Sachverhalt
1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 11. Mai 2021 – soweit hier noch relevant – vorgeworfen, sich am Abend des 1. März 2020 zusammen mit seinem Bekannten AA._____ (Mitbeschuldigter, nachfolgend "AA._____") an dessen Wohnort im Appartement-Zimmer 2 im 3. Stockwerk an der AB._____- strasse 1 in … Zürich aufgehalten zu haben, wo beide Männer Alkohol und Kokain konsumiert hätten, bis kein Kokain mehr vorhanden gewesen sei. In der Folge habe AA._____ auf entsprechende Anfrage von A._____ über seinen im Ausland weilenden Bekannten und Drogenhändler weiteres Kokain bestellt. Gegen ca. 22.40 Uhr habe sich der Privatkläger 1 als Bote und Auslieferer des Kokains an die AB._____-strasse 1 in … Zürich begeben. Nachdem der Privatkläger 1 das Appartement von AA._____ betreten habe, sei AA._____ nach einem Wortwechsel wütend geworden und habe zusammen mit dem Beschuldigten den Privatkläger 1 angewiesen, vor dem Appartement im Korridor zu warten. Daraufhin sei der Privatkläger 1 wieder in das Appartement reingelassen und von AA._____ von hinten an beiden Händen gepackt und fixiert worden, während der Beschuldigte direkt vor dem Privatkläger 1 stehend mit einem Messer im Sinne einer Schnitt- /Stichbewegung einen ersten Schlag gegen den Kopf des Privatklägers 1 und daraufhin einen zweiten Schlag mit dem mit der Spitze nach vorn gerichteten Messer in der Hand im Sinne einer Stichbewegung gegen den Hals des Privatklägers 1 ausgeführt habe. Durch dieses gemeinschaftliche Vorgehen habe der Privatkläger 1 folgende Verletzungen erlitten:
- Schnittverletzung am Schädeldach rechtsseitig mit ca. 7 cm langer und ca. 0.5 cm tiefer Hautdurchtrennung;
- Stichverletzung im Hals-/Nackenbereich rechtsseitig (Bereich Halsweichteile) mit ca. 1,5 cm langer und ca. 0,3 cm tiefer Hautdurchtrennung;
- Hauteinblutung an der Stirne rechts. Diese Verletzungen des Privatklägers 1 hätten zu keiner Lebensgefahr geführt.
- 18 - 1.2. Anlässlich ihres geschilderten, gemeinschaftlichen Zusammenwirkens durch Fixierung von hinten durch AA._____ und Messerangriff von vorne durch den Beschuldigten, hätten diese beiden gewusst und auch gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen, dass der Privatkläger 1 insbesondere im Falle von – im hoch- dynamischen Geschehen nicht auszuschliessenden – anderen Schnitt- und Stichverletzungen lebensgefährliche bzw. gar tödliche Verletzungen (insbesondere durch Eröffnung grosser Blutgefässe im Halsbereich) erleiden und versterben könne.
2. Ausgangslage nach der bundesgerichtlichen Rückweisung 2.1. Die hiesige Kammer setzte sich im ersten Berufungsverfahren mit verschie- denen Beweismitteln auseinander. Sie kam zum Schluss, dass der Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht als erstellt zu betrachten sei (Urk. 125 S. 24). Den vom Beschuldigten vor Bundesgericht erhobenen Rügen (willkürliche Sach- verhaltsfeststellung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör) war kein Erfolg beschieden (Urk. 149 E. 5). 2.2. Dementsprechend lässt der Beschuldigte nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 29. Januar 2024 nunmehr den Antrag stellen, er sei über- dies schuldig zu sprechen der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 165 S. 2). Da dieser Schuld- spruch nicht mehr zur Disposition steht, das Bundesgericht das Urteil der Kammer vom 8. Juni 2023 (Urk. 125) aber vollständig aufhob (Urk. 149, Dispositiv-Ziffer 1), sind die entsprechenden Erwägungen aus dem ersten Berufungsurteil (Urk. 125 E. III.2.1, 2.2, 3.1 und 3.2) unverändert in das vorliegende zweite Berufungsurteil zu übernehmen (nachfolgende Ziff. 3-4).
3. Beweiswürdigung 3.1. Auf die in allen Teilen korrekten einleitenden Erwägungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundsätzen der Beweiswürdigung sowie zur einschlägigen Lehre und Rechtsprechung kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 75 S. 12 ff.). Die Vorinstanz hat auch eine zutreffende Beurteilung der Glaubwürdigkeit
- 19 - der Beteiligten vorgenommen (Urk. 75 S. 14). Zu erinnern ist in diesem Zusammen- hang einzig, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften per- sonalen Eigenschaft nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahr- heitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussage (BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; BGer 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1; je mit Hinweisen). In diesem Sinne legte denn auch die Vorinstanz den Fokus auf die Aussagenanalyse und die Würdigung der vorliegenden Sachbeweise (Urk. 75 S. 15 ff.). 3.2. Die Vorinstanz hat die zur Erstellung des bestrittenen Sachverhalts vorhan- denen Beweismittel vollständig aufgeführt und sich auch überzeugend zu deren Verwertbarkeit geäussert (Urk. 75 S. 17 ff.). Weiter hat die Vorinstanz die jeweiligen Sachverhaltsschilderungen des Beschuldigten, von AA._____ und vom Privatklä- ger 1 zutreffend zusammengefasst. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 75 S. 20 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Zusammenfassung und teilweise Ergänzung.
4. Anklageziffer 1.2. (Messerangriff) 4.1.1. Bezüglich des Angriffs mit dem Messer bestritt der Beschuldigte konstant, etwas damit zu tun gehabt zu haben. Auch hier fallen seine Schilderungen durch betonte Passivität und Nichtwissen auf. So behauptete er im Wesentlichen, kein Messer gehabt und auch den Privatkläger 1 nicht verletzt zu haben. Er wisse nicht, wie sich der Privatkläger 1 diese Verletzungen zugezogen habe (Urk. D1/4/2 S. 4). Er habe kein Blut gesehen, er sei schon am Gehen gewesen (Urk. D1/4/3 S. 7). Auf die Frage, wie er sich die Verletzungen des Privatklägers 1 dann erkläre, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei schon angezogen gewesen, weil er habe ge- hen wollen. Er habe auch kein Blut gesehen (Urk. D1/4/3 S. 7). AA._____ sei vor ihm gestanden, als das Ganze passiert sei, also links von ihm. Er sei am Handy gewesen, "[…] Ich wollte die Zugverbindungen checken. Dann wurde ich anschei- nend vom Privatkläger 1 gestossen und bin aufs Bett gefallen" (Urk. D1/4/3 S. 7). Er habe nicht gesehen, ob AA._____ den Privatkläger 1 festgehalten habe (Urk. D1/4/4 S. 7), er sei abgelenkt gewesen und habe aufs Telefon geschaut (Urk.
- 20 - D1/4/5 S. 7). AA._____ sei danach mit ihm gekommen. Er habe auch AA._____ weder bedroht noch angefasst (Urk. D1/4/4 S. 6). AA._____ sei komisch gewesen, "… damit meine ich, dass AA._____ paranoid und aggressiv mir gegenüber war" (Urk. D1/4/4 S. 5). Auf Vorhalt des Berichts der Kapo zur Datenauswertung seines Mobiltelefons vom 27. April 2020, S. 5 Mitte, wonach er offenbar auf seinem Telefon alle SMS, MMS, Whatsapp und andere Kommunikationen zu/mit AA._____ ge- löscht habe, erklärte er an der Konfrontationseinvernahme mit AA._____, "… nach- dem das alles passiert ist, wollte ich keinen Kontakt mehr mit AA._____. Darum habe ich das gelöscht. Ich habe ihm auch noch meine Jacke gegeben. Ich habe auch meinem Kollegen gesagt, dass AA._____ komisch drauf ist" (Urk. D1/4/4 S. 5). 4.1.2. Auch AA._____ bestreitet, zusammen mit dem Beschuldigten den Angriff auf den Privatkläger 1 geplant und/oder ausgeführt zu haben, wie sich aus der zu- sammengefassten Darstellung im angefochtenen Urteil ergibt (Urk. 75 S. 30 ff.). Die Aussagen vom AA._____ waren hinsichtlich seiner Beteiligung am Angriff konstant und widerspruchsfrei. Er blieb von Beginn weg bei seiner Darstellung, dass A._____, der aufgrund des langen Wartens schon gereizt und "urplötzlich" mit einem Messer auf den Privatkläger 1 losgegangen und er selber tatenlos, über- rascht und schockiert daneben gestanden sei (Urk. 5/2 Antwort 22 und 23). Er be- schrieb die Bewegung und erklärte, dass er selber Angst gehabt habe, weil der Beschuldigte gesagt habe, "Ihr verarscht mich", womit er ihn so verstanden habe, dass der Beschuldigte meine, dass auch er – AA._____ – ihn verarsche. Als der Privatkläger 1 aus dem Zimmer zur Gemeinschaftsküche gerannt sei, die Küchen- türe zugemacht habe, der Beschuldigte dem Privatkläger 1 nachgerannt und gegen die Küchentüre gekickt habe, habe er gemerkt, was wirklich sei. Als er den Beschul- digten gefragt habe, was er eigentlich da mache, habe dieser aufgehört gegen die Küchentüre zu kicken. Der Beschuldigte habe mit dem Messer eine horizontale Schneidebewegung auf die Höhe seines – AA._____ – Bauch gemacht und ihm dort eine Verletzung zugefügt (Urk. D1/5/2 S. 5). 4.1.3. Der Privatkläger 1 schildert in den Einvernahmen in Bezug auf die körperliche Auseinandersetzung konstant zwei Übergriffe (vgl. die Zusammenfassung der
- 21 - Vorinstanz, Urk. 57 S. 32). In der ersten Einvernahme machte der Privatkläger 1
– im Zusammenhang mit seiner erfundenen Käuferrolle – geltend: "lch glaube, dass ich ihnen mein Portemonnaie zeigte, als ich etwas am Kopf spürte. lch realisierte nicht genau, was passierte. Der Araber (Beschuldigter) schlug mit etwas in der Hand gegen meinen Kopf. Der kleine Mann (AA._____), welcher hinter mir stand, packte mich von hinten und hielt mich fest. lch realisierte nicht, womit er mich schlug. lch schaute ihn an, er holte wieder aus und erfasste mich am Hals. lch konnte den Araber von mir wegstossen und drehte mich um, da ich flüchten wollte" (Urk. D1/6/1 S. 2). Auf Nachfrage sagte der Privatkläger, dass nach dem Zeigen des Geldes direkt der Schlag von vorne vom Araber (Beschuldigter) gekommen sei. Zur Frage, was der kleinere Mann zu diesem Zeitpunkt machte, antwortete der Privatkläger: "lch weiss es nicht, er stand hinter mir. lch glaube er hielt mich fest. Der Araber holte wieder aus, ich dachte, er hätte meinen Hals aufgeschnitten, weshalb ich ihn wegstossen wollte. […] lch glaube, dass ich ihn mit beiden Händen von mir wegstiess. Er lag auf jeden Fall danach auf dem Bett" (Urk. D1/6/1 S. 2 f.). Zu den "Schlägen" erklärte der Privatkläger 1 auf Nachfrage: "Der Araber nahm mit der rechten Hand etwas hervor, ich weiss nicht genau woher, aber vermutlich aus dem Hosenbund. Und schlug damit von oben auf meinen Kopf. Dann holte er mehrere Male aus und wollte mich verletzen. lch weiss nicht, ob es sich dabei um ein Messer handelte" (Urk. D1/6/1 S. 4). Er bestätigte dann nochmals, dass der kleinere Mann (AA._____) seine Hände nach hinten gezogen habe, als der Schlag von vorne gekommen sei, "… der kleine konnte mich vermutlich nicht genügend festhalten, da ich auch kräftiger war als er" (Urk. D1/6/1 S. 4). An der zweiten Ein- vernahme zu dieser Sache sagte der Privatkläger 1 bei der Polizei aus, zuerst habe er nichts gesehen, aber als er [der Beschuldigte] wieder ausgeholt habe, glaube er ein Messer gesehen zu haben. Wie es ausgesehen habe, wisse er nicht, das sei alles viel zu schnell gegangen (Urk. 6/3 S. 2). Er habe eine Spitze gesehen, eine Klinge von ca. 10 cm Länge. Er glaube, dass er das Messer aus dem Mantel oder aus der Hose gezogen habe, aber er wisse es nicht mehr genau, vielleicht habe er das Messer aus dem Gürtel gezogen (Urk. D1/6/3 S. 2). Daran hielt er an der Einvernahme als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft (Urk. D1/6/4 S. 5 ff.) und bei der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten und AA._____ am
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25. Mai 2020 (Urk. D1/4/3) im Wesentlichen fest. Allerdings wusste er da nicht mehr genau, ob er im Zeitpunkt des zweiten "Schlages" noch von AA._____ festgehalten wurde, sagte er hierzu doch: "Ich weiss es nicht genau. Beim ersten Schlag wurde ich sicher noch von AA._____ festgehalten. Danach konnte ich mich freimachen. Wann das genau war, kann ich nicht genau sagen" (Urk. D1/6/4 S. 6). An der Konfrontationseinvernahme vom 8. September 2020 bestätigte der Privatkläger 1 schliesslich gegenüber AA._____, dass dieser ihn festgehalten habe: "Ja sicher, du hast mich festgehalten. Ich weiss sicher, dass AA._____ mich festgehalten hat. Ob er das mit dem Messer wusste und plante, weiss ich nicht und habe ich auch nie behauptet" (Urk. D1/4/5 S. 7). 4.1.4. Die Schnitt- und Stichverletzungen des Privatklägers 1 sind im Trauma- protokoll der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals Zürich vom 2. März 2020 (Urk. D1/11/9 S. 2) und im Gutachten des IRM vom 27. März 2020 (D1 Urk. 11/8 S. 3 f.) dokumentiert. Aufgrund der Tiefe der Hautdurchtrennungen am Scheitel rechts und am Hals rechts sei von Schnittverletzungen auszugehen. Die Schnittverletzungen könnten durchaus in dem vom Privatkläger 1 angegebenen Tatzeitraum entstanden sein. Die Hauteinblutung an der Stirn rechts sei die Folge unspezifischer, stumpfer Gewalteinwirkung und könne ebenfalls im angegebenen Zeitraum entstanden sein. Es hätten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Lebensgefahr bestanden (Urk. D1/11/8 S. 4). 4.1.5. Die Bestreitungen und das behauptete Nichtwissen des Beschuldigen über die Ereignisse am Tatort sowie die von ihm getätigten Beweisvernichtungen durch Löschung der Daten auf seinen Kommunikationskanälen, vermögen auch mit Be- zug auf den tätlichen Übergriff nicht zu überzeugen. Es kann für die betont passiv beschriebene Rolle auf obige Ausführungen verwiesen werden. Dass der Beschul- digte kein Blut gesehen hat (Urk. 5/4 S. 7), kann ihm nicht geglaubt werden, nach- dem die Polizei unmittelbar nach der Messerattacke auf den Privatkläger 1 in der Wohnung von AA._____ eintraf und dort den schwer verletzten und blutüberström- ten Privatkläger 1 ebenso vorfand, wie eine grosse Blutlache am Zimmerboden (vgl. Fotodokumentation im Polizeirapport, Urk. D1/2/1). Der Privatkläger 1 wies den Messereinsatz klar und einheitlich dem Beschuldigten zu, einzig die Schilde-
- 23 - rung des Festhaltens durch AA._____ erfuhr eine gewisse Relativierung. Auch AA._____ schilderte konstant und gespickt mit emotionalen Reaktionen, wie der Beschuldigte völlig überraschend ein Messer gezückt habe. Dass ein solches im Einsatz war, ist – auch wenn die Tatwaffe nicht gefunden werden konnte – erstellt. Zwar wurde AA._____ vom Beschuldigten als "komisch", "paranoid" und vom Pri- vatkläger 1 als "loco" beschrieben (vgl. oben und Urk. D1/6/4 S. 4). Doch fehlen hinreichende Anhaltspunkte für ein wahnhaftes Verhalten von AA._____ dergestalt, dass er dem Privatkläger 1 diese Verletzungen zugefügt haben könnte, ohne dass er sich daran erinnern würde. Dafür waren seine wie auch die diesbezüglich mit dem Privatkläger 1 übereinstimmenden Aussagen mit Bezug auf den Messer- einsatz zu spezifisch. Dagegen spricht auch die spätere Kommunikation zwischen AA._____ und "AC._____", welcher den Beteiligten in der Konfrontationseinver- nahme vom 8. September 2020 vorgehalten wurde und diesbezüglich Folgendes enthält: "[…] es gibt vor 22 Uhr weitere, kurze Chatnachrichten über den Deal, der abgeschlossen werden sollte, diese Nachrichten enden alle am 1. März 2020 um ca. 22.00 Uhr (Vgl. Whatsapp-Chat Zeile 62 und Facebook-Chat, Zeile 48). Der Vorfall, um den es geht und anlässlich welchem Sie von A._____ verletzt worden sind, geschah zwischen 22.00 und 23.00 Uhr. Entsprechend geht der Chat zwi- schen AA._____ und ,,AC._____" erst um 23.32 Uhr auf Whatsapp und um 23.23 Uhr auf Facebook-Messenger weiter: AA._____ schreibt „AC._____": 'Dieser Mann hat sich aus dem Staub gemacht, sie (gemeint A._____ [Beschuldigter] und Sie [Privatkläger]) sind in meinem Zimmer aufeinander losgegangen, sie haben sich gestritten, dieser Mann hat mir den Bauch aufgeschnitten, ich bin im Krankenhaus, dieser verdammte Hund' (Facebook-Chat, Zeile 51, 57, 59, 69 bis 71). Und weiter: 'Dieser grosse Hurensohn hat einfach aus dem Nichts heraus ein Messer gezückt und einfach aus dem Nichts heraus zuerst und dann mich, ich bin von ihm davon gerannt, stell Dir vor' (Facebook-Chat, Zeile 73). Ausserdem schrieb AA._____ an „AC._____": 'Dieser Schwulo (gemeint A._____) war ruhig und kam nur zwecks seiner Angelegenheit, erst als dein Kumpel auf den Preis zu sprechen gekommen ist, ist er durchgedreht und hat mir die ganze Zeit gesagt, dass wir ihn ausnützen und ausrauben sollten. Du wolltest mir doch nur einen Gefallen erweisen und schau was für ein furchtbares Schlamassel, ich weiss, wie ihn ausfindig machen, er wird
- 24 - sich nicht lange vor mir verstecken, das zahlt er mir dreifach zurück, ich schwör uf mini ganzi Familie' (Facebook-Chat, Zeile 79, 81, 82, 85 bis 89). Auf Whatsapp schrieb AA._____ dem "AC._____" Ähnliches: 'Ich werde ihn verdreschen diesen Hund, wir werden ihn kaputt machen, er hat sich angelegt mit wem er sich nicht hätte anlegen sollen' (Urk. D1/4/5 S. 4). Es erscheint lebensfremd, dass der Dro- genvermittler (AA._____) über einen Drogenverkäufer in Kolumbien (AD._____) ei- nen Boten (Privatkläger 1) in seine eigenen vier Wände bestellt, diesen mit einem Messer attackiert und hernach den Drogenverkäufer darüber noch in Kenntnis setzt. Damit kann mit der Vorinstanz in objektiver Hinsicht als erstellt erachtet wer- den, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 im Sinne der Anklage attackierte und er ihm mit einem Messer die genannten Verletzungen zufügte. Dass die Verletzun- gen des Privatklägers 1 vergleichsweise gering ausfielen, ist dem hochdynami- schen und unkontrollierten Geschehensablauf geschuldet. Entgegen den Ausfüh- rungen der Verteidigung (Urk. 119 S. 14) wurde der Beschuldigte auch mit dem Privatkläger 1 konfrontiert, als dieser Aussagen zu den Verletzungen machte (vgl. Urk. D1/4/2). Ob AA._____ den Privatkläger 1 dabei noch festhielt, braucht für die Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten nicht abschliessend geklärt zu wer- den. 4.2.1. Bezüglich des subjektiven Tatbestands wird dem Beschuldigten vor- geworfen, dass er anlässlich (des gemeinschaftlichen Zusammenwirkens) durch seinen Messerangriff von vorne gegen den Kopf des Privatklägers 1 und den zwei- ten Schlag mit dem mit der Spitze nach vorne gerichteten Messer in der Hand im Sinne einer Stichbewegung gegen den Hals des Privatklägers 1 um die möglicher- weise lebensgefährlichen bzw. gar tödlichen Verletzungen (insbesondere durch Er- öffnung grosser Blutgefässe im Halsbereich) gewusst habe (Urk. D1/24 S. 3 f.). Dies wurde von der Vorinstanz gleich gesehen (Urk. 75 S. 39). 4.2.2. Der Beschuldigte hat bekanntlich jegliche Beteiligung an einem körperlichen Übergriff bestritten, dementsprechend ist auch eine irgendwie geartete Absicht, den Privatkläger 1 zu töten oder ihn zu verletzen, bestritten. Vor Vorinstanz hat er sich zur Sache nicht geäussert (Urk. 51 S. 3 ff.), ebenso wenig an der Berufungsver- handlung (Urk. 118). Das vermag ihn nicht zu entlasten. Es ist allgemein bekannt,
- 25 - dass Messerstiche in den Hals- und Kopfbereich lebensgefährlich bzw. tödlich sein können, da es sich aufgrund der grossen Blutgefässe um einen äussert sensiblen Bereich des Körpers handelt. Das entsprechende Wissen des Beschuldigten ist ihm daher zu unterstellen. Weiter ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte mit Blick auf das durch ihn geschaffene hohe Risiko des Eintritts des Todes tödliche Ver- letzungen in Kauf nahm (vgl. zur Inkaufnahme auch Erwägungen [neu] V.2.4 und [neu] V.2.5). Der Sachverhalt ist mit der Vorinstanz auch als in subjektiver Hinsicht als erstellt zu erachten. V. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage 1.1. Die Kammer hatte das Verhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Messerangriff im Urteil vom 8. Juni 2023 als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gewürdigt (Urk. 125 S. 25 ff.). Wie oben dargelegt (Erw. IV.2.) steht der Schuldspruch in diesem Punkt nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2024 nicht mehr zur Disposi- tion (Urk. 149). Im Rahmen des zweiten Berufungsverfahrens beantragt der Be- schuldigte dementsprechend neu, er sei der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 165 S. 2). 1.2. Die entsprechenden Erwägungen aus dem ersten Berufungsurteil (Urk. 125 E. IV.2) sind unverändert in das vorliegende zweite Berufungsurteil zu übernehmen (vgl. nachfolgend E. V.2.), da das Bundesgericht das erste Berufungsurteil vom
8. Juni 2023 formell ganz aufhob.
2. Versuchte Tötung 2.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten unter Darlegung der rechtlichen Voraussetzungen als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 75 S. 39 ff.). Darauf ist zu verweisen.
- 26 - 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung [im ersten Berufungsverfahren] machte die amtliche Verteidigung eventualiter geltend, sofern das Gericht wider Erwarten davon ausgehe, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 tatsächlich mit einem Messer verletzt habe, sei der Beschuldigte der qualifizierten einfachen Körperver- letzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 StGB) schuldig zu spre- chen. Der Privatkläger 1 habe lediglich zwei kleine Schnittwunden von ca. 7 cm bzw. 2 cm Länge und 0.5 cm bzw. 0.3 cm Tiefe erlitten. Dieses Verletzungsmuster spreche gegen unkontrollierte Stichbewegungen. Dynamische Messerstiche hätten zweifellos zu grösseren Verletzungen geführt. Andererseits würden auch keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach der Beschuldigte den Tod des Privatklägers 1 ge- wollt oder auch nur in Kauf genommen habe (Urk. 119 S. 24 f.). 2.3. Unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen und vor dem Hinter- grund des rechtsmedizinischen Gutachtens zur körperlichen Untersuchung des Pri- vatklägers 1 (Urk. D1/11/8) ist festzuhalten, dass die Gewalteinwirkung durch den Beschuldigten in objektiver Hinsicht im konkreten Fall geeignet war, den Tod des Privatklägers 1 zu verursachen. Der Privatkläger 1 überlebte die Stichverletzung, weshalb zu prüfen ist, ob sich der Beschuldige eines versuchten Delikts schuldig gemacht hat. 2.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt erlitt der Privatkläger 1 durch die Messer- stiche Schnittverletzung am Schädeldach rechtsseitig mit ca. 7 cm langer und ca. 0.5 cm tiefer Hautdurchtrennung, eine Stichverletzung im Hals-/Nackenbereich rechtsseitig (Bereich Halsweichteile) mit ca. 1,5 cm langer und ca. 0,3 cm tiefer Hautdurchtrennung sowie ein Hauteinblutung an der Stirne rechts. Anhand der körperlichen Untersuchungsbefunde und der klinischen Dokumentation ergaben sich gemäss IRM keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Lebensgefahr (Urk. D1/11/8 S. 4), was dem Zufall und der schnellen Versorgung zu verdanken ist. Die Stichbewegungen des Beschuldigten waren hochgradig gefährlich und geeignet, lebensgefährliche oder tödliche Verletzungen herbeizuführen. Es hing letztlich entgegen den Ausführungen der amtlichen Verteidigung in erster Linie vom Zufall ab, dass es im Rahmen des dynamischen Geschehens durch die Messer- stiche des Beschuldigten zu keinen lebensbedrohlichen Verletzungen des Privat-
- 27 - klägers 1 und somit zum Eintritt des Todes kam, besteht doch – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (Urk. 75 S. 40) – gerade im Halsbereich ein beträchtliches Risiko für eine lebensgefährliche Verletzung aufgrund einer Schädigung der Hals- schlagader. In diesem dynamischen Geschehen war der Beschuldigte nicht in der Lage, sein Verhalten so zu steuern, dass er den Todeseintritt durch eigenes Zutun hätte vermeiden können, was umso mehr gilt, als noch eine dritte Person involviert war, womit der Beschuldigte den Ablauf umso weniger unter Kontrolle haben konnte. Die Messerstiche waren folglich grundsätzlich geeignet, den Tod des Privatklägers 1 zu bewirken. Die diesbezügliche Argumentation des amtlichen Ver- teidigers greift also zu kurz, wenn er geltend macht, mangels Kenntnis über das Zustandekommen der Verletzungen des Privatklägers 1 könne nicht gesagt wer- den, die Messerstiche seien geeignet gewesen, lebensgefährliche Verletzungen zuzufügen (vgl. Urk. 53 S. 66). 2.5. Das Bundesgericht hat sich mehrfach mit dem subjektiven Tatbestand bei Messerstechereien befasst und jeweils die Voraussehbarkeit der Todesfolge bei Messerstichen anerkannt. Insbesondere hat das Bundesgericht bereits vor gerau- mer Zeit festgehalten, das Wissen um das Vorhandensein von wichtigen Organen und Blutgefässen im Bauchbereich bzw. Brustbereich könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, und verschiedentlich darauf hingewiesen, dass es keiner besonderen Intelligenz bedürfe, um zu erkennen, dass ungezielte Messerstiche im Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können. Weiter hat es ausgeführt, dass wer mit einem Messer mit grosser Wucht in die Herz-, Lungen-, oder Bauchgegend eines Menschen steche, dessen Tod zumindest in Kauf nehme und sich mit der Todesfolge als reale Möglichkeit abfinde, auch wenn er sie nicht wünsche (vgl. OGer ZH SB170232 E. III.3.3. mit Hinweisen). Der Beschuldigte kann sich folglich durch Schweigen oder Bestreiten, um die potentiell tödliche Wirkung eines Messerstichs in den Hals bzw. am Kopf nicht gewusst zu haben, nicht ent- lasten. Der subjektive Tatbestand ist im Sinne eines Eventualvorsatzes vielmehr erfüllt, wie die Vorinstanz zutreffend schloss (Urk. 75 S. 40 ff.). 2.6. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte alles getan, was zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 111 StGB erforderlich war. Der tatbestandsmässige Erfolg
- 28 - trat indessen nicht ein. Es liegt somit ein (vollendeter) Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 2.7. Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe vor. 2.8. Der Beschuldigte hat sich somit der versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. VI. Sanktion und Vollzug
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 10 Jahren und 6 Monaten Freiheits- strafe bestraft, wovon bis und mit Urteilsdatum 692 Tage als durch Haft (inkl. Aus- lieferungshaft) erstanden angerechnet wurden (Urk. 75, Urteilsdispositiv-Ziffer 3). Die hiesige Kammer verurteilte den Beschuldigten ebenfalls zu 10 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit Urteilsdatum vom 8. Juni 2023 neu 1248 Tage als durch Haft (inkl. Auslieferungshaft) erstanden angerechnet wurden. 1.2. Im Rahmen des zweiten Berufungsverfahrens passte der Beschuldigte seine bisherigen Anträge (vgl. Urk. 119 S. 1) in Bezug auf die Sanktion dahingehend an, dass er – nach Einstellung des Verfahrens betreffend Widerhandlung gegen das BetmG – mit 6 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen sei, unter Anrechnung der bis zum Urteilsdatum erstandenen Haft (inkl. Auslieferungshaft) (Urk. 165 S. 2). 1.3. Das Bundesgericht hob das Urteil der Kammer vom 8. Juni 2023 – wie schon mehrfach erwähnt – ganz auf zur Neubeurteilung des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das BetmG und damit einhergehend zur Neubemessung der Strafe (Urk. 149 E. 4.). Aus prozessökonomischen Gründen hielt es das Bundesgericht aber dennoch als angezeigt, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen, soweit dies trotz der Rückweisung betreffend die Widerhandlung gegen das BetmG bereits möglich sei. Es hielt dazu in E. 7. fest: "Entgegen der Meinung des Be- schwerdeführers setzt sich die Vorinstanz mit den massgebenden Faktoren aus-
- 29 - einander und würdigt sämtliche Strafzumessungskomponenten zutreffend (Urteil S. 27 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 108 ff., S. 112 und S. 117 ff.). Dass sie sich von nicht wesentlichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wichtige Aspekte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht erkennbar und vermag der Beschwerdeführer auch nicht aufzuzeigen. Sodann kann auf seine Einwände insofern nicht eingetreten wer- den, als sie sich auf die beantragte Änderung im Schuldpunkt der versuchten vor- sätzlichen Tötung beziehen (Beschwerde S. 42) – es bleibt bei der diesbezüglichen Verurteilung – oder soweit ihnen seine eigenen tatsächlichen Feststellungen zugrunde liegen (Beschwerde S. 44 ff.). Dies ist etwa der Fall, wenn er erörtert, angesichts seines Kokain- und Alkoholkonsums sei er im Tatzeitpunkt nicht mehr vollends schuldfähig gewesen (Beschwerde S. 46), oder wenn er moniert, er habe sich beim qualifizierten Betrug grösstenteils mit einfachen Lügen einen Vorteil ver- schaffen können, was die Vorinstanz ignoriere (Beschwerde S. 47). lm Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung der Beschwerde in der Beschwerde- schrift selbst enthalten sein muss; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (Beschwerde S. 35 und S. 42; BGE 144 V 173 E.3.2.2; 143 IV 122 E.3.3; 140 III 115 E.2; je mit Hinweisen)". 1.4. Vor diesem Hintergrund kann für die Neubemessung der Strafe grundsätzlich auf die Erwägungen im ersten Berufungsurteil abgestellt werden (vgl. Urk. 125 E. V.), unter Beachtung des weggefallenen Vorwurfs der Widerhandlung gegen das BetmG und allfälliger seit dem ersten Berufungsurteil vom 8. Juni 2023 eingetrete- ner strafzumessungsrelevanter Aspekte.
2. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung im angefoch- tenen Urteil korrekt aufgezeichnet, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab darauf (Urk. 75 S. 108 ff.) und auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hierzu zu verweisen ist (u.a. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 ff.).
3. Konkrete Strafzumessung
- 30 - 3.1. Unter Berücksichtigung der verbleibenden und bereits in Rechtskraft erwach- senen Schuldsprüche der Vorinstanz und nach Wegfall des Vorwurfs der Wider- handlung gegen das BetmG ist der Beschuldigte heute für folgende Straftaten zu bestrafen:
- versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
- gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB,
- mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB,
- betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB,
- Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 Abs. 1 StGB sowie
- Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 3.2. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist das schwerste Delikt, vorliegend somit die (versuchte) vorsätzliche Tötung. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Art. 111 StGB durch das per 1. Juli 2023 in Kraft getretene Bundesgesetz vom
17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen keine Änderung er- fahren hat. Das Gesetz sieht dafür weiterhin eine Freiheitstrafe von nicht unter fünf Jahren vor (Art. 111 StGB). Die Höchststrafe beträgt 20 Jahre (Art. 40 Abs. 2 StGB). 3.3. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8, Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 2.3.2.). Der Versuch ist strafmindernd zu berücksichtigen, ohne dass sich ein Unterschreiten rechtfertigen würde. Die eigentlichen Strafschärfungsgründe (Tat- und Deliktsmehrheit) sind vorliegend straferhöhend zu berücksichtigen, da der maximale Strafrahmen schon ausgeschöpft ist. 3.4. Auf den Beschuldigten sind zwei Vorstrafen eingetragen (Urk. 117). So wurde er am 8. April 2013 von der Staatsanwaltschaft March/SZ wegen Urkunden- fälschung (besonders leichter Fall) mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 370.00 bestraft. Sodann verurteilte ihn das Be- zirksgericht AE._____, Kroatien, am 16. Juni 2016 zu einer unbedingten Freiheits-
- 31 - strafe von 4 Jahren. Die heute zu beurteilende Delinquenz geht zurück ins Jahr 2013 (Urk. D1/24 S. 4). Da sich für diese, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, insge- samt nur eine Freiheitsstrafe aufdrängt, entfällt mangels Gleichartigkeit der Sank- tion die Thematik einer Zusatzstrafe in Bezug auf die erste Vorstrafe. Eine Zusatz- strafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB kann sodann nur zu inländischen Entscheiden ausgesprochen werden (BGE 142 IV 32), weshalb auch bezüglich der zweiten Vor- strafe keine Zusatzstrafe auszufällen ist. 3.5. Die Vorinstanz hat eine Unterteilung in zwei Deliktsphasen vorgenommen, was mit Blick auf die Täterkomponenten – auch nach Wegfall des Vorwurfs be- treffend Widerhandlung gegen das BetmG – vertretbar erscheint (Urk. 75 S. 112). Einerseits sind Delikte zu beurteilen, welche der Beschuldigte nach seiner Inhaftie- rung in Kroatien am 22. Dezember 2015 begangen hat (versuchte vorsätzliche Tötung gemäss Anklageziffer 1.2 sowie Veruntreuung gemäss Anklageziffer 3.1), andererseits hat er in der Schweiz bereits vor seiner Verhaftung in Kroatien delinquiert (gewerbsmässiger Betrug gemäss Anklageziffern 2.1 bis 2.8 und 2.10, mehrfache Urkundenfälschung gemäss Anklageziffern 2.5 und 2.8, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Anklageziffer 2.13 sowie Ver- fügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte gemäss Anklageziffer 2.14). 3.6. Die Vorinstanz hat die hypothetische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festgelegt. Für die weiteren Delikte hat sie keine isolierten Sanktionen, sondern nur jeweils die asperierte Freiheitsstrafe ermittelt. Ersteres ist nachzuholen. Die für die versuchte Tötung auszuscheidende Sanktion ist hernach angemessen zu asperie- ren.
4. Nach der Inhaftierung in Kroatien verübte Delikte 4.1. Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere für eine vollendete Tat gibt es naturgemäss bei Tötungsdelikten meist wenig zu sagen, das nicht bereits tatimma- nent ist. Im Vergleich zu denkbaren Tatvarianten stach der Beschuldigte immerhin nicht direkt gegen lebenswichtige Organe. Der Privatkläger 1 erlitt die beschriebe- nen Schnitt- und Stichverletzungen am Schädeldach bzw. im Hals-/Nackenbereich und eine Hauteinblutung an der Stirn. Die Verletzungen würden gemäss IRM unter
- 32 - Narbenbildung abheilen, Folgeschäden seien nicht zu erwarten (Urk. D1/11/8 S. 4). Dass die Messerstiche nicht tödlich waren, ist nicht dem Verhalten des Beschuldig- ten, sondern dem Zufall zu verdanken. Gegen den Beschuldigten spricht, dass er überhaupt ein Messer mit sich führte, dieses sehr schnell und ohne Vorwarnung einsetzte und nicht aus eigenem Antrieb vom Privatkläger 1 abgelassen hat, son- dern weiter auf diesen einstach, nachdem sich dieser befreien konnte, und er dem Privatkläger 1 in die Gemeinschaftsküche folgte, als dieser dorthin flüchten konnte. Er stach zweimal zu. Damit zeigte der Beschuldigte eine grosse Gewaltbereitschaft. Es ist mithin eine erhebliche kriminelle Energie auszumachen. Das objektive Tat- verschulden für die hypothetisch vollendete Tat ist als nicht mehr leicht zu werten, wodurch die hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt bei rund 9 Jahren zu liegen käme. 4.2. Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz, das heisst, seine Absicht war es nicht, den Privatkläger 1 zu töten, aber er nahm es in Kauf, insbesondere indem er zweimal zustach. Die Tat war nicht geplant, sondern entstand aus einer Aus- einandersetzung über einen Drogendeal (Menge/Preis). Der Beschuldigte handelte impulsiv. Es können nur egoistische Motive vermutet werden (Ärger über langes Warten und über Preis und Menge des Kokains), was mit dem eigenen Konsum und Beschaffung des Kokains zusammenhing. Die letzten Aspekte vermögen die objektive Tatschwere leicht zu relativieren. 4.3. Für das insgesamt trotzdem nicht mehr leichte Tatverschulden des voll- endeten Delikts erscheint eine Strafe von 8 Jahren Freiheitsstrafe angemessen. 4.4. Strafmildernd ist der blosse Versuch zu werten, wobei die Nähe des Erfolgs, des Todeseintritts, massgeblich ins Gewicht fällt. Stiche in den Hals- und Kopf- bereich sind sehr gefährlich, insbesondere wegen der Nähe des Stichkanals zu lebenswichtigen Strukturen und Blutgefässen. Das Ausbleiben des tödlichen Er- folgs ist nicht dem Beschuldigten zu verdanken. Insgesamt rechtfertigt sich eine Strafreduktion infolge Versuchs um zwei Jahre auf 6 Jahre Freiheitsstrafe. 4.5.1. Im Rahmen der schriftlichen Berufungsbegründung machte die Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren unter den Tatkomponenten einen (weiteren) Straf-
- 33 - milderungsgrund geltend. So sei bislang unbeachtet geblieben, dass die dem Be- schuldigten angelastete versuchte vorsätzliche Tötung erfolgt sein soll, nachdem dieser Unmengen an Alkohol und Kokain konsumiert habe (so auch die Anklage). Gerichtsnotorisch führe der Konsum von Alkohol und Kokain, insbesondere der Mischkonsum, zu einer Einschränkung der Steuerungs- und/oder Einsichtsfähig- keit. Beides seien Elemente der Schuldfähigkeit (vgl. Art. 19 StGB). Es bestünden somit – bislang noch unbeachtete – Hinweise darauf, dass der Beschuldigte im Tat- zeitpunkt gar nicht bzw. nicht mehr voll schuldfähig gehandelt haben könne (so auch verschiedene Aussagen der ebenfalls Anwesenden AA._____ und W._____). Nachdem die (volle) Schuldunfähigkeit des Beschuldigten bislang nicht abgeklärt worden sei, habe das Gericht bei dieser Ausgangslage zumindest von einer (stark) verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Hinweise darauf, dass der Berufungs- kläger eine Tatverübung in diesem Zustand hätte voraussehen müssen (Art. 19 Abs. 4 StGB), würden nicht bestehen. Die Strafe sei folglich i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB (wesentlich) zu mildern. Die (obgenannte) Einsatzstrafe (von 6 Jahren und 3 Monaten; Urk. 165 RZ 22) soll so auf 5 Jahre Freiheitsstrafe reduziert werden (Urk. 165 RZ 23). 4.5.2. Die Behauptung, dass die Auswirkungen des Konsums von Kokain bis anhin überhaupt nicht berücksichtigt worden seien, trifft nicht zu. Die Kammer ging drauf jedenfalls im Urteil vom 8. Juni 2023 in E. V.4.2 (wiedergegeben in obiger Ziff. 4.2.) unter den subjektiven Tatkomponenten bzw. der vermuteten Motivlage ein. Für eine weitergehende, insofern neue Berücksichtigung auf alter Grundlage besteht nach dem Bundesgerichtsurteil kein Raum (Urk. 149 E. 7). 4.6. Die Ausführungen der Vorinstanz zum Verschulden betreffend die Veruntreu- ung zum Nachteil der B._____ AG erweisen sich als zutreffend (Urk. 75 S. 117). Die gegebenen Umstände lassen das Verschulden in objektiver und subjektiver Hinsicht als leicht erscheinen. Isoliert betrachtet erweist sich bei einem – per 1. Juni 2023 nicht veränderten – Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe eine Sanktion von 8 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 4.7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist mithin die für die vorsätzliche ver- suchte Tötung ermittelte Einsatzstrafe von 6 Jahren in Beachtung des Asperations-
- 34 - prinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund des weiteren, mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikts angemessen zu schärfen. Die Veruntreuung ist mit 3 Monaten zu asperieren. Dies führt für diese Deliktsphase zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten. 4.8. Täterkomponenten und tatunabhängige Komponenten 4.8.1. Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann voll- umfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 75 S. 117 f.). 4.8.2. Im Rahmen des ersten Berufungsverfahrens erklärte der Beschuldigte an der Verhandlung vom 8. Juni 2023, er möchte allenfalls eine Ausbildung als Hoch- oder Tiefbauzeichner oder Architekt machen. Zudem wolle er eine Partnerin und Kinder, welchen er etwas bieten könne. Er könne nicht so weitermachen wie bisher (Urk. 118 S. 7 f.). Im zweiten Berufungsverfahren machte der Beschuldigte u.a. geltend, er habe seine in Aussicht gestellten guten Zukunftsabsichten unterdessen in Tat und Wahrheit umgesetzt. Er kümmere sich auch aus dem Gefängnis heraus um seine berufliche Zukunft. Er pflege zwar wenige, aber dafür gute Kontakte zur Welt ausserhalb des Gefängnisses und verhalte sich im Gefängnis seit seiner Inhaftierung wohl (Urk. 165 S. 10). Ein Wohlverhalten im Gefängnis ist zu erwarten und bildet keinen Strafminde- rungsgrund. Die Bemühungen im Zusammenhang mit der beruflichen und privaten Zukunft sind positiv zur Kenntnis zu nehmen, wirken sich aber ebenfalls nicht weitergehend strafmindernd aus. Die Biografie des Beschuldigten war im ersten Urteil der Kammer bekannt. Das Ergebnis, wonach die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral ausfallen, wurde vom Bundesgericht nicht beanstandet (Urk. 149 E. 7). Die Schlussfolgerung gilt auch heute noch. 4.8.3. Strafmindernd wirkt sich auch das Geständnis des Beschuldigten in Bezug auf die Veruntreuung aus, wenn auch nur leicht, und zwar im Umfang von zwei Monaten.
- 35 - 4.8.4. Erheblich straferhöhend fallen hingegen die zwei einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und die mehrfache Delinquenz nach Verbüssung der mehr- jährigen Freiheitsstrafe in Kroatien in Betracht. Bei letzterer Verurteilung handelt es sich um ein Gewaltdelikt (Urk. 117; Urk. 118 S. 6 f.). Dem rechtshilfeweise beigezogenen und übersetzten Urteil (Urk. D1/18/8) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte in Kroatien zusammen mit der Mitbeschuldigten, seiner Mutter U._____, ein Bijouterie-Geschäft überfiel und auf den Bijouterie-Besitzer losging und diesen mit einem Messer attackierte. Es ist erwiesen, dass er dabei mit dem Messergriff seinem Opfer in den Kopfbereich schlug und im darauffolgenden Kampf mehrfach den Messereinsatz wiederholte und mit dem Messergriff auf Kopf- und Gesichtsbereich des Bijoutiers einschlug. In der darauffolgenden Auseinander- setzung biss er zudem dem Bijoutier noch so stark in den rechten Zeigefinger, dass das Endglied am Zeigefinger der rechten Hand des Bijoutiers in der Folge amputiert werden musste, wie die Staatsanwaltschaft den Vorfall zusammenfasst (Urk. 52 S. 7). Dass das Wertesystem seiner Mutter (der Mitbeschuldigten U._____) auf den Beschuldigten abgefärbt hat, wie die amtliche Verteidigung vorbringt (Urk. 53 S. 98), ist nicht auszuschliessen. Jedoch liess sich der Beschuldigte trotz über drei- jährigem – gemäss Beschuldigten hartem (Urk. 53 S. 95) – Strafvollzug in Kroatien, anschliessender Untersuchungshaft im Kanton Schwyz, laufendem Strafverfahren wegen Betrugs und erneuter Aufnahme durch die Familie D._____E._____F._____ (vgl. Urk. 53 S. 96; [Familie der damaligen Freundin]) in der Nacht des 1. März 2020 erneut zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung hinreissen und fügte seinem Op- fer – wiederum unter Einsatz eines Messers – erhebliche Verletzungen zu, wie die Vorinstanz zutreffend schloss (Urk. 75 S. 119). Auch liess er sich zu einem weiteren Vermögensdelikt hinreissen, um seiner hochstaplerischen Art neuerdings nachzu- gehen. 4.8.5. Die straferhöhenden Faktoren wiegen erheblich. Eine Erhöhung der Frei- heitsstrafe um 14 Monate erscheint angemessen. 4.8.6. Unter Berücksichtigung der strafmindernden und straferhöhenden Faktoren führt dies zu einer Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe (von 6 Jahren und 3 Monaten) um 12 Monate, mithin auf 7 Jahre und 3 Monate.
- 36 -
5. Vor der Inhaftierung in Kroatien verübte Delikte 5.1. Per 1. Januar 2018 ist eine Revision des Sanktionenrechts in Kraft getreten. Diese betrifft unter anderem eine Neuregelung von Geldstrafen und Freiheitsstra- fen im Bereich bis zu einem Jahr sowie die Strafzumessung bei Nichtbewährung. Weiter trat per 1. Juli 2023 das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft. So sieht u.a. Art. 146 Abs. 2 StGB neu keine Geldstrafe mehr vor. Als Mindeststrafe sind sechs Monate Freiheitsstrafe vorgesehen. Grundsätzlich ist ein Täter gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB nach dem geänderten Recht zu beurteilen, wenn dieses für ihn milder ausfällt. Für die hier auszufällenden Freiheitsstrafen ist das neue Recht nicht milder, weshalb das bis
31. Dezember 2017 geltende Recht zur Anwendung kommt. 5.2. Die Vorinstanz erachtete das Verschulden in Bezug auf den gewerbsmässi- gen Betrug als insgesamt nicht mehr leicht. Diese Wertung kann übernommen wer- den (vgl. Urk. 75 S. 119 f.). Die Vorinstanz wies dabei auf die lange Deliktsphase hin (Juli 2013 bis Dezember 2015), die grosse Zahl der Geschädigten (20 Perso- nen) und den beachtlichen Deliktsbetrag von über CHF 400'000.00. Der Beschul- digte setzte zur Erreichung seines Ziels Vermittler ein, welche er – trotz teilweisen Vertrauensverhältnisses – zuvor ebenfalls hinters Licht geführt hatte (vgl. Familien D._____E._____F._____, G._____H._____I._____J._____K._____ und M._____N._____) und baute sich eine Scheinidentität auf, welche er über Jahre aufrecht erhielt und welche er mit gefälschten Bankdokumenten, falschen Referen- zen, Fotos, Einladungen und dergleichen untermauerte, wodurch er den Anschein eines erfolgreichen und vermögenden Geschäftsmannes verlieh. So hat der Be- schuldigte teilweise in Mittäterschaft mit seiner Mutter über Jahre gewerbsmässig vorgetäuschte iPhone- und Auto-Verkäufe sowie angebliche Geschäfte mit Dia- mantenhandel getätigt. Dabei ist er auf einer Auktionsplattform unter einem Pseud- onym aufgetreten. Im Rahmen des Diamantenhandels hat er sich u.a. als Sohn einer Anwältin und eines mit Öl handelnden Scheichs aus Dubai oder als Sohn eines Milliardärs ausgegeben und damit geprahlt, Eigentümer einer Rohstoffhan- delsfirma und Mitbesitzer einer Goldmine in Südamerika mit Kontakten zu Dubai und Abu Dhabi zu sein. All diese Vorkehrungen führten zum Erfolg respektive die
- 37 - Geschädigten hinters Licht. Eine von der Verteidigung pauschal vorgebrachte Mit- verantwortung der Geschädigten, welche die Tatschwere relativieren würde, liegt nicht vor (Urk. 119 S. 21). Die objektive Tatschwere insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeichnen, erscheint richtig. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven, weshalb die subjektive Tatkomponente die objektive nicht zu relativieren vermag. In Anbetracht des Strafrahmens von Art. 146 aAbs. 2 StGB von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tages- sätzen, erweist sich bei isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe von 3.5 Jahren bzw. 42 Monaten als angemessen. 5.3. Die Vorinstanz beurteilte die Tatschwere des gewerbsmässigen Betrugs zu- sammen mit der Urkundenfälschung und legte nur die im Rahmen der Asperation greifende Sanktion fest. Der Beschuldigte setzte bei seinen Betrügereien mehrfach gefälschte Dokumente ein. Auch wenn sie gewissermassen Mittel zum Zweck wa- ren, darf dieses Verhalten gemäss Anklageziffern 2.5. und 2.8. nicht bagatellisiert werden. Bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Gelds- trafe (Art. 251 Ziff. 1 StGB) erweist sich isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als angemessen. In der Gesamtbeurteilung zusammenhängender Ver- mögensdelikte ist hierfür eine Freiheitsstrafe angezeigt, wovon offenbar auch die Verteidigung ausgeht (vgl. Urk. 119 S. 1 f.; Urk. 165 S. 9). 5.4. Im Rahmen der objektiven Tatschwere des Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Kreditkarte seiner ehemaligen Verlobten – der Privatklägerin D._____ – für drei Hotelbuchungen für sich und seine neue Freundin unrechtmässig verwendete (Deliktsbetrag von CHF 2'692.00). Dies zeugt von einer beachtlichen Rücksichtslosigkeit und kriminellen Energie. Wiederum finanzierte der Beschuldigte durch sein Tun ein Pseudo-Luxus- leben mit fremden finanziellen Mitteln. Die objektive Tatschwere wiegt in Anbetracht aller denkbaren Fälle betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage insgesamt leicht, was auch für die subjektive Tatkomponente gilt. Bei einem Straf- rahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 147 Abs. 1 StGB) erweist sich eine Sanktion von 4 Monaten als angemessen. In der Gesamt- beurteilung zusammenhängender Vermögensdelikte ist auch hierfür eine Freiheits-
- 38 - strafe angezeigt, wovon offenbar auch die Verteidigung ausgeht (vgl. Urk. 119 S. 1 f.; Urk. 165 S. 9). 5.5. Die Vorinstanz qualifizierte das Verschulden betreffend die Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte als nicht mehr leicht (Urk. 75 S. 121). Aus hiesiger Sicht ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Der Beschul- digte veräusserte sein Fahrzeug mit einem Schätzwert von CHF 40'000.00, wel- ches vom Betreibungsamt Schübelbach mit einem Pfand belegt worden war, was einen erheblichen Wert darstellt. Es handelte sich aber um bloss eine Handlung. Diese war allerdings wiederum rein egoistisch. Bei einem Strafrahmen von Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe gemäss Art. 169 StGB erweist sich eine Sanktion von 8 Monaten als angemessen. 5.6. Der gewerbsmässige Betrug ist mit 27 Monaten, die Urkundenfälschung mit 3 Monaten, der Missbrauch der Datenverarbeitungsanlage mit 3 Monaten und die Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte mit 6 Monaten zu asperie- ren. Dies führt für diese Deliktsphase zu einer Erhöhung der hypothetischen Ein- satzstrafe um 39 Monate Freiheitsstrafe. 5.7. Täterkomponente und tatunabhängige Komponenten 5.7.1. Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden. 5.7.2. Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf diese Delikte – letztlich erst vor Vorinstanz, aber insgesamt – als geständig, was sich erheblich strafmindernd aus- wirkt. 5.7.3. Straferhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte kurz nach der ersten Verurteilung im Jahre 2013 und während laufender Untersuchung delinquierte. 5.7.4. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots – insbesondere geltend ge- macht in Bezug auf die Schwyzer Untersuchungsbehörden – ist zu verwerfen. Die lange Verfahrensdauer ist primär der grossen Zahl von Delikten während langer Zeit, des mehrjährigen Gefängnisaufenthalts des Beschuldigten in Kroatien, der
- 39 - späteren neuen Delinquenz mit weiterem Abklärungsbedarf, Zuständigkeitsände- rungen und Verteidigerwechseln zuzuschreiben, was der Beschuldigte durch sein Verhalten selber verursacht hat. 5.7.5. Mit dem vollumfänglichen Geständnis betreffend diese Delikte überwiegen die strafmindernden Faktoren. Insgesamt rechtfertigt sich eine Reduktion der Frei- heitsstrafe von 39 Monaten um 6 Monate auf 33 Monate.
6. Zeitablauf 6.1. Der Beschuldigte stellt sich im zweiten Berufungsverfahren auf den Stand- punkt, dass der Zeitablauf bis zum nunmehr zu fällenden Urteil zu berücksichtigen sei. Auch hierbei gelte zu beachten, dass das Bundesgericht die vorgetragenen Rügen zwar weitestgehend abgewiesen habe, aber die nunmehr zu behandelnde Rückweisung der Angelegenheit eine – von ihm nicht zu tragende – Verzögerung von beinahe einem Jahr bedeute. Er erachtet (insgesamt) eine Reduktion der Ein- satzstrafe um 12 Monate als gerechtfertigt (Urk. 165 S. 10 f.). 6.2. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Straf- bedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Wohlverhalten bedeutet Fehlen von strafbaren Handlungen (vgl. Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 129; PK StGB-Trechsel/Seelmann 2021, Art. 48 N 25). 6.3. In Bezug auf die länger zurückliegende, erste Deliktsphase liegt in Anbetracht der zwischenzeitlich erwirkten Vorstrafen im In- und Ausland (Urk. 82 bzw. unver- ändert gegenüber Urk. 175) und der nachmaligen schwerwiegenden Delinquenz klarerweise kein Wohlverhalten vor. Daraus ergibt sich gegenteils ein weiterbe- stehendes Strafbedürfnis. Die zweite Deliktsphase führte zur schnellen Verhaftung des Beschuldigten. Das bisherige Wohlverhalten in der Sicherheitshaft ist – wie be- reits oben erwähnt (Erw. VI.4.8.2.) – keine besondere Leistung, die eine Strafmin- derung rechtfertigen würde. Der Beschuldigte befand sich im Übrigen auch nicht in einer unerträglichen Ungewissheit über gänzliche Schuld oder Nichtschuld, da er den Schuldpunkt in Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146
- 40 - Abs. 1 und 2 StGB, die mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, die Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögens- werte im Sinne von Art. 169 Abs. 1 StGB und die Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB anerkannt hatte und allein dafür im ersten Berufungs- verfahren selber von einer mehrjährigen Sanktion ausging (vgl. Urk. 119 S. 2). Ins- gesamt rechtfertigt der Zeitablauf daher vorliegend keine Reduktion der Strafe.
7. Fazit 7.1. Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren zu bestrafen. 7.2. Die Freiheitsstrafe ist von Gesetzes wegen zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). 7.3. Der Beschuldigte befand sich vom 12. April 2019 bis 26. April 2019 in Kroatien in Auslieferungs- und anschliessend bis zum 6. Juni 2019 im Kanton Schwyz in Untersuchungshaft (act. 4.5.014; act. 4.1.024; total 56 Tage). Seit 4. März 2020, 09.20 Uhr, befindet sich der Beschuldigte im Kanton Zürich in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (vgl. Urk. 75 S. 124). Die Sicherheitshaft wurde von der Kammer bis zum Strafantritt des Beschuldigten verlängert (Urk. 122). Am 8. Mai 2024 wur- den dem Beschuldigten Vollzugslockerungen gewährt (Urk. 170). Die bis heute ausgestandene Haft von 1682 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kosten Die Verfahrenseinstellung in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz samt Folgen betrifft einen geringen Anteil der gesamten Vorwürfe, der zudem im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt stand und keine besonderen weiteren Untersuchungen erforderte. Insgesamt rechtfertigt es sich, die mit dem Betäubungsmittelvorwurf zusammenhängenden Gutachtenskosten von insgesamt Fr. 2'258.25 (Fr. 783.15 für die Haaranalyse EtG und Drogen [Urk. 178/3] und
- 41 - Fr. 1'475.10 für die pharmakologische-toxikologische Analyse [Urk. 178/5]) ganz und die übrigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 1/10 auf die Gerichts- kasse zu nehmen und zu 9/10 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ein Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Um- fang von 9/10 vorzubehalten.
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.00 zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Griesser in: Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 428 N 1). 2.2. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 21 haben ihre Berufung vor der Berufungsverhandlung zurückgezogen (vgl. auch Urk. 84). Die Berufung des Be- schuldigten richtete sich gegen die Schuldsprüche der versuchten vorsätzlichen Tötung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie damit ein- hergehend gegen die Sanktion. Er obsiegt in Bezug auf die geforderte Verfahrens- einstellung betreffend BetmG und nur geringfügig in Bezug auf die Sanktion. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens sind dem Beschuldigten deshalb zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die im Urteil vom 8. Juni 2023 für das erste Berufungsverfahren festgesetzten Ent- schädigungen der amtlichen Verteidiger (RA Dr. X4._____ und RA lic. iur. X3._____) blieben unbeanstandet. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erste Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO) dieser Kosten im Umfang von 4/5.
- 42 - 2.3. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens sind entstanden, weil das erste Urteil der erkennenden Kammer im bundesgerichtlichen Verfahren aufgehoben wurde. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren hat entsprechend ausser Ansatz zu fallen. Im Übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu neh- men (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Auch für das zweite Berufungsverfahren ist der amtliche Verteidiger aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die amtliche Verteidigung macht im zweiten Berufungsverfahren einen Aufwand von 17.55 Stunden geltend. Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Unter Berücksichtigung von zwei Stunden für die Nachbesprechung samt Weg, erscheint es gerechtfertigt, Rechtsanwalt MLaw X1._____ mit pauschal Fr. 4'700.00 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Es wird beschlossen
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 29. November 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig […] […] des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, des Betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 Abs. 1 StGB, der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
- 43 -
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB ge- mäss Anklageziffern 2.9, 2.11 und 2.12 sowie der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gemäss Anklageziffer 3.2.
3. […]
4. […]
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern Schadenersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen: C._____ (2), CHF 18'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 4. September 2013; D._____ (3), CHF 30'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 6. September 2013 sowie CHF 2'692.00 zuzüglich 5 % Zins ab 14. September 2015; E._____ (4), CHF 90'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. September 2013; F._____ (5), CHF 50'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. September 2013; G._____ (6), CHF 5'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 11. November 2014, CHF 50'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 24. November 2014 sowie CHF 50'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 11. Februar 2015; H._____ (7), CHF 4'500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 16. Dezember 2014; I._____ (8), CHF 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 16. Dezember 2014; J._____ (9), CHF 5'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 16. Dezember 2014; L._____ (10), CHF 4'500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 16. Dezember 2014; M._____ (11), CHF 7'500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. September 2013; N._____ (12), CHF 7'500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. September 2013; O._____ (13), CHF 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. Juni 2015; P._____ (15), CHF 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. Juni 2015; B._____ AG (21), CHF 4'620.00 zuzüglich 5 % Zins ab 22. November 2019, CHF 2'100.00 zuzüglich 5 % Zins ab 15. Mai 2019 sowie CHF 4'380.00 zuzüglich 5 % Zins ab 22. Oktober 2019. Im Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren der Privatklägerinnen D._____ und E._____ (3 und 4) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 44 -
6. Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger Q._____ (16), R._____ (17), S._____ (19) und T._____ (20) werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit der Beschuldigten U._____ (DG210075-L) dem Privatkläger V._____ (18) Schadenersatz in Höhe von CHF 11'500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 27. Februar 2014 zu bezahlen:
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger W._____ (1) CHF 4'000.00 zu- züglich 5 % Zins ab 2. März 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
9. Die Genugtuungsbegehren der folgenden Privatkläger werden abgewiesen: G._____ (6); H._____ (7); I._____ (8); J._____ (9); L._____ (10); M._____ (11); N._____ (12); O._____ (13); P._____ (15); Q._____ (16); R._____ (17); V._____ (18); S._____ (19); T._____ (20).
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger W._____ (1) eine Parteientschä- digung von CHF 3'000.00 zu bezahlen.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG (21) eine Parteient- schädigung von CHF 2'500.00 sowie eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Forderung nach einer Parteientschädigung ab- gewiesen.
12. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. April 2020 beschlagnahmten Ge- genstände den jeweiligen Berechtigten gegen Nachweis ihrer Berechtigung auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach Ablauf von fünf Jahren der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung freigegeben.
- 45 -
13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 12'000.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF 10'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 4'030.95 Auslagen Untersuchung (Gutachten); CHF 25.00 Entschädigung Zeuge; CHF 5'220.00 Entschädigung Dolmetscher; CHF 7'502.40 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X2._____); CHF 35'912.75 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X3._____). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
14. […]
15. […]
16. (Mitteilungen)
17. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil und an die Privatkläger 1 bis 20. Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das BetmG eingestellt.
2. Der Beschuldigte A._____ ist überdies schuldig der versuchten vorsätzli- chen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1682 Tage durch Haft (inkl. Auslieferungshaft) erstanden sind.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Die in der Untersuchung entstandenen Gutachtenskosten werden im Umfang von Fr. 2'258.25 auf die Gerichtskasse genommen. Die übrigen Kosten der
- 46 - Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu 9/10 dem Be- schuldigten auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Untersuchung und im erst- instanzlichen Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10.
6. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB220202) wird fest- gesetzt auf: CHF 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 20'000.00 amtliche Verteidigung (RA Dr. X4._____) CHF 2'875.10 bisherige amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X3._____).
7. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB220202), mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 aufer- legt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rü- ckzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorbehalten.
8. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB240085) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'700.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWSt.)
9. Die Kosten für das zweite Berufungsverfahren (SB240085) werden auf die Gerichtskasse genommen.
10. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, unter Beilage einer Kopie von Urk. 175 bis Urk. 178/1-7 die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 175 bis Urk. 178/1-7 die Vertretung der Privatklägerin 21, B._____ AG, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft
- 47 - und im Auszug Erw. VII und Dispositiv-Ziff. 6 und 7 an die vormaligen Verteidiger RA Dr. X4._____ und RA lic. iur. X3._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 48 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. August 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. R. Faga MLaw T. Künzle
Erwägungen (66 Absätze)
E. 1 Der Verfahrensgang bis zum Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2023 bzw. hernach bis zum Entscheid des Bundes-
- 9 - gerichts vom 29. Januar 2024 ergibt sich aus den entsprechenden Entscheiden (Urk. 125 S. 7 f. und Urk. 149 S. 2 ff.).
E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 10 Jahren und 6 Monaten Freiheits- strafe bestraft, wovon bis und mit Urteilsdatum 692 Tage als durch Haft (inkl. Aus- lieferungshaft) erstanden angerechnet wurden (Urk. 75, Urteilsdispositiv-Ziffer 3). Die hiesige Kammer verurteilte den Beschuldigten ebenfalls zu 10 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit Urteilsdatum vom 8. Juni 2023 neu 1248 Tage als durch Haft (inkl. Auslieferungshaft) erstanden angerechnet wurden.
E. 1.2 Im Rahmen des zweiten Berufungsverfahrens passte der Beschuldigte seine bisherigen Anträge (vgl. Urk. 119 S. 1) in Bezug auf die Sanktion dahingehend an, dass er – nach Einstellung des Verfahrens betreffend Widerhandlung gegen das BetmG – mit 6 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen sei, unter Anrechnung der bis zum Urteilsdatum erstandenen Haft (inkl. Auslieferungshaft) (Urk. 165 S. 2).
E. 1.3 Das Bundesgericht hob das Urteil der Kammer vom 8. Juni 2023 – wie schon mehrfach erwähnt – ganz auf zur Neubeurteilung des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das BetmG und damit einhergehend zur Neubemessung der Strafe (Urk. 149 E. 4.). Aus prozessökonomischen Gründen hielt es das Bundesgericht aber dennoch als angezeigt, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen, soweit dies trotz der Rückweisung betreffend die Widerhandlung gegen das BetmG bereits möglich sei. Es hielt dazu in E. 7. fest: "Entgegen der Meinung des Be- schwerdeführers setzt sich die Vorinstanz mit den massgebenden Faktoren aus-
- 29 - einander und würdigt sämtliche Strafzumessungskomponenten zutreffend (Urteil S. 27 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 108 ff., S. 112 und S. 117 ff.). Dass sie sich von nicht wesentlichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wichtige Aspekte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht erkennbar und vermag der Beschwerdeführer auch nicht aufzuzeigen. Sodann kann auf seine Einwände insofern nicht eingetreten wer- den, als sie sich auf die beantragte Änderung im Schuldpunkt der versuchten vor- sätzlichen Tötung beziehen (Beschwerde S. 42) – es bleibt bei der diesbezüglichen Verurteilung – oder soweit ihnen seine eigenen tatsächlichen Feststellungen zugrunde liegen (Beschwerde S. 44 ff.). Dies ist etwa der Fall, wenn er erörtert, angesichts seines Kokain- und Alkoholkonsums sei er im Tatzeitpunkt nicht mehr vollends schuldfähig gewesen (Beschwerde S. 46), oder wenn er moniert, er habe sich beim qualifizierten Betrug grösstenteils mit einfachen Lügen einen Vorteil ver- schaffen können, was die Vorinstanz ignoriere (Beschwerde S. 47). lm Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung der Beschwerde in der Beschwerde- schrift selbst enthalten sein muss; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (Beschwerde S. 35 und S. 42; BGE 144 V 173 E.3.2.2; 143 IV 122 E.3.3; 140 III 115 E.2; je mit Hinweisen)".
E. 1.4 Vor diesem Hintergrund kann für die Neubemessung der Strafe grundsätzlich auf die Erwägungen im ersten Berufungsurteil abgestellt werden (vgl. Urk. 125 E. V.), unter Beachtung des weggefallenen Vorwurfs der Widerhandlung gegen das BetmG und allfälliger seit dem ersten Berufungsurteil vom 8. Juni 2023 eingetrete- ner strafzumessungsrelevanter Aspekte.
2. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung im angefoch- tenen Urteil korrekt aufgezeichnet, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab darauf (Urk. 75 S. 108 ff.) und auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hierzu zu verweisen ist (u.a. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 ff.).
3. Konkrete Strafzumessung
- 30 -
E. 2 Nachdem sich die Parteien mit der schriftlichen Durchführung des zweiten Be- rufungsverfahrens einverstanden erklärt hatten (Urk. 153 und Urk. 155), wurde die- ses mit Beschluss vom 7. März 2024 so angeordnet und dem Berufungskläger und Beschuldigten (nachfolgend: Beschuldigter) Frist angesetzt, um seine Be- rufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 156). Innert erstreckter Frist (Urk. 158) reichte Rechtsanwalt MLaw X1._____ namens des Beschuldigten die schriftliche Berufungsbegründung ein (Urk. 165). Mit Verfügung vom 8. Mai 2024 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzurei- chen (Urk. 168). Mit Eingabe vom 15. Mai 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf weitere Ausführungen und damit auf eine Berufungsantwort (Urk. 172).
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.00 zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Griesser in: Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 428 N 1).
E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 21 haben ihre Berufung vor der Berufungsverhandlung zurückgezogen (vgl. auch Urk. 84). Die Berufung des Be- schuldigten richtete sich gegen die Schuldsprüche der versuchten vorsätzlichen Tötung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie damit ein- hergehend gegen die Sanktion. Er obsiegt in Bezug auf die geforderte Verfahrens- einstellung betreffend BetmG und nur geringfügig in Bezug auf die Sanktion. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens sind dem Beschuldigten deshalb zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die im Urteil vom 8. Juni 2023 für das erste Berufungsverfahren festgesetzten Ent- schädigungen der amtlichen Verteidiger (RA Dr. X4._____ und RA lic. iur. X3._____) blieben unbeanstandet. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erste Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO) dieser Kosten im Umfang von 4/5.
- 42 -
E. 2.3 Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens sind entstanden, weil das erste Urteil der erkennenden Kammer im bundesgerichtlichen Verfahren aufgehoben wurde. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren hat entsprechend ausser Ansatz zu fallen. Im Übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu neh- men (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Auch für das zweite Berufungsverfahren ist der amtliche Verteidiger aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die amtliche Verteidigung macht im zweiten Berufungsverfahren einen Aufwand von 17.55 Stunden geltend. Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Unter Berücksichtigung von zwei Stunden für die Nachbesprechung samt Weg, erscheint es gerechtfertigt, Rechtsanwalt MLaw X1._____ mit pauschal Fr. 4'700.00 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Es wird beschlossen
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 29. November 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig […] […] des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, des Betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 Abs. 1 StGB, der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
- 43 -
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB ge- mäss Anklageziffern 2.9, 2.11 und 2.12 sowie der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gemäss Anklageziffer
E. 2.4 Gemäss erstelltem Sachverhalt erlitt der Privatkläger 1 durch die Messer- stiche Schnittverletzung am Schädeldach rechtsseitig mit ca. 7 cm langer und ca. 0.5 cm tiefer Hautdurchtrennung, eine Stichverletzung im Hals-/Nackenbereich rechtsseitig (Bereich Halsweichteile) mit ca. 1,5 cm langer und ca. 0,3 cm tiefer Hautdurchtrennung sowie ein Hauteinblutung an der Stirne rechts. Anhand der körperlichen Untersuchungsbefunde und der klinischen Dokumentation ergaben sich gemäss IRM keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Lebensgefahr (Urk. D1/11/8 S. 4), was dem Zufall und der schnellen Versorgung zu verdanken ist. Die Stichbewegungen des Beschuldigten waren hochgradig gefährlich und geeignet, lebensgefährliche oder tödliche Verletzungen herbeizuführen. Es hing letztlich entgegen den Ausführungen der amtlichen Verteidigung in erster Linie vom Zufall ab, dass es im Rahmen des dynamischen Geschehens durch die Messer- stiche des Beschuldigten zu keinen lebensbedrohlichen Verletzungen des Privat-
- 27 - klägers 1 und somit zum Eintritt des Todes kam, besteht doch – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (Urk. 75 S. 40) – gerade im Halsbereich ein beträchtliches Risiko für eine lebensgefährliche Verletzung aufgrund einer Schädigung der Hals- schlagader. In diesem dynamischen Geschehen war der Beschuldigte nicht in der Lage, sein Verhalten so zu steuern, dass er den Todeseintritt durch eigenes Zutun hätte vermeiden können, was umso mehr gilt, als noch eine dritte Person involviert war, womit der Beschuldigte den Ablauf umso weniger unter Kontrolle haben konnte. Die Messerstiche waren folglich grundsätzlich geeignet, den Tod des Privatklägers 1 zu bewirken. Die diesbezügliche Argumentation des amtlichen Ver- teidigers greift also zu kurz, wenn er geltend macht, mangels Kenntnis über das Zustandekommen der Verletzungen des Privatklägers 1 könne nicht gesagt wer- den, die Messerstiche seien geeignet gewesen, lebensgefährliche Verletzungen zuzufügen (vgl. Urk. 53 S. 66).
E. 2.5 Das Bundesgericht hat sich mehrfach mit dem subjektiven Tatbestand bei Messerstechereien befasst und jeweils die Voraussehbarkeit der Todesfolge bei Messerstichen anerkannt. Insbesondere hat das Bundesgericht bereits vor gerau- mer Zeit festgehalten, das Wissen um das Vorhandensein von wichtigen Organen und Blutgefässen im Bauchbereich bzw. Brustbereich könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, und verschiedentlich darauf hingewiesen, dass es keiner besonderen Intelligenz bedürfe, um zu erkennen, dass ungezielte Messerstiche im Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können. Weiter hat es ausgeführt, dass wer mit einem Messer mit grosser Wucht in die Herz-, Lungen-, oder Bauchgegend eines Menschen steche, dessen Tod zumindest in Kauf nehme und sich mit der Todesfolge als reale Möglichkeit abfinde, auch wenn er sie nicht wünsche (vgl. OGer ZH SB170232 E. III.3.3. mit Hinweisen). Der Beschuldigte kann sich folglich durch Schweigen oder Bestreiten, um die potentiell tödliche Wirkung eines Messerstichs in den Hals bzw. am Kopf nicht gewusst zu haben, nicht ent- lasten. Der subjektive Tatbestand ist im Sinne eines Eventualvorsatzes vielmehr erfüllt, wie die Vorinstanz zutreffend schloss (Urk. 75 S. 40 ff.).
E. 2.6 Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte alles getan, was zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 111 StGB erforderlich war. Der tatbestandsmässige Erfolg
- 28 - trat indessen nicht ein. Es liegt somit ein (vollendeter) Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor.
E. 2.7 Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe vor.
E. 2.8 Der Beschuldigte hat sich somit der versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. VI. Sanktion und Vollzug
1. Ausgangslage
E. 3 Die hiesige Kammer hatte mit ihrem Urteil vom 8. Juni 2023 den prozessualen Einwand des Beschuldigten betreffend Verletzung der Verfahrenseinheit verwor- fen. Die dagegen vom Beschuldigten vor Bundesgericht erhobene Rüge blieb wie ausgeführt ohne Erfolg (E. 2). Die entsprechenden Erwägungen aus dem ersten Berufungsurteil (Urk. 125, E. II.2.1.) sind deshalb unverändert in das vorliegende zweite Berufungsurteil zu übernehmen (vgl. nachfolgend E. III.2), da das Bundes- gericht das erste Berufungsurteil formell ganz aufhob.
E. 3.1 Unter Berücksichtigung der verbleibenden und bereits in Rechtskraft erwach- senen Schuldsprüche der Vorinstanz und nach Wegfall des Vorwurfs der Wider- handlung gegen das BetmG ist der Beschuldigte heute für folgende Straftaten zu bestrafen:
- versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
- gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB,
- mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB,
- betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB,
- Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 Abs. 1 StGB sowie
- Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
E. 3.2 3. […]
4. […]
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern Schadenersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen: C._____ (2), CHF 18'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 4. September 2013; D._____ (3), CHF 30'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 6. September 2013 sowie CHF 2'692.00 zuzüglich 5 % Zins ab 14. September 2015; E._____ (4), CHF 90'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. September 2013; F._____ (5), CHF 50'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. September 2013; G._____ (6), CHF 5'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 11. November 2014, CHF 50'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 24. November 2014 sowie CHF 50'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 11. Februar 2015; H._____ (7), CHF 4'500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 16. Dezember 2014; I._____ (8), CHF 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 16. Dezember 2014; J._____ (9), CHF 5'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 16. Dezember 2014; L._____ (10), CHF 4'500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 16. Dezember 2014; M._____ (11), CHF 7'500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. September 2013; N._____ (12), CHF 7'500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. September 2013; O._____ (13), CHF 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. Juni 2015; P._____ (15), CHF 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. Juni 2015; B._____ AG (21), CHF 4'620.00 zuzüglich 5 % Zins ab 22. November 2019, CHF 2'100.00 zuzüglich 5 % Zins ab 15. Mai 2019 sowie CHF 4'380.00 zuzüglich 5 % Zins ab 22. Oktober 2019. Im Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren der Privatklägerinnen D._____ und E._____ (3 und 4) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 44 -
6. Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger Q._____ (16), R._____ (17), S._____ (19) und T._____ (20) werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit der Beschuldigten U._____ (DG210075-L) dem Privatkläger V._____ (18) Schadenersatz in Höhe von CHF 11'500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 27. Februar 2014 zu bezahlen:
E. 3.3 Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8, Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 2.3.2.). Der Versuch ist strafmindernd zu berücksichtigen, ohne dass sich ein Unterschreiten rechtfertigen würde. Die eigentlichen Strafschärfungsgründe (Tat- und Deliktsmehrheit) sind vorliegend straferhöhend zu berücksichtigen, da der maximale Strafrahmen schon ausgeschöpft ist.
E. 3.4 Auf den Beschuldigten sind zwei Vorstrafen eingetragen (Urk. 117). So wurde er am 8. April 2013 von der Staatsanwaltschaft March/SZ wegen Urkunden- fälschung (besonders leichter Fall) mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 370.00 bestraft. Sodann verurteilte ihn das Be- zirksgericht AE._____, Kroatien, am 16. Juni 2016 zu einer unbedingten Freiheits-
- 31 - strafe von 4 Jahren. Die heute zu beurteilende Delinquenz geht zurück ins Jahr 2013 (Urk. D1/24 S. 4). Da sich für diese, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, insge- samt nur eine Freiheitsstrafe aufdrängt, entfällt mangels Gleichartigkeit der Sank- tion die Thematik einer Zusatzstrafe in Bezug auf die erste Vorstrafe. Eine Zusatz- strafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB kann sodann nur zu inländischen Entscheiden ausgesprochen werden (BGE 142 IV 32), weshalb auch bezüglich der zweiten Vor- strafe keine Zusatzstrafe auszufällen ist.
E. 3.5 Die Vorinstanz hat eine Unterteilung in zwei Deliktsphasen vorgenommen, was mit Blick auf die Täterkomponenten – auch nach Wegfall des Vorwurfs be- treffend Widerhandlung gegen das BetmG – vertretbar erscheint (Urk. 75 S. 112). Einerseits sind Delikte zu beurteilen, welche der Beschuldigte nach seiner Inhaftie- rung in Kroatien am 22. Dezember 2015 begangen hat (versuchte vorsätzliche Tötung gemäss Anklageziffer 1.2 sowie Veruntreuung gemäss Anklageziffer 3.1), andererseits hat er in der Schweiz bereits vor seiner Verhaftung in Kroatien delinquiert (gewerbsmässiger Betrug gemäss Anklageziffern 2.1 bis 2.8 und 2.10, mehrfache Urkundenfälschung gemäss Anklageziffern 2.5 und 2.8, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Anklageziffer 2.13 sowie Ver- fügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte gemäss Anklageziffer 2.14).
E. 3.6 Die Vorinstanz hat die hypothetische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festgelegt. Für die weiteren Delikte hat sie keine isolierten Sanktionen, sondern nur jeweils die asperierte Freiheitsstrafe ermittelt. Ersteres ist nachzuholen. Die für die versuchte Tötung auszuscheidende Sanktion ist hernach angemessen zu asperie- ren.
4. Nach der Inhaftierung in Kroatien verübte Delikte
E. 4 Vom Rückzug der Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatkläge- rin 21, B._____ AG, wurde im ersten Berufungsverfahren bereits mit Präsidialver- fügung vom 8. April 2022 Vormerk genommen (Urk. 84). Weiterungen dazu erübri- gen sich heute.
E. 4.1 Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere für eine vollendete Tat gibt es naturgemäss bei Tötungsdelikten meist wenig zu sagen, das nicht bereits tatimma- nent ist. Im Vergleich zu denkbaren Tatvarianten stach der Beschuldigte immerhin nicht direkt gegen lebenswichtige Organe. Der Privatkläger 1 erlitt die beschriebe- nen Schnitt- und Stichverletzungen am Schädeldach bzw. im Hals-/Nackenbereich und eine Hauteinblutung an der Stirn. Die Verletzungen würden gemäss IRM unter
- 32 - Narbenbildung abheilen, Folgeschäden seien nicht zu erwarten (Urk. D1/11/8 S. 4). Dass die Messerstiche nicht tödlich waren, ist nicht dem Verhalten des Beschuldig- ten, sondern dem Zufall zu verdanken. Gegen den Beschuldigten spricht, dass er überhaupt ein Messer mit sich führte, dieses sehr schnell und ohne Vorwarnung einsetzte und nicht aus eigenem Antrieb vom Privatkläger 1 abgelassen hat, son- dern weiter auf diesen einstach, nachdem sich dieser befreien konnte, und er dem Privatkläger 1 in die Gemeinschaftsküche folgte, als dieser dorthin flüchten konnte. Er stach zweimal zu. Damit zeigte der Beschuldigte eine grosse Gewaltbereitschaft. Es ist mithin eine erhebliche kriminelle Energie auszumachen. Das objektive Tat- verschulden für die hypothetisch vollendete Tat ist als nicht mehr leicht zu werten, wodurch die hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt bei rund 9 Jahren zu liegen käme.
E. 4.1.1 Bezüglich des Angriffs mit dem Messer bestritt der Beschuldigte konstant, etwas damit zu tun gehabt zu haben. Auch hier fallen seine Schilderungen durch betonte Passivität und Nichtwissen auf. So behauptete er im Wesentlichen, kein Messer gehabt und auch den Privatkläger 1 nicht verletzt zu haben. Er wisse nicht, wie sich der Privatkläger 1 diese Verletzungen zugezogen habe (Urk. D1/4/2 S. 4). Er habe kein Blut gesehen, er sei schon am Gehen gewesen (Urk. D1/4/3 S. 7). Auf die Frage, wie er sich die Verletzungen des Privatklägers 1 dann erkläre, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei schon angezogen gewesen, weil er habe ge- hen wollen. Er habe auch kein Blut gesehen (Urk. D1/4/3 S. 7). AA._____ sei vor ihm gestanden, als das Ganze passiert sei, also links von ihm. Er sei am Handy gewesen, "[…] Ich wollte die Zugverbindungen checken. Dann wurde ich anschei- nend vom Privatkläger 1 gestossen und bin aufs Bett gefallen" (Urk. D1/4/3 S. 7). Er habe nicht gesehen, ob AA._____ den Privatkläger 1 festgehalten habe (Urk. D1/4/4 S. 7), er sei abgelenkt gewesen und habe aufs Telefon geschaut (Urk.
- 20 - D1/4/5 S. 7). AA._____ sei danach mit ihm gekommen. Er habe auch AA._____ weder bedroht noch angefasst (Urk. D1/4/4 S. 6). AA._____ sei komisch gewesen, "… damit meine ich, dass AA._____ paranoid und aggressiv mir gegenüber war" (Urk. D1/4/4 S. 5). Auf Vorhalt des Berichts der Kapo zur Datenauswertung seines Mobiltelefons vom 27. April 2020, S. 5 Mitte, wonach er offenbar auf seinem Telefon alle SMS, MMS, Whatsapp und andere Kommunikationen zu/mit AA._____ ge- löscht habe, erklärte er an der Konfrontationseinvernahme mit AA._____, "… nach- dem das alles passiert ist, wollte ich keinen Kontakt mehr mit AA._____. Darum habe ich das gelöscht. Ich habe ihm auch noch meine Jacke gegeben. Ich habe auch meinem Kollegen gesagt, dass AA._____ komisch drauf ist" (Urk. D1/4/4 S. 5).
E. 4.1.2 Auch AA._____ bestreitet, zusammen mit dem Beschuldigten den Angriff auf den Privatkläger 1 geplant und/oder ausgeführt zu haben, wie sich aus der zu- sammengefassten Darstellung im angefochtenen Urteil ergibt (Urk. 75 S. 30 ff.). Die Aussagen vom AA._____ waren hinsichtlich seiner Beteiligung am Angriff konstant und widerspruchsfrei. Er blieb von Beginn weg bei seiner Darstellung, dass A._____, der aufgrund des langen Wartens schon gereizt und "urplötzlich" mit einem Messer auf den Privatkläger 1 losgegangen und er selber tatenlos, über- rascht und schockiert daneben gestanden sei (Urk. 5/2 Antwort 22 und 23). Er be- schrieb die Bewegung und erklärte, dass er selber Angst gehabt habe, weil der Beschuldigte gesagt habe, "Ihr verarscht mich", womit er ihn so verstanden habe, dass der Beschuldigte meine, dass auch er – AA._____ – ihn verarsche. Als der Privatkläger 1 aus dem Zimmer zur Gemeinschaftsküche gerannt sei, die Küchen- türe zugemacht habe, der Beschuldigte dem Privatkläger 1 nachgerannt und gegen die Küchentüre gekickt habe, habe er gemerkt, was wirklich sei. Als er den Beschul- digten gefragt habe, was er eigentlich da mache, habe dieser aufgehört gegen die Küchentüre zu kicken. Der Beschuldigte habe mit dem Messer eine horizontale Schneidebewegung auf die Höhe seines – AA._____ – Bauch gemacht und ihm dort eine Verletzung zugefügt (Urk. D1/5/2 S. 5).
E. 4.1.3 Der Privatkläger 1 schildert in den Einvernahmen in Bezug auf die körperliche Auseinandersetzung konstant zwei Übergriffe (vgl. die Zusammenfassung der
- 21 - Vorinstanz, Urk. 57 S. 32). In der ersten Einvernahme machte der Privatkläger 1
– im Zusammenhang mit seiner erfundenen Käuferrolle – geltend: "lch glaube, dass ich ihnen mein Portemonnaie zeigte, als ich etwas am Kopf spürte. lch realisierte nicht genau, was passierte. Der Araber (Beschuldigter) schlug mit etwas in der Hand gegen meinen Kopf. Der kleine Mann (AA._____), welcher hinter mir stand, packte mich von hinten und hielt mich fest. lch realisierte nicht, womit er mich schlug. lch schaute ihn an, er holte wieder aus und erfasste mich am Hals. lch konnte den Araber von mir wegstossen und drehte mich um, da ich flüchten wollte" (Urk. D1/6/1 S. 2). Auf Nachfrage sagte der Privatkläger, dass nach dem Zeigen des Geldes direkt der Schlag von vorne vom Araber (Beschuldigter) gekommen sei. Zur Frage, was der kleinere Mann zu diesem Zeitpunkt machte, antwortete der Privatkläger: "lch weiss es nicht, er stand hinter mir. lch glaube er hielt mich fest. Der Araber holte wieder aus, ich dachte, er hätte meinen Hals aufgeschnitten, weshalb ich ihn wegstossen wollte. […] lch glaube, dass ich ihn mit beiden Händen von mir wegstiess. Er lag auf jeden Fall danach auf dem Bett" (Urk. D1/6/1 S. 2 f.). Zu den "Schlägen" erklärte der Privatkläger 1 auf Nachfrage: "Der Araber nahm mit der rechten Hand etwas hervor, ich weiss nicht genau woher, aber vermutlich aus dem Hosenbund. Und schlug damit von oben auf meinen Kopf. Dann holte er mehrere Male aus und wollte mich verletzen. lch weiss nicht, ob es sich dabei um ein Messer handelte" (Urk. D1/6/1 S. 4). Er bestätigte dann nochmals, dass der kleinere Mann (AA._____) seine Hände nach hinten gezogen habe, als der Schlag von vorne gekommen sei, "… der kleine konnte mich vermutlich nicht genügend festhalten, da ich auch kräftiger war als er" (Urk. D1/6/1 S. 4). An der zweiten Ein- vernahme zu dieser Sache sagte der Privatkläger 1 bei der Polizei aus, zuerst habe er nichts gesehen, aber als er [der Beschuldigte] wieder ausgeholt habe, glaube er ein Messer gesehen zu haben. Wie es ausgesehen habe, wisse er nicht, das sei alles viel zu schnell gegangen (Urk. 6/3 S. 2). Er habe eine Spitze gesehen, eine Klinge von ca. 10 cm Länge. Er glaube, dass er das Messer aus dem Mantel oder aus der Hose gezogen habe, aber er wisse es nicht mehr genau, vielleicht habe er das Messer aus dem Gürtel gezogen (Urk. D1/6/3 S. 2). Daran hielt er an der Einvernahme als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft (Urk. D1/6/4 S. 5 ff.) und bei der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten und AA._____ am
- 22 -
25. Mai 2020 (Urk. D1/4/3) im Wesentlichen fest. Allerdings wusste er da nicht mehr genau, ob er im Zeitpunkt des zweiten "Schlages" noch von AA._____ festgehalten wurde, sagte er hierzu doch: "Ich weiss es nicht genau. Beim ersten Schlag wurde ich sicher noch von AA._____ festgehalten. Danach konnte ich mich freimachen. Wann das genau war, kann ich nicht genau sagen" (Urk. D1/6/4 S. 6). An der Konfrontationseinvernahme vom 8. September 2020 bestätigte der Privatkläger 1 schliesslich gegenüber AA._____, dass dieser ihn festgehalten habe: "Ja sicher, du hast mich festgehalten. Ich weiss sicher, dass AA._____ mich festgehalten hat. Ob er das mit dem Messer wusste und plante, weiss ich nicht und habe ich auch nie behauptet" (Urk. D1/4/5 S. 7).
E. 4.1.4 Die Schnitt- und Stichverletzungen des Privatklägers 1 sind im Trauma- protokoll der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals Zürich vom 2. März 2020 (Urk. D1/11/9 S. 2) und im Gutachten des IRM vom 27. März 2020 (D1 Urk. 11/8 S. 3 f.) dokumentiert. Aufgrund der Tiefe der Hautdurchtrennungen am Scheitel rechts und am Hals rechts sei von Schnittverletzungen auszugehen. Die Schnittverletzungen könnten durchaus in dem vom Privatkläger 1 angegebenen Tatzeitraum entstanden sein. Die Hauteinblutung an der Stirn rechts sei die Folge unspezifischer, stumpfer Gewalteinwirkung und könne ebenfalls im angegebenen Zeitraum entstanden sein. Es hätten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Lebensgefahr bestanden (Urk. D1/11/8 S. 4).
E. 4.1.5 Die Bestreitungen und das behauptete Nichtwissen des Beschuldigen über die Ereignisse am Tatort sowie die von ihm getätigten Beweisvernichtungen durch Löschung der Daten auf seinen Kommunikationskanälen, vermögen auch mit Be- zug auf den tätlichen Übergriff nicht zu überzeugen. Es kann für die betont passiv beschriebene Rolle auf obige Ausführungen verwiesen werden. Dass der Beschul- digte kein Blut gesehen hat (Urk. 5/4 S. 7), kann ihm nicht geglaubt werden, nach- dem die Polizei unmittelbar nach der Messerattacke auf den Privatkläger 1 in der Wohnung von AA._____ eintraf und dort den schwer verletzten und blutüberström- ten Privatkläger 1 ebenso vorfand, wie eine grosse Blutlache am Zimmerboden (vgl. Fotodokumentation im Polizeirapport, Urk. D1/2/1). Der Privatkläger 1 wies den Messereinsatz klar und einheitlich dem Beschuldigten zu, einzig die Schilde-
- 23 - rung des Festhaltens durch AA._____ erfuhr eine gewisse Relativierung. Auch AA._____ schilderte konstant und gespickt mit emotionalen Reaktionen, wie der Beschuldigte völlig überraschend ein Messer gezückt habe. Dass ein solches im Einsatz war, ist – auch wenn die Tatwaffe nicht gefunden werden konnte – erstellt. Zwar wurde AA._____ vom Beschuldigten als "komisch", "paranoid" und vom Pri- vatkläger 1 als "loco" beschrieben (vgl. oben und Urk. D1/6/4 S. 4). Doch fehlen hinreichende Anhaltspunkte für ein wahnhaftes Verhalten von AA._____ dergestalt, dass er dem Privatkläger 1 diese Verletzungen zugefügt haben könnte, ohne dass er sich daran erinnern würde. Dafür waren seine wie auch die diesbezüglich mit dem Privatkläger 1 übereinstimmenden Aussagen mit Bezug auf den Messer- einsatz zu spezifisch. Dagegen spricht auch die spätere Kommunikation zwischen AA._____ und "AC._____", welcher den Beteiligten in der Konfrontationseinver- nahme vom 8. September 2020 vorgehalten wurde und diesbezüglich Folgendes enthält: "[…] es gibt vor 22 Uhr weitere, kurze Chatnachrichten über den Deal, der abgeschlossen werden sollte, diese Nachrichten enden alle am 1. März 2020 um ca. 22.00 Uhr (Vgl. Whatsapp-Chat Zeile 62 und Facebook-Chat, Zeile 48). Der Vorfall, um den es geht und anlässlich welchem Sie von A._____ verletzt worden sind, geschah zwischen 22.00 und 23.00 Uhr. Entsprechend geht der Chat zwi- schen AA._____ und ,,AC._____" erst um 23.32 Uhr auf Whatsapp und um 23.23 Uhr auf Facebook-Messenger weiter: AA._____ schreibt „AC._____": 'Dieser Mann hat sich aus dem Staub gemacht, sie (gemeint A._____ [Beschuldigter] und Sie [Privatkläger]) sind in meinem Zimmer aufeinander losgegangen, sie haben sich gestritten, dieser Mann hat mir den Bauch aufgeschnitten, ich bin im Krankenhaus, dieser verdammte Hund' (Facebook-Chat, Zeile 51, 57, 59, 69 bis 71). Und weiter: 'Dieser grosse Hurensohn hat einfach aus dem Nichts heraus ein Messer gezückt und einfach aus dem Nichts heraus zuerst und dann mich, ich bin von ihm davon gerannt, stell Dir vor' (Facebook-Chat, Zeile 73). Ausserdem schrieb AA._____ an „AC._____": 'Dieser Schwulo (gemeint A._____) war ruhig und kam nur zwecks seiner Angelegenheit, erst als dein Kumpel auf den Preis zu sprechen gekommen ist, ist er durchgedreht und hat mir die ganze Zeit gesagt, dass wir ihn ausnützen und ausrauben sollten. Du wolltest mir doch nur einen Gefallen erweisen und schau was für ein furchtbares Schlamassel, ich weiss, wie ihn ausfindig machen, er wird
- 24 - sich nicht lange vor mir verstecken, das zahlt er mir dreifach zurück, ich schwör uf mini ganzi Familie' (Facebook-Chat, Zeile 79, 81, 82, 85 bis 89). Auf Whatsapp schrieb AA._____ dem "AC._____" Ähnliches: 'Ich werde ihn verdreschen diesen Hund, wir werden ihn kaputt machen, er hat sich angelegt mit wem er sich nicht hätte anlegen sollen' (Urk. D1/4/5 S. 4). Es erscheint lebensfremd, dass der Dro- genvermittler (AA._____) über einen Drogenverkäufer in Kolumbien (AD._____) ei- nen Boten (Privatkläger 1) in seine eigenen vier Wände bestellt, diesen mit einem Messer attackiert und hernach den Drogenverkäufer darüber noch in Kenntnis setzt. Damit kann mit der Vorinstanz in objektiver Hinsicht als erstellt erachtet wer- den, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 im Sinne der Anklage attackierte und er ihm mit einem Messer die genannten Verletzungen zufügte. Dass die Verletzun- gen des Privatklägers 1 vergleichsweise gering ausfielen, ist dem hochdynami- schen und unkontrollierten Geschehensablauf geschuldet. Entgegen den Ausfüh- rungen der Verteidigung (Urk. 119 S. 14) wurde der Beschuldigte auch mit dem Privatkläger 1 konfrontiert, als dieser Aussagen zu den Verletzungen machte (vgl. Urk. D1/4/2). Ob AA._____ den Privatkläger 1 dabei noch festhielt, braucht für die Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten nicht abschliessend geklärt zu wer- den.
E. 4.2 Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz, das heisst, seine Absicht war es nicht, den Privatkläger 1 zu töten, aber er nahm es in Kauf, insbesondere indem er zweimal zustach. Die Tat war nicht geplant, sondern entstand aus einer Aus- einandersetzung über einen Drogendeal (Menge/Preis). Der Beschuldigte handelte impulsiv. Es können nur egoistische Motive vermutet werden (Ärger über langes Warten und über Preis und Menge des Kokains), was mit dem eigenen Konsum und Beschaffung des Kokains zusammenhing. Die letzten Aspekte vermögen die objektive Tatschwere leicht zu relativieren.
E. 4.2.1 Bezüglich des subjektiven Tatbestands wird dem Beschuldigten vor- geworfen, dass er anlässlich (des gemeinschaftlichen Zusammenwirkens) durch seinen Messerangriff von vorne gegen den Kopf des Privatklägers 1 und den zwei- ten Schlag mit dem mit der Spitze nach vorne gerichteten Messer in der Hand im Sinne einer Stichbewegung gegen den Hals des Privatklägers 1 um die möglicher- weise lebensgefährlichen bzw. gar tödlichen Verletzungen (insbesondere durch Er- öffnung grosser Blutgefässe im Halsbereich) gewusst habe (Urk. D1/24 S. 3 f.). Dies wurde von der Vorinstanz gleich gesehen (Urk. 75 S. 39).
E. 4.2.2 Der Beschuldigte hat bekanntlich jegliche Beteiligung an einem körperlichen Übergriff bestritten, dementsprechend ist auch eine irgendwie geartete Absicht, den Privatkläger 1 zu töten oder ihn zu verletzen, bestritten. Vor Vorinstanz hat er sich zur Sache nicht geäussert (Urk. 51 S. 3 ff.), ebenso wenig an der Berufungsver- handlung (Urk. 118). Das vermag ihn nicht zu entlasten. Es ist allgemein bekannt,
- 25 - dass Messerstiche in den Hals- und Kopfbereich lebensgefährlich bzw. tödlich sein können, da es sich aufgrund der grossen Blutgefässe um einen äussert sensiblen Bereich des Körpers handelt. Das entsprechende Wissen des Beschuldigten ist ihm daher zu unterstellen. Weiter ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte mit Blick auf das durch ihn geschaffene hohe Risiko des Eintritts des Todes tödliche Ver- letzungen in Kauf nahm (vgl. zur Inkaufnahme auch Erwägungen [neu] V.2.4 und [neu] V.2.5). Der Sachverhalt ist mit der Vorinstanz auch als in subjektiver Hinsicht als erstellt zu erachten. V. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage
E. 4.3 Für das insgesamt trotzdem nicht mehr leichte Tatverschulden des voll- endeten Delikts erscheint eine Strafe von 8 Jahren Freiheitsstrafe angemessen.
E. 4.4 Strafmildernd ist der blosse Versuch zu werten, wobei die Nähe des Erfolgs, des Todeseintritts, massgeblich ins Gewicht fällt. Stiche in den Hals- und Kopf- bereich sind sehr gefährlich, insbesondere wegen der Nähe des Stichkanals zu lebenswichtigen Strukturen und Blutgefässen. Das Ausbleiben des tödlichen Er- folgs ist nicht dem Beschuldigten zu verdanken. Insgesamt rechtfertigt sich eine Strafreduktion infolge Versuchs um zwei Jahre auf 6 Jahre Freiheitsstrafe. 4.5.1. Im Rahmen der schriftlichen Berufungsbegründung machte die Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren unter den Tatkomponenten einen (weiteren) Straf-
- 33 - milderungsgrund geltend. So sei bislang unbeachtet geblieben, dass die dem Be- schuldigten angelastete versuchte vorsätzliche Tötung erfolgt sein soll, nachdem dieser Unmengen an Alkohol und Kokain konsumiert habe (so auch die Anklage). Gerichtsnotorisch führe der Konsum von Alkohol und Kokain, insbesondere der Mischkonsum, zu einer Einschränkung der Steuerungs- und/oder Einsichtsfähig- keit. Beides seien Elemente der Schuldfähigkeit (vgl. Art. 19 StGB). Es bestünden somit – bislang noch unbeachtete – Hinweise darauf, dass der Beschuldigte im Tat- zeitpunkt gar nicht bzw. nicht mehr voll schuldfähig gehandelt haben könne (so auch verschiedene Aussagen der ebenfalls Anwesenden AA._____ und W._____). Nachdem die (volle) Schuldunfähigkeit des Beschuldigten bislang nicht abgeklärt worden sei, habe das Gericht bei dieser Ausgangslage zumindest von einer (stark) verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Hinweise darauf, dass der Berufungs- kläger eine Tatverübung in diesem Zustand hätte voraussehen müssen (Art. 19 Abs. 4 StGB), würden nicht bestehen. Die Strafe sei folglich i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB (wesentlich) zu mildern. Die (obgenannte) Einsatzstrafe (von 6 Jahren und 3 Monaten; Urk. 165 RZ 22) soll so auf 5 Jahre Freiheitsstrafe reduziert werden (Urk. 165 RZ 23). 4.5.2. Die Behauptung, dass die Auswirkungen des Konsums von Kokain bis anhin überhaupt nicht berücksichtigt worden seien, trifft nicht zu. Die Kammer ging drauf jedenfalls im Urteil vom 8. Juni 2023 in E. V.4.2 (wiedergegeben in obiger Ziff. 4.2.) unter den subjektiven Tatkomponenten bzw. der vermuteten Motivlage ein. Für eine weitergehende, insofern neue Berücksichtigung auf alter Grundlage besteht nach dem Bundesgerichtsurteil kein Raum (Urk. 149 E. 7).
E. 4.6 Die Ausführungen der Vorinstanz zum Verschulden betreffend die Veruntreu- ung zum Nachteil der B._____ AG erweisen sich als zutreffend (Urk. 75 S. 117). Die gegebenen Umstände lassen das Verschulden in objektiver und subjektiver Hinsicht als leicht erscheinen. Isoliert betrachtet erweist sich bei einem – per 1. Juni 2023 nicht veränderten – Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe eine Sanktion von 8 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
E. 4.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist mithin die für die vorsätzliche ver- suchte Tötung ermittelte Einsatzstrafe von 6 Jahren in Beachtung des Asperations-
- 34 - prinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund des weiteren, mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikts angemessen zu schärfen. Die Veruntreuung ist mit 3 Monaten zu asperieren. Dies führt für diese Deliktsphase zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten.
E. 4.8 Täterkomponenten und tatunabhängige Komponenten
E. 4.8.1 Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann voll- umfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 75 S. 117 f.).
E. 4.8.2 Im Rahmen des ersten Berufungsverfahrens erklärte der Beschuldigte an der Verhandlung vom 8. Juni 2023, er möchte allenfalls eine Ausbildung als Hoch- oder Tiefbauzeichner oder Architekt machen. Zudem wolle er eine Partnerin und Kinder, welchen er etwas bieten könne. Er könne nicht so weitermachen wie bisher (Urk. 118 S. 7 f.). Im zweiten Berufungsverfahren machte der Beschuldigte u.a. geltend, er habe seine in Aussicht gestellten guten Zukunftsabsichten unterdessen in Tat und Wahrheit umgesetzt. Er kümmere sich auch aus dem Gefängnis heraus um seine berufliche Zukunft. Er pflege zwar wenige, aber dafür gute Kontakte zur Welt ausserhalb des Gefängnisses und verhalte sich im Gefängnis seit seiner Inhaftierung wohl (Urk. 165 S. 10). Ein Wohlverhalten im Gefängnis ist zu erwarten und bildet keinen Strafminde- rungsgrund. Die Bemühungen im Zusammenhang mit der beruflichen und privaten Zukunft sind positiv zur Kenntnis zu nehmen, wirken sich aber ebenfalls nicht weitergehend strafmindernd aus. Die Biografie des Beschuldigten war im ersten Urteil der Kammer bekannt. Das Ergebnis, wonach die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral ausfallen, wurde vom Bundesgericht nicht beanstandet (Urk. 149 E. 7). Die Schlussfolgerung gilt auch heute noch.
E. 4.8.3 Strafmindernd wirkt sich auch das Geständnis des Beschuldigten in Bezug auf die Veruntreuung aus, wenn auch nur leicht, und zwar im Umfang von zwei Monaten.
- 35 -
E. 4.8.4 Erheblich straferhöhend fallen hingegen die zwei einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und die mehrfache Delinquenz nach Verbüssung der mehr- jährigen Freiheitsstrafe in Kroatien in Betracht. Bei letzterer Verurteilung handelt es sich um ein Gewaltdelikt (Urk. 117; Urk. 118 S. 6 f.). Dem rechtshilfeweise beigezogenen und übersetzten Urteil (Urk. D1/18/8) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte in Kroatien zusammen mit der Mitbeschuldigten, seiner Mutter U._____, ein Bijouterie-Geschäft überfiel und auf den Bijouterie-Besitzer losging und diesen mit einem Messer attackierte. Es ist erwiesen, dass er dabei mit dem Messergriff seinem Opfer in den Kopfbereich schlug und im darauffolgenden Kampf mehrfach den Messereinsatz wiederholte und mit dem Messergriff auf Kopf- und Gesichtsbereich des Bijoutiers einschlug. In der darauffolgenden Auseinander- setzung biss er zudem dem Bijoutier noch so stark in den rechten Zeigefinger, dass das Endglied am Zeigefinger der rechten Hand des Bijoutiers in der Folge amputiert werden musste, wie die Staatsanwaltschaft den Vorfall zusammenfasst (Urk. 52 S. 7). Dass das Wertesystem seiner Mutter (der Mitbeschuldigten U._____) auf den Beschuldigten abgefärbt hat, wie die amtliche Verteidigung vorbringt (Urk. 53 S. 98), ist nicht auszuschliessen. Jedoch liess sich der Beschuldigte trotz über drei- jährigem – gemäss Beschuldigten hartem (Urk. 53 S. 95) – Strafvollzug in Kroatien, anschliessender Untersuchungshaft im Kanton Schwyz, laufendem Strafverfahren wegen Betrugs und erneuter Aufnahme durch die Familie D._____E._____F._____ (vgl. Urk. 53 S. 96; [Familie der damaligen Freundin]) in der Nacht des 1. März 2020 erneut zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung hinreissen und fügte seinem Op- fer – wiederum unter Einsatz eines Messers – erhebliche Verletzungen zu, wie die Vorinstanz zutreffend schloss (Urk. 75 S. 119). Auch liess er sich zu einem weiteren Vermögensdelikt hinreissen, um seiner hochstaplerischen Art neuerdings nachzu- gehen.
E. 4.8.5 Die straferhöhenden Faktoren wiegen erheblich. Eine Erhöhung der Frei- heitsstrafe um 14 Monate erscheint angemessen.
E. 4.8.6 Unter Berücksichtigung der strafmindernden und straferhöhenden Faktoren führt dies zu einer Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe (von 6 Jahren und 3 Monaten) um 12 Monate, mithin auf 7 Jahre und 3 Monate.
- 36 -
5. Vor der Inhaftierung in Kroatien verübte Delikte
E. 5 Bereits im ersten Berufungsverfahren unangefochten blieben die Dispositiv- Ziffern 1, 3.-7. Spiegelstrich (Schuldspruch betreffend gewerbsmässigen Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte und Verun- treuung), Ziffer 2 (Freisprüche), Ziffer 5-7 (Schadenersatz), Ziffer 8 (Genugtuung betr. den Privatkläger 1, W._____), Ziffer 9 (Genugtuung Privatkläger 6-13 und 15- 20), Ziffer 10 (Parteientschädigung für den Privatkläger 1, W._____), Ziffer 11 (Par- teientschädigung für die Privatklägerin 21, B._____ AG), Ziffer 12 (Beschlagnahmungen/Freigaben), Ziffer 13 (Kostenfestsetzung). Daran hat sich
- 12 - nichts geändert, zumal wie oben dargelegt die Rüge des Beschuldigten, die Kammer sei im ersten Berufungsverfahren von einem zu stark eingeschränkten Prozessthema ausgegangen, vom Bundesgericht verworfen wurde (Urk. 149 E. 3). Dementsprechend ist im genannten Umfang der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). Ebenfalls nicht angefochten wurde Dispositiv-Ziffer 15 (Kostenauflage amt- liche Verteidigung). Da der Rückforderungsumfang aber vom Ausgang des Ver- fahrens abhängig ist, hat diese mit Dispositiv-Ziff. 14 konnexe Regelung als mit- angefochten zu gelten. III. Prozessuales
1. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bis- herigem Recht beurteilt. Wird ein Verfahren vom Bundesgericht zur neuen Beurtei- lung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar (Art. 453 Abs. 2 StPO). Infol- gedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das neue Recht mass- gebend.
2. Grundsatz der Verfahrenseinheit
E. 5.1 Per 1. Januar 2018 ist eine Revision des Sanktionenrechts in Kraft getreten. Diese betrifft unter anderem eine Neuregelung von Geldstrafen und Freiheitsstra- fen im Bereich bis zu einem Jahr sowie die Strafzumessung bei Nichtbewährung. Weiter trat per 1. Juli 2023 das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft. So sieht u.a. Art. 146 Abs. 2 StGB neu keine Geldstrafe mehr vor. Als Mindeststrafe sind sechs Monate Freiheitsstrafe vorgesehen. Grundsätzlich ist ein Täter gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB nach dem geänderten Recht zu beurteilen, wenn dieses für ihn milder ausfällt. Für die hier auszufällenden Freiheitsstrafen ist das neue Recht nicht milder, weshalb das bis
31. Dezember 2017 geltende Recht zur Anwendung kommt.
E. 5.2 Die Vorinstanz erachtete das Verschulden in Bezug auf den gewerbsmässi- gen Betrug als insgesamt nicht mehr leicht. Diese Wertung kann übernommen wer- den (vgl. Urk. 75 S. 119 f.). Die Vorinstanz wies dabei auf die lange Deliktsphase hin (Juli 2013 bis Dezember 2015), die grosse Zahl der Geschädigten (20 Perso- nen) und den beachtlichen Deliktsbetrag von über CHF 400'000.00. Der Beschul- digte setzte zur Erreichung seines Ziels Vermittler ein, welche er – trotz teilweisen Vertrauensverhältnisses – zuvor ebenfalls hinters Licht geführt hatte (vgl. Familien D._____E._____F._____, G._____H._____I._____J._____K._____ und M._____N._____) und baute sich eine Scheinidentität auf, welche er über Jahre aufrecht erhielt und welche er mit gefälschten Bankdokumenten, falschen Referen- zen, Fotos, Einladungen und dergleichen untermauerte, wodurch er den Anschein eines erfolgreichen und vermögenden Geschäftsmannes verlieh. So hat der Be- schuldigte teilweise in Mittäterschaft mit seiner Mutter über Jahre gewerbsmässig vorgetäuschte iPhone- und Auto-Verkäufe sowie angebliche Geschäfte mit Dia- mantenhandel getätigt. Dabei ist er auf einer Auktionsplattform unter einem Pseud- onym aufgetreten. Im Rahmen des Diamantenhandels hat er sich u.a. als Sohn einer Anwältin und eines mit Öl handelnden Scheichs aus Dubai oder als Sohn eines Milliardärs ausgegeben und damit geprahlt, Eigentümer einer Rohstoffhan- delsfirma und Mitbesitzer einer Goldmine in Südamerika mit Kontakten zu Dubai und Abu Dhabi zu sein. All diese Vorkehrungen führten zum Erfolg respektive die
- 37 - Geschädigten hinters Licht. Eine von der Verteidigung pauschal vorgebrachte Mit- verantwortung der Geschädigten, welche die Tatschwere relativieren würde, liegt nicht vor (Urk. 119 S. 21). Die objektive Tatschwere insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeichnen, erscheint richtig. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven, weshalb die subjektive Tatkomponente die objektive nicht zu relativieren vermag. In Anbetracht des Strafrahmens von Art. 146 aAbs. 2 StGB von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tages- sätzen, erweist sich bei isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe von 3.5 Jahren bzw. 42 Monaten als angemessen.
E. 5.3 Die Vorinstanz beurteilte die Tatschwere des gewerbsmässigen Betrugs zu- sammen mit der Urkundenfälschung und legte nur die im Rahmen der Asperation greifende Sanktion fest. Der Beschuldigte setzte bei seinen Betrügereien mehrfach gefälschte Dokumente ein. Auch wenn sie gewissermassen Mittel zum Zweck wa- ren, darf dieses Verhalten gemäss Anklageziffern 2.5. und 2.8. nicht bagatellisiert werden. Bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Gelds- trafe (Art. 251 Ziff. 1 StGB) erweist sich isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als angemessen. In der Gesamtbeurteilung zusammenhängender Ver- mögensdelikte ist hierfür eine Freiheitsstrafe angezeigt, wovon offenbar auch die Verteidigung ausgeht (vgl. Urk. 119 S. 1 f.; Urk. 165 S. 9).
E. 5.4 Im Rahmen der objektiven Tatschwere des Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Kreditkarte seiner ehemaligen Verlobten – der Privatklägerin D._____ – für drei Hotelbuchungen für sich und seine neue Freundin unrechtmässig verwendete (Deliktsbetrag von CHF 2'692.00). Dies zeugt von einer beachtlichen Rücksichtslosigkeit und kriminellen Energie. Wiederum finanzierte der Beschuldigte durch sein Tun ein Pseudo-Luxus- leben mit fremden finanziellen Mitteln. Die objektive Tatschwere wiegt in Anbetracht aller denkbaren Fälle betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage insgesamt leicht, was auch für die subjektive Tatkomponente gilt. Bei einem Straf- rahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 147 Abs. 1 StGB) erweist sich eine Sanktion von 4 Monaten als angemessen. In der Gesamt- beurteilung zusammenhängender Vermögensdelikte ist auch hierfür eine Freiheits-
- 38 - strafe angezeigt, wovon offenbar auch die Verteidigung ausgeht (vgl. Urk. 119 S. 1 f.; Urk. 165 S. 9).
E. 5.5 Die Vorinstanz qualifizierte das Verschulden betreffend die Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte als nicht mehr leicht (Urk. 75 S. 121). Aus hiesiger Sicht ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Der Beschul- digte veräusserte sein Fahrzeug mit einem Schätzwert von CHF 40'000.00, wel- ches vom Betreibungsamt Schübelbach mit einem Pfand belegt worden war, was einen erheblichen Wert darstellt. Es handelte sich aber um bloss eine Handlung. Diese war allerdings wiederum rein egoistisch. Bei einem Strafrahmen von Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe gemäss Art. 169 StGB erweist sich eine Sanktion von 8 Monaten als angemessen.
E. 5.6 Der gewerbsmässige Betrug ist mit 27 Monaten, die Urkundenfälschung mit 3 Monaten, der Missbrauch der Datenverarbeitungsanlage mit 3 Monaten und die Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte mit 6 Monaten zu asperie- ren. Dies führt für diese Deliktsphase zu einer Erhöhung der hypothetischen Ein- satzstrafe um 39 Monate Freiheitsstrafe.
E. 5.7 Täterkomponente und tatunabhängige Komponenten
E. 5.7.1 Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden.
E. 5.7.2 Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf diese Delikte – letztlich erst vor Vorinstanz, aber insgesamt – als geständig, was sich erheblich strafmindernd aus- wirkt.
E. 5.7.3 Straferhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte kurz nach der ersten Verurteilung im Jahre 2013 und während laufender Untersuchung delinquierte.
E. 5.7.4 Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots – insbesondere geltend ge- macht in Bezug auf die Schwyzer Untersuchungsbehörden – ist zu verwerfen. Die lange Verfahrensdauer ist primär der grossen Zahl von Delikten während langer Zeit, des mehrjährigen Gefängnisaufenthalts des Beschuldigten in Kroatien, der
- 39 - späteren neuen Delinquenz mit weiterem Abklärungsbedarf, Zuständigkeitsände- rungen und Verteidigerwechseln zuzuschreiben, was der Beschuldigte durch sein Verhalten selber verursacht hat.
E. 5.7.5 Mit dem vollumfänglichen Geständnis betreffend diese Delikte überwiegen die strafmindernden Faktoren. Insgesamt rechtfertigt sich eine Reduktion der Frei- heitsstrafe von 39 Monaten um 6 Monate auf 33 Monate.
6. Zeitablauf 6.1. Der Beschuldigte stellt sich im zweiten Berufungsverfahren auf den Stand- punkt, dass der Zeitablauf bis zum nunmehr zu fällenden Urteil zu berücksichtigen sei. Auch hierbei gelte zu beachten, dass das Bundesgericht die vorgetragenen Rügen zwar weitestgehend abgewiesen habe, aber die nunmehr zu behandelnde Rückweisung der Angelegenheit eine – von ihm nicht zu tragende – Verzögerung von beinahe einem Jahr bedeute. Er erachtet (insgesamt) eine Reduktion der Ein- satzstrafe um 12 Monate als gerechtfertigt (Urk. 165 S. 10 f.). 6.2. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Straf- bedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Wohlverhalten bedeutet Fehlen von strafbaren Handlungen (vgl. Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 129; PK StGB-Trechsel/Seelmann 2021, Art. 48 N 25). 6.3. In Bezug auf die länger zurückliegende, erste Deliktsphase liegt in Anbetracht der zwischenzeitlich erwirkten Vorstrafen im In- und Ausland (Urk. 82 bzw. unver- ändert gegenüber Urk. 175) und der nachmaligen schwerwiegenden Delinquenz klarerweise kein Wohlverhalten vor. Daraus ergibt sich gegenteils ein weiterbe- stehendes Strafbedürfnis. Die zweite Deliktsphase führte zur schnellen Verhaftung des Beschuldigten. Das bisherige Wohlverhalten in der Sicherheitshaft ist – wie be- reits oben erwähnt (Erw. VI.4.8.2.) – keine besondere Leistung, die eine Strafmin- derung rechtfertigen würde. Der Beschuldigte befand sich im Übrigen auch nicht in einer unerträglichen Ungewissheit über gänzliche Schuld oder Nichtschuld, da er den Schuldpunkt in Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146
- 40 - Abs. 1 und 2 StGB, die mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, die Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögens- werte im Sinne von Art. 169 Abs. 1 StGB und die Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB anerkannt hatte und allein dafür im ersten Berufungs- verfahren selber von einer mehrjährigen Sanktion ausging (vgl. Urk. 119 S. 2). Ins- gesamt rechtfertigt der Zeitablauf daher vorliegend keine Reduktion der Strafe.
7. Fazit 7.1. Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren zu bestrafen. 7.2. Die Freiheitsstrafe ist von Gesetzes wegen zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). 7.3. Der Beschuldigte befand sich vom 12. April 2019 bis 26. April 2019 in Kroatien in Auslieferungs- und anschliessend bis zum 6. Juni 2019 im Kanton Schwyz in Untersuchungshaft (act. 4.5.014; act. 4.1.024; total 56 Tage). Seit 4. März 2020, 09.20 Uhr, befindet sich der Beschuldigte im Kanton Zürich in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (vgl. Urk. 75 S. 124). Die Sicherheitshaft wurde von der Kammer bis zum Strafantritt des Beschuldigten verlängert (Urk. 122). Am 8. Mai 2024 wur- den dem Beschuldigten Vollzugslockerungen gewährt (Urk. 170). Die bis heute ausgestandene Haft von 1682 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kosten Die Verfahrenseinstellung in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz samt Folgen betrifft einen geringen Anteil der gesamten Vorwürfe, der zudem im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt stand und keine besonderen weiteren Untersuchungen erforderte. Insgesamt rechtfertigt es sich, die mit dem Betäubungsmittelvorwurf zusammenhängenden Gutachtenskosten von insgesamt Fr. 2'258.25 (Fr. 783.15 für die Haaranalyse EtG und Drogen [Urk. 178/3] und
- 41 - Fr. 1'475.10 für die pharmakologische-toxikologische Analyse [Urk. 178/5]) ganz und die übrigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 1/10 auf die Gerichts- kasse zu nehmen und zu 9/10 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ein Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Um- fang von 9/10 vorzubehalten.
2. Berufungsverfahren
E. 8 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger W._____ (1) CHF 4'000.00 zu- züglich 5 % Zins ab 2. März 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
E. 9 Die Genugtuungsbegehren der folgenden Privatkläger werden abgewiesen: G._____ (6); H._____ (7); I._____ (8); J._____ (9); L._____ (10); M._____ (11); N._____ (12); O._____ (13); P._____ (15); Q._____ (16); R._____ (17); V._____ (18); S._____ (19); T._____ (20).
E. 10 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger W._____ (1) eine Parteientschä- digung von CHF 3'000.00 zu bezahlen.
E. 11 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG (21) eine Parteient- schädigung von CHF 2'500.00 sowie eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Forderung nach einer Parteientschädigung ab- gewiesen.
E. 12 Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. April 2020 beschlagnahmten Ge- genstände den jeweiligen Berechtigten gegen Nachweis ihrer Berechtigung auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach Ablauf von fünf Jahren der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung freigegeben.
- 45 -
E. 13 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 12'000.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF 10'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 4'030.95 Auslagen Untersuchung (Gutachten); CHF 25.00 Entschädigung Zeuge; CHF 5'220.00 Entschädigung Dolmetscher; CHF 7'502.40 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X2._____); CHF 35'912.75 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X3._____). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 14 […]
E. 15 […]
E. 16 (Mitteilungen)
E. 17 (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil und an die Privatkläger 1 bis
E. 20 Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das BetmG eingestellt.
2. Der Beschuldigte A._____ ist überdies schuldig der versuchten vorsätzli- chen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1682 Tage durch Haft (inkl. Auslieferungshaft) erstanden sind.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Die in der Untersuchung entstandenen Gutachtenskosten werden im Umfang von Fr. 2'258.25 auf die Gerichtskasse genommen. Die übrigen Kosten der
- 46 - Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu 9/10 dem Be- schuldigten auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Untersuchung und im erst- instanzlichen Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10.
6. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB220202) wird fest- gesetzt auf: CHF 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 20'000.00 amtliche Verteidigung (RA Dr. X4._____) CHF 2'875.10 bisherige amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X3._____).
7. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB220202), mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 aufer- legt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rü- ckzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorbehalten.
8. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB240085) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'700.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWSt.)
9. Die Kosten für das zweite Berufungsverfahren (SB240085) werden auf die Gerichtskasse genommen.
10. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, unter Beilage einer Kopie von Urk. 175 bis Urk. 178/1-7 die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 175 bis Urk. 178/1-7 die Vertretung der Privatklägerin 21, B._____ AG, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft
- 47 - und im Auszug Erw. VII und Dispositiv-Ziff. 6 und 7 an die vormaligen Verteidiger RA Dr. X4._____ und RA lic. iur. X3._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 48 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. August 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. R. Faga MLaw T. Künzle
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240085-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Faga, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Oberrichterin lic. iur. V. Keller sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 15. August 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Anklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug) sowie B._____ AG, Privatklägerin und III. Berufungsklägerin (Rückzug) vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. (Rückweisung der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundes- gerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 29. November 2021 (DG210074)
- 2 - Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2023 (SB220202) Urteil der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 29. Januar 2024 (6B_1153/2023)
- 3 - Anklage: (Urk. D1/24) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Mai 2021 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 75 S. 157 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, des Betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 Abs. 1 StGB, der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB gemäss Anklageziffern 2.9, 2.11 und 2.12 sowie der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gemäss Anklageziffer 3.2.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 692 Tage durch Haft (inkl. Auslieferungshaft) erstanden sind.
- 4 -
4. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern Schadenersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen: C._____ (2), CHF 18'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 4. September 2013; D._____ (3), CHF 30'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 6. September 2013 sowie CHF 2'692.00 zuzüglich 5 % Zins ab 14. September 2015; E._____ (4), CHF 90'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. September 2013; F._____ (5), CHF 50'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. September 2013; G._____ (6), CHF 5'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 11. November 2014, CHF 50'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 24. November 2014 sowie CHF 50'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 11. Februar 2015; H._____ (7), CHF 4'500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 16. Dezember 2014; I._____ (8), CHF 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 16. Dezember 2014; J._____ (9), CHF 5'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 16. Dezember 2014; L._____ (10), CHF 4'500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 16. Dezember 2014; M._____ (11), CHF 7'500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. September 2013; N._____ (12), CHF 7'500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. September 2013; O._____ (13), CHF 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. Juni 2015; P._____ (15), CHF 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. Juni 2015; B._____ AG (21), CHF 4'620.00 zuzüglich 5 % Zins ab 22. November 2019, CHF 2'100.00 zuzüglich 5 % Zins ab 15. Mai 2019 sowie CHF 4'380.00 zuzüglich 5 % Zins ab 22. Oktober 2019. Im Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren der Privatklägerinnen D._____ und E._____ (3 und 4) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger Q._____ (16), R._____ (17), S._____ (19) und T._____ (20) werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 5 -
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit der Beschuldigten U._____ (DG210075-L) dem Privatkläger V._____ (18) Schadenersatz in Höhe von CHF 11'500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 27. Februar 2014 zu bezahlen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger W._____ (1) CHF 4'000.00 zu- züglich 5 % Zins ab 2. März 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
9. Die Genugtuungsbegehren der folgenden Privatkläger werden abgewiesen: G._____ (6); H._____ (7); I._____ (8); J._____ (9); L._____ (10); M._____ (11); N._____ (12); O._____ (13); P._____ (15); Q._____ (16); R._____ (17); V._____ (18); S._____ (19); T._____ (20).
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger W._____ (1) eine Parteientschä- digung von CHF 3'000.00 zu bezahlen.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG (21) eine Parteien- tschädigung von CHF 2'500.00 sowie eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Forderung nach einer Parteientschädigung abgewiesen.
12. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. April 2020 beschlagnahmten Gegenstände den jeweiligen Berechtigten gegen Nachweis ihrer Berechtigung auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach Ablauf von fünf Jahren der Lager- behörde zur gutscheinenden Verwendung freigegeben.
- 6 -
13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 12'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 10'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 4'030.95 Auslagen Untersuchung (Gutachten); CHF 25.00 Entschädigung Zeuge; CHF 5'220.00 Entschädigung Dolmetscher; CHF 7'502.40 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X2._____); CHF 35'912.75 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X3._____). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
16. (Mitteilungen)
17. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge im ersten Berufungsverfahren (Prozess-Nr. SB220202):
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 119 S. 1 f.) Hauptanträge "1. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung und vom Vorwurf der Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen.
2. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils sei der Be- schuldigte mit einer Freiheitsstrafe von maximal 2 Jahren und 9 Monaten zu bestra- fen, dies unter Anrechnung der erstandenen Haft.
- 7 - Es sei dem Beschuldigten für die erlittene Überhaft eine angemessene Ent- schädigung zuzusprechen.
3. Der Beschuldigte sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen, inklusive den Kosten für das Be- rufungsverfahren, auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualanträge
1. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils der qualifizierten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, subeventualiter der versuchten schweren Körperverletzung, schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils mit einer Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren und 9 Monaten zu bestrafen.
3. Der Beschuldigte sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Be- schuldigten zu vier Fünftel, die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte aufzu- erlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen."
b) Der Staatsanwaltschaft: (Prot. II S. 12 sinngemäss) Das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen. Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren (Prozess-Nr. SB240085):
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 165 S. 2) "1. Nach Rückweisung der Angelegenheit an das Obergericht des Kantons Zürich soll dessen Urteil SB220202 vom 8. Juni 2023 neu wie folgt lau- ten:
- 8 -
1. Der Beschuldigte A._____ ist überdies schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Das Verfahren betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz wird eingestellt.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren und 9 Monaten Frei- heitsstrafe. Die bis zum Urteilsdatum erstandene Haft (inkl. Aus- lieferungshaft) wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.
4. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, inkl. Aufwendungen der amtlichen Verteidigung (zzgl. MwSt.), werden zu einem Viertel auf die Staatskasse genommen und dem Berufungskläger unter Beachtung von Art. 135 Abs. 4 SIPO nur im Restumfang aufer- legt.
2. Unter umfassender Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zulasten der Staatskasse."
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 172, sinngemäss) Verzicht auf Antragstellung bzw. Anpassung der Anträge Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Der Verfahrensgang bis zum Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2023 bzw. hernach bis zum Entscheid des Bundes-
- 9 - gerichts vom 29. Januar 2024 ergibt sich aus den entsprechenden Entscheiden (Urk. 125 S. 7 f. und Urk. 149 S. 2 ff.).
2. Nachdem sich die Parteien mit der schriftlichen Durchführung des zweiten Be- rufungsverfahrens einverstanden erklärt hatten (Urk. 153 und Urk. 155), wurde die- ses mit Beschluss vom 7. März 2024 so angeordnet und dem Berufungskläger und Beschuldigten (nachfolgend: Beschuldigter) Frist angesetzt, um seine Be- rufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 156). Innert erstreckter Frist (Urk. 158) reichte Rechtsanwalt MLaw X1._____ namens des Beschuldigten die schriftliche Berufungsbegründung ein (Urk. 165). Mit Verfügung vom 8. Mai 2024 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzurei- chen (Urk. 168). Mit Eingabe vom 15. Mai 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf weitere Ausführungen und damit auf eine Berufungsantwort (Urk. 172).
3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Rückweisung / Gegenstand des Verfahrens
1. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bin- dungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien – abgesehen von allenfalls zulässigen Noven – verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid aus- drücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist demnach auf diejenige Thematik be- schränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rech- nung zu tragen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungs- entscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entschei- dend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgericht-
- 10 - lichen Entscheids (BGE 150 III 123 E.3 S. 216; BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220; BGE 135 III 334 E. 2 S. 335 f.; Urteil 6B_540/2015 vom 26. August 2015 E. 1; je mit Hinweisen). Die zitierte Rechtsprechung kommt zum Tragen, wenn das Bun- desgericht eine Angelegenheit lediglich zur neuen rechtlichen Würdigung an die Vorinstanz zurückweist. Dies ist der Fall, wenn die vorinstanzliche Sachverhalts- feststellung vor Bundesgericht nicht angefochten war, wenn die Sachverhaltsrügen vom Bundesgericht als unbegründet abgewiesen und daher definitiv entschieden wurden oder wenn auf Rügen betreffend die Beweiswürdigung nicht eingetreten wurde, da sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügten (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 S. 222). 2.1. Das Bundesgericht befasst sich in seinem Urteil 6B_1153/2023 vom
29. Januar 2024 (Urk. 149) mit verschiedenen prozessualen Rügen des Beschul- digten. Es trat auf mehrere Einwände, die der Beschuldigte zu pauschal oder erst- mals vor Bundesgericht erhoben hatte, nicht ein, so auf die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes im Zusammenhang mit dem Schuldspruch der [qualifizier- ten] Widerhandlung gegen das BetmG, der Untätigkeit der Staatsanwaltschaft und der kantonalen Instanzen und damit einhergehender Verletzung von Art. 20 StGB (Urk. 149 E. 1.2 und 3). Weiter verwarf das Bundesgericht die Rügen betreffend Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit (hier im Zusammenhang mit dem Mitbeschuldigten AA._____; Urk. 149 E. 2) und der Verletzung von Art. 399 und Art. 404 Abs. 1 StPO (Umfang der Berufung; Urk. 149 E. 3). Soweit der Be- schuldigte der hiesigen Kammer mit Bezug auf den Vorwurf der versuchten vor- sätzlichen Tötung eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorgeworfen hatte, erwies sich die Beschwerde des Beschuldigten gemäss Bun- desgericht als unbegründet, sofern sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügte (Urk. 149 E. 5). Demgegenüber bejahte das Bundesgericht eine Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Bezug auf den Vorwurf der quali- fizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gemäss Dispositiv-Ziffer 1,
2. Spiegelstrich, des Urteils vom 8. Juni 2023 (Urk. 149 E. 4.). Infolgedessen hob das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid ganz auf und wies die Sache zur
- 11 - Neubeurteilung an die hiesige Kammer zurück, womit es sich gemäss Bundes- gericht grundsätzlich erübrigte, auf die dortigen Ausführungen des Beschuldigten betreffend Strafzumessung einzugehen. Aus prozessökonomischen Gründen er- achtete es das Bundesgericht aber als dennoch angezeigt, die Vorbringen des Be- schuldigten zu prüfen, soweit dies trotz der Rückweisung betreffend die Widerhand- lung gegen das BetmG bereits möglich sei. Dies tat das Bundesgericht in der Folge unter Erw. 7 (Urk. 149 E. 7). 2.2. Gemäss Bundesgericht ist somit im zweiten Berufungsverfahren der Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz neu zu be- urteilen und als Folge davon auch die Strafe (Urk. 149 E. 8 ff.).
3. Die hiesige Kammer hatte mit ihrem Urteil vom 8. Juni 2023 den prozessualen Einwand des Beschuldigten betreffend Verletzung der Verfahrenseinheit verwor- fen. Die dagegen vom Beschuldigten vor Bundesgericht erhobene Rüge blieb wie ausgeführt ohne Erfolg (E. 2). Die entsprechenden Erwägungen aus dem ersten Berufungsurteil (Urk. 125, E. II.2.1.) sind deshalb unverändert in das vorliegende zweite Berufungsurteil zu übernehmen (vgl. nachfolgend E. III.2), da das Bundes- gericht das erste Berufungsurteil formell ganz aufhob.
4. Vom Rückzug der Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatkläge- rin 21, B._____ AG, wurde im ersten Berufungsverfahren bereits mit Präsidialver- fügung vom 8. April 2022 Vormerk genommen (Urk. 84). Weiterungen dazu erübri- gen sich heute.
5. Bereits im ersten Berufungsverfahren unangefochten blieben die Dispositiv- Ziffern 1, 3.-7. Spiegelstrich (Schuldspruch betreffend gewerbsmässigen Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte und Verun- treuung), Ziffer 2 (Freisprüche), Ziffer 5-7 (Schadenersatz), Ziffer 8 (Genugtuung betr. den Privatkläger 1, W._____), Ziffer 9 (Genugtuung Privatkläger 6-13 und 15- 20), Ziffer 10 (Parteientschädigung für den Privatkläger 1, W._____), Ziffer 11 (Par- teientschädigung für die Privatklägerin 21, B._____ AG), Ziffer 12 (Beschlagnahmungen/Freigaben), Ziffer 13 (Kostenfestsetzung). Daran hat sich
- 12 - nichts geändert, zumal wie oben dargelegt die Rüge des Beschuldigten, die Kammer sei im ersten Berufungsverfahren von einem zu stark eingeschränkten Prozessthema ausgegangen, vom Bundesgericht verworfen wurde (Urk. 149 E. 3). Dementsprechend ist im genannten Umfang der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). Ebenfalls nicht angefochten wurde Dispositiv-Ziffer 15 (Kostenauflage amt- liche Verteidigung). Da der Rückforderungsumfang aber vom Ausgang des Ver- fahrens abhängig ist, hat diese mit Dispositiv-Ziff. 14 konnexe Regelung als mit- angefochten zu gelten. III. Prozessuales
1. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bis- herigem Recht beurteilt. Wird ein Verfahren vom Bundesgericht zur neuen Beurtei- lung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar (Art. 453 Abs. 2 StPO). Infol- gedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das neue Recht mass- gebend.
2. Grundsatz der Verfahrenseinheit 2.1. In Bezug auf die vom Bundesgericht verworfene prozessuale Rüge der Ver- teidigung sind die entsprechenden Erwägungen aus dem ersten Berufungsverfah- ren unverändert in das vorliegende zweite Berufungsverfahren zu übernehmen (vgl. Erw. II.3). 2.2. Die Verteidigung monierte, dass der Grundsatz der Verfahrenseinheit verletzt sei, weil das Strafverfahren gegen den Beschuldigten nicht gemeinsam mit dem Verfahren gegen den Mitbeschuldigten AA._____ geführt und beurteilt wurde. Sachliche Gründe, weshalb die Strafverfahren nicht gemeinsam beurteilt wurden,
- 13 - seien nicht ersichtlich. Zudem bezwecke der Grundsatz der Verfahrenseinheit, dass keine widersprüchlichen Entscheidungen gefällt werden, was vorliegend je- doch eingetreten sei. AA._____ habe den Beschuldigten vor dem Bezirksgericht Zürich belastet, ohne dass sich der Beschuldigte dagegen hätte wehren können. AA._____ sei zudem vom Bezirksgericht Zürich lediglich wegen versuchter schwe- rer Körperverletzung verurteilt worden, wobei das Bezirksgericht Zürich festgestellt habe, dass der Beschuldigte keinen Tötungswillen gehabt oder mitgetragen habe (Urk. 119 S. 3 f.). 2.3. Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme (Anstiftung oder Gehilfenschaft) vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können jedoch aus sachlichen Gründen Straf- verfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Der in Art. 29 StPO verankerte Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechen- der Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist demnach nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzö- gerung vermeiden helfen (BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 219; Urteil 1B_553/2018 vom
20. Februar 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen). 2.4. Vorliegend gibt es entgegen der Auffassung der Verteidigung sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung. Der Beschuldigte wurde im Vorverfahren mehrfach mit AA._____ konfrontiert und hatte genügend Gelegenheit, Ergänzungs- fragen an AA._____ zu stellen und dessen Aussagen in Zweifel zu ziehen. Die Vor- würfe gegenüber dem Beschuldigten umfassten zudem nicht nur den Vorfall mit AA._____, sondern sind um einiges umfangreicher (gewerbsmässiger Betrug etc.). Es war in diesem Zusammenhang für beide Beschuldigten das Beschleunigungs- gebot im Auge zu behalten. Mit der Staatsanwaltschaft besteht weiter auch keine Gefahr widersprechender Urteile (Prot. II S. 12). Beide Mitbeschuldigten leisteten
- 14 - ihren Beitrag, welchen es zu würdigen gilt. Gegebenenfalls führt dies einfach zu unterschiedlichen Urteilen. Die Kritik des Beschuldigten ist somit unbegründet.
3. Neubeurteilung betreffend Widerhandlung gegen das BetmG / Verjährung 3.1. Die Kammer hatte den Beschuldigten mit Urteil vom 8. Juni 2023 der Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen (Urk. 125 S. 24 f.). Dagegen erhob der Beschuldigte bundes- rechtliche Beschwerde in Strafsachen, mit der er rügte, gemäss Anklage und gesamter Aktenlage sei das Kokain zum Eigenkonsum bestellt worden. Im Wider- spruch dazu sei ihm keine Privilegierung nach Art. 19a BetmG zugestanden wor- den. Das Bundesgericht erachtete – nach Verwerfung der beanstandeten Verlet- zung des Anklageprinzips im Zusammenhang mit diesem BetmG-Vorwurf (Urk. 149 E. 1.2) – die Rüge des Beschuldigten als teilweise begründet (Urk. 149 E. 4.4). 3.2. Im Rahmen der Berufungsbegründung nach der bundesgerichtlichen Rück- weisung beantragt der amtliche Verteidiger eine Einstellung des Verfahrens betref- fend Widerhandlung gegen das BetmG (Urk. 165 S. 2). Zur Begründung macht er geltend, die Anklage vom 11. Mai 2021 erwähne lediglich, dass Betäubungsmittel beschafft worden seien. Inwiefern diese – ausserhalb eines allfälligen weiteren Eigenkonsums – verwendet werden sollten, erwähne die Anklage dahingegen in keiner Weise. Insbesondere erwähne diese nicht, was mit den Betäubungsmitteln (i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG) geschehen sollte bzw. inwiefern oder dass mit diesen (i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) eine Vielzahl von Menschen gefährdet werden sollten. Dem Gericht bleibe somit verwehrt, die Anklage im Sinne der genannten Tatbestände zu prüfen, womit von vornherein keine Verurteilung erfolgen könne (Urk. 165 S. 6). Eine Verurteilung i.S.v. Art. 19 [wohl: Abs. 2 lit. a] BetmG könne aber auch mit Blick auf die weiteren Umstände nicht erfolgen, deute doch alles klar darauf hin, dass die Betäubungsmittel einzig zwecks (weiteren) Eigenkonsums be- stellt worden seien bzw. ergebe sich Gegenteiliges nicht aus den Untersuchungs- akten (Urk. 165 S. 6 ff.). Im Hauptpunkt werde daher die Einstellung des Verfahrens beantragt. Ein eventuell verbleibender Vorwurf im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 BetmG
- 15 - sei im Übrigen aber auch verjährt. Der entsprechende Verfahrensteil sei daher ein- zustellen (Urk. 165 S. 8). 3.3. In Nachachtung der Erwägungen des Bundesgerichts ist die Rolle des Be- schuldigten in Bezug auf die Beschaffung von Kokain zu präzisieren. Gemäss massgeblichem Anklagesachverhalt befand sich der Beschuldigte am 1. März 2020 zusammen mit AA._____ in dessen Appartement-Zimmer an der AB._____-strasse 1 in … Zürich, wo beide Männer Alkohol und Kokain konsumierten, bis kein Kokain mehr vorhanden war. In der Folge bestellte AA._____ auf entsprechende Anfrage des Beschuldigten über einen im Ausland weilenden Bekannten und Drogenhänd- ler rund 60 Gramm Kokain für einen Preis von CHF 4'000.00. In der Folge begab sich ein Bote und Auslieferer des Kokains – das nachmalige Opfer des Messeran- griffs bzw. der Privatkläger W._____ (nachfolgend: Privatkläger 1) an diese Örtlich- keit mit der Absicht, diese Betäubungsmittel gemäss der vorherigen telefonischen Absprache mit AA._____ an diesen bzw. an den Beschuldigten für CHF 4'000.00 zu verkaufen (Urk. D1/24 S. 3). 3.4. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er sich am 1. März 2020 im Apparte- ment von AA._____ aufgehalten hat und dass der Privatkläger 1 aufgrund eines von AA._____ eingefädelten Geschäfts mit ca. 60 bis 70 Gramm Kokain aufge- taucht ist. Sodann konnte auch ein Säcklein mit 58.7 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 93 %, mithin 54.5 Gramm reines Kokain, auf dem Vordach unterhalb des Küchenfensters des Appartements von AA._____ sichergestellt wer- den (D1 Urk. 1 S. 6; D1 Urk. 8/2; D1 Urk. 8/5). Auf wessen Anfrage hin die Bestel- lung erfolgte – auf Initiative des Beschuldigten oder von AA._____ – kann letztlich offen bleiben. Selbst wenn die Bestellung in die alleinige Verantwortung des Be- schuldigten fallen würde, ergeben sich aus dem Anklagesachverhalt keine anderen Handlungen des Beschuldigten als jene der Bestellung des Kokains. Hingegen fin- den sich keine anderen Aktivitäten des Beschuldigten oder Vorgänge in der An- klage, die auf eine Weiterverbreitung und damit auf eine direkte oder indirekte Ge- fährdung der Gesundheit vieler Menschen schliessen liessen. Dementsprechend fehlt es auch an diesbezüglichen subjektiven Elementen. Damit geht der Anklage- vorwurf bei strenger Betrachtung nicht über einen Erwerb von 54.5 Gramm reinem
- 16 - Kokain zum Eigenkonsum hinaus. Letzteres ergibt sich jedenfalls sinngemäss aus Absatz 1 von Ziff. 1.1. der Anklageschrift. 3.5. Das Bundesgericht erinnerte diesbezüglich daran, dass die für den persön- lichen Konsum bestimmte Menge für die Annahme eines schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht berücksichtigt werden dürfe, wenn der Täter Betäubungsmittel erwerbe bzw. Anstalten dazu treffe (Urk. 149 E. 4.4.). Damit steht nur eine Beschaffung von Kokain zum Eigenkonsum im Raum, was als blosse Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu ahnden wäre. 3.6.1. Bei Übertretungen verjähren die Strafverfolgung und die Strafe bereits in drei Jahren (Art. 109 StGB). Art. 97 Abs. 3 StGB gelangt über den Verweis von Art. 104 StGB auch bei Übertretungen zur Anwendung (BGE 143 IV 49 mit Verweis auf BGE 135 IV 197). 3.6.2. Die angeklagte Tathandlung datiert vom 1. März 2020. Bis heute ist in Bezug auf eine Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes noch nie ein Urteil ergangen. Damit ist die dreijährige Verfolgungsverjährung eingetreten und das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das BetmG ganz einzustellen.
4. Allgemeines 4.1. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende In- stanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 4.2. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet.
- 17 - IV. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 11. Mai 2021 – soweit hier noch relevant – vorgeworfen, sich am Abend des 1. März 2020 zusammen mit seinem Bekannten AA._____ (Mitbeschuldigter, nachfolgend "AA._____") an dessen Wohnort im Appartement-Zimmer 2 im 3. Stockwerk an der AB._____- strasse 1 in … Zürich aufgehalten zu haben, wo beide Männer Alkohol und Kokain konsumiert hätten, bis kein Kokain mehr vorhanden gewesen sei. In der Folge habe AA._____ auf entsprechende Anfrage von A._____ über seinen im Ausland weilenden Bekannten und Drogenhändler weiteres Kokain bestellt. Gegen ca. 22.40 Uhr habe sich der Privatkläger 1 als Bote und Auslieferer des Kokains an die AB._____-strasse 1 in … Zürich begeben. Nachdem der Privatkläger 1 das Appartement von AA._____ betreten habe, sei AA._____ nach einem Wortwechsel wütend geworden und habe zusammen mit dem Beschuldigten den Privatkläger 1 angewiesen, vor dem Appartement im Korridor zu warten. Daraufhin sei der Privatkläger 1 wieder in das Appartement reingelassen und von AA._____ von hinten an beiden Händen gepackt und fixiert worden, während der Beschuldigte direkt vor dem Privatkläger 1 stehend mit einem Messer im Sinne einer Schnitt- /Stichbewegung einen ersten Schlag gegen den Kopf des Privatklägers 1 und daraufhin einen zweiten Schlag mit dem mit der Spitze nach vorn gerichteten Messer in der Hand im Sinne einer Stichbewegung gegen den Hals des Privatklägers 1 ausgeführt habe. Durch dieses gemeinschaftliche Vorgehen habe der Privatkläger 1 folgende Verletzungen erlitten:
- Schnittverletzung am Schädeldach rechtsseitig mit ca. 7 cm langer und ca. 0.5 cm tiefer Hautdurchtrennung;
- Stichverletzung im Hals-/Nackenbereich rechtsseitig (Bereich Halsweichteile) mit ca. 1,5 cm langer und ca. 0,3 cm tiefer Hautdurchtrennung;
- Hauteinblutung an der Stirne rechts. Diese Verletzungen des Privatklägers 1 hätten zu keiner Lebensgefahr geführt.
- 18 - 1.2. Anlässlich ihres geschilderten, gemeinschaftlichen Zusammenwirkens durch Fixierung von hinten durch AA._____ und Messerangriff von vorne durch den Beschuldigten, hätten diese beiden gewusst und auch gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen, dass der Privatkläger 1 insbesondere im Falle von – im hoch- dynamischen Geschehen nicht auszuschliessenden – anderen Schnitt- und Stichverletzungen lebensgefährliche bzw. gar tödliche Verletzungen (insbesondere durch Eröffnung grosser Blutgefässe im Halsbereich) erleiden und versterben könne.
2. Ausgangslage nach der bundesgerichtlichen Rückweisung 2.1. Die hiesige Kammer setzte sich im ersten Berufungsverfahren mit verschie- denen Beweismitteln auseinander. Sie kam zum Schluss, dass der Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht als erstellt zu betrachten sei (Urk. 125 S. 24). Den vom Beschuldigten vor Bundesgericht erhobenen Rügen (willkürliche Sach- verhaltsfeststellung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör) war kein Erfolg beschieden (Urk. 149 E. 5). 2.2. Dementsprechend lässt der Beschuldigte nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 29. Januar 2024 nunmehr den Antrag stellen, er sei über- dies schuldig zu sprechen der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 165 S. 2). Da dieser Schuld- spruch nicht mehr zur Disposition steht, das Bundesgericht das Urteil der Kammer vom 8. Juni 2023 (Urk. 125) aber vollständig aufhob (Urk. 149, Dispositiv-Ziffer 1), sind die entsprechenden Erwägungen aus dem ersten Berufungsurteil (Urk. 125 E. III.2.1, 2.2, 3.1 und 3.2) unverändert in das vorliegende zweite Berufungsurteil zu übernehmen (nachfolgende Ziff. 3-4).
3. Beweiswürdigung 3.1. Auf die in allen Teilen korrekten einleitenden Erwägungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundsätzen der Beweiswürdigung sowie zur einschlägigen Lehre und Rechtsprechung kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 75 S. 12 ff.). Die Vorinstanz hat auch eine zutreffende Beurteilung der Glaubwürdigkeit
- 19 - der Beteiligten vorgenommen (Urk. 75 S. 14). Zu erinnern ist in diesem Zusammen- hang einzig, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften per- sonalen Eigenschaft nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahr- heitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussage (BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; BGer 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1; je mit Hinweisen). In diesem Sinne legte denn auch die Vorinstanz den Fokus auf die Aussagenanalyse und die Würdigung der vorliegenden Sachbeweise (Urk. 75 S. 15 ff.). 3.2. Die Vorinstanz hat die zur Erstellung des bestrittenen Sachverhalts vorhan- denen Beweismittel vollständig aufgeführt und sich auch überzeugend zu deren Verwertbarkeit geäussert (Urk. 75 S. 17 ff.). Weiter hat die Vorinstanz die jeweiligen Sachverhaltsschilderungen des Beschuldigten, von AA._____ und vom Privatklä- ger 1 zutreffend zusammengefasst. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 75 S. 20 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Zusammenfassung und teilweise Ergänzung.
4. Anklageziffer 1.2. (Messerangriff) 4.1.1. Bezüglich des Angriffs mit dem Messer bestritt der Beschuldigte konstant, etwas damit zu tun gehabt zu haben. Auch hier fallen seine Schilderungen durch betonte Passivität und Nichtwissen auf. So behauptete er im Wesentlichen, kein Messer gehabt und auch den Privatkläger 1 nicht verletzt zu haben. Er wisse nicht, wie sich der Privatkläger 1 diese Verletzungen zugezogen habe (Urk. D1/4/2 S. 4). Er habe kein Blut gesehen, er sei schon am Gehen gewesen (Urk. D1/4/3 S. 7). Auf die Frage, wie er sich die Verletzungen des Privatklägers 1 dann erkläre, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei schon angezogen gewesen, weil er habe ge- hen wollen. Er habe auch kein Blut gesehen (Urk. D1/4/3 S. 7). AA._____ sei vor ihm gestanden, als das Ganze passiert sei, also links von ihm. Er sei am Handy gewesen, "[…] Ich wollte die Zugverbindungen checken. Dann wurde ich anschei- nend vom Privatkläger 1 gestossen und bin aufs Bett gefallen" (Urk. D1/4/3 S. 7). Er habe nicht gesehen, ob AA._____ den Privatkläger 1 festgehalten habe (Urk. D1/4/4 S. 7), er sei abgelenkt gewesen und habe aufs Telefon geschaut (Urk.
- 20 - D1/4/5 S. 7). AA._____ sei danach mit ihm gekommen. Er habe auch AA._____ weder bedroht noch angefasst (Urk. D1/4/4 S. 6). AA._____ sei komisch gewesen, "… damit meine ich, dass AA._____ paranoid und aggressiv mir gegenüber war" (Urk. D1/4/4 S. 5). Auf Vorhalt des Berichts der Kapo zur Datenauswertung seines Mobiltelefons vom 27. April 2020, S. 5 Mitte, wonach er offenbar auf seinem Telefon alle SMS, MMS, Whatsapp und andere Kommunikationen zu/mit AA._____ ge- löscht habe, erklärte er an der Konfrontationseinvernahme mit AA._____, "… nach- dem das alles passiert ist, wollte ich keinen Kontakt mehr mit AA._____. Darum habe ich das gelöscht. Ich habe ihm auch noch meine Jacke gegeben. Ich habe auch meinem Kollegen gesagt, dass AA._____ komisch drauf ist" (Urk. D1/4/4 S. 5). 4.1.2. Auch AA._____ bestreitet, zusammen mit dem Beschuldigten den Angriff auf den Privatkläger 1 geplant und/oder ausgeführt zu haben, wie sich aus der zu- sammengefassten Darstellung im angefochtenen Urteil ergibt (Urk. 75 S. 30 ff.). Die Aussagen vom AA._____ waren hinsichtlich seiner Beteiligung am Angriff konstant und widerspruchsfrei. Er blieb von Beginn weg bei seiner Darstellung, dass A._____, der aufgrund des langen Wartens schon gereizt und "urplötzlich" mit einem Messer auf den Privatkläger 1 losgegangen und er selber tatenlos, über- rascht und schockiert daneben gestanden sei (Urk. 5/2 Antwort 22 und 23). Er be- schrieb die Bewegung und erklärte, dass er selber Angst gehabt habe, weil der Beschuldigte gesagt habe, "Ihr verarscht mich", womit er ihn so verstanden habe, dass der Beschuldigte meine, dass auch er – AA._____ – ihn verarsche. Als der Privatkläger 1 aus dem Zimmer zur Gemeinschaftsküche gerannt sei, die Küchen- türe zugemacht habe, der Beschuldigte dem Privatkläger 1 nachgerannt und gegen die Küchentüre gekickt habe, habe er gemerkt, was wirklich sei. Als er den Beschul- digten gefragt habe, was er eigentlich da mache, habe dieser aufgehört gegen die Küchentüre zu kicken. Der Beschuldigte habe mit dem Messer eine horizontale Schneidebewegung auf die Höhe seines – AA._____ – Bauch gemacht und ihm dort eine Verletzung zugefügt (Urk. D1/5/2 S. 5). 4.1.3. Der Privatkläger 1 schildert in den Einvernahmen in Bezug auf die körperliche Auseinandersetzung konstant zwei Übergriffe (vgl. die Zusammenfassung der
- 21 - Vorinstanz, Urk. 57 S. 32). In der ersten Einvernahme machte der Privatkläger 1
– im Zusammenhang mit seiner erfundenen Käuferrolle – geltend: "lch glaube, dass ich ihnen mein Portemonnaie zeigte, als ich etwas am Kopf spürte. lch realisierte nicht genau, was passierte. Der Araber (Beschuldigter) schlug mit etwas in der Hand gegen meinen Kopf. Der kleine Mann (AA._____), welcher hinter mir stand, packte mich von hinten und hielt mich fest. lch realisierte nicht, womit er mich schlug. lch schaute ihn an, er holte wieder aus und erfasste mich am Hals. lch konnte den Araber von mir wegstossen und drehte mich um, da ich flüchten wollte" (Urk. D1/6/1 S. 2). Auf Nachfrage sagte der Privatkläger, dass nach dem Zeigen des Geldes direkt der Schlag von vorne vom Araber (Beschuldigter) gekommen sei. Zur Frage, was der kleinere Mann zu diesem Zeitpunkt machte, antwortete der Privatkläger: "lch weiss es nicht, er stand hinter mir. lch glaube er hielt mich fest. Der Araber holte wieder aus, ich dachte, er hätte meinen Hals aufgeschnitten, weshalb ich ihn wegstossen wollte. […] lch glaube, dass ich ihn mit beiden Händen von mir wegstiess. Er lag auf jeden Fall danach auf dem Bett" (Urk. D1/6/1 S. 2 f.). Zu den "Schlägen" erklärte der Privatkläger 1 auf Nachfrage: "Der Araber nahm mit der rechten Hand etwas hervor, ich weiss nicht genau woher, aber vermutlich aus dem Hosenbund. Und schlug damit von oben auf meinen Kopf. Dann holte er mehrere Male aus und wollte mich verletzen. lch weiss nicht, ob es sich dabei um ein Messer handelte" (Urk. D1/6/1 S. 4). Er bestätigte dann nochmals, dass der kleinere Mann (AA._____) seine Hände nach hinten gezogen habe, als der Schlag von vorne gekommen sei, "… der kleine konnte mich vermutlich nicht genügend festhalten, da ich auch kräftiger war als er" (Urk. D1/6/1 S. 4). An der zweiten Ein- vernahme zu dieser Sache sagte der Privatkläger 1 bei der Polizei aus, zuerst habe er nichts gesehen, aber als er [der Beschuldigte] wieder ausgeholt habe, glaube er ein Messer gesehen zu haben. Wie es ausgesehen habe, wisse er nicht, das sei alles viel zu schnell gegangen (Urk. 6/3 S. 2). Er habe eine Spitze gesehen, eine Klinge von ca. 10 cm Länge. Er glaube, dass er das Messer aus dem Mantel oder aus der Hose gezogen habe, aber er wisse es nicht mehr genau, vielleicht habe er das Messer aus dem Gürtel gezogen (Urk. D1/6/3 S. 2). Daran hielt er an der Einvernahme als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft (Urk. D1/6/4 S. 5 ff.) und bei der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten und AA._____ am
- 22 -
25. Mai 2020 (Urk. D1/4/3) im Wesentlichen fest. Allerdings wusste er da nicht mehr genau, ob er im Zeitpunkt des zweiten "Schlages" noch von AA._____ festgehalten wurde, sagte er hierzu doch: "Ich weiss es nicht genau. Beim ersten Schlag wurde ich sicher noch von AA._____ festgehalten. Danach konnte ich mich freimachen. Wann das genau war, kann ich nicht genau sagen" (Urk. D1/6/4 S. 6). An der Konfrontationseinvernahme vom 8. September 2020 bestätigte der Privatkläger 1 schliesslich gegenüber AA._____, dass dieser ihn festgehalten habe: "Ja sicher, du hast mich festgehalten. Ich weiss sicher, dass AA._____ mich festgehalten hat. Ob er das mit dem Messer wusste und plante, weiss ich nicht und habe ich auch nie behauptet" (Urk. D1/4/5 S. 7). 4.1.4. Die Schnitt- und Stichverletzungen des Privatklägers 1 sind im Trauma- protokoll der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals Zürich vom 2. März 2020 (Urk. D1/11/9 S. 2) und im Gutachten des IRM vom 27. März 2020 (D1 Urk. 11/8 S. 3 f.) dokumentiert. Aufgrund der Tiefe der Hautdurchtrennungen am Scheitel rechts und am Hals rechts sei von Schnittverletzungen auszugehen. Die Schnittverletzungen könnten durchaus in dem vom Privatkläger 1 angegebenen Tatzeitraum entstanden sein. Die Hauteinblutung an der Stirn rechts sei die Folge unspezifischer, stumpfer Gewalteinwirkung und könne ebenfalls im angegebenen Zeitraum entstanden sein. Es hätten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Lebensgefahr bestanden (Urk. D1/11/8 S. 4). 4.1.5. Die Bestreitungen und das behauptete Nichtwissen des Beschuldigen über die Ereignisse am Tatort sowie die von ihm getätigten Beweisvernichtungen durch Löschung der Daten auf seinen Kommunikationskanälen, vermögen auch mit Be- zug auf den tätlichen Übergriff nicht zu überzeugen. Es kann für die betont passiv beschriebene Rolle auf obige Ausführungen verwiesen werden. Dass der Beschul- digte kein Blut gesehen hat (Urk. 5/4 S. 7), kann ihm nicht geglaubt werden, nach- dem die Polizei unmittelbar nach der Messerattacke auf den Privatkläger 1 in der Wohnung von AA._____ eintraf und dort den schwer verletzten und blutüberström- ten Privatkläger 1 ebenso vorfand, wie eine grosse Blutlache am Zimmerboden (vgl. Fotodokumentation im Polizeirapport, Urk. D1/2/1). Der Privatkläger 1 wies den Messereinsatz klar und einheitlich dem Beschuldigten zu, einzig die Schilde-
- 23 - rung des Festhaltens durch AA._____ erfuhr eine gewisse Relativierung. Auch AA._____ schilderte konstant und gespickt mit emotionalen Reaktionen, wie der Beschuldigte völlig überraschend ein Messer gezückt habe. Dass ein solches im Einsatz war, ist – auch wenn die Tatwaffe nicht gefunden werden konnte – erstellt. Zwar wurde AA._____ vom Beschuldigten als "komisch", "paranoid" und vom Pri- vatkläger 1 als "loco" beschrieben (vgl. oben und Urk. D1/6/4 S. 4). Doch fehlen hinreichende Anhaltspunkte für ein wahnhaftes Verhalten von AA._____ dergestalt, dass er dem Privatkläger 1 diese Verletzungen zugefügt haben könnte, ohne dass er sich daran erinnern würde. Dafür waren seine wie auch die diesbezüglich mit dem Privatkläger 1 übereinstimmenden Aussagen mit Bezug auf den Messer- einsatz zu spezifisch. Dagegen spricht auch die spätere Kommunikation zwischen AA._____ und "AC._____", welcher den Beteiligten in der Konfrontationseinver- nahme vom 8. September 2020 vorgehalten wurde und diesbezüglich Folgendes enthält: "[…] es gibt vor 22 Uhr weitere, kurze Chatnachrichten über den Deal, der abgeschlossen werden sollte, diese Nachrichten enden alle am 1. März 2020 um ca. 22.00 Uhr (Vgl. Whatsapp-Chat Zeile 62 und Facebook-Chat, Zeile 48). Der Vorfall, um den es geht und anlässlich welchem Sie von A._____ verletzt worden sind, geschah zwischen 22.00 und 23.00 Uhr. Entsprechend geht der Chat zwi- schen AA._____ und ,,AC._____" erst um 23.32 Uhr auf Whatsapp und um 23.23 Uhr auf Facebook-Messenger weiter: AA._____ schreibt „AC._____": 'Dieser Mann hat sich aus dem Staub gemacht, sie (gemeint A._____ [Beschuldigter] und Sie [Privatkläger]) sind in meinem Zimmer aufeinander losgegangen, sie haben sich gestritten, dieser Mann hat mir den Bauch aufgeschnitten, ich bin im Krankenhaus, dieser verdammte Hund' (Facebook-Chat, Zeile 51, 57, 59, 69 bis 71). Und weiter: 'Dieser grosse Hurensohn hat einfach aus dem Nichts heraus ein Messer gezückt und einfach aus dem Nichts heraus zuerst und dann mich, ich bin von ihm davon gerannt, stell Dir vor' (Facebook-Chat, Zeile 73). Ausserdem schrieb AA._____ an „AC._____": 'Dieser Schwulo (gemeint A._____) war ruhig und kam nur zwecks seiner Angelegenheit, erst als dein Kumpel auf den Preis zu sprechen gekommen ist, ist er durchgedreht und hat mir die ganze Zeit gesagt, dass wir ihn ausnützen und ausrauben sollten. Du wolltest mir doch nur einen Gefallen erweisen und schau was für ein furchtbares Schlamassel, ich weiss, wie ihn ausfindig machen, er wird
- 24 - sich nicht lange vor mir verstecken, das zahlt er mir dreifach zurück, ich schwör uf mini ganzi Familie' (Facebook-Chat, Zeile 79, 81, 82, 85 bis 89). Auf Whatsapp schrieb AA._____ dem "AC._____" Ähnliches: 'Ich werde ihn verdreschen diesen Hund, wir werden ihn kaputt machen, er hat sich angelegt mit wem er sich nicht hätte anlegen sollen' (Urk. D1/4/5 S. 4). Es erscheint lebensfremd, dass der Dro- genvermittler (AA._____) über einen Drogenverkäufer in Kolumbien (AD._____) ei- nen Boten (Privatkläger 1) in seine eigenen vier Wände bestellt, diesen mit einem Messer attackiert und hernach den Drogenverkäufer darüber noch in Kenntnis setzt. Damit kann mit der Vorinstanz in objektiver Hinsicht als erstellt erachtet wer- den, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 im Sinne der Anklage attackierte und er ihm mit einem Messer die genannten Verletzungen zufügte. Dass die Verletzun- gen des Privatklägers 1 vergleichsweise gering ausfielen, ist dem hochdynami- schen und unkontrollierten Geschehensablauf geschuldet. Entgegen den Ausfüh- rungen der Verteidigung (Urk. 119 S. 14) wurde der Beschuldigte auch mit dem Privatkläger 1 konfrontiert, als dieser Aussagen zu den Verletzungen machte (vgl. Urk. D1/4/2). Ob AA._____ den Privatkläger 1 dabei noch festhielt, braucht für die Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten nicht abschliessend geklärt zu wer- den. 4.2.1. Bezüglich des subjektiven Tatbestands wird dem Beschuldigten vor- geworfen, dass er anlässlich (des gemeinschaftlichen Zusammenwirkens) durch seinen Messerangriff von vorne gegen den Kopf des Privatklägers 1 und den zwei- ten Schlag mit dem mit der Spitze nach vorne gerichteten Messer in der Hand im Sinne einer Stichbewegung gegen den Hals des Privatklägers 1 um die möglicher- weise lebensgefährlichen bzw. gar tödlichen Verletzungen (insbesondere durch Er- öffnung grosser Blutgefässe im Halsbereich) gewusst habe (Urk. D1/24 S. 3 f.). Dies wurde von der Vorinstanz gleich gesehen (Urk. 75 S. 39). 4.2.2. Der Beschuldigte hat bekanntlich jegliche Beteiligung an einem körperlichen Übergriff bestritten, dementsprechend ist auch eine irgendwie geartete Absicht, den Privatkläger 1 zu töten oder ihn zu verletzen, bestritten. Vor Vorinstanz hat er sich zur Sache nicht geäussert (Urk. 51 S. 3 ff.), ebenso wenig an der Berufungsver- handlung (Urk. 118). Das vermag ihn nicht zu entlasten. Es ist allgemein bekannt,
- 25 - dass Messerstiche in den Hals- und Kopfbereich lebensgefährlich bzw. tödlich sein können, da es sich aufgrund der grossen Blutgefässe um einen äussert sensiblen Bereich des Körpers handelt. Das entsprechende Wissen des Beschuldigten ist ihm daher zu unterstellen. Weiter ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte mit Blick auf das durch ihn geschaffene hohe Risiko des Eintritts des Todes tödliche Ver- letzungen in Kauf nahm (vgl. zur Inkaufnahme auch Erwägungen [neu] V.2.4 und [neu] V.2.5). Der Sachverhalt ist mit der Vorinstanz auch als in subjektiver Hinsicht als erstellt zu erachten. V. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage 1.1. Die Kammer hatte das Verhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Messerangriff im Urteil vom 8. Juni 2023 als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gewürdigt (Urk. 125 S. 25 ff.). Wie oben dargelegt (Erw. IV.2.) steht der Schuldspruch in diesem Punkt nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2024 nicht mehr zur Disposi- tion (Urk. 149). Im Rahmen des zweiten Berufungsverfahrens beantragt der Be- schuldigte dementsprechend neu, er sei der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 165 S. 2). 1.2. Die entsprechenden Erwägungen aus dem ersten Berufungsurteil (Urk. 125 E. IV.2) sind unverändert in das vorliegende zweite Berufungsurteil zu übernehmen (vgl. nachfolgend E. V.2.), da das Bundesgericht das erste Berufungsurteil vom
8. Juni 2023 formell ganz aufhob.
2. Versuchte Tötung 2.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten unter Darlegung der rechtlichen Voraussetzungen als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 75 S. 39 ff.). Darauf ist zu verweisen.
- 26 - 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung [im ersten Berufungsverfahren] machte die amtliche Verteidigung eventualiter geltend, sofern das Gericht wider Erwarten davon ausgehe, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 tatsächlich mit einem Messer verletzt habe, sei der Beschuldigte der qualifizierten einfachen Körperver- letzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 StGB) schuldig zu spre- chen. Der Privatkläger 1 habe lediglich zwei kleine Schnittwunden von ca. 7 cm bzw. 2 cm Länge und 0.5 cm bzw. 0.3 cm Tiefe erlitten. Dieses Verletzungsmuster spreche gegen unkontrollierte Stichbewegungen. Dynamische Messerstiche hätten zweifellos zu grösseren Verletzungen geführt. Andererseits würden auch keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach der Beschuldigte den Tod des Privatklägers 1 ge- wollt oder auch nur in Kauf genommen habe (Urk. 119 S. 24 f.). 2.3. Unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen und vor dem Hinter- grund des rechtsmedizinischen Gutachtens zur körperlichen Untersuchung des Pri- vatklägers 1 (Urk. D1/11/8) ist festzuhalten, dass die Gewalteinwirkung durch den Beschuldigten in objektiver Hinsicht im konkreten Fall geeignet war, den Tod des Privatklägers 1 zu verursachen. Der Privatkläger 1 überlebte die Stichverletzung, weshalb zu prüfen ist, ob sich der Beschuldige eines versuchten Delikts schuldig gemacht hat. 2.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt erlitt der Privatkläger 1 durch die Messer- stiche Schnittverletzung am Schädeldach rechtsseitig mit ca. 7 cm langer und ca. 0.5 cm tiefer Hautdurchtrennung, eine Stichverletzung im Hals-/Nackenbereich rechtsseitig (Bereich Halsweichteile) mit ca. 1,5 cm langer und ca. 0,3 cm tiefer Hautdurchtrennung sowie ein Hauteinblutung an der Stirne rechts. Anhand der körperlichen Untersuchungsbefunde und der klinischen Dokumentation ergaben sich gemäss IRM keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Lebensgefahr (Urk. D1/11/8 S. 4), was dem Zufall und der schnellen Versorgung zu verdanken ist. Die Stichbewegungen des Beschuldigten waren hochgradig gefährlich und geeignet, lebensgefährliche oder tödliche Verletzungen herbeizuführen. Es hing letztlich entgegen den Ausführungen der amtlichen Verteidigung in erster Linie vom Zufall ab, dass es im Rahmen des dynamischen Geschehens durch die Messer- stiche des Beschuldigten zu keinen lebensbedrohlichen Verletzungen des Privat-
- 27 - klägers 1 und somit zum Eintritt des Todes kam, besteht doch – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (Urk. 75 S. 40) – gerade im Halsbereich ein beträchtliches Risiko für eine lebensgefährliche Verletzung aufgrund einer Schädigung der Hals- schlagader. In diesem dynamischen Geschehen war der Beschuldigte nicht in der Lage, sein Verhalten so zu steuern, dass er den Todeseintritt durch eigenes Zutun hätte vermeiden können, was umso mehr gilt, als noch eine dritte Person involviert war, womit der Beschuldigte den Ablauf umso weniger unter Kontrolle haben konnte. Die Messerstiche waren folglich grundsätzlich geeignet, den Tod des Privatklägers 1 zu bewirken. Die diesbezügliche Argumentation des amtlichen Ver- teidigers greift also zu kurz, wenn er geltend macht, mangels Kenntnis über das Zustandekommen der Verletzungen des Privatklägers 1 könne nicht gesagt wer- den, die Messerstiche seien geeignet gewesen, lebensgefährliche Verletzungen zuzufügen (vgl. Urk. 53 S. 66). 2.5. Das Bundesgericht hat sich mehrfach mit dem subjektiven Tatbestand bei Messerstechereien befasst und jeweils die Voraussehbarkeit der Todesfolge bei Messerstichen anerkannt. Insbesondere hat das Bundesgericht bereits vor gerau- mer Zeit festgehalten, das Wissen um das Vorhandensein von wichtigen Organen und Blutgefässen im Bauchbereich bzw. Brustbereich könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, und verschiedentlich darauf hingewiesen, dass es keiner besonderen Intelligenz bedürfe, um zu erkennen, dass ungezielte Messerstiche im Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können. Weiter hat es ausgeführt, dass wer mit einem Messer mit grosser Wucht in die Herz-, Lungen-, oder Bauchgegend eines Menschen steche, dessen Tod zumindest in Kauf nehme und sich mit der Todesfolge als reale Möglichkeit abfinde, auch wenn er sie nicht wünsche (vgl. OGer ZH SB170232 E. III.3.3. mit Hinweisen). Der Beschuldigte kann sich folglich durch Schweigen oder Bestreiten, um die potentiell tödliche Wirkung eines Messerstichs in den Hals bzw. am Kopf nicht gewusst zu haben, nicht ent- lasten. Der subjektive Tatbestand ist im Sinne eines Eventualvorsatzes vielmehr erfüllt, wie die Vorinstanz zutreffend schloss (Urk. 75 S. 40 ff.). 2.6. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte alles getan, was zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 111 StGB erforderlich war. Der tatbestandsmässige Erfolg
- 28 - trat indessen nicht ein. Es liegt somit ein (vollendeter) Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 2.7. Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe vor. 2.8. Der Beschuldigte hat sich somit der versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. VI. Sanktion und Vollzug
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 10 Jahren und 6 Monaten Freiheits- strafe bestraft, wovon bis und mit Urteilsdatum 692 Tage als durch Haft (inkl. Aus- lieferungshaft) erstanden angerechnet wurden (Urk. 75, Urteilsdispositiv-Ziffer 3). Die hiesige Kammer verurteilte den Beschuldigten ebenfalls zu 10 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit Urteilsdatum vom 8. Juni 2023 neu 1248 Tage als durch Haft (inkl. Auslieferungshaft) erstanden angerechnet wurden. 1.2. Im Rahmen des zweiten Berufungsverfahrens passte der Beschuldigte seine bisherigen Anträge (vgl. Urk. 119 S. 1) in Bezug auf die Sanktion dahingehend an, dass er – nach Einstellung des Verfahrens betreffend Widerhandlung gegen das BetmG – mit 6 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen sei, unter Anrechnung der bis zum Urteilsdatum erstandenen Haft (inkl. Auslieferungshaft) (Urk. 165 S. 2). 1.3. Das Bundesgericht hob das Urteil der Kammer vom 8. Juni 2023 – wie schon mehrfach erwähnt – ganz auf zur Neubeurteilung des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das BetmG und damit einhergehend zur Neubemessung der Strafe (Urk. 149 E. 4.). Aus prozessökonomischen Gründen hielt es das Bundesgericht aber dennoch als angezeigt, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen, soweit dies trotz der Rückweisung betreffend die Widerhandlung gegen das BetmG bereits möglich sei. Es hielt dazu in E. 7. fest: "Entgegen der Meinung des Be- schwerdeführers setzt sich die Vorinstanz mit den massgebenden Faktoren aus-
- 29 - einander und würdigt sämtliche Strafzumessungskomponenten zutreffend (Urteil S. 27 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 108 ff., S. 112 und S. 117 ff.). Dass sie sich von nicht wesentlichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wichtige Aspekte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht erkennbar und vermag der Beschwerdeführer auch nicht aufzuzeigen. Sodann kann auf seine Einwände insofern nicht eingetreten wer- den, als sie sich auf die beantragte Änderung im Schuldpunkt der versuchten vor- sätzlichen Tötung beziehen (Beschwerde S. 42) – es bleibt bei der diesbezüglichen Verurteilung – oder soweit ihnen seine eigenen tatsächlichen Feststellungen zugrunde liegen (Beschwerde S. 44 ff.). Dies ist etwa der Fall, wenn er erörtert, angesichts seines Kokain- und Alkoholkonsums sei er im Tatzeitpunkt nicht mehr vollends schuldfähig gewesen (Beschwerde S. 46), oder wenn er moniert, er habe sich beim qualifizierten Betrug grösstenteils mit einfachen Lügen einen Vorteil ver- schaffen können, was die Vorinstanz ignoriere (Beschwerde S. 47). lm Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung der Beschwerde in der Beschwerde- schrift selbst enthalten sein muss; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (Beschwerde S. 35 und S. 42; BGE 144 V 173 E.3.2.2; 143 IV 122 E.3.3; 140 III 115 E.2; je mit Hinweisen)". 1.4. Vor diesem Hintergrund kann für die Neubemessung der Strafe grundsätzlich auf die Erwägungen im ersten Berufungsurteil abgestellt werden (vgl. Urk. 125 E. V.), unter Beachtung des weggefallenen Vorwurfs der Widerhandlung gegen das BetmG und allfälliger seit dem ersten Berufungsurteil vom 8. Juni 2023 eingetrete- ner strafzumessungsrelevanter Aspekte.
2. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung im angefoch- tenen Urteil korrekt aufgezeichnet, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab darauf (Urk. 75 S. 108 ff.) und auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hierzu zu verweisen ist (u.a. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 ff.).
3. Konkrete Strafzumessung
- 30 - 3.1. Unter Berücksichtigung der verbleibenden und bereits in Rechtskraft erwach- senen Schuldsprüche der Vorinstanz und nach Wegfall des Vorwurfs der Wider- handlung gegen das BetmG ist der Beschuldigte heute für folgende Straftaten zu bestrafen:
- versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
- gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB,
- mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB,
- betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB,
- Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 Abs. 1 StGB sowie
- Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 3.2. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist das schwerste Delikt, vorliegend somit die (versuchte) vorsätzliche Tötung. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Art. 111 StGB durch das per 1. Juli 2023 in Kraft getretene Bundesgesetz vom
17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen keine Änderung er- fahren hat. Das Gesetz sieht dafür weiterhin eine Freiheitstrafe von nicht unter fünf Jahren vor (Art. 111 StGB). Die Höchststrafe beträgt 20 Jahre (Art. 40 Abs. 2 StGB). 3.3. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8, Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 2.3.2.). Der Versuch ist strafmindernd zu berücksichtigen, ohne dass sich ein Unterschreiten rechtfertigen würde. Die eigentlichen Strafschärfungsgründe (Tat- und Deliktsmehrheit) sind vorliegend straferhöhend zu berücksichtigen, da der maximale Strafrahmen schon ausgeschöpft ist. 3.4. Auf den Beschuldigten sind zwei Vorstrafen eingetragen (Urk. 117). So wurde er am 8. April 2013 von der Staatsanwaltschaft March/SZ wegen Urkunden- fälschung (besonders leichter Fall) mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 370.00 bestraft. Sodann verurteilte ihn das Be- zirksgericht AE._____, Kroatien, am 16. Juni 2016 zu einer unbedingten Freiheits-
- 31 - strafe von 4 Jahren. Die heute zu beurteilende Delinquenz geht zurück ins Jahr 2013 (Urk. D1/24 S. 4). Da sich für diese, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, insge- samt nur eine Freiheitsstrafe aufdrängt, entfällt mangels Gleichartigkeit der Sank- tion die Thematik einer Zusatzstrafe in Bezug auf die erste Vorstrafe. Eine Zusatz- strafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB kann sodann nur zu inländischen Entscheiden ausgesprochen werden (BGE 142 IV 32), weshalb auch bezüglich der zweiten Vor- strafe keine Zusatzstrafe auszufällen ist. 3.5. Die Vorinstanz hat eine Unterteilung in zwei Deliktsphasen vorgenommen, was mit Blick auf die Täterkomponenten – auch nach Wegfall des Vorwurfs be- treffend Widerhandlung gegen das BetmG – vertretbar erscheint (Urk. 75 S. 112). Einerseits sind Delikte zu beurteilen, welche der Beschuldigte nach seiner Inhaftie- rung in Kroatien am 22. Dezember 2015 begangen hat (versuchte vorsätzliche Tötung gemäss Anklageziffer 1.2 sowie Veruntreuung gemäss Anklageziffer 3.1), andererseits hat er in der Schweiz bereits vor seiner Verhaftung in Kroatien delinquiert (gewerbsmässiger Betrug gemäss Anklageziffern 2.1 bis 2.8 und 2.10, mehrfache Urkundenfälschung gemäss Anklageziffern 2.5 und 2.8, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Anklageziffer 2.13 sowie Ver- fügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte gemäss Anklageziffer 2.14). 3.6. Die Vorinstanz hat die hypothetische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festgelegt. Für die weiteren Delikte hat sie keine isolierten Sanktionen, sondern nur jeweils die asperierte Freiheitsstrafe ermittelt. Ersteres ist nachzuholen. Die für die versuchte Tötung auszuscheidende Sanktion ist hernach angemessen zu asperie- ren.
4. Nach der Inhaftierung in Kroatien verübte Delikte 4.1. Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere für eine vollendete Tat gibt es naturgemäss bei Tötungsdelikten meist wenig zu sagen, das nicht bereits tatimma- nent ist. Im Vergleich zu denkbaren Tatvarianten stach der Beschuldigte immerhin nicht direkt gegen lebenswichtige Organe. Der Privatkläger 1 erlitt die beschriebe- nen Schnitt- und Stichverletzungen am Schädeldach bzw. im Hals-/Nackenbereich und eine Hauteinblutung an der Stirn. Die Verletzungen würden gemäss IRM unter
- 32 - Narbenbildung abheilen, Folgeschäden seien nicht zu erwarten (Urk. D1/11/8 S. 4). Dass die Messerstiche nicht tödlich waren, ist nicht dem Verhalten des Beschuldig- ten, sondern dem Zufall zu verdanken. Gegen den Beschuldigten spricht, dass er überhaupt ein Messer mit sich führte, dieses sehr schnell und ohne Vorwarnung einsetzte und nicht aus eigenem Antrieb vom Privatkläger 1 abgelassen hat, son- dern weiter auf diesen einstach, nachdem sich dieser befreien konnte, und er dem Privatkläger 1 in die Gemeinschaftsküche folgte, als dieser dorthin flüchten konnte. Er stach zweimal zu. Damit zeigte der Beschuldigte eine grosse Gewaltbereitschaft. Es ist mithin eine erhebliche kriminelle Energie auszumachen. Das objektive Tat- verschulden für die hypothetisch vollendete Tat ist als nicht mehr leicht zu werten, wodurch die hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt bei rund 9 Jahren zu liegen käme. 4.2. Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz, das heisst, seine Absicht war es nicht, den Privatkläger 1 zu töten, aber er nahm es in Kauf, insbesondere indem er zweimal zustach. Die Tat war nicht geplant, sondern entstand aus einer Aus- einandersetzung über einen Drogendeal (Menge/Preis). Der Beschuldigte handelte impulsiv. Es können nur egoistische Motive vermutet werden (Ärger über langes Warten und über Preis und Menge des Kokains), was mit dem eigenen Konsum und Beschaffung des Kokains zusammenhing. Die letzten Aspekte vermögen die objektive Tatschwere leicht zu relativieren. 4.3. Für das insgesamt trotzdem nicht mehr leichte Tatverschulden des voll- endeten Delikts erscheint eine Strafe von 8 Jahren Freiheitsstrafe angemessen. 4.4. Strafmildernd ist der blosse Versuch zu werten, wobei die Nähe des Erfolgs, des Todeseintritts, massgeblich ins Gewicht fällt. Stiche in den Hals- und Kopf- bereich sind sehr gefährlich, insbesondere wegen der Nähe des Stichkanals zu lebenswichtigen Strukturen und Blutgefässen. Das Ausbleiben des tödlichen Er- folgs ist nicht dem Beschuldigten zu verdanken. Insgesamt rechtfertigt sich eine Strafreduktion infolge Versuchs um zwei Jahre auf 6 Jahre Freiheitsstrafe. 4.5.1. Im Rahmen der schriftlichen Berufungsbegründung machte die Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren unter den Tatkomponenten einen (weiteren) Straf-
- 33 - milderungsgrund geltend. So sei bislang unbeachtet geblieben, dass die dem Be- schuldigten angelastete versuchte vorsätzliche Tötung erfolgt sein soll, nachdem dieser Unmengen an Alkohol und Kokain konsumiert habe (so auch die Anklage). Gerichtsnotorisch führe der Konsum von Alkohol und Kokain, insbesondere der Mischkonsum, zu einer Einschränkung der Steuerungs- und/oder Einsichtsfähig- keit. Beides seien Elemente der Schuldfähigkeit (vgl. Art. 19 StGB). Es bestünden somit – bislang noch unbeachtete – Hinweise darauf, dass der Beschuldigte im Tat- zeitpunkt gar nicht bzw. nicht mehr voll schuldfähig gehandelt haben könne (so auch verschiedene Aussagen der ebenfalls Anwesenden AA._____ und W._____). Nachdem die (volle) Schuldunfähigkeit des Beschuldigten bislang nicht abgeklärt worden sei, habe das Gericht bei dieser Ausgangslage zumindest von einer (stark) verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Hinweise darauf, dass der Berufungs- kläger eine Tatverübung in diesem Zustand hätte voraussehen müssen (Art. 19 Abs. 4 StGB), würden nicht bestehen. Die Strafe sei folglich i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB (wesentlich) zu mildern. Die (obgenannte) Einsatzstrafe (von 6 Jahren und 3 Monaten; Urk. 165 RZ 22) soll so auf 5 Jahre Freiheitsstrafe reduziert werden (Urk. 165 RZ 23). 4.5.2. Die Behauptung, dass die Auswirkungen des Konsums von Kokain bis anhin überhaupt nicht berücksichtigt worden seien, trifft nicht zu. Die Kammer ging drauf jedenfalls im Urteil vom 8. Juni 2023 in E. V.4.2 (wiedergegeben in obiger Ziff. 4.2.) unter den subjektiven Tatkomponenten bzw. der vermuteten Motivlage ein. Für eine weitergehende, insofern neue Berücksichtigung auf alter Grundlage besteht nach dem Bundesgerichtsurteil kein Raum (Urk. 149 E. 7). 4.6. Die Ausführungen der Vorinstanz zum Verschulden betreffend die Veruntreu- ung zum Nachteil der B._____ AG erweisen sich als zutreffend (Urk. 75 S. 117). Die gegebenen Umstände lassen das Verschulden in objektiver und subjektiver Hinsicht als leicht erscheinen. Isoliert betrachtet erweist sich bei einem – per 1. Juni 2023 nicht veränderten – Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe eine Sanktion von 8 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 4.7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist mithin die für die vorsätzliche ver- suchte Tötung ermittelte Einsatzstrafe von 6 Jahren in Beachtung des Asperations-
- 34 - prinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund des weiteren, mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikts angemessen zu schärfen. Die Veruntreuung ist mit 3 Monaten zu asperieren. Dies führt für diese Deliktsphase zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten. 4.8. Täterkomponenten und tatunabhängige Komponenten 4.8.1. Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann voll- umfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 75 S. 117 f.). 4.8.2. Im Rahmen des ersten Berufungsverfahrens erklärte der Beschuldigte an der Verhandlung vom 8. Juni 2023, er möchte allenfalls eine Ausbildung als Hoch- oder Tiefbauzeichner oder Architekt machen. Zudem wolle er eine Partnerin und Kinder, welchen er etwas bieten könne. Er könne nicht so weitermachen wie bisher (Urk. 118 S. 7 f.). Im zweiten Berufungsverfahren machte der Beschuldigte u.a. geltend, er habe seine in Aussicht gestellten guten Zukunftsabsichten unterdessen in Tat und Wahrheit umgesetzt. Er kümmere sich auch aus dem Gefängnis heraus um seine berufliche Zukunft. Er pflege zwar wenige, aber dafür gute Kontakte zur Welt ausserhalb des Gefängnisses und verhalte sich im Gefängnis seit seiner Inhaftierung wohl (Urk. 165 S. 10). Ein Wohlverhalten im Gefängnis ist zu erwarten und bildet keinen Strafminde- rungsgrund. Die Bemühungen im Zusammenhang mit der beruflichen und privaten Zukunft sind positiv zur Kenntnis zu nehmen, wirken sich aber ebenfalls nicht weitergehend strafmindernd aus. Die Biografie des Beschuldigten war im ersten Urteil der Kammer bekannt. Das Ergebnis, wonach die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral ausfallen, wurde vom Bundesgericht nicht beanstandet (Urk. 149 E. 7). Die Schlussfolgerung gilt auch heute noch. 4.8.3. Strafmindernd wirkt sich auch das Geständnis des Beschuldigten in Bezug auf die Veruntreuung aus, wenn auch nur leicht, und zwar im Umfang von zwei Monaten.
- 35 - 4.8.4. Erheblich straferhöhend fallen hingegen die zwei einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und die mehrfache Delinquenz nach Verbüssung der mehr- jährigen Freiheitsstrafe in Kroatien in Betracht. Bei letzterer Verurteilung handelt es sich um ein Gewaltdelikt (Urk. 117; Urk. 118 S. 6 f.). Dem rechtshilfeweise beigezogenen und übersetzten Urteil (Urk. D1/18/8) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte in Kroatien zusammen mit der Mitbeschuldigten, seiner Mutter U._____, ein Bijouterie-Geschäft überfiel und auf den Bijouterie-Besitzer losging und diesen mit einem Messer attackierte. Es ist erwiesen, dass er dabei mit dem Messergriff seinem Opfer in den Kopfbereich schlug und im darauffolgenden Kampf mehrfach den Messereinsatz wiederholte und mit dem Messergriff auf Kopf- und Gesichtsbereich des Bijoutiers einschlug. In der darauffolgenden Auseinander- setzung biss er zudem dem Bijoutier noch so stark in den rechten Zeigefinger, dass das Endglied am Zeigefinger der rechten Hand des Bijoutiers in der Folge amputiert werden musste, wie die Staatsanwaltschaft den Vorfall zusammenfasst (Urk. 52 S. 7). Dass das Wertesystem seiner Mutter (der Mitbeschuldigten U._____) auf den Beschuldigten abgefärbt hat, wie die amtliche Verteidigung vorbringt (Urk. 53 S. 98), ist nicht auszuschliessen. Jedoch liess sich der Beschuldigte trotz über drei- jährigem – gemäss Beschuldigten hartem (Urk. 53 S. 95) – Strafvollzug in Kroatien, anschliessender Untersuchungshaft im Kanton Schwyz, laufendem Strafverfahren wegen Betrugs und erneuter Aufnahme durch die Familie D._____E._____F._____ (vgl. Urk. 53 S. 96; [Familie der damaligen Freundin]) in der Nacht des 1. März 2020 erneut zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung hinreissen und fügte seinem Op- fer – wiederum unter Einsatz eines Messers – erhebliche Verletzungen zu, wie die Vorinstanz zutreffend schloss (Urk. 75 S. 119). Auch liess er sich zu einem weiteren Vermögensdelikt hinreissen, um seiner hochstaplerischen Art neuerdings nachzu- gehen. 4.8.5. Die straferhöhenden Faktoren wiegen erheblich. Eine Erhöhung der Frei- heitsstrafe um 14 Monate erscheint angemessen. 4.8.6. Unter Berücksichtigung der strafmindernden und straferhöhenden Faktoren führt dies zu einer Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe (von 6 Jahren und 3 Monaten) um 12 Monate, mithin auf 7 Jahre und 3 Monate.
- 36 -
5. Vor der Inhaftierung in Kroatien verübte Delikte 5.1. Per 1. Januar 2018 ist eine Revision des Sanktionenrechts in Kraft getreten. Diese betrifft unter anderem eine Neuregelung von Geldstrafen und Freiheitsstra- fen im Bereich bis zu einem Jahr sowie die Strafzumessung bei Nichtbewährung. Weiter trat per 1. Juli 2023 das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft. So sieht u.a. Art. 146 Abs. 2 StGB neu keine Geldstrafe mehr vor. Als Mindeststrafe sind sechs Monate Freiheitsstrafe vorgesehen. Grundsätzlich ist ein Täter gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB nach dem geänderten Recht zu beurteilen, wenn dieses für ihn milder ausfällt. Für die hier auszufällenden Freiheitsstrafen ist das neue Recht nicht milder, weshalb das bis
31. Dezember 2017 geltende Recht zur Anwendung kommt. 5.2. Die Vorinstanz erachtete das Verschulden in Bezug auf den gewerbsmässi- gen Betrug als insgesamt nicht mehr leicht. Diese Wertung kann übernommen wer- den (vgl. Urk. 75 S. 119 f.). Die Vorinstanz wies dabei auf die lange Deliktsphase hin (Juli 2013 bis Dezember 2015), die grosse Zahl der Geschädigten (20 Perso- nen) und den beachtlichen Deliktsbetrag von über CHF 400'000.00. Der Beschul- digte setzte zur Erreichung seines Ziels Vermittler ein, welche er – trotz teilweisen Vertrauensverhältnisses – zuvor ebenfalls hinters Licht geführt hatte (vgl. Familien D._____E._____F._____, G._____H._____I._____J._____K._____ und M._____N._____) und baute sich eine Scheinidentität auf, welche er über Jahre aufrecht erhielt und welche er mit gefälschten Bankdokumenten, falschen Referen- zen, Fotos, Einladungen und dergleichen untermauerte, wodurch er den Anschein eines erfolgreichen und vermögenden Geschäftsmannes verlieh. So hat der Be- schuldigte teilweise in Mittäterschaft mit seiner Mutter über Jahre gewerbsmässig vorgetäuschte iPhone- und Auto-Verkäufe sowie angebliche Geschäfte mit Dia- mantenhandel getätigt. Dabei ist er auf einer Auktionsplattform unter einem Pseud- onym aufgetreten. Im Rahmen des Diamantenhandels hat er sich u.a. als Sohn einer Anwältin und eines mit Öl handelnden Scheichs aus Dubai oder als Sohn eines Milliardärs ausgegeben und damit geprahlt, Eigentümer einer Rohstoffhan- delsfirma und Mitbesitzer einer Goldmine in Südamerika mit Kontakten zu Dubai und Abu Dhabi zu sein. All diese Vorkehrungen führten zum Erfolg respektive die
- 37 - Geschädigten hinters Licht. Eine von der Verteidigung pauschal vorgebrachte Mit- verantwortung der Geschädigten, welche die Tatschwere relativieren würde, liegt nicht vor (Urk. 119 S. 21). Die objektive Tatschwere insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeichnen, erscheint richtig. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven, weshalb die subjektive Tatkomponente die objektive nicht zu relativieren vermag. In Anbetracht des Strafrahmens von Art. 146 aAbs. 2 StGB von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tages- sätzen, erweist sich bei isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe von 3.5 Jahren bzw. 42 Monaten als angemessen. 5.3. Die Vorinstanz beurteilte die Tatschwere des gewerbsmässigen Betrugs zu- sammen mit der Urkundenfälschung und legte nur die im Rahmen der Asperation greifende Sanktion fest. Der Beschuldigte setzte bei seinen Betrügereien mehrfach gefälschte Dokumente ein. Auch wenn sie gewissermassen Mittel zum Zweck wa- ren, darf dieses Verhalten gemäss Anklageziffern 2.5. und 2.8. nicht bagatellisiert werden. Bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Gelds- trafe (Art. 251 Ziff. 1 StGB) erweist sich isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als angemessen. In der Gesamtbeurteilung zusammenhängender Ver- mögensdelikte ist hierfür eine Freiheitsstrafe angezeigt, wovon offenbar auch die Verteidigung ausgeht (vgl. Urk. 119 S. 1 f.; Urk. 165 S. 9). 5.4. Im Rahmen der objektiven Tatschwere des Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Kreditkarte seiner ehemaligen Verlobten – der Privatklägerin D._____ – für drei Hotelbuchungen für sich und seine neue Freundin unrechtmässig verwendete (Deliktsbetrag von CHF 2'692.00). Dies zeugt von einer beachtlichen Rücksichtslosigkeit und kriminellen Energie. Wiederum finanzierte der Beschuldigte durch sein Tun ein Pseudo-Luxus- leben mit fremden finanziellen Mitteln. Die objektive Tatschwere wiegt in Anbetracht aller denkbaren Fälle betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage insgesamt leicht, was auch für die subjektive Tatkomponente gilt. Bei einem Straf- rahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 147 Abs. 1 StGB) erweist sich eine Sanktion von 4 Monaten als angemessen. In der Gesamt- beurteilung zusammenhängender Vermögensdelikte ist auch hierfür eine Freiheits-
- 38 - strafe angezeigt, wovon offenbar auch die Verteidigung ausgeht (vgl. Urk. 119 S. 1 f.; Urk. 165 S. 9). 5.5. Die Vorinstanz qualifizierte das Verschulden betreffend die Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte als nicht mehr leicht (Urk. 75 S. 121). Aus hiesiger Sicht ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Der Beschul- digte veräusserte sein Fahrzeug mit einem Schätzwert von CHF 40'000.00, wel- ches vom Betreibungsamt Schübelbach mit einem Pfand belegt worden war, was einen erheblichen Wert darstellt. Es handelte sich aber um bloss eine Handlung. Diese war allerdings wiederum rein egoistisch. Bei einem Strafrahmen von Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe gemäss Art. 169 StGB erweist sich eine Sanktion von 8 Monaten als angemessen. 5.6. Der gewerbsmässige Betrug ist mit 27 Monaten, die Urkundenfälschung mit 3 Monaten, der Missbrauch der Datenverarbeitungsanlage mit 3 Monaten und die Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte mit 6 Monaten zu asperie- ren. Dies führt für diese Deliktsphase zu einer Erhöhung der hypothetischen Ein- satzstrafe um 39 Monate Freiheitsstrafe. 5.7. Täterkomponente und tatunabhängige Komponenten 5.7.1. Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden. 5.7.2. Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf diese Delikte – letztlich erst vor Vorinstanz, aber insgesamt – als geständig, was sich erheblich strafmindernd aus- wirkt. 5.7.3. Straferhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte kurz nach der ersten Verurteilung im Jahre 2013 und während laufender Untersuchung delinquierte. 5.7.4. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots – insbesondere geltend ge- macht in Bezug auf die Schwyzer Untersuchungsbehörden – ist zu verwerfen. Die lange Verfahrensdauer ist primär der grossen Zahl von Delikten während langer Zeit, des mehrjährigen Gefängnisaufenthalts des Beschuldigten in Kroatien, der
- 39 - späteren neuen Delinquenz mit weiterem Abklärungsbedarf, Zuständigkeitsände- rungen und Verteidigerwechseln zuzuschreiben, was der Beschuldigte durch sein Verhalten selber verursacht hat. 5.7.5. Mit dem vollumfänglichen Geständnis betreffend diese Delikte überwiegen die strafmindernden Faktoren. Insgesamt rechtfertigt sich eine Reduktion der Frei- heitsstrafe von 39 Monaten um 6 Monate auf 33 Monate.
6. Zeitablauf 6.1. Der Beschuldigte stellt sich im zweiten Berufungsverfahren auf den Stand- punkt, dass der Zeitablauf bis zum nunmehr zu fällenden Urteil zu berücksichtigen sei. Auch hierbei gelte zu beachten, dass das Bundesgericht die vorgetragenen Rügen zwar weitestgehend abgewiesen habe, aber die nunmehr zu behandelnde Rückweisung der Angelegenheit eine – von ihm nicht zu tragende – Verzögerung von beinahe einem Jahr bedeute. Er erachtet (insgesamt) eine Reduktion der Ein- satzstrafe um 12 Monate als gerechtfertigt (Urk. 165 S. 10 f.). 6.2. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Straf- bedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Wohlverhalten bedeutet Fehlen von strafbaren Handlungen (vgl. Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 129; PK StGB-Trechsel/Seelmann 2021, Art. 48 N 25). 6.3. In Bezug auf die länger zurückliegende, erste Deliktsphase liegt in Anbetracht der zwischenzeitlich erwirkten Vorstrafen im In- und Ausland (Urk. 82 bzw. unver- ändert gegenüber Urk. 175) und der nachmaligen schwerwiegenden Delinquenz klarerweise kein Wohlverhalten vor. Daraus ergibt sich gegenteils ein weiterbe- stehendes Strafbedürfnis. Die zweite Deliktsphase führte zur schnellen Verhaftung des Beschuldigten. Das bisherige Wohlverhalten in der Sicherheitshaft ist – wie be- reits oben erwähnt (Erw. VI.4.8.2.) – keine besondere Leistung, die eine Strafmin- derung rechtfertigen würde. Der Beschuldigte befand sich im Übrigen auch nicht in einer unerträglichen Ungewissheit über gänzliche Schuld oder Nichtschuld, da er den Schuldpunkt in Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146
- 40 - Abs. 1 und 2 StGB, die mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, die Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögens- werte im Sinne von Art. 169 Abs. 1 StGB und die Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB anerkannt hatte und allein dafür im ersten Berufungs- verfahren selber von einer mehrjährigen Sanktion ausging (vgl. Urk. 119 S. 2). Ins- gesamt rechtfertigt der Zeitablauf daher vorliegend keine Reduktion der Strafe.
7. Fazit 7.1. Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren zu bestrafen. 7.2. Die Freiheitsstrafe ist von Gesetzes wegen zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). 7.3. Der Beschuldigte befand sich vom 12. April 2019 bis 26. April 2019 in Kroatien in Auslieferungs- und anschliessend bis zum 6. Juni 2019 im Kanton Schwyz in Untersuchungshaft (act. 4.5.014; act. 4.1.024; total 56 Tage). Seit 4. März 2020, 09.20 Uhr, befindet sich der Beschuldigte im Kanton Zürich in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (vgl. Urk. 75 S. 124). Die Sicherheitshaft wurde von der Kammer bis zum Strafantritt des Beschuldigten verlängert (Urk. 122). Am 8. Mai 2024 wur- den dem Beschuldigten Vollzugslockerungen gewährt (Urk. 170). Die bis heute ausgestandene Haft von 1682 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kosten Die Verfahrenseinstellung in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz samt Folgen betrifft einen geringen Anteil der gesamten Vorwürfe, der zudem im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt stand und keine besonderen weiteren Untersuchungen erforderte. Insgesamt rechtfertigt es sich, die mit dem Betäubungsmittelvorwurf zusammenhängenden Gutachtenskosten von insgesamt Fr. 2'258.25 (Fr. 783.15 für die Haaranalyse EtG und Drogen [Urk. 178/3] und
- 41 - Fr. 1'475.10 für die pharmakologische-toxikologische Analyse [Urk. 178/5]) ganz und die übrigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 1/10 auf die Gerichts- kasse zu nehmen und zu 9/10 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ein Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Um- fang von 9/10 vorzubehalten.
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.00 zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Griesser in: Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 428 N 1). 2.2. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 21 haben ihre Berufung vor der Berufungsverhandlung zurückgezogen (vgl. auch Urk. 84). Die Berufung des Be- schuldigten richtete sich gegen die Schuldsprüche der versuchten vorsätzlichen Tötung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie damit ein- hergehend gegen die Sanktion. Er obsiegt in Bezug auf die geforderte Verfahrens- einstellung betreffend BetmG und nur geringfügig in Bezug auf die Sanktion. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens sind dem Beschuldigten deshalb zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die im Urteil vom 8. Juni 2023 für das erste Berufungsverfahren festgesetzten Ent- schädigungen der amtlichen Verteidiger (RA Dr. X4._____ und RA lic. iur. X3._____) blieben unbeanstandet. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erste Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO) dieser Kosten im Umfang von 4/5.
- 42 - 2.3. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens sind entstanden, weil das erste Urteil der erkennenden Kammer im bundesgerichtlichen Verfahren aufgehoben wurde. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren hat entsprechend ausser Ansatz zu fallen. Im Übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu neh- men (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Auch für das zweite Berufungsverfahren ist der amtliche Verteidiger aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die amtliche Verteidigung macht im zweiten Berufungsverfahren einen Aufwand von 17.55 Stunden geltend. Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Unter Berücksichtigung von zwei Stunden für die Nachbesprechung samt Weg, erscheint es gerechtfertigt, Rechtsanwalt MLaw X1._____ mit pauschal Fr. 4'700.00 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Es wird beschlossen
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 29. November 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig […] […] des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, des Betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 Abs. 1 StGB, der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
- 43 -
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB ge- mäss Anklageziffern 2.9, 2.11 und 2.12 sowie der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gemäss Anklageziffer 3.2.
3. […]
4. […]
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern Schadenersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen: C._____ (2), CHF 18'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 4. September 2013; D._____ (3), CHF 30'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 6. September 2013 sowie CHF 2'692.00 zuzüglich 5 % Zins ab 14. September 2015; E._____ (4), CHF 90'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. September 2013; F._____ (5), CHF 50'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. September 2013; G._____ (6), CHF 5'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 11. November 2014, CHF 50'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 24. November 2014 sowie CHF 50'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 11. Februar 2015; H._____ (7), CHF 4'500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 16. Dezember 2014; I._____ (8), CHF 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 16. Dezember 2014; J._____ (9), CHF 5'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 16. Dezember 2014; L._____ (10), CHF 4'500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 16. Dezember 2014; M._____ (11), CHF 7'500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. September 2013; N._____ (12), CHF 7'500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. September 2013; O._____ (13), CHF 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. Juni 2015; P._____ (15), CHF 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 5. Juni 2015; B._____ AG (21), CHF 4'620.00 zuzüglich 5 % Zins ab 22. November 2019, CHF 2'100.00 zuzüglich 5 % Zins ab 15. Mai 2019 sowie CHF 4'380.00 zuzüglich 5 % Zins ab 22. Oktober 2019. Im Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren der Privatklägerinnen D._____ und E._____ (3 und 4) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 44 -
6. Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger Q._____ (16), R._____ (17), S._____ (19) und T._____ (20) werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit der Beschuldigten U._____ (DG210075-L) dem Privatkläger V._____ (18) Schadenersatz in Höhe von CHF 11'500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 27. Februar 2014 zu bezahlen:
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger W._____ (1) CHF 4'000.00 zu- züglich 5 % Zins ab 2. März 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
9. Die Genugtuungsbegehren der folgenden Privatkläger werden abgewiesen: G._____ (6); H._____ (7); I._____ (8); J._____ (9); L._____ (10); M._____ (11); N._____ (12); O._____ (13); P._____ (15); Q._____ (16); R._____ (17); V._____ (18); S._____ (19); T._____ (20).
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger W._____ (1) eine Parteientschä- digung von CHF 3'000.00 zu bezahlen.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG (21) eine Parteient- schädigung von CHF 2'500.00 sowie eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Forderung nach einer Parteientschädigung ab- gewiesen.
12. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. April 2020 beschlagnahmten Ge- genstände den jeweiligen Berechtigten gegen Nachweis ihrer Berechtigung auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach Ablauf von fünf Jahren der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung freigegeben.
- 45 -
13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 12'000.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF 10'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 4'030.95 Auslagen Untersuchung (Gutachten); CHF 25.00 Entschädigung Zeuge; CHF 5'220.00 Entschädigung Dolmetscher; CHF 7'502.40 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X2._____); CHF 35'912.75 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X3._____). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
14. […]
15. […]
16. (Mitteilungen)
17. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil und an die Privatkläger 1 bis 20. Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das BetmG eingestellt.
2. Der Beschuldigte A._____ ist überdies schuldig der versuchten vorsätzli- chen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1682 Tage durch Haft (inkl. Auslieferungshaft) erstanden sind.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Die in der Untersuchung entstandenen Gutachtenskosten werden im Umfang von Fr. 2'258.25 auf die Gerichtskasse genommen. Die übrigen Kosten der
- 46 - Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu 9/10 dem Be- schuldigten auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Untersuchung und im erst- instanzlichen Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10.
6. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB220202) wird fest- gesetzt auf: CHF 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 20'000.00 amtliche Verteidigung (RA Dr. X4._____) CHF 2'875.10 bisherige amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X3._____).
7. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB220202), mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 aufer- legt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rü- ckzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorbehalten.
8. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB240085) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'700.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWSt.)
9. Die Kosten für das zweite Berufungsverfahren (SB240085) werden auf die Gerichtskasse genommen.
10. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, unter Beilage einer Kopie von Urk. 175 bis Urk. 178/1-7 die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 175 bis Urk. 178/1-7 die Vertretung der Privatklägerin 21, B._____ AG, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft
- 47 - und im Auszug Erw. VII und Dispositiv-Ziff. 6 und 7 an die vormaligen Verteidiger RA Dr. X4._____ und RA lic. iur. X3._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 48 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. August 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. R. Faga MLaw T. Künzle