Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Un- terland vom 9. Januar 2023 zusammengefasst vorgeworfen, im Zeitraum vom
1. Juli 2020 bis 16. Dezember 2022 auf einer öffentlich zugänglichen und nicht ei- nem bestimmten Personenkreis vorbehaltenen Webseite Videos der Serie "Der Un- tergang der Kabale" (Folgen 1 bis 20 [recte: 1 bis 18]) bereitgestellt zu haben und so einen Inhalt mit rassistischem Gedankengut, mit welchem Juden die Gleichbe- rechtigung und Gleichwertigkeit abgesprochen werde, vorsätzlich verbreitet zu ha- ben, was der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm und womit er aufgrund des Inhalts der Videos rechnen musste. Gemäss dieser Serie soll der Ursprung der Kabale im Königreich Khazaria (heutiges Südrussland und Ukraine), dessen Ein- wohner allesamt Angehörige des Judentums gewesen seien, liegen. Die Chasaren (oder: Khazaren) seien allesamt Diebe und Spione gewesen, die ein Leben in Sünde, sexueller Extreme und Grausamkeit geführt hätten. Sie hätten unter ande- rem den Teufel verehrt und Kinder geopfert bzw. deren Fleisch gegessen bzw. de- ren Blut getrunken. Infolge Vertreibung hätten sich die Chasaren in Europa verteilt und sich aschkenasische (oder: askenazische) bzw. chasarische (oder: khazari- sche) Juden genannt, wozu die Familie Rothschild als bekannter Vertreter zähle. Ziel dieser Bewegung sei die absolute Herrschaft über die Welt und eine neue jü- dische Weltordnung sowie die Ausrottung bzw. Unterjochung der Goyim (Nichtju- den). Weiter hätten die aschkenasischen bzw. chasarischen Juden eine Reduktion der Weltbevölkerung angestrebt, wofür sie angezettelte Kriege und durch ihre Hand ausgelöste Umweltkatastrophen, Hungersnöte, Dürren, Krankheiten, Seuchen, Chemtrails, Elektrosmog sowie Impfungen genutzt hätten. Schliesslich handle es sich beim 2. Weltkrieg und der Vernichtung der Juden um einen Komplott der asch- kenasischen bzw. chasarischen Juden, um in das Land Israel auswandern zu kön-
- 8 - nen, wobei Adolf Hitler selbst ein Nachkomme von Anselm Salomon Rothschild gewesen sei (Urk. 19 S. 2 ff.).
2. Anklagegrundsatz 2.1. Die Verteidigung rügte anlässlich der Berufungsverhandlung – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 39 S. 6 f.) – die Verletzung des Anklagegrundsatzes im Sinne von Art. 9 StPO, weil die Anklageschrift vom 9. Januar 2023 die konkreten Zeitan- gaben der jeweiligen herabmindernden Aussagen nicht nenne. Teilweise sei in der Anklageschrift auch falsch zitiert worden, da in den Videos nie die Aussage ge- macht werde, dass "die Einwohner von Khazaria allesamt Angehörige des Juden- tums gewesen seien" (Urk. 65 S. 4 und 8). 2.2. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz be- stimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungs- funktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt der Ankla- gegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und ga- rantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Ver- teidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sach- verhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, wel- cher konkreter Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichtes 7B_240/2022 vom 1. Februar 2024 E. 3.2; 6B_594/2022 vom 9. August 2023 E. 4.2.2; 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021 E. 1.3; je mit Hinweisen). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltli- chen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (vgl. BGE 145 IV 407 E. 3.3.2; Ur-
- 9 - teile des Bundesgerichtes 6B_1055/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 2.2.1; 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen). 2.3. Für den Beschuldigten ist in casu gestützt auf die Anklageschrift hinreichend ersichtlich, dass ihm die Bereitstellung und Verbreitung der vorstehend erwähnten Serie vorgeworfen wird. Weiter wird der massgebliche Inhalt der Videos, auf denen die Anklageschrift basiert, zusammenfassend wiedergegeben, sodass es dem Be- schuldigten ohne Weiteres möglich ist, sich gegen den vorliegenden Anklagevor- wurf zu verteidigen. Eine konkrete Nennung der Zeitstempel der Videos ist dafür nicht erforderlich, auch wenn dies vorliegend wünschenswert wäre, da es die Nach- vollziehbarkeit der Anklageschrift durchaus erleichtern würde. Abgesehen davon führt die Anklageschrift auch die entsprechenden Folgen der Serie auf, in welchen die anklagegegenständlichen Äusserungen schwerpunktmässig abgehandelt wer- den (vgl. Urk. 19 S. 3). Ebenso wenig bedarf es einer Begriffsdefinition betreffend das Wort "Jude", da es sich um ein gängiges Wort des allgemeinen Sprachge- brauchs handelt, weshalb auch dieser Einwand der Verteidigung (Prot. II S. 25) nicht verfängt. Nach dem Gesagten erhellt, dass vorliegend der Anklagegrundsatz im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StPO gewahrt ist. Inwiefern die in der Anklageschrift wiedergegebenen Aussagen – wie von der Verteidigung moniert (vgl. Urk. 39 S. 6 f.; Urk. 65 S. 4) – unzutreffend sind, ist hingegen im Rahmen der Sachverhaltser- stellung zu prüfen (vgl. nachstehend E. III./4.1).
3. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte hat die Darstellung der Anklage insoweit anerkannt, als er bestä- tigt, dass er der Inhaber der öffentlich zugänglichen und nicht einem bestimmten Personenkreis vorbehaltenen Webseite "https://D._____.ch" (früher: "www.A._____.ch") ist und im anklagegegenständlichen Zeitraum die Videos der Serie "Der Untergang der Kabale" auf seiner Webseite hochgeladen und zur Ver- fügung gestellt hat (Urk. 4 S. 6; Urk. 5 S. 2 f., 5; Prot. I S. 10 f.; Prot. II S. 9). Auf die Webseite habe er mittels Mundpropaganda aufmerksam gemacht (Urk. 4 S. 5; Urk. 5 S. 4). Der Beschuldigte bestreitet hingegen, dass es sich bei den fraglichen Videos um antisemitische Darstellungen handeln würde. Denn es werde in der Se- rie zwischen Juden und der Kabale bzw. den chasarischen bzw. aschkenasischen
- 10 - Juden unterschieden (Urk. 4 F/A 70 S. 7; Urk. 5 F/A 38 S. 8; vgl. auch Urk. 4 F/A 88 S. 10), wobei der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme initial einräumte, dass diese Differenzierung nicht in der Serie "Der Untergang der Ka- bale", sondern in einem anderen Video erfolgt sei (Urk. 5 F/A 31 S. 6). Zur Begriff- lichkeit führte der Beschuldigte aus, die Kabale sei aus den chasarischen Juden entstanden und dieser Ausdruck werde heute noch für Menschen gebraucht, denen die Menschheit bei der Erreichung ihrer Ziele egal sei (Urk. 5 S. 5 f.), und stehe für die Elite, die die Welt unterwandert habe, um alles zu kontrollieren (Prot. I S. 12 f.). Abgesehen davon, müsse zwischen der Religion und der Person bzw. der Ideologie unterschieden werden (Urk. 5 F/A 49 S. 9; Urk. 4 F/A 79 S. 9; Prot. I S. 13: "Kaba- len haben nichts mit Juden zu tun."). Schliesslich habe er zu keiner Zeit böswillige Absichten gehabt (Prot. I S. 26). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte bei seinen bisherigen Ausführungen und ergänzte, dass es aufgrund der damals herrschenden Corona-Zeit keine Diskussion gegeben habe und er zum Denken habe anregen wollen (Prot. II S. 16, 27). In diesen Filmen würden verschie- dene Leute angeprangert und hinterfragt (Prot. II S. 10). Er wisse nicht, was die Kabale sei. Es sei vielleicht ein anderer Name für die Freimaurer oder die Illuminati (Prot. II S. 15). Er habe alle Videos gesehen und ihm sei nicht bewusst gewesen, dass sich diese gegen das jüdische Volk oder gegen Juden richteten (Prot. II S. 10, 13, 15). Er erklärte sodann, dass er zu einem ganz grossen Teil denke, dass hinter dem Ganzen eine bösartige Machenschaft stehe, die nebst Chemtrails und andere Sachen dazu diene die Menschheit auszurotten (Prot. II S. 12). Weiter habe er ei- nen Disclaimer auf seiner Webseite gehabt, wonach er nicht mit sämtlichen Inhalten gleicher Meinung sei. Diese seien aber eine gute Basis, um zu sehen, was in der Welt passiere (Prot. II S. 12 f.). Der Beschuldigte führte sodann aus, dass er nichts gegen Juden und viele jüdische Freunde habe (Prot. II S. 14). Nach dem Erschei- nen des Zeitungsartikels habe er die Videos zuerst von seiner Webseite entfernt. Nachdem er diese mit Freunden besprochen und keinen problematischen Inhalt, mit dem Juden herabgesetzt würden, erkannt habe, habe er sie wieder im Internet hochgeladen (Prot. II S. 17). Der ihn befragende Polizeibeamte habe ihm die Pro- blematik nicht aufzeigen können und bloss gesagt, dass er diesen "Seich" nicht schaue (Prot. II S. 18 f.). Erst der dazumal fallführende Staatsanwalt habe ihm dies
- 11 - anlässlich der Einvernahme erklären können, woraufhin er alle Inhalte am nächsten Tag gelöscht habe (Prot. II S. 15).
4. Sachverhalt 4.1. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt die ent- sprechenden Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt wiedergegeben (Urk. 51 S. 5 f.), sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden kann. 4.2. Die Vorinstanz hat den wesentlichen Inhalt der anklagegegenständlichen Vi- deos sowie die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten zutreffend wiederge- geben (Urk. 51 S. 8 ff.), worauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Vorbemer- kend gilt festzuhalten, dass der Beschuldigte den in der Anklageschrift umschrie- benen Inhalt der Videos grundsätzlich nicht bestreitet, sondern sich gegen herge- stellten antisemitischen Bezug wehrt (vgl. Urk. 5 S. 7, 9, 11; Prot. I S. 12 ff., 19). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (vgl. Urk. 51 S. 11), wird in den fraglichen Fol- gen der Serie "Der Untergang der Kabale" die Theorie kolportiert, dass es sich bei den chasarischen Juden um "gefälschte Juden" handelt, die sich aschkenasische Juden nennen (vgl. Urk. 7, Folge 1, ab 06:57; Folge 3, ab 18:20). Die Verteidigung erhob den Einwand, die Anklageschrift enthalte das falsche Zitat "die Einwohner von Khazaria seien allesamt Angehörige des Judentums gewesen" und darüber hinaus seien diese Personen auch nicht "Juden der wahren jüdischen Gesellschaft" gewesen (Urk. 39 S. 3, 6 f.; Urk. 65 S. 4). Es trifft insofern zu, dass in der Serie behauptet wird, die Chasaren hätten ihre Konvertierung zum Judentum nur vorge- täuscht, die Verteidigung lässt jedoch ausser Acht, dass dieser These folgend die Chasaren nach aussen hin als Juden aufgetreten sind (Urk. 7 Folge 1, ab 05:50; vgl. auch Folge 4, ab 06:20), womit die gegen die Chasaren erhobenen Vorwürfe im Ergebnis auf die aschkenasischen Juden und somit auch auf die jüdische Ge- sellschaft zurückfallen. Die in den fraglichen Videos erhobenen Anschuldigungen der Teufelsanbetung, der Kindsmorde und der Eroberung der Weltherrschaft sowie des Verursachens von Naturereignissen oder Seuchen (vgl. Urk. 7, Folge 1, ab 05:00; Folge 14, ab 08:28) werden denn auch in der Weltgeschichte seither typi- scherweise den Juden gemacht, mithin handelt es sich um klassische antisemiti-
- 12 - sche Narrative. Selbiges gilt auch für die in der Serie gemachten Darstellungen, eine angeblich jüdische Elite, bestehend aus gesellschaftlich, politisch und/oder wirtschaftlich einflussreicher und erfolgreicher chasarischer Juden, wolle die ge- samte (nichtjüdische) Weltbevölkerung dezimieren und unterjochen (vgl. Urk. 7, Folge 14, ab 06:00; Folge 17, ab 24:00). Vor diesem Hintergrund vermag der Be- schuldigte mit seiner Argumentation, es gehe in den Videos um die Taten einzelner Personen unabhängig ihrer Religion (vgl. Prot. II S. 10, 17, 19), nicht zu überzeu- gen, weil die Vorwürfe gegenüber sämtlichen "gefälschten" bzw. chasarischen Ju- den erhoben werden und sich im Endeffekt angesichts des von der Autorenschaft gesponnen Narratives gegen die jüdische Gesellschaft, welche für das gesamte Übel der Welt verantwortlich gemacht wird, richtet. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die "Familie Rothschild" – oder neuerdings George Soros – für ein gängiges antisemitisches Synonym für die vermeintliche jüdische Allmacht und deren weltweite Beherrschung der Finanzmärkte steht, wie es auch von den Ma- chern der anklagegegenständlichen Serie porträtiert wird. Ebenso beziehen sich die in Episode 4 erwähnten "Protokolle der Weisen von Zion" im Ergebnis auf eine angebliche jüdische Weltverschwörung, da das Endziel der chasarischen Juden die absolute Weltherrschaft und eine neue jüdische Weltordnung sei (vgl. Urk. 7, Folge 4). Schliesslich ist zu erwähnen, dass die Bezeichnung "Chasaren" oder "chasarische Mafia" ein bekanntes Codewort für "Juden" ist (vgl. Antisemitismus- bericht 2023, Schweizerischer Israelitischer Gemeindebund SIG und GRA Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus, S. 8, abrufbar unter: https://www.gra.ch/wp- content/uploads/2024/03/antisemitismusbericht2023.pdf). Zusammenfassend wird in den anklagegegenständlichen Episoden der Serie "Der Untergang der Kabale" durch die verklausulierte Bezeichnung "aschkenasischer bzw. chasarischer Jude" zwar eine zusätzliche Ebene geschaffen, dennoch tritt der Antisemitismus ange- sichts der gewählten typischen Narrative durchaus offen zu Tage. 4.3. Der Beschuldigte hat eigenen Angaben zufolge sämtliche Episoden der Reihe "Der Untergang der Kabale" gesehen (Urk. 4 S. 10; Prot. II S. 13). Die von den Machern der Serie verbreiteten Ansichten teilt der Beschuldigte offenbar, da diese "im Grossen und Ganzen" schon stimmen würden (Urk. 4 F/A 67 S. 7; vgl. auch Prot. II S. 12) bzw. sich vieles leider aus der heutigen Zeit bewahrheitet habe
- 13 - (Prot. I S. 26). Der Beschuldigte brachte in der Untersuchung bzw. vor Vorinstanz indes vor, Kabalen hätten nichts mit Juden zu tun (Prot. I S. 13) bzw. es müsse seines Erachtens zwischen dem Judentum und den Taten der chasarischen Juden bzw. der chasarischen Mafia differenziert werden (vgl. Urk. 5 F/A 37 f. S. 7 f.; Prot. I S. 15). Anlässlich der Berufungsverhandlung wusste der Beschuldigte nicht mehr, was die Kabale ist, und mutmasste, dass damit die Freimaurer oder die Illuminati gemeint seien (Prot. II S. 15). Auffällig ist, dass der Beschuldigte die Fragen zur Erkennbarkeit des den Videos innewohnenden Antisemitismus ausweichend be- antwortete und auf konkrete Personen, beispielsweise die Familie Rothschild, ver- wies, deren behauptetes Tun im Vordergrund stünde (vgl. Urk. 4 S. 9; Prot. I S. 15 ff.; vgl. auch Prot. II S. 10, 19), obwohl die Videos regelmässig pauschalisierend auf eine ganze Bevölkerungsgruppe, die (vordergründig) als chasarische bzw. aschkenasische Juden betitelt wird, Bezug nimmt. Dass der Beschuldigte sich der- art unbewusst hinsichtlich der Problematik des Antisemitismus gibt, erscheint wenig glaubhaft, zumal er sich eigenen Angaben zufolge intensiv mit dem Weltgeschehen auseinandersetzte, und ist daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Davon ab- gesehen räumte der Beschuldigte auch ein, dass in der fraglichen Serie keine Un- terscheidung zwischen den chasarischen Juden und den Angehörigen der jüdi- schen Religion erfolgt, sondern diese Differenzierung in einem anderen Film ge- macht werde (vgl. Urk. 5 F/A 30 f. S. 6). Soweit die Serie zwischen Juden und cha- sarischen Juden unterscheidet, erfolgt dies höchstens punktuell und oberflächlich, ohne dass dem Zuschauer in Nachachtung des mehrstündigen Umfangs der Serie diese relevante Unterscheidung deutlich gemacht wird. Auch wenn der Beschul- digte vorbringt, er habe die in der Serie gemachten Aussagen differenziert betrach- tet (vgl. Urk. 5 F/A 37 S. 7), muss das nicht für Dritte gelten. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Gesamtkontextes der achtzehnteiligen Serie, mit welcher erkennbar klassische Ressentiments gegenüber Juden aufbereitet werden, musste der Beschuldigte zumindest damit rechnen, dass die Serie "Der Untergang der Ka- bale" antisemitischer Natur sein könnte, auch wenn er keine bösen Absichten hegte bzw. zum Nachdenken anregen wollte (vgl. Urk. 4 F/A 85 S. 10; Prot. I S. 24, 26; Prot. II S. 16, 27). Daran vermag der Einwand des Beschuldigten, er habe auf sei- ner Webseite einen Disclaimer verwendet, wonach er nicht mit sämtlichen Inhalten
- 14 - einverstanden sei (vgl. Urk. 39 S. 6; Prot. I S. 19, 24; Prot. II S. 12), nichts zu än- dern, zumal er damit auch eingesteht, dass er durchaus problematische Inhalte auf seiner Webseite hochgeladen hatte. Schliesslich vermag auch das Argument der Verteidigung, wonach der Beschuldigte kein "Gerichtsprofessor" sei und daher nicht alle Details einer Menschheitsgeschichte überblicken und einordnen könne (Urk. 65 S. 5), nicht zu überzeugen, da der Beschuldigte als ehemaliger Geschäfts- führer eines Bäckereiunternehmens über einen gewissen Intellekt verfügt und der Antisemitismus in den fraglichen Videos ohne Weiteres erkennbar war. Im Rahmen der Berufungsverhandlung waren sodann kognitive Einschränkungen des Beschul- digten für das Gericht weder erkennbar noch wurden solche seitens der Verteidi- gung oder des Beschuldigten geltend gemacht. Dementsprechend ist der ange- klagte Sachverhalt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Strafbar im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB macht sich, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung dieser Personen oder Personengruppen gerichtet sind. Die Frage, ob eine be- stimmte Äusserung die Menschenwürde verletzt, bestimmt sich nach deren objek- tivem Erklärungswert, d.h. danach, wie sie von einem unbefangenen Durchschnitts- empfänger nach den Umständen verstanden werden muss (BGE 131 IV 23 E. 2.1). Von Art. 261bis StGB werden rassische, ethnische oder religiöse Gruppen erfasst, wobei das Judentum nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Religion im Sinne dieses Straftatbestandes darstellt (BGE 143 IV 77 E. 2.3; 124 IV 121 E. 2b; 123 IV 202 E. 4c; vgl. auch SCHLEIMINGER METTLER, BSK StGB II, 4. Aufl., 2019, N 18, 20 zu Art. 261bis StGB; zur Frage der Qualifizierung der Juden als Rasse ausführlich NIGGLI, Rassendiskriminierung, 2. Aufl. 2007, N 747 f.). Als Ideo- logien sind nicht nur geschlossene weltanschauliche Systeme zu verstehen, son- dern jede Form einschlägigen Gedankenguts (WOHLERS, Handkommentar StGB,
4. Aufl., 2020, N 9 zu Art. 261bis StGB; UHRMEISTER, Annotierter Kommentar zum StGB, 2020, N 7 zu Art. 261bis StGB). Deren systematische Herabsetzung ergibt sich dann, wenn die (umfassende und grundsätzliche) Minderwertigkeit einer be- stimmten Gruppe behauptet wird (SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., N 40 f. zu
- 15 - Art. 261bis StGB; TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar zum StGB, 4. Aufl., 2021, N 20 zu Art. 261bis StGB). Die Tathandlung besteht darin, dass sich der Täter nicht nur zum diskriminierenden Gedankengut bekennt, sondern er dieses verbreitet, sodass andere Menschen für die geäusserten Gedanken gewonnen oder in ihrer Überzeu- gung gefestigt und bestärkt werden (BGE 140 IV 102 E. 2.2.2; Urteil des Bundes- gerichtes 6B_43/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.4.2). Das Erfordernis der Öffentlich- keit ist erfüllt, wenn die Tathandlungen an einen grösseren, durch persönliche Be- ziehungen nicht zusammenhängenden Kreis von Personen gerichtet sind (vgl. BGE 145 IV 23 E. 2.2; 130 IV 111 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_636/2020 vom
10. März 2022 E. 5.1). In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventu- alvorsatz genügt.
2. Mit der Vorinstanz ist festzustellen (vgl. Urk. 51 S. 12 f.), dass die fraglichen 18 Teile der Serie "Der Untergang der Kabale" als Ideologie im Sinne obiger Erwä- gungen zu verstehen sind, da im Ergebnis eine "jüdische Weltverschwörung" pro- pagiert wird, die nicht nur die Weltbevölkerung zu reduzieren bzw. zu unterjochen beabsichtigt, sondern auch für das gesamte Übel der Welt verantwortlich gemacht wird, was die Juden als religiöse Gruppe als Ganzes betrifft. Indem der Beschul- digte die fraglichen Videos auf seiner Webseite für einen unbestimmten Personen- kreis zugänglich und mittels Mund-zu-Mundpropaganda auf diese aufmerksam machte, kann auch nicht von einem blossen Bekenntnis des Beschuldigten zu die- ser Ideologie die Rede sein. Mithin verbreitete der Beschuldigte die in den Videos kolportierten antisemitischen Ressentiments. Dass diese herabsetzend im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB sind, ergibt sich nach den vorstehenden Ausführungen ohne Weiteres (vgl. vorne Ziff. III./4.2.), da damit den Juden in der Konsequenz die menschenrechtsrelevante Gleichwertigkeit abgesprochen wird, was der Beschul- digte – entgegen der Vorinstanz – angesichts des ihm bekannten Inhalts der Videos zumindest in Kauf genommen hat. Dementsprechend ist auch der subjektive Tat- bestand von Art. 261bis Abs. 2 StGB erfüllt.
3. Nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in zweiter Instanz der Diskriminierung durch Verbreiten von Ideologien im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
- 16 - V. Strafe
1. Grundlagen 1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 1.2. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist. Bei der Tatkomponente ist der Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts. Dabei sind insbesondere das Ausmass des Erfolgs, die Art und Weise des Vorgehens, der Deliktsbetrag sowie die Grösse der kriminellen Energie zu berücksichtigen. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkom- ponente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis (WIPRÄCHTI- GER/KELLER, BSK StGB I, 4. Aufl., 2019, N 90 ff. zu Art. 47 StGB). 1.3. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des jeweiligen Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmäs- sigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Um- feld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1; Urteil des Bundes- gerichtes 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.2.2). Dabei berücksichtigt es, dass
- 17 - bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äqui- valenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.2.2).
2. Strafzumessung 2.1. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der Diskriminierung durch Verbreiten von Ideologien im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Der Straf- rahmen hierfür beträgt bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Wie her- nach zu zeigen sein wird, bewegt sich das Verschulden des Beschuldigten im un- teren Bereich und eine Geldstrafe dürfte auf den nicht vorbestraften Beschuldigten eine genügende Warnwirkung haben, weshalb die mildere Sanktion der Geldstrafe auszufällen ist. 2.2. Besondere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe, die zum aus- nahmsweisen Verlassen des ordentlichen Strafrahmens der Geldstrafe von 3 bis zu 180 Tagessätzen Veranlassung geben könnten (BGE 136 IV 55 E. 5.8), sind vorliegend keine auszumachen. 2.3. Tatkomponente 2.3.1. In objektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte während rund 2 ½ Jahren eine strafbare Ideologie auf seiner Webseite zur Verfügung stellte und damit verbreitete, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich um umfangreiches Material handelte, welcher grosse Umfang geeignet erscheint, die Zuseherschaft zusätzlich zu beeinflussen. Hinzu kommt, dass die Videos während mehrerer Stun- den das antisemitische Narrativ einer "jüdischen Weltverschwörung" kolportieren, was insbesondere in deren Gesamtheit zu einer massiven Herabsetzung der Juden in ihrer Menschenwürde führt. Nicht unbesehen bleiben kann sodann, dass der Be- schuldigte die Videos, welche unter anderem behaupten, Ziel der Chasaren sei eine erhebliche Reduktion der Weltbevölkerung, wofür sie unter anderem Impfungen nützten, und sie bereits Millionen von Menschen getötet hätten, in einer Zeit ver-
- 18 - breitete, in welcher die Covid-19-Pandemie gerade erst ihren Lauf nahm und in der Bevölkerung durchaus eine gewisse Verunsicherung herrschte. Insgesamt betrach- tet wiegt das objektive Tatverschulden aufgrund der – wovon zu Gunsten des Be- schuldigten auszugehen ist – doch sehr begrenzten Zahl der Besucher der Home- page und des damit betroffenen potentiellen Adressatenkreises und mit Blick auf andere denkbare Fälle noch leicht. 2.3.2. In subjektiver Hinsicht ist zu erwägen, dass der Beschuldigte lediglich even- tualvorsätzlich handelte, was sich strafmindernd auswirkt. In diesem Zusammen- hang gilt es zwar zu beachten, dass er die Videos aus einer vermeintlich aufklären- den Motivation heraus und nicht etwa aufgrund eines erkennbaren Hasses gegen- über der jüdischen Gesellschaft auf seiner Webseite hoch lud, was das objektive Verschulden im Weiteren jedoch nicht wesentlich zu reduzieren vermag. 2.3.3. Nach all dem Gesagten ist insgesamt von einem leichten Verschulden aus- zugehen, sodass sich im Ergebnis eine Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen rechtfer- tigt. 2.4. Täterkomponente 2.4.1. Der Beschuldigte ist in Zürich geboren, in E._____ aufgewachsen und ge- lernter Bäcker. Er ist verheiratet und Vater von vier Kindern, wobei sich das jüngste Kind im unterstützungspflichtigen Alter befindet (Urk. 5 S. 16; Prot. I S. 9). Der Be- schuldigte lebt mit seiner Partnerin und den drei jüngsten Kindern zusammen. Der Beschuldigte weist kein Vermögen auf und hat Schulden von rund Fr. 500'000.– (Prot. I S. 9 f.). Er ist nicht vorbestraft (Urk. 54; Urk. 62A). Zu den vom Beschuldig- ten anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Ergänzungen bzw. Korrektu- ren bezüglich seiner finanziellen Verhältnisse, ist auf die vorstehende Erwägung zu verweisen (vgl. vorne Ziff. II./2.3). Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-
- 19 - nisse des Beschuldigten und sein Vorleben erweisen sich als strafzumessungsneu- tral. 2.4.2. Der Beschuldigte lässt weder Einsicht noch Reue erkennen (Prot. I S. 24; Prot. II S. 15 f., 27), weshalb sich sein Nachtatverhalten nicht strafmindernd aus- wirkt. 2.4.3. Über die vom Beschuldigten auf seiner Homepage verbreiteten Inhalte wurde wiederholt in den Medien berichtet, wobei er teilweise auch namentlich genannt wurde. Im aktenkundigen Zeitungsartikel des F._____ vom tt.mm.2021 wurde grundsätzlich sachneutral berichtet und der Beschuldigte konnte auch seinen Standpunkt darlegen, wobei die Frage eines allfällig strafbaren Verhaltens ange- schnitten wurde (Urk. 10). Der Beschuldigte wurde eigenen Angaben zufolge auf- grund der medialen Berichterstattung öffentlich angefeindet (Urk. 5 S. 2; Prot. I S. 23; Prot. II S. 6, 27). Eine mediale Vorverurteilung dürfte in einem gewissen Masse vorhanden sein, wobei noch von einer insgesamt eher geringen Schwere auszugehen ist. In Anbetracht dessen rechtfertigt sich eine merkliche Strafminde- rung, weshalb die Strafe auf 60 Tagessätze zu reduzieren ist. Der Beschuldigte hat es im Übrigen unterlassen, eine weitergehende mediale Vorverurteilung darzutun, wozu er nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch verpflichtet wäre, wenn er eine über das genannte Mass hinausgehende für ihn nachteilige Medienbelas- tung geltend macht und strafmindernd berücksichtigt haben will (Urteile des Bun- desgerichtes 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 2.4.2; 6B_1298/2016 vom
27. April 2017 E. 1.11; 6B_853/2013 und 6B_892/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.8). 2.4.4. Im Ergebnis erweist sich die Ausfällung einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen. 2.5. Tagessatzhöhe 2.5.1. Der Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Das Gericht bestimmt dessen Höhe nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach
- 20 - Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstütz- ungspflichten sowie dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 2.5.2. In Anbetracht der vorstehend genannten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 50.– festzu- setzen.
3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu Fr. 50.– bestrafen.
4. Der Vollzug der Geldstrafe kann unter Gewährung einer Probezeit von 2 Jahren ohne Weiteres aufgeschoben werden. Es handelt sich beim Beschuldig- ten um einen nicht vorbestraften Ersttäter. Der Schuldspruch und die Aussicht auf den Vollzug der Geldstrafe während der Probezeit dürften eine genügende Warn- wirkung auf den Beschuldigten haben, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren 1.1. Gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz bei Fällung eines neuen Entscheids auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. 1.2. Nachdem der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist, sind ihm folglich die Kosten sowohl des Vorverfahrens als auch des erstinstanzlichen Verfahrens auf- zuerlegen. Für Ersteres beläuft sich die Gebühr gemäss Kostenblatt der Staatsan- waltschaft auf Fr. 1'800.– (Urk. 18). Für Letzteres erweist sich in Anwendung von Art. 424 StPO i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG die Festsetzung einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– als angemessen.
- 21 -
2. Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt ins- besondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung gestell- ten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für die Fälle vor, dass die Voraus- setzung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der ange- fochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde. 2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Nachdem die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich gutzuheissen und der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist, sind diesem infolge Unterliegens auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
3. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten für das erst- und zweitinstanzliche Gerichtsverfahren weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzuspre- chen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario), sodass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom
9. Juni 2023 wurde der Beschuldigte entsprechend dem eingangs wiedergegebe- nen Dispositiv vom Vorwurf der Diskriminierung durch Verbreiten von Ideologien im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB freigesprochen. Weiter wurde über die Kosten- und Entschädigungsfolgen befunden (Urk. 48 bzw. 51 S. 15), wobei die Höhe der Entschädigung der erbetenen Verteidigung mit separatem Urteil vom 9. Januar 2024 (Nachtragsurteil zum Urteil vom 9. Juni 2024) geregelt wurde (Urk. 45).
E. 1.1 Gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz bei Fällung eines neuen Entscheids auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.
E. 1.2 Nachdem der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist, sind ihm folglich die Kosten sowohl des Vorverfahrens als auch des erstinstanzlichen Verfahrens auf- zuerlegen. Für Ersteres beläuft sich die Gebühr gemäss Kostenblatt der Staatsan- waltschaft auf Fr. 1'800.– (Urk. 18). Für Letzteres erweist sich in Anwendung von Art. 424 StPO i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG die Festsetzung einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– als angemessen.
- 21 -
2. Zweitinstanzliches Verfahren
E. 1.3 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des jeweiligen Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmäs- sigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Um- feld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1; Urteil des Bundes- gerichtes 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.2.2). Dabei berücksichtigt es, dass
- 17 - bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äqui- valenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.2.2).
2. Strafzumessung
E. 2 Mit Eingabe vom 21. Juni 2023 meldete die Staatsanwaltschaft fristgerecht die Berufung an (Urk. 43). Das begründete Urteil ging der Staatsanwaltschaft am
30. Januar 2024 zu (Urk. 49), woraufhin sie gleichentags die Berufungserklärung erstattete (Urk. 52). Anschliessend wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Anschlussberufung zu erklären oder einen Antrag auf Nichteintreten der Beru- fung zu stellen. Der Beschuldigte wurde sodann aufgefordert, das Datenerfas- sungsblatt sowie weitere Unterlagen zu seinem Einkommen einzureichen (Urk. 55). Mit Eingabe vom 14. März 2024 liess der Beschuldigte den Verzicht auf Anschluss- berufung mitteilen und mangels Aktenkenntnis einen Nichteintretensantrag betref-
- 4 - fend fehlende Rechtzeitigkeit der vorerwähnten Berufungserklärung stellen (Urk. 57).
E. 2.1 Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt ins- besondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung gestell- ten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für die Fälle vor, dass die Voraus- setzung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der ange- fochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde.
E. 2.2 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
E. 2.3 Nachdem die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich gutzuheissen und der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist, sind diesem infolge Unterliegens auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
3. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten für das erst- und zweitinstanzliche Gerichtsverfahren weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzuspre- chen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario), sodass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Es wird beschlossen:
E. 2.3.1 In objektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte während rund 2 ½ Jahren eine strafbare Ideologie auf seiner Webseite zur Verfügung stellte und damit verbreitete, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich um umfangreiches Material handelte, welcher grosse Umfang geeignet erscheint, die Zuseherschaft zusätzlich zu beeinflussen. Hinzu kommt, dass die Videos während mehrerer Stun- den das antisemitische Narrativ einer "jüdischen Weltverschwörung" kolportieren, was insbesondere in deren Gesamtheit zu einer massiven Herabsetzung der Juden in ihrer Menschenwürde führt. Nicht unbesehen bleiben kann sodann, dass der Be- schuldigte die Videos, welche unter anderem behaupten, Ziel der Chasaren sei eine erhebliche Reduktion der Weltbevölkerung, wofür sie unter anderem Impfungen nützten, und sie bereits Millionen von Menschen getötet hätten, in einer Zeit ver-
- 18 - breitete, in welcher die Covid-19-Pandemie gerade erst ihren Lauf nahm und in der Bevölkerung durchaus eine gewisse Verunsicherung herrschte. Insgesamt betrach- tet wiegt das objektive Tatverschulden aufgrund der – wovon zu Gunsten des Be- schuldigten auszugehen ist – doch sehr begrenzten Zahl der Besucher der Home- page und des damit betroffenen potentiellen Adressatenkreises und mit Blick auf andere denkbare Fälle noch leicht.
E. 2.3.2 In subjektiver Hinsicht ist zu erwägen, dass der Beschuldigte lediglich even- tualvorsätzlich handelte, was sich strafmindernd auswirkt. In diesem Zusammen- hang gilt es zwar zu beachten, dass er die Videos aus einer vermeintlich aufklären- den Motivation heraus und nicht etwa aufgrund eines erkennbaren Hasses gegen- über der jüdischen Gesellschaft auf seiner Webseite hoch lud, was das objektive Verschulden im Weiteren jedoch nicht wesentlich zu reduzieren vermag.
E. 2.3.3 Nach all dem Gesagten ist insgesamt von einem leichten Verschulden aus- zugehen, sodass sich im Ergebnis eine Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen rechtfer- tigt.
E. 2.4 Täterkomponente
E. 2.4.1 Der Beschuldigte ist in Zürich geboren, in E._____ aufgewachsen und ge- lernter Bäcker. Er ist verheiratet und Vater von vier Kindern, wobei sich das jüngste Kind im unterstützungspflichtigen Alter befindet (Urk. 5 S. 16; Prot. I S. 9). Der Be- schuldigte lebt mit seiner Partnerin und den drei jüngsten Kindern zusammen. Der Beschuldigte weist kein Vermögen auf und hat Schulden von rund Fr. 500'000.– (Prot. I S. 9 f.). Er ist nicht vorbestraft (Urk. 54; Urk. 62A). Zu den vom Beschuldig- ten anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Ergänzungen bzw. Korrektu- ren bezüglich seiner finanziellen Verhältnisse, ist auf die vorstehende Erwägung zu verweisen (vgl. vorne Ziff. II./2.3). Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-
- 19 - nisse des Beschuldigten und sein Vorleben erweisen sich als strafzumessungsneu- tral.
E. 2.4.2 Der Beschuldigte lässt weder Einsicht noch Reue erkennen (Prot. I S. 24; Prot. II S. 15 f., 27), weshalb sich sein Nachtatverhalten nicht strafmindernd aus- wirkt.
E. 2.4.3 Über die vom Beschuldigten auf seiner Homepage verbreiteten Inhalte wurde wiederholt in den Medien berichtet, wobei er teilweise auch namentlich genannt wurde. Im aktenkundigen Zeitungsartikel des F._____ vom tt.mm.2021 wurde grundsätzlich sachneutral berichtet und der Beschuldigte konnte auch seinen Standpunkt darlegen, wobei die Frage eines allfällig strafbaren Verhaltens ange- schnitten wurde (Urk. 10). Der Beschuldigte wurde eigenen Angaben zufolge auf- grund der medialen Berichterstattung öffentlich angefeindet (Urk. 5 S. 2; Prot. I S. 23; Prot. II S. 6, 27). Eine mediale Vorverurteilung dürfte in einem gewissen Masse vorhanden sein, wobei noch von einer insgesamt eher geringen Schwere auszugehen ist. In Anbetracht dessen rechtfertigt sich eine merkliche Strafminde- rung, weshalb die Strafe auf 60 Tagessätze zu reduzieren ist. Der Beschuldigte hat es im Übrigen unterlassen, eine weitergehende mediale Vorverurteilung darzutun, wozu er nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch verpflichtet wäre, wenn er eine über das genannte Mass hinausgehende für ihn nachteilige Medienbelas- tung geltend macht und strafmindernd berücksichtigt haben will (Urteile des Bun- desgerichtes 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 2.4.2; 6B_1298/2016 vom
27. April 2017 E. 1.11; 6B_853/2013 und 6B_892/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.8).
E. 2.4.4 Im Ergebnis erweist sich die Ausfällung einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen.
E. 2.5 Tagessatzhöhe
E. 2.5.1 Der Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Das Gericht bestimmt dessen Höhe nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach
- 20 - Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstütz- ungspflichten sowie dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
E. 2.5.2 In Anbetracht der vorstehend genannten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 50.– festzu- setzen.
3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu Fr. 50.– bestrafen.
E. 3 Die Verteidigung rügte vor Schranken des Berufungsgerichtes sinngemäss eine Verletzung des Fairnessgebotes im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, da für das Berufungsverfahren neuerdings Sonderstaatsanwalt Dr. iur. B._____ die Anklage vertritt und dem ordentlichen Staatsanwalt M.A. HSG C._____, der die Untersu- chung führte und Anklage erhob, der Fall entzogen worden sei, was Fragen bezüg- lich eines politischen Prozesses aufwerfe (Urk. 65 S. 2 und 5). Der Sonderstaats- anwalt führte anlässlich der Berufungsverhandlung diesbezüglich aus, dass er zur Entlastung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland den Fall übernommen habe. Es stehe ihm sodann frei, welche Fälle er übernehme, und das habe nichts mit Politik zu tun (Prot. II S. 26). Daraus ergibt sich, dass in casu der Sonderstaats- anwalt nicht aufgrund der Eigenheiten des vorliegenden Falles, sondern zur Ent- lastung der Strafverfolgungsbehörde eingesetzt wurde. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte auf eine besondere Verfolgung des Beschuldigten durch den Staat bzw. Hinweise für ein unfaires Verfahren, zumal Staatsanwalt M.A. HSG C._____ sowohl das Vorverfahren führte als auch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren die Anklage vertrat und Sonderstaatsanwalt Dr. iur. B._____ erst auf das Berufungs- verfahren hin den Fall übernommen hat. Dementsprechend erweist sich die Rüge der Verteidigung als unbegründet.
E. 4 Der Vollzug der Geldstrafe kann unter Gewährung einer Probezeit von 2 Jahren ohne Weiteres aufgeschoben werden. Es handelt sich beim Beschuldig- ten um einen nicht vorbestraften Ersttäter. Der Schuldspruch und die Aussicht auf den Vollzug der Geldstrafe während der Probezeit dürften eine genügende Warn- wirkung auf den Beschuldigten haben, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren
E. 4.1 Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt die ent- sprechenden Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt wiedergegeben (Urk. 51 S. 5 f.), sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden kann.
E. 4.2 Die Vorinstanz hat den wesentlichen Inhalt der anklagegegenständlichen Vi- deos sowie die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten zutreffend wiederge- geben (Urk. 51 S. 8 ff.), worauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Vorbemer- kend gilt festzuhalten, dass der Beschuldigte den in der Anklageschrift umschrie- benen Inhalt der Videos grundsätzlich nicht bestreitet, sondern sich gegen herge- stellten antisemitischen Bezug wehrt (vgl. Urk. 5 S. 7, 9, 11; Prot. I S. 12 ff., 19). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (vgl. Urk. 51 S. 11), wird in den fraglichen Fol- gen der Serie "Der Untergang der Kabale" die Theorie kolportiert, dass es sich bei den chasarischen Juden um "gefälschte Juden" handelt, die sich aschkenasische Juden nennen (vgl. Urk. 7, Folge 1, ab 06:57; Folge 3, ab 18:20). Die Verteidigung erhob den Einwand, die Anklageschrift enthalte das falsche Zitat "die Einwohner von Khazaria seien allesamt Angehörige des Judentums gewesen" und darüber hinaus seien diese Personen auch nicht "Juden der wahren jüdischen Gesellschaft" gewesen (Urk. 39 S. 3, 6 f.; Urk. 65 S. 4). Es trifft insofern zu, dass in der Serie behauptet wird, die Chasaren hätten ihre Konvertierung zum Judentum nur vorge- täuscht, die Verteidigung lässt jedoch ausser Acht, dass dieser These folgend die Chasaren nach aussen hin als Juden aufgetreten sind (Urk. 7 Folge 1, ab 05:50; vgl. auch Folge 4, ab 06:20), womit die gegen die Chasaren erhobenen Vorwürfe im Ergebnis auf die aschkenasischen Juden und somit auch auf die jüdische Ge- sellschaft zurückfallen. Die in den fraglichen Videos erhobenen Anschuldigungen der Teufelsanbetung, der Kindsmorde und der Eroberung der Weltherrschaft sowie des Verursachens von Naturereignissen oder Seuchen (vgl. Urk. 7, Folge 1, ab 05:00; Folge 14, ab 08:28) werden denn auch in der Weltgeschichte seither typi- scherweise den Juden gemacht, mithin handelt es sich um klassische antisemiti-
- 12 - sche Narrative. Selbiges gilt auch für die in der Serie gemachten Darstellungen, eine angeblich jüdische Elite, bestehend aus gesellschaftlich, politisch und/oder wirtschaftlich einflussreicher und erfolgreicher chasarischer Juden, wolle die ge- samte (nichtjüdische) Weltbevölkerung dezimieren und unterjochen (vgl. Urk. 7, Folge 14, ab 06:00; Folge 17, ab 24:00). Vor diesem Hintergrund vermag der Be- schuldigte mit seiner Argumentation, es gehe in den Videos um die Taten einzelner Personen unabhängig ihrer Religion (vgl. Prot. II S. 10, 17, 19), nicht zu überzeu- gen, weil die Vorwürfe gegenüber sämtlichen "gefälschten" bzw. chasarischen Ju- den erhoben werden und sich im Endeffekt angesichts des von der Autorenschaft gesponnen Narratives gegen die jüdische Gesellschaft, welche für das gesamte Übel der Welt verantwortlich gemacht wird, richtet. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die "Familie Rothschild" – oder neuerdings George Soros – für ein gängiges antisemitisches Synonym für die vermeintliche jüdische Allmacht und deren weltweite Beherrschung der Finanzmärkte steht, wie es auch von den Ma- chern der anklagegegenständlichen Serie porträtiert wird. Ebenso beziehen sich die in Episode 4 erwähnten "Protokolle der Weisen von Zion" im Ergebnis auf eine angebliche jüdische Weltverschwörung, da das Endziel der chasarischen Juden die absolute Weltherrschaft und eine neue jüdische Weltordnung sei (vgl. Urk. 7, Folge 4). Schliesslich ist zu erwähnen, dass die Bezeichnung "Chasaren" oder "chasarische Mafia" ein bekanntes Codewort für "Juden" ist (vgl. Antisemitismus- bericht 2023, Schweizerischer Israelitischer Gemeindebund SIG und GRA Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus, S. 8, abrufbar unter: https://www.gra.ch/wp- content/uploads/2024/03/antisemitismusbericht2023.pdf). Zusammenfassend wird in den anklagegegenständlichen Episoden der Serie "Der Untergang der Kabale" durch die verklausulierte Bezeichnung "aschkenasischer bzw. chasarischer Jude" zwar eine zusätzliche Ebene geschaffen, dennoch tritt der Antisemitismus ange- sichts der gewählten typischen Narrative durchaus offen zu Tage.
E. 4.3 Der Beschuldigte hat eigenen Angaben zufolge sämtliche Episoden der Reihe "Der Untergang der Kabale" gesehen (Urk. 4 S. 10; Prot. II S. 13). Die von den Machern der Serie verbreiteten Ansichten teilt der Beschuldigte offenbar, da diese "im Grossen und Ganzen" schon stimmen würden (Urk. 4 F/A 67 S. 7; vgl. auch Prot. II S. 12) bzw. sich vieles leider aus der heutigen Zeit bewahrheitet habe
- 13 - (Prot. I S. 26). Der Beschuldigte brachte in der Untersuchung bzw. vor Vorinstanz indes vor, Kabalen hätten nichts mit Juden zu tun (Prot. I S. 13) bzw. es müsse seines Erachtens zwischen dem Judentum und den Taten der chasarischen Juden bzw. der chasarischen Mafia differenziert werden (vgl. Urk. 5 F/A 37 f. S. 7 f.; Prot. I S. 15). Anlässlich der Berufungsverhandlung wusste der Beschuldigte nicht mehr, was die Kabale ist, und mutmasste, dass damit die Freimaurer oder die Illuminati gemeint seien (Prot. II S. 15). Auffällig ist, dass der Beschuldigte die Fragen zur Erkennbarkeit des den Videos innewohnenden Antisemitismus ausweichend be- antwortete und auf konkrete Personen, beispielsweise die Familie Rothschild, ver- wies, deren behauptetes Tun im Vordergrund stünde (vgl. Urk. 4 S. 9; Prot. I S. 15 ff.; vgl. auch Prot. II S. 10, 19), obwohl die Videos regelmässig pauschalisierend auf eine ganze Bevölkerungsgruppe, die (vordergründig) als chasarische bzw. aschkenasische Juden betitelt wird, Bezug nimmt. Dass der Beschuldigte sich der- art unbewusst hinsichtlich der Problematik des Antisemitismus gibt, erscheint wenig glaubhaft, zumal er sich eigenen Angaben zufolge intensiv mit dem Weltgeschehen auseinandersetzte, und ist daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Davon ab- gesehen räumte der Beschuldigte auch ein, dass in der fraglichen Serie keine Un- terscheidung zwischen den chasarischen Juden und den Angehörigen der jüdi- schen Religion erfolgt, sondern diese Differenzierung in einem anderen Film ge- macht werde (vgl. Urk. 5 F/A 30 f. S. 6). Soweit die Serie zwischen Juden und cha- sarischen Juden unterscheidet, erfolgt dies höchstens punktuell und oberflächlich, ohne dass dem Zuschauer in Nachachtung des mehrstündigen Umfangs der Serie diese relevante Unterscheidung deutlich gemacht wird. Auch wenn der Beschul- digte vorbringt, er habe die in der Serie gemachten Aussagen differenziert betrach- tet (vgl. Urk. 5 F/A 37 S. 7), muss das nicht für Dritte gelten. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Gesamtkontextes der achtzehnteiligen Serie, mit welcher erkennbar klassische Ressentiments gegenüber Juden aufbereitet werden, musste der Beschuldigte zumindest damit rechnen, dass die Serie "Der Untergang der Ka- bale" antisemitischer Natur sein könnte, auch wenn er keine bösen Absichten hegte bzw. zum Nachdenken anregen wollte (vgl. Urk. 4 F/A 85 S. 10; Prot. I S. 24, 26; Prot. II S. 16, 27). Daran vermag der Einwand des Beschuldigten, er habe auf sei- ner Webseite einen Disclaimer verwendet, wonach er nicht mit sämtlichen Inhalten
- 14 - einverstanden sei (vgl. Urk. 39 S. 6; Prot. I S. 19, 24; Prot. II S. 12), nichts zu än- dern, zumal er damit auch eingesteht, dass er durchaus problematische Inhalte auf seiner Webseite hochgeladen hatte. Schliesslich vermag auch das Argument der Verteidigung, wonach der Beschuldigte kein "Gerichtsprofessor" sei und daher nicht alle Details einer Menschheitsgeschichte überblicken und einordnen könne (Urk. 65 S. 5), nicht zu überzeugen, da der Beschuldigte als ehemaliger Geschäfts- führer eines Bäckereiunternehmens über einen gewissen Intellekt verfügt und der Antisemitismus in den fraglichen Videos ohne Weiteres erkennbar war. Im Rahmen der Berufungsverhandlung waren sodann kognitive Einschränkungen des Beschul- digten für das Gericht weder erkennbar noch wurden solche seitens der Verteidi- gung oder des Beschuldigten geltend gemacht. Dementsprechend ist der ange- klagte Sachverhalt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Strafbar im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB macht sich, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung dieser Personen oder Personengruppen gerichtet sind. Die Frage, ob eine be- stimmte Äusserung die Menschenwürde verletzt, bestimmt sich nach deren objek- tivem Erklärungswert, d.h. danach, wie sie von einem unbefangenen Durchschnitts- empfänger nach den Umständen verstanden werden muss (BGE 131 IV 23 E. 2.1). Von Art. 261bis StGB werden rassische, ethnische oder religiöse Gruppen erfasst, wobei das Judentum nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Religion im Sinne dieses Straftatbestandes darstellt (BGE 143 IV 77 E. 2.3; 124 IV 121 E. 2b; 123 IV 202 E. 4c; vgl. auch SCHLEIMINGER METTLER, BSK StGB II, 4. Aufl., 2019, N 18, 20 zu Art. 261bis StGB; zur Frage der Qualifizierung der Juden als Rasse ausführlich NIGGLI, Rassendiskriminierung, 2. Aufl. 2007, N 747 f.). Als Ideo- logien sind nicht nur geschlossene weltanschauliche Systeme zu verstehen, son- dern jede Form einschlägigen Gedankenguts (WOHLERS, Handkommentar StGB,
Dispositiv
- Das heutige Gesuch des Beschuldigten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 22 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Diskriminierung durch Verbreiten von Ideologien im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– Geldstrafe.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1’500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1’800.– Gebühr für das Vorverfahren.
- Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Dem Beschuldigten wird für das erst- und zweitinstanzliche Gerichtsverfah- ren keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern sowie in vollständiger Ausfertigung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz - 23 - die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (im Dispositiv unter Hinweis auf Dispositivziffer 8) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Oktober 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240091-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bischoff sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 11. Oktober 2024 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Diskriminierung durch Verbreiten von Ideologien Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 9. Juni 2023 (GG230001)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. Januar 2023 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der Dis- kriminierung durch Verbreiten von Ideologien im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB freigesprochen.
2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz, die Kosten der Untersuchung von Fr. 1'800.– werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung für die anwaltliche Verteidi- gung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Über die Höhe wird mit separa- tem Entscheid entschieden. Berufungsanträge:
a) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 64 S. 1)
1. Der Beschuldigte A._____ sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen der Diskriminierung durch Verbreiten von Ideologien im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB.
2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu Fr. 60.–.
3. Dem Beschuldigten sei der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewäh- ren unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
4. Dem Beschuldigten seien die Kosten des Vor-, Haupt-, und Berufungs- verfahrens aufzuerlegen.
- 3 -
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 65 S. 1)
1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen bzw. das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. _____________________________________ Erwägungen: I. Verfahren
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom
9. Juni 2023 wurde der Beschuldigte entsprechend dem eingangs wiedergegebe- nen Dispositiv vom Vorwurf der Diskriminierung durch Verbreiten von Ideologien im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB freigesprochen. Weiter wurde über die Kosten- und Entschädigungsfolgen befunden (Urk. 48 bzw. 51 S. 15), wobei die Höhe der Entschädigung der erbetenen Verteidigung mit separatem Urteil vom 9. Januar 2024 (Nachtragsurteil zum Urteil vom 9. Juni 2024) geregelt wurde (Urk. 45).
2. Mit Eingabe vom 21. Juni 2023 meldete die Staatsanwaltschaft fristgerecht die Berufung an (Urk. 43). Das begründete Urteil ging der Staatsanwaltschaft am
30. Januar 2024 zu (Urk. 49), woraufhin sie gleichentags die Berufungserklärung erstattete (Urk. 52). Anschliessend wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Anschlussberufung zu erklären oder einen Antrag auf Nichteintreten der Beru- fung zu stellen. Der Beschuldigte wurde sodann aufgefordert, das Datenerfas- sungsblatt sowie weitere Unterlagen zu seinem Einkommen einzureichen (Urk. 55). Mit Eingabe vom 14. März 2024 liess der Beschuldigte den Verzicht auf Anschluss- berufung mitteilen und mangels Aktenkenntnis einen Nichteintretensantrag betref-
- 4 - fend fehlende Rechtzeitigkeit der vorerwähnten Berufungserklärung stellen (Urk. 57).
3. In der Folge wurde auf den 11. Oktober 2024 zur Berufungsverhandlung vor- geladen (Urk. 62), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Ver- teidigers und der Vertreter der Staatsanwaltschaft erschienen sind (Prot. II S. 3). Anlässlich dieser stellten die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 3 f.; Urk. 64 S. 1; Urk. 65 S. 1). II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Staats- anwaltschaft ficht mit ihrer Berufung das vorinstanzliche Urteil infolge des Antrags auf Schuldspruch vollumfänglich an (Urk. 52). Dementsprechend sind die Urteile des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 9. Juni 2023 (urk. 51) sowie vom 9. Januar 2024 (Urk. 45) in keinem Punkt in Rechtskraft er- wachsen und somit im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen. 2. 2.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die erbetene Verteidigung den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung. Die Mittellosigkeit des Beschuldigten begründete sie mit dessen Einkommenspfändung und dem fehlenden Vermögen (Prot. II S. 24). 2.2. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO wird eine amtliche Verteidigung angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Letzteres ist namentlich dann der Fall, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschul- digte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Mittellosigkeit im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person nicht in der Lage ist, die Kosten der Verteidigung aus eigenen Mitteln zu bestreiten, ohne den eigenen Lebensunterhalt und den seiner Angehörigen zu gefährden (JOSITSCH/
- 5 - SCHMID, Praxiskommentar, 4. Aufl., 2023, N 8 zu Art. 132 StPO). Bei (ungetrenn- ten) Ehegatten ist auf die finanziellen Verhältnisse beider Ehegatten abzustellen (RUCKSTUHL, BSK StPO, 3. Aufl., 2023, N 23a zu Art. 132 StPO). Die Gewährung der amtlichen Verteidigung wirkt auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung zurück. Eine weitere Rückwirkung besteht nur ausnahmsweise für Bemühungen, die wegen zeit- licher Dringlichkeit bereits vor Stellung des Gesuches um Bewilligung der amtlichen Verteidigung anfallen und erbracht werden mussten (RUCKSTUHL, a.a.O., N 7 zu Art. 132 StPO). 2.3. Der Beschuldigte führte vor Schranken des Berufungsgerichtes zu seinen persönlichen Verhältnissen aus, bei einem Arbeitspensum von 70 % über ein mo- natliches Nettoeinkommen von rund Fr. 3'358.– zu verfügen. Er habe kein Vermö- gen, aber Schulden von rund Fr. 500'000.–. Seine Ehefrau sei in einem Pensum von 80 % in der Bäckerei erwerbstätig. Er habe vier Kinder, wovon ein Kind im unterstützungspflichtigen Alter sei. Die Krankenkassenprämien für die Familie be- liefen sich auf monatlich Fr. 1'018.85 (Prot. II S. 6 ff.). Weiter liess der Beschuldigte die Einkommenspfändung (Urk. 66/1), den Mietvertrag, mit welchem ein monatli- cher Mietzins von Fr. 4'500.– ausgewiesen wird (Urk. 66/3), die Lohnabrechnungen für die Monate Juni, August und September 2024 von ihm und seiner Ehefrau (66/4) sowie seinen Lohnausweis für das Jahr 2023 (Urk. 66/5) einreichen. 2.4. Die Verteidigung stellte das Gesuch erst anlässlich der Berufungsverhand- lung vom 11. Oktober 2024, ohne dass eine rückwirkende Geltung der amtlichen Verteidigung begehrte wurde (Prot. II S. 24), wobei eine solche zeitliche Dringlich- keit, die eine Rückwirkung zuliesse, auch nicht ersichtlich wäre. Nachdem das Be- rufungsverfahren mit dem heutigen Urteil seinen Abschluss findet, sind angesichts der überschaubaren heute bereits erbrachten und voraussichtlich noch anfallenden Aufwendungen der Verteidigung geringe Anwaltskosten zu erwarten. Unter Berück- sichtigung der ehelichen Beistandspflicht der Ehefrau, die in einem 80 %-Pensum erwerbstätig ist, ist es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich, diese über- schaubaren Anwaltskosten mittels Ratenzahlung innert absehbarer Zeit zu beglei- chen. Dementsprechend gilt vorliegend der Beschuldigte nicht als mittellos im
- 6 - Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO, weshalb sein heutiges Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen ist.
3. Die Verteidigung rügte vor Schranken des Berufungsgerichtes sinngemäss eine Verletzung des Fairnessgebotes im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, da für das Berufungsverfahren neuerdings Sonderstaatsanwalt Dr. iur. B._____ die Anklage vertritt und dem ordentlichen Staatsanwalt M.A. HSG C._____, der die Untersu- chung führte und Anklage erhob, der Fall entzogen worden sei, was Fragen bezüg- lich eines politischen Prozesses aufwerfe (Urk. 65 S. 2 und 5). Der Sonderstaats- anwalt führte anlässlich der Berufungsverhandlung diesbezüglich aus, dass er zur Entlastung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland den Fall übernommen habe. Es stehe ihm sodann frei, welche Fälle er übernehme, und das habe nichts mit Politik zu tun (Prot. II S. 26). Daraus ergibt sich, dass in casu der Sonderstaats- anwalt nicht aufgrund der Eigenheiten des vorliegenden Falles, sondern zur Ent- lastung der Strafverfolgungsbehörde eingesetzt wurde. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte auf eine besondere Verfolgung des Beschuldigten durch den Staat bzw. Hinweise für ein unfaires Verfahren, zumal Staatsanwalt M.A. HSG C._____ sowohl das Vorverfahren führte als auch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren die Anklage vertrat und Sonderstaatsanwalt Dr. iur. B._____ erst auf das Berufungs- verfahren hin den Fall übernommen hat. Dementsprechend erweist sich die Rüge der Verteidigung als unbegründet.
4. Schliesslich bestritt die Verteidigung im Rahmen der Berufungsverhandlung erneut mit Nichtwissen, dass die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft innert Frist erstattet worden sei (Urk. 65 S. 2). In Anbetracht dessen, dass das vorinstanz- liche Urteil der Staatsanwaltschaft in der begründeten Fassung am 30. Januar 2024 zuging (Urk. 49), ihre Berufungserklärung vom gleichen Tag datiert und bei der hie- sigen Kammer am 1. Februar 2024 einging (Urk. 52), ist die Frist zur Einreichung
- 7 - der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO offensichtlich gewahrt, sodass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. III. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Un- terland vom 9. Januar 2023 zusammengefasst vorgeworfen, im Zeitraum vom
1. Juli 2020 bis 16. Dezember 2022 auf einer öffentlich zugänglichen und nicht ei- nem bestimmten Personenkreis vorbehaltenen Webseite Videos der Serie "Der Un- tergang der Kabale" (Folgen 1 bis 20 [recte: 1 bis 18]) bereitgestellt zu haben und so einen Inhalt mit rassistischem Gedankengut, mit welchem Juden die Gleichbe- rechtigung und Gleichwertigkeit abgesprochen werde, vorsätzlich verbreitet zu ha- ben, was der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm und womit er aufgrund des Inhalts der Videos rechnen musste. Gemäss dieser Serie soll der Ursprung der Kabale im Königreich Khazaria (heutiges Südrussland und Ukraine), dessen Ein- wohner allesamt Angehörige des Judentums gewesen seien, liegen. Die Chasaren (oder: Khazaren) seien allesamt Diebe und Spione gewesen, die ein Leben in Sünde, sexueller Extreme und Grausamkeit geführt hätten. Sie hätten unter ande- rem den Teufel verehrt und Kinder geopfert bzw. deren Fleisch gegessen bzw. de- ren Blut getrunken. Infolge Vertreibung hätten sich die Chasaren in Europa verteilt und sich aschkenasische (oder: askenazische) bzw. chasarische (oder: khazari- sche) Juden genannt, wozu die Familie Rothschild als bekannter Vertreter zähle. Ziel dieser Bewegung sei die absolute Herrschaft über die Welt und eine neue jü- dische Weltordnung sowie die Ausrottung bzw. Unterjochung der Goyim (Nichtju- den). Weiter hätten die aschkenasischen bzw. chasarischen Juden eine Reduktion der Weltbevölkerung angestrebt, wofür sie angezettelte Kriege und durch ihre Hand ausgelöste Umweltkatastrophen, Hungersnöte, Dürren, Krankheiten, Seuchen, Chemtrails, Elektrosmog sowie Impfungen genutzt hätten. Schliesslich handle es sich beim 2. Weltkrieg und der Vernichtung der Juden um einen Komplott der asch- kenasischen bzw. chasarischen Juden, um in das Land Israel auswandern zu kön-
- 8 - nen, wobei Adolf Hitler selbst ein Nachkomme von Anselm Salomon Rothschild gewesen sei (Urk. 19 S. 2 ff.).
2. Anklagegrundsatz 2.1. Die Verteidigung rügte anlässlich der Berufungsverhandlung – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 39 S. 6 f.) – die Verletzung des Anklagegrundsatzes im Sinne von Art. 9 StPO, weil die Anklageschrift vom 9. Januar 2023 die konkreten Zeitan- gaben der jeweiligen herabmindernden Aussagen nicht nenne. Teilweise sei in der Anklageschrift auch falsch zitiert worden, da in den Videos nie die Aussage ge- macht werde, dass "die Einwohner von Khazaria allesamt Angehörige des Juden- tums gewesen seien" (Urk. 65 S. 4 und 8). 2.2. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz be- stimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungs- funktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt der Ankla- gegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und ga- rantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Ver- teidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sach- verhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, wel- cher konkreter Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichtes 7B_240/2022 vom 1. Februar 2024 E. 3.2; 6B_594/2022 vom 9. August 2023 E. 4.2.2; 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021 E. 1.3; je mit Hinweisen). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltli- chen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (vgl. BGE 145 IV 407 E. 3.3.2; Ur-
- 9 - teile des Bundesgerichtes 6B_1055/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 2.2.1; 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen). 2.3. Für den Beschuldigten ist in casu gestützt auf die Anklageschrift hinreichend ersichtlich, dass ihm die Bereitstellung und Verbreitung der vorstehend erwähnten Serie vorgeworfen wird. Weiter wird der massgebliche Inhalt der Videos, auf denen die Anklageschrift basiert, zusammenfassend wiedergegeben, sodass es dem Be- schuldigten ohne Weiteres möglich ist, sich gegen den vorliegenden Anklagevor- wurf zu verteidigen. Eine konkrete Nennung der Zeitstempel der Videos ist dafür nicht erforderlich, auch wenn dies vorliegend wünschenswert wäre, da es die Nach- vollziehbarkeit der Anklageschrift durchaus erleichtern würde. Abgesehen davon führt die Anklageschrift auch die entsprechenden Folgen der Serie auf, in welchen die anklagegegenständlichen Äusserungen schwerpunktmässig abgehandelt wer- den (vgl. Urk. 19 S. 3). Ebenso wenig bedarf es einer Begriffsdefinition betreffend das Wort "Jude", da es sich um ein gängiges Wort des allgemeinen Sprachge- brauchs handelt, weshalb auch dieser Einwand der Verteidigung (Prot. II S. 25) nicht verfängt. Nach dem Gesagten erhellt, dass vorliegend der Anklagegrundsatz im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StPO gewahrt ist. Inwiefern die in der Anklageschrift wiedergegebenen Aussagen – wie von der Verteidigung moniert (vgl. Urk. 39 S. 6 f.; Urk. 65 S. 4) – unzutreffend sind, ist hingegen im Rahmen der Sachverhaltser- stellung zu prüfen (vgl. nachstehend E. III./4.1).
3. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte hat die Darstellung der Anklage insoweit anerkannt, als er bestä- tigt, dass er der Inhaber der öffentlich zugänglichen und nicht einem bestimmten Personenkreis vorbehaltenen Webseite "https://D._____.ch" (früher: "www.A._____.ch") ist und im anklagegegenständlichen Zeitraum die Videos der Serie "Der Untergang der Kabale" auf seiner Webseite hochgeladen und zur Ver- fügung gestellt hat (Urk. 4 S. 6; Urk. 5 S. 2 f., 5; Prot. I S. 10 f.; Prot. II S. 9). Auf die Webseite habe er mittels Mundpropaganda aufmerksam gemacht (Urk. 4 S. 5; Urk. 5 S. 4). Der Beschuldigte bestreitet hingegen, dass es sich bei den fraglichen Videos um antisemitische Darstellungen handeln würde. Denn es werde in der Se- rie zwischen Juden und der Kabale bzw. den chasarischen bzw. aschkenasischen
- 10 - Juden unterschieden (Urk. 4 F/A 70 S. 7; Urk. 5 F/A 38 S. 8; vgl. auch Urk. 4 F/A 88 S. 10), wobei der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme initial einräumte, dass diese Differenzierung nicht in der Serie "Der Untergang der Ka- bale", sondern in einem anderen Video erfolgt sei (Urk. 5 F/A 31 S. 6). Zur Begriff- lichkeit führte der Beschuldigte aus, die Kabale sei aus den chasarischen Juden entstanden und dieser Ausdruck werde heute noch für Menschen gebraucht, denen die Menschheit bei der Erreichung ihrer Ziele egal sei (Urk. 5 S. 5 f.), und stehe für die Elite, die die Welt unterwandert habe, um alles zu kontrollieren (Prot. I S. 12 f.). Abgesehen davon, müsse zwischen der Religion und der Person bzw. der Ideologie unterschieden werden (Urk. 5 F/A 49 S. 9; Urk. 4 F/A 79 S. 9; Prot. I S. 13: "Kaba- len haben nichts mit Juden zu tun."). Schliesslich habe er zu keiner Zeit böswillige Absichten gehabt (Prot. I S. 26). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte bei seinen bisherigen Ausführungen und ergänzte, dass es aufgrund der damals herrschenden Corona-Zeit keine Diskussion gegeben habe und er zum Denken habe anregen wollen (Prot. II S. 16, 27). In diesen Filmen würden verschie- dene Leute angeprangert und hinterfragt (Prot. II S. 10). Er wisse nicht, was die Kabale sei. Es sei vielleicht ein anderer Name für die Freimaurer oder die Illuminati (Prot. II S. 15). Er habe alle Videos gesehen und ihm sei nicht bewusst gewesen, dass sich diese gegen das jüdische Volk oder gegen Juden richteten (Prot. II S. 10, 13, 15). Er erklärte sodann, dass er zu einem ganz grossen Teil denke, dass hinter dem Ganzen eine bösartige Machenschaft stehe, die nebst Chemtrails und andere Sachen dazu diene die Menschheit auszurotten (Prot. II S. 12). Weiter habe er ei- nen Disclaimer auf seiner Webseite gehabt, wonach er nicht mit sämtlichen Inhalten gleicher Meinung sei. Diese seien aber eine gute Basis, um zu sehen, was in der Welt passiere (Prot. II S. 12 f.). Der Beschuldigte führte sodann aus, dass er nichts gegen Juden und viele jüdische Freunde habe (Prot. II S. 14). Nach dem Erschei- nen des Zeitungsartikels habe er die Videos zuerst von seiner Webseite entfernt. Nachdem er diese mit Freunden besprochen und keinen problematischen Inhalt, mit dem Juden herabgesetzt würden, erkannt habe, habe er sie wieder im Internet hochgeladen (Prot. II S. 17). Der ihn befragende Polizeibeamte habe ihm die Pro- blematik nicht aufzeigen können und bloss gesagt, dass er diesen "Seich" nicht schaue (Prot. II S. 18 f.). Erst der dazumal fallführende Staatsanwalt habe ihm dies
- 11 - anlässlich der Einvernahme erklären können, woraufhin er alle Inhalte am nächsten Tag gelöscht habe (Prot. II S. 15).
4. Sachverhalt 4.1. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt die ent- sprechenden Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt wiedergegeben (Urk. 51 S. 5 f.), sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden kann. 4.2. Die Vorinstanz hat den wesentlichen Inhalt der anklagegegenständlichen Vi- deos sowie die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten zutreffend wiederge- geben (Urk. 51 S. 8 ff.), worauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Vorbemer- kend gilt festzuhalten, dass der Beschuldigte den in der Anklageschrift umschrie- benen Inhalt der Videos grundsätzlich nicht bestreitet, sondern sich gegen herge- stellten antisemitischen Bezug wehrt (vgl. Urk. 5 S. 7, 9, 11; Prot. I S. 12 ff., 19). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (vgl. Urk. 51 S. 11), wird in den fraglichen Fol- gen der Serie "Der Untergang der Kabale" die Theorie kolportiert, dass es sich bei den chasarischen Juden um "gefälschte Juden" handelt, die sich aschkenasische Juden nennen (vgl. Urk. 7, Folge 1, ab 06:57; Folge 3, ab 18:20). Die Verteidigung erhob den Einwand, die Anklageschrift enthalte das falsche Zitat "die Einwohner von Khazaria seien allesamt Angehörige des Judentums gewesen" und darüber hinaus seien diese Personen auch nicht "Juden der wahren jüdischen Gesellschaft" gewesen (Urk. 39 S. 3, 6 f.; Urk. 65 S. 4). Es trifft insofern zu, dass in der Serie behauptet wird, die Chasaren hätten ihre Konvertierung zum Judentum nur vorge- täuscht, die Verteidigung lässt jedoch ausser Acht, dass dieser These folgend die Chasaren nach aussen hin als Juden aufgetreten sind (Urk. 7 Folge 1, ab 05:50; vgl. auch Folge 4, ab 06:20), womit die gegen die Chasaren erhobenen Vorwürfe im Ergebnis auf die aschkenasischen Juden und somit auch auf die jüdische Ge- sellschaft zurückfallen. Die in den fraglichen Videos erhobenen Anschuldigungen der Teufelsanbetung, der Kindsmorde und der Eroberung der Weltherrschaft sowie des Verursachens von Naturereignissen oder Seuchen (vgl. Urk. 7, Folge 1, ab 05:00; Folge 14, ab 08:28) werden denn auch in der Weltgeschichte seither typi- scherweise den Juden gemacht, mithin handelt es sich um klassische antisemiti-
- 12 - sche Narrative. Selbiges gilt auch für die in der Serie gemachten Darstellungen, eine angeblich jüdische Elite, bestehend aus gesellschaftlich, politisch und/oder wirtschaftlich einflussreicher und erfolgreicher chasarischer Juden, wolle die ge- samte (nichtjüdische) Weltbevölkerung dezimieren und unterjochen (vgl. Urk. 7, Folge 14, ab 06:00; Folge 17, ab 24:00). Vor diesem Hintergrund vermag der Be- schuldigte mit seiner Argumentation, es gehe in den Videos um die Taten einzelner Personen unabhängig ihrer Religion (vgl. Prot. II S. 10, 17, 19), nicht zu überzeu- gen, weil die Vorwürfe gegenüber sämtlichen "gefälschten" bzw. chasarischen Ju- den erhoben werden und sich im Endeffekt angesichts des von der Autorenschaft gesponnen Narratives gegen die jüdische Gesellschaft, welche für das gesamte Übel der Welt verantwortlich gemacht wird, richtet. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die "Familie Rothschild" – oder neuerdings George Soros – für ein gängiges antisemitisches Synonym für die vermeintliche jüdische Allmacht und deren weltweite Beherrschung der Finanzmärkte steht, wie es auch von den Ma- chern der anklagegegenständlichen Serie porträtiert wird. Ebenso beziehen sich die in Episode 4 erwähnten "Protokolle der Weisen von Zion" im Ergebnis auf eine angebliche jüdische Weltverschwörung, da das Endziel der chasarischen Juden die absolute Weltherrschaft und eine neue jüdische Weltordnung sei (vgl. Urk. 7, Folge 4). Schliesslich ist zu erwähnen, dass die Bezeichnung "Chasaren" oder "chasarische Mafia" ein bekanntes Codewort für "Juden" ist (vgl. Antisemitismus- bericht 2023, Schweizerischer Israelitischer Gemeindebund SIG und GRA Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus, S. 8, abrufbar unter: https://www.gra.ch/wp- content/uploads/2024/03/antisemitismusbericht2023.pdf). Zusammenfassend wird in den anklagegegenständlichen Episoden der Serie "Der Untergang der Kabale" durch die verklausulierte Bezeichnung "aschkenasischer bzw. chasarischer Jude" zwar eine zusätzliche Ebene geschaffen, dennoch tritt der Antisemitismus ange- sichts der gewählten typischen Narrative durchaus offen zu Tage. 4.3. Der Beschuldigte hat eigenen Angaben zufolge sämtliche Episoden der Reihe "Der Untergang der Kabale" gesehen (Urk. 4 S. 10; Prot. II S. 13). Die von den Machern der Serie verbreiteten Ansichten teilt der Beschuldigte offenbar, da diese "im Grossen und Ganzen" schon stimmen würden (Urk. 4 F/A 67 S. 7; vgl. auch Prot. II S. 12) bzw. sich vieles leider aus der heutigen Zeit bewahrheitet habe
- 13 - (Prot. I S. 26). Der Beschuldigte brachte in der Untersuchung bzw. vor Vorinstanz indes vor, Kabalen hätten nichts mit Juden zu tun (Prot. I S. 13) bzw. es müsse seines Erachtens zwischen dem Judentum und den Taten der chasarischen Juden bzw. der chasarischen Mafia differenziert werden (vgl. Urk. 5 F/A 37 f. S. 7 f.; Prot. I S. 15). Anlässlich der Berufungsverhandlung wusste der Beschuldigte nicht mehr, was die Kabale ist, und mutmasste, dass damit die Freimaurer oder die Illuminati gemeint seien (Prot. II S. 15). Auffällig ist, dass der Beschuldigte die Fragen zur Erkennbarkeit des den Videos innewohnenden Antisemitismus ausweichend be- antwortete und auf konkrete Personen, beispielsweise die Familie Rothschild, ver- wies, deren behauptetes Tun im Vordergrund stünde (vgl. Urk. 4 S. 9; Prot. I S. 15 ff.; vgl. auch Prot. II S. 10, 19), obwohl die Videos regelmässig pauschalisierend auf eine ganze Bevölkerungsgruppe, die (vordergründig) als chasarische bzw. aschkenasische Juden betitelt wird, Bezug nimmt. Dass der Beschuldigte sich der- art unbewusst hinsichtlich der Problematik des Antisemitismus gibt, erscheint wenig glaubhaft, zumal er sich eigenen Angaben zufolge intensiv mit dem Weltgeschehen auseinandersetzte, und ist daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Davon ab- gesehen räumte der Beschuldigte auch ein, dass in der fraglichen Serie keine Un- terscheidung zwischen den chasarischen Juden und den Angehörigen der jüdi- schen Religion erfolgt, sondern diese Differenzierung in einem anderen Film ge- macht werde (vgl. Urk. 5 F/A 30 f. S. 6). Soweit die Serie zwischen Juden und cha- sarischen Juden unterscheidet, erfolgt dies höchstens punktuell und oberflächlich, ohne dass dem Zuschauer in Nachachtung des mehrstündigen Umfangs der Serie diese relevante Unterscheidung deutlich gemacht wird. Auch wenn der Beschul- digte vorbringt, er habe die in der Serie gemachten Aussagen differenziert betrach- tet (vgl. Urk. 5 F/A 37 S. 7), muss das nicht für Dritte gelten. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Gesamtkontextes der achtzehnteiligen Serie, mit welcher erkennbar klassische Ressentiments gegenüber Juden aufbereitet werden, musste der Beschuldigte zumindest damit rechnen, dass die Serie "Der Untergang der Ka- bale" antisemitischer Natur sein könnte, auch wenn er keine bösen Absichten hegte bzw. zum Nachdenken anregen wollte (vgl. Urk. 4 F/A 85 S. 10; Prot. I S. 24, 26; Prot. II S. 16, 27). Daran vermag der Einwand des Beschuldigten, er habe auf sei- ner Webseite einen Disclaimer verwendet, wonach er nicht mit sämtlichen Inhalten
- 14 - einverstanden sei (vgl. Urk. 39 S. 6; Prot. I S. 19, 24; Prot. II S. 12), nichts zu än- dern, zumal er damit auch eingesteht, dass er durchaus problematische Inhalte auf seiner Webseite hochgeladen hatte. Schliesslich vermag auch das Argument der Verteidigung, wonach der Beschuldigte kein "Gerichtsprofessor" sei und daher nicht alle Details einer Menschheitsgeschichte überblicken und einordnen könne (Urk. 65 S. 5), nicht zu überzeugen, da der Beschuldigte als ehemaliger Geschäfts- führer eines Bäckereiunternehmens über einen gewissen Intellekt verfügt und der Antisemitismus in den fraglichen Videos ohne Weiteres erkennbar war. Im Rahmen der Berufungsverhandlung waren sodann kognitive Einschränkungen des Beschul- digten für das Gericht weder erkennbar noch wurden solche seitens der Verteidi- gung oder des Beschuldigten geltend gemacht. Dementsprechend ist der ange- klagte Sachverhalt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Strafbar im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB macht sich, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung dieser Personen oder Personengruppen gerichtet sind. Die Frage, ob eine be- stimmte Äusserung die Menschenwürde verletzt, bestimmt sich nach deren objek- tivem Erklärungswert, d.h. danach, wie sie von einem unbefangenen Durchschnitts- empfänger nach den Umständen verstanden werden muss (BGE 131 IV 23 E. 2.1). Von Art. 261bis StGB werden rassische, ethnische oder religiöse Gruppen erfasst, wobei das Judentum nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Religion im Sinne dieses Straftatbestandes darstellt (BGE 143 IV 77 E. 2.3; 124 IV 121 E. 2b; 123 IV 202 E. 4c; vgl. auch SCHLEIMINGER METTLER, BSK StGB II, 4. Aufl., 2019, N 18, 20 zu Art. 261bis StGB; zur Frage der Qualifizierung der Juden als Rasse ausführlich NIGGLI, Rassendiskriminierung, 2. Aufl. 2007, N 747 f.). Als Ideo- logien sind nicht nur geschlossene weltanschauliche Systeme zu verstehen, son- dern jede Form einschlägigen Gedankenguts (WOHLERS, Handkommentar StGB,
4. Aufl., 2020, N 9 zu Art. 261bis StGB; UHRMEISTER, Annotierter Kommentar zum StGB, 2020, N 7 zu Art. 261bis StGB). Deren systematische Herabsetzung ergibt sich dann, wenn die (umfassende und grundsätzliche) Minderwertigkeit einer be- stimmten Gruppe behauptet wird (SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., N 40 f. zu
- 15 - Art. 261bis StGB; TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar zum StGB, 4. Aufl., 2021, N 20 zu Art. 261bis StGB). Die Tathandlung besteht darin, dass sich der Täter nicht nur zum diskriminierenden Gedankengut bekennt, sondern er dieses verbreitet, sodass andere Menschen für die geäusserten Gedanken gewonnen oder in ihrer Überzeu- gung gefestigt und bestärkt werden (BGE 140 IV 102 E. 2.2.2; Urteil des Bundes- gerichtes 6B_43/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.4.2). Das Erfordernis der Öffentlich- keit ist erfüllt, wenn die Tathandlungen an einen grösseren, durch persönliche Be- ziehungen nicht zusammenhängenden Kreis von Personen gerichtet sind (vgl. BGE 145 IV 23 E. 2.2; 130 IV 111 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_636/2020 vom
10. März 2022 E. 5.1). In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventu- alvorsatz genügt.
2. Mit der Vorinstanz ist festzustellen (vgl. Urk. 51 S. 12 f.), dass die fraglichen 18 Teile der Serie "Der Untergang der Kabale" als Ideologie im Sinne obiger Erwä- gungen zu verstehen sind, da im Ergebnis eine "jüdische Weltverschwörung" pro- pagiert wird, die nicht nur die Weltbevölkerung zu reduzieren bzw. zu unterjochen beabsichtigt, sondern auch für das gesamte Übel der Welt verantwortlich gemacht wird, was die Juden als religiöse Gruppe als Ganzes betrifft. Indem der Beschul- digte die fraglichen Videos auf seiner Webseite für einen unbestimmten Personen- kreis zugänglich und mittels Mund-zu-Mundpropaganda auf diese aufmerksam machte, kann auch nicht von einem blossen Bekenntnis des Beschuldigten zu die- ser Ideologie die Rede sein. Mithin verbreitete der Beschuldigte die in den Videos kolportierten antisemitischen Ressentiments. Dass diese herabsetzend im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB sind, ergibt sich nach den vorstehenden Ausführungen ohne Weiteres (vgl. vorne Ziff. III./4.2.), da damit den Juden in der Konsequenz die menschenrechtsrelevante Gleichwertigkeit abgesprochen wird, was der Beschul- digte – entgegen der Vorinstanz – angesichts des ihm bekannten Inhalts der Videos zumindest in Kauf genommen hat. Dementsprechend ist auch der subjektive Tat- bestand von Art. 261bis Abs. 2 StGB erfüllt.
3. Nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte in zweiter Instanz der Diskriminierung durch Verbreiten von Ideologien im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
- 16 - V. Strafe
1. Grundlagen 1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 1.2. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei im Einzelnen zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist. Bei der Tatkomponente ist der Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts. Dabei sind insbesondere das Ausmass des Erfolgs, die Art und Weise des Vorgehens, der Deliktsbetrag sowie die Grösse der kriminellen Energie zu berücksichtigen. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkom- ponente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis (WIPRÄCHTI- GER/KELLER, BSK StGB I, 4. Aufl., 2019, N 90 ff. zu Art. 47 StGB). 1.3. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des jeweiligen Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmäs- sigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Um- feld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1; Urteil des Bundes- gerichtes 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.2.2). Dabei berücksichtigt es, dass
- 17 - bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äqui- valenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.2.2).
2. Strafzumessung 2.1. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der Diskriminierung durch Verbreiten von Ideologien im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Der Straf- rahmen hierfür beträgt bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Wie her- nach zu zeigen sein wird, bewegt sich das Verschulden des Beschuldigten im un- teren Bereich und eine Geldstrafe dürfte auf den nicht vorbestraften Beschuldigten eine genügende Warnwirkung haben, weshalb die mildere Sanktion der Geldstrafe auszufällen ist. 2.2. Besondere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe, die zum aus- nahmsweisen Verlassen des ordentlichen Strafrahmens der Geldstrafe von 3 bis zu 180 Tagessätzen Veranlassung geben könnten (BGE 136 IV 55 E. 5.8), sind vorliegend keine auszumachen. 2.3. Tatkomponente 2.3.1. In objektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte während rund 2 ½ Jahren eine strafbare Ideologie auf seiner Webseite zur Verfügung stellte und damit verbreitete, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich um umfangreiches Material handelte, welcher grosse Umfang geeignet erscheint, die Zuseherschaft zusätzlich zu beeinflussen. Hinzu kommt, dass die Videos während mehrerer Stun- den das antisemitische Narrativ einer "jüdischen Weltverschwörung" kolportieren, was insbesondere in deren Gesamtheit zu einer massiven Herabsetzung der Juden in ihrer Menschenwürde führt. Nicht unbesehen bleiben kann sodann, dass der Be- schuldigte die Videos, welche unter anderem behaupten, Ziel der Chasaren sei eine erhebliche Reduktion der Weltbevölkerung, wofür sie unter anderem Impfungen nützten, und sie bereits Millionen von Menschen getötet hätten, in einer Zeit ver-
- 18 - breitete, in welcher die Covid-19-Pandemie gerade erst ihren Lauf nahm und in der Bevölkerung durchaus eine gewisse Verunsicherung herrschte. Insgesamt betrach- tet wiegt das objektive Tatverschulden aufgrund der – wovon zu Gunsten des Be- schuldigten auszugehen ist – doch sehr begrenzten Zahl der Besucher der Home- page und des damit betroffenen potentiellen Adressatenkreises und mit Blick auf andere denkbare Fälle noch leicht. 2.3.2. In subjektiver Hinsicht ist zu erwägen, dass der Beschuldigte lediglich even- tualvorsätzlich handelte, was sich strafmindernd auswirkt. In diesem Zusammen- hang gilt es zwar zu beachten, dass er die Videos aus einer vermeintlich aufklären- den Motivation heraus und nicht etwa aufgrund eines erkennbaren Hasses gegen- über der jüdischen Gesellschaft auf seiner Webseite hoch lud, was das objektive Verschulden im Weiteren jedoch nicht wesentlich zu reduzieren vermag. 2.3.3. Nach all dem Gesagten ist insgesamt von einem leichten Verschulden aus- zugehen, sodass sich im Ergebnis eine Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen rechtfer- tigt. 2.4. Täterkomponente 2.4.1. Der Beschuldigte ist in Zürich geboren, in E._____ aufgewachsen und ge- lernter Bäcker. Er ist verheiratet und Vater von vier Kindern, wobei sich das jüngste Kind im unterstützungspflichtigen Alter befindet (Urk. 5 S. 16; Prot. I S. 9). Der Be- schuldigte lebt mit seiner Partnerin und den drei jüngsten Kindern zusammen. Der Beschuldigte weist kein Vermögen auf und hat Schulden von rund Fr. 500'000.– (Prot. I S. 9 f.). Er ist nicht vorbestraft (Urk. 54; Urk. 62A). Zu den vom Beschuldig- ten anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Ergänzungen bzw. Korrektu- ren bezüglich seiner finanziellen Verhältnisse, ist auf die vorstehende Erwägung zu verweisen (vgl. vorne Ziff. II./2.3). Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-
- 19 - nisse des Beschuldigten und sein Vorleben erweisen sich als strafzumessungsneu- tral. 2.4.2. Der Beschuldigte lässt weder Einsicht noch Reue erkennen (Prot. I S. 24; Prot. II S. 15 f., 27), weshalb sich sein Nachtatverhalten nicht strafmindernd aus- wirkt. 2.4.3. Über die vom Beschuldigten auf seiner Homepage verbreiteten Inhalte wurde wiederholt in den Medien berichtet, wobei er teilweise auch namentlich genannt wurde. Im aktenkundigen Zeitungsartikel des F._____ vom tt.mm.2021 wurde grundsätzlich sachneutral berichtet und der Beschuldigte konnte auch seinen Standpunkt darlegen, wobei die Frage eines allfällig strafbaren Verhaltens ange- schnitten wurde (Urk. 10). Der Beschuldigte wurde eigenen Angaben zufolge auf- grund der medialen Berichterstattung öffentlich angefeindet (Urk. 5 S. 2; Prot. I S. 23; Prot. II S. 6, 27). Eine mediale Vorverurteilung dürfte in einem gewissen Masse vorhanden sein, wobei noch von einer insgesamt eher geringen Schwere auszugehen ist. In Anbetracht dessen rechtfertigt sich eine merkliche Strafminde- rung, weshalb die Strafe auf 60 Tagessätze zu reduzieren ist. Der Beschuldigte hat es im Übrigen unterlassen, eine weitergehende mediale Vorverurteilung darzutun, wozu er nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch verpflichtet wäre, wenn er eine über das genannte Mass hinausgehende für ihn nachteilige Medienbelas- tung geltend macht und strafmindernd berücksichtigt haben will (Urteile des Bun- desgerichtes 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 2.4.2; 6B_1298/2016 vom
27. April 2017 E. 1.11; 6B_853/2013 und 6B_892/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.8). 2.4.4. Im Ergebnis erweist sich die Ausfällung einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen. 2.5. Tagessatzhöhe 2.5.1. Der Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Das Gericht bestimmt dessen Höhe nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach
- 20 - Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstütz- ungspflichten sowie dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 2.5.2. In Anbetracht der vorstehend genannten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 50.– festzu- setzen.
3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu Fr. 50.– bestrafen.
4. Der Vollzug der Geldstrafe kann unter Gewährung einer Probezeit von 2 Jahren ohne Weiteres aufgeschoben werden. Es handelt sich beim Beschuldig- ten um einen nicht vorbestraften Ersttäter. Der Schuldspruch und die Aussicht auf den Vollzug der Geldstrafe während der Probezeit dürften eine genügende Warn- wirkung auf den Beschuldigten haben, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren 1.1. Gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz bei Fällung eines neuen Entscheids auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. 1.2. Nachdem der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist, sind ihm folglich die Kosten sowohl des Vorverfahrens als auch des erstinstanzlichen Verfahrens auf- zuerlegen. Für Ersteres beläuft sich die Gebühr gemäss Kostenblatt der Staatsan- waltschaft auf Fr. 1'800.– (Urk. 18). Für Letzteres erweist sich in Anwendung von Art. 424 StPO i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG die Festsetzung einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– als angemessen.
- 21 -
2. Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt ins- besondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung gestell- ten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für die Fälle vor, dass die Voraus- setzung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der ange- fochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde. 2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Nachdem die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich gutzuheissen und der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist, sind diesem infolge Unterliegens auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
3. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten für das erst- und zweitinstanzliche Gerichtsverfahren weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzuspre- chen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario), sodass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Es wird beschlossen:
1. Das heutige Gesuch des Beschuldigten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 22 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Diskriminierung durch Verbreiten von Ideologien im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– Geldstrafe.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1’500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1’800.– Gebühr für das Vorverfahren.
5. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Dem Beschuldigten wird für das erst- und zweitinstanzliche Gerichtsverfah- ren keine Prozessentschädigung zugesprochen.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern sowie in vollständiger Ausfertigung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz
- 23 - die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (im Dispositiv unter Hinweis auf Dispositivziffer 8) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Oktober 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess M.A. HSG Eichenberger
- 24 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.