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SB240097

Versuchte vorsätzliche Tötung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2024-11-22 · Deutsch ZH
Sachverhalt

aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK veran- kerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesge- richtes 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 2.3.2; 6B_913/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.2). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweize- rischen Strafprozessrechts, 4. A., Zürich 2023, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 148 IV 205 E. 2.4; 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsre- gel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig ein- leuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollzieh- bar sein (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung er- reicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausge-

- 15 - schlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahr- scheinlichkeit beruhen (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 227 f.; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1).

2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdar- stellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussa- gen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Per- son im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Ge- schehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entsprin- gen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3; je mit weiteren Hinweisen).

3. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägun- gen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffe- nen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigs- tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2.; BGE 138 IV 81 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichtes 7B_758/2024 vom

31. Juli 2024 E. 3.2; 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.2; je mit weiteren Hinweisen).

- 16 - C. Sachverhaltserstellung 1.1. Seitens des Beschuldigten wurde der ihm vorgeworfene berufungsgegen- ständliche Anklagesachverhalt – auch heute – mehrheitlich bestritten. Er stellt in Abrede, die ihm gemachten Vorwürfe der Beschimpfung (Anklage S. 3), Drohung, versuchten Tötung und Tätlichkeiten begangen zu haben (Urk. 53 S. 10 ff.; Urk. 97 S. 4 ff.; Urk. 110 S. 6 ff.; Prot. II S. 18 ff.) 1.2. Unverändert anerkannt wird seitens des Beschuldigten demgegenüber der zweitletzte Anklagesachverhalt (Beschimpfung gemäss Anklage S. 7 f.), wonach er die Privatklägerin mittels mehrerer Textnachrichten vom 1. bis 2. April 2022 in ihrer Ehre verletzt habe (Urk. 53 S. 18; Urk. 59 S. 33; Urk. 81 S. 3; Prot. II S. 23). Auch anerkannte er, gelegentlich Marihuana konsumiert zu haben (Urk. 53 S. 6), wobei er anlässlich der Berufungsverhandlung vorbrachte, dies nicht aktiv gemacht zu haben (Prot. II S. 23 f.).

2. Bei den Akten finden sich im Wesentlichen folgende massgebliche verwert- bare Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt zu prüfen: Die Einvernah- men des Beschuldigten (Urk. 3/1-3; Urk. 53; Prot. II S. 9 ff.), diejenigen der Privat- klägerin (Urk. 4/1; 4/2 [Videoaufnahme betr. Urk. 4/3]; 4/3; Urk. 54) sowie die Einver- nahmen der Zeugen F._____ (Urk. 5/1-2) und G._____ (Urk. 5/3-4), die Wahrneh- mungsberichte und die Zeugenaussagen von H._____ (Urk. 5/6 u. 5/8), K._____ (Urk. 5/9 u. 5/11), I._____ (Urk. 5/12 u. 5/14) und J._____ (Urk. 5/15 u. 5/17), das psychiatrische Gutachten betreffend den Beschuldigten von Dr. med. L._____ vom

27. September 2022 (Urk. 12/13) und seine entsprechenden Erläuterungen anläss- lich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 55), die jeweiligen Fotodokumen- tationen der Verletzungen der Privatklägerin und des Beschuldigten (Urk. 6/3 u. 7/1), die jeweiligen Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin und des Beschuldigten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom 4. Mai bzw. 6. Mai 2022 (Urk. 6/5 u. 7/3) sowie weitere medizinische Berichte betreffend die Privatklägerin (Urk. 6/6-8; Urk. 6/10), das Untersuchungsprotokoll sowie das pharmakologisch-toxikologische Gutachten und der Bericht der Blutal- koholanalyse des Beschuldigten (Urk. 8/2 u. 8/5-6), das Untersuchungsprotokoll sowie das pharmakologisch-toxikologische Gutachten der Privatklägerin (Urk. 9/2

- 17 -

u. 93), der Bericht der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten (Urk. 10/9), das Gutachten des IRM zur Auswertung und Beweiswertberechnung von DNA- Spuren (Urk. 11/3) sowie die seitens der Parteien anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und im Berufungsverfahren eingereichten Belege (Urk. 58/1a- 5n; Urk. 80/1a-3b; Urk. 108/1-4i). 3.1. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhal- ten, dass er als vom Strafverfahren Betroffener naheliegenderweise daran interes- siert ist, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen, was seine Glaubwürdigkeit etwas einschränkt. So oder anders steht vorliegend aber die Be- urteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Vordergrund. 3.2. Bei der Privatklägerin handelt es sich um eine langjährige Freundin bzw. Be- kannte des Beschuldigten (Urk. 4/3 S. 11 f. F/A 14 f.; Urk. 53 S. 11 ff.; Urk. 54 insb. S. 10 ff.), wobei sie gemäss der Privatklägerin vor vielen Jahren kurz nach dem ersten Kennenlernen auch sexuellen Kontakt gehabt hätten (Urk. 4/1 S. 4 F/A 7 f.; Urk. 4/3 S. 12 f. F/A 16 u. 24; Urk. 54 S. 12 f.). Gemäss der Privatklägerin sei es in der Vergangenheit zu Freundschaftsabbrüchen gekommen, was sie insbesondere auf Differenzen in der Diskussion über religiöse und politische Themen (Urk. 54 S. 11), aber auch auf ihre Beziehung zu einem anderen Mann (Urk. 4/3 S. 13 f. F/A 24 ff.) zurückführte. Laut dem Beschuldigten habe die Privatklägerin die An- schuldigungen gegen ihn erfunden, weil sie von ihm verschmäht bzw. nicht beach- tet worden sei (Urk. 53 S. 16), womit er ihr ein Rachemotiv unterstellt. Die Glaub- würdigkeit der Privatklägerin erweist sich vor dem Hintergrund ihrer nicht immer unbelasteten und zwischenzeitlich auch intimen Beziehung zum Beschuldigten als etwas eingeschränkt, weil eine noch immer bestehende – allenfalls auch einseitige

– emotionale Bindung und eine damit einhergehende Verletzlichkeit der Beteiligten das seitens des Beschuldigten geltend gemachte Motiv nicht ausschliesst. Auch verfolgt sie im vorliegenden Verfahren nicht unerhebliche finanzielle Interessen (vgl. Urk. 16/4; Urk. 57; Urk. 79; Urk. 107 S. 1), weshalb ihre Aussagen auch aus diesem Grund mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind. Von zentraler Bedeutung ist indes die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zum Kern- aber auch zum übrigen Rahmengeschehen, worauf noch einzugehen sein wird.

- 18 - 3.3. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des als Zeugen einvernommenen F._____ ist zu bemerken, dass es sich bei ihm um einen Nachbarn des Beschuldigten han- delt (Urk. 5/1 S. 1 f. F/A 3 ff.; Urk. 5/2 S. 3 F/A 7), wobei F._____ angab, den Be- schuldigten nicht gut zu kennen (Urk. 5/2 S. 3 F/A 9). Demgegenüber habe er die Privatklägerin am anklagegegenständlichen Abend zum ersten Mal getroffen (Urk. 5/2 S. 3 F/A 13). Seine Glaubwürdigkeit scheint vor dem Hintergrund der auch zum Beschuldigten bestehenden, doch sehr losen Verbindung nicht eingeschränkt. Zu- dem wurde er als Zeuge unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei unwahr- heitsgemässer Aussage gemäss Art. 307 StGB befragt, was seine Glaubwürdigkeit weiter stärkt. Im Zentrum steht aber die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 3.4. Die ebenfalls als Zeugin einvernommene G._____ gab an, den Beschuldigten und seine Familie bereits seit mehr als zehn Jahren und gut zu kennen (Urk. 5/3 S. 1 f. F/A 5 f.; Urk. 5/4 S. 3 F/A 8 ff.). Demgegenüber gab sie zu Protokoll, die Privat- klägerin am anklagegegenständlichen Abend zum ersten Mal getroffen zu haben (Urk. 5/3 S. 2 F/A 11; Urk. 5/4 S. 3 f. F/A 13). Ihre Glaubwürdigkeit scheint vor dem Hintergrund der langjährigen und guten Verbindung zum Beschuldigten etwas her- abgesetzt, auch wenn sie als Zeugin unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei unwahrheitsgemässer Aussage gemäss Art. 307 StGB einvernommen wurde. Im Vordergrund steht indes auch bei ihr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 3.5. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der weiteren als Zeugen einvernommenen vier Personen (H._____; K._____; I._____; J._____) ist zu bemerken, dass diese den Beschuldigten und die Privatklägerin zuvor jeweils nicht kannten und sie in ihrer Eigenschaft als Polizeibeamte im Zusammenhang mit dem anklagegegen- ständlichen Vorfall kennenlernten (Urk. 5/8 S. 2 F/A 7 f.; Urk. 5/11 S. 3 F/A 7 f.; Urk. 5/14 F/A 7 ff.; Urk. 5/17 S. 3 F/A 7 f.). Ihre Glaubwürdigkeit ist deshalb nicht herab- gesetzt. Ausserdem wurden diese Personen als Zeugen einvernommen und waren unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aus- sagen verpflichtet. Im Vordergrund steht aber auch bei ihnen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

4. Seitens der Vorinstanz wurden die Mehrheit der massgebenden Aussagen des Beschuldigten (Urk. 77 E. III.4.1.2.), der Privatklägerin (Urk. 77 E. III.4.1.1.) und

- 19 - der Zeugen F._____ (Urk. 77 E. III.4.1.3.) sowie G._____ (Urk. 77 E. III.4.1.4.) zu- sammengefasst und zutreffend wiedergegeben, weshalb vorab vollumfänglich dar- auf verwiesen werden kann. Ferner gab die Vorinstanz den wesentlichen Inhalt der Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten (Urk. 77 E. III.4.1.6.) sowie der Privatklägerin (Urk. 77 E. III.4.1.5.) zutreffend wieder. Anläss- lich der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte im Wesentlichen bei seiner Sachdarstellung (Prot. II S. 19 ff.). Er präzisierte, dass er die Privatklägerin mit der Hand unter Druckausübung auf den Kiefer am Hals gepackt habe, wobei er sich zu Demonstrationszwecken mit der Hand direkt unterhalb des Unterkiefers an den Hals fasste (Prot. II S. 22). Anschliessend seien sie gemeinsam zu Boden gegan- gen. Sobald die Privatklägerin auf dem Boden gelandet sei, habe sie aufgeschrien und von ihm abgelassen. Er habe sie ebenfalls losgelassen. Das sei eine Sache von ein paar Sekunden gewesen (Prot. II S. 22, 26). Der von ihm ausgeübte Druck habe sich auf die Schultern der Privatklägerin und mehr auf ihren Kiefer gerichtet. Es sei nicht so lange gegangen, dass – aus seiner Sicht – ihr Leben hätte gefährdet werden können (Prot. II S. 25 f.). Auf konkrete Nachfrage gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass das Drücken gegen den Kiefer der Privatklägerin nicht länger als fünf Sekunden gedauert habe (Prot. II S. 27).

5. Die vorgenommene Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, der Privat- klägerin und der Zeugen F._____ und G._____ sowie der weiteren Beweismittel durch die Vorinstanz (Urk. 77 E. III.4.2.3., 4.2.4., 4.2.6. u. 4.2.7.) erweist sich grund- sätzlich als zutreffend. Darauf kann vorgängig verwiesen werden. Die nachfolgende Beweiswürdigung ist im Wesentlichen im Sinne einer Ergänzung und Präzisierung insbesondere der vorinstanzlichen Erwägungen zu verstehen. 6.1. Beim anklagegegenständlichen Kerngeschehen vom 1. April 2022 waren le- diglich der Beschuldigte und die Privatklägerin zugegen, weshalb deren Aussagen im Rahmen der nachfolgend vorzunehmenden Beweiswürdigung von besonderer Relevanz sind. 6.2.1. Der Beschuldigte traf lediglich im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptver- handlung (Urk. 53 S. 10 ff.) sowie anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II

- 20 - S. 18 ff.) Aussagen zur Sache, weshalb die Konstanz seiner Aussagen nur be- schränkt überprüfbar ist. 6.2.2. Der Beschuldigte schilderte die Ereignisse des anklagegegenständlichen Abends ziemlich detailliert und über weite Strecken reflektiert. Die ausführliche Schilderung der Vorgeschichte (Urk. 53 S. 11 f.) deckt sich ferner weitestgehend mit derjenigen der übrigen Parteien, weshalb nicht mehr näher darauf einzugehen ist. 6.2.3. Zu vermerken ist, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Aussagen die Privatklägerin nicht grundsätzlich schlechtredet, sondern ihre Talente hervorhebt ("Die Privatklägerin hat eine sehr schöne Stimme und wäre sehr begabt"; Urk. 53 S. 11), was grundsätzlich für eine differenzierte Betrachtungsweise spricht. Als (potentiel- les) Motiv für eine Falschbezichtigung durch die Privatklägerin nennt der Beschul- digte den Umstand, dass sie verschmäht worden sei bzw. von ihm nicht beachtet worden sei (Urk. 53 S. 16), was nicht per se unplausibel erscheint. 6.2.4. Zu seinem damaligen Alkoholkonsum bemerkte der Beschuldigte, lediglich Grappa getrunken zu haben (Urk. 53 S. 12; Prot. II S. 19). Anlässlich der Berufungs- verhandlung ergänzte der Beschuldigte, er habe ein Schnapsglas bzw. ein "Schnäpschen" getrunken (Prot. II S. 19). Die Privatklägerin gab zwar an, der Be- schuldigte habe eine halbe Flasche getrunken, wobei sie indes von Rum sprach (Urk. 4/3 S. 12 F/A 18 ff. u. S. 25 F/A 101). Letztlich muss die exakte Trinkmenge offenbleiben. 6.2.5. Der Beschuldigte schilderte den Stimmungsumschwung am anklagegegen- ständlichen Abend und den Beginn der tätlichen Auseinandersetzung ausführlich und plausibel: Er habe sich – als die Privatklägerin das Zimmer für einen Toiletten- gang verlassen gehabt habe – mit G._____ über ihre jeweiligen Kinder ausge- tauscht. Die Privatklägerin habe sich dann bei ihrer Rückkehr laut in das Gespräch eingemischt, woraufhin er ihr gesagt habe, dass sie sich ruhig verhalten solle, da sie nicht wisse, um was es gehe. Daraufhin sei sie immer lauter geworden und sie habe begonnen, auf ihn einzureden. Er habe dann das Zimmer verlassen, um sich zu beruhigen, sei dann aber wieder ins Zimmer zurück (Urk. 53 S. 12; Prot. II S. 21). Nachdem F._____ und G._____ gegangen seien, habe die Privatklägerin "mit Sprü-

- 21 - chen angefangen", wobei auffällig erscheint, dass er deren Wortlaut weitestgehend nicht mehr anzugeben vermochte, welche unterbliebene Konkretisierung gewisse Zweifel an der Sachdarstellung des Beschuldigten weckt. Weiter schilderte der Be- schuldigte, dass er sie dann mehrfach gebeten habe, zu gehen bzw. ihn zumindest in Ruhe zu lassen. Als es nicht aufgehört habe, habe er ihre Sachen – Jacke und Tasche – genommen und vor die Tür gestellt (Urk. 53 S. 13; Prot. II S. 21), welche Darstellung wiederum glaubhaft erscheint. 6.2.6. Als die Privatklägerin nicht habe gehen wollen, habe er sie an den Oberar- men gepackt und nach draussen getragen, während sie sich dagegen gewehrt habe. Die Privatklägerin habe dann an die Tür gehämmert und er habe sie daraufhin geöffnet. Das Ganze habe sich zwei- bis dreimal wiederholt, bevor er in den Gang getreten sei und eine laute Diskussion zwischen ihnen beiden begonnen habe (Urk. 53 S. 13; Prot. II S. 21). Auch diese Beschreibung des Geschehensablaufs erscheint glaubhaft. Der Beschuldigte beschreibt in der Folge, dass es die Privat- klägerin gewesen sei, welche die tätlichen Handlungen intensiviert habe, indem sie ihm eine Kopfnuss gegeben habe. Unabhängig davon habe er sie nochmals an bei- den Armen gepackt und nach draussen getragen, wobei die Privatklägerin ihn ge- kratzt und geschlagen habe (Urk. 53 S. 14; Prot. II S. 22). Nach ihrem Absetzen am Hintereingang habe sie ihn dann "wie eine Wildkatze angesprungen", ihre Beine um seine Hüfte gelegt und ihre Nägel in seinen Hals gebohrt bzw. ihn mit den Nägeln im Nacken gepackt (Urk. 53 S. 14 u. 20; Prot. II S. 22). Darauf habe er reagiert, indem er sie an der Schulter gepackt habe. In dieser Situation habe er "richtig zu- gepackt" und sie mit seiner linken Hand am Hals gepackt, welche Umschreibung auf eine eingriffsintensive Handlung des Beschuldigten hinweist. Er habe Druck auf ihren Kiefer gegeben und sie festgehalten, sodass sie ihn nicht habe weiter schla- gen oder beissen können (Urk. 53 S. 14), wobei diesbezüglich besonders auffällt, dass der Beschuldigte kein vorheriges Beissen der Privatklägerin thematisierte, weshalb er das von ihm anscheinend befürchtete bzw. antizipierte Verhalten der Privatklägerin diesbezüglich ohne jeglichen konkreten vorherigen Anlass aggraviert. Es erscheint sodann – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorin- stanz (Urk. 77 E. III.4.2.4.) – lebensfremd, dass er die Privatklägerin als Reaktion auf ihr Verhalten gewürgt hat, anstatt ihre Arme, mit denen der Schmerz zugefügt

- 22 - wurde, zu packen und sie von sich zu stossen, zumal der Beschuldigte – was von ihm eingeräumt wird (vgl. Urk. 53 S. 19: "Zum Zeitpunkt der Tat war sie ungefähr 49 Kilogramm und ich 85 Kilogramm.") – zumindest im anklagegegenständlichen Zeit- punkt auch ungleich kräftiger als die zierliche Privatklägerin war. An seiner sehr rechtfertigend wirkenden Schilderung des anklagegegenständlichen Würgevorfalls bestehen deshalb erhebliche Zweifel. Ferner erweist sich die vom Beschuldigten gemachte Unterscheidung zwischen einem – zugegebenen (Urk. 53 S. 14 u. 17; Prot. II S. 22) – Am-Hals-Packen einerseits und einem – bestrittenen (Urk. 53 S. 16 f.; Prot. II S. 22) – Würgen der Privatklägerin andererseits als von eher theo- retischer Natur, insbesondere wenn der Vorgang durchaus eine gewisse Zeit in An- spruch nahm (vgl. nachstehend E. 6.3.8.). Schliesslich fällt auf, dass er andernorts plötzlich nur noch von einem An-die-Schulter-Packen spricht, den Hals der Privat- klägerin plötzlich unerwähnt lässt und lediglich ihren Kiefer fixiert haben will (Urk. 53 S. 20; vgl. auch Prot. II S. 22), was seine Sachdarstellung inkonsistent erscheinen lässt. 6.2.7. Eine längere Dauer seines Griffs an ihren Hals bzw. des Würgevorfalls wird vom Beschuldigten in Abrede gestellt, indem er ausführte, das Ganze habe während ein bis zwei Sekunden stattgefunden (Urk. 53 S. 17 f. u. 20) bzw. alles, was er ge- schildert habe, sei "in einem Atemzug" passiert (Urk. 53 S. 17) bzw. die Sache habe wenige Sekunden bzw. weniger als fünf Sekunden gedauert (Prot. II S. 22, 27), wo- mit seine Sachdarstellung derjenigen der Privatklägerin auch in dieser Hinsicht (s. nachstehend unter E. 6.3.8.) diametral entgegensteht. 6.2.8. Schliesslich bestreitet der Beschuldigte auch, im Rahmen des angeklagten Würgevorfalls gegenüber der Privatklägerin die Worte "Wo ist jetzt dein Allah" ver- wendet zu haben (Urk. 53 S. 19). 6.2.9. Hinsichtlich der anklagegegenständlichen Tätlichkeiten räumt der Beschul- digte ein, die Privatklägerin (nochmals) gepackt und nach draussen getragen zu haben (Urk. 53 S. 14; vgl. auch Prot. II S. 23), wobei er in Abrede stellt, sie gezogen zu haben (Urk. 53 S. 19).

- 23 - 6.2.10. Sodann bestreitet der Beschuldigte unverändert, die berufungsgegenständ- liche Beschimpfung (gemäss Anklage Seite 3) geäussert zu haben (Urk. 53 S. 18; Prot. II S. 21), was er – sollte sie tatsächlich nicht erfolgt sein – auch gar nicht anders bestreiten kann, weshalb sich seine entsprechende Aussage als grundsätzlich glaubhaft erweist. 6.2.11. Dasselbe gilt mit Bezug auf die anklagegegenständliche Drohung, deren Äusserung vom Beschuldigten in Abrede gestellt wird (Urk. 53 S. 18). 6.2.12. Zum weiteren Nachtatgeschehen sind in der Sachdarstellung des Beschul- digten keine Besonderheiten auszumachen (Urk. 53 insb. S. 15 f.; Prot. II S. 23

u. 25). Sie erweisen sich als glaubhaft. 6.2.13. Der Umstand, dass der Beschuldigte im Rahmen des Vorverfahrens jegli- che Aussagen zur Sache verweigerte, vermag sich nicht zu seinen Ungunsten aus- zuwirken. 6.2.14. Zusammenfassend erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten als weit- gehend glaubhaft. Seine Aussagen zum Rahmengeschehen und zur potentiellen Motivlage der Privatklägerin erweisen sich als plausibel und unauffällig. Aufhorchen lässt indes, dass der Beschuldigte sich nicht mehr an den Wortlaut gewisser Äus- serungen der Privatklägerin zu erinnern vermochte. Ferner sind insbesondere in Bezug auf den anklagegegenständlichen Würgevorfall gewisse Auffälligkeiten aus- zumachen. So aggraviert er die durch seine Handlungsweise antizipierte, von der Privatklägerin ausgehende Bedrohungslage. Sodann erscheint es lebensfremd, dass der Beschuldigte die Privatklägerin als Reaktion auf ihr Verhalten gewürgt hat, anstatt ihre Arme, mit denen ihm der Schmerz zugefügt wurde, zu packen und sie von sich zu stossen, zumal der Beschuldigte – was von ihm eingeräumt wird – auch ungleich kräftiger als die zierliche Privatklägerin war. An seiner sehr rechtfertigend wirkenden Schilderung des anklagegegenständlichen Würgevorfalls bestehen des- halb erhebliche Zweifel. Ferner erweist sich die vom Beschuldigten gemachte Un- terscheidung zwischen einem Am-Hals-Packen einerseits und einem Würgen der Privatklägerin andererseits, insbesondere wenn der Vorgang durchaus eine ge- wisse Zeit in Anspruch nahm, als von eher theoretischer Natur. Schliesslich fällt auf,

- 24 - dass er andernorts plötzlich nur noch von einem An-die-Schulter-Packen spricht, den Hals der Privatklägerin plötzlich unerwähnt lässt und lediglich ihren Kiefer fixiert haben will, was seine Sachdarstellung inkonsistent erscheinen lässt. Insgesamt be- stehen demzufolge mit Bezug auf den anklagegegenständlichen Würgevorfall ge- wisse Zweifel an den Schilderungen des Beschuldigten, demgegenüber sich seine weitere Darstellung als weitestgehend plausibel erweist. 6.3.1. Die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich insgesamt als sehr detail- reich, kohärent und in sich stimmig. Überzeugend und konstant schilderte die Pri- vatklägerin, wie die Stimmung am besagten Abend gekippt und die Diskussion hit- ziger geworden sei: Spezifischer gab sie an, dass sie, bevor sie auf die Toilette gegangen sei, gesagt habe, dass es typisch für den Beschuldigten sei, dass es für ihn kein "Aber" gebe und er jeweils das letzte Wort habe (Urk. 4/1 S. 2 F/A 5; Urk. 54 S. 13), woraufhin er sie angeherrscht und ihr gegenüber geäussert habe, dass sie nichts zu sagen habe (Urk. 4/1 S. 2 F/A 5) bzw. sie sich nicht einmischen solle (Urk. 54 S. 4 f. u. 14 f.). Der Beschuldigte habe sich aufgeregt und bei ihrer Rück- kehr von der Toilette gestikuliert und Selbstgespräche geführt (Urk. 4/3 S. 4 f. F/A 12; Urk. 54 S. 5) bzw. sei sie zuerst davon ausgegangen, dass er am Telefon sei (Urk. 4/1 S. 2 F/A 5; Urk. 54 S. 5 u. 14). 6.3.2. Auch den weiteren Verlauf des Geschehens schilderte die Privatklägerin konstant: Sie habe dem Beschuldigten gesagt, "versuche doch Deine Gäste zu respektieren" (Urk. 4/1 S. 2 F/A 5; Urk. 4/3 S. 5 F/A 12; Urk. 54 S. 5 u. 19), woraufhin er sie als "Nutte" beschimpft habe, weil sie etwas mit – ihrem gemeinsamen Kolle- gen – M._____ gehabt habe (Urk. 4/1 S. 9 F/A 52 ff.; Urk. 4/3 S. 5 F/A 12; Urk. 54 S. 5) bzw. weil Frauen nur geschaffen worden seien, um den Männern zu dienen. Weiter habe er Jesus Christus angesprochen und ihr dreimal gesagt, sie würde in die Hölle kommen, bevor die Todesdrohung ausgesprochen worden sei (Urk. 4/1 S. 2 F/A 5; Urk. 4/3 S. 5 F/A 12; Urk. 54 S. 5 u. 16). Ein Indiz, dass dem Beschul- digten die Artikulierung des Begriffs "Nutte" im Zusammenhang mit der Privatkläge- rin nicht ganz fremd sein dürfte, stellt die – von ihm anerkannte – Textnachricht vom

1. April 2022, 23:52:38 Uhr, dar, worin er ihn – auch wenn grammatikalisch falsch geschrieben ("Du huere note") – kurz darauf (allenfalls erneut) verwendete.

- 25 - 6.3.3. Gleichbleibend gab die Privatklägerin des Weiteren an, der Beschuldigte habe ihr angedroht, er sei nicht wie die anderen und würde sie umbringen (Urk. 4/1 S. 2 F/A 5 bzw. S. 8 F/A 43; Urk. 4/3 S. 5 F/A 12 u. S. 14 F/A 29; Urk. 54 S. 6, 16

u. 19), wobei die Wiedergabe dieser Formulierung bereits aufgrund ihrer Originalität und Singularität sehr glaubhaft erscheint und auf Selbsterlebtes hinweist. 6.3.4. Glaubhaft schilderte die Privatklägerin ausserdem, wie sie die Todesdro- hung zuerst so aufgenommen gehabt hätte, dass man mit ihm nicht zu diskutieren brauche bzw. das nicht probieren solle und er ihr den Mund stopfen würde bzw. dass kein Raum für Diskussion bestände (Urk. 4/1 S. 8 F/A 48; Urk. 4/3 S. 5 F/A 12). In diesem Moment habe sie einfach gewusst, dass sie einfach ruhig bleiben müsse, und sie habe das Gefühl gehabt, dass er ihr schon zeigen würde, dass sie keine Chance gegen ihn habe, wenn sie weitergesprochen hätte (Urk. 4/1 S. 8 F/A 44). Todesangst habe sie damals aber nicht gehabt (Urk. 4/1 S. 8 F/A 45) bzw. gedacht, das sei das männliche Ego (Urk. 4/1 S. 8 f. F/A 49), womit sie den Beschuldigten wiederum nicht übermässig belastet, was die Überzeugungskraft ihrer Aussagen ebenfalls stützt. Eindringlich schilderte die Privatklägerin in der Folge, wie die man- gelnde Einsicht des Beschuldigten hinsichtlich seines anklagegegenständlichen Verhaltens bei ihr indes zu einer Realisierung des Ausmasses des Geschehenen geführt habe (Urk. 4/3 S. 30 F/A 141 u. S. 31). Dass ihr dadurch bewusst wurde, dass der Beschuldigte seine Drohung auch wahrmachen könnte, bzw. sie seine Aussage vor dem Hintergrund des anklagegegenständlichen Vorfalls und der da- durch bewirkten Haft des Beschuldigten neu gedeutet hat, erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Aussage, dass sie grosse Angst vor dem Beschuldigten habe (Urk. 4/1 S. 9 F/A 51; Urk. 4/3 S. 31), erweist sich gestützt auf ihre eindringliche und nachvollziehbare Schilderung ihrer emotionellen Lage im Zeitpunkt des anklagege- genständlichen Vorfalls wie auch deren Entwicklung in der Folgezeit als äusserst glaubhaft. 6.3.5. Nach dem Aussprechen der Todesdrohung habe der Beschuldigte die Pri- vatklägerin gemäss ihrer Sachdarstellung mit voller Wucht aus dem Zimmer gesto- ssen (Urk. 4/3 S. 15 F/A 31; Urk. 54 S. 6), wobei sie präzisierte, dass es zwei Raus- würfe gegeben habe: Vor dem Würgen habe der Beschuldigte sie hinausgeschubst

- 26 - gehabt und nach dem Würgen habe er sie rausgeschmissen, wobei sie nicht mehr wisse, was beim ersten und was beim zweiten Rauswurf genau gewesen sei, dass es aber immer mit einem grossen Kraftaufwand verbunden gewesen sei (Urk. 4/1 S. 2 F/A 5; Urk. 4/3 S. 7 F/A 12 u. S. 15 F/A 31 f.; Urk. 54 S. 20). Auch wenn diese Schilderungen der Privatklägerin weniger detailliert als die übrigen erfolgten, erweist sich auch ihre diesbezügliche Sachdarstellung keineswegs als unglaubhaft, lässt sich die geltend gemachte Wahrnehmung dieser Ereignisse doch angesichts des dynamischen und zeitlich gedrängten Handlungsgeschehens ohne Weiteres nach- vollziehen. Gründe, an der Sachdarstellung der Privatklägerin zu zweifeln, lassen diese Schilderungen jedenfalls nicht aufkommen, woran auch die Vorbringen der Verteidigung in Bezug auf die gestützt auf ihre Angaben unklare Initiierung des Weggangs der Privatklägerin (vgl. Urk. 97 S. 7 u. 13; Urk. 110 S. 9) nichts zu ändern vermögen, weil diesbezüglich bereits mehrere Gründe bzw. Versionen gleichzeitig

– z. B. er wollte, dass sie geht, was sie ungeachtet seines Wunsches ebenfalls wollte – bestehen können. 6.3.6. Eindringlich und konstant schilderte die Privatklägerin den anklagegegen- ständlichen Würgevorfall: Sie seien in der Mitte des Zimmers gestanden, als der Beschuldigte aus dem Nichts begonnen habe, sie zu würgen (Urk. 4/1 S. 2 F/A 5 bzw. S. 4 F/A 12). Der Beschuldigte habe ihr frontal gegenüberstehend einmal mit beiden Händen zugegriffen und nicht mehr losgelassen, bis sie ihre Nägel in seinen Nacken reingestochen habe (Urk. 4/1 S. 2 f. F/A 5 bzw. S. 4 f. F/A 13 f. sowie S. 6 F/A 22; Urk. 4/3 S. 15 f. F/A 34 u. 38). Zuerst seien sie gestanden, dann habe er sie mit Schwung zu Boden gebracht, wobei sie mit der rechten Schulter zuerst am Bo- den aufgetroffen sei und er über ihr gewesen sei. Ihre Beine seien gerade gewesen und er habe mit seinen Knien zusätzlich Kraft ausüben können (Urk. 4/3 S. 15 f. F/A 37 u. 39 bzw. S. 19 F/A 60 u. 63; Urk. 54 S. 6). Nach vielleicht zehn Sekunden bzw. nach ein paar Sekunden habe sie realisiert, dass er das ernst meine und sie nicht mehr loslasse (Urk. 4/3 S. 6 F/A 12; Urk. 54 S. 6), bzw. habe sie einige Se- kunden gebraucht, bis sie verstanden habe, was überhaupt passiert (Urk. 54 S. 16). Gleichbleibend beschrieb sie auch die Verstärkung des Würgens durch den Be- schuldigten mittels seines Gewichtseinsatzes: Als der Beschuldigte nicht mehr fes- ter hätte zudrücken können, habe er angefangen, sie mit seinem Gewicht zusätzlich

- 27 - (gegen den Boden) zu drücken (Urk. 4/1 S. 5 F/A 19 u. S. 6 f. F/A 31 u. 33; Urk. 4/3 S. 6 F/12 u. 15 f. F/A 36 u. 41; Urk. 54 S. 6). Konstant gab sie an, dass der Beschul- digte gegen Ende des Würgevorgangs "Wo ist jetzt dein Allah" gesagt habe (Urk. 4/1 S. 2 F/A 5; Urk. 4/3 S. 6 F/A 13 u. 16 F/A 41; Urk. 54 S. 6). Dass sie vor Polizei erwähnte, dass der Beschuldigte diese Aussage mehrfach getroffen habe (Urk. 4/1 S. 2 F/A 5), was durch die nachherigen Einvernahmen lediglich teilweise widerspiegelt wird (Urk. 4/3 S. 6 F/A 13 u. 16 F/A 41; Urk. 54 S. 6), vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht einzuschränken, zumal aus den übrigen Ein- vernahmen eine Wiederholung der Aussage durch den Beschuldigten nicht ausge- schlossen scheint bzw. sie vor Staatsanwaltschaft explizit eine zweifache Nennung erwähnte (Urk. 4/3 S. 6 F/A 13). Auch der Umstand, dass aus dem Notfallbericht der Chirurgischen Klinik des Stadtspitals Waid vom 2. April 2022 hervorgeht, dass sich der Würgevorfall "im Freien" abgespielt haben soll (vgl. Urk. 6/6), stellt – ent- gegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 59 S. 17 f.; Urk. 97 S. 9 f.; Urk. 110 S. 12) – keinen Grund dar, an der Sachdarstellung der Privatklägerin zu zweifeln. Mit der Vorinstanz (Urk. 77 E. III. 4.2.3. S. 34) ist aufgrund dieses Protokolls – auch aufgrund mangelnder Gegenzeichnung durch die Privatklägerin – nicht erstellt, dass sie zu Beginn tatsächlich gesagt hätte, die Würgeattacke sei im Freien vorgefallen, sondern lediglich, dass der bzw. die protokollierende Mitarbeiter/Mitarbeiterin dies so verstanden hat. Dass sich der seitens der Verteidigung offerierte Zeuge Dr. med. E._____ nach dermassen langer Zeit noch an ein solches Detail der Unterhaltung mit der Privatklägerin zu erinnern vermöchte, ist sehr unwahrscheinlich. Ausserdem ist ein Missverständnis zwischen der Privatklägerin und Dr. med. E._____ nicht aus- geschlossen, zumal mehrere tätliche Vorkommnisse thematisiert wurden: Eine na- heliegende Option ist, dass die Privatklägerin im Zusammenhang mit einem Teil der tätlichen Übergriffe von "Draussen" gesprochen hat und damit ausserhalb des Zim- mers des Beschuldigten, aber nicht im "Freien" gemeint hat, wo er sie schliesslich aber deponiert hatte, womit ein Bezug zum "Freien" auch gestützt auf ihre Sachdar- stellung besteht. Aus dem Umstand, dass am Tatort (Zimmer des Beschuldigten) keine Spuren, die auf eine tätliche Auseinandersetzung hinweisen, gefunden wor- den seien, kann – entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 110 S. 13) – weder zu Guns- ten noch zu Lasten des Beschuldigten etwas abgeleitet werden, da auch keine An-

- 28 - haltspunkte vorliegen, dass Mobiliar oder dergleichen bei der Auseinandersetzung involviert gewesen wäre. Auch anhand dieses Einwands der Verteidigung lässt sich demnach kein widersprüchliches und somit unglaubhaftes Aussageverhalten der Privatklägerin erstellen. 6.3.7. Auch die Wiedergabe ihres Gedankenganges während des Würgens ("Ich lag am Boden, schaute ihn an, und dachte mir einfach, Bitte hör auf! Ich konnte nicht um Hilfe schreien, konnte nicht mehr sprechen."; Urk. 4/1 S. 3 F/A 5) sowie die einlässlich geschilderten unmittelbaren physischen Auswirkungen erweisen sich als authen- tisch. Die Privatklägerin bejahte konstant, beim Würgevorfall Todesangst gehabt zu haben (Urk. 4/1 S. 5 F/A 17 u. S. 6 f. F/A 31; Urk. 4/3 S. 17 F/A 51), bzw. führte sie aus, sie habe sich gefühlt, als würde der Beschuldigte Gott spielen und diese Macht haben, um ihr zu zeigen, dass er über ihr Leben bestimmen und sie umbringen könne (Urk. 4/1 S. 5 F/A 17). Ferner legte die Privatklägerin gleichbleibend dar, dass es ein Gefühl gewesen sei, als würde ihr Gesicht einschlafen. Weiter beschrieb sie ein Kribbeln, das sich anfühlte wie "bevor die Haut taub" werde, und verglich die physischen Auswirkungen des Würgens auf ihren Kopf mit einem Thermometer, das an- bzw. hochsteige. Stringent und bildlich schilderte sie im Weiteren, dass sie das Gefühl gehabt habe, dass ihre Augäpfel fast herausgefallen wären oder kurz vor dem Platzen bzw. Explodieren waren und dass das Gehirn bzw. die Gehirnflüssig- keit aus ihren Ohren herauslaufen würde. Ihre Augen seien nach oben gekippt, was eine Fixation ihres Blickes verunmöglicht habe (Urk. 4/1 S. 2 F/A 5 bzw. S. 5 F/A 20; Urk. 4/3 S. 6 F/A 13; Urk. 54 S. 6). Ohnmächtig sei sie nicht geworden, sei aber kurz davorgestanden, hätte der Beschuldigte nicht losgelassen (Urk. 4/1 S. 6 F/A 25). Auch verneinte die Privatklägerin, einen Urinabgang gehabt zu haben (Urk. 4/1 S. 6 F/A 26). Diese eindrückliche und detaillierte Schilderung der spezifischen physi- schen Reaktionen ihres Körpers auf das Würgen spricht – entgegen der anderslau- tenden Auffassung der Verteidigung (Urk. 97 S. 8 f. u. 12; Urk. 110 S. 10 f.) – klar für Selbsterlebtes und führt die dramatische Situation, in welcher sich die Privatklä- gerin damals befand, plastisch vor Augen. Gleichzeitig bejaht die Privatklägerin nicht jede im Raum stehende mögliche physische Konsequenz des Handelns des Beschuldigten. Auch deshalb erscheinen ihre Angaben als verlässlich, weil sie

– wenn man von der Suggestionsthese der Verteidigung ausgeht (vgl. Urk. 59

- 29 - S. 23 ff.; Urk. 97 S. 8 f.; Urk. 110 S. 10 f.; s. auch nachstehend unter E. 6.3.12) – gewisse typische Symptome einer Strangulation (Urinabgang; Bewusstlosigkeit) un- erwähnt lässt bzw. in Abrede stellt. 6.3.8. Auch die Dauer des Würgens durch den Beschuldigten schilderte die Pri- vatklägerin grundsätzlich in sich konsistent, indem sie von sicher bzw. etwa einer Minute bzw. von zwischen 60 und 70 Sekunden sprach (Urk. 4/1 S. 5 F/A 14; Urk. 4/3 S. 16 F/A 40 f.). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu bemerken, dass bei Würdigung der diesbezüglich vorliegenden Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass der eigentliche Würgevorgang (Würgen auf dem Boden) zwar unter zusätzlicher Druckausübung erfolgte, aber merklich we- niger als eine Minute dauerte. Auf die vom Beschuldigten angegeben wenigen Se- kunden des Zudrückens kann mit Blick auf die Schilderungen der Privatklägerin aber auch nicht abgestellt werden. Für diese Schlussfolgerung spricht einerseits die von der Privatklägerin beschriebenen subjektiven Symptome einer sauerstoffman- gelbedingten Hirnfunktionsstörung und andererseits die Tatsache, dass zwar keine objektivierbaren Befunde einer Stauungsblutung bei der Privatklägerin festgestellt werden konnten, wobei dennoch von einer Lebensgefahr für die Privatklägerin aus- zugehen ist (vgl. dazu hinten E. 6.3.13. u. IV.D.3.4.). 6.3.9. Glaubhaft gab die Privatklägerin ferner zu Protokoll, sich gegen das Würgen des Beschuldigten gewehrt zu haben, wobei sie versucht habe, mit ihren Händen und ihren Beinen herumzufuchteln, was aber einfach nichts gebracht habe, bzw. habe sie versucht, ihn mit den Beinen wegzutreten (Urk. 4/3 S. 15 f. F/A 37; Urk. 54 S. 6 u. 16), woraufhin er zurückgewichen sei, sie aber nicht losgelassen habe (Urk. 54 S. 6). Auch wenn hinsichtlich der von der Privatklägerin an den Tag geleg- ten Abwehrversuche einerseits die Arme und die Beine und andererseits aber le- diglich die Beine erwähnt werden, welche sie diesbezüglich eingesetzt habe, ver- mag diese leichte Inkohärenz ihre Sachdarstellung nicht in Frage zu stellen. So ist nicht auszuschliessen, dass sie sich in stehender Position noch mit den Händen zu wehren vermochte, während ihr eine Gegenwehr in liegender Stellung angesichts des vom Beschuldigten eingesetzten Körpergewichts mit der damit einhergehenden Fixationswirkung ihres Körpers nicht mehr möglich war. Konstant gab die Privatklä-

- 30 - gerin wiederum an, dass das Würgen des Beschuldigten erst geendet habe, als sie ihre Fingernägel in seinen Nacken bzw. in seine Halsregion reingestochen bzw. ihn gekratzt habe (Urk. 4/1 S. 2 f. F/A 5 u. S. 6 F/A 22; Urk. 4/3 S. 15 f. F/A 34 u. 38; Urk. 54 S. 6). Danach habe sie – am Boden liegend – während ca. 15 bis 20 Se- kunden versucht, Luft zu bekommen (Urk. 54 S. 6 u. 17). Auch dieses Aussagever- halten lässt sich mühelos mit der übrigen von ihr gemachten Sachdarstellung in Übereinstimmung bringen. Entgegen der Anklage (Urk. 21/1 S. 4) lässt sich auf- grund ihrer Schilderungen indes nicht erstellen, dass der Beschuldigte den Würge- vorgang fortsetzte, als die Privatklägerin ihre Fingernägel in seinen Nacken hinein- gedrückt bzw. -gebohrt gehabt hatte, weil unklar bleibt (s. insb. Urk. 4/3 S. 15 F/A 34

u. S. 16 F/A 41), ob zwischen einem (vorgängigen) Hineindrücken der Fingernägel und einem nachfolgenden zusätzlichen Kratzen mit diesen die dafür massgebliche Zeit verstrich. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach dem Hineinbohren der Fingernägel in seinen Nacken vielmehr von ihrem Hals abliess. 6.3.10. Dass die Privatklägerin ungeachtet der geltend gemachten Todesangst ins Zimmer des Beschuldigten zurückkehrte, erscheint zwar durchaus irrational, ver- mag aber den reellen Bestand der behaupteten Todesangst – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 59 S. 16 f.; Urk. 97 S. 6 f. u. 12; Prot. I S. 33; Urk. 107 S. 6 f.; Urk. 110 S. 6 f.) – letztlich nicht auszuschliessen. Auch die Privatklägerin selbst gab konstant zu Protokoll, dass sie dies nicht begreifen könne bzw. sich dies nicht er- klären könne, weshalb sie im damaligen Zeitpunkt "einfach ihre Sachen" gewollt habe (Urk. 4/3 S. 18 F/A 54; Urk. 54 S. 7 u. 17 ff.). Ihr Verhalten erscheint – im Gegensatz zu einer Flucht – zwar nicht naheliegend, aber auch nicht völlig abwegig oder lebensfremd, wäre das Zurücklassen der Tasche mit Portemonnaie und ihres (Arbeits-)Schlüssels doch offensichtlich mit (weiteren) Unannehmlichkeiten verbun- den gewesen und hätte sie diesbezüglich in einem späteren Zeitpunkt erneut mit dem Beschuldigten in Kontakt treten müssen, was sie gerade vermeiden wollte. Das damit in Zusammenhang stehende (kurzzeitige) Ausblenden des Geschehenen (entsprechend die Vertreterin der Privatklägerin: Urk. 57 S. 2 f.; Urk. 107 S. 5 f.) und das Fokussieren auf ein Funktionieren in der näheren Zukunft kann denn auch durchaus als eine Bewältigungsstrategie angesehen werden und erweist sich vor diesem Hintergrund als nachvollziehbar. Auch erscheint ein rationales Handeln ge-

- 31 - rade auch in einer Ausnahmesituation wie der vorliegenden nicht zwingend zu sein. Daraus – wie die Verteidigung (Urk. 59 S. 16 f. u. 26; Urk. 110 S. 7 u. 15) – zu folgern, dass der Würgevorfall weniger gravierend ausgefallen sein könnte, als wie er von der Privatklägerin geschildert wurde, geht deshalb fehl. 6.3.11. Leichte Inkohärenzen sind in Bezug auf die von der Privatklägerin gemach- ten Angaben hinsichtlich der Menge der von ihr konsumierten alkoholischen Ge- tränke festzustellen. So sprach die Privatklägerin von Prosecco und Wein (Urk. 4/3 S. 12 F/A 17), welche sie am anklagegegenständlichen Abend konsumiert gehabt habe. Ob dabei ein Glas (Urk. 4/1 S. 1 F/A 5) bzw. eineinhalb bzw. zwei (Urk. 9/2; Urk. 54 S. 4; Urk. 54 S. 13) Gläser bzw. Döschen (Urk. 54 S. 13) resp. 2 Deziliter (Urk. 9/2) Prosecco resultierten und dann Wein (Urk. 4/3 S. 4 F/A 12), von welchem sie vielleicht zwei Gläser (Urk. 54 S. 13) bzw. 1 ½ Gläser resp. ca. 1 bis 2 Deziliter (Urk. 9/2) getrunken habe, muss gestützt auf ihre uneinheitlichen Angaben offen- bleiben. Ihre Sachdarstellung erweist sich indes als nicht unglaubhaft, wusste sie doch noch – insofern auch nachgefragt wurde – um die ungefähr konsumierten Masseinheiten hinsichtlich ihres – insgesamt nicht sehr hohen – Prosecco- und Weinkonsums Bescheid. Auch vermag der Einwand der Verteidigung, wonach sie in relativ kurzer Zeit viel Alkohol konsumiert und einen halben Joint geraucht habe, weshalb ihre Wahrnehmungsfähigkeit stark beeinträchtigt gewesen sei (Urk. 59 S. 21 ff.; Urk. 97 S. 11), gerade auch aufgrund des hohen Detaillierungsgrades und der Differenziertheit ihrer Schilderungen der anklagegegenständlichen Vorfälle nicht zu überzeugen. Abgesehen davon ist zu vermerken, dass an dieser Beurteilung auch der pharmakologisch-toxikologische Befund seitens des IRM vom 6. Au- gust 2024 (Urk. 93) und – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung und Be- gründung der Vorinstanz (Urk. 77 E. III.4.2.3. S. 35) – auch die seitens der Vertei- digung (vgl. Urk. 59 S. 22 f.) ins Feld geführten weiteren Testuntersuchungen des IRM vom 2. April 2022 (Urk. 9/2) nichts zu ändern vermögen. Aufgrund des Um- stands, dass zwischen dem interessierenden Ereignis und der Blutentnahme mehr als 24 Stunden vergingen, kann gestützt auf den erwähnten Befund nicht beurteilt werden, welche Alkoholkonzentration im Ereigniszeitpunkt bei der Privatklägerin vorlag und ob sie damals unter der Wirkung von Cannabis stand oder nicht.

- 32 - 6.3.12. In Bezug auf das von der Privatklägerin im Nachgang zum anklagegegen- ständlichen Vorfall an den Tag gelegte Verhalten lassen sich keine Auffälligkeiten feststellen. Die von der Privatklägerin angegebenen Gründe – die auch gegenüber ihren Eltern bestehende Scham und ihr Bestreben, möglichst rasch wieder im Alltag Tritt zu fassen –, welche sie hinsichtlich ihres Absehens von einer zeitnäheren Straf- anzeige gegen den Beschuldigten ins Feld führte (Urk. 4/3 S. 7 f. F/A 12 u. S. 20 F/A 67; Urk. 54 S. 20), erscheinen als eine lebensnahe Strategie, um mit einem Problem umzugehen, und erweisen sich deshalb als ohne Weiteres nachvollzieh- bar. Auch die von ihr konstant geschilderten, damit im Zusammenhang stehenden Umstände, wie z. B. das Vorfinden der geschlossenen Polizeistation in N._____ (Urk. 4/1 S. 3 F/A 5; Urk. 4/3 S. 7 F/A 12; Urk. 54 S. 7 u. 18), erscheinen plausibel, weshalb der Einwand der Verteidigung, dass die Privatklägerin die Polizei nicht bei erster Gelegenheit informierte (Urk. 97 S. 6; Urk. 110 S. 6; Prot. II S. 41), so nicht zutrifft, da sie dies – was sie glaubhaft versicherte – zumindest versucht gehabt hatte. Das Vorbringen, dass sie von der O._____ [Dermatologie] ins Stadtspital Waid geschickt wurde, welches nach Sichtung der Verletzungen der Privatklägerin daraufhin die Polizei informierte (Urk. 4/1 S. 4 F/A 6; Urk. 4/3 S. 10 f. F/A 12; Urk. 54 S. 10), erweist sich als glaubhaft und deckt sich auch mit dem übrigen Beweiser- gebnis (vgl. Polizeirapport vom 2. April 2022: Urk. 1/1 S. 3; Notfallbericht des Stadt- spitals Waid vom 2. April 2022: Urk. 6/6 S. 1). Ferner lässt dieser Umstand eine potentielle Falschanschuldigung des Beschuldigten auch aus diesem Grund als nicht naheliegend erscheinen. Auch dass die Privatklägerin zum Heim des Beschul- digten zurückkehrte, um ihren Arbeitsschlüssel zurückzubekommen (Urk. 54 S. 7 f.), vermag ihre Sachdarstellung des vorabendlichen Geschehens – entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 59 S. 16 f. u. 26; Urk. 97 S. 6 f.; Urk. 110 S. 6 f.) – nicht in Zweifel zu ziehen (s. dazu auch vorstehend unter E. 6.3.10.). Auch die übrige, sehr ausführliche und detaillierte Schilderung des Nachtatgeschehens durch die Privatklägerin (Urk. 4/1 S. 3 f. F/A 5; Urk. 4/3 S. 8 ff. F/A 12; Urk. 54 S. 7 ff.) erweist sich gerade auch aufgrund der konzisen Wiedergabe der in diesem Zusammenhang geführten Konversationen als selbsterlebt und damit glaubhaft. Es besteht kein Anlass, anzunehmen, dass die Privatklägerin daran etwas erfunden hat oder ihr – entgegen der Verteidigung (Urk. 59 S. 23 ff.; Urk. 97 S. 8 f.; Urk. 110

- 33 - S. 11 f.) – seitens der Ärzteschaft insbesondere in Bezug auf ihre Schilderungen des Würgevorfalls etwas suggeriert worden sein sollte. Auch dass ihr im Heim nie- mand ein Telefon gegeben haben soll, um ihr die Avisierung der Polizei zu ermög- lichen (Urk. 4/1 S. 3 F/A 5; Urk. 4/3 S. 7 F/A 12 u. S. 22 F/A 83 f.; Urk. 54 S. 7), erscheint nicht ausgeschlossen zu sein, weil auch ihre diesbezüglichen Angaben konstant erfolgten und sich gerade deshalb als glaubhaft erweisen, da sie – wie auch im Übrigen – detaillierte Schilderungen machte, welche zudem dermassen ori- ginell aber auch überprüfbar erscheinen, dass ein Erfinden dieser Umstände aus- geschlossen erscheint. Auch bezüglich des im Nachgang zum anklagegegenständ- lichen Vorfall Erlebten vermögen die Schilderungen der Privatklägerin deshalb zu überzeugen. 6.3.13. Weiter sind die Angaben der Privatklägerin bezüglich der aus dem Würge- vorfall verursachten Verletzungsfolgen auch mit den aus den medizinischen Akten hervorgehenden Befunden vereinbar. Das Vorbringen der Verteidigung, dass aus den Unterlagen des Stadtspitals Waid (Dokumentationsbogen; Notfallbericht) kein einziges der typischen Symptome eines Würgevorfalls hervorgehe (Urk. 59 S. 25; Urk. 97 S. 8) bzw. keine objektivierbaren Befunde für eine kritische Hirndurchblu- tungsstörung vorlägen (Urk. 59 S. 31; Urk. 97 S. 5; Urk. 110 S. 14), weshalb letztlich von einer deutlich geringeren Krafteinwirkung seitens des Beschuldigten auszuge- hen sei (Urk. 59 S. 31; Urk. 110 S. 14), vermag – auch unter Mitberücksichtigung der aktenkundigen medizinischen Unterlagen – keine massgeblichen Zweifel an der Sachdarstellung der Privatklägerin zu wecken. Im Gutachten des IRM vom 6. Mai 2022 (Urk. 6/5) – welchem der Notfallbericht des Stadtspitals Waid vom 2. April 2022 (Urk. 6/6) zugrunde lag – wird denn auch festgestellt, dass sich an der Hals- vorderseite, an beiden Halsseiten und am Nacken der Privatklägerin zahlreiche Blutergüsse, teils mit Hautabschürfungen, befänden, welche mit dem Ereigniszeit- punkt vereinbar seien. Zusammen mit den geschilderten subjektiven Beschwerden der Privatklägerin (Heiserkeit, Kehlkopfdruck- und -verschiebeschmerz) seien diese mit den Folgen eines Angriffs gegen ihren Hals (Würgen) vereinbar, auch wenn keine Blutungen im Kopfinnern, Verletzungen der Halsgefässe oder des Kehlkopfs festgestellt worden seien. Unter Mitberücksichtigung einer Schwellung resp. einer Flüssigkeitseinlagerung im linken grossen Kopfwendermuskel als Zeichen einer

- 34 - Halskompression stützten sich die Gutachter des IRM insbesondere auf die subjek- tiven Angaben der Privatklägerin ab, wonach es im Rahmen des Würgens zu Seh- störungen ("hell" sehen) gekommen sei und sie ein Kribbeln im Kopf verspürt habe, und schlossen daraus auf das Vorliegen einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunk- tionsstörung, die wiederum auf eine Lebensgefahr schliessen liesse (s. dazu auch die Beurteilung im Rahmen der nachstehenden rechtlichen Würdigung: E. IV.D.3.4.). Schliesslich spricht auch der Dokumentationsbogen des Stadtspitals Waid vom 2. April 2022 (Urk. 6/1), in welchem lediglich rudimentäre Angaben zum Vorfall bzw. zum Zustand der Privatklägerin gemacht wurden, nicht gegen ihre Sachdarstellung des anklagegegenständlichen Geschehens. Die Angaben der Pri- vatklägerin erweisen sich deshalb auch hinsichtlich der anklagegegenständlichen durch den Würgevorfall verursachten Verletzungsfolgen als glaubhaft. 6.3.14. Erwähnenswert ist des Weiteren, dass die Privatklägerin den Beschuldigten hinsichtlich seines Charakters nicht schlechtredet, sondern vielmehr auch ein durch- aus positives Persönlichkeitsbild von ihm zeichnet, indem sie angab, er sei zum Teil ein lebensfreudiger, humorvoller Mensch und habe moralische Ansprüche gehabt, welche sie als lobenswert empfunden habe (Urk. 4/3 S. 24 F/A 96). Diese positive Charakterisierung belegt eindrücklich, dass die Privatklägerin in der Lage ist, diffe- renzierte Aussagen zu machen und es ihr nicht in erster Linie darum ging, den Be- schuldigten schlechtzureden. Auch dies stellt einen Umstand dar, der ihre Sachdar- stellung als glaubhaft erscheinen lässt. 6.3.15. Ergänzend ist – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorin- stanz (Urk. 77 E. III.4.2.3.) – festzustellen, dass die aus der staatsanwaltlichen Vi- deoaufnahme (Urk. 4/2) hervorgehende Gestik wie auch die Mimik der Privatkläge- rin stimmig zu ihren Schilderungen passt und ihre emotionale Betroffenheit dabei sehr authentisch und unprätentiös wirkt. 6.3.16. Auch die Angaben der Privatklägerin zu den anklagegegenständlichen Tät- lichkeiten, auf welche sich die Staatsanwaltschaft stützt, erweisen sich als im We- sentlichen konstant und insbesondere aufgrund des Detailreichtums als glaubhaft, auch wenn sie die in Verbindung mit den Tätlichkeiten stehenden einzelnen Hand- lungen des Beschuldigten nicht mehr so präzise zu schildern vermochte wie andere

- 35 - anklagegegenständliche Vorhalte, was aber angesichts der Dynamik des Hand- lungsgeschehens nachvollziehbar erscheint. Wie bereits erwähnt (obenstehend un- ter E. 6.3.5.), gab die Privatklägerin an, dass es zwei Rauswürfe gegeben habe: Nachdem der Beschuldigte sie bereits vor dem Würgen aus dem Zimmer hinausge- schubst gehabt habe (welcher Teil des Sachverhalts nicht unter "Tätlichkeiten" an- geklagt ist), habe er sie (auch) nach dem Würgevorfall rausgeschmissen (Urk. 4/1 S. 3 F/A 5; Urk. 4/3 S. 7 F/A 12 u. S. 15 F/A 31 f.; Urk. 54 S. 20). Vor Polizei wie vor Staatsanwaltschaft sprach die Privatklägerin davon, dass der Beschuldigte mehr- fach versucht habe, sie aus der Liegenschaft hinauszukomplimentieren: Einmal habe er sie dabei vor der Tür sehr stark zu Boden geschubst, wobei sie sich vage an 1 bis 2 Treppenstufen zu erinnern vermochte. Nachdem sie zurückgekehrt sei, um ihre Sachen zu holen, habe der Beschuldigte sie noch einmal zu Boden gewor- fen, sie hernach über den Gang bis zur Wiese hinausgeschleift, wobei er ihr im Nachgang noch ihr Handy und ihre Tasche gebracht habe (Urk. 4/1 S. 3 F/A 5 u. S. 7 f. F/A 39 f.; Urk. 4/3 S. 7 F/A 13 u. S. 18 F/A 56 ff.). Vor Vorinstanz bestätigte sie diese Angaben (Urk. 54 S. 7, 9 u. 17). Inkohärent waren die Angaben der Pri- vatklägerin hinsichtlich des Umstands, wie der Beschuldigte sie gezogen haben soll: Vor Polizei gab sie an, zu glauben, dass dies an einem Bein von ihr ziehend ge- schehen sei (Urk. 4/1 S. 8 F/A 40), demgegenüber sie vor Staatsanwaltschaft zu Protokoll gab, dass der Beschuldigte sie an der Jacke und an der Hose bis auf die Wiese hinausgezogen habe (Urk. 4/3 S. 18 F/A 57). Angesichts des dynamischen Handlungsgeschehens, des Umstands, dass sie den Beschuldigten beim Schleif- vorgang allenfalls nicht im Blickfeld hatte und des weiteren Umstands, dass sie vor Polizei durchaus einräumte, sich diesbezüglich nicht ganz sicher zu sein, vermag diese Inkohärenz die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Privatklägerin nicht zu beeinträchtigen. Gründe, an der Sachdarstellung der Privatklägerin zu zweifeln, las- sen auch ihre hinsichtlich der Tätlichkeiten gemachten Schilderungen nicht aufkom- men. Die aufgrund der beschriebenen Tätlichkeiten verursachten anklagegegen- ständlichen Verletzungsfolgen ergeben sich ohne Weiteres aus den Aussagen der Privatklägerin (Urk. 4/3 S. 19 f. F/A 60 ff.) und werden durch das Gutachten des IRM zu ihrer körperlichen Untersuchung vom 6. Mai 2022 (Urk. 6/5) und die weiteren medizinischen Unterlagen (Urk. 6/1 [Dokumentationsbogen Stadtspital Waid] insb.

- 36 - S. 4; 6/3 [Fotos]; 6/6 [Notfallbericht Stadtspital Waid]) bestätigt, woraus insbesondere auch hervorgeht, dass die festgestellten Blutergüsse und Hautabschürfungen als eher frisch bezeichnet werden und mit einer Entstehung durch stumpfe Gewaltein- wirkung bzw. einem "über den Boden schleifen" zu vereinbaren sind (vgl. Urk. 6/5 S. 6). 6.3.17. Abschliessend ist festzustellen, dass auch die Aussagen der Zeugen F._____ und G._____ vor Polizei und Staatsanwaltschaft – entgegen der anders- lautenden Ansicht der Verteidigung (Urk. 59 S. 18 ff.) – nichts an der Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung der Privatklägerin zu ändern vermögen. So erweisen sich die Zeugenaussagen von F._____ in Bezug auf den Stimmungsumschwung am besag- ten Abend als absolut unzuverlässig: Während er vor Polizei – auch konkret damit konfrontiert – während seiner Präsenz im Zimmer des Beschuldigten keinerlei Ani- mositäten oder schlechte Stimmung zwischen dem Beschuldigten und der Privat- klägerin wahrgenommen haben will (Urk. 5/1 S. 4 F/A 34 ff.), sprach er bei der Staatsanwaltschaft plötzlich von einer vom Toilettengang hysterisch bzw. aggressiv zurückkehrenden Privatklägerin und einer angespannten bzw. eskalierenden Stim- mung (Urk. 5/2 S. 3 ff. F/A 15 ff.), wobei er hernach insofern korrigierte bzw. präzi- sierte, dass die Privatklägerin erst plötzlich jähzornig geworden sei, nachdem sie – nach ihrem Toilettengang – ihre Hand auf den Rücken des Beschuldigten gelegt und er ihr etwas gesagt habe (Urk. 5/2 S. 20 F/A 156 f.). Auf diese widersprüchlichen Aussagen kann nicht abgestellt werden. Die Aussagen der Zeugin G._____ erwei- sen sich ferner als zu unkonkret, um massgebliche Aufschlüsse über den Stim- mungswandel am besagten Abend zu gewinnen, indem sie im Wesentlichen ledig- lich angab, dass die Privatklägerin sehr laut bzw. etwas laut gesprochen habe und sie (F._____ und sie) deshalb gegangen seien (Urk. 5/3 S. 3 f. F/A 17, 21 u. 30; Urk. 5/4 S. 5 ff. F/A 21 ff.). Über das anklagegegenständliche Kerngeschehen vermoch- ten diese beiden Zeugen – wie auch die weiteren Zeugen H._____ (Urk. 5/8), K._____ (Urk. 5/11), I._____ (Urk. 5/14) und J._____ (Urk. 5/17) – bereits mangels unmittelbarer Wahrnehmung nichts auszusagen. Immerhin lassen sich die Angaben des als Zeugen einvernommenen Polizisten I._____ (Urk. 5/14 insb. S. 5 F/A 21 ff.), welcher im Einsatzkommando stand, welches anfänglich (auch) Ermittlungen bei der Privatklägerin im Stadtspital Waid vornahm (Urk. 5/14 S. 4 F/A 20), mit der Sach-

- 37 - darstellung der Privatklägerin hinsichtlich des Nachtatgeschehens in Übereinstim- mung bringen, soweit es von ihm wahrgenommen wurde. Gewichtige Aufschlüsse für die Erstellung des Anklagesachverhalts ergeben sich aus seinen Aussagen al- lerdings nicht. 6.3.18. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin gerade aufgrund ihrer Konstanz, des hohen Detaillierungsgrades und der Originali- tät ihrer Schilderungen, der nachvollziehbaren Darlegung ihrer Verhaltensweise, ih- rer differenzierten Angaben sowie der Verknüpfung ihrer Sachdarstellung mit den damals geführten Konversationen und den dabei erlebten Emotionen und Gedan- ken sehr glaubhaft erscheinen und sich auch mühelos mit dem übrigen Beweiser- gebnis in Übereinstimmung bringen lassen. Entgegen der Anklage (Urk. 21/1 S. 4) lässt sich aufgrund ihrer Schilderungen indes nicht erstellen, dass der Beschuldigte den Würgevorgang fortsetzte, als die Privatklägerin ihre Fingernägel in seinen Na- cken hineingedrückt bzw. -gebohrt gehabt hatte (vgl. vorstehend unter E. 6.3.9.). Weiter ist davon auszugehen, dass der eigentliche Würgevorgang auf dem Boden, der unter zusätzlicher Druckausübung erfolgte, merklich weniger als 60 Sekunden andauerte, wobei aber auch nicht auf die vom Beschuldigten behaupteten wenigen Sekunden abgestellt werden kann (vgl. vorstehend E. 6.3.8.). 6.4. Aus der Beweiswürdigung folgt, dass auf die konstante, detaillierte, originelle sowie nachvollziehbare und damit insgesamt glaubhafte Sachdarstellung der Pri- vatklägerin abgestellt werden kann. Sie steht mit dem übrigen Beweisergebnis im Einklang und vermag die Schilderungen des Beschuldigten, welche bereits für sich allein betrachtet gewisse Zweifel aufkommen lassen, mit rechtsgenügender Sicher- heit zu widerlegen. Demnach ist der Anklagesachverhalt mit der Ausnahme, dass nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte den Würgevorgang fortsetzte, als die Privat- klägerin ihre Fingernägel in seinen Nacken hineingedrückt bzw. -gebohrt gehabt hatte, und der eigentliche Würgevorgang auf dem Boden merklich weniger als eine Minute dauerte, auch hinsichtlich der noch strittigen Punkte erfüllt.

- 38 - IV. Rechtliche Würdigung A. Beschimpfung Von der Vorinstanz wurden die massgeblichen theoretischen Ausführungen zur (mehrfachen) Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB zutreffend wiedergege- ben und die entsprechende Subsumption korrekt vorgenommen, weshalb ohne Weiterungen vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 77 E. IV.1.-2., 2.1.- 2.3.). Mangels ersichtlicher Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe bzw. Anhaltspunkte für eine Strafbefreiung gemäss Art. 177 Abs. 2 oder 3 StGB ist der Beschuldigte deshalb ferner der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklage Seite 3) schuldig zu sprechen. B. Drohung Von der Vorinstanz wurden auch mit Bezug auf den Straftatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB die erforderlichen theoretischen Erwägungen ge- macht und die entsprechende Subsumption korrekt vorgenommen, weshalb ohne Weiterungen vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 77 E. IV.4., 4.1.- 4.3.). Mangels ersichtlicher Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ist der Beschuldigte deshalb ferner der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schul- dig zu sprechen. C. Tätlichkeiten

1. Art. 123 Ziff. 1 StGB bestraft Handlungen, die eine Schädigung des Menschen an Körper oder Gesundheit zur Folge haben (Abs. 1). In leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern (Abs. 2). Eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist demgegenüber bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat, anzunehmen (BGE 119 IV 25 E. 2a; 117 IV 14 E. 2a; je mit Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeit erweist sich insbesondere bei verursachten Quetschungen, Schrammen, Kratzern oder Prellungen als schwierig. Die Unterscheidung der Tatbestände hängt namentlich bei Eingriffen ohne äussere

- 39 - Spuren vom Mass des verursachten Schmerzes ab (BGE 107 IV 40 E. 5c mit Hin- weis). Abgrenzungsschwierigkeiten kann unter Umständen durch die Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 Satz 2 StGB begegnet werden. Da es sich bei den Begriffen der Tätlichkeit und der Verletzung der körperlichen Integrität um unbestimmte Rechts- begriffe handelt, räumt das Bundesgericht dem Sachgericht bei der Abgrenzung der beiden Tatbestände einen gewissen Ermessensspielraum ein (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweis).

2. Vorliegend erreichen die seitens des Beschuldigten an den Tag gelegten er- stellten physischen Einwirkungen auf die Privatklägerin noch nicht das Mass einer einfachen Körperverletzung, während sie das gesellschaftlich geduldete Mass kla- rerweise überschreiten. Er erfüllte deshalb den Tatbestand der Tätlichkeiten ge- mäss Art. 126 Abs. 1 StGB, wobei zu seinen Gunsten lediglich von einer Inkauf- nahme der bei der Privatklägerin dadurch bewirkten Schmerzen auszugehen ist.

3. Mangels ersichtlicher Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ist der Beschuldigte deshalb des Weiteren der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. D. Versuchte vorsätzliche Tötung / Gefährdung des Lebens 1.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft, wird gemäss Art. 111 StGB mit Frei- heitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; vgl. BGE 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.1; 6B_282/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.3.1; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirk- lichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu ge- hören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung,

- 40 - die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.1; 6B_282/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.3.1; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich auf- drängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 9 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_282/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.3.1; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrschein- lich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen wer- den. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen; s. dazu nachstehend unter E. 1.2.). Eine unmittelbare Gefahr liegt dann vor, wenn „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtguts besteht“ (BGE 94 IV 62; bestätigt in BGE 101 IV 159; 106 IV 14; 111 IV 55). Eine vage Wahrschein- lichkeit oder eine blosse Möglichkeit genügt demzufolge nicht. Die Gefährdung muss vielmehr „akut“ (BGE 91 IV 193) respektive „von ganz besonders gravierender Art“ sein (BGE 106 IV 14). Eine unmittelbare Lebensgefahr ist unter anderem bei einem „Ellenbeuge-Halsgriff“ (Obergericht Solothurn, 15.10.1998, RS 2000, Nr. 776) sowie bei „heftigem Würgen“ (Obergericht Bern, 19.12.1997, RS 1999, Nr. 642; Obergericht Solothurn, 15.10.1998, SOG 1998; Nr. 20) angenommen wor- den. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektive Tatbestandsmerk- male erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objekti- ven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; Urteil des Bun- desgerichtes 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). 1.2. Den Tatbestand der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB erfüllt dem- gegenüber, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensge-

- 41 - fahr bringt. In objektiver Hinsicht erfordert Art. 129 StGB den Eintritt einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Dies setzt nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens. Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.2; 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4; 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.2; 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2.1). Der subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB verlangt bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr direkten Vor- satz; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Art. 129 StGB setzt weiter ein skrupelloses Handeln voraus. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfba- res, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Eine Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB kommt nach der Rechtsprechung nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4; Urteile des Bundesgerichtes 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.3; 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 2.2; 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2.1; 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 4.2). Allerdings kann nicht unbese- hen aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebens- gefahr, also um die Möglichkeit des Todes, ist nicht identisch mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt und kann sowohl mit (eventuellem) Tötungsvorsatz als auch bewusster Fahrlässigkeit bezüglich der Todesfolge einhergehen. Zur Annahme ei- nes Tötungsvorsatzes müssen – wie bereits erwähnt (vorstehend unter E. 1.1.) – zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen (BGE 136 IV 76 E. 2.4; Ur- teile des Bundesgerichtes 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.3; 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 3.3.2; 6B_464/2017 vom 7. August 2017 E. 1.4). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2; Urteile des Bundesge- richtes 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.3; 6B_330/2016 vom 10. Novem-

- 42 - ber 2017 E. 3.3.2; 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.3). Bei der blossen Gefähr- dung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB vertraut der Täter darauf, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt voraus, dass er davon ausgeht, die Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder dasjenige der gefährdeten Person abge- wendet werden. Bleibt es dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (Urteile des Bundesge- richtes 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.3; 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2; 6B_818/2015 vom 8. Februar 2016 E. 3.3; 6B_848/2015 vom 8. Fe- bruar 2016 E. 2.3; 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 2.4). 2.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Ver- halten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorberei- ten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgewor- fen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage er- folgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzu- stellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 4.1 mit Hinweisen). Vorliegend umschreibt die Anklageschrift vom 14. Fe- bruar 2023, dass sich die Privatklägerin infolge des Würgens in einer akuten und unmittelbaren Lebensgefahr befunden habe. Weiter soll der Beschuldigte gewusst haben, dass die kräftige, anhaltende Strangulation am Hals zu einem sauerstoffbe- dingten Hirntod führen könne, welche Folge der Strangulation der Beschuldigte durch das Würgen konkret herbeiführen wollte. Mithin soll der Beschuldigte direkt-

- 43 - vorsätzlich gehandelt haben, wobei eventualiter von einem Eventualvorsatz des Be- schuldigten ausgegangen werde. Der Tod der Privatklägerin sei nur infolge ihrer intuitiven Gegenwehr nicht eingetreten. Dementsprechend wird der Anklagesach- verhalt auch betreffend eine allfällige Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB hinreichend umschrieben. Nach dem Gesagten steht in casu das Anklage- prinzip im Sinne von Art. 9 StPO einer allfälligen von der Anklageschrift abweichen- den rechtlichen Würdigung somit nicht entgegen. 2.2. Den Parteien wurde sodann im Rahmen der heutigen Berufungsverhandlung das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen abweichenden rechtlichen Würdi- gung des Anklagesachverhalts als Gefährdung des Lebens anstelle des Vorwurfs der versuchten vorsätzlichen Tötung gewährt (Prot. II S. 18). 3.1. Wie bereits erwähnt (vorstehend unter E. III.C.6.3.13.), wurde seitens der Ver- teidigung vorgebracht, dass aus den Unterlagen des Stadtspitals Waid (Dokumen- tationsbogen; Notfallbericht) kein einziges der typischen Symptome eines Würge- vorfalls erwähnt werde (Urk. 59 S. 25; Urk. 97 S. 8) bzw. keine objektivierbaren Befunde für eine kritische Hirndurchblutungsstörung vorlägen (Urk. 59 S. 31; Urk. 97 S. 5; Urk. 110 S. 20), weshalb der Schluss zu ziehen sei, dass letztlich von einer deutlich geringeren Krafteinwirkung seitens des Beschuldigten auszugehen sei (Urk. 59 S. 31; Urk. 110 S. 15), womit sie das Vorliegen einer akuten und unmit- telbaren Lebensgefahr für die Privatklägerin in Abrede stellt. 3.2. Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es indessen nicht ohne triftige Gründe von unabhängigen Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nö- tigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweisen). Die medizinische Begutachtung der Privatklägerin durch das IRM (Urk. 6/5; s. auch die vorstehend unter E. III.C.6.3.13. gemachten Erwägungen) stützt sich vorliegend hinsichtlich der Be- jahung der Lebensgefahr unter Mitberücksichtigung einer Schwellung resp. einer Flüssigkeitseinlagerung im linken grossen Kopfwendermuskel als Zeichen einer

- 44 - Halskompression und mehrerer an ihrem Hals festgestellten Hautverfärbungen und -abtragungen insbesondere auf die subjektiven Angaben der Privatklägerin, wonach es im Rahmen des Würgens zu Sehstörungen ("hell" sehen) gekommen sei und sie ein "Kribbeln im Kopf" verspürt habe, womit subjektive Symptome einer sauerstoff- mangelbedingten Hirnfunktionsstörung vorliegen würden. Objektivierbare Befunde einer kreislaufrelevanten Halskompression (Stauungsblutungen) hätten sich laut den Gutachtern in der rechtsmedizinischen Untersuchung demgegenüber nicht fest- stellen lassen (Urk. 6/5 S. 6). 3.3. Bei Würgevorfällen wird eine unmittelbare Lebensgefahr namentlich dann an- genommen, wenn der Täter mit derartiger Intensität (und/oder Dauer) auf das Opfer einwirkt, dass punktförmige Stauungsblutungen an den Augenbindehäuten oder Symptome einer Asphyxie (drohenden Erstickungszustand durch Absinken des ar- teriellen Sauerstoffgehalts bei gleichzeitiger Kohlendioxidretention) als handfeste Befunde für eine Hirndurchblutungsstörung auftreten (BGE 124 IV 53 Sachverhalt A und E. 2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4; 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3.4; 6B_54/2013 vom 23. Au- gust 2013 E. 3.1; 6B_307/2013 vom 13. Juni 2013 E. 4.1 f.; 6B_87/2013 vom

13. Mai 2013 E. 3.1; 6B_996/2009 vom 15. März 2010 E. 3.3; je mit Hinweisen). Durchblutungsstörungen des Gehirns können zu einem Sauerstoffmangel führen und dort relativ rasch irreversible Schädigungen verursachen. Das Gehirn ist ein lebenswichtiges Organ, womit dessen irreversible Schädigung zum Tod führen kann. Diese Kausalverläufe setzen ein gewisses Ausmass der Gewalt voraus, wel- ches mittels rechtsmedizinischer, objektivierbarer Feststellungen sowie durch An- gaben des Opfers eruiert werden kann. Zu relevanten Strangulationsfolgen gehö- ren: Atemnot, Erstickungsangst; Heiserkeit, Schluckbeschwerden und Halsschmer- zen; Druckschmerzen über dem Kehlkopf und Schmerzen bei der Kieferöffnung; Würgemale; Benommenheit, Filmriss etc.; Bewusstlosigkeit; Urin- sowie Stuhlab- gang; Stauungsblutungen in Augenbindehäuten, Gesichtshaut, Nasen- und Mund- schleimhaut, Trommelfellen, Zungengrund, im Rachen und an der zarten Haut hin- ter den Ohren. Die erforderliche Zeitspanne einer Halskompression bis zum Auftre- ten von Stauungsblutungen (petechiale Blutungen, Petechien) wird in der Literatur nicht einheitlich angegeben; die Dauer variiert von frühestens 10 bis 20 Sekunden

- 45 - bis zu 3 bis 5 Minuten. Generell gültige Aussagen zur Zeitspanne bis zum Eintreten der Bewusstlosigkeit und bis zum endgültigen Funktionsversagen der lebenswichti- gen Organe sind nicht möglich. Zudem entstehen Stauungsblutungen bei gewaltsa- mer Asphyxie und Strangulation zwar sehr häufig, aber nicht obligat (vgl. Schwei- zerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGMR], Sektion Medizin, Schädigung durch Strangulation, Ausgabe Mai 2012 Ziff. 2.5.2 S. 10 und Ziff. 2.5.4 S. 10 f.; WEDER/SCHWEITZER, Der Begriff der Lebensgefahr im Strafrecht, forum poenale, 1/2017, S. 25 ff., S. 29 f.; POLLAK/THIERAUF-EMBERGER, Strangulation – Erwürgen, Allgemeines, Pathophysiologie, kriminalistische Umstände und Obduktionsbefunde, Rechtsmedizin 2023, Institut für Rechtsmedizin der Universität Freiburg/D, S. 145; vgl. auch Urteile des Bundesgerichtes 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4; 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3.4; je mit weiteren Hinweisen). Eine Kombination mehrerer Symptome ist grundsätzlich nicht erforderlich. Im Gegensatz zu Stauungsblutungen stützt sich der Nachweis einer Asphyxie – neben allfälligen objektivierbaren Würgemalen am Hals – nur auf die subjektiven Aussagen der be- troffenen Person. Werden Symptome wie namentlich Schluckbeschwerden, Atem- not oder gar eine vorübergehende Bewusstlosigkeit beschrieben, kann davon aus- gegangen werden, dass die Atmung beim Opfer relevant vermindert oder unterbro- chen war. Die Beschreibung blosser Schmerzen beim Schlucken oder von Heiser- keit sind ohne zusätzliche (subjektive) Angaben oder objektive Befunde dagegen nicht geeignet, einen Sauerstoffmangel im Gehirn zu belegen (Urteil des Bundes- gerichtes 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4 mit Hinweisen). Die An- nahme einer Lebensgefahr bei einer Strangulation hängt nicht davon ab, ob dem Opfer ernsthafte (äusserliche) Verletzungen zugefügt werden oder ob es ohnmäch- tig wird (BGE 124 IV 53 E. 2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_54/2013 vom 23. Au- gust 2013 E. 3.1; 6B_307/2013 vom 13. Juni 2013 E. 4.1; 6B_87/2013 vom 13. Mai 2013 E. 3.1; je mit Hinweisen). Damit sind Würgemale und Stauungsblutungen für die Annahme einer Halsweichteilkompression und der allenfalls dadurch entstande- nen erhöhten Lebensgefahr nicht erforderlich. Eine Kompression der vorderen Hals- weichteile ist durch unterschiedliche Handhaltungen möglich, die jeweils zu einer sich mehr breitflächigen oder mehr punktuell auswirkenden Krafteinleitung und da- mit auch zu unterschiedlichen äusseren und inneren Spuren führen. Bei komprimie-

- 46 - render Gewalt gegen den Hals und namentlich bei Strangulation durch Würgen bre- chen die Vitalfunktionen nicht über einen beobachtbaren Folgebereich ein, wie dies

z. B. bei einem Blutverlust der Fall ist. Die Gewalteinwirkung, die oft mit nur gering scheinenden Verletzungen überlebt wird, liegt sehr dicht an einem tödlichen Aus- gang, mithin übersteigen die äusseren Verletzungen bei der Strangulation auch im Todesfall selten den Umfang von Kratzern, Schürfungen oder Einblutungen. "Den- noch bedarf es mitunter nur wenig an zusätzlicher Kompression, um den Tod zu bewirken" (so WEDER/SCHWEITZER, a.a.O., S. 27; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4 mit Hinweisen). 3.4. Vorliegend wurde seitens der Gutachter des IRM schlüssig dargestellt, dass bei der Privatklägerin subjektive Symptome einer sauerstoffmangelbedingten Hirn- funktionsstörung vorliegen, weshalb sie auf das Vorliegen einer Lebensgefahr für die Privatklägerin schlossen (vgl. Urk. 6/5 S. 6). Der Umstand, dass objektiv fest- stellbare Symptome – wie punktförmige Stauungsblutungen an den Augenbinde- häuten – fehlen, erscheint vor dem Hintergrund der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Fachliteratur ohne Weiteres erklärbar, zumal die Annahme ei- ner Lebensgefahr bei einer Strangulation nicht davon abhängt, ob dem Opfer ernst- hafte (äusserliche) Verletzungen zugefügt werden oder ob es ohnmächtig wird, und das Vorliegen einer Asphyxie regelmässig lediglich auf den Aussagen der betroffe- nen Person basiert. Die Absenz einzelner Symptome wie beispielsweise die Schil- derung eines Urin- oder Stuhlabgangs durch die Privatklägerin oder die Feststellung von Stauungsblutungen in ihren Augenbindehäuten vermag deshalb die seitens der Gutachter gestellte Diagnose denn auch nicht in Zweifel zu ziehen, weil eine Kom- bination mehrerer Symptome aus medizinischer und rechtlicher Sicht grundsätzlich nicht erforderlich ist. Angesichts der Dauer und Intensität des seitens der Privatklä- gerin beschriebenen, im Verlaufe durch den Beschuldigten mittels Gewichtseinsat- zes noch verstärkten Würgevorgangs und gestützt auf die erstellten Strangulations- folgen ist eine akute und unmittelbare Lebensgefahr in objektiver Hinsicht zu beja- hen.

4. Es ist allgemein bekannt, dass eine beidhändige, kräftige und anhaltende Strangulation am Hals einer Person zu einem sauerstoffbedingten Hirntod führen

- 47 - kann. Dieses Wissen ist dem Beschuldigten ohne Weiteres anzurechnen. Weiter gilt zu bemerken, dass der Beschuldigte in dieser emotional aufgeladenen Situation und im Rahmen des dynamischen Geschehens die von ihm ausgehende Kraftein- wirkung nicht zu kontrollieren vermochte. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass der eigentliche Würgevorgang gemäss erstelltem Sachver- halt merklich weniger als eine Minute andauerte, mithin in zeitlicher Hinsicht eine geringe Intensität aufwies. In diesem Kontext ist sodann festzustellen, dass die Pri- vatklägerin sich zu wehren vermochte, indem sie dem Beschuldigten ihre Fingernä- gel in den Nacken hineinbohrte. Dadurch brachte sie den Beschuldigten offenbar zur Besinnung, da er seinen Würgegriff lockerte und von ihr abliess. In Anbetracht dessen hing der Nichteintritt des Todes der Privatklägerin auch nicht vom Zufall ab, namentlich in Form eines Eingreifens einer Drittperson, weshalb mit Blick auf die rezitierte Rechtsprechung auch nicht ohne Weiteres auf eine versuchte eventual- vorsätzliche Tötung geschlossen werden kann. Vielmehr ist aufgrund des umge- henden Ablassens des Beschuldigten von der Privatklägerin – nachdem sie sich erfolgreich zur Wehr setzen konnte – zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er nicht mit einem Tötungsvorsatz gehandelt hat, da er andernfalls den Würgevor- gang fortgesetzt hätte. Nichtsdestotrotz hat der Beschuldigte in Bezug auf die un- mittelbare Lebensgefahr zweifellos direktvorsätzlich gehandelt, wobei sich sein Ver- halten durchaus in der Nähe zur eventualvorsätzlichen Tötung bewegt hat. Ange- sichts der erstellten Umstände erscheint sodann naheliegend, dass der Beschul- digte die Privatklägerin zum Schweigen bringen bzw. ihren Widerstand brechen und sie für ihre Renitenz bestrafen wollte, nachdem sie sich geweigert hatte, die Liegen- schaft zu verlassen. Hinzu kommt, dass er ihr gegenüber kurz zuvor eine Todes- drohung ausgesprochen hatte. Damit kann auch nicht in Frage stehen, dass der Beschuldigte skrupellos gehandelt hat. Sein Verhalten ist unter jedem Titel unver- hältnismässig und zeugt von einer besonderen Hemmungs- und Rücksichtslosig- keit, die auch eine tiefe Geringschätzung des Lebens offenbart.

5. Damit erfüllt der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB. Mangels vor- liegen erkennbarer Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ist der Beschul-

- 48 - digte daher ferner der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen. E. Ergebnis Der Beschuldigte ist folglich ferner der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der Beschimpfung gemäss Anklage Seite 3 im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung A. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung und des Strafvollzugs Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung und des Strafvollzugs im Wesentlichen umfassend und zutreffend erörtert. Darauf (Urk. 177 E. V.1.1.-1.5., 2.1.-2.2., 2.3.1.1., 2.3.2.1., 2.3.3.1., 2.5., 2.5.3.1. u. 7.4.1.) und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1; 6B_619/2019 vom

11. März 2020 E. 3.3; BGE 144 IV 313; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich ist, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Gelds- trafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4.2.; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Nach Rechtsprechung und Lehre ist die Gesamtstrafe in mehreren Schritten unter Berücksichtigung der Strafrahmen der in die Strafzumessung ein- fliessenden einzelnen Tatbestände zu ermitteln. Die Einsatzstrafe ist innerhalb ih- res ordentlichen Strafrahmens festzusetzen und anschliessend unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips

- 49 - angemessen zu erhöhen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_483/2015 vom 30. April 2018 E. 3.5.1 mit weiteren Hinweisen). Hierbei ist zu beachten, dass die einzelnen Straftaten wie bei separater Beurteilung nur innerhalb ihres eigenen Strafrahmens straferhöhend berücksichtigt werden können (vgl. BGE 143 IV 145 E. 8.2.3.; 142 IV 265 E. 2.4.3; 136 IV 55 E. 5.8), da der Täter im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für das einzelne Delikt nicht schwerer bestraft werden soll, als wenn die Taten ein- zeln beurteilt worden wären. Dass die Gesamtstrafenbildung auf gleichartige Stra- fen beschränkt ist und somit den unterschiedlichen Strafarten Rechnung trägt, ist Ausdruck der gesetzgeberischen Prämisse, die Grundrechte des Täters nur so weit einzuschränken, als dies für die Erreichung des Strafzwecks erforderlich ist (vgl. BBl 1999 1984 Ziff. 1.2). Laut Art. 42 Abs. 1 StGB ist eine Freiheitsstrafe von min- destens 6 Monaten und höchstens 2 Jahren in der Regel bedingt zu verhängen, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 135 IV 180 E. 2.1, in: Pra 99 [2010] Nr. 44). In die Beurteilung miteinzubeziehen sind nebst den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tat- sachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten sei- ner Bewährung zulassen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1153/2021 vom

29. März 2023 E. 2.3.4; 6B_1157/2022 vom 24. Februar 2023 E. 2.3.2). Relevante Prognosekriterien sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbio- graphie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen sowie Hin- weise auf Suchtgefährdungen usw. (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteile des Bundesge- richtes 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 6.1.5; 6B_245/2022 vom 21. Juni 2022 E. 2.1). Dabei steht dem Richter ein Ermessensspielraum zu (Urteil des Bun- desgerichtes 7B_144/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 3.4). B. Sanktionsart

1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Um- feld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Ver-

- 50 - hältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2. u. 4.2.2.; mit weiteren Hinweisen).

2. Für die Gefährdung des Lebens und die Drohung kommen vorliegend auf- grund der Strafhöhe sowohl eine Freiheitsstrafe wie auch eine Geldstrafe in Be- tracht, demgegenüber bei allen anderen Straftaten die Sanktionsart gesetzlich vor- gegeben auf jeweils eine Strafart (Freiheitsstrafe; Geldstrafe; Busse) beschränkt ist. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe für den Straftatbestand der Gefährdung des Lebens rechtfertigt sich in casu bereits aufgrund der Tatschwere. Auch für den Straftatbestand der Drohung erweist sich vorliegend angesichts des engen Konne- xes zum Hauptdelikt der Gefährdung des Lebens sowie insbesondere des Um- stands, dass in casu deshalb der spezialpräventive Effekt einer – wenig eingriffsin- tensiveren und demnach grundsätzlich Vorrang geniessenden – Geldstrafe erheb- lich zu bezweifeln ist, eine Freiheitsstrafe als angemessen. Mit zu berücksichtigen ist diesbezüglich, dass der Beschuldigte auch bereits vor den anklagegegenständ- lichen Ereignissen mehrfach – mit Geldstrafen – vorbestraft war (vgl. Urk. 99), was ihn offensichtlich nicht genügend zu beeindrucken vermochte. C. Strafrahmen Vorliegend besteht hinsichtlich der insgesamt schwersten Straftat der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Von einer Erweiterung des ordentlichen Strafrah- mens kann vorliegend gerade noch abgesehen werden. Diese Strafe wird hernach mit der für die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB festgesetzten Strafe zu asperieren sein. Für die mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB ist eine Geldstrafe festzulegen. Für die Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im

- 51 - Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist der Beschuldigte mit einer Busse zu sanktio- nieren. D. Gefährdung des Lebens

1. In objektiver Hinsicht wirkt sich merklich verschuldenserschwerend aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin unvermittelt und mit zunehmendem Körperein- satz kräftig würgte, womit er sie in akute und unmittelbare Lebensgefahr brachte. Ebenso wirkt sich zu seinen Ungunsten aus, dass er nicht von selbst, sondern erst aufgrund der tätlichen Gegenwehr der Privatklägerin von ihrer Strangulation ab- liess. Zu seinen Gunsten ist zu veranschlagen, dass er im Rahmen einer zuerst verbal geführten Auseinandersetzung die Beherrschung verlor und damit ungeplant und spontan handelte. Das objektive Tatverschulden erweist sich angesichts der gemachten Erwägungen als sehr schwer und bewegt sich im obersten Bereich des Strafrahmens. Hierfür erweist sich eine Einsatzstrafe im Bereich von 4 ½ bis 5 Jah- ren Freiheitsstrafe als angemessen.

2. Subjektiv handelte der Beschuldigte mit Bezug auf die unmittelbare Lebens- gefahr zum Nachteil der Privatklägerin direktvorsätzlich, wobei diese nahe am Eventualvorsatz des Tötungsdelikts lag. Auch wenn das Motiv des Beschuldigten nicht eindeutig eruierbar erscheint, ist angesichts der erstellten Umstände nahelie- gend, dass er die Privatklägerin zum Schweigen bringen bzw. ihren Widerstand brechen wollte, nachdem sie sich geweigert gehabt hatte, die Liegenschaft zu ver- lassen, und sie für ihre Renitenz bestrafen wollte. Damit handelte der Beschuldigte erstelltermassen skrupellos, ohne dass sich diese im Rahmen der Beurteilung der subjektiven Tatschwere besonders auswirkt. Zu Gunsten des Beschuldigten ist demgegenüber von einer enthemmenden Wirkung des vorgängigen Alkoholkon- sums auszugehen, auch wenn die Beurteilung der Wirkung von Alkohol im phar- makologisch-toxikologischen Gutachten des IRM vom 2. Mai 2022 – aufgrund des grossen Zeitintervalls zwischen Ereignis und Blutentnahme – nicht geklärt werden konnte (vgl. Urk. 8/5). Die subjektive Tatschwere vermag deshalb die objektive et- was zu relativieren, was zu einer Würdigung seines Verschuldens als immer noch sehr erheblich und einer Senkung der Freiheitsstrafe auf 4 ¼ bis 4 ½ Jahre führt.

- 52 - 3.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 77 E. V.2.5.1.1.) verwiesen wer- den. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er vor der Arretierung im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms als Kleinkindererzie- her tätig war. Weiter habe er wegen Alimentenausständen Schulden, ohne dass er diese beziffern konnte. Zu seinen Söhnen habe er keinen Kontakt (Prot. II S. 12 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweisen sich als strafzumes- sungsneutral. 3.2. Der Beschuldigte verfügt über zwei vor den anklagegegenständlichen Ereig- nissen bestehenden Vorstrafen (Urk. 99): Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 13. Januar 2015 wurde der Beschuldigte wegen Nötigung und Tätlichkeiten zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse im Betrag von Fr. 600.– verurteilt. Sodann wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 22. März 2016 erneut wegen Nötigung und Tätlichkeiten zu einer bedingt voll- ziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– bei einer Probezeit von 4 Jah- ren sowie einer Busse von Fr. 400.– verurteilt. Massgeblich erscheint, dass sich auch die Vorstrafen des Beschuldigten, wenn auch deutlich niederschwelliger, ge- gen die körperliche und psychische Integrität einer anderen Person richteten. Die offensichtliche Unbelehrbarkeit des Beschuldigten ist indes lediglich leicht straf- schärfend zu berücksichtigen, da die beiden Vorstrafen bereits länger zurückliegen, auch wenn im Jahr 2022 noch eine – nicht einschlägige – weitere Vorstrafe wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (vgl. Urk. 99) dazukam. Es ist demnach eine Straferhöhung auf annähernd 5 Jahre vorzunehmen. 3.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten ei- nes Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können umfangrei- che und prozessentscheidende Geständnisse eine substanzielle Strafreduktion be- wirken. Dies gilt allerdings nur, wenn ein Geständnis auf Einsicht in das begangene

- 53 - Unrecht resp. auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung hingegen nicht angebracht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_759/2014 vom 24. November 2014 E. 3.2). Der Beschuldigte ist im Kern unver- ändert nicht geständig. Eine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Einsicht oder Reue ist beim Beschuldigten sodann nicht festzustellen, weshalb sich das Nachtatverhalten des Beschuldigten nicht zu seinen Gunsten auszuwirken vermag.

4. Nach Würdigung der Täterkomponente resultiert hinsichtlich der Gefährdung des Lebens eine Freiheitsstrafe von annähernd 5 Jahren. E. Drohung

1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist bei der Drohung deutlich verschul- denserhöhend zu veranschlagen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklä- gerin eine Todesdrohung ausgesprochen hat, was selbstredend das schlimmst- mögliche Übel ist, das er ihr androhen konnte. Insbesondere in Kombination mit der Gefährdung des Lebens erstaunt es nicht, dass die Privatklägerin dadurch in eine anhaltende Todesangst versetzt wurde, was sich ebenfalls deutlich zu seinen Un- gunsten auswirkt. Das objektive Tatverschulden erweist sich insgesamt als keines- wegs leicht. Hierfür ist eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten festzusetzen.

2. In subjektiver Hinsicht beging der Beschuldigte die Tathandlung direktvorsätz- lich. Zu seinen Gunsten kann vorliegend vor dem Hintergrund seiner Strangulation der Privatklägerin nicht angenommen werden, dass er die Tatbestandsverwirkli- chung, ob die Privatklägerin sich durch seine Äusserung tatsächlich einschüchtern lässt, lediglich in Kauf nahm und diesbezüglich lediglich Eventualvorsatz vorliegt. Leicht verschuldensmindernd wirkt sich demgegenüber der vorgängige Alkoholkon- sum aus, welcher eine enthemmende Wirkung gehabt haben dürfte (s. dazu auch vorstehend unter E. D.2.). Infolgedessen ist die Einsatzstrafe unter dem Aspekt der subjektiven Tatkomponente leicht auf 7 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.

- 54 -

3. Im Rahmen der Würdigung der Täterkomponente ist auch hier festzustellen, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als strafzumessungs- neutral erweisen und weder eine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Ko- operation noch ein Geständnis vorliegt. Ebenso wenig ist bei ihm eine strafzumes- sungsrelevante Einsicht oder Reue auszumachen. Es erweist sich als angemes- sen, die Vorstrafen des Beschuldigten nicht erneut zu seinen Ungunsten zu ge- wichten. Deshalb ändert die Beurteilung der Täterkomponente nichts am Tatver- schulden und der festgesetzten Strafe.

4. In Asperation mit der Gefährdung des Lebens erweist sich aufgrund der Dro- hung eine Erhöhung im Bereich von 6 Monaten Freiheitsstrafe grundsätzlich als angemessen. Nachdem die Einsatzstrafe für die Gefährdung des Lebens bei annä- hernd 5 Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen ist und der ordentliche Strafrahmen der Gefährdung des Lebens nach oben mit 5 Jahren Freiheitsstrafe begrenzt ist, er- scheint in Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe eine Freiheits- strafe von 5 Jahren angemessen. F. Mehrfache Beschimpfungen

1. Die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung hinsichtlich der Be- schimpfungen der Privatklägerin als "Nutte" bzw. in diversen WhatsApp-Nachrich- ten als "dumm", "huere note", "SCHLAMPE", "kleine Schwanz schlampe" sowie "Huere schwanz tute" (Urk. 77 E. IV. 6.1.-6.4.) erweist sich als grundsätzlich zutref- fend. Zu ergänzen bleibt, dass sich der vorgängige Alkoholkonsum des Beschul- digten aufgrund der dadurch anzunehmenden enthemmenden Wirkung im Rahmen der Würdigung der subjektiven Tatschwere leicht verschuldensmindernd auswirkt (s. dazu auch vorstehend unter E. D.2. u. E.2.),

2. Vor dem Hintergrund der zahlreichen Verbalinjurien erweist sich angesichts aller massgebenden Umstände jedoch eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als ver- schuldensangemessen. Aufgrund der unverändert engen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, welcher weiterhin über Schulden, nicht aber über Einkommen oder Vermögen verfügt, ist die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– (Urk. 77 E. IV.6.5.) zu bestätigen.

- 55 - G. Tätlichkeiten

1. In objektiver Hinsicht fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht, dass der Be- schuldigte die Privatklägerin mehrfach und unterschiedlich traktierte, indem er sie nicht nur mit der Folge stiess, dass sie mehrfach auf den Boden fiel, sondern sie auch über den Boden zerrte und schleifte, was insgesamt nicht unerhebliche Be- einträchtigungen der physischen Integrität der Privatklägerin (diverse Prellungen, Blutergüsse an den Beinen, eine Schürfung, mehrere Hautverfärbungen sowie eine leichte Druckschmerzhaftigkeit am Oberschenkel) verursachte. Das objektive Tat- verschulden des Beschuldigten erweist sich vor diesem Hintergrund als erheblich.

2. In subjektiver Hinsicht ist zu Gunsten des Beschuldigten zu veranschlagen, dass lediglich von einer Inkaufnahme der bei der Privatklägerin durch sein Handeln bewirkten Schmerzen auszugehen ist. Leicht verschuldensmindernd wirkt sich fer- ner der vorgängige Alkoholkonsum aus (s. dazu vorstehend auch unter E. D.2., E.2.

u. F.1.), was sein Verschulden nunmehr als keineswegs leicht erscheinen lässt.

3. Im Rahmen der Würdigung der Täterkomponente ist auch hier festzustellen, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als strafzumessungs- neutral erweisen und keine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Koope- ration vorliegt. Geringfügig zu seinen Gunsten ist sein Zugeständnis, die Privatklä- gerin gepackt und nach draussen getragen zu haben, zu veranschlagen. Eine straf- zumessungsrelevante Einsicht oder Reue ist nicht auszumachen. Es erweist sich als angemessen, die Vorstrafen des Beschuldigten nicht erneut zu seinen Unguns- ten zu gewichten. Die Beurteilung der Täterkomponente wirkt sich folglich gering- fügig zu Gunsten des Beschuldigten aus. Sein Verschulden erweist sich insgesamt als nicht mehr leicht.

4. Insgesamt erweist sich hinsichtlich der Tätlichkeiten unter Mitberücksichti- gung der klammen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Art. 106 Abs. 3 StGB) die Ausfällung einer Busse im Betrag von Fr. 750.– als angemessen.

- 56 - H. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

1. Die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung hinsichtlich der Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes (Urk. 77 E. IV. 7.1.-7.4.2.) erweist sich als vollumfänglich zutreffend und ist ohne Weiterungen zu bestätigen.

2. Die von ihr hierfür festgesetzte Busse im Betrag von Fr. 100.– (Urk. 77 E. IV.7.4.2.) erweist sich unter Mitberücksichtigung der unverändert klammen finan- ziellen Verhältnisse des Beschuldigten als angemessen.

3. In Asperation mit der für die Tätlichkeiten festgesetzten Busse erweist sich eine Busse von insgesamt Fr. 800.– als angemessen. I. Vollzug Die Freiheitsstrafe ist bereits angesichts der Strafhöhe zu vollziehen (vgl. Art. 42 f. StGB). Dabei sind ihm 966 Tage Haft bzw. vorzeitiger Strafvollzug anzurechnen (vgl. Art. 51 StGB). Auch hinsichtlich der auszufällenden Geldstrafe ist vorliegend der unbedingte Vollzug anzuordnen, auch wenn theoretisch in objektiver Hinsicht ein bedingter Vollzug möglich wäre (Art. 42 StGB). Weil der Beschuldigte indes keine Einsicht und Reue zeigt sowie mehrfach mit Geldstrafen vorbestraft ist (vgl. Urk. 99), erscheint eine lediglich bedingte Geldstrafe vorliegend nicht geeignet, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Die Busse ist schliesslich so oder anders zu bezahlen, wobei bei unverschuldeter Nichtbezah- lung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen anzuordnen ist. J. Ergebnis In Würdigung aller aufgeführten und massgeblichen Strafzumessungsfaktoren er- weist sich eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren, eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie eine Busse von Fr. 800.– als angemessen. Die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe sind unbedingt zu vollziehen. Die Busse ist zu bezahlen, wobei bei unverschuldeter Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen anzu- ordnen ist.

- 57 - VI. Massnahme A. Theoretische Grundlagen zur Anordnung einer ambulanten Massnahme Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), wenn ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Si- cherheit dies erfordert (lit. b) und wenn die Voraussetzungen von Art. 59 bis 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe be- drohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seinem Zustand in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 63 Abs. 4 Satz 1 StGB darf die ambulante Behandlung in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1456/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.1. mit weiteren Hinweisen). Die Rechtsprechung folgt der Doktrin, wonach der psychiatri- sche Sachverständige über einen ausreichenden Erfahrungshintergrund verfügt, um über Krankheitswert und Auswirkung einer psychischen Störung oder einer Per- sönlichkeitsstörung zu befinden, sodass die Gerichte in die Lage versetzt sind, über die rechtliche Relevanz der Störung zu entscheiden (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1067/2020 vom 5. Mai 2021 E. 1.2; 6B_1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.4.2; 6B_866/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Juristi- scher Natur ist die Frage der rechtlichen Relevanz der medizinischen Diagnose. Die Beurteilung, ob eine vom Sachverständigen diagnostizierte psychische Störung als schwer im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB bzw. Art. 63 Abs. 1 StGB zu qualifi- zieren ist, obliegt daher dem Gericht, demgegenüber es in Fachfragen keine eigene fachliche Beurteilung vorzunehmen hat (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1067/2020 vom 5. Mai 2021 E. 1.2; 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.4.4; 6B_643/2018 vom 5. September 2018 E. 1.4; je mit weiteren Hinweisen). Der Begriff der schweren psychischen Störung gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB deckt sich mit jenem von Art. 59 Abs. 1 StGB (BGE 146 IV 1 E. 3.5.2). Nur relativ schwer- wiegende Arten und Formen geistiger Anomalien im medizinischen Sinn gelten als

- 58 - geistige Abnormität im Rechtssinne (Urteil des Bundesgerichtes 6B_993/2013 vom

17. Juli 2014 E. 4.6). Nach der Rechtsprechung genügt nicht jede geistige Anomalie im sehr weiten medizinischen Sinn dem Eingangskriterium einer schweren psychi- schen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 Ingress StGB. Einzig psychopathologi- sche Zustände von einer gewissen Ausprägung oder relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankungen im medizinischen Sinne vermögen diesen An- forderungen zu genügen. Ist die Störung "mässig ausgeprägt", erfüllt sie das Krite- rium nicht (BGE 146 IV 1 E. 3.5.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_290/2016 vom

15. August 2016 E. 2.3.3 und E. 2.4.4). Zugeständnisse an die Exaktheit der Diagnose sind nur in besonderen Ausnahmefällen akzeptabel (BSK StGB I–HEER, Art. 59 StGB N 9). Die Beurteilung, ob eine vom psychiatrischen Sachverständigen diagnostizierte psychische Störung als schwer im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist, obliegt daher dem Gericht (Urteil des Bun- desgerichtes 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.4; zur Praxis der Gesamtbe- trachtung vgl. BGE 146 IV 1 E. 3.5.6). B. Standpunkte der Parteien

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt vorrangig die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB, wobei für sie auch die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB in Frage kommt. Sie begründet ihren Antrag insbesondere damit, dass die dem Beschuldigten gutachterlich attes- tierte Gesamtproblematik insbesondere im Bereich der Persönlichkeit von deutli- cher Ausprägung sei, weshalb sie im gesetzestechnischen Sinne unter der neues- ten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine schwere psychische Störung dar- stelle (Urk. 56 S. 15 f.; Urk. 78 S. 4 ff.; Urk. 106 S. 5 f.; Prot. I S. 21 f.).

2. Der Beschuldigte nahm nicht explizit Stellung mit Bezug auf den Antrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme (Urk. 53 S. 23). Sein Verteidiger sprach sich – auch im Rahmen der Berufungsverhandlung – insbesondere deshalb gegen die Anordnung einer ambulanten Massnahme aus, weil das Gutachten von Dr. med. L._____ diesbezüglich keine rechtsgenügende Grundlage darstellen würde, weil es krasse Mängel aufweisen würde und deshalb unverwertbar sei (Urk. 14/28 S. 1 ff.; Urk. 59 S. 35; Urk. 81 S. 2; Urk. 110 S. 21; vgl. auch Prot. II S. 41).

- 59 - C. Würdigung

1. Ein aktuelles psychiatrisches Gutachten – als Grundvoraussetzung für die An- ordnung einer Massnahme (vgl. Art. 56 Abs. 3 StGB) – liegt bei den Akten (Urk. 12/13). Gestützt darauf sind nachfolgend die weiteren Massnahmenvoraus- setzungen zu prüfen, wobei das Gericht das Gutachten grundsätzlich frei zu würdi- gen hat (Art. 10 Abs. 2 StPO), indes in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen darf. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen ge- gen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (zum Ganzen: BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1221/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.3.3; 6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.5). Der psychiatrische Gutachter Dr. med. L._____ legte schlüssig dar, wie seine Diagnosestellung einer Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Zü- gen (differentialdiagnostisch: Narzisstische Persönlichkeitsstörung [ICD-10: F60.8]) sowie eines schädlichen Gebrauchs von Cannabis (differentialdiagnostisch: Cannabisabhängigkeit [ICD-10: F12.1 bzw. F12.2]) zustande kam, wobei er andere Krankheitsbilder nicht ausschloss. Auch wurden Unklarheiten in der Diagnosestel- lung nachvollziehbar erläutert, wie z. B. der Umstand, dass ohne Gespräch oder zusätzliche Daten nicht beurteilbar sei, ob zum Beispiel eine Psychose oder eine Schizophrenie vorliegen könne (Urk. 55 S. 3). Gestützt auf die zitierte bundesge- richtliche Rechtsprechung ist zu verlangen, dass die psychische Störung klar fest- steht. Der Hinweis der sachverständigen Person auf psychotische Symptome, de- ren Ursachen noch nicht ganz geklärt waren, oder auf psychotische Phänomene, mit welchen die Straftaten des Exploranden in Zusammenhang stehen dürften, ge- nügt diesen Anforderungen – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 77 E. VI.3.2.) – somit nicht. Auch wenn der Gutachter Dr. med. L._____ die Unklarheiten in seiner Diagnose schlüssig und nachvollziehbar erläu- terte, vermag dies nichts daran zu ändern, dass diese mangels erforderlicher Ex- aktheit der Anordnung einer Massnahme entgegenstehen. Der vom Gutachter gel- tend gemachte Umstand, dass ohne Gespräch oder zusätzliche Daten nicht beur- teilbar sei, ob zum Beispiel eine Psychose oder eine Schizophrenie vorliegen könne (Urk. 55 S. 3), bekräftigt diese Schlussfolgerung denn auch. Deshalb ist die Anord-

- 60 - nung einer Massnahme mangels einer hinreichend klaren – auch multiplen (vgl. BGE 146 IV 21) – psychiatrischen Störung des Beschuldigten bzw. einer entspre- chenden Diagnosestellung bereits aus diesem Grund nicht möglich.

2. Der Antrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB ist deshalb abzuweisen. VII. Zivilansprüche A. Theoretische Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden theoretischen Grundlagen mit Bezug auf Schadenersatz sowie Genugtuung und deren adhäsionsweise Geltend- machung im Strafverfahren einlässlich und zutreffend dargelegt (Urk. 77 E. VII.1., 2.1. u. 3.1.). Darauf ist zu verweisen. B. Standpunkte der Parteien 1.1. Seitens der Privatklägerin wurde vor Vorinstanz beantragt, dass festzustellen sei, dass der Beschuldigte ihr gegenüber aus den eingeklagten Delikten dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei (Urk. 57 S. 1 u. 18 f.). 1.2. Seitens der Privatklägerin wird ferner auch vor Berufungsinstanz eine Genug- tuung von Fr. 36'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. April 2022 verlangt. Sie be- gründet dieses Begehren insbesondere damit, dass die Privatklägerin durch die Delikte des Beschuldigten physisch und psychisch an ihre existenziellen Grenzen gebracht worden sei. In physischer Hinsicht habe sie ernsthafte Verletzungen erlit- ten. In psychischer Hinsicht sei zu vermerken, dass bei der Privatklägerin kausal eine posttraumatische Belastungsstörung, eine mittelgradig depressive Episode sowie ein Erschöpfungssyndrom (Burnout) diagnostiziert worden sei. Die psychi- schen Folgen der Taten würden bis heute anhalten, wobei die Privatklägerin auf- grund der anklagegegenständlichen Ereignisse weiterhin vollständig arbeitsunfähig sei und UVG-Taggelder beziehe. Der anklagegegenständliche Übergriff habe weit- reichende Implikationen im Leben der Privatklägerin gehabt, was auch ihre Familie belastet habe. Ab einem gewissen Zeitpunkt sei es ihr nicht mehr möglich gewesen, dort zu wohnen – namentlich als sie ihre Arbeitsstelle per 30. Mai 2022 verloren

- 61 - gehabt habe. Die vorinstanzlich zugesprochene "Basis-Genugtuung" im Betrag von lediglich Fr. 10'000.–, welche zu tief sei, werde der vorliegenden Situation nicht ge- recht. Ausserdem widerspreche der von der Vorinstanz ferner angeordnete Ver- weis des von ihr geforderten Mehrbetrages auf den Zivilweg auch Sinn und Zweck der Adhäsionsklage (Urk. 57 S. 11 ff.; Urk. 79 S. 3 ff.; Urk. 107 S. 7 ff.; Prot. I S. 32). 2.1. Seitens des Beschuldigten werden die geltend gemachten Schadenersatzan- sprüche der Privatklägerin unverändert bestritten. Sie seien antragsgemäss abzu- weisen (Urk. 35 f.; Urk. 110 S. 2 u. 24). 2.2. Ferner wird seitens des Beschuldigten die von der Privatklägerin geltend ge- machte Genugtuung in Abrede gestellt. Die Privatklägerin habe sich nicht wegen des Beschuldigten, sondern aufgrund bereits davor erfahrener Gewalt in ihrer Kind- heit und danach bestehender Probleme mit ihren Eltern in psychiatrische Behand- lung begeben. So habe sie sich erst fast 2 Monate nach den anklagegegenständli- chen Ereignissen in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich begeben, weil sie nach einem Konflikt mit ihrem Vater aus dem elterlichen Haushalt "rausgeschmis- sen" worden sei. Ihre Genugtuungsansprüche seien deshalb ebenfalls antragsge- mäss abzuweisen (Urk. 59 S. 35 f.). C. Würdigung

1. Mit den anklagegegenständlichen Schuldsprüchen steht fest, dass sich der Beschuldigte der Privatklägerin gegenüber widerrechtlich und schuldhaft verhalten hat. Er hat ihr deshalb den Schaden, welcher adäquat kausal durch die strafbaren Handlungen verursacht wurde, zu ersetzen. Deshalb ist gemäss dem von ihr ge- stellten Antrag festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin aufgrund der Schuldsprüche – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 77 E. VII.2.2.) – dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur ge- nauen Bestimmung des Umfanges des Schadenersatzes ist die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

2. Zweifelsohne stellt die Gefährdung des Lebens per se eine objektiv schwere Persönlichkeitsverletzung dar, die vom Beschuldigten widerrechtlich und schuldhaft verursacht wurde. Bei den Akten liegt ein Bericht von lic. phil. P.______, eidg. an-

- 62 - erkannte Psychotherapeutin, vom 4. Mai 2023, welche der Privatklägerin die Dia- gnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1), einer mittelgradig de- pressiven Episode (F32.1) sowie eines Erschöpfungssyndroms (Burnout; Z73) stellt, welche auf die anklagegegenständlichen Ereignisse zurückzuführen seien, zumal keine anderen Ursachen für das Befinden der Privatklägerin ersichtlich seien (Urk. 58/1a insb. Ziff. 5 u. 8). Die Diagnosen betreffend posttraumatische Belas- tungsstörung und mittelgradig depressive Episode werden auch durch den Aus- trittsbericht seitens des Kriseninterventionszentrums der Integrierten Psychiatrie Winterthur vom 4. Juli 2022 bestätigt, in welchem indes auch auf vorbestehende langjährige traumaassoziierte Symptome aufgrund von Gewalterfahrungen in der Kindheit verwiesen wird (Urk. 6/8). Über diese Gewalterfahrungen seitens ihrer El- tern hat auch die Privatklägerin im Rahmen ihrer vorinstanzlichen Einvernahme be- richtet (Urk. 54 S. 22). Sie legte nachvollziehbar dar, dass sie im Nachgang zum anklagegegenständlichen Ereignis bei ihren Eltern ausgezogen sei, weil beide Sei- ten mit der Situation überfordert gewesen seien (Urk. 54 S. 22 f.). Die Privatklägerin hat weiterhin einen sehr prekären Gesundheitszustand und weist gemäss den be- handelnden Ärzten eine fortbestehende ausgeprägte Traumafolgesymptomatik (In- trusionen, stark erhöhte Wachsamkeit, Schreckhaftigkeit, ständiges Gefühl der Be- drohung, Schlafstörungen, Flashbacks, Ängste in verschiedenen Lebensbereichen sowie Schwierigkeiten in der Emotionsregulation) auf, was aufgrund der damit ein- hergehenden tiefgreifenden funktionellen Einschränkungen eine erneute freiwillige stationäre Behandlung im Oktober 2023 zur Folge hatte (Urk. 106 S. 15 f.; Urk. 108/1; Urk. 108/2). Die Privatklägerin ist aktuell unverändert zu 100 % arbeits- unfähig und befindet sich weiterhin in psychologischer Betreuung (Urk. 108/1 u. 2; Atteste betr. Arbeitsunfähigkeit seit März 2024: Urk. 108/3a-d; bisherige Atteste betr. Arbeitsunfähigkeit: Urk. 58/5a-5n; Urk. 80/1a-1g). Gestützt auf die obligatori- sche Unfallversicherung gemäss UVG bezieht sie unverändert Taggelder (Urk. 108/4a-i; bisherige Belege: Urk. 80/2a-2h). Die durch die Übergriffe des Be- schuldigten kausal verursachten, für die Privatklägerin heute weiterhin spürbaren Folgen stellen in ihrer Gesamtheit eine massive seelische Unbill im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR dar, woran gestützt auf die Angaben von lic. phil. P.______, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, vom 4. Mai 2023 (Urk. 58/1a) ein allfälliger Vorzu-

- 63 - stand nichts Massgebliches zu ändern vermag, was angesichts des Umstands, dass die Privatklägerin seit den anklagegegenständlichen Ereignissen – im Gegen- satz zur Zeit davor – vollständig arbeitsunfähig ist, eindrücklich belegt wird. Die Voraussetzungen zur Zusprechung einer Genugtuung im Sinne von Art. 49 OR sind erfüllt. Was die Höhe der Genugtuungssumme betrifft, ist zu beachten, dass die Privatklägerin nebst der massiven Verletzung ihrer physischen Integrität aktenkun- dig auch heute noch, also mehr als 2 ½ Jahre nach den anklagegegenständlichen Ereignissen mit anhaltenden Folgen kämpft und auch deshalb erheblich in ihrer psychischen Integrität verletzt wurde. Das Tatverschulden des Beschuldigten be- wegt sich dabei hinsichtlich des für die Genugtuungshöhe massgebenden Gefähr- dungsdelikts in einem sehr erheblichen Bereich, welches sich in der Nähe zur even- tualvorsätzlichen Tötung befindet (s. vorstehend unter E. V.D.2.). Insgesamt recht- fertigt es sich damit, der Privatklägerin eine Genugtuungssumme von Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. April 2022 zuzusprechen. Vorliegend ist nicht aus- zuschliessen, dass sich bei der Privatklägerin längerfristigere Folgen zeitigen könn- ten, die Auswirkungen auf eine allfällige künftige immaterielle Unbill haben. Die de- finitive Abweisung des adhäsionsweise geltend gemachten Mehrbetrags des Ge- nugtuungsbegehrens mit der entsprechenden Sperrwirkung für einen zukünftigen Zivilprozess in dieser Sache erweist sich bei dieser Ausgangslage daher als nicht statthaft, weshalb das Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag auf den Weg des Zi- vilprozesses zu verweisen ist. VIII. Einziehung und Beschlagnahme A. Theoretische Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden theoretischen Grundlagen mit Bezug auf Einziehung und Beschlagnahme einlässlich und zutreffend dargelegt (Urk. 77 E. VIII.1.1.). Darauf ist zu verweisen. B. Standpunkte der Parteien 1.1. Seitens des Beschuldigten wurde vor Vorinstanz beantragt, seine sicherge- stellten Mobiltelefone seien ihm herauszugeben (Urk. 59 S. 3; Urk. 81 S. 3), wobei

- 64 - er diesen Antrag im Berufungsverfahren nicht mehr erneuerte (Urk. 110 S. 1 f.). 1.2. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde im erstinstanzlichen Verfahren demge- genüber die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Mobiltelefone des Beschuldigten verlangt (Urk. 56 S. 2). C. Würdigung Vorliegend diente das Mobiltelefon des Beschuldigten zur Begehung einer Straftat (Beschimpfungen). Unklar bleibt demgegenüber, welches der zwei beschlagnahm- ten Mobiltelefone (vgl. Urk. 10/4 S. 2; Urk. 10/12 S. 2) zur Deliktsbegehung (vgl. Urk. 10/10) verwendet wurde (und deshalb zu vernichten ist) und welches zu Kost- endeckungszwecken verwendet werden darf. Da die Displays betreffend beide Mo- biltelefone beschädigt sind (Urk. 10/4 S. 2 bzw. Urk. 10/12 S. 2) ist so oder anders kein Verwertungserlös zu erwarten. Deshalb sind beide beschlagnahmten Mobilte- lefone des Beschuldigten (schwarzes Mobiltelefon mit Displayschaden [iPhone] und roséfarbenes Mobiltelefon mit Displayschaden [androidone MDG2], Asservat- Nr. A016'035'748 und Asservat-Nr. A016'035'759) nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils definitiv einzuziehen und der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, zur Vernichtung zu überlassen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Theoretische Grundlagen

1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer-

- 65 - den (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2 mit wei- teren Hinweisen).

3. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnis- sen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). B. Würdigung

1. Der Beschuldigte unterliegt auch im Berufungsverfahren überwiegend. Auch im Rechtsmittelverfahren vermag sich der einen Freispruch hinsichtlich der schwer- wiegendsten Straftaten beantragende Beschuldigte mehrheitlich klar nicht durch- zusetzen. Insgesamt erweist es sich angesichts des Ausgangs des Verfahrens und unter Berücksichtigung der seitens der übrigen Parteien gestellten Berufungsan- träge als angemessen und sachgerecht, ihm die Kosten für die Untersuchung und das vorinstanzliche Verfahren vollumfänglich und für das Berufungsverfahren zu 4/5 aufzuerlegen. Im übrigen Umfang von 1/5 sind die Kosten des Berufungsver- fahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Be- rücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitauf- wands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Hinzu kom- men die Kosten für das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des IRM von Fr. 1'277.10.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für beide gerichtliche Verfahren sind (unter entsprechenden Nachforderungsvorbehalten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO: Betreffend das erstinstanzliche Verfahren in vollem Umfang und betreffend das Berufungsverfahren im Umfang von vier Fünfteln) einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen.

4. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ist – ausgehend von der Angemessenheit der eingereichten Honorarnote – für das Berufungsverfahren unter Berücksichtigung von weiteren 10 Stunden für die Teilnahme an der Beru-

- 66 - fungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung) pauschal mit Fr. 24'000.– (in- klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen (Urk. 111; § 23 in Ver- bindung mit § 17 f. AnwGebV).

5. Nach Einsicht in die sich als angemessen erweisende Honorarnote der unent- geltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin ist Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ für das Berufungsverfahren unter Berücksichtigung der (teilweise von der Vertre- tung bereits inkludierten) Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung pauschal mit Fr. 10'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Das Bezirksgericht Dielsdorf, I. Abteilung, entschied mit Urteil vom

14. Juli 2023 im Verfahren DG230002. Gegen diesen Entscheid wurde seitens der Verteidigung, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsan- waltschaft oder Anklagebehörde) und der Privatklägerin jeweils fristgerecht Beru- fung angemeldet (Urk. 65, 67, 68) und erklärt (Urk. 78, 79, 81). Mit Präsidialverfü- gung vom 28. Februar 2024 (Urk. 85) wurde unter Hinweis auf die Berufungserklä- rungen der Parteien den jeweils übrigen Parteien Frist zur Erhebung einer An- schlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt und der Privatklä- gerin mit Wirkung ab 26. Januar 2024 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt so- wie in der Person von Rechtanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechts- beiständin bestellt. Nachdem seitens der Verteidigung gegen eine mögliche Anset- zung der Berufungsverhandlung auf den 7. Februar 2025 opponiert wurde (Urk. 87), ergingen am 25. Mai 2024 die Vorladungen an die Parteien zur Beru- fungsverhandlung auf den 22. November 2024 (Urk. 88).

E. 1.1 Seitens des Beschuldigten wurde vor Vorinstanz beantragt, seine sicherge- stellten Mobiltelefone seien ihm herauszugeben (Urk. 59 S. 3; Urk. 81 S. 3), wobei

- 64 - er diesen Antrag im Berufungsverfahren nicht mehr erneuerte (Urk. 110 S. 1 f.).

E. 1.2 Seitens der Staatsanwaltschaft wurde im erstinstanzlichen Verfahren demge- genüber die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Mobiltelefone des Beschuldigten verlangt (Urk. 56 S. 2). C. Würdigung Vorliegend diente das Mobiltelefon des Beschuldigten zur Begehung einer Straftat (Beschimpfungen). Unklar bleibt demgegenüber, welches der zwei beschlagnahm- ten Mobiltelefone (vgl. Urk. 10/4 S. 2; Urk. 10/12 S. 2) zur Deliktsbegehung (vgl. Urk. 10/10) verwendet wurde (und deshalb zu vernichten ist) und welches zu Kost- endeckungszwecken verwendet werden darf. Da die Displays betreffend beide Mo- biltelefone beschädigt sind (Urk. 10/4 S. 2 bzw. Urk. 10/12 S. 2) ist so oder anders kein Verwertungserlös zu erwarten. Deshalb sind beide beschlagnahmten Mobilte- lefone des Beschuldigten (schwarzes Mobiltelefon mit Displayschaden [iPhone] und roséfarbenes Mobiltelefon mit Displayschaden [androidone MDG2], Asservat- Nr. A016'035'748 und Asservat-Nr. A016'035'759) nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils definitiv einzuziehen und der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, zur Vernichtung zu überlassen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Theoretische Grundlagen

1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer-

- 65 - den (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2 mit wei- teren Hinweisen).

3. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnis- sen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). B. Würdigung

1. Der Beschuldigte unterliegt auch im Berufungsverfahren überwiegend. Auch im Rechtsmittelverfahren vermag sich der einen Freispruch hinsichtlich der schwer- wiegendsten Straftaten beantragende Beschuldigte mehrheitlich klar nicht durch- zusetzen. Insgesamt erweist es sich angesichts des Ausgangs des Verfahrens und unter Berücksichtigung der seitens der übrigen Parteien gestellten Berufungsan- träge als angemessen und sachgerecht, ihm die Kosten für die Untersuchung und das vorinstanzliche Verfahren vollumfänglich und für das Berufungsverfahren zu 4/5 aufzuerlegen. Im übrigen Umfang von 1/5 sind die Kosten des Berufungsver- fahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Be- rücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitauf- wands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Hinzu kom- men die Kosten für das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des IRM von Fr. 1'277.10.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für beide gerichtliche Verfahren sind (unter entsprechenden Nachforderungsvorbehalten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO: Betreffend das erstinstanzliche Verfahren in vollem Umfang und betreffend das Berufungsverfahren im Umfang von vier Fünfteln) einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen.

4. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ist – ausgehend von der Angemessenheit der eingereichten Honorarnote – für das Berufungsverfahren unter Berücksichtigung von weiteren 10 Stunden für die Teilnahme an der Beru-

- 66 - fungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung) pauschal mit Fr. 24'000.– (in- klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen (Urk. 111; § 23 in Ver- bindung mit § 17 f. AnwGebV).

5. Nach Einsicht in die sich als angemessen erweisende Honorarnote der unent- geltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin ist Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ für das Berufungsverfahren unter Berücksichtigung der (teilweise von der Vertre- tung bereits inkludierten) Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung pauschal mit Fr. 10'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

E. 1.3 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann nach Art. 30 Abs. 1 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Der Strafantrag ist die bedingungslose Willenserklärung des Verletzten, es solle für einen bestimmten Sachverhalt Strafverfolgung stattfinden (BGE 147 IV 199 E. 1.3 mit Hinweis). Der Strafantrag muss den Handlungsablauf bzw. die konkreten Um- stände umschreiben, für welche die Strafverfolgung verlangt wird. Allerdings ist nicht erforderlich, dass die Sachverhaltsumschreibung jedes Detail nennt (Urteile des Bundesgerichtes 7B_237/2022 vom 22. Februar 2024 E. 3.3.2; 6B_1340/2018 vom 15. Februar 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen). Eine Strafanzeige gilt als gültiger Strafantrag, wenn der Anzeigeerstatter seinen bedingungslosen Willen zur Straf- verfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenser- klärung weiterläuft. Die rechtliche Würdigung des zur Anzeige gebrachten Sach- verhalts obliegt den Strafbehörden (BGE 131 IV 97 E. 3.1; BGE 115 IV I E. 2a). Oftmals ergibt sich damit der auf die Strafverfolgung gerichtete Wille schon aus der blossen Strafanzeige, denn wer sich an eine Behörde wendet und diese über eine begangene Straftat in Kenntnis setzt, wird üblicherweise auch wollen, dass die an- gezeigte Person strafrechtlich belangt wird (Urteil des Bundesgerichtes 6B_972/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.5.1 mit Hinweis). Das Vorliegen eines Strafantrags ist eine Prozessvoraussetzung. Bei Fehlen eines gültigen Strafantrags fällt die Führung eines Strafverfahrens ausser Betracht (Art. 303 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 190 E. 1.5.2; 129 IV 305 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Ist die Strafverfol- gung bereits eröffnet worden, fehlt es aber an einem gültigen Strafantrag, ist das Verfahren einzustellen, weil ein Urteil definitiv nicht mehr ergehen kann (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO; Urteile des Bundesgerichtes 6B_42/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2.1; 6B_729/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.4.1; 6B_252/2020 vom 8. Sep- tember 2020 E. 4.3; je mit Hinweisen). Nach Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der an- tragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Ausgangspunkt des Fristbeginns bildet die Kenntnis des für den Strafantrag relevanten Inhalts. Dem Antragsberech- tigten müssen Täter und Tat, d.h. deren Tatbestandselemente, bekannt sein; erfor- derlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den

- 10 - Täter als aussichtsreich erscheinen lässt (BGE 142 IV 129 E. 4.3; Urteil des Bun- desgerichtes 7B_237/2022 vom 22. Februar 2024 E. 3.3.5; je mit Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich Beschimpfung, Sachbeschädigung und Drohung liegt ein schrift- licher, gegenüber der Kantonspolizei Zürich erklärter Strafantrag der Privatklägerin vom 3. April 2022 bei den Akten (Urk. 2). Demgegenüber lässt sich ein entspre- chender explizit so bezeichneter Strafantrag bezüglich der angeklagten Tätlichkei- ten gemäss Art. 126 StGB (Anklageschrift, Urk. 21/1 S. 7) den Akten nicht entneh- men. Trotzdem hat die Privatklägerin ihrem Willen rechtsgenügend Ausdruck ver- liehen, dass sie den Beschuldigten auch hinsichtlich der anklagegegenständlichen Tätlichkeiten strafverfolgt haben wollte, zumal die davon betroffenen Handlungen bereits aus dem Polizeirapport vom 2. April 2022, von den Polizeibehörden allent- halben unter Körperverletzung subsumiert (vgl. Urk. 1/1 insb. S. 3 f.), hervorgehen. Dass sich in der Folge ergab, dass der in Frage stehende zur Anzeige gebrachte Sachverhalt nicht als Körperverletzung, sondern unter den anklagegegenständli- chen Tätlichkeiten qualifiziert wurde, vermag sich nicht zu Ungunsten der Privatklä- gerin auszuwirken. Es ist davon auszugehen, dass sie die zur Anzeige gebrachte Tat – ungeachtet der rechtlichen Qualifikation – verfolgt haben wollte. Aus den kon- kreten Umständen ergibt sich denn auch nichts anderes: So wurde das Strafan- tragsformular von der damals rechtlich nicht vertretenen Privatklägerin hinsichtlich der weiteren in Frage stehenden Antragsdelikte bereits am gleichen Tag unter- zeichnet und zu den Akten genommen (vgl. Urk. 2), an welchem ihre erste polizei- liche Befragung beendet wurde (Urk. 4/1 insb. S. 10). Es finden sich deshalb keine massgeblichen Anhaltspunkte, dass die Privatklägerin die Strafuntersuchung auf die übrigen Straftatbestände beschränkt haben wollte. Es liegt deswegen – entge- gen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 77 E. II.1.2.) – auch bezüglich der ankla- gegegenständlichen Tätlichkeiten ein gültiger Strafantrag vor.

E. 2 Mit Beschluss vom 19. Juli 2024 (Urk. 90) wurde der im Rahmen der Beru- fungserklärung vom 31. Januar 2024 gestellte Beweisantrag der Verteidigung auf Einholung eines pharmakologisch-toxikologischen Gutachtens beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) gutgeheissen und das IRM Zürich in der Person von Prof. Dr. med. C._____ entsprechend beauftragt. Das Gutachten vom 6. August 2024 ging am 8. August 2024 beim Gericht ein (Urk. 93) und wurde den Parteien in der Folge mit Präsidialverfügung vom 9. August 2024 (Urk. 94) zu-

- 8 - gestellt. Den Parteien wurde gleichzeitig Frist zur Stellung allfälliger Ergänzungs- fragen an den Gutachter angesetzt, welche indes seitens der Parteien in der Folge nicht wahrgenommen wurde. Mit Eingabe vom 7. November 2024 (Urk. 97) liess der Beschuldigte weitere Beweisanträge stellen, zu denen die übrigen Parteien an- lässlich der Berufungsverhandlung Stellung nehmen konnten (Prot. II S. 32 f.). Wei- ter wurde auf Ersuchen der Verteidigung hin ein aktueller Führungsbericht über den Beschuldigten bei der Justizvollzugsanstalt Pöschwies eingeholt und den Parteien zur Kenntnis gebracht (Urk. 100, 103, 104/1-3, 105/1-3).

E. 2.1 Seitens des Beschuldigten werden die geltend gemachten Schadenersatzan- sprüche der Privatklägerin unverändert bestritten. Sie seien antragsgemäss abzu- weisen (Urk. 35 f.; Urk. 110 S. 2 u. 24).

E. 2.2 Ferner wird seitens des Beschuldigten die von der Privatklägerin geltend ge- machte Genugtuung in Abrede gestellt. Die Privatklägerin habe sich nicht wegen des Beschuldigten, sondern aufgrund bereits davor erfahrener Gewalt in ihrer Kind- heit und danach bestehender Probleme mit ihren Eltern in psychiatrische Behand- lung begeben. So habe sie sich erst fast 2 Monate nach den anklagegegenständli- chen Ereignissen in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich begeben, weil sie nach einem Konflikt mit ihrem Vater aus dem elterlichen Haushalt "rausgeschmis- sen" worden sei. Ihre Genugtuungsansprüche seien deshalb ebenfalls antragsge- mäss abzuweisen (Urk. 59 S. 35 f.). C. Würdigung

1. Mit den anklagegegenständlichen Schuldsprüchen steht fest, dass sich der Beschuldigte der Privatklägerin gegenüber widerrechtlich und schuldhaft verhalten hat. Er hat ihr deshalb den Schaden, welcher adäquat kausal durch die strafbaren Handlungen verursacht wurde, zu ersetzen. Deshalb ist gemäss dem von ihr ge- stellten Antrag festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin aufgrund der Schuldsprüche – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 77 E. VII.2.2.) – dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur ge- nauen Bestimmung des Umfanges des Schadenersatzes ist die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

2. Zweifelsohne stellt die Gefährdung des Lebens per se eine objektiv schwere Persönlichkeitsverletzung dar, die vom Beschuldigten widerrechtlich und schuldhaft verursacht wurde. Bei den Akten liegt ein Bericht von lic. phil. P.______, eidg. an-

- 62 - erkannte Psychotherapeutin, vom 4. Mai 2023, welche der Privatklägerin die Dia- gnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1), einer mittelgradig de- pressiven Episode (F32.1) sowie eines Erschöpfungssyndroms (Burnout; Z73) stellt, welche auf die anklagegegenständlichen Ereignisse zurückzuführen seien, zumal keine anderen Ursachen für das Befinden der Privatklägerin ersichtlich seien (Urk. 58/1a insb. Ziff. 5 u. 8). Die Diagnosen betreffend posttraumatische Belas- tungsstörung und mittelgradig depressive Episode werden auch durch den Aus- trittsbericht seitens des Kriseninterventionszentrums der Integrierten Psychiatrie Winterthur vom 4. Juli 2022 bestätigt, in welchem indes auch auf vorbestehende langjährige traumaassoziierte Symptome aufgrund von Gewalterfahrungen in der Kindheit verwiesen wird (Urk. 6/8). Über diese Gewalterfahrungen seitens ihrer El- tern hat auch die Privatklägerin im Rahmen ihrer vorinstanzlichen Einvernahme be- richtet (Urk. 54 S. 22). Sie legte nachvollziehbar dar, dass sie im Nachgang zum anklagegegenständlichen Ereignis bei ihren Eltern ausgezogen sei, weil beide Sei- ten mit der Situation überfordert gewesen seien (Urk. 54 S. 22 f.). Die Privatklägerin hat weiterhin einen sehr prekären Gesundheitszustand und weist gemäss den be- handelnden Ärzten eine fortbestehende ausgeprägte Traumafolgesymptomatik (In- trusionen, stark erhöhte Wachsamkeit, Schreckhaftigkeit, ständiges Gefühl der Be- drohung, Schlafstörungen, Flashbacks, Ängste in verschiedenen Lebensbereichen sowie Schwierigkeiten in der Emotionsregulation) auf, was aufgrund der damit ein- hergehenden tiefgreifenden funktionellen Einschränkungen eine erneute freiwillige stationäre Behandlung im Oktober 2023 zur Folge hatte (Urk. 106 S. 15 f.; Urk. 108/1; Urk. 108/2). Die Privatklägerin ist aktuell unverändert zu 100 % arbeits- unfähig und befindet sich weiterhin in psychologischer Betreuung (Urk. 108/1 u. 2; Atteste betr. Arbeitsunfähigkeit seit März 2024: Urk. 108/3a-d; bisherige Atteste betr. Arbeitsunfähigkeit: Urk. 58/5a-5n; Urk. 80/1a-1g). Gestützt auf die obligatori- sche Unfallversicherung gemäss UVG bezieht sie unverändert Taggelder (Urk. 108/4a-i; bisherige Belege: Urk. 80/2a-2h). Die durch die Übergriffe des Be- schuldigten kausal verursachten, für die Privatklägerin heute weiterhin spürbaren Folgen stellen in ihrer Gesamtheit eine massive seelische Unbill im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR dar, woran gestützt auf die Angaben von lic. phil. P.______, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, vom 4. Mai 2023 (Urk. 58/1a) ein allfälliger Vorzu-

- 63 - stand nichts Massgebliches zu ändern vermag, was angesichts des Umstands, dass die Privatklägerin seit den anklagegegenständlichen Ereignissen – im Gegen- satz zur Zeit davor – vollständig arbeitsunfähig ist, eindrücklich belegt wird. Die Voraussetzungen zur Zusprechung einer Genugtuung im Sinne von Art. 49 OR sind erfüllt. Was die Höhe der Genugtuungssumme betrifft, ist zu beachten, dass die Privatklägerin nebst der massiven Verletzung ihrer physischen Integrität aktenkun- dig auch heute noch, also mehr als 2 ½ Jahre nach den anklagegegenständlichen Ereignissen mit anhaltenden Folgen kämpft und auch deshalb erheblich in ihrer psychischen Integrität verletzt wurde. Das Tatverschulden des Beschuldigten be- wegt sich dabei hinsichtlich des für die Genugtuungshöhe massgebenden Gefähr- dungsdelikts in einem sehr erheblichen Bereich, welches sich in der Nähe zur even- tualvorsätzlichen Tötung befindet (s. vorstehend unter E. V.D.2.). Insgesamt recht- fertigt es sich damit, der Privatklägerin eine Genugtuungssumme von Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. April 2022 zuzusprechen. Vorliegend ist nicht aus- zuschliessen, dass sich bei der Privatklägerin längerfristigere Folgen zeitigen könn- ten, die Auswirkungen auf eine allfällige künftige immaterielle Unbill haben. Die de- finitive Abweisung des adhäsionsweise geltend gemachten Mehrbetrags des Ge- nugtuungsbegehrens mit der entsprechenden Sperrwirkung für einen zukünftigen Zivilprozess in dieser Sache erweist sich bei dieser Ausgangslage daher als nicht statthaft, weshalb das Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag auf den Weg des Zi- vilprozesses zu verweisen ist. VIII. Einziehung und Beschlagnahme A. Theoretische Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden theoretischen Grundlagen mit Bezug auf Einziehung und Beschlagnahme einlässlich und zutreffend dargelegt (Urk. 77 E. VIII.1.1.). Darauf ist zu verweisen. B. Standpunkte der Parteien

E. 2.3 Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage ei- ner Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig er- scheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aus- sageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1087/2019 vom 17. Fe- bruar 2021 E. 1.2.2; 6B_1352/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 2.4.2; 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Eine unmittelbare Beweisabnahme

- 12 - durch das Gericht erscheint bei sog. "Aussage-gegen-Aussage"-Konstellationen insbesondere geboten, wenn diesen grundlegende Bedeutung zukommt, es um schwere Vorwürfe geht und die belastenden Aussagen zudem Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1378/2021 vom

2. August 2023 E. 2.3.2; 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.1.2.1; 6B_639/2021, 6B_640/2021, 6B_663/2021 und 6B_685/2021 vom 27. September 2022 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).

E. 2.4 Im vorliegenden Fall kann trotz einer "Aussage-gegen-Aussage"-Konstella- tion von einer erneuten Einvernahme der Privatklägerin abgesehen werden. Die Privatklägerin wurde bereits in der Untersuchung zweimal ausführlich zu den inkri- minierten Vorfällen befragt (Urk. 4/1 u. 4/3), wobei die einlässlich durchgeführte staatsanwaltliche Befragung auf Video festgehalten wurde (Urk. 4/2). Ferner wurde die Privatklägerin auch vor Vorinstanz sehr ausführlich befragt (Urk. 54). Wesent- lich ist in diesem Zusammenhang, dass sich das Gericht anhand der drei Befragun- gen und der Videoaufnahme der staatsanwaltlichen Einvernahme der Privatkläge- rin einen umfassenden und auch einen nahezu unmittelbaren Eindruck auch über ihr nonverbales Aussageverhalten verschaffen konnte. Eine erneute Einvernahme durch das Gericht drängt sich vor diesem Hintergrund nicht auf, zumal sie zum Kerngeschehen im Wesentlichen konstant ausgesagt hat, sodass auch keine Not- wendigkeit besteht, sie mit Widersprüchen zu konfrontieren. Von einer erneuten Einvernahme der Privatklägerin ist deshalb auch unter Mitberücksichtigung der massgeblichen Interessen (insbesondere die in Frage stehende Verurteilung und die damit in Verbindung stehenden Konsequenzen für den Beschuldigten einerseits und die mit einer erneuten Befragung zur Disposition stehende Belastung und all- fällige, damit verbundene Retraumatisierungsrisiken für die Privatklägerin anderer- seits) abzusehen.

E. 2.5 Dem Notfallbericht des Stadtspitals Waid vom 2. April 2022 (Urk. 6/6) kommt im Rahmen der vorzunehmenden Beweiswürdigung letztlich keine entscheidende Rolle zu (s. dazu die nachstehend unter E. III.C.6.3.6. gemachten Erwägungen). Deshalb ist auf die seitens der Verteidigung beantragte Einvernahme von

- 13 - Dr. med. E._____ zu verzichten und ihr entsprechender Beweisantrag ebenfalls ab- zuweisen.

E. 2.6 Im Übrigen drängen sich im Berufungsprozess – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen keine weiteren Beweiser- hebungen auf.

E. 3 An der Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung sei- nes amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Staatsanwältin lic. iur. D._____ als Vertreterin der Anklagebehörde sowie Rechtanwältin lic. iur. Y._____ namens und in unentgeltlicher Vertretung der Privatklägerin (Prot. II S. 6). II. Prozessuales

E. 3.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 77 E. V.2.5.1.1.) verwiesen wer- den. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er vor der Arretierung im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms als Kleinkindererzie- her tätig war. Weiter habe er wegen Alimentenausständen Schulden, ohne dass er diese beziffern konnte. Zu seinen Söhnen habe er keinen Kontakt (Prot. II S. 12 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweisen sich als strafzumes- sungsneutral.

E. 3.2 Der Beschuldigte verfügt über zwei vor den anklagegegenständlichen Ereig- nissen bestehenden Vorstrafen (Urk. 99): Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 13. Januar 2015 wurde der Beschuldigte wegen Nötigung und Tätlichkeiten zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse im Betrag von Fr. 600.– verurteilt. Sodann wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 22. März 2016 erneut wegen Nötigung und Tätlichkeiten zu einer bedingt voll- ziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– bei einer Probezeit von 4 Jah- ren sowie einer Busse von Fr. 400.– verurteilt. Massgeblich erscheint, dass sich auch die Vorstrafen des Beschuldigten, wenn auch deutlich niederschwelliger, ge- gen die körperliche und psychische Integrität einer anderen Person richteten. Die offensichtliche Unbelehrbarkeit des Beschuldigten ist indes lediglich leicht straf- schärfend zu berücksichtigen, da die beiden Vorstrafen bereits länger zurückliegen, auch wenn im Jahr 2022 noch eine – nicht einschlägige – weitere Vorstrafe wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (vgl. Urk. 99) dazukam. Es ist demnach eine Straferhöhung auf annähernd 5 Jahre vorzunehmen.

E. 3.3 Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten ei- nes Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können umfangrei- che und prozessentscheidende Geständnisse eine substanzielle Strafreduktion be- wirken. Dies gilt allerdings nur, wenn ein Geständnis auf Einsicht in das begangene

- 53 - Unrecht resp. auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung hingegen nicht angebracht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_759/2014 vom 24. November 2014 E. 3.2). Der Beschuldigte ist im Kern unver- ändert nicht geständig. Eine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Einsicht oder Reue ist beim Beschuldigten sodann nicht festzustellen, weshalb sich das Nachtatverhalten des Beschuldigten nicht zu seinen Gunsten auszuwirken vermag.

4. Nach Würdigung der Täterkomponente resultiert hinsichtlich der Gefährdung des Lebens eine Freiheitsstrafe von annähernd 5 Jahren. E. Drohung

1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist bei der Drohung deutlich verschul- denserhöhend zu veranschlagen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklä- gerin eine Todesdrohung ausgesprochen hat, was selbstredend das schlimmst- mögliche Übel ist, das er ihr androhen konnte. Insbesondere in Kombination mit der Gefährdung des Lebens erstaunt es nicht, dass die Privatklägerin dadurch in eine anhaltende Todesangst versetzt wurde, was sich ebenfalls deutlich zu seinen Un- gunsten auswirkt. Das objektive Tatverschulden erweist sich insgesamt als keines- wegs leicht. Hierfür ist eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten festzusetzen.

2. In subjektiver Hinsicht beging der Beschuldigte die Tathandlung direktvorsätz- lich. Zu seinen Gunsten kann vorliegend vor dem Hintergrund seiner Strangulation der Privatklägerin nicht angenommen werden, dass er die Tatbestandsverwirkli- chung, ob die Privatklägerin sich durch seine Äusserung tatsächlich einschüchtern lässt, lediglich in Kauf nahm und diesbezüglich lediglich Eventualvorsatz vorliegt. Leicht verschuldensmindernd wirkt sich demgegenüber der vorgängige Alkoholkon- sum aus, welcher eine enthemmende Wirkung gehabt haben dürfte (s. dazu auch vorstehend unter E. D.2.). Infolgedessen ist die Einsatzstrafe unter dem Aspekt der subjektiven Tatkomponente leicht auf 7 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.

- 54 -

3. Im Rahmen der Würdigung der Täterkomponente ist auch hier festzustellen, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als strafzumessungs- neutral erweisen und weder eine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Ko- operation noch ein Geständnis vorliegt. Ebenso wenig ist bei ihm eine strafzumes- sungsrelevante Einsicht oder Reue auszumachen. Es erweist sich als angemes- sen, die Vorstrafen des Beschuldigten nicht erneut zu seinen Ungunsten zu ge- wichten. Deshalb ändert die Beurteilung der Täterkomponente nichts am Tatver- schulden und der festgesetzten Strafe.

4. In Asperation mit der Gefährdung des Lebens erweist sich aufgrund der Dro- hung eine Erhöhung im Bereich von 6 Monaten Freiheitsstrafe grundsätzlich als angemessen. Nachdem die Einsatzstrafe für die Gefährdung des Lebens bei annä- hernd 5 Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen ist und der ordentliche Strafrahmen der Gefährdung des Lebens nach oben mit 5 Jahren Freiheitsstrafe begrenzt ist, er- scheint in Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe eine Freiheits- strafe von 5 Jahren angemessen. F. Mehrfache Beschimpfungen

1. Die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung hinsichtlich der Be- schimpfungen der Privatklägerin als "Nutte" bzw. in diversen WhatsApp-Nachrich- ten als "dumm", "huere note", "SCHLAMPE", "kleine Schwanz schlampe" sowie "Huere schwanz tute" (Urk. 77 E. IV. 6.1.-6.4.) erweist sich als grundsätzlich zutref- fend. Zu ergänzen bleibt, dass sich der vorgängige Alkoholkonsum des Beschul- digten aufgrund der dadurch anzunehmenden enthemmenden Wirkung im Rahmen der Würdigung der subjektiven Tatschwere leicht verschuldensmindernd auswirkt (s. dazu auch vorstehend unter E. D.2. u. E.2.),

2. Vor dem Hintergrund der zahlreichen Verbalinjurien erweist sich angesichts aller massgebenden Umstände jedoch eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als ver- schuldensangemessen. Aufgrund der unverändert engen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, welcher weiterhin über Schulden, nicht aber über Einkommen oder Vermögen verfügt, ist die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– (Urk. 77 E. IV.6.5.) zu bestätigen.

- 55 - G. Tätlichkeiten

1. In objektiver Hinsicht fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht, dass der Be- schuldigte die Privatklägerin mehrfach und unterschiedlich traktierte, indem er sie nicht nur mit der Folge stiess, dass sie mehrfach auf den Boden fiel, sondern sie auch über den Boden zerrte und schleifte, was insgesamt nicht unerhebliche Be- einträchtigungen der physischen Integrität der Privatklägerin (diverse Prellungen, Blutergüsse an den Beinen, eine Schürfung, mehrere Hautverfärbungen sowie eine leichte Druckschmerzhaftigkeit am Oberschenkel) verursachte. Das objektive Tat- verschulden des Beschuldigten erweist sich vor diesem Hintergrund als erheblich.

2. In subjektiver Hinsicht ist zu Gunsten des Beschuldigten zu veranschlagen, dass lediglich von einer Inkaufnahme der bei der Privatklägerin durch sein Handeln bewirkten Schmerzen auszugehen ist. Leicht verschuldensmindernd wirkt sich fer- ner der vorgängige Alkoholkonsum aus (s. dazu vorstehend auch unter E. D.2., E.2.

u. F.1.), was sein Verschulden nunmehr als keineswegs leicht erscheinen lässt.

3. Im Rahmen der Würdigung der Täterkomponente ist auch hier festzustellen, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als strafzumessungs- neutral erweisen und keine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Koope- ration vorliegt. Geringfügig zu seinen Gunsten ist sein Zugeständnis, die Privatklä- gerin gepackt und nach draussen getragen zu haben, zu veranschlagen. Eine straf- zumessungsrelevante Einsicht oder Reue ist nicht auszumachen. Es erweist sich als angemessen, die Vorstrafen des Beschuldigten nicht erneut zu seinen Unguns- ten zu gewichten. Die Beurteilung der Täterkomponente wirkt sich folglich gering- fügig zu Gunsten des Beschuldigten aus. Sein Verschulden erweist sich insgesamt als nicht mehr leicht.

4. Insgesamt erweist sich hinsichtlich der Tätlichkeiten unter Mitberücksichti- gung der klammen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Art. 106 Abs. 3 StGB) die Ausfällung einer Busse im Betrag von Fr. 750.– als angemessen.

- 56 - H. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

1. Die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung hinsichtlich der Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes (Urk. 77 E. IV. 7.1.-7.4.2.) erweist sich als vollumfänglich zutreffend und ist ohne Weiterungen zu bestätigen.

2. Die von ihr hierfür festgesetzte Busse im Betrag von Fr. 100.– (Urk. 77 E. IV.7.4.2.) erweist sich unter Mitberücksichtigung der unverändert klammen finan- ziellen Verhältnisse des Beschuldigten als angemessen.

3. In Asperation mit der für die Tätlichkeiten festgesetzten Busse erweist sich eine Busse von insgesamt Fr. 800.– als angemessen. I. Vollzug Die Freiheitsstrafe ist bereits angesichts der Strafhöhe zu vollziehen (vgl. Art. 42 f. StGB). Dabei sind ihm 966 Tage Haft bzw. vorzeitiger Strafvollzug anzurechnen (vgl. Art. 51 StGB). Auch hinsichtlich der auszufällenden Geldstrafe ist vorliegend der unbedingte Vollzug anzuordnen, auch wenn theoretisch in objektiver Hinsicht ein bedingter Vollzug möglich wäre (Art. 42 StGB). Weil der Beschuldigte indes keine Einsicht und Reue zeigt sowie mehrfach mit Geldstrafen vorbestraft ist (vgl. Urk. 99), erscheint eine lediglich bedingte Geldstrafe vorliegend nicht geeignet, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Die Busse ist schliesslich so oder anders zu bezahlen, wobei bei unverschuldeter Nichtbezah- lung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen anzuordnen ist. J. Ergebnis In Würdigung aller aufgeführten und massgeblichen Strafzumessungsfaktoren er- weist sich eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren, eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie eine Busse von Fr. 800.– als angemessen. Die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe sind unbedingt zu vollziehen. Die Busse ist zu bezahlen, wobei bei unverschuldeter Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen anzu- ordnen ist.

- 57 - VI. Massnahme A. Theoretische Grundlagen zur Anordnung einer ambulanten Massnahme Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), wenn ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Si- cherheit dies erfordert (lit. b) und wenn die Voraussetzungen von Art. 59 bis 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe be- drohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seinem Zustand in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 63 Abs. 4 Satz 1 StGB darf die ambulante Behandlung in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1456/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.1. mit weiteren Hinweisen). Die Rechtsprechung folgt der Doktrin, wonach der psychiatri- sche Sachverständige über einen ausreichenden Erfahrungshintergrund verfügt, um über Krankheitswert und Auswirkung einer psychischen Störung oder einer Per- sönlichkeitsstörung zu befinden, sodass die Gerichte in die Lage versetzt sind, über die rechtliche Relevanz der Störung zu entscheiden (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1067/2020 vom 5. Mai 2021 E. 1.2; 6B_1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.4.2; 6B_866/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Juristi- scher Natur ist die Frage der rechtlichen Relevanz der medizinischen Diagnose. Die Beurteilung, ob eine vom Sachverständigen diagnostizierte psychische Störung als schwer im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB bzw. Art. 63 Abs. 1 StGB zu qualifi- zieren ist, obliegt daher dem Gericht, demgegenüber es in Fachfragen keine eigene fachliche Beurteilung vorzunehmen hat (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1067/2020 vom 5. Mai 2021 E. 1.2; 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.4.4; 6B_643/2018 vom 5. September 2018 E. 1.4; je mit weiteren Hinweisen). Der Begriff der schweren psychischen Störung gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB deckt sich mit jenem von Art. 59 Abs. 1 StGB (BGE 146 IV 1 E. 3.5.2). Nur relativ schwer- wiegende Arten und Formen geistiger Anomalien im medizinischen Sinn gelten als

- 58 - geistige Abnormität im Rechtssinne (Urteil des Bundesgerichtes 6B_993/2013 vom

E. 3.4 Vorliegend wurde seitens der Gutachter des IRM schlüssig dargestellt, dass bei der Privatklägerin subjektive Symptome einer sauerstoffmangelbedingten Hirn- funktionsstörung vorliegen, weshalb sie auf das Vorliegen einer Lebensgefahr für die Privatklägerin schlossen (vgl. Urk. 6/5 S. 6). Der Umstand, dass objektiv fest- stellbare Symptome – wie punktförmige Stauungsblutungen an den Augenbinde- häuten – fehlen, erscheint vor dem Hintergrund der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Fachliteratur ohne Weiteres erklärbar, zumal die Annahme ei- ner Lebensgefahr bei einer Strangulation nicht davon abhängt, ob dem Opfer ernst- hafte (äusserliche) Verletzungen zugefügt werden oder ob es ohnmächtig wird, und das Vorliegen einer Asphyxie regelmässig lediglich auf den Aussagen der betroffe- nen Person basiert. Die Absenz einzelner Symptome wie beispielsweise die Schil- derung eines Urin- oder Stuhlabgangs durch die Privatklägerin oder die Feststellung von Stauungsblutungen in ihren Augenbindehäuten vermag deshalb die seitens der Gutachter gestellte Diagnose denn auch nicht in Zweifel zu ziehen, weil eine Kom- bination mehrerer Symptome aus medizinischer und rechtlicher Sicht grundsätzlich nicht erforderlich ist. Angesichts der Dauer und Intensität des seitens der Privatklä- gerin beschriebenen, im Verlaufe durch den Beschuldigten mittels Gewichtseinsat- zes noch verstärkten Würgevorgangs und gestützt auf die erstellten Strangulations- folgen ist eine akute und unmittelbare Lebensgefahr in objektiver Hinsicht zu beja- hen.

4. Es ist allgemein bekannt, dass eine beidhändige, kräftige und anhaltende Strangulation am Hals einer Person zu einem sauerstoffbedingten Hirntod führen

- 47 - kann. Dieses Wissen ist dem Beschuldigten ohne Weiteres anzurechnen. Weiter gilt zu bemerken, dass der Beschuldigte in dieser emotional aufgeladenen Situation und im Rahmen des dynamischen Geschehens die von ihm ausgehende Kraftein- wirkung nicht zu kontrollieren vermochte. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass der eigentliche Würgevorgang gemäss erstelltem Sachver- halt merklich weniger als eine Minute andauerte, mithin in zeitlicher Hinsicht eine geringe Intensität aufwies. In diesem Kontext ist sodann festzustellen, dass die Pri- vatklägerin sich zu wehren vermochte, indem sie dem Beschuldigten ihre Fingernä- gel in den Nacken hineinbohrte. Dadurch brachte sie den Beschuldigten offenbar zur Besinnung, da er seinen Würgegriff lockerte und von ihr abliess. In Anbetracht dessen hing der Nichteintritt des Todes der Privatklägerin auch nicht vom Zufall ab, namentlich in Form eines Eingreifens einer Drittperson, weshalb mit Blick auf die rezitierte Rechtsprechung auch nicht ohne Weiteres auf eine versuchte eventual- vorsätzliche Tötung geschlossen werden kann. Vielmehr ist aufgrund des umge- henden Ablassens des Beschuldigten von der Privatklägerin – nachdem sie sich erfolgreich zur Wehr setzen konnte – zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er nicht mit einem Tötungsvorsatz gehandelt hat, da er andernfalls den Würgevor- gang fortgesetzt hätte. Nichtsdestotrotz hat der Beschuldigte in Bezug auf die un- mittelbare Lebensgefahr zweifellos direktvorsätzlich gehandelt, wobei sich sein Ver- halten durchaus in der Nähe zur eventualvorsätzlichen Tötung bewegt hat. Ange- sichts der erstellten Umstände erscheint sodann naheliegend, dass der Beschul- digte die Privatklägerin zum Schweigen bringen bzw. ihren Widerstand brechen und sie für ihre Renitenz bestrafen wollte, nachdem sie sich geweigert hatte, die Liegen- schaft zu verlassen. Hinzu kommt, dass er ihr gegenüber kurz zuvor eine Todes- drohung ausgesprochen hatte. Damit kann auch nicht in Frage stehen, dass der Beschuldigte skrupellos gehandelt hat. Sein Verhalten ist unter jedem Titel unver- hältnismässig und zeugt von einer besonderen Hemmungs- und Rücksichtslosig- keit, die auch eine tiefe Geringschätzung des Lebens offenbart.

5. Damit erfüllt der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB. Mangels vor- liegen erkennbarer Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ist der Beschul-

- 48 - digte daher ferner der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen. E. Ergebnis Der Beschuldigte ist folglich ferner der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der Beschimpfung gemäss Anklage Seite 3 im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung A. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung und des Strafvollzugs Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung und des Strafvollzugs im Wesentlichen umfassend und zutreffend erörtert. Darauf (Urk. 177 E. V.1.1.-1.5., 2.1.-2.2., 2.3.1.1., 2.3.2.1., 2.3.3.1., 2.5., 2.5.3.1. u. 7.4.1.) und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1; 6B_619/2019 vom

11. März 2020 E. 3.3; BGE 144 IV 313; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich ist, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Gelds- trafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4.2.; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Nach Rechtsprechung und Lehre ist die Gesamtstrafe in mehreren Schritten unter Berücksichtigung der Strafrahmen der in die Strafzumessung ein- fliessenden einzelnen Tatbestände zu ermitteln. Die Einsatzstrafe ist innerhalb ih- res ordentlichen Strafrahmens festzusetzen und anschliessend unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips

- 49 - angemessen zu erhöhen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_483/2015 vom 30. April 2018 E. 3.5.1 mit weiteren Hinweisen). Hierbei ist zu beachten, dass die einzelnen Straftaten wie bei separater Beurteilung nur innerhalb ihres eigenen Strafrahmens straferhöhend berücksichtigt werden können (vgl. BGE 143 IV 145 E. 8.2.3.; 142 IV 265 E. 2.4.3; 136 IV 55 E. 5.8), da der Täter im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für das einzelne Delikt nicht schwerer bestraft werden soll, als wenn die Taten ein- zeln beurteilt worden wären. Dass die Gesamtstrafenbildung auf gleichartige Stra- fen beschränkt ist und somit den unterschiedlichen Strafarten Rechnung trägt, ist Ausdruck der gesetzgeberischen Prämisse, die Grundrechte des Täters nur so weit einzuschränken, als dies für die Erreichung des Strafzwecks erforderlich ist (vgl. BBl 1999 1984 Ziff. 1.2). Laut Art. 42 Abs. 1 StGB ist eine Freiheitsstrafe von min- destens 6 Monaten und höchstens 2 Jahren in der Regel bedingt zu verhängen, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 135 IV 180 E. 2.1, in: Pra 99 [2010] Nr. 44). In die Beurteilung miteinzubeziehen sind nebst den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tat- sachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten sei- ner Bewährung zulassen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1153/2021 vom

29. März 2023 E. 2.3.4; 6B_1157/2022 vom 24. Februar 2023 E. 2.3.2). Relevante Prognosekriterien sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbio- graphie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen sowie Hin- weise auf Suchtgefährdungen usw. (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteile des Bundesge- richtes 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 6.1.5; 6B_245/2022 vom 21. Juni 2022 E. 2.1). Dabei steht dem Richter ein Ermessensspielraum zu (Urteil des Bun- desgerichtes 7B_144/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 3.4). B. Sanktionsart

1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Um- feld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Ver-

- 50 - hältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2. u. 4.2.2.; mit weiteren Hinweisen).

2. Für die Gefährdung des Lebens und die Drohung kommen vorliegend auf- grund der Strafhöhe sowohl eine Freiheitsstrafe wie auch eine Geldstrafe in Be- tracht, demgegenüber bei allen anderen Straftaten die Sanktionsart gesetzlich vor- gegeben auf jeweils eine Strafart (Freiheitsstrafe; Geldstrafe; Busse) beschränkt ist. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe für den Straftatbestand der Gefährdung des Lebens rechtfertigt sich in casu bereits aufgrund der Tatschwere. Auch für den Straftatbestand der Drohung erweist sich vorliegend angesichts des engen Konne- xes zum Hauptdelikt der Gefährdung des Lebens sowie insbesondere des Um- stands, dass in casu deshalb der spezialpräventive Effekt einer – wenig eingriffsin- tensiveren und demnach grundsätzlich Vorrang geniessenden – Geldstrafe erheb- lich zu bezweifeln ist, eine Freiheitsstrafe als angemessen. Mit zu berücksichtigen ist diesbezüglich, dass der Beschuldigte auch bereits vor den anklagegegenständ- lichen Ereignissen mehrfach – mit Geldstrafen – vorbestraft war (vgl. Urk. 99), was ihn offensichtlich nicht genügend zu beeindrucken vermochte. C. Strafrahmen Vorliegend besteht hinsichtlich der insgesamt schwersten Straftat der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Von einer Erweiterung des ordentlichen Strafrah- mens kann vorliegend gerade noch abgesehen werden. Diese Strafe wird hernach mit der für die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB festgesetzten Strafe zu asperieren sein. Für die mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB ist eine Geldstrafe festzulegen. Für die Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im

- 51 - Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist der Beschuldigte mit einer Busse zu sanktio- nieren. D. Gefährdung des Lebens

1. In objektiver Hinsicht wirkt sich merklich verschuldenserschwerend aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin unvermittelt und mit zunehmendem Körperein- satz kräftig würgte, womit er sie in akute und unmittelbare Lebensgefahr brachte. Ebenso wirkt sich zu seinen Ungunsten aus, dass er nicht von selbst, sondern erst aufgrund der tätlichen Gegenwehr der Privatklägerin von ihrer Strangulation ab- liess. Zu seinen Gunsten ist zu veranschlagen, dass er im Rahmen einer zuerst verbal geführten Auseinandersetzung die Beherrschung verlor und damit ungeplant und spontan handelte. Das objektive Tatverschulden erweist sich angesichts der gemachten Erwägungen als sehr schwer und bewegt sich im obersten Bereich des Strafrahmens. Hierfür erweist sich eine Einsatzstrafe im Bereich von 4 ½ bis 5 Jah- ren Freiheitsstrafe als angemessen.

2. Subjektiv handelte der Beschuldigte mit Bezug auf die unmittelbare Lebens- gefahr zum Nachteil der Privatklägerin direktvorsätzlich, wobei diese nahe am Eventualvorsatz des Tötungsdelikts lag. Auch wenn das Motiv des Beschuldigten nicht eindeutig eruierbar erscheint, ist angesichts der erstellten Umstände nahelie- gend, dass er die Privatklägerin zum Schweigen bringen bzw. ihren Widerstand brechen wollte, nachdem sie sich geweigert gehabt hatte, die Liegenschaft zu ver- lassen, und sie für ihre Renitenz bestrafen wollte. Damit handelte der Beschuldigte erstelltermassen skrupellos, ohne dass sich diese im Rahmen der Beurteilung der subjektiven Tatschwere besonders auswirkt. Zu Gunsten des Beschuldigten ist demgegenüber von einer enthemmenden Wirkung des vorgängigen Alkoholkon- sums auszugehen, auch wenn die Beurteilung der Wirkung von Alkohol im phar- makologisch-toxikologischen Gutachten des IRM vom 2. Mai 2022 – aufgrund des grossen Zeitintervalls zwischen Ereignis und Blutentnahme – nicht geklärt werden konnte (vgl. Urk. 8/5). Die subjektive Tatschwere vermag deshalb die objektive et- was zu relativieren, was zu einer Würdigung seines Verschuldens als immer noch sehr erheblich und einer Senkung der Freiheitsstrafe auf 4 ¼ bis 4 ½ Jahre führt.

- 52 -

E. 3.5 Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der weiteren als Zeugen einvernommenen vier Personen (H._____; K._____; I._____; J._____) ist zu bemerken, dass diese den Beschuldigten und die Privatklägerin zuvor jeweils nicht kannten und sie in ihrer Eigenschaft als Polizeibeamte im Zusammenhang mit dem anklagegegen- ständlichen Vorfall kennenlernten (Urk. 5/8 S. 2 F/A 7 f.; Urk. 5/11 S. 3 F/A 7 f.; Urk. 5/14 F/A 7 ff.; Urk. 5/17 S. 3 F/A 7 f.). Ihre Glaubwürdigkeit ist deshalb nicht herab- gesetzt. Ausserdem wurden diese Personen als Zeugen einvernommen und waren unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aus- sagen verpflichtet. Im Vordergrund steht aber auch bei ihnen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

4. Seitens der Vorinstanz wurden die Mehrheit der massgebenden Aussagen des Beschuldigten (Urk. 77 E. III.4.1.2.), der Privatklägerin (Urk. 77 E. III.4.1.1.) und

- 19 - der Zeugen F._____ (Urk. 77 E. III.4.1.3.) sowie G._____ (Urk. 77 E. III.4.1.4.) zu- sammengefasst und zutreffend wiedergegeben, weshalb vorab vollumfänglich dar- auf verwiesen werden kann. Ferner gab die Vorinstanz den wesentlichen Inhalt der Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten (Urk. 77 E. III.4.1.6.) sowie der Privatklägerin (Urk. 77 E. III.4.1.5.) zutreffend wieder. Anläss- lich der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte im Wesentlichen bei seiner Sachdarstellung (Prot. II S. 19 ff.). Er präzisierte, dass er die Privatklägerin mit der Hand unter Druckausübung auf den Kiefer am Hals gepackt habe, wobei er sich zu Demonstrationszwecken mit der Hand direkt unterhalb des Unterkiefers an den Hals fasste (Prot. II S. 22). Anschliessend seien sie gemeinsam zu Boden gegan- gen. Sobald die Privatklägerin auf dem Boden gelandet sei, habe sie aufgeschrien und von ihm abgelassen. Er habe sie ebenfalls losgelassen. Das sei eine Sache von ein paar Sekunden gewesen (Prot. II S. 22, 26). Der von ihm ausgeübte Druck habe sich auf die Schultern der Privatklägerin und mehr auf ihren Kiefer gerichtet. Es sei nicht so lange gegangen, dass – aus seiner Sicht – ihr Leben hätte gefährdet werden können (Prot. II S. 25 f.). Auf konkrete Nachfrage gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass das Drücken gegen den Kiefer der Privatklägerin nicht länger als fünf Sekunden gedauert habe (Prot. II S. 27).

5. Die vorgenommene Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, der Privat- klägerin und der Zeugen F._____ und G._____ sowie der weiteren Beweismittel durch die Vorinstanz (Urk. 77 E. III.4.2.3., 4.2.4., 4.2.6. u. 4.2.7.) erweist sich grund- sätzlich als zutreffend. Darauf kann vorgängig verwiesen werden. Die nachfolgende Beweiswürdigung ist im Wesentlichen im Sinne einer Ergänzung und Präzisierung insbesondere der vorinstanzlichen Erwägungen zu verstehen. 6.1. Beim anklagegegenständlichen Kerngeschehen vom 1. April 2022 waren le- diglich der Beschuldigte und die Privatklägerin zugegen, weshalb deren Aussagen im Rahmen der nachfolgend vorzunehmenden Beweiswürdigung von besonderer Relevanz sind. 6.2.1. Der Beschuldigte traf lediglich im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptver- handlung (Urk. 53 S. 10 ff.) sowie anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II

- 20 - S. 18 ff.) Aussagen zur Sache, weshalb die Konstanz seiner Aussagen nur be- schränkt überprüfbar ist. 6.2.2. Der Beschuldigte schilderte die Ereignisse des anklagegegenständlichen Abends ziemlich detailliert und über weite Strecken reflektiert. Die ausführliche Schilderung der Vorgeschichte (Urk. 53 S. 11 f.) deckt sich ferner weitestgehend mit derjenigen der übrigen Parteien, weshalb nicht mehr näher darauf einzugehen ist. 6.2.3. Zu vermerken ist, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Aussagen die Privatklägerin nicht grundsätzlich schlechtredet, sondern ihre Talente hervorhebt ("Die Privatklägerin hat eine sehr schöne Stimme und wäre sehr begabt"; Urk. 53 S. 11), was grundsätzlich für eine differenzierte Betrachtungsweise spricht. Als (potentiel- les) Motiv für eine Falschbezichtigung durch die Privatklägerin nennt der Beschul- digte den Umstand, dass sie verschmäht worden sei bzw. von ihm nicht beachtet worden sei (Urk. 53 S. 16), was nicht per se unplausibel erscheint. 6.2.4. Zu seinem damaligen Alkoholkonsum bemerkte der Beschuldigte, lediglich Grappa getrunken zu haben (Urk. 53 S. 12; Prot. II S. 19). Anlässlich der Berufungs- verhandlung ergänzte der Beschuldigte, er habe ein Schnapsglas bzw. ein "Schnäpschen" getrunken (Prot. II S. 19). Die Privatklägerin gab zwar an, der Be- schuldigte habe eine halbe Flasche getrunken, wobei sie indes von Rum sprach (Urk. 4/3 S. 12 F/A 18 ff. u. S. 25 F/A 101). Letztlich muss die exakte Trinkmenge offenbleiben. 6.2.5. Der Beschuldigte schilderte den Stimmungsumschwung am anklagegegen- ständlichen Abend und den Beginn der tätlichen Auseinandersetzung ausführlich und plausibel: Er habe sich – als die Privatklägerin das Zimmer für einen Toiletten- gang verlassen gehabt habe – mit G._____ über ihre jeweiligen Kinder ausge- tauscht. Die Privatklägerin habe sich dann bei ihrer Rückkehr laut in das Gespräch eingemischt, woraufhin er ihr gesagt habe, dass sie sich ruhig verhalten solle, da sie nicht wisse, um was es gehe. Daraufhin sei sie immer lauter geworden und sie habe begonnen, auf ihn einzureden. Er habe dann das Zimmer verlassen, um sich zu beruhigen, sei dann aber wieder ins Zimmer zurück (Urk. 53 S. 12; Prot. II S. 21). Nachdem F._____ und G._____ gegangen seien, habe die Privatklägerin "mit Sprü-

- 21 - chen angefangen", wobei auffällig erscheint, dass er deren Wortlaut weitestgehend nicht mehr anzugeben vermochte, welche unterbliebene Konkretisierung gewisse Zweifel an der Sachdarstellung des Beschuldigten weckt. Weiter schilderte der Be- schuldigte, dass er sie dann mehrfach gebeten habe, zu gehen bzw. ihn zumindest in Ruhe zu lassen. Als es nicht aufgehört habe, habe er ihre Sachen – Jacke und Tasche – genommen und vor die Tür gestellt (Urk. 53 S. 13; Prot. II S. 21), welche Darstellung wiederum glaubhaft erscheint. 6.2.6. Als die Privatklägerin nicht habe gehen wollen, habe er sie an den Oberar- men gepackt und nach draussen getragen, während sie sich dagegen gewehrt habe. Die Privatklägerin habe dann an die Tür gehämmert und er habe sie daraufhin geöffnet. Das Ganze habe sich zwei- bis dreimal wiederholt, bevor er in den Gang getreten sei und eine laute Diskussion zwischen ihnen beiden begonnen habe (Urk. 53 S. 13; Prot. II S. 21). Auch diese Beschreibung des Geschehensablaufs erscheint glaubhaft. Der Beschuldigte beschreibt in der Folge, dass es die Privat- klägerin gewesen sei, welche die tätlichen Handlungen intensiviert habe, indem sie ihm eine Kopfnuss gegeben habe. Unabhängig davon habe er sie nochmals an bei- den Armen gepackt und nach draussen getragen, wobei die Privatklägerin ihn ge- kratzt und geschlagen habe (Urk. 53 S. 14; Prot. II S. 22). Nach ihrem Absetzen am Hintereingang habe sie ihn dann "wie eine Wildkatze angesprungen", ihre Beine um seine Hüfte gelegt und ihre Nägel in seinen Hals gebohrt bzw. ihn mit den Nägeln im Nacken gepackt (Urk. 53 S. 14 u. 20; Prot. II S. 22). Darauf habe er reagiert, indem er sie an der Schulter gepackt habe. In dieser Situation habe er "richtig zu- gepackt" und sie mit seiner linken Hand am Hals gepackt, welche Umschreibung auf eine eingriffsintensive Handlung des Beschuldigten hinweist. Er habe Druck auf ihren Kiefer gegeben und sie festgehalten, sodass sie ihn nicht habe weiter schla- gen oder beissen können (Urk. 53 S. 14), wobei diesbezüglich besonders auffällt, dass der Beschuldigte kein vorheriges Beissen der Privatklägerin thematisierte, weshalb er das von ihm anscheinend befürchtete bzw. antizipierte Verhalten der Privatklägerin diesbezüglich ohne jeglichen konkreten vorherigen Anlass aggraviert. Es erscheint sodann – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorin- stanz (Urk. 77 E. III.4.2.4.) – lebensfremd, dass er die Privatklägerin als Reaktion auf ihr Verhalten gewürgt hat, anstatt ihre Arme, mit denen der Schmerz zugefügt

- 22 - wurde, zu packen und sie von sich zu stossen, zumal der Beschuldigte – was von ihm eingeräumt wird (vgl. Urk. 53 S. 19: "Zum Zeitpunkt der Tat war sie ungefähr 49 Kilogramm und ich 85 Kilogramm.") – zumindest im anklagegegenständlichen Zeit- punkt auch ungleich kräftiger als die zierliche Privatklägerin war. An seiner sehr rechtfertigend wirkenden Schilderung des anklagegegenständlichen Würgevorfalls bestehen deshalb erhebliche Zweifel. Ferner erweist sich die vom Beschuldigten gemachte Unterscheidung zwischen einem – zugegebenen (Urk. 53 S. 14 u. 17; Prot. II S. 22) – Am-Hals-Packen einerseits und einem – bestrittenen (Urk. 53 S. 16 f.; Prot. II S. 22) – Würgen der Privatklägerin andererseits als von eher theo- retischer Natur, insbesondere wenn der Vorgang durchaus eine gewisse Zeit in An- spruch nahm (vgl. nachstehend E. 6.3.8.). Schliesslich fällt auf, dass er andernorts plötzlich nur noch von einem An-die-Schulter-Packen spricht, den Hals der Privat- klägerin plötzlich unerwähnt lässt und lediglich ihren Kiefer fixiert haben will (Urk. 53 S. 20; vgl. auch Prot. II S. 22), was seine Sachdarstellung inkonsistent erscheinen lässt. 6.2.7. Eine längere Dauer seines Griffs an ihren Hals bzw. des Würgevorfalls wird vom Beschuldigten in Abrede gestellt, indem er ausführte, das Ganze habe während ein bis zwei Sekunden stattgefunden (Urk. 53 S. 17 f. u. 20) bzw. alles, was er ge- schildert habe, sei "in einem Atemzug" passiert (Urk. 53 S. 17) bzw. die Sache habe wenige Sekunden bzw. weniger als fünf Sekunden gedauert (Prot. II S. 22, 27), wo- mit seine Sachdarstellung derjenigen der Privatklägerin auch in dieser Hinsicht (s. nachstehend unter E. 6.3.8.) diametral entgegensteht. 6.2.8. Schliesslich bestreitet der Beschuldigte auch, im Rahmen des angeklagten Würgevorfalls gegenüber der Privatklägerin die Worte "Wo ist jetzt dein Allah" ver- wendet zu haben (Urk. 53 S. 19). 6.2.9. Hinsichtlich der anklagegegenständlichen Tätlichkeiten räumt der Beschul- digte ein, die Privatklägerin (nochmals) gepackt und nach draussen getragen zu haben (Urk. 53 S. 14; vgl. auch Prot. II S. 23), wobei er in Abrede stellt, sie gezogen zu haben (Urk. 53 S. 19).

- 23 - 6.2.10. Sodann bestreitet der Beschuldigte unverändert, die berufungsgegenständ- liche Beschimpfung (gemäss Anklage Seite 3) geäussert zu haben (Urk. 53 S. 18; Prot. II S. 21), was er – sollte sie tatsächlich nicht erfolgt sein – auch gar nicht anders bestreiten kann, weshalb sich seine entsprechende Aussage als grundsätzlich glaubhaft erweist. 6.2.11. Dasselbe gilt mit Bezug auf die anklagegegenständliche Drohung, deren Äusserung vom Beschuldigten in Abrede gestellt wird (Urk. 53 S. 18). 6.2.12. Zum weiteren Nachtatgeschehen sind in der Sachdarstellung des Beschul- digten keine Besonderheiten auszumachen (Urk. 53 insb. S. 15 f.; Prot. II S. 23

u. 25). Sie erweisen sich als glaubhaft. 6.2.13. Der Umstand, dass der Beschuldigte im Rahmen des Vorverfahrens jegli- che Aussagen zur Sache verweigerte, vermag sich nicht zu seinen Ungunsten aus- zuwirken. 6.2.14. Zusammenfassend erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten als weit- gehend glaubhaft. Seine Aussagen zum Rahmengeschehen und zur potentiellen Motivlage der Privatklägerin erweisen sich als plausibel und unauffällig. Aufhorchen lässt indes, dass der Beschuldigte sich nicht mehr an den Wortlaut gewisser Äus- serungen der Privatklägerin zu erinnern vermochte. Ferner sind insbesondere in Bezug auf den anklagegegenständlichen Würgevorfall gewisse Auffälligkeiten aus- zumachen. So aggraviert er die durch seine Handlungsweise antizipierte, von der Privatklägerin ausgehende Bedrohungslage. Sodann erscheint es lebensfremd, dass der Beschuldigte die Privatklägerin als Reaktion auf ihr Verhalten gewürgt hat, anstatt ihre Arme, mit denen ihm der Schmerz zugefügt wurde, zu packen und sie von sich zu stossen, zumal der Beschuldigte – was von ihm eingeräumt wird – auch ungleich kräftiger als die zierliche Privatklägerin war. An seiner sehr rechtfertigend wirkenden Schilderung des anklagegegenständlichen Würgevorfalls bestehen des- halb erhebliche Zweifel. Ferner erweist sich die vom Beschuldigten gemachte Un- terscheidung zwischen einem Am-Hals-Packen einerseits und einem Würgen der Privatklägerin andererseits, insbesondere wenn der Vorgang durchaus eine ge- wisse Zeit in Anspruch nahm, als von eher theoretischer Natur. Schliesslich fällt auf,

- 24 - dass er andernorts plötzlich nur noch von einem An-die-Schulter-Packen spricht, den Hals der Privatklägerin plötzlich unerwähnt lässt und lediglich ihren Kiefer fixiert haben will, was seine Sachdarstellung inkonsistent erscheinen lässt. Insgesamt be- stehen demzufolge mit Bezug auf den anklagegegenständlichen Würgevorfall ge- wisse Zweifel an den Schilderungen des Beschuldigten, demgegenüber sich seine weitere Darstellung als weitestgehend plausibel erweist. 6.3.1. Die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich insgesamt als sehr detail- reich, kohärent und in sich stimmig. Überzeugend und konstant schilderte die Pri- vatklägerin, wie die Stimmung am besagten Abend gekippt und die Diskussion hit- ziger geworden sei: Spezifischer gab sie an, dass sie, bevor sie auf die Toilette gegangen sei, gesagt habe, dass es typisch für den Beschuldigten sei, dass es für ihn kein "Aber" gebe und er jeweils das letzte Wort habe (Urk. 4/1 S. 2 F/A 5; Urk. 54 S. 13), woraufhin er sie angeherrscht und ihr gegenüber geäussert habe, dass sie nichts zu sagen habe (Urk. 4/1 S. 2 F/A 5) bzw. sie sich nicht einmischen solle (Urk. 54 S. 4 f. u. 14 f.). Der Beschuldigte habe sich aufgeregt und bei ihrer Rück- kehr von der Toilette gestikuliert und Selbstgespräche geführt (Urk. 4/3 S. 4 f. F/A 12; Urk. 54 S. 5) bzw. sei sie zuerst davon ausgegangen, dass er am Telefon sei (Urk. 4/1 S. 2 F/A 5; Urk. 54 S. 5 u. 14). 6.3.2. Auch den weiteren Verlauf des Geschehens schilderte die Privatklägerin konstant: Sie habe dem Beschuldigten gesagt, "versuche doch Deine Gäste zu respektieren" (Urk. 4/1 S. 2 F/A 5; Urk. 4/3 S. 5 F/A 12; Urk. 54 S. 5 u. 19), woraufhin er sie als "Nutte" beschimpft habe, weil sie etwas mit – ihrem gemeinsamen Kolle- gen – M._____ gehabt habe (Urk. 4/1 S. 9 F/A 52 ff.; Urk. 4/3 S. 5 F/A 12; Urk. 54 S. 5) bzw. weil Frauen nur geschaffen worden seien, um den Männern zu dienen. Weiter habe er Jesus Christus angesprochen und ihr dreimal gesagt, sie würde in die Hölle kommen, bevor die Todesdrohung ausgesprochen worden sei (Urk. 4/1 S. 2 F/A 5; Urk. 4/3 S. 5 F/A 12; Urk. 54 S. 5 u. 16). Ein Indiz, dass dem Beschul- digten die Artikulierung des Begriffs "Nutte" im Zusammenhang mit der Privatkläge- rin nicht ganz fremd sein dürfte, stellt die – von ihm anerkannte – Textnachricht vom

1. April 2022, 23:52:38 Uhr, dar, worin er ihn – auch wenn grammatikalisch falsch geschrieben ("Du huere note") – kurz darauf (allenfalls erneut) verwendete.

- 25 - 6.3.3. Gleichbleibend gab die Privatklägerin des Weiteren an, der Beschuldigte habe ihr angedroht, er sei nicht wie die anderen und würde sie umbringen (Urk. 4/1 S. 2 F/A 5 bzw. S. 8 F/A 43; Urk. 4/3 S. 5 F/A 12 u. S. 14 F/A 29; Urk. 54 S. 6, 16

u. 19), wobei die Wiedergabe dieser Formulierung bereits aufgrund ihrer Originalität und Singularität sehr glaubhaft erscheint und auf Selbsterlebtes hinweist. 6.3.4. Glaubhaft schilderte die Privatklägerin ausserdem, wie sie die Todesdro- hung zuerst so aufgenommen gehabt hätte, dass man mit ihm nicht zu diskutieren brauche bzw. das nicht probieren solle und er ihr den Mund stopfen würde bzw. dass kein Raum für Diskussion bestände (Urk. 4/1 S. 8 F/A 48; Urk. 4/3 S. 5 F/A 12). In diesem Moment habe sie einfach gewusst, dass sie einfach ruhig bleiben müsse, und sie habe das Gefühl gehabt, dass er ihr schon zeigen würde, dass sie keine Chance gegen ihn habe, wenn sie weitergesprochen hätte (Urk. 4/1 S. 8 F/A 44). Todesangst habe sie damals aber nicht gehabt (Urk. 4/1 S. 8 F/A 45) bzw. gedacht, das sei das männliche Ego (Urk. 4/1 S. 8 f. F/A 49), womit sie den Beschuldigten wiederum nicht übermässig belastet, was die Überzeugungskraft ihrer Aussagen ebenfalls stützt. Eindringlich schilderte die Privatklägerin in der Folge, wie die man- gelnde Einsicht des Beschuldigten hinsichtlich seines anklagegegenständlichen Verhaltens bei ihr indes zu einer Realisierung des Ausmasses des Geschehenen geführt habe (Urk. 4/3 S. 30 F/A 141 u. S. 31). Dass ihr dadurch bewusst wurde, dass der Beschuldigte seine Drohung auch wahrmachen könnte, bzw. sie seine Aussage vor dem Hintergrund des anklagegegenständlichen Vorfalls und der da- durch bewirkten Haft des Beschuldigten neu gedeutet hat, erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Aussage, dass sie grosse Angst vor dem Beschuldigten habe (Urk. 4/1 S. 9 F/A 51; Urk. 4/3 S. 31), erweist sich gestützt auf ihre eindringliche und nachvollziehbare Schilderung ihrer emotionellen Lage im Zeitpunkt des anklagege- genständlichen Vorfalls wie auch deren Entwicklung in der Folgezeit als äusserst glaubhaft. 6.3.5. Nach dem Aussprechen der Todesdrohung habe der Beschuldigte die Pri- vatklägerin gemäss ihrer Sachdarstellung mit voller Wucht aus dem Zimmer gesto- ssen (Urk. 4/3 S. 15 F/A 31; Urk. 54 S. 6), wobei sie präzisierte, dass es zwei Raus- würfe gegeben habe: Vor dem Würgen habe der Beschuldigte sie hinausgeschubst

- 26 - gehabt und nach dem Würgen habe er sie rausgeschmissen, wobei sie nicht mehr wisse, was beim ersten und was beim zweiten Rauswurf genau gewesen sei, dass es aber immer mit einem grossen Kraftaufwand verbunden gewesen sei (Urk. 4/1 S. 2 F/A 5; Urk. 4/3 S. 7 F/A 12 u. S. 15 F/A 31 f.; Urk. 54 S. 20). Auch wenn diese Schilderungen der Privatklägerin weniger detailliert als die übrigen erfolgten, erweist sich auch ihre diesbezügliche Sachdarstellung keineswegs als unglaubhaft, lässt sich die geltend gemachte Wahrnehmung dieser Ereignisse doch angesichts des dynamischen und zeitlich gedrängten Handlungsgeschehens ohne Weiteres nach- vollziehen. Gründe, an der Sachdarstellung der Privatklägerin zu zweifeln, lassen diese Schilderungen jedenfalls nicht aufkommen, woran auch die Vorbringen der Verteidigung in Bezug auf die gestützt auf ihre Angaben unklare Initiierung des Weggangs der Privatklägerin (vgl. Urk. 97 S. 7 u. 13; Urk. 110 S. 9) nichts zu ändern vermögen, weil diesbezüglich bereits mehrere Gründe bzw. Versionen gleichzeitig

– z. B. er wollte, dass sie geht, was sie ungeachtet seines Wunsches ebenfalls wollte – bestehen können. 6.3.6. Eindringlich und konstant schilderte die Privatklägerin den anklagegegen- ständlichen Würgevorfall: Sie seien in der Mitte des Zimmers gestanden, als der Beschuldigte aus dem Nichts begonnen habe, sie zu würgen (Urk. 4/1 S. 2 F/A 5 bzw. S. 4 F/A 12). Der Beschuldigte habe ihr frontal gegenüberstehend einmal mit beiden Händen zugegriffen und nicht mehr losgelassen, bis sie ihre Nägel in seinen Nacken reingestochen habe (Urk. 4/1 S. 2 f. F/A 5 bzw. S. 4 f. F/A 13 f. sowie S. 6 F/A 22; Urk. 4/3 S. 15 f. F/A 34 u. 38). Zuerst seien sie gestanden, dann habe er sie mit Schwung zu Boden gebracht, wobei sie mit der rechten Schulter zuerst am Bo- den aufgetroffen sei und er über ihr gewesen sei. Ihre Beine seien gerade gewesen und er habe mit seinen Knien zusätzlich Kraft ausüben können (Urk. 4/3 S. 15 f. F/A 37 u. 39 bzw. S. 19 F/A 60 u. 63; Urk. 54 S. 6). Nach vielleicht zehn Sekunden bzw. nach ein paar Sekunden habe sie realisiert, dass er das ernst meine und sie nicht mehr loslasse (Urk. 4/3 S. 6 F/A 12; Urk. 54 S. 6), bzw. habe sie einige Se- kunden gebraucht, bis sie verstanden habe, was überhaupt passiert (Urk. 54 S. 16). Gleichbleibend beschrieb sie auch die Verstärkung des Würgens durch den Be- schuldigten mittels seines Gewichtseinsatzes: Als der Beschuldigte nicht mehr fes- ter hätte zudrücken können, habe er angefangen, sie mit seinem Gewicht zusätzlich

- 27 - (gegen den Boden) zu drücken (Urk. 4/1 S. 5 F/A 19 u. S. 6 f. F/A 31 u. 33; Urk. 4/3 S. 6 F/12 u. 15 f. F/A 36 u. 41; Urk. 54 S. 6). Konstant gab sie an, dass der Beschul- digte gegen Ende des Würgevorgangs "Wo ist jetzt dein Allah" gesagt habe (Urk. 4/1 S. 2 F/A 5; Urk. 4/3 S. 6 F/A 13 u. 16 F/A 41; Urk. 54 S. 6). Dass sie vor Polizei erwähnte, dass der Beschuldigte diese Aussage mehrfach getroffen habe (Urk. 4/1 S. 2 F/A 5), was durch die nachherigen Einvernahmen lediglich teilweise widerspiegelt wird (Urk. 4/3 S. 6 F/A 13 u. 16 F/A 41; Urk. 54 S. 6), vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht einzuschränken, zumal aus den übrigen Ein- vernahmen eine Wiederholung der Aussage durch den Beschuldigten nicht ausge- schlossen scheint bzw. sie vor Staatsanwaltschaft explizit eine zweifache Nennung erwähnte (Urk. 4/3 S. 6 F/A 13). Auch der Umstand, dass aus dem Notfallbericht der Chirurgischen Klinik des Stadtspitals Waid vom 2. April 2022 hervorgeht, dass sich der Würgevorfall "im Freien" abgespielt haben soll (vgl. Urk. 6/6), stellt – ent- gegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 59 S. 17 f.; Urk. 97 S. 9 f.; Urk. 110 S. 12) – keinen Grund dar, an der Sachdarstellung der Privatklägerin zu zweifeln. Mit der Vorinstanz (Urk. 77 E. III. 4.2.3. S. 34) ist aufgrund dieses Protokolls – auch aufgrund mangelnder Gegenzeichnung durch die Privatklägerin – nicht erstellt, dass sie zu Beginn tatsächlich gesagt hätte, die Würgeattacke sei im Freien vorgefallen, sondern lediglich, dass der bzw. die protokollierende Mitarbeiter/Mitarbeiterin dies so verstanden hat. Dass sich der seitens der Verteidigung offerierte Zeuge Dr. med. E._____ nach dermassen langer Zeit noch an ein solches Detail der Unterhaltung mit der Privatklägerin zu erinnern vermöchte, ist sehr unwahrscheinlich. Ausserdem ist ein Missverständnis zwischen der Privatklägerin und Dr. med. E._____ nicht aus- geschlossen, zumal mehrere tätliche Vorkommnisse thematisiert wurden: Eine na- heliegende Option ist, dass die Privatklägerin im Zusammenhang mit einem Teil der tätlichen Übergriffe von "Draussen" gesprochen hat und damit ausserhalb des Zim- mers des Beschuldigten, aber nicht im "Freien" gemeint hat, wo er sie schliesslich aber deponiert hatte, womit ein Bezug zum "Freien" auch gestützt auf ihre Sachdar- stellung besteht. Aus dem Umstand, dass am Tatort (Zimmer des Beschuldigten) keine Spuren, die auf eine tätliche Auseinandersetzung hinweisen, gefunden wor- den seien, kann – entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 110 S. 13) – weder zu Guns- ten noch zu Lasten des Beschuldigten etwas abgeleitet werden, da auch keine An-

- 28 - haltspunkte vorliegen, dass Mobiliar oder dergleichen bei der Auseinandersetzung involviert gewesen wäre. Auch anhand dieses Einwands der Verteidigung lässt sich demnach kein widersprüchliches und somit unglaubhaftes Aussageverhalten der Privatklägerin erstellen. 6.3.7. Auch die Wiedergabe ihres Gedankenganges während des Würgens ("Ich lag am Boden, schaute ihn an, und dachte mir einfach, Bitte hör auf! Ich konnte nicht um Hilfe schreien, konnte nicht mehr sprechen."; Urk. 4/1 S. 3 F/A 5) sowie die einlässlich geschilderten unmittelbaren physischen Auswirkungen erweisen sich als authen- tisch. Die Privatklägerin bejahte konstant, beim Würgevorfall Todesangst gehabt zu haben (Urk. 4/1 S. 5 F/A 17 u. S. 6 f. F/A 31; Urk. 4/3 S. 17 F/A 51), bzw. führte sie aus, sie habe sich gefühlt, als würde der Beschuldigte Gott spielen und diese Macht haben, um ihr zu zeigen, dass er über ihr Leben bestimmen und sie umbringen könne (Urk. 4/1 S. 5 F/A 17). Ferner legte die Privatklägerin gleichbleibend dar, dass es ein Gefühl gewesen sei, als würde ihr Gesicht einschlafen. Weiter beschrieb sie ein Kribbeln, das sich anfühlte wie "bevor die Haut taub" werde, und verglich die physischen Auswirkungen des Würgens auf ihren Kopf mit einem Thermometer, das an- bzw. hochsteige. Stringent und bildlich schilderte sie im Weiteren, dass sie das Gefühl gehabt habe, dass ihre Augäpfel fast herausgefallen wären oder kurz vor dem Platzen bzw. Explodieren waren und dass das Gehirn bzw. die Gehirnflüssig- keit aus ihren Ohren herauslaufen würde. Ihre Augen seien nach oben gekippt, was eine Fixation ihres Blickes verunmöglicht habe (Urk. 4/1 S. 2 F/A 5 bzw. S. 5 F/A 20; Urk. 4/3 S. 6 F/A 13; Urk. 54 S. 6). Ohnmächtig sei sie nicht geworden, sei aber kurz davorgestanden, hätte der Beschuldigte nicht losgelassen (Urk. 4/1 S. 6 F/A 25). Auch verneinte die Privatklägerin, einen Urinabgang gehabt zu haben (Urk. 4/1 S. 6 F/A 26). Diese eindrückliche und detaillierte Schilderung der spezifischen physi- schen Reaktionen ihres Körpers auf das Würgen spricht – entgegen der anderslau- tenden Auffassung der Verteidigung (Urk. 97 S. 8 f. u. 12; Urk. 110 S. 10 f.) – klar für Selbsterlebtes und führt die dramatische Situation, in welcher sich die Privatklä- gerin damals befand, plastisch vor Augen. Gleichzeitig bejaht die Privatklägerin nicht jede im Raum stehende mögliche physische Konsequenz des Handelns des Beschuldigten. Auch deshalb erscheinen ihre Angaben als verlässlich, weil sie

– wenn man von der Suggestionsthese der Verteidigung ausgeht (vgl. Urk. 59

- 29 - S. 23 ff.; Urk. 97 S. 8 f.; Urk. 110 S. 10 f.; s. auch nachstehend unter E. 6.3.12) – gewisse typische Symptome einer Strangulation (Urinabgang; Bewusstlosigkeit) un- erwähnt lässt bzw. in Abrede stellt. 6.3.8. Auch die Dauer des Würgens durch den Beschuldigten schilderte die Pri- vatklägerin grundsätzlich in sich konsistent, indem sie von sicher bzw. etwa einer Minute bzw. von zwischen 60 und 70 Sekunden sprach (Urk. 4/1 S. 5 F/A 14; Urk. 4/3 S. 16 F/A 40 f.). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu bemerken, dass bei Würdigung der diesbezüglich vorliegenden Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass der eigentliche Würgevorgang (Würgen auf dem Boden) zwar unter zusätzlicher Druckausübung erfolgte, aber merklich we- niger als eine Minute dauerte. Auf die vom Beschuldigten angegeben wenigen Se- kunden des Zudrückens kann mit Blick auf die Schilderungen der Privatklägerin aber auch nicht abgestellt werden. Für diese Schlussfolgerung spricht einerseits die von der Privatklägerin beschriebenen subjektiven Symptome einer sauerstoffman- gelbedingten Hirnfunktionsstörung und andererseits die Tatsache, dass zwar keine objektivierbaren Befunde einer Stauungsblutung bei der Privatklägerin festgestellt werden konnten, wobei dennoch von einer Lebensgefahr für die Privatklägerin aus- zugehen ist (vgl. dazu hinten E. 6.3.13. u. IV.D.3.4.). 6.3.9. Glaubhaft gab die Privatklägerin ferner zu Protokoll, sich gegen das Würgen des Beschuldigten gewehrt zu haben, wobei sie versucht habe, mit ihren Händen und ihren Beinen herumzufuchteln, was aber einfach nichts gebracht habe, bzw. habe sie versucht, ihn mit den Beinen wegzutreten (Urk. 4/3 S. 15 f. F/A 37; Urk. 54 S. 6 u. 16), woraufhin er zurückgewichen sei, sie aber nicht losgelassen habe (Urk. 54 S. 6). Auch wenn hinsichtlich der von der Privatklägerin an den Tag geleg- ten Abwehrversuche einerseits die Arme und die Beine und andererseits aber le- diglich die Beine erwähnt werden, welche sie diesbezüglich eingesetzt habe, ver- mag diese leichte Inkohärenz ihre Sachdarstellung nicht in Frage zu stellen. So ist nicht auszuschliessen, dass sie sich in stehender Position noch mit den Händen zu wehren vermochte, während ihr eine Gegenwehr in liegender Stellung angesichts des vom Beschuldigten eingesetzten Körpergewichts mit der damit einhergehenden Fixationswirkung ihres Körpers nicht mehr möglich war. Konstant gab die Privatklä-

- 30 - gerin wiederum an, dass das Würgen des Beschuldigten erst geendet habe, als sie ihre Fingernägel in seinen Nacken bzw. in seine Halsregion reingestochen bzw. ihn gekratzt habe (Urk. 4/1 S. 2 f. F/A 5 u. S. 6 F/A 22; Urk. 4/3 S. 15 f. F/A 34 u. 38; Urk. 54 S. 6). Danach habe sie – am Boden liegend – während ca. 15 bis 20 Se- kunden versucht, Luft zu bekommen (Urk. 54 S. 6 u. 17). Auch dieses Aussagever- halten lässt sich mühelos mit der übrigen von ihr gemachten Sachdarstellung in Übereinstimmung bringen. Entgegen der Anklage (Urk. 21/1 S. 4) lässt sich auf- grund ihrer Schilderungen indes nicht erstellen, dass der Beschuldigte den Würge- vorgang fortsetzte, als die Privatklägerin ihre Fingernägel in seinen Nacken hinein- gedrückt bzw. -gebohrt gehabt hatte, weil unklar bleibt (s. insb. Urk. 4/3 S. 15 F/A 34

u. S. 16 F/A 41), ob zwischen einem (vorgängigen) Hineindrücken der Fingernägel und einem nachfolgenden zusätzlichen Kratzen mit diesen die dafür massgebliche Zeit verstrich. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach dem Hineinbohren der Fingernägel in seinen Nacken vielmehr von ihrem Hals abliess. 6.3.10. Dass die Privatklägerin ungeachtet der geltend gemachten Todesangst ins Zimmer des Beschuldigten zurückkehrte, erscheint zwar durchaus irrational, ver- mag aber den reellen Bestand der behaupteten Todesangst – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 59 S. 16 f.; Urk. 97 S. 6 f. u. 12; Prot. I S. 33; Urk. 107 S. 6 f.; Urk. 110 S. 6 f.) – letztlich nicht auszuschliessen. Auch die Privatklägerin selbst gab konstant zu Protokoll, dass sie dies nicht begreifen könne bzw. sich dies nicht er- klären könne, weshalb sie im damaligen Zeitpunkt "einfach ihre Sachen" gewollt habe (Urk. 4/3 S. 18 F/A 54; Urk. 54 S. 7 u. 17 ff.). Ihr Verhalten erscheint – im Gegensatz zu einer Flucht – zwar nicht naheliegend, aber auch nicht völlig abwegig oder lebensfremd, wäre das Zurücklassen der Tasche mit Portemonnaie und ihres (Arbeits-)Schlüssels doch offensichtlich mit (weiteren) Unannehmlichkeiten verbun- den gewesen und hätte sie diesbezüglich in einem späteren Zeitpunkt erneut mit dem Beschuldigten in Kontakt treten müssen, was sie gerade vermeiden wollte. Das damit in Zusammenhang stehende (kurzzeitige) Ausblenden des Geschehenen (entsprechend die Vertreterin der Privatklägerin: Urk. 57 S. 2 f.; Urk. 107 S. 5 f.) und das Fokussieren auf ein Funktionieren in der näheren Zukunft kann denn auch durchaus als eine Bewältigungsstrategie angesehen werden und erweist sich vor diesem Hintergrund als nachvollziehbar. Auch erscheint ein rationales Handeln ge-

- 31 - rade auch in einer Ausnahmesituation wie der vorliegenden nicht zwingend zu sein. Daraus – wie die Verteidigung (Urk. 59 S. 16 f. u. 26; Urk. 110 S. 7 u. 15) – zu folgern, dass der Würgevorfall weniger gravierend ausgefallen sein könnte, als wie er von der Privatklägerin geschildert wurde, geht deshalb fehl. 6.3.11. Leichte Inkohärenzen sind in Bezug auf die von der Privatklägerin gemach- ten Angaben hinsichtlich der Menge der von ihr konsumierten alkoholischen Ge- tränke festzustellen. So sprach die Privatklägerin von Prosecco und Wein (Urk. 4/3 S. 12 F/A 17), welche sie am anklagegegenständlichen Abend konsumiert gehabt habe. Ob dabei ein Glas (Urk. 4/1 S. 1 F/A 5) bzw. eineinhalb bzw. zwei (Urk. 9/2; Urk. 54 S. 4; Urk. 54 S. 13) Gläser bzw. Döschen (Urk. 54 S. 13) resp. 2 Deziliter (Urk. 9/2) Prosecco resultierten und dann Wein (Urk. 4/3 S. 4 F/A 12), von welchem sie vielleicht zwei Gläser (Urk. 54 S. 13) bzw. 1 ½ Gläser resp. ca. 1 bis 2 Deziliter (Urk. 9/2) getrunken habe, muss gestützt auf ihre uneinheitlichen Angaben offen- bleiben. Ihre Sachdarstellung erweist sich indes als nicht unglaubhaft, wusste sie doch noch – insofern auch nachgefragt wurde – um die ungefähr konsumierten Masseinheiten hinsichtlich ihres – insgesamt nicht sehr hohen – Prosecco- und Weinkonsums Bescheid. Auch vermag der Einwand der Verteidigung, wonach sie in relativ kurzer Zeit viel Alkohol konsumiert und einen halben Joint geraucht habe, weshalb ihre Wahrnehmungsfähigkeit stark beeinträchtigt gewesen sei (Urk. 59 S. 21 ff.; Urk. 97 S. 11), gerade auch aufgrund des hohen Detaillierungsgrades und der Differenziertheit ihrer Schilderungen der anklagegegenständlichen Vorfälle nicht zu überzeugen. Abgesehen davon ist zu vermerken, dass an dieser Beurteilung auch der pharmakologisch-toxikologische Befund seitens des IRM vom 6. Au- gust 2024 (Urk. 93) und – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung und Be- gründung der Vorinstanz (Urk. 77 E. III.4.2.3. S. 35) – auch die seitens der Vertei- digung (vgl. Urk. 59 S. 22 f.) ins Feld geführten weiteren Testuntersuchungen des IRM vom 2. April 2022 (Urk. 9/2) nichts zu ändern vermögen. Aufgrund des Um- stands, dass zwischen dem interessierenden Ereignis und der Blutentnahme mehr als 24 Stunden vergingen, kann gestützt auf den erwähnten Befund nicht beurteilt werden, welche Alkoholkonzentration im Ereigniszeitpunkt bei der Privatklägerin vorlag und ob sie damals unter der Wirkung von Cannabis stand oder nicht.

- 32 - 6.3.12. In Bezug auf das von der Privatklägerin im Nachgang zum anklagegegen- ständlichen Vorfall an den Tag gelegte Verhalten lassen sich keine Auffälligkeiten feststellen. Die von der Privatklägerin angegebenen Gründe – die auch gegenüber ihren Eltern bestehende Scham und ihr Bestreben, möglichst rasch wieder im Alltag Tritt zu fassen –, welche sie hinsichtlich ihres Absehens von einer zeitnäheren Straf- anzeige gegen den Beschuldigten ins Feld führte (Urk. 4/3 S. 7 f. F/A 12 u. S. 20 F/A 67; Urk. 54 S. 20), erscheinen als eine lebensnahe Strategie, um mit einem Problem umzugehen, und erweisen sich deshalb als ohne Weiteres nachvollzieh- bar. Auch die von ihr konstant geschilderten, damit im Zusammenhang stehenden Umstände, wie z. B. das Vorfinden der geschlossenen Polizeistation in N._____ (Urk. 4/1 S. 3 F/A 5; Urk. 4/3 S. 7 F/A 12; Urk. 54 S. 7 u. 18), erscheinen plausibel, weshalb der Einwand der Verteidigung, dass die Privatklägerin die Polizei nicht bei erster Gelegenheit informierte (Urk. 97 S. 6; Urk. 110 S. 6; Prot. II S. 41), so nicht zutrifft, da sie dies – was sie glaubhaft versicherte – zumindest versucht gehabt hatte. Das Vorbringen, dass sie von der O._____ [Dermatologie] ins Stadtspital Waid geschickt wurde, welches nach Sichtung der Verletzungen der Privatklägerin daraufhin die Polizei informierte (Urk. 4/1 S. 4 F/A 6; Urk. 4/3 S. 10 f. F/A 12; Urk. 54 S. 10), erweist sich als glaubhaft und deckt sich auch mit dem übrigen Beweiser- gebnis (vgl. Polizeirapport vom 2. April 2022: Urk. 1/1 S. 3; Notfallbericht des Stadt- spitals Waid vom 2. April 2022: Urk. 6/6 S. 1). Ferner lässt dieser Umstand eine potentielle Falschanschuldigung des Beschuldigten auch aus diesem Grund als nicht naheliegend erscheinen. Auch dass die Privatklägerin zum Heim des Beschul- digten zurückkehrte, um ihren Arbeitsschlüssel zurückzubekommen (Urk. 54 S. 7 f.), vermag ihre Sachdarstellung des vorabendlichen Geschehens – entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 59 S. 16 f. u. 26; Urk. 97 S. 6 f.; Urk. 110 S. 6 f.) – nicht in Zweifel zu ziehen (s. dazu auch vorstehend unter E. 6.3.10.). Auch die übrige, sehr ausführliche und detaillierte Schilderung des Nachtatgeschehens durch die Privatklägerin (Urk. 4/1 S. 3 f. F/A 5; Urk. 4/3 S. 8 ff. F/A 12; Urk. 54 S. 7 ff.) erweist sich gerade auch aufgrund der konzisen Wiedergabe der in diesem Zusammenhang geführten Konversationen als selbsterlebt und damit glaubhaft. Es besteht kein Anlass, anzunehmen, dass die Privatklägerin daran etwas erfunden hat oder ihr – entgegen der Verteidigung (Urk. 59 S. 23 ff.; Urk. 97 S. 8 f.; Urk. 110

- 33 - S. 11 f.) – seitens der Ärzteschaft insbesondere in Bezug auf ihre Schilderungen des Würgevorfalls etwas suggeriert worden sein sollte. Auch dass ihr im Heim nie- mand ein Telefon gegeben haben soll, um ihr die Avisierung der Polizei zu ermög- lichen (Urk. 4/1 S. 3 F/A 5; Urk. 4/3 S. 7 F/A 12 u. S. 22 F/A 83 f.; Urk. 54 S. 7), erscheint nicht ausgeschlossen zu sein, weil auch ihre diesbezüglichen Angaben konstant erfolgten und sich gerade deshalb als glaubhaft erweisen, da sie – wie auch im Übrigen – detaillierte Schilderungen machte, welche zudem dermassen ori- ginell aber auch überprüfbar erscheinen, dass ein Erfinden dieser Umstände aus- geschlossen erscheint. Auch bezüglich des im Nachgang zum anklagegegenständ- lichen Vorfall Erlebten vermögen die Schilderungen der Privatklägerin deshalb zu überzeugen. 6.3.13. Weiter sind die Angaben der Privatklägerin bezüglich der aus dem Würge- vorfall verursachten Verletzungsfolgen auch mit den aus den medizinischen Akten hervorgehenden Befunden vereinbar. Das Vorbringen der Verteidigung, dass aus den Unterlagen des Stadtspitals Waid (Dokumentationsbogen; Notfallbericht) kein einziges der typischen Symptome eines Würgevorfalls hervorgehe (Urk. 59 S. 25; Urk. 97 S. 8) bzw. keine objektivierbaren Befunde für eine kritische Hirndurchblu- tungsstörung vorlägen (Urk. 59 S. 31; Urk. 97 S. 5; Urk. 110 S. 14), weshalb letztlich von einer deutlich geringeren Krafteinwirkung seitens des Beschuldigten auszuge- hen sei (Urk. 59 S. 31; Urk. 110 S. 14), vermag – auch unter Mitberücksichtigung der aktenkundigen medizinischen Unterlagen – keine massgeblichen Zweifel an der Sachdarstellung der Privatklägerin zu wecken. Im Gutachten des IRM vom 6. Mai 2022 (Urk. 6/5) – welchem der Notfallbericht des Stadtspitals Waid vom 2. April 2022 (Urk. 6/6) zugrunde lag – wird denn auch festgestellt, dass sich an der Hals- vorderseite, an beiden Halsseiten und am Nacken der Privatklägerin zahlreiche Blutergüsse, teils mit Hautabschürfungen, befänden, welche mit dem Ereigniszeit- punkt vereinbar seien. Zusammen mit den geschilderten subjektiven Beschwerden der Privatklägerin (Heiserkeit, Kehlkopfdruck- und -verschiebeschmerz) seien diese mit den Folgen eines Angriffs gegen ihren Hals (Würgen) vereinbar, auch wenn keine Blutungen im Kopfinnern, Verletzungen der Halsgefässe oder des Kehlkopfs festgestellt worden seien. Unter Mitberücksichtigung einer Schwellung resp. einer Flüssigkeitseinlagerung im linken grossen Kopfwendermuskel als Zeichen einer

- 34 - Halskompression stützten sich die Gutachter des IRM insbesondere auf die subjek- tiven Angaben der Privatklägerin ab, wonach es im Rahmen des Würgens zu Seh- störungen ("hell" sehen) gekommen sei und sie ein Kribbeln im Kopf verspürt habe, und schlossen daraus auf das Vorliegen einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunk- tionsstörung, die wiederum auf eine Lebensgefahr schliessen liesse (s. dazu auch die Beurteilung im Rahmen der nachstehenden rechtlichen Würdigung: E. IV.D.3.4.). Schliesslich spricht auch der Dokumentationsbogen des Stadtspitals Waid vom 2. April 2022 (Urk. 6/1), in welchem lediglich rudimentäre Angaben zum Vorfall bzw. zum Zustand der Privatklägerin gemacht wurden, nicht gegen ihre Sachdarstellung des anklagegegenständlichen Geschehens. Die Angaben der Pri- vatklägerin erweisen sich deshalb auch hinsichtlich der anklagegegenständlichen durch den Würgevorfall verursachten Verletzungsfolgen als glaubhaft. 6.3.14. Erwähnenswert ist des Weiteren, dass die Privatklägerin den Beschuldigten hinsichtlich seines Charakters nicht schlechtredet, sondern vielmehr auch ein durch- aus positives Persönlichkeitsbild von ihm zeichnet, indem sie angab, er sei zum Teil ein lebensfreudiger, humorvoller Mensch und habe moralische Ansprüche gehabt, welche sie als lobenswert empfunden habe (Urk. 4/3 S. 24 F/A 96). Diese positive Charakterisierung belegt eindrücklich, dass die Privatklägerin in der Lage ist, diffe- renzierte Aussagen zu machen und es ihr nicht in erster Linie darum ging, den Be- schuldigten schlechtzureden. Auch dies stellt einen Umstand dar, der ihre Sachdar- stellung als glaubhaft erscheinen lässt. 6.3.15. Ergänzend ist – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorin- stanz (Urk. 77 E. III.4.2.3.) – festzustellen, dass die aus der staatsanwaltlichen Vi- deoaufnahme (Urk. 4/2) hervorgehende Gestik wie auch die Mimik der Privatkläge- rin stimmig zu ihren Schilderungen passt und ihre emotionale Betroffenheit dabei sehr authentisch und unprätentiös wirkt. 6.3.16. Auch die Angaben der Privatklägerin zu den anklagegegenständlichen Tät- lichkeiten, auf welche sich die Staatsanwaltschaft stützt, erweisen sich als im We- sentlichen konstant und insbesondere aufgrund des Detailreichtums als glaubhaft, auch wenn sie die in Verbindung mit den Tätlichkeiten stehenden einzelnen Hand- lungen des Beschuldigten nicht mehr so präzise zu schildern vermochte wie andere

- 35 - anklagegegenständliche Vorhalte, was aber angesichts der Dynamik des Hand- lungsgeschehens nachvollziehbar erscheint. Wie bereits erwähnt (obenstehend un- ter E. 6.3.5.), gab die Privatklägerin an, dass es zwei Rauswürfe gegeben habe: Nachdem der Beschuldigte sie bereits vor dem Würgen aus dem Zimmer hinausge- schubst gehabt habe (welcher Teil des Sachverhalts nicht unter "Tätlichkeiten" an- geklagt ist), habe er sie (auch) nach dem Würgevorfall rausgeschmissen (Urk. 4/1 S. 3 F/A 5; Urk. 4/3 S. 7 F/A 12 u. S. 15 F/A 31 f.; Urk. 54 S. 20). Vor Polizei wie vor Staatsanwaltschaft sprach die Privatklägerin davon, dass der Beschuldigte mehr- fach versucht habe, sie aus der Liegenschaft hinauszukomplimentieren: Einmal habe er sie dabei vor der Tür sehr stark zu Boden geschubst, wobei sie sich vage an 1 bis 2 Treppenstufen zu erinnern vermochte. Nachdem sie zurückgekehrt sei, um ihre Sachen zu holen, habe der Beschuldigte sie noch einmal zu Boden gewor- fen, sie hernach über den Gang bis zur Wiese hinausgeschleift, wobei er ihr im Nachgang noch ihr Handy und ihre Tasche gebracht habe (Urk. 4/1 S. 3 F/A 5 u. S. 7 f. F/A 39 f.; Urk. 4/3 S. 7 F/A 13 u. S. 18 F/A 56 ff.). Vor Vorinstanz bestätigte sie diese Angaben (Urk. 54 S. 7, 9 u. 17). Inkohärent waren die Angaben der Pri- vatklägerin hinsichtlich des Umstands, wie der Beschuldigte sie gezogen haben soll: Vor Polizei gab sie an, zu glauben, dass dies an einem Bein von ihr ziehend ge- schehen sei (Urk. 4/1 S. 8 F/A 40), demgegenüber sie vor Staatsanwaltschaft zu Protokoll gab, dass der Beschuldigte sie an der Jacke und an der Hose bis auf die Wiese hinausgezogen habe (Urk. 4/3 S. 18 F/A 57). Angesichts des dynamischen Handlungsgeschehens, des Umstands, dass sie den Beschuldigten beim Schleif- vorgang allenfalls nicht im Blickfeld hatte und des weiteren Umstands, dass sie vor Polizei durchaus einräumte, sich diesbezüglich nicht ganz sicher zu sein, vermag diese Inkohärenz die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Privatklägerin nicht zu beeinträchtigen. Gründe, an der Sachdarstellung der Privatklägerin zu zweifeln, las- sen auch ihre hinsichtlich der Tätlichkeiten gemachten Schilderungen nicht aufkom- men. Die aufgrund der beschriebenen Tätlichkeiten verursachten anklagegegen- ständlichen Verletzungsfolgen ergeben sich ohne Weiteres aus den Aussagen der Privatklägerin (Urk. 4/3 S. 19 f. F/A 60 ff.) und werden durch das Gutachten des IRM zu ihrer körperlichen Untersuchung vom 6. Mai 2022 (Urk. 6/5) und die weiteren medizinischen Unterlagen (Urk. 6/1 [Dokumentationsbogen Stadtspital Waid] insb.

- 36 - S. 4; 6/3 [Fotos]; 6/6 [Notfallbericht Stadtspital Waid]) bestätigt, woraus insbesondere auch hervorgeht, dass die festgestellten Blutergüsse und Hautabschürfungen als eher frisch bezeichnet werden und mit einer Entstehung durch stumpfe Gewaltein- wirkung bzw. einem "über den Boden schleifen" zu vereinbaren sind (vgl. Urk. 6/5 S. 6). 6.3.17. Abschliessend ist festzustellen, dass auch die Aussagen der Zeugen F._____ und G._____ vor Polizei und Staatsanwaltschaft – entgegen der anders- lautenden Ansicht der Verteidigung (Urk. 59 S. 18 ff.) – nichts an der Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung der Privatklägerin zu ändern vermögen. So erweisen sich die Zeugenaussagen von F._____ in Bezug auf den Stimmungsumschwung am besag- ten Abend als absolut unzuverlässig: Während er vor Polizei – auch konkret damit konfrontiert – während seiner Präsenz im Zimmer des Beschuldigten keinerlei Ani- mositäten oder schlechte Stimmung zwischen dem Beschuldigten und der Privat- klägerin wahrgenommen haben will (Urk. 5/1 S. 4 F/A 34 ff.), sprach er bei der Staatsanwaltschaft plötzlich von einer vom Toilettengang hysterisch bzw. aggressiv zurückkehrenden Privatklägerin und einer angespannten bzw. eskalierenden Stim- mung (Urk. 5/2 S. 3 ff. F/A 15 ff.), wobei er hernach insofern korrigierte bzw. präzi- sierte, dass die Privatklägerin erst plötzlich jähzornig geworden sei, nachdem sie – nach ihrem Toilettengang – ihre Hand auf den Rücken des Beschuldigten gelegt und er ihr etwas gesagt habe (Urk. 5/2 S. 20 F/A 156 f.). Auf diese widersprüchlichen Aussagen kann nicht abgestellt werden. Die Aussagen der Zeugin G._____ erwei- sen sich ferner als zu unkonkret, um massgebliche Aufschlüsse über den Stim- mungswandel am besagten Abend zu gewinnen, indem sie im Wesentlichen ledig- lich angab, dass die Privatklägerin sehr laut bzw. etwas laut gesprochen habe und sie (F._____ und sie) deshalb gegangen seien (Urk. 5/3 S. 3 f. F/A 17, 21 u. 30; Urk. 5/4 S. 5 ff. F/A 21 ff.). Über das anklagegegenständliche Kerngeschehen vermoch- ten diese beiden Zeugen – wie auch die weiteren Zeugen H._____ (Urk. 5/8), K._____ (Urk. 5/11), I._____ (Urk. 5/14) und J._____ (Urk. 5/17) – bereits mangels unmittelbarer Wahrnehmung nichts auszusagen. Immerhin lassen sich die Angaben des als Zeugen einvernommenen Polizisten I._____ (Urk. 5/14 insb. S. 5 F/A 21 ff.), welcher im Einsatzkommando stand, welches anfänglich (auch) Ermittlungen bei der Privatklägerin im Stadtspital Waid vornahm (Urk. 5/14 S. 4 F/A 20), mit der Sach-

- 37 - darstellung der Privatklägerin hinsichtlich des Nachtatgeschehens in Übereinstim- mung bringen, soweit es von ihm wahrgenommen wurde. Gewichtige Aufschlüsse für die Erstellung des Anklagesachverhalts ergeben sich aus seinen Aussagen al- lerdings nicht. 6.3.18. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin gerade aufgrund ihrer Konstanz, des hohen Detaillierungsgrades und der Originali- tät ihrer Schilderungen, der nachvollziehbaren Darlegung ihrer Verhaltensweise, ih- rer differenzierten Angaben sowie der Verknüpfung ihrer Sachdarstellung mit den damals geführten Konversationen und den dabei erlebten Emotionen und Gedan- ken sehr glaubhaft erscheinen und sich auch mühelos mit dem übrigen Beweiser- gebnis in Übereinstimmung bringen lassen. Entgegen der Anklage (Urk. 21/1 S. 4) lässt sich aufgrund ihrer Schilderungen indes nicht erstellen, dass der Beschuldigte den Würgevorgang fortsetzte, als die Privatklägerin ihre Fingernägel in seinen Na- cken hineingedrückt bzw. -gebohrt gehabt hatte (vgl. vorstehend unter E. 6.3.9.). Weiter ist davon auszugehen, dass der eigentliche Würgevorgang auf dem Boden, der unter zusätzlicher Druckausübung erfolgte, merklich weniger als 60 Sekunden andauerte, wobei aber auch nicht auf die vom Beschuldigten behaupteten wenigen Sekunden abgestellt werden kann (vgl. vorstehend E. 6.3.8.). 6.4. Aus der Beweiswürdigung folgt, dass auf die konstante, detaillierte, originelle sowie nachvollziehbare und damit insgesamt glaubhafte Sachdarstellung der Pri- vatklägerin abgestellt werden kann. Sie steht mit dem übrigen Beweisergebnis im Einklang und vermag die Schilderungen des Beschuldigten, welche bereits für sich allein betrachtet gewisse Zweifel aufkommen lassen, mit rechtsgenügender Sicher- heit zu widerlegen. Demnach ist der Anklagesachverhalt mit der Ausnahme, dass nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte den Würgevorgang fortsetzte, als die Privat- klägerin ihre Fingernägel in seinen Nacken hineingedrückt bzw. -gebohrt gehabt hatte, und der eigentliche Würgevorgang auf dem Boden merklich weniger als eine Minute dauerte, auch hinsichtlich der noch strittigen Punkte erfüllt.

- 38 - IV. Rechtliche Würdigung A. Beschimpfung Von der Vorinstanz wurden die massgeblichen theoretischen Ausführungen zur (mehrfachen) Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB zutreffend wiedergege- ben und die entsprechende Subsumption korrekt vorgenommen, weshalb ohne Weiterungen vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 77 E. IV.1.-2., 2.1.- 2.3.). Mangels ersichtlicher Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe bzw. Anhaltspunkte für eine Strafbefreiung gemäss Art. 177 Abs. 2 oder 3 StGB ist der Beschuldigte deshalb ferner der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklage Seite 3) schuldig zu sprechen. B. Drohung Von der Vorinstanz wurden auch mit Bezug auf den Straftatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB die erforderlichen theoretischen Erwägungen ge- macht und die entsprechende Subsumption korrekt vorgenommen, weshalb ohne Weiterungen vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 77 E. IV.4., 4.1.- 4.3.). Mangels ersichtlicher Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ist der Beschuldigte deshalb ferner der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schul- dig zu sprechen. C. Tätlichkeiten

1. Art. 123 Ziff. 1 StGB bestraft Handlungen, die eine Schädigung des Menschen an Körper oder Gesundheit zur Folge haben (Abs. 1). In leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern (Abs. 2). Eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist demgegenüber bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat, anzunehmen (BGE 119 IV 25 E. 2a; 117 IV 14 E. 2a; je mit Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeit erweist sich insbesondere bei verursachten Quetschungen, Schrammen, Kratzern oder Prellungen als schwierig. Die Unterscheidung der Tatbestände hängt namentlich bei Eingriffen ohne äussere

- 39 - Spuren vom Mass des verursachten Schmerzes ab (BGE 107 IV 40 E. 5c mit Hin- weis). Abgrenzungsschwierigkeiten kann unter Umständen durch die Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 Satz 2 StGB begegnet werden. Da es sich bei den Begriffen der Tätlichkeit und der Verletzung der körperlichen Integrität um unbestimmte Rechts- begriffe handelt, räumt das Bundesgericht dem Sachgericht bei der Abgrenzung der beiden Tatbestände einen gewissen Ermessensspielraum ein (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweis).

2. Vorliegend erreichen die seitens des Beschuldigten an den Tag gelegten er- stellten physischen Einwirkungen auf die Privatklägerin noch nicht das Mass einer einfachen Körperverletzung, während sie das gesellschaftlich geduldete Mass kla- rerweise überschreiten. Er erfüllte deshalb den Tatbestand der Tätlichkeiten ge- mäss Art. 126 Abs. 1 StGB, wobei zu seinen Gunsten lediglich von einer Inkauf- nahme der bei der Privatklägerin dadurch bewirkten Schmerzen auszugehen ist.

3. Mangels ersichtlicher Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ist der Beschuldigte deshalb des Weiteren der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. D. Versuchte vorsätzliche Tötung / Gefährdung des Lebens

E. 7 f.; Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 6 (Widerruf), 9 (Herausgabe Klei- der und Mobiltelefon an Privatklägerin), 10 (Herausgabe Kleider an Beschuldigten),

E. 11 (Vernichtung von Spurenmaterial), 14 (Entschädigung amtliche Verteidigung),

E. 15 (Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft) sowie 16 (Kosten- festsetzung), in welchem Umfang das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwach- sen ist, was mittels Beschlusses festzustellen ist. III. Materielles A. Tatvorwürfe

- 14 - Hinsichtlich der berufungsgegenständlichen Tatvorwürfe ist grundsätzlich auf die Anklageschrift zu verweisen (Urk. 21/1). Vom Beschuldigten anerkannt wurde die zweite anklagegegenständliche Beschimpfung gemäss Anklage Seite 7 f. sowie die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. vorstehend E. II.3.2.), welche Vor- würfe damit kein Berufungsthema bilden. B. Beweisgrundsätze

1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK veran- kerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesge- richtes 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 2.3.2; 6B_913/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.2). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweize- rischen Strafprozessrechts, 4. A., Zürich 2023, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 148 IV 205 E. 2.4; 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsre- gel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig ein- leuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollzieh- bar sein (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung er- reicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausge-

- 15 - schlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahr- scheinlichkeit beruhen (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 227 f.; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1).

2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdar- stellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussa- gen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Per- son im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Ge- schehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entsprin- gen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3; je mit weiteren Hinweisen).

3. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägun- gen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffe- nen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigs- tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2.; BGE 138 IV 81 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichtes 7B_758/2024 vom

31. Juli 2024 E. 3.2; 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.2; je mit weiteren Hinweisen).

- 16 - C. Sachverhaltserstellung

E. 17 Juli 2014 E. 4.6). Nach der Rechtsprechung genügt nicht jede geistige Anomalie im sehr weiten medizinischen Sinn dem Eingangskriterium einer schweren psychi- schen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 Ingress StGB. Einzig psychopathologi- sche Zustände von einer gewissen Ausprägung oder relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankungen im medizinischen Sinne vermögen diesen An- forderungen zu genügen. Ist die Störung "mässig ausgeprägt", erfüllt sie das Krite- rium nicht (BGE 146 IV 1 E. 3.5.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_290/2016 vom

15. August 2016 E. 2.3.3 und E. 2.4.4). Zugeständnisse an die Exaktheit der Diagnose sind nur in besonderen Ausnahmefällen akzeptabel (BSK StGB I–HEER, Art. 59 StGB N 9). Die Beurteilung, ob eine vom psychiatrischen Sachverständigen diagnostizierte psychische Störung als schwer im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist, obliegt daher dem Gericht (Urteil des Bun- desgerichtes 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.4; zur Praxis der Gesamtbe- trachtung vgl. BGE 146 IV 1 E. 3.5.6). B. Standpunkte der Parteien

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt vorrangig die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB, wobei für sie auch die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB in Frage kommt. Sie begründet ihren Antrag insbesondere damit, dass die dem Beschuldigten gutachterlich attes- tierte Gesamtproblematik insbesondere im Bereich der Persönlichkeit von deutli- cher Ausprägung sei, weshalb sie im gesetzestechnischen Sinne unter der neues- ten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine schwere psychische Störung dar- stelle (Urk. 56 S. 15 f.; Urk. 78 S. 4 ff.; Urk. 106 S. 5 f.; Prot. I S. 21 f.).

2. Der Beschuldigte nahm nicht explizit Stellung mit Bezug auf den Antrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme (Urk. 53 S. 23). Sein Verteidiger sprach sich – auch im Rahmen der Berufungsverhandlung – insbesondere deshalb gegen die Anordnung einer ambulanten Massnahme aus, weil das Gutachten von Dr. med. L._____ diesbezüglich keine rechtsgenügende Grundlage darstellen würde, weil es krasse Mängel aufweisen würde und deshalb unverwertbar sei (Urk. 14/28 S. 1 ff.; Urk. 59 S. 35; Urk. 81 S. 2; Urk. 110 S. 21; vgl. auch Prot. II S. 41).

- 59 - C. Würdigung

1. Ein aktuelles psychiatrisches Gutachten – als Grundvoraussetzung für die An- ordnung einer Massnahme (vgl. Art. 56 Abs. 3 StGB) – liegt bei den Akten (Urk. 12/13). Gestützt darauf sind nachfolgend die weiteren Massnahmenvoraus- setzungen zu prüfen, wobei das Gericht das Gutachten grundsätzlich frei zu würdi- gen hat (Art. 10 Abs. 2 StPO), indes in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen darf. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen ge- gen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (zum Ganzen: BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1221/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.3.3; 6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.5). Der psychiatrische Gutachter Dr. med. L._____ legte schlüssig dar, wie seine Diagnosestellung einer Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Zü- gen (differentialdiagnostisch: Narzisstische Persönlichkeitsstörung [ICD-10: F60.8]) sowie eines schädlichen Gebrauchs von Cannabis (differentialdiagnostisch: Cannabisabhängigkeit [ICD-10: F12.1 bzw. F12.2]) zustande kam, wobei er andere Krankheitsbilder nicht ausschloss. Auch wurden Unklarheiten in der Diagnosestel- lung nachvollziehbar erläutert, wie z. B. der Umstand, dass ohne Gespräch oder zusätzliche Daten nicht beurteilbar sei, ob zum Beispiel eine Psychose oder eine Schizophrenie vorliegen könne (Urk. 55 S. 3). Gestützt auf die zitierte bundesge- richtliche Rechtsprechung ist zu verlangen, dass die psychische Störung klar fest- steht. Der Hinweis der sachverständigen Person auf psychotische Symptome, de- ren Ursachen noch nicht ganz geklärt waren, oder auf psychotische Phänomene, mit welchen die Straftaten des Exploranden in Zusammenhang stehen dürften, ge- nügt diesen Anforderungen – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 77 E. VI.3.2.) – somit nicht. Auch wenn der Gutachter Dr. med. L._____ die Unklarheiten in seiner Diagnose schlüssig und nachvollziehbar erläu- terte, vermag dies nichts daran zu ändern, dass diese mangels erforderlicher Ex- aktheit der Anordnung einer Massnahme entgegenstehen. Der vom Gutachter gel- tend gemachte Umstand, dass ohne Gespräch oder zusätzliche Daten nicht beur- teilbar sei, ob zum Beispiel eine Psychose oder eine Schizophrenie vorliegen könne (Urk. 55 S. 3), bekräftigt diese Schlussfolgerung denn auch. Deshalb ist die Anord-

- 60 - nung einer Massnahme mangels einer hinreichend klaren – auch multiplen (vgl. BGE 146 IV 21) – psychiatrischen Störung des Beschuldigten bzw. einer entspre- chenden Diagnosestellung bereits aus diesem Grund nicht möglich.

2. Der Antrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB ist deshalb abzuweisen. VII. Zivilansprüche A. Theoretische Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden theoretischen Grundlagen mit Bezug auf Schadenersatz sowie Genugtuung und deren adhäsionsweise Geltend- machung im Strafverfahren einlässlich und zutreffend dargelegt (Urk. 77 E. VII.1.,

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abtei- lung, vom 14. Juli 2023 hinsichtlich der Dispositivziffern 2 teilweise (Be- schimpfung gemäss Anklage Seite 7 f.; Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes), 6 (Widerruf), 9 (Herausgabe Kleider und Mobiltelefon an Privat- klägerin), 10 (Herausgabe Kleider an Beschuldigten), 11 (Vernichtung von Spurenmaterial), 14 (Entschädigung amtliche Verteidigung), 15 (Entschädi- gung unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft) sowie 16 (Kostenfestset- zung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB  der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklage Seite 3)  der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB.  - 67 -
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 966 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe und Fr. 800.– Busse.
  5. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
  6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
  7. Es wird keine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeord- net.
  8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 9. Januar 2023 beschlagnahmten Gegenstände: Mobiltelefon iPhone schwarz, IMEI 1, mit Displayschaden (Asservate-  Nr. A016'035'748) Mobiltelefon Androidone MDG2 rosé, IMEI 2, mit Displayschaden (As-  servate-Nr. A016'035'759) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils definitiv eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
  9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruchs wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.
  10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtu- ung von Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. April 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. - 68 -
  11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 24'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWST) Fr. 10'000.– unentgeltliche Vertretung (inkl. 8,1% MWST) Fr. 1'277.10 . M GWutSaTch)MteWn.ST)MWST)WST)MWST)MWST)MWST)MWST) MWST)
  12. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 17) wird bestätigt.
  13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläge- rin, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünf- tel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklä- gerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten. - 69 -
  14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll-  zugsdienste die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft im Doppel  für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft im Doppel  für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll-  zugsdienste die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Asservaten-Triage (unter Hin-  weis auf Dispositivziffer 6) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. 
  15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 70 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. November 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240097-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 22. November 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin sowie B._____, Privatklägerin und Drittberufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom

14. Juli 2023 (DG230002)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21/1). Urteil der Vorinstanz:

1. Das Verfahren wird in Bezug auf die angeklagten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB eingestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in  Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB;  der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB;  der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a  Ziff. 1 BetmG.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten (wovon bis und mit heute 469 Tage durch Haft erstanden sind), einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entspricht Fr. 900.–) und einer Busse von Fr. 100.–.

4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.

6. Auf den Antrag betreffend Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 28. März 2022 ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 3'600.–) wird nicht eingetre- ten.

- 3 -

7. Der Antrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB wird abgewiesen.

8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 9. Januar 2023 beschlagnahmten Gegenstände: Mobiltelefon iPhone schwarz, IMEI 1, mit Displayschaden (Asservate-  Nr. A016'035'748) Mobiltelefon androidone MDG2 rosé, IMEI 2, mit Displayschaden (As-  servate-Nr. A016'035'759) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils definitiv eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung resp. ihr gutscheinenden Verwendung überlassen.

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 5. April 2022 sowie vom

6. Januar 2023 beschlagnahmten Gegenstände: 1 Damenjeans (Asservate-Nr. A016'036'070)  1 Damenjacke (Asservate-Nr. A016'036'081)  Mobiltelefon Samsung Galaxy A52s, SM-A5288, mit Displayglasbruch  (Asservate-Nr. A016'404'403) werden der Privatklägerin nach telefonischer Voranmeldung und nach Vor- weisen eines Personalausweises innert einer Frist von 90 Tagen nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen von der Lagerbe- hörde (Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Güterstrasse 33, 8004 Zü- rich) herausgegeben. Nach Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung oder ihr gutscheinenden Verwendung über- lassen. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 90 Ta- gen zu vollziehen und zu dokumentieren.

10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 5. April 2022 beschlag- nahmten Gegenstände: 1 Trainerhose (Asservate-Nr. A016'035'704) 

- 4 - 1 T-Shirt (Asservate-Nr. A016'035'715)  1 Tanktop (Asservate-Nr. A016'035'726)  werden dem Beschuldigten bzw. seinem amtlichen Verteidiger nach telefoni- scher Voranmeldung und nach Vorweisen eines Personalausweises innert einer Frist von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ers- tes Verlangen von der Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, Asservate-Tri- age, Güterstrasse 33, 8004 Zürich) herausgegeben. Nach Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung oder ihr gut- scheinenden Verwendung überlassen. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 90 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.

11. Die gemäss Spurenberichten des FOR vom 5. April 2022 aufgelisteten Si- cherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger (Referenznummer 3 /

4) können nach rechtskräftiger Erledigung dieses Verfahrens vernichtet wer- den.

12. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Zivilanspruchs wird die Privat- klägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins ab 1. April 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

14. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 47'173.45 (inkl. Barauslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) festgesetzt.

15. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ für die unentgeltli- che Vertretung der Privatklägerin wird auf Fr. 29'796.40 (inkl. Barauslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) festgesetzt.

- 5 -

16. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'800.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 200.00 Nachträgliche Kosten Fr. 1'300.00 Beschwerde-Verfahren des Obergerichts Fr. 18'610.20 Auslagen schriftliches Gutachten Fr. 1'180.00 Auslagen Polizei Fr. 27.20 Entschädigung Zeuge Fr. 1'225.00 Auslagen mündliches Gutachten Fr. 47'173.45 Entschädigung amtliche Verteidigung Beschuldigter Fr. 29'796.40 Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatklägerin Fr. 113'312.25 Total

17. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfah- rens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung des Beschuldigten und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädi- gung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO). Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 110 S. 1 f.)

1. A._____ sei vom Vorwurf der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen.

2. A._____ sei wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB

- 6 - schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe zu bestra- fen.

3. Es seien die Genugtuungs- und Entschädigungsforderungen der Pri- vatklägerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Eventualiter seien die Zivilforderungen der Privatklägerin auf den Zivilweg zu ver- weisen.

4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien zu 7/8 und diejenigen der amtlichen Verteidigung vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 106 S. 1)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. Juli 2023 sei im Schuldpunkt zu bestätigen und der Beschuldigte sei hierfür mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen.

2. Es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB während des Vollzugs der Freiheitsstrafe anzuordnen.

c) Der Vertretung der Privatklägerin: (Urk. 107 S. 1)

1. Es sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 und in Ergänzung von Dis- positiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils der Beschuldigte auch der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 7 -

2. Es sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 13 des vorinstanzlichen Ur- teils der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtu- ung von Fr. 36'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. April 2022 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten. ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Das Bezirksgericht Dielsdorf, I. Abteilung, entschied mit Urteil vom

14. Juli 2023 im Verfahren DG230002. Gegen diesen Entscheid wurde seitens der Verteidigung, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsan- waltschaft oder Anklagebehörde) und der Privatklägerin jeweils fristgerecht Beru- fung angemeldet (Urk. 65, 67, 68) und erklärt (Urk. 78, 79, 81). Mit Präsidialverfü- gung vom 28. Februar 2024 (Urk. 85) wurde unter Hinweis auf die Berufungserklä- rungen der Parteien den jeweils übrigen Parteien Frist zur Erhebung einer An- schlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt und der Privatklä- gerin mit Wirkung ab 26. Januar 2024 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt so- wie in der Person von Rechtanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechts- beiständin bestellt. Nachdem seitens der Verteidigung gegen eine mögliche Anset- zung der Berufungsverhandlung auf den 7. Februar 2025 opponiert wurde (Urk. 87), ergingen am 25. Mai 2024 die Vorladungen an die Parteien zur Beru- fungsverhandlung auf den 22. November 2024 (Urk. 88).

2. Mit Beschluss vom 19. Juli 2024 (Urk. 90) wurde der im Rahmen der Beru- fungserklärung vom 31. Januar 2024 gestellte Beweisantrag der Verteidigung auf Einholung eines pharmakologisch-toxikologischen Gutachtens beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) gutgeheissen und das IRM Zürich in der Person von Prof. Dr. med. C._____ entsprechend beauftragt. Das Gutachten vom 6. August 2024 ging am 8. August 2024 beim Gericht ein (Urk. 93) und wurde den Parteien in der Folge mit Präsidialverfügung vom 9. August 2024 (Urk. 94) zu-

- 8 - gestellt. Den Parteien wurde gleichzeitig Frist zur Stellung allfälliger Ergänzungs- fragen an den Gutachter angesetzt, welche indes seitens der Parteien in der Folge nicht wahrgenommen wurde. Mit Eingabe vom 7. November 2024 (Urk. 97) liess der Beschuldigte weitere Beweisanträge stellen, zu denen die übrigen Parteien an- lässlich der Berufungsverhandlung Stellung nehmen konnten (Prot. II S. 32 f.). Wei- ter wurde auf Ersuchen der Verteidigung hin ein aktueller Führungsbericht über den Beschuldigten bei der Justizvollzugsanstalt Pöschwies eingeholt und den Parteien zur Kenntnis gebracht (Urk. 100, 103, 104/1-3, 105/1-3).

3. An der Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung sei- nes amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Staatsanwältin lic. iur. D._____ als Vertreterin der Anklagebehörde sowie Rechtanwältin lic. iur. Y._____ namens und in unentgeltlicher Vertretung der Privatklägerin (Prot. II S. 6). II. Prozessuales 1.1. Seitens der Privatklägerschaft wurde unter anderem die Einstellung des Ver- fahrens durch die Vorinstanz betreffend Tätlichkeiten gerügt und ein Schuldspruch beantragt (Urk. 79 S. 1 u. 5; Urk. 107 S. 1). Sie liess im Berufungsverfahren zu- sammengefasst ausführen, dass die vorinstanzlichen Erwägungen dazu nicht über- zeugen würden und überspitzt formalistisch seien. Es dürfe vorliegend davon aus- gegangen werden, dass die Privatklägerin bei der Polizei klar ihren Willen zum Aus- druck gebracht habe, dass der Beschuldigte für alle am 1. April 2022 gegen ihre körperliche Integrität gerichteten Handlungen – auch soweit es sich um Antragsde- likte handle und unabhängig von deren rechtlichen Qualifikation – zur Rechenschaft gezogen werden solle. Im Übrigen verwies sie auf ihre bereits im Vorverfahren ge- machten Äusserungen (Urk. 79 S. 1 u. 5; Urk. 107 S. 3). 1.2. Die Vorinstanz erwog, dass hinsichtlich der anklagegegenständlichen Tätlich- keiten – im Gegensatz zur anklagegegenständlichen Beschimpfung und Drohung – kein rechtsgenügender Strafantrag vorliege, wobei unerheblich sei, ob er bewusst nicht erhoben oder irgendwie vergessen worden sei. Deshalb sei das Verfahren diesbezüglich einzustellen (Urk. 77 E. II.1.2.).

- 9 - 1.3. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann nach Art. 30 Abs. 1 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Der Strafantrag ist die bedingungslose Willenserklärung des Verletzten, es solle für einen bestimmten Sachverhalt Strafverfolgung stattfinden (BGE 147 IV 199 E. 1.3 mit Hinweis). Der Strafantrag muss den Handlungsablauf bzw. die konkreten Um- stände umschreiben, für welche die Strafverfolgung verlangt wird. Allerdings ist nicht erforderlich, dass die Sachverhaltsumschreibung jedes Detail nennt (Urteile des Bundesgerichtes 7B_237/2022 vom 22. Februar 2024 E. 3.3.2; 6B_1340/2018 vom 15. Februar 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen). Eine Strafanzeige gilt als gültiger Strafantrag, wenn der Anzeigeerstatter seinen bedingungslosen Willen zur Straf- verfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenser- klärung weiterläuft. Die rechtliche Würdigung des zur Anzeige gebrachten Sach- verhalts obliegt den Strafbehörden (BGE 131 IV 97 E. 3.1; BGE 115 IV I E. 2a). Oftmals ergibt sich damit der auf die Strafverfolgung gerichtete Wille schon aus der blossen Strafanzeige, denn wer sich an eine Behörde wendet und diese über eine begangene Straftat in Kenntnis setzt, wird üblicherweise auch wollen, dass die an- gezeigte Person strafrechtlich belangt wird (Urteil des Bundesgerichtes 6B_972/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.5.1 mit Hinweis). Das Vorliegen eines Strafantrags ist eine Prozessvoraussetzung. Bei Fehlen eines gültigen Strafantrags fällt die Führung eines Strafverfahrens ausser Betracht (Art. 303 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 190 E. 1.5.2; 129 IV 305 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Ist die Strafverfol- gung bereits eröffnet worden, fehlt es aber an einem gültigen Strafantrag, ist das Verfahren einzustellen, weil ein Urteil definitiv nicht mehr ergehen kann (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO; Urteile des Bundesgerichtes 6B_42/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2.1; 6B_729/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.4.1; 6B_252/2020 vom 8. Sep- tember 2020 E. 4.3; je mit Hinweisen). Nach Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der an- tragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Ausgangspunkt des Fristbeginns bildet die Kenntnis des für den Strafantrag relevanten Inhalts. Dem Antragsberech- tigten müssen Täter und Tat, d.h. deren Tatbestandselemente, bekannt sein; erfor- derlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den

- 10 - Täter als aussichtsreich erscheinen lässt (BGE 142 IV 129 E. 4.3; Urteil des Bun- desgerichtes 7B_237/2022 vom 22. Februar 2024 E. 3.3.5; je mit Hinweisen). 1.4. Hinsichtlich Beschimpfung, Sachbeschädigung und Drohung liegt ein schrift- licher, gegenüber der Kantonspolizei Zürich erklärter Strafantrag der Privatklägerin vom 3. April 2022 bei den Akten (Urk. 2). Demgegenüber lässt sich ein entspre- chender explizit so bezeichneter Strafantrag bezüglich der angeklagten Tätlichkei- ten gemäss Art. 126 StGB (Anklageschrift, Urk. 21/1 S. 7) den Akten nicht entneh- men. Trotzdem hat die Privatklägerin ihrem Willen rechtsgenügend Ausdruck ver- liehen, dass sie den Beschuldigten auch hinsichtlich der anklagegegenständlichen Tätlichkeiten strafverfolgt haben wollte, zumal die davon betroffenen Handlungen bereits aus dem Polizeirapport vom 2. April 2022, von den Polizeibehörden allent- halben unter Körperverletzung subsumiert (vgl. Urk. 1/1 insb. S. 3 f.), hervorgehen. Dass sich in der Folge ergab, dass der in Frage stehende zur Anzeige gebrachte Sachverhalt nicht als Körperverletzung, sondern unter den anklagegegenständli- chen Tätlichkeiten qualifiziert wurde, vermag sich nicht zu Ungunsten der Privatklä- gerin auszuwirken. Es ist davon auszugehen, dass sie die zur Anzeige gebrachte Tat – ungeachtet der rechtlichen Qualifikation – verfolgt haben wollte. Aus den kon- kreten Umständen ergibt sich denn auch nichts anderes: So wurde das Strafan- tragsformular von der damals rechtlich nicht vertretenen Privatklägerin hinsichtlich der weiteren in Frage stehenden Antragsdelikte bereits am gleichen Tag unter- zeichnet und zu den Akten genommen (vgl. Urk. 2), an welchem ihre erste polizei- liche Befragung beendet wurde (Urk. 4/1 insb. S. 10). Es finden sich deshalb keine massgeblichen Anhaltspunkte, dass die Privatklägerin die Strafuntersuchung auf die übrigen Straftatbestände beschränkt haben wollte. Es liegt deswegen – entge- gen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 77 E. II.1.2.) – auch bezüglich der ankla- gegegenständlichen Tätlichkeiten ein gültiger Strafantrag vor. 2.1. Kurz vor und anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung die Beweisanträge, wonach die Privatklägerin und Dr. med. E._____ durch die Beru- fungsinstanz einzuvernehmen seien (Urk. 97 S. 3; Prot. II S. 28). Sie begründete die Beweisanträge damit, dass aufgrund der vorliegenden "Aussage-gegen-Aus- sage"-Konstellation sich auch das Berufungsgericht einen unmittelbaren Eindruck

- 11 - der Privatklägerin zu verschaffen und sie deshalb einzuvernehmen habe. Die Be- fragung von Dr. med. E._____ bringe ferner Klarheit über den Inhalt des Notfallbe- richts des Stadtspitals Waid vom 2. April 2022 (Urk. 6/6; Urk. 97 S. 3). 2.2. Seitens der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin wurde wie folgt zu die- sen Beweisanträgen der Verteidigung Stellung bezogen: Die Staatsanwaltschaft beantragte, es sei von einer erneuten Einvernahme der Privatklägerin abzusehen, zumal ihre Aussagen auf Video aufgezeichnet seien. Ebenfalls sei der Beweisan- trag betreffend Befragung von Dr. med. E._____ abzuweisen (Prot. II S. 32). Die Vertretung der Privatklägerin brachte vor, dass die Privatklägerin bereits dreimal im Verfahren befragt worden sei, weshalb eine erneute Einvernahme der Privatkläge- rin nicht notwendig sei. Von der Einvernahme von Dr. med. E._____ könne eben- falls abgesehen werden. Der fragliche Notfallbericht sei der Privatklägerin nicht zur Unterzeichnung vorgelegt worden und könne die stringenten und überzeugenden Darstellungen der Privatklägerin auch nicht erschüttern. Hinzu komme, dass bei den behandelnden Ärzten der Notfallstation die medizinische Versorgung und we- niger die komplexe Schilderung des Unfallhergangs im Vordergrund gestanden habe (Prot. II S. 33 f.). 2.3. Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage ei- ner Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig er- scheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aus- sageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1087/2019 vom 17. Fe- bruar 2021 E. 1.2.2; 6B_1352/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 2.4.2; 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Eine unmittelbare Beweisabnahme

- 12 - durch das Gericht erscheint bei sog. "Aussage-gegen-Aussage"-Konstellationen insbesondere geboten, wenn diesen grundlegende Bedeutung zukommt, es um schwere Vorwürfe geht und die belastenden Aussagen zudem Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1378/2021 vom

2. August 2023 E. 2.3.2; 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.1.2.1; 6B_639/2021, 6B_640/2021, 6B_663/2021 und 6B_685/2021 vom 27. September 2022 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). 2.4. Im vorliegenden Fall kann trotz einer "Aussage-gegen-Aussage"-Konstella- tion von einer erneuten Einvernahme der Privatklägerin abgesehen werden. Die Privatklägerin wurde bereits in der Untersuchung zweimal ausführlich zu den inkri- minierten Vorfällen befragt (Urk. 4/1 u. 4/3), wobei die einlässlich durchgeführte staatsanwaltliche Befragung auf Video festgehalten wurde (Urk. 4/2). Ferner wurde die Privatklägerin auch vor Vorinstanz sehr ausführlich befragt (Urk. 54). Wesent- lich ist in diesem Zusammenhang, dass sich das Gericht anhand der drei Befragun- gen und der Videoaufnahme der staatsanwaltlichen Einvernahme der Privatkläge- rin einen umfassenden und auch einen nahezu unmittelbaren Eindruck auch über ihr nonverbales Aussageverhalten verschaffen konnte. Eine erneute Einvernahme durch das Gericht drängt sich vor diesem Hintergrund nicht auf, zumal sie zum Kerngeschehen im Wesentlichen konstant ausgesagt hat, sodass auch keine Not- wendigkeit besteht, sie mit Widersprüchen zu konfrontieren. Von einer erneuten Einvernahme der Privatklägerin ist deshalb auch unter Mitberücksichtigung der massgeblichen Interessen (insbesondere die in Frage stehende Verurteilung und die damit in Verbindung stehenden Konsequenzen für den Beschuldigten einerseits und die mit einer erneuten Befragung zur Disposition stehende Belastung und all- fällige, damit verbundene Retraumatisierungsrisiken für die Privatklägerin anderer- seits) abzusehen. 2.5. Dem Notfallbericht des Stadtspitals Waid vom 2. April 2022 (Urk. 6/6) kommt im Rahmen der vorzunehmenden Beweiswürdigung letztlich keine entscheidende Rolle zu (s. dazu die nachstehend unter E. III.C.6.3.6. gemachten Erwägungen). Deshalb ist auf die seitens der Verteidigung beantragte Einvernahme von

- 13 - Dr. med. E._____ zu verzichten und ihr entsprechender Beweisantrag ebenfalls ab- zuweisen. 2.6. Im Übrigen drängen sich im Berufungsprozess – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen keine weiteren Beweiser- hebungen auf. 3.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementspre- chend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Beru- fungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein ins- gesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind. 3.2. Das vorinstanzliche Urteil wurde seitens des Beschuldigten, der Staatsanwalt- schaft und der Privatklägerschaft hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Einstellung), 2 (Schuldsprüche; ausser Beschimpfung gemäss Anklage Seite 7 f. sowie Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes), 3 (Strafe), 4 (Vollzug), 5 (Busse), 7 (Abwei- sung Anordnung ambulante Massnahme), 8 (Einziehung Mobiltelefone des Be- schuldigten), 12 (Schadenersatz), 13 (Genugtuung) sowie 17 (Kostenauflage) an- gefochten (vgl. Urk. 78; Urk. 79; Urk. 81; Urk. 110 S. 1 f.; Urk. 106 S. 1; Urk. 107 S. 1; Prot. II S. 39). Nicht angefochten wurde das vorinstanzliche Urteil demzufolge hinsichtlich der Dispositivziffern 2 teilweise (Beschimpfung gemäss Anklage Seite 7 f.; Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 6 (Widerruf), 9 (Herausgabe Klei- der und Mobiltelefon an Privatklägerin), 10 (Herausgabe Kleider an Beschuldigten), 11 (Vernichtung von Spurenmaterial), 14 (Entschädigung amtliche Verteidigung), 15 (Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft) sowie 16 (Kosten- festsetzung), in welchem Umfang das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwach- sen ist, was mittels Beschlusses festzustellen ist. III. Materielles A. Tatvorwürfe

- 14 - Hinsichtlich der berufungsgegenständlichen Tatvorwürfe ist grundsätzlich auf die Anklageschrift zu verweisen (Urk. 21/1). Vom Beschuldigten anerkannt wurde die zweite anklagegegenständliche Beschimpfung gemäss Anklage Seite 7 f. sowie die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. vorstehend E. II.3.2.), welche Vor- würfe damit kein Berufungsthema bilden. B. Beweisgrundsätze

1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK veran- kerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesge- richtes 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 2.3.2; 6B_913/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.2). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweize- rischen Strafprozessrechts, 4. A., Zürich 2023, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 148 IV 205 E. 2.4; 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsre- gel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig ein- leuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollzieh- bar sein (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung er- reicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausge-

- 15 - schlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahr- scheinlichkeit beruhen (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 227 f.; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1).

2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdar- stellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussa- gen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Per- son im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Ge- schehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entsprin- gen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3; je mit weiteren Hinweisen).

3. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägun- gen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffe- nen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigs- tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2.; BGE 138 IV 81 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichtes 7B_758/2024 vom

31. Juli 2024 E. 3.2; 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.2; je mit weiteren Hinweisen).

- 16 - C. Sachverhaltserstellung 1.1. Seitens des Beschuldigten wurde der ihm vorgeworfene berufungsgegen- ständliche Anklagesachverhalt – auch heute – mehrheitlich bestritten. Er stellt in Abrede, die ihm gemachten Vorwürfe der Beschimpfung (Anklage S. 3), Drohung, versuchten Tötung und Tätlichkeiten begangen zu haben (Urk. 53 S. 10 ff.; Urk. 97 S. 4 ff.; Urk. 110 S. 6 ff.; Prot. II S. 18 ff.) 1.2. Unverändert anerkannt wird seitens des Beschuldigten demgegenüber der zweitletzte Anklagesachverhalt (Beschimpfung gemäss Anklage S. 7 f.), wonach er die Privatklägerin mittels mehrerer Textnachrichten vom 1. bis 2. April 2022 in ihrer Ehre verletzt habe (Urk. 53 S. 18; Urk. 59 S. 33; Urk. 81 S. 3; Prot. II S. 23). Auch anerkannte er, gelegentlich Marihuana konsumiert zu haben (Urk. 53 S. 6), wobei er anlässlich der Berufungsverhandlung vorbrachte, dies nicht aktiv gemacht zu haben (Prot. II S. 23 f.).

2. Bei den Akten finden sich im Wesentlichen folgende massgebliche verwert- bare Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt zu prüfen: Die Einvernah- men des Beschuldigten (Urk. 3/1-3; Urk. 53; Prot. II S. 9 ff.), diejenigen der Privat- klägerin (Urk. 4/1; 4/2 [Videoaufnahme betr. Urk. 4/3]; 4/3; Urk. 54) sowie die Einver- nahmen der Zeugen F._____ (Urk. 5/1-2) und G._____ (Urk. 5/3-4), die Wahrneh- mungsberichte und die Zeugenaussagen von H._____ (Urk. 5/6 u. 5/8), K._____ (Urk. 5/9 u. 5/11), I._____ (Urk. 5/12 u. 5/14) und J._____ (Urk. 5/15 u. 5/17), das psychiatrische Gutachten betreffend den Beschuldigten von Dr. med. L._____ vom

27. September 2022 (Urk. 12/13) und seine entsprechenden Erläuterungen anläss- lich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 55), die jeweiligen Fotodokumen- tationen der Verletzungen der Privatklägerin und des Beschuldigten (Urk. 6/3 u. 7/1), die jeweiligen Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin und des Beschuldigten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom 4. Mai bzw. 6. Mai 2022 (Urk. 6/5 u. 7/3) sowie weitere medizinische Berichte betreffend die Privatklägerin (Urk. 6/6-8; Urk. 6/10), das Untersuchungsprotokoll sowie das pharmakologisch-toxikologische Gutachten und der Bericht der Blutal- koholanalyse des Beschuldigten (Urk. 8/2 u. 8/5-6), das Untersuchungsprotokoll sowie das pharmakologisch-toxikologische Gutachten der Privatklägerin (Urk. 9/2

- 17 -

u. 93), der Bericht der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten (Urk. 10/9), das Gutachten des IRM zur Auswertung und Beweiswertberechnung von DNA- Spuren (Urk. 11/3) sowie die seitens der Parteien anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und im Berufungsverfahren eingereichten Belege (Urk. 58/1a- 5n; Urk. 80/1a-3b; Urk. 108/1-4i). 3.1. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhal- ten, dass er als vom Strafverfahren Betroffener naheliegenderweise daran interes- siert ist, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen, was seine Glaubwürdigkeit etwas einschränkt. So oder anders steht vorliegend aber die Be- urteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Vordergrund. 3.2. Bei der Privatklägerin handelt es sich um eine langjährige Freundin bzw. Be- kannte des Beschuldigten (Urk. 4/3 S. 11 f. F/A 14 f.; Urk. 53 S. 11 ff.; Urk. 54 insb. S. 10 ff.), wobei sie gemäss der Privatklägerin vor vielen Jahren kurz nach dem ersten Kennenlernen auch sexuellen Kontakt gehabt hätten (Urk. 4/1 S. 4 F/A 7 f.; Urk. 4/3 S. 12 f. F/A 16 u. 24; Urk. 54 S. 12 f.). Gemäss der Privatklägerin sei es in der Vergangenheit zu Freundschaftsabbrüchen gekommen, was sie insbesondere auf Differenzen in der Diskussion über religiöse und politische Themen (Urk. 54 S. 11), aber auch auf ihre Beziehung zu einem anderen Mann (Urk. 4/3 S. 13 f. F/A 24 ff.) zurückführte. Laut dem Beschuldigten habe die Privatklägerin die An- schuldigungen gegen ihn erfunden, weil sie von ihm verschmäht bzw. nicht beach- tet worden sei (Urk. 53 S. 16), womit er ihr ein Rachemotiv unterstellt. Die Glaub- würdigkeit der Privatklägerin erweist sich vor dem Hintergrund ihrer nicht immer unbelasteten und zwischenzeitlich auch intimen Beziehung zum Beschuldigten als etwas eingeschränkt, weil eine noch immer bestehende – allenfalls auch einseitige

– emotionale Bindung und eine damit einhergehende Verletzlichkeit der Beteiligten das seitens des Beschuldigten geltend gemachte Motiv nicht ausschliesst. Auch verfolgt sie im vorliegenden Verfahren nicht unerhebliche finanzielle Interessen (vgl. Urk. 16/4; Urk. 57; Urk. 79; Urk. 107 S. 1), weshalb ihre Aussagen auch aus diesem Grund mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind. Von zentraler Bedeutung ist indes die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zum Kern- aber auch zum übrigen Rahmengeschehen, worauf noch einzugehen sein wird.

- 18 - 3.3. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des als Zeugen einvernommenen F._____ ist zu bemerken, dass es sich bei ihm um einen Nachbarn des Beschuldigten han- delt (Urk. 5/1 S. 1 f. F/A 3 ff.; Urk. 5/2 S. 3 F/A 7), wobei F._____ angab, den Be- schuldigten nicht gut zu kennen (Urk. 5/2 S. 3 F/A 9). Demgegenüber habe er die Privatklägerin am anklagegegenständlichen Abend zum ersten Mal getroffen (Urk. 5/2 S. 3 F/A 13). Seine Glaubwürdigkeit scheint vor dem Hintergrund der auch zum Beschuldigten bestehenden, doch sehr losen Verbindung nicht eingeschränkt. Zu- dem wurde er als Zeuge unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei unwahr- heitsgemässer Aussage gemäss Art. 307 StGB befragt, was seine Glaubwürdigkeit weiter stärkt. Im Zentrum steht aber die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 3.4. Die ebenfalls als Zeugin einvernommene G._____ gab an, den Beschuldigten und seine Familie bereits seit mehr als zehn Jahren und gut zu kennen (Urk. 5/3 S. 1 f. F/A 5 f.; Urk. 5/4 S. 3 F/A 8 ff.). Demgegenüber gab sie zu Protokoll, die Privat- klägerin am anklagegegenständlichen Abend zum ersten Mal getroffen zu haben (Urk. 5/3 S. 2 F/A 11; Urk. 5/4 S. 3 f. F/A 13). Ihre Glaubwürdigkeit scheint vor dem Hintergrund der langjährigen und guten Verbindung zum Beschuldigten etwas her- abgesetzt, auch wenn sie als Zeugin unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei unwahrheitsgemässer Aussage gemäss Art. 307 StGB einvernommen wurde. Im Vordergrund steht indes auch bei ihr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 3.5. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der weiteren als Zeugen einvernommenen vier Personen (H._____; K._____; I._____; J._____) ist zu bemerken, dass diese den Beschuldigten und die Privatklägerin zuvor jeweils nicht kannten und sie in ihrer Eigenschaft als Polizeibeamte im Zusammenhang mit dem anklagegegen- ständlichen Vorfall kennenlernten (Urk. 5/8 S. 2 F/A 7 f.; Urk. 5/11 S. 3 F/A 7 f.; Urk. 5/14 F/A 7 ff.; Urk. 5/17 S. 3 F/A 7 f.). Ihre Glaubwürdigkeit ist deshalb nicht herab- gesetzt. Ausserdem wurden diese Personen als Zeugen einvernommen und waren unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aus- sagen verpflichtet. Im Vordergrund steht aber auch bei ihnen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

4. Seitens der Vorinstanz wurden die Mehrheit der massgebenden Aussagen des Beschuldigten (Urk. 77 E. III.4.1.2.), der Privatklägerin (Urk. 77 E. III.4.1.1.) und

- 19 - der Zeugen F._____ (Urk. 77 E. III.4.1.3.) sowie G._____ (Urk. 77 E. III.4.1.4.) zu- sammengefasst und zutreffend wiedergegeben, weshalb vorab vollumfänglich dar- auf verwiesen werden kann. Ferner gab die Vorinstanz den wesentlichen Inhalt der Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten (Urk. 77 E. III.4.1.6.) sowie der Privatklägerin (Urk. 77 E. III.4.1.5.) zutreffend wieder. Anläss- lich der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte im Wesentlichen bei seiner Sachdarstellung (Prot. II S. 19 ff.). Er präzisierte, dass er die Privatklägerin mit der Hand unter Druckausübung auf den Kiefer am Hals gepackt habe, wobei er sich zu Demonstrationszwecken mit der Hand direkt unterhalb des Unterkiefers an den Hals fasste (Prot. II S. 22). Anschliessend seien sie gemeinsam zu Boden gegan- gen. Sobald die Privatklägerin auf dem Boden gelandet sei, habe sie aufgeschrien und von ihm abgelassen. Er habe sie ebenfalls losgelassen. Das sei eine Sache von ein paar Sekunden gewesen (Prot. II S. 22, 26). Der von ihm ausgeübte Druck habe sich auf die Schultern der Privatklägerin und mehr auf ihren Kiefer gerichtet. Es sei nicht so lange gegangen, dass – aus seiner Sicht – ihr Leben hätte gefährdet werden können (Prot. II S. 25 f.). Auf konkrete Nachfrage gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass das Drücken gegen den Kiefer der Privatklägerin nicht länger als fünf Sekunden gedauert habe (Prot. II S. 27).

5. Die vorgenommene Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, der Privat- klägerin und der Zeugen F._____ und G._____ sowie der weiteren Beweismittel durch die Vorinstanz (Urk. 77 E. III.4.2.3., 4.2.4., 4.2.6. u. 4.2.7.) erweist sich grund- sätzlich als zutreffend. Darauf kann vorgängig verwiesen werden. Die nachfolgende Beweiswürdigung ist im Wesentlichen im Sinne einer Ergänzung und Präzisierung insbesondere der vorinstanzlichen Erwägungen zu verstehen. 6.1. Beim anklagegegenständlichen Kerngeschehen vom 1. April 2022 waren le- diglich der Beschuldigte und die Privatklägerin zugegen, weshalb deren Aussagen im Rahmen der nachfolgend vorzunehmenden Beweiswürdigung von besonderer Relevanz sind. 6.2.1. Der Beschuldigte traf lediglich im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptver- handlung (Urk. 53 S. 10 ff.) sowie anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II

- 20 - S. 18 ff.) Aussagen zur Sache, weshalb die Konstanz seiner Aussagen nur be- schränkt überprüfbar ist. 6.2.2. Der Beschuldigte schilderte die Ereignisse des anklagegegenständlichen Abends ziemlich detailliert und über weite Strecken reflektiert. Die ausführliche Schilderung der Vorgeschichte (Urk. 53 S. 11 f.) deckt sich ferner weitestgehend mit derjenigen der übrigen Parteien, weshalb nicht mehr näher darauf einzugehen ist. 6.2.3. Zu vermerken ist, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Aussagen die Privatklägerin nicht grundsätzlich schlechtredet, sondern ihre Talente hervorhebt ("Die Privatklägerin hat eine sehr schöne Stimme und wäre sehr begabt"; Urk. 53 S. 11), was grundsätzlich für eine differenzierte Betrachtungsweise spricht. Als (potentiel- les) Motiv für eine Falschbezichtigung durch die Privatklägerin nennt der Beschul- digte den Umstand, dass sie verschmäht worden sei bzw. von ihm nicht beachtet worden sei (Urk. 53 S. 16), was nicht per se unplausibel erscheint. 6.2.4. Zu seinem damaligen Alkoholkonsum bemerkte der Beschuldigte, lediglich Grappa getrunken zu haben (Urk. 53 S. 12; Prot. II S. 19). Anlässlich der Berufungs- verhandlung ergänzte der Beschuldigte, er habe ein Schnapsglas bzw. ein "Schnäpschen" getrunken (Prot. II S. 19). Die Privatklägerin gab zwar an, der Be- schuldigte habe eine halbe Flasche getrunken, wobei sie indes von Rum sprach (Urk. 4/3 S. 12 F/A 18 ff. u. S. 25 F/A 101). Letztlich muss die exakte Trinkmenge offenbleiben. 6.2.5. Der Beschuldigte schilderte den Stimmungsumschwung am anklagegegen- ständlichen Abend und den Beginn der tätlichen Auseinandersetzung ausführlich und plausibel: Er habe sich – als die Privatklägerin das Zimmer für einen Toiletten- gang verlassen gehabt habe – mit G._____ über ihre jeweiligen Kinder ausge- tauscht. Die Privatklägerin habe sich dann bei ihrer Rückkehr laut in das Gespräch eingemischt, woraufhin er ihr gesagt habe, dass sie sich ruhig verhalten solle, da sie nicht wisse, um was es gehe. Daraufhin sei sie immer lauter geworden und sie habe begonnen, auf ihn einzureden. Er habe dann das Zimmer verlassen, um sich zu beruhigen, sei dann aber wieder ins Zimmer zurück (Urk. 53 S. 12; Prot. II S. 21). Nachdem F._____ und G._____ gegangen seien, habe die Privatklägerin "mit Sprü-

- 21 - chen angefangen", wobei auffällig erscheint, dass er deren Wortlaut weitestgehend nicht mehr anzugeben vermochte, welche unterbliebene Konkretisierung gewisse Zweifel an der Sachdarstellung des Beschuldigten weckt. Weiter schilderte der Be- schuldigte, dass er sie dann mehrfach gebeten habe, zu gehen bzw. ihn zumindest in Ruhe zu lassen. Als es nicht aufgehört habe, habe er ihre Sachen – Jacke und Tasche – genommen und vor die Tür gestellt (Urk. 53 S. 13; Prot. II S. 21), welche Darstellung wiederum glaubhaft erscheint. 6.2.6. Als die Privatklägerin nicht habe gehen wollen, habe er sie an den Oberar- men gepackt und nach draussen getragen, während sie sich dagegen gewehrt habe. Die Privatklägerin habe dann an die Tür gehämmert und er habe sie daraufhin geöffnet. Das Ganze habe sich zwei- bis dreimal wiederholt, bevor er in den Gang getreten sei und eine laute Diskussion zwischen ihnen beiden begonnen habe (Urk. 53 S. 13; Prot. II S. 21). Auch diese Beschreibung des Geschehensablaufs erscheint glaubhaft. Der Beschuldigte beschreibt in der Folge, dass es die Privat- klägerin gewesen sei, welche die tätlichen Handlungen intensiviert habe, indem sie ihm eine Kopfnuss gegeben habe. Unabhängig davon habe er sie nochmals an bei- den Armen gepackt und nach draussen getragen, wobei die Privatklägerin ihn ge- kratzt und geschlagen habe (Urk. 53 S. 14; Prot. II S. 22). Nach ihrem Absetzen am Hintereingang habe sie ihn dann "wie eine Wildkatze angesprungen", ihre Beine um seine Hüfte gelegt und ihre Nägel in seinen Hals gebohrt bzw. ihn mit den Nägeln im Nacken gepackt (Urk. 53 S. 14 u. 20; Prot. II S. 22). Darauf habe er reagiert, indem er sie an der Schulter gepackt habe. In dieser Situation habe er "richtig zu- gepackt" und sie mit seiner linken Hand am Hals gepackt, welche Umschreibung auf eine eingriffsintensive Handlung des Beschuldigten hinweist. Er habe Druck auf ihren Kiefer gegeben und sie festgehalten, sodass sie ihn nicht habe weiter schla- gen oder beissen können (Urk. 53 S. 14), wobei diesbezüglich besonders auffällt, dass der Beschuldigte kein vorheriges Beissen der Privatklägerin thematisierte, weshalb er das von ihm anscheinend befürchtete bzw. antizipierte Verhalten der Privatklägerin diesbezüglich ohne jeglichen konkreten vorherigen Anlass aggraviert. Es erscheint sodann – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorin- stanz (Urk. 77 E. III.4.2.4.) – lebensfremd, dass er die Privatklägerin als Reaktion auf ihr Verhalten gewürgt hat, anstatt ihre Arme, mit denen der Schmerz zugefügt

- 22 - wurde, zu packen und sie von sich zu stossen, zumal der Beschuldigte – was von ihm eingeräumt wird (vgl. Urk. 53 S. 19: "Zum Zeitpunkt der Tat war sie ungefähr 49 Kilogramm und ich 85 Kilogramm.") – zumindest im anklagegegenständlichen Zeit- punkt auch ungleich kräftiger als die zierliche Privatklägerin war. An seiner sehr rechtfertigend wirkenden Schilderung des anklagegegenständlichen Würgevorfalls bestehen deshalb erhebliche Zweifel. Ferner erweist sich die vom Beschuldigten gemachte Unterscheidung zwischen einem – zugegebenen (Urk. 53 S. 14 u. 17; Prot. II S. 22) – Am-Hals-Packen einerseits und einem – bestrittenen (Urk. 53 S. 16 f.; Prot. II S. 22) – Würgen der Privatklägerin andererseits als von eher theo- retischer Natur, insbesondere wenn der Vorgang durchaus eine gewisse Zeit in An- spruch nahm (vgl. nachstehend E. 6.3.8.). Schliesslich fällt auf, dass er andernorts plötzlich nur noch von einem An-die-Schulter-Packen spricht, den Hals der Privat- klägerin plötzlich unerwähnt lässt und lediglich ihren Kiefer fixiert haben will (Urk. 53 S. 20; vgl. auch Prot. II S. 22), was seine Sachdarstellung inkonsistent erscheinen lässt. 6.2.7. Eine längere Dauer seines Griffs an ihren Hals bzw. des Würgevorfalls wird vom Beschuldigten in Abrede gestellt, indem er ausführte, das Ganze habe während ein bis zwei Sekunden stattgefunden (Urk. 53 S. 17 f. u. 20) bzw. alles, was er ge- schildert habe, sei "in einem Atemzug" passiert (Urk. 53 S. 17) bzw. die Sache habe wenige Sekunden bzw. weniger als fünf Sekunden gedauert (Prot. II S. 22, 27), wo- mit seine Sachdarstellung derjenigen der Privatklägerin auch in dieser Hinsicht (s. nachstehend unter E. 6.3.8.) diametral entgegensteht. 6.2.8. Schliesslich bestreitet der Beschuldigte auch, im Rahmen des angeklagten Würgevorfalls gegenüber der Privatklägerin die Worte "Wo ist jetzt dein Allah" ver- wendet zu haben (Urk. 53 S. 19). 6.2.9. Hinsichtlich der anklagegegenständlichen Tätlichkeiten räumt der Beschul- digte ein, die Privatklägerin (nochmals) gepackt und nach draussen getragen zu haben (Urk. 53 S. 14; vgl. auch Prot. II S. 23), wobei er in Abrede stellt, sie gezogen zu haben (Urk. 53 S. 19).

- 23 - 6.2.10. Sodann bestreitet der Beschuldigte unverändert, die berufungsgegenständ- liche Beschimpfung (gemäss Anklage Seite 3) geäussert zu haben (Urk. 53 S. 18; Prot. II S. 21), was er – sollte sie tatsächlich nicht erfolgt sein – auch gar nicht anders bestreiten kann, weshalb sich seine entsprechende Aussage als grundsätzlich glaubhaft erweist. 6.2.11. Dasselbe gilt mit Bezug auf die anklagegegenständliche Drohung, deren Äusserung vom Beschuldigten in Abrede gestellt wird (Urk. 53 S. 18). 6.2.12. Zum weiteren Nachtatgeschehen sind in der Sachdarstellung des Beschul- digten keine Besonderheiten auszumachen (Urk. 53 insb. S. 15 f.; Prot. II S. 23

u. 25). Sie erweisen sich als glaubhaft. 6.2.13. Der Umstand, dass der Beschuldigte im Rahmen des Vorverfahrens jegli- che Aussagen zur Sache verweigerte, vermag sich nicht zu seinen Ungunsten aus- zuwirken. 6.2.14. Zusammenfassend erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten als weit- gehend glaubhaft. Seine Aussagen zum Rahmengeschehen und zur potentiellen Motivlage der Privatklägerin erweisen sich als plausibel und unauffällig. Aufhorchen lässt indes, dass der Beschuldigte sich nicht mehr an den Wortlaut gewisser Äus- serungen der Privatklägerin zu erinnern vermochte. Ferner sind insbesondere in Bezug auf den anklagegegenständlichen Würgevorfall gewisse Auffälligkeiten aus- zumachen. So aggraviert er die durch seine Handlungsweise antizipierte, von der Privatklägerin ausgehende Bedrohungslage. Sodann erscheint es lebensfremd, dass der Beschuldigte die Privatklägerin als Reaktion auf ihr Verhalten gewürgt hat, anstatt ihre Arme, mit denen ihm der Schmerz zugefügt wurde, zu packen und sie von sich zu stossen, zumal der Beschuldigte – was von ihm eingeräumt wird – auch ungleich kräftiger als die zierliche Privatklägerin war. An seiner sehr rechtfertigend wirkenden Schilderung des anklagegegenständlichen Würgevorfalls bestehen des- halb erhebliche Zweifel. Ferner erweist sich die vom Beschuldigten gemachte Un- terscheidung zwischen einem Am-Hals-Packen einerseits und einem Würgen der Privatklägerin andererseits, insbesondere wenn der Vorgang durchaus eine ge- wisse Zeit in Anspruch nahm, als von eher theoretischer Natur. Schliesslich fällt auf,

- 24 - dass er andernorts plötzlich nur noch von einem An-die-Schulter-Packen spricht, den Hals der Privatklägerin plötzlich unerwähnt lässt und lediglich ihren Kiefer fixiert haben will, was seine Sachdarstellung inkonsistent erscheinen lässt. Insgesamt be- stehen demzufolge mit Bezug auf den anklagegegenständlichen Würgevorfall ge- wisse Zweifel an den Schilderungen des Beschuldigten, demgegenüber sich seine weitere Darstellung als weitestgehend plausibel erweist. 6.3.1. Die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich insgesamt als sehr detail- reich, kohärent und in sich stimmig. Überzeugend und konstant schilderte die Pri- vatklägerin, wie die Stimmung am besagten Abend gekippt und die Diskussion hit- ziger geworden sei: Spezifischer gab sie an, dass sie, bevor sie auf die Toilette gegangen sei, gesagt habe, dass es typisch für den Beschuldigten sei, dass es für ihn kein "Aber" gebe und er jeweils das letzte Wort habe (Urk. 4/1 S. 2 F/A 5; Urk. 54 S. 13), woraufhin er sie angeherrscht und ihr gegenüber geäussert habe, dass sie nichts zu sagen habe (Urk. 4/1 S. 2 F/A 5) bzw. sie sich nicht einmischen solle (Urk. 54 S. 4 f. u. 14 f.). Der Beschuldigte habe sich aufgeregt und bei ihrer Rück- kehr von der Toilette gestikuliert und Selbstgespräche geführt (Urk. 4/3 S. 4 f. F/A 12; Urk. 54 S. 5) bzw. sei sie zuerst davon ausgegangen, dass er am Telefon sei (Urk. 4/1 S. 2 F/A 5; Urk. 54 S. 5 u. 14). 6.3.2. Auch den weiteren Verlauf des Geschehens schilderte die Privatklägerin konstant: Sie habe dem Beschuldigten gesagt, "versuche doch Deine Gäste zu respektieren" (Urk. 4/1 S. 2 F/A 5; Urk. 4/3 S. 5 F/A 12; Urk. 54 S. 5 u. 19), woraufhin er sie als "Nutte" beschimpft habe, weil sie etwas mit – ihrem gemeinsamen Kolle- gen – M._____ gehabt habe (Urk. 4/1 S. 9 F/A 52 ff.; Urk. 4/3 S. 5 F/A 12; Urk. 54 S. 5) bzw. weil Frauen nur geschaffen worden seien, um den Männern zu dienen. Weiter habe er Jesus Christus angesprochen und ihr dreimal gesagt, sie würde in die Hölle kommen, bevor die Todesdrohung ausgesprochen worden sei (Urk. 4/1 S. 2 F/A 5; Urk. 4/3 S. 5 F/A 12; Urk. 54 S. 5 u. 16). Ein Indiz, dass dem Beschul- digten die Artikulierung des Begriffs "Nutte" im Zusammenhang mit der Privatkläge- rin nicht ganz fremd sein dürfte, stellt die – von ihm anerkannte – Textnachricht vom

1. April 2022, 23:52:38 Uhr, dar, worin er ihn – auch wenn grammatikalisch falsch geschrieben ("Du huere note") – kurz darauf (allenfalls erneut) verwendete.

- 25 - 6.3.3. Gleichbleibend gab die Privatklägerin des Weiteren an, der Beschuldigte habe ihr angedroht, er sei nicht wie die anderen und würde sie umbringen (Urk. 4/1 S. 2 F/A 5 bzw. S. 8 F/A 43; Urk. 4/3 S. 5 F/A 12 u. S. 14 F/A 29; Urk. 54 S. 6, 16

u. 19), wobei die Wiedergabe dieser Formulierung bereits aufgrund ihrer Originalität und Singularität sehr glaubhaft erscheint und auf Selbsterlebtes hinweist. 6.3.4. Glaubhaft schilderte die Privatklägerin ausserdem, wie sie die Todesdro- hung zuerst so aufgenommen gehabt hätte, dass man mit ihm nicht zu diskutieren brauche bzw. das nicht probieren solle und er ihr den Mund stopfen würde bzw. dass kein Raum für Diskussion bestände (Urk. 4/1 S. 8 F/A 48; Urk. 4/3 S. 5 F/A 12). In diesem Moment habe sie einfach gewusst, dass sie einfach ruhig bleiben müsse, und sie habe das Gefühl gehabt, dass er ihr schon zeigen würde, dass sie keine Chance gegen ihn habe, wenn sie weitergesprochen hätte (Urk. 4/1 S. 8 F/A 44). Todesangst habe sie damals aber nicht gehabt (Urk. 4/1 S. 8 F/A 45) bzw. gedacht, das sei das männliche Ego (Urk. 4/1 S. 8 f. F/A 49), womit sie den Beschuldigten wiederum nicht übermässig belastet, was die Überzeugungskraft ihrer Aussagen ebenfalls stützt. Eindringlich schilderte die Privatklägerin in der Folge, wie die man- gelnde Einsicht des Beschuldigten hinsichtlich seines anklagegegenständlichen Verhaltens bei ihr indes zu einer Realisierung des Ausmasses des Geschehenen geführt habe (Urk. 4/3 S. 30 F/A 141 u. S. 31). Dass ihr dadurch bewusst wurde, dass der Beschuldigte seine Drohung auch wahrmachen könnte, bzw. sie seine Aussage vor dem Hintergrund des anklagegegenständlichen Vorfalls und der da- durch bewirkten Haft des Beschuldigten neu gedeutet hat, erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Aussage, dass sie grosse Angst vor dem Beschuldigten habe (Urk. 4/1 S. 9 F/A 51; Urk. 4/3 S. 31), erweist sich gestützt auf ihre eindringliche und nachvollziehbare Schilderung ihrer emotionellen Lage im Zeitpunkt des anklagege- genständlichen Vorfalls wie auch deren Entwicklung in der Folgezeit als äusserst glaubhaft. 6.3.5. Nach dem Aussprechen der Todesdrohung habe der Beschuldigte die Pri- vatklägerin gemäss ihrer Sachdarstellung mit voller Wucht aus dem Zimmer gesto- ssen (Urk. 4/3 S. 15 F/A 31; Urk. 54 S. 6), wobei sie präzisierte, dass es zwei Raus- würfe gegeben habe: Vor dem Würgen habe der Beschuldigte sie hinausgeschubst

- 26 - gehabt und nach dem Würgen habe er sie rausgeschmissen, wobei sie nicht mehr wisse, was beim ersten und was beim zweiten Rauswurf genau gewesen sei, dass es aber immer mit einem grossen Kraftaufwand verbunden gewesen sei (Urk. 4/1 S. 2 F/A 5; Urk. 4/3 S. 7 F/A 12 u. S. 15 F/A 31 f.; Urk. 54 S. 20). Auch wenn diese Schilderungen der Privatklägerin weniger detailliert als die übrigen erfolgten, erweist sich auch ihre diesbezügliche Sachdarstellung keineswegs als unglaubhaft, lässt sich die geltend gemachte Wahrnehmung dieser Ereignisse doch angesichts des dynamischen und zeitlich gedrängten Handlungsgeschehens ohne Weiteres nach- vollziehen. Gründe, an der Sachdarstellung der Privatklägerin zu zweifeln, lassen diese Schilderungen jedenfalls nicht aufkommen, woran auch die Vorbringen der Verteidigung in Bezug auf die gestützt auf ihre Angaben unklare Initiierung des Weggangs der Privatklägerin (vgl. Urk. 97 S. 7 u. 13; Urk. 110 S. 9) nichts zu ändern vermögen, weil diesbezüglich bereits mehrere Gründe bzw. Versionen gleichzeitig

– z. B. er wollte, dass sie geht, was sie ungeachtet seines Wunsches ebenfalls wollte – bestehen können. 6.3.6. Eindringlich und konstant schilderte die Privatklägerin den anklagegegen- ständlichen Würgevorfall: Sie seien in der Mitte des Zimmers gestanden, als der Beschuldigte aus dem Nichts begonnen habe, sie zu würgen (Urk. 4/1 S. 2 F/A 5 bzw. S. 4 F/A 12). Der Beschuldigte habe ihr frontal gegenüberstehend einmal mit beiden Händen zugegriffen und nicht mehr losgelassen, bis sie ihre Nägel in seinen Nacken reingestochen habe (Urk. 4/1 S. 2 f. F/A 5 bzw. S. 4 f. F/A 13 f. sowie S. 6 F/A 22; Urk. 4/3 S. 15 f. F/A 34 u. 38). Zuerst seien sie gestanden, dann habe er sie mit Schwung zu Boden gebracht, wobei sie mit der rechten Schulter zuerst am Bo- den aufgetroffen sei und er über ihr gewesen sei. Ihre Beine seien gerade gewesen und er habe mit seinen Knien zusätzlich Kraft ausüben können (Urk. 4/3 S. 15 f. F/A 37 u. 39 bzw. S. 19 F/A 60 u. 63; Urk. 54 S. 6). Nach vielleicht zehn Sekunden bzw. nach ein paar Sekunden habe sie realisiert, dass er das ernst meine und sie nicht mehr loslasse (Urk. 4/3 S. 6 F/A 12; Urk. 54 S. 6), bzw. habe sie einige Se- kunden gebraucht, bis sie verstanden habe, was überhaupt passiert (Urk. 54 S. 16). Gleichbleibend beschrieb sie auch die Verstärkung des Würgens durch den Be- schuldigten mittels seines Gewichtseinsatzes: Als der Beschuldigte nicht mehr fes- ter hätte zudrücken können, habe er angefangen, sie mit seinem Gewicht zusätzlich

- 27 - (gegen den Boden) zu drücken (Urk. 4/1 S. 5 F/A 19 u. S. 6 f. F/A 31 u. 33; Urk. 4/3 S. 6 F/12 u. 15 f. F/A 36 u. 41; Urk. 54 S. 6). Konstant gab sie an, dass der Beschul- digte gegen Ende des Würgevorgangs "Wo ist jetzt dein Allah" gesagt habe (Urk. 4/1 S. 2 F/A 5; Urk. 4/3 S. 6 F/A 13 u. 16 F/A 41; Urk. 54 S. 6). Dass sie vor Polizei erwähnte, dass der Beschuldigte diese Aussage mehrfach getroffen habe (Urk. 4/1 S. 2 F/A 5), was durch die nachherigen Einvernahmen lediglich teilweise widerspiegelt wird (Urk. 4/3 S. 6 F/A 13 u. 16 F/A 41; Urk. 54 S. 6), vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht einzuschränken, zumal aus den übrigen Ein- vernahmen eine Wiederholung der Aussage durch den Beschuldigten nicht ausge- schlossen scheint bzw. sie vor Staatsanwaltschaft explizit eine zweifache Nennung erwähnte (Urk. 4/3 S. 6 F/A 13). Auch der Umstand, dass aus dem Notfallbericht der Chirurgischen Klinik des Stadtspitals Waid vom 2. April 2022 hervorgeht, dass sich der Würgevorfall "im Freien" abgespielt haben soll (vgl. Urk. 6/6), stellt – ent- gegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 59 S. 17 f.; Urk. 97 S. 9 f.; Urk. 110 S. 12) – keinen Grund dar, an der Sachdarstellung der Privatklägerin zu zweifeln. Mit der Vorinstanz (Urk. 77 E. III. 4.2.3. S. 34) ist aufgrund dieses Protokolls – auch aufgrund mangelnder Gegenzeichnung durch die Privatklägerin – nicht erstellt, dass sie zu Beginn tatsächlich gesagt hätte, die Würgeattacke sei im Freien vorgefallen, sondern lediglich, dass der bzw. die protokollierende Mitarbeiter/Mitarbeiterin dies so verstanden hat. Dass sich der seitens der Verteidigung offerierte Zeuge Dr. med. E._____ nach dermassen langer Zeit noch an ein solches Detail der Unterhaltung mit der Privatklägerin zu erinnern vermöchte, ist sehr unwahrscheinlich. Ausserdem ist ein Missverständnis zwischen der Privatklägerin und Dr. med. E._____ nicht aus- geschlossen, zumal mehrere tätliche Vorkommnisse thematisiert wurden: Eine na- heliegende Option ist, dass die Privatklägerin im Zusammenhang mit einem Teil der tätlichen Übergriffe von "Draussen" gesprochen hat und damit ausserhalb des Zim- mers des Beschuldigten, aber nicht im "Freien" gemeint hat, wo er sie schliesslich aber deponiert hatte, womit ein Bezug zum "Freien" auch gestützt auf ihre Sachdar- stellung besteht. Aus dem Umstand, dass am Tatort (Zimmer des Beschuldigten) keine Spuren, die auf eine tätliche Auseinandersetzung hinweisen, gefunden wor- den seien, kann – entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 110 S. 13) – weder zu Guns- ten noch zu Lasten des Beschuldigten etwas abgeleitet werden, da auch keine An-

- 28 - haltspunkte vorliegen, dass Mobiliar oder dergleichen bei der Auseinandersetzung involviert gewesen wäre. Auch anhand dieses Einwands der Verteidigung lässt sich demnach kein widersprüchliches und somit unglaubhaftes Aussageverhalten der Privatklägerin erstellen. 6.3.7. Auch die Wiedergabe ihres Gedankenganges während des Würgens ("Ich lag am Boden, schaute ihn an, und dachte mir einfach, Bitte hör auf! Ich konnte nicht um Hilfe schreien, konnte nicht mehr sprechen."; Urk. 4/1 S. 3 F/A 5) sowie die einlässlich geschilderten unmittelbaren physischen Auswirkungen erweisen sich als authen- tisch. Die Privatklägerin bejahte konstant, beim Würgevorfall Todesangst gehabt zu haben (Urk. 4/1 S. 5 F/A 17 u. S. 6 f. F/A 31; Urk. 4/3 S. 17 F/A 51), bzw. führte sie aus, sie habe sich gefühlt, als würde der Beschuldigte Gott spielen und diese Macht haben, um ihr zu zeigen, dass er über ihr Leben bestimmen und sie umbringen könne (Urk. 4/1 S. 5 F/A 17). Ferner legte die Privatklägerin gleichbleibend dar, dass es ein Gefühl gewesen sei, als würde ihr Gesicht einschlafen. Weiter beschrieb sie ein Kribbeln, das sich anfühlte wie "bevor die Haut taub" werde, und verglich die physischen Auswirkungen des Würgens auf ihren Kopf mit einem Thermometer, das an- bzw. hochsteige. Stringent und bildlich schilderte sie im Weiteren, dass sie das Gefühl gehabt habe, dass ihre Augäpfel fast herausgefallen wären oder kurz vor dem Platzen bzw. Explodieren waren und dass das Gehirn bzw. die Gehirnflüssig- keit aus ihren Ohren herauslaufen würde. Ihre Augen seien nach oben gekippt, was eine Fixation ihres Blickes verunmöglicht habe (Urk. 4/1 S. 2 F/A 5 bzw. S. 5 F/A 20; Urk. 4/3 S. 6 F/A 13; Urk. 54 S. 6). Ohnmächtig sei sie nicht geworden, sei aber kurz davorgestanden, hätte der Beschuldigte nicht losgelassen (Urk. 4/1 S. 6 F/A 25). Auch verneinte die Privatklägerin, einen Urinabgang gehabt zu haben (Urk. 4/1 S. 6 F/A 26). Diese eindrückliche und detaillierte Schilderung der spezifischen physi- schen Reaktionen ihres Körpers auf das Würgen spricht – entgegen der anderslau- tenden Auffassung der Verteidigung (Urk. 97 S. 8 f. u. 12; Urk. 110 S. 10 f.) – klar für Selbsterlebtes und führt die dramatische Situation, in welcher sich die Privatklä- gerin damals befand, plastisch vor Augen. Gleichzeitig bejaht die Privatklägerin nicht jede im Raum stehende mögliche physische Konsequenz des Handelns des Beschuldigten. Auch deshalb erscheinen ihre Angaben als verlässlich, weil sie

– wenn man von der Suggestionsthese der Verteidigung ausgeht (vgl. Urk. 59

- 29 - S. 23 ff.; Urk. 97 S. 8 f.; Urk. 110 S. 10 f.; s. auch nachstehend unter E. 6.3.12) – gewisse typische Symptome einer Strangulation (Urinabgang; Bewusstlosigkeit) un- erwähnt lässt bzw. in Abrede stellt. 6.3.8. Auch die Dauer des Würgens durch den Beschuldigten schilderte die Pri- vatklägerin grundsätzlich in sich konsistent, indem sie von sicher bzw. etwa einer Minute bzw. von zwischen 60 und 70 Sekunden sprach (Urk. 4/1 S. 5 F/A 14; Urk. 4/3 S. 16 F/A 40 f.). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu bemerken, dass bei Würdigung der diesbezüglich vorliegenden Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass der eigentliche Würgevorgang (Würgen auf dem Boden) zwar unter zusätzlicher Druckausübung erfolgte, aber merklich we- niger als eine Minute dauerte. Auf die vom Beschuldigten angegeben wenigen Se- kunden des Zudrückens kann mit Blick auf die Schilderungen der Privatklägerin aber auch nicht abgestellt werden. Für diese Schlussfolgerung spricht einerseits die von der Privatklägerin beschriebenen subjektiven Symptome einer sauerstoffman- gelbedingten Hirnfunktionsstörung und andererseits die Tatsache, dass zwar keine objektivierbaren Befunde einer Stauungsblutung bei der Privatklägerin festgestellt werden konnten, wobei dennoch von einer Lebensgefahr für die Privatklägerin aus- zugehen ist (vgl. dazu hinten E. 6.3.13. u. IV.D.3.4.). 6.3.9. Glaubhaft gab die Privatklägerin ferner zu Protokoll, sich gegen das Würgen des Beschuldigten gewehrt zu haben, wobei sie versucht habe, mit ihren Händen und ihren Beinen herumzufuchteln, was aber einfach nichts gebracht habe, bzw. habe sie versucht, ihn mit den Beinen wegzutreten (Urk. 4/3 S. 15 f. F/A 37; Urk. 54 S. 6 u. 16), woraufhin er zurückgewichen sei, sie aber nicht losgelassen habe (Urk. 54 S. 6). Auch wenn hinsichtlich der von der Privatklägerin an den Tag geleg- ten Abwehrversuche einerseits die Arme und die Beine und andererseits aber le- diglich die Beine erwähnt werden, welche sie diesbezüglich eingesetzt habe, ver- mag diese leichte Inkohärenz ihre Sachdarstellung nicht in Frage zu stellen. So ist nicht auszuschliessen, dass sie sich in stehender Position noch mit den Händen zu wehren vermochte, während ihr eine Gegenwehr in liegender Stellung angesichts des vom Beschuldigten eingesetzten Körpergewichts mit der damit einhergehenden Fixationswirkung ihres Körpers nicht mehr möglich war. Konstant gab die Privatklä-

- 30 - gerin wiederum an, dass das Würgen des Beschuldigten erst geendet habe, als sie ihre Fingernägel in seinen Nacken bzw. in seine Halsregion reingestochen bzw. ihn gekratzt habe (Urk. 4/1 S. 2 f. F/A 5 u. S. 6 F/A 22; Urk. 4/3 S. 15 f. F/A 34 u. 38; Urk. 54 S. 6). Danach habe sie – am Boden liegend – während ca. 15 bis 20 Se- kunden versucht, Luft zu bekommen (Urk. 54 S. 6 u. 17). Auch dieses Aussagever- halten lässt sich mühelos mit der übrigen von ihr gemachten Sachdarstellung in Übereinstimmung bringen. Entgegen der Anklage (Urk. 21/1 S. 4) lässt sich auf- grund ihrer Schilderungen indes nicht erstellen, dass der Beschuldigte den Würge- vorgang fortsetzte, als die Privatklägerin ihre Fingernägel in seinen Nacken hinein- gedrückt bzw. -gebohrt gehabt hatte, weil unklar bleibt (s. insb. Urk. 4/3 S. 15 F/A 34

u. S. 16 F/A 41), ob zwischen einem (vorgängigen) Hineindrücken der Fingernägel und einem nachfolgenden zusätzlichen Kratzen mit diesen die dafür massgebliche Zeit verstrich. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach dem Hineinbohren der Fingernägel in seinen Nacken vielmehr von ihrem Hals abliess. 6.3.10. Dass die Privatklägerin ungeachtet der geltend gemachten Todesangst ins Zimmer des Beschuldigten zurückkehrte, erscheint zwar durchaus irrational, ver- mag aber den reellen Bestand der behaupteten Todesangst – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 59 S. 16 f.; Urk. 97 S. 6 f. u. 12; Prot. I S. 33; Urk. 107 S. 6 f.; Urk. 110 S. 6 f.) – letztlich nicht auszuschliessen. Auch die Privatklägerin selbst gab konstant zu Protokoll, dass sie dies nicht begreifen könne bzw. sich dies nicht er- klären könne, weshalb sie im damaligen Zeitpunkt "einfach ihre Sachen" gewollt habe (Urk. 4/3 S. 18 F/A 54; Urk. 54 S. 7 u. 17 ff.). Ihr Verhalten erscheint – im Gegensatz zu einer Flucht – zwar nicht naheliegend, aber auch nicht völlig abwegig oder lebensfremd, wäre das Zurücklassen der Tasche mit Portemonnaie und ihres (Arbeits-)Schlüssels doch offensichtlich mit (weiteren) Unannehmlichkeiten verbun- den gewesen und hätte sie diesbezüglich in einem späteren Zeitpunkt erneut mit dem Beschuldigten in Kontakt treten müssen, was sie gerade vermeiden wollte. Das damit in Zusammenhang stehende (kurzzeitige) Ausblenden des Geschehenen (entsprechend die Vertreterin der Privatklägerin: Urk. 57 S. 2 f.; Urk. 107 S. 5 f.) und das Fokussieren auf ein Funktionieren in der näheren Zukunft kann denn auch durchaus als eine Bewältigungsstrategie angesehen werden und erweist sich vor diesem Hintergrund als nachvollziehbar. Auch erscheint ein rationales Handeln ge-

- 31 - rade auch in einer Ausnahmesituation wie der vorliegenden nicht zwingend zu sein. Daraus – wie die Verteidigung (Urk. 59 S. 16 f. u. 26; Urk. 110 S. 7 u. 15) – zu folgern, dass der Würgevorfall weniger gravierend ausgefallen sein könnte, als wie er von der Privatklägerin geschildert wurde, geht deshalb fehl. 6.3.11. Leichte Inkohärenzen sind in Bezug auf die von der Privatklägerin gemach- ten Angaben hinsichtlich der Menge der von ihr konsumierten alkoholischen Ge- tränke festzustellen. So sprach die Privatklägerin von Prosecco und Wein (Urk. 4/3 S. 12 F/A 17), welche sie am anklagegegenständlichen Abend konsumiert gehabt habe. Ob dabei ein Glas (Urk. 4/1 S. 1 F/A 5) bzw. eineinhalb bzw. zwei (Urk. 9/2; Urk. 54 S. 4; Urk. 54 S. 13) Gläser bzw. Döschen (Urk. 54 S. 13) resp. 2 Deziliter (Urk. 9/2) Prosecco resultierten und dann Wein (Urk. 4/3 S. 4 F/A 12), von welchem sie vielleicht zwei Gläser (Urk. 54 S. 13) bzw. 1 ½ Gläser resp. ca. 1 bis 2 Deziliter (Urk. 9/2) getrunken habe, muss gestützt auf ihre uneinheitlichen Angaben offen- bleiben. Ihre Sachdarstellung erweist sich indes als nicht unglaubhaft, wusste sie doch noch – insofern auch nachgefragt wurde – um die ungefähr konsumierten Masseinheiten hinsichtlich ihres – insgesamt nicht sehr hohen – Prosecco- und Weinkonsums Bescheid. Auch vermag der Einwand der Verteidigung, wonach sie in relativ kurzer Zeit viel Alkohol konsumiert und einen halben Joint geraucht habe, weshalb ihre Wahrnehmungsfähigkeit stark beeinträchtigt gewesen sei (Urk. 59 S. 21 ff.; Urk. 97 S. 11), gerade auch aufgrund des hohen Detaillierungsgrades und der Differenziertheit ihrer Schilderungen der anklagegegenständlichen Vorfälle nicht zu überzeugen. Abgesehen davon ist zu vermerken, dass an dieser Beurteilung auch der pharmakologisch-toxikologische Befund seitens des IRM vom 6. Au- gust 2024 (Urk. 93) und – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung und Be- gründung der Vorinstanz (Urk. 77 E. III.4.2.3. S. 35) – auch die seitens der Vertei- digung (vgl. Urk. 59 S. 22 f.) ins Feld geführten weiteren Testuntersuchungen des IRM vom 2. April 2022 (Urk. 9/2) nichts zu ändern vermögen. Aufgrund des Um- stands, dass zwischen dem interessierenden Ereignis und der Blutentnahme mehr als 24 Stunden vergingen, kann gestützt auf den erwähnten Befund nicht beurteilt werden, welche Alkoholkonzentration im Ereigniszeitpunkt bei der Privatklägerin vorlag und ob sie damals unter der Wirkung von Cannabis stand oder nicht.

- 32 - 6.3.12. In Bezug auf das von der Privatklägerin im Nachgang zum anklagegegen- ständlichen Vorfall an den Tag gelegte Verhalten lassen sich keine Auffälligkeiten feststellen. Die von der Privatklägerin angegebenen Gründe – die auch gegenüber ihren Eltern bestehende Scham und ihr Bestreben, möglichst rasch wieder im Alltag Tritt zu fassen –, welche sie hinsichtlich ihres Absehens von einer zeitnäheren Straf- anzeige gegen den Beschuldigten ins Feld führte (Urk. 4/3 S. 7 f. F/A 12 u. S. 20 F/A 67; Urk. 54 S. 20), erscheinen als eine lebensnahe Strategie, um mit einem Problem umzugehen, und erweisen sich deshalb als ohne Weiteres nachvollzieh- bar. Auch die von ihr konstant geschilderten, damit im Zusammenhang stehenden Umstände, wie z. B. das Vorfinden der geschlossenen Polizeistation in N._____ (Urk. 4/1 S. 3 F/A 5; Urk. 4/3 S. 7 F/A 12; Urk. 54 S. 7 u. 18), erscheinen plausibel, weshalb der Einwand der Verteidigung, dass die Privatklägerin die Polizei nicht bei erster Gelegenheit informierte (Urk. 97 S. 6; Urk. 110 S. 6; Prot. II S. 41), so nicht zutrifft, da sie dies – was sie glaubhaft versicherte – zumindest versucht gehabt hatte. Das Vorbringen, dass sie von der O._____ [Dermatologie] ins Stadtspital Waid geschickt wurde, welches nach Sichtung der Verletzungen der Privatklägerin daraufhin die Polizei informierte (Urk. 4/1 S. 4 F/A 6; Urk. 4/3 S. 10 f. F/A 12; Urk. 54 S. 10), erweist sich als glaubhaft und deckt sich auch mit dem übrigen Beweiser- gebnis (vgl. Polizeirapport vom 2. April 2022: Urk. 1/1 S. 3; Notfallbericht des Stadt- spitals Waid vom 2. April 2022: Urk. 6/6 S. 1). Ferner lässt dieser Umstand eine potentielle Falschanschuldigung des Beschuldigten auch aus diesem Grund als nicht naheliegend erscheinen. Auch dass die Privatklägerin zum Heim des Beschul- digten zurückkehrte, um ihren Arbeitsschlüssel zurückzubekommen (Urk. 54 S. 7 f.), vermag ihre Sachdarstellung des vorabendlichen Geschehens – entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 59 S. 16 f. u. 26; Urk. 97 S. 6 f.; Urk. 110 S. 6 f.) – nicht in Zweifel zu ziehen (s. dazu auch vorstehend unter E. 6.3.10.). Auch die übrige, sehr ausführliche und detaillierte Schilderung des Nachtatgeschehens durch die Privatklägerin (Urk. 4/1 S. 3 f. F/A 5; Urk. 4/3 S. 8 ff. F/A 12; Urk. 54 S. 7 ff.) erweist sich gerade auch aufgrund der konzisen Wiedergabe der in diesem Zusammenhang geführten Konversationen als selbsterlebt und damit glaubhaft. Es besteht kein Anlass, anzunehmen, dass die Privatklägerin daran etwas erfunden hat oder ihr – entgegen der Verteidigung (Urk. 59 S. 23 ff.; Urk. 97 S. 8 f.; Urk. 110

- 33 - S. 11 f.) – seitens der Ärzteschaft insbesondere in Bezug auf ihre Schilderungen des Würgevorfalls etwas suggeriert worden sein sollte. Auch dass ihr im Heim nie- mand ein Telefon gegeben haben soll, um ihr die Avisierung der Polizei zu ermög- lichen (Urk. 4/1 S. 3 F/A 5; Urk. 4/3 S. 7 F/A 12 u. S. 22 F/A 83 f.; Urk. 54 S. 7), erscheint nicht ausgeschlossen zu sein, weil auch ihre diesbezüglichen Angaben konstant erfolgten und sich gerade deshalb als glaubhaft erweisen, da sie – wie auch im Übrigen – detaillierte Schilderungen machte, welche zudem dermassen ori- ginell aber auch überprüfbar erscheinen, dass ein Erfinden dieser Umstände aus- geschlossen erscheint. Auch bezüglich des im Nachgang zum anklagegegenständ- lichen Vorfall Erlebten vermögen die Schilderungen der Privatklägerin deshalb zu überzeugen. 6.3.13. Weiter sind die Angaben der Privatklägerin bezüglich der aus dem Würge- vorfall verursachten Verletzungsfolgen auch mit den aus den medizinischen Akten hervorgehenden Befunden vereinbar. Das Vorbringen der Verteidigung, dass aus den Unterlagen des Stadtspitals Waid (Dokumentationsbogen; Notfallbericht) kein einziges der typischen Symptome eines Würgevorfalls hervorgehe (Urk. 59 S. 25; Urk. 97 S. 8) bzw. keine objektivierbaren Befunde für eine kritische Hirndurchblu- tungsstörung vorlägen (Urk. 59 S. 31; Urk. 97 S. 5; Urk. 110 S. 14), weshalb letztlich von einer deutlich geringeren Krafteinwirkung seitens des Beschuldigten auszuge- hen sei (Urk. 59 S. 31; Urk. 110 S. 14), vermag – auch unter Mitberücksichtigung der aktenkundigen medizinischen Unterlagen – keine massgeblichen Zweifel an der Sachdarstellung der Privatklägerin zu wecken. Im Gutachten des IRM vom 6. Mai 2022 (Urk. 6/5) – welchem der Notfallbericht des Stadtspitals Waid vom 2. April 2022 (Urk. 6/6) zugrunde lag – wird denn auch festgestellt, dass sich an der Hals- vorderseite, an beiden Halsseiten und am Nacken der Privatklägerin zahlreiche Blutergüsse, teils mit Hautabschürfungen, befänden, welche mit dem Ereigniszeit- punkt vereinbar seien. Zusammen mit den geschilderten subjektiven Beschwerden der Privatklägerin (Heiserkeit, Kehlkopfdruck- und -verschiebeschmerz) seien diese mit den Folgen eines Angriffs gegen ihren Hals (Würgen) vereinbar, auch wenn keine Blutungen im Kopfinnern, Verletzungen der Halsgefässe oder des Kehlkopfs festgestellt worden seien. Unter Mitberücksichtigung einer Schwellung resp. einer Flüssigkeitseinlagerung im linken grossen Kopfwendermuskel als Zeichen einer

- 34 - Halskompression stützten sich die Gutachter des IRM insbesondere auf die subjek- tiven Angaben der Privatklägerin ab, wonach es im Rahmen des Würgens zu Seh- störungen ("hell" sehen) gekommen sei und sie ein Kribbeln im Kopf verspürt habe, und schlossen daraus auf das Vorliegen einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunk- tionsstörung, die wiederum auf eine Lebensgefahr schliessen liesse (s. dazu auch die Beurteilung im Rahmen der nachstehenden rechtlichen Würdigung: E. IV.D.3.4.). Schliesslich spricht auch der Dokumentationsbogen des Stadtspitals Waid vom 2. April 2022 (Urk. 6/1), in welchem lediglich rudimentäre Angaben zum Vorfall bzw. zum Zustand der Privatklägerin gemacht wurden, nicht gegen ihre Sachdarstellung des anklagegegenständlichen Geschehens. Die Angaben der Pri- vatklägerin erweisen sich deshalb auch hinsichtlich der anklagegegenständlichen durch den Würgevorfall verursachten Verletzungsfolgen als glaubhaft. 6.3.14. Erwähnenswert ist des Weiteren, dass die Privatklägerin den Beschuldigten hinsichtlich seines Charakters nicht schlechtredet, sondern vielmehr auch ein durch- aus positives Persönlichkeitsbild von ihm zeichnet, indem sie angab, er sei zum Teil ein lebensfreudiger, humorvoller Mensch und habe moralische Ansprüche gehabt, welche sie als lobenswert empfunden habe (Urk. 4/3 S. 24 F/A 96). Diese positive Charakterisierung belegt eindrücklich, dass die Privatklägerin in der Lage ist, diffe- renzierte Aussagen zu machen und es ihr nicht in erster Linie darum ging, den Be- schuldigten schlechtzureden. Auch dies stellt einen Umstand dar, der ihre Sachdar- stellung als glaubhaft erscheinen lässt. 6.3.15. Ergänzend ist – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorin- stanz (Urk. 77 E. III.4.2.3.) – festzustellen, dass die aus der staatsanwaltlichen Vi- deoaufnahme (Urk. 4/2) hervorgehende Gestik wie auch die Mimik der Privatkläge- rin stimmig zu ihren Schilderungen passt und ihre emotionale Betroffenheit dabei sehr authentisch und unprätentiös wirkt. 6.3.16. Auch die Angaben der Privatklägerin zu den anklagegegenständlichen Tät- lichkeiten, auf welche sich die Staatsanwaltschaft stützt, erweisen sich als im We- sentlichen konstant und insbesondere aufgrund des Detailreichtums als glaubhaft, auch wenn sie die in Verbindung mit den Tätlichkeiten stehenden einzelnen Hand- lungen des Beschuldigten nicht mehr so präzise zu schildern vermochte wie andere

- 35 - anklagegegenständliche Vorhalte, was aber angesichts der Dynamik des Hand- lungsgeschehens nachvollziehbar erscheint. Wie bereits erwähnt (obenstehend un- ter E. 6.3.5.), gab die Privatklägerin an, dass es zwei Rauswürfe gegeben habe: Nachdem der Beschuldigte sie bereits vor dem Würgen aus dem Zimmer hinausge- schubst gehabt habe (welcher Teil des Sachverhalts nicht unter "Tätlichkeiten" an- geklagt ist), habe er sie (auch) nach dem Würgevorfall rausgeschmissen (Urk. 4/1 S. 3 F/A 5; Urk. 4/3 S. 7 F/A 12 u. S. 15 F/A 31 f.; Urk. 54 S. 20). Vor Polizei wie vor Staatsanwaltschaft sprach die Privatklägerin davon, dass der Beschuldigte mehr- fach versucht habe, sie aus der Liegenschaft hinauszukomplimentieren: Einmal habe er sie dabei vor der Tür sehr stark zu Boden geschubst, wobei sie sich vage an 1 bis 2 Treppenstufen zu erinnern vermochte. Nachdem sie zurückgekehrt sei, um ihre Sachen zu holen, habe der Beschuldigte sie noch einmal zu Boden gewor- fen, sie hernach über den Gang bis zur Wiese hinausgeschleift, wobei er ihr im Nachgang noch ihr Handy und ihre Tasche gebracht habe (Urk. 4/1 S. 3 F/A 5 u. S. 7 f. F/A 39 f.; Urk. 4/3 S. 7 F/A 13 u. S. 18 F/A 56 ff.). Vor Vorinstanz bestätigte sie diese Angaben (Urk. 54 S. 7, 9 u. 17). Inkohärent waren die Angaben der Pri- vatklägerin hinsichtlich des Umstands, wie der Beschuldigte sie gezogen haben soll: Vor Polizei gab sie an, zu glauben, dass dies an einem Bein von ihr ziehend ge- schehen sei (Urk. 4/1 S. 8 F/A 40), demgegenüber sie vor Staatsanwaltschaft zu Protokoll gab, dass der Beschuldigte sie an der Jacke und an der Hose bis auf die Wiese hinausgezogen habe (Urk. 4/3 S. 18 F/A 57). Angesichts des dynamischen Handlungsgeschehens, des Umstands, dass sie den Beschuldigten beim Schleif- vorgang allenfalls nicht im Blickfeld hatte und des weiteren Umstands, dass sie vor Polizei durchaus einräumte, sich diesbezüglich nicht ganz sicher zu sein, vermag diese Inkohärenz die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Privatklägerin nicht zu beeinträchtigen. Gründe, an der Sachdarstellung der Privatklägerin zu zweifeln, las- sen auch ihre hinsichtlich der Tätlichkeiten gemachten Schilderungen nicht aufkom- men. Die aufgrund der beschriebenen Tätlichkeiten verursachten anklagegegen- ständlichen Verletzungsfolgen ergeben sich ohne Weiteres aus den Aussagen der Privatklägerin (Urk. 4/3 S. 19 f. F/A 60 ff.) und werden durch das Gutachten des IRM zu ihrer körperlichen Untersuchung vom 6. Mai 2022 (Urk. 6/5) und die weiteren medizinischen Unterlagen (Urk. 6/1 [Dokumentationsbogen Stadtspital Waid] insb.

- 36 - S. 4; 6/3 [Fotos]; 6/6 [Notfallbericht Stadtspital Waid]) bestätigt, woraus insbesondere auch hervorgeht, dass die festgestellten Blutergüsse und Hautabschürfungen als eher frisch bezeichnet werden und mit einer Entstehung durch stumpfe Gewaltein- wirkung bzw. einem "über den Boden schleifen" zu vereinbaren sind (vgl. Urk. 6/5 S. 6). 6.3.17. Abschliessend ist festzustellen, dass auch die Aussagen der Zeugen F._____ und G._____ vor Polizei und Staatsanwaltschaft – entgegen der anders- lautenden Ansicht der Verteidigung (Urk. 59 S. 18 ff.) – nichts an der Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung der Privatklägerin zu ändern vermögen. So erweisen sich die Zeugenaussagen von F._____ in Bezug auf den Stimmungsumschwung am besag- ten Abend als absolut unzuverlässig: Während er vor Polizei – auch konkret damit konfrontiert – während seiner Präsenz im Zimmer des Beschuldigten keinerlei Ani- mositäten oder schlechte Stimmung zwischen dem Beschuldigten und der Privat- klägerin wahrgenommen haben will (Urk. 5/1 S. 4 F/A 34 ff.), sprach er bei der Staatsanwaltschaft plötzlich von einer vom Toilettengang hysterisch bzw. aggressiv zurückkehrenden Privatklägerin und einer angespannten bzw. eskalierenden Stim- mung (Urk. 5/2 S. 3 ff. F/A 15 ff.), wobei er hernach insofern korrigierte bzw. präzi- sierte, dass die Privatklägerin erst plötzlich jähzornig geworden sei, nachdem sie – nach ihrem Toilettengang – ihre Hand auf den Rücken des Beschuldigten gelegt und er ihr etwas gesagt habe (Urk. 5/2 S. 20 F/A 156 f.). Auf diese widersprüchlichen Aussagen kann nicht abgestellt werden. Die Aussagen der Zeugin G._____ erwei- sen sich ferner als zu unkonkret, um massgebliche Aufschlüsse über den Stim- mungswandel am besagten Abend zu gewinnen, indem sie im Wesentlichen ledig- lich angab, dass die Privatklägerin sehr laut bzw. etwas laut gesprochen habe und sie (F._____ und sie) deshalb gegangen seien (Urk. 5/3 S. 3 f. F/A 17, 21 u. 30; Urk. 5/4 S. 5 ff. F/A 21 ff.). Über das anklagegegenständliche Kerngeschehen vermoch- ten diese beiden Zeugen – wie auch die weiteren Zeugen H._____ (Urk. 5/8), K._____ (Urk. 5/11), I._____ (Urk. 5/14) und J._____ (Urk. 5/17) – bereits mangels unmittelbarer Wahrnehmung nichts auszusagen. Immerhin lassen sich die Angaben des als Zeugen einvernommenen Polizisten I._____ (Urk. 5/14 insb. S. 5 F/A 21 ff.), welcher im Einsatzkommando stand, welches anfänglich (auch) Ermittlungen bei der Privatklägerin im Stadtspital Waid vornahm (Urk. 5/14 S. 4 F/A 20), mit der Sach-

- 37 - darstellung der Privatklägerin hinsichtlich des Nachtatgeschehens in Übereinstim- mung bringen, soweit es von ihm wahrgenommen wurde. Gewichtige Aufschlüsse für die Erstellung des Anklagesachverhalts ergeben sich aus seinen Aussagen al- lerdings nicht. 6.3.18. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin gerade aufgrund ihrer Konstanz, des hohen Detaillierungsgrades und der Originali- tät ihrer Schilderungen, der nachvollziehbaren Darlegung ihrer Verhaltensweise, ih- rer differenzierten Angaben sowie der Verknüpfung ihrer Sachdarstellung mit den damals geführten Konversationen und den dabei erlebten Emotionen und Gedan- ken sehr glaubhaft erscheinen und sich auch mühelos mit dem übrigen Beweiser- gebnis in Übereinstimmung bringen lassen. Entgegen der Anklage (Urk. 21/1 S. 4) lässt sich aufgrund ihrer Schilderungen indes nicht erstellen, dass der Beschuldigte den Würgevorgang fortsetzte, als die Privatklägerin ihre Fingernägel in seinen Na- cken hineingedrückt bzw. -gebohrt gehabt hatte (vgl. vorstehend unter E. 6.3.9.). Weiter ist davon auszugehen, dass der eigentliche Würgevorgang auf dem Boden, der unter zusätzlicher Druckausübung erfolgte, merklich weniger als 60 Sekunden andauerte, wobei aber auch nicht auf die vom Beschuldigten behaupteten wenigen Sekunden abgestellt werden kann (vgl. vorstehend E. 6.3.8.). 6.4. Aus der Beweiswürdigung folgt, dass auf die konstante, detaillierte, originelle sowie nachvollziehbare und damit insgesamt glaubhafte Sachdarstellung der Pri- vatklägerin abgestellt werden kann. Sie steht mit dem übrigen Beweisergebnis im Einklang und vermag die Schilderungen des Beschuldigten, welche bereits für sich allein betrachtet gewisse Zweifel aufkommen lassen, mit rechtsgenügender Sicher- heit zu widerlegen. Demnach ist der Anklagesachverhalt mit der Ausnahme, dass nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte den Würgevorgang fortsetzte, als die Privat- klägerin ihre Fingernägel in seinen Nacken hineingedrückt bzw. -gebohrt gehabt hatte, und der eigentliche Würgevorgang auf dem Boden merklich weniger als eine Minute dauerte, auch hinsichtlich der noch strittigen Punkte erfüllt.

- 38 - IV. Rechtliche Würdigung A. Beschimpfung Von der Vorinstanz wurden die massgeblichen theoretischen Ausführungen zur (mehrfachen) Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB zutreffend wiedergege- ben und die entsprechende Subsumption korrekt vorgenommen, weshalb ohne Weiterungen vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 77 E. IV.1.-2., 2.1.- 2.3.). Mangels ersichtlicher Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe bzw. Anhaltspunkte für eine Strafbefreiung gemäss Art. 177 Abs. 2 oder 3 StGB ist der Beschuldigte deshalb ferner der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklage Seite 3) schuldig zu sprechen. B. Drohung Von der Vorinstanz wurden auch mit Bezug auf den Straftatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB die erforderlichen theoretischen Erwägungen ge- macht und die entsprechende Subsumption korrekt vorgenommen, weshalb ohne Weiterungen vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 77 E. IV.4., 4.1.- 4.3.). Mangels ersichtlicher Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ist der Beschuldigte deshalb ferner der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schul- dig zu sprechen. C. Tätlichkeiten

1. Art. 123 Ziff. 1 StGB bestraft Handlungen, die eine Schädigung des Menschen an Körper oder Gesundheit zur Folge haben (Abs. 1). In leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern (Abs. 2). Eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist demgegenüber bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat, anzunehmen (BGE 119 IV 25 E. 2a; 117 IV 14 E. 2a; je mit Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeit erweist sich insbesondere bei verursachten Quetschungen, Schrammen, Kratzern oder Prellungen als schwierig. Die Unterscheidung der Tatbestände hängt namentlich bei Eingriffen ohne äussere

- 39 - Spuren vom Mass des verursachten Schmerzes ab (BGE 107 IV 40 E. 5c mit Hin- weis). Abgrenzungsschwierigkeiten kann unter Umständen durch die Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 Satz 2 StGB begegnet werden. Da es sich bei den Begriffen der Tätlichkeit und der Verletzung der körperlichen Integrität um unbestimmte Rechts- begriffe handelt, räumt das Bundesgericht dem Sachgericht bei der Abgrenzung der beiden Tatbestände einen gewissen Ermessensspielraum ein (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweis).

2. Vorliegend erreichen die seitens des Beschuldigten an den Tag gelegten er- stellten physischen Einwirkungen auf die Privatklägerin noch nicht das Mass einer einfachen Körperverletzung, während sie das gesellschaftlich geduldete Mass kla- rerweise überschreiten. Er erfüllte deshalb den Tatbestand der Tätlichkeiten ge- mäss Art. 126 Abs. 1 StGB, wobei zu seinen Gunsten lediglich von einer Inkauf- nahme der bei der Privatklägerin dadurch bewirkten Schmerzen auszugehen ist.

3. Mangels ersichtlicher Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ist der Beschuldigte deshalb des Weiteren der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. D. Versuchte vorsätzliche Tötung / Gefährdung des Lebens 1.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft, wird gemäss Art. 111 StGB mit Frei- heitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; vgl. BGE 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.1; 6B_282/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.3.1; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirk- lichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu ge- hören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung,

- 40 - die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.1; 6B_282/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.3.1; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich auf- drängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 9 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_282/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.3.1; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrschein- lich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen wer- den. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen; s. dazu nachstehend unter E. 1.2.). Eine unmittelbare Gefahr liegt dann vor, wenn „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtguts besteht“ (BGE 94 IV 62; bestätigt in BGE 101 IV 159; 106 IV 14; 111 IV 55). Eine vage Wahrschein- lichkeit oder eine blosse Möglichkeit genügt demzufolge nicht. Die Gefährdung muss vielmehr „akut“ (BGE 91 IV 193) respektive „von ganz besonders gravierender Art“ sein (BGE 106 IV 14). Eine unmittelbare Lebensgefahr ist unter anderem bei einem „Ellenbeuge-Halsgriff“ (Obergericht Solothurn, 15.10.1998, RS 2000, Nr. 776) sowie bei „heftigem Würgen“ (Obergericht Bern, 19.12.1997, RS 1999, Nr. 642; Obergericht Solothurn, 15.10.1998, SOG 1998; Nr. 20) angenommen wor- den. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektive Tatbestandsmerk- male erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objekti- ven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; Urteil des Bun- desgerichtes 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). 1.2. Den Tatbestand der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB erfüllt dem- gegenüber, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensge-

- 41 - fahr bringt. In objektiver Hinsicht erfordert Art. 129 StGB den Eintritt einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Dies setzt nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens. Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.2; 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4; 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.2; 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2.1). Der subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB verlangt bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr direkten Vor- satz; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Art. 129 StGB setzt weiter ein skrupelloses Handeln voraus. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfba- res, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Eine Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB kommt nach der Rechtsprechung nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4; Urteile des Bundesgerichtes 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.3; 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 2.2; 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2.1; 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 4.2). Allerdings kann nicht unbese- hen aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebens- gefahr, also um die Möglichkeit des Todes, ist nicht identisch mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt und kann sowohl mit (eventuellem) Tötungsvorsatz als auch bewusster Fahrlässigkeit bezüglich der Todesfolge einhergehen. Zur Annahme ei- nes Tötungsvorsatzes müssen – wie bereits erwähnt (vorstehend unter E. 1.1.) – zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen (BGE 136 IV 76 E. 2.4; Ur- teile des Bundesgerichtes 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.3; 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 3.3.2; 6B_464/2017 vom 7. August 2017 E. 1.4). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2; Urteile des Bundesge- richtes 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.3; 6B_330/2016 vom 10. Novem-

- 42 - ber 2017 E. 3.3.2; 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.3). Bei der blossen Gefähr- dung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB vertraut der Täter darauf, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt voraus, dass er davon ausgeht, die Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder dasjenige der gefährdeten Person abge- wendet werden. Bleibt es dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (Urteile des Bundesge- richtes 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.3; 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2; 6B_818/2015 vom 8. Februar 2016 E. 3.3; 6B_848/2015 vom 8. Fe- bruar 2016 E. 2.3; 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 2.4). 2.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Ver- halten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorberei- ten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgewor- fen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage er- folgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzu- stellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 4.1 mit Hinweisen). Vorliegend umschreibt die Anklageschrift vom 14. Fe- bruar 2023, dass sich die Privatklägerin infolge des Würgens in einer akuten und unmittelbaren Lebensgefahr befunden habe. Weiter soll der Beschuldigte gewusst haben, dass die kräftige, anhaltende Strangulation am Hals zu einem sauerstoffbe- dingten Hirntod führen könne, welche Folge der Strangulation der Beschuldigte durch das Würgen konkret herbeiführen wollte. Mithin soll der Beschuldigte direkt-

- 43 - vorsätzlich gehandelt haben, wobei eventualiter von einem Eventualvorsatz des Be- schuldigten ausgegangen werde. Der Tod der Privatklägerin sei nur infolge ihrer intuitiven Gegenwehr nicht eingetreten. Dementsprechend wird der Anklagesach- verhalt auch betreffend eine allfällige Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB hinreichend umschrieben. Nach dem Gesagten steht in casu das Anklage- prinzip im Sinne von Art. 9 StPO einer allfälligen von der Anklageschrift abweichen- den rechtlichen Würdigung somit nicht entgegen. 2.2. Den Parteien wurde sodann im Rahmen der heutigen Berufungsverhandlung das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen abweichenden rechtlichen Würdi- gung des Anklagesachverhalts als Gefährdung des Lebens anstelle des Vorwurfs der versuchten vorsätzlichen Tötung gewährt (Prot. II S. 18). 3.1. Wie bereits erwähnt (vorstehend unter E. III.C.6.3.13.), wurde seitens der Ver- teidigung vorgebracht, dass aus den Unterlagen des Stadtspitals Waid (Dokumen- tationsbogen; Notfallbericht) kein einziges der typischen Symptome eines Würge- vorfalls erwähnt werde (Urk. 59 S. 25; Urk. 97 S. 8) bzw. keine objektivierbaren Befunde für eine kritische Hirndurchblutungsstörung vorlägen (Urk. 59 S. 31; Urk. 97 S. 5; Urk. 110 S. 20), weshalb der Schluss zu ziehen sei, dass letztlich von einer deutlich geringeren Krafteinwirkung seitens des Beschuldigten auszugehen sei (Urk. 59 S. 31; Urk. 110 S. 15), womit sie das Vorliegen einer akuten und unmit- telbaren Lebensgefahr für die Privatklägerin in Abrede stellt. 3.2. Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es indessen nicht ohne triftige Gründe von unabhängigen Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nö- tigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweisen). Die medizinische Begutachtung der Privatklägerin durch das IRM (Urk. 6/5; s. auch die vorstehend unter E. III.C.6.3.13. gemachten Erwägungen) stützt sich vorliegend hinsichtlich der Be- jahung der Lebensgefahr unter Mitberücksichtigung einer Schwellung resp. einer Flüssigkeitseinlagerung im linken grossen Kopfwendermuskel als Zeichen einer

- 44 - Halskompression und mehrerer an ihrem Hals festgestellten Hautverfärbungen und -abtragungen insbesondere auf die subjektiven Angaben der Privatklägerin, wonach es im Rahmen des Würgens zu Sehstörungen ("hell" sehen) gekommen sei und sie ein "Kribbeln im Kopf" verspürt habe, womit subjektive Symptome einer sauerstoff- mangelbedingten Hirnfunktionsstörung vorliegen würden. Objektivierbare Befunde einer kreislaufrelevanten Halskompression (Stauungsblutungen) hätten sich laut den Gutachtern in der rechtsmedizinischen Untersuchung demgegenüber nicht fest- stellen lassen (Urk. 6/5 S. 6). 3.3. Bei Würgevorfällen wird eine unmittelbare Lebensgefahr namentlich dann an- genommen, wenn der Täter mit derartiger Intensität (und/oder Dauer) auf das Opfer einwirkt, dass punktförmige Stauungsblutungen an den Augenbindehäuten oder Symptome einer Asphyxie (drohenden Erstickungszustand durch Absinken des ar- teriellen Sauerstoffgehalts bei gleichzeitiger Kohlendioxidretention) als handfeste Befunde für eine Hirndurchblutungsstörung auftreten (BGE 124 IV 53 Sachverhalt A und E. 2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4; 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3.4; 6B_54/2013 vom 23. Au- gust 2013 E. 3.1; 6B_307/2013 vom 13. Juni 2013 E. 4.1 f.; 6B_87/2013 vom

13. Mai 2013 E. 3.1; 6B_996/2009 vom 15. März 2010 E. 3.3; je mit Hinweisen). Durchblutungsstörungen des Gehirns können zu einem Sauerstoffmangel führen und dort relativ rasch irreversible Schädigungen verursachen. Das Gehirn ist ein lebenswichtiges Organ, womit dessen irreversible Schädigung zum Tod führen kann. Diese Kausalverläufe setzen ein gewisses Ausmass der Gewalt voraus, wel- ches mittels rechtsmedizinischer, objektivierbarer Feststellungen sowie durch An- gaben des Opfers eruiert werden kann. Zu relevanten Strangulationsfolgen gehö- ren: Atemnot, Erstickungsangst; Heiserkeit, Schluckbeschwerden und Halsschmer- zen; Druckschmerzen über dem Kehlkopf und Schmerzen bei der Kieferöffnung; Würgemale; Benommenheit, Filmriss etc.; Bewusstlosigkeit; Urin- sowie Stuhlab- gang; Stauungsblutungen in Augenbindehäuten, Gesichtshaut, Nasen- und Mund- schleimhaut, Trommelfellen, Zungengrund, im Rachen und an der zarten Haut hin- ter den Ohren. Die erforderliche Zeitspanne einer Halskompression bis zum Auftre- ten von Stauungsblutungen (petechiale Blutungen, Petechien) wird in der Literatur nicht einheitlich angegeben; die Dauer variiert von frühestens 10 bis 20 Sekunden

- 45 - bis zu 3 bis 5 Minuten. Generell gültige Aussagen zur Zeitspanne bis zum Eintreten der Bewusstlosigkeit und bis zum endgültigen Funktionsversagen der lebenswichti- gen Organe sind nicht möglich. Zudem entstehen Stauungsblutungen bei gewaltsa- mer Asphyxie und Strangulation zwar sehr häufig, aber nicht obligat (vgl. Schwei- zerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGMR], Sektion Medizin, Schädigung durch Strangulation, Ausgabe Mai 2012 Ziff. 2.5.2 S. 10 und Ziff. 2.5.4 S. 10 f.; WEDER/SCHWEITZER, Der Begriff der Lebensgefahr im Strafrecht, forum poenale, 1/2017, S. 25 ff., S. 29 f.; POLLAK/THIERAUF-EMBERGER, Strangulation – Erwürgen, Allgemeines, Pathophysiologie, kriminalistische Umstände und Obduktionsbefunde, Rechtsmedizin 2023, Institut für Rechtsmedizin der Universität Freiburg/D, S. 145; vgl. auch Urteile des Bundesgerichtes 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4; 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3.4; je mit weiteren Hinweisen). Eine Kombination mehrerer Symptome ist grundsätzlich nicht erforderlich. Im Gegensatz zu Stauungsblutungen stützt sich der Nachweis einer Asphyxie – neben allfälligen objektivierbaren Würgemalen am Hals – nur auf die subjektiven Aussagen der be- troffenen Person. Werden Symptome wie namentlich Schluckbeschwerden, Atem- not oder gar eine vorübergehende Bewusstlosigkeit beschrieben, kann davon aus- gegangen werden, dass die Atmung beim Opfer relevant vermindert oder unterbro- chen war. Die Beschreibung blosser Schmerzen beim Schlucken oder von Heiser- keit sind ohne zusätzliche (subjektive) Angaben oder objektive Befunde dagegen nicht geeignet, einen Sauerstoffmangel im Gehirn zu belegen (Urteil des Bundes- gerichtes 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4 mit Hinweisen). Die An- nahme einer Lebensgefahr bei einer Strangulation hängt nicht davon ab, ob dem Opfer ernsthafte (äusserliche) Verletzungen zugefügt werden oder ob es ohnmäch- tig wird (BGE 124 IV 53 E. 2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_54/2013 vom 23. Au- gust 2013 E. 3.1; 6B_307/2013 vom 13. Juni 2013 E. 4.1; 6B_87/2013 vom 13. Mai 2013 E. 3.1; je mit Hinweisen). Damit sind Würgemale und Stauungsblutungen für die Annahme einer Halsweichteilkompression und der allenfalls dadurch entstande- nen erhöhten Lebensgefahr nicht erforderlich. Eine Kompression der vorderen Hals- weichteile ist durch unterschiedliche Handhaltungen möglich, die jeweils zu einer sich mehr breitflächigen oder mehr punktuell auswirkenden Krafteinleitung und da- mit auch zu unterschiedlichen äusseren und inneren Spuren führen. Bei komprimie-

- 46 - render Gewalt gegen den Hals und namentlich bei Strangulation durch Würgen bre- chen die Vitalfunktionen nicht über einen beobachtbaren Folgebereich ein, wie dies

z. B. bei einem Blutverlust der Fall ist. Die Gewalteinwirkung, die oft mit nur gering scheinenden Verletzungen überlebt wird, liegt sehr dicht an einem tödlichen Aus- gang, mithin übersteigen die äusseren Verletzungen bei der Strangulation auch im Todesfall selten den Umfang von Kratzern, Schürfungen oder Einblutungen. "Den- noch bedarf es mitunter nur wenig an zusätzlicher Kompression, um den Tod zu bewirken" (so WEDER/SCHWEITZER, a.a.O., S. 27; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4 mit Hinweisen). 3.4. Vorliegend wurde seitens der Gutachter des IRM schlüssig dargestellt, dass bei der Privatklägerin subjektive Symptome einer sauerstoffmangelbedingten Hirn- funktionsstörung vorliegen, weshalb sie auf das Vorliegen einer Lebensgefahr für die Privatklägerin schlossen (vgl. Urk. 6/5 S. 6). Der Umstand, dass objektiv fest- stellbare Symptome – wie punktförmige Stauungsblutungen an den Augenbinde- häuten – fehlen, erscheint vor dem Hintergrund der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Fachliteratur ohne Weiteres erklärbar, zumal die Annahme ei- ner Lebensgefahr bei einer Strangulation nicht davon abhängt, ob dem Opfer ernst- hafte (äusserliche) Verletzungen zugefügt werden oder ob es ohnmächtig wird, und das Vorliegen einer Asphyxie regelmässig lediglich auf den Aussagen der betroffe- nen Person basiert. Die Absenz einzelner Symptome wie beispielsweise die Schil- derung eines Urin- oder Stuhlabgangs durch die Privatklägerin oder die Feststellung von Stauungsblutungen in ihren Augenbindehäuten vermag deshalb die seitens der Gutachter gestellte Diagnose denn auch nicht in Zweifel zu ziehen, weil eine Kom- bination mehrerer Symptome aus medizinischer und rechtlicher Sicht grundsätzlich nicht erforderlich ist. Angesichts der Dauer und Intensität des seitens der Privatklä- gerin beschriebenen, im Verlaufe durch den Beschuldigten mittels Gewichtseinsat- zes noch verstärkten Würgevorgangs und gestützt auf die erstellten Strangulations- folgen ist eine akute und unmittelbare Lebensgefahr in objektiver Hinsicht zu beja- hen.

4. Es ist allgemein bekannt, dass eine beidhändige, kräftige und anhaltende Strangulation am Hals einer Person zu einem sauerstoffbedingten Hirntod führen

- 47 - kann. Dieses Wissen ist dem Beschuldigten ohne Weiteres anzurechnen. Weiter gilt zu bemerken, dass der Beschuldigte in dieser emotional aufgeladenen Situation und im Rahmen des dynamischen Geschehens die von ihm ausgehende Kraftein- wirkung nicht zu kontrollieren vermochte. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass der eigentliche Würgevorgang gemäss erstelltem Sachver- halt merklich weniger als eine Minute andauerte, mithin in zeitlicher Hinsicht eine geringe Intensität aufwies. In diesem Kontext ist sodann festzustellen, dass die Pri- vatklägerin sich zu wehren vermochte, indem sie dem Beschuldigten ihre Fingernä- gel in den Nacken hineinbohrte. Dadurch brachte sie den Beschuldigten offenbar zur Besinnung, da er seinen Würgegriff lockerte und von ihr abliess. In Anbetracht dessen hing der Nichteintritt des Todes der Privatklägerin auch nicht vom Zufall ab, namentlich in Form eines Eingreifens einer Drittperson, weshalb mit Blick auf die rezitierte Rechtsprechung auch nicht ohne Weiteres auf eine versuchte eventual- vorsätzliche Tötung geschlossen werden kann. Vielmehr ist aufgrund des umge- henden Ablassens des Beschuldigten von der Privatklägerin – nachdem sie sich erfolgreich zur Wehr setzen konnte – zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er nicht mit einem Tötungsvorsatz gehandelt hat, da er andernfalls den Würgevor- gang fortgesetzt hätte. Nichtsdestotrotz hat der Beschuldigte in Bezug auf die un- mittelbare Lebensgefahr zweifellos direktvorsätzlich gehandelt, wobei sich sein Ver- halten durchaus in der Nähe zur eventualvorsätzlichen Tötung bewegt hat. Ange- sichts der erstellten Umstände erscheint sodann naheliegend, dass der Beschul- digte die Privatklägerin zum Schweigen bringen bzw. ihren Widerstand brechen und sie für ihre Renitenz bestrafen wollte, nachdem sie sich geweigert hatte, die Liegen- schaft zu verlassen. Hinzu kommt, dass er ihr gegenüber kurz zuvor eine Todes- drohung ausgesprochen hatte. Damit kann auch nicht in Frage stehen, dass der Beschuldigte skrupellos gehandelt hat. Sein Verhalten ist unter jedem Titel unver- hältnismässig und zeugt von einer besonderen Hemmungs- und Rücksichtslosig- keit, die auch eine tiefe Geringschätzung des Lebens offenbart.

5. Damit erfüllt der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB. Mangels vor- liegen erkennbarer Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ist der Beschul-

- 48 - digte daher ferner der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen. E. Ergebnis Der Beschuldigte ist folglich ferner der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der Beschimpfung gemäss Anklage Seite 3 im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung A. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung und des Strafvollzugs Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung und des Strafvollzugs im Wesentlichen umfassend und zutreffend erörtert. Darauf (Urk. 177 E. V.1.1.-1.5., 2.1.-2.2., 2.3.1.1., 2.3.2.1., 2.3.3.1., 2.5., 2.5.3.1. u. 7.4.1.) und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1; 6B_619/2019 vom

11. März 2020 E. 3.3; BGE 144 IV 313; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich ist, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Gelds- trafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4.2.; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Nach Rechtsprechung und Lehre ist die Gesamtstrafe in mehreren Schritten unter Berücksichtigung der Strafrahmen der in die Strafzumessung ein- fliessenden einzelnen Tatbestände zu ermitteln. Die Einsatzstrafe ist innerhalb ih- res ordentlichen Strafrahmens festzusetzen und anschliessend unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips

- 49 - angemessen zu erhöhen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_483/2015 vom 30. April 2018 E. 3.5.1 mit weiteren Hinweisen). Hierbei ist zu beachten, dass die einzelnen Straftaten wie bei separater Beurteilung nur innerhalb ihres eigenen Strafrahmens straferhöhend berücksichtigt werden können (vgl. BGE 143 IV 145 E. 8.2.3.; 142 IV 265 E. 2.4.3; 136 IV 55 E. 5.8), da der Täter im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für das einzelne Delikt nicht schwerer bestraft werden soll, als wenn die Taten ein- zeln beurteilt worden wären. Dass die Gesamtstrafenbildung auf gleichartige Stra- fen beschränkt ist und somit den unterschiedlichen Strafarten Rechnung trägt, ist Ausdruck der gesetzgeberischen Prämisse, die Grundrechte des Täters nur so weit einzuschränken, als dies für die Erreichung des Strafzwecks erforderlich ist (vgl. BBl 1999 1984 Ziff. 1.2). Laut Art. 42 Abs. 1 StGB ist eine Freiheitsstrafe von min- destens 6 Monaten und höchstens 2 Jahren in der Regel bedingt zu verhängen, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 135 IV 180 E. 2.1, in: Pra 99 [2010] Nr. 44). In die Beurteilung miteinzubeziehen sind nebst den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tat- sachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten sei- ner Bewährung zulassen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1153/2021 vom

29. März 2023 E. 2.3.4; 6B_1157/2022 vom 24. Februar 2023 E. 2.3.2). Relevante Prognosekriterien sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbio- graphie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen sowie Hin- weise auf Suchtgefährdungen usw. (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteile des Bundesge- richtes 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 6.1.5; 6B_245/2022 vom 21. Juni 2022 E. 2.1). Dabei steht dem Richter ein Ermessensspielraum zu (Urteil des Bun- desgerichtes 7B_144/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 3.4). B. Sanktionsart

1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Um- feld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Ver-

- 50 - hältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2. u. 4.2.2.; mit weiteren Hinweisen).

2. Für die Gefährdung des Lebens und die Drohung kommen vorliegend auf- grund der Strafhöhe sowohl eine Freiheitsstrafe wie auch eine Geldstrafe in Be- tracht, demgegenüber bei allen anderen Straftaten die Sanktionsart gesetzlich vor- gegeben auf jeweils eine Strafart (Freiheitsstrafe; Geldstrafe; Busse) beschränkt ist. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe für den Straftatbestand der Gefährdung des Lebens rechtfertigt sich in casu bereits aufgrund der Tatschwere. Auch für den Straftatbestand der Drohung erweist sich vorliegend angesichts des engen Konne- xes zum Hauptdelikt der Gefährdung des Lebens sowie insbesondere des Um- stands, dass in casu deshalb der spezialpräventive Effekt einer – wenig eingriffsin- tensiveren und demnach grundsätzlich Vorrang geniessenden – Geldstrafe erheb- lich zu bezweifeln ist, eine Freiheitsstrafe als angemessen. Mit zu berücksichtigen ist diesbezüglich, dass der Beschuldigte auch bereits vor den anklagegegenständ- lichen Ereignissen mehrfach – mit Geldstrafen – vorbestraft war (vgl. Urk. 99), was ihn offensichtlich nicht genügend zu beeindrucken vermochte. C. Strafrahmen Vorliegend besteht hinsichtlich der insgesamt schwersten Straftat der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Von einer Erweiterung des ordentlichen Strafrah- mens kann vorliegend gerade noch abgesehen werden. Diese Strafe wird hernach mit der für die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB festgesetzten Strafe zu asperieren sein. Für die mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB ist eine Geldstrafe festzulegen. Für die Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im

- 51 - Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist der Beschuldigte mit einer Busse zu sanktio- nieren. D. Gefährdung des Lebens

1. In objektiver Hinsicht wirkt sich merklich verschuldenserschwerend aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin unvermittelt und mit zunehmendem Körperein- satz kräftig würgte, womit er sie in akute und unmittelbare Lebensgefahr brachte. Ebenso wirkt sich zu seinen Ungunsten aus, dass er nicht von selbst, sondern erst aufgrund der tätlichen Gegenwehr der Privatklägerin von ihrer Strangulation ab- liess. Zu seinen Gunsten ist zu veranschlagen, dass er im Rahmen einer zuerst verbal geführten Auseinandersetzung die Beherrschung verlor und damit ungeplant und spontan handelte. Das objektive Tatverschulden erweist sich angesichts der gemachten Erwägungen als sehr schwer und bewegt sich im obersten Bereich des Strafrahmens. Hierfür erweist sich eine Einsatzstrafe im Bereich von 4 ½ bis 5 Jah- ren Freiheitsstrafe als angemessen.

2. Subjektiv handelte der Beschuldigte mit Bezug auf die unmittelbare Lebens- gefahr zum Nachteil der Privatklägerin direktvorsätzlich, wobei diese nahe am Eventualvorsatz des Tötungsdelikts lag. Auch wenn das Motiv des Beschuldigten nicht eindeutig eruierbar erscheint, ist angesichts der erstellten Umstände nahelie- gend, dass er die Privatklägerin zum Schweigen bringen bzw. ihren Widerstand brechen wollte, nachdem sie sich geweigert gehabt hatte, die Liegenschaft zu ver- lassen, und sie für ihre Renitenz bestrafen wollte. Damit handelte der Beschuldigte erstelltermassen skrupellos, ohne dass sich diese im Rahmen der Beurteilung der subjektiven Tatschwere besonders auswirkt. Zu Gunsten des Beschuldigten ist demgegenüber von einer enthemmenden Wirkung des vorgängigen Alkoholkon- sums auszugehen, auch wenn die Beurteilung der Wirkung von Alkohol im phar- makologisch-toxikologischen Gutachten des IRM vom 2. Mai 2022 – aufgrund des grossen Zeitintervalls zwischen Ereignis und Blutentnahme – nicht geklärt werden konnte (vgl. Urk. 8/5). Die subjektive Tatschwere vermag deshalb die objektive et- was zu relativieren, was zu einer Würdigung seines Verschuldens als immer noch sehr erheblich und einer Senkung der Freiheitsstrafe auf 4 ¼ bis 4 ½ Jahre führt.

- 52 - 3.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 77 E. V.2.5.1.1.) verwiesen wer- den. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er vor der Arretierung im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms als Kleinkindererzie- her tätig war. Weiter habe er wegen Alimentenausständen Schulden, ohne dass er diese beziffern konnte. Zu seinen Söhnen habe er keinen Kontakt (Prot. II S. 12 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweisen sich als strafzumes- sungsneutral. 3.2. Der Beschuldigte verfügt über zwei vor den anklagegegenständlichen Ereig- nissen bestehenden Vorstrafen (Urk. 99): Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 13. Januar 2015 wurde der Beschuldigte wegen Nötigung und Tätlichkeiten zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse im Betrag von Fr. 600.– verurteilt. Sodann wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 22. März 2016 erneut wegen Nötigung und Tätlichkeiten zu einer bedingt voll- ziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– bei einer Probezeit von 4 Jah- ren sowie einer Busse von Fr. 400.– verurteilt. Massgeblich erscheint, dass sich auch die Vorstrafen des Beschuldigten, wenn auch deutlich niederschwelliger, ge- gen die körperliche und psychische Integrität einer anderen Person richteten. Die offensichtliche Unbelehrbarkeit des Beschuldigten ist indes lediglich leicht straf- schärfend zu berücksichtigen, da die beiden Vorstrafen bereits länger zurückliegen, auch wenn im Jahr 2022 noch eine – nicht einschlägige – weitere Vorstrafe wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (vgl. Urk. 99) dazukam. Es ist demnach eine Straferhöhung auf annähernd 5 Jahre vorzunehmen. 3.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten ei- nes Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können umfangrei- che und prozessentscheidende Geständnisse eine substanzielle Strafreduktion be- wirken. Dies gilt allerdings nur, wenn ein Geständnis auf Einsicht in das begangene

- 53 - Unrecht resp. auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung hingegen nicht angebracht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_759/2014 vom 24. November 2014 E. 3.2). Der Beschuldigte ist im Kern unver- ändert nicht geständig. Eine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Einsicht oder Reue ist beim Beschuldigten sodann nicht festzustellen, weshalb sich das Nachtatverhalten des Beschuldigten nicht zu seinen Gunsten auszuwirken vermag.

4. Nach Würdigung der Täterkomponente resultiert hinsichtlich der Gefährdung des Lebens eine Freiheitsstrafe von annähernd 5 Jahren. E. Drohung

1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist bei der Drohung deutlich verschul- denserhöhend zu veranschlagen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklä- gerin eine Todesdrohung ausgesprochen hat, was selbstredend das schlimmst- mögliche Übel ist, das er ihr androhen konnte. Insbesondere in Kombination mit der Gefährdung des Lebens erstaunt es nicht, dass die Privatklägerin dadurch in eine anhaltende Todesangst versetzt wurde, was sich ebenfalls deutlich zu seinen Un- gunsten auswirkt. Das objektive Tatverschulden erweist sich insgesamt als keines- wegs leicht. Hierfür ist eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten festzusetzen.

2. In subjektiver Hinsicht beging der Beschuldigte die Tathandlung direktvorsätz- lich. Zu seinen Gunsten kann vorliegend vor dem Hintergrund seiner Strangulation der Privatklägerin nicht angenommen werden, dass er die Tatbestandsverwirkli- chung, ob die Privatklägerin sich durch seine Äusserung tatsächlich einschüchtern lässt, lediglich in Kauf nahm und diesbezüglich lediglich Eventualvorsatz vorliegt. Leicht verschuldensmindernd wirkt sich demgegenüber der vorgängige Alkoholkon- sum aus, welcher eine enthemmende Wirkung gehabt haben dürfte (s. dazu auch vorstehend unter E. D.2.). Infolgedessen ist die Einsatzstrafe unter dem Aspekt der subjektiven Tatkomponente leicht auf 7 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.

- 54 -

3. Im Rahmen der Würdigung der Täterkomponente ist auch hier festzustellen, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als strafzumessungs- neutral erweisen und weder eine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Ko- operation noch ein Geständnis vorliegt. Ebenso wenig ist bei ihm eine strafzumes- sungsrelevante Einsicht oder Reue auszumachen. Es erweist sich als angemes- sen, die Vorstrafen des Beschuldigten nicht erneut zu seinen Ungunsten zu ge- wichten. Deshalb ändert die Beurteilung der Täterkomponente nichts am Tatver- schulden und der festgesetzten Strafe.

4. In Asperation mit der Gefährdung des Lebens erweist sich aufgrund der Dro- hung eine Erhöhung im Bereich von 6 Monaten Freiheitsstrafe grundsätzlich als angemessen. Nachdem die Einsatzstrafe für die Gefährdung des Lebens bei annä- hernd 5 Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen ist und der ordentliche Strafrahmen der Gefährdung des Lebens nach oben mit 5 Jahren Freiheitsstrafe begrenzt ist, er- scheint in Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe eine Freiheits- strafe von 5 Jahren angemessen. F. Mehrfache Beschimpfungen

1. Die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung hinsichtlich der Be- schimpfungen der Privatklägerin als "Nutte" bzw. in diversen WhatsApp-Nachrich- ten als "dumm", "huere note", "SCHLAMPE", "kleine Schwanz schlampe" sowie "Huere schwanz tute" (Urk. 77 E. IV. 6.1.-6.4.) erweist sich als grundsätzlich zutref- fend. Zu ergänzen bleibt, dass sich der vorgängige Alkoholkonsum des Beschul- digten aufgrund der dadurch anzunehmenden enthemmenden Wirkung im Rahmen der Würdigung der subjektiven Tatschwere leicht verschuldensmindernd auswirkt (s. dazu auch vorstehend unter E. D.2. u. E.2.),

2. Vor dem Hintergrund der zahlreichen Verbalinjurien erweist sich angesichts aller massgebenden Umstände jedoch eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als ver- schuldensangemessen. Aufgrund der unverändert engen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, welcher weiterhin über Schulden, nicht aber über Einkommen oder Vermögen verfügt, ist die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– (Urk. 77 E. IV.6.5.) zu bestätigen.

- 55 - G. Tätlichkeiten

1. In objektiver Hinsicht fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht, dass der Be- schuldigte die Privatklägerin mehrfach und unterschiedlich traktierte, indem er sie nicht nur mit der Folge stiess, dass sie mehrfach auf den Boden fiel, sondern sie auch über den Boden zerrte und schleifte, was insgesamt nicht unerhebliche Be- einträchtigungen der physischen Integrität der Privatklägerin (diverse Prellungen, Blutergüsse an den Beinen, eine Schürfung, mehrere Hautverfärbungen sowie eine leichte Druckschmerzhaftigkeit am Oberschenkel) verursachte. Das objektive Tat- verschulden des Beschuldigten erweist sich vor diesem Hintergrund als erheblich.

2. In subjektiver Hinsicht ist zu Gunsten des Beschuldigten zu veranschlagen, dass lediglich von einer Inkaufnahme der bei der Privatklägerin durch sein Handeln bewirkten Schmerzen auszugehen ist. Leicht verschuldensmindernd wirkt sich fer- ner der vorgängige Alkoholkonsum aus (s. dazu vorstehend auch unter E. D.2., E.2.

u. F.1.), was sein Verschulden nunmehr als keineswegs leicht erscheinen lässt.

3. Im Rahmen der Würdigung der Täterkomponente ist auch hier festzustellen, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als strafzumessungs- neutral erweisen und keine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Koope- ration vorliegt. Geringfügig zu seinen Gunsten ist sein Zugeständnis, die Privatklä- gerin gepackt und nach draussen getragen zu haben, zu veranschlagen. Eine straf- zumessungsrelevante Einsicht oder Reue ist nicht auszumachen. Es erweist sich als angemessen, die Vorstrafen des Beschuldigten nicht erneut zu seinen Unguns- ten zu gewichten. Die Beurteilung der Täterkomponente wirkt sich folglich gering- fügig zu Gunsten des Beschuldigten aus. Sein Verschulden erweist sich insgesamt als nicht mehr leicht.

4. Insgesamt erweist sich hinsichtlich der Tätlichkeiten unter Mitberücksichti- gung der klammen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Art. 106 Abs. 3 StGB) die Ausfällung einer Busse im Betrag von Fr. 750.– als angemessen.

- 56 - H. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

1. Die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung hinsichtlich der Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes (Urk. 77 E. IV. 7.1.-7.4.2.) erweist sich als vollumfänglich zutreffend und ist ohne Weiterungen zu bestätigen.

2. Die von ihr hierfür festgesetzte Busse im Betrag von Fr. 100.– (Urk. 77 E. IV.7.4.2.) erweist sich unter Mitberücksichtigung der unverändert klammen finan- ziellen Verhältnisse des Beschuldigten als angemessen.

3. In Asperation mit der für die Tätlichkeiten festgesetzten Busse erweist sich eine Busse von insgesamt Fr. 800.– als angemessen. I. Vollzug Die Freiheitsstrafe ist bereits angesichts der Strafhöhe zu vollziehen (vgl. Art. 42 f. StGB). Dabei sind ihm 966 Tage Haft bzw. vorzeitiger Strafvollzug anzurechnen (vgl. Art. 51 StGB). Auch hinsichtlich der auszufällenden Geldstrafe ist vorliegend der unbedingte Vollzug anzuordnen, auch wenn theoretisch in objektiver Hinsicht ein bedingter Vollzug möglich wäre (Art. 42 StGB). Weil der Beschuldigte indes keine Einsicht und Reue zeigt sowie mehrfach mit Geldstrafen vorbestraft ist (vgl. Urk. 99), erscheint eine lediglich bedingte Geldstrafe vorliegend nicht geeignet, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Die Busse ist schliesslich so oder anders zu bezahlen, wobei bei unverschuldeter Nichtbezah- lung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen anzuordnen ist. J. Ergebnis In Würdigung aller aufgeführten und massgeblichen Strafzumessungsfaktoren er- weist sich eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren, eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie eine Busse von Fr. 800.– als angemessen. Die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe sind unbedingt zu vollziehen. Die Busse ist zu bezahlen, wobei bei unverschuldeter Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen anzu- ordnen ist.

- 57 - VI. Massnahme A. Theoretische Grundlagen zur Anordnung einer ambulanten Massnahme Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), wenn ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Si- cherheit dies erfordert (lit. b) und wenn die Voraussetzungen von Art. 59 bis 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe be- drohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seinem Zustand in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 63 Abs. 4 Satz 1 StGB darf die ambulante Behandlung in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1456/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.1. mit weiteren Hinweisen). Die Rechtsprechung folgt der Doktrin, wonach der psychiatri- sche Sachverständige über einen ausreichenden Erfahrungshintergrund verfügt, um über Krankheitswert und Auswirkung einer psychischen Störung oder einer Per- sönlichkeitsstörung zu befinden, sodass die Gerichte in die Lage versetzt sind, über die rechtliche Relevanz der Störung zu entscheiden (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1067/2020 vom 5. Mai 2021 E. 1.2; 6B_1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.4.2; 6B_866/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Juristi- scher Natur ist die Frage der rechtlichen Relevanz der medizinischen Diagnose. Die Beurteilung, ob eine vom Sachverständigen diagnostizierte psychische Störung als schwer im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB bzw. Art. 63 Abs. 1 StGB zu qualifi- zieren ist, obliegt daher dem Gericht, demgegenüber es in Fachfragen keine eigene fachliche Beurteilung vorzunehmen hat (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1067/2020 vom 5. Mai 2021 E. 1.2; 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.4.4; 6B_643/2018 vom 5. September 2018 E. 1.4; je mit weiteren Hinweisen). Der Begriff der schweren psychischen Störung gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB deckt sich mit jenem von Art. 59 Abs. 1 StGB (BGE 146 IV 1 E. 3.5.2). Nur relativ schwer- wiegende Arten und Formen geistiger Anomalien im medizinischen Sinn gelten als

- 58 - geistige Abnormität im Rechtssinne (Urteil des Bundesgerichtes 6B_993/2013 vom

17. Juli 2014 E. 4.6). Nach der Rechtsprechung genügt nicht jede geistige Anomalie im sehr weiten medizinischen Sinn dem Eingangskriterium einer schweren psychi- schen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 Ingress StGB. Einzig psychopathologi- sche Zustände von einer gewissen Ausprägung oder relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankungen im medizinischen Sinne vermögen diesen An- forderungen zu genügen. Ist die Störung "mässig ausgeprägt", erfüllt sie das Krite- rium nicht (BGE 146 IV 1 E. 3.5.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_290/2016 vom

15. August 2016 E. 2.3.3 und E. 2.4.4). Zugeständnisse an die Exaktheit der Diagnose sind nur in besonderen Ausnahmefällen akzeptabel (BSK StGB I–HEER, Art. 59 StGB N 9). Die Beurteilung, ob eine vom psychiatrischen Sachverständigen diagnostizierte psychische Störung als schwer im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist, obliegt daher dem Gericht (Urteil des Bun- desgerichtes 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.4; zur Praxis der Gesamtbe- trachtung vgl. BGE 146 IV 1 E. 3.5.6). B. Standpunkte der Parteien

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt vorrangig die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB, wobei für sie auch die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB in Frage kommt. Sie begründet ihren Antrag insbesondere damit, dass die dem Beschuldigten gutachterlich attes- tierte Gesamtproblematik insbesondere im Bereich der Persönlichkeit von deutli- cher Ausprägung sei, weshalb sie im gesetzestechnischen Sinne unter der neues- ten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine schwere psychische Störung dar- stelle (Urk. 56 S. 15 f.; Urk. 78 S. 4 ff.; Urk. 106 S. 5 f.; Prot. I S. 21 f.).

2. Der Beschuldigte nahm nicht explizit Stellung mit Bezug auf den Antrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme (Urk. 53 S. 23). Sein Verteidiger sprach sich – auch im Rahmen der Berufungsverhandlung – insbesondere deshalb gegen die Anordnung einer ambulanten Massnahme aus, weil das Gutachten von Dr. med. L._____ diesbezüglich keine rechtsgenügende Grundlage darstellen würde, weil es krasse Mängel aufweisen würde und deshalb unverwertbar sei (Urk. 14/28 S. 1 ff.; Urk. 59 S. 35; Urk. 81 S. 2; Urk. 110 S. 21; vgl. auch Prot. II S. 41).

- 59 - C. Würdigung

1. Ein aktuelles psychiatrisches Gutachten – als Grundvoraussetzung für die An- ordnung einer Massnahme (vgl. Art. 56 Abs. 3 StGB) – liegt bei den Akten (Urk. 12/13). Gestützt darauf sind nachfolgend die weiteren Massnahmenvoraus- setzungen zu prüfen, wobei das Gericht das Gutachten grundsätzlich frei zu würdi- gen hat (Art. 10 Abs. 2 StPO), indes in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen darf. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen ge- gen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (zum Ganzen: BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1221/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.3.3; 6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.5). Der psychiatrische Gutachter Dr. med. L._____ legte schlüssig dar, wie seine Diagnosestellung einer Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Zü- gen (differentialdiagnostisch: Narzisstische Persönlichkeitsstörung [ICD-10: F60.8]) sowie eines schädlichen Gebrauchs von Cannabis (differentialdiagnostisch: Cannabisabhängigkeit [ICD-10: F12.1 bzw. F12.2]) zustande kam, wobei er andere Krankheitsbilder nicht ausschloss. Auch wurden Unklarheiten in der Diagnosestel- lung nachvollziehbar erläutert, wie z. B. der Umstand, dass ohne Gespräch oder zusätzliche Daten nicht beurteilbar sei, ob zum Beispiel eine Psychose oder eine Schizophrenie vorliegen könne (Urk. 55 S. 3). Gestützt auf die zitierte bundesge- richtliche Rechtsprechung ist zu verlangen, dass die psychische Störung klar fest- steht. Der Hinweis der sachverständigen Person auf psychotische Symptome, de- ren Ursachen noch nicht ganz geklärt waren, oder auf psychotische Phänomene, mit welchen die Straftaten des Exploranden in Zusammenhang stehen dürften, ge- nügt diesen Anforderungen – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 77 E. VI.3.2.) – somit nicht. Auch wenn der Gutachter Dr. med. L._____ die Unklarheiten in seiner Diagnose schlüssig und nachvollziehbar erläu- terte, vermag dies nichts daran zu ändern, dass diese mangels erforderlicher Ex- aktheit der Anordnung einer Massnahme entgegenstehen. Der vom Gutachter gel- tend gemachte Umstand, dass ohne Gespräch oder zusätzliche Daten nicht beur- teilbar sei, ob zum Beispiel eine Psychose oder eine Schizophrenie vorliegen könne (Urk. 55 S. 3), bekräftigt diese Schlussfolgerung denn auch. Deshalb ist die Anord-

- 60 - nung einer Massnahme mangels einer hinreichend klaren – auch multiplen (vgl. BGE 146 IV 21) – psychiatrischen Störung des Beschuldigten bzw. einer entspre- chenden Diagnosestellung bereits aus diesem Grund nicht möglich.

2. Der Antrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB ist deshalb abzuweisen. VII. Zivilansprüche A. Theoretische Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden theoretischen Grundlagen mit Bezug auf Schadenersatz sowie Genugtuung und deren adhäsionsweise Geltend- machung im Strafverfahren einlässlich und zutreffend dargelegt (Urk. 77 E. VII.1., 2.1. u. 3.1.). Darauf ist zu verweisen. B. Standpunkte der Parteien 1.1. Seitens der Privatklägerin wurde vor Vorinstanz beantragt, dass festzustellen sei, dass der Beschuldigte ihr gegenüber aus den eingeklagten Delikten dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei (Urk. 57 S. 1 u. 18 f.). 1.2. Seitens der Privatklägerin wird ferner auch vor Berufungsinstanz eine Genug- tuung von Fr. 36'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. April 2022 verlangt. Sie be- gründet dieses Begehren insbesondere damit, dass die Privatklägerin durch die Delikte des Beschuldigten physisch und psychisch an ihre existenziellen Grenzen gebracht worden sei. In physischer Hinsicht habe sie ernsthafte Verletzungen erlit- ten. In psychischer Hinsicht sei zu vermerken, dass bei der Privatklägerin kausal eine posttraumatische Belastungsstörung, eine mittelgradig depressive Episode sowie ein Erschöpfungssyndrom (Burnout) diagnostiziert worden sei. Die psychi- schen Folgen der Taten würden bis heute anhalten, wobei die Privatklägerin auf- grund der anklagegegenständlichen Ereignisse weiterhin vollständig arbeitsunfähig sei und UVG-Taggelder beziehe. Der anklagegegenständliche Übergriff habe weit- reichende Implikationen im Leben der Privatklägerin gehabt, was auch ihre Familie belastet habe. Ab einem gewissen Zeitpunkt sei es ihr nicht mehr möglich gewesen, dort zu wohnen – namentlich als sie ihre Arbeitsstelle per 30. Mai 2022 verloren

- 61 - gehabt habe. Die vorinstanzlich zugesprochene "Basis-Genugtuung" im Betrag von lediglich Fr. 10'000.–, welche zu tief sei, werde der vorliegenden Situation nicht ge- recht. Ausserdem widerspreche der von der Vorinstanz ferner angeordnete Ver- weis des von ihr geforderten Mehrbetrages auf den Zivilweg auch Sinn und Zweck der Adhäsionsklage (Urk. 57 S. 11 ff.; Urk. 79 S. 3 ff.; Urk. 107 S. 7 ff.; Prot. I S. 32). 2.1. Seitens des Beschuldigten werden die geltend gemachten Schadenersatzan- sprüche der Privatklägerin unverändert bestritten. Sie seien antragsgemäss abzu- weisen (Urk. 35 f.; Urk. 110 S. 2 u. 24). 2.2. Ferner wird seitens des Beschuldigten die von der Privatklägerin geltend ge- machte Genugtuung in Abrede gestellt. Die Privatklägerin habe sich nicht wegen des Beschuldigten, sondern aufgrund bereits davor erfahrener Gewalt in ihrer Kind- heit und danach bestehender Probleme mit ihren Eltern in psychiatrische Behand- lung begeben. So habe sie sich erst fast 2 Monate nach den anklagegegenständli- chen Ereignissen in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich begeben, weil sie nach einem Konflikt mit ihrem Vater aus dem elterlichen Haushalt "rausgeschmis- sen" worden sei. Ihre Genugtuungsansprüche seien deshalb ebenfalls antragsge- mäss abzuweisen (Urk. 59 S. 35 f.). C. Würdigung

1. Mit den anklagegegenständlichen Schuldsprüchen steht fest, dass sich der Beschuldigte der Privatklägerin gegenüber widerrechtlich und schuldhaft verhalten hat. Er hat ihr deshalb den Schaden, welcher adäquat kausal durch die strafbaren Handlungen verursacht wurde, zu ersetzen. Deshalb ist gemäss dem von ihr ge- stellten Antrag festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin aufgrund der Schuldsprüche – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 77 E. VII.2.2.) – dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur ge- nauen Bestimmung des Umfanges des Schadenersatzes ist die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

2. Zweifelsohne stellt die Gefährdung des Lebens per se eine objektiv schwere Persönlichkeitsverletzung dar, die vom Beschuldigten widerrechtlich und schuldhaft verursacht wurde. Bei den Akten liegt ein Bericht von lic. phil. P.______, eidg. an-

- 62 - erkannte Psychotherapeutin, vom 4. Mai 2023, welche der Privatklägerin die Dia- gnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1), einer mittelgradig de- pressiven Episode (F32.1) sowie eines Erschöpfungssyndroms (Burnout; Z73) stellt, welche auf die anklagegegenständlichen Ereignisse zurückzuführen seien, zumal keine anderen Ursachen für das Befinden der Privatklägerin ersichtlich seien (Urk. 58/1a insb. Ziff. 5 u. 8). Die Diagnosen betreffend posttraumatische Belas- tungsstörung und mittelgradig depressive Episode werden auch durch den Aus- trittsbericht seitens des Kriseninterventionszentrums der Integrierten Psychiatrie Winterthur vom 4. Juli 2022 bestätigt, in welchem indes auch auf vorbestehende langjährige traumaassoziierte Symptome aufgrund von Gewalterfahrungen in der Kindheit verwiesen wird (Urk. 6/8). Über diese Gewalterfahrungen seitens ihrer El- tern hat auch die Privatklägerin im Rahmen ihrer vorinstanzlichen Einvernahme be- richtet (Urk. 54 S. 22). Sie legte nachvollziehbar dar, dass sie im Nachgang zum anklagegegenständlichen Ereignis bei ihren Eltern ausgezogen sei, weil beide Sei- ten mit der Situation überfordert gewesen seien (Urk. 54 S. 22 f.). Die Privatklägerin hat weiterhin einen sehr prekären Gesundheitszustand und weist gemäss den be- handelnden Ärzten eine fortbestehende ausgeprägte Traumafolgesymptomatik (In- trusionen, stark erhöhte Wachsamkeit, Schreckhaftigkeit, ständiges Gefühl der Be- drohung, Schlafstörungen, Flashbacks, Ängste in verschiedenen Lebensbereichen sowie Schwierigkeiten in der Emotionsregulation) auf, was aufgrund der damit ein- hergehenden tiefgreifenden funktionellen Einschränkungen eine erneute freiwillige stationäre Behandlung im Oktober 2023 zur Folge hatte (Urk. 106 S. 15 f.; Urk. 108/1; Urk. 108/2). Die Privatklägerin ist aktuell unverändert zu 100 % arbeits- unfähig und befindet sich weiterhin in psychologischer Betreuung (Urk. 108/1 u. 2; Atteste betr. Arbeitsunfähigkeit seit März 2024: Urk. 108/3a-d; bisherige Atteste betr. Arbeitsunfähigkeit: Urk. 58/5a-5n; Urk. 80/1a-1g). Gestützt auf die obligatori- sche Unfallversicherung gemäss UVG bezieht sie unverändert Taggelder (Urk. 108/4a-i; bisherige Belege: Urk. 80/2a-2h). Die durch die Übergriffe des Be- schuldigten kausal verursachten, für die Privatklägerin heute weiterhin spürbaren Folgen stellen in ihrer Gesamtheit eine massive seelische Unbill im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR dar, woran gestützt auf die Angaben von lic. phil. P.______, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, vom 4. Mai 2023 (Urk. 58/1a) ein allfälliger Vorzu-

- 63 - stand nichts Massgebliches zu ändern vermag, was angesichts des Umstands, dass die Privatklägerin seit den anklagegegenständlichen Ereignissen – im Gegen- satz zur Zeit davor – vollständig arbeitsunfähig ist, eindrücklich belegt wird. Die Voraussetzungen zur Zusprechung einer Genugtuung im Sinne von Art. 49 OR sind erfüllt. Was die Höhe der Genugtuungssumme betrifft, ist zu beachten, dass die Privatklägerin nebst der massiven Verletzung ihrer physischen Integrität aktenkun- dig auch heute noch, also mehr als 2 ½ Jahre nach den anklagegegenständlichen Ereignissen mit anhaltenden Folgen kämpft und auch deshalb erheblich in ihrer psychischen Integrität verletzt wurde. Das Tatverschulden des Beschuldigten be- wegt sich dabei hinsichtlich des für die Genugtuungshöhe massgebenden Gefähr- dungsdelikts in einem sehr erheblichen Bereich, welches sich in der Nähe zur even- tualvorsätzlichen Tötung befindet (s. vorstehend unter E. V.D.2.). Insgesamt recht- fertigt es sich damit, der Privatklägerin eine Genugtuungssumme von Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. April 2022 zuzusprechen. Vorliegend ist nicht aus- zuschliessen, dass sich bei der Privatklägerin längerfristigere Folgen zeitigen könn- ten, die Auswirkungen auf eine allfällige künftige immaterielle Unbill haben. Die de- finitive Abweisung des adhäsionsweise geltend gemachten Mehrbetrags des Ge- nugtuungsbegehrens mit der entsprechenden Sperrwirkung für einen zukünftigen Zivilprozess in dieser Sache erweist sich bei dieser Ausgangslage daher als nicht statthaft, weshalb das Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag auf den Weg des Zi- vilprozesses zu verweisen ist. VIII. Einziehung und Beschlagnahme A. Theoretische Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden theoretischen Grundlagen mit Bezug auf Einziehung und Beschlagnahme einlässlich und zutreffend dargelegt (Urk. 77 E. VIII.1.1.). Darauf ist zu verweisen. B. Standpunkte der Parteien 1.1. Seitens des Beschuldigten wurde vor Vorinstanz beantragt, seine sicherge- stellten Mobiltelefone seien ihm herauszugeben (Urk. 59 S. 3; Urk. 81 S. 3), wobei

- 64 - er diesen Antrag im Berufungsverfahren nicht mehr erneuerte (Urk. 110 S. 1 f.). 1.2. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde im erstinstanzlichen Verfahren demge- genüber die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Mobiltelefone des Beschuldigten verlangt (Urk. 56 S. 2). C. Würdigung Vorliegend diente das Mobiltelefon des Beschuldigten zur Begehung einer Straftat (Beschimpfungen). Unklar bleibt demgegenüber, welches der zwei beschlagnahm- ten Mobiltelefone (vgl. Urk. 10/4 S. 2; Urk. 10/12 S. 2) zur Deliktsbegehung (vgl. Urk. 10/10) verwendet wurde (und deshalb zu vernichten ist) und welches zu Kost- endeckungszwecken verwendet werden darf. Da die Displays betreffend beide Mo- biltelefone beschädigt sind (Urk. 10/4 S. 2 bzw. Urk. 10/12 S. 2) ist so oder anders kein Verwertungserlös zu erwarten. Deshalb sind beide beschlagnahmten Mobilte- lefone des Beschuldigten (schwarzes Mobiltelefon mit Displayschaden [iPhone] und roséfarbenes Mobiltelefon mit Displayschaden [androidone MDG2], Asservat- Nr. A016'035'748 und Asservat-Nr. A016'035'759) nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils definitiv einzuziehen und der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, zur Vernichtung zu überlassen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Theoretische Grundlagen

1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer-

- 65 - den (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2 mit wei- teren Hinweisen).

3. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnis- sen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). B. Würdigung

1. Der Beschuldigte unterliegt auch im Berufungsverfahren überwiegend. Auch im Rechtsmittelverfahren vermag sich der einen Freispruch hinsichtlich der schwer- wiegendsten Straftaten beantragende Beschuldigte mehrheitlich klar nicht durch- zusetzen. Insgesamt erweist es sich angesichts des Ausgangs des Verfahrens und unter Berücksichtigung der seitens der übrigen Parteien gestellten Berufungsan- träge als angemessen und sachgerecht, ihm die Kosten für die Untersuchung und das vorinstanzliche Verfahren vollumfänglich und für das Berufungsverfahren zu 4/5 aufzuerlegen. Im übrigen Umfang von 1/5 sind die Kosten des Berufungsver- fahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Be- rücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitauf- wands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Hinzu kom- men die Kosten für das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des IRM von Fr. 1'277.10.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für beide gerichtliche Verfahren sind (unter entsprechenden Nachforderungsvorbehalten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO: Betreffend das erstinstanzliche Verfahren in vollem Umfang und betreffend das Berufungsverfahren im Umfang von vier Fünfteln) einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen.

4. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ist – ausgehend von der Angemessenheit der eingereichten Honorarnote – für das Berufungsverfahren unter Berücksichtigung von weiteren 10 Stunden für die Teilnahme an der Beru-

- 66 - fungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung) pauschal mit Fr. 24'000.– (in- klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen (Urk. 111; § 23 in Ver- bindung mit § 17 f. AnwGebV).

5. Nach Einsicht in die sich als angemessen erweisende Honorarnote der unent- geltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin ist Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ für das Berufungsverfahren unter Berücksichtigung der (teilweise von der Vertre- tung bereits inkludierten) Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung pauschal mit Fr. 10'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abtei- lung, vom 14. Juli 2023 hinsichtlich der Dispositivziffern 2 teilweise (Be- schimpfung gemäss Anklage Seite 7 f.; Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes), 6 (Widerruf), 9 (Herausgabe Kleider und Mobiltelefon an Privat- klägerin), 10 (Herausgabe Kleider an Beschuldigten), 11 (Vernichtung von Spurenmaterial), 14 (Entschädigung amtliche Verteidigung), 15 (Entschädi- gung unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft) sowie 16 (Kostenfestset- zung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB  der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklage Seite 3)  der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB. 

- 67 -

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 966 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe und Fr. 800.– Busse.

3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

5. Es wird keine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeord- net.

6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 9. Januar 2023 beschlagnahmten Gegenstände: Mobiltelefon iPhone schwarz, IMEI 1, mit Displayschaden (Asservate-  Nr. A016'035'748) Mobiltelefon Androidone MDG2 rosé, IMEI 2, mit Displayschaden (As-  servate-Nr. A016'035'759) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils definitiv eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruchs wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtu- ung von Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. April 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

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9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 24'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWST) Fr. 10'000.– unentgeltliche Vertretung (inkl. 8,1% MWST) Fr. 1'277.10 . M GWutSaTch)MteWn.ST)MWST)WST)MWST)MWST)MWST)MWST) MWST)

10. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 17) wird bestätigt.

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläge- rin, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünf- tel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklä- gerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.

- 69 -

12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll-  zugsdienste die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft im Doppel  für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft im Doppel  für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll-  zugsdienste die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Asservaten-Triage (unter Hin-  weis auf Dispositivziffer 6) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. 

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 70 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. November 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess M.A. HSG Eichenberger