Sachverhalt
ist der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen.
5. Anklagevorwurf 2: Bezahlung von Rechnungen adressiert an AE._____ AG in Liquidation (Urk. 31 Rz. 8 f. erster Abschnitt) 5.1. Vorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten in diesem Punkt weiter zusammengefasst vor, er habe die Vermögenswerte der T._____ zur Finanzierung seiner privaten Lebens- haltungskosten sowie der finanziellen Aufwendungen der AE._____ AG [AE._____] in Liquidation verwendet. Konkret habe er Rechnungen für von der AE._____ in Anspruch genommene Dienstleistungen, welche aus diesem Grund auch an diese Firma adressiert gewesen seien, mit Klebeetiketten der "AI._____ AG", der Vorläu- ferin der T._____, überklebt. Anschliessend habe er die überklebten Rechnungen an die für die Erstellung der Buchhaltung der T._____ zuständige Treuhandfirma AH._____ AG weitergeleitet. Insgesamt habe der Beschuldigte damit im Umfang von CHF 41'711.34 Rechnungen der AE._____ über das Geschäftskonto der T._____ bezahlt bzw. abgewickelt (Urk. 31 S. 6 Rz. 8 f.). Hinsichtlich der Position "R._____ AG" im Umfang von CHF 8'230.– wurde der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen (vgl. dazu vorne unter E. I.2.). 5.2. Positionen des Beschuldigten und der übrigen der Beteiligten Die Vorinstanz hat die Positionen des Beschuldigten und seiner Verteidigung sowie jene seiner Lebenspartnerin AJ._____ und jene von AK._____, einer Mitarbeiterin der AH._____ AG, zutreffend zusammengefasst (Urk. 72 S. 36-38, E. II.1.3.1.- 1.3.3.), darauf kann verwiesen werden. Was die Position des Beschuldigten betrifft, so führte er in der Untersuchung aus, er wisse nicht, wer die Klebeetiketten ange- bracht und an die AH._____ AG weitergeleitet habe. Wahrscheinlich sei dies seine
- 15 - Partnerin gewesen. Einzig auf den Rechnungen der R._____ AG habe er die Kle- beetiketten angebracht. Als Geschäftsführer übernehme er indessen die Verant- wortung für das Anbringen der Klebeetiketten durch seine Partnerin. Vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte dann, der Anklagesachverhalt treffe insofern zu, als die Rechnungsadressen durch ihn bzw. durch seine Partnerin überklebt worden und die Rechnungen an die AH._____ AG weitergeleitet worden seien. Es stimme al- lerdings nicht, dass dies zu Gunsten der AE._____ bzw. ihm privat erfolgt sei. Die Rechnungsadresse sei jeweils aus zwei Gründen überklebt worden: Einerseits seien die Investitionen seitens der V._____ Ltd. nicht so geflossen, wie sie hätten fliessen sollen, so dass er sich keinen Lohn habe auszahlen können. Deshalb habe er die von der T._____ für die AE._____ bezahlten Rechnungen von seinem Lohn "abgezogen" bzw. seinen Lohnanspruch mit Zahlungen zu Gunsten der AE._____ verrechnet. Andererseits seien einige Rechnungen falsch ausgestellt worden und hätten korrekterweise auf die T._____ lauten müssen. Da der Rechnungssteller nicht reagiert habe, habe er seine Partnerin angewiesen, mit der zuständigen Per- son bei der AH._____ AG, Frau AK._____, Rücksprache zu halten. Nachdem diese erklärt habe, dass das Überkleben der Rechnungen in Ordnung sei, habe seine Partnerin die Klebeetiketten angebracht (Urk. 72 S. 36 f. E. II.1.3.2.1, unter Hinweis auf die Akten). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte im Wesentlichen bei seiner Sachdarstellung (Urk. 82 S. 9 ff.). 5.3. Würdigung 5.3.1. Ausgangslage Mit der Vorinstanz (Urk. 72 S. 39 f. E. II.1.3.5.1 f., unter Hinweis auf die Akten) ist erstellt, dass die in der Anklage aufgeführten Rechnungen ursprünglich an die AE._____ adressiert waren, die Rechnungsadresse aber mit einem Klebeetikett lautend auf die "AI._____ AG" überklebt wurde. Die angebrachten Klebeetiketten überdecken die ursprüngliche Rechnungsadresse nicht komplett, sondern diese schimmert durch. Weiter ist anhand der Buchungsbelege erstellt, dass die Rech- nungen mit dem auf dem Geschäftskonto der T._____ vorhandenen Guthaben be- zahlt wurden (vgl. dazu im Einzelnen in Urk. D1/2/7 ff.). Da bis im Mai 2018 einzig der Beschuldigte Zugang zum Geschäftskonto der T._____ hatte und alle Rech-
- 16 - nungen bzw. unter diesem Anklagevorwurf aufgeführten Abbuchungen vor Mai 2018 datieren, ist ebenfalls erstellt, dass der Beschuldigte diese Rechnungen vom Geschäftskonto der T._____ bezahlte. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten, von AJ._____ und AK._____ ist weiter erstellt, dass die Klebe- etiketten entweder durch den Beschuldigten selbst oder auf dessen Anordnung bzw. Genehmigung hin durch AJ._____ angebracht und an die AH._____ AG wei- tergeleitet wurden. Das Anbringen der Klebeetiketten hat der Beschuldigte damit übereinstimmend eingestanden. Schliesslich ist erstellt, dass es zwischen der AE._____ und der T._____ keinen geschäftlichen Zusammenhang gab. So erklärte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung, die einzige Verbindung zwischen den beiden Gesellschaften sei gewesen, dass er bei beiden als Geschäftsführer fungiert habe (Prot. I S. 24). Weiter ist erstellt, dass die Rechnungen bezahlt wurden und dass einzig der Beschuldigte die Bezahlung dieser Rechnungen auslösen konnte (Urk. D1/9 F/A 58 f. und Urk. D1/12 F/A 27). Der Beschuldigte bestreitet, dass er mit dem Überkleben bzw. Weiterleiten einen persönlichen Vorteil für sich oder die AE._____ verfolgte. Soweit er behauptet, die Rechnungen seien falsch ausgestellt worden und hätten richtigerweise auf die T._____ lauten müssen, ist demnach zu erstellen, dass kein Fehler vorlag und die Rechnungen korrekt auf die AE._____ ausgestellt wurden. Soweit der Beschuldigte eine Verrechnung mit seinem Lohnan- spruch geltend macht bzw. geltend macht, schlicht einen Fehler gemacht zu haben, beziehen sich seine Vorbringen auf die Bereicherungsabsicht bzw. den Vorsatz. Inwieweit ihn diese Vorbringen entlasten, ist nachfolgend im Einzelnen zu prüfen. An dieser Stelle ist jedoch vorab zu bemerken, dass die Ausführungen des Beschuldigten betreffend Verrechnung mit seinem Lohnanspruch insgesamt schwer nachvollziehbar sind. Der Beschuldigte hat wiederholt vorgebracht – so auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 82 S. 10) –, dass er sich keinen Lohn habe auszahlen können, weil die Investitionen nicht geflossen seien und die Firma daher nicht liquid gewesen sei. Bei solchen finanziellen Engpässen ist es indes nicht plausibel, wenn der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt mit den Geldern der T._____ in Verrechnung seines Lohnanspruchs fremde Rechnungen begleicht. Des Weiteren spricht das systematische Vorgehen beim Umadressieren der Rech- nungen dafür, dass es sich bei den verschiedenen Erklärungen der Verteidigung
- 17 - für das Überkleben der Rechnungsadressen ("Versehen" bzw. "Fehler" oder "ein- fachere Lösung", vgl. Urk. 83 Rz. 19, 21) um Schutzbehauptungen handelt. 5.3.2. Position B._____ GmbH - 4. Oktober 2016, Fr. 7'495.20 5.3.2.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten zu diesem Punkt wiedergegeben (Urk. 72 S. 40 f. E. II.1.3.6.1.1), darauf kann verwiesen werden. Die Vorinstanz erwog, die Darstellung des Beschuldigten sei unglaubhaft. In Überein- stimmung mit seiner Darstellung zeige die vorliegende Rechnung zwar, dass die B._____ GmbH Mobiliar und Zelte für eine Feier zur Verfügung gestellt und diese auf- und abgebaut habe. Der Rechnung sei indessen ein Schreiben beigelegt, das den Titel "Event support tt.mm.2016" trage und auszugsweise die folgende Pas- sage enthalte: "Hallo A._____ (…) Betreffend dem Event, wie waren die Rückmel- dungen? Bestimmt kannst Du Dich vor lauter Bestellungen nicht mehr retten (…)". Bei der T._____ habe es sich gemäss der übereinstimmenden Darstellung des Be- schuldigten und von U._____ und AF._____ nicht um eine operativ tätige Gesell- schaft gehandelt, weshalb es (noch) kein Produkt gegeben habe, das von Kunden hätte bestellt werden können. Die AE._____ hingegen habe nachhaltige … vertrie- ben, weshalb allfällige Bestellungen im Nachgang zu der Feier einzig der AE._____ hätten gelten können. Dies sei als gewichtiges Indiz dafür zu werten, dass die bestellten Zelte bzw. die Feier nur für die AE._____ gedacht gewesen sei und die Rechnung damit keinen Bezug zur T._____ aufgewiesen habe. Ein eigentlicher Be- zug zur T._____ ergebe sich denn auch in keiner Weise aus der Rechnung selbst, ausser dass das Eventdatum vom tt.mm.2016 in zeitlicher Nähe zur Gründung der T._____ am tt.mm.2016 liege. Weiter hätten die T._____ und die AE._____ thema- tisch keine Berührungspunkte gehabt: So sollte bei der einen Gesellschaft ein …messungsgerät zwecks … entwickelt, bei der anderen nachhaltige … vertrieben werden. Auch vor diesem Hintergrund erscheine eine gemeinsame Feier für beide Gesellschaften unplausibel. Weiter wäre zu erwarten gewesen, dass sich – wenn es denn eine gemeinsame Feier gegeben hätte –, die Aktionäre der jeweiligen Ge- sellschaften untereinander kennen würden. Dies sei indessen nicht der Fall gewe- sen, wie sowohl U._____ und AF._____ als auch AL._____, Gesellschafter der AE._____, anlässlich ihrer Einvernahmen ausgeführt hätten. Schliesslich habe der
- 18 - Beschuldigte die Geschichte einer gemeinsamen Gründungsfeier erst anlässlich der Hauptverhandlung vorgebracht und habe seine Aussagen nicht mit Belegen untermauern können. So habe er weder die angeblich auf die AE._____ lautende Rechnung für das Catering dieser Feier, noch allfällige im Zusammenhang mit der Feier stehende Presseartikel zu den Akten gereicht, was zu erwarten gewesen wäre, wenn es denn solche entlastende Beweise gegeben hätte. Aus all diesen Gründen sei die Darstellung des Beschuldigten als Schutzbehauptung zu werten. Damit sei erstellt, dass die Rechnung korrekterweise auf die AE._____ gelautet habe und der Beschuldigte die korrekte Rechnungsadresse mit einer Klebeetikette der "AI._____ AG" bzw. der T._____ überklebt habe, obwohl die in der Rechnung genannte Dienstleistung nicht für die T._____ erbracht worden sei (Urk. 72 S. 40- 42 E. II.1.3.6.1.2 f., unter Hinweis auf die Akten). 5.3.2.2. Die vorinstanzliche Begründung überzeugt und kann übernommen werden. Auch im vorliegenden Zusammenhang überzeugen die Vorbringen des Beschul- digten nicht und erscheinen als blosse Schutzbehauptungen. Zweifelsfrei steht fest, dass die erbrachte Dienstleistung nichts mit der T._____ zu tun hatte und der Beschuldigte die Adressänderung auf der nämlichen Rechnung vornahm, um die Vermögenswerte der T._____ zur Finanzierung der finanziellen Aufwendungen der AE._____ zu verwenden. 5.3.2.3. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 20). 5.3.3. Position C._____ - 26. Januar 2017, Fr. 15'016.42 5.3.3.1. Die Vorinstanz führte dazu aus, der Beschuldigte stelle hinsichtlich dieser Rechnung nicht in Abrede, dass sie für eine an die AE._____ erbrachte Dienstleis- tung ausgestellt und korrekt an die AE._____ adressiert gewesen sei. Die Rech- nung zeige denn auch, dass diese in Zusammenhang mit einem für die AE._____ erbrachten Fotoshooting ausgestellt worden sei ("Shooting for your AE._____ brand", mit diversen aufgeführten Posten, z.B. Makeup, Styling, etc.). Der Beschul- digte habe ausgeführt, AM._____ habe den Namen "T._____ AG" sowie das T._____-Logo entwickelt und darüber hinaus weitere Marketingarbeiten für die
- 19 - T._____ erbracht. Die in der Anklage genannte Rechnung für das Fotoshooting der AE._____ sei für diese Namensgebung, das T._____-Logo und das Marketing über die T._____ verbucht bzw. bezahlt worden. Der Hintergrund sei gewesen, dass der Beschuldigte mit AM._____ vereinbart habe, dass er bei ihm das Fotoshooting für die AE._____ mache, die Kosten für die Arbeiten für die T._____ jedoch in den Kosten dieses Fotoshootings inkludiert seien. Insgesamt habe er damit statt der im Budget der T._____ veranschlagten Marketingkosten in Höhe von CHF 50- 60'000.– weitaus weniger für das Marketing der T._____ bezahlen müssen. Zu die- sen Ausführungen erwog die Vorinstanz, diese leuchteten nicht ein. Wenn der Be- schuldigte mit AM._____ tatsächlich einen "Deal" für tiefere Marketingkosten der T._____ ausgehandelt gehabt hätte, sei nicht nachvollziehbar, weshalb der AE._____ aus dieser Vereinbarung ein Vorteil zukommen bzw. weshalb die AE._____ das Fotoshooting gratis erhalten sollte. Die T._____ und die AE._____ seien zwei Gesellschaften, die – ausser der Geschäftsführerstellung des Beschuldigten – keine Berührungspunkte aufwiesen. Jeglicher "Benefit", der einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Beschuldigten und AM._____ ent- stamme, müsste der T._____, und nicht einer anderen Gesellschaft des Beschul- digten zukommen, die mit der T._____ nichts zu tun habe. Es sei kein Grund er- sichtlich, weshalb die Kosten für ein Fotoshooting, das für die AE._____ erbracht worden sei, von der T._____ hätten bezahlt werden sollen. Erstellt sei damit, dass der Beschuldigte eine korrekterweise an die AE._____ lautende Rechnung unge- rechtfertigter Weise mit einer Klebeetikette der "AI._____ AG" bzw. der T._____ überklebt habe (Urk. 72 S. 42 f. E. II.1.3.6.2.1 ff., unter Hinweis auf die Akten). 5.3.3.2. Die vorinstanzliche Begründung überzeugt und kann übernommen werden. Auch im vorliegenden Zusammenhang erscheinen die Vorbringen des Beschuldig- ten als blosse Schutzbehauptungen und steht zweifelsfrei fest, dass die erbrachte Dienstleistung nichts mit der T._____ zu tun hatte und der Beschuldigte die Adress- änderung auf der Rechnung vornahm, um die Vermögenswerte der T._____ zur Finanzierung der finanziellen Aufwendungen der AE._____ zu verwenden. 5.3.3.3. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 21).
- 20 - 5.3.4. Position D._____ - 9. Februar 2017, Fr. 2'527.40 5.3.4.1. Die Vorinstanz führte aus, zu dieser Rechnung habe sich der Beschuldigte nicht geäussert. Von der Verteidigung sei nicht in Abrede gestellt worden, dass es sich um eine korrekterweise auf die AE._____ ausgestellte Rechnung gehandelt habe, da die darin genannte Dienstleistung auch für die AE._____ erbracht worden sei, sondern habe stattdessen erklärt, diese Rechnung sei mit dem Lohnanspruch des Beschuldigten verrechnet worden. Die in der Rechnung bezeichnete Dienst- leistung laute: "Membership to D._____ and Licensing of the Trust Button 2016/2017". In anderem Zusammenhang habe der Beschuldigte erklärt, über die D._____ sei eine Zertifizierung als nachhaltige Marke für die AE._____ erlangt wor- den. Insofern decke sich die Darstellung des Beschuldigten, dass diese Rechnung korrekterweise auf die AE._____ ausgestellt worden sei, mit den Akten. Soweit der Beschuldigte "Verrechnung" mit seinem Lohnanspruch geltend mache, greife dies nicht, da kein Lohnanspruch des Beschuldigten bestanden habe und auch weil er sich in diesem Zeitraum den Lohn habe auszahlen lassen. Hinsichtlich dieser Rech- nung sei erstellt, dass diese korrekterweise auf die AE._____ gelautet habe (Urk. 72 S. 43 E. II.1.3.6.3, unter Hinweis auf die Akten). 5.3.4.2. Die vorinstanzliche Begründung kann übernommen werden. Es steht zwei- felsfrei fest, dass die erbrachte Dienstleistung nichts mit der T._____ zu tun hatte und es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Adressände- rung auf der Rechnung bzw. die geltend gemachte "Verrechnung" vornahm, um den eingeklagten Betrag letztlich zur Finanzierung der finanziellen Aufwendungen der AE._____ zu verwenden. Ein Lohnanspruch des Beschuldigten bestand wie gesehen nicht. 5.3.4.3. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 18, 22). 5.3.5. Position E._____ GmbH - 17. Februar 2017, Fr. 49.80 5.3.5.1. Die Vorinstanz führte aus, diese Rechnung weise als erbrachte Dienstleis- tung die Ausstellung zweier Domains aus: einerseits die Domain AE._____-….com,
- 21 - andererseits die Domain AE._____.com. Ausser Frage stehe damit, dass die Rech- nung im Nachgang zu einer für die AE._____ erbrachten Dienstleistung ausgestellt worden sei. Der Beschuldigte habe sich nicht zu dieser Rechnung geäussert. Die Verteidigung habe erklärt, es habe sich beim Abbuchen dieser Rechnung über das T._____-Geschäftskonto um ein Versehen gehandelt, dem jeglicher deliktischer Charakter abgehe. Aufgrund des Umstandes, dass die Darstellung eines "Verse- hens" erst an der Hauptverhandlung vorgebracht worden sei sowie des systemati- schen Vorgehens des Beschuldigten bzw. seiner Lebenspartnerin – es seien zahl- reiche Rechnungsadressen mit Etiketten überklebt worden, die Rechnung der E._____ GmbH sei nur acht Tage nach der letzten ungerechtfertigterweise über die T._____ abgebuchten Rechnung der D._____ über das T._____-Geschäftskonto bezahlt worden –, erscheine dies indessen als nachgeschobene Schutzbehaup- tung. Der Sachverhalt sei auch in diesem Punkt erstellt (Urk. 72 S. 44 E. II.1.3.6.4, unter Hinweis auf die Akten). 5.3.5.2. Die vorinstanzliche Begründung kann auch in diesem Punkt übernommen werden. Es steht zweifelsfrei fest, dass die erbrachte Dienstleistung nichts mit der T._____ zu tun hatte und die Adressänderung bewusst vorgenommen wurde, um die Vermögenswerte der T._____ zur Finanzierung der finanziellen Aufwendungen der AE._____ zu verwenden. 5.3.5.3. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 19). 5.3.6. Position F._____ - 16. Mai 2017, Fr. 517.10 5.3.6.1. Die Vorinstanz erwog, mit der Rechnung der F._____ verhalte es sich wie mit der Rechnung der E._____ GmbH: Der Beschuldigte habe sich nicht dazu ge- äussert und erst an der Hauptverhandlung habe die Verteidigung ausgeführt, es habe sich bei deren Überklebung und Abbuchung über das T._____-Geschäfts- konto um ein Versehen gehandelt. Die Rechnung der F._____ zeige ein Inkasso im Zusammenhang mit einem europäischen Mahnbescheid, wobei Gläubigerin die Firma "AN._____ GmbH" in AO._____ (D) sei. Diese Firma biete als Dienstleistung das Bedrucken von Stoffen an. Insofern könne es sich nur um eine Dienstleistung
- 22 - für die AE._____ als Geschäft für nachhaltige … gehandelt haben. Da die Darstel- lung eines "Versehens" erst an der Hauptverhandlung vorgebracht worden sei und aufgrund des systematischen Vorgehens des Beschuldigten könne dieser Darstel- lung auch hier nicht gefolgt werden. Sie sei als Schutzbehauptung zu werten, wes- halb auch dieser Anklagepunkt erstellt sei (Urk. 72 S. 44 f. E. II.1.3.6.5, unter Hin- weis auf die Akten). 5.3.6.2. Die vorinstanzliche Begründung kann auch in diesem Punkt übernommen werden. Auch hier steht zweifelsfrei fest, dass die erbrachte Dienstleistung nichts mit der T._____ zu tun hatte und die Adressänderung bewusst vorgenommen wurde, um die Vermögenswerte der T._____ zur Finanzierung der finanziellen Auf- wendungen der AE._____ zu verwenden. 5.3.6.3. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 19). 5.3.7. Position G._____ - 17. Mai 2017, Fr. 168.54 5.3.7.1. Die Vorinstanz erwog, die G._____ habe folgende Dienstleistung in Rechnung gestellt: "Verrechnung Terminal Mietgebühren, Filiale: AE._____ AG, AP._____-strasse 1, AQ._____", womit ausser Frage stehe, dass diese für die AE._____ erbracht und die Rechnung korrekt ausgestellt worden sei. Der Beschul- digte habe sich auch hinsichtlich dieser Rechnung auf den Standpunkt gestellt, diese sei versehentlich über die T._____ bezahlt worden. In dieser Hinsicht gelte ebenfalls, dass die Darstellung eines "Versehens" erst anlässlich der Hauptver- handlung vorgebracht worden und aufgrund des systematischen Überklebens der Rechnungsadressen nicht glaubhaft sei. Der Sachverhalt sei in diesem Punkt er- stellt (Urk. 72 S. 45 E. II.1.3.6.6, unter Hinweis auf die Akten). 5.3.7.2. Die vorinstanzliche Begründung kann auch in diesem Punkt übernommen werden. Auch hier steht fest, dass die erbrachte Dienstleistung nichts mit der T._____ zu tun hatte und die Adressänderung bewusst vorgenommen wurde, um die Vermögenswerte der T._____ zur Finanzierung der finanziellen Aufwendungen der AE._____ zu verwenden.
- 23 - 5.3.7.3. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 19). 5.3.8. Position H._____ AG - 17. Mai 2017, Fr. 4'587.30 5.3.8.1. Die Vorinstanz hielt hierzu fest, mit dieser Rechnung sei ein Werbeinserat in der Zeitung "AR._____" in Rechnung gestellt worden ("1 Stück zu 8'495.00 CHF, ¼ Seite Textanschluss Block, Sujet/Stichwort (A): folgt, AR._____ / AR._____ Zü- rich / Empfehlungen"). Als Debitor sei auf der Rechnung die AE._____ genannt ("Debitornummer: 2 AE._____ AG"). Aus diesen Angaben und dem Umstand, dass nur die AE._____ Produkte vertrieben habe – weshalb es einzig für sie Sinn mache ein Werbeinserat zu schalten –, sei erstellt, dass die Rechnung korrekterweise auf die AE._____ ausgestellt worden sei. Die vom Beschuldigten hinsichtlich dieses Punktes vorgebrachte Verrechnung mit seinem Lohnanspruch greife nicht, da er, wie dargelegt, über keinen Lohnanspruch verfügt habe und auch weil er sich in diesem Zeitraum den Lohn habe auszahlen lassen (Urk. 72 S. 45 f. E. II.1.3.6.7, unter Hinweis auf die Akten). 5.3.8.2. Die vorinstanzliche Begründung kann auch in diesem Punkt übernommen werden. Es steht zweifelsfrei fest, dass die erbrachte Dienstleistung nichts mit der T._____ zu tun hatte und es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschul- digte die Adressänderung auf der Rechnung bzw. die geltend gemachte "Verrech- nung" vornahm, um den eingeklagten Betrag letztlich zur Finanzierung der finanzi- ellen Aufwendungen der AE._____ zu verwenden. Über einen Lohnanspruch ver- fügte der Beschuldigte nicht. 5.3.8.3. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 18). 5.3.9. Position I._____ - 23. Mai 2017, Fr. 317.50 5.3.9.1. Die Vorinstanz erwog, hinsichtlich dieser Rechnung habe der Beschuldigte erklärt, dass es sich vermutlich um eine falsch adressierte Sendung gehandelt habe. Genaueres könne er nicht mehr sagen. Die Rechnung – so die Vorinstanz – zeige indessen, dass es sich um eine von AJ._____ aufgegebene Sendung an die
- 24 - D._____ gehandelt habe. Wie zuvor ausgeführt, stehe die D._____ einzig in einem Zusammenhang mit der AE._____. Entsprechend sei auch diese Rechnung korrekt auf die AE._____ ausgestellt worden, der Sachverhalt sei erstellt (Urk. 72 S. 46 E. II.1.3.6.8, unter Hinweis auf die Akten). 5.3.9.2. Die vorinstanzliche Begründung kann auch in diesem Punkt übernommen werden. Fest steht auch hier zweifelsfrei, dass die erbrachte Dienstleistung nichts mit der T._____ zu tun hatte und die Adressänderung bewusst vorgenommen wurde, um die Vermögenswerte der T._____ zur Finanzierung der finanziellen Auf- wendungen der AE._____ zu verwenden. 5.3.9.3. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 19). 5.3.10. Position J._____ - 17. Oktober 2017, Fr. 1'506.32 5.3.10.1. Die Vorinstanz erwog, die Rechnung von "J._____" zeige, dass verschie- dene Drucke mit dem AE._____-Logo angefertigt worden seien. Damit zeige auch diese Rechnung eine an die AE._____ erbrachte Dienstleistung und sei korrekt ausgestellt worden. Auch diesbezüglich habe der Beschuldigte eine Verrechnung mit seinem Lohnanspruch geltend gemacht, was indessen nicht greife, da kein Lohnanspruch bestanden habe. Der Sachverhalt sei erstellt (Urk. 72 S. 46 E. II.1.3.6.9, unter Hinweis auf die Akten). 5.3.10.2. Diese Begründung gilt ebenfalls. Es steht zweifelsfrei fest, dass die erbrachte Dienstleistung nichts mit der T._____ zu tun hatte und es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Adressänderung auf der Rech- nung bzw. die geltend gemachte "Verrechnung" vornahm, um den eingeklagten Be- trag letztlich zur Finanzierung der finanziellen Aufwendungen der AE._____ zu ver- wenden. 5.3.10.3. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 18 f.).
- 25 - 5.3.11. Position K._____ - 8. November 2017, Fr. 1'295.76 5.3.11.1. Die Vorinstanz erwog, diese Rechnung sei für Sonnenbrillen ("Descri- zione: SUN GLASSES SAMPLES") ausgestellt worden. Damit könne sie nur im Zusammenhang mit der AE._____ stehen, die nachhaltige … angeboten habe, und nicht mit der T._____, bei der ein … entwickelt werden sollte. Weder der Beschul- digte noch seine Verteidigerin hätten sich zu dieser Rechnung geäussert. Auch in diesem Punkt sei der Sachverhalt erstellt (Urk. 72 S. 46 E. II.1.3.6.10, unter Hinweis auf die Akten). 5.3.11.2. Diese Begründung gilt ebenfalls. Es steht auch hier zweifelsfrei fest, dass die erbrachte Dienstleistung ganz offensichtlich nichts mit der T._____ zu tun hatte und die Adressänderung bewusst vorgenommen wurde, um die Vermögenswerte der T._____ zur Finanzierung der finanziellen Aufwendungen der AE._____ zu ver- wenden. 5.3.11.3. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 19). 5.4. Ergebnis Mit der Vorinstanz steht fest, dass der Anklagevorwurf 2, Bezahlung von Rechnun- gen adressiert an AE._____ AG in Liquidation (Urk. 31 Rz. 8 f. erster Abschnitt), im noch zu beurteilenden Umfang erstellt ist.
6. Anklagevorwurf 4: Mietzinszahlungen zur Finanzierung der Privatwohnung, erster Teil (Urk. 31 Rz. 10) 6.1. Vorwurf Einleitend führt die Anklage aus, der Beschuldigte habe seinen privaten Wohnsitz und die Geschäftsräume sowohl der AE._____ als auch der T._____ in der gleichen Liegenschaft domiziliert. Dazu habe er eine 4-Zimmer Wohnung im Parterre der Liegenschaft AP._____-strasse 1 in AQ._____ für einen Mietzins von CHF 3'900.– pro Monat gemietet. Der Vorwurf gliedert sich sodann in zwei Sachverhaltskom-
- 26 - plexe: Im ersten Sachverhaltskomplex (Urk. 31 Rz. 10), welcher nachfolgend behandelt wird, wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, er habe seine privaten Mietkosten über das Geschäftskonto der T._____ bezahlt. Er habe dies getan, obwohl nie eine entsprechende Vereinbarung bestanden habe, dass die T._____ für die privaten Mietzinskosten des Beschuldigten aufkommen solle. Insgesamt habe der Beschuldigte vom Geschäftskonto der T._____ einen Betrag von CHF 27'300.– an die Vermieterin überwiesen, was Mietzinszahlungen von 7 Monaten entspreche (7 x CHF 3'900 = CHF 27'300.–). 6.2. Positionen des Beschuldigten und der übrigen der Beteiligten Die Vorinstanz hat die Positionen des Beschuldigten und seiner Verteidigung sowie jene seiner Lebenspartnerin AJ._____ zutreffend zusammengefasst (Urk. 72 S. 51 f., E. II.1.5.2), darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte macht im Wesent- lichen geltend, die T._____ sei bei ihm privat bzw. bei der AE._____ domiziliert gewesen. Dies sei zunächst gratis erfolgt, ab Januar 2017 sei dafür aber ein Miet- zins veranschlagt worden, was mit U._____ abgemacht gewesen bzw. von ihm ge- nehmigt worden und auch budgetiert worden sei. Anlässlich der Berufungsverhand- lung blieb der Beschuldigte bei seiner Sachdarstellung (Urk. 82 S. 11 f.). 6.3. Würdigung 6.3.1. Mit der Vorinstanz (Urk. 72 S. 52 f. E. II.1.5.3, unter Hinweis auf die Akten) ist zunächst festzuhalten, dass sich in den Akten ein auf die AE._____ lautender Mietvertrag für Geschäftsräumlichkeiten an der AP._____-strasse 1 in AQ._____ findet. Dem angehängten Plan ist zu entnehmen, dass es sich dabei um eine 4- Zimmer-Räumlichkeit handelte. Dem Mietvertrag ist weiter zu entnehmen, dass der Mietzins total CHF 3'900.– betrug. Insofern ist der eingeklagte Sachverhalt erstellt. Aufgrund der vorliegenden Handelsregisterauszüge und der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten, AJ._____ und U._____ und AF._____ ist weiter er- stellt, dass in diesen Räumlichkeiten sowohl die AE._____ als auch die T._____ domiziliert waren. Auch in dem Punkt, dass die Räumlichkeiten als privater Wohn- raum vom Beschuldigten und seiner Familie genutzt wurden, stimmen die Aussa- gen überein. Weiter ist erstellt, dass vom Geschäftskonto der T._____ Zahlungen
- 27 - im Umfang von CHF 27'300.– an die Vermieterin flossen. Dass die Empfängerin dieser Zahlungen die Vermieterin war, ergibt sich daraus, dass die ersten Überwei- sungen den Vermerk "Miete AP._____-strasse 1, AQ._____" trugen. Die Zahlun- gen vom Geschäftskonto der T._____ wurden von Januar bis November 2017 ge- tätigt. Weiter ist davon auszugehen, dass die Zahlungen vom Beschuldigten getä- tigt wurden, da er als einziger Zugang zum Geschäftskonto der T._____ hatte, wo- bei er Letzteres nicht in Abrede stellt. Er bestreitet indes, dass die T._____ wie eingeklagt im Umfang von CHF 27'300.– für seine privaten Mietzinskosten aufge- kommen ist. Wie gesehen behauptet er im Wesentlichen, es sei vereinbart gewe- sen, dass die T._____ ab Januar 2017 Miete im Umfang von CHF 2'000.– leiste (vgl. zu Letzterem soeben unter E. II.6.2.). Zu erstellen ist damit, dass der Beschul- digte die T._____ im Umfang von CHF 27'300.– private Mietzinskosten überneh- men liess, obwohl keine entsprechende Abrede bestand. 6.3.2. Die Vorinstanz erwog, die Darstellung von U._____ und AF._____, wonach vereinbart gewesen sei, dass die von der V._____ Ltd. getätigte Investition vollum- fänglich in die Produktentwicklung fliessen sollte, sei wie ausgeführt glaubhaft. Da- mit sei auch glaubhaft, dass vereinbart gewesen sei, dass keine Mietkosten anfal- len sollten und die Räumlichkeiten für die T._____ vom Beschuldigten unentgeltlich zur Verfügung gestellt würden. Dass sich diese Vereinbarung – wie vom Beschul- digten geltend gemacht – später verändert haben soll, sei weder von U._____ noch von AF._____ je erwähnt worden und ergebe sich auch nicht aus den Akten. Zwar berufe sich der Beschuldigte auf dieselbe Budgetplanung vom April 2017 wie im Kontext der Lohnzahlungen [vgl. dazu vorne unter E. II.4.] und zeige dieses Budget tatsächlich einen "Office CH" in Höhe von CHF 2'000.–. Diesbezüglich gälten indes dieselben Vorbehalte wie im Kontext der Lohnzahlungen, nämlich dass diese als künftige Budgetplanung eingestuft worden sei. Die zwei weiteren, ebenfalls im Zu- sammenhang mit den Lohnzahlungen erwähnten Budgets vom September 2017 und Dezember 2017 zeigten demgegenüber keinen Budgetposten für eine Miete in der Schweiz. Das Budget vom September 2017, das als eine eigentliche "Bestan- desaufnahme" der aktuellen Budgetposten bewertet worden sei, enthalte lediglich einen Posten für ein Büro in AS._____ [Stadt in den USA]. Die Budgetaufstellung vom Dezember 2017, die im Hinblick auf die finanziellen Probleme der T._____
- 28 - erstellt und verglichen mit dem Budget vom September 2017 um die Hälfte der Kos- ten "heruntergetrimmt" worden sei, zeige, dass die Kosten für das Büro in AS._____ gestrichen worden und neu nur ein Büro in AT._____ budgetiert gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei die Darstellung des Beschuldigten einer genehmigten Bud- getierung der Mietkosten in Höhe von CHF 2'000.– nicht glaubhaft. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte – wie auch bei den Lohnzahlungen – eigenmächtig gehandelt habe. Entsprechend sei erstellt, dass es die vom Beschul- digten behauptete Vereinbarung mit bzw. Genehmigung durch U._____ nicht ge- geben habe. Daher habe es auch keinen Grund gegeben, weshalb die T._____ die Miete im Umfang von insgesamt CHF 27'300.– hätte übernehmen sollen. Die Über- nahme dieser Mietkosten sei dem Beschuldigten zu Gute gekommen, der die Mie- träumlichkeiten ebenfalls als private Wohnung genutzt habe. Damit sei erstellt, dass er das Geschäftskonto der T._____ im Umfang von CHF 27'300.– für seine privaten Mietzinskosten belastet habe (Urk. 72 S. 53 f. E. II.1.5.4, unter Hinweis auf die Akten). 6.3.3. Die Begründung der Vorinstanz ist überzeugend und zu übernehmen. Auch im vorliegenden Zusammenhang erscheint die Sachdarstellung des Beschuldigten als reine Schutzbehauptung. Ein weiteres Mal steht zweifelsfrei fest, dass er eigen- mächtig über Gelder der T._____ verfügte, um private Aufwendungen zu decken. 6.3.4. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 25 ff.).
7. Anklagevorwurf 4: Mietzinszahlungen zur Finanzierung der Privatwohnung, zweiter Teil (Urk. 31 Rz. 11) 7.1. Vorwurf Im zweiten Sachverhaltskomplex dieses Vorwurfs (Urk. 31 Rz. 11) wird einleitend ausgeführt, die T._____ habe ab Oktober 2017 einen Mietvertrag für das Ober- geschoss (8-Zimmer-Wohnung) in der Liegenschaft an der AP._____-strasse 1 in AQ._____ abgeschlossen. Zusammengefasst habe sich Folgendes ereignet: Am
22. Februar 2018 sei im Zusammenhang mit diesem Mietverhältnis vom
- 29 - Geschäftskonto der T._____ eine Teilzahlung von CHF 24'000.– an die Vermieterin geleistet worden, was in der Buchhaltung der T._____ als Mietaufwand aufgeführt worden sei. Der Beschuldigte habe diese CHF 24'000.– anschliessend dazu verwendet, seine privaten Mietzinskosten bzw. die Mietzinskosten der AE._____ zu decken. So habe er sich am 8. März 2018 telefonisch an die Verwaltung gewandt und darum gebeten, dass von den von der T._____ geleisteten CHF 24'000.– ein Teilbetrag von CHF 11'850.– vom Mietzinskonto der T._____ seinen privaten Mietzinskosten bzw. dem Mietzinskonto der AE._____ gutgeschrieben werde. Dies sei von der Vermieterin entsprechend umgebucht worden. Damit habe der Beschul- digte seinen privaten Mietzins bzw. den Mietzins der AE._____ über die T._____ bezahlen lassen. 7.2. Position des Beschuldigten Die Vorinstanz hat die Position des Beschuldigten zutreffend dargestellt (Urk. 72 S. 55 f., E. II.1.6.1), darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf und macht – zusammengefasst – geltend, sich nicht mehr genau an das Vorgefallene zu erinnern, wobei unabhängig davon auch hier eine Verrechnung mit seinen Lohnansprüchen zulässig gewesen wäre. Anlässlich der Berufungsverhand- lung blieb der Beschuldigte bei seiner Sachdarstellung (Urk. 82 S. 11 f.). 7.3. Würdigung 7.3.1. Mit der Vorinstanz (Urk. 72 S. 56 f. E. II.1.6.2. f., unter Hinweis auf die Akten) ist festzuhalten, dass sich der Mietvertrag der T._____ nicht in den Akten befindet. Aufgrund anderer Beweismittel lässt sich jedoch erstellen, dass die T._____ ab Oktober 2017 an der AP._____-strasse 1 in AQ._____ im Obergeschoss 8 Zimmer gemietet hat: So ist ein an die T._____ adressiertes Schreiben der AU._____ AG vom 8. Juni 2018 mit dem Titel "8 Zimmerwohnung AP._____-strasse 1, AQ._____" überschrieben und hält Folgendes fest: "Die Wohnung ist nach wie vor in einem ungekündigten Verhältnis". Weiter findet sich in den Akten ein Auszug des bei der Vermieterin geführten Mietzinskontos der T._____, das zeigt, dass ab Oktober 2017 ein Mietzins von CHF 5'950.– geschuldet gewesen wäre. Dieses Mietzins- Soll wurde von der Vermieterin bis zum Dezember 2017 buchhalterisch storniert,
- 30 - was sich mit einem in den Akten liegenden Anwaltsschreiben der T._____ an die Vermieterin deckt, wonach die Umbauten nicht ordnungsgemäss durchgeführt wor- den seien und die Räumlichkeiten erst ab Dezember 2017 bezugsbereit gewesen seien. Weiter ist aus dem Geschäftskonto der T._____ ersichtlich, dass am 22. Fe- bruar 2018 eine Zahlung in Höhe von CHF 24'000.– an die Vermieterin geleistet wurde, die tags darauf der T._____ auf dem Mietzinskonto der Vermieterin gutge- schrieben wurde. Weiter zeigen die vorhandenen buchhalterischen Unterlagen, na- mentlich eine vom 10. Juli 2018 datierende Erfolgsrechnung, dass die CHF 24'000.– wie eingeklagt als Mietaufwand erfasst wurden. Schliesslich zeigt das Mietzinskonto der Vermieterin, dass am 8. März 2018 eine Umbuchung in Höhe von CHF 11'850.– stattfand. Konkret wurde dies wie folgt vermerkt: "Umbuchung man ESR Zahlung Mieterwunsch". Damit sind die eingeklagten Sachverhaltsele- mente anhand der Akten erstellt. Diese Elemente werden vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt. Er stellt indes in Abrede, dass er ein entsprechendes Telefonat mit der Verwaltung geführt habe, um die CHF 11'850.– zum Vorteil der AE._____ bzw. zu seinem eigenen Vorteil umbuchen zu lassen. Damit ist zu erstellen, dass der Beschuldigte die CHF 11'850.– umbuchen liess, um seine privaten Mietzins- kosten bzw. diejenigen der AE._____ durch die T._____ bezahlen zu lassen. 7.3.2. Die Vorinstanz hielt dazu fest, die Darstellung des Beschuldigten sei nicht glaubhaft. Der vom 8. Juni 2018 datierende Auszug des Mietzinskontos der T._____ bei der Vermieterin zeige, dass bis Juni 2018 jeweils ein Mietzins-Soll von CHF 5'950.– aufgeführt gewesen sei. Das vom gleichen Tag datierende Schreiben der Vermieterin halte ausdrücklich fest: "Die Wohnung ist nach wie vor in einem ungekündigten Verhältnis." Das Schreiben enthalte zudem mehrere Passagen zu einer vorzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses, exemplarisch sei die folgende genannt: "Eine vorzeitige Auflösung des Mietverhältnisses bedingt einen Nach- folgemieter. Sofern Sie keinen suchen, werden wir ein Inserat starten. Die Kosten für die Inserierung und unseren Aufwand werden Ihnen weiterverrechnet". Im Sommer 2018 sei somit offenbar eine vorzeitige Kündigung seitens der Mieterin T._____ angedacht gewesen, eine solche sei dann aber doch nicht ausgesprochen worden. Die Umbuchung vom Februar 2018 lasse sich damit nicht, wie vom Beschuldigten vorgebracht, durch die Kündigung des Mietverhältnisses erklären.
- 31 - Aus dem Auszug des Mietzinskontos gehe deutlich hervor, dass die CHF 11'850.– auf Mieterwunsch umgebucht worden seien. Da Mieter in dieser Liegenschaft einerseits die AE._____ bzw. der Beschuldigte selbst und andererseits die T._____ gewesen und beide Gesellschaften durch den Beschuldigten vertreten worden seien, sei klar, dass es der Beschuldigte gewesen sein müsse, der diese Umbu- chung angeregt habe. Eine Umbuchung auf Mieterwunsch hin könne sodann nur auf das Mietzinskonto der anderen Mieter der Liegenschaft erfolgt sein, sprich zu Gunsten der AE._____ bzw. des Beschuldigten privat. Die Darstellung des Be- schuldigten sei somit als Schutzbehauptung zu werten. Den Beschuldigten entlaste auch nicht sein Vorbringen, er habe die Umbuchung in Höhe von CHF 11'850.– mit seinem Lohn verrechnet: Einerseits treffe die Darstellung des Beschuldigten nicht zu, dass er von Januar bis Mai 2018 keinen Lohn erhalten habe, zumal er sich am
21. Februar 2018 einen Lohn ausbezahlt habe, andererseits habe er – wie darge- legt – gar keinen Lohnanspruch gehabt. Damit sei der Sachverhalt erstellt (Urk. 72 S. 57 f. E. II.1.6.3., unter Hinweis auf die Akten). 7.3.3. Auch diese Begründung der Vorinstanz überzeugt und kann übernommen werden. Einmal mehr steht zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte zur Deckung privater Aufwände freimütig in Selbstbedienungsladenmanier der T._____ zustehende Gelder zweckentfremdete, um darüber zu verfügen. 7.3.4. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 29 ff.).
8. Anklagevorwurf 5: Nicht geschäftsmässig begründete Bezüge von Waren und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, erster Teil (Urk. 31 Rz. 12) 8.1. Vorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, diverse privat bezogene Waren und Lebensmittel über das Geschäftskonto der T._____ bezahlt und weiter für sich und/oder die AE._____ in Anspruch genommene Dienst- leistungen über das Geschäftskonto der T._____ bezahlt zu haben (Urk. 31 Rz. 12). Hinsichtlich diverser Positionen wurde der Beschuldigte in diesem Zusammen-
- 32 - hang rechtskräftig freigesprochen (vgl. dazu vorne unter E. I.2.). Zur Disposition stehen noch die folgenden Positionen: 05.10.2016 L._____ GmbH CHF 2'082.40 16.05.2017 M._____ AG CHF 578.40 18.05.2017 N._____ AG CHF 167.40 14.06.2017 O._____ CHF 345.30 21.09.2017 L._____ GmbH CHF 480.40 21.02.2018 P._____ CHF 29'367.12 8.2. Position des Beschuldigten Vor Vorinstanz liess der Beschuldigte durch seine Verteidigung in allgemeiner Hinsicht ausführen, dass es sich um geschäftsmässig begründete Ausgaben gehandelt habe, die für die Firma angefallen seien, und der Vorhalt "völlig haltlos und lebensfremd" sei (Urk. 59 Rz. 41). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Verteidigung teilweise an diesem Standpunkt fest (betreffend die Rechnungen von L._____ GmbH), teilweise machte sie ein Versehen (Rechnungen von M._____ AG und O._____) oder Verrechnung mit dem Lohnanspruch des Beschuldigten (Rechnung von P._____) geltend (Urk. 83 Rz. 32 ff.). Nachfolgend wird im Einzel- nen auf diese Vorbringen einzugehen sein. 8.3. Vorbemerkung Dass die eingeklagten Beträge vom Geschäftskonto der T._____ an die genannten Empfänger abgebucht wurden, ergibt sich mit der Vorinstanz (Urk. 72 S. 60 E. II.1.7.2) aus den aktenkundigen Buchungsbelegen (Urk. D1/2/23). Da alle Abbuchungen vor dem Mai 2018 und damit von einer Zeit datieren, als der Beschul- digte als Einziger Zugang zum Geschäftskonto der T._____ hatte, ist mit der Vorinstanz weiter erstellt, dass der Beschuldigte diese Zahlungen ausgeführt hat, was von ihm auch nicht in Abrede gestellt wird. Zu erstellen ist damit bei den einzelnen Posten, dass diese dem Vorteil des Beschuldigten privat bzw. der AE._____ dienten und keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand der T._____ darstellten.
- 33 - 8.4. Position L._____ GmbH - 5. Oktober 2016, Fr. 2'082.40 8.4.1. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschuldigte habe in der polizeilichen Einver- nahme erklärt, dass es sich hierbei um Wein und Senf für eine Feier der T._____ gehandelt habe. An der Hauptverhandlung habe die Verteidigung hinsichtlich der Rechnungen der L._____ GmbH ausgeführt, dass der Wein für die Bewirtung von Geschäftskunden, potenziellen Investoren und vor allem von U._____ und AF._____ anlässlich ihrer Geschäftsbesuche gebraucht worden sei. Die dazugehö- rige Rechnung – so die Vorinstanz weiter – stütze die erstgenannte Darstellung des Beschuldigten und zeige, dass effektiv Wein und Senf in grossen Mengen bestellt worden sei. Aufgrund des Rechnungsdatums vom 28. Juni 2016 sei naheliegend, dass diese Bestellung für die Feier getätigt wurde, die Mitte Juni 2016 stattgefunden habe. In einem anderen Zusammenhang sei hinsichtlich dieser Feier erstellt, dass diese nur der AE._____ gewidmet gewesen sein könne [vgl. dazu vorne unter E. II.5.3.2.]. Da auch die vorliegende Zahlung mit dieser Feier zusammenhänge, sei erstellt, dass diese keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand der T._____ dargestellt habe. Somit sei der Sachverhalt in diesem Punkt erstellt (Urk. 72 S. 63 E. II.1.7.3.8, unter Hinweis auf die Akten). 8.4.2. Die vorinstanzliche Begründung überzeugt und kann übernommen werden. Auch im vorliegenden Zusammenhang überzeugen die Vorbringen des Beschul- digten nicht und erscheinen als blosse Schutzbehauptungen. Zweifelsfrei steht fest, dass die Zahlung nicht mit einem geschäftsmässig begründeten Aufwand der T._____ in Verbindung steht. 8.4.3. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 34). 8.5. Position M._____ AG - 16. Mai 2017, Fr. 578.40 8.5.1. Die Vorinstanz erwog hierzu, der Beschuldigte habe bei der Polizei angege- ben, es habe sich um eine notarielle Übersetzung gehandelt, er wisse jedoch nicht, welchen Zusammenhang die Rechnung mit der T._____ habe. An der Hauptver- handlung habe die Verteidigung ausgeführt, die Rechnung sei vermutlich falsch
- 34 - verbucht worden und es handle sich um ein strafrechtlich nicht relevantes Verse- hen. Dies wäre von der externen Buchhalterin sicherlich korrigiert worden, hätte diese ihre Arbeit nicht wegen fehlender Zahlungseingänge seitens der T._____ ein- stellen müssen. Die Vorinstanz hielt dazu fest, der Beschuldigte bestreite demnach nicht, dass die Rechnung bzw. die getätigte Zahlung keinen Zusammenhang mit der T._____ aufgewiesen habe. Die Rechnung zeige, dass eine Geburtsurkunde übersetzt worden sei. Inwieweit dies einen Zusammenhang mit der T._____ habe und einen berechtigten, geschäftsmässigen Aufwand darstelle, sei nicht erkennbar. Soweit der Beschuldigte ein Versehen geltend mache, sei dies infolge seines über alle Sachverhaltskomplexe hin betrachtet systematischen Vorgehens als Schutz- behauptung zu qualifizieren. Damit sei der eingeklagte Sachverhalt erstellt (Urk. 72 S. 66 E. II.1.7.3.20, unter Hinweis auf die Akten). 8.5.2. Auch diese überzeugende Begründung der Vorinstanz kann übernommen werden. 8.5.3. Sodann brachte auch die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 35 f.). Entgegen der Meinung der Verteidigung musste nicht die AH._____ AG überprüfen, ob es sich bei der Rechnung um einen geschäftsmässigen Aufwand der T._____ handelt, sondern der Beschuldigte als Geschäftsführer. 8.6. Position N._____ AG - 18. Mai 2017, Fr. 167.40 8.6.1. Die Vorinstanz führte dazu aus, der Beschuldigte habe zu dieser Ausgabe in der polizeilichen Einvernahme erklärt, dass es sich um einen Schrittzähler gehan- delt habe. Ein Schrittzähler sei von der Verteidigung an der Hauptverhandlung nicht mehr erwähnt worden. Diese habe im Allgemeinen darauf hingewiesen, dass bei der N._____ AG Elektronik für die T._____ gekauft worden sei. Im Unterschied zu den anderen Ausgabeposten für die N._____ AG – so die Vorinstanz – finde sich hierzu jedoch ein Kaufbeleg, der genau ausweise, was bestellt worden sei, nämlich: "AVENT SCD620". Hierbei handle es sich um ein Babyfon. Diese Ausgabe weise keinen Bezug zur T._____ auf und sei offensichtlich eine private Ausgabe des Be-
- 35 - schuldigten, der im mm. 2016 Vater geworden sei. Der Sachverhalt sei damit er- stellt (Urk. 72 S. 67 E. II.1.7.3.21, unter Hinweis auf die Akten). 8.6.2. Diese Begründung der Vorinstanz ist ebenfalls richtig und kann übernommen werden, zumal sich die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung dazu nicht äusserte (vgl. Urk. 83 Rz. 32 ff.). 8.7. Position O._____ - 14. Juni 2017, Fr. 345.30 8.7.1. Die Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte habe zunächst erklärt, es habe sich um zwei Übersetzungen gehandelt, es sei eine Übersetzung vom Tschechi- schen ins Deutsche für zukünftige Mitarbeiter gewesen. Die Verteidigung habe aus- geführt, diese Rechnung sei vermutlich falsch verbucht worden und der Vorgang sei strafrechtlich nicht relevant. Der Beschuldigte – so die Vorinstanz – stelle die fehlende geschäftsmässige Begründetheit nicht in Abrede. Die in den Akten liegende Rechnung bezeichne als Leistung Folgendes: "Rechnung für amtliche Übersetzungen aus der deutschen in die tschechische Sprache im Auftrag von AJ._____, 2 Übersetzungen von Zivilstandsurkunden à je 3 Seiten". Übersetzungen von Zivilstandsurkunden ins Tschechische wiesen offenkundig keinen Bezug zur Geschäftstätigkeit der T._____ auf. Dass es sich auch hier um ein Versehen ge- handelt haben soll, sei aufgrund des systematischen Vorgehens des Beschuldigten innerhalb der T._____, wonach er sich in vielerlei Hinsicht einen persönlichen finanziellen Vorteil bzw. finanziellen Vorteil der AE._____ verschafft habe, nicht glaubhaft. Die Darstellung eines "Versehens" sei als Schutzbehauptung zu werten. Der Sachverhalt sei erstellt (Urk. 72 S. 67 E. II.1.7.3.22, unter Hinweis auf die Ak- ten). 8.7.2. Diese Begründung der Vorinstanz ist richtig und kann übernommen werden. Auch in diesem Zusammenhang kann nicht auf die unglaubhaften Angaben des Beschuldigten abgestellt werden. 8.7.3. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 35 f.).
- 36 - Betreffend Überprüfung der Rechnung durch die AH._____ AG kann auf vorste- hend E. II.8.5.3. verwiesen werden. 8.8. Position L._____ GmbH - 21. September 2017, Fr. 480.40 8.8.1. Die Vorinstanz erwog zu diesem Punkt, bei der Polizei habe der Beschuldigte ausgesagt, dies sei Wein für die Mitarbeiter der T._____, für potenzielle Investoren und für U._____ gewesen. Gleiches sei von der Verteidigung vorgebracht worden. Da sich bereits eine vorangehende Bestellung bei der L._____ GmbH als private Ausgabe bzw. Ausgabe für die AE._____ herausgestellt hat [vgl. dazu vorne unter E. II.8.4.] und U._____ zudem glaubhaft ausgeführt habe, nie Wein vom Beschul- digten erhalten zu haben, sei die Darstellung des Beschuldigten als Schutzbehaup- tung zu werten. Damit sei erstellt, dass es sich um eine geschäftsmässig nicht be- gründete Ausgabe gehandelt habe und der Sachverhalt sei erstellt (Urk. 72 S. 68 E. II.1.7.3.24, unter Hinweis auf die Akten). 8.8.2. Diese Begründung der Vorinstanz ist richtig und zu übernehmen. Der nicht überzeugenden Darstellung des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. 8.8.3. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 37 f.). 8.9. Position P._____ - 21. Februar 2018, CHF 29'367.12 8.9.1. Hinsichtlich dieser Ausgabe, so die Vorinstanz, habe sich der Beschuldigte durchwegs auf den Standpunkt gestellt, dass es sich um eine Verrechnung mit seinem Lohnguthaben gehandelt habe, womit er nicht in Abrede gestellt habe, dass die Ausgabe nicht geschäftsmässig begründet gewesen sei. Da der Beschuldigte, wie an anderer Stelle bereits ausgeführt, über keinen Lohnanspruch verfügt habe, könne er auch nicht Verrechnung geltend machen. Seine diesbezüglichen Vorbrin- gen seien unbeachtlich, der Sachverhalt sei erstellt (Urk. 72 S. 69 E. II.1.7.3.28, unter Hinweis auf die Akten). 8.9.2. Diese vorinstanzliche Begründung ist auch zutreffend und kann ebenfalls übernommen werden. Diese Rechnung hatte unbestrittenermassen nichts mit der
- 37 - T._____ zu tun (Urk. 83 Rz. 40). Dennoch liess der Beschuldigte sie unberechtig- terweise in Verrechnung eines angeblichen Lohnguthabens durch die T._____ be- zahlen. 8.9.3. Weiter brachte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 39 ff.). 8.10.Ergebnis Zusammenfassend ist hinsichtlich der genannten Zahlungen in der Höhe von total CHF 33'021.02 mit der Vorinstanz (Urk. 72 S. 70 E. II.1.7.4.) erstellt, dass es sich um geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand der T._____ handelte.
9. Anklagevorwurf 6: Nicht geschäftsmässig begründete Bezüge von Waren und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, zweiter Teil (Urk. 31 Rz. 12) 9.1. Vorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusätzlich zu den unter dem Anklagevorwurf 5 aufgeführten Zahlungen vor, ab dem Geschäftskonto der T._____ weitere nicht geschäftsmässig begründeten Zahlungen getätigt zu haben (Urk. 31 Rz. 12), wobei er auch in diesem Zusammenhang hinsichtlich diverser Po- sitionen rechtskräftig freigesprochen wurde (vgl. dazu vorne unter E. I.2.). Zur Dis- kussion steht heute nur noch eine Position. 9.2. Vorbemerkung Analog zu den Zahlungen unter dem Anklagevorwurf 5 ist erstellt, dass die noch zur Beurteilung stehende Zahlung vom Geschäftskonto der T._____ durch den Beschuldigten ausgelöst wurde. Zu erstellen bleibt, dass ihm dadurch privat bzw. der AE._____ ein Vorteil zukam und die Zahlung entsprechend keinen geschäfts- mässig begründeten Aufwand der T._____ darstellte.
- 38 - 9.3. Position Q._____ AG - 26. Januar 2017, Fr. 602.65 9.3.1. Die Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte habe zunächst ausgesagt, er wisse nicht mehr, wofür diese Zahlung getätigt worden sei. An der Hauptverhand- lung habe er ausführen lassen, dies sei ein geschäftsmässig begründeter Aufwand für eine Schiene für die Aussentreppen an der AP._____-strasse 1 in AQ._____ gewesen. Auf den zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt seiner Tochter ange- sprochen – der Auftrag sei am 10. November 2016 ausgeführt worden, die Tochter des Beschuldigten sei im mm. 2016 zur Welt gekommen – habe der Beschuldigte erklärt, die Rampe sei für Pakete gedacht gewesen. Die Treppen seien bei Anlie- ferungen jeweils beschädigt worden, deshalb hätten sie eine Rampe installieren lassen. Später sei diese auch als Kinderwagenrampe benutzt worden. Aufgrund des offenkundigen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Auftragserteilung und der anstehenden Geburt der Tochter des Beschuldigten sowie aufgrund der Tat- sache, dass die Liegenschaft hauptsächlich durch den Beschuldigten und seine Familie privat genutzt worden sei, sei – so die Vorinstanz – erstellt, dass die Rampe als Kinderwagenrampe bzw. hauptsächlich privaten Zwecke dienen sollte. Die Darstellung des Beschuldigten sei eine Schutzbehauptung. Weiter sei nicht ersicht- lich sei, weshalb für die Geschäftstätigkeit der T._____ derart viele Lieferungen hätten eintreffen sollen, welche den Bau einer Rampe erfordert hätten. Damit sei erstellt, dass der Beschuldigte vom Geschäftskonto der T._____ eine Zahlung tä- tigte, die für ihn einen persönlichen Vorteil bedeutet und einen geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand für die T._____ dargestellt habe. Der Sachverhalt sei damit erstellt (Urk. 72 E. II.1.8.3.2, unter Hinweis auf die Akten). 9.3.2. Diese Begründung der Vorinstanz ist zutreffend und kann übernommen werden. Es ist nicht einzusehen, weshalb für die Anlieferung eines 3D-Druckers und Plastik für den Drucker sowie für einige Möbel eine Rampe hätte angebaut werden müssen, wie es der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend machte (Urk. 82 S. 11). 9.3.3. Sodann brachte auch die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 44 f.).
- 39 -
10. Anklagevorwurf 8: Barbezüge und Überweisungen an den Beschuldigten (Urk. 31 Rz. 14) 10.1.Vorwurf Der letzte Anklagevorwurf in Dossier 1 ist zusammengefasst der Folgende: Der Beschuldigte habe ab dem Geschäftskonto der T._____ Barbezüge und Überweis- ungen getätigt, die keinen Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der T._____ aufwiesen. Was die Barbezüge betrifft, so wurde der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen (vgl. dazu vorne unter E. I.2.). 10.2.Position des Beschuldigten Der Beschuldigte erklärte bei der Polizei, dass es sich bei der ersten Überweisung um ein zinsloses Aktionärsdarlehen gehandelt habe. Dabei gehe es darum, dass bei der Gründung zuerst eine Zahlung zur Äufnung des Stammkapitals geleistet werden müsse. Es bestehe dann die Möglichkeit für den Gründer, sich den Betrag als zinsloses Darlehen wieder auszahlen zu lassen. An der Hauptverhandlung bestätigte die Verteidigung, dass es sich um ein Aktionärsdarlehen gehandelt habe, was zulässig sei und in Schweizer KMUs häufig vorkomme. Der Beschuldigte habe hierfür einen schriftlichen Darlehensvertrag aufgesetzt, der jedoch von seinen Nachfolgern verschwiegen worden sei. Das Darlehen verstosse nicht gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr, da die Gesellschaft im Sommer 2016 als Folge der Investitionen und Kapitalerhöhungen finanziell gut aufgestellt gewesen sei. Hinsichtlich der weiteren Positionen gab der Beschuldigte an, dass er damit Spesen für die T._____ gedeckt habe. Hierzu müsse es zahlreiche Belege geben. Gleiches liess er an der Hauptverhandlung ausführen. Damit habe er ZVV-Billetts und Geschäftsessen in der Schweiz und im Ausland bezahlt (Urk. 72 S. 81 f. E. II.1.10.1., unter Hinweis auf die Akten). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte bei seiner Sachdarstellung (Urk. 82 S. 7 und 11 f.). 10.3.Vorbemerkung Aufgrund der Akten ist mit der Vorinstanz (Urk. 72 S. 82 E. II.1.10.2., unter Hinweis auf die Akten) erstellt, dass die in der Anklage erwähnten Überweisungen vom
- 40 - Konto der T._____ getätigt wurden. Diese betrafen allesamt einen Zeitraum, in dem der Beschuldigte als Einziger Zugang zum Geschäftskonto der T._____ hatte. Er stellt denn auch nicht in Abrede, dass er diese getätigt hat, sondern behauptet, dass diese einen Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der T._____ aufgewie- sen hätten. Damit ist zu erstellen, dass die Überweisungen keinen geschäftlichen Zusammenhang mit der T._____ hatten. 10.4.Würdigung 10.4.1. Aktionärsdarlehen 10.4.1.1. Mit der Vorinstanz (Urk. 72 S. 82 f. E. 1.10.3.1.1, unter Hinweis auf die Akten) ist zunächst zum Aktionärsdarlehen festzuhalten, dass erstellt und unbe- stritten ist, dass der Beschuldigte bei der Gründung der T._____ CHF 50'000.– als Aktienkapital für die Liberierung einbrachte. Anhand des Buchungsnachweises der PostFinance AG ist nachgewiesen, dass vom Geschäftskonto der T._____ (Konto- nummer 3) am 1. Juli 2016 eine Summe von CHF 20'000 abgebucht und auf das Konto des Beschuldigten (IBAN: CH 4) überwiesen wurde. Es stellt sich die Frage, ob diese Überweisung tatsächlich im Sinne eines (zinslosen) Darlehens erfolgte und ob die Gewährung dieses zinslosen Darlehens einen geschäftlichen Zusam- menhang mit der T._____ aufwies. 10.4.1.2. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, in den Akten befänden sich keine Belege, welchen entnommen werden könnte, zu welchem Zweck die Überweisung von CHF 20'000.– am 1. Juli 2016 vom Firmenkonto der T._____ auf das Konto des Beschuldigten erfolgt sei. Im Buchungsnachweis stehe einzig, dass die Überweisung an den Beschuldigten erfolgt sei, ohne Angabe des Buchungs- zweckes. Der Beschuldigte habe an der Hauptverhandlung ausgeführt, dass diese Überweisung als Aktionärsdarlehen verbucht worden sei, er dies jedoch nicht mehr genau wisse. Zudem glaube er, dass er dies in seiner Steuererklärung auch als Schuld angegeben habe. Weiter habe es auch einen schriftlichen Darlehensvertrag gegeben, der sich jedoch nicht in den Akten befinde, da er den Vertrag mit sämt- lichen Unterlagen an AF._____ gegeben habe und er nun nicht mehr sagen könne, ob es den Vertrag noch gebe oder nicht. Zudem habe der Beschuldigte angegeben,
- 41 - es habe keinen Beschluss des Verwaltungsrates gegeben, der diesem Aktionärs- darlehen zugestimmt hätte. An der Hauptverhandlung habe die Verteidigung des Beschuldigten bestätigt, dass es sich um ein Aktionärsdarlehen gehandelt habe, was zulässig sei und in Schweizer KMUs häufig vorkomme. Der Beschuldigte habe hierfür einen schriftlichen Darlehensvertrag aufgesetzt, der indessen von seinen Nachfolgern verschwiegen worden sei. Das Darlehen verstosse auch nicht gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr, da die Gesellschaft im Sommer 2016 als Folge der Investitionen und Kapitalerhöhungen finanziell gut aufgestellt gewesen sei. Der Beschuldigte habe den Bezug dieses Aktionärsdarlehens damit erklärt, dass er erst zu einem späteren Zeitpunkt einen Lohn habe beziehen können, weil die Investitionen nicht wie vereinbart gleich nach der Gründung geflossen seien. Letzteres – so die Vorinstanz – stelle eine reine Schutzbehauptung dar, da der Beschuldigte – wie bereits festgestellt – gar keinen Anspruch auf einen Lohn gehabt habe (Urk. 72 E. II.1.10.3.1.2, unter Hinweis auf die Akten). Diese Ausführungen können übernommen werden. Die Vorbringen des Beschuldigten sind auch wider- sprüchlich. Wenn die Investitionen nicht geflossen sind und der angebliche Lohn des Beschuldigten nicht hätte ausbezahlt werden können, dann hätte gleichermas- sen auch kein Aktionärsdarlehen über CHF 20'000.– gewährt werden können. 10.4.1.3. Die Vorinstanz vertrat unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung und Lehre die Ansicht, dass das zinslose Aktionärsdarlehen nicht nur im Hinblick auf das zivilrechtlich heikle Insichgeschäft problematisch erscheine. Vielmehr erscheine dieses zinslose Darlehen nicht marktkonform und wäre einem Dritten in dieser Form nicht gewährt worden (Urk. 72 S. 83 f. E. II.1.10.3.1.3 f.). Diese Ausführungen – namentlich auch die theoretischen – können vollumfänglich über- nommen werden. Die Vorinstanz erwog sodann, da es sich um ein Insichgeschäft gehandelt habe, hätte das zinslose Aktionärsdarlehen zu seiner zivilrechtlichen Gültigkeit einer Genehmigung durch ein neben- oder übergeordnetes Organ bedurft. Betreffend die Genehmigung dieses zinslosen Aktionärsdarlehens gelte gleiches wie beim selbstkontrahierenden Arbeitsvertrag [vgl. dazu vorne unter E. II.4.], das heisst, es hätte eine nachträgliche Genehmigung des Aktionärsdar- lehens durch AF._____ bedurft. Hinsichtlich der Frage, inwieweit die anderen Ge- sellschafter über das Aktionärsdarlehen des Beschuldigten informiert gewesen
- 42 - seien, gingen die Darstellungen auseinander. Der Beschuldigte habe sich auf den Standpunkt gestellt, dass es einen schriftlichen Darlehensvertrag gegeben habe, welchen er mit sämtlichen Unterlagen an AF._____ gegeben hätte. AF._____ habe ausgesagt, dass es kein zinsloses Darlehen gegeben habe. Der Beschuldigte habe CHF 50'000.– und die anderen Investoren hätten EUR 300'000.00 einbezahlt, wo- bei es sich um Kapital des Unternehmens gehandelt habe, damit das Geschäft ge- führt werden konnte. Es sei nie von einem Darlehen gesprochen worden (Urk. 72 S. 84 f. E. II.1.10.3.1.5.). Angesichts der zuvor dargelegten rechtlichen Problematik von Insichgeschäften wäre vom Beschuldigten zu erwarten gewesen, dass er eine ausdrückliche schriftliche Ermächtigung bzw. Genehmigung des Aktionärsdarle- hens einhole, sei dies durch einen formellen Generalversammlungsbeschluss oder schriftlich durch U._____ bzw. ab Ende April 2017 durch U._____ und AF._____. Weshalb er dies nicht getan habe, sei nicht nachvollziehbar [vgl. in diesem Sinne bereits vorne unter E. II.4.]. Bereits ein entsprechendes Kürzel auf dem Aktionärs- darlehen hätte die Darstellung des Beschuldigten gestützt. Das Fehlen einer schrift- lichen Ermächtigung bzw. Genehmigung lasse darauf schliessen, dass es sich nicht um ein echtes Aktionärsdarlehen gehandelt habe und der Beschuldigte keine Rückzahlungsabsicht gehabt habe, sondern er sich seine Kapitaleinlage wieder habe ausbezahlen wollen. Dazu sei er nicht ermächtigt worden und es habe auch nicht im Interesse der Gesellschaft gelegen. Die Ausbezahlung dieser CHF 20'000.– an den Beschuldigten habe somit keinen Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der T._____ gehabt. Der Sachverhalt sei damit erstellt (Urk. 72 S. 85 E. II.1.10.3.1.6., unter Hinweis auf die Akten). Auch diese Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend und können übernommen werden. Für sein Verhalten konnte der Beschuldigte auch im vorliegenden Zusammenhang nie eine überzeu- gende Erklärung geschweige denn schlüssige, handfeste Belege liefern. Vielmehr erscheinen seine diesbezüglichen Vorbringen auch hier als Schutzbehauptungen, denen nicht geglaubt werden kann. 10.4.1.4. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 50).
- 43 - 10.4.2. Überweisungen an den Beschuldigten 10.4.2.1. Die Vorinstanz hielt fest, für die Überweisungen an den Beschuldigten sei kein Grund ersichtlich und ein solcher sei auch nicht dargelegt worden. Der Beschuldigte habe nicht einmal in allgemeiner Weise darlegen können, weshalb es einen Grund dafür gegeben haben könnte, Überweisungen vom Geschäftskonto der T._____ auf sein Privatkonto zu machen. Er hätte zu diesen Überweisungen nähere Ausführungen machen können, habe dies aber nicht getan. Aus diesen Gründen sei es naheliegend, dass er diese Überweisungen an sich selbst gemacht habe, um diese zu privaten Zwecken zu verwenden. Damit sei erstellt, dass die Überweisungen an den Beschuldigten keinen geschäftlichen Zusammenhang mit der T._____ aufwiesen. Der Sachverhalt sei entsprechend in diesem Punkt erstellt. Der Verteidigung könne nicht gefolgt werden, wenn sie ausführe, diese Überwei- sungen seien allesamt falsch verbucht worden, weshalb man in der Anklage auch eine Rückzahlung von CHF 3'050.– angeführt habe. Zunächst einmal betrügen die Überweisungen an den Beschuldigten total CHF 4'000.– und nicht CHF 3'050.–, weshalb diese schon aus diesem Grund nicht vollumfänglich zurückgezahlt worden seien. Zudem ergebe sich aus dem Geschäftskontoauszug der T._____, dass der Beschuldigte zwar effektiv CHF 3'050.– auf das Konto einbezahlt habe, dies aber noch vor den in der Anklageschrift unter Rz. 14 aufgeführten Positionen erfolgt sei. Insofern könnten darin keine Rückzahlungen erkannt werden. Aus dem Geschäfts- konto ergebe sich indessen eine vom 29. Mai 2017 datierende Überweisung des Beschuldigten in der Höhe von CHF 600.– sowie eine Überweisung des Beschul- digten vom 7. November 2017 in der Höhe von CHF 50.– (Ordner [T._____ AG Bankbelege]). Da diese nach den Überweisungen an den Beschuldigten datiert seien, könnten diese vor dem zeitlichen Hintergrund als Rückzahlungen erkannt werden und seien entsprechend zu berücksichtigen (Urk. 72 S. 86 f. E. II.1.10.3.3, unter Hinweis auf die Akten). 10.4.2.2. Die vorinstanzlichen Ausführungen überzeugen auch in diesem Punkt. Es ist kein nachvollziehbarer Grund für die Überweisungen auf das Privatkonto des Beschuldigten ersichtlich und dieser konnte sie nie plausibel erklären. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der übrigen Ermittlungsergebnisse steht damit zweifelsfrei
- 44 - fest, dass die Überweisungen an den Beschuldigten keinen geschäftlichen Zusam- menhang mit der T._____ aufwiesen. 10.4.2.3. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 46 ff.). Die Mutmassung, dass es sich bei den Überweisungen um Spesener- satz mit Bezug auf zwei Geschäftsreisen (USA und Chile) gehandelt haben könnte (Urk. 83 Rz. 48), wirkt nachgeschoben. Dies hat der Beschuldigte so nie ausgesagt. Entgegen der Meinung der Verteidigung verhält es sich hier auch anders als bei den Barbezügen, bei welchen sich nicht anhand von Kontoauszügen nachvollzie- hen lässt, wofür das Geld ausgegeben wurde (Urk. 83 Rz. 47 f.). Der Beschuldigte hätte daher durchaus aufzeigen können, dass das Geld geschäftsmässig verwen- det worden ist. Solches ist aber nicht ersichtlich. 10.5.Ergebnis Hinsichtlich aller unter diesem Anklagevorwurf genannten Überweisungen an den Beschuldigten ist erstellt, dass diese nicht in einem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der T._____ erfolgten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte Rückzahlungen in Höhe von insgesamt CHF 650.– geleistet hat.
11. Rechtliche Würdigung 11.1.Veruntreuung (Urk. 31 Rz. 8-15) Die Vorinstanz hat unter diesem Titel zunächst zutreffende theoretische Ausführun- gen zum eingeklagten Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB gemacht (Urk. 72 S. 109 f. E. III.2.1.), die ergänzungslos übernommen werden können. 11.2.Anklagevorwurf 2: Bezahlung von Rechnungen adressiert an AE._____ AG in Liquidation (Urk. 31 Rz. 8 f. erster Abschnitt) Die unter diesem Titel vorgenommene zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 72 S. 111 E. III.2.2.) kann übernommen werden.
- 45 - Der Beschuldigte hat sich betreffend Anklagevorwurf 2 (Urk. 31 Rz. 8 f. erster Abschnitt) – soweit er nicht rechtskräftig freigesprochen worden ist – der mehrfa- chen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. 11.3.Anklagevorwurf 4: Mietzinszahlungen zur Finanzierung der Privatwohnung (Urk. 31 Rz. 10 f.) Die unter diesem Titel vorgenommene zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 72 S. 111 f. E. III.2.3.) kann übernommen werden. Der Beschuldigte hat sich betreffend Anklagevorwurf 4 (Urk. 31 Rz. 10 f.) der mehr- fachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. 11.4.Anklagevorwurf 5: nicht geschäftsmässig begründete Bezüge von Waren und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, erster Teil (Urk. 31 Rz. 12) Die unter diesem Titel vorgenommene zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 72 S. 112 f. E. III.2.4.) kann übernommen werden. Der Beschuldigte hat sich betreffend Anklagevorwurf 5 (Urk. 31 Rz. 12) – soweit er nicht rechtskräftig freigesprochen worden ist – der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. 11.5.Anklagevorwurf 6: nicht geschäftsmässig begründete Bezüge von Waren und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, zweiter Teil (Urk. 31 Rz. 12) Die unter diesem Titel vorgenommene zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 72 S. 113 E. III.2.5.) kann übernommen werden. Der Beschuldigte hat sich betreffend Anklagevorwurf 6 (Urk. 31 Rz. 12) – soweit er nicht rechtskräftig freigesprochen worden ist – der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. 11.6.Anklagevorwurf 8: Überweisungen an den Beschuldigten (Urk. 31 Rz. 14) Die unter diesem Titel vorgenommene zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 72 S. 113 f. E. III.2.6.) kann übernommen werden.
- 46 - Der Beschuldigte hat sich betreffend Anklagevorwurf 8 (Urk. 31 Rz. 14) – soweit er nicht rechtskräftig freigesprochen worden ist – der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 11.7.Ungetreue Geschäftsbesorgung (Urk. 31 Rz. 6 f. [Anklagevorwurf 1]) Die Vorinstanz hat unter diesem Titel zunächst zutreffende theoretische Ausführun- gen zum eingeklagten Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB gemacht, die übernommen werden können. Die sodann unter diesem Titel zutreffende rechtliche Würdigung bzw. Subsumption der Vorinstanz kann ebenfalls übernommen werden (Urk. 72 S. 114 ff. E. III.3.). Der Beschuldigte hat sich der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB schuldig gemacht. 11.8.Urkundenfälschung (Urk. 31 Rz. 9) Die Vorinstanz hat unter diesem Titel zunächst zutreffende theoretische Ausführun- gen zum Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB gemacht, die übernommen werden können. Die sodann unter diesem Titel zutreffende recht- liche Würdigung bzw. Subsumption der Vorinstanz kann ebenfalls übernommen werden (Urk. 72 S. 117 ff. E. III.4.). Der Beschuldigte hat sich somit – soweit er nicht rechtskräftig freigesprochen worden ist – der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.
12. Ergebnis Der vorinstanzliche Schuldspruch ist vollumfänglich zu bestätigen.
- 47 - III. Strafpunkt
1. Strafzumessung 1.1. Vorbemerkungen 1.1.1. Die Vorinstanz hat richtige Ausführungen zum Strafrahmen, zur angezeigten Strafart und zu den Strafzumessungsregeln gemacht (Urk. 72 S. 120-123 E. IV.3.ff.), darauf ist zunächst zu verweisen. 1.1.2. Was den Strafrahmen betrifft, so ist ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen zu bemerken, dass sich daran gemäss Bundesgesetz vom
17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827), nichts Wesentliches geändert hat. Bei Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB wurde die Untergrenze von einem Jahr Freiheitsstrafe aufge- hoben. 1.1.3. Mit der Vorinstanz ist eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen. Aufgrund des Verschuldens, namentlich der hohen und gleichgelagerten kriminellen Energie und der erheblichen Deliktssumme (vgl. dazu nachfolgend unter E. III.1.2. ff.), sowie des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs der abzuurteilenden Delikte ist es angemessen, für die mehrfache Veruntreuung, die ungetreue Geschäftsbe- sorgung sowie die mehrfache Urkundenfälschung jeweils auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. 1.1.4. Teilweise ergänzend und rekapitulierend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist zu den Strafzumessungsregeln festzuhalten, was folgt: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleich- artige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straf- tat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss neuerer bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer Mehrzahl von begangenen Delikten im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sogenannten konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusammenhang grundsätzlich für
- 48 - jede konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen ist (BGE 144 IV 217 ff.). Dabei ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. ausfällen würde. Nach der gesetzlichen Konzeption basiert die Gesamtstrafe begrifflich auf mehre- ren selbständigen Einzelstrafen, was voraussetzt, dass das Gericht zumindest gedanklich für sämtliche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet hat (BGE 144 IV 234). Gleichzeitig lässt das Bundesgericht für bestimmte Konstellati- onen aber nach wie vor Ausnahmen von der konkreten Methode zu, dies insbeson- dere dann, wenn verschiedene Delikte zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018, E. 2.4; 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.2.1; 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom
10. Januar 2019, SB180398, E. III./4.). 1.1.5. Im Hinblick auf die konkrete Strafzumessung ist schliesslich festzuhalten, dass bei Straftatbeständen mit gleichen Strafrahmen für das konkret am schwers- ten wiegende Delikt – vorliegend die mehrfache Veruntreuung – eine Einsatzstrafe festzulegen und diese danach angemessen zu erhöhen ist. 1.2. Mehrfache Veruntreuung Betreffend die objektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Deliktsbetrag mit ca. CHF 129'000.-- hoch ist. Zudem erstreckte sich die Delinquenz über einen relativ langen Deliktszeitraum von mehreren Jahren, wobei es in diesem Zeitraum zu knapp 30 Vorfälle kam. Die einzelnen Handlungen waren einfach vorzunehmen und wurden vom Beschuldigten auch nicht besonders verschleiert. Er plante die Taten nicht von langer Hand, sondern agierte jeweils von Mal zu Mal spontan. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte – mit Ausnahme des zinslosen Aktionärsdarlehens – direktvorsätzlich handelte. Betreffend das zins- lose Darlehen nahm der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf, dass er dieses nicht zurückzahlen kann, insofern handelte er zumindest eventualvorsätzlich. Der
- 49 - Beschuldigte handelte aus rein egoistischen finanziellen Motiven. Zu seinen Guns- ten ist jedoch davon auszugehen, dass er das Unternehmen zum Laufen bringen wollte und dieses anfänglich wohl noch nicht so viel Geld abwarf, der Beschuldigte aber gleichwohl Geld zum Leben – namentlich zur Finanzierung seines Lebens- unterhalts bzw. des Lebensunterhalts seiner Familie – brauchte. Auch wenn dies sein Verschulden etwas relativiert, bleibt doch zu sagen, dass die Taten ohne Weiteres vermeidbar gewesen wären. So ist es notorisch, dass Start-Up's in der Gründungsphase regelmässig noch kein oder nur wenig Geld abwerfen, weshalb es je nach dem erforderlich ist, andere Einkommensquellen zu erschliessen, beispielsweise in Form einer parallelen (Teil-) Fixanstellung. Insgesamt, d.h. auch im Hinblick auf die weiteren heute abzuurteilenden Delikte, legte der Beschuldigte doch eine recht dreiste Nonchalance an den Tag, die von einer nicht unwesent- lichen kriminellen Energie zeugt. Das Verschulden des Beschuldigten ist in Bezug auf die mehrfache Veruntreuung als nicht mehr leicht einzustufen. Die dafür von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe ist ange- messen. 1.3. Ungetreue Geschäftsbesorgung Mit Blick auf das objektive Tatverschulden fällt ins Gewicht, dass der Deliktbetrag mit CHF 76'000.– hoch ist. Der Beschuldigte handelte in einem eher langen Delikt- zeitraum von knapp eineinhalb Jahren, wobei es zu einem guten Dutzend Trans- aktionen kam. Was das subjektive Tatverschulden betrifft, so handelte der Beschul- digte direktvorsätzlich. Im Übrigen gelten diesbezüglich die zur mehrfachen Verun- treuung gemachten Ausführungen. Das Verschulden für diese Taten ist ebenfalls als nicht mehr leicht zu bewerten. Asperierend ist die Einsatzstrafe für die mehr- fache ungetreue Geschäftsbesorgung um 5 Monate auf 19 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 1.4. Mehrfache Urkundenfälschung In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr Adressen auf Rechnungen mit Klebeetiketten einer anderen Unternehmung überklebte bzw. überkleben liess und
- 50 - diese Rechnungen mit den überklebten Adressen an seine Buchhalterin weiter- leitete. Dieses Vorgehen ist nicht besonders raffinert, da die Fälschungen von blossem Auge ohne Weiteres erkennbar waren. Der Beschuldigte handelte aber gewohnheitsmässig und routiniert, wenn auch spontan situativ. Was das subjektive Tatverschulden betrifft, so handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Im Übrigen gelten diesbezüglich die zur mehrfachen Veruntreuung gemachten Ausführungen. Das Verschulden ist als leicht zu bewerten. Asperierend ist die festgelegte Einsatz- strafe um einen weiteren Monat zu erhöhen. 1.5. Täterkomponente Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente kann ver- wiesen werden (Urk. 72 S. 126 E. IV.6.4.). Ergänzend ist aufgrund der anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen zu den aktuellen persön- lichen Verhältnissen weiter festzuhalten, dass dem Beschuldigten die Stelle bei der AV._____ AG mittlerweile gekündigt worden ist und er wieder selbständig erwerbs- tätig ist, dies im Bereich Merger & Acquisitions sowie mit der von ihm gegründeten AW._____ GmbH. Damit konnte er im letzten Jahr Einkünfte in der Höhe von rund CHF 40'000.– erwirtschaften (Urk. 82 S. 1 f.). Ansonsten hat sich seit dem erst- instanzlichen Urteil nichts Wesentliches verändert. Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungs- relevanten Faktoren ableiten. Gleiches gilt für sein Nachtatverhalten. Der Beschul- digte ist nicht vorbestraft (Urk. 73 und 81). 1.6. Beschleunigungsgebot 1.6.1. Die Verteidigung bringt vor, das Verfahren habe bereits gut 6 ½ Jahre gedauert, womit das Beschleunigungsgebot offensichtlich verletzt und die Strafe entsprechend zu reduzieren sei (Urk. 83 Rz. 53 in fine). 1.6.2. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze
- 51 - Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten. Als krasse Zeitlücke, wel- che eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 S. 377; 130 I 269 E. 3.1 S. 273; Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). 1.6.3. Die Strafanzeige gegen den Beschuldigten betreffend Dossier 1 ging am
30. August 2018 bei der zuständigen Staatsanwaltschaft ein (Urk. D1/1). Am
23. August 2019 ging die Strafanzeige gegen den Beschuldigten betreffend Dossier 2 ein (Urk. D2/1). Die Anklageerhebung an das Bezirksgericht Horgen be- treffend Dossier 1 und 2 erfolgte am 20. Dezember 2021 (Urk. 31). Angesichts des doch komplexen Sachverhaltes betreffend zwei Unternehmen mit einer Vielzahl von einzelnen Vorgängen, den verschiedenen einzuvernehmenden Personen und den zu edierenden Dokumenten erscheint die Dauer des Untersuchungsverfahrens von etwas mehr als drei Jahren als noch nicht zu lang. Die Verteidigung macht denn auch keine konkreten Lücken im Untersuchungsverfahren geltend. Die erstinstanz- liche Hauptverhandlung fand am 6. Dezember 2022 statt. Am 20. Dezember 2022 fällte die Vorinstanz ihr Urteil. In Anbetracht des nicht unerheblichen Aktenumfangs und der diversen Einzelpositionen ist die Zeit bis zum vorinstanzlichen Urteil zur sorgfältigen Vorbereitung der Hauptverhandlung und der nachfolgenden Beratung als noch angemessen anzusehen. Das begründete Urteil wurde hernach am
31. Januar 2024 versandt (Urk. 71/2). Auch wenn sich in der schriftlichen Urteils- begründung mit einer Vielzahl von Einzelpositionen auseinanderzusetzen war, erscheint die Zeitdauer von über einem Jahr angesichts der eher langen Vorberei- tungszeit für die Hauptverhandlung als übermässig. Des Weiteren verging auch im
- 52 - Berufungsverfahren ab Eingang der Berufungserklärung des Beschuldigten bis zur Berufungsverhandlung wiederum knapp ein Jahr. Diese Verfahrensverzögerungen sind als leichte Verletzungen des Beschleunigungsgebots zu qualifizieren. Dem ist mit einer Strafreduktion von je einem Monat, mithin insgesamt zwei Monaten, Rech- nung zu tragen. 1.7. Ergebnis In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände ist der Beschul- digte mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen. Zwei Tage erstandene Haft ist anzurechnen (vgl. zu Letzterem Urk. 72 S. 127 f. E. IV.8.).
2. Vollzug Hinsichtlich des Vollzugs der auszufällenden Strafe kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 72 S. 127 E. IV.7.). Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzu- setzen. IV. Kostenfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenregelung erweist sich ausgangs- gemäss nach wie vor als angemessen und ist daher zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens beträgt Fr. 3'600.–. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollum- fänglich aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldig- ten sind einstweilen und unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 53 - Die amtliche Verteidigung reichte im Zusammenhang mit ihren Aufwendungen im Berufungsverfahren ihre Honorarnote über ein Total von Fr. 12'457.25 (inkl. 8.1 % MWSt) ein (Urk. 85). Die Entschädigung der Rechtsanwälte richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010. Sie gilt auch für amtliche Verteidiger (§ 23 AnwGebV). Die konkrete Bemessung der Entschädigung richtet sich nach § 16 ff. AnwGebV. Demnach ist lediglich das Honorar für das Vorver- fahren ein Aufwandhonorar (§ 16 AnwGebV). Für den eigentlichen Strafprozess ist eine Pauschalgebühr vorgesehen, welche für einen Prozess vor Bezirksgericht (Kollegialgericht) Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– beträgt (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollum- fänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 AnwGebV). Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte erstinstanzlich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt wurde. Da seitens der Staats- anwaltschaft keine Berufung erhoben wurde, greift das Verschlechterungsverbot; eine gravierendere Strafe kann daher nicht mehr ausgesprochen werden. Die Bedeutung des Falles ist angesichts der möglichen Verurteilungen im Strafrecht sicherlich nicht im oberen Bereich anzusiedeln. Zum Zeitaufwand und zur Schwie- rigkeit des Falles ist anzumerken, dass der Aktenumfang im mittleren Bereich liegt und dass der amtlichen Verteidigerin der Prozessstoff aus der Untersuchung und dem erstinstanzlichen Verfahren bereits bekannt war. Für die bisherige Bearbei- tung des Falles wurde sie von der Vorinstanz mit über Fr. 50'000.– entschädigt. Im Berufungsverfahren waren nur noch rund 2/3 der Anklagevorwürfe zu behandeln. Sämtliche Vorwürfe betreffend Dossier 2 waren nicht mehr Thema des Berufungs- verfahrens, was die Bearbeitung ebenfalls erleichterte. Angesichts dessen er- scheint eine pauschale Entschädigung für Honorar und Auslagen von Fr. 10'000.– (inkl. 8.1 % MWSt) als angemessen.
- 54 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (130 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefoch- tenen Entscheid (Urk. 72 S. 8 ff. E. I.). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am 20. Dezember 2022 gemäss dem vorab wiederholten Urteilsdispositiv teilweise schuldig gesprochen und bestraft (a.a.O., S. 131 ff.). Innert Frist liess er Berufung anmelden und erklären (Urk. 62 und 74; vgl. dazu auch Urk. 71/2). Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 ging die Berufungserklärung an die Staatsanwaltschaft und wurde dieser Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 75). Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschluss- berufung (Urk. 77). Am 10. Februar 2025 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin lic. iur. X._____ (Prot. II
- 5 - S. 3 ff.). Vorfragen und Beweisanträge waren keine zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif.
E. 1.1 Vorbemerkungen
E. 1.1.1 Die Vorinstanz hat richtige Ausführungen zum Strafrahmen, zur angezeigten Strafart und zu den Strafzumessungsregeln gemacht (Urk. 72 S. 120-123 E. IV.3.ff.), darauf ist zunächst zu verweisen.
E. 1.1.2 Was den Strafrahmen betrifft, so ist ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen zu bemerken, dass sich daran gemäss Bundesgesetz vom
E. 1.1.3 Mit der Vorinstanz ist eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen. Aufgrund des Verschuldens, namentlich der hohen und gleichgelagerten kriminellen Energie und der erheblichen Deliktssumme (vgl. dazu nachfolgend unter E. III.1.2. ff.), sowie des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs der abzuurteilenden Delikte ist es angemessen, für die mehrfache Veruntreuung, die ungetreue Geschäftsbe- sorgung sowie die mehrfache Urkundenfälschung jeweils auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.
E. 1.1.4 Teilweise ergänzend und rekapitulierend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist zu den Strafzumessungsregeln festzuhalten, was folgt: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleich- artige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straf- tat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss neuerer bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer Mehrzahl von begangenen Delikten im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sogenannten konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusammenhang grundsätzlich für
- 48 - jede konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen ist (BGE 144 IV 217 ff.). Dabei ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. ausfällen würde. Nach der gesetzlichen Konzeption basiert die Gesamtstrafe begrifflich auf mehre- ren selbständigen Einzelstrafen, was voraussetzt, dass das Gericht zumindest gedanklich für sämtliche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet hat (BGE 144 IV 234). Gleichzeitig lässt das Bundesgericht für bestimmte Konstellati- onen aber nach wie vor Ausnahmen von der konkreten Methode zu, dies insbeson- dere dann, wenn verschiedene Delikte zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018, E. 2.4; 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.2.1; 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom
10. Januar 2019, SB180398, E. III./4.).
E. 1.1.5 Im Hinblick auf die konkrete Strafzumessung ist schliesslich festzuhalten, dass bei Straftatbeständen mit gleichen Strafrahmen für das konkret am schwers- ten wiegende Delikt – vorliegend die mehrfache Veruntreuung – eine Einsatzstrafe festzulegen und diese danach angemessen zu erhöhen ist.
E. 1.2 Mehrfache Veruntreuung Betreffend die objektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Deliktsbetrag mit ca. CHF 129'000.-- hoch ist. Zudem erstreckte sich die Delinquenz über einen relativ langen Deliktszeitraum von mehreren Jahren, wobei es in diesem Zeitraum zu knapp 30 Vorfälle kam. Die einzelnen Handlungen waren einfach vorzunehmen und wurden vom Beschuldigten auch nicht besonders verschleiert. Er plante die Taten nicht von langer Hand, sondern agierte jeweils von Mal zu Mal spontan. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte – mit Ausnahme des zinslosen Aktionärsdarlehens – direktvorsätzlich handelte. Betreffend das zins- lose Darlehen nahm der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf, dass er dieses nicht zurückzahlen kann, insofern handelte er zumindest eventualvorsätzlich. Der
- 49 - Beschuldigte handelte aus rein egoistischen finanziellen Motiven. Zu seinen Guns- ten ist jedoch davon auszugehen, dass er das Unternehmen zum Laufen bringen wollte und dieses anfänglich wohl noch nicht so viel Geld abwarf, der Beschuldigte aber gleichwohl Geld zum Leben – namentlich zur Finanzierung seines Lebens- unterhalts bzw. des Lebensunterhalts seiner Familie – brauchte. Auch wenn dies sein Verschulden etwas relativiert, bleibt doch zu sagen, dass die Taten ohne Weiteres vermeidbar gewesen wären. So ist es notorisch, dass Start-Up's in der Gründungsphase regelmässig noch kein oder nur wenig Geld abwerfen, weshalb es je nach dem erforderlich ist, andere Einkommensquellen zu erschliessen, beispielsweise in Form einer parallelen (Teil-) Fixanstellung. Insgesamt, d.h. auch im Hinblick auf die weiteren heute abzuurteilenden Delikte, legte der Beschuldigte doch eine recht dreiste Nonchalance an den Tag, die von einer nicht unwesent- lichen kriminellen Energie zeugt. Das Verschulden des Beschuldigten ist in Bezug auf die mehrfache Veruntreuung als nicht mehr leicht einzustufen. Die dafür von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe ist ange- messen.
E. 1.3 Ungetreue Geschäftsbesorgung Mit Blick auf das objektive Tatverschulden fällt ins Gewicht, dass der Deliktbetrag mit CHF 76'000.– hoch ist. Der Beschuldigte handelte in einem eher langen Delikt- zeitraum von knapp eineinhalb Jahren, wobei es zu einem guten Dutzend Trans- aktionen kam. Was das subjektive Tatverschulden betrifft, so handelte der Beschul- digte direktvorsätzlich. Im Übrigen gelten diesbezüglich die zur mehrfachen Verun- treuung gemachten Ausführungen. Das Verschulden für diese Taten ist ebenfalls als nicht mehr leicht zu bewerten. Asperierend ist die Einsatzstrafe für die mehr- fache ungetreue Geschäftsbesorgung um 5 Monate auf 19 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
E. 1.4 Mehrfache Urkundenfälschung In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr Adressen auf Rechnungen mit Klebeetiketten einer anderen Unternehmung überklebte bzw. überkleben liess und
- 50 - diese Rechnungen mit den überklebten Adressen an seine Buchhalterin weiter- leitete. Dieses Vorgehen ist nicht besonders raffinert, da die Fälschungen von blossem Auge ohne Weiteres erkennbar waren. Der Beschuldigte handelte aber gewohnheitsmässig und routiniert, wenn auch spontan situativ. Was das subjektive Tatverschulden betrifft, so handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Im Übrigen gelten diesbezüglich die zur mehrfachen Veruntreuung gemachten Ausführungen. Das Verschulden ist als leicht zu bewerten. Asperierend ist die festgelegte Einsatz- strafe um einen weiteren Monat zu erhöhen.
E. 1.5 Täterkomponente Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente kann ver- wiesen werden (Urk. 72 S. 126 E. IV.6.4.). Ergänzend ist aufgrund der anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen zu den aktuellen persön- lichen Verhältnissen weiter festzuhalten, dass dem Beschuldigten die Stelle bei der AV._____ AG mittlerweile gekündigt worden ist und er wieder selbständig erwerbs- tätig ist, dies im Bereich Merger & Acquisitions sowie mit der von ihm gegründeten AW._____ GmbH. Damit konnte er im letzten Jahr Einkünfte in der Höhe von rund CHF 40'000.– erwirtschaften (Urk. 82 S. 1 f.). Ansonsten hat sich seit dem erst- instanzlichen Urteil nichts Wesentliches verändert. Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungs- relevanten Faktoren ableiten. Gleiches gilt für sein Nachtatverhalten. Der Beschul- digte ist nicht vorbestraft (Urk. 73 und 81).
E. 1.6 Beschleunigungsgebot
E. 1.6.1 Die Verteidigung bringt vor, das Verfahren habe bereits gut 6 ½ Jahre gedauert, womit das Beschleunigungsgebot offensichtlich verletzt und die Strafe entsprechend zu reduzieren sei (Urk. 83 Rz. 53 in fine).
E. 1.6.2 Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze
- 51 - Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten. Als krasse Zeitlücke, wel- che eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 S. 377; 130 I 269 E. 3.1 S. 273; Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen).
E. 1.6.3 Die Strafanzeige gegen den Beschuldigten betreffend Dossier 1 ging am
30. August 2018 bei der zuständigen Staatsanwaltschaft ein (Urk. D1/1). Am
23. August 2019 ging die Strafanzeige gegen den Beschuldigten betreffend Dossier 2 ein (Urk. D2/1). Die Anklageerhebung an das Bezirksgericht Horgen be- treffend Dossier 1 und 2 erfolgte am 20. Dezember 2021 (Urk. 31). Angesichts des doch komplexen Sachverhaltes betreffend zwei Unternehmen mit einer Vielzahl von einzelnen Vorgängen, den verschiedenen einzuvernehmenden Personen und den zu edierenden Dokumenten erscheint die Dauer des Untersuchungsverfahrens von etwas mehr als drei Jahren als noch nicht zu lang. Die Verteidigung macht denn auch keine konkreten Lücken im Untersuchungsverfahren geltend. Die erstinstanz- liche Hauptverhandlung fand am 6. Dezember 2022 statt. Am 20. Dezember 2022 fällte die Vorinstanz ihr Urteil. In Anbetracht des nicht unerheblichen Aktenumfangs und der diversen Einzelpositionen ist die Zeit bis zum vorinstanzlichen Urteil zur sorgfältigen Vorbereitung der Hauptverhandlung und der nachfolgenden Beratung als noch angemessen anzusehen. Das begründete Urteil wurde hernach am
31. Januar 2024 versandt (Urk. 71/2). Auch wenn sich in der schriftlichen Urteils- begründung mit einer Vielzahl von Einzelpositionen auseinanderzusetzen war, erscheint die Zeitdauer von über einem Jahr angesichts der eher langen Vorberei- tungszeit für die Hauptverhandlung als übermässig. Des Weiteren verging auch im
- 52 - Berufungsverfahren ab Eingang der Berufungserklärung des Beschuldigten bis zur Berufungsverhandlung wiederum knapp ein Jahr. Diese Verfahrensverzögerungen sind als leichte Verletzungen des Beschleunigungsgebots zu qualifizieren. Dem ist mit einer Strafreduktion von je einem Monat, mithin insgesamt zwei Monaten, Rech- nung zu tragen.
E. 1.7 Ergebnis In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände ist der Beschul- digte mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen. Zwei Tage erstandene Haft ist anzurechnen (vgl. zu Letzterem Urk. 72 S. 127 f. E. IV.8.).
2. Vollzug Hinsichtlich des Vollzugs der auszufällenden Strafe kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 72 S. 127 E. IV.7.). Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzu- setzen. IV. Kostenfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenregelung erweist sich ausgangs- gemäss nach wie vor als angemessen und ist daher zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens beträgt Fr. 3'600.–. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollum- fänglich aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldig- ten sind einstweilen und unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 53 - Die amtliche Verteidigung reichte im Zusammenhang mit ihren Aufwendungen im Berufungsverfahren ihre Honorarnote über ein Total von Fr. 12'457.25 (inkl. 8.1 % MWSt) ein (Urk. 85). Die Entschädigung der Rechtsanwälte richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010. Sie gilt auch für amtliche Verteidiger (§ 23 AnwGebV). Die konkrete Bemessung der Entschädigung richtet sich nach § 16 ff. AnwGebV. Demnach ist lediglich das Honorar für das Vorver- fahren ein Aufwandhonorar (§ 16 AnwGebV). Für den eigentlichen Strafprozess ist eine Pauschalgebühr vorgesehen, welche für einen Prozess vor Bezirksgericht (Kollegialgericht) Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– beträgt (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollum- fänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 AnwGebV). Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte erstinstanzlich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt wurde. Da seitens der Staats- anwaltschaft keine Berufung erhoben wurde, greift das Verschlechterungsverbot; eine gravierendere Strafe kann daher nicht mehr ausgesprochen werden. Die Bedeutung des Falles ist angesichts der möglichen Verurteilungen im Strafrecht sicherlich nicht im oberen Bereich anzusiedeln. Zum Zeitaufwand und zur Schwie- rigkeit des Falles ist anzumerken, dass der Aktenumfang im mittleren Bereich liegt und dass der amtlichen Verteidigerin der Prozessstoff aus der Untersuchung und dem erstinstanzlichen Verfahren bereits bekannt war. Für die bisherige Bearbei- tung des Falles wurde sie von der Vorinstanz mit über Fr. 50'000.– entschädigt. Im Berufungsverfahren waren nur noch rund 2/3 der Anklagevorwürfe zu behandeln. Sämtliche Vorwürfe betreffend Dossier 2 waren nicht mehr Thema des Berufungs- verfahrens, was die Bearbeitung ebenfalls erleichterte. Angesichts dessen er- scheint eine pauschale Entschädigung für Honorar und Auslagen von Fr. 10'000.– (inkl. 8.1 % MWSt) als angemessen.
- 54 - Es wird beschlossen:
E. 2 Umfang der Berufung Unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 2, 5, 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils, in welchem Umfang dieses in Rechtskraft erwuchs, was mit Beschluss fest- zuhalten ist. Im übrigen Umfang steht der Entscheid zur Disposition. Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Letzteres gilt insbesondere in Bezug auf die vorinstanzlichen Freisprüche. Diese wurden im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv nicht näher spezifiziert, was notwendig gewesen wäre. Sie erge- ben sich aber ohne Weiteres aus der vorinstanzlichen Urteilsbegründung. Zur Verdeutlichung seien sie hier nochmals erwähnt: Dossier 1, Urk. 31 [Anklageschrift] S. 6 f. Rz. 8 f., erster Abschnitt Position "R._____ AG" und zweiter Abschnitt Posi- tionen "S._____" [vgl. im Einzelnen Urk. 72 S. 47-50], Urk. 31 S. 8 ff. Rz. 12, diverse Positionen [vgl. im Einzelnen Urk. 72 S. 58-73], Urk. 31 S. 10 f. Rz. 13 [vgl. im Ein- zelnen Urk. 72 S. 73-80], Urk. 31 S. 12 Rz. 14, diverse Positionen, mit Ausnahme der Barbezüge [vgl. im Einzelnen Urk. 72 S. 81-87], Dossier 2, Urk. 31 S. 3 f. und S. 14-16 Rz. 4 f. und 17-19 [vgl. im Einzelnen Urk. 72 S. 87-108]).
E. 3 Tatsächliche Abläufe Die Vorinstanz hat unter zutreffender Würdigung der relevanten Beweismittel richtige Ausführungen zu den eingeklagten "Tatsächlichen Abläufen" betreffend Dossier 1 gemacht (Urk. 72 S. 11-15 E. II.1.1.), diese können vorbehaltlos über- nommen werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der vorinstanzlichen Ausfüh- rungen zur Rolle von U._____, wobei mit ihr (a.a.O., S. 15 E. II.1.1.7.) festzuhalten ist, dass der unter "tatsächliche Abläufe" umschriebene Anklagesachverhalt mit Ausnahme der wirtschaftlichen Berechtigung von U._____ an der V._____ Ltd. er- stellt ist. Zweifelsfrei steht damit unter anderem fest, dass der Beschuldigte im ein- geklagten Zeitraum nicht nur für die Oberleitung und Beaufsichtigung der T._____ zuständig war, sondern als deren einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer auch deren operativen Belange leitete und im eingeklagten Zeitraum in diesem Un- ternehmen die zentrale und prägende Persönlichkeit sowie der massgebliche Ent- scheidungsträger war. Davon ist auszugehen. Auch heute brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde. Sämtliche eingereichten Unterlagen ändern nichts an den Ausführungen der Vorinstanz, die sich entlang der Aktenlage präsentieren.
E. 4 Anklagevorwurf 1: Abredewidrige Lohnzahlungen (Urk. 31 Rz. 6 f.)
E. 4.1 Vorwurf Dem Beschuldigten wird in einem ersten Punkt zusammengefasst vorgeworfen, er habe sich in seiner Funktion als Präsident des Verwaltungsrates und Geschäfts- führer mit Einzelunterschrift der T._____ einen Lohn ausbezahlt, obwohl eine ge- genteilige Vereinbarung bestanden habe. Konkret habe es rund zwei Monate vor
- 8 - der Gründung der T._____ eine Sitzung in den Büroräumlichkeiten der W._____ in AA._____ [Stadt in Tschechien] gegeben. An dieser seien nebst den drei weiteren Aktionären der V._____ Ltd. – AB._____, AC._____ und AD._____ – auch U._____ und der Beschuldigte anwesend gewesen. An dieser Sitzung sei vereinbart worden, dass der Beschuldigte als Präsident des Verwaltungsrates und Geschäftsführer der T._____ eingesetzt werde und für das operative Geschäft der Gesellschaft verant- wortlich sein solle. Ziel seiner Tätigkeit sollte es sein, ein bestimmtes Produkt für die T._____ zu entwickeln. In finanzieller Hinsicht sei vereinbart worden, dass die V._____ Ltd. als Investorin für die Finanzierung der geplanten Produktentwicklung aufkommen und ihre Investition vollumfänglich in die Produktentwicklung fliessen sollte. Die geplanten Tätigkeiten des Beschuldigten für die T._____ sollten nicht durch einen Lohn abgegolten werden, sondern er sollte mit einem beträchtlichen Aktienpaket an der T._____ entschädigt werden (anfangs 95%, nach zweimaliger Kapitalerhöhung noch 68%). Der Beschuldigte sollte im Erfolgsfall über den Wert- zuwachs seiner Aktienanteile profitieren. Diese Vereinbarung sei vor dem Hinter- grund getroffen worden, dass er anlässlich der Sitzung ausgeführt habe, aus seiner Tätigkeit bei der AE._____ AG bereits ein genügendes Einkommen zu erzielen und darüber hinaus aus dem Verkauf einer Vermögensverwaltungsgesellschaft in Sin- gapur über gewisse Vermögenswerte zu verfügen. Entgegen der getroffenen Ver- einbarung habe der Beschuldigte am 20. August 2016 einen mit sich selbst kontra- hierten schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen und darin für sich selbst einen monatlichen Bruttolohn von CHF 8'000.– vorgesehen. Gestützt auf diesen Arbeits- vertrag habe er sich in der Folge den Lohn vom Geschäftskonto der T._____ in vollem Umfang ausbezahlt, soweit dies die Liquiditätslage der Gesellschaft zuge- lassen habe. Habe die Liquiditätslage der Gesellschaft keine volle Auszahlung des Lohnes erlaubt, habe sich der Beschuldigte jeweils einen tieferen Lohn ausbezahlt. Insgesamt habe er sich vom Geschäftskonto der T._____ bei der PostFinance AG einen Lohn in Höhe von total CHF 76'087.25 ausbezahlt (Urk. 31 S. 4 f. Rz. 6 f.).
E. 4.2 Positionen des Beschuldigten und der übrigen der Beteiligten Die Vorinstanz hat die Positionen des Beschuldigten und seiner Verteidigung sowie jene von U._____ und AF._____ (Sohn des U._____) richtig dargestellt (Urk. 72 S.
- 9 - 17-19, E. II.1.2.2.-1.2.4.), darauf ist zu verweisen. Was die Position des Beschul- digten betrifft, so führte dieser in der Untersuchung und vor Vorinstanz zusammen- gefasst aus, was folgt: Er stellte nicht in Abrede, mit sich selbst – einmal im Namen der T._____ und einmal in eigenem Namen handelnd – am 20. August 2016 einen Arbeitsvertrag abgeschlossen und die eingeklagten Lohnzahlungen getätigt zu ha- ben. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass die besagte Sitzung in AA._____ statt- gefunden habe, dass anlässlich dieser Sitzung aber keine Vereinbarung getroffen worden sei, wonach er lediglich über die Aktien der T._____ für seine Tätigkeit ent- löhnt werden sollte. Vielmehr sei an der Sitzung in AA._____ nur eine Beteiligung am Unternehmen einer Designerin, AG._____, besprochen worden. Dies beweise eine vom Tag der Sitzung datierende E-Mail von U._____ an den Beschuldigten, der ein Template für eine Investitionsvereinbarung mit der Designerin angefügt sei. Er habe diese E-Mail der Staatsanwaltschaft übergeben. Darüber hinaus gebe es von der Sitzung in AA._____ nichts Schriftliches. Sodann führte der Beschuldigte wiederholt aus, U._____ habe von den Lohnzahlungen gewusst und diese akzep- tiert, was insbesondere ein E-Mail-Verkehr zwischen ihm und U._____ vom April 2017 beweise, dem ein Budgetplan angehängt sei, der einen Lohn für den Beschul- digten enthalte. Das Budget und damit auch sein Lohn seien von U._____ gemäss dem E-Mail-Verkehr genehmigt worden. Im Übrigen sei U._____ praktisch jedes Quartal zu Besuch bei der T._____ gewesen und habe sich jeweils alle Verträge, auch den Arbeitsvertrag, und teilweise die Buchhaltung zeigen lassen. Der selbst- kontrahierte Arbeitsvertrag sei unproblematisch, weil der Beschuldigte als einziger Inhaber und Geschäftsführer des Unternehmens einen Arbeitsvertrag gebraucht habe und er als einzig Zeichnungsberechtigter niemanden gehabt habe, der den Vertrag im Namen der T._____ hätte unterzeichnen können (Urk. 72 S. 17 E. II.1.2.2.1, unter Hinweis auf die Akten). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte bei seiner Sachdarstellung (Urk. 82 S. 1 ff.). Was die Positionen von U._____ und AF._____ betrifft, so entsprechen diese im Wesentlichen jener, die Eingang in die Anklage fand (Urk. 72 S. 18 f. E. II.1.2.3. f., unter Hinweis auf die Akten).
- 10 -
E. 4.3 Würdigung
E. 4.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und U._____ und AF._____ aufgrund der gescheiterten Geschäftsbeziehung stark zerrüttet ist, was insbesondere bei der Würdigung der den Beschuldigten belastenden Sachdarstellungen von U._____ und AF._____ zu berücksichtigen ist. Beachtlich ist weiter, dass U._____ als Investor der T._____ fungierte und über das eigentliche "Tagesgeschäft" der T._____ keine Aussagen machen kann. Demge- genüber kann sein Sohn AF._____ als ehemaliger Angestellter der T._____ sehr wohl über das Tagesgeschäft bzw. die "inneren Angelegenheiten" der T._____ Auskunft geben (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 72 S. 21 E. II.1.2.6.3 f.). Unab- hängig davon lässt sich ihre Darstellung – wie dies auch die Vorinstanz anhand diverser Beispiele aufzeigte – mit den vorliegenden Akten weit schlüssiger in Ein- klang bringen als jene des Beschuldigten, worauf zurückzukommen sein wird.
E. 4.3.2 Was den zu erstellenden Sachverhalt betrifft, so ist anhand des aktenkundi- gen Arbeitsvertrages und der Aussagen des Beschuldigten erstellt, dass dieser am
20. August 2016 einen Arbeitsvertrag mit sich selber kontrahierte, indem er diesen einmal als Vertreter der T._____ und einmal im eigenen Namen unterzeichnete. Aus den edierten Bankunterlagen ergibt sich sodann, dass die eingeklagten Über- weisungen vom Geschäftskonto der T._____ auf das Privatkonto des Beschuldig- ten ausgeführt wurden. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Beschul- digten und AF._____ ist weiter erstellt, dass der Beschuldigte bis im Mai 2018 als einziger Zugang zum Geschäftskonto der T._____ hatte. Letzterer stellt denn auch nicht in Abrede, die entsprechenden Überweisungen veranlasst zu haben. Schliesslich ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten sowie von U._____ und AF._____ erstellt, dass die in der Anklage genannte Sitzung in AA._____ stattfand. Aufgrund der in diesem Punkt abweichenden Aus- sagen ist hingegen nicht erstellt, was an dieser Sitzung konkret vereinbart wurde (vgl. zum Ganzen in diesem Sinne bereits Urk. 72 S. 22 f. E. II.1.2.7., unter Hinweis auf die Akten). Es bleibt deshalb insbesondere zu prüfen, ob erstellt werden kann, dass der Beschuldigte für die Tätigkeit bei der T._____ über seine Aktienanteile hätte entschädigt werden sollen und kein zusätzlicher Lohn vereinbart war.
- 11 -
E. 4.3.3 Die Vorinstanz hat das umfangreiche Beweismaterial unter Bezugnahme auf die Einwände des Beschuldigen und unter Abhandlung der Vorbringen seiner Ver- teidigung im Hinblick auf den strittigen Sachverhalt minuziös, umfassend und über- zeugend gewürdigt, weshalb zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen vorab vollumfänglich auf deren zutreffende Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 23-35 E. II.1.2.8. f.). Vor dem Hintergrund der sehr sorgfältigen und zutreffenden Beweiswürdigung der Vorinstanz sind die nachfolgenden Erwägungen lediglich als teilweise rekapitulierende und ergänzende zu verstehen.
E. 4.3.4 Auffällig ist, dass der Beschuldigte einen signifikanten Aktienanteil an der T._____ hielt und dafür einen vergleichsweise kleinen finanziellen Beitrag leisten musste. So ist erstellt, dass die V._____ Ltd. als Investition einen Betrag von EUR 305'000.–, der Beschuldigte einen Betrag von CHF 50'000.– auf das Ge- schäftskonto der T._____ überwies, wobei dem Aktienbuch der T._____ (Urk. D1/2/27) zu entnehmen ist, dass die V._____ Ltd. für ihre geleisteten EUR 305'000.– Aktien im Umfang von 5% erhielt und der Beschuldigte für die von ihm geleisteten CHF 50'000.– Aktien im Umfang von zunächst 95%, nach zwei Ka- pitalerhöhungen noch 68% (Urk. 72 S. 23 f. E. II.1.2.8.2, unter Hinweis auf die Ak- ten). Mit anderen Worten ist erstellt, dass die V._____ Ltd. auf Grundlage einer entsprechenden, noch vor der Gründung der T._____ getroffenen Vereinbarung eine Investition von EUR 305'000.– leistete und dafür im Gegenzug 30% der Aktien der T._____ erhielt. Der Anteil der vom Beschuldigten erhaltenen Aktien an der T._____ war damit viel höher als seine Investition. Auch wenn ihm zuzugestehen ist, dass eine Investition in eine Gesellschaft stets auch eine Investition in den Grün- der und dessen Know-How darstellt, und dass es üblich ist, dass der Gründer zu- nächst über sehr hohe Gesellschaftsanteile verfügt und diese mit dem Eintritt von Investoren kontinuierlich abnehmen (Prot. I S. 19 und 63), so ist doch festzuhalten, dass eine Bewertung der von der V._____ Ltd. getätigten Investition unter wirt- schaftlichen Gesichtspunkten ein gewichtiges Indiz dafür darstellt, dass die Schil- derung von U._____ und AF._____ den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, nämlich dass der Beschuldigte für seine Tätigkeit nicht noch zusätzlich entlöhnt werden sollte.
- 12 -
E. 4.3.5 Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung zutreffend ausgeführt, dass unter den vorliegenden Umständen der durch den Beschuldigten selbstkontrahierte Arbeitsvertrag (Urk. D1/2/28) der (wenigstens stillschweigenden) Genehmigung eines Vertreters der V._____ Ltd. (wohl U._____) bedurft hätte (Urk. 72 S. 25-27 E. II.1.2.8.4-1.2.8.5). Die Vorinstanz hat sodann nach einlässlicher Würdigung des vorliegenden Aktenmaterials sowie der Aussa- gen der Beteiligten (a.a.O., S. 27-31 E. II.1.2.8.6-1.2.8.10) zutreffend festgehalten, dass sich in den Akten kein Dokument findet, aus dem sich eine ausdrückliche oder implizite bzw. stillschweigende Genehmigung des Arbeitsvertrages bzw. der Lohn- zahlungen ergäbe (a.a.O., S. 31 f. E. II.1.2.8.11). Dafür konnte der Beschuldigte nie eine auch nur ansatzweise plausible Erklärung liefern. Vielmehr erscheinen seine diesbezüglichen Vorbringen mit der Vorinstanz als Schutzbehauptungen (vgl. in diesem Sinne u.a. a.a.O., S. 32 E. II.1.2.8.11, am Ende, sowie a.a.O., S. 33 E. II.1.2.8.12). In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz weiter richtig aufgezeigt, dass demgegenüber verschiedene Finanzaufstellungen mit wiederkehrenden Aus- gaben vorliegen, in denen kein Lohn für den Beschuldigten enthalten ist, was die Darstellung von U._____ und AF._____ ebenfalls stützt (a.a.O., S. 32-34 E. II.1.2.8.12), der vor dem Hintergrund sämtlicher Ermittlungsergebnisse letztlich gefolgt werden kann.
E. 4.3.6 Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte bestätigt, dass die von ihm als Beweis vorgelegte Budgetaufstellung "Round B" bloss eine Bud- getaufstellung für die zweite Phase gewesen sei (Urk. 82 S. 8 unten). Dabei han- delte es sich, wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, um eine zukünftige Planung im Hinblick auf eine weitere Investitionsrunde, wobei letzten Endes nie ein weiterer Investor gefunden werden konnte (a.a.O. S. 29 f. E. II.1.2.8.8). Des Weiteren hat der Beschuldigte ausgesagt, dass kein Beleg für eine Lohnvereinbarung mit den Investoren existiere und eine solche auch nie explizit mit diesen besprochen worden sei, da man "über solche Details" nicht wirklich gesprochen habe (Urk. 82 S. 9 oben). Damit bestätigte der Beschuldigte, dass die Lohnvereinbarung ohne das Wissen der anderen Investoren zustande kam. Schliesslich ändern auch die anlässlich der Berufungsverhandlung in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumente am Beweisergebnis nichts. In den Mehrwertsteuerabrechnungen der
- 13 - AH._____ AG für das 1. und 2. Quartal 2017 sind keine Lohnzahlungen an den Beschuldigten ersichtlich (Urk. 84/5). Aus dem Lohnausweis für das Jahr 2016 geht sodann nicht hervor, dass dieser durch die AH._____ AG ausgestellt worden wäre (Urk. 84/6). Es gibt daher weiterhin keinen Hinweis in den Akten, dass der Beschul- digte seinen Lohn der externen Buchhalterin AH._____ AG kommuniziert hätte.
E. 4.3.7 Die Verteidigung bringt vor, die rechtliche Problematik von Insichgeschäften sei dem Beschuldigten bei der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags sowohl für sich als auch für die Firma nicht bewusst gewesen (Urk. 83 S. 9; so auch der Beschul- digte: Urk. 82 S. 6 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Problematik im vor- liegenden Fall offensichtlich ist. Die T._____ war im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags (20. August 2016) gerade gegründet worden und hatte zwei Investoren, die V._____ und den Beschuldigten, wobei die V._____ die Hauptin- vestorin war. Einnahmen generierte die T._____ damals und auf absehbare Zeit nicht; das Kapital der T._____ bestand einzig aus den investierten Geldern. Aus- zahlungen an einen Investor in Form von Lohn verminderten daher unmittelbar das gemeinsam investierte Kapital zuungunsten des anderen Investors. Dass dies einer expliziten oder stillschweigenden Genehmigung des anderen Investors bedurft hätte, ist angesichts dessen offensichtlich und für jedermann erkennbar, zumal es sich beim Lohn des Beschuldigten um einen bedeutenden Mittelabfluss von rund CHF 100'000.– pro Jahr (12 x CHF 8'000.– brutto zzgl. Arbeitgeberbeiträge) handeln sollte.
E. 4.4 Ergebnis Im Ergebnis kann mit der Vorinstanz (Urk. 72 S. 35 E. II.1.2.9.) festgehalten wer- den, dass der Anklagevorwurf 1 (Abredewidrige Lohnzahlungen; Urk. 31 Rz. 6 f.)
– mit nachfolgender Präzisierung – erstellt ist. Die Anklage ist in einem Punkt zu präzisieren, nämlich dahingehend, dass an der Sitzung in AA._____ auch AF._____ anwesend war. Zwar hat dies der Beschuldigte – entgegen der Vorin- stanz (a.a.O. S. 35 E. II.1.2.9.2) – nicht ausgesagt. Hingegen haben dies – entge- gen der Verteidigung (Urk. 83 S. 11) – sowohl U._____ als auch AF._____ über- einstimmend zu Protokoll gegeben (vgl. Urk. D1/11 F/A 35; Urk. D1/12 F/A 15 und 46), deren Aussagen nach Würdigung aller Beweismittel auch in diesem Punkt
- 14 - glaubhaft sind. Von dieser Ergänzung abgesehen braucht auf die Frage, inwieweit nebst den im Anklagesachverhalt genannten Personen noch weitere Personen an der Sitzung in AA._____ anwesend waren (in dieser Hinsicht gehen die Darstellun- gen auseinander) nicht weiter eingegangen zu werden. Erstellt ist, dass der Be- schuldigte und AF._____ und U._____ an der Sitzung waren. Dieser Sachverhalt ist der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen.
E. 5 Anklagevorwurf 2: Bezahlung von Rechnungen adressiert an AE._____ AG in Liquidation (Urk. 31 Rz. 8 f. erster Abschnitt)
E. 5.1 Vorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten in diesem Punkt weiter zusammengefasst vor, er habe die Vermögenswerte der T._____ zur Finanzierung seiner privaten Lebens- haltungskosten sowie der finanziellen Aufwendungen der AE._____ AG [AE._____] in Liquidation verwendet. Konkret habe er Rechnungen für von der AE._____ in Anspruch genommene Dienstleistungen, welche aus diesem Grund auch an diese Firma adressiert gewesen seien, mit Klebeetiketten der "AI._____ AG", der Vorläu- ferin der T._____, überklebt. Anschliessend habe er die überklebten Rechnungen an die für die Erstellung der Buchhaltung der T._____ zuständige Treuhandfirma AH._____ AG weitergeleitet. Insgesamt habe der Beschuldigte damit im Umfang von CHF 41'711.34 Rechnungen der AE._____ über das Geschäftskonto der T._____ bezahlt bzw. abgewickelt (Urk. 31 S. 6 Rz. 8 f.). Hinsichtlich der Position "R._____ AG" im Umfang von CHF 8'230.– wurde der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen (vgl. dazu vorne unter E. I.2.).
E. 5.2 Positionen des Beschuldigten und der übrigen der Beteiligten Die Vorinstanz hat die Positionen des Beschuldigten und seiner Verteidigung sowie jene seiner Lebenspartnerin AJ._____ und jene von AK._____, einer Mitarbeiterin der AH._____ AG, zutreffend zusammengefasst (Urk. 72 S. 36-38, E. II.1.3.1.- 1.3.3.), darauf kann verwiesen werden. Was die Position des Beschuldigten betrifft, so führte er in der Untersuchung aus, er wisse nicht, wer die Klebeetiketten ange- bracht und an die AH._____ AG weitergeleitet habe. Wahrscheinlich sei dies seine
- 15 - Partnerin gewesen. Einzig auf den Rechnungen der R._____ AG habe er die Kle- beetiketten angebracht. Als Geschäftsführer übernehme er indessen die Verant- wortung für das Anbringen der Klebeetiketten durch seine Partnerin. Vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte dann, der Anklagesachverhalt treffe insofern zu, als die Rechnungsadressen durch ihn bzw. durch seine Partnerin überklebt worden und die Rechnungen an die AH._____ AG weitergeleitet worden seien. Es stimme al- lerdings nicht, dass dies zu Gunsten der AE._____ bzw. ihm privat erfolgt sei. Die Rechnungsadresse sei jeweils aus zwei Gründen überklebt worden: Einerseits seien die Investitionen seitens der V._____ Ltd. nicht so geflossen, wie sie hätten fliessen sollen, so dass er sich keinen Lohn habe auszahlen können. Deshalb habe er die von der T._____ für die AE._____ bezahlten Rechnungen von seinem Lohn "abgezogen" bzw. seinen Lohnanspruch mit Zahlungen zu Gunsten der AE._____ verrechnet. Andererseits seien einige Rechnungen falsch ausgestellt worden und hätten korrekterweise auf die T._____ lauten müssen. Da der Rechnungssteller nicht reagiert habe, habe er seine Partnerin angewiesen, mit der zuständigen Per- son bei der AH._____ AG, Frau AK._____, Rücksprache zu halten. Nachdem diese erklärt habe, dass das Überkleben der Rechnungen in Ordnung sei, habe seine Partnerin die Klebeetiketten angebracht (Urk. 72 S. 36 f. E. II.1.3.2.1, unter Hinweis auf die Akten). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte im Wesentlichen bei seiner Sachdarstellung (Urk. 82 S. 9 ff.).
E. 5.3 Würdigung
E. 5.3.1 Ausgangslage Mit der Vorinstanz (Urk. 72 S. 39 f. E. II.1.3.5.1 f., unter Hinweis auf die Akten) ist erstellt, dass die in der Anklage aufgeführten Rechnungen ursprünglich an die AE._____ adressiert waren, die Rechnungsadresse aber mit einem Klebeetikett lautend auf die "AI._____ AG" überklebt wurde. Die angebrachten Klebeetiketten überdecken die ursprüngliche Rechnungsadresse nicht komplett, sondern diese schimmert durch. Weiter ist anhand der Buchungsbelege erstellt, dass die Rech- nungen mit dem auf dem Geschäftskonto der T._____ vorhandenen Guthaben be- zahlt wurden (vgl. dazu im Einzelnen in Urk. D1/2/7 ff.). Da bis im Mai 2018 einzig der Beschuldigte Zugang zum Geschäftskonto der T._____ hatte und alle Rech-
- 16 - nungen bzw. unter diesem Anklagevorwurf aufgeführten Abbuchungen vor Mai 2018 datieren, ist ebenfalls erstellt, dass der Beschuldigte diese Rechnungen vom Geschäftskonto der T._____ bezahlte. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten, von AJ._____ und AK._____ ist weiter erstellt, dass die Klebe- etiketten entweder durch den Beschuldigten selbst oder auf dessen Anordnung bzw. Genehmigung hin durch AJ._____ angebracht und an die AH._____ AG wei- tergeleitet wurden. Das Anbringen der Klebeetiketten hat der Beschuldigte damit übereinstimmend eingestanden. Schliesslich ist erstellt, dass es zwischen der AE._____ und der T._____ keinen geschäftlichen Zusammenhang gab. So erklärte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung, die einzige Verbindung zwischen den beiden Gesellschaften sei gewesen, dass er bei beiden als Geschäftsführer fungiert habe (Prot. I S. 24). Weiter ist erstellt, dass die Rechnungen bezahlt wurden und dass einzig der Beschuldigte die Bezahlung dieser Rechnungen auslösen konnte (Urk. D1/9 F/A 58 f. und Urk. D1/12 F/A 27). Der Beschuldigte bestreitet, dass er mit dem Überkleben bzw. Weiterleiten einen persönlichen Vorteil für sich oder die AE._____ verfolgte. Soweit er behauptet, die Rechnungen seien falsch ausgestellt worden und hätten richtigerweise auf die T._____ lauten müssen, ist demnach zu erstellen, dass kein Fehler vorlag und die Rechnungen korrekt auf die AE._____ ausgestellt wurden. Soweit der Beschuldigte eine Verrechnung mit seinem Lohnan- spruch geltend macht bzw. geltend macht, schlicht einen Fehler gemacht zu haben, beziehen sich seine Vorbringen auf die Bereicherungsabsicht bzw. den Vorsatz. Inwieweit ihn diese Vorbringen entlasten, ist nachfolgend im Einzelnen zu prüfen. An dieser Stelle ist jedoch vorab zu bemerken, dass die Ausführungen des Beschuldigten betreffend Verrechnung mit seinem Lohnanspruch insgesamt schwer nachvollziehbar sind. Der Beschuldigte hat wiederholt vorgebracht – so auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 82 S. 10) –, dass er sich keinen Lohn habe auszahlen können, weil die Investitionen nicht geflossen seien und die Firma daher nicht liquid gewesen sei. Bei solchen finanziellen Engpässen ist es indes nicht plausibel, wenn der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt mit den Geldern der T._____ in Verrechnung seines Lohnanspruchs fremde Rechnungen begleicht. Des Weiteren spricht das systematische Vorgehen beim Umadressieren der Rech- nungen dafür, dass es sich bei den verschiedenen Erklärungen der Verteidigung
- 17 - für das Überkleben der Rechnungsadressen ("Versehen" bzw. "Fehler" oder "ein- fachere Lösung", vgl. Urk. 83 Rz. 19, 21) um Schutzbehauptungen handelt.
E. 5.3.2 Position B._____ GmbH - 4. Oktober 2016, Fr. 7'495.20
E. 5.3.2.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten zu diesem Punkt wiedergegeben (Urk. 72 S. 40 f. E. II.1.3.6.1.1), darauf kann verwiesen werden. Die Vorinstanz erwog, die Darstellung des Beschuldigten sei unglaubhaft. In Überein- stimmung mit seiner Darstellung zeige die vorliegende Rechnung zwar, dass die B._____ GmbH Mobiliar und Zelte für eine Feier zur Verfügung gestellt und diese auf- und abgebaut habe. Der Rechnung sei indessen ein Schreiben beigelegt, das den Titel "Event support tt.mm.2016" trage und auszugsweise die folgende Pas- sage enthalte: "Hallo A._____ (…) Betreffend dem Event, wie waren die Rückmel- dungen? Bestimmt kannst Du Dich vor lauter Bestellungen nicht mehr retten (…)". Bei der T._____ habe es sich gemäss der übereinstimmenden Darstellung des Be- schuldigten und von U._____ und AF._____ nicht um eine operativ tätige Gesell- schaft gehandelt, weshalb es (noch) kein Produkt gegeben habe, das von Kunden hätte bestellt werden können. Die AE._____ hingegen habe nachhaltige … vertrie- ben, weshalb allfällige Bestellungen im Nachgang zu der Feier einzig der AE._____ hätten gelten können. Dies sei als gewichtiges Indiz dafür zu werten, dass die bestellten Zelte bzw. die Feier nur für die AE._____ gedacht gewesen sei und die Rechnung damit keinen Bezug zur T._____ aufgewiesen habe. Ein eigentlicher Be- zug zur T._____ ergebe sich denn auch in keiner Weise aus der Rechnung selbst, ausser dass das Eventdatum vom tt.mm.2016 in zeitlicher Nähe zur Gründung der T._____ am tt.mm.2016 liege. Weiter hätten die T._____ und die AE._____ thema- tisch keine Berührungspunkte gehabt: So sollte bei der einen Gesellschaft ein …messungsgerät zwecks … entwickelt, bei der anderen nachhaltige … vertrieben werden. Auch vor diesem Hintergrund erscheine eine gemeinsame Feier für beide Gesellschaften unplausibel. Weiter wäre zu erwarten gewesen, dass sich – wenn es denn eine gemeinsame Feier gegeben hätte –, die Aktionäre der jeweiligen Ge- sellschaften untereinander kennen würden. Dies sei indessen nicht der Fall gewe- sen, wie sowohl U._____ und AF._____ als auch AL._____, Gesellschafter der AE._____, anlässlich ihrer Einvernahmen ausgeführt hätten. Schliesslich habe der
- 18 - Beschuldigte die Geschichte einer gemeinsamen Gründungsfeier erst anlässlich der Hauptverhandlung vorgebracht und habe seine Aussagen nicht mit Belegen untermauern können. So habe er weder die angeblich auf die AE._____ lautende Rechnung für das Catering dieser Feier, noch allfällige im Zusammenhang mit der Feier stehende Presseartikel zu den Akten gereicht, was zu erwarten gewesen wäre, wenn es denn solche entlastende Beweise gegeben hätte. Aus all diesen Gründen sei die Darstellung des Beschuldigten als Schutzbehauptung zu werten. Damit sei erstellt, dass die Rechnung korrekterweise auf die AE._____ gelautet habe und der Beschuldigte die korrekte Rechnungsadresse mit einer Klebeetikette der "AI._____ AG" bzw. der T._____ überklebt habe, obwohl die in der Rechnung genannte Dienstleistung nicht für die T._____ erbracht worden sei (Urk. 72 S. 40- 42 E. II.1.3.6.1.2 f., unter Hinweis auf die Akten).
E. 5.3.2.2 Die vorinstanzliche Begründung überzeugt und kann übernommen werden. Auch im vorliegenden Zusammenhang überzeugen die Vorbringen des Beschul- digten nicht und erscheinen als blosse Schutzbehauptungen. Zweifelsfrei steht fest, dass die erbrachte Dienstleistung nichts mit der T._____ zu tun hatte und der Beschuldigte die Adressänderung auf der nämlichen Rechnung vornahm, um die Vermögenswerte der T._____ zur Finanzierung der finanziellen Aufwendungen der AE._____ zu verwenden.
E. 5.3.2.3 Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 20).
E. 5.3.3 Position C._____ - 26. Januar 2017, Fr. 15'016.42
E. 5.3.3.1 Die Vorinstanz führte dazu aus, der Beschuldigte stelle hinsichtlich dieser Rechnung nicht in Abrede, dass sie für eine an die AE._____ erbrachte Dienstleis- tung ausgestellt und korrekt an die AE._____ adressiert gewesen sei. Die Rech- nung zeige denn auch, dass diese in Zusammenhang mit einem für die AE._____ erbrachten Fotoshooting ausgestellt worden sei ("Shooting for your AE._____ brand", mit diversen aufgeführten Posten, z.B. Makeup, Styling, etc.). Der Beschul- digte habe ausgeführt, AM._____ habe den Namen "T._____ AG" sowie das T._____-Logo entwickelt und darüber hinaus weitere Marketingarbeiten für die
- 19 - T._____ erbracht. Die in der Anklage genannte Rechnung für das Fotoshooting der AE._____ sei für diese Namensgebung, das T._____-Logo und das Marketing über die T._____ verbucht bzw. bezahlt worden. Der Hintergrund sei gewesen, dass der Beschuldigte mit AM._____ vereinbart habe, dass er bei ihm das Fotoshooting für die AE._____ mache, die Kosten für die Arbeiten für die T._____ jedoch in den Kosten dieses Fotoshootings inkludiert seien. Insgesamt habe er damit statt der im Budget der T._____ veranschlagten Marketingkosten in Höhe von CHF 50- 60'000.– weitaus weniger für das Marketing der T._____ bezahlen müssen. Zu die- sen Ausführungen erwog die Vorinstanz, diese leuchteten nicht ein. Wenn der Be- schuldigte mit AM._____ tatsächlich einen "Deal" für tiefere Marketingkosten der T._____ ausgehandelt gehabt hätte, sei nicht nachvollziehbar, weshalb der AE._____ aus dieser Vereinbarung ein Vorteil zukommen bzw. weshalb die AE._____ das Fotoshooting gratis erhalten sollte. Die T._____ und die AE._____ seien zwei Gesellschaften, die – ausser der Geschäftsführerstellung des Beschuldigten – keine Berührungspunkte aufwiesen. Jeglicher "Benefit", der einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Beschuldigten und AM._____ ent- stamme, müsste der T._____, und nicht einer anderen Gesellschaft des Beschul- digten zukommen, die mit der T._____ nichts zu tun habe. Es sei kein Grund er- sichtlich, weshalb die Kosten für ein Fotoshooting, das für die AE._____ erbracht worden sei, von der T._____ hätten bezahlt werden sollen. Erstellt sei damit, dass der Beschuldigte eine korrekterweise an die AE._____ lautende Rechnung unge- rechtfertigter Weise mit einer Klebeetikette der "AI._____ AG" bzw. der T._____ überklebt habe (Urk. 72 S. 42 f. E. II.1.3.6.2.1 ff., unter Hinweis auf die Akten).
E. 5.3.3.2 Die vorinstanzliche Begründung überzeugt und kann übernommen werden. Auch im vorliegenden Zusammenhang erscheinen die Vorbringen des Beschuldig- ten als blosse Schutzbehauptungen und steht zweifelsfrei fest, dass die erbrachte Dienstleistung nichts mit der T._____ zu tun hatte und der Beschuldigte die Adress- änderung auf der Rechnung vornahm, um die Vermögenswerte der T._____ zur Finanzierung der finanziellen Aufwendungen der AE._____ zu verwenden.
E. 5.3.3.3 Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 21).
- 20 -
E. 5.3.4 Position D._____ - 9. Februar 2017, Fr. 2'527.40
E. 5.3.4.1 Die Vorinstanz führte aus, zu dieser Rechnung habe sich der Beschuldigte nicht geäussert. Von der Verteidigung sei nicht in Abrede gestellt worden, dass es sich um eine korrekterweise auf die AE._____ ausgestellte Rechnung gehandelt habe, da die darin genannte Dienstleistung auch für die AE._____ erbracht worden sei, sondern habe stattdessen erklärt, diese Rechnung sei mit dem Lohnanspruch des Beschuldigten verrechnet worden. Die in der Rechnung bezeichnete Dienst- leistung laute: "Membership to D._____ and Licensing of the Trust Button 2016/2017". In anderem Zusammenhang habe der Beschuldigte erklärt, über die D._____ sei eine Zertifizierung als nachhaltige Marke für die AE._____ erlangt wor- den. Insofern decke sich die Darstellung des Beschuldigten, dass diese Rechnung korrekterweise auf die AE._____ ausgestellt worden sei, mit den Akten. Soweit der Beschuldigte "Verrechnung" mit seinem Lohnanspruch geltend mache, greife dies nicht, da kein Lohnanspruch des Beschuldigten bestanden habe und auch weil er sich in diesem Zeitraum den Lohn habe auszahlen lassen. Hinsichtlich dieser Rech- nung sei erstellt, dass diese korrekterweise auf die AE._____ gelautet habe (Urk. 72 S. 43 E. II.1.3.6.3, unter Hinweis auf die Akten).
E. 5.3.4.2 Die vorinstanzliche Begründung kann übernommen werden. Es steht zwei- felsfrei fest, dass die erbrachte Dienstleistung nichts mit der T._____ zu tun hatte und es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Adressände- rung auf der Rechnung bzw. die geltend gemachte "Verrechnung" vornahm, um den eingeklagten Betrag letztlich zur Finanzierung der finanziellen Aufwendungen der AE._____ zu verwenden. Ein Lohnanspruch des Beschuldigten bestand wie gesehen nicht.
E. 5.3.4.3 Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 18, 22).
E. 5.3.5 Position E._____ GmbH - 17. Februar 2017, Fr. 49.80
E. 5.3.5.1 Die Vorinstanz führte aus, diese Rechnung weise als erbrachte Dienstleis- tung die Ausstellung zweier Domains aus: einerseits die Domain AE._____-….com,
- 21 - andererseits die Domain AE._____.com. Ausser Frage stehe damit, dass die Rech- nung im Nachgang zu einer für die AE._____ erbrachten Dienstleistung ausgestellt worden sei. Der Beschuldigte habe sich nicht zu dieser Rechnung geäussert. Die Verteidigung habe erklärt, es habe sich beim Abbuchen dieser Rechnung über das T._____-Geschäftskonto um ein Versehen gehandelt, dem jeglicher deliktischer Charakter abgehe. Aufgrund des Umstandes, dass die Darstellung eines "Verse- hens" erst an der Hauptverhandlung vorgebracht worden sei sowie des systemati- schen Vorgehens des Beschuldigten bzw. seiner Lebenspartnerin – es seien zahl- reiche Rechnungsadressen mit Etiketten überklebt worden, die Rechnung der E._____ GmbH sei nur acht Tage nach der letzten ungerechtfertigterweise über die T._____ abgebuchten Rechnung der D._____ über das T._____-Geschäftskonto bezahlt worden –, erscheine dies indessen als nachgeschobene Schutzbehaup- tung. Der Sachverhalt sei auch in diesem Punkt erstellt (Urk. 72 S. 44 E. II.1.3.6.4, unter Hinweis auf die Akten).
E. 5.3.5.2 Die vorinstanzliche Begründung kann auch in diesem Punkt übernommen werden. Es steht zweifelsfrei fest, dass die erbrachte Dienstleistung nichts mit der T._____ zu tun hatte und die Adressänderung bewusst vorgenommen wurde, um die Vermögenswerte der T._____ zur Finanzierung der finanziellen Aufwendungen der AE._____ zu verwenden.
E. 5.3.5.3 Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 19).
E. 5.3.6 Position F._____ - 16. Mai 2017, Fr. 517.10
E. 5.3.6.1 Die Vorinstanz erwog, mit der Rechnung der F._____ verhalte es sich wie mit der Rechnung der E._____ GmbH: Der Beschuldigte habe sich nicht dazu ge- äussert und erst an der Hauptverhandlung habe die Verteidigung ausgeführt, es habe sich bei deren Überklebung und Abbuchung über das T._____-Geschäfts- konto um ein Versehen gehandelt. Die Rechnung der F._____ zeige ein Inkasso im Zusammenhang mit einem europäischen Mahnbescheid, wobei Gläubigerin die Firma "AN._____ GmbH" in AO._____ (D) sei. Diese Firma biete als Dienstleistung das Bedrucken von Stoffen an. Insofern könne es sich nur um eine Dienstleistung
- 22 - für die AE._____ als Geschäft für nachhaltige … gehandelt haben. Da die Darstel- lung eines "Versehens" erst an der Hauptverhandlung vorgebracht worden sei und aufgrund des systematischen Vorgehens des Beschuldigten könne dieser Darstel- lung auch hier nicht gefolgt werden. Sie sei als Schutzbehauptung zu werten, wes- halb auch dieser Anklagepunkt erstellt sei (Urk. 72 S. 44 f. E. II.1.3.6.5, unter Hin- weis auf die Akten).
E. 5.3.6.2 Die vorinstanzliche Begründung kann auch in diesem Punkt übernommen werden. Auch hier steht zweifelsfrei fest, dass die erbrachte Dienstleistung nichts mit der T._____ zu tun hatte und die Adressänderung bewusst vorgenommen wurde, um die Vermögenswerte der T._____ zur Finanzierung der finanziellen Auf- wendungen der AE._____ zu verwenden.
E. 5.3.6.3 Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 19).
E. 5.3.7 Position G._____ - 17. Mai 2017, Fr. 168.54
E. 5.3.7.1 Die Vorinstanz erwog, die G._____ habe folgende Dienstleistung in Rechnung gestellt: "Verrechnung Terminal Mietgebühren, Filiale: AE._____ AG, AP._____-strasse 1, AQ._____", womit ausser Frage stehe, dass diese für die AE._____ erbracht und die Rechnung korrekt ausgestellt worden sei. Der Beschul- digte habe sich auch hinsichtlich dieser Rechnung auf den Standpunkt gestellt, diese sei versehentlich über die T._____ bezahlt worden. In dieser Hinsicht gelte ebenfalls, dass die Darstellung eines "Versehens" erst anlässlich der Hauptver- handlung vorgebracht worden und aufgrund des systematischen Überklebens der Rechnungsadressen nicht glaubhaft sei. Der Sachverhalt sei in diesem Punkt er- stellt (Urk. 72 S. 45 E. II.1.3.6.6, unter Hinweis auf die Akten).
E. 5.3.7.2 Die vorinstanzliche Begründung kann auch in diesem Punkt übernommen werden. Auch hier steht fest, dass die erbrachte Dienstleistung nichts mit der T._____ zu tun hatte und die Adressänderung bewusst vorgenommen wurde, um die Vermögenswerte der T._____ zur Finanzierung der finanziellen Aufwendungen der AE._____ zu verwenden.
- 23 -
E. 5.3.7.3 Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 19).
E. 5.3.8 Position H._____ AG - 17. Mai 2017, Fr. 4'587.30
E. 5.3.8.1 Die Vorinstanz hielt hierzu fest, mit dieser Rechnung sei ein Werbeinserat in der Zeitung "AR._____" in Rechnung gestellt worden ("1 Stück zu 8'495.00 CHF, ¼ Seite Textanschluss Block, Sujet/Stichwort (A): folgt, AR._____ / AR._____ Zü- rich / Empfehlungen"). Als Debitor sei auf der Rechnung die AE._____ genannt ("Debitornummer: 2 AE._____ AG"). Aus diesen Angaben und dem Umstand, dass nur die AE._____ Produkte vertrieben habe – weshalb es einzig für sie Sinn mache ein Werbeinserat zu schalten –, sei erstellt, dass die Rechnung korrekterweise auf die AE._____ ausgestellt worden sei. Die vom Beschuldigten hinsichtlich dieses Punktes vorgebrachte Verrechnung mit seinem Lohnanspruch greife nicht, da er, wie dargelegt, über keinen Lohnanspruch verfügt habe und auch weil er sich in diesem Zeitraum den Lohn habe auszahlen lassen (Urk. 72 S. 45 f. E. II.1.3.6.7, unter Hinweis auf die Akten).
E. 5.3.8.2 Die vorinstanzliche Begründung kann auch in diesem Punkt übernommen werden. Es steht zweifelsfrei fest, dass die erbrachte Dienstleistung nichts mit der T._____ zu tun hatte und es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschul- digte die Adressänderung auf der Rechnung bzw. die geltend gemachte "Verrech- nung" vornahm, um den eingeklagten Betrag letztlich zur Finanzierung der finanzi- ellen Aufwendungen der AE._____ zu verwenden. Über einen Lohnanspruch ver- fügte der Beschuldigte nicht.
E. 5.3.8.3 Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 18).
E. 5.3.9 Position I._____ - 23. Mai 2017, Fr. 317.50
E. 5.3.9.1 Die Vorinstanz erwog, hinsichtlich dieser Rechnung habe der Beschuldigte erklärt, dass es sich vermutlich um eine falsch adressierte Sendung gehandelt habe. Genaueres könne er nicht mehr sagen. Die Rechnung – so die Vorinstanz – zeige indessen, dass es sich um eine von AJ._____ aufgegebene Sendung an die
- 24 - D._____ gehandelt habe. Wie zuvor ausgeführt, stehe die D._____ einzig in einem Zusammenhang mit der AE._____. Entsprechend sei auch diese Rechnung korrekt auf die AE._____ ausgestellt worden, der Sachverhalt sei erstellt (Urk. 72 S. 46 E. II.1.3.6.8, unter Hinweis auf die Akten).
E. 5.3.9.2 Die vorinstanzliche Begründung kann auch in diesem Punkt übernommen werden. Fest steht auch hier zweifelsfrei, dass die erbrachte Dienstleistung nichts mit der T._____ zu tun hatte und die Adressänderung bewusst vorgenommen wurde, um die Vermögenswerte der T._____ zur Finanzierung der finanziellen Auf- wendungen der AE._____ zu verwenden.
E. 5.3.9.3 Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 19).
E. 5.3.10 Position J._____ - 17. Oktober 2017, Fr. 1'506.32
E. 5.3.10.1 Die Vorinstanz erwog, die Rechnung von "J._____" zeige, dass verschie- dene Drucke mit dem AE._____-Logo angefertigt worden seien. Damit zeige auch diese Rechnung eine an die AE._____ erbrachte Dienstleistung und sei korrekt ausgestellt worden. Auch diesbezüglich habe der Beschuldigte eine Verrechnung mit seinem Lohnanspruch geltend gemacht, was indessen nicht greife, da kein Lohnanspruch bestanden habe. Der Sachverhalt sei erstellt (Urk. 72 S. 46 E. II.1.3.6.9, unter Hinweis auf die Akten).
E. 5.3.10.2 Diese Begründung gilt ebenfalls. Es steht zweifelsfrei fest, dass die erbrachte Dienstleistung nichts mit der T._____ zu tun hatte und es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Adressänderung auf der Rech- nung bzw. die geltend gemachte "Verrechnung" vornahm, um den eingeklagten Be- trag letztlich zur Finanzierung der finanziellen Aufwendungen der AE._____ zu ver- wenden.
E. 5.3.10.3 Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 18 f.).
- 25 -
E. 5.3.11 Position K._____ - 8. November 2017, Fr. 1'295.76
E. 5.3.11.1 Die Vorinstanz erwog, diese Rechnung sei für Sonnenbrillen ("Descri- zione: SUN GLASSES SAMPLES") ausgestellt worden. Damit könne sie nur im Zusammenhang mit der AE._____ stehen, die nachhaltige … angeboten habe, und nicht mit der T._____, bei der ein … entwickelt werden sollte. Weder der Beschul- digte noch seine Verteidigerin hätten sich zu dieser Rechnung geäussert. Auch in diesem Punkt sei der Sachverhalt erstellt (Urk. 72 S. 46 E. II.1.3.6.10, unter Hinweis auf die Akten).
E. 5.3.11.2 Diese Begründung gilt ebenfalls. Es steht auch hier zweifelsfrei fest, dass die erbrachte Dienstleistung ganz offensichtlich nichts mit der T._____ zu tun hatte und die Adressänderung bewusst vorgenommen wurde, um die Vermögenswerte der T._____ zur Finanzierung der finanziellen Aufwendungen der AE._____ zu ver- wenden.
E. 5.3.11.3 Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 19).
E. 5.4 Ergebnis Mit der Vorinstanz steht fest, dass der Anklagevorwurf 2, Bezahlung von Rechnun- gen adressiert an AE._____ AG in Liquidation (Urk. 31 Rz. 8 f. erster Abschnitt), im noch zu beurteilenden Umfang erstellt ist.
E. 6 Anklagevorwurf 4: Mietzinszahlungen zur Finanzierung der Privatwohnung, erster Teil (Urk. 31 Rz. 10)
E. 6.1 Vorwurf Einleitend führt die Anklage aus, der Beschuldigte habe seinen privaten Wohnsitz und die Geschäftsräume sowohl der AE._____ als auch der T._____ in der gleichen Liegenschaft domiziliert. Dazu habe er eine 4-Zimmer Wohnung im Parterre der Liegenschaft AP._____-strasse 1 in AQ._____ für einen Mietzins von CHF 3'900.– pro Monat gemietet. Der Vorwurf gliedert sich sodann in zwei Sachverhaltskom-
- 26 - plexe: Im ersten Sachverhaltskomplex (Urk. 31 Rz. 10), welcher nachfolgend behandelt wird, wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, er habe seine privaten Mietkosten über das Geschäftskonto der T._____ bezahlt. Er habe dies getan, obwohl nie eine entsprechende Vereinbarung bestanden habe, dass die T._____ für die privaten Mietzinskosten des Beschuldigten aufkommen solle. Insgesamt habe der Beschuldigte vom Geschäftskonto der T._____ einen Betrag von CHF 27'300.– an die Vermieterin überwiesen, was Mietzinszahlungen von
E. 6.2 Positionen des Beschuldigten und der übrigen der Beteiligten Die Vorinstanz hat die Positionen des Beschuldigten und seiner Verteidigung sowie jene seiner Lebenspartnerin AJ._____ zutreffend zusammengefasst (Urk. 72 S. 51 f., E. II.1.5.2), darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte macht im Wesent- lichen geltend, die T._____ sei bei ihm privat bzw. bei der AE._____ domiziliert gewesen. Dies sei zunächst gratis erfolgt, ab Januar 2017 sei dafür aber ein Miet- zins veranschlagt worden, was mit U._____ abgemacht gewesen bzw. von ihm ge- nehmigt worden und auch budgetiert worden sei. Anlässlich der Berufungsverhand- lung blieb der Beschuldigte bei seiner Sachdarstellung (Urk. 82 S. 11 f.).
E. 6.3 Würdigung
E. 6.3.1 Mit der Vorinstanz (Urk. 72 S. 52 f. E. II.1.5.3, unter Hinweis auf die Akten) ist zunächst festzuhalten, dass sich in den Akten ein auf die AE._____ lautender Mietvertrag für Geschäftsräumlichkeiten an der AP._____-strasse 1 in AQ._____ findet. Dem angehängten Plan ist zu entnehmen, dass es sich dabei um eine 4- Zimmer-Räumlichkeit handelte. Dem Mietvertrag ist weiter zu entnehmen, dass der Mietzins total CHF 3'900.– betrug. Insofern ist der eingeklagte Sachverhalt erstellt. Aufgrund der vorliegenden Handelsregisterauszüge und der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten, AJ._____ und U._____ und AF._____ ist weiter er- stellt, dass in diesen Räumlichkeiten sowohl die AE._____ als auch die T._____ domiziliert waren. Auch in dem Punkt, dass die Räumlichkeiten als privater Wohn- raum vom Beschuldigten und seiner Familie genutzt wurden, stimmen die Aussa- gen überein. Weiter ist erstellt, dass vom Geschäftskonto der T._____ Zahlungen
- 27 - im Umfang von CHF 27'300.– an die Vermieterin flossen. Dass die Empfängerin dieser Zahlungen die Vermieterin war, ergibt sich daraus, dass die ersten Überwei- sungen den Vermerk "Miete AP._____-strasse 1, AQ._____" trugen. Die Zahlun- gen vom Geschäftskonto der T._____ wurden von Januar bis November 2017 ge- tätigt. Weiter ist davon auszugehen, dass die Zahlungen vom Beschuldigten getä- tigt wurden, da er als einziger Zugang zum Geschäftskonto der T._____ hatte, wo- bei er Letzteres nicht in Abrede stellt. Er bestreitet indes, dass die T._____ wie eingeklagt im Umfang von CHF 27'300.– für seine privaten Mietzinskosten aufge- kommen ist. Wie gesehen behauptet er im Wesentlichen, es sei vereinbart gewe- sen, dass die T._____ ab Januar 2017 Miete im Umfang von CHF 2'000.– leiste (vgl. zu Letzterem soeben unter E. II.6.2.). Zu erstellen ist damit, dass der Beschul- digte die T._____ im Umfang von CHF 27'300.– private Mietzinskosten überneh- men liess, obwohl keine entsprechende Abrede bestand.
E. 6.3.2 Die Vorinstanz erwog, die Darstellung von U._____ und AF._____, wonach vereinbart gewesen sei, dass die von der V._____ Ltd. getätigte Investition vollum- fänglich in die Produktentwicklung fliessen sollte, sei wie ausgeführt glaubhaft. Da- mit sei auch glaubhaft, dass vereinbart gewesen sei, dass keine Mietkosten anfal- len sollten und die Räumlichkeiten für die T._____ vom Beschuldigten unentgeltlich zur Verfügung gestellt würden. Dass sich diese Vereinbarung – wie vom Beschul- digten geltend gemacht – später verändert haben soll, sei weder von U._____ noch von AF._____ je erwähnt worden und ergebe sich auch nicht aus den Akten. Zwar berufe sich der Beschuldigte auf dieselbe Budgetplanung vom April 2017 wie im Kontext der Lohnzahlungen [vgl. dazu vorne unter E. II.4.] und zeige dieses Budget tatsächlich einen "Office CH" in Höhe von CHF 2'000.–. Diesbezüglich gälten indes dieselben Vorbehalte wie im Kontext der Lohnzahlungen, nämlich dass diese als künftige Budgetplanung eingestuft worden sei. Die zwei weiteren, ebenfalls im Zu- sammenhang mit den Lohnzahlungen erwähnten Budgets vom September 2017 und Dezember 2017 zeigten demgegenüber keinen Budgetposten für eine Miete in der Schweiz. Das Budget vom September 2017, das als eine eigentliche "Bestan- desaufnahme" der aktuellen Budgetposten bewertet worden sei, enthalte lediglich einen Posten für ein Büro in AS._____ [Stadt in den USA]. Die Budgetaufstellung vom Dezember 2017, die im Hinblick auf die finanziellen Probleme der T._____
- 28 - erstellt und verglichen mit dem Budget vom September 2017 um die Hälfte der Kos- ten "heruntergetrimmt" worden sei, zeige, dass die Kosten für das Büro in AS._____ gestrichen worden und neu nur ein Büro in AT._____ budgetiert gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei die Darstellung des Beschuldigten einer genehmigten Bud- getierung der Mietkosten in Höhe von CHF 2'000.– nicht glaubhaft. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte – wie auch bei den Lohnzahlungen – eigenmächtig gehandelt habe. Entsprechend sei erstellt, dass es die vom Beschul- digten behauptete Vereinbarung mit bzw. Genehmigung durch U._____ nicht ge- geben habe. Daher habe es auch keinen Grund gegeben, weshalb die T._____ die Miete im Umfang von insgesamt CHF 27'300.– hätte übernehmen sollen. Die Über- nahme dieser Mietkosten sei dem Beschuldigten zu Gute gekommen, der die Mie- träumlichkeiten ebenfalls als private Wohnung genutzt habe. Damit sei erstellt, dass er das Geschäftskonto der T._____ im Umfang von CHF 27'300.– für seine privaten Mietzinskosten belastet habe (Urk. 72 S. 53 f. E. II.1.5.4, unter Hinweis auf die Akten).
E. 6.3.3 Die Begründung der Vorinstanz ist überzeugend und zu übernehmen. Auch im vorliegenden Zusammenhang erscheint die Sachdarstellung des Beschuldigten als reine Schutzbehauptung. Ein weiteres Mal steht zweifelsfrei fest, dass er eigen- mächtig über Gelder der T._____ verfügte, um private Aufwendungen zu decken.
E. 6.3.4 Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 25 ff.).
E. 7 Anklagevorwurf 4: Mietzinszahlungen zur Finanzierung der Privatwohnung, zweiter Teil (Urk. 31 Rz. 11)
E. 7.1 Vorwurf Im zweiten Sachverhaltskomplex dieses Vorwurfs (Urk. 31 Rz. 11) wird einleitend ausgeführt, die T._____ habe ab Oktober 2017 einen Mietvertrag für das Ober- geschoss (8-Zimmer-Wohnung) in der Liegenschaft an der AP._____-strasse 1 in AQ._____ abgeschlossen. Zusammengefasst habe sich Folgendes ereignet: Am
22. Februar 2018 sei im Zusammenhang mit diesem Mietverhältnis vom
- 29 - Geschäftskonto der T._____ eine Teilzahlung von CHF 24'000.– an die Vermieterin geleistet worden, was in der Buchhaltung der T._____ als Mietaufwand aufgeführt worden sei. Der Beschuldigte habe diese CHF 24'000.– anschliessend dazu verwendet, seine privaten Mietzinskosten bzw. die Mietzinskosten der AE._____ zu decken. So habe er sich am 8. März 2018 telefonisch an die Verwaltung gewandt und darum gebeten, dass von den von der T._____ geleisteten CHF 24'000.– ein Teilbetrag von CHF 11'850.– vom Mietzinskonto der T._____ seinen privaten Mietzinskosten bzw. dem Mietzinskonto der AE._____ gutgeschrieben werde. Dies sei von der Vermieterin entsprechend umgebucht worden. Damit habe der Beschul- digte seinen privaten Mietzins bzw. den Mietzins der AE._____ über die T._____ bezahlen lassen.
E. 7.2 Position des Beschuldigten Die Vorinstanz hat die Position des Beschuldigten zutreffend dargestellt (Urk. 72 S. 55 f., E. II.1.6.1), darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf und macht – zusammengefasst – geltend, sich nicht mehr genau an das Vorgefallene zu erinnern, wobei unabhängig davon auch hier eine Verrechnung mit seinen Lohnansprüchen zulässig gewesen wäre. Anlässlich der Berufungsverhand- lung blieb der Beschuldigte bei seiner Sachdarstellung (Urk. 82 S. 11 f.).
E. 7.3 Würdigung
E. 7.3.1 Mit der Vorinstanz (Urk. 72 S. 56 f. E. II.1.6.2. f., unter Hinweis auf die Akten) ist festzuhalten, dass sich der Mietvertrag der T._____ nicht in den Akten befindet. Aufgrund anderer Beweismittel lässt sich jedoch erstellen, dass die T._____ ab Oktober 2017 an der AP._____-strasse 1 in AQ._____ im Obergeschoss 8 Zimmer gemietet hat: So ist ein an die T._____ adressiertes Schreiben der AU._____ AG vom 8. Juni 2018 mit dem Titel "8 Zimmerwohnung AP._____-strasse 1, AQ._____" überschrieben und hält Folgendes fest: "Die Wohnung ist nach wie vor in einem ungekündigten Verhältnis". Weiter findet sich in den Akten ein Auszug des bei der Vermieterin geführten Mietzinskontos der T._____, das zeigt, dass ab Oktober 2017 ein Mietzins von CHF 5'950.– geschuldet gewesen wäre. Dieses Mietzins- Soll wurde von der Vermieterin bis zum Dezember 2017 buchhalterisch storniert,
- 30 - was sich mit einem in den Akten liegenden Anwaltsschreiben der T._____ an die Vermieterin deckt, wonach die Umbauten nicht ordnungsgemäss durchgeführt wor- den seien und die Räumlichkeiten erst ab Dezember 2017 bezugsbereit gewesen seien. Weiter ist aus dem Geschäftskonto der T._____ ersichtlich, dass am 22. Fe- bruar 2018 eine Zahlung in Höhe von CHF 24'000.– an die Vermieterin geleistet wurde, die tags darauf der T._____ auf dem Mietzinskonto der Vermieterin gutge- schrieben wurde. Weiter zeigen die vorhandenen buchhalterischen Unterlagen, na- mentlich eine vom 10. Juli 2018 datierende Erfolgsrechnung, dass die CHF 24'000.– wie eingeklagt als Mietaufwand erfasst wurden. Schliesslich zeigt das Mietzinskonto der Vermieterin, dass am 8. März 2018 eine Umbuchung in Höhe von CHF 11'850.– stattfand. Konkret wurde dies wie folgt vermerkt: "Umbuchung man ESR Zahlung Mieterwunsch". Damit sind die eingeklagten Sachverhaltsele- mente anhand der Akten erstellt. Diese Elemente werden vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt. Er stellt indes in Abrede, dass er ein entsprechendes Telefonat mit der Verwaltung geführt habe, um die CHF 11'850.– zum Vorteil der AE._____ bzw. zu seinem eigenen Vorteil umbuchen zu lassen. Damit ist zu erstellen, dass der Beschuldigte die CHF 11'850.– umbuchen liess, um seine privaten Mietzins- kosten bzw. diejenigen der AE._____ durch die T._____ bezahlen zu lassen.
E. 7.3.2 Die Vorinstanz hielt dazu fest, die Darstellung des Beschuldigten sei nicht glaubhaft. Der vom 8. Juni 2018 datierende Auszug des Mietzinskontos der T._____ bei der Vermieterin zeige, dass bis Juni 2018 jeweils ein Mietzins-Soll von CHF 5'950.– aufgeführt gewesen sei. Das vom gleichen Tag datierende Schreiben der Vermieterin halte ausdrücklich fest: "Die Wohnung ist nach wie vor in einem ungekündigten Verhältnis." Das Schreiben enthalte zudem mehrere Passagen zu einer vorzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses, exemplarisch sei die folgende genannt: "Eine vorzeitige Auflösung des Mietverhältnisses bedingt einen Nach- folgemieter. Sofern Sie keinen suchen, werden wir ein Inserat starten. Die Kosten für die Inserierung und unseren Aufwand werden Ihnen weiterverrechnet". Im Sommer 2018 sei somit offenbar eine vorzeitige Kündigung seitens der Mieterin T._____ angedacht gewesen, eine solche sei dann aber doch nicht ausgesprochen worden. Die Umbuchung vom Februar 2018 lasse sich damit nicht, wie vom Beschuldigten vorgebracht, durch die Kündigung des Mietverhältnisses erklären.
- 31 - Aus dem Auszug des Mietzinskontos gehe deutlich hervor, dass die CHF 11'850.– auf Mieterwunsch umgebucht worden seien. Da Mieter in dieser Liegenschaft einerseits die AE._____ bzw. der Beschuldigte selbst und andererseits die T._____ gewesen und beide Gesellschaften durch den Beschuldigten vertreten worden seien, sei klar, dass es der Beschuldigte gewesen sein müsse, der diese Umbu- chung angeregt habe. Eine Umbuchung auf Mieterwunsch hin könne sodann nur auf das Mietzinskonto der anderen Mieter der Liegenschaft erfolgt sein, sprich zu Gunsten der AE._____ bzw. des Beschuldigten privat. Die Darstellung des Be- schuldigten sei somit als Schutzbehauptung zu werten. Den Beschuldigten entlaste auch nicht sein Vorbringen, er habe die Umbuchung in Höhe von CHF 11'850.– mit seinem Lohn verrechnet: Einerseits treffe die Darstellung des Beschuldigten nicht zu, dass er von Januar bis Mai 2018 keinen Lohn erhalten habe, zumal er sich am
21. Februar 2018 einen Lohn ausbezahlt habe, andererseits habe er – wie darge- legt – gar keinen Lohnanspruch gehabt. Damit sei der Sachverhalt erstellt (Urk. 72 S. 57 f. E. II.1.6.3., unter Hinweis auf die Akten).
E. 7.3.3 Auch diese Begründung der Vorinstanz überzeugt und kann übernommen werden. Einmal mehr steht zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte zur Deckung privater Aufwände freimütig in Selbstbedienungsladenmanier der T._____ zustehende Gelder zweckentfremdete, um darüber zu verfügen.
E. 7.3.4 Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 29 ff.).
E. 8 Anklagevorwurf 5: Nicht geschäftsmässig begründete Bezüge von Waren und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, erster Teil (Urk. 31 Rz. 12)
E. 8.1 Vorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, diverse privat bezogene Waren und Lebensmittel über das Geschäftskonto der T._____ bezahlt und weiter für sich und/oder die AE._____ in Anspruch genommene Dienst- leistungen über das Geschäftskonto der T._____ bezahlt zu haben (Urk. 31 Rz. 12). Hinsichtlich diverser Positionen wurde der Beschuldigte in diesem Zusammen-
- 32 - hang rechtskräftig freigesprochen (vgl. dazu vorne unter E. I.2.). Zur Disposition stehen noch die folgenden Positionen: 05.10.2016 L._____ GmbH CHF 2'082.40 16.05.2017 M._____ AG CHF 578.40 18.05.2017 N._____ AG CHF 167.40 14.06.2017 O._____ CHF 345.30 21.09.2017 L._____ GmbH CHF 480.40 21.02.2018 P._____ CHF 29'367.12
E. 8.2 Position des Beschuldigten Vor Vorinstanz liess der Beschuldigte durch seine Verteidigung in allgemeiner Hinsicht ausführen, dass es sich um geschäftsmässig begründete Ausgaben gehandelt habe, die für die Firma angefallen seien, und der Vorhalt "völlig haltlos und lebensfremd" sei (Urk. 59 Rz. 41). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Verteidigung teilweise an diesem Standpunkt fest (betreffend die Rechnungen von L._____ GmbH), teilweise machte sie ein Versehen (Rechnungen von M._____ AG und O._____) oder Verrechnung mit dem Lohnanspruch des Beschuldigten (Rechnung von P._____) geltend (Urk. 83 Rz. 32 ff.). Nachfolgend wird im Einzel- nen auf diese Vorbringen einzugehen sein.
E. 8.3 Vorbemerkung Dass die eingeklagten Beträge vom Geschäftskonto der T._____ an die genannten Empfänger abgebucht wurden, ergibt sich mit der Vorinstanz (Urk. 72 S. 60 E. II.1.7.2) aus den aktenkundigen Buchungsbelegen (Urk. D1/2/23). Da alle Abbuchungen vor dem Mai 2018 und damit von einer Zeit datieren, als der Beschul- digte als Einziger Zugang zum Geschäftskonto der T._____ hatte, ist mit der Vorinstanz weiter erstellt, dass der Beschuldigte diese Zahlungen ausgeführt hat, was von ihm auch nicht in Abrede gestellt wird. Zu erstellen ist damit bei den einzelnen Posten, dass diese dem Vorteil des Beschuldigten privat bzw. der AE._____ dienten und keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand der T._____ darstellten.
- 33 -
E. 8.4 Position L._____ GmbH - 5. Oktober 2016, Fr. 2'082.40
E. 8.4.1 Die Vorinstanz hielt fest, der Beschuldigte habe in der polizeilichen Einver- nahme erklärt, dass es sich hierbei um Wein und Senf für eine Feier der T._____ gehandelt habe. An der Hauptverhandlung habe die Verteidigung hinsichtlich der Rechnungen der L._____ GmbH ausgeführt, dass der Wein für die Bewirtung von Geschäftskunden, potenziellen Investoren und vor allem von U._____ und AF._____ anlässlich ihrer Geschäftsbesuche gebraucht worden sei. Die dazugehö- rige Rechnung – so die Vorinstanz weiter – stütze die erstgenannte Darstellung des Beschuldigten und zeige, dass effektiv Wein und Senf in grossen Mengen bestellt worden sei. Aufgrund des Rechnungsdatums vom 28. Juni 2016 sei naheliegend, dass diese Bestellung für die Feier getätigt wurde, die Mitte Juni 2016 stattgefunden habe. In einem anderen Zusammenhang sei hinsichtlich dieser Feier erstellt, dass diese nur der AE._____ gewidmet gewesen sein könne [vgl. dazu vorne unter E. II.5.3.2.]. Da auch die vorliegende Zahlung mit dieser Feier zusammenhänge, sei erstellt, dass diese keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand der T._____ dargestellt habe. Somit sei der Sachverhalt in diesem Punkt erstellt (Urk. 72 S. 63 E. II.1.7.3.8, unter Hinweis auf die Akten).
E. 8.4.2 Die vorinstanzliche Begründung überzeugt und kann übernommen werden. Auch im vorliegenden Zusammenhang überzeugen die Vorbringen des Beschul- digten nicht und erscheinen als blosse Schutzbehauptungen. Zweifelsfrei steht fest, dass die Zahlung nicht mit einem geschäftsmässig begründeten Aufwand der T._____ in Verbindung steht.
E. 8.4.3 Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 34).
E. 8.5 Position M._____ AG - 16. Mai 2017, Fr. 578.40
E. 8.5.1 Die Vorinstanz erwog hierzu, der Beschuldigte habe bei der Polizei angege- ben, es habe sich um eine notarielle Übersetzung gehandelt, er wisse jedoch nicht, welchen Zusammenhang die Rechnung mit der T._____ habe. An der Hauptver- handlung habe die Verteidigung ausgeführt, die Rechnung sei vermutlich falsch
- 34 - verbucht worden und es handle sich um ein strafrechtlich nicht relevantes Verse- hen. Dies wäre von der externen Buchhalterin sicherlich korrigiert worden, hätte diese ihre Arbeit nicht wegen fehlender Zahlungseingänge seitens der T._____ ein- stellen müssen. Die Vorinstanz hielt dazu fest, der Beschuldigte bestreite demnach nicht, dass die Rechnung bzw. die getätigte Zahlung keinen Zusammenhang mit der T._____ aufgewiesen habe. Die Rechnung zeige, dass eine Geburtsurkunde übersetzt worden sei. Inwieweit dies einen Zusammenhang mit der T._____ habe und einen berechtigten, geschäftsmässigen Aufwand darstelle, sei nicht erkennbar. Soweit der Beschuldigte ein Versehen geltend mache, sei dies infolge seines über alle Sachverhaltskomplexe hin betrachtet systematischen Vorgehens als Schutz- behauptung zu qualifizieren. Damit sei der eingeklagte Sachverhalt erstellt (Urk. 72 S. 66 E. II.1.7.3.20, unter Hinweis auf die Akten).
E. 8.5.2 Auch diese überzeugende Begründung der Vorinstanz kann übernommen werden.
E. 8.5.3 Sodann brachte auch die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 35 f.). Entgegen der Meinung der Verteidigung musste nicht die AH._____ AG überprüfen, ob es sich bei der Rechnung um einen geschäftsmässigen Aufwand der T._____ handelt, sondern der Beschuldigte als Geschäftsführer.
E. 8.6 Position N._____ AG - 18. Mai 2017, Fr. 167.40
E. 8.6.1 Die Vorinstanz führte dazu aus, der Beschuldigte habe zu dieser Ausgabe in der polizeilichen Einvernahme erklärt, dass es sich um einen Schrittzähler gehan- delt habe. Ein Schrittzähler sei von der Verteidigung an der Hauptverhandlung nicht mehr erwähnt worden. Diese habe im Allgemeinen darauf hingewiesen, dass bei der N._____ AG Elektronik für die T._____ gekauft worden sei. Im Unterschied zu den anderen Ausgabeposten für die N._____ AG – so die Vorinstanz – finde sich hierzu jedoch ein Kaufbeleg, der genau ausweise, was bestellt worden sei, nämlich: "AVENT SCD620". Hierbei handle es sich um ein Babyfon. Diese Ausgabe weise keinen Bezug zur T._____ auf und sei offensichtlich eine private Ausgabe des Be-
- 35 - schuldigten, der im mm. 2016 Vater geworden sei. Der Sachverhalt sei damit er- stellt (Urk. 72 S. 67 E. II.1.7.3.21, unter Hinweis auf die Akten).
E. 8.6.2 Diese Begründung der Vorinstanz ist ebenfalls richtig und kann übernommen werden, zumal sich die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung dazu nicht äusserte (vgl. Urk. 83 Rz. 32 ff.).
E. 8.7 Position O._____ - 14. Juni 2017, Fr. 345.30
E. 8.7.1 Die Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte habe zunächst erklärt, es habe sich um zwei Übersetzungen gehandelt, es sei eine Übersetzung vom Tschechi- schen ins Deutsche für zukünftige Mitarbeiter gewesen. Die Verteidigung habe aus- geführt, diese Rechnung sei vermutlich falsch verbucht worden und der Vorgang sei strafrechtlich nicht relevant. Der Beschuldigte – so die Vorinstanz – stelle die fehlende geschäftsmässige Begründetheit nicht in Abrede. Die in den Akten liegende Rechnung bezeichne als Leistung Folgendes: "Rechnung für amtliche Übersetzungen aus der deutschen in die tschechische Sprache im Auftrag von AJ._____, 2 Übersetzungen von Zivilstandsurkunden à je 3 Seiten". Übersetzungen von Zivilstandsurkunden ins Tschechische wiesen offenkundig keinen Bezug zur Geschäftstätigkeit der T._____ auf. Dass es sich auch hier um ein Versehen ge- handelt haben soll, sei aufgrund des systematischen Vorgehens des Beschuldigten innerhalb der T._____, wonach er sich in vielerlei Hinsicht einen persönlichen finanziellen Vorteil bzw. finanziellen Vorteil der AE._____ verschafft habe, nicht glaubhaft. Die Darstellung eines "Versehens" sei als Schutzbehauptung zu werten. Der Sachverhalt sei erstellt (Urk. 72 S. 67 E. II.1.7.3.22, unter Hinweis auf die Ak- ten).
E. 8.7.2 Diese Begründung der Vorinstanz ist richtig und kann übernommen werden. Auch in diesem Zusammenhang kann nicht auf die unglaubhaften Angaben des Beschuldigten abgestellt werden.
E. 8.7.3 Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 35 f.).
- 36 - Betreffend Überprüfung der Rechnung durch die AH._____ AG kann auf vorste- hend E. II.8.5.3. verwiesen werden.
E. 8.8 Position L._____ GmbH - 21. September 2017, Fr. 480.40
E. 8.8.1 Die Vorinstanz erwog zu diesem Punkt, bei der Polizei habe der Beschuldigte ausgesagt, dies sei Wein für die Mitarbeiter der T._____, für potenzielle Investoren und für U._____ gewesen. Gleiches sei von der Verteidigung vorgebracht worden. Da sich bereits eine vorangehende Bestellung bei der L._____ GmbH als private Ausgabe bzw. Ausgabe für die AE._____ herausgestellt hat [vgl. dazu vorne unter E. II.8.4.] und U._____ zudem glaubhaft ausgeführt habe, nie Wein vom Beschul- digten erhalten zu haben, sei die Darstellung des Beschuldigten als Schutzbehaup- tung zu werten. Damit sei erstellt, dass es sich um eine geschäftsmässig nicht be- gründete Ausgabe gehandelt habe und der Sachverhalt sei erstellt (Urk. 72 S. 68 E. II.1.7.3.24, unter Hinweis auf die Akten).
E. 8.8.2 Diese Begründung der Vorinstanz ist richtig und zu übernehmen. Der nicht überzeugenden Darstellung des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden.
E. 8.8.3 Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 37 f.).
E. 8.9 Position P._____ - 21. Februar 2018, CHF 29'367.12
E. 8.9.1 Hinsichtlich dieser Ausgabe, so die Vorinstanz, habe sich der Beschuldigte durchwegs auf den Standpunkt gestellt, dass es sich um eine Verrechnung mit seinem Lohnguthaben gehandelt habe, womit er nicht in Abrede gestellt habe, dass die Ausgabe nicht geschäftsmässig begründet gewesen sei. Da der Beschuldigte, wie an anderer Stelle bereits ausgeführt, über keinen Lohnanspruch verfügt habe, könne er auch nicht Verrechnung geltend machen. Seine diesbezüglichen Vorbrin- gen seien unbeachtlich, der Sachverhalt sei erstellt (Urk. 72 S. 69 E. II.1.7.3.28, unter Hinweis auf die Akten).
E. 8.9.2 Diese vorinstanzliche Begründung ist auch zutreffend und kann ebenfalls übernommen werden. Diese Rechnung hatte unbestrittenermassen nichts mit der
- 37 - T._____ zu tun (Urk. 83 Rz. 40). Dennoch liess der Beschuldigte sie unberechtig- terweise in Verrechnung eines angeblichen Lohnguthabens durch die T._____ be- zahlen.
E. 8.9.3 Weiter brachte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 39 ff.). 8.10.Ergebnis Zusammenfassend ist hinsichtlich der genannten Zahlungen in der Höhe von total CHF 33'021.02 mit der Vorinstanz (Urk. 72 S. 70 E. II.1.7.4.) erstellt, dass es sich um geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand der T._____ handelte.
E. 9 Anklagevorwurf 6: Nicht geschäftsmässig begründete Bezüge von Waren und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, zweiter Teil (Urk. 31 Rz. 12)
E. 9.1 Vorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusätzlich zu den unter dem Anklagevorwurf 5 aufgeführten Zahlungen vor, ab dem Geschäftskonto der T._____ weitere nicht geschäftsmässig begründeten Zahlungen getätigt zu haben (Urk. 31 Rz. 12), wobei er auch in diesem Zusammenhang hinsichtlich diverser Po- sitionen rechtskräftig freigesprochen wurde (vgl. dazu vorne unter E. I.2.). Zur Dis- kussion steht heute nur noch eine Position.
E. 9.2 Vorbemerkung Analog zu den Zahlungen unter dem Anklagevorwurf 5 ist erstellt, dass die noch zur Beurteilung stehende Zahlung vom Geschäftskonto der T._____ durch den Beschuldigten ausgelöst wurde. Zu erstellen bleibt, dass ihm dadurch privat bzw. der AE._____ ein Vorteil zukam und die Zahlung entsprechend keinen geschäfts- mässig begründeten Aufwand der T._____ darstellte.
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E. 9.3 Position Q._____ AG - 26. Januar 2017, Fr. 602.65
E. 9.3.1 Die Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte habe zunächst ausgesagt, er wisse nicht mehr, wofür diese Zahlung getätigt worden sei. An der Hauptverhand- lung habe er ausführen lassen, dies sei ein geschäftsmässig begründeter Aufwand für eine Schiene für die Aussentreppen an der AP._____-strasse 1 in AQ._____ gewesen. Auf den zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt seiner Tochter ange- sprochen – der Auftrag sei am 10. November 2016 ausgeführt worden, die Tochter des Beschuldigten sei im mm. 2016 zur Welt gekommen – habe der Beschuldigte erklärt, die Rampe sei für Pakete gedacht gewesen. Die Treppen seien bei Anlie- ferungen jeweils beschädigt worden, deshalb hätten sie eine Rampe installieren lassen. Später sei diese auch als Kinderwagenrampe benutzt worden. Aufgrund des offenkundigen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Auftragserteilung und der anstehenden Geburt der Tochter des Beschuldigten sowie aufgrund der Tat- sache, dass die Liegenschaft hauptsächlich durch den Beschuldigten und seine Familie privat genutzt worden sei, sei – so die Vorinstanz – erstellt, dass die Rampe als Kinderwagenrampe bzw. hauptsächlich privaten Zwecke dienen sollte. Die Darstellung des Beschuldigten sei eine Schutzbehauptung. Weiter sei nicht ersicht- lich sei, weshalb für die Geschäftstätigkeit der T._____ derart viele Lieferungen hätten eintreffen sollen, welche den Bau einer Rampe erfordert hätten. Damit sei erstellt, dass der Beschuldigte vom Geschäftskonto der T._____ eine Zahlung tä- tigte, die für ihn einen persönlichen Vorteil bedeutet und einen geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand für die T._____ dargestellt habe. Der Sachverhalt sei damit erstellt (Urk. 72 E. II.1.8.3.2, unter Hinweis auf die Akten).
E. 9.3.2 Diese Begründung der Vorinstanz ist zutreffend und kann übernommen werden. Es ist nicht einzusehen, weshalb für die Anlieferung eines 3D-Druckers und Plastik für den Drucker sowie für einige Möbel eine Rampe hätte angebaut werden müssen, wie es der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend machte (Urk. 82 S. 11).
E. 9.3.3 Sodann brachte auch die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 44 f.).
- 39 -
E. 10 Anklagevorwurf 8: Barbezüge und Überweisungen an den Beschuldigten (Urk. 31 Rz. 14) 10.1.Vorwurf Der letzte Anklagevorwurf in Dossier 1 ist zusammengefasst der Folgende: Der Beschuldigte habe ab dem Geschäftskonto der T._____ Barbezüge und Überweis- ungen getätigt, die keinen Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der T._____ aufwiesen. Was die Barbezüge betrifft, so wurde der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen (vgl. dazu vorne unter E. I.2.). 10.2.Position des Beschuldigten Der Beschuldigte erklärte bei der Polizei, dass es sich bei der ersten Überweisung um ein zinsloses Aktionärsdarlehen gehandelt habe. Dabei gehe es darum, dass bei der Gründung zuerst eine Zahlung zur Äufnung des Stammkapitals geleistet werden müsse. Es bestehe dann die Möglichkeit für den Gründer, sich den Betrag als zinsloses Darlehen wieder auszahlen zu lassen. An der Hauptverhandlung bestätigte die Verteidigung, dass es sich um ein Aktionärsdarlehen gehandelt habe, was zulässig sei und in Schweizer KMUs häufig vorkomme. Der Beschuldigte habe hierfür einen schriftlichen Darlehensvertrag aufgesetzt, der jedoch von seinen Nachfolgern verschwiegen worden sei. Das Darlehen verstosse nicht gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr, da die Gesellschaft im Sommer 2016 als Folge der Investitionen und Kapitalerhöhungen finanziell gut aufgestellt gewesen sei. Hinsichtlich der weiteren Positionen gab der Beschuldigte an, dass er damit Spesen für die T._____ gedeckt habe. Hierzu müsse es zahlreiche Belege geben. Gleiches liess er an der Hauptverhandlung ausführen. Damit habe er ZVV-Billetts und Geschäftsessen in der Schweiz und im Ausland bezahlt (Urk. 72 S. 81 f. E. II.1.10.1., unter Hinweis auf die Akten). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte bei seiner Sachdarstellung (Urk. 82 S. 7 und 11 f.). 10.3.Vorbemerkung Aufgrund der Akten ist mit der Vorinstanz (Urk. 72 S. 82 E. II.1.10.2., unter Hinweis auf die Akten) erstellt, dass die in der Anklage erwähnten Überweisungen vom
- 40 - Konto der T._____ getätigt wurden. Diese betrafen allesamt einen Zeitraum, in dem der Beschuldigte als Einziger Zugang zum Geschäftskonto der T._____ hatte. Er stellt denn auch nicht in Abrede, dass er diese getätigt hat, sondern behauptet, dass diese einen Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der T._____ aufgewie- sen hätten. Damit ist zu erstellen, dass die Überweisungen keinen geschäftlichen Zusammenhang mit der T._____ hatten. 10.4.Würdigung 10.4.1. Aktionärsdarlehen 10.4.1.1. Mit der Vorinstanz (Urk. 72 S. 82 f. E. 1.10.3.1.1, unter Hinweis auf die Akten) ist zunächst zum Aktionärsdarlehen festzuhalten, dass erstellt und unbe- stritten ist, dass der Beschuldigte bei der Gründung der T._____ CHF 50'000.– als Aktienkapital für die Liberierung einbrachte. Anhand des Buchungsnachweises der PostFinance AG ist nachgewiesen, dass vom Geschäftskonto der T._____ (Konto- nummer 3) am 1. Juli 2016 eine Summe von CHF 20'000 abgebucht und auf das Konto des Beschuldigten (IBAN: CH 4) überwiesen wurde. Es stellt sich die Frage, ob diese Überweisung tatsächlich im Sinne eines (zinslosen) Darlehens erfolgte und ob die Gewährung dieses zinslosen Darlehens einen geschäftlichen Zusam- menhang mit der T._____ aufwies. 10.4.1.2. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, in den Akten befänden sich keine Belege, welchen entnommen werden könnte, zu welchem Zweck die Überweisung von CHF 20'000.– am 1. Juli 2016 vom Firmenkonto der T._____ auf das Konto des Beschuldigten erfolgt sei. Im Buchungsnachweis stehe einzig, dass die Überweisung an den Beschuldigten erfolgt sei, ohne Angabe des Buchungs- zweckes. Der Beschuldigte habe an der Hauptverhandlung ausgeführt, dass diese Überweisung als Aktionärsdarlehen verbucht worden sei, er dies jedoch nicht mehr genau wisse. Zudem glaube er, dass er dies in seiner Steuererklärung auch als Schuld angegeben habe. Weiter habe es auch einen schriftlichen Darlehensvertrag gegeben, der sich jedoch nicht in den Akten befinde, da er den Vertrag mit sämt- lichen Unterlagen an AF._____ gegeben habe und er nun nicht mehr sagen könne, ob es den Vertrag noch gebe oder nicht. Zudem habe der Beschuldigte angegeben,
- 41 - es habe keinen Beschluss des Verwaltungsrates gegeben, der diesem Aktionärs- darlehen zugestimmt hätte. An der Hauptverhandlung habe die Verteidigung des Beschuldigten bestätigt, dass es sich um ein Aktionärsdarlehen gehandelt habe, was zulässig sei und in Schweizer KMUs häufig vorkomme. Der Beschuldigte habe hierfür einen schriftlichen Darlehensvertrag aufgesetzt, der indessen von seinen Nachfolgern verschwiegen worden sei. Das Darlehen verstosse auch nicht gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr, da die Gesellschaft im Sommer 2016 als Folge der Investitionen und Kapitalerhöhungen finanziell gut aufgestellt gewesen sei. Der Beschuldigte habe den Bezug dieses Aktionärsdarlehens damit erklärt, dass er erst zu einem späteren Zeitpunkt einen Lohn habe beziehen können, weil die Investitionen nicht wie vereinbart gleich nach der Gründung geflossen seien. Letzteres – so die Vorinstanz – stelle eine reine Schutzbehauptung dar, da der Beschuldigte – wie bereits festgestellt – gar keinen Anspruch auf einen Lohn gehabt habe (Urk. 72 E. II.1.10.3.1.2, unter Hinweis auf die Akten). Diese Ausführungen können übernommen werden. Die Vorbringen des Beschuldigten sind auch wider- sprüchlich. Wenn die Investitionen nicht geflossen sind und der angebliche Lohn des Beschuldigten nicht hätte ausbezahlt werden können, dann hätte gleichermas- sen auch kein Aktionärsdarlehen über CHF 20'000.– gewährt werden können. 10.4.1.3. Die Vorinstanz vertrat unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung und Lehre die Ansicht, dass das zinslose Aktionärsdarlehen nicht nur im Hinblick auf das zivilrechtlich heikle Insichgeschäft problematisch erscheine. Vielmehr erscheine dieses zinslose Darlehen nicht marktkonform und wäre einem Dritten in dieser Form nicht gewährt worden (Urk. 72 S. 83 f. E. II.1.10.3.1.3 f.). Diese Ausführungen – namentlich auch die theoretischen – können vollumfänglich über- nommen werden. Die Vorinstanz erwog sodann, da es sich um ein Insichgeschäft gehandelt habe, hätte das zinslose Aktionärsdarlehen zu seiner zivilrechtlichen Gültigkeit einer Genehmigung durch ein neben- oder übergeordnetes Organ bedurft. Betreffend die Genehmigung dieses zinslosen Aktionärsdarlehens gelte gleiches wie beim selbstkontrahierenden Arbeitsvertrag [vgl. dazu vorne unter E. II.4.], das heisst, es hätte eine nachträgliche Genehmigung des Aktionärsdar- lehens durch AF._____ bedurft. Hinsichtlich der Frage, inwieweit die anderen Ge- sellschafter über das Aktionärsdarlehen des Beschuldigten informiert gewesen
- 42 - seien, gingen die Darstellungen auseinander. Der Beschuldigte habe sich auf den Standpunkt gestellt, dass es einen schriftlichen Darlehensvertrag gegeben habe, welchen er mit sämtlichen Unterlagen an AF._____ gegeben hätte. AF._____ habe ausgesagt, dass es kein zinsloses Darlehen gegeben habe. Der Beschuldigte habe CHF 50'000.– und die anderen Investoren hätten EUR 300'000.00 einbezahlt, wo- bei es sich um Kapital des Unternehmens gehandelt habe, damit das Geschäft ge- führt werden konnte. Es sei nie von einem Darlehen gesprochen worden (Urk. 72 S. 84 f. E. II.1.10.3.1.5.). Angesichts der zuvor dargelegten rechtlichen Problematik von Insichgeschäften wäre vom Beschuldigten zu erwarten gewesen, dass er eine ausdrückliche schriftliche Ermächtigung bzw. Genehmigung des Aktionärsdarle- hens einhole, sei dies durch einen formellen Generalversammlungsbeschluss oder schriftlich durch U._____ bzw. ab Ende April 2017 durch U._____ und AF._____. Weshalb er dies nicht getan habe, sei nicht nachvollziehbar [vgl. in diesem Sinne bereits vorne unter E. II.4.]. Bereits ein entsprechendes Kürzel auf dem Aktionärs- darlehen hätte die Darstellung des Beschuldigten gestützt. Das Fehlen einer schrift- lichen Ermächtigung bzw. Genehmigung lasse darauf schliessen, dass es sich nicht um ein echtes Aktionärsdarlehen gehandelt habe und der Beschuldigte keine Rückzahlungsabsicht gehabt habe, sondern er sich seine Kapitaleinlage wieder habe ausbezahlen wollen. Dazu sei er nicht ermächtigt worden und es habe auch nicht im Interesse der Gesellschaft gelegen. Die Ausbezahlung dieser CHF 20'000.– an den Beschuldigten habe somit keinen Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der T._____ gehabt. Der Sachverhalt sei damit erstellt (Urk. 72 S. 85 E. II.1.10.3.1.6., unter Hinweis auf die Akten). Auch diese Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend und können übernommen werden. Für sein Verhalten konnte der Beschuldigte auch im vorliegenden Zusammenhang nie eine überzeu- gende Erklärung geschweige denn schlüssige, handfeste Belege liefern. Vielmehr erscheinen seine diesbezüglichen Vorbringen auch hier als Schutzbehauptungen, denen nicht geglaubt werden kann. 10.4.1.4. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 50).
- 43 - 10.4.2. Überweisungen an den Beschuldigten 10.4.2.1. Die Vorinstanz hielt fest, für die Überweisungen an den Beschuldigten sei kein Grund ersichtlich und ein solcher sei auch nicht dargelegt worden. Der Beschuldigte habe nicht einmal in allgemeiner Weise darlegen können, weshalb es einen Grund dafür gegeben haben könnte, Überweisungen vom Geschäftskonto der T._____ auf sein Privatkonto zu machen. Er hätte zu diesen Überweisungen nähere Ausführungen machen können, habe dies aber nicht getan. Aus diesen Gründen sei es naheliegend, dass er diese Überweisungen an sich selbst gemacht habe, um diese zu privaten Zwecken zu verwenden. Damit sei erstellt, dass die Überweisungen an den Beschuldigten keinen geschäftlichen Zusammenhang mit der T._____ aufwiesen. Der Sachverhalt sei entsprechend in diesem Punkt erstellt. Der Verteidigung könne nicht gefolgt werden, wenn sie ausführe, diese Überwei- sungen seien allesamt falsch verbucht worden, weshalb man in der Anklage auch eine Rückzahlung von CHF 3'050.– angeführt habe. Zunächst einmal betrügen die Überweisungen an den Beschuldigten total CHF 4'000.– und nicht CHF 3'050.–, weshalb diese schon aus diesem Grund nicht vollumfänglich zurückgezahlt worden seien. Zudem ergebe sich aus dem Geschäftskontoauszug der T._____, dass der Beschuldigte zwar effektiv CHF 3'050.– auf das Konto einbezahlt habe, dies aber noch vor den in der Anklageschrift unter Rz. 14 aufgeführten Positionen erfolgt sei. Insofern könnten darin keine Rückzahlungen erkannt werden. Aus dem Geschäfts- konto ergebe sich indessen eine vom 29. Mai 2017 datierende Überweisung des Beschuldigten in der Höhe von CHF 600.– sowie eine Überweisung des Beschul- digten vom 7. November 2017 in der Höhe von CHF 50.– (Ordner [T._____ AG Bankbelege]). Da diese nach den Überweisungen an den Beschuldigten datiert seien, könnten diese vor dem zeitlichen Hintergrund als Rückzahlungen erkannt werden und seien entsprechend zu berücksichtigen (Urk. 72 S. 86 f. E. II.1.10.3.3, unter Hinweis auf die Akten). 10.4.2.2. Die vorinstanzlichen Ausführungen überzeugen auch in diesem Punkt. Es ist kein nachvollziehbarer Grund für die Überweisungen auf das Privatkonto des Beschuldigten ersichtlich und dieser konnte sie nie plausibel erklären. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der übrigen Ermittlungsergebnisse steht damit zweifelsfrei
- 44 - fest, dass die Überweisungen an den Beschuldigten keinen geschäftlichen Zusam- menhang mit der T._____ aufwiesen. 10.4.2.3. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 46 ff.). Die Mutmassung, dass es sich bei den Überweisungen um Spesener- satz mit Bezug auf zwei Geschäftsreisen (USA und Chile) gehandelt haben könnte (Urk. 83 Rz. 48), wirkt nachgeschoben. Dies hat der Beschuldigte so nie ausgesagt. Entgegen der Meinung der Verteidigung verhält es sich hier auch anders als bei den Barbezügen, bei welchen sich nicht anhand von Kontoauszügen nachvollzie- hen lässt, wofür das Geld ausgegeben wurde (Urk. 83 Rz. 47 f.). Der Beschuldigte hätte daher durchaus aufzeigen können, dass das Geld geschäftsmässig verwen- det worden ist. Solches ist aber nicht ersichtlich. 10.5.Ergebnis Hinsichtlich aller unter diesem Anklagevorwurf genannten Überweisungen an den Beschuldigten ist erstellt, dass diese nicht in einem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der T._____ erfolgten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte Rückzahlungen in Höhe von insgesamt CHF 650.– geleistet hat.
E. 11 Rechtliche Würdigung 11.1.Veruntreuung (Urk. 31 Rz. 8-15) Die Vorinstanz hat unter diesem Titel zunächst zutreffende theoretische Ausführun- gen zum eingeklagten Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB gemacht (Urk. 72 S. 109 f. E. III.2.1.), die ergänzungslos übernommen werden können. 11.2.Anklagevorwurf 2: Bezahlung von Rechnungen adressiert an AE._____ AG in Liquidation (Urk. 31 Rz. 8 f. erster Abschnitt) Die unter diesem Titel vorgenommene zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 72 S. 111 E. III.2.2.) kann übernommen werden.
- 45 - Der Beschuldigte hat sich betreffend Anklagevorwurf 2 (Urk. 31 Rz. 8 f. erster Abschnitt) – soweit er nicht rechtskräftig freigesprochen worden ist – der mehrfa- chen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. 11.3.Anklagevorwurf 4: Mietzinszahlungen zur Finanzierung der Privatwohnung (Urk. 31 Rz. 10 f.) Die unter diesem Titel vorgenommene zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 72 S. 111 f. E. III.2.3.) kann übernommen werden. Der Beschuldigte hat sich betreffend Anklagevorwurf 4 (Urk. 31 Rz. 10 f.) der mehr- fachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. 11.4.Anklagevorwurf 5: nicht geschäftsmässig begründete Bezüge von Waren und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, erster Teil (Urk. 31 Rz. 12) Die unter diesem Titel vorgenommene zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 72 S. 112 f. E. III.2.4.) kann übernommen werden. Der Beschuldigte hat sich betreffend Anklagevorwurf 5 (Urk. 31 Rz. 12) – soweit er nicht rechtskräftig freigesprochen worden ist – der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. 11.5.Anklagevorwurf 6: nicht geschäftsmässig begründete Bezüge von Waren und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, zweiter Teil (Urk. 31 Rz. 12) Die unter diesem Titel vorgenommene zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 72 S. 113 E. III.2.5.) kann übernommen werden. Der Beschuldigte hat sich betreffend Anklagevorwurf 6 (Urk. 31 Rz. 12) – soweit er nicht rechtskräftig freigesprochen worden ist – der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. 11.6.Anklagevorwurf 8: Überweisungen an den Beschuldigten (Urk. 31 Rz. 14) Die unter diesem Titel vorgenommene zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 72 S. 113 f. E. III.2.6.) kann übernommen werden.
- 46 - Der Beschuldigte hat sich betreffend Anklagevorwurf 8 (Urk. 31 Rz. 14) – soweit er nicht rechtskräftig freigesprochen worden ist – der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 11.7.Ungetreue Geschäftsbesorgung (Urk. 31 Rz. 6 f. [Anklagevorwurf 1]) Die Vorinstanz hat unter diesem Titel zunächst zutreffende theoretische Ausführun- gen zum eingeklagten Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB gemacht, die übernommen werden können. Die sodann unter diesem Titel zutreffende rechtliche Würdigung bzw. Subsumption der Vorinstanz kann ebenfalls übernommen werden (Urk. 72 S. 114 ff. E. III.3.). Der Beschuldigte hat sich der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB schuldig gemacht. 11.8.Urkundenfälschung (Urk. 31 Rz. 9) Die Vorinstanz hat unter diesem Titel zunächst zutreffende theoretische Ausführun- gen zum Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB gemacht, die übernommen werden können. Die sodann unter diesem Titel zutreffende recht- liche Würdigung bzw. Subsumption der Vorinstanz kann ebenfalls übernommen werden (Urk. 72 S. 117 ff. E. III.4.). Der Beschuldigte hat sich somit – soweit er nicht rechtskräftig freigesprochen worden ist – der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.
E. 12 Ergebnis Der vorinstanzliche Schuldspruch ist vollumfänglich zu bestätigen.
- 47 - III. Strafpunkt
1. Strafzumessung
E. 17 Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827), nichts Wesentliches geändert hat. Bei Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB wurde die Untergrenze von einem Jahr Freiheitsstrafe aufge- hoben.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 20. Dezember 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- (…)
- Von den übrigen Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen.
- (…)
- (…)
- Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als amtliche Verteidigerin mit Fr. 51'597.85 (inkl. Fr. 3'689.00 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 51'597.85 amtliche Verteidigung Verlangt keine der Parteien eine Begründung, ermässigt sich die Entscheid- gebühr um einen Drittel.
- Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.
- (…)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - 55 - der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB hinsichtlich Anklageschrift: Rz. 8 und 9: Rz. 10 und 11 Rz. 12: Rz. 14: der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB hinsichtlich Anklageschrift Rz. 6 und 7 der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB hinsichtlich Anklageschrift Rz. 9 ohne Rechnungen der Begünstigten R._____ AG. - 56 -
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 57 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240062-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und lic. iur. B. Amacker sowie Gerichtsschreiber MLaw F. Herren Urteil vom 10. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Veruntreuung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 20. Dezember 2022 (DG210018)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 17. Dezember 2021 (Urk. 31) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 72 S. 131 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB hin- sichtlich Anklageschrift:
- Rz. 8 und 9:
- Rz. 10 und 11
- Rz. 12:
- Rz. 14:
- 3 - -der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Abs. 3 StGB hinsichtlich Anklageschrift Rz. 6 und 7
- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB hin- sichtlich Anklageschrift Rz. 9 ohne Rechnungen der Begünstigten R._____ AG
2. Von den übrigen Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als amtli- che Verteidigerin mit Fr. 51'597.85 (inkl. Fr. 3'689.00 Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse entschädigt.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 51'597.85 amtliche Verteidigung Verlangt keine der Parteien eine Begründung, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
7. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachfor- derung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln.
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittel)"
- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 3)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 83 S. 1):
1. A._____ sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung seien voll- umfänglich und definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ferner ist meinem Mandanten für die erstandene Untersuchungshaft von 1 Tag eine Genugtu- ung von CHF 200.00 zuzusprechen.
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 77 S. 1): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales
1. Verfahrensgang Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefoch- tenen Entscheid (Urk. 72 S. 8 ff. E. I.). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am 20. Dezember 2022 gemäss dem vorab wiederholten Urteilsdispositiv teilweise schuldig gesprochen und bestraft (a.a.O., S. 131 ff.). Innert Frist liess er Berufung anmelden und erklären (Urk. 62 und 74; vgl. dazu auch Urk. 71/2). Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 ging die Berufungserklärung an die Staatsanwaltschaft und wurde dieser Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 75). Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschluss- berufung (Urk. 77). Am 10. Februar 2025 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin lic. iur. X._____ (Prot. II
- 5 - S. 3 ff.). Vorfragen und Beweisanträge waren keine zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif.
2. Umfang der Berufung Unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 2, 5, 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils, in welchem Umfang dieses in Rechtskraft erwuchs, was mit Beschluss fest- zuhalten ist. Im übrigen Umfang steht der Entscheid zur Disposition. Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Letzteres gilt insbesondere in Bezug auf die vorinstanzlichen Freisprüche. Diese wurden im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv nicht näher spezifiziert, was notwendig gewesen wäre. Sie erge- ben sich aber ohne Weiteres aus der vorinstanzlichen Urteilsbegründung. Zur Verdeutlichung seien sie hier nochmals erwähnt: Dossier 1, Urk. 31 [Anklageschrift] S. 6 f. Rz. 8 f., erster Abschnitt Position "R._____ AG" und zweiter Abschnitt Posi- tionen "S._____" [vgl. im Einzelnen Urk. 72 S. 47-50], Urk. 31 S. 8 ff. Rz. 12, diverse Positionen [vgl. im Einzelnen Urk. 72 S. 58-73], Urk. 31 S. 10 f. Rz. 13 [vgl. im Ein- zelnen Urk. 72 S. 73-80], Urk. 31 S. 12 Rz. 14, diverse Positionen, mit Ausnahme der Barbezüge [vgl. im Einzelnen Urk. 72 S. 81-87], Dossier 2, Urk. 31 S. 3 f. und S. 14-16 Rz. 4 f. und 17-19 [vgl. im Einzelnen Urk. 72 S. 87-108]).
3. Prozessuales Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhal- tes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf recht- liches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus- drücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus- einandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der
- 6 - Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). II. Schuldpunkt
1. Anklagevorwurf und Ausgangslage Die heute noch zur Diskussion stehenden Vorwürfe ergeben sich aus der beigehef- teten Anklageschrift (Urk. 31 S. 2 ff.), darauf kann verwiesen werden. Dem Beschuldigten wird strafrechtlich relevantes Handeln in seiner Funktion als Organ einer Gesellschaft vorgeworfen, konkret im Zusammenhang mit seiner Funktion bei der T._____ AG in Liquidation [T._____]. Soweit sich der Beschuldigte nicht geständig zeigte, ist der Sachverhalt zu erstellen, wobei zunächst zu prüfen ist, ob sich der unter "Tatsächliche Abläufe" eingeklagte Sachverhalt (Urk. 31 S. 2 f.) erstellen lässt, und hernach, ob sich die einzelnen Vorwürfe (a.a.O., S. 4 ff.) bewei- sen lassen, namentlich die dem Beschuldigten angelastete mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, die mehrfache Veruntreuung und die mehrfache Urkunden- fälschung [vgl. zu letzterem Prot. I S. 6 f.].
2. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz machte zutreffende allgemeine Ausführungen zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung (Urk. 72 S. 19-21 E. II.1.2.5.), darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist dazu festzuhalten, dass nach konstanter Rechtsprechung für den Schuldbeweis auch ein indirekter Beweis zulässig ist, wenn keine direkten Beweise vorliegen. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittel- bar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmit- telbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen las- sen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (vgl. dazu statt Weiterer
- 7 - BGer 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3., mit Verweisen, sowie in diesem Sinne auch BGer 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1.). Die Vorinstanz hat sodann unter dem Titel "Glaubwürdigkeit" an sich zutreffende Ausführungen gemacht (Urk. 72 S. 21 f. E. II.1.2.6. und S. 38 f. E. II.1.3.4.), wobei dazu anzumer- ken ist, dass in erster Linie die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Befragten für die Sachverhaltserstellung relevant ist.
3. Tatsächliche Abläufe Die Vorinstanz hat unter zutreffender Würdigung der relevanten Beweismittel richtige Ausführungen zu den eingeklagten "Tatsächlichen Abläufen" betreffend Dossier 1 gemacht (Urk. 72 S. 11-15 E. II.1.1.), diese können vorbehaltlos über- nommen werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der vorinstanzlichen Ausfüh- rungen zur Rolle von U._____, wobei mit ihr (a.a.O., S. 15 E. II.1.1.7.) festzuhalten ist, dass der unter "tatsächliche Abläufe" umschriebene Anklagesachverhalt mit Ausnahme der wirtschaftlichen Berechtigung von U._____ an der V._____ Ltd. er- stellt ist. Zweifelsfrei steht damit unter anderem fest, dass der Beschuldigte im ein- geklagten Zeitraum nicht nur für die Oberleitung und Beaufsichtigung der T._____ zuständig war, sondern als deren einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer auch deren operativen Belange leitete und im eingeklagten Zeitraum in diesem Un- ternehmen die zentrale und prägende Persönlichkeit sowie der massgebliche Ent- scheidungsträger war. Davon ist auszugehen. Auch heute brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde. Sämtliche eingereichten Unterlagen ändern nichts an den Ausführungen der Vorinstanz, die sich entlang der Aktenlage präsentieren.
4. Anklagevorwurf 1: Abredewidrige Lohnzahlungen (Urk. 31 Rz. 6 f.) 4.1. Vorwurf Dem Beschuldigten wird in einem ersten Punkt zusammengefasst vorgeworfen, er habe sich in seiner Funktion als Präsident des Verwaltungsrates und Geschäfts- führer mit Einzelunterschrift der T._____ einen Lohn ausbezahlt, obwohl eine ge- genteilige Vereinbarung bestanden habe. Konkret habe es rund zwei Monate vor
- 8 - der Gründung der T._____ eine Sitzung in den Büroräumlichkeiten der W._____ in AA._____ [Stadt in Tschechien] gegeben. An dieser seien nebst den drei weiteren Aktionären der V._____ Ltd. – AB._____, AC._____ und AD._____ – auch U._____ und der Beschuldigte anwesend gewesen. An dieser Sitzung sei vereinbart worden, dass der Beschuldigte als Präsident des Verwaltungsrates und Geschäftsführer der T._____ eingesetzt werde und für das operative Geschäft der Gesellschaft verant- wortlich sein solle. Ziel seiner Tätigkeit sollte es sein, ein bestimmtes Produkt für die T._____ zu entwickeln. In finanzieller Hinsicht sei vereinbart worden, dass die V._____ Ltd. als Investorin für die Finanzierung der geplanten Produktentwicklung aufkommen und ihre Investition vollumfänglich in die Produktentwicklung fliessen sollte. Die geplanten Tätigkeiten des Beschuldigten für die T._____ sollten nicht durch einen Lohn abgegolten werden, sondern er sollte mit einem beträchtlichen Aktienpaket an der T._____ entschädigt werden (anfangs 95%, nach zweimaliger Kapitalerhöhung noch 68%). Der Beschuldigte sollte im Erfolgsfall über den Wert- zuwachs seiner Aktienanteile profitieren. Diese Vereinbarung sei vor dem Hinter- grund getroffen worden, dass er anlässlich der Sitzung ausgeführt habe, aus seiner Tätigkeit bei der AE._____ AG bereits ein genügendes Einkommen zu erzielen und darüber hinaus aus dem Verkauf einer Vermögensverwaltungsgesellschaft in Sin- gapur über gewisse Vermögenswerte zu verfügen. Entgegen der getroffenen Ver- einbarung habe der Beschuldigte am 20. August 2016 einen mit sich selbst kontra- hierten schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen und darin für sich selbst einen monatlichen Bruttolohn von CHF 8'000.– vorgesehen. Gestützt auf diesen Arbeits- vertrag habe er sich in der Folge den Lohn vom Geschäftskonto der T._____ in vollem Umfang ausbezahlt, soweit dies die Liquiditätslage der Gesellschaft zuge- lassen habe. Habe die Liquiditätslage der Gesellschaft keine volle Auszahlung des Lohnes erlaubt, habe sich der Beschuldigte jeweils einen tieferen Lohn ausbezahlt. Insgesamt habe er sich vom Geschäftskonto der T._____ bei der PostFinance AG einen Lohn in Höhe von total CHF 76'087.25 ausbezahlt (Urk. 31 S. 4 f. Rz. 6 f.). 4.2. Positionen des Beschuldigten und der übrigen der Beteiligten Die Vorinstanz hat die Positionen des Beschuldigten und seiner Verteidigung sowie jene von U._____ und AF._____ (Sohn des U._____) richtig dargestellt (Urk. 72 S.
- 9 - 17-19, E. II.1.2.2.-1.2.4.), darauf ist zu verweisen. Was die Position des Beschul- digten betrifft, so führte dieser in der Untersuchung und vor Vorinstanz zusammen- gefasst aus, was folgt: Er stellte nicht in Abrede, mit sich selbst – einmal im Namen der T._____ und einmal in eigenem Namen handelnd – am 20. August 2016 einen Arbeitsvertrag abgeschlossen und die eingeklagten Lohnzahlungen getätigt zu ha- ben. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass die besagte Sitzung in AA._____ statt- gefunden habe, dass anlässlich dieser Sitzung aber keine Vereinbarung getroffen worden sei, wonach er lediglich über die Aktien der T._____ für seine Tätigkeit ent- löhnt werden sollte. Vielmehr sei an der Sitzung in AA._____ nur eine Beteiligung am Unternehmen einer Designerin, AG._____, besprochen worden. Dies beweise eine vom Tag der Sitzung datierende E-Mail von U._____ an den Beschuldigten, der ein Template für eine Investitionsvereinbarung mit der Designerin angefügt sei. Er habe diese E-Mail der Staatsanwaltschaft übergeben. Darüber hinaus gebe es von der Sitzung in AA._____ nichts Schriftliches. Sodann führte der Beschuldigte wiederholt aus, U._____ habe von den Lohnzahlungen gewusst und diese akzep- tiert, was insbesondere ein E-Mail-Verkehr zwischen ihm und U._____ vom April 2017 beweise, dem ein Budgetplan angehängt sei, der einen Lohn für den Beschul- digten enthalte. Das Budget und damit auch sein Lohn seien von U._____ gemäss dem E-Mail-Verkehr genehmigt worden. Im Übrigen sei U._____ praktisch jedes Quartal zu Besuch bei der T._____ gewesen und habe sich jeweils alle Verträge, auch den Arbeitsvertrag, und teilweise die Buchhaltung zeigen lassen. Der selbst- kontrahierte Arbeitsvertrag sei unproblematisch, weil der Beschuldigte als einziger Inhaber und Geschäftsführer des Unternehmens einen Arbeitsvertrag gebraucht habe und er als einzig Zeichnungsberechtigter niemanden gehabt habe, der den Vertrag im Namen der T._____ hätte unterzeichnen können (Urk. 72 S. 17 E. II.1.2.2.1, unter Hinweis auf die Akten). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte bei seiner Sachdarstellung (Urk. 82 S. 1 ff.). Was die Positionen von U._____ und AF._____ betrifft, so entsprechen diese im Wesentlichen jener, die Eingang in die Anklage fand (Urk. 72 S. 18 f. E. II.1.2.3. f., unter Hinweis auf die Akten).
- 10 - 4.3. Würdigung 4.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und U._____ und AF._____ aufgrund der gescheiterten Geschäftsbeziehung stark zerrüttet ist, was insbesondere bei der Würdigung der den Beschuldigten belastenden Sachdarstellungen von U._____ und AF._____ zu berücksichtigen ist. Beachtlich ist weiter, dass U._____ als Investor der T._____ fungierte und über das eigentliche "Tagesgeschäft" der T._____ keine Aussagen machen kann. Demge- genüber kann sein Sohn AF._____ als ehemaliger Angestellter der T._____ sehr wohl über das Tagesgeschäft bzw. die "inneren Angelegenheiten" der T._____ Auskunft geben (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 72 S. 21 E. II.1.2.6.3 f.). Unab- hängig davon lässt sich ihre Darstellung – wie dies auch die Vorinstanz anhand diverser Beispiele aufzeigte – mit den vorliegenden Akten weit schlüssiger in Ein- klang bringen als jene des Beschuldigten, worauf zurückzukommen sein wird. 4.3.2. Was den zu erstellenden Sachverhalt betrifft, so ist anhand des aktenkundi- gen Arbeitsvertrages und der Aussagen des Beschuldigten erstellt, dass dieser am
20. August 2016 einen Arbeitsvertrag mit sich selber kontrahierte, indem er diesen einmal als Vertreter der T._____ und einmal im eigenen Namen unterzeichnete. Aus den edierten Bankunterlagen ergibt sich sodann, dass die eingeklagten Über- weisungen vom Geschäftskonto der T._____ auf das Privatkonto des Beschuldig- ten ausgeführt wurden. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Beschul- digten und AF._____ ist weiter erstellt, dass der Beschuldigte bis im Mai 2018 als einziger Zugang zum Geschäftskonto der T._____ hatte. Letzterer stellt denn auch nicht in Abrede, die entsprechenden Überweisungen veranlasst zu haben. Schliesslich ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten sowie von U._____ und AF._____ erstellt, dass die in der Anklage genannte Sitzung in AA._____ stattfand. Aufgrund der in diesem Punkt abweichenden Aus- sagen ist hingegen nicht erstellt, was an dieser Sitzung konkret vereinbart wurde (vgl. zum Ganzen in diesem Sinne bereits Urk. 72 S. 22 f. E. II.1.2.7., unter Hinweis auf die Akten). Es bleibt deshalb insbesondere zu prüfen, ob erstellt werden kann, dass der Beschuldigte für die Tätigkeit bei der T._____ über seine Aktienanteile hätte entschädigt werden sollen und kein zusätzlicher Lohn vereinbart war.
- 11 - 4.3.3. Die Vorinstanz hat das umfangreiche Beweismaterial unter Bezugnahme auf die Einwände des Beschuldigen und unter Abhandlung der Vorbringen seiner Ver- teidigung im Hinblick auf den strittigen Sachverhalt minuziös, umfassend und über- zeugend gewürdigt, weshalb zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen vorab vollumfänglich auf deren zutreffende Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 23-35 E. II.1.2.8. f.). Vor dem Hintergrund der sehr sorgfältigen und zutreffenden Beweiswürdigung der Vorinstanz sind die nachfolgenden Erwägungen lediglich als teilweise rekapitulierende und ergänzende zu verstehen. 4.3.4. Auffällig ist, dass der Beschuldigte einen signifikanten Aktienanteil an der T._____ hielt und dafür einen vergleichsweise kleinen finanziellen Beitrag leisten musste. So ist erstellt, dass die V._____ Ltd. als Investition einen Betrag von EUR 305'000.–, der Beschuldigte einen Betrag von CHF 50'000.– auf das Ge- schäftskonto der T._____ überwies, wobei dem Aktienbuch der T._____ (Urk. D1/2/27) zu entnehmen ist, dass die V._____ Ltd. für ihre geleisteten EUR 305'000.– Aktien im Umfang von 5% erhielt und der Beschuldigte für die von ihm geleisteten CHF 50'000.– Aktien im Umfang von zunächst 95%, nach zwei Ka- pitalerhöhungen noch 68% (Urk. 72 S. 23 f. E. II.1.2.8.2, unter Hinweis auf die Ak- ten). Mit anderen Worten ist erstellt, dass die V._____ Ltd. auf Grundlage einer entsprechenden, noch vor der Gründung der T._____ getroffenen Vereinbarung eine Investition von EUR 305'000.– leistete und dafür im Gegenzug 30% der Aktien der T._____ erhielt. Der Anteil der vom Beschuldigten erhaltenen Aktien an der T._____ war damit viel höher als seine Investition. Auch wenn ihm zuzugestehen ist, dass eine Investition in eine Gesellschaft stets auch eine Investition in den Grün- der und dessen Know-How darstellt, und dass es üblich ist, dass der Gründer zu- nächst über sehr hohe Gesellschaftsanteile verfügt und diese mit dem Eintritt von Investoren kontinuierlich abnehmen (Prot. I S. 19 und 63), so ist doch festzuhalten, dass eine Bewertung der von der V._____ Ltd. getätigten Investition unter wirt- schaftlichen Gesichtspunkten ein gewichtiges Indiz dafür darstellt, dass die Schil- derung von U._____ und AF._____ den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, nämlich dass der Beschuldigte für seine Tätigkeit nicht noch zusätzlich entlöhnt werden sollte.
- 12 - 4.3.5. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung zutreffend ausgeführt, dass unter den vorliegenden Umständen der durch den Beschuldigten selbstkontrahierte Arbeitsvertrag (Urk. D1/2/28) der (wenigstens stillschweigenden) Genehmigung eines Vertreters der V._____ Ltd. (wohl U._____) bedurft hätte (Urk. 72 S. 25-27 E. II.1.2.8.4-1.2.8.5). Die Vorinstanz hat sodann nach einlässlicher Würdigung des vorliegenden Aktenmaterials sowie der Aussa- gen der Beteiligten (a.a.O., S. 27-31 E. II.1.2.8.6-1.2.8.10) zutreffend festgehalten, dass sich in den Akten kein Dokument findet, aus dem sich eine ausdrückliche oder implizite bzw. stillschweigende Genehmigung des Arbeitsvertrages bzw. der Lohn- zahlungen ergäbe (a.a.O., S. 31 f. E. II.1.2.8.11). Dafür konnte der Beschuldigte nie eine auch nur ansatzweise plausible Erklärung liefern. Vielmehr erscheinen seine diesbezüglichen Vorbringen mit der Vorinstanz als Schutzbehauptungen (vgl. in diesem Sinne u.a. a.a.O., S. 32 E. II.1.2.8.11, am Ende, sowie a.a.O., S. 33 E. II.1.2.8.12). In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz weiter richtig aufgezeigt, dass demgegenüber verschiedene Finanzaufstellungen mit wiederkehrenden Aus- gaben vorliegen, in denen kein Lohn für den Beschuldigten enthalten ist, was die Darstellung von U._____ und AF._____ ebenfalls stützt (a.a.O., S. 32-34 E. II.1.2.8.12), der vor dem Hintergrund sämtlicher Ermittlungsergebnisse letztlich gefolgt werden kann. 4.3.6. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte bestätigt, dass die von ihm als Beweis vorgelegte Budgetaufstellung "Round B" bloss eine Bud- getaufstellung für die zweite Phase gewesen sei (Urk. 82 S. 8 unten). Dabei han- delte es sich, wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, um eine zukünftige Planung im Hinblick auf eine weitere Investitionsrunde, wobei letzten Endes nie ein weiterer Investor gefunden werden konnte (a.a.O. S. 29 f. E. II.1.2.8.8). Des Weiteren hat der Beschuldigte ausgesagt, dass kein Beleg für eine Lohnvereinbarung mit den Investoren existiere und eine solche auch nie explizit mit diesen besprochen worden sei, da man "über solche Details" nicht wirklich gesprochen habe (Urk. 82 S. 9 oben). Damit bestätigte der Beschuldigte, dass die Lohnvereinbarung ohne das Wissen der anderen Investoren zustande kam. Schliesslich ändern auch die anlässlich der Berufungsverhandlung in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumente am Beweisergebnis nichts. In den Mehrwertsteuerabrechnungen der
- 13 - AH._____ AG für das 1. und 2. Quartal 2017 sind keine Lohnzahlungen an den Beschuldigten ersichtlich (Urk. 84/5). Aus dem Lohnausweis für das Jahr 2016 geht sodann nicht hervor, dass dieser durch die AH._____ AG ausgestellt worden wäre (Urk. 84/6). Es gibt daher weiterhin keinen Hinweis in den Akten, dass der Beschul- digte seinen Lohn der externen Buchhalterin AH._____ AG kommuniziert hätte. 4.3.7. Die Verteidigung bringt vor, die rechtliche Problematik von Insichgeschäften sei dem Beschuldigten bei der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags sowohl für sich als auch für die Firma nicht bewusst gewesen (Urk. 83 S. 9; so auch der Beschul- digte: Urk. 82 S. 6 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Problematik im vor- liegenden Fall offensichtlich ist. Die T._____ war im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags (20. August 2016) gerade gegründet worden und hatte zwei Investoren, die V._____ und den Beschuldigten, wobei die V._____ die Hauptin- vestorin war. Einnahmen generierte die T._____ damals und auf absehbare Zeit nicht; das Kapital der T._____ bestand einzig aus den investierten Geldern. Aus- zahlungen an einen Investor in Form von Lohn verminderten daher unmittelbar das gemeinsam investierte Kapital zuungunsten des anderen Investors. Dass dies einer expliziten oder stillschweigenden Genehmigung des anderen Investors bedurft hätte, ist angesichts dessen offensichtlich und für jedermann erkennbar, zumal es sich beim Lohn des Beschuldigten um einen bedeutenden Mittelabfluss von rund CHF 100'000.– pro Jahr (12 x CHF 8'000.– brutto zzgl. Arbeitgeberbeiträge) handeln sollte. 4.4. Ergebnis Im Ergebnis kann mit der Vorinstanz (Urk. 72 S. 35 E. II.1.2.9.) festgehalten wer- den, dass der Anklagevorwurf 1 (Abredewidrige Lohnzahlungen; Urk. 31 Rz. 6 f.)
– mit nachfolgender Präzisierung – erstellt ist. Die Anklage ist in einem Punkt zu präzisieren, nämlich dahingehend, dass an der Sitzung in AA._____ auch AF._____ anwesend war. Zwar hat dies der Beschuldigte – entgegen der Vorin- stanz (a.a.O. S. 35 E. II.1.2.9.2) – nicht ausgesagt. Hingegen haben dies – entge- gen der Verteidigung (Urk. 83 S. 11) – sowohl U._____ als auch AF._____ über- einstimmend zu Protokoll gegeben (vgl. Urk. D1/11 F/A 35; Urk. D1/12 F/A 15 und 46), deren Aussagen nach Würdigung aller Beweismittel auch in diesem Punkt
- 14 - glaubhaft sind. Von dieser Ergänzung abgesehen braucht auf die Frage, inwieweit nebst den im Anklagesachverhalt genannten Personen noch weitere Personen an der Sitzung in AA._____ anwesend waren (in dieser Hinsicht gehen die Darstellun- gen auseinander) nicht weiter eingegangen zu werden. Erstellt ist, dass der Be- schuldigte und AF._____ und U._____ an der Sitzung waren. Dieser Sachverhalt ist der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen.
5. Anklagevorwurf 2: Bezahlung von Rechnungen adressiert an AE._____ AG in Liquidation (Urk. 31 Rz. 8 f. erster Abschnitt) 5.1. Vorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten in diesem Punkt weiter zusammengefasst vor, er habe die Vermögenswerte der T._____ zur Finanzierung seiner privaten Lebens- haltungskosten sowie der finanziellen Aufwendungen der AE._____ AG [AE._____] in Liquidation verwendet. Konkret habe er Rechnungen für von der AE._____ in Anspruch genommene Dienstleistungen, welche aus diesem Grund auch an diese Firma adressiert gewesen seien, mit Klebeetiketten der "AI._____ AG", der Vorläu- ferin der T._____, überklebt. Anschliessend habe er die überklebten Rechnungen an die für die Erstellung der Buchhaltung der T._____ zuständige Treuhandfirma AH._____ AG weitergeleitet. Insgesamt habe der Beschuldigte damit im Umfang von CHF 41'711.34 Rechnungen der AE._____ über das Geschäftskonto der T._____ bezahlt bzw. abgewickelt (Urk. 31 S. 6 Rz. 8 f.). Hinsichtlich der Position "R._____ AG" im Umfang von CHF 8'230.– wurde der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen (vgl. dazu vorne unter E. I.2.). 5.2. Positionen des Beschuldigten und der übrigen der Beteiligten Die Vorinstanz hat die Positionen des Beschuldigten und seiner Verteidigung sowie jene seiner Lebenspartnerin AJ._____ und jene von AK._____, einer Mitarbeiterin der AH._____ AG, zutreffend zusammengefasst (Urk. 72 S. 36-38, E. II.1.3.1.- 1.3.3.), darauf kann verwiesen werden. Was die Position des Beschuldigten betrifft, so führte er in der Untersuchung aus, er wisse nicht, wer die Klebeetiketten ange- bracht und an die AH._____ AG weitergeleitet habe. Wahrscheinlich sei dies seine
- 15 - Partnerin gewesen. Einzig auf den Rechnungen der R._____ AG habe er die Kle- beetiketten angebracht. Als Geschäftsführer übernehme er indessen die Verant- wortung für das Anbringen der Klebeetiketten durch seine Partnerin. Vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte dann, der Anklagesachverhalt treffe insofern zu, als die Rechnungsadressen durch ihn bzw. durch seine Partnerin überklebt worden und die Rechnungen an die AH._____ AG weitergeleitet worden seien. Es stimme al- lerdings nicht, dass dies zu Gunsten der AE._____ bzw. ihm privat erfolgt sei. Die Rechnungsadresse sei jeweils aus zwei Gründen überklebt worden: Einerseits seien die Investitionen seitens der V._____ Ltd. nicht so geflossen, wie sie hätten fliessen sollen, so dass er sich keinen Lohn habe auszahlen können. Deshalb habe er die von der T._____ für die AE._____ bezahlten Rechnungen von seinem Lohn "abgezogen" bzw. seinen Lohnanspruch mit Zahlungen zu Gunsten der AE._____ verrechnet. Andererseits seien einige Rechnungen falsch ausgestellt worden und hätten korrekterweise auf die T._____ lauten müssen. Da der Rechnungssteller nicht reagiert habe, habe er seine Partnerin angewiesen, mit der zuständigen Per- son bei der AH._____ AG, Frau AK._____, Rücksprache zu halten. Nachdem diese erklärt habe, dass das Überkleben der Rechnungen in Ordnung sei, habe seine Partnerin die Klebeetiketten angebracht (Urk. 72 S. 36 f. E. II.1.3.2.1, unter Hinweis auf die Akten). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte im Wesentlichen bei seiner Sachdarstellung (Urk. 82 S. 9 ff.). 5.3. Würdigung 5.3.1. Ausgangslage Mit der Vorinstanz (Urk. 72 S. 39 f. E. II.1.3.5.1 f., unter Hinweis auf die Akten) ist erstellt, dass die in der Anklage aufgeführten Rechnungen ursprünglich an die AE._____ adressiert waren, die Rechnungsadresse aber mit einem Klebeetikett lautend auf die "AI._____ AG" überklebt wurde. Die angebrachten Klebeetiketten überdecken die ursprüngliche Rechnungsadresse nicht komplett, sondern diese schimmert durch. Weiter ist anhand der Buchungsbelege erstellt, dass die Rech- nungen mit dem auf dem Geschäftskonto der T._____ vorhandenen Guthaben be- zahlt wurden (vgl. dazu im Einzelnen in Urk. D1/2/7 ff.). Da bis im Mai 2018 einzig der Beschuldigte Zugang zum Geschäftskonto der T._____ hatte und alle Rech-
- 16 - nungen bzw. unter diesem Anklagevorwurf aufgeführten Abbuchungen vor Mai 2018 datieren, ist ebenfalls erstellt, dass der Beschuldigte diese Rechnungen vom Geschäftskonto der T._____ bezahlte. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten, von AJ._____ und AK._____ ist weiter erstellt, dass die Klebe- etiketten entweder durch den Beschuldigten selbst oder auf dessen Anordnung bzw. Genehmigung hin durch AJ._____ angebracht und an die AH._____ AG wei- tergeleitet wurden. Das Anbringen der Klebeetiketten hat der Beschuldigte damit übereinstimmend eingestanden. Schliesslich ist erstellt, dass es zwischen der AE._____ und der T._____ keinen geschäftlichen Zusammenhang gab. So erklärte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung, die einzige Verbindung zwischen den beiden Gesellschaften sei gewesen, dass er bei beiden als Geschäftsführer fungiert habe (Prot. I S. 24). Weiter ist erstellt, dass die Rechnungen bezahlt wurden und dass einzig der Beschuldigte die Bezahlung dieser Rechnungen auslösen konnte (Urk. D1/9 F/A 58 f. und Urk. D1/12 F/A 27). Der Beschuldigte bestreitet, dass er mit dem Überkleben bzw. Weiterleiten einen persönlichen Vorteil für sich oder die AE._____ verfolgte. Soweit er behauptet, die Rechnungen seien falsch ausgestellt worden und hätten richtigerweise auf die T._____ lauten müssen, ist demnach zu erstellen, dass kein Fehler vorlag und die Rechnungen korrekt auf die AE._____ ausgestellt wurden. Soweit der Beschuldigte eine Verrechnung mit seinem Lohnan- spruch geltend macht bzw. geltend macht, schlicht einen Fehler gemacht zu haben, beziehen sich seine Vorbringen auf die Bereicherungsabsicht bzw. den Vorsatz. Inwieweit ihn diese Vorbringen entlasten, ist nachfolgend im Einzelnen zu prüfen. An dieser Stelle ist jedoch vorab zu bemerken, dass die Ausführungen des Beschuldigten betreffend Verrechnung mit seinem Lohnanspruch insgesamt schwer nachvollziehbar sind. Der Beschuldigte hat wiederholt vorgebracht – so auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 82 S. 10) –, dass er sich keinen Lohn habe auszahlen können, weil die Investitionen nicht geflossen seien und die Firma daher nicht liquid gewesen sei. Bei solchen finanziellen Engpässen ist es indes nicht plausibel, wenn der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt mit den Geldern der T._____ in Verrechnung seines Lohnanspruchs fremde Rechnungen begleicht. Des Weiteren spricht das systematische Vorgehen beim Umadressieren der Rech- nungen dafür, dass es sich bei den verschiedenen Erklärungen der Verteidigung
- 17 - für das Überkleben der Rechnungsadressen ("Versehen" bzw. "Fehler" oder "ein- fachere Lösung", vgl. Urk. 83 Rz. 19, 21) um Schutzbehauptungen handelt. 5.3.2. Position B._____ GmbH - 4. Oktober 2016, Fr. 7'495.20 5.3.2.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten zu diesem Punkt wiedergegeben (Urk. 72 S. 40 f. E. II.1.3.6.1.1), darauf kann verwiesen werden. Die Vorinstanz erwog, die Darstellung des Beschuldigten sei unglaubhaft. In Überein- stimmung mit seiner Darstellung zeige die vorliegende Rechnung zwar, dass die B._____ GmbH Mobiliar und Zelte für eine Feier zur Verfügung gestellt und diese auf- und abgebaut habe. Der Rechnung sei indessen ein Schreiben beigelegt, das den Titel "Event support tt.mm.2016" trage und auszugsweise die folgende Pas- sage enthalte: "Hallo A._____ (…) Betreffend dem Event, wie waren die Rückmel- dungen? Bestimmt kannst Du Dich vor lauter Bestellungen nicht mehr retten (…)". Bei der T._____ habe es sich gemäss der übereinstimmenden Darstellung des Be- schuldigten und von U._____ und AF._____ nicht um eine operativ tätige Gesell- schaft gehandelt, weshalb es (noch) kein Produkt gegeben habe, das von Kunden hätte bestellt werden können. Die AE._____ hingegen habe nachhaltige … vertrie- ben, weshalb allfällige Bestellungen im Nachgang zu der Feier einzig der AE._____ hätten gelten können. Dies sei als gewichtiges Indiz dafür zu werten, dass die bestellten Zelte bzw. die Feier nur für die AE._____ gedacht gewesen sei und die Rechnung damit keinen Bezug zur T._____ aufgewiesen habe. Ein eigentlicher Be- zug zur T._____ ergebe sich denn auch in keiner Weise aus der Rechnung selbst, ausser dass das Eventdatum vom tt.mm.2016 in zeitlicher Nähe zur Gründung der T._____ am tt.mm.2016 liege. Weiter hätten die T._____ und die AE._____ thema- tisch keine Berührungspunkte gehabt: So sollte bei der einen Gesellschaft ein …messungsgerät zwecks … entwickelt, bei der anderen nachhaltige … vertrieben werden. Auch vor diesem Hintergrund erscheine eine gemeinsame Feier für beide Gesellschaften unplausibel. Weiter wäre zu erwarten gewesen, dass sich – wenn es denn eine gemeinsame Feier gegeben hätte –, die Aktionäre der jeweiligen Ge- sellschaften untereinander kennen würden. Dies sei indessen nicht der Fall gewe- sen, wie sowohl U._____ und AF._____ als auch AL._____, Gesellschafter der AE._____, anlässlich ihrer Einvernahmen ausgeführt hätten. Schliesslich habe der
- 18 - Beschuldigte die Geschichte einer gemeinsamen Gründungsfeier erst anlässlich der Hauptverhandlung vorgebracht und habe seine Aussagen nicht mit Belegen untermauern können. So habe er weder die angeblich auf die AE._____ lautende Rechnung für das Catering dieser Feier, noch allfällige im Zusammenhang mit der Feier stehende Presseartikel zu den Akten gereicht, was zu erwarten gewesen wäre, wenn es denn solche entlastende Beweise gegeben hätte. Aus all diesen Gründen sei die Darstellung des Beschuldigten als Schutzbehauptung zu werten. Damit sei erstellt, dass die Rechnung korrekterweise auf die AE._____ gelautet habe und der Beschuldigte die korrekte Rechnungsadresse mit einer Klebeetikette der "AI._____ AG" bzw. der T._____ überklebt habe, obwohl die in der Rechnung genannte Dienstleistung nicht für die T._____ erbracht worden sei (Urk. 72 S. 40- 42 E. II.1.3.6.1.2 f., unter Hinweis auf die Akten). 5.3.2.2. Die vorinstanzliche Begründung überzeugt und kann übernommen werden. Auch im vorliegenden Zusammenhang überzeugen die Vorbringen des Beschul- digten nicht und erscheinen als blosse Schutzbehauptungen. Zweifelsfrei steht fest, dass die erbrachte Dienstleistung nichts mit der T._____ zu tun hatte und der Beschuldigte die Adressänderung auf der nämlichen Rechnung vornahm, um die Vermögenswerte der T._____ zur Finanzierung der finanziellen Aufwendungen der AE._____ zu verwenden. 5.3.2.3. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 20). 5.3.3. Position C._____ - 26. Januar 2017, Fr. 15'016.42 5.3.3.1. Die Vorinstanz führte dazu aus, der Beschuldigte stelle hinsichtlich dieser Rechnung nicht in Abrede, dass sie für eine an die AE._____ erbrachte Dienstleis- tung ausgestellt und korrekt an die AE._____ adressiert gewesen sei. Die Rech- nung zeige denn auch, dass diese in Zusammenhang mit einem für die AE._____ erbrachten Fotoshooting ausgestellt worden sei ("Shooting for your AE._____ brand", mit diversen aufgeführten Posten, z.B. Makeup, Styling, etc.). Der Beschul- digte habe ausgeführt, AM._____ habe den Namen "T._____ AG" sowie das T._____-Logo entwickelt und darüber hinaus weitere Marketingarbeiten für die
- 19 - T._____ erbracht. Die in der Anklage genannte Rechnung für das Fotoshooting der AE._____ sei für diese Namensgebung, das T._____-Logo und das Marketing über die T._____ verbucht bzw. bezahlt worden. Der Hintergrund sei gewesen, dass der Beschuldigte mit AM._____ vereinbart habe, dass er bei ihm das Fotoshooting für die AE._____ mache, die Kosten für die Arbeiten für die T._____ jedoch in den Kosten dieses Fotoshootings inkludiert seien. Insgesamt habe er damit statt der im Budget der T._____ veranschlagten Marketingkosten in Höhe von CHF 50- 60'000.– weitaus weniger für das Marketing der T._____ bezahlen müssen. Zu die- sen Ausführungen erwog die Vorinstanz, diese leuchteten nicht ein. Wenn der Be- schuldigte mit AM._____ tatsächlich einen "Deal" für tiefere Marketingkosten der T._____ ausgehandelt gehabt hätte, sei nicht nachvollziehbar, weshalb der AE._____ aus dieser Vereinbarung ein Vorteil zukommen bzw. weshalb die AE._____ das Fotoshooting gratis erhalten sollte. Die T._____ und die AE._____ seien zwei Gesellschaften, die – ausser der Geschäftsführerstellung des Beschuldigten – keine Berührungspunkte aufwiesen. Jeglicher "Benefit", der einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Beschuldigten und AM._____ ent- stamme, müsste der T._____, und nicht einer anderen Gesellschaft des Beschul- digten zukommen, die mit der T._____ nichts zu tun habe. Es sei kein Grund er- sichtlich, weshalb die Kosten für ein Fotoshooting, das für die AE._____ erbracht worden sei, von der T._____ hätten bezahlt werden sollen. Erstellt sei damit, dass der Beschuldigte eine korrekterweise an die AE._____ lautende Rechnung unge- rechtfertigter Weise mit einer Klebeetikette der "AI._____ AG" bzw. der T._____ überklebt habe (Urk. 72 S. 42 f. E. II.1.3.6.2.1 ff., unter Hinweis auf die Akten). 5.3.3.2. Die vorinstanzliche Begründung überzeugt und kann übernommen werden. Auch im vorliegenden Zusammenhang erscheinen die Vorbringen des Beschuldig- ten als blosse Schutzbehauptungen und steht zweifelsfrei fest, dass die erbrachte Dienstleistung nichts mit der T._____ zu tun hatte und der Beschuldigte die Adress- änderung auf der Rechnung vornahm, um die Vermögenswerte der T._____ zur Finanzierung der finanziellen Aufwendungen der AE._____ zu verwenden. 5.3.3.3. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 21).
- 20 - 5.3.4. Position D._____ - 9. Februar 2017, Fr. 2'527.40 5.3.4.1. Die Vorinstanz führte aus, zu dieser Rechnung habe sich der Beschuldigte nicht geäussert. Von der Verteidigung sei nicht in Abrede gestellt worden, dass es sich um eine korrekterweise auf die AE._____ ausgestellte Rechnung gehandelt habe, da die darin genannte Dienstleistung auch für die AE._____ erbracht worden sei, sondern habe stattdessen erklärt, diese Rechnung sei mit dem Lohnanspruch des Beschuldigten verrechnet worden. Die in der Rechnung bezeichnete Dienst- leistung laute: "Membership to D._____ and Licensing of the Trust Button 2016/2017". In anderem Zusammenhang habe der Beschuldigte erklärt, über die D._____ sei eine Zertifizierung als nachhaltige Marke für die AE._____ erlangt wor- den. Insofern decke sich die Darstellung des Beschuldigten, dass diese Rechnung korrekterweise auf die AE._____ ausgestellt worden sei, mit den Akten. Soweit der Beschuldigte "Verrechnung" mit seinem Lohnanspruch geltend mache, greife dies nicht, da kein Lohnanspruch des Beschuldigten bestanden habe und auch weil er sich in diesem Zeitraum den Lohn habe auszahlen lassen. Hinsichtlich dieser Rech- nung sei erstellt, dass diese korrekterweise auf die AE._____ gelautet habe (Urk. 72 S. 43 E. II.1.3.6.3, unter Hinweis auf die Akten). 5.3.4.2. Die vorinstanzliche Begründung kann übernommen werden. Es steht zwei- felsfrei fest, dass die erbrachte Dienstleistung nichts mit der T._____ zu tun hatte und es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Adressände- rung auf der Rechnung bzw. die geltend gemachte "Verrechnung" vornahm, um den eingeklagten Betrag letztlich zur Finanzierung der finanziellen Aufwendungen der AE._____ zu verwenden. Ein Lohnanspruch des Beschuldigten bestand wie gesehen nicht. 5.3.4.3. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 18, 22). 5.3.5. Position E._____ GmbH - 17. Februar 2017, Fr. 49.80 5.3.5.1. Die Vorinstanz führte aus, diese Rechnung weise als erbrachte Dienstleis- tung die Ausstellung zweier Domains aus: einerseits die Domain AE._____-….com,
- 21 - andererseits die Domain AE._____.com. Ausser Frage stehe damit, dass die Rech- nung im Nachgang zu einer für die AE._____ erbrachten Dienstleistung ausgestellt worden sei. Der Beschuldigte habe sich nicht zu dieser Rechnung geäussert. Die Verteidigung habe erklärt, es habe sich beim Abbuchen dieser Rechnung über das T._____-Geschäftskonto um ein Versehen gehandelt, dem jeglicher deliktischer Charakter abgehe. Aufgrund des Umstandes, dass die Darstellung eines "Verse- hens" erst an der Hauptverhandlung vorgebracht worden sei sowie des systemati- schen Vorgehens des Beschuldigten bzw. seiner Lebenspartnerin – es seien zahl- reiche Rechnungsadressen mit Etiketten überklebt worden, die Rechnung der E._____ GmbH sei nur acht Tage nach der letzten ungerechtfertigterweise über die T._____ abgebuchten Rechnung der D._____ über das T._____-Geschäftskonto bezahlt worden –, erscheine dies indessen als nachgeschobene Schutzbehaup- tung. Der Sachverhalt sei auch in diesem Punkt erstellt (Urk. 72 S. 44 E. II.1.3.6.4, unter Hinweis auf die Akten). 5.3.5.2. Die vorinstanzliche Begründung kann auch in diesem Punkt übernommen werden. Es steht zweifelsfrei fest, dass die erbrachte Dienstleistung nichts mit der T._____ zu tun hatte und die Adressänderung bewusst vorgenommen wurde, um die Vermögenswerte der T._____ zur Finanzierung der finanziellen Aufwendungen der AE._____ zu verwenden. 5.3.5.3. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 19). 5.3.6. Position F._____ - 16. Mai 2017, Fr. 517.10 5.3.6.1. Die Vorinstanz erwog, mit der Rechnung der F._____ verhalte es sich wie mit der Rechnung der E._____ GmbH: Der Beschuldigte habe sich nicht dazu ge- äussert und erst an der Hauptverhandlung habe die Verteidigung ausgeführt, es habe sich bei deren Überklebung und Abbuchung über das T._____-Geschäfts- konto um ein Versehen gehandelt. Die Rechnung der F._____ zeige ein Inkasso im Zusammenhang mit einem europäischen Mahnbescheid, wobei Gläubigerin die Firma "AN._____ GmbH" in AO._____ (D) sei. Diese Firma biete als Dienstleistung das Bedrucken von Stoffen an. Insofern könne es sich nur um eine Dienstleistung
- 22 - für die AE._____ als Geschäft für nachhaltige … gehandelt haben. Da die Darstel- lung eines "Versehens" erst an der Hauptverhandlung vorgebracht worden sei und aufgrund des systematischen Vorgehens des Beschuldigten könne dieser Darstel- lung auch hier nicht gefolgt werden. Sie sei als Schutzbehauptung zu werten, wes- halb auch dieser Anklagepunkt erstellt sei (Urk. 72 S. 44 f. E. II.1.3.6.5, unter Hin- weis auf die Akten). 5.3.6.2. Die vorinstanzliche Begründung kann auch in diesem Punkt übernommen werden. Auch hier steht zweifelsfrei fest, dass die erbrachte Dienstleistung nichts mit der T._____ zu tun hatte und die Adressänderung bewusst vorgenommen wurde, um die Vermögenswerte der T._____ zur Finanzierung der finanziellen Auf- wendungen der AE._____ zu verwenden. 5.3.6.3. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 19). 5.3.7. Position G._____ - 17. Mai 2017, Fr. 168.54 5.3.7.1. Die Vorinstanz erwog, die G._____ habe folgende Dienstleistung in Rechnung gestellt: "Verrechnung Terminal Mietgebühren, Filiale: AE._____ AG, AP._____-strasse 1, AQ._____", womit ausser Frage stehe, dass diese für die AE._____ erbracht und die Rechnung korrekt ausgestellt worden sei. Der Beschul- digte habe sich auch hinsichtlich dieser Rechnung auf den Standpunkt gestellt, diese sei versehentlich über die T._____ bezahlt worden. In dieser Hinsicht gelte ebenfalls, dass die Darstellung eines "Versehens" erst anlässlich der Hauptver- handlung vorgebracht worden und aufgrund des systematischen Überklebens der Rechnungsadressen nicht glaubhaft sei. Der Sachverhalt sei in diesem Punkt er- stellt (Urk. 72 S. 45 E. II.1.3.6.6, unter Hinweis auf die Akten). 5.3.7.2. Die vorinstanzliche Begründung kann auch in diesem Punkt übernommen werden. Auch hier steht fest, dass die erbrachte Dienstleistung nichts mit der T._____ zu tun hatte und die Adressänderung bewusst vorgenommen wurde, um die Vermögenswerte der T._____ zur Finanzierung der finanziellen Aufwendungen der AE._____ zu verwenden.
- 23 - 5.3.7.3. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 19). 5.3.8. Position H._____ AG - 17. Mai 2017, Fr. 4'587.30 5.3.8.1. Die Vorinstanz hielt hierzu fest, mit dieser Rechnung sei ein Werbeinserat in der Zeitung "AR._____" in Rechnung gestellt worden ("1 Stück zu 8'495.00 CHF, ¼ Seite Textanschluss Block, Sujet/Stichwort (A): folgt, AR._____ / AR._____ Zü- rich / Empfehlungen"). Als Debitor sei auf der Rechnung die AE._____ genannt ("Debitornummer: 2 AE._____ AG"). Aus diesen Angaben und dem Umstand, dass nur die AE._____ Produkte vertrieben habe – weshalb es einzig für sie Sinn mache ein Werbeinserat zu schalten –, sei erstellt, dass die Rechnung korrekterweise auf die AE._____ ausgestellt worden sei. Die vom Beschuldigten hinsichtlich dieses Punktes vorgebrachte Verrechnung mit seinem Lohnanspruch greife nicht, da er, wie dargelegt, über keinen Lohnanspruch verfügt habe und auch weil er sich in diesem Zeitraum den Lohn habe auszahlen lassen (Urk. 72 S. 45 f. E. II.1.3.6.7, unter Hinweis auf die Akten). 5.3.8.2. Die vorinstanzliche Begründung kann auch in diesem Punkt übernommen werden. Es steht zweifelsfrei fest, dass die erbrachte Dienstleistung nichts mit der T._____ zu tun hatte und es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschul- digte die Adressänderung auf der Rechnung bzw. die geltend gemachte "Verrech- nung" vornahm, um den eingeklagten Betrag letztlich zur Finanzierung der finanzi- ellen Aufwendungen der AE._____ zu verwenden. Über einen Lohnanspruch ver- fügte der Beschuldigte nicht. 5.3.8.3. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 18). 5.3.9. Position I._____ - 23. Mai 2017, Fr. 317.50 5.3.9.1. Die Vorinstanz erwog, hinsichtlich dieser Rechnung habe der Beschuldigte erklärt, dass es sich vermutlich um eine falsch adressierte Sendung gehandelt habe. Genaueres könne er nicht mehr sagen. Die Rechnung – so die Vorinstanz – zeige indessen, dass es sich um eine von AJ._____ aufgegebene Sendung an die
- 24 - D._____ gehandelt habe. Wie zuvor ausgeführt, stehe die D._____ einzig in einem Zusammenhang mit der AE._____. Entsprechend sei auch diese Rechnung korrekt auf die AE._____ ausgestellt worden, der Sachverhalt sei erstellt (Urk. 72 S. 46 E. II.1.3.6.8, unter Hinweis auf die Akten). 5.3.9.2. Die vorinstanzliche Begründung kann auch in diesem Punkt übernommen werden. Fest steht auch hier zweifelsfrei, dass die erbrachte Dienstleistung nichts mit der T._____ zu tun hatte und die Adressänderung bewusst vorgenommen wurde, um die Vermögenswerte der T._____ zur Finanzierung der finanziellen Auf- wendungen der AE._____ zu verwenden. 5.3.9.3. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 19). 5.3.10. Position J._____ - 17. Oktober 2017, Fr. 1'506.32 5.3.10.1. Die Vorinstanz erwog, die Rechnung von "J._____" zeige, dass verschie- dene Drucke mit dem AE._____-Logo angefertigt worden seien. Damit zeige auch diese Rechnung eine an die AE._____ erbrachte Dienstleistung und sei korrekt ausgestellt worden. Auch diesbezüglich habe der Beschuldigte eine Verrechnung mit seinem Lohnanspruch geltend gemacht, was indessen nicht greife, da kein Lohnanspruch bestanden habe. Der Sachverhalt sei erstellt (Urk. 72 S. 46 E. II.1.3.6.9, unter Hinweis auf die Akten). 5.3.10.2. Diese Begründung gilt ebenfalls. Es steht zweifelsfrei fest, dass die erbrachte Dienstleistung nichts mit der T._____ zu tun hatte und es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Adressänderung auf der Rech- nung bzw. die geltend gemachte "Verrechnung" vornahm, um den eingeklagten Be- trag letztlich zur Finanzierung der finanziellen Aufwendungen der AE._____ zu ver- wenden. 5.3.10.3. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 18 f.).
- 25 - 5.3.11. Position K._____ - 8. November 2017, Fr. 1'295.76 5.3.11.1. Die Vorinstanz erwog, diese Rechnung sei für Sonnenbrillen ("Descri- zione: SUN GLASSES SAMPLES") ausgestellt worden. Damit könne sie nur im Zusammenhang mit der AE._____ stehen, die nachhaltige … angeboten habe, und nicht mit der T._____, bei der ein … entwickelt werden sollte. Weder der Beschul- digte noch seine Verteidigerin hätten sich zu dieser Rechnung geäussert. Auch in diesem Punkt sei der Sachverhalt erstellt (Urk. 72 S. 46 E. II.1.3.6.10, unter Hinweis auf die Akten). 5.3.11.2. Diese Begründung gilt ebenfalls. Es steht auch hier zweifelsfrei fest, dass die erbrachte Dienstleistung ganz offensichtlich nichts mit der T._____ zu tun hatte und die Adressänderung bewusst vorgenommen wurde, um die Vermögenswerte der T._____ zur Finanzierung der finanziellen Aufwendungen der AE._____ zu ver- wenden. 5.3.11.3. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 19). 5.4. Ergebnis Mit der Vorinstanz steht fest, dass der Anklagevorwurf 2, Bezahlung von Rechnun- gen adressiert an AE._____ AG in Liquidation (Urk. 31 Rz. 8 f. erster Abschnitt), im noch zu beurteilenden Umfang erstellt ist.
6. Anklagevorwurf 4: Mietzinszahlungen zur Finanzierung der Privatwohnung, erster Teil (Urk. 31 Rz. 10) 6.1. Vorwurf Einleitend führt die Anklage aus, der Beschuldigte habe seinen privaten Wohnsitz und die Geschäftsräume sowohl der AE._____ als auch der T._____ in der gleichen Liegenschaft domiziliert. Dazu habe er eine 4-Zimmer Wohnung im Parterre der Liegenschaft AP._____-strasse 1 in AQ._____ für einen Mietzins von CHF 3'900.– pro Monat gemietet. Der Vorwurf gliedert sich sodann in zwei Sachverhaltskom-
- 26 - plexe: Im ersten Sachverhaltskomplex (Urk. 31 Rz. 10), welcher nachfolgend behandelt wird, wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, er habe seine privaten Mietkosten über das Geschäftskonto der T._____ bezahlt. Er habe dies getan, obwohl nie eine entsprechende Vereinbarung bestanden habe, dass die T._____ für die privaten Mietzinskosten des Beschuldigten aufkommen solle. Insgesamt habe der Beschuldigte vom Geschäftskonto der T._____ einen Betrag von CHF 27'300.– an die Vermieterin überwiesen, was Mietzinszahlungen von 7 Monaten entspreche (7 x CHF 3'900 = CHF 27'300.–). 6.2. Positionen des Beschuldigten und der übrigen der Beteiligten Die Vorinstanz hat die Positionen des Beschuldigten und seiner Verteidigung sowie jene seiner Lebenspartnerin AJ._____ zutreffend zusammengefasst (Urk. 72 S. 51 f., E. II.1.5.2), darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte macht im Wesent- lichen geltend, die T._____ sei bei ihm privat bzw. bei der AE._____ domiziliert gewesen. Dies sei zunächst gratis erfolgt, ab Januar 2017 sei dafür aber ein Miet- zins veranschlagt worden, was mit U._____ abgemacht gewesen bzw. von ihm ge- nehmigt worden und auch budgetiert worden sei. Anlässlich der Berufungsverhand- lung blieb der Beschuldigte bei seiner Sachdarstellung (Urk. 82 S. 11 f.). 6.3. Würdigung 6.3.1. Mit der Vorinstanz (Urk. 72 S. 52 f. E. II.1.5.3, unter Hinweis auf die Akten) ist zunächst festzuhalten, dass sich in den Akten ein auf die AE._____ lautender Mietvertrag für Geschäftsräumlichkeiten an der AP._____-strasse 1 in AQ._____ findet. Dem angehängten Plan ist zu entnehmen, dass es sich dabei um eine 4- Zimmer-Räumlichkeit handelte. Dem Mietvertrag ist weiter zu entnehmen, dass der Mietzins total CHF 3'900.– betrug. Insofern ist der eingeklagte Sachverhalt erstellt. Aufgrund der vorliegenden Handelsregisterauszüge und der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten, AJ._____ und U._____ und AF._____ ist weiter er- stellt, dass in diesen Räumlichkeiten sowohl die AE._____ als auch die T._____ domiziliert waren. Auch in dem Punkt, dass die Räumlichkeiten als privater Wohn- raum vom Beschuldigten und seiner Familie genutzt wurden, stimmen die Aussa- gen überein. Weiter ist erstellt, dass vom Geschäftskonto der T._____ Zahlungen
- 27 - im Umfang von CHF 27'300.– an die Vermieterin flossen. Dass die Empfängerin dieser Zahlungen die Vermieterin war, ergibt sich daraus, dass die ersten Überwei- sungen den Vermerk "Miete AP._____-strasse 1, AQ._____" trugen. Die Zahlun- gen vom Geschäftskonto der T._____ wurden von Januar bis November 2017 ge- tätigt. Weiter ist davon auszugehen, dass die Zahlungen vom Beschuldigten getä- tigt wurden, da er als einziger Zugang zum Geschäftskonto der T._____ hatte, wo- bei er Letzteres nicht in Abrede stellt. Er bestreitet indes, dass die T._____ wie eingeklagt im Umfang von CHF 27'300.– für seine privaten Mietzinskosten aufge- kommen ist. Wie gesehen behauptet er im Wesentlichen, es sei vereinbart gewe- sen, dass die T._____ ab Januar 2017 Miete im Umfang von CHF 2'000.– leiste (vgl. zu Letzterem soeben unter E. II.6.2.). Zu erstellen ist damit, dass der Beschul- digte die T._____ im Umfang von CHF 27'300.– private Mietzinskosten überneh- men liess, obwohl keine entsprechende Abrede bestand. 6.3.2. Die Vorinstanz erwog, die Darstellung von U._____ und AF._____, wonach vereinbart gewesen sei, dass die von der V._____ Ltd. getätigte Investition vollum- fänglich in die Produktentwicklung fliessen sollte, sei wie ausgeführt glaubhaft. Da- mit sei auch glaubhaft, dass vereinbart gewesen sei, dass keine Mietkosten anfal- len sollten und die Räumlichkeiten für die T._____ vom Beschuldigten unentgeltlich zur Verfügung gestellt würden. Dass sich diese Vereinbarung – wie vom Beschul- digten geltend gemacht – später verändert haben soll, sei weder von U._____ noch von AF._____ je erwähnt worden und ergebe sich auch nicht aus den Akten. Zwar berufe sich der Beschuldigte auf dieselbe Budgetplanung vom April 2017 wie im Kontext der Lohnzahlungen [vgl. dazu vorne unter E. II.4.] und zeige dieses Budget tatsächlich einen "Office CH" in Höhe von CHF 2'000.–. Diesbezüglich gälten indes dieselben Vorbehalte wie im Kontext der Lohnzahlungen, nämlich dass diese als künftige Budgetplanung eingestuft worden sei. Die zwei weiteren, ebenfalls im Zu- sammenhang mit den Lohnzahlungen erwähnten Budgets vom September 2017 und Dezember 2017 zeigten demgegenüber keinen Budgetposten für eine Miete in der Schweiz. Das Budget vom September 2017, das als eine eigentliche "Bestan- desaufnahme" der aktuellen Budgetposten bewertet worden sei, enthalte lediglich einen Posten für ein Büro in AS._____ [Stadt in den USA]. Die Budgetaufstellung vom Dezember 2017, die im Hinblick auf die finanziellen Probleme der T._____
- 28 - erstellt und verglichen mit dem Budget vom September 2017 um die Hälfte der Kos- ten "heruntergetrimmt" worden sei, zeige, dass die Kosten für das Büro in AS._____ gestrichen worden und neu nur ein Büro in AT._____ budgetiert gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei die Darstellung des Beschuldigten einer genehmigten Bud- getierung der Mietkosten in Höhe von CHF 2'000.– nicht glaubhaft. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte – wie auch bei den Lohnzahlungen – eigenmächtig gehandelt habe. Entsprechend sei erstellt, dass es die vom Beschul- digten behauptete Vereinbarung mit bzw. Genehmigung durch U._____ nicht ge- geben habe. Daher habe es auch keinen Grund gegeben, weshalb die T._____ die Miete im Umfang von insgesamt CHF 27'300.– hätte übernehmen sollen. Die Über- nahme dieser Mietkosten sei dem Beschuldigten zu Gute gekommen, der die Mie- träumlichkeiten ebenfalls als private Wohnung genutzt habe. Damit sei erstellt, dass er das Geschäftskonto der T._____ im Umfang von CHF 27'300.– für seine privaten Mietzinskosten belastet habe (Urk. 72 S. 53 f. E. II.1.5.4, unter Hinweis auf die Akten). 6.3.3. Die Begründung der Vorinstanz ist überzeugend und zu übernehmen. Auch im vorliegenden Zusammenhang erscheint die Sachdarstellung des Beschuldigten als reine Schutzbehauptung. Ein weiteres Mal steht zweifelsfrei fest, dass er eigen- mächtig über Gelder der T._____ verfügte, um private Aufwendungen zu decken. 6.3.4. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 25 ff.).
7. Anklagevorwurf 4: Mietzinszahlungen zur Finanzierung der Privatwohnung, zweiter Teil (Urk. 31 Rz. 11) 7.1. Vorwurf Im zweiten Sachverhaltskomplex dieses Vorwurfs (Urk. 31 Rz. 11) wird einleitend ausgeführt, die T._____ habe ab Oktober 2017 einen Mietvertrag für das Ober- geschoss (8-Zimmer-Wohnung) in der Liegenschaft an der AP._____-strasse 1 in AQ._____ abgeschlossen. Zusammengefasst habe sich Folgendes ereignet: Am
22. Februar 2018 sei im Zusammenhang mit diesem Mietverhältnis vom
- 29 - Geschäftskonto der T._____ eine Teilzahlung von CHF 24'000.– an die Vermieterin geleistet worden, was in der Buchhaltung der T._____ als Mietaufwand aufgeführt worden sei. Der Beschuldigte habe diese CHF 24'000.– anschliessend dazu verwendet, seine privaten Mietzinskosten bzw. die Mietzinskosten der AE._____ zu decken. So habe er sich am 8. März 2018 telefonisch an die Verwaltung gewandt und darum gebeten, dass von den von der T._____ geleisteten CHF 24'000.– ein Teilbetrag von CHF 11'850.– vom Mietzinskonto der T._____ seinen privaten Mietzinskosten bzw. dem Mietzinskonto der AE._____ gutgeschrieben werde. Dies sei von der Vermieterin entsprechend umgebucht worden. Damit habe der Beschul- digte seinen privaten Mietzins bzw. den Mietzins der AE._____ über die T._____ bezahlen lassen. 7.2. Position des Beschuldigten Die Vorinstanz hat die Position des Beschuldigten zutreffend dargestellt (Urk. 72 S. 55 f., E. II.1.6.1), darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf und macht – zusammengefasst – geltend, sich nicht mehr genau an das Vorgefallene zu erinnern, wobei unabhängig davon auch hier eine Verrechnung mit seinen Lohnansprüchen zulässig gewesen wäre. Anlässlich der Berufungsverhand- lung blieb der Beschuldigte bei seiner Sachdarstellung (Urk. 82 S. 11 f.). 7.3. Würdigung 7.3.1. Mit der Vorinstanz (Urk. 72 S. 56 f. E. II.1.6.2. f., unter Hinweis auf die Akten) ist festzuhalten, dass sich der Mietvertrag der T._____ nicht in den Akten befindet. Aufgrund anderer Beweismittel lässt sich jedoch erstellen, dass die T._____ ab Oktober 2017 an der AP._____-strasse 1 in AQ._____ im Obergeschoss 8 Zimmer gemietet hat: So ist ein an die T._____ adressiertes Schreiben der AU._____ AG vom 8. Juni 2018 mit dem Titel "8 Zimmerwohnung AP._____-strasse 1, AQ._____" überschrieben und hält Folgendes fest: "Die Wohnung ist nach wie vor in einem ungekündigten Verhältnis". Weiter findet sich in den Akten ein Auszug des bei der Vermieterin geführten Mietzinskontos der T._____, das zeigt, dass ab Oktober 2017 ein Mietzins von CHF 5'950.– geschuldet gewesen wäre. Dieses Mietzins- Soll wurde von der Vermieterin bis zum Dezember 2017 buchhalterisch storniert,
- 30 - was sich mit einem in den Akten liegenden Anwaltsschreiben der T._____ an die Vermieterin deckt, wonach die Umbauten nicht ordnungsgemäss durchgeführt wor- den seien und die Räumlichkeiten erst ab Dezember 2017 bezugsbereit gewesen seien. Weiter ist aus dem Geschäftskonto der T._____ ersichtlich, dass am 22. Fe- bruar 2018 eine Zahlung in Höhe von CHF 24'000.– an die Vermieterin geleistet wurde, die tags darauf der T._____ auf dem Mietzinskonto der Vermieterin gutge- schrieben wurde. Weiter zeigen die vorhandenen buchhalterischen Unterlagen, na- mentlich eine vom 10. Juli 2018 datierende Erfolgsrechnung, dass die CHF 24'000.– wie eingeklagt als Mietaufwand erfasst wurden. Schliesslich zeigt das Mietzinskonto der Vermieterin, dass am 8. März 2018 eine Umbuchung in Höhe von CHF 11'850.– stattfand. Konkret wurde dies wie folgt vermerkt: "Umbuchung man ESR Zahlung Mieterwunsch". Damit sind die eingeklagten Sachverhaltsele- mente anhand der Akten erstellt. Diese Elemente werden vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt. Er stellt indes in Abrede, dass er ein entsprechendes Telefonat mit der Verwaltung geführt habe, um die CHF 11'850.– zum Vorteil der AE._____ bzw. zu seinem eigenen Vorteil umbuchen zu lassen. Damit ist zu erstellen, dass der Beschuldigte die CHF 11'850.– umbuchen liess, um seine privaten Mietzins- kosten bzw. diejenigen der AE._____ durch die T._____ bezahlen zu lassen. 7.3.2. Die Vorinstanz hielt dazu fest, die Darstellung des Beschuldigten sei nicht glaubhaft. Der vom 8. Juni 2018 datierende Auszug des Mietzinskontos der T._____ bei der Vermieterin zeige, dass bis Juni 2018 jeweils ein Mietzins-Soll von CHF 5'950.– aufgeführt gewesen sei. Das vom gleichen Tag datierende Schreiben der Vermieterin halte ausdrücklich fest: "Die Wohnung ist nach wie vor in einem ungekündigten Verhältnis." Das Schreiben enthalte zudem mehrere Passagen zu einer vorzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses, exemplarisch sei die folgende genannt: "Eine vorzeitige Auflösung des Mietverhältnisses bedingt einen Nach- folgemieter. Sofern Sie keinen suchen, werden wir ein Inserat starten. Die Kosten für die Inserierung und unseren Aufwand werden Ihnen weiterverrechnet". Im Sommer 2018 sei somit offenbar eine vorzeitige Kündigung seitens der Mieterin T._____ angedacht gewesen, eine solche sei dann aber doch nicht ausgesprochen worden. Die Umbuchung vom Februar 2018 lasse sich damit nicht, wie vom Beschuldigten vorgebracht, durch die Kündigung des Mietverhältnisses erklären.
- 31 - Aus dem Auszug des Mietzinskontos gehe deutlich hervor, dass die CHF 11'850.– auf Mieterwunsch umgebucht worden seien. Da Mieter in dieser Liegenschaft einerseits die AE._____ bzw. der Beschuldigte selbst und andererseits die T._____ gewesen und beide Gesellschaften durch den Beschuldigten vertreten worden seien, sei klar, dass es der Beschuldigte gewesen sein müsse, der diese Umbu- chung angeregt habe. Eine Umbuchung auf Mieterwunsch hin könne sodann nur auf das Mietzinskonto der anderen Mieter der Liegenschaft erfolgt sein, sprich zu Gunsten der AE._____ bzw. des Beschuldigten privat. Die Darstellung des Be- schuldigten sei somit als Schutzbehauptung zu werten. Den Beschuldigten entlaste auch nicht sein Vorbringen, er habe die Umbuchung in Höhe von CHF 11'850.– mit seinem Lohn verrechnet: Einerseits treffe die Darstellung des Beschuldigten nicht zu, dass er von Januar bis Mai 2018 keinen Lohn erhalten habe, zumal er sich am
21. Februar 2018 einen Lohn ausbezahlt habe, andererseits habe er – wie darge- legt – gar keinen Lohnanspruch gehabt. Damit sei der Sachverhalt erstellt (Urk. 72 S. 57 f. E. II.1.6.3., unter Hinweis auf die Akten). 7.3.3. Auch diese Begründung der Vorinstanz überzeugt und kann übernommen werden. Einmal mehr steht zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte zur Deckung privater Aufwände freimütig in Selbstbedienungsladenmanier der T._____ zustehende Gelder zweckentfremdete, um darüber zu verfügen. 7.3.4. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 29 ff.).
8. Anklagevorwurf 5: Nicht geschäftsmässig begründete Bezüge von Waren und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, erster Teil (Urk. 31 Rz. 12) 8.1. Vorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, diverse privat bezogene Waren und Lebensmittel über das Geschäftskonto der T._____ bezahlt und weiter für sich und/oder die AE._____ in Anspruch genommene Dienst- leistungen über das Geschäftskonto der T._____ bezahlt zu haben (Urk. 31 Rz. 12). Hinsichtlich diverser Positionen wurde der Beschuldigte in diesem Zusammen-
- 32 - hang rechtskräftig freigesprochen (vgl. dazu vorne unter E. I.2.). Zur Disposition stehen noch die folgenden Positionen: 05.10.2016 L._____ GmbH CHF 2'082.40 16.05.2017 M._____ AG CHF 578.40 18.05.2017 N._____ AG CHF 167.40 14.06.2017 O._____ CHF 345.30 21.09.2017 L._____ GmbH CHF 480.40 21.02.2018 P._____ CHF 29'367.12 8.2. Position des Beschuldigten Vor Vorinstanz liess der Beschuldigte durch seine Verteidigung in allgemeiner Hinsicht ausführen, dass es sich um geschäftsmässig begründete Ausgaben gehandelt habe, die für die Firma angefallen seien, und der Vorhalt "völlig haltlos und lebensfremd" sei (Urk. 59 Rz. 41). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Verteidigung teilweise an diesem Standpunkt fest (betreffend die Rechnungen von L._____ GmbH), teilweise machte sie ein Versehen (Rechnungen von M._____ AG und O._____) oder Verrechnung mit dem Lohnanspruch des Beschuldigten (Rechnung von P._____) geltend (Urk. 83 Rz. 32 ff.). Nachfolgend wird im Einzel- nen auf diese Vorbringen einzugehen sein. 8.3. Vorbemerkung Dass die eingeklagten Beträge vom Geschäftskonto der T._____ an die genannten Empfänger abgebucht wurden, ergibt sich mit der Vorinstanz (Urk. 72 S. 60 E. II.1.7.2) aus den aktenkundigen Buchungsbelegen (Urk. D1/2/23). Da alle Abbuchungen vor dem Mai 2018 und damit von einer Zeit datieren, als der Beschul- digte als Einziger Zugang zum Geschäftskonto der T._____ hatte, ist mit der Vorinstanz weiter erstellt, dass der Beschuldigte diese Zahlungen ausgeführt hat, was von ihm auch nicht in Abrede gestellt wird. Zu erstellen ist damit bei den einzelnen Posten, dass diese dem Vorteil des Beschuldigten privat bzw. der AE._____ dienten und keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand der T._____ darstellten.
- 33 - 8.4. Position L._____ GmbH - 5. Oktober 2016, Fr. 2'082.40 8.4.1. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschuldigte habe in der polizeilichen Einver- nahme erklärt, dass es sich hierbei um Wein und Senf für eine Feier der T._____ gehandelt habe. An der Hauptverhandlung habe die Verteidigung hinsichtlich der Rechnungen der L._____ GmbH ausgeführt, dass der Wein für die Bewirtung von Geschäftskunden, potenziellen Investoren und vor allem von U._____ und AF._____ anlässlich ihrer Geschäftsbesuche gebraucht worden sei. Die dazugehö- rige Rechnung – so die Vorinstanz weiter – stütze die erstgenannte Darstellung des Beschuldigten und zeige, dass effektiv Wein und Senf in grossen Mengen bestellt worden sei. Aufgrund des Rechnungsdatums vom 28. Juni 2016 sei naheliegend, dass diese Bestellung für die Feier getätigt wurde, die Mitte Juni 2016 stattgefunden habe. In einem anderen Zusammenhang sei hinsichtlich dieser Feier erstellt, dass diese nur der AE._____ gewidmet gewesen sein könne [vgl. dazu vorne unter E. II.5.3.2.]. Da auch die vorliegende Zahlung mit dieser Feier zusammenhänge, sei erstellt, dass diese keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand der T._____ dargestellt habe. Somit sei der Sachverhalt in diesem Punkt erstellt (Urk. 72 S. 63 E. II.1.7.3.8, unter Hinweis auf die Akten). 8.4.2. Die vorinstanzliche Begründung überzeugt und kann übernommen werden. Auch im vorliegenden Zusammenhang überzeugen die Vorbringen des Beschul- digten nicht und erscheinen als blosse Schutzbehauptungen. Zweifelsfrei steht fest, dass die Zahlung nicht mit einem geschäftsmässig begründeten Aufwand der T._____ in Verbindung steht. 8.4.3. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 34). 8.5. Position M._____ AG - 16. Mai 2017, Fr. 578.40 8.5.1. Die Vorinstanz erwog hierzu, der Beschuldigte habe bei der Polizei angege- ben, es habe sich um eine notarielle Übersetzung gehandelt, er wisse jedoch nicht, welchen Zusammenhang die Rechnung mit der T._____ habe. An der Hauptver- handlung habe die Verteidigung ausgeführt, die Rechnung sei vermutlich falsch
- 34 - verbucht worden und es handle sich um ein strafrechtlich nicht relevantes Verse- hen. Dies wäre von der externen Buchhalterin sicherlich korrigiert worden, hätte diese ihre Arbeit nicht wegen fehlender Zahlungseingänge seitens der T._____ ein- stellen müssen. Die Vorinstanz hielt dazu fest, der Beschuldigte bestreite demnach nicht, dass die Rechnung bzw. die getätigte Zahlung keinen Zusammenhang mit der T._____ aufgewiesen habe. Die Rechnung zeige, dass eine Geburtsurkunde übersetzt worden sei. Inwieweit dies einen Zusammenhang mit der T._____ habe und einen berechtigten, geschäftsmässigen Aufwand darstelle, sei nicht erkennbar. Soweit der Beschuldigte ein Versehen geltend mache, sei dies infolge seines über alle Sachverhaltskomplexe hin betrachtet systematischen Vorgehens als Schutz- behauptung zu qualifizieren. Damit sei der eingeklagte Sachverhalt erstellt (Urk. 72 S. 66 E. II.1.7.3.20, unter Hinweis auf die Akten). 8.5.2. Auch diese überzeugende Begründung der Vorinstanz kann übernommen werden. 8.5.3. Sodann brachte auch die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 35 f.). Entgegen der Meinung der Verteidigung musste nicht die AH._____ AG überprüfen, ob es sich bei der Rechnung um einen geschäftsmässigen Aufwand der T._____ handelt, sondern der Beschuldigte als Geschäftsführer. 8.6. Position N._____ AG - 18. Mai 2017, Fr. 167.40 8.6.1. Die Vorinstanz führte dazu aus, der Beschuldigte habe zu dieser Ausgabe in der polizeilichen Einvernahme erklärt, dass es sich um einen Schrittzähler gehan- delt habe. Ein Schrittzähler sei von der Verteidigung an der Hauptverhandlung nicht mehr erwähnt worden. Diese habe im Allgemeinen darauf hingewiesen, dass bei der N._____ AG Elektronik für die T._____ gekauft worden sei. Im Unterschied zu den anderen Ausgabeposten für die N._____ AG – so die Vorinstanz – finde sich hierzu jedoch ein Kaufbeleg, der genau ausweise, was bestellt worden sei, nämlich: "AVENT SCD620". Hierbei handle es sich um ein Babyfon. Diese Ausgabe weise keinen Bezug zur T._____ auf und sei offensichtlich eine private Ausgabe des Be-
- 35 - schuldigten, der im mm. 2016 Vater geworden sei. Der Sachverhalt sei damit er- stellt (Urk. 72 S. 67 E. II.1.7.3.21, unter Hinweis auf die Akten). 8.6.2. Diese Begründung der Vorinstanz ist ebenfalls richtig und kann übernommen werden, zumal sich die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung dazu nicht äusserte (vgl. Urk. 83 Rz. 32 ff.). 8.7. Position O._____ - 14. Juni 2017, Fr. 345.30 8.7.1. Die Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte habe zunächst erklärt, es habe sich um zwei Übersetzungen gehandelt, es sei eine Übersetzung vom Tschechi- schen ins Deutsche für zukünftige Mitarbeiter gewesen. Die Verteidigung habe aus- geführt, diese Rechnung sei vermutlich falsch verbucht worden und der Vorgang sei strafrechtlich nicht relevant. Der Beschuldigte – so die Vorinstanz – stelle die fehlende geschäftsmässige Begründetheit nicht in Abrede. Die in den Akten liegende Rechnung bezeichne als Leistung Folgendes: "Rechnung für amtliche Übersetzungen aus der deutschen in die tschechische Sprache im Auftrag von AJ._____, 2 Übersetzungen von Zivilstandsurkunden à je 3 Seiten". Übersetzungen von Zivilstandsurkunden ins Tschechische wiesen offenkundig keinen Bezug zur Geschäftstätigkeit der T._____ auf. Dass es sich auch hier um ein Versehen ge- handelt haben soll, sei aufgrund des systematischen Vorgehens des Beschuldigten innerhalb der T._____, wonach er sich in vielerlei Hinsicht einen persönlichen finanziellen Vorteil bzw. finanziellen Vorteil der AE._____ verschafft habe, nicht glaubhaft. Die Darstellung eines "Versehens" sei als Schutzbehauptung zu werten. Der Sachverhalt sei erstellt (Urk. 72 S. 67 E. II.1.7.3.22, unter Hinweis auf die Ak- ten). 8.7.2. Diese Begründung der Vorinstanz ist richtig und kann übernommen werden. Auch in diesem Zusammenhang kann nicht auf die unglaubhaften Angaben des Beschuldigten abgestellt werden. 8.7.3. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 35 f.).
- 36 - Betreffend Überprüfung der Rechnung durch die AH._____ AG kann auf vorste- hend E. II.8.5.3. verwiesen werden. 8.8. Position L._____ GmbH - 21. September 2017, Fr. 480.40 8.8.1. Die Vorinstanz erwog zu diesem Punkt, bei der Polizei habe der Beschuldigte ausgesagt, dies sei Wein für die Mitarbeiter der T._____, für potenzielle Investoren und für U._____ gewesen. Gleiches sei von der Verteidigung vorgebracht worden. Da sich bereits eine vorangehende Bestellung bei der L._____ GmbH als private Ausgabe bzw. Ausgabe für die AE._____ herausgestellt hat [vgl. dazu vorne unter E. II.8.4.] und U._____ zudem glaubhaft ausgeführt habe, nie Wein vom Beschul- digten erhalten zu haben, sei die Darstellung des Beschuldigten als Schutzbehaup- tung zu werten. Damit sei erstellt, dass es sich um eine geschäftsmässig nicht be- gründete Ausgabe gehandelt habe und der Sachverhalt sei erstellt (Urk. 72 S. 68 E. II.1.7.3.24, unter Hinweis auf die Akten). 8.8.2. Diese Begründung der Vorinstanz ist richtig und zu übernehmen. Der nicht überzeugenden Darstellung des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. 8.8.3. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 37 f.). 8.9. Position P._____ - 21. Februar 2018, CHF 29'367.12 8.9.1. Hinsichtlich dieser Ausgabe, so die Vorinstanz, habe sich der Beschuldigte durchwegs auf den Standpunkt gestellt, dass es sich um eine Verrechnung mit seinem Lohnguthaben gehandelt habe, womit er nicht in Abrede gestellt habe, dass die Ausgabe nicht geschäftsmässig begründet gewesen sei. Da der Beschuldigte, wie an anderer Stelle bereits ausgeführt, über keinen Lohnanspruch verfügt habe, könne er auch nicht Verrechnung geltend machen. Seine diesbezüglichen Vorbrin- gen seien unbeachtlich, der Sachverhalt sei erstellt (Urk. 72 S. 69 E. II.1.7.3.28, unter Hinweis auf die Akten). 8.9.2. Diese vorinstanzliche Begründung ist auch zutreffend und kann ebenfalls übernommen werden. Diese Rechnung hatte unbestrittenermassen nichts mit der
- 37 - T._____ zu tun (Urk. 83 Rz. 40). Dennoch liess der Beschuldigte sie unberechtig- terweise in Verrechnung eines angeblichen Lohnguthabens durch die T._____ be- zahlen. 8.9.3. Weiter brachte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 39 ff.). 8.10.Ergebnis Zusammenfassend ist hinsichtlich der genannten Zahlungen in der Höhe von total CHF 33'021.02 mit der Vorinstanz (Urk. 72 S. 70 E. II.1.7.4.) erstellt, dass es sich um geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand der T._____ handelte.
9. Anklagevorwurf 6: Nicht geschäftsmässig begründete Bezüge von Waren und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, zweiter Teil (Urk. 31 Rz. 12) 9.1. Vorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusätzlich zu den unter dem Anklagevorwurf 5 aufgeführten Zahlungen vor, ab dem Geschäftskonto der T._____ weitere nicht geschäftsmässig begründeten Zahlungen getätigt zu haben (Urk. 31 Rz. 12), wobei er auch in diesem Zusammenhang hinsichtlich diverser Po- sitionen rechtskräftig freigesprochen wurde (vgl. dazu vorne unter E. I.2.). Zur Dis- kussion steht heute nur noch eine Position. 9.2. Vorbemerkung Analog zu den Zahlungen unter dem Anklagevorwurf 5 ist erstellt, dass die noch zur Beurteilung stehende Zahlung vom Geschäftskonto der T._____ durch den Beschuldigten ausgelöst wurde. Zu erstellen bleibt, dass ihm dadurch privat bzw. der AE._____ ein Vorteil zukam und die Zahlung entsprechend keinen geschäfts- mässig begründeten Aufwand der T._____ darstellte.
- 38 - 9.3. Position Q._____ AG - 26. Januar 2017, Fr. 602.65 9.3.1. Die Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte habe zunächst ausgesagt, er wisse nicht mehr, wofür diese Zahlung getätigt worden sei. An der Hauptverhand- lung habe er ausführen lassen, dies sei ein geschäftsmässig begründeter Aufwand für eine Schiene für die Aussentreppen an der AP._____-strasse 1 in AQ._____ gewesen. Auf den zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt seiner Tochter ange- sprochen – der Auftrag sei am 10. November 2016 ausgeführt worden, die Tochter des Beschuldigten sei im mm. 2016 zur Welt gekommen – habe der Beschuldigte erklärt, die Rampe sei für Pakete gedacht gewesen. Die Treppen seien bei Anlie- ferungen jeweils beschädigt worden, deshalb hätten sie eine Rampe installieren lassen. Später sei diese auch als Kinderwagenrampe benutzt worden. Aufgrund des offenkundigen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Auftragserteilung und der anstehenden Geburt der Tochter des Beschuldigten sowie aufgrund der Tat- sache, dass die Liegenschaft hauptsächlich durch den Beschuldigten und seine Familie privat genutzt worden sei, sei – so die Vorinstanz – erstellt, dass die Rampe als Kinderwagenrampe bzw. hauptsächlich privaten Zwecke dienen sollte. Die Darstellung des Beschuldigten sei eine Schutzbehauptung. Weiter sei nicht ersicht- lich sei, weshalb für die Geschäftstätigkeit der T._____ derart viele Lieferungen hätten eintreffen sollen, welche den Bau einer Rampe erfordert hätten. Damit sei erstellt, dass der Beschuldigte vom Geschäftskonto der T._____ eine Zahlung tä- tigte, die für ihn einen persönlichen Vorteil bedeutet und einen geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand für die T._____ dargestellt habe. Der Sachverhalt sei damit erstellt (Urk. 72 E. II.1.8.3.2, unter Hinweis auf die Akten). 9.3.2. Diese Begründung der Vorinstanz ist zutreffend und kann übernommen werden. Es ist nicht einzusehen, weshalb für die Anlieferung eines 3D-Druckers und Plastik für den Drucker sowie für einige Möbel eine Rampe hätte angebaut werden müssen, wie es der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend machte (Urk. 82 S. 11). 9.3.3. Sodann brachte auch die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 44 f.).
- 39 -
10. Anklagevorwurf 8: Barbezüge und Überweisungen an den Beschuldigten (Urk. 31 Rz. 14) 10.1.Vorwurf Der letzte Anklagevorwurf in Dossier 1 ist zusammengefasst der Folgende: Der Beschuldigte habe ab dem Geschäftskonto der T._____ Barbezüge und Überweis- ungen getätigt, die keinen Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der T._____ aufwiesen. Was die Barbezüge betrifft, so wurde der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen (vgl. dazu vorne unter E. I.2.). 10.2.Position des Beschuldigten Der Beschuldigte erklärte bei der Polizei, dass es sich bei der ersten Überweisung um ein zinsloses Aktionärsdarlehen gehandelt habe. Dabei gehe es darum, dass bei der Gründung zuerst eine Zahlung zur Äufnung des Stammkapitals geleistet werden müsse. Es bestehe dann die Möglichkeit für den Gründer, sich den Betrag als zinsloses Darlehen wieder auszahlen zu lassen. An der Hauptverhandlung bestätigte die Verteidigung, dass es sich um ein Aktionärsdarlehen gehandelt habe, was zulässig sei und in Schweizer KMUs häufig vorkomme. Der Beschuldigte habe hierfür einen schriftlichen Darlehensvertrag aufgesetzt, der jedoch von seinen Nachfolgern verschwiegen worden sei. Das Darlehen verstosse nicht gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr, da die Gesellschaft im Sommer 2016 als Folge der Investitionen und Kapitalerhöhungen finanziell gut aufgestellt gewesen sei. Hinsichtlich der weiteren Positionen gab der Beschuldigte an, dass er damit Spesen für die T._____ gedeckt habe. Hierzu müsse es zahlreiche Belege geben. Gleiches liess er an der Hauptverhandlung ausführen. Damit habe er ZVV-Billetts und Geschäftsessen in der Schweiz und im Ausland bezahlt (Urk. 72 S. 81 f. E. II.1.10.1., unter Hinweis auf die Akten). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte bei seiner Sachdarstellung (Urk. 82 S. 7 und 11 f.). 10.3.Vorbemerkung Aufgrund der Akten ist mit der Vorinstanz (Urk. 72 S. 82 E. II.1.10.2., unter Hinweis auf die Akten) erstellt, dass die in der Anklage erwähnten Überweisungen vom
- 40 - Konto der T._____ getätigt wurden. Diese betrafen allesamt einen Zeitraum, in dem der Beschuldigte als Einziger Zugang zum Geschäftskonto der T._____ hatte. Er stellt denn auch nicht in Abrede, dass er diese getätigt hat, sondern behauptet, dass diese einen Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der T._____ aufgewie- sen hätten. Damit ist zu erstellen, dass die Überweisungen keinen geschäftlichen Zusammenhang mit der T._____ hatten. 10.4.Würdigung 10.4.1. Aktionärsdarlehen 10.4.1.1. Mit der Vorinstanz (Urk. 72 S. 82 f. E. 1.10.3.1.1, unter Hinweis auf die Akten) ist zunächst zum Aktionärsdarlehen festzuhalten, dass erstellt und unbe- stritten ist, dass der Beschuldigte bei der Gründung der T._____ CHF 50'000.– als Aktienkapital für die Liberierung einbrachte. Anhand des Buchungsnachweises der PostFinance AG ist nachgewiesen, dass vom Geschäftskonto der T._____ (Konto- nummer 3) am 1. Juli 2016 eine Summe von CHF 20'000 abgebucht und auf das Konto des Beschuldigten (IBAN: CH 4) überwiesen wurde. Es stellt sich die Frage, ob diese Überweisung tatsächlich im Sinne eines (zinslosen) Darlehens erfolgte und ob die Gewährung dieses zinslosen Darlehens einen geschäftlichen Zusam- menhang mit der T._____ aufwies. 10.4.1.2. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, in den Akten befänden sich keine Belege, welchen entnommen werden könnte, zu welchem Zweck die Überweisung von CHF 20'000.– am 1. Juli 2016 vom Firmenkonto der T._____ auf das Konto des Beschuldigten erfolgt sei. Im Buchungsnachweis stehe einzig, dass die Überweisung an den Beschuldigten erfolgt sei, ohne Angabe des Buchungs- zweckes. Der Beschuldigte habe an der Hauptverhandlung ausgeführt, dass diese Überweisung als Aktionärsdarlehen verbucht worden sei, er dies jedoch nicht mehr genau wisse. Zudem glaube er, dass er dies in seiner Steuererklärung auch als Schuld angegeben habe. Weiter habe es auch einen schriftlichen Darlehensvertrag gegeben, der sich jedoch nicht in den Akten befinde, da er den Vertrag mit sämt- lichen Unterlagen an AF._____ gegeben habe und er nun nicht mehr sagen könne, ob es den Vertrag noch gebe oder nicht. Zudem habe der Beschuldigte angegeben,
- 41 - es habe keinen Beschluss des Verwaltungsrates gegeben, der diesem Aktionärs- darlehen zugestimmt hätte. An der Hauptverhandlung habe die Verteidigung des Beschuldigten bestätigt, dass es sich um ein Aktionärsdarlehen gehandelt habe, was zulässig sei und in Schweizer KMUs häufig vorkomme. Der Beschuldigte habe hierfür einen schriftlichen Darlehensvertrag aufgesetzt, der indessen von seinen Nachfolgern verschwiegen worden sei. Das Darlehen verstosse auch nicht gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr, da die Gesellschaft im Sommer 2016 als Folge der Investitionen und Kapitalerhöhungen finanziell gut aufgestellt gewesen sei. Der Beschuldigte habe den Bezug dieses Aktionärsdarlehens damit erklärt, dass er erst zu einem späteren Zeitpunkt einen Lohn habe beziehen können, weil die Investitionen nicht wie vereinbart gleich nach der Gründung geflossen seien. Letzteres – so die Vorinstanz – stelle eine reine Schutzbehauptung dar, da der Beschuldigte – wie bereits festgestellt – gar keinen Anspruch auf einen Lohn gehabt habe (Urk. 72 E. II.1.10.3.1.2, unter Hinweis auf die Akten). Diese Ausführungen können übernommen werden. Die Vorbringen des Beschuldigten sind auch wider- sprüchlich. Wenn die Investitionen nicht geflossen sind und der angebliche Lohn des Beschuldigten nicht hätte ausbezahlt werden können, dann hätte gleichermas- sen auch kein Aktionärsdarlehen über CHF 20'000.– gewährt werden können. 10.4.1.3. Die Vorinstanz vertrat unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung und Lehre die Ansicht, dass das zinslose Aktionärsdarlehen nicht nur im Hinblick auf das zivilrechtlich heikle Insichgeschäft problematisch erscheine. Vielmehr erscheine dieses zinslose Darlehen nicht marktkonform und wäre einem Dritten in dieser Form nicht gewährt worden (Urk. 72 S. 83 f. E. II.1.10.3.1.3 f.). Diese Ausführungen – namentlich auch die theoretischen – können vollumfänglich über- nommen werden. Die Vorinstanz erwog sodann, da es sich um ein Insichgeschäft gehandelt habe, hätte das zinslose Aktionärsdarlehen zu seiner zivilrechtlichen Gültigkeit einer Genehmigung durch ein neben- oder übergeordnetes Organ bedurft. Betreffend die Genehmigung dieses zinslosen Aktionärsdarlehens gelte gleiches wie beim selbstkontrahierenden Arbeitsvertrag [vgl. dazu vorne unter E. II.4.], das heisst, es hätte eine nachträgliche Genehmigung des Aktionärsdar- lehens durch AF._____ bedurft. Hinsichtlich der Frage, inwieweit die anderen Ge- sellschafter über das Aktionärsdarlehen des Beschuldigten informiert gewesen
- 42 - seien, gingen die Darstellungen auseinander. Der Beschuldigte habe sich auf den Standpunkt gestellt, dass es einen schriftlichen Darlehensvertrag gegeben habe, welchen er mit sämtlichen Unterlagen an AF._____ gegeben hätte. AF._____ habe ausgesagt, dass es kein zinsloses Darlehen gegeben habe. Der Beschuldigte habe CHF 50'000.– und die anderen Investoren hätten EUR 300'000.00 einbezahlt, wo- bei es sich um Kapital des Unternehmens gehandelt habe, damit das Geschäft ge- führt werden konnte. Es sei nie von einem Darlehen gesprochen worden (Urk. 72 S. 84 f. E. II.1.10.3.1.5.). Angesichts der zuvor dargelegten rechtlichen Problematik von Insichgeschäften wäre vom Beschuldigten zu erwarten gewesen, dass er eine ausdrückliche schriftliche Ermächtigung bzw. Genehmigung des Aktionärsdarle- hens einhole, sei dies durch einen formellen Generalversammlungsbeschluss oder schriftlich durch U._____ bzw. ab Ende April 2017 durch U._____ und AF._____. Weshalb er dies nicht getan habe, sei nicht nachvollziehbar [vgl. in diesem Sinne bereits vorne unter E. II.4.]. Bereits ein entsprechendes Kürzel auf dem Aktionärs- darlehen hätte die Darstellung des Beschuldigten gestützt. Das Fehlen einer schrift- lichen Ermächtigung bzw. Genehmigung lasse darauf schliessen, dass es sich nicht um ein echtes Aktionärsdarlehen gehandelt habe und der Beschuldigte keine Rückzahlungsabsicht gehabt habe, sondern er sich seine Kapitaleinlage wieder habe ausbezahlen wollen. Dazu sei er nicht ermächtigt worden und es habe auch nicht im Interesse der Gesellschaft gelegen. Die Ausbezahlung dieser CHF 20'000.– an den Beschuldigten habe somit keinen Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der T._____ gehabt. Der Sachverhalt sei damit erstellt (Urk. 72 S. 85 E. II.1.10.3.1.6., unter Hinweis auf die Akten). Auch diese Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend und können übernommen werden. Für sein Verhalten konnte der Beschuldigte auch im vorliegenden Zusammenhang nie eine überzeu- gende Erklärung geschweige denn schlüssige, handfeste Belege liefern. Vielmehr erscheinen seine diesbezüglichen Vorbringen auch hier als Schutzbehauptungen, denen nicht geglaubt werden kann. 10.4.1.4. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 50).
- 43 - 10.4.2. Überweisungen an den Beschuldigten 10.4.2.1. Die Vorinstanz hielt fest, für die Überweisungen an den Beschuldigten sei kein Grund ersichtlich und ein solcher sei auch nicht dargelegt worden. Der Beschuldigte habe nicht einmal in allgemeiner Weise darlegen können, weshalb es einen Grund dafür gegeben haben könnte, Überweisungen vom Geschäftskonto der T._____ auf sein Privatkonto zu machen. Er hätte zu diesen Überweisungen nähere Ausführungen machen können, habe dies aber nicht getan. Aus diesen Gründen sei es naheliegend, dass er diese Überweisungen an sich selbst gemacht habe, um diese zu privaten Zwecken zu verwenden. Damit sei erstellt, dass die Überweisungen an den Beschuldigten keinen geschäftlichen Zusammenhang mit der T._____ aufwiesen. Der Sachverhalt sei entsprechend in diesem Punkt erstellt. Der Verteidigung könne nicht gefolgt werden, wenn sie ausführe, diese Überwei- sungen seien allesamt falsch verbucht worden, weshalb man in der Anklage auch eine Rückzahlung von CHF 3'050.– angeführt habe. Zunächst einmal betrügen die Überweisungen an den Beschuldigten total CHF 4'000.– und nicht CHF 3'050.–, weshalb diese schon aus diesem Grund nicht vollumfänglich zurückgezahlt worden seien. Zudem ergebe sich aus dem Geschäftskontoauszug der T._____, dass der Beschuldigte zwar effektiv CHF 3'050.– auf das Konto einbezahlt habe, dies aber noch vor den in der Anklageschrift unter Rz. 14 aufgeführten Positionen erfolgt sei. Insofern könnten darin keine Rückzahlungen erkannt werden. Aus dem Geschäfts- konto ergebe sich indessen eine vom 29. Mai 2017 datierende Überweisung des Beschuldigten in der Höhe von CHF 600.– sowie eine Überweisung des Beschul- digten vom 7. November 2017 in der Höhe von CHF 50.– (Ordner [T._____ AG Bankbelege]). Da diese nach den Überweisungen an den Beschuldigten datiert seien, könnten diese vor dem zeitlichen Hintergrund als Rückzahlungen erkannt werden und seien entsprechend zu berücksichtigen (Urk. 72 S. 86 f. E. II.1.10.3.3, unter Hinweis auf die Akten). 10.4.2.2. Die vorinstanzlichen Ausführungen überzeugen auch in diesem Punkt. Es ist kein nachvollziehbarer Grund für die Überweisungen auf das Privatkonto des Beschuldigten ersichtlich und dieser konnte sie nie plausibel erklären. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der übrigen Ermittlungsergebnisse steht damit zweifelsfrei
- 44 - fest, dass die Überweisungen an den Beschuldigten keinen geschäftlichen Zusam- menhang mit der T._____ aufwiesen. 10.4.2.3. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (Urk. 83 Rz. 46 ff.). Die Mutmassung, dass es sich bei den Überweisungen um Spesener- satz mit Bezug auf zwei Geschäftsreisen (USA und Chile) gehandelt haben könnte (Urk. 83 Rz. 48), wirkt nachgeschoben. Dies hat der Beschuldigte so nie ausgesagt. Entgegen der Meinung der Verteidigung verhält es sich hier auch anders als bei den Barbezügen, bei welchen sich nicht anhand von Kontoauszügen nachvollzie- hen lässt, wofür das Geld ausgegeben wurde (Urk. 83 Rz. 47 f.). Der Beschuldigte hätte daher durchaus aufzeigen können, dass das Geld geschäftsmässig verwen- det worden ist. Solches ist aber nicht ersichtlich. 10.5.Ergebnis Hinsichtlich aller unter diesem Anklagevorwurf genannten Überweisungen an den Beschuldigten ist erstellt, dass diese nicht in einem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der T._____ erfolgten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte Rückzahlungen in Höhe von insgesamt CHF 650.– geleistet hat.
11. Rechtliche Würdigung 11.1.Veruntreuung (Urk. 31 Rz. 8-15) Die Vorinstanz hat unter diesem Titel zunächst zutreffende theoretische Ausführun- gen zum eingeklagten Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB gemacht (Urk. 72 S. 109 f. E. III.2.1.), die ergänzungslos übernommen werden können. 11.2.Anklagevorwurf 2: Bezahlung von Rechnungen adressiert an AE._____ AG in Liquidation (Urk. 31 Rz. 8 f. erster Abschnitt) Die unter diesem Titel vorgenommene zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 72 S. 111 E. III.2.2.) kann übernommen werden.
- 45 - Der Beschuldigte hat sich betreffend Anklagevorwurf 2 (Urk. 31 Rz. 8 f. erster Abschnitt) – soweit er nicht rechtskräftig freigesprochen worden ist – der mehrfa- chen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. 11.3.Anklagevorwurf 4: Mietzinszahlungen zur Finanzierung der Privatwohnung (Urk. 31 Rz. 10 f.) Die unter diesem Titel vorgenommene zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 72 S. 111 f. E. III.2.3.) kann übernommen werden. Der Beschuldigte hat sich betreffend Anklagevorwurf 4 (Urk. 31 Rz. 10 f.) der mehr- fachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. 11.4.Anklagevorwurf 5: nicht geschäftsmässig begründete Bezüge von Waren und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, erster Teil (Urk. 31 Rz. 12) Die unter diesem Titel vorgenommene zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 72 S. 112 f. E. III.2.4.) kann übernommen werden. Der Beschuldigte hat sich betreffend Anklagevorwurf 5 (Urk. 31 Rz. 12) – soweit er nicht rechtskräftig freigesprochen worden ist – der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. 11.5.Anklagevorwurf 6: nicht geschäftsmässig begründete Bezüge von Waren und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, zweiter Teil (Urk. 31 Rz. 12) Die unter diesem Titel vorgenommene zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 72 S. 113 E. III.2.5.) kann übernommen werden. Der Beschuldigte hat sich betreffend Anklagevorwurf 6 (Urk. 31 Rz. 12) – soweit er nicht rechtskräftig freigesprochen worden ist – der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. 11.6.Anklagevorwurf 8: Überweisungen an den Beschuldigten (Urk. 31 Rz. 14) Die unter diesem Titel vorgenommene zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 72 S. 113 f. E. III.2.6.) kann übernommen werden.
- 46 - Der Beschuldigte hat sich betreffend Anklagevorwurf 8 (Urk. 31 Rz. 14) – soweit er nicht rechtskräftig freigesprochen worden ist – der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 11.7.Ungetreue Geschäftsbesorgung (Urk. 31 Rz. 6 f. [Anklagevorwurf 1]) Die Vorinstanz hat unter diesem Titel zunächst zutreffende theoretische Ausführun- gen zum eingeklagten Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB gemacht, die übernommen werden können. Die sodann unter diesem Titel zutreffende rechtliche Würdigung bzw. Subsumption der Vorinstanz kann ebenfalls übernommen werden (Urk. 72 S. 114 ff. E. III.3.). Der Beschuldigte hat sich der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB schuldig gemacht. 11.8.Urkundenfälschung (Urk. 31 Rz. 9) Die Vorinstanz hat unter diesem Titel zunächst zutreffende theoretische Ausführun- gen zum Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB gemacht, die übernommen werden können. Die sodann unter diesem Titel zutreffende recht- liche Würdigung bzw. Subsumption der Vorinstanz kann ebenfalls übernommen werden (Urk. 72 S. 117 ff. E. III.4.). Der Beschuldigte hat sich somit – soweit er nicht rechtskräftig freigesprochen worden ist – der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.
12. Ergebnis Der vorinstanzliche Schuldspruch ist vollumfänglich zu bestätigen.
- 47 - III. Strafpunkt
1. Strafzumessung 1.1. Vorbemerkungen 1.1.1. Die Vorinstanz hat richtige Ausführungen zum Strafrahmen, zur angezeigten Strafart und zu den Strafzumessungsregeln gemacht (Urk. 72 S. 120-123 E. IV.3.ff.), darauf ist zunächst zu verweisen. 1.1.2. Was den Strafrahmen betrifft, so ist ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen zu bemerken, dass sich daran gemäss Bundesgesetz vom
17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827), nichts Wesentliches geändert hat. Bei Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB wurde die Untergrenze von einem Jahr Freiheitsstrafe aufge- hoben. 1.1.3. Mit der Vorinstanz ist eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen. Aufgrund des Verschuldens, namentlich der hohen und gleichgelagerten kriminellen Energie und der erheblichen Deliktssumme (vgl. dazu nachfolgend unter E. III.1.2. ff.), sowie des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs der abzuurteilenden Delikte ist es angemessen, für die mehrfache Veruntreuung, die ungetreue Geschäftsbe- sorgung sowie die mehrfache Urkundenfälschung jeweils auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. 1.1.4. Teilweise ergänzend und rekapitulierend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist zu den Strafzumessungsregeln festzuhalten, was folgt: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleich- artige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straf- tat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss neuerer bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer Mehrzahl von begangenen Delikten im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sogenannten konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusammenhang grundsätzlich für
- 48 - jede konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen ist (BGE 144 IV 217 ff.). Dabei ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. ausfällen würde. Nach der gesetzlichen Konzeption basiert die Gesamtstrafe begrifflich auf mehre- ren selbständigen Einzelstrafen, was voraussetzt, dass das Gericht zumindest gedanklich für sämtliche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet hat (BGE 144 IV 234). Gleichzeitig lässt das Bundesgericht für bestimmte Konstellati- onen aber nach wie vor Ausnahmen von der konkreten Methode zu, dies insbeson- dere dann, wenn verschiedene Delikte zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018, E. 2.4; 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.2.1; 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom
10. Januar 2019, SB180398, E. III./4.). 1.1.5. Im Hinblick auf die konkrete Strafzumessung ist schliesslich festzuhalten, dass bei Straftatbeständen mit gleichen Strafrahmen für das konkret am schwers- ten wiegende Delikt – vorliegend die mehrfache Veruntreuung – eine Einsatzstrafe festzulegen und diese danach angemessen zu erhöhen ist. 1.2. Mehrfache Veruntreuung Betreffend die objektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Deliktsbetrag mit ca. CHF 129'000.-- hoch ist. Zudem erstreckte sich die Delinquenz über einen relativ langen Deliktszeitraum von mehreren Jahren, wobei es in diesem Zeitraum zu knapp 30 Vorfälle kam. Die einzelnen Handlungen waren einfach vorzunehmen und wurden vom Beschuldigten auch nicht besonders verschleiert. Er plante die Taten nicht von langer Hand, sondern agierte jeweils von Mal zu Mal spontan. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte – mit Ausnahme des zinslosen Aktionärsdarlehens – direktvorsätzlich handelte. Betreffend das zins- lose Darlehen nahm der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf, dass er dieses nicht zurückzahlen kann, insofern handelte er zumindest eventualvorsätzlich. Der
- 49 - Beschuldigte handelte aus rein egoistischen finanziellen Motiven. Zu seinen Guns- ten ist jedoch davon auszugehen, dass er das Unternehmen zum Laufen bringen wollte und dieses anfänglich wohl noch nicht so viel Geld abwarf, der Beschuldigte aber gleichwohl Geld zum Leben – namentlich zur Finanzierung seines Lebens- unterhalts bzw. des Lebensunterhalts seiner Familie – brauchte. Auch wenn dies sein Verschulden etwas relativiert, bleibt doch zu sagen, dass die Taten ohne Weiteres vermeidbar gewesen wären. So ist es notorisch, dass Start-Up's in der Gründungsphase regelmässig noch kein oder nur wenig Geld abwerfen, weshalb es je nach dem erforderlich ist, andere Einkommensquellen zu erschliessen, beispielsweise in Form einer parallelen (Teil-) Fixanstellung. Insgesamt, d.h. auch im Hinblick auf die weiteren heute abzuurteilenden Delikte, legte der Beschuldigte doch eine recht dreiste Nonchalance an den Tag, die von einer nicht unwesent- lichen kriminellen Energie zeugt. Das Verschulden des Beschuldigten ist in Bezug auf die mehrfache Veruntreuung als nicht mehr leicht einzustufen. Die dafür von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe ist ange- messen. 1.3. Ungetreue Geschäftsbesorgung Mit Blick auf das objektive Tatverschulden fällt ins Gewicht, dass der Deliktbetrag mit CHF 76'000.– hoch ist. Der Beschuldigte handelte in einem eher langen Delikt- zeitraum von knapp eineinhalb Jahren, wobei es zu einem guten Dutzend Trans- aktionen kam. Was das subjektive Tatverschulden betrifft, so handelte der Beschul- digte direktvorsätzlich. Im Übrigen gelten diesbezüglich die zur mehrfachen Verun- treuung gemachten Ausführungen. Das Verschulden für diese Taten ist ebenfalls als nicht mehr leicht zu bewerten. Asperierend ist die Einsatzstrafe für die mehr- fache ungetreue Geschäftsbesorgung um 5 Monate auf 19 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 1.4. Mehrfache Urkundenfälschung In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr Adressen auf Rechnungen mit Klebeetiketten einer anderen Unternehmung überklebte bzw. überkleben liess und
- 50 - diese Rechnungen mit den überklebten Adressen an seine Buchhalterin weiter- leitete. Dieses Vorgehen ist nicht besonders raffinert, da die Fälschungen von blossem Auge ohne Weiteres erkennbar waren. Der Beschuldigte handelte aber gewohnheitsmässig und routiniert, wenn auch spontan situativ. Was das subjektive Tatverschulden betrifft, so handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Im Übrigen gelten diesbezüglich die zur mehrfachen Veruntreuung gemachten Ausführungen. Das Verschulden ist als leicht zu bewerten. Asperierend ist die festgelegte Einsatz- strafe um einen weiteren Monat zu erhöhen. 1.5. Täterkomponente Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente kann ver- wiesen werden (Urk. 72 S. 126 E. IV.6.4.). Ergänzend ist aufgrund der anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen zu den aktuellen persön- lichen Verhältnissen weiter festzuhalten, dass dem Beschuldigten die Stelle bei der AV._____ AG mittlerweile gekündigt worden ist und er wieder selbständig erwerbs- tätig ist, dies im Bereich Merger & Acquisitions sowie mit der von ihm gegründeten AW._____ GmbH. Damit konnte er im letzten Jahr Einkünfte in der Höhe von rund CHF 40'000.– erwirtschaften (Urk. 82 S. 1 f.). Ansonsten hat sich seit dem erst- instanzlichen Urteil nichts Wesentliches verändert. Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungs- relevanten Faktoren ableiten. Gleiches gilt für sein Nachtatverhalten. Der Beschul- digte ist nicht vorbestraft (Urk. 73 und 81). 1.6. Beschleunigungsgebot 1.6.1. Die Verteidigung bringt vor, das Verfahren habe bereits gut 6 ½ Jahre gedauert, womit das Beschleunigungsgebot offensichtlich verletzt und die Strafe entsprechend zu reduzieren sei (Urk. 83 Rz. 53 in fine). 1.6.2. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze
- 51 - Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten. Als krasse Zeitlücke, wel- che eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 S. 377; 130 I 269 E. 3.1 S. 273; Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). 1.6.3. Die Strafanzeige gegen den Beschuldigten betreffend Dossier 1 ging am
30. August 2018 bei der zuständigen Staatsanwaltschaft ein (Urk. D1/1). Am
23. August 2019 ging die Strafanzeige gegen den Beschuldigten betreffend Dossier 2 ein (Urk. D2/1). Die Anklageerhebung an das Bezirksgericht Horgen be- treffend Dossier 1 und 2 erfolgte am 20. Dezember 2021 (Urk. 31). Angesichts des doch komplexen Sachverhaltes betreffend zwei Unternehmen mit einer Vielzahl von einzelnen Vorgängen, den verschiedenen einzuvernehmenden Personen und den zu edierenden Dokumenten erscheint die Dauer des Untersuchungsverfahrens von etwas mehr als drei Jahren als noch nicht zu lang. Die Verteidigung macht denn auch keine konkreten Lücken im Untersuchungsverfahren geltend. Die erstinstanz- liche Hauptverhandlung fand am 6. Dezember 2022 statt. Am 20. Dezember 2022 fällte die Vorinstanz ihr Urteil. In Anbetracht des nicht unerheblichen Aktenumfangs und der diversen Einzelpositionen ist die Zeit bis zum vorinstanzlichen Urteil zur sorgfältigen Vorbereitung der Hauptverhandlung und der nachfolgenden Beratung als noch angemessen anzusehen. Das begründete Urteil wurde hernach am
31. Januar 2024 versandt (Urk. 71/2). Auch wenn sich in der schriftlichen Urteils- begründung mit einer Vielzahl von Einzelpositionen auseinanderzusetzen war, erscheint die Zeitdauer von über einem Jahr angesichts der eher langen Vorberei- tungszeit für die Hauptverhandlung als übermässig. Des Weiteren verging auch im
- 52 - Berufungsverfahren ab Eingang der Berufungserklärung des Beschuldigten bis zur Berufungsverhandlung wiederum knapp ein Jahr. Diese Verfahrensverzögerungen sind als leichte Verletzungen des Beschleunigungsgebots zu qualifizieren. Dem ist mit einer Strafreduktion von je einem Monat, mithin insgesamt zwei Monaten, Rech- nung zu tragen. 1.7. Ergebnis In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände ist der Beschul- digte mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen. Zwei Tage erstandene Haft ist anzurechnen (vgl. zu Letzterem Urk. 72 S. 127 f. E. IV.8.).
2. Vollzug Hinsichtlich des Vollzugs der auszufällenden Strafe kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 72 S. 127 E. IV.7.). Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzu- setzen. IV. Kostenfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenregelung erweist sich ausgangs- gemäss nach wie vor als angemessen und ist daher zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens beträgt Fr. 3'600.–. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollum- fänglich aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldig- ten sind einstweilen und unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 53 - Die amtliche Verteidigung reichte im Zusammenhang mit ihren Aufwendungen im Berufungsverfahren ihre Honorarnote über ein Total von Fr. 12'457.25 (inkl. 8.1 % MWSt) ein (Urk. 85). Die Entschädigung der Rechtsanwälte richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010. Sie gilt auch für amtliche Verteidiger (§ 23 AnwGebV). Die konkrete Bemessung der Entschädigung richtet sich nach § 16 ff. AnwGebV. Demnach ist lediglich das Honorar für das Vorver- fahren ein Aufwandhonorar (§ 16 AnwGebV). Für den eigentlichen Strafprozess ist eine Pauschalgebühr vorgesehen, welche für einen Prozess vor Bezirksgericht (Kollegialgericht) Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– beträgt (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollum- fänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 AnwGebV). Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte erstinstanzlich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt wurde. Da seitens der Staats- anwaltschaft keine Berufung erhoben wurde, greift das Verschlechterungsverbot; eine gravierendere Strafe kann daher nicht mehr ausgesprochen werden. Die Bedeutung des Falles ist angesichts der möglichen Verurteilungen im Strafrecht sicherlich nicht im oberen Bereich anzusiedeln. Zum Zeitaufwand und zur Schwie- rigkeit des Falles ist anzumerken, dass der Aktenumfang im mittleren Bereich liegt und dass der amtlichen Verteidigerin der Prozessstoff aus der Untersuchung und dem erstinstanzlichen Verfahren bereits bekannt war. Für die bisherige Bearbei- tung des Falles wurde sie von der Vorinstanz mit über Fr. 50'000.– entschädigt. Im Berufungsverfahren waren nur noch rund 2/3 der Anklagevorwürfe zu behandeln. Sämtliche Vorwürfe betreffend Dossier 2 waren nicht mehr Thema des Berufungs- verfahrens, was die Bearbeitung ebenfalls erleichterte. Angesichts dessen er- scheint eine pauschale Entschädigung für Honorar und Auslagen von Fr. 10'000.– (inkl. 8.1 % MWSt) als angemessen.
- 54 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 20. Dezember 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. Von den übrigen Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. (…)
4. (…)
5. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als amtliche Verteidigerin mit Fr. 51'597.85 (inkl. Fr. 3'689.00 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 51'597.85 amtliche Verteidigung Verlangt keine der Parteien eine Begründung, ermässigt sich die Entscheid- gebühr um einen Drittel.
7. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.
8. (…)
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- 55 - der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB hinsichtlich Anklageschrift: Rz. 8 und 9: Rz. 10 und 11 Rz. 12: Rz. 14: der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB hinsichtlich Anklageschrift Rz. 6 und 7 der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB hinsichtlich Anklageschrift Rz. 9 ohne Rechnungen der Begünstigten R._____ AG.
- 56 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt).
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 57 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Februar 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw F. Herren Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.