Sachverhalt
1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte 1.1. Zum vollständigen Anklagevorwurf ist auf die Anklageschrift zu verweisen (Urk. 16). 1.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift um- schrieben ist, als vollumfänglich erstellt (Urk. 120 S. 53 ff.). 1.3. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren zusammenfassend dage- gen vor, dass die Version der Privatklägerin in vielen Punkten widersprüchlich und nicht glaubhaft und durch gewisse Beweismittel gar widerlegt sei. Die Version des Beschuldigten sei einiges glaubhafter. Sodann gebe es keinen direkten Beweis für die Ohnmacht, Sehstörung und auch die angeklagte Vergewaltigung. Weiter würden die weiteren Beweismittel nicht das Bild zeigen, welches die Vorinstanz in ihnen sehen wolle. Die Vorinstanz habe die Beweismittel einseitig gewürdigt. Wenn man alle Beweismittel in einem grossen Bild anschaue, sehe man darin
- 12 - den Anklagesachverhalt nur in den unbestrittenen Teilen. Einen wichtigen Teil des Bildes sehe man nicht, ausser man wolle das so sehen. Somit bleibe in dubio pro reo auch unbewiesen, dass die Privatklägerin ihr Bewusstsein verloren oder Seh- störungen gehabt habe und sich in akuter Lebensgefahr befunden habe. Weiter sei auch davon auszugehen, dass es nie zu einem ungeschützten und erzwunge- nen Eindringen in die Privatklägerin gekommen sei. Somit sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens und der Vergewaltigung wie auch von der Widerhandlung gegen das BetmG freizusprechen. Er sei hingegen schuldig zu sprechen und zu bestrafen wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin (Urk. 183 S. 20).
2. Grundsätze der Beweiswürdigung 2.1. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv die ihr in der Anklageschrift zur Last gelegten Straftatbestände verwirklicht hat, ist das Gericht keinen festen Beweisregeln ver- pflichtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, nach welchem es weder einen numerus clausus der möglichen Beweismittel noch feste Beweisregeln gibt, sondern das Gericht auf objektive und nachvollziehbare Weise darüber zu entscheiden hat, ob es eine Tatsache, von deren Feststellung die konkrete Entscheidung abhängt, mit hinreichender Sicherheit für bewiesen hält (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1; BGE 115 IV 267, E. 1.). 2.2. Der Beweis über bestrittene Sachverhaltselemente kann einerseits direkt, das heisst unmittelbar mit Tatsachen, welche über den Hergang des strittigen Sachverhalts Auskunft geben, indem sie diesen positiv belegen oder direkt aus- schliessen, geführt werden. Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, können bei der Beweiswürdigung andererseits auch indirekte, mittelbare Beweise, soge- nannte Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. In- dizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsachen zulassen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, das heisst de- ren Mosaik, zu würdigen ist. Jedem Indiz kommt ein bestimmtes Gewicht zu, wel- ches davon abhängt, mit welcher Wahrscheinlichkeit das Indiz einen Schluss auf
- 13 - die unmittelbar erhebliche Tatsache zulässt (BGE 133 I 33, E. 4.4.1 ff.; BGer 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002, E. 3.4). 2.3. Das Gericht darf sich bei der Beweisführung auf Indizien stützen. Ein Indiz weist begriffsbestimmend immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder Tat hin. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der ver- schiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (BGer 6B_890/2009 vom 22. April 2010, E. 6.1; BGer 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3). Indes darf sich das Gericht in Anwen- dung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht von einem für die beschuldigte Per- son ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht ver- langt werden kann. Gefordert ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit. Die Beweiswürdigung und Sachverhaltserstellung muss folglich gestützt auf alle vor- handenen und verwertbaren Beweismittel begründbar und für einen verständli- chen Menschen objektiv nachvollziehbar sein (BSK StPO-TOPHINKE, 3. Aufl., Ba- sel 2023, Art. 10 N 82 f.). 2.4. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Be- teiligten, so sind diese frei zu würdigen. Bei der Würdigung einer Aussage kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persön- lichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhanden- sein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist. Bei der Be- urteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei, in ihrem Kerngehalt schlüssig sowie
- 14 - ob sie – soweit möglich – verifizierbar sind. Zu achten ist dabei auf Widersprüche und auf das Vorhandensein von Realitätskriterien bzw. Lügensignalen (HÄ- CKER/SCHWARZ/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 5. Auflage, München 2021, N 370 ff., N 409 ff.). Als Indizien für falsche Aussagen gelten u.a. grobe Widersprüche, unklare, ver- schwommene oder ausweichende Antworten sowie stereotyp wirkende Aussa- gen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (OGer ZH SB130149 vom 10 Juli 2013, Ziff. III. E. 3.2).
3. Beweismittel 3.1. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1/1-6), die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 3/2/1-4), der Kurzbericht der Fachgruppe Digi- tale Forensik & Ermittlungen vom 24. Mai 2022 (Urk. 4/2), die Fotodokumentatio- nen (Urk. 2/1-6), der Spurenbericht des FOR Zürich vom 10. März 2022 (Urk. 5/2), diverse medizinische Berichte und Gutachten (Urk. 6/1-6) – insbeson- dere das Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 16. März 2022 (Urk. 6/3), das Gutachten des IRM zur körperlichen Untersu- chung der Privatklägerin vom 24. März 2022 (Urk. 6/4) sowie das Gutachten des IRM vom 17. März 2022 betreffend Auswertung der im Intimbereich der Privatklä- gerin sichergestellten Asservate (Urk. 6/6) –, die Aussagen der Auskunftsperso- nen C._____ (Urk. 3/3/1) und D._____ (Urk. 3/3/3), die Polizeirapporte (Urk. 1/1-
6) sowie die WhatsApp-Chat-Verläufe (Urk. 1/6/2) vor. 3.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen der einvernommenen Personen zutref- fend und ausführlich zusammengefasst. Es handelt sich dabei um Aussagen der Privatklägerin in den beiden polizeilichen Einvernahmen vom 21. Februar 2022 (Urk. 3/2/1-2) sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. März 2022 (Urk. 3/2/4-5; Urk. 120 S. 11-19), die Aussagen des Beschuldigten in der po- lizeilichen Einvernahme vom 4. März 2022 (Urk. 3/1/1), der staatsanwaltschaftli- chen Hafteinvernahme vom 5. März 2022 (Urk. 3/1/2), den staatsanwaltschaftli- chen Einvernahmen vom 31. März 2022, 8. Dezember 2022 und 9. März 2023 (Urk. 3/1/3-6) sowie vor Vorinstanz (Prot. I S. 11 ff.; Urk. 120 S. 34-38), die Aus- sagen der Auskunftsperson C._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme
- 15 - vom 22. Februar 2022 (Urk. 3/3/1; Urk. 120 S. 48-50) sowie die Aussagen der Auskunftsperson D._____ (Urk. 3/3/3; Urk. 120 S. 51 f.). Weiter hat die Vorinstanz den Inhalt der Fotodokumentation (Urk. 2/1-6; Urk. 120 S. 24 f. E. 5.1. und 5.2.), des Kurzberichts der Fachgruppe Digitale Forensik & Ermittlungen vom 24. Mai 2022 betreffend Auswertung des Handys des Beschuldigten (Urk. 4/2; Urk. 120 S. 26 f. E. 6.1. und 6.2.), des Spurenberichts des FOR Zürich vom 10. März 2022 (Urk. 5/2; Urk. 120 S. 28 E. 7.1.), des Gutachtens des IRM vom 17. März 2022 betreffend Auswertung der im Intimbereich der Privatklägerin sichergestellten As- servate (Urk. 6/6; Urk. 120 S. 28 f. E. 7.2.), des Gutachtens des IRM zur körperli- chen Untersuchung der Privatklägerin vom 24. März 2022 (Urk. 6/4; Urk. 120 S. 29-32), des Gutachtens des IRM zur körperlichen Untersuchung des Beschul- digten vom 16. März 2022 (Urk. 6/3; Urk. 120 S. 32 f.) sowie der WhatsApp-Chats des Beschuldigten mit anderen Prostituierten (Urk. 1/6/2; Urk. 120 S. 33 f. E. 9.1.- 9.3.) zutreffend wiedergegeben. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen ist vorab auf die zutreffenden und ausführlichen Zusammenfassungen der Vorin- stanz zu verweisen. Soweit für die nachfolgende Würdigung relevant, wird der In- halt der einzelnen Beweismittel an entsprechender Stelle dennoch wiedergege- ben.
4. Beweiswürdigung 4.1. Zur Würdigung der deponierten Aussagen und weiterer Beweismittel kann vorab auf die – sehr fundierten – Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 120 S. 19 ff., 38 ff.). Ergänzend, wiederholend und teilweise korrigierend ist Folgendes festzuhalten: 4.2. Hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin ist mit Verweis auf vorinstanz- liche Erwägungen festzuhalten, dass diese sehr detailliert und lebensnah sind und im Wesentlichen übereinstimmen (Urk. 120 S. 19 f. E. 4.2.1.-4.2.3.). Zudem wir- ken sie authentisch, wobei sich verschiedene für eine Traumatisierung typische Merkmale finden lassen. Hervorzuheben ist der Zusammenbruch bzw. die Panik- attacke der Privatklägerin anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft, als sie davon erzählte, wie der Beschuldigte sie mit Kraft am Hals gepackt, nicht mehr losgelassen und in dem Moment versucht habe, sie zu penetrieren
- 16 - (vgl. Urk. 3/2/4 S. 8 F/A 19, Urk. 3/2/5 ab 01:08:20, Urk. 120 S. 20 E. 4.2.4. f.). Weiter ist auf die fehlende Aggravierungstendenz in den Aussagen der Privatklä- gerin hinzuweisen (Urk. 120 S. 21 f. E. 4.2.8.). Im Gegenteil, führt sie aus, der Be- schuldigte sei sehr freundlich gewesen (Urk. 3/2/1 F/A 17) bzw. habe sie gut be- handelt (Urk. 3/2/4 F/A 19). Beim ersten Würgen habe er sie zwar am Hals ge- packt, aber nicht fest (Urk. 3/2/4 F/A 19). Auch habe er sie zu keinem Zeitpunkt geschlagen (Urk. 3/2/4 F/A 76). Betreffend die Penetration gab die Privatklägerin an, dass der Beschuldigte ein paar Mal etwas in sie eingedrungen sei und er nicht mehr geschafft habe bzw. nicht immer getroffen habe, weil sie so gestrampelt habe (Urk. 3/2/2 F/A 73 und Urk. 3/2/4 F/A 60). Sie gab auch an, keine Schmer- zen im Intimbereich zu haben, auch nicht wenn sie auf die Toilette gehe (Urk. 3/2/2 F/A 110). Zudem versucht sie nicht, ihre eigenen Handlungen besser darzustellen, wenn sie angibt, sie habe versucht, den Beschuldigten mit Pfeffer- spray und später mit einem Gin-Glas anzugreifen (Urk. 3/2/2 F/A 9 f. und Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 9). Ebenso beschreibt sie von sich aus, dass sie den Be- schuldigten in den Arm gebissen (Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 9 unten) und selbst auch Kokain konsumiert habe (Urk. 3/2/1 F/A 17; Urk. 120 S. 22 E. 4.2.10.). Der Vor-in- stanz ist hinsichtlich der Schlussfolgerung, dass die Aussagen der Privatklägerin insgesamt als äusserst glaubhaft erscheinen, grundsätzlich beizupflichten (Urk. 120 S. 23 f. E. 4.2.14.). Zu beachten ist jedoch, dass sich die Aussagen der Privatklägerin bezüglich der angeblichen dritten Stunde nicht mit der Auswertung der Daten des Mobiltelefons des Beschuldigten in Einklang bringen lassen. 4.3. Diesbezüglich fasste die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin voll- ständig und zutreffend zusammen. Diese werden nachfolgend teilweise wiederge- geben und ergänzt (Urk. 120 S. 12 ff.). Die Privatklägerin gab an, nachdem die zwei Stunden vorbei gewesen seien, gesagt zu haben: "Schatz, schau, die Zeit ist um" (Urk. 3/2/2 F/A 6). Er habe dann noch eine weitere Stunde bleiben wollen, je- doch nur noch Fr. 190.– gehabt, was sie dann akzeptiert habe (Urk. 3/2/2 F/A 6; Urk. 3/2/4 F/A 19 und 42). Die Privatklägerin führte ausserdem aus, dass – nach- dem der Beschuldigte für die letzte Stunde bezahlt habe –, eine Kollegin von ihr vorbeigekommen sei und nach einem Kondom gefragt habe. Sie habe den Be- schuldigten gefragt, ob er mit zwei Frauen wolle, wobei er dies verneinte. Sie
- 17 - habe dieser Kollegin dann vier Kondome gegeben, habe die Tür geschlossen und sei zurück ins Bett gegangen (Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 7 unten). Anschliessend hätten die Privatklägerin und der Beschuldigte sich wieder massiert und seien wieder ins Bett (Urk. 3/2/2 F/A 7). Die Privatklägerin habe dann nach dem Kondom gegriffen, woraufhin der Beschuldigte gesagt habe "nein, mach doch ohne" (Urk. 3/2/2 F/A 8). Er habe immer wieder Sex ohne Kondom ha- ben wollen und es immer wieder versucht (Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 8 oben). Dabei habe er die Privatklägerin aber nicht festgehalten oder zu irgendetwas gezwun- gen (Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 8 oben). Die Privatklägerin habe geantwortet, dass sie ihm schon zuvor gesagt habe, sie mache es nur mit Kondom (Urk. 3/2/2 F/A 7; Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 8 oben). Dies habe er dann akzeptiert und sie hätten mit Kon- dom Sex gehabt (Urk. 3/2/2 F/A 8). Er habe nicht ejakuliert (Urk. 3/2/2 F/A 8). Daraufhin habe er das Kondom abgezogen und es zu Boden geworfen (Urk. 3/2/2 F/A 8). Die Privatklägerin sei mit dem Rücken auf dem Bett gelegen (Urk. 3/2/2 F/A 8). Dann sei der Beschuldigte auf sie zugekommen und habe sie geküsst (Urk. 3/2/2 F/A 8). Plötzlich habe er ihre beiden Hände gepackt und sie über dem Kopf festgehalten (Urk. 3/2/2 F/A 8). Daraufhin habe er die Hände losgelassen und mit beiden Händen ihren Hals gepackt (Urk. 3/2/2 F/A 8; Urk. 3/2/4 F/A 19). Dies sei aber nicht fest gewesen (Urk. 3/2/4 F/A 19). Die Privatklägerin habe es mit der Angst zu tun bekommen (Urk. 3/2/2 F/A 8). Sie habe dann gedacht, sie mache es ohne Kondom, und sie hätte ihm dies auch gesagt, hätte er nicht aufge- hört (Urk. 3/2/2 F/A 8). Daraufhin habe er sich beruhigt, sich entschuldigt und ih- ren Hals losgelassen (Urk. 3/2/2 F/A 8; Urk. 3/2/2 F/A 59). Er habe dann gesagt "ich bin sauber, ich bin sauber" (Urk. 3/2/2 F/A 59). Sie hätten sich dann wieder zärtlich berührt (Urk. 3/2/2 F/A 9; Urk. 3/2/2 F/A 69; Urk. 3/2/4 F/A 19). Sie habe sich dann wieder beruhigt und er habe sie erneut geküsst (Urk. 3/2/2 F/A 9). Plötzlich sei er küssend ihren Körper hinaufgekommen und sehr erregt gewesen (Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 8 oben). Er sei auf ihr gesessen und habe masturbiert (Urk. 3/2/2 F/A 9; Urk. 3/2/2 F/A 69). Sie habe gesagt, "Schatz, wenn du Pro- bleme mit Kondomen hast, kannst du einfach auf mich spritzen" (Urk. 3/2/2 F/A 9; Urk. 3/2/2 F/A 69; Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 8 oben).
- 18 - Danach habe er sie zärtlich gestreichelt (Urk. 3/2/2 F/A 9). Sie habe gese- hen, dass es ihm nicht gelang und er Mühe hatte, zu kommen (Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 8 oben). Dann plötzlich habe er wieder mit beiden Händen nach ihrem Hals ge- griffen (Urk. 3/2/2 F/A 9; Urk. 3/2/2 F/A 69). Auf Nachfrage führte die Privatkläge- rin aus, das Würgen sei für sie sehr überraschend gekommen, weil der Beschul- digte sich zuvor fast mehr ihr gewidmet habe als umgekehrt und er sie habe küs- sen und streicheln wollen (Urk. 3/2/2 F/A 108). Während dem Würgen sei die Pri- vatklägerin auf dem Rücken gelegen und er auf ihrer Hüfte gesessen (Urk. 3/2/2 F/A 71 f.; Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 8 oben). Sie habe keine Chance mehr gehabt, zu sprechen (Urk. 3/2/2 F/A 69). Er habe sehr stark zugedrückt und die Privatkläge- rin habe gewusst, dass er nicht mehr loslassen würde (Urk. 3/2/2 F/A 72; Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 8 Mitte). Er habe nicht mehr losgelassen und mit aller Kraft zugedrückt (Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 8 Mitte). Sie wisse nicht, wie lange er sie ge- würgt habe, und sie habe mit den Beinen gestrampelt und versucht, sich loszu- reissen (Urk. 3/2/2 F/A 73; Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 8 Mitte). Sie sei in Panik geraten und habe versucht, nach dem Pfefferspray zu greifen, welchen sie immer bereit habe (Urk. 3/2/2 F/A 9; Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 8 Mitte). Als er das bemerkt habe, habe er ihren Hals losgelassen und ihren Arm zurückgerissen und diesen festge- halten (Urk. 3/2/2 F/A 9). Die Privatklägerin führte sodann weiter aus, dass sie versucht habe, sich loszureissen und zu fliehen, als er sie nur noch mit einer Hand am Hals festgehalten habe (Urk. 3/2/2 F/A 10; Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben). Sie habe dann nach dem Gin-Glas gegriffen (Urk. 3/2/2 F/A 10; Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben). Es sei das einzige, was sie gehabt habe, und sie habe versucht, ihm das Glas anzuwerfen (Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben). Er habe es aber abgewehrt und danach habe sie nichts mehr gehabt (Urk. 3/2/2 F/A 10; Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben). Sie habe keine Chance mehr gehabt (Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben); sie habe sich nicht mehr wehren können (Urk. 3/2/2 F/A 10). Sie habe wirklich das Gefühl gehabt, er wolle sie töten (Urk. 3/2/2 F/A 10; Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben). Sie habe gestrampelt und versucht, sich wie es nur ging, zu wehren oder zu schreien (Urk. 3/2/2 F/A 10; Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben). Sie seien so im Bett ge- dreht und er habe die Hand ganz kurz losgelassen und sie dann gleich in den Schwitzkasten genommen (Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben). Sie habe gestrampelt
- 19 - und um sich geschlagen (Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben). Dann habe er nur noch fester zugedrückt (Urk. 3/2/2 F/A 10). Auf die Frage, wie es weiter gegangen sei, führte sie aus, sie habe versucht, ihn wegzustossen, um aus dem Bett zu kom- men, das aber nicht geschafft (Urk. 3/2/2 F/A 11). Sie habe ihm auch in den Arm gebissen (Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 9 unten). Während diesem zweiten Würgen sei der Beschuldigte in sie eingedrungen (Urk. 3/2/2 F/A 88). Sie habe versucht, zu fliehen, und in dem Moment, als er ih- ren Hals umklammert habe, habe er versucht, sie zu penetrieren (Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 8 Mitte). Dabei habe er kein Kondom angehabt (Urk. 3/2/2 F/A 91; Urk. 3/2/4 F/A 70). Auf Nachfrage führt sie aus, er habe es geschafft, etwas in sie einzudringen, aber da sie am Strampeln gewesen sei, habe er nicht immer getrof- fen (Urk. 3/2/4 F/A 60). Er sei mit dem Penis eingedrungen, aber nur schnell, weil sie sich bewegt habe (Urk. 3/2/4 F/A 60). Er sei zwei oder drei Mal so in sie einge- drungen (Urk. 3/2/4 F/A 61). Mehr sei ihm nicht gelungen, da sie sich so gewehrt habe (Urk. 3/2/4 F/A 61). Er habe sie dann in den Schwitzkasten genommen und mit der anderen Hand den Mund und die Nase zugedrückt (Urk. 3/2/2 F/A 11; Urk. 3/2/2 F/A 73; Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 10 oben). 4.4. Gemäss Kurzbericht der Digitalen Forensik & Ermittlungen vom 24. Mai 2022 – welcher anhand der auf dem iPhone des Beschuldigten aufgezeichneten Daten die Frage nach dem Zeitraum des Aufenthalts des Beschuldigten am Tatort zu beantworten hatte – kann mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich das Mobiltelefon des Beschuldigten am 21. Februar 2022 zwi- schen 05:47 Uhr und 08:43 Uhr in der E._____-strasse 1/2 und zwischen 09:09 Uhr und 09:18 Uhr an der F._____ [Strasse] 3 befunden hatte, wobei die Stand- orte über keinen eindeutigen Zeitstempel verfügen (Urk. 4/2 S. 2). Die sogenannte "Health"-Datenbank des Mobiltelefons, welche diverse Aktivitäten wie die Anzahl Schritte oder die zurückgelegte Distanz (jedoch keine Standorte) aufzeichnet, zeichnete in der Zeitspanne von 06:34 Uhr bis 08:35 Uhr keine Bewegungen auf. Der Kurzbericht geht davon aus, dass das Mobiltelefon des Beschuldigten zwi- schen 06:34 Uhr bis 08:35 Uhr nicht (wesentlich) bewegt wurde (Urk. 4/2 S. 2).
- 20 - Gemäss Schlussfolgerung des Kurzberichts dürfte sich der Beschuldigte nicht vor 05:47 Uhr an den Tatort begeben haben. Aufgrund der Pause an Bewegungsauf- zeichnungen habe er sich zwischen 06:34 Uhr und 08:35 Uhr mutmasslich am Tatort befunden und den Tatort um 08:35 Uhr wieder verlassen, wobei die angeb- liche Fluchtrichtung "Bahnhof G._____" plausibel sei (Urk. 4/2 S. 3). Der Beschul- digte anerkannte den Inhalt des Auswertungsberichts (Urk. 3/1/6 F/A 4). 4.4.1. Die Überwachungskamera des Restaurants H._____ (entgegen Vorinstanz nicht E._____-strasse 1, sondern E._____-strasse 4; vgl. Urk. 1/2 S. 3) filmte den Beschuldigten und die Privatklägerin um 06:25 Uhr von der I._____-strasse her- kommend (Urk. 1/2 S. 3 sowie Urk. 2/6 Fotos 8 und 9). 4.4.2. Aus der Auswertung der Daten aus dem Mobiltelefon sowie der Aufnahme der Überwachungskamera lässt sich Folgendes zur Dauer des Aufenthalts des Beschuldigten am Tatort schliessen: Der Beschuldigte und die Privatklägerin pas- sierten um 06:25 Uhr die Überwachungskamera an der E-_____-strasse 4. We- nige Minuten zuvor mussten der Beschuldigte und die Privatklägerin die J._____- Bar verlassen haben (die Distanz zur E._____-strasse 1 ist in drei Minuten zu Fuss zu bewältigen). Nachdem die "Health"-Datenbank von 05:48 Uhr bis 06:22 Uhr keine Schritte registriert hatte, wurden zwischen 06:22 Uhr und 06:27 Uhr wieder (384) Schritte registriert, was zur Uhrzeit der Aufnahme der Überwa- chungskamera an der E._____-strasse 4 – nämlich 06:25 Uhr – passt. Um 06:27 Uhr kamen der Beschuldigte und die Privatklägerin wohl in der Wohnung der Pri- vatklägerin an, wobei bis 06:34 Uhr wiederum keine Schritte registriert wurden (vgl. dazu Urk. 4/2 S. 2). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte in dieser Zeit wohl den von beiden erwähnten Drink von der Privatklä- gerin erhalten hat. Zwischen 06:32 Uhr und 06:34 Uhr wurden noch wenige Schritte registriert. Ab 06:34 Uhr bis 08:35 Uhr wurde das Handy nicht mehr be- wegt (Urk. 4/2 S. 2). Dass das Handy in den zwei Stunden – von 06:34 Uhr bis 08:35 Uhr – keine Schritte aufzeichnete, ist dem Umstand geschuldet, dass die- ses sich nach Angaben des Beschuldigten in der Hosentasche befand und der Beschuldigte die Hose – nach eigenen Angaben – ausgezogen hatte (Urk. 3/1/4 F/A 24 f.). Auszugehen ist davon, dass der Beschuldigte die Hose auszog, bevor
- 21 - er in die Dusche stieg, und sie erst wieder anzog, als er die Wohnung verlassen wollte. Schliesslich wurden nach 08:35 Uhr innert kurzer Zeit sehr viele Schritte registriert, die – gemäss Kurzbericht – von der Distanz her den Weg zum Bahnhof G._____ ausmachen könnten (Urk. 4/2 S. 2 und 3). Aus dem Kurzbericht und der Aufnahme der Überwachungskamera lässt sich somit ableiten, dass der Beschul- digte um 06:27 Uhr in der Wohnung der Privatklägerin an der E._____-strasse 1 ankam und zwischen 06:34 Uhr und 08:35 Uhr das Handy nicht auf sich trug bzw. sich dieses in der ausgezogenen Hose befand. Die vereinbarten zwei Stunden sind somit um 08:27 Uhr vorbei gewesen. Anzumerken gilt, dass bei dieser An- nahme davon ausgegangen wird, dass die Privatklägerin den Beschuldigten auf die Minute genau darauf hingewiesen hat, dass die vereinbarten zwei Stunden abgelaufen sind, was ohnehin eher fraglich erscheint. Ungeachtet dessen verblei- ben somit rund acht Minuten der angeblichen dritten Stunde bis der Beschuldigte um 08:35 Uhr die Wohnung der Privatklägerin verlassen hat. Dass sich die obigen Ausführungen der Privatklägerin, mithin das Gespräch der Kollegin an der Tür, der zuerst einvernehmliche Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten sowie die weiteren Geschehnisse danach, innerhalb von acht Minuten zugetragen haben sollen, wirkt wenig überzeugend. Vielmehr gehen die von der Privatklägerin ge- schilderten Ereignisse zeitlich nicht auf. Dieses objektive Beweismittel widerlegt somit die an sich glaubhaften Aussagen der Privatklägerin bzw. stellt diese in Frage. 4.5. Der Vollständigkeit halber ist auf folgende weitere Beweismittel einzuge- hen: 4.5.1. Mit der Vorinstanz (Urk. 120 S. 28 f. E. 7.2.) ist das Gutachten vom 17. Mai 2022 betreffend Auswertung der im Intimbereich der Privatklägerin sichergestell- ten Asservate zu erwähnen. Gemäss Gutachten liessen sich keine Spermarück- stände nachweisen, jedoch fanden sich sowohl beim Abstrich ab der Vulva wie auch bei der Vagina Hinweise auf DNA-Rückstände einer männlichen Person, welche sich aber als zu gering erwiesen, um ein DNA-Profil erstellen zu können (Urk. 6/6 S. 2). Mit der Vorinstanz kann das als ein Hinweis auf ungeschützten Geschlechtsverkehr gedeutet werden. Eine Kontamination des Kondoms durch
- 22 - Berührung durch den Beschuldigten an dessen Aussenseite kann jedenfalls auf- grund der Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin ausgeschlossen werden, da beide angaben, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten das Kon- dom angezogen habe (Urk. 3/1/1 F/A 31 und Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 7 Mitte). Entge- gen der Meinung der Vorinstanz kann jedoch aufgrund der DNA-Rückstände einer männlichen Person nicht einfach gestützt auf die Aussage der Privatklägerin, dass sie das letzte Mal vor dem Vorfall am 20. Februar 2022 um ca. 06:00 Uhr morgens Geschlechtsverkehr gehabt habe und es sei ein Kondom benützt wor- den (Urk. 3/2/2 F/A 112), geschlossen werden, dass dies ein Indiz dafür sei, dass der Beschuldigte ungeschützt vaginal in die Privatklägerin eingedrungen sei. Fakt ist, dass weder Spermien noch DNA-Spuren des Beschuldigten beim Vaginalab- strich der Privatklägerin gefunden worden sind. Somit geht es nicht an, dieses Gutachten vom 17. Mai 2022 betreffend Auswertung der im Intimbereich der Pri- vatklägerin sichergestellten Asservate als für den Beschuldigten belastendes Indiz zu werten. 4.5.2. Die Privatklägerin wurde am 21. Februar 2022 um 13:30 Uhr und um 17:25 Uhr ärztlich untersucht (Urk. 6/4 S. 1). Die Privatklägerin hat die im Gutach- ten des IRM zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin vom 24. März 2022 aufgeführten Verletzungen (vgl. dazu Urk. 120 S. 29 f.; Urk. 6/4) nachweislich er- litten. Insbesondere deuten die Verletzungen am Schildknorpel sowie die streifi- gen Blutergüsse auf heftige Krafteinwirkung hin. Die Hämatome am linken Arm- und Handgelenk passen zu der Schilderung, wonach der Beschuldigte die Privat- klägerin an den Armen festgehalten habe, als diese versucht habe, ihren Pfeffer- spray zu greifen (Urk. 3/2/2 F/A 9). Anzumerken ist hier, dass der Beschuldigte bestritt, die Privatklägerin überhaupt an den Händen gepackt bzw. gehalten zu haben (Urk. 3/1/1 F/A 81, Urk. 3/1/2 F/A 5). 4.5.3. Im Zusammenhang mit dem Gutachten des IRM zur körperlichen Untersu- chung der Privatklägerin vom 24. März 2022 ist noch auf die Ausführungen betref- fend die bei der Privatklägerin nicht vorhanden gewesenen Stauungsblutungen hinzuweisen. Deren Fehlen erklärt sich gemäss Gutachten dadurch, dass, wäh- rend beim Würgen mit Händen durch die punktuelle Halskompression primär die
- 23 - oberflächlichen Venen abgedrückt werden und es in der Folge zu einer Unterbre- chung des Blutabflusses und zu Blutstauungen im Kopfbereich kommt, beim Un- terarmwürgegriff durch den flächenhaften Kontakt und durch die Hebelwirkung eine erhebliche Krafteinwirkung und Kompression auf die Halsweichteile ausgeübt wird. Durch diese höhere Krafteinwirkung kann relativ leicht ein gleichzeitiges Ab- drücken von Schlagadern und Venen erreicht werden, also eine komplette Unter- brechung des Blutzu- und -abflusses des Gehirns, wodurch eine Blutstauung und somit die Bildung von Stauungsblutungen im Kopfbereich verhindert wird. Zudem bewirkt diese unmittelbare Unterbrechung der Zufuhr von sauerstoffreichem Blut in den Kopf eine noch raschere Sauerstoffarmut des Gehirns, als dies bei einem Würgen mit den Händen der Fall ist, weil dort der Blutfluss meist erst ab einem gewissen Grad der Blutstauung bzw. des Rückstaus unterbrochen wird (vgl. Urk. 6/4 S. 5 f.). Angesichts des – auch vom Beschuldigten geschilderten (Prot. I S. 25) – Würgegriffs ist das Fehlen von Blutstauungen bei der Privatkläge- rin kein Hinweis darauf, dass sie nicht bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt worden wäre. Hingegen lässt sich aber auch nicht daraus schliessen, dass eine Bewusst- losigkeit vorgelegen hat. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dem Gutachten des IRM nichts hinsichtlich einer Lebensgefahr, die sich objektiv fest- stellen lässt, entnommen werden kann (Urk. 6/4 S. 6). 4.5.4. Entgegen der Meinung der Vorinstanz (Urk. 120 S. 42 f. E. 10.2.7.) lässt sich nichts Belastendes aus den WhatsApp-Chat-Verläufen des Handys des Be- schuldigten (Urk. 1/6/2) ableiten, gemäss welchen er immer wieder verschiedene Prostituierte nach Sex ohne Kondom gefragt hat. Dass Sex ohne Kondom beim Beschuldigten ein Thema war, zeigen diese WhatsApp-Chats eindeutig, jedoch bestritt er dies auch nicht (Prot. II S. 20). Er hat sich lediglich informiert, was nicht strafbar ist. 4.5.5. Der Verteidigung (Urk. 63 S. 16; Urk. 183 S. 6) ist Recht zu geben, dass die Privatklägerin erst im Rahmen der Fortführung der ersten polizeilichen Einver- nahme die Vergewaltigung erwähnte, nachdem die Einvernahme zwecks körperli- chem Untersuch der Privatklägerin durch das IRM Zürich unterbrochen worden war (Urk. 3/2/1 F/A 18). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 120 S. 22 E. 4.2.9.) verhält
- 24 - es sich so, dass der in der ersten polizeilichen Einvernahme vorgenommene Ein- trag "Abbruch der Einvernahme um 15:12 Uhr, da die Privatklägerin angeblich vergewaltigt wurde und wünscht, von einer Frau befragt zu werden." (vgl. Urk. 3/2/1 F/A 18) erst nach dem körperlichen Untersuch durch das IRM Zü- rich erfolgt ist. Die erste polizeiliche Einvernahme wurde um 13:17 Uhr unterbro- chen (Urk. 3/2/1 F/A 18), wobei festzuhalten ist, dass die Privatklägerin gegen- über der Polizei bis zu diesem Zeitpunkt eine Vergewaltigung (noch) nicht er- wähnt hatte. Der Untersuch durch das IRM Zürich fand zwischen 13:30 Uhr und 14:30 Uhr statt (Urk. 6/4 S. 1), wobei gemäss Angaben zum Sachverhalt im Gut- achten des IRM zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin die Privatkläge- rin von einem männlichen Kunden von vorne beidhändig und einhändig mit Ver- schluss der Mund- und Nasenöffnung mit der anderen Hand gewürgt sowie an- schliessend in den Unterarmwürgegriff genommen worden sei, woraufhin sie für eine unbestimmte Zeit bewusstlos gewesen sei. Zudem sei es zum ungeschütz- ten nicht einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr mit dem gleichen Kun- den gekommen (Urk. 6/4 S. 2). Die Privatklägerin schilderte die Vergewaltigung damit erstmals anlässlich des Untersuchs durch das IRM. Dies allein vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin jedoch aus verschiedenen Grün- den nicht zu schmälern: Einerseits ist zu berücksichtigen, dass die Einvernahme, welche zwecks Untersuch durch das IRM unterbrochen werden musste, lediglich rund eine halbe Stunde gedauert hatte, wobei das Gesprochene auch noch ver- dolmetscht wurde (von 12:44 Uhr bis 13:17 Uhr; Urk. 3/2/1) und die Befragung sich noch nicht um das Kerngeschehen – das in der Wohnung der Privatklägerin Vorgefallene –, sondern um die Umstände davor drehte. Andererseits ist nicht auszuschliessen, dass der Privatklägerin das Würgen und anschliessende Be- wusstloswerden mehr als die Vergewaltigung zugesetzt haben, zumal sie dadurch dem Tod ins Auge blickte – sie habe nur noch ihre Heiligenstatue gesehen und gemerkt, dass sie am "gehen" sei und sterben werde (Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 10; Urk. 3/2/4 F/A 121). Auch das Gutachten scheint die Umstände und die Folgen des Würgens ins Zentrum zu stellen, wenn es die Vergewaltigung erst im An- schluss daran und nur in einem Satz erwähnt (Urk. 6/4 S. 2). Schliesslich ist im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Vergewaltigung zu erwähnen, dass auf Sei-
- 25 - ten der Privatklägerin kein Motiv ersichtlich ist, den Beschuldigten einer solchen Tat zu Unrecht bzw. überhaupt zu beschuldigen, zumal sie ihn persönlich weder kannte noch – nachdem dieser ihre Wohnung verlassen hatte, ohne dass sie über irgendwelche Angaben über seine Person verfügt hätte – davon ausgehen konnte, dass er jemals ausfindig gemacht werden würde. Dass es dazu gekom- men ist, lag daran, dass das DNA-Profil des Beschuldigten in der polizeilichen Da- tenbank gespeichert war und die DNA-Spuren ab dem am Boden liegenden Kon- dom diesem Profil entsprachen bzw. dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten (Urk. 7/2/2). Schliesslich ist mit der Vorinstanz (Urk. 120 S. 22 E. 4.2.9.) zu betonen, dass das Aussageverhalten der Privatklägerin vielmehr den Eindruck erweckt, dass sie den Beschuldigten nicht einfach möglichst schlecht darstellen wollte. 4.6. Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz hinge- gen zu konstatieren, dass diese widersprüchlich sind (Urk. 120 S. 38 ff.). 4.6.1. So basiert seine Version der Ereignisse auf dem Umstand, wonach er nach einer Stunde von der Privatklägerin das Geld zurückverlangt habe, da er gemerkt habe, dass er nicht zum Orgasmus kommen werde. Zunächst ist festzuhalten, dass schon seine Aussagen hinsichtlich der Zeitangaben nicht konsistent bzw. wi- dersprüchlich sind: So sagte der Beschuldigte betreffend die Dauer des Aufent- haltes bei der Privatklägerin aus, er sei "alles in allem" eine Stunde in diesem Zimmer gewesen (Urk. 3/1/2 F/A 9; Urk. 3/1/3 F/A 31; Urk. 3/1/4 F/A 27). Die ver- einbarte Zeit fange immer nach dem Duschen an (Urk. 3/1/4 F/A 45 f.; Prot. I S. 33). In einer Einvernahme vom 5. März 2022 sagte er hingegen zunächst aus, der Sex in der Missionarsstellung und Doggystyle habe ca. 1 Stunde oder 50 Mi- nuten gedauert (Urk. 3/1/2 F/A 29) bzw. sie hätten ca. 10-15 Minuten geblasen und dann die restlichen 30-40 Minuten Sex gehabt (Urk. 3/1/2 F/A 76). In der Ein- vernahme vom 8. Dezember 2022 führte er – nach Vorhalt des Auswertungsbe- richts Digitale Forensik (Urk. 4/2) – erstmals aus, er habe keinen Akku mehr ge- habt auf dem Handy und habe deshalb nicht auf die Zeit schauen können, nach seinem Zeitgefühl sei es höchstens ungefähr eine Stunde gewesen (Urk. 3/1/4 F/A 43, 32). Die Vorinstanz (Urk. 120 S. 38 ff. E. 10.22.2.) weist hier zu Recht auf
- 26 - die Widersprüchlichkeit der Aussagen des Beschuldigten hin, wenn er einmal da- von spricht, der eigentliche Sex habe 30-40 Minuten gedauert, und ein anderes Mal von 50 Minuten bis einer Stunde, wobei er einräumte, es habe zuvor noch Oralsex gegeben. Im Übrigen stehen beide Aussagen im Widerspruch zu seiner Angabe, wonach er "alles in allem" eine Stunde bei der Privatklägerin gewesen sein soll. Seine Aussage, wonach er keinen Akku mehr gehabt habe (Urk. 3/1/4 F/A 32-34 und F/A 43-44), ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal sie einerseits erstmals auf Vorhalt des Auswertungsberichtes erfolgte und sich an- dererseits mit dem Umstand der Aufzeichnungen der Standorte sowie der Health- Datenbank, welche auch nach dem Verlassen des Tatortes erfolgten (Urk. 4/2), nicht in Einklang bringen lässt. Er relativiert dann auf Vorhalt dieses Umstandes schliesslich auch die Aussage betreffend den leeren Akku und führt aus, seiner Erinnerung nach sei sein Akku leer gewesen (Urk. 3/1/4 F/A 44). So erwähnte der Beschuldigte vor Vorinstanz auf die Frage, ob er während der Zeit bei der Privat- klägerin auf sein Handy geschaut habe, den leeren Akku nicht mehr, sondern führte lediglich aus, sein Handy habe neben dem Bett gelegen bzw. er wisse es nicht mehr (Prot. I S. 34). Gemäss der Version des Beschuldigten hat er von der Privatklägerin das Geld für die zweite Stunde verlangt, worauf es zum streitge- genständlichen Vorfall gekommen sei (u.a. Prot. I S. 33). Im Zusammenhang mit dem behaupteten Zurückverlangen des Geldes und der Reaktion der Privatkläge- rin ist mit der Vorinstanz (Urk. 120 S. 42 E. 10.2.5.) auf die Aussagen des Be- schuldigten vor Vorinstanz hinzuweisen und festzuhalten, dass er keinerlei Inter- aktion bei der angeblichen Auseinandersetzung mit der Privatklägerin schildern konnte. Auf die Frage betreffend die Antwort der Privatklägerin, als der Beschul- digte von ihr das Geld zurückverlangte, sagte der Beschuldigte "Sie wollte das nicht." (Prot. I S. 33). Auf Nachfrage, ob sie dies begründet habe, führte er – auf die Geschichte mit dem Orgasmus ausweichend – aus, dies sei nicht der Fall ge- wesen. Es sei einfach offensichtlich gewesen. Es sei nicht mehr gegangen, egal, was sie gemacht hätte, er wäre nicht zum Orgasmus gekommen (Prot. I S. 33). Auf die Frage nach der Reaktion der Privatklägerin, als er habe abbrechen wollen, wiederholte er lediglich: "Sie wollte das nicht. Ich verweise auf meine Aussagen. Sie ist nicht damit einverstanden gewesen. Danach ist das Ganze entstanden"
- 27 - (Prot. I S. 33; vgl. auch Urk. 3/1/1 F/A 38, Urk. 3/1/2 F/A 34). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gelang es dem Beschuldigten nicht, den Vorfall nachvoll- ziehbar und schlüssig zu schildern. Diesbezüglich führte der Beschuldigte aus, dass er für die Zeit, die sie zusammen verbracht haben am Anfang, welche er mit ihrem Einverständnis nicht bezahlen habe müssen, das Geld zurück gewollt habe. Es sei ihm ums Prinzip gegangen. Dann habe es Streit gegeben. Die Privatkläge- rin habe das Geld nicht zurückgeben wollen (Prot. II S. 21 ff.). 4.6.2. Weiter ist auf die Schilderung des Beschuldigten zum von ihm eingestande- nen Würgen der Privatklägerin einzugehen. In der ersten Einvernahme schilderte der Beschuldigte, die Privatklägerin sei – nachdem er das Geld für die zweite Stunde zurückverlangt habe – lauter und aggressiver geworden, er habe seine Hand auf ihren Mund gehalten und sie habe rein gebissen. Daraufhin habe sie richtig zu schreien angefangen und er habe ihren Hals gepackt (Urk. 3/1/1 F/A 38). Auf Nachfrage gab er an, seine linke Hand auf ihren Mund gehalten zu ha- ben, mit der Handfläche weg von sich und dem Daumen gegen unten. Sie seien sich beide gegenüber gestanden (Urk. 3/1/1 F/A 39, 41). Dann habe er sie frontal mit beiden Händen am Hals gepackt und runter gedrückt. Sie sei auf den Knien gewesen, das sei vor dem Bett gewesen. Er habe ihr gesagt, sie solle aufhören zu schreien. Sie habe "ja" gesagt, woraufhin er sie losgelassen habe (Urk. 3/1/1 F/A 42 ff.). Sie habe dann wieder angefangen zu schreien. Dann habe er sie von hinten gepackt, aufs Bett. Sie habe sich nicht beruhigt und dann habe er mit dem Unterarm wieder an den Hals gedrückt. Sie sei nicht bewusstlos gewesen, son- dern im wachen Zustand. Sie sei aber ruhig gewesen und er habe sie losgelassen und seine Hose genommen, sich sofort angezogen und sei rausgerannt (Urk. 3/1/1 F/A 47 f.). Auf Nachfrage gab er an, die Privatklägerin von hinten auf dem Bett gehalten zu haben. Sie sei auf ihm gelegen und mit dem Rücken zu ihm bzw. auf seinem Bauch. Ihr Kopf sei ca. auf seiner Brusthöhe gewesen und er habe seinen Unterarm um ihren Hals gelegt und so zugedrückt (Urk. 3/1/1 F/A 49- 51; vgl. auch Urk. 3/1/2 F/A 34). In der zweiten Einvernahme antwortete er auf die Frage, wo sich während des Würgens mit dem Unterarm sein anderer Arm bzw. seine Hand befunden habe, mit diesem ihren Arm fixiert zu haben. Jeden- falls habe er während des Schwitzkastens mit seiner anderen Hand nicht ihren
- 28 - Mund und die Nase zugehalten (Urk. 3/1/2 F/A 37). Auf die Frage der Staatsan- waltschaft, wie es dazu gekommen sei, dass sie vom Stehen – wobei der Be- schuldigte die Privatklägerin im Schwitzkasten gehabt habe – ins Bett gekommen seien, gab der Beschuldigte an, er habe sie gepackt und sie seien aufs Bett ge- gangen (Urk. 3/1/3 F/A 50). Auf Nachfrage, wie er sie gepackt habe, führt der Be- schuldigte aus: "Ganz normal. Sie, ich habe sie gewürgt, sie ist wieder aufgestan- den, jetzt komme ich selber nicht mehr draus. Ich verweise auf meine Aussagen. Auf jeden Fall habe ich sie gepackt und wir sind aufs Bett." (Urk. 3/1/3 F/A 51). Auf Nachfrage bestätigte er, die Privatklägerin im Schwitzkasten gehabt zu ha- ben, als sie aufs Bett "geflogen" seien (Urk. 3/1/3 F/A 53). Wie er die Privatkläge- rin im Schwitzkasten gehalten habe, wollte der Beschuldigte nicht vorzeigen (Urk. 3/1/3 F/A 55). Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung gab er an, er habe die Privatklägerin gepackt, sie in den Schwitzkasten genommen, sie sei dann mit dem Rücken gegen seine Brust am Stehen gewesen. In dieser Position seien sie dann beide aufs Bett gefallen (Urk. 3/1/3 F/A 110; so auch vor Vorinstanz, Prot. I S. 25). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, die Privatklä- gerin habe gestikuliert, dass sie das Geld nicht zurückgeben wolle. Sie sei lauter geworden. Er habe sie am Anfang beruhigen wollen. Das habe er auch. Dann habe er gesehen, dass sie sich nicht beruhigen lasse. Dann habe er mit seiner lin- ken Hand – nicht fest – ihren Mund zugemacht, damit sie nicht mehr schreie. In diesem Moment habe sie ihn in den Finger gebissen. Dann habe sie noch weiter angefangen, herumzuschreien. Er sei in Panik geraten. Dann habe er sie einfach mit beiden Händen am Hals gepackt. Auf Nachfrage erklärte er, dass er sie da- nach auch in den Schwitzkasten genommen habe. Weiter führte er auf Nachfrage aus, dass er sie das erste Mal gepackt habe und dann nach unten gedrückt habe mit Kraft. In diesem Moment habe er realisiert, was er hier mache. Sie habe dann nicht mehr angefangen zu schreien. Sie sei auf den Knien gewesen. Er habe ihr die ganze Zeit gesagt, dass es ihm leid tue und dass sie bitte aufhören solle, zu schreien. Er habe ihr gesagt, dass er sie loslasse und sie nicht mehr schreien solle. In diesem Moment habe sie genickt. Er habe ihr auch gesagt, dass er ihr nichts antun wolle. Sobald er losgelassen habe, sei sie wieder aufgestanden und habe voll angefangen zu schreien. In diesem Moment, als sie noch mehr angefan-
- 29 - gen habe zu schreien, habe er sie in den Schwitzkasten genommen. Er sei in die- sem Moment hinter ihr gewesen und sie seien aufs Bett gefallen, welches gerade daneben gewesen sei (Prot. II S. 22 ff.). Mit der Vorinstanz (Urk. 120 S. 40 ff. E. 10.2.3. f.) ist zu betonen, dass es sich beim Vorgang des Würgens um das Kerngeschehen des Tatvorwurfs handelt und die Aussagen des Beschuldigten dazu sehr vage und nicht überzeugend sind. Wie der Vorgang des Würgens von- stattengegangen sein soll, wie es zum Unterarmwürgegriff kam, nachdem die Pri- vatklägerin und der Beschuldigte davor einander gegenüber standen, und wie die beiden – während der Beschuldigte die Privatklägerin im Schwitzkasten hielt – auf dem Bett gelandet sind, wobei er sie weiterhin – bis sie ruhig wurde – im Schwitz- kasten hielt, bleibt unerklärt und unschlüssig. Die Schilderung des Beschuldigten vermittelt vielmehr den Eindruck, dass er das Geschilderte so gar nicht erlebt hat, kann er den Ablauf der Geschehnisse nicht logisch und nachvollziehbar erklären, auch nach mehrerem Nachfragen nicht. Weiter passt diese Erklärung nicht zu den medizinischen Befunden der Verletzungen im Mund- und Nasenbereich: Die Ver- letzungen der Privatklägerin im Mund- und Nasebereich deuten auf ein manuelles Zudrücken bzw. Verschliessen der Atemöffnungen hin (Urk. 6/8 S. 6). Damit die Lippen innenseitig aufplatzen, wie dies passiert ist (Schleimhauteinblutungen/-ab- tragungen an der Unterlippeninnenseite, Urk. 6/8 S. 6), braucht es eine gewisse Kraft. Wie diese Verletzungen durch ein Zuhalten des Mundes, während sich beide gegenüber standen, entstanden sein sollen bzw. wie aus einer solchen Po- sition heraus eine derartige Krafteinwirkung ausgeübt werden kann, erscheint mit der Vorinstanz (Urk. 120 S. 43 f. E. 10.2.9.) eher schwer vorstellbar. Vielmehr deuten die Verletzungen auf ein Zudrücken des Mund- und Nasenbereiches mit erheblicher Kraft – im Schwitzkasten – hin, wie dies durch die Privatklägerin ge- schildert wurde. 4.6.3. Ebenso wenig vermag die Schilderung des Umstands, wie bzw. warum es dazu kam, dass er die Privatklägerin würgte, zu überzeugen. Der Beschuldigte gab mehrfach an, der Grund sei gewesen, weil die Privatklägerin aggressiv ge- worden sei (Urk. 3/1/1 F/A 5; Urk. 3/1/2 F/A 34). Vor Vorinstanz gab er auf die Frage, weshalb er nicht einfach gegangen sei, erstmals an, die Privatklägerin habe ihn nicht gehen lassen und sei auf ihn losgegangen (Prot. I S. 27). In den
- 30 - Einvernahmen davor gab er nie zu Protokoll, dass die Privatklägerin ihn am Ge- hen gehindert habe. Vor Vorinstanz führte er dann auch aus, der Raum sei so klein gewesen, deshalb habe er die Privatklägerin nicht wegschieben können von der Tür (Prot. I S. 44). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Be- schuldigte diesbezüglich aus, dass die Privatklägerin ihm den Weg versperrt habe (Prot. II S. 24 und S. 26). Einerseits ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin körperlich deutlich überlegen war, wodurch die Behauptung, dass sie ihn hätte am Gehen hindern können, als reine Schutzbehauptung erscheint, zumal es ihm auch möglich war, sie zu würgen sowie – nach eigenen Angaben – auf die Knie zu drücken bzw. auf das Bett zu ziehen. Darüber hinaus erscheint wenig nachvollziehbar bzw. lebensfremd, dass der Beschuldigte – soll er gemäss eigenen Angaben Angst vor einem allfälligen Zuhälter gehabt haben – sich ent- scheidet, die Privatklägerin zu würgen bzw. sie körperlich anzugreifen (um ihre Schreie zu verhindern), als eher so schnell wie möglich die Wohnung der Privat- klägerin zu verlassen. Zudem bleiben die Umstände der behaupteten Aggressivi- tät der Privatklägerin im Unklaren. Der Beschuldigte konnte nämlich nicht ange- ben, weshalb die Privatklägerin aggressiv geworden sein soll, dies sei einfach so passiert (Prot. I S. 30). Auf die Frage, wie sich das "aggressiv werden" geäussert habe, führte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin habe geschrien und sei laut geworden (Prot. I S. 35). Soll die Aggressivität der Privatklägerin dadurch verur- sacht worden sein, dass der Beschuldigte das Geld für die zweite Stunde von ihr zurückverlangte, müsste der Beschuldigte doch mindestens angeben können, was sie dazu gesagt bzw. geschrien haben soll. Den Inhalt des Schreiens bzw. ob die Privatklägerin etwas Bestimmtes geschrien habe oder es nur ein Laut gewe- sen sei, wusste der Beschuldigte nicht mehr (Prot. I S. 35). Anzufügen ist, dass es
– wenn der Beschuldigte angibt, die Privatklägerin gewürgt zu haben, um sie zu beruhigen und gehen zu können (u.a. Urk. 3/1/3 F/A 40) – völlig lebensfremd und nicht nachvollziehbar erscheint, dass jemand auf eine solche Art beruhigt werden kann bzw. nicht noch aggressiver wird. Das Geld, welches er von ihr zurückver- langt haben soll, hätte er schliesslich angesichts seiner körperlichen Überlegen- heit ohne Weiteres auch behändigen können.
- 31 - 4.6.4. Zum Vorwurf des Konsums von Kokain gab der Beschuldigte an, dass die Privatklägerin dieses genommen habe und er kein Kokain konsumiere (Urk. 3/1/1 F/A 5 und 20 sowie F/A 93; Urk. 3/1/2 F/A 17; Urk. 3/1/3 F/A 98). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 120 S. 47 E. 10.2.14) ist bei der Aussage des Beschuldigten in der Schlusseinvernahme vom 9. März 2023, wonach er nie Ko- kain konsumiert habe (Urk. 3/1/6 F/A 34), nicht zwingend ein Widerspruch zu sei- ner Aussage in der Hafteinvernahme vom 5. März 2022 zu sehen, wonach er Ko- kain schon mal probiert habe (Urk. 3/1/2 F/A 18). Denn in der Schlusseinvernah- me wurde er gefragt, ob er jemals Betäubungsmittel konsumiert habe, was er be- jahte, und auf Nachfrage nach der Art der Drogen Marihuana angab, das sei aber schon 10 Jahre her (Urk. 3/1/6 F/A 31 f.). Nach Vorhalt seiner Aussage in der Haf- teinvernahme, Kokain schon mal probiert zu haben, gab er an, es lediglich pro- biert zu haben (Urk. 3/1/6 F/A 35), was er vom (regelmässigen) Konsumieren zu unterscheiden schien. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschul- digte wiederum, Kokain konsumiert zu haben, gab jedoch an, dass die Privatklä- gerin konsumiert und ihm auch angeboten habe (Prot. II S. 20).
5. Fazit zur Sachverhaltserstellung 5.1. Der Beschuldigte gibt selbst zu, die Privatklägerin in den Schwitzkasten ge- nommen und so lange zugedrückt zu haben, bis sie ruhig gewesen sei. Dann sei er gegangen. Allerdings schilderte er die Vorgeschichte dazu anders und bestrei- tet, die Privatklägerin bewusstlos zurückgelassen zu haben, da sie noch geatmet und geblinzelt habe. Er bestreitet weiter, die Privatklägerin vergewaltigt sowie Ka- magra oder Kokain genommen zu haben. Wie oben dargelegt und einhergehend mit der Vorinstanz ist den Aussagen des Beschuldigten wenig Glaubhaftigkeit zu- zusprechen. Die Aussagen der Privatklägerin hingegen sind – wie oben erörtert – grundsätzlich glaubhaft. Weiter ergibt sich sodann aus den medizinischen Berich- ten und den Fotos, dass die Privatklägerin Verletzungen erlitten hat, welche zu dem von ihr geschilderten Vorfall passen. Dies trifft einerseits auf die Verletzun- gen am Schildknorpel und die Strangulationsmale am Hals, welche auf ein massi- ves Zudrücken des Halses hindeuten, und andererseits auf die Verletzungen am Arm, welche auf ein Festhalten hindeuten, zu. Jedoch lassen sich die Aussagen
- 32 - der Privatklägerin mit der Auswertung der Daten aus dem Mobiltelefon des Be- schuldigten nicht in Einklang bringen. Vielmehr spricht die Auswertung der Daten des Mobiltelefons dafür, dass sich der geschilderte Geschehensablauf der Privat- klägerin nicht so zugetragen haben kann. Dass sich das Kerngeschehen in nur acht Minuten zugetragen haben soll, wirkt befremdlich und kann schlichtweg nicht sein. Sodann gibt es keine Gründe, an der Auswertung des Mobiltelefons des Be- schuldigten, konkret der sogenannten "Health"-App, zu zweifeln. Dieses objektive Beweismittel vermag die an sich glaubhaften Aussagen der Privatklägerin so zu erschüttern, dass gesamthaft nicht auf diese abgestellt werden kann. Die Verlet- zungen der Privatklägerin sowie das fehlende Motiv, den Beschuldigten zu Un- recht zu belasten, reichen für sich nicht aus, um den Sachverhalt zu erstellen. Auch betreffend den Kokainkonsum gibt es – abgesehen von der Aussage der Privatklägerin, welche alleine nicht genügt – keine Beweismittel, die einen Kokain- konsum des Beschuldigten belegen. Dass die Version des Beschuldigten hinsicht- lich der ihm gemachten und von ihm bestrittenen Tatvorwürfe nicht glaubhaft ist, vermag nichts daran zu ändern. So obliegt es nicht dem Beschuldigten, seine Un- schuld nachzuweisen, sondern vielmehr ist es gestützt auf den Grundsatz in du- bio pro reo Sache der Anklagebehörde, die Schuld des Beschuldigten zu bewei- sen. 5.2. Entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz bleiben somit erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, dass der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt sich so verwirklicht hat, weshalb der Beschuldigte dem Grundsatz in dubio pro reo folgend bezüglich der Tatvorwürfe der Vergewaltigung, der Gefähr- dung des Lebens sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes freizu- sprechen ist. IV. Strafzumessung
1. Allgemeines Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz vorab verwiesen werden (Urk. 120
- 33 - S. 72 f.). Der Strafrahmen für die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
2. Einfache Körperverletzung 2.1. Tatkomponente 2.1.1. Zur objektiven Tatschwere hielt die Vorinstanz (Urk. 120 S. 78 f.) zunächst zutreffend die von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen fest: diverse Prellun- gen sowie Verletzungen im Mund- und Nasenbereich, mehrere, teils streifige Blut- ergüsse an der Halsvorderseite und der rechten Halsseite, einen Bluterguss am Nasenrücken, Schleimhauteinblutungen und Schleimhautabtragungen an der Un- terlippeninnenseite sowie an der Innenseite des linken Mundwinkels, Hautab- schürfungen am Kinn, an der Rumpfvorderseite und der linken Brust. Weiter er- wog sie zutreffend, dass der Beschuldigte beim Zufügen dieser Verletzungen mit blossen Händen und ohne weitere Hilfsmittel zu benutzen, gehandelt habe, je- doch mit gezielten Handlungen und gewisser Brutalität. Als direkte Folge der Tat- handlung leide die Privatklägerin unter massiver psychischer Beeinträchtigung in Form einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Im Rahmen des Spektrums möglicher Tathandlungen bei einer einfachen Körperverletzung ist die objektive Tatschwere als eher leicht zu qualifizieren. 2.1.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist auf die Erwägungen der Vor- instanz (Urk. 120 S. 79) zu verweisen und festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte und wusste, dass die Privatklägerin durch sein Han- deln Verletzungen davon tragen könnte. Die subjektive Tatschwere ist mit der Vorinstanz als gerade noch leicht zu beurteilen. 2.1.3. Unter Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erweist sich damit angesichts des eher leichten Verschuldens eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als angemessen.
3. Täterkomponente 3.1. Persönliche Verhältnisse
- 34 - Die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten sind ausführlich und zutreffend und es ist vorab darauf zu verweisen (Urk. 120 S. 79 f.). Der Beschuldigte ist in Zürich geboren und bis zur 9. Klasse in K._____ aufgewachsen. Danach habe er eine KV-Ausbildung angefangen, diese jedoch abgebrochen, da die Büroarbeit ihm nicht entsprochen habe. In der Folge habe er unterschiedliche Teilzeitstellen angenommen, jedoch keine neue Ausbil- dung mehr angefangen. Sodann sei er als Pizzaiolo, Geschäftsführer und Koch in der L._____ GmbH, seinem Familienbetrieb, tätig. Der Beschuldigte hat drei jün- gere Geschwister, mit denen er ein sehr gutes Verhältnis hat. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, aktuell eine thailändische Freundin zu haben, jedoch nicht mit ihr zusammen zu wohnen. Weiter habe er für die Zu- kunft die Absicht, das elterliche Geschäft zu übernehmen, zu heiraten und Kinder zu bekommen (Prot. II S. 18 f.). In den persönlichen Verhältnissen sind keine Mo- mente ersichtlich, welche sich auf die Strafzumessung auswirken würden. Die persönlichen Verhältnisse sind damit als neutral zu bewerten. 3.2. Vorstrafen 3.2.1. Gemäss Schweizerischem Strafregisterauszug weist der Beschuldigte ins- gesamt sechs Vorstrafen auf: Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 26. Au- gust 2013 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen grober Verlet- zung der Verkehrsregeln etc. sowie wegen Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Mit Strafbefehl vom 4. Juli 2014 wurde er von der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland wegen Vergehen gegen das Waffengesetz mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft. Mit Strafbefehl vom
18. Februar 2015 wurde er ebenfalls von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land wiederum wegen Vergehen gegen das Waffengesetz mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft. Mit Strafbefehl vom 29. Mai 2017 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wurde der Beschuldigte erneut wegen gro- ber Verletzung der Verkehrsregeln sowie wegen Hinderung einer Amtshandlung mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft. Mit Strafbefehl vom 9. November 2017 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Zü-
- 35 - rich-Limmat wegen Fahrens ohne Berechtigung etc. mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft. Sodann wurde der Beschuldigte mit Strafbe- fehl vom 27. März 2020 von der Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Sach- beschädigung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft (Urk. 181). 3.2.2. Mit der Vorinstanz (Urk. 120 S. 81 f.) ist einherzugehen, dass es sich bei den Vorstrafen zwar nicht um vergleichbar gravierende Delikte wie das vorliegend zu beurteilende handelt, der Beschuldigte sich aber von den bereits ausgespro- chenen Sanktionen auch nicht beeindrucken liess. Die Straftaten liegen aber mehrere Jahre zurück, und der Beschuldigte ist mit Blick auf das vorliegende De- likt der einfachen Körperverletzung nicht einschlägig vorbestraft, weshalb sich entgegen der Vorinstanz eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 15% als angemes- sen erweist. 3.3. Nachtatverhalten Der Beschuldigte ist insofern geständig, als er zugab, die Privatklägerin sowohl gewürgt als auch in den Schwitzkasten genommen zu haben. Mit der Vorinstanz ist zu erinnern, dass das Geständnis des Beschuldigten letztendlich das Verfah- ren mit Blick auf die Beweislage jedoch nur bedingt erleichterte, zumal für die Handlungen im Zusammenhang mit dem Würgen medizinische Berichte sowie Fotografien der Verletzungen der Privatklägerin bestehen. Das Geständnis ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen und die Strafe mit der Vorinstanz um 15% zu reduzieren. 3.4. Zwischenfazit Täterkomponente Unter Berücksichtigung der Täterkomponente ist die Freiheitsstrafe von 8 Mona- ten infolge der Vorstrafen zunächst um 15% zu erhöhen und in Bezug auf das Nachtatverhalten wiederum um 15% zu reduzieren.
- 36 -
4. Auszufällende Strafe Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten für die einfache Kör- perverletzung zu bestrafen. V. Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der Ersatzmassnahmen 1.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Mit Untersuchungshaft ist auch die Sicherheitshaft erfasst (vgl. Art. 110 Abs. 7 StGB). 1.2. Der Beschuldigte befand sich vom 4. März 2022 bis 31. März 2022 in Un- tersuchungshaft (Urk. 12/2 und Urk. 12/8/4). Die ausgestandene Untersuchungs- haft von insgesamt 28 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. Zudem befand er sich vom 12. September 2023 bis
6. Oktober 2023, 18.05 Uhr, in Sicherheitshaft (vgl. Urk. 66 und 97B). Die ausge- standene Sicherheitshaft von 25 Tagen ist ebenfalls im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. Dies ergibt insgesamt 53 Tage Haft, welche an die Strafe anzurechnen sind. 2.1. Soweit durch nichtstationäre Ersatzanordnungen nach Art. 237 StPO (z.B. Meldepflichten, Pass- und Schriftensperren, Eingrenzungen und sonstige Weisun- gen) die persönliche Freiheit tatsächlich beschränkt wurde, ist auch ihre Dauer auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Was spezifisch die Meldepflicht anbelangt, so hat das Bundesgericht festgehalten, dass diese Ersatzanordnung keine ein- schneidende Beschränkung der persönlichen Freiheit darstelle und deshalb grundsätzlich nicht zur Anrechnung gebracht werden könne (BGer, KassH, 28. 9. 2000, 6S.108/1999, E. 4c; krit. gegenüber dieser kategorischen Nichtanrechnung Fisnar, Diss., 140, welche zu Recht festhält, dass ein von der Meldepflicht Betrof- fener durchaus derart stark in seiner persönlichen Freiheit betroffen sein kann, dass dies durch eine Anrechnung an die Freiheitsstrafe berücksichtigt werden muss; BSK StGB I-METTLER/SPICHTIN, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 51 N 26 f.). Hin- sichtlich des Umfangs der Anrechnung ist hierfür im Wesentlichen von Bedeu-
- 37 - tung, mit welchem Zeit- und Kostenaufwand die Massnahme für den Betroffenen verbunden war (BGE 120 IV 176, E. 2b; OGer BE, 25. 5. 1975 und 4. 11. 1975, ZBJV 1977, 278; vgl. ferner MANFRIN, Diss., 338, sowie SENN/GLOOR, Anwaltsre- vue 2017, 321, jeweils m. w. Hinw.). Dem Richter steht in der Frage, ob und in welchem Umfang anzurechnen ist, ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 122 IV 51, E. 3a). In seiner Praxis befasste sich das Bundesgericht etwa mit der Ersatzmassnahme, das schweizerische Staatsgebiet nicht zu verlas- sen, welche vorinstanzlich zu einem Drittel der Gesamtdauer angerechnet worden war. Die Anordnung wurde vom Bundesgericht als geringfügige Beschränkung der persönlichen Freiheit qualifiziert, da der Betroffene nur hinsichtlich der Aus- reise und des Wohnortes eingeschränkt war, sich aber keinen Eingriff in die Ta- gesgestaltung oder sein Kontaktrecht zu Dritten gefallen lassen musste (BGer, StrA, 10. 10. 2011, 6B_396/2011, E. 7.4: vgl. BSK StGB I-METTLER/SPICHTIN,
4. Aufl., Basel 2019, Art. 51 N 39). 2.2. Mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2023 wurde der Beschuldigte aus gegen Leistung einer Sicherheit aus der Sicherheitshaft entlassen und ihm im Sinne einer Ersatzmassnahme nach Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO die Auflage erteilt, sich zweimal pro Woche, jeden Dienstag und Freitag zwischen 08:00 Uhr und 11:00 Uhr, bei der Stadtpolizei Win- terthur, … [Adresse], persönlich vor Ort unter Angabe seines aktuellen Wohnorts zu melden (Urk. 97c). Diese Ersatzmassnahme dauert bis heute fort (Urk. 137) und damit seit rund 19 Monaten. Bei dieser Meldepflicht handelt es sich doch um eine nicht unerhebliche Beschränkung der persönlichen Freiheit, zumal der Be- schuldigte seine Freizeit doch über einen längeren Zeitraum darum herum planen musste, weshalb es sich rechtfertigt, davon 5 Monate, mithin 150 Tage, auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. VI. Vollzug der Strafe
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht
- 38 - notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
2. Die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzu- ges sind im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt wird.
3. In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzu- ges nach Art. 42 Abs. 1 StGB das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt somit nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt das Fehlen der Be- fürchtung, dass er erneut straffällig werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGer 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2.1.; BGE 134 IV 5 E. 4.2.2.).
4. Der Beschuldigte weist zwar mehrere Vorstrafen auf (Urk. 181), jedoch han- delt es sich hierbei weder um einschlägige noch um schwerwiegende Vorstrafen. Weiter hat er sich seit dem zu beurteilenden Vorfall nichts mehr zuschulden kom- men lassen. Es ist somit davon auszugehen, dass das vorliegende Strafverfahren und die bedingte Freiheitsstrafe eine abschreckende Wirkung auf den Beschuldig- ten haben und ihn von weiterer Delinquenz endgültig abhalten werden.
5. Nach dem Gesagten ist vorliegend von einer günstigen Prognose auszugehen und dem Beschuldigten ist eine bedingte Freiheitsstrafe aufzuerlegen, wobei es als angemessen erscheint, die Probezeit auf drei Jahre festzulegen (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). VII. Zivilansprüche
1. Zu den rechtlichen Grundlagen der adhäsionsweise geltend gemachten Zi- vilansprüche ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 120 S. 98). 2.1. Vor Vorinstanz beantragte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte zu ver- pflichten sei, ihr Schadenersatz in der Höhe von mindestens Fr. 40'116.75 zuzüg-
- 39 - lich 5% Zins p.a. seit dem 1. April 2022 zu bezahlen (Urk. 60 S. 2), wobei sie die- sen Betrag lediglich teilklageweise geltend mache, da sie nicht wisse, wie lange ihre Arbeitsunfähigkeit anhalten werde (Urk. 60 S. 2 und 14). Die Privatklägerin macht damit Schadenersatz infolge Ausfall der Erwerbstätigkeit geltend. 2.2. Ihre Forderung begründet die Privatklägerin damit, dass sie seit dem Vor- fall 100% arbeitsunfähig sei und vom Sozialamt unterstützt werde. Der Betrag von Fr. 40'116.75 betrifft die Leistungen, mit welchen die Privatklägerin in der Zeit vom 1. April 2022 bis zum 6. September 2023 vom Sozialdienst unterstützt wurde (Urk. 60 S. 14). Ihre Vertreterin führt aus, der Schaden sei ziffernmässig nicht nachweisbar – es sei nicht üblich, dass eine Sexarbeiterin Buch über ihre Einnah- men führe – und daher nach Ermessen des Gerichts festzulegen (Urk. 60 S. 13). 2.3. Da der Beschuldigte freizusprechen ist, ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin auf Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 2.4. Der Vollständigkeit halber ist mit der Vorinstanz und der Verteidigung des Beschuldigten diesbezüglich festzuhalten, dass die Privatklägerin nicht aufzeigt, in welchem Umfang sie vor dem Vorfall berufstätig gewesen ist bzw. von welchen Mitteln – auch allfälligen Drittmitteln – sie ihren Lebensunterhalt bestritten hat. Mangels solcher Angaben würde sich der ihr entstandene Schaden nicht berech- nen lassen. Mit der Angabe, dass sie nicht Buch über ihre Einnahmen geführt habe, was in diesem Umfeld üblich sei, kommt sie ihrer Obliegenheit, den Scha- den zu behaupten, in keiner Weise nach. Weiter könnte auch die Kausalität nicht hinreichend beurteilt werden. Denn auch wenn davon auszugehen wäre, dass der streitgegenständliche Vorfall Auswirkungen auf die psychische Gesundheit und die Erwerbstätigkeit der Privatklägerin gehabt hat, so ist auch aktenkundig, dass die Privatklägerin auch vor dem Ereignis psychische Probleme hatte und durch eine Psychiaterin betreut wurde. Die Schadenersatzforderung wäre deshalb ohne- hin nicht liquid und auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 3.1. Vor Vorinstanz liess die Privatklägerin den Antrag stellen, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 20'000.– zuzüglich Zins in der Höhe von 5% seit 21. Februar 2022 zu bezahlen. Dabei handle es sich um eine
- 40 - Teilklage und die Privatklägerin behalte sich vor, gegenüber dem Beschuldigten zu einem späteren Zeitpunkt weitere Genugtuungsansprüche geltend zu machen (Urk. 60 S. 2). Die Vorinstanz fasste die Ausführungen der Vertreterin der Privat- klägerin zur beantragten Höhe der Genugtuungssumme zutreffend zusammen: Die Privatklägerin habe Todesangst erlitten und geglaubt, sterben zu müssen. In den Tagen nach der Tat habe die Privatklägerin starke Schluckbeschwerden so- wie Schmerzen am Ohr und Bauch gehabt. Als psychische Folgen der Tag leide sie unter Panik- und Angstzuständen, sobald sie an das Erlebte denke. Sie könne sich nicht mehr unbeschwert bewegen, schaue stets, dass die Tür verschlossen sei, und im Freien kontrolliere sie stets, dass ihr niemand nachstelle. Zudem leide sie nach wie vor unter Halsschmerzen sowie Schmerzen in der Brust. Die Privat- klägerin leide massiv unter dem Erlebten, sodass sie nicht mehr arbeiten könne und zudem auch im Privatleben massiv eingeschränkt sei. Der Beschuldigte habe sie "zerstört, habe ihr ihre Ruhe und überhaupt alles genommen" (Urk. 60 S. 15 f.). Die Privatklägerin sei in stetiger psychiatrischer und psychologischer Betreu- ung. Gemäss ärztlicher Stellungnahme zur psychischen Gesundheit der Privatklä- gerin vom 1. Juni 2023 des Universitätsspitals Zürich, Klinik für Konsiliarpsychia- trie und Psychosomatik – die Privatklägerin nahm an 32 Therapiesitzungen teil – leide die Privatklägerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und teil- weise unter so starker emotionaler Belastung und krankheitsbedingtem Vermei- dungsverhalten, dass die Therapien kurzfristig abgesagt werden müssten. Sie zeige erhöhte Unsicherheit und Wachsamkeit sowie Schreckreaktionen. Bei Be- gegnungen mit Männern nehme sie eine zusammengezogenen Körperhaltung ein und versuche, Abstand zu halten. In der Therapie zeige sie zudem bei Konfronta- tion mit dem traumatischen Ereignis heftiges Weinen, körperliches Anspannen so- wie gebeugte Haltung (Urk. 60 S.12, Urk. 61/3). 3.2. Vor Vorinstanz anerkannte der Beschuldigte eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– (Prot. I S. 49). Anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte der Beschuldigte eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– und beantragte, im Mehrumfang die Zivilforderung der Privatklägerin abzuweisen, eventualiter auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 183 S. 2). Gemäss Ausführungen des Verteidigers bedauret der Beschuldigte sein Handeln und möchte sich bei der
- 41 - Privatklägerin entschuldigen. Der Beschuldigte habe sich dafür entschieden, der Privatklägerin Fr. 2'000.– als Genugtuung anzubieten, womit ein angemessener Betrag für die Abgeltung der einfachen Körperverletzung geleistet werde (Urk. 183 S. 24). 3.3. Der Beschuldigte ist gemäss seiner Anerkennung zu verpflichten, der Pri- vatklägerin Fr. 2'000.– zuzüglich 5% Zins ab 22. Februar 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Da der Beschuldigte vom Vorwurf der vorliegend streitigen Delikte frei- zusprechen ist, ist die Genugtuungsforderung der Privatklägerin im Mehrbetrag auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VIII. Sicherheitsleistung
1. Die mit Beschluss des Obergerichts vom 6. Oktober 2023 als Ersatzmass- nahme angeordnete Sicherheitsleistung von Fr. 40'000.– wurde durch die Familie des Beschuldigten geleistet, wobei dem Beschuldigten in dieser Höhe ein Darle- hen gewährt wurde, welches er zurückzubezahlen habe (vgl. Urk. 97c S. 17). Die Vorinstanz erwog, dass die Kaution infolge der Darlehensgewährung durch den Beschuldigten geleistet wurde und ihm wirtschaftlich zuzurechnen sei und daher gemäss Art. 239 Abs. 2 StPO – als eine vom Beschuldigten geleistete Sicher- heitsleistung – zur Deckung der Geldstrafe, Bussen, Kosten und Entschädigun- gen verwendet werden könne. Die Vorinstanz kam dadurch zum Schluss, die Si- cherheitsleistung sei dem Beschuldigten bei Strafantritt freizugeben, sofort zu be- schlagnahmen und zur Deckung der dem Beschuldigten aufzuerlegenden Verfah- renskosten sowie der Busse zu verwenden (Urk. 120 S. 106). Der amtliche Vertei- diger wandte anlässlich der Berufungsverhandlung dagegen ein, dass im Be- schluss der III. Strafkammer vom 6. Oktober 2023 korrekt festgehalten sei, dass die Kaution durch eine Drittperson geleistet worden sei und deshalb die Heraus- gabe der Kaution an die Familie des Beschuldigten zu erfolgen habe. Gemäss Bundesgericht dürfe die Kaution in einem solchen Fall nicht eingezogen und für Kosten oder Bussen etc. verwendet werden (Urk. 183 S. 25).
2. Über die Freigabe der Sicherheitsleistung entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war (Art. 239 Abs. 3 StPO). Die Sicher-
- 42 - heitsleistung wird freigegeben, wenn die beschuldigte Person die freiheitsentzie- hende Sanktion angetreten hat (Art. 239 Abs. 1 lit. c StPO). Wird die von der be- schuldigten Person geleistete Sicherheitsleistung freigegeben, so kann sie zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet wer- den, die der beschuldigten Person auferlegt werden (Art. 239 Abs. 2 StPO). Eine Vorabdeckung der Ansprüche der Geschädigten wie beim Verfall der Sicherheits- leistung (vgl. Art. 240 Abs. 4 StPO) ist gesetzlich nicht vorgesehen, sondern ledig- lich die Entschädigung an die Privatklägerschaft. Mit Entschädigungen ist die Ent- schädigung an die Privatklägerschaft nach Art. 433 StPO gemeint. Schadener- satz- und Genugtuungsforderungen der Geschädigten gemäss Art. 41 ff. OR sind nicht erfasst (vgl. BSK StPO-MANFRIN/VOGEL, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 239 N 9). Die Entschädigungsforderung muss beantragt werden (Art. 433 Abs. 2 StPO). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 239 Abs. 2 StPO kommt die Verwendung der freigegebenen Sicherheit zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Ent- schädigungen nur in Betracht, wenn die beschuldigte Person die Sicherheit ge- leistet hat. Hat eine Drittperson die Sicherheit geleistet und tritt ein Freigabegrund ein, ist sie der Drittperson zurückzuerstatten. Die Verwendung zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind, ist in dieser Konstellation unzulässig. Die Drittperson hat ihr Geld als Sicherheitsleistung gegeben, um zu gewährleisten, dass sich die be- schuldigte Person jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer frei- heitsentziehenden Sanktion einstellt. Tritt ein Freigabegrund ein, hat die Drittper- son einen Rückforderungsanspruch (BSK StPO-MANFRIN/VOGEL, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 239 N 10).
3. Die III. Strafkammer des Obergerichts hat im erwähnten Beschluss vom
6. Oktober 2023 hinsichtlich der streitgegenständlichen Sicherheitsleistung von Fr. 40'000.– erwogen, die Strafprozessordnung sehe eine von Drittpersonen ge- leistete Sicherheitsleistung ausdrücklich vor (vgl. Art. 240 Abs. 2 StPO), wobei diesfalls die persönlichen Verhältnisse des Leistenden zur beschuldigten Person zu würdigen seien und die Sicherheitsleistung so hoch anzusetzen sei, dass sich die beschuldigte Person lieber dem Strafverfahren stelle, als dem Kautionssteller den Verlust der Kaution beizufügen. Je enger die Beziehung der beschuldigten
- 43 - Person zum Kautionssteller sei, desto eher sei anzunehmen, dass sie diesem den Verlust der Kaution nicht zumuten wolle. Die Sicherheitsleistung im erwähnten Betrag schaffe vorliegend insbesondere vor dem Hintergrund der engen persönli- chen (auch beruflichen) Verbindung des Beschuldigten mit seiner Familie – der Vater des Beschuldigten habe seinen Leistungswillen im genannten Umfang be- kundet – einen zusätzlichen Anreiz für ihn, sich dem Strafvollzug nicht durch Flucht zu entziehen (vgl. Urk. 97c S. 17). Einhergehend mit diesen Erwägungen ist die streitgegenständliche Sicherheitsleistung als von Drittpersonen geleistet anzuschauen. Angesichts der Erwähnung des Darlehens, welches der Beschul- digte zurückzubezahlen habe, schloss die Vorinstanz darauf, dass die Sicher- heitsleistung rechtlich dem Beschuldigten zuzurechnen sei. Ein solcher Schluss kann jedoch nicht ohne Weiteres gezogen werden. Zu beachten ist dabei, dass ein Darlehen als dem Zivilrecht unterstehender Vertrag von den Parteien frei aus- gestaltet werden kann und deren Willen auszulegen sind. Die Drittperson gibt ihr Geld als Sicherheitsleistung, um zu gewährleisten, dass sich die beschuldigte Person jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentzie- henden Sanktion einstellt. Wenn davon gesprochen wird, dass das Darlehen zu- rückzuerstatten ist, kann damit nicht mehr als nur der Verlust der Sicherheitsleis- tung gemeint sein, namentlich im Falle, dass sich der Beschuldigte dem Strafvoll- zug durch Flucht entzieht. Dass die Drittperson – darüber hinaus – die von ihr ge- leistete Sicherheitsleistung für die Verwendung der Verfahrenskosten zur Verfü- gung stellen bzw. auf ihren Anspruch auf die Rückerstattung des Geldes bei An- tritt der freiheitsentziehenden Sanktion durch den Beschuldigten verzichten wollte, kann dieser – hier dem Vater des Beschuldigten – hingegen nicht unterstellt wer- den.
4. Entgegen der Meinung der Vorinstanz darf – wie die Verteidigung dies zu- recht ausführte – im vorliegenden Fall gemäss Bundesgericht die geleistete Kau- tion nicht eingezogen und zur Bezahlung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die dem Beschuldigten auferlegt wurden. Vielmehr muss die von einem Dritten geleistete Kaution in vollem Umfang an die- sen zurückgegeben werden (BGer 6B_1160/2023 vom 2. Juli 2024 E. 6.1.).
- 44 -
5. Die Sicherheitsleistung von Fr. 40'000.– ist damit freizugeben. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft. Da der Beschuldigte lediglich hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperver- letzung schuldig gesprochen wurde, rechtfertigt es sich, ihm die Kosten der Unter- suchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, zu einem Achtel aufzuerlegen und zu sieben Achteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sowie Art. 138 Abs. 1 StPO ist im Umfang eines Achtels vorzubehalten.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestä- tigt in BGer 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz fällt. Die amtliche Verteidigung ist entsprechend der eingereichten Honorarnote (Urk. 182) für ihre Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfah- ren mit insgesamt Fr. 9'200.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen, wobei der amtliche Verteidiger zu viele Stunden für die Berufungsverhandlung inkl. Weg und Nachbesprechung schätzte und diesbezüglich ein Abzug erfolgte. Weiter ist die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin für ihre Aufwendungen ge- stützt auf die eingereichten Honorarnoten (Urk. 182 A) mit Fr. 3'900.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen, wobei auch sie zu viele Stunden für die Beru- fungsverhandlung inkl. Weg und Nachbesprechung schätzte, weshalb die Ent-
- 45 - schädigung tiefer ausfällt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sind unter Vorbehalt des Rückfor- derungsrechts des Staates gegenüber dem Beschuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Mit Untersuchungshaft ist auch die Sicherheitshaft erfasst (vgl. Art. 110 Abs. 7 StGB).
E. 1.2 Der Beschuldigte befand sich vom 4. März 2022 bis 31. März 2022 in Un- tersuchungshaft (Urk. 12/2 und Urk. 12/8/4). Die ausgestandene Untersuchungs- haft von insgesamt 28 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. Zudem befand er sich vom 12. September 2023 bis
6. Oktober 2023, 18.05 Uhr, in Sicherheitshaft (vgl. Urk. 66 und 97B). Die ausge- standene Sicherheitshaft von 25 Tagen ist ebenfalls im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. Dies ergibt insgesamt 53 Tage Haft, welche an die Strafe anzurechnen sind. 2.1. Soweit durch nichtstationäre Ersatzanordnungen nach Art. 237 StPO (z.B. Meldepflichten, Pass- und Schriftensperren, Eingrenzungen und sonstige Weisun- gen) die persönliche Freiheit tatsächlich beschränkt wurde, ist auch ihre Dauer auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Was spezifisch die Meldepflicht anbelangt, so hat das Bundesgericht festgehalten, dass diese Ersatzanordnung keine ein- schneidende Beschränkung der persönlichen Freiheit darstelle und deshalb grundsätzlich nicht zur Anrechnung gebracht werden könne (BGer, KassH, 28. 9. 2000, 6S.108/1999, E. 4c; krit. gegenüber dieser kategorischen Nichtanrechnung Fisnar, Diss., 140, welche zu Recht festhält, dass ein von der Meldepflicht Betrof- fener durchaus derart stark in seiner persönlichen Freiheit betroffen sein kann, dass dies durch eine Anrechnung an die Freiheitsstrafe berücksichtigt werden muss; BSK StGB I-METTLER/SPICHTIN, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 51 N 26 f.). Hin- sichtlich des Umfangs der Anrechnung ist hierfür im Wesentlichen von Bedeu-
- 37 - tung, mit welchem Zeit- und Kostenaufwand die Massnahme für den Betroffenen verbunden war (BGE 120 IV 176, E. 2b; OGer BE, 25. 5. 1975 und 4. 11. 1975, ZBJV 1977, 278; vgl. ferner MANFRIN, Diss., 338, sowie SENN/GLOOR, Anwaltsre- vue 2017, 321, jeweils m. w. Hinw.). Dem Richter steht in der Frage, ob und in welchem Umfang anzurechnen ist, ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 122 IV 51, E. 3a). In seiner Praxis befasste sich das Bundesgericht etwa mit der Ersatzmassnahme, das schweizerische Staatsgebiet nicht zu verlas- sen, welche vorinstanzlich zu einem Drittel der Gesamtdauer angerechnet worden war. Die Anordnung wurde vom Bundesgericht als geringfügige Beschränkung der persönlichen Freiheit qualifiziert, da der Betroffene nur hinsichtlich der Aus- reise und des Wohnortes eingeschränkt war, sich aber keinen Eingriff in die Ta- gesgestaltung oder sein Kontaktrecht zu Dritten gefallen lassen musste (BGer, StrA, 10. 10. 2011, 6B_396/2011, E. 7.4: vgl. BSK StGB I-METTLER/SPICHTIN,
4. Aufl., Basel 2019, Art. 51 N 39). 2.2. Mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2023 wurde der Beschuldigte aus gegen Leistung einer Sicherheit aus der Sicherheitshaft entlassen und ihm im Sinne einer Ersatzmassnahme nach Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO die Auflage erteilt, sich zweimal pro Woche, jeden Dienstag und Freitag zwischen 08:00 Uhr und 11:00 Uhr, bei der Stadtpolizei Win- terthur, … [Adresse], persönlich vor Ort unter Angabe seines aktuellen Wohnorts zu melden (Urk. 97c). Diese Ersatzmassnahme dauert bis heute fort (Urk. 137) und damit seit rund 19 Monaten. Bei dieser Meldepflicht handelt es sich doch um eine nicht unerhebliche Beschränkung der persönlichen Freiheit, zumal der Be- schuldigte seine Freizeit doch über einen längeren Zeitraum darum herum planen musste, weshalb es sich rechtfertigt, davon 5 Monate, mithin 150 Tage, auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. VI. Vollzug der Strafe
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht
- 38 - notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
2. Die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzu- ges sind im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt wird.
3. In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzu- ges nach Art. 42 Abs. 1 StGB das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt somit nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt das Fehlen der Be- fürchtung, dass er erneut straffällig werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGer 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2.1.; BGE 134 IV 5 E. 4.2.2.).
4. Der Beschuldigte weist zwar mehrere Vorstrafen auf (Urk. 181), jedoch han- delt es sich hierbei weder um einschlägige noch um schwerwiegende Vorstrafen. Weiter hat er sich seit dem zu beurteilenden Vorfall nichts mehr zuschulden kom- men lassen. Es ist somit davon auszugehen, dass das vorliegende Strafverfahren und die bedingte Freiheitsstrafe eine abschreckende Wirkung auf den Beschuldig- ten haben und ihn von weiterer Delinquenz endgültig abhalten werden.
5. Nach dem Gesagten ist vorliegend von einer günstigen Prognose auszugehen und dem Beschuldigten ist eine bedingte Freiheitsstrafe aufzuerlegen, wobei es als angemessen erscheint, die Probezeit auf drei Jahre festzulegen (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). VII. Zivilansprüche
1. Zu den rechtlichen Grundlagen der adhäsionsweise geltend gemachten Zi- vilansprüche ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 120 S. 98). 2.1. Vor Vorinstanz beantragte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte zu ver- pflichten sei, ihr Schadenersatz in der Höhe von mindestens Fr. 40'116.75 zuzüg-
- 39 - lich 5% Zins p.a. seit dem 1. April 2022 zu bezahlen (Urk. 60 S. 2), wobei sie die- sen Betrag lediglich teilklageweise geltend mache, da sie nicht wisse, wie lange ihre Arbeitsunfähigkeit anhalten werde (Urk. 60 S. 2 und 14). Die Privatklägerin macht damit Schadenersatz infolge Ausfall der Erwerbstätigkeit geltend. 2.2. Ihre Forderung begründet die Privatklägerin damit, dass sie seit dem Vor- fall 100% arbeitsunfähig sei und vom Sozialamt unterstützt werde. Der Betrag von Fr. 40'116.75 betrifft die Leistungen, mit welchen die Privatklägerin in der Zeit vom 1. April 2022 bis zum 6. September 2023 vom Sozialdienst unterstützt wurde (Urk. 60 S. 14). Ihre Vertreterin führt aus, der Schaden sei ziffernmässig nicht nachweisbar – es sei nicht üblich, dass eine Sexarbeiterin Buch über ihre Einnah- men führe – und daher nach Ermessen des Gerichts festzulegen (Urk. 60 S. 13). 2.3. Da der Beschuldigte freizusprechen ist, ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin auf Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 2.4. Der Vollständigkeit halber ist mit der Vorinstanz und der Verteidigung des Beschuldigten diesbezüglich festzuhalten, dass die Privatklägerin nicht aufzeigt, in welchem Umfang sie vor dem Vorfall berufstätig gewesen ist bzw. von welchen Mitteln – auch allfälligen Drittmitteln – sie ihren Lebensunterhalt bestritten hat. Mangels solcher Angaben würde sich der ihr entstandene Schaden nicht berech- nen lassen. Mit der Angabe, dass sie nicht Buch über ihre Einnahmen geführt habe, was in diesem Umfeld üblich sei, kommt sie ihrer Obliegenheit, den Scha- den zu behaupten, in keiner Weise nach. Weiter könnte auch die Kausalität nicht hinreichend beurteilt werden. Denn auch wenn davon auszugehen wäre, dass der streitgegenständliche Vorfall Auswirkungen auf die psychische Gesundheit und die Erwerbstätigkeit der Privatklägerin gehabt hat, so ist auch aktenkundig, dass die Privatklägerin auch vor dem Ereignis psychische Probleme hatte und durch eine Psychiaterin betreut wurde. Die Schadenersatzforderung wäre deshalb ohne- hin nicht liquid und auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 3.1. Vor Vorinstanz liess die Privatklägerin den Antrag stellen, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 20'000.– zuzüglich Zins in der Höhe von 5% seit 21. Februar 2022 zu bezahlen. Dabei handle es sich um eine
- 40 - Teilklage und die Privatklägerin behalte sich vor, gegenüber dem Beschuldigten zu einem späteren Zeitpunkt weitere Genugtuungsansprüche geltend zu machen (Urk. 60 S. 2). Die Vorinstanz fasste die Ausführungen der Vertreterin der Privat- klägerin zur beantragten Höhe der Genugtuungssumme zutreffend zusammen: Die Privatklägerin habe Todesangst erlitten und geglaubt, sterben zu müssen. In den Tagen nach der Tat habe die Privatklägerin starke Schluckbeschwerden so- wie Schmerzen am Ohr und Bauch gehabt. Als psychische Folgen der Tag leide sie unter Panik- und Angstzuständen, sobald sie an das Erlebte denke. Sie könne sich nicht mehr unbeschwert bewegen, schaue stets, dass die Tür verschlossen sei, und im Freien kontrolliere sie stets, dass ihr niemand nachstelle. Zudem leide sie nach wie vor unter Halsschmerzen sowie Schmerzen in der Brust. Die Privat- klägerin leide massiv unter dem Erlebten, sodass sie nicht mehr arbeiten könne und zudem auch im Privatleben massiv eingeschränkt sei. Der Beschuldigte habe sie "zerstört, habe ihr ihre Ruhe und überhaupt alles genommen" (Urk. 60 S. 15 f.). Die Privatklägerin sei in stetiger psychiatrischer und psychologischer Betreu- ung. Gemäss ärztlicher Stellungnahme zur psychischen Gesundheit der Privatklä- gerin vom 1. Juni 2023 des Universitätsspitals Zürich, Klinik für Konsiliarpsychia- trie und Psychosomatik – die Privatklägerin nahm an 32 Therapiesitzungen teil – leide die Privatklägerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und teil- weise unter so starker emotionaler Belastung und krankheitsbedingtem Vermei- dungsverhalten, dass die Therapien kurzfristig abgesagt werden müssten. Sie zeige erhöhte Unsicherheit und Wachsamkeit sowie Schreckreaktionen. Bei Be- gegnungen mit Männern nehme sie eine zusammengezogenen Körperhaltung ein und versuche, Abstand zu halten. In der Therapie zeige sie zudem bei Konfronta- tion mit dem traumatischen Ereignis heftiges Weinen, körperliches Anspannen so- wie gebeugte Haltung (Urk. 60 S.12, Urk. 61/3). 3.2. Vor Vorinstanz anerkannte der Beschuldigte eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– (Prot. I S. 49). Anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte der Beschuldigte eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– und beantragte, im Mehrumfang die Zivilforderung der Privatklägerin abzuweisen, eventualiter auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 183 S. 2). Gemäss Ausführungen des Verteidigers bedauret der Beschuldigte sein Handeln und möchte sich bei der
- 41 - Privatklägerin entschuldigen. Der Beschuldigte habe sich dafür entschieden, der Privatklägerin Fr. 2'000.– als Genugtuung anzubieten, womit ein angemessener Betrag für die Abgeltung der einfachen Körperverletzung geleistet werde (Urk. 183 S. 24). 3.3. Der Beschuldigte ist gemäss seiner Anerkennung zu verpflichten, der Pri- vatklägerin Fr. 2'000.– zuzüglich 5% Zins ab 22. Februar 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Da der Beschuldigte vom Vorwurf der vorliegend streitigen Delikte frei- zusprechen ist, ist die Genugtuungsforderung der Privatklägerin im Mehrbetrag auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VIII. Sicherheitsleistung
1. Die mit Beschluss des Obergerichts vom 6. Oktober 2023 als Ersatzmass- nahme angeordnete Sicherheitsleistung von Fr. 40'000.– wurde durch die Familie des Beschuldigten geleistet, wobei dem Beschuldigten in dieser Höhe ein Darle- hen gewährt wurde, welches er zurückzubezahlen habe (vgl. Urk. 97c S. 17). Die Vorinstanz erwog, dass die Kaution infolge der Darlehensgewährung durch den Beschuldigten geleistet wurde und ihm wirtschaftlich zuzurechnen sei und daher gemäss Art. 239 Abs. 2 StPO – als eine vom Beschuldigten geleistete Sicher- heitsleistung – zur Deckung der Geldstrafe, Bussen, Kosten und Entschädigun- gen verwendet werden könne. Die Vorinstanz kam dadurch zum Schluss, die Si- cherheitsleistung sei dem Beschuldigten bei Strafantritt freizugeben, sofort zu be- schlagnahmen und zur Deckung der dem Beschuldigten aufzuerlegenden Verfah- renskosten sowie der Busse zu verwenden (Urk. 120 S. 106). Der amtliche Vertei- diger wandte anlässlich der Berufungsverhandlung dagegen ein, dass im Be- schluss der III. Strafkammer vom 6. Oktober 2023 korrekt festgehalten sei, dass die Kaution durch eine Drittperson geleistet worden sei und deshalb die Heraus- gabe der Kaution an die Familie des Beschuldigten zu erfolgen habe. Gemäss Bundesgericht dürfe die Kaution in einem solchen Fall nicht eingezogen und für Kosten oder Bussen etc. verwendet werden (Urk. 183 S. 25).
2. Über die Freigabe der Sicherheitsleistung entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war (Art. 239 Abs. 3 StPO). Die Sicher-
- 42 - heitsleistung wird freigegeben, wenn die beschuldigte Person die freiheitsentzie- hende Sanktion angetreten hat (Art. 239 Abs. 1 lit. c StPO). Wird die von der be- schuldigten Person geleistete Sicherheitsleistung freigegeben, so kann sie zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet wer- den, die der beschuldigten Person auferlegt werden (Art. 239 Abs. 2 StPO). Eine Vorabdeckung der Ansprüche der Geschädigten wie beim Verfall der Sicherheits- leistung (vgl. Art. 240 Abs. 4 StPO) ist gesetzlich nicht vorgesehen, sondern ledig- lich die Entschädigung an die Privatklägerschaft. Mit Entschädigungen ist die Ent- schädigung an die Privatklägerschaft nach Art. 433 StPO gemeint. Schadener- satz- und Genugtuungsforderungen der Geschädigten gemäss Art. 41 ff. OR sind nicht erfasst (vgl. BSK StPO-MANFRIN/VOGEL, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 239 N 9). Die Entschädigungsforderung muss beantragt werden (Art. 433 Abs. 2 StPO). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 239 Abs. 2 StPO kommt die Verwendung der freigegebenen Sicherheit zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Ent- schädigungen nur in Betracht, wenn die beschuldigte Person die Sicherheit ge- leistet hat. Hat eine Drittperson die Sicherheit geleistet und tritt ein Freigabegrund ein, ist sie der Drittperson zurückzuerstatten. Die Verwendung zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind, ist in dieser Konstellation unzulässig. Die Drittperson hat ihr Geld als Sicherheitsleistung gegeben, um zu gewährleisten, dass sich die be- schuldigte Person jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer frei- heitsentziehenden Sanktion einstellt. Tritt ein Freigabegrund ein, hat die Drittper- son einen Rückforderungsanspruch (BSK StPO-MANFRIN/VOGEL, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 239 N 10).
3. Die III. Strafkammer des Obergerichts hat im erwähnten Beschluss vom
6. Oktober 2023 hinsichtlich der streitgegenständlichen Sicherheitsleistung von Fr. 40'000.– erwogen, die Strafprozessordnung sehe eine von Drittpersonen ge- leistete Sicherheitsleistung ausdrücklich vor (vgl. Art. 240 Abs. 2 StPO), wobei diesfalls die persönlichen Verhältnisse des Leistenden zur beschuldigten Person zu würdigen seien und die Sicherheitsleistung so hoch anzusetzen sei, dass sich die beschuldigte Person lieber dem Strafverfahren stelle, als dem Kautionssteller den Verlust der Kaution beizufügen. Je enger die Beziehung der beschuldigten
- 43 - Person zum Kautionssteller sei, desto eher sei anzunehmen, dass sie diesem den Verlust der Kaution nicht zumuten wolle. Die Sicherheitsleistung im erwähnten Betrag schaffe vorliegend insbesondere vor dem Hintergrund der engen persönli- chen (auch beruflichen) Verbindung des Beschuldigten mit seiner Familie – der Vater des Beschuldigten habe seinen Leistungswillen im genannten Umfang be- kundet – einen zusätzlichen Anreiz für ihn, sich dem Strafvollzug nicht durch Flucht zu entziehen (vgl. Urk. 97c S. 17). Einhergehend mit diesen Erwägungen ist die streitgegenständliche Sicherheitsleistung als von Drittpersonen geleistet anzuschauen. Angesichts der Erwähnung des Darlehens, welches der Beschul- digte zurückzubezahlen habe, schloss die Vorinstanz darauf, dass die Sicher- heitsleistung rechtlich dem Beschuldigten zuzurechnen sei. Ein solcher Schluss kann jedoch nicht ohne Weiteres gezogen werden. Zu beachten ist dabei, dass ein Darlehen als dem Zivilrecht unterstehender Vertrag von den Parteien frei aus- gestaltet werden kann und deren Willen auszulegen sind. Die Drittperson gibt ihr Geld als Sicherheitsleistung, um zu gewährleisten, dass sich die beschuldigte Person jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentzie- henden Sanktion einstellt. Wenn davon gesprochen wird, dass das Darlehen zu- rückzuerstatten ist, kann damit nicht mehr als nur der Verlust der Sicherheitsleis- tung gemeint sein, namentlich im Falle, dass sich der Beschuldigte dem Strafvoll- zug durch Flucht entzieht. Dass die Drittperson – darüber hinaus – die von ihr ge- leistete Sicherheitsleistung für die Verwendung der Verfahrenskosten zur Verfü- gung stellen bzw. auf ihren Anspruch auf die Rückerstattung des Geldes bei An- tritt der freiheitsentziehenden Sanktion durch den Beschuldigten verzichten wollte, kann dieser – hier dem Vater des Beschuldigten – hingegen nicht unterstellt wer- den.
4. Entgegen der Meinung der Vorinstanz darf – wie die Verteidigung dies zu- recht ausführte – im vorliegenden Fall gemäss Bundesgericht die geleistete Kau- tion nicht eingezogen und zur Bezahlung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die dem Beschuldigten auferlegt wurden. Vielmehr muss die von einem Dritten geleistete Kaution in vollem Umfang an die- sen zurückgegeben werden (BGer 6B_1160/2023 vom 2. Juli 2024 E. 6.1.).
- 44 -
5. Die Sicherheitsleistung von Fr. 40'000.– ist damit freizugeben. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft. Da der Beschuldigte lediglich hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperver- letzung schuldig gesprochen wurde, rechtfertigt es sich, ihm die Kosten der Unter- suchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, zu einem Achtel aufzuerlegen und zu sieben Achteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sowie Art. 138 Abs. 1 StPO ist im Umfang eines Achtels vorzubehalten.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestä- tigt in BGer 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz fällt. Die amtliche Verteidigung ist entsprechend der eingereichten Honorarnote (Urk. 182) für ihre Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfah- ren mit insgesamt Fr. 9'200.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen, wobei der amtliche Verteidiger zu viele Stunden für die Berufungsverhandlung inkl. Weg und Nachbesprechung schätzte und diesbezüglich ein Abzug erfolgte. Weiter ist die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin für ihre Aufwendungen ge- stützt auf die eingereichten Honorarnoten (Urk. 182 A) mit Fr. 3'900.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen, wobei auch sie zu viele Stunden für die Beru- fungsverhandlung inkl. Weg und Nachbesprechung schätzte, weshalb die Ent-
- 45 - schädigung tiefer ausfällt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sind unter Vorbehalt des Rückfor- derungsrechts des Staates gegenüber dem Beschuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
E. 1.3 Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren zusammenfassend dage- gen vor, dass die Version der Privatklägerin in vielen Punkten widersprüchlich und nicht glaubhaft und durch gewisse Beweismittel gar widerlegt sei. Die Version des Beschuldigten sei einiges glaubhafter. Sodann gebe es keinen direkten Beweis für die Ohnmacht, Sehstörung und auch die angeklagte Vergewaltigung. Weiter würden die weiteren Beweismittel nicht das Bild zeigen, welches die Vorinstanz in ihnen sehen wolle. Die Vorinstanz habe die Beweismittel einseitig gewürdigt. Wenn man alle Beweismittel in einem grossen Bild anschaue, sehe man darin
- 12 - den Anklagesachverhalt nur in den unbestrittenen Teilen. Einen wichtigen Teil des Bildes sehe man nicht, ausser man wolle das so sehen. Somit bleibe in dubio pro reo auch unbewiesen, dass die Privatklägerin ihr Bewusstsein verloren oder Seh- störungen gehabt habe und sich in akuter Lebensgefahr befunden habe. Weiter sei auch davon auszugehen, dass es nie zu einem ungeschützten und erzwunge- nen Eindringen in die Privatklägerin gekommen sei. Somit sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens und der Vergewaltigung wie auch von der Widerhandlung gegen das BetmG freizusprechen. Er sei hingegen schuldig zu sprechen und zu bestrafen wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin (Urk. 183 S. 20).
2. Grundsätze der Beweiswürdigung 2.1. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv die ihr in der Anklageschrift zur Last gelegten Straftatbestände verwirklicht hat, ist das Gericht keinen festen Beweisregeln ver- pflichtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, nach welchem es weder einen numerus clausus der möglichen Beweismittel noch feste Beweisregeln gibt, sondern das Gericht auf objektive und nachvollziehbare Weise darüber zu entscheiden hat, ob es eine Tatsache, von deren Feststellung die konkrete Entscheidung abhängt, mit hinreichender Sicherheit für bewiesen hält (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1; BGE 115 IV 267, E. 1.). 2.2. Der Beweis über bestrittene Sachverhaltselemente kann einerseits direkt, das heisst unmittelbar mit Tatsachen, welche über den Hergang des strittigen Sachverhalts Auskunft geben, indem sie diesen positiv belegen oder direkt aus- schliessen, geführt werden. Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, können bei der Beweiswürdigung andererseits auch indirekte, mittelbare Beweise, soge- nannte Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. In- dizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsachen zulassen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, das heisst de- ren Mosaik, zu würdigen ist. Jedem Indiz kommt ein bestimmtes Gewicht zu, wel- ches davon abhängt, mit welcher Wahrscheinlichkeit das Indiz einen Schluss auf
- 13 - die unmittelbar erhebliche Tatsache zulässt (BGE 133 I 33, E. 4.4.1 ff.; BGer 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002, E. 3.4). 2.3. Das Gericht darf sich bei der Beweisführung auf Indizien stützen. Ein Indiz weist begriffsbestimmend immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder Tat hin. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der ver- schiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (BGer 6B_890/2009 vom 22. April 2010, E. 6.1; BGer 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3). Indes darf sich das Gericht in Anwen- dung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht von einem für die beschuldigte Per- son ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht ver- langt werden kann. Gefordert ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit. Die Beweiswürdigung und Sachverhaltserstellung muss folglich gestützt auf alle vor- handenen und verwertbaren Beweismittel begründbar und für einen verständli- chen Menschen objektiv nachvollziehbar sein (BSK StPO-TOPHINKE, 3. Aufl., Ba- sel 2023, Art. 10 N 82 f.). 2.4. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Be- teiligten, so sind diese frei zu würdigen. Bei der Würdigung einer Aussage kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persön- lichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhanden- sein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist. Bei der Be- urteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei, in ihrem Kerngehalt schlüssig sowie
- 14 - ob sie – soweit möglich – verifizierbar sind. Zu achten ist dabei auf Widersprüche und auf das Vorhandensein von Realitätskriterien bzw. Lügensignalen (HÄ- CKER/SCHWARZ/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 5. Auflage, München 2021, N 370 ff., N 409 ff.). Als Indizien für falsche Aussagen gelten u.a. grobe Widersprüche, unklare, ver- schwommene oder ausweichende Antworten sowie stereotyp wirkende Aussa- gen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (OGer ZH SB130149 vom 10 Juli 2013, Ziff. III. E. 3.2).
3. Beweismittel 3.1. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1/1-6), die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 3/2/1-4), der Kurzbericht der Fachgruppe Digi- tale Forensik & Ermittlungen vom 24. Mai 2022 (Urk. 4/2), die Fotodokumentatio- nen (Urk. 2/1-6), der Spurenbericht des FOR Zürich vom 10. März 2022 (Urk. 5/2), diverse medizinische Berichte und Gutachten (Urk. 6/1-6) – insbeson- dere das Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 16. März 2022 (Urk. 6/3), das Gutachten des IRM zur körperlichen Untersu- chung der Privatklägerin vom 24. März 2022 (Urk. 6/4) sowie das Gutachten des IRM vom 17. März 2022 betreffend Auswertung der im Intimbereich der Privatklä- gerin sichergestellten Asservate (Urk. 6/6) –, die Aussagen der Auskunftsperso- nen C._____ (Urk. 3/3/1) und D._____ (Urk. 3/3/3), die Polizeirapporte (Urk. 1/1-
6) sowie die WhatsApp-Chat-Verläufe (Urk. 1/6/2) vor. 3.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen der einvernommenen Personen zutref- fend und ausführlich zusammengefasst. Es handelt sich dabei um Aussagen der Privatklägerin in den beiden polizeilichen Einvernahmen vom 21. Februar 2022 (Urk. 3/2/1-2) sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. März 2022 (Urk. 3/2/4-5; Urk. 120 S. 11-19), die Aussagen des Beschuldigten in der po- lizeilichen Einvernahme vom 4. März 2022 (Urk. 3/1/1), der staatsanwaltschaftli- chen Hafteinvernahme vom 5. März 2022 (Urk. 3/1/2), den staatsanwaltschaftli- chen Einvernahmen vom 31. März 2022, 8. Dezember 2022 und 9. März 2023 (Urk. 3/1/3-6) sowie vor Vorinstanz (Prot. I S. 11 ff.; Urk. 120 S. 34-38), die Aus- sagen der Auskunftsperson C._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme
- 15 - vom 22. Februar 2022 (Urk. 3/3/1; Urk. 120 S. 48-50) sowie die Aussagen der Auskunftsperson D._____ (Urk. 3/3/3; Urk. 120 S. 51 f.). Weiter hat die Vorinstanz den Inhalt der Fotodokumentation (Urk. 2/1-6; Urk. 120 S. 24 f. E. 5.1. und 5.2.), des Kurzberichts der Fachgruppe Digitale Forensik & Ermittlungen vom 24. Mai 2022 betreffend Auswertung des Handys des Beschuldigten (Urk. 4/2; Urk. 120 S. 26 f. E. 6.1. und 6.2.), des Spurenberichts des FOR Zürich vom 10. März 2022 (Urk. 5/2; Urk. 120 S. 28 E. 7.1.), des Gutachtens des IRM vom 17. März 2022 betreffend Auswertung der im Intimbereich der Privatklägerin sichergestellten As- servate (Urk. 6/6; Urk. 120 S. 28 f. E. 7.2.), des Gutachtens des IRM zur körperli- chen Untersuchung der Privatklägerin vom 24. März 2022 (Urk. 6/4; Urk. 120 S. 29-32), des Gutachtens des IRM zur körperlichen Untersuchung des Beschul- digten vom 16. März 2022 (Urk. 6/3; Urk. 120 S. 32 f.) sowie der WhatsApp-Chats des Beschuldigten mit anderen Prostituierten (Urk. 1/6/2; Urk. 120 S. 33 f. E. 9.1.- 9.3.) zutreffend wiedergegeben. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen ist vorab auf die zutreffenden und ausführlichen Zusammenfassungen der Vorin- stanz zu verweisen. Soweit für die nachfolgende Würdigung relevant, wird der In- halt der einzelnen Beweismittel an entsprechender Stelle dennoch wiedergege- ben.
4. Beweiswürdigung 4.1. Zur Würdigung der deponierten Aussagen und weiterer Beweismittel kann vorab auf die – sehr fundierten – Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 120 S. 19 ff., 38 ff.). Ergänzend, wiederholend und teilweise korrigierend ist Folgendes festzuhalten: 4.2. Hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin ist mit Verweis auf vorinstanz- liche Erwägungen festzuhalten, dass diese sehr detailliert und lebensnah sind und im Wesentlichen übereinstimmen (Urk. 120 S. 19 f. E. 4.2.1.-4.2.3.). Zudem wir- ken sie authentisch, wobei sich verschiedene für eine Traumatisierung typische Merkmale finden lassen. Hervorzuheben ist der Zusammenbruch bzw. die Panik- attacke der Privatklägerin anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft, als sie davon erzählte, wie der Beschuldigte sie mit Kraft am Hals gepackt, nicht mehr losgelassen und in dem Moment versucht habe, sie zu penetrieren
- 16 - (vgl. Urk. 3/2/4 S. 8 F/A 19, Urk. 3/2/5 ab 01:08:20, Urk. 120 S. 20 E. 4.2.4. f.). Weiter ist auf die fehlende Aggravierungstendenz in den Aussagen der Privatklä- gerin hinzuweisen (Urk. 120 S. 21 f. E. 4.2.8.). Im Gegenteil, führt sie aus, der Be- schuldigte sei sehr freundlich gewesen (Urk. 3/2/1 F/A 17) bzw. habe sie gut be- handelt (Urk. 3/2/4 F/A 19). Beim ersten Würgen habe er sie zwar am Hals ge- packt, aber nicht fest (Urk. 3/2/4 F/A 19). Auch habe er sie zu keinem Zeitpunkt geschlagen (Urk. 3/2/4 F/A 76). Betreffend die Penetration gab die Privatklägerin an, dass der Beschuldigte ein paar Mal etwas in sie eingedrungen sei und er nicht mehr geschafft habe bzw. nicht immer getroffen habe, weil sie so gestrampelt habe (Urk. 3/2/2 F/A 73 und Urk. 3/2/4 F/A 60). Sie gab auch an, keine Schmer- zen im Intimbereich zu haben, auch nicht wenn sie auf die Toilette gehe (Urk. 3/2/2 F/A 110). Zudem versucht sie nicht, ihre eigenen Handlungen besser darzustellen, wenn sie angibt, sie habe versucht, den Beschuldigten mit Pfeffer- spray und später mit einem Gin-Glas anzugreifen (Urk. 3/2/2 F/A 9 f. und Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 9). Ebenso beschreibt sie von sich aus, dass sie den Be- schuldigten in den Arm gebissen (Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 9 unten) und selbst auch Kokain konsumiert habe (Urk. 3/2/1 F/A 17; Urk. 120 S. 22 E. 4.2.10.). Der Vor-in- stanz ist hinsichtlich der Schlussfolgerung, dass die Aussagen der Privatklägerin insgesamt als äusserst glaubhaft erscheinen, grundsätzlich beizupflichten (Urk. 120 S. 23 f. E. 4.2.14.). Zu beachten ist jedoch, dass sich die Aussagen der Privatklägerin bezüglich der angeblichen dritten Stunde nicht mit der Auswertung der Daten des Mobiltelefons des Beschuldigten in Einklang bringen lassen. 4.3. Diesbezüglich fasste die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin voll- ständig und zutreffend zusammen. Diese werden nachfolgend teilweise wiederge- geben und ergänzt (Urk. 120 S. 12 ff.). Die Privatklägerin gab an, nachdem die zwei Stunden vorbei gewesen seien, gesagt zu haben: "Schatz, schau, die Zeit ist um" (Urk. 3/2/2 F/A 6). Er habe dann noch eine weitere Stunde bleiben wollen, je- doch nur noch Fr. 190.– gehabt, was sie dann akzeptiert habe (Urk. 3/2/2 F/A 6; Urk. 3/2/4 F/A 19 und 42). Die Privatklägerin führte ausserdem aus, dass – nach- dem der Beschuldigte für die letzte Stunde bezahlt habe –, eine Kollegin von ihr vorbeigekommen sei und nach einem Kondom gefragt habe. Sie habe den Be- schuldigten gefragt, ob er mit zwei Frauen wolle, wobei er dies verneinte. Sie
- 17 - habe dieser Kollegin dann vier Kondome gegeben, habe die Tür geschlossen und sei zurück ins Bett gegangen (Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 7 unten). Anschliessend hätten die Privatklägerin und der Beschuldigte sich wieder massiert und seien wieder ins Bett (Urk. 3/2/2 F/A 7). Die Privatklägerin habe dann nach dem Kondom gegriffen, woraufhin der Beschuldigte gesagt habe "nein, mach doch ohne" (Urk. 3/2/2 F/A 8). Er habe immer wieder Sex ohne Kondom ha- ben wollen und es immer wieder versucht (Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 8 oben). Dabei habe er die Privatklägerin aber nicht festgehalten oder zu irgendetwas gezwun- gen (Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 8 oben). Die Privatklägerin habe geantwortet, dass sie ihm schon zuvor gesagt habe, sie mache es nur mit Kondom (Urk. 3/2/2 F/A 7; Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 8 oben). Dies habe er dann akzeptiert und sie hätten mit Kon- dom Sex gehabt (Urk. 3/2/2 F/A 8). Er habe nicht ejakuliert (Urk. 3/2/2 F/A 8). Daraufhin habe er das Kondom abgezogen und es zu Boden geworfen (Urk. 3/2/2 F/A 8). Die Privatklägerin sei mit dem Rücken auf dem Bett gelegen (Urk. 3/2/2 F/A 8). Dann sei der Beschuldigte auf sie zugekommen und habe sie geküsst (Urk. 3/2/2 F/A 8). Plötzlich habe er ihre beiden Hände gepackt und sie über dem Kopf festgehalten (Urk. 3/2/2 F/A 8). Daraufhin habe er die Hände losgelassen und mit beiden Händen ihren Hals gepackt (Urk. 3/2/2 F/A 8; Urk. 3/2/4 F/A 19). Dies sei aber nicht fest gewesen (Urk. 3/2/4 F/A 19). Die Privatklägerin habe es mit der Angst zu tun bekommen (Urk. 3/2/2 F/A 8). Sie habe dann gedacht, sie mache es ohne Kondom, und sie hätte ihm dies auch gesagt, hätte er nicht aufge- hört (Urk. 3/2/2 F/A 8). Daraufhin habe er sich beruhigt, sich entschuldigt und ih- ren Hals losgelassen (Urk. 3/2/2 F/A 8; Urk. 3/2/2 F/A 59). Er habe dann gesagt "ich bin sauber, ich bin sauber" (Urk. 3/2/2 F/A 59). Sie hätten sich dann wieder zärtlich berührt (Urk. 3/2/2 F/A 9; Urk. 3/2/2 F/A 69; Urk. 3/2/4 F/A 19). Sie habe sich dann wieder beruhigt und er habe sie erneut geküsst (Urk. 3/2/2 F/A 9). Plötzlich sei er küssend ihren Körper hinaufgekommen und sehr erregt gewesen (Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 8 oben). Er sei auf ihr gesessen und habe masturbiert (Urk. 3/2/2 F/A 9; Urk. 3/2/2 F/A 69). Sie habe gesagt, "Schatz, wenn du Pro- bleme mit Kondomen hast, kannst du einfach auf mich spritzen" (Urk. 3/2/2 F/A 9; Urk. 3/2/2 F/A 69; Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 8 oben).
- 18 - Danach habe er sie zärtlich gestreichelt (Urk. 3/2/2 F/A 9). Sie habe gese- hen, dass es ihm nicht gelang und er Mühe hatte, zu kommen (Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 8 oben). Dann plötzlich habe er wieder mit beiden Händen nach ihrem Hals ge- griffen (Urk. 3/2/2 F/A 9; Urk. 3/2/2 F/A 69). Auf Nachfrage führte die Privatkläge- rin aus, das Würgen sei für sie sehr überraschend gekommen, weil der Beschul- digte sich zuvor fast mehr ihr gewidmet habe als umgekehrt und er sie habe küs- sen und streicheln wollen (Urk. 3/2/2 F/A 108). Während dem Würgen sei die Pri- vatklägerin auf dem Rücken gelegen und er auf ihrer Hüfte gesessen (Urk. 3/2/2 F/A 71 f.; Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 8 oben). Sie habe keine Chance mehr gehabt, zu sprechen (Urk. 3/2/2 F/A 69). Er habe sehr stark zugedrückt und die Privatkläge- rin habe gewusst, dass er nicht mehr loslassen würde (Urk. 3/2/2 F/A 72; Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 8 Mitte). Er habe nicht mehr losgelassen und mit aller Kraft zugedrückt (Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 8 Mitte). Sie wisse nicht, wie lange er sie ge- würgt habe, und sie habe mit den Beinen gestrampelt und versucht, sich loszu- reissen (Urk. 3/2/2 F/A 73; Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 8 Mitte). Sie sei in Panik geraten und habe versucht, nach dem Pfefferspray zu greifen, welchen sie immer bereit habe (Urk. 3/2/2 F/A 9; Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 8 Mitte). Als er das bemerkt habe, habe er ihren Hals losgelassen und ihren Arm zurückgerissen und diesen festge- halten (Urk. 3/2/2 F/A 9). Die Privatklägerin führte sodann weiter aus, dass sie versucht habe, sich loszureissen und zu fliehen, als er sie nur noch mit einer Hand am Hals festgehalten habe (Urk. 3/2/2 F/A 10; Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben). Sie habe dann nach dem Gin-Glas gegriffen (Urk. 3/2/2 F/A 10; Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben). Es sei das einzige, was sie gehabt habe, und sie habe versucht, ihm das Glas anzuwerfen (Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben). Er habe es aber abgewehrt und danach habe sie nichts mehr gehabt (Urk. 3/2/2 F/A 10; Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben). Sie habe keine Chance mehr gehabt (Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben); sie habe sich nicht mehr wehren können (Urk. 3/2/2 F/A 10). Sie habe wirklich das Gefühl gehabt, er wolle sie töten (Urk. 3/2/2 F/A 10; Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben). Sie habe gestrampelt und versucht, sich wie es nur ging, zu wehren oder zu schreien (Urk. 3/2/2 F/A 10; Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben). Sie seien so im Bett ge- dreht und er habe die Hand ganz kurz losgelassen und sie dann gleich in den Schwitzkasten genommen (Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben). Sie habe gestrampelt
- 19 - und um sich geschlagen (Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben). Dann habe er nur noch fester zugedrückt (Urk. 3/2/2 F/A 10). Auf die Frage, wie es weiter gegangen sei, führte sie aus, sie habe versucht, ihn wegzustossen, um aus dem Bett zu kom- men, das aber nicht geschafft (Urk. 3/2/2 F/A 11). Sie habe ihm auch in den Arm gebissen (Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 9 unten). Während diesem zweiten Würgen sei der Beschuldigte in sie eingedrungen (Urk. 3/2/2 F/A 88). Sie habe versucht, zu fliehen, und in dem Moment, als er ih- ren Hals umklammert habe, habe er versucht, sie zu penetrieren (Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 8 Mitte). Dabei habe er kein Kondom angehabt (Urk. 3/2/2 F/A 91; Urk. 3/2/4 F/A 70). Auf Nachfrage führt sie aus, er habe es geschafft, etwas in sie einzudringen, aber da sie am Strampeln gewesen sei, habe er nicht immer getrof- fen (Urk. 3/2/4 F/A 60). Er sei mit dem Penis eingedrungen, aber nur schnell, weil sie sich bewegt habe (Urk. 3/2/4 F/A 60). Er sei zwei oder drei Mal so in sie einge- drungen (Urk. 3/2/4 F/A 61). Mehr sei ihm nicht gelungen, da sie sich so gewehrt habe (Urk. 3/2/4 F/A 61). Er habe sie dann in den Schwitzkasten genommen und mit der anderen Hand den Mund und die Nase zugedrückt (Urk. 3/2/2 F/A 11; Urk. 3/2/2 F/A 73; Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 10 oben). 4.4. Gemäss Kurzbericht der Digitalen Forensik & Ermittlungen vom 24. Mai 2022 – welcher anhand der auf dem iPhone des Beschuldigten aufgezeichneten Daten die Frage nach dem Zeitraum des Aufenthalts des Beschuldigten am Tatort zu beantworten hatte – kann mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich das Mobiltelefon des Beschuldigten am 21. Februar 2022 zwi- schen 05:47 Uhr und 08:43 Uhr in der E._____-strasse 1/2 und zwischen 09:09 Uhr und 09:18 Uhr an der F._____ [Strasse] 3 befunden hatte, wobei die Stand- orte über keinen eindeutigen Zeitstempel verfügen (Urk. 4/2 S. 2). Die sogenannte "Health"-Datenbank des Mobiltelefons, welche diverse Aktivitäten wie die Anzahl Schritte oder die zurückgelegte Distanz (jedoch keine Standorte) aufzeichnet, zeichnete in der Zeitspanne von 06:34 Uhr bis 08:35 Uhr keine Bewegungen auf. Der Kurzbericht geht davon aus, dass das Mobiltelefon des Beschuldigten zwi- schen 06:34 Uhr bis 08:35 Uhr nicht (wesentlich) bewegt wurde (Urk. 4/2 S. 2).
- 20 - Gemäss Schlussfolgerung des Kurzberichts dürfte sich der Beschuldigte nicht vor 05:47 Uhr an den Tatort begeben haben. Aufgrund der Pause an Bewegungsauf- zeichnungen habe er sich zwischen 06:34 Uhr und 08:35 Uhr mutmasslich am Tatort befunden und den Tatort um 08:35 Uhr wieder verlassen, wobei die angeb- liche Fluchtrichtung "Bahnhof G._____" plausibel sei (Urk. 4/2 S. 3). Der Beschul- digte anerkannte den Inhalt des Auswertungsberichts (Urk. 3/1/6 F/A 4). 4.4.1. Die Überwachungskamera des Restaurants H._____ (entgegen Vorinstanz nicht E._____-strasse 1, sondern E._____-strasse 4; vgl. Urk. 1/2 S. 3) filmte den Beschuldigten und die Privatklägerin um 06:25 Uhr von der I._____-strasse her- kommend (Urk. 1/2 S. 3 sowie Urk. 2/6 Fotos 8 und 9). 4.4.2. Aus der Auswertung der Daten aus dem Mobiltelefon sowie der Aufnahme der Überwachungskamera lässt sich Folgendes zur Dauer des Aufenthalts des Beschuldigten am Tatort schliessen: Der Beschuldigte und die Privatklägerin pas- sierten um 06:25 Uhr die Überwachungskamera an der E-_____-strasse 4. We- nige Minuten zuvor mussten der Beschuldigte und die Privatklägerin die J._____- Bar verlassen haben (die Distanz zur E._____-strasse 1 ist in drei Minuten zu Fuss zu bewältigen). Nachdem die "Health"-Datenbank von 05:48 Uhr bis 06:22 Uhr keine Schritte registriert hatte, wurden zwischen 06:22 Uhr und 06:27 Uhr wieder (384) Schritte registriert, was zur Uhrzeit der Aufnahme der Überwa- chungskamera an der E._____-strasse 4 – nämlich 06:25 Uhr – passt. Um 06:27 Uhr kamen der Beschuldigte und die Privatklägerin wohl in der Wohnung der Pri- vatklägerin an, wobei bis 06:34 Uhr wiederum keine Schritte registriert wurden (vgl. dazu Urk. 4/2 S. 2). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte in dieser Zeit wohl den von beiden erwähnten Drink von der Privatklä- gerin erhalten hat. Zwischen 06:32 Uhr und 06:34 Uhr wurden noch wenige Schritte registriert. Ab 06:34 Uhr bis 08:35 Uhr wurde das Handy nicht mehr be- wegt (Urk. 4/2 S. 2). Dass das Handy in den zwei Stunden – von 06:34 Uhr bis 08:35 Uhr – keine Schritte aufzeichnete, ist dem Umstand geschuldet, dass die- ses sich nach Angaben des Beschuldigten in der Hosentasche befand und der Beschuldigte die Hose – nach eigenen Angaben – ausgezogen hatte (Urk. 3/1/4 F/A 24 f.). Auszugehen ist davon, dass der Beschuldigte die Hose auszog, bevor
- 21 - er in die Dusche stieg, und sie erst wieder anzog, als er die Wohnung verlassen wollte. Schliesslich wurden nach 08:35 Uhr innert kurzer Zeit sehr viele Schritte registriert, die – gemäss Kurzbericht – von der Distanz her den Weg zum Bahnhof G._____ ausmachen könnten (Urk. 4/2 S. 2 und 3). Aus dem Kurzbericht und der Aufnahme der Überwachungskamera lässt sich somit ableiten, dass der Beschul- digte um 06:27 Uhr in der Wohnung der Privatklägerin an der E._____-strasse 1 ankam und zwischen 06:34 Uhr und 08:35 Uhr das Handy nicht auf sich trug bzw. sich dieses in der ausgezogenen Hose befand. Die vereinbarten zwei Stunden sind somit um 08:27 Uhr vorbei gewesen. Anzumerken gilt, dass bei dieser An- nahme davon ausgegangen wird, dass die Privatklägerin den Beschuldigten auf die Minute genau darauf hingewiesen hat, dass die vereinbarten zwei Stunden abgelaufen sind, was ohnehin eher fraglich erscheint. Ungeachtet dessen verblei- ben somit rund acht Minuten der angeblichen dritten Stunde bis der Beschuldigte um 08:35 Uhr die Wohnung der Privatklägerin verlassen hat. Dass sich die obigen Ausführungen der Privatklägerin, mithin das Gespräch der Kollegin an der Tür, der zuerst einvernehmliche Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten sowie die weiteren Geschehnisse danach, innerhalb von acht Minuten zugetragen haben sollen, wirkt wenig überzeugend. Vielmehr gehen die von der Privatklägerin ge- schilderten Ereignisse zeitlich nicht auf. Dieses objektive Beweismittel widerlegt somit die an sich glaubhaften Aussagen der Privatklägerin bzw. stellt diese in Frage. 4.5. Der Vollständigkeit halber ist auf folgende weitere Beweismittel einzuge- hen: 4.5.1. Mit der Vorinstanz (Urk. 120 S. 28 f. E. 7.2.) ist das Gutachten vom 17. Mai 2022 betreffend Auswertung der im Intimbereich der Privatklägerin sichergestell- ten Asservate zu erwähnen. Gemäss Gutachten liessen sich keine Spermarück- stände nachweisen, jedoch fanden sich sowohl beim Abstrich ab der Vulva wie auch bei der Vagina Hinweise auf DNA-Rückstände einer männlichen Person, welche sich aber als zu gering erwiesen, um ein DNA-Profil erstellen zu können (Urk. 6/6 S. 2). Mit der Vorinstanz kann das als ein Hinweis auf ungeschützten Geschlechtsverkehr gedeutet werden. Eine Kontamination des Kondoms durch
- 22 - Berührung durch den Beschuldigten an dessen Aussenseite kann jedenfalls auf- grund der Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin ausgeschlossen werden, da beide angaben, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten das Kon- dom angezogen habe (Urk. 3/1/1 F/A 31 und Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 7 Mitte). Entge- gen der Meinung der Vorinstanz kann jedoch aufgrund der DNA-Rückstände einer männlichen Person nicht einfach gestützt auf die Aussage der Privatklägerin, dass sie das letzte Mal vor dem Vorfall am 20. Februar 2022 um ca. 06:00 Uhr morgens Geschlechtsverkehr gehabt habe und es sei ein Kondom benützt wor- den (Urk. 3/2/2 F/A 112), geschlossen werden, dass dies ein Indiz dafür sei, dass der Beschuldigte ungeschützt vaginal in die Privatklägerin eingedrungen sei. Fakt ist, dass weder Spermien noch DNA-Spuren des Beschuldigten beim Vaginalab- strich der Privatklägerin gefunden worden sind. Somit geht es nicht an, dieses Gutachten vom 17. Mai 2022 betreffend Auswertung der im Intimbereich der Pri- vatklägerin sichergestellten Asservate als für den Beschuldigten belastendes Indiz zu werten. 4.5.2. Die Privatklägerin wurde am 21. Februar 2022 um 13:30 Uhr und um 17:25 Uhr ärztlich untersucht (Urk. 6/4 S. 1). Die Privatklägerin hat die im Gutach- ten des IRM zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin vom 24. März 2022 aufgeführten Verletzungen (vgl. dazu Urk. 120 S. 29 f.; Urk. 6/4) nachweislich er- litten. Insbesondere deuten die Verletzungen am Schildknorpel sowie die streifi- gen Blutergüsse auf heftige Krafteinwirkung hin. Die Hämatome am linken Arm- und Handgelenk passen zu der Schilderung, wonach der Beschuldigte die Privat- klägerin an den Armen festgehalten habe, als diese versucht habe, ihren Pfeffer- spray zu greifen (Urk. 3/2/2 F/A 9). Anzumerken ist hier, dass der Beschuldigte bestritt, die Privatklägerin überhaupt an den Händen gepackt bzw. gehalten zu haben (Urk. 3/1/1 F/A 81, Urk. 3/1/2 F/A 5). 4.5.3. Im Zusammenhang mit dem Gutachten des IRM zur körperlichen Untersu- chung der Privatklägerin vom 24. März 2022 ist noch auf die Ausführungen betref- fend die bei der Privatklägerin nicht vorhanden gewesenen Stauungsblutungen hinzuweisen. Deren Fehlen erklärt sich gemäss Gutachten dadurch, dass, wäh- rend beim Würgen mit Händen durch die punktuelle Halskompression primär die
- 23 - oberflächlichen Venen abgedrückt werden und es in der Folge zu einer Unterbre- chung des Blutabflusses und zu Blutstauungen im Kopfbereich kommt, beim Un- terarmwürgegriff durch den flächenhaften Kontakt und durch die Hebelwirkung eine erhebliche Krafteinwirkung und Kompression auf die Halsweichteile ausgeübt wird. Durch diese höhere Krafteinwirkung kann relativ leicht ein gleichzeitiges Ab- drücken von Schlagadern und Venen erreicht werden, also eine komplette Unter- brechung des Blutzu- und -abflusses des Gehirns, wodurch eine Blutstauung und somit die Bildung von Stauungsblutungen im Kopfbereich verhindert wird. Zudem bewirkt diese unmittelbare Unterbrechung der Zufuhr von sauerstoffreichem Blut in den Kopf eine noch raschere Sauerstoffarmut des Gehirns, als dies bei einem Würgen mit den Händen der Fall ist, weil dort der Blutfluss meist erst ab einem gewissen Grad der Blutstauung bzw. des Rückstaus unterbrochen wird (vgl. Urk. 6/4 S. 5 f.). Angesichts des – auch vom Beschuldigten geschilderten (Prot. I S. 25) – Würgegriffs ist das Fehlen von Blutstauungen bei der Privatkläge- rin kein Hinweis darauf, dass sie nicht bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt worden wäre. Hingegen lässt sich aber auch nicht daraus schliessen, dass eine Bewusst- losigkeit vorgelegen hat. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dem Gutachten des IRM nichts hinsichtlich einer Lebensgefahr, die sich objektiv fest- stellen lässt, entnommen werden kann (Urk. 6/4 S. 6). 4.5.4. Entgegen der Meinung der Vorinstanz (Urk. 120 S. 42 f. E. 10.2.7.) lässt sich nichts Belastendes aus den WhatsApp-Chat-Verläufen des Handys des Be- schuldigten (Urk. 1/6/2) ableiten, gemäss welchen er immer wieder verschiedene Prostituierte nach Sex ohne Kondom gefragt hat. Dass Sex ohne Kondom beim Beschuldigten ein Thema war, zeigen diese WhatsApp-Chats eindeutig, jedoch bestritt er dies auch nicht (Prot. II S. 20). Er hat sich lediglich informiert, was nicht strafbar ist. 4.5.5. Der Verteidigung (Urk. 63 S. 16; Urk. 183 S. 6) ist Recht zu geben, dass die Privatklägerin erst im Rahmen der Fortführung der ersten polizeilichen Einver- nahme die Vergewaltigung erwähnte, nachdem die Einvernahme zwecks körperli- chem Untersuch der Privatklägerin durch das IRM Zürich unterbrochen worden war (Urk. 3/2/1 F/A 18). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 120 S. 22 E. 4.2.9.) verhält
- 24 - es sich so, dass der in der ersten polizeilichen Einvernahme vorgenommene Ein- trag "Abbruch der Einvernahme um 15:12 Uhr, da die Privatklägerin angeblich vergewaltigt wurde und wünscht, von einer Frau befragt zu werden." (vgl. Urk. 3/2/1 F/A 18) erst nach dem körperlichen Untersuch durch das IRM Zü- rich erfolgt ist. Die erste polizeiliche Einvernahme wurde um 13:17 Uhr unterbro- chen (Urk. 3/2/1 F/A 18), wobei festzuhalten ist, dass die Privatklägerin gegen- über der Polizei bis zu diesem Zeitpunkt eine Vergewaltigung (noch) nicht er- wähnt hatte. Der Untersuch durch das IRM Zürich fand zwischen 13:30 Uhr und 14:30 Uhr statt (Urk. 6/4 S. 1), wobei gemäss Angaben zum Sachverhalt im Gut- achten des IRM zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin die Privatkläge- rin von einem männlichen Kunden von vorne beidhändig und einhändig mit Ver- schluss der Mund- und Nasenöffnung mit der anderen Hand gewürgt sowie an- schliessend in den Unterarmwürgegriff genommen worden sei, woraufhin sie für eine unbestimmte Zeit bewusstlos gewesen sei. Zudem sei es zum ungeschütz- ten nicht einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr mit dem gleichen Kun- den gekommen (Urk. 6/4 S. 2). Die Privatklägerin schilderte die Vergewaltigung damit erstmals anlässlich des Untersuchs durch das IRM. Dies allein vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin jedoch aus verschiedenen Grün- den nicht zu schmälern: Einerseits ist zu berücksichtigen, dass die Einvernahme, welche zwecks Untersuch durch das IRM unterbrochen werden musste, lediglich rund eine halbe Stunde gedauert hatte, wobei das Gesprochene auch noch ver- dolmetscht wurde (von 12:44 Uhr bis 13:17 Uhr; Urk. 3/2/1) und die Befragung sich noch nicht um das Kerngeschehen – das in der Wohnung der Privatklägerin Vorgefallene –, sondern um die Umstände davor drehte. Andererseits ist nicht auszuschliessen, dass der Privatklägerin das Würgen und anschliessende Be- wusstloswerden mehr als die Vergewaltigung zugesetzt haben, zumal sie dadurch dem Tod ins Auge blickte – sie habe nur noch ihre Heiligenstatue gesehen und gemerkt, dass sie am "gehen" sei und sterben werde (Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 10; Urk. 3/2/4 F/A 121). Auch das Gutachten scheint die Umstände und die Folgen des Würgens ins Zentrum zu stellen, wenn es die Vergewaltigung erst im An- schluss daran und nur in einem Satz erwähnt (Urk. 6/4 S. 2). Schliesslich ist im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Vergewaltigung zu erwähnen, dass auf Sei-
- 25 - ten der Privatklägerin kein Motiv ersichtlich ist, den Beschuldigten einer solchen Tat zu Unrecht bzw. überhaupt zu beschuldigen, zumal sie ihn persönlich weder kannte noch – nachdem dieser ihre Wohnung verlassen hatte, ohne dass sie über irgendwelche Angaben über seine Person verfügt hätte – davon ausgehen konnte, dass er jemals ausfindig gemacht werden würde. Dass es dazu gekom- men ist, lag daran, dass das DNA-Profil des Beschuldigten in der polizeilichen Da- tenbank gespeichert war und die DNA-Spuren ab dem am Boden liegenden Kon- dom diesem Profil entsprachen bzw. dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten (Urk. 7/2/2). Schliesslich ist mit der Vorinstanz (Urk. 120 S. 22 E. 4.2.9.) zu betonen, dass das Aussageverhalten der Privatklägerin vielmehr den Eindruck erweckt, dass sie den Beschuldigten nicht einfach möglichst schlecht darstellen wollte. 4.6. Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz hinge- gen zu konstatieren, dass diese widersprüchlich sind (Urk. 120 S. 38 ff.). 4.6.1. So basiert seine Version der Ereignisse auf dem Umstand, wonach er nach einer Stunde von der Privatklägerin das Geld zurückverlangt habe, da er gemerkt habe, dass er nicht zum Orgasmus kommen werde. Zunächst ist festzuhalten, dass schon seine Aussagen hinsichtlich der Zeitangaben nicht konsistent bzw. wi- dersprüchlich sind: So sagte der Beschuldigte betreffend die Dauer des Aufent- haltes bei der Privatklägerin aus, er sei "alles in allem" eine Stunde in diesem Zimmer gewesen (Urk. 3/1/2 F/A 9; Urk. 3/1/3 F/A 31; Urk. 3/1/4 F/A 27). Die ver- einbarte Zeit fange immer nach dem Duschen an (Urk. 3/1/4 F/A 45 f.; Prot. I S. 33). In einer Einvernahme vom 5. März 2022 sagte er hingegen zunächst aus, der Sex in der Missionarsstellung und Doggystyle habe ca. 1 Stunde oder 50 Mi- nuten gedauert (Urk. 3/1/2 F/A 29) bzw. sie hätten ca. 10-15 Minuten geblasen und dann die restlichen 30-40 Minuten Sex gehabt (Urk. 3/1/2 F/A 76). In der Ein- vernahme vom 8. Dezember 2022 führte er – nach Vorhalt des Auswertungsbe- richts Digitale Forensik (Urk. 4/2) – erstmals aus, er habe keinen Akku mehr ge- habt auf dem Handy und habe deshalb nicht auf die Zeit schauen können, nach seinem Zeitgefühl sei es höchstens ungefähr eine Stunde gewesen (Urk. 3/1/4 F/A 43, 32). Die Vorinstanz (Urk. 120 S. 38 ff. E. 10.22.2.) weist hier zu Recht auf
- 26 - die Widersprüchlichkeit der Aussagen des Beschuldigten hin, wenn er einmal da- von spricht, der eigentliche Sex habe 30-40 Minuten gedauert, und ein anderes Mal von 50 Minuten bis einer Stunde, wobei er einräumte, es habe zuvor noch Oralsex gegeben. Im Übrigen stehen beide Aussagen im Widerspruch zu seiner Angabe, wonach er "alles in allem" eine Stunde bei der Privatklägerin gewesen sein soll. Seine Aussage, wonach er keinen Akku mehr gehabt habe (Urk. 3/1/4 F/A 32-34 und F/A 43-44), ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal sie einerseits erstmals auf Vorhalt des Auswertungsberichtes erfolgte und sich an- dererseits mit dem Umstand der Aufzeichnungen der Standorte sowie der Health- Datenbank, welche auch nach dem Verlassen des Tatortes erfolgten (Urk. 4/2), nicht in Einklang bringen lässt. Er relativiert dann auf Vorhalt dieses Umstandes schliesslich auch die Aussage betreffend den leeren Akku und führt aus, seiner Erinnerung nach sei sein Akku leer gewesen (Urk. 3/1/4 F/A 44). So erwähnte der Beschuldigte vor Vorinstanz auf die Frage, ob er während der Zeit bei der Privat- klägerin auf sein Handy geschaut habe, den leeren Akku nicht mehr, sondern führte lediglich aus, sein Handy habe neben dem Bett gelegen bzw. er wisse es nicht mehr (Prot. I S. 34). Gemäss der Version des Beschuldigten hat er von der Privatklägerin das Geld für die zweite Stunde verlangt, worauf es zum streitge- genständlichen Vorfall gekommen sei (u.a. Prot. I S. 33). Im Zusammenhang mit dem behaupteten Zurückverlangen des Geldes und der Reaktion der Privatkläge- rin ist mit der Vorinstanz (Urk. 120 S. 42 E. 10.2.5.) auf die Aussagen des Be- schuldigten vor Vorinstanz hinzuweisen und festzuhalten, dass er keinerlei Inter- aktion bei der angeblichen Auseinandersetzung mit der Privatklägerin schildern konnte. Auf die Frage betreffend die Antwort der Privatklägerin, als der Beschul- digte von ihr das Geld zurückverlangte, sagte der Beschuldigte "Sie wollte das nicht." (Prot. I S. 33). Auf Nachfrage, ob sie dies begründet habe, führte er – auf die Geschichte mit dem Orgasmus ausweichend – aus, dies sei nicht der Fall ge- wesen. Es sei einfach offensichtlich gewesen. Es sei nicht mehr gegangen, egal, was sie gemacht hätte, er wäre nicht zum Orgasmus gekommen (Prot. I S. 33). Auf die Frage nach der Reaktion der Privatklägerin, als er habe abbrechen wollen, wiederholte er lediglich: "Sie wollte das nicht. Ich verweise auf meine Aussagen. Sie ist nicht damit einverstanden gewesen. Danach ist das Ganze entstanden"
- 27 - (Prot. I S. 33; vgl. auch Urk. 3/1/1 F/A 38, Urk. 3/1/2 F/A 34). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gelang es dem Beschuldigten nicht, den Vorfall nachvoll- ziehbar und schlüssig zu schildern. Diesbezüglich führte der Beschuldigte aus, dass er für die Zeit, die sie zusammen verbracht haben am Anfang, welche er mit ihrem Einverständnis nicht bezahlen habe müssen, das Geld zurück gewollt habe. Es sei ihm ums Prinzip gegangen. Dann habe es Streit gegeben. Die Privatkläge- rin habe das Geld nicht zurückgeben wollen (Prot. II S. 21 ff.). 4.6.2. Weiter ist auf die Schilderung des Beschuldigten zum von ihm eingestande- nen Würgen der Privatklägerin einzugehen. In der ersten Einvernahme schilderte der Beschuldigte, die Privatklägerin sei – nachdem er das Geld für die zweite Stunde zurückverlangt habe – lauter und aggressiver geworden, er habe seine Hand auf ihren Mund gehalten und sie habe rein gebissen. Daraufhin habe sie richtig zu schreien angefangen und er habe ihren Hals gepackt (Urk. 3/1/1 F/A 38). Auf Nachfrage gab er an, seine linke Hand auf ihren Mund gehalten zu ha- ben, mit der Handfläche weg von sich und dem Daumen gegen unten. Sie seien sich beide gegenüber gestanden (Urk. 3/1/1 F/A 39, 41). Dann habe er sie frontal mit beiden Händen am Hals gepackt und runter gedrückt. Sie sei auf den Knien gewesen, das sei vor dem Bett gewesen. Er habe ihr gesagt, sie solle aufhören zu schreien. Sie habe "ja" gesagt, woraufhin er sie losgelassen habe (Urk. 3/1/1 F/A 42 ff.). Sie habe dann wieder angefangen zu schreien. Dann habe er sie von hinten gepackt, aufs Bett. Sie habe sich nicht beruhigt und dann habe er mit dem Unterarm wieder an den Hals gedrückt. Sie sei nicht bewusstlos gewesen, son- dern im wachen Zustand. Sie sei aber ruhig gewesen und er habe sie losgelassen und seine Hose genommen, sich sofort angezogen und sei rausgerannt (Urk. 3/1/1 F/A 47 f.). Auf Nachfrage gab er an, die Privatklägerin von hinten auf dem Bett gehalten zu haben. Sie sei auf ihm gelegen und mit dem Rücken zu ihm bzw. auf seinem Bauch. Ihr Kopf sei ca. auf seiner Brusthöhe gewesen und er habe seinen Unterarm um ihren Hals gelegt und so zugedrückt (Urk. 3/1/1 F/A 49- 51; vgl. auch Urk. 3/1/2 F/A 34). In der zweiten Einvernahme antwortete er auf die Frage, wo sich während des Würgens mit dem Unterarm sein anderer Arm bzw. seine Hand befunden habe, mit diesem ihren Arm fixiert zu haben. Jeden- falls habe er während des Schwitzkastens mit seiner anderen Hand nicht ihren
- 28 - Mund und die Nase zugehalten (Urk. 3/1/2 F/A 37). Auf die Frage der Staatsan- waltschaft, wie es dazu gekommen sei, dass sie vom Stehen – wobei der Be- schuldigte die Privatklägerin im Schwitzkasten gehabt habe – ins Bett gekommen seien, gab der Beschuldigte an, er habe sie gepackt und sie seien aufs Bett ge- gangen (Urk. 3/1/3 F/A 50). Auf Nachfrage, wie er sie gepackt habe, führt der Be- schuldigte aus: "Ganz normal. Sie, ich habe sie gewürgt, sie ist wieder aufgestan- den, jetzt komme ich selber nicht mehr draus. Ich verweise auf meine Aussagen. Auf jeden Fall habe ich sie gepackt und wir sind aufs Bett." (Urk. 3/1/3 F/A 51). Auf Nachfrage bestätigte er, die Privatklägerin im Schwitzkasten gehabt zu ha- ben, als sie aufs Bett "geflogen" seien (Urk. 3/1/3 F/A 53). Wie er die Privatkläge- rin im Schwitzkasten gehalten habe, wollte der Beschuldigte nicht vorzeigen (Urk. 3/1/3 F/A 55). Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung gab er an, er habe die Privatklägerin gepackt, sie in den Schwitzkasten genommen, sie sei dann mit dem Rücken gegen seine Brust am Stehen gewesen. In dieser Position seien sie dann beide aufs Bett gefallen (Urk. 3/1/3 F/A 110; so auch vor Vorinstanz, Prot. I S. 25). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, die Privatklä- gerin habe gestikuliert, dass sie das Geld nicht zurückgeben wolle. Sie sei lauter geworden. Er habe sie am Anfang beruhigen wollen. Das habe er auch. Dann habe er gesehen, dass sie sich nicht beruhigen lasse. Dann habe er mit seiner lin- ken Hand – nicht fest – ihren Mund zugemacht, damit sie nicht mehr schreie. In diesem Moment habe sie ihn in den Finger gebissen. Dann habe sie noch weiter angefangen, herumzuschreien. Er sei in Panik geraten. Dann habe er sie einfach mit beiden Händen am Hals gepackt. Auf Nachfrage erklärte er, dass er sie da- nach auch in den Schwitzkasten genommen habe. Weiter führte er auf Nachfrage aus, dass er sie das erste Mal gepackt habe und dann nach unten gedrückt habe mit Kraft. In diesem Moment habe er realisiert, was er hier mache. Sie habe dann nicht mehr angefangen zu schreien. Sie sei auf den Knien gewesen. Er habe ihr die ganze Zeit gesagt, dass es ihm leid tue und dass sie bitte aufhören solle, zu schreien. Er habe ihr gesagt, dass er sie loslasse und sie nicht mehr schreien solle. In diesem Moment habe sie genickt. Er habe ihr auch gesagt, dass er ihr nichts antun wolle. Sobald er losgelassen habe, sei sie wieder aufgestanden und habe voll angefangen zu schreien. In diesem Moment, als sie noch mehr angefan-
- 29 - gen habe zu schreien, habe er sie in den Schwitzkasten genommen. Er sei in die- sem Moment hinter ihr gewesen und sie seien aufs Bett gefallen, welches gerade daneben gewesen sei (Prot. II S. 22 ff.). Mit der Vorinstanz (Urk. 120 S. 40 ff. E. 10.2.3. f.) ist zu betonen, dass es sich beim Vorgang des Würgens um das Kerngeschehen des Tatvorwurfs handelt und die Aussagen des Beschuldigten dazu sehr vage und nicht überzeugend sind. Wie der Vorgang des Würgens von- stattengegangen sein soll, wie es zum Unterarmwürgegriff kam, nachdem die Pri- vatklägerin und der Beschuldigte davor einander gegenüber standen, und wie die beiden – während der Beschuldigte die Privatklägerin im Schwitzkasten hielt – auf dem Bett gelandet sind, wobei er sie weiterhin – bis sie ruhig wurde – im Schwitz- kasten hielt, bleibt unerklärt und unschlüssig. Die Schilderung des Beschuldigten vermittelt vielmehr den Eindruck, dass er das Geschilderte so gar nicht erlebt hat, kann er den Ablauf der Geschehnisse nicht logisch und nachvollziehbar erklären, auch nach mehrerem Nachfragen nicht. Weiter passt diese Erklärung nicht zu den medizinischen Befunden der Verletzungen im Mund- und Nasenbereich: Die Ver- letzungen der Privatklägerin im Mund- und Nasebereich deuten auf ein manuelles Zudrücken bzw. Verschliessen der Atemöffnungen hin (Urk. 6/8 S. 6). Damit die Lippen innenseitig aufplatzen, wie dies passiert ist (Schleimhauteinblutungen/-ab- tragungen an der Unterlippeninnenseite, Urk. 6/8 S. 6), braucht es eine gewisse Kraft. Wie diese Verletzungen durch ein Zuhalten des Mundes, während sich beide gegenüber standen, entstanden sein sollen bzw. wie aus einer solchen Po- sition heraus eine derartige Krafteinwirkung ausgeübt werden kann, erscheint mit der Vorinstanz (Urk. 120 S. 43 f. E. 10.2.9.) eher schwer vorstellbar. Vielmehr deuten die Verletzungen auf ein Zudrücken des Mund- und Nasenbereiches mit erheblicher Kraft – im Schwitzkasten – hin, wie dies durch die Privatklägerin ge- schildert wurde. 4.6.3. Ebenso wenig vermag die Schilderung des Umstands, wie bzw. warum es dazu kam, dass er die Privatklägerin würgte, zu überzeugen. Der Beschuldigte gab mehrfach an, der Grund sei gewesen, weil die Privatklägerin aggressiv ge- worden sei (Urk. 3/1/1 F/A 5; Urk. 3/1/2 F/A 34). Vor Vorinstanz gab er auf die Frage, weshalb er nicht einfach gegangen sei, erstmals an, die Privatklägerin habe ihn nicht gehen lassen und sei auf ihn losgegangen (Prot. I S. 27). In den
- 30 - Einvernahmen davor gab er nie zu Protokoll, dass die Privatklägerin ihn am Ge- hen gehindert habe. Vor Vorinstanz führte er dann auch aus, der Raum sei so klein gewesen, deshalb habe er die Privatklägerin nicht wegschieben können von der Tür (Prot. I S. 44). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Be- schuldigte diesbezüglich aus, dass die Privatklägerin ihm den Weg versperrt habe (Prot. II S. 24 und S. 26). Einerseits ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin körperlich deutlich überlegen war, wodurch die Behauptung, dass sie ihn hätte am Gehen hindern können, als reine Schutzbehauptung erscheint, zumal es ihm auch möglich war, sie zu würgen sowie – nach eigenen Angaben – auf die Knie zu drücken bzw. auf das Bett zu ziehen. Darüber hinaus erscheint wenig nachvollziehbar bzw. lebensfremd, dass der Beschuldigte – soll er gemäss eigenen Angaben Angst vor einem allfälligen Zuhälter gehabt haben – sich ent- scheidet, die Privatklägerin zu würgen bzw. sie körperlich anzugreifen (um ihre Schreie zu verhindern), als eher so schnell wie möglich die Wohnung der Privat- klägerin zu verlassen. Zudem bleiben die Umstände der behaupteten Aggressivi- tät der Privatklägerin im Unklaren. Der Beschuldigte konnte nämlich nicht ange- ben, weshalb die Privatklägerin aggressiv geworden sein soll, dies sei einfach so passiert (Prot. I S. 30). Auf die Frage, wie sich das "aggressiv werden" geäussert habe, führte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin habe geschrien und sei laut geworden (Prot. I S. 35). Soll die Aggressivität der Privatklägerin dadurch verur- sacht worden sein, dass der Beschuldigte das Geld für die zweite Stunde von ihr zurückverlangte, müsste der Beschuldigte doch mindestens angeben können, was sie dazu gesagt bzw. geschrien haben soll. Den Inhalt des Schreiens bzw. ob die Privatklägerin etwas Bestimmtes geschrien habe oder es nur ein Laut gewe- sen sei, wusste der Beschuldigte nicht mehr (Prot. I S. 35). Anzufügen ist, dass es
– wenn der Beschuldigte angibt, die Privatklägerin gewürgt zu haben, um sie zu beruhigen und gehen zu können (u.a. Urk. 3/1/3 F/A 40) – völlig lebensfremd und nicht nachvollziehbar erscheint, dass jemand auf eine solche Art beruhigt werden kann bzw. nicht noch aggressiver wird. Das Geld, welches er von ihr zurückver- langt haben soll, hätte er schliesslich angesichts seiner körperlichen Überlegen- heit ohne Weiteres auch behändigen können.
- 31 - 4.6.4. Zum Vorwurf des Konsums von Kokain gab der Beschuldigte an, dass die Privatklägerin dieses genommen habe und er kein Kokain konsumiere (Urk. 3/1/1 F/A 5 und 20 sowie F/A 93; Urk. 3/1/2 F/A 17; Urk. 3/1/3 F/A 98). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 120 S. 47 E. 10.2.14) ist bei der Aussage des Beschuldigten in der Schlusseinvernahme vom 9. März 2023, wonach er nie Ko- kain konsumiert habe (Urk. 3/1/6 F/A 34), nicht zwingend ein Widerspruch zu sei- ner Aussage in der Hafteinvernahme vom 5. März 2022 zu sehen, wonach er Ko- kain schon mal probiert habe (Urk. 3/1/2 F/A 18). Denn in der Schlusseinvernah- me wurde er gefragt, ob er jemals Betäubungsmittel konsumiert habe, was er be- jahte, und auf Nachfrage nach der Art der Drogen Marihuana angab, das sei aber schon 10 Jahre her (Urk. 3/1/6 F/A 31 f.). Nach Vorhalt seiner Aussage in der Haf- teinvernahme, Kokain schon mal probiert zu haben, gab er an, es lediglich pro- biert zu haben (Urk. 3/1/6 F/A 35), was er vom (regelmässigen) Konsumieren zu unterscheiden schien. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschul- digte wiederum, Kokain konsumiert zu haben, gab jedoch an, dass die Privatklä- gerin konsumiert und ihm auch angeboten habe (Prot. II S. 20).
5. Fazit zur Sachverhaltserstellung 5.1. Der Beschuldigte gibt selbst zu, die Privatklägerin in den Schwitzkasten ge- nommen und so lange zugedrückt zu haben, bis sie ruhig gewesen sei. Dann sei er gegangen. Allerdings schilderte er die Vorgeschichte dazu anders und bestrei- tet, die Privatklägerin bewusstlos zurückgelassen zu haben, da sie noch geatmet und geblinzelt habe. Er bestreitet weiter, die Privatklägerin vergewaltigt sowie Ka- magra oder Kokain genommen zu haben. Wie oben dargelegt und einhergehend mit der Vorinstanz ist den Aussagen des Beschuldigten wenig Glaubhaftigkeit zu- zusprechen. Die Aussagen der Privatklägerin hingegen sind – wie oben erörtert – grundsätzlich glaubhaft. Weiter ergibt sich sodann aus den medizinischen Berich- ten und den Fotos, dass die Privatklägerin Verletzungen erlitten hat, welche zu dem von ihr geschilderten Vorfall passen. Dies trifft einerseits auf die Verletzun- gen am Schildknorpel und die Strangulationsmale am Hals, welche auf ein massi- ves Zudrücken des Halses hindeuten, und andererseits auf die Verletzungen am Arm, welche auf ein Festhalten hindeuten, zu. Jedoch lassen sich die Aussagen
- 32 - der Privatklägerin mit der Auswertung der Daten aus dem Mobiltelefon des Be- schuldigten nicht in Einklang bringen. Vielmehr spricht die Auswertung der Daten des Mobiltelefons dafür, dass sich der geschilderte Geschehensablauf der Privat- klägerin nicht so zugetragen haben kann. Dass sich das Kerngeschehen in nur acht Minuten zugetragen haben soll, wirkt befremdlich und kann schlichtweg nicht sein. Sodann gibt es keine Gründe, an der Auswertung des Mobiltelefons des Be- schuldigten, konkret der sogenannten "Health"-App, zu zweifeln. Dieses objektive Beweismittel vermag die an sich glaubhaften Aussagen der Privatklägerin so zu erschüttern, dass gesamthaft nicht auf diese abgestellt werden kann. Die Verlet- zungen der Privatklägerin sowie das fehlende Motiv, den Beschuldigten zu Un- recht zu belasten, reichen für sich nicht aus, um den Sachverhalt zu erstellen. Auch betreffend den Kokainkonsum gibt es – abgesehen von der Aussage der Privatklägerin, welche alleine nicht genügt – keine Beweismittel, die einen Kokain- konsum des Beschuldigten belegen. Dass die Version des Beschuldigten hinsicht- lich der ihm gemachten und von ihm bestrittenen Tatvorwürfe nicht glaubhaft ist, vermag nichts daran zu ändern. So obliegt es nicht dem Beschuldigten, seine Un- schuld nachzuweisen, sondern vielmehr ist es gestützt auf den Grundsatz in du- bio pro reo Sache der Anklagebehörde, die Schuld des Beschuldigten zu bewei- sen. 5.2. Entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz bleiben somit erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, dass der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt sich so verwirklicht hat, weshalb der Beschuldigte dem Grundsatz in dubio pro reo folgend bezüglich der Tatvorwürfe der Vergewaltigung, der Gefähr- dung des Lebens sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes freizu- sprechen ist. IV. Strafzumessung
1. Allgemeines Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz vorab verwiesen werden (Urk. 120
- 33 - S. 72 f.). Der Strafrahmen für die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
2. Einfache Körperverletzung 2.1. Tatkomponente 2.1.1. Zur objektiven Tatschwere hielt die Vorinstanz (Urk. 120 S. 78 f.) zunächst zutreffend die von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen fest: diverse Prellun- gen sowie Verletzungen im Mund- und Nasenbereich, mehrere, teils streifige Blut- ergüsse an der Halsvorderseite und der rechten Halsseite, einen Bluterguss am Nasenrücken, Schleimhauteinblutungen und Schleimhautabtragungen an der Un- terlippeninnenseite sowie an der Innenseite des linken Mundwinkels, Hautab- schürfungen am Kinn, an der Rumpfvorderseite und der linken Brust. Weiter er- wog sie zutreffend, dass der Beschuldigte beim Zufügen dieser Verletzungen mit blossen Händen und ohne weitere Hilfsmittel zu benutzen, gehandelt habe, je- doch mit gezielten Handlungen und gewisser Brutalität. Als direkte Folge der Tat- handlung leide die Privatklägerin unter massiver psychischer Beeinträchtigung in Form einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Im Rahmen des Spektrums möglicher Tathandlungen bei einer einfachen Körperverletzung ist die objektive Tatschwere als eher leicht zu qualifizieren. 2.1.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist auf die Erwägungen der Vor- instanz (Urk. 120 S. 79) zu verweisen und festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte und wusste, dass die Privatklägerin durch sein Han- deln Verletzungen davon tragen könnte. Die subjektive Tatschwere ist mit der Vorinstanz als gerade noch leicht zu beurteilen. 2.1.3. Unter Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erweist sich damit angesichts des eher leichten Verschuldens eine Freiheitsstrafe von
E. 1.4 Am 26. März 2025 wurde ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 181).
E. 1.5 Die Berufungsverhandlung fand am 3. April 2025 in Anwesenheit des Be- schuldigten und seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ so- wie der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin Rechtsanwältin MLaw Y._____ statt (Prot. II S. 13). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden weder Vorfragen aufgeworfen noch Beweisanträge gestellt (Prot. II S. 16 ff.). Das Ver- fahren erweist sich demgemäss als spruchreif.
- 10 -
2. Gegenstand der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird dementspre- chend gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechts- kraft erwachsen (vgl. BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 402 N 1 f.). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewalti- gung im Sinne von Art. 190 StGB, der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie eine dementsprechend tiefere Strafe. Weiter verlangt er ein Absehen von der Landesverweisung sowie eine Abweisung der Zivilforde- rungen der Privatklägerin. Schliesslich verlangt er die Herausgabe der Sicher- heitsleistung sowie eine entsprechende Regelung der Kostenfolgen. 2.2. In Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil somit bezüglich Dis- positiv-Ziffern 1 3. Lemma (Schuldspruch betreffend einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB), 9-11 (beschlagnahmte Gegenstände, sicherge- stellte Spuren und Spurenträger), 13 (Kostenfestsetzung), 16 (definitive Übernah- me der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin durch den Staat), 17 (Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) und 18 (Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin), was mittels Beschluss festzustellen ist. Im Übrigen steht der Entscheid unter Berücksichti- gung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Dis- position. II. Prozessuales
1. Verwertung der Aussagen der Auskunftspersonen
E. 6 März 2024 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und als unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin MLaw Y._____ bestellt. Der Antrag der Privat- klägerin auf Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhand- lung und der Urteilsverkündung bzw. in Hinblick auf eine allfällige Befragung der Privatklägerin auch der Antrag auf Ausschluss der Medienöffentlichkeit wurde formlos gutgeheissen (Urk. 129). Am 14. März 2024 wurde der amtlichen Verteidi- gung und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um sich zur Frage der Fortset- zung der – durch die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich aus- gesprochenen und bis zum 6. April 2024 befristeten – Ersatzmassnahme (Melde-
- 9 - pflicht) zu äussern (Urk. 131). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stel- lungnahme (Urk. 133). Die Stellungnahme des amtlichen Verteidigers ging am
19. März 2024 ein (Urk. 135). Mit Verfügung vom 21. März 2024 wurde entschie- den, dass die Ersatzmassnahme bestehen bleibe (Urk. 137). Sodann wurde am
15. April 2024 der amtlichen Verteidigung und der Staatsanwaltschaft Frist ange- setzt, um sich zur Frage des Widerrufs der Ersatzmassnahme und der Anordnung der Sicherheitshaft zu äussern (Urk. 143), nachdem die Meldung der Verletzung der Meldepflicht eingegangen war (Urk. 141). Nach Eingang der Stellungnahme der amtlichen Verteidigung (Urk. 152/2) und weiterer Korrespondenz wurde mit Verfügung vom 17. April 2024 entschieden, dass die Meldepflicht nicht widerrufen werde (Urk. 157). Das Gesuch des Beschuldigten vom 12. September 2024 um Aussetzung der angeordneten Ersatzmassnahme für den Zeitraum vom 5. bis zum 20. Oktober 2024 zwecks Kulturreise nach Peru (Urk. 164) wurde am
20. September 2024 abgewiesen (Urk. 168).
E. 8 Monaten als angemessen.
3. Täterkomponente 3.1. Persönliche Verhältnisse
- 34 - Die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten sind ausführlich und zutreffend und es ist vorab darauf zu verweisen (Urk. 120 S. 79 f.). Der Beschuldigte ist in Zürich geboren und bis zur 9. Klasse in K._____ aufgewachsen. Danach habe er eine KV-Ausbildung angefangen, diese jedoch abgebrochen, da die Büroarbeit ihm nicht entsprochen habe. In der Folge habe er unterschiedliche Teilzeitstellen angenommen, jedoch keine neue Ausbil- dung mehr angefangen. Sodann sei er als Pizzaiolo, Geschäftsführer und Koch in der L._____ GmbH, seinem Familienbetrieb, tätig. Der Beschuldigte hat drei jün- gere Geschwister, mit denen er ein sehr gutes Verhältnis hat. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, aktuell eine thailändische Freundin zu haben, jedoch nicht mit ihr zusammen zu wohnen. Weiter habe er für die Zu- kunft die Absicht, das elterliche Geschäft zu übernehmen, zu heiraten und Kinder zu bekommen (Prot. II S. 18 f.). In den persönlichen Verhältnissen sind keine Mo- mente ersichtlich, welche sich auf die Strafzumessung auswirken würden. Die persönlichen Verhältnisse sind damit als neutral zu bewerten. 3.2. Vorstrafen 3.2.1. Gemäss Schweizerischem Strafregisterauszug weist der Beschuldigte ins- gesamt sechs Vorstrafen auf: Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 26. Au- gust 2013 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen grober Verlet- zung der Verkehrsregeln etc. sowie wegen Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Mit Strafbefehl vom 4. Juli 2014 wurde er von der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland wegen Vergehen gegen das Waffengesetz mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft. Mit Strafbefehl vom
18. Februar 2015 wurde er ebenfalls von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land wiederum wegen Vergehen gegen das Waffengesetz mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft. Mit Strafbefehl vom 29. Mai 2017 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wurde der Beschuldigte erneut wegen gro- ber Verletzung der Verkehrsregeln sowie wegen Hinderung einer Amtshandlung mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft. Mit Strafbefehl vom 9. November 2017 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Zü-
- 35 - rich-Limmat wegen Fahrens ohne Berechtigung etc. mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft. Sodann wurde der Beschuldigte mit Strafbe- fehl vom 27. März 2020 von der Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Sach- beschädigung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft (Urk. 181). 3.2.2. Mit der Vorinstanz (Urk. 120 S. 81 f.) ist einherzugehen, dass es sich bei den Vorstrafen zwar nicht um vergleichbar gravierende Delikte wie das vorliegend zu beurteilende handelt, der Beschuldigte sich aber von den bereits ausgespro- chenen Sanktionen auch nicht beeindrucken liess. Die Straftaten liegen aber mehrere Jahre zurück, und der Beschuldigte ist mit Blick auf das vorliegende De- likt der einfachen Körperverletzung nicht einschlägig vorbestraft, weshalb sich entgegen der Vorinstanz eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 15% als angemes- sen erweist. 3.3. Nachtatverhalten Der Beschuldigte ist insofern geständig, als er zugab, die Privatklägerin sowohl gewürgt als auch in den Schwitzkasten genommen zu haben. Mit der Vorinstanz ist zu erinnern, dass das Geständnis des Beschuldigten letztendlich das Verfah- ren mit Blick auf die Beweislage jedoch nur bedingt erleichterte, zumal für die Handlungen im Zusammenhang mit dem Würgen medizinische Berichte sowie Fotografien der Verletzungen der Privatklägerin bestehen. Das Geständnis ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen und die Strafe mit der Vorinstanz um 15% zu reduzieren. 3.4. Zwischenfazit Täterkomponente Unter Berücksichtigung der Täterkomponente ist die Freiheitsstrafe von 8 Mona- ten infolge der Vorstrafen zunächst um 15% zu erhöhen und in Bezug auf das Nachtatverhalten wiederum um 15% zu reduzieren.
- 36 -
4. Auszufällende Strafe Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten für die einfache Kör- perverletzung zu bestrafen. V. Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der Ersatzmassnahmen
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 6. Abtei- lung, vom 12. September 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB), 9-11 (beschlagnahmte Gegenstände, sichergestellte Spuren und Spurenträger), 13 (Kostenfestsetzung), 16 (definitive Übernahme der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin durch den Staat), 17 (Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) und 18 (Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist der weiteren eingeklagten Delikte nicht schul- dig und wird diesbezüglich freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 53 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie 150 Tage durch Ersatz- massnahmen erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin B._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5% Zins ab 22. Februar 2022 als Genugtuung zu bezahlen. - 46 -
- Im Übrigen wird die Privatklägerin B._____ mit ihrer Schadenersatz- und Genugtuungsforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die hinterlegte Sicherheitsleistung von Fr. 40'000.– wird freigegeben.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Vertreterin der Privatklägerin, werden zu einem Achtel dem Beschul- digten auferlegt und zu sieben Achteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang eines Achtels vorbehalten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten des Berufungsverfahrens betragen: Fr. 9'200.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 % resp. 8,1 % MWST); unentgeltliche Vertretung Privatklägerin (inkl. 7,7 % Fr. 3'900.– resp. 8,1 % MWST).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin für sich und zuhanden der Privatklägerin - 47 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Bezirksgerichtskasse Zürich betr. Disp.-Ziff. 6 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. April 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240064-O/U/cs-ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ohnjec und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Hug-Schiltknecht Urteil vom 3. April 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin ab 6. März 2024 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, betreffend Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 6. Abteilung, vom
12. September 2023 (DG230042)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. März 2023 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 120 S. 108 ff.)
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB, der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB so- wie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 28 Tage durch Haft erstanden sind) sowie einer Busse von Fr. 300.–.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen und die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.
7. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
- 3 -
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 20'000.– zzgl. Zins zu 5% ab 22. Februar 2022 als Genugtuung zu bezahlen.
9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. März 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: 1 Bettdecke (A015'908'846), 4 kleine Stofftiere (A015'908'857), Bettlaken blau ab Bett (A015'898'814). Verlangt die Privatklägerin die Gegenstände nicht innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Urteils heraus, werden sie der zuständigen Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. März 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: 1 Winterjacke braun (A015'935'747), Silberkette "925" (A015'898'892). Verlangt der Beschuldigte die Gegenstände nicht innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Urteils heraus, werden sie der zuständigen Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
11. Die folgenden, teilweise mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. März 2022 beschlagnahmten Gegenstände und sichergestellten Spuren sowie Spurenträger werden eingezogen und der zuständigen Lager- behörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen: 1 Kondom ab Boden (A015'898'905), Einkaufstasche Denner (A015'898'825), Kamagra 100mg Oral Jelly, 1x pineapple und 1x strawberry (A015'898'858 und A015'898'881), 5 Zigarettenstummel (A015'898'870), Wattetupfer (A015'899'011),
- 4 - Wattetupfer (A015'899'022), IRM_Fotografie (A015'899'191), Wattetupfer (A015'899'204), Wattetupfer (A015'899'215), Wattetupfer (A015'899'226), Wattetupfer (A015'899'237), Vergleichs-WSA (A015'899'248), Tatort-Fotografie (A015'898'803), Wattetupfer (A015'898'949), Wattetupfer (A015'898'961), Wattetupfer (A015'898'983), IRM-Fotografie (A015'935'769).
12. Die hinterlegte Sicherheitsleistung in Höhe von Fr. 40'000.– wird bei Strafan- tritt des Beschuldigten freigegeben, sogleich beschlagnahmt und zur De- ckung der ihm auferlegten Verfahrenskosten herangezogen. Ein allfälliger Restbetrag wird dem Beschuldigten herausgegeben.
- 5 -
13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 5'794.30 Auslagen (Gutachten); ehemalige amtliche Verteidigung RAin X2._____ bzw. Fr. 12'186.85 RAin X3._____ (inkl. Barauslagen und MwSt); ehemalige amtliche Verteidigung RAin X3._____ Fr. 1'945.45 (inkl. Barauslagen und MwSt); amtliche Verteidigung RA X1._____ Fr. 7'916.95 (inkl. Barauslagen und MwSt); amtliche Verteidigung RA X1._____ für das Fr. 3'543.20 Beschwerdeverfahren vor Obergericht (UB230146-O) (inkl. Barauslagen und MwSt); unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin Fr. 16'512.85 (inkl. Barauslagen und MwSt). Dolmetscherkosten der Privatklägerin nach der Fr. 165.– Hauptverhandlung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehal- ten.
16. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sowie die Dolmetscherkosten der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichts- kasse genommen.
17. Die amtliche Verteidigung, RAin X3._____, wird für ihre Bemühungen mit Fr. 1'945.45 entschädigt. Die amtliche Verteidigung, RA X1._____, wird für ihre Bemühungen mit Fr. 7'916.95 entschädigt. Es wird Vormerk genommen, dass RAin X2._____ für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin im Vorverfahren bereits mit Fr. 12'186.85 entschädigt wurde.
- 6 -
18. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin, RAin Y._____, wird für ihre Bemühungen mit Fr. 16'512.85 entschädigt. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 183 S. 2 f.)
1. Die Dispositivziffer 1 sei in Bezug auf die Schuldsprüche wegen Verge- waltigung (Art. 190 StGB), Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) so- wie Übertretung des BetmG (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) aufzuheben und der Beschuldigte sei von diesen Vorwürfen freizusprechen.
2. Der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB sei zu bestätigen.
3. Die Dispositivziffern 2, 3 und 4 seien aufzuheben und der Beschuldigte sei unter Anrechnung der erstandenen Haft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 70.00 zu bestrafen. Es sei dem Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewähren.
4. Die Dispositivziffern 5 und 6 seien aufzuheben und von einer Landes- verweisung und Ausschreibung einer solchen im SIS II sei abzusehen.
5. Die Dispositivziffern 7 und 8 seien aufzuheben. Das Schadenersatzbe- gehren sei vollumfänglich und das Genugtuungsbegehren im den Be- trag von CHF 2'000.00 übersteigenden Umfang abzuweisen.
6. Die Dispositivziffer 12 sei aufzuheben und die Sicherheitsleistung sei der Familie des Beschuldigten herauszugeben und die Meldepflicht sei aufzuheben.
7. Die Dispositivziffer 14 sei aufzuheben und die Kosten der Untersu- chung und des gerichtlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten zu 1/10 aufzuerlegen, zu 9/10 auf die Staatskasse zu nehmen.
- 7 -
8. Die Dispositivziffer 15 sei aufzuheben und die Kosten der amtlichen Verteidigung seien zu 9/10 definitiv und zu 1/10 unter dem Nachforde- rungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse zu neh- men.
9. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungs- folgen (zzgl. MwSt.) im Berufungsverfahren zu Lasten der Staatskasse.
b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (schriftlich, Urk. 125) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
c) Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Prot. II S. 27)
1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuerzu- satz zu Lasten des Beschuldigten. __________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung
1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil vom 12. September 2023 sprach das Bezirksgericht Zürich,
6. Abteilung, den Beschuldigten der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB, der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Es bestrafte ihn mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 300.– und verwies
- 8 - ihn im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes, unter Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. Die Privatklägerin wurde mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 20'000.– zzgl. Zins zu 5% ab 22. Februar 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Weiter entschied das Bezirksgericht über die beschlagnahmten Gegenstände sowie sichergestellten Spuren und Spurenträger. Es entschied, dass die hinterlegte Sicherheitsleistung von Fr. 40'000.– bei Straf- antritt des Beschuldigten freigegeben, aber sofort beschlagnahmt und zur De- ckung der ihm auferlegten Verfahrenskosten herangezogen werde. Schliesslich entschied es über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 120 S. 108-111). 1.2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 57) liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Prot. I S. 57; Art. 399 Abs. 1 StPO). Seine schrift- liche Berufungserklärung erfolgte ebenfalls innert Frist (Urk. 122; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO). Seitens der Staatsanwaltschaft wurde Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung erklärt und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt; der Vertreter der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ersuchte um Dispen- sation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, welche in der Folge be- willigt wurde (Urk. 125). Mit Eingabe vom 6. März 2024 liess die Privatklägerin den Verzicht auf eine Anschlussberufung erklären (Urk. 127 S. 3) sowie prozessu- ale Anträge hinsichtlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Bestellung von Rechtsanwältin MLaw Y._____ als unentgeltliche Rechtsvertrete- rin sowie des Ausschlusses der Publikums- bzw. Medienöffentlichkeit stellen (Urk. 127). Mit Verfügung vom 13. März 2024 wurde der Privatklägerin mit Wirkung ab
6. März 2024 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und als unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin MLaw Y._____ bestellt. Der Antrag der Privat- klägerin auf Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhand- lung und der Urteilsverkündung bzw. in Hinblick auf eine allfällige Befragung der Privatklägerin auch der Antrag auf Ausschluss der Medienöffentlichkeit wurde formlos gutgeheissen (Urk. 129). Am 14. März 2024 wurde der amtlichen Verteidi- gung und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um sich zur Frage der Fortset- zung der – durch die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich aus- gesprochenen und bis zum 6. April 2024 befristeten – Ersatzmassnahme (Melde-
- 9 - pflicht) zu äussern (Urk. 131). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stel- lungnahme (Urk. 133). Die Stellungnahme des amtlichen Verteidigers ging am
19. März 2024 ein (Urk. 135). Mit Verfügung vom 21. März 2024 wurde entschie- den, dass die Ersatzmassnahme bestehen bleibe (Urk. 137). Sodann wurde am
15. April 2024 der amtlichen Verteidigung und der Staatsanwaltschaft Frist ange- setzt, um sich zur Frage des Widerrufs der Ersatzmassnahme und der Anordnung der Sicherheitshaft zu äussern (Urk. 143), nachdem die Meldung der Verletzung der Meldepflicht eingegangen war (Urk. 141). Nach Eingang der Stellungnahme der amtlichen Verteidigung (Urk. 152/2) und weiterer Korrespondenz wurde mit Verfügung vom 17. April 2024 entschieden, dass die Meldepflicht nicht widerrufen werde (Urk. 157). Das Gesuch des Beschuldigten vom 12. September 2024 um Aussetzung der angeordneten Ersatzmassnahme für den Zeitraum vom 5. bis zum 20. Oktober 2024 zwecks Kulturreise nach Peru (Urk. 164) wurde am
20. September 2024 abgewiesen (Urk. 168). 1.3. Am 28. November 2024 ersuchte der amtliche Verteidiger um Abnahme bzw. Verschiebung der Berufungsverhandlung vom 29. November 2024 mit der Begründung, dass der Beschuldigte krank geworden sei (Urk. 175). Diesbezüglich reichte er ein ärztliches Zeugnis ein, welches die Verhandlungs- und Arbeitsunfä- higkeit des Beschuldigten bis zum 2. Dezember 2024 attestierte (Urk. 176). Das Gesuch um Abnahme bzw. Verschiebung der Berufungsverhandlung wurde bewil- ligt und die Parteien sodann entsprechend informiert (Urk. 175; Urk. 177). Es wurde zur Berufungsverhandlung auf den 3. April 2025 vorgeladen (Urk. 179). 1.4. Am 26. März 2025 wurde ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 181). 1.5. Die Berufungsverhandlung fand am 3. April 2025 in Anwesenheit des Be- schuldigten und seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ so- wie der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin Rechtsanwältin MLaw Y._____ statt (Prot. II S. 13). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden weder Vorfragen aufgeworfen noch Beweisanträge gestellt (Prot. II S. 16 ff.). Das Ver- fahren erweist sich demgemäss als spruchreif.
- 10 -
2. Gegenstand der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird dementspre- chend gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechts- kraft erwachsen (vgl. BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 402 N 1 f.). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewalti- gung im Sinne von Art. 190 StGB, der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie eine dementsprechend tiefere Strafe. Weiter verlangt er ein Absehen von der Landesverweisung sowie eine Abweisung der Zivilforde- rungen der Privatklägerin. Schliesslich verlangt er die Herausgabe der Sicher- heitsleistung sowie eine entsprechende Regelung der Kostenfolgen. 2.2. In Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil somit bezüglich Dis- positiv-Ziffern 1 3. Lemma (Schuldspruch betreffend einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB), 9-11 (beschlagnahmte Gegenstände, sicherge- stellte Spuren und Spurenträger), 13 (Kostenfestsetzung), 16 (definitive Übernah- me der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin durch den Staat), 17 (Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) und 18 (Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin), was mittels Beschluss festzustellen ist. Im Übrigen steht der Entscheid unter Berücksichti- gung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Dis- position. II. Prozessuales
1. Verwertung der Aussagen der Auskunftspersonen 1.1. Hinsichtlich der polizeilichen Einvernahmen der Auskunftspersonen C._____ (Urk. 3/3/1) und D._____ (Urk. 3/3/3) ist zu beachten, dass sie in Abwe- senheit des damals noch unbekannten Beschuldigten erfolgt sind. Danach erfolg- ten keine weiteren Einvernahmen der beiden Personen. Die Vorinstanz (Urk. 120 S. 5 ff.) erwog dazu, dass dem Beschuldigten ein Teil der Aussagen der Aus-
- 11 - kunftspersonen vorgehalten worden sei (vgl. Urk. 3/1/3 F/A 28 und Prot. I S. 36 f.), wodurch von Verwertbarkeit der vorgehaltenen Aussagen auszugehen sei. So habe weder der Beschuldigte eine Konfrontation mit den Auskunftsperso- nen verlangt, noch habe sein Verteidiger die Verwertbarkeit der Aussagen bestrit- ten. 1.2. Unter Hinweis auf die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung (statt vieler BGer 68_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.3.) kann der Ansicht der Vorinstanz nicht gefolgt werden; von einer Konfrontation kann nur unter bestimm- ten Umständen abgesehen werden (vgl. dazu a.a.O. E. 1.6.3.2.), welche hier nicht vorliegen. Eine eingehendere Auseinandersetzung mit dieser Frage kann jedoch unterbleiben, da die Auskunftspersonen beim Vorfall nicht anwesend waren, mit- hin ihre Aussagen ohnehin nichts zur Aufklärung des eigentlichen Tatgeschehens beitragen können und – wie zu zeigen sein wird – nichts daran ändern würden, dass der noch strittige Sachverhalt nicht erstellt werden kann. III. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte 1.1. Zum vollständigen Anklagevorwurf ist auf die Anklageschrift zu verweisen (Urk. 16). 1.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift um- schrieben ist, als vollumfänglich erstellt (Urk. 120 S. 53 ff.). 1.3. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren zusammenfassend dage- gen vor, dass die Version der Privatklägerin in vielen Punkten widersprüchlich und nicht glaubhaft und durch gewisse Beweismittel gar widerlegt sei. Die Version des Beschuldigten sei einiges glaubhafter. Sodann gebe es keinen direkten Beweis für die Ohnmacht, Sehstörung und auch die angeklagte Vergewaltigung. Weiter würden die weiteren Beweismittel nicht das Bild zeigen, welches die Vorinstanz in ihnen sehen wolle. Die Vorinstanz habe die Beweismittel einseitig gewürdigt. Wenn man alle Beweismittel in einem grossen Bild anschaue, sehe man darin
- 12 - den Anklagesachverhalt nur in den unbestrittenen Teilen. Einen wichtigen Teil des Bildes sehe man nicht, ausser man wolle das so sehen. Somit bleibe in dubio pro reo auch unbewiesen, dass die Privatklägerin ihr Bewusstsein verloren oder Seh- störungen gehabt habe und sich in akuter Lebensgefahr befunden habe. Weiter sei auch davon auszugehen, dass es nie zu einem ungeschützten und erzwunge- nen Eindringen in die Privatklägerin gekommen sei. Somit sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens und der Vergewaltigung wie auch von der Widerhandlung gegen das BetmG freizusprechen. Er sei hingegen schuldig zu sprechen und zu bestrafen wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin (Urk. 183 S. 20).
2. Grundsätze der Beweiswürdigung 2.1. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv die ihr in der Anklageschrift zur Last gelegten Straftatbestände verwirklicht hat, ist das Gericht keinen festen Beweisregeln ver- pflichtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, nach welchem es weder einen numerus clausus der möglichen Beweismittel noch feste Beweisregeln gibt, sondern das Gericht auf objektive und nachvollziehbare Weise darüber zu entscheiden hat, ob es eine Tatsache, von deren Feststellung die konkrete Entscheidung abhängt, mit hinreichender Sicherheit für bewiesen hält (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1; BGE 115 IV 267, E. 1.). 2.2. Der Beweis über bestrittene Sachverhaltselemente kann einerseits direkt, das heisst unmittelbar mit Tatsachen, welche über den Hergang des strittigen Sachverhalts Auskunft geben, indem sie diesen positiv belegen oder direkt aus- schliessen, geführt werden. Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, können bei der Beweiswürdigung andererseits auch indirekte, mittelbare Beweise, soge- nannte Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. In- dizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsachen zulassen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, das heisst de- ren Mosaik, zu würdigen ist. Jedem Indiz kommt ein bestimmtes Gewicht zu, wel- ches davon abhängt, mit welcher Wahrscheinlichkeit das Indiz einen Schluss auf
- 13 - die unmittelbar erhebliche Tatsache zulässt (BGE 133 I 33, E. 4.4.1 ff.; BGer 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002, E. 3.4). 2.3. Das Gericht darf sich bei der Beweisführung auf Indizien stützen. Ein Indiz weist begriffsbestimmend immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder Tat hin. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der ver- schiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (BGer 6B_890/2009 vom 22. April 2010, E. 6.1; BGer 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3). Indes darf sich das Gericht in Anwen- dung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht von einem für die beschuldigte Per- son ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht ver- langt werden kann. Gefordert ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit. Die Beweiswürdigung und Sachverhaltserstellung muss folglich gestützt auf alle vor- handenen und verwertbaren Beweismittel begründbar und für einen verständli- chen Menschen objektiv nachvollziehbar sein (BSK StPO-TOPHINKE, 3. Aufl., Ba- sel 2023, Art. 10 N 82 f.). 2.4. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Be- teiligten, so sind diese frei zu würdigen. Bei der Würdigung einer Aussage kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persön- lichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhanden- sein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist. Bei der Be- urteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei, in ihrem Kerngehalt schlüssig sowie
- 14 - ob sie – soweit möglich – verifizierbar sind. Zu achten ist dabei auf Widersprüche und auf das Vorhandensein von Realitätskriterien bzw. Lügensignalen (HÄ- CKER/SCHWARZ/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 5. Auflage, München 2021, N 370 ff., N 409 ff.). Als Indizien für falsche Aussagen gelten u.a. grobe Widersprüche, unklare, ver- schwommene oder ausweichende Antworten sowie stereotyp wirkende Aussa- gen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (OGer ZH SB130149 vom 10 Juli 2013, Ziff. III. E. 3.2).
3. Beweismittel 3.1. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1/1-6), die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 3/2/1-4), der Kurzbericht der Fachgruppe Digi- tale Forensik & Ermittlungen vom 24. Mai 2022 (Urk. 4/2), die Fotodokumentatio- nen (Urk. 2/1-6), der Spurenbericht des FOR Zürich vom 10. März 2022 (Urk. 5/2), diverse medizinische Berichte und Gutachten (Urk. 6/1-6) – insbeson- dere das Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 16. März 2022 (Urk. 6/3), das Gutachten des IRM zur körperlichen Untersu- chung der Privatklägerin vom 24. März 2022 (Urk. 6/4) sowie das Gutachten des IRM vom 17. März 2022 betreffend Auswertung der im Intimbereich der Privatklä- gerin sichergestellten Asservate (Urk. 6/6) –, die Aussagen der Auskunftsperso- nen C._____ (Urk. 3/3/1) und D._____ (Urk. 3/3/3), die Polizeirapporte (Urk. 1/1-
6) sowie die WhatsApp-Chat-Verläufe (Urk. 1/6/2) vor. 3.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen der einvernommenen Personen zutref- fend und ausführlich zusammengefasst. Es handelt sich dabei um Aussagen der Privatklägerin in den beiden polizeilichen Einvernahmen vom 21. Februar 2022 (Urk. 3/2/1-2) sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. März 2022 (Urk. 3/2/4-5; Urk. 120 S. 11-19), die Aussagen des Beschuldigten in der po- lizeilichen Einvernahme vom 4. März 2022 (Urk. 3/1/1), der staatsanwaltschaftli- chen Hafteinvernahme vom 5. März 2022 (Urk. 3/1/2), den staatsanwaltschaftli- chen Einvernahmen vom 31. März 2022, 8. Dezember 2022 und 9. März 2023 (Urk. 3/1/3-6) sowie vor Vorinstanz (Prot. I S. 11 ff.; Urk. 120 S. 34-38), die Aus- sagen der Auskunftsperson C._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme
- 15 - vom 22. Februar 2022 (Urk. 3/3/1; Urk. 120 S. 48-50) sowie die Aussagen der Auskunftsperson D._____ (Urk. 3/3/3; Urk. 120 S. 51 f.). Weiter hat die Vorinstanz den Inhalt der Fotodokumentation (Urk. 2/1-6; Urk. 120 S. 24 f. E. 5.1. und 5.2.), des Kurzberichts der Fachgruppe Digitale Forensik & Ermittlungen vom 24. Mai 2022 betreffend Auswertung des Handys des Beschuldigten (Urk. 4/2; Urk. 120 S. 26 f. E. 6.1. und 6.2.), des Spurenberichts des FOR Zürich vom 10. März 2022 (Urk. 5/2; Urk. 120 S. 28 E. 7.1.), des Gutachtens des IRM vom 17. März 2022 betreffend Auswertung der im Intimbereich der Privatklägerin sichergestellten As- servate (Urk. 6/6; Urk. 120 S. 28 f. E. 7.2.), des Gutachtens des IRM zur körperli- chen Untersuchung der Privatklägerin vom 24. März 2022 (Urk. 6/4; Urk. 120 S. 29-32), des Gutachtens des IRM zur körperlichen Untersuchung des Beschul- digten vom 16. März 2022 (Urk. 6/3; Urk. 120 S. 32 f.) sowie der WhatsApp-Chats des Beschuldigten mit anderen Prostituierten (Urk. 1/6/2; Urk. 120 S. 33 f. E. 9.1.- 9.3.) zutreffend wiedergegeben. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen ist vorab auf die zutreffenden und ausführlichen Zusammenfassungen der Vorin- stanz zu verweisen. Soweit für die nachfolgende Würdigung relevant, wird der In- halt der einzelnen Beweismittel an entsprechender Stelle dennoch wiedergege- ben.
4. Beweiswürdigung 4.1. Zur Würdigung der deponierten Aussagen und weiterer Beweismittel kann vorab auf die – sehr fundierten – Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 120 S. 19 ff., 38 ff.). Ergänzend, wiederholend und teilweise korrigierend ist Folgendes festzuhalten: 4.2. Hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin ist mit Verweis auf vorinstanz- liche Erwägungen festzuhalten, dass diese sehr detailliert und lebensnah sind und im Wesentlichen übereinstimmen (Urk. 120 S. 19 f. E. 4.2.1.-4.2.3.). Zudem wir- ken sie authentisch, wobei sich verschiedene für eine Traumatisierung typische Merkmale finden lassen. Hervorzuheben ist der Zusammenbruch bzw. die Panik- attacke der Privatklägerin anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft, als sie davon erzählte, wie der Beschuldigte sie mit Kraft am Hals gepackt, nicht mehr losgelassen und in dem Moment versucht habe, sie zu penetrieren
- 16 - (vgl. Urk. 3/2/4 S. 8 F/A 19, Urk. 3/2/5 ab 01:08:20, Urk. 120 S. 20 E. 4.2.4. f.). Weiter ist auf die fehlende Aggravierungstendenz in den Aussagen der Privatklä- gerin hinzuweisen (Urk. 120 S. 21 f. E. 4.2.8.). Im Gegenteil, führt sie aus, der Be- schuldigte sei sehr freundlich gewesen (Urk. 3/2/1 F/A 17) bzw. habe sie gut be- handelt (Urk. 3/2/4 F/A 19). Beim ersten Würgen habe er sie zwar am Hals ge- packt, aber nicht fest (Urk. 3/2/4 F/A 19). Auch habe er sie zu keinem Zeitpunkt geschlagen (Urk. 3/2/4 F/A 76). Betreffend die Penetration gab die Privatklägerin an, dass der Beschuldigte ein paar Mal etwas in sie eingedrungen sei und er nicht mehr geschafft habe bzw. nicht immer getroffen habe, weil sie so gestrampelt habe (Urk. 3/2/2 F/A 73 und Urk. 3/2/4 F/A 60). Sie gab auch an, keine Schmer- zen im Intimbereich zu haben, auch nicht wenn sie auf die Toilette gehe (Urk. 3/2/2 F/A 110). Zudem versucht sie nicht, ihre eigenen Handlungen besser darzustellen, wenn sie angibt, sie habe versucht, den Beschuldigten mit Pfeffer- spray und später mit einem Gin-Glas anzugreifen (Urk. 3/2/2 F/A 9 f. und Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 9). Ebenso beschreibt sie von sich aus, dass sie den Be- schuldigten in den Arm gebissen (Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 9 unten) und selbst auch Kokain konsumiert habe (Urk. 3/2/1 F/A 17; Urk. 120 S. 22 E. 4.2.10.). Der Vor-in- stanz ist hinsichtlich der Schlussfolgerung, dass die Aussagen der Privatklägerin insgesamt als äusserst glaubhaft erscheinen, grundsätzlich beizupflichten (Urk. 120 S. 23 f. E. 4.2.14.). Zu beachten ist jedoch, dass sich die Aussagen der Privatklägerin bezüglich der angeblichen dritten Stunde nicht mit der Auswertung der Daten des Mobiltelefons des Beschuldigten in Einklang bringen lassen. 4.3. Diesbezüglich fasste die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin voll- ständig und zutreffend zusammen. Diese werden nachfolgend teilweise wiederge- geben und ergänzt (Urk. 120 S. 12 ff.). Die Privatklägerin gab an, nachdem die zwei Stunden vorbei gewesen seien, gesagt zu haben: "Schatz, schau, die Zeit ist um" (Urk. 3/2/2 F/A 6). Er habe dann noch eine weitere Stunde bleiben wollen, je- doch nur noch Fr. 190.– gehabt, was sie dann akzeptiert habe (Urk. 3/2/2 F/A 6; Urk. 3/2/4 F/A 19 und 42). Die Privatklägerin führte ausserdem aus, dass – nach- dem der Beschuldigte für die letzte Stunde bezahlt habe –, eine Kollegin von ihr vorbeigekommen sei und nach einem Kondom gefragt habe. Sie habe den Be- schuldigten gefragt, ob er mit zwei Frauen wolle, wobei er dies verneinte. Sie
- 17 - habe dieser Kollegin dann vier Kondome gegeben, habe die Tür geschlossen und sei zurück ins Bett gegangen (Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 7 unten). Anschliessend hätten die Privatklägerin und der Beschuldigte sich wieder massiert und seien wieder ins Bett (Urk. 3/2/2 F/A 7). Die Privatklägerin habe dann nach dem Kondom gegriffen, woraufhin der Beschuldigte gesagt habe "nein, mach doch ohne" (Urk. 3/2/2 F/A 8). Er habe immer wieder Sex ohne Kondom ha- ben wollen und es immer wieder versucht (Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 8 oben). Dabei habe er die Privatklägerin aber nicht festgehalten oder zu irgendetwas gezwun- gen (Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 8 oben). Die Privatklägerin habe geantwortet, dass sie ihm schon zuvor gesagt habe, sie mache es nur mit Kondom (Urk. 3/2/2 F/A 7; Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 8 oben). Dies habe er dann akzeptiert und sie hätten mit Kon- dom Sex gehabt (Urk. 3/2/2 F/A 8). Er habe nicht ejakuliert (Urk. 3/2/2 F/A 8). Daraufhin habe er das Kondom abgezogen und es zu Boden geworfen (Urk. 3/2/2 F/A 8). Die Privatklägerin sei mit dem Rücken auf dem Bett gelegen (Urk. 3/2/2 F/A 8). Dann sei der Beschuldigte auf sie zugekommen und habe sie geküsst (Urk. 3/2/2 F/A 8). Plötzlich habe er ihre beiden Hände gepackt und sie über dem Kopf festgehalten (Urk. 3/2/2 F/A 8). Daraufhin habe er die Hände losgelassen und mit beiden Händen ihren Hals gepackt (Urk. 3/2/2 F/A 8; Urk. 3/2/4 F/A 19). Dies sei aber nicht fest gewesen (Urk. 3/2/4 F/A 19). Die Privatklägerin habe es mit der Angst zu tun bekommen (Urk. 3/2/2 F/A 8). Sie habe dann gedacht, sie mache es ohne Kondom, und sie hätte ihm dies auch gesagt, hätte er nicht aufge- hört (Urk. 3/2/2 F/A 8). Daraufhin habe er sich beruhigt, sich entschuldigt und ih- ren Hals losgelassen (Urk. 3/2/2 F/A 8; Urk. 3/2/2 F/A 59). Er habe dann gesagt "ich bin sauber, ich bin sauber" (Urk. 3/2/2 F/A 59). Sie hätten sich dann wieder zärtlich berührt (Urk. 3/2/2 F/A 9; Urk. 3/2/2 F/A 69; Urk. 3/2/4 F/A 19). Sie habe sich dann wieder beruhigt und er habe sie erneut geküsst (Urk. 3/2/2 F/A 9). Plötzlich sei er küssend ihren Körper hinaufgekommen und sehr erregt gewesen (Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 8 oben). Er sei auf ihr gesessen und habe masturbiert (Urk. 3/2/2 F/A 9; Urk. 3/2/2 F/A 69). Sie habe gesagt, "Schatz, wenn du Pro- bleme mit Kondomen hast, kannst du einfach auf mich spritzen" (Urk. 3/2/2 F/A 9; Urk. 3/2/2 F/A 69; Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 8 oben).
- 18 - Danach habe er sie zärtlich gestreichelt (Urk. 3/2/2 F/A 9). Sie habe gese- hen, dass es ihm nicht gelang und er Mühe hatte, zu kommen (Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 8 oben). Dann plötzlich habe er wieder mit beiden Händen nach ihrem Hals ge- griffen (Urk. 3/2/2 F/A 9; Urk. 3/2/2 F/A 69). Auf Nachfrage führte die Privatkläge- rin aus, das Würgen sei für sie sehr überraschend gekommen, weil der Beschul- digte sich zuvor fast mehr ihr gewidmet habe als umgekehrt und er sie habe küs- sen und streicheln wollen (Urk. 3/2/2 F/A 108). Während dem Würgen sei die Pri- vatklägerin auf dem Rücken gelegen und er auf ihrer Hüfte gesessen (Urk. 3/2/2 F/A 71 f.; Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 8 oben). Sie habe keine Chance mehr gehabt, zu sprechen (Urk. 3/2/2 F/A 69). Er habe sehr stark zugedrückt und die Privatkläge- rin habe gewusst, dass er nicht mehr loslassen würde (Urk. 3/2/2 F/A 72; Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 8 Mitte). Er habe nicht mehr losgelassen und mit aller Kraft zugedrückt (Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 8 Mitte). Sie wisse nicht, wie lange er sie ge- würgt habe, und sie habe mit den Beinen gestrampelt und versucht, sich loszu- reissen (Urk. 3/2/2 F/A 73; Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 8 Mitte). Sie sei in Panik geraten und habe versucht, nach dem Pfefferspray zu greifen, welchen sie immer bereit habe (Urk. 3/2/2 F/A 9; Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 8 Mitte). Als er das bemerkt habe, habe er ihren Hals losgelassen und ihren Arm zurückgerissen und diesen festge- halten (Urk. 3/2/2 F/A 9). Die Privatklägerin führte sodann weiter aus, dass sie versucht habe, sich loszureissen und zu fliehen, als er sie nur noch mit einer Hand am Hals festgehalten habe (Urk. 3/2/2 F/A 10; Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben). Sie habe dann nach dem Gin-Glas gegriffen (Urk. 3/2/2 F/A 10; Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben). Es sei das einzige, was sie gehabt habe, und sie habe versucht, ihm das Glas anzuwerfen (Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben). Er habe es aber abgewehrt und danach habe sie nichts mehr gehabt (Urk. 3/2/2 F/A 10; Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben). Sie habe keine Chance mehr gehabt (Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben); sie habe sich nicht mehr wehren können (Urk. 3/2/2 F/A 10). Sie habe wirklich das Gefühl gehabt, er wolle sie töten (Urk. 3/2/2 F/A 10; Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben). Sie habe gestrampelt und versucht, sich wie es nur ging, zu wehren oder zu schreien (Urk. 3/2/2 F/A 10; Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben). Sie seien so im Bett ge- dreht und er habe die Hand ganz kurz losgelassen und sie dann gleich in den Schwitzkasten genommen (Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben). Sie habe gestrampelt
- 19 - und um sich geschlagen (Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 9 oben). Dann habe er nur noch fester zugedrückt (Urk. 3/2/2 F/A 10). Auf die Frage, wie es weiter gegangen sei, führte sie aus, sie habe versucht, ihn wegzustossen, um aus dem Bett zu kom- men, das aber nicht geschafft (Urk. 3/2/2 F/A 11). Sie habe ihm auch in den Arm gebissen (Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 9 unten). Während diesem zweiten Würgen sei der Beschuldigte in sie eingedrungen (Urk. 3/2/2 F/A 88). Sie habe versucht, zu fliehen, und in dem Moment, als er ih- ren Hals umklammert habe, habe er versucht, sie zu penetrieren (Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 8 Mitte). Dabei habe er kein Kondom angehabt (Urk. 3/2/2 F/A 91; Urk. 3/2/4 F/A 70). Auf Nachfrage führt sie aus, er habe es geschafft, etwas in sie einzudringen, aber da sie am Strampeln gewesen sei, habe er nicht immer getrof- fen (Urk. 3/2/4 F/A 60). Er sei mit dem Penis eingedrungen, aber nur schnell, weil sie sich bewegt habe (Urk. 3/2/4 F/A 60). Er sei zwei oder drei Mal so in sie einge- drungen (Urk. 3/2/4 F/A 61). Mehr sei ihm nicht gelungen, da sie sich so gewehrt habe (Urk. 3/2/4 F/A 61). Er habe sie dann in den Schwitzkasten genommen und mit der anderen Hand den Mund und die Nase zugedrückt (Urk. 3/2/2 F/A 11; Urk. 3/2/2 F/A 73; Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 10 oben). 4.4. Gemäss Kurzbericht der Digitalen Forensik & Ermittlungen vom 24. Mai 2022 – welcher anhand der auf dem iPhone des Beschuldigten aufgezeichneten Daten die Frage nach dem Zeitraum des Aufenthalts des Beschuldigten am Tatort zu beantworten hatte – kann mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich das Mobiltelefon des Beschuldigten am 21. Februar 2022 zwi- schen 05:47 Uhr und 08:43 Uhr in der E._____-strasse 1/2 und zwischen 09:09 Uhr und 09:18 Uhr an der F._____ [Strasse] 3 befunden hatte, wobei die Stand- orte über keinen eindeutigen Zeitstempel verfügen (Urk. 4/2 S. 2). Die sogenannte "Health"-Datenbank des Mobiltelefons, welche diverse Aktivitäten wie die Anzahl Schritte oder die zurückgelegte Distanz (jedoch keine Standorte) aufzeichnet, zeichnete in der Zeitspanne von 06:34 Uhr bis 08:35 Uhr keine Bewegungen auf. Der Kurzbericht geht davon aus, dass das Mobiltelefon des Beschuldigten zwi- schen 06:34 Uhr bis 08:35 Uhr nicht (wesentlich) bewegt wurde (Urk. 4/2 S. 2).
- 20 - Gemäss Schlussfolgerung des Kurzberichts dürfte sich der Beschuldigte nicht vor 05:47 Uhr an den Tatort begeben haben. Aufgrund der Pause an Bewegungsauf- zeichnungen habe er sich zwischen 06:34 Uhr und 08:35 Uhr mutmasslich am Tatort befunden und den Tatort um 08:35 Uhr wieder verlassen, wobei die angeb- liche Fluchtrichtung "Bahnhof G._____" plausibel sei (Urk. 4/2 S. 3). Der Beschul- digte anerkannte den Inhalt des Auswertungsberichts (Urk. 3/1/6 F/A 4). 4.4.1. Die Überwachungskamera des Restaurants H._____ (entgegen Vorinstanz nicht E._____-strasse 1, sondern E._____-strasse 4; vgl. Urk. 1/2 S. 3) filmte den Beschuldigten und die Privatklägerin um 06:25 Uhr von der I._____-strasse her- kommend (Urk. 1/2 S. 3 sowie Urk. 2/6 Fotos 8 und 9). 4.4.2. Aus der Auswertung der Daten aus dem Mobiltelefon sowie der Aufnahme der Überwachungskamera lässt sich Folgendes zur Dauer des Aufenthalts des Beschuldigten am Tatort schliessen: Der Beschuldigte und die Privatklägerin pas- sierten um 06:25 Uhr die Überwachungskamera an der E-_____-strasse 4. We- nige Minuten zuvor mussten der Beschuldigte und die Privatklägerin die J._____- Bar verlassen haben (die Distanz zur E._____-strasse 1 ist in drei Minuten zu Fuss zu bewältigen). Nachdem die "Health"-Datenbank von 05:48 Uhr bis 06:22 Uhr keine Schritte registriert hatte, wurden zwischen 06:22 Uhr und 06:27 Uhr wieder (384) Schritte registriert, was zur Uhrzeit der Aufnahme der Überwa- chungskamera an der E._____-strasse 4 – nämlich 06:25 Uhr – passt. Um 06:27 Uhr kamen der Beschuldigte und die Privatklägerin wohl in der Wohnung der Pri- vatklägerin an, wobei bis 06:34 Uhr wiederum keine Schritte registriert wurden (vgl. dazu Urk. 4/2 S. 2). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte in dieser Zeit wohl den von beiden erwähnten Drink von der Privatklä- gerin erhalten hat. Zwischen 06:32 Uhr und 06:34 Uhr wurden noch wenige Schritte registriert. Ab 06:34 Uhr bis 08:35 Uhr wurde das Handy nicht mehr be- wegt (Urk. 4/2 S. 2). Dass das Handy in den zwei Stunden – von 06:34 Uhr bis 08:35 Uhr – keine Schritte aufzeichnete, ist dem Umstand geschuldet, dass die- ses sich nach Angaben des Beschuldigten in der Hosentasche befand und der Beschuldigte die Hose – nach eigenen Angaben – ausgezogen hatte (Urk. 3/1/4 F/A 24 f.). Auszugehen ist davon, dass der Beschuldigte die Hose auszog, bevor
- 21 - er in die Dusche stieg, und sie erst wieder anzog, als er die Wohnung verlassen wollte. Schliesslich wurden nach 08:35 Uhr innert kurzer Zeit sehr viele Schritte registriert, die – gemäss Kurzbericht – von der Distanz her den Weg zum Bahnhof G._____ ausmachen könnten (Urk. 4/2 S. 2 und 3). Aus dem Kurzbericht und der Aufnahme der Überwachungskamera lässt sich somit ableiten, dass der Beschul- digte um 06:27 Uhr in der Wohnung der Privatklägerin an der E._____-strasse 1 ankam und zwischen 06:34 Uhr und 08:35 Uhr das Handy nicht auf sich trug bzw. sich dieses in der ausgezogenen Hose befand. Die vereinbarten zwei Stunden sind somit um 08:27 Uhr vorbei gewesen. Anzumerken gilt, dass bei dieser An- nahme davon ausgegangen wird, dass die Privatklägerin den Beschuldigten auf die Minute genau darauf hingewiesen hat, dass die vereinbarten zwei Stunden abgelaufen sind, was ohnehin eher fraglich erscheint. Ungeachtet dessen verblei- ben somit rund acht Minuten der angeblichen dritten Stunde bis der Beschuldigte um 08:35 Uhr die Wohnung der Privatklägerin verlassen hat. Dass sich die obigen Ausführungen der Privatklägerin, mithin das Gespräch der Kollegin an der Tür, der zuerst einvernehmliche Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten sowie die weiteren Geschehnisse danach, innerhalb von acht Minuten zugetragen haben sollen, wirkt wenig überzeugend. Vielmehr gehen die von der Privatklägerin ge- schilderten Ereignisse zeitlich nicht auf. Dieses objektive Beweismittel widerlegt somit die an sich glaubhaften Aussagen der Privatklägerin bzw. stellt diese in Frage. 4.5. Der Vollständigkeit halber ist auf folgende weitere Beweismittel einzuge- hen: 4.5.1. Mit der Vorinstanz (Urk. 120 S. 28 f. E. 7.2.) ist das Gutachten vom 17. Mai 2022 betreffend Auswertung der im Intimbereich der Privatklägerin sichergestell- ten Asservate zu erwähnen. Gemäss Gutachten liessen sich keine Spermarück- stände nachweisen, jedoch fanden sich sowohl beim Abstrich ab der Vulva wie auch bei der Vagina Hinweise auf DNA-Rückstände einer männlichen Person, welche sich aber als zu gering erwiesen, um ein DNA-Profil erstellen zu können (Urk. 6/6 S. 2). Mit der Vorinstanz kann das als ein Hinweis auf ungeschützten Geschlechtsverkehr gedeutet werden. Eine Kontamination des Kondoms durch
- 22 - Berührung durch den Beschuldigten an dessen Aussenseite kann jedenfalls auf- grund der Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin ausgeschlossen werden, da beide angaben, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten das Kon- dom angezogen habe (Urk. 3/1/1 F/A 31 und Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 7 Mitte). Entge- gen der Meinung der Vorinstanz kann jedoch aufgrund der DNA-Rückstände einer männlichen Person nicht einfach gestützt auf die Aussage der Privatklägerin, dass sie das letzte Mal vor dem Vorfall am 20. Februar 2022 um ca. 06:00 Uhr morgens Geschlechtsverkehr gehabt habe und es sei ein Kondom benützt wor- den (Urk. 3/2/2 F/A 112), geschlossen werden, dass dies ein Indiz dafür sei, dass der Beschuldigte ungeschützt vaginal in die Privatklägerin eingedrungen sei. Fakt ist, dass weder Spermien noch DNA-Spuren des Beschuldigten beim Vaginalab- strich der Privatklägerin gefunden worden sind. Somit geht es nicht an, dieses Gutachten vom 17. Mai 2022 betreffend Auswertung der im Intimbereich der Pri- vatklägerin sichergestellten Asservate als für den Beschuldigten belastendes Indiz zu werten. 4.5.2. Die Privatklägerin wurde am 21. Februar 2022 um 13:30 Uhr und um 17:25 Uhr ärztlich untersucht (Urk. 6/4 S. 1). Die Privatklägerin hat die im Gutach- ten des IRM zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin vom 24. März 2022 aufgeführten Verletzungen (vgl. dazu Urk. 120 S. 29 f.; Urk. 6/4) nachweislich er- litten. Insbesondere deuten die Verletzungen am Schildknorpel sowie die streifi- gen Blutergüsse auf heftige Krafteinwirkung hin. Die Hämatome am linken Arm- und Handgelenk passen zu der Schilderung, wonach der Beschuldigte die Privat- klägerin an den Armen festgehalten habe, als diese versucht habe, ihren Pfeffer- spray zu greifen (Urk. 3/2/2 F/A 9). Anzumerken ist hier, dass der Beschuldigte bestritt, die Privatklägerin überhaupt an den Händen gepackt bzw. gehalten zu haben (Urk. 3/1/1 F/A 81, Urk. 3/1/2 F/A 5). 4.5.3. Im Zusammenhang mit dem Gutachten des IRM zur körperlichen Untersu- chung der Privatklägerin vom 24. März 2022 ist noch auf die Ausführungen betref- fend die bei der Privatklägerin nicht vorhanden gewesenen Stauungsblutungen hinzuweisen. Deren Fehlen erklärt sich gemäss Gutachten dadurch, dass, wäh- rend beim Würgen mit Händen durch die punktuelle Halskompression primär die
- 23 - oberflächlichen Venen abgedrückt werden und es in der Folge zu einer Unterbre- chung des Blutabflusses und zu Blutstauungen im Kopfbereich kommt, beim Un- terarmwürgegriff durch den flächenhaften Kontakt und durch die Hebelwirkung eine erhebliche Krafteinwirkung und Kompression auf die Halsweichteile ausgeübt wird. Durch diese höhere Krafteinwirkung kann relativ leicht ein gleichzeitiges Ab- drücken von Schlagadern und Venen erreicht werden, also eine komplette Unter- brechung des Blutzu- und -abflusses des Gehirns, wodurch eine Blutstauung und somit die Bildung von Stauungsblutungen im Kopfbereich verhindert wird. Zudem bewirkt diese unmittelbare Unterbrechung der Zufuhr von sauerstoffreichem Blut in den Kopf eine noch raschere Sauerstoffarmut des Gehirns, als dies bei einem Würgen mit den Händen der Fall ist, weil dort der Blutfluss meist erst ab einem gewissen Grad der Blutstauung bzw. des Rückstaus unterbrochen wird (vgl. Urk. 6/4 S. 5 f.). Angesichts des – auch vom Beschuldigten geschilderten (Prot. I S. 25) – Würgegriffs ist das Fehlen von Blutstauungen bei der Privatkläge- rin kein Hinweis darauf, dass sie nicht bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt worden wäre. Hingegen lässt sich aber auch nicht daraus schliessen, dass eine Bewusst- losigkeit vorgelegen hat. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dem Gutachten des IRM nichts hinsichtlich einer Lebensgefahr, die sich objektiv fest- stellen lässt, entnommen werden kann (Urk. 6/4 S. 6). 4.5.4. Entgegen der Meinung der Vorinstanz (Urk. 120 S. 42 f. E. 10.2.7.) lässt sich nichts Belastendes aus den WhatsApp-Chat-Verläufen des Handys des Be- schuldigten (Urk. 1/6/2) ableiten, gemäss welchen er immer wieder verschiedene Prostituierte nach Sex ohne Kondom gefragt hat. Dass Sex ohne Kondom beim Beschuldigten ein Thema war, zeigen diese WhatsApp-Chats eindeutig, jedoch bestritt er dies auch nicht (Prot. II S. 20). Er hat sich lediglich informiert, was nicht strafbar ist. 4.5.5. Der Verteidigung (Urk. 63 S. 16; Urk. 183 S. 6) ist Recht zu geben, dass die Privatklägerin erst im Rahmen der Fortführung der ersten polizeilichen Einver- nahme die Vergewaltigung erwähnte, nachdem die Einvernahme zwecks körperli- chem Untersuch der Privatklägerin durch das IRM Zürich unterbrochen worden war (Urk. 3/2/1 F/A 18). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 120 S. 22 E. 4.2.9.) verhält
- 24 - es sich so, dass der in der ersten polizeilichen Einvernahme vorgenommene Ein- trag "Abbruch der Einvernahme um 15:12 Uhr, da die Privatklägerin angeblich vergewaltigt wurde und wünscht, von einer Frau befragt zu werden." (vgl. Urk. 3/2/1 F/A 18) erst nach dem körperlichen Untersuch durch das IRM Zü- rich erfolgt ist. Die erste polizeiliche Einvernahme wurde um 13:17 Uhr unterbro- chen (Urk. 3/2/1 F/A 18), wobei festzuhalten ist, dass die Privatklägerin gegen- über der Polizei bis zu diesem Zeitpunkt eine Vergewaltigung (noch) nicht er- wähnt hatte. Der Untersuch durch das IRM Zürich fand zwischen 13:30 Uhr und 14:30 Uhr statt (Urk. 6/4 S. 1), wobei gemäss Angaben zum Sachverhalt im Gut- achten des IRM zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin die Privatkläge- rin von einem männlichen Kunden von vorne beidhändig und einhändig mit Ver- schluss der Mund- und Nasenöffnung mit der anderen Hand gewürgt sowie an- schliessend in den Unterarmwürgegriff genommen worden sei, woraufhin sie für eine unbestimmte Zeit bewusstlos gewesen sei. Zudem sei es zum ungeschütz- ten nicht einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr mit dem gleichen Kun- den gekommen (Urk. 6/4 S. 2). Die Privatklägerin schilderte die Vergewaltigung damit erstmals anlässlich des Untersuchs durch das IRM. Dies allein vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin jedoch aus verschiedenen Grün- den nicht zu schmälern: Einerseits ist zu berücksichtigen, dass die Einvernahme, welche zwecks Untersuch durch das IRM unterbrochen werden musste, lediglich rund eine halbe Stunde gedauert hatte, wobei das Gesprochene auch noch ver- dolmetscht wurde (von 12:44 Uhr bis 13:17 Uhr; Urk. 3/2/1) und die Befragung sich noch nicht um das Kerngeschehen – das in der Wohnung der Privatklägerin Vorgefallene –, sondern um die Umstände davor drehte. Andererseits ist nicht auszuschliessen, dass der Privatklägerin das Würgen und anschliessende Be- wusstloswerden mehr als die Vergewaltigung zugesetzt haben, zumal sie dadurch dem Tod ins Auge blickte – sie habe nur noch ihre Heiligenstatue gesehen und gemerkt, dass sie am "gehen" sei und sterben werde (Urk. 3/2/4 F/A 19 S. 10; Urk. 3/2/4 F/A 121). Auch das Gutachten scheint die Umstände und die Folgen des Würgens ins Zentrum zu stellen, wenn es die Vergewaltigung erst im An- schluss daran und nur in einem Satz erwähnt (Urk. 6/4 S. 2). Schliesslich ist im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Vergewaltigung zu erwähnen, dass auf Sei-
- 25 - ten der Privatklägerin kein Motiv ersichtlich ist, den Beschuldigten einer solchen Tat zu Unrecht bzw. überhaupt zu beschuldigen, zumal sie ihn persönlich weder kannte noch – nachdem dieser ihre Wohnung verlassen hatte, ohne dass sie über irgendwelche Angaben über seine Person verfügt hätte – davon ausgehen konnte, dass er jemals ausfindig gemacht werden würde. Dass es dazu gekom- men ist, lag daran, dass das DNA-Profil des Beschuldigten in der polizeilichen Da- tenbank gespeichert war und die DNA-Spuren ab dem am Boden liegenden Kon- dom diesem Profil entsprachen bzw. dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten (Urk. 7/2/2). Schliesslich ist mit der Vorinstanz (Urk. 120 S. 22 E. 4.2.9.) zu betonen, dass das Aussageverhalten der Privatklägerin vielmehr den Eindruck erweckt, dass sie den Beschuldigten nicht einfach möglichst schlecht darstellen wollte. 4.6. Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz hinge- gen zu konstatieren, dass diese widersprüchlich sind (Urk. 120 S. 38 ff.). 4.6.1. So basiert seine Version der Ereignisse auf dem Umstand, wonach er nach einer Stunde von der Privatklägerin das Geld zurückverlangt habe, da er gemerkt habe, dass er nicht zum Orgasmus kommen werde. Zunächst ist festzuhalten, dass schon seine Aussagen hinsichtlich der Zeitangaben nicht konsistent bzw. wi- dersprüchlich sind: So sagte der Beschuldigte betreffend die Dauer des Aufent- haltes bei der Privatklägerin aus, er sei "alles in allem" eine Stunde in diesem Zimmer gewesen (Urk. 3/1/2 F/A 9; Urk. 3/1/3 F/A 31; Urk. 3/1/4 F/A 27). Die ver- einbarte Zeit fange immer nach dem Duschen an (Urk. 3/1/4 F/A 45 f.; Prot. I S. 33). In einer Einvernahme vom 5. März 2022 sagte er hingegen zunächst aus, der Sex in der Missionarsstellung und Doggystyle habe ca. 1 Stunde oder 50 Mi- nuten gedauert (Urk. 3/1/2 F/A 29) bzw. sie hätten ca. 10-15 Minuten geblasen und dann die restlichen 30-40 Minuten Sex gehabt (Urk. 3/1/2 F/A 76). In der Ein- vernahme vom 8. Dezember 2022 führte er – nach Vorhalt des Auswertungsbe- richts Digitale Forensik (Urk. 4/2) – erstmals aus, er habe keinen Akku mehr ge- habt auf dem Handy und habe deshalb nicht auf die Zeit schauen können, nach seinem Zeitgefühl sei es höchstens ungefähr eine Stunde gewesen (Urk. 3/1/4 F/A 43, 32). Die Vorinstanz (Urk. 120 S. 38 ff. E. 10.22.2.) weist hier zu Recht auf
- 26 - die Widersprüchlichkeit der Aussagen des Beschuldigten hin, wenn er einmal da- von spricht, der eigentliche Sex habe 30-40 Minuten gedauert, und ein anderes Mal von 50 Minuten bis einer Stunde, wobei er einräumte, es habe zuvor noch Oralsex gegeben. Im Übrigen stehen beide Aussagen im Widerspruch zu seiner Angabe, wonach er "alles in allem" eine Stunde bei der Privatklägerin gewesen sein soll. Seine Aussage, wonach er keinen Akku mehr gehabt habe (Urk. 3/1/4 F/A 32-34 und F/A 43-44), ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal sie einerseits erstmals auf Vorhalt des Auswertungsberichtes erfolgte und sich an- dererseits mit dem Umstand der Aufzeichnungen der Standorte sowie der Health- Datenbank, welche auch nach dem Verlassen des Tatortes erfolgten (Urk. 4/2), nicht in Einklang bringen lässt. Er relativiert dann auf Vorhalt dieses Umstandes schliesslich auch die Aussage betreffend den leeren Akku und führt aus, seiner Erinnerung nach sei sein Akku leer gewesen (Urk. 3/1/4 F/A 44). So erwähnte der Beschuldigte vor Vorinstanz auf die Frage, ob er während der Zeit bei der Privat- klägerin auf sein Handy geschaut habe, den leeren Akku nicht mehr, sondern führte lediglich aus, sein Handy habe neben dem Bett gelegen bzw. er wisse es nicht mehr (Prot. I S. 34). Gemäss der Version des Beschuldigten hat er von der Privatklägerin das Geld für die zweite Stunde verlangt, worauf es zum streitge- genständlichen Vorfall gekommen sei (u.a. Prot. I S. 33). Im Zusammenhang mit dem behaupteten Zurückverlangen des Geldes und der Reaktion der Privatkläge- rin ist mit der Vorinstanz (Urk. 120 S. 42 E. 10.2.5.) auf die Aussagen des Be- schuldigten vor Vorinstanz hinzuweisen und festzuhalten, dass er keinerlei Inter- aktion bei der angeblichen Auseinandersetzung mit der Privatklägerin schildern konnte. Auf die Frage betreffend die Antwort der Privatklägerin, als der Beschul- digte von ihr das Geld zurückverlangte, sagte der Beschuldigte "Sie wollte das nicht." (Prot. I S. 33). Auf Nachfrage, ob sie dies begründet habe, führte er – auf die Geschichte mit dem Orgasmus ausweichend – aus, dies sei nicht der Fall ge- wesen. Es sei einfach offensichtlich gewesen. Es sei nicht mehr gegangen, egal, was sie gemacht hätte, er wäre nicht zum Orgasmus gekommen (Prot. I S. 33). Auf die Frage nach der Reaktion der Privatklägerin, als er habe abbrechen wollen, wiederholte er lediglich: "Sie wollte das nicht. Ich verweise auf meine Aussagen. Sie ist nicht damit einverstanden gewesen. Danach ist das Ganze entstanden"
- 27 - (Prot. I S. 33; vgl. auch Urk. 3/1/1 F/A 38, Urk. 3/1/2 F/A 34). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gelang es dem Beschuldigten nicht, den Vorfall nachvoll- ziehbar und schlüssig zu schildern. Diesbezüglich führte der Beschuldigte aus, dass er für die Zeit, die sie zusammen verbracht haben am Anfang, welche er mit ihrem Einverständnis nicht bezahlen habe müssen, das Geld zurück gewollt habe. Es sei ihm ums Prinzip gegangen. Dann habe es Streit gegeben. Die Privatkläge- rin habe das Geld nicht zurückgeben wollen (Prot. II S. 21 ff.). 4.6.2. Weiter ist auf die Schilderung des Beschuldigten zum von ihm eingestande- nen Würgen der Privatklägerin einzugehen. In der ersten Einvernahme schilderte der Beschuldigte, die Privatklägerin sei – nachdem er das Geld für die zweite Stunde zurückverlangt habe – lauter und aggressiver geworden, er habe seine Hand auf ihren Mund gehalten und sie habe rein gebissen. Daraufhin habe sie richtig zu schreien angefangen und er habe ihren Hals gepackt (Urk. 3/1/1 F/A 38). Auf Nachfrage gab er an, seine linke Hand auf ihren Mund gehalten zu ha- ben, mit der Handfläche weg von sich und dem Daumen gegen unten. Sie seien sich beide gegenüber gestanden (Urk. 3/1/1 F/A 39, 41). Dann habe er sie frontal mit beiden Händen am Hals gepackt und runter gedrückt. Sie sei auf den Knien gewesen, das sei vor dem Bett gewesen. Er habe ihr gesagt, sie solle aufhören zu schreien. Sie habe "ja" gesagt, woraufhin er sie losgelassen habe (Urk. 3/1/1 F/A 42 ff.). Sie habe dann wieder angefangen zu schreien. Dann habe er sie von hinten gepackt, aufs Bett. Sie habe sich nicht beruhigt und dann habe er mit dem Unterarm wieder an den Hals gedrückt. Sie sei nicht bewusstlos gewesen, son- dern im wachen Zustand. Sie sei aber ruhig gewesen und er habe sie losgelassen und seine Hose genommen, sich sofort angezogen und sei rausgerannt (Urk. 3/1/1 F/A 47 f.). Auf Nachfrage gab er an, die Privatklägerin von hinten auf dem Bett gehalten zu haben. Sie sei auf ihm gelegen und mit dem Rücken zu ihm bzw. auf seinem Bauch. Ihr Kopf sei ca. auf seiner Brusthöhe gewesen und er habe seinen Unterarm um ihren Hals gelegt und so zugedrückt (Urk. 3/1/1 F/A 49- 51; vgl. auch Urk. 3/1/2 F/A 34). In der zweiten Einvernahme antwortete er auf die Frage, wo sich während des Würgens mit dem Unterarm sein anderer Arm bzw. seine Hand befunden habe, mit diesem ihren Arm fixiert zu haben. Jeden- falls habe er während des Schwitzkastens mit seiner anderen Hand nicht ihren
- 28 - Mund und die Nase zugehalten (Urk. 3/1/2 F/A 37). Auf die Frage der Staatsan- waltschaft, wie es dazu gekommen sei, dass sie vom Stehen – wobei der Be- schuldigte die Privatklägerin im Schwitzkasten gehabt habe – ins Bett gekommen seien, gab der Beschuldigte an, er habe sie gepackt und sie seien aufs Bett ge- gangen (Urk. 3/1/3 F/A 50). Auf Nachfrage, wie er sie gepackt habe, führt der Be- schuldigte aus: "Ganz normal. Sie, ich habe sie gewürgt, sie ist wieder aufgestan- den, jetzt komme ich selber nicht mehr draus. Ich verweise auf meine Aussagen. Auf jeden Fall habe ich sie gepackt und wir sind aufs Bett." (Urk. 3/1/3 F/A 51). Auf Nachfrage bestätigte er, die Privatklägerin im Schwitzkasten gehabt zu ha- ben, als sie aufs Bett "geflogen" seien (Urk. 3/1/3 F/A 53). Wie er die Privatkläge- rin im Schwitzkasten gehalten habe, wollte der Beschuldigte nicht vorzeigen (Urk. 3/1/3 F/A 55). Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung gab er an, er habe die Privatklägerin gepackt, sie in den Schwitzkasten genommen, sie sei dann mit dem Rücken gegen seine Brust am Stehen gewesen. In dieser Position seien sie dann beide aufs Bett gefallen (Urk. 3/1/3 F/A 110; so auch vor Vorinstanz, Prot. I S. 25). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, die Privatklä- gerin habe gestikuliert, dass sie das Geld nicht zurückgeben wolle. Sie sei lauter geworden. Er habe sie am Anfang beruhigen wollen. Das habe er auch. Dann habe er gesehen, dass sie sich nicht beruhigen lasse. Dann habe er mit seiner lin- ken Hand – nicht fest – ihren Mund zugemacht, damit sie nicht mehr schreie. In diesem Moment habe sie ihn in den Finger gebissen. Dann habe sie noch weiter angefangen, herumzuschreien. Er sei in Panik geraten. Dann habe er sie einfach mit beiden Händen am Hals gepackt. Auf Nachfrage erklärte er, dass er sie da- nach auch in den Schwitzkasten genommen habe. Weiter führte er auf Nachfrage aus, dass er sie das erste Mal gepackt habe und dann nach unten gedrückt habe mit Kraft. In diesem Moment habe er realisiert, was er hier mache. Sie habe dann nicht mehr angefangen zu schreien. Sie sei auf den Knien gewesen. Er habe ihr die ganze Zeit gesagt, dass es ihm leid tue und dass sie bitte aufhören solle, zu schreien. Er habe ihr gesagt, dass er sie loslasse und sie nicht mehr schreien solle. In diesem Moment habe sie genickt. Er habe ihr auch gesagt, dass er ihr nichts antun wolle. Sobald er losgelassen habe, sei sie wieder aufgestanden und habe voll angefangen zu schreien. In diesem Moment, als sie noch mehr angefan-
- 29 - gen habe zu schreien, habe er sie in den Schwitzkasten genommen. Er sei in die- sem Moment hinter ihr gewesen und sie seien aufs Bett gefallen, welches gerade daneben gewesen sei (Prot. II S. 22 ff.). Mit der Vorinstanz (Urk. 120 S. 40 ff. E. 10.2.3. f.) ist zu betonen, dass es sich beim Vorgang des Würgens um das Kerngeschehen des Tatvorwurfs handelt und die Aussagen des Beschuldigten dazu sehr vage und nicht überzeugend sind. Wie der Vorgang des Würgens von- stattengegangen sein soll, wie es zum Unterarmwürgegriff kam, nachdem die Pri- vatklägerin und der Beschuldigte davor einander gegenüber standen, und wie die beiden – während der Beschuldigte die Privatklägerin im Schwitzkasten hielt – auf dem Bett gelandet sind, wobei er sie weiterhin – bis sie ruhig wurde – im Schwitz- kasten hielt, bleibt unerklärt und unschlüssig. Die Schilderung des Beschuldigten vermittelt vielmehr den Eindruck, dass er das Geschilderte so gar nicht erlebt hat, kann er den Ablauf der Geschehnisse nicht logisch und nachvollziehbar erklären, auch nach mehrerem Nachfragen nicht. Weiter passt diese Erklärung nicht zu den medizinischen Befunden der Verletzungen im Mund- und Nasenbereich: Die Ver- letzungen der Privatklägerin im Mund- und Nasebereich deuten auf ein manuelles Zudrücken bzw. Verschliessen der Atemöffnungen hin (Urk. 6/8 S. 6). Damit die Lippen innenseitig aufplatzen, wie dies passiert ist (Schleimhauteinblutungen/-ab- tragungen an der Unterlippeninnenseite, Urk. 6/8 S. 6), braucht es eine gewisse Kraft. Wie diese Verletzungen durch ein Zuhalten des Mundes, während sich beide gegenüber standen, entstanden sein sollen bzw. wie aus einer solchen Po- sition heraus eine derartige Krafteinwirkung ausgeübt werden kann, erscheint mit der Vorinstanz (Urk. 120 S. 43 f. E. 10.2.9.) eher schwer vorstellbar. Vielmehr deuten die Verletzungen auf ein Zudrücken des Mund- und Nasenbereiches mit erheblicher Kraft – im Schwitzkasten – hin, wie dies durch die Privatklägerin ge- schildert wurde. 4.6.3. Ebenso wenig vermag die Schilderung des Umstands, wie bzw. warum es dazu kam, dass er die Privatklägerin würgte, zu überzeugen. Der Beschuldigte gab mehrfach an, der Grund sei gewesen, weil die Privatklägerin aggressiv ge- worden sei (Urk. 3/1/1 F/A 5; Urk. 3/1/2 F/A 34). Vor Vorinstanz gab er auf die Frage, weshalb er nicht einfach gegangen sei, erstmals an, die Privatklägerin habe ihn nicht gehen lassen und sei auf ihn losgegangen (Prot. I S. 27). In den
- 30 - Einvernahmen davor gab er nie zu Protokoll, dass die Privatklägerin ihn am Ge- hen gehindert habe. Vor Vorinstanz führte er dann auch aus, der Raum sei so klein gewesen, deshalb habe er die Privatklägerin nicht wegschieben können von der Tür (Prot. I S. 44). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Be- schuldigte diesbezüglich aus, dass die Privatklägerin ihm den Weg versperrt habe (Prot. II S. 24 und S. 26). Einerseits ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin körperlich deutlich überlegen war, wodurch die Behauptung, dass sie ihn hätte am Gehen hindern können, als reine Schutzbehauptung erscheint, zumal es ihm auch möglich war, sie zu würgen sowie – nach eigenen Angaben – auf die Knie zu drücken bzw. auf das Bett zu ziehen. Darüber hinaus erscheint wenig nachvollziehbar bzw. lebensfremd, dass der Beschuldigte – soll er gemäss eigenen Angaben Angst vor einem allfälligen Zuhälter gehabt haben – sich ent- scheidet, die Privatklägerin zu würgen bzw. sie körperlich anzugreifen (um ihre Schreie zu verhindern), als eher so schnell wie möglich die Wohnung der Privat- klägerin zu verlassen. Zudem bleiben die Umstände der behaupteten Aggressivi- tät der Privatklägerin im Unklaren. Der Beschuldigte konnte nämlich nicht ange- ben, weshalb die Privatklägerin aggressiv geworden sein soll, dies sei einfach so passiert (Prot. I S. 30). Auf die Frage, wie sich das "aggressiv werden" geäussert habe, führte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin habe geschrien und sei laut geworden (Prot. I S. 35). Soll die Aggressivität der Privatklägerin dadurch verur- sacht worden sein, dass der Beschuldigte das Geld für die zweite Stunde von ihr zurückverlangte, müsste der Beschuldigte doch mindestens angeben können, was sie dazu gesagt bzw. geschrien haben soll. Den Inhalt des Schreiens bzw. ob die Privatklägerin etwas Bestimmtes geschrien habe oder es nur ein Laut gewe- sen sei, wusste der Beschuldigte nicht mehr (Prot. I S. 35). Anzufügen ist, dass es
– wenn der Beschuldigte angibt, die Privatklägerin gewürgt zu haben, um sie zu beruhigen und gehen zu können (u.a. Urk. 3/1/3 F/A 40) – völlig lebensfremd und nicht nachvollziehbar erscheint, dass jemand auf eine solche Art beruhigt werden kann bzw. nicht noch aggressiver wird. Das Geld, welches er von ihr zurückver- langt haben soll, hätte er schliesslich angesichts seiner körperlichen Überlegen- heit ohne Weiteres auch behändigen können.
- 31 - 4.6.4. Zum Vorwurf des Konsums von Kokain gab der Beschuldigte an, dass die Privatklägerin dieses genommen habe und er kein Kokain konsumiere (Urk. 3/1/1 F/A 5 und 20 sowie F/A 93; Urk. 3/1/2 F/A 17; Urk. 3/1/3 F/A 98). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 120 S. 47 E. 10.2.14) ist bei der Aussage des Beschuldigten in der Schlusseinvernahme vom 9. März 2023, wonach er nie Ko- kain konsumiert habe (Urk. 3/1/6 F/A 34), nicht zwingend ein Widerspruch zu sei- ner Aussage in der Hafteinvernahme vom 5. März 2022 zu sehen, wonach er Ko- kain schon mal probiert habe (Urk. 3/1/2 F/A 18). Denn in der Schlusseinvernah- me wurde er gefragt, ob er jemals Betäubungsmittel konsumiert habe, was er be- jahte, und auf Nachfrage nach der Art der Drogen Marihuana angab, das sei aber schon 10 Jahre her (Urk. 3/1/6 F/A 31 f.). Nach Vorhalt seiner Aussage in der Haf- teinvernahme, Kokain schon mal probiert zu haben, gab er an, es lediglich pro- biert zu haben (Urk. 3/1/6 F/A 35), was er vom (regelmässigen) Konsumieren zu unterscheiden schien. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschul- digte wiederum, Kokain konsumiert zu haben, gab jedoch an, dass die Privatklä- gerin konsumiert und ihm auch angeboten habe (Prot. II S. 20).
5. Fazit zur Sachverhaltserstellung 5.1. Der Beschuldigte gibt selbst zu, die Privatklägerin in den Schwitzkasten ge- nommen und so lange zugedrückt zu haben, bis sie ruhig gewesen sei. Dann sei er gegangen. Allerdings schilderte er die Vorgeschichte dazu anders und bestrei- tet, die Privatklägerin bewusstlos zurückgelassen zu haben, da sie noch geatmet und geblinzelt habe. Er bestreitet weiter, die Privatklägerin vergewaltigt sowie Ka- magra oder Kokain genommen zu haben. Wie oben dargelegt und einhergehend mit der Vorinstanz ist den Aussagen des Beschuldigten wenig Glaubhaftigkeit zu- zusprechen. Die Aussagen der Privatklägerin hingegen sind – wie oben erörtert – grundsätzlich glaubhaft. Weiter ergibt sich sodann aus den medizinischen Berich- ten und den Fotos, dass die Privatklägerin Verletzungen erlitten hat, welche zu dem von ihr geschilderten Vorfall passen. Dies trifft einerseits auf die Verletzun- gen am Schildknorpel und die Strangulationsmale am Hals, welche auf ein massi- ves Zudrücken des Halses hindeuten, und andererseits auf die Verletzungen am Arm, welche auf ein Festhalten hindeuten, zu. Jedoch lassen sich die Aussagen
- 32 - der Privatklägerin mit der Auswertung der Daten aus dem Mobiltelefon des Be- schuldigten nicht in Einklang bringen. Vielmehr spricht die Auswertung der Daten des Mobiltelefons dafür, dass sich der geschilderte Geschehensablauf der Privat- klägerin nicht so zugetragen haben kann. Dass sich das Kerngeschehen in nur acht Minuten zugetragen haben soll, wirkt befremdlich und kann schlichtweg nicht sein. Sodann gibt es keine Gründe, an der Auswertung des Mobiltelefons des Be- schuldigten, konkret der sogenannten "Health"-App, zu zweifeln. Dieses objektive Beweismittel vermag die an sich glaubhaften Aussagen der Privatklägerin so zu erschüttern, dass gesamthaft nicht auf diese abgestellt werden kann. Die Verlet- zungen der Privatklägerin sowie das fehlende Motiv, den Beschuldigten zu Un- recht zu belasten, reichen für sich nicht aus, um den Sachverhalt zu erstellen. Auch betreffend den Kokainkonsum gibt es – abgesehen von der Aussage der Privatklägerin, welche alleine nicht genügt – keine Beweismittel, die einen Kokain- konsum des Beschuldigten belegen. Dass die Version des Beschuldigten hinsicht- lich der ihm gemachten und von ihm bestrittenen Tatvorwürfe nicht glaubhaft ist, vermag nichts daran zu ändern. So obliegt es nicht dem Beschuldigten, seine Un- schuld nachzuweisen, sondern vielmehr ist es gestützt auf den Grundsatz in du- bio pro reo Sache der Anklagebehörde, die Schuld des Beschuldigten zu bewei- sen. 5.2. Entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz bleiben somit erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, dass der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt sich so verwirklicht hat, weshalb der Beschuldigte dem Grundsatz in dubio pro reo folgend bezüglich der Tatvorwürfe der Vergewaltigung, der Gefähr- dung des Lebens sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes freizu- sprechen ist. IV. Strafzumessung
1. Allgemeines Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz vorab verwiesen werden (Urk. 120
- 33 - S. 72 f.). Der Strafrahmen für die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
2. Einfache Körperverletzung 2.1. Tatkomponente 2.1.1. Zur objektiven Tatschwere hielt die Vorinstanz (Urk. 120 S. 78 f.) zunächst zutreffend die von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen fest: diverse Prellun- gen sowie Verletzungen im Mund- und Nasenbereich, mehrere, teils streifige Blut- ergüsse an der Halsvorderseite und der rechten Halsseite, einen Bluterguss am Nasenrücken, Schleimhauteinblutungen und Schleimhautabtragungen an der Un- terlippeninnenseite sowie an der Innenseite des linken Mundwinkels, Hautab- schürfungen am Kinn, an der Rumpfvorderseite und der linken Brust. Weiter er- wog sie zutreffend, dass der Beschuldigte beim Zufügen dieser Verletzungen mit blossen Händen und ohne weitere Hilfsmittel zu benutzen, gehandelt habe, je- doch mit gezielten Handlungen und gewisser Brutalität. Als direkte Folge der Tat- handlung leide die Privatklägerin unter massiver psychischer Beeinträchtigung in Form einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Im Rahmen des Spektrums möglicher Tathandlungen bei einer einfachen Körperverletzung ist die objektive Tatschwere als eher leicht zu qualifizieren. 2.1.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist auf die Erwägungen der Vor- instanz (Urk. 120 S. 79) zu verweisen und festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte und wusste, dass die Privatklägerin durch sein Han- deln Verletzungen davon tragen könnte. Die subjektive Tatschwere ist mit der Vorinstanz als gerade noch leicht zu beurteilen. 2.1.3. Unter Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erweist sich damit angesichts des eher leichten Verschuldens eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als angemessen.
3. Täterkomponente 3.1. Persönliche Verhältnisse
- 34 - Die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten sind ausführlich und zutreffend und es ist vorab darauf zu verweisen (Urk. 120 S. 79 f.). Der Beschuldigte ist in Zürich geboren und bis zur 9. Klasse in K._____ aufgewachsen. Danach habe er eine KV-Ausbildung angefangen, diese jedoch abgebrochen, da die Büroarbeit ihm nicht entsprochen habe. In der Folge habe er unterschiedliche Teilzeitstellen angenommen, jedoch keine neue Ausbil- dung mehr angefangen. Sodann sei er als Pizzaiolo, Geschäftsführer und Koch in der L._____ GmbH, seinem Familienbetrieb, tätig. Der Beschuldigte hat drei jün- gere Geschwister, mit denen er ein sehr gutes Verhältnis hat. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, aktuell eine thailändische Freundin zu haben, jedoch nicht mit ihr zusammen zu wohnen. Weiter habe er für die Zu- kunft die Absicht, das elterliche Geschäft zu übernehmen, zu heiraten und Kinder zu bekommen (Prot. II S. 18 f.). In den persönlichen Verhältnissen sind keine Mo- mente ersichtlich, welche sich auf die Strafzumessung auswirken würden. Die persönlichen Verhältnisse sind damit als neutral zu bewerten. 3.2. Vorstrafen 3.2.1. Gemäss Schweizerischem Strafregisterauszug weist der Beschuldigte ins- gesamt sechs Vorstrafen auf: Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 26. Au- gust 2013 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen grober Verlet- zung der Verkehrsregeln etc. sowie wegen Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Mit Strafbefehl vom 4. Juli 2014 wurde er von der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland wegen Vergehen gegen das Waffengesetz mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft. Mit Strafbefehl vom
18. Februar 2015 wurde er ebenfalls von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land wiederum wegen Vergehen gegen das Waffengesetz mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft. Mit Strafbefehl vom 29. Mai 2017 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wurde der Beschuldigte erneut wegen gro- ber Verletzung der Verkehrsregeln sowie wegen Hinderung einer Amtshandlung mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft. Mit Strafbefehl vom 9. November 2017 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Zü-
- 35 - rich-Limmat wegen Fahrens ohne Berechtigung etc. mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft. Sodann wurde der Beschuldigte mit Strafbe- fehl vom 27. März 2020 von der Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Sach- beschädigung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft (Urk. 181). 3.2.2. Mit der Vorinstanz (Urk. 120 S. 81 f.) ist einherzugehen, dass es sich bei den Vorstrafen zwar nicht um vergleichbar gravierende Delikte wie das vorliegend zu beurteilende handelt, der Beschuldigte sich aber von den bereits ausgespro- chenen Sanktionen auch nicht beeindrucken liess. Die Straftaten liegen aber mehrere Jahre zurück, und der Beschuldigte ist mit Blick auf das vorliegende De- likt der einfachen Körperverletzung nicht einschlägig vorbestraft, weshalb sich entgegen der Vorinstanz eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 15% als angemes- sen erweist. 3.3. Nachtatverhalten Der Beschuldigte ist insofern geständig, als er zugab, die Privatklägerin sowohl gewürgt als auch in den Schwitzkasten genommen zu haben. Mit der Vorinstanz ist zu erinnern, dass das Geständnis des Beschuldigten letztendlich das Verfah- ren mit Blick auf die Beweislage jedoch nur bedingt erleichterte, zumal für die Handlungen im Zusammenhang mit dem Würgen medizinische Berichte sowie Fotografien der Verletzungen der Privatklägerin bestehen. Das Geständnis ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen und die Strafe mit der Vorinstanz um 15% zu reduzieren. 3.4. Zwischenfazit Täterkomponente Unter Berücksichtigung der Täterkomponente ist die Freiheitsstrafe von 8 Mona- ten infolge der Vorstrafen zunächst um 15% zu erhöhen und in Bezug auf das Nachtatverhalten wiederum um 15% zu reduzieren.
- 36 -
4. Auszufällende Strafe Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten für die einfache Kör- perverletzung zu bestrafen. V. Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der Ersatzmassnahmen 1.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Mit Untersuchungshaft ist auch die Sicherheitshaft erfasst (vgl. Art. 110 Abs. 7 StGB). 1.2. Der Beschuldigte befand sich vom 4. März 2022 bis 31. März 2022 in Un- tersuchungshaft (Urk. 12/2 und Urk. 12/8/4). Die ausgestandene Untersuchungs- haft von insgesamt 28 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. Zudem befand er sich vom 12. September 2023 bis
6. Oktober 2023, 18.05 Uhr, in Sicherheitshaft (vgl. Urk. 66 und 97B). Die ausge- standene Sicherheitshaft von 25 Tagen ist ebenfalls im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. Dies ergibt insgesamt 53 Tage Haft, welche an die Strafe anzurechnen sind. 2.1. Soweit durch nichtstationäre Ersatzanordnungen nach Art. 237 StPO (z.B. Meldepflichten, Pass- und Schriftensperren, Eingrenzungen und sonstige Weisun- gen) die persönliche Freiheit tatsächlich beschränkt wurde, ist auch ihre Dauer auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Was spezifisch die Meldepflicht anbelangt, so hat das Bundesgericht festgehalten, dass diese Ersatzanordnung keine ein- schneidende Beschränkung der persönlichen Freiheit darstelle und deshalb grundsätzlich nicht zur Anrechnung gebracht werden könne (BGer, KassH, 28. 9. 2000, 6S.108/1999, E. 4c; krit. gegenüber dieser kategorischen Nichtanrechnung Fisnar, Diss., 140, welche zu Recht festhält, dass ein von der Meldepflicht Betrof- fener durchaus derart stark in seiner persönlichen Freiheit betroffen sein kann, dass dies durch eine Anrechnung an die Freiheitsstrafe berücksichtigt werden muss; BSK StGB I-METTLER/SPICHTIN, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 51 N 26 f.). Hin- sichtlich des Umfangs der Anrechnung ist hierfür im Wesentlichen von Bedeu-
- 37 - tung, mit welchem Zeit- und Kostenaufwand die Massnahme für den Betroffenen verbunden war (BGE 120 IV 176, E. 2b; OGer BE, 25. 5. 1975 und 4. 11. 1975, ZBJV 1977, 278; vgl. ferner MANFRIN, Diss., 338, sowie SENN/GLOOR, Anwaltsre- vue 2017, 321, jeweils m. w. Hinw.). Dem Richter steht in der Frage, ob und in welchem Umfang anzurechnen ist, ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 122 IV 51, E. 3a). In seiner Praxis befasste sich das Bundesgericht etwa mit der Ersatzmassnahme, das schweizerische Staatsgebiet nicht zu verlas- sen, welche vorinstanzlich zu einem Drittel der Gesamtdauer angerechnet worden war. Die Anordnung wurde vom Bundesgericht als geringfügige Beschränkung der persönlichen Freiheit qualifiziert, da der Betroffene nur hinsichtlich der Aus- reise und des Wohnortes eingeschränkt war, sich aber keinen Eingriff in die Ta- gesgestaltung oder sein Kontaktrecht zu Dritten gefallen lassen musste (BGer, StrA, 10. 10. 2011, 6B_396/2011, E. 7.4: vgl. BSK StGB I-METTLER/SPICHTIN,
4. Aufl., Basel 2019, Art. 51 N 39). 2.2. Mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2023 wurde der Beschuldigte aus gegen Leistung einer Sicherheit aus der Sicherheitshaft entlassen und ihm im Sinne einer Ersatzmassnahme nach Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO die Auflage erteilt, sich zweimal pro Woche, jeden Dienstag und Freitag zwischen 08:00 Uhr und 11:00 Uhr, bei der Stadtpolizei Win- terthur, … [Adresse], persönlich vor Ort unter Angabe seines aktuellen Wohnorts zu melden (Urk. 97c). Diese Ersatzmassnahme dauert bis heute fort (Urk. 137) und damit seit rund 19 Monaten. Bei dieser Meldepflicht handelt es sich doch um eine nicht unerhebliche Beschränkung der persönlichen Freiheit, zumal der Be- schuldigte seine Freizeit doch über einen längeren Zeitraum darum herum planen musste, weshalb es sich rechtfertigt, davon 5 Monate, mithin 150 Tage, auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. VI. Vollzug der Strafe
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht
- 38 - notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
2. Die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzu- ges sind im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt wird.
3. In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzu- ges nach Art. 42 Abs. 1 StGB das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt somit nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt das Fehlen der Be- fürchtung, dass er erneut straffällig werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGer 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2.1.; BGE 134 IV 5 E. 4.2.2.).
4. Der Beschuldigte weist zwar mehrere Vorstrafen auf (Urk. 181), jedoch han- delt es sich hierbei weder um einschlägige noch um schwerwiegende Vorstrafen. Weiter hat er sich seit dem zu beurteilenden Vorfall nichts mehr zuschulden kom- men lassen. Es ist somit davon auszugehen, dass das vorliegende Strafverfahren und die bedingte Freiheitsstrafe eine abschreckende Wirkung auf den Beschuldig- ten haben und ihn von weiterer Delinquenz endgültig abhalten werden.
5. Nach dem Gesagten ist vorliegend von einer günstigen Prognose auszugehen und dem Beschuldigten ist eine bedingte Freiheitsstrafe aufzuerlegen, wobei es als angemessen erscheint, die Probezeit auf drei Jahre festzulegen (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). VII. Zivilansprüche
1. Zu den rechtlichen Grundlagen der adhäsionsweise geltend gemachten Zi- vilansprüche ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 120 S. 98). 2.1. Vor Vorinstanz beantragte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte zu ver- pflichten sei, ihr Schadenersatz in der Höhe von mindestens Fr. 40'116.75 zuzüg-
- 39 - lich 5% Zins p.a. seit dem 1. April 2022 zu bezahlen (Urk. 60 S. 2), wobei sie die- sen Betrag lediglich teilklageweise geltend mache, da sie nicht wisse, wie lange ihre Arbeitsunfähigkeit anhalten werde (Urk. 60 S. 2 und 14). Die Privatklägerin macht damit Schadenersatz infolge Ausfall der Erwerbstätigkeit geltend. 2.2. Ihre Forderung begründet die Privatklägerin damit, dass sie seit dem Vor- fall 100% arbeitsunfähig sei und vom Sozialamt unterstützt werde. Der Betrag von Fr. 40'116.75 betrifft die Leistungen, mit welchen die Privatklägerin in der Zeit vom 1. April 2022 bis zum 6. September 2023 vom Sozialdienst unterstützt wurde (Urk. 60 S. 14). Ihre Vertreterin führt aus, der Schaden sei ziffernmässig nicht nachweisbar – es sei nicht üblich, dass eine Sexarbeiterin Buch über ihre Einnah- men führe – und daher nach Ermessen des Gerichts festzulegen (Urk. 60 S. 13). 2.3. Da der Beschuldigte freizusprechen ist, ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin auf Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 2.4. Der Vollständigkeit halber ist mit der Vorinstanz und der Verteidigung des Beschuldigten diesbezüglich festzuhalten, dass die Privatklägerin nicht aufzeigt, in welchem Umfang sie vor dem Vorfall berufstätig gewesen ist bzw. von welchen Mitteln – auch allfälligen Drittmitteln – sie ihren Lebensunterhalt bestritten hat. Mangels solcher Angaben würde sich der ihr entstandene Schaden nicht berech- nen lassen. Mit der Angabe, dass sie nicht Buch über ihre Einnahmen geführt habe, was in diesem Umfeld üblich sei, kommt sie ihrer Obliegenheit, den Scha- den zu behaupten, in keiner Weise nach. Weiter könnte auch die Kausalität nicht hinreichend beurteilt werden. Denn auch wenn davon auszugehen wäre, dass der streitgegenständliche Vorfall Auswirkungen auf die psychische Gesundheit und die Erwerbstätigkeit der Privatklägerin gehabt hat, so ist auch aktenkundig, dass die Privatklägerin auch vor dem Ereignis psychische Probleme hatte und durch eine Psychiaterin betreut wurde. Die Schadenersatzforderung wäre deshalb ohne- hin nicht liquid und auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 3.1. Vor Vorinstanz liess die Privatklägerin den Antrag stellen, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 20'000.– zuzüglich Zins in der Höhe von 5% seit 21. Februar 2022 zu bezahlen. Dabei handle es sich um eine
- 40 - Teilklage und die Privatklägerin behalte sich vor, gegenüber dem Beschuldigten zu einem späteren Zeitpunkt weitere Genugtuungsansprüche geltend zu machen (Urk. 60 S. 2). Die Vorinstanz fasste die Ausführungen der Vertreterin der Privat- klägerin zur beantragten Höhe der Genugtuungssumme zutreffend zusammen: Die Privatklägerin habe Todesangst erlitten und geglaubt, sterben zu müssen. In den Tagen nach der Tat habe die Privatklägerin starke Schluckbeschwerden so- wie Schmerzen am Ohr und Bauch gehabt. Als psychische Folgen der Tag leide sie unter Panik- und Angstzuständen, sobald sie an das Erlebte denke. Sie könne sich nicht mehr unbeschwert bewegen, schaue stets, dass die Tür verschlossen sei, und im Freien kontrolliere sie stets, dass ihr niemand nachstelle. Zudem leide sie nach wie vor unter Halsschmerzen sowie Schmerzen in der Brust. Die Privat- klägerin leide massiv unter dem Erlebten, sodass sie nicht mehr arbeiten könne und zudem auch im Privatleben massiv eingeschränkt sei. Der Beschuldigte habe sie "zerstört, habe ihr ihre Ruhe und überhaupt alles genommen" (Urk. 60 S. 15 f.). Die Privatklägerin sei in stetiger psychiatrischer und psychologischer Betreu- ung. Gemäss ärztlicher Stellungnahme zur psychischen Gesundheit der Privatklä- gerin vom 1. Juni 2023 des Universitätsspitals Zürich, Klinik für Konsiliarpsychia- trie und Psychosomatik – die Privatklägerin nahm an 32 Therapiesitzungen teil – leide die Privatklägerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und teil- weise unter so starker emotionaler Belastung und krankheitsbedingtem Vermei- dungsverhalten, dass die Therapien kurzfristig abgesagt werden müssten. Sie zeige erhöhte Unsicherheit und Wachsamkeit sowie Schreckreaktionen. Bei Be- gegnungen mit Männern nehme sie eine zusammengezogenen Körperhaltung ein und versuche, Abstand zu halten. In der Therapie zeige sie zudem bei Konfronta- tion mit dem traumatischen Ereignis heftiges Weinen, körperliches Anspannen so- wie gebeugte Haltung (Urk. 60 S.12, Urk. 61/3). 3.2. Vor Vorinstanz anerkannte der Beschuldigte eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– (Prot. I S. 49). Anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte der Beschuldigte eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– und beantragte, im Mehrumfang die Zivilforderung der Privatklägerin abzuweisen, eventualiter auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 183 S. 2). Gemäss Ausführungen des Verteidigers bedauret der Beschuldigte sein Handeln und möchte sich bei der
- 41 - Privatklägerin entschuldigen. Der Beschuldigte habe sich dafür entschieden, der Privatklägerin Fr. 2'000.– als Genugtuung anzubieten, womit ein angemessener Betrag für die Abgeltung der einfachen Körperverletzung geleistet werde (Urk. 183 S. 24). 3.3. Der Beschuldigte ist gemäss seiner Anerkennung zu verpflichten, der Pri- vatklägerin Fr. 2'000.– zuzüglich 5% Zins ab 22. Februar 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Da der Beschuldigte vom Vorwurf der vorliegend streitigen Delikte frei- zusprechen ist, ist die Genugtuungsforderung der Privatklägerin im Mehrbetrag auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VIII. Sicherheitsleistung
1. Die mit Beschluss des Obergerichts vom 6. Oktober 2023 als Ersatzmass- nahme angeordnete Sicherheitsleistung von Fr. 40'000.– wurde durch die Familie des Beschuldigten geleistet, wobei dem Beschuldigten in dieser Höhe ein Darle- hen gewährt wurde, welches er zurückzubezahlen habe (vgl. Urk. 97c S. 17). Die Vorinstanz erwog, dass die Kaution infolge der Darlehensgewährung durch den Beschuldigten geleistet wurde und ihm wirtschaftlich zuzurechnen sei und daher gemäss Art. 239 Abs. 2 StPO – als eine vom Beschuldigten geleistete Sicher- heitsleistung – zur Deckung der Geldstrafe, Bussen, Kosten und Entschädigun- gen verwendet werden könne. Die Vorinstanz kam dadurch zum Schluss, die Si- cherheitsleistung sei dem Beschuldigten bei Strafantritt freizugeben, sofort zu be- schlagnahmen und zur Deckung der dem Beschuldigten aufzuerlegenden Verfah- renskosten sowie der Busse zu verwenden (Urk. 120 S. 106). Der amtliche Vertei- diger wandte anlässlich der Berufungsverhandlung dagegen ein, dass im Be- schluss der III. Strafkammer vom 6. Oktober 2023 korrekt festgehalten sei, dass die Kaution durch eine Drittperson geleistet worden sei und deshalb die Heraus- gabe der Kaution an die Familie des Beschuldigten zu erfolgen habe. Gemäss Bundesgericht dürfe die Kaution in einem solchen Fall nicht eingezogen und für Kosten oder Bussen etc. verwendet werden (Urk. 183 S. 25).
2. Über die Freigabe der Sicherheitsleistung entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war (Art. 239 Abs. 3 StPO). Die Sicher-
- 42 - heitsleistung wird freigegeben, wenn die beschuldigte Person die freiheitsentzie- hende Sanktion angetreten hat (Art. 239 Abs. 1 lit. c StPO). Wird die von der be- schuldigten Person geleistete Sicherheitsleistung freigegeben, so kann sie zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet wer- den, die der beschuldigten Person auferlegt werden (Art. 239 Abs. 2 StPO). Eine Vorabdeckung der Ansprüche der Geschädigten wie beim Verfall der Sicherheits- leistung (vgl. Art. 240 Abs. 4 StPO) ist gesetzlich nicht vorgesehen, sondern ledig- lich die Entschädigung an die Privatklägerschaft. Mit Entschädigungen ist die Ent- schädigung an die Privatklägerschaft nach Art. 433 StPO gemeint. Schadener- satz- und Genugtuungsforderungen der Geschädigten gemäss Art. 41 ff. OR sind nicht erfasst (vgl. BSK StPO-MANFRIN/VOGEL, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 239 N 9). Die Entschädigungsforderung muss beantragt werden (Art. 433 Abs. 2 StPO). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 239 Abs. 2 StPO kommt die Verwendung der freigegebenen Sicherheit zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Ent- schädigungen nur in Betracht, wenn die beschuldigte Person die Sicherheit ge- leistet hat. Hat eine Drittperson die Sicherheit geleistet und tritt ein Freigabegrund ein, ist sie der Drittperson zurückzuerstatten. Die Verwendung zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind, ist in dieser Konstellation unzulässig. Die Drittperson hat ihr Geld als Sicherheitsleistung gegeben, um zu gewährleisten, dass sich die be- schuldigte Person jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer frei- heitsentziehenden Sanktion einstellt. Tritt ein Freigabegrund ein, hat die Drittper- son einen Rückforderungsanspruch (BSK StPO-MANFRIN/VOGEL, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 239 N 10).
3. Die III. Strafkammer des Obergerichts hat im erwähnten Beschluss vom
6. Oktober 2023 hinsichtlich der streitgegenständlichen Sicherheitsleistung von Fr. 40'000.– erwogen, die Strafprozessordnung sehe eine von Drittpersonen ge- leistete Sicherheitsleistung ausdrücklich vor (vgl. Art. 240 Abs. 2 StPO), wobei diesfalls die persönlichen Verhältnisse des Leistenden zur beschuldigten Person zu würdigen seien und die Sicherheitsleistung so hoch anzusetzen sei, dass sich die beschuldigte Person lieber dem Strafverfahren stelle, als dem Kautionssteller den Verlust der Kaution beizufügen. Je enger die Beziehung der beschuldigten
- 43 - Person zum Kautionssteller sei, desto eher sei anzunehmen, dass sie diesem den Verlust der Kaution nicht zumuten wolle. Die Sicherheitsleistung im erwähnten Betrag schaffe vorliegend insbesondere vor dem Hintergrund der engen persönli- chen (auch beruflichen) Verbindung des Beschuldigten mit seiner Familie – der Vater des Beschuldigten habe seinen Leistungswillen im genannten Umfang be- kundet – einen zusätzlichen Anreiz für ihn, sich dem Strafvollzug nicht durch Flucht zu entziehen (vgl. Urk. 97c S. 17). Einhergehend mit diesen Erwägungen ist die streitgegenständliche Sicherheitsleistung als von Drittpersonen geleistet anzuschauen. Angesichts der Erwähnung des Darlehens, welches der Beschul- digte zurückzubezahlen habe, schloss die Vorinstanz darauf, dass die Sicher- heitsleistung rechtlich dem Beschuldigten zuzurechnen sei. Ein solcher Schluss kann jedoch nicht ohne Weiteres gezogen werden. Zu beachten ist dabei, dass ein Darlehen als dem Zivilrecht unterstehender Vertrag von den Parteien frei aus- gestaltet werden kann und deren Willen auszulegen sind. Die Drittperson gibt ihr Geld als Sicherheitsleistung, um zu gewährleisten, dass sich die beschuldigte Person jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentzie- henden Sanktion einstellt. Wenn davon gesprochen wird, dass das Darlehen zu- rückzuerstatten ist, kann damit nicht mehr als nur der Verlust der Sicherheitsleis- tung gemeint sein, namentlich im Falle, dass sich der Beschuldigte dem Strafvoll- zug durch Flucht entzieht. Dass die Drittperson – darüber hinaus – die von ihr ge- leistete Sicherheitsleistung für die Verwendung der Verfahrenskosten zur Verfü- gung stellen bzw. auf ihren Anspruch auf die Rückerstattung des Geldes bei An- tritt der freiheitsentziehenden Sanktion durch den Beschuldigten verzichten wollte, kann dieser – hier dem Vater des Beschuldigten – hingegen nicht unterstellt wer- den.
4. Entgegen der Meinung der Vorinstanz darf – wie die Verteidigung dies zu- recht ausführte – im vorliegenden Fall gemäss Bundesgericht die geleistete Kau- tion nicht eingezogen und zur Bezahlung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die dem Beschuldigten auferlegt wurden. Vielmehr muss die von einem Dritten geleistete Kaution in vollem Umfang an die- sen zurückgegeben werden (BGer 6B_1160/2023 vom 2. Juli 2024 E. 6.1.).
- 44 -
5. Die Sicherheitsleistung von Fr. 40'000.– ist damit freizugeben. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft. Da der Beschuldigte lediglich hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperver- letzung schuldig gesprochen wurde, rechtfertigt es sich, ihm die Kosten der Unter- suchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, zu einem Achtel aufzuerlegen und zu sieben Achteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sowie Art. 138 Abs. 1 StPO ist im Umfang eines Achtels vorzubehalten.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestä- tigt in BGer 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz fällt. Die amtliche Verteidigung ist entsprechend der eingereichten Honorarnote (Urk. 182) für ihre Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfah- ren mit insgesamt Fr. 9'200.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen, wobei der amtliche Verteidiger zu viele Stunden für die Berufungsverhandlung inkl. Weg und Nachbesprechung schätzte und diesbezüglich ein Abzug erfolgte. Weiter ist die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin für ihre Aufwendungen ge- stützt auf die eingereichten Honorarnoten (Urk. 182 A) mit Fr. 3'900.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen, wobei auch sie zu viele Stunden für die Beru- fungsverhandlung inkl. Weg und Nachbesprechung schätzte, weshalb die Ent-
- 45 - schädigung tiefer ausfällt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sind unter Vorbehalt des Rückfor- derungsrechts des Staates gegenüber dem Beschuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 6. Abtei- lung, vom 12. September 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB), 9-11 (beschlagnahmte Gegenstände, sichergestellte Spuren und Spurenträger), 13 (Kostenfestsetzung), 16 (definitive Übernahme der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin durch den Staat), 17 (Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) und 18 (Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist der weiteren eingeklagten Delikte nicht schul- dig und wird diesbezüglich freigesprochen.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 53 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie 150 Tage durch Ersatz- massnahmen erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin B._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5% Zins ab 22. Februar 2022 als Genugtuung zu bezahlen.
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5. Im Übrigen wird die Privatklägerin B._____ mit ihrer Schadenersatz- und Genugtuungsforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Die hinterlegte Sicherheitsleistung von Fr. 40'000.– wird freigegeben.
7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Vertreterin der Privatklägerin, werden zu einem Achtel dem Beschul- digten auferlegt und zu sieben Achteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang eines Achtels vorbehalten.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten des Berufungsverfahrens betragen: Fr. 9'200.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 % resp. 8,1 % MWST); unentgeltliche Vertretung Privatklägerin (inkl. 7,7 % Fr. 3'900.– resp. 8,1 % MWST).
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin für sich und zuhanden der Privatklägerin
- 47 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Bezirksgerichtskasse Zürich betr. Disp.-Ziff. 6 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. April 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Hug-Schiltknecht
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