Sachverhalt
A. Anklagevorwürfe
1. Zu den vollständigen und detaillierteren Anklagevorwürfen ist auf die Ankla- geschrift zu verweisen (Urk. D1/22).
2. Zusammengefasst wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten im We- sentlichen vor, am 12. Juli 2022 (Dossier 2) sowie am 11. Oktober 2022 (Dos- sier 1) in der Nacht in dasselbe Zimmer in einer Wohnung im Mehrfamilienhaus an der M._____-strasse 2 in N._____ eingedrungen zu sein, mit der Absicht im Zimmer der Privatklägerinnen 1 und 4 Geld bzw. Wertgegenstände an sich zu nehmen und diese für sich zu verwenden. Als die dort schlafende Privatklägerin 1 (Dossier 1) bzw. die dort schlafende Privatklägerin 4 (Dossier 2) jeweils erwacht sei, habe der Beschuldigte die Privatklägerinnen 1 und 4 körperlich angegriffen, um den jeweiligen Diebstahl vollenden zu können. Letztlich sei es ihm jedoch nicht gelungen, den jeweiligen Diebstahl zu vollenden, da er habe flüchten müs- sen. 3.1. Hinsichtlich des Übergriffs auf die Privatklägerin 1 (Dossier 1) wird dem Be- schuldigten konkret vorgeworfen, er habe durch das gewissenlose, ohne jeden vernünftigen Grund erfolgte, rücksichts- und hemmungslose massive Würgen und auch Zuhalten des Mundes, bewusst und gewollt eine konkrete akute Gefahr für das Leben der Privatklägerin 1 erzeugt. Dies habe der Beschuldigte mit seinem Tun auch beabsichtigt, eventualiter zumindest in Kauf genommen. Die Gefahr des Todeseintritts habe sich nicht verwirklicht, weil die Privatklägerin 1 massive Ge- genwehr geübt habe und den Beschuldigten derart in die Hand gebissen habe, dass er von ihr abgelassen habe und er habe flüchten müssen. 3.2. Hinsichtlich des Übergriffs auf die Privatklägerin 4 (Dossier 2) wird dem Be- schuldigten konkret vorgeworfen, auf die Privatklägerin 4 gestürzt zu sein, und sie
- 16 - mit beiden Händen fest über der Decke auf Höhe Brust in die Matratze gedrückt zu haben, um sie ruhig zu stellen und den Diebstahl vollenden zu können. Wie- derum habe die Privatklägerin 4 durch ihre Gegenwehr den Beschuldigten in die Flucht geschlagen. B. Grundlagen der Beweiswürdigung
1. Zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln (insb. der freien Würdigung der Beweismittel, der Unschuldsvermutung, der Aussage-gegen-Aussage-Kon- stellation) kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 67 S. 14 ff.) und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen) verwiesen werden. Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Ergänzungen bzw. punktuelle Hervorhebungen.
2. Insbesondere ist festzuhalten, dass auch bei überschaubaren Sachverhal- ten und wenigen Aussagen ein glaubhaftes Lügen durchaus möglich ist. Ausserdem kann insbesondere ein kurzes, wahrheitswidriges Kerngeschehen nahtlos in ein wahres Peripheriegeschehen eingebettet werden. Insgesamt ist die Antwort auf die Frage entscheidend, ob die einvernommene Person ihre Aussa- gen vernünftigerweise so hätte deponieren können, wenn sie das Berichtete nicht erlebt hätte. Das Vorhandensein von Realitätskriterien bedeutet noch nicht, dass eine Aussage wahr ist. Vielmehr muss eine Kompetenzanalyse ergeben, dass eine Person nicht in der Lage wäre, den dargelegten Sachverhalt zu erfinden (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Auflage 2021, S. 78 Rz 332-334).
3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu be- weisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen
- 17 - lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundes- gerichts 6B_295/2024 vom 10. März 2025 E. 2.3.2; 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in: BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Un- schuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteile des Bundesge- richts 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2; 6B_1018/2021 vom 24. Au- gust 2022 E. 2.1.1 f.; 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 3.2; 6B_245/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.3). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesge- richts 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Fe- bruar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in: BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen). C. Erstellung der Sachverhalte
1. Vorbemerkung 1.1. Unbestritten und erstellt hinsichtlich beider Dossiers ist, dass der Beschul- digte sowohl am 12. Juli 2022 (Dossier 2) als auch am 11. Oktober 2022 (Dos- sier 1) in das Zimmer der Privatklägerin 4 bzw. der Privatklägerin 1 in der genann- ten Wohnung eingedrungen ist. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 67 S. 13). 1.2. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Vorwurf seitens der Vertreterin der Privatkläger 1-3, der Beschuldigte solle unter anderem die Pri- vatklägerinnen 1 und 4 beobachtet haben (vgl. Urk. 185 S. 5) – welcher sodann auch aktenwidrig von der Vorinstanz aufgegriffen wurde (vgl. Urk. 67 S. 24 und S. 38) – zu Recht keinen Eingang in die Anklageschrift gefunden hat, zumal es keine handfeste Beweise hierfür gibt. So brachten dies die Privatklägerinnen 1 und 4 selber nicht vor (vgl. Urk. D1/4/2 und Urk. D2/3/3). O._____ – eine ehema- lige Bewohnerin des tatrelevanten Zimmers, welche als Zeugin einvernommen
- 18 - wurde – führte zwar anlässlich ihrer Einvernahme aus, dass es sich beim Nach- bar, welcher sie beobachtet habe, um eine Person mit dunkler Hautfarbe gehan- delt habe. Sie konnte den Beschuldigten jedoch nicht als vermeintlichen Stalker identifizieren (vgl. Urk. D1/5/3 F/A 15, F/A 17 und F/A 23). Gemäss den Zeugen- aussagen der Mitbewohner des Beschuldigten war er allerdings im relevanten Zeitraum der einzig dunkelhäutige Mann im Haus, welcher dort wohnte, was wie- derum stark auf ihn deutet (Urk. D1/5/7 F/A 44; Urk. D1/5/8 F/A 28).
2. Dossier 1 / Vorfall vom 11. Oktober 2022 2.1. Standpunkt des Beschuldigten Insgesamt bestritt der Beschuldigte konstant, die Privatklägerin 1 gewürgt zu ha- ben (Urk. D1/3/2 F/A 23; Urk. D1/3/3 F/A 6; Urk. D1/3/4 F/A 48 f.; Urk. 46 S. 21; Prot. II S. 34). Vor Vorinstanz gab er erstmals zu, der Privatklägerin 1 den Mund zugehalten zu haben, um sie damit zur Ruhe bringen zu können, damit sie nicht weiter schreien könne (Urk. 46 S. 20 f.). Der Beschuldigte bestritt jedoch, mit Tö- tungsabsicht gehandelt zu haben, und erklärte, er habe überhaupt nicht vorge- habt, die Privatklägerin 1 körperlich zu attackieren oder zu verletzen (Urk. D1/3/5 F/A 42; Urk. 46 S. 22; Prot. II S. 34). 2.2. Würdigung 2.2.1. Die Vorinstanz hat die im vorliegenden Verfahren relevanten Aussagen und Beweismittel betreffend Dossier 1 umfassend, vollständig und korrekt aufgeführt und zusammengefasst (Urk. 67 S. 27 ff.). Darauf kann im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden. Im Sinne einer Rekapitulation sowie als Ergänzung ist hervorzuheben, was folgt: 2.2.2. Hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin 1 ist mit der Vorinstanz festzu- halten, dass diese sehr detailliert und lebensnah sind und im Wesentlichen über- einstimmen. Zudem wirken sie authentisch, wobei sich verschiedene für eine Traumatisierung typische Merkmale finden lassen. Hervorzuheben ist das aufge- löste Wirken und zeitweise – bei den kritischen Schilderungen – starke Weinen der Privatklägerin 1 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, welche
- 19 - auf Video aufgezeichnet wurde. Mit der Vorinstanz sprechen ihre Gestik und Mi- mik sowie ihr allgemeines Auftreten dafür, dass sie das Berichtete erlebt hat (vgl. Urk. D1/4/3). Dafür, dass es sich – wie von der Privatklägerin 1 geschildert – um einen "Überlebenskampf" handelte (Urk. D1/4/1 F/A 60) und sie regelrecht To- desangst hatte (Urk. D1/4/2 F/A 22), spricht die Bisswunde, welche die Privatklä- gerin 1 dem Beschuldigten zufügte, aufgrund welcher sie schlussendlich zwei ih- rer unteren Schneidezähne samt Wurzel verlor, als der Beschuldigte die Hand vom Mund der Privatklägerin 1 wegzerrte. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 spricht weiter, dass sie nachvollziehbar schildern konnte, was dieser Vorfall in ihr ausgelöst hat. So gab sie an, dass sie nicht mehr normal wei- termachen könne, wie eine normale Person. Sie schlafe nicht und sehe Sachen, die nicht da seien. Sie höre Sachen, die nicht da seien und fürchte sich vor Vie- lem. Es gehe ihr nicht wirklich gut (Urk. D1/4/2 F/A 43). Die psychische Verfas- sung der Privatklägerin 1 ist sodann dokumentiert und lässt sich mit ihren Aussa- gen in Einklang bringen (Urk. 45/1a). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 spricht zudem, dass sie den Beschuldigten nicht mehr belastet als nötig. So gab sie beispielsweise an, dass er sie nicht am Körper angefasst habe und sie nicht das Gefühl gehabt habe, dass er aufgrund eines sexuellen Mo- tivs gekommen sei bzw. gehandelt habe. Er habe die Möglichkeit gehabt, sie se- xuell zu missbrauchen, weil sie ohne Pyjama schlafe. Er habe sie jedoch nur am Hals und am Gesicht angefasst (Urk. D1/4/1 F/A 12 und F/A 51; Urk. D1/4/2 F/A 21 und F/A 49). Des Weiteren schilderte sie die subjektiven Symptome einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung nachvollziehbar, schlüssig und frei von Übertreibungen. So gab sie auf Nachfrage an, dass sie nicht bewusstlos gewesen sei, aber sie sei schlaff gewesen, als ob sie jeden Moment habe umkip- pen können. Man spüre, wie die Energie aus dem Körper ziehe, als ob man das Licht lösche. Wie wenn man lange auf dem Kopf stehe und dann wieder normal, wenn man so Flecken sehe. Sie habe so schwarze Flecken gesehen (Urk. D1/4/1 F/A 65 und F/A 66; Urk. D1/4/2 F/A 26). Insgesamt sind die Aussagen der Privat- klägerin 1 mit der Vorinstanz als glaubhaft zu qualifizieren, weshalb darauf abzu- stellen ist.
- 20 - 2.2.3. Die Aussagen der Privatklägerin 1 lassen sich sodann mit den objektiven Beweismitteln, konkret mit dem Gutachten des Institut für Rechtsmedizin (nachfol- gend: IRM) vom 27. Oktober 2022 zur körperlichen Untersuchung der Privatkläge- rin 1 (Urk. D1/9/2), der Fotodokumentation der Verletzungen der Privatklägerin 1 (Urk. D1/10/2) sowie mit dem Gutachten des IRM vom 20. Oktober 2022 zur kör- perlichen Untersuchung des Beschuldigten (Urk. D1/8/6), in Einklang bringen. Die in den Gutachten des IRM aufgeführten Befunde stimmen mit dem von der Privat- klägerin 1 geschilderten Ablauf überein. Das Gutachten des IRM vom 27. Oktober 2022 zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 1 hält fest, dass kratzerar- tige Hautabschürfungen an der rechten Wange sowie dem linken Kieferwinkel übergehend auf die linke Halsaussenseite haben festgestellt werden können, de- ren Entstehung durch den von der Privatklägerin 1 geltend gemachten Würgevor- gang plausibel sei. Darüber hinaus seien keine objektiven Befunde, die dafür sprechen, dass es bei den beiden Würgevorgängen zu einer kreislaufrelevanten Halskompression (Stauungsblutungen in der Gesichtshaut und / oder den Kopf- schleimhäuten) gekommen sei, festgestellt worden. Auch in den spitalärztlichen Untersuchungen seien – bis auf die ausgefallenen Zähne im Unterkiefer – Trau- mafolgen insbesondere im Schädelinneren und den Halsweichteilen und -gefäs- sen ausgeschlossen worden. Dass bei der Privatklägerin 1 keine gravierenden objektiven Spuren des Würgevorgangs festgestellt wurden, erstaunt indes nicht, da das Würgen mit beiden Händen gemäss Aussagen der Privatklägerin 1 nur kurz dauerte ("ein paar Sekunden bis eine Minute" [Urk. D1/4/1 F/A 20]). Das Gut- achten hält weiter fest, dass – den subjektiven Angaben der Privatklägerin 1 fol- gend – subjektive Symptome einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstö- rung vorliegen, die auf eine Lebensgefahr schliessen lassen. Weiter sei aus rechtsmedizinischer Sicht hinsichtlich des Zuhaltens des Mundes anzumerken, dass es sich bei einer solchen Verlegung der Atemwege um einen lebensbedroh- lichen Vorgang handle, da die Gefahr eines Erstickens deutlich erhöht sei. An der Mundschleimhaut seien zwar keine Verletzungen festgestellt worden, welche mit den Angaben des Mundzuhaltens in Einklang zu bringen seien. Dies stelle jedoch nicht unbedingt einen Widerspruch dar, da es sich bei solch einem Vorgang um eine spurenarme Methode handle, welche nicht selten ohne äusserlich sichtbare
- 21 - Befunde bleibe. Hinsichtlich des von der Privatklägerin 1 berichteten Urinabgangs gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft könne nicht beurteilt werden, ob es sich hierbei tatsächlich um einen unwillkürlichen Urinabgang im Rahmen des Würgevorgangs handle, da die Privatklägerin 1 gegenüber dem IRM einen Urinabgang verneinte, weshalb das IRM auf eine Einschätzung verzichtet habe (Urk. D1/9/2 S. 5 f.). Ob es zu einem unwillkürlichen Urinabgang im Rahmen des Würgevorgangs gekommen ist, kann jedoch offenbleiben und ist für die Erstellung des Sachverhalts ohnehin nicht von Relevanz, zumal dies auch nicht angeklagt ist. 2.2.4. Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 67 S. 31 ff.) zu bemerken, dass diese wirr, ausweichend und lebens- fremd wirken. Es gelang ihm nicht, den Ablauf des Vorfalls schlüssig darzulegen. Sodann weisen seine Aussagen zahlreiche Widersprüche auf. Während der Be- schuldigte zu Beginn der Untersuchung gänzlich in Abrede stellte, die Privatkläge- rin 1 gewürgt zu haben (Urk. D1/3/1 F 55; Urk. D1/3/2 F/A 19 und F/A 23), gab er im Verlauf der Untersuchung zu, die Privatklägerin 1 leicht berührt zu haben (Urk. D1/3/4 F 49). Er habe sie jedoch nicht am Hals gepackt, sondern nur im Un- terkieferbereich festgehalten (Urk. 1/3/3 F/A 11; Urk. D1/3/4 F/A 57). Der Beschul- digte machte sowohl vor Vorinstanz als auch anlässlich der Berufungsverhand- lung ähnliche Angaben. So sei er, als er von der Privatklägerin 1 entdeckt worden sei, zügig auf sie zugegangen und habe sie zwar am Unterkinn/Hals angefasst, aber nicht am Hals gewürgt (Urk. 46 S. 18 ff.; Prot. II 34 ff.). Die Schilderung des Umstands, wie bzw. warum es dazu kam, dass er auf die Privatklägerin 1 losging, statt zu flüchten, nachdem er von der Privatklägerin 1 entdeckt worden war, ver- mag nicht zu überzeugen. Der Beschuldigte gab mehrfach an, der Grund sei ge- wesen, dass er habe verhindern wollen, dass sie so laut schreie, dass alle Nach- barn kommen. Er sei zu ihr gegangen und habe sie beruhigen wollen, weshalb er sie auch am Unterkinn angefasst habe. Vor Vorinstanz gab er sodann zu, der Pri- vatklägerin 1 den Mund zugehalten zu haben, um sie zur Ruhe zu bringen bzw. am Schreien zu hindern. Weiter brachte er vor Vorinstanz das erste Mal vor, die Privatklägerin 1 aus Reflex angegriffen zu haben (Urk. D1/3/1 F/A 45 f.; Urk. D1/3/2 F/A 20; Urk. D1/3/4 F/A 100 und F/A 101; Urk. 46 S. 18 ff.;
- 22 - Prot. II S. 34). Es erscheint wenig nachvollziehbar bzw. lebensfremd, dass sich der Beschuldigte entscheidet, die Privatklägerin 1 körperlich anzugreifen – aus Reflex oder weshalb auch immer – statt so schnell wie möglich das Zimmer der Privatklägerin 1 zu verlassen, um ihr Schreien zu verhindern. Anzufügen ist, dass es zudem völlig lebensfremd und nicht nachvollziehbar erscheint, dass jemand auf die Art, wie der Beschuldigte vorging, überhaupt beruhigt werden kann. Die Darstellung des Beschuldigten erweckt erhebliche Zweifel, weshalb darauf zur Er- stellung des Sachverhalts nicht abzustellen ist. 2.2.5. Vorab ist entgegen der Ansicht der Verteidigung festzuhalten, dass es sich im vorliegenden Fall nicht nur um eine Aussage-gegen-Aussage-Situation handelt (vgl. Urk. 206 S. 5 ff. und S. 18). Vielmehr gibt es objektive Beweismittel, konkret das Gutachten des IRM vom 27. Oktober 2022 zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 1 (Urk. D1/9/2), die Fotodokumentation der Verletzungen der Pri- vatklägerin 1 (Urk. D1/10/2) sowie das Gutachten des IRM vom 20. Oktober 2022 zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten (Urk. D1/8/6), welche zwar kei- nen direkten Beweis für die Tathandlungen des Beschuldigten liefern, jedoch Hilfstatsachen sind, die zweifelsfrei erstellt sind. Diese Hilfstatsachen stützen al- les, was die Privatklägerin 1 in ihren Einvernahmen ausgesagt hat. Zusammen- fassend ist somit festzuhalten, dass sich der äussere Sachverhalt gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 sowie die objektiven Beweismittel der Anklageschrift entsprechend erstellen lässt. Hinsichtlich des inneren Sachverhalts ist zu bemerken, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 bewusst angriff, kon- kret sie würgte und ihr den Mund zuhielt, mit der Absicht, sie ruhig zu stellen. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mit direktem Vorsatz umbringen wollte, kann ihm indes nicht nachgewiesen werden. Dass Würgen sowie das Zuhalten des Mundes geeignet ist, eine Lebensgefahr zu begründen, mithin sogar zum Tod eines Menschen führen kann, muss – wie auch im Gutachten des IRM vom
27. Oktober 2022 zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 1 (Urk. D1/9/2 S. 6) zutreffend umschrieben – nicht weiter erörtert werden. Im Übrigen hat der Beschuldigte auch selber anerkannt, dass Würgen zum Tod führen kann (Urk. 46 S. 22). Dass der Beschuldigte von der Privatklägerin 1 abliess und sich somit die Gefahr des Todeseintritts nicht verwirklichte, ist einzig dem Umstand geschuldet,
- 23 - dass sich die Privatklägerin 1 massiv zur Wehr setzte und den Beschuldigten der- art in die Hand biss, dass er nicht anders konnte, als seine Handlung abzubre- chen, worauf er flüchtete. Zum inneren Sachverhalt ist weiter festzuhalten, dass es sehr viele objek- tive Hinweise dafür gibt, dass der Beschuldigte Geldsorgen hatte. Dies hat so- dann auch die Vorinstanz korrekt festgestellt (Urk. 67 S. 24 ff.). So verlor der Be- schuldigte seine Vorlehrstelle bei der P._____AG (Urk. D1/5/5), bekam eine Geldstrafe bzw. die Auferlegung der Verfahrenskosten aus seiner Verurteilung im Juni 2022 (vgl. Beizugsakten Urk. 32; Urk. 199), die er zu bezahlen hatte, und nahm ein zinsloses Darlehen bei seinen WG-Mitbewohnern auf (Urk. D1/5/7 F/A 35). Weiter wurde er insgesamt sieben Mal befragt und sagte konstant aus, dass er aus Geldnot in die Wohnung eingedrungen sei und im Zimmer nach Bargeld und Wertgegenständen gesucht habe (Urk. D1/3/1 F/A 11, F/A 19 und F/A 76; Urk. D1/3/2 F/A 13 f.; Urk. D1/3/3 F/A 14, F/A 17 und F/A 49; Urk. D1/3/4 F/A 12, F/A 17, F/A 26, F/A 30, F/A 38, F/A 68, F/A 71 und F/A 121; Urk. D1/3/5 F/A 15, F/A 21 und F/A 25 ff.; Urk. 46 S. 11; Prot. II S. 28 ff.). Dass der Beschuldigte so- mit ein finanzielles Motiv für den Einstieg in die Wohnung hatte, lässt sich daher nicht eindeutig widerlegen, da es dafür deutliche Indizien gibt. Nachdem die Staatsanwaltschaft jedoch die Anschlussberufung eingeschränkt hat (vgl. Urk. 205 S. 1), erübrigt sich die Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschuldigte in Diebstahlsabsicht handelte. Betreffend das Tötungsdelikt wird zum inneren Sachverhalt auf die rechtli- che Würdigung verwiesen (vgl. nachstehend Ziffer IV.B). IV. Rechtliche Würdigung A. Vorbemerkung Da die Vorinstanz die Diebstahlsabsicht des Beschuldigten als nicht erstellt erach- tete, würdigte sie das Verhalten des Beschuldigten betreffend Dossier 1 in rechtli- cher Hinsicht unter anderem als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 67 S. 38 ff.). Die Ver-
- 24 - teidigung verlangt im Berufungsverfahren einen Freispruch von diesem Vorwurf (Urk. 206 S. 2). Da die Staatsanwaltschaft im Gegensatz zur Anschlussberufungs- erklärung in diesem Punkt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 205 S. 1), steht die Beurteilung des Vorwurfs lediglich unter Berücksichti- gung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Dis- position. B. Dossier 1 Versuchte vorsätzliche Tötung
1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, erfüllt den Grundtatbestand der vor- sätzlichen Tötung von Art. 111 StGB und wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
2. Mit zutreffender Begründung, auf die an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden kann, hat die Vorinstanz dargelegt, dass der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung erfüllt ist, je- doch mangels Todeseintritt bei der Privatklägerin 1 auf eine versuchte Tatbege- hung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zu schliessen ist (Urk. 67 S. 39 ff.). Auf- grund der Beweislage kann dem Beschuldigten dabei zwar eine direkte Tötungs- absicht nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Indessen bedarf es einer solchen auch nicht zwingend, handelt doch bereits vorsätzlich, wer die Verwirkli- chung der Tat für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch un- erwünscht sein (sog. Eventualvorsatz, Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 248 E. 6.3 mit Hinweisen). Zur Annahme eines Tötungsvorsatzes müssen zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen. Solche liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_98/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 2.3.5; 7B_704/2023 vom 13. Februar 2024 E. 2.2.5; je mit Hinweisen). Bleibt es dem Zu- fall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventu- alvorsätzliche Tötung vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_98/2024 vom 13. De-
- 25 - zember 2024 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Diesbezüglich ist nach Massgabe des vor- stehend ermittelten Beweisergebnisses davon auszugehen, dass der Beschul- digte mit dem Würgen und Zuhalten des Mundes der Privatklägerin 1 deren Tod in Kauf genommen hat, zumal diese beiden Verhaltensweisen geeignet sind, den Tod eines Menschen herbeizuführen. Dadurch, dass der Beschuldigte – wie er es selbst aussagte (vgl. Prot. II S. 34 ff.) – in Panik geraten ist, war das ihm bekannte Risiko für ihn in keiner Weise mehr kalkulier- und dosierbar (vgl. vorstehend Ziffer III.C.2.2.4 f.). Für sein Verhalten hat der Beschuldigte keine Erklärung, was so- dann mit den Ausführungen im Gutachten von Dr. med. I._____ übereinstimmt, welcher festhält, dass die Tatmotivation des Beschuldigten durch Konzeptlosigkeit und fehlenden roten Faden geprägt ist (Urk. 170 S. 43). So gesehen, war es letzt- lich nur dem Zufall zu verdanken, dass es der Privatklägerin 1 gelang, sich so massiv zu wehren, dass der Beschuldigte schliesslich von ihr abliess und eine konkrete Lebensgefahr für sie ausblieb. Was die versuchte Tötung der Privatklä- gerin 1 anbelangt, handelte der Beschuldigte demnach eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB.
3. Der Beschuldigte ist somit hinsichtlich Dossier 1 ferner der versuchten vor- sätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung A. Standpunkt der Parteien Die Verteidigung hat sich für den Fall einer Verurteilung des Beschuldigten wegen sämtlicher der in Betracht kommenden Delikte nicht zur Strafhöhe geäussert (Urk. 206 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt anlässlich der Berufungsver- handlung die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 7 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 500.– (Urk. 205 S. 1).
- 26 - B. Grundlagen der Strafzumessung
1. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil korrekt wiedergegeben (Urk. 67 S. 48 ff.), worauf zu verwei- sen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Im Hinblick auf die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Grundsätzen der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und zur Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips vorab hinzuweisen (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). Es hält dabei unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest. Dass die anzuwendenden Strafbestim- mungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 3.3.4 und 3.5.4; 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht hat sich zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat – nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – namentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum sie für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Ferner ist mit der Vorin- stanz festzuhalten (Urk. 67 S. 50 f.), dass bei der Wahl der Sanktionsart als wich- tiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkun- gen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu be- rücksichtigen ist (BGE 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässig-
- 27 - keit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldaus- gleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weni- ger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne De- likte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeits- prinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 StGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3).
3. Eine Strafe ist für folgende Delikte festzusetzen, wobei sich der jeweilige Strafrahmen wie folgt präsentiert:
• Vorsätzliche Tötung: Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren (Art. 111 StGB);
• Hausfriedensbruch: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 186 StGB);
• Tätlichkeiten: Busse (Art. 126 StGB). C. Konkrete Strafzumessung
1. Schwerstes Delikt Für die Gesamtstrafenbildung ist von der versuchten vorsätzlichen Tötung als dem schwersten Delikt auszugehen und dafür eine Einsatzstrafe festzusetzen, welche hernach mit den für die übrigen Delikte auszufällenden Strafen angemes- sen zu asperieren ist. Da vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände er- sichtlich sind, welche es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, ist die Deliktsmehrheit, die versuchte Tatbegehung sowie die mindes- tens mittelgradige Minderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB innerhalb des Strafrahmens straferhöhend resp. strafmindernd zu berück- sichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen).
2. Versuchte vorsätzliche Tötung (Dossier 1) 2.1. In objektiver Hinsicht ist bezüglich des Tatvorgehens zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in der Nacht in das Schlafzimmer der Privatklägerin 1 ein- drang und sie unvermittelt angriff, als sie erwachte und ihn bemerkte. Sie befand
- 28 - sich somit in einer besonders schutz- und wehrlosen Position und war dem Be- schuldigten komplett ausgeliefert. Der Beschuldigte offenbarte ein erhebliches Aggressionspotenzial, zumal er – ohne Vorbereitung und Planung – mit blossen Händen massiv auf die Privatklägerin 1 einwirkte. Schwer zu Lasten des Beschul- digten fällt sodann ins Gewicht, dass er erst von der Privatklägerin 1 abliess, als sich diese so massiv wehrte, dass der Beschuldigte aufgrund seines schmerzen- den Daumens gar nicht anders konnte. So biss ihn die Privatklägerin 1 derart fest, dass er, als er die Hand von ihrem Mund wegzerrte, ihr sogar zwei der unteren Schneidezähne samt Wurzel ausriss. Die Tatausführung zeugt somit von einer ausgesprochenen Brutalität. Hypothetisch ausgehend vom vollendeten Delikt er- scheint für das massive gewalttätige Tatverhalten des Beschuldigten eine hypo- thetische Einsatzstrafe im Bereich von 13 Jahren Freiheitsstrafe dem erheblichen Verschulden angemessen. 2.2.1. In subjektiver Hinsicht fällt zu Gunsten des Beschuldigten in Betracht, dass er nicht mit direktem Vorsatz, sondern nur mit Eventualvorsatz handelte. Das Tat- motiv blieb letztlich im Dunkeln, wobei finanzielle Interessen (Diebstahlsabsicht) nicht widerlegt werden können. Erschwerend kommt jedoch hinzu, dass der Be- schuldigte und die Privatklägerin 1 in keiner Beziehung zueinander standen, sie für den Beschuldigten somit eine fremde Person war, die ihm rein gar nichts zu- leide getan hatte. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten insbesondere vor- zuwerfen, dass es angesichts der wehrlosen Situation der Privatklägerin 1 selbst für einen Diebstahlsversuch gemäss eigenen Aussagen des Beschuldigten nicht nötig gewesen wäre, sie derart brutal anzugreifen, denn er hätte nach seiner Ent- deckung durch sie einfach flüchten und den Tatort unerkannt verlassen können. Die subjektive Tatschwere vermag das erhebliche objektive Tatverschulden nur leicht zu relativieren, insbesondere wegen des Eventualvorsatzes. Es resultiert insgesamt eine Reduktion von 0.5 Jahren Freiheitsstrafe. 2.2.2. Gemäss Gutachten von Dr. med. I._____, welches am 24. März 2025 er- stellt wurde, ist dem Beschuldigten für den Tatzeitraum eine mittelgradige Ein- schränkung der Steuerungsfähigkeit und damit eine mindestens mittelgradige Minderung der Schuldfähigkeit zu attestieren (Urk. 170 S. 46; vgl. nachstehend
- 29 - Ziffer VI.C.3). Dies ist verschuldens- bzw. strafmindernd anzurechnen, was mit ei- ner Reduktion von 3.5 Jahren Freiheitsstrafe zu berücksichtigen ist. 2.3. Das Risiko der Todesfolge war aufgrund des massiven Würgens und dem Zuhalten des Mundes hoch und verwirklichte sich glücklicherweise nur aufgrund der massiven Gegenwehr der Privatklägerin 1 nicht. Trotzdem kommt das Aus- mass der erlittenen Verletzungen der Privatklägerin 1 einer schweren Körperver- letzung gleich, zumal sie zwei ihrer unteren Schneidezähne samt Wurzel verlor sowie massive psychische Folgen (vgl. Urk. 33/1; Urk. 45/1a; Urk. 45/2a) der Tat davontrug. Trotz dieser schwerwiegenden Tatfolgen ist die hypothetische Einsatz- strafe für das vollendete Delikt angesichts des minder schweren Erfolgs im Ver- gleich zu einer vollendeten vorsätzlichen Tötung deutlich zu reduzieren, sodass für die versuchte vorsätzliche Tötung aufgrund des insgesamt knapp mittelschwe- ren Verschuldens eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 7 Jahren Freiheitsstrafe resultiert.
3. Gesamtstrafenbildung 3.1. Hausfriedensbruch (Dossier 1) 3.1.1. Betreffend die objektive Tatschwere kann auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 67 S. 52 f.), wobei ergänzend festzu- halten ist, dass das objektive Tatverschulden aufgrund der massiven Verletzung des Hausrechts und der Privatsphäre der Privatklägerin 1, wodurch ihr Sicher- heitsgefühl stark beeinträchtigt wurde, als erheblich einzustufen ist. Somit er- scheint eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten bzw. 21 Monaten dem ob- jektiven Tatverschulden als angemessen. 3.1.2. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, wobei ihm eine min- destens mittelgradige Minderung der Schuldfähigkeit attestiert wird, welche ver- schuldens- bzw. strafmindernd anzurechnen ist. Die subjektive Tatschwere ver- mag dadurch die objektive Tatschwere zu reduzieren. Dem ist mit einer Reduktion von 7 Monaten Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen.
- 30 - 3.1.3. Aufgrund des Tatverschuldens sowie der auszufällenden Strafe fällt die Be- strafung mit einer Geldstrafe von vornherein ausser Betracht. Das Tatverschulden des Beschuldigten erweist sich dennoch insgesamt als erheblich und es wäre für sich betrachtet eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten bzw. 14 Monaten auszusprechen. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperati- onsprinzips um 8 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen, zumal der Hausfriedens- bruch in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der versuchten vorsätzlichen Tötung steht, was verschuldensmässig zu berücksichti- gen ist. 3.2. Hausfriedensbruch (Dossier 2) 3.2.1. Betreffend die objektive Tatschwere kann auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 67 S. 53), wobei ergänzend festzuhal- ten ist, dass das objektive Tatverschulden trotz der massiven Verletzung des Hausrechts und der Privatsphäre der Privatklägerin 4 nur leicht weniger schwer wiegt als das objektive Tatverschulden des Hausfriedensbruchs betreffend Dos- sier 1, da der Beschuldigte durch das geöffnete Fenster direkt einsteigen konnte und sich keinen Zugang zum Zimmer erschaffen musste. Dennoch wurde auch das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin 4 durch den Hausfriedensbruch stark be- einträchtigt, was naturgemäss psychische Folgen mit sich bringt. Das objektive Tatverschulden wiegt mittelschwer. Somit erscheint – isoliert betrachtet – eine Freiheitsstrafe von 1.5 Jahren bzw. 18 Monaten dem objektiven Tatverschulden als angemessen. 3.2.2. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, wobei ihm eine min- destens mittelgradige Minderung der Schuldfähigkeit attestiert wird, welche ver- schuldens- bzw. strafmindernd anzurechnen ist. Das subjektive Tatverschulden vermag dadurch das objektive Tatverschulden zu reduzieren. Dem ist mit einer Reduktion von 6 Monaten Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen. 3.2.3. Aufgrund des Tatverschuldens sowie der auszufällenden Strafe fällt auch hier die Bestrafung mit einer Geldstrafe von vornherein ausser Betracht. Das Tat- verschulden des Beschuldigten erweist sich insgesamt als keinesfalls leicht und
- 31 - es wäre für sich betrachtet eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten auszusprechen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist alsdann die Einsatzstrafe um 7 Monate zu erhöhen.
4. Zwischenfazit Aus den tatbezogenen Faktoren resultiert eine (hypothetische) Gesamtstrafe von 8 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe.
5. Täterkomponenten 5.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 67 S. 54 ff.) sowie auf die nach- stehend zur Landesverweisung gemachten Erwägungen (vgl. nachstehend Zif- fer VII.B.2) verwiesen werden. Weiter lässt sich dem Führungsbericht des Ge- fängnisses Zürich vom 25. Juli 2025 zusammenfassend entnehmen, dass die Be- treuung des Beschuldigten anspruchsvoll und herausfordernd sei, wobei die Schwankungen und Veränderungen im Vollzugsverhalten des Beschuldigten deutlich stabiler geworden seien. So sei er verlegt worden auf die oberste Etage des Gefängnisses, was ihm helfe, Struktur und Sicherheit aufzubauen. Hervorzu- heben ist, dass seit der Rückkehr aus der Psychiatrischen Universitätsklinik Rheinau – wo der Beschuldigte aufgrund eines Vorfalls bzw. Angriffs auf das Ge- fängnispersonals erneut eingewiesen worden war – keine negativen Rapporte oder Führungsblatteinträge aufgrund unerwünschtem Verhalten erstellt werden mussten (Urk. 200 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Be- schuldigte keine wesentlichen Ergänzungen zu seinen persönlichen Verhältnissen (Prot. II S. 17 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus. 5.2. Der Beschuldigte verfügt über eine Vorstrafe (Urk. 199): Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 28. Juni 2022 wegen versuchter Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.– bei Ge-
- 32 - währung einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Da der Beschuldigte während ei- ner laufenden Probezeit delinquierte, ist dies straferhöhend zu berücksichtigen. Die Freiheitsstrafe ist somit um 1 Jahr zu erhöhen, womit sich eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 3 Monaten ergibt. 5.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wir- ken strafmindernd. Vorliegend ist der Beschuldigte lediglich hinsichtlich der Vor- würfe des Hausfriedensbruchs in beiden Dossiers geständig. Dies jedoch nur auf- grund der erdrückenden Beweislage. Eine bei der Strafzumessung zu berücksich- tigende Einsicht oder Reue ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz beim Be- schuldigten sodann nicht festzustellen (vgl. Urk. 67 S. 56). Die Würdigung des Nachtatverhaltens des Beschuldigten vermag die Strafzumessung nicht zu beein- flussen. Es bleibt daher bei einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 3 Monaten.
6. Tätlichkeiten Der Beschuldigte übte gegenüber der Privatklägerin 4 unvermittelt und überra- schend mit blossen Händen Gewalt aus. Sie blieb zwar körperlich unversehrt, lei- det jedoch unter den psychischen Folgen der Tat (vgl. Urk. D2/3/3 F/A 24 ff.). Die Privatklägerin 4 war eine dem Beschuldigten völlig unbekannte Person. Verschuldenserschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte nur von ihr ab- liess, weil sie sich wehrte. Da auch für dieses Delikt die verminderte Schuldfähig- keit des Beschuldigten zu berücksichtigen ist, erscheint eine Busse von Fr. 500.– als angemessen.
7. Ergebnis der Strafzumessung Der Beschuldigte ist – unter Anrechnung der bis zur Berufungsverhandlung er- standenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft gemäss Art. 51 StGB von insge- samt 1045 Tagen (Urk. D1/15/8; Urk. D1/15/19; Urk. D1/15/22; Urk. D1/15/30; Urk. 23; Urk. 53; Urk. 91) – mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 3 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen.
- 33 -
8. Vollzug 8.1. Ein vollständiger oder teilweiser Aufschub der auszufällenden Freiheits- strafe von 9 Jahren und 3 Monaten steht vorliegend bereits aus objektiven Grün- den nicht zur Diskussion (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Frei- heitsstrafe ist zu vollziehen. 8.2. Die Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen. Für den Fall, dass der Be- schuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
9. Widerruf 9.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Widerrufs zutreffend dargelegt (Urk. 67 S. 57 f.). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. 9.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 28. Juni 2022 wurde der Beschuldigte wegen versuchter Nötigung zu einer – bei einer Probezeit von 2 Jahren – bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 30.– verurteilt (Urk. 199). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Bei den vorliegenden zu be- urteilenden Delikten handelt es sich um Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB und damit um Rückfalltaten im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB, die während der mit Urteil angesetzten Probezeit begangen wurden. 9.3. Der Beschuldigte liess sich von einer bedingten Geldstrafe nicht beeindru- cken, sondern delinquierte während laufender Probezeit erneut. Das psychiatri- sche Gutachten von Dr. med. I._____ attestiert dem Beschuldigten sodann eine Rückfallgefahr (Urk. 170 S. 47; vgl. nachstehend Ziffer VI.C.4). Es ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer ungünstigen Prognose auszuge- hen, womit die Voraussetzungen für den Widerruf der bedingten Geldstrafe vom
28. Juni 2022 erfüllt sind.
- 34 - 9.4. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abtei- lung, vom 28. Juni 2022 ausgefällten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 30.– ist daher zu widerrufen. 9.5. Da die Strafe für die neuen, nach dem Urteil vom 28. Juni 2022 begange- nen Taten, in einer Freiheitsstrafe besteht und es sich bei der zu widerrufenden Strafe um eine Geldstrafe handelt, liegt diesbezüglich – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – kein Anwendungsfall von Art. 46 Abs. 1 StGB (Gesamtstrafenbil- dung) vor. VI. Massnahme A. Ausgangslage
1. Die Vorinstanz ordnete gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H._____ vom 31. März 2023 (Urk. D1/16/13) eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme (deliktorientierte gewaltpräventive Therapie) im Sinne von Art. 63 StGB an (Urk. 67 S. 66 ff. und S. 89). 2.1. Der Beschuldigte liess dagegen Berufung erheben und stellte in der Beru- fungserklärung den Beweisantrag, es sei ein Obergutachten eines neuen, unab- hängigen Sachverständigen anzuordnen, das sich zur Schuldfähigkeit, einer allfäl- ligen psychischen Störung, der Legalprognose sowie der Indikation für eine straf- rechtliche Massnahme des Beschuldigten äussere. Eventualiter beantragte er, es sei Dr. med. H._____, welcher das psychiatrische Gutachten vom 31. März 2023 verfasst habe, als sachverständiger Zeuge einzuvernehmen (Urk. 70 S. 1 f.). Die- sem Beweisantrag folgend und nachdem der Assistenzarzt der Psychiatrischen Universitätsklinik Rheinau, Dr. med. G._____, erklärt hatte, dass sich seit der Ein- weisung des Beschuldigten klare Hinweise ergeben hätten, welche das psychiatri- sche Gutachten von Dr. med. H._____ vom 31. März 2023 als überholt erschei- nen liessen (Urk. 93), wurde mit Beschluss vom 5. Juli 2024 ein ärztliches Gut- achten über den körperlichen und geistigen Zustand des Beschuldigten, dessen Schuldfähigkeit zur Zeit der Tat sowie die Zweckmässigkeit einer Massnahme nach den Art. 56 bis 64 StGB bei Dr. med. I._____, Facharzt für Psychiatrie und
- 35 - Psychotherapie, Zertifizierter Forensischer Psychiater SGFP, in Auftrag gegeben (Urk. 100). Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. I._____ über den Beschul- digten vom 24. März 2025 ging am Folgetag hierorts ein (Urk. 170). 2.2.1. Dr. med. I._____ hält in seinem Gutachten vom 24. März 2025 im Wesentli- chen fest, dass es insbesondere in den Jahren 2021/2022 zu den strafrechtlichen Verhaltensweisen gekommen sei, in der zweiten Jahreshälfte 2023 zum Ausbruch der Schizophrenie. Retrospektiv dürfe man daher die Jahre etwa 2020 bis 2023 als Prodromalphase ansehen, das heisse eine Vorlaufphase, in der sich die Krankheit entwickelt habe, aber noch nicht manifestiert gewesen sei, und der Be- schuldigte bereits Defizite gezeigt habe. Dies erkläre sodann die bizarren Kompo- nenten im Auftreten des Beschuldigten. Damit meint Dr. med. I._____ konkret das konzeptlose Vorgehen des Beschuldigten und den fehlenden roten Faden in Be- zug auf seine Tatmotivation. So griff der Beschuldigte die Opfer an, als er sie bzw. sie ihn entdeckten, anstatt zu flüchten. Dies obwohl er selber angab, jeweils nur aus Geldnot in das Zimmer eingestiegen zu sein, und er nicht einmal nach Wert- gegenständen suchte. Weiter ist festzuhalten, dass Beweismittel vorliegen, bei welchen es sich um Indizien handelt, dass es der Beschuldigte gewesen ist, der schon bei O._____ – eine ehemalige Bewohnerin des tatrelevanten Zimmers – diese Wohnung bzw. dieses Zimmer immer wieder beobachtet und sich nicht nachvollziehbar verhalten hat, indem er auf Signale ihrerseits nicht reagierte und weiter starrte (vgl. Urk. D1/5/3 F/A 13 ff.; vorstehend Ziffer III.C.1.2). Dr. med. I._____ hält sodann weiter fest, dass die Diagnose einer Schizophrenie in den Austrittsberichten klar dargelegt sei. Der Haftverlauf gestalte sich problemati- scher, der Beschuldigte verarbeite den Umgang mit den Aufsehern paranoid und sei wiederholt körperlich aggressiv gegen diese gewesen. Der Beschuldigte be- richte von Gedankenbeeinflussung, Stimmenhören, auch imperativen Stimmen, nach denen er sich aber nicht generell richte. Weiter beschreibe der Beschuldigte wahnhafte Verarbeitung der Realität, insbesondere gegenüber dem Personal des Gefängnisses. Es sei davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte in einer Pro- dromalphase der sich entwickelnden schizophrenen Erkrankung befunden habe und sich dies auf die Tatmotivation und sein gezeigtes Tatverhalten ausgewirkt habe. So kommt Dr. med. I._____ zum Schluss, dass im Begutachtungszeitraum
- 36 - des Vorgutachtens von Dr. med. H._____ keine ausreichenden Symptome doku- mentiert oder feststellbar gewesen seien, welche die Annahme des Vorliegens ei- ner Schizophrenie ermöglicht hätten. Daher sei dieses Vorgutachten mittlerweile überholt, zumal auch Dr. med. H._____ bei Kenntnisnahme dieser manifest ge- wordenen Erkrankung wohl eine Vorlaufphase der Prodromalphase annehmen und daher auch das gewaltsame Agieren im Sinne einer Überlastung der Steue- rungsfähigkeit bewerten würde (Urk. 170 S. 40 und S. 48). 2.2.2. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschuldigte erstmals vor Vorinstanz am 13. Dezember 2023 äusserte, Stimmen zu hören (Urk. 46 S. 2). Am 14. Mai 2024 rief der betreuende Psychiater des Beschuldigten, Dr. med. Q._____, an und teilte mit, dass der Beschuldigte nicht hafterstehungsfähig sei und in eine Kli- nik eingewiesen werden müsse. Gemäss dem Gefängnis Zürich sei der Beschul- digte zudem auch gewalttätig und übergriffig (Urk. 79). Gemäss E-Mail des Assis- tenzarztes der Psychiatrischen Universitätsklinik Rheinau, Dr. med. G._____, vom
21. Mai 2024 habe sich der Beschuldigte beim Duschgang zunächst angepasst und kooperativ verhalten, als er für den Duschgang vorübergehend aus der mobi- len Fixation entfixiert worden sei. Nach der Dusche habe er spontan ein T-Shirt um die rechte Faust gewickelt und sich in Kampfstellung begeben. Man habe ihn mittels Pflegeaufgebot und eines Deltamitarbeiters zunächst mobil fixiert, wobei er Widerstand geleistet habe. Man habe ihn dann in sein Zimmer geführt und wieder fünf-Punkte-fixiert (Urk. 83/1). Am 19. Juni 2024 rief Dr. med. G._____ an und er- klärte, das Gericht über die neusten medizinischen Erkenntnisse informieren zu wollen. So hätten sich in den letzten fünf Wochen seit der Einweisung des Be- schuldigten in die Psychiatrische Universitätsklinik Rheinau klare Hinweise erge- ben, welche das bisherige Gutachten von Dr. med. H._____ vom 31. März 2023 als überholt erschienen liessen, wobei es konkrete Anhaltspunkte gebe, dass der- zeit eine neue Diagnose gestellt und damit auch die Frage nach der geeigneten Massnahme neu beurteilt werden müsse. Zudem müsse gutachterlich geklärt wer- den, inwiefern sich die neue Diagnose retrospektiv auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt auswirke (Urk. 93).
- 37 - 2.2.3. Die Ausführungen im Gutachten von Dr. med. I._____ decken sich somit mit den Akten und sind schlüssig sowie nachvollziehbar. Es besteht nicht die ge- ringste Veranlassung, diese gutachterliche Schlussfolgerung von Dr. med. I._____ in Frage zu stellen. Die Vertreterin der Privatkläger 1-3 führte im Wesent- lichen zusammengefasst aus, dass für die Privatkläger 1-3 die Schlussfolgerun- gen des Gutachtens von Dr. med. I._____ nicht nachvollziehbar seien. So würden sich die Privatkläger 1-3 angesichts des Aufwands, welcher für den Beschuldigten betrieben werde (psychiatrische Behandlungen, Therapien, Begutachtungen usw.), als Opfer in den Hintergrund gedrängt und vergessen fühlen. Weiter sei es für sie unverständlich, dass der Beschuldigte weiterhin uneinsichtig und unkoope- rativ sei. Nicht zuletzt würden sie deshalb fürchten, dass der Beschuldigte nach der Haftentlassung erneut zuschlagen könnte (Urk. 185 S. 7 f.; Urk. 207 S. 1 ff.). Die Vertreterin der Privatkläger 1-3 bzw. die Privatkläger 1-3 verkennt bzw. ver- kennen dabei, dass genau mit einem solchen, wie im Gutachten von Dr. med. I._____ empfohlenen Setting – konkret der Anordnung einer stationären Mass- nahme – der Rückfallgefahr des Beschuldigten erfolgsversprechend begegnet werden kann. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle noch darauf hinzuwei- sen, dass eine stationäre Massnahme deutlich länger dauern kann als eine schuldangemessene Strafe, da das Ziel der Behandlung die deutliche Minimie- rung der Rückfallgefahr darstellt. Anlässlich der Berufungsverhandlung kritisierte die Verteidigung diverse Punkte am Gutachten von Dr. med. I._____ (Urk. 206 S. 11). So zum Beispiel, dass eine unzureichende Exploration stattgefunden habe. Dies trifft allerdings nicht zu. Im Gegenteil hat Dr. med. I._____ den Beschuldigten dreimal exploriert (vgl. Urk. 170 S. 24 ff.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung sind sodann die Prognoseinstrumente im Gutachten von Dr. med. I._____ genannt worden und im Anhang vorhanden. Des Weiteren hat Dr. med. I._____ diese in den Kontext ge- stellt und hat dann in Bezug auf die begangen Delikte eine deliktsspezifische Überprüfung sämtlicher Tatsachen vorgenommen und schlüssig dargelegt, wie er zu seiner Diagnose gekommen ist (vgl. Urk. 170 S. 31 ff.). Im Übrigen sind die Kri- tikpunkte der Verteidigung am Gutachten von Dr. med. I._____ nicht substantiiert, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
- 38 - Weder ist die Vertreterin der Privatkläger 1-3 mit ihrer im Wesentlichen un- sachlichen Kritik noch die Verteidigung mit ihrer erneuten Kritik zu hören, zumal – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – das Gutachten von Dr. med. I._____ vom 24. März 2025 insgesamt nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend ist und keine triftigen Gründe ersichtlich sind, die eine Abweichung von diesem Gut- achten rechtfertigen würden. Es bestehen somit keine Zweifel, dass sich der Be- schuldigte im Tatzeitpunkt in einer Prodromalphase der sich entwickelnden schi- zophrenen Erkrankung befunden hat. Entgegen der Ansicht der Vertreterin der Privatkläger 1-3 ändert daran die Tatsache, dass niemand aus dem nahen Umfeld des Beschuldigten irgendwelche Veränderungen seines Verhaltens, seines Cha- rakters oder seines Lebensstils wahrgenommen hat, nichts, zumal Dr. med. I._____ im Gutachten überzeugend festhält, dass die Krankheit zwar schon vor Ausbruch – also in der Prodromalphase – zu psychischen Belastungen und Sym- ptomen geführt habe, der Beschuldigte jedoch in der Lage gewesen sei, diese zeitweise zu kaschieren (Urk. 170 S. 46). Aufgrund der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens von Dr. med. I._____ bedarf es somit weder weiterer Erläuterungen noch Ergänzungen des Gutachtens, weshalb der Beweisantrag der Verteidigung, Dr. med. I._____ sei als sachverständiger Zeuge einzuvernehmen, abzuweisen ist, da sich Weite- rungen zum Gutachten erübrigen. Schliesslich sei der Vollständigkeit halber dar- auf hingewiesen, dass es die Verteidigung unterliess, den Beweisantrag zu be- gründen, weshalb er ohnehin abzuweisen gewesen wäre (vgl. Prot. II S. 16). 2.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H._____ vom 31. März 2023 (Urk. D/1/16/13) überholt ist, da sich die psychische Störung des Beschuldigten, konkret die paranoide Schizophrenie, erst nach diesem Gutachten manifestiert hat. Folglich ist nicht weiter auf dieses Gut- achten einzugehen, sondern ausschliesslich auf das überzeugende psychiatri- sche Gutachten von Dr. med. I._____ vom 24. März 2025 (Urk. 170) abzustellen.
3. Die Staatsanwaltschaft hat betreffend die Anordnung einer ambulanten Massnahme keine Berufung erhoben, sondern lediglich die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils beantragt (Urk. 74 2). Dr. med. I._____ empfiehlt zur Be-
- 39 - handlung der psychischen Störung eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Mass- nahme im Rechtsmittelverfahren als zulässig einzustufen ist, was damit zu be- gründen ist, dass ein solches Vorgehen im objektiven Interesse des Betroffenen liegt, mit seiner psychischen Störung umgehen zu können und nicht rückfällig zu werden (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 144 IV 113 E. 4.3). Im Übrigen erscheint ohnehin fraglich, ob das Verschlechterungsverbot im vorliegenden Fall anwendbar wäre, zumal für den Beschuldigten gestützt auf das Gutachten von Dr. med. I._____ vom 24. März 2025 eine neue Diagnose, konkret die paranoide Schizophrenie, vorliegt, welche der Vorinstanz noch gar nicht bekannt war. B. Rechtliche Grundlagen
1. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn die Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 1 StGB erfüllt sind, nämlich, dass eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbe- dürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b). Zu- dem müssen die spezifischen Voraussetzungen der Art. 59 bis 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sein (Art. 56 Abs. 1 lit. c StGB). Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB zur Behandlung von psychischen Störungen ist anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psy- chischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB).
2. Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterblei- ben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rech-
- 40 - nung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürf- nis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_876/2022 vom 14. November 2022 E. 1.1.1; 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.3; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2; mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 144 IV 176). Die Dauer der (stationären) Massnahme hängt von deren Auswirkungen auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Be- troffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos er- weist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3; 142 IV 105 E. 5.4; je mit Hinweisen).
3. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB; Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1; 134 IV 315 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_1016/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 2.1.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet wer- den. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (zum Ganzen: BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_3/2025 vom 29. April 2025 E. 2.4; 6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.5).
- 41 - C. Medizinische Diagnose sowie ärztliche Schlussfolgerungen und Empfeh- lungen
1. Diagnose Der psychiatrische Sachverständige Dr. med. I._____ gelangt in seinem Gutach- ten vom 24. März 2025 zum Schluss, dass im Tatzeitraum sowie auch aktuell so- wohl der schädliche Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) als auch die parano- ide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) als Diagnosen vorlagen bzw. bestehen. Kon- kret führte er aus, dass der Beschuldigte in den Tatzeiträumen psychisch schwer gestört im Sinne einer Prodromalphase einer paranoiden Schizophrenie gewesen sei. Erst nach dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. H._____ vom
31. März 2023 sei diese Erkrankung erstmals derart manifest geworden, im Sinne von einem florid-psychotischem Schub mit wahnhaft verzerrter Realitätswahrneh- mung, sodass eine klare Diagnose durch die stationären Aufenthalte möglich ge- worden sei. Retrospektiv müsse daher von einem Krankheitsverlauf (Prodromal- phase) gesprochen werden, in welchem sich die Krankheit entwickelt habe und vor Ausbruch schon zu psychischen Belastungen und Symptomen geführt habe, welche der Beschuldigte aber in der Lage gewesen sei, zeitweise zu kaschieren. Eine Abhängigkeit zu Suchtstoffen bestehe zwar nicht, aber zumindest ein heikler Umgang mit Alkohol im Sinne eines schädlichen Gebrauchs. Der körperliche Zu- stand des Beschuldigten sei gemäss vorliegenden Daten und auch den eigenen Angaben des Beschuldigten als tadellos bzw. gesund beschreibbar gewesen und sei es aktuell immer noch (Urk. 170 S. 41 und S. 46).
2. Deliktszusammenhang der Störung Gemäss Erkenntnis des psychiatrischen Gutachters Dr. med. I._____ besteht die psychische Störung weiterhin und steht in Zusammenhang mit den Straftaten des Beschuldigten (Urk. 170 S. 46).
3. Schuldfähigkeit Der Gutachter Dr. med. I._____ kommt in seinem Gutachten zum Schluss, dass für beide Tatvorwürfe von einem analogen Deliktmechanismus auszugehen sei.
- 42 - Eine Berücksichtigung der schizophrenen Erkrankung unter der Annahme, dass im Tatzeitraum bereits erste Symptome vorgelegen haben, jedoch noch nicht in einer florid-wahnhaften Verkennung, ergebe eine Belastung, welche die Steue- rungsfähigkeit betreffe. Die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der Tathandlungen sei grundsätzlich gegeben, allenfalls lasse sich in der Tatsequenz des Aggressi- onsdurchbruchs eine leichte Minderung der Einsicht begründen, die Steuerungs- fähigkeit hingegen sei zumindest mittelgradig eingeschränkt. Daraus ergebe sich für beide Tatvorwürfe eine mindestens mittelgradige Minderung der Schuldfähig- keit nach Art. 19 Abs. 2 StGB (Urk. 170 S. 42 ff. und S. 46).
4. Legalprognose Die Rückfallgefahr für erneute, auch schwere Gewaltdelikte wird vom Gutachter Dr. med. I._____ als deutlich bis hoch eingestuft. Für Sexualdelikte mit nötigen- dem Verhalten sei sie zumindest mittelgradig ausgeprägt. Bei optimaler Behand- lung der Schizophrenie würde sich jedoch eine günstige Prognose ergeben mit geringer Rückfallgefahr für Sexual- und Gewaltstraftaten bzw. aggressiven Ver- haltensweisen, da die Grundpersönlichkeit wohl keine Gewaltbereitschaft be- gründe. Weiter hält Dr. med. I._____ fest, dass diese Legalprognose auf der psy- chischen Störung erheblicher Schwere im Sinne einer paranoiden Schizophrenie gründe und indirekt auch auf heikle Persönlichkeitsmerkmale, so ein traditionelles Geschlechterrollenverständnis und einer schamhaften Besetztheit bezüglich psy- chischer Erkrankung und Sexualität. Die Lebensumstände seien mittelbar bedingt tatbegünstigend gewesen, da eine Tagesstruktur gefehlt und eine adäquate Be- handlung nicht stattgefunden habe, während die Tatumstände vom Beschuldigten selbst konstelliert worden seien. Der Beschuldigte gefährde die öffentliche Sicher- heit im Sinne der Prognose, es sei unbehandelt mit weiteren Gewalthandlungen zu rechnen, auch mit sexueller Gewalt. Eine Strafe allein sei nicht geeignet, der Rückfallgefahr erfolgsversprechend zu begegnen (Urk. 170 S. 44 f. und S. 47).
5. Massnahmenindikation 5.1. Der Gutachter Dr. med. I._____ hält fest, dass eine therapeutische Be- handlung erforderlich sei, um die psychische Störung zu behandeln. So erscheine
- 43 - eine stationäre Behandlung in einer spezialisierten Einrichtung, das heisst in einer forensischen Klinik, geeignet und auch erforderlich. Aus gutachterlicher Sicht empfehle sich daher die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB (Urk. 170 S. 45 und S. 47). 5.2. Zur Frage der Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB führte der Gutachter Dr. med. I._____ aus, eine solche wäre unzureichend wegen der fehlenden Krankheitseinsicht und dem damit mangelnden Problembewusst- sein, der fehlenden Medikamentencompliance sowie der unzureichenden Intensi- tät einer solchen Behandlung (Urk. 170 S. 45 und S. 47). 5.3. Weiter dürfe die Massnahmefähigkeit des Beschuldigten als ausreichend eingestuft werden, wobei die Bereitschaft des Beschuldigten jedoch gering sei. Er möchte in keiner Weise als krank tituliert werden und sich auch nicht einer klini- schen Behandlung unterziehen. Doch sei er dennoch bei den bisherigen Klinikauf- enthalten ausreichend compliant gewesen. Im Falle der Massnahme nach Art. 59 StGB wäre diese sodann auch gegen den Willen des Beschuldigten ausgespro- chen erfolgsversprechend. So gelangt der Gutachter Dr. med. I._____ in seinem Gutachten zum Schluss, dass sich durch die empfohlene Massnahme der Rück- fallgefahr erfolgsversprechend begegnen lasse, auch wenn diese gegen den Wil- len des Beschuldigten angeordnet würde (Urk. 170 S. 45 und S. 48). D. Würdigung
1. Gemäss überzeugenden Erkenntnissen des Gutachters Dr. med. I._____ weist der Beschuldigte eine schwere psychische Störung auf, die weiterhin be- steht. Die Störung steht mit den Anlasstaten, drei Verbrechen und zwei Vergehen
– mithin Straftaten von einiger Schwere – in direktem Zusammenhang. Beim Be- schuldigten ist ohne optimale Behandlung von keiner günstigen Prognose auszu- gehen. Vielmehr ist unbehandelt mit weiteren Gewalthandlungen des Beschuldig- ten zu rechnen, auch mit sexueller Gewalt. Ohne Intervention ist somit keine Ver- besserung der Rückfallgefahr des Beschuldigten zu erwarten, und der von ihm ausgehenden Gefahr kann allein durch eine Strafe nicht begegnet werden. Eine mildere Massnahme, konkret eine ambulante Massnahme, ist aufgrund der feh-
- 44 - lenden Krankheitseinsicht und dem damit mangelnden Problembewusstsein, der fehlenden Medikamentencompliance und der unzureichenden Intensität einer sol- chen Behandlung ausgeschlossen, da sie unzureichend wäre. Dementsprechend besteht die Indikation für eine stationäre Massnahme, indem die Einweisung des Beschuldigten in eine psychiatrisch-forensische Klinik angezeigt ist.
2. Seitens des Gutachters Dr. med. I._____ wird überzeugend dargelegt, dass Institutionen vorhanden sind, die eine angemessene Behandlung bieten kön- nen. Eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB sei ausgesprochen erfolgs- versprechend. Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte sich der Beschuldigte nicht krankheitseinsichtig. So erklärte er, dass er sich nicht krank fühle und des- halb nicht verstehe, weshalb der Psychiater dies so angegeben habe (Prot. II S. 24). Des Weiteren nimmt der Beschuldigte die Medikamente nicht mehr, weil er
– gemäss eigener Angabe – keine mehr gehabt habe (Prot. II S. 20). Aufgrund der dem Beschuldigten attestierten deutlichen bis hohen Rückfallgefahr und der damit einhergehenden schlechten Legalprognose erscheint es jedoch unange- messen, alleine aufgrund der Massnahmewilligkeit des Beschuldigten von einer stationären Massnahme abzusehen, zumal das Gutachten ausdrücklich festhält, dass eine stationäre Therapierung auch gegen den Willen des Beschuldigten aus- gesprochen erfolgsversprechend sei. Des Weiteren ergaben sich anlässlich der Berufungsverhandlung klare Hinweise auf wahnhafte Interpretationen und Über- zeugungen (Stimmenhören, Gefängnispersonal wolle ihm Schlechtes etc.; Prot. II S. 24 ff. und S. 47), was sich sodann mit den Ausführungen im Gutachten von Dr. med. I._____ deckt (Urk. 170 S. 30). Der Beschuldigte war bei den bishe- rigen Klinikaufenthalten ausreichend motiviert. Vor dem Hintergrund, dass nun die Alternative zwischen dem Strafvollzug einerseits und einer stationären Mass- nahme andererseits vorliegt, erscheint es angemessen, für den Beschuldigten eine strukturierte, langfristig ausgelegte stationäre Therapie anzuordnen, und so zu versuchen, seine schwere psychische Störung zu behandeln und die deutliche bis hohe Rückfallgefahr – für Sexualdelikte mit nötigendem Verhalten ist diese zu- mindest mittelgradig – zu mindern.
- 45 -
3. Hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist darauf hinzuweisen, dass die Gewaltbereitschaft des Beschuldigten von Delikt zu Delikt deutlich zuge- nommen hat. Des Weiteren ist gemäss Gutachten von Dr. med. I._____ vom
24. März 2025 ohne entsprechende – unter anderem auch medikamentöse – Be- handlung mit einer Zunahme an aggressiver Ladung und Gespanntheit aufgrund der paranoiden Verarbeitung zu rechnen (vgl. Urk. 170 S. 41). Somit drängt sich der Schluss auf, dass vom Beschuldigten ohne angemessene Behandlung auf- grund seiner schweren psychischen Störungen eine erhebliche Gefahr zur Ver- übung schwerer bzw. noch schwererer Straftaten ausgeht und diese Gefahr ohne entsprechende Intervention zunehmen wird. Der Massnahmenzweck, durch The- rapierung des Beschuldigten die vermehrte Anwendung von Gewalt und damit auch schwere Straftaten in Zukunft zu verhindern, überwiegt die persönlichen In- teressen des Beschuldigten somit deutlich. Zudem werden die Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme – sogar gegen den Willen des Beschuldigten – als ausgesprochen erfolgsversprechend eingeschätzt. Ohne stationäre therapeuti- sche Massnahme ist die Verbesserung der Legalprognose aber gänzlich ausge- schlossen und im Gegenteil eine Zunahme an Delinquenz des Beschuldigten zu erwarten. Der Rückfallgefahr kann sodann auch nicht durch eine ambulante Massnahme wirksam begegnet werden. Eine mildere angemessene Massnahme als die stationäre Therapie kommt somit nicht in Frage, womit die Anordnung ei- ner stationären Massnahme als verhältnismässig erscheint.
4. In Würdigung sämtlicher Umstände sind alle Voraussetzungen für die An- ordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB gegeben, wes- halb eine solche anzuordnen ist. E. Aufschub des Strafvollzugs zufolge Anordnung der stationären Massnahme Nach Art. 57 Abs. 2 StGB geht der Vollzug einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 ff. StGB einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe vor, was der Klarheit halber im Dispositiv festzuhalten ist.
- 46 - VII. Landesverweisung A. Ausgangslage
1. Die Vorinstanz hat einen persönlichen schweren Härtefall beim Beschuldig- ten verneint und ihn für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen (Urk. 67 S. 59 f. und S. 89).
2. Mit seiner Berufung beantragt der Beschuldigte das Absehen von einer Landesverweisung (Urk. 51 S. 2; Urk. 206 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt im Rahmen ihrer Anschlussberufung die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 74 S. 3; Urk. 205 S. 6). B. Härtefallprüfung
1. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 67 S. 59 ff.). Der Beschuldigte ist eritreischer Staatsangehöriger. Bei der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB han- delt es sich um eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB.
2. Der Beschuldigte ist in Eritrea auf die Welt gekommen und wuchs dort bei seinen Eltern und seinen vier Geschwistern auf. Seine Eltern sowie einer seiner Brüder und seine zwei Schwestern leben nach wie vor in Eritrea, während sein anderer Bruder in Deutschland lebt. Der Beschuldigte brach mit 14 Jahren die Schule ab und arbeitete danach auf dem Landwirtschaftsbetrieb seiner Familie und/oder als Goldwäscher, um seine Eltern finanziell zu unterstützen. Der Be- schuldigte reiste im Juli 2014, mithin mit 19 Jahren, in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Zu den Gründen seiner Ausreise gab der Beschuldigte gegen- über den Asylbehörden mitunter an, dass er Eritrea verlassen habe, weil ihm we- gen des Schulabbruchs der Einzug in den Militärdienst gedroht habe. Mit Ent- scheid des Staatssekretariats für Migration SEM vom 10. Februar 2023 wurde das Asylgesuch des Beschuldigten abgelehnt. Der Beschuldigte wurde jedoch, da er die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, als Flüchtling vorläufig aufgenommen (Migrati-
- 47 - onsakten S. 27 ff.; einlässlicher nachstehend unter Ziffer V.3.1.). Nachdem er im Jahre 2019/2020 ein Praktikum in einer Holzwerkstatt in Zürich R._____ gemacht hatte, fand der Beschuldigte im Jahr 2021 eine Anstellung bei der P._____AG in Rümlang, wo er eine Vorlehre absolvierte und eine Schreinerlehre in Aussicht hatte. Das Anstellungsverhältnis wurde indes – aus Gründen, welche vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden können und auch nicht müssen – im Februar 2022 gekündigt (vgl. Urk. D1/1/5/4-5; Urk. 46 S. 7). Seit dem Verlust seiner Ar- beitsstelle wurde der Beschuldigte monatlich mit Fr. 500.– bis Fr. 600.– (zuzüglich Miete und Krankenkasse) durch Leistungen der Sozialhilfe unterstützt. Auf den Beschuldigten lauten derzeit sechs Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 5'463.05 (Urk. 31). Der Beschuldigte hat hier weder eine eigene Familie noch eine feste Partnerschaft.
3. Die Vorinstanz verneinte einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB (vgl. Urk. 67 S. 64). Dieser Schlussfolgerung sowie der entsprechenden – sehr ausführlichen – Begründung der Vorinstanz kann gefolgt werden. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist darauf zu verweisen (Urk. 67 S. 59-65). Im Sinne einer Rekapitulation ist insbesondere hervorzuheben, dass die vorläufige Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten der Anordnung einer Landesverweisung nicht per se entgegensteht. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zu Recht fest, dass sich zum heutigen Zeitpunkt noch nicht voraussagen lässt, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt des dereinstigen Vollzugs der Landesverweisung die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor erfüllen wird, zumal der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil mit einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren (unter Anrechnung von 1045 Tagen, die bereits durch Haft erstanden sind) bestraft wird, welche zu- gunsten der stationären Massnahme aufgeschoben wird. Eine definitive Prüfung der rechtlichen Durchführbarkeit der Landesverweisung kann somit aufgrund des Nichtvorhandenseins stabiler Verhältnisse nicht durchgeführt werden. Weder sei- tens des Beschuldigten noch der Verteidigung wurden sodann weitere ausserge- wöhnliche persönliche Umstände geltend gemacht, welche eine Gefährdung in seinem Heimatland begründen würden (vgl. Urk. 206 S. 14 ff.). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass den Beschuldigten diesbezüglich eine Mitwir- kungspflicht trifft (Urteil des Bundesgerichts 6B_1367/2022 vom 7. August 2023
- 48 - E. 1.4.3). Der Beschuldigte verfügt sodann über keine abgeschlossene Berufs- ausbildung und ist deshalb auf Sozialhilfe angewiesen. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz – entgegen der Ansicht der Verteidigung – von einer unter- durchschnittlichen Integration zu sprechen. Im Lichte dieser Erwägungen ist mit der Vorinstanz ein Härtefall klar zu verneinen. Der Beschuldigte erklärte im Übri- gen auf Nachfrage, was eine Landesverweisung für ihn bedeuten würde, dass er damit leben könne und eine Landesverweisung für ihn kein grosses Thema wäre. Sollte er ausser Landes verwiesen werden, werde er es akzeptieren und gehen (Urk. D1/3/5 F/A 47; Urk. 46 S. 29; Prot. II S. 22 f.).
4. Mit der Vorinstanz ist ebenfalls der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass auch im Falle eines schweren Härtefalls das öffentliche Interesse an der Landesverweisung dem privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen würde, zumal vom Beschuldigten eine erhöhte Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, ist er doch bezüglich der versuchten vorsätzlichen Tötung, eines der schwersten gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch mögli- chen Delikte, schuldig zu sprechen, und seine Tathandlungen gegen ihm völlig unbekannte junge Frauen zeigen bei der festgestellten Rückfallgefahr eine erheb- liche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. C. Dauer der Landesverweisung Nachdem die Vorinstanz die Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahre festsetzte und die Staatsanwaltschaft diesbezüglich kein Rechtsmittel erhob, hat es dabei sein Bewenden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Der Vollständigkeit halber ist darauf hin- zuweisen, dass die Dauer von 10 Jahren im Hinblick auf die Schwere der Strafta- ten sowie den persönlichen Umständen des Beschuldigten und dem Ausmass der Gefährdung der Sicherheit und Ordnung als verhältnismässig erscheint. D. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem
1. Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitglieds- taats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation be- sitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des
- 49 - Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge- schrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. De- zember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [SIS-II-VO], abgelöst durch Art. 21 und 24 Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa- tionssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Überein- kommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Ände- rung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 [Verordnung (EU) 2018/1861]; in der Schweiz in Kraft getreten am 11. Mai 2021 [SR 0.362.380.085]). Die Voraussetzungen zur Ausschreibung einer gestützt auf Art. 66a und Art. 66abis StGB ausgesprochenen Landesverweisung gemäss SIS- II-Verordnung sind weitestgehend identisch mit den Voraussetzungen gemäss der nunmehr anwendbaren Verordnung (EU) 2018/1861. Deshalb kann weiterhin auf die Gerichtspraxis zur SIS-II-Verordnung abgestellt werden. Die Ausschreibung erfolgt, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nati- onale Sicherheit besteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Per- son in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Frei- heitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a Verord- nung (EU) 2018/1861), oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b Verordnung (EU) 2018/1861). Art. 24 Abs. 2 Bst. a Verordnung (EU) 2018/1861 setzt weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus noch verlangt die Bestimmung einen Schuldspruch wegen ei- ner Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Inso- weit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumula- tiven Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 21 Ziff. 2 Verordnung (EU) 2018/1861). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern
- 50 - in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.3).
2. Der Heimatstaat des Beschuldigten ist Eritrea. Dieser Staat ist weder Mit- glied der Europäischen Union noch der Europäischen Freihandelsassoziation. Der Beschuldigte ist demnach Drittstaatsangehöriger. Die Ausschreibung der Landes- verweisung im SIS ist verhältnismässig, da vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Die Anordnung der Ausschreibung im SIS ist daher zu bestätigen. VIII. Zivilforderungen
1. Keiner der Privatkläger 1-4 erhob Berufung, womit ihrerseits die Dispositiv- ziffern 8-11 des vorinstanzlichen Urteils unangefochten blieben. Seitens der Ver- teidigung, die den Antrag stellte, die Zivilklagen seien vollumfänglich abzuweisen (Urk. 70; Urk. 206 S. 3), wurden keine substantiierten Ausführungen zu den Zivil- begehren der Privatkläger 1-4 bzw. den Erwägungen der Vorinstanz dazu ge- macht (Urk. 206 S. 12 f.). Nachdem sich die diesbezüglichen Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 67 S. 72 ff.) als zutreffend erweisen, kann zur Ver- meidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich darauf verwiesen werden. Die vorinstanzliche Regelung der Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Pri- vatkläger 1-4 ist zu bestätigen. Im Übrigen stellt die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten keinen Reduktionsgrund für die Bemessung der Genugtuung dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_604/2012 vom 16. Januar 2014 E. 6.3.3; 6B_795/2009 vom 13. November 2009 E. 5.2). 2.1.1. Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Scha- denersatz von Fr. 818.80 sowie EUR 8'194.60, je zuzüglich 5 % Zins seit 13. De- zember 2023, zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des
- 51 - Schadenersatzanspruchs ist die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 2.1.2. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Fr. 45'000.– zu- züglich 5 % Zins seit 11. Oktober 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbe- trag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 abzuweisen. 2.2. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Privatkläger 2 Fr. 1'000.– zuzüg- lich 5 % Zins seit 11. Oktober 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 abzuweisen. 2.3. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin 3 Fr. 1'000.– zuzüg- lich 5 % Zins seit 11. Oktober 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 3 abzuweisen. 2.4.1. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin 4 eine Umtriebsent- schädigung von EUR 144.40 zu bezahlen. 2.4.2. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin 4 Fr. 2'000.– als Ge- nugtuung zu bezahlen. IX. Beschlagnahmen und Sicherstellungen Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragt der Beschuldigte die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände bzw. deren Aushändigung nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids. Dabei handle es sich konkret um eine Jeanshose und ein Leibchen, ein Notebook, ein I-Phone, eine Powerbank, ein USB-Stick so- wie diverse Herrenkleider (Urk. 206 S. 3). Der Beschuldigte unterliess es jedoch, substantiierte Einwendungen zu machen (vgl. Urk. 206 S. 17), weshalb ohne Wei- teres auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 67 S. 85 ff.). Des Weiteren ist auch bezüglich der Sicherstel- lungen bzw. der DNA-Spuren bzw. Spurenträger auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 67 S. 85 ff.). Die entsprechenden Regelun- gen betreffend die Beschlagnahmen und Sicherstellungen bzw. die DNA-Spuren bzw. Spurenträger können somit unverändert in das vorliegende Berufungsurteil
- 52 - aufgenommen werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Asservaten-Nr. der beschlagnahmten (Urk. D1/14/5) sowie sichergestellten Gegenstände, Spuren und Spurenträger (Urk. D1/10; Urk. D1/14/4; Urk. D2/5/1) korrekt im Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils übernommen wurden, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 67 S. 90 ff.). X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da es auch im Berufungsverfahren bei den Schuldsprüchen bleibt (Art. 426 Abs. 1 StPO), ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispo- sitiv (Dispositivziffern 15-17) zu bestätigen. 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung ge- stellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_829/2023 vom 19. September 2024 E. 4.2; 7B_168/2022 vom 25. März 2024 E. 4.2.1). 2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO in Verbindung mit Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom
20. August 2025 – unter Einbezug eines im Voraus geschätzten Zeitaufwandes für die Berufungsverhandlung samt Hin- und Rückweg – für das obergerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand von rund 42.30 Stunden geltend (Urk. 211). Nach genauer Betrachtung der Honorarnote fällt auf, dass eine Position datiert aus dem Jahr 2023 mit einem Stundenaufwand von 3.70 Stunden fälschlicherweise Ein- gang in die Honorarnote gefunden hat. Es rechtfertigt sich deshalb, Rechtsanwalt
- 53 - lic. iur. X._____ mit pauschal Fr. 9'000.– (inkl. Auslagen und eines geschätzten Zeitaufwandes für die Nachbesprechung) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vor- zubehalten. 2.4. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 1 ist ebenfalls aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 StPO). Sie machte für das obergerichtliche Verfahren einen Aufwand in Höhe von Fr. 10'048.60 geltend (Urk. 209). Dieser Aufwand erscheint angemes- sen. Allerdings wurde der Zeitaufwand für die Berufungsverhandlung zu tief ge- schätzt, weshalb diesbezüglich ein Zuschlag zu machen ist. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ ist entsprechend mit pauschal Fr. 10'200.– (inkl. MwSt. und Aus- lagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO ist ebenfalls vorzubehalten. 3.1. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchzusetzen, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfah- rens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 – vollumfänglich aufzuerlegen sind. Obwohl die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung ihre Anschlussberufung einschränkte, rechtfertigt sich eine Abweichung dieser Kostenregelung nicht, zu- mal das Gutachten von Dr. med. I._____ erst nach der Erhebung der Anschluss- berufung eintraf und auch die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung andere Anträge stellte. 3.2. Für eine Abschreibung der Verfahrenskosten, wie dies von der Verteidi- gung gefordert wird (Urk. 206 S. 3), besteht kein Anlass. Angesichts der ungewis- sen Zukunft können die Verfahrenskosten nicht bereits im jetzigen Zeitpunkt ab- geschrieben werden. Vielmehr können allfällige knappe finanzielle Verhältnisse des Beschuldigten auch später beim Kostenbezug (Art. 425 StPO) berücksichtigt werden.
- 54 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abtei- lung, vom 13. Dezember 2023 gemäss dem eingangs erwähnten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen. Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet und im Dis- positiv übergeben (Prot. I S. 27). Der Beschuldigte meldete innert Frist mit Ein- gabe vom 21. Dezember 2023 Berufung an (Urk. 63). Die Berufungserklärung reichte er mit Eingabe vom 26. Februar 2024 (Datum Poststempel: 28. Februar
2024) ebenfalls innert Frist ein (Urk. 70; Urk. 66/2). Auf die Fristansetzung vom
E. 1.1 Unbestritten und erstellt hinsichtlich beider Dossiers ist, dass der Beschul- digte sowohl am 12. Juli 2022 (Dossier 2) als auch am 11. Oktober 2022 (Dos- sier 1) in das Zimmer der Privatklägerin 4 bzw. der Privatklägerin 1 in der genann- ten Wohnung eingedrungen ist. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 67 S. 13).
E. 1.2 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Vorwurf seitens der Vertreterin der Privatkläger 1-3, der Beschuldigte solle unter anderem die Pri- vatklägerinnen 1 und 4 beobachtet haben (vgl. Urk. 185 S. 5) – welcher sodann auch aktenwidrig von der Vorinstanz aufgegriffen wurde (vgl. Urk. 67 S. 24 und S. 38) – zu Recht keinen Eingang in die Anklageschrift gefunden hat, zumal es keine handfeste Beweise hierfür gibt. So brachten dies die Privatklägerinnen 1 und 4 selber nicht vor (vgl. Urk. D1/4/2 und Urk. D2/3/3). O._____ – eine ehema- lige Bewohnerin des tatrelevanten Zimmers, welche als Zeugin einvernommen
- 18 - wurde – führte zwar anlässlich ihrer Einvernahme aus, dass es sich beim Nach- bar, welcher sie beobachtet habe, um eine Person mit dunkler Hautfarbe gehan- delt habe. Sie konnte den Beschuldigten jedoch nicht als vermeintlichen Stalker identifizieren (vgl. Urk. D1/5/3 F/A 15, F/A 17 und F/A 23). Gemäss den Zeugen- aussagen der Mitbewohner des Beschuldigten war er allerdings im relevanten Zeitraum der einzig dunkelhäutige Mann im Haus, welcher dort wohnte, was wie- derum stark auf ihn deutet (Urk. D1/5/7 F/A 44; Urk. D1/5/8 F/A 28).
2. Dossier 1 / Vorfall vom 11. Oktober 2022 2.1. Standpunkt des Beschuldigten Insgesamt bestritt der Beschuldigte konstant, die Privatklägerin 1 gewürgt zu ha- ben (Urk. D1/3/2 F/A 23; Urk. D1/3/3 F/A 6; Urk. D1/3/4 F/A 48 f.; Urk. 46 S. 21; Prot. II S. 34). Vor Vorinstanz gab er erstmals zu, der Privatklägerin 1 den Mund zugehalten zu haben, um sie damit zur Ruhe bringen zu können, damit sie nicht weiter schreien könne (Urk. 46 S. 20 f.). Der Beschuldigte bestritt jedoch, mit Tö- tungsabsicht gehandelt zu haben, und erklärte, er habe überhaupt nicht vorge- habt, die Privatklägerin 1 körperlich zu attackieren oder zu verletzen (Urk. D1/3/5 F/A 42; Urk. 46 S. 22; Prot. II S. 34). 2.2. Würdigung 2.2.1. Die Vorinstanz hat die im vorliegenden Verfahren relevanten Aussagen und Beweismittel betreffend Dossier 1 umfassend, vollständig und korrekt aufgeführt und zusammengefasst (Urk. 67 S. 27 ff.). Darauf kann im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden. Im Sinne einer Rekapitulation sowie als Ergänzung ist hervorzuheben, was folgt: 2.2.2. Hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin 1 ist mit der Vorinstanz festzu- halten, dass diese sehr detailliert und lebensnah sind und im Wesentlichen über- einstimmen. Zudem wirken sie authentisch, wobei sich verschiedene für eine Traumatisierung typische Merkmale finden lassen. Hervorzuheben ist das aufge- löste Wirken und zeitweise – bei den kritischen Schilderungen – starke Weinen der Privatklägerin 1 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, welche
- 19 - auf Video aufgezeichnet wurde. Mit der Vorinstanz sprechen ihre Gestik und Mi- mik sowie ihr allgemeines Auftreten dafür, dass sie das Berichtete erlebt hat (vgl. Urk. D1/4/3). Dafür, dass es sich – wie von der Privatklägerin 1 geschildert – um einen "Überlebenskampf" handelte (Urk. D1/4/1 F/A 60) und sie regelrecht To- desangst hatte (Urk. D1/4/2 F/A 22), spricht die Bisswunde, welche die Privatklä- gerin 1 dem Beschuldigten zufügte, aufgrund welcher sie schlussendlich zwei ih- rer unteren Schneidezähne samt Wurzel verlor, als der Beschuldigte die Hand vom Mund der Privatklägerin 1 wegzerrte. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 spricht weiter, dass sie nachvollziehbar schildern konnte, was dieser Vorfall in ihr ausgelöst hat. So gab sie an, dass sie nicht mehr normal wei- termachen könne, wie eine normale Person. Sie schlafe nicht und sehe Sachen, die nicht da seien. Sie höre Sachen, die nicht da seien und fürchte sich vor Vie- lem. Es gehe ihr nicht wirklich gut (Urk. D1/4/2 F/A 43). Die psychische Verfas- sung der Privatklägerin 1 ist sodann dokumentiert und lässt sich mit ihren Aussa- gen in Einklang bringen (Urk. 45/1a). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 spricht zudem, dass sie den Beschuldigten nicht mehr belastet als nötig. So gab sie beispielsweise an, dass er sie nicht am Körper angefasst habe und sie nicht das Gefühl gehabt habe, dass er aufgrund eines sexuellen Mo- tivs gekommen sei bzw. gehandelt habe. Er habe die Möglichkeit gehabt, sie se- xuell zu missbrauchen, weil sie ohne Pyjama schlafe. Er habe sie jedoch nur am Hals und am Gesicht angefasst (Urk. D1/4/1 F/A 12 und F/A 51; Urk. D1/4/2 F/A 21 und F/A 49). Des Weiteren schilderte sie die subjektiven Symptome einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung nachvollziehbar, schlüssig und frei von Übertreibungen. So gab sie auf Nachfrage an, dass sie nicht bewusstlos gewesen sei, aber sie sei schlaff gewesen, als ob sie jeden Moment habe umkip- pen können. Man spüre, wie die Energie aus dem Körper ziehe, als ob man das Licht lösche. Wie wenn man lange auf dem Kopf stehe und dann wieder normal, wenn man so Flecken sehe. Sie habe so schwarze Flecken gesehen (Urk. D1/4/1 F/A 65 und F/A 66; Urk. D1/4/2 F/A 26). Insgesamt sind die Aussagen der Privat- klägerin 1 mit der Vorinstanz als glaubhaft zu qualifizieren, weshalb darauf abzu- stellen ist.
- 20 - 2.2.3. Die Aussagen der Privatklägerin 1 lassen sich sodann mit den objektiven Beweismitteln, konkret mit dem Gutachten des Institut für Rechtsmedizin (nachfol- gend: IRM) vom 27. Oktober 2022 zur körperlichen Untersuchung der Privatkläge- rin 1 (Urk. D1/9/2), der Fotodokumentation der Verletzungen der Privatklägerin 1 (Urk. D1/10/2) sowie mit dem Gutachten des IRM vom 20. Oktober 2022 zur kör- perlichen Untersuchung des Beschuldigten (Urk. D1/8/6), in Einklang bringen. Die in den Gutachten des IRM aufgeführten Befunde stimmen mit dem von der Privat- klägerin 1 geschilderten Ablauf überein. Das Gutachten des IRM vom 27. Oktober 2022 zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 1 hält fest, dass kratzerar- tige Hautabschürfungen an der rechten Wange sowie dem linken Kieferwinkel übergehend auf die linke Halsaussenseite haben festgestellt werden können, de- ren Entstehung durch den von der Privatklägerin 1 geltend gemachten Würgevor- gang plausibel sei. Darüber hinaus seien keine objektiven Befunde, die dafür sprechen, dass es bei den beiden Würgevorgängen zu einer kreislaufrelevanten Halskompression (Stauungsblutungen in der Gesichtshaut und / oder den Kopf- schleimhäuten) gekommen sei, festgestellt worden. Auch in den spitalärztlichen Untersuchungen seien – bis auf die ausgefallenen Zähne im Unterkiefer – Trau- mafolgen insbesondere im Schädelinneren und den Halsweichteilen und -gefäs- sen ausgeschlossen worden. Dass bei der Privatklägerin 1 keine gravierenden objektiven Spuren des Würgevorgangs festgestellt wurden, erstaunt indes nicht, da das Würgen mit beiden Händen gemäss Aussagen der Privatklägerin 1 nur kurz dauerte ("ein paar Sekunden bis eine Minute" [Urk. D1/4/1 F/A 20]). Das Gut- achten hält weiter fest, dass – den subjektiven Angaben der Privatklägerin 1 fol- gend – subjektive Symptome einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstö- rung vorliegen, die auf eine Lebensgefahr schliessen lassen. Weiter sei aus rechtsmedizinischer Sicht hinsichtlich des Zuhaltens des Mundes anzumerken, dass es sich bei einer solchen Verlegung der Atemwege um einen lebensbedroh- lichen Vorgang handle, da die Gefahr eines Erstickens deutlich erhöht sei. An der Mundschleimhaut seien zwar keine Verletzungen festgestellt worden, welche mit den Angaben des Mundzuhaltens in Einklang zu bringen seien. Dies stelle jedoch nicht unbedingt einen Widerspruch dar, da es sich bei solch einem Vorgang um eine spurenarme Methode handle, welche nicht selten ohne äusserlich sichtbare
- 21 - Befunde bleibe. Hinsichtlich des von der Privatklägerin 1 berichteten Urinabgangs gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft könne nicht beurteilt werden, ob es sich hierbei tatsächlich um einen unwillkürlichen Urinabgang im Rahmen des Würgevorgangs handle, da die Privatklägerin 1 gegenüber dem IRM einen Urinabgang verneinte, weshalb das IRM auf eine Einschätzung verzichtet habe (Urk. D1/9/2 S. 5 f.). Ob es zu einem unwillkürlichen Urinabgang im Rahmen des Würgevorgangs gekommen ist, kann jedoch offenbleiben und ist für die Erstellung des Sachverhalts ohnehin nicht von Relevanz, zumal dies auch nicht angeklagt ist. 2.2.4. Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 67 S. 31 ff.) zu bemerken, dass diese wirr, ausweichend und lebens- fremd wirken. Es gelang ihm nicht, den Ablauf des Vorfalls schlüssig darzulegen. Sodann weisen seine Aussagen zahlreiche Widersprüche auf. Während der Be- schuldigte zu Beginn der Untersuchung gänzlich in Abrede stellte, die Privatkläge- rin 1 gewürgt zu haben (Urk. D1/3/1 F 55; Urk. D1/3/2 F/A 19 und F/A 23), gab er im Verlauf der Untersuchung zu, die Privatklägerin 1 leicht berührt zu haben (Urk. D1/3/4 F 49). Er habe sie jedoch nicht am Hals gepackt, sondern nur im Un- terkieferbereich festgehalten (Urk. 1/3/3 F/A 11; Urk. D1/3/4 F/A 57). Der Beschul- digte machte sowohl vor Vorinstanz als auch anlässlich der Berufungsverhand- lung ähnliche Angaben. So sei er, als er von der Privatklägerin 1 entdeckt worden sei, zügig auf sie zugegangen und habe sie zwar am Unterkinn/Hals angefasst, aber nicht am Hals gewürgt (Urk. 46 S. 18 ff.; Prot. II 34 ff.). Die Schilderung des Umstands, wie bzw. warum es dazu kam, dass er auf die Privatklägerin 1 losging, statt zu flüchten, nachdem er von der Privatklägerin 1 entdeckt worden war, ver- mag nicht zu überzeugen. Der Beschuldigte gab mehrfach an, der Grund sei ge- wesen, dass er habe verhindern wollen, dass sie so laut schreie, dass alle Nach- barn kommen. Er sei zu ihr gegangen und habe sie beruhigen wollen, weshalb er sie auch am Unterkinn angefasst habe. Vor Vorinstanz gab er sodann zu, der Pri- vatklägerin 1 den Mund zugehalten zu haben, um sie zur Ruhe zu bringen bzw. am Schreien zu hindern. Weiter brachte er vor Vorinstanz das erste Mal vor, die Privatklägerin 1 aus Reflex angegriffen zu haben (Urk. D1/3/1 F/A 45 f.; Urk. D1/3/2 F/A 20; Urk. D1/3/4 F/A 100 und F/A 101; Urk. 46 S. 18 ff.;
- 22 - Prot. II S. 34). Es erscheint wenig nachvollziehbar bzw. lebensfremd, dass sich der Beschuldigte entscheidet, die Privatklägerin 1 körperlich anzugreifen – aus Reflex oder weshalb auch immer – statt so schnell wie möglich das Zimmer der Privatklägerin 1 zu verlassen, um ihr Schreien zu verhindern. Anzufügen ist, dass es zudem völlig lebensfremd und nicht nachvollziehbar erscheint, dass jemand auf die Art, wie der Beschuldigte vorging, überhaupt beruhigt werden kann. Die Darstellung des Beschuldigten erweckt erhebliche Zweifel, weshalb darauf zur Er- stellung des Sachverhalts nicht abzustellen ist. 2.2.5. Vorab ist entgegen der Ansicht der Verteidigung festzuhalten, dass es sich im vorliegenden Fall nicht nur um eine Aussage-gegen-Aussage-Situation handelt (vgl. Urk. 206 S. 5 ff. und S. 18). Vielmehr gibt es objektive Beweismittel, konkret das Gutachten des IRM vom 27. Oktober 2022 zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 1 (Urk. D1/9/2), die Fotodokumentation der Verletzungen der Pri- vatklägerin 1 (Urk. D1/10/2) sowie das Gutachten des IRM vom 20. Oktober 2022 zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten (Urk. D1/8/6), welche zwar kei- nen direkten Beweis für die Tathandlungen des Beschuldigten liefern, jedoch Hilfstatsachen sind, die zweifelsfrei erstellt sind. Diese Hilfstatsachen stützen al- les, was die Privatklägerin 1 in ihren Einvernahmen ausgesagt hat. Zusammen- fassend ist somit festzuhalten, dass sich der äussere Sachverhalt gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 sowie die objektiven Beweismittel der Anklageschrift entsprechend erstellen lässt. Hinsichtlich des inneren Sachverhalts ist zu bemerken, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 bewusst angriff, kon- kret sie würgte und ihr den Mund zuhielt, mit der Absicht, sie ruhig zu stellen. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mit direktem Vorsatz umbringen wollte, kann ihm indes nicht nachgewiesen werden. Dass Würgen sowie das Zuhalten des Mundes geeignet ist, eine Lebensgefahr zu begründen, mithin sogar zum Tod eines Menschen führen kann, muss – wie auch im Gutachten des IRM vom
27. Oktober 2022 zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 1 (Urk. D1/9/2 S. 6) zutreffend umschrieben – nicht weiter erörtert werden. Im Übrigen hat der Beschuldigte auch selber anerkannt, dass Würgen zum Tod führen kann (Urk. 46 S. 22). Dass der Beschuldigte von der Privatklägerin 1 abliess und sich somit die Gefahr des Todeseintritts nicht verwirklichte, ist einzig dem Umstand geschuldet,
- 23 - dass sich die Privatklägerin 1 massiv zur Wehr setzte und den Beschuldigten der- art in die Hand biss, dass er nicht anders konnte, als seine Handlung abzubre- chen, worauf er flüchtete. Zum inneren Sachverhalt ist weiter festzuhalten, dass es sehr viele objek- tive Hinweise dafür gibt, dass der Beschuldigte Geldsorgen hatte. Dies hat so- dann auch die Vorinstanz korrekt festgestellt (Urk. 67 S. 24 ff.). So verlor der Be- schuldigte seine Vorlehrstelle bei der P._____AG (Urk. D1/5/5), bekam eine Geldstrafe bzw. die Auferlegung der Verfahrenskosten aus seiner Verurteilung im Juni 2022 (vgl. Beizugsakten Urk. 32; Urk. 199), die er zu bezahlen hatte, und nahm ein zinsloses Darlehen bei seinen WG-Mitbewohnern auf (Urk. D1/5/7 F/A 35). Weiter wurde er insgesamt sieben Mal befragt und sagte konstant aus, dass er aus Geldnot in die Wohnung eingedrungen sei und im Zimmer nach Bargeld und Wertgegenständen gesucht habe (Urk. D1/3/1 F/A 11, F/A 19 und F/A 76; Urk. D1/3/2 F/A 13 f.; Urk. D1/3/3 F/A 14, F/A 17 und F/A 49; Urk. D1/3/4 F/A 12, F/A 17, F/A 26, F/A 30, F/A 38, F/A 68, F/A 71 und F/A 121; Urk. D1/3/5 F/A 15, F/A 21 und F/A 25 ff.; Urk. 46 S. 11; Prot. II S. 28 ff.). Dass der Beschuldigte so- mit ein finanzielles Motiv für den Einstieg in die Wohnung hatte, lässt sich daher nicht eindeutig widerlegen, da es dafür deutliche Indizien gibt. Nachdem die Staatsanwaltschaft jedoch die Anschlussberufung eingeschränkt hat (vgl. Urk. 205 S. 1), erübrigt sich die Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschuldigte in Diebstahlsabsicht handelte. Betreffend das Tötungsdelikt wird zum inneren Sachverhalt auf die rechtli- che Würdigung verwiesen (vgl. nachstehend Ziffer IV.B). IV. Rechtliche Würdigung A. Vorbemerkung Da die Vorinstanz die Diebstahlsabsicht des Beschuldigten als nicht erstellt erach- tete, würdigte sie das Verhalten des Beschuldigten betreffend Dossier 1 in rechtli- cher Hinsicht unter anderem als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 67 S. 38 ff.). Die Ver-
- 24 - teidigung verlangt im Berufungsverfahren einen Freispruch von diesem Vorwurf (Urk. 206 S. 2). Da die Staatsanwaltschaft im Gegensatz zur Anschlussberufungs- erklärung in diesem Punkt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 205 S. 1), steht die Beurteilung des Vorwurfs lediglich unter Berücksichti- gung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Dis- position. B. Dossier 1 Versuchte vorsätzliche Tötung
1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, erfüllt den Grundtatbestand der vor- sätzlichen Tötung von Art. 111 StGB und wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
2. Mit zutreffender Begründung, auf die an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden kann, hat die Vorinstanz dargelegt, dass der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung erfüllt ist, je- doch mangels Todeseintritt bei der Privatklägerin 1 auf eine versuchte Tatbege- hung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zu schliessen ist (Urk. 67 S. 39 ff.). Auf- grund der Beweislage kann dem Beschuldigten dabei zwar eine direkte Tötungs- absicht nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Indessen bedarf es einer solchen auch nicht zwingend, handelt doch bereits vorsätzlich, wer die Verwirkli- chung der Tat für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch un- erwünscht sein (sog. Eventualvorsatz, Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 248 E. 6.3 mit Hinweisen). Zur Annahme eines Tötungsvorsatzes müssen zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen. Solche liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_98/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 2.3.5; 7B_704/2023 vom 13. Februar 2024 E. 2.2.5; je mit Hinweisen). Bleibt es dem Zu- fall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventu- alvorsätzliche Tötung vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_98/2024 vom 13. De-
- 25 - zember 2024 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Diesbezüglich ist nach Massgabe des vor- stehend ermittelten Beweisergebnisses davon auszugehen, dass der Beschul- digte mit dem Würgen und Zuhalten des Mundes der Privatklägerin 1 deren Tod in Kauf genommen hat, zumal diese beiden Verhaltensweisen geeignet sind, den Tod eines Menschen herbeizuführen. Dadurch, dass der Beschuldigte – wie er es selbst aussagte (vgl. Prot. II S. 34 ff.) – in Panik geraten ist, war das ihm bekannte Risiko für ihn in keiner Weise mehr kalkulier- und dosierbar (vgl. vorstehend Ziffer III.C.2.2.4 f.). Für sein Verhalten hat der Beschuldigte keine Erklärung, was so- dann mit den Ausführungen im Gutachten von Dr. med. I._____ übereinstimmt, welcher festhält, dass die Tatmotivation des Beschuldigten durch Konzeptlosigkeit und fehlenden roten Faden geprägt ist (Urk. 170 S. 43). So gesehen, war es letzt- lich nur dem Zufall zu verdanken, dass es der Privatklägerin 1 gelang, sich so massiv zu wehren, dass der Beschuldigte schliesslich von ihr abliess und eine konkrete Lebensgefahr für sie ausblieb. Was die versuchte Tötung der Privatklä- gerin 1 anbelangt, handelte der Beschuldigte demnach eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB.
3. Der Beschuldigte ist somit hinsichtlich Dossier 1 ferner der versuchten vor- sätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung A. Standpunkt der Parteien Die Verteidigung hat sich für den Fall einer Verurteilung des Beschuldigten wegen sämtlicher der in Betracht kommenden Delikte nicht zur Strafhöhe geäussert (Urk. 206 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt anlässlich der Berufungsver- handlung die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 7 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 500.– (Urk. 205 S. 1).
- 26 - B. Grundlagen der Strafzumessung
1. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil korrekt wiedergegeben (Urk. 67 S. 48 ff.), worauf zu verwei- sen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Im Hinblick auf die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Grundsätzen der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und zur Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips vorab hinzuweisen (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). Es hält dabei unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest. Dass die anzuwendenden Strafbestim- mungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 3.3.4 und 3.5.4; 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht hat sich zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat – nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – namentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum sie für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Ferner ist mit der Vorin- stanz festzuhalten (Urk. 67 S. 50 f.), dass bei der Wahl der Sanktionsart als wich- tiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkun- gen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu be- rücksichtigen ist (BGE 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässig-
- 27 - keit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldaus- gleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weni- ger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne De- likte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeits- prinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 StGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3).
3. Eine Strafe ist für folgende Delikte festzusetzen, wobei sich der jeweilige Strafrahmen wie folgt präsentiert:
• Vorsätzliche Tötung: Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren (Art. 111 StGB);
• Hausfriedensbruch: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 186 StGB);
• Tätlichkeiten: Busse (Art. 126 StGB). C. Konkrete Strafzumessung
1. Schwerstes Delikt Für die Gesamtstrafenbildung ist von der versuchten vorsätzlichen Tötung als dem schwersten Delikt auszugehen und dafür eine Einsatzstrafe festzusetzen, welche hernach mit den für die übrigen Delikte auszufällenden Strafen angemes- sen zu asperieren ist. Da vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände er- sichtlich sind, welche es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, ist die Deliktsmehrheit, die versuchte Tatbegehung sowie die mindes- tens mittelgradige Minderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB innerhalb des Strafrahmens straferhöhend resp. strafmindernd zu berück- sichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen).
2. Versuchte vorsätzliche Tötung (Dossier 1) 2.1. In objektiver Hinsicht ist bezüglich des Tatvorgehens zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in der Nacht in das Schlafzimmer der Privatklägerin 1 ein- drang und sie unvermittelt angriff, als sie erwachte und ihn bemerkte. Sie befand
- 28 - sich somit in einer besonders schutz- und wehrlosen Position und war dem Be- schuldigten komplett ausgeliefert. Der Beschuldigte offenbarte ein erhebliches Aggressionspotenzial, zumal er – ohne Vorbereitung und Planung – mit blossen Händen massiv auf die Privatklägerin 1 einwirkte. Schwer zu Lasten des Beschul- digten fällt sodann ins Gewicht, dass er erst von der Privatklägerin 1 abliess, als sich diese so massiv wehrte, dass der Beschuldigte aufgrund seines schmerzen- den Daumens gar nicht anders konnte. So biss ihn die Privatklägerin 1 derart fest, dass er, als er die Hand von ihrem Mund wegzerrte, ihr sogar zwei der unteren Schneidezähne samt Wurzel ausriss. Die Tatausführung zeugt somit von einer ausgesprochenen Brutalität. Hypothetisch ausgehend vom vollendeten Delikt er- scheint für das massive gewalttätige Tatverhalten des Beschuldigten eine hypo- thetische Einsatzstrafe im Bereich von 13 Jahren Freiheitsstrafe dem erheblichen Verschulden angemessen. 2.2.1. In subjektiver Hinsicht fällt zu Gunsten des Beschuldigten in Betracht, dass er nicht mit direktem Vorsatz, sondern nur mit Eventualvorsatz handelte. Das Tat- motiv blieb letztlich im Dunkeln, wobei finanzielle Interessen (Diebstahlsabsicht) nicht widerlegt werden können. Erschwerend kommt jedoch hinzu, dass der Be- schuldigte und die Privatklägerin 1 in keiner Beziehung zueinander standen, sie für den Beschuldigten somit eine fremde Person war, die ihm rein gar nichts zu- leide getan hatte. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten insbesondere vor- zuwerfen, dass es angesichts der wehrlosen Situation der Privatklägerin 1 selbst für einen Diebstahlsversuch gemäss eigenen Aussagen des Beschuldigten nicht nötig gewesen wäre, sie derart brutal anzugreifen, denn er hätte nach seiner Ent- deckung durch sie einfach flüchten und den Tatort unerkannt verlassen können. Die subjektive Tatschwere vermag das erhebliche objektive Tatverschulden nur leicht zu relativieren, insbesondere wegen des Eventualvorsatzes. Es resultiert insgesamt eine Reduktion von 0.5 Jahren Freiheitsstrafe. 2.2.2. Gemäss Gutachten von Dr. med. I._____, welches am 24. März 2025 er- stellt wurde, ist dem Beschuldigten für den Tatzeitraum eine mittelgradige Ein- schränkung der Steuerungsfähigkeit und damit eine mindestens mittelgradige Minderung der Schuldfähigkeit zu attestieren (Urk. 170 S. 46; vgl. nachstehend
- 29 - Ziffer VI.C.3). Dies ist verschuldens- bzw. strafmindernd anzurechnen, was mit ei- ner Reduktion von 3.5 Jahren Freiheitsstrafe zu berücksichtigen ist. 2.3. Das Risiko der Todesfolge war aufgrund des massiven Würgens und dem Zuhalten des Mundes hoch und verwirklichte sich glücklicherweise nur aufgrund der massiven Gegenwehr der Privatklägerin 1 nicht. Trotzdem kommt das Aus- mass der erlittenen Verletzungen der Privatklägerin 1 einer schweren Körperver- letzung gleich, zumal sie zwei ihrer unteren Schneidezähne samt Wurzel verlor sowie massive psychische Folgen (vgl. Urk. 33/1; Urk. 45/1a; Urk. 45/2a) der Tat davontrug. Trotz dieser schwerwiegenden Tatfolgen ist die hypothetische Einsatz- strafe für das vollendete Delikt angesichts des minder schweren Erfolgs im Ver- gleich zu einer vollendeten vorsätzlichen Tötung deutlich zu reduzieren, sodass für die versuchte vorsätzliche Tötung aufgrund des insgesamt knapp mittelschwe- ren Verschuldens eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 7 Jahren Freiheitsstrafe resultiert.
3. Gesamtstrafenbildung 3.1. Hausfriedensbruch (Dossier 1) 3.1.1. Betreffend die objektive Tatschwere kann auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 67 S. 52 f.), wobei ergänzend festzu- halten ist, dass das objektive Tatverschulden aufgrund der massiven Verletzung des Hausrechts und der Privatsphäre der Privatklägerin 1, wodurch ihr Sicher- heitsgefühl stark beeinträchtigt wurde, als erheblich einzustufen ist. Somit er- scheint eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten bzw. 21 Monaten dem ob- jektiven Tatverschulden als angemessen. 3.1.2. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, wobei ihm eine min- destens mittelgradige Minderung der Schuldfähigkeit attestiert wird, welche ver- schuldens- bzw. strafmindernd anzurechnen ist. Die subjektive Tatschwere ver- mag dadurch die objektive Tatschwere zu reduzieren. Dem ist mit einer Reduktion von 7 Monaten Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen.
- 30 - 3.1.3. Aufgrund des Tatverschuldens sowie der auszufällenden Strafe fällt die Be- strafung mit einer Geldstrafe von vornherein ausser Betracht. Das Tatverschulden des Beschuldigten erweist sich dennoch insgesamt als erheblich und es wäre für sich betrachtet eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten bzw. 14 Monaten auszusprechen. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperati- onsprinzips um 8 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen, zumal der Hausfriedens- bruch in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der versuchten vorsätzlichen Tötung steht, was verschuldensmässig zu berücksichti- gen ist. 3.2. Hausfriedensbruch (Dossier 2) 3.2.1. Betreffend die objektive Tatschwere kann auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 67 S. 53), wobei ergänzend festzuhal- ten ist, dass das objektive Tatverschulden trotz der massiven Verletzung des Hausrechts und der Privatsphäre der Privatklägerin 4 nur leicht weniger schwer wiegt als das objektive Tatverschulden des Hausfriedensbruchs betreffend Dos- sier 1, da der Beschuldigte durch das geöffnete Fenster direkt einsteigen konnte und sich keinen Zugang zum Zimmer erschaffen musste. Dennoch wurde auch das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin 4 durch den Hausfriedensbruch stark be- einträchtigt, was naturgemäss psychische Folgen mit sich bringt. Das objektive Tatverschulden wiegt mittelschwer. Somit erscheint – isoliert betrachtet – eine Freiheitsstrafe von 1.5 Jahren bzw. 18 Monaten dem objektiven Tatverschulden als angemessen. 3.2.2. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, wobei ihm eine min- destens mittelgradige Minderung der Schuldfähigkeit attestiert wird, welche ver- schuldens- bzw. strafmindernd anzurechnen ist. Das subjektive Tatverschulden vermag dadurch das objektive Tatverschulden zu reduzieren. Dem ist mit einer Reduktion von 6 Monaten Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen. 3.2.3. Aufgrund des Tatverschuldens sowie der auszufällenden Strafe fällt auch hier die Bestrafung mit einer Geldstrafe von vornherein ausser Betracht. Das Tat- verschulden des Beschuldigten erweist sich insgesamt als keinesfalls leicht und
- 31 - es wäre für sich betrachtet eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten auszusprechen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist alsdann die Einsatzstrafe um 7 Monate zu erhöhen.
4. Zwischenfazit Aus den tatbezogenen Faktoren resultiert eine (hypothetische) Gesamtstrafe von 8 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe.
5. Täterkomponenten
E. 4 Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. I._____ über den Beschuldig- ten vom 24. März 2025 ging am Folgetag hierorts ein (Urk. 170; Urk. 172). Mit Präsidialverfügung vom 28. März 2025 wurde der amtlichen Verteidigung, der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um ihnen das rechtliche Gehör zum Gutachten und zu allfälligen Folgen für das Verfahren im Hinblick auf die Massnahme zu gewähren (Urk. 173), worauf seitens der Staats- anwaltschaft stillschweigend verzichtet wurde. Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 er- klärte der amtliche Verteidiger, einstweilen auf eine vorgängige schriftliche Stel- lungnahme zum genannten Gutachten zu verzichten (Urk. 184). Die Vertreterin der Privatkläger 1-3 reichte ihre Stellungnahme mit Eingabe vom 6. Juni 2025 ein (Urk. 185), woraufhin dem Gutachter Dr. med. I._____ Gelegenheit gegeben wurde, sich zu dieser Stellungnahme zu äussern (Urk. 187). Die diesbezügliche Stellungnahme von Dr. med. I._____ ging am 18. Juli 2025 hierorts ein (Urk. 197).
E. 5 Zur Berufungsverhandlung vom 20. August 2025 erschienen der Beschul- digte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Staatsanwältin lic. iur. J._____ als Vertreterin der Anklagebehörde sowie Rechts- anwältin lic. iur. Y._____ als Vertreterin der Privatkläger 1, 2 und 3 (Prot. II S. 12). Das Urteil erging gleichentags nach erfolgter Beratung im Anschluss an die Beru- fungsverhandlung (Prot. II S. 47 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte erneut den Beweisantrag, es sei Dr. med. I._____ als sachver- ständiger Zeuge einzuvernehmen (Prot. II S. 16). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erübrigt sich die Einvernahme von Dr. med. I._____ als sachverständi- ger Zeuge (vgl. Ziffer VI.A.2.2.3). Vorfragen wurden keine aufgeworfen (Prot. II S. 16). Das Verfahren erweist sich demgemäss als spruchreif.
- 12 - B. Umfang der Berufung
1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es na- heliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folge- punkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einzie- hungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefoch- ten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht an- gefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprü- fen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom
12. Januar 2022 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 148 IV 22]; vgl. auch SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zü- rich/St. Gallen 2023, N 18 zu Art. 399 StPO; HUG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/Lie- ber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, N 19 und 20 zu Art. 399 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).
2. Der Beschuldigte verlangt in der Berufungserklärung einen vollumfängli- chen Freispruch sowie die Abweisung der Zivilforderungen mit ausgangsgemäs- ser Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 70 S. 1). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung anerkannte der Beschuldigte im Gegensatz zur Berufungser- klärung die Schuldsprüche betreffend Tätlichkeiten und mehrfachen Hausfrie- densbruchs und zog somit die Berufung diesbezüglich zurück. Das Kontakt- und Rayonverbot gegenüber der Privatklägerin 1 anerkannte der Beschuldigte eben-
- 13 - falls. Hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten vorsätzlichen Tötung verlangt er weiterhin einen Freispruch. Des Weiteren ficht der Beschuldigte das vorinstanzli- che Urteil betreffend die Bestrafung, den Widerruf, die Massnahme, die Landes- verweisung, die Beschlagnahmungen sowie die Zivilansprüche an (Urk. 206 S. 2 f.).
3. Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Anschlussberufung auf die Schuld- sprüche betreffend die versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie die Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, die Freisprüche betreffend den mehrfach versuchten, teil- weise qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1, Ziff. 3 und eventualiter Ziff. 4 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie die Bemessung der Strafe (Urk. 74 S. 1 f). Anlässlich der Berufungsverhandlung schränkte die Staats- anwaltschaft ihre Anschlussberufung zu Gunsten des Beschuldigten weiter ein, konkret auf die Bemessung der Strafe, und beantragt die Bestätigung von Dispo- sitiv-Ziffern 1, 2 und 5-17 des vorinstanzlichen Urteils sowie die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten des Beschuldigten (Urk. 205 S. 1).
4. In Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil somit bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betreffend mehrfachen Hausfriedens- bruch und Tätlichkeiten), 2 (Freispruch betreffend mehrfachen versuchten, teil- weise qualifizierten Raub), 7 (Kontakt- und Rayonverbot) und 14 (Kostenfestset- zung), was mittels Beschluss festzustellen ist. Im übrigen Umfang steht der ange- fochtene Entscheid – teilweise unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) – im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Disposition. II. Prozessuales A. Anwendbares Recht Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich erging am 13. Dezember 2023 (Urk. 67). Das Berufungsverfahren richtet sich somit nach den bis zum
- 14 -
31. Dezember 2023 geltenden Bestimmungen der Strafprozessordnung (Art. 453 Abs. 1 StPO). B. Verwertbarkeit der Aussagen von K._____ sowie L._____
1. Hinsichtlich der Wahrung des Konfrontationsanspruchs der beschuldigten Person im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO ist grundsätzlich zu bemerken, dass dieser verlangt, dass die beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, ihr Frage- recht tatsächlich auszuüben und damit die Glaubhaftigkeit einer Aussage infrage stellen zu können. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (BGE 140 IV 172 E. 1.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 3.1.2; 6B_1454/2022 vom 20. März 2023 E. 2.4.1; 6B_1092/2022 vom
E. 5.1 Der Gutachter Dr. med. I._____ hält fest, dass eine therapeutische Be- handlung erforderlich sei, um die psychische Störung zu behandeln. So erscheine
- 43 - eine stationäre Behandlung in einer spezialisierten Einrichtung, das heisst in einer forensischen Klinik, geeignet und auch erforderlich. Aus gutachterlicher Sicht empfehle sich daher die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB (Urk. 170 S. 45 und S. 47).
E. 5.2 Zur Frage der Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB führte der Gutachter Dr. med. I._____ aus, eine solche wäre unzureichend wegen der fehlenden Krankheitseinsicht und dem damit mangelnden Problembewusst- sein, der fehlenden Medikamentencompliance sowie der unzureichenden Intensi- tät einer solchen Behandlung (Urk. 170 S. 45 und S. 47).
E. 5.3 Weiter dürfe die Massnahmefähigkeit des Beschuldigten als ausreichend eingestuft werden, wobei die Bereitschaft des Beschuldigten jedoch gering sei. Er möchte in keiner Weise als krank tituliert werden und sich auch nicht einer klini- schen Behandlung unterziehen. Doch sei er dennoch bei den bisherigen Klinikauf- enthalten ausreichend compliant gewesen. Im Falle der Massnahme nach Art. 59 StGB wäre diese sodann auch gegen den Willen des Beschuldigten ausgespro- chen erfolgsversprechend. So gelangt der Gutachter Dr. med. I._____ in seinem Gutachten zum Schluss, dass sich durch die empfohlene Massnahme der Rück- fallgefahr erfolgsversprechend begegnen lasse, auch wenn diese gegen den Wil- len des Beschuldigten angeordnet würde (Urk. 170 S. 45 und S. 48). D. Würdigung
1. Gemäss überzeugenden Erkenntnissen des Gutachters Dr. med. I._____ weist der Beschuldigte eine schwere psychische Störung auf, die weiterhin be- steht. Die Störung steht mit den Anlasstaten, drei Verbrechen und zwei Vergehen
– mithin Straftaten von einiger Schwere – in direktem Zusammenhang. Beim Be- schuldigten ist ohne optimale Behandlung von keiner günstigen Prognose auszu- gehen. Vielmehr ist unbehandelt mit weiteren Gewalthandlungen des Beschuldig- ten zu rechnen, auch mit sexueller Gewalt. Ohne Intervention ist somit keine Ver- besserung der Rückfallgefahr des Beschuldigten zu erwarten, und der von ihm ausgehenden Gefahr kann allein durch eine Strafe nicht begegnet werden. Eine mildere Massnahme, konkret eine ambulante Massnahme, ist aufgrund der feh-
- 44 - lenden Krankheitseinsicht und dem damit mangelnden Problembewusstsein, der fehlenden Medikamentencompliance und der unzureichenden Intensität einer sol- chen Behandlung ausgeschlossen, da sie unzureichend wäre. Dementsprechend besteht die Indikation für eine stationäre Massnahme, indem die Einweisung des Beschuldigten in eine psychiatrisch-forensische Klinik angezeigt ist.
2. Seitens des Gutachters Dr. med. I._____ wird überzeugend dargelegt, dass Institutionen vorhanden sind, die eine angemessene Behandlung bieten kön- nen. Eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB sei ausgesprochen erfolgs- versprechend. Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte sich der Beschuldigte nicht krankheitseinsichtig. So erklärte er, dass er sich nicht krank fühle und des- halb nicht verstehe, weshalb der Psychiater dies so angegeben habe (Prot. II S. 24). Des Weiteren nimmt der Beschuldigte die Medikamente nicht mehr, weil er
– gemäss eigener Angabe – keine mehr gehabt habe (Prot. II S. 20). Aufgrund der dem Beschuldigten attestierten deutlichen bis hohen Rückfallgefahr und der damit einhergehenden schlechten Legalprognose erscheint es jedoch unange- messen, alleine aufgrund der Massnahmewilligkeit des Beschuldigten von einer stationären Massnahme abzusehen, zumal das Gutachten ausdrücklich festhält, dass eine stationäre Therapierung auch gegen den Willen des Beschuldigten aus- gesprochen erfolgsversprechend sei. Des Weiteren ergaben sich anlässlich der Berufungsverhandlung klare Hinweise auf wahnhafte Interpretationen und Über- zeugungen (Stimmenhören, Gefängnispersonal wolle ihm Schlechtes etc.; Prot. II S. 24 ff. und S. 47), was sich sodann mit den Ausführungen im Gutachten von Dr. med. I._____ deckt (Urk. 170 S. 30). Der Beschuldigte war bei den bishe- rigen Klinikaufenthalten ausreichend motiviert. Vor dem Hintergrund, dass nun die Alternative zwischen dem Strafvollzug einerseits und einer stationären Mass- nahme andererseits vorliegt, erscheint es angemessen, für den Beschuldigten eine strukturierte, langfristig ausgelegte stationäre Therapie anzuordnen, und so zu versuchen, seine schwere psychische Störung zu behandeln und die deutliche bis hohe Rückfallgefahr – für Sexualdelikte mit nötigendem Verhalten ist diese zu- mindest mittelgradig – zu mindern.
- 45 -
3. Hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist darauf hinzuweisen, dass die Gewaltbereitschaft des Beschuldigten von Delikt zu Delikt deutlich zuge- nommen hat. Des Weiteren ist gemäss Gutachten von Dr. med. I._____ vom
24. März 2025 ohne entsprechende – unter anderem auch medikamentöse – Be- handlung mit einer Zunahme an aggressiver Ladung und Gespanntheit aufgrund der paranoiden Verarbeitung zu rechnen (vgl. Urk. 170 S. 41). Somit drängt sich der Schluss auf, dass vom Beschuldigten ohne angemessene Behandlung auf- grund seiner schweren psychischen Störungen eine erhebliche Gefahr zur Ver- übung schwerer bzw. noch schwererer Straftaten ausgeht und diese Gefahr ohne entsprechende Intervention zunehmen wird. Der Massnahmenzweck, durch The- rapierung des Beschuldigten die vermehrte Anwendung von Gewalt und damit auch schwere Straftaten in Zukunft zu verhindern, überwiegt die persönlichen In- teressen des Beschuldigten somit deutlich. Zudem werden die Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme – sogar gegen den Willen des Beschuldigten – als ausgesprochen erfolgsversprechend eingeschätzt. Ohne stationäre therapeuti- sche Massnahme ist die Verbesserung der Legalprognose aber gänzlich ausge- schlossen und im Gegenteil eine Zunahme an Delinquenz des Beschuldigten zu erwarten. Der Rückfallgefahr kann sodann auch nicht durch eine ambulante Massnahme wirksam begegnet werden. Eine mildere angemessene Massnahme als die stationäre Therapie kommt somit nicht in Frage, womit die Anordnung ei- ner stationären Massnahme als verhältnismässig erscheint.
4. In Würdigung sämtlicher Umstände sind alle Voraussetzungen für die An- ordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB gegeben, wes- halb eine solche anzuordnen ist. E. Aufschub des Strafvollzugs zufolge Anordnung der stationären Massnahme Nach Art. 57 Abs. 2 StGB geht der Vollzug einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 ff. StGB einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe vor, was der Klarheit halber im Dispositiv festzuhalten ist.
- 46 - VII. Landesverweisung A. Ausgangslage
1. Die Vorinstanz hat einen persönlichen schweren Härtefall beim Beschuldig- ten verneint und ihn für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen (Urk. 67 S. 59 f. und S. 89).
2. Mit seiner Berufung beantragt der Beschuldigte das Absehen von einer Landesverweisung (Urk. 51 S. 2; Urk. 206 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt im Rahmen ihrer Anschlussberufung die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 74 S. 3; Urk. 205 S. 6). B. Härtefallprüfung
1. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 67 S. 59 ff.). Der Beschuldigte ist eritreischer Staatsangehöriger. Bei der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB han- delt es sich um eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB.
2. Der Beschuldigte ist in Eritrea auf die Welt gekommen und wuchs dort bei seinen Eltern und seinen vier Geschwistern auf. Seine Eltern sowie einer seiner Brüder und seine zwei Schwestern leben nach wie vor in Eritrea, während sein anderer Bruder in Deutschland lebt. Der Beschuldigte brach mit 14 Jahren die Schule ab und arbeitete danach auf dem Landwirtschaftsbetrieb seiner Familie und/oder als Goldwäscher, um seine Eltern finanziell zu unterstützen. Der Be- schuldigte reiste im Juli 2014, mithin mit 19 Jahren, in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Zu den Gründen seiner Ausreise gab der Beschuldigte gegen- über den Asylbehörden mitunter an, dass er Eritrea verlassen habe, weil ihm we- gen des Schulabbruchs der Einzug in den Militärdienst gedroht habe. Mit Ent- scheid des Staatssekretariats für Migration SEM vom 10. Februar 2023 wurde das Asylgesuch des Beschuldigten abgelehnt. Der Beschuldigte wurde jedoch, da er die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, als Flüchtling vorläufig aufgenommen (Migrati-
- 47 - onsakten S. 27 ff.; einlässlicher nachstehend unter Ziffer V.3.1.). Nachdem er im Jahre 2019/2020 ein Praktikum in einer Holzwerkstatt in Zürich R._____ gemacht hatte, fand der Beschuldigte im Jahr 2021 eine Anstellung bei der P._____AG in Rümlang, wo er eine Vorlehre absolvierte und eine Schreinerlehre in Aussicht hatte. Das Anstellungsverhältnis wurde indes – aus Gründen, welche vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden können und auch nicht müssen – im Februar 2022 gekündigt (vgl. Urk. D1/1/5/4-5; Urk. 46 S. 7). Seit dem Verlust seiner Ar- beitsstelle wurde der Beschuldigte monatlich mit Fr. 500.– bis Fr. 600.– (zuzüglich Miete und Krankenkasse) durch Leistungen der Sozialhilfe unterstützt. Auf den Beschuldigten lauten derzeit sechs Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 5'463.05 (Urk. 31). Der Beschuldigte hat hier weder eine eigene Familie noch eine feste Partnerschaft.
3. Die Vorinstanz verneinte einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB (vgl. Urk. 67 S. 64). Dieser Schlussfolgerung sowie der entsprechenden – sehr ausführlichen – Begründung der Vorinstanz kann gefolgt werden. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist darauf zu verweisen (Urk. 67 S. 59-65). Im Sinne einer Rekapitulation ist insbesondere hervorzuheben, dass die vorläufige Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten der Anordnung einer Landesverweisung nicht per se entgegensteht. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zu Recht fest, dass sich zum heutigen Zeitpunkt noch nicht voraussagen lässt, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt des dereinstigen Vollzugs der Landesverweisung die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor erfüllen wird, zumal der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil mit einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren (unter Anrechnung von 1045 Tagen, die bereits durch Haft erstanden sind) bestraft wird, welche zu- gunsten der stationären Massnahme aufgeschoben wird. Eine definitive Prüfung der rechtlichen Durchführbarkeit der Landesverweisung kann somit aufgrund des Nichtvorhandenseins stabiler Verhältnisse nicht durchgeführt werden. Weder sei- tens des Beschuldigten noch der Verteidigung wurden sodann weitere ausserge- wöhnliche persönliche Umstände geltend gemacht, welche eine Gefährdung in seinem Heimatland begründen würden (vgl. Urk. 206 S. 14 ff.). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass den Beschuldigten diesbezüglich eine Mitwir- kungspflicht trifft (Urteil des Bundesgerichts 6B_1367/2022 vom 7. August 2023
- 48 - E. 1.4.3). Der Beschuldigte verfügt sodann über keine abgeschlossene Berufs- ausbildung und ist deshalb auf Sozialhilfe angewiesen. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz – entgegen der Ansicht der Verteidigung – von einer unter- durchschnittlichen Integration zu sprechen. Im Lichte dieser Erwägungen ist mit der Vorinstanz ein Härtefall klar zu verneinen. Der Beschuldigte erklärte im Übri- gen auf Nachfrage, was eine Landesverweisung für ihn bedeuten würde, dass er damit leben könne und eine Landesverweisung für ihn kein grosses Thema wäre. Sollte er ausser Landes verwiesen werden, werde er es akzeptieren und gehen (Urk. D1/3/5 F/A 47; Urk. 46 S. 29; Prot. II S. 22 f.).
4. Mit der Vorinstanz ist ebenfalls der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass auch im Falle eines schweren Härtefalls das öffentliche Interesse an der Landesverweisung dem privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen würde, zumal vom Beschuldigten eine erhöhte Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, ist er doch bezüglich der versuchten vorsätzlichen Tötung, eines der schwersten gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch mögli- chen Delikte, schuldig zu sprechen, und seine Tathandlungen gegen ihm völlig unbekannte junge Frauen zeigen bei der festgestellten Rückfallgefahr eine erheb- liche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. C. Dauer der Landesverweisung Nachdem die Vorinstanz die Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahre festsetzte und die Staatsanwaltschaft diesbezüglich kein Rechtsmittel erhob, hat es dabei sein Bewenden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Der Vollständigkeit halber ist darauf hin- zuweisen, dass die Dauer von 10 Jahren im Hinblick auf die Schwere der Strafta- ten sowie den persönlichen Umständen des Beschuldigten und dem Ausmass der Gefährdung der Sicherheit und Ordnung als verhältnismässig erscheint. D. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem
1. Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitglieds- taats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation be- sitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des
- 49 - Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge- schrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. De- zember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [SIS-II-VO], abgelöst durch Art. 21 und 24 Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa- tionssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Überein- kommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Ände- rung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 [Verordnung (EU) 2018/1861]; in der Schweiz in Kraft getreten am 11. Mai 2021 [SR 0.362.380.085]). Die Voraussetzungen zur Ausschreibung einer gestützt auf Art. 66a und Art. 66abis StGB ausgesprochenen Landesverweisung gemäss SIS- II-Verordnung sind weitestgehend identisch mit den Voraussetzungen gemäss der nunmehr anwendbaren Verordnung (EU) 2018/1861. Deshalb kann weiterhin auf die Gerichtspraxis zur SIS-II-Verordnung abgestellt werden. Die Ausschreibung erfolgt, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nati- onale Sicherheit besteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Per- son in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Frei- heitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a Verord- nung (EU) 2018/1861), oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b Verordnung (EU) 2018/1861). Art. 24 Abs. 2 Bst. a Verordnung (EU) 2018/1861 setzt weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus noch verlangt die Bestimmung einen Schuldspruch wegen ei- ner Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Inso- weit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumula- tiven Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 21 Ziff. 2 Verordnung (EU) 2018/1861). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern
- 50 - in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.3).
2. Der Heimatstaat des Beschuldigten ist Eritrea. Dieser Staat ist weder Mit- glied der Europäischen Union noch der Europäischen Freihandelsassoziation. Der Beschuldigte ist demnach Drittstaatsangehöriger. Die Ausschreibung der Landes- verweisung im SIS ist verhältnismässig, da vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Die Anordnung der Ausschreibung im SIS ist daher zu bestätigen. VIII. Zivilforderungen
1. Keiner der Privatkläger 1-4 erhob Berufung, womit ihrerseits die Dispositiv- ziffern 8-11 des vorinstanzlichen Urteils unangefochten blieben. Seitens der Ver- teidigung, die den Antrag stellte, die Zivilklagen seien vollumfänglich abzuweisen (Urk. 70; Urk. 206 S. 3), wurden keine substantiierten Ausführungen zu den Zivil- begehren der Privatkläger 1-4 bzw. den Erwägungen der Vorinstanz dazu ge- macht (Urk. 206 S. 12 f.). Nachdem sich die diesbezüglichen Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 67 S. 72 ff.) als zutreffend erweisen, kann zur Ver- meidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich darauf verwiesen werden. Die vorinstanzliche Regelung der Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Pri- vatkläger 1-4 ist zu bestätigen. Im Übrigen stellt die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten keinen Reduktionsgrund für die Bemessung der Genugtuung dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_604/2012 vom 16. Januar 2014 E. 6.3.3; 6B_795/2009 vom 13. November 2009 E. 5.2). 2.1.1. Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Scha- denersatz von Fr. 818.80 sowie EUR 8'194.60, je zuzüglich 5 % Zins seit 13. De- zember 2023, zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des
- 51 - Schadenersatzanspruchs ist die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 2.1.2. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Fr. 45'000.– zu- züglich 5 % Zins seit 11. Oktober 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbe- trag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 abzuweisen. 2.2. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Privatkläger 2 Fr. 1'000.– zuzüg- lich 5 % Zins seit 11. Oktober 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 abzuweisen. 2.3. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin 3 Fr. 1'000.– zuzüg- lich 5 % Zins seit 11. Oktober 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 3 abzuweisen. 2.4.1. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin 4 eine Umtriebsent- schädigung von EUR 144.40 zu bezahlen. 2.4.2. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin 4 Fr. 2'000.– als Ge- nugtuung zu bezahlen. IX. Beschlagnahmen und Sicherstellungen Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragt der Beschuldigte die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände bzw. deren Aushändigung nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids. Dabei handle es sich konkret um eine Jeanshose und ein Leibchen, ein Notebook, ein I-Phone, eine Powerbank, ein USB-Stick so- wie diverse Herrenkleider (Urk. 206 S. 3). Der Beschuldigte unterliess es jedoch, substantiierte Einwendungen zu machen (vgl. Urk. 206 S. 17), weshalb ohne Wei- teres auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 67 S. 85 ff.). Des Weiteren ist auch bezüglich der Sicherstel- lungen bzw. der DNA-Spuren bzw. Spurenträger auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 67 S. 85 ff.). Die entsprechenden Regelun- gen betreffend die Beschlagnahmen und Sicherstellungen bzw. die DNA-Spuren bzw. Spurenträger können somit unverändert in das vorliegende Berufungsurteil
- 52 - aufgenommen werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Asservaten-Nr. der beschlagnahmten (Urk. D1/14/5) sowie sichergestellten Gegenstände, Spuren und Spurenträger (Urk. D1/10; Urk. D1/14/4; Urk. D2/5/1) korrekt im Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils übernommen wurden, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 67 S. 90 ff.). X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da es auch im Berufungsverfahren bei den Schuldsprüchen bleibt (Art. 426 Abs. 1 StPO), ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispo- sitiv (Dispositivziffern 15-17) zu bestätigen. 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung ge- stellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_829/2023 vom 19. September 2024 E. 4.2; 7B_168/2022 vom 25. März 2024 E. 4.2.1). 2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO in Verbindung mit Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom
20. August 2025 – unter Einbezug eines im Voraus geschätzten Zeitaufwandes für die Berufungsverhandlung samt Hin- und Rückweg – für das obergerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand von rund 42.30 Stunden geltend (Urk. 211). Nach genauer Betrachtung der Honorarnote fällt auf, dass eine Position datiert aus dem Jahr 2023 mit einem Stundenaufwand von 3.70 Stunden fälschlicherweise Ein- gang in die Honorarnote gefunden hat. Es rechtfertigt sich deshalb, Rechtsanwalt
- 53 - lic. iur. X._____ mit pauschal Fr. 9'000.– (inkl. Auslagen und eines geschätzten Zeitaufwandes für die Nachbesprechung) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vor- zubehalten. 2.4. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 1 ist ebenfalls aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 StPO). Sie machte für das obergerichtliche Verfahren einen Aufwand in Höhe von Fr. 10'048.60 geltend (Urk. 209). Dieser Aufwand erscheint angemes- sen. Allerdings wurde der Zeitaufwand für die Berufungsverhandlung zu tief ge- schätzt, weshalb diesbezüglich ein Zuschlag zu machen ist. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ ist entsprechend mit pauschal Fr. 10'200.– (inkl. MwSt. und Aus- lagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO ist ebenfalls vorzubehalten. 3.1. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchzusetzen, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfah- rens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 – vollumfänglich aufzuerlegen sind. Obwohl die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung ihre Anschlussberufung einschränkte, rechtfertigt sich eine Abweichung dieser Kostenregelung nicht, zu- mal das Gutachten von Dr. med. I._____ erst nach der Erhebung der Anschluss- berufung eintraf und auch die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung andere Anträge stellte. 3.2. Für eine Abschreibung der Verfahrenskosten, wie dies von der Verteidi- gung gefordert wird (Urk. 206 S. 3), besteht kein Anlass. Angesichts der ungewis- sen Zukunft können die Verfahrenskosten nicht bereits im jetzigen Zeitpunkt ab- geschrieben werden. Vielmehr können allfällige knappe finanzielle Verhältnisse des Beschuldigten auch später beim Kostenbezug (Art. 425 StPO) berücksichtigt werden.
- 54 - Es wird beschlossen:
E. 9 Widerruf
E. 9.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Widerrufs zutreffend dargelegt (Urk. 67 S. 57 f.). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.
E. 9.2 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 28. Juni 2022 wurde der Beschuldigte wegen versuchter Nötigung zu einer – bei einer Probezeit von 2 Jahren – bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 30.– verurteilt (Urk. 199). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Bei den vorliegenden zu be- urteilenden Delikten handelt es sich um Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB und damit um Rückfalltaten im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB, die während der mit Urteil angesetzten Probezeit begangen wurden.
E. 9.3 Der Beschuldigte liess sich von einer bedingten Geldstrafe nicht beeindru- cken, sondern delinquierte während laufender Probezeit erneut. Das psychiatri- sche Gutachten von Dr. med. I._____ attestiert dem Beschuldigten sodann eine Rückfallgefahr (Urk. 170 S. 47; vgl. nachstehend Ziffer VI.C.4). Es ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer ungünstigen Prognose auszuge- hen, womit die Voraussetzungen für den Widerruf der bedingten Geldstrafe vom
28. Juni 2022 erfüllt sind.
- 34 -
E. 9.4 Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abtei- lung, vom 28. Juni 2022 ausgefällten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 30.– ist daher zu widerrufen.
E. 9.5 Da die Strafe für die neuen, nach dem Urteil vom 28. Juni 2022 begange- nen Taten, in einer Freiheitsstrafe besteht und es sich bei der zu widerrufenden Strafe um eine Geldstrafe handelt, liegt diesbezüglich – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – kein Anwendungsfall von Art. 46 Abs. 1 StGB (Gesamtstrafenbil- dung) vor. VI. Massnahme A. Ausgangslage
1. Die Vorinstanz ordnete gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H._____ vom 31. März 2023 (Urk. D1/16/13) eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme (deliktorientierte gewaltpräventive Therapie) im Sinne von Art. 63 StGB an (Urk. 67 S. 66 ff. und S. 89). 2.1. Der Beschuldigte liess dagegen Berufung erheben und stellte in der Beru- fungserklärung den Beweisantrag, es sei ein Obergutachten eines neuen, unab- hängigen Sachverständigen anzuordnen, das sich zur Schuldfähigkeit, einer allfäl- ligen psychischen Störung, der Legalprognose sowie der Indikation für eine straf- rechtliche Massnahme des Beschuldigten äussere. Eventualiter beantragte er, es sei Dr. med. H._____, welcher das psychiatrische Gutachten vom 31. März 2023 verfasst habe, als sachverständiger Zeuge einzuvernehmen (Urk. 70 S. 1 f.). Die- sem Beweisantrag folgend und nachdem der Assistenzarzt der Psychiatrischen Universitätsklinik Rheinau, Dr. med. G._____, erklärt hatte, dass sich seit der Ein- weisung des Beschuldigten klare Hinweise ergeben hätten, welche das psychiatri- sche Gutachten von Dr. med. H._____ vom 31. März 2023 als überholt erschei- nen liessen (Urk. 93), wurde mit Beschluss vom 5. Juli 2024 ein ärztliches Gut- achten über den körperlichen und geistigen Zustand des Beschuldigten, dessen Schuldfähigkeit zur Zeit der Tat sowie die Zweckmässigkeit einer Massnahme nach den Art. 56 bis 64 StGB bei Dr. med. I._____, Facharzt für Psychiatrie und
- 35 - Psychotherapie, Zertifizierter Forensischer Psychiater SGFP, in Auftrag gegeben (Urk. 100). Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. I._____ über den Beschul- digten vom 24. März 2025 ging am Folgetag hierorts ein (Urk. 170). 2.2.1. Dr. med. I._____ hält in seinem Gutachten vom 24. März 2025 im Wesentli- chen fest, dass es insbesondere in den Jahren 2021/2022 zu den strafrechtlichen Verhaltensweisen gekommen sei, in der zweiten Jahreshälfte 2023 zum Ausbruch der Schizophrenie. Retrospektiv dürfe man daher die Jahre etwa 2020 bis 2023 als Prodromalphase ansehen, das heisse eine Vorlaufphase, in der sich die Krankheit entwickelt habe, aber noch nicht manifestiert gewesen sei, und der Be- schuldigte bereits Defizite gezeigt habe. Dies erkläre sodann die bizarren Kompo- nenten im Auftreten des Beschuldigten. Damit meint Dr. med. I._____ konkret das konzeptlose Vorgehen des Beschuldigten und den fehlenden roten Faden in Be- zug auf seine Tatmotivation. So griff der Beschuldigte die Opfer an, als er sie bzw. sie ihn entdeckten, anstatt zu flüchten. Dies obwohl er selber angab, jeweils nur aus Geldnot in das Zimmer eingestiegen zu sein, und er nicht einmal nach Wert- gegenständen suchte. Weiter ist festzuhalten, dass Beweismittel vorliegen, bei welchen es sich um Indizien handelt, dass es der Beschuldigte gewesen ist, der schon bei O._____ – eine ehemalige Bewohnerin des tatrelevanten Zimmers – diese Wohnung bzw. dieses Zimmer immer wieder beobachtet und sich nicht nachvollziehbar verhalten hat, indem er auf Signale ihrerseits nicht reagierte und weiter starrte (vgl. Urk. D1/5/3 F/A 13 ff.; vorstehend Ziffer III.C.1.2). Dr. med. I._____ hält sodann weiter fest, dass die Diagnose einer Schizophrenie in den Austrittsberichten klar dargelegt sei. Der Haftverlauf gestalte sich problemati- scher, der Beschuldigte verarbeite den Umgang mit den Aufsehern paranoid und sei wiederholt körperlich aggressiv gegen diese gewesen. Der Beschuldigte be- richte von Gedankenbeeinflussung, Stimmenhören, auch imperativen Stimmen, nach denen er sich aber nicht generell richte. Weiter beschreibe der Beschuldigte wahnhafte Verarbeitung der Realität, insbesondere gegenüber dem Personal des Gefängnisses. Es sei davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte in einer Pro- dromalphase der sich entwickelnden schizophrenen Erkrankung befunden habe und sich dies auf die Tatmotivation und sein gezeigtes Tatverhalten ausgewirkt habe. So kommt Dr. med. I._____ zum Schluss, dass im Begutachtungszeitraum
- 36 - des Vorgutachtens von Dr. med. H._____ keine ausreichenden Symptome doku- mentiert oder feststellbar gewesen seien, welche die Annahme des Vorliegens ei- ner Schizophrenie ermöglicht hätten. Daher sei dieses Vorgutachten mittlerweile überholt, zumal auch Dr. med. H._____ bei Kenntnisnahme dieser manifest ge- wordenen Erkrankung wohl eine Vorlaufphase der Prodromalphase annehmen und daher auch das gewaltsame Agieren im Sinne einer Überlastung der Steue- rungsfähigkeit bewerten würde (Urk. 170 S. 40 und S. 48). 2.2.2. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschuldigte erstmals vor Vorinstanz am 13. Dezember 2023 äusserte, Stimmen zu hören (Urk. 46 S. 2). Am 14. Mai 2024 rief der betreuende Psychiater des Beschuldigten, Dr. med. Q._____, an und teilte mit, dass der Beschuldigte nicht hafterstehungsfähig sei und in eine Kli- nik eingewiesen werden müsse. Gemäss dem Gefängnis Zürich sei der Beschul- digte zudem auch gewalttätig und übergriffig (Urk. 79). Gemäss E-Mail des Assis- tenzarztes der Psychiatrischen Universitätsklinik Rheinau, Dr. med. G._____, vom
21. Mai 2024 habe sich der Beschuldigte beim Duschgang zunächst angepasst und kooperativ verhalten, als er für den Duschgang vorübergehend aus der mobi- len Fixation entfixiert worden sei. Nach der Dusche habe er spontan ein T-Shirt um die rechte Faust gewickelt und sich in Kampfstellung begeben. Man habe ihn mittels Pflegeaufgebot und eines Deltamitarbeiters zunächst mobil fixiert, wobei er Widerstand geleistet habe. Man habe ihn dann in sein Zimmer geführt und wieder fünf-Punkte-fixiert (Urk. 83/1). Am 19. Juni 2024 rief Dr. med. G._____ an und er- klärte, das Gericht über die neusten medizinischen Erkenntnisse informieren zu wollen. So hätten sich in den letzten fünf Wochen seit der Einweisung des Be- schuldigten in die Psychiatrische Universitätsklinik Rheinau klare Hinweise erge- ben, welche das bisherige Gutachten von Dr. med. H._____ vom 31. März 2023 als überholt erschienen liessen, wobei es konkrete Anhaltspunkte gebe, dass der- zeit eine neue Diagnose gestellt und damit auch die Frage nach der geeigneten Massnahme neu beurteilt werden müsse. Zudem müsse gutachterlich geklärt wer- den, inwiefern sich die neue Diagnose retrospektiv auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt auswirke (Urk. 93).
- 37 - 2.2.3. Die Ausführungen im Gutachten von Dr. med. I._____ decken sich somit mit den Akten und sind schlüssig sowie nachvollziehbar. Es besteht nicht die ge- ringste Veranlassung, diese gutachterliche Schlussfolgerung von Dr. med. I._____ in Frage zu stellen. Die Vertreterin der Privatkläger 1-3 führte im Wesent- lichen zusammengefasst aus, dass für die Privatkläger 1-3 die Schlussfolgerun- gen des Gutachtens von Dr. med. I._____ nicht nachvollziehbar seien. So würden sich die Privatkläger 1-3 angesichts des Aufwands, welcher für den Beschuldigten betrieben werde (psychiatrische Behandlungen, Therapien, Begutachtungen usw.), als Opfer in den Hintergrund gedrängt und vergessen fühlen. Weiter sei es für sie unverständlich, dass der Beschuldigte weiterhin uneinsichtig und unkoope- rativ sei. Nicht zuletzt würden sie deshalb fürchten, dass der Beschuldigte nach der Haftentlassung erneut zuschlagen könnte (Urk. 185 S. 7 f.; Urk. 207 S. 1 ff.). Die Vertreterin der Privatkläger 1-3 bzw. die Privatkläger 1-3 verkennt bzw. ver- kennen dabei, dass genau mit einem solchen, wie im Gutachten von Dr. med. I._____ empfohlenen Setting – konkret der Anordnung einer stationären Mass- nahme – der Rückfallgefahr des Beschuldigten erfolgsversprechend begegnet werden kann. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle noch darauf hinzuwei- sen, dass eine stationäre Massnahme deutlich länger dauern kann als eine schuldangemessene Strafe, da das Ziel der Behandlung die deutliche Minimie- rung der Rückfallgefahr darstellt. Anlässlich der Berufungsverhandlung kritisierte die Verteidigung diverse Punkte am Gutachten von Dr. med. I._____ (Urk. 206 S. 11). So zum Beispiel, dass eine unzureichende Exploration stattgefunden habe. Dies trifft allerdings nicht zu. Im Gegenteil hat Dr. med. I._____ den Beschuldigten dreimal exploriert (vgl. Urk. 170 S. 24 ff.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung sind sodann die Prognoseinstrumente im Gutachten von Dr. med. I._____ genannt worden und im Anhang vorhanden. Des Weiteren hat Dr. med. I._____ diese in den Kontext ge- stellt und hat dann in Bezug auf die begangen Delikte eine deliktsspezifische Überprüfung sämtlicher Tatsachen vorgenommen und schlüssig dargelegt, wie er zu seiner Diagnose gekommen ist (vgl. Urk. 170 S. 31 ff.). Im Übrigen sind die Kri- tikpunkte der Verteidigung am Gutachten von Dr. med. I._____ nicht substantiiert, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
- 38 - Weder ist die Vertreterin der Privatkläger 1-3 mit ihrer im Wesentlichen un- sachlichen Kritik noch die Verteidigung mit ihrer erneuten Kritik zu hören, zumal – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – das Gutachten von Dr. med. I._____ vom 24. März 2025 insgesamt nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend ist und keine triftigen Gründe ersichtlich sind, die eine Abweichung von diesem Gut- achten rechtfertigen würden. Es bestehen somit keine Zweifel, dass sich der Be- schuldigte im Tatzeitpunkt in einer Prodromalphase der sich entwickelnden schi- zophrenen Erkrankung befunden hat. Entgegen der Ansicht der Vertreterin der Privatkläger 1-3 ändert daran die Tatsache, dass niemand aus dem nahen Umfeld des Beschuldigten irgendwelche Veränderungen seines Verhaltens, seines Cha- rakters oder seines Lebensstils wahrgenommen hat, nichts, zumal Dr. med. I._____ im Gutachten überzeugend festhält, dass die Krankheit zwar schon vor Ausbruch – also in der Prodromalphase – zu psychischen Belastungen und Sym- ptomen geführt habe, der Beschuldigte jedoch in der Lage gewesen sei, diese zeitweise zu kaschieren (Urk. 170 S. 46). Aufgrund der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens von Dr. med. I._____ bedarf es somit weder weiterer Erläuterungen noch Ergänzungen des Gutachtens, weshalb der Beweisantrag der Verteidigung, Dr. med. I._____ sei als sachverständiger Zeuge einzuvernehmen, abzuweisen ist, da sich Weite- rungen zum Gutachten erübrigen. Schliesslich sei der Vollständigkeit halber dar- auf hingewiesen, dass es die Verteidigung unterliess, den Beweisantrag zu be- gründen, weshalb er ohnehin abzuweisen gewesen wäre (vgl. Prot. II S. 16). 2.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H._____ vom 31. März 2023 (Urk. D/1/16/13) überholt ist, da sich die psychische Störung des Beschuldigten, konkret die paranoide Schizophrenie, erst nach diesem Gutachten manifestiert hat. Folglich ist nicht weiter auf dieses Gut- achten einzugehen, sondern ausschliesslich auf das überzeugende psychiatri- sche Gutachten von Dr. med. I._____ vom 24. März 2025 (Urk. 170) abzustellen.
3. Die Staatsanwaltschaft hat betreffend die Anordnung einer ambulanten Massnahme keine Berufung erhoben, sondern lediglich die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils beantragt (Urk. 74 2). Dr. med. I._____ empfiehlt zur Be-
- 39 - handlung der psychischen Störung eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Mass- nahme im Rechtsmittelverfahren als zulässig einzustufen ist, was damit zu be- gründen ist, dass ein solches Vorgehen im objektiven Interesse des Betroffenen liegt, mit seiner psychischen Störung umgehen zu können und nicht rückfällig zu werden (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 144 IV 113 E. 4.3). Im Übrigen erscheint ohnehin fraglich, ob das Verschlechterungsverbot im vorliegenden Fall anwendbar wäre, zumal für den Beschuldigten gestützt auf das Gutachten von Dr. med. I._____ vom 24. März 2025 eine neue Diagnose, konkret die paranoide Schizophrenie, vorliegt, welche der Vorinstanz noch gar nicht bekannt war. B. Rechtliche Grundlagen
1. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn die Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 1 StGB erfüllt sind, nämlich, dass eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbe- dürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b). Zu- dem müssen die spezifischen Voraussetzungen der Art. 59 bis 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sein (Art. 56 Abs. 1 lit. c StGB). Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB zur Behandlung von psychischen Störungen ist anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psy- chischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB).
2. Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterblei- ben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rech-
- 40 - nung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürf- nis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_876/2022 vom 14. November 2022 E. 1.1.1; 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.3; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2; mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 144 IV 176). Die Dauer der (stationären) Massnahme hängt von deren Auswirkungen auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Be- troffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos er- weist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3; 142 IV 105 E. 5.4; je mit Hinweisen).
3. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB; Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1; 134 IV 315 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_1016/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 2.1.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet wer- den. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (zum Ganzen: BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_3/2025 vom 29. April 2025 E. 2.4; 6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.5).
- 41 - C. Medizinische Diagnose sowie ärztliche Schlussfolgerungen und Empfeh- lungen
1. Diagnose Der psychiatrische Sachverständige Dr. med. I._____ gelangt in seinem Gutach- ten vom 24. März 2025 zum Schluss, dass im Tatzeitraum sowie auch aktuell so- wohl der schädliche Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) als auch die parano- ide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) als Diagnosen vorlagen bzw. bestehen. Kon- kret führte er aus, dass der Beschuldigte in den Tatzeiträumen psychisch schwer gestört im Sinne einer Prodromalphase einer paranoiden Schizophrenie gewesen sei. Erst nach dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. H._____ vom
31. März 2023 sei diese Erkrankung erstmals derart manifest geworden, im Sinne von einem florid-psychotischem Schub mit wahnhaft verzerrter Realitätswahrneh- mung, sodass eine klare Diagnose durch die stationären Aufenthalte möglich ge- worden sei. Retrospektiv müsse daher von einem Krankheitsverlauf (Prodromal- phase) gesprochen werden, in welchem sich die Krankheit entwickelt habe und vor Ausbruch schon zu psychischen Belastungen und Symptomen geführt habe, welche der Beschuldigte aber in der Lage gewesen sei, zeitweise zu kaschieren. Eine Abhängigkeit zu Suchtstoffen bestehe zwar nicht, aber zumindest ein heikler Umgang mit Alkohol im Sinne eines schädlichen Gebrauchs. Der körperliche Zu- stand des Beschuldigten sei gemäss vorliegenden Daten und auch den eigenen Angaben des Beschuldigten als tadellos bzw. gesund beschreibbar gewesen und sei es aktuell immer noch (Urk. 170 S. 41 und S. 46).
2. Deliktszusammenhang der Störung Gemäss Erkenntnis des psychiatrischen Gutachters Dr. med. I._____ besteht die psychische Störung weiterhin und steht in Zusammenhang mit den Straftaten des Beschuldigten (Urk. 170 S. 46).
3. Schuldfähigkeit Der Gutachter Dr. med. I._____ kommt in seinem Gutachten zum Schluss, dass für beide Tatvorwürfe von einem analogen Deliktmechanismus auszugehen sei.
- 42 - Eine Berücksichtigung der schizophrenen Erkrankung unter der Annahme, dass im Tatzeitraum bereits erste Symptome vorgelegen haben, jedoch noch nicht in einer florid-wahnhaften Verkennung, ergebe eine Belastung, welche die Steue- rungsfähigkeit betreffe. Die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der Tathandlungen sei grundsätzlich gegeben, allenfalls lasse sich in der Tatsequenz des Aggressi- onsdurchbruchs eine leichte Minderung der Einsicht begründen, die Steuerungs- fähigkeit hingegen sei zumindest mittelgradig eingeschränkt. Daraus ergebe sich für beide Tatvorwürfe eine mindestens mittelgradige Minderung der Schuldfähig- keit nach Art. 19 Abs. 2 StGB (Urk. 170 S. 42 ff. und S. 46).
4. Legalprognose Die Rückfallgefahr für erneute, auch schwere Gewaltdelikte wird vom Gutachter Dr. med. I._____ als deutlich bis hoch eingestuft. Für Sexualdelikte mit nötigen- dem Verhalten sei sie zumindest mittelgradig ausgeprägt. Bei optimaler Behand- lung der Schizophrenie würde sich jedoch eine günstige Prognose ergeben mit geringer Rückfallgefahr für Sexual- und Gewaltstraftaten bzw. aggressiven Ver- haltensweisen, da die Grundpersönlichkeit wohl keine Gewaltbereitschaft be- gründe. Weiter hält Dr. med. I._____ fest, dass diese Legalprognose auf der psy- chischen Störung erheblicher Schwere im Sinne einer paranoiden Schizophrenie gründe und indirekt auch auf heikle Persönlichkeitsmerkmale, so ein traditionelles Geschlechterrollenverständnis und einer schamhaften Besetztheit bezüglich psy- chischer Erkrankung und Sexualität. Die Lebensumstände seien mittelbar bedingt tatbegünstigend gewesen, da eine Tagesstruktur gefehlt und eine adäquate Be- handlung nicht stattgefunden habe, während die Tatumstände vom Beschuldigten selbst konstelliert worden seien. Der Beschuldigte gefährde die öffentliche Sicher- heit im Sinne der Prognose, es sei unbehandelt mit weiteren Gewalthandlungen zu rechnen, auch mit sexueller Gewalt. Eine Strafe allein sei nicht geeignet, der Rückfallgefahr erfolgsversprechend zu begegnen (Urk. 170 S. 44 f. und S. 47).
5. Massnahmenindikation
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abtei- lung, vom 13. Dezember 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betreffend mehrfachen Hausfriedensbruch und Tätlichkei- ten), 2 (Freispruch betreffend mehrfachen versuchten, teilweise qualifizierten Raubes), 7 (Kontakt- und Rayonverbot) und 14 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1045 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind, sowie mit Fr. 500.– Busse.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 28. Juni 2022 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.
- Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. - 55 -
- Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Scha- denersatz von Fr. 818.80 sowie EUR 8'194.60, je zuzüglich 5 % Zins seit
- Dezember 2023, zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 45'000.– zu- züglich 5 % Zins seit 11. Oktober 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 abgewie- sen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (C._____) Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 11. Oktober 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 abgewie- sen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (D._____) Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 11. Oktober 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 3 abgewie- sen.
- a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (E._____) eine Umtriebsentschädigung von EUR 144.40 zu bezahlen. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 Fr. 2'000.– als Genugtuung zu bezahlen.
- Die sämtlichen, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Juli 2023 (Urk. D1/14/5) beschlagnahmten und bei der Kantonspoli- zei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Polis-Nr. 1 lagernden Gegenstände - 56 - werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlan- gen herausgegeben und andernfalls der Lagerbehörde nach Ablauf von drei Monaten zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
- Die sämtlichen, gemäss Asservat-Liste des Forensischen Instituts vom
- Juli 2022 (Urk. D2/5/1), gemäss Sicherstellungsliste der Stadtpolizei Zü- rich vom 11. Oktober 2022 (Urk. D1/14/4) und gemäss Spurenbericht des Forensischen Instituts vom 31. Oktober 2022 (Urk. D1/10) bei der Kantons- polizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Polis-Nr. 1 lagernden Gegen- stände, Spuren und Spurenträger werden eingezogen und der Lagerbe- hörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 15-17) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.– amtliche Verteidigung Fr. 10'200.– unentgeltliche Verbeiständung (inkl. 8,1 % MWST) Fr. 13'500.– Gutachten.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 bzw. der Vertretung der Privatkläger 2 und 3 vierfach für sich und zuhanden der Privatkläger 1-3 (übergeben) sowie an die Privatkläger 4-5 - 57 - den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 bzw. der Vertretung der Privatkläger 2 und 3 vierfach für sich und zuhanden der Privatkläger 1-3 sowie an die Privatkläger 4-5 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich in die Akten Geschäfts-Nr. GG220085-L des Bezirksgerichtes Zürich betreffend Dispositivziffer 4 das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso betr. Vollzug der Geldstrafe gemäss Dispositivziffer 4 die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Asservaten-Triage, gemäss Dis- positivziffer 12 und 13 unter Beilage einer Kopie von Urk. D1/14/5, Urk. D2/5/1, Urk. D1/14/4, Urk. D1/10 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 58 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. August 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Hug-Schiltknecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240086-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichterin lic. iur. Ohnjec und Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie die Gerichts- schreiberin MLaw Hug-Schiltknecht Urteil vom 20. August 2025 in Sachen A._____, in Sicherheitshaft, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin sowie
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____,
4. E._____,
5. F._____,
- 2 - 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, Advokaturbüro Kernstrasse, Kernstr. 8/10, Postfach, 8021 Zürich 1 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, Advokaturbüro Kernstrasse, Kernstr. 8/10, Postfach, 8021 Zürich 1 betreffend versuchter Mord etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom
13. Dezember 2023 (DG230125)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. Juli 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/22). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
– der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1);
– des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dos- sier 1 und 2) sowie
– der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier 2).
2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des mehrfachen versuchten, teilweise qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1, Ziff. 3 und eventualiter Ziff. 4 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen (Dossier 1 und 2).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 428 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von CHF 800.–.
4. a) Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme (deliktorien- tierte gewaltpräventive Therapie) im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.
b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
c) Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuld- haft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
28. Juni 2022 ausgefällten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.– wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.
- 4 -
6. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für die Dauer von 10 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (SIS) angeordnet.
7. Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 67b StGB für die Dauer von 5 Jahren gerichtlich verboten, mit der Privatklägerin 1 (B._____) in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, E-Mail, etc.) Kontakt aufzu- nehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen und sich ihr zu nä- hern.
8. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Scha- denersatz von CHF 818.80.– sowie EUR 8'194.60, je zuzüglich 5 % Zins ab
13. Dezember 2023, zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von CHF 45'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. Oktober 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 abgewiesen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (C._____) eine Genug- tuung von CHF 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. Oktober 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 abgewie- sen.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (D._____) eine Genug- tuung von CHF 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. Oktober 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 3 abgewie- sen.
- 5 -
11. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (E._____) eine Umtriebsentschädigung von EUR 144.40 zu bezahlen.
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 eine Genugtuung von CHF 2'000.– zu bezahlen.
12. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Juli 2023 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asser- vaten-Triage, unter der Polis-Nr. 1 lagernden Gegenstände werden dem Be- schuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls der Lagerbehörde nach Ablauf von drei Monaten zur gutschei- nenden Verwendung überlassen:
– Jeanshose grau und Leibchen grau (Asservat-Nr. A016'635'191)
– Notebook HP Envy (Asservat-Nr. A016'635'226)
– iPhone Apple (Asservat-Nr. A016'635'237)
– Powerbank Bridgestone Driveguard (Asservat-Nr. A016'635'259)
– USB-Stick Aufschrift verkehrstheorie.ch (Asservat-Nr. A016'635'260)
– Herrenbekleidung (Asservat-Nr. A016'635'282)
13. Die folgenden, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Polis-Nr. 1 lagernden Gegenstände, Spuren und Spurenträger werden einge- zogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen:
– Tatort-Fotografie (Asservat-Nr. A016'640'269)
– DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'640'429)
– Halsbekleidung (Asservat-Nr. A016'640'430)
– Bettwäsche (Asservat-Nr. A016'640'510)
– DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'640'587)
– DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'640'623)
– DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'640'634)
– Daktyloskopische Spur Fotografie (Asservat-Nr. A016'640'725)
– Daktyloskopische Spur Fotografie (Asservat-Nr. A016'640'736)
- 6 -
– IRM-Fotografie (Asservat-Nr. A016'636'865)
– DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'636'934)
– DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'636'956)
– DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'636'967)
– DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'636'989)
– IRM-Fotografie (Asservat-Nr. A016'634'198)
– Vergleichs-WSA (Asservat-Nr. A016'640'292)
– DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'640'316)
– DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'640'327)
– DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'640'338)
– DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'640'349)
– DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'640'361)
– DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'640'372)
– DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'640'383)
– DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'640'407)
– DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'640'418)
– Vergleichs-WSA (Asservat-Nr. A016'634'212)
– Vergleichs-WSA (Asservat-Nr. A016'640'543)
– DNA-Spur Wattetupfer (Asservat-Nr. A016'356'197)
– DNA-Tape (Asservat-Nr. A016'356'186)
- 7 -
14. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 6'800.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 901.05 ärztliche Untersuchung PKin 1 CHF 346.50 IRM Gutachten BES CHF 880.00 Auswertung Handy und Datensicherung CHF 48.00 Asservate IRM CHF 743.50 ärztliche Untersuchung BES CHF 1'123.65 Toxikologisches Gutachten CHF 13'650.00 Psychiatrisches Gutachten CHF 20'084.50 amtl. Verteidigung (inkl. Barauslagen; nicht mehrwertsteuerpflichtig) CHF 16'150.50 unentgeltl. Rechtsvertretung PKin 1 (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Privatklägerin 1 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (C._____) für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 1'288.90 zu bezahlen.
17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (D._____) für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 1'288.90 zu bezahlen. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 206 S. 2)
- 8 -
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1) frei zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei wegen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Der Beschuldigte sei wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 (Dossier 1 und 2) schuldig zu sprechen.
4. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt zu bestrafen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, unter An- rechnung der erstandenen Haft seit dem 11. Oktober 2022.
5. Von der Bestrafung mit einer Busse und der Festsetzung einer Ersatz- freiheitsstrafe sei abzusehen. Insbesondere sei von einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB abzusehen.
6. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich (2. Abteilung) vom 28. Juni 2022 wegen Nötigung (Versuch) im Sinne von Art. 181 StGB mit einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen à CHF 30.– gewährte Probe- zeit von 2 Jahren sei um ein Jahr ab Urteilsdatum zu verlängern.
7. Der Beschuldigte sei nach der heutigen Verhandlung, aus der Untersu- chungshaft zu entlassen.
8. Es sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen.
9. Dem Beschuldigten sei in Anwendung von Art. 67b StGB für die Dauer von 5 Jahren gerichtlich verboten mit der Privatklägerin 1 (B._____) in irgendeiner Weise Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen auf- nehmen zu lassen und sich ihr zu nähern.
10. Die als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände seien dem Be- schuldigten zurückzugeben bzw. nach Eintritt der Rechtskraft des Ent- scheides auszuhändigen: es handelt sich dabei um eine Jeanshose
- 9 - und Leibchen, einem Notebook, einem I-Phone, Powerbank, USB- Stick, diverse Herrenkleider.
11. Für die Geltendmachung allfälliger rechtlicher Ansprüche der Privatklä- gerschaften 1 (B._____), 2 (C._____), 3 (D._____) und 4 (E._____) soll auf den Zivilweg verwiesen werden.
12. Die Kosten der Untersuchung und des Verfahrens vor Bezirksgericht und vor Obergericht Zürich seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch infolge Uneinbringlichkeit zu erlassen.
13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 205)
1. Bestätigung von Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 5-17 des vorinstanzlichen Urteils.
2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 7 Monaten sowie mit einer Busse von CHF 500.00.
3. Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.
c) Der Privatkläger 1-3: (Urk. 207) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
d) Der Privatklägerin 4: (Urk. 73) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 10 - ________________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung A. Verfahrensgang
1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abtei- lung, vom 13. Dezember 2023 gemäss dem eingangs erwähnten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen. Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet und im Dis- positiv übergeben (Prot. I S. 27). Der Beschuldigte meldete innert Frist mit Ein- gabe vom 21. Dezember 2023 Berufung an (Urk. 63). Die Berufungserklärung reichte er mit Eingabe vom 26. Februar 2024 (Datum Poststempel: 28. Februar
2024) ebenfalls innert Frist ein (Urk. 70; Urk. 66/2). Auf die Fristansetzung vom
4. März 2024 erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Anschlussberufung (Urk. 71; Urk. 74). Die Privatklägerin 4 beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Urk. 71; Urk. 73 S. 2). Die Privatkläger 1-3 und 5 liessen sich innert Frist nicht vernehmen (Urk. 71; Urk. 72/2; Urk. 72/4; Urk. 75).
2. In der Berufungserklärung stellte der Beschuldigte unter anderem den Be- weisantrag, es sei ein Obergutachten eines neuen, unabhängigen Sachverständi- gen anzuordnen, das sich zur Schuldfähigkeit, einer allfälligen psychischen Stö- rung, der Legalprognose sowie der Indikation für eine strafrechtliche Massnahme des Beschuldigten äussere (Urk. 70 S. 1). Diesem Beweisantrag folgend und nachdem der Assistenzarzt der Psychiatrischen Universitätsklinik Rheinau, Dr. med. G._____, erklärt hatte, dass sich seit der Einweisung des Beschuldigten klare Hinweise ergeben hätten, welche das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H._____ vom 31. März 2023 als überholt erscheinen liessen (Urk. 93), wurde mit Beschluss vom 5. Juli 2024 ein ärztliches Gutachten über den körperli- chen und geistigen Zustand des Beschuldigten, dessen Schuldfähigkeit zur Zeit
- 11 - der Tat sowie die Zweckmässigkeit einer Massnahme nach den Art. 56 bis 64 StGB bei Dr. med. I._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifi- zierter Forensischer Psychiater SGFP, in Auftrag gegeben und den Parteien Frist angesetzt, um fakultativ zur Person des Gutachters Stellung zu nehmen und all- fällige Ergänzungsfragen an diesen zu richten (Urk. 100).
3. Mit Datum vom 18. November 2024 wurden die Parteien auf den 20. Au- gust 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 139).
4. Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. I._____ über den Beschuldig- ten vom 24. März 2025 ging am Folgetag hierorts ein (Urk. 170; Urk. 172). Mit Präsidialverfügung vom 28. März 2025 wurde der amtlichen Verteidigung, der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um ihnen das rechtliche Gehör zum Gutachten und zu allfälligen Folgen für das Verfahren im Hinblick auf die Massnahme zu gewähren (Urk. 173), worauf seitens der Staats- anwaltschaft stillschweigend verzichtet wurde. Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 er- klärte der amtliche Verteidiger, einstweilen auf eine vorgängige schriftliche Stel- lungnahme zum genannten Gutachten zu verzichten (Urk. 184). Die Vertreterin der Privatkläger 1-3 reichte ihre Stellungnahme mit Eingabe vom 6. Juni 2025 ein (Urk. 185), woraufhin dem Gutachter Dr. med. I._____ Gelegenheit gegeben wurde, sich zu dieser Stellungnahme zu äussern (Urk. 187). Die diesbezügliche Stellungnahme von Dr. med. I._____ ging am 18. Juli 2025 hierorts ein (Urk. 197).
5. Zur Berufungsverhandlung vom 20. August 2025 erschienen der Beschul- digte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Staatsanwältin lic. iur. J._____ als Vertreterin der Anklagebehörde sowie Rechts- anwältin lic. iur. Y._____ als Vertreterin der Privatkläger 1, 2 und 3 (Prot. II S. 12). Das Urteil erging gleichentags nach erfolgter Beratung im Anschluss an die Beru- fungsverhandlung (Prot. II S. 47 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte erneut den Beweisantrag, es sei Dr. med. I._____ als sachver- ständiger Zeuge einzuvernehmen (Prot. II S. 16). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erübrigt sich die Einvernahme von Dr. med. I._____ als sachverständi- ger Zeuge (vgl. Ziffer VI.A.2.2.3). Vorfragen wurden keine aufgeworfen (Prot. II S. 16). Das Verfahren erweist sich demgemäss als spruchreif.
- 12 - B. Umfang der Berufung
1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es na- heliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folge- punkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einzie- hungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefoch- ten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht an- gefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprü- fen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom
12. Januar 2022 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 148 IV 22]; vgl. auch SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zü- rich/St. Gallen 2023, N 18 zu Art. 399 StPO; HUG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/Lie- ber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, N 19 und 20 zu Art. 399 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).
2. Der Beschuldigte verlangt in der Berufungserklärung einen vollumfängli- chen Freispruch sowie die Abweisung der Zivilforderungen mit ausgangsgemäs- ser Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 70 S. 1). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung anerkannte der Beschuldigte im Gegensatz zur Berufungser- klärung die Schuldsprüche betreffend Tätlichkeiten und mehrfachen Hausfrie- densbruchs und zog somit die Berufung diesbezüglich zurück. Das Kontakt- und Rayonverbot gegenüber der Privatklägerin 1 anerkannte der Beschuldigte eben-
- 13 - falls. Hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten vorsätzlichen Tötung verlangt er weiterhin einen Freispruch. Des Weiteren ficht der Beschuldigte das vorinstanzli- che Urteil betreffend die Bestrafung, den Widerruf, die Massnahme, die Landes- verweisung, die Beschlagnahmungen sowie die Zivilansprüche an (Urk. 206 S. 2 f.).
3. Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Anschlussberufung auf die Schuld- sprüche betreffend die versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie die Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, die Freisprüche betreffend den mehrfach versuchten, teil- weise qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1, Ziff. 3 und eventualiter Ziff. 4 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie die Bemessung der Strafe (Urk. 74 S. 1 f). Anlässlich der Berufungsverhandlung schränkte die Staats- anwaltschaft ihre Anschlussberufung zu Gunsten des Beschuldigten weiter ein, konkret auf die Bemessung der Strafe, und beantragt die Bestätigung von Dispo- sitiv-Ziffern 1, 2 und 5-17 des vorinstanzlichen Urteils sowie die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten des Beschuldigten (Urk. 205 S. 1).
4. In Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil somit bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betreffend mehrfachen Hausfriedens- bruch und Tätlichkeiten), 2 (Freispruch betreffend mehrfachen versuchten, teil- weise qualifizierten Raub), 7 (Kontakt- und Rayonverbot) und 14 (Kostenfestset- zung), was mittels Beschluss festzustellen ist. Im übrigen Umfang steht der ange- fochtene Entscheid – teilweise unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) – im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Disposition. II. Prozessuales A. Anwendbares Recht Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich erging am 13. Dezember 2023 (Urk. 67). Das Berufungsverfahren richtet sich somit nach den bis zum
- 14 -
31. Dezember 2023 geltenden Bestimmungen der Strafprozessordnung (Art. 453 Abs. 1 StPO). B. Verwertbarkeit der Aussagen von K._____ sowie L._____
1. Hinsichtlich der Wahrung des Konfrontationsanspruchs der beschuldigten Person im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO ist grundsätzlich zu bemerken, dass dieser verlangt, dass die beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, ihr Frage- recht tatsächlich auszuüben und damit die Glaubhaftigkeit einer Aussage infrage stellen zu können. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (BGE 140 IV 172 E. 1.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 3.1.2; 6B_1454/2022 vom 20. März 2023 E. 2.4.1; 6B_1092/2022 vom
9. Januar 2023 E. 2.3.3; 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019; je mit Hinwei- sen). Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt grundsätz- lich absoluter Charakter zu. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte (EGMR), welcher sich das Bundesgericht ange- schlossen hat, kann jedoch auf eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem Be- lastungszeugen oder auf die Einräumung der Gelegenheit zu ergänzender Befra- gung des Zeugen unter besonderen Umständen verzichtet werden. Erforderlich ist in diesen Fällen jedoch, dass der Angeschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch nicht allein darauf abgestützt wurde. Ausserdem darf der Um- stand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E.2.2 und 2.3.4 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR; Urteile des Bundesge- richts 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.2; 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.4.2.1).
2. Die oben zitierten besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR sind mangels Gewäh- rung der Teilnahmerechte des Beschuldigten die polizeilichen Einvernahmen von K._____ (Urk. D1/5/1) und L._____ (Urk. D1/5/2) somit mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 67 S. 18 f.) nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar. Im Übrigen er-
- 15 - scheint ohnehin fraglich, ob die beiden Auskunftspersonen mit ihren Aussagen et- was zur Aufklärung des eigentlichen Tatgeschehens hätten beitragen können. III. Sachverhalt A. Anklagevorwürfe
1. Zu den vollständigen und detaillierteren Anklagevorwürfen ist auf die Ankla- geschrift zu verweisen (Urk. D1/22).
2. Zusammengefasst wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten im We- sentlichen vor, am 12. Juli 2022 (Dossier 2) sowie am 11. Oktober 2022 (Dos- sier 1) in der Nacht in dasselbe Zimmer in einer Wohnung im Mehrfamilienhaus an der M._____-strasse 2 in N._____ eingedrungen zu sein, mit der Absicht im Zimmer der Privatklägerinnen 1 und 4 Geld bzw. Wertgegenstände an sich zu nehmen und diese für sich zu verwenden. Als die dort schlafende Privatklägerin 1 (Dossier 1) bzw. die dort schlafende Privatklägerin 4 (Dossier 2) jeweils erwacht sei, habe der Beschuldigte die Privatklägerinnen 1 und 4 körperlich angegriffen, um den jeweiligen Diebstahl vollenden zu können. Letztlich sei es ihm jedoch nicht gelungen, den jeweiligen Diebstahl zu vollenden, da er habe flüchten müs- sen. 3.1. Hinsichtlich des Übergriffs auf die Privatklägerin 1 (Dossier 1) wird dem Be- schuldigten konkret vorgeworfen, er habe durch das gewissenlose, ohne jeden vernünftigen Grund erfolgte, rücksichts- und hemmungslose massive Würgen und auch Zuhalten des Mundes, bewusst und gewollt eine konkrete akute Gefahr für das Leben der Privatklägerin 1 erzeugt. Dies habe der Beschuldigte mit seinem Tun auch beabsichtigt, eventualiter zumindest in Kauf genommen. Die Gefahr des Todeseintritts habe sich nicht verwirklicht, weil die Privatklägerin 1 massive Ge- genwehr geübt habe und den Beschuldigten derart in die Hand gebissen habe, dass er von ihr abgelassen habe und er habe flüchten müssen. 3.2. Hinsichtlich des Übergriffs auf die Privatklägerin 4 (Dossier 2) wird dem Be- schuldigten konkret vorgeworfen, auf die Privatklägerin 4 gestürzt zu sein, und sie
- 16 - mit beiden Händen fest über der Decke auf Höhe Brust in die Matratze gedrückt zu haben, um sie ruhig zu stellen und den Diebstahl vollenden zu können. Wie- derum habe die Privatklägerin 4 durch ihre Gegenwehr den Beschuldigten in die Flucht geschlagen. B. Grundlagen der Beweiswürdigung
1. Zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln (insb. der freien Würdigung der Beweismittel, der Unschuldsvermutung, der Aussage-gegen-Aussage-Kon- stellation) kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 67 S. 14 ff.) und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen) verwiesen werden. Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Ergänzungen bzw. punktuelle Hervorhebungen.
2. Insbesondere ist festzuhalten, dass auch bei überschaubaren Sachverhal- ten und wenigen Aussagen ein glaubhaftes Lügen durchaus möglich ist. Ausserdem kann insbesondere ein kurzes, wahrheitswidriges Kerngeschehen nahtlos in ein wahres Peripheriegeschehen eingebettet werden. Insgesamt ist die Antwort auf die Frage entscheidend, ob die einvernommene Person ihre Aussa- gen vernünftigerweise so hätte deponieren können, wenn sie das Berichtete nicht erlebt hätte. Das Vorhandensein von Realitätskriterien bedeutet noch nicht, dass eine Aussage wahr ist. Vielmehr muss eine Kompetenzanalyse ergeben, dass eine Person nicht in der Lage wäre, den dargelegten Sachverhalt zu erfinden (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Auflage 2021, S. 78 Rz 332-334).
3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu be- weisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen
- 17 - lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundes- gerichts 6B_295/2024 vom 10. März 2025 E. 2.3.2; 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in: BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Un- schuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteile des Bundesge- richts 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2; 6B_1018/2021 vom 24. Au- gust 2022 E. 2.1.1 f.; 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 3.2; 6B_245/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.3). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesge- richts 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Fe- bruar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in: BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen). C. Erstellung der Sachverhalte
1. Vorbemerkung 1.1. Unbestritten und erstellt hinsichtlich beider Dossiers ist, dass der Beschul- digte sowohl am 12. Juli 2022 (Dossier 2) als auch am 11. Oktober 2022 (Dos- sier 1) in das Zimmer der Privatklägerin 4 bzw. der Privatklägerin 1 in der genann- ten Wohnung eingedrungen ist. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 67 S. 13). 1.2. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Vorwurf seitens der Vertreterin der Privatkläger 1-3, der Beschuldigte solle unter anderem die Pri- vatklägerinnen 1 und 4 beobachtet haben (vgl. Urk. 185 S. 5) – welcher sodann auch aktenwidrig von der Vorinstanz aufgegriffen wurde (vgl. Urk. 67 S. 24 und S. 38) – zu Recht keinen Eingang in die Anklageschrift gefunden hat, zumal es keine handfeste Beweise hierfür gibt. So brachten dies die Privatklägerinnen 1 und 4 selber nicht vor (vgl. Urk. D1/4/2 und Urk. D2/3/3). O._____ – eine ehema- lige Bewohnerin des tatrelevanten Zimmers, welche als Zeugin einvernommen
- 18 - wurde – führte zwar anlässlich ihrer Einvernahme aus, dass es sich beim Nach- bar, welcher sie beobachtet habe, um eine Person mit dunkler Hautfarbe gehan- delt habe. Sie konnte den Beschuldigten jedoch nicht als vermeintlichen Stalker identifizieren (vgl. Urk. D1/5/3 F/A 15, F/A 17 und F/A 23). Gemäss den Zeugen- aussagen der Mitbewohner des Beschuldigten war er allerdings im relevanten Zeitraum der einzig dunkelhäutige Mann im Haus, welcher dort wohnte, was wie- derum stark auf ihn deutet (Urk. D1/5/7 F/A 44; Urk. D1/5/8 F/A 28).
2. Dossier 1 / Vorfall vom 11. Oktober 2022 2.1. Standpunkt des Beschuldigten Insgesamt bestritt der Beschuldigte konstant, die Privatklägerin 1 gewürgt zu ha- ben (Urk. D1/3/2 F/A 23; Urk. D1/3/3 F/A 6; Urk. D1/3/4 F/A 48 f.; Urk. 46 S. 21; Prot. II S. 34). Vor Vorinstanz gab er erstmals zu, der Privatklägerin 1 den Mund zugehalten zu haben, um sie damit zur Ruhe bringen zu können, damit sie nicht weiter schreien könne (Urk. 46 S. 20 f.). Der Beschuldigte bestritt jedoch, mit Tö- tungsabsicht gehandelt zu haben, und erklärte, er habe überhaupt nicht vorge- habt, die Privatklägerin 1 körperlich zu attackieren oder zu verletzen (Urk. D1/3/5 F/A 42; Urk. 46 S. 22; Prot. II S. 34). 2.2. Würdigung 2.2.1. Die Vorinstanz hat die im vorliegenden Verfahren relevanten Aussagen und Beweismittel betreffend Dossier 1 umfassend, vollständig und korrekt aufgeführt und zusammengefasst (Urk. 67 S. 27 ff.). Darauf kann im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden. Im Sinne einer Rekapitulation sowie als Ergänzung ist hervorzuheben, was folgt: 2.2.2. Hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin 1 ist mit der Vorinstanz festzu- halten, dass diese sehr detailliert und lebensnah sind und im Wesentlichen über- einstimmen. Zudem wirken sie authentisch, wobei sich verschiedene für eine Traumatisierung typische Merkmale finden lassen. Hervorzuheben ist das aufge- löste Wirken und zeitweise – bei den kritischen Schilderungen – starke Weinen der Privatklägerin 1 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, welche
- 19 - auf Video aufgezeichnet wurde. Mit der Vorinstanz sprechen ihre Gestik und Mi- mik sowie ihr allgemeines Auftreten dafür, dass sie das Berichtete erlebt hat (vgl. Urk. D1/4/3). Dafür, dass es sich – wie von der Privatklägerin 1 geschildert – um einen "Überlebenskampf" handelte (Urk. D1/4/1 F/A 60) und sie regelrecht To- desangst hatte (Urk. D1/4/2 F/A 22), spricht die Bisswunde, welche die Privatklä- gerin 1 dem Beschuldigten zufügte, aufgrund welcher sie schlussendlich zwei ih- rer unteren Schneidezähne samt Wurzel verlor, als der Beschuldigte die Hand vom Mund der Privatklägerin 1 wegzerrte. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 spricht weiter, dass sie nachvollziehbar schildern konnte, was dieser Vorfall in ihr ausgelöst hat. So gab sie an, dass sie nicht mehr normal wei- termachen könne, wie eine normale Person. Sie schlafe nicht und sehe Sachen, die nicht da seien. Sie höre Sachen, die nicht da seien und fürchte sich vor Vie- lem. Es gehe ihr nicht wirklich gut (Urk. D1/4/2 F/A 43). Die psychische Verfas- sung der Privatklägerin 1 ist sodann dokumentiert und lässt sich mit ihren Aussa- gen in Einklang bringen (Urk. 45/1a). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 spricht zudem, dass sie den Beschuldigten nicht mehr belastet als nötig. So gab sie beispielsweise an, dass er sie nicht am Körper angefasst habe und sie nicht das Gefühl gehabt habe, dass er aufgrund eines sexuellen Mo- tivs gekommen sei bzw. gehandelt habe. Er habe die Möglichkeit gehabt, sie se- xuell zu missbrauchen, weil sie ohne Pyjama schlafe. Er habe sie jedoch nur am Hals und am Gesicht angefasst (Urk. D1/4/1 F/A 12 und F/A 51; Urk. D1/4/2 F/A 21 und F/A 49). Des Weiteren schilderte sie die subjektiven Symptome einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung nachvollziehbar, schlüssig und frei von Übertreibungen. So gab sie auf Nachfrage an, dass sie nicht bewusstlos gewesen sei, aber sie sei schlaff gewesen, als ob sie jeden Moment habe umkip- pen können. Man spüre, wie die Energie aus dem Körper ziehe, als ob man das Licht lösche. Wie wenn man lange auf dem Kopf stehe und dann wieder normal, wenn man so Flecken sehe. Sie habe so schwarze Flecken gesehen (Urk. D1/4/1 F/A 65 und F/A 66; Urk. D1/4/2 F/A 26). Insgesamt sind die Aussagen der Privat- klägerin 1 mit der Vorinstanz als glaubhaft zu qualifizieren, weshalb darauf abzu- stellen ist.
- 20 - 2.2.3. Die Aussagen der Privatklägerin 1 lassen sich sodann mit den objektiven Beweismitteln, konkret mit dem Gutachten des Institut für Rechtsmedizin (nachfol- gend: IRM) vom 27. Oktober 2022 zur körperlichen Untersuchung der Privatkläge- rin 1 (Urk. D1/9/2), der Fotodokumentation der Verletzungen der Privatklägerin 1 (Urk. D1/10/2) sowie mit dem Gutachten des IRM vom 20. Oktober 2022 zur kör- perlichen Untersuchung des Beschuldigten (Urk. D1/8/6), in Einklang bringen. Die in den Gutachten des IRM aufgeführten Befunde stimmen mit dem von der Privat- klägerin 1 geschilderten Ablauf überein. Das Gutachten des IRM vom 27. Oktober 2022 zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 1 hält fest, dass kratzerar- tige Hautabschürfungen an der rechten Wange sowie dem linken Kieferwinkel übergehend auf die linke Halsaussenseite haben festgestellt werden können, de- ren Entstehung durch den von der Privatklägerin 1 geltend gemachten Würgevor- gang plausibel sei. Darüber hinaus seien keine objektiven Befunde, die dafür sprechen, dass es bei den beiden Würgevorgängen zu einer kreislaufrelevanten Halskompression (Stauungsblutungen in der Gesichtshaut und / oder den Kopf- schleimhäuten) gekommen sei, festgestellt worden. Auch in den spitalärztlichen Untersuchungen seien – bis auf die ausgefallenen Zähne im Unterkiefer – Trau- mafolgen insbesondere im Schädelinneren und den Halsweichteilen und -gefäs- sen ausgeschlossen worden. Dass bei der Privatklägerin 1 keine gravierenden objektiven Spuren des Würgevorgangs festgestellt wurden, erstaunt indes nicht, da das Würgen mit beiden Händen gemäss Aussagen der Privatklägerin 1 nur kurz dauerte ("ein paar Sekunden bis eine Minute" [Urk. D1/4/1 F/A 20]). Das Gut- achten hält weiter fest, dass – den subjektiven Angaben der Privatklägerin 1 fol- gend – subjektive Symptome einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstö- rung vorliegen, die auf eine Lebensgefahr schliessen lassen. Weiter sei aus rechtsmedizinischer Sicht hinsichtlich des Zuhaltens des Mundes anzumerken, dass es sich bei einer solchen Verlegung der Atemwege um einen lebensbedroh- lichen Vorgang handle, da die Gefahr eines Erstickens deutlich erhöht sei. An der Mundschleimhaut seien zwar keine Verletzungen festgestellt worden, welche mit den Angaben des Mundzuhaltens in Einklang zu bringen seien. Dies stelle jedoch nicht unbedingt einen Widerspruch dar, da es sich bei solch einem Vorgang um eine spurenarme Methode handle, welche nicht selten ohne äusserlich sichtbare
- 21 - Befunde bleibe. Hinsichtlich des von der Privatklägerin 1 berichteten Urinabgangs gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft könne nicht beurteilt werden, ob es sich hierbei tatsächlich um einen unwillkürlichen Urinabgang im Rahmen des Würgevorgangs handle, da die Privatklägerin 1 gegenüber dem IRM einen Urinabgang verneinte, weshalb das IRM auf eine Einschätzung verzichtet habe (Urk. D1/9/2 S. 5 f.). Ob es zu einem unwillkürlichen Urinabgang im Rahmen des Würgevorgangs gekommen ist, kann jedoch offenbleiben und ist für die Erstellung des Sachverhalts ohnehin nicht von Relevanz, zumal dies auch nicht angeklagt ist. 2.2.4. Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 67 S. 31 ff.) zu bemerken, dass diese wirr, ausweichend und lebens- fremd wirken. Es gelang ihm nicht, den Ablauf des Vorfalls schlüssig darzulegen. Sodann weisen seine Aussagen zahlreiche Widersprüche auf. Während der Be- schuldigte zu Beginn der Untersuchung gänzlich in Abrede stellte, die Privatkläge- rin 1 gewürgt zu haben (Urk. D1/3/1 F 55; Urk. D1/3/2 F/A 19 und F/A 23), gab er im Verlauf der Untersuchung zu, die Privatklägerin 1 leicht berührt zu haben (Urk. D1/3/4 F 49). Er habe sie jedoch nicht am Hals gepackt, sondern nur im Un- terkieferbereich festgehalten (Urk. 1/3/3 F/A 11; Urk. D1/3/4 F/A 57). Der Beschul- digte machte sowohl vor Vorinstanz als auch anlässlich der Berufungsverhand- lung ähnliche Angaben. So sei er, als er von der Privatklägerin 1 entdeckt worden sei, zügig auf sie zugegangen und habe sie zwar am Unterkinn/Hals angefasst, aber nicht am Hals gewürgt (Urk. 46 S. 18 ff.; Prot. II 34 ff.). Die Schilderung des Umstands, wie bzw. warum es dazu kam, dass er auf die Privatklägerin 1 losging, statt zu flüchten, nachdem er von der Privatklägerin 1 entdeckt worden war, ver- mag nicht zu überzeugen. Der Beschuldigte gab mehrfach an, der Grund sei ge- wesen, dass er habe verhindern wollen, dass sie so laut schreie, dass alle Nach- barn kommen. Er sei zu ihr gegangen und habe sie beruhigen wollen, weshalb er sie auch am Unterkinn angefasst habe. Vor Vorinstanz gab er sodann zu, der Pri- vatklägerin 1 den Mund zugehalten zu haben, um sie zur Ruhe zu bringen bzw. am Schreien zu hindern. Weiter brachte er vor Vorinstanz das erste Mal vor, die Privatklägerin 1 aus Reflex angegriffen zu haben (Urk. D1/3/1 F/A 45 f.; Urk. D1/3/2 F/A 20; Urk. D1/3/4 F/A 100 und F/A 101; Urk. 46 S. 18 ff.;
- 22 - Prot. II S. 34). Es erscheint wenig nachvollziehbar bzw. lebensfremd, dass sich der Beschuldigte entscheidet, die Privatklägerin 1 körperlich anzugreifen – aus Reflex oder weshalb auch immer – statt so schnell wie möglich das Zimmer der Privatklägerin 1 zu verlassen, um ihr Schreien zu verhindern. Anzufügen ist, dass es zudem völlig lebensfremd und nicht nachvollziehbar erscheint, dass jemand auf die Art, wie der Beschuldigte vorging, überhaupt beruhigt werden kann. Die Darstellung des Beschuldigten erweckt erhebliche Zweifel, weshalb darauf zur Er- stellung des Sachverhalts nicht abzustellen ist. 2.2.5. Vorab ist entgegen der Ansicht der Verteidigung festzuhalten, dass es sich im vorliegenden Fall nicht nur um eine Aussage-gegen-Aussage-Situation handelt (vgl. Urk. 206 S. 5 ff. und S. 18). Vielmehr gibt es objektive Beweismittel, konkret das Gutachten des IRM vom 27. Oktober 2022 zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 1 (Urk. D1/9/2), die Fotodokumentation der Verletzungen der Pri- vatklägerin 1 (Urk. D1/10/2) sowie das Gutachten des IRM vom 20. Oktober 2022 zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten (Urk. D1/8/6), welche zwar kei- nen direkten Beweis für die Tathandlungen des Beschuldigten liefern, jedoch Hilfstatsachen sind, die zweifelsfrei erstellt sind. Diese Hilfstatsachen stützen al- les, was die Privatklägerin 1 in ihren Einvernahmen ausgesagt hat. Zusammen- fassend ist somit festzuhalten, dass sich der äussere Sachverhalt gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 sowie die objektiven Beweismittel der Anklageschrift entsprechend erstellen lässt. Hinsichtlich des inneren Sachverhalts ist zu bemerken, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 bewusst angriff, kon- kret sie würgte und ihr den Mund zuhielt, mit der Absicht, sie ruhig zu stellen. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mit direktem Vorsatz umbringen wollte, kann ihm indes nicht nachgewiesen werden. Dass Würgen sowie das Zuhalten des Mundes geeignet ist, eine Lebensgefahr zu begründen, mithin sogar zum Tod eines Menschen führen kann, muss – wie auch im Gutachten des IRM vom
27. Oktober 2022 zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 1 (Urk. D1/9/2 S. 6) zutreffend umschrieben – nicht weiter erörtert werden. Im Übrigen hat der Beschuldigte auch selber anerkannt, dass Würgen zum Tod führen kann (Urk. 46 S. 22). Dass der Beschuldigte von der Privatklägerin 1 abliess und sich somit die Gefahr des Todeseintritts nicht verwirklichte, ist einzig dem Umstand geschuldet,
- 23 - dass sich die Privatklägerin 1 massiv zur Wehr setzte und den Beschuldigten der- art in die Hand biss, dass er nicht anders konnte, als seine Handlung abzubre- chen, worauf er flüchtete. Zum inneren Sachverhalt ist weiter festzuhalten, dass es sehr viele objek- tive Hinweise dafür gibt, dass der Beschuldigte Geldsorgen hatte. Dies hat so- dann auch die Vorinstanz korrekt festgestellt (Urk. 67 S. 24 ff.). So verlor der Be- schuldigte seine Vorlehrstelle bei der P._____AG (Urk. D1/5/5), bekam eine Geldstrafe bzw. die Auferlegung der Verfahrenskosten aus seiner Verurteilung im Juni 2022 (vgl. Beizugsakten Urk. 32; Urk. 199), die er zu bezahlen hatte, und nahm ein zinsloses Darlehen bei seinen WG-Mitbewohnern auf (Urk. D1/5/7 F/A 35). Weiter wurde er insgesamt sieben Mal befragt und sagte konstant aus, dass er aus Geldnot in die Wohnung eingedrungen sei und im Zimmer nach Bargeld und Wertgegenständen gesucht habe (Urk. D1/3/1 F/A 11, F/A 19 und F/A 76; Urk. D1/3/2 F/A 13 f.; Urk. D1/3/3 F/A 14, F/A 17 und F/A 49; Urk. D1/3/4 F/A 12, F/A 17, F/A 26, F/A 30, F/A 38, F/A 68, F/A 71 und F/A 121; Urk. D1/3/5 F/A 15, F/A 21 und F/A 25 ff.; Urk. 46 S. 11; Prot. II S. 28 ff.). Dass der Beschuldigte so- mit ein finanzielles Motiv für den Einstieg in die Wohnung hatte, lässt sich daher nicht eindeutig widerlegen, da es dafür deutliche Indizien gibt. Nachdem die Staatsanwaltschaft jedoch die Anschlussberufung eingeschränkt hat (vgl. Urk. 205 S. 1), erübrigt sich die Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschuldigte in Diebstahlsabsicht handelte. Betreffend das Tötungsdelikt wird zum inneren Sachverhalt auf die rechtli- che Würdigung verwiesen (vgl. nachstehend Ziffer IV.B). IV. Rechtliche Würdigung A. Vorbemerkung Da die Vorinstanz die Diebstahlsabsicht des Beschuldigten als nicht erstellt erach- tete, würdigte sie das Verhalten des Beschuldigten betreffend Dossier 1 in rechtli- cher Hinsicht unter anderem als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 67 S. 38 ff.). Die Ver-
- 24 - teidigung verlangt im Berufungsverfahren einen Freispruch von diesem Vorwurf (Urk. 206 S. 2). Da die Staatsanwaltschaft im Gegensatz zur Anschlussberufungs- erklärung in diesem Punkt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 205 S. 1), steht die Beurteilung des Vorwurfs lediglich unter Berücksichti- gung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Dis- position. B. Dossier 1 Versuchte vorsätzliche Tötung
1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, erfüllt den Grundtatbestand der vor- sätzlichen Tötung von Art. 111 StGB und wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
2. Mit zutreffender Begründung, auf die an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden kann, hat die Vorinstanz dargelegt, dass der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung erfüllt ist, je- doch mangels Todeseintritt bei der Privatklägerin 1 auf eine versuchte Tatbege- hung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zu schliessen ist (Urk. 67 S. 39 ff.). Auf- grund der Beweislage kann dem Beschuldigten dabei zwar eine direkte Tötungs- absicht nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Indessen bedarf es einer solchen auch nicht zwingend, handelt doch bereits vorsätzlich, wer die Verwirkli- chung der Tat für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch un- erwünscht sein (sog. Eventualvorsatz, Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 248 E. 6.3 mit Hinweisen). Zur Annahme eines Tötungsvorsatzes müssen zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen. Solche liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_98/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 2.3.5; 7B_704/2023 vom 13. Februar 2024 E. 2.2.5; je mit Hinweisen). Bleibt es dem Zu- fall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventu- alvorsätzliche Tötung vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_98/2024 vom 13. De-
- 25 - zember 2024 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Diesbezüglich ist nach Massgabe des vor- stehend ermittelten Beweisergebnisses davon auszugehen, dass der Beschul- digte mit dem Würgen und Zuhalten des Mundes der Privatklägerin 1 deren Tod in Kauf genommen hat, zumal diese beiden Verhaltensweisen geeignet sind, den Tod eines Menschen herbeizuführen. Dadurch, dass der Beschuldigte – wie er es selbst aussagte (vgl. Prot. II S. 34 ff.) – in Panik geraten ist, war das ihm bekannte Risiko für ihn in keiner Weise mehr kalkulier- und dosierbar (vgl. vorstehend Ziffer III.C.2.2.4 f.). Für sein Verhalten hat der Beschuldigte keine Erklärung, was so- dann mit den Ausführungen im Gutachten von Dr. med. I._____ übereinstimmt, welcher festhält, dass die Tatmotivation des Beschuldigten durch Konzeptlosigkeit und fehlenden roten Faden geprägt ist (Urk. 170 S. 43). So gesehen, war es letzt- lich nur dem Zufall zu verdanken, dass es der Privatklägerin 1 gelang, sich so massiv zu wehren, dass der Beschuldigte schliesslich von ihr abliess und eine konkrete Lebensgefahr für sie ausblieb. Was die versuchte Tötung der Privatklä- gerin 1 anbelangt, handelte der Beschuldigte demnach eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB.
3. Der Beschuldigte ist somit hinsichtlich Dossier 1 ferner der versuchten vor- sätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung A. Standpunkt der Parteien Die Verteidigung hat sich für den Fall einer Verurteilung des Beschuldigten wegen sämtlicher der in Betracht kommenden Delikte nicht zur Strafhöhe geäussert (Urk. 206 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt anlässlich der Berufungsver- handlung die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 7 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 500.– (Urk. 205 S. 1).
- 26 - B. Grundlagen der Strafzumessung
1. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil korrekt wiedergegeben (Urk. 67 S. 48 ff.), worauf zu verwei- sen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Im Hinblick auf die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Grundsätzen der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und zur Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips vorab hinzuweisen (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). Es hält dabei unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest. Dass die anzuwendenden Strafbestim- mungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 3.3.4 und 3.5.4; 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht hat sich zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat – nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – namentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum sie für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Ferner ist mit der Vorin- stanz festzuhalten (Urk. 67 S. 50 f.), dass bei der Wahl der Sanktionsart als wich- tiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkun- gen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu be- rücksichtigen ist (BGE 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässig-
- 27 - keit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldaus- gleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weni- ger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne De- likte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeits- prinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 StGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3).
3. Eine Strafe ist für folgende Delikte festzusetzen, wobei sich der jeweilige Strafrahmen wie folgt präsentiert:
• Vorsätzliche Tötung: Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren (Art. 111 StGB);
• Hausfriedensbruch: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 186 StGB);
• Tätlichkeiten: Busse (Art. 126 StGB). C. Konkrete Strafzumessung
1. Schwerstes Delikt Für die Gesamtstrafenbildung ist von der versuchten vorsätzlichen Tötung als dem schwersten Delikt auszugehen und dafür eine Einsatzstrafe festzusetzen, welche hernach mit den für die übrigen Delikte auszufällenden Strafen angemes- sen zu asperieren ist. Da vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände er- sichtlich sind, welche es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, ist die Deliktsmehrheit, die versuchte Tatbegehung sowie die mindes- tens mittelgradige Minderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB innerhalb des Strafrahmens straferhöhend resp. strafmindernd zu berück- sichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen).
2. Versuchte vorsätzliche Tötung (Dossier 1) 2.1. In objektiver Hinsicht ist bezüglich des Tatvorgehens zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in der Nacht in das Schlafzimmer der Privatklägerin 1 ein- drang und sie unvermittelt angriff, als sie erwachte und ihn bemerkte. Sie befand
- 28 - sich somit in einer besonders schutz- und wehrlosen Position und war dem Be- schuldigten komplett ausgeliefert. Der Beschuldigte offenbarte ein erhebliches Aggressionspotenzial, zumal er – ohne Vorbereitung und Planung – mit blossen Händen massiv auf die Privatklägerin 1 einwirkte. Schwer zu Lasten des Beschul- digten fällt sodann ins Gewicht, dass er erst von der Privatklägerin 1 abliess, als sich diese so massiv wehrte, dass der Beschuldigte aufgrund seines schmerzen- den Daumens gar nicht anders konnte. So biss ihn die Privatklägerin 1 derart fest, dass er, als er die Hand von ihrem Mund wegzerrte, ihr sogar zwei der unteren Schneidezähne samt Wurzel ausriss. Die Tatausführung zeugt somit von einer ausgesprochenen Brutalität. Hypothetisch ausgehend vom vollendeten Delikt er- scheint für das massive gewalttätige Tatverhalten des Beschuldigten eine hypo- thetische Einsatzstrafe im Bereich von 13 Jahren Freiheitsstrafe dem erheblichen Verschulden angemessen. 2.2.1. In subjektiver Hinsicht fällt zu Gunsten des Beschuldigten in Betracht, dass er nicht mit direktem Vorsatz, sondern nur mit Eventualvorsatz handelte. Das Tat- motiv blieb letztlich im Dunkeln, wobei finanzielle Interessen (Diebstahlsabsicht) nicht widerlegt werden können. Erschwerend kommt jedoch hinzu, dass der Be- schuldigte und die Privatklägerin 1 in keiner Beziehung zueinander standen, sie für den Beschuldigten somit eine fremde Person war, die ihm rein gar nichts zu- leide getan hatte. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten insbesondere vor- zuwerfen, dass es angesichts der wehrlosen Situation der Privatklägerin 1 selbst für einen Diebstahlsversuch gemäss eigenen Aussagen des Beschuldigten nicht nötig gewesen wäre, sie derart brutal anzugreifen, denn er hätte nach seiner Ent- deckung durch sie einfach flüchten und den Tatort unerkannt verlassen können. Die subjektive Tatschwere vermag das erhebliche objektive Tatverschulden nur leicht zu relativieren, insbesondere wegen des Eventualvorsatzes. Es resultiert insgesamt eine Reduktion von 0.5 Jahren Freiheitsstrafe. 2.2.2. Gemäss Gutachten von Dr. med. I._____, welches am 24. März 2025 er- stellt wurde, ist dem Beschuldigten für den Tatzeitraum eine mittelgradige Ein- schränkung der Steuerungsfähigkeit und damit eine mindestens mittelgradige Minderung der Schuldfähigkeit zu attestieren (Urk. 170 S. 46; vgl. nachstehend
- 29 - Ziffer VI.C.3). Dies ist verschuldens- bzw. strafmindernd anzurechnen, was mit ei- ner Reduktion von 3.5 Jahren Freiheitsstrafe zu berücksichtigen ist. 2.3. Das Risiko der Todesfolge war aufgrund des massiven Würgens und dem Zuhalten des Mundes hoch und verwirklichte sich glücklicherweise nur aufgrund der massiven Gegenwehr der Privatklägerin 1 nicht. Trotzdem kommt das Aus- mass der erlittenen Verletzungen der Privatklägerin 1 einer schweren Körperver- letzung gleich, zumal sie zwei ihrer unteren Schneidezähne samt Wurzel verlor sowie massive psychische Folgen (vgl. Urk. 33/1; Urk. 45/1a; Urk. 45/2a) der Tat davontrug. Trotz dieser schwerwiegenden Tatfolgen ist die hypothetische Einsatz- strafe für das vollendete Delikt angesichts des minder schweren Erfolgs im Ver- gleich zu einer vollendeten vorsätzlichen Tötung deutlich zu reduzieren, sodass für die versuchte vorsätzliche Tötung aufgrund des insgesamt knapp mittelschwe- ren Verschuldens eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 7 Jahren Freiheitsstrafe resultiert.
3. Gesamtstrafenbildung 3.1. Hausfriedensbruch (Dossier 1) 3.1.1. Betreffend die objektive Tatschwere kann auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 67 S. 52 f.), wobei ergänzend festzu- halten ist, dass das objektive Tatverschulden aufgrund der massiven Verletzung des Hausrechts und der Privatsphäre der Privatklägerin 1, wodurch ihr Sicher- heitsgefühl stark beeinträchtigt wurde, als erheblich einzustufen ist. Somit er- scheint eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten bzw. 21 Monaten dem ob- jektiven Tatverschulden als angemessen. 3.1.2. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, wobei ihm eine min- destens mittelgradige Minderung der Schuldfähigkeit attestiert wird, welche ver- schuldens- bzw. strafmindernd anzurechnen ist. Die subjektive Tatschwere ver- mag dadurch die objektive Tatschwere zu reduzieren. Dem ist mit einer Reduktion von 7 Monaten Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen.
- 30 - 3.1.3. Aufgrund des Tatverschuldens sowie der auszufällenden Strafe fällt die Be- strafung mit einer Geldstrafe von vornherein ausser Betracht. Das Tatverschulden des Beschuldigten erweist sich dennoch insgesamt als erheblich und es wäre für sich betrachtet eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten bzw. 14 Monaten auszusprechen. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperati- onsprinzips um 8 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen, zumal der Hausfriedens- bruch in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der versuchten vorsätzlichen Tötung steht, was verschuldensmässig zu berücksichti- gen ist. 3.2. Hausfriedensbruch (Dossier 2) 3.2.1. Betreffend die objektive Tatschwere kann auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 67 S. 53), wobei ergänzend festzuhal- ten ist, dass das objektive Tatverschulden trotz der massiven Verletzung des Hausrechts und der Privatsphäre der Privatklägerin 4 nur leicht weniger schwer wiegt als das objektive Tatverschulden des Hausfriedensbruchs betreffend Dos- sier 1, da der Beschuldigte durch das geöffnete Fenster direkt einsteigen konnte und sich keinen Zugang zum Zimmer erschaffen musste. Dennoch wurde auch das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin 4 durch den Hausfriedensbruch stark be- einträchtigt, was naturgemäss psychische Folgen mit sich bringt. Das objektive Tatverschulden wiegt mittelschwer. Somit erscheint – isoliert betrachtet – eine Freiheitsstrafe von 1.5 Jahren bzw. 18 Monaten dem objektiven Tatverschulden als angemessen. 3.2.2. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, wobei ihm eine min- destens mittelgradige Minderung der Schuldfähigkeit attestiert wird, welche ver- schuldens- bzw. strafmindernd anzurechnen ist. Das subjektive Tatverschulden vermag dadurch das objektive Tatverschulden zu reduzieren. Dem ist mit einer Reduktion von 6 Monaten Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen. 3.2.3. Aufgrund des Tatverschuldens sowie der auszufällenden Strafe fällt auch hier die Bestrafung mit einer Geldstrafe von vornherein ausser Betracht. Das Tat- verschulden des Beschuldigten erweist sich insgesamt als keinesfalls leicht und
- 31 - es wäre für sich betrachtet eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten auszusprechen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist alsdann die Einsatzstrafe um 7 Monate zu erhöhen.
4. Zwischenfazit Aus den tatbezogenen Faktoren resultiert eine (hypothetische) Gesamtstrafe von 8 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe.
5. Täterkomponenten 5.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 67 S. 54 ff.) sowie auf die nach- stehend zur Landesverweisung gemachten Erwägungen (vgl. nachstehend Zif- fer VII.B.2) verwiesen werden. Weiter lässt sich dem Führungsbericht des Ge- fängnisses Zürich vom 25. Juli 2025 zusammenfassend entnehmen, dass die Be- treuung des Beschuldigten anspruchsvoll und herausfordernd sei, wobei die Schwankungen und Veränderungen im Vollzugsverhalten des Beschuldigten deutlich stabiler geworden seien. So sei er verlegt worden auf die oberste Etage des Gefängnisses, was ihm helfe, Struktur und Sicherheit aufzubauen. Hervorzu- heben ist, dass seit der Rückkehr aus der Psychiatrischen Universitätsklinik Rheinau – wo der Beschuldigte aufgrund eines Vorfalls bzw. Angriffs auf das Ge- fängnispersonals erneut eingewiesen worden war – keine negativen Rapporte oder Führungsblatteinträge aufgrund unerwünschtem Verhalten erstellt werden mussten (Urk. 200 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Be- schuldigte keine wesentlichen Ergänzungen zu seinen persönlichen Verhältnissen (Prot. II S. 17 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus. 5.2. Der Beschuldigte verfügt über eine Vorstrafe (Urk. 199): Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 28. Juni 2022 wegen versuchter Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.– bei Ge-
- 32 - währung einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Da der Beschuldigte während ei- ner laufenden Probezeit delinquierte, ist dies straferhöhend zu berücksichtigen. Die Freiheitsstrafe ist somit um 1 Jahr zu erhöhen, womit sich eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 3 Monaten ergibt. 5.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wir- ken strafmindernd. Vorliegend ist der Beschuldigte lediglich hinsichtlich der Vor- würfe des Hausfriedensbruchs in beiden Dossiers geständig. Dies jedoch nur auf- grund der erdrückenden Beweislage. Eine bei der Strafzumessung zu berücksich- tigende Einsicht oder Reue ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz beim Be- schuldigten sodann nicht festzustellen (vgl. Urk. 67 S. 56). Die Würdigung des Nachtatverhaltens des Beschuldigten vermag die Strafzumessung nicht zu beein- flussen. Es bleibt daher bei einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 3 Monaten.
6. Tätlichkeiten Der Beschuldigte übte gegenüber der Privatklägerin 4 unvermittelt und überra- schend mit blossen Händen Gewalt aus. Sie blieb zwar körperlich unversehrt, lei- det jedoch unter den psychischen Folgen der Tat (vgl. Urk. D2/3/3 F/A 24 ff.). Die Privatklägerin 4 war eine dem Beschuldigten völlig unbekannte Person. Verschuldenserschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte nur von ihr ab- liess, weil sie sich wehrte. Da auch für dieses Delikt die verminderte Schuldfähig- keit des Beschuldigten zu berücksichtigen ist, erscheint eine Busse von Fr. 500.– als angemessen.
7. Ergebnis der Strafzumessung Der Beschuldigte ist – unter Anrechnung der bis zur Berufungsverhandlung er- standenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft gemäss Art. 51 StGB von insge- samt 1045 Tagen (Urk. D1/15/8; Urk. D1/15/19; Urk. D1/15/22; Urk. D1/15/30; Urk. 23; Urk. 53; Urk. 91) – mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 3 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen.
- 33 -
8. Vollzug 8.1. Ein vollständiger oder teilweiser Aufschub der auszufällenden Freiheits- strafe von 9 Jahren und 3 Monaten steht vorliegend bereits aus objektiven Grün- den nicht zur Diskussion (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Frei- heitsstrafe ist zu vollziehen. 8.2. Die Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen. Für den Fall, dass der Be- schuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
9. Widerruf 9.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Widerrufs zutreffend dargelegt (Urk. 67 S. 57 f.). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. 9.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 28. Juni 2022 wurde der Beschuldigte wegen versuchter Nötigung zu einer – bei einer Probezeit von 2 Jahren – bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 30.– verurteilt (Urk. 199). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Bei den vorliegenden zu be- urteilenden Delikten handelt es sich um Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB und damit um Rückfalltaten im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB, die während der mit Urteil angesetzten Probezeit begangen wurden. 9.3. Der Beschuldigte liess sich von einer bedingten Geldstrafe nicht beeindru- cken, sondern delinquierte während laufender Probezeit erneut. Das psychiatri- sche Gutachten von Dr. med. I._____ attestiert dem Beschuldigten sodann eine Rückfallgefahr (Urk. 170 S. 47; vgl. nachstehend Ziffer VI.C.4). Es ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer ungünstigen Prognose auszuge- hen, womit die Voraussetzungen für den Widerruf der bedingten Geldstrafe vom
28. Juni 2022 erfüllt sind.
- 34 - 9.4. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abtei- lung, vom 28. Juni 2022 ausgefällten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 30.– ist daher zu widerrufen. 9.5. Da die Strafe für die neuen, nach dem Urteil vom 28. Juni 2022 begange- nen Taten, in einer Freiheitsstrafe besteht und es sich bei der zu widerrufenden Strafe um eine Geldstrafe handelt, liegt diesbezüglich – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – kein Anwendungsfall von Art. 46 Abs. 1 StGB (Gesamtstrafenbil- dung) vor. VI. Massnahme A. Ausgangslage
1. Die Vorinstanz ordnete gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H._____ vom 31. März 2023 (Urk. D1/16/13) eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme (deliktorientierte gewaltpräventive Therapie) im Sinne von Art. 63 StGB an (Urk. 67 S. 66 ff. und S. 89). 2.1. Der Beschuldigte liess dagegen Berufung erheben und stellte in der Beru- fungserklärung den Beweisantrag, es sei ein Obergutachten eines neuen, unab- hängigen Sachverständigen anzuordnen, das sich zur Schuldfähigkeit, einer allfäl- ligen psychischen Störung, der Legalprognose sowie der Indikation für eine straf- rechtliche Massnahme des Beschuldigten äussere. Eventualiter beantragte er, es sei Dr. med. H._____, welcher das psychiatrische Gutachten vom 31. März 2023 verfasst habe, als sachverständiger Zeuge einzuvernehmen (Urk. 70 S. 1 f.). Die- sem Beweisantrag folgend und nachdem der Assistenzarzt der Psychiatrischen Universitätsklinik Rheinau, Dr. med. G._____, erklärt hatte, dass sich seit der Ein- weisung des Beschuldigten klare Hinweise ergeben hätten, welche das psychiatri- sche Gutachten von Dr. med. H._____ vom 31. März 2023 als überholt erschei- nen liessen (Urk. 93), wurde mit Beschluss vom 5. Juli 2024 ein ärztliches Gut- achten über den körperlichen und geistigen Zustand des Beschuldigten, dessen Schuldfähigkeit zur Zeit der Tat sowie die Zweckmässigkeit einer Massnahme nach den Art. 56 bis 64 StGB bei Dr. med. I._____, Facharzt für Psychiatrie und
- 35 - Psychotherapie, Zertifizierter Forensischer Psychiater SGFP, in Auftrag gegeben (Urk. 100). Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. I._____ über den Beschul- digten vom 24. März 2025 ging am Folgetag hierorts ein (Urk. 170). 2.2.1. Dr. med. I._____ hält in seinem Gutachten vom 24. März 2025 im Wesentli- chen fest, dass es insbesondere in den Jahren 2021/2022 zu den strafrechtlichen Verhaltensweisen gekommen sei, in der zweiten Jahreshälfte 2023 zum Ausbruch der Schizophrenie. Retrospektiv dürfe man daher die Jahre etwa 2020 bis 2023 als Prodromalphase ansehen, das heisse eine Vorlaufphase, in der sich die Krankheit entwickelt habe, aber noch nicht manifestiert gewesen sei, und der Be- schuldigte bereits Defizite gezeigt habe. Dies erkläre sodann die bizarren Kompo- nenten im Auftreten des Beschuldigten. Damit meint Dr. med. I._____ konkret das konzeptlose Vorgehen des Beschuldigten und den fehlenden roten Faden in Be- zug auf seine Tatmotivation. So griff der Beschuldigte die Opfer an, als er sie bzw. sie ihn entdeckten, anstatt zu flüchten. Dies obwohl er selber angab, jeweils nur aus Geldnot in das Zimmer eingestiegen zu sein, und er nicht einmal nach Wert- gegenständen suchte. Weiter ist festzuhalten, dass Beweismittel vorliegen, bei welchen es sich um Indizien handelt, dass es der Beschuldigte gewesen ist, der schon bei O._____ – eine ehemalige Bewohnerin des tatrelevanten Zimmers – diese Wohnung bzw. dieses Zimmer immer wieder beobachtet und sich nicht nachvollziehbar verhalten hat, indem er auf Signale ihrerseits nicht reagierte und weiter starrte (vgl. Urk. D1/5/3 F/A 13 ff.; vorstehend Ziffer III.C.1.2). Dr. med. I._____ hält sodann weiter fest, dass die Diagnose einer Schizophrenie in den Austrittsberichten klar dargelegt sei. Der Haftverlauf gestalte sich problemati- scher, der Beschuldigte verarbeite den Umgang mit den Aufsehern paranoid und sei wiederholt körperlich aggressiv gegen diese gewesen. Der Beschuldigte be- richte von Gedankenbeeinflussung, Stimmenhören, auch imperativen Stimmen, nach denen er sich aber nicht generell richte. Weiter beschreibe der Beschuldigte wahnhafte Verarbeitung der Realität, insbesondere gegenüber dem Personal des Gefängnisses. Es sei davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte in einer Pro- dromalphase der sich entwickelnden schizophrenen Erkrankung befunden habe und sich dies auf die Tatmotivation und sein gezeigtes Tatverhalten ausgewirkt habe. So kommt Dr. med. I._____ zum Schluss, dass im Begutachtungszeitraum
- 36 - des Vorgutachtens von Dr. med. H._____ keine ausreichenden Symptome doku- mentiert oder feststellbar gewesen seien, welche die Annahme des Vorliegens ei- ner Schizophrenie ermöglicht hätten. Daher sei dieses Vorgutachten mittlerweile überholt, zumal auch Dr. med. H._____ bei Kenntnisnahme dieser manifest ge- wordenen Erkrankung wohl eine Vorlaufphase der Prodromalphase annehmen und daher auch das gewaltsame Agieren im Sinne einer Überlastung der Steue- rungsfähigkeit bewerten würde (Urk. 170 S. 40 und S. 48). 2.2.2. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschuldigte erstmals vor Vorinstanz am 13. Dezember 2023 äusserte, Stimmen zu hören (Urk. 46 S. 2). Am 14. Mai 2024 rief der betreuende Psychiater des Beschuldigten, Dr. med. Q._____, an und teilte mit, dass der Beschuldigte nicht hafterstehungsfähig sei und in eine Kli- nik eingewiesen werden müsse. Gemäss dem Gefängnis Zürich sei der Beschul- digte zudem auch gewalttätig und übergriffig (Urk. 79). Gemäss E-Mail des Assis- tenzarztes der Psychiatrischen Universitätsklinik Rheinau, Dr. med. G._____, vom
21. Mai 2024 habe sich der Beschuldigte beim Duschgang zunächst angepasst und kooperativ verhalten, als er für den Duschgang vorübergehend aus der mobi- len Fixation entfixiert worden sei. Nach der Dusche habe er spontan ein T-Shirt um die rechte Faust gewickelt und sich in Kampfstellung begeben. Man habe ihn mittels Pflegeaufgebot und eines Deltamitarbeiters zunächst mobil fixiert, wobei er Widerstand geleistet habe. Man habe ihn dann in sein Zimmer geführt und wieder fünf-Punkte-fixiert (Urk. 83/1). Am 19. Juni 2024 rief Dr. med. G._____ an und er- klärte, das Gericht über die neusten medizinischen Erkenntnisse informieren zu wollen. So hätten sich in den letzten fünf Wochen seit der Einweisung des Be- schuldigten in die Psychiatrische Universitätsklinik Rheinau klare Hinweise erge- ben, welche das bisherige Gutachten von Dr. med. H._____ vom 31. März 2023 als überholt erschienen liessen, wobei es konkrete Anhaltspunkte gebe, dass der- zeit eine neue Diagnose gestellt und damit auch die Frage nach der geeigneten Massnahme neu beurteilt werden müsse. Zudem müsse gutachterlich geklärt wer- den, inwiefern sich die neue Diagnose retrospektiv auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt auswirke (Urk. 93).
- 37 - 2.2.3. Die Ausführungen im Gutachten von Dr. med. I._____ decken sich somit mit den Akten und sind schlüssig sowie nachvollziehbar. Es besteht nicht die ge- ringste Veranlassung, diese gutachterliche Schlussfolgerung von Dr. med. I._____ in Frage zu stellen. Die Vertreterin der Privatkläger 1-3 führte im Wesent- lichen zusammengefasst aus, dass für die Privatkläger 1-3 die Schlussfolgerun- gen des Gutachtens von Dr. med. I._____ nicht nachvollziehbar seien. So würden sich die Privatkläger 1-3 angesichts des Aufwands, welcher für den Beschuldigten betrieben werde (psychiatrische Behandlungen, Therapien, Begutachtungen usw.), als Opfer in den Hintergrund gedrängt und vergessen fühlen. Weiter sei es für sie unverständlich, dass der Beschuldigte weiterhin uneinsichtig und unkoope- rativ sei. Nicht zuletzt würden sie deshalb fürchten, dass der Beschuldigte nach der Haftentlassung erneut zuschlagen könnte (Urk. 185 S. 7 f.; Urk. 207 S. 1 ff.). Die Vertreterin der Privatkläger 1-3 bzw. die Privatkläger 1-3 verkennt bzw. ver- kennen dabei, dass genau mit einem solchen, wie im Gutachten von Dr. med. I._____ empfohlenen Setting – konkret der Anordnung einer stationären Mass- nahme – der Rückfallgefahr des Beschuldigten erfolgsversprechend begegnet werden kann. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle noch darauf hinzuwei- sen, dass eine stationäre Massnahme deutlich länger dauern kann als eine schuldangemessene Strafe, da das Ziel der Behandlung die deutliche Minimie- rung der Rückfallgefahr darstellt. Anlässlich der Berufungsverhandlung kritisierte die Verteidigung diverse Punkte am Gutachten von Dr. med. I._____ (Urk. 206 S. 11). So zum Beispiel, dass eine unzureichende Exploration stattgefunden habe. Dies trifft allerdings nicht zu. Im Gegenteil hat Dr. med. I._____ den Beschuldigten dreimal exploriert (vgl. Urk. 170 S. 24 ff.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung sind sodann die Prognoseinstrumente im Gutachten von Dr. med. I._____ genannt worden und im Anhang vorhanden. Des Weiteren hat Dr. med. I._____ diese in den Kontext ge- stellt und hat dann in Bezug auf die begangen Delikte eine deliktsspezifische Überprüfung sämtlicher Tatsachen vorgenommen und schlüssig dargelegt, wie er zu seiner Diagnose gekommen ist (vgl. Urk. 170 S. 31 ff.). Im Übrigen sind die Kri- tikpunkte der Verteidigung am Gutachten von Dr. med. I._____ nicht substantiiert, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
- 38 - Weder ist die Vertreterin der Privatkläger 1-3 mit ihrer im Wesentlichen un- sachlichen Kritik noch die Verteidigung mit ihrer erneuten Kritik zu hören, zumal – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – das Gutachten von Dr. med. I._____ vom 24. März 2025 insgesamt nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend ist und keine triftigen Gründe ersichtlich sind, die eine Abweichung von diesem Gut- achten rechtfertigen würden. Es bestehen somit keine Zweifel, dass sich der Be- schuldigte im Tatzeitpunkt in einer Prodromalphase der sich entwickelnden schi- zophrenen Erkrankung befunden hat. Entgegen der Ansicht der Vertreterin der Privatkläger 1-3 ändert daran die Tatsache, dass niemand aus dem nahen Umfeld des Beschuldigten irgendwelche Veränderungen seines Verhaltens, seines Cha- rakters oder seines Lebensstils wahrgenommen hat, nichts, zumal Dr. med. I._____ im Gutachten überzeugend festhält, dass die Krankheit zwar schon vor Ausbruch – also in der Prodromalphase – zu psychischen Belastungen und Sym- ptomen geführt habe, der Beschuldigte jedoch in der Lage gewesen sei, diese zeitweise zu kaschieren (Urk. 170 S. 46). Aufgrund der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens von Dr. med. I._____ bedarf es somit weder weiterer Erläuterungen noch Ergänzungen des Gutachtens, weshalb der Beweisantrag der Verteidigung, Dr. med. I._____ sei als sachverständiger Zeuge einzuvernehmen, abzuweisen ist, da sich Weite- rungen zum Gutachten erübrigen. Schliesslich sei der Vollständigkeit halber dar- auf hingewiesen, dass es die Verteidigung unterliess, den Beweisantrag zu be- gründen, weshalb er ohnehin abzuweisen gewesen wäre (vgl. Prot. II S. 16). 2.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H._____ vom 31. März 2023 (Urk. D/1/16/13) überholt ist, da sich die psychische Störung des Beschuldigten, konkret die paranoide Schizophrenie, erst nach diesem Gutachten manifestiert hat. Folglich ist nicht weiter auf dieses Gut- achten einzugehen, sondern ausschliesslich auf das überzeugende psychiatri- sche Gutachten von Dr. med. I._____ vom 24. März 2025 (Urk. 170) abzustellen.
3. Die Staatsanwaltschaft hat betreffend die Anordnung einer ambulanten Massnahme keine Berufung erhoben, sondern lediglich die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils beantragt (Urk. 74 2). Dr. med. I._____ empfiehlt zur Be-
- 39 - handlung der psychischen Störung eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Mass- nahme im Rechtsmittelverfahren als zulässig einzustufen ist, was damit zu be- gründen ist, dass ein solches Vorgehen im objektiven Interesse des Betroffenen liegt, mit seiner psychischen Störung umgehen zu können und nicht rückfällig zu werden (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 144 IV 113 E. 4.3). Im Übrigen erscheint ohnehin fraglich, ob das Verschlechterungsverbot im vorliegenden Fall anwendbar wäre, zumal für den Beschuldigten gestützt auf das Gutachten von Dr. med. I._____ vom 24. März 2025 eine neue Diagnose, konkret die paranoide Schizophrenie, vorliegt, welche der Vorinstanz noch gar nicht bekannt war. B. Rechtliche Grundlagen
1. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn die Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 1 StGB erfüllt sind, nämlich, dass eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbe- dürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b). Zu- dem müssen die spezifischen Voraussetzungen der Art. 59 bis 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sein (Art. 56 Abs. 1 lit. c StGB). Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB zur Behandlung von psychischen Störungen ist anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psy- chischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB).
2. Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterblei- ben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rech-
- 40 - nung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürf- nis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_876/2022 vom 14. November 2022 E. 1.1.1; 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.3; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2; mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 144 IV 176). Die Dauer der (stationären) Massnahme hängt von deren Auswirkungen auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Be- troffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos er- weist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3; 142 IV 105 E. 5.4; je mit Hinweisen).
3. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB; Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1; 134 IV 315 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_1016/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 2.1.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet wer- den. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (zum Ganzen: BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_3/2025 vom 29. April 2025 E. 2.4; 6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.5).
- 41 - C. Medizinische Diagnose sowie ärztliche Schlussfolgerungen und Empfeh- lungen
1. Diagnose Der psychiatrische Sachverständige Dr. med. I._____ gelangt in seinem Gutach- ten vom 24. März 2025 zum Schluss, dass im Tatzeitraum sowie auch aktuell so- wohl der schädliche Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) als auch die parano- ide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) als Diagnosen vorlagen bzw. bestehen. Kon- kret führte er aus, dass der Beschuldigte in den Tatzeiträumen psychisch schwer gestört im Sinne einer Prodromalphase einer paranoiden Schizophrenie gewesen sei. Erst nach dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. H._____ vom
31. März 2023 sei diese Erkrankung erstmals derart manifest geworden, im Sinne von einem florid-psychotischem Schub mit wahnhaft verzerrter Realitätswahrneh- mung, sodass eine klare Diagnose durch die stationären Aufenthalte möglich ge- worden sei. Retrospektiv müsse daher von einem Krankheitsverlauf (Prodromal- phase) gesprochen werden, in welchem sich die Krankheit entwickelt habe und vor Ausbruch schon zu psychischen Belastungen und Symptomen geführt habe, welche der Beschuldigte aber in der Lage gewesen sei, zeitweise zu kaschieren. Eine Abhängigkeit zu Suchtstoffen bestehe zwar nicht, aber zumindest ein heikler Umgang mit Alkohol im Sinne eines schädlichen Gebrauchs. Der körperliche Zu- stand des Beschuldigten sei gemäss vorliegenden Daten und auch den eigenen Angaben des Beschuldigten als tadellos bzw. gesund beschreibbar gewesen und sei es aktuell immer noch (Urk. 170 S. 41 und S. 46).
2. Deliktszusammenhang der Störung Gemäss Erkenntnis des psychiatrischen Gutachters Dr. med. I._____ besteht die psychische Störung weiterhin und steht in Zusammenhang mit den Straftaten des Beschuldigten (Urk. 170 S. 46).
3. Schuldfähigkeit Der Gutachter Dr. med. I._____ kommt in seinem Gutachten zum Schluss, dass für beide Tatvorwürfe von einem analogen Deliktmechanismus auszugehen sei.
- 42 - Eine Berücksichtigung der schizophrenen Erkrankung unter der Annahme, dass im Tatzeitraum bereits erste Symptome vorgelegen haben, jedoch noch nicht in einer florid-wahnhaften Verkennung, ergebe eine Belastung, welche die Steue- rungsfähigkeit betreffe. Die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der Tathandlungen sei grundsätzlich gegeben, allenfalls lasse sich in der Tatsequenz des Aggressi- onsdurchbruchs eine leichte Minderung der Einsicht begründen, die Steuerungs- fähigkeit hingegen sei zumindest mittelgradig eingeschränkt. Daraus ergebe sich für beide Tatvorwürfe eine mindestens mittelgradige Minderung der Schuldfähig- keit nach Art. 19 Abs. 2 StGB (Urk. 170 S. 42 ff. und S. 46).
4. Legalprognose Die Rückfallgefahr für erneute, auch schwere Gewaltdelikte wird vom Gutachter Dr. med. I._____ als deutlich bis hoch eingestuft. Für Sexualdelikte mit nötigen- dem Verhalten sei sie zumindest mittelgradig ausgeprägt. Bei optimaler Behand- lung der Schizophrenie würde sich jedoch eine günstige Prognose ergeben mit geringer Rückfallgefahr für Sexual- und Gewaltstraftaten bzw. aggressiven Ver- haltensweisen, da die Grundpersönlichkeit wohl keine Gewaltbereitschaft be- gründe. Weiter hält Dr. med. I._____ fest, dass diese Legalprognose auf der psy- chischen Störung erheblicher Schwere im Sinne einer paranoiden Schizophrenie gründe und indirekt auch auf heikle Persönlichkeitsmerkmale, so ein traditionelles Geschlechterrollenverständnis und einer schamhaften Besetztheit bezüglich psy- chischer Erkrankung und Sexualität. Die Lebensumstände seien mittelbar bedingt tatbegünstigend gewesen, da eine Tagesstruktur gefehlt und eine adäquate Be- handlung nicht stattgefunden habe, während die Tatumstände vom Beschuldigten selbst konstelliert worden seien. Der Beschuldigte gefährde die öffentliche Sicher- heit im Sinne der Prognose, es sei unbehandelt mit weiteren Gewalthandlungen zu rechnen, auch mit sexueller Gewalt. Eine Strafe allein sei nicht geeignet, der Rückfallgefahr erfolgsversprechend zu begegnen (Urk. 170 S. 44 f. und S. 47).
5. Massnahmenindikation 5.1. Der Gutachter Dr. med. I._____ hält fest, dass eine therapeutische Be- handlung erforderlich sei, um die psychische Störung zu behandeln. So erscheine
- 43 - eine stationäre Behandlung in einer spezialisierten Einrichtung, das heisst in einer forensischen Klinik, geeignet und auch erforderlich. Aus gutachterlicher Sicht empfehle sich daher die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB (Urk. 170 S. 45 und S. 47). 5.2. Zur Frage der Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB führte der Gutachter Dr. med. I._____ aus, eine solche wäre unzureichend wegen der fehlenden Krankheitseinsicht und dem damit mangelnden Problembewusst- sein, der fehlenden Medikamentencompliance sowie der unzureichenden Intensi- tät einer solchen Behandlung (Urk. 170 S. 45 und S. 47). 5.3. Weiter dürfe die Massnahmefähigkeit des Beschuldigten als ausreichend eingestuft werden, wobei die Bereitschaft des Beschuldigten jedoch gering sei. Er möchte in keiner Weise als krank tituliert werden und sich auch nicht einer klini- schen Behandlung unterziehen. Doch sei er dennoch bei den bisherigen Klinikauf- enthalten ausreichend compliant gewesen. Im Falle der Massnahme nach Art. 59 StGB wäre diese sodann auch gegen den Willen des Beschuldigten ausgespro- chen erfolgsversprechend. So gelangt der Gutachter Dr. med. I._____ in seinem Gutachten zum Schluss, dass sich durch die empfohlene Massnahme der Rück- fallgefahr erfolgsversprechend begegnen lasse, auch wenn diese gegen den Wil- len des Beschuldigten angeordnet würde (Urk. 170 S. 45 und S. 48). D. Würdigung
1. Gemäss überzeugenden Erkenntnissen des Gutachters Dr. med. I._____ weist der Beschuldigte eine schwere psychische Störung auf, die weiterhin be- steht. Die Störung steht mit den Anlasstaten, drei Verbrechen und zwei Vergehen
– mithin Straftaten von einiger Schwere – in direktem Zusammenhang. Beim Be- schuldigten ist ohne optimale Behandlung von keiner günstigen Prognose auszu- gehen. Vielmehr ist unbehandelt mit weiteren Gewalthandlungen des Beschuldig- ten zu rechnen, auch mit sexueller Gewalt. Ohne Intervention ist somit keine Ver- besserung der Rückfallgefahr des Beschuldigten zu erwarten, und der von ihm ausgehenden Gefahr kann allein durch eine Strafe nicht begegnet werden. Eine mildere Massnahme, konkret eine ambulante Massnahme, ist aufgrund der feh-
- 44 - lenden Krankheitseinsicht und dem damit mangelnden Problembewusstsein, der fehlenden Medikamentencompliance und der unzureichenden Intensität einer sol- chen Behandlung ausgeschlossen, da sie unzureichend wäre. Dementsprechend besteht die Indikation für eine stationäre Massnahme, indem die Einweisung des Beschuldigten in eine psychiatrisch-forensische Klinik angezeigt ist.
2. Seitens des Gutachters Dr. med. I._____ wird überzeugend dargelegt, dass Institutionen vorhanden sind, die eine angemessene Behandlung bieten kön- nen. Eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB sei ausgesprochen erfolgs- versprechend. Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte sich der Beschuldigte nicht krankheitseinsichtig. So erklärte er, dass er sich nicht krank fühle und des- halb nicht verstehe, weshalb der Psychiater dies so angegeben habe (Prot. II S. 24). Des Weiteren nimmt der Beschuldigte die Medikamente nicht mehr, weil er
– gemäss eigener Angabe – keine mehr gehabt habe (Prot. II S. 20). Aufgrund der dem Beschuldigten attestierten deutlichen bis hohen Rückfallgefahr und der damit einhergehenden schlechten Legalprognose erscheint es jedoch unange- messen, alleine aufgrund der Massnahmewilligkeit des Beschuldigten von einer stationären Massnahme abzusehen, zumal das Gutachten ausdrücklich festhält, dass eine stationäre Therapierung auch gegen den Willen des Beschuldigten aus- gesprochen erfolgsversprechend sei. Des Weiteren ergaben sich anlässlich der Berufungsverhandlung klare Hinweise auf wahnhafte Interpretationen und Über- zeugungen (Stimmenhören, Gefängnispersonal wolle ihm Schlechtes etc.; Prot. II S. 24 ff. und S. 47), was sich sodann mit den Ausführungen im Gutachten von Dr. med. I._____ deckt (Urk. 170 S. 30). Der Beschuldigte war bei den bishe- rigen Klinikaufenthalten ausreichend motiviert. Vor dem Hintergrund, dass nun die Alternative zwischen dem Strafvollzug einerseits und einer stationären Mass- nahme andererseits vorliegt, erscheint es angemessen, für den Beschuldigten eine strukturierte, langfristig ausgelegte stationäre Therapie anzuordnen, und so zu versuchen, seine schwere psychische Störung zu behandeln und die deutliche bis hohe Rückfallgefahr – für Sexualdelikte mit nötigendem Verhalten ist diese zu- mindest mittelgradig – zu mindern.
- 45 -
3. Hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist darauf hinzuweisen, dass die Gewaltbereitschaft des Beschuldigten von Delikt zu Delikt deutlich zuge- nommen hat. Des Weiteren ist gemäss Gutachten von Dr. med. I._____ vom
24. März 2025 ohne entsprechende – unter anderem auch medikamentöse – Be- handlung mit einer Zunahme an aggressiver Ladung und Gespanntheit aufgrund der paranoiden Verarbeitung zu rechnen (vgl. Urk. 170 S. 41). Somit drängt sich der Schluss auf, dass vom Beschuldigten ohne angemessene Behandlung auf- grund seiner schweren psychischen Störungen eine erhebliche Gefahr zur Ver- übung schwerer bzw. noch schwererer Straftaten ausgeht und diese Gefahr ohne entsprechende Intervention zunehmen wird. Der Massnahmenzweck, durch The- rapierung des Beschuldigten die vermehrte Anwendung von Gewalt und damit auch schwere Straftaten in Zukunft zu verhindern, überwiegt die persönlichen In- teressen des Beschuldigten somit deutlich. Zudem werden die Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme – sogar gegen den Willen des Beschuldigten – als ausgesprochen erfolgsversprechend eingeschätzt. Ohne stationäre therapeuti- sche Massnahme ist die Verbesserung der Legalprognose aber gänzlich ausge- schlossen und im Gegenteil eine Zunahme an Delinquenz des Beschuldigten zu erwarten. Der Rückfallgefahr kann sodann auch nicht durch eine ambulante Massnahme wirksam begegnet werden. Eine mildere angemessene Massnahme als die stationäre Therapie kommt somit nicht in Frage, womit die Anordnung ei- ner stationären Massnahme als verhältnismässig erscheint.
4. In Würdigung sämtlicher Umstände sind alle Voraussetzungen für die An- ordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB gegeben, wes- halb eine solche anzuordnen ist. E. Aufschub des Strafvollzugs zufolge Anordnung der stationären Massnahme Nach Art. 57 Abs. 2 StGB geht der Vollzug einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 ff. StGB einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe vor, was der Klarheit halber im Dispositiv festzuhalten ist.
- 46 - VII. Landesverweisung A. Ausgangslage
1. Die Vorinstanz hat einen persönlichen schweren Härtefall beim Beschuldig- ten verneint und ihn für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen (Urk. 67 S. 59 f. und S. 89).
2. Mit seiner Berufung beantragt der Beschuldigte das Absehen von einer Landesverweisung (Urk. 51 S. 2; Urk. 206 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt im Rahmen ihrer Anschlussberufung die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 74 S. 3; Urk. 205 S. 6). B. Härtefallprüfung
1. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 67 S. 59 ff.). Der Beschuldigte ist eritreischer Staatsangehöriger. Bei der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB han- delt es sich um eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB.
2. Der Beschuldigte ist in Eritrea auf die Welt gekommen und wuchs dort bei seinen Eltern und seinen vier Geschwistern auf. Seine Eltern sowie einer seiner Brüder und seine zwei Schwestern leben nach wie vor in Eritrea, während sein anderer Bruder in Deutschland lebt. Der Beschuldigte brach mit 14 Jahren die Schule ab und arbeitete danach auf dem Landwirtschaftsbetrieb seiner Familie und/oder als Goldwäscher, um seine Eltern finanziell zu unterstützen. Der Be- schuldigte reiste im Juli 2014, mithin mit 19 Jahren, in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Zu den Gründen seiner Ausreise gab der Beschuldigte gegen- über den Asylbehörden mitunter an, dass er Eritrea verlassen habe, weil ihm we- gen des Schulabbruchs der Einzug in den Militärdienst gedroht habe. Mit Ent- scheid des Staatssekretariats für Migration SEM vom 10. Februar 2023 wurde das Asylgesuch des Beschuldigten abgelehnt. Der Beschuldigte wurde jedoch, da er die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, als Flüchtling vorläufig aufgenommen (Migrati-
- 47 - onsakten S. 27 ff.; einlässlicher nachstehend unter Ziffer V.3.1.). Nachdem er im Jahre 2019/2020 ein Praktikum in einer Holzwerkstatt in Zürich R._____ gemacht hatte, fand der Beschuldigte im Jahr 2021 eine Anstellung bei der P._____AG in Rümlang, wo er eine Vorlehre absolvierte und eine Schreinerlehre in Aussicht hatte. Das Anstellungsverhältnis wurde indes – aus Gründen, welche vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden können und auch nicht müssen – im Februar 2022 gekündigt (vgl. Urk. D1/1/5/4-5; Urk. 46 S. 7). Seit dem Verlust seiner Ar- beitsstelle wurde der Beschuldigte monatlich mit Fr. 500.– bis Fr. 600.– (zuzüglich Miete und Krankenkasse) durch Leistungen der Sozialhilfe unterstützt. Auf den Beschuldigten lauten derzeit sechs Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 5'463.05 (Urk. 31). Der Beschuldigte hat hier weder eine eigene Familie noch eine feste Partnerschaft.
3. Die Vorinstanz verneinte einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB (vgl. Urk. 67 S. 64). Dieser Schlussfolgerung sowie der entsprechenden – sehr ausführlichen – Begründung der Vorinstanz kann gefolgt werden. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist darauf zu verweisen (Urk. 67 S. 59-65). Im Sinne einer Rekapitulation ist insbesondere hervorzuheben, dass die vorläufige Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten der Anordnung einer Landesverweisung nicht per se entgegensteht. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zu Recht fest, dass sich zum heutigen Zeitpunkt noch nicht voraussagen lässt, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt des dereinstigen Vollzugs der Landesverweisung die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor erfüllen wird, zumal der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil mit einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren (unter Anrechnung von 1045 Tagen, die bereits durch Haft erstanden sind) bestraft wird, welche zu- gunsten der stationären Massnahme aufgeschoben wird. Eine definitive Prüfung der rechtlichen Durchführbarkeit der Landesverweisung kann somit aufgrund des Nichtvorhandenseins stabiler Verhältnisse nicht durchgeführt werden. Weder sei- tens des Beschuldigten noch der Verteidigung wurden sodann weitere ausserge- wöhnliche persönliche Umstände geltend gemacht, welche eine Gefährdung in seinem Heimatland begründen würden (vgl. Urk. 206 S. 14 ff.). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass den Beschuldigten diesbezüglich eine Mitwir- kungspflicht trifft (Urteil des Bundesgerichts 6B_1367/2022 vom 7. August 2023
- 48 - E. 1.4.3). Der Beschuldigte verfügt sodann über keine abgeschlossene Berufs- ausbildung und ist deshalb auf Sozialhilfe angewiesen. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz – entgegen der Ansicht der Verteidigung – von einer unter- durchschnittlichen Integration zu sprechen. Im Lichte dieser Erwägungen ist mit der Vorinstanz ein Härtefall klar zu verneinen. Der Beschuldigte erklärte im Übri- gen auf Nachfrage, was eine Landesverweisung für ihn bedeuten würde, dass er damit leben könne und eine Landesverweisung für ihn kein grosses Thema wäre. Sollte er ausser Landes verwiesen werden, werde er es akzeptieren und gehen (Urk. D1/3/5 F/A 47; Urk. 46 S. 29; Prot. II S. 22 f.).
4. Mit der Vorinstanz ist ebenfalls der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass auch im Falle eines schweren Härtefalls das öffentliche Interesse an der Landesverweisung dem privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen würde, zumal vom Beschuldigten eine erhöhte Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, ist er doch bezüglich der versuchten vorsätzlichen Tötung, eines der schwersten gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch mögli- chen Delikte, schuldig zu sprechen, und seine Tathandlungen gegen ihm völlig unbekannte junge Frauen zeigen bei der festgestellten Rückfallgefahr eine erheb- liche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. C. Dauer der Landesverweisung Nachdem die Vorinstanz die Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahre festsetzte und die Staatsanwaltschaft diesbezüglich kein Rechtsmittel erhob, hat es dabei sein Bewenden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Der Vollständigkeit halber ist darauf hin- zuweisen, dass die Dauer von 10 Jahren im Hinblick auf die Schwere der Strafta- ten sowie den persönlichen Umständen des Beschuldigten und dem Ausmass der Gefährdung der Sicherheit und Ordnung als verhältnismässig erscheint. D. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem
1. Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitglieds- taats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation be- sitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des
- 49 - Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge- schrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. De- zember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [SIS-II-VO], abgelöst durch Art. 21 und 24 Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa- tionssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Überein- kommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Ände- rung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 [Verordnung (EU) 2018/1861]; in der Schweiz in Kraft getreten am 11. Mai 2021 [SR 0.362.380.085]). Die Voraussetzungen zur Ausschreibung einer gestützt auf Art. 66a und Art. 66abis StGB ausgesprochenen Landesverweisung gemäss SIS- II-Verordnung sind weitestgehend identisch mit den Voraussetzungen gemäss der nunmehr anwendbaren Verordnung (EU) 2018/1861. Deshalb kann weiterhin auf die Gerichtspraxis zur SIS-II-Verordnung abgestellt werden. Die Ausschreibung erfolgt, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nati- onale Sicherheit besteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Per- son in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Frei- heitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a Verord- nung (EU) 2018/1861), oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b Verordnung (EU) 2018/1861). Art. 24 Abs. 2 Bst. a Verordnung (EU) 2018/1861 setzt weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus noch verlangt die Bestimmung einen Schuldspruch wegen ei- ner Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Inso- weit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumula- tiven Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 21 Ziff. 2 Verordnung (EU) 2018/1861). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern
- 50 - in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.3).
2. Der Heimatstaat des Beschuldigten ist Eritrea. Dieser Staat ist weder Mit- glied der Europäischen Union noch der Europäischen Freihandelsassoziation. Der Beschuldigte ist demnach Drittstaatsangehöriger. Die Ausschreibung der Landes- verweisung im SIS ist verhältnismässig, da vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Die Anordnung der Ausschreibung im SIS ist daher zu bestätigen. VIII. Zivilforderungen
1. Keiner der Privatkläger 1-4 erhob Berufung, womit ihrerseits die Dispositiv- ziffern 8-11 des vorinstanzlichen Urteils unangefochten blieben. Seitens der Ver- teidigung, die den Antrag stellte, die Zivilklagen seien vollumfänglich abzuweisen (Urk. 70; Urk. 206 S. 3), wurden keine substantiierten Ausführungen zu den Zivil- begehren der Privatkläger 1-4 bzw. den Erwägungen der Vorinstanz dazu ge- macht (Urk. 206 S. 12 f.). Nachdem sich die diesbezüglichen Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 67 S. 72 ff.) als zutreffend erweisen, kann zur Ver- meidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich darauf verwiesen werden. Die vorinstanzliche Regelung der Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Pri- vatkläger 1-4 ist zu bestätigen. Im Übrigen stellt die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten keinen Reduktionsgrund für die Bemessung der Genugtuung dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_604/2012 vom 16. Januar 2014 E. 6.3.3; 6B_795/2009 vom 13. November 2009 E. 5.2). 2.1.1. Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Scha- denersatz von Fr. 818.80 sowie EUR 8'194.60, je zuzüglich 5 % Zins seit 13. De- zember 2023, zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des
- 51 - Schadenersatzanspruchs ist die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 2.1.2. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Fr. 45'000.– zu- züglich 5 % Zins seit 11. Oktober 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbe- trag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 abzuweisen. 2.2. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Privatkläger 2 Fr. 1'000.– zuzüg- lich 5 % Zins seit 11. Oktober 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 abzuweisen. 2.3. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin 3 Fr. 1'000.– zuzüg- lich 5 % Zins seit 11. Oktober 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 3 abzuweisen. 2.4.1. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin 4 eine Umtriebsent- schädigung von EUR 144.40 zu bezahlen. 2.4.2. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin 4 Fr. 2'000.– als Ge- nugtuung zu bezahlen. IX. Beschlagnahmen und Sicherstellungen Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragt der Beschuldigte die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände bzw. deren Aushändigung nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids. Dabei handle es sich konkret um eine Jeanshose und ein Leibchen, ein Notebook, ein I-Phone, eine Powerbank, ein USB-Stick so- wie diverse Herrenkleider (Urk. 206 S. 3). Der Beschuldigte unterliess es jedoch, substantiierte Einwendungen zu machen (vgl. Urk. 206 S. 17), weshalb ohne Wei- teres auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 67 S. 85 ff.). Des Weiteren ist auch bezüglich der Sicherstel- lungen bzw. der DNA-Spuren bzw. Spurenträger auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 67 S. 85 ff.). Die entsprechenden Regelun- gen betreffend die Beschlagnahmen und Sicherstellungen bzw. die DNA-Spuren bzw. Spurenträger können somit unverändert in das vorliegende Berufungsurteil
- 52 - aufgenommen werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Asservaten-Nr. der beschlagnahmten (Urk. D1/14/5) sowie sichergestellten Gegenstände, Spuren und Spurenträger (Urk. D1/10; Urk. D1/14/4; Urk. D2/5/1) korrekt im Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils übernommen wurden, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 67 S. 90 ff.). X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da es auch im Berufungsverfahren bei den Schuldsprüchen bleibt (Art. 426 Abs. 1 StPO), ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispo- sitiv (Dispositivziffern 15-17) zu bestätigen. 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung ge- stellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_829/2023 vom 19. September 2024 E. 4.2; 7B_168/2022 vom 25. März 2024 E. 4.2.1). 2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO in Verbindung mit Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom
20. August 2025 – unter Einbezug eines im Voraus geschätzten Zeitaufwandes für die Berufungsverhandlung samt Hin- und Rückweg – für das obergerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand von rund 42.30 Stunden geltend (Urk. 211). Nach genauer Betrachtung der Honorarnote fällt auf, dass eine Position datiert aus dem Jahr 2023 mit einem Stundenaufwand von 3.70 Stunden fälschlicherweise Ein- gang in die Honorarnote gefunden hat. Es rechtfertigt sich deshalb, Rechtsanwalt
- 53 - lic. iur. X._____ mit pauschal Fr. 9'000.– (inkl. Auslagen und eines geschätzten Zeitaufwandes für die Nachbesprechung) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vor- zubehalten. 2.4. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 1 ist ebenfalls aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 StPO). Sie machte für das obergerichtliche Verfahren einen Aufwand in Höhe von Fr. 10'048.60 geltend (Urk. 209). Dieser Aufwand erscheint angemes- sen. Allerdings wurde der Zeitaufwand für die Berufungsverhandlung zu tief ge- schätzt, weshalb diesbezüglich ein Zuschlag zu machen ist. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ ist entsprechend mit pauschal Fr. 10'200.– (inkl. MwSt. und Aus- lagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO ist ebenfalls vorzubehalten. 3.1. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchzusetzen, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfah- rens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 – vollumfänglich aufzuerlegen sind. Obwohl die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung ihre Anschlussberufung einschränkte, rechtfertigt sich eine Abweichung dieser Kostenregelung nicht, zu- mal das Gutachten von Dr. med. I._____ erst nach der Erhebung der Anschluss- berufung eintraf und auch die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung andere Anträge stellte. 3.2. Für eine Abschreibung der Verfahrenskosten, wie dies von der Verteidi- gung gefordert wird (Urk. 206 S. 3), besteht kein Anlass. Angesichts der ungewis- sen Zukunft können die Verfahrenskosten nicht bereits im jetzigen Zeitpunkt ab- geschrieben werden. Vielmehr können allfällige knappe finanzielle Verhältnisse des Beschuldigten auch später beim Kostenbezug (Art. 425 StPO) berücksichtigt werden.
- 54 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abtei- lung, vom 13. Dezember 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betreffend mehrfachen Hausfriedensbruch und Tätlichkei- ten), 2 (Freispruch betreffend mehrfachen versuchten, teilweise qualifizierten Raubes), 7 (Kontakt- und Rayonverbot) und 14 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1045 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind, sowie mit Fr. 500.– Busse.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
4. Der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 28. Juni 2022 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.
5. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
- 55 -
7. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
8. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Scha- denersatz von Fr. 818.80 sowie EUR 8'194.60, je zuzüglich 5 % Zins seit
13. Dezember 2023, zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen.
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 45'000.– zu- züglich 5 % Zins seit 11. Oktober 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 abgewie- sen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (C._____) Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 11. Oktober 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 abgewie- sen.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (D._____) Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 11. Oktober 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 3 abgewie- sen.
11. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (E._____) eine Umtriebsentschädigung von EUR 144.40 zu bezahlen.
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 Fr. 2'000.– als Genugtuung zu bezahlen.
12. Die sämtlichen, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Juli 2023 (Urk. D1/14/5) beschlagnahmten und bei der Kantonspoli- zei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Polis-Nr. 1 lagernden Gegenstände
- 56 - werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlan- gen herausgegeben und andernfalls der Lagerbehörde nach Ablauf von drei Monaten zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
13. Die sämtlichen, gemäss Asservat-Liste des Forensischen Instituts vom
14. Juli 2022 (Urk. D2/5/1), gemäss Sicherstellungsliste der Stadtpolizei Zü- rich vom 11. Oktober 2022 (Urk. D1/14/4) und gemäss Spurenbericht des Forensischen Instituts vom 31. Oktober 2022 (Urk. D1/10) bei der Kantons- polizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Polis-Nr. 1 lagernden Gegen- stände, Spuren und Spurenträger werden eingezogen und der Lagerbe- hörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.
14. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 15-17) wird bestätigt.
15. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.– amtliche Verteidigung Fr. 10'200.– unentgeltliche Verbeiständung (inkl. 8,1 % MWST) Fr. 13'500.– Gutachten.
16. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
17. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 bzw. der Vertretung der Privatkläger 2 und 3 vierfach für sich und zuhanden der Privatkläger 1-3 (übergeben) sowie an die Privatkläger 4-5
- 57 - den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 bzw. der Vertretung der Privatkläger 2 und 3 vierfach für sich und zuhanden der Privatkläger 1-3 sowie an die Privatkläger 4-5 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich in die Akten Geschäfts-Nr. GG220085-L des Bezirksgerichtes Zürich betreffend Dispositivziffer 4 das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso betr. Vollzug der Geldstrafe gemäss Dispositivziffer 4 die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Asservaten-Triage, gemäss Dis- positivziffer 12 und 13 unter Beilage einer Kopie von Urk. D1/14/5, Urk. D2/5/1, Urk. D1/14/4, Urk. D1/10 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B.
18. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 58 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. August 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Hug-Schiltknecht