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SB240065

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf

Zürich OG · 2024-12-16 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf und Ausgangslage 1.1. Mit der Verteidigung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug am 1. Juli 2020, ca. um 02:00 Uhr, von Deutschland in die Schweiz fuhr und auf dem Ratsplatz H._____ von Funktionären des Grenzwachtkorps (GWK) kontrolliert wurde. Dabei wurde in einem Hohlraum im Heck hinter der Reserverad- mulde Methamphetamin (Crystal Meth) gefunden (Urk. 56 S. 4). Ebenso mit der Verteidigung ist zu konstatieren, dass bezüglich der sichergestellten Menge von Drogen und dem Fundort gewisse sprachliche Ungereimtheiten bestehen (Urk. 56 S. 5). Diese lassen sich indes ohne weiteres klären. Anlässlich der unmittelbar nach der Sicherstellung vorgenommen Wägung durch das GWK war in der Tat von 622 Gramm Drogen die Rede (Urk. 1 S. 2). Im Rahmen der später durch das FOR vor- genommenen Untersuchung konnte eine Menge von 992 Gramm bestimmt werden (Urk. 15/1 S. 2). Als Grund für diese Differenz stellte sich im Nachhinein eine zu kleine und damit ungenaue Waage des GWK heraus (Urk. 9/8 F 19). Auch geklärt ist der genaue Fundort der Drogen. Er ist fotografisch festgehalten (Urk. 13/1 S. 4 i.V.m. S. 6 f.). Dass dafür unterschiedliche Formulierungen verwendet wurden, rührt daher, dass es für den Fundort keinen gefestigten technischen Begriff gibt. Es bleibt somit die Umschreibung an Hand von feststehenden Begriffen wie Rad- mulde, Heck, Stossstange, Lüftungsöffnung etc. Sie alle umschreiben dasselbe. Widersprüche gibt es keine. Der äussere Ablauf der Geschehnisse – mithin die Absätze eins und zwei der Anklage – sind somit erstellt. 1.2. Bestritten ist indes der dritte Abschnitt der Anklage, wonach der Beschul- digte, um die mitgeführten verbotenen Drogen und deren Gefährlichkeit gewusst habe und diese dazu geeignet gewesen seien, die Gesundheit zahlreicher Drogen- konsumenten in Gefahr zu bringen oder er dies zumindest in Kauf genommen habe. 1.3. Der Beschuldigte machte durchgehend geltend, dass er von den Drogen keine Kenntnisse gehabt habe. Dies ist jedoch nicht der einzige Vorwurf in subjek- tiver Hinsicht. Weiter wird ihm vorgeworfen, dass er über die Gefährlichkeit der Droge gewusst habe. Dies wurde von der Verteidigung nicht explizit bestritten und

- 14 - vom Beschuldigten anerkannt, indem er zugab, dass er die Wirkung dieser Droge kenne, da er eine Fernsehsendung darüber gesehen habe (Urk. 9/1 F/A 153). 1.4. Die Vorinstanz sah den Sachverhalt als erstellt an (Urk. 64 E. II.3.12. S. 20). Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob sich der angeklagte Sachverhalt erstellen lässt.

2. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 2.1. Die Vorinstanz machte zutreffende allgemeine Ausführungen zur Sachver- haltserstellung. Auf diese kann verwiesen werden (Urk. 64 E. II.3.2. S. 7 i.V.m. E. II.3.4.-3.6. S. 9 f.). 2.2. Teilweise ergänzend ist sodann festzuhalten, dass der vorliegend zu erstel- lende Sachverhalt das Wissen und Wollen des Beschuldigten betrifft. Das Wissen des Beschuldigten stellt eine innere Tatsache dar, die als solche dem direkten Be- weis nicht zugänglich ist. Regelmässig kann sich der Vorsatz bei ungeständigen Tätern nur auf äusserlich feststellbare Indizien stützen, die Rückschlüsse auf dessen innere Einstellung erlauben. Das Gericht stellt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln ab, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGer 6B_899/2021 vom 26. Januar 2023 E. 3.6.2.; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2.). Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht un- mittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täter- schaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Anders- seins offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (vgl. dazu statt Weiterer BGer 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3. mit Verweisen, sowie in die- sem Sinne auch BGer 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1.).

- 15 -

3. Beweislage Die Vorinstanz hat die erhobenen Beweismittel dargestellt und die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten aufgeführt (Urk. 64 E. II.3.3. S. 7-9 i.V.m. E. II.3.7. ff. S. 10 ff.), darauf kann verwiesen werden.

4. Würdigung 4.1. Der Beschuldigte bestreitet den Anklagevorwurf und macht stattdessen einen anderen Ablauf der Geschehnisse geltend. Demnach soll er am Tag vor der Verhaftung einen Anruf erhalten haben, wonach er einen gewissen Mann nach Deutschland fahren müsse. Als er an das Ziel in der Nähe von I._____ [Deutschland] gekommen sei, sei sein Auto auf einem Parkplatz angefahren worden. Den Mann, welchen er gefahren habe, habe er vor zwei Wochen kennen gelernt, weil dessen Auto mit seinem Auto kollidiert sei. Dieser habe ihm gesagt, dass er in Deutschland eine Garage kenne, welche den Schaden reparieren könne. Da dessen Auto auch beschädigt sei, bräuchte er jemanden, der ihn nach Deutschland fahre. Nach vierstündiger Fahrt bei der Garage nahe I._____ angekommen, sei er für 20-30 Minuten essen gegangen, worauf ihm mitgeteilt worden sei, dass das Ersatzteil nicht vorhanden und dieses in die Schweiz geschickt werde. Daraufhin habe er den Mann an das Fahrtziel nahe J._____ gefahren, wo jemand auf diesen gewartet habe. Dieser habe ihm gesagt, dass er sich tags darauf bei ihm melden werde, wo die Reparatur in der Schweiz durchgeführt werden könne (Urk. 9/1 F/A 31). 4.2. In der Folge wurde der Beschuldigte wiederholt und ausführlich zu seiner Schilderung befragt und es wurden zahlreiche Ergänzungsfragen gestellt (Urk. 9/1- 6 i.V.m. Urk. 9/8 und Urk. 52). Diese vermochten indes die entstandenen Zweifel nicht auszuräumen, ganz im Gegenteil. Im Verlaufe des Verfahrens verstrickte sich der Beschuldigte in Widersprüche und lieferte insbesondere auf Nachfragen zu ein- zelnen Punkten eine Fülle an Erklärungen nach, welche oft nicht nur keinen Sinn machten, sondern schlicht lebensfremd waren. 4.3. Von der im Rahmen seiner ersten polizeilichen Einvernahme geschilderten Kollision in I._____ am Vorabend der Verhaftung (Urk. 9/1 F/A 31) war später nicht

- 16 - mehr die Rede (Urk. 9/3-8 i.V.m. Urk. 52 und Urk. 84), nur noch von dem Unfall, welcher sich zwei Wochen zuvor mit dem Fahrgast namens "B._____" ereignet ha- ben soll (Urk. 9/3 F/A 5 i.V.m. Urk. 9/5 F/A 9, Urk. 52 S. 4 f. und Urk. 84 S. 8). Der Unfallschaden ist fotografisch aktenkundig (Urk. 13/2 S. 3 ff.). Auf diesen Fotos ist eine leichte Deformation auf der rechten Seite der hinteren Heckschürze ("Stoss- stange") am Übergang zum Kotflügel erkennbar. Weitere Schadenspuren sind nicht erkennbar, insbesondere keine Spuren einer Kollision mit einem anderen Fahr- zeug. Der Beschuldigte bestätigte dies ausdrücklich als ausschliessliche Beschä- digung aus diesem Ereignis herrührend (Urk. 9/1 F/A 121 i.V.m. Urk. 84 S. 8-10). Es erscheint wenig glaubhaft, dass die Kollision mit dem schwarzen Fahrzeug (Urk. 9/5 F/A 16) keinerlei Spuren am Fahrzeug des Beschuldigten hinterlassen haben soll. 4.4. Aus den Beizugsakten des Bezirksgerichts Brugg, StA-Nr. ST.2016.4388, geht hervor, dass der Beschuldigte mit Urteil vom 6. September 2017 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Strafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 80.– sowie einer Busse von Fr. 800.– verurteilt wurde. Dieser Verurteilung lag ein Verkehrsunfall vom 6. September 2016 zu Grunde, an welchem der Beschul- digte beteiligt war und dessen Fahrzeug – bereits damals der im vorliegenden Ver- fahren involvierte Seat Leon – unter anderem im rechtsseitigen Bereich der Heck- schürze beschädigt wurde. Dies bestätigte der Beschuldigte im Rahmen seiner Ein- vernahme vom 6. September 2017. Er betonte dabei explizit, dass der Schaden an der "Stossstange" (Heckschürze) von jenem Ereignis herrührte (Beizugsakten EV BES vom 6. September 2017, S. 8). In den Akten finden sich Schadensfotos des Seat Leon (Beizugsakten Laufnummer 074). Aus diesen Fotos geht hervor, dass der Schaden dem anlässlich der Verhaftung festgestellten entspricht, mithin der Fahrzeugschaden bereits am 6. September 2016 in einem ganz anderen Zu- sammenhang entstanden ist. Die Behauptung, Auslöser der Fahrt nach Deutsch- land sei eine kurz zuvor erfolgte Kollision gewesen, ist damit unglaubhaft. Dement- sprechend fehlt auch den darauf fussenden weiteren Ausführungen das Funda- ment. Abgesehen davon sind auch diese in ihren Einzelteilen völlig unglaubhaft und die beschriebenen Abläufe völlig lebensfremd, weshalb die Schilderung insgesamt

- 17 - auch ohne dieses grundlegende Detail insgesamt unglaubhaft ist (Urk. 9/1 i.V.m. Urk. 9/5). 4.5. So will sich der Beschuldigte nicht mehr genau daran erinnern, wann genau sich die Kollision ereignet hatte. Sodann will er weder die Personalien des Unfall- gegners noch den Schaden fotografisch festgehalten haben (Urk. 9/5 F/A 9 i.V.m. F/A 12, F/A 14 und F/A 34). Dies ist nicht nur völlig unüblich und lebensfremd son- dern auch im Lichte seiner völlig andersartigen Vorgehensweise in vergleichbaren Fällen unglaubhaft. So hatte er ja die Kollision im Jahre 2016 ausführlich foto- grafisch dokumentiert und auch zahlreiche weitere, weit weniger gravierende Er- eignisse im Zusammenhang mit Unregelmässigkeiten im Taxidienst fotografisch dokumentiert (Urk. 9/5 F 34 i.V.m. Beizugsakten Laufnummer 074). Weshalb aus- gerechnet bei diesem Ereignis eine Ausnahme gemacht wurde, ist nicht nachvoll- ziehbar. Genau so wenig wie der Umstand, dass er nicht nach den Personalien des Kollisionsgegners gefragt, geschweige denn eine Identifikation verlangt hat. Wohl will er dessen Vornamen (B._____) und Rufnummer aufgenommen haben, doch weder findet sich dessen Name im Telefonverzeichnis noch sind Anrufe auf dessen Anschluss im Mobiltelefon des Beschuldigten registriert (Urk. 9/5 F/A 35-44 i.V.m. F/A 51). Dies ist schlicht unerklärlich und ein weiterer Hinweis, dass es sich bei "B._____" um eine fiktive Person handelt. 4.6. Dass "B._____" für die Behebung des Schadens zunächst vorgeschlagen haben soll, die Reparatur in Deutschland vorzunehmen, da er dort eine Garage kenne, und dann weiter vorgeschlagen haben soll, dies mit einer Taxifahrt nach Deutschland zu verbinden, die er unternehmen müsse (Urk. 9/1 F/A 31), ist – für sich betrachtet – soweit plausibel. Dass "B._____s" Fahrt nach J._____ aber über 1'144 km – dieser Wert ergibt sich aus dem Fahrtenschreiber des Fahrzeuges des Beschuldigten (Urk. 19/3 i.V.m. Urk. 5 S. 24) und wurde vom Beschuldigten in dieser Grössenordnung als richtig bestätigt (Urk. 84 S. 13) – führte, ist hingegen völlig lebensfremd. Der Beschuldigte gab hierzu an, dass ein Umweg gefahren worden sei, da die Reparatur der Heckschürze hätte vorgenommen werden sollen (Urk. 9/3 F/A 5). Es ist nachvollziehbar, dass die Ersparnis bei der Reparatur in Deutschland ein Argument für die Fahrt nach Deutschland war. Es handelte sich

- 18 - jedoch um einen Bagatellschaden, wobei der Beschuldigte den Schaden selbst als nicht sehr teuer bezeichnete (Urk. 9/1 F/A 123). Daher ist es geradezu lebens- fremd, dass dessen Behebung "B._____" eine Taxifahrt zum Preis von EUR 1'200.– mit einem derart grossen Umweg wert gewesen sein soll, zumal die Reparaturkosten noch hinzu gekommen wären. 4.7. Ebenso lebensfremd ist der Umstand, dass der Garagenbetrieb um ca. 21:00 Uhr abends aufgesucht worden und dieser regulär geöffnet gewesen sein soll (Urk. 9/3 F/A 8 f.). Dass der Beschuldigte dabei nicht wusste, wo der Garagen- betrieb genau war, sondern nur angeben konnte, dieser habe sich irgendwo in der Nähe von I._____ befunden (Urk. 9/5 F/A 69 i.V.m. Urk. 52 S. 11 und S. 13), ist nicht glaubhaft, zumal der Beschuldigte Taxi- bzw. Uberfahrer ist und früher in Deutschland gelebt hat, wobei er zum Tatzeitpunkt regelmässig seine damals noch dort lebende Familie besucht hat (Urk. 52 S. 3 f. i.V.m. S. 9 f.). Wohl gab er an, dass er einfach die Destination in sein Navigationsgerät eingegeben habe (Urk. 52 S. 11 i.V.m. Urk. 84 S. 4). Im gespeicherten Verlauf des Navigationsgerätes konnte jedoch keine entsprechende Destination gefunden werden (Urk. 20/20). Kommt hinzu, dass die Fakten ohnehin gegen eine Fahrt nach I._____, sondern vielmehr für eine solche nach K._____ [Deutschland] sprechen. Denn die festgestellte Zahl gefahrener Kilometer ist mit einer Fahrt über I._____ nicht zu vereinbaren, mit einer solchen über K._____ hingegen schon (Urk. 5 S. 24). Kommt hinzu, dass in der Navigationsapp des Beschuldigten am besagten Tag auch nach Destinationen in K._____ gesucht wurde (Urk. 20/20 S. 4). Auf diese Ungereimtheiten hingewiesen vermochte der Beschuldigte indes keine Erklärungen zu liefern. 4.8. Nicht minder unglaubhaft ist der Umstand, dass der Beschuldigte mit "B._____" für die Fahrt einen Preis von EUR 1'200.– vereinbart haben will, sich aber mit einer Anzahlung von EUR 300.– zufrieden gegeben und darauf vertraut haben soll, die restlichen EUR 900.– von der letztlich unbekannten Person zu ei- nem späteren Zeitpunkt zu erhalten (Urk. 84 S. 10). 4.9. Schliesslich sind auch noch die folgenden Umstände zu bedenken, welche mit der abgegebenen Schilderung des Beschuldigten nicht zu vereinbaren sind: Die festgestellte Drogenmenge weist einen Wert von mehreren Fr. 10'000.– auf. Dass

- 19 - Drogen von einem derart hohen Wert einem unwissenden Unbekannten in dessen Fahrzeug verbaut werden, ohne zu wissen, wann und wie man deren wieder hab- haft werden kann, ist genau so abwegig wie der Umstand, dass der Beschuldigte in der Folge nie von diesen Dritten oder "B._____" kontaktiert worden sein soll (Urk. 52 S. 14 i.V.m. S. 16). Der Beschuldigte hatte sodann einen Anspruch darauf, dass der Schaden am Auto behoben und die dazugehörige Rechnung von "B._____" beglichen wird. Daher ist es auch deshalb abwegig, davon auszugehen, dass dieser den Unfall absichtlich verursacht hat, um dem unwissenden Beschuldigten in einer Garage in Deutschland Drogen unterzujubeln. Er musste schliesslich damit rechnen, dass der Beschuldigte sich damit nicht einverstanden erklärt und auf eine Schadensbehebung in der Schweiz insistiert. Gleich verhält es sich mit dem Umstand, dass der Beschuldigte in der Folge nichts unternommen hat, um Licht in die Angelegenheit zu bringen (Urk. 9/8 F/A 17). Jeder vernünftige Dritte hätte in der Situation des Beschuldigten – so diese zutreffen würde – versucht, diejenigen, welche ihm diese Situation eingebrockt haben, ausfindig zu machen, um damit der drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe zu entkommen. 4.10. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die vom Beschuldigten präsentierte Schilderung des angeblichen Geschehensablaufes als Ganzes völlig unglaubhaft und lebensfremd ist und nicht darauf abzustützen ist. So wie vom Beschuldigen geschildert haben sich die Dinge nicht abgespielt. Wohl ist es bei der Beweiswürdigung nicht angängig, auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge abzu- stützen und bei den Beteiligten ein vernünftiges Verhalten vorauszusetzen. Das Leben nimmt oft sonderbare Wendungen und der Zufall tut das Seinige dazu, dass Manches unglaublich erscheint und trotzdem wahr ist. Zudem wird der Mensch nicht nur durch die Vernunft gesteuert, unterschiedliche individuelle Kompetenzen und Zivilisationsprozesse tun das Ihrige dazu, so dass manches Handeln un- verständlich erscheint. Doch mit der vorgetragenen Geschichte bewegt sich der Beschuldigte in einer anderen Dimension. Sie ist gespickt von unauflösbaren Widersprüchen, widersinnigen Handlungen, absurden Zufällen und offenen Ant- worten auf einfache Fragen. Es handelt sich hierbei um einen – und für einmal ist der Begriff angemessen – offensichtlichen und zugleich hilflosen Versuch, etwas glauben zu machen, was nicht war. Auf die Schilderung des Beschuldigten ist somit

- 20 - nicht abzustützen. Es gilt deshalb zu überprüfen, ob der Anklagesachverhalt anderweitig zu erstellen ist. 4.11. Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist in die Würdigung mit einzu- beziehen. Dies ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 85 S. 8) – nach der Recht- sprechung unter gewissen Umständen zulässig, so etwa, wenn sich die beschul- digte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, indem sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise er- wartet werden darf. Ebenso darf das Schweigen der beschuldigten Person in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Ele- mente mitberücksichtigt werden, es sei denn, diese berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (statt vieler BGer 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1 mit Verweisen). Dies gilt nicht nur für die schweigende Person, sondern auch für diejenige, welche ein ausweichendes Aussageverhalten an den Tag legt. Die zitierte Rechtsprechung führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Beweise – trotz allfälliger entlastender Behauptungen der beschuldigten Person – abgestellt werden darf (BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4.). 4.12. Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben. Der Beschuldigte hat keine plausible Schilderung abgegeben, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, falls die Grundpfeiler seiner "Geschichte", nämlich der Unfall, das Angebot der Schadensbehebung durch den Unfallverursacher und der Umweg über eine Ga- rage in Deutschland zur kostengünstigen Schadensbehebung, zutreffend wären. Diese Geschichte für sich betrachtet wäre zwar nicht alltäglich, aber dennoch, um es in den Worten der Verteidigung zu sagen, möglich, wenn nicht sogar plausibel (Urk. 56 S. 19). Alles andere an der Schilderung ist aber, wie oben ausgeführt, der- art lebensfremd, dass mit diesen Teilen eben auch das Fundament der Geschichte einstürzt. Sie ist schlicht nicht nachvollziehbar. In Ermangelung einer einleuchten- den Begründung ist somit im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die belastenden Indizien abzustellen.

- 21 - 4.13. In erster Linie zählt hierzu der Umstand, dass der Beschuldigte ohne plausi- blen anderen Grund als dem Drogentransport morgens um 2:00 Uhr, zu verkehrs- armer Zeit und im Schutze der Nacht – mit seinem ausschliesslich von ihm genutz- ten Fahrzeug – über die Grenze fuhr und in einem Hohlraum versteckt 992 Gramm Crystal Meth mitführte. Alleine dieser Umstand und die Abwesenheit plausibler Gründe für eine andere Ursache als diejenige, dass der Beschuldigte selbst die Drogen dort versteckt hat, lassen keinen anderen Schluss zu, als dass sich der Sachverhalt wie in der Anklage umschrieben zugetragen hat und andere Hand- lungsabläufe, insbesondere der vom Beschuldigten umschriebene, vernünftiger- weise ausgeschlossen werden können. Somit lässt sich der Anklagesachverhalt in subjektiver Hinsicht, also auch mit Bezug auf das Wissen und das Wollen, alleine schon auf Grund dieses Umstandes erstellen. 4.14. Weitere Umstände 4.14.1. Darüber hinaus treten aber noch die folgenden Umstände hinzu, welche den Anklagesachverhalt weiter stützen. Wohlbemerkt ist der Sachverhalt bereits auf Grund des bisher ausgeführten erstellt. Die nachfolgenden Umstände stützen den Anklagesachverhalt aber zusätzlich. 4.14.2. Wie oben ausgeführt (siehe hierzu E. I.3.5.), konnte gutachterlich fest- gestellt werden, dass der Beschuldigte selbst Drogen konsumiert hat (Urk. 16/4). Daraus ergibt sich beim Beschuldigten eine Nähe zu Betäubungsmitteln. 4.14.3. Zudem wurden im Luftfilterkasten statt eines Luftfilters Spuren von Betäu- bungsmitteln festgestellt. Auf Grund der Lage im Motorenraum und der schweren Zugänglichkeit ist dies ein ideales Drogenversteck. Das ist dem Gericht auch aus anderen Fällen bekannt. Zudem fand sich im Fahrgastraum des Wagens das Spezialwerkzeug, mit welchem der Luftfilterkasten geöffnet werden kann und welches DNA-Spuren des Beschuldigen trug (Urk. 14/1 S. 3 i.V.m. Urk. 18/4 S. 2). Mögen mit diesem Spezialwerkzeug auch andere Schrauben am Fahrzeug angezogen werden können, liegen doch erdrückend viele Hinweise vor, dass der Beschuldigte mit diesem Spezialwerk am Luftfilterkasten hantiert hat und dort Betäubungsmittel gelagert hat. Nachdem er anfänglich keine Aussagen zum

- 22 - Werkzeug machen wollte (Urk. 9/1 F/A 88), gab er später an, dass er diesen jeweils dazu benötigt habe, um den Filter der Klimaanlage und den Ölfilter im Wageninnern zu wechseln (Urk. 9/5 F/A 127). Damit setzt er sich zu seiner früheren Aussage in Widerspruch, wonach er selber am Fahrzeug keine Arbeiten vornehme und der Wagen letztmals vor einem Monat für einen Ölwechsel in der Garage gewesen sei (Urk. 9/1 F/A 84 i.V.m. F/A 85). Zudem finden sich Ölfilter stets im Motorenraum und nicht im Wageninnern. Durch diese Widersprüche sind seine Erklärungen zum Werkzeug unglaubhaft. Vielmehr ist darin ein weiteres Indiz zu sehen, dass der Beschuldigte an seinem Fahrzeug hantierte, um Drogen zu lagern oder zu trans- portieren. Wohl steht vorliegend einzig der angeklagte Drogentransport zur Debatte doch ist darin ein weiterer starker Hinweis zu sehen, dass der Beschuldigte mit Drogen zu tun hatte. 4.14.4. Dies gilt auch für die im Fahrzeug sichergestellte und mit Methamphetamin und Kokain kontaminierte Feinwaage. Auch dies ist ein nicht alltäglicher Gegen- stand und klar dem Betäubungsmittelhandel bzw. Umgang mit Betäubungsmitteln zuzuordnen. Wohl gab der Beschuldigte an, dass diese ein Fahrgast habe liegen lassen und er sie nicht der Zentrale abgegeben habe (Urk. 9/1 F/A 100 i.V.m. Urk. 52 S. 18 f. und Urk. 84 S. 10). Indes erweist es sich als wenig plausibel, dass er von all den liegen gelassenen Gegenständen just die kontaminierte Feinwaage nicht abgegeben hat. Vielmehr spricht auch diese für die Involvierung des Beschul- digten im Betäubungsmittelhandel bzw. seinen Umgang mit Drogen. Der Verteidi- gung ist diesbezüglich zwar zuzustimmen, dass es hinsichtlich des genauen Fund- orts der Feinwaage unterschiedliche Angaben in den Akten gibt (Urk. 85 S. 12). Wo genau sie aufgefunden wurde, ist jedoch irrelevant, zumal nicht bestritten ist, dass die Feinwaage im Fahrzeug des Beschuldigten aufgefunden wurde. Aus den weiteren Aussagen des Beschuldigten zur Feinwaage lässt sich sodann nichts Ausschlaggebendes für die Sachverhaltserstellung ableiten, weswegen auf die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung (Urk. 85 S. 12) nicht näher ein- zugehen ist. Entgegen der Verteidigung (Urk. 85 S. 13) wurde auf der Feinwaage sodann ein DNA-Mischprofil ausgemacht, wobei dieses die Merkmale des DNA- Profils des Beschuldigten enthielt, womit dieser als anteiliger Spurengeber eben gerade nicht ausgeschlossen werden konnte (Urk. 18/4 S. 3).

- 23 - 4.14.5. Der Beschuldigte war an den Händen und den Hosentaschen nicht aber an der Stirn mit Kokain und Metham 2 kontaminiert (Urk. 14/3 S. 2). Ebenso war der Wagen des Beschuldigten punktuell, aber eben nicht überall, mit diesen Drogen kontaminiert. So unter anderem im Fahrerbereich, auf der Rückbank, im Hand- schuhfach und im Kofferraum – nicht jedoch im Beifahrerbereich (Urk. 14/3 S. 2 f.). Einerseits belegt dies, dass eine Kontaminierung über die Raumluft auszuschlies- sen ist, müsste doch diesfalls das Fahrzeuginnere gleichmässig kontaminiert sein, andererseits lässt sich daraus ableiten, dass eben auch der Beschuldigte selbst mit Betäubungsmitteln kontaminiert war und zwar zu Folge direkten Umganges und nicht über die Luft oder einen Handschlag. Die diesbezügliche anwaltliche Kritik erweist sich somit als widerlegt (Urk. 56 S. 9 f. i.V.m. Urk. 85 S. 9). 4.14.6. Wie gesagt, diese vorstehenden Umstände alleine vermögen den Anklage- sachverhalt nicht zu beweisen. Sie stützen diesen jedoch zusätzlich und in erheb- lichem Masse. Daran vermögen auch die Ausführungen der Verteidigung nichts zu ändern. 4.15. Ausführungen der Verteidigung 4.15.1. Die Verteidigung sieht im Umstand, dass der Beschuldigte die Aussage nicht verweigert sondern alle Fragen beantwortet hat, einen Hinweis auf die Rich- tigkeit seiner Aussagen. Drogenhändler würden in der Regel die Aussage ver- weigern, zumindest im Anfangsstadium (Urk. 56 S. 2). Mag dies in beweisarmen Ausgangslagen eine sinnvolle Taktik sein, ist vorliegend in seinen unglaubhaften Aussagen nicht mehr als ein Versuch, der für ihn beweismässig aussichtslosen Situation zu entkommen, zu sehen. Aus diesem Umstand lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.15.2. Auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte keine einschlägigen Vorstrafen aufweist und ansonsten in geordneten Verhältnissen lebt, lässt sich nichts ableiten (Urk. 56 S. 3). Auf Grund der erdrückenden Beweis- und Indizien- lage vermögen diese neutral zu wertenden Umstände nichts zu seiner Entlastung beizutragen.

- 24 - 4.15.3. Dass bei den sichergestellten Betäubungsmitteln und in deren näheren Um- gebung DNA-Mischprofile aber keine dem Beschuldigten zuordenbaren Spuren nachgewiesen werden konnten (Urk. 18/4 S. 2 ff.), vermag ihn – entgegen der Ver- teidigung (Urk. 56 S. 7) – auch nicht zu entlasten. Einerseits müssen gestützt auf dieses Ergebnis Kontakte des Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden und an- dererseits ist allgemein bekannt, dass im Umgang mit Betäubungsmitteln Hand- schuhe getragen werden, um Spuren zu vermeiden. 4.15.4. Die Verteidigung erklärte, die Auswertungen der Mobiltelefone würden für den Beschuldigten sprechen. Diese hätten keine Hinweise ergeben, wonach der Beschuldigte für oder mit Dritten einen Drogentransport durchgeführt habe (Urk. 56 S. 13). Der Verteidigung ist darin zuzustimmen, dass sich aus der Auswertung der Mobiltelefone keine sachdienlichen Hinweise zur angeklagten Tat ergeben (Urk. 3 S. 10). Auf der anderen Seite ist es aber nicht so, dass die Auswertung keine Hinweise auf Kontakte ins Drogenmilieu ergeben hat. Ganz im Gegenteil geht aus dem polizeilichen Schlussbericht hervor, dass sich Hinweise auf solche sehr wohl ergeben haben (Urk. 5 S. 10). Dies wirkt sich nicht entlastend aus. 4.15.5. Mit der Verteidigung (Urk. 85 S. 11 i.V.m. S. 17) ist sodann festzuhalten, dass sich aus dem Kokainfund und aus den Kontakten zu Ariel bzw. ins Drogen- milieu nichts Konkretes auf den vorliegenden Fall ableiten lässt, weshalb hierauf auch nicht näher einzugehen ist. Der Inhalt des Notizblock ist sodann zur Erstellung des Sachverhalts nicht notwendig. Gleiches gilt für die Geldtransaktionen des Be- schuldigten, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung erübrigt (Urk. 85 S. 16 f.).

5. Fazit Es ist somit festzuhalten, dass der Sachverhalt anklagegemäss erstellt ist.

- 25 - III. Rechtliche Würdigung Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 64 E. III. S. 20 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese sind zutreffend. Sodann hat die Verteidigung dagegen keine Einwendungen erhoben (Urk. 66). Der Beschuldigte hat den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt und ist entsprechend schuldig zu sprechen. IV. Sanktion / Vollzug / Widerruf

1. Die Vorinstanz hat die Regeln der Strafzumessung zutreffend dargelegt. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 64 E. IV.2. S. 22 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Bei der konkreten Strafzumessung gilt es in objektiver Hinsicht zu berück- sichtigen, dass es sich bei Crystal Meth um eine stark süchtig machende und sehr gefährliche Droge handelt. Die sichergestellt Menge ist bereits erheblich. Alleine gestützt auf diese Faktoren erweist sich das Verschulden als nicht mehr leicht und ist eine Sanktion von 48 Monaten Freiheitsstrafe angemessen (OFK/BetmG- SCHLEGEL/JUCKER, Art. 47 StGB N. 45). Über die Tathintergründe ist nichts be- kannt. Es ist somit zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Beschuldigte blosser Kurier ohne besondere Stellung im Drogenhandel war, was eine Reduktion auf 38 Monate Freiheitsstrafe rechtfertigt.

3. In subjektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass bei ungeständigen Tätern die inneren Vorgänge und Motive weitgehend im Dunkeln bleiben. Es ist aber ohne weiteres davon auszugehen, dass der Beschuldigte vorsätzlich ge- handelt hat. Der Beschuldigte hat zwar schon Drogen konsumiert aber ist selbst nicht süchtig. Er lebt in geordneten finanziellen Verhältnissen. Wohl liegt es nahe, dass er aus finanziellen Motiven gehandelt hat, beweisen lässt sich dies indes nicht, weshalb es bei diesen Strafzumessungskriterien sein Bewenden haben muss und festzuhalten ist, dass sich die subjektive Komponente – soweit bekannt – straf- zumessungsneutral auswirkt.

- 26 -

4. Zur Täterkomponente kann festgehalten werden, dass sich aus seiner Bio- grafie und seinen persönlichen Verhältnissen nichts Strafzumessungsrelevantes ergibt. Hingegen weist er zwei rechtskräftige Vorstrafen auf. Diese sind nicht einschlägig. Einerseits wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom

6. September 2017 wegen eines Strassenverkehrsdelikts zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 80.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 800.– verurteilt. Andererseits wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Januar 2019 wegen eines Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagesätzen zu je Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 400.– verurteilt, wobei hierbei die Probezeit der Vorstrafe um ein Jahr verlängert wurde (Urk. 65). Berücksichtigt man dabei, dass es sich zwar einerseits um vergleichs- weise leichte Delikte handelt, anderseits aber die Probezeiten noch nicht abge- laufen waren, rechtfertigt sich eine leichte Erhöhung der Freiheitsstrafe. Ent- lastende Momente, wie beispielsweise ein Geständnis, liegen nicht vor. In Nachachtung des Verschlechterungsverbots muss es indessen bei den vor- instanzlichen zu milden 36 Monaten Freiheitsstrafe sein Bewenden haben.

5. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Anrechnung der erstandenen Haft, zum Vollzug sowie zum Widerruf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 64 E. V. S. 24 ff.). Der Anrechnung der 31 Tage Haft steht nichts entgegen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist im Umfang von 18 Monaten unter Ansetzung einer 3-jährigen Probezeit aufzuschieben und im Übrigen zu vollziehen. Vom Widerruf des bedingten Strafvollzugs der mit Urteil vom 14. Januar 2019 des Bezirksgerichts Zürich ausgesprochenen Strafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.– ist abzusehen, stattdessen ist deren Probezeit von 3 Jahren um ein weiteres Jahr zu verlängern. Sodann ist auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichtes Brugg vom

6. September 2017 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 50 Tagesätzen zu Fr. 80.– zu verzichten.

- 27 - V. Landesverweisung Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 64 E. VI. S. 28 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung hat zwar beantragt, auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten (Urk. 85 S. 1), hat dagegen jedoch keine konkreten Einwendungen erhoben (Urk. 85). Sie scheint den Antrag ausschliesslich auf den beantragten Freispruch zu stützen. An der Ausgangslage hat sich gegenüber dem Zeitpunkt der Hauptverhandlung sodann lediglich geändert, dass inzwischen die Ehefrau sowie die Kinder des Beschul- digten bei ihm in der Schweiz leben, wobei seine Ehefrau – wie der Beschuldigte (Urk. 84 S. 1 i.V.m. Urk. 9/1 F/A 26) – über die portugiesische sowie brasilianische Staatsangehörigkeit verfügt und derzeit keine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz hat (Urk. 84 S. 2 f.). Diese neuen Tatsachen vermögen keinen Härtefall zu begründen. Schliesslich lebt die Familie des Beschuldigten erst seit kurzem in der Schweiz und verfügt seine Ehefrau hierfür noch über keine Bewilligung. Sodann wurde nicht geltend gemacht, eine Rückkehr der Familie nach Deutschland – wo der Beschuldigte bereits für rund sechs Jahre und seine Familie gar noch länger gelebt hat (Urk. 84 S. 3) – oder ein Wegzug in ein anderes Land, sei mit über- mässigen (einen Härtefall begründenden) Unannehmlichkeiten verbunden. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Angesichts dessen überwiegen die öffentlichen Interessen an der Ausweisung des Beschuldigten seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz weiterhin. Der Beschuldigte ist somit gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB und Art. 5 Anhang I FZA für 7 Jahre des Landes zu verweisen. VI. Beschlagnahmte Güter und Einziehung Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 64 E. VII.1.-3. S. 36-38; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung hat zwar beantragt, die drei Smartphones (2x Samsung schwarz, 1x Samsung weiss) sowie das Blöcklein (mutmasslich Quittungsblock) seien dem Beschuldigten wieder herauszugeben (Urk. 85 S. 1). Sie hat gegen die Einziehung jedoch keine konkre- ten Einwendungen erhoben (Urk. 85). Sie scheint den Antrag ausschliesslich auf den beantragten Freispruch zu stützen. Die nachfolgenden mit Verfügung der

- 28 - Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 3. Juli 2023 beschlagnahmten Ge- genstände sind damit nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils einzuziehen und zu vernichten:

• 1 Smartphone Samsung schwarz (A013'945'341)

• 1 Smartphone Samsung, weiss (A013'946'093)

• 1 Smartphone Samsung, schwarz (A013'946'106)

• Blöcklein, mutmasslich Quittungsblock (A013'946'128) VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsauflagen (Dispositivziffern 11-

12) sind ausgangsgemäss und unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen hierzu zu bestätigen (Urk. 64 E. VIII.1.4. S. 39).

2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unter- liegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, vollständig aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach der Ver- ordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (§ 23 AnwGebV). Die Entschädigung wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden. Einen solchen hat Fürsprecher A. X1._____ gestellt (vgl. Urk. 83). 2.3. Die konkrete Bemessung der Entschädigung richtet sich nach § 16 ff. Anw- GebV. Demnach ist lediglich das Honorar für das Vorverfahren ein Aufwandhonorar

- 29 - (§ 16 AnwGebV). Für den eigentlichen Strafprozess ist eine Pauschalgebühr vorgesehen, welche für einen Prozess vor Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– beträgt (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise an- gefochten worden ist (§ 18 AnwGebV). Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV). 2.4. Im vorliegenden Fall ging es um ein schweres Delikt mit entsprechend harten Sanktionen und einer drohenden Landesverweisung. Das Interesse des Be- schuldigten ist daher sicherlich hoch. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht handelt es sich aber nicht um einen komplexen Fall. Rechtsfragen haben sich keine gestellt, weswegen sich die Verteidigung auch nicht dazu äusserte. Auch zur Strafzumessung und zur Landesverweisung wurden keinerlei Ausführungen getätigt. Schliesslich war letztere in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch unproblematisch. Die Verteidigung stellte zwar mehrfach diverse Beweisanträge. Sie wiederholte die erstmals gestellten Beweisanträge jedoch lediglich, wobei sie die gleiche Begründung vorbrachte und nur ganz kleine Ergänzungen vornahm. Sodann ist auch der Aktenumfang bescheiden und es liegen nicht besonders viele verschiedene zu würdigende Beweismittel vor. Damit rechtfertigt sich vorliegend Fürsprecher A. X1._____ pauschal mit Fr. 8'000.– zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer zu entschädigen. Damit ist Fürsprecher A. X1._____ mit Fr. 8'800.– (inkl. Barauslagen und 8.1% MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschä- digen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt, wie bereits ausge- führt, vorbehalten. VIII. Genugtuung Die Verteidigung beantragte für die erstandene Haft sei dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 6'200.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2020 zuzusprechen (Urk. 85 S. 1). Da die vom Beschuldigten er-

- 30 - littene Haft vollständig an die auszufällende Strafe angerechnet werden kann, hat er keinen Anspruch auf eine Genugtuung (Art. 431 Abs. 2 StPO). Das entspre- chende Begehren ist deshalb abzuweisen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom

20. Juli 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. - 6.[…]

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 3. Juli 2023 be- schlagnahmten Gegenstände (unter Berücksichtigung Herausgabeverfügung vom 30. Juni 2022) werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils eingezogen und vernichtet:  624 Gr. [recte: 992 Gr.] Crystal Meth (A013'945'318)  0.9 Gr. Kokain (A013'946'162)  1 Stofftasche blau (A013'944'575)  1 Stofftasche grau (A013'944'597)  1 BM - Waage (A013'944'757)  BM - Verpackung (A013'944'779)  […]  1 Mobiltelefon WIKO grün (A013'945'363)  […]  […]  […]

8. Folgendes, gesichertes und beim Forensischen Institut Zürich (Ref. K200701-034 /

78184288) gelagertes Spurenmaterial wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen:  A013'944'348 Fotografie  A013'944'428 DNA-Spur - Wattetupfer  A013'944'440 DNA-Spur - Wattetupfer  A013'944'508 DNA-Spur - Wattetupfer  A013'944'622 DNA Spur - Wattetupfer  A013'944'644 DNA Spur - Wattetupfer

- 31 -  A013'944'666 DNA Spur- Wattetupfer  A013'944'702 DNA Spur - Scenefast FAST  A013'944'757 Waage  A013'945'294 DNA Spur - Wattetupfer  A013'944'779 Schutzhülle (Verpackung)  A013'944'859 DNA Spur - Wattetupfer  A013'944'826 Mikrospuren - Klebbandasservat  A014'038'494 DNA-Spur - Wattetupfer.

9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 5'192.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'220.00 Auslagen Polizei. Fr. 13'313.00 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X2._____) Fr. 26'225.00 Total Allfällige weitere Kosten vorbehalten.

10. Fürsprecher X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten mit Fr. 16'153.80 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.

11. […]

12. […]

13. […]

14. [Mitteilungen]

15. [Rechtsmittel]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 32 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 31 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate, ab- züglich 31 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Frei- heitsstrafe vollzogen.

4. Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Januar 2019 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.00, Pro- bezeit 3 Jahre, wird verzichtet. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.

5. Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichtes Brugg vom 6. Septem- ber 2017 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 50 Tagesätzen zu Fr. 80.00, Probezeit 2 Jahre (verlängert am 14.01.2019 durch das Bezirksgericht Zü- rich um 1 Jahr) wird verzichtet.

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 3. Juli 2023 beschlagnahmten Gegenstände (unter Berücksichtigung Herausgabe- verfügung vom 30. Juni 2022) werden nach Eintritt der Rechtskraft des Ur- teils eingezogen und vernichtet: 1 Smartphone Samsung schwarz (A013'945'341)  1 Smartphone Samsung, weiss (A013'946'093)  1 Smartphone Samsung, schwarz (A013'946'106)  Blöcklein, mutmasslich Quittungsblock (A013'946'128). 

8. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt.

- 33 -

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt und Barausla- Fr. 8'800.00 gen)

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)  das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  das Bundesamt für Polizei fedpol, 3003 Bern  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, unter Hinweis auf Geschäfts-  Nr. 78184288 und Disp.-Ziff. 7

- 34 - das Bezirksgericht Zürich in die Akten GG180202-L betr. Disp.-Ziff. 4  das Bezirksgericht Brugg in die Akten ST.2017.27 betr. Disp.-Ziff. 5. 

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Dezember 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Blaser

- 35 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Mit der Verteidigung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug am 1. Juli 2020, ca. um 02:00 Uhr, von Deutschland in die Schweiz fuhr und auf dem Ratsplatz H._____ von Funktionären des Grenzwachtkorps (GWK) kontrolliert wurde. Dabei wurde in einem Hohlraum im Heck hinter der Reserverad- mulde Methamphetamin (Crystal Meth) gefunden (Urk. 56 S. 4). Ebenso mit der Verteidigung ist zu konstatieren, dass bezüglich der sichergestellten Menge von Drogen und dem Fundort gewisse sprachliche Ungereimtheiten bestehen (Urk. 56 S. 5). Diese lassen sich indes ohne weiteres klären. Anlässlich der unmittelbar nach der Sicherstellung vorgenommen Wägung durch das GWK war in der Tat von 622 Gramm Drogen die Rede (Urk. 1 S. 2). Im Rahmen der später durch das FOR vor- genommenen Untersuchung konnte eine Menge von 992 Gramm bestimmt werden (Urk. 15/1 S. 2). Als Grund für diese Differenz stellte sich im Nachhinein eine zu kleine und damit ungenaue Waage des GWK heraus (Urk. 9/8 F 19). Auch geklärt ist der genaue Fundort der Drogen. Er ist fotografisch festgehalten (Urk. 13/1 S. 4 i.V.m. S. 6 f.). Dass dafür unterschiedliche Formulierungen verwendet wurden, rührt daher, dass es für den Fundort keinen gefestigten technischen Begriff gibt. Es bleibt somit die Umschreibung an Hand von feststehenden Begriffen wie Rad- mulde, Heck, Stossstange, Lüftungsöffnung etc. Sie alle umschreiben dasselbe. Widersprüche gibt es keine. Der äussere Ablauf der Geschehnisse – mithin die Absätze eins und zwei der Anklage – sind somit erstellt.

E. 1.2 Bestritten ist indes der dritte Abschnitt der Anklage, wonach der Beschul- digte, um die mitgeführten verbotenen Drogen und deren Gefährlichkeit gewusst habe und diese dazu geeignet gewesen seien, die Gesundheit zahlreicher Drogen- konsumenten in Gefahr zu bringen oder er dies zumindest in Kauf genommen habe.

E. 1.3 Der Beschuldigte machte durchgehend geltend, dass er von den Drogen keine Kenntnisse gehabt habe. Dies ist jedoch nicht der einzige Vorwurf in subjek- tiver Hinsicht. Weiter wird ihm vorgeworfen, dass er über die Gefährlichkeit der Droge gewusst habe. Dies wurde von der Verteidigung nicht explizit bestritten und

- 14 - vom Beschuldigten anerkannt, indem er zugab, dass er die Wirkung dieser Droge kenne, da er eine Fernsehsendung darüber gesehen habe (Urk. 9/1 F/A 153).

E. 1.4 Die Vorinstanz sah den Sachverhalt als erstellt an (Urk. 64 E. II.3.12. S. 20). Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob sich der angeklagte Sachverhalt erstellen lässt.

2. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 2.1. Die Vorinstanz machte zutreffende allgemeine Ausführungen zur Sachver- haltserstellung. Auf diese kann verwiesen werden (Urk. 64 E. II.3.2. S. 7 i.V.m. E. II.3.4.-3.6. S. 9 f.). 2.2. Teilweise ergänzend ist sodann festzuhalten, dass der vorliegend zu erstel- lende Sachverhalt das Wissen und Wollen des Beschuldigten betrifft. Das Wissen des Beschuldigten stellt eine innere Tatsache dar, die als solche dem direkten Be- weis nicht zugänglich ist. Regelmässig kann sich der Vorsatz bei ungeständigen Tätern nur auf äusserlich feststellbare Indizien stützen, die Rückschlüsse auf dessen innere Einstellung erlauben. Das Gericht stellt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln ab, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGer 6B_899/2021 vom 26. Januar 2023 E. 3.6.2.; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2.). Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht un- mittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täter- schaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Anders- seins offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (vgl. dazu statt Weiterer BGer 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3. mit Verweisen, sowie in die- sem Sinne auch BGer 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1.).

- 15 -

3. Beweislage Die Vorinstanz hat die erhobenen Beweismittel dargestellt und die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten aufgeführt (Urk. 64 E. II.3.3. S. 7-9 i.V.m. E. II.3.7. ff. S. 10 ff.), darauf kann verwiesen werden.

E. 4 Würdigung

E. 4.1 Der Beschuldigte bestreitet den Anklagevorwurf und macht stattdessen einen anderen Ablauf der Geschehnisse geltend. Demnach soll er am Tag vor der Verhaftung einen Anruf erhalten haben, wonach er einen gewissen Mann nach Deutschland fahren müsse. Als er an das Ziel in der Nähe von I._____ [Deutschland] gekommen sei, sei sein Auto auf einem Parkplatz angefahren worden. Den Mann, welchen er gefahren habe, habe er vor zwei Wochen kennen gelernt, weil dessen Auto mit seinem Auto kollidiert sei. Dieser habe ihm gesagt, dass er in Deutschland eine Garage kenne, welche den Schaden reparieren könne. Da dessen Auto auch beschädigt sei, bräuchte er jemanden, der ihn nach Deutschland fahre. Nach vierstündiger Fahrt bei der Garage nahe I._____ angekommen, sei er für 20-30 Minuten essen gegangen, worauf ihm mitgeteilt worden sei, dass das Ersatzteil nicht vorhanden und dieses in die Schweiz geschickt werde. Daraufhin habe er den Mann an das Fahrtziel nahe J._____ gefahren, wo jemand auf diesen gewartet habe. Dieser habe ihm gesagt, dass er sich tags darauf bei ihm melden werde, wo die Reparatur in der Schweiz durchgeführt werden könne (Urk. 9/1 F/A 31).

E. 4.2 In der Folge wurde der Beschuldigte wiederholt und ausführlich zu seiner Schilderung befragt und es wurden zahlreiche Ergänzungsfragen gestellt (Urk. 9/1-

E. 4.3 Von der im Rahmen seiner ersten polizeilichen Einvernahme geschilderten Kollision in I._____ am Vorabend der Verhaftung (Urk. 9/1 F/A 31) war später nicht

- 16 - mehr die Rede (Urk. 9/3-8 i.V.m. Urk. 52 und Urk. 84), nur noch von dem Unfall, welcher sich zwei Wochen zuvor mit dem Fahrgast namens "B._____" ereignet ha- ben soll (Urk. 9/3 F/A 5 i.V.m. Urk. 9/5 F/A 9, Urk. 52 S. 4 f. und Urk. 84 S. 8). Der Unfallschaden ist fotografisch aktenkundig (Urk. 13/2 S. 3 ff.). Auf diesen Fotos ist eine leichte Deformation auf der rechten Seite der hinteren Heckschürze ("Stoss- stange") am Übergang zum Kotflügel erkennbar. Weitere Schadenspuren sind nicht erkennbar, insbesondere keine Spuren einer Kollision mit einem anderen Fahr- zeug. Der Beschuldigte bestätigte dies ausdrücklich als ausschliessliche Beschä- digung aus diesem Ereignis herrührend (Urk. 9/1 F/A 121 i.V.m. Urk. 84 S. 8-10). Es erscheint wenig glaubhaft, dass die Kollision mit dem schwarzen Fahrzeug (Urk. 9/5 F/A 16) keinerlei Spuren am Fahrzeug des Beschuldigten hinterlassen haben soll.

E. 4.4 Aus den Beizugsakten des Bezirksgerichts Brugg, StA-Nr. ST.2016.4388, geht hervor, dass der Beschuldigte mit Urteil vom 6. September 2017 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Strafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 80.– sowie einer Busse von Fr. 800.– verurteilt wurde. Dieser Verurteilung lag ein Verkehrsunfall vom 6. September 2016 zu Grunde, an welchem der Beschul- digte beteiligt war und dessen Fahrzeug – bereits damals der im vorliegenden Ver- fahren involvierte Seat Leon – unter anderem im rechtsseitigen Bereich der Heck- schürze beschädigt wurde. Dies bestätigte der Beschuldigte im Rahmen seiner Ein- vernahme vom 6. September 2017. Er betonte dabei explizit, dass der Schaden an der "Stossstange" (Heckschürze) von jenem Ereignis herrührte (Beizugsakten EV BES vom 6. September 2017, S. 8). In den Akten finden sich Schadensfotos des Seat Leon (Beizugsakten Laufnummer 074). Aus diesen Fotos geht hervor, dass der Schaden dem anlässlich der Verhaftung festgestellten entspricht, mithin der Fahrzeugschaden bereits am 6. September 2016 in einem ganz anderen Zu- sammenhang entstanden ist. Die Behauptung, Auslöser der Fahrt nach Deutsch- land sei eine kurz zuvor erfolgte Kollision gewesen, ist damit unglaubhaft. Dement- sprechend fehlt auch den darauf fussenden weiteren Ausführungen das Funda- ment. Abgesehen davon sind auch diese in ihren Einzelteilen völlig unglaubhaft und die beschriebenen Abläufe völlig lebensfremd, weshalb die Schilderung insgesamt

- 17 - auch ohne dieses grundlegende Detail insgesamt unglaubhaft ist (Urk. 9/1 i.V.m. Urk. 9/5).

E. 4.5 So will sich der Beschuldigte nicht mehr genau daran erinnern, wann genau sich die Kollision ereignet hatte. Sodann will er weder die Personalien des Unfall- gegners noch den Schaden fotografisch festgehalten haben (Urk. 9/5 F/A 9 i.V.m. F/A 12, F/A 14 und F/A 34). Dies ist nicht nur völlig unüblich und lebensfremd son- dern auch im Lichte seiner völlig andersartigen Vorgehensweise in vergleichbaren Fällen unglaubhaft. So hatte er ja die Kollision im Jahre 2016 ausführlich foto- grafisch dokumentiert und auch zahlreiche weitere, weit weniger gravierende Er- eignisse im Zusammenhang mit Unregelmässigkeiten im Taxidienst fotografisch dokumentiert (Urk. 9/5 F 34 i.V.m. Beizugsakten Laufnummer 074). Weshalb aus- gerechnet bei diesem Ereignis eine Ausnahme gemacht wurde, ist nicht nachvoll- ziehbar. Genau so wenig wie der Umstand, dass er nicht nach den Personalien des Kollisionsgegners gefragt, geschweige denn eine Identifikation verlangt hat. Wohl will er dessen Vornamen (B._____) und Rufnummer aufgenommen haben, doch weder findet sich dessen Name im Telefonverzeichnis noch sind Anrufe auf dessen Anschluss im Mobiltelefon des Beschuldigten registriert (Urk. 9/5 F/A 35-44 i.V.m. F/A 51). Dies ist schlicht unerklärlich und ein weiterer Hinweis, dass es sich bei "B._____" um eine fiktive Person handelt.

E. 4.6 Dass "B._____" für die Behebung des Schadens zunächst vorgeschlagen haben soll, die Reparatur in Deutschland vorzunehmen, da er dort eine Garage kenne, und dann weiter vorgeschlagen haben soll, dies mit einer Taxifahrt nach Deutschland zu verbinden, die er unternehmen müsse (Urk. 9/1 F/A 31), ist – für sich betrachtet – soweit plausibel. Dass "B._____s" Fahrt nach J._____ aber über 1'144 km – dieser Wert ergibt sich aus dem Fahrtenschreiber des Fahrzeuges des Beschuldigten (Urk. 19/3 i.V.m. Urk. 5 S. 24) und wurde vom Beschuldigten in dieser Grössenordnung als richtig bestätigt (Urk. 84 S. 13) – führte, ist hingegen völlig lebensfremd. Der Beschuldigte gab hierzu an, dass ein Umweg gefahren worden sei, da die Reparatur der Heckschürze hätte vorgenommen werden sollen (Urk. 9/3 F/A 5). Es ist nachvollziehbar, dass die Ersparnis bei der Reparatur in Deutschland ein Argument für die Fahrt nach Deutschland war. Es handelte sich

- 18 - jedoch um einen Bagatellschaden, wobei der Beschuldigte den Schaden selbst als nicht sehr teuer bezeichnete (Urk. 9/1 F/A 123). Daher ist es geradezu lebens- fremd, dass dessen Behebung "B._____" eine Taxifahrt zum Preis von EUR 1'200.– mit einem derart grossen Umweg wert gewesen sein soll, zumal die Reparaturkosten noch hinzu gekommen wären.

E. 4.7 Ebenso lebensfremd ist der Umstand, dass der Garagenbetrieb um ca. 21:00 Uhr abends aufgesucht worden und dieser regulär geöffnet gewesen sein soll (Urk. 9/3 F/A 8 f.). Dass der Beschuldigte dabei nicht wusste, wo der Garagen- betrieb genau war, sondern nur angeben konnte, dieser habe sich irgendwo in der Nähe von I._____ befunden (Urk. 9/5 F/A 69 i.V.m. Urk. 52 S. 11 und S. 13), ist nicht glaubhaft, zumal der Beschuldigte Taxi- bzw. Uberfahrer ist und früher in Deutschland gelebt hat, wobei er zum Tatzeitpunkt regelmässig seine damals noch dort lebende Familie besucht hat (Urk. 52 S. 3 f. i.V.m. S. 9 f.). Wohl gab er an, dass er einfach die Destination in sein Navigationsgerät eingegeben habe (Urk. 52 S. 11 i.V.m. Urk. 84 S. 4). Im gespeicherten Verlauf des Navigationsgerätes konnte jedoch keine entsprechende Destination gefunden werden (Urk. 20/20). Kommt hinzu, dass die Fakten ohnehin gegen eine Fahrt nach I._____, sondern vielmehr für eine solche nach K._____ [Deutschland] sprechen. Denn die festgestellte Zahl gefahrener Kilometer ist mit einer Fahrt über I._____ nicht zu vereinbaren, mit einer solchen über K._____ hingegen schon (Urk. 5 S. 24). Kommt hinzu, dass in der Navigationsapp des Beschuldigten am besagten Tag auch nach Destinationen in K._____ gesucht wurde (Urk. 20/20 S. 4). Auf diese Ungereimtheiten hingewiesen vermochte der Beschuldigte indes keine Erklärungen zu liefern.

E. 4.8 Nicht minder unglaubhaft ist der Umstand, dass der Beschuldigte mit "B._____" für die Fahrt einen Preis von EUR 1'200.– vereinbart haben will, sich aber mit einer Anzahlung von EUR 300.– zufrieden gegeben und darauf vertraut haben soll, die restlichen EUR 900.– von der letztlich unbekannten Person zu ei- nem späteren Zeitpunkt zu erhalten (Urk. 84 S. 10).

E. 4.9 Schliesslich sind auch noch die folgenden Umstände zu bedenken, welche mit der abgegebenen Schilderung des Beschuldigten nicht zu vereinbaren sind: Die festgestellte Drogenmenge weist einen Wert von mehreren Fr. 10'000.– auf. Dass

- 19 - Drogen von einem derart hohen Wert einem unwissenden Unbekannten in dessen Fahrzeug verbaut werden, ohne zu wissen, wann und wie man deren wieder hab- haft werden kann, ist genau so abwegig wie der Umstand, dass der Beschuldigte in der Folge nie von diesen Dritten oder "B._____" kontaktiert worden sein soll (Urk. 52 S. 14 i.V.m. S. 16). Der Beschuldigte hatte sodann einen Anspruch darauf, dass der Schaden am Auto behoben und die dazugehörige Rechnung von "B._____" beglichen wird. Daher ist es auch deshalb abwegig, davon auszugehen, dass dieser den Unfall absichtlich verursacht hat, um dem unwissenden Beschuldigten in einer Garage in Deutschland Drogen unterzujubeln. Er musste schliesslich damit rechnen, dass der Beschuldigte sich damit nicht einverstanden erklärt und auf eine Schadensbehebung in der Schweiz insistiert. Gleich verhält es sich mit dem Umstand, dass der Beschuldigte in der Folge nichts unternommen hat, um Licht in die Angelegenheit zu bringen (Urk. 9/8 F/A 17). Jeder vernünftige Dritte hätte in der Situation des Beschuldigten – so diese zutreffen würde – versucht, diejenigen, welche ihm diese Situation eingebrockt haben, ausfindig zu machen, um damit der drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe zu entkommen.

E. 4.10 Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die vom Beschuldigten präsentierte Schilderung des angeblichen Geschehensablaufes als Ganzes völlig unglaubhaft und lebensfremd ist und nicht darauf abzustützen ist. So wie vom Beschuldigen geschildert haben sich die Dinge nicht abgespielt. Wohl ist es bei der Beweiswürdigung nicht angängig, auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge abzu- stützen und bei den Beteiligten ein vernünftiges Verhalten vorauszusetzen. Das Leben nimmt oft sonderbare Wendungen und der Zufall tut das Seinige dazu, dass Manches unglaublich erscheint und trotzdem wahr ist. Zudem wird der Mensch nicht nur durch die Vernunft gesteuert, unterschiedliche individuelle Kompetenzen und Zivilisationsprozesse tun das Ihrige dazu, so dass manches Handeln un- verständlich erscheint. Doch mit der vorgetragenen Geschichte bewegt sich der Beschuldigte in einer anderen Dimension. Sie ist gespickt von unauflösbaren Widersprüchen, widersinnigen Handlungen, absurden Zufällen und offenen Ant- worten auf einfache Fragen. Es handelt sich hierbei um einen – und für einmal ist der Begriff angemessen – offensichtlichen und zugleich hilflosen Versuch, etwas glauben zu machen, was nicht war. Auf die Schilderung des Beschuldigten ist somit

- 20 - nicht abzustützen. Es gilt deshalb zu überprüfen, ob der Anklagesachverhalt anderweitig zu erstellen ist.

E. 4.11 Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist in die Würdigung mit einzu- beziehen. Dies ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 85 S. 8) – nach der Recht- sprechung unter gewissen Umständen zulässig, so etwa, wenn sich die beschul- digte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, indem sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise er- wartet werden darf. Ebenso darf das Schweigen der beschuldigten Person in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Ele- mente mitberücksichtigt werden, es sei denn, diese berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (statt vieler BGer 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1 mit Verweisen). Dies gilt nicht nur für die schweigende Person, sondern auch für diejenige, welche ein ausweichendes Aussageverhalten an den Tag legt. Die zitierte Rechtsprechung führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Beweise – trotz allfälliger entlastender Behauptungen der beschuldigten Person – abgestellt werden darf (BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4.).

E. 4.12 Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben. Der Beschuldigte hat keine plausible Schilderung abgegeben, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, falls die Grundpfeiler seiner "Geschichte", nämlich der Unfall, das Angebot der Schadensbehebung durch den Unfallverursacher und der Umweg über eine Ga- rage in Deutschland zur kostengünstigen Schadensbehebung, zutreffend wären. Diese Geschichte für sich betrachtet wäre zwar nicht alltäglich, aber dennoch, um es in den Worten der Verteidigung zu sagen, möglich, wenn nicht sogar plausibel (Urk. 56 S. 19). Alles andere an der Schilderung ist aber, wie oben ausgeführt, der- art lebensfremd, dass mit diesen Teilen eben auch das Fundament der Geschichte einstürzt. Sie ist schlicht nicht nachvollziehbar. In Ermangelung einer einleuchten- den Begründung ist somit im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die belastenden Indizien abzustellen.

- 21 -

E. 4.13 In erster Linie zählt hierzu der Umstand, dass der Beschuldigte ohne plausi- blen anderen Grund als dem Drogentransport morgens um 2:00 Uhr, zu verkehrs- armer Zeit und im Schutze der Nacht – mit seinem ausschliesslich von ihm genutz- ten Fahrzeug – über die Grenze fuhr und in einem Hohlraum versteckt 992 Gramm Crystal Meth mitführte. Alleine dieser Umstand und die Abwesenheit plausibler Gründe für eine andere Ursache als diejenige, dass der Beschuldigte selbst die Drogen dort versteckt hat, lassen keinen anderen Schluss zu, als dass sich der Sachverhalt wie in der Anklage umschrieben zugetragen hat und andere Hand- lungsabläufe, insbesondere der vom Beschuldigten umschriebene, vernünftiger- weise ausgeschlossen werden können. Somit lässt sich der Anklagesachverhalt in subjektiver Hinsicht, also auch mit Bezug auf das Wissen und das Wollen, alleine schon auf Grund dieses Umstandes erstellen.

E. 4.14 Weitere Umstände

E. 4.14.1 Darüber hinaus treten aber noch die folgenden Umstände hinzu, welche den Anklagesachverhalt weiter stützen. Wohlbemerkt ist der Sachverhalt bereits auf Grund des bisher ausgeführten erstellt. Die nachfolgenden Umstände stützen den Anklagesachverhalt aber zusätzlich.

E. 4.14.2 Wie oben ausgeführt (siehe hierzu E. I.3.5.), konnte gutachterlich fest- gestellt werden, dass der Beschuldigte selbst Drogen konsumiert hat (Urk. 16/4). Daraus ergibt sich beim Beschuldigten eine Nähe zu Betäubungsmitteln.

E. 4.14.3 Zudem wurden im Luftfilterkasten statt eines Luftfilters Spuren von Betäu- bungsmitteln festgestellt. Auf Grund der Lage im Motorenraum und der schweren Zugänglichkeit ist dies ein ideales Drogenversteck. Das ist dem Gericht auch aus anderen Fällen bekannt. Zudem fand sich im Fahrgastraum des Wagens das Spezialwerkzeug, mit welchem der Luftfilterkasten geöffnet werden kann und welches DNA-Spuren des Beschuldigen trug (Urk. 14/1 S. 3 i.V.m. Urk. 18/4 S. 2). Mögen mit diesem Spezialwerkzeug auch andere Schrauben am Fahrzeug angezogen werden können, liegen doch erdrückend viele Hinweise vor, dass der Beschuldigte mit diesem Spezialwerk am Luftfilterkasten hantiert hat und dort Betäubungsmittel gelagert hat. Nachdem er anfänglich keine Aussagen zum

- 22 - Werkzeug machen wollte (Urk. 9/1 F/A 88), gab er später an, dass er diesen jeweils dazu benötigt habe, um den Filter der Klimaanlage und den Ölfilter im Wageninnern zu wechseln (Urk. 9/5 F/A 127). Damit setzt er sich zu seiner früheren Aussage in Widerspruch, wonach er selber am Fahrzeug keine Arbeiten vornehme und der Wagen letztmals vor einem Monat für einen Ölwechsel in der Garage gewesen sei (Urk. 9/1 F/A 84 i.V.m. F/A 85). Zudem finden sich Ölfilter stets im Motorenraum und nicht im Wageninnern. Durch diese Widersprüche sind seine Erklärungen zum Werkzeug unglaubhaft. Vielmehr ist darin ein weiteres Indiz zu sehen, dass der Beschuldigte an seinem Fahrzeug hantierte, um Drogen zu lagern oder zu trans- portieren. Wohl steht vorliegend einzig der angeklagte Drogentransport zur Debatte doch ist darin ein weiterer starker Hinweis zu sehen, dass der Beschuldigte mit Drogen zu tun hatte.

E. 4.14.4 Dies gilt auch für die im Fahrzeug sichergestellte und mit Methamphetamin und Kokain kontaminierte Feinwaage. Auch dies ist ein nicht alltäglicher Gegen- stand und klar dem Betäubungsmittelhandel bzw. Umgang mit Betäubungsmitteln zuzuordnen. Wohl gab der Beschuldigte an, dass diese ein Fahrgast habe liegen lassen und er sie nicht der Zentrale abgegeben habe (Urk. 9/1 F/A 100 i.V.m. Urk. 52 S. 18 f. und Urk. 84 S. 10). Indes erweist es sich als wenig plausibel, dass er von all den liegen gelassenen Gegenständen just die kontaminierte Feinwaage nicht abgegeben hat. Vielmehr spricht auch diese für die Involvierung des Beschul- digten im Betäubungsmittelhandel bzw. seinen Umgang mit Drogen. Der Verteidi- gung ist diesbezüglich zwar zuzustimmen, dass es hinsichtlich des genauen Fund- orts der Feinwaage unterschiedliche Angaben in den Akten gibt (Urk. 85 S. 12). Wo genau sie aufgefunden wurde, ist jedoch irrelevant, zumal nicht bestritten ist, dass die Feinwaage im Fahrzeug des Beschuldigten aufgefunden wurde. Aus den weiteren Aussagen des Beschuldigten zur Feinwaage lässt sich sodann nichts Ausschlaggebendes für die Sachverhaltserstellung ableiten, weswegen auf die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung (Urk. 85 S. 12) nicht näher ein- zugehen ist. Entgegen der Verteidigung (Urk. 85 S. 13) wurde auf der Feinwaage sodann ein DNA-Mischprofil ausgemacht, wobei dieses die Merkmale des DNA- Profils des Beschuldigten enthielt, womit dieser als anteiliger Spurengeber eben gerade nicht ausgeschlossen werden konnte (Urk. 18/4 S. 3).

- 23 -

E. 4.14.5 Der Beschuldigte war an den Händen und den Hosentaschen nicht aber an der Stirn mit Kokain und Metham 2 kontaminiert (Urk. 14/3 S. 2). Ebenso war der Wagen des Beschuldigten punktuell, aber eben nicht überall, mit diesen Drogen kontaminiert. So unter anderem im Fahrerbereich, auf der Rückbank, im Hand- schuhfach und im Kofferraum – nicht jedoch im Beifahrerbereich (Urk. 14/3 S. 2 f.). Einerseits belegt dies, dass eine Kontaminierung über die Raumluft auszuschlies- sen ist, müsste doch diesfalls das Fahrzeuginnere gleichmässig kontaminiert sein, andererseits lässt sich daraus ableiten, dass eben auch der Beschuldigte selbst mit Betäubungsmitteln kontaminiert war und zwar zu Folge direkten Umganges und nicht über die Luft oder einen Handschlag. Die diesbezügliche anwaltliche Kritik erweist sich somit als widerlegt (Urk. 56 S. 9 f. i.V.m. Urk. 85 S. 9).

E. 4.14.6 Wie gesagt, diese vorstehenden Umstände alleine vermögen den Anklage- sachverhalt nicht zu beweisen. Sie stützen diesen jedoch zusätzlich und in erheb- lichem Masse. Daran vermögen auch die Ausführungen der Verteidigung nichts zu ändern.

E. 4.15 Ausführungen der Verteidigung

E. 4.15.1 Die Verteidigung sieht im Umstand, dass der Beschuldigte die Aussage nicht verweigert sondern alle Fragen beantwortet hat, einen Hinweis auf die Rich- tigkeit seiner Aussagen. Drogenhändler würden in der Regel die Aussage ver- weigern, zumindest im Anfangsstadium (Urk. 56 S. 2). Mag dies in beweisarmen Ausgangslagen eine sinnvolle Taktik sein, ist vorliegend in seinen unglaubhaften Aussagen nicht mehr als ein Versuch, der für ihn beweismässig aussichtslosen Situation zu entkommen, zu sehen. Aus diesem Umstand lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 4.15.2 Auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte keine einschlägigen Vorstrafen aufweist und ansonsten in geordneten Verhältnissen lebt, lässt sich nichts ableiten (Urk. 56 S. 3). Auf Grund der erdrückenden Beweis- und Indizien- lage vermögen diese neutral zu wertenden Umstände nichts zu seiner Entlastung beizutragen.

- 24 -

E. 4.15.3 Dass bei den sichergestellten Betäubungsmitteln und in deren näheren Um- gebung DNA-Mischprofile aber keine dem Beschuldigten zuordenbaren Spuren nachgewiesen werden konnten (Urk. 18/4 S. 2 ff.), vermag ihn – entgegen der Ver- teidigung (Urk. 56 S. 7) – auch nicht zu entlasten. Einerseits müssen gestützt auf dieses Ergebnis Kontakte des Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden und an- dererseits ist allgemein bekannt, dass im Umgang mit Betäubungsmitteln Hand- schuhe getragen werden, um Spuren zu vermeiden.

E. 4.15.4 Die Verteidigung erklärte, die Auswertungen der Mobiltelefone würden für den Beschuldigten sprechen. Diese hätten keine Hinweise ergeben, wonach der Beschuldigte für oder mit Dritten einen Drogentransport durchgeführt habe (Urk. 56 S. 13). Der Verteidigung ist darin zuzustimmen, dass sich aus der Auswertung der Mobiltelefone keine sachdienlichen Hinweise zur angeklagten Tat ergeben (Urk. 3 S. 10). Auf der anderen Seite ist es aber nicht so, dass die Auswertung keine Hinweise auf Kontakte ins Drogenmilieu ergeben hat. Ganz im Gegenteil geht aus dem polizeilichen Schlussbericht hervor, dass sich Hinweise auf solche sehr wohl ergeben haben (Urk. 5 S. 10). Dies wirkt sich nicht entlastend aus.

E. 4.15.5 Mit der Verteidigung (Urk. 85 S. 11 i.V.m. S. 17) ist sodann festzuhalten, dass sich aus dem Kokainfund und aus den Kontakten zu Ariel bzw. ins Drogen- milieu nichts Konkretes auf den vorliegenden Fall ableiten lässt, weshalb hierauf auch nicht näher einzugehen ist. Der Inhalt des Notizblock ist sodann zur Erstellung des Sachverhalts nicht notwendig. Gleiches gilt für die Geldtransaktionen des Be- schuldigten, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung erübrigt (Urk. 85 S. 16 f.).

5. Fazit Es ist somit festzuhalten, dass der Sachverhalt anklagegemäss erstellt ist.

- 25 - III. Rechtliche Würdigung Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 64 E. III. S. 20 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese sind zutreffend. Sodann hat die Verteidigung dagegen keine Einwendungen erhoben (Urk. 66). Der Beschuldigte hat den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt und ist entsprechend schuldig zu sprechen. IV. Sanktion / Vollzug / Widerruf

1. Die Vorinstanz hat die Regeln der Strafzumessung zutreffend dargelegt. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 64 E. IV.2. S. 22 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Bei der konkreten Strafzumessung gilt es in objektiver Hinsicht zu berück- sichtigen, dass es sich bei Crystal Meth um eine stark süchtig machende und sehr gefährliche Droge handelt. Die sichergestellt Menge ist bereits erheblich. Alleine gestützt auf diese Faktoren erweist sich das Verschulden als nicht mehr leicht und ist eine Sanktion von 48 Monaten Freiheitsstrafe angemessen (OFK/BetmG- SCHLEGEL/JUCKER, Art. 47 StGB N. 45). Über die Tathintergründe ist nichts be- kannt. Es ist somit zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Beschuldigte blosser Kurier ohne besondere Stellung im Drogenhandel war, was eine Reduktion auf 38 Monate Freiheitsstrafe rechtfertigt.

3. In subjektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass bei ungeständigen Tätern die inneren Vorgänge und Motive weitgehend im Dunkeln bleiben. Es ist aber ohne weiteres davon auszugehen, dass der Beschuldigte vorsätzlich ge- handelt hat. Der Beschuldigte hat zwar schon Drogen konsumiert aber ist selbst nicht süchtig. Er lebt in geordneten finanziellen Verhältnissen. Wohl liegt es nahe, dass er aus finanziellen Motiven gehandelt hat, beweisen lässt sich dies indes nicht, weshalb es bei diesen Strafzumessungskriterien sein Bewenden haben muss und festzuhalten ist, dass sich die subjektive Komponente – soweit bekannt – straf- zumessungsneutral auswirkt.

- 26 -

4. Zur Täterkomponente kann festgehalten werden, dass sich aus seiner Bio- grafie und seinen persönlichen Verhältnissen nichts Strafzumessungsrelevantes ergibt. Hingegen weist er zwei rechtskräftige Vorstrafen auf. Diese sind nicht einschlägig. Einerseits wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom

E. 6 September 2017 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 50 Tagesätzen zu Fr. 80.– zu verzichten.

- 27 - V. Landesverweisung Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 64 E. VI. S. 28 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung hat zwar beantragt, auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten (Urk. 85 S. 1), hat dagegen jedoch keine konkreten Einwendungen erhoben (Urk. 85). Sie scheint den Antrag ausschliesslich auf den beantragten Freispruch zu stützen. An der Ausgangslage hat sich gegenüber dem Zeitpunkt der Hauptverhandlung sodann lediglich geändert, dass inzwischen die Ehefrau sowie die Kinder des Beschul- digten bei ihm in der Schweiz leben, wobei seine Ehefrau – wie der Beschuldigte (Urk. 84 S. 1 i.V.m. Urk. 9/1 F/A 26) – über die portugiesische sowie brasilianische Staatsangehörigkeit verfügt und derzeit keine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz hat (Urk. 84 S. 2 f.). Diese neuen Tatsachen vermögen keinen Härtefall zu begründen. Schliesslich lebt die Familie des Beschuldigten erst seit kurzem in der Schweiz und verfügt seine Ehefrau hierfür noch über keine Bewilligung. Sodann wurde nicht geltend gemacht, eine Rückkehr der Familie nach Deutschland – wo der Beschuldigte bereits für rund sechs Jahre und seine Familie gar noch länger gelebt hat (Urk. 84 S. 3) – oder ein Wegzug in ein anderes Land, sei mit über- mässigen (einen Härtefall begründenden) Unannehmlichkeiten verbunden. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Angesichts dessen überwiegen die öffentlichen Interessen an der Ausweisung des Beschuldigten seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz weiterhin. Der Beschuldigte ist somit gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB und Art. 5 Anhang I FZA für 7 Jahre des Landes zu verweisen. VI. Beschlagnahmte Güter und Einziehung Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 64 E. VII.1.-3. S. 36-38; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung hat zwar beantragt, die drei Smartphones (2x Samsung schwarz, 1x Samsung weiss) sowie das Blöcklein (mutmasslich Quittungsblock) seien dem Beschuldigten wieder herauszugeben (Urk. 85 S. 1). Sie hat gegen die Einziehung jedoch keine konkre- ten Einwendungen erhoben (Urk. 85). Sie scheint den Antrag ausschliesslich auf den beantragten Freispruch zu stützen. Die nachfolgenden mit Verfügung der

- 28 - Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 3. Juli 2023 beschlagnahmten Ge- genstände sind damit nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils einzuziehen und zu vernichten:

• 1 Smartphone Samsung schwarz (A013'945'341)

• 1 Smartphone Samsung, weiss (A013'946'093)

• 1 Smartphone Samsung, schwarz (A013'946'106)

• Blöcklein, mutmasslich Quittungsblock (A013'946'128) VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsauflagen (Dispositivziffern 11-

12) sind ausgangsgemäss und unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen hierzu zu bestätigen (Urk. 64 E. VIII.1.4. S. 39).

2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unter- liegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, vollständig aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach der Ver- ordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (§ 23 AnwGebV). Die Entschädigung wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden. Einen solchen hat Fürsprecher A. X1._____ gestellt (vgl. Urk. 83). 2.3. Die konkrete Bemessung der Entschädigung richtet sich nach § 16 ff. Anw- GebV. Demnach ist lediglich das Honorar für das Vorverfahren ein Aufwandhonorar

- 29 - (§ 16 AnwGebV). Für den eigentlichen Strafprozess ist eine Pauschalgebühr vorgesehen, welche für einen Prozess vor Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– beträgt (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise an- gefochten worden ist (§ 18 AnwGebV). Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV). 2.4. Im vorliegenden Fall ging es um ein schweres Delikt mit entsprechend harten Sanktionen und einer drohenden Landesverweisung. Das Interesse des Be- schuldigten ist daher sicherlich hoch. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht handelt es sich aber nicht um einen komplexen Fall. Rechtsfragen haben sich keine gestellt, weswegen sich die Verteidigung auch nicht dazu äusserte. Auch zur Strafzumessung und zur Landesverweisung wurden keinerlei Ausführungen getätigt. Schliesslich war letztere in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch unproblematisch. Die Verteidigung stellte zwar mehrfach diverse Beweisanträge. Sie wiederholte die erstmals gestellten Beweisanträge jedoch lediglich, wobei sie die gleiche Begründung vorbrachte und nur ganz kleine Ergänzungen vornahm. Sodann ist auch der Aktenumfang bescheiden und es liegen nicht besonders viele verschiedene zu würdigende Beweismittel vor. Damit rechtfertigt sich vorliegend Fürsprecher A. X1._____ pauschal mit Fr. 8'000.– zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer zu entschädigen. Damit ist Fürsprecher A. X1._____ mit Fr. 8'800.– (inkl. Barauslagen und 8.1% MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschä- digen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt, wie bereits ausge- führt, vorbehalten. VIII. Genugtuung Die Verteidigung beantragte für die erstandene Haft sei dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 6'200.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2020 zuzusprechen (Urk. 85 S. 1). Da die vom Beschuldigten er-

- 30 - littene Haft vollständig an die auszufällende Strafe angerechnet werden kann, hat er keinen Anspruch auf eine Genugtuung (Art. 431 Abs. 2 StPO). Das entspre- chende Begehren ist deshalb abzuweisen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom

20. Juli 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. - 6.[…]

E. 7 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 3. Juli 2023 be- schlagnahmten Gegenstände (unter Berücksichtigung Herausgabeverfügung vom 30. Juni 2022) werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils eingezogen und vernichtet:  624 Gr. [recte: 992 Gr.] Crystal Meth (A013'945'318)  0.9 Gr. Kokain (A013'946'162)  1 Stofftasche blau (A013'944'575)  1 Stofftasche grau (A013'944'597)  1 BM - Waage (A013'944'757)  BM - Verpackung (A013'944'779)  […]  1 Mobiltelefon WIKO grün (A013'945'363)  […]  […]  […]

E. 8 Folgendes, gesichertes und beim Forensischen Institut Zürich (Ref. K200701-034 /

78184288) gelagertes Spurenmaterial wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen:  A013'944'348 Fotografie  A013'944'428 DNA-Spur - Wattetupfer  A013'944'440 DNA-Spur - Wattetupfer  A013'944'508 DNA-Spur - Wattetupfer  A013'944'622 DNA Spur - Wattetupfer  A013'944'644 DNA Spur - Wattetupfer

- 31 -  A013'944'666 DNA Spur- Wattetupfer  A013'944'702 DNA Spur - Scenefast FAST  A013'944'757 Waage  A013'945'294 DNA Spur - Wattetupfer  A013'944'779 Schutzhülle (Verpackung)  A013'944'859 DNA Spur - Wattetupfer  A013'944'826 Mikrospuren - Klebbandasservat  A014'038'494 DNA-Spur - Wattetupfer.

E. 9 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 5'192.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'220.00 Auslagen Polizei. Fr. 13'313.00 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X2._____) Fr. 26'225.00 Total Allfällige weitere Kosten vorbehalten.

E. 10 Fürsprecher X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten mit Fr. 16'153.80 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.

E. 11 […]

E. 12 […]

E. 13 […]

E. 14 [Mitteilungen]

E. 15 [Rechtsmittel]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 32 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 31 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate, ab- züglich 31 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Frei- heitsstrafe vollzogen.

4. Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Januar 2019 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.00, Pro- bezeit 3 Jahre, wird verzichtet. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.

5. Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichtes Brugg vom 6. Septem- ber 2017 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 50 Tagesätzen zu Fr. 80.00, Probezeit 2 Jahre (verlängert am 14.01.2019 durch das Bezirksgericht Zü- rich um 1 Jahr) wird verzichtet.

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 3. Juli 2023 beschlagnahmten Gegenstände (unter Berücksichtigung Herausgabe- verfügung vom 30. Juni 2022) werden nach Eintritt der Rechtskraft des Ur- teils eingezogen und vernichtet: 1 Smartphone Samsung schwarz (A013'945'341)  1 Smartphone Samsung, weiss (A013'946'093)  1 Smartphone Samsung, schwarz (A013'946'106)  Blöcklein, mutmasslich Quittungsblock (A013'946'128). 

8. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt.

- 33 -

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt und Barausla- Fr. 8'800.00 gen)

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)  das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  das Bundesamt für Polizei fedpol, 3003 Bern  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, unter Hinweis auf Geschäfts-  Nr. 78184288 und Disp.-Ziff. 7

- 34 - das Bezirksgericht Zürich in die Akten GG180202-L betr. Disp.-Ziff. 4  das Bezirksgericht Brugg in die Akten ST.2017.27 betr. Disp.-Ziff. 5. 

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Dezember 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Blaser

- 35 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240065-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Oberrichterin Dr. iur. E. Borla sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Blaser Urteil vom 16. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Fürsprecher X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 20. Juli 2023 (DG220002)

- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 25. Oktober 2022 (Urk. 40) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 62 S. 40 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 31 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Pro- bezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate, abzüglich 31 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichtes Brugg vom 6. September 2017 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 80.00, Probezeit 2 Jahre (verlängert am 14.01.2019 durch das Bezirksgericht Zürich um 1 Jahr), wird verzichtet.

5. Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Januar 2019 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.00, Probezeit 3 Jahre, wird verzichtet. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 7 Jahre des Landes ver- wiesen.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 3. Juli 2023 beschlag- nahmten Gegenstände (unter Berücksichtigung Herausgabeverfügung vom 30. Juni 2022) werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils eingezogen und vernichtet:  624 Gr. [recte: 992 Gr.] Crystal Meth (A013'945'318)  0.9 Gr. Kokain (A013'946'162)  1 Stofftasche blau (A013'944'575)  1 Stofftasche grau (A013'944'597)  1 BM - Waage (A013'944'757)  BM - Verpackung (A013'944'779)

- 3 -  1 Smartphone Samsung schwarz (A013'945'341)  1 Mobiltelefon WIKO grün (A013'945'363)  1 Smartphone Samsung, weiss (A013'946'093)  1 Smartphone Samsung, schwarz (A013'946'106)  Blöcklein, mutmasslich Quittungsblock (A013'946'128).

8. Folgendes, gesichertes und beim Forensischen Institut Zürich (Ref. K200701-034 /

78184288) gelagertes Spurenmaterial wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids zur Vernichtung überlassen:  A013'944'348 Fotografie  A013'944'428 DNA-Spur - Wattetupfer  A013'944'440 DNA-Spur - Wattetupfer  A013'944'508 DNA-Spur - Wattetupfer  A013'944'622 DNA Spur - Wattetupfer  A013'944'644 DNA Spur - Wattetupfer  A013'944'666 DNA Spur- Wattetupfer  A013'944'702 DNA Spur - Scenefast FAST  A013'944'757 Waage  A013'945'294 DNA Spur - Wattetupfer  A013'944'779 Schutzhülle (Verpackung)  A013'944'859 DNA Spur - Wattetupfer  A013'944'826 Mikrospuren - Klebbandasservat  A014'038'494 DNA-Spur - Wattetupfer.

9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 5'192.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'220.00 Auslagen Polizei. Fr. 13'313.00 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X2._____) Fr. 26'225.00 Total Allfällige weitere Kosten vorbehalten.

10. Fürsprecher X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschul- digten mit Fr. 16'153.80 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.

- 4 -

11. Die in Dispositiv-Ziffer 9 genannten Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfah- rens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung RA X2._____ (Dispositiv-Ziffer 9) und Fürsprecher X1._____ (Dispositiv-Ziffer 10), werden dem Beschuldigten auferlegt.

12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von RA X2._____ und Fürsprecher X1._____ werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

13. Die Genugtuungsforderung des Beschuldigten wird abgewiesen.

14. (Mitteilungen)

15. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 85 S. 1)

1. Das angefochtene Urteil vom 20. Juli 2023 sei in den Dispositivziffern 1 bis 3, 5 bis 7 und 11 bis 13 aufzuheben.

2. Stattdessen sei der Berufungskläger von Schuld und Strafe freizusprechen.

3. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen.

4. Von den gemäss Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs beschlag- nahmten Gegenständen seien dem Berufungskläger die 3 Smartphones (2x Samsung schwarz, 1x Samsung weiss) sowie das Blöcklein (mutmasslich Quittungsblock) wieder herauszugeben.

5. Dem Berufungskläger sei für die erstandene Haft eine Genugtuung aus der Gerichtskasse in der Höhe von CHF 6'200.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem

15. Juli 2020 zuzusprechen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

- 5 -

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 70) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 20. Juli 2023 wurde der Be- schuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig ge- sprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte im Anschluss an die Urteilseröffnung Berufung anmelden (Prot. I S. 23). Das begründete Urteil (Urk. 62 = Urk. 64) wurde in der Folge dem Beschuldigten bzw. seiner amtlichen Verteidigung am 26. Januar 2024 zugestellt (Urk. 63/2). Mit Eingabe vom 15. Fe- bruar 2024 reichte die amtliche Verteidigung fristgerecht die Berufungserklärung ein. Gleichzeitig stellte sie Beweisanträge (Urk. 66). 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2024 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten Anschlussberu- fung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie zu den Beweisanträgen Stellung zu nehmen (Urk. 68). Mit Eingabe vom

28. Februar 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 70). Sodann liess sie mit Eingabe vom 28. März 2024 die Abweisung der Beweisanträge beantragen (Urk. 72). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 3. April 2024 wurden die Beweisanträge ab- gewiesen (Urk. 73). Am 1. Oktober 2024 wurden die Parteien sodann zur Be- rufungsverhandlung vom 16. Dezember 2024, 08:00 Uhr, vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 75). Mit Eingabe vom

4. November 2024 liess der Beschuldigte erneut dieselben und weitere Beweis- anträge stellen (Urk. 77). Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2024 wurde

- 6 - der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme angesetzt und verfügt, dass über die gestellten Beweisanträge im Rahmen der Berufungsverhandlung entschieden werde (Urk. 79). Diese ging am 20. November 2024 ein (Urk. 81). 1.4. Heute fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Fürsprecher A. X1._____, erschienen ist (Prot. II S. 5). Über Vorfragen war nicht zu befinden (Prot. II S. 6 f.). Hingegen war über Beweisanträge zu entscheiden (Prot. II S. 6 f. i.V.m. Urk. 85). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Berufungsumfang 2.1. Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositiv- ziffern 1 (Schuldspruch), 2 & 3 (Sanktion), 5 (Widerruf), 6 (Landesverweis), 7 zum Teil (Einziehung), 11 & 12 (Kosten- und Entschädigungsauflage) sowie 13 (Genug- tuung). Stattdessen wird ein vollumfänglicher Freispruch, ein Absehen von der Lan- desverweisung, die Herausgabe einiger beschlagnahmter Gegenstände sowie die Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 6'200.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2020 beantragt (Urk. 66). Gemäss BGE 144 IV 383 E. 1.1. kann eine Berufung nicht auf das Strafmass (unter Ausschluss des bedingten Strafvollzugs) oder umgekehrt auf den bedingten Strafvollzug (unter Ausschluss des Strafmasses) beschränkt werden. Auch die Gewährung des bedingten Strafvollzugs und der Widerruf einer früheren aufgeschobenen Strafe bedingen sich und erlauben keine getrennte Beurteilung (BGer 6B_802/2016 vom 24. August 2017 E. 3.2). Mithin steht auch Dispositivziffer 4 zur Überprüfung. Der vorinstanzliche Entscheid ist in den Dispo- sitiv-ziffern 7 (in Teilen) 8, 9 und 10 in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 437 StPO). 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).

3. Beweisanträge 3.1. Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 4. November 2024 – im Sinne eines Eventualstandpunktes – Beweisanträge stellen. Im Sinne eines Eventualstand-

- 7 - punktes deshalb, weil die Vorinstanz den Sachverhalt mit einer Indizienkette erstellt habe, zu deren einzelnen Teilbeweisen die offerierten Gegenbeweise abgenom- men werden müssten (Urk. 77 S. 3). 3.2. Von den Parteien beantragte Beweise sind grundsätzlich abzunehmen. Ein- zig über Tatsachen, welche unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Pflicht der Erforschung der materiellen Wahrheit findet dort ihre Grenze, wo die Beweise ungeeignet oder der Sachverhalt bereits erwiesen ist (SK- Kommentar-WOHLERS, Art. 139 N. 12 f. i.V.m. N. 20.). 3.3. Beweisanträge sind Anträge, die darauf gerichtet sind, zum Nachweis eines bestimmten Umstandes ein bestimmtes Beweismittel zu benutzen (SK-Kommen- tar-WOHLERS, Art. 139 N. 7 mit Verweis). Dies setzt voraus, dass der Beweisantrag nach Inhalt und Sinn klar formuliert ist und eine genaue Beweistatsache bezeichnet, welche auf einem Beweisthema fusst und – wenn möglich – ein Beweisziel nennt. Der Beweisantrag muss also in ausreichendem Masse begründet sein und sinnvol- lerweise, aber nicht zwingend, potentielle Konsequenzen einer Abweisung aufzei- gen (WÜST/FRANK, Verteidigung als Garantin der Würde der beschuldigten Person, in: Anwaltsrevue: Das Praxismagazin des schweizerischen Anwaltsverbandes 2019, S. 284-287, S. 284). 3.4. Drogenschnelltest 3.4.1. Die Verteidigung liess zum nach der Verhaftung des Beschuldigten durchge- führten Drogenschnelltest eine Reihe von Beweisanträgen wiederholen, welche sie bereits mit Eingabe vom 15. Februar 2024 gestellt hatte (Urk. 66 i.V.m. Urk. 77) und welche mit Präsidialverfügung vom 3. April 2024 abgewiesen wurden (Urk. 73). 3.4.2. In der Begründung der Beweisanträge unterlässt es die Verteidigung die Be- weistatsache und das Beweisziel zu formulieren. Eben so wenig wird dargetan, welche Konsequenzen das Unterlassen dieser Beweisführung auf das Beweis- resultat hätte. Immerhin ergibt sich aus den Ausführungen, dass die Verteidigung die Ansicht vertritt, dass mit dem Drogenschnelltest nicht bewiesen sei, dass der

- 8 - Beschuldigte mit dem transportierten Methamphetamin in Kontakt gekommen sei und eine allfällige Kontamination auch anderweitig möglich sei, etwa durch einen Handschlag mit einer kontaminierten Hand einer Drittperson, beispielsweise "B._____" (Urk. 77 S. 4 f.). Diesen Ausführungen lässt sich weder ein Beweisthema noch ein Beweisziel entnehmen, vielmehr beschlagen sie die Beweiswürdigung. Es kann dazu auch auf die Ausführungen in der Präsidialverfügung vom 3. April 2024 verwiesen werden (Urk. 73 E. 1.2 S. 2). Es ist vorliegend im Übrigen nicht entschei- dend, ob der Beschuldigte kontaminierte Hände hatte und auf welche Art und Weise dies zustande kam. Selbst wenn man davon ausginge, die Hände des Beschul- digten seien nicht kontaminiert gewesen, liesse sich daraus nicht ableiten, dass der Beschuldigte keinerlei Kontakt mit Drogen hatte. Schliesslich hätte er auch Hand- schuhe tragen können. Diese Beweisanträge sind somit abzuweisen. 3.5. Haarprobe 3.5.1. Wie bereits mit Antrag vom 15. Februar 2024 (Urk. 66 S. 5), beantragte die Verteidigung erneut, die Anfertigung eines Obergutachtens zu den Haaranalysen (Urk. 77 S. 8). Als Beweistatsachen nannte die Verteidigung die Verwechslung der Haarproben im Gutachten zur Haaranalyse vom 19. August 2020 (Urk. 16/4), die fehlerhaften Messresultate, die Möglichkeit der Haarkontamination auf anderem Wege als durch Konsum, nämlich über die Luft, namentlich falls im Fahrzeug des Beschuldigten Methamphetamin konsumiert wurde sowie die Möglichkeit der Kontamination durch passiven, unwillentlichen Konsum durch Rauchen von Dritt- personen im Fahrzeug (Urk. 77 S. 8 f.). Wie bereits in der Präsidialverfügung vom

3. April 2024 ausgeführt, sind die Thesen der Verwechslung der Haarproben und der falschen Messungen aus der Luft gegriffen und in keiner Art und Weise substantiiert (Urk. 73 E. 2.2. S. 2). 3.5.2. In ihrem neuerlichen Beweisantrag begründet die Verteidigung ihren Antrag auf Erstellung eines Obergutachtens damit, dass im Anschluss an die Haftentlas- sung des Berufungsklägers eine verkehrsmedizinische Begutachtung durchgeführt worden sei, welche keine Hinweise auf Drogenrückstände in den Haaren geliefert habe. Es liege somit eine Konstellation vor, bei welcher zwei Sachverständige zu erheblich voneinander abweichenden Ergebnissen gelangt seien. Die Vorausset-

- 9 - zungen zur Anordnung eines Obergutachtens im Sinne von Art. 189 lit. b StPO seien somit erfüllt (Urk. 77 S. 7 f.). 3.5.3. Die Verfahrensleitung lässt das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (Art. 189 lit. c StPO) oder mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen (Art. 189 lit. b StPO). 3.5.4. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Das verkehrsmedi- zinische Gutachten kommt zum Schluss, dass der Beschuldigte von etwa Anfang Juli bis Anfang November 2020 keine Drogen konsumiert hat (Urk. 38/6 S. 5). Das Gutachten des IRM untersuchte den Zeitraum von Mitte März bis Anfang/Mitte Juli 2020 (Urk. 16/4 S. 1), konnte beim Beschuldigten jedoch einzig feststellen, dass der Beschuldigte von Anfang März bis Anfang/Mitte Mai 2020 Methamphetamin, Amphetamin und Cocain sowie in schwachem Umfang Methadon konsumiert hat (Urk. 16/4 S. 4 f.). Eine nennenswerte Einnahme von weiteren Drogen konnte aus- geschlossen werden (Urk. 16/4 S. 4-6). Die Gutachten widersprechen sich somit nicht und es besteht damit auch keine Veranlassung, ein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben. 3.5.5. Weiter will die Verteidigung mit dem Gutachten beweisen, dass die Kontami- nation der Haare mit Methamphetamin nicht alleine durch Konsum, sondern auch von aussen durch kontaminierte Luft erfolgen könne, beispielsweise wenn diese in einem Auto durch Drittpersonen kontaminiert sei (Urk. 77 S. 9). Zu dieser Frage hat sich der Gutachter bereits geäussert. Er führte aus, richtungsweisend für die Inter- pretation der Messresultate sei das Verhältnis der beiden Stoffe Methamphetamin und Amphetamin. Das Amphetamin entstehe nach der Einnahme des Methamphet- amins im Körper des Konsumenten. Das beim Beschuldigten festgestellte Verhält- nis entspreche dem, welches üblicherweise bei Konsum festgestellt werde. Zudem sei die Verhältniszahl in beiden getesteten Haarsegmenten gleich, was ebenfalls für die Einnahme von Methamphetamin spreche. Dass durch eine äusserliche Verunreinigung durch beide Drogen (d.h. Methamphetamin und Amphetamin) eine derart homogene Verteilung im richtigen Verhältnis erzielt werde, sei sehr unwahr-

- 10 - scheinlich (Urk. 16/4 S. 5 i.V.m. Urk. 16/6). Diese Begründung ist schlüssig und überzeugend. Die von der Verteidigung ins Feld geführte Variante der Fremd- kontamination der Haare über die Luft erweist sich somit als reine Spekulation. Der Beweisantrag ist damit abzuweisen. 3.6. Die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens will die Verteidigung zusätzlich mit einem weiteren Beweisantrag beweisen. Sie beantragt hierzu Frau Dr. med. C._____ vom Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin zum gemäss Aktennotiz des Strassenverkehrsamtes vom 9. Dezember 2021 unterlaufenen Fehler, welcher zur Verlängerung der kontrollierten Betäubungsmittelabstinenz geführt habe und daraufhin korrigiert worden sei, zu befragen (Urk. 77 S. 10 f.). Diese Frage ist indes aktenkundig geklärt. In seiner Haaranalyse wurden Opioide (Tramadol, Fentanyl und Diphenhydramin) festgestellt. Der Beschuldigte musste sich jedoch vor der Haaranalyse einer Operation unterziehen, weshalb er diese Medikamente einneh- men musste (Urk. 38/13 i.V.m. Urk. 38/16). Mithin waren nicht die Messresultate falsch, sondern die daraus gezogenen Schlüsse. Die ursprüngliche Anordnung in der Begutachtung vom 12. November 2021, welche eine Fortführung der Absti- nenzkontrolle vorsah (Urk. 38/14), wurde deshalb am 9. Dezember 2021 korrigiert (Urk. 38/18). Dieser Umstand ist somit bereits genügend abgeklärt und damit rechtsgenügend erwiesen. Der Beweisantrag ist somit abzuweisen. 3.7. Luftfilterkasten 3.7.1. Die Verteidigung beantragte weiter, dem Grenzwachtposten D._____, even- tualiter einer sachverständige Person diverse Fragen zu stellen. Damit soll die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten bewiesen und die Argumentation der Vorinstanz widerlegt werden (Urk. 77 S. 13 ff.). Indes unterlässt es die Verteidigung darzutun, welche konkrete Sachverhaltsschilderung des Beschuldigten damit be- wiesen werden soll. Auf Grund der übrigen Ausführungen lässt sich schliessen, dass die Verteidigung behaupten will, dass die Drogen im Luftfilter von der Aussen- luft oder von den konfiszierten Drogen stammen könnten. 3.7.2. In sachverhaltlicher Hinsicht gilt es vorab klarzustellen, dass die Drogen- kontamination nicht im Luftfilter, sondern auf der Innenseite des Luftfilterkastens

- 11 - festgestellt wurde. Letzterer ist im Frontmotor des Fahrzeuges verbaut, wie akten- kundig fotografisch festgehalten (Urk. 9/5 Beilage 7). Notorisch ist die Tatsache, dass es sich bei der zu filtrierenden Luft ausschliesslich um Aussenluft, welche im Bereich des Motorenraums angesogen wird, handelt. Weiter wesentlich ist, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle das Luftfiltergehäuse leer war, mithin kein Luftfilter im Luftfiltergehäuse eingesetzt war (Urk. 14/1 S. 3). Dies ist auch auf der aktenkundi- gen und dem Beschuldigten vorgehaltenen Fotografie des Luftfilterkastens klar er- kennbar (Urk. 9/5 Beilage 7). Im Lichte dieser Tatsachen erweisen sich die Bewei- santräge als untauglich oder überflüssig: Wie auch immer die Antworten auf die ersten vier Fragen des Beweisantrages ausfallen würden (Urk. 77 S. 15), es liesse sich nichts auf den vorliegenden Fall und insbesondere nichts zur Frage, auf welchem Wege die Drogen dorthin gelangen konnten, ableiten. Dass die Metham- phetamin-Kontamination über die Luft möglich, aber sehr unwahrscheinlich ist, wurde bereits von fachkundiger Seite im Rahmen des Gutachtens des IRM geklärt (Urk. 16/6). Weitere Abklärungen dazu sind nicht nötig. Es ist sodann eine Frage der später vorzunehmenden Sachverhaltserstellung die Tatsachen, dass der Filter- kasten leer und kein Filter verbaut war, eine Schraube zum Filterkasten fehlte, die Luft zum Filterkasten ausschliesslich durch den Motorraum bezogen wird und im Fahrzeuginnern ein Spezialwerkzeug für die Schrauben des Filterkastens vorge- funden wurde, zu würdigen. Somit ist auch dieser Beweisantrag abzuweisen. 3.8. Kokainfund im Haushalt des Beschuldigten / Notizblock Bei den in der Eingabe zu den Beweisanträgen getätigten Ausführungen der Ver- teidigung zum Kokainfund im Haushalt des Beschuldigten sowie dem sichergestell- ten Notizblock (Urk. 77 S. 11-13) handelt es sich um Vorbringen zur Sache. Sie verknüpft diese auch nicht mit Beweistatsachen oder einem Beweisantrag, weshalb an dieser Stelle nicht darauf einzugehen ist. 3.9. Befragung diverser Personen / Beizug Strafregisterauszug 3.9.1. Die Verteidigung beantrage anlässlich der Berufungsverhandlung weiter, die Befragung von Feldweibel E._____, von der Kantonspolizei Winterthur, und von F._____ sowie den Beizug eines Auszugs aus dem Strafregisterinformationssys-

- 12 - tem des Bundesamts für Justiz über G._____. Dies tat sie mit der Begründung, zahlreiche Behauptungen aus den von Herrn E._____ verfassten Polizeirapporten würden vom Beschuldigten bestritten. Mit der Beweisabnahme könne namentlich bewiesen werden, dass der Beschuldigte Kontakt mit der Cousine von F._____ ge- habt habe und so von dessen Verhaftung infolge einer Schlägerei und illegalen Aufenthalts erfahren habe. Der Beschuldigte bestreite, dass er – wie im Polizeirap- port festgehalten – von dessen kriminellen Aktivitäten im Zeitraum 2019/2020 ge- wusst habe. Das gleiche gelte für die Behauptung, dass G._____ angeblich eben- falls involviert gewesen sei (Urk. 85 S. 17 i.V.m. Prot. II S. 8). 3.9.2. Welche Behauptungen – nebst jener, der Beschuldigte habe von den krimi- nellen Aktivitäten von F._____ gewusst – aus den Polizeirapporten genau bestritten und durch eine Befragung geklärt werden könnten, führte die Verteidigung erst gar nicht aus. Sie unterliess es auch auszuführen, inwiefern sich die Bestreitung, der Beschuldigte habe von den kriminellen Aktivitäten gewusst, durch eine Befragung des Polizisten klären liesse bzw. was für Fragen diesem diesbezüglich zu stellen wären. Damit nannte sie weder konkrete Beweistatsachen noch Beweisziele. Polizeirapporte vermögen im Übrigen ohne weiteres Beweis bilden über die von den Polizeibeamten festgestellten Sachumstände, wie zum Beispiel der beteiligten Personen, der vorgefundenen Situation und der von den Polizeibeamten getroffenen Ermittlungen. Damit erübrigt sich eine Befragung von Feldweibel E._____. Es ist sodann zur Erstellung des Sachverhaltes irrelevant, ob gegen G._____ eine Strafuntersuchung geführt wurde und wie diese allenfalls ausgegangen ist. Das Gleiche gilt für die Frage, ob der Beschuldigte wusste, aus welchem Grund F._____ sich in Haft befand. Die Feststellung allfälliger Kontakte des Beschuldigten ins Drogenmilieu würden zwar weitere Indizien zuungunsten des Beschuldigten darstellen. Wie noch aufzuzeigen sein wird, erweist sich diese Feststellung jedoch zur konkreten Sachverhaltserstellung als nicht notwendig. Am Beweisergebnis würde sich damit ohnehin nichts ändern. Damit sind auch diese Beweisanträge abzuweisen.

- 13 - II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf und Ausgangslage 1.1. Mit der Verteidigung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug am 1. Juli 2020, ca. um 02:00 Uhr, von Deutschland in die Schweiz fuhr und auf dem Ratsplatz H._____ von Funktionären des Grenzwachtkorps (GWK) kontrolliert wurde. Dabei wurde in einem Hohlraum im Heck hinter der Reserverad- mulde Methamphetamin (Crystal Meth) gefunden (Urk. 56 S. 4). Ebenso mit der Verteidigung ist zu konstatieren, dass bezüglich der sichergestellten Menge von Drogen und dem Fundort gewisse sprachliche Ungereimtheiten bestehen (Urk. 56 S. 5). Diese lassen sich indes ohne weiteres klären. Anlässlich der unmittelbar nach der Sicherstellung vorgenommen Wägung durch das GWK war in der Tat von 622 Gramm Drogen die Rede (Urk. 1 S. 2). Im Rahmen der später durch das FOR vor- genommenen Untersuchung konnte eine Menge von 992 Gramm bestimmt werden (Urk. 15/1 S. 2). Als Grund für diese Differenz stellte sich im Nachhinein eine zu kleine und damit ungenaue Waage des GWK heraus (Urk. 9/8 F 19). Auch geklärt ist der genaue Fundort der Drogen. Er ist fotografisch festgehalten (Urk. 13/1 S. 4 i.V.m. S. 6 f.). Dass dafür unterschiedliche Formulierungen verwendet wurden, rührt daher, dass es für den Fundort keinen gefestigten technischen Begriff gibt. Es bleibt somit die Umschreibung an Hand von feststehenden Begriffen wie Rad- mulde, Heck, Stossstange, Lüftungsöffnung etc. Sie alle umschreiben dasselbe. Widersprüche gibt es keine. Der äussere Ablauf der Geschehnisse – mithin die Absätze eins und zwei der Anklage – sind somit erstellt. 1.2. Bestritten ist indes der dritte Abschnitt der Anklage, wonach der Beschul- digte, um die mitgeführten verbotenen Drogen und deren Gefährlichkeit gewusst habe und diese dazu geeignet gewesen seien, die Gesundheit zahlreicher Drogen- konsumenten in Gefahr zu bringen oder er dies zumindest in Kauf genommen habe. 1.3. Der Beschuldigte machte durchgehend geltend, dass er von den Drogen keine Kenntnisse gehabt habe. Dies ist jedoch nicht der einzige Vorwurf in subjek- tiver Hinsicht. Weiter wird ihm vorgeworfen, dass er über die Gefährlichkeit der Droge gewusst habe. Dies wurde von der Verteidigung nicht explizit bestritten und

- 14 - vom Beschuldigten anerkannt, indem er zugab, dass er die Wirkung dieser Droge kenne, da er eine Fernsehsendung darüber gesehen habe (Urk. 9/1 F/A 153). 1.4. Die Vorinstanz sah den Sachverhalt als erstellt an (Urk. 64 E. II.3.12. S. 20). Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob sich der angeklagte Sachverhalt erstellen lässt.

2. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 2.1. Die Vorinstanz machte zutreffende allgemeine Ausführungen zur Sachver- haltserstellung. Auf diese kann verwiesen werden (Urk. 64 E. II.3.2. S. 7 i.V.m. E. II.3.4.-3.6. S. 9 f.). 2.2. Teilweise ergänzend ist sodann festzuhalten, dass der vorliegend zu erstel- lende Sachverhalt das Wissen und Wollen des Beschuldigten betrifft. Das Wissen des Beschuldigten stellt eine innere Tatsache dar, die als solche dem direkten Be- weis nicht zugänglich ist. Regelmässig kann sich der Vorsatz bei ungeständigen Tätern nur auf äusserlich feststellbare Indizien stützen, die Rückschlüsse auf dessen innere Einstellung erlauben. Das Gericht stellt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln ab, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGer 6B_899/2021 vom 26. Januar 2023 E. 3.6.2.; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2.). Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht un- mittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täter- schaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Anders- seins offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (vgl. dazu statt Weiterer BGer 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3. mit Verweisen, sowie in die- sem Sinne auch BGer 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1.).

- 15 -

3. Beweislage Die Vorinstanz hat die erhobenen Beweismittel dargestellt und die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten aufgeführt (Urk. 64 E. II.3.3. S. 7-9 i.V.m. E. II.3.7. ff. S. 10 ff.), darauf kann verwiesen werden.

4. Würdigung 4.1. Der Beschuldigte bestreitet den Anklagevorwurf und macht stattdessen einen anderen Ablauf der Geschehnisse geltend. Demnach soll er am Tag vor der Verhaftung einen Anruf erhalten haben, wonach er einen gewissen Mann nach Deutschland fahren müsse. Als er an das Ziel in der Nähe von I._____ [Deutschland] gekommen sei, sei sein Auto auf einem Parkplatz angefahren worden. Den Mann, welchen er gefahren habe, habe er vor zwei Wochen kennen gelernt, weil dessen Auto mit seinem Auto kollidiert sei. Dieser habe ihm gesagt, dass er in Deutschland eine Garage kenne, welche den Schaden reparieren könne. Da dessen Auto auch beschädigt sei, bräuchte er jemanden, der ihn nach Deutschland fahre. Nach vierstündiger Fahrt bei der Garage nahe I._____ angekommen, sei er für 20-30 Minuten essen gegangen, worauf ihm mitgeteilt worden sei, dass das Ersatzteil nicht vorhanden und dieses in die Schweiz geschickt werde. Daraufhin habe er den Mann an das Fahrtziel nahe J._____ gefahren, wo jemand auf diesen gewartet habe. Dieser habe ihm gesagt, dass er sich tags darauf bei ihm melden werde, wo die Reparatur in der Schweiz durchgeführt werden könne (Urk. 9/1 F/A 31). 4.2. In der Folge wurde der Beschuldigte wiederholt und ausführlich zu seiner Schilderung befragt und es wurden zahlreiche Ergänzungsfragen gestellt (Urk. 9/1- 6 i.V.m. Urk. 9/8 und Urk. 52). Diese vermochten indes die entstandenen Zweifel nicht auszuräumen, ganz im Gegenteil. Im Verlaufe des Verfahrens verstrickte sich der Beschuldigte in Widersprüche und lieferte insbesondere auf Nachfragen zu ein- zelnen Punkten eine Fülle an Erklärungen nach, welche oft nicht nur keinen Sinn machten, sondern schlicht lebensfremd waren. 4.3. Von der im Rahmen seiner ersten polizeilichen Einvernahme geschilderten Kollision in I._____ am Vorabend der Verhaftung (Urk. 9/1 F/A 31) war später nicht

- 16 - mehr die Rede (Urk. 9/3-8 i.V.m. Urk. 52 und Urk. 84), nur noch von dem Unfall, welcher sich zwei Wochen zuvor mit dem Fahrgast namens "B._____" ereignet ha- ben soll (Urk. 9/3 F/A 5 i.V.m. Urk. 9/5 F/A 9, Urk. 52 S. 4 f. und Urk. 84 S. 8). Der Unfallschaden ist fotografisch aktenkundig (Urk. 13/2 S. 3 ff.). Auf diesen Fotos ist eine leichte Deformation auf der rechten Seite der hinteren Heckschürze ("Stoss- stange") am Übergang zum Kotflügel erkennbar. Weitere Schadenspuren sind nicht erkennbar, insbesondere keine Spuren einer Kollision mit einem anderen Fahr- zeug. Der Beschuldigte bestätigte dies ausdrücklich als ausschliessliche Beschä- digung aus diesem Ereignis herrührend (Urk. 9/1 F/A 121 i.V.m. Urk. 84 S. 8-10). Es erscheint wenig glaubhaft, dass die Kollision mit dem schwarzen Fahrzeug (Urk. 9/5 F/A 16) keinerlei Spuren am Fahrzeug des Beschuldigten hinterlassen haben soll. 4.4. Aus den Beizugsakten des Bezirksgerichts Brugg, StA-Nr. ST.2016.4388, geht hervor, dass der Beschuldigte mit Urteil vom 6. September 2017 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Strafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 80.– sowie einer Busse von Fr. 800.– verurteilt wurde. Dieser Verurteilung lag ein Verkehrsunfall vom 6. September 2016 zu Grunde, an welchem der Beschul- digte beteiligt war und dessen Fahrzeug – bereits damals der im vorliegenden Ver- fahren involvierte Seat Leon – unter anderem im rechtsseitigen Bereich der Heck- schürze beschädigt wurde. Dies bestätigte der Beschuldigte im Rahmen seiner Ein- vernahme vom 6. September 2017. Er betonte dabei explizit, dass der Schaden an der "Stossstange" (Heckschürze) von jenem Ereignis herrührte (Beizugsakten EV BES vom 6. September 2017, S. 8). In den Akten finden sich Schadensfotos des Seat Leon (Beizugsakten Laufnummer 074). Aus diesen Fotos geht hervor, dass der Schaden dem anlässlich der Verhaftung festgestellten entspricht, mithin der Fahrzeugschaden bereits am 6. September 2016 in einem ganz anderen Zu- sammenhang entstanden ist. Die Behauptung, Auslöser der Fahrt nach Deutsch- land sei eine kurz zuvor erfolgte Kollision gewesen, ist damit unglaubhaft. Dement- sprechend fehlt auch den darauf fussenden weiteren Ausführungen das Funda- ment. Abgesehen davon sind auch diese in ihren Einzelteilen völlig unglaubhaft und die beschriebenen Abläufe völlig lebensfremd, weshalb die Schilderung insgesamt

- 17 - auch ohne dieses grundlegende Detail insgesamt unglaubhaft ist (Urk. 9/1 i.V.m. Urk. 9/5). 4.5. So will sich der Beschuldigte nicht mehr genau daran erinnern, wann genau sich die Kollision ereignet hatte. Sodann will er weder die Personalien des Unfall- gegners noch den Schaden fotografisch festgehalten haben (Urk. 9/5 F/A 9 i.V.m. F/A 12, F/A 14 und F/A 34). Dies ist nicht nur völlig unüblich und lebensfremd son- dern auch im Lichte seiner völlig andersartigen Vorgehensweise in vergleichbaren Fällen unglaubhaft. So hatte er ja die Kollision im Jahre 2016 ausführlich foto- grafisch dokumentiert und auch zahlreiche weitere, weit weniger gravierende Er- eignisse im Zusammenhang mit Unregelmässigkeiten im Taxidienst fotografisch dokumentiert (Urk. 9/5 F 34 i.V.m. Beizugsakten Laufnummer 074). Weshalb aus- gerechnet bei diesem Ereignis eine Ausnahme gemacht wurde, ist nicht nachvoll- ziehbar. Genau so wenig wie der Umstand, dass er nicht nach den Personalien des Kollisionsgegners gefragt, geschweige denn eine Identifikation verlangt hat. Wohl will er dessen Vornamen (B._____) und Rufnummer aufgenommen haben, doch weder findet sich dessen Name im Telefonverzeichnis noch sind Anrufe auf dessen Anschluss im Mobiltelefon des Beschuldigten registriert (Urk. 9/5 F/A 35-44 i.V.m. F/A 51). Dies ist schlicht unerklärlich und ein weiterer Hinweis, dass es sich bei "B._____" um eine fiktive Person handelt. 4.6. Dass "B._____" für die Behebung des Schadens zunächst vorgeschlagen haben soll, die Reparatur in Deutschland vorzunehmen, da er dort eine Garage kenne, und dann weiter vorgeschlagen haben soll, dies mit einer Taxifahrt nach Deutschland zu verbinden, die er unternehmen müsse (Urk. 9/1 F/A 31), ist – für sich betrachtet – soweit plausibel. Dass "B._____s" Fahrt nach J._____ aber über 1'144 km – dieser Wert ergibt sich aus dem Fahrtenschreiber des Fahrzeuges des Beschuldigten (Urk. 19/3 i.V.m. Urk. 5 S. 24) und wurde vom Beschuldigten in dieser Grössenordnung als richtig bestätigt (Urk. 84 S. 13) – führte, ist hingegen völlig lebensfremd. Der Beschuldigte gab hierzu an, dass ein Umweg gefahren worden sei, da die Reparatur der Heckschürze hätte vorgenommen werden sollen (Urk. 9/3 F/A 5). Es ist nachvollziehbar, dass die Ersparnis bei der Reparatur in Deutschland ein Argument für die Fahrt nach Deutschland war. Es handelte sich

- 18 - jedoch um einen Bagatellschaden, wobei der Beschuldigte den Schaden selbst als nicht sehr teuer bezeichnete (Urk. 9/1 F/A 123). Daher ist es geradezu lebens- fremd, dass dessen Behebung "B._____" eine Taxifahrt zum Preis von EUR 1'200.– mit einem derart grossen Umweg wert gewesen sein soll, zumal die Reparaturkosten noch hinzu gekommen wären. 4.7. Ebenso lebensfremd ist der Umstand, dass der Garagenbetrieb um ca. 21:00 Uhr abends aufgesucht worden und dieser regulär geöffnet gewesen sein soll (Urk. 9/3 F/A 8 f.). Dass der Beschuldigte dabei nicht wusste, wo der Garagen- betrieb genau war, sondern nur angeben konnte, dieser habe sich irgendwo in der Nähe von I._____ befunden (Urk. 9/5 F/A 69 i.V.m. Urk. 52 S. 11 und S. 13), ist nicht glaubhaft, zumal der Beschuldigte Taxi- bzw. Uberfahrer ist und früher in Deutschland gelebt hat, wobei er zum Tatzeitpunkt regelmässig seine damals noch dort lebende Familie besucht hat (Urk. 52 S. 3 f. i.V.m. S. 9 f.). Wohl gab er an, dass er einfach die Destination in sein Navigationsgerät eingegeben habe (Urk. 52 S. 11 i.V.m. Urk. 84 S. 4). Im gespeicherten Verlauf des Navigationsgerätes konnte jedoch keine entsprechende Destination gefunden werden (Urk. 20/20). Kommt hinzu, dass die Fakten ohnehin gegen eine Fahrt nach I._____, sondern vielmehr für eine solche nach K._____ [Deutschland] sprechen. Denn die festgestellte Zahl gefahrener Kilometer ist mit einer Fahrt über I._____ nicht zu vereinbaren, mit einer solchen über K._____ hingegen schon (Urk. 5 S. 24). Kommt hinzu, dass in der Navigationsapp des Beschuldigten am besagten Tag auch nach Destinationen in K._____ gesucht wurde (Urk. 20/20 S. 4). Auf diese Ungereimtheiten hingewiesen vermochte der Beschuldigte indes keine Erklärungen zu liefern. 4.8. Nicht minder unglaubhaft ist der Umstand, dass der Beschuldigte mit "B._____" für die Fahrt einen Preis von EUR 1'200.– vereinbart haben will, sich aber mit einer Anzahlung von EUR 300.– zufrieden gegeben und darauf vertraut haben soll, die restlichen EUR 900.– von der letztlich unbekannten Person zu ei- nem späteren Zeitpunkt zu erhalten (Urk. 84 S. 10). 4.9. Schliesslich sind auch noch die folgenden Umstände zu bedenken, welche mit der abgegebenen Schilderung des Beschuldigten nicht zu vereinbaren sind: Die festgestellte Drogenmenge weist einen Wert von mehreren Fr. 10'000.– auf. Dass

- 19 - Drogen von einem derart hohen Wert einem unwissenden Unbekannten in dessen Fahrzeug verbaut werden, ohne zu wissen, wann und wie man deren wieder hab- haft werden kann, ist genau so abwegig wie der Umstand, dass der Beschuldigte in der Folge nie von diesen Dritten oder "B._____" kontaktiert worden sein soll (Urk. 52 S. 14 i.V.m. S. 16). Der Beschuldigte hatte sodann einen Anspruch darauf, dass der Schaden am Auto behoben und die dazugehörige Rechnung von "B._____" beglichen wird. Daher ist es auch deshalb abwegig, davon auszugehen, dass dieser den Unfall absichtlich verursacht hat, um dem unwissenden Beschuldigten in einer Garage in Deutschland Drogen unterzujubeln. Er musste schliesslich damit rechnen, dass der Beschuldigte sich damit nicht einverstanden erklärt und auf eine Schadensbehebung in der Schweiz insistiert. Gleich verhält es sich mit dem Umstand, dass der Beschuldigte in der Folge nichts unternommen hat, um Licht in die Angelegenheit zu bringen (Urk. 9/8 F/A 17). Jeder vernünftige Dritte hätte in der Situation des Beschuldigten – so diese zutreffen würde – versucht, diejenigen, welche ihm diese Situation eingebrockt haben, ausfindig zu machen, um damit der drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe zu entkommen. 4.10. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die vom Beschuldigten präsentierte Schilderung des angeblichen Geschehensablaufes als Ganzes völlig unglaubhaft und lebensfremd ist und nicht darauf abzustützen ist. So wie vom Beschuldigen geschildert haben sich die Dinge nicht abgespielt. Wohl ist es bei der Beweiswürdigung nicht angängig, auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge abzu- stützen und bei den Beteiligten ein vernünftiges Verhalten vorauszusetzen. Das Leben nimmt oft sonderbare Wendungen und der Zufall tut das Seinige dazu, dass Manches unglaublich erscheint und trotzdem wahr ist. Zudem wird der Mensch nicht nur durch die Vernunft gesteuert, unterschiedliche individuelle Kompetenzen und Zivilisationsprozesse tun das Ihrige dazu, so dass manches Handeln un- verständlich erscheint. Doch mit der vorgetragenen Geschichte bewegt sich der Beschuldigte in einer anderen Dimension. Sie ist gespickt von unauflösbaren Widersprüchen, widersinnigen Handlungen, absurden Zufällen und offenen Ant- worten auf einfache Fragen. Es handelt sich hierbei um einen – und für einmal ist der Begriff angemessen – offensichtlichen und zugleich hilflosen Versuch, etwas glauben zu machen, was nicht war. Auf die Schilderung des Beschuldigten ist somit

- 20 - nicht abzustützen. Es gilt deshalb zu überprüfen, ob der Anklagesachverhalt anderweitig zu erstellen ist. 4.11. Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist in die Würdigung mit einzu- beziehen. Dies ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 85 S. 8) – nach der Recht- sprechung unter gewissen Umständen zulässig, so etwa, wenn sich die beschul- digte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, indem sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise er- wartet werden darf. Ebenso darf das Schweigen der beschuldigten Person in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Ele- mente mitberücksichtigt werden, es sei denn, diese berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (statt vieler BGer 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1 mit Verweisen). Dies gilt nicht nur für die schweigende Person, sondern auch für diejenige, welche ein ausweichendes Aussageverhalten an den Tag legt. Die zitierte Rechtsprechung führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Beweise – trotz allfälliger entlastender Behauptungen der beschuldigten Person – abgestellt werden darf (BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4.). 4.12. Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben. Der Beschuldigte hat keine plausible Schilderung abgegeben, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, falls die Grundpfeiler seiner "Geschichte", nämlich der Unfall, das Angebot der Schadensbehebung durch den Unfallverursacher und der Umweg über eine Ga- rage in Deutschland zur kostengünstigen Schadensbehebung, zutreffend wären. Diese Geschichte für sich betrachtet wäre zwar nicht alltäglich, aber dennoch, um es in den Worten der Verteidigung zu sagen, möglich, wenn nicht sogar plausibel (Urk. 56 S. 19). Alles andere an der Schilderung ist aber, wie oben ausgeführt, der- art lebensfremd, dass mit diesen Teilen eben auch das Fundament der Geschichte einstürzt. Sie ist schlicht nicht nachvollziehbar. In Ermangelung einer einleuchten- den Begründung ist somit im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die belastenden Indizien abzustellen.

- 21 - 4.13. In erster Linie zählt hierzu der Umstand, dass der Beschuldigte ohne plausi- blen anderen Grund als dem Drogentransport morgens um 2:00 Uhr, zu verkehrs- armer Zeit und im Schutze der Nacht – mit seinem ausschliesslich von ihm genutz- ten Fahrzeug – über die Grenze fuhr und in einem Hohlraum versteckt 992 Gramm Crystal Meth mitführte. Alleine dieser Umstand und die Abwesenheit plausibler Gründe für eine andere Ursache als diejenige, dass der Beschuldigte selbst die Drogen dort versteckt hat, lassen keinen anderen Schluss zu, als dass sich der Sachverhalt wie in der Anklage umschrieben zugetragen hat und andere Hand- lungsabläufe, insbesondere der vom Beschuldigten umschriebene, vernünftiger- weise ausgeschlossen werden können. Somit lässt sich der Anklagesachverhalt in subjektiver Hinsicht, also auch mit Bezug auf das Wissen und das Wollen, alleine schon auf Grund dieses Umstandes erstellen. 4.14. Weitere Umstände 4.14.1. Darüber hinaus treten aber noch die folgenden Umstände hinzu, welche den Anklagesachverhalt weiter stützen. Wohlbemerkt ist der Sachverhalt bereits auf Grund des bisher ausgeführten erstellt. Die nachfolgenden Umstände stützen den Anklagesachverhalt aber zusätzlich. 4.14.2. Wie oben ausgeführt (siehe hierzu E. I.3.5.), konnte gutachterlich fest- gestellt werden, dass der Beschuldigte selbst Drogen konsumiert hat (Urk. 16/4). Daraus ergibt sich beim Beschuldigten eine Nähe zu Betäubungsmitteln. 4.14.3. Zudem wurden im Luftfilterkasten statt eines Luftfilters Spuren von Betäu- bungsmitteln festgestellt. Auf Grund der Lage im Motorenraum und der schweren Zugänglichkeit ist dies ein ideales Drogenversteck. Das ist dem Gericht auch aus anderen Fällen bekannt. Zudem fand sich im Fahrgastraum des Wagens das Spezialwerkzeug, mit welchem der Luftfilterkasten geöffnet werden kann und welches DNA-Spuren des Beschuldigen trug (Urk. 14/1 S. 3 i.V.m. Urk. 18/4 S. 2). Mögen mit diesem Spezialwerkzeug auch andere Schrauben am Fahrzeug angezogen werden können, liegen doch erdrückend viele Hinweise vor, dass der Beschuldigte mit diesem Spezialwerk am Luftfilterkasten hantiert hat und dort Betäubungsmittel gelagert hat. Nachdem er anfänglich keine Aussagen zum

- 22 - Werkzeug machen wollte (Urk. 9/1 F/A 88), gab er später an, dass er diesen jeweils dazu benötigt habe, um den Filter der Klimaanlage und den Ölfilter im Wageninnern zu wechseln (Urk. 9/5 F/A 127). Damit setzt er sich zu seiner früheren Aussage in Widerspruch, wonach er selber am Fahrzeug keine Arbeiten vornehme und der Wagen letztmals vor einem Monat für einen Ölwechsel in der Garage gewesen sei (Urk. 9/1 F/A 84 i.V.m. F/A 85). Zudem finden sich Ölfilter stets im Motorenraum und nicht im Wageninnern. Durch diese Widersprüche sind seine Erklärungen zum Werkzeug unglaubhaft. Vielmehr ist darin ein weiteres Indiz zu sehen, dass der Beschuldigte an seinem Fahrzeug hantierte, um Drogen zu lagern oder zu trans- portieren. Wohl steht vorliegend einzig der angeklagte Drogentransport zur Debatte doch ist darin ein weiterer starker Hinweis zu sehen, dass der Beschuldigte mit Drogen zu tun hatte. 4.14.4. Dies gilt auch für die im Fahrzeug sichergestellte und mit Methamphetamin und Kokain kontaminierte Feinwaage. Auch dies ist ein nicht alltäglicher Gegen- stand und klar dem Betäubungsmittelhandel bzw. Umgang mit Betäubungsmitteln zuzuordnen. Wohl gab der Beschuldigte an, dass diese ein Fahrgast habe liegen lassen und er sie nicht der Zentrale abgegeben habe (Urk. 9/1 F/A 100 i.V.m. Urk. 52 S. 18 f. und Urk. 84 S. 10). Indes erweist es sich als wenig plausibel, dass er von all den liegen gelassenen Gegenständen just die kontaminierte Feinwaage nicht abgegeben hat. Vielmehr spricht auch diese für die Involvierung des Beschul- digten im Betäubungsmittelhandel bzw. seinen Umgang mit Drogen. Der Verteidi- gung ist diesbezüglich zwar zuzustimmen, dass es hinsichtlich des genauen Fund- orts der Feinwaage unterschiedliche Angaben in den Akten gibt (Urk. 85 S. 12). Wo genau sie aufgefunden wurde, ist jedoch irrelevant, zumal nicht bestritten ist, dass die Feinwaage im Fahrzeug des Beschuldigten aufgefunden wurde. Aus den weiteren Aussagen des Beschuldigten zur Feinwaage lässt sich sodann nichts Ausschlaggebendes für die Sachverhaltserstellung ableiten, weswegen auf die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung (Urk. 85 S. 12) nicht näher ein- zugehen ist. Entgegen der Verteidigung (Urk. 85 S. 13) wurde auf der Feinwaage sodann ein DNA-Mischprofil ausgemacht, wobei dieses die Merkmale des DNA- Profils des Beschuldigten enthielt, womit dieser als anteiliger Spurengeber eben gerade nicht ausgeschlossen werden konnte (Urk. 18/4 S. 3).

- 23 - 4.14.5. Der Beschuldigte war an den Händen und den Hosentaschen nicht aber an der Stirn mit Kokain und Metham 2 kontaminiert (Urk. 14/3 S. 2). Ebenso war der Wagen des Beschuldigten punktuell, aber eben nicht überall, mit diesen Drogen kontaminiert. So unter anderem im Fahrerbereich, auf der Rückbank, im Hand- schuhfach und im Kofferraum – nicht jedoch im Beifahrerbereich (Urk. 14/3 S. 2 f.). Einerseits belegt dies, dass eine Kontaminierung über die Raumluft auszuschlies- sen ist, müsste doch diesfalls das Fahrzeuginnere gleichmässig kontaminiert sein, andererseits lässt sich daraus ableiten, dass eben auch der Beschuldigte selbst mit Betäubungsmitteln kontaminiert war und zwar zu Folge direkten Umganges und nicht über die Luft oder einen Handschlag. Die diesbezügliche anwaltliche Kritik erweist sich somit als widerlegt (Urk. 56 S. 9 f. i.V.m. Urk. 85 S. 9). 4.14.6. Wie gesagt, diese vorstehenden Umstände alleine vermögen den Anklage- sachverhalt nicht zu beweisen. Sie stützen diesen jedoch zusätzlich und in erheb- lichem Masse. Daran vermögen auch die Ausführungen der Verteidigung nichts zu ändern. 4.15. Ausführungen der Verteidigung 4.15.1. Die Verteidigung sieht im Umstand, dass der Beschuldigte die Aussage nicht verweigert sondern alle Fragen beantwortet hat, einen Hinweis auf die Rich- tigkeit seiner Aussagen. Drogenhändler würden in der Regel die Aussage ver- weigern, zumindest im Anfangsstadium (Urk. 56 S. 2). Mag dies in beweisarmen Ausgangslagen eine sinnvolle Taktik sein, ist vorliegend in seinen unglaubhaften Aussagen nicht mehr als ein Versuch, der für ihn beweismässig aussichtslosen Situation zu entkommen, zu sehen. Aus diesem Umstand lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.15.2. Auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte keine einschlägigen Vorstrafen aufweist und ansonsten in geordneten Verhältnissen lebt, lässt sich nichts ableiten (Urk. 56 S. 3). Auf Grund der erdrückenden Beweis- und Indizien- lage vermögen diese neutral zu wertenden Umstände nichts zu seiner Entlastung beizutragen.

- 24 - 4.15.3. Dass bei den sichergestellten Betäubungsmitteln und in deren näheren Um- gebung DNA-Mischprofile aber keine dem Beschuldigten zuordenbaren Spuren nachgewiesen werden konnten (Urk. 18/4 S. 2 ff.), vermag ihn – entgegen der Ver- teidigung (Urk. 56 S. 7) – auch nicht zu entlasten. Einerseits müssen gestützt auf dieses Ergebnis Kontakte des Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden und an- dererseits ist allgemein bekannt, dass im Umgang mit Betäubungsmitteln Hand- schuhe getragen werden, um Spuren zu vermeiden. 4.15.4. Die Verteidigung erklärte, die Auswertungen der Mobiltelefone würden für den Beschuldigten sprechen. Diese hätten keine Hinweise ergeben, wonach der Beschuldigte für oder mit Dritten einen Drogentransport durchgeführt habe (Urk. 56 S. 13). Der Verteidigung ist darin zuzustimmen, dass sich aus der Auswertung der Mobiltelefone keine sachdienlichen Hinweise zur angeklagten Tat ergeben (Urk. 3 S. 10). Auf der anderen Seite ist es aber nicht so, dass die Auswertung keine Hinweise auf Kontakte ins Drogenmilieu ergeben hat. Ganz im Gegenteil geht aus dem polizeilichen Schlussbericht hervor, dass sich Hinweise auf solche sehr wohl ergeben haben (Urk. 5 S. 10). Dies wirkt sich nicht entlastend aus. 4.15.5. Mit der Verteidigung (Urk. 85 S. 11 i.V.m. S. 17) ist sodann festzuhalten, dass sich aus dem Kokainfund und aus den Kontakten zu Ariel bzw. ins Drogen- milieu nichts Konkretes auf den vorliegenden Fall ableiten lässt, weshalb hierauf auch nicht näher einzugehen ist. Der Inhalt des Notizblock ist sodann zur Erstellung des Sachverhalts nicht notwendig. Gleiches gilt für die Geldtransaktionen des Be- schuldigten, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung erübrigt (Urk. 85 S. 16 f.).

5. Fazit Es ist somit festzuhalten, dass der Sachverhalt anklagegemäss erstellt ist.

- 25 - III. Rechtliche Würdigung Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 64 E. III. S. 20 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese sind zutreffend. Sodann hat die Verteidigung dagegen keine Einwendungen erhoben (Urk. 66). Der Beschuldigte hat den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt und ist entsprechend schuldig zu sprechen. IV. Sanktion / Vollzug / Widerruf

1. Die Vorinstanz hat die Regeln der Strafzumessung zutreffend dargelegt. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 64 E. IV.2. S. 22 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Bei der konkreten Strafzumessung gilt es in objektiver Hinsicht zu berück- sichtigen, dass es sich bei Crystal Meth um eine stark süchtig machende und sehr gefährliche Droge handelt. Die sichergestellt Menge ist bereits erheblich. Alleine gestützt auf diese Faktoren erweist sich das Verschulden als nicht mehr leicht und ist eine Sanktion von 48 Monaten Freiheitsstrafe angemessen (OFK/BetmG- SCHLEGEL/JUCKER, Art. 47 StGB N. 45). Über die Tathintergründe ist nichts be- kannt. Es ist somit zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Beschuldigte blosser Kurier ohne besondere Stellung im Drogenhandel war, was eine Reduktion auf 38 Monate Freiheitsstrafe rechtfertigt.

3. In subjektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass bei ungeständigen Tätern die inneren Vorgänge und Motive weitgehend im Dunkeln bleiben. Es ist aber ohne weiteres davon auszugehen, dass der Beschuldigte vorsätzlich ge- handelt hat. Der Beschuldigte hat zwar schon Drogen konsumiert aber ist selbst nicht süchtig. Er lebt in geordneten finanziellen Verhältnissen. Wohl liegt es nahe, dass er aus finanziellen Motiven gehandelt hat, beweisen lässt sich dies indes nicht, weshalb es bei diesen Strafzumessungskriterien sein Bewenden haben muss und festzuhalten ist, dass sich die subjektive Komponente – soweit bekannt – straf- zumessungsneutral auswirkt.

- 26 -

4. Zur Täterkomponente kann festgehalten werden, dass sich aus seiner Bio- grafie und seinen persönlichen Verhältnissen nichts Strafzumessungsrelevantes ergibt. Hingegen weist er zwei rechtskräftige Vorstrafen auf. Diese sind nicht einschlägig. Einerseits wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom

6. September 2017 wegen eines Strassenverkehrsdelikts zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 80.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 800.– verurteilt. Andererseits wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Januar 2019 wegen eines Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagesätzen zu je Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 400.– verurteilt, wobei hierbei die Probezeit der Vorstrafe um ein Jahr verlängert wurde (Urk. 65). Berücksichtigt man dabei, dass es sich zwar einerseits um vergleichs- weise leichte Delikte handelt, anderseits aber die Probezeiten noch nicht abge- laufen waren, rechtfertigt sich eine leichte Erhöhung der Freiheitsstrafe. Ent- lastende Momente, wie beispielsweise ein Geständnis, liegen nicht vor. In Nachachtung des Verschlechterungsverbots muss es indessen bei den vor- instanzlichen zu milden 36 Monaten Freiheitsstrafe sein Bewenden haben.

5. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Anrechnung der erstandenen Haft, zum Vollzug sowie zum Widerruf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 64 E. V. S. 24 ff.). Der Anrechnung der 31 Tage Haft steht nichts entgegen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist im Umfang von 18 Monaten unter Ansetzung einer 3-jährigen Probezeit aufzuschieben und im Übrigen zu vollziehen. Vom Widerruf des bedingten Strafvollzugs der mit Urteil vom 14. Januar 2019 des Bezirksgerichts Zürich ausgesprochenen Strafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.– ist abzusehen, stattdessen ist deren Probezeit von 3 Jahren um ein weiteres Jahr zu verlängern. Sodann ist auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichtes Brugg vom

6. September 2017 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 50 Tagesätzen zu Fr. 80.– zu verzichten.

- 27 - V. Landesverweisung Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 64 E. VI. S. 28 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung hat zwar beantragt, auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten (Urk. 85 S. 1), hat dagegen jedoch keine konkreten Einwendungen erhoben (Urk. 85). Sie scheint den Antrag ausschliesslich auf den beantragten Freispruch zu stützen. An der Ausgangslage hat sich gegenüber dem Zeitpunkt der Hauptverhandlung sodann lediglich geändert, dass inzwischen die Ehefrau sowie die Kinder des Beschul- digten bei ihm in der Schweiz leben, wobei seine Ehefrau – wie der Beschuldigte (Urk. 84 S. 1 i.V.m. Urk. 9/1 F/A 26) – über die portugiesische sowie brasilianische Staatsangehörigkeit verfügt und derzeit keine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz hat (Urk. 84 S. 2 f.). Diese neuen Tatsachen vermögen keinen Härtefall zu begründen. Schliesslich lebt die Familie des Beschuldigten erst seit kurzem in der Schweiz und verfügt seine Ehefrau hierfür noch über keine Bewilligung. Sodann wurde nicht geltend gemacht, eine Rückkehr der Familie nach Deutschland – wo der Beschuldigte bereits für rund sechs Jahre und seine Familie gar noch länger gelebt hat (Urk. 84 S. 3) – oder ein Wegzug in ein anderes Land, sei mit über- mässigen (einen Härtefall begründenden) Unannehmlichkeiten verbunden. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Angesichts dessen überwiegen die öffentlichen Interessen an der Ausweisung des Beschuldigten seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz weiterhin. Der Beschuldigte ist somit gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB und Art. 5 Anhang I FZA für 7 Jahre des Landes zu verweisen. VI. Beschlagnahmte Güter und Einziehung Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 64 E. VII.1.-3. S. 36-38; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung hat zwar beantragt, die drei Smartphones (2x Samsung schwarz, 1x Samsung weiss) sowie das Blöcklein (mutmasslich Quittungsblock) seien dem Beschuldigten wieder herauszugeben (Urk. 85 S. 1). Sie hat gegen die Einziehung jedoch keine konkre- ten Einwendungen erhoben (Urk. 85). Sie scheint den Antrag ausschliesslich auf den beantragten Freispruch zu stützen. Die nachfolgenden mit Verfügung der

- 28 - Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 3. Juli 2023 beschlagnahmten Ge- genstände sind damit nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils einzuziehen und zu vernichten:

• 1 Smartphone Samsung schwarz (A013'945'341)

• 1 Smartphone Samsung, weiss (A013'946'093)

• 1 Smartphone Samsung, schwarz (A013'946'106)

• Blöcklein, mutmasslich Quittungsblock (A013'946'128) VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsauflagen (Dispositivziffern 11-

12) sind ausgangsgemäss und unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen hierzu zu bestätigen (Urk. 64 E. VIII.1.4. S. 39).

2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unter- liegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, vollständig aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach der Ver- ordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (§ 23 AnwGebV). Die Entschädigung wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden. Einen solchen hat Fürsprecher A. X1._____ gestellt (vgl. Urk. 83). 2.3. Die konkrete Bemessung der Entschädigung richtet sich nach § 16 ff. Anw- GebV. Demnach ist lediglich das Honorar für das Vorverfahren ein Aufwandhonorar

- 29 - (§ 16 AnwGebV). Für den eigentlichen Strafprozess ist eine Pauschalgebühr vorgesehen, welche für einen Prozess vor Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– beträgt (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise an- gefochten worden ist (§ 18 AnwGebV). Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV). 2.4. Im vorliegenden Fall ging es um ein schweres Delikt mit entsprechend harten Sanktionen und einer drohenden Landesverweisung. Das Interesse des Be- schuldigten ist daher sicherlich hoch. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht handelt es sich aber nicht um einen komplexen Fall. Rechtsfragen haben sich keine gestellt, weswegen sich die Verteidigung auch nicht dazu äusserte. Auch zur Strafzumessung und zur Landesverweisung wurden keinerlei Ausführungen getätigt. Schliesslich war letztere in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch unproblematisch. Die Verteidigung stellte zwar mehrfach diverse Beweisanträge. Sie wiederholte die erstmals gestellten Beweisanträge jedoch lediglich, wobei sie die gleiche Begründung vorbrachte und nur ganz kleine Ergänzungen vornahm. Sodann ist auch der Aktenumfang bescheiden und es liegen nicht besonders viele verschiedene zu würdigende Beweismittel vor. Damit rechtfertigt sich vorliegend Fürsprecher A. X1._____ pauschal mit Fr. 8'000.– zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer zu entschädigen. Damit ist Fürsprecher A. X1._____ mit Fr. 8'800.– (inkl. Barauslagen und 8.1% MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschä- digen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt, wie bereits ausge- führt, vorbehalten. VIII. Genugtuung Die Verteidigung beantragte für die erstandene Haft sei dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 6'200.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2020 zuzusprechen (Urk. 85 S. 1). Da die vom Beschuldigten er-

- 30 - littene Haft vollständig an die auszufällende Strafe angerechnet werden kann, hat er keinen Anspruch auf eine Genugtuung (Art. 431 Abs. 2 StPO). Das entspre- chende Begehren ist deshalb abzuweisen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom

20. Juli 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. - 6.[…]

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 3. Juli 2023 be- schlagnahmten Gegenstände (unter Berücksichtigung Herausgabeverfügung vom 30. Juni 2022) werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils eingezogen und vernichtet:  624 Gr. [recte: 992 Gr.] Crystal Meth (A013'945'318)  0.9 Gr. Kokain (A013'946'162)  1 Stofftasche blau (A013'944'575)  1 Stofftasche grau (A013'944'597)  1 BM - Waage (A013'944'757)  BM - Verpackung (A013'944'779)  […]  1 Mobiltelefon WIKO grün (A013'945'363)  […]  […]  […]

8. Folgendes, gesichertes und beim Forensischen Institut Zürich (Ref. K200701-034 /

78184288) gelagertes Spurenmaterial wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen:  A013'944'348 Fotografie  A013'944'428 DNA-Spur - Wattetupfer  A013'944'440 DNA-Spur - Wattetupfer  A013'944'508 DNA-Spur - Wattetupfer  A013'944'622 DNA Spur - Wattetupfer  A013'944'644 DNA Spur - Wattetupfer

- 31 -  A013'944'666 DNA Spur- Wattetupfer  A013'944'702 DNA Spur - Scenefast FAST  A013'944'757 Waage  A013'945'294 DNA Spur - Wattetupfer  A013'944'779 Schutzhülle (Verpackung)  A013'944'859 DNA Spur - Wattetupfer  A013'944'826 Mikrospuren - Klebbandasservat  A014'038'494 DNA-Spur - Wattetupfer.

9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 5'192.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'220.00 Auslagen Polizei. Fr. 13'313.00 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X2._____) Fr. 26'225.00 Total Allfällige weitere Kosten vorbehalten.

10. Fürsprecher X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten mit Fr. 16'153.80 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.

11. […]

12. […]

13. […]

14. [Mitteilungen]

15. [Rechtsmittel]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 32 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 31 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate, ab- züglich 31 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Frei- heitsstrafe vollzogen.

4. Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Januar 2019 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.00, Pro- bezeit 3 Jahre, wird verzichtet. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.

5. Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichtes Brugg vom 6. Septem- ber 2017 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 50 Tagesätzen zu Fr. 80.00, Probezeit 2 Jahre (verlängert am 14.01.2019 durch das Bezirksgericht Zü- rich um 1 Jahr) wird verzichtet.

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 3. Juli 2023 beschlagnahmten Gegenstände (unter Berücksichtigung Herausgabe- verfügung vom 30. Juni 2022) werden nach Eintritt der Rechtskraft des Ur- teils eingezogen und vernichtet: 1 Smartphone Samsung schwarz (A013'945'341)  1 Smartphone Samsung, weiss (A013'946'093)  1 Smartphone Samsung, schwarz (A013'946'106)  Blöcklein, mutmasslich Quittungsblock (A013'946'128). 

8. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt.

- 33 -

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt und Barausla- Fr. 8'800.00 gen)

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)  das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  das Bundesamt für Polizei fedpol, 3003 Bern  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, unter Hinweis auf Geschäfts-  Nr. 78184288 und Disp.-Ziff. 7

- 34 - das Bezirksgericht Zürich in die Akten GG180202-L betr. Disp.-Ziff. 4  das Bezirksgericht Brugg in die Akten ST.2017.27 betr. Disp.-Ziff. 5. 

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Dezember 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Blaser

- 35 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.