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SB240057

Mehrfache Drohung

Zürich OG · 2025-07-14 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, am Sonntag,

27. November 2022, bei einer gemeinsamen Autofahrt mit seiner Tochter (Privat- klägerin 2) Drohungen ausgesprochen zu haben. Gemäss Anklage habe der Beschuldigte zu seiner Tochter auf Bosnisch gesagt, er habe sie gemacht und so werde er sie umbringen. Wenn er ihre Mutter sehen werde, werde er sie umbringen, er werde alle umbringen. Sie hätten sein Leben zerstört und nun zerstöre er ihr Leben. Er bringe sie alle um, Mami auch. Er warte nur auf den richtigen Moment. Weiter habe er zu seiner Tochter gesagt, sie gehe am Abend immer nach draussen mit Männern. Wenn er sie mit einem anderen Mann sehe, werde er sie am Hals packen. Die Privatklägerin 2 sei dadurch in grosse Furcht geraten und habe be- fürchtet, der Beschuldigte könne ihr, ihrer Mutter und ihren Brüdern ein körperliches Leid antun oder sie gar töten. Am Abend habe die Privatklägerin 2 ihrer Mutter (Privatklägerin 1) erzählt, was der Beschuldigte ihr im Auto gesagt habe, wodurch auch diese in grosse Furcht um ihre körperliche Unversehrtheit und diejenige ihrer Kinder geraten sei. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er mit den genannten Worten und seinem Verhalten seine Tochter in grosse Furcht habe bringen können

- 8 - und dies gewollt oder zumindest in Kauf genommen. Weiter habe er gewusst und gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass seine Tochter zu Hause ihrer Mutter vom Vorfall, von den Worten und dem Verhalten ihres Vaters, erzählen werde und dadurch auch diese in grosse Furcht geraten würde. In Bezug auf die Einzelheiten der Vorwürfe kann auf die Anklageschrift verwiesen werden (Urk. 17/3 S. 2 f.). 1.2. Der Beschuldigte bestreitet die Anklagevorwürfe. Es sei richtig, dass er an diesem Tag mit seiner Tochter mit dem Auto unterwegs gewesen sei, wobei es auch zu einem Gespräch über die Familie und seine Exfrau sowie deren Lebens- weise gekommen sei. Drohungen habe er zu keinem Zeitpunkt ausgesprochen. Es müsse sich dabei um ein Missverständnis handeln. Seine Tochter werde von seiner Exfrau unter Druck gesetzt und manipuliert. Auf die einzelnen Aussagen des Beschuldigten wird nachfolgend bei der Beweiswürdigung näher eingegangen. 1.3. Die Anforderungen an einen rechtsgenügenden Schuldbeweis und die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung wurden von der Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 42 S. 8 f.). Als Beweis- mittel zur Erstellung des Sachverhalts liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2/1; Urk. 2/2; Urk. 2/3; Urk. 12/8; Prot. I S. 15 ff.; Urk. 73 S. 8 ff.) und diejeni- gen der Privatklägerin 2 vor. Letztere wurde am 27. November 2022 polizeilich befragt und am 19. Dezember 2022 im Beisein des Beschuldigten und dessen damaligen Verteidigung von der Staatsanwaltschaft einvernommen, wobei die Einvernahme auf Video aufgezeichnet wurde (Urk. 3/1; Urk. 3/3; Urk. 3/4). Die Privatklägerin 1 wurde ebenfalls polizeilich befragt und im Beisein des Beschuldig- ten und der Verteidigung von der Staatsanwaltschaft einvernommen (Urk. 3/2; Urk. 3/5). Von der Verteidigung wurden zu Recht keine Einwände gegen die Ver- wertbarkeit der vorliegenden Beweismittel erhoben (Urk. 34; Urk. 74). Dass nach den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Privatklägerinnen ein Wechsel der amtlichen Verteidigung erfolgte, hat nicht zu Folge, dass die Einvernahmen im Beisein der aktuellen Verteidigung wiederholt werden müssten, um auch ihr Gele- genheit zur Stellung von Ergänzungsfragen zu geben (vgl. dazu die Verteidigung, Urk. 44 S. 3 f.). Vielmehr sind die Handlungen des vormaligen Verteidigers dem

- 9 - aktuellen Verteidiger anzurechnen, zumal nicht geltend gemacht wird und im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Konfron- tationseinvernahmen nicht wirksam verteidigt gewesen wäre. 1.4. Beim Beschuldigten handelt es sich um den Vater der Privatklägerin 2, die im Zeitpunkt des zur Anklage gebrachten Vorfalls 15 Jahre alt war. Der Beschul- digte und die Mutter der Privatklägerin 2 waren miteinander verheiratet und haben drei gemeinsame Kinder. Sie trennten sich im Jahr 2016, die Scheidung erfolgte im Jahr 2019. Aus den Einvernahmen und den weiteren Akten ergibt sich, dass es in der Zeit vor dem Anklagevorfall Konflikte zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 gab, wobei es auch zu einem Strafverfahren kam (Urk. 1/1 S. 3; Urk. 1/2 S. 2 f.). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Juni 2017 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung zum Nachteil der Privatklägerin 1 verurteilt (Urk. 13/2; Urk. 13/4; Urk. 61; Beizugsakten des Bezirksgerichts Zürich, Geschäfts-Nr. DG170032, Urk. 54). Im Scheidungs- urteil vom 31. Oktober 2019 wurde die alleinige elterliche Sorge und Obhut für die drei Kinder der Privatklägerin 1 übertragen (Urk. 1/1 S. 3; Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/5 S. 6; Urk. 17/27 S. 3; Urk. 17/28 S. 2). Der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seinen Kindern gestaltete sich in der Vergangenheit nicht immer einfach (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten, Urk. 2/1 S. 2 ff.; Urk. 2/2 S. 2 ff.; Urk. 2/3 S. 2 ff.). Im Rechenschaftsbericht der Beistandschaft für die Zeit vom

3. Dezember 2019 bis 30. November 2021 wird ausgeführt, der persönliche Kontakt zwischen den Kindern und ihrem Vater sei durch Animositäten zwischen den Eltern negativ beeinflusst worden. Sehr schnell seien Intrigen und Seilschaften zwischen dem jeweils anderen Elternteil und den Kindern vermutet worden. Alle Kinder befänden sich in einem starken Loyalitätskonflikt und würden diesen derart lösen, dass sie sich entweder auf die Seite des einen oder anderen Elternteils schlagen würden (Urk. 17/27 S. 3 ff.). Im Rechenschaftsbericht für die Zeit vom

1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 wird ebenfalls ausgeführt, dass die drei Kin- der seit der elterlichen Trennung unter dem starken Loyalitätskonflikt aufgrund der anhaltenden Zerstrittenheit der Eltern litten (Urk. 17/28 S. 2). Die angespannte familiäre Situation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 zeigt sich auch in ihren Einvernahmen, wobei sich insbesondere der Beschuldigte sehr nega-

- 10 - tiv über seine Exfrau äusserte. Er warf ihr im Wesentlichen vor, die Behörden zu manipulieren und die Kinder negativ zu beeinflussen. Der seit Jahren andauernde Konflikt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 darf bei der Würdi- gung der Aussagen aller befragten Personen nicht unberücksichtigt bleiben. Ein konkreter Anlass für eine Falschbelastung ist indes nicht ersichtlich. Gegen die Hypothese des Beschuldigten, die Privatklägerin 1 habe sich rächen wollen, da der jüngste Sohn (F._____) bei ihm gelebt und sich gut entwickelt habe, spricht zudem der zeitliche Ablauf. Gemäss den Akten war F._____ schon gegen Ende des Jahres 2021 vorübergehend zum Vater gezogen, wobei er sich ab Sommer 2022 wieder vermehrt bei seiner Mutter aufhielt bzw. gegenüber dem Sozialbegleiter äusserte, er wolle (wegen seiner Geschwister) wieder zur Mutter zurückkehren (Urk. 1/1 S. 3; Urk. 3/2 S. 2; Urk. 17/28 S. 3 f.). Abgesehen davon beruht die Anklage auf den Aus- sagen der Tochter des Beschuldigten und nur indirekt auf denjenigen seiner Exfrau. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass bei der Aussagewürdigung ohnehin die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen entscheidend ist, wie bereits die Vorin- stanz zu Recht erwog (Urk. 42 S. 14).

2. Aussagen der Privatklägerin 2 2.1. Der Anklagesachverhalt basiert auf den Schilderungen der Privatklägerin 2. Die Vorinstanz hat ihre Aussagen in den Einvernahmen vom 27. November 2022 und 19. Dezember 2022 korrekt zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 42 S. 11 f.). 2.2. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Privatklägerin 2 den Verlauf des damaligen Treffens mit dem Beschuldigten in einem freien Bericht und detailliert geschildert hat. Ihre Schilderungen sind in sich konsistent und folgen einem nach- vollziehbaren Aufbau. Widersprüche oder Ungereimtheiten sind nicht ersichtlich. Daraus kann mit Bezug auf die dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfenen Drohungen nichts abgeleitet werden, da sich diese Aussagen auf den äusseren Ablauf des Treffens vom 27. November 2022 beziehen, der nicht nur unbestritten, sondern für die Erstellung der Anklagevorwürfe auch nicht weiter von Relevanz ist. Für die Darstellung der Privatklägerin 2 spricht indes, dass sich die von ihr geschil- derten Äusserungen des Beschuldigten nahtlos in den übrigen Ablauf der Ereig-

- 11 - nisse einordnen lassen und angesichts der vom Beschuldigten selbst getätigten Ausführungen plausibel erscheinen. Als möglichen Grund für das Verhalten des Beschuldigten gab die Privatklägerin 2 an, sie habe seine Anrufe nicht immer entgegen genommen. "Vielleicht" habe sie ihn dadurch provoziert (Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/3 S. 6). Diesbezüglich besteht Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschuldigten, der sich im Verfahren wiederholt darüber beschwerte, dass sich der Kontakt zu seiner Tochter (aufgrund der Kindsmutter) teilweise schwierig gestalte (Urk. 2/1 S. 3; Urk. 2/3 S. 4 und S. 5; Prot. I S. 17; vgl. auch Urk. 73 S. 2 f.). Er gab im Vorverfahren an, beim Gespräch mit seiner Tochter sei es auch um den gegen- seitigen Kontakt gegangen und weshalb sie ihn nicht besuche (Urk. 2/3 S. 4). 2.3. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend festgehalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 auch in Bezug auf das Kerngeschehen, d.h. die dem Beschuldigten vorgeworfenen Drohungen, konstant ausfielen. Ihre Angaben stimmen inhaltlich überein, ohne dass sie die Äusserungen in ihren Einvernahmen wortwörtlich iden- tisch wiedergibt. Dies spricht dafür, dass sie ihre Erinnerungen an den Vorfall schil- derte und nicht einfach Erfundenes zu Protokoll gab. Gemäss Darstellung der Privatklägerin 2 gab der Beschuldigte an, er werde die Familie umbringen. Sie hätten sein Leben versaut und so werde er ihres versauen (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/3 S. 4). Auch dieser Punkt findet eine Entsprechung in seinen Aussagen. Der Beschuldigte äusserte sich in seinen Einvernahmen auch auf Fragen zum Vorfall vom 27. November 2022 überaus ausführlich über die familiären Verhältnisse und seine Exfrau, wobei er immer wieder auf Vorgänge in der Vergangenheit zu sprechen kam. Er wurde mehrfach auf den Gegenstand des Verfahrens hinge- wiesen und aufgefordert, zum konkreten Vorfall Stellung zu nehmen und nicht vergangene Vorgänge zu thematisieren (Urk. 2/3 S. 4; Urk. 12/8 S. 3 und S. 4; Prot. I S. 17). Aus den Aussagen des Beschuldigten geht deutlich hervor, dass er seine Exfrau für die belastete familiäre Situation und den teilweise schwierigen persönlichen Kontakt mit seinen Kindern verantwortlich macht. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung stellte er weiterhin klar, dass der Kontakt zu seinen Kindern wegen seiner Exfrau nicht gut gewesen sei (Urk. 73 S. 2 f.). Vor dem Hintergrund seiner Äusserungen erscheint es plausibel, dass er sich dahingehend geäussert habe könnte, sein Leben sei durch seine Familie bzw. durch seine Exfrau zerstört

- 12 - worden. Der Verteidigung kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, es sei weder ein Motiv für die angeblichen Drohungen noch für die Ankün- digung eines künftigen Übels gegenüber den Familienangehörigen ersichtlich (Urk. 34 S. 10 f.; Urk. 74 S. 8 f.). Wie bereits vor Vorinstanz brachte die Vertei- digung auch anlässlich der Berufungsverhandlung sodann vor, die angebliche Drohung des Beschuldigten, wonach sie sein Leben zerstört hätten und er nun ihr Leben zerstören werde, erschliesse sich nicht. Im Zeitraum vor dem Vorfall sei sein Leben noch in guter Ordnung gewesen (Urk. 34 S. 10; Urk. 74 S. 8). Dem kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung kommt in den Aus- sagen des Beschuldigten klar zum Ausdruck, dass er bereits vor dem zur Anklage gebrachten Vorfall verärgert und frustriert über die familiäre Situation war. Weiter gab er konstant und wiederum in Übereinstimmung mit der Darstellung der Privat- klägerin 2 an, dass er damals im Auto ein Gespräch über die Familie und insbeson- dere die Lebensweise seiner Exfrau angefangen habe. Dabei äusserte er auch mehrfach seinen Unmut darüber, dass seine Exfrau abends mit "Typen" ausgehe, wobei die Tochter mitgehe. Er habe seine Tochter schützen und verhindern wollen, dass sie die gleichen Probleme habe wie seine Exfrau (Urk. 2/1 S. 1 und S. 3 ff.; Urk. 2/2 S. 4; Prot. I S. 15). Die Darstellung der Privatklägerin 2, wonach der Beschuldigte sie auch wegen angeblicher Kontakte mit Männern bedroht habe (Urk. 3/1 S. 2), wird dadurch gestützt. Aus dem Umstand, dass die Privatklägerin 2 die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Dezember 2022 nicht mehr von sich aus erwähnte (Urk. 3/3 S. 9 f.), kann auch aus diesem Grund nichts abgeleitet werden, zumal sie sich sicher war, dass sich der Beschuldigte auch bei der Autofahrt am 27. November 2022 so äusserte. 2.4. Der Beschuldigte äusserte im Verfahren wiederholt die Vermutung, dass es damals zu einem Missverständnis gekommen sei. Seine Tochter habe nicht ver- standen, was er habe sagen wollen. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er, dass seine Kinder in der Schweiz geboren seien, weshalb die Kommunikation mit ihnen (auf Bosnisch) aufgrund der Sprache erschwert sei. Ferner gehe er davon aus, dass seine Tochter damals unter Stress gestanden und von seiner Exfrau unter Druck gesetzt worden sei (Urk. 2/1 S. 4, Urk. 2/2 S. 4; Urk. 12/8 S. 3; Urk. 2/3

- 13 - S. 5; Prot. I S. 15, 17 und 19; Urk. 73 S. 8 f.). Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz und auch anlässlich der Berufungsverhandlung ebenfalls vor, es erscheine kaum wahrscheinlich, dass die Privatklägerin 2 den Vorfall erfunden habe. Übersetzungsfehler, falsche Auslegungen und Fehlschlüsse seien aber nicht von der Hand zu weisen, zumal die Privatklägerin 2 der Muttersprache ihres Vaters nur beschränkt mächtig sei. Ihre Aussagen seien daher mit der gebotenen Zurück- haltung zu würdigen, insbesondere wenn man bedenke, dass sie sich mit ihrer Mut- ter darüber ausgetauscht habe (Urk. 34 S. 8 f.; Urk. 74 S. 6 f.). Gegen die Hypo- these des Beschuldigten spricht indes bereits der zeitliche Ablauf. Die Privatkläge- rin 2 gab im Vorverfahren an, sie habe unmittelbar nach dem Treffen mit dem Beschuldigten ihren Freund kontaktiert, wobei sie ihn gefragt habe, ob es normal sei, dass ein Vater sage: "Ich habe dich gemacht und so werde ich dich umbringen". Ihr Freund sei schockiert gewesen. Die Mutter ihres Freundes habe alles mitbe- kommen und beide hätten sich daraufhin bei der Familie gemeldet und gefragt, ob alles in Ordnung sei. In der Folge habe sie ihre Mutter über die Äusserungen des Beschuldigten informiert (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/3 S. 5), was von dieser bestätigt wurde. Insofern war die Privatklägerin 2 bereits durch die Äusserungen des Beschuldigten derart betroffen, dass sie das Bedürfnis hatte, ihren Freund zu infor- mieren. Sodann stuften er und dessen Mutter das Gesagte ebenfalls als schwer- wiegend ein, weshalb sie umgehend die Familie der Privatklägerin 2 kontaktierten. Beides erfolgte vor dem Gespräch zwischen Mutter und Tochter. Dass die Privat- klägerin 2 den Beschuldigten falsch verstand, wäre rein theoretisch möglich. Dafür bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte. Die Privatklägerin 2 äusserte sich in ihren Einvernahmen klar und unmissverständlich zu den Äusserungen des Beschuldig- ten. Zweifel oder Unsicherheiten waren keine erkennbar. Gemäss ihrer Darstellung kommuniziert sie mit ihrem Vater grundsätzlich auf Bosnisch (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/3 S. 4; vgl. dazu auch S. 7), so dass der Vorfall vom 27. November 2022 diesbe- züglich keine Besonderheiten aufwies. Dass das damalige Gespräch besonders komplex oder anspruchsvoll gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Für das richtige Verständnis der Äusserungen waren daher auch keine besonderen Sprachkennt- nisse erforderlich. Auch vor diesem Hintergrund ist der von der Verteidigung vor Vorinstanz vorgebrachte Hinweis, dass die Privatklägerin 2 damals erst 15 Jahre

- 14 - alt war, unbehelflich. Es ist davon auszugehen, dass sie in diesem Alter ohne Weiteres in der Lage war, einem mit ihrem Vater geführten Gespräch zu folgen und präzise Angaben dazu zu machen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass bei der Wahrnehmung und Interpretation einer Äusserung nicht nur der konkrete Wortlaut, sondern auch Tonlage und Lautstärke sowie das Auftreten des Sprechenden eine Rolle spielen. Diesbezüglich gab die Privatklägerin 2 im Vorverfahren an, dass ihr Vater laut geworden sei (Urk. 3/3 S. 6). Sie habe ihn nie so erlebt wie damals im Auto (Urk. 3/3 S. 5). Er sei früher so gewesen, aber seit der Trennung habe sie ihn nie mehr so erlebt (Urk. 3/3 S. 7). Für sie bestanden denn auch keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte sie und ihre Familie in dieser Situation mit dem Tode bedrohte. Dies erklärt auch ihre emotionale Reaktion auf die Äusserungen, die anhand der Videoaufzeichnung der Einvernahme vom 19. Dezember 2022 nach- vollzogen werden kann (Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/3 S. 4 ff.). Dank dieser audiovisuellen Aufzeichnung konnte ein unmittelbarer persönlicher Eindruck des Aussageverhal- tens der Privatklägerin 2 gewonnen werden. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass die Privatklägerin 2 ihre Betroffenheit und ihre Ängste authentisch zum Ausdruck brachte. Es übernimmt sie mit den Emotionen, als sie über das Vorgefallene spricht. Hätte die Privatklägerin 2 keinerlei Angst vor dem Beschuldigten und dessen Ver- halten gehabt, hätte sie in der Einvernahme vom 19. Dezember 2022 wohl auch kaum gezögert, den Namen ihres Freundes bekannt zu geben (Urk. 3/3 S. 11). Im Übrigen zweifelt auch die Verteidigung nicht an, dass die Privatklägerin 2 durch die Aussagen des Beschuldigten tatsächlich verunsichert respektive verängstigt worden sei. Auch stellt sie, wie bereits erwähnt, in Abrede, dass die Privatklägerin 2 den Vorfall erfunden oder inszeniert haben könnte (Urk. 74 S. 6).

3. Aussagen des Beschuldigten 3.1. Der Beschuldigte wurde im Verfahren mehrfach zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen befragt. Die Vorinstanz hat die von ihm im Laufe des Verfahrens getätigten Aussagen korrekt zusammengefasst (Urk. 42 S. 9 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 3.2. Die Vorinstanz hielt in Bezug auf den Beschuldigten fest, seine Angaben seien wenig überzeugend und jedenfalls nicht dazu geeignet, die glaubhafte

- 15 - Darstellung der beiden Privatklägerinnen ernsthaft anzuzweifeln. Der Beschuldigte habe die Vorwürfe lediglich pauschal bestritten bzw. ein Missverständnis geltend gemacht und sei überdies bemüht gewesen, die Privatklägerin 1 als manipulativen und schlechten Menschen darzustellen (Urk. 42 S. 15). Der Vorinstanz ist bei- zupflichten, dass der Beschuldigte, insbesondere im Vorverfahren, sehr ausführlich zur familiären Situation Stellung genommen hat, wobei er sich überaus negativ über die Privatklägerin 1 äusserte. Er brachte vor, sie würde die Behörden und die gemeinsamen Kinder manipulieren, und erhob teilweise schwerwiegende Anschul- digungen gegen sie (Urk. 2/1 S. 2 ff:, Urk. 2/2 S. 2 f.; Urk. 2/3 S. 7; Urk. 12/8 S. 4; Prot. I S. 15 ff.). So führte er unter anderem aus, sie sei geisteskrank, habe Alimente für ihren Kokainkonsum benutzt und Junkies und Drogensüchtige bei sich aufgenommen (Urk. 2/1 S. 2 und 4; Urk. 12/8 S. 4). Auch bei neutralen Fragen nach seiner Arbeitsstelle oder Freizeitbeschäftigung kam er auf die Privatklägerin 1 zu sprechen (Urk. 2/1 S. 6). Die Angaben zum eigentlichen Gegenstand des Verfah- rens fielen im Vergleich dazu eher knapp aus. Entgegen der Vorinstanz kann allein daraus nicht abgeleitet werden, dass seine Darstellung nicht zutreffen kann. Die vom Beschuldigten geäusserten Anschuldigungen stützen indes die Darstellung der Privatklägerin 2, wonach er der Privatklägerin 1 bzw. der Familie vorgeworfen habe, sein Leben zerstört zu haben. Dies gilt wie bereits dargelegt auch für die von ihm wiederholt geäusserte Ansicht, er wolle nicht, dass sich die Tochter wie ihre Mutter verhalte und an die falschen Personen gerate, insbesondere wenn sie abends ausgehe (Urk. 2/1 S. 4 f.; Urk. 2/2 S. 4; Prot. I S. 15). Es kann an dieser Stelle auf oben stehende Erwägungen verwiesen werden (Ziff. II.2.3.). Der Vorinstanz kann zudem nicht gefolgt werden, wenn sie zum Nachteil des Beschul- digten würdigt, dass er die Vorwürfe pauschal bestritten hat. Kam es seiner Darstellung zufolge nicht zu Drohungen, ist nicht ersichtlich, was er hierzu noch Genaueres hätte ausführen sollen. In Bezug auf den äusseren Ablauf der dama- ligen Ereignisse stimmen seine Aussagen im Übrigen mit denjenigen der Privat- klägerin 2 überein. Auffallend ist und insofern kann der Vorinstanz gefolgt werden, dass der Beschuldigte, der angab, mit seiner Tochter über die familiären Verhält- nisse und die Lebensweise ihrer Mutter gesprochen zu haben, nie konkret angab, was genau er damals zu ihr sagte. Er beschränkte sich im Wesentlichen darauf

- 16 - geltend zu machen, es sei damals wohl zu einem Missverständnis gekommen, wobei er seine Interpretation des Geschehens schilderte, ohne den genauen Ablauf des Gesprächs und Wortlaut seiner Äusserungen wiederzugeben. Vor Vorinstanz gab er etwa an, er habe sich Sorgen gemacht und seine Tochter schützen wollen (Prot. I S. 15). Auf Frage, was er denn genau gesagt habe, antwortete er nur, sie hätten über die damalige Situation gesprochen, auch hier ohne anzugeben, was er konkret zu ihr gesagt hat (Prot. I S. 16). Neben einem Missverständnis bringt der Beschuldigte wie erwähnt vor, die Privatklägerin 2 sei von ihrer Mutter manipuliert worden. Die Privatklägerin 1 wolle ihm schaden und manipuliere alle. Sie erzähle seit Längerem Lügen über ihn. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte aus, dass er wisse, dass die Privatklägerin 1 ihn zerstören wolle (Urk. 2/1 S. 2 ff.; Urk. 2/2 S. 2 f.; Prot. I S. 16 f. und S. 19; Urk. 73 S. 9). Wie erwähnt, spricht der zeitliche Ablauf gegen eine mögliche Einflussnahme durch die Privatklägerin 1. Gemäss den Aussagen der Privatklägerin 2 erhielt ihre Mutter erst indirekt von den Drohungen Kenntnis, nachdem sie bereits ihren Freund informiert hatte. Entgegen der Verteidigung bestehen daher auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin 2 von ihrer Mutter "angestachelt" und erst nach deren Ein- flussnahme in Angst versetzt worden wäre respektive dass sie ohne Zutun ihrer Mutter keinen naheliegenden Grund zur Besorgnis gehabt hätte, dass der Beschul- digte ein ihr allenfalls angedrohtes Übel verwirklichen könnte (Prot. I S. 24 f.; Urk. 74 S. 9). Im Übrigen gab der Beschuldigte auch in Bezug auf seine Tochter an, diese habe in letzter Zeit begonnen zu lügen und zu manipulieren (Urk. 2/2 S. 5). Im Ergebnis können die Aussagen des Beschuldigten nicht als grundsätzlich unglaubhaft eingestuft werden. Mit der Vorinstanz vermögen sie die Aussagen der Privatklägerin 2 aber nicht in Zweifel zu ziehen.

4. Weitere Beweismittel Im Vorverfahren wurde auch die Mutter der Privatklägerin 2 befragt, da sich die von ihrer Tochter geschilderten Äusserungen des Beschuldigten auch gegen sie richte- ten. Nachdem sie beim Vorfall selbst nicht zugegen war, konnte sie zum Inhalt des Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und ihrer Tochter keine Angaben machen. Ihre Aussagen beruhen diesbezüglich auf den Schilderungen ihrer Tochter. Ihre

- 17 - Darstellung stimmt aber auch mit derjenigen der Privatklägerin 2 überein, soweit sie aus eigener Wahrnehmung Angaben machen kann. Dies gilt insbesondere für den Geschehensablauf nach dem Gespräch des Beschuldigten mit der Privatklä- gerin 2 (Urk. 3/2 S. 3; Urk. 3/5 S. 4 f. und S. 6). Die Aussagen der Privatklägerin 1 stützen die Darstellung ihrer Tochter auch dahingehend, als auch sie angab, dass sich der Kontakt zwischen dieser und dem Beschuldigten schwierig gestalte. Sie gab an, der Beschuldigte suche häufig den Kontakt mit ihnen, wobei viele Anrufe nicht entgegengenommen würden, was ihn wahrscheinlich aggressiv mache (Urk. 3/2 S. 3). Dies sei auch an diesem Tag so passiert (Urk. 3/2 S. 3; Urk. 3/5 S. 4). Entgegen der Vorbringen der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 34 S. 9) lie- gen keine konkreten Hinweise für eine Racheaktion seitens der Privatklägerin 1 vor. Zwar äusserte sie sich in ihren Einvernahmen durchaus kritisch über den Beschuldigten. Ihre Aussagen vermitteln aber nicht den Eindruck, als hege sie einen tiefen Groll gegen ihn und wolle sich an ihm rächen. Wie bereits dargelegt, entsteht anhand der Akten vielmehr der Eindruck, als sei es der Beschuldigte, der über die familiäre Situation frustriert und verärgert sei und mit der Vergangenheit nicht abschliessen könne. Gegen die Hypothese, die Privatklägerin 1 könne ihre Tochter beeinflusst haben, den Beschuldigten falsch zu belasten, spricht neben dem Ablauf der Ereignisse auch der Einbezug von Drittpersonen in das Geschehen. Ein erfundener Sachverhalt wäre einfacher erzählt und kaum in dieser Art und Weise aufgezogen worden. Es erübrigt sich auch aus diesem Grund, nähere Abklärungen zu den von der Verteidigung im Vorverfahren eingereichten Auszügen aus Chatnachrichten zu tätigen (Urk. 17/26), zumal sich daraus kein Zusammen- hang mit den vorliegenden Vorwürfen ergibt. In den Aussagen der Privatklägerin 1 kommt die Angst, die sie vom Beschuldigten hat, ebenfalls klar zum Ausdruck (Urk. 3/2 S. 1 und 3 f.; Urk. 3/5 S. 6 und 8). Diese zeigte sich auch indirekt, als sie angab, sie wolle nicht, dass der Beschuldigte wisse, dass ihre Tochter einen Freund habe. Es sei besser, wenn er dies nicht wisse (Urk. 3/2 S. 6). Weiter wollte sie bei der Schilderung der Geschehnisse zunächst nicht sagen, dass es der Freund der Privatklägerin 2 war, der ihr nach dem Vorfall eine Nachricht schickte (Urk. 3/5 S. 4). Als sie nach dessen Namen gefragt wurde, reagierte sie verärgert (Urk. 3/5 S. 7), was dagegen spricht, dass ihre angebliche Furcht, den Namen preiszugeben,

- 18 - nur inszeniert war. Abschliessend ist festzuhalten, dass den Aussagen der Privat- klägerin 1 kein ausschlaggebendes Gewicht zukommt, zumal es sich im Wesent- lichen um ein Zeugnis vom Hörensagen handelt. Sie runden das bereits stimmige Bild aber zusätzlich ab. Dies gilt auch für die rechtskräftige Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfacher Drohungen und mehrfacher Beschimpfungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 (vgl. dazu Ziff. II.1.4.). Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, es sei für ihn völlig wesensfremd, gegenüber seiner Exfrau verbal übergriffig zu werden. Daran vermögen auch die an der Berufungs- verhandlung gemachten Ausführungen der Verteidigung nichts zu ändern, wonach in Bezug auf jene Verurteilung im 2017 im Vorfeld eine extreme Ausnahmesituation bestanden habe, der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 schwerwiegende Ehe- probleme gehabt hätten, die Privatklägerin 1 in die Psychiatrie habe eingeliefert werden müssen und der Beschuldigte völlig überfordert mit den drei kleinen Kindern alleine dagestanden sei und sich zu den besagten Verfehlungen habe hinreissen lassen (Urk. 74 S. 10). Soweit der Beschuldigte im Vorverfahren geltend machte, er sei damals zu Unrecht verurteilt worden (Urk. 2/1 S. 2 und 6; Urk. 2/2 S. 5 f.; Prot. I S. 13 ff.), ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal sich aus den Akten keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass das damalige Strafverfahren nicht korrekt geführt worden wäre.

5. Fazit Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz (Urk. 42 S. 15) auf die überzeugenden Aussagen der Privatklägerin 2 abzustellen. Ihrer glaubhaften Schilderung der damaligen Vorkommnisse vermögen auch die Vorbringen des Beschuldigten keine Zweifel entgegenzusetzen, zumal seine Darstellung nicht in allen Punkten zu überzeugen vermag. Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 2 ist damit erstellt, dass der Beschuldigte am 27. November 2022 die in der Anklage umschriebenen Äusserun- gen getätigt hat. Weiter ist gestützt auf die Schilderungen beider Privatklägerinnen erstellt, dass in der Folge auch die Privatklägerin 1 von den Äusserungen des Beschuldigten Kenntnis erhielt. Schliesslich ergibt sich aus den Einvernahmen beider Privatklägerinnen, dass sie durch die Äusserungen des Beschuldigten

- 19 - verängstigt wurden. Die Einwände der Verteidigung in Bezug auf den subjektiven Sachverhalt sind im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu behandeln. III. Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Die Strafbarkeit nach Art. 180 StGB setzt einerseits voraus, dass der Täter einen schweren Nachteil in Aussicht stellt, und andererseits, dass das Opfer dadurch in Schrecken oder Angst versetzt wird. Ob der Nachteil schwer ist, beurteilt sich grundsätzlich nach objektiven Massstäben, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbar- keit abzustellen ist. Wann eine Drohung schwer ist, kann nicht abstrakt beschrieben werden, sondern muss im Einzelfall objektiv nach der Schwere des angedrohten Nachteils resp. nach der Gesamtheit der Situation und nicht anhand der individuel- len Empfindlichkeit der betroffenen Person gemessen werden (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 3.3.1. mit weiteren Hinweisen).

2. Würdigung 2.1. Gemäss dem erstellten Sachverhalt sagte der Beschuldigte zur Privatkläge- rin 2, dass er sie und ihre Mutter bzw. sie alle umbringen werde. Weiter gab er ihr gegenüber an, dass er sie am Hals packen werde, wenn er sie mit einem Mann sehe. Die Drohung mit der Tötung bzw. einem tätlichen Übergriff bedeutet einen schweren Angriff auf das Sicherheitsgefühl einer Person. Sie ist zweifelsohne geeignet, jemandem Angst zu machen. Zwar können anlässlich von Auseinander- setzungen in der Hitze des Gefechts durchaus drastische Worte wie "ich bringe dich um" getätigt werden, ohne dass damit eine konkrete Absicht zum Ausdruck gebracht wird und ohne dass dies den Adressaten beeindruckt, da er diese Worte ohne Weiteres als nicht ernstgemeint erkennt. In Anbetracht der damaligen Umstände waren die Äusserungen des Beschuldigten jedoch zweifelsohne geeig- net, die beiden Privatklägerinnen zu verängstigen. Zu verweisen ist auch an dieser

- 20 - Stelle auf die Aussagen der Privatklägerin 2, wonach sie den Beschuldigten nie so erlebt habe wie damals im Auto. Er sei früher so gewesen, aber seit der Trennung habe sie ihn nie mehr so erlebt (Urk. 3/3 S. 5 und S. 7). Dass schwerwiegende Nachteile bevorstehen, ergab sich für die Privatklägerin 2 damit nicht nur aufgrund des Inhalts der Äusserungen, sondern auch aufgrund des damaligen Auftretens ihres Vaters. Dass der Beschuldigte seit einigen Jahren nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten ist, wie die Verteidigung vor Vorinstanz und auch anlässlich der Berufungsverhandlung vorbrachte (Urk. 34 S. 12; vgl. Urk. 74 S. 10), ändert nichts daran. Massgebend ist, dass die Privatklägerin 2 aufgrund der Umstände des Vorgehens des Beschuldigten befürchtete, er könne gewalttätig werden, was auch in Anbetracht der konfliktbehafteten familiären Verhältnisse verständlich ist. Dies gilt auch in Bezug auf die bei der Privatklägerin 1 bewirkte Verängstigung. Wie bereits bei der Sachverhaltserstellung dargelegt, wurde die Privatklägerin 2 schon durch die Äusserungen des Beschuldigten und nicht erst aufgrund der Reaktion ihrer Mutter auf das Vorgefallene verängstigt. Diesbezüglich kann auf oben ste- hende Erwägungen verwiesen werden (Ziff. II.2.4.). Der Verteidigung kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, es müsse bezweifelt werden, dass die Aussagen des Beschuldigten für sich allein bei der Privatklägerin 2 zu einem heftigen Gemütszustand geführt hätten (Urk. 34 S. 11; Urk. 74 S. 9). Soweit von der Verteidigung vorgebracht wird, es würden in objektiver Hinsicht Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Beschuldigte seine Äusserungen habe verwirklichen wollen (Urk. 34 S. 10; Urk. 74 S. 9), ist darauf hinzuweisen, dass unwesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint. Entscheidend ist, dass die Drohung als ernst gemeint in Erscheinung tritt (BSK Strafrecht-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, N 18 zu Art. 180). 2.2. In subjektiver Hinsicht machte die Verteidigung vor Vorinstanz und anläss- lich der Berufungsverhandlung geltend, der Beschuldigte sei sich nicht bewusst ge- wesen, dass seine Äusserungen die Wirkung gehabt hätten, die Privatklägerin 2 in Schrecken oder Angst zu versetzen. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er diese Wirkung gewollt oder in Kauf genommen habe (Urk. 34 S. 11 f.; Urk. 74 S. 9). Dem kann nicht gefolgt werden. Wer jemandem mit dem Tod oder einem tätlichen Übergriff droht, ist sich zweifelsohne bewusst, dass seine Worte das

- 21 - Gegenüber verängstigen können. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Äus- serungen des Beschuldigten gemäss Darstellung der Privatklägerin 2 mit seinem Auftreten korrespondierten. Allfällige gegenteilige Depositionen des Beschuldigten vermögen daher nicht zu überzeugen. Die von ihm im Laufe des Verfahrens getätigten Äusserungen zeigen wie erwähnt klar auf, dass er seine Exfrau für die schwierige familiäre Situation verantwortlich macht und Mühe mit ihrem Lebensstil und demjenigen seiner Tochter hat. Unter diesen Umständen kann der Verteidi- gung nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, es habe keinen Beweggrund und kein Motiv gegeben, auf die Privatklägerinnen einzuwirken und ihnen Angst zu machen (Urk. 34 S. 11 f.; Urk. 74 S. 9). Abgesehen davon genügt Eventualvorsatz für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands von Art. 180 StGB. Mit seinen Äus- serungen hat der Beschuldigte mindestens in Kauf genommen, die damals noch 15-jährige Privatklägerin 2 zu verängstigen. Dies gilt auch mit Bezug auf die Privat- klägerin 1, zumal der Beschuldigte angesichts der engen familiären Beziehung der Beteiligten und des Inhalts der Äusserungen davon ausgehen musste, dass seine minderjährige Tochter ihre Mutter darüber informiert. 2.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte gegenüber seiner Tochter mehrere Äusserungen drohenden Inhalts gemacht. Der Beschuldigte hat sämtliche Äusserungen während der gemeinsamen Autofahrt von G._____ nach Zürich gemacht, als er mit seiner Tochter über die familiären Verhältnisse disku- tierte. Der Beschuldigte musste, wie bereits ausgeführt, damit rechnen, dass die Privatklägerin 2 die gegen sie und ihre Mutter (die Privatklägerin 1) getätigten (To- des-)Drohungen an Letztere herantragen und diese durch die Aussagen des Beschuldigten ebenfalls in Angst und Schrecken versetzt würde. Die Drohungen richteten sich gegenüber zwei verschiedene Rechtsgutträger, weshalb der Beschuldigte im Ergebnis mit der Vorinstanz wegen mehrfacher Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.

- 22 - IV. Sanktion

1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Sie ordnete ein Kontaktverbot für die Dauer von sechs Monaten in Bezug auf die Privatklägerin 2 an (Urk. 42 S. 25 f.). Nachdem die Verteidigung vor Vorinstanz eventualiter für den Fall eines Schuldspruchs noch die Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– beantragte, stellte sie anlässlich der Berufungsverhandlung den Antrag auf Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Von der Anordnung eines Kontaktverbots sei abzusehen (Urk. 34 S. 13 f.; Urk. 74 S. 12). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist das Berufungsgericht an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln Zu den Grundsätzen der Strafzumessung finden sich im vorinstanzlichen Urteil bereits zutreffende Ausführungen (Urk. 42 S. 16 f.). Diese brauchen an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden. Drohung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ausserordentliche Umstände, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen, liegen nicht vor.

3. Strafart 3.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens, wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Die Geldstrafe stellt im Bereich der leichten und mittleren Kriminalität die Hauptsanktion dar (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Demgemäss geht im Anwendungsbereich der Geldstrafe diese grundsätzlich gegenüber der Freiheitsstrafe vor. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung. Dabei berücksichtigt es, dass bei alter-

- 23 - nativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persön- liche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. In die Wahl der Strafart einzubeziehen sind auch die Kriterien von Art. 41 Abs. 1 StGB. Demnach kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erken- nen wenn (lit. a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder (lit. b) eine Geldstrafe voraus- sichtlich nicht vollzogen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2024 vom

15. Januar 2024 E. 2.1.1. mit Hinweisen). 3.2. Wie zu zeigen sein wird, ist für die Drohung auf eine Sanktion von nicht mehr als sechs Monaten bzw. 180 Tagessätzen zu erkennen. Die Geldstrafe hat in diesem Bereich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe. Bei der Wahl der Strafart darf indes nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschuldigte vorbestraft ist. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Juni 2017 wurde er wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Drohung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft (Urk. 61). Die frühere Verurteilung weist einen inhaltlichen Zusammenhang zur heute zu beurteilenden Straftat auf, handelte es sich doch bereits damals um Straftaten im familiären Umfeld zum Nachteil der Privatklägerin 1. Dass der Beschuldigte gegenüber seiner Familie erneut verbal übergriffig wurde, zeugt von Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass er sich im früheren Strafverfahren während rund neun Mona- ten in Haft befand, wovon grundsätzlich eine Warnwirkung hätte ausgehen müssen. Andererseits ist festzuhalten, dass die Vorstrafe des Beschuldigten im Zeitpunkt der neuerlichen Delinquenz schon über fünf Jahre zurücklag. Zudem ist – da jenes Urteil unbegründet erfolgte (vgl. Beizugsakten des Bezirksgerichts Zürich, Geschäfts-Nr. DG170032, Urk. 54) – auch nicht einsichtig, weshalb es das Bezirks- gericht Zürich für angemessen erachtete, den Beschuldigten mit einer Freiheits- strafe zu sanktionieren, zumal er noch Ersttäter war und das damals geltende Recht auch die Ausfällung einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zugelassen hätte (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB). Was die aktuellen familiären Verhältnisse anbelangt scheint die Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und seiner Exfrau immer

- 24 - noch nicht problemlos möglich zu sein, doch gehen sie gemäss den Aussagen des Beschuldigten Streitigkeiten aus dem Weg. Wesentlich verbessert und stabilisiert hat sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2023 jedoch das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und seinen Kindern. So erklärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er täglich Kontakt zu seiner Tochter bzw. der Privatklägerin 2 hat und auch die beiden Söhne teilweise für längere Zeit bei ihm wohnen (Urk. 73 S. 2 und S. 4 f.). Gemäss Verteidigung ist es die Tochter selbst gewesen, die von sich aus den Kontakt zum Beschuldigten Ende 2024 wieder aufgenommen hat (Urk. 74 S. 4). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Tochter des Beschuldigten mittlerweile volljährig ist bzw. die beiden Söhne nicht weit von der Volljährigkeit entfernt sind und auch dies dazu beitragen dürfte, dass sich das Verhältnis zwischen ihnen in Zukunft weiter entspannen wird. Auch der Beschuldigte selbst sieht das Alter seiner Kinder mit als Grund an, weshalb es in der Familie weniger Stress gebe (Urk. 73 S. 5). Soweit ersichtlich, ist es sodann seit der Verurteilung im Jahr 2017 mit Ausnahme der heute zu beurteilenden Drohung nicht zu weiteren aktenkundigen Vorfällen gekommen. Zudem ist davon auszugehen, dass die Äusserungen des Beschuldigten nicht geplant waren, sondern impulsiv aus der Situation heraus erfolgten. Unter diesen Umständen kann aus der erneuten Delinquenz nicht der Schluss gezogen werden, dass sich der Beschuldigte durch die Verurteilung im Jahr 2017 in keiner Weise hat beeindrucken lassen und dem Staat neben einer Freiheitsstrafe keine anderen Mittel mehr offen- stehen, um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Vielmehr erscheint es angemessen, eine Geldstrafe als weniger stark eingreifende Sanktion auszu- sprechen, womit der Beschuldigte auch nicht aus seinem Arbeits- und Familien- leben herausgerissen würde. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die Geldstrafe unbedingt auszusprechen sein wird (vgl. nachfolgend Ziff. IV.8.).

4. Tatkomponente Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Drohungen des Beschuldigten rein verbal im Rahmen einer Diskussion mit der Privatklägerin 2 erfolgten und sich gegen das höchste aller Rechtsgüter, das Leben, sowie gegen die körperliche Unversehrtheit richteten. Bei einer Todesdrohung handelt es sich

- 25 - um die schlimmste Form der Drohung. Derartige Äusserungen sind nicht zu bagatellisieren und beeinträchtigen das Sicherheitsempfinden des Betroffenen erheblich. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich die Drohungen gegen zwei verschiedene Rechtsgutträger (die Privatklägerinnen 1 und 2) richteten. Dass der Beschuldigte die Drohungen zudem im familiären Umfeld gegenüber der minder- jährigen Tochter aussprach, zeugt von Skrupel- und Rücksichtslosigkeit. Die Privatklägerin 2 befand sich nicht nur aufgrund ihres Alters, sondern auch aufgrund ihrer Beziehung zum Beschuldigten in einer deutlich schwächeren Position. Sie war der damaligen Situation ausgeliefert, da sie sich während der Autofahrt nicht von ihm entfernen konnte. Von den Drohungen betroffen waren Familienmitglieder, bei denen aufgrund der persönlichen Nähe die Gefahr einer tatsächlichen Ausführung gross erscheint. Das Handeln des Beschuldigten zeugt damit nicht nur von man- gelndem Respekt, sondern auch von erheblicher Geringschätzung der Gefühle und Ängste seiner Familie. Die Aussagen beider Privatklägerinnen zeigen denn auch auf, dass sie durch das Verhalten des Beschuldigten stark verängstigt wurden. In subjektiver Hinsicht wirkt sich verschuldensmindernd aus, dass kein planmässiges Vorgehen erkennbar ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte damals unvermittelt die Selbstbeherrschung verlor. Ein nachvollziehbarer Anlass oder eine Provokation seitens der Privatklägerin 2 sind indes nicht auszumachen. Andere als egoistische Beweggründe sind nicht ersichtlich. Die Aussage des Beschuldigten, er werde seine Tochter am Hals packen, wenn er sie mit einem Mann sehe, lässt sich nicht anders deuten, als dass er seine Tochter unter Druck setzen und Einfluss auf sie nehmen wollte. Wie sich aus den Akten ergibt, sind die familiären Verhältnisse des Beschuldigten seit längerem angespannt. Es kam in der Zeit vor dem anklagerelevanten Vorfall immer wieder zu Konflikten zwischen ihm und seiner Exfrau. Die vom Beschuldigten im Verfahren getätigten Aussagen vermitteln den Eindruck, als habe er das Gefühl, dass ihm seine Familie entgleite, bzw. Mühe damit, seine (neue) Stellung in der Familie zu finden. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass seine Drohungen aus Frust über die familiäre Situation erfolgten. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten als leicht einzustufen. Als angemessen erweist sich eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen.

- 26 -

5. Täterkomponente 5.1. Die Vorinstanz hat den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend wiedergegeben. Auf ihre Erwägungen kann vollumfäng- lich verwiesen werden (Urk. 42 S. 18). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte ergänzend an, dass die Unterhaltsbeiträge für seine Kinder direkt von seinem Lohn abgezogen werden, wobei die Höhe der Beiträge von der Höhe seines Gehalts abhängt, da er nach wie vor temporär angestellt ist. Er arbeitet immer noch am gleichen Ort und verdient gleich viel (rund Fr. 5'000.–) wie vor Vorinstanz. Seit Dezember 2024 ist er jedoch auf der Suche nach einer Festan- stellung. Zum Leben verbleiben dem Beschuldigten, nach Abzug der Unterhalts- beiträge, rund Fr. 3'350.– monatlich. Er lebt seit zwei Jahren mit seiner neuen Partnerin und deren Tochter zusammen. Seine eigene Tochter (Privatklägerin 2) ist mittlerweile volljährig, geht in die Lehre und arbeitet im Kindergarten. H._____ lebt hauptsächlich bei der Privatklägerin 1 und F._____ ist teilweise beim Beschul- digten und teilweise bei der Privatklägerin 1. Das Verhältnis zu seinen Kindern hat sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verbessert, wobei er vor allem zu seiner Tochter regelmässig Kontakt pflegt. Das Verhältnis zu seiner Exfrau hat sich immer noch nicht gänzlich entspannt, doch gehen sie Streitigkeiten aus dem Weg (Urk. 73 S. 2-8). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 5.2. Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft (Urk. 61). Mit Urteil des Bezirks- gerichts Zürich vom 15. Juni 2017 wurde er wegen mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohung und mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfü- gung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie Fr. 2'000.– Busse bestraft. Dem Beschuldigten wurde im damaligen Verfahren zur Last gelegt, die Privatklägerin 1 mehrfach beschimpft und bedroht zu haben (Urk. 13/2; Urk. 13/4; Urk. 61; Bei- zugsakten des Bezirksgerichts Zürich, Geschäfts-Nr. DG170032, Urk. 54). Die aktuelle Delinquenz ist damit nicht nur einschlägig, sondern weist auch denselben Hintergrund wie die früheren Straftaten des Beschuldigten auf. Im aktuellen

- 27 - Verfahren wird dem Beschuldigten wiederum vorgeworfen, gegenüber der Privat- klägerin 1 bzw. seiner Familie verbal übergriffig geworden zu sein. Das Verhalten des Beschuldigten lässt keinen anderen Schluss zu, als dass ihn weder die dama- lige Verurteilung und ausgesprochenen Sanktionen noch die damals erstandene Haft von immerhin 273 Tagen nachhaltig beeindruckt haben. Soweit die Vertei- digung vor Vorinstanz und auch anlässlich der Berufungsverhandlung vorbrachte, die den Verurteilungen zugrundliegenden Taten lägen rund sieben Jahre zurück bzw. hätten bereits im Sommer/Herbst 2016 stattgefunden (Urk. 34 S. 16; vgl. Urk. 74 S. 14), ist darauf hinzuweisen, dass die Gewissheit über eine allfällige Verurteilung und die Warnwirkung der Vorstrafe erst mit der Urteilseröffnung eintritt (BGE 145 IV 137 E. 3.4.3). Massgebend für die Frage, ob sich ein Täter von einer früheren Verurteilung hat beeindrucken lassen, ist zudem die Zeit zwischen der früheren Verurteilung und der neuen Tat. Der Verteidigung ist aber beizupflichten, dass die seit der Verurteilung im Jahr 2017 vergangene Zeit bei der Gewichtung der Vorstrafe ebenfalls zu berücksichtigen ist. Vorliegend rechtfertigt sich aufgrund der einschlägigen Vorstrafe des Beschuldigten eine Straferhöhung von 60 Tages- sätzen. 5.3. Der Beschuldigte ist nicht geständig. Dementsprechend sind auch weder Reue noch Einsicht in das Unrecht seiner Tat ersichtlich. Das Nachtatverhalten schliesst somit eine Strafminderung aus, wirkt sich aber auch nicht zu Ungunsten des Beschuldigten aus.

6. Fazit Während sich die persönlichen Verhältnisse und der Werdegang des Beschuldig- ten strafzumessungsneutral verhalten, ist seine Vorstrafe straferhöhend zu berück- sichtigen. Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände erweist sich eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen als angemessen. Der Anrechnung der im Verfah- ren erstandenen Haft von 22 Tagen (Urk. 12/3; Urk. 12/21) an die Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

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7. Tagessatzhöhe Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und maximal Fr. 3'000.–. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils erzielte der Beschuldigte bei sei- ner temporären Anstellung als Gipser ein monatliches Einkommen von Fr. 5'000.– bis Fr. 5'100.–, wobei dies gemäss seinen Aussagen an der Berufungsverhandlung gleich geblieben ist (Urk. 73 S. 5). Über Vermögen verfügt der Beschuldigte nicht. Er hat Schulden in der Höhe von rund Fr. 50'000.– (Prot. I S. 12 f.; Urk. 73 S. 6). Gemäss seinen Angaben im Vorverfahren betragen die Alimente für die drei Kinder Fr. 500.– pro Kind (Urk. 2/3 S. 9). Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erweist sich ein Tagessatz von Fr. 30.– als angemessen. Dies entspricht im Übrigen auch dem Eventualantrag der Verteidigung (Urk. 74 S. 12 und S. 15).

8. Vollzug 8.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbe- dingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 8.2. Nachdem die Fünfjahresfrist von Art. 42 Abs. 2 StGB im Zeitpunkt der Tatbegehung bereits (knapp) verstrichen war, setzt der Aufschub der Geldstrafe keine besonders günstigen Umstände voraus. Im Rahmen der Prognosestellung ist die Vorstrafe des Beschuldigten indes unabhängig vom Zeitablauf als erheblich ungünstiges Element zu gewichten. Dies gilt umso mehr, als die aktuelle Delin- quenz nicht nur einschlägig ist, sondern wie erwähnt demselben Verhaltensmuster wie die früheren Straftaten entspricht. Das Verhalten des Beschuldigten lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Verurteilung im Jahr 2017 bei ihm zu keiner tiefgreifenden Einsicht geführt hat. Selbst die im damaligen Verfahren

- 29 - erlittene Haft von immerhin rund neun Monaten vermochte keinen nachhaltigen Eindruck bei ihm zu hinterlassen und ihn von einer einschlägigen Straftat abzu- halten. Vielmehr zog er bei seiner neuerlichen Delinquenz auch seine Tochter in den Konflikt mit seiner Exfrau mit ein. Seit der Tatbegehung sind hinsichtlich der persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschuldigten keine gewichtigen stabilisierenden Faktoren eingetreten, die eine andere Einschätzung rechtfertigen würden. Vielmehr besteht der den Drohungen zugrundeliegende familiäre Konflikt

– zumindest mit seiner Exfrau – nach wie vor, auch wenn das mittlerweile gebes- serte Verhältnis zur Privatklägerin 2 positiv zu werten ist. Insofern kann auch aus dem Umstand, dass dem Vorfall wohl keine vorgängige Planung zugrunde lag, in Bezug auf die Prognose nicht allzu viel abgeleitet werden, zumal sich aus den Akten wie erwähnt keine Hinweise dafür ergeben, dass der Beschuldigte damals in irgendeiner Form provoziert worden wäre. Es ist zudem weder die Übernahme von Verantwortung für das eigene Verhalten im Konflikt mit seiner Familie noch eine Distanzierung von den begangenen Delikten erkennbar. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung dargelegt, äusserte sich der Beschuldigte im Verfahren vielmehr immer wieder äusserst negativ über die Privatklägerin 1. Seine teilweise sehr ausschweifenden Ausführungen lassen sich nicht anders werten, als dass er nach wie vor davon überzeugt ist, im Recht zu sein, und seine Exfrau für seine schwierige persönliche Situation allein verantwortlich sieht. Dies zeigen auch seine Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung, zumal er auch dort angab, dass er wisse, dass seine Exfrau ihn zerstören wolle und sie ihre gemeinsame Tochter unter Druck gesetzt habe. Ferner gab er seiner Exfrau die Schuld, dass der Kontakt zu seinen Kindern nicht gut gewesen sei (Urk. 73 S. 2 f. und S. 9). Vor diesem Hintergrund ist ernsthaft zu befürchten, er könnte gegenüber ihr oder seiner Familie erneut ausfällig werden. Mit der Vorinstanz ist insgesamt von einer schlechten Pro- gnose auszugehen und die Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu vollziehen.

9. Kontaktverbot Angesichts des Verschlechterungsverbots steht im Berufungsverfahren lediglich noch die Anordnung eines Kontaktverbots in Bezug auf die Privatklägerin 2 zur

- 30 - Diskussion. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen kann auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 42 S. 21). Zu ergänzen ist, dass dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bei der Anordnung von Massnahmen zentrale Bedeutung zukommt. Das Gericht muss im Einzelfall Notwendigkeit, Geeignetheit und Verhältnismässigkeit der in Frage stehenden Massnahme prüfen (BSK Strafrecht-HAGENSTEIN, a.a.O., N 18 und 29 zu Art. 67b). Die Anordnung eines vollständigen Kontaktverbots gegenüber dem eigenen Kind stellt einen schweren staatlichen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar. Ein solcher ist nur zulässig, wenn der Kindswohlgefährdung nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann. Die Privatklägerin 2 war vom Anklagevorfall direkt betroffen. Aus ihren Aussagen im Vorverfahren ergibt sich, dass sie durch die vom Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen erheblich verunsichert und psychisch beeinträchtigt wurde. Es ist daher nachvollziehbar, dass sie eine gewisse Zeit und Abstand zu ihrem Vater benötigte, um zur Ruhe zu kommen und das Vorgefallene zu verarbeiten. Die Anordnung eines Kontaktverbots als strafrecht- liche Massnahme rechtfertigt sich indes nur, wenn bei weiterem Kontakt mit der betroffenen Person die Gefahr weiterer Straftaten besteht, wobei die Verhältnis- mässigkeit zu wahren ist. Diesbezüglich ist zunächst zu berücksichtigen, dass dem vorliegenden Strafverfahren ein einmaliger Vorfall zugrunde liegt. Eine wiederholte oder systematische Tatbegehung liegt nicht vor. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte bereits im Vorverfahren mit einem Kontaktverbot belegt worden war. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Dezember 2022 wurde ihm für die Dauer von drei Monaten untersagt, Kontakt zur Privatklägerin 2 aufzunehmen. Parallel wurden Gewaltschutzmassnahmen gegen den Beschuldig- ten verhängt, die ebenfalls im März 2023 ausliefen (Urk. 11/3). Seit dem Vorfall sind mittlerweile über zweieinhalb Jahre vergangen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass es seither zu weiteren Vorfällen gekommen wäre, obschon wie bereits erwähnt seit über zwei Jahren kein strafprozessuales Kontaktverbot mehr besteht. Sodann stehen die Privatklägerin 2 und der Beschuldigte seit Dezember 2024 wieder regelmässig in Kontakt miteinander, wobei es die Privat- klägerin 2 gewesen sein soll, welche sich dem Beschuldigten von sich aus wieder angenähert habe (Urk. 74 S. 4; Urk. 73 S. 5). Unter diesen Umständen erscheint

- 31 - es nicht notwendig und würde den positiven Veränderungen vielmehr entgegenste- hen, wenn dem Beschuldigten nach Rechtskraft dieses Urteils erneut während mehrerer Monate jeglicher Kontakt zu seiner Tochter verboten würde, zumal von der heute erstmals unbedingt ausgesprochenen Strafe ebenfalls eine Warnwirkung zu erwarten ist. Sodann setzt, wie erwähnt, die gänzliche Unterbindung des persönlichen Kontakts zum eigenen Kind als schwerer Eingriff in die Grundrechte eine erhebliche Gefährdungslage voraus. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Privatklägerin 2 mittlerweile volljährig geworden ist und sich gegenüber ihrem Vater daher auch besser wird durchsetzen können (vgl. dazu auch ihre Rechtsvertretung vor Vorinstanz, Prot. I S. 20). Schliesslich stellte die Privatklägerin 2 im Berufungs- verfahren keinen Antrag bezüglich der Anordnung eines Kontaktverbots und sie erschien auch nicht an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 5 und S. 7). Es ist daher von der Anordnung eines Kontaktverbots in Bezug auf die Privatklägerin 2 abzusehen. Der Beschuldigte ist indes darauf hinzuweisen, dass er beim persönli- chen Kontakt mit seiner Tochter jederzeit auf ihre Interessen und Wünsche Rücksicht zu nehmen hat. Der vorinstanzliche Verzicht auf die Anordnung eines Rayonverbots ist wie erwähnt bereits angesichts des Verschlechterungsverbots zu übernehmen. V. Zivilansprüche

1. Schadenersatz 1.1. Die Privatklägerin 1 beantragte vor Vorinstanz, der Beschuldigte sei dem Grundsatz nach zu verpflichten, ihr den im Zusammenhang mit dem eingeklagten Ereignis vom 27. November 2022 entstandenen Schaden zu bezahlen. Zur genauen Feststellung des Quantitatives dieses Schadenersatzanspruches sei sie auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 33 S. 1). Die Privatklägerin 2 machte vor Vorinstanz keine Schadenersatzansprüche gegen den Beschuldigen geltend (Urk. 32 S. 1). 1.2. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Geltendmachung von Zivilan- sprüchen im Strafverfahren kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 22). Die adhäsionsweise Geltendmachung eines

- 32 - Schadenersatzanspruches setzt voraus, dass sich der zivilrechtliche Anspruch aus der Straftat ableitet (Art. 122 Abs. 1 StPO). Ansprüche aus der Straftat sind na- mentlich solche, welche sich auf deliktische Anspruchsgrundlagen (Art. 41 ff. OR) stützen (BSK StPO-DOLGE, 4. Aufl. 2019, N 65 f. zu Art. 122). Der Beschuldigte wird auch im Berufungsverfahren wegen Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig gesprochen, weshalb ein Eingriff in ihre psychische Integrität zu bejahen ist. Für den aus dem Anklagegeschehen eingetretenen Schaden hat der Beschul- digte aufzukommen. Es ist daher festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzan- spruches ist die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

2. Genugtuung 2.1. Die Privatklägerin 1 beantragte vor Vorinstanz die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 27. November 2022 (Urk. 33 S. 1). Von der Privatklägerin 2 wurde die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 7'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 27. November 2022 beantragt (Urk. 32 S. 1). 2.2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genug- tuung sowie die Kriterien für die Bemessung der Genugtuung korrekt aufgeführt. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 42 S. 23 f.). In Anbetracht des vom Beschuldigten verübten Eingriffs in die psychische Integrität der Privatklägerinnen sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genug- tuung zweifelsohne erfüllt. Bei der Bemessung der Genugtuung gilt es zu berück- sichtigen, dass die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seiner Familie, ins- besondere der Privatklägerin 1, bereits vor dem hier zu beurteilenden Vorfall kon- fliktbehaftet war, wie sich aus den Akten unzweifelhaft ergibt. Die vom Beschuldig- ten am 27. November 2022 getätigten Äusserungen bedeuteten jedoch eine Eskalation der Situation. Sie sind als erhebliche Bedrohung auf der psychischen Ebene zu werten. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerinnen ist erstellt, dass sie durch das Verhalten des Beschuldigten unmittelbar verängstigt und in ihrem psychischen Wohlbefinden nachhaltig beeinträchtigt wurden, was in Bezug auf die Privatklägerin 1 auch durch das im Vorverfahren eingereichte

- 33 - Arztzeugnis belegt ist (Urk. 3/6). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung vor Vorinstanz ergeben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass die Privat- klägerin 1 auf die Äusserungen des Beschuldigten überreagiert und ihre Tochter dadurch erst in Angst versetzt hätte. In Würdigung der gesamten Umstände erscheinen die von der Vorinstanz festgesetzten Genugtuungssummen von Fr. 1'000.– für die Privatklägerin 1 und Fr. 1'500.– für die Privatklägerin 2 als eher hoch, aber noch angemessen. Einer Erhöhung der Genugtuung steht das Verschlechterungsverbot entgegen. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 27. November 2022 als Genug- tuung zu bezahlen. Weiter ist er zu verpflichten, der Privatklägerin 2 Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins seit 27. November 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehr- betrag sind die Genugtuungsbegehren abzuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens 1.1. Nach Art. 426 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person die Verfahrenskos- ten zu tragen, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat. Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 7.3.1 mit Hinweisen). 1.2. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenverlegung (Dispositiv- ziffern 13 und 14) zu bestätigen.

2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch und den Folgeanträgen. Er

- 34 - erreicht im Berufungsverfahren jedoch eine mildere Sanktion sowie das Absehen von einem Kontaktverbot in Bezug auf die Privatklägerin 2. Ausgangsgemäss recht- fertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, zu drei Vierteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin 1 sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO im Umfang von drei Vierteln vorzubehalten. Eine Rückforderung dieser Kosten kommt nur in Frage, sollte sich der Beschuldigte später in günstigen wirt- schaftlichen Verhältnissen befinden (BSK StPO-DOMEISEN, a.a.O., N 19 zu Art. 426). Entgegen der Ansicht der Verteidigung vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 74 S. 17 f.) rechtfertigt es sich daher nicht, diese Kosten dem Beschuldigten zu erlassen. 2.3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeistände richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (§ 23 AnwGebV). Die konkrete Bemessung der Entschädigung richtet sich nach § 16 ff. AnwGebV. Demnach ist lediglich das Honorar für das Vorverfahren ein Aufwandhonorar (§ 16 AnwGebV). Für den eigentlichen Strafprozess ist eine Pauschalgebühr vorgesehen, welche für einen Prozess vor den Einzelgerichten Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– beträgt (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 AnwGebV). Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess die Bedeu- tung des Falls, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV). 2.4. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ beantragt für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'969.15 (inkl. MwSt., Baraus- lagen und Schätzung für die Berufungsverhandlung) (Urk. 72). Die Vorinstanz

- 35 - verurteilte den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, weshalb die Bedeutung des Falls für den Beschuldigten nicht verneint werden kann. Nichtsdestotrotz rechtfertigt der Fall im Vergleich zu anderen einzel- gerichtlichen Fällen nicht die Überschreitung der maximal vorgesehenen Pauschal- gebühr von Fr. 8'000.–. Der Sachverhalt gestaltete sich vorliegend einfach und es stellten sich auch keine komplexen rechtlichen Fragestellungen. Im Lichte der zitierten Kriterien (§ 2 AnwGebV) erscheint es angemessen, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ mit pauschal Fr. 5'500.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. 2.5. Sodann macht die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, für das Berufungsverfahren einen Aufwand von total Fr. 1'123.35 (inkl. MwSt. und Barauslagen) geltend (Urk. 71). Auch hier recht- fertigt es sich gestützt auf die Anwaltsgebührenverordnung eine pauschale Ent- schädigung zuzusprechen. In Bezug auf die Kriterien der Anwalts- gebührenverordnung kann auf das soeben Erwogene (Ziff. 2.4.) verwiesen werden. Nach dem Gesagten ist Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ mit pauschal Fr. 1'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 36 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung

- Einzelgericht, vom 31. Oktober 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.- 3. (…)

4. Von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbotes in Bezug auf die Privat- klägerin 1 B._____ wird abgesehen. 5.- 8. (…)

9. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Vertei- diger mit Fr. 10'700.– (gerundet; inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

10. Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 B._____ mit Fr. 5'220.– (gerundet; inkl. Bar- auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

11. Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 C._____ mit Fr. 3'700.– (gerundet; inkl. Bar- auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

12. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.– Gebühr für das Vorverfahren; vormalige amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt X2._____; Fr. 3'186.95 bereits entschädigt); Fr. 10'700.– amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt X1._____); unentgeltliche Rechtsvertretung Fr. 5'220.– (Rechtsanwältin Y1._____); unentgeltliche Rechtsvertretung Fr. 3'700.– (Rechtsanwältin Y2._____). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 13. 13.- 14. (…)

- 37 -

15. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerinnen 1 und 2 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

16. (Mitteilung)

17. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 22 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots in Bezug auf die Privatklägerin C._____ wird abgesehen.

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– zu- züglich 5 % Zins seit 27. November 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 1'500.– zu- züglich 5 % Zins seit 27. November 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 38 -

8. Die vorinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffern 13 und 14) wird bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.– amtliche Verteidigung Fr. 1'000.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin B._____

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versandt) die Vertretung der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft die Vertretung der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft

- 39 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" das Migrationsamt des Kantons Zürich. 

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Juli 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. S. Volken MLaw A. Jacomet

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 2. April 2024 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 49). Am 22. No- vember 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 27. Februar 2025 vorgeladen (Urk. 52). Mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2025 wurde der Pri- vatklägerin 1 für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ rückwirkend ab 26. Februar 2024 eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 63). In der Folge musste die Berufungsverhandlung vom 27. Februar 2025 infolge Krankheit der Verteidi-

- 7 - gung verschoben werden und es wurde neu auf den 14. Juli 2025 vorgeladen (Urk. 67; Urk. 68).

E. 1.1 Nach Art. 426 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person die Verfahrenskos- ten zu tragen, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat. Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 7.3.1 mit Hinweisen).

E. 1.2 Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenverlegung (Dispositiv- ziffern 13 und 14) zu bestätigen.

2. Kosten des Berufungsverfahrens

E. 1.3 Die Anforderungen an einen rechtsgenügenden Schuldbeweis und die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung wurden von der Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 42 S. 8 f.). Als Beweis- mittel zur Erstellung des Sachverhalts liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2/1; Urk. 2/2; Urk. 2/3; Urk. 12/8; Prot. I S. 15 ff.; Urk. 73 S. 8 ff.) und diejeni- gen der Privatklägerin 2 vor. Letztere wurde am 27. November 2022 polizeilich befragt und am 19. Dezember 2022 im Beisein des Beschuldigten und dessen damaligen Verteidigung von der Staatsanwaltschaft einvernommen, wobei die Einvernahme auf Video aufgezeichnet wurde (Urk. 3/1; Urk. 3/3; Urk. 3/4). Die Privatklägerin 1 wurde ebenfalls polizeilich befragt und im Beisein des Beschuldig- ten und der Verteidigung von der Staatsanwaltschaft einvernommen (Urk. 3/2; Urk. 3/5). Von der Verteidigung wurden zu Recht keine Einwände gegen die Ver- wertbarkeit der vorliegenden Beweismittel erhoben (Urk. 34; Urk. 74). Dass nach den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Privatklägerinnen ein Wechsel der amtlichen Verteidigung erfolgte, hat nicht zu Folge, dass die Einvernahmen im Beisein der aktuellen Verteidigung wiederholt werden müssten, um auch ihr Gele- genheit zur Stellung von Ergänzungsfragen zu geben (vgl. dazu die Verteidigung, Urk. 44 S. 3 f.). Vielmehr sind die Handlungen des vormaligen Verteidigers dem

- 9 - aktuellen Verteidiger anzurechnen, zumal nicht geltend gemacht wird und im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Konfron- tationseinvernahmen nicht wirksam verteidigt gewesen wäre.

E. 1.4 Beim Beschuldigten handelt es sich um den Vater der Privatklägerin 2, die im Zeitpunkt des zur Anklage gebrachten Vorfalls 15 Jahre alt war. Der Beschul- digte und die Mutter der Privatklägerin 2 waren miteinander verheiratet und haben drei gemeinsame Kinder. Sie trennten sich im Jahr 2016, die Scheidung erfolgte im Jahr 2019. Aus den Einvernahmen und den weiteren Akten ergibt sich, dass es in der Zeit vor dem Anklagevorfall Konflikte zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 gab, wobei es auch zu einem Strafverfahren kam (Urk. 1/1 S. 3; Urk. 1/2 S. 2 f.). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Juni 2017 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung zum Nachteil der Privatklägerin 1 verurteilt (Urk. 13/2; Urk. 13/4; Urk. 61; Beizugsakten des Bezirksgerichts Zürich, Geschäfts-Nr. DG170032, Urk. 54). Im Scheidungs- urteil vom 31. Oktober 2019 wurde die alleinige elterliche Sorge und Obhut für die drei Kinder der Privatklägerin 1 übertragen (Urk. 1/1 S. 3; Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/5 S. 6; Urk. 17/27 S. 3; Urk. 17/28 S. 2). Der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seinen Kindern gestaltete sich in der Vergangenheit nicht immer einfach (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten, Urk. 2/1 S. 2 ff.; Urk. 2/2 S. 2 ff.; Urk. 2/3 S. 2 ff.). Im Rechenschaftsbericht der Beistandschaft für die Zeit vom

E. 2 Umfang der Berufung Gemäss Berufungserklärung ficht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 44 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Verteidigung, dass die Dispositivziffern 4 (Absehen von einem Kontakt- und Ray- onverbot in Bezug auf die Privatklägerin 1), 9-11 (Entschädigung amtliche Vertei- digung und unentgeltliche Rechtsvertreterinnen), 12 (Kostenfestsetzung) und 15 (Regelung der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung) nicht angefochten sind (Prot. II S. 7). In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil demnach in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. II. Sachverhalt

1. Ausgangslage

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).

E. 2.2 Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch und den Folgeanträgen. Er

- 34 - erreicht im Berufungsverfahren jedoch eine mildere Sanktion sowie das Absehen von einem Kontaktverbot in Bezug auf die Privatklägerin 2. Ausgangsgemäss recht- fertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, zu drei Vierteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin 1 sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO im Umfang von drei Vierteln vorzubehalten. Eine Rückforderung dieser Kosten kommt nur in Frage, sollte sich der Beschuldigte später in günstigen wirt- schaftlichen Verhältnissen befinden (BSK StPO-DOMEISEN, a.a.O., N 19 zu Art. 426). Entgegen der Ansicht der Verteidigung vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 74 S. 17 f.) rechtfertigt es sich daher nicht, diese Kosten dem Beschuldigten zu erlassen.

E. 2.3 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeistände richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (§ 23 AnwGebV). Die konkrete Bemessung der Entschädigung richtet sich nach § 16 ff. AnwGebV. Demnach ist lediglich das Honorar für das Vorverfahren ein Aufwandhonorar (§ 16 AnwGebV). Für den eigentlichen Strafprozess ist eine Pauschalgebühr vorgesehen, welche für einen Prozess vor den Einzelgerichten Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– beträgt (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 AnwGebV). Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess die Bedeu- tung des Falls, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV).

E. 2.4 Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ beantragt für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'969.15 (inkl. MwSt., Baraus- lagen und Schätzung für die Berufungsverhandlung) (Urk. 72). Die Vorinstanz

- 35 - verurteilte den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, weshalb die Bedeutung des Falls für den Beschuldigten nicht verneint werden kann. Nichtsdestotrotz rechtfertigt der Fall im Vergleich zu anderen einzel- gerichtlichen Fällen nicht die Überschreitung der maximal vorgesehenen Pauschal- gebühr von Fr. 8'000.–. Der Sachverhalt gestaltete sich vorliegend einfach und es stellten sich auch keine komplexen rechtlichen Fragestellungen. Im Lichte der zitierten Kriterien (§ 2 AnwGebV) erscheint es angemessen, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ mit pauschal Fr. 5'500.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen.

E. 2.5 Sodann macht die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, für das Berufungsverfahren einen Aufwand von total Fr. 1'123.35 (inkl. MwSt. und Barauslagen) geltend (Urk. 71). Auch hier recht- fertigt es sich gestützt auf die Anwaltsgebührenverordnung eine pauschale Ent- schädigung zuzusprechen. In Bezug auf die Kriterien der Anwalts- gebührenverordnung kann auf das soeben Erwogene (Ziff. 2.4.) verwiesen werden. Nach dem Gesagten ist Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ mit pauschal Fr. 1'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 36 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung

- Einzelgericht, vom 31. Oktober 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.- 3. (…)

4. Von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbotes in Bezug auf die Privat- klägerin 1 B._____ wird abgesehen. 5.- 8. (…)

9. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Vertei- diger mit Fr. 10'700.– (gerundet; inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 3 Aussagen des Beschuldigten

E. 3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens, wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Die Geldstrafe stellt im Bereich der leichten und mittleren Kriminalität die Hauptsanktion dar (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Demgemäss geht im Anwendungsbereich der Geldstrafe diese grundsätzlich gegenüber der Freiheitsstrafe vor. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung. Dabei berücksichtigt es, dass bei alter-

- 23 - nativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persön- liche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. In die Wahl der Strafart einzubeziehen sind auch die Kriterien von Art. 41 Abs. 1 StGB. Demnach kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erken- nen wenn (lit. a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder (lit. b) eine Geldstrafe voraus- sichtlich nicht vollzogen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2024 vom

15. Januar 2024 E. 2.1.1. mit Hinweisen).

E. 3.2 Wie zu zeigen sein wird, ist für die Drohung auf eine Sanktion von nicht mehr als sechs Monaten bzw. 180 Tagessätzen zu erkennen. Die Geldstrafe hat in diesem Bereich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe. Bei der Wahl der Strafart darf indes nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschuldigte vorbestraft ist. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Juni 2017 wurde er wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Drohung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von

E. 4 Weitere Beweismittel Im Vorverfahren wurde auch die Mutter der Privatklägerin 2 befragt, da sich die von ihrer Tochter geschilderten Äusserungen des Beschuldigten auch gegen sie richte- ten. Nachdem sie beim Vorfall selbst nicht zugegen war, konnte sie zum Inhalt des Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und ihrer Tochter keine Angaben machen. Ihre Aussagen beruhen diesbezüglich auf den Schilderungen ihrer Tochter. Ihre

- 17 - Darstellung stimmt aber auch mit derjenigen der Privatklägerin 2 überein, soweit sie aus eigener Wahrnehmung Angaben machen kann. Dies gilt insbesondere für den Geschehensablauf nach dem Gespräch des Beschuldigten mit der Privatklä- gerin 2 (Urk. 3/2 S. 3; Urk. 3/5 S. 4 f. und S. 6). Die Aussagen der Privatklägerin 1 stützen die Darstellung ihrer Tochter auch dahingehend, als auch sie angab, dass sich der Kontakt zwischen dieser und dem Beschuldigten schwierig gestalte. Sie gab an, der Beschuldigte suche häufig den Kontakt mit ihnen, wobei viele Anrufe nicht entgegengenommen würden, was ihn wahrscheinlich aggressiv mache (Urk. 3/2 S. 3). Dies sei auch an diesem Tag so passiert (Urk. 3/2 S. 3; Urk. 3/5 S. 4). Entgegen der Vorbringen der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 34 S. 9) lie- gen keine konkreten Hinweise für eine Racheaktion seitens der Privatklägerin 1 vor. Zwar äusserte sie sich in ihren Einvernahmen durchaus kritisch über den Beschuldigten. Ihre Aussagen vermitteln aber nicht den Eindruck, als hege sie einen tiefen Groll gegen ihn und wolle sich an ihm rächen. Wie bereits dargelegt, entsteht anhand der Akten vielmehr der Eindruck, als sei es der Beschuldigte, der über die familiäre Situation frustriert und verärgert sei und mit der Vergangenheit nicht abschliessen könne. Gegen die Hypothese, die Privatklägerin 1 könne ihre Tochter beeinflusst haben, den Beschuldigten falsch zu belasten, spricht neben dem Ablauf der Ereignisse auch der Einbezug von Drittpersonen in das Geschehen. Ein erfundener Sachverhalt wäre einfacher erzählt und kaum in dieser Art und Weise aufgezogen worden. Es erübrigt sich auch aus diesem Grund, nähere Abklärungen zu den von der Verteidigung im Vorverfahren eingereichten Auszügen aus Chatnachrichten zu tätigen (Urk. 17/26), zumal sich daraus kein Zusammen- hang mit den vorliegenden Vorwürfen ergibt. In den Aussagen der Privatklägerin 1 kommt die Angst, die sie vom Beschuldigten hat, ebenfalls klar zum Ausdruck (Urk. 3/2 S. 1 und 3 f.; Urk. 3/5 S. 6 und 8). Diese zeigte sich auch indirekt, als sie angab, sie wolle nicht, dass der Beschuldigte wisse, dass ihre Tochter einen Freund habe. Es sei besser, wenn er dies nicht wisse (Urk. 3/2 S. 6). Weiter wollte sie bei der Schilderung der Geschehnisse zunächst nicht sagen, dass es der Freund der Privatklägerin 2 war, der ihr nach dem Vorfall eine Nachricht schickte (Urk. 3/5 S. 4). Als sie nach dessen Namen gefragt wurde, reagierte sie verärgert (Urk. 3/5 S. 7), was dagegen spricht, dass ihre angebliche Furcht, den Namen preiszugeben,

- 18 - nur inszeniert war. Abschliessend ist festzuhalten, dass den Aussagen der Privat- klägerin 1 kein ausschlaggebendes Gewicht zukommt, zumal es sich im Wesent- lichen um ein Zeugnis vom Hörensagen handelt. Sie runden das bereits stimmige Bild aber zusätzlich ab. Dies gilt auch für die rechtskräftige Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfacher Drohungen und mehrfacher Beschimpfungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 (vgl. dazu Ziff. II.1.4.). Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, es sei für ihn völlig wesensfremd, gegenüber seiner Exfrau verbal übergriffig zu werden. Daran vermögen auch die an der Berufungs- verhandlung gemachten Ausführungen der Verteidigung nichts zu ändern, wonach in Bezug auf jene Verurteilung im 2017 im Vorfeld eine extreme Ausnahmesituation bestanden habe, der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 schwerwiegende Ehe- probleme gehabt hätten, die Privatklägerin 1 in die Psychiatrie habe eingeliefert werden müssen und der Beschuldigte völlig überfordert mit den drei kleinen Kindern alleine dagestanden sei und sich zu den besagten Verfehlungen habe hinreissen lassen (Urk. 74 S. 10). Soweit der Beschuldigte im Vorverfahren geltend machte, er sei damals zu Unrecht verurteilt worden (Urk. 2/1 S. 2 und 6; Urk. 2/2 S. 5 f.; Prot. I S. 13 ff.), ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal sich aus den Akten keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass das damalige Strafverfahren nicht korrekt geführt worden wäre.

E. 5 Fazit Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz (Urk. 42 S. 15) auf die überzeugenden Aussagen der Privatklägerin 2 abzustellen. Ihrer glaubhaften Schilderung der damaligen Vorkommnisse vermögen auch die Vorbringen des Beschuldigten keine Zweifel entgegenzusetzen, zumal seine Darstellung nicht in allen Punkten zu überzeugen vermag. Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 2 ist damit erstellt, dass der Beschuldigte am 27. November 2022 die in der Anklage umschriebenen Äusserun- gen getätigt hat. Weiter ist gestützt auf die Schilderungen beider Privatklägerinnen erstellt, dass in der Folge auch die Privatklägerin 1 von den Äusserungen des Beschuldigten Kenntnis erhielt. Schliesslich ergibt sich aus den Einvernahmen beider Privatklägerinnen, dass sie durch die Äusserungen des Beschuldigten

- 19 - verängstigt wurden. Die Einwände der Verteidigung in Bezug auf den subjektiven Sachverhalt sind im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu behandeln. III. Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Die Strafbarkeit nach Art. 180 StGB setzt einerseits voraus, dass der Täter einen schweren Nachteil in Aussicht stellt, und andererseits, dass das Opfer dadurch in Schrecken oder Angst versetzt wird. Ob der Nachteil schwer ist, beurteilt sich grundsätzlich nach objektiven Massstäben, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbar- keit abzustellen ist. Wann eine Drohung schwer ist, kann nicht abstrakt beschrieben werden, sondern muss im Einzelfall objektiv nach der Schwere des angedrohten Nachteils resp. nach der Gesamtheit der Situation und nicht anhand der individuel- len Empfindlichkeit der betroffenen Person gemessen werden (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 3.3.1. mit weiteren Hinweisen).

2. Würdigung

E. 5.1 Die Vorinstanz hat den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend wiedergegeben. Auf ihre Erwägungen kann vollumfäng- lich verwiesen werden (Urk. 42 S. 18). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte ergänzend an, dass die Unterhaltsbeiträge für seine Kinder direkt von seinem Lohn abgezogen werden, wobei die Höhe der Beiträge von der Höhe seines Gehalts abhängt, da er nach wie vor temporär angestellt ist. Er arbeitet immer noch am gleichen Ort und verdient gleich viel (rund Fr. 5'000.–) wie vor Vorinstanz. Seit Dezember 2024 ist er jedoch auf der Suche nach einer Festan- stellung. Zum Leben verbleiben dem Beschuldigten, nach Abzug der Unterhalts- beiträge, rund Fr. 3'350.– monatlich. Er lebt seit zwei Jahren mit seiner neuen Partnerin und deren Tochter zusammen. Seine eigene Tochter (Privatklägerin 2) ist mittlerweile volljährig, geht in die Lehre und arbeitet im Kindergarten. H._____ lebt hauptsächlich bei der Privatklägerin 1 und F._____ ist teilweise beim Beschul- digten und teilweise bei der Privatklägerin 1. Das Verhältnis zu seinen Kindern hat sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verbessert, wobei er vor allem zu seiner Tochter regelmässig Kontakt pflegt. Das Verhältnis zu seiner Exfrau hat sich immer noch nicht gänzlich entspannt, doch gehen sie Streitigkeiten aus dem Weg (Urk. 73 S. 2-8). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.

E. 5.2 Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft (Urk. 61). Mit Urteil des Bezirks- gerichts Zürich vom 15. Juni 2017 wurde er wegen mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohung und mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfü- gung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie Fr. 2'000.– Busse bestraft. Dem Beschuldigten wurde im damaligen Verfahren zur Last gelegt, die Privatklägerin 1 mehrfach beschimpft und bedroht zu haben (Urk. 13/2; Urk. 13/4; Urk. 61; Bei- zugsakten des Bezirksgerichts Zürich, Geschäfts-Nr. DG170032, Urk. 54). Die aktuelle Delinquenz ist damit nicht nur einschlägig, sondern weist auch denselben Hintergrund wie die früheren Straftaten des Beschuldigten auf. Im aktuellen

- 27 - Verfahren wird dem Beschuldigten wiederum vorgeworfen, gegenüber der Privat- klägerin 1 bzw. seiner Familie verbal übergriffig geworden zu sein. Das Verhalten des Beschuldigten lässt keinen anderen Schluss zu, als dass ihn weder die dama- lige Verurteilung und ausgesprochenen Sanktionen noch die damals erstandene Haft von immerhin 273 Tagen nachhaltig beeindruckt haben. Soweit die Vertei- digung vor Vorinstanz und auch anlässlich der Berufungsverhandlung vorbrachte, die den Verurteilungen zugrundliegenden Taten lägen rund sieben Jahre zurück bzw. hätten bereits im Sommer/Herbst 2016 stattgefunden (Urk. 34 S. 16; vgl. Urk. 74 S. 14), ist darauf hinzuweisen, dass die Gewissheit über eine allfällige Verurteilung und die Warnwirkung der Vorstrafe erst mit der Urteilseröffnung eintritt (BGE 145 IV 137 E. 3.4.3). Massgebend für die Frage, ob sich ein Täter von einer früheren Verurteilung hat beeindrucken lassen, ist zudem die Zeit zwischen der früheren Verurteilung und der neuen Tat. Der Verteidigung ist aber beizupflichten, dass die seit der Verurteilung im Jahr 2017 vergangene Zeit bei der Gewichtung der Vorstrafe ebenfalls zu berücksichtigen ist. Vorliegend rechtfertigt sich aufgrund der einschlägigen Vorstrafe des Beschuldigten eine Straferhöhung von 60 Tages- sätzen.

E. 5.3 Der Beschuldigte ist nicht geständig. Dementsprechend sind auch weder Reue noch Einsicht in das Unrecht seiner Tat ersichtlich. Das Nachtatverhalten schliesst somit eine Strafminderung aus, wirkt sich aber auch nicht zu Ungunsten des Beschuldigten aus.

6. Fazit Während sich die persönlichen Verhältnisse und der Werdegang des Beschuldig- ten strafzumessungsneutral verhalten, ist seine Vorstrafe straferhöhend zu berück- sichtigen. Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände erweist sich eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen als angemessen. Der Anrechnung der im Verfah- ren erstandenen Haft von 22 Tagen (Urk. 12/3; Urk. 12/21) an die Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

- 28 -

7. Tagessatzhöhe Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und maximal Fr. 3'000.–. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils erzielte der Beschuldigte bei sei- ner temporären Anstellung als Gipser ein monatliches Einkommen von Fr. 5'000.– bis Fr. 5'100.–, wobei dies gemäss seinen Aussagen an der Berufungsverhandlung gleich geblieben ist (Urk. 73 S. 5). Über Vermögen verfügt der Beschuldigte nicht. Er hat Schulden in der Höhe von rund Fr. 50'000.– (Prot. I S. 12 f.; Urk. 73 S. 6). Gemäss seinen Angaben im Vorverfahren betragen die Alimente für die drei Kinder Fr. 500.– pro Kind (Urk. 2/3 S. 9). Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erweist sich ein Tagessatz von Fr. 30.– als angemessen. Dies entspricht im Übrigen auch dem Eventualantrag der Verteidigung (Urk. 74 S. 12 und S. 15).

8. Vollzug 8.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbe- dingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 8.2. Nachdem die Fünfjahresfrist von Art. 42 Abs. 2 StGB im Zeitpunkt der Tatbegehung bereits (knapp) verstrichen war, setzt der Aufschub der Geldstrafe keine besonders günstigen Umstände voraus. Im Rahmen der Prognosestellung ist die Vorstrafe des Beschuldigten indes unabhängig vom Zeitablauf als erheblich ungünstiges Element zu gewichten. Dies gilt umso mehr, als die aktuelle Delin- quenz nicht nur einschlägig ist, sondern wie erwähnt demselben Verhaltensmuster wie die früheren Straftaten entspricht. Das Verhalten des Beschuldigten lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Verurteilung im Jahr 2017 bei ihm zu keiner tiefgreifenden Einsicht geführt hat. Selbst die im damaligen Verfahren

- 29 - erlittene Haft von immerhin rund neun Monaten vermochte keinen nachhaltigen Eindruck bei ihm zu hinterlassen und ihn von einer einschlägigen Straftat abzu- halten. Vielmehr zog er bei seiner neuerlichen Delinquenz auch seine Tochter in den Konflikt mit seiner Exfrau mit ein. Seit der Tatbegehung sind hinsichtlich der persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschuldigten keine gewichtigen stabilisierenden Faktoren eingetreten, die eine andere Einschätzung rechtfertigen würden. Vielmehr besteht der den Drohungen zugrundeliegende familiäre Konflikt

– zumindest mit seiner Exfrau – nach wie vor, auch wenn das mittlerweile gebes- serte Verhältnis zur Privatklägerin 2 positiv zu werten ist. Insofern kann auch aus dem Umstand, dass dem Vorfall wohl keine vorgängige Planung zugrunde lag, in Bezug auf die Prognose nicht allzu viel abgeleitet werden, zumal sich aus den Akten wie erwähnt keine Hinweise dafür ergeben, dass der Beschuldigte damals in irgendeiner Form provoziert worden wäre. Es ist zudem weder die Übernahme von Verantwortung für das eigene Verhalten im Konflikt mit seiner Familie noch eine Distanzierung von den begangenen Delikten erkennbar. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung dargelegt, äusserte sich der Beschuldigte im Verfahren vielmehr immer wieder äusserst negativ über die Privatklägerin 1. Seine teilweise sehr ausschweifenden Ausführungen lassen sich nicht anders werten, als dass er nach wie vor davon überzeugt ist, im Recht zu sein, und seine Exfrau für seine schwierige persönliche Situation allein verantwortlich sieht. Dies zeigen auch seine Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung, zumal er auch dort angab, dass er wisse, dass seine Exfrau ihn zerstören wolle und sie ihre gemeinsame Tochter unter Druck gesetzt habe. Ferner gab er seiner Exfrau die Schuld, dass der Kontakt zu seinen Kindern nicht gut gewesen sei (Urk. 73 S. 2 f. und S. 9). Vor diesem Hintergrund ist ernsthaft zu befürchten, er könnte gegenüber ihr oder seiner Familie erneut ausfällig werden. Mit der Vorinstanz ist insgesamt von einer schlechten Pro- gnose auszugehen und die Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu vollziehen.

9. Kontaktverbot Angesichts des Verschlechterungsverbots steht im Berufungsverfahren lediglich noch die Anordnung eines Kontaktverbots in Bezug auf die Privatklägerin 2 zur

- 30 - Diskussion. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen kann auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 42 S. 21). Zu ergänzen ist, dass dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bei der Anordnung von Massnahmen zentrale Bedeutung zukommt. Das Gericht muss im Einzelfall Notwendigkeit, Geeignetheit und Verhältnismässigkeit der in Frage stehenden Massnahme prüfen (BSK Strafrecht-HAGENSTEIN, a.a.O., N 18 und 29 zu Art. 67b). Die Anordnung eines vollständigen Kontaktverbots gegenüber dem eigenen Kind stellt einen schweren staatlichen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar. Ein solcher ist nur zulässig, wenn der Kindswohlgefährdung nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann. Die Privatklägerin 2 war vom Anklagevorfall direkt betroffen. Aus ihren Aussagen im Vorverfahren ergibt sich, dass sie durch die vom Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen erheblich verunsichert und psychisch beeinträchtigt wurde. Es ist daher nachvollziehbar, dass sie eine gewisse Zeit und Abstand zu ihrem Vater benötigte, um zur Ruhe zu kommen und das Vorgefallene zu verarbeiten. Die Anordnung eines Kontaktverbots als strafrecht- liche Massnahme rechtfertigt sich indes nur, wenn bei weiterem Kontakt mit der betroffenen Person die Gefahr weiterer Straftaten besteht, wobei die Verhältnis- mässigkeit zu wahren ist. Diesbezüglich ist zunächst zu berücksichtigen, dass dem vorliegenden Strafverfahren ein einmaliger Vorfall zugrunde liegt. Eine wiederholte oder systematische Tatbegehung liegt nicht vor. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte bereits im Vorverfahren mit einem Kontaktverbot belegt worden war. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Dezember 2022 wurde ihm für die Dauer von drei Monaten untersagt, Kontakt zur Privatklägerin 2 aufzunehmen. Parallel wurden Gewaltschutzmassnahmen gegen den Beschuldig- ten verhängt, die ebenfalls im März 2023 ausliefen (Urk. 11/3). Seit dem Vorfall sind mittlerweile über zweieinhalb Jahre vergangen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass es seither zu weiteren Vorfällen gekommen wäre, obschon wie bereits erwähnt seit über zwei Jahren kein strafprozessuales Kontaktverbot mehr besteht. Sodann stehen die Privatklägerin 2 und der Beschuldigte seit Dezember 2024 wieder regelmässig in Kontakt miteinander, wobei es die Privat- klägerin 2 gewesen sein soll, welche sich dem Beschuldigten von sich aus wieder angenähert habe (Urk. 74 S. 4; Urk. 73 S. 5). Unter diesen Umständen erscheint

- 31 - es nicht notwendig und würde den positiven Veränderungen vielmehr entgegenste- hen, wenn dem Beschuldigten nach Rechtskraft dieses Urteils erneut während mehrerer Monate jeglicher Kontakt zu seiner Tochter verboten würde, zumal von der heute erstmals unbedingt ausgesprochenen Strafe ebenfalls eine Warnwirkung zu erwarten ist. Sodann setzt, wie erwähnt, die gänzliche Unterbindung des persönlichen Kontakts zum eigenen Kind als schwerer Eingriff in die Grundrechte eine erhebliche Gefährdungslage voraus. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Privatklägerin 2 mittlerweile volljährig geworden ist und sich gegenüber ihrem Vater daher auch besser wird durchsetzen können (vgl. dazu auch ihre Rechtsvertretung vor Vorinstanz, Prot. I S. 20). Schliesslich stellte die Privatklägerin 2 im Berufungs- verfahren keinen Antrag bezüglich der Anordnung eines Kontaktverbots und sie erschien auch nicht an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 5 und S. 7). Es ist daher von der Anordnung eines Kontaktverbots in Bezug auf die Privatklägerin 2 abzusehen. Der Beschuldigte ist indes darauf hinzuweisen, dass er beim persönli- chen Kontakt mit seiner Tochter jederzeit auf ihre Interessen und Wünsche Rücksicht zu nehmen hat. Der vorinstanzliche Verzicht auf die Anordnung eines Rayonverbots ist wie erwähnt bereits angesichts des Verschlechterungsverbots zu übernehmen. V. Zivilansprüche

1. Schadenersatz

E. 10 Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 B._____ mit Fr. 5'220.– (gerundet; inkl. Bar- auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 11 Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 C._____ mit Fr. 3'700.– (gerundet; inkl. Bar- auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 12 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.– Gebühr für das Vorverfahren; vormalige amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt X2._____; Fr. 3'186.95 bereits entschädigt); Fr. 10'700.– amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt X1._____); unentgeltliche Rechtsvertretung Fr. 5'220.– (Rechtsanwältin Y1._____); unentgeltliche Rechtsvertretung Fr. 3'700.– (Rechtsanwältin Y2._____). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 13 14. (…)

- 37 -

E. 15 Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerinnen 1 und 2 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

E. 16 (Mitteilung)

E. 17 (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 22 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots in Bezug auf die Privatklägerin C._____ wird abgesehen.

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– zu- züglich 5 % Zins seit 27. November 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 1'500.– zu- züglich 5 % Zins seit 27. November 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 38 -

8. Die vorinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffern 13 und 14) wird bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.– amtliche Verteidigung Fr. 1'000.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin B._____

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versandt) die Vertretung der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft die Vertretung der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft

- 39 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" das Migrationsamt des Kantons Zürich. 

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Juli 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. S. Volken MLaw A. Jacomet

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240057-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Laufer sowie Gerichts- schreiberin MLaw A. Jacomet Urteil vom 14. Juli 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Drohung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 31. Oktober 2023 (GG230112)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. Mai 2023 (Urk. 17/30) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 42 S. 25 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 22 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbotes in Bezug auf die Privatklägerin 1 B._____ wird abgesehen.

5. Dem Beschuldigten wird für die Dauer von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils verbo- ten, mit der Privatklägerin 2 C._____ in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schrift- lich, SMS, E-Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu las- sen. Von der Anordnung eines Rayonverbotes in Bezug auf die Privatklägerin 2 C._____ wird abgesehen.

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 B._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 27. November 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 C._____ Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 27. November 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

9. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 10'700.– (gerundet; inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 3 -

10. Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsver- treterin der Privatklägerin 1 B._____ mit Fr. 5'220.– (gerundet; inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

11. Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsver- treterin der Privatklägerin 2 C._____ mit Fr. 3'700.– (gerundet; inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

12. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.– Gebühr für das Vorverfahren; vormalige amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt X2._____; bereits Fr. 3'186.95 entschädigt); Fr. 10'700.– amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt X1._____); unentgeltliche Rechtsvertretung Fr. 5'220.– (Rechtsanwältin Y1._____); unentgeltliche Rechtsvertretung Fr. 3'700.– (Rechtsanwältin Y2._____). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der beiden amtlichen Verteidiger und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläge- rinnen 1 und 2, werden dem Beschuldigten auferlegt.

14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

15. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerinnen 1 und 2 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

16. (Mitteilungen)

17. (Rechtsmittel)"

- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 74 S. 2 und S. 12) Hauptanträge:

1. Es sei der Berufungskläger A._____ von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Es seien die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren, ein- schliesslich der Kosten für die amtliche Verteidigung (zuzüglich Mehrwert- steuer), vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Es sei dem Berufungskläger eine angemessene Entschädigung und Genug- tuung für die von ihm zu Unrecht erstandene Untersuchungshaft (22 Tage) zuzusprechen. Eventualanträge:

1. Es sei der Berufungskläger A._____ der (einfachen) Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Es sei der Berufungskläger mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft (22 Tage).

3. Es sei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben.

4. Es sei von der Anordnung eines Kontaktverbots bezüglich der Privatklägerin 2 abzusehen.

5. Es seien die Zivilansprüche der Privatklägerinnen abzuweisen.

6. Es sei über die Kosten des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss zu ent- scheiden.

- 5 -

7. Es seien die Kosten für die amtliche Verteidigung des Berufungsklägers (zu- züglich Mehrwertsteuer) vorbehaltlos auf die Gerichtskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 47 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom

31. Oktober 2023 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Drohung schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten bestraft. Die Vorinstanz ordnete in Bezug auf die Privatklägerin C._____ (nachfolgend Privatklägerin 2) ein sechsmonatiges Kontaktverbot an. Von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbotes in Bezug auf die Privatklägerin B._____ (nachfogend Privatklägerin 1) und eines Rayonverbots in Bezug auf die Privatklägerin 2 wurde abgesehen. Weiter entschied die Vorinstanz über die Zivilforderungen und regelte die Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Urk. 42 S. 25 ff.). 1.2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 8. Novem- ber 2023 fristgerecht Berufung an (Urk. 38). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 31. Januar 2024 zugestellt (Urk. 41/2). Mit Eingabe vom

20. Februar 2024 reichte diese innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 44). Darin beantragte sie, es seien die Privatklägerin 2 sowie D._____ und E._____ durch das Berufungsgericht zu befra- gen (Urk. 44 S. 3). Mit Eingabe vom 4. März 2024 verzichtete die Staatsanwalt- schaft auf Anschlussberufung und die Stellung eines Antrags (Urk. 47). Die Privat- klägerin 2 verzichtete ebenfalls auf Anschlussberufung (Urk. 48). Die Privatklägerin 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 2. April 2024 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 49). Am 22. No- vember 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 27. Februar 2025 vorgeladen (Urk. 52). Mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2025 wurde der Pri- vatklägerin 1 für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ rückwirkend ab 26. Februar 2024 eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 63). In der Folge musste die Berufungsverhandlung vom 27. Februar 2025 infolge Krankheit der Verteidi-

- 7 - gung verschoben werden und es wurde neu auf den 14. Juli 2025 vorgeladen (Urk. 67; Urk. 68).

2. Umfang der Berufung Gemäss Berufungserklärung ficht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 44 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Verteidigung, dass die Dispositivziffern 4 (Absehen von einem Kontakt- und Ray- onverbot in Bezug auf die Privatklägerin 1), 9-11 (Entschädigung amtliche Vertei- digung und unentgeltliche Rechtsvertreterinnen), 12 (Kostenfestsetzung) und 15 (Regelung der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung) nicht angefochten sind (Prot. II S. 7). In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil demnach in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. II. Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, am Sonntag,

27. November 2022, bei einer gemeinsamen Autofahrt mit seiner Tochter (Privat- klägerin 2) Drohungen ausgesprochen zu haben. Gemäss Anklage habe der Beschuldigte zu seiner Tochter auf Bosnisch gesagt, er habe sie gemacht und so werde er sie umbringen. Wenn er ihre Mutter sehen werde, werde er sie umbringen, er werde alle umbringen. Sie hätten sein Leben zerstört und nun zerstöre er ihr Leben. Er bringe sie alle um, Mami auch. Er warte nur auf den richtigen Moment. Weiter habe er zu seiner Tochter gesagt, sie gehe am Abend immer nach draussen mit Männern. Wenn er sie mit einem anderen Mann sehe, werde er sie am Hals packen. Die Privatklägerin 2 sei dadurch in grosse Furcht geraten und habe be- fürchtet, der Beschuldigte könne ihr, ihrer Mutter und ihren Brüdern ein körperliches Leid antun oder sie gar töten. Am Abend habe die Privatklägerin 2 ihrer Mutter (Privatklägerin 1) erzählt, was der Beschuldigte ihr im Auto gesagt habe, wodurch auch diese in grosse Furcht um ihre körperliche Unversehrtheit und diejenige ihrer Kinder geraten sei. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er mit den genannten Worten und seinem Verhalten seine Tochter in grosse Furcht habe bringen können

- 8 - und dies gewollt oder zumindest in Kauf genommen. Weiter habe er gewusst und gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass seine Tochter zu Hause ihrer Mutter vom Vorfall, von den Worten und dem Verhalten ihres Vaters, erzählen werde und dadurch auch diese in grosse Furcht geraten würde. In Bezug auf die Einzelheiten der Vorwürfe kann auf die Anklageschrift verwiesen werden (Urk. 17/3 S. 2 f.). 1.2. Der Beschuldigte bestreitet die Anklagevorwürfe. Es sei richtig, dass er an diesem Tag mit seiner Tochter mit dem Auto unterwegs gewesen sei, wobei es auch zu einem Gespräch über die Familie und seine Exfrau sowie deren Lebens- weise gekommen sei. Drohungen habe er zu keinem Zeitpunkt ausgesprochen. Es müsse sich dabei um ein Missverständnis handeln. Seine Tochter werde von seiner Exfrau unter Druck gesetzt und manipuliert. Auf die einzelnen Aussagen des Beschuldigten wird nachfolgend bei der Beweiswürdigung näher eingegangen. 1.3. Die Anforderungen an einen rechtsgenügenden Schuldbeweis und die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung wurden von der Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 42 S. 8 f.). Als Beweis- mittel zur Erstellung des Sachverhalts liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2/1; Urk. 2/2; Urk. 2/3; Urk. 12/8; Prot. I S. 15 ff.; Urk. 73 S. 8 ff.) und diejeni- gen der Privatklägerin 2 vor. Letztere wurde am 27. November 2022 polizeilich befragt und am 19. Dezember 2022 im Beisein des Beschuldigten und dessen damaligen Verteidigung von der Staatsanwaltschaft einvernommen, wobei die Einvernahme auf Video aufgezeichnet wurde (Urk. 3/1; Urk. 3/3; Urk. 3/4). Die Privatklägerin 1 wurde ebenfalls polizeilich befragt und im Beisein des Beschuldig- ten und der Verteidigung von der Staatsanwaltschaft einvernommen (Urk. 3/2; Urk. 3/5). Von der Verteidigung wurden zu Recht keine Einwände gegen die Ver- wertbarkeit der vorliegenden Beweismittel erhoben (Urk. 34; Urk. 74). Dass nach den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Privatklägerinnen ein Wechsel der amtlichen Verteidigung erfolgte, hat nicht zu Folge, dass die Einvernahmen im Beisein der aktuellen Verteidigung wiederholt werden müssten, um auch ihr Gele- genheit zur Stellung von Ergänzungsfragen zu geben (vgl. dazu die Verteidigung, Urk. 44 S. 3 f.). Vielmehr sind die Handlungen des vormaligen Verteidigers dem

- 9 - aktuellen Verteidiger anzurechnen, zumal nicht geltend gemacht wird und im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Konfron- tationseinvernahmen nicht wirksam verteidigt gewesen wäre. 1.4. Beim Beschuldigten handelt es sich um den Vater der Privatklägerin 2, die im Zeitpunkt des zur Anklage gebrachten Vorfalls 15 Jahre alt war. Der Beschul- digte und die Mutter der Privatklägerin 2 waren miteinander verheiratet und haben drei gemeinsame Kinder. Sie trennten sich im Jahr 2016, die Scheidung erfolgte im Jahr 2019. Aus den Einvernahmen und den weiteren Akten ergibt sich, dass es in der Zeit vor dem Anklagevorfall Konflikte zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 gab, wobei es auch zu einem Strafverfahren kam (Urk. 1/1 S. 3; Urk. 1/2 S. 2 f.). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Juni 2017 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung zum Nachteil der Privatklägerin 1 verurteilt (Urk. 13/2; Urk. 13/4; Urk. 61; Beizugsakten des Bezirksgerichts Zürich, Geschäfts-Nr. DG170032, Urk. 54). Im Scheidungs- urteil vom 31. Oktober 2019 wurde die alleinige elterliche Sorge und Obhut für die drei Kinder der Privatklägerin 1 übertragen (Urk. 1/1 S. 3; Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/5 S. 6; Urk. 17/27 S. 3; Urk. 17/28 S. 2). Der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seinen Kindern gestaltete sich in der Vergangenheit nicht immer einfach (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten, Urk. 2/1 S. 2 ff.; Urk. 2/2 S. 2 ff.; Urk. 2/3 S. 2 ff.). Im Rechenschaftsbericht der Beistandschaft für die Zeit vom

3. Dezember 2019 bis 30. November 2021 wird ausgeführt, der persönliche Kontakt zwischen den Kindern und ihrem Vater sei durch Animositäten zwischen den Eltern negativ beeinflusst worden. Sehr schnell seien Intrigen und Seilschaften zwischen dem jeweils anderen Elternteil und den Kindern vermutet worden. Alle Kinder befänden sich in einem starken Loyalitätskonflikt und würden diesen derart lösen, dass sie sich entweder auf die Seite des einen oder anderen Elternteils schlagen würden (Urk. 17/27 S. 3 ff.). Im Rechenschaftsbericht für die Zeit vom

1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 wird ebenfalls ausgeführt, dass die drei Kin- der seit der elterlichen Trennung unter dem starken Loyalitätskonflikt aufgrund der anhaltenden Zerstrittenheit der Eltern litten (Urk. 17/28 S. 2). Die angespannte familiäre Situation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 zeigt sich auch in ihren Einvernahmen, wobei sich insbesondere der Beschuldigte sehr nega-

- 10 - tiv über seine Exfrau äusserte. Er warf ihr im Wesentlichen vor, die Behörden zu manipulieren und die Kinder negativ zu beeinflussen. Der seit Jahren andauernde Konflikt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 darf bei der Würdi- gung der Aussagen aller befragten Personen nicht unberücksichtigt bleiben. Ein konkreter Anlass für eine Falschbelastung ist indes nicht ersichtlich. Gegen die Hypothese des Beschuldigten, die Privatklägerin 1 habe sich rächen wollen, da der jüngste Sohn (F._____) bei ihm gelebt und sich gut entwickelt habe, spricht zudem der zeitliche Ablauf. Gemäss den Akten war F._____ schon gegen Ende des Jahres 2021 vorübergehend zum Vater gezogen, wobei er sich ab Sommer 2022 wieder vermehrt bei seiner Mutter aufhielt bzw. gegenüber dem Sozialbegleiter äusserte, er wolle (wegen seiner Geschwister) wieder zur Mutter zurückkehren (Urk. 1/1 S. 3; Urk. 3/2 S. 2; Urk. 17/28 S. 3 f.). Abgesehen davon beruht die Anklage auf den Aus- sagen der Tochter des Beschuldigten und nur indirekt auf denjenigen seiner Exfrau. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass bei der Aussagewürdigung ohnehin die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen entscheidend ist, wie bereits die Vorin- stanz zu Recht erwog (Urk. 42 S. 14).

2. Aussagen der Privatklägerin 2 2.1. Der Anklagesachverhalt basiert auf den Schilderungen der Privatklägerin 2. Die Vorinstanz hat ihre Aussagen in den Einvernahmen vom 27. November 2022 und 19. Dezember 2022 korrekt zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 42 S. 11 f.). 2.2. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Privatklägerin 2 den Verlauf des damaligen Treffens mit dem Beschuldigten in einem freien Bericht und detailliert geschildert hat. Ihre Schilderungen sind in sich konsistent und folgen einem nach- vollziehbaren Aufbau. Widersprüche oder Ungereimtheiten sind nicht ersichtlich. Daraus kann mit Bezug auf die dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfenen Drohungen nichts abgeleitet werden, da sich diese Aussagen auf den äusseren Ablauf des Treffens vom 27. November 2022 beziehen, der nicht nur unbestritten, sondern für die Erstellung der Anklagevorwürfe auch nicht weiter von Relevanz ist. Für die Darstellung der Privatklägerin 2 spricht indes, dass sich die von ihr geschil- derten Äusserungen des Beschuldigten nahtlos in den übrigen Ablauf der Ereig-

- 11 - nisse einordnen lassen und angesichts der vom Beschuldigten selbst getätigten Ausführungen plausibel erscheinen. Als möglichen Grund für das Verhalten des Beschuldigten gab die Privatklägerin 2 an, sie habe seine Anrufe nicht immer entgegen genommen. "Vielleicht" habe sie ihn dadurch provoziert (Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/3 S. 6). Diesbezüglich besteht Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschuldigten, der sich im Verfahren wiederholt darüber beschwerte, dass sich der Kontakt zu seiner Tochter (aufgrund der Kindsmutter) teilweise schwierig gestalte (Urk. 2/1 S. 3; Urk. 2/3 S. 4 und S. 5; Prot. I S. 17; vgl. auch Urk. 73 S. 2 f.). Er gab im Vorverfahren an, beim Gespräch mit seiner Tochter sei es auch um den gegen- seitigen Kontakt gegangen und weshalb sie ihn nicht besuche (Urk. 2/3 S. 4). 2.3. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend festgehalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 auch in Bezug auf das Kerngeschehen, d.h. die dem Beschuldigten vorgeworfenen Drohungen, konstant ausfielen. Ihre Angaben stimmen inhaltlich überein, ohne dass sie die Äusserungen in ihren Einvernahmen wortwörtlich iden- tisch wiedergibt. Dies spricht dafür, dass sie ihre Erinnerungen an den Vorfall schil- derte und nicht einfach Erfundenes zu Protokoll gab. Gemäss Darstellung der Privatklägerin 2 gab der Beschuldigte an, er werde die Familie umbringen. Sie hätten sein Leben versaut und so werde er ihres versauen (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/3 S. 4). Auch dieser Punkt findet eine Entsprechung in seinen Aussagen. Der Beschuldigte äusserte sich in seinen Einvernahmen auch auf Fragen zum Vorfall vom 27. November 2022 überaus ausführlich über die familiären Verhältnisse und seine Exfrau, wobei er immer wieder auf Vorgänge in der Vergangenheit zu sprechen kam. Er wurde mehrfach auf den Gegenstand des Verfahrens hinge- wiesen und aufgefordert, zum konkreten Vorfall Stellung zu nehmen und nicht vergangene Vorgänge zu thematisieren (Urk. 2/3 S. 4; Urk. 12/8 S. 3 und S. 4; Prot. I S. 17). Aus den Aussagen des Beschuldigten geht deutlich hervor, dass er seine Exfrau für die belastete familiäre Situation und den teilweise schwierigen persönlichen Kontakt mit seinen Kindern verantwortlich macht. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung stellte er weiterhin klar, dass der Kontakt zu seinen Kindern wegen seiner Exfrau nicht gut gewesen sei (Urk. 73 S. 2 f.). Vor dem Hintergrund seiner Äusserungen erscheint es plausibel, dass er sich dahingehend geäussert habe könnte, sein Leben sei durch seine Familie bzw. durch seine Exfrau zerstört

- 12 - worden. Der Verteidigung kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, es sei weder ein Motiv für die angeblichen Drohungen noch für die Ankün- digung eines künftigen Übels gegenüber den Familienangehörigen ersichtlich (Urk. 34 S. 10 f.; Urk. 74 S. 8 f.). Wie bereits vor Vorinstanz brachte die Vertei- digung auch anlässlich der Berufungsverhandlung sodann vor, die angebliche Drohung des Beschuldigten, wonach sie sein Leben zerstört hätten und er nun ihr Leben zerstören werde, erschliesse sich nicht. Im Zeitraum vor dem Vorfall sei sein Leben noch in guter Ordnung gewesen (Urk. 34 S. 10; Urk. 74 S. 8). Dem kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung kommt in den Aus- sagen des Beschuldigten klar zum Ausdruck, dass er bereits vor dem zur Anklage gebrachten Vorfall verärgert und frustriert über die familiäre Situation war. Weiter gab er konstant und wiederum in Übereinstimmung mit der Darstellung der Privat- klägerin 2 an, dass er damals im Auto ein Gespräch über die Familie und insbeson- dere die Lebensweise seiner Exfrau angefangen habe. Dabei äusserte er auch mehrfach seinen Unmut darüber, dass seine Exfrau abends mit "Typen" ausgehe, wobei die Tochter mitgehe. Er habe seine Tochter schützen und verhindern wollen, dass sie die gleichen Probleme habe wie seine Exfrau (Urk. 2/1 S. 1 und S. 3 ff.; Urk. 2/2 S. 4; Prot. I S. 15). Die Darstellung der Privatklägerin 2, wonach der Beschuldigte sie auch wegen angeblicher Kontakte mit Männern bedroht habe (Urk. 3/1 S. 2), wird dadurch gestützt. Aus dem Umstand, dass die Privatklägerin 2 die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Dezember 2022 nicht mehr von sich aus erwähnte (Urk. 3/3 S. 9 f.), kann auch aus diesem Grund nichts abgeleitet werden, zumal sie sich sicher war, dass sich der Beschuldigte auch bei der Autofahrt am 27. November 2022 so äusserte. 2.4. Der Beschuldigte äusserte im Verfahren wiederholt die Vermutung, dass es damals zu einem Missverständnis gekommen sei. Seine Tochter habe nicht ver- standen, was er habe sagen wollen. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er, dass seine Kinder in der Schweiz geboren seien, weshalb die Kommunikation mit ihnen (auf Bosnisch) aufgrund der Sprache erschwert sei. Ferner gehe er davon aus, dass seine Tochter damals unter Stress gestanden und von seiner Exfrau unter Druck gesetzt worden sei (Urk. 2/1 S. 4, Urk. 2/2 S. 4; Urk. 12/8 S. 3; Urk. 2/3

- 13 - S. 5; Prot. I S. 15, 17 und 19; Urk. 73 S. 8 f.). Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz und auch anlässlich der Berufungsverhandlung ebenfalls vor, es erscheine kaum wahrscheinlich, dass die Privatklägerin 2 den Vorfall erfunden habe. Übersetzungsfehler, falsche Auslegungen und Fehlschlüsse seien aber nicht von der Hand zu weisen, zumal die Privatklägerin 2 der Muttersprache ihres Vaters nur beschränkt mächtig sei. Ihre Aussagen seien daher mit der gebotenen Zurück- haltung zu würdigen, insbesondere wenn man bedenke, dass sie sich mit ihrer Mut- ter darüber ausgetauscht habe (Urk. 34 S. 8 f.; Urk. 74 S. 6 f.). Gegen die Hypo- these des Beschuldigten spricht indes bereits der zeitliche Ablauf. Die Privatkläge- rin 2 gab im Vorverfahren an, sie habe unmittelbar nach dem Treffen mit dem Beschuldigten ihren Freund kontaktiert, wobei sie ihn gefragt habe, ob es normal sei, dass ein Vater sage: "Ich habe dich gemacht und so werde ich dich umbringen". Ihr Freund sei schockiert gewesen. Die Mutter ihres Freundes habe alles mitbe- kommen und beide hätten sich daraufhin bei der Familie gemeldet und gefragt, ob alles in Ordnung sei. In der Folge habe sie ihre Mutter über die Äusserungen des Beschuldigten informiert (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/3 S. 5), was von dieser bestätigt wurde. Insofern war die Privatklägerin 2 bereits durch die Äusserungen des Beschuldigten derart betroffen, dass sie das Bedürfnis hatte, ihren Freund zu infor- mieren. Sodann stuften er und dessen Mutter das Gesagte ebenfalls als schwer- wiegend ein, weshalb sie umgehend die Familie der Privatklägerin 2 kontaktierten. Beides erfolgte vor dem Gespräch zwischen Mutter und Tochter. Dass die Privat- klägerin 2 den Beschuldigten falsch verstand, wäre rein theoretisch möglich. Dafür bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte. Die Privatklägerin 2 äusserte sich in ihren Einvernahmen klar und unmissverständlich zu den Äusserungen des Beschuldig- ten. Zweifel oder Unsicherheiten waren keine erkennbar. Gemäss ihrer Darstellung kommuniziert sie mit ihrem Vater grundsätzlich auf Bosnisch (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/3 S. 4; vgl. dazu auch S. 7), so dass der Vorfall vom 27. November 2022 diesbe- züglich keine Besonderheiten aufwies. Dass das damalige Gespräch besonders komplex oder anspruchsvoll gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Für das richtige Verständnis der Äusserungen waren daher auch keine besonderen Sprachkennt- nisse erforderlich. Auch vor diesem Hintergrund ist der von der Verteidigung vor Vorinstanz vorgebrachte Hinweis, dass die Privatklägerin 2 damals erst 15 Jahre

- 14 - alt war, unbehelflich. Es ist davon auszugehen, dass sie in diesem Alter ohne Weiteres in der Lage war, einem mit ihrem Vater geführten Gespräch zu folgen und präzise Angaben dazu zu machen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass bei der Wahrnehmung und Interpretation einer Äusserung nicht nur der konkrete Wortlaut, sondern auch Tonlage und Lautstärke sowie das Auftreten des Sprechenden eine Rolle spielen. Diesbezüglich gab die Privatklägerin 2 im Vorverfahren an, dass ihr Vater laut geworden sei (Urk. 3/3 S. 6). Sie habe ihn nie so erlebt wie damals im Auto (Urk. 3/3 S. 5). Er sei früher so gewesen, aber seit der Trennung habe sie ihn nie mehr so erlebt (Urk. 3/3 S. 7). Für sie bestanden denn auch keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte sie und ihre Familie in dieser Situation mit dem Tode bedrohte. Dies erklärt auch ihre emotionale Reaktion auf die Äusserungen, die anhand der Videoaufzeichnung der Einvernahme vom 19. Dezember 2022 nach- vollzogen werden kann (Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/3 S. 4 ff.). Dank dieser audiovisuellen Aufzeichnung konnte ein unmittelbarer persönlicher Eindruck des Aussageverhal- tens der Privatklägerin 2 gewonnen werden. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass die Privatklägerin 2 ihre Betroffenheit und ihre Ängste authentisch zum Ausdruck brachte. Es übernimmt sie mit den Emotionen, als sie über das Vorgefallene spricht. Hätte die Privatklägerin 2 keinerlei Angst vor dem Beschuldigten und dessen Ver- halten gehabt, hätte sie in der Einvernahme vom 19. Dezember 2022 wohl auch kaum gezögert, den Namen ihres Freundes bekannt zu geben (Urk. 3/3 S. 11). Im Übrigen zweifelt auch die Verteidigung nicht an, dass die Privatklägerin 2 durch die Aussagen des Beschuldigten tatsächlich verunsichert respektive verängstigt worden sei. Auch stellt sie, wie bereits erwähnt, in Abrede, dass die Privatklägerin 2 den Vorfall erfunden oder inszeniert haben könnte (Urk. 74 S. 6).

3. Aussagen des Beschuldigten 3.1. Der Beschuldigte wurde im Verfahren mehrfach zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen befragt. Die Vorinstanz hat die von ihm im Laufe des Verfahrens getätigten Aussagen korrekt zusammengefasst (Urk. 42 S. 9 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 3.2. Die Vorinstanz hielt in Bezug auf den Beschuldigten fest, seine Angaben seien wenig überzeugend und jedenfalls nicht dazu geeignet, die glaubhafte

- 15 - Darstellung der beiden Privatklägerinnen ernsthaft anzuzweifeln. Der Beschuldigte habe die Vorwürfe lediglich pauschal bestritten bzw. ein Missverständnis geltend gemacht und sei überdies bemüht gewesen, die Privatklägerin 1 als manipulativen und schlechten Menschen darzustellen (Urk. 42 S. 15). Der Vorinstanz ist bei- zupflichten, dass der Beschuldigte, insbesondere im Vorverfahren, sehr ausführlich zur familiären Situation Stellung genommen hat, wobei er sich überaus negativ über die Privatklägerin 1 äusserte. Er brachte vor, sie würde die Behörden und die gemeinsamen Kinder manipulieren, und erhob teilweise schwerwiegende Anschul- digungen gegen sie (Urk. 2/1 S. 2 ff:, Urk. 2/2 S. 2 f.; Urk. 2/3 S. 7; Urk. 12/8 S. 4; Prot. I S. 15 ff.). So führte er unter anderem aus, sie sei geisteskrank, habe Alimente für ihren Kokainkonsum benutzt und Junkies und Drogensüchtige bei sich aufgenommen (Urk. 2/1 S. 2 und 4; Urk. 12/8 S. 4). Auch bei neutralen Fragen nach seiner Arbeitsstelle oder Freizeitbeschäftigung kam er auf die Privatklägerin 1 zu sprechen (Urk. 2/1 S. 6). Die Angaben zum eigentlichen Gegenstand des Verfah- rens fielen im Vergleich dazu eher knapp aus. Entgegen der Vorinstanz kann allein daraus nicht abgeleitet werden, dass seine Darstellung nicht zutreffen kann. Die vom Beschuldigten geäusserten Anschuldigungen stützen indes die Darstellung der Privatklägerin 2, wonach er der Privatklägerin 1 bzw. der Familie vorgeworfen habe, sein Leben zerstört zu haben. Dies gilt wie bereits dargelegt auch für die von ihm wiederholt geäusserte Ansicht, er wolle nicht, dass sich die Tochter wie ihre Mutter verhalte und an die falschen Personen gerate, insbesondere wenn sie abends ausgehe (Urk. 2/1 S. 4 f.; Urk. 2/2 S. 4; Prot. I S. 15). Es kann an dieser Stelle auf oben stehende Erwägungen verwiesen werden (Ziff. II.2.3.). Der Vorinstanz kann zudem nicht gefolgt werden, wenn sie zum Nachteil des Beschul- digten würdigt, dass er die Vorwürfe pauschal bestritten hat. Kam es seiner Darstellung zufolge nicht zu Drohungen, ist nicht ersichtlich, was er hierzu noch Genaueres hätte ausführen sollen. In Bezug auf den äusseren Ablauf der dama- ligen Ereignisse stimmen seine Aussagen im Übrigen mit denjenigen der Privat- klägerin 2 überein. Auffallend ist und insofern kann der Vorinstanz gefolgt werden, dass der Beschuldigte, der angab, mit seiner Tochter über die familiären Verhält- nisse und die Lebensweise ihrer Mutter gesprochen zu haben, nie konkret angab, was genau er damals zu ihr sagte. Er beschränkte sich im Wesentlichen darauf

- 16 - geltend zu machen, es sei damals wohl zu einem Missverständnis gekommen, wobei er seine Interpretation des Geschehens schilderte, ohne den genauen Ablauf des Gesprächs und Wortlaut seiner Äusserungen wiederzugeben. Vor Vorinstanz gab er etwa an, er habe sich Sorgen gemacht und seine Tochter schützen wollen (Prot. I S. 15). Auf Frage, was er denn genau gesagt habe, antwortete er nur, sie hätten über die damalige Situation gesprochen, auch hier ohne anzugeben, was er konkret zu ihr gesagt hat (Prot. I S. 16). Neben einem Missverständnis bringt der Beschuldigte wie erwähnt vor, die Privatklägerin 2 sei von ihrer Mutter manipuliert worden. Die Privatklägerin 1 wolle ihm schaden und manipuliere alle. Sie erzähle seit Längerem Lügen über ihn. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte aus, dass er wisse, dass die Privatklägerin 1 ihn zerstören wolle (Urk. 2/1 S. 2 ff.; Urk. 2/2 S. 2 f.; Prot. I S. 16 f. und S. 19; Urk. 73 S. 9). Wie erwähnt, spricht der zeitliche Ablauf gegen eine mögliche Einflussnahme durch die Privatklägerin 1. Gemäss den Aussagen der Privatklägerin 2 erhielt ihre Mutter erst indirekt von den Drohungen Kenntnis, nachdem sie bereits ihren Freund informiert hatte. Entgegen der Verteidigung bestehen daher auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin 2 von ihrer Mutter "angestachelt" und erst nach deren Ein- flussnahme in Angst versetzt worden wäre respektive dass sie ohne Zutun ihrer Mutter keinen naheliegenden Grund zur Besorgnis gehabt hätte, dass der Beschul- digte ein ihr allenfalls angedrohtes Übel verwirklichen könnte (Prot. I S. 24 f.; Urk. 74 S. 9). Im Übrigen gab der Beschuldigte auch in Bezug auf seine Tochter an, diese habe in letzter Zeit begonnen zu lügen und zu manipulieren (Urk. 2/2 S. 5). Im Ergebnis können die Aussagen des Beschuldigten nicht als grundsätzlich unglaubhaft eingestuft werden. Mit der Vorinstanz vermögen sie die Aussagen der Privatklägerin 2 aber nicht in Zweifel zu ziehen.

4. Weitere Beweismittel Im Vorverfahren wurde auch die Mutter der Privatklägerin 2 befragt, da sich die von ihrer Tochter geschilderten Äusserungen des Beschuldigten auch gegen sie richte- ten. Nachdem sie beim Vorfall selbst nicht zugegen war, konnte sie zum Inhalt des Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und ihrer Tochter keine Angaben machen. Ihre Aussagen beruhen diesbezüglich auf den Schilderungen ihrer Tochter. Ihre

- 17 - Darstellung stimmt aber auch mit derjenigen der Privatklägerin 2 überein, soweit sie aus eigener Wahrnehmung Angaben machen kann. Dies gilt insbesondere für den Geschehensablauf nach dem Gespräch des Beschuldigten mit der Privatklä- gerin 2 (Urk. 3/2 S. 3; Urk. 3/5 S. 4 f. und S. 6). Die Aussagen der Privatklägerin 1 stützen die Darstellung ihrer Tochter auch dahingehend, als auch sie angab, dass sich der Kontakt zwischen dieser und dem Beschuldigten schwierig gestalte. Sie gab an, der Beschuldigte suche häufig den Kontakt mit ihnen, wobei viele Anrufe nicht entgegengenommen würden, was ihn wahrscheinlich aggressiv mache (Urk. 3/2 S. 3). Dies sei auch an diesem Tag so passiert (Urk. 3/2 S. 3; Urk. 3/5 S. 4). Entgegen der Vorbringen der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 34 S. 9) lie- gen keine konkreten Hinweise für eine Racheaktion seitens der Privatklägerin 1 vor. Zwar äusserte sie sich in ihren Einvernahmen durchaus kritisch über den Beschuldigten. Ihre Aussagen vermitteln aber nicht den Eindruck, als hege sie einen tiefen Groll gegen ihn und wolle sich an ihm rächen. Wie bereits dargelegt, entsteht anhand der Akten vielmehr der Eindruck, als sei es der Beschuldigte, der über die familiäre Situation frustriert und verärgert sei und mit der Vergangenheit nicht abschliessen könne. Gegen die Hypothese, die Privatklägerin 1 könne ihre Tochter beeinflusst haben, den Beschuldigten falsch zu belasten, spricht neben dem Ablauf der Ereignisse auch der Einbezug von Drittpersonen in das Geschehen. Ein erfundener Sachverhalt wäre einfacher erzählt und kaum in dieser Art und Weise aufgezogen worden. Es erübrigt sich auch aus diesem Grund, nähere Abklärungen zu den von der Verteidigung im Vorverfahren eingereichten Auszügen aus Chatnachrichten zu tätigen (Urk. 17/26), zumal sich daraus kein Zusammen- hang mit den vorliegenden Vorwürfen ergibt. In den Aussagen der Privatklägerin 1 kommt die Angst, die sie vom Beschuldigten hat, ebenfalls klar zum Ausdruck (Urk. 3/2 S. 1 und 3 f.; Urk. 3/5 S. 6 und 8). Diese zeigte sich auch indirekt, als sie angab, sie wolle nicht, dass der Beschuldigte wisse, dass ihre Tochter einen Freund habe. Es sei besser, wenn er dies nicht wisse (Urk. 3/2 S. 6). Weiter wollte sie bei der Schilderung der Geschehnisse zunächst nicht sagen, dass es der Freund der Privatklägerin 2 war, der ihr nach dem Vorfall eine Nachricht schickte (Urk. 3/5 S. 4). Als sie nach dessen Namen gefragt wurde, reagierte sie verärgert (Urk. 3/5 S. 7), was dagegen spricht, dass ihre angebliche Furcht, den Namen preiszugeben,

- 18 - nur inszeniert war. Abschliessend ist festzuhalten, dass den Aussagen der Privat- klägerin 1 kein ausschlaggebendes Gewicht zukommt, zumal es sich im Wesent- lichen um ein Zeugnis vom Hörensagen handelt. Sie runden das bereits stimmige Bild aber zusätzlich ab. Dies gilt auch für die rechtskräftige Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfacher Drohungen und mehrfacher Beschimpfungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 (vgl. dazu Ziff. II.1.4.). Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, es sei für ihn völlig wesensfremd, gegenüber seiner Exfrau verbal übergriffig zu werden. Daran vermögen auch die an der Berufungs- verhandlung gemachten Ausführungen der Verteidigung nichts zu ändern, wonach in Bezug auf jene Verurteilung im 2017 im Vorfeld eine extreme Ausnahmesituation bestanden habe, der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 schwerwiegende Ehe- probleme gehabt hätten, die Privatklägerin 1 in die Psychiatrie habe eingeliefert werden müssen und der Beschuldigte völlig überfordert mit den drei kleinen Kindern alleine dagestanden sei und sich zu den besagten Verfehlungen habe hinreissen lassen (Urk. 74 S. 10). Soweit der Beschuldigte im Vorverfahren geltend machte, er sei damals zu Unrecht verurteilt worden (Urk. 2/1 S. 2 und 6; Urk. 2/2 S. 5 f.; Prot. I S. 13 ff.), ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal sich aus den Akten keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass das damalige Strafverfahren nicht korrekt geführt worden wäre.

5. Fazit Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz (Urk. 42 S. 15) auf die überzeugenden Aussagen der Privatklägerin 2 abzustellen. Ihrer glaubhaften Schilderung der damaligen Vorkommnisse vermögen auch die Vorbringen des Beschuldigten keine Zweifel entgegenzusetzen, zumal seine Darstellung nicht in allen Punkten zu überzeugen vermag. Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 2 ist damit erstellt, dass der Beschuldigte am 27. November 2022 die in der Anklage umschriebenen Äusserun- gen getätigt hat. Weiter ist gestützt auf die Schilderungen beider Privatklägerinnen erstellt, dass in der Folge auch die Privatklägerin 1 von den Äusserungen des Beschuldigten Kenntnis erhielt. Schliesslich ergibt sich aus den Einvernahmen beider Privatklägerinnen, dass sie durch die Äusserungen des Beschuldigten

- 19 - verängstigt wurden. Die Einwände der Verteidigung in Bezug auf den subjektiven Sachverhalt sind im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu behandeln. III. Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Die Strafbarkeit nach Art. 180 StGB setzt einerseits voraus, dass der Täter einen schweren Nachteil in Aussicht stellt, und andererseits, dass das Opfer dadurch in Schrecken oder Angst versetzt wird. Ob der Nachteil schwer ist, beurteilt sich grundsätzlich nach objektiven Massstäben, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbar- keit abzustellen ist. Wann eine Drohung schwer ist, kann nicht abstrakt beschrieben werden, sondern muss im Einzelfall objektiv nach der Schwere des angedrohten Nachteils resp. nach der Gesamtheit der Situation und nicht anhand der individuel- len Empfindlichkeit der betroffenen Person gemessen werden (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 3.3.1. mit weiteren Hinweisen).

2. Würdigung 2.1. Gemäss dem erstellten Sachverhalt sagte der Beschuldigte zur Privatkläge- rin 2, dass er sie und ihre Mutter bzw. sie alle umbringen werde. Weiter gab er ihr gegenüber an, dass er sie am Hals packen werde, wenn er sie mit einem Mann sehe. Die Drohung mit der Tötung bzw. einem tätlichen Übergriff bedeutet einen schweren Angriff auf das Sicherheitsgefühl einer Person. Sie ist zweifelsohne geeignet, jemandem Angst zu machen. Zwar können anlässlich von Auseinander- setzungen in der Hitze des Gefechts durchaus drastische Worte wie "ich bringe dich um" getätigt werden, ohne dass damit eine konkrete Absicht zum Ausdruck gebracht wird und ohne dass dies den Adressaten beeindruckt, da er diese Worte ohne Weiteres als nicht ernstgemeint erkennt. In Anbetracht der damaligen Umstände waren die Äusserungen des Beschuldigten jedoch zweifelsohne geeig- net, die beiden Privatklägerinnen zu verängstigen. Zu verweisen ist auch an dieser

- 20 - Stelle auf die Aussagen der Privatklägerin 2, wonach sie den Beschuldigten nie so erlebt habe wie damals im Auto. Er sei früher so gewesen, aber seit der Trennung habe sie ihn nie mehr so erlebt (Urk. 3/3 S. 5 und S. 7). Dass schwerwiegende Nachteile bevorstehen, ergab sich für die Privatklägerin 2 damit nicht nur aufgrund des Inhalts der Äusserungen, sondern auch aufgrund des damaligen Auftretens ihres Vaters. Dass der Beschuldigte seit einigen Jahren nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten ist, wie die Verteidigung vor Vorinstanz und auch anlässlich der Berufungsverhandlung vorbrachte (Urk. 34 S. 12; vgl. Urk. 74 S. 10), ändert nichts daran. Massgebend ist, dass die Privatklägerin 2 aufgrund der Umstände des Vorgehens des Beschuldigten befürchtete, er könne gewalttätig werden, was auch in Anbetracht der konfliktbehafteten familiären Verhältnisse verständlich ist. Dies gilt auch in Bezug auf die bei der Privatklägerin 1 bewirkte Verängstigung. Wie bereits bei der Sachverhaltserstellung dargelegt, wurde die Privatklägerin 2 schon durch die Äusserungen des Beschuldigten und nicht erst aufgrund der Reaktion ihrer Mutter auf das Vorgefallene verängstigt. Diesbezüglich kann auf oben ste- hende Erwägungen verwiesen werden (Ziff. II.2.4.). Der Verteidigung kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, es müsse bezweifelt werden, dass die Aussagen des Beschuldigten für sich allein bei der Privatklägerin 2 zu einem heftigen Gemütszustand geführt hätten (Urk. 34 S. 11; Urk. 74 S. 9). Soweit von der Verteidigung vorgebracht wird, es würden in objektiver Hinsicht Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Beschuldigte seine Äusserungen habe verwirklichen wollen (Urk. 34 S. 10; Urk. 74 S. 9), ist darauf hinzuweisen, dass unwesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint. Entscheidend ist, dass die Drohung als ernst gemeint in Erscheinung tritt (BSK Strafrecht-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, N 18 zu Art. 180). 2.2. In subjektiver Hinsicht machte die Verteidigung vor Vorinstanz und anläss- lich der Berufungsverhandlung geltend, der Beschuldigte sei sich nicht bewusst ge- wesen, dass seine Äusserungen die Wirkung gehabt hätten, die Privatklägerin 2 in Schrecken oder Angst zu versetzen. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er diese Wirkung gewollt oder in Kauf genommen habe (Urk. 34 S. 11 f.; Urk. 74 S. 9). Dem kann nicht gefolgt werden. Wer jemandem mit dem Tod oder einem tätlichen Übergriff droht, ist sich zweifelsohne bewusst, dass seine Worte das

- 21 - Gegenüber verängstigen können. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Äus- serungen des Beschuldigten gemäss Darstellung der Privatklägerin 2 mit seinem Auftreten korrespondierten. Allfällige gegenteilige Depositionen des Beschuldigten vermögen daher nicht zu überzeugen. Die von ihm im Laufe des Verfahrens getätigten Äusserungen zeigen wie erwähnt klar auf, dass er seine Exfrau für die schwierige familiäre Situation verantwortlich macht und Mühe mit ihrem Lebensstil und demjenigen seiner Tochter hat. Unter diesen Umständen kann der Verteidi- gung nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, es habe keinen Beweggrund und kein Motiv gegeben, auf die Privatklägerinnen einzuwirken und ihnen Angst zu machen (Urk. 34 S. 11 f.; Urk. 74 S. 9). Abgesehen davon genügt Eventualvorsatz für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands von Art. 180 StGB. Mit seinen Äus- serungen hat der Beschuldigte mindestens in Kauf genommen, die damals noch 15-jährige Privatklägerin 2 zu verängstigen. Dies gilt auch mit Bezug auf die Privat- klägerin 1, zumal der Beschuldigte angesichts der engen familiären Beziehung der Beteiligten und des Inhalts der Äusserungen davon ausgehen musste, dass seine minderjährige Tochter ihre Mutter darüber informiert. 2.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte gegenüber seiner Tochter mehrere Äusserungen drohenden Inhalts gemacht. Der Beschuldigte hat sämtliche Äusserungen während der gemeinsamen Autofahrt von G._____ nach Zürich gemacht, als er mit seiner Tochter über die familiären Verhältnisse disku- tierte. Der Beschuldigte musste, wie bereits ausgeführt, damit rechnen, dass die Privatklägerin 2 die gegen sie und ihre Mutter (die Privatklägerin 1) getätigten (To- des-)Drohungen an Letztere herantragen und diese durch die Aussagen des Beschuldigten ebenfalls in Angst und Schrecken versetzt würde. Die Drohungen richteten sich gegenüber zwei verschiedene Rechtsgutträger, weshalb der Beschuldigte im Ergebnis mit der Vorinstanz wegen mehrfacher Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.

- 22 - IV. Sanktion

1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Sie ordnete ein Kontaktverbot für die Dauer von sechs Monaten in Bezug auf die Privatklägerin 2 an (Urk. 42 S. 25 f.). Nachdem die Verteidigung vor Vorinstanz eventualiter für den Fall eines Schuldspruchs noch die Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– beantragte, stellte sie anlässlich der Berufungsverhandlung den Antrag auf Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Von der Anordnung eines Kontaktverbots sei abzusehen (Urk. 34 S. 13 f.; Urk. 74 S. 12). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist das Berufungsgericht an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln Zu den Grundsätzen der Strafzumessung finden sich im vorinstanzlichen Urteil bereits zutreffende Ausführungen (Urk. 42 S. 16 f.). Diese brauchen an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden. Drohung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ausserordentliche Umstände, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen, liegen nicht vor.

3. Strafart 3.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens, wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Die Geldstrafe stellt im Bereich der leichten und mittleren Kriminalität die Hauptsanktion dar (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Demgemäss geht im Anwendungsbereich der Geldstrafe diese grundsätzlich gegenüber der Freiheitsstrafe vor. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung. Dabei berücksichtigt es, dass bei alter-

- 23 - nativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persön- liche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. In die Wahl der Strafart einzubeziehen sind auch die Kriterien von Art. 41 Abs. 1 StGB. Demnach kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erken- nen wenn (lit. a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder (lit. b) eine Geldstrafe voraus- sichtlich nicht vollzogen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2024 vom

15. Januar 2024 E. 2.1.1. mit Hinweisen). 3.2. Wie zu zeigen sein wird, ist für die Drohung auf eine Sanktion von nicht mehr als sechs Monaten bzw. 180 Tagessätzen zu erkennen. Die Geldstrafe hat in diesem Bereich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe. Bei der Wahl der Strafart darf indes nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschuldigte vorbestraft ist. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Juni 2017 wurde er wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Drohung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft (Urk. 61). Die frühere Verurteilung weist einen inhaltlichen Zusammenhang zur heute zu beurteilenden Straftat auf, handelte es sich doch bereits damals um Straftaten im familiären Umfeld zum Nachteil der Privatklägerin 1. Dass der Beschuldigte gegenüber seiner Familie erneut verbal übergriffig wurde, zeugt von Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass er sich im früheren Strafverfahren während rund neun Mona- ten in Haft befand, wovon grundsätzlich eine Warnwirkung hätte ausgehen müssen. Andererseits ist festzuhalten, dass die Vorstrafe des Beschuldigten im Zeitpunkt der neuerlichen Delinquenz schon über fünf Jahre zurücklag. Zudem ist – da jenes Urteil unbegründet erfolgte (vgl. Beizugsakten des Bezirksgerichts Zürich, Geschäfts-Nr. DG170032, Urk. 54) – auch nicht einsichtig, weshalb es das Bezirks- gericht Zürich für angemessen erachtete, den Beschuldigten mit einer Freiheits- strafe zu sanktionieren, zumal er noch Ersttäter war und das damals geltende Recht auch die Ausfällung einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zugelassen hätte (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB). Was die aktuellen familiären Verhältnisse anbelangt scheint die Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und seiner Exfrau immer

- 24 - noch nicht problemlos möglich zu sein, doch gehen sie gemäss den Aussagen des Beschuldigten Streitigkeiten aus dem Weg. Wesentlich verbessert und stabilisiert hat sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2023 jedoch das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und seinen Kindern. So erklärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er täglich Kontakt zu seiner Tochter bzw. der Privatklägerin 2 hat und auch die beiden Söhne teilweise für längere Zeit bei ihm wohnen (Urk. 73 S. 2 und S. 4 f.). Gemäss Verteidigung ist es die Tochter selbst gewesen, die von sich aus den Kontakt zum Beschuldigten Ende 2024 wieder aufgenommen hat (Urk. 74 S. 4). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Tochter des Beschuldigten mittlerweile volljährig ist bzw. die beiden Söhne nicht weit von der Volljährigkeit entfernt sind und auch dies dazu beitragen dürfte, dass sich das Verhältnis zwischen ihnen in Zukunft weiter entspannen wird. Auch der Beschuldigte selbst sieht das Alter seiner Kinder mit als Grund an, weshalb es in der Familie weniger Stress gebe (Urk. 73 S. 5). Soweit ersichtlich, ist es sodann seit der Verurteilung im Jahr 2017 mit Ausnahme der heute zu beurteilenden Drohung nicht zu weiteren aktenkundigen Vorfällen gekommen. Zudem ist davon auszugehen, dass die Äusserungen des Beschuldigten nicht geplant waren, sondern impulsiv aus der Situation heraus erfolgten. Unter diesen Umständen kann aus der erneuten Delinquenz nicht der Schluss gezogen werden, dass sich der Beschuldigte durch die Verurteilung im Jahr 2017 in keiner Weise hat beeindrucken lassen und dem Staat neben einer Freiheitsstrafe keine anderen Mittel mehr offen- stehen, um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Vielmehr erscheint es angemessen, eine Geldstrafe als weniger stark eingreifende Sanktion auszu- sprechen, womit der Beschuldigte auch nicht aus seinem Arbeits- und Familien- leben herausgerissen würde. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die Geldstrafe unbedingt auszusprechen sein wird (vgl. nachfolgend Ziff. IV.8.).

4. Tatkomponente Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Drohungen des Beschuldigten rein verbal im Rahmen einer Diskussion mit der Privatklägerin 2 erfolgten und sich gegen das höchste aller Rechtsgüter, das Leben, sowie gegen die körperliche Unversehrtheit richteten. Bei einer Todesdrohung handelt es sich

- 25 - um die schlimmste Form der Drohung. Derartige Äusserungen sind nicht zu bagatellisieren und beeinträchtigen das Sicherheitsempfinden des Betroffenen erheblich. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich die Drohungen gegen zwei verschiedene Rechtsgutträger (die Privatklägerinnen 1 und 2) richteten. Dass der Beschuldigte die Drohungen zudem im familiären Umfeld gegenüber der minder- jährigen Tochter aussprach, zeugt von Skrupel- und Rücksichtslosigkeit. Die Privatklägerin 2 befand sich nicht nur aufgrund ihres Alters, sondern auch aufgrund ihrer Beziehung zum Beschuldigten in einer deutlich schwächeren Position. Sie war der damaligen Situation ausgeliefert, da sie sich während der Autofahrt nicht von ihm entfernen konnte. Von den Drohungen betroffen waren Familienmitglieder, bei denen aufgrund der persönlichen Nähe die Gefahr einer tatsächlichen Ausführung gross erscheint. Das Handeln des Beschuldigten zeugt damit nicht nur von man- gelndem Respekt, sondern auch von erheblicher Geringschätzung der Gefühle und Ängste seiner Familie. Die Aussagen beider Privatklägerinnen zeigen denn auch auf, dass sie durch das Verhalten des Beschuldigten stark verängstigt wurden. In subjektiver Hinsicht wirkt sich verschuldensmindernd aus, dass kein planmässiges Vorgehen erkennbar ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte damals unvermittelt die Selbstbeherrschung verlor. Ein nachvollziehbarer Anlass oder eine Provokation seitens der Privatklägerin 2 sind indes nicht auszumachen. Andere als egoistische Beweggründe sind nicht ersichtlich. Die Aussage des Beschuldigten, er werde seine Tochter am Hals packen, wenn er sie mit einem Mann sehe, lässt sich nicht anders deuten, als dass er seine Tochter unter Druck setzen und Einfluss auf sie nehmen wollte. Wie sich aus den Akten ergibt, sind die familiären Verhältnisse des Beschuldigten seit längerem angespannt. Es kam in der Zeit vor dem anklagerelevanten Vorfall immer wieder zu Konflikten zwischen ihm und seiner Exfrau. Die vom Beschuldigten im Verfahren getätigten Aussagen vermitteln den Eindruck, als habe er das Gefühl, dass ihm seine Familie entgleite, bzw. Mühe damit, seine (neue) Stellung in der Familie zu finden. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass seine Drohungen aus Frust über die familiäre Situation erfolgten. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten als leicht einzustufen. Als angemessen erweist sich eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen.

- 26 -

5. Täterkomponente 5.1. Die Vorinstanz hat den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend wiedergegeben. Auf ihre Erwägungen kann vollumfäng- lich verwiesen werden (Urk. 42 S. 18). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte ergänzend an, dass die Unterhaltsbeiträge für seine Kinder direkt von seinem Lohn abgezogen werden, wobei die Höhe der Beiträge von der Höhe seines Gehalts abhängt, da er nach wie vor temporär angestellt ist. Er arbeitet immer noch am gleichen Ort und verdient gleich viel (rund Fr. 5'000.–) wie vor Vorinstanz. Seit Dezember 2024 ist er jedoch auf der Suche nach einer Festan- stellung. Zum Leben verbleiben dem Beschuldigten, nach Abzug der Unterhalts- beiträge, rund Fr. 3'350.– monatlich. Er lebt seit zwei Jahren mit seiner neuen Partnerin und deren Tochter zusammen. Seine eigene Tochter (Privatklägerin 2) ist mittlerweile volljährig, geht in die Lehre und arbeitet im Kindergarten. H._____ lebt hauptsächlich bei der Privatklägerin 1 und F._____ ist teilweise beim Beschul- digten und teilweise bei der Privatklägerin 1. Das Verhältnis zu seinen Kindern hat sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verbessert, wobei er vor allem zu seiner Tochter regelmässig Kontakt pflegt. Das Verhältnis zu seiner Exfrau hat sich immer noch nicht gänzlich entspannt, doch gehen sie Streitigkeiten aus dem Weg (Urk. 73 S. 2-8). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 5.2. Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft (Urk. 61). Mit Urteil des Bezirks- gerichts Zürich vom 15. Juni 2017 wurde er wegen mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohung und mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfü- gung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie Fr. 2'000.– Busse bestraft. Dem Beschuldigten wurde im damaligen Verfahren zur Last gelegt, die Privatklägerin 1 mehrfach beschimpft und bedroht zu haben (Urk. 13/2; Urk. 13/4; Urk. 61; Bei- zugsakten des Bezirksgerichts Zürich, Geschäfts-Nr. DG170032, Urk. 54). Die aktuelle Delinquenz ist damit nicht nur einschlägig, sondern weist auch denselben Hintergrund wie die früheren Straftaten des Beschuldigten auf. Im aktuellen

- 27 - Verfahren wird dem Beschuldigten wiederum vorgeworfen, gegenüber der Privat- klägerin 1 bzw. seiner Familie verbal übergriffig geworden zu sein. Das Verhalten des Beschuldigten lässt keinen anderen Schluss zu, als dass ihn weder die dama- lige Verurteilung und ausgesprochenen Sanktionen noch die damals erstandene Haft von immerhin 273 Tagen nachhaltig beeindruckt haben. Soweit die Vertei- digung vor Vorinstanz und auch anlässlich der Berufungsverhandlung vorbrachte, die den Verurteilungen zugrundliegenden Taten lägen rund sieben Jahre zurück bzw. hätten bereits im Sommer/Herbst 2016 stattgefunden (Urk. 34 S. 16; vgl. Urk. 74 S. 14), ist darauf hinzuweisen, dass die Gewissheit über eine allfällige Verurteilung und die Warnwirkung der Vorstrafe erst mit der Urteilseröffnung eintritt (BGE 145 IV 137 E. 3.4.3). Massgebend für die Frage, ob sich ein Täter von einer früheren Verurteilung hat beeindrucken lassen, ist zudem die Zeit zwischen der früheren Verurteilung und der neuen Tat. Der Verteidigung ist aber beizupflichten, dass die seit der Verurteilung im Jahr 2017 vergangene Zeit bei der Gewichtung der Vorstrafe ebenfalls zu berücksichtigen ist. Vorliegend rechtfertigt sich aufgrund der einschlägigen Vorstrafe des Beschuldigten eine Straferhöhung von 60 Tages- sätzen. 5.3. Der Beschuldigte ist nicht geständig. Dementsprechend sind auch weder Reue noch Einsicht in das Unrecht seiner Tat ersichtlich. Das Nachtatverhalten schliesst somit eine Strafminderung aus, wirkt sich aber auch nicht zu Ungunsten des Beschuldigten aus.

6. Fazit Während sich die persönlichen Verhältnisse und der Werdegang des Beschuldig- ten strafzumessungsneutral verhalten, ist seine Vorstrafe straferhöhend zu berück- sichtigen. Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände erweist sich eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen als angemessen. Der Anrechnung der im Verfah- ren erstandenen Haft von 22 Tagen (Urk. 12/3; Urk. 12/21) an die Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

- 28 -

7. Tagessatzhöhe Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und maximal Fr. 3'000.–. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils erzielte der Beschuldigte bei sei- ner temporären Anstellung als Gipser ein monatliches Einkommen von Fr. 5'000.– bis Fr. 5'100.–, wobei dies gemäss seinen Aussagen an der Berufungsverhandlung gleich geblieben ist (Urk. 73 S. 5). Über Vermögen verfügt der Beschuldigte nicht. Er hat Schulden in der Höhe von rund Fr. 50'000.– (Prot. I S. 12 f.; Urk. 73 S. 6). Gemäss seinen Angaben im Vorverfahren betragen die Alimente für die drei Kinder Fr. 500.– pro Kind (Urk. 2/3 S. 9). Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erweist sich ein Tagessatz von Fr. 30.– als angemessen. Dies entspricht im Übrigen auch dem Eventualantrag der Verteidigung (Urk. 74 S. 12 und S. 15).

8. Vollzug 8.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbe- dingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 8.2. Nachdem die Fünfjahresfrist von Art. 42 Abs. 2 StGB im Zeitpunkt der Tatbegehung bereits (knapp) verstrichen war, setzt der Aufschub der Geldstrafe keine besonders günstigen Umstände voraus. Im Rahmen der Prognosestellung ist die Vorstrafe des Beschuldigten indes unabhängig vom Zeitablauf als erheblich ungünstiges Element zu gewichten. Dies gilt umso mehr, als die aktuelle Delin- quenz nicht nur einschlägig ist, sondern wie erwähnt demselben Verhaltensmuster wie die früheren Straftaten entspricht. Das Verhalten des Beschuldigten lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Verurteilung im Jahr 2017 bei ihm zu keiner tiefgreifenden Einsicht geführt hat. Selbst die im damaligen Verfahren

- 29 - erlittene Haft von immerhin rund neun Monaten vermochte keinen nachhaltigen Eindruck bei ihm zu hinterlassen und ihn von einer einschlägigen Straftat abzu- halten. Vielmehr zog er bei seiner neuerlichen Delinquenz auch seine Tochter in den Konflikt mit seiner Exfrau mit ein. Seit der Tatbegehung sind hinsichtlich der persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschuldigten keine gewichtigen stabilisierenden Faktoren eingetreten, die eine andere Einschätzung rechtfertigen würden. Vielmehr besteht der den Drohungen zugrundeliegende familiäre Konflikt

– zumindest mit seiner Exfrau – nach wie vor, auch wenn das mittlerweile gebes- serte Verhältnis zur Privatklägerin 2 positiv zu werten ist. Insofern kann auch aus dem Umstand, dass dem Vorfall wohl keine vorgängige Planung zugrunde lag, in Bezug auf die Prognose nicht allzu viel abgeleitet werden, zumal sich aus den Akten wie erwähnt keine Hinweise dafür ergeben, dass der Beschuldigte damals in irgendeiner Form provoziert worden wäre. Es ist zudem weder die Übernahme von Verantwortung für das eigene Verhalten im Konflikt mit seiner Familie noch eine Distanzierung von den begangenen Delikten erkennbar. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung dargelegt, äusserte sich der Beschuldigte im Verfahren vielmehr immer wieder äusserst negativ über die Privatklägerin 1. Seine teilweise sehr ausschweifenden Ausführungen lassen sich nicht anders werten, als dass er nach wie vor davon überzeugt ist, im Recht zu sein, und seine Exfrau für seine schwierige persönliche Situation allein verantwortlich sieht. Dies zeigen auch seine Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung, zumal er auch dort angab, dass er wisse, dass seine Exfrau ihn zerstören wolle und sie ihre gemeinsame Tochter unter Druck gesetzt habe. Ferner gab er seiner Exfrau die Schuld, dass der Kontakt zu seinen Kindern nicht gut gewesen sei (Urk. 73 S. 2 f. und S. 9). Vor diesem Hintergrund ist ernsthaft zu befürchten, er könnte gegenüber ihr oder seiner Familie erneut ausfällig werden. Mit der Vorinstanz ist insgesamt von einer schlechten Pro- gnose auszugehen und die Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu vollziehen.

9. Kontaktverbot Angesichts des Verschlechterungsverbots steht im Berufungsverfahren lediglich noch die Anordnung eines Kontaktverbots in Bezug auf die Privatklägerin 2 zur

- 30 - Diskussion. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen kann auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 42 S. 21). Zu ergänzen ist, dass dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bei der Anordnung von Massnahmen zentrale Bedeutung zukommt. Das Gericht muss im Einzelfall Notwendigkeit, Geeignetheit und Verhältnismässigkeit der in Frage stehenden Massnahme prüfen (BSK Strafrecht-HAGENSTEIN, a.a.O., N 18 und 29 zu Art. 67b). Die Anordnung eines vollständigen Kontaktverbots gegenüber dem eigenen Kind stellt einen schweren staatlichen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar. Ein solcher ist nur zulässig, wenn der Kindswohlgefährdung nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann. Die Privatklägerin 2 war vom Anklagevorfall direkt betroffen. Aus ihren Aussagen im Vorverfahren ergibt sich, dass sie durch die vom Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen erheblich verunsichert und psychisch beeinträchtigt wurde. Es ist daher nachvollziehbar, dass sie eine gewisse Zeit und Abstand zu ihrem Vater benötigte, um zur Ruhe zu kommen und das Vorgefallene zu verarbeiten. Die Anordnung eines Kontaktverbots als strafrecht- liche Massnahme rechtfertigt sich indes nur, wenn bei weiterem Kontakt mit der betroffenen Person die Gefahr weiterer Straftaten besteht, wobei die Verhältnis- mässigkeit zu wahren ist. Diesbezüglich ist zunächst zu berücksichtigen, dass dem vorliegenden Strafverfahren ein einmaliger Vorfall zugrunde liegt. Eine wiederholte oder systematische Tatbegehung liegt nicht vor. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte bereits im Vorverfahren mit einem Kontaktverbot belegt worden war. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Dezember 2022 wurde ihm für die Dauer von drei Monaten untersagt, Kontakt zur Privatklägerin 2 aufzunehmen. Parallel wurden Gewaltschutzmassnahmen gegen den Beschuldig- ten verhängt, die ebenfalls im März 2023 ausliefen (Urk. 11/3). Seit dem Vorfall sind mittlerweile über zweieinhalb Jahre vergangen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass es seither zu weiteren Vorfällen gekommen wäre, obschon wie bereits erwähnt seit über zwei Jahren kein strafprozessuales Kontaktverbot mehr besteht. Sodann stehen die Privatklägerin 2 und der Beschuldigte seit Dezember 2024 wieder regelmässig in Kontakt miteinander, wobei es die Privat- klägerin 2 gewesen sein soll, welche sich dem Beschuldigten von sich aus wieder angenähert habe (Urk. 74 S. 4; Urk. 73 S. 5). Unter diesen Umständen erscheint

- 31 - es nicht notwendig und würde den positiven Veränderungen vielmehr entgegenste- hen, wenn dem Beschuldigten nach Rechtskraft dieses Urteils erneut während mehrerer Monate jeglicher Kontakt zu seiner Tochter verboten würde, zumal von der heute erstmals unbedingt ausgesprochenen Strafe ebenfalls eine Warnwirkung zu erwarten ist. Sodann setzt, wie erwähnt, die gänzliche Unterbindung des persönlichen Kontakts zum eigenen Kind als schwerer Eingriff in die Grundrechte eine erhebliche Gefährdungslage voraus. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Privatklägerin 2 mittlerweile volljährig geworden ist und sich gegenüber ihrem Vater daher auch besser wird durchsetzen können (vgl. dazu auch ihre Rechtsvertretung vor Vorinstanz, Prot. I S. 20). Schliesslich stellte die Privatklägerin 2 im Berufungs- verfahren keinen Antrag bezüglich der Anordnung eines Kontaktverbots und sie erschien auch nicht an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 5 und S. 7). Es ist daher von der Anordnung eines Kontaktverbots in Bezug auf die Privatklägerin 2 abzusehen. Der Beschuldigte ist indes darauf hinzuweisen, dass er beim persönli- chen Kontakt mit seiner Tochter jederzeit auf ihre Interessen und Wünsche Rücksicht zu nehmen hat. Der vorinstanzliche Verzicht auf die Anordnung eines Rayonverbots ist wie erwähnt bereits angesichts des Verschlechterungsverbots zu übernehmen. V. Zivilansprüche

1. Schadenersatz 1.1. Die Privatklägerin 1 beantragte vor Vorinstanz, der Beschuldigte sei dem Grundsatz nach zu verpflichten, ihr den im Zusammenhang mit dem eingeklagten Ereignis vom 27. November 2022 entstandenen Schaden zu bezahlen. Zur genauen Feststellung des Quantitatives dieses Schadenersatzanspruches sei sie auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 33 S. 1). Die Privatklägerin 2 machte vor Vorinstanz keine Schadenersatzansprüche gegen den Beschuldigen geltend (Urk. 32 S. 1). 1.2. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Geltendmachung von Zivilan- sprüchen im Strafverfahren kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 22). Die adhäsionsweise Geltendmachung eines

- 32 - Schadenersatzanspruches setzt voraus, dass sich der zivilrechtliche Anspruch aus der Straftat ableitet (Art. 122 Abs. 1 StPO). Ansprüche aus der Straftat sind na- mentlich solche, welche sich auf deliktische Anspruchsgrundlagen (Art. 41 ff. OR) stützen (BSK StPO-DOLGE, 4. Aufl. 2019, N 65 f. zu Art. 122). Der Beschuldigte wird auch im Berufungsverfahren wegen Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig gesprochen, weshalb ein Eingriff in ihre psychische Integrität zu bejahen ist. Für den aus dem Anklagegeschehen eingetretenen Schaden hat der Beschul- digte aufzukommen. Es ist daher festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzan- spruches ist die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

2. Genugtuung 2.1. Die Privatklägerin 1 beantragte vor Vorinstanz die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 27. November 2022 (Urk. 33 S. 1). Von der Privatklägerin 2 wurde die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 7'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 27. November 2022 beantragt (Urk. 32 S. 1). 2.2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genug- tuung sowie die Kriterien für die Bemessung der Genugtuung korrekt aufgeführt. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 42 S. 23 f.). In Anbetracht des vom Beschuldigten verübten Eingriffs in die psychische Integrität der Privatklägerinnen sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genug- tuung zweifelsohne erfüllt. Bei der Bemessung der Genugtuung gilt es zu berück- sichtigen, dass die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seiner Familie, ins- besondere der Privatklägerin 1, bereits vor dem hier zu beurteilenden Vorfall kon- fliktbehaftet war, wie sich aus den Akten unzweifelhaft ergibt. Die vom Beschuldig- ten am 27. November 2022 getätigten Äusserungen bedeuteten jedoch eine Eskalation der Situation. Sie sind als erhebliche Bedrohung auf der psychischen Ebene zu werten. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerinnen ist erstellt, dass sie durch das Verhalten des Beschuldigten unmittelbar verängstigt und in ihrem psychischen Wohlbefinden nachhaltig beeinträchtigt wurden, was in Bezug auf die Privatklägerin 1 auch durch das im Vorverfahren eingereichte

- 33 - Arztzeugnis belegt ist (Urk. 3/6). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung vor Vorinstanz ergeben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass die Privat- klägerin 1 auf die Äusserungen des Beschuldigten überreagiert und ihre Tochter dadurch erst in Angst versetzt hätte. In Würdigung der gesamten Umstände erscheinen die von der Vorinstanz festgesetzten Genugtuungssummen von Fr. 1'000.– für die Privatklägerin 1 und Fr. 1'500.– für die Privatklägerin 2 als eher hoch, aber noch angemessen. Einer Erhöhung der Genugtuung steht das Verschlechterungsverbot entgegen. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 27. November 2022 als Genug- tuung zu bezahlen. Weiter ist er zu verpflichten, der Privatklägerin 2 Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins seit 27. November 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehr- betrag sind die Genugtuungsbegehren abzuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens 1.1. Nach Art. 426 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person die Verfahrenskos- ten zu tragen, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat. Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 7.3.1 mit Hinweisen). 1.2. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenverlegung (Dispositiv- ziffern 13 und 14) zu bestätigen.

2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch und den Folgeanträgen. Er

- 34 - erreicht im Berufungsverfahren jedoch eine mildere Sanktion sowie das Absehen von einem Kontaktverbot in Bezug auf die Privatklägerin 2. Ausgangsgemäss recht- fertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, zu drei Vierteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin 1 sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO im Umfang von drei Vierteln vorzubehalten. Eine Rückforderung dieser Kosten kommt nur in Frage, sollte sich der Beschuldigte später in günstigen wirt- schaftlichen Verhältnissen befinden (BSK StPO-DOMEISEN, a.a.O., N 19 zu Art. 426). Entgegen der Ansicht der Verteidigung vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 74 S. 17 f.) rechtfertigt es sich daher nicht, diese Kosten dem Beschuldigten zu erlassen. 2.3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeistände richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (§ 23 AnwGebV). Die konkrete Bemessung der Entschädigung richtet sich nach § 16 ff. AnwGebV. Demnach ist lediglich das Honorar für das Vorverfahren ein Aufwandhonorar (§ 16 AnwGebV). Für den eigentlichen Strafprozess ist eine Pauschalgebühr vorgesehen, welche für einen Prozess vor den Einzelgerichten Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– beträgt (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 AnwGebV). Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess die Bedeu- tung des Falls, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV). 2.4. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ beantragt für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'969.15 (inkl. MwSt., Baraus- lagen und Schätzung für die Berufungsverhandlung) (Urk. 72). Die Vorinstanz

- 35 - verurteilte den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, weshalb die Bedeutung des Falls für den Beschuldigten nicht verneint werden kann. Nichtsdestotrotz rechtfertigt der Fall im Vergleich zu anderen einzel- gerichtlichen Fällen nicht die Überschreitung der maximal vorgesehenen Pauschal- gebühr von Fr. 8'000.–. Der Sachverhalt gestaltete sich vorliegend einfach und es stellten sich auch keine komplexen rechtlichen Fragestellungen. Im Lichte der zitierten Kriterien (§ 2 AnwGebV) erscheint es angemessen, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ mit pauschal Fr. 5'500.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. 2.5. Sodann macht die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, für das Berufungsverfahren einen Aufwand von total Fr. 1'123.35 (inkl. MwSt. und Barauslagen) geltend (Urk. 71). Auch hier recht- fertigt es sich gestützt auf die Anwaltsgebührenverordnung eine pauschale Ent- schädigung zuzusprechen. In Bezug auf die Kriterien der Anwalts- gebührenverordnung kann auf das soeben Erwogene (Ziff. 2.4.) verwiesen werden. Nach dem Gesagten ist Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ mit pauschal Fr. 1'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 36 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung

- Einzelgericht, vom 31. Oktober 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.- 3. (…)

4. Von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbotes in Bezug auf die Privat- klägerin 1 B._____ wird abgesehen. 5.- 8. (…)

9. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Vertei- diger mit Fr. 10'700.– (gerundet; inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

10. Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 B._____ mit Fr. 5'220.– (gerundet; inkl. Bar- auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

11. Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 C._____ mit Fr. 3'700.– (gerundet; inkl. Bar- auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

12. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.– Gebühr für das Vorverfahren; vormalige amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt X2._____; Fr. 3'186.95 bereits entschädigt); Fr. 10'700.– amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt X1._____); unentgeltliche Rechtsvertretung Fr. 5'220.– (Rechtsanwältin Y1._____); unentgeltliche Rechtsvertretung Fr. 3'700.– (Rechtsanwältin Y2._____). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 13. 13.- 14. (…)

- 37 -

15. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerinnen 1 und 2 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

16. (Mitteilung)

17. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 22 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots in Bezug auf die Privatklägerin C._____ wird abgesehen.

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– zu- züglich 5 % Zins seit 27. November 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 1'500.– zu- züglich 5 % Zins seit 27. November 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 38 -

8. Die vorinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffern 13 und 14) wird bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.– amtliche Verteidigung Fr. 1'000.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin B._____

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versandt) die Vertretung der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft die Vertretung der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft

- 39 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" das Migrationsamt des Kantons Zürich. 

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Juli 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. S. Volken MLaw A. Jacomet