Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 6. September 2023, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, wurde der Beschuldigte entsprechend dem eingangs wie- dergegebenen Dispositiv vom Vorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen. Er wurde des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG und Art. 5 Abs. 2 lit. a WG und Art. 7 WV und Art. 13a WV und des Vergehens gegen das
- 5 - Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strah- lung und Schall im Sinne von Art. 12 NISSG in Verbindung mit Art. 5 NISSG und Art. 22 V-NISSG und Art. 23 V-NISSG schuldig gesprochen und mit einer Gelds- trafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Weiter wurde über die beschlagnahmten Gegen- stände sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen befunden (Urk. 27 bzw. 30 S. 17 ff.).
E. 1.1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie der beschuldigten Person infolge Verurteilung nicht auferlegt werden können (Art. 423 und Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die be- schuldigte Person freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, so können ihr dann Kosten auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Par- tei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung gestellten Anträge gut- geheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2).
E. 1.2 Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, sind die Kos- ten der Untersuchung des erstinstanzlichen Verfahrens neu auf die Gerichtskasse zu nehmen, zumal der Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens weder rechts-
- 21 - widrig noch schuldhaft bewirkt noch dessen Durchführung erschwert hat. Weiter ist infolge des vollumfänglichen Freispruchs und des damit einhergehenden vollstän- digen Obsiegens des Beschuldigten im Berufungsverfahren auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren zu verzichten.
E. 1.3 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 3'429.40 (inkl. MWST) geltend (Urk. 43). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenver- ordnung. Unter Berücksichtigung der (teilweise von der Verteidigung bereits inklu- dierten) Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Ver- handlungsort und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin ange- messen, die amtliche Verteidigerin pauschal mit insgesamt Fr. 3'500.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Ausgangsgemäss werden die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 2.
E. 2 Die Staatsanwaltschaft meldete gegen das erstinstanzliche Urteil vom
E. 2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ih- rer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) und Genug- tuung für besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbeson- dere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).
E. 2.2 Der Beschuldigte bzw. seine Verteidigerin machte anlässlich der Berufungs- verhandlung trotz entsprechender Aufforderung – vorbehaltlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung – keinen Entschädigungsanspruch im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO geltend (vgl. Prot. II S. 10 und 12 ff.; Urk. 42), weshalb nach- folgend einzig die Entschädigung für die erlittene Haft im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO von Amtes wegen zu prüfen ist.
- 22 -
E. 2.2.1 Bei Ermittlungen in einem Chatroom handelt es sich gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung um eine verdeckte Fahndung im Sinne von Art. 289a StPO, die durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei angeordnet wird (BGE 134 IV 27 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichtes 7B_247/2022 vom 12. September 2023 E. 3.3 f.). Sie erfordert den Verdacht, dass ein Verbrechen oder Vergehen began- gen worden ist und frühere Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen erfolglos
- 8 - geblieben sind (Art. 298b Abs. 1 StPO). Bei einer Dauer von über einem Monat muss die von der Polizei angeordnete verdeckte Fahndung durch die Staatsanwalt- schaft genehmigt werden (Art. 298b Abs. 2 StPO), wobei eine richterliche Geneh- migung nicht nötig ist (BGE 143 IV 27 E. 4.5).
E. 2.2.2 Gemäss Art. 298c Abs. 2 StPO gelten für Stellung, Aufgaben und Pflichten der verdeckten Fahndungspersonen die Artikel 291–294 StPO über die verdeckte Ermittlung sinngemäss. Der verdeckt operierende Fahnder darf demnach keine all- gemeine Tatbereitschaft wecken und diese auf schwere Straftaten lenken, sondern er hat sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu be- schränken. Insbesondere darf seine Tätigkeit für den Entschluss zu einer konkreten Straftat nur von untergeordneter Bedeutung sein (Art. 293 Abs. 1 und 2 StPO). Mit- hin muss eine allgemeine Tatbereitschaft bereits vorliegen, d.h. die Zielperson ist grundsätzlich bereit, eine wenigstens nach der Art bestimmte Straftat zu begehen, wobei sich dieser Entschluss noch nicht soweit konkretisiert hat, dass Beteiligte, Zeitpunkt und Ort sowie die konkreten Umstände der Tatausführungen feststehen (vgl. OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, S. 511 Rz. 1662). Zur Frage des Masses der zulässigen Einwirkung hat das Bundesgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR diesbezüglich präzisiert, dass die Polizei bei ihren Ermittlungen nicht zu Straftaten anstiften bzw. provozieren dürfe, was der Fall sei, wenn die beteiligten Beamten sich nicht darauf beschränkten, kriminelle Handlungen in einer im We- sentlichen passiven Weise zu untersuchen, sondern einen solchen Einfluss auf die beschuldigte Person ausübten, dass diese zur Begehung einer Straftat verleitet werde, die sie andernfalls nicht begangen hätte. Bei der Entscheidung, ob die Er- mittlungen "im Wesentlichen passiv" verliefen, seien die Gründe, welche der ver- deckten Operation zugrunde lägen, und das Verhalten der Behörden, die sie durch- geführt hätten, zu prüfen. Erforderlich sei, dass ein objektiver Tatverdacht bestehe und dass die beschuldigte Person nicht unter Druck gesetzt werde, die Straftat zu begehen. Daran fehle es, wenn die beschuldigte Person weder vorbestraft sei, noch ein Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden sei und auch nichts auf eine Veranlagung bei ihr hindeute, Delikte zu begehen. In Drogenfällen – so das Bun- desgericht weiter – habe der EGMR festgestellt, dass die Ermittlungsbehörden sich
- 9 - dann nicht mehr passiv verhielten, wenn sie von sich aus Kontakt zur beschuldigten Person aufnehmen, wenn sie ihr Angebot trotz einer anfänglichen Ablehnung sei- tens der beschuldigten Person erneuern oder darauf beharren, wenn sie diese mit Preisen, die den Marktwert übersteigen, ködern oder wenn sie durch Vorspiegelung von Entzugserscheinungen das Mitleid der beschuldigten Person erregen würden. Eine Verleitung liege auch dann vor, wenn die Handlungen der Polizei einen Anreiz zur Begehung der Straftat darstellten (Urteil des Bundesgerichtes 7B_247/2022 vom 12. September 2023 E. 3.6.2 m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 4.4 m.w.H.). Ergänzend ist ferner zu beden- ken, dass die Bereitschaft einer Person, eine zukünftige Straftat zu begehen, na- turgemäss eine innere Tatsache darstellt, die im Falle einer Bestreitung im Straf- prozess aufgrund äusserer Umstände nachgewiesen werden muss. Hinzu kommt, dass die polizeiliche Ermittlungstätigkeit im Bereich der verdeckten Fahndung es in der Regel mit sich bringt, dass eine Kommunikation zwischen dem verdeckten Fahnder und der Zielperson stattfindet. Hat diese Kommunikation die Begehung eines konkreten, wenn auch in die Zukunft gerichteten Delikts zum Gegenstand, muss es dem verdeckten Ermittler demgemäss erlaubt sein, rollenadäquat daran mitzuwirken, ohne dass er sich dabei völlig passiv zu verhalten hätte (vgl. auch KNODEL, BSK StPO, 3. Aufl. 2023, N 5 zu Art. 293 StPO). In Bezug auf die ver- deckte Fahndung im Internet wird es namentlich als zulässig betrachtet, im Nick- name kindliche Altersangaben zu verwenden, oder dass sich der Ermittler auf ein Gespräch sexuellen Inhalts einlässt, sofern der Gesprächspartner auf dieses Thema übergeht. Hingegen wird die Grenze des Zulässigen überschritten, wenn der Polizeibeamte das Gespräch auf sexuelle Inhalte überleitet (MUGGLI, Im Netz ins Netz – Pädokriminalität im Internet und der Einsatz von verdeckten Ermittlern und verdeckten Fahndern zu deren Bekämpfung, ZStStr Band 78, 2014, S. 292 ff.). Insofern ist ausschlaggebend, dass die Einflussnahme des verdeckten Fahnders für die Entschlussfassung der Zielperson nicht kausal sein darf. Demgegenüber ist es als zulässig anzusehen, wenn der verdeckte Fahnder in moderater Form darauf hinwirkt, dass ein bereits Tatentschlossener zum konkreten Delikt hingeführt wird, wobei sich die Abgrenzung zwischen unzulässiger Tatprovokation und erlaubter
- 10 - Einwirkung im Bestreitungsfall lediglich aufgrund einer Würdigung sämtlicher äus- serer Umstände vornehmen lässt.
E. 2.3 Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1 mit Hinweis). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungs- kriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschä- digten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Festlegung der Genutuungssumme liegt im richterlichen Er- messen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_34/2018 vom
13. Mai 2024 E. 2.3.2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung erachtet für die ungerechtfertigte Inhaftierung einen Betrag von Fr. 200.– pro Tag grundsätzlich als angemessen, sofern keine besonderen Umstände einen geringeren oder höheren Betrag rechtfertigen (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2; 146 IV 231 E. 2.3.2; 143 IV 339 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.2; 6B_974/2020 vom 31. März 2021 E. 2.1.1). Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt (BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.2; 6B_519/2022 vom
24. August 2022 E. 3.1; 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 5.2).
E. 2.3.1 Vorliegend nahm der Beschuldigte am Abend des 7. Juni 2022 im Instant Messaging-Dienst KIK unter dem Nickname "A'._____" Kontakt mit der vermeintlich vierzehnjährigen B._____ (Nickname "B'._____") auf (Urk. 1/4 S. 1). In der Folge entspann sich eine Konversation, die sich im Wesentlichen um Belanglosigkeiten wie die Wochenendpläne, die Schlafqualität oder den Beruf und Wohnort drehte, wobei B._____ im Rahmen dessen dem Beschuldigten ihr Alter mitteilte (vgl. Urk. 1/4, Nachrichten vom 17.06.2022, 08:47:14 bzw. 18.06.2022, 06:03:37 bis 08:13:07). Die Frage des Beschuldigten, ob sie schon lange auf KIK sei, verneinte B._____ und schrieb, dass es wegen der Leute auf dieser Plattform etwas komisch sei (Urk. 1/4, Nachrichten vom 18.06.2022, ab 18:14:19). Der Beschuldigte er- wähnte in diesem Zusammenhang später, dass auf KIK alle eine Frau suchten, was B._____ bestätigte (Urk. 1/4, Nachrichten vom 18.06.2022, ab 08:21:44). Weiter bemerkte der Beschuldigte, dass alle auf Spass aus seien (Urk. 1/4, Nachricht vom 18.06.2022, 08:51:33: "Ja aöl gönd devo us uf spass hani gmerkt"), was B._____ bejahte (Urk. 1/4, Nachricht vom 18.06.2022, 08:51:54: "Ja das ish so ish doch guet so"), woraufhin der Beschuldigte fragte, ob sie auch auf der Suche nach Spass sei (Urk. 1/4, Nachrichten vom 18.06.2022, 09:39:22). Dies wird von B._____ ebenfalls bestätigt. Daraufhin erkundigte sich der Beschuldigte am nächsten Tag bei B._____, ob sie auf KIK schon mal "was" gehabt habe, was B._____ einige Tage später verneinte (Urk. 1/4, Nachrichten vom 18.06.2022, ab 22:10:26, bis 22.06.2022, 22:32:51). Die Konversation kommt zum Erliegen, bis der Beschuldigte das Gespräch zwei Tage später wiederaufnimmt, die vorstehende Antwort von B._____ mit einem "Okeey" quittierte und später fragte, ob man etwas zusammen machen wolle (Urk. 1/4, Nachrichten vom 24.07.2022, ab 18:10:42). Auf die Frage von B._____, was er denn machen wolle, antwortete der Beschuldigte "Zerst mal was go trinke und dänn luege was passiert (Emoji)" (Urk. 1/4, Nachricht vom 25.06.2022, 10:23:46). B._____ ging auf diese Antwort des Beschuldigten nicht mehr ein. Der anschliessende Chat drehte sich daraufhin wieder um Banalitäten,
- 11 - bis der Beschuldigte am 28. Juni 2022 erneut nach einem Treffen fragte (Urk. 1/4, Nachrichten vom 25.06.2022, 21:00:40, bis 28.06.2022, 20:51:16). Auf die erneute Frage von B._____, was er denn vorhabe, antwortete der Beschuldigte "Mal was go ässe oder trinke" (Urk. 1/4, Nachricht vom 28.06.2022, 20:51:58). Als B._____ im weiteren Verlauf der Konversation vorbrachte, am Wochenende alleine zu sein, fragte der Beschuldigte, ob man bei ihr oder bei ihm "chillen" wolle, und bemerkte, dass er auch bei ihr "pennen" könne und sie eine "ego party" machen könnten. Weiter wurde ein Treffen von Freitag auf Samstag ins Auge gefasst (Urk. 1/4, Nach- richten vom 28.06.2022, ab 20:53:15). Die anschliessende Konversation wurde auf WhatsApp weitergeführt (vgl. Urk. 1/5). Auf das vom Beschuldigten geäusserte Be- dauern, weil ein Treffen nicht zustande gekommen sei, erkundigte sich B._____, was er vorgehabt habe. Der Beschuldigte beantwortete die Frage mit "Bitz chille und öpis go trinke" (Urk. 1/5, Nachrichten vom 03.07.2022, ab 19:57:43). Es wird zwischen den beiden nochmals ein Treffen am kommenden Wochenende ange- dacht und in den folgenden Tagen Belanglosigkeiten ausgetauscht (vgl. Urk. 1/5, Nachrichten vom 03.07.2022, 10:04:24, bis 06.07.2022, 19:25:33). Ehe der Be- schuldigte am 6. Juli 2022 die Frage eines gemeinsamen Treffens nochmals auf- bringt. Auf die Frage nach den diesbezüglichen Plänen (Urk. 1/5, Nachricht vom 06.07.2022, 19:29:07: "was wetsh den mache"), antwortete der Beschuldigte mit "Chille" und "Wenn wetsch chasch au bimir penne" (Urk. 1/5, Nachrichten vom 06.07.2022, 19:29:16 und 19:29:27). Auf diese Antwort reagierte B._____ umge- hend mit "oha" und fragte "was häsh den vor wenni bi dir shlafe" (Urk. 1/5, Nach- richten vom 06.07.2022, 19:29:45 und 19:30:03). Daraufhin sah sich der Beschul- digte veranlasst, bei B._____ nachzufragen, was sie meine und was sie den gerne hätte (Urk. 1/5, Nachrichten vom 06.07.2022, 19:30:19 und 19:30:40: "Haha Wege meinsch?" und "Was würsch den gern ha? (Emojis)"). B._____ wiederum antwor- tete mit "naja warum ächt (Emoji)" und "bö säg du" (Urk. 1/5, Nachrichten vom 06.07.2022, 19:30:43 und 19:31:03). Daraufhin ergingen die in der Anklageschrift wiedergegebenen Nachrichten des Beschuldigten, wonach er schrieb, nicht zu wis- sen, wie weit sie schon mit "Typen" sei. Weiter fragte er nach, ob sie schon oft "öpis" gehabt habe, und erwähnte, dass sie im KIK gesagt habe, auch "fun" zu suchen." Anschliessend fragte er B._____, ob sie "es" probieren wolle, und be-
- 12 - merkte, dass sie im Alter sei, um Sachen zu versuchen. Schliesslich schrieb der Beschuldigte auf Rückfrage von B._____ "zersch mal wirsch massiert und dänn wenn wotsch derfsch en gsee" (Urk. 1/5, Nachrichten vom 06.07.2022, ab 19:31:13). Die weitere Konversation drehte sich im Wesentlichen entweder um die Vereinbarung eines Treffens, welches schliesslich auf den 18. Juli 2022 festgelegt wurde, oder um Belanglosigkeiten, wobei auch die weiteren anklagegegenständli- chen Aussagen des Beschuldigten fielen (vgl. Urk. 1/5).
E. 2.3.2 Aus vorstehendem Chatverlauf ergibt sich, dass der Beschuldigte bis zum Zeitpunkt der anklagegegenständlichen Nachrichten vom 6. Juli 2022 von Beginn an auf die von B._____ jeweils gestellten Fragen zu seinen konkreten Absichten anlässlich eines Treffens wiederholt angab, er wolle "chillen" oder etwas trinken oder essen gehen. Auch aus seinen Antworten im Zusammenhang mit einer Über- nachtung ("pennen" oder "ego party") ergibt sich nicht, dass der Beschuldigte be- absichtigt hat, mit B._____ sexuelle Handlungen vorzunehmen. Daran vermag auch seine Aussage, zuerst etwas zu trinken und dann zu schauen, was passiere, nichts zu ändern, geht doch auch aus dieser Aussage keine sexuelle Intention her- vor. Auch seine spätere Bemerkung bzw. Frage zu Beginn des Chats betreffend die Suche nach Spass ist einerseits vage und andererseits hat der Beschuldigte in der Folge während rund drei Wochen auf die Nachfragen von B._____ wiederholt Aktivitäten genannt, die keinen sexuellen Bezug aufweisen (chillen, essen, trinken, pennen, ego party), sodass hieraus ebenfalls kein (ansatzweise vorhandener) se- xuell motivierter Hintergedanke des Beschuldigten abgeleitet werden kann. Dass es etwa bei einer gemeinsamen Übernachtung oder im Rahmen der genannten Aktivitäten letztendlich zu einem Sexualkontakt kommen könnte, liegt zwar grund- sätzlich im Rahmen des Denkbaren. Aus den vorliegenden Nachrichten des Be- schuldigten bis zum 6. Juli 2022 ging jedoch nicht hervor, dass er dies angestrebt hatte bzw. eine diesbezügliche Tatentschlossenheit zumindest in den Grundzügen vorhanden war. Als der Beschuldigte am 6. Juli 2022 nochmals ein Treffen vorge- schlagen und erneut erklärt hat, er wolle dann "chillen" und B._____ könne bei ihm "pennen", verändert sich seitens B._____ erstmals die Tonalität. Der verdeckt ope- rierende Polizeibeamte reagierte mit einem "Oha", was im vorliegenden Kontext durchaus als positiv konnotierter Ausruf verstanden werden kann und der nachfol-
- 13 - genden Frage ("was häsh den vor wenni bi dir schlafe") eine unterschwellige, pro- vokante Note verleiht. Denn diese Fragestellung impliziert, dass der Beschuldigte
– nebst dem unproblematischen "Chillen" – im Rahmen der Übernachtung nicht nur schlafen will, sondern weitergehende Handlungen, die sexueller Natur sein könn- ten, beabsichtigt. Mithin brachte der verdeckte Fahnder hinsichtlich des Treffens eine sexuelle Note in die Konversation, die nicht zuvor vom Beschuldigten aufge- bracht worden war. Auf die vom Beschuldigten gestellte Nachfrage schrieb der ver- deckte Fahnder "naja warum ächt (Emoji)" und bringt damit zum Ausdruck, dass der von ihm aufgestellte sexuelle Bezug vom Beschuldigten richtig verstanden wor- den sei. Dass dem so war, zeigt sich auch in den Nachrichten des Beschuldigten, die er unmittelbar im Anschluss verfasste und die erstmals Hinweise auf einen be- absichtigten Sexualkontakt mit B._____ aufweisen. Die anklagegegenständlichen Nachrichten vom 6. Juli 2022 standen somit in einem engen zeitlichen Konnex mit der von B._____ ausgegangenen Ermunterung bzw. Thematisierung möglicher se- xueller Handlungen. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der unverfängli- chen, vorangegangenen Nachrichten des Beschuldigten, aus denen kein zumin- dest generell vorhandener Tatentschluss bezüglich sexueller Handlungen mit der vermeintlich vierzehnjährigen B._____ hervorgeht, ergibt sich, dass der unter dem Pseudonym "B._____" verdeckt operierende Polizist nicht einen bereits bestehen- den Tatentschluss konkretisierte, sondern eine allgemeine Tatbereitschaft beim Beschuldigten weckte und ihn in der Folge dazu verleitete, am 18. Juli 2022 am vereinbarten Treffpunkt in D._____ in der gemäss Anklageschrift vorhandenen Be- reitschaft zur Vornahme von sexuellen Handlungen zu erscheinen. In einer Ge- samtbetrachtung ergibt sich somit, dass das Verhalten des verdeckt fahndenden Polizisten im Vorfeld des Treffens kausal für den anklagegegenständlichen Tatent- schluss des Beschuldigten war bzw. dieser vom verdeckten Fahnder erst hervor- gerufen wurde bzw. sich aus dem konkreten Chatverlauf nichts anders in rechtsge- nügender Weise zuungunsten des Beschuldigten herleiten lässt. Dementspre- chend hat der verdeckte Fahnder mit seinen Nachrichten vom 6. Juli 2022 um 19:29:45 und 19:30:03 sowie 19:30:43 Uhr in unzulässiger Weise auf den Beschul- digten eingewirkt.
- 14 -
E. 2.4 Vorliegend wurde der Beschuldigte am 18. Juli 2022, um 14.55 Uhr, festge- nommen und befand sich bis 19. Juli 2022, 17.30 Uhr in Haft (Urk. 7/1 und 7). An- gesichts der kurzen Dauer des Freiheitsentzugs und mangels erkennbarer beson- derer Umstände erscheint vorliegend eine Entschädigung von Fr. 200.– pro Hafttag als angemessen. Dem Beschuldigten ist folglich für die erlittene Haft eine Genug- tuung von Fr. 400.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundes- gerichtes 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.5).
- 23 - Es wird beschlossen:
E. 2.4.1 Überschreitet eine verdeckte Fahndungsperson das Mass der zulässigen Einwirkung, so ist dies bei der Zumessung der Strafe für die beeinflusste Person gebührend zu berücksichtigen, oder es ist von einer Strafe abzusehen (Art. 298c Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 293 Abs. 4 StPO). Der Gesetzgeber hat sich damit – ent- gegen dem Vorentwurf für das Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (BVE; SR 218.8), welches der vorliegenden Bestimmung zugrunde liegt – gegen ein Be- weisverwertungsverbot entschieden (HANSJAKOB/PAJAROLA, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 40 zu Art. 293 StPO).
E. 2.4.2 In Art. 298d Abs. 1 StPO wird statuiert, dass die verdeckte Fahndung unver- züglich beendet wird, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (lit. a), die Genehmigung der Fortsetzung durch die Staatsanwaltschaft im Falle einer Anord- nung durch die Polizei verweigert wird (lit. b) oder der verdeckt Fahndende oder die Führungsperson Instruktionen nicht befolgt oder in anderer Weise ihre Pflichten nicht erfüllt, namentlich die Staatsanwaltschaft wissentlich falsch informiert oder die Zielperson in unzulässiger Weise zu beeinflussen versucht (lit. c). In der Lehre wird betreffend den Beendigungsgrund infolge Pflichtverletzung, der sich grundsätzlich mit demjenigen der verdeckten Ermittlung (Art. 297 Abs. 1 StPO) deckt, ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit nicht jede Pflichtverletzung einen sofortigen Abbruch rechtfertigt. Geringfügige Pflichtverletzungen wie bei- spielsweise eine verspätete Abgabe von Zwischenberichten würden eine Beendi- gung des verdeckten Einsatzes nicht rechtfertigen. Anders liege der Fall, wenn der verdeckte Ermittler beispielsweise das zulässige Mass der Einwirkung im Sinne von Art. 293 StPO überschreite oder die Zielperson bedrohe (MUGGLI, a.a.O., S. 309, 313; HANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 6 zu Art. 298d StPO; vgl. auch KNODEL, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 297 StPO; GAUDERON, L'investigation secrète: mesure de con- trainte licite ou moyen d'instruction déloyal?, in: AJP 11/2020, S. 1438). Wird der Einsatz fortgesetzt, obschon ein Beendigungsgrund nach Art. 297 Abs. 1 lit. c StPO vorlag, so hat dies bei schweren Pflichtverletzungen die Unverwertbarkeit zur Folge (HANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 6 zu Art. 298d StPO). Mangels einer lex specialis zur Behandlung von Beweismitteln, die im Rahmen einer rechtswidrigen verdeck-
- 15 - ten Fahndung erhoben wurden, sind diesbezüglich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die allgemeinen Bestimmungen zur Erhebung und Verwertbarkeit von Beweisen anwendbar (BGE 148 IV 82 E. 5.3).
E. 2.4.3 Wie sich das Verhältnis zwischen Art. 293 Abs. 4 i. V. m. Art. 298c Abs. 2 StPO und Art. 298d Abs. 1 lit. c StPO mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsfol- gen (Strafmilderung bzw. -befreiung [Art. 293 Abs. 4 StPO]; Frage der Beweisver- wertbarkeit [Art. 298d StPO i.V.m. Art. 140 f. StPO]) präsentiert, geht weder aus dem Gesetzestext noch den Materialien hervor (vgl. BBl 2012 5591, 5600; BBl 2012 5609; vgl. auch BBI 1998 IV 4241, 4282 ff.). Ebenso wenig hat sich die bundesge- richtliche Rechtsprechung bis anhin mit dieser Fragestellung befasst. Mit Urteil 7B_247/2022 vom 12. September 2023 verwies das Bundesgericht zwar auf die Bestimmungen von Art. 293 und 298d StPO, ohne sich näher mit dem Verhältnis der beiden Normen auseinanderzusetzen, da aufgrund der in dem Entscheid vor- liegenden Rechtsmässigkeit der verdeckten Fahndung kein Anlass bestanden habe, diese abzubrechen (Urteil des Bundesgerichtes 7B_247/2022 vom 12. Sep- tember 2023 E. 4.4). Im jüngsten Entscheid 7B_849/2023 vom 13. Juni 2024 führte das Bundesgericht aus, dass die Folgen einer Überschreitung des zulässigen Mas- ses in Art. 293 Abs. 4 StPO geregelt seien. Der dortige Beschwerdeführer brachte zwar vor, dass die im Rahmen der verdeckten Ermittlung erlangten Unterlagen in- folge einer möglichen Überschreitung des Auftragsrahmens durch den agierenden Polizeibeamten zu vernichten seien. Das Bundesgericht erwog in diesem Zusam- menhang unter Hinweis auf Art. 293 Abs. 4 StPO indes lediglich, dass diese The- matik in den Zuständigkeitsbereich des Sachgerichtes falle (Urteil des Bundesge- richtes 7B_849/2023 vom 13. Juni 2024 E. 2.2.3 und 2.3.3), sodass die Frage der Verwertbarkeit bzw. des Verhältnisses zu Art. 298d StPO letztlich ungeklärt geblie- ben ist. In der Lehre wird diese Fragestellung nicht thematisiert. Vielmehr steht das jeweilige Verhältnis von Art. 293 StPO oder Art. 297 bzw. 298d StPO zu den Arti- keln 140 und 141 StPO im Vordergrund (vgl. GLESS, BSK StPO, a.a.O., N 56 ff. zu Art. 140 StPO; KNODEL, a.a.O., N 13 zu Art. 293 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Praxis- kommentar StPO, 4. Aufl. 2023, N 8 ff. zu Art. 293 StPO; HANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 40 f. zu Art. 293 StPO; RIKLIN, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, N 4 zu Art. 293 StPO; MUGGLI, a.a.O., S. 306, 312; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des
- 16 - schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, S. 545; DONATSCH/SUM- MERS/WOHLERS, in: Jositsch [Hrsg.], Strafprozessrecht, 2023, S. 312 ff.; vgl. auch OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 1666 f.). Letztlich kann diese Frage mit Blick auf die nach- folgend dargelegte Rechtsprechung des EGMR aber offenbleiben.
E. 2.4.4 In seiner jüngsten Rechtsprechung betreffend Art. 293 Abs. 4 StPO fasste das Bundesgericht die Praxis des EGMR mit Blick auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK zusam- men (BGE 148 IV 205 E. 2.8.6). Der EGMR habe festgehalten, dass die Fairness des Verfahrens im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK in Fällen unzulässiger Anstiftung durch einen verdeckten Ermittler nur gewährleistet sei, wenn die durch die polizei- liche Anstiftung erhobenen Beweise unberücksichtigt blieben oder ein Verfahren mit vergleichbaren Konsequenzen eingreife («For the trial to be fair within the mea- ning of Article 6 § 1 of the Convention, all evidence obtained as a result of police incitement must be excluded or a procedure with similar consequences must ap- ply»; Urteile des EGMR 40495/15 vom 15. Oktober 2020 i.S. Akbay und andere gegen Deutschland, § 123; 54648/09 vom 23. Oktober 2014 i.S. Furcht gegen Deutschland, § 64; 6228/09 vom 24. April 2014 i.S. Lagutin und andere gegen Russland, § 117). Selbst eine erhebliche Milderung der Strafe führe gemäss dem EGMR dagegen nicht zu einem hinreichenden Ausgleich der mit der rechtswidrigen Tatprovokation einhergehenden Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Urteile des EGMR i.S. Akbay und andere gegen Deutschland, § 124 und 133 ff.; i.S. Furcht gegen Deutschland, § 69). Die Frage, ob vor diesem Hintergrund die von Art. 293 Abs. 4 StPO vorgesehene Regelung zum Ausgleich eines unzulässigen Einwirkens des verdeckten Ermittlers allgemein als konventionskonform angesehen kann, liess das Bundesgericht indes offen, wobei es die Vereinbarkeit der Konzeption gemäss Gesetzestext mit den Garantien der EMRK als fraglich bezeichnete (BGE 148 IV 205 E. 2.8.6). Auch in der Lehre wird die Vereinbarkeit von Art. 293 Abs. 4 StPO mit der Rechtsprechung des EGMR in Frage gestellt (vgl. KNODEL, a.a.O., N 12 zu Art. 293 StPO). TRECHSEL/SEELMANN erachten zumindest die Strafmilderungsrege- lung mit Blick auf die EGMR-Rechtsprechung als nicht länger konventionskonform (TRECHSEL/SEELMANN, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, N 22 zu Art. 47 StGB), wobei es in der Lehre auch Stimmen gibt, die zudem den vorgesehenen Verzicht auf Strafe aufgrund der unzureichenden Kompensationswirkung mit der
- 17 - EGMR-Rechtsprechung als unvereinbar betrachten (MEYER, Neues zu den Rechts- folgen unzulässiger Tatprovokation, forumpoenale 3/2015, S. 177 f.; LUSTENBER- GER, Die Strafzumessungslösung bei der verdeckten Ermittlung, in: Jusletter
16. Januar 2023, S. 11) bzw. entsprechend der EGMR-Rechtsprechung ein Ver- wertungsverbot postulieren (WOHLERS, Fair Trial – Grundpfeiler oder Feigenblatt?, forumpoenale 3/2019, S. 211 f.). GAUDERON erblickt hingegen in der Annahme der Unverwertbarkeit und einem daraus folgenden Freispruch mangels Beweisen eine übermässige Bevorteilung des Beschuldigten. Die Reduktion der Strafe stelle eine hinreichende Abfindung des Beschuldigten für die erlebte übermässige Einwirkung eines verdeckten Ermittlers dar (GAUDERON, a.a.O., S. 1438). In der Lehre wird fer- ner die Ansicht vertreten, dass es dem Verhältnismässigkeitsprinzip widerspräche, wenn nicht nur krasse Verstösse, sondern jede noch so geringe Überschreitung von Art. 293 StPO unbesehen zur Unverwertbarkeit der daraus erlangten Beweise führen würden (HANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 44 zu Art. 293 StPO). In diesem Zusammenhang wird sodann auf die beweisrechtliche Problematik hingewiesen, wonach die Zielperson nicht mit der blossen Behauptung einer unzulässigen Be- einflussung einen Freispruch nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" erwirken könne, weil der Staat die Beweislast einer rechtmässigen Einwirkung auf die Ziel- person trage (HANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 44 zu Art. 293 StPO; vgl. auch KÜHNE, Ausgewählte Probleme verdeckter Fahndung von (Vor-)Ermittlungen nach StPO und kantonaler Polizeigesetzgebung, recht 2016, S. 121). Die vereinzelt geäusserten Bedenken hinsichtlich der Beweisproblematik bzw. der Beweislastverteilung vermögen jedoch der vom EGMR statuierten Unverwertbar- keit der erlangten Beweise nichts Entscheidendes entgegenzusetzen, zumal auch seitens der verdeckt agierenden Polizeibeamten eine umfassende Dokumentati- onspflicht besteht und die Beweislast ohnehin beim Staat liegt (vgl. ausführlich LUS- TENBERGER, S. 9 f.). Im Lichte der vorstehend dargelegten Praxis des EGMR ergibt sich vielmehr, dass die in Art. 293 Abs. 4 StPO vorgesehene Strafreduktion eine unzulässige Beeinflussung durch den verdeckten Ermittler nicht hinreichend zu kompensieren vermag. Selbiges hat auch für den statuierten Verzicht auf Strafe zu gelten. Denn im Falle eines Absehens von einer Strafe bleibt der makelbehaftete Schuldspruch mit den entsprechenden Folgen dennoch bestehen, was mit Blick auf
- 18 - Art. 6 Ziff. 1 EMRK und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR keinen genügenden Ausgleich zu schaffen vermag und somit nicht konventionskonform ist (vgl. dazu auch LUSTENBERGER, S. 11; MEYER, S. 177). Dementsprechend kann der Verletzung des Fairnessgebots infolge einer unzulässigen Beeinflussung durch den verdeckt operierenden Polizeibeamten im Sinne von Art. 293 StPO nur mit einem absoluten Verwertungsverbot hinreichend Rechnung getragen werden.
E. 2.4.5 Wie dargelegt (vgl. vorstehend E. III./2.3.2), hat in casu der verdeckte Fahn- der mit seinen Nachrichten vom 6. Juli 2022 um 19:29:45, 19:30:03 und 19:30:43 Uhr in unzulässiger Weise auf den Beschuldigten eingewirkt, weshalb der im Anschluss erfolgte, bei den Akten liegende WhatsApp-Chat (Urk. 1/5) unver- wertbar ist. Dies hat auch für die in der Folge gestützt darauf erhobenen Beweise, namentlich die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 2/1-3) und die Hausdurch- suchung vom 18. Juli 2022 (Urk. 6/1 und 3), zu gelten, da angesichts des bis zu diesem Zeitpunkt hin erfolgten Chats keine hinreichenden Anhaltspunkte vorlagen, die einen strafprozessualen Tatverdacht betreffend die versuchte Handlung mit ei- nem Kind bzw. ein Vergehen gegen das Waffengesetz bzw. das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall begründet hätten, der eine Hausdurchsuchung gerechtfertigt hätte. Vor diesem Hin- tergrund wären die fraglichen Beweise nicht unabhängig von den unverwertbaren Chatnachrichten erlangt worden, weshalb auch die erhobenen Folgebeweise vom Beweisverwertungsverbot erfasst sind.
3. In Anbetracht dessen, dass die anklagerelevanten Chatnachrichten des Be- schuldigten sowie die gestützt darauf erfolgten Einvernahmen des Beschuldigten gemäss vorstehenden Erwägungen nicht verwertbar sind, lässt sich der angeklagte Sachverhalt nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen ist. 4. 4.1. Nach Art. 404 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht zugunsten der be- schuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige
- 19 - oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. Der Eingriff ist in sachlicher Hinsicht auf die Verhinderung von gesetzeswidrigen oder unbilligen Entscheidungen be- schränkt. Von der Möglichkeit des Eingriffs in die Dispositionsfreiheit der beschul- digten Person ist nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Eine umfassende, freie Überprüfung (auf blosse Unangemessenheit) ist damit ausgeschlossen. Es soll verhindert werden, dass das Berufungsgericht auf einer materiell oder formell un- richtigen Grundlage urteilen muss. Art. 404 Abs. 2 StPO kommt vorwiegend bei ei- ner qualifiziert unrichtigen Rechtsanwendung durch die Vorinstanz bei gleichzeiti- ger Beschränkung der Berufung auf die Sanktion zur Anwendung. In Ermessens- entscheide der Vorinstanz kann hingegen in keinem Fall eingegriffen werden; eine Beschränkung der Dispositionsmaxime rechtfertigt sich nur bei Willkür (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2). 4.2. Nachdem vorliegend gemäss vorstehenden Erwägungen weder die erfolgte Hausdurchsuchung vom 18. Juli 2022, anlässlich welcher die anklagerelevanten Gegenstände (Wurfmesser und Laserpointer) beschlagnahmt wurden (vgl. Urk. 6/3 und 9), noch die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 2/1-3) verwertbar sind, sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen des Vergehens gegen das Waffen- gesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG und Art. 5 Abs. 2 lit. a WG und Art. 7 WV und Art. 13a WV und des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisie- rende Strahlung und Schall im Sinne von Art. 12 NISSG in Verbindung mit Art. 5 NISSG und Art. 22 V-NISSG und Art. 23 V-NISSG, die von den Parteien nicht an- gefochten werden, in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO zugunsten des Be- schuldigten zu überprüfen, um einen gesetzeswidrigen Entscheid zu verhindern. 4.3. Angesichts der beweismässig nicht verwertbaren Einvernahmen des Be- schuldigten und der Hausdurchsuchung vom 18. Juli 2022 lässt sich weder der An- klagevorwurf betreffend die Widerhandlung gegen das Waffengesetz noch derje- nige bezüglich der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdung durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) erstellen, wes- halb der Beschuldigte auch von den diesbezüglichen Vorwürfen freizusprechen ist.
5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen.
- 20 - IV. Beschlagnahme / Einziehung Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 18. Juli 2022 wurden sowohl ein Wurfmes- ser als auch ein schwarzer Laserpointer sichergestellt (Urk. 6/4) und mit Verfügung vom 15. Mai 2023 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlagnahmt (Urk. 6/9). Die Vorinstanz ordnete mit Dispositivziffer 5 die Einziehung und Vernich- tung der vorstehend genannten Gegenstände an (Urk. 30 S. 18), wogegen der Be- schuldigte keine substantiierten Einwendungen geltend machte bzw. sich mit der Einziehung und Vernichtung einverstanden erklärte (Urk. 18 S. 17 f.; Urk. 42; Prot. II S. 12 ff.). Nachdem es sich mit der Vorinstanz beim Wurfmesser (Asservat- Nr. A016'374'451) und dem schwarzen Laserpointer (Asservat-Nr. A016'374'495) um illegale Gegenstände handelt, deren Einsatz andere Menschen ernsthaft ge- fährden können, sind diese einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 Abs. 1 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.
E. 6 September 2023 fristgerecht die Berufung an (Urk. 23) und liess hernach die Be- rufungserklärung vom 25. Januar 2024 (Urk. 31) folgen. Mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2024 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die An- schlussberufung zu erklären oder einen Antrag auf Nichteintreten zu stellen (Urk. 34; Urk. 35/1), wozu sich der Beschuldigte nicht vernehmen liess.
3. Mit Beschluss vom 19. März 2024 wurde die Teilrechtskraft des vorinstanz- lichen Urteils vom 6. September 2023 bezüglich der Dispositivziffer 6 (Herausgabe iPhone) festgestellt (Urk. 38).
4. Am 25. April 2024 wurde auf den 15. November 2024 zur Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 40). Zu dieser sind der Beschuldigte in Begleitung sei- ner amtlichen Verteidigerin sowie die Vertretung der Staatsanwaltschaft erschienen (Prot. II S. 4). Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde den Parteien Gelegen- heit zur Stellungnahme betreffend die Folgen einer allfälligen Überschreitung des zulässigen Masses der Einwirkung durch den verdeckten Fahnder unter Hinweis auf Art. 404 Abs. 2 StPO hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte sowie bezüg- lich der Frage der Entschädigung gegeben (Prot. II S. 10 f.). II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Staatsanwalt- schaft verlangt mit ihrer Berufung einen Schuldspruch des Beschuldigten betref-
- 6 - fend den Vorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB samt entsprechen- der Bestrafung und die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbotes unter vollumfänglicher Kostenauflage zulasten des Beschuldigten. Mithin beantragt sie die Aufhebung der Dispositivziffern 2 (Freispruch), 3 (Strafe) und 8 (Kostenauflage) des vorinstanzlichen Urteils, wobei Dispositivziffer 4 (Vollzug) als mitangefochten zu gelten hat. Unangefochten blieb damit im Berufungsverfahren die erstinstanzli- che Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 7), sodass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 6. September 2023 folglich in- sofern in Rechtskraft erwachsen ist, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. Ent- sprechend den nachfolgenden Erwägungen betreffend die Unverwertbarkeit der Hausdurchsuchung und der Einvernahmen des Beschuldigten (vgl. hinten E. III./3.) entfällt die Grundlage für die vorinstanzlichen Schuldsprüche (Dispositivziffer 1), was auch die angeordnete Einziehung der Gegenstände (Dispositivziffer 5) be- schlägt, weshalb diese grundsätzlich unangefochtenen Punkte nicht in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO).
2. Die Parteien haben im Berufungsverfahren auf die Geltendmachung von Be- weisanträgen verzichtet (vgl. Urk. 31; Prot. II S. 6). Es drängen sich in zweiter In- stanz – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – auch von Am- tes wegen keine weiteren Beweiserhebungen auf. III. Schuldpunkt
1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dem vorliegend noch angefochtenen Anklagepunkt zusammengefasst vor, im Zeitraum vom 7. Juni 2022 bis 18. Juli 2022 zuerst im Instant Messenger KIK unter dem Pseudonym "A'._____" und später via WhatsApp mit der vermeintlich 14-jährigen B._____ (Pseudonym "B'._____") gechattet zu haben, wobei es sich bei B._____ um einen verdeckten Fahnder der Kantonspolizei Zürich handelte. Am 18. Juni 2022 soll B._____ gegenüber dem Beschuldigten angegeben haben, 14 Jahre alt zu sein. In der Folge habe der Beschuldigte das Gespräch auf Beziehungsthemen gelenkt und sie gefragt, ob sie auch Spass suche, ob sie schon mal etwas gehabt
- 7 - habe und ob sie Lust habe, etwas zu machen. Weiter sollen sich die beiden über ein Treffen unterhalten haben, wobei der Beschuldigte am 6. Juli 2022 geschrieben haben soll, dass er nicht wisse, wie weit sie mit "Typen" sei und ob sie es probieren wolle. Auf Rückfrage von B._____, soll der Beschuldigte geantwortet haben "zersch mal wirsch massiert und dänn wenn wotsch derfsch en gsee". Weiter seien eine gemeinsame Übernachtung und auch das Alter von B._____ thematisiert worden. Schliesslich habe der Beschuldigte mit B._____ ein Treffen auf den 18. Juli 2022, 15.00 Uhr, beim C._____ [Detailhandelsunternehmen] am Bahnhof D._____ ver- einbart, wobei er B._____ am Tag des Treffens geschrieben haben soll "chönd ja spöter nomol zämme go dusche ;-)" und "du machsch nacher no heisser (Emojis)". Nach Eintreffen des Beschuldigten am Treffpunkt wurde er verhaftet. Er sei wäh- rend der ganzen Konservation davon ausgegangen, dass es sich bei B._____ um ein 14-jähriges Mädchen gehandelt habe. Der Beschuldigte habe sich in der Ab- sicht, mit B._____ sexuelle Handlungen vorzunehmen, wie er es im Vorfeld ihr ge- genüber mehrfach angetönt haben soll, zum vereinbarten Treffpunkt begeben (Urk. 11 S. 2 f.). 2.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelge- richt in Zivil- und Strafsachen, vom 6. September 2023 bezüglich der Dispo- sitivziffer 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. Mai 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen: Wurfmesser (Asservat-Nr. A016'374'451) Laserpointer (Asservat-Nr. A016'374'495).
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten des Berufungsverfahrens betragen Fr. 3'500.– für die amtliche Verteidi- gung (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST).
- Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlicher Verfahren, einsch- liesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Staatskasse genommen.
- Dem Beschuldigten werden Fr. 400.– als Genugtuung für die erlittene Haft aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Guisanplatz 1A, 3003 Bern (mit Hinweis auf Dispositivziffer 2) - 24 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Asservaten-Triage (mit Hinweis auf Dispositivziffer 2) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (mit Hinweis auf Dispositivziffer 5) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 33.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 25 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. November 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240076-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 15. November 2024 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law and Economics X._____ betreffend versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 6. September 2023 (GG230017)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. Mai 2023 (Urk. 11) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG und Art. 5 Abs. 2 lit. a WG und Art. 7 WV und Art. 13a WV sowie
- des Vergehens gegen das BG über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall im Sinne von Art. 12 NISSG in Verbindung mit Art. 5 NISSG und Art. 22 V-NISSG und Art. 23 V-NISSG.
2. Vom Vorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird der Be- schuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren.
5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. Mai 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet:
• Wurfmesser (Asservat -Nr. A016'374'451)
• Laserpointer schwarz (Asservat-Nr. A016'374'495)
- 3 -
6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. Mai 2023 beschlagnahmte iPhone Apple (Asservat-Nr. A016'374'337) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen an den Beschul- digten herausgegeben. Wird dieser Gegenstand nicht innert einer Frist von drei Monaten nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils beansprucht, wird er ohne weitere Mittei- lung durch die Kantonspolizei Zürich vernichtet.
7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 399.15 Auslagen (Gutachten Haarprobe), Fr. 900.– Auslagen Polizei (Auswertung elektronische Geräte), Fr. 14'259.15 Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Barauslagen und 7.7% MWSt.). Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfang von einem Zehntel auferlegt und im Umfang von neun Zehnteln auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Zehntel der Kosten. Berufungsanträge:
a) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 41 S. 1)
1. Es sei A._____ wegen versuchter sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 4 -
2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer Gelds- trafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Anrechnung der erstande- nen Haft.
3. Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe und der Gelds- trafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB.
5. Es seien dem Beschuldigten die Kosten aufzuerlegen.
b) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 42 S. 1) Die Berufung der Berufungsklägerin sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil (Geschäfts-Nr. GG230017-E) vom 6. Sep- tember 2023 zu bestätigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des Staates. ___________________________________ Erwägungen: I. Verfahren
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 6. September 2023, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, wurde der Beschuldigte entsprechend dem eingangs wie- dergegebenen Dispositiv vom Vorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen. Er wurde des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG und Art. 5 Abs. 2 lit. a WG und Art. 7 WV und Art. 13a WV und des Vergehens gegen das
- 5 - Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strah- lung und Schall im Sinne von Art. 12 NISSG in Verbindung mit Art. 5 NISSG und Art. 22 V-NISSG und Art. 23 V-NISSG schuldig gesprochen und mit einer Gelds- trafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Weiter wurde über die beschlagnahmten Gegen- stände sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen befunden (Urk. 27 bzw. 30 S. 17 ff.).
2. Die Staatsanwaltschaft meldete gegen das erstinstanzliche Urteil vom
6. September 2023 fristgerecht die Berufung an (Urk. 23) und liess hernach die Be- rufungserklärung vom 25. Januar 2024 (Urk. 31) folgen. Mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2024 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die An- schlussberufung zu erklären oder einen Antrag auf Nichteintreten zu stellen (Urk. 34; Urk. 35/1), wozu sich der Beschuldigte nicht vernehmen liess.
3. Mit Beschluss vom 19. März 2024 wurde die Teilrechtskraft des vorinstanz- lichen Urteils vom 6. September 2023 bezüglich der Dispositivziffer 6 (Herausgabe iPhone) festgestellt (Urk. 38).
4. Am 25. April 2024 wurde auf den 15. November 2024 zur Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 40). Zu dieser sind der Beschuldigte in Begleitung sei- ner amtlichen Verteidigerin sowie die Vertretung der Staatsanwaltschaft erschienen (Prot. II S. 4). Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde den Parteien Gelegen- heit zur Stellungnahme betreffend die Folgen einer allfälligen Überschreitung des zulässigen Masses der Einwirkung durch den verdeckten Fahnder unter Hinweis auf Art. 404 Abs. 2 StPO hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte sowie bezüg- lich der Frage der Entschädigung gegeben (Prot. II S. 10 f.). II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Staatsanwalt- schaft verlangt mit ihrer Berufung einen Schuldspruch des Beschuldigten betref-
- 6 - fend den Vorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB samt entsprechen- der Bestrafung und die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbotes unter vollumfänglicher Kostenauflage zulasten des Beschuldigten. Mithin beantragt sie die Aufhebung der Dispositivziffern 2 (Freispruch), 3 (Strafe) und 8 (Kostenauflage) des vorinstanzlichen Urteils, wobei Dispositivziffer 4 (Vollzug) als mitangefochten zu gelten hat. Unangefochten blieb damit im Berufungsverfahren die erstinstanzli- che Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 7), sodass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 6. September 2023 folglich in- sofern in Rechtskraft erwachsen ist, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. Ent- sprechend den nachfolgenden Erwägungen betreffend die Unverwertbarkeit der Hausdurchsuchung und der Einvernahmen des Beschuldigten (vgl. hinten E. III./3.) entfällt die Grundlage für die vorinstanzlichen Schuldsprüche (Dispositivziffer 1), was auch die angeordnete Einziehung der Gegenstände (Dispositivziffer 5) be- schlägt, weshalb diese grundsätzlich unangefochtenen Punkte nicht in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO).
2. Die Parteien haben im Berufungsverfahren auf die Geltendmachung von Be- weisanträgen verzichtet (vgl. Urk. 31; Prot. II S. 6). Es drängen sich in zweiter In- stanz – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – auch von Am- tes wegen keine weiteren Beweiserhebungen auf. III. Schuldpunkt
1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dem vorliegend noch angefochtenen Anklagepunkt zusammengefasst vor, im Zeitraum vom 7. Juni 2022 bis 18. Juli 2022 zuerst im Instant Messenger KIK unter dem Pseudonym "A'._____" und später via WhatsApp mit der vermeintlich 14-jährigen B._____ (Pseudonym "B'._____") gechattet zu haben, wobei es sich bei B._____ um einen verdeckten Fahnder der Kantonspolizei Zürich handelte. Am 18. Juni 2022 soll B._____ gegenüber dem Beschuldigten angegeben haben, 14 Jahre alt zu sein. In der Folge habe der Beschuldigte das Gespräch auf Beziehungsthemen gelenkt und sie gefragt, ob sie auch Spass suche, ob sie schon mal etwas gehabt
- 7 - habe und ob sie Lust habe, etwas zu machen. Weiter sollen sich die beiden über ein Treffen unterhalten haben, wobei der Beschuldigte am 6. Juli 2022 geschrieben haben soll, dass er nicht wisse, wie weit sie mit "Typen" sei und ob sie es probieren wolle. Auf Rückfrage von B._____, soll der Beschuldigte geantwortet haben "zersch mal wirsch massiert und dänn wenn wotsch derfsch en gsee". Weiter seien eine gemeinsame Übernachtung und auch das Alter von B._____ thematisiert worden. Schliesslich habe der Beschuldigte mit B._____ ein Treffen auf den 18. Juli 2022, 15.00 Uhr, beim C._____ [Detailhandelsunternehmen] am Bahnhof D._____ ver- einbart, wobei er B._____ am Tag des Treffens geschrieben haben soll "chönd ja spöter nomol zämme go dusche ;-)" und "du machsch nacher no heisser (Emojis)". Nach Eintreffen des Beschuldigten am Treffpunkt wurde er verhaftet. Er sei wäh- rend der ganzen Konservation davon ausgegangen, dass es sich bei B._____ um ein 14-jähriges Mädchen gehandelt habe. Der Beschuldigte habe sich in der Ab- sicht, mit B._____ sexuelle Handlungen vorzunehmen, wie er es im Vorfeld ihr ge- genüber mehrfach angetönt haben soll, zum vereinbarten Treffpunkt begeben (Urk. 11 S. 2 f.). 2. 2.1. Die Verteidigung rügte – wie vor Vorinstanz (Urk. 18 S. 7, 16 f.) – auch im Berufungsverfahren, dass vorliegend das Vorgehen des verdeckten Ermittlers zu- mindest teilweise bundesrechtswidrig gewesen sei. Der Ermittler habe die Schwelle zum agent provocateur überschritten, da er nicht einen Tatentschluss konkretisiert, sondern eine allgemeine Tatbereitschaft zu weitergehenden Handlungen geweckt bzw. den Beschuldigten zu den anklagegegenständlichen Aussagen angestiftet habe (Urk. 42 S. 3 ff.). 2.2. 2.2.1. Bei Ermittlungen in einem Chatroom handelt es sich gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung um eine verdeckte Fahndung im Sinne von Art. 289a StPO, die durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei angeordnet wird (BGE 134 IV 27 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichtes 7B_247/2022 vom 12. September 2023 E. 3.3 f.). Sie erfordert den Verdacht, dass ein Verbrechen oder Vergehen began- gen worden ist und frühere Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen erfolglos
- 8 - geblieben sind (Art. 298b Abs. 1 StPO). Bei einer Dauer von über einem Monat muss die von der Polizei angeordnete verdeckte Fahndung durch die Staatsanwalt- schaft genehmigt werden (Art. 298b Abs. 2 StPO), wobei eine richterliche Geneh- migung nicht nötig ist (BGE 143 IV 27 E. 4.5). 2.2.2. Gemäss Art. 298c Abs. 2 StPO gelten für Stellung, Aufgaben und Pflichten der verdeckten Fahndungspersonen die Artikel 291–294 StPO über die verdeckte Ermittlung sinngemäss. Der verdeckt operierende Fahnder darf demnach keine all- gemeine Tatbereitschaft wecken und diese auf schwere Straftaten lenken, sondern er hat sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu be- schränken. Insbesondere darf seine Tätigkeit für den Entschluss zu einer konkreten Straftat nur von untergeordneter Bedeutung sein (Art. 293 Abs. 1 und 2 StPO). Mit- hin muss eine allgemeine Tatbereitschaft bereits vorliegen, d.h. die Zielperson ist grundsätzlich bereit, eine wenigstens nach der Art bestimmte Straftat zu begehen, wobei sich dieser Entschluss noch nicht soweit konkretisiert hat, dass Beteiligte, Zeitpunkt und Ort sowie die konkreten Umstände der Tatausführungen feststehen (vgl. OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, S. 511 Rz. 1662). Zur Frage des Masses der zulässigen Einwirkung hat das Bundesgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR diesbezüglich präzisiert, dass die Polizei bei ihren Ermittlungen nicht zu Straftaten anstiften bzw. provozieren dürfe, was der Fall sei, wenn die beteiligten Beamten sich nicht darauf beschränkten, kriminelle Handlungen in einer im We- sentlichen passiven Weise zu untersuchen, sondern einen solchen Einfluss auf die beschuldigte Person ausübten, dass diese zur Begehung einer Straftat verleitet werde, die sie andernfalls nicht begangen hätte. Bei der Entscheidung, ob die Er- mittlungen "im Wesentlichen passiv" verliefen, seien die Gründe, welche der ver- deckten Operation zugrunde lägen, und das Verhalten der Behörden, die sie durch- geführt hätten, zu prüfen. Erforderlich sei, dass ein objektiver Tatverdacht bestehe und dass die beschuldigte Person nicht unter Druck gesetzt werde, die Straftat zu begehen. Daran fehle es, wenn die beschuldigte Person weder vorbestraft sei, noch ein Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden sei und auch nichts auf eine Veranlagung bei ihr hindeute, Delikte zu begehen. In Drogenfällen – so das Bun- desgericht weiter – habe der EGMR festgestellt, dass die Ermittlungsbehörden sich
- 9 - dann nicht mehr passiv verhielten, wenn sie von sich aus Kontakt zur beschuldigten Person aufnehmen, wenn sie ihr Angebot trotz einer anfänglichen Ablehnung sei- tens der beschuldigten Person erneuern oder darauf beharren, wenn sie diese mit Preisen, die den Marktwert übersteigen, ködern oder wenn sie durch Vorspiegelung von Entzugserscheinungen das Mitleid der beschuldigten Person erregen würden. Eine Verleitung liege auch dann vor, wenn die Handlungen der Polizei einen Anreiz zur Begehung der Straftat darstellten (Urteil des Bundesgerichtes 7B_247/2022 vom 12. September 2023 E. 3.6.2 m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 4.4 m.w.H.). Ergänzend ist ferner zu beden- ken, dass die Bereitschaft einer Person, eine zukünftige Straftat zu begehen, na- turgemäss eine innere Tatsache darstellt, die im Falle einer Bestreitung im Straf- prozess aufgrund äusserer Umstände nachgewiesen werden muss. Hinzu kommt, dass die polizeiliche Ermittlungstätigkeit im Bereich der verdeckten Fahndung es in der Regel mit sich bringt, dass eine Kommunikation zwischen dem verdeckten Fahnder und der Zielperson stattfindet. Hat diese Kommunikation die Begehung eines konkreten, wenn auch in die Zukunft gerichteten Delikts zum Gegenstand, muss es dem verdeckten Ermittler demgemäss erlaubt sein, rollenadäquat daran mitzuwirken, ohne dass er sich dabei völlig passiv zu verhalten hätte (vgl. auch KNODEL, BSK StPO, 3. Aufl. 2023, N 5 zu Art. 293 StPO). In Bezug auf die ver- deckte Fahndung im Internet wird es namentlich als zulässig betrachtet, im Nick- name kindliche Altersangaben zu verwenden, oder dass sich der Ermittler auf ein Gespräch sexuellen Inhalts einlässt, sofern der Gesprächspartner auf dieses Thema übergeht. Hingegen wird die Grenze des Zulässigen überschritten, wenn der Polizeibeamte das Gespräch auf sexuelle Inhalte überleitet (MUGGLI, Im Netz ins Netz – Pädokriminalität im Internet und der Einsatz von verdeckten Ermittlern und verdeckten Fahndern zu deren Bekämpfung, ZStStr Band 78, 2014, S. 292 ff.). Insofern ist ausschlaggebend, dass die Einflussnahme des verdeckten Fahnders für die Entschlussfassung der Zielperson nicht kausal sein darf. Demgegenüber ist es als zulässig anzusehen, wenn der verdeckte Fahnder in moderater Form darauf hinwirkt, dass ein bereits Tatentschlossener zum konkreten Delikt hingeführt wird, wobei sich die Abgrenzung zwischen unzulässiger Tatprovokation und erlaubter
- 10 - Einwirkung im Bestreitungsfall lediglich aufgrund einer Würdigung sämtlicher äus- serer Umstände vornehmen lässt. 2.3. 2.3.1. Vorliegend nahm der Beschuldigte am Abend des 7. Juni 2022 im Instant Messaging-Dienst KIK unter dem Nickname "A'._____" Kontakt mit der vermeintlich vierzehnjährigen B._____ (Nickname "B'._____") auf (Urk. 1/4 S. 1). In der Folge entspann sich eine Konversation, die sich im Wesentlichen um Belanglosigkeiten wie die Wochenendpläne, die Schlafqualität oder den Beruf und Wohnort drehte, wobei B._____ im Rahmen dessen dem Beschuldigten ihr Alter mitteilte (vgl. Urk. 1/4, Nachrichten vom 17.06.2022, 08:47:14 bzw. 18.06.2022, 06:03:37 bis 08:13:07). Die Frage des Beschuldigten, ob sie schon lange auf KIK sei, verneinte B._____ und schrieb, dass es wegen der Leute auf dieser Plattform etwas komisch sei (Urk. 1/4, Nachrichten vom 18.06.2022, ab 18:14:19). Der Beschuldigte er- wähnte in diesem Zusammenhang später, dass auf KIK alle eine Frau suchten, was B._____ bestätigte (Urk. 1/4, Nachrichten vom 18.06.2022, ab 08:21:44). Weiter bemerkte der Beschuldigte, dass alle auf Spass aus seien (Urk. 1/4, Nachricht vom 18.06.2022, 08:51:33: "Ja aöl gönd devo us uf spass hani gmerkt"), was B._____ bejahte (Urk. 1/4, Nachricht vom 18.06.2022, 08:51:54: "Ja das ish so ish doch guet so"), woraufhin der Beschuldigte fragte, ob sie auch auf der Suche nach Spass sei (Urk. 1/4, Nachrichten vom 18.06.2022, 09:39:22). Dies wird von B._____ ebenfalls bestätigt. Daraufhin erkundigte sich der Beschuldigte am nächsten Tag bei B._____, ob sie auf KIK schon mal "was" gehabt habe, was B._____ einige Tage später verneinte (Urk. 1/4, Nachrichten vom 18.06.2022, ab 22:10:26, bis 22.06.2022, 22:32:51). Die Konversation kommt zum Erliegen, bis der Beschuldigte das Gespräch zwei Tage später wiederaufnimmt, die vorstehende Antwort von B._____ mit einem "Okeey" quittierte und später fragte, ob man etwas zusammen machen wolle (Urk. 1/4, Nachrichten vom 24.07.2022, ab 18:10:42). Auf die Frage von B._____, was er denn machen wolle, antwortete der Beschuldigte "Zerst mal was go trinke und dänn luege was passiert (Emoji)" (Urk. 1/4, Nachricht vom 25.06.2022, 10:23:46). B._____ ging auf diese Antwort des Beschuldigten nicht mehr ein. Der anschliessende Chat drehte sich daraufhin wieder um Banalitäten,
- 11 - bis der Beschuldigte am 28. Juni 2022 erneut nach einem Treffen fragte (Urk. 1/4, Nachrichten vom 25.06.2022, 21:00:40, bis 28.06.2022, 20:51:16). Auf die erneute Frage von B._____, was er denn vorhabe, antwortete der Beschuldigte "Mal was go ässe oder trinke" (Urk. 1/4, Nachricht vom 28.06.2022, 20:51:58). Als B._____ im weiteren Verlauf der Konversation vorbrachte, am Wochenende alleine zu sein, fragte der Beschuldigte, ob man bei ihr oder bei ihm "chillen" wolle, und bemerkte, dass er auch bei ihr "pennen" könne und sie eine "ego party" machen könnten. Weiter wurde ein Treffen von Freitag auf Samstag ins Auge gefasst (Urk. 1/4, Nach- richten vom 28.06.2022, ab 20:53:15). Die anschliessende Konversation wurde auf WhatsApp weitergeführt (vgl. Urk. 1/5). Auf das vom Beschuldigten geäusserte Be- dauern, weil ein Treffen nicht zustande gekommen sei, erkundigte sich B._____, was er vorgehabt habe. Der Beschuldigte beantwortete die Frage mit "Bitz chille und öpis go trinke" (Urk. 1/5, Nachrichten vom 03.07.2022, ab 19:57:43). Es wird zwischen den beiden nochmals ein Treffen am kommenden Wochenende ange- dacht und in den folgenden Tagen Belanglosigkeiten ausgetauscht (vgl. Urk. 1/5, Nachrichten vom 03.07.2022, 10:04:24, bis 06.07.2022, 19:25:33). Ehe der Be- schuldigte am 6. Juli 2022 die Frage eines gemeinsamen Treffens nochmals auf- bringt. Auf die Frage nach den diesbezüglichen Plänen (Urk. 1/5, Nachricht vom 06.07.2022, 19:29:07: "was wetsh den mache"), antwortete der Beschuldigte mit "Chille" und "Wenn wetsch chasch au bimir penne" (Urk. 1/5, Nachrichten vom 06.07.2022, 19:29:16 und 19:29:27). Auf diese Antwort reagierte B._____ umge- hend mit "oha" und fragte "was häsh den vor wenni bi dir shlafe" (Urk. 1/5, Nach- richten vom 06.07.2022, 19:29:45 und 19:30:03). Daraufhin sah sich der Beschul- digte veranlasst, bei B._____ nachzufragen, was sie meine und was sie den gerne hätte (Urk. 1/5, Nachrichten vom 06.07.2022, 19:30:19 und 19:30:40: "Haha Wege meinsch?" und "Was würsch den gern ha? (Emojis)"). B._____ wiederum antwor- tete mit "naja warum ächt (Emoji)" und "bö säg du" (Urk. 1/5, Nachrichten vom 06.07.2022, 19:30:43 und 19:31:03). Daraufhin ergingen die in der Anklageschrift wiedergegebenen Nachrichten des Beschuldigten, wonach er schrieb, nicht zu wis- sen, wie weit sie schon mit "Typen" sei. Weiter fragte er nach, ob sie schon oft "öpis" gehabt habe, und erwähnte, dass sie im KIK gesagt habe, auch "fun" zu suchen." Anschliessend fragte er B._____, ob sie "es" probieren wolle, und be-
- 12 - merkte, dass sie im Alter sei, um Sachen zu versuchen. Schliesslich schrieb der Beschuldigte auf Rückfrage von B._____ "zersch mal wirsch massiert und dänn wenn wotsch derfsch en gsee" (Urk. 1/5, Nachrichten vom 06.07.2022, ab 19:31:13). Die weitere Konversation drehte sich im Wesentlichen entweder um die Vereinbarung eines Treffens, welches schliesslich auf den 18. Juli 2022 festgelegt wurde, oder um Belanglosigkeiten, wobei auch die weiteren anklagegegenständli- chen Aussagen des Beschuldigten fielen (vgl. Urk. 1/5). 2.3.2. Aus vorstehendem Chatverlauf ergibt sich, dass der Beschuldigte bis zum Zeitpunkt der anklagegegenständlichen Nachrichten vom 6. Juli 2022 von Beginn an auf die von B._____ jeweils gestellten Fragen zu seinen konkreten Absichten anlässlich eines Treffens wiederholt angab, er wolle "chillen" oder etwas trinken oder essen gehen. Auch aus seinen Antworten im Zusammenhang mit einer Über- nachtung ("pennen" oder "ego party") ergibt sich nicht, dass der Beschuldigte be- absichtigt hat, mit B._____ sexuelle Handlungen vorzunehmen. Daran vermag auch seine Aussage, zuerst etwas zu trinken und dann zu schauen, was passiere, nichts zu ändern, geht doch auch aus dieser Aussage keine sexuelle Intention her- vor. Auch seine spätere Bemerkung bzw. Frage zu Beginn des Chats betreffend die Suche nach Spass ist einerseits vage und andererseits hat der Beschuldigte in der Folge während rund drei Wochen auf die Nachfragen von B._____ wiederholt Aktivitäten genannt, die keinen sexuellen Bezug aufweisen (chillen, essen, trinken, pennen, ego party), sodass hieraus ebenfalls kein (ansatzweise vorhandener) se- xuell motivierter Hintergedanke des Beschuldigten abgeleitet werden kann. Dass es etwa bei einer gemeinsamen Übernachtung oder im Rahmen der genannten Aktivitäten letztendlich zu einem Sexualkontakt kommen könnte, liegt zwar grund- sätzlich im Rahmen des Denkbaren. Aus den vorliegenden Nachrichten des Be- schuldigten bis zum 6. Juli 2022 ging jedoch nicht hervor, dass er dies angestrebt hatte bzw. eine diesbezügliche Tatentschlossenheit zumindest in den Grundzügen vorhanden war. Als der Beschuldigte am 6. Juli 2022 nochmals ein Treffen vorge- schlagen und erneut erklärt hat, er wolle dann "chillen" und B._____ könne bei ihm "pennen", verändert sich seitens B._____ erstmals die Tonalität. Der verdeckt ope- rierende Polizeibeamte reagierte mit einem "Oha", was im vorliegenden Kontext durchaus als positiv konnotierter Ausruf verstanden werden kann und der nachfol-
- 13 - genden Frage ("was häsh den vor wenni bi dir schlafe") eine unterschwellige, pro- vokante Note verleiht. Denn diese Fragestellung impliziert, dass der Beschuldigte
– nebst dem unproblematischen "Chillen" – im Rahmen der Übernachtung nicht nur schlafen will, sondern weitergehende Handlungen, die sexueller Natur sein könn- ten, beabsichtigt. Mithin brachte der verdeckte Fahnder hinsichtlich des Treffens eine sexuelle Note in die Konversation, die nicht zuvor vom Beschuldigten aufge- bracht worden war. Auf die vom Beschuldigten gestellte Nachfrage schrieb der ver- deckte Fahnder "naja warum ächt (Emoji)" und bringt damit zum Ausdruck, dass der von ihm aufgestellte sexuelle Bezug vom Beschuldigten richtig verstanden wor- den sei. Dass dem so war, zeigt sich auch in den Nachrichten des Beschuldigten, die er unmittelbar im Anschluss verfasste und die erstmals Hinweise auf einen be- absichtigten Sexualkontakt mit B._____ aufweisen. Die anklagegegenständlichen Nachrichten vom 6. Juli 2022 standen somit in einem engen zeitlichen Konnex mit der von B._____ ausgegangenen Ermunterung bzw. Thematisierung möglicher se- xueller Handlungen. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der unverfängli- chen, vorangegangenen Nachrichten des Beschuldigten, aus denen kein zumin- dest generell vorhandener Tatentschluss bezüglich sexueller Handlungen mit der vermeintlich vierzehnjährigen B._____ hervorgeht, ergibt sich, dass der unter dem Pseudonym "B._____" verdeckt operierende Polizist nicht einen bereits bestehen- den Tatentschluss konkretisierte, sondern eine allgemeine Tatbereitschaft beim Beschuldigten weckte und ihn in der Folge dazu verleitete, am 18. Juli 2022 am vereinbarten Treffpunkt in D._____ in der gemäss Anklageschrift vorhandenen Be- reitschaft zur Vornahme von sexuellen Handlungen zu erscheinen. In einer Ge- samtbetrachtung ergibt sich somit, dass das Verhalten des verdeckt fahndenden Polizisten im Vorfeld des Treffens kausal für den anklagegegenständlichen Tatent- schluss des Beschuldigten war bzw. dieser vom verdeckten Fahnder erst hervor- gerufen wurde bzw. sich aus dem konkreten Chatverlauf nichts anders in rechtsge- nügender Weise zuungunsten des Beschuldigten herleiten lässt. Dementspre- chend hat der verdeckte Fahnder mit seinen Nachrichten vom 6. Juli 2022 um 19:29:45 und 19:30:03 sowie 19:30:43 Uhr in unzulässiger Weise auf den Beschul- digten eingewirkt.
- 14 - 2.4. 2.4.1. Überschreitet eine verdeckte Fahndungsperson das Mass der zulässigen Einwirkung, so ist dies bei der Zumessung der Strafe für die beeinflusste Person gebührend zu berücksichtigen, oder es ist von einer Strafe abzusehen (Art. 298c Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 293 Abs. 4 StPO). Der Gesetzgeber hat sich damit – ent- gegen dem Vorentwurf für das Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (BVE; SR 218.8), welches der vorliegenden Bestimmung zugrunde liegt – gegen ein Be- weisverwertungsverbot entschieden (HANSJAKOB/PAJAROLA, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 40 zu Art. 293 StPO). 2.4.2. In Art. 298d Abs. 1 StPO wird statuiert, dass die verdeckte Fahndung unver- züglich beendet wird, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (lit. a), die Genehmigung der Fortsetzung durch die Staatsanwaltschaft im Falle einer Anord- nung durch die Polizei verweigert wird (lit. b) oder der verdeckt Fahndende oder die Führungsperson Instruktionen nicht befolgt oder in anderer Weise ihre Pflichten nicht erfüllt, namentlich die Staatsanwaltschaft wissentlich falsch informiert oder die Zielperson in unzulässiger Weise zu beeinflussen versucht (lit. c). In der Lehre wird betreffend den Beendigungsgrund infolge Pflichtverletzung, der sich grundsätzlich mit demjenigen der verdeckten Ermittlung (Art. 297 Abs. 1 StPO) deckt, ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit nicht jede Pflichtverletzung einen sofortigen Abbruch rechtfertigt. Geringfügige Pflichtverletzungen wie bei- spielsweise eine verspätete Abgabe von Zwischenberichten würden eine Beendi- gung des verdeckten Einsatzes nicht rechtfertigen. Anders liege der Fall, wenn der verdeckte Ermittler beispielsweise das zulässige Mass der Einwirkung im Sinne von Art. 293 StPO überschreite oder die Zielperson bedrohe (MUGGLI, a.a.O., S. 309, 313; HANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 6 zu Art. 298d StPO; vgl. auch KNODEL, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 297 StPO; GAUDERON, L'investigation secrète: mesure de con- trainte licite ou moyen d'instruction déloyal?, in: AJP 11/2020, S. 1438). Wird der Einsatz fortgesetzt, obschon ein Beendigungsgrund nach Art. 297 Abs. 1 lit. c StPO vorlag, so hat dies bei schweren Pflichtverletzungen die Unverwertbarkeit zur Folge (HANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 6 zu Art. 298d StPO). Mangels einer lex specialis zur Behandlung von Beweismitteln, die im Rahmen einer rechtswidrigen verdeck-
- 15 - ten Fahndung erhoben wurden, sind diesbezüglich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die allgemeinen Bestimmungen zur Erhebung und Verwertbarkeit von Beweisen anwendbar (BGE 148 IV 82 E. 5.3). 2.4.3. Wie sich das Verhältnis zwischen Art. 293 Abs. 4 i. V. m. Art. 298c Abs. 2 StPO und Art. 298d Abs. 1 lit. c StPO mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsfol- gen (Strafmilderung bzw. -befreiung [Art. 293 Abs. 4 StPO]; Frage der Beweisver- wertbarkeit [Art. 298d StPO i.V.m. Art. 140 f. StPO]) präsentiert, geht weder aus dem Gesetzestext noch den Materialien hervor (vgl. BBl 2012 5591, 5600; BBl 2012 5609; vgl. auch BBI 1998 IV 4241, 4282 ff.). Ebenso wenig hat sich die bundesge- richtliche Rechtsprechung bis anhin mit dieser Fragestellung befasst. Mit Urteil 7B_247/2022 vom 12. September 2023 verwies das Bundesgericht zwar auf die Bestimmungen von Art. 293 und 298d StPO, ohne sich näher mit dem Verhältnis der beiden Normen auseinanderzusetzen, da aufgrund der in dem Entscheid vor- liegenden Rechtsmässigkeit der verdeckten Fahndung kein Anlass bestanden habe, diese abzubrechen (Urteil des Bundesgerichtes 7B_247/2022 vom 12. Sep- tember 2023 E. 4.4). Im jüngsten Entscheid 7B_849/2023 vom 13. Juni 2024 führte das Bundesgericht aus, dass die Folgen einer Überschreitung des zulässigen Mas- ses in Art. 293 Abs. 4 StPO geregelt seien. Der dortige Beschwerdeführer brachte zwar vor, dass die im Rahmen der verdeckten Ermittlung erlangten Unterlagen in- folge einer möglichen Überschreitung des Auftragsrahmens durch den agierenden Polizeibeamten zu vernichten seien. Das Bundesgericht erwog in diesem Zusam- menhang unter Hinweis auf Art. 293 Abs. 4 StPO indes lediglich, dass diese The- matik in den Zuständigkeitsbereich des Sachgerichtes falle (Urteil des Bundesge- richtes 7B_849/2023 vom 13. Juni 2024 E. 2.2.3 und 2.3.3), sodass die Frage der Verwertbarkeit bzw. des Verhältnisses zu Art. 298d StPO letztlich ungeklärt geblie- ben ist. In der Lehre wird diese Fragestellung nicht thematisiert. Vielmehr steht das jeweilige Verhältnis von Art. 293 StPO oder Art. 297 bzw. 298d StPO zu den Arti- keln 140 und 141 StPO im Vordergrund (vgl. GLESS, BSK StPO, a.a.O., N 56 ff. zu Art. 140 StPO; KNODEL, a.a.O., N 13 zu Art. 293 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Praxis- kommentar StPO, 4. Aufl. 2023, N 8 ff. zu Art. 293 StPO; HANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 40 f. zu Art. 293 StPO; RIKLIN, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, N 4 zu Art. 293 StPO; MUGGLI, a.a.O., S. 306, 312; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des
- 16 - schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, S. 545; DONATSCH/SUM- MERS/WOHLERS, in: Jositsch [Hrsg.], Strafprozessrecht, 2023, S. 312 ff.; vgl. auch OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 1666 f.). Letztlich kann diese Frage mit Blick auf die nach- folgend dargelegte Rechtsprechung des EGMR aber offenbleiben. 2.4.4. In seiner jüngsten Rechtsprechung betreffend Art. 293 Abs. 4 StPO fasste das Bundesgericht die Praxis des EGMR mit Blick auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK zusam- men (BGE 148 IV 205 E. 2.8.6). Der EGMR habe festgehalten, dass die Fairness des Verfahrens im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK in Fällen unzulässiger Anstiftung durch einen verdeckten Ermittler nur gewährleistet sei, wenn die durch die polizei- liche Anstiftung erhobenen Beweise unberücksichtigt blieben oder ein Verfahren mit vergleichbaren Konsequenzen eingreife («For the trial to be fair within the mea- ning of Article 6 § 1 of the Convention, all evidence obtained as a result of police incitement must be excluded or a procedure with similar consequences must ap- ply»; Urteile des EGMR 40495/15 vom 15. Oktober 2020 i.S. Akbay und andere gegen Deutschland, § 123; 54648/09 vom 23. Oktober 2014 i.S. Furcht gegen Deutschland, § 64; 6228/09 vom 24. April 2014 i.S. Lagutin und andere gegen Russland, § 117). Selbst eine erhebliche Milderung der Strafe führe gemäss dem EGMR dagegen nicht zu einem hinreichenden Ausgleich der mit der rechtswidrigen Tatprovokation einhergehenden Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Urteile des EGMR i.S. Akbay und andere gegen Deutschland, § 124 und 133 ff.; i.S. Furcht gegen Deutschland, § 69). Die Frage, ob vor diesem Hintergrund die von Art. 293 Abs. 4 StPO vorgesehene Regelung zum Ausgleich eines unzulässigen Einwirkens des verdeckten Ermittlers allgemein als konventionskonform angesehen kann, liess das Bundesgericht indes offen, wobei es die Vereinbarkeit der Konzeption gemäss Gesetzestext mit den Garantien der EMRK als fraglich bezeichnete (BGE 148 IV 205 E. 2.8.6). Auch in der Lehre wird die Vereinbarkeit von Art. 293 Abs. 4 StPO mit der Rechtsprechung des EGMR in Frage gestellt (vgl. KNODEL, a.a.O., N 12 zu Art. 293 StPO). TRECHSEL/SEELMANN erachten zumindest die Strafmilderungsrege- lung mit Blick auf die EGMR-Rechtsprechung als nicht länger konventionskonform (TRECHSEL/SEELMANN, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, N 22 zu Art. 47 StGB), wobei es in der Lehre auch Stimmen gibt, die zudem den vorgesehenen Verzicht auf Strafe aufgrund der unzureichenden Kompensationswirkung mit der
- 17 - EGMR-Rechtsprechung als unvereinbar betrachten (MEYER, Neues zu den Rechts- folgen unzulässiger Tatprovokation, forumpoenale 3/2015, S. 177 f.; LUSTENBER- GER, Die Strafzumessungslösung bei der verdeckten Ermittlung, in: Jusletter
16. Januar 2023, S. 11) bzw. entsprechend der EGMR-Rechtsprechung ein Ver- wertungsverbot postulieren (WOHLERS, Fair Trial – Grundpfeiler oder Feigenblatt?, forumpoenale 3/2019, S. 211 f.). GAUDERON erblickt hingegen in der Annahme der Unverwertbarkeit und einem daraus folgenden Freispruch mangels Beweisen eine übermässige Bevorteilung des Beschuldigten. Die Reduktion der Strafe stelle eine hinreichende Abfindung des Beschuldigten für die erlebte übermässige Einwirkung eines verdeckten Ermittlers dar (GAUDERON, a.a.O., S. 1438). In der Lehre wird fer- ner die Ansicht vertreten, dass es dem Verhältnismässigkeitsprinzip widerspräche, wenn nicht nur krasse Verstösse, sondern jede noch so geringe Überschreitung von Art. 293 StPO unbesehen zur Unverwertbarkeit der daraus erlangten Beweise führen würden (HANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 44 zu Art. 293 StPO). In diesem Zusammenhang wird sodann auf die beweisrechtliche Problematik hingewiesen, wonach die Zielperson nicht mit der blossen Behauptung einer unzulässigen Be- einflussung einen Freispruch nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" erwirken könne, weil der Staat die Beweislast einer rechtmässigen Einwirkung auf die Ziel- person trage (HANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N 44 zu Art. 293 StPO; vgl. auch KÜHNE, Ausgewählte Probleme verdeckter Fahndung von (Vor-)Ermittlungen nach StPO und kantonaler Polizeigesetzgebung, recht 2016, S. 121). Die vereinzelt geäusserten Bedenken hinsichtlich der Beweisproblematik bzw. der Beweislastverteilung vermögen jedoch der vom EGMR statuierten Unverwertbar- keit der erlangten Beweise nichts Entscheidendes entgegenzusetzen, zumal auch seitens der verdeckt agierenden Polizeibeamten eine umfassende Dokumentati- onspflicht besteht und die Beweislast ohnehin beim Staat liegt (vgl. ausführlich LUS- TENBERGER, S. 9 f.). Im Lichte der vorstehend dargelegten Praxis des EGMR ergibt sich vielmehr, dass die in Art. 293 Abs. 4 StPO vorgesehene Strafreduktion eine unzulässige Beeinflussung durch den verdeckten Ermittler nicht hinreichend zu kompensieren vermag. Selbiges hat auch für den statuierten Verzicht auf Strafe zu gelten. Denn im Falle eines Absehens von einer Strafe bleibt der makelbehaftete Schuldspruch mit den entsprechenden Folgen dennoch bestehen, was mit Blick auf
- 18 - Art. 6 Ziff. 1 EMRK und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR keinen genügenden Ausgleich zu schaffen vermag und somit nicht konventionskonform ist (vgl. dazu auch LUSTENBERGER, S. 11; MEYER, S. 177). Dementsprechend kann der Verletzung des Fairnessgebots infolge einer unzulässigen Beeinflussung durch den verdeckt operierenden Polizeibeamten im Sinne von Art. 293 StPO nur mit einem absoluten Verwertungsverbot hinreichend Rechnung getragen werden. 2.4.5. Wie dargelegt (vgl. vorstehend E. III./2.3.2), hat in casu der verdeckte Fahn- der mit seinen Nachrichten vom 6. Juli 2022 um 19:29:45, 19:30:03 und 19:30:43 Uhr in unzulässiger Weise auf den Beschuldigten eingewirkt, weshalb der im Anschluss erfolgte, bei den Akten liegende WhatsApp-Chat (Urk. 1/5) unver- wertbar ist. Dies hat auch für die in der Folge gestützt darauf erhobenen Beweise, namentlich die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 2/1-3) und die Hausdurch- suchung vom 18. Juli 2022 (Urk. 6/1 und 3), zu gelten, da angesichts des bis zu diesem Zeitpunkt hin erfolgten Chats keine hinreichenden Anhaltspunkte vorlagen, die einen strafprozessualen Tatverdacht betreffend die versuchte Handlung mit ei- nem Kind bzw. ein Vergehen gegen das Waffengesetz bzw. das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall begründet hätten, der eine Hausdurchsuchung gerechtfertigt hätte. Vor diesem Hin- tergrund wären die fraglichen Beweise nicht unabhängig von den unverwertbaren Chatnachrichten erlangt worden, weshalb auch die erhobenen Folgebeweise vom Beweisverwertungsverbot erfasst sind.
3. In Anbetracht dessen, dass die anklagerelevanten Chatnachrichten des Be- schuldigten sowie die gestützt darauf erfolgten Einvernahmen des Beschuldigten gemäss vorstehenden Erwägungen nicht verwertbar sind, lässt sich der angeklagte Sachverhalt nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen ist. 4. 4.1. Nach Art. 404 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht zugunsten der be- schuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige
- 19 - oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. Der Eingriff ist in sachlicher Hinsicht auf die Verhinderung von gesetzeswidrigen oder unbilligen Entscheidungen be- schränkt. Von der Möglichkeit des Eingriffs in die Dispositionsfreiheit der beschul- digten Person ist nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Eine umfassende, freie Überprüfung (auf blosse Unangemessenheit) ist damit ausgeschlossen. Es soll verhindert werden, dass das Berufungsgericht auf einer materiell oder formell un- richtigen Grundlage urteilen muss. Art. 404 Abs. 2 StPO kommt vorwiegend bei ei- ner qualifiziert unrichtigen Rechtsanwendung durch die Vorinstanz bei gleichzeiti- ger Beschränkung der Berufung auf die Sanktion zur Anwendung. In Ermessens- entscheide der Vorinstanz kann hingegen in keinem Fall eingegriffen werden; eine Beschränkung der Dispositionsmaxime rechtfertigt sich nur bei Willkür (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2). 4.2. Nachdem vorliegend gemäss vorstehenden Erwägungen weder die erfolgte Hausdurchsuchung vom 18. Juli 2022, anlässlich welcher die anklagerelevanten Gegenstände (Wurfmesser und Laserpointer) beschlagnahmt wurden (vgl. Urk. 6/3 und 9), noch die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 2/1-3) verwertbar sind, sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen des Vergehens gegen das Waffen- gesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG und Art. 5 Abs. 2 lit. a WG und Art. 7 WV und Art. 13a WV und des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisie- rende Strahlung und Schall im Sinne von Art. 12 NISSG in Verbindung mit Art. 5 NISSG und Art. 22 V-NISSG und Art. 23 V-NISSG, die von den Parteien nicht an- gefochten werden, in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO zugunsten des Be- schuldigten zu überprüfen, um einen gesetzeswidrigen Entscheid zu verhindern. 4.3. Angesichts der beweismässig nicht verwertbaren Einvernahmen des Be- schuldigten und der Hausdurchsuchung vom 18. Juli 2022 lässt sich weder der An- klagevorwurf betreffend die Widerhandlung gegen das Waffengesetz noch derje- nige bezüglich der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdung durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) erstellen, wes- halb der Beschuldigte auch von den diesbezüglichen Vorwürfen freizusprechen ist.
5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen.
- 20 - IV. Beschlagnahme / Einziehung Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 18. Juli 2022 wurden sowohl ein Wurfmes- ser als auch ein schwarzer Laserpointer sichergestellt (Urk. 6/4) und mit Verfügung vom 15. Mai 2023 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlagnahmt (Urk. 6/9). Die Vorinstanz ordnete mit Dispositivziffer 5 die Einziehung und Vernich- tung der vorstehend genannten Gegenstände an (Urk. 30 S. 18), wogegen der Be- schuldigte keine substantiierten Einwendungen geltend machte bzw. sich mit der Einziehung und Vernichtung einverstanden erklärte (Urk. 18 S. 17 f.; Urk. 42; Prot. II S. 12 ff.). Nachdem es sich mit der Vorinstanz beim Wurfmesser (Asservat- Nr. A016'374'451) und dem schwarzen Laserpointer (Asservat-Nr. A016'374'495) um illegale Gegenstände handelt, deren Einsatz andere Menschen ernsthaft ge- fährden können, sind diese einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 Abs. 1 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. 1.1. Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie der beschuldigten Person infolge Verurteilung nicht auferlegt werden können (Art. 423 und Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die be- schuldigte Person freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, so können ihr dann Kosten auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Par- tei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung gestellten Anträge gut- geheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2). 1.2. Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, sind die Kos- ten der Untersuchung des erstinstanzlichen Verfahrens neu auf die Gerichtskasse zu nehmen, zumal der Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens weder rechts-
- 21 - widrig noch schuldhaft bewirkt noch dessen Durchführung erschwert hat. Weiter ist infolge des vollumfänglichen Freispruchs und des damit einhergehenden vollstän- digen Obsiegens des Beschuldigten im Berufungsverfahren auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren zu verzichten. 1.3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 3'429.40 (inkl. MWST) geltend (Urk. 43). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenver- ordnung. Unter Berücksichtigung der (teilweise von der Verteidigung bereits inklu- dierten) Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Ver- handlungsort und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin ange- messen, die amtliche Verteidigerin pauschal mit insgesamt Fr. 3'500.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Ausgangsgemäss werden die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 2. 2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ih- rer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) und Genug- tuung für besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbeson- dere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). 2.2. Der Beschuldigte bzw. seine Verteidigerin machte anlässlich der Berufungs- verhandlung trotz entsprechender Aufforderung – vorbehaltlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung – keinen Entschädigungsanspruch im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO geltend (vgl. Prot. II S. 10 und 12 ff.; Urk. 42), weshalb nach- folgend einzig die Entschädigung für die erlittene Haft im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO von Amtes wegen zu prüfen ist.
- 22 - 2.3. Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1 mit Hinweis). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungs- kriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschä- digten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Festlegung der Genutuungssumme liegt im richterlichen Er- messen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_34/2018 vom
13. Mai 2024 E. 2.3.2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung erachtet für die ungerechtfertigte Inhaftierung einen Betrag von Fr. 200.– pro Tag grundsätzlich als angemessen, sofern keine besonderen Umstände einen geringeren oder höheren Betrag rechtfertigen (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2; 146 IV 231 E. 2.3.2; 143 IV 339 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.2; 6B_974/2020 vom 31. März 2021 E. 2.1.1). Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt (BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.2; 6B_519/2022 vom
24. August 2022 E. 3.1; 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 5.2). 2.4. Vorliegend wurde der Beschuldigte am 18. Juli 2022, um 14.55 Uhr, festge- nommen und befand sich bis 19. Juli 2022, 17.30 Uhr in Haft (Urk. 7/1 und 7). An- gesichts der kurzen Dauer des Freiheitsentzugs und mangels erkennbarer beson- derer Umstände erscheint vorliegend eine Entschädigung von Fr. 200.– pro Hafttag als angemessen. Dem Beschuldigten ist folglich für die erlittene Haft eine Genug- tuung von Fr. 400.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundes- gerichtes 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.5).
- 23 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelge- richt in Zivil- und Strafsachen, vom 6. September 2023 bezüglich der Dispo- sitivziffer 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. Mai 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen: Wurfmesser (Asservat-Nr. A016'374'451) Laserpointer (Asservat-Nr. A016'374'495).
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten des Berufungsverfahrens betragen Fr. 3'500.– für die amtliche Verteidi- gung (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST).
4. Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlicher Verfahren, einsch- liesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Staatskasse genommen.
5. Dem Beschuldigten werden Fr. 400.– als Genugtuung für die erlittene Haft aus der Gerichtskasse zugesprochen.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Guisanplatz 1A, 3003 Bern (mit Hinweis auf Dispositivziffer 2)
- 24 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Asservaten-Triage (mit Hinweis auf Dispositivziffer 2) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (mit Hinweis auf Dispositivziffer 5) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 33.
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 25 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. November 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess M.A. HSG Eichenberger