Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefoch- tenen Entscheid (Urk. 52 S. 4 ff. E. I.). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am 20. Dezember 2023 gemäss dem vorab wiederholten Urteilsdispositiv teilweise schuldig gesprochen und bestraft (a.a.O., S. 50 ff.). Innert Frist liess er Berufung anmelden und erklären (Urk. 48 und 53; vgl. dazu auch Urk. 51/3). Mit Verfügung vom 4. März 2024 ging die Berufungserklärung an die Privatklägerin und die Staats- anwaltschaft und wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberu- fung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 56). Mit Eingabe vom 8. März 2024 verzichtete die Staatsan- waltschaft auf Anschlussberufung (Urk. 58). Die Privatklägerin liess sich innert angesetzter und erstreckter (Urk. 65) Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom
8. Oktober 2024 liess der Beschuldigte die Durchführung des schriftlichen Verfah- rens beantragen (Urk. 61). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 wurde der Staats- anwaltschaft und der Privatklägerin Frist zur freigestellten Vernehmlassung zu dieser Frage angesetzt, unter Hinweis, dass bei Säumnis Verzicht auf Vernehm- lassung angenommen werde (Urk. 63). Nachdem die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin innert Frist nicht dagegen opponiert hatten (Urk. 63 ff.), wurde am
14. November 2024 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 67). Nach erstreckter Frist (Urk. 71 ff.) liess der Beschuldigte am 20. Januar 2025 seine schriftliche Berufungsbegründung samt Beilagen einreichen (Urk. 75 f.). Mit Verfü- gung vom 22. Januar 2025 wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen, zu den prozessualen Anträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen sowie letztmals eigene Beweisan- träge zu stellen (Urk. 77). Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 liess die Privatklägerin die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung sowie eine Fristerstre- ckung zur Einreichung der Berufungsantwort beantragen (Urk. 80). Mit Verfügung
- 7 - vom 13. Februar 2025 wurde das Berufungsverfahren einstweilen schriftlich weiter- geführt und wurde der Privatklägerin die beantragte Fristerstreckung gewährt (Urk. 81). Nach einer weiteren Fristerstreckung (Urk. 83) liess die Privatklägerin ihre Berufungsantwort einreichen, wobei sie an ihrem Antrag auf Durchführung ei- ner mündlichen Berufungsverhandlung festhielt (Urk. 84). Mit Verfügung vom
31. März 2025 wurde die Berufungsantwort der Privatklägerin, dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Stellungnahme übermittelt (Urk. 85). Nach erstreckter Frist (Urk. 87 ff.) nahm der Beschuldigte mit Eingabe vom 2. Juni 2025 dazu Stellung und beantragte die Abweisung der Anträge der Privatkläge- rin (Urk. 91). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 1.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz ist bei der Strafzumessung richtig vorgegangen und hat ebenso richtige Ausführungen zu den Strafzumessungsregeln, zum Strafrahmen und zur Sanktionsart gemacht (Urk. 52 S. 30 ff. E. V.), darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Hervorzuheben ist der Hinweis, dass der ordentliche Strafrahmen von einer Geldstrafe von drei Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren reicht (ebd. m.H. auf Art. 183 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). Korrigierend ist im Zusammenhang mit der gewählten Sanktionsart lediglich anzumerken, dass der Vorinstanz nicht gefolgt werden kann, wenn sie ausführt, da der Beschuldigte IV-Bezüger sei und gemäss Gutachten über keinen Begriff vom Wert des Geldes verfüge, erscheine eine Geldstrafe weder zweckmässig noch präventivwirkend (Urk. 52 S. 37 E. V.5.). Dies ist – mit der Verteidigung (Urk. 75 S. 16) – nicht aus- schlaggebend, ändert jedoch nichts daran, dass wie zu zeigen sein wird vorliegend vor dem Hintergrund des Tatverschuldens des Beschuldigten gar keine Geldstrafe mehr in Frage kommt.
E. 1.2 Tatkomponente Beim objektiven Tatverschulden ist primär der "Erfolg" der Tat, das heisst die Auswirkungen der Tat auf das Opfer, relevant. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten körperlich, altersmässig und bezüglich Reife- grad völlig unterlegen war. Es handelt sich vorliegend um einen überraschenden Angriff eines kräftigen erwachsenen Mannes gegenüber einem vollkommen ahnungslosen und fast wehrlosen neunjährigen Mädchen, einem Kind und damit einem besonders vulnerablen Menschen. Übergriffe dieser Art sind potentiell extrem und langandauernd traumatisierend. Dass die Privatklägerin von hinten gepackt und versucht wurde ihre Atmung mit einem mit Alkohol bzw. Schnaps getränkten Lappen zu blockieren, musste für sie enorm beängstigend gewesen sein, zumal sie auch nicht wusste, ob sie sexuell missbraucht und gar umgebracht
- 16 - würde. Die Auswirkungen auf die Psyche waren denn auch gravierend. Gemäss ihrer Rechtsbeiständin habe die Privatklägerin infolge des Angriffs Angstzustände entwickelt und könne sich nicht mehr frei und unbeschwert in ihrer Umgebung bewegen, zumal der Beschuldigte in der Nachbarschaft wohne (Urk. 41 S. 6 f.). Die Tat machte eine Psychotherapie notwendig. Gemäss Therapiebericht habe die Privatklägerin sehr stark unter dem Vorfall gelitten. Sie habe jeden Tag daran gedacht, was wohl im schlimmsten Fall hätte passieren können. Sie habe die Freude am Leben verloren und zeitweise nicht mehr gesehen, warum sie weiter- leben solle (Urk. 42/2). Auch für die Eltern der Privatklägerin stellt der Vorfall eine starke psychische Belastung dar. Hinsichtlich der Auswirkungen der Tat wiegt das Verschulden somit relativ schwer. Wenn die Vorinstanz festhielt, dass der Beschul- digte geplant vorgegangen sei, habe er sich doch die Privatklägerin gezielt ausge- sucht, am Tag des Entführungsversuchs frei genommen und vorgängig ein Tuch mit Zwetschgenschnaps getränkt, in der Absicht, die Privatklägerin damit zu betäu- ben (Urk. 52 S. 31 E. 2.2.1.), ist dies zu übernehmen. Zudem erachtete die Vorinstanz den Umstand, dass sich die Tat auf dem Schulweg, einem sensiblen und grundsätzlich geschützten Raum für Kinder, abspielte, als gravierend (ebd.). Dem ist ebenfalls beizupflichten, insbesondere angesichts des Umstands, dass die Privatklägerin diesen Weg zur Schule weiterhin gehen musste und damit immer wieder von Neuem an den Vorfall erinnert wurde. Mit der Vorinstanz ist weiter fest- zuhalten, dass die Gewaltanwendung im unteren Bereich lag, die Privatklägerin sich aus eigener Kraft befreien und davonrennen konnte und äusserlich keine relevanten Blessuren davontrug (Urk. 52 S. 32). In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte und zwar im Bewusstsein, dass die Privatklägerin nicht freiwillig mit ihm mitkommen würde. Wenn die Vorinstanz die Strafe reduzierte mit dem Argument, es sei zu Gunsten des Beschuldigten und mit der Verteidigung davon auszugehen, dass er mit der Privatklägerin "nur" soziale (und nicht etwa sexuelle) Bedürfnisse habe stillen wollen, etwa durch ein gemeinsames Memoryspiel (Urk. 52 S. 32 E. 2.2.2.), kann dem nicht gefolgt werden. Das Motiv des Beschuldigten lässt sich zwar nicht mit Sicherheit erstellen. Aufgrund der gefundenen kinderpornografischen Bilder und angesichts der Aussagen, er sei etwas verliebt in die Privatklägerin gewesen
- 17 - und habe sie massieren wollen, bestehen doch immerhin Anhaltspunkte für unred- liches Verhalten, weshalb diesbezüglich verschuldenstechnisch nichts zu seinen Gunsten berücksichtigt werden kann. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 52 S. 32 E. 2.2.2.) damit in keiner Weise. Wenn die Vorinstanz die Einsatzstrafe betreffend Tatkomponente auf 20 Monate festsetzte (Urk. 52 S. 31 f. E. V.2.3.), ist dies zu milde. Angesichts des Verschlechterungsverbots ist jedoch von 20 Monaten auszugehen.
E. 1.3 Verminderte Schuldfähigkeit
E. 1.3.1 Die Vorinstanz hat unter diesem Titel zunächst zutreffend die relevanten theoretischen Grundlagen dargelegt (Urk. 52 S. 33 f. E. V.3.), was übernommen werden kann. Aus dem psychiatrischen Gutachten vom 21. April 2022 ergibt sich, was folgt: Die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten sei zu bejahen. Er habe zum Tatzeitpunkt über einen grundsätzlichen Realitätsbezug verfügt. Er habe diverse vorbereitende Handlungen getroffen und sei bei der Gegenwehr der Privatklägerin denn auch weggelaufen. In Bezug auf die Steuerungsfähigkeit sei zu berücksich- tigen, dass beim Beschuldigten seit Geburt eine Epilepsie bestehe, die mit einer deutlichen Entwicklungsstörung einhergegangen sei. Über die Jahre seien beim Beschuldigten wiederholt neuropsychologische Untersuchungen durchgeführt worden, die Gesamt-IQ-Werte von <44 (1989), 51 (2010) oder <60 (1993) aufge- zeigt hätten, was einer leichten Intelligenzminderung sowie einer mittelgradigen geistigen Behinderung entspreche. Letztere entstehe durch das Wechselspiel zwischen intellektuellen, kommunikativen, motorischen und sozioemotionalen Funktionseinschränkungen und den spezifischen Umweltanforderungen. Erforder- lich sei für den Beschuldigten ein hoher Betreuungsaufwand, der aus gutachter- licher Sicht kaum bzw. nicht in einer eigenen Wohnung des Beschuldigten zu leisten sei. Die mittelgradige Behinderung gehe einher mit verminderter Span- nungstoleranz, ungenügender Fähigkeit zum Perspektivenwechsel, Defiziten im folgerichtigen Denken, mangelnder Fähigkeit, sich von eigenen Interessen und Wünschen zu lösen (Ich-Bezogenheit) und unzureichender Fähigkeit zur Einschät- zung von Handlungsfolgen sowie geringer sozialmoralischer Reife. Daraus
- 18 - resultiere ein forensisch relevant eingeschränktes Hemmungsvermögen, das eine mittelgradige Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt begründen könne. Mithin werde die Schuldfähigkeit des Beschuldigten sowohl für die versuchte Entführung als auch für den (strafrechtlich vorliegend nicht relevanten) Besitz illegaler Pornografie als mittelgradig vermindert eingeschätzt (vgl. zum Ganzen Urk. 1/10/19 S. 32 ff.). Die diesbezüglichen gutachterlichen Ausführungen sind schlüssig und werden auch von der Verteidigung nicht in Zweifel gezogen (Urk. 75 S. 4 ff.). Folglich ist die Schuldfähigkeit des Beschuldigten als mittelgradig vermindert einzustufen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Ursache dieser verminderten Schuldfähigkeit letztlich in einer seit Geburt des Beschuldigten angelegten mittelgradigen geistigen Behinderung liegt, für die er nichts kann.
E. 1.3.2 Die Vorinstanz reduzierte die für die Tatkomponente festgelegte Einsatz- strafe aufgrund der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit um 10 Monate (Urk. 52 S. 35 E.V.3.4.). Diese Beurteilung ist ebenfalls zu wohlwollend, bedenkt man, dass dem Beschuldigten doch bewusst war, was er tat. Entsprechend erscheint lediglich eine Strafreduktion von 6 Monaten angemessen.
E. 1.4 Täterkomponente Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente kann verwiesen werden (Urk. 52 S. 35 f. E. V.4.1.). Vorleben und persönliche Ver- hältnisse des Beschuldigten sind mit der Vorinstanz strafzumessungsneutral zu werten. Was Letzteres betrifft, so wurde dem schon bei der Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit Rechnung getragen. Der Beschuldigte war geständig und kooperativ, was die Vorinstanz mit einer Strafreduktion von lediglich einem Monat berücksichtigte, zwei Monate erscheinen angemessen. Mit der Vorinstanz ist keine besondere Strafempfindlichkeit erkennbar (Urk. 52 S. 37 E. V.4.4.).
E. 1.5 Versuch Zum Versuch erwog die Vorinstanz, dieser sei vollendet und der Beschuldigte habe erst aufgrund der heftigen Gegenwehr der damals neunjährigen Privatklägerin von dieser abgelassen. Wäre sie in eine Art Schockstarre geraten, hätte die Entführung
- 19 - durchaus vollendet werden können. Immerhin sei zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er der Privatklägerin nach deren Befreiung nicht noch nachgesetzt habe. Unter diesen Umständen sei eine Reduktion der Strafe um einen Monat angezeigt (Urk. 52 S. 36 f. E. V.4.3.). Entgegen der Vorinstanz ist für den Versuch eine Strafreduktion von zwei Monaten angemessen, zumal die Privat- klägerin im Unterschied zu einer vollendeten Entführung mit dem Gefühl verbleibt, dass sie sich gegen den Übergriff des Beschuldigten wehren konnte.
E. 1.6 Ergebnis In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände erweist sich die von der Vorinstanz festgelegte Freiheitsstrafe von 8 Monaten als zu mild. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (vgl. dazu vorne unter E. I.2.) hat es aber bei der vorinstanzlich festgelegten Freiheitsstrafe von 8 Monaten sein Bewenden. Ein Tag erstandene Haft ist anzurechnen (vgl. zu Letzterem Urk. 52 S. 37 E. V.5.2.).
2. Vollzug Hinsichtlich des Vollzugs der auszufällenden Strafe kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 52 S. 38 E.V.6.). Dem Beschuldigten ist demgemäss der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Aufer- legung einer über das gesetzliche Mindestmass hinausgehenden Probezeit von vier Jahren (vgl. Urk. 52 S. 38 E. 6.2. f.). IV. Weisung und Kontaktverbot
1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die Dauer der Probezeit im Sinne von Art. 94 StGB die Weisung erteilt, sich einer psychiatrisch-psychotherapeutischen bzw. fachtherapeutischen Behandlung bei einer durch die Bewährungs- und Voll- zugsdienste zu bestimmenden Fachperson zu unterziehen, solange dies durch die Fachperson bzw. die Bewährungs- und Vollzugsdienste für sinnvoll und notwendig erachtet wird, längstens bis zum Ablauf der Probezeit. Mit der Überwachung dieser Weisung wurden die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug
- 20 - und Wiedereingliederung des Kantons Zürich beauftragt. Weiter hat die Vorinstanz dem Beschuldigen im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB für die Dauer der Probezeit verboten, mit der Privatklägerin in irgendeiner Weise (persönlich, telefo- nisch, schriftlich, WhatsApp, Snapchat, SMS, Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen. Die Berufung richtet sich sowohl gegen die Weisung als auch gegen das Kontaktverbot.
2. Würdigung
E. 2 Umfang der Berufung Unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 1 und 10-14 des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Urk. 75 S. 2), in welchem Umfang dieses in Rechtskraft erwuchs, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Umfang steht der Entscheid zur Disposi- tion. Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren beträgt Fr. 3'600.–. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfah- rens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung des Beschuldigten und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft sind einstweilen und unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.2 Der amtliche Verteidiger reichte im Zusammenhang mit seinen Aufwendun- gen im Berufungsverfahren seine Honorarnoten über ein Total von Fr. 10'547.30 ein (Fr. 421.10 [gemäss Urk. 76/4; vgl. dazu auch Urk. 75 S. 25 f.] + Fr. 10'126.20 [gemäss Urk. 92]). Das geforderte Honorar ist unangemessen. Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 AnwGebV OG reicht der anwendbare Ta- rifrahmen für das Verteidigerhonorar im Berufungsprozess von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei in Einzelrichterstrafsachen die Grundgebühr grundsätzlich maximal Fr. 8'000.-- beträgt. Bei einer Festsetzung der Entschädigungssumme nach Pauschalgebühr sind alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheit- liches Ganzes aufzufassen, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzu- setzen (vgl. dazu statt Weiterer BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr vielmehr vor allem nach der Bedeu-
- 26 - tung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falls.
E. 2.3 Vorliegend handelt es sich um eine wenig komplexe Einzelrichterstrafsache, sowohl in Bezug auf den Sachverhalt als auch auf die Rechtslage. Der vorinstanz- liche Entscheid stand nur teilweise zur Diskussion. Der Aktenumfang ist absolut überschaubar. Es geht im Wesentlichen um die Beurteilung einer bedingt ausge- fällten Freiheitsstrafe von acht Monaten. Im Berufungsverfahren, das im Übrigen schriftlich geführt wurde und in dem es nur noch um nicht besonders schwierige Rechtsfragen und Nebenpunkte ging, haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben und die Argumentation der Verteidigung deckt sich zu weiten Teilen mit derjenigen vor Erstinstanz. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine pauschale Entschädigung von Fr. 4'000.-- (inkl. MwSt. und Auslagen) als angemessen.
E. 2.4 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin (Urk. 79) reichte für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren ihre Honorarnote über ein Total von Fr. 3'672.81 ein (Urk. 94), was – vor dem Hintergrund, dass die Aufwendungen im Wesentlichen durch die aufwändig begründeten Anträge der Verteidigung verur- sacht wurden – angemessen ist.
- 27 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
20. Dezember 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig der Handlungen zum Eigenkonsum har- ter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB. 2.-9. […]
E. 2.5 Im Zusammenhang mit dem verhängten Kontaktverbot erwog die Vorinstanz, dass die Privatklägerin nachvollziehbarerweise unter der nach wie vor bestehenden [räumlichen] Nähe zum Beschuldigten leide und sich gewünscht hätte, dass er in eine Institution komme und aus D._____ wegziehen würde. Dieser Belastung der Privatklägerin sei Rechnung zu tragen. In diesem Licht sowie der gemäss Gutach- ten doch mittelgradigen Rückfallwahrscheinlichkeit sei die Anordnung eines Kontaktverbotes im Sinne von Art. 67b StGB zu prüfen. Ein solches setze einerseits voraus, dass ein Verbrechen oder Vergehen (Art. 10 StGB) gegen eine oder mehrere bestimmte Personen begangen worden sei (Anlasstat) und andererseits werde ein Konnex der Straftat zum Opfer vorausgesetzt, d.h. dass sich der Täter sein Opfer nicht wahllos, sondern aufgrund bestimmter Eigenschaften ausgesucht hat. Schliesslich rechtfertige sich die Anordnung eines Kontaktverbots nur, wenn vom Täter weiterhin eine konkrete Gefahr für dieselbe Person oder Personen- gruppe ausgehe. Diese Voraussetzungen – so die Vorinstanz weiter – seien allesamt erfüllt: Der Entführungsversuch stelle ein Verbrechen dar, das gemäss erstelltem Sachverhalt gezielt gegen die Privatklägerin gerichtet gewesen sei, in die der Beschuldigte verliebt gewesen sei. Die weiterhin bestehende Gefahr ergebe sich sodann aus dem Gutachten, das dem Beschuldigten eine mittelgradige Rück- fallwahrscheinlichkeit diagnostizierte. Überdies sei die Anordnung eines Kontakt-
- 23 - verbots verhältnismässig, zumal für den Beschuldigten daraus (anders als gegebe- nenfalls bei einem Rayonverbot) in keiner Weise eine nicht zumutbare Einschrän- kung entstehe, während die Massnahme für die Privatklägerin eine nicht unerheb- liche Erleichterung bedeuten dürfte. In zeitlicher Hinsicht sei das Kontaktverbot auf die Dauer der Probezeit zu beschränken (Urk. 52 S. 41 ff. E. VI.5., unter Hinweis auf die Akten).
E. 2.6 Diese Ausführungen überzeugen und können ebenfalls übernommen werden. Der Verteidigung ist beizupflichten, dass ein Kontaktverbot, wie es von der Vorinstanz angeordnet wurde, vor Vorinstanz weder beantragt worden war noch an der Hauptverhandlung thematisiert wurde (Urk. 75 S. 19). Darin ist indes keine schwerwiegende Gehörsverletzung erkennbar, die nicht im Rahmen des Beru- fungsverfahrens, wo sich der Beschuldigte ausführlich zu diesem Punkt äussern konnte, heilbar wäre (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f. mit Hinweis). Im Übrigen bestand ein Kontaktverbot bereits während der Untersuchung (Urk. 15/14 ff.), kam also nicht völlig "aus dem Nichts". Die weiteren, inhaltlichen Einwände der Vertei- digung (Urk. 75 S. 19 f.), verfangen nicht, namentlich ist das Kontaktverbot auf- grund der gutachterlich dargelegten Rückfallwahrscheinlichkeit und den Interessen der Privatklägerin verhältnismässig.
3. Ergebnis Die vorinstanzlich angeordnete Weisung und das vorinstanzlich verhängte Kontakt- verbot sind zu bestätigen. Der Beschuldigte ist für den Fall der Missachtung des Kontaktverbots auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB (Busse wegen Ungehor- sam gegen amtliche Verfügungen) hinzuweisen, wonach mit Busse bis Fr. 10'000.– bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten an ihn erlassenen Verfügung keine Folge leistet.
- 24 - V. Zivilansprüche
1. Allgemeines Die Vorinstanz hat richtige allgemeine Ausführungen zu den Zivilansprüchen und zu den Voraussetzungen der Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung gemacht (Urk. 52 S. 43 ff. E. VII.), darauf ist zu verweisen.
2. Schadenersatz Das vorinstanzliche Urteil ist in Bezug auf den Schuldpunkt zu bestätigen, weshalb es unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 52 S. 44 E. VII.2.) auch in Bezug auf die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschul- digten zu bestätigen ist. Entgegen der Verteidigung (Urk. 75 S. 21) sind die Vor- aussetzungen für eine Zusprechung von Schadenersatz im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO erfüllt und wurden eventuelle künftige Kosten von der Privatklägerschaft genügend substantiiert behauptet. Es war bzw. ist auch nicht notwendig, die grund- sätzliche Schadenersatzpflicht ausdrücklich auf "künftige Therapiekosten" bzw. "Selbstbehalt" zu beschränken.
3. Genugtuung Das vorinstanzliche Urteil ist unter Hinweis auf die zutreffende Begründung (Urk. 52 S. 44 ff. E. VII.3.) auch in Bezug auf die zugesprochene Genugtuung zu bestätigen. Entgegen der Verteidigung (Urk. 75 S. 21 ff.) hat die Vorinstanz zurecht auf die überzeugenden und belegten Ausführungen der Privatklägerschaft abgestellt und die erlittene Unbill adäquat gewürdigt, was sich im Rahmen der angemessenen Genugtuungssumme niederschlug. Art und Schwere der Rechtsgutverletzung wie auch der Grad des Verschuldens des Beschuldigten rechtfertigen keine Reduktion. VI. Kostenfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen. Entgegen der Vertei-
- 25 - digung (Urk. 75 S. 25) ist der angebrachte Rückforderungsvorbehalt, der im Umfang von 4/5 auch betreffend die Kosten für die unentgeltliche Rechtsver- beiständung der Privatklägerin gemacht wurde, nicht zu beanstanden, selbst wenn der Beschuldigte im Urteilszeitpunkt nicht in günstigen Verhältnissen leben mag (vgl. dazu statt Weiterer BSK-StPO, DOMEISEN, N 19 zu Art. 426, mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
2. Berufungsverfahren
E. 3 Prozessuales
E. 3.1 Die Vorinstanz hat unter Abhandlung der Vorbringen der Verteidigung, die im Berufungsverfahren über weite Strecken wiederholt werden, und unter Hinweis auf die relevanten rechtlichen Grundlagen eine sorgfältige und zutreffende rechtliche Würdigung vorgenommen (Urk. 52 S. 22 ff. E. IV.2.), auf die vorab verwiesen werden kann. Die nachfolgenden Erwägungen sind als teilweise rekapitulierende, präzisierende und ergänzende zu verstehen.
E. 3.2 An der polizeilichen Einvernahme vom 11. Februar 2021 gab der Beschul- digte zu Protokoll, er habe die Privatklägerin, in die er ein bisschen verliebt gewe- sen sei (Urk. 1/2/1 F/A 48 f.), mitnehmen wollen, um mit ihr Memory zu spielen (a.a.O. F/A 19). Etwas später erklärte er, er habe sie am Rücken massieren wollen (a.a.O. F/A 41 ff.). Er sei sich bewusst gewesen, dass die Privatklägerin nicht freiwillig mit ihm mitkommen würde (a.a.O. F/A 46). Deshalb habe er an jenem Morgen ein mit Zwetschgenschnaps befeuchtetes Tuch dabeigehabt, um die Privatklägerin damit zu betäuben (a.a.O. F/A 37 ff. und 54). An der gleichentags durchgeführten Hafteinvernahme bestätigte er erneut, dass er mit der Privatkläge- rin habe Memory spielen und sie habe massieren wollen (Urk. 1/2/3 F/A 6 f.). Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die einschlägige Literatur richtig, bei der Freiheitsberaubung werde das Opfer unrechtmässig fest- gesetzt; es werde ihm die Möglichkeit entzogen, sich von einem bestimmten Ort fortzubewegen. Bei der Entführung hingegen werde gerade umgekehrt eine unrechtmässige Verschiebung des Opfers von einem an einen anderen Ort bewirkt (Urk. 52 S. 22 E. IV.2.2.1.). Entsprechend ist – wie eingeklagt und erstellt – die Tatbestandsvariante Entführung zu prüfen. Die in eine andere Richtung zielenden
- 12 - Argumente der Verteidigung (Urk. 75 S. 7 f.) gehen an der Sache vorbei und ver- fangen nicht, wobei dazu nur angemerkt sei, dass es vorliegend um eine versuchte
– und eben gerade nicht vollendete – Entführung geht (vgl. dazu sogleich).
E. 3.3 Entführen setzt voraus, dass der Täter das Opfer an einen anderen Ort verbringt und als Folge davon eine gewisse Machtposition über dieses erlangt. Dabei muss die Ortsveränderung zwar für eine gewisse Dauer vorgesehen, das Opfer aber dort in seiner persönlichen Freiheit nur soweit beschränkt werden, dass es nicht die Möglichkeit hat, unabhängig vom Willen des Täters an seinen gewohn- ten Aufenthaltsort zurückzukehren. Weder das Wegbringen des Opfers noch die Beschränkung seiner Freiheit am neuen Aufenthaltsort brauchen daher eine Freiheitsberaubung oder überhaupt eine Nötigung darzustellen. Eine persönliche Beziehung zwischen Täter und Opfer ist nicht erforderlich (vgl. zum Ganzen statt Weiterer OFK/StGB, DONATSCH, N 12 zu Art. 183, mit Verweisen).
E. 3.3.1 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitäts- prinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last geleg-
- 9 - ten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusations- prinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGE 140 IV 188 E. 1.3; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGE 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entschei- dend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437 ; 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2; 6B_344/2011 vom
16. September 2011 E. 3; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen statt Weiterer BGE 143 IV 63 S. 65).
E. 3.3.2 Die Verteidigung moniert – erstmals im Berufungsverfahren (vgl. dazu Prot. I S. 12 ff. und Urk. 43 2 ff.) – eine Verletzung des Anklageprinzips. Dabei bringt sie im Wesentlichen vor, das für die Entführung entscheidende Tatbestandselement der tatsächlichen Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit durch das Verbringen werde in der Anklage nicht umschrieben (Urk. 75 S. 6). Eine Verletzung des Ankla- geprinzips ist vorliegend nicht auszumachen. Unter dem Gesichtspunkt der Infor- mationsfunktion des Anklageprinzips ist massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Vorliegend bestehen keine Zweifel darüber, welches Verhalten dem Beschuldigten zur Last gelegt wird (vgl. dazu sogleich nachfolgend unter E. II.1.). Inwiefern eine wirksame Verteidigung erschwert oder gar verun- möglicht worden sein soll, ist weder ersichtlich noch dargelegt. Das zeigt sich nicht zuletzt darin, dass die Verteidigung sowohl in ihrem vor Vorinstanz gehaltenen Plädoyer als auch im Berufungsverfahren zum Vorwurf substantiiert Stellung nehmen konnte. Der Einwand der Verteidigung verfängt damit nicht.
- 10 -
E. 3.4 Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte die damals neunjährige Privatklägerin am Morgen des 19. März 2019 auf deren Schulweg von hinten gepackt und ihr ein mit Zwetschgenschnaps getränktes Tuch auf den Mund und die Nase gedrückt, um sie zum Widerstand unfähig zu machen und in seine Wohnung zu entführen. Dabei war ihm bewusst, dass sie freiwillig nicht mit ihm mitkommen würde. In der Wohnung hätte er mit ihr Memory spielen oder sie massieren wollen. Da sich die Privatklägerin heftig wehrte, kam es letztlich nicht zur geplanten Verbringung in die Wohnung des Beschuldigten. Die Entführung wurde also nicht vollendet, da es dem Beschuldigten nicht gelang, sein Opfer an einen anderen Ort zu verbringen und als Folge davon eine gewisse Machtposition über dieses zu erlangen. Entsprechend kann es nur um eine versuchte Tatbegehung gehen. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das verwendete Tatmittel vor- liegend keine Rolle spielt, da sich nach Art. 183 Ziff. 2 StGB ohne Rücksicht auf die von ihm angewendeten Mittel strafbar macht, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist (vgl. dazu statt Weiterer OFK/StGB, DONATSCH, N 17 zu Art. 183).
E. 3.5 Der Beschuldigte wollte die Privatklägerin eingestandenermassen in seine Wohnung verbringen, um dort mit ihr Memory zu spielen oder sie zu massieren.
- 13 - Mithin wollte er sie im Sinne der Doktrin an einen Ort verbringen und als Folge davon eine gewisse Machtposition über sie erlangen, um dort mit ihr tun zu können, was er vorhatte. Dabei war ihm von Anfang an bewusst, dass die Privatklägerin nicht freiwillig mit ihm mitkommen würde, was sich letztlich in ihrer Gegenwehr manifestierte, die ihn daran hinderte, seinen Plan umzusetzen. Entgegen der Verteidigung (Urk. 75 S. 7 f.) liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin im Falle einer tatsächlich erfolgten Verbringung auch in seiner Wohnung hätte festhalten wollen bzw. müssen und diese nicht mehr unabhängig von seinem Willen an ihren gewohnten Aufenthaltsort hätte zurückkehren können. Darauf richtete sich sein Vorsatz. Mit anderen Worten erfüllte der Beschuldigte sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestierte seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wurden. Damit hat er alle nötigen Tatbestandsmerkmale für die Bejahung einer versuchten Entführung im Sinne von Art. 183 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt.
E. 3.6 Die Verteidigung macht weiter im Wesentlichen geltend, das Verhalten des Beschuldigten sei als untauglicher Versuch aus grobem Unverstand und bzw. oder als ungefährlicher untauglicher Versuch zu qualifizieren und deshalb nicht strafbar. Der Beschuldigte sei geistig stark beeinträchtigt und habe eine eigene Vorstel- lungswelt. So habe er verkannt, dass die Dämpfe von Zwetschgenschnaps gar keine betäubende Wirkung entfalten können. Alkohol sei kein Chloroform und kein Narkotikum. Sein Vorgehen sei auch nicht geeignet gewesen, die Gesundheit der Privatklägerin abstrakt zu gefährden (Urk. 75 S. 9 ff.).
E. 3.7 Ein untauglicher Versuch liegt vor, wenn die Tat entgegen der Vorstellung des Täters überhaupt nicht zur Vollendung der Tat führen kann. Der Sache nach handelt es sich beim untauglichen Versuch um einen Sachverhaltsirrtum zuunguns- ten des Täters. Nach seiner Vorstellung erfüllt er einen Tatbestand, in Wirklichkeit ist sein Verhalten aber harmlos (vgl. dazu statt Weiterer BGE 124 IV 97 E.2a). Auch der untaugliche Versuch ist grundsätzlich strafbar. Nur für den Fall, dass der Täter grob unverständig handelt, sein Versuch mithin besonders dumm oder geradezu lächerlich ist, statuiert das Gesetz in Art. 22 Abs. 2 StGB Straflosigkeit. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bleibt ein Täter indes ebenfalls gemäss
- 14 - Art. 22 Abs. 2 StGB straflos, wenn es seinem Verhalten bei Kenntnis aller nach- träglich bekannten Umstände im Zeitpunkt der Tat objektiv an einem ernsthaften Stör- und Gefährdungspotenzial und somit an einer objektiv minimalen Gefährlich- keit gemangelt hat (vgl. dazu statt Weiterer BGE 140 IV 150 E. 3.5. f.).
E. 3.8 Es liegt kein untauglicher Versuch vor. Das Vorgehen des Beschuldigten war weder harmlos noch geradezu lächerlich und auch nicht objektiv minimal gefährlich. Selbst wenn Zwetschgenschnaps nicht das tauglichste Mittel sein mag, um damit eine Person olfaktorisch zu betäuben, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass Alkoholdämpfe gerade bei einem kindlichen Opfer eine gewisse Benommen- heit hervorrufen, welche die Widerstandsfähigkeit einschränkt. Das ist indes vor- liegend ohnehin nicht entscheidend, da wie ausgeführt das Tatmittel bei der Entführung eines neunjährigen Kindes bzw. in einem Falle von Art. 183 Ziff. 2 StGB gar keine Rolle spielt. Im Übrigen stand und fiel die versuchte Entführung nicht mit der gescheiterten Betäubung: Allein das Packen der körperlich deutlich unterlege- nen Privatklägerin, gegebenenfalls auch das Zudrücken von Mund und Nase mit einem Tuch – auch ohne Substanz – waren absolut taugliche Mittel, um die Ent- führung zu vollziehen und stellen tatbestandsmässige Gewalthandlungen dar. Mithin kann keineswegs gesagt werden, dass der Entführungsversuch in jedem Fall fehlschlagen musste. Die Ausführungen der Verteidigung dazu überzeugen nicht und führen jedenfalls nicht zu einem anderen Schluss.
4. Ergebnis Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte handelte rechtswidrig und schuldhaft, weshalb er der versuchten Entführung im Sinne von Art. 183 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen ist.
- 15 - III. Strafpunkt
1. Strafzumessung
E. 7 Februar 2025 die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung bean- tragen (vgl. vorne unter E. I.1.). Weder in dieser noch in ihrer späteren Eingabe vom 24. März 2025 bringt sie indes Stichhaltiges vor, das gegen die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens spräche. Insbesondere ergibt sich entgegen ihrer Ansicht (Urk. 80 S. 2 f. und Urk. 84 S. 4 und 9) nicht, dass gestützt auf die Ausfüh- rungen der Verteidigung davon auszugehen wäre, es seien nicht nur Rechtsfragen zu klären. Entgegen ihrer Ansicht stellen sich auch keine Fragen, die einen persön- lichen Eindruck des Gerichts vom Beschuldigten zwingend notwendig erscheinen liessen. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 406 StPO sind damit nach wie vor erfüllt.
E. 10 Der mit Verfügung vom 9. Februar 2022 als Beweismittel beschlagnahmte Computer Acer Aspire Z3-601 (A014'733'336) wird nach Eintritt der Rechtskraft freigegeben. Dem Beschuldigten bzw. seiner amtlichen Verteidigung wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft angesetzt, um den herauszugebenden Gegenstand selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieser Verfügung und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der zuständigen Lager- behörde abzuholen, soweit diese Abholung nicht bereits erfolgt ist. Wird der heraus- zugebende Gegenstand nicht innert Frist abgeholt, wird er vernichtet. Die Lagerbe- hörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu doku- mentieren.
E. 11 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 9. Fe- bruar 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft defi- nitiv eingezogen und vernichtet: Festplatte Western Digital (A014'749'792) Notizzettel (act. 7/4)
E. 12 Die Entschädigung von Rechtsanwalt MLaw X1._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf pauschal Fr. 12'752.45 (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer) festgesetzt. Es wird vorgemerkt, dass der Vorgänger des aktuellen amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X2._____, von der Staatsanwaltschaft mit insge- samt Fr. 6'294.10 entschädigt worden ist (bereits rechtskräftig).
E. 13 Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ für die unentgeltliche Rechts- vertretung der Privatklägerin wird auf pauschal Fr. 8'952.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
- 28 -
E. 14 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 50.00 Auslagen Fr. 11'472.50 Gutachten Fr. 8'952.90 Entschädigung unentgeltliche Rechtsb. Privatklägerin Fr. 6'294.10 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X2._____) Fr. 12'752.45 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X1._____) Fr. 45'121.95 Total Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 3'000.–.
E. 15 […]
E. 16 (Mitteilung)
E. 17 (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Entführung im Sinne von Art. 183 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
4. Dem Beschuldigten wird für die Dauer der Probezeit im Sinne von Art. 94 StGB die Weisung erteilt, sich einer psychiatrisch-psychotherapeuti- schen bzw. fachtherapeutischen Behandlung bei einer durch die Bewäh- rungs- und Vollzugsdienste zu bestimmenden Fachperson zu unterziehen,
- 29 - solange dies durch die Fachperson bzw. die Bewährungs- und Vollzugs- dienste für sinnvoll und notwendig erachtet wird, längstens bis zum Ablauf der Probezeit. Mit der Überwachung dieser Weisung werden die Bewäh- rungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliede- rung des Kantons Zürich beauftragt.
5. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB für die Dauer der Probezeit verboten, mit der Privatklägerin in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, WhatsApp, Snapchat, SMS, Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen. Der Beschuldigte wird für den Fall der Missachtung des Verbots auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB (Busse wegen Ungehorsam gegen amtli- che Verfügungen) hingewiesen, wonach mit Busse bis Fr. 10'000.– bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Be- amten an ihn erlassenen Verfügung keine Folge leistet.
6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Zivilanspruchs wird die Privat- klägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 6'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 15. März 2019 zu bezahlen.
8. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 15) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.-- amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt) Fr. 3'672.81 unentgeltliche Verbeiständung PKin (inkl. 8,1% MWSt)
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen
- 30 - Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft wer- den einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
11. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen.
- 31 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. September 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut lic. iur. S. Kümin Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240090-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und Ersatzoberrichterin lic. iur. V. Seiler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Urteil vom 24. September 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte Entführung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelgericht, vom 20. Dezember 2023 (GG230025)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30. März 2023 (Urk. 1/17/8) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 52 S. 50 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig der Handlungen zum Eigenkonsum har- ter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Entführung im Sinne von Art. 183 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre fest- gesetzt.
5. Dem Beschuldigten wird für die Dauer der Probezeit im Sinne von Art. 94 StGB die Weisung erteilt, sich einer psychiatrisch-psychotherapeutischen bzw. fachtherapeu- tischen Behandlung bei einer durch die Bewährungs- und Vollzugsdienste zu bestim- menden Fachperson zu unterziehen, solange dies durch die Fachperson bzw. die Bewährungs- und Vollzugsdienste für sinnvoll und notwendig erachtet wird, längs- tens bis zum Ablauf der Probezeit. Mit der Überwachung dieser Weisung werden die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliede- rung des Kantons Zürich beauftragt.
6. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB für die Dauer der Probezeit verboten, mit der Privatklägerin in irgendeiner Weise (persönlich, telefo- nisch, schriftlich, WhatsApp, Snapchat, SMS, Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen.
7. Der Beschuldigte wird für den Fall der Missachtung des Verbots gemäss Ziff. 6 auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB (Busse wegen Ungehorsam gegen amtliche
- 3 - Verfügungen) hingewiesen, wonach mit Busse bis Fr. 10'000.– bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten an ihn erlassenen Verfügung keine Folge leistet.
8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Zivilanspruchs wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 6'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 15. März 2019 zu bezahlen.
10. Der mit Verfügung vom 9. Februar 2022 als Beweismittel beschlagnahmte Computer Acer Aspire Z3-601 (A014'733'336) wird nach Eintritt der Rechtskraft freigegeben. Dem Beschuldigten bzw. seiner amtlichen Verteidigung wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft angesetzt, um den herauszugebenden Gegenstand selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieser Verfügung und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der zuständigen Lager- behörde abzuholen, soweit diese Abholung nicht bereits erfolgt ist. Wird der heraus- zugebende Gegenstand nicht innert Frist abgeholt, wird er vernichtet. Die Lagerbe- hörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.
11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 9. Fe- bruar 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft de- finitiv eingezogen und vernichtet: Festplatte Western Digital (A014'749'792) Notizzettel (act. 7/4)
12. Die Entschädigung von Rechtsanwalt MLaw X1._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf pauschal Fr. 12'752.45 (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer) festgesetzt. Es wird vorgemerkt, dass der Vorgänger des aktuellen amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X2._____, von der Staatsanwaltschaft mit insge- samt Fr. 6'294.10 entschädigt worden ist (bereits rechtskräftig).
- 4 -
13. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ für die unentgeltliche Rechts- vertretung der Privatklägerin wird auf pauschal Fr. 8'952.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
14. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 50.00 Auslagen Fr. 11'472.50 Gutachten Fr. 8'952.90 Entschädigung unentgeltliche Rechtsb. Privatklägerin Fr. 6'294.10 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X2._____) Fr. 12'752.45 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X1._____) Fr. 45'121.95 Total Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 3'000.–.
15. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu vier Fünftel auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen bzw. der Staatsanwaltschaft zur Abschreibung über- lassen. Davon ausgenommen sind die Kosten für die Erstellung des psychiatrischen Gutachtens; jene Kosten werden definitiv auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigungen im Umfang von vier Fünfteln zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
16. (Mitteilungen)
17. (Rechtsmittel)"
- 5 - Berufungsanträge
a) Der Verteidigung (Urk. 53 S. 2 f.):
1. In Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 sei der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Entführung i.S.v. Art. 183 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
2. In Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 5 sei von einer Weisung i.S.v. Art. 94 StGB abzusehen.
3. In Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffern 6 und 7 sei von einem Kontaktverbot i.S.v. Art. 67b Abs. 1 lit. a StGB abzusehen.
4. In Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffern 8 und 9 seien die Scha- denersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatklägerin vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 58 S. 1): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der Privatklägerschaft (Urk. 84 S. 2): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales
1. Verfahrensgang Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefoch- tenen Entscheid (Urk. 52 S. 4 ff. E. I.). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am 20. Dezember 2023 gemäss dem vorab wiederholten Urteilsdispositiv teilweise schuldig gesprochen und bestraft (a.a.O., S. 50 ff.). Innert Frist liess er Berufung anmelden und erklären (Urk. 48 und 53; vgl. dazu auch Urk. 51/3). Mit Verfügung vom 4. März 2024 ging die Berufungserklärung an die Privatklägerin und die Staats- anwaltschaft und wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberu- fung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 56). Mit Eingabe vom 8. März 2024 verzichtete die Staatsan- waltschaft auf Anschlussberufung (Urk. 58). Die Privatklägerin liess sich innert angesetzter und erstreckter (Urk. 65) Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom
8. Oktober 2024 liess der Beschuldigte die Durchführung des schriftlichen Verfah- rens beantragen (Urk. 61). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 wurde der Staats- anwaltschaft und der Privatklägerin Frist zur freigestellten Vernehmlassung zu dieser Frage angesetzt, unter Hinweis, dass bei Säumnis Verzicht auf Vernehm- lassung angenommen werde (Urk. 63). Nachdem die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin innert Frist nicht dagegen opponiert hatten (Urk. 63 ff.), wurde am
14. November 2024 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 67). Nach erstreckter Frist (Urk. 71 ff.) liess der Beschuldigte am 20. Januar 2025 seine schriftliche Berufungsbegründung samt Beilagen einreichen (Urk. 75 f.). Mit Verfü- gung vom 22. Januar 2025 wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen, zu den prozessualen Anträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen sowie letztmals eigene Beweisan- träge zu stellen (Urk. 77). Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 liess die Privatklägerin die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung sowie eine Fristerstre- ckung zur Einreichung der Berufungsantwort beantragen (Urk. 80). Mit Verfügung
- 7 - vom 13. Februar 2025 wurde das Berufungsverfahren einstweilen schriftlich weiter- geführt und wurde der Privatklägerin die beantragte Fristerstreckung gewährt (Urk. 81). Nach einer weiteren Fristerstreckung (Urk. 83) liess die Privatklägerin ihre Berufungsantwort einreichen, wobei sie an ihrem Antrag auf Durchführung ei- ner mündlichen Berufungsverhandlung festhielt (Urk. 84). Mit Verfügung vom
31. März 2025 wurde die Berufungsantwort der Privatklägerin, dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Stellungnahme übermittelt (Urk. 85). Nach erstreckter Frist (Urk. 87 ff.) nahm der Beschuldigte mit Eingabe vom 2. Juni 2025 dazu Stellung und beantragte die Abweisung der Anträge der Privatkläge- rin (Urk. 91). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Umfang der Berufung Unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 1 und 10-14 des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Urk. 75 S. 2), in welchem Umfang dieses in Rechtskraft erwuchs, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Umfang steht der Entscheid zur Disposi- tion. Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).
3. Prozessuales 3.1. Allgemeines Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss neben- sächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Okto- ber 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen
- 8 - Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen; in diesem Sinne gegen eine "überbordende Begründungspflicht" [namentlich in Strafsachen] auch FRANÇOIS CHAIX, Bundesgerichtspräsident, in: Plädoyer 3/2025, S. 20 f.). 3.2. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 14. November 2024 wurde in Anwendung von Art. 406 StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet. Nachdem sie zuvor nicht dagegen opponiert hatte, liess die Privatklägerin erstmals mit Eingabe vom
7. Februar 2025 die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung bean- tragen (vgl. vorne unter E. I.1.). Weder in dieser noch in ihrer späteren Eingabe vom 24. März 2025 bringt sie indes Stichhaltiges vor, das gegen die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens spräche. Insbesondere ergibt sich entgegen ihrer Ansicht (Urk. 80 S. 2 f. und Urk. 84 S. 4 und 9) nicht, dass gestützt auf die Ausfüh- rungen der Verteidigung davon auszugehen wäre, es seien nicht nur Rechtsfragen zu klären. Entgegen ihrer Ansicht stellen sich auch keine Fragen, die einen persön- lichen Eindruck des Gerichts vom Beschuldigten zwingend notwendig erscheinen liessen. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 406 StPO sind damit nach wie vor erfüllt. 3.3. Anklageprinzip 3.3.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitäts- prinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last geleg-
- 9 - ten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusations- prinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGE 140 IV 188 E. 1.3; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGE 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entschei- dend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437 ; 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2; 6B_344/2011 vom
16. September 2011 E. 3; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen statt Weiterer BGE 143 IV 63 S. 65). 3.3.2. Die Verteidigung moniert – erstmals im Berufungsverfahren (vgl. dazu Prot. I S. 12 ff. und Urk. 43 2 ff.) – eine Verletzung des Anklageprinzips. Dabei bringt sie im Wesentlichen vor, das für die Entführung entscheidende Tatbestandselement der tatsächlichen Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit durch das Verbringen werde in der Anklage nicht umschrieben (Urk. 75 S. 6). Eine Verletzung des Ankla- geprinzips ist vorliegend nicht auszumachen. Unter dem Gesichtspunkt der Infor- mationsfunktion des Anklageprinzips ist massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Vorliegend bestehen keine Zweifel darüber, welches Verhalten dem Beschuldigten zur Last gelegt wird (vgl. dazu sogleich nachfolgend unter E. II.1.). Inwiefern eine wirksame Verteidigung erschwert oder gar verun- möglicht worden sein soll, ist weder ersichtlich noch dargelegt. Das zeigt sich nicht zuletzt darin, dass die Verteidigung sowohl in ihrem vor Vorinstanz gehaltenen Plädoyer als auch im Berufungsverfahren zum Vorwurf substantiiert Stellung nehmen konnte. Der Einwand der Verteidigung verfängt damit nicht.
- 10 - 3.4. Beschränkung der Öffentlichkeit Der Beschuldigte lässt diverse Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit und der Anonymität der Beteiligten beantragen, wobei er in erster Linie befürchtet, durch eine mediale Berichterstattung würden Rückschlüsse auf seine Person möglich (Urk. 75 S. 3 und dazu S. 24). Da das Verfahren schriftlich geführt wird, Medien- schaffende kein Akteneinsichtsrecht haben und eine Publikation des Urteils ohne- hin nur in anonymisierter Form erfolgt, erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen. Ein genereller Verzicht auf eine anonymisierte Publikation des Urteils rechtfertigt sich nicht. II. Schuldpunkt
1. Anklagevorwurf, Sachverhalt und Ausgangslage Der Vorwurf ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 52 S. 2), darauf kann verwiesen werden. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 15. März 2019, ca. 08.05 Uhr, auf dem B._____ [Strasse] wenige Meter vor der Einmündung zur C._____-strasse (neben Liegenschaft C._____-strasse …) in D._____ die damals neun Jahre alte Privatklägerin E._____ auf deren Schulweg von hinten mit einem Arm gepackt und ihr mit der anderen Hand ein feuchtes, mit Zwetschgenschnaps getränktes Tuch auf den Mund und die Nase gedrückt, um sie zum Widerstand unfähig zu machen und sie mit in seine Wohnung zu entführen, worauf sich die Privatklägerin heftig mit Schlägen und Tritten gewehrt habe, so dass er sie nach kurzer Zeit losgelassen und auf dem B._____ zurück in Richtung F._____-strasse weggerannt sei. Damit habe er sich der versuchten Freiheitsbe- raubung oder Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Im Wesentlichen gestützt auf die Zugaben des Beschuldigten ist der Sachverhalt im Sinne der Anklage mit der Vorinstanz (Urk. 52 S. 13-16 E. III.3.) erstellt und steht im Berufungsverfahren nicht mehr zur Diskus- sion. Auf die rechtlichen Einwände der Verteidigung (Urk. 75 S. 7 ff.) ist nachfol- gend einzugehen.
- 11 -
2. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt im Berufungsverfahren – grob zusammengefasst – vor, es liege in rechtlicher Hinsicht tatbeständlich weder eine Entführung noch eine Freiheitsberaubung vor (Urk. 75 S. 7 f.) und auch keine Versuchsstrafbarkeit (a.a.O., S. 9 ff.). Soweit erforderlich, ist auf ihre Vorbringen nachfolgend einzu- gehen.
3. Würdigung 3.1. Die Vorinstanz hat unter Abhandlung der Vorbringen der Verteidigung, die im Berufungsverfahren über weite Strecken wiederholt werden, und unter Hinweis auf die relevanten rechtlichen Grundlagen eine sorgfältige und zutreffende rechtliche Würdigung vorgenommen (Urk. 52 S. 22 ff. E. IV.2.), auf die vorab verwiesen werden kann. Die nachfolgenden Erwägungen sind als teilweise rekapitulierende, präzisierende und ergänzende zu verstehen. 3.2. An der polizeilichen Einvernahme vom 11. Februar 2021 gab der Beschul- digte zu Protokoll, er habe die Privatklägerin, in die er ein bisschen verliebt gewe- sen sei (Urk. 1/2/1 F/A 48 f.), mitnehmen wollen, um mit ihr Memory zu spielen (a.a.O. F/A 19). Etwas später erklärte er, er habe sie am Rücken massieren wollen (a.a.O. F/A 41 ff.). Er sei sich bewusst gewesen, dass die Privatklägerin nicht freiwillig mit ihm mitkommen würde (a.a.O. F/A 46). Deshalb habe er an jenem Morgen ein mit Zwetschgenschnaps befeuchtetes Tuch dabeigehabt, um die Privatklägerin damit zu betäuben (a.a.O. F/A 37 ff. und 54). An der gleichentags durchgeführten Hafteinvernahme bestätigte er erneut, dass er mit der Privatkläge- rin habe Memory spielen und sie habe massieren wollen (Urk. 1/2/3 F/A 6 f.). Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die einschlägige Literatur richtig, bei der Freiheitsberaubung werde das Opfer unrechtmässig fest- gesetzt; es werde ihm die Möglichkeit entzogen, sich von einem bestimmten Ort fortzubewegen. Bei der Entführung hingegen werde gerade umgekehrt eine unrechtmässige Verschiebung des Opfers von einem an einen anderen Ort bewirkt (Urk. 52 S. 22 E. IV.2.2.1.). Entsprechend ist – wie eingeklagt und erstellt – die Tatbestandsvariante Entführung zu prüfen. Die in eine andere Richtung zielenden
- 12 - Argumente der Verteidigung (Urk. 75 S. 7 f.) gehen an der Sache vorbei und ver- fangen nicht, wobei dazu nur angemerkt sei, dass es vorliegend um eine versuchte
– und eben gerade nicht vollendete – Entführung geht (vgl. dazu sogleich). 3.3. Entführen setzt voraus, dass der Täter das Opfer an einen anderen Ort verbringt und als Folge davon eine gewisse Machtposition über dieses erlangt. Dabei muss die Ortsveränderung zwar für eine gewisse Dauer vorgesehen, das Opfer aber dort in seiner persönlichen Freiheit nur soweit beschränkt werden, dass es nicht die Möglichkeit hat, unabhängig vom Willen des Täters an seinen gewohn- ten Aufenthaltsort zurückzukehren. Weder das Wegbringen des Opfers noch die Beschränkung seiner Freiheit am neuen Aufenthaltsort brauchen daher eine Freiheitsberaubung oder überhaupt eine Nötigung darzustellen. Eine persönliche Beziehung zwischen Täter und Opfer ist nicht erforderlich (vgl. zum Ganzen statt Weiterer OFK/StGB, DONATSCH, N 12 zu Art. 183, mit Verweisen). 3.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte die damals neunjährige Privatklägerin am Morgen des 19. März 2019 auf deren Schulweg von hinten gepackt und ihr ein mit Zwetschgenschnaps getränktes Tuch auf den Mund und die Nase gedrückt, um sie zum Widerstand unfähig zu machen und in seine Wohnung zu entführen. Dabei war ihm bewusst, dass sie freiwillig nicht mit ihm mitkommen würde. In der Wohnung hätte er mit ihr Memory spielen oder sie massieren wollen. Da sich die Privatklägerin heftig wehrte, kam es letztlich nicht zur geplanten Verbringung in die Wohnung des Beschuldigten. Die Entführung wurde also nicht vollendet, da es dem Beschuldigten nicht gelang, sein Opfer an einen anderen Ort zu verbringen und als Folge davon eine gewisse Machtposition über dieses zu erlangen. Entsprechend kann es nur um eine versuchte Tatbegehung gehen. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das verwendete Tatmittel vor- liegend keine Rolle spielt, da sich nach Art. 183 Ziff. 2 StGB ohne Rücksicht auf die von ihm angewendeten Mittel strafbar macht, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist (vgl. dazu statt Weiterer OFK/StGB, DONATSCH, N 17 zu Art. 183). 3.5. Der Beschuldigte wollte die Privatklägerin eingestandenermassen in seine Wohnung verbringen, um dort mit ihr Memory zu spielen oder sie zu massieren.
- 13 - Mithin wollte er sie im Sinne der Doktrin an einen Ort verbringen und als Folge davon eine gewisse Machtposition über sie erlangen, um dort mit ihr tun zu können, was er vorhatte. Dabei war ihm von Anfang an bewusst, dass die Privatklägerin nicht freiwillig mit ihm mitkommen würde, was sich letztlich in ihrer Gegenwehr manifestierte, die ihn daran hinderte, seinen Plan umzusetzen. Entgegen der Verteidigung (Urk. 75 S. 7 f.) liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin im Falle einer tatsächlich erfolgten Verbringung auch in seiner Wohnung hätte festhalten wollen bzw. müssen und diese nicht mehr unabhängig von seinem Willen an ihren gewohnten Aufenthaltsort hätte zurückkehren können. Darauf richtete sich sein Vorsatz. Mit anderen Worten erfüllte der Beschuldigte sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestierte seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wurden. Damit hat er alle nötigen Tatbestandsmerkmale für die Bejahung einer versuchten Entführung im Sinne von Art. 183 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. 3.6. Die Verteidigung macht weiter im Wesentlichen geltend, das Verhalten des Beschuldigten sei als untauglicher Versuch aus grobem Unverstand und bzw. oder als ungefährlicher untauglicher Versuch zu qualifizieren und deshalb nicht strafbar. Der Beschuldigte sei geistig stark beeinträchtigt und habe eine eigene Vorstel- lungswelt. So habe er verkannt, dass die Dämpfe von Zwetschgenschnaps gar keine betäubende Wirkung entfalten können. Alkohol sei kein Chloroform und kein Narkotikum. Sein Vorgehen sei auch nicht geeignet gewesen, die Gesundheit der Privatklägerin abstrakt zu gefährden (Urk. 75 S. 9 ff.). 3.7. Ein untauglicher Versuch liegt vor, wenn die Tat entgegen der Vorstellung des Täters überhaupt nicht zur Vollendung der Tat führen kann. Der Sache nach handelt es sich beim untauglichen Versuch um einen Sachverhaltsirrtum zuunguns- ten des Täters. Nach seiner Vorstellung erfüllt er einen Tatbestand, in Wirklichkeit ist sein Verhalten aber harmlos (vgl. dazu statt Weiterer BGE 124 IV 97 E.2a). Auch der untaugliche Versuch ist grundsätzlich strafbar. Nur für den Fall, dass der Täter grob unverständig handelt, sein Versuch mithin besonders dumm oder geradezu lächerlich ist, statuiert das Gesetz in Art. 22 Abs. 2 StGB Straflosigkeit. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bleibt ein Täter indes ebenfalls gemäss
- 14 - Art. 22 Abs. 2 StGB straflos, wenn es seinem Verhalten bei Kenntnis aller nach- träglich bekannten Umstände im Zeitpunkt der Tat objektiv an einem ernsthaften Stör- und Gefährdungspotenzial und somit an einer objektiv minimalen Gefährlich- keit gemangelt hat (vgl. dazu statt Weiterer BGE 140 IV 150 E. 3.5. f.). 3.8. Es liegt kein untauglicher Versuch vor. Das Vorgehen des Beschuldigten war weder harmlos noch geradezu lächerlich und auch nicht objektiv minimal gefährlich. Selbst wenn Zwetschgenschnaps nicht das tauglichste Mittel sein mag, um damit eine Person olfaktorisch zu betäuben, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass Alkoholdämpfe gerade bei einem kindlichen Opfer eine gewisse Benommen- heit hervorrufen, welche die Widerstandsfähigkeit einschränkt. Das ist indes vor- liegend ohnehin nicht entscheidend, da wie ausgeführt das Tatmittel bei der Entführung eines neunjährigen Kindes bzw. in einem Falle von Art. 183 Ziff. 2 StGB gar keine Rolle spielt. Im Übrigen stand und fiel die versuchte Entführung nicht mit der gescheiterten Betäubung: Allein das Packen der körperlich deutlich unterlege- nen Privatklägerin, gegebenenfalls auch das Zudrücken von Mund und Nase mit einem Tuch – auch ohne Substanz – waren absolut taugliche Mittel, um die Ent- führung zu vollziehen und stellen tatbestandsmässige Gewalthandlungen dar. Mithin kann keineswegs gesagt werden, dass der Entführungsversuch in jedem Fall fehlschlagen musste. Die Ausführungen der Verteidigung dazu überzeugen nicht und führen jedenfalls nicht zu einem anderen Schluss.
4. Ergebnis Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte handelte rechtswidrig und schuldhaft, weshalb er der versuchten Entführung im Sinne von Art. 183 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen ist.
- 15 - III. Strafpunkt
1. Strafzumessung 1.1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz ist bei der Strafzumessung richtig vorgegangen und hat ebenso richtige Ausführungen zu den Strafzumessungsregeln, zum Strafrahmen und zur Sanktionsart gemacht (Urk. 52 S. 30 ff. E. V.), darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Hervorzuheben ist der Hinweis, dass der ordentliche Strafrahmen von einer Geldstrafe von drei Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren reicht (ebd. m.H. auf Art. 183 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). Korrigierend ist im Zusammenhang mit der gewählten Sanktionsart lediglich anzumerken, dass der Vorinstanz nicht gefolgt werden kann, wenn sie ausführt, da der Beschuldigte IV-Bezüger sei und gemäss Gutachten über keinen Begriff vom Wert des Geldes verfüge, erscheine eine Geldstrafe weder zweckmässig noch präventivwirkend (Urk. 52 S. 37 E. V.5.). Dies ist – mit der Verteidigung (Urk. 75 S. 16) – nicht aus- schlaggebend, ändert jedoch nichts daran, dass wie zu zeigen sein wird vorliegend vor dem Hintergrund des Tatverschuldens des Beschuldigten gar keine Geldstrafe mehr in Frage kommt. 1.2. Tatkomponente Beim objektiven Tatverschulden ist primär der "Erfolg" der Tat, das heisst die Auswirkungen der Tat auf das Opfer, relevant. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten körperlich, altersmässig und bezüglich Reife- grad völlig unterlegen war. Es handelt sich vorliegend um einen überraschenden Angriff eines kräftigen erwachsenen Mannes gegenüber einem vollkommen ahnungslosen und fast wehrlosen neunjährigen Mädchen, einem Kind und damit einem besonders vulnerablen Menschen. Übergriffe dieser Art sind potentiell extrem und langandauernd traumatisierend. Dass die Privatklägerin von hinten gepackt und versucht wurde ihre Atmung mit einem mit Alkohol bzw. Schnaps getränkten Lappen zu blockieren, musste für sie enorm beängstigend gewesen sein, zumal sie auch nicht wusste, ob sie sexuell missbraucht und gar umgebracht
- 16 - würde. Die Auswirkungen auf die Psyche waren denn auch gravierend. Gemäss ihrer Rechtsbeiständin habe die Privatklägerin infolge des Angriffs Angstzustände entwickelt und könne sich nicht mehr frei und unbeschwert in ihrer Umgebung bewegen, zumal der Beschuldigte in der Nachbarschaft wohne (Urk. 41 S. 6 f.). Die Tat machte eine Psychotherapie notwendig. Gemäss Therapiebericht habe die Privatklägerin sehr stark unter dem Vorfall gelitten. Sie habe jeden Tag daran gedacht, was wohl im schlimmsten Fall hätte passieren können. Sie habe die Freude am Leben verloren und zeitweise nicht mehr gesehen, warum sie weiter- leben solle (Urk. 42/2). Auch für die Eltern der Privatklägerin stellt der Vorfall eine starke psychische Belastung dar. Hinsichtlich der Auswirkungen der Tat wiegt das Verschulden somit relativ schwer. Wenn die Vorinstanz festhielt, dass der Beschul- digte geplant vorgegangen sei, habe er sich doch die Privatklägerin gezielt ausge- sucht, am Tag des Entführungsversuchs frei genommen und vorgängig ein Tuch mit Zwetschgenschnaps getränkt, in der Absicht, die Privatklägerin damit zu betäu- ben (Urk. 52 S. 31 E. 2.2.1.), ist dies zu übernehmen. Zudem erachtete die Vorinstanz den Umstand, dass sich die Tat auf dem Schulweg, einem sensiblen und grundsätzlich geschützten Raum für Kinder, abspielte, als gravierend (ebd.). Dem ist ebenfalls beizupflichten, insbesondere angesichts des Umstands, dass die Privatklägerin diesen Weg zur Schule weiterhin gehen musste und damit immer wieder von Neuem an den Vorfall erinnert wurde. Mit der Vorinstanz ist weiter fest- zuhalten, dass die Gewaltanwendung im unteren Bereich lag, die Privatklägerin sich aus eigener Kraft befreien und davonrennen konnte und äusserlich keine relevanten Blessuren davontrug (Urk. 52 S. 32). In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte und zwar im Bewusstsein, dass die Privatklägerin nicht freiwillig mit ihm mitkommen würde. Wenn die Vorinstanz die Strafe reduzierte mit dem Argument, es sei zu Gunsten des Beschuldigten und mit der Verteidigung davon auszugehen, dass er mit der Privatklägerin "nur" soziale (und nicht etwa sexuelle) Bedürfnisse habe stillen wollen, etwa durch ein gemeinsames Memoryspiel (Urk. 52 S. 32 E. 2.2.2.), kann dem nicht gefolgt werden. Das Motiv des Beschuldigten lässt sich zwar nicht mit Sicherheit erstellen. Aufgrund der gefundenen kinderpornografischen Bilder und angesichts der Aussagen, er sei etwas verliebt in die Privatklägerin gewesen
- 17 - und habe sie massieren wollen, bestehen doch immerhin Anhaltspunkte für unred- liches Verhalten, weshalb diesbezüglich verschuldenstechnisch nichts zu seinen Gunsten berücksichtigt werden kann. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 52 S. 32 E. 2.2.2.) damit in keiner Weise. Wenn die Vorinstanz die Einsatzstrafe betreffend Tatkomponente auf 20 Monate festsetzte (Urk. 52 S. 31 f. E. V.2.3.), ist dies zu milde. Angesichts des Verschlechterungsverbots ist jedoch von 20 Monaten auszugehen. 1.3. Verminderte Schuldfähigkeit 1.3.1. Die Vorinstanz hat unter diesem Titel zunächst zutreffend die relevanten theoretischen Grundlagen dargelegt (Urk. 52 S. 33 f. E. V.3.), was übernommen werden kann. Aus dem psychiatrischen Gutachten vom 21. April 2022 ergibt sich, was folgt: Die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten sei zu bejahen. Er habe zum Tatzeitpunkt über einen grundsätzlichen Realitätsbezug verfügt. Er habe diverse vorbereitende Handlungen getroffen und sei bei der Gegenwehr der Privatklägerin denn auch weggelaufen. In Bezug auf die Steuerungsfähigkeit sei zu berücksich- tigen, dass beim Beschuldigten seit Geburt eine Epilepsie bestehe, die mit einer deutlichen Entwicklungsstörung einhergegangen sei. Über die Jahre seien beim Beschuldigten wiederholt neuropsychologische Untersuchungen durchgeführt worden, die Gesamt-IQ-Werte von <44 (1989), 51 (2010) oder <60 (1993) aufge- zeigt hätten, was einer leichten Intelligenzminderung sowie einer mittelgradigen geistigen Behinderung entspreche. Letztere entstehe durch das Wechselspiel zwischen intellektuellen, kommunikativen, motorischen und sozioemotionalen Funktionseinschränkungen und den spezifischen Umweltanforderungen. Erforder- lich sei für den Beschuldigten ein hoher Betreuungsaufwand, der aus gutachter- licher Sicht kaum bzw. nicht in einer eigenen Wohnung des Beschuldigten zu leisten sei. Die mittelgradige Behinderung gehe einher mit verminderter Span- nungstoleranz, ungenügender Fähigkeit zum Perspektivenwechsel, Defiziten im folgerichtigen Denken, mangelnder Fähigkeit, sich von eigenen Interessen und Wünschen zu lösen (Ich-Bezogenheit) und unzureichender Fähigkeit zur Einschät- zung von Handlungsfolgen sowie geringer sozialmoralischer Reife. Daraus
- 18 - resultiere ein forensisch relevant eingeschränktes Hemmungsvermögen, das eine mittelgradige Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt begründen könne. Mithin werde die Schuldfähigkeit des Beschuldigten sowohl für die versuchte Entführung als auch für den (strafrechtlich vorliegend nicht relevanten) Besitz illegaler Pornografie als mittelgradig vermindert eingeschätzt (vgl. zum Ganzen Urk. 1/10/19 S. 32 ff.). Die diesbezüglichen gutachterlichen Ausführungen sind schlüssig und werden auch von der Verteidigung nicht in Zweifel gezogen (Urk. 75 S. 4 ff.). Folglich ist die Schuldfähigkeit des Beschuldigten als mittelgradig vermindert einzustufen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Ursache dieser verminderten Schuldfähigkeit letztlich in einer seit Geburt des Beschuldigten angelegten mittelgradigen geistigen Behinderung liegt, für die er nichts kann. 1.3.2. Die Vorinstanz reduzierte die für die Tatkomponente festgelegte Einsatz- strafe aufgrund der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit um 10 Monate (Urk. 52 S. 35 E.V.3.4.). Diese Beurteilung ist ebenfalls zu wohlwollend, bedenkt man, dass dem Beschuldigten doch bewusst war, was er tat. Entsprechend erscheint lediglich eine Strafreduktion von 6 Monaten angemessen. 1.4. Täterkomponente Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente kann verwiesen werden (Urk. 52 S. 35 f. E. V.4.1.). Vorleben und persönliche Ver- hältnisse des Beschuldigten sind mit der Vorinstanz strafzumessungsneutral zu werten. Was Letzteres betrifft, so wurde dem schon bei der Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit Rechnung getragen. Der Beschuldigte war geständig und kooperativ, was die Vorinstanz mit einer Strafreduktion von lediglich einem Monat berücksichtigte, zwei Monate erscheinen angemessen. Mit der Vorinstanz ist keine besondere Strafempfindlichkeit erkennbar (Urk. 52 S. 37 E. V.4.4.). 1.5. Versuch Zum Versuch erwog die Vorinstanz, dieser sei vollendet und der Beschuldigte habe erst aufgrund der heftigen Gegenwehr der damals neunjährigen Privatklägerin von dieser abgelassen. Wäre sie in eine Art Schockstarre geraten, hätte die Entführung
- 19 - durchaus vollendet werden können. Immerhin sei zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er der Privatklägerin nach deren Befreiung nicht noch nachgesetzt habe. Unter diesen Umständen sei eine Reduktion der Strafe um einen Monat angezeigt (Urk. 52 S. 36 f. E. V.4.3.). Entgegen der Vorinstanz ist für den Versuch eine Strafreduktion von zwei Monaten angemessen, zumal die Privat- klägerin im Unterschied zu einer vollendeten Entführung mit dem Gefühl verbleibt, dass sie sich gegen den Übergriff des Beschuldigten wehren konnte. 1.6. Ergebnis In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände erweist sich die von der Vorinstanz festgelegte Freiheitsstrafe von 8 Monaten als zu mild. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (vgl. dazu vorne unter E. I.2.) hat es aber bei der vorinstanzlich festgelegten Freiheitsstrafe von 8 Monaten sein Bewenden. Ein Tag erstandene Haft ist anzurechnen (vgl. zu Letzterem Urk. 52 S. 37 E. V.5.2.).
2. Vollzug Hinsichtlich des Vollzugs der auszufällenden Strafe kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 52 S. 38 E.V.6.). Dem Beschuldigten ist demgemäss der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Aufer- legung einer über das gesetzliche Mindestmass hinausgehenden Probezeit von vier Jahren (vgl. Urk. 52 S. 38 E. 6.2. f.). IV. Weisung und Kontaktverbot
1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die Dauer der Probezeit im Sinne von Art. 94 StGB die Weisung erteilt, sich einer psychiatrisch-psychotherapeutischen bzw. fachtherapeutischen Behandlung bei einer durch die Bewährungs- und Voll- zugsdienste zu bestimmenden Fachperson zu unterziehen, solange dies durch die Fachperson bzw. die Bewährungs- und Vollzugsdienste für sinnvoll und notwendig erachtet wird, längstens bis zum Ablauf der Probezeit. Mit der Überwachung dieser Weisung wurden die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug
- 20 - und Wiedereingliederung des Kantons Zürich beauftragt. Weiter hat die Vorinstanz dem Beschuldigen im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB für die Dauer der Probezeit verboten, mit der Privatklägerin in irgendeiner Weise (persönlich, telefo- nisch, schriftlich, WhatsApp, Snapchat, SMS, Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen. Die Berufung richtet sich sowohl gegen die Weisung als auch gegen das Kontaktverbot.
2. Würdigung 2.1. Die Vorinstanz hat die notwendigen theoretischen Ausführungen gemacht und die angeordnete Weisung wie auch das verhängte Kontaktverbot überzeugend und unter Berücksichtigung der Einwände der Verteidigung begründet (Urk. 52 S. 38 ff. E. VI.), darauf kann vorab verwiesen werden. Die nachfolgenden Ausfüh- rungen sind entsprechend teilweise rekapitulierender, ergänzender sowie präzisierender Natur. 2.2. Das Gericht kann für die Dauer der Probezeit Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Die Weisungen, die das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde dem Verurteilten für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbesondere die Berufs- ausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung (Art. 94 StGB). Die Weisungen sind im Urteil festzuhalten und zu begründen. Ihr Inhalt steht im Ermessen des Gerichts, wobei es stets das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren gilt. Dieses soll sich bei der Wahl der Weisungen von fürsorgerischen, kriminalpädagogischen und medizinisch-therapeutischen Bedürfnissen leiten lassen (vgl. dazu statt Weite- rer BGE 107 IV 88 E. 3.a.). Die Befolgung der einzelnen Weisungen können massgebend für eine günstige Prognose sein, was sich wiederum auf die Dauer der Probezeit und den generellen bedingten Vollzug auswirken kann (vgl. dazu satt Weiterer BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ N 85 zu Art. 42). Weisungen nach Art. 94 StGB müssen spezialpräventiv ausgerichtet sein, in erster Linie im Interesse des Verurteilten liegen, voraussichtlich erfüllbar, möglichst klar und bestimmt sein, in einem sinnvollen Zusammenhang zur verübten Tat stehen und überdies verhältnis- mässig sein (vgl. dazu statt Weiterer WOHLERS, in: WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL
- 21 - [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch - Handkommentar, 4. Aufl. Bern 2020, N 1 f. zu Art. 94 m.w.Verw.). 2.3. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das psychiatrische Gutachten nach- vollziehbar und überzeugend für den Beschuldigten zur Minderung der Risiko- faktoren einen erhöhten Betreuungsbedarf erkannt hat. Weisungen zur ärztlichen oder psychologischen Betreuung stehen (bei bedingten Verurteilungen) nicht notwendigerweise in Konkurrenz zur ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB, weil sie auch erteilt werden können, wenn die für eine ambulante Behandlung erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (vgl. dazu statt Weiterer BSK StGB-IMPERATORI N 17 zu Art. 94). Um den Bedenken des Gutachtens Rech- nung zu tragen, ist es mit der Vorinstanz verhältnismässig, dem Beschuldigten für die Dauer der Probezeit die Weisung zu erteilen, sich einer psychiatrisch-psycho- therapeutischen bzw. fachtherapeutischen Behandlung bei einer durch die Bewäh- rungs- und Vollzugsdienste zu bestimmenden Fachperson zu unterziehen, solange dies durch die Fachperson bzw. die Bewährungs- und Vollzugsdienste für sinnvoll und notwendig erachtet wird, längstens jedoch bis zum Ablauf der Probezeit. Dies erscheint das mildeste wirksame Mittel, um der gemäss Gutachten doch mittel- gradige Rückfallwahrscheinlichkeit Rechnung zu tragen. Mit der Überwachung der Weisung sind die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich zu beauftragen (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 52 S. 41 E. VI.4.). 2.4. Die Vorbringen der Verteidigung zu diesem Punkt (Urk. 75 S. 17 ff.) dringen nicht durch. So ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher dargetan, inwiefern dem Beschuldigten in diesem Punkt das rechtliche Gehör versagt worden sein soll. Dass die Anordnung einer Weisung im Sinne von Art. 94 StGB im Raum steht, war bereits anlässlich der Befragung des Beschuldigten an der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung Thema (Urk. 40 S. 12). Sodann ist die erteilte Weisung weder zu un- bestimmt noch widersprüchlich. Weiter kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, das Gutachten äussere sich ungenügend zur Rückfallwahr- scheinlichkeit, dem ist nicht so (vgl. dazu u.a. Urk. 1/10/19 S. 49). Wenn in der von der Verteidigung im Berufungsverfahren vorgelegten Behandlungsbestätigung der
- 22 - Integrierten Psychiatrie Winterthur - Zürcher Unterland vom 13. Juni 2024, wonach der Beschuldigte regelmässig an den angebotenen therapeutischen Einzelgesprä- chen teilnimmt, "keine deliktsrelevanten Verhaltensweisen zu beobachten waren" (Urk. 76/1), widerlegt dies die schlüssigen Ausführungen im Gutachten zur Rück- fallwahrscheinlichkeit selbstredend nicht. Ebenso wenig überzeugt das Vorbringen der Verteidigung, die verhängte Weisung sei weder erforderlich noch geeignet, zeigt doch gerade die vorliegende Bestätigung, dass der Beschuldigte offenbar bereits selbstständig und freiwillig entsprechende Hilfe in Anspruch nahm. Schliesslich erfolgt die Erteilung der Weisung entgegen der Verteidigung auch nicht gegen das Gutachten, wo sie in der letztlich ausgestalteten und angeordneten Form freilich so nicht Erwähnung findet, was aber in der Natur der Sache liegt und auch nicht erforderlich ist. Jedenfalls spricht sich das Gutachten sicher nicht gegen eine solche Weisung aus (vgl. dazu u.a. Urk. 1/10/19 S. 50 f.). 2.5. Im Zusammenhang mit dem verhängten Kontaktverbot erwog die Vorinstanz, dass die Privatklägerin nachvollziehbarerweise unter der nach wie vor bestehenden [räumlichen] Nähe zum Beschuldigten leide und sich gewünscht hätte, dass er in eine Institution komme und aus D._____ wegziehen würde. Dieser Belastung der Privatklägerin sei Rechnung zu tragen. In diesem Licht sowie der gemäss Gutach- ten doch mittelgradigen Rückfallwahrscheinlichkeit sei die Anordnung eines Kontaktverbotes im Sinne von Art. 67b StGB zu prüfen. Ein solches setze einerseits voraus, dass ein Verbrechen oder Vergehen (Art. 10 StGB) gegen eine oder mehrere bestimmte Personen begangen worden sei (Anlasstat) und andererseits werde ein Konnex der Straftat zum Opfer vorausgesetzt, d.h. dass sich der Täter sein Opfer nicht wahllos, sondern aufgrund bestimmter Eigenschaften ausgesucht hat. Schliesslich rechtfertige sich die Anordnung eines Kontaktverbots nur, wenn vom Täter weiterhin eine konkrete Gefahr für dieselbe Person oder Personen- gruppe ausgehe. Diese Voraussetzungen – so die Vorinstanz weiter – seien allesamt erfüllt: Der Entführungsversuch stelle ein Verbrechen dar, das gemäss erstelltem Sachverhalt gezielt gegen die Privatklägerin gerichtet gewesen sei, in die der Beschuldigte verliebt gewesen sei. Die weiterhin bestehende Gefahr ergebe sich sodann aus dem Gutachten, das dem Beschuldigten eine mittelgradige Rück- fallwahrscheinlichkeit diagnostizierte. Überdies sei die Anordnung eines Kontakt-
- 23 - verbots verhältnismässig, zumal für den Beschuldigten daraus (anders als gegebe- nenfalls bei einem Rayonverbot) in keiner Weise eine nicht zumutbare Einschrän- kung entstehe, während die Massnahme für die Privatklägerin eine nicht unerheb- liche Erleichterung bedeuten dürfte. In zeitlicher Hinsicht sei das Kontaktverbot auf die Dauer der Probezeit zu beschränken (Urk. 52 S. 41 ff. E. VI.5., unter Hinweis auf die Akten). 2.6. Diese Ausführungen überzeugen und können ebenfalls übernommen werden. Der Verteidigung ist beizupflichten, dass ein Kontaktverbot, wie es von der Vorinstanz angeordnet wurde, vor Vorinstanz weder beantragt worden war noch an der Hauptverhandlung thematisiert wurde (Urk. 75 S. 19). Darin ist indes keine schwerwiegende Gehörsverletzung erkennbar, die nicht im Rahmen des Beru- fungsverfahrens, wo sich der Beschuldigte ausführlich zu diesem Punkt äussern konnte, heilbar wäre (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f. mit Hinweis). Im Übrigen bestand ein Kontaktverbot bereits während der Untersuchung (Urk. 15/14 ff.), kam also nicht völlig "aus dem Nichts". Die weiteren, inhaltlichen Einwände der Vertei- digung (Urk. 75 S. 19 f.), verfangen nicht, namentlich ist das Kontaktverbot auf- grund der gutachterlich dargelegten Rückfallwahrscheinlichkeit und den Interessen der Privatklägerin verhältnismässig.
3. Ergebnis Die vorinstanzlich angeordnete Weisung und das vorinstanzlich verhängte Kontakt- verbot sind zu bestätigen. Der Beschuldigte ist für den Fall der Missachtung des Kontaktverbots auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB (Busse wegen Ungehor- sam gegen amtliche Verfügungen) hinzuweisen, wonach mit Busse bis Fr. 10'000.– bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten an ihn erlassenen Verfügung keine Folge leistet.
- 24 - V. Zivilansprüche
1. Allgemeines Die Vorinstanz hat richtige allgemeine Ausführungen zu den Zivilansprüchen und zu den Voraussetzungen der Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung gemacht (Urk. 52 S. 43 ff. E. VII.), darauf ist zu verweisen.
2. Schadenersatz Das vorinstanzliche Urteil ist in Bezug auf den Schuldpunkt zu bestätigen, weshalb es unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 52 S. 44 E. VII.2.) auch in Bezug auf die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschul- digten zu bestätigen ist. Entgegen der Verteidigung (Urk. 75 S. 21) sind die Vor- aussetzungen für eine Zusprechung von Schadenersatz im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO erfüllt und wurden eventuelle künftige Kosten von der Privatklägerschaft genügend substantiiert behauptet. Es war bzw. ist auch nicht notwendig, die grund- sätzliche Schadenersatzpflicht ausdrücklich auf "künftige Therapiekosten" bzw. "Selbstbehalt" zu beschränken.
3. Genugtuung Das vorinstanzliche Urteil ist unter Hinweis auf die zutreffende Begründung (Urk. 52 S. 44 ff. E. VII.3.) auch in Bezug auf die zugesprochene Genugtuung zu bestätigen. Entgegen der Verteidigung (Urk. 75 S. 21 ff.) hat die Vorinstanz zurecht auf die überzeugenden und belegten Ausführungen der Privatklägerschaft abgestellt und die erlittene Unbill adäquat gewürdigt, was sich im Rahmen der angemessenen Genugtuungssumme niederschlug. Art und Schwere der Rechtsgutverletzung wie auch der Grad des Verschuldens des Beschuldigten rechtfertigen keine Reduktion. VI. Kostenfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen. Entgegen der Vertei-
- 25 - digung (Urk. 75 S. 25) ist der angebrachte Rückforderungsvorbehalt, der im Umfang von 4/5 auch betreffend die Kosten für die unentgeltliche Rechtsver- beiständung der Privatklägerin gemacht wurde, nicht zu beanstanden, selbst wenn der Beschuldigte im Urteilszeitpunkt nicht in günstigen Verhältnissen leben mag (vgl. dazu statt Weiterer BSK-StPO, DOMEISEN, N 19 zu Art. 426, mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren beträgt Fr. 3'600.–. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfah- rens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung des Beschuldigten und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft sind einstweilen und unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Der amtliche Verteidiger reichte im Zusammenhang mit seinen Aufwendun- gen im Berufungsverfahren seine Honorarnoten über ein Total von Fr. 10'547.30 ein (Fr. 421.10 [gemäss Urk. 76/4; vgl. dazu auch Urk. 75 S. 25 f.] + Fr. 10'126.20 [gemäss Urk. 92]). Das geforderte Honorar ist unangemessen. Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 AnwGebV OG reicht der anwendbare Ta- rifrahmen für das Verteidigerhonorar im Berufungsprozess von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei in Einzelrichterstrafsachen die Grundgebühr grundsätzlich maximal Fr. 8'000.-- beträgt. Bei einer Festsetzung der Entschädigungssumme nach Pauschalgebühr sind alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheit- liches Ganzes aufzufassen, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzu- setzen (vgl. dazu statt Weiterer BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr vielmehr vor allem nach der Bedeu-
- 26 - tung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falls. 2.3. Vorliegend handelt es sich um eine wenig komplexe Einzelrichterstrafsache, sowohl in Bezug auf den Sachverhalt als auch auf die Rechtslage. Der vorinstanz- liche Entscheid stand nur teilweise zur Diskussion. Der Aktenumfang ist absolut überschaubar. Es geht im Wesentlichen um die Beurteilung einer bedingt ausge- fällten Freiheitsstrafe von acht Monaten. Im Berufungsverfahren, das im Übrigen schriftlich geführt wurde und in dem es nur noch um nicht besonders schwierige Rechtsfragen und Nebenpunkte ging, haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben und die Argumentation der Verteidigung deckt sich zu weiten Teilen mit derjenigen vor Erstinstanz. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine pauschale Entschädigung von Fr. 4'000.-- (inkl. MwSt. und Auslagen) als angemessen. 2.4. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin (Urk. 79) reichte für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren ihre Honorarnote über ein Total von Fr. 3'672.81 ein (Urk. 94), was – vor dem Hintergrund, dass die Aufwendungen im Wesentlichen durch die aufwändig begründeten Anträge der Verteidigung verur- sacht wurden – angemessen ist.
- 27 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
20. Dezember 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig der Handlungen zum Eigenkonsum har- ter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB. 2.-9. […]
10. Der mit Verfügung vom 9. Februar 2022 als Beweismittel beschlagnahmte Computer Acer Aspire Z3-601 (A014'733'336) wird nach Eintritt der Rechtskraft freigegeben. Dem Beschuldigten bzw. seiner amtlichen Verteidigung wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft angesetzt, um den herauszugebenden Gegenstand selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieser Verfügung und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der zuständigen Lager- behörde abzuholen, soweit diese Abholung nicht bereits erfolgt ist. Wird der heraus- zugebende Gegenstand nicht innert Frist abgeholt, wird er vernichtet. Die Lagerbe- hörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu doku- mentieren.
11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 9. Fe- bruar 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft defi- nitiv eingezogen und vernichtet: Festplatte Western Digital (A014'749'792) Notizzettel (act. 7/4)
12. Die Entschädigung von Rechtsanwalt MLaw X1._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf pauschal Fr. 12'752.45 (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer) festgesetzt. Es wird vorgemerkt, dass der Vorgänger des aktuellen amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X2._____, von der Staatsanwaltschaft mit insge- samt Fr. 6'294.10 entschädigt worden ist (bereits rechtskräftig).
13. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ für die unentgeltliche Rechts- vertretung der Privatklägerin wird auf pauschal Fr. 8'952.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
- 28 -
14. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 50.00 Auslagen Fr. 11'472.50 Gutachten Fr. 8'952.90 Entschädigung unentgeltliche Rechtsb. Privatklägerin Fr. 6'294.10 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X2._____) Fr. 12'752.45 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X1._____) Fr. 45'121.95 Total Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 3'000.–.
15. […]
16. (Mitteilung)
17. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Entführung im Sinne von Art. 183 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
4. Dem Beschuldigten wird für die Dauer der Probezeit im Sinne von Art. 94 StGB die Weisung erteilt, sich einer psychiatrisch-psychotherapeuti- schen bzw. fachtherapeutischen Behandlung bei einer durch die Bewäh- rungs- und Vollzugsdienste zu bestimmenden Fachperson zu unterziehen,
- 29 - solange dies durch die Fachperson bzw. die Bewährungs- und Vollzugs- dienste für sinnvoll und notwendig erachtet wird, längstens bis zum Ablauf der Probezeit. Mit der Überwachung dieser Weisung werden die Bewäh- rungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliede- rung des Kantons Zürich beauftragt.
5. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB für die Dauer der Probezeit verboten, mit der Privatklägerin in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, WhatsApp, Snapchat, SMS, Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen. Der Beschuldigte wird für den Fall der Missachtung des Verbots auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB (Busse wegen Ungehorsam gegen amtli- che Verfügungen) hingewiesen, wonach mit Busse bis Fr. 10'000.– bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Be- amten an ihn erlassenen Verfügung keine Folge leistet.
6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Zivilanspruchs wird die Privat- klägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 6'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 15. März 2019 zu bezahlen.
8. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 15) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.-- amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt) Fr. 3'672.81 unentgeltliche Verbeiständung PKin (inkl. 8,1% MWSt)
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen
- 30 - Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft wer- den einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
11. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen.
- 31 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. September 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut lic. iur. S. Kümin Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.