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SB240077

Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf

Zürich OG · 2025-01-31 · Deutsch ZH
Erwägungen (58 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Grundsätzlich ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Be- handlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfor- dert (vgl. Art. 56 Abs. 1 StGB). Eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB kann das Gericht anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört, von Sucht- stoffen oder in anderer Weise abhängig ist und wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusam- menhang stehender Taten begegnen (vgl. Art. 63 Abs. 1 StGB). Ferner setzt die Anordnung einer Massnahme im Allgemeinen voraus, dass der mit ihr verbun- dene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahr- scheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (vgl. Art. 56 Abs. 2 StGB). Beim Entscheid über die Anordnung von Massnahmen

- 28 - stützt sich das Gericht auf eine sachverständige Begutachtung (vgl. Art. 56 Abs. 3 StGB).

E. 1.2 Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbeding- ten Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 2 StGB). Ein Strafauf- schub ist anzuordnen, wenn eine Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den Vollzug der ausgefällten Freiheitstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Thera- pie geht vor, sobald eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, die der Strafvollzug verhindern oder vermindern würde. Der Strafaufschub kommt nur in Betracht, wenn er sich aus Gründen der Heilbehandlung hinrei- chend rechtfertigen lässt und die betroffene Person ungefährlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 3.2 m.H.; BGE 129 IV 161 E. 4.1).

2. Massnahmenempfehlung gemäss Gutachten vom 1. November 2024

E. 1.3 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass das Verbrechen gegen das BetmG gemäss Anklagesachverhalt A am schwersten wiegt und damit den Aus- gangspunkt für die Strafzumessung bildet, indem für dieses eine Einsatzstrafe festzulegen sein wird (Urk. 63 S. 15). Zudem ist bei der Wahl der Strafart nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch bei denjenigen Delikten, welche neben ei- ner Freiheits- auch eine Geldstrafe vorsehen, eine Freiheitsstrafe ausfällte. Dies zumal die zwei Vorstrafen, insbesondere die bedingte Freiheitsstrafe, den Be- schuldigten nicht vor weiterer Delinquenz – und dies sogar während der Probezeit

– abhalten konnten (Urk. 63 S. 21). Für die mehrfache Übertretung des Betäu-

- 16 - bungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird unabhängig von den ande- ren Strafen eine Busse auszusprechen sein.

2. Einsatzstrafe: Verbrechen gegen das BetmG (Anklagesachverhalt A)

E. 1.4 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass bei sämtlichen Delikten von Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen ist.

E. 1.5 Die Berufungsverhandlung fand am 31. Januar 2025 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines amtlichen Verteidigers sowie des Vertreters der Staatsan- waltschaft statt (Prot. II S. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden weder Vorfragen aufgeworfen noch Beweisanträge gestellt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif (Prot. II S. 6 ff.).

E. 2 Anklagesachverhalt lit. E: Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG

E. 2.1 Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C._____ vom 1. November 2024 diagnostizierte dem Beschuldigten für die Tatzeiträume eine paranoide Schi- zophrenie, Cannabisabhängigkeit, Kokainabhängigkeit und dissoziale Persönlich- keitsakzentuierung. Diese Diagnosen bestünden auch aktuell (Urk. 98 S. 43).

E. 2.1.1 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines De- likts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (vgl. u.a. BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_688/2019 vom 26. September 2019 E. 3.2; 6B_1206/2018 vom 17. Mai 2019 E. 2.3.3). Ein Indiz für Mittäterschaft ist das Interesse an der Tat, insbesondere auch die anteilsmässige Beteiligung an der Beute bzw. dem Deliktserlös (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1015/2017 vom 13. März 2018 E. 2.2 f.).

E. 2.1.2 Eine Gehilfenschaft liegt hingegen vor, wenn jemand zu einem Verbrechen oder Vergehen eines anderen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB), wobei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung darunter jeder kausale Beitrag zu verstehen ist, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht nötig ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat ge- kommen wäre, jedoch wird mehrheitlich verlangt, dass der Gehilfe die Erfolgs- chancen der tatbestandsmässigen Handlung durch den untergeordneten Tatbei- trag erhöht (vgl. BGE 132 IV 49 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_592/2020 vom 5. November 2020 E. 2.1; 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 7.2).

E. 2.1.3 Die Gehilfenschaft setzt voraus, dass die objektive Mitwirkung an der Tat eines andern sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (BGE 113 IV 90 f.). Hat der Handelnde tatbe- standsmässige Handlungen i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG begangen, so hat er für diese als Täter einzustehen. Dies gilt auch, wenn er ohne Verfolgung eigener In- teressen lediglich auf Geheiss gehandelt hat oder wenn er in der Organisation eine nur dienende Stellung einnahm und seinen Handlungen im Rahmen des ganzen Betäubungsmittelhandelns nur untergeordnete Bedeutung zukam. Allein ein bestehendes Unterordnungsverhältnis macht ihn rechtlich nicht zum Gehilfen

- 11 - (BGE 133 IV 194; SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 4. Aufl. 2022, N 147 zu Art. 19 BetmG).

E. 2.1.4 Hinsichtlich der Einfuhr nach Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG ist Täter grundsätz- lich jeder, der Betäubungsmittel unbefugt in den Geltungsbereich des BetmG ver- bringt oder verbringen lässt. Nicht erforderlich ist insbesondere, dass der Täter selbst beim Verbringen der Betäubungsmittel über die Grenze mitwirkt oder gar Gewahrsam an den Betäubungsmitteln hat (SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 4. Aufl. 2022, N 46 zu Art. 19 BetmG).

E. 2.2 Der Gutachter führt aus, aus gutachterlicher Sicht seien die Eingangskrite- rien zur Empfehlung einer Massnahme mit der belasteten Legalprognose gege- ben, bezüglich ausreichender Behandelbarkeit jedoch allenfalls partiell. Eine günstige therapeutische Beeinflussbarkeit der dissozialen Akzentuierung als auch der Suchtmittelproblematik dürfte sich als schwierig und hartnäckig erweisen, sollte aber versucht werden. Aktuell befinde sich der Beschuldigte in der JVA Pöschwies, in welcher der PPD Zürich deliktpräventive Therapien anbiete, die so- wohl die Sucht- als auch die Persönlichkeitsproblematik gleichermassen angehen könnten. Der Beschuldigte sei hafterstehungsfähig, weshalb sich eine strafvoll- zugsbegleitende Massnahme nach Art. 63 StGB als zweckmässig und erfolgsver- sprechend erweise. Es scheine pragmatisch, die bestehenden Unterbringungsbe- dingungen und Versorgungsmöglichkeiten zu nutzen. Eine alleinige Suchtbehand-

- 29 - lung würde zu kurz greifen, da die Persönlichkeitsproblematik zu wenig berück- sichtigt werden würde. Derzeit sei eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB nicht angezeigt. Ein solcher klinisch-milieutherapeutischer Rahmen sei dem Be- schuldigten bereits über mehrere Monate in der Klinik G._____ zuteil gekommen, weshalb noch stärker in nun stabilisiertem Zustand auf die Einzel- und Gruppen- therapie in der JVA fokussiert werden könne. Eine ambulante Massnahme unter Strafaufschub sei nicht zu empfehlen, da die derzeitige Phase der Suchtmittelab- stinenz und der psychischen Stabilität sowie die Verfügbarkeit zur Therapie ge- nutzt werden sollte, zumal die Compliance im ambulanten Rahmen in Freiheit und selbst im zivilrechtlichen stationären Rahmen bisher unzureichend gewesen sei. Das Gutachten geht von einer Massnahmebedürftigkeit, einer ausreichenden Massnahmewilligkeit und Massnahmefähigkeit aus (Urk. 98 S. 47 f.).

3. Würdigung

E. 2.3 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte um die Art, Menge und Ge- fährlichkeit der Droge gewusst und zumindest billigend in Kauf genommen habe, die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zu gefährden. Die Vorinstanz be- rücksichtigte aber, dass der primäre Beweggrund des Beschuldigten die Finanzie- rung seiner starken Drogensucht gewesen sei. Dabei ist wiederum zu erwähnen, dass das Gutachten von Dr. med. C._____ vom 1. November 2024 davon aus- geht, dass es sich bei den Tathandlungen des Beschuldigten nicht um eine reine Beschaffungskriminalität zur Deckung des täglichen Konsums, sondern um eine dissoziale Lebensführung und Finanzierung seines Alltags über den Konsum hin- aus handelte (Urk. 98 S. 47). Unabhängig davon, von welchem Beweggrund des Beschuldigten man in diesem Falle ausgeht, vermag die subjektive Komponente das objektive Verschulden nicht zu verändern. Die von der Vorinstanz festge- setzte Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe ist nicht zu beanstanden.

E. 2.4 Der Beschuldigte ist damit in Bezug auf den Anklagesachverhalt lit. E der Gehilfenschaft zum Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.

E. 2.5 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten hinsichtlich der Anklagesachver- halte A, C (bezüglich Kokain), E und F des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig. Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung (BGE 150 IV 213) ist der Beschuldigte nicht der mehrfachen Tatbegehung schuldig zu sprechen. Hinsichtlich der erwähnten Anklagesachverhalte ist der Be- schuldigte damit des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, teilweise der Gehilfenschaft dazu i.S.v. Art. 25 StGB, schuldig zu sprechen.

E. 3 Verbrechen gegen das BetmG (Anklagesachverhalt C betreffend Kokain)

E. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Gutachten (Urk. 98) auch in Bezug auf die Massnahmenempfehlung weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht zu beanstanden ist. Der Gutachter setzte sich eingehend mit den relevanten und ge- stellten Fragen auseinander und zog daraus in nachvollziehbarer und stimmiger Weise seine Schlüsse. Seine Beurteilung ist umfassend und beruht auf vollständi- gen Abklärungen. Gründe, welche die fundierte Auffassung des Sachverständigen in Zweifel ziehen vermögen oder gar ein Abweichen von der gutachterlichen Beur- teilung erfordern, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 142 IV 49 E. 2.1.3). Entspre- chend blieb die gutachterliche Beurteilung auch seitens des Beschuldigten unbe- stritten (vgl. Urk. 107 S. 5 f.).

E. 3.2 Aus dem Gutachten geht hervor, dass der Beschuldigte sowohl an psychi- schen Störungen als auch an einer Suchterkrankung leidet, die mit den Tatvor- würfen in Zusammenhang stehen. Sodann wird der Beschuldigte als massnahme- bedürftig, massnahmewillig und massnahmefähig beschrieben. Thematisiert wird dabei insbesondere eine deliktpräventive Therapie mit dem Fokus auf die progno- serelevante Suchtproblematik und auf die dissozialen Persönlichkeitsmerkmale. Die Erfolgsaussichten dieser Behandlung des Beschuldigten zur Verhinderung weiterer einschlägiger Delikte werden insbesondere im Setting des Strafvollzugs

- 30 - und aufgrund der damit einhergehenden Suchtmittelabstinenz und Compliance als vorhanden und die Therapie damit als zweckmässig beschrieben. Weder eine ambulante Behandlung in Freiheit noch die Anordnung einer Freiheitsstrafe wer- den für sich alleine als ausreichend deliktpräventiv dargestellt. Damit ist die voll- zugsbegleitende ambulante Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB angesichts der schlechten Legalprognose eine notwendige und insgesamt eine verhältnismäs- sige Massnahme.

- 31 -

4. Fazit Es ist eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten i.S.v. Art. 63 StGB (Suchtbehandlung Alkohol und illegale Drogen; Behandlung psychischer Störungen) anzuordnen. VI. Landesverweisung

1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung kor- rekt und ausführlich dargelegt und es ist zwecks Vermeidung von Wiederholun- gen darauf zu verweisen (Urk. 63 S. 25 f.).

2. Mit Bezug auf die Härtefallklausel i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB ist unbestritten, dass die besondere Situation eines heute 32-jährigen Beschuldigten zur Disposi- tion steht, der zwar nicht in der Schweiz geboren wurde, jedoch als 5-Jähriger mit seiner Mutter von Brasilien in die Schweiz kam und seitdem ununterbrochen hier- zulande lebt. Er hat damit praktisch sein ganzes Leben, namentlich auch die be- sonders prägenden Kindheits- und Jugendjahre, in der Schweiz verbracht. Auf- grund der Schizophrenieerkrankung und Alkoholabhängigkeit der Mutter kam er mit 13 Jahren in ein Kinderheim und lebte seither in verschiedenen betreuten Un- terkünften, was jeweils auch einen Wechsel der Bezugspersonen nach sich zog. Nach sechs Jahren Primarschule besuchte der Beschuldigte während fünf Jahren das Gymnasium (davon zweimal die vierte Klasse), flog aber aufgrund mangeln- der Leistungen und auffälligen Verhaltens raus. Schon während des Gymnasiums fiel der Beschuldigte strafrechtlich auf. Eine nach dem Abbruch des Gymnasiums angefangene KV-Lehre brach er nach zwei Jahren ab. Seitdem arbeitete der Be- schuldigte sporadisch und nirgendwo für längere Zeit. Seine Mutter kehrte nach Brasilien zurück, als er 13 Jahre alt war; sie verstarb dort 2015, was der Beschul- digte über Facebook erfahren haben soll. In der Schweiz hat der Beschuldigte keine Verwandten mehr. Der Stiefvater lebt in Russland. Die Biographie des Be- schuldigten ist geprägt von zahlreichen Schicksalsschlägen – broken-home-Situa- tion, Erkrankung der Mutter, Unterbringung in Heimen, Wechsel von Bezugsper- sonen, Überforderung usw. – und einem frühen Konsum von Alkohol und Drogen. 2017 brach beim Beschuldigten die Schizophrenie aus und er wurde zum ersten

- 32 - Mal hospitalisiert, wobei ihm damals eine paranoide Schizophrenie und Cannabi- sabhängigkeit als Diagnosen gestellt wurden. Seit 2018 bezieht der Beschuldigte aufgrund der Schizophrenie eine vollständige IV-Rente (vgl. Urk. 98 S. 28). Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte an, sich als Schweizer zu fühlen (Prot. I S. 36). Ferner sei er hier gut vernetzt, habe vor seiner Inhaftierung regelmässig auf der H._____ Fussball gespielt und habe einen besten Kollegen namens I._____. Eine Landesverweisung würde sein Leben zerstören (Urk. D3/3/4 F/A 124 und Prot. I S. 13 f.). Seine gesamte Familie – Grosseltern, Vater, Cousins und Cousinen, Tanten, Onkel – befände sich in Brasilien, aber er pflege nur mit seiner bereits sehr alten Grossmutter Kontakt. Er sei das letzte Mal 2020 in Brasilien gewesen, um seine Grossmutter zu besuchen. Er habe dort einen Monat verbracht und bei der Grossmutter gelebt (Urk. D3/3/4 F/A 103 und 125 ff.). An der polizeilichen Ein- vernahme vom 22. Mai 2023 gab der Beschuldigte an, mit seinem Vater in der letzten Zeit den Kontakt aufgebaut zu haben, davor habe er keinen Kontakt zu ihm gehabt (Urk. D3/2/5 F/A 26). Der Beschuldigte spricht neben Deutsch auch Portugiesisch. Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen Angaben zur Person (Prot. II S. 9 ff.).

3. Der Umstand, dass der Beschuldigte keine Ausbildung abgeschlossen hat, mit dem Gesetz in Konflikt kam, beruflich nirgendwo Fuss fassen konnte und auch nicht über ein soziales Netz verfügt, dürfte den schon in jungen Jahren erlittenen Schicksalsschlägen und den entsprechenden Folgen geschuldet sein. Wohl des- halb konnte sich der Beschuldigte weder sozial noch beruflich ausreichend inte- grieren, sodass nicht von einer hiesigen Verwurzelung ausgegangen werden kann. Trotz dieser Faktoren ist aber klar, dass der Beschuldigte eher in der Schweiz als in Brasilien verwurzelt ist. Er hat Brasilien als Fünfjähriger verlassen und lebt seitdem hierzulande. Mit dem Leben und den Bräuchen in der Schweiz ist er aufgewachsen, dies im Gegensatz zu Brasilien, welches er nur von Ferien- besuchen kennt. In der Schweiz hat der Beschuldigte keine Verwandte, in Brasi- lien hingegen schon. Zu diesen pflegt der Beschuldigte gemäss seinen Angaben jedoch keinen Kontakt. Lediglich zur sehr alten Grossmutter besteht eine Bezie- hung. Weiter ist es so, dass der an Schizophrenie und starker Drogensucht lei- dende Beschuldigte in der Schweiz ein Dach über dem Kopf, eine IV-Rente und

- 33 - die Möglichkeit einer Therapie erhält. In dieser Hinsicht ist der Vorinstanz bei- zupflichten, dass es angesichts seiner Erkrankung und Drogensucht sowie der fehlenden Bindung zu Verwandten in Brasilien fraglich erscheint, ob er in Brasilien überhaupt überlebensfähig wäre. Es ist fraglich, ob dem Beschuldigten der Be- rufseinstieg in Brasilien gelingen würde – in der Schweiz gelang ihm dies bisher nicht. Auf eine finanzielle Unterstützung seiner Verwandten könnte er kaum zäh- len, zumal er einerseits zu diesen keinen Kontakt hat und andererseits auch nicht klar ist, in welchen finanziellen Verhältnissen diese leben und ob sie überhaupt für ihren eigenen Lebensunterhalt sorgen können. Verfügt der Beschuldigte nicht über genügende finanzielle Mittel, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm in Brasilien Behandlungsmöglichkeiten (insb. Psychotherapie und Medika- mente) für seine Erkrankung zur Verfügung stünden. Dabei ist ausgewiesen, dass er auf eine kontinuierliche Medikation und auf eine psychiatrische/psychologische Behandlung angewiesen ist. Im Lichte des Ausgeführten ist beim Beschuldigten angesichts seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz und seiner persönli- chen Situation mit der Vorinstanz von einem schweren Härtefall auszugehen.

4. Steht fest, dass die Landesverweisung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die privaten Interessen des Beschuldigten an ei- nem Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung, deren Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legalprognose abhängt, gegenüberzustellen. Überwiegen die öffentlichen Interessen, muss die Landesverweisung ausgesprochen werden (BUSSLINGER/ ÜBERSAX, a.a.O., S. 102 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6B_659/2018 vom

20. September 2018 E. 3.3.3 und 6B_209/2018 vom 23. November 2018 E. 3.3.2). Bei der Interessenabwägung ist der besonderen Situation von Auslän- dern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (vgl. Art. 66a Abs. 2 Satz 3 StGB; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2018 vom 23. November 2018 E. 3.3.2 ff.).

5. Den grossen Interessen des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz stehen erhebliche öffentliche Interessen an seiner Landesverweisung gegenüber. Nicht zuletzt auch in Anbetracht der "Zweijahresregel", wonach es bei

- 34 - einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausseror- dentlicher Umstände bedarf, damit die privaten Interessen des Betroffenen an ei- nem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegen (Urteile 6B_1351/2021 vom 18. April 2023 E. 1.5.1; 6B_771/2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.3; je mit Hinweisen), besteht ein beträchtliches öffentli- ches Interesse an einer Wegweisung. Sodann zeigt sich das Bundesgericht hin- sichtlich der Landesverweisung bei Straftaten gegen das BetmG mit Verweis auf Art. 121 Abs. 3 lit. a BV stets streng. Grundsätzlich ist bereits der einmaligen Be- gehung einer qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG eine derart hohe Tatschwere inhärent, dass sie eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.4.7 m.w.H.). Der Beschuldigte schuf bei den Katalogtaten angesichts der erheblichen Menge der verkauften bzw. in die Schweiz eingeführten Drogen eine Gefahr für die Gesundheit einer Vielzahl von Personen und damit für die öffentliche Sicher- heit. Ferner wird sein Verschulden wie auch die Prognose dadurch belastet, dass er vorbestraft ist und auch während der Probezeit delinquierte. Er delinquierte wiederholt und auch schwer. Dies lässt auf eine anhaltende Gleichgültigkeit ge- genüber der hiesigen Rechtsordnung schliessen und begründet damit erhebliche Zweifel an seinem künftigen Wohlverhalten. Dem Beschuldigten ist zwar anzu- rechnen, dass er sich einer Therapie unterzogen hat, jedoch brach er diese auch wieder ab. Die Erwartung, dass er in Zukunft drogenfrei leben oder sich gar in die Arbeitswelt integrieren können wird – was die Gefahr einer erneuten Delinquenz zumindest verringern würde –, erscheint aber nicht berechtigt. So stuft das psych- iatrische Gutachten von Dr. med. C._____ vom 1. November 2024 beim Beschul- digten die Rückfallgefahr für erneute Eigentumsdelikte (Diebstahl) als deutlich und für Delikte gegen das BetmG (auch Dealen, Schmuggel) als hoch ein (Urk. 98 S. 45). Sodann handelt es sich gemäss Gutachten bei den Tathandlungen und viel früher schon nicht um eine reine Beschaffungskriminalität, um den täglichen Konsum zu decken, sondern um eine dissoziale Lebensführung und Finanzierung seines Alltags über den Konsum hinaus (Urk. 98 S. 47). Hervorzuheben ist so- dann, dass dem Beschuldigten lediglich eine eingeschränkte Massnahmewilligkeit attestiert wurde (vgl. Urk. 98 S. 47). Aus den aufgezeigten Gründen überwiegen

- 35 - die öffentlichen Interessen an seiner Landesverweisung den sich weitestgehend aus seinem langen Aufenthalt und seiner gesundheitlichen Situation ergebenden privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Weder die Notwendigkeit einer ambulanten Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB über die Dauer der Freiheits- strafe hinaus (vgl. Urk. 98 S. 50; Urk. 107 S. 5 f. und 8 f.; Prot. II S. 13 und 18) noch der Umstand, dass eine solche Massnahme den Vollzug der Landesverwei- sung nicht hemmt (vgl. Art. 66c Abs. 2 StGB e contrario), vermögen die vorste- hende Interessenabwägung zu beeinflussen. Daher ist die obligatorische Landes- verweisung i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB anzuordnen.

6. Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [BBl 2013 S. 5975 ff., 6021]). Da- bei sind die privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten mit den je nach der Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteressen miteinander in Einklang zu bringen sowie andererseits das Verschulden des Täters zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des Verschuldens des Beschuldigten, seines grossen privaten Interesses am Verbleib in der Schweiz und des ebenso grossen öffentlichen Ent- fernungs- und Fernhalteinteresses erweist sich eine Landesverweisung von 7 Jahren als angemessen. VII. Ausschreibung im SIS

1. Die Voraussetzung für eine Ausschreibung im Schengener Informationssys- tem gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist erfüllt, wenn der entspre- chende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht, was vorliegend der Fall ist. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Ver- ordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die

- 36 - Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Per- son eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung dar- stellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Dass bei der Legalpro- gnose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgespro- chen wird, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. Urteil 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straf- tat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln be- trachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Aus- schluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Straf- mass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8).

2. Mit den vorliegenden Betäubungsmitteldelikten hat der Beschuldigte ohne Zweifel in oben ausgeführtem Sinne schwere Straftaten begangen, womit das Si- cherheitsinteresse der Gesellschaft grundlegend tangiert ist. Die Voraussetzun- gen einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem sind damit erfüllt. VIII. Kosten

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da es auch im Berufungsverfahren bei den Schuldsprüchen bleibt bzw. diese nur teilweise überhaupt angefochten wurden, ist die von der Vorinstanz angeordnete Kostenauflage (Dispositivziffer 14) zu bestätigen.

2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung zu zwei Dritteln, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 3'000.–, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, im entsprechenden Umfang aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

- 37 -

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu neh- men. Zufolge Uneinbringlichkeit ist der Kostenanteil des Beschuldigten sofort defi- nitiv abzuschreiben.

4. Die amtliche Verteidigung ist entsprechend der eingereichten Honorarnote für ihre Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfahren unter Berücksichti- gung des Aufwandes für die Berufungsverhandlung inkl. Weg und Nachbespre- chung mit insgesamt Fr. 7'600.– (inkl. Mehrwertsteuer; Urk. 108/2) zu entschädi- gen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 6. Abtei- lung, vom 29. November 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (2. Spiegelstrich: mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG; 4. Spiegelstrich: mehrfache Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG, teilweise i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG), 2 (Widerruf des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe von 5 Monaten gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. September 2020), 7 bis 9 (Entscheid über beschlag- nahmte Barschaft, Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien sowie weitere Gegenstände), 10 (Entscheid über die Vernichtung von Spurenmate- rial), 11 (Absehen von einer Ersatzforderung), 12 (Kostenfestsetzung) sowie 13 (Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils) in Rechts- kraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 38 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist ferner schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19  Abs. 1 lit. b, c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, teilweise der Gehilfenschaft dazu i.S.v. Art. 25 StGB; der versuchten Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Art. 22  Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe von 5 Mona- ten bestraft mit 39 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 740 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Straf- vollzug erstanden sind, sowie mit Fr. 400.– Busse.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

5. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung Alkohol und illegale Drogen; Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.

8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 14) wird bestätigt.

- 39 -

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'600.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST) Fr. 12'610.– Gutachten.

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufer- legt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Der Kos- tenanteil des Beschuldigten wird sofort definitiv abgeschrieben.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  das Bundesamt für Polizei  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B 

- 40 - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Referenz: A-3/2018/29918; im  Dispositiv).

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 31. Januar 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Blumer

E. 3.3 In Anwendung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das BetmG gemäss Anklagesachverhalt A wegen des Verbrechens gegen das BetmG gemäss Anklagesachverhalt C betreffend Kokain zu erhöhen. Vorliegend rechtfertigt sich – wie auch die Staatsanwaltschaft dafür hält (Urk. 49 S. 7 ff., Prot. I S. 28) – eine überdurchschnittliche Asperation, weil die Delikte des Beschuldigten zwar nicht rechtlich, aber faktisch unter einem gros- sen Ganzen zu beurteilen sind. Die hypothetische Einsatzstrafe für das Verbre- chen gegen das BetmG ist damit um 9 Monate auf 39 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

E. 3.4 In subjektiver Hinsicht nahm der Beschuldigte an, dass die Barschaft aus einem Verbrechen herrührt. Damit liegt zumindest Inkaufnahme vor hinsichtlich des Umstands, dass die Barschaft aus einer verbrecherischen Vortat stammte und seine Handlung – das Umtauschen des Geldes in Euro – grundsätzlich geeig- net war, die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden oder die Einziehung des Gel- des zu vereiteln. Er handelte damit zumindest eventualvorsätzlich. Der subjektive Tatbestand ist mithin erfüllt.

- 15 -

E. 3.5 Der Beschuldigte ist damit in Bezug auf den Anklagesachverhalt D der ver- suchten Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung

1. Allgemeines

E. 4 Verbrechen gegen das BetmG (Anklagesachverhalt E)

E. 4.1 Zur objektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte bei der Einfuhr von 1'800 Gramm Kokain mitwirkte, indem er die Grenze vorab passierte und Ausschau hielt, während einer seiner Kollegen die Drogen über die Grenze transportierte. Auch hier fällt die besondere Gefährlichkeit der Droge und die grosse Menge erschwerend ins Gewicht. In Bezug auf die hierarchische Stellung kann von einer untergeordneten Stellung innerhalb der Organisation ausgegan- gen werden. Der Beschuldigte war zumindest bei der Reise in die Niederlande so-

- 19 - wie bei der Rückreise dabei. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Rolle des Be- schuldigten als Gehilfe aufs Ausschauhalten und damit auf eine weniger risikorei- che Tätigkeit beschränkte, als wenn er die Drogen selbst eingeführt hätte. Auch war er nicht (anteilsmässig) am Gewinn aus dem Verkauf der Drogen beteiligt; der "Profit" des Beschuldigten bestand darin, dass er vom Kollegen ca. 50 Gramm Kokain geschenkt erhielt (staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 22. Februar 2023, Urk. D3/3/2 F/A 86 f.). Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten ist damit als sehr leicht zu beurteilen.

E. 4.2 Betreffend die subjektive Tatschwere liegt direktvorsätzliches Handeln vor. Zum Beweggrund sei auf die Erwägungen unter Ziffer III.2.3 zu verweisen und schliesslich festzuhalten, dass die subjektive Komponente das objektive Verschul- den nicht zu verändern vermag. Eine hypothetische Einzelstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe erscheint damit als angemessen.

E. 4.3 In Anwendung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das BetmG gemäss Anklagesachverhalt A wegen des Verbrechens gegen das BetmG gemäss Anklagesachverhalt E zu erhöhen. Vor- liegend rechtfertigt sich ebenfalls eine überdurchschnittliche Asperation, weil die Delikte des Beschuldigten zwar nicht rechtlich, aber faktisch unter einem grossen Ganzen zu beurteilen sind. Die hypothetische Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das BetmG ist damit um 7 Monate auf 46 Monate Freiheitsstrafe zu erhö- hen.

E. 5 Verbrechen gegen das BetmG (Anklagesachverhalt F)

E. 5.1 Mit der Vorinstanz ist beim objektiven Tatverschulden die besondere Ge- fährlichkeit der Droge zu berücksichtigen, die Schwelle zum Qualifikationsgrund von 18 Gramm ist aber bei 27.8 Gramm nicht wie bei den vorangegangenen De- likten um ein mehrfaches überschritten. Zudem erschöpfte sich die Tathandlung im Aufbewahren der Drogen in der Wohnung; dies zwar mit der Bereitschaft, sie noch zu verkaufen. Vor diesem Hintergrund kann das Verschulden des Beschul- digten mit der Vorinstanz objektiv als sehr leicht beurteilt werden.

- 20 -

E. 5.2 Betreffend die subjektive Tatschwere liegt direktvorsätzliches Handeln vor. Zum Beweggrund sei auf die Erwägungen unter Ziffer III.2.3 zu verweisen und schliesslich festzuhalten, dass die subjektive Komponente das objektive Verschul- den nicht zu verändern vermag. Mit der Vorinstanz ist die Einzelstrafe auf 12 Mo- naten Freiheitsstrafe festzulegen.

E. 5.3 In Anwendung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das BetmG gemäss Anklagesachverhalt A wegen des Verbrechens gegen das BetmG gemäss Anklagesachverhalt F zu erhöhen. Vor- liegend rechtfertigt sich eine überdurchschnittliche Asperation, weil die Delikte des Beschuldigten zwar nicht rechtlich, aber faktisch unter einem grossen Ganzen zu beurteilen sind. Die hypothetische Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das BetmG ist damit um 6 Monate auf 52 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

E. 6 Vergehen gegen das BetmG (Anklagesachverhalt C betreffend MDMA/Ec- stasy)

E. 6.1 In objektiver Hinsicht bestand die Tat des Beschuldigten darin, dass er für eine nicht genauer bekannte Drittperson 3'000 MDMA/Ecstasy-Pillen in seinem Rucksack tragend zu Fuss von Deutschland in die Schweiz einführte. MDMA/Ec- stasy ist keine harmlose Droge. Nach der Rechtsprechung ist Ecstasy aber nicht geeignet, die körperliche oder seelische Gesundheit in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen. Die individuelle und soziale Gefährlichkeit von MDMA liegt unter der von Cannabis und weit unterhalb harter Drogen wie Heroin oder Kokain (vgl. SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 4. Aufl. 2022, N 210 ff. zu Art. 2 BetmG sowie N 181 zu Art. 19 BetmG). In Bezug auf die hierarchische Stellung innerhalb der Organisation sei auf das bei Anklagesachverhalt A Ausge- führte zu verweisen. Das objektive Verschulden ist als eher leicht zu qualifizieren.

E. 6.2 Betreffend die subjektive Tatschwere liegt direktvorsätzliches Handeln vor. Zum Beweggrund sei auf die Erwägungen unter Ziffer III.2.3 zu verweisen und schliesslich festzuhalten, dass die subjektive Komponente das objektive Verschul- den nicht zu verändern vermag. Die Einzelstrafe ist auf 4 Monate Freiheitsstrafe festzulegen.

- 21 -

E. 6.3 In Anwendung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das BetmG gemäss Anklagesachverhalt A wegen des Vergehens gegen das BetmG gemäss Anklagesachverhalt C betreffend MDMA/Ecstasy zu erhöhen. Auch vorliegend rechtfertigt sich aus schon genann- ten Gründen eine überdurchschnittliche Asperation. Die hypothetische Einsatz- strafe für das Verbrechen gegen das BetmG ist damit um 2 Monate auf 54 Mo- nate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

E. 7 Vergehen gegen das BetmG (Anklagesachverhalt B)

E. 7.1 In objektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte insgesamt 220 Pillen MDMA an diverse Abnehmer verkaufte. Der Beschuldigte verkaufte die Pillen bei mindestens hundert Gelegenheiten an ver- schiedene Abnehmer und mithin in mehrfacher Tatbegehung, wobei er dies selb- ständig tat. In Bezug auf die Gefährlichkeit des Stoffes ist auf die vorangehenden Erwägungen unter Ziffer III.6.1. zu verweisen. Das Tatverschulden des Beschul- digten ist als leicht zu qualifizieren.

E. 7.2 Betreffend die subjektive Tatschwere liegt direktvorsätzliches Handeln vor. Zum Beweggrund sei auf die Erwägungen unter Ziffer III.2.3 zu verweisen und schliesslich festzuhalten, dass die subjektive Komponente das objektive Verschul- den nicht zu relativieren vermag. Eine Einzelstrafe von 1 Monat Freiheitsstrafe er- scheint angemessen.

E. 7.3 In Anwendung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das BetmG gemäss Anklagesachverhalt A wegen des Vergehens gegen das BetmG gemäss Anklagesachverhalt B zu erhöhen. Auch vorliegend rechtfertigt sich aus schon genannten Gründen eine überdurchschnittli- che Asperation. Die hypothetische Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das BetmG ist damit um 1/2 Monat auf 54.5 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

E. 8 Versuchte Geldwäscherei (Anklagesachverhalt D)

E. 8.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist der Betrag des gewechselten Gel- des von Fr. 15'000.– zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist weiter das im

- 22 - Voraus überlegte Vorgehen, welches ein Auffallen und ein Vorlegenmüssen des Ausweises verhindern sollte, indem der Beschuldigte die Fr. 15'000.– in drei Tran- chen von jeweils Fr. 5'000.– an drei aufeinanderfolgenden Tagen in Euro wech- selte. Das objektive Verschulden des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz als eher leicht zu qualifizieren.

E. 8.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte zumindest eventualvor- sätzlich, zumal er davon ausging, dass die Barschaft aus einer schwerwiegenden Vortat stammte (vgl. dazu oben Ziffer II.3). Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz erwägt, dass der Beweggrund des Beschuldigten nicht vorwiegend geldwerter Natur war, hat er die umgetauschte Barschaft einer Drittperson weiter- gegeben und durch die Geldwäschereihandlung für sich persönlich keinen Ge- winn erzielt. Der Zweck des Umtausches in Euro bestand darin, das Geld für den Kauf von Drogen in den Niederlanden verwenden zu können. Das subjektive Tat- verschulden des Beschuldigten ist damit mit der Vorinstanz als eher leicht festzu- legen, womit insgesamt von einem eher leichten Tatverschulden (unterer Bereich) auszugehen ist.

E. 8.3 Unabhängig vom Verschulden ist der Versuch strafmindernd zu berück- sichtigen. Damit erscheint im Ergebnis eine Einzelstrafe von 2.5 Monaten Frei- heitsstrafe als angemessen.

E. 8.4 In Anwendung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das BetmG gemäss Anklagesachverhalt A wegen der versuchten Geldwäscherei gemäss Anklagesachverhalt D zu erhöhen. Auch bei der Geldwäscherei rechtfertigt sich eine überdurchschnittliche Asperation, weil diese mit den Betäubungsmitteldelikten des Beschuldigten zusammenhängt, in- dem das erhaltene Geld zwecks Neuanschaffung von Drogen in die entspre- chende Währung umgetauscht wurde. Die hypothetische Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das BetmG ist damit um 1 Monat auf 55.5 Monate Freiheits- strafe zu erhöhen.

- 23 -

E. 9 Vergehen gegen das BetmG (Anklagesachverhalt H)

E. 9.1 In objektiver Hinsicht bestand die Tat des Beschuldigten darin, dass er ein Treffen zwischen seinem Kollegen und F._____ organisierte, damit der Kollege eine Portion Haschisch für Fr. 50.– verkaufen konnte. Welche Menge Haschisch dabei verkauft wurde, ist gemäss Anklageschrift nicht bekannt. Die Vorinstanz ging anhand des Verkaufspreises von Fr. 50.– von knapp 4 Gramm aus. An der polizeilichen Einvernahme vom 22. Mai 2023 gab der Beschuldigte zu Protokoll, es habe sich um 5 Gramm Haschisch gehandelt, welche der Kollege F._____ ver- kauft habe (Urk. D3/2/3 F/A 163, 166). Des Weiteren ist Haschisch im Gegensatz zu Kokain keine harte Droge. Das Verschulden ist vor diesem Hintergrund mit der Vorinstanz als sehr leicht zu würdigen.

E. 9.2 Subjektiv liegt direktvorsätzliches Handeln vor. Ob der Beschuldigte etwas an diesem Verkauf bzw. der Vermittlung verdiente, ist nicht bekannt. Das Ver- schulden ist mit der Vorinstanz als sehr leicht zu bezeichnen und die Einzelstrafe bei 20 Tagen Freiheitsstrafe anzusetzen.

E. 9.3 In Anwendung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das BetmG gemäss Anklagesachverhalt A wegen des Vergehens gegen das BetmG gemäss Anklagesachverhalt H zu erhöhen. Auch vorliegend rechtfertigt sich aus schon genannten Gründen eine überdurchschnittli- che Asperation. Die hypothetische Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das BetmG ist damit um 15 Tage respektive um 1/2 Monat auf 56 Monate Freiheits- strafe zu erhöhen.

E. 10 Täterkomponente

E. 10.1 In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist zu erwäh- nen, dass er in Rio de Janeiro geboren wurde und seit seinem fünften Lebensjahr in der Schweiz lebt. Aufgrund der Schizophrenieerkrankung und Alkoholabhängig- keit der Mutter kam er mit 13 Jahren in ein Kinderheim und lebte seither in ver- schiedenen betreuten Unterkünften, was jeweils auch einen Wechsel der Bezugs- personen nach sich zog. Nach sechs Jahren Primarschule besuchte der Beschul- digte während fünf Jahren das Gymnasium (davon zweimal die vierte Klasse),

- 24 - flog aber aufgrund mangelnder Leistungen und auffälligen Verhaltens raus. Schon während des Gymnasiums fiel der Beschuldigte strafrechtlich auf. Eine nach dem Abbruch des Gymnasiums angefangene KV-Lehre brach er nach zwei Jahren ab. Seitdem arbeitete der Beschuldigte sporadisch und nirgendwo für eine längere Zeit. Seine Mutter kehrte nach Brasilien zurück, als er 13 Jahre alt war; sie ver- starb dort 2015, was der Beschuldigte über Facebook erfahren haben soll. In der Schweiz hat der Beschuldigte keine Verwandten mehr. Der Stiefvater lebt in Russland. Die Biographie des Beschuldigten ist geprägt von zahlreichen Schick- salsschlägen – broken-home-Situation, Erkrankung der Mutter, Unterbringung in Heimen, Wechsel von Bezugspersonen, Überforderung usw. – und einem frühen Konsum von Alkohol und Drogen. 2017 brach beim Beschuldigten die Schizo- phrenie aus und er wurde zum ersten Mal hospitalisiert, wobei ihm damals eine paranoide Schizophrenie und Cannabisabhängigkeit als Diagnosen gestellt wur- den. Seit 2018 bezieht der Beschuldigte aufgrund der Schizophrenie eine voll- ständige IV-Rente (vgl. Urk. 98 S. 28). Der Beschuldigte beging die Taten in einer Zeit, als er stark drogenabhängig war. Gemäss Gutachten von Dr. med. C._____ vom 1. November 2024 handelt es sich bei den Tathandlungen jedoch nicht um eine reine Beschaffungskriminalität, um den täglichen Konsum zu decken, son- dern um eine dissoziale Lebensführung und Finanzierung seines Alltags über den Konsum hinaus (Urk. 98 S. 47). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigen eine Strafmilderung von ca. 20 %.

E. 10.2 Straferhöhend fallen mit der Vorinstanz die Vorstrafen des Beschuldigten ins Gewicht: Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 28. September 2020 wegen mehrfachen Diebstahls etc. zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 5 Monaten unter Ansetzung einer Probe- zeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 600.– verurteilt, liess sich davon al- lerdings nicht beeindrucken und delinquierte noch während der zweijährigen Pro- bezeit erneut, wofür er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land vom 24. Juni 2021 wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt und die vorgenannte Probezeit um ein Jahr verlängert wurde (Urk. D1/13/7). Weil die Vorstrafen aller-

- 25 - dings nicht einschlägig sind, rechtfertigt es sich mit der Vorinstanz, diesem Um- stand mit einer Straferhöhung von ca. 15 % Rechnung zu tragen.

E. 10.3 Strafmildernd ist schliesslich das vollumfängliche Geständnis des Beschul- digten zu berücksichtigen. Obwohl er sich zu Beginn der Strafuntersuchung nicht kooperativ zeigte und anlässlich der Konfrontationseinvernahme weitgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte und vorherige Aussagen plötzlich dementierte, legte er anlässlich der Schlusseinvernahme ein umfangrei- ches Geständnis ab. Auch die Staatsanwaltschaft führe vor Vorinstanz aus, dass der Beschuldigte – über das Notwendige hinaus – seinen Mittäter konkret mit Na- men bezeichnet habe, so dass dieser für die Behörden identifizierbar gewesen sei, wodurch sich eine deutliche Strafmilderung von rund 30 % rechtfertige (Urk. 49 S. 5). Durch das Geständnis trug der Beschuldigte in der Tat zur Tatauf- deckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus bei und erleichterte die Untersu- chung, was mit einem Abzug von ca. 30 % zu berücksichtigen ist.

E. 10.4 Insgesamt ergibt dies eine Strafmilderung von ca. 35 %, womit eine Frei- heitsstrafe von 36 Monaten resultiert.

E. 11 Mehrfache Übertretung des BetmG (Anklagesachverhalt G und I)

E. 11.1 In objektiver Hinsicht bestand die Tat des Beschuldigten darin, dass er vom

1. Juli 2022 bis am 23. Januar 2023 mindestens einmal täglich Kokain (durch- schnittlich 50 Gramm pro Monat) durch Schnupfen, täglich Marihuana und Ha- schisch (monatlich insgesamt rund 150 Gramm) durch Rauchen und täglich Am- phetamine und MDMA in unbekannter Menge zu sich nahm (Anklagesachver- halt G). Zudem bewahrte der Beschuldigte 11.6 Gramm Haschisch bei sich zu Hause auf, um dieses später selbst zu konsumieren (Anklagesachverhalt I).

E. 11.2 Dabei handelte der Beschuldigte jeweils direktvorsätzlich, wobei mit der Vorinstanz seiner starken Betäubungsmittelabhängigkeit Rechnung zu tragen ist und das Tatverschulden des Beschuldigten insgesamt als leicht zu bezeichnen ist. Die von der Vorinstanz unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten festgelegte Busse von Fr. 400.– erweist sich als angemessen.

- 26 -

E. 12 Zwischenergebnis Für die vorliegend zu beurteilenden Delikte ist der Beschuldigte mit 36 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Zusätzlich ist eine Busse von Fr. 400.– zu verhän- gen.

E. 13 Widerruf und Gesamtstrafenbildung Die Vorinstanz widerrief den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat vom 28. September 2020 ausgefällten Freiheitsstrafe von 5 Monaten (Urk. 63 S. 20 f.; Urk. D1/13/8). Der Widerruf ist nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen. Da das Erfordernis der gleichartigen Strafen zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe erfüllt ist, ist die zuvor festgelegte Strafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe mit der zu widerrufenden Vorstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe angemessen und unter Beachtung des Asperationsprinzips um 3 Monate Frei- heitsstrafe zu erhöhen. Im Ergebnis ist der Beschuldigte unter Einbezug der wi- derrufenen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten und mit Fr. 400.– Busse zu bestrafen.

E. 14 Ergebnis Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten und mit Fr. 400.– Busse zu bestrafen. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Gestützt auf Art. 51 StGB ist dem Beschuldigten die im Zusammenhang mit die- sem Verfahren erstandene Haft sowie der vorzeitige Strafantritt von insgesamt 740 Tagen an die Strafe anzurechnen. Im Zusammenhang mit dem mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. September 2020 abgeschlos- senen Verfahren war der Beschuldigte nicht in Haft, womit daraus nichts ange- rechnet werden kann (Urk. D1/13/8).

- 27 - IV. Vollzug der Strafe Bei der ausgefällten Freiheitsstrafe von 39 Monaten kommt der bedingte oder teil- bedingte Vollzug nicht in Frage (Art. 42 und Art. 43 StGB) und die Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 StGB). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das psychiatrische Gut- achten von Dr. med. C._____ vom 1. November 2024 beim Beschuldigten die Rückfallgefahr für erneute Eigentumsdelikte (Diebstahl) als deutlich und für De- likte gegen das BetmG (auch Dealen, Schmuggel) als hoch einstuft (Urk. 98 S. 45). In Anbetracht dieser belastenden Legalprognose könnte dem Beschuldig- ten auch bei Vorliegen der objektiven Voraussetzungen kein (teil-)bedingter Voll- zug gewährt werden. V. Ambulante Massnahme

1. Allgemeines

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240077-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ohnjec und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Blumer Urteil vom 31. Januar 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte gegen A._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 6. Abteilung, vom

29. November 2023 (DG230122)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. Juli 2023 (Urk. D1/24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 63 S. 31 ff.)

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v.  Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v.  Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG; der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB;  der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v.  Art. 19a Ziff. 1 BetmG, teilweise i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.

2. Der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 5 Monaten gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. September 2020 (A- 3/2018/29918) wird widerrufen.

3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 311 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind, sowie mit Fr. 400.– Busse.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

6. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Juli 2023 beschlagnahmte und bei der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich, Stauffa- cherstrasse 55, Postfach 8036 Zürich lagernde Barschaft von Fr. 50.– (As-

- 3 - servat-Nr. A016'998'815) wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

1. Februar 2023 und vom 19. Juli 2023 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lagernummer B00131-2023) werden einge- zogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: 5 Gramm Kokain (Asservat-Nr. A016'519'656),  Div. leere Minigrips (Asservat-Nr. A016'519'645),  Ca. 1.6 Gramm Kokain (Asservat-Nr. A016'998'951),  Ca. 11.6 Gramm Haschisch (Asservat-Nr. A016'998'962),  Ca. 39 Gramm Kokain (Asservat-Nr. A016'998'973),  Div. Minigrips (Asservat-Nr. A016'998'860),  Ca. 1.9 Gramm bei B._____ sichergestelltes Kokain (Asservat-Nr.  A016'997'516), Ca. 5.2 Gramm bei B._____ sichergestelltes Kokain (Asservat-Nr.  A016'997'527), Ca. 0.1 Gramm bei B._____ sichergestelltes Kokain (Asservat-Nr.  A016'997'538).

9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

1. Februar 2023 und vom 19. Juli 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: 1 Mobiltelefon redme (Asservat-Nr. A016'519'623),  1 Mobiltelefon XIAOMI (Asservat-Nr. A016'998'971);  1 Mobiltelefon Redmi (Asservat-Nr. A016'998'804),  1 SIM-Karte (Asservat-Nr. A016'998'837),  1 Bankbeleg (Asservat-Nr. A016'998'859),  1 Waage (Asservat-Nr. A016'998'917),  1 Waage (Asservat-Nr. A016'998'940). 

10. Die beim Forensischen Institut Zürich unter den Referenznummern K230124-011 und K230125-027 lagernden DNA-Spuren bzw. Spurenträger werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung zu überlassen.

- 4 -

11. Von der Festsetzung einer Ersatzforderung wird abgesehen.

12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren; CHF 324.75 Auslagen Untersuchung CHF 150.– Ausserkant. Untersuchungskosten CHF 1'185.25 Entschädigung RA X2._____ CHF 16'000.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.).

13. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Der Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugs- dienste, wird ersucht, den Beschuldigten zuzuführen bzw. die Entnahme zu ermöglichen.

14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inkl. diejeni- gen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, je- doch zufolge Uneinbringlichkeit abgeschrieben. Berufungsanträge:

a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 106 S. 1; sinngemäss)

1. Es sei festzustellen, dass die Dispositiv-Ziffern 2, 5 und 7 bis 16 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 29. November 2023 in Rechts- kraft erwachsen sind.

2. Es sei eine Landesverweisung von neun Jahren anzuordnen.

- 5 -

3. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem anzuordnen.

4. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.

5. Kostenauflage an den Beschuldigten.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 107 S. 1 f.; sinngemäss)

1. Es sei festzustellen, inwieweit dass das vorinstanzliche Urteil rechts- kräftig geworden ist.

2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen und (in Bestätigung von Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteils) sei von ei- ner Landesverweisung (und dementsprechend auch von einer Aus- schreibung der Landesverweisung im SIS) abzusehen.

3. Die Anschlussberufung des Beschuldigten sei gutzuheissen: 3.1. Der Beschuldigte sei hinsichtlich Anklagepunkt lit. E (Einfuhr von zwei Kilo Kokaingemisch aus den Niederlanden in die Schweiz) lediglich der Gehilfenschaft zum Verbrechen gegen das BetmG schuldig zu spre- chen. Bezüglich Anklagepunkt lit. D (angebliche Geldwäscherei) sei der Beschuldigte bloss wegen versuchter Geldwäscherei schuldig zu spre- chen. 3.2. Der Beschuldigte sei milder zu bestrafen, nämlich unter Einbezug der zu widerrufenen Vorstrafe mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten ab- züglich bereits erstandener Haft/vorzeitigem Strafvollzug. Vor allem sei (vollzugsbegleitend und länger über den Vollzug hinaus) eine ambu- lante Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen.

4. Alles unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. ____________________________________

- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung

1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil vom 29. November 2023 sprach das Bezirksgericht Zürich, 6. Ab- teilung, den Beschuldigten schuldig des mehrfachen Verbrechens gegen das Be- täubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelge- setz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG, der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG, teilweise i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. Es wider- rief den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe von 5 Monaten gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. September 2020 und bestrafte den Beschuldigten unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit 42 Monaten Freiheits- strafe sowie Fr. 400.– Busse. Von der Anordnung einer Landesverweisung sah das Bezirksgericht ab. Weiter entschied es über die beschlagnahmte Barschaft, die beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien, weitere beschlagnahmte Gegenstände sowie DNA-Spuren bzw. Spurenträger. Von der Festsetzung einer Ersatzforderung sah es ab. Zudem ordnete es die Abnahme ei- ner DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils an und entschied schliess- lich über die Verfahrenskosten (Urk. 63 S. 31 ff.). 1.2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 37) liess die Staatsanwalt- schaft rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 55A; Art. 399 Abs. 1 StPO). Ihre schriftliche Berufungserklärung erfolgte ebenfalls innert Frist (Urk. 66; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 25. März 2024 Anschlussberufung erklären (Urk. 69), welche der Staatsanwaltschaft zuge- stellt wurde (Urk. 70). 1.3. Mit der Anschlussberufung stellte der Verteidiger den Beweisantrag, der Beschuldigte sei psychiatrisch begutachten zu lassen (Urk. 69 S. 2). Mit Be- schluss vom 22. April 2024 wurde über die Einholung eines ärztlichen Gutachtens über den körperlichen und geistigen Zustand des Beschuldigten, dessen Schuld-

- 7 - fähigkeit zur Zeit der Tat sowie die Zweckmässigkeit einer Massnahme nach den Art. 56 bis 64 StGB entschieden und Dr. med. C._____ als Gutachter bestellt (Urk. 73). Der Gutachtensauftrag datiert vom 14. Mai 2024 (Urk. 76) und das ent- sprechende psychiatrische Gutachten von Dr. med. C._____ vom 1. November 2024 (Urk. 98). Dieses wurde mit Verfügung vom 15. November 2024 dem Be- schuldigten und der Staatsanwaltschaft unter Fristansetzung für allfällige Ergän- zungsfragen zugestellt (Urk. 101). 1.4. Am 9. Januar 2025 wurde ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 104). 1.5. Die Berufungsverhandlung fand am 31. Januar 2025 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines amtlichen Verteidigers sowie des Vertreters der Staatsan- waltschaft statt (Prot. II S. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden weder Vorfragen aufgeworfen noch Beweisanträge gestellt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif (Prot. II S. 6 ff.).

2. Gegenstand der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird dementspre- chend gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechts- kraft erwachsen (vgl. BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 402 N 1 f.). Die Berufung der Staatsanwaltschaft bezieht sich auf den Verzicht der Vorinstanz auf Anordnung der Landesverweisung (Urk. 63 S. 25 f.; Urk. 106 S. 1). Der Beschul- digte verlangt, er sei hinsichtlich Anklagepunkt lit. E lediglich der Gehilfenschaft sowie hinsichtlich Anklagepunkt lit. D wegen versuchter Geldwäscherei schuldig zu sprechen. Zudem ficht er die Strafzumessung an (Urk. 107 S. 1 f.). 2.2. In Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil somit bezüglich Dis- positiv-Ziffern 1 teilweise (2. Spiegelstrich: mehrfaches Vergehen gegen das Be- täubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG; 4. Spiegelstrich: mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG, teilweise i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG), 2 (Widerruf des bedingten

- 8 - Vollzugs der Freiheitsstrafe von 5 Monaten gemäss Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 28. September 2020), 7 bis 9 (Entscheid über be- schlagnahmte Barschaft, Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien sowie weitere Gegenstände), 10 (Entscheid über Vernichtung der DNA-Spuren bzw. Spurenträger), 11 (Absehen von einer Ersatzforderung), 12 (Kostenfestsetzung) sowie 13 (Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils). Dies ist mittels Beschluss festzustellen. II. Rechtliche Würdigung

1. Schuldfähigkeit des Beschuldigten 1.1. Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C._____ vom 1. November 2024 (Urk. 98) diagnostizierte dem Beschuldigten für die Tatzeiträume eine para- noide Schizophrenie, Cannabisabhängigkeit, Kokainabhängigkeit und eine disso- ziale Persönlichkeitsakzentuierung. Diese Diagnosen würden auch aktuell beste- hen (Urk. 98 S. 43). 1.2. Weiter attestiert das Gutachten dem Beschuldigten Schuldfähigkeit für sämtliche Tatvorwürfe; er sei sowohl in das Unrecht der Taten einsichtsfähig ge- wesen als auch steuerungsfähig, gemäss dieser Einsicht zu handeln. Es würden sich keine Gründe ergeben, die auch nur eine leichtgradige Minderung von Ein- sicht und Steuerungsfähigkeit annehmen liessen. Bei den Tatvorwürfen handle es sich letztlich um Deliktstypen, die nicht mit hoher affektiver Ladung, impulsiv, spontan und überschiessend erfolgt seien, sondern vielmehr planerische, sich über einen längeren Zeitraum erstreckende oder häufig wiederkehrende Handlun- gen bedeuteten. Die Tatdurchführung selbst gebe keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte durch die Cannabiswirkung oder den Kokainkonsum bezüglich Übersicht, Steuerung, Kontrolle und Einsicht merklich beeinträchtigt gewesen sei. Sehr wohl könne der Schuldendruck wie auch die durch die Schizophrenie ver- stärkte Einschüchterbarkeit mit Konsequenzen wie Gewalt durch Dealer tatbe- günstigend gewesen sein, so dass er sich mehr motiviert gesehen habe, diese Taten zu begehen, doch rechtfertigten sie nicht eine Annahme von geminderter Einsicht oder Steuerung. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte

- 9 - auch schon Jahre zuvor mit Drogen gehandelt habe und es sich hierbei um eine sehr routinierte, langfristige Alltagsgestaltung handle, um sich zu finanzieren (Urk. 98 S. 44 f. und 49). 1.3. Der Gutachter setzte sich in Kenntnis der Aktenlage sowie unter Beach- tung sämtlicher relevanten Faktoren detailliert mit dem Geisteszustand des Be- schuldigten auseinander. So gelangte er mit nachvollziehbarer und stimmiger Be- gründung zum Schluss, dass ungeachtet der bereits zum Zeitpunkt der Taten be- stehenden Diagnosen sowohl die Einsichts- als auch die Steuerungsfähigkeit durchgehend vorhanden waren. Gründe, welche die fundierte Auffassung des Sachverständigen in Zweifel ziehen vermögen oder gar ein Abweichen von der gutachterlichen Beurteilung erfordern, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 142 IV 49 E. 2.1.3). Entsprechend blieb die gutachterliche Beurteilung auch seitens des Be- schuldigten unbestritten (Urk. 107 S. 2 ff.). Damit kann auch nach Einholen des forensisch-psychiatrischen Gutachtens weiterhin von einer uneingeschränkten Schuldfähigkeit im tatrelevanten Zeitraum ausgegangen werden. 1.4. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass bei sämtlichen Delikten von Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen ist.

2. Anklagesachverhalt lit. E: Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG 2.1. Bezüglich des Anklagesachverhalts in lit. E würdigen die Staatsanwalt- schaft sowie die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten als Mittäterschaft und damit als Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG. Die Verteidigung hält hingegen dafür, der Beschuldigte sei lediglich der Gehilfenschaft zum Verbrechen gegen das BetmG schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte habe bei der Einfuhr keine Täter- rolle innegehabt; mit dem blossen Schmierestehen bzw. Passieren der Grenze ohne Drogen sei seine Rolle auf einen untergeordneten, auch vom BetmG nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt gewesen. Der "eigentliche Hauptbeteiligte" sei D._____ gewesen, denn dieser habe alles organisiert, finan- ziert und die entsprechenden Anweisungen erteilt. Der Beschuldigte sei nicht am

- 10 - Erwerb des Kokains beteiligt gewesen und habe selbst keine Drogen über die Grenze passiert, sondern lediglich beim Grenzübertritt Schmiere gestanden (Urk. 50 S. 5 und Prot. I S. 18 f.; Urk. 107 S. 3 f. und Prot. II S. 12 f.). 2.1.1. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines De- likts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (vgl. u.a. BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_688/2019 vom 26. September 2019 E. 3.2; 6B_1206/2018 vom 17. Mai 2019 E. 2.3.3). Ein Indiz für Mittäterschaft ist das Interesse an der Tat, insbesondere auch die anteilsmässige Beteiligung an der Beute bzw. dem Deliktserlös (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1015/2017 vom 13. März 2018 E. 2.2 f.). 2.1.2. Eine Gehilfenschaft liegt hingegen vor, wenn jemand zu einem Verbrechen oder Vergehen eines anderen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB), wobei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung darunter jeder kausale Beitrag zu verstehen ist, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht nötig ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat ge- kommen wäre, jedoch wird mehrheitlich verlangt, dass der Gehilfe die Erfolgs- chancen der tatbestandsmässigen Handlung durch den untergeordneten Tatbei- trag erhöht (vgl. BGE 132 IV 49 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_592/2020 vom 5. November 2020 E. 2.1; 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 7.2). 2.1.3. Die Gehilfenschaft setzt voraus, dass die objektive Mitwirkung an der Tat eines andern sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (BGE 113 IV 90 f.). Hat der Handelnde tatbe- standsmässige Handlungen i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG begangen, so hat er für diese als Täter einzustehen. Dies gilt auch, wenn er ohne Verfolgung eigener In- teressen lediglich auf Geheiss gehandelt hat oder wenn er in der Organisation eine nur dienende Stellung einnahm und seinen Handlungen im Rahmen des ganzen Betäubungsmittelhandelns nur untergeordnete Bedeutung zukam. Allein ein bestehendes Unterordnungsverhältnis macht ihn rechtlich nicht zum Gehilfen

- 11 - (BGE 133 IV 194; SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 4. Aufl. 2022, N 147 zu Art. 19 BetmG). 2.1.4. Hinsichtlich der Einfuhr nach Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG ist Täter grundsätz- lich jeder, der Betäubungsmittel unbefugt in den Geltungsbereich des BetmG ver- bringt oder verbringen lässt. Nicht erforderlich ist insbesondere, dass der Täter selbst beim Verbringen der Betäubungsmittel über die Grenze mitwirkt oder gar Gewahrsam an den Betäubungsmitteln hat (SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 4. Aufl. 2022, N 46 zu Art. 19 BetmG). 2.2. Der Beschuldigte reiste mit zwei Kollegen unter Mitnahme von ca. Euro 90'000.– in die Niederlanden, um dort eine grosse Menge Kokain erhält- lich zu machen und hernach in die Schweiz einzuführen. Der Beschuldigte war während der ganzen Hin- und Rückreise dabei, allerdings nicht beim Kauf der Drogen in den Niederlanden; er habe das Kokain erst in der Schweiz gesehen. Zwar habe sein Kollege gesagt, sie sollten es verkaufen, man könne "krass" viel Geld machen. Der Beschuldigte habe aber gesagt, er sei extra mitgekommen, wolle aber kein Geld machen, der Kollege solle ihm was schenken. Darauf habe er vom Kollegen ca. 50 Gramm geschenkt erhalten (staatsanwaltschaftliche Ein- vernahme vom 22. Februar 2023, Urk. D3/3/2 F/A 86 f.). Vor der Reise wechselte der Beschuldigte Fr. 15'000.– in Euro um, welches Geld in die Niederlande mitge- nommen wurde, um das Kokain zu bezahlen. Wie die Verteidigung zu Recht ins Feld führt (Urk. 107 S. 3; Prot. II S. 12 f.), kann daraus jedoch nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte auch bei der Entschlussfassung und der Tatpla- nung involviert war. Beides lässt sich mit den vorhandenen Beweismitteln nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit erstellen. Sodann ist der Verteidigung bei- zupflichten (vgl. Urk. 107 S. 3), dass wohl D._____ die Hauptrolle innehatte, in- dem er die Drogen erwarb und bei der Einfuhr in die Schweiz bei sich hatte. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte keinen finanziellen Bei- trag leistete und auch am Erlös aus dem Verkauf der Drogen nicht (anteilsmässig) beteiligt wurde, sondern "lediglich" ca. 50 Gramm des eingeführten Kokains als "Geschenk" erhielt. Die Mitwirkung des Beschuldigten beschränkte sich im We- sentlichen darauf, an der Grenzstelle Ausschau zu halten, um sich davon zu über-

- 12 - zeugen, dass ein ungestörter Übertritt in die Schweiz möglich war, wonach er seine Kollegen über diesen Umstand per Nachricht informierte. Während einer der beiden anderen Beteiligten den Grenzübergang anschliessend mit den Dro- gen passierte, stand der Beschuldigte Schmiere, während alle drei in ständigem telefonischen Kontakt waren. Sein Tatbeitrag beim Grenzübertritt – Ausschauhal- ten und Passieren der Landesgrenze vor dem Drogentransport – erleichterte die Einfuhr der Drogen in die Schweiz, ohne erwischt zu werden. Damit förderte der Beschuldigte mit seinem Tatbeitrag das strafbare Verhalten seiner Mitreisenden. Jedoch war sein Tatbeitrag nicht derart essentiell, dass die Tatausführung ohne diesen nicht möglich gewesen oder nicht gewagt worden wäre. Vielmehr ist sein Beitrag als untergeordnet einzustufen, weshalb mit der Verteidigung von Gehilfen- schaft zum Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz auszugehen ist. 2.3. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte wissentlich, willentlich und daher direktvorsätzlich. 2.4. Der Beschuldigte ist damit in Bezug auf den Anklagesachverhalt lit. E der Gehilfenschaft zum Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 2.5. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten hinsichtlich der Anklagesachver- halte A, C (bezüglich Kokain), E und F des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig. Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung (BGE 150 IV 213) ist der Beschuldigte nicht der mehrfachen Tatbegehung schuldig zu sprechen. Hinsichtlich der erwähnten Anklagesachverhalte ist der Be- schuldigte damit des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, teilweise der Gehilfenschaft dazu i.S.v. Art. 25 StGB, schuldig zu sprechen.

3. Anklagesachverhalt lit. D: Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB 3.1. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz würdigen das Verhalten des Be- schuldigten betreffend Anklagesachverhalt D als Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis

- 13 - Ziff. 1 StGB. Die Verteidigung macht geltend, der objektive Straftatbestand der Geldwäscherei sei nicht erfüllt, da nicht rechtsgenügend nachgewiesen sei, dass die Barschaft aus einer verbrecherischen Vortat stamme, weswegen der Beschul- digte betreffend Anklagesachverhalt D der versuchten Geldwäscherei schuldigzu- sprechen sei. Zwar habe der Beschuldigte gesagt, das Geld stamme seiner Mei- nung nach wahrscheinlich aus dem Drogenhandel. Dieses Geständnis sei aber nicht durch ein zusätzliches Untersuchungsergebnis erhärtet worden (Urk. 107 S. 2 und 4; vgl. auch Urk. 50 S. 5 f. und Prot. I S. 32). 3.2. Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt aufgrund seines akzessori- schen Charakters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (vgl. Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird in Bezug auf die Vortat nicht verlangt, dass die Behörde auch detaillierte Kenntnis der Tatumstände und des Täters hat, inklusive Ort und Zeit der einzelnen Tathandlungen; ein strikter Beweis der (Vor-)Tat ist nicht erfor- derlich. Es genügt die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbre- chen stammen (Urteil des Bundesgerichts 7B_171/2022 vom 15. April 2024 E. 2.4.4 m.H.; vgl. auch PIETH, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 24 zu Art. 305bis StGB; PIETH/SCHULTZE, in: Trech- sel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N 11 zu Art. 305bis StGB, die die bundesgerichtliche Rechtsprechung dahingehend präzisieren, es müsse bewiesen sein, dass das Tatobjekt aus einem Verbrechen stammt). 3.3. Wie die Vorinstanz richtig erwog (und worauf die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz hinwies, Prot. I S. 27 f.), anerkannte der Beschuldigte sämtliche Ankla- gesachverhalte im Untersuchungsverfahren und bestätigte vor Vorinstanz, er an- erkenne den Tatvorwurf gemäss lit. D immer noch (Prot. I S. 16). Die Anklage wirft dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Geldwäscherei vor, gewusst oder zumindest in Kauf genommen zu haben, dass die umge- tauschte Barschaft aus dem Verkauf von grossen Mengen (über 18 Gramm rei- nem) Kokain stammte (Urk. D1/24 S. 3). An der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 18. Juli 2023 gab der Beschuldigte auf die Frage, ob er gewusst

- 14 - habe, dass die von ihm in Euro umgetauschten Fr. 15'000.– aus dem umfangrei- chen Handel mit Betäubungsmitteln stammen würden, an, ja, schon, aber es sei ihm nicht so bewusst gewesen, und ergänzte, mit Kokain komme man schnell auf hohe Beträge. Fr. 15'000.– seien 150 Gramm, das sei ja nicht so viel. Er habe in drei Mal (je Fr. 5'000.–) und nicht alles auf einmal gewechselt, weil man so den Ausweis nicht zeigen müsse. Er habe den Ausweis nicht zeigen wollen, um nicht aufzufallen (Urk. D3/3/4 F/A 44 ff.). Das Geld sei anschliessend für den Drogen- kauf in Spanien oder Holland eingesetzt worden (Urk. D3/3/4 F/A 43). An der poli- zeilichen Einvernahme vom 22. Mai 2023 gab der Beschuldigte an, das Geld bei der Coop-Filiale E._____ am Bankschalter gewechselt zu haben. Von wem er das Geld erhalten habe, wollte er nicht sagen. Er habe die Fr. 15'000.– erhalten, um sie in Euro zu wechseln. Es sei eine einmalige Sache gewesen (Urk. D3/2/3 F/A 135 ff.). Wenn der Beschuldigte bejaht, gewusst zu haben, dass die umgetausch- ten Fr. 15'000.– aus dem Verkauf von grossen Mengen Kokain stammten, es sei ihm jedoch nicht so bewusst gewesen, muss bei ihm von Kenntnis, mindestens aber von Inkaufnahme hinsichtlich dieses Umstands ausgegangen werden. Die deliktische Herkunft der Barschaft ist damit jedoch weder bewiesen noch besteht aufgrund anderer Nachweise Gewissheit, dass sie aus einem Verbrechen her- rührt. Mit der Verteidigung bleibt festzustellen, dass neben dem Geständnis keine weiteren Untersuchungsergebnisse vorliegen, mit denen sich ein rechtsgenügli- cher Nachweis für das Bestehen einer tatbestandsmässigen Vortat erbringen las- sen könnte. 3.4. In subjektiver Hinsicht nahm der Beschuldigte an, dass die Barschaft aus einem Verbrechen herrührt. Damit liegt zumindest Inkaufnahme vor hinsichtlich des Umstands, dass die Barschaft aus einer verbrecherischen Vortat stammte und seine Handlung – das Umtauschen des Geldes in Euro – grundsätzlich geeig- net war, die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden oder die Einziehung des Gel- des zu vereiteln. Er handelte damit zumindest eventualvorsätzlich. Der subjektive Tatbestand ist mithin erfüllt.

- 15 - 3.5. Der Beschuldigte ist damit in Bezug auf den Anklagesachverhalt D der ver- suchten Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung

1. Allgemeines 1.1. Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz vorab verwiesen werden (Urk. 63 S. 12 ff.). 1.2. Der Beschuldigte hat sich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, teilweise der Gehilfenschaft dazu i.S.v. Art. 25 StGB, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG, der versuchten Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG, teilweise i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig ge- macht. Die Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz werden je mit Frei- heitsstrafen von 1 Jahr bis zu 20 Jahren bestraft. Für die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Geldwäscherei kommen jeweils Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen in Betracht. Übertretungen des Betäubungs- mittelgesetzes werden mit Busse bestraft. 1.3. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass das Verbrechen gegen das BetmG gemäss Anklagesachverhalt A am schwersten wiegt und damit den Aus- gangspunkt für die Strafzumessung bildet, indem für dieses eine Einsatzstrafe festzulegen sein wird (Urk. 63 S. 15). Zudem ist bei der Wahl der Strafart nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch bei denjenigen Delikten, welche neben ei- ner Freiheits- auch eine Geldstrafe vorsehen, eine Freiheitsstrafe ausfällte. Dies zumal die zwei Vorstrafen, insbesondere die bedingte Freiheitsstrafe, den Be- schuldigten nicht vor weiterer Delinquenz – und dies sogar während der Probezeit

– abhalten konnten (Urk. 63 S. 21). Für die mehrfache Übertretung des Betäu-

- 16 - bungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird unabhängig von den ande- ren Strafen eine Busse auszusprechen sein.

2. Einsatzstrafe: Verbrechen gegen das BetmG (Anklagesachverhalt A) 2.1. Vorab ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere bei Betäubungsmitteldelik- ten festzuhalten, dass sich diese neben der Bedeutung der Drogenmenge auch nach der Art und Weise der Tatbegehung, der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und den Beweggründen beurteilt (BGE 118 IV 342 E. 2c). Massgebend sind dabei u.a. die Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlun- gen, die aufgewendete persönliche Energie, die hierarchische Stellung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser ge- macht hat (SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 4. Aufl. 2022, N 15 ff. zu Art. 47 StGB). Die Betäubungsmittelmenge ist zwar ein wichtiger Strafzumes- sungsfaktor, ihr kommt jedoch keine vorrangige Bedeutung zu. Massgebend ist das Verschulden und dieses hängt wesentlich auch davon ab, in welcher Funktion und mit welcher Intensität der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte. Die ge- naue Drogenmenge und der Reinheitsgrad verlieren namentlich an Gewicht, je mehr man sich von der Grenze entfernt, ab welcher ein Fall als schwer i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG betrachtet werden muss und wenn mehrere Qua- lifikationsgründe nach Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben sind (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2014 vom 24. November 2014 E. 2.3.2). 2.2. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte im Zeitraum vom ca. 1. August 2022 bis 23. Januar 2023 bei mindestens hundert Gelegenheiten eigenständig insgesamt 600 Gramm Kokaingemisch an verschiedene Abnehmer verkaufte, mithin liegt mengenmässig ein schwerer Fall vor. Zu berücksichtigen ist mit der Vorinstanz die besondere Gefährlichkeit der gehandelten Droge, wobei den Faktoren Gefährlichkeit der Droge, Drogenmenge und Reinheitsgrad bei der Strafzumessung eine wesentliche, jedoch nicht vorran- gige Rolle zukommt. Weiter straferhöhend zu berücksichtigen ist die mehrfache Tatbegehung innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums. Weil es sich beim Be-

- 17 - schuldigten um einen stark süchtigen Täter handelt, ging die Vorinstanz davon aus, dass seine hierarchische Stellung innerhalb der Organisation eine eher un- tergeordnete, nichtdestotrotz aber spezialisierte und auch wichtige war. Von einer untergeordneten Rolle ist weiterhin auszugehen, auch wenn es sich gemäss Gut- achten von Dr. med. C._____ vom 1. November 2024 bei den Tathandlungen des Beschuldigten nicht um eine reine Beschaffungskriminalität zur Deckung des tägli- chen Konsums, sondern um eine dissoziale Lebensführung und Finanzierung sei- nes Alltags über den Konsum hinaus handelte (Urk. 98 S. 47). Die Vorinstanz qualifizierte das objektive Verschulden des Beschuldigten als eher leicht, was nicht zu beanstanden ist. 2.3. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte um die Art, Menge und Ge- fährlichkeit der Droge gewusst und zumindest billigend in Kauf genommen habe, die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zu gefährden. Die Vorinstanz be- rücksichtigte aber, dass der primäre Beweggrund des Beschuldigten die Finanzie- rung seiner starken Drogensucht gewesen sei. Dabei ist wiederum zu erwähnen, dass das Gutachten von Dr. med. C._____ vom 1. November 2024 davon aus- geht, dass es sich bei den Tathandlungen des Beschuldigten nicht um eine reine Beschaffungskriminalität zur Deckung des täglichen Konsums, sondern um eine dissoziale Lebensführung und Finanzierung seines Alltags über den Konsum hin- aus handelte (Urk. 98 S. 47). Unabhängig davon, von welchem Beweggrund des Beschuldigten man in diesem Falle ausgeht, vermag die subjektive Komponente das objektive Verschulden nicht zu verändern. Die von der Vorinstanz festge- setzte Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe ist nicht zu beanstanden.

3. Verbrechen gegen das BetmG (Anklagesachverhalt C betreffend Kokain) 3.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte für eine nicht genauer bekannte Drittperson 500 Gramm Kokaingemisch in einem Rucksack tragend zu Fuss über den Grenzübergang in die Schweiz ein- führte, wobei mit der Vorinstanz auch hier die erhebliche Menge sowie die beson- dere Gefährlichkeit der Droge erschwerend ins Gewicht fallen. Hinsichtlich der Rolle des Beschuldigten ist zwar auch hier davon auszugehen, dass er eine eher

- 18 - untergeordnete, aber dennoch spezialisierte und wichtige Stellung innerhalb der Organisation hatte, wobei bei diesem Vorfall zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass dem Beschuldigten die (selbständige) Einfuhr einer derart grossen Drogen- menge anvertraut wurde, woraus mit der Vorinstanz auf ein erhöhtes Vertrauens- verhältnis geschlossen werden kann. Das objektive Verschulden des Beschuldig- ten ist als sehr leicht zu qualifizieren. 3.2. In subjektiver Hinsicht liegt mindestens Eventualvorsatz vor. Der Beschul- digte nahm die Gesundheitsgefährdung von vielen Menschen zumindest billigend in Kauf und es ist von einer erheblichen kriminellen Energie auszugehen. Zum Beweggrund sei auf die Erwägungen unter Ziffer III.2.3 zu verweisen und schliesslich festzuhalten, dass die subjektive Komponente das objektive Verschul- den nicht zu verändern vermag. Die Strafe für das Verbrechen gegen das BetmG gemäss Anklagesachverhalt C ist auf 18 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. 3.3. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das BetmG gemäss Anklagesachverhalt A wegen des Verbrechens gegen das BetmG gemäss Anklagesachverhalt C betreffend Kokain zu erhöhen. Vorliegend rechtfertigt sich – wie auch die Staatsanwaltschaft dafür hält (Urk. 49 S. 7 ff., Prot. I S. 28) – eine überdurchschnittliche Asperation, weil die Delikte des Beschuldigten zwar nicht rechtlich, aber faktisch unter einem gros- sen Ganzen zu beurteilen sind. Die hypothetische Einsatzstrafe für das Verbre- chen gegen das BetmG ist damit um 9 Monate auf 39 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

4. Verbrechen gegen das BetmG (Anklagesachverhalt E) 4.1. Zur objektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte bei der Einfuhr von 1'800 Gramm Kokain mitwirkte, indem er die Grenze vorab passierte und Ausschau hielt, während einer seiner Kollegen die Drogen über die Grenze transportierte. Auch hier fällt die besondere Gefährlichkeit der Droge und die grosse Menge erschwerend ins Gewicht. In Bezug auf die hierarchische Stellung kann von einer untergeordneten Stellung innerhalb der Organisation ausgegan- gen werden. Der Beschuldigte war zumindest bei der Reise in die Niederlande so-

- 19 - wie bei der Rückreise dabei. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Rolle des Be- schuldigten als Gehilfe aufs Ausschauhalten und damit auf eine weniger risikorei- che Tätigkeit beschränkte, als wenn er die Drogen selbst eingeführt hätte. Auch war er nicht (anteilsmässig) am Gewinn aus dem Verkauf der Drogen beteiligt; der "Profit" des Beschuldigten bestand darin, dass er vom Kollegen ca. 50 Gramm Kokain geschenkt erhielt (staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 22. Februar 2023, Urk. D3/3/2 F/A 86 f.). Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten ist damit als sehr leicht zu beurteilen. 4.2. Betreffend die subjektive Tatschwere liegt direktvorsätzliches Handeln vor. Zum Beweggrund sei auf die Erwägungen unter Ziffer III.2.3 zu verweisen und schliesslich festzuhalten, dass die subjektive Komponente das objektive Verschul- den nicht zu verändern vermag. Eine hypothetische Einzelstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe erscheint damit als angemessen. 4.3. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das BetmG gemäss Anklagesachverhalt A wegen des Verbrechens gegen das BetmG gemäss Anklagesachverhalt E zu erhöhen. Vor- liegend rechtfertigt sich ebenfalls eine überdurchschnittliche Asperation, weil die Delikte des Beschuldigten zwar nicht rechtlich, aber faktisch unter einem grossen Ganzen zu beurteilen sind. Die hypothetische Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das BetmG ist damit um 7 Monate auf 46 Monate Freiheitsstrafe zu erhö- hen.

5. Verbrechen gegen das BetmG (Anklagesachverhalt F) 5.1. Mit der Vorinstanz ist beim objektiven Tatverschulden die besondere Ge- fährlichkeit der Droge zu berücksichtigen, die Schwelle zum Qualifikationsgrund von 18 Gramm ist aber bei 27.8 Gramm nicht wie bei den vorangegangenen De- likten um ein mehrfaches überschritten. Zudem erschöpfte sich die Tathandlung im Aufbewahren der Drogen in der Wohnung; dies zwar mit der Bereitschaft, sie noch zu verkaufen. Vor diesem Hintergrund kann das Verschulden des Beschul- digten mit der Vorinstanz objektiv als sehr leicht beurteilt werden.

- 20 - 5.2. Betreffend die subjektive Tatschwere liegt direktvorsätzliches Handeln vor. Zum Beweggrund sei auf die Erwägungen unter Ziffer III.2.3 zu verweisen und schliesslich festzuhalten, dass die subjektive Komponente das objektive Verschul- den nicht zu verändern vermag. Mit der Vorinstanz ist die Einzelstrafe auf 12 Mo- naten Freiheitsstrafe festzulegen. 5.3. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das BetmG gemäss Anklagesachverhalt A wegen des Verbrechens gegen das BetmG gemäss Anklagesachverhalt F zu erhöhen. Vor- liegend rechtfertigt sich eine überdurchschnittliche Asperation, weil die Delikte des Beschuldigten zwar nicht rechtlich, aber faktisch unter einem grossen Ganzen zu beurteilen sind. Die hypothetische Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das BetmG ist damit um 6 Monate auf 52 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

6. Vergehen gegen das BetmG (Anklagesachverhalt C betreffend MDMA/Ec- stasy) 6.1. In objektiver Hinsicht bestand die Tat des Beschuldigten darin, dass er für eine nicht genauer bekannte Drittperson 3'000 MDMA/Ecstasy-Pillen in seinem Rucksack tragend zu Fuss von Deutschland in die Schweiz einführte. MDMA/Ec- stasy ist keine harmlose Droge. Nach der Rechtsprechung ist Ecstasy aber nicht geeignet, die körperliche oder seelische Gesundheit in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen. Die individuelle und soziale Gefährlichkeit von MDMA liegt unter der von Cannabis und weit unterhalb harter Drogen wie Heroin oder Kokain (vgl. SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 4. Aufl. 2022, N 210 ff. zu Art. 2 BetmG sowie N 181 zu Art. 19 BetmG). In Bezug auf die hierarchische Stellung innerhalb der Organisation sei auf das bei Anklagesachverhalt A Ausge- führte zu verweisen. Das objektive Verschulden ist als eher leicht zu qualifizieren. 6.2. Betreffend die subjektive Tatschwere liegt direktvorsätzliches Handeln vor. Zum Beweggrund sei auf die Erwägungen unter Ziffer III.2.3 zu verweisen und schliesslich festzuhalten, dass die subjektive Komponente das objektive Verschul- den nicht zu verändern vermag. Die Einzelstrafe ist auf 4 Monate Freiheitsstrafe festzulegen.

- 21 - 6.3. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das BetmG gemäss Anklagesachverhalt A wegen des Vergehens gegen das BetmG gemäss Anklagesachverhalt C betreffend MDMA/Ecstasy zu erhöhen. Auch vorliegend rechtfertigt sich aus schon genann- ten Gründen eine überdurchschnittliche Asperation. Die hypothetische Einsatz- strafe für das Verbrechen gegen das BetmG ist damit um 2 Monate auf 54 Mo- nate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

7. Vergehen gegen das BetmG (Anklagesachverhalt B) 7.1. In objektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte insgesamt 220 Pillen MDMA an diverse Abnehmer verkaufte. Der Beschuldigte verkaufte die Pillen bei mindestens hundert Gelegenheiten an ver- schiedene Abnehmer und mithin in mehrfacher Tatbegehung, wobei er dies selb- ständig tat. In Bezug auf die Gefährlichkeit des Stoffes ist auf die vorangehenden Erwägungen unter Ziffer III.6.1. zu verweisen. Das Tatverschulden des Beschul- digten ist als leicht zu qualifizieren. 7.2. Betreffend die subjektive Tatschwere liegt direktvorsätzliches Handeln vor. Zum Beweggrund sei auf die Erwägungen unter Ziffer III.2.3 zu verweisen und schliesslich festzuhalten, dass die subjektive Komponente das objektive Verschul- den nicht zu relativieren vermag. Eine Einzelstrafe von 1 Monat Freiheitsstrafe er- scheint angemessen. 7.3. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das BetmG gemäss Anklagesachverhalt A wegen des Vergehens gegen das BetmG gemäss Anklagesachverhalt B zu erhöhen. Auch vorliegend rechtfertigt sich aus schon genannten Gründen eine überdurchschnittli- che Asperation. Die hypothetische Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das BetmG ist damit um 1/2 Monat auf 54.5 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

8. Versuchte Geldwäscherei (Anklagesachverhalt D) 8.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist der Betrag des gewechselten Gel- des von Fr. 15'000.– zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist weiter das im

- 22 - Voraus überlegte Vorgehen, welches ein Auffallen und ein Vorlegenmüssen des Ausweises verhindern sollte, indem der Beschuldigte die Fr. 15'000.– in drei Tran- chen von jeweils Fr. 5'000.– an drei aufeinanderfolgenden Tagen in Euro wech- selte. Das objektive Verschulden des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz als eher leicht zu qualifizieren. 8.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte zumindest eventualvor- sätzlich, zumal er davon ausging, dass die Barschaft aus einer schwerwiegenden Vortat stammte (vgl. dazu oben Ziffer II.3). Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz erwägt, dass der Beweggrund des Beschuldigten nicht vorwiegend geldwerter Natur war, hat er die umgetauschte Barschaft einer Drittperson weiter- gegeben und durch die Geldwäschereihandlung für sich persönlich keinen Ge- winn erzielt. Der Zweck des Umtausches in Euro bestand darin, das Geld für den Kauf von Drogen in den Niederlanden verwenden zu können. Das subjektive Tat- verschulden des Beschuldigten ist damit mit der Vorinstanz als eher leicht festzu- legen, womit insgesamt von einem eher leichten Tatverschulden (unterer Bereich) auszugehen ist. 8.3. Unabhängig vom Verschulden ist der Versuch strafmindernd zu berück- sichtigen. Damit erscheint im Ergebnis eine Einzelstrafe von 2.5 Monaten Frei- heitsstrafe als angemessen. 8.4. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das BetmG gemäss Anklagesachverhalt A wegen der versuchten Geldwäscherei gemäss Anklagesachverhalt D zu erhöhen. Auch bei der Geldwäscherei rechtfertigt sich eine überdurchschnittliche Asperation, weil diese mit den Betäubungsmitteldelikten des Beschuldigten zusammenhängt, in- dem das erhaltene Geld zwecks Neuanschaffung von Drogen in die entspre- chende Währung umgetauscht wurde. Die hypothetische Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das BetmG ist damit um 1 Monat auf 55.5 Monate Freiheits- strafe zu erhöhen.

- 23 -

9. Vergehen gegen das BetmG (Anklagesachverhalt H) 9.1. In objektiver Hinsicht bestand die Tat des Beschuldigten darin, dass er ein Treffen zwischen seinem Kollegen und F._____ organisierte, damit der Kollege eine Portion Haschisch für Fr. 50.– verkaufen konnte. Welche Menge Haschisch dabei verkauft wurde, ist gemäss Anklageschrift nicht bekannt. Die Vorinstanz ging anhand des Verkaufspreises von Fr. 50.– von knapp 4 Gramm aus. An der polizeilichen Einvernahme vom 22. Mai 2023 gab der Beschuldigte zu Protokoll, es habe sich um 5 Gramm Haschisch gehandelt, welche der Kollege F._____ ver- kauft habe (Urk. D3/2/3 F/A 163, 166). Des Weiteren ist Haschisch im Gegensatz zu Kokain keine harte Droge. Das Verschulden ist vor diesem Hintergrund mit der Vorinstanz als sehr leicht zu würdigen. 9.2. Subjektiv liegt direktvorsätzliches Handeln vor. Ob der Beschuldigte etwas an diesem Verkauf bzw. der Vermittlung verdiente, ist nicht bekannt. Das Ver- schulden ist mit der Vorinstanz als sehr leicht zu bezeichnen und die Einzelstrafe bei 20 Tagen Freiheitsstrafe anzusetzen. 9.3. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das BetmG gemäss Anklagesachverhalt A wegen des Vergehens gegen das BetmG gemäss Anklagesachverhalt H zu erhöhen. Auch vorliegend rechtfertigt sich aus schon genannten Gründen eine überdurchschnittli- che Asperation. Die hypothetische Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das BetmG ist damit um 15 Tage respektive um 1/2 Monat auf 56 Monate Freiheits- strafe zu erhöhen.

10. Täterkomponente 10.1. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist zu erwäh- nen, dass er in Rio de Janeiro geboren wurde und seit seinem fünften Lebensjahr in der Schweiz lebt. Aufgrund der Schizophrenieerkrankung und Alkoholabhängig- keit der Mutter kam er mit 13 Jahren in ein Kinderheim und lebte seither in ver- schiedenen betreuten Unterkünften, was jeweils auch einen Wechsel der Bezugs- personen nach sich zog. Nach sechs Jahren Primarschule besuchte der Beschul- digte während fünf Jahren das Gymnasium (davon zweimal die vierte Klasse),

- 24 - flog aber aufgrund mangelnder Leistungen und auffälligen Verhaltens raus. Schon während des Gymnasiums fiel der Beschuldigte strafrechtlich auf. Eine nach dem Abbruch des Gymnasiums angefangene KV-Lehre brach er nach zwei Jahren ab. Seitdem arbeitete der Beschuldigte sporadisch und nirgendwo für eine längere Zeit. Seine Mutter kehrte nach Brasilien zurück, als er 13 Jahre alt war; sie ver- starb dort 2015, was der Beschuldigte über Facebook erfahren haben soll. In der Schweiz hat der Beschuldigte keine Verwandten mehr. Der Stiefvater lebt in Russland. Die Biographie des Beschuldigten ist geprägt von zahlreichen Schick- salsschlägen – broken-home-Situation, Erkrankung der Mutter, Unterbringung in Heimen, Wechsel von Bezugspersonen, Überforderung usw. – und einem frühen Konsum von Alkohol und Drogen. 2017 brach beim Beschuldigten die Schizo- phrenie aus und er wurde zum ersten Mal hospitalisiert, wobei ihm damals eine paranoide Schizophrenie und Cannabisabhängigkeit als Diagnosen gestellt wur- den. Seit 2018 bezieht der Beschuldigte aufgrund der Schizophrenie eine voll- ständige IV-Rente (vgl. Urk. 98 S. 28). Der Beschuldigte beging die Taten in einer Zeit, als er stark drogenabhängig war. Gemäss Gutachten von Dr. med. C._____ vom 1. November 2024 handelt es sich bei den Tathandlungen jedoch nicht um eine reine Beschaffungskriminalität, um den täglichen Konsum zu decken, son- dern um eine dissoziale Lebensführung und Finanzierung seines Alltags über den Konsum hinaus (Urk. 98 S. 47). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigen eine Strafmilderung von ca. 20 %. 10.2. Straferhöhend fallen mit der Vorinstanz die Vorstrafen des Beschuldigten ins Gewicht: Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 28. September 2020 wegen mehrfachen Diebstahls etc. zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 5 Monaten unter Ansetzung einer Probe- zeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 600.– verurteilt, liess sich davon al- lerdings nicht beeindrucken und delinquierte noch während der zweijährigen Pro- bezeit erneut, wofür er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land vom 24. Juni 2021 wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt und die vorgenannte Probezeit um ein Jahr verlängert wurde (Urk. D1/13/7). Weil die Vorstrafen aller-

- 25 - dings nicht einschlägig sind, rechtfertigt es sich mit der Vorinstanz, diesem Um- stand mit einer Straferhöhung von ca. 15 % Rechnung zu tragen. 10.3. Strafmildernd ist schliesslich das vollumfängliche Geständnis des Beschul- digten zu berücksichtigen. Obwohl er sich zu Beginn der Strafuntersuchung nicht kooperativ zeigte und anlässlich der Konfrontationseinvernahme weitgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte und vorherige Aussagen plötzlich dementierte, legte er anlässlich der Schlusseinvernahme ein umfangrei- ches Geständnis ab. Auch die Staatsanwaltschaft führe vor Vorinstanz aus, dass der Beschuldigte – über das Notwendige hinaus – seinen Mittäter konkret mit Na- men bezeichnet habe, so dass dieser für die Behörden identifizierbar gewesen sei, wodurch sich eine deutliche Strafmilderung von rund 30 % rechtfertige (Urk. 49 S. 5). Durch das Geständnis trug der Beschuldigte in der Tat zur Tatauf- deckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus bei und erleichterte die Untersu- chung, was mit einem Abzug von ca. 30 % zu berücksichtigen ist. 10.4. Insgesamt ergibt dies eine Strafmilderung von ca. 35 %, womit eine Frei- heitsstrafe von 36 Monaten resultiert.

11. Mehrfache Übertretung des BetmG (Anklagesachverhalt G und I) 11.1. In objektiver Hinsicht bestand die Tat des Beschuldigten darin, dass er vom

1. Juli 2022 bis am 23. Januar 2023 mindestens einmal täglich Kokain (durch- schnittlich 50 Gramm pro Monat) durch Schnupfen, täglich Marihuana und Ha- schisch (monatlich insgesamt rund 150 Gramm) durch Rauchen und täglich Am- phetamine und MDMA in unbekannter Menge zu sich nahm (Anklagesachver- halt G). Zudem bewahrte der Beschuldigte 11.6 Gramm Haschisch bei sich zu Hause auf, um dieses später selbst zu konsumieren (Anklagesachverhalt I). 11.2. Dabei handelte der Beschuldigte jeweils direktvorsätzlich, wobei mit der Vorinstanz seiner starken Betäubungsmittelabhängigkeit Rechnung zu tragen ist und das Tatverschulden des Beschuldigten insgesamt als leicht zu bezeichnen ist. Die von der Vorinstanz unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten festgelegte Busse von Fr. 400.– erweist sich als angemessen.

- 26 -

12. Zwischenergebnis Für die vorliegend zu beurteilenden Delikte ist der Beschuldigte mit 36 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Zusätzlich ist eine Busse von Fr. 400.– zu verhän- gen.

13. Widerruf und Gesamtstrafenbildung Die Vorinstanz widerrief den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat vom 28. September 2020 ausgefällten Freiheitsstrafe von 5 Monaten (Urk. 63 S. 20 f.; Urk. D1/13/8). Der Widerruf ist nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen. Da das Erfordernis der gleichartigen Strafen zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe erfüllt ist, ist die zuvor festgelegte Strafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe mit der zu widerrufenden Vorstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe angemessen und unter Beachtung des Asperationsprinzips um 3 Monate Frei- heitsstrafe zu erhöhen. Im Ergebnis ist der Beschuldigte unter Einbezug der wi- derrufenen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten und mit Fr. 400.– Busse zu bestrafen.

14. Ergebnis Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten und mit Fr. 400.– Busse zu bestrafen. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Gestützt auf Art. 51 StGB ist dem Beschuldigten die im Zusammenhang mit die- sem Verfahren erstandene Haft sowie der vorzeitige Strafantritt von insgesamt 740 Tagen an die Strafe anzurechnen. Im Zusammenhang mit dem mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. September 2020 abgeschlos- senen Verfahren war der Beschuldigte nicht in Haft, womit daraus nichts ange- rechnet werden kann (Urk. D1/13/8).

- 27 - IV. Vollzug der Strafe Bei der ausgefällten Freiheitsstrafe von 39 Monaten kommt der bedingte oder teil- bedingte Vollzug nicht in Frage (Art. 42 und Art. 43 StGB) und die Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 StGB). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das psychiatrische Gut- achten von Dr. med. C._____ vom 1. November 2024 beim Beschuldigten die Rückfallgefahr für erneute Eigentumsdelikte (Diebstahl) als deutlich und für De- likte gegen das BetmG (auch Dealen, Schmuggel) als hoch einstuft (Urk. 98 S. 45). In Anbetracht dieser belastenden Legalprognose könnte dem Beschuldig- ten auch bei Vorliegen der objektiven Voraussetzungen kein (teil-)bedingter Voll- zug gewährt werden. V. Ambulante Massnahme

1. Allgemeines 1.1. Grundsätzlich ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Be- handlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfor- dert (vgl. Art. 56 Abs. 1 StGB). Eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB kann das Gericht anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört, von Sucht- stoffen oder in anderer Weise abhängig ist und wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusam- menhang stehender Taten begegnen (vgl. Art. 63 Abs. 1 StGB). Ferner setzt die Anordnung einer Massnahme im Allgemeinen voraus, dass der mit ihr verbun- dene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahr- scheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (vgl. Art. 56 Abs. 2 StGB). Beim Entscheid über die Anordnung von Massnahmen

- 28 - stützt sich das Gericht auf eine sachverständige Begutachtung (vgl. Art. 56 Abs. 3 StGB). 1.2. Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbeding- ten Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 2 StGB). Ein Strafauf- schub ist anzuordnen, wenn eine Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den Vollzug der ausgefällten Freiheitstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Thera- pie geht vor, sobald eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, die der Strafvollzug verhindern oder vermindern würde. Der Strafaufschub kommt nur in Betracht, wenn er sich aus Gründen der Heilbehandlung hinrei- chend rechtfertigen lässt und die betroffene Person ungefährlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 3.2 m.H.; BGE 129 IV 161 E. 4.1).

2. Massnahmenempfehlung gemäss Gutachten vom 1. November 2024 2.1. Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C._____ vom 1. November 2024 diagnostizierte dem Beschuldigten für die Tatzeiträume eine paranoide Schi- zophrenie, Cannabisabhängigkeit, Kokainabhängigkeit und dissoziale Persönlich- keitsakzentuierung. Diese Diagnosen bestünden auch aktuell (Urk. 98 S. 43). 2.2. Der Gutachter führt aus, aus gutachterlicher Sicht seien die Eingangskrite- rien zur Empfehlung einer Massnahme mit der belasteten Legalprognose gege- ben, bezüglich ausreichender Behandelbarkeit jedoch allenfalls partiell. Eine günstige therapeutische Beeinflussbarkeit der dissozialen Akzentuierung als auch der Suchtmittelproblematik dürfte sich als schwierig und hartnäckig erweisen, sollte aber versucht werden. Aktuell befinde sich der Beschuldigte in der JVA Pöschwies, in welcher der PPD Zürich deliktpräventive Therapien anbiete, die so- wohl die Sucht- als auch die Persönlichkeitsproblematik gleichermassen angehen könnten. Der Beschuldigte sei hafterstehungsfähig, weshalb sich eine strafvoll- zugsbegleitende Massnahme nach Art. 63 StGB als zweckmässig und erfolgsver- sprechend erweise. Es scheine pragmatisch, die bestehenden Unterbringungsbe- dingungen und Versorgungsmöglichkeiten zu nutzen. Eine alleinige Suchtbehand-

- 29 - lung würde zu kurz greifen, da die Persönlichkeitsproblematik zu wenig berück- sichtigt werden würde. Derzeit sei eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB nicht angezeigt. Ein solcher klinisch-milieutherapeutischer Rahmen sei dem Be- schuldigten bereits über mehrere Monate in der Klinik G._____ zuteil gekommen, weshalb noch stärker in nun stabilisiertem Zustand auf die Einzel- und Gruppen- therapie in der JVA fokussiert werden könne. Eine ambulante Massnahme unter Strafaufschub sei nicht zu empfehlen, da die derzeitige Phase der Suchtmittelab- stinenz und der psychischen Stabilität sowie die Verfügbarkeit zur Therapie ge- nutzt werden sollte, zumal die Compliance im ambulanten Rahmen in Freiheit und selbst im zivilrechtlichen stationären Rahmen bisher unzureichend gewesen sei. Das Gutachten geht von einer Massnahmebedürftigkeit, einer ausreichenden Massnahmewilligkeit und Massnahmefähigkeit aus (Urk. 98 S. 47 f.).

3. Würdigung 3.1. Vorab ist festzuhalten, dass das Gutachten (Urk. 98) auch in Bezug auf die Massnahmenempfehlung weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht zu beanstanden ist. Der Gutachter setzte sich eingehend mit den relevanten und ge- stellten Fragen auseinander und zog daraus in nachvollziehbarer und stimmiger Weise seine Schlüsse. Seine Beurteilung ist umfassend und beruht auf vollständi- gen Abklärungen. Gründe, welche die fundierte Auffassung des Sachverständigen in Zweifel ziehen vermögen oder gar ein Abweichen von der gutachterlichen Beur- teilung erfordern, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 142 IV 49 E. 2.1.3). Entspre- chend blieb die gutachterliche Beurteilung auch seitens des Beschuldigten unbe- stritten (vgl. Urk. 107 S. 5 f.). 3.2. Aus dem Gutachten geht hervor, dass der Beschuldigte sowohl an psychi- schen Störungen als auch an einer Suchterkrankung leidet, die mit den Tatvor- würfen in Zusammenhang stehen. Sodann wird der Beschuldigte als massnahme- bedürftig, massnahmewillig und massnahmefähig beschrieben. Thematisiert wird dabei insbesondere eine deliktpräventive Therapie mit dem Fokus auf die progno- serelevante Suchtproblematik und auf die dissozialen Persönlichkeitsmerkmale. Die Erfolgsaussichten dieser Behandlung des Beschuldigten zur Verhinderung weiterer einschlägiger Delikte werden insbesondere im Setting des Strafvollzugs

- 30 - und aufgrund der damit einhergehenden Suchtmittelabstinenz und Compliance als vorhanden und die Therapie damit als zweckmässig beschrieben. Weder eine ambulante Behandlung in Freiheit noch die Anordnung einer Freiheitsstrafe wer- den für sich alleine als ausreichend deliktpräventiv dargestellt. Damit ist die voll- zugsbegleitende ambulante Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB angesichts der schlechten Legalprognose eine notwendige und insgesamt eine verhältnismäs- sige Massnahme.

- 31 -

4. Fazit Es ist eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten i.S.v. Art. 63 StGB (Suchtbehandlung Alkohol und illegale Drogen; Behandlung psychischer Störungen) anzuordnen. VI. Landesverweisung

1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung kor- rekt und ausführlich dargelegt und es ist zwecks Vermeidung von Wiederholun- gen darauf zu verweisen (Urk. 63 S. 25 f.).

2. Mit Bezug auf die Härtefallklausel i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB ist unbestritten, dass die besondere Situation eines heute 32-jährigen Beschuldigten zur Disposi- tion steht, der zwar nicht in der Schweiz geboren wurde, jedoch als 5-Jähriger mit seiner Mutter von Brasilien in die Schweiz kam und seitdem ununterbrochen hier- zulande lebt. Er hat damit praktisch sein ganzes Leben, namentlich auch die be- sonders prägenden Kindheits- und Jugendjahre, in der Schweiz verbracht. Auf- grund der Schizophrenieerkrankung und Alkoholabhängigkeit der Mutter kam er mit 13 Jahren in ein Kinderheim und lebte seither in verschiedenen betreuten Un- terkünften, was jeweils auch einen Wechsel der Bezugspersonen nach sich zog. Nach sechs Jahren Primarschule besuchte der Beschuldigte während fünf Jahren das Gymnasium (davon zweimal die vierte Klasse), flog aber aufgrund mangeln- der Leistungen und auffälligen Verhaltens raus. Schon während des Gymnasiums fiel der Beschuldigte strafrechtlich auf. Eine nach dem Abbruch des Gymnasiums angefangene KV-Lehre brach er nach zwei Jahren ab. Seitdem arbeitete der Be- schuldigte sporadisch und nirgendwo für längere Zeit. Seine Mutter kehrte nach Brasilien zurück, als er 13 Jahre alt war; sie verstarb dort 2015, was der Beschul- digte über Facebook erfahren haben soll. In der Schweiz hat der Beschuldigte keine Verwandten mehr. Der Stiefvater lebt in Russland. Die Biographie des Be- schuldigten ist geprägt von zahlreichen Schicksalsschlägen – broken-home-Situa- tion, Erkrankung der Mutter, Unterbringung in Heimen, Wechsel von Bezugsper- sonen, Überforderung usw. – und einem frühen Konsum von Alkohol und Drogen. 2017 brach beim Beschuldigten die Schizophrenie aus und er wurde zum ersten

- 32 - Mal hospitalisiert, wobei ihm damals eine paranoide Schizophrenie und Cannabi- sabhängigkeit als Diagnosen gestellt wurden. Seit 2018 bezieht der Beschuldigte aufgrund der Schizophrenie eine vollständige IV-Rente (vgl. Urk. 98 S. 28). Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte an, sich als Schweizer zu fühlen (Prot. I S. 36). Ferner sei er hier gut vernetzt, habe vor seiner Inhaftierung regelmässig auf der H._____ Fussball gespielt und habe einen besten Kollegen namens I._____. Eine Landesverweisung würde sein Leben zerstören (Urk. D3/3/4 F/A 124 und Prot. I S. 13 f.). Seine gesamte Familie – Grosseltern, Vater, Cousins und Cousinen, Tanten, Onkel – befände sich in Brasilien, aber er pflege nur mit seiner bereits sehr alten Grossmutter Kontakt. Er sei das letzte Mal 2020 in Brasilien gewesen, um seine Grossmutter zu besuchen. Er habe dort einen Monat verbracht und bei der Grossmutter gelebt (Urk. D3/3/4 F/A 103 und 125 ff.). An der polizeilichen Ein- vernahme vom 22. Mai 2023 gab der Beschuldigte an, mit seinem Vater in der letzten Zeit den Kontakt aufgebaut zu haben, davor habe er keinen Kontakt zu ihm gehabt (Urk. D3/2/5 F/A 26). Der Beschuldigte spricht neben Deutsch auch Portugiesisch. Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen Angaben zur Person (Prot. II S. 9 ff.).

3. Der Umstand, dass der Beschuldigte keine Ausbildung abgeschlossen hat, mit dem Gesetz in Konflikt kam, beruflich nirgendwo Fuss fassen konnte und auch nicht über ein soziales Netz verfügt, dürfte den schon in jungen Jahren erlittenen Schicksalsschlägen und den entsprechenden Folgen geschuldet sein. Wohl des- halb konnte sich der Beschuldigte weder sozial noch beruflich ausreichend inte- grieren, sodass nicht von einer hiesigen Verwurzelung ausgegangen werden kann. Trotz dieser Faktoren ist aber klar, dass der Beschuldigte eher in der Schweiz als in Brasilien verwurzelt ist. Er hat Brasilien als Fünfjähriger verlassen und lebt seitdem hierzulande. Mit dem Leben und den Bräuchen in der Schweiz ist er aufgewachsen, dies im Gegensatz zu Brasilien, welches er nur von Ferien- besuchen kennt. In der Schweiz hat der Beschuldigte keine Verwandte, in Brasi- lien hingegen schon. Zu diesen pflegt der Beschuldigte gemäss seinen Angaben jedoch keinen Kontakt. Lediglich zur sehr alten Grossmutter besteht eine Bezie- hung. Weiter ist es so, dass der an Schizophrenie und starker Drogensucht lei- dende Beschuldigte in der Schweiz ein Dach über dem Kopf, eine IV-Rente und

- 33 - die Möglichkeit einer Therapie erhält. In dieser Hinsicht ist der Vorinstanz bei- zupflichten, dass es angesichts seiner Erkrankung und Drogensucht sowie der fehlenden Bindung zu Verwandten in Brasilien fraglich erscheint, ob er in Brasilien überhaupt überlebensfähig wäre. Es ist fraglich, ob dem Beschuldigten der Be- rufseinstieg in Brasilien gelingen würde – in der Schweiz gelang ihm dies bisher nicht. Auf eine finanzielle Unterstützung seiner Verwandten könnte er kaum zäh- len, zumal er einerseits zu diesen keinen Kontakt hat und andererseits auch nicht klar ist, in welchen finanziellen Verhältnissen diese leben und ob sie überhaupt für ihren eigenen Lebensunterhalt sorgen können. Verfügt der Beschuldigte nicht über genügende finanzielle Mittel, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm in Brasilien Behandlungsmöglichkeiten (insb. Psychotherapie und Medika- mente) für seine Erkrankung zur Verfügung stünden. Dabei ist ausgewiesen, dass er auf eine kontinuierliche Medikation und auf eine psychiatrische/psychologische Behandlung angewiesen ist. Im Lichte des Ausgeführten ist beim Beschuldigten angesichts seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz und seiner persönli- chen Situation mit der Vorinstanz von einem schweren Härtefall auszugehen.

4. Steht fest, dass die Landesverweisung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die privaten Interessen des Beschuldigten an ei- nem Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung, deren Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legalprognose abhängt, gegenüberzustellen. Überwiegen die öffentlichen Interessen, muss die Landesverweisung ausgesprochen werden (BUSSLINGER/ ÜBERSAX, a.a.O., S. 102 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6B_659/2018 vom

20. September 2018 E. 3.3.3 und 6B_209/2018 vom 23. November 2018 E. 3.3.2). Bei der Interessenabwägung ist der besonderen Situation von Auslän- dern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (vgl. Art. 66a Abs. 2 Satz 3 StGB; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2018 vom 23. November 2018 E. 3.3.2 ff.).

5. Den grossen Interessen des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz stehen erhebliche öffentliche Interessen an seiner Landesverweisung gegenüber. Nicht zuletzt auch in Anbetracht der "Zweijahresregel", wonach es bei

- 34 - einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausseror- dentlicher Umstände bedarf, damit die privaten Interessen des Betroffenen an ei- nem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegen (Urteile 6B_1351/2021 vom 18. April 2023 E. 1.5.1; 6B_771/2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.3; je mit Hinweisen), besteht ein beträchtliches öffentli- ches Interesse an einer Wegweisung. Sodann zeigt sich das Bundesgericht hin- sichtlich der Landesverweisung bei Straftaten gegen das BetmG mit Verweis auf Art. 121 Abs. 3 lit. a BV stets streng. Grundsätzlich ist bereits der einmaligen Be- gehung einer qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG eine derart hohe Tatschwere inhärent, dass sie eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.4.7 m.w.H.). Der Beschuldigte schuf bei den Katalogtaten angesichts der erheblichen Menge der verkauften bzw. in die Schweiz eingeführten Drogen eine Gefahr für die Gesundheit einer Vielzahl von Personen und damit für die öffentliche Sicher- heit. Ferner wird sein Verschulden wie auch die Prognose dadurch belastet, dass er vorbestraft ist und auch während der Probezeit delinquierte. Er delinquierte wiederholt und auch schwer. Dies lässt auf eine anhaltende Gleichgültigkeit ge- genüber der hiesigen Rechtsordnung schliessen und begründet damit erhebliche Zweifel an seinem künftigen Wohlverhalten. Dem Beschuldigten ist zwar anzu- rechnen, dass er sich einer Therapie unterzogen hat, jedoch brach er diese auch wieder ab. Die Erwartung, dass er in Zukunft drogenfrei leben oder sich gar in die Arbeitswelt integrieren können wird – was die Gefahr einer erneuten Delinquenz zumindest verringern würde –, erscheint aber nicht berechtigt. So stuft das psych- iatrische Gutachten von Dr. med. C._____ vom 1. November 2024 beim Beschul- digten die Rückfallgefahr für erneute Eigentumsdelikte (Diebstahl) als deutlich und für Delikte gegen das BetmG (auch Dealen, Schmuggel) als hoch ein (Urk. 98 S. 45). Sodann handelt es sich gemäss Gutachten bei den Tathandlungen und viel früher schon nicht um eine reine Beschaffungskriminalität, um den täglichen Konsum zu decken, sondern um eine dissoziale Lebensführung und Finanzierung seines Alltags über den Konsum hinaus (Urk. 98 S. 47). Hervorzuheben ist so- dann, dass dem Beschuldigten lediglich eine eingeschränkte Massnahmewilligkeit attestiert wurde (vgl. Urk. 98 S. 47). Aus den aufgezeigten Gründen überwiegen

- 35 - die öffentlichen Interessen an seiner Landesverweisung den sich weitestgehend aus seinem langen Aufenthalt und seiner gesundheitlichen Situation ergebenden privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Weder die Notwendigkeit einer ambulanten Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB über die Dauer der Freiheits- strafe hinaus (vgl. Urk. 98 S. 50; Urk. 107 S. 5 f. und 8 f.; Prot. II S. 13 und 18) noch der Umstand, dass eine solche Massnahme den Vollzug der Landesverwei- sung nicht hemmt (vgl. Art. 66c Abs. 2 StGB e contrario), vermögen die vorste- hende Interessenabwägung zu beeinflussen. Daher ist die obligatorische Landes- verweisung i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB anzuordnen.

6. Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [BBl 2013 S. 5975 ff., 6021]). Da- bei sind die privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten mit den je nach der Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteressen miteinander in Einklang zu bringen sowie andererseits das Verschulden des Täters zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des Verschuldens des Beschuldigten, seines grossen privaten Interesses am Verbleib in der Schweiz und des ebenso grossen öffentlichen Ent- fernungs- und Fernhalteinteresses erweist sich eine Landesverweisung von 7 Jahren als angemessen. VII. Ausschreibung im SIS

1. Die Voraussetzung für eine Ausschreibung im Schengener Informationssys- tem gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist erfüllt, wenn der entspre- chende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht, was vorliegend der Fall ist. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Ver- ordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die

- 36 - Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Per- son eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung dar- stellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Dass bei der Legalpro- gnose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgespro- chen wird, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. Urteil 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straf- tat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln be- trachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Aus- schluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Straf- mass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8).

2. Mit den vorliegenden Betäubungsmitteldelikten hat der Beschuldigte ohne Zweifel in oben ausgeführtem Sinne schwere Straftaten begangen, womit das Si- cherheitsinteresse der Gesellschaft grundlegend tangiert ist. Die Voraussetzun- gen einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem sind damit erfüllt. VIII. Kosten

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da es auch im Berufungsverfahren bei den Schuldsprüchen bleibt bzw. diese nur teilweise überhaupt angefochten wurden, ist die von der Vorinstanz angeordnete Kostenauflage (Dispositivziffer 14) zu bestätigen.

2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung zu zwei Dritteln, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 3'000.–, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, im entsprechenden Umfang aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

- 37 -

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu neh- men. Zufolge Uneinbringlichkeit ist der Kostenanteil des Beschuldigten sofort defi- nitiv abzuschreiben.

4. Die amtliche Verteidigung ist entsprechend der eingereichten Honorarnote für ihre Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfahren unter Berücksichti- gung des Aufwandes für die Berufungsverhandlung inkl. Weg und Nachbespre- chung mit insgesamt Fr. 7'600.– (inkl. Mehrwertsteuer; Urk. 108/2) zu entschädi- gen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 6. Abtei- lung, vom 29. November 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (2. Spiegelstrich: mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG; 4. Spiegelstrich: mehrfache Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG, teilweise i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG), 2 (Widerruf des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe von 5 Monaten gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. September 2020), 7 bis 9 (Entscheid über beschlag- nahmte Barschaft, Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien sowie weitere Gegenstände), 10 (Entscheid über die Vernichtung von Spurenmate- rial), 11 (Absehen von einer Ersatzforderung), 12 (Kostenfestsetzung) sowie 13 (Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils) in Rechts- kraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 38 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist ferner schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19  Abs. 1 lit. b, c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, teilweise der Gehilfenschaft dazu i.S.v. Art. 25 StGB; der versuchten Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Art. 22  Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe von 5 Mona- ten bestraft mit 39 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 740 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Straf- vollzug erstanden sind, sowie mit Fr. 400.– Busse.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

5. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung Alkohol und illegale Drogen; Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.

8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 14) wird bestätigt.

- 39 -

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'600.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST) Fr. 12'610.– Gutachten.

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufer- legt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Der Kos- tenanteil des Beschuldigten wird sofort definitiv abgeschrieben.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  das Bundesamt für Polizei  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B 

- 40 - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Referenz: A-3/2018/29918; im  Dispositiv).

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 31. Januar 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Blumer