Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
23. November 2023 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss des Verbre- chens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen, mit einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie einer Busse bestraft und für 10 Jahre des Landes verwiesen (Urk. 45 S. 42 f.). Gegen diesen Entscheid liess der Be- schuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 28. November 2023 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 39). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 48). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 7. März 2024 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung ver- zichtet wird (Urk. 51; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungs- anträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 48 und 51). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrück- lich teilweise beschränkt (Urk. 48; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde be- antragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 51).
E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für das Betäubungsmittelverbrechen dem Antrag der Anklagebehörde folgend (Urk. 33 S. 13) mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft (Urk. 45 S. 42). Die Verteidigung beantragt im Berufungs- wie bereits im Hauptverfahren eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten (Urk. 34 S. 1; Urk. 48 S. 2; Urk. 58 S. 3). Dabei geht sie – lediglich – von rund der Hälfte der dem Beschuldigten nachgewiesenen Betäubungsmittelmenge aus, weshalb ihre Argu- mentation zum Strafmass bereits vor diesem Hintergrund nicht überzeugen kann.
E. 1.2 Die Vorinstanz hat ausgehend vom korrekten Strafrahmen und zutreffenden theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung (Urk. 45 S. 22-24) zur Tatkompo- nente und dort zur objektiven Tatschwere zusammengefasst erwogen, der Be- schuldigte habe mit Kokain und somit einer der sowohl hinsichtlich der gesundheit- lichen Risiken als auch des Abhängigkeitspotentials gefährlichsten Droge gehan- delt. Er sei nicht in eine Hierarchie eingebunden, sondern selbst in verschiedenen Tätigkeitsfeldern aktiv gewesen. Er habe in einem eher kürzeren Zeitraum von rund zwei Monaten 26 Gramm reines Kokain verkauft und weitere gut 22 Gramm für den Verkauf bereitgehalten, womit der Grenzwert eines schweren Falls um klar mehr als das Doppelte überschritten worden sei. Das aufgefundene Kokaingemisch sei zudem von einem überdurchschnittlich hohen Reinheitsgehalt gewesen (Urk. 45 S. 25). Diese Erwägungen sind zutreffend und zu übernehmen. Gänzlich unerwähnt lässt die Vorinstanz den Bezug von 100 Gramm Kokaingemisch. Wohl ist davon auszu- gehen, dass das verkaufte wie das letztlich beschlagnahmte Kokain von insgesamt knapp 50 Gramm aus diesem Bezug stammte und der Beschuldigte davon auch eine unbestimmte Menge für den Eigenkonsum verbrauchte. Nichtsdestotrotz er- füllte er mit dem Bezug von 100 Gramm Kokain einen eigenständigen Straftat- bestand und der Beschuldigte wie die Verteidigung geben an, der Eigenkonsum sei mit anderen Konsumenten betrieben und dabei sei diesen Kokain abgegeben worden, was ebenfalls eine Straftat darstellte (Prot. I S. 13 und 15; Urk. 34 S. 6).
- 11 -
E. 1.3 Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe direktvorsätzlich und namentlich aus finanziellen und damit egoistischen Gründen gehandelt. Dabei sei ihm die Gefährlichkeit von Kokain bestens bekannt gewesen. Leicht relativierend wirke sich aus, dass der Beschuldigte sich mit dem Handel mitunter seinen eigenen Drogenkonsum finanzierte. Allerdings habe er im Tatzeitraum beträchtliche Einnahmen über TikTok generiert und sei daher nicht auf den finanziellen Vorteil aus dem Betäubungsmittelhandel angewiesen gewesen. Er habe es auch unterlassen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und damit ein lega- les Einkommen zu generieren (Urk. 45 S. 25). Auch diese Erwägungen sind zutref- fend und zu übernehmen. Wenn die Vorinstanz – innerhalb des weiten Rahmens des Möglichen – immer noch ein leichtes Verschulden angenommen und nach der Beurteilung der Tatkomponente eine hypothetische Einsatzstrafe von 26 Monaten festgesetzt hat, ist dies keinesfalls überrissen.
E. 1.4 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 45 S. 26 f.). An der Beru- fungsverhandlung wurde aktualisiert, dass der Beschuldigte eine Einzelfirma grün- den will, welche im Bereich Kosmetik und Coiffeure tätig sein wird. Ferner verdient er gemäss eigenen Angaben mit seinen Auftritten auf TikTok zwischen Fr. 1'000.– bis Fr. 5'000.– pro Monat. Beträgt der Verdienst weniger als Fr. 1'000.–, wird er zusätzlich durch die Asylorganisation Zürich unterstützt. Der Beschuldigte wurde gemäss seinen Angaben als Schiit geboren und wuchs als Christ mit der katholischen Religion auf. Er leidet nach wie vor an epileptischen Anfällen, weshalb er regelmässig Medikamente einnimmt. Kokain nehme er keines, jedoch rauche er ab und zu Cannabis (Urk. 57 S. 1-3). Die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten wirken sich mit der Vorinstanz strafzumessungsneutral aus. Daran vermag auch die Flucht aus Afghanistan im jugendlichen Alter (vgl. Urk. 58 S. 3) nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat – zum Zeitpunkt ihrer Urteilsfällung nachvollziehbar – das Nachtatverhalten aufgrund des Teilgeständnisses mit einer leichten Straf- minderung honoriert; ein umfassendes Geständnis, welches Einsicht und Reue belegen würde, liegt jedoch nicht vor. Der Beschuldigte hat zahlreiche, teilweise gravierende und einschlägige Vorstrafen (Urk. 45 S. 27 f.; Urk. 55):
- 12 - Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 2. April 2009: Verurteilung wegen harter Pornografie, Raub und Gewaltdarstellung und Bestrafung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Juli 2012: Verurtei- lung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes, Vergehen gegen das Waffenge- setz und versuchter vorsätzlicher Tötung und Bestrafung mit einer Frei- heitsstrafe von 7 Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.–; Anordnung einer ambulanten Massnahme; Widerruf der bedingten Entlassung der Strafe des Kantonsgerichts Schaffhausen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 14. Ja- nuar 2016: Verurteilung wegen Vergehens gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz und Bestrafung mit 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 29. Juni 2016: Verurteilung wegen Vergehens gegen das Ausländer- und Integrations- gesetz und Bestrafung mit 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 19. Sep- tember 2016: Verurteilung wegen Vergehens gegen das Strassenver- kehrsgesetz und Bestrafung mit 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 18. Novem- ber 2016: Verurteilung wegen Übertretung des Betäubungsmittelgeset- zes, Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Vergehen ge- gen das Ausländer- und Integrationsgesetz und Bestrafung mit 50 Tagen Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 100.– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 25. Ja- nuar 2017: Verurteilung wegen Vergehens gegen das Strassenverkehrs- gesetz und Bestrafung mit 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. Oktober 2017: Verurteilung wegen Fälschung von Ausweisen und Vergehen gegen das
- 13 - Ausländer- und Integrationsgesetz sowie Bestrafung mit einer Freiheits- strafe von 120 Tagen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 10. Okto- ber 2017: Verurteilung wegen Vergehens gegen das Ausländer- und In- tegrationsgesetz und Bestrafung mit 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 10. Januar 2018: Verurteilung wegen Vergehens gegen das Ausländer- und Inte- grationsgesetz und Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Februar 2020: Ver- urteilung wegen Vergehens gegen das Ausländer- und Integrationsge- setz, Vergehen gegen das Waffengesetz, qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes und Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten als Gesamtstrafe sowie Landesverweisung für 8 Jahre Der Beschuldigte erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung, weit mehr als 15 Jahre im Gefängnis verbracht zu haben (Urk. 57 S. 4). Auch nach teilweise empfindlichen Strafen delinquierte er immer wieder aufs Neue. Dies hat sich stark straferhöhend auszuwirken, was auch die Verteidigung nicht bestreitet (Urk. 34 S. 6; Urk. 58 S. 3). Wenn die Vorinstanz die Einsatzstrafe in Berücksichtigung dieser Vorstrafen lediglich um 6 Monate erhöht hat, ist dies noch ausgesprochen milde.
E. 1.5 Die vorinstanzliche Erhöhung der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessenen Einsatzstrafe um 4 Monate als Folge der Täterkomponente auf das letztlich ausgesprochene Strafmass von 30 Monaten erweist sich somit retrospektiv als keinesfalls zu hoch. Eine Erhöhung der angefochtenen Sanktion ist schon aus prozessualen Gründen ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Bei dieser Strafzumessung ist die Tat- sache, dass ein neues pendentes Strafverfahren gegen den Beschuldigten existiert, bei dem er zumindest den Umgang mit Kokain eingestanden hat (vgl. nachstehend), keineswegs zu milde, auch wenn dieses Verfahren aufgrund der
- 14 - geltenden Unschuldsvermutung für die Bemessung der vorliegenden Strafe keinen Einfluss hat. Der Antrag der Verteidigung zum Strafmass hingegen fällt diskussionslos zu tief aus, liegt dieser doch fast an der unteren Grenze des Strafrahmens, obwohl der Beschuldigte den massgeblichen Grenzwert mit der von ihm bezogenen und um- gesetzten Kokainmenge um ein Mehrfaches überschritten hat, zudem massivst
– auch einschlägig – vorbelastet ist.
E. 1.6 Vor der Prüfung der vier – sinngemäss – bestrittenen Anklagepunkte betref- fend den Kokain-Bezüger B._____ ist festzuhalten, dass das Zugeständnis von Verteidigung und Beschuldigtem (17 Gramm) überhaupt nur unwesentlich vom vor- instanzlich festgestellten Quantitativ (21 Gramm) abweicht. Somit trifft die pauschale Behauptung der Verteidigung, auf die Aussagen B._____s sei gänzlich nicht abzustellen, offensichtlich nicht zu, wenn die Verteidigung und B._____ über- einstimmend diverse Drogenverkäufe des Beschuldigten an B._____ schildern. Die Aussagen des Beschuldigten sind sodann entgegen der Verteidigung offensichtlich nicht "verlässlich", wenn der Beschuldigte – wiederum entgegen seiner eigenen Verteidigung (Urk. 34 S. 4) – einen Verkauf an B._____ pauschal bestreitet und lediglich "verschenkt" haben will (Prot. I S. 8 f.; Urk. 57 S. 10). Zum Sachverhalt gemäss a) Vorgang 2 ist der Beschuldigte geständig (Urk 45 S. 11 mit Verweis). Weiteres dazu erübrigt sich demnach. Immerhin widerlegt er seine Behauptung, B._____ nur Kokain verschenkt zu haben, wenn er zu diesem Punkt zugibt, für das abgegebene Kokain Cannabis entgegen genommen, also ein Tauschgeschäft gemacht zu haben (Prot. I S. 8). Zum Sachverhalt gemäss a) Vorgang 3 stellt die Vorinstanz nicht einfach nur auf die Aussagen B._____s ab, sondern interpretiert vielmehr den vorliegenden Chat- verlauf nachvollziehbar und überzeugend dahingehend, dass der Beschuldigte dem B._____ im fraglichen Vorgang 5 Gramm Kokaingemisch verkauft hat (Urk. 45 S. 12 mit Verweisen). Wenn der Abnehmer B._____ den Beschuldigten als mut- masslichen Lieferanten in der Korrespondenz vom 7. Februar 2023 fragt, ob es das gleiche Zeug sei wie am Vortag, lässt dies keinen Zweifel offen, dass er am Vortag
- 8 - tatsächlich gemäss der in der Korrespondenz vom 6. Februar 2023 besprochenen Weise Drogen übernommen hat (Urk. 10/3 S. 9 f.). Gleiches gilt dann für die Sachverhalte a) Vorgang 5 und 7: Der jeweilige Chatver- lauf zwischen B._____ und dem Beschuldigten lässt auch hier keine Zweifel offen, dass es zu je einem Verkauf von 5 und 10 Gramm Kokaingemisch gekommen ist (Urk. 45 S. 13-15). Der Abnehmer B._____ hat dem Beschuldigten jeweils sein Ein- treffen nur wenige Minuten vorher angekündigt und nachher erfolgte kein Mailver- kehr mehr zwischen den Beteiligten. Es ist somit zwanglos davon auszugehen, dass die Treffen mit den inkriminierten Übernahmen auch stattgefunden haben (Urk. 10/3). Entgegen der Verteidigung ist somit erstellt, dass der Beschuldigte dem B._____ insgesamt 21 Gramm Kokaingemisch verkauft hat.
E. 1.7 Zum Sachverhalt d) ist unstrittig, dass der Beschuldigte einer unbekannten Person zwei Gramm einer Substanz verkauft hat. Die Vorinstanz hat überzeugend hergeleitet, dass es sich dabei um Kokain und nicht wie vom Beschuldigten (und der Verteidigung, Urk. 34 S. 5; Urk. 58 S. 2) behauptet, um Cannabis (sog. Kali Weed) gehandelt hat (Urk. 45 S. 16 f.). Im Chatverlauf wurde Kali Weed nicht codiert und der tatsächlich in concreto verwendete Code einer Schneeflocke deutet eindeutig auf Kokain hin (Urk. 10/7 S. 3).
E. 1.8 Zum Sachverhalt e) schliesslich ist der Beschuldigte – wenn auch inkonstant – (teil-)geständig, von einer unbekannten Person "F._____" Kokain übernommen zu haben. Bestritten wird jedenfalls die inkriminierte Menge von 100 Gramm; anerkannt werden lediglich 50 Gramm (Urk. 34 S. 3 mit Verweisen; Prot. I S. 12 f.; Urk. 58 S. 2). Auch die Verteidigung kommt nicht umhin festzustellen, dass der Beschuldigte in der Untersuchung zwischen Anerkennen und Bestreiten hin und her schwankte (vgl. Urk. 45 S. 17 f. mit Verweisen). An der Hauptverhandlung hat der Beschuldigte erst rundweg bestritten, um auf Vorhalt eines früheren Geständnisses anstelle einer freien Schilderung zu verlangen, er müsse erst seine früheren Einvernahmen lesen, was dann prompt zu einer angepassten Version führte (Prot. I S. 12 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der
- 9 - Beschuldigte dabei, dass es nur 50 Gramm gewesen seien (Urk. 57 S. 10 f.). Die Vorinstanz hat aus den vorhandenen Protokollen der zum zwischen dem Beschul- digten und F._____ geführten Chatverlauf schlüssig hergeleitet, dass beidseits
– und somit übereinstimmend – von 100 Gramm die Rede gewesen sei (Urk. 45 S. 18 f. mit Verweisen). Die Argumentation der Verteidigung, der Beschuldigte hätte sich mit einem Ge- ständnis zum Bezug von 100 Gramm "mehrere Befragungen ersparen können", weshalb sein konstantes Geständnis über 50 Gramm glaubhaft sei (Urk. 34 S. 4), verfängt nicht: Vielmehr hat der Beschuldigte ein offensichtliches Interesse und Motiv, seinen tatsächlichen Tatbeitrag nach Kräften zu minimieren, was er – wie zu den bisher behandelten Punkten gesehen – auch erstelltermassen getan hat. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe (nur) 50 Gramm bezogen und damit "alles gemacht" (Prot. I S. 13), kann offensichtlich nicht zutreffen: Die Verkäufe und die Beschlagnahme machen bereits ziemlich genau diese 50 Gramm aus. Der Be- schuldigte behauptet aber konstant, seit der Übernahme durch F._____ bis zu seiner Verhaftung drei Monate später selber regelmässig Kokain konsumiert zu haben (Prot. I S. 9 und S. 13 ff.). Der Anklagesachverhalt zu Punkt e) ist somit auch zum Quantitativ rechtsgenügend erstellt.
E. 1.9 Die Vorinstanz hat – korrekt – errechnet, dass der Beschuldigte somit insge- samt rund 100 Gramm Kokaingemisch (von hohem Reinheitsgehalt) übernommen und dann knapp 50 Gramm reinen Kokains verkauft, abgegeben, vermittelt und zu diesen Zwecken besessen hat.
E. 2 Der Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
E. 3 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 45 S. 42). Die Verteidi- gung beantragt im Berufungs- wie bereits im Hauptverfahren eine Busse von ledig- lich Fr. 200.– (Urk. 48 S. 2; Urk. 58 S. 3), ohne jedoch genau darzulegen, weshalb die vorinstanzlich festgelegte Bussenhöhe zu hoch sei. Der Beschuldigte besass bei seiner Verhaftung diverse verschiedene Betäubungsmittel, das Cannabis in erheblicher Menge (Urk. 11/17). Die angefochtene Bussenhöhe von Fr. 500.– ist demnach dem Verschulden und auch den finanziellen Verhältnissen des Beschul- digten angemessen und zu bestätigen (Art. 106 Abs. 3 StGB).
E. 4 Bereits – die Vorinstanz hat dem Beschuldigten mit zutreffender Begrün- dung den teilbedingten Strafvollzug verweigert (Urk. 45 S. 30 ff.; Art. 43 StGB). Aufgrund der den heute zu beurteilenden Taten vorangegangenen langjährigen Delinquenz mit äusserst zahlreichen Verurteilungen und vollzogenen Strafen, die den Beschuldigten jedoch nicht von der Begehung immer neuer Straftaten abhalten konnten, war ihm bereits durch die Vorinstanz eine denkbar schlechte Legal- prognose zu stellen. Aus dem aktuellen Strafregisterauszug hat sich ergeben, dass seit dem 3. Februar 2024 ein neues Strafverfahren gegen den Beschuldigten geführt wird (Urk. 55). Die Kammer hat in der Folge die entsprechenden Untersuchungsakten von der zustän- digen Staatsanwaltschaft auszugsweise beigezogen (Urk. 56). Diese wurden der Verteidigung zur Kenntnis gebracht (vgl. Urk. 57 S. 15). Aus den beigezogenen
- 15 - Akten ergibt sich einerseits der Tatvorwurf der schweren Körperverletzung sowie erneut Betäubungsmitteldelikte: Bei den Eltern des Beschuldigten und somit im ihm zuzurechnenden Umfeld wurde Kokain im dreistelligen Grammbereich sicherge- stellt. Der Beschuldigte macht zwar geltend, seine Ex-Partnerin sei hauptsächlich für den Erwerb, Besitz sowie teilweisen Verkauf dieses Kokains verantwortlich gewesen. Er hat jedoch in mehreren Einvernahmen des neuen Verfahrens zuge- geben, – behaupteterweise unter dem Einfluss respektive auf Veranlassung seiner Ex-Partnerin – am Besitz und teilweisen Verkauf von Kokain aktiv mitgewirkt zu haben (Urk. 56; Haft-EV vom 3. Februar 2024, F/A 6; EV vom 12. Februar 2024 F/A 17 f., F/A 43; EV vom 4. April 2024 F/A 10 ff.). An der Berufungsverhandlung damit konfrontiert, erklärte der Beschuldigte, er sei in jenem Verfahren unschuldig. Seine Ex-Freundin habe ihn manipuliert und es sei ein Komplott gewesen, um ihn ins Gefängnis zu bringen. Allerdings bestätigte der Beschuldigte, 140 Gramm Kokain bei seinen Eltern deponiert zu haben (Urk. 57 S. 6 und S. 18). Auf die Frage, ob er einer Person namens G._____ Kokain für Fr. 100.– verkauft habe, antwortete der Beschuldigte, es habe sich nicht um Kokain, sondern um Gras gehandelt (Urk. 57 S. 7). Angesprochen auf den offenkundigen Widerspruch zu seiner Aus- sage in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Februar 2024, wonach G._____ ihm für das Kokain Fr. 100.– habe zahlen müssen (Urk. 56; EV vom
12. Februar 2024 F/A 18), erklärte der Beschuldigte, er habe die Einvernahme nicht gelesen und er habe nie so etwas behauptet (Urk. 57 S. 17). Immerhin hat er aber das Protokoll auf jeder Seite infidiert und am Schluss unterzeichnet (Urk. 56; EV vom 12. Februar 2024). Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte die ihm zu stellende schlechte Legalpro- gnose welche sich bereits aus seinen zahlreichen Vorstrafen ergibt, mit seiner neu- erlichen Betäubungsmitteldelinquenz nur kurz nach der vorinstanzlichen Verurtei- lung einmal mehr eindrücklich unter Beweis gestellt. Die aktuell zu beurteilende Deliktsserie begann der Beschuldigte sodann eigentlich umgehend nach seiner letzten Entlassung aus dem Gefängnis. Wie die Verteidigung vor diesem Hinter- grund beim Beschuldigten sogar (wie für die Gewährung des teilbedingten Vollzugs in concreto notwendig; Art. 42 Abs. 2 StGB; Urk. 47) besonders günstige Umstände zu erkennen glaubt, ist nicht nachvollziehbar, was ihr bewusst zu sein scheint, wenn
- 16 - sie "einiges an Goodwill" fordert (Urk. 34 S. 7 ff.; Urk. 58 S. 3). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte offensichtlich eine langjährige Problematik mit dem Konsum von Betäubungsmitteln und damit einhergehender Delinquenz aufweist (Urk. 47). Die Verteidigung und der Beschuldigte sprechen sogar von Sucht (Prot. I S. 16; Urk. 34 S. 7; Urk. 58 S. 3). Der Beschuldigte gab zwar an, dass er kein Kokain mehr kon- sumiere, jedoch ab und zu Cannabis rauche (Urk. 57 S. 3). Es kann jedenfalls noch nicht davon gesprochen werden, dass die Sucht heute bereits erfolgreich behandelt sei. Auch dieser Umstand lässt beim Beschuldigten auf eine hohe Rückfallgefahr in einschlägiges strafbares Verhalten schliessen. Die Freiheitsstrafe ist zu voll- ziehen.
E. 5 Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens ist in Bestätigung der diesbezüglichen, angefochtenen vorinstanzlichen Anordnung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 6.1. Die Vorinstanz hat gegen den Beschuldigten eine Landesverweisung von
E. 10 (…)
E. 11 (Mitteilungen)
E. 12 (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 151 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66aStGB für zehn Jahre des Landes verwiesen.
- Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 10) wird bestätigt. - 23 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'600.– amtliche Verteidigung (inkl. MWST)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) das Bundesamt für Polizei, fedpol, 3003 Bern (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das Bundesamt für Polizei, fedpol, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials". - 24 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240082-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet Urteil vom 17. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. November 2023 (DG230040)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. August 2023 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 45 S. 42 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 151 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von CHF 500.–.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a lit. o StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 15. August 2023 beschlagnahmte Barschaft von CHF 1'170.– wird eingezogen und – soweit ausreichend – zur Deckung der Busse bzw. der Verfahrenskosten verwendet.
- 3 -
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 15. August 2023 beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
a) Div. Minigrips neuwertig (Asservat-Nr. A017'138'895)
b) 1x Minigrip mit Marihuana (Asservat-Nr. A017'138'931)
c) 1x 10 Minigrip mit Cannabisharz (Asservat-Nr. A017'138'975)
d) Div. Minigrip neuwertig (Asservat-Nr. A017'138'986)
e) 1x Frischhaltebeutel mit Marihuana (Asservat-Nr. A017'139'003)
f) 1x Sack geöffnet mit Marihuanarückständen (Asservat-Nr. A017'139'025)
g) 1x Minigrip mit Kokain (Asservat-Nr. A017'139'036)
h) 1x Sack mit drei Minigrips gefüllt mit Kokain (Asservat-Nr. A017'139'069)
i) 1x Ecstasy Tablette (Asservat-Nr. A017'139'070)
j) 1x Stein MDMA (Asservat-Nr. A017'139'081)
k) 1 Mobiltelefon Samsung (Asservat-Nr. A017'139'149)
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'400.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 2'626.50 Auslagen (Gutachten) CHF 13'444.40 Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) CHF 22'070.90 Total
10. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 9 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung der beschuldigten Person, dem Kanton die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel)"
- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 3)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 58 S. 1; Urk. 48 S. 2 f.)
1. Schuldspruch im Sinne der Anklage.
2. Bestrafung mit 15 Monaten Freiheitsstrafe unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft sowie einer Busse von Fr. 200.–.
3. Teilaufschub der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.
4. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen für die Busse.
5. Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung.
6. Teilweise Übernahme der Kosten auf die Staatskasse.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 51) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 5 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
23. November 2023 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss des Verbre- chens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen, mit einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie einer Busse bestraft und für 10 Jahre des Landes verwiesen (Urk. 45 S. 42 f.). Gegen diesen Entscheid liess der Be- schuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 28. November 2023 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 39). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 48). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 7. März 2024 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung ver- zichtet wird (Urk. 51; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungs- anträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 48 und 51). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrück- lich teilweise beschränkt (Urk. 48; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde be- antragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 51).
2. Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten (vgl. auch Prot. II S. 4)
- der vorinstanzliche Schuldspruch (Urteilsdispositiv-Ziff. 1)
- die vorinstanzliche Regelung betreffend die beschlagnahmte Barschaft und Ge- genstände (Urteilsdispositiv-Ziff. 7 und 8) sowie
- die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 9). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).
- 6 - II. Schuldpunkt 1.1. Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom
15. August 2023 (Urk. 22) Besitz, Bezug zum Verkauf, Überlassen und Verkauf von Kokaingemisch (respektive reinem Kokain) an diverse Personen vorgeworfen, im Detail wie folgt:
a) Verkauf an B._____ von insgesamt 46 Gramm in sieben Einzelhandlungen (Vorgang 1-7)
b) Überlassen von 5 Gramm an C._____
c) Verkauf von 5 Gramm an D._____
d) Verkauf von 2 Gramm an einen Unbekannten nach Vermittlung durch E._____
e) Bezug zum Weiterverkauf von 100 Gramm von "F._____"
f) Besitz zum Weiterverkauf von 1,45 und 20,8 Gramm reinen Kokains. 1.2. Die Vorinstanz hat als rechtsgenügend erstellt erachtet die Sachverhalte ge- mäss a) Vorgang 2 (1 Gramm), a) Vorgang 3, a) Vorgang 5, a) Vorgang 7, b), d),
e) und f). 1.3. Als nicht erstellt erachtete die Vorinstanz die Sachverhalte gemäss a) Vor- gang 1, a) Vorgang 4, a) Vorgang 6 und c). Dies blieb seitens der Anklagebehörde unangefochten (Urk. 51). 1.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Verteidigung, dass sie zur Begründung ihrer Anträge keine neuen Details präsentieren könne, weshalb sie auf ihr Plädoyer vor Vorinstanz verweise (Urk. 58 S. 1). Beschuldigter und Verteidigung bestreiten damit – auch – im Berufungsverfahren die Vorwürfe gemäss d) und e) [über die akzeptierte Menge von 50 Gramm hinaus] (Urk. 48 S. 2; Urk. 58 S. 2). Die durch die Vorinstanz als erstellt beurteilten Punkte a) Vorgänge 2, 3, 5 und 7 (betreffend insgesamt 21 Gramm Kokaingemisch) kritisiert die Verteidigung nicht einzeln und substantiiert, sondern akzeptiert diesbezüglich (maximal) – lediglich – 17 Gramm (Urk. 48 S. 2; Urk. 58 S. 2) mit der pauschalen Begründung, auf die Aussagen des Käufers B._____ sei nicht abzustellen, weder belastend, noch "zu
- 7 - Gunsten des Beschuldigten" (!), vielmehr sei auf die "viel verlässlichere Angabe" des Beschuldigten abzustellen, wonach er B._____ insgesamt maximal 17 Gramm verkauft habe (Urk. 34 S. 4). 1.5. Die Vorinstanz hat sich – im Gegensatz zur pauschalen Bestreitung der Ver- teidigung – mit den sieben Anklagepunkten betreffend Verkaufshandlungen des Beschuldigten an B._____ einzeln kritisch auseinandergesetzt und drei Punkte zu- gunsten des Beschuldigten als nicht erstellt erachtet (Urk. 45 S. 10-15). 1.6. Vor der Prüfung der vier – sinngemäss – bestrittenen Anklagepunkte betref- fend den Kokain-Bezüger B._____ ist festzuhalten, dass das Zugeständnis von Verteidigung und Beschuldigtem (17 Gramm) überhaupt nur unwesentlich vom vor- instanzlich festgestellten Quantitativ (21 Gramm) abweicht. Somit trifft die pauschale Behauptung der Verteidigung, auf die Aussagen B._____s sei gänzlich nicht abzustellen, offensichtlich nicht zu, wenn die Verteidigung und B._____ über- einstimmend diverse Drogenverkäufe des Beschuldigten an B._____ schildern. Die Aussagen des Beschuldigten sind sodann entgegen der Verteidigung offensichtlich nicht "verlässlich", wenn der Beschuldigte – wiederum entgegen seiner eigenen Verteidigung (Urk. 34 S. 4) – einen Verkauf an B._____ pauschal bestreitet und lediglich "verschenkt" haben will (Prot. I S. 8 f.; Urk. 57 S. 10). Zum Sachverhalt gemäss a) Vorgang 2 ist der Beschuldigte geständig (Urk 45 S. 11 mit Verweis). Weiteres dazu erübrigt sich demnach. Immerhin widerlegt er seine Behauptung, B._____ nur Kokain verschenkt zu haben, wenn er zu diesem Punkt zugibt, für das abgegebene Kokain Cannabis entgegen genommen, also ein Tauschgeschäft gemacht zu haben (Prot. I S. 8). Zum Sachverhalt gemäss a) Vorgang 3 stellt die Vorinstanz nicht einfach nur auf die Aussagen B._____s ab, sondern interpretiert vielmehr den vorliegenden Chat- verlauf nachvollziehbar und überzeugend dahingehend, dass der Beschuldigte dem B._____ im fraglichen Vorgang 5 Gramm Kokaingemisch verkauft hat (Urk. 45 S. 12 mit Verweisen). Wenn der Abnehmer B._____ den Beschuldigten als mut- masslichen Lieferanten in der Korrespondenz vom 7. Februar 2023 fragt, ob es das gleiche Zeug sei wie am Vortag, lässt dies keinen Zweifel offen, dass er am Vortag
- 8 - tatsächlich gemäss der in der Korrespondenz vom 6. Februar 2023 besprochenen Weise Drogen übernommen hat (Urk. 10/3 S. 9 f.). Gleiches gilt dann für die Sachverhalte a) Vorgang 5 und 7: Der jeweilige Chatver- lauf zwischen B._____ und dem Beschuldigten lässt auch hier keine Zweifel offen, dass es zu je einem Verkauf von 5 und 10 Gramm Kokaingemisch gekommen ist (Urk. 45 S. 13-15). Der Abnehmer B._____ hat dem Beschuldigten jeweils sein Ein- treffen nur wenige Minuten vorher angekündigt und nachher erfolgte kein Mailver- kehr mehr zwischen den Beteiligten. Es ist somit zwanglos davon auszugehen, dass die Treffen mit den inkriminierten Übernahmen auch stattgefunden haben (Urk. 10/3). Entgegen der Verteidigung ist somit erstellt, dass der Beschuldigte dem B._____ insgesamt 21 Gramm Kokaingemisch verkauft hat. 1.7. Zum Sachverhalt d) ist unstrittig, dass der Beschuldigte einer unbekannten Person zwei Gramm einer Substanz verkauft hat. Die Vorinstanz hat überzeugend hergeleitet, dass es sich dabei um Kokain und nicht wie vom Beschuldigten (und der Verteidigung, Urk. 34 S. 5; Urk. 58 S. 2) behauptet, um Cannabis (sog. Kali Weed) gehandelt hat (Urk. 45 S. 16 f.). Im Chatverlauf wurde Kali Weed nicht codiert und der tatsächlich in concreto verwendete Code einer Schneeflocke deutet eindeutig auf Kokain hin (Urk. 10/7 S. 3). 1.8. Zum Sachverhalt e) schliesslich ist der Beschuldigte – wenn auch inkonstant – (teil-)geständig, von einer unbekannten Person "F._____" Kokain übernommen zu haben. Bestritten wird jedenfalls die inkriminierte Menge von 100 Gramm; anerkannt werden lediglich 50 Gramm (Urk. 34 S. 3 mit Verweisen; Prot. I S. 12 f.; Urk. 58 S. 2). Auch die Verteidigung kommt nicht umhin festzustellen, dass der Beschuldigte in der Untersuchung zwischen Anerkennen und Bestreiten hin und her schwankte (vgl. Urk. 45 S. 17 f. mit Verweisen). An der Hauptverhandlung hat der Beschuldigte erst rundweg bestritten, um auf Vorhalt eines früheren Geständnisses anstelle einer freien Schilderung zu verlangen, er müsse erst seine früheren Einvernahmen lesen, was dann prompt zu einer angepassten Version führte (Prot. I S. 12 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der
- 9 - Beschuldigte dabei, dass es nur 50 Gramm gewesen seien (Urk. 57 S. 10 f.). Die Vorinstanz hat aus den vorhandenen Protokollen der zum zwischen dem Beschul- digten und F._____ geführten Chatverlauf schlüssig hergeleitet, dass beidseits
– und somit übereinstimmend – von 100 Gramm die Rede gewesen sei (Urk. 45 S. 18 f. mit Verweisen). Die Argumentation der Verteidigung, der Beschuldigte hätte sich mit einem Ge- ständnis zum Bezug von 100 Gramm "mehrere Befragungen ersparen können", weshalb sein konstantes Geständnis über 50 Gramm glaubhaft sei (Urk. 34 S. 4), verfängt nicht: Vielmehr hat der Beschuldigte ein offensichtliches Interesse und Motiv, seinen tatsächlichen Tatbeitrag nach Kräften zu minimieren, was er – wie zu den bisher behandelten Punkten gesehen – auch erstelltermassen getan hat. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe (nur) 50 Gramm bezogen und damit "alles gemacht" (Prot. I S. 13), kann offensichtlich nicht zutreffen: Die Verkäufe und die Beschlagnahme machen bereits ziemlich genau diese 50 Gramm aus. Der Be- schuldigte behauptet aber konstant, seit der Übernahme durch F._____ bis zu seiner Verhaftung drei Monate später selber regelmässig Kokain konsumiert zu haben (Prot. I S. 9 und S. 13 ff.). Der Anklagesachverhalt zu Punkt e) ist somit auch zum Quantitativ rechtsgenügend erstellt. 1.9. Die Vorinstanz hat – korrekt – errechnet, dass der Beschuldigte somit insge- samt rund 100 Gramm Kokaingemisch (von hohem Reinheitsgehalt) übernommen und dann knapp 50 Gramm reinen Kokains verkauft, abgegeben, vermittelt und zu diesen Zwecken besessen hat.
2. Die gestützt auf dieses – wie erwogen: als korrekt zu übernehmende – Be- weisergebnis erfolgte rechtliche Würdigung (Urk. 45 S. 21 f.) ist zutreffend und wird denn auch durch die Verteidigung im Berufungsverfahren ausdrücklich anerkannt (Urk. 48; Urk. 58 S. 2).
- 10 - III. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für das Betäubungsmittelverbrechen dem Antrag der Anklagebehörde folgend (Urk. 33 S. 13) mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft (Urk. 45 S. 42). Die Verteidigung beantragt im Berufungs- wie bereits im Hauptverfahren eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten (Urk. 34 S. 1; Urk. 48 S. 2; Urk. 58 S. 3). Dabei geht sie – lediglich – von rund der Hälfte der dem Beschuldigten nachgewiesenen Betäubungsmittelmenge aus, weshalb ihre Argu- mentation zum Strafmass bereits vor diesem Hintergrund nicht überzeugen kann. 1.2. Die Vorinstanz hat ausgehend vom korrekten Strafrahmen und zutreffenden theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung (Urk. 45 S. 22-24) zur Tatkompo- nente und dort zur objektiven Tatschwere zusammengefasst erwogen, der Be- schuldigte habe mit Kokain und somit einer der sowohl hinsichtlich der gesundheit- lichen Risiken als auch des Abhängigkeitspotentials gefährlichsten Droge gehan- delt. Er sei nicht in eine Hierarchie eingebunden, sondern selbst in verschiedenen Tätigkeitsfeldern aktiv gewesen. Er habe in einem eher kürzeren Zeitraum von rund zwei Monaten 26 Gramm reines Kokain verkauft und weitere gut 22 Gramm für den Verkauf bereitgehalten, womit der Grenzwert eines schweren Falls um klar mehr als das Doppelte überschritten worden sei. Das aufgefundene Kokaingemisch sei zudem von einem überdurchschnittlich hohen Reinheitsgehalt gewesen (Urk. 45 S. 25). Diese Erwägungen sind zutreffend und zu übernehmen. Gänzlich unerwähnt lässt die Vorinstanz den Bezug von 100 Gramm Kokaingemisch. Wohl ist davon auszu- gehen, dass das verkaufte wie das letztlich beschlagnahmte Kokain von insgesamt knapp 50 Gramm aus diesem Bezug stammte und der Beschuldigte davon auch eine unbestimmte Menge für den Eigenkonsum verbrauchte. Nichtsdestotrotz er- füllte er mit dem Bezug von 100 Gramm Kokain einen eigenständigen Straftat- bestand und der Beschuldigte wie die Verteidigung geben an, der Eigenkonsum sei mit anderen Konsumenten betrieben und dabei sei diesen Kokain abgegeben worden, was ebenfalls eine Straftat darstellte (Prot. I S. 13 und 15; Urk. 34 S. 6).
- 11 - 1.3. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe direktvorsätzlich und namentlich aus finanziellen und damit egoistischen Gründen gehandelt. Dabei sei ihm die Gefährlichkeit von Kokain bestens bekannt gewesen. Leicht relativierend wirke sich aus, dass der Beschuldigte sich mit dem Handel mitunter seinen eigenen Drogenkonsum finanzierte. Allerdings habe er im Tatzeitraum beträchtliche Einnahmen über TikTok generiert und sei daher nicht auf den finanziellen Vorteil aus dem Betäubungsmittelhandel angewiesen gewesen. Er habe es auch unterlassen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und damit ein lega- les Einkommen zu generieren (Urk. 45 S. 25). Auch diese Erwägungen sind zutref- fend und zu übernehmen. Wenn die Vorinstanz – innerhalb des weiten Rahmens des Möglichen – immer noch ein leichtes Verschulden angenommen und nach der Beurteilung der Tatkomponente eine hypothetische Einsatzstrafe von 26 Monaten festgesetzt hat, ist dies keinesfalls überrissen. 1.4. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 45 S. 26 f.). An der Beru- fungsverhandlung wurde aktualisiert, dass der Beschuldigte eine Einzelfirma grün- den will, welche im Bereich Kosmetik und Coiffeure tätig sein wird. Ferner verdient er gemäss eigenen Angaben mit seinen Auftritten auf TikTok zwischen Fr. 1'000.– bis Fr. 5'000.– pro Monat. Beträgt der Verdienst weniger als Fr. 1'000.–, wird er zusätzlich durch die Asylorganisation Zürich unterstützt. Der Beschuldigte wurde gemäss seinen Angaben als Schiit geboren und wuchs als Christ mit der katholischen Religion auf. Er leidet nach wie vor an epileptischen Anfällen, weshalb er regelmässig Medikamente einnimmt. Kokain nehme er keines, jedoch rauche er ab und zu Cannabis (Urk. 57 S. 1-3). Die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten wirken sich mit der Vorinstanz strafzumessungsneutral aus. Daran vermag auch die Flucht aus Afghanistan im jugendlichen Alter (vgl. Urk. 58 S. 3) nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat – zum Zeitpunkt ihrer Urteilsfällung nachvollziehbar – das Nachtatverhalten aufgrund des Teilgeständnisses mit einer leichten Straf- minderung honoriert; ein umfassendes Geständnis, welches Einsicht und Reue belegen würde, liegt jedoch nicht vor. Der Beschuldigte hat zahlreiche, teilweise gravierende und einschlägige Vorstrafen (Urk. 45 S. 27 f.; Urk. 55):
- 12 - Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 2. April 2009: Verurteilung wegen harter Pornografie, Raub und Gewaltdarstellung und Bestrafung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Juli 2012: Verurtei- lung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes, Vergehen gegen das Waffenge- setz und versuchter vorsätzlicher Tötung und Bestrafung mit einer Frei- heitsstrafe von 7 Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.–; Anordnung einer ambulanten Massnahme; Widerruf der bedingten Entlassung der Strafe des Kantonsgerichts Schaffhausen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 14. Ja- nuar 2016: Verurteilung wegen Vergehens gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz und Bestrafung mit 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 29. Juni 2016: Verurteilung wegen Vergehens gegen das Ausländer- und Integrations- gesetz und Bestrafung mit 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 19. Sep- tember 2016: Verurteilung wegen Vergehens gegen das Strassenver- kehrsgesetz und Bestrafung mit 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 18. Novem- ber 2016: Verurteilung wegen Übertretung des Betäubungsmittelgeset- zes, Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Vergehen ge- gen das Ausländer- und Integrationsgesetz und Bestrafung mit 50 Tagen Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 100.– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 25. Ja- nuar 2017: Verurteilung wegen Vergehens gegen das Strassenverkehrs- gesetz und Bestrafung mit 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. Oktober 2017: Verurteilung wegen Fälschung von Ausweisen und Vergehen gegen das
- 13 - Ausländer- und Integrationsgesetz sowie Bestrafung mit einer Freiheits- strafe von 120 Tagen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 10. Okto- ber 2017: Verurteilung wegen Vergehens gegen das Ausländer- und In- tegrationsgesetz und Bestrafung mit 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 10. Januar 2018: Verurteilung wegen Vergehens gegen das Ausländer- und Inte- grationsgesetz und Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Februar 2020: Ver- urteilung wegen Vergehens gegen das Ausländer- und Integrationsge- setz, Vergehen gegen das Waffengesetz, qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes und Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten als Gesamtstrafe sowie Landesverweisung für 8 Jahre Der Beschuldigte erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung, weit mehr als 15 Jahre im Gefängnis verbracht zu haben (Urk. 57 S. 4). Auch nach teilweise empfindlichen Strafen delinquierte er immer wieder aufs Neue. Dies hat sich stark straferhöhend auszuwirken, was auch die Verteidigung nicht bestreitet (Urk. 34 S. 6; Urk. 58 S. 3). Wenn die Vorinstanz die Einsatzstrafe in Berücksichtigung dieser Vorstrafen lediglich um 6 Monate erhöht hat, ist dies noch ausgesprochen milde. 1.5. Die vorinstanzliche Erhöhung der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessenen Einsatzstrafe um 4 Monate als Folge der Täterkomponente auf das letztlich ausgesprochene Strafmass von 30 Monaten erweist sich somit retrospektiv als keinesfalls zu hoch. Eine Erhöhung der angefochtenen Sanktion ist schon aus prozessualen Gründen ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Bei dieser Strafzumessung ist die Tat- sache, dass ein neues pendentes Strafverfahren gegen den Beschuldigten existiert, bei dem er zumindest den Umgang mit Kokain eingestanden hat (vgl. nachstehend), keineswegs zu milde, auch wenn dieses Verfahren aufgrund der
- 14 - geltenden Unschuldsvermutung für die Bemessung der vorliegenden Strafe keinen Einfluss hat. Der Antrag der Verteidigung zum Strafmass hingegen fällt diskussionslos zu tief aus, liegt dieser doch fast an der unteren Grenze des Strafrahmens, obwohl der Beschuldigte den massgeblichen Grenzwert mit der von ihm bezogenen und um- gesetzten Kokainmenge um ein Mehrfaches überschritten hat, zudem massivst
– auch einschlägig – vorbelastet ist.
2. Der Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 45 S. 42). Die Verteidi- gung beantragt im Berufungs- wie bereits im Hauptverfahren eine Busse von ledig- lich Fr. 200.– (Urk. 48 S. 2; Urk. 58 S. 3), ohne jedoch genau darzulegen, weshalb die vorinstanzlich festgelegte Bussenhöhe zu hoch sei. Der Beschuldigte besass bei seiner Verhaftung diverse verschiedene Betäubungsmittel, das Cannabis in erheblicher Menge (Urk. 11/17). Die angefochtene Bussenhöhe von Fr. 500.– ist demnach dem Verschulden und auch den finanziellen Verhältnissen des Beschul- digten angemessen und zu bestätigen (Art. 106 Abs. 3 StGB).
4. – Bereits – die Vorinstanz hat dem Beschuldigten mit zutreffender Begrün- dung den teilbedingten Strafvollzug verweigert (Urk. 45 S. 30 ff.; Art. 43 StGB). Aufgrund der den heute zu beurteilenden Taten vorangegangenen langjährigen Delinquenz mit äusserst zahlreichen Verurteilungen und vollzogenen Strafen, die den Beschuldigten jedoch nicht von der Begehung immer neuer Straftaten abhalten konnten, war ihm bereits durch die Vorinstanz eine denkbar schlechte Legal- prognose zu stellen. Aus dem aktuellen Strafregisterauszug hat sich ergeben, dass seit dem 3. Februar 2024 ein neues Strafverfahren gegen den Beschuldigten geführt wird (Urk. 55). Die Kammer hat in der Folge die entsprechenden Untersuchungsakten von der zustän- digen Staatsanwaltschaft auszugsweise beigezogen (Urk. 56). Diese wurden der Verteidigung zur Kenntnis gebracht (vgl. Urk. 57 S. 15). Aus den beigezogenen
- 15 - Akten ergibt sich einerseits der Tatvorwurf der schweren Körperverletzung sowie erneut Betäubungsmitteldelikte: Bei den Eltern des Beschuldigten und somit im ihm zuzurechnenden Umfeld wurde Kokain im dreistelligen Grammbereich sicherge- stellt. Der Beschuldigte macht zwar geltend, seine Ex-Partnerin sei hauptsächlich für den Erwerb, Besitz sowie teilweisen Verkauf dieses Kokains verantwortlich gewesen. Er hat jedoch in mehreren Einvernahmen des neuen Verfahrens zuge- geben, – behaupteterweise unter dem Einfluss respektive auf Veranlassung seiner Ex-Partnerin – am Besitz und teilweisen Verkauf von Kokain aktiv mitgewirkt zu haben (Urk. 56; Haft-EV vom 3. Februar 2024, F/A 6; EV vom 12. Februar 2024 F/A 17 f., F/A 43; EV vom 4. April 2024 F/A 10 ff.). An der Berufungsverhandlung damit konfrontiert, erklärte der Beschuldigte, er sei in jenem Verfahren unschuldig. Seine Ex-Freundin habe ihn manipuliert und es sei ein Komplott gewesen, um ihn ins Gefängnis zu bringen. Allerdings bestätigte der Beschuldigte, 140 Gramm Kokain bei seinen Eltern deponiert zu haben (Urk. 57 S. 6 und S. 18). Auf die Frage, ob er einer Person namens G._____ Kokain für Fr. 100.– verkauft habe, antwortete der Beschuldigte, es habe sich nicht um Kokain, sondern um Gras gehandelt (Urk. 57 S. 7). Angesprochen auf den offenkundigen Widerspruch zu seiner Aus- sage in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Februar 2024, wonach G._____ ihm für das Kokain Fr. 100.– habe zahlen müssen (Urk. 56; EV vom
12. Februar 2024 F/A 18), erklärte der Beschuldigte, er habe die Einvernahme nicht gelesen und er habe nie so etwas behauptet (Urk. 57 S. 17). Immerhin hat er aber das Protokoll auf jeder Seite infidiert und am Schluss unterzeichnet (Urk. 56; EV vom 12. Februar 2024). Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte die ihm zu stellende schlechte Legalpro- gnose welche sich bereits aus seinen zahlreichen Vorstrafen ergibt, mit seiner neu- erlichen Betäubungsmitteldelinquenz nur kurz nach der vorinstanzlichen Verurtei- lung einmal mehr eindrücklich unter Beweis gestellt. Die aktuell zu beurteilende Deliktsserie begann der Beschuldigte sodann eigentlich umgehend nach seiner letzten Entlassung aus dem Gefängnis. Wie die Verteidigung vor diesem Hinter- grund beim Beschuldigten sogar (wie für die Gewährung des teilbedingten Vollzugs in concreto notwendig; Art. 42 Abs. 2 StGB; Urk. 47) besonders günstige Umstände zu erkennen glaubt, ist nicht nachvollziehbar, was ihr bewusst zu sein scheint, wenn
- 16 - sie "einiges an Goodwill" fordert (Urk. 34 S. 7 ff.; Urk. 58 S. 3). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte offensichtlich eine langjährige Problematik mit dem Konsum von Betäubungsmitteln und damit einhergehender Delinquenz aufweist (Urk. 47). Die Verteidigung und der Beschuldigte sprechen sogar von Sucht (Prot. I S. 16; Urk. 34 S. 7; Urk. 58 S. 3). Der Beschuldigte gab zwar an, dass er kein Kokain mehr kon- sumiere, jedoch ab und zu Cannabis rauche (Urk. 57 S. 3). Es kann jedenfalls noch nicht davon gesprochen werden, dass die Sucht heute bereits erfolgreich behandelt sei. Auch dieser Umstand lässt beim Beschuldigten auf eine hohe Rückfallgefahr in einschlägiges strafbares Verhalten schliessen. Die Freiheitsstrafe ist zu voll- ziehen.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens ist in Bestätigung der diesbezüglichen, angefochtenen vorinstanzlichen Anordnung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 6.1. Die Vorinstanz hat gegen den Beschuldigten eine Landesverweisung von 10 Jahren ausgefällt (Urk. 45 S. 43). Die Verteidigung beantragt im Berufungs- wie bereits im Hauptverfahren, es sei auf eine Landesverweisung zu verzichten (Urk. 48 S. 3; Urk. 58 S. 4 f.). 6.2. Gegen den Beschuldigten wurde bereits mit rechtskräftigem Urteil dieses Ge- richts vom 13. Februar 2020 eine Landesverweisung von 8 Jahren ausgesprochen (Urk. 47 S. 10). Die Verteidigung beantragt eventualiter, dass eine heute auszu- fällende Landesverweisung die frühere Landesverweisung mitumfasse (Urk. 34 S. 10; Urk. 58 S. 5), welchem Antrag die Vorinstanz – für die Berufungsinstanz prozessual verbindlich – gefolgt ist (Urk. 45 S. 38 f.). 6.3. Die Vorinstanz hat vorab die gesetzliche Grundlage sowie Theorie und Praxis zur Frage der Anordnung und Bemessung einer Landesverweisung angeführt (Urk. 45 S. 32 ff.). In der Folge hat sie für den Beschuldigten das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls bejaht (Urk. 45 S. 35; Art. 66a Abs. 2 StGB), was bereits aus prozessualen Gründen zu übernehmen ist (Art. 391 Abs. 2 StPO).
- 17 - 6.4. Bei Straftaten gegen das BetmG hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets besonders streng gezeigt ("sempre mostrato particolarmente rigoroso"); diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. Im Urteil 6B_25/2023 vom 20. September 2023 E.3.3.5. hat das Bundesgericht erwogen, was folgt: "Drogenhandel" (zu diesem Begriff BGE 145 IV 404 E. 1.5.2) führt von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteil 6B_139/2022 vom 24. November 2022 E. 5.2 mit Hinweisen). Auch nach der Praxis des EGMR, in welcher der Drogenhandel als Ausbreitung dieser Geissel der Menschheit ("propagation de ce fléau", Nachweise in den Urteilen 6B_242/2019 vom 18. März 2019 E. 1.3; 6B_50/2020 vom 3. März 2020 E. 1.4.2) bzw. als "ravages de la drogue dans la population" (Urteil Diala und andere gegen Schweiz vom 10. Dezember 2019, Nr. 35201/18, § 36) verstanden wird, überwiegt bei der Betäubungsmitteldelinquenz regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendi- gung des Aufenthalts, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindun- gen im Aufenthaltsstaat bestehen (Urteile 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.1; 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.8; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 364). 6.5. Die Vorinstanz hat zur Frage der Interessenabwägung korrekt und überzeu- gend erwogen, dass ein grosses privates am Verbleib in der Schweiz bereits die Tatsachen implizierten, dass der Beschuldigte zu einem wesentlichen Teil in der Schweiz aufgewachsen sei sowie seine familiären Bindungen hier in der Schweiz seien. Die familiären Kontakte seien zwar bei der Interessenabwägung zu berück- sichtigen, jedoch stünden Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV einer Landesverweisung nicht entgegen. Zu den öffentlichen Interessen sei festzuhalten, dass die vom Be- schuldigten begangenen Drogendelikte mit der gefährlichen Droge Kokain als schwere strafbare Handlungen einzustufen seien. Es liege ein geradezu klassi- scher Anwendungsfall von Art. 66a StGB vor: Ratio legis der Einführung dieser Ge- setzesbestimmung sei unstreitig gewesen, gefährliche ausländische Täter aus dem Land zu entfernen und so die Bevölkerung zu schützen. Wer Drogendelikte wie die
- 18 - vorliegenden wiederholt begehe, sei ein gefährlicher Täter und verdiene keinen Schutz seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Das Tat- verschulden des Beschuldigten sei als leicht zu qualifizieren, wobei er aber (erneut) zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu verurteilen sei und demnach eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle. Ein weiterer gewichtiger Aspekt hinsichtlich der öffentlichen Interessen sei der Umstand, dass sich der Beschuldigte trotz seines langjährigen Aufenthalts und den ihm gewährten Ausbildungschancen in der Schweiz nicht nachhaltig habe integrieren können. Weder habe er die Schule noch eine Berufslehre abgeschlossen. Er sei seit seiner Jugend regelmässig straffällig geworden und zwar teilweise wegen gravierender Delikte (u.a. wegen versuchter Tötung). Auch der Vollzug einer langjährigen Strafe habe ihn offensichtlich nicht beeindruckt. Seit dem Jahr 2009 befinde er sich überwiegend im Strafvollzug. Er sei, wie im Übrigen auch die zahlreichen Strafen wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung in den letzten Jahren zeigen würden, überhaupt nicht gewillt, sich an die Rechtsordnung zu halten. Zuletzt sei er am 18. Oktober 2022 aus dem Strafvollzug entlassen worden und sei fast umgehend wieder straffällig geworden. Eine deliktsfreie Zukunft in der Schweiz sei damit in keiner Weise gewährleistet. Die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschuldigten würden trotz Vorliegens eines persönlichen Härtefalls seine privaten Interessen an einem Ver- bleib in der Schweiz deutlich überwiegen (Urk. 45 S. 35 f.). Diese Beurteilung ist heute nach wie vor, auch mit Blick auf das neue Strafverfahren gegen den Beschul- digten, zutreffend und zu übernehmen. 6.6. Zur Frage des Vollzugs der Landesverweisung führte die Vorinstanz aus, es könne noch nicht davon gesprochen werden, dass die Verhältnisse in Afghanistan stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimm- bar seien, weshalb das SEM den Vollzug von Landesverweisungen auch nur einst- weilen seit dem 11. August 2021 ausgesetzt habe. Deshalb sei es an den Vollzugs- behörden, dereinst zu entscheiden, ob die Landesverweisung vollzogen werden könne oder nicht (Urk. 45 S. 38). Der Webseite des SEM lässt sich entnehmen, dass bei schwer straffälligen Personen (mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe und/ oder Landesverweis) Vorbereitungen für den Vollzug der Wegweisung fortgesetzt worden seien und sich die Rahmenbedingungen in den vergangenen Monaten
- 19 - laufend verbessert hätten. Seit Ende September 2024 seien Rückführungen von straffälligen Personen nach Afghanistan nach einer Einzelfallprüfung wieder möglich (https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/afghanistan.html; zuletzt besucht am 4. März 2025). Auch die Verteidigung anerkannte anlässlich der Beru- fungsverhandlung, dass die Schweiz in der Zwischenzeit in Ausnahmefällen wieder Ausschaffungen nach Afghanistan ausführe (Urk. 58 S. 4 f.). Der Beschuldigte weist – wie mehrfach erwähnt – 11 teilweise einschlägige Vorstrafen auf und befand sich nach eigenen Angaben insgesamt weit mehr als 15 Jahre im Gefängnis. Auch heute wird er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft. Sodann läuft – wie gesehen – ein weiteres Strafverfahren gegen den Beschuldigten, in welchem ihm wiederum der Umgang mit Kokain vorgeworfen wird und der Beschul- digte zumindest anerkannte, 140 Gramm Kokain bei seinen Eltern deponiert zu haben. Schliesslich wurde der Beschuldigte bereits im Jahr 2020 zu einer Landes- verweisung von 8 Jahren verurteilt. Nach dem Gesagten ist nicht von einem Voll- zugshindernis in Bezug auf die Landesverweisung auszugehen. 6.7. Hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung führte die Vorinstanz aus, dass gegen den Beschuldigten eine Freiheitsstrafe im unteren, aber nicht im untersten Drittel des Strafrahmens ausgesprochen werde. Zu beachten gelte es dabei, dass der Beschuldigte innert kürzester Zeit nach seiner Haftentlassung und trotz diverser früheren Verurteilungen erneut dem Betäubungsmittelhandel nachgegangen sei. Vor diesem Hintergrund sei die Landesverweisung auf 10 Jahre festzusetzen (Urk. 45 S. 39). Diese Erwägungen erweisen sich ohne Weiteres als zutreffend und sind zu übernehmen. Die mit Urteil des Obergerichts vom 13. Februar 2020 ausge- sprochene Landesverweisung von acht Jahren geht in der vorliegend auszu- sprechenden Landesverweisung auf.
7. Als konsequente Folge der auszusprechenden Landesverweisung hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung deren Ausschreibung im SIS angeordnet (Urk. 45 S. 39 f.). Die Verteidigung kritisiert die Ausschreibung im Berufungsverfah- ren – zurecht – nicht separat und substantiiert, sondern einzig im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Verzicht auf eine Landesverweisung (Urk 48 S. 3), welchem
- 20 - wie erwogen nicht gefolgt wird. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist ohne Weiteres zu bestätigen. IV. Kosten
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten insgesamt des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und ihm daher in konsequenter Folge von Art. 426 StPO die Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens auferlegt und die Kosten der amtlichen Verteidigung einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen (Urk. 45 S. 44). Entgegen der – sinngemässen – Forderung der Verteidigung rechtfertigt der Umstand, dass einzelne Anklagesachverhalte zuguns- ten des Beschuldigten als nicht erstellt erachtet wurden, was aber nicht zu formellen Freisprüchen führte, noch keine andere Kostenverteilung (Urk. 34 S. 11). Die Verteidigung selber beantragt heute wie im Hauptverfahren eine anklagegemässe Verurteilung (Urk. 58 S. 1). Die erstinstanzliche Kostenauflage ist demnach zu be- stätigen.
2. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen.
3. Im Berufungsverfahren unterliegt der einzig appellierende Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Daher sind ihm auch die Kosten des Berufungs- verfahrens – exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung – aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
4. Die Verteidigung beantragt für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'845.55 (inkl. Spesen und MWST; exkl. Berufungsverhand- lung) (Urk. 59). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Zusammen mit der Berufungsverhandlung rechtfertigt sich eine Entschädigung in der Höhe von total Fr. 3'600.–.
- 21 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
23. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. 2.-6. (…)
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 15. Au- gust 2023 beschlagnahmte Barschaft von CHF 1'170.– wird eingezogen und
– soweit ausreichend – zur Deckung der Busse bzw. der Verfahrenskosten verwendet.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 15. Au- gust 2023 beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel werden ein- gezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
l) Div. Minigrips neuwertig (Asservat-Nr. A017'138'895)
m) 1x Minigrip mit Marihuana (Asservat-Nr. A017'138'931)
n) 1x 10 Minigrip mit Cannabisharz (Asservat-Nr. A017'138'975)
o) Div. Minigrip neuwertig (Asservat-Nr. A017'138'986)
p) 1x Frischhaltebeutel mit Marihuana (Asservat-Nr. A017'139'003)
q) 1x Sack geöffnet mit Marihuanarückständen (Asservat-Nr. A017'139'025)
r) 1x Minigrip mit Kokain (Asservat-Nr. A017'139'036)
s) 1x Sack mit drei Minigrips gefüllt mit Kokain (Asservat-Nr. A017'139'069)
t) 1x Ecstasy Tablette (Asservat-Nr. A017'139'070)
- 22 -
u) 1x Stein MDMA (Asservat-Nr. A017'139'081)
k) 1 Mobiltelefon Samsung (Asservat-Nr. A017'139'149)
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'400.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 2'626.50 Auslagen (Gutachten) CHF 13'444.40 Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) CHF 22'070.90 Total
10. (…)
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 151 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
2. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66aStGB für zehn Jahre des Landes verwiesen.
5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 10) wird bestätigt.
- 23 -
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'600.– amtliche Verteidigung (inkl. MWST)
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) das Bundesamt für Polizei, fedpol, 3003 Bern (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das Bundesamt für Polizei, fedpol, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".
- 24 -
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Februar 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Jacomet