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SB240102

Vergewaltigung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2025-02-25 · Deutsch ZH
Sachverhalt

hinsichtlich der Vergewaltigung beweismässig nicht erstellen. Wie bereits festge- stellt, ist der Privatklägerin abzunehmen, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wollte. Es bleiben dennoch unüberwindbare Zweifel zumindest betreffend des subjektiven Tatbestandes bestehen, wonach der Beschuldigte dies wusste bzw. in Kauf nehmen musste. Vielmehr hat der Beschuldigte schlüssig erklärt, weshalb er von einvernehmlichem Geschlechtsverkehr ausgegangen ist und dies unter den gegebenen Umständen auch so interpretieren durfte. In objektiver Hinsicht gibt es sodann auch keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte die Widerstandsfähig- keit der Privatklägerin reduziert oder gar durch Gewaltanwendung zerschlagen hatte, macht sie doch zum Teil selber geltend, dass es erst nach dem (von ihr un- gewollten) Geschlechtsverkehr zu (gegenseitigen) Tätlichkeiten kam. Auch an- lässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Privatklägerin, dass sie dem Be- schuldigten in die "Fresse" gehauen habe (Prot. II S. 12). Damit hat die Privatklä- gerin bis zuletzt zumindest den Anschein erweckt, dass sie durchaus in der Lage war, sich zu wehren, ihr Unbehagen zu äussern und entsprechend reagieren und agieren konnte. Weiter führte sie aus, der Beschuldigte sei vor der vermeintlichen Vergewaltigung in einer "lieben Phase" und liebevoll zu ihr gewesen, er habe dann angefangen "das" zu machen, was man macht, wenn man anfängt Sex zu haben (Prot. II S. 14). Auch aufgrund dieser Ausführungen ist nicht ersichtlich, in- wiefern der Beschuldigte gewaltsam Sex von der Privatklägerin gefordert haben soll bzw. diesen schliesslich gegen ihren Willen vollzog. Insgesamt scheint es eher so, als hätte sich die Privatklägerin zur Wehr setzen können. Zumindest ist aus ihren bisherigen Aussagen nicht ersichtlich, dass ihr Selbstschutzmöglichkei- ten nicht zumutbar gewesen wären.

4. In der Gesamtschau dieser Umstände kann nicht auf die widersprüchlichen Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden. Auch wenn man dies tun würde, so stehen diese den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten gegenüber. Zu-

- 15 - sammenfassend kann weder das objektive Tatbestandselement des Zwangs noch jenes des Vorsatzes erstellt werden. In Nachachtung des elementaren strafpro- zessualen Grundsatzes "in dubio pro reo" hat demnach ein Freispruch zu erfol- gen.

5. Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorge- worfen, dass er in der Nacht auf den 16. August 2022 sich nochmals zur Tank- stelle begab, um sich eine Flasche Wein zu holen, dabei habe er sein Zimmer im betreuten Wohnen hinter sich verschlossen und die Schlüssel mitgenommen. Da- bei habe er die Privatklägerin im Zimmer eingesperrt und bewusst daran gehin- dert, die Wohnung zu verlassen. 5.1 Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er am besagten Abend sein Zimmer verlassen habe, um an der nächstgelegenen Tankstelle Wein zu kaufen. Er gibt auch zu, sein Zimmer verschlossen zu haben, dies sei aber aus Versehen ge- schehen, da er sein Zimmer jeweils abschliesse, wenn er das betreute Wohnen verlasse (Urk. 3/2 F/A 5). Er habe die Privatklägerin sogar aufgefordert, zu gehen (a.a.O. F/A 9). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme erklärte der Be- schuldigte erneut, dass er die Privatklägerin nicht bewusst habe einsperren wol- len. Es sei eine Angewohnheit, dass er die Türe abschliesse, wenn er sie zu ma- che bzw. sein Zimmer verlasse (Urk. 3/3 F/A 4). Wie die Vorinstanz richtig ausge- führt hat, wollte die Privatklägerin die Wohnung gar nicht erst verlassen (Urk. 37 S. 32). An der Berufungsverhandlung führte die Privatklägerin diesbezüglich aus, der Beschuldigte habe ihr mitgeteilt, dass er zur Tankstelle gehe und die Türe ab- schliessen werde, da er ihr nicht vertraue. Auf die Frage, weshalb er ihr nicht ver- traut habe, erklärte sie, dass er wohl habe verhindern wollen, dass sie in der WG "herumschwirre" und vielleicht "etwas sage". Auch dies wurde von der Privatklä- gerin erstmals an der Berufungsverhandlung vorgebracht. Weiter habe sie nichts weiter gesagt, als er die Wohnung verlassen habe, da sie aufgrund ihrer psychi- schen Situation dazu nicht in der Lage gewesen sei (Prot. II S. 21). Der Rechtsvertreter der Privatklägerin argumentierte anlässlich der Berufungsver- handlung, dass der Beschuldigte bewusst gehandelt habe, da er ihr bereits zuvor, als er einmal zur Toilette ging, gesagt habe, dass sie jetzt wegrennen könne, da-

- 16 - bei habe er aber ihr Handy mitgenommen (Urk. 60 S. 3 N 9 und 8 N 37). Dem- nach sei es bereits vorher das Ziel des Beschuldigten gewesen, die Privatklägerin im Zimmer "einzusperren" und auf diese Weise ihre freie Fortbewegung einzu- schränken. 5.2.1 Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). Die Nötigung ist ein Erfolgsdelikt, indem das Opfer zu einem Tun, einem Unterlassen oder einem Dulden bestimmt wird. Voll- endet ist die Nötigung erst, wenn sich das Opfer gemäss dem Willen des Täters verhält (DELNON/RÜDY, in Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, [kurz: BSK-StGB], N 53 f. zu Art. 181 StGB). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c; 96 IV 58 E. 5; Urteil 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 3.2.4 mit Hinweisen). 5.2.2 Vorliegend wollte die Privatklägerin während der Abwesenheit des Be- schuldigten von ca. 10 Minuten sowie auch im weiteren Verlauf des Abends die Wohnung des Beschuldigten nicht verlassen. Dies bestätigte die Privatklägerin, indem sie erklärte, dass sie den Zug verpasst habe, was zeitlich vor dem Absch- liessen des Zimmers durch den Beschuldigten geschah. Dabei soll der Beschul- digte ihr gegenüber gesagt haben, dass er sie nicht auf der Strasse lasse und sie bei ihm bleiben könne (Urk. 4/2 F/A 42 S. 10), schliesslich hat die Privatklägerin auch beim Beschuldigten übernachtet. Es ist demnach nicht ersichtlich, dass die Privatklägerin die Wohnung überhaupt je hat verlassen wollen, jedenfalls hat sie dies in keiner Einvernahme geltend gemacht. An der Berufungsverhandlung er- klärte sie lediglich, dass sie nicht in der Lage gewesen sei etwas zu sagen. Es ist nicht ersichtlich, wie der Beschuldigte an dieser Stelle hätte merken sollen, dass die Privatklägerin das Zimmer hat verlassen wollen, wenn sie dies zu keinem Zeit- punkt geäussert hat. Des Weiteren fällt auf, dass die Privatklägerin zum Teil aus-

- 17 - führte, wie sie sich körperlich wie auch verbal gegen den Beschuldigten zur Wehr gesetzt habe, auf der anderen Seite erklärte sie, wie sie zeitweise nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich zu bewegen, geschweige denn zu artikulieren. Wie vorstehend ausgeführt, handelt es sich bei der Nötigung um ein Erfolgsdelikt. Da die Privatklägerin in der Wohnung des Beschuldigten bleiben wollte, konnte sie auch nicht im Sinne von Art. 181 StGB zum Bleiben genötigt werden bzw. wurde ihr Verhalten nicht durch die Handlung des Beschuldigten bestimmt. Damit ist bereits in objektiver Hinsicht kein strafrechtlich relevanter Tatbestand erstellt. Im Übrigen wäre der Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt, zumal es aus den Akten keine Hinweise gibt, dass der Beschuldigte betreffend seine Ab- sichten zum Verschliessen der Türe die Unwahrheit erzählen würde. Er machte konstant und glaubhaft geltend, dass er die Tür jeweils abschliesse, wenn er sein Zimmer verlasse. Der Beschuldigte befand sich in einer besonderen Wohnsitua- tion, demnach residierte er im sogenannten betreuten Wohnen ("C._____"). Es handelt sich dabei um eine Wohngemeinschaft, die sich auf psychosoziale Beglei- tung sowie bedarfsgerechte Unterstützung von Erwachsenen in herausfordernden Lebenssituationen konzentriert (Quelle: https://C._____.ch/, besucht am 11.02.2025, 15.02 Uhr). Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dort mit Personen zusammenwohnte, welche ihm weitestgehend unbekannt waren, wes- halb ihm abgenommen werden kann, dass er die Türe zu seinem Zimmer jeweils reflexartig bzw. aus Gewohnheit – mithin zum Schutz seiner Wertgegenstände – abgeschlossen hat. Es hat deshalb auch betreffend den Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ein Freispruch zu erfolgen. IV. Haftanrechnung und -entschädigung sowie Erstellung eines DNA-Profils Da die vorinstanzlichen Freisprüche vorliegend bestätigt wurden, kann hier auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Haftanrechnung und -entschädigung sowie zur Erstellung eines DNA-Profils verwiesen werden (Urk. 37 S. 42-44; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Widerruf (Urk. 37 S. 42) geben ebenfalls zu keinen weiteren Ergänzungen Anlass.

- 18 - Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass dem Beschuldigten eine Entschädigung im Umfang von Fr. 500.– für die langandau- ernde und psychisch belastende Unsicherheit einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Vergewaltigung und Nötigung von letztlich zweieinhalb Jahren auszurich- ten sei. Sofern sich die Verteidigung dabei auf BGE 149 [recte:146] IV 231 (E. 2.6.2.) be- ruft (Urk. 61 S. 23), wonach bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebots und der damit einhergehenden Ungewissheit einer möglichen Verurteilung eine Ge- nugtuung auszurichten ist, so kann ihr nicht gefolgt werden. Ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung ist für jeden Beschuldigten belastend. Aus welchen Grün- den dies für den Beschuldigten im vorliegenden Verfahren einschneidender gewe- sen sein soll als für jeden anderen von einem solchen Strafverfahren Betroffenen, ist nicht ersichtlich und wurde von der Verteidigung auch nicht dargelegt. Der Be- schuldigte ist ledig, hat keine Kinder und bemüht sich derzeit um die Absolvierung einer IV-Lehre (Prot. II S. 26 ff.). Er hat demnach weder einen Arbeitsverlust zu befürchten, noch waren eine Partnerin oder Kinder vom Strafverfahren tangiert. Zudem wurde die Verletzung des Beschleunigungsgebots im vorliegenden Ver- fahren bisher nicht moniert bzw. liegt eine solche nicht vor. Der Antrag einer wei- tergehenden Genugtuung für den Beschuldigten ist demnach abzuweisen.

- 19 - V. Zivilforderung Vorliegend liess die Privatklägerin beantragen, der Beschuldigte sei dem Grund- satze nach zum Ersatz von Schaden zu verpflichten. Überdies sei er zu verpflich- ten, ihr eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 25'000.– zu bezahlen. Die Genugtu- ung wurde insbesondere mit der vom Beschuldigten begangenen Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin begründet (Urk. 60 S. 9 f. N 41 ff.). Der Entscheid der Vorinstanz über die Zivilforderungen der Privatklägerin (Dispo- sitiv-Ziffer 12) ist unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 37 E. VIII S. 44 ff.) gestützt auf den Freispruch der Vergewaltigung und der Nötigung zu bestätigen. Damit stellt sich lediglich in Bezug auf die seitens der Pri- vatklägerin erlittenen Tätlichkeiten die Frage einer Genugtuung. Für die Zusprechung einer Genugtuung müssen besondere Umstände gegeben sein, welche diese rechtfertigen. Solche liegen nicht bereits bei jeder geringfügi- gen Beeinträchtigung des Wohlbefindens vor. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass der erlittene körperliche oder seelische Schmerz von einer gewissen Schwere sein muss (SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht, AT, 8. Auflage 2020, S. 125). Es muss eine bedeutende Störung des psychischen Gleichgewichts vor- liegen. War der (psychische oder seelische) Schmerz von kurzer Dauer, so muss er heftig gewesen sein, war er nicht heftig, so muss er von längerer Dauer gewe- sen sein. Eine Verletzung, die problemlos ausheilt, gibt kein Anrecht auf eine Ge- nugtuung. Bleibt kein dauernder Nachteil zurück, so muss zumindest ein längerer Spitalaufenthalt nötig gewesen sein (so auch BGer 1A.235/2000 v. 21.2.2001, E. 5/b/aa) (BK OR-BREHM, 5. Auflage 2021, Art. 47 N 14a, 28 f.). Solche oder ähnliche Umstände konnten seitens der Privatklägerin nicht dargelegt werden bzw. wurde von ihrer Seite aufgrund der Tätlichkeiten gar keine Genugtuungsfor- derungen gestellt. Nichtsdestotrotz ist vorliegend festzustellen, dass nicht unbe- rücksichtigt bleiben kann, dass es zum Teil zu gegenseitigen Tätlichkeiten gekom- men ist, mithin die Privatklägerin ebenfalls tätlich gegen den Beschuldigten wurde. Ohne den körperlichen Übergriff seitens des Beschuldigten zu bagatellisie- ren, fehlt es damit ohnehin an der erforderlichen Schwere für die Zusprechung ei-

- 20 - ner Genugtuung. Damit bleibt es – wie eingangs aufgeführt – beim vorinstanzli- chen Urteil, wonach die Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid angeordneten Kosten- und Entschädigungsfol- gen (Urk. 37 S. 46 f. E. IX) erweisen sich ausgangsgemäss nach wie vor als an- gemessen und sind, soweit sie noch zur Beurteilung stehen, zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren 2.1 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin unter- liegt mit ihrer Berufung vollumfänglich, womit ihr die Kosten aufzuerlegen wären. Es ist jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung von einer Auflage der Verfahrenskosten an die Privatklägerin abzusehen (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind somit einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privat- klägerin einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin für die Kosten ihrer Rechtsverbeiständung bleibt gemäss Art. 138 Abs. 1 aStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Art. 138 Abs. 1bis StPO kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da das vorinstanzliche Urteil vor dessen Inkrafttreten gefällt wurde (vgl. Art. 453 Abs. 1 StPO). 2.2 Der amtliche Verteidiger reichte an der Berufungsverhandlung seine Hono- rarnote mit der Auflistung seiner Aufwendungen und Auslagen im Berufungsver- fahren ein (Urk. 59). Sie sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Berufungsverhandlung samt Vor- und Nachbesprechung mit dem Beschuldigten und Abschlussarbeiten ist Rechtsan- walt Dr. iur. Y._____ Fr. 5'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen.

- 21 - 2.3 Auch die Rechtsvertretung der Privatklägerin reichte ihre Honorarnote mit der Auflistung ihrer Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren ein (Urk. 58). Sie sind ebenfalls ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Berufungsverhandlung samt Vor- und Nachbesprechung mit der Privatklägerin ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Fr. 6'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Am 26. September 2023 meldete die Privatklägerin A._____ handelnd durch Rechtsanwalt X._____ fristgerecht Berufung gegen das eingangs wiedergege- bene Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung (nachfolgend: Vorinstanz) vom 21. September 2023 an (Urk. 31), welches den Parteien am 21. September 2023 mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 9 f.). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 37 = Urk. 29) am 22. Februar 2024 (Urk. 36/3) reichte die Vertretung der Privatklägerin dem Obergericht am

12. März 2024 fristgerecht ihre Berufungserklärung ein, wobei gleichzeitig um Ge-

- 6 - währung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren und um die nochmalige Befragung der Privatklägerin als Auskunftsperson ersucht wurde (Urk. 39).

E. 1.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 1 f. zu Art. 402 StPO, m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stel- len, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284, E. 2.2; BGE 143 IV 408, E. 6.1; BGer. 7B_539/2023 vom 3. November 2023, E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369, E. 4.3.1; BGer. 6B_881/2021 vom

27. Juni 2022, E. 1.2; BGer. 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1 f.).

E. 1.2 Die Privatklägerin beschränkte ihre Berufung auf den Freispruch gemäss Disp.-Ziff. 1 und die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gemäss Disp.- Ziff. 12 des angefochtenen Urteils. Sie verlangt einen Schuldspruch wegen Vergewaltigung und Nötigung sowie die Zusprechung von Schadenersatz dem Grundsatze nach und einer Genugtuung über Fr. 25'000.–, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gerichtskasse (Urk. 39 S. 1 f.). Aufgrund der von der Privatklägerin gestellten Anträge sind auch die Disp.-Ziff. 4 (Busse durch Haft erstanden), 5 bis 7 (Verzicht auf Widerruf) sowie 8 (Genug- tuung für Überhaft), 11 (Verzicht auf Erstellung eines DNA-Profils) und 16 (Kostenauflage) des vorinstanzlichen Urteils als mitangefochten zu betrachten, da sie mit den angefochtenen Punkten in engem Zusammenhang stehen und nicht

- 8 - losgelöst von diesen beurteilt werden bzw. in Rechtskraft erwachsen können (vgl. auch BGE 144 IV 383 E. 1.1.; Urteil 6B_827/2017 vom 25. Januar 2018 E. 1.1; je mit Hinweisen).

E. 1.3 Unangefochten blieben somit die Dispositivziffern 2 (Schuldspruch wegen mehrfachen Tätlichkeiten), 3 (Festsetzung der Busse), 9 bis 10 (Verfügungen über beschlagnahmte Gegenstände und Sicherstellungen) und 13 bis 15 (Kostenfestsetzung), was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist. In allen übrigen Punkten ist das angefochtene Urteil im Berufungsverfahren zu überprüfen.

2. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tat- sächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; viel- mehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H., sowie Nydegger, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Er- kenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu BGer. 7B_15/2021 vom 19. September 2023, E. 4.2.2; BGer. 7B_11/2021 vom 15. August 2023, E. 5.2; BGer. 6B_931/2021 vom 15. Au- gust 2022, E. 3.2; BGer. 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1). III. Schuldpunkt

1. Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 19), darauf kann verwiesen werden. Zusammengefasst wird dem Beschul- digten vorgeworfen, die Privatklägerin vom 15. auf den 16. August 2022 vergewal-

- 9 - tigt zu haben und sie genötigt zu haben, indem er beim Verlassen seines Zim- mers dieses abschloss und die Privatklägerin deshalb während ca. 10 Minuten eingeschlossen war. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe bzw. macht er be- treffend das Abschliessen des Zimmers geltend, dass dies aus Versehen gesche- hen sei.

2. Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Beweiswürdigung zu- treffend dargestellt (Urk. 37 S. 9-13), darauf kann verwiesen werden. Auch hin- sichtlich der Erstellung des Anklagesachverhalts kann – mit nachfolgenden Er- gänzungen und Korrekturen – grundsätzlich auf die ausführlichen und zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 13 bis 33).

E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 21. März 2024 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung der Privatklägerin zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zugleich wurde der Privatklägerin die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt sowie Frist angesetzt, um sich über die Ausübung ihrer Opferschutzrechte gemäss Art. 335 Abs. 4 StPO bzw. Art. 153 Abs. 1 StPO zu äussern (Urk. 41). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 25. März 2024 den Verzicht auf Antragsstellung und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 43). Die Privatklägerin nahm mit Eingabe vom 15. April 2024 ihre Opferschutzrechte in Anspruch (Urk. 44). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.

E. 2.1 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin unter- liegt mit ihrer Berufung vollumfänglich, womit ihr die Kosten aufzuerlegen wären. Es ist jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung von einer Auflage der Verfahrenskosten an die Privatklägerin abzusehen (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind somit einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privat- klägerin einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin für die Kosten ihrer Rechtsverbeiständung bleibt gemäss Art. 138 Abs. 1 aStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Art. 138 Abs. 1bis StPO kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da das vorinstanzliche Urteil vor dessen Inkrafttreten gefällt wurde (vgl. Art. 453 Abs. 1 StPO).

E. 2.2 Der amtliche Verteidiger reichte an der Berufungsverhandlung seine Hono- rarnote mit der Auflistung seiner Aufwendungen und Auslagen im Berufungsver- fahren ein (Urk. 59). Sie sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Berufungsverhandlung samt Vor- und Nachbesprechung mit dem Beschuldigten und Abschlussarbeiten ist Rechtsan- walt Dr. iur. Y._____ Fr. 5'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen.

- 21 -

E. 2.3 Auch die Rechtsvertretung der Privatklägerin reichte ihre Honorarnote mit der Auflistung ihrer Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren ein (Urk. 58). Sie sind ebenfalls ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Berufungsverhandlung samt Vor- und Nachbesprechung mit der Privatklägerin ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Fr. 6'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

E. 3 Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 erklärte die Privatklägerin, dass sie an- lässlich ihrer Befragung an der Berufungsverhandlung auf die Schutzmassnahme im Sinne von Art. 152 Abs. 3 StPO verzichte und dass sie sich in Anwesenheit des Beschuldigten nochmals zur Sache äussern möchte (Urk. 48). Mit Präsidial- verfügung vom 16. Dezember 2024 wurde festgestellt, dass die Privatklägerin be- reits als Auskunftsperson vorgeladen wurde (Urk. 46), weshalb dem Antrag auf Einvernahme als Auskunftsperson bereits stattgegeben wurde und darüber nicht mehr separat zu befinden war. Es wurde Vormerk vom Verzicht auf die Schutz- massnahmen genommen (Urk. 51).

E. 3.1 Zutreffend stellte die Vorinstanz fest, dass es betreffend die Vergewaltigung jeweils gewichtige Argumente für die Sachverhaltsvariante der Privatklägerin je- doch auch für diejenige des Beschuldigten gäbe (Urk. 37 S. 28 f.).

E. 3.1.1 So habe die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr mit dem Beschul- digten konstant als von ihr nicht gewollt und als sexuellen Übergriff beschrieben, demnach habe sie während des Geschlechtsakts geweint, gezittert und sich am Bett festgehalten. Nach dem Übergriff habe sie sich benutzt, "gruusig", unwohl und ängstlicher als zuvor gefühlt (Urk. 4/1 F/A 47). Abweichend bzw. ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen sind die Ausführungen der Privatklägerin je- doch gerade nicht immerzu nachvollziehbar. So erklärte sie anlässlich ihrer ersten polizeilichen Einvernahme zunächst lediglich, der Beschuldigte habe sie auf das Bett gedrückt und "vergewaltigt" (Urk. 4/1 F/A 9), bei ihr sei dann irgendetwas passiert und sie habe ihn an den Haaren genommen, zu Boden gestossen und geschlagen (a.a.O.). In derselben Einvernahme schilderte die Privatklägerin wie- derum, dass der Beschuldigte, als er sie vergewaltigte, gesagt habe, sie könne schon nein sagen, wenn sie es nicht wolle. Wenn sie jedoch in Stresssituationen sei, könne sie nicht sprechen, sie habe am ganzen Körper gezittert und der Be- schuldigte habe weiter gemacht. Anders als zuvor erklärte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe sie nach der Vergewaltigung gewürgt und an die Wand ge- schmissen, dann habe sie ihn auf den Boden geschmissen und mit der Faust ge- gen die rechte Kieferseite geschlagen, zudem habe sie ihm vor der Vergewalti-

- 10 - gung eine Figur an die Stirn geschmissen (a.a.O. F/A 22). Weiter führte die Privat- klägerin aus, dass sie dem Beschuldigten beim Einführen seines Gliedes in ihre Vagina geholfen habe, da sie gehofft habe, dass es dann schneller vorbei sei (a.a.O. F/A 27), wobei sie bei der nächsten Frage wiederum ausführte, sie habe geweint und versucht, sich von ihm wegzustossen (a.a.O. F/A 28). Die Privatklä- gerin ergänzte auf die weiteren Fragen hin, dass der Beschuldigte sie während wie auch nach der Vergewaltigung gewürgt und geschlagen habe und als sie – mutmasslich nachdem sie gewürgt worden sei – nach Luft schnappend auf dem Boden gesessen sei, habe er ihr einen Basketball an den Kopf geworfen (a.a.O. F/A 32 und 40). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. September 2022 erklärte die Privatklägerin wiederum, dass der Beschuldigte ihr nach der Vergewaltigung mit der Faust in den Bauch geschlagen habe und sie an die Wand gehalten und gewürgt habe. Nachdem er sie so oft geschlagen habe, sei sie ausgerastet und habe ihn an den Haaren genommen, auf den Boden geschmissen und geschla- gen, sie habe ihm dann eine Plastikfigur an die Stirn geschmissen (Urk. 4/2 F/A 42). Auf die Frage, ob es während der Vergewaltigung zu Gewalt kam, erklärte sie, dass er ihre Haare genommen, sie am Po geschlagen und ihren Kopf auf das Bett gedrückt habe (a.a.O. F/A 109; 140, 141 und 144). Ob er sie bedroht oder unter Druck gesetzt habe, wisse sie nicht mehr (a.a.O. F/A 110, 111 f.).

E. 3.1.2 An der Berufungsverhandlung führte die Privatklägerin erstmals neu aus, dass sie dem Beschuldigten nach der vermeintlichen Vergewaltigung mitge- teilt habe, dass er nun ein "Vergewaltiger" sei (Prot. II S. 19 f.) und dass sie vor- her keine Drogen konsumiert habe, sie habe nur einen Schluck Alkohol getrunken (Prot. II S. 12 f.). Auf die Frage, ob sie ihm – wie von ihr in der Untersuchung aus- geführt – beim Eindringen geholfen habe, bestätigte sie ihre damaligen Ausfüh- rungen. Diese Handlung begründete sie jedoch neu damit, dass der Beschuldigte eben "nicht getroffen" habe und ihr dies auch schon mit anderen Sexualpartnern passiert sei. Des Weiteren habe sie so verhindern wollen, dass der Beschuldigte womöglich anal in sie eindringe und sie dann noch mehr Schmerzen hätte erdul- den müssen (Prot. II S. 15). Weiter führte sie betreffend die Lichtverhältnisse aus,

- 11 - es sei komplett hell gewesen (Prot. II S. 19). Auf die Frage, ob bzw. wie sie dem Beschuldigten zu verstehen gegeben habe, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden gewesen sei, erklärte sie, sie sei in eine Ecke gegangen und habe sich in eine Abwehrposition gebracht, indem sie ihre Arme in Richtung des Beschuldigten gehoben habe. Sie habe ihre Abneigung mit ihrer Körpersprache zu erkennen gegeben, sie habe sogar sehr laut um Hilfe gerufen (Prot. II S. 22 f.). Davor erklärte sie noch, dass sie "psychologisch und physiologisch" nicht in der Lage gewesen sei adäquat zu handeln bzw. sich zu wehren, sie habe deshalb "nichts" mehr machen können, da sie mit der Situation derart überfordert gewesen sei (Prot. II S. 14). Weiter fiel an der Berufungsverhandlung auf, dass die Privatklägerin allgemeine Ausführungen machte und zum Teil nicht direkt auf die Fragen antwortete, was auch von ihrem Rechtsvertreter bestätigt wurde (Prot. II S. 36 E1 zu Urk. 60). Übereinstimmend mit ihren bisherigen Aussagen führte sie aus, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden gewesen sei (Prot. II S. 13). Der Rechtsvertreter der Privatklägerin brachte an der Berufungsverhandlung wie- derum vor, dass die Privatklägerin u.a. an selektivem Mutismus leide, der Be- schuldigte dies gewusst und die Vorinstanz dem zu wenig Gewicht beigemessen habe (Urk. 60 S. 7 N 27). Wie eingangs festgestellt, kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin mit dem Geschlechtsverkehr letztlich nicht einverstanden war, auch wenn ihre Aussagen zum genauen Ablauf und zu den Handlungen welche vorher bzw. nachher stattgefunden haben sollen, wie vorstehend ausgeführt, nicht immer nachvollziehbar sind, wie auch ihre – über mehrere Einvernahmen – konträren Aussagen bezüglich Widerstand während des Geschlechtsverkehrs (vgl. Urk. 37 S. 30 f.). Auch an der Berufungsverhandlung blieben die Aussagen der Privatklä- gerin widersprüchlich, insbesondere, da sie nun neue Tatsachen vorbrachte, wel- che bisher weder von ihr noch vom Beschuldigten erwähnt worden sind. Dass die Privatklägerin wohl nicht in der Lage ist, objektiv über das Geschehene zu berich- ten, hat sie mit ihrer Aussage bestätigt, wonach sich der Vorfall (einschliesslich

- 12 - der handgreiflichen Streitereien) "delirisch" angefühlt habe (Prot. II S. 10), wes- halb Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin bestehen. Zum selektiven Mutismus kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 31). Dass die Privatklägerin an dieser psychischen Störung leidet, ist nicht belegt. Auch die Privatklägerin konnte nicht bestätigen, dass dies bei ihr jemals diagnostiziert worden sei, vielmehr erklärte sie, man könne es "schon so nennen" (Prot. II S. 16). Dass der Beschuldigte vom Vorlie- gen dieses Umstands habe wissen müssen, wird ihm in der Anklageschrift nicht vorgeworfen, weshalb auch nicht weiter darauf einzugehen ist.

E. 3.1.3 Auf der anderen Seite hat die Vorinstanz richtig festgestellt, dass der Beschuldigte konstant geltend machte, dass der Geschlechtsverkehr einvernehm- lich erfolgt sei. Dass die Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich wider- spruchsfrei erfolgten, wurde auch vom Rechtsvertreter der Privatklägerin nicht in Abrede gestellt (Urk. 60 S. 6 N 26; S. 8 N 34). Insbesondere die Aussagen der Privatklägerin, wonach sie ihr Becken so in Position brachte, dass der Beschul- digte in sie habe eindringen können, sprechen dafür, dass der Beschuldigte da- von ausgehen durfte, dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich war (Urk. 37 S. 29). Ergänzend ist hinzuzufügen, dass die Privatklägerin ausführte, sie habe dem Beschuldigten geholfen, sein Glied bei ihr vaginal einzuführen (Urk. 4/1 F/A 27; Urk. 4/2 F/A 90, Prot. II S. 15), es handelt sich dabei um einen aktiven Vor- gang, welcher von der Privatklägerin ausging. Dies durfte der Beschuldigte "in gu- ten Treuen" so einordnen, dass die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr eben- falls wollte. Schliesslich erklärte der Beschuldigte, dass die Privatklägerin ihn kurze Zeit nach dem Sex, als sie wieder am Streiten waren, an den Haaren gerissen und zu Bo- den geworfen habe und auch, dass er ihr einen Basketball gegen den Kopf ge- schmissen habe. Er habe sie geschubst aber nicht derart stark, dass sie gegen die Wand kracht oder umfällt (Urk. 3/1 F/A 79; Urk. 3/2 F/A 29, 49). Weiter er- klärte er, dass es in der Paarbeziehung mit der Privatklägerin beim Geschlechts- verkehr hin und wieder vorkam, dass er ihr einen Klaps auf den Po gegeben habe und sie leicht gewürgt habe, dies habe er jedoch nur auf ihr Verlangen hin ge-

- 13 - macht (Urk. 3/1 F/A 46 f, 76 f.; Urk. 3/2 F/A 11, 25) was von der Privatklägerin be- stätigt wurde (Urk. 4/2 F/A 168, 170, 172, 173-175). 3.2.1 Der Vergewaltigung macht sich schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfä- hig macht (Art. 190 Abs. 1 aStGB). Damit Gewalt in sexueller Hinsicht gegeben ist, ist es nötig, dass das Opfer nicht einverstanden ist und dass der Täter das weiss oder diese Eventualität akzeptiert und dass er sich darüber hinwegsetzt, in- dem er die Situation ausnützt oder ein wirksames Mittel verwendet (BGE 122 IV 97 E. 2b S. 100; Urteile 6B_802/2021 vom 10. Februar 2022 E. 1.2; 6B_488/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 5.4.1, 6B_367/2021, a.a.O., E. 2.2.1). Die Vergewalti- gung setzt somit die Anwendung eines Zwangsmittels voraus. Dabei handelt es sich namentlich um die Anwendung von Gewalt. Gewalt bezeichnet die bewusste Anwendung physischer Kraft auf die Person des Opfers mit dem Ziel, sie nachge- ben zu lassen (BGE 122 IV 97 E. 2b S. 100; Urteile 6B_367/2021, a.a.O., E. 2.2.1; 6B_995/2020 vom 5. Mai 2021 E. 2.1; BGE 148 IV 234 E. 3.3). Der psy- chische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeu- gen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt, die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedro- hung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.4; 6B_981/2019 vom 12. November 2020 E. 2.2). Die Auslegung von Art. 190 StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b; Urteile 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.4; 6B_1193/2021 vom 7. März 2023 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).

- 14 - Der Tatbestand der Vergewaltigung ist nur erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich han- delt, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 87 IV 66 E. 3; Urteile 6B_479/2020 vom

19. Januar 2021 E. 4.3.5; 6B_1193/2021 vom 7. März 2023 E. 2.3.2). 3.2.2 Nach dem hiervor Ausgeführten lässt sich der angeklagte Sachverhalt hinsichtlich der Vergewaltigung beweismässig nicht erstellen. Wie bereits festge- stellt, ist der Privatklägerin abzunehmen, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wollte. Es bleiben dennoch unüberwindbare Zweifel zumindest betreffend des subjektiven Tatbestandes bestehen, wonach der Beschuldigte dies wusste bzw. in Kauf nehmen musste. Vielmehr hat der Beschuldigte schlüssig erklärt, weshalb er von einvernehmlichem Geschlechtsverkehr ausgegangen ist und dies unter den gegebenen Umständen auch so interpretieren durfte. In objektiver Hinsicht gibt es sodann auch keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte die Widerstandsfähig- keit der Privatklägerin reduziert oder gar durch Gewaltanwendung zerschlagen hatte, macht sie doch zum Teil selber geltend, dass es erst nach dem (von ihr un- gewollten) Geschlechtsverkehr zu (gegenseitigen) Tätlichkeiten kam. Auch an- lässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Privatklägerin, dass sie dem Be- schuldigten in die "Fresse" gehauen habe (Prot. II S. 12). Damit hat die Privatklä- gerin bis zuletzt zumindest den Anschein erweckt, dass sie durchaus in der Lage war, sich zu wehren, ihr Unbehagen zu äussern und entsprechend reagieren und agieren konnte. Weiter führte sie aus, der Beschuldigte sei vor der vermeintlichen Vergewaltigung in einer "lieben Phase" und liebevoll zu ihr gewesen, er habe dann angefangen "das" zu machen, was man macht, wenn man anfängt Sex zu haben (Prot. II S. 14). Auch aufgrund dieser Ausführungen ist nicht ersichtlich, in- wiefern der Beschuldigte gewaltsam Sex von der Privatklägerin gefordert haben soll bzw. diesen schliesslich gegen ihren Willen vollzog. Insgesamt scheint es eher so, als hätte sich die Privatklägerin zur Wehr setzen können. Zumindest ist aus ihren bisherigen Aussagen nicht ersichtlich, dass ihr Selbstschutzmöglichkei- ten nicht zumutbar gewesen wären.

4. In der Gesamtschau dieser Umstände kann nicht auf die widersprüchlichen Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden. Auch wenn man dies tun würde, so stehen diese den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten gegenüber. Zu-

- 15 - sammenfassend kann weder das objektive Tatbestandselement des Zwangs noch jenes des Vorsatzes erstellt werden. In Nachachtung des elementaren strafpro- zessualen Grundsatzes "in dubio pro reo" hat demnach ein Freispruch zu erfol- gen.

E. 4 Am 27. Mai 2024 wurden die Parteien auf den 25. Februar 2025 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 46).

E. 5 Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorge- worfen, dass er in der Nacht auf den 16. August 2022 sich nochmals zur Tank- stelle begab, um sich eine Flasche Wein zu holen, dabei habe er sein Zimmer im betreuten Wohnen hinter sich verschlossen und die Schlüssel mitgenommen. Da- bei habe er die Privatklägerin im Zimmer eingesperrt und bewusst daran gehin- dert, die Wohnung zu verlassen.

E. 5.1 Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er am besagten Abend sein Zimmer verlassen habe, um an der nächstgelegenen Tankstelle Wein zu kaufen. Er gibt auch zu, sein Zimmer verschlossen zu haben, dies sei aber aus Versehen ge- schehen, da er sein Zimmer jeweils abschliesse, wenn er das betreute Wohnen verlasse (Urk. 3/2 F/A 5). Er habe die Privatklägerin sogar aufgefordert, zu gehen (a.a.O. F/A 9). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme erklärte der Be- schuldigte erneut, dass er die Privatklägerin nicht bewusst habe einsperren wol- len. Es sei eine Angewohnheit, dass er die Türe abschliesse, wenn er sie zu ma- che bzw. sein Zimmer verlasse (Urk. 3/3 F/A 4). Wie die Vorinstanz richtig ausge- führt hat, wollte die Privatklägerin die Wohnung gar nicht erst verlassen (Urk. 37 S. 32). An der Berufungsverhandlung führte die Privatklägerin diesbezüglich aus, der Beschuldigte habe ihr mitgeteilt, dass er zur Tankstelle gehe und die Türe ab- schliessen werde, da er ihr nicht vertraue. Auf die Frage, weshalb er ihr nicht ver- traut habe, erklärte sie, dass er wohl habe verhindern wollen, dass sie in der WG "herumschwirre" und vielleicht "etwas sage". Auch dies wurde von der Privatklä- gerin erstmals an der Berufungsverhandlung vorgebracht. Weiter habe sie nichts weiter gesagt, als er die Wohnung verlassen habe, da sie aufgrund ihrer psychi- schen Situation dazu nicht in der Lage gewesen sei (Prot. II S. 21). Der Rechtsvertreter der Privatklägerin argumentierte anlässlich der Berufungsver- handlung, dass der Beschuldigte bewusst gehandelt habe, da er ihr bereits zuvor, als er einmal zur Toilette ging, gesagt habe, dass sie jetzt wegrennen könne, da-

- 16 - bei habe er aber ihr Handy mitgenommen (Urk. 60 S. 3 N 9 und 8 N 37). Dem- nach sei es bereits vorher das Ziel des Beschuldigten gewesen, die Privatklägerin im Zimmer "einzusperren" und auf diese Weise ihre freie Fortbewegung einzu- schränken. 5.2.1 Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). Die Nötigung ist ein Erfolgsdelikt, indem das Opfer zu einem Tun, einem Unterlassen oder einem Dulden bestimmt wird. Voll- endet ist die Nötigung erst, wenn sich das Opfer gemäss dem Willen des Täters verhält (DELNON/RÜDY, in Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, [kurz: BSK-StGB], N 53 f. zu Art. 181 StGB). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c; 96 IV 58 E. 5; Urteil 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 3.2.4 mit Hinweisen). 5.2.2 Vorliegend wollte die Privatklägerin während der Abwesenheit des Be- schuldigten von ca. 10 Minuten sowie auch im weiteren Verlauf des Abends die Wohnung des Beschuldigten nicht verlassen. Dies bestätigte die Privatklägerin, indem sie erklärte, dass sie den Zug verpasst habe, was zeitlich vor dem Absch- liessen des Zimmers durch den Beschuldigten geschah. Dabei soll der Beschul- digte ihr gegenüber gesagt haben, dass er sie nicht auf der Strasse lasse und sie bei ihm bleiben könne (Urk. 4/2 F/A 42 S. 10), schliesslich hat die Privatklägerin auch beim Beschuldigten übernachtet. Es ist demnach nicht ersichtlich, dass die Privatklägerin die Wohnung überhaupt je hat verlassen wollen, jedenfalls hat sie dies in keiner Einvernahme geltend gemacht. An der Berufungsverhandlung er- klärte sie lediglich, dass sie nicht in der Lage gewesen sei etwas zu sagen. Es ist nicht ersichtlich, wie der Beschuldigte an dieser Stelle hätte merken sollen, dass die Privatklägerin das Zimmer hat verlassen wollen, wenn sie dies zu keinem Zeit- punkt geäussert hat. Des Weiteren fällt auf, dass die Privatklägerin zum Teil aus-

- 17 - führte, wie sie sich körperlich wie auch verbal gegen den Beschuldigten zur Wehr gesetzt habe, auf der anderen Seite erklärte sie, wie sie zeitweise nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich zu bewegen, geschweige denn zu artikulieren. Wie vorstehend ausgeführt, handelt es sich bei der Nötigung um ein Erfolgsdelikt. Da die Privatklägerin in der Wohnung des Beschuldigten bleiben wollte, konnte sie auch nicht im Sinne von Art. 181 StGB zum Bleiben genötigt werden bzw. wurde ihr Verhalten nicht durch die Handlung des Beschuldigten bestimmt. Damit ist bereits in objektiver Hinsicht kein strafrechtlich relevanter Tatbestand erstellt. Im Übrigen wäre der Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt, zumal es aus den Akten keine Hinweise gibt, dass der Beschuldigte betreffend seine Ab- sichten zum Verschliessen der Türe die Unwahrheit erzählen würde. Er machte konstant und glaubhaft geltend, dass er die Tür jeweils abschliesse, wenn er sein Zimmer verlasse. Der Beschuldigte befand sich in einer besonderen Wohnsitua- tion, demnach residierte er im sogenannten betreuten Wohnen ("C._____"). Es handelt sich dabei um eine Wohngemeinschaft, die sich auf psychosoziale Beglei- tung sowie bedarfsgerechte Unterstützung von Erwachsenen in herausfordernden Lebenssituationen konzentriert (Quelle: https://C._____.ch/, besucht am 11.02.2025, 15.02 Uhr). Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dort mit Personen zusammenwohnte, welche ihm weitestgehend unbekannt waren, wes- halb ihm abgenommen werden kann, dass er die Türe zu seinem Zimmer jeweils reflexartig bzw. aus Gewohnheit – mithin zum Schutz seiner Wertgegenstände – abgeschlossen hat. Es hat deshalb auch betreffend den Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ein Freispruch zu erfolgen. IV. Haftanrechnung und -entschädigung sowie Erstellung eines DNA-Profils Da die vorinstanzlichen Freisprüche vorliegend bestätigt wurden, kann hier auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Haftanrechnung und -entschädigung sowie zur Erstellung eines DNA-Profils verwiesen werden (Urk. 37 S. 42-44; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Widerruf (Urk. 37 S. 42) geben ebenfalls zu keinen weiteren Ergänzungen Anlass.

- 18 - Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass dem Beschuldigten eine Entschädigung im Umfang von Fr. 500.– für die langandau- ernde und psychisch belastende Unsicherheit einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Vergewaltigung und Nötigung von letztlich zweieinhalb Jahren auszurich- ten sei. Sofern sich die Verteidigung dabei auf BGE 149 [recte:146] IV 231 (E. 2.6.2.) be- ruft (Urk. 61 S. 23), wonach bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebots und der damit einhergehenden Ungewissheit einer möglichen Verurteilung eine Ge- nugtuung auszurichten ist, so kann ihr nicht gefolgt werden. Ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung ist für jeden Beschuldigten belastend. Aus welchen Grün- den dies für den Beschuldigten im vorliegenden Verfahren einschneidender gewe- sen sein soll als für jeden anderen von einem solchen Strafverfahren Betroffenen, ist nicht ersichtlich und wurde von der Verteidigung auch nicht dargelegt. Der Be- schuldigte ist ledig, hat keine Kinder und bemüht sich derzeit um die Absolvierung einer IV-Lehre (Prot. II S. 26 ff.). Er hat demnach weder einen Arbeitsverlust zu befürchten, noch waren eine Partnerin oder Kinder vom Strafverfahren tangiert. Zudem wurde die Verletzung des Beschleunigungsgebots im vorliegenden Ver- fahren bisher nicht moniert bzw. liegt eine solche nicht vor. Der Antrag einer wei- tergehenden Genugtuung für den Beschuldigten ist demnach abzuweisen.

- 19 - V. Zivilforderung Vorliegend liess die Privatklägerin beantragen, der Beschuldigte sei dem Grund- satze nach zum Ersatz von Schaden zu verpflichten. Überdies sei er zu verpflich- ten, ihr eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 25'000.– zu bezahlen. Die Genugtu- ung wurde insbesondere mit der vom Beschuldigten begangenen Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin begründet (Urk. 60 S. 9 f. N 41 ff.). Der Entscheid der Vorinstanz über die Zivilforderungen der Privatklägerin (Dispo- sitiv-Ziffer 12) ist unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 37 E. VIII S. 44 ff.) gestützt auf den Freispruch der Vergewaltigung und der Nötigung zu bestätigen. Damit stellt sich lediglich in Bezug auf die seitens der Pri- vatklägerin erlittenen Tätlichkeiten die Frage einer Genugtuung. Für die Zusprechung einer Genugtuung müssen besondere Umstände gegeben sein, welche diese rechtfertigen. Solche liegen nicht bereits bei jeder geringfügi- gen Beeinträchtigung des Wohlbefindens vor. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass der erlittene körperliche oder seelische Schmerz von einer gewissen Schwere sein muss (SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht, AT, 8. Auflage 2020, S. 125). Es muss eine bedeutende Störung des psychischen Gleichgewichts vor- liegen. War der (psychische oder seelische) Schmerz von kurzer Dauer, so muss er heftig gewesen sein, war er nicht heftig, so muss er von längerer Dauer gewe- sen sein. Eine Verletzung, die problemlos ausheilt, gibt kein Anrecht auf eine Ge- nugtuung. Bleibt kein dauernder Nachteil zurück, so muss zumindest ein längerer Spitalaufenthalt nötig gewesen sein (so auch BGer 1A.235/2000 v. 21.2.2001, E. 5/b/aa) (BK OR-BREHM, 5. Auflage 2021, Art. 47 N 14a, 28 f.). Solche oder ähnliche Umstände konnten seitens der Privatklägerin nicht dargelegt werden bzw. wurde von ihrer Seite aufgrund der Tätlichkeiten gar keine Genugtuungsfor- derungen gestellt. Nichtsdestotrotz ist vorliegend festzustellen, dass nicht unbe- rücksichtigt bleiben kann, dass es zum Teil zu gegenseitigen Tätlichkeiten gekom- men ist, mithin die Privatklägerin ebenfalls tätlich gegen den Beschuldigten wurde. Ohne den körperlichen Übergriff seitens des Beschuldigten zu bagatellisie- ren, fehlt es damit ohnehin an der erforderlichen Schwere für die Zusprechung ei-

- 20 - ner Genugtuung. Damit bleibt es – wie eingangs aufgeführt – beim vorinstanzli- chen Urteil, wonach die Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid angeordneten Kosten- und Entschädigungsfol- gen (Urk. 37 S. 46 f. E. IX) erweisen sich ausgangsgemäss nach wie vor als an- gemessen und sind, soweit sie noch zur Beurteilung stehen, zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abtei- lung, vom 21. September 2023 bezüglich Dispositivziffern 2 (Schuldspruch wegen mehrfachen Tätlichkeiten), 3 (Festsetzung der Busse), 9 bis 10 (Ver- fügungen über beschlagnahmte Gegenstände und Sicherstellungen) und 13 bis 15 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen sind.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte B._____ ist der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB sowie  der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB,  nicht schuldig und wird freigesprochen.
  4. Die erstinstanzlich ausgefällte Busse von Fr. 2'000.– (Ziff. 3) ist durch 20 Tage Haft erstanden.
  5. Dem Beschuldigten wird für die Überhaft von 11 Tagen eine Genugtuung von Fr. 2'200.– aus der Staatskasse zugesprochen.
  6. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer weiteren Genugtuung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. - 22 -
  7. Die Privatklägerin wird mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
  8. Die erstinstanzliche Abweisung der Abnahme einer DNA-Probe und der Er- stellung eines DNA-Profils (Ziff. 11) wird bestätigt.
  9. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 16) wird bestätigt.
  10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt. Die wei- teren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung, Fr. 6'000.– unentgeltliche Verbeiständung.
  11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin, werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Pri- vatklägerin bezüglich der Kosten ihrer unentgeltlichen Verbeiständung bleibt gemäss Art. 138 Abs. 1 aStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin A._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin A._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  - 23 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge-  mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 38 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG).
  13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. Februar 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Matic
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240102-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Ams- ler und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Matic Urteil vom 25. Februar 2025 in Sachen A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Vergewaltigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom

21. September 2023 (DG230007)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. April 2023 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 37 S. 49 ff.)

1. Der Beschuldigte B._____ ist

- der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und

- der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen.

2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 2'000.–.

4. Die Busse ist durch 20 Tage Haft erstanden.

5. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Lim- mat vom 29. Juni 2020 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– wird nicht widerrufen.

6. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmat- tal/Albis vom 29. Juli 2020 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– wird nicht widerrufen.

7. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom

17. Mai 2021 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.– wird nicht widerrufen.

8. Dem Beschuldigten wird für die verbleibende Überhaft von 11 Tagen eine Genugtuung von insgesamt Fr. 2'200.– aus der Staatskasse zugesprochen.

- 3 -

9. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden die folgenden, einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände wie folgt freigegeben und dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben:

- 1 Mobiltelefon, Marke Oppo Typ A16s, lautend auf den Beschuldigten (Asservat-Nr. A016'472'609);

- 1 Bettdecke (Asservat-Nr. A016'472'574);

- 1 Kopfkissen (Asservat-Nr. A016'472'585);

- 1 Bettbezug (Asservat-Nr. A016'472'596). Werden die Gegenstände nicht innert 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, wird Verzicht auf Aushändigung angenommen und die Gegenstände werden der Kantonspolizei Zürich, PJZ, Güterstrasse 33, 8004 Zürich, zur gutscheinenden Verwendung resp. Vernichtung über- lassen.

10. Die sichergestellten Asservate, Spuren und Spurenträger (Asservat-Nr. A016'472'632 und A016'472'858 [IRM-Fotografien]) sind nach Rechtskraft dieses Entscheides zu vernichten.

11. Der Antrag auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgewiesen.

12. Die Anträge der Privatklägerin auf Genugtuung und Schadenersatz werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

13. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 12'038.10 festgesetzt (Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer inkl.).

14. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin wird auf Fr. 4'392.45 festgesetzt (Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer inkl.).

- 4 -

15. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 8'547.95 Auslagen (Gutachten) Fr. 12'038.10 Entschädigung amtlicher Verteidiger Fr. 4'392.45 Entschädigung Vertretung Privatklägerin Fr. 31'578.50 Total Wird auf eine Begründung des Entscheides verzichtet, reduziert sich die Ge- richtsgebühr um einen Drittel auf Fr. 3'000.–.

16. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfah- rens werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 900.–, resp. Fr. 600.– bei unbegründetem Entscheid, auferlegt. Die übrigen Kosten und Gebühren sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden auf die Staatskasse genommen. Berufungsanträge:

a) Der Vertretung der Privatklägerin A._____: (Urk. 39 S. 1 f.; Urk. 60 S. 1)

1. Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 21. September 2023 sei aufzuheben und der Beschuldigte schuldig zu sprechen der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB;  der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 

2. Ziff. 12 des Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigte dem Grundsatze nach zum Ersatz von Schaden und zur Leistung einer  Genugtuung von CHF 25'000.00 an die Privatklägerin zu verpflichten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.

- 5 -

b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 61 S. 2)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 21. September 2023 sei zu bestätigen.

2. Dem Beschuldigten sei zu der vom Bezirksgericht Dielsdorf im Urteil vom 21. September 2023 zugesprochenen Genugtuung für die Über- haft zusätzlich eine Genugtuung von Fr. 500.– zuzusprechen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie für deren Rechtsvertretung seien unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege der Privatkläge- rin aufzuerlegen und die Kosten der amtlichen Verteidigung seien defi- nitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

c) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 43) Verzicht auf Stellung eines Antrags. ___________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Am 26. September 2023 meldete die Privatklägerin A._____ handelnd durch Rechtsanwalt X._____ fristgerecht Berufung gegen das eingangs wiedergege- bene Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung (nachfolgend: Vorinstanz) vom 21. September 2023 an (Urk. 31), welches den Parteien am 21. September 2023 mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 9 f.). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 37 = Urk. 29) am 22. Februar 2024 (Urk. 36/3) reichte die Vertretung der Privatklägerin dem Obergericht am

12. März 2024 fristgerecht ihre Berufungserklärung ein, wobei gleichzeitig um Ge-

- 6 - währung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren und um die nochmalige Befragung der Privatklägerin als Auskunftsperson ersucht wurde (Urk. 39).

2. Mit Präsidialverfügung vom 21. März 2024 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung der Privatklägerin zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zugleich wurde der Privatklägerin die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt sowie Frist angesetzt, um sich über die Ausübung ihrer Opferschutzrechte gemäss Art. 335 Abs. 4 StPO bzw. Art. 153 Abs. 1 StPO zu äussern (Urk. 41). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 25. März 2024 den Verzicht auf Antragsstellung und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 43). Die Privatklägerin nahm mit Eingabe vom 15. April 2024 ihre Opferschutzrechte in Anspruch (Urk. 44). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.

3. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 erklärte die Privatklägerin, dass sie an- lässlich ihrer Befragung an der Berufungsverhandlung auf die Schutzmassnahme im Sinne von Art. 152 Abs. 3 StPO verzichte und dass sie sich in Anwesenheit des Beschuldigten nochmals zur Sache äussern möchte (Urk. 48). Mit Präsidial- verfügung vom 16. Dezember 2024 wurde festgestellt, dass die Privatklägerin be- reits als Auskunftsperson vorgeladen wurde (Urk. 46), weshalb dem Antrag auf Einvernahme als Auskunftsperson bereits stattgegeben wurde und darüber nicht mehr separat zu befinden war. Es wurde Vormerk vom Verzicht auf die Schutz- massnahmen genommen (Urk. 51).

4. Am 27. Mai 2024 wurden die Parteien auf den 25. Februar 2025 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 46).

5. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, sowie die Privatklägerin mit Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Die Parteien stellten die eingangs wiedergegebe-

- 7 - nen Anträge (Prot. II S. 4 f.; Urk. 43, 60 und 61). Es waren keine Vorfragen und keine Beweisanträge zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 1 f. zu Art. 402 StPO, m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stel- len, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284, E. 2.2; BGE 143 IV 408, E. 6.1; BGer. 7B_539/2023 vom 3. November 2023, E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369, E. 4.3.1; BGer. 6B_881/2021 vom

27. Juni 2022, E. 1.2; BGer. 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1 f.). 1.2 Die Privatklägerin beschränkte ihre Berufung auf den Freispruch gemäss Disp.-Ziff. 1 und die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gemäss Disp.- Ziff. 12 des angefochtenen Urteils. Sie verlangt einen Schuldspruch wegen Vergewaltigung und Nötigung sowie die Zusprechung von Schadenersatz dem Grundsatze nach und einer Genugtuung über Fr. 25'000.–, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gerichtskasse (Urk. 39 S. 1 f.). Aufgrund der von der Privatklägerin gestellten Anträge sind auch die Disp.-Ziff. 4 (Busse durch Haft erstanden), 5 bis 7 (Verzicht auf Widerruf) sowie 8 (Genug- tuung für Überhaft), 11 (Verzicht auf Erstellung eines DNA-Profils) und 16 (Kostenauflage) des vorinstanzlichen Urteils als mitangefochten zu betrachten, da sie mit den angefochtenen Punkten in engem Zusammenhang stehen und nicht

- 8 - losgelöst von diesen beurteilt werden bzw. in Rechtskraft erwachsen können (vgl. auch BGE 144 IV 383 E. 1.1.; Urteil 6B_827/2017 vom 25. Januar 2018 E. 1.1; je mit Hinweisen). 1.3 Unangefochten blieben somit die Dispositivziffern 2 (Schuldspruch wegen mehrfachen Tätlichkeiten), 3 (Festsetzung der Busse), 9 bis 10 (Verfügungen über beschlagnahmte Gegenstände und Sicherstellungen) und 13 bis 15 (Kostenfestsetzung), was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist. In allen übrigen Punkten ist das angefochtene Urteil im Berufungsverfahren zu überprüfen.

2. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tat- sächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; viel- mehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H., sowie Nydegger, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Er- kenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu BGer. 7B_15/2021 vom 19. September 2023, E. 4.2.2; BGer. 7B_11/2021 vom 15. August 2023, E. 5.2; BGer. 6B_931/2021 vom 15. Au- gust 2022, E. 3.2; BGer. 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1). III. Schuldpunkt

1. Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 19), darauf kann verwiesen werden. Zusammengefasst wird dem Beschul- digten vorgeworfen, die Privatklägerin vom 15. auf den 16. August 2022 vergewal-

- 9 - tigt zu haben und sie genötigt zu haben, indem er beim Verlassen seines Zim- mers dieses abschloss und die Privatklägerin deshalb während ca. 10 Minuten eingeschlossen war. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe bzw. macht er be- treffend das Abschliessen des Zimmers geltend, dass dies aus Versehen gesche- hen sei.

2. Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Beweiswürdigung zu- treffend dargestellt (Urk. 37 S. 9-13), darauf kann verwiesen werden. Auch hin- sichtlich der Erstellung des Anklagesachverhalts kann – mit nachfolgenden Er- gänzungen und Korrekturen – grundsätzlich auf die ausführlichen und zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 13 bis 33). 3.1 Zutreffend stellte die Vorinstanz fest, dass es betreffend die Vergewaltigung jeweils gewichtige Argumente für die Sachverhaltsvariante der Privatklägerin je- doch auch für diejenige des Beschuldigten gäbe (Urk. 37 S. 28 f.). 3.1.1 So habe die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr mit dem Beschul- digten konstant als von ihr nicht gewollt und als sexuellen Übergriff beschrieben, demnach habe sie während des Geschlechtsakts geweint, gezittert und sich am Bett festgehalten. Nach dem Übergriff habe sie sich benutzt, "gruusig", unwohl und ängstlicher als zuvor gefühlt (Urk. 4/1 F/A 47). Abweichend bzw. ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen sind die Ausführungen der Privatklägerin je- doch gerade nicht immerzu nachvollziehbar. So erklärte sie anlässlich ihrer ersten polizeilichen Einvernahme zunächst lediglich, der Beschuldigte habe sie auf das Bett gedrückt und "vergewaltigt" (Urk. 4/1 F/A 9), bei ihr sei dann irgendetwas passiert und sie habe ihn an den Haaren genommen, zu Boden gestossen und geschlagen (a.a.O.). In derselben Einvernahme schilderte die Privatklägerin wie- derum, dass der Beschuldigte, als er sie vergewaltigte, gesagt habe, sie könne schon nein sagen, wenn sie es nicht wolle. Wenn sie jedoch in Stresssituationen sei, könne sie nicht sprechen, sie habe am ganzen Körper gezittert und der Be- schuldigte habe weiter gemacht. Anders als zuvor erklärte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe sie nach der Vergewaltigung gewürgt und an die Wand ge- schmissen, dann habe sie ihn auf den Boden geschmissen und mit der Faust ge- gen die rechte Kieferseite geschlagen, zudem habe sie ihm vor der Vergewalti-

- 10 - gung eine Figur an die Stirn geschmissen (a.a.O. F/A 22). Weiter führte die Privat- klägerin aus, dass sie dem Beschuldigten beim Einführen seines Gliedes in ihre Vagina geholfen habe, da sie gehofft habe, dass es dann schneller vorbei sei (a.a.O. F/A 27), wobei sie bei der nächsten Frage wiederum ausführte, sie habe geweint und versucht, sich von ihm wegzustossen (a.a.O. F/A 28). Die Privatklä- gerin ergänzte auf die weiteren Fragen hin, dass der Beschuldigte sie während wie auch nach der Vergewaltigung gewürgt und geschlagen habe und als sie – mutmasslich nachdem sie gewürgt worden sei – nach Luft schnappend auf dem Boden gesessen sei, habe er ihr einen Basketball an den Kopf geworfen (a.a.O. F/A 32 und 40). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. September 2022 erklärte die Privatklägerin wiederum, dass der Beschuldigte ihr nach der Vergewaltigung mit der Faust in den Bauch geschlagen habe und sie an die Wand gehalten und gewürgt habe. Nachdem er sie so oft geschlagen habe, sei sie ausgerastet und habe ihn an den Haaren genommen, auf den Boden geschmissen und geschla- gen, sie habe ihm dann eine Plastikfigur an die Stirn geschmissen (Urk. 4/2 F/A 42). Auf die Frage, ob es während der Vergewaltigung zu Gewalt kam, erklärte sie, dass er ihre Haare genommen, sie am Po geschlagen und ihren Kopf auf das Bett gedrückt habe (a.a.O. F/A 109; 140, 141 und 144). Ob er sie bedroht oder unter Druck gesetzt habe, wisse sie nicht mehr (a.a.O. F/A 110, 111 f.). 3.1.2 An der Berufungsverhandlung führte die Privatklägerin erstmals neu aus, dass sie dem Beschuldigten nach der vermeintlichen Vergewaltigung mitge- teilt habe, dass er nun ein "Vergewaltiger" sei (Prot. II S. 19 f.) und dass sie vor- her keine Drogen konsumiert habe, sie habe nur einen Schluck Alkohol getrunken (Prot. II S. 12 f.). Auf die Frage, ob sie ihm – wie von ihr in der Untersuchung aus- geführt – beim Eindringen geholfen habe, bestätigte sie ihre damaligen Ausfüh- rungen. Diese Handlung begründete sie jedoch neu damit, dass der Beschuldigte eben "nicht getroffen" habe und ihr dies auch schon mit anderen Sexualpartnern passiert sei. Des Weiteren habe sie so verhindern wollen, dass der Beschuldigte womöglich anal in sie eindringe und sie dann noch mehr Schmerzen hätte erdul- den müssen (Prot. II S. 15). Weiter führte sie betreffend die Lichtverhältnisse aus,

- 11 - es sei komplett hell gewesen (Prot. II S. 19). Auf die Frage, ob bzw. wie sie dem Beschuldigten zu verstehen gegeben habe, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden gewesen sei, erklärte sie, sie sei in eine Ecke gegangen und habe sich in eine Abwehrposition gebracht, indem sie ihre Arme in Richtung des Beschuldigten gehoben habe. Sie habe ihre Abneigung mit ihrer Körpersprache zu erkennen gegeben, sie habe sogar sehr laut um Hilfe gerufen (Prot. II S. 22 f.). Davor erklärte sie noch, dass sie "psychologisch und physiologisch" nicht in der Lage gewesen sei adäquat zu handeln bzw. sich zu wehren, sie habe deshalb "nichts" mehr machen können, da sie mit der Situation derart überfordert gewesen sei (Prot. II S. 14). Weiter fiel an der Berufungsverhandlung auf, dass die Privatklägerin allgemeine Ausführungen machte und zum Teil nicht direkt auf die Fragen antwortete, was auch von ihrem Rechtsvertreter bestätigt wurde (Prot. II S. 36 E1 zu Urk. 60). Übereinstimmend mit ihren bisherigen Aussagen führte sie aus, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden gewesen sei (Prot. II S. 13). Der Rechtsvertreter der Privatklägerin brachte an der Berufungsverhandlung wie- derum vor, dass die Privatklägerin u.a. an selektivem Mutismus leide, der Be- schuldigte dies gewusst und die Vorinstanz dem zu wenig Gewicht beigemessen habe (Urk. 60 S. 7 N 27). Wie eingangs festgestellt, kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin mit dem Geschlechtsverkehr letztlich nicht einverstanden war, auch wenn ihre Aussagen zum genauen Ablauf und zu den Handlungen welche vorher bzw. nachher stattgefunden haben sollen, wie vorstehend ausgeführt, nicht immer nachvollziehbar sind, wie auch ihre – über mehrere Einvernahmen – konträren Aussagen bezüglich Widerstand während des Geschlechtsverkehrs (vgl. Urk. 37 S. 30 f.). Auch an der Berufungsverhandlung blieben die Aussagen der Privatklä- gerin widersprüchlich, insbesondere, da sie nun neue Tatsachen vorbrachte, wel- che bisher weder von ihr noch vom Beschuldigten erwähnt worden sind. Dass die Privatklägerin wohl nicht in der Lage ist, objektiv über das Geschehene zu berich- ten, hat sie mit ihrer Aussage bestätigt, wonach sich der Vorfall (einschliesslich

- 12 - der handgreiflichen Streitereien) "delirisch" angefühlt habe (Prot. II S. 10), wes- halb Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin bestehen. Zum selektiven Mutismus kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 31). Dass die Privatklägerin an dieser psychischen Störung leidet, ist nicht belegt. Auch die Privatklägerin konnte nicht bestätigen, dass dies bei ihr jemals diagnostiziert worden sei, vielmehr erklärte sie, man könne es "schon so nennen" (Prot. II S. 16). Dass der Beschuldigte vom Vorlie- gen dieses Umstands habe wissen müssen, wird ihm in der Anklageschrift nicht vorgeworfen, weshalb auch nicht weiter darauf einzugehen ist. 3.1.3 Auf der anderen Seite hat die Vorinstanz richtig festgestellt, dass der Beschuldigte konstant geltend machte, dass der Geschlechtsverkehr einvernehm- lich erfolgt sei. Dass die Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich wider- spruchsfrei erfolgten, wurde auch vom Rechtsvertreter der Privatklägerin nicht in Abrede gestellt (Urk. 60 S. 6 N 26; S. 8 N 34). Insbesondere die Aussagen der Privatklägerin, wonach sie ihr Becken so in Position brachte, dass der Beschul- digte in sie habe eindringen können, sprechen dafür, dass der Beschuldigte da- von ausgehen durfte, dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich war (Urk. 37 S. 29). Ergänzend ist hinzuzufügen, dass die Privatklägerin ausführte, sie habe dem Beschuldigten geholfen, sein Glied bei ihr vaginal einzuführen (Urk. 4/1 F/A 27; Urk. 4/2 F/A 90, Prot. II S. 15), es handelt sich dabei um einen aktiven Vor- gang, welcher von der Privatklägerin ausging. Dies durfte der Beschuldigte "in gu- ten Treuen" so einordnen, dass die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr eben- falls wollte. Schliesslich erklärte der Beschuldigte, dass die Privatklägerin ihn kurze Zeit nach dem Sex, als sie wieder am Streiten waren, an den Haaren gerissen und zu Bo- den geworfen habe und auch, dass er ihr einen Basketball gegen den Kopf ge- schmissen habe. Er habe sie geschubst aber nicht derart stark, dass sie gegen die Wand kracht oder umfällt (Urk. 3/1 F/A 79; Urk. 3/2 F/A 29, 49). Weiter er- klärte er, dass es in der Paarbeziehung mit der Privatklägerin beim Geschlechts- verkehr hin und wieder vorkam, dass er ihr einen Klaps auf den Po gegeben habe und sie leicht gewürgt habe, dies habe er jedoch nur auf ihr Verlangen hin ge-

- 13 - macht (Urk. 3/1 F/A 46 f, 76 f.; Urk. 3/2 F/A 11, 25) was von der Privatklägerin be- stätigt wurde (Urk. 4/2 F/A 168, 170, 172, 173-175). 3.2.1 Der Vergewaltigung macht sich schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfä- hig macht (Art. 190 Abs. 1 aStGB). Damit Gewalt in sexueller Hinsicht gegeben ist, ist es nötig, dass das Opfer nicht einverstanden ist und dass der Täter das weiss oder diese Eventualität akzeptiert und dass er sich darüber hinwegsetzt, in- dem er die Situation ausnützt oder ein wirksames Mittel verwendet (BGE 122 IV 97 E. 2b S. 100; Urteile 6B_802/2021 vom 10. Februar 2022 E. 1.2; 6B_488/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 5.4.1, 6B_367/2021, a.a.O., E. 2.2.1). Die Vergewalti- gung setzt somit die Anwendung eines Zwangsmittels voraus. Dabei handelt es sich namentlich um die Anwendung von Gewalt. Gewalt bezeichnet die bewusste Anwendung physischer Kraft auf die Person des Opfers mit dem Ziel, sie nachge- ben zu lassen (BGE 122 IV 97 E. 2b S. 100; Urteile 6B_367/2021, a.a.O., E. 2.2.1; 6B_995/2020 vom 5. Mai 2021 E. 2.1; BGE 148 IV 234 E. 3.3). Der psy- chische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeu- gen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt, die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedro- hung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.4; 6B_981/2019 vom 12. November 2020 E. 2.2). Die Auslegung von Art. 190 StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b; Urteile 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.4; 6B_1193/2021 vom 7. März 2023 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).

- 14 - Der Tatbestand der Vergewaltigung ist nur erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich han- delt, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 87 IV 66 E. 3; Urteile 6B_479/2020 vom

19. Januar 2021 E. 4.3.5; 6B_1193/2021 vom 7. März 2023 E. 2.3.2). 3.2.2 Nach dem hiervor Ausgeführten lässt sich der angeklagte Sachverhalt hinsichtlich der Vergewaltigung beweismässig nicht erstellen. Wie bereits festge- stellt, ist der Privatklägerin abzunehmen, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wollte. Es bleiben dennoch unüberwindbare Zweifel zumindest betreffend des subjektiven Tatbestandes bestehen, wonach der Beschuldigte dies wusste bzw. in Kauf nehmen musste. Vielmehr hat der Beschuldigte schlüssig erklärt, weshalb er von einvernehmlichem Geschlechtsverkehr ausgegangen ist und dies unter den gegebenen Umständen auch so interpretieren durfte. In objektiver Hinsicht gibt es sodann auch keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte die Widerstandsfähig- keit der Privatklägerin reduziert oder gar durch Gewaltanwendung zerschlagen hatte, macht sie doch zum Teil selber geltend, dass es erst nach dem (von ihr un- gewollten) Geschlechtsverkehr zu (gegenseitigen) Tätlichkeiten kam. Auch an- lässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Privatklägerin, dass sie dem Be- schuldigten in die "Fresse" gehauen habe (Prot. II S. 12). Damit hat die Privatklä- gerin bis zuletzt zumindest den Anschein erweckt, dass sie durchaus in der Lage war, sich zu wehren, ihr Unbehagen zu äussern und entsprechend reagieren und agieren konnte. Weiter führte sie aus, der Beschuldigte sei vor der vermeintlichen Vergewaltigung in einer "lieben Phase" und liebevoll zu ihr gewesen, er habe dann angefangen "das" zu machen, was man macht, wenn man anfängt Sex zu haben (Prot. II S. 14). Auch aufgrund dieser Ausführungen ist nicht ersichtlich, in- wiefern der Beschuldigte gewaltsam Sex von der Privatklägerin gefordert haben soll bzw. diesen schliesslich gegen ihren Willen vollzog. Insgesamt scheint es eher so, als hätte sich die Privatklägerin zur Wehr setzen können. Zumindest ist aus ihren bisherigen Aussagen nicht ersichtlich, dass ihr Selbstschutzmöglichkei- ten nicht zumutbar gewesen wären.

4. In der Gesamtschau dieser Umstände kann nicht auf die widersprüchlichen Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden. Auch wenn man dies tun würde, so stehen diese den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten gegenüber. Zu-

- 15 - sammenfassend kann weder das objektive Tatbestandselement des Zwangs noch jenes des Vorsatzes erstellt werden. In Nachachtung des elementaren strafpro- zessualen Grundsatzes "in dubio pro reo" hat demnach ein Freispruch zu erfol- gen.

5. Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorge- worfen, dass er in der Nacht auf den 16. August 2022 sich nochmals zur Tank- stelle begab, um sich eine Flasche Wein zu holen, dabei habe er sein Zimmer im betreuten Wohnen hinter sich verschlossen und die Schlüssel mitgenommen. Da- bei habe er die Privatklägerin im Zimmer eingesperrt und bewusst daran gehin- dert, die Wohnung zu verlassen. 5.1 Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er am besagten Abend sein Zimmer verlassen habe, um an der nächstgelegenen Tankstelle Wein zu kaufen. Er gibt auch zu, sein Zimmer verschlossen zu haben, dies sei aber aus Versehen ge- schehen, da er sein Zimmer jeweils abschliesse, wenn er das betreute Wohnen verlasse (Urk. 3/2 F/A 5). Er habe die Privatklägerin sogar aufgefordert, zu gehen (a.a.O. F/A 9). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme erklärte der Be- schuldigte erneut, dass er die Privatklägerin nicht bewusst habe einsperren wol- len. Es sei eine Angewohnheit, dass er die Türe abschliesse, wenn er sie zu ma- che bzw. sein Zimmer verlasse (Urk. 3/3 F/A 4). Wie die Vorinstanz richtig ausge- führt hat, wollte die Privatklägerin die Wohnung gar nicht erst verlassen (Urk. 37 S. 32). An der Berufungsverhandlung führte die Privatklägerin diesbezüglich aus, der Beschuldigte habe ihr mitgeteilt, dass er zur Tankstelle gehe und die Türe ab- schliessen werde, da er ihr nicht vertraue. Auf die Frage, weshalb er ihr nicht ver- traut habe, erklärte sie, dass er wohl habe verhindern wollen, dass sie in der WG "herumschwirre" und vielleicht "etwas sage". Auch dies wurde von der Privatklä- gerin erstmals an der Berufungsverhandlung vorgebracht. Weiter habe sie nichts weiter gesagt, als er die Wohnung verlassen habe, da sie aufgrund ihrer psychi- schen Situation dazu nicht in der Lage gewesen sei (Prot. II S. 21). Der Rechtsvertreter der Privatklägerin argumentierte anlässlich der Berufungsver- handlung, dass der Beschuldigte bewusst gehandelt habe, da er ihr bereits zuvor, als er einmal zur Toilette ging, gesagt habe, dass sie jetzt wegrennen könne, da-

- 16 - bei habe er aber ihr Handy mitgenommen (Urk. 60 S. 3 N 9 und 8 N 37). Dem- nach sei es bereits vorher das Ziel des Beschuldigten gewesen, die Privatklägerin im Zimmer "einzusperren" und auf diese Weise ihre freie Fortbewegung einzu- schränken. 5.2.1 Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). Die Nötigung ist ein Erfolgsdelikt, indem das Opfer zu einem Tun, einem Unterlassen oder einem Dulden bestimmt wird. Voll- endet ist die Nötigung erst, wenn sich das Opfer gemäss dem Willen des Täters verhält (DELNON/RÜDY, in Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, [kurz: BSK-StGB], N 53 f. zu Art. 181 StGB). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c; 96 IV 58 E. 5; Urteil 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 3.2.4 mit Hinweisen). 5.2.2 Vorliegend wollte die Privatklägerin während der Abwesenheit des Be- schuldigten von ca. 10 Minuten sowie auch im weiteren Verlauf des Abends die Wohnung des Beschuldigten nicht verlassen. Dies bestätigte die Privatklägerin, indem sie erklärte, dass sie den Zug verpasst habe, was zeitlich vor dem Absch- liessen des Zimmers durch den Beschuldigten geschah. Dabei soll der Beschul- digte ihr gegenüber gesagt haben, dass er sie nicht auf der Strasse lasse und sie bei ihm bleiben könne (Urk. 4/2 F/A 42 S. 10), schliesslich hat die Privatklägerin auch beim Beschuldigten übernachtet. Es ist demnach nicht ersichtlich, dass die Privatklägerin die Wohnung überhaupt je hat verlassen wollen, jedenfalls hat sie dies in keiner Einvernahme geltend gemacht. An der Berufungsverhandlung er- klärte sie lediglich, dass sie nicht in der Lage gewesen sei etwas zu sagen. Es ist nicht ersichtlich, wie der Beschuldigte an dieser Stelle hätte merken sollen, dass die Privatklägerin das Zimmer hat verlassen wollen, wenn sie dies zu keinem Zeit- punkt geäussert hat. Des Weiteren fällt auf, dass die Privatklägerin zum Teil aus-

- 17 - führte, wie sie sich körperlich wie auch verbal gegen den Beschuldigten zur Wehr gesetzt habe, auf der anderen Seite erklärte sie, wie sie zeitweise nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich zu bewegen, geschweige denn zu artikulieren. Wie vorstehend ausgeführt, handelt es sich bei der Nötigung um ein Erfolgsdelikt. Da die Privatklägerin in der Wohnung des Beschuldigten bleiben wollte, konnte sie auch nicht im Sinne von Art. 181 StGB zum Bleiben genötigt werden bzw. wurde ihr Verhalten nicht durch die Handlung des Beschuldigten bestimmt. Damit ist bereits in objektiver Hinsicht kein strafrechtlich relevanter Tatbestand erstellt. Im Übrigen wäre der Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt, zumal es aus den Akten keine Hinweise gibt, dass der Beschuldigte betreffend seine Ab- sichten zum Verschliessen der Türe die Unwahrheit erzählen würde. Er machte konstant und glaubhaft geltend, dass er die Tür jeweils abschliesse, wenn er sein Zimmer verlasse. Der Beschuldigte befand sich in einer besonderen Wohnsitua- tion, demnach residierte er im sogenannten betreuten Wohnen ("C._____"). Es handelt sich dabei um eine Wohngemeinschaft, die sich auf psychosoziale Beglei- tung sowie bedarfsgerechte Unterstützung von Erwachsenen in herausfordernden Lebenssituationen konzentriert (Quelle: https://C._____.ch/, besucht am 11.02.2025, 15.02 Uhr). Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dort mit Personen zusammenwohnte, welche ihm weitestgehend unbekannt waren, wes- halb ihm abgenommen werden kann, dass er die Türe zu seinem Zimmer jeweils reflexartig bzw. aus Gewohnheit – mithin zum Schutz seiner Wertgegenstände – abgeschlossen hat. Es hat deshalb auch betreffend den Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ein Freispruch zu erfolgen. IV. Haftanrechnung und -entschädigung sowie Erstellung eines DNA-Profils Da die vorinstanzlichen Freisprüche vorliegend bestätigt wurden, kann hier auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Haftanrechnung und -entschädigung sowie zur Erstellung eines DNA-Profils verwiesen werden (Urk. 37 S. 42-44; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Widerruf (Urk. 37 S. 42) geben ebenfalls zu keinen weiteren Ergänzungen Anlass.

- 18 - Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass dem Beschuldigten eine Entschädigung im Umfang von Fr. 500.– für die langandau- ernde und psychisch belastende Unsicherheit einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Vergewaltigung und Nötigung von letztlich zweieinhalb Jahren auszurich- ten sei. Sofern sich die Verteidigung dabei auf BGE 149 [recte:146] IV 231 (E. 2.6.2.) be- ruft (Urk. 61 S. 23), wonach bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebots und der damit einhergehenden Ungewissheit einer möglichen Verurteilung eine Ge- nugtuung auszurichten ist, so kann ihr nicht gefolgt werden. Ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung ist für jeden Beschuldigten belastend. Aus welchen Grün- den dies für den Beschuldigten im vorliegenden Verfahren einschneidender gewe- sen sein soll als für jeden anderen von einem solchen Strafverfahren Betroffenen, ist nicht ersichtlich und wurde von der Verteidigung auch nicht dargelegt. Der Be- schuldigte ist ledig, hat keine Kinder und bemüht sich derzeit um die Absolvierung einer IV-Lehre (Prot. II S. 26 ff.). Er hat demnach weder einen Arbeitsverlust zu befürchten, noch waren eine Partnerin oder Kinder vom Strafverfahren tangiert. Zudem wurde die Verletzung des Beschleunigungsgebots im vorliegenden Ver- fahren bisher nicht moniert bzw. liegt eine solche nicht vor. Der Antrag einer wei- tergehenden Genugtuung für den Beschuldigten ist demnach abzuweisen.

- 19 - V. Zivilforderung Vorliegend liess die Privatklägerin beantragen, der Beschuldigte sei dem Grund- satze nach zum Ersatz von Schaden zu verpflichten. Überdies sei er zu verpflich- ten, ihr eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 25'000.– zu bezahlen. Die Genugtu- ung wurde insbesondere mit der vom Beschuldigten begangenen Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin begründet (Urk. 60 S. 9 f. N 41 ff.). Der Entscheid der Vorinstanz über die Zivilforderungen der Privatklägerin (Dispo- sitiv-Ziffer 12) ist unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 37 E. VIII S. 44 ff.) gestützt auf den Freispruch der Vergewaltigung und der Nötigung zu bestätigen. Damit stellt sich lediglich in Bezug auf die seitens der Pri- vatklägerin erlittenen Tätlichkeiten die Frage einer Genugtuung. Für die Zusprechung einer Genugtuung müssen besondere Umstände gegeben sein, welche diese rechtfertigen. Solche liegen nicht bereits bei jeder geringfügi- gen Beeinträchtigung des Wohlbefindens vor. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass der erlittene körperliche oder seelische Schmerz von einer gewissen Schwere sein muss (SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht, AT, 8. Auflage 2020, S. 125). Es muss eine bedeutende Störung des psychischen Gleichgewichts vor- liegen. War der (psychische oder seelische) Schmerz von kurzer Dauer, so muss er heftig gewesen sein, war er nicht heftig, so muss er von längerer Dauer gewe- sen sein. Eine Verletzung, die problemlos ausheilt, gibt kein Anrecht auf eine Ge- nugtuung. Bleibt kein dauernder Nachteil zurück, so muss zumindest ein längerer Spitalaufenthalt nötig gewesen sein (so auch BGer 1A.235/2000 v. 21.2.2001, E. 5/b/aa) (BK OR-BREHM, 5. Auflage 2021, Art. 47 N 14a, 28 f.). Solche oder ähnliche Umstände konnten seitens der Privatklägerin nicht dargelegt werden bzw. wurde von ihrer Seite aufgrund der Tätlichkeiten gar keine Genugtuungsfor- derungen gestellt. Nichtsdestotrotz ist vorliegend festzustellen, dass nicht unbe- rücksichtigt bleiben kann, dass es zum Teil zu gegenseitigen Tätlichkeiten gekom- men ist, mithin die Privatklägerin ebenfalls tätlich gegen den Beschuldigten wurde. Ohne den körperlichen Übergriff seitens des Beschuldigten zu bagatellisie- ren, fehlt es damit ohnehin an der erforderlichen Schwere für die Zusprechung ei-

- 20 - ner Genugtuung. Damit bleibt es – wie eingangs aufgeführt – beim vorinstanzli- chen Urteil, wonach die Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid angeordneten Kosten- und Entschädigungsfol- gen (Urk. 37 S. 46 f. E. IX) erweisen sich ausgangsgemäss nach wie vor als an- gemessen und sind, soweit sie noch zur Beurteilung stehen, zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren 2.1 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin unter- liegt mit ihrer Berufung vollumfänglich, womit ihr die Kosten aufzuerlegen wären. Es ist jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung von einer Auflage der Verfahrenskosten an die Privatklägerin abzusehen (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind somit einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privat- klägerin einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin für die Kosten ihrer Rechtsverbeiständung bleibt gemäss Art. 138 Abs. 1 aStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Art. 138 Abs. 1bis StPO kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da das vorinstanzliche Urteil vor dessen Inkrafttreten gefällt wurde (vgl. Art. 453 Abs. 1 StPO). 2.2 Der amtliche Verteidiger reichte an der Berufungsverhandlung seine Hono- rarnote mit der Auflistung seiner Aufwendungen und Auslagen im Berufungsver- fahren ein (Urk. 59). Sie sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Berufungsverhandlung samt Vor- und Nachbesprechung mit dem Beschuldigten und Abschlussarbeiten ist Rechtsan- walt Dr. iur. Y._____ Fr. 5'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen.

- 21 - 2.3 Auch die Rechtsvertretung der Privatklägerin reichte ihre Honorarnote mit der Auflistung ihrer Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren ein (Urk. 58). Sie sind ebenfalls ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Berufungsverhandlung samt Vor- und Nachbesprechung mit der Privatklägerin ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Fr. 6'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abtei- lung, vom 21. September 2023 bezüglich Dispositivziffern 2 (Schuldspruch wegen mehrfachen Tätlichkeiten), 3 (Festsetzung der Busse), 9 bis 10 (Ver- fügungen über beschlagnahmte Gegenstände und Sicherstellungen) und 13 bis 15 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB sowie  der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB,  nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die erstinstanzlich ausgefällte Busse von Fr. 2'000.– (Ziff. 3) ist durch 20 Tage Haft erstanden.

3. Dem Beschuldigten wird für die Überhaft von 11 Tagen eine Genugtuung von Fr. 2'200.– aus der Staatskasse zugesprochen.

4. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer weiteren Genugtuung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

- 22 -

5. Die Privatklägerin wird mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

6. Die erstinstanzliche Abweisung der Abnahme einer DNA-Probe und der Er- stellung eines DNA-Profils (Ziff. 11) wird bestätigt.

7. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 16) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt. Die wei- teren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung, Fr. 6'000.– unentgeltliche Verbeiständung.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin, werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Pri- vatklägerin bezüglich der Kosten ihrer unentgeltlichen Verbeiständung bleibt gemäss Art. 138 Abs. 1 aStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin A._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin A._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz 

- 23 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge-  mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 38 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG).

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. Februar 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Matic