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SB240098

Mehrfacher Betrug etc.

Zürich OG · 2025-02-27 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Allgemeines 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung dargelegt (Urk. 67 S. 6 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Nicht vorbehaltlos beigepflichtet werden kann der Vorinstanz insoweit, als sie die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten an seine prozessuale Stellung anknüpft und erwägt, seine Aussagen seien daher mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen (Urk. 67 S. 7). Zutreffend relativiert die Vorinstanz das dann aber gleich auch selbst dahingehend, als die prozessuale Stellung einer Partei vermag für die Sach- verhaltserstellung nie etwas beizutragen vermag, weder im positiven noch im negativen Sinne. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen denn auch kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 S. 538 f., 409 E. 5.4.3 S. 422; je mit Hinweisen). Im Vordergrund steht, wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Urk. 67 S. 7 f.), die Über- zeugungskraft der Aussagen (Glaubhaftigkeitsanalyse).

2. B._____ GmbH 2.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, als Gesellschafter und Geschäftsführer der B._____ GmbH unter Angaben von unzu-

- 7 - treffenden Umsatzzahlen einen zu hohen Covid-19-Kredit erwirkt zu haben. Laut Kreditvereinbarung vom 8. April 2020 seien die Nettolohnsumme auf Fr. 100'000.-

- und der Umsatzerlös auf Fr. 300'000.-- geschätzt worden. In Tat und Wahrheit habe die Unternehmung im Jahre 2020 keinen Lohn ausbezahlt. Die falsche Net- tolohnsumme habe zu einem geschätzten Umsatzerlös geführt, der um Fr. 300'000.-- höher gewesen sei als die tatsächlichen Verhältnisse. Durch die fal- schen Angaben habe der Beschuldigte vorgetäuscht, die Voraussetzungen für ei- nen Kredit nach der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung in der Höhe von Fr. 30'000.-- zu erfüllen (Urk. D1/35). 2.2. Unbestritten und vom Untersuchungsergebnis (Urk. D1/7; Urk. D1/8; Urk. D1/19) gedeckt ist, dass der Beschuldigte im Namen der B._____ GmbH am

8. April 2020 einen Kreditantrag für einen Covid-19-Kredit in der Höhe von Fr. 30'000.-- unterzeichnet hat. Auf dem Kreditantrag wurde festgehalten, dass die B._____ GmbH über einen Mitarbeiter verfügt, eine Nettolohnsumme von geschätzt Fr. 100'000.-- ausrichtet und einen Umsatzerlös von geschätzt Fr. 300'000.-- erreicht. Der Kredit von Fr. 30'000.-- wurde am 14. April 2020 von der Raiffeisenbank am Bichelsee (nachfolgend: Raiffeisen) der B._____ GmbH ausbezahlt. Am 31. März 2022 erfolgte – nachdem die Gesellschaft wegen eines Organisationsmangels gerichtlich aufgelöst worden war – durch die C._____ (nach- folgend: Privatklägerin) die Honorierung der Covid-19-Bürgschaft im Umfang von Fr. 29'999.62 auf das Konto der Raiffeisen (Urk. D1/19). Bestritten werden vom Beschuldigten die Umstände des Kreditabschlusses, insbe- sondere, ob er den Kreditantrag im Wissen um die darin aufgeführte Nettolohn- summe von Fr. 100'000.-- unterzeichnet hat, respektive wie es zur Höhe der im Vertrag aufgeführten Nettolohn- und Umsatzsumme kam. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte im Einzelnen fest, gewusst zu haben, dass es um Covid-Anträge gehe. Im Übrigen habe er D._____ [seinem Halbbruder und – nach Darstellung des Beschuldigten – faktischen Ge- schäftsführer] blind vertraut. D._____ habe den Antrag ausgefüllt und er (der Be- schuldigte) ihn unterschrieben. Im Nachhinein habe er mit D._____ gesprochen und er (D._____) habe ihm gesagt, dass es nur Schätzungen gewesen seien. Fr.

- 8 - 100'000.– sei ein Durchschnittslohn. Er (der Beschuldigte) habe früher als Ange- stellter auch Fr. 80'000.– verdient. Der Beschuldigte bestätigte ferner, dass es ihm indes bekannt gewesen sei, dass kein Lohn ausbezahlt worden sei. Er sei jedoch der Meinung, nichts falsch gemacht zu haben (Urk. 96 S. 5 ff.). Ergänzend führte die Verteidigung zusammengefasst aus, dass auf die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 21. Februar 2023 abzustellen sei. D._____ habe die Angaben in den Kreditanträgen der B._____ GmbH und der E._____ GmbH selbständig ausgefüllt und eingereicht. Schliesslich habe D._____ das Geld von den Kontos der Gesellschaften abgehoben und für unbestimmte Zwe- cke verwendet. Es fehle vor diesem Hintergrund jegliches Verständnis dafür, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen D._____ eingestellt habe. Der Be- schuldigte sei lediglich das "Werkzeug" von D._____ gewesen. Er (der Beschul- digte) habe die Kreditanträge nur unterschrieben und keine Kenntnis davon gehabt, welche Angaben auf den Kreditantragsformularen überhaupt gemacht wurden (Urk. 97 S. 3 ff.). 2.3. Zum Anklagevorwurf wurde der Beschuldigte einmal polizeilich und zweimal staatsanwaltschaftlich sowie vor Vorinstanz befragt (vgl. Urk. D1/4; Urk. D1/2; Urk. D1/3; Prot. I S. 9 ff.). Neben diesen Personalbeweisen sind verschiedene Urkunden vorhanden, insbesondere eine Kreditvereinbarung zwischen der B._____ GmbH und der Raiffeisen vom 8. April 2020 (Urk. D1/7), Kontoauszüge eines auf die Kreditnehmerin lautenden Kontokorrents bei der Raiffeisen (Urk. D1/8), ein Handelsregisterauszug der Kreditnehmerin (Urk. D1/9), die Steuererklärung des Beschuldigten für das Jahr 2020 (Urk. D1/13) sowie eine Gutschriftsanzeige der Privatklägerin zugunsten der Raiffeisen (Urk. D1/19). 2.4. Die Aussagen des Beschuldigten hat die Vorinstanz zutreffend zusammen- gefasst, worauf verwiesen werden kann (Urk. 67 S. 8 ff.). Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Beschuldigte habe als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschaf- ter der B._____ GmbH am 8. April 2020 einen Antrag auf Ausrichtung eines Covid- 19-Kredits unterschrieben und diesen der Raiffeisen eingereicht. Im Antrag seien eine Nettolohnsumme von Fr. 100'000.-- und ein Umsatzerlös von Fr. 300'000.-- genannt worden. Weiter sei angegeben worden, dass das Unternehmen über einen

- 9 - Mitarbeiter verfüge. Das Formular sei von D._____ ausgefüllt und vom Beschuldig- ten unterzeichnet worden, wobei der Beschuldigte die Angaben weder durchgele- sen noch überprüft habe. Nachdem der Antrag eingereicht worden sei, sei dem Unternehmen ein Kredit von Fr. 30'000.-- ausbezahlt worden (Urk. 67 S. 15). Diese Beweiswürdigung kann mehrheitlich übernommen werden. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 97 Rz. 11 f.) –, soweit sie annimmt, der Beschuldigte habe die Angaben im von ihm unter- zeichneten Formular überhaupt nicht durchgelesen und die Kreditvereinbarung in diesem Sinne blind unterzeichnet. 2.4.1. Wohl ist richtig, dass sich der Beschuldigte anlässlich der (ohne Weiteres verwertbaren) Einvernahme vom 21. Februar 2023 überrascht zeigte, als ihm eine Nettolohnsumme von Fr. 100'000.-- und ein geschätzter Umsatzerlös von Fr. 300'000.-- vorgehalten wurden (Urk. D1/4 F/A 92: "Sie haben die Nettolohn- summe von CHF 100'000.00 angegeben, was einen geschätzten Umsatzerlös von CHF 300'000.00 ergibt. Wie kamen Sie auf diesen Betrag der Nettolohnsumme?"; "Wem wurden dann die Löhne für 100'000 Franken ausbezahlt? Das kann nicht sein, da habe ich die Kreditvereinbarung nicht gut angeschaut. Die Lohnsumme kann nicht stimmen."). Daraus lässt sich aber nicht schliessen, der Beschuldigte habe die Kreditvereinbarung unterzeichnet, ohne sich um deren Inhalt zu kümmern und ohne die darin festgehaltenen Angaben zur Kenntnis zu nehmen. Bereits in dieser ersten Einvernahme unterstrich der Beschuldigte, er habe gewusst, dass es sich beim fraglichen Kredit um eine Hilfe vom Bund gehandelt habe (Urk. D1/4 F/A 84). Die Idee für einen entsprechenden Kredit habe er zusammen mit D._____ gehabt. Sie hätten etwas diskutiert, die ganze Situation sei beängstigend gewesen (Urk. D1/4 F/A 89). Auf die Frage, ob er damit gerechnet habe, dass die von ihm gemachten Angaben vor der Kreditvergabe überprüft würden, hielt der Beschuldigte fest, das sei normal, dass man dies überprüfe (Urk. D1/4 F/A 90). Er habe gewusst, dass er einen Antrag für einen Covid-Kredit unterzeichne, "man muss ja gewisse Sachen erfüllen, sonst bekommt man es nicht. Meine Tochter bekam kein Geld, sie hatte eine neue Firma" (Urk. D1/4 F/A 91). Der Beschuldigte wusste mithin, dass er für die B._____ GmbH einen Kredit beantragte, den der Bund während der Pandemiezeit ermöglichte, die Kreditnehmerin aber dafür selbst-

- 10 - verständlich gewisse Voraussetzungen erfüllen musste. Die Kreditvergabe wäh- rend der Pandemiezeit wurde denn auch in den Medien breit thematisiert und war (in den Worten des Beschuldigten) in aller Munde (Urk. D2/2/2 F/A 62). Bei der schriftlichen Kreditvereinbarung handelt es sich im Übrigen nicht um ein umfang- reiches Regelwerk, sondern um ein Vertragsdokument von gerade einmal einer Seite. Wesentlicher Vertragsinhalt ist zweifelsohne der Kreditbetrag. Dafür hatte die Kreditnehmerin einzig den definitiven oder provisorischen Umsatzerlös für das Jahr 2019 oder 2018 ("Block 1") oder aber die geschätzte Nettolohnsumme mit dem (daraus folgenden) geschätzten Umsatzerlös anzugeben ("Block 2"). In der folgen- den Zeile wurde der Kreditbetrag festgehalten. Auf der gleichen Seite und nach diesen wenigen Angaben hat der Beschuldigte unterzeichnet. Will er das Vertrags- dokument blind unterschrieben haben, so ist dies nicht plausibel. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte (der nach eigenen Angaben das Kleinge- druckte lese, Urk. D1/4 F/A 94) die wenigen Angaben zur Nettolohnsumme respek- tive zum Umsatzerlös im Zeitpunkt der Unterzeichnung zur Kenntnis nahm. Dafür genügte ein Blick. Dass der Beschuldigte Kenntnis von den fraglichen Angaben hatte, räumte er in den folgenden Einvernahmen denn auch implizit (Urk. D1/2 S. 6 f.) respektive ausdrücklich ein (Prot. I S. 13). Wiederholt unterstrich der Beschuldigte, er habe keinen Lohn bezogen, ebenso we- nig eine andere Person (Urk. D1/4 F/A 17: "Ich habe seit dieser Zeit [gemeint: Ja- nuar 2020] nicht gearbeitet. Ich muss es so sagen… eigentlich arbeite ich seit dem Dezember 2016 nicht mehr, dort ereignete sich der Unfall […]"; Urk. D1/4 F/A 46: "[…] Ich habe mit dieser Firma nichts gemacht"; Urk. D1/4 F/A 66: "Hatte die Firma Angestellte?"; "Nein"; Urk. D1/4 F/A 96: "Erklären Sie mir, welche Personen […] Lohn von der B._____ GmbH bezogen haben"; "Niemand, ich wüsste keine Person. Ausser D._____ hat sich selber belohnt"; Urk. D1/4 F/A 97: "Haben Sie selber Lohn von der B._____ GmbH bezogen?"; "Nein. Ich habe ja auch nicht für die Firma gearbeitet"), und dass die B._____ GmbH – wenn überhaupt – nur einen kleinen Umsatz generiert habe (Urk. D1/4 F/A 55: "[…] 2 - 3 Sachen resp. Renovatio- nen/Umbauten. Aber sonst ging nicht viel über die Firma [...]"; Urk. D1/4 F/A 62: "Wie hoch war der monatliche Umsatz der B._____ GmbH in der Zeit, als Sie Ge- sellschafter und/oder Geschäftsführer der Gesellschaft waren?"; "Minim, ich denke

- 11 - fast nichts, nicht gross […]"; Urk. D1/4 F/A 63 und 64: "Was heisst hier gut, es lief nicht gross etwas über die Firma"; "Die Firma ist nie gut gelaufen"; Urk. D1/4 F/A 99: "[…] ein paar Tausend Franken [Umsatz]"). Der Beschuldigte legte mithin wie- derholt dar, die Gesellschaft habe kaum Umsatz erzielt und er habe keinen Lohn von der Gesellschaft erhalten. Letzteres korreliert mit seiner Erklärung, er sei auf- grund eines Unfalls respektive mehrerer Unfälle arbeitsunfähig, worauf der Be- schuldigte immer wieder verweist (Urk. D1/4 F/A 14, 17 ff., 31, 42; Urk. D1/2 S. 2 ff.; Prot. I S. 10 ff., 15). Augenfällig ist, dass der Beschuldigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 9. Mai 2023 nicht mehr einen nur minimalen Umsatz behauptete, sondern die B._____ GmbH (wenn auch nur implizit) neu als aktives Unternehmen präsentierte (Urk. D1/2 S. 10: "Überall hatte es Baustellen. In F._____, in G._____, in H._____. Überall. Es wurde gearbeitet. Das war nicht aus der Fantasie […]"). Diese Kehrt- wende in der Argumentation leuchtet nicht ein und setzt zumindest ein Fragezei- chen bei der Glaubhaftigkeit dieser Schilderungen. Wenig überzeugend ist zudem, dass die neuen Behauptungen ganz pauschal erfolgten und sich in den Untersu- chungsakten nicht widerspiegeln. Augenfällig ist weiter, dass der Beschuldigte neu argumentierte, die Lohnsumme von Fr. 100'000.-- sei anscheinend eine Schätzung von D._____ gewesen (Urk. D1/2 S. 7 f.). Selbst bei dieser neuen Darstellung blieb es nicht. Im Rahmen der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, es sei richtig, dass er als geschätzte Nettolohnsumme Fr. 100'000.-- angegeben habe. Er (der Beschuldigte) sei auf den Betrag gekommen, indem er einen Schnitt ausgerechnet habe (Urk. 67 S. 14). Diese Erklärung widerspricht wie aufgezeigt nicht nur frühe- ren Aussagen. Sie steht auch nicht im Einklang mit der übrigen Darstellung des Beschuldigten, wonach einzig D._____ Kenntnisse über die Verhältnisse im Unter- nehmen gehabt habe (Urk. D1/4 F/A 34 f., 37, 39 f., 45 ff., 53 ff., 57 f., 60 ff., 68, 70, 77, 88, 95, 112, 119, 121 ff.; Urk. D1/2 S. 6 ff.; Prot. I S. 11, 13 f., 15). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er dann aber wiederum an, seine ersten Aussagen seien richtig. Erst im Nachhinein habe er mit D._____ darüber diskutiert und dann gesagt, dass es normale Schätzungen gewesen seien. Im diesbezüglichen Wider- spruch dazu bestätigte er indessen nochmals, dass er (der Beschuldigte) nicht ge- arbeitet habe bzw. kein Lohn ausbezahlt worden sei (Urk. 96 S. 6 ff., insb. S. 9).

- 12 - 2.4.2. Die B._____ GmbH wurde am tt.mm.2020 respektive nur rund zwei Monate vor der Kreditvereinbarung im Handelsregister eingetragen (Urk. D1/9). Der Aus- zug des Firmenkontokorrents zeigt bis zum Kreditantrag eine einzige Gutschrift von Fr. 19'750.-- (Übertrag von Kapitaleinzahlungskonto, Valuta 26. Februar 2020), eine Auszahlung von Fr. 15'000.-- (Valuta 31. März 2020) sowie fünf Gebührenbe- lastungen. Am 9. April 2020 erfolgte eine Einzahlung von Fr. 14'600.-- mit dem Ver- merk "Akonto Umbau H._____" (Urk. D1/8). Das Total der Gutschriften respektive der Umsatz betrug in den ersten zwölf Geschäftsmonaten Fr. 91'416.20 (inklusive Übertrag vom Kapitaleinzahlungskonto von Fr. 19'750.-- und Covid-19-Kredit von Fr. 30'000.--), in der gleichen Zeitspanne erfolgten Barbezüge von insgesamt Fr. 81'400.-- (Urk. D1/8; Urk. D1/18). Daraus lässt sich Folgendes schliessen: Die Aussage des Beschuldigten, dass niemand Lohn von der B._____ GmbH bezog, wird durch die Kontoauszüge, die keine regelmässigen Überweisungen enthalten, bestätigt. In Bezug auf den Beschuldigten persönlich wird dies zudem durch seine Steuererklärung für das Jahr 2020 belegt, wonach als Einkommen einzig Taggelder der SUVA deklariert wurden (Urk. D1/13). Damit steht fest, dass die in der Kredit- vereinbarung im April 2020 geschätzte Lohnsumme von Fr. 100'000.-- nicht nur leicht vom wahren Wert abwich (was einer Schätzung immanent gewesen wäre), sondern nicht annähernd der Wirklichkeit entsprach. Dies trifft auch auf den ge- schätzten Umsatzerlös von Fr. 300'000.-- zu, der laut Kreditvereinbarung das Drei- fache der geschätzten Lohnsumme erreichen sollte. Wie aufgezeigt betrug der Um- satz in den ersten zwölf Geschäftsmonaten ohne Übertrag vom Kapitaleinzahlungs- konto und ohne Covid-19-Kredit rund Fr. 40'000.--. Der von der Verteidigung be- rechnete Umsatz von Fr. 64'000.– (Urk. 97 S. 15) entspricht dem letztlich, basiert er doch auf einen Zeitraum von knapp 16 Monaten und nicht einem Jahr. Der Jah- resumsatz von rund Fr. 40'000.– kann mit Blick auf die Ausführungen des Beschul- digten und das gänzliche Fehlen entsprechender Geschäftsunterlagen nicht zur Hauptsache auf eine Geschäftstätigkeit der B._____ GmbH zurückgeführt werden. Aber selbst wenn man hier in Abweichung von den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der kantonspolizeilichen Einvernahme von einer Geschäftstätigkeit der B._____ GmbH im entsprechenden Umfang ausgehen wollte, hätte dieser nur 14 % des geschätzten Werts erreicht.

- 13 - 2.4.3. Die Darstellung des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom

21. Februar 2023, das Unternehmen habe über keinen Angestellten verfügt, es sei weder ihm noch einer Drittperson ein Lohn ausbezahlt und kein wesentlicher Umsatz erzielt worden, wirkt realitätsnah und glaubhaft. Sie wird durch das übrige Beweisfundament bestätigt. Schliesslich hielt der Beschuldigte fest, dass D._____ die Kreditvereinbarung nach der Unterzeichnung der Raiffeisen einreichte (vgl. Urk. D1/4 F/A 85 ff.; Urk. D1/2 S. 6 f.; Prot. I S. 14). Damit ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte unterschrieb als Geschäftsführer und einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter der B._____ GmbH am 8. April 2020 einen Antrag auf Ausrichtung eines Covid-19-Kredits. Im Antrag wurden eine Nettolohnsumme von Fr. 100'000.-- und ein Umsatzerlös von Fr. 300'000.-- festgehalten. Diese Angaben entsprachen nicht annähernd der Wirk- lichkeit, was der Beschuldigte wusste. Das Formular wurde von D._____ ausgefüllt und vom Beschuldigten unterzeichnet, wobei der Beschuldigte (in Abweichung von der Vorinstanz) die wahrheitswidrigen Angaben zur Kenntnis nahm. Die Kreditver- einbarung wurde durch D._____ bei der Raiffeisen eingereicht. In der Folge wurde der B._____ GmbH ein Kredit von Fr. 30'000.-- ausbezahlt. Dass das Verfahren gegen D._____ als mutmasslicher Mittäter des Beschuldigten seitens der Staats- anwaltschaft eingestellt wurde, mag in den Augen des Beschuldigten als befremd- lich erscheinen, kann aber entgegen der (impliziten) Auffassung der Verteidigung (Urk. 97 S. 9 ff.) nicht dazu führen, dass der Beschuldigte von vornherein von den Vorwürfen freizusprechen wäre. Laut Anklage sah der Beschuldigte voraus, dass das Personal der Bank und der Bürgschaftsorganisation die Überprüfung der falschen Angaben und der vertrags- konformen Verwendung unterlassen würde. Da dieser Anklagesachverhalt ein zen- trales Element der rechtlichen Würdigung betrifft, ist der betreffende Punkt daher zweckmässigerweise – wie schon durch die Vorinstanz – im Rahmen der rechtli- chen Würdigung zu prüfen.

- 14 -

3. E._____ GmbH 3.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten auch hier zusammengefasst vor, als Gesellschafter und Geschäftsführer der E._____ GmbH unter Angaben von unzutreffenden Umsatzzahlen einen zu hohen Covid-19-Kredit erwirkt zu haben. Laut Kreditvereinbarung seien die Nettolohnsumme auf Fr. 90'000.-- und der Um- satzerlös auf Fr. 270'000.-- geschätzt worden. In Tat und Wahrheit habe die Unter- nehmung im Jahre 2020 keinen Lohn ausbezahlt. Die falsche Nettolohnsumme habe zu einem geschätzten Umsatzerlös geführt, der um Fr. 270'000.-- höher ge- wesen sei als die tatsächlichen Verhältnisse. Durch die falschen Angaben habe der Beschuldigte vorgetäuscht, die Voraussetzungen für einen Kredit nach der Covid- 19-Solidarbürgschaftsverordnung in der Höhe von Fr. 27'000.-- zu erfüllen (Urk. D1/35). 3.2. Unbestritten und vom Untersuchungsergebnis (Urk. D2/2/5; Urk. D2/2/2) gedeckt ist, dass der Beschuldigte im Namen der E._____ GmbH am 12. Mai 2020 einen Kreditantrag für einen Covid-19-Kredit in der Höhe von Fr. 27'000.-- unterzeichnet hat. Auf dem Kreditantrag wurde festgehalten, dass die E._____ GmbH über einen Mitarbeiter verfügt, eine Nettolohnsumme von geschätzt Fr. 90'000.-- ausrichtet und einen Umsatzerlös von geschätzt Fr. 270'000.-- erreicht. Der Kredit von Fr. 27'000.-- wurde am 18. Mai 2020 von der Raiffeisen der E._____ GmbH ausbezahlt. Am 6. Februar 2023 erfolgte durch die Privatklägerin die Honorierung der Covid-19-Bürgschaft im Umfang von Fr. 27'000.-- auf das Konto der Raiffeisen (Urk. D2/2/17). Bestritten werden vom Beschuldigten wie bei der B._____ GmbH die Umstände des Kreditabschlusses, insbesondere, ob er den Kreditantrag im Wissen um die darin aufgeführte Nettolohnsumme von Fr. 90'000.-- unterzeichnet hat, respektive wie es zur Höhe der im Vertrag aufgeführten Nettolohn- und Umsatzsumme kam. 3.3. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann betreffend die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung und die Ausführungen der Verteidigung auf zuvor Erwogene (E. III.2.2) verwiesen werden.

- 15 - 3.4. Zum Anklagevorwurf wurde der Beschuldigte einmal polizeilich und zweimal staatsanwaltschaftlich sowie vor Vorinstanz befragt, wobei der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Mai 2023 betreffend die E._____ GmbH grösstenteils von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (Urk. D2/2/2; Urk. D1/2; Urk. D1/3; Prot. I S. 17 ff.). Neben die- sen Personalbeweisen sind verschiedene Urkunden vorhanden, insbesondere eine Kreditvereinbarung zwischen der E._____ GmbH und der Raiffeisen vom 12. Mai 2020 (Urk. D2/2/5), Kontoauszüge eines auf die Kreditnehmerin lautenden Konto- korrents bei der Raiffeisen (Urk. D2/2/6), ein Handelsregisterauszug der Kreditneh- merin (Urk. D2/2/7), die Steuererklärung des Beschuldigten für das Jahr 2020 (Urk. D2/2/10) sowie eine Gutschriftsanzeige der Privatklägerin zugunsten der Raiffeisen (Urk. D2/2/17). 3.5. Die Aussagen des Beschuldigten hat die Vorinstanz zutreffend zusammen- gefasst, worauf verwiesen werden kann (Urk. 67 S. 16 ff.). Anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahmen vom 9. Mai 2023 hielt der Beschuldigte einzig fest, die Unterschrift auf der Kreditvereinbarung stamme von ihm (Urk. D1/2 S. 12). Es sei überall gebaut worden (Urk. D1/3 F/A 16). Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Beschuldigte habe am 12. Mai 2020 einen Antrag auf Ausrichtung eines Covid- 19-Kredits unterschrieben. Im Antrag seien eine Nettolohnsumme von Fr. 90'000.-- und ein Umsatzerlös von Fr. 270'000.-- genannt worden, obwohl die Gesellschaft über keinen Mitarbeiter verfügt habe. Der Beschuldigte habe die Angaben nicht zur Kenntnis genommen, da er das von D._____ ausgefüllte Formular nicht durchgele- sen habe. Nachdem der Antrag eingereicht worden sei, sei dem Unternehmen ein Kredit von Fr. 27'000.-- ausbezahlt worden (Urk. 67 S. 20). Diese Beweiswürdigung kann mehrheitlich übernommen werden. Wie bereits betreffend die B._____ GmbH kann der Vorinstanz hingegen nicht gefolgt werden, soweit sie annimmt, der Be- schuldigte habe die Angaben des von ihm unterzeichnete Formulars überhaupt nicht durchgelesen und in diesem Sinne blind unterzeichnet. 3.6. Es wurde bereits ausgeführt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Unter- zeichnung des Kreditantrags für die B._____ GmbH vom 8. April 2020 die Angaben zur Nettolohnsumme respektive zum Umsatzerlös zur Kenntnis nahm. Nicht anders

- 16 - verhielt es sich rund einen Monat später, als der Beschuldigte eine weitere Kredit- vereinbarung unterzeichnete. Will der Beschuldigte die Kreditvereinbarung vor der Unterzeichnung nicht gelesen haben, "weil ich eh nicht wusste, wie das funktioniert […], wieso sollten wir Geld bekommen, wenn eh nicht gross gearbeitet wird" (Urk. D2/2/2 F/A 56 f.), sind diese unterschiedlichen Erklärungen nicht ohne Weite- res nachvollziehbar, wenig überzeugend und damit unglaubhaft. Im Übrigen kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. III.2.4.1). Auch in Bezug auf die E._____ GmbH unterstrich der Beschuldigte wiederholt, kei- nen Lohn bezogen zu haben, ebenso wenig eine andere Person (Urk. D2/2/2 F/A 66, 67; Prot. I S. 20). Betreffend den Umsatz der E._____ GmbH erklärte er, er könne zum Verlauf der Geschäfte nichts sagen. Er habe vom monatlichen Umsatz der E._____ GmbH keine Ahnung und er wisse gar nicht, welche Geschäfte über die Gesellschaft abgewickelt worden seien (Urk. D2/2/2 F/A 29 ff., 69). Der Umsatz sei durch Umbau und Renovationen erfolgt. Es sei immer irgendwo gearbeitet wor- den, er wisse aber nicht mehr über welche Firmen (Urk. D2/2/2 F/A 70 f.). Sie hätten schon ein paar Aufträge gemacht (Prot. I S. 20). Der Beschuldigte legte mithin wie- derholt dar, keinerlei Kenntnisse über den Umsatz des Unternehmens gehabt und keinen Lohn von der Gesellschaft erhalten zu haben. Letzteres korreliert wie bereits ausgeführt mit seiner Erklärung, er sei aufgrund eines Unfalls respektive mehrerer Unfälle arbeitsunfähig (vgl. E. III.2.4.1). Auf Vorhalt des vorinstanzlichen Richters, wie der Beschuldigte trotz angeschlagener Gesundheit zwei Gesellschaften mit ei- nem Umsatz von Fr. 570'000.-- hätte führen und sich einen Lohn von Fr. 190'000.-- hätte auszahlen können, meinte der Beschuldigte, seine Gesundheit sei "dazumal nicht so angeschlagen, wie es jetzt rausgekommen ist" (Prot. I S. 19). Mit dieser Erklärung blieb der Beschuldigte nicht nur ganz vage, sondern er widersprach sich selbst (vgl. Urk. D1/4 F/A 14, 17 ff.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung wurde ihm die angegebene Lohnsumme von insgesamt Fr. 190'000.-- vorgehalten. Der Beschuldigte konnte darauf keine plausible Antwort geben und gab sich unwis- send, obschon er dann wiederum einräumte, nicht gearbeitet bzw. keinen Lohn ausbezahlt erhalten zu haben. Er (der Beschuldigte) habe D._____ blind vertraut (Urk. 96 S. 8 f.).

- 17 - 3.7. Die E._____ GmbH wurde am tt.mm.2020 im Handelsregister eingetragen, dies wenige Tage nach der Eintragung der B._____ GmbH und nur rund drei Mo- nate vor der Kreditvereinbarung (Urk. D2/2/7). Der Auszug des Firmenkontokor- rents zeigt ein ähnliches Bild wie bei der B._____ GmbH. Bis zum Kreditantrag erfolgten eine Gebührenbelastung, eine Gutschrift von Fr. 19'750.-- (Übertrag vom Kapitaleinzahlungskonto, Valuta 2. April 2020) sowie eine Auszahlung von Fr. 2'154.--. Das Total der Gutschriften respektive der Umsatz betrug in den ersten zwölf Geschäftsmonaten Fr. 49'600.-- (inklusive Übertrag vom Kapitaleinzahlungs- konto von Fr. 19'750.-- und Covid-19-Kredit von Fr. 27'000.--), in der gleichen Zeit- spanne erfolgten Barbezüge von insgesamt Fr. 49'504.-- (Urk. D2/2/6; Urk. D2/2/14). Daraus lässt sich Folgendes schliessen: Die Aussagen des Beschul- digten, dass niemand Lohn von der E._____ GmbH bezog, wird durch die Konto- auszüge, die keine regelmässigen Überweisungen enthalten, bestätigt. In Bezug auf den Beschuldigten persönlich wird dies zudem durch seine Steuererklärung für das Jahr 2020 belegt, wonach als Einkommen einzig Taggelder der SUVA dekla- riert wurden (Urk. D1/13). Damit steht fest, dass die in der Kreditvereinbarung im Mai 2020 geschätzte Lohnsumme von Fr. 90'000.-- nicht nur leicht vom wahren Wert abwich (was einer Schätzung immanent gewesen wäre), sondern nicht annä- hernd der Wirklichkeit entsprach. Dies trifft auch auf den geschätzten Umsatzerlös von Fr. 270'000.-- zu, der laut Kreditvereinbarung das Dreifache der geschätzten Lohnsumme erreichen sollte. Wie aufgezeigt betrug der Umsatz in den ersten zwölf Geschäftsmonaten ohne Übertrag vom Kapitaleinzahlungskonto und ohne Covid- 19-Kredit rund Fr. 3'000.--. Selbst wenn dieser Umsatz durch eine Geschäftstätig- keit der E._____ GmbH erzielt worden wäre, hätte dieser nur einen Bruchteil des geschätzten Werts erreicht. 3.8. Die Darstellung des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 21. Fe- bruar 2023, es sei weder ihm noch einer Drittperson ein Lohn ausbezahlt worden, wirkt realitätsnah und glaubhaft. Sie wird durch das übrige Beweisfundament be- stätigt. Erstellt ist weiter, dass durch die E._____ GmbH kein wesentlicher Umsatz erzielt wurde.

- 18 - Damit ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte unterschrieb als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der E._____ GmbH am 12. Mai 2020 einen von D._____ ausgefüllten Antrag auf Ausrichtung eines Covid-19-Kredits. Im Antrag wurden eine Nettolohnsumme von Fr. 90'000.-- und ein Umsatzerlös von Fr. 270'000.-- festgehalten. Diese Angaben entsprachen nicht annähernd der Wirklichkeit, was der Beschuldigte wusste. Das Formular wurde von D._____ ausgefüllt und vom Beschuldigten unterzeichnet, wobei der Beschuldigte (in Abweichung von der Vorinstanz) die wahrheitswidrigen Angaben zur Kenntnis nahm. Die Kreditvereinbarung wurde durch D._____ bei der Raiffeisen eingereicht. In der Folge wurde der E._____ GmbH ein Kredit von Fr. 27'000.-- ausbezahlt. Der Anklagesachverhalt, wonach der Beschuldigte voraussah, dass das Personal der Bank und der Bürgschaftsorganisation die Überprüfung der falschen Angaben und der vertragskonformen Verwendung unterlassen würde, ist – wie bereits betreffend die B._____ GmbH festgehalten – im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB 1.1. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung theoretische Erwägungen zum objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung gemacht (Urk. 67 S. 27 f.). Darauf kann verwiesen werden. 1.2. Mit dem Covid-19-Kreditantrag gibt das gesuchstellende Unternehmen eine im Sinne der Selbstdeklaration rechtlich verbindliche Erklärung ab. Bei Gewährung eines Kredits von bis zu Fr. 500'000.– wird der Kreditantrag dabei automatisch zum Kreditvertrag, welcher an die Zentralstelle der Bürgschaftsorganisationen weiter- geleitet wird und dort die Grundlage der Bürgschaftsgewährung bildet (CHRIST/ KELLER/SIMIC, a.a.O., § 18 N 55). Der Kreditantrag geniesst im Rechtsverkehr spezielles Vertrauen und – wenn auch nicht (mehr) in seiner Gesamtheit (dazu sogleich) – erhöhte Glaubwürdigkeit, da eine nähere Überprüfung der Angaben durch die kreditgebende Bank gemäss Gesetz in aller Regel unterbleiben muss

- 19 - (OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. III.2.2.2 und E. III.2.3.2). Der Aus- steller des Antrags ist als Garant der Erklärung aus dem Antrag ersichtlich. Damit ist der Kreditantrag bestimmt und geeignet, eine rechtserhebliche Tatsache zu beweisen und die Urkundenqualität der vom Beschuldigten ausgefüllten Kredit- anträge ist vorliegend zu bejahen. Das Bundesgericht hielt in einem kürzlich ergan- genen Entscheid aktualisierend fest, dass den Angaben im Covid-19-Kreditantrags- formular nicht in ihrer Gesamtheit erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme. Es bedürfe einer differenzierten Betrachtung. Namentlich Zusicherungen in Covid-19-Kreditan- tragsformularen, wonach die Gesellschaft hinsichtlich des Umsatzes wirtschaftlich beeinträchtigt sei und der Kreditnehmer den gewährten Kredit ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwende, komme keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne einer Falschbeurkundung zu. Inwiefern andere Angaben, wie namentlich die Bezifferung eines falsches Umsatzes, erhöhte Glaub- würdigkeit zukomme, liess das Bundesgericht aber unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung offen (Urteil 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.9.4 f., insb. 1.9.7). 1.3. Der Beschuldigte gab in beiden Kreditanträgen falsche Nettolohnsummen und falsche Umsatzerlöse an. Der wirkliche Sachverhalt stimmt damit nicht mit dem beurkundeten überein, womit entgegen der Verteidigung (Urk. 58 Rz. 38 ff.) eine unwahre Urkunde vorliegt. Der Beschuldigte kann entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 97 Rz. 45 f.) aus dem soeben erwähnten Bundesgerichtsent- scheid nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es geht vorliegend nicht um die Beurtei- lung von Zusicherungen in den Covid-19-Kreditantragsformularen. Vielmehr wurden aktiv falsche Lohn- und Umsatzzahlen eingetragen und deren Richtigkeit jeweils durch die Unterschrift des Beschuldigten als Verantwortlichen bestätigt. Diesen (falschen bzw. unwahren) Angaben kommt daher erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Dies muss umso mehr geltend, als die Banken zum damaligen Zeitpunkt schlicht nicht die Möglichkeit hatten, die angegebenen Lohn- und Umsatzzahlen auf deren Richtigkeit zu überprüfen. So durften bzw. mussten sich die kredit- gebende Bank bzw. deren Mitarbeitende auf die beurkundeten Lohn- und Umsatz- angaben verlassen. Es liegt damit nicht nur eine einfache schriftliche Lüge vor, sondern der Beschuldigte nahm mit den wahrheitswidrig ausgefüllten Kreditan-

- 20 - trägen jeweils eine Falschbeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache vor. Der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist damit erfüllt. 1.4. Subjektiv erfordert der Tatbestand der Urkundenfälschung Vorsatz hinsicht- lich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Zudem muss der Täter in der Absicht handeln, jemanden am Vermögen oder anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Der Beschuldigte unterzeichnete die Kredit- anträge im Wissen um die darin enthaltenen Falschangaben. Er machte ganz bewusst die obgenannten Angaben. Diese entsprachen nicht annähernd der Wirk- lichkeit, was der Beschuldigte wusste. Er wollte so Covid-19-Kredite erhalten, die den fraglichen zwei Gesellschaften nicht zugestanden hätten. Damit handelte der Beschuldigte vorsätzlich und mit Vorteilsabsicht. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. 1.5. In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist der Beschuldigte der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Betrug im Sinne von Art. 146 StGB 2.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Auch Äusserungen oder Prognosen über künftige

- 21 - Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie innere Tatsachen wieder- geben (BGE 143 IV 302 E. 1.2 S. 303 f. mit Hinweis). Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Anga- ben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2 S. 78 f. mit Hinweisen). Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist ferner grundsätzlich immer arglistig, zumal im Rechtsverkehr in aller Regel auf die Echt- heit von Urkunden vertraut werden darf. Anders ist nur zu entscheiden, wenn sich bereits aus der vorgelegten Urkunde ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteil 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.5.3.4 m.w.H.). Arglist scheidet auch aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenk- lichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 147 IV 73 E. 3.2 S. 79 f. mit Hinweisen).

- 22 - Der Tatbestand des Betrugs setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich vermindert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert herabgesetzt ist, mithin wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350; 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f.; Urteil 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.1.1; je mit Hinweisen; eingehend MARKUS BOOG, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Begriff des Vermögensschadens beim Betrug, 1991, S. 13 ff.). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. 2.2. In der Kreditvereinbarung vom 8. April 2020 zwischen der B._____ GmbH und der Raiffeisen gab der Beschuldigte eine Nettolohnsumme für ein Geschäfts- jahr von Fr. 100'000.-- und einen Umsatzerlös von Fr. 300'000.-- an. In einer wei- teren Kreditvereinbarung vom 12. Mai 2020 zwischen der E._____ GmbH und der Raiffeisen hielt der Beschuldigte eine Nettolohnsumme von Fr. 90'000.-- und einen Umsatzerlös von Fr. 270'000.-- fest. Bringt die Verteidigung vor, eine Schätzung könne im Sinne einer Prognose über eine zukünftige Entwicklung keine Tatsache darstellen, weshalb eine Strafbarkeit von Anfang an ausscheide (Urk. 58 Rz. 47 f.; Urk. 97 Rz. 25 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte gab durch die unterzeichneten Vereinbarungen vor, es für wahrscheinlich zu halten, dass die de- klarierten Nettolohnsummen und Umsatzerlöse ausbezahlt respektive erzielt wür- den. Nach dem Beweisergebnis entsprachen die Schätzungen nicht annähernd der Wirklichkeit, was der Beschuldigte wusste. Der Beschuldigte deklarierte somit Un- ternehmenszahlen, die er selbst für völlig unrealistisch hielt. Damit täuschte er über eine innere Tatsache, was die Vorinstanz richtig festhält (Urk. 67 S. 23). Nicht wei- ter zu erörtern ist, ob der Beschuldigte auch mit der – unzutreffenden – Angabe täuschte, wonach die Unternehmen jeweils über einen Mitarbeiter verfügten. Dies wirft die Anklage dem Beschuldigten nicht vor (vgl. Urk. D1/35 S. 5 und 10).

- 23 - 2.3. Vertrauen auf fehlende Überprüfung / Arglist 2.3.1. Der Beschuldigte gab während der Untersuchung und vor Vorinstanz an, er sei davon ausgegangen, dass die Raiffeisen die Angaben gemäss der Kreditver- einbarung überprüfen würde (Urk. D1/4 F/A 90; Urk. D2/2/2 F/A 55; Prot. I S. 13). Die Verteidigung verwies vor Vorinstanz dazu auf Art. 12 Abs. 1 und 2 der Ver- ordnung vom 25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung; Covid-19-SBüV; SR 951.261) betreffend Entbindung von Geheimhaltungsvorschriften durch den Gesuchsteller. Selbst wenn Art. 11 Abs. 3 Covid-19-SBüV nur eine Pflicht zur Prüfung auf Vollständigkeit und formelle Korrektheit vorschreibe, bedeute dies nicht, dass die Angaben von der kreditgebenden Bank nicht hätten überprüft werden können. Der Beschuldigte habe von der eingeschränkten Überprüfung nichts gewusst und sie daher auch nicht zu seinen Gunsten nutzen können. Viel- mehr sei er davon ausgegangen, dass die im Formular gemachten Angaben wie bei jeder Kreditvergabe inhaltlich überprüft würden. Eine Überprüfung der Angaben wäre ohne besondere Mühe möglich gewesen (Urk. 58 Rz. 65 ff.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aus, dass der Beschuldigte damit gerechnet habe, dass diese Angaben überprüft würden (Urk 97 Rz. 38 f.). 2.3.2. Zur Erfüllung des Kriteriums des Vertrauens auf eine fehlende Überprüfung ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Täter mit Sicherheit weiss, dass keine Überprüfung seiner Falschangaben stattfinden wird. Vielmehr reicht dazu aus, dass er aufgrund der besonderen Umstände damit rechnet, dass das Täuschungsopfer aller Voraussicht nach von einer Überprüfung absehen werde (vgl. TRECHSEL/ CRA- MERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 4. Auflage 2021, N. 12 zu Art. 146 StGB). Zur Bejahung von Arglist reicht es daher vorliegend aus, wenn man zum Ergebnis gelangt, der Beschuldigte habe aufgrund der gegebenen besonderen Umstände damit gerechnet, dass die Mitarbeitenden der Raiffeisen seinen Kreditantrag keiner näheren Prüfung unter- ziehen würden. 2.3.3. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Covid-19-SBüV wird für Bankkredite von bis zu Fr. 500'000.– formlos eine einmalige Solidarbürgschaft gewährt. In Ziffer 2.3 der

- 24 - Rahmenbedingungen für Covid-19 Kredite bis Fr. 500'000.– für die beteiligten Banken (Anhang 1 der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung) ist sodann lediglich vorgesehen, dass die Bank die Kreditgewährung verweigert, wenn der Antrag des Kreditnehmers nicht vollständig ausgefüllt worden ist. Die Covid-19- Kredite bis zu einem Betrag von Fr. 500'000.– wurden entsprechend gestützt auf die Selbstdeklaration des gesuchstellenden Unternehmens und ohne Prüfung der Voraussetzungen vergeben (Erläuterungen zur Covid-19-Solidarbürgschafts- verordnung vom 14. April 2020, S. 3 f.; CHRIST/KELLER/SIMIC, in: COVID-19, Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, § 18 N 51). Art. 3 Abs. 3 Covid-19- SBüV sieht explizit vor, dass Kredite ohne Weiteres als von der Bürgschafts- organisation verbürgt gelten, wenn die kreditgebende Bank die vom Gesuchsteller unterzeichnete Kreditvereinbarung erhalten hat und diese an die von den Bürg- schaftsorganisationen bezeichnete Zentralstelle versandt oder den entsprech- enden Kreditbetrag dem Kunden freigegeben hat. Die von der Verteidigung thematisierte Entbindung von den Geheimhaltungsvorschriften durch den Gesuch- steller ändert nichts daran. 2.3.4. Die Banken wurden mithin durch die Covid-19-SBüV von ihrer üblichen Sorg- faltspflicht und einer branchenüblichen Prüfung des Kreditantrags befreit, da damit eben gerade eine kurzfristig eingeführte, standardisierte Kreditvergabe erlaubt wurde. Die Tatsache, dass sich in der Covid-19-SBüV keine entsprechende expli- zite Bestimmung findet, welche wörtlich besagt, dass die Banken von dieser Pflicht befreit wurden, vermag daran nichts zu ändern, sieht diese doch explizit ein form- loses Verfahren für Kredite bis zu Fr. 500'000.– vor. 2.3.5. Ziel war, mit den Covid-19-Krediten eine schnelle und unbürokratische Hilfe in einer Notsituation zu gewähren, was eine kurzfristige und standardisierte Kreditvergabe erforderte. Dies war nur durch ein Entgegenbringen eines besonderen Vertrauens gegenüber den Kreditnehmern möglich. Dass die Angaben auf den Kreditantragsformularen aufgrund des zu erwartenden Massengeschäfts einer Überprüfung kaum bzw. höchstens sehr oberflächlich zugänglich sein würden, war vor diesem Hintergrund klar und wurde bereits im Vorfeld des Erlasses der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung durch den Bundesrat eingehend in

- 25 - den Medien thematisiert. Bereits im Zeitpunkt des Verordnungserlasses war das zu erwartende Fehlen einer näheren Überprüfung der Angaben im Kreditantrag damit notorisch, und zwar unabhängig von der tatsächlichen Kenntnis der Verordnungs- bestimmungen (OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. III.1.2.3). 2.3.6. Die Aussage des Beschuldigten, er sei davon ausgegangen, dass die Raiff- eisen die Angaben gemäss der Kreditvereinbarungen überprüfen würde (Urk. D1/4 F/A 90; Urk. D2/2/2 F/A 55; Prot. I S. 13), erscheint damit unglaubhaft und als reine Schutzbehauptung. Die Kreditvergabe während der Pandemiezeit wurde in den Medien breit thematisiert und war, wie der Beschuldigte richtig bemerkte, in aller Munde (Urk. D2/2/2 F/A 62). Damit war auch die ausbleibende Überprüfung der Angaben im Kreditantrag für Covid-19-Kredite allgemein bekannt. Diese war in den Medien eingehend und selbst für unbedarfte Laien verständlich diskutiert worden. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte überhaupt wahrheits- widrige Angaben im Kreditantrag hätte machen sollen, insbesondere weshalb er deutlich überhöhte Umsätze hätte vorgaukeln sollen, wenn er von einer Überprüfung der Angaben durch die kreditgebende Bank ausgegangen wäre (OGer ZH SB230081 vom 26. September 2023 E. II.2.2.2.5.; OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. III.1.2.3; OGer ZH SB220599 vom 27. März 2023 E. II. 3.2.1.2.4.). In Bezug auf den zweiten Kreditvertrag bleibt zudem zu bemerken, dass der Beschuldigte diesen unterzeichnete, als die erste Kreditvereinbarung seitens der Raiffeisen bereits umgesetzt und der Darlehensbetrag ausbezahlt worden war, dies offensichtlich ohne nähere Überprüfung. Nach dem Gesagten ist darauf zu schliessen, dass der Beschuldigte darauf vertraute – und mithin nicht nur hoffte –, dass eine Überprüfung seiner Angaben unter den gegebenen besonderen Umständen mit einer hohen Wahrscheinlichkeit unterbleiben würde. 2.3.7. Ferner ist eine Täuschung mit einer gefälschten oder verfälschten Urkunde wie dargelegt grundsätzlich arglistig, sofern deren Unwahrheit nicht aufgrund konkreter Anhaltspunkte erkennbar ist. Den Lohn- und Umsatzangaben in den Covid-19-Kreditanträgen kamen erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Die Banken durften und mussten auf die Richtigkeit dieser Angaben in der Urkunde vertrauen. Konkrete Anhaltspunkte, dass der Raiffeisen die falschen Angaben des Beschuldigten hätten

- 26 - erkennbar sein müssen, werden weder geltend gemacht noch wären solche ersichtlich. Vor diesem Hintergrund liegt bereits deshalb eine arglistige Täuschung des Beschuldigten vor. Die Arglist ist mithin ohne Weiteres zu bejahen. 2.4. Irrtum, Vermögensdisposition und Schaden Der Beschuldigte gab vor, es für wahrscheinlich zu halten, dass die deklarierten Nettolohnsummen und Umsatzerlöse ausbezahlt respektive erzielt würden. Die Raiffeisen ging deshalb fälschlicherweise von einer realistischen Nettolohnsumme von Fr. 100'000.-- (respektive Fr. 90'000.--) und einem realistischen Umsatzerlös von Fr. 300'000.-- (respektive Fr. 270'000.--) aus. Aufgrund dieses Irrtums nahm sie zwei Vermögensdispositionen vor, indem sie den Kreditbetrag von Fr. 30'000.-- und Fr. 27'000.-- auszahlte. Ohne diese Angaben, auf deren Richtigkeit die Raiff- eisen vertrauen durfte, hätte sie die Covid-19-Kredite nicht gewährt. Im Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts war auch das Tatbestandsmerkmal des Schadens erfüllt. Der Bund musste der (aufgrund des in der Solidarbürgschaftsverordnung vorgesehenen Mechanismus') bestehenden Gefährdung seines Vermögens durch Rückstellungen Rechnung tragen, womit ein Gefährdungsschaden im Sinne der Rechtsprechung vorlag (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350; 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f.; Urteil 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.1.1; je mit Hinweisen; eingehend MARKUS BOOG, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Begriff des Ver- mögensschadens beim Betrug, 1991, S. 13 ff.). Zudem wurden die Kredite nicht zurückbezahlt, weshalb durch die Konkurse (Urk. D1/28/17/2; Urk. D1/28/15/6/27) ein Schaden in dieser Höhe entstanden ist. 2.5. Betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich. Den eingetretenen Schaden hat er zumindest in Kauf genommen. Mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz ist auch die Bereicherungsabsicht zu bejahen (Urk. 67 S. 27). 2.6. Fazit

- 27 - In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist der Beschuldigte des mehr- fachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Ausgangslage und Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Urk. 67 S. 43 f.). Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizuspre- chen (Urk. 78). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Verteidigung zudem im Sinne eines Eventualantrags an, die Strafe sei zu hoch (Prot. II S. 10). Die Staatsanwaltschaft verlangt die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids (Urk. 82). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1 S. 220; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Wie noch zu zeigen ist, sind die Voraus- setzungen für die Bildung einer Gesamtgeldstrafe gegeben.

- 28 - Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f.; Urteile 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 f.). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte gedanklich Einzelstrafen zu bilden.

2. Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen 2.1. Die Vorinstanz erwägt bei den jeweiligen Einzelstrafen, eine Freiheitsstrafe erscheine vorliegend nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten (Urk. 67 S. 33 ff.). Diese zutreffenden Erwägungen sind bereits in Nachachtung des Verschlechterungsverbots in Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu übernehmen. 2.2. Das Gesetz sieht für den Betrug eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, ebenso für die Urkundenfälschung. Strafschär- fungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umstän- den dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Strafschärfungsgründe sind aber strafer- höhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen. Für die Festsetzung einer Gesamtgeldstrafe ist vom Betrug betreffend die B._____ GmbH auszugehen.

3. Betrug (B._____ GmbH) 3.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Deliktssumme von Fr. 30'000.– nicht unerheblich ist. Innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung vom 25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und Solidarbürg- schaften infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung; Covid- 19-SBüV; SR 951.261) ist sie mit Blick auf den Maximalbetrag von Fr. 500'000.--

- 29 - gleichwohl im untersten Bereich zu verorten. Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere ist weiter zu beachten, dass der Beschuldigte vorliegend kein ausgeklügeltes Lügengebäude errichtete oder sich besonders perfider täuschender Machenschaften bediente. Vielmehr machte er falsche schriftliche Angaben in einer Urkunde, wobei er voraussah, dass die Mitarbeiter der Raiffeisen sie nicht überprüfen würden. Daher handelt es sich von der Tatbegehungsvariante um einen eher leichten Fall eines Betruges. Die relativ einfache Vorgehensweise des Beschuldigten erschöpfte sich in Bezug auf den fraglichen Betrug in einer einzigen Tathandlung innerhalb eines entsprechend kurzen Zeitraums und weist keine besondere Raffinesse auf. Die gesamte Gesellschaft – mithin auch der Beschul- digte – befand sich damals bei Pandemieausbruch in einer ausserordentlichen Lage, und zufolge der notwendigen Massnahmen gerieten kurz darauf auch die betroffenen Wirtschaftszweige in eine wirtschaftliche Notlage. Der Staat war in dieser Situation gezwungen, für schnelle und unbürokratische finanzielle Hilfe zu sorgen, weswegen auch die Überprüfungsmöglichkeiten bei Krediten wie dem vom Beschuldigten erhältlich gemachten massiv herabgesetzt werden mussten. Der Beschuldigte nutzte diese Krisensituation aus. Die Vorinstanz unterstreicht zutreffend, dass gar keine Notwendigkeit zur Aufnahme eines Kredits bestand, da die B._____ GmbH erst gerade gegründet worden war. Es waren also nicht etwa Löhne von Mitarbeitern sicherzustellen. Mit dem Kredit bezog der Beschuldigte Leistungen, welche für Notleidende mit erheblichen Umsatzeinbussen vorgesehen waren. Die objektive Tatschwere wiegt (innerhalb eines Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) noch leicht. 3.2. Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die vom Beschul- digten unterschriftlich bestätigten Geschäftszahlen nicht annähernd der Wirklichkeit entsprachen, was der Beschuldigte wusste. Mit der Vorinstanz kann dem Beschul- digten hingegen nicht zur Last gelegt werden, den Kredit für die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse verwendet zu haben. Den eingetretenen Schaden nahm er in Kauf. Das objektive Tatverschulden wird durch das subjektive Tatverschul- den relativiert.

- 30 - 3.3. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 67 S. 33). Der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung aktualisie- rend an, dass eine 100% IV-Rente in Abklärung sei. Er bekomme bei der kleins- ten Anstrengung keine Luft mehr und ziehe aus gesundheitlichen Gründen auch um, damit er nicht mehr am Berg wohne (Urk. 96 S. 2). Daraus ergeben sich keine strafzumessungsrelevante Faktoren. Hält die Vorinstanz fest, dass sich das teilweise Geständnis und die diversen Verkehrsdelikte aus dem Jahre 2015 insgesamt die Waage halten, kann dies übernommen werden. 3.4. In Anbetracht aller strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint es dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, eine Geldstrafe von 150 Tages- sätzen als Einsatzstrafe festzusetzen.

4. Betrug (E._____ GmbH) 4.1. Rund einen Monat nach der ersten Kreditvereinbarung unterzeichnete der Beschuldigte am 12. Mai 2020 im Namen der E._____ GmbH einen weiteren Kreditantrag. Umstände, Vorgehensweise und Inhalt dieses Kreditantrags sind mit der ersten Kreditvereinbarung vergleichbar. Es kann auf die vorstehenden Erwägungen zur objektiven Tatschwere verwiesen werden (E. V.3.1.). Die im Ver- gleich zum ersten Betrug leicht tiefere Deliktssumme beläuft sich auf Fr. 27'000.--. Die objektive Tatschwere wiegt noch leicht. 4.2. Betreffend die subjektive Tatschwere kann ebenfalls auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. V.3.2.). Ergänzend und leicht verschuldenser- höhend bleibt zu bemerken, dass der Beschuldigte im Wissen des bereits (am

14. April 2020) ausbezahlten ersten Kredits betrog. 4.3. In Bezug auf die Täterkomponente kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. V.3.3). 4.4. In Anbetracht aller strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint es dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, eine Geldstrafe von ebenfalls 150 Tagessätzen als Einzelstrafe festzusetzen. Die Einsatzstrafe für den ersten

- 31 - Betrug (eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen) wäre in Anwendung des Asperati- onsprinzips um 100 Tagessätze zu erhöhen. Damit wird das Höchstmass der Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bereits erreicht. Im Rahmen der Asperation darf das Höchstmass der Geldstrafe nicht überschritten werden (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f.).

5. Urkundenfälschung (B._____ GmbH) 5.1. Die Urkundenfälschung kann sich, nachdem das Höchstmass der Geldstrafe von 180 Tagessätzen bereits mit den Einzelstrafen für die Betrugsdelikte erreicht ist, nicht auf das Strafmass auswirken. Für die weiteren Delikte ist deshalb auf die Festlegung von konkreten Einzelgeldstrafen zu verzichten. Gleichwohl ist auf das Verschulden kurz einzugehen. 5.2. Der Beschuldigte fälschte eine einzige Urkunde, indem er in einem relevan- ten Punkt eine Falschangabe machte. Das Kreditantragsfomular verwendete der Beschuldigte gegenüber einem einzigen Vertragspartner, nämlich der kreditgeben- den Bank, jedoch mit dem Wissen, dass der Kredit ohne Weiteres durch den Bund bzw. die Privatklägerin verbürgt würde. Die Urkundenfälschung stand dabei in engem Zusammenhang mit dem Betrug, wobei sie das Tatmittel dazu darstellte. Das objektive Verschulden wiegt damit (innerhalb eines Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) noch leicht. 5.3. In subjektiver Hinsicht ist auf die vorstehenden Erwägungen zum Betrug (E. V.3.2) zu verweisen. Die Urkunde fälschte der Beschuldigte vorsätzlich. Das objektive Tatverschulden wird durch das subjektive Tatverschulden nicht relati- viert. 5.4. Auf das Gesamtverschulden, welches als noch leicht bezeichnet werden kann, wirken sich das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und das Nachtat- verhalten des Beschuldigten insgesamt strafzumessungsneutral aus.

- 32 -

6. Urkundenfälschung (E._____ GmbH) Umstände, Vorgehensweise und Inhalt der zweiten Urkundenfälschung sind mit der ersten Urkundenfälschung vergleichbar. Es kann auf die vorstehenden Erwägun- gen verwiesen werden (E. V.5). Auch hier ist das Gesamtverschulden als noch leicht zu qualifizieren.

7. Zwischenfazit Geldstrafe und Tagessatzhöhe 7.1. Die Einsatzstrafe für den ersten Betrug (B._____ GmbH) beträgt wie ausge- führt 150 Tagessätze Geldstrafe. Sie erreicht durch die Asperation wegen des zwei- ten Betrugs das gesetzliche Höchstmass der Strafart. Damit hat es sein Bewenden. 7.2. Der Beschuldigte lebt in knappen finanziellen Verhältnissen und erhält aktuell eine Teilrente der SUVA, die er auf monatlich Fr. 780.-- bezifferte und dem Sozialamt abgetreten habe. Von der Gemeinde erhalte er Sozialhilfe. Vermögen und Schulden habe er nicht (Prot. I S. 22 ff.; Urk. 96 S. 2 ff.). Der Tagessatz ist mit der Vorinstanz auf Fr. 30.-- zu bemessen.

8. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen. VI. Vollzug Die Vorinstanz gewährt dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug. Mit Blick auf die Vorstrafe aus dem Jahre 2015 wegen mehrerer Verkehrsdelikte setzt sie die Probezeit auf drei Jahre fest (Urk. 67 S. 38). Dies kann übernommen werden. VII. Zivilansprüche 1. 1.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin Schaden- ersatz von Fr. 29'999.62 zuzüglich 5 % Zins ab 31. März 2022 sowie Fr. 27'000.-- zuzüglich 5% Zins ab 21. September 2022 zu bezahlen (Urk. 67 S. 43).

- 33 - 1.2. Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Zivilforderungen. Eventuali- ter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 78 S. 2; Urk. 97 Rz. 52). Zur Begründung liess er vor Vorinstanz ausführen, bei einem Freispruch existiere keine Anspruchsgrundlage, die Zivilforderungen gegen ihn durchzusetzen. Der Privatklä- gerin sei auch kein Schaden entstanden, "da sie die Bürgschaften für die Kredite freiwillig abgegeben hat und dies ihrem Zweck entspricht". Da der Beschuldigte keine Falschangaben gemacht habe, fehle es an der Pflichtwidrigkeit und am Ver- schulden (Urk. 58 S. 14). An der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aus, der Beschuldigte habe keinen Schaden in strafbarer Weise verursacht. Es sei daher nicht möglich, ihn im Rahmen des Strafverfahrens adhäsionsweise zur Leistung von Schadenersatz an die Privatklägerin zu verpflichten. Die Privatkläge- rin sei mit ihren Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen, sofern diese nicht sogar abzuweisen seien (Urk. 97 Rz. 52). 1.3. Die Privatklägerin erklärte, vollumfänglich an den Zivilforderungen festzuhal- ten. Zur Begründung hielt sie im vorinstanzlichen Verfahren fest, der Beschuldigte habe widerrechtlich zwei Covid-19-Kredite erlangt. Die Privatklägerin habe für die Kredite von Fr. 30'000.-- und Fr. 27'000.-- eine Solidarbürgschaft gewährt. Diese Bürgschaften habe die Raiffeisen mit Schreiben vom 25. Februar 2022 und

24. August 2022 aufgrund der Konkurseröffnung respektive aufgrund der ausblei- benden Amortisationszahlungen in Anspruch genommen. Die Privatklägerin habe wegen der Inanspruchnahme durch die Raiffeisen die ausstehenden Kredite von Fr. 29'999.62 und Fr. 27'000.-- am 31. März 2022 respektive 21. September 2022 bezahlt. Somit habe die Privatklägerin einen Schaden von Fr. 29'999.62 zuzüglich 5 % Zins seit 31. März 2022 und Fr. 27'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 21. Septem- ber 2022 erlitten (Urk. 52). 2. 2.1. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung von Schadenersatz finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 67 S. 39 f.).

- 34 - 2.2. Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend muss der Kläger nur jene Tatsachen ausführen und beweisen, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben (Urteil 6B_124/2018 vom 23. November 2018 E. 3.1 mit Hinweis). 2.3. 2.3.1. Die C._____ konstituierte sich am 22. Juli 2022 als Privatklägerin (Urk. D1/24/1). Aufgrund der Solidarbürgschaft gemäss Art. 3 Abs. 3 der Covid-19- SBüV und des Umstandes, dass die Privatklägerin die Kreditschuld erfüllte (Urk. D1/19; Urk. D2/2/17), ist diese durch die Straftaten des Beschuldigten unmit- telbar in ihren Rechten betroffen und damit geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. 2.3.2. Aus den Schreiben der Raiffeisen vom 6. Februar 2023 geht ohne Weiteres hervor, dass am 31. März 2022 und 21. September 2022 durch die Privatklägerin die Honorierung der Covid-19-Bürgschaften im Umfang von Fr. 29'999.62 und Fr. 27'000.-- zugunsten der Raiffeisen erfolgte (Urk. D1/19; Urk. D2/2/17). Dies genügt als Zahlungsnachweis. Damit ist die Privatklägerin zur Stellung des Schadenersatzbegehrens aktivlegitimiert. Der Schaden entstand im Übrigen bereits als die Privatklägerin von der Raiffeisen infolge Eintritt des Bürgschaftsfalles in Anspruch genommen wurde. 2.3.3. Die Privatklägerin forderte vor Vorinstanz Schadenersatz im Umfang von ins- gesamt Fr. 56'999.62 und machte damit implizit geltend, dass bisher nichts von der Schuld beglichen wurde (Urk. 52). Dies deckt sich denn auch mit den Ausführungen der Verteidigung vor Vorinstanz, die eine Rückzahlung nicht behauptete. Somit ist auch nicht unklar, ob und in welchem Umfang die Forderung bereits befriedigt wurde. Auch der Beschuldigte hielt anlässlich der Berufungsverhandlung fest, bisher nichts zurückbezahlt zu haben (Urk. 96 S. 12). Mithin wird nicht neu geltend gemacht oder gar belegt, dass der Beschuldigte bereits etwas zurückbezahlt habe. Der Beschuldigte als Schuldner hätte die Tilgung der Forderung jedoch substanti- iert zu behaupten und zu beweisen gehabt.

- 35 - 2.3.4. Durch die Solidarbürgschaft gemäss Art. 3 Abs. 3 der Covid-19-SBüV muss die Privatklägerin für die gesamte Kreditschuld einstehen. Indem die Privatklägerin als Solidarbürgin die Kreditschuld vollumfänglich erfüllte bzw. insgesamt Fr. 56'999.62 der Raiffeisen zahlte (Urk. D1/19; Urk. D2/2/17), ist ihr ein Schaden entstanden. Adäquat kausal für den Schaden war das Handeln des Beschuldigten, das angesichts der vorliegenden Verurteilung ohne Weiteres widerrechtlich war. Ebenso ist angesichts des vorsätzlichen Handelns ein Verschulden des Beschul- digten zu bejahen. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 41 OR erfüllt. Ohne die kriminellen Falschangaben des Beschuldigten hätte die Privatklägerin die Kredite nicht verbürgt. 2.3.5. Eine Schadenminderungspflicht liegt nicht vor. Mangels Verpflichtung der Raiffeisen zur inhaltlichen Überprüfung der Angaben im Kreditantrag kann der Privatklägerin deren Unterlassen durch die kreditgebende Bank nicht im Rahmen der Schadenminderungspflicht vorgeworfen werden. 2.3.6. Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat (BGE 143 IV 495 E. 2.2.4 S. 497; 131 II 217 E. 4.2 S. 227; je mit Hinweisen). Dessen Höhe beträgt gemäss Art. 73 OR 5 %. Die Privatklägerin verlangt Zinsen von 5% ab dem 31. März 2022 respektive 21. September 2022. Da die Privat- klägerin die Bürgschaft für die von der Raiffeisen gewährten Covid-19-Kredite am

31. März 2022 respektive 21. September 2022 honorierte und der Raiffeisen die Beträge von Fr. 29'999.62 und Fr. 27000.-- aufgrund ihrer Bürgschaftsverpflichtung überwies, wirkte sich das schädigende Ereignis spätestens ab diesen Daten aus, womit ab dann Schadenszinsen geschuldet sind. 2.4. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 29'999.62 zuzüglich 5 % Zins ab 31. März 2022 sowie Fr. 27'000.-- zuzüglich 5% Zins ab 21. September 2022 zu bezahlen.

- 36 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 1.1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung ist zu bestätigen (Dispositiv-Ziffer 6). Ausgangsgemäss sind in Bestätigung der Dispositiv-Ziffer 7 die Kosten der Unter- suchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten vollum- fänglich aufzuerlegen, nachdem er schuldig zu sprechen ist (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ein Anspruch auf Genugtuung steht ihm nicht zu (vgl. Art. 429 StPO), weshalb der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung abzuweisen ist. 1.2. Die Privatklägerin beantragte im erstinstanzlichen Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'013.45 (Urk. 52; Urk. 53). Die Vorinstanz erwägt, die Entschädigungsforderung sei ausgewiesen und angemessen, wes- halb der Beschuldigte zu verpflichten sei, der Privatklägerin eine entsprechende Parteientschädigung zu bezahlen (Urk. 67 S. 42). Dies ist zu übernehmen.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Ober- gerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, Bd. II, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 428 StPO). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung an. Er unterliegt vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigungen im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht bleibt vorbehal- ten (Art. 135 aAbs. 4 StPO).

- 37 - 2.3. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 8'085.80 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 98). Die Berufungsverhandlung dauerte rund 1 ½ Stunden weniger lange als geschätzt (vgl. Prot. II S. 7 und 12). Im Übrigen ist der Aufwand ausgewiesen und angemessen. Es rechtfertigt sich daher, Rechts- anwalt lic. iur. X1._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 7'700.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. 2.4. Die Privatklägerin stellt für das Berufungsverfahren den Antrag auf Ausrich- tung einer angemessene Prozessentschädigung, ohne diese zu beziffern (Urk. 95). Gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO ist die beantragte Prozessentschädigung zu bezif- fern, andernfalls ist darauf nicht einzutreten. Entsprechend ist vorliegend mangels Bezifferung auf den Antrag der Privatklägerin auf Ausrichtung einer Prozessent- schädigung nicht einzutreten. Es wird erkannt:

Erwägungen (48 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung ist zu bestätigen (Dispositiv-Ziffer 6). Ausgangsgemäss sind in Bestätigung der Dispositiv-Ziffer 7 die Kosten der Unter- suchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten vollum- fänglich aufzuerlegen, nachdem er schuldig zu sprechen ist (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ein Anspruch auf Genugtuung steht ihm nicht zu (vgl. Art. 429 StPO), weshalb der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung abzuweisen ist.

E. 1.2 Die Privatklägerin beantragte im erstinstanzlichen Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'013.45 (Urk. 52; Urk. 53). Die Vorinstanz erwägt, die Entschädigungsforderung sei ausgewiesen und angemessen, wes- halb der Beschuldigte zu verpflichten sei, der Privatklägerin eine entsprechende Parteientschädigung zu bezahlen (Urk. 67 S. 42). Dies ist zu übernehmen.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren

E. 1.3 Die Privatklägerin erklärte, vollumfänglich an den Zivilforderungen festzuhal- ten. Zur Begründung hielt sie im vorinstanzlichen Verfahren fest, der Beschuldigte habe widerrechtlich zwei Covid-19-Kredite erlangt. Die Privatklägerin habe für die Kredite von Fr. 30'000.-- und Fr. 27'000.-- eine Solidarbürgschaft gewährt. Diese Bürgschaften habe die Raiffeisen mit Schreiben vom 25. Februar 2022 und

24. August 2022 aufgrund der Konkurseröffnung respektive aufgrund der ausblei- benden Amortisationszahlungen in Anspruch genommen. Die Privatklägerin habe wegen der Inanspruchnahme durch die Raiffeisen die ausstehenden Kredite von Fr. 29'999.62 und Fr. 27'000.-- am 31. März 2022 respektive 21. September 2022 bezahlt. Somit habe die Privatklägerin einen Schaden von Fr. 29'999.62 zuzüglich 5 % Zins seit 31. März 2022 und Fr. 27'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 21. Septem- ber 2022 erlitten (Urk. 52). 2.

E. 1.4 Subjektiv erfordert der Tatbestand der Urkundenfälschung Vorsatz hinsicht- lich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Zudem muss der Täter in der Absicht handeln, jemanden am Vermögen oder anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Der Beschuldigte unterzeichnete die Kredit- anträge im Wissen um die darin enthaltenen Falschangaben. Er machte ganz bewusst die obgenannten Angaben. Diese entsprachen nicht annähernd der Wirk- lichkeit, was der Beschuldigte wusste. Er wollte so Covid-19-Kredite erhalten, die den fraglichen zwei Gesellschaften nicht zugestanden hätten. Damit handelte der Beschuldigte vorsätzlich und mit Vorteilsabsicht. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt.

E. 1.5 In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist der Beschuldigte der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Betrug im Sinne von Art. 146 StGB

E. 1.6 Nach dem Parteivortrag und dem Schlusswort des Beschuldigten verzich- tete der Beschuldigte auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 10). Die geheime Beratung fand gleichentags statt, das Urteil wurde ebenfalls am 27. Februar 2025 gefällt (Prot. II S. 10 ff.; Urk. 99).

E. 2 B._____ GmbH

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Ober- gerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, Bd. II, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 428 StPO).

E. 2.2 Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung an. Er unterliegt vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigungen im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht bleibt vorbehal- ten (Art. 135 aAbs. 4 StPO).

- 37 -

E. 2.3 Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 8'085.80 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 98). Die Berufungsverhandlung dauerte rund 1 ½ Stunden weniger lange als geschätzt (vgl. Prot. II S. 7 und 12). Im Übrigen ist der Aufwand ausgewiesen und angemessen. Es rechtfertigt sich daher, Rechts- anwalt lic. iur. X1._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 7'700.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

E. 2.3.1 Die C._____ konstituierte sich am 22. Juli 2022 als Privatklägerin (Urk. D1/24/1). Aufgrund der Solidarbürgschaft gemäss Art. 3 Abs. 3 der Covid-19- SBüV und des Umstandes, dass die Privatklägerin die Kreditschuld erfüllte (Urk. D1/19; Urk. D2/2/17), ist diese durch die Straftaten des Beschuldigten unmit- telbar in ihren Rechten betroffen und damit geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO.

E. 2.3.2 Aus den Schreiben der Raiffeisen vom 6. Februar 2023 geht ohne Weiteres hervor, dass am 31. März 2022 und 21. September 2022 durch die Privatklägerin die Honorierung der Covid-19-Bürgschaften im Umfang von Fr. 29'999.62 und Fr. 27'000.-- zugunsten der Raiffeisen erfolgte (Urk. D1/19; Urk. D2/2/17). Dies genügt als Zahlungsnachweis. Damit ist die Privatklägerin zur Stellung des Schadenersatzbegehrens aktivlegitimiert. Der Schaden entstand im Übrigen bereits als die Privatklägerin von der Raiffeisen infolge Eintritt des Bürgschaftsfalles in Anspruch genommen wurde.

E. 2.3.3 Die Privatklägerin forderte vor Vorinstanz Schadenersatz im Umfang von ins- gesamt Fr. 56'999.62 und machte damit implizit geltend, dass bisher nichts von der Schuld beglichen wurde (Urk. 52). Dies deckt sich denn auch mit den Ausführungen der Verteidigung vor Vorinstanz, die eine Rückzahlung nicht behauptete. Somit ist auch nicht unklar, ob und in welchem Umfang die Forderung bereits befriedigt wurde. Auch der Beschuldigte hielt anlässlich der Berufungsverhandlung fest, bisher nichts zurückbezahlt zu haben (Urk. 96 S. 12). Mithin wird nicht neu geltend gemacht oder gar belegt, dass der Beschuldigte bereits etwas zurückbezahlt habe. Der Beschuldigte als Schuldner hätte die Tilgung der Forderung jedoch substanti- iert zu behaupten und zu beweisen gehabt.

- 35 -

E. 2.3.4 Durch die Solidarbürgschaft gemäss Art. 3 Abs. 3 der Covid-19-SBüV muss die Privatklägerin für die gesamte Kreditschuld einstehen. Indem die Privatklägerin als Solidarbürgin die Kreditschuld vollumfänglich erfüllte bzw. insgesamt Fr. 56'999.62 der Raiffeisen zahlte (Urk. D1/19; Urk. D2/2/17), ist ihr ein Schaden entstanden. Adäquat kausal für den Schaden war das Handeln des Beschuldigten, das angesichts der vorliegenden Verurteilung ohne Weiteres widerrechtlich war. Ebenso ist angesichts des vorsätzlichen Handelns ein Verschulden des Beschul- digten zu bejahen. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 41 OR erfüllt. Ohne die kriminellen Falschangaben des Beschuldigten hätte die Privatklägerin die Kredite nicht verbürgt.

E. 2.3.5 Eine Schadenminderungspflicht liegt nicht vor. Mangels Verpflichtung der Raiffeisen zur inhaltlichen Überprüfung der Angaben im Kreditantrag kann der Privatklägerin deren Unterlassen durch die kreditgebende Bank nicht im Rahmen der Schadenminderungspflicht vorgeworfen werden.

E. 2.3.6 Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat (BGE 143 IV 495 E. 2.2.4 S. 497; 131 II 217 E. 4.2 S. 227; je mit Hinweisen). Dessen Höhe beträgt gemäss Art. 73 OR 5 %. Die Privatklägerin verlangt Zinsen von 5% ab dem 31. März 2022 respektive 21. September 2022. Da die Privat- klägerin die Bürgschaft für die von der Raiffeisen gewährten Covid-19-Kredite am

31. März 2022 respektive 21. September 2022 honorierte und der Raiffeisen die Beträge von Fr. 29'999.62 und Fr. 27000.-- aufgrund ihrer Bürgschaftsverpflichtung überwies, wirkte sich das schädigende Ereignis spätestens ab diesen Daten aus, womit ab dann Schadenszinsen geschuldet sind.

E. 2.3.7 Ferner ist eine Täuschung mit einer gefälschten oder verfälschten Urkunde wie dargelegt grundsätzlich arglistig, sofern deren Unwahrheit nicht aufgrund konkreter Anhaltspunkte erkennbar ist. Den Lohn- und Umsatzangaben in den Covid-19-Kreditanträgen kamen erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Die Banken durften und mussten auf die Richtigkeit dieser Angaben in der Urkunde vertrauen. Konkrete Anhaltspunkte, dass der Raiffeisen die falschen Angaben des Beschuldigten hätten

- 26 - erkennbar sein müssen, werden weder geltend gemacht noch wären solche ersichtlich. Vor diesem Hintergrund liegt bereits deshalb eine arglistige Täuschung des Beschuldigten vor. Die Arglist ist mithin ohne Weiteres zu bejahen.

E. 2.4 Die Privatklägerin stellt für das Berufungsverfahren den Antrag auf Ausrich- tung einer angemessene Prozessentschädigung, ohne diese zu beziffern (Urk. 95). Gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO ist die beantragte Prozessentschädigung zu bezif- fern, andernfalls ist darauf nicht einzutreten. Entsprechend ist vorliegend mangels Bezifferung auf den Antrag der Privatklägerin auf Ausrichtung einer Prozessent- schädigung nicht einzutreten. Es wird erkannt:

E. 2.4.1 Wohl ist richtig, dass sich der Beschuldigte anlässlich der (ohne Weiteres verwertbaren) Einvernahme vom 21. Februar 2023 überrascht zeigte, als ihm eine Nettolohnsumme von Fr. 100'000.-- und ein geschätzter Umsatzerlös von Fr. 300'000.-- vorgehalten wurden (Urk. D1/4 F/A 92: "Sie haben die Nettolohn- summe von CHF 100'000.00 angegeben, was einen geschätzten Umsatzerlös von CHF 300'000.00 ergibt. Wie kamen Sie auf diesen Betrag der Nettolohnsumme?"; "Wem wurden dann die Löhne für 100'000 Franken ausbezahlt? Das kann nicht sein, da habe ich die Kreditvereinbarung nicht gut angeschaut. Die Lohnsumme kann nicht stimmen."). Daraus lässt sich aber nicht schliessen, der Beschuldigte habe die Kreditvereinbarung unterzeichnet, ohne sich um deren Inhalt zu kümmern und ohne die darin festgehaltenen Angaben zur Kenntnis zu nehmen. Bereits in dieser ersten Einvernahme unterstrich der Beschuldigte, er habe gewusst, dass es sich beim fraglichen Kredit um eine Hilfe vom Bund gehandelt habe (Urk. D1/4 F/A 84). Die Idee für einen entsprechenden Kredit habe er zusammen mit D._____ gehabt. Sie hätten etwas diskutiert, die ganze Situation sei beängstigend gewesen (Urk. D1/4 F/A 89). Auf die Frage, ob er damit gerechnet habe, dass die von ihm gemachten Angaben vor der Kreditvergabe überprüft würden, hielt der Beschuldigte fest, das sei normal, dass man dies überprüfe (Urk. D1/4 F/A 90). Er habe gewusst, dass er einen Antrag für einen Covid-Kredit unterzeichne, "man muss ja gewisse Sachen erfüllen, sonst bekommt man es nicht. Meine Tochter bekam kein Geld, sie hatte eine neue Firma" (Urk. D1/4 F/A 91). Der Beschuldigte wusste mithin, dass er für die B._____ GmbH einen Kredit beantragte, den der Bund während der Pandemiezeit ermöglichte, die Kreditnehmerin aber dafür selbst-

- 10 - verständlich gewisse Voraussetzungen erfüllen musste. Die Kreditvergabe wäh- rend der Pandemiezeit wurde denn auch in den Medien breit thematisiert und war (in den Worten des Beschuldigten) in aller Munde (Urk. D2/2/2 F/A 62). Bei der schriftlichen Kreditvereinbarung handelt es sich im Übrigen nicht um ein umfang- reiches Regelwerk, sondern um ein Vertragsdokument von gerade einmal einer Seite. Wesentlicher Vertragsinhalt ist zweifelsohne der Kreditbetrag. Dafür hatte die Kreditnehmerin einzig den definitiven oder provisorischen Umsatzerlös für das Jahr 2019 oder 2018 ("Block 1") oder aber die geschätzte Nettolohnsumme mit dem (daraus folgenden) geschätzten Umsatzerlös anzugeben ("Block 2"). In der folgen- den Zeile wurde der Kreditbetrag festgehalten. Auf der gleichen Seite und nach diesen wenigen Angaben hat der Beschuldigte unterzeichnet. Will er das Vertrags- dokument blind unterschrieben haben, so ist dies nicht plausibel. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte (der nach eigenen Angaben das Kleinge- druckte lese, Urk. D1/4 F/A 94) die wenigen Angaben zur Nettolohnsumme respek- tive zum Umsatzerlös im Zeitpunkt der Unterzeichnung zur Kenntnis nahm. Dafür genügte ein Blick. Dass der Beschuldigte Kenntnis von den fraglichen Angaben hatte, räumte er in den folgenden Einvernahmen denn auch implizit (Urk. D1/2 S. 6 f.) respektive ausdrücklich ein (Prot. I S. 13). Wiederholt unterstrich der Beschuldigte, er habe keinen Lohn bezogen, ebenso we- nig eine andere Person (Urk. D1/4 F/A 17: "Ich habe seit dieser Zeit [gemeint: Ja- nuar 2020] nicht gearbeitet. Ich muss es so sagen… eigentlich arbeite ich seit dem Dezember 2016 nicht mehr, dort ereignete sich der Unfall […]"; Urk. D1/4 F/A 46: "[…] Ich habe mit dieser Firma nichts gemacht"; Urk. D1/4 F/A 66: "Hatte die Firma Angestellte?"; "Nein"; Urk. D1/4 F/A 96: "Erklären Sie mir, welche Personen […] Lohn von der B._____ GmbH bezogen haben"; "Niemand, ich wüsste keine Person. Ausser D._____ hat sich selber belohnt"; Urk. D1/4 F/A 97: "Haben Sie selber Lohn von der B._____ GmbH bezogen?"; "Nein. Ich habe ja auch nicht für die Firma gearbeitet"), und dass die B._____ GmbH – wenn überhaupt – nur einen kleinen Umsatz generiert habe (Urk. D1/4 F/A 55: "[…] 2 - 3 Sachen resp. Renovatio- nen/Umbauten. Aber sonst ging nicht viel über die Firma [...]"; Urk. D1/4 F/A 62: "Wie hoch war der monatliche Umsatz der B._____ GmbH in der Zeit, als Sie Ge- sellschafter und/oder Geschäftsführer der Gesellschaft waren?"; "Minim, ich denke

- 11 - fast nichts, nicht gross […]"; Urk. D1/4 F/A 63 und 64: "Was heisst hier gut, es lief nicht gross etwas über die Firma"; "Die Firma ist nie gut gelaufen"; Urk. D1/4 F/A 99: "[…] ein paar Tausend Franken [Umsatz]"). Der Beschuldigte legte mithin wie- derholt dar, die Gesellschaft habe kaum Umsatz erzielt und er habe keinen Lohn von der Gesellschaft erhalten. Letzteres korreliert mit seiner Erklärung, er sei auf- grund eines Unfalls respektive mehrerer Unfälle arbeitsunfähig, worauf der Be- schuldigte immer wieder verweist (Urk. D1/4 F/A 14, 17 ff., 31, 42; Urk. D1/2 S. 2 ff.; Prot. I S. 10 ff., 15). Augenfällig ist, dass der Beschuldigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 9. Mai 2023 nicht mehr einen nur minimalen Umsatz behauptete, sondern die B._____ GmbH (wenn auch nur implizit) neu als aktives Unternehmen präsentierte (Urk. D1/2 S. 10: "Überall hatte es Baustellen. In F._____, in G._____, in H._____. Überall. Es wurde gearbeitet. Das war nicht aus der Fantasie […]"). Diese Kehrt- wende in der Argumentation leuchtet nicht ein und setzt zumindest ein Fragezei- chen bei der Glaubhaftigkeit dieser Schilderungen. Wenig überzeugend ist zudem, dass die neuen Behauptungen ganz pauschal erfolgten und sich in den Untersu- chungsakten nicht widerspiegeln. Augenfällig ist weiter, dass der Beschuldigte neu argumentierte, die Lohnsumme von Fr. 100'000.-- sei anscheinend eine Schätzung von D._____ gewesen (Urk. D1/2 S. 7 f.). Selbst bei dieser neuen Darstellung blieb es nicht. Im Rahmen der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, es sei richtig, dass er als geschätzte Nettolohnsumme Fr. 100'000.-- angegeben habe. Er (der Beschuldigte) sei auf den Betrag gekommen, indem er einen Schnitt ausgerechnet habe (Urk. 67 S. 14). Diese Erklärung widerspricht wie aufgezeigt nicht nur frühe- ren Aussagen. Sie steht auch nicht im Einklang mit der übrigen Darstellung des Beschuldigten, wonach einzig D._____ Kenntnisse über die Verhältnisse im Unter- nehmen gehabt habe (Urk. D1/4 F/A 34 f., 37, 39 f., 45 ff., 53 ff., 57 f., 60 ff., 68, 70, 77, 88, 95, 112, 119, 121 ff.; Urk. D1/2 S. 6 ff.; Prot. I S. 11, 13 f., 15). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er dann aber wiederum an, seine ersten Aussagen seien richtig. Erst im Nachhinein habe er mit D._____ darüber diskutiert und dann gesagt, dass es normale Schätzungen gewesen seien. Im diesbezüglichen Wider- spruch dazu bestätigte er indessen nochmals, dass er (der Beschuldigte) nicht ge- arbeitet habe bzw. kein Lohn ausbezahlt worden sei (Urk. 96 S. 6 ff., insb. S. 9).

- 12 -

E. 2.4.2 Die B._____ GmbH wurde am tt.mm.2020 respektive nur rund zwei Monate vor der Kreditvereinbarung im Handelsregister eingetragen (Urk. D1/9). Der Aus- zug des Firmenkontokorrents zeigt bis zum Kreditantrag eine einzige Gutschrift von Fr. 19'750.-- (Übertrag von Kapitaleinzahlungskonto, Valuta 26. Februar 2020), eine Auszahlung von Fr. 15'000.-- (Valuta 31. März 2020) sowie fünf Gebührenbe- lastungen. Am 9. April 2020 erfolgte eine Einzahlung von Fr. 14'600.-- mit dem Ver- merk "Akonto Umbau H._____" (Urk. D1/8). Das Total der Gutschriften respektive der Umsatz betrug in den ersten zwölf Geschäftsmonaten Fr. 91'416.20 (inklusive Übertrag vom Kapitaleinzahlungskonto von Fr. 19'750.-- und Covid-19-Kredit von Fr. 30'000.--), in der gleichen Zeitspanne erfolgten Barbezüge von insgesamt Fr. 81'400.-- (Urk. D1/8; Urk. D1/18). Daraus lässt sich Folgendes schliessen: Die Aussage des Beschuldigten, dass niemand Lohn von der B._____ GmbH bezog, wird durch die Kontoauszüge, die keine regelmässigen Überweisungen enthalten, bestätigt. In Bezug auf den Beschuldigten persönlich wird dies zudem durch seine Steuererklärung für das Jahr 2020 belegt, wonach als Einkommen einzig Taggelder der SUVA deklariert wurden (Urk. D1/13). Damit steht fest, dass die in der Kredit- vereinbarung im April 2020 geschätzte Lohnsumme von Fr. 100'000.-- nicht nur leicht vom wahren Wert abwich (was einer Schätzung immanent gewesen wäre), sondern nicht annähernd der Wirklichkeit entsprach. Dies trifft auch auf den ge- schätzten Umsatzerlös von Fr. 300'000.-- zu, der laut Kreditvereinbarung das Drei- fache der geschätzten Lohnsumme erreichen sollte. Wie aufgezeigt betrug der Um- satz in den ersten zwölf Geschäftsmonaten ohne Übertrag vom Kapitaleinzahlungs- konto und ohne Covid-19-Kredit rund Fr. 40'000.--. Der von der Verteidigung be- rechnete Umsatz von Fr. 64'000.– (Urk. 97 S. 15) entspricht dem letztlich, basiert er doch auf einen Zeitraum von knapp 16 Monaten und nicht einem Jahr. Der Jah- resumsatz von rund Fr. 40'000.– kann mit Blick auf die Ausführungen des Beschul- digten und das gänzliche Fehlen entsprechender Geschäftsunterlagen nicht zur Hauptsache auf eine Geschäftstätigkeit der B._____ GmbH zurückgeführt werden. Aber selbst wenn man hier in Abweichung von den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der kantonspolizeilichen Einvernahme von einer Geschäftstätigkeit der B._____ GmbH im entsprechenden Umfang ausgehen wollte, hätte dieser nur 14 % des geschätzten Werts erreicht.

- 13 -

E. 2.4.3 Die Darstellung des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom

21. Februar 2023, das Unternehmen habe über keinen Angestellten verfügt, es sei weder ihm noch einer Drittperson ein Lohn ausbezahlt und kein wesentlicher Umsatz erzielt worden, wirkt realitätsnah und glaubhaft. Sie wird durch das übrige Beweisfundament bestätigt. Schliesslich hielt der Beschuldigte fest, dass D._____ die Kreditvereinbarung nach der Unterzeichnung der Raiffeisen einreichte (vgl. Urk. D1/4 F/A 85 ff.; Urk. D1/2 S. 6 f.; Prot. I S. 14). Damit ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte unterschrieb als Geschäftsführer und einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter der B._____ GmbH am 8. April 2020 einen Antrag auf Ausrichtung eines Covid-19-Kredits. Im Antrag wurden eine Nettolohnsumme von Fr. 100'000.-- und ein Umsatzerlös von Fr. 300'000.-- festgehalten. Diese Angaben entsprachen nicht annähernd der Wirk- lichkeit, was der Beschuldigte wusste. Das Formular wurde von D._____ ausgefüllt und vom Beschuldigten unterzeichnet, wobei der Beschuldigte (in Abweichung von der Vorinstanz) die wahrheitswidrigen Angaben zur Kenntnis nahm. Die Kreditver- einbarung wurde durch D._____ bei der Raiffeisen eingereicht. In der Folge wurde der B._____ GmbH ein Kredit von Fr. 30'000.-- ausbezahlt. Dass das Verfahren gegen D._____ als mutmasslicher Mittäter des Beschuldigten seitens der Staats- anwaltschaft eingestellt wurde, mag in den Augen des Beschuldigten als befremd- lich erscheinen, kann aber entgegen der (impliziten) Auffassung der Verteidigung (Urk. 97 S. 9 ff.) nicht dazu führen, dass der Beschuldigte von vornherein von den Vorwürfen freizusprechen wäre. Laut Anklage sah der Beschuldigte voraus, dass das Personal der Bank und der Bürgschaftsorganisation die Überprüfung der falschen Angaben und der vertrags- konformen Verwendung unterlassen würde. Da dieser Anklagesachverhalt ein zen- trales Element der rechtlichen Würdigung betrifft, ist der betreffende Punkt daher zweckmässigerweise – wie schon durch die Vorinstanz – im Rahmen der rechtli- chen Würdigung zu prüfen.

- 14 -

E. 2.5 Betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich. Den eingetretenen Schaden hat er zumindest in Kauf genommen. Mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz ist auch die Bereicherungsabsicht zu bejahen (Urk. 67 S. 27).

E. 2.6 Fazit

- 27 - In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist der Beschuldigte des mehr- fachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Ausgangslage und Grundsätze der Strafzumessung

E. 3 Betrug (B._____ GmbH)

E. 3.1 In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Deliktssumme von Fr. 30'000.– nicht unerheblich ist. Innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung vom 25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und Solidarbürg- schaften infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung; Covid- 19-SBüV; SR 951.261) ist sie mit Blick auf den Maximalbetrag von Fr. 500'000.--

- 29 - gleichwohl im untersten Bereich zu verorten. Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere ist weiter zu beachten, dass der Beschuldigte vorliegend kein ausgeklügeltes Lügengebäude errichtete oder sich besonders perfider täuschender Machenschaften bediente. Vielmehr machte er falsche schriftliche Angaben in einer Urkunde, wobei er voraussah, dass die Mitarbeiter der Raiffeisen sie nicht überprüfen würden. Daher handelt es sich von der Tatbegehungsvariante um einen eher leichten Fall eines Betruges. Die relativ einfache Vorgehensweise des Beschuldigten erschöpfte sich in Bezug auf den fraglichen Betrug in einer einzigen Tathandlung innerhalb eines entsprechend kurzen Zeitraums und weist keine besondere Raffinesse auf. Die gesamte Gesellschaft – mithin auch der Beschul- digte – befand sich damals bei Pandemieausbruch in einer ausserordentlichen Lage, und zufolge der notwendigen Massnahmen gerieten kurz darauf auch die betroffenen Wirtschaftszweige in eine wirtschaftliche Notlage. Der Staat war in dieser Situation gezwungen, für schnelle und unbürokratische finanzielle Hilfe zu sorgen, weswegen auch die Überprüfungsmöglichkeiten bei Krediten wie dem vom Beschuldigten erhältlich gemachten massiv herabgesetzt werden mussten. Der Beschuldigte nutzte diese Krisensituation aus. Die Vorinstanz unterstreicht zutreffend, dass gar keine Notwendigkeit zur Aufnahme eines Kredits bestand, da die B._____ GmbH erst gerade gegründet worden war. Es waren also nicht etwa Löhne von Mitarbeitern sicherzustellen. Mit dem Kredit bezog der Beschuldigte Leistungen, welche für Notleidende mit erheblichen Umsatzeinbussen vorgesehen waren. Die objektive Tatschwere wiegt (innerhalb eines Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) noch leicht.

E. 3.2 Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die vom Beschul- digten unterschriftlich bestätigten Geschäftszahlen nicht annähernd der Wirklichkeit entsprachen, was der Beschuldigte wusste. Mit der Vorinstanz kann dem Beschul- digten hingegen nicht zur Last gelegt werden, den Kredit für die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse verwendet zu haben. Den eingetretenen Schaden nahm er in Kauf. Das objektive Tatverschulden wird durch das subjektive Tatverschul- den relativiert.

- 30 -

E. 3.3 Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 67 S. 33). Der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung aktualisie- rend an, dass eine 100% IV-Rente in Abklärung sei. Er bekomme bei der kleins- ten Anstrengung keine Luft mehr und ziehe aus gesundheitlichen Gründen auch um, damit er nicht mehr am Berg wohne (Urk. 96 S. 2). Daraus ergeben sich keine strafzumessungsrelevante Faktoren. Hält die Vorinstanz fest, dass sich das teilweise Geständnis und die diversen Verkehrsdelikte aus dem Jahre 2015 insgesamt die Waage halten, kann dies übernommen werden.

E. 3.4 In Anbetracht aller strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint es dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, eine Geldstrafe von 150 Tages- sätzen als Einsatzstrafe festzusetzen.

E. 3.5 Die Aussagen des Beschuldigten hat die Vorinstanz zutreffend zusammen- gefasst, worauf verwiesen werden kann (Urk. 67 S. 16 ff.). Anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahmen vom 9. Mai 2023 hielt der Beschuldigte einzig fest, die Unterschrift auf der Kreditvereinbarung stamme von ihm (Urk. D1/2 S. 12). Es sei überall gebaut worden (Urk. D1/3 F/A 16). Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Beschuldigte habe am 12. Mai 2020 einen Antrag auf Ausrichtung eines Covid- 19-Kredits unterschrieben. Im Antrag seien eine Nettolohnsumme von Fr. 90'000.-- und ein Umsatzerlös von Fr. 270'000.-- genannt worden, obwohl die Gesellschaft über keinen Mitarbeiter verfügt habe. Der Beschuldigte habe die Angaben nicht zur Kenntnis genommen, da er das von D._____ ausgefüllte Formular nicht durchgele- sen habe. Nachdem der Antrag eingereicht worden sei, sei dem Unternehmen ein Kredit von Fr. 27'000.-- ausbezahlt worden (Urk. 67 S. 20). Diese Beweiswürdigung kann mehrheitlich übernommen werden. Wie bereits betreffend die B._____ GmbH kann der Vorinstanz hingegen nicht gefolgt werden, soweit sie annimmt, der Be- schuldigte habe die Angaben des von ihm unterzeichnete Formulars überhaupt nicht durchgelesen und in diesem Sinne blind unterzeichnet.

E. 3.6 Es wurde bereits ausgeführt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Unter- zeichnung des Kreditantrags für die B._____ GmbH vom 8. April 2020 die Angaben zur Nettolohnsumme respektive zum Umsatzerlös zur Kenntnis nahm. Nicht anders

- 16 - verhielt es sich rund einen Monat später, als der Beschuldigte eine weitere Kredit- vereinbarung unterzeichnete. Will der Beschuldigte die Kreditvereinbarung vor der Unterzeichnung nicht gelesen haben, "weil ich eh nicht wusste, wie das funktioniert […], wieso sollten wir Geld bekommen, wenn eh nicht gross gearbeitet wird" (Urk. D2/2/2 F/A 56 f.), sind diese unterschiedlichen Erklärungen nicht ohne Weite- res nachvollziehbar, wenig überzeugend und damit unglaubhaft. Im Übrigen kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. III.2.4.1). Auch in Bezug auf die E._____ GmbH unterstrich der Beschuldigte wiederholt, kei- nen Lohn bezogen zu haben, ebenso wenig eine andere Person (Urk. D2/2/2 F/A 66, 67; Prot. I S. 20). Betreffend den Umsatz der E._____ GmbH erklärte er, er könne zum Verlauf der Geschäfte nichts sagen. Er habe vom monatlichen Umsatz der E._____ GmbH keine Ahnung und er wisse gar nicht, welche Geschäfte über die Gesellschaft abgewickelt worden seien (Urk. D2/2/2 F/A 29 ff., 69). Der Umsatz sei durch Umbau und Renovationen erfolgt. Es sei immer irgendwo gearbeitet wor- den, er wisse aber nicht mehr über welche Firmen (Urk. D2/2/2 F/A 70 f.). Sie hätten schon ein paar Aufträge gemacht (Prot. I S. 20). Der Beschuldigte legte mithin wie- derholt dar, keinerlei Kenntnisse über den Umsatz des Unternehmens gehabt und keinen Lohn von der Gesellschaft erhalten zu haben. Letzteres korreliert wie bereits ausgeführt mit seiner Erklärung, er sei aufgrund eines Unfalls respektive mehrerer Unfälle arbeitsunfähig (vgl. E. III.2.4.1). Auf Vorhalt des vorinstanzlichen Richters, wie der Beschuldigte trotz angeschlagener Gesundheit zwei Gesellschaften mit ei- nem Umsatz von Fr. 570'000.-- hätte führen und sich einen Lohn von Fr. 190'000.-- hätte auszahlen können, meinte der Beschuldigte, seine Gesundheit sei "dazumal nicht so angeschlagen, wie es jetzt rausgekommen ist" (Prot. I S. 19). Mit dieser Erklärung blieb der Beschuldigte nicht nur ganz vage, sondern er widersprach sich selbst (vgl. Urk. D1/4 F/A 14, 17 ff.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung wurde ihm die angegebene Lohnsumme von insgesamt Fr. 190'000.-- vorgehalten. Der Beschuldigte konnte darauf keine plausible Antwort geben und gab sich unwis- send, obschon er dann wiederum einräumte, nicht gearbeitet bzw. keinen Lohn ausbezahlt erhalten zu haben. Er (der Beschuldigte) habe D._____ blind vertraut (Urk. 96 S. 8 f.).

- 17 -

E. 3.7 Die E._____ GmbH wurde am tt.mm.2020 im Handelsregister eingetragen, dies wenige Tage nach der Eintragung der B._____ GmbH und nur rund drei Mo- nate vor der Kreditvereinbarung (Urk. D2/2/7). Der Auszug des Firmenkontokor- rents zeigt ein ähnliches Bild wie bei der B._____ GmbH. Bis zum Kreditantrag erfolgten eine Gebührenbelastung, eine Gutschrift von Fr. 19'750.-- (Übertrag vom Kapitaleinzahlungskonto, Valuta 2. April 2020) sowie eine Auszahlung von Fr. 2'154.--. Das Total der Gutschriften respektive der Umsatz betrug in den ersten zwölf Geschäftsmonaten Fr. 49'600.-- (inklusive Übertrag vom Kapitaleinzahlungs- konto von Fr. 19'750.-- und Covid-19-Kredit von Fr. 27'000.--), in der gleichen Zeit- spanne erfolgten Barbezüge von insgesamt Fr. 49'504.-- (Urk. D2/2/6; Urk. D2/2/14). Daraus lässt sich Folgendes schliessen: Die Aussagen des Beschul- digten, dass niemand Lohn von der E._____ GmbH bezog, wird durch die Konto- auszüge, die keine regelmässigen Überweisungen enthalten, bestätigt. In Bezug auf den Beschuldigten persönlich wird dies zudem durch seine Steuererklärung für das Jahr 2020 belegt, wonach als Einkommen einzig Taggelder der SUVA dekla- riert wurden (Urk. D1/13). Damit steht fest, dass die in der Kreditvereinbarung im Mai 2020 geschätzte Lohnsumme von Fr. 90'000.-- nicht nur leicht vom wahren Wert abwich (was einer Schätzung immanent gewesen wäre), sondern nicht annä- hernd der Wirklichkeit entsprach. Dies trifft auch auf den geschätzten Umsatzerlös von Fr. 270'000.-- zu, der laut Kreditvereinbarung das Dreifache der geschätzten Lohnsumme erreichen sollte. Wie aufgezeigt betrug der Umsatz in den ersten zwölf Geschäftsmonaten ohne Übertrag vom Kapitaleinzahlungskonto und ohne Covid- 19-Kredit rund Fr. 3'000.--. Selbst wenn dieser Umsatz durch eine Geschäftstätig- keit der E._____ GmbH erzielt worden wäre, hätte dieser nur einen Bruchteil des geschätzten Werts erreicht.

E. 3.8 Die Darstellung des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 21. Fe- bruar 2023, es sei weder ihm noch einer Drittperson ein Lohn ausbezahlt worden, wirkt realitätsnah und glaubhaft. Sie wird durch das übrige Beweisfundament be- stätigt. Erstellt ist weiter, dass durch die E._____ GmbH kein wesentlicher Umsatz erzielt wurde.

- 18 - Damit ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte unterschrieb als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der E._____ GmbH am 12. Mai 2020 einen von D._____ ausgefüllten Antrag auf Ausrichtung eines Covid-19-Kredits. Im Antrag wurden eine Nettolohnsumme von Fr. 90'000.-- und ein Umsatzerlös von Fr. 270'000.-- festgehalten. Diese Angaben entsprachen nicht annähernd der Wirklichkeit, was der Beschuldigte wusste. Das Formular wurde von D._____ ausgefüllt und vom Beschuldigten unterzeichnet, wobei der Beschuldigte (in Abweichung von der Vorinstanz) die wahrheitswidrigen Angaben zur Kenntnis nahm. Die Kreditvereinbarung wurde durch D._____ bei der Raiffeisen eingereicht. In der Folge wurde der E._____ GmbH ein Kredit von Fr. 27'000.-- ausbezahlt. Der Anklagesachverhalt, wonach der Beschuldigte voraussah, dass das Personal der Bank und der Bürgschaftsorganisation die Überprüfung der falschen Angaben und der vertragskonformen Verwendung unterlassen würde, ist – wie bereits betreffend die B._____ GmbH festgehalten – im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB

E. 4 Betrug (E._____ GmbH)

E. 4.1 Rund einen Monat nach der ersten Kreditvereinbarung unterzeichnete der Beschuldigte am 12. Mai 2020 im Namen der E._____ GmbH einen weiteren Kreditantrag. Umstände, Vorgehensweise und Inhalt dieses Kreditantrags sind mit der ersten Kreditvereinbarung vergleichbar. Es kann auf die vorstehenden Erwägungen zur objektiven Tatschwere verwiesen werden (E. V.3.1.). Die im Ver- gleich zum ersten Betrug leicht tiefere Deliktssumme beläuft sich auf Fr. 27'000.--. Die objektive Tatschwere wiegt noch leicht.

E. 4.2 Betreffend die subjektive Tatschwere kann ebenfalls auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. V.3.2.). Ergänzend und leicht verschuldenser- höhend bleibt zu bemerken, dass der Beschuldigte im Wissen des bereits (am

14. April 2020) ausbezahlten ersten Kredits betrog.

E. 4.3 In Bezug auf die Täterkomponente kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. V.3.3).

E. 4.4 In Anbetracht aller strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint es dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, eine Geldstrafe von ebenfalls 150 Tagessätzen als Einzelstrafe festzusetzen. Die Einsatzstrafe für den ersten

- 31 - Betrug (eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen) wäre in Anwendung des Asperati- onsprinzips um 100 Tagessätze zu erhöhen. Damit wird das Höchstmass der Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bereits erreicht. Im Rahmen der Asperation darf das Höchstmass der Geldstrafe nicht überschritten werden (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f.).

E. 5 Urkundenfälschung (B._____ GmbH)

E. 5.1 Die Urkundenfälschung kann sich, nachdem das Höchstmass der Geldstrafe von 180 Tagessätzen bereits mit den Einzelstrafen für die Betrugsdelikte erreicht ist, nicht auf das Strafmass auswirken. Für die weiteren Delikte ist deshalb auf die Festlegung von konkreten Einzelgeldstrafen zu verzichten. Gleichwohl ist auf das Verschulden kurz einzugehen.

E. 5.2 Der Beschuldigte fälschte eine einzige Urkunde, indem er in einem relevan- ten Punkt eine Falschangabe machte. Das Kreditantragsfomular verwendete der Beschuldigte gegenüber einem einzigen Vertragspartner, nämlich der kreditgeben- den Bank, jedoch mit dem Wissen, dass der Kredit ohne Weiteres durch den Bund bzw. die Privatklägerin verbürgt würde. Die Urkundenfälschung stand dabei in engem Zusammenhang mit dem Betrug, wobei sie das Tatmittel dazu darstellte. Das objektive Verschulden wiegt damit (innerhalb eines Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) noch leicht.

E. 5.3 In subjektiver Hinsicht ist auf die vorstehenden Erwägungen zum Betrug (E. V.3.2) zu verweisen. Die Urkunde fälschte der Beschuldigte vorsätzlich. Das objektive Tatverschulden wird durch das subjektive Tatverschulden nicht relati- viert.

E. 5.4 Auf das Gesamtverschulden, welches als noch leicht bezeichnet werden kann, wirken sich das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und das Nachtat- verhalten des Beschuldigten insgesamt strafzumessungsneutral aus.

- 32 -

E. 6 Urkundenfälschung (E._____ GmbH) Umstände, Vorgehensweise und Inhalt der zweiten Urkundenfälschung sind mit der ersten Urkundenfälschung vergleichbar. Es kann auf die vorstehenden Erwägun- gen verwiesen werden (E. V.5). Auch hier ist das Gesamtverschulden als noch leicht zu qualifizieren.

E. 7 Zwischenfazit Geldstrafe und Tagessatzhöhe

E. 7.1 Die Einsatzstrafe für den ersten Betrug (B._____ GmbH) beträgt wie ausge- führt 150 Tagessätze Geldstrafe. Sie erreicht durch die Asperation wegen des zwei- ten Betrugs das gesetzliche Höchstmass der Strafart. Damit hat es sein Bewenden.

E. 7.2 Der Beschuldigte lebt in knappen finanziellen Verhältnissen und erhält aktuell eine Teilrente der SUVA, die er auf monatlich Fr. 780.-- bezifferte und dem Sozialamt abgetreten habe. Von der Gemeinde erhalte er Sozialhilfe. Vermögen und Schulden habe er nicht (Prot. I S. 22 ff.; Urk. 96 S. 2 ff.). Der Tagessatz ist mit der Vorinstanz auf Fr. 30.-- zu bemessen.

E. 8 Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen. VI. Vollzug Die Vorinstanz gewährt dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug. Mit Blick auf die Vorstrafe aus dem Jahre 2015 wegen mehrerer Verkehrsdelikte setzt sie die Probezeit auf drei Jahre fest (Urk. 67 S. 38). Dies kann übernommen werden. VII. Zivilansprüche 1.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB  der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.--.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
  4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Schadener- satz von Fr. 29'999.62 zuzüglich 5 % Zins seit 31. März 2022 sowie Fr. 27'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 21. September 2022 zu bezahlen.
  5. Der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung wird abgewiesen. - 38 -
  6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6, 7 und 8) wird bestätigt.
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 500.-- vormalige amtliche Verteidigung (RA lic. iur X2._____) Fr. 7'700.-- amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X1._____).
  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.
  9. Auf den Antrag der Privatklägerin C._____ auf Ausrichtung einer Prozes- sentschädigung für das Berufungsverfahren wird nicht eingetreten.
  10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.  - 39 -
  11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240098-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, lic. iur. R. Faga, und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Laufer sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 27. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfacher Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 3. November 2023 (GG230065)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. Juli 2023 (Urk. 35) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 67 S. 43 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie  der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.– (entsprechend Fr. 5'400.–).

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt.

4. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 29'999.62 zuzüglich 5 % Zins ab 31. März 2022 zu bezahlen (Dossier 1).

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 27'000.– zuzüglich 5% Zins ab 21. September 2022 zu bezahlen (Dossier 2).

5. Der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Entschädigung/Genugtuung von Fr. 500.– wird abgewiesen.

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr Vorverfahren; Fr. 14'088.35 Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, ab 23. Mai 2023 (inkl. Barauslagen und MwSt.); Fr. 18'588.35 Total. Wird auf eine Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidge- bühr auf zwei Drittel.

- 3 -

7. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 6 werden dem Beschuldigten auferlegt. Diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'013.45 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 97)

1. Der Beschuldigte A._____ sei in allen Anklagepunkten freizusprechen;

2. Die Anträge der Privatklägerin seien abzuweisen, eventualiter sei die Privat- klägerin mit ihren Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen;

3. Die Kosten des Untersuchungsverfahren und des erstinstanzlichen Verfah- rens seien auf die Staatskasse zu nehmen, soweit sie nicht der Privatklägerin auferlegt werden können; die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vorbe- haltlos auf die Gerichtskasse zu nehmen;

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen; soweit sie nicht der Privatklägerin auferlegt werden können; und es sei der amtliche Verteidiger gemäss der heute eingereichten Honorarnote vorbehalt- los aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 82) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 4 -

c) Der Privatklägerin: (Urk. 95 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils; Ausrichtung einer angemessenen Prozessentschädigung an die Privatkläge- rin zulasten des Beschuldigten. Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang

1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 3. November 2023 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 60; Prot. I S. 25 ff.). Der Beschuldigte meldete mit Schreiben vom 13. November 2023 (Eingang) innert Frist Berufung an (Urk. 62). 1.2. Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 15. Februar 2024 zugestellt (Urk. 65). Am 28. Februar 2024 teilte der vormalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, mit, er befinde sich aufgrund eines Stellenwechsels in einem Interessenkonflikt (Urk. 74). Am 29. Februar 2024 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ aus seinem Mandat als amtlicher Verteidiger entlassen. Gleichentags wurde Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (Urk. 76). Dieser reichte am 5. März 2024 fristgerecht die Berufungserklä- rung ein (Urk. 78). Mit Präsidialverfügung vom 20. März 2024 (Urk. 80) wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls An- schlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Erhebung einer Anschluss- berufung (Urk. 82). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. 1.3. Am 25. April 2024 wurde die frühere amtliche Verteidigung für ihre Bemü- hungen im Berufungsverfahren entschädigt (Urk. 85).

- 5 - 1.4. Am 22. November 2024 wurde auf den 27. Februar 2025 zur Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 92). Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 teilte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ mit, auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu verzichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen (Urk. 95). 1.5. Am 27. Februar 2025 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____. Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 7). 1.6. Nach dem Parteivortrag und dem Schlusswort des Beschuldigten verzich- tete der Beschuldigte auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 10). Die geheime Beratung fand gleichentags statt, das Urteil wurde ebenfalls am 27. Februar 2025 gefällt (Prot. II S. 10 ff.; Urk. 99).

2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch und wendet sich gegen den Schuldspruch, das Strafmass, den Vollzug, die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatzzahlungen, die Abweisung einer Entschädigung respektive Genug- tuung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 1 bis 5, 7 und 8; Urk. 97 S. 23). Damit ist das gesamte vorinstanzliche Urteil angefochten (vgl. Prot. II S. 8 f.). 2.2. Der angefochtene Entscheid steht unter Berücksichtigung des Verschlech- terungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. II. Prozessuales 1. Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach

- 6 - bisherigem Recht beurteilt. Infolgedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelver- fahren das frühere Prozessrecht massgebend. 2. Die seit 1. Juli 2023 geltende Harmonisierung der Strafrahmen für Gewalttaten (Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen; AS 2023 259, BBl 2018 2827) tangiert die hier relevanten Straftatbestände des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB nicht. III. Sachverhalt

1. Allgemeines 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung dargelegt (Urk. 67 S. 6 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Nicht vorbehaltlos beigepflichtet werden kann der Vorinstanz insoweit, als sie die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten an seine prozessuale Stellung anknüpft und erwägt, seine Aussagen seien daher mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen (Urk. 67 S. 7). Zutreffend relativiert die Vorinstanz das dann aber gleich auch selbst dahingehend, als die prozessuale Stellung einer Partei vermag für die Sach- verhaltserstellung nie etwas beizutragen vermag, weder im positiven noch im negativen Sinne. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen denn auch kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 S. 538 f., 409 E. 5.4.3 S. 422; je mit Hinweisen). Im Vordergrund steht, wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Urk. 67 S. 7 f.), die Über- zeugungskraft der Aussagen (Glaubhaftigkeitsanalyse).

2. B._____ GmbH 2.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, als Gesellschafter und Geschäftsführer der B._____ GmbH unter Angaben von unzu-

- 7 - treffenden Umsatzzahlen einen zu hohen Covid-19-Kredit erwirkt zu haben. Laut Kreditvereinbarung vom 8. April 2020 seien die Nettolohnsumme auf Fr. 100'000.-

- und der Umsatzerlös auf Fr. 300'000.-- geschätzt worden. In Tat und Wahrheit habe die Unternehmung im Jahre 2020 keinen Lohn ausbezahlt. Die falsche Net- tolohnsumme habe zu einem geschätzten Umsatzerlös geführt, der um Fr. 300'000.-- höher gewesen sei als die tatsächlichen Verhältnisse. Durch die fal- schen Angaben habe der Beschuldigte vorgetäuscht, die Voraussetzungen für ei- nen Kredit nach der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung in der Höhe von Fr. 30'000.-- zu erfüllen (Urk. D1/35). 2.2. Unbestritten und vom Untersuchungsergebnis (Urk. D1/7; Urk. D1/8; Urk. D1/19) gedeckt ist, dass der Beschuldigte im Namen der B._____ GmbH am

8. April 2020 einen Kreditantrag für einen Covid-19-Kredit in der Höhe von Fr. 30'000.-- unterzeichnet hat. Auf dem Kreditantrag wurde festgehalten, dass die B._____ GmbH über einen Mitarbeiter verfügt, eine Nettolohnsumme von geschätzt Fr. 100'000.-- ausrichtet und einen Umsatzerlös von geschätzt Fr. 300'000.-- erreicht. Der Kredit von Fr. 30'000.-- wurde am 14. April 2020 von der Raiffeisenbank am Bichelsee (nachfolgend: Raiffeisen) der B._____ GmbH ausbezahlt. Am 31. März 2022 erfolgte – nachdem die Gesellschaft wegen eines Organisationsmangels gerichtlich aufgelöst worden war – durch die C._____ (nach- folgend: Privatklägerin) die Honorierung der Covid-19-Bürgschaft im Umfang von Fr. 29'999.62 auf das Konto der Raiffeisen (Urk. D1/19). Bestritten werden vom Beschuldigten die Umstände des Kreditabschlusses, insbe- sondere, ob er den Kreditantrag im Wissen um die darin aufgeführte Nettolohn- summe von Fr. 100'000.-- unterzeichnet hat, respektive wie es zur Höhe der im Vertrag aufgeführten Nettolohn- und Umsatzsumme kam. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte im Einzelnen fest, gewusst zu haben, dass es um Covid-Anträge gehe. Im Übrigen habe er D._____ [seinem Halbbruder und – nach Darstellung des Beschuldigten – faktischen Ge- schäftsführer] blind vertraut. D._____ habe den Antrag ausgefüllt und er (der Be- schuldigte) ihn unterschrieben. Im Nachhinein habe er mit D._____ gesprochen und er (D._____) habe ihm gesagt, dass es nur Schätzungen gewesen seien. Fr.

- 8 - 100'000.– sei ein Durchschnittslohn. Er (der Beschuldigte) habe früher als Ange- stellter auch Fr. 80'000.– verdient. Der Beschuldigte bestätigte ferner, dass es ihm indes bekannt gewesen sei, dass kein Lohn ausbezahlt worden sei. Er sei jedoch der Meinung, nichts falsch gemacht zu haben (Urk. 96 S. 5 ff.). Ergänzend führte die Verteidigung zusammengefasst aus, dass auf die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 21. Februar 2023 abzustellen sei. D._____ habe die Angaben in den Kreditanträgen der B._____ GmbH und der E._____ GmbH selbständig ausgefüllt und eingereicht. Schliesslich habe D._____ das Geld von den Kontos der Gesellschaften abgehoben und für unbestimmte Zwe- cke verwendet. Es fehle vor diesem Hintergrund jegliches Verständnis dafür, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen D._____ eingestellt habe. Der Be- schuldigte sei lediglich das "Werkzeug" von D._____ gewesen. Er (der Beschul- digte) habe die Kreditanträge nur unterschrieben und keine Kenntnis davon gehabt, welche Angaben auf den Kreditantragsformularen überhaupt gemacht wurden (Urk. 97 S. 3 ff.). 2.3. Zum Anklagevorwurf wurde der Beschuldigte einmal polizeilich und zweimal staatsanwaltschaftlich sowie vor Vorinstanz befragt (vgl. Urk. D1/4; Urk. D1/2; Urk. D1/3; Prot. I S. 9 ff.). Neben diesen Personalbeweisen sind verschiedene Urkunden vorhanden, insbesondere eine Kreditvereinbarung zwischen der B._____ GmbH und der Raiffeisen vom 8. April 2020 (Urk. D1/7), Kontoauszüge eines auf die Kreditnehmerin lautenden Kontokorrents bei der Raiffeisen (Urk. D1/8), ein Handelsregisterauszug der Kreditnehmerin (Urk. D1/9), die Steuererklärung des Beschuldigten für das Jahr 2020 (Urk. D1/13) sowie eine Gutschriftsanzeige der Privatklägerin zugunsten der Raiffeisen (Urk. D1/19). 2.4. Die Aussagen des Beschuldigten hat die Vorinstanz zutreffend zusammen- gefasst, worauf verwiesen werden kann (Urk. 67 S. 8 ff.). Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Beschuldigte habe als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschaf- ter der B._____ GmbH am 8. April 2020 einen Antrag auf Ausrichtung eines Covid- 19-Kredits unterschrieben und diesen der Raiffeisen eingereicht. Im Antrag seien eine Nettolohnsumme von Fr. 100'000.-- und ein Umsatzerlös von Fr. 300'000.-- genannt worden. Weiter sei angegeben worden, dass das Unternehmen über einen

- 9 - Mitarbeiter verfüge. Das Formular sei von D._____ ausgefüllt und vom Beschuldig- ten unterzeichnet worden, wobei der Beschuldigte die Angaben weder durchgele- sen noch überprüft habe. Nachdem der Antrag eingereicht worden sei, sei dem Unternehmen ein Kredit von Fr. 30'000.-- ausbezahlt worden (Urk. 67 S. 15). Diese Beweiswürdigung kann mehrheitlich übernommen werden. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 97 Rz. 11 f.) –, soweit sie annimmt, der Beschuldigte habe die Angaben im von ihm unter- zeichneten Formular überhaupt nicht durchgelesen und die Kreditvereinbarung in diesem Sinne blind unterzeichnet. 2.4.1. Wohl ist richtig, dass sich der Beschuldigte anlässlich der (ohne Weiteres verwertbaren) Einvernahme vom 21. Februar 2023 überrascht zeigte, als ihm eine Nettolohnsumme von Fr. 100'000.-- und ein geschätzter Umsatzerlös von Fr. 300'000.-- vorgehalten wurden (Urk. D1/4 F/A 92: "Sie haben die Nettolohn- summe von CHF 100'000.00 angegeben, was einen geschätzten Umsatzerlös von CHF 300'000.00 ergibt. Wie kamen Sie auf diesen Betrag der Nettolohnsumme?"; "Wem wurden dann die Löhne für 100'000 Franken ausbezahlt? Das kann nicht sein, da habe ich die Kreditvereinbarung nicht gut angeschaut. Die Lohnsumme kann nicht stimmen."). Daraus lässt sich aber nicht schliessen, der Beschuldigte habe die Kreditvereinbarung unterzeichnet, ohne sich um deren Inhalt zu kümmern und ohne die darin festgehaltenen Angaben zur Kenntnis zu nehmen. Bereits in dieser ersten Einvernahme unterstrich der Beschuldigte, er habe gewusst, dass es sich beim fraglichen Kredit um eine Hilfe vom Bund gehandelt habe (Urk. D1/4 F/A 84). Die Idee für einen entsprechenden Kredit habe er zusammen mit D._____ gehabt. Sie hätten etwas diskutiert, die ganze Situation sei beängstigend gewesen (Urk. D1/4 F/A 89). Auf die Frage, ob er damit gerechnet habe, dass die von ihm gemachten Angaben vor der Kreditvergabe überprüft würden, hielt der Beschuldigte fest, das sei normal, dass man dies überprüfe (Urk. D1/4 F/A 90). Er habe gewusst, dass er einen Antrag für einen Covid-Kredit unterzeichne, "man muss ja gewisse Sachen erfüllen, sonst bekommt man es nicht. Meine Tochter bekam kein Geld, sie hatte eine neue Firma" (Urk. D1/4 F/A 91). Der Beschuldigte wusste mithin, dass er für die B._____ GmbH einen Kredit beantragte, den der Bund während der Pandemiezeit ermöglichte, die Kreditnehmerin aber dafür selbst-

- 10 - verständlich gewisse Voraussetzungen erfüllen musste. Die Kreditvergabe wäh- rend der Pandemiezeit wurde denn auch in den Medien breit thematisiert und war (in den Worten des Beschuldigten) in aller Munde (Urk. D2/2/2 F/A 62). Bei der schriftlichen Kreditvereinbarung handelt es sich im Übrigen nicht um ein umfang- reiches Regelwerk, sondern um ein Vertragsdokument von gerade einmal einer Seite. Wesentlicher Vertragsinhalt ist zweifelsohne der Kreditbetrag. Dafür hatte die Kreditnehmerin einzig den definitiven oder provisorischen Umsatzerlös für das Jahr 2019 oder 2018 ("Block 1") oder aber die geschätzte Nettolohnsumme mit dem (daraus folgenden) geschätzten Umsatzerlös anzugeben ("Block 2"). In der folgen- den Zeile wurde der Kreditbetrag festgehalten. Auf der gleichen Seite und nach diesen wenigen Angaben hat der Beschuldigte unterzeichnet. Will er das Vertrags- dokument blind unterschrieben haben, so ist dies nicht plausibel. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte (der nach eigenen Angaben das Kleinge- druckte lese, Urk. D1/4 F/A 94) die wenigen Angaben zur Nettolohnsumme respek- tive zum Umsatzerlös im Zeitpunkt der Unterzeichnung zur Kenntnis nahm. Dafür genügte ein Blick. Dass der Beschuldigte Kenntnis von den fraglichen Angaben hatte, räumte er in den folgenden Einvernahmen denn auch implizit (Urk. D1/2 S. 6 f.) respektive ausdrücklich ein (Prot. I S. 13). Wiederholt unterstrich der Beschuldigte, er habe keinen Lohn bezogen, ebenso we- nig eine andere Person (Urk. D1/4 F/A 17: "Ich habe seit dieser Zeit [gemeint: Ja- nuar 2020] nicht gearbeitet. Ich muss es so sagen… eigentlich arbeite ich seit dem Dezember 2016 nicht mehr, dort ereignete sich der Unfall […]"; Urk. D1/4 F/A 46: "[…] Ich habe mit dieser Firma nichts gemacht"; Urk. D1/4 F/A 66: "Hatte die Firma Angestellte?"; "Nein"; Urk. D1/4 F/A 96: "Erklären Sie mir, welche Personen […] Lohn von der B._____ GmbH bezogen haben"; "Niemand, ich wüsste keine Person. Ausser D._____ hat sich selber belohnt"; Urk. D1/4 F/A 97: "Haben Sie selber Lohn von der B._____ GmbH bezogen?"; "Nein. Ich habe ja auch nicht für die Firma gearbeitet"), und dass die B._____ GmbH – wenn überhaupt – nur einen kleinen Umsatz generiert habe (Urk. D1/4 F/A 55: "[…] 2 - 3 Sachen resp. Renovatio- nen/Umbauten. Aber sonst ging nicht viel über die Firma [...]"; Urk. D1/4 F/A 62: "Wie hoch war der monatliche Umsatz der B._____ GmbH in der Zeit, als Sie Ge- sellschafter und/oder Geschäftsführer der Gesellschaft waren?"; "Minim, ich denke

- 11 - fast nichts, nicht gross […]"; Urk. D1/4 F/A 63 und 64: "Was heisst hier gut, es lief nicht gross etwas über die Firma"; "Die Firma ist nie gut gelaufen"; Urk. D1/4 F/A 99: "[…] ein paar Tausend Franken [Umsatz]"). Der Beschuldigte legte mithin wie- derholt dar, die Gesellschaft habe kaum Umsatz erzielt und er habe keinen Lohn von der Gesellschaft erhalten. Letzteres korreliert mit seiner Erklärung, er sei auf- grund eines Unfalls respektive mehrerer Unfälle arbeitsunfähig, worauf der Be- schuldigte immer wieder verweist (Urk. D1/4 F/A 14, 17 ff., 31, 42; Urk. D1/2 S. 2 ff.; Prot. I S. 10 ff., 15). Augenfällig ist, dass der Beschuldigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 9. Mai 2023 nicht mehr einen nur minimalen Umsatz behauptete, sondern die B._____ GmbH (wenn auch nur implizit) neu als aktives Unternehmen präsentierte (Urk. D1/2 S. 10: "Überall hatte es Baustellen. In F._____, in G._____, in H._____. Überall. Es wurde gearbeitet. Das war nicht aus der Fantasie […]"). Diese Kehrt- wende in der Argumentation leuchtet nicht ein und setzt zumindest ein Fragezei- chen bei der Glaubhaftigkeit dieser Schilderungen. Wenig überzeugend ist zudem, dass die neuen Behauptungen ganz pauschal erfolgten und sich in den Untersu- chungsakten nicht widerspiegeln. Augenfällig ist weiter, dass der Beschuldigte neu argumentierte, die Lohnsumme von Fr. 100'000.-- sei anscheinend eine Schätzung von D._____ gewesen (Urk. D1/2 S. 7 f.). Selbst bei dieser neuen Darstellung blieb es nicht. Im Rahmen der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, es sei richtig, dass er als geschätzte Nettolohnsumme Fr. 100'000.-- angegeben habe. Er (der Beschuldigte) sei auf den Betrag gekommen, indem er einen Schnitt ausgerechnet habe (Urk. 67 S. 14). Diese Erklärung widerspricht wie aufgezeigt nicht nur frühe- ren Aussagen. Sie steht auch nicht im Einklang mit der übrigen Darstellung des Beschuldigten, wonach einzig D._____ Kenntnisse über die Verhältnisse im Unter- nehmen gehabt habe (Urk. D1/4 F/A 34 f., 37, 39 f., 45 ff., 53 ff., 57 f., 60 ff., 68, 70, 77, 88, 95, 112, 119, 121 ff.; Urk. D1/2 S. 6 ff.; Prot. I S. 11, 13 f., 15). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er dann aber wiederum an, seine ersten Aussagen seien richtig. Erst im Nachhinein habe er mit D._____ darüber diskutiert und dann gesagt, dass es normale Schätzungen gewesen seien. Im diesbezüglichen Wider- spruch dazu bestätigte er indessen nochmals, dass er (der Beschuldigte) nicht ge- arbeitet habe bzw. kein Lohn ausbezahlt worden sei (Urk. 96 S. 6 ff., insb. S. 9).

- 12 - 2.4.2. Die B._____ GmbH wurde am tt.mm.2020 respektive nur rund zwei Monate vor der Kreditvereinbarung im Handelsregister eingetragen (Urk. D1/9). Der Aus- zug des Firmenkontokorrents zeigt bis zum Kreditantrag eine einzige Gutschrift von Fr. 19'750.-- (Übertrag von Kapitaleinzahlungskonto, Valuta 26. Februar 2020), eine Auszahlung von Fr. 15'000.-- (Valuta 31. März 2020) sowie fünf Gebührenbe- lastungen. Am 9. April 2020 erfolgte eine Einzahlung von Fr. 14'600.-- mit dem Ver- merk "Akonto Umbau H._____" (Urk. D1/8). Das Total der Gutschriften respektive der Umsatz betrug in den ersten zwölf Geschäftsmonaten Fr. 91'416.20 (inklusive Übertrag vom Kapitaleinzahlungskonto von Fr. 19'750.-- und Covid-19-Kredit von Fr. 30'000.--), in der gleichen Zeitspanne erfolgten Barbezüge von insgesamt Fr. 81'400.-- (Urk. D1/8; Urk. D1/18). Daraus lässt sich Folgendes schliessen: Die Aussage des Beschuldigten, dass niemand Lohn von der B._____ GmbH bezog, wird durch die Kontoauszüge, die keine regelmässigen Überweisungen enthalten, bestätigt. In Bezug auf den Beschuldigten persönlich wird dies zudem durch seine Steuererklärung für das Jahr 2020 belegt, wonach als Einkommen einzig Taggelder der SUVA deklariert wurden (Urk. D1/13). Damit steht fest, dass die in der Kredit- vereinbarung im April 2020 geschätzte Lohnsumme von Fr. 100'000.-- nicht nur leicht vom wahren Wert abwich (was einer Schätzung immanent gewesen wäre), sondern nicht annähernd der Wirklichkeit entsprach. Dies trifft auch auf den ge- schätzten Umsatzerlös von Fr. 300'000.-- zu, der laut Kreditvereinbarung das Drei- fache der geschätzten Lohnsumme erreichen sollte. Wie aufgezeigt betrug der Um- satz in den ersten zwölf Geschäftsmonaten ohne Übertrag vom Kapitaleinzahlungs- konto und ohne Covid-19-Kredit rund Fr. 40'000.--. Der von der Verteidigung be- rechnete Umsatz von Fr. 64'000.– (Urk. 97 S. 15) entspricht dem letztlich, basiert er doch auf einen Zeitraum von knapp 16 Monaten und nicht einem Jahr. Der Jah- resumsatz von rund Fr. 40'000.– kann mit Blick auf die Ausführungen des Beschul- digten und das gänzliche Fehlen entsprechender Geschäftsunterlagen nicht zur Hauptsache auf eine Geschäftstätigkeit der B._____ GmbH zurückgeführt werden. Aber selbst wenn man hier in Abweichung von den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der kantonspolizeilichen Einvernahme von einer Geschäftstätigkeit der B._____ GmbH im entsprechenden Umfang ausgehen wollte, hätte dieser nur 14 % des geschätzten Werts erreicht.

- 13 - 2.4.3. Die Darstellung des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom

21. Februar 2023, das Unternehmen habe über keinen Angestellten verfügt, es sei weder ihm noch einer Drittperson ein Lohn ausbezahlt und kein wesentlicher Umsatz erzielt worden, wirkt realitätsnah und glaubhaft. Sie wird durch das übrige Beweisfundament bestätigt. Schliesslich hielt der Beschuldigte fest, dass D._____ die Kreditvereinbarung nach der Unterzeichnung der Raiffeisen einreichte (vgl. Urk. D1/4 F/A 85 ff.; Urk. D1/2 S. 6 f.; Prot. I S. 14). Damit ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte unterschrieb als Geschäftsführer und einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter der B._____ GmbH am 8. April 2020 einen Antrag auf Ausrichtung eines Covid-19-Kredits. Im Antrag wurden eine Nettolohnsumme von Fr. 100'000.-- und ein Umsatzerlös von Fr. 300'000.-- festgehalten. Diese Angaben entsprachen nicht annähernd der Wirk- lichkeit, was der Beschuldigte wusste. Das Formular wurde von D._____ ausgefüllt und vom Beschuldigten unterzeichnet, wobei der Beschuldigte (in Abweichung von der Vorinstanz) die wahrheitswidrigen Angaben zur Kenntnis nahm. Die Kreditver- einbarung wurde durch D._____ bei der Raiffeisen eingereicht. In der Folge wurde der B._____ GmbH ein Kredit von Fr. 30'000.-- ausbezahlt. Dass das Verfahren gegen D._____ als mutmasslicher Mittäter des Beschuldigten seitens der Staats- anwaltschaft eingestellt wurde, mag in den Augen des Beschuldigten als befremd- lich erscheinen, kann aber entgegen der (impliziten) Auffassung der Verteidigung (Urk. 97 S. 9 ff.) nicht dazu führen, dass der Beschuldigte von vornherein von den Vorwürfen freizusprechen wäre. Laut Anklage sah der Beschuldigte voraus, dass das Personal der Bank und der Bürgschaftsorganisation die Überprüfung der falschen Angaben und der vertrags- konformen Verwendung unterlassen würde. Da dieser Anklagesachverhalt ein zen- trales Element der rechtlichen Würdigung betrifft, ist der betreffende Punkt daher zweckmässigerweise – wie schon durch die Vorinstanz – im Rahmen der rechtli- chen Würdigung zu prüfen.

- 14 -

3. E._____ GmbH 3.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten auch hier zusammengefasst vor, als Gesellschafter und Geschäftsführer der E._____ GmbH unter Angaben von unzutreffenden Umsatzzahlen einen zu hohen Covid-19-Kredit erwirkt zu haben. Laut Kreditvereinbarung seien die Nettolohnsumme auf Fr. 90'000.-- und der Um- satzerlös auf Fr. 270'000.-- geschätzt worden. In Tat und Wahrheit habe die Unter- nehmung im Jahre 2020 keinen Lohn ausbezahlt. Die falsche Nettolohnsumme habe zu einem geschätzten Umsatzerlös geführt, der um Fr. 270'000.-- höher ge- wesen sei als die tatsächlichen Verhältnisse. Durch die falschen Angaben habe der Beschuldigte vorgetäuscht, die Voraussetzungen für einen Kredit nach der Covid- 19-Solidarbürgschaftsverordnung in der Höhe von Fr. 27'000.-- zu erfüllen (Urk. D1/35). 3.2. Unbestritten und vom Untersuchungsergebnis (Urk. D2/2/5; Urk. D2/2/2) gedeckt ist, dass der Beschuldigte im Namen der E._____ GmbH am 12. Mai 2020 einen Kreditantrag für einen Covid-19-Kredit in der Höhe von Fr. 27'000.-- unterzeichnet hat. Auf dem Kreditantrag wurde festgehalten, dass die E._____ GmbH über einen Mitarbeiter verfügt, eine Nettolohnsumme von geschätzt Fr. 90'000.-- ausrichtet und einen Umsatzerlös von geschätzt Fr. 270'000.-- erreicht. Der Kredit von Fr. 27'000.-- wurde am 18. Mai 2020 von der Raiffeisen der E._____ GmbH ausbezahlt. Am 6. Februar 2023 erfolgte durch die Privatklägerin die Honorierung der Covid-19-Bürgschaft im Umfang von Fr. 27'000.-- auf das Konto der Raiffeisen (Urk. D2/2/17). Bestritten werden vom Beschuldigten wie bei der B._____ GmbH die Umstände des Kreditabschlusses, insbesondere, ob er den Kreditantrag im Wissen um die darin aufgeführte Nettolohnsumme von Fr. 90'000.-- unterzeichnet hat, respektive wie es zur Höhe der im Vertrag aufgeführten Nettolohn- und Umsatzsumme kam. 3.3. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann betreffend die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung und die Ausführungen der Verteidigung auf zuvor Erwogene (E. III.2.2) verwiesen werden.

- 15 - 3.4. Zum Anklagevorwurf wurde der Beschuldigte einmal polizeilich und zweimal staatsanwaltschaftlich sowie vor Vorinstanz befragt, wobei der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Mai 2023 betreffend die E._____ GmbH grösstenteils von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (Urk. D2/2/2; Urk. D1/2; Urk. D1/3; Prot. I S. 17 ff.). Neben die- sen Personalbeweisen sind verschiedene Urkunden vorhanden, insbesondere eine Kreditvereinbarung zwischen der E._____ GmbH und der Raiffeisen vom 12. Mai 2020 (Urk. D2/2/5), Kontoauszüge eines auf die Kreditnehmerin lautenden Konto- korrents bei der Raiffeisen (Urk. D2/2/6), ein Handelsregisterauszug der Kreditneh- merin (Urk. D2/2/7), die Steuererklärung des Beschuldigten für das Jahr 2020 (Urk. D2/2/10) sowie eine Gutschriftsanzeige der Privatklägerin zugunsten der Raiffeisen (Urk. D2/2/17). 3.5. Die Aussagen des Beschuldigten hat die Vorinstanz zutreffend zusammen- gefasst, worauf verwiesen werden kann (Urk. 67 S. 16 ff.). Anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahmen vom 9. Mai 2023 hielt der Beschuldigte einzig fest, die Unterschrift auf der Kreditvereinbarung stamme von ihm (Urk. D1/2 S. 12). Es sei überall gebaut worden (Urk. D1/3 F/A 16). Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Beschuldigte habe am 12. Mai 2020 einen Antrag auf Ausrichtung eines Covid- 19-Kredits unterschrieben. Im Antrag seien eine Nettolohnsumme von Fr. 90'000.-- und ein Umsatzerlös von Fr. 270'000.-- genannt worden, obwohl die Gesellschaft über keinen Mitarbeiter verfügt habe. Der Beschuldigte habe die Angaben nicht zur Kenntnis genommen, da er das von D._____ ausgefüllte Formular nicht durchgele- sen habe. Nachdem der Antrag eingereicht worden sei, sei dem Unternehmen ein Kredit von Fr. 27'000.-- ausbezahlt worden (Urk. 67 S. 20). Diese Beweiswürdigung kann mehrheitlich übernommen werden. Wie bereits betreffend die B._____ GmbH kann der Vorinstanz hingegen nicht gefolgt werden, soweit sie annimmt, der Be- schuldigte habe die Angaben des von ihm unterzeichnete Formulars überhaupt nicht durchgelesen und in diesem Sinne blind unterzeichnet. 3.6. Es wurde bereits ausgeführt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Unter- zeichnung des Kreditantrags für die B._____ GmbH vom 8. April 2020 die Angaben zur Nettolohnsumme respektive zum Umsatzerlös zur Kenntnis nahm. Nicht anders

- 16 - verhielt es sich rund einen Monat später, als der Beschuldigte eine weitere Kredit- vereinbarung unterzeichnete. Will der Beschuldigte die Kreditvereinbarung vor der Unterzeichnung nicht gelesen haben, "weil ich eh nicht wusste, wie das funktioniert […], wieso sollten wir Geld bekommen, wenn eh nicht gross gearbeitet wird" (Urk. D2/2/2 F/A 56 f.), sind diese unterschiedlichen Erklärungen nicht ohne Weite- res nachvollziehbar, wenig überzeugend und damit unglaubhaft. Im Übrigen kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. III.2.4.1). Auch in Bezug auf die E._____ GmbH unterstrich der Beschuldigte wiederholt, kei- nen Lohn bezogen zu haben, ebenso wenig eine andere Person (Urk. D2/2/2 F/A 66, 67; Prot. I S. 20). Betreffend den Umsatz der E._____ GmbH erklärte er, er könne zum Verlauf der Geschäfte nichts sagen. Er habe vom monatlichen Umsatz der E._____ GmbH keine Ahnung und er wisse gar nicht, welche Geschäfte über die Gesellschaft abgewickelt worden seien (Urk. D2/2/2 F/A 29 ff., 69). Der Umsatz sei durch Umbau und Renovationen erfolgt. Es sei immer irgendwo gearbeitet wor- den, er wisse aber nicht mehr über welche Firmen (Urk. D2/2/2 F/A 70 f.). Sie hätten schon ein paar Aufträge gemacht (Prot. I S. 20). Der Beschuldigte legte mithin wie- derholt dar, keinerlei Kenntnisse über den Umsatz des Unternehmens gehabt und keinen Lohn von der Gesellschaft erhalten zu haben. Letzteres korreliert wie bereits ausgeführt mit seiner Erklärung, er sei aufgrund eines Unfalls respektive mehrerer Unfälle arbeitsunfähig (vgl. E. III.2.4.1). Auf Vorhalt des vorinstanzlichen Richters, wie der Beschuldigte trotz angeschlagener Gesundheit zwei Gesellschaften mit ei- nem Umsatz von Fr. 570'000.-- hätte führen und sich einen Lohn von Fr. 190'000.-- hätte auszahlen können, meinte der Beschuldigte, seine Gesundheit sei "dazumal nicht so angeschlagen, wie es jetzt rausgekommen ist" (Prot. I S. 19). Mit dieser Erklärung blieb der Beschuldigte nicht nur ganz vage, sondern er widersprach sich selbst (vgl. Urk. D1/4 F/A 14, 17 ff.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung wurde ihm die angegebene Lohnsumme von insgesamt Fr. 190'000.-- vorgehalten. Der Beschuldigte konnte darauf keine plausible Antwort geben und gab sich unwis- send, obschon er dann wiederum einräumte, nicht gearbeitet bzw. keinen Lohn ausbezahlt erhalten zu haben. Er (der Beschuldigte) habe D._____ blind vertraut (Urk. 96 S. 8 f.).

- 17 - 3.7. Die E._____ GmbH wurde am tt.mm.2020 im Handelsregister eingetragen, dies wenige Tage nach der Eintragung der B._____ GmbH und nur rund drei Mo- nate vor der Kreditvereinbarung (Urk. D2/2/7). Der Auszug des Firmenkontokor- rents zeigt ein ähnliches Bild wie bei der B._____ GmbH. Bis zum Kreditantrag erfolgten eine Gebührenbelastung, eine Gutschrift von Fr. 19'750.-- (Übertrag vom Kapitaleinzahlungskonto, Valuta 2. April 2020) sowie eine Auszahlung von Fr. 2'154.--. Das Total der Gutschriften respektive der Umsatz betrug in den ersten zwölf Geschäftsmonaten Fr. 49'600.-- (inklusive Übertrag vom Kapitaleinzahlungs- konto von Fr. 19'750.-- und Covid-19-Kredit von Fr. 27'000.--), in der gleichen Zeit- spanne erfolgten Barbezüge von insgesamt Fr. 49'504.-- (Urk. D2/2/6; Urk. D2/2/14). Daraus lässt sich Folgendes schliessen: Die Aussagen des Beschul- digten, dass niemand Lohn von der E._____ GmbH bezog, wird durch die Konto- auszüge, die keine regelmässigen Überweisungen enthalten, bestätigt. In Bezug auf den Beschuldigten persönlich wird dies zudem durch seine Steuererklärung für das Jahr 2020 belegt, wonach als Einkommen einzig Taggelder der SUVA dekla- riert wurden (Urk. D1/13). Damit steht fest, dass die in der Kreditvereinbarung im Mai 2020 geschätzte Lohnsumme von Fr. 90'000.-- nicht nur leicht vom wahren Wert abwich (was einer Schätzung immanent gewesen wäre), sondern nicht annä- hernd der Wirklichkeit entsprach. Dies trifft auch auf den geschätzten Umsatzerlös von Fr. 270'000.-- zu, der laut Kreditvereinbarung das Dreifache der geschätzten Lohnsumme erreichen sollte. Wie aufgezeigt betrug der Umsatz in den ersten zwölf Geschäftsmonaten ohne Übertrag vom Kapitaleinzahlungskonto und ohne Covid- 19-Kredit rund Fr. 3'000.--. Selbst wenn dieser Umsatz durch eine Geschäftstätig- keit der E._____ GmbH erzielt worden wäre, hätte dieser nur einen Bruchteil des geschätzten Werts erreicht. 3.8. Die Darstellung des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 21. Fe- bruar 2023, es sei weder ihm noch einer Drittperson ein Lohn ausbezahlt worden, wirkt realitätsnah und glaubhaft. Sie wird durch das übrige Beweisfundament be- stätigt. Erstellt ist weiter, dass durch die E._____ GmbH kein wesentlicher Umsatz erzielt wurde.

- 18 - Damit ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte unterschrieb als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der E._____ GmbH am 12. Mai 2020 einen von D._____ ausgefüllten Antrag auf Ausrichtung eines Covid-19-Kredits. Im Antrag wurden eine Nettolohnsumme von Fr. 90'000.-- und ein Umsatzerlös von Fr. 270'000.-- festgehalten. Diese Angaben entsprachen nicht annähernd der Wirklichkeit, was der Beschuldigte wusste. Das Formular wurde von D._____ ausgefüllt und vom Beschuldigten unterzeichnet, wobei der Beschuldigte (in Abweichung von der Vorinstanz) die wahrheitswidrigen Angaben zur Kenntnis nahm. Die Kreditvereinbarung wurde durch D._____ bei der Raiffeisen eingereicht. In der Folge wurde der E._____ GmbH ein Kredit von Fr. 27'000.-- ausbezahlt. Der Anklagesachverhalt, wonach der Beschuldigte voraussah, dass das Personal der Bank und der Bürgschaftsorganisation die Überprüfung der falschen Angaben und der vertragskonformen Verwendung unterlassen würde, ist – wie bereits betreffend die B._____ GmbH festgehalten – im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB 1.1. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung theoretische Erwägungen zum objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung gemacht (Urk. 67 S. 27 f.). Darauf kann verwiesen werden. 1.2. Mit dem Covid-19-Kreditantrag gibt das gesuchstellende Unternehmen eine im Sinne der Selbstdeklaration rechtlich verbindliche Erklärung ab. Bei Gewährung eines Kredits von bis zu Fr. 500'000.– wird der Kreditantrag dabei automatisch zum Kreditvertrag, welcher an die Zentralstelle der Bürgschaftsorganisationen weiter- geleitet wird und dort die Grundlage der Bürgschaftsgewährung bildet (CHRIST/ KELLER/SIMIC, a.a.O., § 18 N 55). Der Kreditantrag geniesst im Rechtsverkehr spezielles Vertrauen und – wenn auch nicht (mehr) in seiner Gesamtheit (dazu sogleich) – erhöhte Glaubwürdigkeit, da eine nähere Überprüfung der Angaben durch die kreditgebende Bank gemäss Gesetz in aller Regel unterbleiben muss

- 19 - (OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. III.2.2.2 und E. III.2.3.2). Der Aus- steller des Antrags ist als Garant der Erklärung aus dem Antrag ersichtlich. Damit ist der Kreditantrag bestimmt und geeignet, eine rechtserhebliche Tatsache zu beweisen und die Urkundenqualität der vom Beschuldigten ausgefüllten Kredit- anträge ist vorliegend zu bejahen. Das Bundesgericht hielt in einem kürzlich ergan- genen Entscheid aktualisierend fest, dass den Angaben im Covid-19-Kreditantrags- formular nicht in ihrer Gesamtheit erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme. Es bedürfe einer differenzierten Betrachtung. Namentlich Zusicherungen in Covid-19-Kreditan- tragsformularen, wonach die Gesellschaft hinsichtlich des Umsatzes wirtschaftlich beeinträchtigt sei und der Kreditnehmer den gewährten Kredit ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwende, komme keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne einer Falschbeurkundung zu. Inwiefern andere Angaben, wie namentlich die Bezifferung eines falsches Umsatzes, erhöhte Glaub- würdigkeit zukomme, liess das Bundesgericht aber unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung offen (Urteil 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.9.4 f., insb. 1.9.7). 1.3. Der Beschuldigte gab in beiden Kreditanträgen falsche Nettolohnsummen und falsche Umsatzerlöse an. Der wirkliche Sachverhalt stimmt damit nicht mit dem beurkundeten überein, womit entgegen der Verteidigung (Urk. 58 Rz. 38 ff.) eine unwahre Urkunde vorliegt. Der Beschuldigte kann entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 97 Rz. 45 f.) aus dem soeben erwähnten Bundesgerichtsent- scheid nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es geht vorliegend nicht um die Beurtei- lung von Zusicherungen in den Covid-19-Kreditantragsformularen. Vielmehr wurden aktiv falsche Lohn- und Umsatzzahlen eingetragen und deren Richtigkeit jeweils durch die Unterschrift des Beschuldigten als Verantwortlichen bestätigt. Diesen (falschen bzw. unwahren) Angaben kommt daher erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Dies muss umso mehr geltend, als die Banken zum damaligen Zeitpunkt schlicht nicht die Möglichkeit hatten, die angegebenen Lohn- und Umsatzzahlen auf deren Richtigkeit zu überprüfen. So durften bzw. mussten sich die kredit- gebende Bank bzw. deren Mitarbeitende auf die beurkundeten Lohn- und Umsatz- angaben verlassen. Es liegt damit nicht nur eine einfache schriftliche Lüge vor, sondern der Beschuldigte nahm mit den wahrheitswidrig ausgefüllten Kreditan-

- 20 - trägen jeweils eine Falschbeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache vor. Der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist damit erfüllt. 1.4. Subjektiv erfordert der Tatbestand der Urkundenfälschung Vorsatz hinsicht- lich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Zudem muss der Täter in der Absicht handeln, jemanden am Vermögen oder anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Der Beschuldigte unterzeichnete die Kredit- anträge im Wissen um die darin enthaltenen Falschangaben. Er machte ganz bewusst die obgenannten Angaben. Diese entsprachen nicht annähernd der Wirk- lichkeit, was der Beschuldigte wusste. Er wollte so Covid-19-Kredite erhalten, die den fraglichen zwei Gesellschaften nicht zugestanden hätten. Damit handelte der Beschuldigte vorsätzlich und mit Vorteilsabsicht. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. 1.5. In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist der Beschuldigte der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Betrug im Sinne von Art. 146 StGB 2.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Auch Äusserungen oder Prognosen über künftige

- 21 - Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie innere Tatsachen wieder- geben (BGE 143 IV 302 E. 1.2 S. 303 f. mit Hinweis). Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Anga- ben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2 S. 78 f. mit Hinweisen). Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist ferner grundsätzlich immer arglistig, zumal im Rechtsverkehr in aller Regel auf die Echt- heit von Urkunden vertraut werden darf. Anders ist nur zu entscheiden, wenn sich bereits aus der vorgelegten Urkunde ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteil 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.5.3.4 m.w.H.). Arglist scheidet auch aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenk- lichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 147 IV 73 E. 3.2 S. 79 f. mit Hinweisen).

- 22 - Der Tatbestand des Betrugs setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich vermindert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert herabgesetzt ist, mithin wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350; 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f.; Urteil 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.1.1; je mit Hinweisen; eingehend MARKUS BOOG, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Begriff des Vermögensschadens beim Betrug, 1991, S. 13 ff.). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. 2.2. In der Kreditvereinbarung vom 8. April 2020 zwischen der B._____ GmbH und der Raiffeisen gab der Beschuldigte eine Nettolohnsumme für ein Geschäfts- jahr von Fr. 100'000.-- und einen Umsatzerlös von Fr. 300'000.-- an. In einer wei- teren Kreditvereinbarung vom 12. Mai 2020 zwischen der E._____ GmbH und der Raiffeisen hielt der Beschuldigte eine Nettolohnsumme von Fr. 90'000.-- und einen Umsatzerlös von Fr. 270'000.-- fest. Bringt die Verteidigung vor, eine Schätzung könne im Sinne einer Prognose über eine zukünftige Entwicklung keine Tatsache darstellen, weshalb eine Strafbarkeit von Anfang an ausscheide (Urk. 58 Rz. 47 f.; Urk. 97 Rz. 25 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte gab durch die unterzeichneten Vereinbarungen vor, es für wahrscheinlich zu halten, dass die de- klarierten Nettolohnsummen und Umsatzerlöse ausbezahlt respektive erzielt wür- den. Nach dem Beweisergebnis entsprachen die Schätzungen nicht annähernd der Wirklichkeit, was der Beschuldigte wusste. Der Beschuldigte deklarierte somit Un- ternehmenszahlen, die er selbst für völlig unrealistisch hielt. Damit täuschte er über eine innere Tatsache, was die Vorinstanz richtig festhält (Urk. 67 S. 23). Nicht wei- ter zu erörtern ist, ob der Beschuldigte auch mit der – unzutreffenden – Angabe täuschte, wonach die Unternehmen jeweils über einen Mitarbeiter verfügten. Dies wirft die Anklage dem Beschuldigten nicht vor (vgl. Urk. D1/35 S. 5 und 10).

- 23 - 2.3. Vertrauen auf fehlende Überprüfung / Arglist 2.3.1. Der Beschuldigte gab während der Untersuchung und vor Vorinstanz an, er sei davon ausgegangen, dass die Raiffeisen die Angaben gemäss der Kreditver- einbarung überprüfen würde (Urk. D1/4 F/A 90; Urk. D2/2/2 F/A 55; Prot. I S. 13). Die Verteidigung verwies vor Vorinstanz dazu auf Art. 12 Abs. 1 und 2 der Ver- ordnung vom 25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung; Covid-19-SBüV; SR 951.261) betreffend Entbindung von Geheimhaltungsvorschriften durch den Gesuchsteller. Selbst wenn Art. 11 Abs. 3 Covid-19-SBüV nur eine Pflicht zur Prüfung auf Vollständigkeit und formelle Korrektheit vorschreibe, bedeute dies nicht, dass die Angaben von der kreditgebenden Bank nicht hätten überprüft werden können. Der Beschuldigte habe von der eingeschränkten Überprüfung nichts gewusst und sie daher auch nicht zu seinen Gunsten nutzen können. Viel- mehr sei er davon ausgegangen, dass die im Formular gemachten Angaben wie bei jeder Kreditvergabe inhaltlich überprüft würden. Eine Überprüfung der Angaben wäre ohne besondere Mühe möglich gewesen (Urk. 58 Rz. 65 ff.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aus, dass der Beschuldigte damit gerechnet habe, dass diese Angaben überprüft würden (Urk 97 Rz. 38 f.). 2.3.2. Zur Erfüllung des Kriteriums des Vertrauens auf eine fehlende Überprüfung ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Täter mit Sicherheit weiss, dass keine Überprüfung seiner Falschangaben stattfinden wird. Vielmehr reicht dazu aus, dass er aufgrund der besonderen Umstände damit rechnet, dass das Täuschungsopfer aller Voraussicht nach von einer Überprüfung absehen werde (vgl. TRECHSEL/ CRA- MERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 4. Auflage 2021, N. 12 zu Art. 146 StGB). Zur Bejahung von Arglist reicht es daher vorliegend aus, wenn man zum Ergebnis gelangt, der Beschuldigte habe aufgrund der gegebenen besonderen Umstände damit gerechnet, dass die Mitarbeitenden der Raiffeisen seinen Kreditantrag keiner näheren Prüfung unter- ziehen würden. 2.3.3. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Covid-19-SBüV wird für Bankkredite von bis zu Fr. 500'000.– formlos eine einmalige Solidarbürgschaft gewährt. In Ziffer 2.3 der

- 24 - Rahmenbedingungen für Covid-19 Kredite bis Fr. 500'000.– für die beteiligten Banken (Anhang 1 der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung) ist sodann lediglich vorgesehen, dass die Bank die Kreditgewährung verweigert, wenn der Antrag des Kreditnehmers nicht vollständig ausgefüllt worden ist. Die Covid-19- Kredite bis zu einem Betrag von Fr. 500'000.– wurden entsprechend gestützt auf die Selbstdeklaration des gesuchstellenden Unternehmens und ohne Prüfung der Voraussetzungen vergeben (Erläuterungen zur Covid-19-Solidarbürgschafts- verordnung vom 14. April 2020, S. 3 f.; CHRIST/KELLER/SIMIC, in: COVID-19, Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, § 18 N 51). Art. 3 Abs. 3 Covid-19- SBüV sieht explizit vor, dass Kredite ohne Weiteres als von der Bürgschafts- organisation verbürgt gelten, wenn die kreditgebende Bank die vom Gesuchsteller unterzeichnete Kreditvereinbarung erhalten hat und diese an die von den Bürg- schaftsorganisationen bezeichnete Zentralstelle versandt oder den entsprech- enden Kreditbetrag dem Kunden freigegeben hat. Die von der Verteidigung thematisierte Entbindung von den Geheimhaltungsvorschriften durch den Gesuch- steller ändert nichts daran. 2.3.4. Die Banken wurden mithin durch die Covid-19-SBüV von ihrer üblichen Sorg- faltspflicht und einer branchenüblichen Prüfung des Kreditantrags befreit, da damit eben gerade eine kurzfristig eingeführte, standardisierte Kreditvergabe erlaubt wurde. Die Tatsache, dass sich in der Covid-19-SBüV keine entsprechende expli- zite Bestimmung findet, welche wörtlich besagt, dass die Banken von dieser Pflicht befreit wurden, vermag daran nichts zu ändern, sieht diese doch explizit ein form- loses Verfahren für Kredite bis zu Fr. 500'000.– vor. 2.3.5. Ziel war, mit den Covid-19-Krediten eine schnelle und unbürokratische Hilfe in einer Notsituation zu gewähren, was eine kurzfristige und standardisierte Kreditvergabe erforderte. Dies war nur durch ein Entgegenbringen eines besonderen Vertrauens gegenüber den Kreditnehmern möglich. Dass die Angaben auf den Kreditantragsformularen aufgrund des zu erwartenden Massengeschäfts einer Überprüfung kaum bzw. höchstens sehr oberflächlich zugänglich sein würden, war vor diesem Hintergrund klar und wurde bereits im Vorfeld des Erlasses der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung durch den Bundesrat eingehend in

- 25 - den Medien thematisiert. Bereits im Zeitpunkt des Verordnungserlasses war das zu erwartende Fehlen einer näheren Überprüfung der Angaben im Kreditantrag damit notorisch, und zwar unabhängig von der tatsächlichen Kenntnis der Verordnungs- bestimmungen (OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. III.1.2.3). 2.3.6. Die Aussage des Beschuldigten, er sei davon ausgegangen, dass die Raiff- eisen die Angaben gemäss der Kreditvereinbarungen überprüfen würde (Urk. D1/4 F/A 90; Urk. D2/2/2 F/A 55; Prot. I S. 13), erscheint damit unglaubhaft und als reine Schutzbehauptung. Die Kreditvergabe während der Pandemiezeit wurde in den Medien breit thematisiert und war, wie der Beschuldigte richtig bemerkte, in aller Munde (Urk. D2/2/2 F/A 62). Damit war auch die ausbleibende Überprüfung der Angaben im Kreditantrag für Covid-19-Kredite allgemein bekannt. Diese war in den Medien eingehend und selbst für unbedarfte Laien verständlich diskutiert worden. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte überhaupt wahrheits- widrige Angaben im Kreditantrag hätte machen sollen, insbesondere weshalb er deutlich überhöhte Umsätze hätte vorgaukeln sollen, wenn er von einer Überprüfung der Angaben durch die kreditgebende Bank ausgegangen wäre (OGer ZH SB230081 vom 26. September 2023 E. II.2.2.2.5.; OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. III.1.2.3; OGer ZH SB220599 vom 27. März 2023 E. II. 3.2.1.2.4.). In Bezug auf den zweiten Kreditvertrag bleibt zudem zu bemerken, dass der Beschuldigte diesen unterzeichnete, als die erste Kreditvereinbarung seitens der Raiffeisen bereits umgesetzt und der Darlehensbetrag ausbezahlt worden war, dies offensichtlich ohne nähere Überprüfung. Nach dem Gesagten ist darauf zu schliessen, dass der Beschuldigte darauf vertraute – und mithin nicht nur hoffte –, dass eine Überprüfung seiner Angaben unter den gegebenen besonderen Umständen mit einer hohen Wahrscheinlichkeit unterbleiben würde. 2.3.7. Ferner ist eine Täuschung mit einer gefälschten oder verfälschten Urkunde wie dargelegt grundsätzlich arglistig, sofern deren Unwahrheit nicht aufgrund konkreter Anhaltspunkte erkennbar ist. Den Lohn- und Umsatzangaben in den Covid-19-Kreditanträgen kamen erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Die Banken durften und mussten auf die Richtigkeit dieser Angaben in der Urkunde vertrauen. Konkrete Anhaltspunkte, dass der Raiffeisen die falschen Angaben des Beschuldigten hätten

- 26 - erkennbar sein müssen, werden weder geltend gemacht noch wären solche ersichtlich. Vor diesem Hintergrund liegt bereits deshalb eine arglistige Täuschung des Beschuldigten vor. Die Arglist ist mithin ohne Weiteres zu bejahen. 2.4. Irrtum, Vermögensdisposition und Schaden Der Beschuldigte gab vor, es für wahrscheinlich zu halten, dass die deklarierten Nettolohnsummen und Umsatzerlöse ausbezahlt respektive erzielt würden. Die Raiffeisen ging deshalb fälschlicherweise von einer realistischen Nettolohnsumme von Fr. 100'000.-- (respektive Fr. 90'000.--) und einem realistischen Umsatzerlös von Fr. 300'000.-- (respektive Fr. 270'000.--) aus. Aufgrund dieses Irrtums nahm sie zwei Vermögensdispositionen vor, indem sie den Kreditbetrag von Fr. 30'000.-- und Fr. 27'000.-- auszahlte. Ohne diese Angaben, auf deren Richtigkeit die Raiff- eisen vertrauen durfte, hätte sie die Covid-19-Kredite nicht gewährt. Im Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts war auch das Tatbestandsmerkmal des Schadens erfüllt. Der Bund musste der (aufgrund des in der Solidarbürgschaftsverordnung vorgesehenen Mechanismus') bestehenden Gefährdung seines Vermögens durch Rückstellungen Rechnung tragen, womit ein Gefährdungsschaden im Sinne der Rechtsprechung vorlag (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350; 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f.; Urteil 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.1.1; je mit Hinweisen; eingehend MARKUS BOOG, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Begriff des Ver- mögensschadens beim Betrug, 1991, S. 13 ff.). Zudem wurden die Kredite nicht zurückbezahlt, weshalb durch die Konkurse (Urk. D1/28/17/2; Urk. D1/28/15/6/27) ein Schaden in dieser Höhe entstanden ist. 2.5. Betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich. Den eingetretenen Schaden hat er zumindest in Kauf genommen. Mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz ist auch die Bereicherungsabsicht zu bejahen (Urk. 67 S. 27). 2.6. Fazit

- 27 - In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist der Beschuldigte des mehr- fachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Ausgangslage und Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Urk. 67 S. 43 f.). Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizuspre- chen (Urk. 78). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Verteidigung zudem im Sinne eines Eventualantrags an, die Strafe sei zu hoch (Prot. II S. 10). Die Staatsanwaltschaft verlangt die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids (Urk. 82). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1 S. 220; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Wie noch zu zeigen ist, sind die Voraus- setzungen für die Bildung einer Gesamtgeldstrafe gegeben.

- 28 - Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f.; Urteile 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 f.). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte gedanklich Einzelstrafen zu bilden.

2. Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen 2.1. Die Vorinstanz erwägt bei den jeweiligen Einzelstrafen, eine Freiheitsstrafe erscheine vorliegend nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten (Urk. 67 S. 33 ff.). Diese zutreffenden Erwägungen sind bereits in Nachachtung des Verschlechterungsverbots in Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu übernehmen. 2.2. Das Gesetz sieht für den Betrug eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, ebenso für die Urkundenfälschung. Strafschär- fungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umstän- den dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Strafschärfungsgründe sind aber strafer- höhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen. Für die Festsetzung einer Gesamtgeldstrafe ist vom Betrug betreffend die B._____ GmbH auszugehen.

3. Betrug (B._____ GmbH) 3.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Deliktssumme von Fr. 30'000.– nicht unerheblich ist. Innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung vom 25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und Solidarbürg- schaften infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung; Covid- 19-SBüV; SR 951.261) ist sie mit Blick auf den Maximalbetrag von Fr. 500'000.--

- 29 - gleichwohl im untersten Bereich zu verorten. Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere ist weiter zu beachten, dass der Beschuldigte vorliegend kein ausgeklügeltes Lügengebäude errichtete oder sich besonders perfider täuschender Machenschaften bediente. Vielmehr machte er falsche schriftliche Angaben in einer Urkunde, wobei er voraussah, dass die Mitarbeiter der Raiffeisen sie nicht überprüfen würden. Daher handelt es sich von der Tatbegehungsvariante um einen eher leichten Fall eines Betruges. Die relativ einfache Vorgehensweise des Beschuldigten erschöpfte sich in Bezug auf den fraglichen Betrug in einer einzigen Tathandlung innerhalb eines entsprechend kurzen Zeitraums und weist keine besondere Raffinesse auf. Die gesamte Gesellschaft – mithin auch der Beschul- digte – befand sich damals bei Pandemieausbruch in einer ausserordentlichen Lage, und zufolge der notwendigen Massnahmen gerieten kurz darauf auch die betroffenen Wirtschaftszweige in eine wirtschaftliche Notlage. Der Staat war in dieser Situation gezwungen, für schnelle und unbürokratische finanzielle Hilfe zu sorgen, weswegen auch die Überprüfungsmöglichkeiten bei Krediten wie dem vom Beschuldigten erhältlich gemachten massiv herabgesetzt werden mussten. Der Beschuldigte nutzte diese Krisensituation aus. Die Vorinstanz unterstreicht zutreffend, dass gar keine Notwendigkeit zur Aufnahme eines Kredits bestand, da die B._____ GmbH erst gerade gegründet worden war. Es waren also nicht etwa Löhne von Mitarbeitern sicherzustellen. Mit dem Kredit bezog der Beschuldigte Leistungen, welche für Notleidende mit erheblichen Umsatzeinbussen vorgesehen waren. Die objektive Tatschwere wiegt (innerhalb eines Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) noch leicht. 3.2. Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die vom Beschul- digten unterschriftlich bestätigten Geschäftszahlen nicht annähernd der Wirklichkeit entsprachen, was der Beschuldigte wusste. Mit der Vorinstanz kann dem Beschul- digten hingegen nicht zur Last gelegt werden, den Kredit für die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse verwendet zu haben. Den eingetretenen Schaden nahm er in Kauf. Das objektive Tatverschulden wird durch das subjektive Tatverschul- den relativiert.

- 30 - 3.3. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 67 S. 33). Der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung aktualisie- rend an, dass eine 100% IV-Rente in Abklärung sei. Er bekomme bei der kleins- ten Anstrengung keine Luft mehr und ziehe aus gesundheitlichen Gründen auch um, damit er nicht mehr am Berg wohne (Urk. 96 S. 2). Daraus ergeben sich keine strafzumessungsrelevante Faktoren. Hält die Vorinstanz fest, dass sich das teilweise Geständnis und die diversen Verkehrsdelikte aus dem Jahre 2015 insgesamt die Waage halten, kann dies übernommen werden. 3.4. In Anbetracht aller strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint es dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, eine Geldstrafe von 150 Tages- sätzen als Einsatzstrafe festzusetzen.

4. Betrug (E._____ GmbH) 4.1. Rund einen Monat nach der ersten Kreditvereinbarung unterzeichnete der Beschuldigte am 12. Mai 2020 im Namen der E._____ GmbH einen weiteren Kreditantrag. Umstände, Vorgehensweise und Inhalt dieses Kreditantrags sind mit der ersten Kreditvereinbarung vergleichbar. Es kann auf die vorstehenden Erwägungen zur objektiven Tatschwere verwiesen werden (E. V.3.1.). Die im Ver- gleich zum ersten Betrug leicht tiefere Deliktssumme beläuft sich auf Fr. 27'000.--. Die objektive Tatschwere wiegt noch leicht. 4.2. Betreffend die subjektive Tatschwere kann ebenfalls auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. V.3.2.). Ergänzend und leicht verschuldenser- höhend bleibt zu bemerken, dass der Beschuldigte im Wissen des bereits (am

14. April 2020) ausbezahlten ersten Kredits betrog. 4.3. In Bezug auf die Täterkomponente kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. V.3.3). 4.4. In Anbetracht aller strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint es dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, eine Geldstrafe von ebenfalls 150 Tagessätzen als Einzelstrafe festzusetzen. Die Einsatzstrafe für den ersten

- 31 - Betrug (eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen) wäre in Anwendung des Asperati- onsprinzips um 100 Tagessätze zu erhöhen. Damit wird das Höchstmass der Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bereits erreicht. Im Rahmen der Asperation darf das Höchstmass der Geldstrafe nicht überschritten werden (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f.).

5. Urkundenfälschung (B._____ GmbH) 5.1. Die Urkundenfälschung kann sich, nachdem das Höchstmass der Geldstrafe von 180 Tagessätzen bereits mit den Einzelstrafen für die Betrugsdelikte erreicht ist, nicht auf das Strafmass auswirken. Für die weiteren Delikte ist deshalb auf die Festlegung von konkreten Einzelgeldstrafen zu verzichten. Gleichwohl ist auf das Verschulden kurz einzugehen. 5.2. Der Beschuldigte fälschte eine einzige Urkunde, indem er in einem relevan- ten Punkt eine Falschangabe machte. Das Kreditantragsfomular verwendete der Beschuldigte gegenüber einem einzigen Vertragspartner, nämlich der kreditgeben- den Bank, jedoch mit dem Wissen, dass der Kredit ohne Weiteres durch den Bund bzw. die Privatklägerin verbürgt würde. Die Urkundenfälschung stand dabei in engem Zusammenhang mit dem Betrug, wobei sie das Tatmittel dazu darstellte. Das objektive Verschulden wiegt damit (innerhalb eines Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) noch leicht. 5.3. In subjektiver Hinsicht ist auf die vorstehenden Erwägungen zum Betrug (E. V.3.2) zu verweisen. Die Urkunde fälschte der Beschuldigte vorsätzlich. Das objektive Tatverschulden wird durch das subjektive Tatverschulden nicht relati- viert. 5.4. Auf das Gesamtverschulden, welches als noch leicht bezeichnet werden kann, wirken sich das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und das Nachtat- verhalten des Beschuldigten insgesamt strafzumessungsneutral aus.

- 32 -

6. Urkundenfälschung (E._____ GmbH) Umstände, Vorgehensweise und Inhalt der zweiten Urkundenfälschung sind mit der ersten Urkundenfälschung vergleichbar. Es kann auf die vorstehenden Erwägun- gen verwiesen werden (E. V.5). Auch hier ist das Gesamtverschulden als noch leicht zu qualifizieren.

7. Zwischenfazit Geldstrafe und Tagessatzhöhe 7.1. Die Einsatzstrafe für den ersten Betrug (B._____ GmbH) beträgt wie ausge- führt 150 Tagessätze Geldstrafe. Sie erreicht durch die Asperation wegen des zwei- ten Betrugs das gesetzliche Höchstmass der Strafart. Damit hat es sein Bewenden. 7.2. Der Beschuldigte lebt in knappen finanziellen Verhältnissen und erhält aktuell eine Teilrente der SUVA, die er auf monatlich Fr. 780.-- bezifferte und dem Sozialamt abgetreten habe. Von der Gemeinde erhalte er Sozialhilfe. Vermögen und Schulden habe er nicht (Prot. I S. 22 ff.; Urk. 96 S. 2 ff.). Der Tagessatz ist mit der Vorinstanz auf Fr. 30.-- zu bemessen.

8. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen. VI. Vollzug Die Vorinstanz gewährt dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug. Mit Blick auf die Vorstrafe aus dem Jahre 2015 wegen mehrerer Verkehrsdelikte setzt sie die Probezeit auf drei Jahre fest (Urk. 67 S. 38). Dies kann übernommen werden. VII. Zivilansprüche 1. 1.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin Schaden- ersatz von Fr. 29'999.62 zuzüglich 5 % Zins ab 31. März 2022 sowie Fr. 27'000.-- zuzüglich 5% Zins ab 21. September 2022 zu bezahlen (Urk. 67 S. 43).

- 33 - 1.2. Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Zivilforderungen. Eventuali- ter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 78 S. 2; Urk. 97 Rz. 52). Zur Begründung liess er vor Vorinstanz ausführen, bei einem Freispruch existiere keine Anspruchsgrundlage, die Zivilforderungen gegen ihn durchzusetzen. Der Privatklä- gerin sei auch kein Schaden entstanden, "da sie die Bürgschaften für die Kredite freiwillig abgegeben hat und dies ihrem Zweck entspricht". Da der Beschuldigte keine Falschangaben gemacht habe, fehle es an der Pflichtwidrigkeit und am Ver- schulden (Urk. 58 S. 14). An der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aus, der Beschuldigte habe keinen Schaden in strafbarer Weise verursacht. Es sei daher nicht möglich, ihn im Rahmen des Strafverfahrens adhäsionsweise zur Leistung von Schadenersatz an die Privatklägerin zu verpflichten. Die Privatkläge- rin sei mit ihren Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen, sofern diese nicht sogar abzuweisen seien (Urk. 97 Rz. 52). 1.3. Die Privatklägerin erklärte, vollumfänglich an den Zivilforderungen festzuhal- ten. Zur Begründung hielt sie im vorinstanzlichen Verfahren fest, der Beschuldigte habe widerrechtlich zwei Covid-19-Kredite erlangt. Die Privatklägerin habe für die Kredite von Fr. 30'000.-- und Fr. 27'000.-- eine Solidarbürgschaft gewährt. Diese Bürgschaften habe die Raiffeisen mit Schreiben vom 25. Februar 2022 und

24. August 2022 aufgrund der Konkurseröffnung respektive aufgrund der ausblei- benden Amortisationszahlungen in Anspruch genommen. Die Privatklägerin habe wegen der Inanspruchnahme durch die Raiffeisen die ausstehenden Kredite von Fr. 29'999.62 und Fr. 27'000.-- am 31. März 2022 respektive 21. September 2022 bezahlt. Somit habe die Privatklägerin einen Schaden von Fr. 29'999.62 zuzüglich 5 % Zins seit 31. März 2022 und Fr. 27'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 21. Septem- ber 2022 erlitten (Urk. 52). 2. 2.1. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung von Schadenersatz finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 67 S. 39 f.).

- 34 - 2.2. Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend muss der Kläger nur jene Tatsachen ausführen und beweisen, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben (Urteil 6B_124/2018 vom 23. November 2018 E. 3.1 mit Hinweis). 2.3. 2.3.1. Die C._____ konstituierte sich am 22. Juli 2022 als Privatklägerin (Urk. D1/24/1). Aufgrund der Solidarbürgschaft gemäss Art. 3 Abs. 3 der Covid-19- SBüV und des Umstandes, dass die Privatklägerin die Kreditschuld erfüllte (Urk. D1/19; Urk. D2/2/17), ist diese durch die Straftaten des Beschuldigten unmit- telbar in ihren Rechten betroffen und damit geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. 2.3.2. Aus den Schreiben der Raiffeisen vom 6. Februar 2023 geht ohne Weiteres hervor, dass am 31. März 2022 und 21. September 2022 durch die Privatklägerin die Honorierung der Covid-19-Bürgschaften im Umfang von Fr. 29'999.62 und Fr. 27'000.-- zugunsten der Raiffeisen erfolgte (Urk. D1/19; Urk. D2/2/17). Dies genügt als Zahlungsnachweis. Damit ist die Privatklägerin zur Stellung des Schadenersatzbegehrens aktivlegitimiert. Der Schaden entstand im Übrigen bereits als die Privatklägerin von der Raiffeisen infolge Eintritt des Bürgschaftsfalles in Anspruch genommen wurde. 2.3.3. Die Privatklägerin forderte vor Vorinstanz Schadenersatz im Umfang von ins- gesamt Fr. 56'999.62 und machte damit implizit geltend, dass bisher nichts von der Schuld beglichen wurde (Urk. 52). Dies deckt sich denn auch mit den Ausführungen der Verteidigung vor Vorinstanz, die eine Rückzahlung nicht behauptete. Somit ist auch nicht unklar, ob und in welchem Umfang die Forderung bereits befriedigt wurde. Auch der Beschuldigte hielt anlässlich der Berufungsverhandlung fest, bisher nichts zurückbezahlt zu haben (Urk. 96 S. 12). Mithin wird nicht neu geltend gemacht oder gar belegt, dass der Beschuldigte bereits etwas zurückbezahlt habe. Der Beschuldigte als Schuldner hätte die Tilgung der Forderung jedoch substanti- iert zu behaupten und zu beweisen gehabt.

- 35 - 2.3.4. Durch die Solidarbürgschaft gemäss Art. 3 Abs. 3 der Covid-19-SBüV muss die Privatklägerin für die gesamte Kreditschuld einstehen. Indem die Privatklägerin als Solidarbürgin die Kreditschuld vollumfänglich erfüllte bzw. insgesamt Fr. 56'999.62 der Raiffeisen zahlte (Urk. D1/19; Urk. D2/2/17), ist ihr ein Schaden entstanden. Adäquat kausal für den Schaden war das Handeln des Beschuldigten, das angesichts der vorliegenden Verurteilung ohne Weiteres widerrechtlich war. Ebenso ist angesichts des vorsätzlichen Handelns ein Verschulden des Beschul- digten zu bejahen. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 41 OR erfüllt. Ohne die kriminellen Falschangaben des Beschuldigten hätte die Privatklägerin die Kredite nicht verbürgt. 2.3.5. Eine Schadenminderungspflicht liegt nicht vor. Mangels Verpflichtung der Raiffeisen zur inhaltlichen Überprüfung der Angaben im Kreditantrag kann der Privatklägerin deren Unterlassen durch die kreditgebende Bank nicht im Rahmen der Schadenminderungspflicht vorgeworfen werden. 2.3.6. Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat (BGE 143 IV 495 E. 2.2.4 S. 497; 131 II 217 E. 4.2 S. 227; je mit Hinweisen). Dessen Höhe beträgt gemäss Art. 73 OR 5 %. Die Privatklägerin verlangt Zinsen von 5% ab dem 31. März 2022 respektive 21. September 2022. Da die Privat- klägerin die Bürgschaft für die von der Raiffeisen gewährten Covid-19-Kredite am

31. März 2022 respektive 21. September 2022 honorierte und der Raiffeisen die Beträge von Fr. 29'999.62 und Fr. 27000.-- aufgrund ihrer Bürgschaftsverpflichtung überwies, wirkte sich das schädigende Ereignis spätestens ab diesen Daten aus, womit ab dann Schadenszinsen geschuldet sind. 2.4. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 29'999.62 zuzüglich 5 % Zins ab 31. März 2022 sowie Fr. 27'000.-- zuzüglich 5% Zins ab 21. September 2022 zu bezahlen.

- 36 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 1.1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung ist zu bestätigen (Dispositiv-Ziffer 6). Ausgangsgemäss sind in Bestätigung der Dispositiv-Ziffer 7 die Kosten der Unter- suchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten vollum- fänglich aufzuerlegen, nachdem er schuldig zu sprechen ist (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ein Anspruch auf Genugtuung steht ihm nicht zu (vgl. Art. 429 StPO), weshalb der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung abzuweisen ist. 1.2. Die Privatklägerin beantragte im erstinstanzlichen Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'013.45 (Urk. 52; Urk. 53). Die Vorinstanz erwägt, die Entschädigungsforderung sei ausgewiesen und angemessen, wes- halb der Beschuldigte zu verpflichten sei, der Privatklägerin eine entsprechende Parteientschädigung zu bezahlen (Urk. 67 S. 42). Dies ist zu übernehmen.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Ober- gerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, Bd. II, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 428 StPO). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung an. Er unterliegt vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigungen im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht bleibt vorbehal- ten (Art. 135 aAbs. 4 StPO).

- 37 - 2.3. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 8'085.80 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 98). Die Berufungsverhandlung dauerte rund 1 ½ Stunden weniger lange als geschätzt (vgl. Prot. II S. 7 und 12). Im Übrigen ist der Aufwand ausgewiesen und angemessen. Es rechtfertigt sich daher, Rechts- anwalt lic. iur. X1._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 7'700.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. 2.4. Die Privatklägerin stellt für das Berufungsverfahren den Antrag auf Ausrich- tung einer angemessene Prozessentschädigung, ohne diese zu beziffern (Urk. 95). Gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO ist die beantragte Prozessentschädigung zu bezif- fern, andernfalls ist darauf nicht einzutreten. Entsprechend ist vorliegend mangels Bezifferung auf den Antrag der Privatklägerin auf Ausrichtung einer Prozessent- schädigung nicht einzutreten. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB  der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.--.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Schadener- satz von Fr. 29'999.62 zuzüglich 5 % Zins seit 31. März 2022 sowie Fr. 27'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 21. September 2022 zu bezahlen.

5. Der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung wird abgewiesen.

- 38 -

6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6, 7 und 8) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 500.-- vormalige amtliche Verteidigung (RA lic. iur X2._____) Fr. 7'700.-- amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X1._____).

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.

9. Auf den Antrag der Privatklägerin C._____ auf Ausrichtung einer Prozes- sentschädigung für das Berufungsverfahren wird nicht eingetreten.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

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11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Februar 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier MLaw T. Künzle Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.