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SB240079

Mehrfacher Raub etc. und Widerruf

Zürich OG · 2025-10-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (42 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefoch- tenen Entscheid (Urk. 51 S. 5 E. I.1.). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am 1. November 2023 gemäss dem vorab wiederholten Urteilsdispositiv teilweise schuldig gesprochen und bestraft (a.a.O., S. 70 ff.). Innert Frist liess die Staatsan- waltschaft Berufung anmelden und erklären (Urk. 40 und Urk. 52; vgl. dazu auch Urk. 49/1). Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 ging die Berufungserklärung an den Beschuldigten und die Privatkläger und wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufge- fordert, dem Gericht ein Datenerfassungsblatt sowie diverse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen zukommen zu lassen, wobei er auf sein Recht, die Aussage zu verweigern bzw. die angeforderten Unterlagen nicht einzureichen, hingewiesen wurde (Urk. 54). Mit Eingabe vom 11. März 2024 verzichtete der Beschuldigte auf Anschlussberufung und reichte das Datenerfassungsblatt ins Recht (Urk. 56). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Die auf den 7. April 2025 angesetzte Berufungsverhandlung musste infolge Arbeitsunfähigkeit von Staatsanwalt lic. iur. G._____ auf den 20. Oktober 2025 verschoben werden (Urk. 62 bis 65).

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E. 1.1 Vorbemerkungen

E. 1.1.1 Die Vorinstanz hat richtige Ausführungen zu den Strafzumessungsregeln, zum Strafrahmen und zur Sanktionsartwahl gemacht (Urk. 51 S. 47 f. E. IV.1. und S. 49 E. IV.2.1.1.2), darauf kann verwiesen werden.

E. 1.1.2 Teilweise ergänzend und rekapitulierend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist zu den Strafzumessungsregeln festzuhalten, was folgt: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichar- tige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer Mehrzahl von begangenen Delik- ten im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sogenannten konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusammenhang grundsätzlich für jede konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen ist (BGE 144 IV 217 ff.). Dabei ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige kumulativ zu verhängen

- 18 - sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. ausfällen würde. Nach der gesetzlichen Konzeption basiert die Gesamtstrafe begrifflich auf mehre- ren selbständigen Einzelstrafen, was voraussetzt, dass das Gericht zumindest gedanklich für sämtliche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet hat (BGE 144 IV 234). Gleichzeitig lässt das Bundesgericht für bestimmte Konstellati- onen aber nach wie vor Ausnahmen von der konkreten Methode zu, dies insbeson- dere dann, wenn verschiedene Delikte zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018, E. 2.4; BGer 6B_210/2017 vom

25. September 2017, E. 2.2.1; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. Januar 2019, SB180398, E. III./4.).

E. 1.1.3 Die für das Vergehen gegen das BetmG (Dossier 8) und den Diebstahl an Kameraden (Dossier 11) ausgefällte Geldstrafe von insgesamt 180 Tagessätzen zu Fr. 100.– und der in diesem Zusammenhang angeordnete Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. März 2020 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.– wurden von der Staatsanwaltschaft akzeptiert (Urk. 52 S. 2 und Urk. 71 S. 1 f.) und sind unter Hinweis auf die zutref- fende Begründung der Vorinstanz (Urk. 51 S. 48 E. IV.1.4. und S. 56-58 E. IV.3.) zu bestätigen. Was den mehrfachen Raub (Dossiers 1 bis 5) betrifft, so ist für die Gesamtstrafenbildung zunächst für die schwerste Tat eine Einsatzstrafe festzu- legen, wobei die schwerste Tat dabei nach der abstrakten Strafdrohung zu bestim- men ist. Liegen – wie vorliegend – mehrere Straftaten mit derselben abstrakten Strafandrohung vor, ist der Strafzumessung das verschuldensmässig schwerste Delikt zugrundezulegen. Da der Beschuldigte die Privatklägerin 5 beim Vorfall gemäss Dossier 5 mit dem Messergriff berührte und Stichbewegungen gegen deren Bauch ausführte, handelt es dabei um das schwerste Delikt. Dass die Deliktssumme nur Fr. 100.– betrug, ist für diese Frage nicht entscheidend, da diese zufällig zustande kam, zumal der Beschuldigte nicht wissen konnte, wie viel Geld sich in den Kassen oder Tresoren befand (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 51 S. 49 E. IV.2.1.1.2 sowie dazu auch Urk. 34 S. 17 f.).

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E. 1.2 Tatkomponente

E. 1.2.1 Objektive Tatschwere

E. 1.2.1.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere haben alle Raubdelikte gemein, dass sich der Beschuldigte bei deren Begehung vermummte und jeweils ein Messer auf sich trug. Teilweise zückte er bei der Begehung der Taten sein Messer, um seinen Forderungen gegenüber den Mitarbeitern der ausgeraubten Tankstellen- shops Nachdruck zu verleihen. Dabei schreckte er nicht davor zurück, deren Sicherheitsgefühl nachhaltig zu beeinträchtigen, wozu auch sein Auftritt mit schwa- rzem Kapuzenpullover und teilweise mit Sturmhaube das Seinige beigetragen haben dürfte. In einem Fall trug eine Person leichte Verletzungen davon (Dossier 3; vgl. dazu sogleich unter E. III.1.2.1.3.). Die Taten erfolgten einigermassen geplant, worauf allein schon die gewählte Kleidung bzw. Vermummung sowie das jeweilige Mitführen eines Messers sprechen. Gleichwohl hielt sich der Grad der Planung in Grenzen, namentlich was beispielsweise das vorgängige Auskundschaften der Tatorte betrifft.

E. 1.2.1.2 Beim Raub gemäss Dossier 5 erbeutete der Beschuldigte Fr. 100.–. Inso- fern wiegt die Tatschwere gering, wenn auch berücksichtigt werden muss, dass sich die Höhe des Deliktserlöses dem Beschuldigten weitgehend entzog. Ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 5 mit dem Messergriff berührte und Stichbewegungen gegen den Bauch ausführte, womit er ihr zweifellos einen grossen Schreck einjagte, so dass sie um ihr Leben fürchtete. Zwar konnte die Privatklägerin 5 unmittelbar danach flüchten und dürfte schnell gemerkt haben, dass sie nicht verletzt war. Trotzdem dürfte es sich dabei um eine durchaus traumatische Erfahrung gehandelt haben. Die Vorinstanz qualifizierte das objektive Tatverschulden als noch leicht und legte eine Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe fest (Urk. 51 S. 49 E. IV.2.1.1.3), was – mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 34 S. 17 f. und Urk. 71 S. 4 f.) – zu tief ist. Die Einsatzstrafe ist nach dem Gesagten im unteren Drittel des von sechs Monaten bis zehn Jahre reichenden Strafrahmens bei 24 Monaten festzusetzen.

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E. 1.2.1.3 Beim Raub von Dossier 3 erbeutete der Beschuldigte den nicht unerheb- lichen Betrag von Fr. 3'075.30. Er zeigte dem Privatkläger 4 sein mitgeführtes Messer in einem Abstand von nur ca. 20 bis 30 cm, wobei es im Laufe des Tatge- schehens zu einer leichten Verletzung des Privatklägers 4 kam, allerdings – wie dieser ausführte (Urk. D3/2/1 S. 4) – versehentlich. Das objektive Tatverschulden ist mit der Vorinstanz als noch leicht einzustufen, die von ihr festgelegte Einsatz- strafe von 13 Monaten ist noch angemessen.

E. 1.2.1.4 Beim Raub gemäss Dossier 1 erbeutete der Beschuldigte Fr. 1'000.–. Um seiner Forderung nach Geld Nachdruck zu verleihen, zeigte er den anwesenden Tankstellen-Mitarbeitern das mitgeführte Messer. Das objektive Tatverschulden ist mit der Vorinstanz als noch leicht einzustufen, die von ihr festgelegte Einsatzstrafe von 13 Monaten ist zu übernehmen.

E. 1.2.1.5 Beim Raub gemäss Dossier 2 erbeutete der Beschuldigte Fr. 1'810.–, wobei er wiederum einer Tankstellenshop-Mitarbeiterin sein mitgeführtes Messer zeigte, um sein Ansinnen durchzusetzen. Auch hier ist das objektive Tatverschul- den als noch leicht zu werten und die von der Vorinstanz festgelegte Einzelstrafe von 13 Monaten zu übernehmen.

E. 1.2.1.6 Beim Raub gemäss Dossier 4 erbeutete der Beschuldigte Bargeld in der Höhe von Fr. 1'017.95, Zigaretten im Wert von Fr. 264.– sowie zwei Getränke im Wert von Fr. 5.–. In diesem Fall schüchterte der Beschuldigte zwar ebenfalls Mitar- beiter ein, dies jedoch mit seiner Vermummung, nicht durch Vorhalten seines Messers. Das objektive Tatverschulden ist als noch leicht zu werten und die von der Vorinstanz festgelegte Einzelstrafe von 13 Monaten ist zu übernehmen.

E. 1.2.2 Subjektive Tatschwere Die Vorinstanz hat zum subjektiven Tatverschulden zutreffende Ausführungen gemacht (Urk. 51 S. 51 f. E. IV.2.1.2.), diese können übernommen werden. Teil- weise ergänzend und rekapitulierend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte stets direktvorsätzlich und aus finanziellen Motiven handelte. Was die genaue Motivlage betrifft, bleibt einiges im Dunkeln. Klar ist, dass der Beschuldigte damals nicht in

- 21 - geordneten Verhältnissen lebte und schlechten Umgang hatte. Wie sich aus den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ergibt, kann sodann nicht ausgeschlos- sen werden, dass er von Dritten wegen Geldschulden unter Druck gesetzt wurde und dies (jedenfalls mit-) ursächlich für die Begehung der Taten war. Im Ergebnis bleibt es jedoch mit der Vorinstanz dabei, dass die subjektive Tatschwere die objektive nicht relativiert (a.a.O., S. 52 E. IV.2.1.2.4). Es bleibt damit bei den bereits aufgrund der objektiven Tatschwere bestimmten Tatverschulden und den hierfür festgelegten Einsatzstrafen. Asperierend ist mit der Vorinstanz die für Dossier 5 festgelegte Einsatzstrafe von 24 Monaten für die Raubtaten gemäss den Dossiers 1 bis 4 um je acht Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen, womit aufgrund der Tatschwere eine Einsatzstrafe von 56 Monaten resultiert.

E. 1.3 Täterkomponente Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente kann ver- wiesen werden (Urk. 51 S. 53 f. E. IV.2.2.1.-2.2.3.). Ergänzend ist aufgrund der anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen insbesondere das positive Nachtatverhalten des Beschuldigten hervorzuheben. Der Beschuldigte legte bereits zu Beginn der Stra- funtersuchung ein weitgehendes Geständnis ab und zeigte sich betreffend seine Taten von Beginn weg einsichtig und reuig. Im Rahmen des Vorfalls von Dossiers 3 hat er sich sogar bereits während der Tat beim Privatkläger 4 entschuldigt. Auch hat er bereits während des Untersuchungsverfahrens damit begonnen, den ange- richteten Schaden zurückzubezahlen. Ausserdem erlitt er im Rahmen der Verhaf- tung eine relativ schwere Verletzung. Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil und damit unter anderem auch eine 12-monatige unbedingte Gefängnisstrafe akzeptiert. Aufgrund der seitens der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung stand der Beschuldigte insgesamt während fünf Jahren sozusagen unter dem Damokles- Schwert der drohenden Gefängnisstrafe und vor einer ungewissen Zukunft. Dennoch schaffte er den Ausstieg aus dem Drogenkonsum, absolvierte die Berufs- matura, steht aktuell im fünften Semester seines ZHAW-Studiums und arbeitet nebenbei. Diese vorgenannten Umstände sind deutlich strafmindernd zu berück-

- 22 - sichtigen. Straferhöhend ist eine Vorstrafe (Urk. 53 und Urk. 69) sowie der Umstand zu gewichten, dass der Beschuldigte während laufender Probezeit delinquierte.

E. 1.4 Beschleunigungsgebot Unter Hinweis auf die Akten hielt die Vorinstanz zum Beschleunigungsgebot fest, wenngleich die gesamte Verfahrensdauer insbesondere angesichts der zahl- reichen Tatvorwürfe nicht zu beanstanden sei, rechtfertige es sich, den Umstand, dass zwischen August 2021 und Dezember 2022 kaum Untersuchungshandlungen vorgenommen worden seien, leicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. 51 S. 54 f. E. IV.2.2.4.), was zu übernehmen ist. Mitzuberücksichtigen ist ausserdem der Umstand, dass die auf den 7. April 2025 angesetzte Berufungsverhandlung aufgrund eines notfallmässigen Ausfalls seitens der Staatsanwaltschaft – welche die alleinige Berufungsklägerin war – gleichentags abgesagt und nochmals um mehr als ein halbes Jahr verschoben werden musste.

E. 1.5 Ergebnis Die Vorinstanz hielt abschliessend fest, die strafmindernde Wirkung des weitge- henden Geständnisses des Beschuldigten, die bereits geleisteten Schadenersatz- zahlungen und der ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigende Umstand, dass zwischen August 2021 und Dezember 2022 kaum Untersuchungshandlungen vor- genommen worden seien, überwögen die straferhöhende Wirkung der Vorstrafe und die Delinquenz während laufender Probezeit deutlich, die Täterkomponente wirke sich damit insgesamt erheblich strafmindernd aus, was zu einer Reduktion der Einsatzstrafe um 11 auf 36 Monate Freiheitsstrafe führe (Urk. 51 S. 55 S. IV.2.2.5.). Die vorerwähnten positiven Täterkomponenten sowie die (weiteren) Verfahrensverzögerungen sind als Strafmilderungsgründe stärker zu berücksich- tigen. Zusammenfassend resultiert für den Beschuldigten in Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten. 28 Tage erstandene Haft sind anzurechnen (vgl. zu Letzterem Urk. 51 S. 59 E. IV.4.2.). Dazu kommt die nicht mehr zu Diskussion stehende Geldstrafe (vgl. dazu vorne unter E. III.1.1.3.).

- 23 -

2. Vollzug Hinsichtlich des Vollzugs der auszufällenden Strafe kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 51 S. 59-61 E. V.). IV. Kostenfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenregelung erweist sich ausgangs- gemäss nach wie vor als angemessen.

2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Die Staats- anwaltschaft unterliegt mit ihrer Berufung, weshalb die Kosten des Berufungsver- fahrens, inklusive jene für die amtliche Verteidigung im Umfang von Fr. 6'442.10 (vgl. Urk. 70), auf die Staatskasse zu nehmen sind. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 1. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Folgende Verfahren werden eingestellt:  […]  Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 9),  mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Dossiers 6 und 8),  geringfügige Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 9).

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2. Der Beschuldigte ist schuldig  des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB (Dossiers 1- 5),  des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Dossier 8),  des Diebstahls im Sinne von Art. 131 Ziff. 1 MStG (Dossier 11).

3. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen  der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossier 6),  der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 7),  des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 7 und 9),  der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 10).

4. […]

5. […]

6. […]

E. 2 Umfang der Berufung Die Berufung wird beschränkt auf die Verfahrenseinstellung betreffend strafbare Vorbereitungshandlung zu Raub, das Strafmass sowie die erstinstanzliche Kosten- auflage (Urk. 52 S. 1). Unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 1 al 2-4, 2, 3 und 8-16 des vorinstanzlichen Urteils, in welchem Umfang dieses in Rechtskraft erwuchs, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Umfang steht der Entscheid zur Disposition. Die nicht angefochtene Dispositiv-Ziffer 4 sowie die nicht angefochtene Geldstrafe gemäss Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils gelten wegen der Anfechtung des Strafpunktes als mitangefochten. Das Verschlechterungsverbot gilt nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO).

E. 3 Standpunkt der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, es treffe zu, dass der vom Beschuldigten eingestandene Sachverhalt den Straftatbestand der strafbaren Vorbereitungshand- lungen zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB erfülle und werde von ihm auch nicht bestritten (Urk. 51 S. 42 f. E. III.3.1.). Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der Täter gemäss Art. 260bis Abs. 2 StGB straflos bleibe, wenn er die Vorbe- reitungshandlungen aus eigenem Antrieb nicht zu Ende führe. Unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung und Lehre kam die Vorinstanz sodann unter Würdigung der konkreten Umstände zum Schluss, dass der Beschuldigte die bereits vorgenommenen Vorbereitungshandlungen zum Raub nicht aufgrund äus- serer Gegebenheiten sondern aus eigenem Antrieb nicht zu Ende geführt habe, weshalb er gemäss Art. 260bis Abs. 2 StGB straflos bleibe und das Verfahren einzustellen sei (a.a.O., S. 43-45).

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E. 4 Standpunkt der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass sich der Beschuldigte – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz – nicht aus eigenem Antrieb bzw. schlechtem Gewis- sen sondern aufgrund von äusseren Umständen, namentlich den Personen im Kassenbereich, umentschieden habe, womit Art. 260bis Abs. 2 StGB nicht zur Anwendung gelange. Ausserdem habe der Beschuldigte anlässlich der Schlussein- vernahme den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, in welchem stehe, dass sich der Beschuldigte wegen der zwei an der Kasse anstehenden Kunden zurück zum Kühlregal begeben habe, anerkannt habe. Damit habe der Beschuldigte auch anerkannt, dass er den Plan deshalb und nicht aufgrund der später geltend gemachten angeblichen Skrupel abgebrochen habe. Auch die gesamten Umstände der ganzen Raubserie sprächen gegen Skrupel des Beschuldigten, da diese im Verlauf der Zeit immer brutaler geworden sei. So sei er beim vorherigen Überfall sogar körperlich gegen die Geschädigte F._____ vorgegangen und habe diese in Panik versetzt, indem er mit dem Messergriff Stichbewegungen gegen deren Bauch ausgeführt habe (Urk. 71 S. 3 f.).

E. 5 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet, den Raub aufgrund der im Tankstellenshop anwesen- den Kunden und nicht aus eigenem Antrieb abgebrochen zu haben. Bei den ande- ren Tankstellen habe es jeweils auch Leute gehabt. Er wisse auch nicht, wie er das erklären solle, aber irgendwann sei es einfach "gut". Er habe einfach nicht mehr gewollt. Offensichtlich sei die Motivation nicht mehr da gewesen (Urk. 70B S. 9 f.) Anhand der verschiedenen Aufzeichnungen der Überwachungskameras ergebe sich, dass der Entschluss des Beschuldigten zur Durchführung des Raubs schon lange vor dem Betreten des Tankstellenshops ins Wanken geraten sei. Bei keinem der vorangehenden fünf Raubüberfälle sei ein Zögern des Beschuldigten erkennbar gewesen. Beim Raubüberfall von Dossier 6 habe sich der Beschuldigte ganz anders verhalten. So habe er die Tankstelle vor dem Betreten zunächst ca. zehn bis 20 Minuten beobachtet, während die Auskundschaftung in den anderen Fällen jeweils am Vortrag erfolgt sei. Nach dem Betreten des Tankstellenshops sei er aus- serdem gleich zur Herrentoilette anstatt zum Kühlregal gegangen, wo er sich noch-

- 14 - mals während ca. fünf bis zehn Minuten aufgehalten habe. Das Verhalten des Beschuldigten sei nur schlüssig, wenn er sich dadurch habe Mut zureden wollen. Eine objektive Unschlüssigkeit sei in diesem Verhalten sicherlich erkennbar. Zwar sei der Beschuldigte nach dem zehnminütigen Verweilen im Toilettenbereich wieder in den Tankstellenshop gegangen, habe sich aus dem Kühlregal ein Getränk genommen und habe sich nach der Aufforderung des Tankstellenshop- Mitarbeiters, seine Maske abzuziehen, sogar zur Kasse begeben, habe dieses Vor- gehen jedoch unvermittelt und ohne Hinzutreten weiterer Umstände abgebrochen und den Tankstellenshop verlassen. Zwischen dem Gang zur Kasse und dem Ab- bruch bzw. Verlassen des Tankstellenshops seien keine weiteren Umstände wie z.B. weiteres Ansprechen bzw. Begleiten durch den Tankstellenshop-Mitarbeiter, erhöhtes Kundenaufkommen oder Unruhe im Tankstellenshop hinzugetreten. Viel- mehr habe der Beschuldigte aus einem von Beginn weg bereits schlummerndem Entschluss heraus erkannt, dass das Ganze ein Ende habe und habe den Tank- stellenshop aus freien Stücken verlassen (Urk. 72 S. 3 ff.).

E. 6 Würdigung

E. 6.1 Nach Art. 260bis Abs. 2 StGB bleibt der Täter zwingend straflos, wenn er die Vorbereitungshandlung aus eigenem Antrieb nicht zu Ende führt. Handeln aus eigenem Antrieb bedeutet, dass sich der Täter aus freien Stücken entschliesst, sein Vorhaben aufzugeben, also aus inneren Motiven, unabhängig von äusseren Gegebenheiten, seinen Plan nicht weiter verfolgt (BGE 118 IV 366, 369; SCHULTZ, ZStrR 1984, 136; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, IV, 202 f.). Dabei kommt es auf die sittliche Qualität der Beweggründe, aus denen der Täter zurücktritt, nicht an; auch die Furcht vor Strafe, Scham oder Mitleid mit dem potentiellen Opfer genügt (BGer 6B_90/2015 vom 23. Juli 2015, E. 1.2.2; BGE 132 IV 127, 131 f.= Pra 2007, Nr. 61). Nicht aus eigenem Antrieb handelt jedoch, wer sich aufgrund einer äusse- ren Gegebenheit, wie beispielsweise dem Ausscheiden eines wichtigen Mittäters, zur Aufgabe eines Raubplanes gelangt (BGer 6B_90/2015 vom 23. Juli 2015, E. 1.5; vgl. zum Ganzen ENGLER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommen- tar StGB, 4. Aufl. 2019, N 14 zu Art. 260bis). Nach erfolgter Praxisänderung des Bundesgerichts (BGE 132 IV 127, E. 2.3 f.) ist Art. 260bis Abs. 2 StGB im Einklang

- 15 - mit der herrschenden Lehre auch auf denjenigen Täter anzuwenden, welcher spon- tan auf die Ausführung seines verbrecherischen Vorhabens verzichtet, und zwar unabhängig davon, in welchem Stadium sich die Vorbereitung befindet, jedoch vor Beginn der Ausführung der geplanten Straftat. Die Vorbereitungsphase ist somit erst in dem Moment beendet, in welchem der Versuch beginnt. Daraus folgt, dass Art. 260bis Abs. 2 StGB (obligatorische Straffreiheit) dann angewendet werden muss, wenn der Täter auf sein Vorhaben zu einem Zeitpunkt verzichtet, in welchem er die Schwelle zum strafbaren Versuch noch nicht betreten hat – unabhängig davon, ob die Vorbereitungshandlungen abgeschlossen sind oder nicht (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, IV, 203; STRATENWERTH/BOMMER, BT/2, § 40 N 13; PK-TRECHSEL/VEST, Art. 260bis N 10). Rechtsfolge der obligatorischen Straffreiheit ist, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird (vgl. zum Ganzen, ENGLER, a.a.O., N 15).

E. 6.2 Entscheidend ist, ob der Beschuldigte die bereits vorgenommenen Vorberei- tungshandlungen im Sinne der soeben unter E. II.6.1. gemachten Ausführungen aus eigenem Antrieb oder aufgrund äusserer Gegebenheiten nicht zu Ende führte. Diese Frage betrifft eine innere Tatsache, welche als solche kaum je einem direkten Beweis zugänglich ist, sondern regelmässig erst anhand einer Verbindung verschiedener Indizien ermittelt werden kann.

E. 6.3 Äussere Gegebenheiten, die den Beschuldigten dazu gebracht hätten, seinen Raubplan aufzugeben, lassen sich vorliegend nicht erstellen. Der Beschuldigte wurde erst ca. fünf Minuten nach Verlassen des Tankstellenshops verhaftet (Urk. D6/1/9) und es boten sich ihm vorher keinerlei Anhaltspunkte für eine möglicherweise bevorstehende Verhaftung, die damit als äussere Gegebenheit, die den Beschuldigten zum Rücktritt von seinem ursprünglichen Vorhaben hätte veranlassen können, ausser Betracht fällt. Eine rücktrittsursächliche äussere Gegebenheit kann sodann weder darin erblickt werden, dass weitere Kunden im Kassenbereich des Tankstellenshops waren, noch dass der anwesende Tank- stellenshop-Mitarbeiter den Beschuldigten aufforderte, seine Maske auszuziehen. Der Beschuldigte verneinte bezüglich beidem, dass es einen Einfluss darauf gehabt hätte, sein Vorhaben abzubrechen (Urk. D1/3/2 S. 32 und Urk. 70B S. 9), was ihm

- 16 - nicht widerlegt werden kann und im Übrigen nicht unglaubhaft erscheint. Wie auf den vorliegenden Videoaufzeichnungen der Überwachungskamera (Urk. D6/1/19) ersichtlich und eingeklagt, begab sich der Beschuldigte trotz der Aufforderung des Tankstellenshop-Mitarbeiters, die Maske auszuziehen, in Richtung Kasse. Dass es nicht jene Aufforderung war, die den Beschuldigten von seinem Vorhaben abhielt, ist damit entsprechend seinen Angaben plausibel. Was die weiteren Kunden betrifft, so zeigen die Videoaufzeichnungen, dass der Beschuldigte bereits auf dem Weg vom Kühlregal zur Kasse erkennen konnte, dass sich an der Kasse bzw. im erweiterten Kassenbereich weitere Kunden befanden (a.a.O.). Dass er den Weg zur Kasse gleichwohl fortsetzte und nicht sogleich zum Kühlregal zurückkehrte, weist darauf hin, dass es andere Gründe waren, die ihn letztlich vom Raub abhiel- ten. Eine gewisse Unentschlossenheit, das geplante Vorhaben umzusetzen, lässt sich schliesslich – mit der Verteidigung – anhand seines vorgängigen Verhaltens im Toilettenbereich des Tankstellenshops erkennen: So wurde von der Überwa- chungskamera, die im zur Toilette führenden Flur angebracht war, aufgezeichnet, wie der Beschuldigte zunächst die Herrentoilette betrat, diese nach einiger Zeit verliess, im Flur verharrte und dann, statt in den Shop zu gehen, erneut die Herren- toilette betrat. Erst nachdem er diese zum zweiten Mal verlassen hatte, betrat er die Ladenfläche des Tankstellenshops wieder (a.a.O.).

E. 6.4 Entgegen der Staatsanwaltschaft lässt sich die Frage des inneren Motivs auch nicht aufgrund des Umstands erstellen, dass der Beschuldigten im Rahmen der Schlusseinvernahme den gesamten ihm vorgehaltenen Vorhalt anerkannte, gemäss welchem er sich wegen der zwei an der Kasse anstehenden Kunden zurück zum Kühlregal begeben habe. Dies umso weniger, als der Beschuldigte bereits während des Untersuchungsverfahrens als auch anlässlich der Berufungs- verhandlung nochmals explizit ausgeführt hatte, dass es eben gerade keine äus- seren Einflüsse gewesen seien, die ihn zum Abbruch bewegt hätten (vgl. Urk. D1/3/2 S. 32 und Urk. 70B S. 9 f.).

E. 6.5 Im Übrigen ist festzuhalten, dass wohl eher ein Rücktritt von einem versuchten Raub vorläge. Dies braucht jedoch nicht weiter geprüft zu werden, zumal ein

- 17 - solcher einerseits nicht eingeklagt ist und andererseits auch nicht anlässlich der Berufungsverhandlung von der Staatsanwaltschaft vorgebracht wurde.

E. 6.6 Im Resultat hat der Beschuldigte die Vorbereitungshandlungen aus eigenem Antrieb nicht zu Ende geführt, da keine äusseren Gegebenheiten erstellt werden können, die dafür ursächlich gewesen wären. Der Beschuldigte bleibt damit im Sinne von Art. 260bis Abs. 2 StGB straflos.

E. 7 […]

E. 8 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. März 2023 be- schlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben, sofern sie dem Beschuldigten nicht bereits ausgehändigt wurden, oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Dossier 6:  Umhängetasche (A013'899'495)  Multi-Tool (A013'899'575).

E. 9 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. März 2023 be- schlagnahmten Spurenasservate, Spurenträger und übrigen Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids durch die Lagerbehörde zu vernichten:

- 25 - Dossier 1:  Tatort-Fotographie (A013'836'936)  DNA-Spur Wattetupfer (A013'836'969)  DNA-Spur Wattetupfer (A013'837'020)  Latex-Handschuh blau (A013'844'865)  DNA Spur Gegenstand (A013'848'221)  Kaffeebecher (A013'886'652)  CD von Raiffeisenbank (A014'093'835)  Videoaufzeichnung ZSG Cam 1 (A014'094'781)  Videoaufzeichnung ZSG Cam 1 und Cam 2 (A014'094'805) Dossier 2:  Tatort-Fotographie (A013'743'801)  DNA-Spur Wattetupfer (A013'743'812)  DNA-Spur Wattetupfer (A013'743'823)  DNA-Spur Wattetupfer (A013'743'834) Dossier 5:  Latex Handschuhe (A013'875'575)  Latex Handschuhe (A013'875'600)  Latex Handschuhe (A013'875'622)  Latex Handschuhe (A013'875'644)  Latex Handschuhe (A013'875'677)  Latex Handschuhe (A013'875'702)  Latex Handschuhe (A013'875'724)  Latex Handschuhe (A013'875'735)  Latex Handschuhe (A013'875'757)  Latex Handschuhe (A013'875'791)  Latex Handschuhe (A013'875'804)  Latex Handschuhe (A013'875'848)  Arbeitshandschuhe (A013'875'871)

- 26 -  Latex Handschuhe (A013'875'983) Dossier 6:  Latex Handschuh (A013'899'462)  Denner Plastiksack (A013'899'520)  Gebrauchte Papiernastücher (A013'899'531)  Petflasche (A013'899'600)  Arbeitshandschuhe (A013'899'724)  Arbeitshandschuhe (A013'899'735)  Arbeitshandschuhe (A013'899'746)  Arbeitshandschuhe (A013'899'757)  Arbeitshandschuhe (A013'899'768)  Arbeitshandschuhe (A013'899'779)  Arbeitshandschuhe (A013'899'791)  Latex Handschuh (A013'899'815)  Latex Handschuh (A013'899'826)  Päckli Marlboro (A013'899'848)  Blätter (A013'899'860)  Plastikbehältnis (A013'900'000)  Latex Handschuhe (A013'900'011)  Tragtasche Denner (A013'900'044)  Marihuana (A013'900'077)  Kokain (A013'900'088)  Messer (A013'899'406)  Sturmhaube (A013'899'597)  Schwarze Motorradsturmhauben (A013'900'022)  Schwarze Sturmhauben (A013'900'033)  Plastikbehältnis mit Kokain (A013'900'066)  Kapuzenpullover (A013'899'837)  Freizeitschuhe (A013'899'871)

- 27 -  Trainerhose (A013'899'906)  Herrenjacke (A013'899'940)  Trainerhose (A013'899'371)  Sporttasche (A013'899'393)  Kapuzenpullover (A013'899'417)  Baselball Cap (A013'899'439)  Sportschuhe (A013'899'508)  Baselball Cap (A013'899'553)  Wollmütze (A013'899'611)  Arbeitshose (A013'899'633)  Arbeitshose (A013'899'644)  Kapuzenpullover (A013'899'677)  Trainerhose (A013'899'688)  Quittung (A013'899'699)  Sim Kartenhalterung (A013'899'702)  Laptop (A013'899'713)  Simkartenhalterung (A013'899'882)  Arbeitshose (A013'899'928)  Arbeitsschuhe (A013'899'939)  Trainerhose (A013'899'995)  Rucksack (A013'900'055).

E. 10 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 500.– zuzüglich 5% Zins seit dem 2. Mai 2020 zu bezahlen.

E. 11 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'079.55 zuzüglich 5% Zins seit dem 8. Mai 2020 zu bezahlen, sofern und so- weit dieser nicht ganz oder teilweise von einer Versicherung übernommen wurde und/oder vom Beschuldigten bereits bezahlt wurde.

E. 12 Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 3 (D._____ AG) wird abgewiesen.

- 28 -

E. 13 Der Privatkläger 4 (E._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen.

E. 14 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 4 (E._____) Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 8. Mai 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtu- ungsbegehren abgewiesen.

E. 15 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 5 (F._____) Fr. 1'000.– als Genugtu- ung zu bezahlen.

E. 16 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– die weiteren Kosten betragen; Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 8'500.– Kosten Kantonspolizei Zürich; Fr. 8'392.65 Gutachten/Expertisen etc.; Fr. 25.20 Zeugenentschädigung; Fr. 9'007.85 Auslagen Untersuchung; Fr. 36'000.– Entschädigung amtliche Verteidigung inkl. Akontozahlung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 17 […]

E. 18 […]

E. 19 [Mitteilungen]

E. 20 [Rechtsmittel]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil und an die Privatklägerin 1 (B._____)  die Privatklägerin 2 (C._____)  die Privatklägerin 3 (D._____ AG)  den Privatkläger 4 (E._____)  die Privatklägerin 5 (F._____)  im Auszug.

- 29 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Das Verfahren betreffend strafbare Vorbereitungshandlung zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB (Dossier 6) wird eingestellt.
  2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. März 2020 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.– wird widerrufen.
  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 28 Tage durch Haft erstanden sind sowie mit einer Gesamt- geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 100.–.
  4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 28 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
  5. Die Geldstrafe wird vollzogen.
  6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 17 und 18) wird bestätigt.
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'442.10 amtliche Verteidigung (inkl. 8.1% MwSt)
  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive jene für die amtliche Verteidi- gung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  - 30 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl in die Untersuchungsakten  Nr. G-8/2020/2944 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG).
  10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240079-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und Oberrichterin lic. iur. V. Keller sowie die Gerichtsschreiberin MLaw K. Lüscher Urteil vom 20. Oktober 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend mehrfacher Raub etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 1. November 2023 (DG230047)

- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. März 2023 (Urk. D1/18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 51 S. 70 ff.) "Es wird erkannt:

1. Folgende Verfahren werden eingestellt:  strafbare Vorbereitungshandlung zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB (Dossier 6),  Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 9),  mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Dossiers 6 und 8),  geringfügige Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 9).

2. Der Beschuldigte ist schuldig  des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB (Dossiers 1- 5),  des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Dossier 8),  des Diebstahls im Sinne von Art. 131 Ziff. 1 MStG (Dossier 11).

3. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen  der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossier 6),  der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 7),  des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 7 und 9),  der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 10).

4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

17. März 2020 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.– wird widerrufen.

- 3 -

5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 28 Tage durch Haft erstanden sind sowie mit einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 100.–.

6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 28 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

7. Die Geldstrafe wird vollzogen.

8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. März 2023 be- schlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben, sofern sie dem Beschuldigten nicht bereits ausgehändigt wurden, oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Dossier 6:  Umhängetasche (A013'899'495)  Multi-Tool (A013'899'575).

9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. März 2023 be- schlagnahmten Spurenasservate, Spurenträger und übrigen Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids durch die Lagerbehörde zu vernichten: Dossier 1:  Tatort-Fotographie (A013'836'936)  DNA-Spur Wattetupfer (A013'836'969)  DNA-Spur Wattetupfer (A013'837'020)  Latex-Handschuh blau (A013'844'865)  DNA Spur Gegenstand (A013'848'221)  Kaffeebecher (A013'886'652)  CD von Raiffeisenbank (A014'093'835)  Videoaufzeichnung ZSG Cam 1 (A014'094'781)  Videoaufzeichnung ZSG Cam 1 und Cam 2 (A014'094'805)

- 4 - Dossier 2:  Tatort-Fotographie (A013'743'801)  DNA-Spur Wattetupfer (A013'743'812)  DNA-Spur Wattetupfer (A013'743'823)  DNA-Spur Wattetupfer (A013'743'834) Dossier 5:  Latex Handschuhe (A013'875'575)  Latex Handschuhe (A013'875'600)  Latex Handschuhe (A013'875'622)  Latex Handschuhe (A013'875'644)  Latex Handschuhe (A013'875'677)  Latex Handschuhe (A013'875'702)  Latex Handschuhe (A013'875'724)  Latex Handschuhe (A013'875'735)  Latex Handschuhe (A013'875'757)  Latex Handschuhe (A013'875'791)  Latex Handschuhe (A013'875'804)  Latex Handschuhe (A013'875'848)  Arbeitshandschuhe (A013'875'871)  Latex Handschuhe (A013'875'983) Dossier 6:  Latex Handschuh (A013'899'462)  Denner Plastiksack (A013'899'520)  Gebrauchte Papiernastücher (A013'899'531)  Petflasche (A013'899'600)  Arbeitshandschuhe (A013'899'724)  Arbeitshandschuhe (A013'899'735)  Arbeitshandschuhe (A013'899'746)  Arbeitshandschuhe (A013'899'757)

- 5 -  Arbeitshandschuhe (A013'899'768)  Arbeitshandschuhe (A013'899'779)  Arbeitshandschuhe (A013'899'791)  Latex Handschuh (A013'899'815)  Latex Handschuh (A013'899'826)  Päckli Marlboro (A013'899'848)  Blätter (A013'899'860)  Plastikbehältnis (A013'900'000)  Latex Handschuhe (A013'900'011)  Tragtasche Denner (A013'900'044)  Marihuana (A013'900'077)  Kokain (A013'900'088)  Messer (A013'899'406)  Sturmhaube (A013'899'597)  Schwarze Motorradsturmhauben (A013'900'022)  Schwarze Sturmhauben (A013'900'033)  Plastikbehältnis mit Kokain (A013'900'066)  Kapuzenpullover (A013'899'837)  Freizeitschuhe (A013'899'871)  Trainerhose (A013'899'906)  Herrenjacke (A013'899'940)  Trainerhose (A013'899'371)  Sporttasche (A013'899'393)  Kapuzenpullover (A013'899'417)  Baselball Cap (A013'899'439)  Sportschuhe (A013'899'508)  Baselball Cap (A013'899'553)  Wollmütze (A013'899'611)  Arbeitshose (A013'899'633)

- 6 -  Arbeitshose (A013'899'644)  Kapuzenpullover (A013'899'677)  Trainerhose (A013'899'688)  Quittung (A013'899'699)  Sim Kartenhalterung (A013'899'702)  Laptop (A013'899'713)  Simkartenhalterung (A013'899'882)  Arbeitshose (A013'899'928)  Arbeitsschuhe (A013'899'939)  Trainerhose (A013'899'995)  Rucksack (A013'900'055).

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 500.– zuzüglich 5% Zins seit dem 2. Mai 2020 zu bezahlen.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'079.55 zuzüglich 5% Zins seit dem 8. Mai 2020 zu bezahlen, sofern und so- weit dieser nicht ganz oder teilweise von einer Versicherung übernommen wurde und/oder vom Beschuldigten bereits bezahlt wurde.

12. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 3 (D._____ AG) wird abgewiesen.

13. Der Privatkläger 4 (E._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen.

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 4 (E._____) Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 8. Mai 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtu- ungsbegehren abgewiesen.

15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 5 (F._____) Fr. 1'000.– als Genugtu- ung zu bezahlen.

16. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– die weiteren Kosten betragen; Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 8'500.– Kosten Kantonspolizei Zürich;

- 7 - Fr. 8'392.65 Gutachten/Expertisen etc.; Fr. 25.20 Zeugenentschädigung; Fr. 9'007.85 Auslagen Untersuchung; Fr. 36'000.– Entschädigung amtliche Verteidigung inkl. Akontozahlung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen.

18. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men(vgl. StPO 426); vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln.

19. [Mitteilungen]

20. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge

a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 71 S. 1 f.)

1. Die Verfahrenseinstellungen betreffend Hausfriedensbruch (Dossier 9), mehrfache Übertretung des BetmG (Dossiers 6 und 8) und geringfügige Sachbeschädigung (Dossier 9) seien zu bestätigen (Dispositiv Ziff. 1 Einzüge 2-4).

2. Es seien die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend mehrfachen Raub (Dossiers 1-5), Vergehen gegen das BetmG (Dossier 8) und Dieb- stahl (Dossier 11) zu bestätigen (Dispositiv Ziff. 2).

3. Zusätzlich sei der Beschuldigte in Dossier 6 betreffend strafbare Vorbe- reitungshandlung zu Raub im Sinne von Art. 260 Abs. 1 lit. d StGB schuldig zu sprechen (Dispositiv Ziff. 1 Einzug 1).

- 8 -

4. Die Freisprüche bezüglich Hinderung einer Amtshandlung (Dossier 6), Sachbeschädigung (Dossier 7), mehrfachen Diebstahl (Dossiers 7 und 9) und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 10) seien zu bestätigen (Dispositiv Ziff. 3).

5. Der Widerruf des bedingten Vollzugs von 90 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 90.– sei zu bestätigen (Dispositiv Ziff. 4).

6. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Mona- ten, abzüglich der erstandenen Haft von 28 Tagen, sowie mit einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 100.– zu bestrafen (Dispositiv Ziff. 5).

7. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe seien zu vollziehen (Dispositiv Ziff. 6 und 7).

8. Das vorinstanzliche Urteil betreffend Dispositiv Ziffern 8 bis und mit 16 sei zu bestätigen.

9. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen diejenige der amtlichen Verteidigung, seien dem Beschuldigten zu fünf Sechsteln aufzuerlegen und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Dispositiv Ziff. 17).

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von fünf Sechsteln (Dispositiv Ziff. 18).

11. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen diejeni- gen der amtlichen Verteidigung, seien dem Beschuldigten vollumfäng- lich aufzuerlegen.

12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfah- ren seien einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 9 -

b) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 72 S. 1)

1. Es sei die Berufung der Anklägerin und Berufungsklägerin vollumfäng- lich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. November 2023 vollumfänglich zu bestätigen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Auslagen und 8.1% MwSt) zu Lasten der Anklägerin und Berufungsklägerin. Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales

1. Verfahrensgang Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefoch- tenen Entscheid (Urk. 51 S. 5 E. I.1.). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am 1. November 2023 gemäss dem vorab wiederholten Urteilsdispositiv teilweise schuldig gesprochen und bestraft (a.a.O., S. 70 ff.). Innert Frist liess die Staatsan- waltschaft Berufung anmelden und erklären (Urk. 40 und Urk. 52; vgl. dazu auch Urk. 49/1). Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 ging die Berufungserklärung an den Beschuldigten und die Privatkläger und wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufge- fordert, dem Gericht ein Datenerfassungsblatt sowie diverse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen zukommen zu lassen, wobei er auf sein Recht, die Aussage zu verweigern bzw. die angeforderten Unterlagen nicht einzureichen, hingewiesen wurde (Urk. 54). Mit Eingabe vom 11. März 2024 verzichtete der Beschuldigte auf Anschlussberufung und reichte das Datenerfassungsblatt ins Recht (Urk. 56). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Die auf den 7. April 2025 angesetzte Berufungsverhandlung musste infolge Arbeitsunfähigkeit von Staatsanwalt lic. iur. G._____ auf den 20. Oktober 2025 verschoben werden (Urk. 62 bis 65).

- 10 -

2. Umfang der Berufung Die Berufung wird beschränkt auf die Verfahrenseinstellung betreffend strafbare Vorbereitungshandlung zu Raub, das Strafmass sowie die erstinstanzliche Kosten- auflage (Urk. 52 S. 1). Unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 1 al 2-4, 2, 3 und 8-16 des vorinstanzlichen Urteils, in welchem Umfang dieses in Rechtskraft erwuchs, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Umfang steht der Entscheid zur Disposition. Die nicht angefochtene Dispositiv-Ziffer 4 sowie die nicht angefochtene Geldstrafe gemäss Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils gelten wegen der Anfechtung des Strafpunktes als mitangefochten. Das Verschlechterungsverbot gilt nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO).

3. Prozessuales Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhal- tes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf recht- liches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivati- onsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen).

- 11 - II. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 17. Juni 2020 beschlossen, den Tankstellenshop der H._____ an der I._____-strasse 1 in … Zü- rich zu berauben. Am 18. Juni 2020, vor 04:57 Uhr, habe er die besagte Tankstelle während ca. zehn bis 20 Minuten beobachtet. Dann, um 04:57 Uhr, habe er diese betreten, gekleidet mit einer schwarzen Trainerhose und einem schwarzen Kapu- zenpulli, die Kapuze über den Kopf gezogen, einer schwarzen Sturmhaube über Mund und Nase und mit einer braunen Papiertragtasche. ln der von ihm mitbrach- ten Tragtasche habe er ein Messer (Klingenlänge 15 cm, mit einer teilweise ge- zackten Klingenseite) bei sich gehabt. Der Beschuldigte habe sich vermummt und ein Messer mit sich geführt, da er gegenüber den Tankstellenshop-Mitarbeitern habe überzeugend wirken bzw. diese in Angst versetzen wollen, damit diese seinen Forderungen, die Kasse zu öffnen bzw. das Geld herauszugeben, nachkommen und sich nicht wehren bzw. den Beschuldigten nach der Geldentnahme aus der Kasse das Geld nicht wieder wegnehmen würden. Der Beschuldigte habe sich dann auf die Toilette begeben, wo er fünf bis zehn Minuten verharrt habe. Als er von der Toilette wieder in den Shop gekommen sei, habe er ein Getränk aus dem Kühlschrank behändigt, mit dem er in der Folge die Kasse habe öffnen wollen. Währenddessen habe ihn der Tankstellenshop-Mitarbeiter J._____ angesprochen und aufgefordert, seine Maske auszuziehen. Daraufhin habe der Beschuldigte mit nein geantwortet, es sei ja Corona. Der Tankstellenshop-Mitarbeiter J._____ habe darauf bestanden, dass der Beschuldigte die Maske ablege. Daraufhin habe sich der Beschuldigte mit dem zuvor behändigten Getränk zur Kasse begeben. Da an der Kasse in der Zwischenzeit zwei Kunden angestanden seien, habe sich der Beschuldigte zurück zum Kühlregal begeben, das Getränk zurückgelegt und den Shop verlassen, ohne sein Vorhaben, Geld aus den Kassen bzw. dem Tresor zu entwenden, umzusetzen. Indem der Beschuldigte den Tankstellenshop zuerst beobachtet habe, sich dann zum Zwecke der nicht Identifizierung vermummt und ein Messer, welches als Tathilfsmittel gedient hätte, mit sich getragen habe, als er den Tankstellenshop betreten habe, habe er planmässige konkrete technische und

- 12 - organisatorische Vorkehrungen getroffen, um einen Raub zu begehen, womit er sich der strafbaren Vorbereitungshandlung zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB schuldig gemacht habe (Urk. D1/18 S. 11 f.).

2. Ausgangslage Der Beschuldigte anerkannte den Vorwurf (Urk. D1/3/19 S. 11-13 und 27 f., Urk. 33A S. 7 und Urk. 70B S. 8 ff.; Prot. II S. 7). Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte die Vorbereitungshandlungen zum Raub aus eigenem Antrieb nicht zu Ende geführt habe und gemäss Art. 260bis Abs. 2 StGB straflos bleibe, weshalb sie das Verfahren diesbezüglich einstellte (Urk. 51 S. 42-45 E. III.3.1. bzw. im Einzelnen nachfolgend unter E. II.3.). Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, die Verfahrenseinstellung sei zu Unrecht erfolgt und beantragt in diesem Punkt einen Schuldspruch (Urk. 52 S. 2 und Urk. 71 S. 2). Der Beschuldigte beantragt die vollumfängliche Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 72 S. 1).

3. Standpunkt der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, es treffe zu, dass der vom Beschuldigten eingestandene Sachverhalt den Straftatbestand der strafbaren Vorbereitungshand- lungen zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB erfülle und werde von ihm auch nicht bestritten (Urk. 51 S. 42 f. E. III.3.1.). Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der Täter gemäss Art. 260bis Abs. 2 StGB straflos bleibe, wenn er die Vorbe- reitungshandlungen aus eigenem Antrieb nicht zu Ende führe. Unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung und Lehre kam die Vorinstanz sodann unter Würdigung der konkreten Umstände zum Schluss, dass der Beschuldigte die bereits vorgenommenen Vorbereitungshandlungen zum Raub nicht aufgrund äus- serer Gegebenheiten sondern aus eigenem Antrieb nicht zu Ende geführt habe, weshalb er gemäss Art. 260bis Abs. 2 StGB straflos bleibe und das Verfahren einzustellen sei (a.a.O., S. 43-45).

- 13 -

4. Standpunkt der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass sich der Beschuldigte – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz – nicht aus eigenem Antrieb bzw. schlechtem Gewis- sen sondern aufgrund von äusseren Umständen, namentlich den Personen im Kassenbereich, umentschieden habe, womit Art. 260bis Abs. 2 StGB nicht zur Anwendung gelange. Ausserdem habe der Beschuldigte anlässlich der Schlussein- vernahme den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, in welchem stehe, dass sich der Beschuldigte wegen der zwei an der Kasse anstehenden Kunden zurück zum Kühlregal begeben habe, anerkannt habe. Damit habe der Beschuldigte auch anerkannt, dass er den Plan deshalb und nicht aufgrund der später geltend gemachten angeblichen Skrupel abgebrochen habe. Auch die gesamten Umstände der ganzen Raubserie sprächen gegen Skrupel des Beschuldigten, da diese im Verlauf der Zeit immer brutaler geworden sei. So sei er beim vorherigen Überfall sogar körperlich gegen die Geschädigte F._____ vorgegangen und habe diese in Panik versetzt, indem er mit dem Messergriff Stichbewegungen gegen deren Bauch ausgeführt habe (Urk. 71 S. 3 f.).

5. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet, den Raub aufgrund der im Tankstellenshop anwesen- den Kunden und nicht aus eigenem Antrieb abgebrochen zu haben. Bei den ande- ren Tankstellen habe es jeweils auch Leute gehabt. Er wisse auch nicht, wie er das erklären solle, aber irgendwann sei es einfach "gut". Er habe einfach nicht mehr gewollt. Offensichtlich sei die Motivation nicht mehr da gewesen (Urk. 70B S. 9 f.) Anhand der verschiedenen Aufzeichnungen der Überwachungskameras ergebe sich, dass der Entschluss des Beschuldigten zur Durchführung des Raubs schon lange vor dem Betreten des Tankstellenshops ins Wanken geraten sei. Bei keinem der vorangehenden fünf Raubüberfälle sei ein Zögern des Beschuldigten erkennbar gewesen. Beim Raubüberfall von Dossier 6 habe sich der Beschuldigte ganz anders verhalten. So habe er die Tankstelle vor dem Betreten zunächst ca. zehn bis 20 Minuten beobachtet, während die Auskundschaftung in den anderen Fällen jeweils am Vortrag erfolgt sei. Nach dem Betreten des Tankstellenshops sei er aus- serdem gleich zur Herrentoilette anstatt zum Kühlregal gegangen, wo er sich noch-

- 14 - mals während ca. fünf bis zehn Minuten aufgehalten habe. Das Verhalten des Beschuldigten sei nur schlüssig, wenn er sich dadurch habe Mut zureden wollen. Eine objektive Unschlüssigkeit sei in diesem Verhalten sicherlich erkennbar. Zwar sei der Beschuldigte nach dem zehnminütigen Verweilen im Toilettenbereich wieder in den Tankstellenshop gegangen, habe sich aus dem Kühlregal ein Getränk genommen und habe sich nach der Aufforderung des Tankstellenshop- Mitarbeiters, seine Maske abzuziehen, sogar zur Kasse begeben, habe dieses Vor- gehen jedoch unvermittelt und ohne Hinzutreten weiterer Umstände abgebrochen und den Tankstellenshop verlassen. Zwischen dem Gang zur Kasse und dem Ab- bruch bzw. Verlassen des Tankstellenshops seien keine weiteren Umstände wie z.B. weiteres Ansprechen bzw. Begleiten durch den Tankstellenshop-Mitarbeiter, erhöhtes Kundenaufkommen oder Unruhe im Tankstellenshop hinzugetreten. Viel- mehr habe der Beschuldigte aus einem von Beginn weg bereits schlummerndem Entschluss heraus erkannt, dass das Ganze ein Ende habe und habe den Tank- stellenshop aus freien Stücken verlassen (Urk. 72 S. 3 ff.).

6. Würdigung 6.1. Nach Art. 260bis Abs. 2 StGB bleibt der Täter zwingend straflos, wenn er die Vorbereitungshandlung aus eigenem Antrieb nicht zu Ende führt. Handeln aus eigenem Antrieb bedeutet, dass sich der Täter aus freien Stücken entschliesst, sein Vorhaben aufzugeben, also aus inneren Motiven, unabhängig von äusseren Gegebenheiten, seinen Plan nicht weiter verfolgt (BGE 118 IV 366, 369; SCHULTZ, ZStrR 1984, 136; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, IV, 202 f.). Dabei kommt es auf die sittliche Qualität der Beweggründe, aus denen der Täter zurücktritt, nicht an; auch die Furcht vor Strafe, Scham oder Mitleid mit dem potentiellen Opfer genügt (BGer 6B_90/2015 vom 23. Juli 2015, E. 1.2.2; BGE 132 IV 127, 131 f.= Pra 2007, Nr. 61). Nicht aus eigenem Antrieb handelt jedoch, wer sich aufgrund einer äusse- ren Gegebenheit, wie beispielsweise dem Ausscheiden eines wichtigen Mittäters, zur Aufgabe eines Raubplanes gelangt (BGer 6B_90/2015 vom 23. Juli 2015, E. 1.5; vgl. zum Ganzen ENGLER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommen- tar StGB, 4. Aufl. 2019, N 14 zu Art. 260bis). Nach erfolgter Praxisänderung des Bundesgerichts (BGE 132 IV 127, E. 2.3 f.) ist Art. 260bis Abs. 2 StGB im Einklang

- 15 - mit der herrschenden Lehre auch auf denjenigen Täter anzuwenden, welcher spon- tan auf die Ausführung seines verbrecherischen Vorhabens verzichtet, und zwar unabhängig davon, in welchem Stadium sich die Vorbereitung befindet, jedoch vor Beginn der Ausführung der geplanten Straftat. Die Vorbereitungsphase ist somit erst in dem Moment beendet, in welchem der Versuch beginnt. Daraus folgt, dass Art. 260bis Abs. 2 StGB (obligatorische Straffreiheit) dann angewendet werden muss, wenn der Täter auf sein Vorhaben zu einem Zeitpunkt verzichtet, in welchem er die Schwelle zum strafbaren Versuch noch nicht betreten hat – unabhängig davon, ob die Vorbereitungshandlungen abgeschlossen sind oder nicht (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, IV, 203; STRATENWERTH/BOMMER, BT/2, § 40 N 13; PK-TRECHSEL/VEST, Art. 260bis N 10). Rechtsfolge der obligatorischen Straffreiheit ist, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird (vgl. zum Ganzen, ENGLER, a.a.O., N 15). 6.2. Entscheidend ist, ob der Beschuldigte die bereits vorgenommenen Vorberei- tungshandlungen im Sinne der soeben unter E. II.6.1. gemachten Ausführungen aus eigenem Antrieb oder aufgrund äusserer Gegebenheiten nicht zu Ende führte. Diese Frage betrifft eine innere Tatsache, welche als solche kaum je einem direkten Beweis zugänglich ist, sondern regelmässig erst anhand einer Verbindung verschiedener Indizien ermittelt werden kann. 6.3. Äussere Gegebenheiten, die den Beschuldigten dazu gebracht hätten, seinen Raubplan aufzugeben, lassen sich vorliegend nicht erstellen. Der Beschuldigte wurde erst ca. fünf Minuten nach Verlassen des Tankstellenshops verhaftet (Urk. D6/1/9) und es boten sich ihm vorher keinerlei Anhaltspunkte für eine möglicherweise bevorstehende Verhaftung, die damit als äussere Gegebenheit, die den Beschuldigten zum Rücktritt von seinem ursprünglichen Vorhaben hätte veranlassen können, ausser Betracht fällt. Eine rücktrittsursächliche äussere Gegebenheit kann sodann weder darin erblickt werden, dass weitere Kunden im Kassenbereich des Tankstellenshops waren, noch dass der anwesende Tank- stellenshop-Mitarbeiter den Beschuldigten aufforderte, seine Maske auszuziehen. Der Beschuldigte verneinte bezüglich beidem, dass es einen Einfluss darauf gehabt hätte, sein Vorhaben abzubrechen (Urk. D1/3/2 S. 32 und Urk. 70B S. 9), was ihm

- 16 - nicht widerlegt werden kann und im Übrigen nicht unglaubhaft erscheint. Wie auf den vorliegenden Videoaufzeichnungen der Überwachungskamera (Urk. D6/1/19) ersichtlich und eingeklagt, begab sich der Beschuldigte trotz der Aufforderung des Tankstellenshop-Mitarbeiters, die Maske auszuziehen, in Richtung Kasse. Dass es nicht jene Aufforderung war, die den Beschuldigten von seinem Vorhaben abhielt, ist damit entsprechend seinen Angaben plausibel. Was die weiteren Kunden betrifft, so zeigen die Videoaufzeichnungen, dass der Beschuldigte bereits auf dem Weg vom Kühlregal zur Kasse erkennen konnte, dass sich an der Kasse bzw. im erweiterten Kassenbereich weitere Kunden befanden (a.a.O.). Dass er den Weg zur Kasse gleichwohl fortsetzte und nicht sogleich zum Kühlregal zurückkehrte, weist darauf hin, dass es andere Gründe waren, die ihn letztlich vom Raub abhiel- ten. Eine gewisse Unentschlossenheit, das geplante Vorhaben umzusetzen, lässt sich schliesslich – mit der Verteidigung – anhand seines vorgängigen Verhaltens im Toilettenbereich des Tankstellenshops erkennen: So wurde von der Überwa- chungskamera, die im zur Toilette führenden Flur angebracht war, aufgezeichnet, wie der Beschuldigte zunächst die Herrentoilette betrat, diese nach einiger Zeit verliess, im Flur verharrte und dann, statt in den Shop zu gehen, erneut die Herren- toilette betrat. Erst nachdem er diese zum zweiten Mal verlassen hatte, betrat er die Ladenfläche des Tankstellenshops wieder (a.a.O.). 6.4. Entgegen der Staatsanwaltschaft lässt sich die Frage des inneren Motivs auch nicht aufgrund des Umstands erstellen, dass der Beschuldigten im Rahmen der Schlusseinvernahme den gesamten ihm vorgehaltenen Vorhalt anerkannte, gemäss welchem er sich wegen der zwei an der Kasse anstehenden Kunden zurück zum Kühlregal begeben habe. Dies umso weniger, als der Beschuldigte bereits während des Untersuchungsverfahrens als auch anlässlich der Berufungs- verhandlung nochmals explizit ausgeführt hatte, dass es eben gerade keine äus- seren Einflüsse gewesen seien, die ihn zum Abbruch bewegt hätten (vgl. Urk. D1/3/2 S. 32 und Urk. 70B S. 9 f.). 6.5. Im Übrigen ist festzuhalten, dass wohl eher ein Rücktritt von einem versuchten Raub vorläge. Dies braucht jedoch nicht weiter geprüft zu werden, zumal ein

- 17 - solcher einerseits nicht eingeklagt ist und andererseits auch nicht anlässlich der Berufungsverhandlung von der Staatsanwaltschaft vorgebracht wurde. 6.6. Im Resultat hat der Beschuldigte die Vorbereitungshandlungen aus eigenem Antrieb nicht zu Ende geführt, da keine äusseren Gegebenheiten erstellt werden können, die dafür ursächlich gewesen wären. Der Beschuldigte bleibt damit im Sinne von Art. 260bis Abs. 2 StGB straflos.

7. Ergebnis Das Verfahren betreffend strafbare Vorbereitungshandlung zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB (Dossier 6) ist einzustellen. III. Strafpunkt

1. Strafzumessung 1.1. Vorbemerkungen 1.1.1. Die Vorinstanz hat richtige Ausführungen zu den Strafzumessungsregeln, zum Strafrahmen und zur Sanktionsartwahl gemacht (Urk. 51 S. 47 f. E. IV.1. und S. 49 E. IV.2.1.1.2), darauf kann verwiesen werden. 1.1.2. Teilweise ergänzend und rekapitulierend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist zu den Strafzumessungsregeln festzuhalten, was folgt: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichar- tige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer Mehrzahl von begangenen Delik- ten im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sogenannten konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusammenhang grundsätzlich für jede konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen ist (BGE 144 IV 217 ff.). Dabei ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige kumulativ zu verhängen

- 18 - sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. ausfällen würde. Nach der gesetzlichen Konzeption basiert die Gesamtstrafe begrifflich auf mehre- ren selbständigen Einzelstrafen, was voraussetzt, dass das Gericht zumindest gedanklich für sämtliche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet hat (BGE 144 IV 234). Gleichzeitig lässt das Bundesgericht für bestimmte Konstellati- onen aber nach wie vor Ausnahmen von der konkreten Methode zu, dies insbeson- dere dann, wenn verschiedene Delikte zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018, E. 2.4; BGer 6B_210/2017 vom

25. September 2017, E. 2.2.1; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. Januar 2019, SB180398, E. III./4.). 1.1.3. Die für das Vergehen gegen das BetmG (Dossier 8) und den Diebstahl an Kameraden (Dossier 11) ausgefällte Geldstrafe von insgesamt 180 Tagessätzen zu Fr. 100.– und der in diesem Zusammenhang angeordnete Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. März 2020 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.– wurden von der Staatsanwaltschaft akzeptiert (Urk. 52 S. 2 und Urk. 71 S. 1 f.) und sind unter Hinweis auf die zutref- fende Begründung der Vorinstanz (Urk. 51 S. 48 E. IV.1.4. und S. 56-58 E. IV.3.) zu bestätigen. Was den mehrfachen Raub (Dossiers 1 bis 5) betrifft, so ist für die Gesamtstrafenbildung zunächst für die schwerste Tat eine Einsatzstrafe festzu- legen, wobei die schwerste Tat dabei nach der abstrakten Strafdrohung zu bestim- men ist. Liegen – wie vorliegend – mehrere Straftaten mit derselben abstrakten Strafandrohung vor, ist der Strafzumessung das verschuldensmässig schwerste Delikt zugrundezulegen. Da der Beschuldigte die Privatklägerin 5 beim Vorfall gemäss Dossier 5 mit dem Messergriff berührte und Stichbewegungen gegen deren Bauch ausführte, handelt es dabei um das schwerste Delikt. Dass die Deliktssumme nur Fr. 100.– betrug, ist für diese Frage nicht entscheidend, da diese zufällig zustande kam, zumal der Beschuldigte nicht wissen konnte, wie viel Geld sich in den Kassen oder Tresoren befand (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 51 S. 49 E. IV.2.1.1.2 sowie dazu auch Urk. 34 S. 17 f.).

- 19 - 1.2. Tatkomponente 1.2.1. Objektive Tatschwere 1.2.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere haben alle Raubdelikte gemein, dass sich der Beschuldigte bei deren Begehung vermummte und jeweils ein Messer auf sich trug. Teilweise zückte er bei der Begehung der Taten sein Messer, um seinen Forderungen gegenüber den Mitarbeitern der ausgeraubten Tankstellen- shops Nachdruck zu verleihen. Dabei schreckte er nicht davor zurück, deren Sicherheitsgefühl nachhaltig zu beeinträchtigen, wozu auch sein Auftritt mit schwa- rzem Kapuzenpullover und teilweise mit Sturmhaube das Seinige beigetragen haben dürfte. In einem Fall trug eine Person leichte Verletzungen davon (Dossier 3; vgl. dazu sogleich unter E. III.1.2.1.3.). Die Taten erfolgten einigermassen geplant, worauf allein schon die gewählte Kleidung bzw. Vermummung sowie das jeweilige Mitführen eines Messers sprechen. Gleichwohl hielt sich der Grad der Planung in Grenzen, namentlich was beispielsweise das vorgängige Auskundschaften der Tatorte betrifft. 1.2.1.2. Beim Raub gemäss Dossier 5 erbeutete der Beschuldigte Fr. 100.–. Inso- fern wiegt die Tatschwere gering, wenn auch berücksichtigt werden muss, dass sich die Höhe des Deliktserlöses dem Beschuldigten weitgehend entzog. Ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 5 mit dem Messergriff berührte und Stichbewegungen gegen den Bauch ausführte, womit er ihr zweifellos einen grossen Schreck einjagte, so dass sie um ihr Leben fürchtete. Zwar konnte die Privatklägerin 5 unmittelbar danach flüchten und dürfte schnell gemerkt haben, dass sie nicht verletzt war. Trotzdem dürfte es sich dabei um eine durchaus traumatische Erfahrung gehandelt haben. Die Vorinstanz qualifizierte das objektive Tatverschulden als noch leicht und legte eine Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe fest (Urk. 51 S. 49 E. IV.2.1.1.3), was – mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 34 S. 17 f. und Urk. 71 S. 4 f.) – zu tief ist. Die Einsatzstrafe ist nach dem Gesagten im unteren Drittel des von sechs Monaten bis zehn Jahre reichenden Strafrahmens bei 24 Monaten festzusetzen.

- 20 - 1.2.1.3. Beim Raub von Dossier 3 erbeutete der Beschuldigte den nicht unerheb- lichen Betrag von Fr. 3'075.30. Er zeigte dem Privatkläger 4 sein mitgeführtes Messer in einem Abstand von nur ca. 20 bis 30 cm, wobei es im Laufe des Tatge- schehens zu einer leichten Verletzung des Privatklägers 4 kam, allerdings – wie dieser ausführte (Urk. D3/2/1 S. 4) – versehentlich. Das objektive Tatverschulden ist mit der Vorinstanz als noch leicht einzustufen, die von ihr festgelegte Einsatz- strafe von 13 Monaten ist noch angemessen. 1.2.1.4. Beim Raub gemäss Dossier 1 erbeutete der Beschuldigte Fr. 1'000.–. Um seiner Forderung nach Geld Nachdruck zu verleihen, zeigte er den anwesenden Tankstellen-Mitarbeitern das mitgeführte Messer. Das objektive Tatverschulden ist mit der Vorinstanz als noch leicht einzustufen, die von ihr festgelegte Einsatzstrafe von 13 Monaten ist zu übernehmen. 1.2.1.5. Beim Raub gemäss Dossier 2 erbeutete der Beschuldigte Fr. 1'810.–, wobei er wiederum einer Tankstellenshop-Mitarbeiterin sein mitgeführtes Messer zeigte, um sein Ansinnen durchzusetzen. Auch hier ist das objektive Tatverschul- den als noch leicht zu werten und die von der Vorinstanz festgelegte Einzelstrafe von 13 Monaten zu übernehmen. 1.2.1.6. Beim Raub gemäss Dossier 4 erbeutete der Beschuldigte Bargeld in der Höhe von Fr. 1'017.95, Zigaretten im Wert von Fr. 264.– sowie zwei Getränke im Wert von Fr. 5.–. In diesem Fall schüchterte der Beschuldigte zwar ebenfalls Mitar- beiter ein, dies jedoch mit seiner Vermummung, nicht durch Vorhalten seines Messers. Das objektive Tatverschulden ist als noch leicht zu werten und die von der Vorinstanz festgelegte Einzelstrafe von 13 Monaten ist zu übernehmen. 1.2.2. Subjektive Tatschwere Die Vorinstanz hat zum subjektiven Tatverschulden zutreffende Ausführungen gemacht (Urk. 51 S. 51 f. E. IV.2.1.2.), diese können übernommen werden. Teil- weise ergänzend und rekapitulierend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte stets direktvorsätzlich und aus finanziellen Motiven handelte. Was die genaue Motivlage betrifft, bleibt einiges im Dunkeln. Klar ist, dass der Beschuldigte damals nicht in

- 21 - geordneten Verhältnissen lebte und schlechten Umgang hatte. Wie sich aus den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ergibt, kann sodann nicht ausgeschlos- sen werden, dass er von Dritten wegen Geldschulden unter Druck gesetzt wurde und dies (jedenfalls mit-) ursächlich für die Begehung der Taten war. Im Ergebnis bleibt es jedoch mit der Vorinstanz dabei, dass die subjektive Tatschwere die objektive nicht relativiert (a.a.O., S. 52 E. IV.2.1.2.4). Es bleibt damit bei den bereits aufgrund der objektiven Tatschwere bestimmten Tatverschulden und den hierfür festgelegten Einsatzstrafen. Asperierend ist mit der Vorinstanz die für Dossier 5 festgelegte Einsatzstrafe von 24 Monaten für die Raubtaten gemäss den Dossiers 1 bis 4 um je acht Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen, womit aufgrund der Tatschwere eine Einsatzstrafe von 56 Monaten resultiert. 1.3. Täterkomponente Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente kann ver- wiesen werden (Urk. 51 S. 53 f. E. IV.2.2.1.-2.2.3.). Ergänzend ist aufgrund der anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen insbesondere das positive Nachtatverhalten des Beschuldigten hervorzuheben. Der Beschuldigte legte bereits zu Beginn der Stra- funtersuchung ein weitgehendes Geständnis ab und zeigte sich betreffend seine Taten von Beginn weg einsichtig und reuig. Im Rahmen des Vorfalls von Dossiers 3 hat er sich sogar bereits während der Tat beim Privatkläger 4 entschuldigt. Auch hat er bereits während des Untersuchungsverfahrens damit begonnen, den ange- richteten Schaden zurückzubezahlen. Ausserdem erlitt er im Rahmen der Verhaf- tung eine relativ schwere Verletzung. Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil und damit unter anderem auch eine 12-monatige unbedingte Gefängnisstrafe akzeptiert. Aufgrund der seitens der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung stand der Beschuldigte insgesamt während fünf Jahren sozusagen unter dem Damokles- Schwert der drohenden Gefängnisstrafe und vor einer ungewissen Zukunft. Dennoch schaffte er den Ausstieg aus dem Drogenkonsum, absolvierte die Berufs- matura, steht aktuell im fünften Semester seines ZHAW-Studiums und arbeitet nebenbei. Diese vorgenannten Umstände sind deutlich strafmindernd zu berück-

- 22 - sichtigen. Straferhöhend ist eine Vorstrafe (Urk. 53 und Urk. 69) sowie der Umstand zu gewichten, dass der Beschuldigte während laufender Probezeit delinquierte. 1.4. Beschleunigungsgebot Unter Hinweis auf die Akten hielt die Vorinstanz zum Beschleunigungsgebot fest, wenngleich die gesamte Verfahrensdauer insbesondere angesichts der zahl- reichen Tatvorwürfe nicht zu beanstanden sei, rechtfertige es sich, den Umstand, dass zwischen August 2021 und Dezember 2022 kaum Untersuchungshandlungen vorgenommen worden seien, leicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. 51 S. 54 f. E. IV.2.2.4.), was zu übernehmen ist. Mitzuberücksichtigen ist ausserdem der Umstand, dass die auf den 7. April 2025 angesetzte Berufungsverhandlung aufgrund eines notfallmässigen Ausfalls seitens der Staatsanwaltschaft – welche die alleinige Berufungsklägerin war – gleichentags abgesagt und nochmals um mehr als ein halbes Jahr verschoben werden musste. 1.5. Ergebnis Die Vorinstanz hielt abschliessend fest, die strafmindernde Wirkung des weitge- henden Geständnisses des Beschuldigten, die bereits geleisteten Schadenersatz- zahlungen und der ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigende Umstand, dass zwischen August 2021 und Dezember 2022 kaum Untersuchungshandlungen vor- genommen worden seien, überwögen die straferhöhende Wirkung der Vorstrafe und die Delinquenz während laufender Probezeit deutlich, die Täterkomponente wirke sich damit insgesamt erheblich strafmindernd aus, was zu einer Reduktion der Einsatzstrafe um 11 auf 36 Monate Freiheitsstrafe führe (Urk. 51 S. 55 S. IV.2.2.5.). Die vorerwähnten positiven Täterkomponenten sowie die (weiteren) Verfahrensverzögerungen sind als Strafmilderungsgründe stärker zu berücksich- tigen. Zusammenfassend resultiert für den Beschuldigten in Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten. 28 Tage erstandene Haft sind anzurechnen (vgl. zu Letzterem Urk. 51 S. 59 E. IV.4.2.). Dazu kommt die nicht mehr zu Diskussion stehende Geldstrafe (vgl. dazu vorne unter E. III.1.1.3.).

- 23 -

2. Vollzug Hinsichtlich des Vollzugs der auszufällenden Strafe kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 51 S. 59-61 E. V.). IV. Kostenfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenregelung erweist sich ausgangs- gemäss nach wie vor als angemessen.

2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Die Staats- anwaltschaft unterliegt mit ihrer Berufung, weshalb die Kosten des Berufungsver- fahrens, inklusive jene für die amtliche Verteidigung im Umfang von Fr. 6'442.10 (vgl. Urk. 70), auf die Staatskasse zu nehmen sind. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 1. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Folgende Verfahren werden eingestellt:  […]  Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 9),  mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Dossiers 6 und 8),  geringfügige Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 9).

- 24 -

2. Der Beschuldigte ist schuldig  des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB (Dossiers 1- 5),  des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Dossier 8),  des Diebstahls im Sinne von Art. 131 Ziff. 1 MStG (Dossier 11).

3. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen  der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossier 6),  der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 7),  des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 7 und 9),  der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 10).

4. […]

5. […]

6. […]

7. […]

8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. März 2023 be- schlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben, sofern sie dem Beschuldigten nicht bereits ausgehändigt wurden, oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Dossier 6:  Umhängetasche (A013'899'495)  Multi-Tool (A013'899'575).

9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. März 2023 be- schlagnahmten Spurenasservate, Spurenträger und übrigen Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids durch die Lagerbehörde zu vernichten:

- 25 - Dossier 1:  Tatort-Fotographie (A013'836'936)  DNA-Spur Wattetupfer (A013'836'969)  DNA-Spur Wattetupfer (A013'837'020)  Latex-Handschuh blau (A013'844'865)  DNA Spur Gegenstand (A013'848'221)  Kaffeebecher (A013'886'652)  CD von Raiffeisenbank (A014'093'835)  Videoaufzeichnung ZSG Cam 1 (A014'094'781)  Videoaufzeichnung ZSG Cam 1 und Cam 2 (A014'094'805) Dossier 2:  Tatort-Fotographie (A013'743'801)  DNA-Spur Wattetupfer (A013'743'812)  DNA-Spur Wattetupfer (A013'743'823)  DNA-Spur Wattetupfer (A013'743'834) Dossier 5:  Latex Handschuhe (A013'875'575)  Latex Handschuhe (A013'875'600)  Latex Handschuhe (A013'875'622)  Latex Handschuhe (A013'875'644)  Latex Handschuhe (A013'875'677)  Latex Handschuhe (A013'875'702)  Latex Handschuhe (A013'875'724)  Latex Handschuhe (A013'875'735)  Latex Handschuhe (A013'875'757)  Latex Handschuhe (A013'875'791)  Latex Handschuhe (A013'875'804)  Latex Handschuhe (A013'875'848)  Arbeitshandschuhe (A013'875'871)

- 26 -  Latex Handschuhe (A013'875'983) Dossier 6:  Latex Handschuh (A013'899'462)  Denner Plastiksack (A013'899'520)  Gebrauchte Papiernastücher (A013'899'531)  Petflasche (A013'899'600)  Arbeitshandschuhe (A013'899'724)  Arbeitshandschuhe (A013'899'735)  Arbeitshandschuhe (A013'899'746)  Arbeitshandschuhe (A013'899'757)  Arbeitshandschuhe (A013'899'768)  Arbeitshandschuhe (A013'899'779)  Arbeitshandschuhe (A013'899'791)  Latex Handschuh (A013'899'815)  Latex Handschuh (A013'899'826)  Päckli Marlboro (A013'899'848)  Blätter (A013'899'860)  Plastikbehältnis (A013'900'000)  Latex Handschuhe (A013'900'011)  Tragtasche Denner (A013'900'044)  Marihuana (A013'900'077)  Kokain (A013'900'088)  Messer (A013'899'406)  Sturmhaube (A013'899'597)  Schwarze Motorradsturmhauben (A013'900'022)  Schwarze Sturmhauben (A013'900'033)  Plastikbehältnis mit Kokain (A013'900'066)  Kapuzenpullover (A013'899'837)  Freizeitschuhe (A013'899'871)

- 27 -  Trainerhose (A013'899'906)  Herrenjacke (A013'899'940)  Trainerhose (A013'899'371)  Sporttasche (A013'899'393)  Kapuzenpullover (A013'899'417)  Baselball Cap (A013'899'439)  Sportschuhe (A013'899'508)  Baselball Cap (A013'899'553)  Wollmütze (A013'899'611)  Arbeitshose (A013'899'633)  Arbeitshose (A013'899'644)  Kapuzenpullover (A013'899'677)  Trainerhose (A013'899'688)  Quittung (A013'899'699)  Sim Kartenhalterung (A013'899'702)  Laptop (A013'899'713)  Simkartenhalterung (A013'899'882)  Arbeitshose (A013'899'928)  Arbeitsschuhe (A013'899'939)  Trainerhose (A013'899'995)  Rucksack (A013'900'055).

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 500.– zuzüglich 5% Zins seit dem 2. Mai 2020 zu bezahlen.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'079.55 zuzüglich 5% Zins seit dem 8. Mai 2020 zu bezahlen, sofern und so- weit dieser nicht ganz oder teilweise von einer Versicherung übernommen wurde und/oder vom Beschuldigten bereits bezahlt wurde.

12. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 3 (D._____ AG) wird abgewiesen.

- 28 -

13. Der Privatkläger 4 (E._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen.

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 4 (E._____) Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 8. Mai 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtu- ungsbegehren abgewiesen.

15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 5 (F._____) Fr. 1'000.– als Genugtu- ung zu bezahlen.

16. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– die weiteren Kosten betragen; Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 8'500.– Kosten Kantonspolizei Zürich; Fr. 8'392.65 Gutachten/Expertisen etc.; Fr. 25.20 Zeugenentschädigung; Fr. 9'007.85 Auslagen Untersuchung; Fr. 36'000.– Entschädigung amtliche Verteidigung inkl. Akontozahlung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

17. […]

18. […]

19. [Mitteilungen]

20. [Rechtsmittel]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil und an die Privatklägerin 1 (B._____)  die Privatklägerin 2 (C._____)  die Privatklägerin 3 (D._____ AG)  den Privatkläger 4 (E._____)  die Privatklägerin 5 (F._____)  im Auszug.

- 29 - Es wird erkannt:

1. Das Verfahren betreffend strafbare Vorbereitungshandlung zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB (Dossier 6) wird eingestellt.

2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. März 2020 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.– wird widerrufen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 28 Tage durch Haft erstanden sind sowie mit einer Gesamt- geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 100.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 28 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Die Geldstrafe wird vollzogen.

6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 17 und 18) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'442.10 amtliche Verteidigung (inkl. 8.1% MwSt)

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive jene für die amtliche Verteidi- gung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl 

- 30 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl in die Untersuchungsakten  Nr. G-8/2020/2944 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG).

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. Oktober 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw K. Lüscher