverfahren Fr. 5'450.– Auslagen div. Gutachten Fr. 2'000.– Auslagen Obergericht III. Strafkammer (UE200292-O) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 3 -

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Des Beschuldigten: (Urk. 56 S. 2; Prot. II S. 13; sinngemäss) Es sei das angefochtene Urteil mit Ausnahme der Dispositivziffern 4 und 7 vollumfänglich aufzuheben und als ungültig zu erklären; unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 59) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der Privatklägerschaft 1 und 2: (Prot. II S. 16)

1. Die Berufung sei abzuweisen.

2. Die kantonale Bewilligungsbehörde sei von Amtes wegen gestützt auf § 59h PolG ZH i.V.m. § 59c Abs. 1 lit. c, § 59d lit. c und § 59g Abs. 2 lit. a PolG ZH über die Verurteilung des Beschuldigten zu informieren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Beschuldigten.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessverlauf

1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 51 bzw. Urk. 54 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 6. Dezember 2023 im Sinne des eingangs wiedergegebenen Dispositivs schul- dig gesprochen und bestraft (Urk. 51 bzw. Urk. 54). Das Urteil wurde den Parteien am 6. Dezember 2023 mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet (Prot. I S. 33; Urk. 47). Der Beschuldigte hat mit Schreiben vom 16. Dezember 2023 Berufung angemeldet (Urk. 50; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil (Urk. 51) wurde den Parteien am 14. bzw. 21. Februar 2024 zugestellt (Urk. 53/1-3), woraufhin der Beschuldigte am 9. März 2024 seine Berufungserklärung samt Beweisanträgen einreichte (Urk. 56). Innert der angesetzten Frist (Urk. 57) verzichtete die Staatsan- waltschaft auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie Dispensation von der Teilnahme an der Berufungs- verhandlung (Urk. 59; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Privatklägerschaft beantragte die Abweisung der Berufung, soweit darauf überhaupt einzutreten sei sowie die Abwei- sung der Beweisanträge (Urk. 60 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 9. April 2024 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten sowie der Nichteintretensantrag der Privatklägerschaft abgewiesen (Urk. 62).

3. Am 6. Juni 2024 fand der erste Teil der Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten sowie des Privatklägers 2 in Begleitung seiner Vertretung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, statt (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu ent- scheiden. Der Beschuldigte stellte jedoch – wie bereits vor Vorinstanz – unter an- derem den Beweisantrag, dass seine Ehefrau als Zeugin einzuvernehmen sei (Prot. II S. 5 ff.). Dieser Beweisantrag wurde durch das Gericht nach einer gehei- men Beratung gutgeheissen (vgl. nachfolgend Ziff. II), weshalb die Berufungs-

- 5 - verhandlung zwecks Vorladung der Ehefrau als Zeugin zur neu anzusetzenden Berufungsverhandlung unterbrochen wurde (Prot. II S. 9).

4. In der Folge stellte die hiesige Berufungskammer diverse Nachforschungen zum Aufenthaltsort der Ehefrau des Beschuldigten an (bei der Einwohnerkontrolle am letzten bekannten Aufenthaltsort, bei der Insassenkoordination, bei diversen SVA-Stellen, Urk. 70-75), wobei diese erfolglos blieben. Am 12. August 2024 wurden die Parteien neu zur Berufungsverhandlung am 31. Oktober 2024 vorgela- den (Urk. 77), wobei die Ehefrau des Beschuldigten – nach wie vor unbekannten Aufenthalts – öffentlich vorgeladen wurde (Urk. 78 und 78A).

5. Am 31. Oktober 2024 fand die Fortsetzung der Berufungsverhandlung unter Anwesenheit des Beschuldigten sowie des Privatklägers 2 in Begleitung seiner Vertretung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, statt. Die Ehefrau des Beschuldigten er- schien nicht (Prot. II S. 10). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsver- handlung. II. Prozessuales

1. Rechtskraft In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufungserklärung vom 9. März 2024 das vorinstanzliche Urteil noch voll- umfänglich angefochten hatte (Urk. 56), erklärte er anlässlich der Berufungsver- handlung vom 31. Oktober 2024 durch entsprechendes Erfragen seitens der Ver- fahrensleitung, dass die vorinstanzliche Anordnung auf Rückgabe diverser durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sichergestellter Gegenstände an das Betrei- bungsamt Zürich 10 (Disp.-Ziff. 4) sowie die Kostenfestsetzung (Disp.-Ziff. 7) nicht angefochten seien (Prot. II S. 13). Diese Punkte sind daher in Rechtskraft erwach- sen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten steht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zur Disposition, wobei das Verschlechte- rungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu beachten ist.

- 6 -

2. Beweisanträge Mit der Berufungserklärung vom 9. März 2024 beantragte der Beschuldigte, dass von ihm erstellte Aufnahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen zu den Akten zu nehmen seien sowie dass seine Ehefrau als Zeugin einzuvernehmen sei (Urk. 56 S. 2 ff.). Mit Präsidialverfügung vom 9. April 2024 wurden diese Beweisan- träge des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 62). Anlässlich des ersten Teils der Berufungsverhandlung vom 6. Juni 2024 stellte der Beschuldigte diese Anträge erneut bzw. erklärte, dass er an sämtlichen Beweisanträgen gemäss seiner Ein- gabe vor Vorinstanz vom 17. November 2023 mit dem Titel "Antrag auf Sistierung des Verfahrens und Eventuelle Beweisanträge" (Urk. 24) festhalte. Ferner bean- tragte er, diverse Dokumente einzureichen (Prot. II S. 5 ff.). Soweit der Beschuldigte geltend macht, dass seine Einvernahmen manipuliert worden sein sollen, indem er unterbrochen worden sowie vom Staatsanwalt "gedrängt" worden sein soll, ist auszuführen, dass sich für diese nicht näher begründeten Ausführungen keinerlei Anhaltspunkte in den entsprechenden Einver- nahmen ergeben (Urk. 10/1-2). Diese wurden ordnungsgemäss protokolliert und vom Beschuldigten auch eigenhändig unterzeichnet. Der Beschuldigte hat zudem an gewissen Stellen eigenhändig Korrekturen angebracht. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte – wenn die protokollierten Aussagen nicht der Wahrheit entsprochen hätten – dies entsprechend angemerkt hätte. Seine Aussage, dass er sich darüber beschweren möchte, dass der Staatsanwalt zur nächsten Frage gedrängt habe, wurde vom Staatsanwalt protokolliert und der Beschuldige fügte noch ein, dass er dies tue, "anstatt meine Antworten fertig anzu- hören" (Urk. 10/2 S. 10). Die Behauptung des Beschuldigten, er sei bei der Durch- sicht der schriftlich ausgefertigten Einvernahme nicht mehr in der Lage gewesen, sich an die Manipulationen des Staatsanwaltes zu erinnern, da er ermüdet, genervt, gestresst und verwirrt gewesen sein soll (Urk. 56 S. 4), erweisen sich daher nicht als richtig und sind als Schutzbehauptungen zu werten. Mit Bezug auf die vom Beschuldigten gegen den zuständigen Staatsanwalt eingeleitete Strafanzeige er- ging zudem am 29. Juni 2023 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 28). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 6. Juni 2024 führte der Beschuldigte so-

- 7 - dann aus, er habe bezüglich einer weiteren Strafanzeige gegen den Staatsanwalt eine Beschwerde ans Bundesgericht eingereicht, da seitens der Staatsanwaltschaft keine Ermächtigung zur Strafuntersuchung erteilt worden sei. Allerdings wurde auch diese Beschwerde mittlerweile durch das Bundesgericht abgewiesen, wie der von der Rechtsvertretung der Privatklägerschaft anlässlich der heutigen Berufungs- verhandlung eingereichte Bundesgerichtsentscheid belegt (Urk. 80/1 [Urteil des Bundesgerichts 1C_296/2024 vom 6. September 2024]). Nach dem Gesagten ist dieser Beweisantrag des Beschuldigten abzuweisen. Darauf, dass der vom Beschuldigten offerierte Beweis – nämlich eine von ihm anlässlich der Einvernah- men erstellte Tonaufnahme – strafrechtlich im Sinne von Art. 179ter StGB relevant sein könnte, wurde schon mit Präsidialverfügung vom 9. April 2024 hingewiesen (Urk. 62). Der Beschuldigte stellte anlässlich des ersten Teils der Berufungsverhandlung vom

6. Juni 2024 wie erwähnt den weiteren Beweisantrag, dass seine Ehefrau als Zeugin einzuvernehmen sei. So habe diese in der an ihn gerichteten E-Mail vom

3. Dezember 2023 (Urk. 44) ein Geständnis abgelegt, wonach sie das GAV-Büch- lein, diverse Briefmarkenbögen sowie Couverts aus seinem Büro entfernt und damit die gegen ihn eingeleitete Betreibung gefälscht habe (Urk. 69 S. 12 ff.). Das Gericht kam zum Schluss, dass mit einer Zeugeneinvernahme der Ehefrau des Beschul- digten die Frage geklärt werden könne, ob sie die in Frage stehende E-Mail tatsächlich geschrieben und das Geständnis abgelegt habe, weshalb dieser Beweisantrag gutgeheissen wurde (vgl. Prot. II S. 9). Wie eingangs erwähnt konnte der Aufenthaltsort der Ehefrau des Beschuldigten nicht ausfindig gemacht werden. Die Zeugin wurde deshalb öffentlich zur heutigen Berufungsverhandlung vorge- laden, zu welcher sie aber unentschuldigt nicht erschienen ist. Der Beschuldigte argumentiert diesbezüglich, dass seine Ehefrau vor Vorinstanz noch da gewesen wäre und es nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden könne, dass sie jetzt nicht habe gefunden werden können (Prot. II S. 12 und S. 20). Dem Beschuldigten ist jedoch entgegenzuhalten, dass er nicht darlegen konnte, inwiefern die Situation vor Vorinstanz noch anders gewesen sein soll als im heutigen Zeitpunkt. So sagte der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 6. Juni 2024 selber aus, er habe seine Ehefrau damals gebeten, vor Vorinstanz an die Gerichtsverhandlung zu

- 8 - erscheinen (Urk. 69 S. 10), doch kam diese seiner Bitte nicht nach. Auch seiner angeblich weiteren Bitte, sie möge doch ansonsten zum nächsten Polizeiposten gehen und dort ihr Geständnis ablegen bzw. wiederholen (Urk. 69 S. 11), leistete sie keine Folge. Ferner kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Ehefrau bei einer Befragung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 168 und 169 StPO berufen hätte. Das tatsächliche Verhalten der Ehefrau des Beschuldigten steht letztlich diametral seinen eigenen Ausführungen entgegen. Es bleibt dabei, dass sich aufgrund der bereits abgenommenen Beweise in antizipierter Beweiswür- digung der Sachverhalt zweifelsfrei erstellen lässt. Vorab kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden, die nach wie vor zutreffend sind (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 54 S. 5 ff. und S. 15). In Ergänzung zu diesen vorinstanzlichen Erwägungen ist festzuhal- ten, dass die Ehefrau vom Beschuldigten heute getrennt lebt, indes noch während dem Zusammenleben mit der Privatklägerschaft konspiriert haben soll, um die Betreibung zu fälschen (Prot. I S. 13 ff.; Urk. 56 S. 6 ff., S. 12; Urk. 69 S. 8 ff.). Warum seine Frau dies getan haben soll, konnte der Beschuldigte indes nicht nach- vollziehbar darlegen. Seine Behauptung, dass sie dafür viel Geld von der Privatklä- gerschaft erhalten habe (Prot. I S. 14; Urk. 56 S. 12; vgl. auch Prot. II S. 6) ist als unglaubhaft zu werten, denn für ein solches Verhalten liegen keine plausiblen Gründe vor. Dies umso mehr, als dass der Beschuldigte geltend macht, dass seine Frau erst als sie ausgezogen sei, den Mut gehabt habe, ihm dies zu sagen (Prot. I S. 13 und Urk. 56 S. 6). Denn warum sollte seine Ehefrau ihm just im Moment der Trennung ein strafbares Verhalten offen legen, würde sie sich doch damit unmittel- bar einem Strafverfahren aussetzen. Gegen die Richtigkeit der Behauptungen des Beschuldigten spricht zudem, dass er ausführt, weder über eine (neue) Telefon- nummer noch über eine Anschrift seiner Frau zu verfügen, er wisse nur, dass sie nach Basel gezogen sei (Prot. I S. 25; Urk. 69 S. 4 f.). Dies ist umso unglaubhafter, als dass er behauptet, mit seiner Ehefrau – als sie ausgezogen sei – abgemacht zu haben, dass sie seine Kronzeugin sein soll (Prot. I S. 25). In einem solchen Fall wäre nämlich das Austauschen von Adresse und Telefonnummer zwecks Erreich- barkeit unabdingbar. Trotz dieses Umstandes soll seine Ehefrau aber auch nach ihrem Auszug nach wie vor einen Hausschlüssel zur ehemals gemeinsamen

- 9 - Wohnung gehabt und ab und zu vorbeigeschaut und die Post geholt haben, welche er für sie gesammelt habe (Prot. II S. 19). Es bestehen nach dem Gesagten deu- liche Anhaltspunkte dafür, dass der vom Beschuldigten ins Recht gelegte und teilweise geschwärzte sowie blau markierte Auszug einer E-Mail vom Sonntag, dem 3. Dezember 2023, mit dem Absender "D._____@gmx.ch" an den Beschul- digten mit dem Vermerk "Gricht" (Urk. 44) in Wirklichkeit nicht von dessen Ehefrau stammt. Wenn seine Ehefrau tatsächlich – wie es in der E-Mail steht – nicht zum vorinstanzlichen Gerichtstermin kommen konnte, indes das Gericht über die Gege- benheiten informieren wollte, so hätte sie – wenn sie denn wirklich eine strafbare Handlung hätte "gestehen" wollen – sich direkt an die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht gewandt. Denn nur mit einem solchen Vorgehen hätte sie eine Falschver- urteilung ihres Mannes verhindern können. Auch die Passage in der E-Mail, wonach die Ehefrau die Betreibung zusammen mit der Privatklägerschaft gefälscht und diverse Dinge aus dem Büro des Beschuldigten, insbesondere das gefälschte "GAV büechli", Briefumschläge und Briefmarken, gestohlen habe und dafür immer wieder von der Privatklägerschaft Bargeld erhalten habe, macht weder in logischer Hinsicht noch aus Sicht der Ehefrau Sinn. Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass der Beschuldigte mit dieser Passage versucht, seine vom Forensischen Institut Zürich festgestellte DNA-Spur auf der Aussenseite der Selbstklebebriefmarke, welche sich auf dem Couvert des fraglichen Betreibungsbegehrens befand, zu erklären (vgl. Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 26. Juli 2023, Urk. 13/8 S. 2). Dies zeigen auch seine als äusserst lebensfremd und abenteuerlich zu wertenden Behauptungen, wonach die Privatklägerschaft verfälschte Versionen des GAV's erstellt und der Beschuldigte auf die Herausgabe eines dieser GAV- Heftes bestanden habe. Damit hätte er einen wichtigen Beweis in den Händen gehabt für die Betrügereien der Privatklägerschaft, weshalb diese ihm dieses Heft

– zusammen mit den Briefmarkenbögen mit seiner DNA – dann aus seinem Büro durch dessen Ehefrau stehlen liess und die Privatklägerschaft damit in den Besitz seiner DNA-Spuren gekommen sei (Urk. 56 S. 7 und S. 9 f.; Urk. 69 S. 12 f.). Warum die Ehefrau des Beschuldigten diesen seit dem Jahr 2013 ausspioniert und der Privatklägerschaft erzählt haben soll, was er wisse und welche Beweise er habe, wofür sie von jener immer wieder Barzahlungen im Voraus erhalten habe

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– was in der E-Mail ebenfalls erwähnt ist (Urk. 44) – kann nicht anders als konstru- iert und damit als unglaubhaft gewertet werden. Dies gilt umso mehr, als er auf der anderen Seite geltend macht, dass seine Frau ihn jahrelang mit finanziellen Mitteln zur Führung diverser Prozesse unterstützt habe, da sie sich für diese interessiert und sie unter den ständigen Vorwürfen von Gesetzesverstössen selber auch gelit- ten habe (Urk. 69 S. 20). Gründe bzw. Motive dafür, warum die Privatklägerschaft die Ehefrau des Beschuldigten beauftragt und bezahlt haben sollte, dieses "wich- tige Beweisstück" sowie seine DNA-Spuren zu entwenden und der Privatkläger- schaft zugänglich zu machen (vgl. auch Urk. 56 S. 10) sind keine ersichtlich. III. Sachverhalt

1. Vorbemerkungen 1.1. Im vorliegenden zweitinstanzlichen Urteil wird – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – in Bezug auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr wird dem Gericht zu- gestanden, sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien zu beschränken (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1P.378/2002 vom 9. September 2002, E. 5.1; 6B_600/2012 vom 26.2.2013, E. 3.2; BGE 136 I 229, E. 5.2; BGE 133 I 277, E. 3.1; BGE 129 I 232, E. 3.2; BGE 126 I 97, E. 2b mit Hinweisen). Folgerichtig wird sich auch die Berufungsinstanz nur mit den- jenigen Einwänden auseinandersetzen, welche die relevanten Anklagesachver- halte betreffen und für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind. 1.2. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Aussagen der einvernommenen Personen sowie den weiteren Beweismitteln befasst, so dass darauf zur Vermei- dung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann. Sämtliche erhobenen Beweismittel sind verwertbar (Urk. 54 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 11 - 1.3. Zur Beweiswürdigung ist anzumerken, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "in dubio pro reo" eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen, die sich nach der objektiven Sachlage auf- drängen. Dabei ist es Aufgabe des Richters, seinem Gewissen verpflichtet in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2a). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, will- kürfrei subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. Entscheid des Bun- desgerichtes 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.6. am Ende unter Hinweis auf BGE 127 I 54 E. 2b).

2. Urkundendelikte (Dossier 1) 2.1. Gemäss der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, ein inhalt- lich falsches Betreibungsbegehren im Namen seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der B._____ AG (Privatklägerin 1), verfasst, die Unterschrift deren Verwaltungsrats, C._____ (Privatkläger 2), gefälscht, dieses Betreibungsbegehren am 21. April 2020 dem Betreibungsamt Zürich 10 eingereicht und den dafür verlangten Kostenvor- schuss geleistet zu haben. Mit diesem Vorgehen habe der Beschuldigte zu Unrecht im Namen der Privatklägerin 1 eine Betreibung gegen sich selbst in Gang gesetzt und damit beabsichtigt, dass das Betreibungsamt daraufhin einen inhaltlich fal- schen Zahlungsbefehl ausstellte. Dies alles habe er wissentlich und willentlich ge- tan, um sich in einem am Bezirksgericht Affoltern hängigen Forderungsprozess ei- nen Vorteil zu verschaffen, namentlich um behaupten zu können, er werde zu Un- recht von der Privatklägerin 1 betrieben (Urk. 20 S. 2 f.). 2.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der angeklagte Sachverhalt gemäss Dossier 1 als erstellt erweise. Die Beweismittel würden keine vernünftigen

- 12 - Zweifel hinterlassen, dass einzig der Beschuldigte die fragliche Betreibung im Namen der Privatklägerin 1 gegen sich in Gang gesetzt habe, womit er die Privat- klägerin 1 in ein schlechtes Licht zu stellen beabsichtigt habe bzw. sich einen prozessualen Vorteil im damals pendenten Forderungsprozess gegen die Privat- klägerin 1 verschaffen habe wollen. Die Aussagen des Beschuldigten würden sich als lebensfremd, konstruiert, widersprüchlich und insgesamt wenig glaubhaft erwei- sen. Es gelinge ihm insbesondere nicht, eine nachvollziehbare Erklärung, wie seine DNA auf das Betreibungscouvert geraten sein könnte, ohne dass er selbst die Brief- marke vor der Postaufgabe des Betreibungsbegehrens auf den Umschlag geklebt haben soll, zu bieten. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, wer ausser ihm von der falschen Betreibung gegen ihn profitiert hätte. Ein solches – wenn auch etwas abwegiges – Interesse sei einzig beim Beschuldigten zu erkennen. Dafür, dass eine Drittperson oder gar seine Ehefrau gegen ihn konspiriert hätte – was der Beschuldige geltend mache – mangle es nicht nur an sachlichen Anhaltspunkten, sondern sie seien auch insgesamt als realitätsfern von der Hand zu weisen. 2.3. Der Beschuldigte macht im Berufungsverfahren zusammengefasst geltend, dass das erstinstanzliche Urteil falsch sei. So habe seine Ehefrau per E-Mail ein paar Tage vor der erstinstanzlichen Verhandlung ein Geständnis abgelegt und zugegeben, dass sie die Urkundenfälschung begangen und auch bei der Vertu- schung von Straftaten der Privatklägerschaft mitgeholfen habe. Betreffend der DNA-Spuren auf der Briefmarke verhalte es sich so, dass er zu Hause ganze Brief- markenbögen nutze und man mehrere Briefmarken berühre, wenn man eine ein- zelne Briefmarke ablöse. Es sei so, dass seine Ehefrau ohne Wissen von ihm, dem Beschuldigten, die Briefmarken mit den DNA-Spuren und anderes Büromaterial sowie das verfälschte GAV-Heft mit den illegalen Inhalten entwendet habe. Seine Ehefrau habe im Auftrag der Privatklägerschaft und gegen Bezahlung gehandelt. Diesen Umstand habe sie ihm, dem Beschuldigten, jahrelang verheimlicht. Dem vorliegenden Verfahren liege eine offensichtliche Verschwörung zu Grunde, für die Privatklägerschaft gehe es um eine sehr hohe Deliktssumme, da Konventional- strafen in Millionenhöhe fällig werden würden, wenn ihre GAV-Verstösse bekannt würden (Urk. 56 S. 2 ff.; Urk. 69 S. 13 f.).

- 13 - 2.4. Würdigung 2.4.1. Als objektives Beweismittel dient zunächst das fragliche Betreibungsbe- gehren vom 21. April 2020 samt Beilagen (Urk. 2/5-7). Diese Unterlagen wurden auf Daktyspuren untersucht. Die gesicherten daktyloskopischen Spuren konnten

– trotz Abgleichs mit denjenigen des Beschuldigten – keinem Verursacher zuge- ordnet werden (Urk. 12/4; Urk. 12/5 und Urk. 12/11). Bei der Untersuchung der Unterlagen auf DNA-Spuren durch das Forensische Institut Zürich konnte auf der Aussenseite der Selbstklebebriefmarke, welche sich auf dem Couvert befand, die DNA-Spur des Beschuldigten sichergestellt werden. Auf den übrigen untersuchten Orten (u.a. ab Unterseite und Rand von Couvertüberschlag, ab Falzkante des Betreibungsbegehrens, ab Klebeseite der Briefmarke etc.) konnten keine (weite- ren) DNA-Spuren nachgewiesen bzw. zugeordnet werden (vgl. Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 26. Juli 2023, Urk. 13/8 S. 2 ff. und Urk. 13/6). Im Recht liegt weiter der im Sinne von Art. 145 StPO erstellte schriftliche Bericht des Stadtammann E._____ vom 23. Mai 2023, wonach sich keine der aktuell noch beim Betreibungsamt arbeitenden Personen daran erinnern könne, dass der Beschuldigte Akteneinsicht verlangt habe. Betreibungsbegehren oder Couverts würden den schuldnerischen Personen weder gezeigt geschweige denn herausge- geben. Falls eine berechtigte Person Akteneinsicht verlange, laufe diese Anfrage über die Amtsleitung, welcher jedoch ein solches Begehren in diesem Verfahren ebenfalls gänzlich unbekannt sei (Urk. 14/2). Durch das Forensische Institut Zürich wurde zudem ein Gutachten betreffend Handschriftenvergleichs erstellt. Aus diesem Gutachten vom 29. Juni 2023 geht hervor, dass die Fälschungsresistenz der Ursprungsunterschrift des Privatklägers 2 aufgrund deren einfachen Gestal- tung, bedingt durch die Kürze der Vergleichsunterschriften, und der relativ grossen Variation als eher niedrig einzustufen sei. Die Befunde liessen sich unter Annahme der Echtheitshypothese besser erklären als unter Annahme der Fälschungshypo- these. Diese würde mässig stark dafür sprechen, dass die Unterschrift auf dem Betreibungsbegehren durch den Privatkläger 2 erstellt worden sei (Urk. 15/15). 2.4.2. Diese objektiven Beweismittel deuten in der Gesamtheit der Würdigung deutlich auf den Beschuldigten als Ersteller und Versender des Betreibungsbegeh-

- 14 - rens hin. Sachliche und objektive Gründe, warum seine DNA anderweitig auf die Briefmarke des Couverts hätte gelangen sollen, sind nicht ersichtlich. Die vom Beschuldigten angeführten Gründe, wie seine DNA auf die Briefmarke hätte gelan- gen können, ohne dass er der Urheber des erstellten Betreibungsbegehrens war, sind allesamt unglaubhaft, realitätsfremd, nicht logisch nachvollziehbar und wider- sprechen sich zudem gegenseitig. Einerseits machte er geltend, dass DNA-Spuren auf die Selbstklebemarke gelangt seien, da er die fraglichen Unterlagen beim Betreibungsamt wohl in den Fingern gehabt und er die Briefmarke angefasst habe, weil ihm der Stempel auf der Briefmarke wichtig sei, dieser jedoch schwer lesbar gewesen sei (Urk. 10/2 S. 5). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, erweist sich diese Behauptung als vorgeschoben, da selbst die Kopie des Couverts einen ausserordentlich gut lesbaren Stempel aufweist (Urk. 54 S. 14; Urk. 2/7). Warum der Beschuldigte zum Lesen des Stempels die Briefmarke hätte anfassen müssen, ist nicht nachvollziehbar. Zudem machte der Beschuldigte zu seiner behaupteten Sichtung der Betreibungsdokumente widersprüchliche Aussagen. So sagte er anlässlich der Einvernahme vom 9. Mai 2022 aus, er habe das Betreibungsbe- gehren, das Couvert dazu und "sonst noch ein Formular" in den Fingern gehabt (Urk. 10/1 S. 2). In der Einvernahme vom 20. September 2023 führte er dann aber aus, nicht mehr so genau zu wissen, ob er die Dokumente in den Fingern gehabt oder nur vor seiner Nase gehabt habe (Urk. 10/2 S. 2 f., S. 5), um dann auf Vorhalt der Auswertung der DNA-Spuren zu behaupten, dass er beim Betreibungsamt die Briefmarke wohl angefasst habe, er könne sich nicht mehr erinnern, wo genau seine Finger gewesen seien (Urk. 10/2 S. 5). Der Beschuldigte passt mithin seine Aussagen offensichtlich den jeweiligen Vorhalten bzw. den vorgelegten Beweisen entsprechend an. Dies zeigt auch die Einvernahme vor Vorinstanz, bei welcher er auf Vorhalt, dass gemäss dem Bericht des Betreibungsamts keine Betreibungsak- ten an Schuldner ausgehändigt würden (vgl. Urk. 14/2), neu geltend machte, dass ihm die Dokumente beim Betreibungsamt an die Scheibe gehalten worden seien. Für die aufgefundene DNA auf der Briefmarke habe er eine Erklärung: Seine Frau habe aus seinem Büro Briefe, Papier und Briefmarken gestohlen, welche er zuvor angefasst habe (Prot. I S. 15). Diese Begründung führt er auch im Berufungsver- fahren an, wonach seine Ehefrau als bezahlte Gehilfin der Privatklägerschaft bei

- 15 - ihm Büromaterial und auch Briefmarken, welche er zuvor angefasst habe, entwen- det habe (Urk. 56 S. 7; Urk. 69 S. 12 f.). Dass auf diesem Wege eine entwendete Briefmarke, welche zudem die DNA des Beschuldigten aufwies, auf das Couvert gelangen konnte, ist lebensfremd, faktisch unmöglich und widersinnig. Die Erklä- rungsversuche des Beschuldigten in diesem Zusammenhang, wonach er jedes Mal, wenn er eine Briefmarke vom Briefmarkenbogen ablöse, seine DNA auf den weiteren Briefmarken hinterlasse, vermögen daran nichts zu ändern (Urk. 69 S. 12). Denn dies würde bedeuten, dass die Privatklägerschaft bzw. die Ehefrau des Beschuldigten gewusst haben müsste, dass sich just auf dieser einen Brief- marke die DNA des Beschuldigen befindet. Weiter hätten diese mit diesem Wissen gerade diese Briefmarke auf eine Weise entwenden, transportieren und auf dem Couvert anbringen müssen, dass nicht nur die DNA des Beschuldigten nicht zerstört wird, sondern auch dass keine fremde – insbesondere keine eigene – DNA auf diese gelangt. Das Handschriftengutachten konnte auf Grund der Kürze der zu untersuchenden Unterschrift keine aussagekräftige Zuordnung des Urhebers ergeben. Dass das Gutachten "mässig stark" davon ausging, dass die Unterschrift vom Privatkläger 2 stammte, kann in dem Sinne gedeutet werden, dass der Ersteller der Unterschrift bemüht war, diese möglichst perfekt nachzuahmen und gerade nicht versuchte, durch Abweichungen Zweifel an deren Echtheit hervorzurufen. Dieser Umstand spricht gegen die Privatklägerschaft als Urheberin, da diese ja – der Argumentation des Beschuldigten folgend – ein Interesse daran gehabt hätte, ihm zu Unrecht eine Fälschung vorzuwerfen, was nur – neben dem Entwenden(lassen) von Briefmarken aus dem Büro des Beschuldigten – mittels klarer Fälschungsmerkmale beim Erstel- len der Unterschrift Sinn gemacht hätte. Dafür, dass es im Interesse der Privat- klägerschaft gelegen hätte, den Beschuldigten nicht nur zu Unrecht zu betreiben, sondern auch noch zu versuchen, mittels Anstiftung von dessen Ehefrau an seine DNA zu gelangen, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Der Privatkläger 2 wurde als Zeuge befragt und erklärte, die Betreibung gegen den Beschuldigten nicht einge- leitet zu haben, zumal er hierfür gar kein Motiv hätte (Urk. 11 S. 3). Ein entspre- chendes Motiv der Privatklägerschaft ist aus den vorliegenden Akten und Aussagen tatsächlich nicht ersichtlich. Ein weiteres Indiz, welches für die Täterschaft des

- 16 - Beschuldigten spricht, ist der Umstand, dass der Kostenvorschuss für das Betrei- bungsverfahren bei der …post einbezahlt wurde (Urk. 2/6). Schon früher hat der Beschuldigte eine in eigenem Namen eingeleitete Betreibung bei der …post bezahlt (Urk. 9/2/2). Der Beschuldigte führte hierzu aus, die …post gelegentlich, wenn auch nur aus Zufall bzw. samstags und nachts, wenn andere Filialen geschlossen seien, aufzusuchen. Diese habe am längsten offen am Abend (Prot. I S. 16; Urk. 10/2 S. 5). 2.4.3. Bei der Prüfung der Motivlage sprechen ausserdem deutliche Gründe dafür, dass einzig der Beschuldigte ein Interesse daran hatte, die entsprechende Betreibung gegen sich selber in Gang zu setzen. Unbestrittenermassen hat er die tatbestandliche Betreibung im damals zwischen ihm und der Privatklägerin 1 hän- gigen Forderungsprozess am Bezirksgericht Affoltern zur Untermauerung seiner Behauptungen geltend gemacht (vgl. Replikschrift vom 17. August 2020; Urk. 9/2/4, S. 13). Die Erklärungen des Beschuldigten dafür, dass noch weitere Dritte vom For- derungsprozess Kenntnis gehabt hätten, da er immer wieder Austausch von Informationen mit anderen ehemaligen Angestellten der Privatklägerin pflege und diese auch Akten von ihm erhalten haben könnten (Urk. 10/1, S. 4, Urk. 10/2, S. 4, S. 6 f.; Prot. I S. 16 f.), ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu würdigen. Denn dass solche Dritte – zudem noch ehemalige Angestellte, mit welchen der Beschuldigte sich austauschte – ein Interesse gehabt haben sollten, das Betrei- bungsbegehren zu fälschen, ist offenkundig nicht der Fall und daher unglaubhaft. Diese Behauptung widerspricht zudem seiner (neuen) Darstellung, wonach es seine Ehefrau als Gehilfin der Privatklägerschaft gewesen sei, welche nicht nur die Briefmarke mit dem Fingerabdruck des Beschuldigten entwendet habe, sondern auch das Betreibungsbegehren gefälscht haben soll (Prot. I S. 17 ff.; Urk. 56 S. 6 f.; Urk. 69 S. 12 f.; Prot. II S. 20). Dafür, dass die Ehefrau des Beschuldigten Urheberin der fraglichen Betreibung ist, bestehen wie oben ausgeführt keinerlei Anhaltspunkte. Daran würde auch eine gegenteilige Aussage der Ehefrau des Beschuldigten nichts ändern, da in antizipierter Beweiswürdigung eine solche Aussage in dem Sinne zu würdigen wäre, dass diese unter Druck oder sonstiger Beeinflussung zu Stande gekommen wäre. Auch wenn das Interesse des Beschul- digten, gegen sich selbst eine Betreibung einzuleiten, um damit im Rahmen eines

- 17 - Forderungsprozesses gegen die Privatklägerin 1 seine Position untermauern zu können, als äusserst speziell zu werten ist, so ändert dies nichts daran, dass nur er selber ein solches Interesse haben konnte. Die – in sich widersprüchliche – Konspirationstheorie ist als völlig realitätsfern zu werten, durch nichts belegt und vermag insbesondere nicht einmal ansatzweise zu erklären, wie die DNA des Beschuldigten auf die Briefmarke des Betreibungsbegehrens hätte gelangen können. 2.5. Es bestehen zusammengefasst keine vernünftigen Zweifel daran, dass es der Beschuldigte war, welcher die im Namen der Privatklägerin 1 gegen ihn gerichtete Betreibung in Gang setzte, das Betreibungsbegehren entsprechend ausfüllte und die Unterschrift des Privatklägers 2 nachahmte.

3. Mehrfache falsche Anschuldigung (Dossier 2) 3.1. Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte zwischen dem 27. Sep- tember 2013 und dem 15. Mai 2020 sechs Strafanzeigen gegen seine ehemalige Arbeitgeberin, die Privatklägerin 1, oder deren Organe, insbesondere den Privat- kläger 2 als Verwaltungsratspräsident, eingereicht. Nach der ersten Strafanzeige des Beschuldigten vom 27. September 2013 gegen den Privatkläger 2 als Verwal- tungsratspräsidenten der Privatklägerin 1 wegen Betrugs, Nötigung und Urkunden- fälschung erliess die Staatsanwaltschaft See/Oberland am 6. Mai 2014 eine Nicht- anhandnahmeverfügung mit der Begründung, dass es sich bei den Vorwürfen in der Strafanzeige nicht um straf-, sondern um zivilrechtliche Angelegenheiten handle. Der Beschuldigte habe dagegen Beschwerde erhoben, welche das Ober- gericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. April 2015 abgewiesen habe. Dieser Beschluss sei dann auch durch das Bundesgericht mit Entscheid vom

18. Juni 2015 geschützt worden. Obwohl der Beschuldigte von diesen Entscheiden Kenntnis gehabt habe und ihm bewusst gewesen sei, dass die von ihm geltend gemachten Sachverhalte keine strafrechtliche Relevanz hatten, habe er weitere Strafanzeigen erstattet, auf welche sämtliche Nichtanhandnahmeverfügungen bzw. Einstellungsverfügungen ergangen seien und zum Teil – auf entsprechende Beschwerden des Beschuldigten hin – obergerichtliche Entscheide ergingen, welche diese Beschwerden abgewiesen hätten. Der Beschuldigte habe somit

- 18 - mehrfach wider besseres Wissen Nichtschuldige angezeigt, einzig und bewusst mit dem Ziel, gegen diese eine Strafuntersuchung herbeizuführen (Urk. 20 S. 3 f.). 3.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt diesbezüglich als erstellt, da sich die Zugeständnisse des Beschuldigten mit dem Untersuchungsergebnis decken würden (Urk. 54 S. 10). 3.3. Der Beschuldigte anerkennt den äusseren Sachverhalt, nämlich dass er die Strafanzeigen gegen die Privatklägerschaft eingereicht hatte. Er räumt eben- falls ein, die weiteren Strafanzeigen gegen die Privatklägerschaft gestellt zu haben, obschon er von der – zuvor auf die fast identische Strafanzeige hin ergangene – Nichtanhandnahmeverfügung sowie die damit im Zusammenhang stehenden ober- und bundesgerichtlichen Urteile wusste (Prot. I S. 20 ff.). Im Rahmen der Beru- fungserklärung machte der Beschuldigte zu diesem Dossier keine Ausführungen (Urk. 56 S. 2 ff.). In der Untersuchung sowie im vorinstanzlichen Verfahren und auch im Berufungsverfahren machte der Beschuldigte im Wesentlichen geltend, dass er zur Anzeigeerstattung berechtigt gewesen sei, er habe sich in einer Notstandssituation befunden. Die auf seine Strafanzeigen hin ergangenen Nicht- anhandnahmeverfügungen und die Entscheide des Ober- und Bundesgerichts seien nur das Ergebnis von Täuschung der Behörden durch die Privatklägerschaft. Er sehe das Rechtssystem so: In Notstandssituationen könne man Sachen machen, um sich zu wehren, die man sonst nicht dürfe. Den Behörden hätten Beweise nicht vorgelegen. Die von ihm, dem Beschuldigten, angezeigten Straftaten seien wirklich begangen worden (Urk. 10/2 S. 7 ff.; Prot. I S. 20 ff.; vgl. auch Urk. 69 S. 14). Auf diese Einwendungen des Beschuldigten wird im Rahmen der nachfol- genden rechtlichen Würdigung eingegangen.

- 19 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Urkundendelikte (Dossier 1) Die Vorinstanz würdigte den Sachverhalt gemäss Dossier 1 als Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB und Erschleichung einer falschen Beurkundung i.S.v. Art. 253 StGB (Urk. 54 S. 16 ff.). Der Beschuldigte machte zur rechtlichen Würdi- gung keine Ausführungen (Urk. 56; Urk. 69 S. 18). 1.1. Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB 1.1.1. Der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Der Tatbestand erfasst die Fälschung im enge- ren Sinn und die Verfälschung einer Urkunde, die Falschbeurkundung einer recht- lich erheblichen Tatsache sowie den Gebrauch einer gefälschten oder unwahren Urkunde. Eine Urkunde ist dann unecht, wenn der Urheber bei seiner Erklärung einen falschen, ihm nicht zustehenden Namen verwendet, so wenn er z.B. diese unterzeichnet, indem er eine fremde Unterschrift nachahmt (BSK StGB II-BOOG, N 1, N 9 zu Art. 251 StGB). In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Be- schuldigte mit Vorsatz, zumindest mit Eventualvorsatz, gehandelt hat. Darüber hin- aus muss bei ihm die besondere Absicht bestanden haben, durch den (späteren) Gebrauch der Urkunde im Rechtsverkehr (Täuschungsabsicht) entweder jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen (Schädigungsabsicht) oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Vorteils- absicht), wobei je Eventualabsicht genügt. Bei der Vorteilsabsicht genügt jede Besserstellung, sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur. Der angestrebte Vorteil muss sich auch nicht zum Nachteil eines anderen auswirken. Ebenso wenig muss der Täter genau wissen, worin der angestrebte Vorteil liegt. Die Unrechtmäs- sigkeit des Vorteils verlangt weder Schädigungsabsicht noch eine selbstständige Strafbarkeit der Vorteilserlangung. Der angestrebte Vorteil i.S.v. Art. 251 StGB muss nicht schon als solcher unrechtmässig sein. So kann ein unrechtmässiger

- 20 - Vorteil darin liegen, dass durch die Vorlage der gefälschten Urkunde eine unge- rechtfertigte Verbesserung der Beweislage in einem Zivilprozess erwirkt werden kann (BGE 129 IV 53 E. 3.3 und 3.5.; BGer-Urteil 6B_116/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.3.; BSK StGB II-BOOG, N 181 ff., N 193 ff. und N 210 zu Art. 251 StGB). 1.1.2. Zum Urkundenbegriff gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB, wonach als Urkunden (u.a.) Schriften qualifizieren, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, hat sich die Vorinstanz einlässlich und korrekt auseinandergesetzt und den Urkundencharakter des Betreibungsbegehrens anschliessend gewürdigt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 54 S. 17 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend kommt die Vorinstanz richtiger- weise zum Schluss, dass das Betreibungsbegehren ein Dokument darstellt, mit dem der Wille der Gläubigerin, den Schuldner betreiben zu wollen, nachgewiesen werden soll und nachgewiesen werden kann. Hinzu kommt, dass die Anhebung einer Betreibung auch unmittelbar rechtliche Wirkung entfaltet, so die Unterbre- chung der Verjährung (Art. 135 Ziff. 2 OR). Hierzu hat sich das Obergericht des Kantons Zürich ebenfalls schon im erwähnten Sinne geäussert (vgl. Beschluss vom

11. November 2021; Urk. 8/10 S. 6 f.). 1.1.3. Indem der Beschuldigte wahrheitswidrig sich selbst als Schuldner und die Privatklägerin 1 als Gläubigerin der Forderung über Fr. 2'640.– zzgl. Zins zu 5% ab dem 17. April 2020 mit dem Forderungsgrund "Rechnung vom 17. April 2020 betreffend Rückerstattung Gerichtskosten vom Bezirksgericht Affoltern" im Betrei- bungsbegehren bezeichnete und die Unterschrift des Privatklägers 2 nachahmte, machte er unwahre Angaben über die Tatsache des tatsächlichen Erstellers des Betreibungsbegehrens und stellte damit eine unechte Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB her. Der Beschuldigte wusste um die Tatsache, dass er durch das wahrheitswidrige Ausfüllen des Betreibungsbegehrens im Namen der Privat- klägerin 1 und dem Fälschen der Unterschrift des Privatklägers 2 sowie der Angabe einer in Tat und Wahrheit nicht existierenden Forderung eine unechte Urkunde herstellte und wollte dies auch. Mit seinem Vorgehen wollte sich der Beschuldigte einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen, indem er diese angeblich unrechtmäs- sige Betreibung gegen sich im Forderungsprozess am Bezirksgericht Affoltern

- 21 - geltend machte. Der objektive und subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sind damit erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuld- ausschlussgründe sind keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte ist somit der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen 1.2. Erschleichen einer falschen Beurkundung i.S.v. Art. 253 StGB 1.2.1. Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffent- lichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, nament- lich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, macht sich der Erschleichung einer falschen Beurkundung i.S.v. Art. 253 Abs. 1 StGB strafbar. Tathandlung bildet das Erlangen oder der Gebrauch einer von einem Beamten oder einer Person öffentlichen Glaubens erstellten unrichtigen öffentlichen Urkunde, wobei diese falsche Beurkundung durch Täuschung bewirkt wird. Art. 253 StGB erfasst einen Spezialfall der mittelbaren Falschbeurkundung, nämlich die Falsch- beurkundung in mittelbarer Täterschaft unter Verwendung eines Beamten oder einer Person öffentlichen Glaubens als nicht doloses Werkzeug (BSK StGB-BOOG, Art. 253 N 1 ff.). Subjektiv ist Vorsatz und Täuschungsabsicht gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Eine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht ist nicht voraus- gesetzt (BSK StGB-BOOG, Art. 253 N 28). 1.2.2. Dem Zahlungsbefehl kommt ohne Weiteres Urkundencharakter im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu. Durch den Zahlungsbefehl wird bestätigt, dass der genannte Gläubiger gegen den genannten Schuldner eine Betreibung eingeleitet hat und somit ein entsprechendes Betreibungsverfahren hängig ist. Zudem hat der Zahlungsbefehl betreibungsrechtliche Wirkungen, welche mit dessen Zustellung an den Schuldner ausgelöst werden. Ein Zahlungsbefehl kann nur von einem Betrei- bungsbeamten, mithin einer berechtigten Person in amtlicher Funktion, ausgestellt werden und setzt ein formgültiges Betreibungsbegehren voraus. Ihm kommt mithin erhöhte Überzeugungskraft zu. Dadurch, dass der Beschuldigte das unechte Betreibungsbegehren, mithin eine unechte Urkunde, beim Betreibungsamt einreichte, täuschte er die Mitarbeitenden des Betreibungsamts als Beamte bzw. Personen öffentlichen Glaubens darüber, dass die Privatklägerin 1 den Beschul-

- 22 - digten betreiben wollte. Mit diesem Vorgehen wurde das Betreibungsamt somit über die Identität des Ausstellers des Betreibungsbegehrens getäuscht. Der in der Folge ausgestellte Zahlungsbefehl bestätigt unzutreffenderweise, dass die Privat- klägerin 1 gegen den Beschuldigten eine Betreibung eingeleitet hat. Der Beschul- digte wusste, dass er das Betreibungsbegehren wissentlich und willentlich wahr- heitswidrig ausfüllte und wollte dies auch. Er wusste, dass mit dem Einreichen dieses Betreibungsbegehrens beim Betreibungsamt eine Betreibung in Gang gesetzt würde und wollte dies auch. Mit seinem Vorgehen wollte er die Mitarbeiten- den des Betreibungsamts über den (falschen) Umstand einer Betreibung der Privatklägerin 1 gegen sich selber täuschen, damit diese den Zahlungsbefehl wahr- heitswidrig ausstellten, was sodann auch geschah. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung i.S.v. Art. 253 StGB sind erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte ist somit der Erschleichung einer falschen Beurkundung i.S.v. Art. 253 StGB schuldig zu sprechen.

2. Mehrfache falsche Anschuldigung (Dossier 2) 2.1. Die Vorinstanz würdigte den Sachverhalt gemäss Dossier 2 als mehrfache falsche Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 StGB (Urk. 54 S. 21 ff.). Der Beschul- digte machte zur rechtlichen Würdigung geltend, rechtmässig gehandelt zu haben bzw. zum Handeln im Sinne einer Notstandssituation gezwungen gewesen zu sein. Die von ihm angezeigten Delikte hätten tatsächlich stattgefunden, jedoch hätten die Behörden die Ermittlungen nicht richtig durchgeführt und die Bewiese nicht gesam- melt (Urk. 10/2, S. 7 ff.; Prot. I S. 20 ff.; Urk. 69 S. 14 f.; Prot. II S. 14). 2.2. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissens bei einer Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt in der Absicht, gegen ihn eine Strafverfolgung herbeizuführen, macht sich der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig. Als nicht schuldig gilt, wer die ihm vorgeworfene Straftat nicht begangen hat. Unschuldig ist eine Person unter anderem dann, wenn sie rechtskräftig durch einen Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung vom konkreten Vorwurf entlastet wurde. Dabei dürfen Einstellungsentscheide sowie

- 23 - Freisprüche im Verfahren betreffend mutmasslich falscher Anschuldigung grund- sätzlich nicht überprüft werden (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 303 N 10 f.; BGE 136 IV 170 E. 2.1). In subjektiver Hinsicht muss der Täter vorsätzlich handeln, er muss "positive Kenntnis um die Unwahrheit" der Anschuldigung haben. Dies schliesst Eventualvorsatz aus. Weiter muss der Täter in der Absicht handeln, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. Hier reicht eine Eventualabsicht (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 303 N 27 ff.). 2.3. Die Vorinstanz hat zutreffende Erwägungen zum objektiven und subjekti- ven Tatbestand der falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 StGB gemacht, auf welche – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vorab verwiesen werden kann (Urk. 54 S. 22 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzu- halten, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand eingestanden und in subjektiver Hinsicht eingeräumt hat, dass er um die ergangenen Entscheide des Ober- sowie Bundesgerichts wusste sowie dass er die Absicht hatte, mit seinen später erfolgten Strafanzeigen bzw. dem Gesuch um nachträgliche Eröffnung einer Strafuntersuchung Strafverfolgungen gegen die Privatklägerschaft einzuleiten (Urk. 10/2 S. 7 ff. und Prot. I S. 20 ff.). Nach der ersten Strafanzeige des Beschul- digten vom 27. September 2013 gegen den Privatkläger 2 als Verwaltungsratsprä- sidenten der Privatklägerin 1 wegen Betrugs, Nötigung und Urkundenfälschung er- liess die Staatsanwaltschaft See/Oberland am 6. Mai 2014 eine Nichtanhandnah- meverfügung mit der Begründung, dass es sich bei den Vorwürfen in der Straf- anzeige nicht um straf-, sondern um zivilrechtliche Angelegenheiten handle (Urk. D2/2/1/1). Der Beschuldigte erhob dagegen Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. April 2015 abwies (Urk. D2/2/1/2). Gegen diesen Beschluss erhob der Beschuldigte Beschwerde beim Bundesgericht, welches mit Entscheid vom 18. Juni 2015 auf diese nicht eintrat (Urk. D2/2/1/3). Mit Kenntnisnahme der entsprechenden ober- bzw. bundes- gerichtlichen Entscheide wusste der Beschuldigte, dass die von ihm angezeigten Delikte als strafrechtlich nicht relevant eingestuft wurden. Dennoch erstattete er in der Folge mit den inhaltlich weitgehend gleichen Vorbringen weitere Strafanzeigen bei der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft gegen die Privatklägerin 1 bzw. gegen den Privatkläger 2, nämlich am 5. August 2015 (Urk. D2/2/1/5), am 17. Juli 2018

- 24 - (Urk. D2/2/1/11), am 27. Dezember (recte: November 2018; vgl. Urk. D2/2/1/14), am 29. Februar 2020 (Urk. D2/2/1/17) sowie am 15. Mai 2020 (Urk. D2/2/1/18). Auf diese Strafanzeigen hin ergingen Nichtanhandnahme- bzw. Einstellungsverfügun- gen, welche teilweise – auf entsprechende Beschwerden des Beschuldigten hin – durch das Obergericht bestätigt wurden bzw. auf welche das Bundesgericht nicht eintrat (Urk. D2/2/1/1-21; Urk. 18; Urk. 36). Im Rahmen des vorliegenden Verfah- rens betreffend falscher Anschuldigung steht mithin fest, dass sich die Privatkläger- schaft der vom Beschuldigten angezeigten Delikte nicht strafbar gemacht hat und als unschuldig gilt. Indem der Beschuldigte mit Kenntnis der Entscheide des Ober- und Bundesgerichts vom 16. April 2015 bzw. 18. Juni 2015 (Urk. D2/2/1/2 und Urk. D2/2/1/3) sowie der weiteren ergangenen Entscheide der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden dennoch weiterhin Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei – mithin bei Behörden im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB – gegen die Privatklägerschaft einreichte, erfüllte er den objektiven Tatbestand der mehr- fachen falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 StGB. Die Tathandlungen sind mit der Kenntnisnahme der Strafanzeigen durch die Behörde vollendet. Der Beschuldigte wusste auf Grund der Entscheide des Ober- und Bundesgerichts, dass seine Anschuldigungen nicht von strafrechtlicher Relevanz sind, mithin seine Anschuldigungen unwahr sind. Dennoch wollte er mehrmals eine Strafverfolgung gegen die Privatklägerschaft herbeiführen und handelte in der entsprechenden Absicht. Der objektive und subjektive Tatbestand der mehrfachen falschen Anschuldigung ist somit erfüllt. 2.4. Dass sich der Beschuldigte in einer Notstandssituation befunden hätte bzw. einem Sachverhaltsirrtum unterlegen wäre, was er geltend macht, kann mit der Vorinstanz verneint werden (Urk. 54 S. 25 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ein rechtferti- gender Notstand liegt nur dann vor, wenn mit einer Tat ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendba- ren Gefahr gerettet wird, wenn dadurch höhere Interessen gewahrt werden (Art. 17 StGB). Mit Kenntnis des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom

16. April 2015 sowie dem Entscheid des Bundesgerichts vom 18. Juni 2015 (Urk. D2/2/1/2 und Urk. D2/2/1/3) sowie den jeweils weiteren ergangenen Entscheide wusste der Beschuldigte, dass das von ihm in der Folge mehrfach

- 25 - wiederholt angezeigte Verhalten der Privatklägerschaft nicht von strafrechtlicher Relevanz ist. Damit entfällt die Legitimation für eine Notstandssituation, da kein strafrechtlich geschütztes Individualgut in Gefahr war und es auch am Erfordernis der Unmittelbarkeit sowie dem Überwiegen des individuellen Interesses des Täters fehlt (vgl. BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 17 N 6 und N 14). Der Beschuldigte befand sich nicht mit einem seiner Rechtsgüter in unmittelbarer Gefahr, vielmehr wollte er die ergangenen Entscheide der Strafverfolgungsbehörden sowie der Gerichte nicht akzeptieren. Ebenso wenig konnte er akzeptieren, dass für das Rechtssystem nicht jedes – aus seiner Sicht – zivilrechtlich allenfalls verwerfliche Verhalten auch in strafrechtlicher Hinsicht relevant ist. Mithin stellt er seine eigene Überzeugung über das Schweizer Rechtssystem und weigert sich, rechtsstaatlich getroffene gerichtliche Entscheide zu respektieren. Auf Grund des renitenten Ver- haltens des Beschuldigten muss der Schluss gezogen werden, dass er die von den Behörden ergangenen Entscheide bewusst nicht zur Kenntnis nehmen wollte und immer noch nicht akzeptieren will. Nachdem er anlässlich seiner Einvernahme vom

6. Juni 2024 noch ausführte, dass dies sein letzter Versuch sei, gegen die mut- masslichen Straftaten der Privatklägerin 1 vorzugehen (Urk. 69 S. 17), erklärte er anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, dass die Behörden seiner Meinung nach absichtlich gewisse Punkte nicht bearbeitet hätten und ihm dies das Recht gebe, die Strafanzeigen zu wiederholen, bis es von einem Gericht angeschaut werde (Prot. II S. 14). Er behauptet damit noch heute, dass gegen das Gesetz ver- stossen werde und er daher zur Einreichung der Strafanzeigen berechtigt war. Auch wenn der Beschuldigte davon überzeugt ist, dass die von ihm angezeigten Verhaltensweisen strafrechtlich relevant sind, so ist dem entgegen zu halten, dass ihm durch die Behörden und Gerichte klar mitgeteilt wurde, dass dem nicht der Fall ist. Das wiederholt uneinsichtige Verhalten des Beschuldigten zeigt sich im Übrigen auch anhand des erst kürzlich ergangenen Entscheides des Bundesgerichts 1C_296/2024 vom 6. September 2024, auf welches bereits zu Beginn eingegangen wurde. Trotz dieses weiteren höchstrichterlichen Entscheids zu seinen Ungunsten erklärte der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wiederum, dass er das Vorgehen der Staatsanwaltschaft bzw. des Staatsanwalts als nicht korrekt ansehe und letzterer seine Pflichten nicht erfüllt habe (Prot. II S. 18 f.). Der

- 26 - Beschuldigte kann sich zusammengefasst auch nicht auf einen Sachverhaltsirrtum i.S.v. Art. 13 StGB berufen, da eine bewusste Nichtkenntnis bzw. ein bewusstes "Nicht-zur-Kenntnis-nehmen-wollen" von dessen Schutzwirkung nicht erfasst ist, da es sich in diesen Fällen nicht um einen Irrtum handelt (BGE 135 IV 12 S. 17; BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 13 N 10). 2.5. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziffer 1 StGB schuldig zu sprechen V. Strafe

1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten aus (Urk. 54 S. 27 ff.; S. 33). Sie hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig dargestellt (Urk. 54 S. 27 ff.). Der Strafrahmen der Urkundendelikte (Art. 251 Ziff. 1 StGB und Art. 253 Abs. 1 StGB) beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Bei der falschen Anschuldigung wurde der ordentliche Strafrahmen mit Inkrafttreten der Harmonisierung der Strafrahmen am 1. Juli 2023 dahingehend geändert, dass er neu ebenfalls Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren beträgt (Art. 303 StGB; Art. 40 StGB). Altrechtlich lag der Strafrahmen noch bei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren (Art. 303 Ziff. 1 aStGB). Das neue Recht ist für den Beschuldigten jedoch nicht milder im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB, zumal sein Verschulden bei gleicher Bewertung im Vergleich zum alten Recht auf- grund des nun engeren Strafrahmens tendenziell höher anzusetzen wäre. Damit ist das alte Recht nach wie vor das mildere und kommt vorliegend zur Anwendung. Die maximale Höhe der Geldstrafe beträgt sodann 180 Tagessätze (Art. 34 StGB). Gründe, die für ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens sprechen würden, liegen keine vor. 1.2. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Darüber hinaus berücksichtigt es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

- 27 - gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Aspe- rationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 132 IV 102 E. 8 f.). Darauf kann einleitend verwiesen werden. Es ist hervorzuheben, dass das Bundesgericht unter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers wiederholt festge- halten hat, dass die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann zulässig ist, wenn für jede einzelne verübte Straftat unter Anwendung der konkreten Methode dieselbe Strafart auszufällen ist. Dass die anzuwendenden Strafbestim- mungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und E. 3.4). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundes- gericht, dass in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzelstrafen für die einzelnen Delikte innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzulegen sind. Dabei ist auch für jede der mehreren Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leich- teren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorge- hende Regelsanktion vorgesehen (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich bis 180 Tagessätzen bzw. sechs Monaten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1, 1.3.2 und E. 1.3.7; je mit Hinweisen).

- 28 - Allerdings darf auch nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken. Das Gericht kann somit bei der Wahl der Strafart auch die mehrfache und kontinuierliche gleichartige Delinquenz berück- sichtigen (BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.5; BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Stehen die (hypothetischen) Einzelstrafen für sämtliche Normverstösse fest und sind diese – zumindest teilweise – gleicher Art, hat das Gericht in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausgangspunkt ist die Einsatzstrafe des schwersten Delikts, welche um die Strafen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen ist. Dabei ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammen- hang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.2). Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen, nachdem sich diese für die einzelnen Normverstösse nicht wesentlich unterscheidet. 1.3. Der Beschuldigte hat sich der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB, der Erschleichung einer falschen Beurkundung i.S.v. Art. 253 StGB sowie der mehr- fachen falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 1.4. Ausgehend vom schwersten Delikt, nämlich der mehrfachen falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 StGB, ist somit zunächst die Einsatzstrafe zu ermitteln und diese dann für die Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie die Erschleichung einer falschen Beurkundung i.S.v. Art. 253 StGB ange-

- 29 - messen zu erhöhen. Auf Grund des engen sachlichen Zusammenhangs der Delikte sowie aus spezialpräventiven Gründen kommt für diese Delikte einzig die Aus- fällung von Freiheitsstrafen in Betracht. Der Beschuldigte hat während mehreren Jahren sämtliche von den zuständigen Behörden und Gerichten erlassenen Entscheide ignoriert und sich über das Rechtssystem gestellt und mit seinem Verhalten die Privatklägerschaft in diverse Verfahren involviert. Der Beschuldigte respektierte selbst höchstrichterliche Entscheide nicht und stellte jeweils bei jedem der von ihm angestrengten Verfahren sein eigenes Rechtsempfinden über das staatliche Rechtssystem. Seine kriminelle Energie ist als hoch einzuschätzen, zumal er sich in seiner Rechtsüberzeugung immer mehr verstrickt hat und zudem der Ansicht ist, dass man in einer Notstandssituation – in welcher er sich ja zu befinden behauptet – "Sachen machen" dürfe, "um sich zu wehren, die man sonst nicht machen darf" (Prot. I S. 22). Diese kriminelle Energie äussert sich auch in seinem Vorgehen betreffend die Urkundendelikte, wo er nicht davor zurück- schreckte, die Falschbeurkundung eines behördlichen Dokumentes zu erwirken und dieses dann zudem in einem gerichtlichen Verfahren einbrachte. Sein gesam- tes Verhalten zeigt eine massive Unbelehrbarkeit und lässt unweigerlich den Schluss zu, dass er sich von einer Geldstrafe – welche auf Grund seiner Vorstra- fenlosigkeit bedingt auszufällen wäre – nicht beeindrucken lassen würde.

2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Tatkomponenten 2.1.1. Mehrfache falsche Anschuldigung Bei der objektiven Tatschwere der mehrfachen falschen Anschuldigungen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese bei der Strafzumessung in ihrer Gesamt- heit zu betrachten sind, da sie inhaltlich äusserst eng zusammenhängen. Der Beschuldigte machte in fünf Fällen falsche Anschuldigungen die Privatklägerschaft betreffend, dies insgesamt über einen langen Zeitraum von fünf Jahren. Diese Verfahren verursachten jeweils einen hohen Aufwand, zumal der Beschuldigte die ablehnenden Entscheide regelmässig – teils durch mehrere Instanzen – anfocht. Neben der Privatklägerin 1 als juristische Person, in welchen Fällen die persönliche

- 30 - Betroffenheit als eher gering einzustufen ist, wurde auch der Privatkläger 2 vom Beschuldigten angezeigt. Selbst wenn diese Anzeigen sich auf dessen Rolle als Organ der Privatklägerin 1 bezogen, so ist doch festzuhalten, dass Strafanzeigen und damit in Zusammenhang stehende Verfahren notorischerweise zu einer Tangierung der Persönlichkeit und Beeinträchtigung des Privatlebens führen. Das Ausmass des sogenannten Taterfolges, nämlich eine ungerechtfertigte strafrecht- liche Verfolgung der Privatklägerschaft, war mithin nicht unerheblich, auch wenn es nie zu einer Strafuntersuchung gegen die Privatklägerschaft kam, sondern auf die Strafanzeigen des Beschuldigten jeweils Nichtanhandnahme- bzw. Einstellungs- verfügungen der Strafverfolgungsbehörde bzw. diese bestätigende gerichtliche Entscheide – soweit auf die Rechtsmittel überhaupt eingetreten wurde – ergingen. Dennoch war die Ungewissheit, insbesondere für den Privatkläger 2, betreffend einer allfälligen Strafuntersuchung während einer teils längeren Zeit vorhanden. In sachlicher Hinsicht ging es jeweils um denselben Sachverhaltskomplex und auch die Strafanzeigen sind inhaltlich weitgehend identisch. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang die Hartnäckigkeit des Beschuldigten, mit welcher er eine doch nicht unerhebliche kriminelle Energie manifestierte. Das objektive Tatver- schulden ist daher als nicht mehr leicht zu werten. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, nämlich "wider besseres Wissen". Zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist, dass er sich wohl in einem Gerechtigkeitssinn verstrickt hat, denn seine Behauptungen weisen Inhalte einer Verschwörungsidee auf, welche objektiv nicht nachvollzogen werden können. Hintergrund des Handelns des Beschuldigten ist ein langjähriger Streit zwischen ihm und der Privatklägerin 1 als dessen ehemaligen Arbeitgeberin, welcher bis heute andauert. Doch auch wenn offenkundig eine subjektive Belas- tung des Beschuldigten vorliegt, so ist relativierend festzuhalten, dass ihm in der Vergangenheit mehrfach durch behördliche und gerichtliche Entscheide mitgeteilt wurde, dass das Verhalten der Privatklägerschaft strafrechtlich nicht relevant ist. Dennoch setzte der Beschuldigte sein eigenes Rechts- bzw. Gerechtigkeitsempfin- den über den Rechtsstaat. Es wäre dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen, von seinem kriminellen Tun abzulassen und die staatlichen Entscheide zu akzeptieren, was ja nicht bedeutet, dass er nicht der Ansicht sein darf, dass er

- 31 - diese als falsch erachtet. Eine Relativierung des objektiven Tatverschuldens auf Grund der subjektiven Komponenten ist daher nicht vorzunehmen. Ausgehend von der hohen Strafandrohung der falschen Anschuldigung von bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 40 Abs. 2 StGB) und einem nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten rechtfertigt sich für die mehrfache falsche Anschul- digung eine (hypothetische) Einsatzstrafe von mindestens sechs Monaten Frei- heitsstrafe. 2.1.2. Urkundenfälschung Der Beschuldigte fälschte in objektiver Hinsicht eine Urkunde, nämlich ein Betrei- bungsbegehren, um eine von der Privatklägerin 1 gegen ihn selber angehobene Betreibung vorzutäuschen. Sein Vorgehen war raffiniert und von erheblicher krimi- neller Energie geprägt. Er füllte das Betreibungsbegehren unter Nachahmung der Unterschrift des Privatklägers 2 aus, sandte dieses an das Betreibungsamt und bezahlte den notwendigen Kostenvorschuss. Sein Ziel war es, diese erfundene Betreibung im Zivilprozess am Bezirksgericht Affoltern zu verwenden, um für sich einen unrechtmässigen Vorteil zu erlangen. Dieser Vorteil trat nicht ein, da die Privatklägerin 1 die fragliche Betreibung stoppen konnte (Urk. 2/4) und es somit auch nicht zur Berücksichtigung dieser Betreibung im Verfahren vor dem Bezirks- gericht Affoltern kam. Dass der Beschuldigte die Betreibung gegen sich selbst ein- leitete, ist als sehr ungewöhnliche Handlung zu werten, hatte indes einen nicht un- erheblichen deliktischen Erfolg als Ziel. Betroffen war in erster Linie die Privat- klägerin 1, insbesondere deren Stellung im Verfahren vor dem Bezirksgericht Affoltern. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als noch leicht zu werten. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Er handelte eigennützig zur Durchsetzung seiner egoistischen Interessen und nutzte die Urkun- denfälschung als Mittel, seine Position gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin im Prozess vor dem Bezirksgericht Affoltern zu stärken. Wie bereits erwähnt, ist das Vorgehen des Beschuldigten als höchst ungewöhnlich zu werten und scheint von seinem Weltbild von täuschenden Machenschaften der Privatklägerschaft sowie

- 32 - einer Verschwörung geprägt zu sein. Auch die subjektive Tatschwere kann daher als noch leicht gewertet werden. Ausgehend von einem noch leichten Verschulden und einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe erscheint eine (hypothetische) Einsatzstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Zur mehrfachen falschen Anschuldigung besteht in persönlicher und sachlicher Hinsicht ein Zusammenhang, was in Anwen- dung des Asperationsprinzips mit einer Reduktion um einen Viertel zu werten ist. Die Einsatzfreiheitsstrafe für die mehrfache falsche Anschuldigung von sechs Monaten ist daher auf neun Monate zu erhöhen. 2.1.3. Erschleichung einer falschen Beurkundung In objektiver und subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Erschleichung einer falschen Beurkundung die Folge der Handlungen des Beschuldigten im Zusam- menhang mit der Urkundenfälschung ist. Das gefälschte Betreibungsbegehren war im Rahmen dieses Tatbestandes das Tatobjekt mit dem Ziel, damit die Betrei- bungsbeamten zu täuschen, dies wiederum mit dem Zweck, dass ein falscher Zahlungsbefehl ausgestellt wurde. Es kann daher auf die obigen Erwägungen zur Urkundenfälschung verwiesen werden, was zu einer Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere als ebenfalls noch leicht somit zu einer (hypothetischen) Einsatzstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe führt. Bei der Erschleichung einer falschen Beurkundung ist im Rahmen der Asperation zu berücksichtigen, dass wie bei der Urkundenfälschung ein persönlicher und sachlicher Zusammenhang zur mehrfachen falschen Anschuldigung besteht und bei der Erschleichung einer falschen Beurkundung die Tathandlungen dieselben sind wie bei der Urkunden- fälschung. Neues Tatbestandselement ist lediglich das Ausstellen des falschen Zahlungsbefehls. Es ist somit eine deutliche Asperation von drei Vierteln vorzuneh- men, was eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat Freiheitsstrafe auf ins- gesamt 10 Monate Freiheitsstrafe rechtfertigt.

- 33 -

3. Täterkomponente In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse wiederholte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen seine bereits vor Vorinstanz deponierten Aussagen. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann daher auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 54 S. 32 f.). Der Beschuldigte ist 1975 in F._____ geboren, dann bis im Jahr 1984 in Spanien aufgewachsen und lebt seither wieder in der Schweiz. Er hat im Jahr 2003 eine Ausbildung als eidge- nössischer Fachmann für Sicherheit abgeschlossen und eine Ausbildung zum Lini- enpilot angefangen, indes nicht abgeschlossen. Der Beschuldigte ist seit dem Jahr 2011 verheiratet, lebt indes seit Juli 2023 von seiner Ehefrau getrennt und hat auch keinen Kontakt mit ihr bzw. das letzte Mal kurz vor der vorinstanzlichen Gerichtsverhandlung mit ihr Kontakt gehabt. Kinder hat der Beschuldigte keine. Seine aktuellen monatlichen Mietkosten betragen ca. Fr. 1'500.–. Er arbeitet als einziger Angestellter seiner Sicherheitsfirma in einem Teilzeitpensum von ca. 50% und verdient monatlich ca. Fr. 3'200.– netto. Sein Vermögen bezifferte er auf Fr. 195'000.–, Schulden hat er keine (Urk. 10/2 S. 16 f.; Prot. I S. 10 ff.; Urk. 69 S. 2-6 und S. 19). Aus den persönlichen Umständen ergeben sich keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 55), was sich neutral auswirkt. Beim Nachtatverhalten sind Geständnisse strafmindernd zu werten. Vorliegend machte der Beschuldigte mit Bezug auf die mehrfache falsche Anschuldigung weitgehende Zugeständnisse, wobei hierzu festzuhalten ist, dass angesichts der objektiven Beweislage ein Bestreiten keinen Sinn gemacht hätte. Ansonsten zeigt der Beschuldige weder Einsicht noch Reue, sondern verdeutlichte noch vor Vorinstanz seine Absicht, mit den Strafanzeigen gegen die Privatklägerschaft weitermachen zu wollen (vgl. Prot. I S. 22 und S. 30: "Haben Sie eine bessere Idee? Ich werde nicht tatenlos zuschauen, wie gegen das Gesetz verstossen wird […]." sowie: "Aber wenn meine erste Strafanzeige vertuscht wird, mittels falscher Bestä- tigungen und verweigerten Ermittlungen, dann bin ich gezwungen, weiter zu ma- chen. Deswegen ist der Fall so gross und komplex."). Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hielt er an diesem Standpunkt fest und erklärte, er sehe es

- 34 - als sein Recht, die Strafanzeigen zu wiederholen, bis es von einem Gericht ange- schaut werde (Prot. II S. 14). Dem Beschuldigten kann daher unter diesem Titel eine Strafminderung von höchs- tens einem Monat Freiheitsstrafe angerechnet werden.

4. Zusammenfassung Insgesamt resultiert eine Strafe von neun Monaten Freiheitsstrafe. Auf Grund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es daher bei der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von acht Monaten.

5. Vollzug Wie die Vorinstanz richtigerweise ausgeführt hat, sind in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren verurteilt wird (Art. 42 Abs. 1 StGB). Angesichts seines prozessualen Verhaltens sowie des erst kürzlich ergangenen Bundesgerichtsentscheids im Zusammenhang mit seinen Strafanzeigen gegen den Staatsanwalt, welches Urteil der Beschuldigte gemäss seinen Ausführungen nicht zu akzeptieren gewillt ist (vgl. Prot. II S. 18 f.), bestehen allerdings Bedenken betreffend eines regelkonformen Verhaltens seiner- seits, was wiederum Auswirkungen auf die Legalprognose zeitigen würde. Auf- grund des vorliegend zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) erübrigen sich jedoch weitere Ausführungen hierzu. Dem Beschuldig- ten ist somit der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren und die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen. VI. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger 2, C._____, Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen und im Mehrbetrag das Genugtu- ungsbegehren abgewiesen. Zudem hat sie den Beschuldigten verpflichtet, der Pri- vatklägerin 1, der B._____ AG, Schadenersatz von Fr. 11'126.35 zuzüglich 5 %

- 35 - Zins ab 23. August 2021 sowie Schadenersatz von Fr. 8'139.55 zuzüglich 5 % Zins ab 20. Oktober 2023 zu bezahlen (Urk. 54 S. 34 ff.).

2. Der Beschuldigte hat vor Vorinstanz noch erklärt, dass er die Zivilansprü- che nicht anerkenne, da er es nicht gewesen sei (Prot. I S. 27 f.) Auf entsprechen- des Erfragen anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erklärte er, dass er die Höhe sowie die Leistung der Zivilansprüche für den Fall eines Schuldspruches anerkenne (Prot. II S. 15).

3. Im Zusammenhang mit den mehrfachen falschen Anschuldigungen wurde neben der Privatklägerin 1 als juristische Person auch der Privatkläger 2 als deren Verwaltungsratspräsident teilweise angezeigt. Mit diesen ungerechtfertigten Anzei- gen wurde der Privatkläger 2 in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt, da er dadurch in seinem Ansehen und seinem Anspruch, als ehrbare und rechtschaf- fende Person zu gelten, verunglimpft wurde. Er hat damit grundsätzlich Anspruch auf die Zusprechung einer Genugtuung (Art. 49 Abs. 1 OR). In den vorliegenden Fällen wurden die Strafuntersuchungen nicht an die Hand genommen bzw. wieder eingestellt. Einträge im POLIS-System wurden somit auch wieder gelöscht. Der von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuungsbetrag von Fr. 500.– entspricht der Schwere der Verletzung und ist daher zu bestätigen.

4. Mit Bezug auf den von der Privatklägerin 1 geltend gemachten Schaden- ersatz ist darauf hinzuweisen, dass dieser ausschliesslich aus den von ihr ausge- legten Anwaltskosten für die anwaltlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Dossier 1, mithin den Urkundendelikten im Umfang von Fr. 11'126.35, und aus solchen im Zusammenhang mit dem Dossier 2, mithin den mehrfachen falschen Anschuldigungen im Umfang von Fr. 8'139.55, bestehen. Diese Anwaltskosten sind durch die entsprechenden Honorarnoten ausgewiesen (Urk. 46/2-11). Die Voraus- setzungen für die Zusprechung dieser Kosten ergeben sich direkt aus Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO, wonach die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren hat, wenn sie obsiegt. Notwendig sind die Anwaltskosten insbeson- dere dann, wenn die Privatklägerschaft durch ihre Abklärungen wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung eines Täters beigetragen hat und

- 36 - wenn sich der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht ein- fachen rechtlichen Fragen rechtfertigt (BSK-StPO-WEHRENBERG/FRANK, N 19 zu Art. 433). Die Privatklägerin 1 obsiegt mit ihrem Antrag auf Verurteilung des Beschuldigten und ihre anwaltlichen Aufwendungen waren notwendig und ange- messen zur Vertretung der Privatklägerin 1 im Untersuchungsverfahren sowie dem Verfahren vor Vorinstanz. Da Parteientschädigungen als Auslagenersatz quali- fiziert werden, sind keine Zinskosten zu ersetzen (BSK-StPO-WEHRENBERG/FRANK, N 21 zu Art. 433). VIII. Kosten

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Kostenauflage (Dispositivziffer 8) des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen. Dass die vorinstanzliche Kostenfest- setzung (Dispositivziffer 7) nicht korrekt ist, wird vom Beschuldigten nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie ebenfalls zu bestätigen ist.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist aufgrund zwei durch- geführter Berufungsverhandlungen auf Fr. 4'500.– zu veranschlagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten aufzuerlegen sind.

3. Die Rechtsvertretung der Privatklägerschaft beantragte, dass der Beschul- digte für den Fall einer Verurteilung die Kosten für anwaltliche Vertretung der Privatklägerschaft im Berufungsverfahren in der Höhe von total Fr. 8'417.05 (inkl. MwSt., Barauslagen und Berufungsverhandlung) zu tragen habe (Prot. II S. 17 f.; Urk. 67; Urk. 80/3). Der Beschuldigte hat sich zu diesen Kosten nicht geäussert bzw. erklärte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, er über- lasse die Beurteilung dem Gericht (Prot. II S. 20). Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Dies ist vorliegend der Fall, wird doch der Beschuldigte bezüglich sämtlicher Anklagevorwürfe schuldig gesprochen.

- 37 - Im Übrigen hat der Beschuldigte die von der Privatklägerschaft geltend gemachten Kosten auch nicht bestritten. Es rechtfertigt sich entsprechend, den Beschuldigten zu verpflichten, der Privatklägerin 1 für das Berufungsverfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 8'417.05 zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung

- Einzelgericht, vom 6. Dezember 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

2. (…)

3. (…)

4. Das von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sichergestellte Betreibungsbegehren vom 21. April 2020 inkl. Einzahlungsscheinquittung vom 21. April 2020 (A015'912'717), das Kuvert (A017'523'794) sowie die vom Kuvert abgelöste Selbst- klebebriefmarke (A017'546'928) werden dem Betreibungsamt Zürich 10 zurückgege- ben.

5. (…)

6. (…)

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Verfahrenskosten Vorverfahren Fr. 5'450.– Auslagen div. Gutachten Fr. 2'000.– Auslagen Obergericht III. Strafkammer (UE200292-O) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 38 -

8. (…)

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB,  der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253  StGB sowie der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1  StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz von Fr. 11'126.35 (Dossier 1) sowie von Fr. 8'139.55 (Dossier 2) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 Fr. 500.– als Genug- tuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abge- wiesen.

6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt.

- 39 -

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Publikationskosten (Amtsblatt Kanton Zürich vom Fr. 30.– tt.mm..2024)

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 8'417.05 zu bezahlen.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  den Vertreter der Privatklägerschaft dreifach für sich und zuhanden der  Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  den Vertreter der Privatklägerschaft dreifach für sich und zuhanden der  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Gewerbebewilligungen. 

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000

- 40 - Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 31. Oktober 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Jacomet Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.