Sachverhalt
1. Anklagevorwurf und Verbot der reformatio in peius / Bindung an das vorin- stanzliche Urteil 1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten in den noch zu beurteilenden Punkten im Wesentlichen vor, das Patrouillenfahrzeug der Privatklägerin 2 (Kantonspolizei Zürich) gerammt und dadurch wissentlich und willentlich den rechten hinteren Kotflügel des Wagens beschädigt zu haben. Zudem habe er mit seiner gefährlichen Fahrweise einen Unfall mit tödlichen Verletzungen des Privatklägers 1 (A._____) in Kauf genommen bzw. diesen in eine konkrete Lebensgefahr gebracht und auch den entgegenfahrenden C._____ auf seinem Fahrrad in ernsthafte Lebensgefahr gebracht (Urk. 33 S. 8-10). 1.2. Diesen verbleibenden Anklagepunkten (Anklageziffern 1.1.15-17) liegt der- selbe Sachverhalt zu Grunde, nämlich die Kollision der beiden Fahrzeuge und das anschliessende Wegschleudern des Fahrzeuges des Beschuldigten. Dieser Sach- verhalt ist auch die Grundlage für Anklagepunkt 1.1.14 respektive den diesbezüg- lichen Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, der mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorne Ziff. 2.1). Das Verbot der reformatio in peius verbietet diesbezüglich eine strengere rechtliche Würdigung. Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist allerdings bloss das Dispositiv. Der Rechtsmittelinstanz ist es nicht untersagt, sich in ihren Erwägungen zur rechtlichen Qualifikation zu äussern, wenn das erstinstanzliche Gericht von einer abweichenden Sachverhaltswürdigung oder falschen rechtlichen Überlegun- gen ausging. Entscheidend ist, dass sich dies im Dispositiv nicht in einem schärfe- ren Schuldspruch niederschlägt und auch nicht zu einer härteren Strafe führt, wenn ausschliesslich die beschuldigte oder verurteilte Person ein Rechtsmittel ergriff (BGE 139 IV 282 E. 2.6). Da hinsichtlich der Anklageziffern 1.1.15-17 eine Beru- fung der Staatsanwaltschaft vorliegt, gilt das Verbot der reformatio in peius hier
- 11 - nicht und schränkt das Berufungsgericht nicht ein. Insofern besteht auch keine Bin- dung an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz.
2. Anklageziffer 1.1.15 (Sachbeschädigung) 2.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten unter diesem Punkt vor, das Patrouil- lenfahrzeug wissentlich und willentlich gerammt zu haben, um das Patrouillenfahr- zeug zu beschädigen, indem er das durch ihn gelenkte Fahrzeug ruckartig und abrupt nach links über die Mittellinie gelenkt habe (Urk. 33 S. 8). 2.2. Die Staatsanwaltschaft macht zusammengefasst geltend, dass die Polizei- patrouille beim Überholmanöver geradeaus gefahren sei und der Beschuldigte plötzlich abrupt nach links gelenkt, erstere gerammt habe und es zu einer Kollision gekommen sei. Damit habe der Beschuldigte versucht, den Fahrer des Patrouillen- fahrzeuges, den Privatkläger 1 (A._____), gegen Bäume und Strommasten zu ram- men. Gelinge dies, sei mit tödlichen Verletzungen zu rechnen. Denn bei den gefah- renen Geschwindigkeiten bestehe die Möglichkeit, dass der Motorblock aus dem Chassis herausgerissen werde und, wenn sich auslaufendes Benzin entzünde, können die Insassen, falls sie eingeklemmt sind, verbrennen (Urk. 63 S. 4 f.). In jedem Falle wäre aber mit grösster Wahrscheinlichkeit mit tödlichen Verletzungen zu rechnen gewesen (Urk. 63 S. 7). Nach der Erstellung des Gutachtens, welches zu Tage brachte, dass der Lenkeinschlag des Fahrzeugs des Beschuldigten ledig- lich 6 Grad betrug und die Fahrzeuge bei der Kollision nicht nebeneinander, son- dern versetzt, fuhren, hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass die Beurteilung, ob ein Lenkmanöver abrupt sei, zwar der Wertung des Gerichts unterliege, aber in Anbe- tracht der gefahrenen hohen Geschwindigkeit und den herrschenden Umständen von einer ruckartigen Bewegung gesprochen werden müsse, ansonsten es ja nicht zur Kollision gekommen wäre (Urk. 130). Heute führte sie aus, die nur leichte Lenk- bewegung nach links hätte in Relation zu den gefahrenen Geschwindigkeiten von 80-90 km/h gesetzt werden müssen. Zudem habe der Beschuldigte schon zuvor auf der Fluchtfahrt mehrfach die Polizei abgedrängt. Er habe sich nicht überholen lassen wollen. Es sei kein fahrlässig verursachter Unfall, sondern ein Kontrollverlust im Rahmen eines absichtlichen und skrupellosen Abdrängmanövers, das in die Ho- sen gegangen sei. Die vorhandenen Aufnahmen, Videos und Fotos sowie Aussa-
- 12 - gen der anderen Beteiligten würden die Aussagen des Beschuldigten, wonach es ein Unfall gewesen sei, als reine Schutzbehauptung entlarven (Urk. 165 S. S. 3 f. und S. 10 f.). 2.3. Die Vorinstanz schloss gestützt auf das Gutachten, dass sich die angeklagte ruckartige und abrupte Lenkbewegung nach links nicht erstellen lasse. Vielmehr sei im Gutachten von einer kontinuierlichen und leichten Linksbewegung bei einem Lenkradwinkel von 6 Grad die Rede, was einem leichten Lenkeinschlag entspre- che. Auf die Aussagen des Privatklägers 1 und des Zeugen D._____, welche beide je im Patrouillenfahrzeug sassen, könne nicht abgestützt werden, da sich deren Aussage, wonach es zu einem ruckartigen Ausscheren des Fahrzeuges des Be- schuldigten gekommen sei, nicht erstellen lasse. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug leicht nach links über die Mittellinie auf die Gegenfahrbahn gelenkt habe, als die beiden Fahrzeuge versetzt nebeneinander gefahren seien (Urk. 143 S. 32). Die Vorinstanz erwog weiter, da der Grund für die leichte Linksbewegung nicht eruiert werden könne, lasse sich jedenfalls nicht er- stellen, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 (A._____) vorsätzlich gerammt habe, um das Polizeifahrzeug zu beschädigen. Der Sachverhalt gemäss Anklage- ziffer 1.1.15 lasse sich folglich nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte vom Vor- wurf der Sachbeschädigung freizusprechen sei (a.a.O. S. 35). 2.4. Diesem Fazit kann nicht gefolgt werden. Zwar hat der Beschuldigte – entge- gen der Anklage – keine ruckartige und abrupte Lenkbewegung nach links gemacht. Insofern ist der Vorinstanz beizupflichten. Gemäss Gutachten wurde die Kollision aber durch eine seitliche Annäherung des Fahrzeugs des Beschuldigten an das Patrouillenfahrzeug eingeleitet, indem der Beschuldigte sein Fahrzeug vor der Kollision mit einem leichten Lenkeinschlag (Lenkradwinkel von 6 Grad) nach links lenkte, wobei er über die Fahrbahnmitte auf die Gegenfahrbahn fuhr, wo sich das Patrouillenfahrzeug befand (Urk. 117 S. 27; bestätigt vom weiteren an der Ver- folgung beteiligten, korpsfremden Polizeibeamten E._____ [Urk. 21/6], der das Fahrmanöver als ein "nach links Ziehen" beschrieb). Der äussere Sachverhalt ist demgemäss mit Ausnahme der Ruckartigkeit und Abruptheit der Lenkbewegung sowie – damit einhergehend – des Rammens erstellt. Von einem "Rammen" kann
- 13 - mangels ruckartiger und abrupter Lenkbewegung nicht mehr gesprochen werden. Vielmehr ist das Manöver des Beschuldigten (bloss) als Abdrängen zu bezeichnen. Vom Anklagesachverhalt, der von einem Rammen als gleichsam intensivem Abdrängmanöver spricht, ist dies ohne Weiteres auch umfasst. 2.5. Zur Schadenshöhe lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass die Kratzer an der rechten Türe, an der Seitenwand und an der hinteren Stossstange nicht auf die anklagegegenständliche Kollision zurückzuführen sind (Urk. 117 S. 17). Der Sachschaden beträgt damit nicht Fr. 8'766.30 gemäss Rechnungsbetrag (Urk. 18), sondern fällt etwas geringer – aber jedenfalls noch im Bereich von einigen tausend Franken aus. 2.6. Hinsichtlich des inneren Sachverhaltes ist folgendes zu erwägen: 2.6.1. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft sog. innere Tatsachen und stellt damit eine Tatfrage dar (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteil des Bundesgerich- tes 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 4.3.3). Innere Tatsachen sind als solche kaum je einem direkten Beweis zugänglich. Sie können regelmässig erst anhand einer Verbindung verschiedener Indizien ermittelt werden. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewie- sen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteile des Bundesgerichtes 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1; 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Eine gestützt auf Indizien gezogene Schlussfolgerung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar, sofern sie auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen wurde und nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_63/2020 vom
10. März 2021 E. 3.3.4; 6B_1236/2018 vom 28. September 2020 E. 1.7; je mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3). Die übergeordnete Bedeutung einer Gesamt-
- 14 - heit von verschiedenen, je durch Beweiswürdigung ermittelten Lebenssachverhal- ten (konkrete Anhaltspunkte, Indizien) beruht hingegen nicht mehr auf Beweiswür- digung, soweit sie auf normativem Weg anhand allgemeiner Lebenserfahrung ermittelt wird. In diesem Sinn kann es sich beim anrechenbaren Täterwissen um eine Rechtsfrage handeln, die das Bundesgericht frei prüft (Urteil des Bundesge- richtes 6B_1236/2018 vom 28. September 2020 E. 1.7; vgl. auch BGE 140 I 285 E. 6.2.1; BGE 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). Zu einer solchen Rechtsfrage zu zählen ist auch der Schluss vom Wissen des Täters auf seinen Willen, der zulässig ist, sofern sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkauf- nahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinwei- sen). Rechtsfrage ist, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 135 IV 152 E. 2.3.2; zum Ganzen: Urteil des Bundes- gerichtes 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 2.3.3). 2.6.2. Der Beschuldigte gab in der Untersuchung zu Protokoll, er habe bemerkt, dass plötzlich eines der ihn verfolgenden Polizeifahrzeuge versucht habe, ihn links zu überholen. Daraufhin sei er erschrocken und habe wohl gebremst. Plötzlich hät- ten sich die Fahrzeuge touchiert, woraufhin er die Kontrolle verloren habe (Urk. 19/7 S. 2). In der erstinstanzlichen Befragung gab er dazu an, dass es ihm nichts gebracht hätte, die Polizisten abzudrängen, da er habe flüchten wollen. Er habe niemanden abdrängen wollen, vielmehr habe er probiert, dass alles ohne Schaden ablaufe (Prot. I S. 22). 2.6.3. Diese Depositionen sind als Schutzbehauptungen einzustufen. Der Beschul- digte lenkte sein Fahrzeug wissentlich und willentlich nach links. Im Zeitpunkt der Kollision befand sich sein Auto gemäss Gutachten ungefähr zur Hälfte auf der Gegenfahrbahn. Dass er aus Versehen auf die Gegenfahrbahn kam, oder dass er, weil er erschrak, nach links lenkte, macht er – zu Recht – nicht geltend. Wie auch das Gutachten festhält, ist (nur) die seitliche Annäherung des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeugs nach links Grund für die Kollision, da das Patrouillenfahrzeug vor der seitlichen Kollision nicht nach rechts gelenkt wurde (Urk. 117 S. 27). Der
- 15 - Beschuldigte verursachte die Kollision. Da er einräumte, das überholende Polizei- fahrzeug wahrgenommen zu haben, musste er, nachdem er sein Fahrzeug wissentlich und willentlich nach links auf die Gegenfahrbahn lenkte, mit einer Streif- kollision oder einem Auffahrunfall und – damit verbunden – mit einer Sachbeschä- digung des Polizeifahrzeugs rechnen, zumal er sein Manöver (das leichte Lenken nach links) in einer Verfolgungssituation in einem hochdynamischen Geschehen und bei hohen Geschwindigkeiten ausführte. Der Umstand, dass die Bremsleuch- ten seines Fahrzeugs nur zeitweise eingeschaltet waren und das Fahrzeug vor der Kollision mit dem Polizeifahrzeug nicht erkennbar verzögert wurde, vermag den Be- schuldigten auch nicht zu entlasten, zeigt es doch gerade, dass der Beschuldigte – entgegen seinen Aussagen – nicht mit allen Mitteln versuchte (z.B. durch eine Voll- bremsung), eine Kollision zu verhindern. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte ge- mäss übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers 1 (A._____) und des eben- falls an der Verfolgung beteiligten Polizeibeamten D._____ bereits vor der Kollision mehrmals aktiv verhinderte, überholt zu werden (Urk. 20/4 S. 3; Urk. 21/4 S. 4 ["Mein Kollege versuchte mehrmals zu überholen, was das Fluchtfahrzeug durch Schlangenlinien und durch Abdrängen aber verhinderte."]). Es liegt daher auf der Hand, dass dies auch die Absicht des Beschuldigten auf der F._____-strasse un- mittelbar vor der anklagegegenständlichen Kollision war. Der Beschuldigte nahm infolgedessen den Eintritt eines Sachschadens zumindest in Kauf. 2.7. Der Beschuldigte ist der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Vorwurf der versuchten Tötung des Privatklägers 2 (Anklageziffer 1.1.16) 3.1. Unter diesem Anklagetitel wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, ein ruckartiges, heftiges Lenkmanöver ausgeführt zu haben. Vielmehr wird ihm zur Last gelegt, das Patrouillenfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h gerammt und nach links in Richtung der Baumallee und dem entgegenkommenden Radfahrer abgedrängt zu haben. Dies damit der Privatkläger 1 (A._____) ihn nicht überholen und ausbremsen könne. Damit habe er zumindest in Kauf genommen, dass jener frontal mit einem der Bäume oder Strommasten kollidiere und dabei sterbe (Urk. 33 S. 9).
- 16 - 3.2. Wie oben ausgeführt lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich das Fahrzeug des Privatklägers 1 (A._____) gerammt hat (vgl. oben Ziff. 2.4). Es lässt sich bloss erstellen, dass er auf die Gegenfahrbahn steuerte, um das Polizeiauto am Überholen zu hindern. Dieses Lenkmanöver war unfallkausal. Mit der Vorinstanz ist bei diesem Abdrängen aber nicht davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte sich die Möglichkeit tödlicher Verletzungen beim Pri- vatkläger 1 (A._____) vorstellte und mit tödlichen Verletzungen rechnete. Es lässt sich, mit der Vorinstanz, nicht erstellen, dass der Beschuldigte in Kauf nahm, den Privatkläger 1 (A._____) so abzudrängen, dass sich dieser tödliche Verletzungen zuzieht (Urk. 143 S. 37). Der Beschuldigte wollte fliehen und sich der polizeilichen Verfolgung entziehen. Anderes hatte der Beschuldigte nicht im Kopf und insbeson- dere rechnete er damit, dass er das Polizeiauto am Überholen hindern könnte, weil dieses zum Abbremsen gezwungen wurde. 3.3. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der versuchten Tötung freizuspre- chen.
4. Vorwurf der Gefährdung des Lebens (Anklageziffer 1.1.16) 4.1. Die Anklage umschreibt für den Fall, dass eine vorsätzlich versuchte Tötung verneint wird, auch den Vorwurf der Gefährdung des Lebens (vgl. Urk. 165 S. 4). Sie wirft dem Beschuldigten in Anklageziffer 1.1.16 nämlich auch vor, mit seiner Fahrweise und dem Abdrängmanöver wissentlich und willentlich eine konkrete Lebensgefahr für den Privatkläger 1 (A._____) geschaffen zu haben (Urk. 33 S. 9). 4.2. Der Gefährdung des Lebens macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB). Der subjektive Tatbestand verlangt bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr direkten Vorsatz; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, so dass die Art. 111 ff. StGB eingreifen (zur echten Konkurrenz von Art. 129 StGB und Art. 117 StGB vgl. BGE 136 IV 76 E. 2.7). Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB fällt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4 mit
- 17 - Hinweis; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_696/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 3.1.2). 4.3. Wie bereits im Rahmen der Sachbeschädigung gemäss Anklageziffer 1.1.15 erwogen, nahm der Beschuldigte das Risiko eines Unfalls mit Sachbeschädigung in Kauf. Er handelte diesbezüglich mit Eventualvorsatz. Einen direkten Lebensge- fährdungsvorsatz hinsichtlich des Privatklägers 1 (A._____) kann dem Beschuldig- ten indes nicht nachgewiesen werden. Zwar wollte er der Polizei um jeden Preis entkommen, damit diese das mitgeführte Marihuana nicht finden würde und er nicht ins Gefängnis muss. So war denn auch das erste, das er nach dem Unfall sagte, er sei auf Bewährung (Urk. 20/3 S. 5; Urk. 20/4 S. 4). Allerdings wollte der Beschul- digte mit dem Lenken nach links bloss der Polizei entkommen und verhindern, dass das Patrouillenfahrzeug ihn überholt. Dies stand für ihn im Vordergrund. Eine Le- bensgefahr für den Privatkläger 1 (A._____) bezog er in diesem Moment bei sei- nem Entschluss, sein Fahrzeug nach links zu lenken, nicht in seine Gedanken mit ein. Solches kann ihm nicht nachgewiesen werden, zumal die Verfolgungsjagd am Tag bei guten Strassen- und Sichtverhältnissen stattfand. Wenn die Staatsanwalt- schaft heute anführt, die Vorinstanz habe verkannt, dass dieses Manöver im Rah- men einer absolut halsbrecherischen Fluchtfahrt bei rund 80 km/h geschehen sei, und dass der Beschuldigte im Verlauf seiner krassen Fluchtfahrt schliesslich sämt- liche Hemmungen verloren haben müsse, da seine Kamikazefahrt anders nicht er- klärbar sei und sein Fahrverhalten in der Endphase von einer absoluten Gewissen- losigkeit zeuge (Urk. 165 S. 13), muss ihr freilich beigepflichtet werden. Diese Vor- bringen zeigen das zweifellos skrupellose Verhalten des Beschuldigten zwar auf, vermögen indes keinen direkten Lebensgefährdungsvorsatz zu begründen. Man- gels direktem Vorsatz in Bezug auf die Herbeiführung einer unmittelbaren Lebens- gefahr ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens (Anklagezif- fer 1.1.16) freizusprechen.
5. Vorwurf der Gefährdung des Lebens (Anklageziffer 1.1.17) 5.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten unter dieser Anklageziffer vor, mit sei- nem Abdrängmanöver und der hohen Geschwindigkeit wissentlich und willentlich eine konkrete Lebensgefahr für den entgegenkommenden Fahrradfahrer geschaf-
- 18 - fen zu haben, indem sich dieser dabei schwere, lebensgefährliche oder tödliche Verletzungen hätte zuziehen können (Urk. 33 S. 10). 5.2. Vorab kann vollumfänglich auf das oben Gesagte verwiesen werden (vgl. oben Ziff. 4). Auch hinsichtlich des Geschädigten C._____ fehlt es an einem direkten Lebensgefährdungsvorsatz. Dass der Geschädigte nur um Haaresbreite dem Tod entging, steht fest. Allerdings fehlt es am subjektiven Tatbestand bzw. Vorsatz. Der Beschuldigte erklärte, den Velofahrer nicht gesehen zu haben (Prot. I S. 22). Demgegenüber gab der Privatkläger 1 (A._____) zwar zu Protokoll, er habe den Velofahrer entgegenkommen sehen, weshalb er das Manöver als nicht realis- tisch angesehen, es sein gelassen und die Geschwindigkeit reduziert habe (Urk. 20/3 S. 5). Zugunsten des Beschuldigten muss aber davon ausgegangen werden, dass er den Velofahrer tatsächlich nicht wahrnahm. Der Beschuldigte wird seine Aufmerksamkeit, da er das Überholt werden verhindern wollte, eher auf das ihn überholende Polizeifahrzeug gerichtet haben. Zudem ist der Privatkläger 1 (A._____) ein ausgebildeter Polizeibeamter, weshalb es plausibel erscheint, dass er den entgegenkommenden Velofahrer – im Gegensatz zum Beschuldigten – wahrgenommen hat. Da der Beschuldigte den Velofahrer nicht sah, fehlt es an ei- nem direkten Lebensgefährdungsvorsatz in Bezug auf den Geschädigten C._____. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte nicht damit rechnete, aufgrund seines Ma- növers nach links "abzufliegen", wie es letztlich geschah. 5.3. Der Beschuldigte ist auch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens in Bezug auf den Geschädigten C._____ freizusprechen. III. Sanktion
1. Urteil der Vorinstanz und Anträge der Parteien 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter Einbezug der widerrufenen Frei- heitsstrafe von 6 Monaten (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
2. Mai 2016) mit 3 Jahren Freiheitsstrafe bestraft als Gesamtstrafe, wovon 648 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 500.–.
- 19 - Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate) wurde die durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bereits vollumfänglich erstandene Freiheits- strafe für vollziehbar erklärt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Für das schuldhafte Nichtbezahlen der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen ausgesprochen (Urk. 143 S. 46 ff.). 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– (Prot. II S. 5). Diese begründet sie vor- nehmlich mit den zusätzlichen Verurteilungen zufolge der aufzuhebenden Freisprü- che (Urk. 145; Urk. 165 S. 17). Die Verteidigung beantragt die Bestätigung der vorinstanzlichen Sanktionen (Prot. II S. 6).
2. Grundlagen der Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung ausführlich und zutreffend ausgeführt (Urk. 143 S. 46 ff.). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Ergänzend und teilweise rekapitulierend sei Folgendes angeführt: 2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Aspe- rationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1, BGE 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). 2.3. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Un- gleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleich- artige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Wie zu zeigen sein wird, sind für einen Teil der Delikte Freiheitsstrafen auszufällen und für andere Delikte
- 20 - Geldstrafen. Damit sind die Voraussetzungen für die Bildung je einer Gesamtfrei- heits- und Gesamtgeldstrafe gegeben.
3. Wahl Sanktionsart/Strafrahmen 3.1. Die Wahl der Strafart richtet sich nach der Zweckmässigkeit bzw. Angemes- senheit der Sanktion und der Präventionswirkung auf den Täter (namentlich unter Berücksichtigung von Rückfall, Delinquenz während der Probezeit oder Vorstra- fen). Zu berücksichtigen sind weiter die Auswirkungen auf die soziale Situation des Täters. Daneben spielt untergeordnet auch das Verschulden eine Rolle (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.2; je mit Hinweisen). Bei mehreren in Frage kommen- den Strafarten ist in der Regel die mildere Strafart zu wählen, wobei die Geldstrafe der Freiheitsstrafe grundsätzlich vorgeht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). In die Wahl der Strafart einzubeziehen sind auch die Kriterien von Art. 41 StGB, dies im Bereich, wo eine Geld- und eine Freiheitsstrafe in Betracht fallen. Die Wahl der strengeren Sanktionsart der Freiheitsstrafe ist zu begründen (Urteil des Bundesge- richtes 6B_1092/2023 vom 24. Mai 2024 E. 4.1 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_30/2024 vom 5. August 2024 E. 2.3.1). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktio- nenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Frei- heitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). 3.2. Die Vorinstanz ging bei der Gesamtstrafenbildung von der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 lit. a und Abs. 3ter SVG als schwerstem Delikt aus, fällte dafür eine Einsatzstrafe aus und asperierte diese mit den weiteren Sanktionen für die übrigen Vergehen, unter anderem der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung. Die Staatsanwaltschaft bringt diesbezüglich vor, Abs. 3ter von Art. 90 SVG sei hier nicht anwendbar, da es sich um eine Kann-Vorschrift für absolute Ausnahmefälle handle und der Beschul- digte den Führerausweis (erst) seit dem 12. Juli 2019 habe (Urk. 165 S. 6). Gemäss
- 21 - Rechtsprechung des Bundesgerichtes gilt diese Regelung unabhängig vom Zeit- punkt der Erlangung des Führerausweises, sofern der Täter in den letzten zehn Jahren kein schweres Verkehrsdelikt begangen hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1372/2023 vom 13. November 2024 E. 2.6). Dieser Tatbestand ist demgemäss auf den Beschuldigten anwendbar und die Vorinstanz ging zu Recht vom Strafrah- men gemäss Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 lit. a und Abs. 3ter SVG aus. 3.3. Die mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung ist kein eigenständiger Tat- bestand, welcher mehrere Einzeldelikte umfasst, wie dies etwa bei gewerbsmässi- gen Delikten der Fall ist. Vielmehr hat der Beschuldigte mit jeder Einzelhandlung den Tatbestand erfüllt und sich mithin vieler verschiedener Taten schuldig gemacht. In BGE 144 IV 217 hielt das Bundesgericht fest, dass eine Gesamtbetrachtung aller Taten oder die Bildung von Deliktsgruppen zur Strafartbestimmung im Ergebnis auf eine (selektive) Aufgabe der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zugunsten der gesetzlich nicht vorgesehenen "Einheitsstrafe" hinauslaufe. Ein derartiges Vor- gehen bedeute gleichzeitig die Wiedereinführung der aufgegebenen Rechtsfiguren des fortgesetzten Delikts und der verjährungsrechtlichen Einheit auf der Strafzu- messungsebene, was das Bundesgericht explizit für unzulässig erklärt hat (vgl. BGE 131 IV 83 E. 2.4.1). Zudem habe der Gesetzgeber aufgrund der Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Tat durch das Bundesgericht im Rahmen der Konkur- renzen explizit auf eine Regelung des Fortsetzungszusammenhangs verzichtet. Die Kriterien und Voraussetzungen für eine (ausnahmsweise) von der konkreten Methode abweichende Gesamtbetrachtung mehrerer Delikte und die Schaffung von Deliktsgruppen seien unklar. Es lasse sich erst nach einer Einzelstrafzumes- sung beurteilen, ob und welche Delikte gleich schwer wiegen. Auch sei im Rahmen der Gesamtstrafenbildung dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen, werde hingegen bei einer Gesamtbetrach- tung zum Nachteil des Täters durch einen Strafartwechsel strafschärfend gewich- tet, anstatt geringer veranschlagt zu werden (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4.).
- 22 - 3.4. Die strikte Nachachtung dieser Grundsätze erweist sich indes gerade in Konstellationen wie der vorliegenden als nicht praktikabel, hat der Beschuldigte praktisch in einem Zug mehrere gleiche Straftaten begangen. Auch wegen Fallkon- stellationen wie der vorliegenden hat das Bundesgericht mit Urteil 6B_483/2016 grundsätzlich Ausnahmen von der konkreten Methode im Einzelfall als zulässig erklärt (E. 2.4 mit Hinweisen und E. 4.3). So etwa wenn – unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Rahmen von Art. 41 StGB – bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe fest- gesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird (Urteile des Bundesgerichtes 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.3.2; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3), oder wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sach- lich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Straf- kammer, vom 10. Januar 2019 [SB180398], E. III./4.). Allem zum Trotz hat indes- sen das Bundesgericht mit BGE 144 IV 217 (Entscheid vom 30. April 2018) die vorstehend skizzierte Rechtsprechung revidiert und entschieden, künftig keine Ausnahmen von der konkreten Methode mehr zuzulassen. 3.5. Wer die Entwicklung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in dieser Frage nach den erwähnten Entscheiden 144 IV 217 und 313 verfolgt, erhält indes den Eindruck, dass diese trotz diesem Grundsatzentscheid nicht mehr in jedem Fall bereit ist, unbillige Ergebnisse in der Strafzumessung hinzunehmen. So bestätigte es zwar in seinem Grundsatzentscheid 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 seine Praxis mit Verweis auf die beiden publizierten Entscheide, um aber sogleich Folgendes festzuhalten: «Zudem darf nach der neusten Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken». Der Anfang dieses Satzes erinnert fast wortwörtlich an die alte Rechtsprechung, gemäss der das Bundesgericht noch Ausnahmen zur konkreten Methode zuliess. Das Bundesgericht verweist dabei auf vier weitere, neuere Urteile (ausführlich dazu: VON FELTEN, ROLF, Strafzumessung
- 23 - bei Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB: Entwicklung der neuesten bundes- gerichtlichen Rechtsprechung, forumpoenale 3/2023 S. 222 ff., 223 f.). 3.6. Einer davon ist Entscheid 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021. Es ging unter anderem um die mehrfache Verletzung von Verkehrsregeln in zahlreichen Fällen. Das Bundesgericht hielt fest, dass in Konstellationen, wo für die einzelnen Delikte eine Geldstrafe unter Umständen noch angemessen gewesen wäre, eine Freiheits- strafe dann als zweckmässig erscheine, wenn die Art der Delinquenz Ausdruck von Uneinsichtigkeit und hartnäckiger Bereitschaft zu kriminellem Handeln sei und eine blosse Geldstrafe nicht geeignet erscheine, in genügendem Masse präventiv zu wirken. Genau dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Ausfällung einer Einheits- strafe für die mehreren groben Verletzungen der Verkehrsregeln angezeigt ist. 3.7. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschie- denheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammen- hang stehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 3.4, nicht publ. in: BGE 148 IV 89; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.7; je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.9.1.).
4. Einsatzstrafe qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Anklagezif- fer 1.10.) 4.1. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämt- licher Delikte. Dies ist vorliegend die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrs- regeln gemäss Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 lit. a und Abs. 3ter StGB mit einem Strafrahmen von bis zu 4 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (vgl. dazu vorne Ziff. 3.2). Obwohl, wie noch aufzuzeigen sein wird, bei dieser Tat eine tiefere
- 24 - Sanktion auszufällen ist als für die weiteren groben Verkehrsregelverletzungen, ist die Einsatzstrafe auf der Basis dieses Delikts auszufällen. 4.2. In objektiver Hinsicht gilt es vorab zu bemerken, dass die krasse Verletzung elementarer Verkehrsregeln, welche das hohe Risiko eines Unfalles mit Schwer- verletzten und Todesopfern schafft, bereits Tatbestandselement ist. Diesem Umstand ist bei der Verschuldensbemessung bei der Strafzumessung zu berück- sichtigen, allerdings nur noch, in welchem Ausmass dieser Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3), um einen Verstoss gegen das Doppelverwertungsver- bot zu vermeiden. 4.3. Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 50 km/h bei einer signa- lisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h ist sehr hoch und die Grenze im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG wurde klar überschritten. Bei der Berücksichtigung der kon- kreten Verhältnisse wird dies indessen stark relativiert. Wie sich aus der Videoauf- nahme der Rekonstruktion der Fahrtstrecke ergibt, steht an deren Anfang eine Signalisation, mit welcher unter anderem das Ende der Tempo 30-Zone signalisiert wird. Rund einen Meter hinter diesem Schild ist eine Signalisation mit der Höchst- geschwindigkeit 30 km/h angebracht (Urk. 6/2, EXPORT_NA_027313_211110_ 101525, Record 001967 ff.). Was auf den ersten Blick absurd erscheinen mag, findet seinen Grund im unterschiedlichen Schutzzweck der jeweiligen Tempore- duktion. Währendem gemäss dem zum Tatzeitpunkt geltenden aArt. 22a SSV das Signal «Tempo-30-Zone» Strassen in Quartieren oder Siedlungsbereichen, auf denen besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss, kennzeich- nete und damit klar die Erhöhung der Verkehrssicherheit bezweckt wurde, dient die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h am Tatort dem Lärmschutz. So hat die Stadt Zürich mit ihrem Konzept "Strassenlärm- sanierung durch Geschwindigkeitsreduktion Zonenkonzept Tempo 30 kommunale Strassen" die Temporeduktion auf dem fraglichen Abschnitt der G._____-strasse ausdrücklich mit der Reduktion des Lärms begründet und nicht etwa aus Sicher- heitsgründen (https://cerclebruit.ch/studies/vreduktion/….pdf; aufgerufen am
24. Februar 2025). Allerdings hat der Gesetzgeber bei der strafrechtlichen Ahn- dung von Tempoüberschreitungen diese Unterscheidung nicht vorgesehen und will
- 25 - die Überschreitung des Tempolimits in jedem Fall gleich geahndet wissen. Mit Be- zug auf die Verschuldensbemessung ist dieser Unterschied jedoch insoweit be- achtlich, als dass es sich beim vorliegenden Abschnitt nicht um einen besonders gefährlichen handelt. Wie sich aus der auf Video festgehaltenen Fahrtrekonstruk- tion ergibt, handelt es sich um eine gerade, sehr breite und übersichtliche Strasse. Sie hat den Charakter einer klassischen innerstädtischen Hauptverkehrsachse und nicht denjenigen einer Quartierstrasse. Trotzdem haben sich die übrigen Verkehrs- teilnehmer auf die Einhaltung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit durch die übrigen Verkehrsteilnehmer verlassen dürfen und nicht mit einem Fahrzeug mit ei- ner derart übersetzten Geschwindigkeit rechnen müssen. Zudem folgten dem Be- schuldigten die Polizeifahrzeuge in dichtem Abstand, was eine zusätzliche Gefähr- dung schuf. 4.4. Eine Handlungsalternative in Form des unverzüglichen Beendens der Fahrt wäre dem Beschuldigten jederzeit zur Verfügung gestanden. 4.5. Wie bereits erwähnt ist das hohe Risiko von Unfällen mit Schwerverletzten und Todesopfern bereits Tatbestandselement und darf im Zuge der individuellen Verschuldensbemessung nicht erneut als erhöhender Faktor berücksichtigt werden. Im Lichte der für diesen Tatbestand denkbaren Fallkonstellationen ist das Verschulden deshalb insgesamt als leicht zu qualifizieren. Dies dient nicht der absoluten Tatbewertung – geschweige denn der Verharmlosung der Tat – sondern einzig um das individuelle Tatverschulden im sehr breiten Spektrum des Strafrah- mens von bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe von Art. 90 Abs. 3ter SVG zu verankern. Eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten erscheint als angemessen. 4.6. Die subjektiven Elemente wirken sich nicht zu Gunsten des Beschuldigten aus. Er handelte direktvorsätzlich. Der Grund der Flucht und der dadurch erhoffte Vorteil, nämlich sich vor der verfolgenden Polizei in Sicherheit zu bringen und so die mitgeführte Menge von 1,9 kg Betäubungsmitteln unentdeckt bleiben zu lassen, stehen in keinem Verhältnis zur geschaffenen Gefahr.
- 26 - 4.7. Täterkomponente 4.7.1. Der Beschuldigte stammt aus dem Sudan und kam kurz nach der Geburt in die Schweiz. Er hat hierorts die Schulen besucht und hernach eine kaufmännische Ausbildung absolviert. Danach arbeitete er in einem Callcenter und bei zwei Firmen in der Administration. Seit 2020 ist er im Hanfhandel tätig, seit 2021 auch in der Gastronomie, seine Gesellschaft führt zwei Imbisslokale (Urk. 143 S. 50). Heute gab der Beschuldigte an, noch immer die beiden Take Away-Restaurants zu leiten und dabei ca. Fr. 4'500.– monatlich zu verdienen, wobei er 13 Monatslöhne erhalte. Er wohne mit seiner arbeitstätigen Ehefrau zusammen; sie hätten keine Kinder (Urk. 164 S. 1 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen lassen sich keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren ableiten. 4.7.2. Der Beschuldigte ist, nach anfänglichem Schweigen, seit der Hauptverhand- lung zwar im vollen Umfange geständig, allerdings hat dieses späte Geständnis nicht zu einer wesentlichen Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens beigetragen. Dies wirkt sich nur sehr leicht zu seinen Gunsten aus. 4.7.3. Der Beschuldigte weist fünf Vorstrafen auf (Urk. 144; Urk. 161). Wohl lagen diese auch bereits zum Tatzeitpunkt einige Jahre zurück und sind hinsichtlich der Strassenverkehrsdelikte nicht einschlägig. Zudem wogen die begangenen Taten nicht allzu schwer. Jedoch wurden deren drei ohne Gewährung des bedingten Vollzuges ausgesprochen, was eben so wenig Wirkung zeigte wie die laufende Pro- bezeit eines anderen früheren Verfahrens. Dies zeugt von einer erheblichen Gleich- gültigkeit gegenüber der Rechtsordnung, was sich zu Ungunsten des Beschuldigten auswirkt. Damit ist der Vorinstanz, welche das Nachtatverhalten als durch die Vorstrafen kompensiert sieht, nicht zu folgen. Vielmehr ist die Einsatz- strafe auf 9 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
5. Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Anklageziffern 1.1.2, 1.1.4, 1.1.6, 1.1.7, 1.1.9, 1.1.12, 1.1.13, 1.1.14) 5.1. Wie erwähnt ist für die übrigen groben Verkehrsregelverletzungen auf Grund ihres engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammenhanges eine Einheitsstrafe auszufällen (vgl. vorne Ziff. 3.3 ff.). In objektiver Hinsicht fällt ins
- 27 - Gewicht, dass der Beschuldigte acht grobe Verkehrsregelverletzungen begangen hat, welche jede bereits für sich isoliert betrachtet erheblich wiegt. Das Rennen, eine eigentliche Verfolgungsjagd, welche er sich mit der ihm folgenden Polizei ge- liefert hat, dauerte fünfzehn Minuten und führte über etliche Kilometer durch den ganzen westlichen Teil der Stadt Zürich. Es handelte sich demzufolge nicht um ein bloss wenige Sekunden dauerndes gefährliches Fahrmanöver wie das in ähnlich gelagerten Fällen üblicherweise der Fall ist. Vielmehr legte der Beschuldigte mit seiner Flucht ein halsbrecherisches, extrem gefährliches und rücksichtsloses Ver- halten an den Tag. Zwar herrschten zur Tatzeit gute Sicht- und Strassenverhält- nisse, doch führte ihn seine Fahrt durch dicht besiedeltes Gebiet. Obwohl auch bei der groben Verkehrsregelverletzung die abstrakte erhöhte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer Tatbestandselement ist, fällt vorliegend ins Gewicht, dass eine besonders hohe Vielzahl von Verkehrsteilnehmern durch die Tat betroffen war. 5.2. Zum Motiv sowie in subjektiver Hinsicht kann auf das bereits unter Ziff. 4.6 und Ziff. 4.7 Ausgeführte verwiesen werden. Somit erweist sich das Verschulden des Beschuldigten als schwer und ist deshalb in der unteren Hälfte des obersten Drittels des Strafrahmens anzusiedeln. Eine Einzelstrafe von 27 Monaten Freiheits- strafe erscheint als angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Monate Freiheitsstrafe angezeigt.
6. Einfache Körperverletzung (Anklageziffer 1.1.17) 6.1. Bei der objektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass die Verlet- zungen des Geschädigten C._____ eher leicht waren. Zwar wurde ein ärztlicher Eingriff nötig, doch heilten die Verletzungen komplikations- und folgenlos aus (Urk. 20/2 S. 4). Doch gilt es auch hier zu berücksichtigen, dass die – relative – Leichtigkeit der Verletzungen tatbestandsimmanent ist, schwerere Verletzungen oder komplexe Heilungsverläufe fallen unter den Tatbestand der schweren Körper- verletzung. Zudem haftet den Verletzungen auf Grund der hohen Dynamik der Geschehnisse etwas Zufälliges an. Anders etwa als bei einem Faustschlag, wo die Folgen in der Regel absehbar sind, hat die Kollision mit einem schleudernden Auto respektive mit einem von einem Auto überfahrenen schleudernden Velo unabseh-
- 28 - bare Folgen. Das Verschulden wiegt somit nicht mehr leicht und ist in der oberen Hälfte des untersten Drittels des Strafrahmens anzusiedeln. 6.2. Subjektiv handelte der Beschuldigte mit Eventualvorsatz. Zum Motiv und mit Bezug auf die Täterkomponenten kann auf das unter Ziff. 4.6 und Ziff. 4.7 Gesagte verwiesen werden; es resultiert zufolge der auch hinsichtlich Körperverletzungsde- likten nicht einschlägigen Vorstrafen eine Erhöhung der Einsatzstrafe. Eine Sank- tion von 9 Monaten Freiheitsstrafe ist (noch ohne Asperation) angemessen. Wohl erfolgte die Körperverletzung in einem Zug mit den Verkehrsdelikten und ist letztlich auch Folge derselben. Trotzdem gilt es bei der Asperation zu berücksichtigen, dass ein anderes Rechtsgut betroffen ist. Eine Asperation um 6 Monate Freiheitsstrafe erscheint somit als angemessen.
7. Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklagezif- fer 1.2) Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 143 S. 53), welche sich insbesondere unter stärkerer Berücksichti- gung der diesbezüglich einschlägigen Vorstrafen als angemessen erweist. Die Ein- satzstrafe ist unter Anwendung des Asperationsprinzips um 4 Monate Freiheits- strafe zu erhöhen.
8. Sachbeschädigung (Anklageziffer 1.1.15) 8.1. Bei der objektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte am Patrouillenfahrzeug einen erheblichen Sachschaden von einigen Tausend Franken verursachte. Damit ist die Grenze von einem geringfügigen Schaden von Fr. 300.– deutlich überschritten, die Schwelle zum grossen Schaden (ab Fr. 10'000.–) wird aber klarerweise auch noch nicht erreicht. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich. Zum Motiv kann auf die Erwägun- gen unter Ziff. 4.6 verwiesen werden. Das Verschulden erscheint leicht und ist in der unteren Hälfte des untersten Drittels des Strafrahmens anzusiedeln. Eine Strafe von 100 Tagessätzen erscheint daher angezeigt.
- 29 - 8.2. Ein Geständnis liegt in Bezug auf die Sachbeschädigung nicht vor. Hinsicht- lich der übrigen Strafzumessungsfaktoren kann auf die Ausführungen unter Ziff. 4.7 verwiesen werden, was trotz der auch in Bezug auf die Sachbeschädigung nicht einschlägigen Vorstrafen zu einer Erhöhung der Strafe führt. Eine Strafe von 110 Tagessätzen ist angezeigt.
9. Hinderung einer Amtshandlung (Anklageziffer 1.1.1) 9.1. In objektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass die Tatumstände der gesamten Flucht und des sich Entziehens vor dem polizeilichen Zugriff von erheb- licher Schwere waren und der Beschuldigte damit eine sehr grosse Hartnäckigkeit an den Tag gelegt hat. Sein Verhalten war nicht ein vergleichsweise harmloses widerborstiges Verhalten bei der Festnahme, welches verschuldensmässig im untersten Bereich anzusiedeln wäre, sondern vielmehr ein sehr aktives und gefähr- liches, nämlich eine halsbrecherische Fahrt durch Wohnquartiere, welche in einem schweren Verkehrsunfall mit einem Verletzten gipfelte. Erst dann konnte er arretiert und kontrolliert werden. Wohl wurden die begangenen Verkehrsregelverletzungen gesondert sanktioniert. Das Unrecht der Rechtsgutverletzung bei der Hinderung einer Amtshandlung, nämlich das Funktionieren staatlicher Organe und damit die Durchsetzung der Rechtsordnung in Form hoheitlichen Handelns, ist dadurch aber nicht abgegolten. Wohl ging dem Delikt keine Planung voraus, doch zeugt es von einer erheblichen kriminellen Energie, indem er dabei die handelnden staatlichen Organe einer erheblichen Gefährdung aussetzte und für seine Flucht die Gefähr- dung zahlreicher Menschen in Kauf nahm. Zum Motiv kann auf die Erwägungen unter Ziff. 4.6 verwiesen werden. Damit erweist sich das Verschulden als schwer. Eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen – bei einer Strafrahmenobergrenze von 30 Tagessätzen (Art. 286 Abs. 1 StGB) – erweist sich somit als angemessen. 9.2. Sein spätes Geständnis wirkt sich auf Grund der erdrückenden Beweislage als kaum ins Gewicht fallend aus, im Gegensatz zu den Vorstrafen, wovon eine einschlägig ist, und für welche er mit einer unbedingten Strafe sanktioniert wurde. Hinsichtlich der übrigen Strafzumessungsfaktoren kann auf die Ausführungen unter Ziff. 4.7 verwiesen werden. Insgesamt ergibt sich eine Erhöhung der Strafe von 25 Tagessätzen, welche Erhöhung mit Blick auf die Asperation aber gerade wieder
- 30 - kompensiert wird. Diesbezüglich gilt es nämlich festzustellen, dass sämtliche Hand- lungen in einem Zug begangen wurden, womit zwar eine erhebliche Nähe besteht, doch sind die Rechtsgüter gänzlich verschieden, weshalb sich das Asperations- prinzip kaum auswirkt. Es erscheint somit eine Sanktion von 25 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.
10. Vergehen gegen das Waffengesetz (Anklageziffer 1.3) Auch diesbezüglich erweist sich die vorinstanzliche Strafzumessung als angemes- sen (Urk. 143 S. 54). Es ist eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen auszufällen. Eine Reduktion zufolge des Asperationsprinzips ist nicht angezeigt, da das Vergehen gegen das Waffengesetz in keinem Zusammenhang mit den übrigen Delikten steht.
11. Mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln (Anklageziffern 1.1.3, 1.1.5, 1.1.8, 1.1.11) Wie oben ausgeführt sind die Verurteilungen in Rechtskraft erwachsen und ist die rechtliche Qualifikation als jeweils einfache Verletzung der Verkehrsregeln bindend. Bei der konkreten Bemessung der Bussen verweist die Vorinstanz auf die Überle- gungen zur Strafzumessung der groben Verkehrsregelverletzung (Urk. 143 S. 55). Dem kann nicht gefolgt werden. So hat die Vorinstanz im Zusammenhang mit der groben Verkehrsregelverletzung das Verhalten des Beschuldigten als extrem gefährlich und rücksichtslos qualifiziert (Urk. 143 S. 52). Dies war bei den einfachen Verkehrsregelverletzungen zumindest mit Bezug auf die Gefährlichkeit nicht der Fall. Trotzdem sind auch diese Taten keineswegs zu bagatellisieren. So trifft die vorinstanzliche Feststellung zu, wonach ein Befahren einer Einbahnstrasse grund- sätzlich einen Ordnungsbussentatbestand erfüllt. Doch sind die vorliegenden Tat- umstände in Form einer waghalsigen Flucht nicht mit denjenigen einer gewöhn- lichen Geisterfahrt in einer Quartierstrasse zu vergleichen. Vielmehr bewegen sich die vorgeworfenen Taten im Grenzbereich zur groben Verkehrsregelverletzung. Eine Busse in der Höhe von Fr. 2'000.– ist angemessen.
- 31 -
12. Zusammenfassung 12.1. Die Einsatzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe ist unter Anwendung des Asperationsprinzips somit um 20 und 6 und 4 Monate zu erhöhen. Unter Einbezug der von der Vorinstanz zu Recht widerrufenen Sanktion von asperierten 4 Monaten ist auf eine Gesamtstrafe von 43 Monaten Freiheitsstrafe zu erkennen. 12.2. Für die Sachbeschädigung (Anklageziffer 1.1.15) wurde eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen festgelegt, hinzu kommen die Hinderung der Amtshandlung (Anklageziffer 1.1.1) mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen sowie das Vergehen gegen das Waffengesetz (Anklageziffer 1.3) mit einer solchen von 10 Tagessätzen (beide Strafen bereits asperiert). Insgesamt ist damit eine Geldstrafe von 145 Ta- gessätzen auszusprechen. Aktuell erzielt der Beschuldigte ein Einkommen von Fr. 4'500.– monatlich (Urk. 164 S. 2). Angesichts dessen erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– als angemessen. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Geldstrafe von 145 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. 12.3. Zusätzlich ist dem Beschuldigten für die Übertretungen eine Busse von Fr. 2'000.– aufzuerlegen. 12.4. Die erstandene Haft von 648 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB und unter Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen an die Frei- heitsstrafe anzurechnen (Urk. 143 S. 55 f.). IV. Strafvollzug
1. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz hat den Vollzug der Strafe im Umfang von 18 Monaten unter Anset- zung einer dreijährigen Probezeit aufgeschoben und im Umfang der weiteren 18 Monate den Vollzug angeordnet. Ebenso hat es den Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben, beides unter Verweis auf eine günstige Prognose (Urk. 143 S. 58).
- 32 -
2. Freiheitsstrafe Bereits aufgrund der ausgefällten Sanktion von 43 Monaten kommt der Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe nicht mehr in Frage, auch nicht der teilweise (Art. 42 und Art. 43 StGB).
3. Geldstrafe 3.1. Bei der Geldstrafe ist der Aufschub des Vollzugs möglich, sofern eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat den Aufschub des Geldstrafenvollzugs gewährt mit der Begründung, dass eine günstige Prognose vorliege. Diese Prognose stützt sie auf seine vor Gericht glaubhaft abgegebene Versicherung, wonach seine berufliche und private Zukunft stabil sei. Worin diese Versicherungen bestehen und weshalb diese glaubhaft sein sollen, hat die Vor- instanz nicht erwähnt (Urk. 143 S. 57). 3.2. Die Vorstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe steht zwar grundsätzlich dem Aufschub des Vollzugs nicht entgegen, selbst wenn keine besonders günstigen Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Letztere sind jedoch nicht zu erkennen und auch im Übrigen scheint der Vollzug der Geldstrafe notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wohl ist beim Beschuldigten eine gewisse Stabilisierung in den persönlichen Verhältnissen festzustellen. Dies darf jedoch nicht darüber hinweg täuschen, dass der Beschuldigte fünf, teilweise einschlägige und teilweise unbe- dingt ausgefällte Vorstrafen aufweist (vgl. vorne Ziff. 4.7.3). Der Umstand, dass der Beschuldigte trotz vollzogener Geldstrafen und innerhalb laufender Probezeit erneut und in viel schwereren Ausmasses straffällig wurde, lässt den Schluss, wonach eine blosse Warnstrafe Wirkung erzielen könnte, nicht zu. Über seine persönliche Situation zum Tatzeitpunkt ist kaum etwas bekannt. Gemäss eigenen Angaben sei er Gesellschafter von zwei Firmen im Hanfanbau gewesen. Hinweise, wonach seine persönliche Situation damals eine besonders missliche gewesen sein soll, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er auch damals in geordneten Verhältnissen gelebt hat. Somit ist nicht von
- 33 - einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse auszugehen und es muss ihm eine schlechte Prognose gestellt werden. Die Geldstrafe ist zu vollziehen.
4. Busse und Ersatzfreiheitsstrafe Die Busse von Fr. 2'000.– ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen Freiheitsstrafe festzusetzen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 1.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechts- mittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 StPO N 6). 1.2. Die Staatsanwaltschaft unterliegt im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen relativ weitgehend, da einzig ein Schuldspruch wegen Sachbeschädigung erfolgt und die Sanktion nach oben angepasst wird. Der Beschuldigte hat zwar weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Stellt eine Partei, die kein Rechtsmittel eingelegt hat, aber zu einer allfälligen Stellungnahme eingeladen worden ist, keine Anträge, so kann sie weder obsiegen noch unterliegen und dadurch auch nicht kostenpflichtig werden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6). Der Beschuldigte be- antragt im Berufungsverfahren indes die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 150; Urk. 167 S. 1 f.). Damit gilt er als teilweise unterliegend. Die Privatkläger unterliegen beide je vollumfänglich. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten einen Viertel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, im Übrigen sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, welche im Umfang von drei Vierteln definitiv und im Umfang von einem Viertel einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Diesbezüglich
- 34 - bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Der amtliche Verteidiger macht für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 4'069.46 (inkl. MwSt.) geltend, welches ausgewiesen ist (Urk. 162; Urk. 163). Hinzuzuzählen sind die Aufwendungen für die heutige Berufungsver- handlung und die Abschlussarbeiten von (insgesamt) fünf Stunden. Die amtliche Verteidigung ist daher mit pauschal Fr. 5'300.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Anschlussberufung des Privatklägers 1 (A._____) hinsichtlich des Freispruchs des Beschuldigten vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.15) wird nicht eingetreten.
2. Auf die Anschlussberufung der Privatklägerin 2 (Kantonspolizei Zürich) wird nicht eingetreten.
3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 9. Januar 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:
1. […]
2. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 lit. a und Abs. 3ter SVG (Anklageziffer 1.1.10); der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (Anklageziffern 1.1.2, 1.1.4, 1.1.6, 1.1.7, 1.1.9, 1.1.12, 1.1.13, 1.1.14);
- 35 - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Anklagezif- fer 1.1.17); des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG (Anklageziffer 1.2); des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklageziffer 1.3); der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Anklageziffer 1.1.1); der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG (Anklageziffern 1.1.3, 1.1.5, 1.1.8, 1.1.11).
3. […]
4. […]
5. […]
6. […]
7. […]
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 9. Novem- ber 2022 beschlagnahmten Betäubungsmittel und weiteren Gegenstände werden ein- gezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Betäubungsmittel (Asservate-Nr. A015'557'387), Betäubungsmittel (Asservate-Nr. A015'557'398), Betäubungsmittel (Asservate-Nr. A015'557'401), Betäubungsmittel (Asservate-Nr. A015'557'412), Betäubungsmittel (Asservate-Nr. A015'557'423), 1 Klappmesser (Asservate-Nr. A015'557'887), 1 Schlagring (Asservate-Nr. A015'557'990), Haschisch in Stücken (Asservate-Nr. A015'559'645), 3 Vakumiergeräte (Asservate-Nr. A015'559'678), 3 Feinwagen (Asservate-Nr. A015'559'714), div. BM Utensilien (Asservate-Nr. A015'559'725), Luftfilter in Tasche mit div. Zubehör (Asservate-Nr. A015'559'747),
- 36 - div. benutzte Vakuumbeutel mit Rückständen (Asservate-Nr. A015'559'758).
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 9. November 2022 beschlagnahmten Fr. 401.35 (Asservate-Nr. A015'557'467) und Fr. 280.– (Asservate- Nr. A015'557'672) werden eingezogen und zur Deckung der Busse und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
10. Die Privatklägerin 2 (Kantonspolizei Zürich) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
11. […]
12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'980.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 24'347.85 Gutachten / Expertisen Fr. 4'137.15 Auslagen Untersuchung Fr. 1'077.00 diverse Kosten Fr. 1'100.00 Kosten Obergericht (Geschäfts-Nr.: UB230072-O) Fr. 1'100.00 Kosten Obergericht (Geschäfts-Nr.: UB220098-O) Fr. 1'000.00 Kosten Obergericht (Geschäfts-Nr.: UB220144-O) Fr. […] Entschädigung amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen dieje- nigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Gerichtskasse genommen.
14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
15. (Mitteilungen)
16. (Rechtsmittel)
4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 37 -
5. Gegen Dispositivziffern 1 und 2 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ wird zusätzlich schuldig gesprochen der Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.15).
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.16) und der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklage- ziffern 1.1.16 und 1.1.17).
3. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Mai 2016 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird widerrufen.
4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten als Gesamtstrafe, wovon 648 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug er- standen sind, sowie mit einer Geldstrafe von 145 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 2'000.–.
5. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
- 38 -
6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'300.– amtliche Verteidigung.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu drei Vierteln definitiv und zu einem Viertel einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfange von einem Viertel bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben) den Privatkläger A._____ (versandt) die Privatklägerin Kantonspolizei Zürich (übergeben)
- 39 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis den Privatkläger A._____ die Privatklägerin Kantonspolizei Zürich das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN Nr. …) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" in die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Nr. ….
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
- 40 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. Februar 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut lic. iur. S. Maurer
Erwägungen (62 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechts- mittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 StPO N 6).
E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft unterliegt im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen relativ weitgehend, da einzig ein Schuldspruch wegen Sachbeschädigung erfolgt und die Sanktion nach oben angepasst wird. Der Beschuldigte hat zwar weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Stellt eine Partei, die kein Rechtsmittel eingelegt hat, aber zu einer allfälligen Stellungnahme eingeladen worden ist, keine Anträge, so kann sie weder obsiegen noch unterliegen und dadurch auch nicht kostenpflichtig werden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6). Der Beschuldigte be- antragt im Berufungsverfahren indes die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 150; Urk. 167 S. 1 f.). Damit gilt er als teilweise unterliegend. Die Privatkläger unterliegen beide je vollumfänglich. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten einen Viertel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, im Übrigen sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, welche im Umfang von drei Vierteln definitiv und im Umfang von einem Viertel einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Diesbezüglich
- 34 - bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Der amtliche Verteidiger macht für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 4'069.46 (inkl. MwSt.) geltend, welches ausgewiesen ist (Urk. 162; Urk. 163). Hinzuzuzählen sind die Aufwendungen für die heutige Berufungsver- handlung und die Abschlussarbeiten von (insgesamt) fünf Stunden. Die amtliche Verteidigung ist daher mit pauschal Fr. 5'300.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Anschlussberufung des Privatklägers 1 (A._____) hinsichtlich des Freispruchs des Beschuldigten vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.15) wird nicht eingetreten.
2. Auf die Anschlussberufung der Privatklägerin 2 (Kantonspolizei Zürich) wird nicht eingetreten.
3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 9. Januar 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:
1. […]
2. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 lit. a und Abs. 3ter SVG (Anklageziffer 1.1.10); der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (Anklageziffern 1.1.2, 1.1.4, 1.1.6, 1.1.7, 1.1.9, 1.1.12, 1.1.13, 1.1.14);
- 35 - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Anklagezif- fer 1.1.17); des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG (Anklageziffer 1.2); des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklageziffer 1.3); der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Anklageziffer 1.1.1); der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG (Anklageziffern 1.1.3, 1.1.5, 1.1.8, 1.1.11).
3. […]
4. […]
5. […]
6. […]
7. […]
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 9. Novem- ber 2022 beschlagnahmten Betäubungsmittel und weiteren Gegenstände werden ein- gezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Betäubungsmittel (Asservate-Nr. A015'557'387), Betäubungsmittel (Asservate-Nr. A015'557'398), Betäubungsmittel (Asservate-Nr. A015'557'401), Betäubungsmittel (Asservate-Nr. A015'557'412), Betäubungsmittel (Asservate-Nr. A015'557'423), 1 Klappmesser (Asservate-Nr. A015'557'887), 1 Schlagring (Asservate-Nr. A015'557'990), Haschisch in Stücken (Asservate-Nr. A015'559'645), 3 Vakumiergeräte (Asservate-Nr. A015'559'678), 3 Feinwagen (Asservate-Nr. A015'559'714), div. BM Utensilien (Asservate-Nr. A015'559'725), Luftfilter in Tasche mit div. Zubehör (Asservate-Nr. A015'559'747),
- 36 - div. benutzte Vakuumbeutel mit Rückständen (Asservate-Nr. A015'559'758).
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 9. November 2022 beschlagnahmten Fr. 401.35 (Asservate-Nr. A015'557'467) und Fr. 280.– (Asservate- Nr. A015'557'672) werden eingezogen und zur Deckung der Busse und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
10. Die Privatklägerin 2 (Kantonspolizei Zürich) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
11. […]
E. 1.3 Am 22. November 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 24. Fe- bruar 2024 vorgeladen (Urk. 153). Vorfragen waren anlässlich der heutigen Beru- fungsverhandlung keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 164) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 8). Das Urteil wurde heute im Anschluss an die Berufungsverhandlung gefällt und mündlich eröffnet (Prot. II S. 10 ff.).
E. 2 Anklageziffer 1.1.15 (Sachbeschädigung)
E. 2.1 Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung ausführlich und zutreffend ausgeführt (Urk. 143 S. 46 ff.). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Ergänzend und teilweise rekapitulierend sei Folgendes angeführt:
E. 2.2 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Aspe- rationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1, BGE 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen).
E. 2.3 Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Un- gleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleich- artige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Wie zu zeigen sein wird, sind für einen Teil der Delikte Freiheitsstrafen auszufällen und für andere Delikte
- 20 - Geldstrafen. Damit sind die Voraussetzungen für die Bildung je einer Gesamtfrei- heits- und Gesamtgeldstrafe gegeben.
3. Wahl Sanktionsart/Strafrahmen
E. 2.4 Diesem Fazit kann nicht gefolgt werden. Zwar hat der Beschuldigte – entge- gen der Anklage – keine ruckartige und abrupte Lenkbewegung nach links gemacht. Insofern ist der Vorinstanz beizupflichten. Gemäss Gutachten wurde die Kollision aber durch eine seitliche Annäherung des Fahrzeugs des Beschuldigten an das Patrouillenfahrzeug eingeleitet, indem der Beschuldigte sein Fahrzeug vor der Kollision mit einem leichten Lenkeinschlag (Lenkradwinkel von 6 Grad) nach links lenkte, wobei er über die Fahrbahnmitte auf die Gegenfahrbahn fuhr, wo sich das Patrouillenfahrzeug befand (Urk. 117 S. 27; bestätigt vom weiteren an der Ver- folgung beteiligten, korpsfremden Polizeibeamten E._____ [Urk. 21/6], der das Fahrmanöver als ein "nach links Ziehen" beschrieb). Der äussere Sachverhalt ist demgemäss mit Ausnahme der Ruckartigkeit und Abruptheit der Lenkbewegung sowie – damit einhergehend – des Rammens erstellt. Von einem "Rammen" kann
- 13 - mangels ruckartiger und abrupter Lenkbewegung nicht mehr gesprochen werden. Vielmehr ist das Manöver des Beschuldigten (bloss) als Abdrängen zu bezeichnen. Vom Anklagesachverhalt, der von einem Rammen als gleichsam intensivem Abdrängmanöver spricht, ist dies ohne Weiteres auch umfasst.
E. 2.4.1 Damit eine Person einen Entscheid anfechten kann, muss sie durch den Entscheid grundsätzlich beschwert sein. Die Beschwer besteht in einer unmittel- baren Beeinträchtigung der Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Beteiligten (BSK StPO-BÜHLER, Art. 398 N 10).
E. 2.4.2 Dies ist bezüglich des Privatklägers 1 (A._____) hinsichtlich des Antrags auf Aufhebung des Freispruchs wegen versuchter vorsätzlicher Tötung ohne Weiteres erfüllt. Hingegen ist nicht erkennbar, inwieweit er durch den Freispruch betreffend Sachbeschädigung in seinen Rechten tangiert sein könnte. Auf seine diesbezügli- che Anschlussberufung ist daher nicht einzutreten. Insofern die Verteidigung dem Privatkläger 1 (A._____) die Legitimation absprechen möchte, da nicht klar sei, ob er sich als Straf- oder Zivilkläger habe konstituieren wollen, ist diesem Vorbringen nicht zu folgen. Der Privatkläger 1 (A._____) kreuzte auf dem entsprechenden For- mular an, als Privatkläger Parteirechte ausüben zu wollen. Dass er anschliessend bei der Frage, ob er Strafklage und Zivilklage erheben wolle, je das Feld "nein" ankreuzte (Urk. 29/3), lässt nicht auf einen anderen Willen schliessen, sondern es ist von einer Konstituierung im Straf- und im Zivilpunkt auszugehen.
E. 2.4.3 Die Privatklägerin 2 (Kantonspolizei Zürich) konstituierte sich bloss als (reine) Zivilklägerin. Die Frage nach einer Mitwirkung am Verfahren als Strafkläger verneinte sie ausdrücklich (Urk. 29/5). Hinsichtlich des Schuldpunktes ist die Privatklägerin 2 (Kantonspolizei Zürich) daher nicht berufungslegitimiert, nachdem die Privatklägerschaft Entscheide in den Schranken ihrer Konstituierung nur im Schuld- oder im Zivilpunkt anfechten kann (JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskom- mentar, 4. Aufl., Art. 382 N 5), zumal es sich bei der Privatklägerin 2 (Kantons- polizei Zürich) nicht um einen juristischen Laien handelt. Nachdem die Dispositiv- ziffer 10, gemäss welcher das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 (Kantonspolizei Zürich) abgewiesen wird, rechtskräftig ist (vgl. vorne Ziff. 2.1),
- 10 - bleibt somit kein Raum für eine Anschlussberufung der nur im Zivilpunkt konstitu- ierten Privatklägerin 2 (Kantonspolizei Zürich). Auf ihre Anschlussberufung ist nicht einzutreten. II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf und Verbot der reformatio in peius / Bindung an das vorin- stanzliche Urteil
E. 2.5 Zur Schadenshöhe lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass die Kratzer an der rechten Türe, an der Seitenwand und an der hinteren Stossstange nicht auf die anklagegegenständliche Kollision zurückzuführen sind (Urk. 117 S. 17). Der Sachschaden beträgt damit nicht Fr. 8'766.30 gemäss Rechnungsbetrag (Urk. 18), sondern fällt etwas geringer – aber jedenfalls noch im Bereich von einigen tausend Franken aus.
E. 2.6 Hinsichtlich des inneren Sachverhaltes ist folgendes zu erwägen:
E. 2.6.1 Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft sog. innere Tatsachen und stellt damit eine Tatfrage dar (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteil des Bundesgerich- tes 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 4.3.3). Innere Tatsachen sind als solche kaum je einem direkten Beweis zugänglich. Sie können regelmässig erst anhand einer Verbindung verschiedener Indizien ermittelt werden. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewie- sen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteile des Bundesgerichtes 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1; 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Eine gestützt auf Indizien gezogene Schlussfolgerung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar, sofern sie auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen wurde und nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_63/2020 vom
10. März 2021 E. 3.3.4; 6B_1236/2018 vom 28. September 2020 E. 1.7; je mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3). Die übergeordnete Bedeutung einer Gesamt-
- 14 - heit von verschiedenen, je durch Beweiswürdigung ermittelten Lebenssachverhal- ten (konkrete Anhaltspunkte, Indizien) beruht hingegen nicht mehr auf Beweiswür- digung, soweit sie auf normativem Weg anhand allgemeiner Lebenserfahrung ermittelt wird. In diesem Sinn kann es sich beim anrechenbaren Täterwissen um eine Rechtsfrage handeln, die das Bundesgericht frei prüft (Urteil des Bundesge- richtes 6B_1236/2018 vom 28. September 2020 E. 1.7; vgl. auch BGE 140 I 285 E. 6.2.1; BGE 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). Zu einer solchen Rechtsfrage zu zählen ist auch der Schluss vom Wissen des Täters auf seinen Willen, der zulässig ist, sofern sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkauf- nahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinwei- sen). Rechtsfrage ist, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 135 IV 152 E. 2.3.2; zum Ganzen: Urteil des Bundes- gerichtes 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 2.3.3).
E. 2.6.2 Der Beschuldigte gab in der Untersuchung zu Protokoll, er habe bemerkt, dass plötzlich eines der ihn verfolgenden Polizeifahrzeuge versucht habe, ihn links zu überholen. Daraufhin sei er erschrocken und habe wohl gebremst. Plötzlich hät- ten sich die Fahrzeuge touchiert, woraufhin er die Kontrolle verloren habe (Urk. 19/7 S. 2). In der erstinstanzlichen Befragung gab er dazu an, dass es ihm nichts gebracht hätte, die Polizisten abzudrängen, da er habe flüchten wollen. Er habe niemanden abdrängen wollen, vielmehr habe er probiert, dass alles ohne Schaden ablaufe (Prot. I S. 22).
E. 2.6.3 Diese Depositionen sind als Schutzbehauptungen einzustufen. Der Beschul- digte lenkte sein Fahrzeug wissentlich und willentlich nach links. Im Zeitpunkt der Kollision befand sich sein Auto gemäss Gutachten ungefähr zur Hälfte auf der Gegenfahrbahn. Dass er aus Versehen auf die Gegenfahrbahn kam, oder dass er, weil er erschrak, nach links lenkte, macht er – zu Recht – nicht geltend. Wie auch das Gutachten festhält, ist (nur) die seitliche Annäherung des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeugs nach links Grund für die Kollision, da das Patrouillenfahrzeug vor der seitlichen Kollision nicht nach rechts gelenkt wurde (Urk. 117 S. 27). Der
- 15 - Beschuldigte verursachte die Kollision. Da er einräumte, das überholende Polizei- fahrzeug wahrgenommen zu haben, musste er, nachdem er sein Fahrzeug wissentlich und willentlich nach links auf die Gegenfahrbahn lenkte, mit einer Streif- kollision oder einem Auffahrunfall und – damit verbunden – mit einer Sachbeschä- digung des Polizeifahrzeugs rechnen, zumal er sein Manöver (das leichte Lenken nach links) in einer Verfolgungssituation in einem hochdynamischen Geschehen und bei hohen Geschwindigkeiten ausführte. Der Umstand, dass die Bremsleuch- ten seines Fahrzeugs nur zeitweise eingeschaltet waren und das Fahrzeug vor der Kollision mit dem Polizeifahrzeug nicht erkennbar verzögert wurde, vermag den Be- schuldigten auch nicht zu entlasten, zeigt es doch gerade, dass der Beschuldigte – entgegen seinen Aussagen – nicht mit allen Mitteln versuchte (z.B. durch eine Voll- bremsung), eine Kollision zu verhindern. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte ge- mäss übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers 1 (A._____) und des eben- falls an der Verfolgung beteiligten Polizeibeamten D._____ bereits vor der Kollision mehrmals aktiv verhinderte, überholt zu werden (Urk. 20/4 S. 3; Urk. 21/4 S. 4 ["Mein Kollege versuchte mehrmals zu überholen, was das Fluchtfahrzeug durch Schlangenlinien und durch Abdrängen aber verhinderte."]). Es liegt daher auf der Hand, dass dies auch die Absicht des Beschuldigten auf der F._____-strasse un- mittelbar vor der anklagegegenständlichen Kollision war. Der Beschuldigte nahm infolgedessen den Eintritt eines Sachschadens zumindest in Kauf.
E. 2.7 Der Beschuldigte ist der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 3 Vorwurf der versuchten Tötung des Privatklägers 2 (Anklageziffer 1.1.16)
E. 3.1 Bei der Geldstrafe ist der Aufschub des Vollzugs möglich, sofern eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat den Aufschub des Geldstrafenvollzugs gewährt mit der Begründung, dass eine günstige Prognose vorliege. Diese Prognose stützt sie auf seine vor Gericht glaubhaft abgegebene Versicherung, wonach seine berufliche und private Zukunft stabil sei. Worin diese Versicherungen bestehen und weshalb diese glaubhaft sein sollen, hat die Vor- instanz nicht erwähnt (Urk. 143 S. 57).
E. 3.2 Die Vorstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe steht zwar grundsätzlich dem Aufschub des Vollzugs nicht entgegen, selbst wenn keine besonders günstigen Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Letztere sind jedoch nicht zu erkennen und auch im Übrigen scheint der Vollzug der Geldstrafe notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wohl ist beim Beschuldigten eine gewisse Stabilisierung in den persönlichen Verhältnissen festzustellen. Dies darf jedoch nicht darüber hinweg täuschen, dass der Beschuldigte fünf, teilweise einschlägige und teilweise unbe- dingt ausgefällte Vorstrafen aufweist (vgl. vorne Ziff. 4.7.3). Der Umstand, dass der Beschuldigte trotz vollzogener Geldstrafen und innerhalb laufender Probezeit erneut und in viel schwereren Ausmasses straffällig wurde, lässt den Schluss, wonach eine blosse Warnstrafe Wirkung erzielen könnte, nicht zu. Über seine persönliche Situation zum Tatzeitpunkt ist kaum etwas bekannt. Gemäss eigenen Angaben sei er Gesellschafter von zwei Firmen im Hanfanbau gewesen. Hinweise, wonach seine persönliche Situation damals eine besonders missliche gewesen sein soll, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er auch damals in geordneten Verhältnissen gelebt hat. Somit ist nicht von
- 33 - einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse auszugehen und es muss ihm eine schlechte Prognose gestellt werden. Die Geldstrafe ist zu vollziehen.
4. Busse und Ersatzfreiheitsstrafe Die Busse von Fr. 2'000.– ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen Freiheitsstrafe festzusetzen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren
E. 3.3 Die mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung ist kein eigenständiger Tat- bestand, welcher mehrere Einzeldelikte umfasst, wie dies etwa bei gewerbsmässi- gen Delikten der Fall ist. Vielmehr hat der Beschuldigte mit jeder Einzelhandlung den Tatbestand erfüllt und sich mithin vieler verschiedener Taten schuldig gemacht. In BGE 144 IV 217 hielt das Bundesgericht fest, dass eine Gesamtbetrachtung aller Taten oder die Bildung von Deliktsgruppen zur Strafartbestimmung im Ergebnis auf eine (selektive) Aufgabe der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zugunsten der gesetzlich nicht vorgesehenen "Einheitsstrafe" hinauslaufe. Ein derartiges Vor- gehen bedeute gleichzeitig die Wiedereinführung der aufgegebenen Rechtsfiguren des fortgesetzten Delikts und der verjährungsrechtlichen Einheit auf der Strafzu- messungsebene, was das Bundesgericht explizit für unzulässig erklärt hat (vgl. BGE 131 IV 83 E. 2.4.1). Zudem habe der Gesetzgeber aufgrund der Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Tat durch das Bundesgericht im Rahmen der Konkur- renzen explizit auf eine Regelung des Fortsetzungszusammenhangs verzichtet. Die Kriterien und Voraussetzungen für eine (ausnahmsweise) von der konkreten Methode abweichende Gesamtbetrachtung mehrerer Delikte und die Schaffung von Deliktsgruppen seien unklar. Es lasse sich erst nach einer Einzelstrafzumes- sung beurteilen, ob und welche Delikte gleich schwer wiegen. Auch sei im Rahmen der Gesamtstrafenbildung dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen, werde hingegen bei einer Gesamtbetrach- tung zum Nachteil des Täters durch einen Strafartwechsel strafschärfend gewich- tet, anstatt geringer veranschlagt zu werden (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4.).
- 22 -
E. 3.4 Die strikte Nachachtung dieser Grundsätze erweist sich indes gerade in Konstellationen wie der vorliegenden als nicht praktikabel, hat der Beschuldigte praktisch in einem Zug mehrere gleiche Straftaten begangen. Auch wegen Fallkon- stellationen wie der vorliegenden hat das Bundesgericht mit Urteil 6B_483/2016 grundsätzlich Ausnahmen von der konkreten Methode im Einzelfall als zulässig erklärt (E. 2.4 mit Hinweisen und E. 4.3). So etwa wenn – unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Rahmen von Art. 41 StGB – bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe fest- gesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird (Urteile des Bundesgerichtes 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.3.2; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3), oder wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sach- lich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Straf- kammer, vom 10. Januar 2019 [SB180398], E. III./4.). Allem zum Trotz hat indes- sen das Bundesgericht mit BGE 144 IV 217 (Entscheid vom 30. April 2018) die vorstehend skizzierte Rechtsprechung revidiert und entschieden, künftig keine Ausnahmen von der konkreten Methode mehr zuzulassen.
E. 3.5 Wer die Entwicklung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in dieser Frage nach den erwähnten Entscheiden 144 IV 217 und 313 verfolgt, erhält indes den Eindruck, dass diese trotz diesem Grundsatzentscheid nicht mehr in jedem Fall bereit ist, unbillige Ergebnisse in der Strafzumessung hinzunehmen. So bestätigte es zwar in seinem Grundsatzentscheid 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 seine Praxis mit Verweis auf die beiden publizierten Entscheide, um aber sogleich Folgendes festzuhalten: «Zudem darf nach der neusten Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken». Der Anfang dieses Satzes erinnert fast wortwörtlich an die alte Rechtsprechung, gemäss der das Bundesgericht noch Ausnahmen zur konkreten Methode zuliess. Das Bundesgericht verweist dabei auf vier weitere, neuere Urteile (ausführlich dazu: VON FELTEN, ROLF, Strafzumessung
- 23 - bei Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB: Entwicklung der neuesten bundes- gerichtlichen Rechtsprechung, forumpoenale 3/2023 S. 222 ff., 223 f.).
E. 3.6 Einer davon ist Entscheid 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021. Es ging unter anderem um die mehrfache Verletzung von Verkehrsregeln in zahlreichen Fällen. Das Bundesgericht hielt fest, dass in Konstellationen, wo für die einzelnen Delikte eine Geldstrafe unter Umständen noch angemessen gewesen wäre, eine Freiheits- strafe dann als zweckmässig erscheine, wenn die Art der Delinquenz Ausdruck von Uneinsichtigkeit und hartnäckiger Bereitschaft zu kriminellem Handeln sei und eine blosse Geldstrafe nicht geeignet erscheine, in genügendem Masse präventiv zu wirken. Genau dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Ausfällung einer Einheits- strafe für die mehreren groben Verletzungen der Verkehrsregeln angezeigt ist.
E. 3.7 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschie- denheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammen- hang stehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 3.4, nicht publ. in: BGE 148 IV 89; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.7; je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.9.1.).
4. Einsatzstrafe qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Anklagezif- fer 1.10.)
E. 4 Vorwurf der Gefährdung des Lebens (Anklageziffer 1.1.16)
E. 4.1 Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämt- licher Delikte. Dies ist vorliegend die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrs- regeln gemäss Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 lit. a und Abs. 3ter StGB mit einem Strafrahmen von bis zu 4 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (vgl. dazu vorne Ziff. 3.2). Obwohl, wie noch aufzuzeigen sein wird, bei dieser Tat eine tiefere
- 24 - Sanktion auszufällen ist als für die weiteren groben Verkehrsregelverletzungen, ist die Einsatzstrafe auf der Basis dieses Delikts auszufällen.
E. 4.2 In objektiver Hinsicht gilt es vorab zu bemerken, dass die krasse Verletzung elementarer Verkehrsregeln, welche das hohe Risiko eines Unfalles mit Schwer- verletzten und Todesopfern schafft, bereits Tatbestandselement ist. Diesem Umstand ist bei der Verschuldensbemessung bei der Strafzumessung zu berück- sichtigen, allerdings nur noch, in welchem Ausmass dieser Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3), um einen Verstoss gegen das Doppelverwertungsver- bot zu vermeiden.
E. 4.3 Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 50 km/h bei einer signa- lisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h ist sehr hoch und die Grenze im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG wurde klar überschritten. Bei der Berücksichtigung der kon- kreten Verhältnisse wird dies indessen stark relativiert. Wie sich aus der Videoauf- nahme der Rekonstruktion der Fahrtstrecke ergibt, steht an deren Anfang eine Signalisation, mit welcher unter anderem das Ende der Tempo 30-Zone signalisiert wird. Rund einen Meter hinter diesem Schild ist eine Signalisation mit der Höchst- geschwindigkeit 30 km/h angebracht (Urk. 6/2, EXPORT_NA_027313_211110_ 101525, Record 001967 ff.). Was auf den ersten Blick absurd erscheinen mag, findet seinen Grund im unterschiedlichen Schutzzweck der jeweiligen Tempore- duktion. Währendem gemäss dem zum Tatzeitpunkt geltenden aArt. 22a SSV das Signal «Tempo-30-Zone» Strassen in Quartieren oder Siedlungsbereichen, auf denen besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss, kennzeich- nete und damit klar die Erhöhung der Verkehrssicherheit bezweckt wurde, dient die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h am Tatort dem Lärmschutz. So hat die Stadt Zürich mit ihrem Konzept "Strassenlärm- sanierung durch Geschwindigkeitsreduktion Zonenkonzept Tempo 30 kommunale Strassen" die Temporeduktion auf dem fraglichen Abschnitt der G._____-strasse ausdrücklich mit der Reduktion des Lärms begründet und nicht etwa aus Sicher- heitsgründen (https://cerclebruit.ch/studies/vreduktion/….pdf; aufgerufen am
24. Februar 2025). Allerdings hat der Gesetzgeber bei der strafrechtlichen Ahn- dung von Tempoüberschreitungen diese Unterscheidung nicht vorgesehen und will
- 25 - die Überschreitung des Tempolimits in jedem Fall gleich geahndet wissen. Mit Be- zug auf die Verschuldensbemessung ist dieser Unterschied jedoch insoweit be- achtlich, als dass es sich beim vorliegenden Abschnitt nicht um einen besonders gefährlichen handelt. Wie sich aus der auf Video festgehaltenen Fahrtrekonstruk- tion ergibt, handelt es sich um eine gerade, sehr breite und übersichtliche Strasse. Sie hat den Charakter einer klassischen innerstädtischen Hauptverkehrsachse und nicht denjenigen einer Quartierstrasse. Trotzdem haben sich die übrigen Verkehrs- teilnehmer auf die Einhaltung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit durch die übrigen Verkehrsteilnehmer verlassen dürfen und nicht mit einem Fahrzeug mit ei- ner derart übersetzten Geschwindigkeit rechnen müssen. Zudem folgten dem Be- schuldigten die Polizeifahrzeuge in dichtem Abstand, was eine zusätzliche Gefähr- dung schuf.
E. 4.4 Eine Handlungsalternative in Form des unverzüglichen Beendens der Fahrt wäre dem Beschuldigten jederzeit zur Verfügung gestanden.
E. 4.5 Wie bereits erwähnt ist das hohe Risiko von Unfällen mit Schwerverletzten und Todesopfern bereits Tatbestandselement und darf im Zuge der individuellen Verschuldensbemessung nicht erneut als erhöhender Faktor berücksichtigt werden. Im Lichte der für diesen Tatbestand denkbaren Fallkonstellationen ist das Verschulden deshalb insgesamt als leicht zu qualifizieren. Dies dient nicht der absoluten Tatbewertung – geschweige denn der Verharmlosung der Tat – sondern einzig um das individuelle Tatverschulden im sehr breiten Spektrum des Strafrah- mens von bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe von Art. 90 Abs. 3ter SVG zu verankern. Eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten erscheint als angemessen.
E. 4.6 Die subjektiven Elemente wirken sich nicht zu Gunsten des Beschuldigten aus. Er handelte direktvorsätzlich. Der Grund der Flucht und der dadurch erhoffte Vorteil, nämlich sich vor der verfolgenden Polizei in Sicherheit zu bringen und so die mitgeführte Menge von 1,9 kg Betäubungsmitteln unentdeckt bleiben zu lassen, stehen in keinem Verhältnis zur geschaffenen Gefahr.
- 26 -
E. 4.7 Täterkomponente
E. 4.7.1 Der Beschuldigte stammt aus dem Sudan und kam kurz nach der Geburt in die Schweiz. Er hat hierorts die Schulen besucht und hernach eine kaufmännische Ausbildung absolviert. Danach arbeitete er in einem Callcenter und bei zwei Firmen in der Administration. Seit 2020 ist er im Hanfhandel tätig, seit 2021 auch in der Gastronomie, seine Gesellschaft führt zwei Imbisslokale (Urk. 143 S. 50). Heute gab der Beschuldigte an, noch immer die beiden Take Away-Restaurants zu leiten und dabei ca. Fr. 4'500.– monatlich zu verdienen, wobei er 13 Monatslöhne erhalte. Er wohne mit seiner arbeitstätigen Ehefrau zusammen; sie hätten keine Kinder (Urk. 164 S. 1 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen lassen sich keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren ableiten.
E. 4.7.2 Der Beschuldigte ist, nach anfänglichem Schweigen, seit der Hauptverhand- lung zwar im vollen Umfange geständig, allerdings hat dieses späte Geständnis nicht zu einer wesentlichen Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens beigetragen. Dies wirkt sich nur sehr leicht zu seinen Gunsten aus.
E. 4.7.3 Der Beschuldigte weist fünf Vorstrafen auf (Urk. 144; Urk. 161). Wohl lagen diese auch bereits zum Tatzeitpunkt einige Jahre zurück und sind hinsichtlich der Strassenverkehrsdelikte nicht einschlägig. Zudem wogen die begangenen Taten nicht allzu schwer. Jedoch wurden deren drei ohne Gewährung des bedingten Vollzuges ausgesprochen, was eben so wenig Wirkung zeigte wie die laufende Pro- bezeit eines anderen früheren Verfahrens. Dies zeugt von einer erheblichen Gleich- gültigkeit gegenüber der Rechtsordnung, was sich zu Ungunsten des Beschuldigten auswirkt. Damit ist der Vorinstanz, welche das Nachtatverhalten als durch die Vorstrafen kompensiert sieht, nicht zu folgen. Vielmehr ist die Einsatz- strafe auf 9 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
E. 5 Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Anklageziffern 1.1.2, 1.1.4, 1.1.6, 1.1.7, 1.1.9, 1.1.12, 1.1.13, 1.1.14)
E. 5.1 Wie erwähnt ist für die übrigen groben Verkehrsregelverletzungen auf Grund ihres engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammenhanges eine Einheitsstrafe auszufällen (vgl. vorne Ziff. 3.3 ff.). In objektiver Hinsicht fällt ins
- 27 - Gewicht, dass der Beschuldigte acht grobe Verkehrsregelverletzungen begangen hat, welche jede bereits für sich isoliert betrachtet erheblich wiegt. Das Rennen, eine eigentliche Verfolgungsjagd, welche er sich mit der ihm folgenden Polizei ge- liefert hat, dauerte fünfzehn Minuten und führte über etliche Kilometer durch den ganzen westlichen Teil der Stadt Zürich. Es handelte sich demzufolge nicht um ein bloss wenige Sekunden dauerndes gefährliches Fahrmanöver wie das in ähnlich gelagerten Fällen üblicherweise der Fall ist. Vielmehr legte der Beschuldigte mit seiner Flucht ein halsbrecherisches, extrem gefährliches und rücksichtsloses Ver- halten an den Tag. Zwar herrschten zur Tatzeit gute Sicht- und Strassenverhält- nisse, doch führte ihn seine Fahrt durch dicht besiedeltes Gebiet. Obwohl auch bei der groben Verkehrsregelverletzung die abstrakte erhöhte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer Tatbestandselement ist, fällt vorliegend ins Gewicht, dass eine besonders hohe Vielzahl von Verkehrsteilnehmern durch die Tat betroffen war.
E. 5.2 Zum Motiv sowie in subjektiver Hinsicht kann auf das bereits unter Ziff. 4.6 und Ziff. 4.7 Ausgeführte verwiesen werden. Somit erweist sich das Verschulden des Beschuldigten als schwer und ist deshalb in der unteren Hälfte des obersten Drittels des Strafrahmens anzusiedeln. Eine Einzelstrafe von 27 Monaten Freiheits- strafe erscheint als angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Monate Freiheitsstrafe angezeigt.
E. 5.3 Der Beschuldigte ist auch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens in Bezug auf den Geschädigten C._____ freizusprechen. III. Sanktion
1. Urteil der Vorinstanz und Anträge der Parteien
E. 6 Einfache Körperverletzung (Anklageziffer 1.1.17)
E. 6.1 Bei der objektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass die Verlet- zungen des Geschädigten C._____ eher leicht waren. Zwar wurde ein ärztlicher Eingriff nötig, doch heilten die Verletzungen komplikations- und folgenlos aus (Urk. 20/2 S. 4). Doch gilt es auch hier zu berücksichtigen, dass die – relative – Leichtigkeit der Verletzungen tatbestandsimmanent ist, schwerere Verletzungen oder komplexe Heilungsverläufe fallen unter den Tatbestand der schweren Körper- verletzung. Zudem haftet den Verletzungen auf Grund der hohen Dynamik der Geschehnisse etwas Zufälliges an. Anders etwa als bei einem Faustschlag, wo die Folgen in der Regel absehbar sind, hat die Kollision mit einem schleudernden Auto respektive mit einem von einem Auto überfahrenen schleudernden Velo unabseh-
- 28 - bare Folgen. Das Verschulden wiegt somit nicht mehr leicht und ist in der oberen Hälfte des untersten Drittels des Strafrahmens anzusiedeln.
E. 6.2 Subjektiv handelte der Beschuldigte mit Eventualvorsatz. Zum Motiv und mit Bezug auf die Täterkomponenten kann auf das unter Ziff. 4.6 und Ziff. 4.7 Gesagte verwiesen werden; es resultiert zufolge der auch hinsichtlich Körperverletzungsde- likten nicht einschlägigen Vorstrafen eine Erhöhung der Einsatzstrafe. Eine Sank- tion von 9 Monaten Freiheitsstrafe ist (noch ohne Asperation) angemessen. Wohl erfolgte die Körperverletzung in einem Zug mit den Verkehrsdelikten und ist letztlich auch Folge derselben. Trotzdem gilt es bei der Asperation zu berücksichtigen, dass ein anderes Rechtsgut betroffen ist. Eine Asperation um 6 Monate Freiheitsstrafe erscheint somit als angemessen.
E. 7 Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklagezif- fer 1.2) Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 143 S. 53), welche sich insbesondere unter stärkerer Berücksichti- gung der diesbezüglich einschlägigen Vorstrafen als angemessen erweist. Die Ein- satzstrafe ist unter Anwendung des Asperationsprinzips um 4 Monate Freiheits- strafe zu erhöhen.
E. 8 Sachbeschädigung (Anklageziffer 1.1.15)
E. 8.1 Bei der objektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte am Patrouillenfahrzeug einen erheblichen Sachschaden von einigen Tausend Franken verursachte. Damit ist die Grenze von einem geringfügigen Schaden von Fr. 300.– deutlich überschritten, die Schwelle zum grossen Schaden (ab Fr. 10'000.–) wird aber klarerweise auch noch nicht erreicht. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich. Zum Motiv kann auf die Erwägun- gen unter Ziff. 4.6 verwiesen werden. Das Verschulden erscheint leicht und ist in der unteren Hälfte des untersten Drittels des Strafrahmens anzusiedeln. Eine Strafe von 100 Tagessätzen erscheint daher angezeigt.
- 29 -
E. 8.2 Ein Geständnis liegt in Bezug auf die Sachbeschädigung nicht vor. Hinsicht- lich der übrigen Strafzumessungsfaktoren kann auf die Ausführungen unter Ziff. 4.7 verwiesen werden, was trotz der auch in Bezug auf die Sachbeschädigung nicht einschlägigen Vorstrafen zu einer Erhöhung der Strafe führt. Eine Strafe von 110 Tagessätzen ist angezeigt.
E. 9 Hinderung einer Amtshandlung (Anklageziffer 1.1.1)
E. 9.1 In objektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass die Tatumstände der gesamten Flucht und des sich Entziehens vor dem polizeilichen Zugriff von erheb- licher Schwere waren und der Beschuldigte damit eine sehr grosse Hartnäckigkeit an den Tag gelegt hat. Sein Verhalten war nicht ein vergleichsweise harmloses widerborstiges Verhalten bei der Festnahme, welches verschuldensmässig im untersten Bereich anzusiedeln wäre, sondern vielmehr ein sehr aktives und gefähr- liches, nämlich eine halsbrecherische Fahrt durch Wohnquartiere, welche in einem schweren Verkehrsunfall mit einem Verletzten gipfelte. Erst dann konnte er arretiert und kontrolliert werden. Wohl wurden die begangenen Verkehrsregelverletzungen gesondert sanktioniert. Das Unrecht der Rechtsgutverletzung bei der Hinderung einer Amtshandlung, nämlich das Funktionieren staatlicher Organe und damit die Durchsetzung der Rechtsordnung in Form hoheitlichen Handelns, ist dadurch aber nicht abgegolten. Wohl ging dem Delikt keine Planung voraus, doch zeugt es von einer erheblichen kriminellen Energie, indem er dabei die handelnden staatlichen Organe einer erheblichen Gefährdung aussetzte und für seine Flucht die Gefähr- dung zahlreicher Menschen in Kauf nahm. Zum Motiv kann auf die Erwägungen unter Ziff. 4.6 verwiesen werden. Damit erweist sich das Verschulden als schwer. Eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen – bei einer Strafrahmenobergrenze von 30 Tagessätzen (Art. 286 Abs. 1 StGB) – erweist sich somit als angemessen.
E. 9.2 Sein spätes Geständnis wirkt sich auf Grund der erdrückenden Beweislage als kaum ins Gewicht fallend aus, im Gegensatz zu den Vorstrafen, wovon eine einschlägig ist, und für welche er mit einer unbedingten Strafe sanktioniert wurde. Hinsichtlich der übrigen Strafzumessungsfaktoren kann auf die Ausführungen unter Ziff. 4.7 verwiesen werden. Insgesamt ergibt sich eine Erhöhung der Strafe von 25 Tagessätzen, welche Erhöhung mit Blick auf die Asperation aber gerade wieder
- 30 - kompensiert wird. Diesbezüglich gilt es nämlich festzustellen, dass sämtliche Hand- lungen in einem Zug begangen wurden, womit zwar eine erhebliche Nähe besteht, doch sind die Rechtsgüter gänzlich verschieden, weshalb sich das Asperations- prinzip kaum auswirkt. Es erscheint somit eine Sanktion von 25 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.
E. 10 Vergehen gegen das Waffengesetz (Anklageziffer 1.3) Auch diesbezüglich erweist sich die vorinstanzliche Strafzumessung als angemes- sen (Urk. 143 S. 54). Es ist eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen auszufällen. Eine Reduktion zufolge des Asperationsprinzips ist nicht angezeigt, da das Vergehen gegen das Waffengesetz in keinem Zusammenhang mit den übrigen Delikten steht.
E. 11 Mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln (Anklageziffern 1.1.3, 1.1.5, 1.1.8, 1.1.11) Wie oben ausgeführt sind die Verurteilungen in Rechtskraft erwachsen und ist die rechtliche Qualifikation als jeweils einfache Verletzung der Verkehrsregeln bindend. Bei der konkreten Bemessung der Bussen verweist die Vorinstanz auf die Überle- gungen zur Strafzumessung der groben Verkehrsregelverletzung (Urk. 143 S. 55). Dem kann nicht gefolgt werden. So hat die Vorinstanz im Zusammenhang mit der groben Verkehrsregelverletzung das Verhalten des Beschuldigten als extrem gefährlich und rücksichtslos qualifiziert (Urk. 143 S. 52). Dies war bei den einfachen Verkehrsregelverletzungen zumindest mit Bezug auf die Gefährlichkeit nicht der Fall. Trotzdem sind auch diese Taten keineswegs zu bagatellisieren. So trifft die vorinstanzliche Feststellung zu, wonach ein Befahren einer Einbahnstrasse grund- sätzlich einen Ordnungsbussentatbestand erfüllt. Doch sind die vorliegenden Tat- umstände in Form einer waghalsigen Flucht nicht mit denjenigen einer gewöhn- lichen Geisterfahrt in einer Quartierstrasse zu vergleichen. Vielmehr bewegen sich die vorgeworfenen Taten im Grenzbereich zur groben Verkehrsregelverletzung. Eine Busse in der Höhe von Fr. 2'000.– ist angemessen.
- 31 -
E. 12 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'980.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 24'347.85 Gutachten / Expertisen Fr. 4'137.15 Auslagen Untersuchung Fr. 1'077.00 diverse Kosten Fr. 1'100.00 Kosten Obergericht (Geschäfts-Nr.: UB230072-O) Fr. 1'100.00 Kosten Obergericht (Geschäfts-Nr.: UB220098-O) Fr. 1'000.00 Kosten Obergericht (Geschäfts-Nr.: UB220144-O) Fr. […] Entschädigung amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
E. 12.1 Die Einsatzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe ist unter Anwendung des Asperationsprinzips somit um 20 und 6 und 4 Monate zu erhöhen. Unter Einbezug der von der Vorinstanz zu Recht widerrufenen Sanktion von asperierten 4 Monaten ist auf eine Gesamtstrafe von 43 Monaten Freiheitsstrafe zu erkennen.
E. 12.2 Für die Sachbeschädigung (Anklageziffer 1.1.15) wurde eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen festgelegt, hinzu kommen die Hinderung der Amtshandlung (Anklageziffer 1.1.1) mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen sowie das Vergehen gegen das Waffengesetz (Anklageziffer 1.3) mit einer solchen von 10 Tagessätzen (beide Strafen bereits asperiert). Insgesamt ist damit eine Geldstrafe von 145 Ta- gessätzen auszusprechen. Aktuell erzielt der Beschuldigte ein Einkommen von Fr. 4'500.– monatlich (Urk. 164 S. 2). Angesichts dessen erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– als angemessen. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Geldstrafe von 145 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
E. 12.3 Zusätzlich ist dem Beschuldigten für die Übertretungen eine Busse von Fr. 2'000.– aufzuerlegen.
E. 12.4 Die erstandene Haft von 648 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB und unter Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen an die Frei- heitsstrafe anzurechnen (Urk. 143 S. 55 f.). IV. Strafvollzug
1. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz hat den Vollzug der Strafe im Umfang von 18 Monaten unter Anset- zung einer dreijährigen Probezeit aufgeschoben und im Umfang der weiteren 18 Monate den Vollzug angeordnet. Ebenso hat es den Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben, beides unter Verweis auf eine günstige Prognose (Urk. 143 S. 58).
- 32 -
2. Freiheitsstrafe Bereits aufgrund der ausgefällten Sanktion von 43 Monaten kommt der Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe nicht mehr in Frage, auch nicht der teilweise (Art. 42 und Art. 43 StGB).
3. Geldstrafe
E. 13 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen dieje- nigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Gerichtskasse genommen.
E. 14 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 15 (Mitteilungen)
E. 16 (Rechtsmittel)
4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 37 -
5. Gegen Dispositivziffern 1 und 2 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ wird zusätzlich schuldig gesprochen der Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.15).
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.16) und der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklage- ziffern 1.1.16 und 1.1.17).
3. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Mai 2016 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird widerrufen.
4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten als Gesamtstrafe, wovon 648 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug er- standen sind, sowie mit einer Geldstrafe von 145 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 2'000.–.
5. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
- 38 -
6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'300.– amtliche Verteidigung.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu drei Vierteln definitiv und zu einem Viertel einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfange von einem Viertel bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben) den Privatkläger A._____ (versandt) die Privatklägerin Kantonspolizei Zürich (übergeben)
- 39 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis den Privatkläger A._____ die Privatklägerin Kantonspolizei Zürich das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN Nr. …) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" in die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Nr. ….
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
- 40 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. Februar 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut lic. iur. S. Maurer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240096-O/U/cwo Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, und lic. iur. B. Amacker, die Oberrichterin lic. iur. V. Keller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 24. Februar 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsklägerin sowie
1. A._____,
2. Kantonspolizei Zürich, Privatkläger und Anschlussberufungskläger 1, 2 vertreten durch lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend versuchte Tötung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 9. Januar 2024 (DG220216)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 10. November 2022 (Urk. 33) sowie das Privatklägerverzeichnis vom selben Datum (Urk. 32) sind die- sem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 143 S. 62 ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen: der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.16); der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklageziffer 1.1.17); der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.15).
2. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 lit. a und Abs. 3ter SVG (Anklageziffer 1.1.10); der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (Anklageziffern 1.1.2, 1.1.4, 1.1.6, 1.1.7, 1.1.9, 1.1.12, 1.1.13, 1.1.14); der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.17); des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG (Anklageziffer 1.2); des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Ankla- geziffer 1.3); der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Anklageziffer 1.1.1); der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG (Anklageziffern 1.1.3, 1.1.5, 1.1.8, 1.1.11).
3. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Mai 2016 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird widerrufen.
- 3 -
4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 3 Jahren Freiheits- strafe als Gesamtstrafe, wovon 648 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstan- den sind, sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 500.–.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen, ist jedoch durch die Untersuchungs- und Sicherheitshaft bereits vollumfänglich erstanden.
6. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
7. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 9. November 2022 beschlagnahmten Betäubungsmittel und weiteren Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Betäubungsmittel (Asservate-Nr. A015'557'387), Betäubungsmittel (Asservate-Nr. A015'557'398), Betäubungsmittel (Asservate-Nr. A015'557'401), Betäubungsmittel (Asservate-Nr. A015'557'412), Betäubungsmittel (Asservate-Nr. A015'557'423), 1 Klappmesser (Asservate-Nr. A015'557'887), 1 Schlagring (Asservate-Nr. A015'557'990), Haschisch in Stücken (Asservate-Nr. A015'559'645), 3 Vakumiergeräte (Asservate-Nr. A015'559'678), 3 Feinwagen (Asservate-Nr. A015'559'714), div. BM Utensilien (Asservate-Nr. A015'559'725), Luftfilter in Tasche mit div. Zubehör (Asservate-Nr. A015'559'747), div. benutzte Vakuumbeutel mit Rückständen (Asservate-Nr. A015'559'758).
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 9. November 2022 beschlag- nahmten Fr. 401.35 (Asservate-Nr. A015'557'467) und Fr. 280.– (Asservate-Nr. A015'557'672) werden eingezogen und zur Deckung der Busse und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
10. Die Privatklägerin 2 (Kantonspolizei Zürich) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
11. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten mit pauschal Fr. 50'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse
- 4 - entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass der amtliche Verteidiger bereits eine Akontozahlung im Betrag von Fr. 26'000.– erhalten hat.
12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'980.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 24'347.85 Gutachten / Expertisen Fr. 4'137.15 Auslagen Untersuchung Fr. 1'077.00 diverse Kosten Fr. 1'100.00 Kosten Obergericht (Geschäfts-Nr.: UB230072-O) Fr. 1'100.00 Kosten Obergericht (Geschäfts-Nr.: UB220098-O) Fr. 1'000.00 Kosten Obergericht (Geschäfts-Nr.: UB220144-O) Fr. 50'000.00 Entschädigung amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. Im Übrigen wer- den sie auf die Gerichtskasse genommen.
14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
15. (Mitteilungen)
16. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 ff.)
a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 165 S. 1 i.V.m. Urk. 145 S. 2)
1. In Abänderung von Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte ♦ der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 iVm Art. 22 Abs. 1 StGB
- 5 - ♦ der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB ♦ der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB schuldig zu sprechen.
2. In Abänderung von Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren als Gesamtstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu verurteilen.
3. In Abänderung von Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteiles sei die Freiheitsstrafe vollumfänglich zu vollziehen.
4. In Abänderung von Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteiles sei die Geldstrafe zu vollziehen.
b) Des Privatklägers 1 (A._____) sowie der Privatklägerin 2 (Kantonspolizei Zü- rich): (Urk. 166 S. 2) I. Der Beschuldigte sei anklagegemäss wegen versuchter Tötung etc. schuldig zu sprechen. II. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 (Kantonspolizei Zürich) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach vollumfänglich und vorbehaltslos schadenersatzpflichtig ist.
c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 167 S. 1 f.))
1. B._____ sei von den Vorwürfen
- der versuchten Tötung i.S.v. Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Ankla- geziffer 1.1.16)
- der Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB (Anklageziffer 1.1.17)
- 6 -
- der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.15) freizusprechen.
2. B._____ sei unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit 3 Jahren als Ge- samtstrafe, wobei 648 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft er- standen seien, sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 500.– zu bestrafen.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 18 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. Die übrigen 18 Monate seien zu vollziehen, wobei festzustellen sei, dass diese durch die erstandene Untersu- chungs- und Sicherheitshaft bereits vollumfänglich erstanden seien.
4. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen.
5. Es sei festzustellen, dass sämtliche nicht angefochtenen Ziffern des Disposi- tivs des vorinstanzlichen Urteils bereits in Rechtskraft erwachsen seien.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens wie auch die Kosten der amtlichen Ver- teidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 9. Januar 2024 gemäss dem eingangs zitierten Urteilsdispositiv teilweise schuldig und teilweise freigesprochen. Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsan- waltschaft mit Eingabe vom 12. Januar 2024 und der Beschuldigte mit Eingabe vom
19. Januar 2024 je rechtzeitig Berufung an (Urk. 138, Urk. 139). Nach Erhalt des begründeten Urteils gingen die Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft und
- 7 - des Beschuldigten, je datierend vom 29. Februar 2024, fristgerecht hierorts ein (Urk. 145, Urk. 146). Nachdem die Berufung des Beschuldigen einzig das Honorar des amtlichen Verteidigers betraf (Urk. 146), wurde diese im separaten Verfahren SH240001 behandelt (vgl. Urk. 148; erledigt mit Beschluss vom 5. August 2024). 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 13. März 2024 wurden dem Beschuldigten und den Privatklägern die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 148). Mit Zuschrift vom 26. März 2024 liess der Beschuldigte seinen Verzicht auf Anschlussberufung erklären (Urk. 150). Mit Eingabe vom 5. April 2024 erhob die Vertreterin der Privatklägerin 2 (Kantonspolizei Zürich), welche vom Privatkläger 1 (A._____) zur Vertretung bevollmächtigt worden war (Urk. 152), im Namen beider Privatkläger Anschlussberufung (Urk. 151). 1.3. Am 22. November 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 24. Fe- bruar 2024 vorgeladen (Urk. 153). Vorfragen waren anlässlich der heutigen Beru- fungsverhandlung keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 164) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 8). Das Urteil wurde heute im Anschluss an die Berufungsverhandlung gefällt und mündlich eröffnet (Prot. II S. 10 ff.).
2. Prozessuales 2.1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich, ebenso wie die Anschluss- berufungen der beiden Privatkläger, gegen die vorinstanzliche Dispositivziffer 1 (Freisprüche), wobei sich die Berufung der Staatsanwaltschaft darüber hinaus auch gegen die Dispositivziffern 4-6 (Sanktion) richtet (Urk. 145, Urk. 151). Gemäss Art. 402 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft nur die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Entscheids (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nachdem vor- liegend die Dispositivziffern 2 (Schuldsprüche), 8 und 9 (Beschlagnahmungen), 10 (Zivilforderung) und 12-14 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) unangefochten blieben, was seitens der Parteien heute bestätigt wurde (Prot. II S. 7), ist vorab mit- tels Beschlusses festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in
- 8 - Rechtskraft erwachsen ist. Obwohl nicht explizit angefochten sind auch die Dispo- sitivziffern 3 und 7 (Widerruf und Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung der Busse) nicht in Rechtskraft erwachsen, da diese Teil der Sanktion sind und letztere nur gesamtheitlich angefochten und nicht auf einzelne Teile davon beschränkt wer- den kann (Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO). Ebenso wenig in Rechtskraft erwachsen ist Dispositivziffer 11 betreffend die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, welche in einem separaten Verfahren behandelt wurde (vgl. vorne Ziff. 1.1). 2.2. Per 1. Januar 2024 ist die revidierte StPO in Kraft getreten. Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, gilt neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Das Berufungsverfahren richtet sich, nachdem das angefochtene Urteil am 9. Januar 2024 erging, demzufolge nach neuem Recht. 2.3. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten delinquentes Verhalten am
9. November 2021 vor. Zwischenzeitlich haben das StGB und das SVG relevante Teilrevisionen erfahren. So trat per 1. Juli 2023 das Bundesgesetz vom 17. Dezem- ber 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft. Einerseits wurde der Tatbestand der einfachen Körperverletzung verschärft, indem es den leichten Fall einer einfachen Körperverletzung nicht mehr gibt (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB). Andererseits wurde der Tatbestand der qualifizierten groben Verkehrsregelver- letzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3ter SVG ergänzt, welcher unter bestimmten Voraussetzungen eine mildere Bestrafung vorsieht. Diese revidierten Bestimmun- gen kommen auch bei Straftaten zur Anwendung, die vor deren Inkrafttreten begangen wurden, aber erst nachher beurteilt werden, sofern das neue Recht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte profitiert daher hinsichtlich der Änderung respektive Ergänzung des SVG. 2.4. Die Vertretung der Privatkläger beantragt in beider Namen die Aufhebung der Freisprüche und stattdessen die Schuldigsprechung des Beschuldigten
- 9 - (Urk. 165 S. 1 i.V.m. Urk. 151 S. 2). Hinsichtlich der Anschlussberufungen der Privatkläger stellt die Verteidigung deren Legitimation in Frage und führt aus, der Privatkläger 1 (A._____) habe nicht klar gemacht, ob er sich als Straf- oder als Zi- vilkläger konstituieren möchte, und die Privatklägerin 2 (Kantonspolizei Zürich) habe sich bloss als Zivilklägerin konstituiert (Urk. 137 S. 2 f.). 2.4.1. Damit eine Person einen Entscheid anfechten kann, muss sie durch den Entscheid grundsätzlich beschwert sein. Die Beschwer besteht in einer unmittel- baren Beeinträchtigung der Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Beteiligten (BSK StPO-BÜHLER, Art. 398 N 10). 2.4.2. Dies ist bezüglich des Privatklägers 1 (A._____) hinsichtlich des Antrags auf Aufhebung des Freispruchs wegen versuchter vorsätzlicher Tötung ohne Weiteres erfüllt. Hingegen ist nicht erkennbar, inwieweit er durch den Freispruch betreffend Sachbeschädigung in seinen Rechten tangiert sein könnte. Auf seine diesbezügli- che Anschlussberufung ist daher nicht einzutreten. Insofern die Verteidigung dem Privatkläger 1 (A._____) die Legitimation absprechen möchte, da nicht klar sei, ob er sich als Straf- oder Zivilkläger habe konstituieren wollen, ist diesem Vorbringen nicht zu folgen. Der Privatkläger 1 (A._____) kreuzte auf dem entsprechenden For- mular an, als Privatkläger Parteirechte ausüben zu wollen. Dass er anschliessend bei der Frage, ob er Strafklage und Zivilklage erheben wolle, je das Feld "nein" ankreuzte (Urk. 29/3), lässt nicht auf einen anderen Willen schliessen, sondern es ist von einer Konstituierung im Straf- und im Zivilpunkt auszugehen. 2.4.3. Die Privatklägerin 2 (Kantonspolizei Zürich) konstituierte sich bloss als (reine) Zivilklägerin. Die Frage nach einer Mitwirkung am Verfahren als Strafkläger verneinte sie ausdrücklich (Urk. 29/5). Hinsichtlich des Schuldpunktes ist die Privatklägerin 2 (Kantonspolizei Zürich) daher nicht berufungslegitimiert, nachdem die Privatklägerschaft Entscheide in den Schranken ihrer Konstituierung nur im Schuld- oder im Zivilpunkt anfechten kann (JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskom- mentar, 4. Aufl., Art. 382 N 5), zumal es sich bei der Privatklägerin 2 (Kantons- polizei Zürich) nicht um einen juristischen Laien handelt. Nachdem die Dispositiv- ziffer 10, gemäss welcher das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 (Kantonspolizei Zürich) abgewiesen wird, rechtskräftig ist (vgl. vorne Ziff. 2.1),
- 10 - bleibt somit kein Raum für eine Anschlussberufung der nur im Zivilpunkt konstitu- ierten Privatklägerin 2 (Kantonspolizei Zürich). Auf ihre Anschlussberufung ist nicht einzutreten. II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf und Verbot der reformatio in peius / Bindung an das vorin- stanzliche Urteil 1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten in den noch zu beurteilenden Punkten im Wesentlichen vor, das Patrouillenfahrzeug der Privatklägerin 2 (Kantonspolizei Zürich) gerammt und dadurch wissentlich und willentlich den rechten hinteren Kotflügel des Wagens beschädigt zu haben. Zudem habe er mit seiner gefährlichen Fahrweise einen Unfall mit tödlichen Verletzungen des Privatklägers 1 (A._____) in Kauf genommen bzw. diesen in eine konkrete Lebensgefahr gebracht und auch den entgegenfahrenden C._____ auf seinem Fahrrad in ernsthafte Lebensgefahr gebracht (Urk. 33 S. 8-10). 1.2. Diesen verbleibenden Anklagepunkten (Anklageziffern 1.1.15-17) liegt der- selbe Sachverhalt zu Grunde, nämlich die Kollision der beiden Fahrzeuge und das anschliessende Wegschleudern des Fahrzeuges des Beschuldigten. Dieser Sach- verhalt ist auch die Grundlage für Anklagepunkt 1.1.14 respektive den diesbezüg- lichen Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, der mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorne Ziff. 2.1). Das Verbot der reformatio in peius verbietet diesbezüglich eine strengere rechtliche Würdigung. Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist allerdings bloss das Dispositiv. Der Rechtsmittelinstanz ist es nicht untersagt, sich in ihren Erwägungen zur rechtlichen Qualifikation zu äussern, wenn das erstinstanzliche Gericht von einer abweichenden Sachverhaltswürdigung oder falschen rechtlichen Überlegun- gen ausging. Entscheidend ist, dass sich dies im Dispositiv nicht in einem schärfe- ren Schuldspruch niederschlägt und auch nicht zu einer härteren Strafe führt, wenn ausschliesslich die beschuldigte oder verurteilte Person ein Rechtsmittel ergriff (BGE 139 IV 282 E. 2.6). Da hinsichtlich der Anklageziffern 1.1.15-17 eine Beru- fung der Staatsanwaltschaft vorliegt, gilt das Verbot der reformatio in peius hier
- 11 - nicht und schränkt das Berufungsgericht nicht ein. Insofern besteht auch keine Bin- dung an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz.
2. Anklageziffer 1.1.15 (Sachbeschädigung) 2.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten unter diesem Punkt vor, das Patrouil- lenfahrzeug wissentlich und willentlich gerammt zu haben, um das Patrouillenfahr- zeug zu beschädigen, indem er das durch ihn gelenkte Fahrzeug ruckartig und abrupt nach links über die Mittellinie gelenkt habe (Urk. 33 S. 8). 2.2. Die Staatsanwaltschaft macht zusammengefasst geltend, dass die Polizei- patrouille beim Überholmanöver geradeaus gefahren sei und der Beschuldigte plötzlich abrupt nach links gelenkt, erstere gerammt habe und es zu einer Kollision gekommen sei. Damit habe der Beschuldigte versucht, den Fahrer des Patrouillen- fahrzeuges, den Privatkläger 1 (A._____), gegen Bäume und Strommasten zu ram- men. Gelinge dies, sei mit tödlichen Verletzungen zu rechnen. Denn bei den gefah- renen Geschwindigkeiten bestehe die Möglichkeit, dass der Motorblock aus dem Chassis herausgerissen werde und, wenn sich auslaufendes Benzin entzünde, können die Insassen, falls sie eingeklemmt sind, verbrennen (Urk. 63 S. 4 f.). In jedem Falle wäre aber mit grösster Wahrscheinlichkeit mit tödlichen Verletzungen zu rechnen gewesen (Urk. 63 S. 7). Nach der Erstellung des Gutachtens, welches zu Tage brachte, dass der Lenkeinschlag des Fahrzeugs des Beschuldigten ledig- lich 6 Grad betrug und die Fahrzeuge bei der Kollision nicht nebeneinander, son- dern versetzt, fuhren, hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass die Beurteilung, ob ein Lenkmanöver abrupt sei, zwar der Wertung des Gerichts unterliege, aber in Anbe- tracht der gefahrenen hohen Geschwindigkeit und den herrschenden Umständen von einer ruckartigen Bewegung gesprochen werden müsse, ansonsten es ja nicht zur Kollision gekommen wäre (Urk. 130). Heute führte sie aus, die nur leichte Lenk- bewegung nach links hätte in Relation zu den gefahrenen Geschwindigkeiten von 80-90 km/h gesetzt werden müssen. Zudem habe der Beschuldigte schon zuvor auf der Fluchtfahrt mehrfach die Polizei abgedrängt. Er habe sich nicht überholen lassen wollen. Es sei kein fahrlässig verursachter Unfall, sondern ein Kontrollverlust im Rahmen eines absichtlichen und skrupellosen Abdrängmanövers, das in die Ho- sen gegangen sei. Die vorhandenen Aufnahmen, Videos und Fotos sowie Aussa-
- 12 - gen der anderen Beteiligten würden die Aussagen des Beschuldigten, wonach es ein Unfall gewesen sei, als reine Schutzbehauptung entlarven (Urk. 165 S. S. 3 f. und S. 10 f.). 2.3. Die Vorinstanz schloss gestützt auf das Gutachten, dass sich die angeklagte ruckartige und abrupte Lenkbewegung nach links nicht erstellen lasse. Vielmehr sei im Gutachten von einer kontinuierlichen und leichten Linksbewegung bei einem Lenkradwinkel von 6 Grad die Rede, was einem leichten Lenkeinschlag entspre- che. Auf die Aussagen des Privatklägers 1 und des Zeugen D._____, welche beide je im Patrouillenfahrzeug sassen, könne nicht abgestützt werden, da sich deren Aussage, wonach es zu einem ruckartigen Ausscheren des Fahrzeuges des Be- schuldigten gekommen sei, nicht erstellen lasse. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug leicht nach links über die Mittellinie auf die Gegenfahrbahn gelenkt habe, als die beiden Fahrzeuge versetzt nebeneinander gefahren seien (Urk. 143 S. 32). Die Vorinstanz erwog weiter, da der Grund für die leichte Linksbewegung nicht eruiert werden könne, lasse sich jedenfalls nicht er- stellen, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 (A._____) vorsätzlich gerammt habe, um das Polizeifahrzeug zu beschädigen. Der Sachverhalt gemäss Anklage- ziffer 1.1.15 lasse sich folglich nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte vom Vor- wurf der Sachbeschädigung freizusprechen sei (a.a.O. S. 35). 2.4. Diesem Fazit kann nicht gefolgt werden. Zwar hat der Beschuldigte – entge- gen der Anklage – keine ruckartige und abrupte Lenkbewegung nach links gemacht. Insofern ist der Vorinstanz beizupflichten. Gemäss Gutachten wurde die Kollision aber durch eine seitliche Annäherung des Fahrzeugs des Beschuldigten an das Patrouillenfahrzeug eingeleitet, indem der Beschuldigte sein Fahrzeug vor der Kollision mit einem leichten Lenkeinschlag (Lenkradwinkel von 6 Grad) nach links lenkte, wobei er über die Fahrbahnmitte auf die Gegenfahrbahn fuhr, wo sich das Patrouillenfahrzeug befand (Urk. 117 S. 27; bestätigt vom weiteren an der Ver- folgung beteiligten, korpsfremden Polizeibeamten E._____ [Urk. 21/6], der das Fahrmanöver als ein "nach links Ziehen" beschrieb). Der äussere Sachverhalt ist demgemäss mit Ausnahme der Ruckartigkeit und Abruptheit der Lenkbewegung sowie – damit einhergehend – des Rammens erstellt. Von einem "Rammen" kann
- 13 - mangels ruckartiger und abrupter Lenkbewegung nicht mehr gesprochen werden. Vielmehr ist das Manöver des Beschuldigten (bloss) als Abdrängen zu bezeichnen. Vom Anklagesachverhalt, der von einem Rammen als gleichsam intensivem Abdrängmanöver spricht, ist dies ohne Weiteres auch umfasst. 2.5. Zur Schadenshöhe lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass die Kratzer an der rechten Türe, an der Seitenwand und an der hinteren Stossstange nicht auf die anklagegegenständliche Kollision zurückzuführen sind (Urk. 117 S. 17). Der Sachschaden beträgt damit nicht Fr. 8'766.30 gemäss Rechnungsbetrag (Urk. 18), sondern fällt etwas geringer – aber jedenfalls noch im Bereich von einigen tausend Franken aus. 2.6. Hinsichtlich des inneren Sachverhaltes ist folgendes zu erwägen: 2.6.1. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft sog. innere Tatsachen und stellt damit eine Tatfrage dar (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteil des Bundesgerich- tes 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 4.3.3). Innere Tatsachen sind als solche kaum je einem direkten Beweis zugänglich. Sie können regelmässig erst anhand einer Verbindung verschiedener Indizien ermittelt werden. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewie- sen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteile des Bundesgerichtes 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1; 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Eine gestützt auf Indizien gezogene Schlussfolgerung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar, sofern sie auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen wurde und nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_63/2020 vom
10. März 2021 E. 3.3.4; 6B_1236/2018 vom 28. September 2020 E. 1.7; je mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3). Die übergeordnete Bedeutung einer Gesamt-
- 14 - heit von verschiedenen, je durch Beweiswürdigung ermittelten Lebenssachverhal- ten (konkrete Anhaltspunkte, Indizien) beruht hingegen nicht mehr auf Beweiswür- digung, soweit sie auf normativem Weg anhand allgemeiner Lebenserfahrung ermittelt wird. In diesem Sinn kann es sich beim anrechenbaren Täterwissen um eine Rechtsfrage handeln, die das Bundesgericht frei prüft (Urteil des Bundesge- richtes 6B_1236/2018 vom 28. September 2020 E. 1.7; vgl. auch BGE 140 I 285 E. 6.2.1; BGE 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). Zu einer solchen Rechtsfrage zu zählen ist auch der Schluss vom Wissen des Täters auf seinen Willen, der zulässig ist, sofern sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkauf- nahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinwei- sen). Rechtsfrage ist, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 135 IV 152 E. 2.3.2; zum Ganzen: Urteil des Bundes- gerichtes 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 2.3.3). 2.6.2. Der Beschuldigte gab in der Untersuchung zu Protokoll, er habe bemerkt, dass plötzlich eines der ihn verfolgenden Polizeifahrzeuge versucht habe, ihn links zu überholen. Daraufhin sei er erschrocken und habe wohl gebremst. Plötzlich hät- ten sich die Fahrzeuge touchiert, woraufhin er die Kontrolle verloren habe (Urk. 19/7 S. 2). In der erstinstanzlichen Befragung gab er dazu an, dass es ihm nichts gebracht hätte, die Polizisten abzudrängen, da er habe flüchten wollen. Er habe niemanden abdrängen wollen, vielmehr habe er probiert, dass alles ohne Schaden ablaufe (Prot. I S. 22). 2.6.3. Diese Depositionen sind als Schutzbehauptungen einzustufen. Der Beschul- digte lenkte sein Fahrzeug wissentlich und willentlich nach links. Im Zeitpunkt der Kollision befand sich sein Auto gemäss Gutachten ungefähr zur Hälfte auf der Gegenfahrbahn. Dass er aus Versehen auf die Gegenfahrbahn kam, oder dass er, weil er erschrak, nach links lenkte, macht er – zu Recht – nicht geltend. Wie auch das Gutachten festhält, ist (nur) die seitliche Annäherung des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeugs nach links Grund für die Kollision, da das Patrouillenfahrzeug vor der seitlichen Kollision nicht nach rechts gelenkt wurde (Urk. 117 S. 27). Der
- 15 - Beschuldigte verursachte die Kollision. Da er einräumte, das überholende Polizei- fahrzeug wahrgenommen zu haben, musste er, nachdem er sein Fahrzeug wissentlich und willentlich nach links auf die Gegenfahrbahn lenkte, mit einer Streif- kollision oder einem Auffahrunfall und – damit verbunden – mit einer Sachbeschä- digung des Polizeifahrzeugs rechnen, zumal er sein Manöver (das leichte Lenken nach links) in einer Verfolgungssituation in einem hochdynamischen Geschehen und bei hohen Geschwindigkeiten ausführte. Der Umstand, dass die Bremsleuch- ten seines Fahrzeugs nur zeitweise eingeschaltet waren und das Fahrzeug vor der Kollision mit dem Polizeifahrzeug nicht erkennbar verzögert wurde, vermag den Be- schuldigten auch nicht zu entlasten, zeigt es doch gerade, dass der Beschuldigte – entgegen seinen Aussagen – nicht mit allen Mitteln versuchte (z.B. durch eine Voll- bremsung), eine Kollision zu verhindern. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte ge- mäss übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers 1 (A._____) und des eben- falls an der Verfolgung beteiligten Polizeibeamten D._____ bereits vor der Kollision mehrmals aktiv verhinderte, überholt zu werden (Urk. 20/4 S. 3; Urk. 21/4 S. 4 ["Mein Kollege versuchte mehrmals zu überholen, was das Fluchtfahrzeug durch Schlangenlinien und durch Abdrängen aber verhinderte."]). Es liegt daher auf der Hand, dass dies auch die Absicht des Beschuldigten auf der F._____-strasse un- mittelbar vor der anklagegegenständlichen Kollision war. Der Beschuldigte nahm infolgedessen den Eintritt eines Sachschadens zumindest in Kauf. 2.7. Der Beschuldigte ist der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Vorwurf der versuchten Tötung des Privatklägers 2 (Anklageziffer 1.1.16) 3.1. Unter diesem Anklagetitel wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, ein ruckartiges, heftiges Lenkmanöver ausgeführt zu haben. Vielmehr wird ihm zur Last gelegt, das Patrouillenfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h gerammt und nach links in Richtung der Baumallee und dem entgegenkommenden Radfahrer abgedrängt zu haben. Dies damit der Privatkläger 1 (A._____) ihn nicht überholen und ausbremsen könne. Damit habe er zumindest in Kauf genommen, dass jener frontal mit einem der Bäume oder Strommasten kollidiere und dabei sterbe (Urk. 33 S. 9).
- 16 - 3.2. Wie oben ausgeführt lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich das Fahrzeug des Privatklägers 1 (A._____) gerammt hat (vgl. oben Ziff. 2.4). Es lässt sich bloss erstellen, dass er auf die Gegenfahrbahn steuerte, um das Polizeiauto am Überholen zu hindern. Dieses Lenkmanöver war unfallkausal. Mit der Vorinstanz ist bei diesem Abdrängen aber nicht davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte sich die Möglichkeit tödlicher Verletzungen beim Pri- vatkläger 1 (A._____) vorstellte und mit tödlichen Verletzungen rechnete. Es lässt sich, mit der Vorinstanz, nicht erstellen, dass der Beschuldigte in Kauf nahm, den Privatkläger 1 (A._____) so abzudrängen, dass sich dieser tödliche Verletzungen zuzieht (Urk. 143 S. 37). Der Beschuldigte wollte fliehen und sich der polizeilichen Verfolgung entziehen. Anderes hatte der Beschuldigte nicht im Kopf und insbeson- dere rechnete er damit, dass er das Polizeiauto am Überholen hindern könnte, weil dieses zum Abbremsen gezwungen wurde. 3.3. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der versuchten Tötung freizuspre- chen.
4. Vorwurf der Gefährdung des Lebens (Anklageziffer 1.1.16) 4.1. Die Anklage umschreibt für den Fall, dass eine vorsätzlich versuchte Tötung verneint wird, auch den Vorwurf der Gefährdung des Lebens (vgl. Urk. 165 S. 4). Sie wirft dem Beschuldigten in Anklageziffer 1.1.16 nämlich auch vor, mit seiner Fahrweise und dem Abdrängmanöver wissentlich und willentlich eine konkrete Lebensgefahr für den Privatkläger 1 (A._____) geschaffen zu haben (Urk. 33 S. 9). 4.2. Der Gefährdung des Lebens macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB). Der subjektive Tatbestand verlangt bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr direkten Vorsatz; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, so dass die Art. 111 ff. StGB eingreifen (zur echten Konkurrenz von Art. 129 StGB und Art. 117 StGB vgl. BGE 136 IV 76 E. 2.7). Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB fällt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4 mit
- 17 - Hinweis; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_696/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 3.1.2). 4.3. Wie bereits im Rahmen der Sachbeschädigung gemäss Anklageziffer 1.1.15 erwogen, nahm der Beschuldigte das Risiko eines Unfalls mit Sachbeschädigung in Kauf. Er handelte diesbezüglich mit Eventualvorsatz. Einen direkten Lebensge- fährdungsvorsatz hinsichtlich des Privatklägers 1 (A._____) kann dem Beschuldig- ten indes nicht nachgewiesen werden. Zwar wollte er der Polizei um jeden Preis entkommen, damit diese das mitgeführte Marihuana nicht finden würde und er nicht ins Gefängnis muss. So war denn auch das erste, das er nach dem Unfall sagte, er sei auf Bewährung (Urk. 20/3 S. 5; Urk. 20/4 S. 4). Allerdings wollte der Beschul- digte mit dem Lenken nach links bloss der Polizei entkommen und verhindern, dass das Patrouillenfahrzeug ihn überholt. Dies stand für ihn im Vordergrund. Eine Le- bensgefahr für den Privatkläger 1 (A._____) bezog er in diesem Moment bei sei- nem Entschluss, sein Fahrzeug nach links zu lenken, nicht in seine Gedanken mit ein. Solches kann ihm nicht nachgewiesen werden, zumal die Verfolgungsjagd am Tag bei guten Strassen- und Sichtverhältnissen stattfand. Wenn die Staatsanwalt- schaft heute anführt, die Vorinstanz habe verkannt, dass dieses Manöver im Rah- men einer absolut halsbrecherischen Fluchtfahrt bei rund 80 km/h geschehen sei, und dass der Beschuldigte im Verlauf seiner krassen Fluchtfahrt schliesslich sämt- liche Hemmungen verloren haben müsse, da seine Kamikazefahrt anders nicht er- klärbar sei und sein Fahrverhalten in der Endphase von einer absoluten Gewissen- losigkeit zeuge (Urk. 165 S. 13), muss ihr freilich beigepflichtet werden. Diese Vor- bringen zeigen das zweifellos skrupellose Verhalten des Beschuldigten zwar auf, vermögen indes keinen direkten Lebensgefährdungsvorsatz zu begründen. Man- gels direktem Vorsatz in Bezug auf die Herbeiführung einer unmittelbaren Lebens- gefahr ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens (Anklagezif- fer 1.1.16) freizusprechen.
5. Vorwurf der Gefährdung des Lebens (Anklageziffer 1.1.17) 5.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten unter dieser Anklageziffer vor, mit sei- nem Abdrängmanöver und der hohen Geschwindigkeit wissentlich und willentlich eine konkrete Lebensgefahr für den entgegenkommenden Fahrradfahrer geschaf-
- 18 - fen zu haben, indem sich dieser dabei schwere, lebensgefährliche oder tödliche Verletzungen hätte zuziehen können (Urk. 33 S. 10). 5.2. Vorab kann vollumfänglich auf das oben Gesagte verwiesen werden (vgl. oben Ziff. 4). Auch hinsichtlich des Geschädigten C._____ fehlt es an einem direkten Lebensgefährdungsvorsatz. Dass der Geschädigte nur um Haaresbreite dem Tod entging, steht fest. Allerdings fehlt es am subjektiven Tatbestand bzw. Vorsatz. Der Beschuldigte erklärte, den Velofahrer nicht gesehen zu haben (Prot. I S. 22). Demgegenüber gab der Privatkläger 1 (A._____) zwar zu Protokoll, er habe den Velofahrer entgegenkommen sehen, weshalb er das Manöver als nicht realis- tisch angesehen, es sein gelassen und die Geschwindigkeit reduziert habe (Urk. 20/3 S. 5). Zugunsten des Beschuldigten muss aber davon ausgegangen werden, dass er den Velofahrer tatsächlich nicht wahrnahm. Der Beschuldigte wird seine Aufmerksamkeit, da er das Überholt werden verhindern wollte, eher auf das ihn überholende Polizeifahrzeug gerichtet haben. Zudem ist der Privatkläger 1 (A._____) ein ausgebildeter Polizeibeamter, weshalb es plausibel erscheint, dass er den entgegenkommenden Velofahrer – im Gegensatz zum Beschuldigten – wahrgenommen hat. Da der Beschuldigte den Velofahrer nicht sah, fehlt es an ei- nem direkten Lebensgefährdungsvorsatz in Bezug auf den Geschädigten C._____. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte nicht damit rechnete, aufgrund seines Ma- növers nach links "abzufliegen", wie es letztlich geschah. 5.3. Der Beschuldigte ist auch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens in Bezug auf den Geschädigten C._____ freizusprechen. III. Sanktion
1. Urteil der Vorinstanz und Anträge der Parteien 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter Einbezug der widerrufenen Frei- heitsstrafe von 6 Monaten (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
2. Mai 2016) mit 3 Jahren Freiheitsstrafe bestraft als Gesamtstrafe, wovon 648 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 500.–.
- 19 - Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate) wurde die durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bereits vollumfänglich erstandene Freiheits- strafe für vollziehbar erklärt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Für das schuldhafte Nichtbezahlen der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen ausgesprochen (Urk. 143 S. 46 ff.). 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– (Prot. II S. 5). Diese begründet sie vor- nehmlich mit den zusätzlichen Verurteilungen zufolge der aufzuhebenden Freisprü- che (Urk. 145; Urk. 165 S. 17). Die Verteidigung beantragt die Bestätigung der vorinstanzlichen Sanktionen (Prot. II S. 6).
2. Grundlagen der Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung ausführlich und zutreffend ausgeführt (Urk. 143 S. 46 ff.). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Ergänzend und teilweise rekapitulierend sei Folgendes angeführt: 2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Aspe- rationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1, BGE 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). 2.3. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Un- gleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleich- artige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Wie zu zeigen sein wird, sind für einen Teil der Delikte Freiheitsstrafen auszufällen und für andere Delikte
- 20 - Geldstrafen. Damit sind die Voraussetzungen für die Bildung je einer Gesamtfrei- heits- und Gesamtgeldstrafe gegeben.
3. Wahl Sanktionsart/Strafrahmen 3.1. Die Wahl der Strafart richtet sich nach der Zweckmässigkeit bzw. Angemes- senheit der Sanktion und der Präventionswirkung auf den Täter (namentlich unter Berücksichtigung von Rückfall, Delinquenz während der Probezeit oder Vorstra- fen). Zu berücksichtigen sind weiter die Auswirkungen auf die soziale Situation des Täters. Daneben spielt untergeordnet auch das Verschulden eine Rolle (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.2; je mit Hinweisen). Bei mehreren in Frage kommen- den Strafarten ist in der Regel die mildere Strafart zu wählen, wobei die Geldstrafe der Freiheitsstrafe grundsätzlich vorgeht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). In die Wahl der Strafart einzubeziehen sind auch die Kriterien von Art. 41 StGB, dies im Bereich, wo eine Geld- und eine Freiheitsstrafe in Betracht fallen. Die Wahl der strengeren Sanktionsart der Freiheitsstrafe ist zu begründen (Urteil des Bundesge- richtes 6B_1092/2023 vom 24. Mai 2024 E. 4.1 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_30/2024 vom 5. August 2024 E. 2.3.1). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktio- nenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Frei- heitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). 3.2. Die Vorinstanz ging bei der Gesamtstrafenbildung von der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 lit. a und Abs. 3ter SVG als schwerstem Delikt aus, fällte dafür eine Einsatzstrafe aus und asperierte diese mit den weiteren Sanktionen für die übrigen Vergehen, unter anderem der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung. Die Staatsanwaltschaft bringt diesbezüglich vor, Abs. 3ter von Art. 90 SVG sei hier nicht anwendbar, da es sich um eine Kann-Vorschrift für absolute Ausnahmefälle handle und der Beschul- digte den Führerausweis (erst) seit dem 12. Juli 2019 habe (Urk. 165 S. 6). Gemäss
- 21 - Rechtsprechung des Bundesgerichtes gilt diese Regelung unabhängig vom Zeit- punkt der Erlangung des Führerausweises, sofern der Täter in den letzten zehn Jahren kein schweres Verkehrsdelikt begangen hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1372/2023 vom 13. November 2024 E. 2.6). Dieser Tatbestand ist demgemäss auf den Beschuldigten anwendbar und die Vorinstanz ging zu Recht vom Strafrah- men gemäss Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 lit. a und Abs. 3ter SVG aus. 3.3. Die mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung ist kein eigenständiger Tat- bestand, welcher mehrere Einzeldelikte umfasst, wie dies etwa bei gewerbsmässi- gen Delikten der Fall ist. Vielmehr hat der Beschuldigte mit jeder Einzelhandlung den Tatbestand erfüllt und sich mithin vieler verschiedener Taten schuldig gemacht. In BGE 144 IV 217 hielt das Bundesgericht fest, dass eine Gesamtbetrachtung aller Taten oder die Bildung von Deliktsgruppen zur Strafartbestimmung im Ergebnis auf eine (selektive) Aufgabe der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zugunsten der gesetzlich nicht vorgesehenen "Einheitsstrafe" hinauslaufe. Ein derartiges Vor- gehen bedeute gleichzeitig die Wiedereinführung der aufgegebenen Rechtsfiguren des fortgesetzten Delikts und der verjährungsrechtlichen Einheit auf der Strafzu- messungsebene, was das Bundesgericht explizit für unzulässig erklärt hat (vgl. BGE 131 IV 83 E. 2.4.1). Zudem habe der Gesetzgeber aufgrund der Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Tat durch das Bundesgericht im Rahmen der Konkur- renzen explizit auf eine Regelung des Fortsetzungszusammenhangs verzichtet. Die Kriterien und Voraussetzungen für eine (ausnahmsweise) von der konkreten Methode abweichende Gesamtbetrachtung mehrerer Delikte und die Schaffung von Deliktsgruppen seien unklar. Es lasse sich erst nach einer Einzelstrafzumes- sung beurteilen, ob und welche Delikte gleich schwer wiegen. Auch sei im Rahmen der Gesamtstrafenbildung dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen, werde hingegen bei einer Gesamtbetrach- tung zum Nachteil des Täters durch einen Strafartwechsel strafschärfend gewich- tet, anstatt geringer veranschlagt zu werden (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4.).
- 22 - 3.4. Die strikte Nachachtung dieser Grundsätze erweist sich indes gerade in Konstellationen wie der vorliegenden als nicht praktikabel, hat der Beschuldigte praktisch in einem Zug mehrere gleiche Straftaten begangen. Auch wegen Fallkon- stellationen wie der vorliegenden hat das Bundesgericht mit Urteil 6B_483/2016 grundsätzlich Ausnahmen von der konkreten Methode im Einzelfall als zulässig erklärt (E. 2.4 mit Hinweisen und E. 4.3). So etwa wenn – unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Rahmen von Art. 41 StGB – bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe fest- gesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird (Urteile des Bundesgerichtes 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.3.2; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3), oder wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sach- lich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Straf- kammer, vom 10. Januar 2019 [SB180398], E. III./4.). Allem zum Trotz hat indes- sen das Bundesgericht mit BGE 144 IV 217 (Entscheid vom 30. April 2018) die vorstehend skizzierte Rechtsprechung revidiert und entschieden, künftig keine Ausnahmen von der konkreten Methode mehr zuzulassen. 3.5. Wer die Entwicklung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in dieser Frage nach den erwähnten Entscheiden 144 IV 217 und 313 verfolgt, erhält indes den Eindruck, dass diese trotz diesem Grundsatzentscheid nicht mehr in jedem Fall bereit ist, unbillige Ergebnisse in der Strafzumessung hinzunehmen. So bestätigte es zwar in seinem Grundsatzentscheid 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 seine Praxis mit Verweis auf die beiden publizierten Entscheide, um aber sogleich Folgendes festzuhalten: «Zudem darf nach der neusten Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken». Der Anfang dieses Satzes erinnert fast wortwörtlich an die alte Rechtsprechung, gemäss der das Bundesgericht noch Ausnahmen zur konkreten Methode zuliess. Das Bundesgericht verweist dabei auf vier weitere, neuere Urteile (ausführlich dazu: VON FELTEN, ROLF, Strafzumessung
- 23 - bei Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB: Entwicklung der neuesten bundes- gerichtlichen Rechtsprechung, forumpoenale 3/2023 S. 222 ff., 223 f.). 3.6. Einer davon ist Entscheid 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021. Es ging unter anderem um die mehrfache Verletzung von Verkehrsregeln in zahlreichen Fällen. Das Bundesgericht hielt fest, dass in Konstellationen, wo für die einzelnen Delikte eine Geldstrafe unter Umständen noch angemessen gewesen wäre, eine Freiheits- strafe dann als zweckmässig erscheine, wenn die Art der Delinquenz Ausdruck von Uneinsichtigkeit und hartnäckiger Bereitschaft zu kriminellem Handeln sei und eine blosse Geldstrafe nicht geeignet erscheine, in genügendem Masse präventiv zu wirken. Genau dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Ausfällung einer Einheits- strafe für die mehreren groben Verletzungen der Verkehrsregeln angezeigt ist. 3.7. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschie- denheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammen- hang stehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 3.4, nicht publ. in: BGE 148 IV 89; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.7; je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.9.1.).
4. Einsatzstrafe qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Anklagezif- fer 1.10.) 4.1. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämt- licher Delikte. Dies ist vorliegend die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrs- regeln gemäss Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 lit. a und Abs. 3ter StGB mit einem Strafrahmen von bis zu 4 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (vgl. dazu vorne Ziff. 3.2). Obwohl, wie noch aufzuzeigen sein wird, bei dieser Tat eine tiefere
- 24 - Sanktion auszufällen ist als für die weiteren groben Verkehrsregelverletzungen, ist die Einsatzstrafe auf der Basis dieses Delikts auszufällen. 4.2. In objektiver Hinsicht gilt es vorab zu bemerken, dass die krasse Verletzung elementarer Verkehrsregeln, welche das hohe Risiko eines Unfalles mit Schwer- verletzten und Todesopfern schafft, bereits Tatbestandselement ist. Diesem Umstand ist bei der Verschuldensbemessung bei der Strafzumessung zu berück- sichtigen, allerdings nur noch, in welchem Ausmass dieser Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3), um einen Verstoss gegen das Doppelverwertungsver- bot zu vermeiden. 4.3. Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 50 km/h bei einer signa- lisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h ist sehr hoch und die Grenze im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG wurde klar überschritten. Bei der Berücksichtigung der kon- kreten Verhältnisse wird dies indessen stark relativiert. Wie sich aus der Videoauf- nahme der Rekonstruktion der Fahrtstrecke ergibt, steht an deren Anfang eine Signalisation, mit welcher unter anderem das Ende der Tempo 30-Zone signalisiert wird. Rund einen Meter hinter diesem Schild ist eine Signalisation mit der Höchst- geschwindigkeit 30 km/h angebracht (Urk. 6/2, EXPORT_NA_027313_211110_ 101525, Record 001967 ff.). Was auf den ersten Blick absurd erscheinen mag, findet seinen Grund im unterschiedlichen Schutzzweck der jeweiligen Tempore- duktion. Währendem gemäss dem zum Tatzeitpunkt geltenden aArt. 22a SSV das Signal «Tempo-30-Zone» Strassen in Quartieren oder Siedlungsbereichen, auf denen besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss, kennzeich- nete und damit klar die Erhöhung der Verkehrssicherheit bezweckt wurde, dient die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h am Tatort dem Lärmschutz. So hat die Stadt Zürich mit ihrem Konzept "Strassenlärm- sanierung durch Geschwindigkeitsreduktion Zonenkonzept Tempo 30 kommunale Strassen" die Temporeduktion auf dem fraglichen Abschnitt der G._____-strasse ausdrücklich mit der Reduktion des Lärms begründet und nicht etwa aus Sicher- heitsgründen (https://cerclebruit.ch/studies/vreduktion/….pdf; aufgerufen am
24. Februar 2025). Allerdings hat der Gesetzgeber bei der strafrechtlichen Ahn- dung von Tempoüberschreitungen diese Unterscheidung nicht vorgesehen und will
- 25 - die Überschreitung des Tempolimits in jedem Fall gleich geahndet wissen. Mit Be- zug auf die Verschuldensbemessung ist dieser Unterschied jedoch insoweit be- achtlich, als dass es sich beim vorliegenden Abschnitt nicht um einen besonders gefährlichen handelt. Wie sich aus der auf Video festgehaltenen Fahrtrekonstruk- tion ergibt, handelt es sich um eine gerade, sehr breite und übersichtliche Strasse. Sie hat den Charakter einer klassischen innerstädtischen Hauptverkehrsachse und nicht denjenigen einer Quartierstrasse. Trotzdem haben sich die übrigen Verkehrs- teilnehmer auf die Einhaltung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit durch die übrigen Verkehrsteilnehmer verlassen dürfen und nicht mit einem Fahrzeug mit ei- ner derart übersetzten Geschwindigkeit rechnen müssen. Zudem folgten dem Be- schuldigten die Polizeifahrzeuge in dichtem Abstand, was eine zusätzliche Gefähr- dung schuf. 4.4. Eine Handlungsalternative in Form des unverzüglichen Beendens der Fahrt wäre dem Beschuldigten jederzeit zur Verfügung gestanden. 4.5. Wie bereits erwähnt ist das hohe Risiko von Unfällen mit Schwerverletzten und Todesopfern bereits Tatbestandselement und darf im Zuge der individuellen Verschuldensbemessung nicht erneut als erhöhender Faktor berücksichtigt werden. Im Lichte der für diesen Tatbestand denkbaren Fallkonstellationen ist das Verschulden deshalb insgesamt als leicht zu qualifizieren. Dies dient nicht der absoluten Tatbewertung – geschweige denn der Verharmlosung der Tat – sondern einzig um das individuelle Tatverschulden im sehr breiten Spektrum des Strafrah- mens von bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe von Art. 90 Abs. 3ter SVG zu verankern. Eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten erscheint als angemessen. 4.6. Die subjektiven Elemente wirken sich nicht zu Gunsten des Beschuldigten aus. Er handelte direktvorsätzlich. Der Grund der Flucht und der dadurch erhoffte Vorteil, nämlich sich vor der verfolgenden Polizei in Sicherheit zu bringen und so die mitgeführte Menge von 1,9 kg Betäubungsmitteln unentdeckt bleiben zu lassen, stehen in keinem Verhältnis zur geschaffenen Gefahr.
- 26 - 4.7. Täterkomponente 4.7.1. Der Beschuldigte stammt aus dem Sudan und kam kurz nach der Geburt in die Schweiz. Er hat hierorts die Schulen besucht und hernach eine kaufmännische Ausbildung absolviert. Danach arbeitete er in einem Callcenter und bei zwei Firmen in der Administration. Seit 2020 ist er im Hanfhandel tätig, seit 2021 auch in der Gastronomie, seine Gesellschaft führt zwei Imbisslokale (Urk. 143 S. 50). Heute gab der Beschuldigte an, noch immer die beiden Take Away-Restaurants zu leiten und dabei ca. Fr. 4'500.– monatlich zu verdienen, wobei er 13 Monatslöhne erhalte. Er wohne mit seiner arbeitstätigen Ehefrau zusammen; sie hätten keine Kinder (Urk. 164 S. 1 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen lassen sich keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren ableiten. 4.7.2. Der Beschuldigte ist, nach anfänglichem Schweigen, seit der Hauptverhand- lung zwar im vollen Umfange geständig, allerdings hat dieses späte Geständnis nicht zu einer wesentlichen Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens beigetragen. Dies wirkt sich nur sehr leicht zu seinen Gunsten aus. 4.7.3. Der Beschuldigte weist fünf Vorstrafen auf (Urk. 144; Urk. 161). Wohl lagen diese auch bereits zum Tatzeitpunkt einige Jahre zurück und sind hinsichtlich der Strassenverkehrsdelikte nicht einschlägig. Zudem wogen die begangenen Taten nicht allzu schwer. Jedoch wurden deren drei ohne Gewährung des bedingten Vollzuges ausgesprochen, was eben so wenig Wirkung zeigte wie die laufende Pro- bezeit eines anderen früheren Verfahrens. Dies zeugt von einer erheblichen Gleich- gültigkeit gegenüber der Rechtsordnung, was sich zu Ungunsten des Beschuldigten auswirkt. Damit ist der Vorinstanz, welche das Nachtatverhalten als durch die Vorstrafen kompensiert sieht, nicht zu folgen. Vielmehr ist die Einsatz- strafe auf 9 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
5. Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Anklageziffern 1.1.2, 1.1.4, 1.1.6, 1.1.7, 1.1.9, 1.1.12, 1.1.13, 1.1.14) 5.1. Wie erwähnt ist für die übrigen groben Verkehrsregelverletzungen auf Grund ihres engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammenhanges eine Einheitsstrafe auszufällen (vgl. vorne Ziff. 3.3 ff.). In objektiver Hinsicht fällt ins
- 27 - Gewicht, dass der Beschuldigte acht grobe Verkehrsregelverletzungen begangen hat, welche jede bereits für sich isoliert betrachtet erheblich wiegt. Das Rennen, eine eigentliche Verfolgungsjagd, welche er sich mit der ihm folgenden Polizei ge- liefert hat, dauerte fünfzehn Minuten und führte über etliche Kilometer durch den ganzen westlichen Teil der Stadt Zürich. Es handelte sich demzufolge nicht um ein bloss wenige Sekunden dauerndes gefährliches Fahrmanöver wie das in ähnlich gelagerten Fällen üblicherweise der Fall ist. Vielmehr legte der Beschuldigte mit seiner Flucht ein halsbrecherisches, extrem gefährliches und rücksichtsloses Ver- halten an den Tag. Zwar herrschten zur Tatzeit gute Sicht- und Strassenverhält- nisse, doch führte ihn seine Fahrt durch dicht besiedeltes Gebiet. Obwohl auch bei der groben Verkehrsregelverletzung die abstrakte erhöhte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer Tatbestandselement ist, fällt vorliegend ins Gewicht, dass eine besonders hohe Vielzahl von Verkehrsteilnehmern durch die Tat betroffen war. 5.2. Zum Motiv sowie in subjektiver Hinsicht kann auf das bereits unter Ziff. 4.6 und Ziff. 4.7 Ausgeführte verwiesen werden. Somit erweist sich das Verschulden des Beschuldigten als schwer und ist deshalb in der unteren Hälfte des obersten Drittels des Strafrahmens anzusiedeln. Eine Einzelstrafe von 27 Monaten Freiheits- strafe erscheint als angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Monate Freiheitsstrafe angezeigt.
6. Einfache Körperverletzung (Anklageziffer 1.1.17) 6.1. Bei der objektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass die Verlet- zungen des Geschädigten C._____ eher leicht waren. Zwar wurde ein ärztlicher Eingriff nötig, doch heilten die Verletzungen komplikations- und folgenlos aus (Urk. 20/2 S. 4). Doch gilt es auch hier zu berücksichtigen, dass die – relative – Leichtigkeit der Verletzungen tatbestandsimmanent ist, schwerere Verletzungen oder komplexe Heilungsverläufe fallen unter den Tatbestand der schweren Körper- verletzung. Zudem haftet den Verletzungen auf Grund der hohen Dynamik der Geschehnisse etwas Zufälliges an. Anders etwa als bei einem Faustschlag, wo die Folgen in der Regel absehbar sind, hat die Kollision mit einem schleudernden Auto respektive mit einem von einem Auto überfahrenen schleudernden Velo unabseh-
- 28 - bare Folgen. Das Verschulden wiegt somit nicht mehr leicht und ist in der oberen Hälfte des untersten Drittels des Strafrahmens anzusiedeln. 6.2. Subjektiv handelte der Beschuldigte mit Eventualvorsatz. Zum Motiv und mit Bezug auf die Täterkomponenten kann auf das unter Ziff. 4.6 und Ziff. 4.7 Gesagte verwiesen werden; es resultiert zufolge der auch hinsichtlich Körperverletzungsde- likten nicht einschlägigen Vorstrafen eine Erhöhung der Einsatzstrafe. Eine Sank- tion von 9 Monaten Freiheitsstrafe ist (noch ohne Asperation) angemessen. Wohl erfolgte die Körperverletzung in einem Zug mit den Verkehrsdelikten und ist letztlich auch Folge derselben. Trotzdem gilt es bei der Asperation zu berücksichtigen, dass ein anderes Rechtsgut betroffen ist. Eine Asperation um 6 Monate Freiheitsstrafe erscheint somit als angemessen.
7. Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklagezif- fer 1.2) Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 143 S. 53), welche sich insbesondere unter stärkerer Berücksichti- gung der diesbezüglich einschlägigen Vorstrafen als angemessen erweist. Die Ein- satzstrafe ist unter Anwendung des Asperationsprinzips um 4 Monate Freiheits- strafe zu erhöhen.
8. Sachbeschädigung (Anklageziffer 1.1.15) 8.1. Bei der objektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte am Patrouillenfahrzeug einen erheblichen Sachschaden von einigen Tausend Franken verursachte. Damit ist die Grenze von einem geringfügigen Schaden von Fr. 300.– deutlich überschritten, die Schwelle zum grossen Schaden (ab Fr. 10'000.–) wird aber klarerweise auch noch nicht erreicht. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich. Zum Motiv kann auf die Erwägun- gen unter Ziff. 4.6 verwiesen werden. Das Verschulden erscheint leicht und ist in der unteren Hälfte des untersten Drittels des Strafrahmens anzusiedeln. Eine Strafe von 100 Tagessätzen erscheint daher angezeigt.
- 29 - 8.2. Ein Geständnis liegt in Bezug auf die Sachbeschädigung nicht vor. Hinsicht- lich der übrigen Strafzumessungsfaktoren kann auf die Ausführungen unter Ziff. 4.7 verwiesen werden, was trotz der auch in Bezug auf die Sachbeschädigung nicht einschlägigen Vorstrafen zu einer Erhöhung der Strafe führt. Eine Strafe von 110 Tagessätzen ist angezeigt.
9. Hinderung einer Amtshandlung (Anklageziffer 1.1.1) 9.1. In objektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass die Tatumstände der gesamten Flucht und des sich Entziehens vor dem polizeilichen Zugriff von erheb- licher Schwere waren und der Beschuldigte damit eine sehr grosse Hartnäckigkeit an den Tag gelegt hat. Sein Verhalten war nicht ein vergleichsweise harmloses widerborstiges Verhalten bei der Festnahme, welches verschuldensmässig im untersten Bereich anzusiedeln wäre, sondern vielmehr ein sehr aktives und gefähr- liches, nämlich eine halsbrecherische Fahrt durch Wohnquartiere, welche in einem schweren Verkehrsunfall mit einem Verletzten gipfelte. Erst dann konnte er arretiert und kontrolliert werden. Wohl wurden die begangenen Verkehrsregelverletzungen gesondert sanktioniert. Das Unrecht der Rechtsgutverletzung bei der Hinderung einer Amtshandlung, nämlich das Funktionieren staatlicher Organe und damit die Durchsetzung der Rechtsordnung in Form hoheitlichen Handelns, ist dadurch aber nicht abgegolten. Wohl ging dem Delikt keine Planung voraus, doch zeugt es von einer erheblichen kriminellen Energie, indem er dabei die handelnden staatlichen Organe einer erheblichen Gefährdung aussetzte und für seine Flucht die Gefähr- dung zahlreicher Menschen in Kauf nahm. Zum Motiv kann auf die Erwägungen unter Ziff. 4.6 verwiesen werden. Damit erweist sich das Verschulden als schwer. Eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen – bei einer Strafrahmenobergrenze von 30 Tagessätzen (Art. 286 Abs. 1 StGB) – erweist sich somit als angemessen. 9.2. Sein spätes Geständnis wirkt sich auf Grund der erdrückenden Beweislage als kaum ins Gewicht fallend aus, im Gegensatz zu den Vorstrafen, wovon eine einschlägig ist, und für welche er mit einer unbedingten Strafe sanktioniert wurde. Hinsichtlich der übrigen Strafzumessungsfaktoren kann auf die Ausführungen unter Ziff. 4.7 verwiesen werden. Insgesamt ergibt sich eine Erhöhung der Strafe von 25 Tagessätzen, welche Erhöhung mit Blick auf die Asperation aber gerade wieder
- 30 - kompensiert wird. Diesbezüglich gilt es nämlich festzustellen, dass sämtliche Hand- lungen in einem Zug begangen wurden, womit zwar eine erhebliche Nähe besteht, doch sind die Rechtsgüter gänzlich verschieden, weshalb sich das Asperations- prinzip kaum auswirkt. Es erscheint somit eine Sanktion von 25 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.
10. Vergehen gegen das Waffengesetz (Anklageziffer 1.3) Auch diesbezüglich erweist sich die vorinstanzliche Strafzumessung als angemes- sen (Urk. 143 S. 54). Es ist eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen auszufällen. Eine Reduktion zufolge des Asperationsprinzips ist nicht angezeigt, da das Vergehen gegen das Waffengesetz in keinem Zusammenhang mit den übrigen Delikten steht.
11. Mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln (Anklageziffern 1.1.3, 1.1.5, 1.1.8, 1.1.11) Wie oben ausgeführt sind die Verurteilungen in Rechtskraft erwachsen und ist die rechtliche Qualifikation als jeweils einfache Verletzung der Verkehrsregeln bindend. Bei der konkreten Bemessung der Bussen verweist die Vorinstanz auf die Überle- gungen zur Strafzumessung der groben Verkehrsregelverletzung (Urk. 143 S. 55). Dem kann nicht gefolgt werden. So hat die Vorinstanz im Zusammenhang mit der groben Verkehrsregelverletzung das Verhalten des Beschuldigten als extrem gefährlich und rücksichtslos qualifiziert (Urk. 143 S. 52). Dies war bei den einfachen Verkehrsregelverletzungen zumindest mit Bezug auf die Gefährlichkeit nicht der Fall. Trotzdem sind auch diese Taten keineswegs zu bagatellisieren. So trifft die vorinstanzliche Feststellung zu, wonach ein Befahren einer Einbahnstrasse grund- sätzlich einen Ordnungsbussentatbestand erfüllt. Doch sind die vorliegenden Tat- umstände in Form einer waghalsigen Flucht nicht mit denjenigen einer gewöhn- lichen Geisterfahrt in einer Quartierstrasse zu vergleichen. Vielmehr bewegen sich die vorgeworfenen Taten im Grenzbereich zur groben Verkehrsregelverletzung. Eine Busse in der Höhe von Fr. 2'000.– ist angemessen.
- 31 -
12. Zusammenfassung 12.1. Die Einsatzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe ist unter Anwendung des Asperationsprinzips somit um 20 und 6 und 4 Monate zu erhöhen. Unter Einbezug der von der Vorinstanz zu Recht widerrufenen Sanktion von asperierten 4 Monaten ist auf eine Gesamtstrafe von 43 Monaten Freiheitsstrafe zu erkennen. 12.2. Für die Sachbeschädigung (Anklageziffer 1.1.15) wurde eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen festgelegt, hinzu kommen die Hinderung der Amtshandlung (Anklageziffer 1.1.1) mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen sowie das Vergehen gegen das Waffengesetz (Anklageziffer 1.3) mit einer solchen von 10 Tagessätzen (beide Strafen bereits asperiert). Insgesamt ist damit eine Geldstrafe von 145 Ta- gessätzen auszusprechen. Aktuell erzielt der Beschuldigte ein Einkommen von Fr. 4'500.– monatlich (Urk. 164 S. 2). Angesichts dessen erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– als angemessen. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Geldstrafe von 145 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. 12.3. Zusätzlich ist dem Beschuldigten für die Übertretungen eine Busse von Fr. 2'000.– aufzuerlegen. 12.4. Die erstandene Haft von 648 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB und unter Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen an die Frei- heitsstrafe anzurechnen (Urk. 143 S. 55 f.). IV. Strafvollzug
1. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz hat den Vollzug der Strafe im Umfang von 18 Monaten unter Anset- zung einer dreijährigen Probezeit aufgeschoben und im Umfang der weiteren 18 Monate den Vollzug angeordnet. Ebenso hat es den Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben, beides unter Verweis auf eine günstige Prognose (Urk. 143 S. 58).
- 32 -
2. Freiheitsstrafe Bereits aufgrund der ausgefällten Sanktion von 43 Monaten kommt der Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe nicht mehr in Frage, auch nicht der teilweise (Art. 42 und Art. 43 StGB).
3. Geldstrafe 3.1. Bei der Geldstrafe ist der Aufschub des Vollzugs möglich, sofern eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat den Aufschub des Geldstrafenvollzugs gewährt mit der Begründung, dass eine günstige Prognose vorliege. Diese Prognose stützt sie auf seine vor Gericht glaubhaft abgegebene Versicherung, wonach seine berufliche und private Zukunft stabil sei. Worin diese Versicherungen bestehen und weshalb diese glaubhaft sein sollen, hat die Vor- instanz nicht erwähnt (Urk. 143 S. 57). 3.2. Die Vorstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe steht zwar grundsätzlich dem Aufschub des Vollzugs nicht entgegen, selbst wenn keine besonders günstigen Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Letztere sind jedoch nicht zu erkennen und auch im Übrigen scheint der Vollzug der Geldstrafe notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wohl ist beim Beschuldigten eine gewisse Stabilisierung in den persönlichen Verhältnissen festzustellen. Dies darf jedoch nicht darüber hinweg täuschen, dass der Beschuldigte fünf, teilweise einschlägige und teilweise unbe- dingt ausgefällte Vorstrafen aufweist (vgl. vorne Ziff. 4.7.3). Der Umstand, dass der Beschuldigte trotz vollzogener Geldstrafen und innerhalb laufender Probezeit erneut und in viel schwereren Ausmasses straffällig wurde, lässt den Schluss, wonach eine blosse Warnstrafe Wirkung erzielen könnte, nicht zu. Über seine persönliche Situation zum Tatzeitpunkt ist kaum etwas bekannt. Gemäss eigenen Angaben sei er Gesellschafter von zwei Firmen im Hanfanbau gewesen. Hinweise, wonach seine persönliche Situation damals eine besonders missliche gewesen sein soll, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er auch damals in geordneten Verhältnissen gelebt hat. Somit ist nicht von
- 33 - einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse auszugehen und es muss ihm eine schlechte Prognose gestellt werden. Die Geldstrafe ist zu vollziehen.
4. Busse und Ersatzfreiheitsstrafe Die Busse von Fr. 2'000.– ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen Freiheitsstrafe festzusetzen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 1.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechts- mittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 StPO N 6). 1.2. Die Staatsanwaltschaft unterliegt im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen relativ weitgehend, da einzig ein Schuldspruch wegen Sachbeschädigung erfolgt und die Sanktion nach oben angepasst wird. Der Beschuldigte hat zwar weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Stellt eine Partei, die kein Rechtsmittel eingelegt hat, aber zu einer allfälligen Stellungnahme eingeladen worden ist, keine Anträge, so kann sie weder obsiegen noch unterliegen und dadurch auch nicht kostenpflichtig werden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6). Der Beschuldigte be- antragt im Berufungsverfahren indes die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 150; Urk. 167 S. 1 f.). Damit gilt er als teilweise unterliegend. Die Privatkläger unterliegen beide je vollumfänglich. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten einen Viertel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, im Übrigen sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, welche im Umfang von drei Vierteln definitiv und im Umfang von einem Viertel einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Diesbezüglich
- 34 - bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Der amtliche Verteidiger macht für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 4'069.46 (inkl. MwSt.) geltend, welches ausgewiesen ist (Urk. 162; Urk. 163). Hinzuzuzählen sind die Aufwendungen für die heutige Berufungsver- handlung und die Abschlussarbeiten von (insgesamt) fünf Stunden. Die amtliche Verteidigung ist daher mit pauschal Fr. 5'300.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Anschlussberufung des Privatklägers 1 (A._____) hinsichtlich des Freispruchs des Beschuldigten vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.15) wird nicht eingetreten.
2. Auf die Anschlussberufung der Privatklägerin 2 (Kantonspolizei Zürich) wird nicht eingetreten.
3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 9. Januar 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:
1. […]
2. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 lit. a und Abs. 3ter SVG (Anklageziffer 1.1.10); der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (Anklageziffern 1.1.2, 1.1.4, 1.1.6, 1.1.7, 1.1.9, 1.1.12, 1.1.13, 1.1.14);
- 35 - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Anklagezif- fer 1.1.17); des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG (Anklageziffer 1.2); des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklageziffer 1.3); der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Anklageziffer 1.1.1); der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG (Anklageziffern 1.1.3, 1.1.5, 1.1.8, 1.1.11).
3. […]
4. […]
5. […]
6. […]
7. […]
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 9. Novem- ber 2022 beschlagnahmten Betäubungsmittel und weiteren Gegenstände werden ein- gezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Betäubungsmittel (Asservate-Nr. A015'557'387), Betäubungsmittel (Asservate-Nr. A015'557'398), Betäubungsmittel (Asservate-Nr. A015'557'401), Betäubungsmittel (Asservate-Nr. A015'557'412), Betäubungsmittel (Asservate-Nr. A015'557'423), 1 Klappmesser (Asservate-Nr. A015'557'887), 1 Schlagring (Asservate-Nr. A015'557'990), Haschisch in Stücken (Asservate-Nr. A015'559'645), 3 Vakumiergeräte (Asservate-Nr. A015'559'678), 3 Feinwagen (Asservate-Nr. A015'559'714), div. BM Utensilien (Asservate-Nr. A015'559'725), Luftfilter in Tasche mit div. Zubehör (Asservate-Nr. A015'559'747),
- 36 - div. benutzte Vakuumbeutel mit Rückständen (Asservate-Nr. A015'559'758).
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 9. November 2022 beschlagnahmten Fr. 401.35 (Asservate-Nr. A015'557'467) und Fr. 280.– (Asservate- Nr. A015'557'672) werden eingezogen und zur Deckung der Busse und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
10. Die Privatklägerin 2 (Kantonspolizei Zürich) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
11. […]
12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'980.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 24'347.85 Gutachten / Expertisen Fr. 4'137.15 Auslagen Untersuchung Fr. 1'077.00 diverse Kosten Fr. 1'100.00 Kosten Obergericht (Geschäfts-Nr.: UB230072-O) Fr. 1'100.00 Kosten Obergericht (Geschäfts-Nr.: UB220098-O) Fr. 1'000.00 Kosten Obergericht (Geschäfts-Nr.: UB220144-O) Fr. […] Entschädigung amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen dieje- nigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Gerichtskasse genommen.
14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
15. (Mitteilungen)
16. (Rechtsmittel)
4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 37 -
5. Gegen Dispositivziffern 1 und 2 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ wird zusätzlich schuldig gesprochen der Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.15).
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.16) und der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklage- ziffern 1.1.16 und 1.1.17).
3. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Mai 2016 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird widerrufen.
4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten als Gesamtstrafe, wovon 648 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug er- standen sind, sowie mit einer Geldstrafe von 145 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 2'000.–.
5. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
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6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'300.– amtliche Verteidigung.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu drei Vierteln definitiv und zu einem Viertel einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfange von einem Viertel bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben) den Privatkläger A._____ (versandt) die Privatklägerin Kantonspolizei Zürich (übergeben)
- 39 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis den Privatkläger A._____ die Privatklägerin Kantonspolizei Zürich das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN Nr. …) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" in die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Nr. ….
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
- 40 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. Februar 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut lic. iur. S. Maurer