Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Jugendgerichts Dielsdorf vom 21. Juni 2023 wurde der Be- schuldigte u.a. der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (vgl. das eingangs wie- dergegebene Urteilsdispositiv). Dieses Urteil wurde den Parteien mündlich eröffnet (Prot. I S. 14 ff.). Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 (Urk. 71) meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 75 = Urk. 78) erfolgte am 21. Dezember 2023 die rechtzeitige Berufungserklärung des Beschuldigten (Urk. 79). Mit Eingabe vom 20. Februar 2024 erklärte die Ober- jugendanwaltschaft des Kantons Zürich innert der den Parteien angesetzten Frist
- 8 - Anschlussberufung (Urk. 89). Die Anschlussberufung des Privatklägers B._____ datiert vom 4. März 2024 (Urk. 96) und erfolgte ebenfalls fristgerecht.
E. 2 Oktober 2024 übermittelte die Jugendanwaltschaft Unterland die Verlaufsakten der jugendstrafrechtlichen Massnahmen und teilte mit, dass der Beschuldigte am
E. 3 Der Privatkläger ist der Berufungsverhandlung unentschuldigt ferngeblie- ben (Prot. II S. 6), weshalb seine Anschlussberufung als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist (vgl. Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO).
- 10 -
E. 4 Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren eine höhere Entschädi- gung seines amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren. Die Hono- rierung des amtlichen Verteidigers ist Sache des Staates und die Bemessung der Entschädigung eine Angelegenheit zwischen diesem und dem von ihm ernannten Anwalt. Die amtlich verteidigte Person ist durch eine behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung in der Regel nicht in ihren eigenen Rechten betroffen, weshalb es ihr an einem rechtlich geschützten Interesse an der Erhöhung der Ent- schädigung fehlt. Sie ist nicht zur Rüge legitimiert, das dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Honorar sei zu niedrig bemessen (vgl. BGer 6B_45/2012 vom
E. 7 Mai 2012 = Pra 2012 Nr. 83 E. 1.2 und 1.4). Soweit der die Berufungserklärung unterzeichnende Anwalt den Entschädigungsentscheid sodann in eigenem Namen hätte anfechten wollen, wäre das zulässige Rechtsmittel die Beschwerde gewesen (Art. 135 Abs. 3 aStPO, in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, vgl. auch Art. 453 Abs. 1 StPO). Diese wäre innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen gewesen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die Berufung ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
5. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 JStPO in Verbindung mit Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Schliesslich hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen). III. Materielles
1. Der Beschuldigte wendet sich gegen die Verurteilung nach Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Die Anklage wirft ihm vor, am 21. Januar 2022, kurz vor Mitternacht, mindestens eventualvorsätzlich versucht zu haben, den Privatkläger B._____ zu töten. Konkret soll der Beschuldigte im Verlaufe einer ver-
- 11 - balen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger mit der rechten Hand ein verbote- nes Springmesser mit einer Gesamtlänge von ca. 15 bis 20 cm aus seinem Hosen- bund im Rückenbereich gezogen und es aufgeklappt haben. Der Privatkläger habe zu dem Zeitpunkt nicht bemerkt, dass es sich um ein Messer gehandelt habe. In der Folge sei der Beschuldigte mit dem Messer gegen den Privatkläger gerichtet auf diesen zugegangen. Der Privatkläger habe den das Messer haltenden Arm des Beschuldigten unter seinen linken Arm geklemmt, worauf der Beschuldigte dem Privatkläger einen Schlag gegen den Schläfenbereich verpasst habe, welchen der Privatkläger mit zwei Schlägen gegen den Kopf des Beschuldigten beantwortet habe. Der Privatkläger habe die das Messer haltende Hand des Beschuldigten los- gelassen und ihn mit beiden Händen am Nacken gepackt. Zu dem Zeitpunkt sei ihm noch immer nicht bewusst gewesen, dass der Beschuldigte ein Messer in der Hand gehalten habe. In der Folge habe der Beschuldigte mit dem besagten Messer mehrfach gezielt gegen die linke Oberkörperseite und die Schulter des Privatklä- gers eingestochen. Diesen äusseren Sachverhalt hat der Beschuldigte eingeräumt. Er bestreitet lediglich, in Kauf genommen zu haben, dass der Privatkläger durch sein Handeln tödliche Verletzungen erleiden könnte.
2. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen nach Art. 112–116 StGB zutrifft, wird im Sinne von Art. 111 StGB bestraft. Gemäss Art. 12 Abs. 2 erster Satz StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz StGB; vgl. BGE 143 V 285 E. 4.2.2; 138 V 75 E. 8.2; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden, ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat. Auf die entsprechenden theoretischen Ausführungen der Vor- instanz kann zunächst verwiesen werden. Ergänzend lässt sich festhalten, dass Eventualvorsatz nicht nur vorliegen kann, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge
- 12 - hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann auch bereits zu bejahen sein, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs bloss möglich war. Doch darf diesfalls nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, sondern müssen weitere Umstände hinzutreten (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1 E. 4.5; je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich darin, dass der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und dem Opfer keine Abwehrchancen zur Verfügung stehen (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2).
3. a) Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers vom 22. Februar 2022 dokumentiert an der linken Flanke eine ca. 9 cm tiefe, 1.5 x 1 cm messende, kopfwärts reichende und hinter den Querfortsätzen der Wirbelkörper verlaufende Stichverletzung. Ferner erlitt der Privatkläger an der linken Schulter eine ca. 3 x 2 cm messende, ca. 5 cm tiefe, nach hinten und mittig reichende, oberflächliche Stichverletzung. Diese Stichverletzungen machten eine operative Wundversorgung notwendig. Eine Verletzung lebenswichtiger Strukturen wie grosser Blutgefässe und/oder Organe konnte ausgeschlossen werden, sodass keine Lebensgefahr bestand. Die Stich- verletzung an der linken Flanke befand sich jedoch in unmittelbarer Nähe der Niere, wodurch es nur dem Zufall zu verdanken war, dass diese nicht zu Schaden kam (vgl. Urk. 9/10 S. 2 und 6). Entgegen der Ansicht der Verteidigung scheidet ein Tötungsvorsatz aber nicht schon deshalb aus, weil aus rechtsmedizinischer Sicht keine unmittelbare Lebensgefahr bestand (vgl. Urk. 131 S. 15).
b) Hinsichtlich des Verletzungsbildes ist der Vorinstanz denn auch zuzustim- men, dass die tatsächlichen Verletzungen bzw. der Umstand, dass keine unmittel- bare Lebensgefahr bestand, bei der Beurteilung des Vorsatzes des Beschuldigten eine untergeordnete Rolle spielen. Es liegt in der Natur der (eventualvorsätzlich) versuchten Tatbegehung, dass der Erfolg nicht eintritt. Entscheidend ist die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung. Wie die Vorin- stanz zutreffend festhielt, muss allerdings als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass ein neun Zentimeter tiefer Stich in den Oberkörper lebenswichtige
- 13 - Organe verletzen und zum Tod des Opfers führen kann. Es ist daher letztlich nur dem glücklichen Zufall zu verdanken, dass der Privatkläger keine lebensgefährli- chen Verletzungen erlitt. Dass dem Beschuldigten das Risiko der Tatbestandsver- wirklichung letztlich grundsätzlich bewusst gewesen sein musste, schloss die Vor- instanz sodann aus einer Bemerkung des Beschuldigten gegenüber dem psychia- trischen Sachverständigen, wonach er im Nachgang zur Tat im Stillen gehofft habe, dass der Privatkläger nicht schwer verletzt sei und die Messerattacke überleben werde (vgl. Urk. 78 E. IV/2.6). Damit kann das Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts als erstellt gelten.
c) Die Verteidigung hält gewisse Aussagen im psychiatrischen Gutachten für zentral. Demnach weise die Tat keinen hohen Planungs- und Differenzierungsgrad auf. Auch könne dem Beschuldigten keine Affinität für tötungsnahe Handlungen attestiert werden, da seine tötungsnahe Handlung als situative einzelspezifische Tat verstanden werden könne. In deliktsunabhängigen Verhaltensweisen lasse sich beim Beschuldigten eine Affinität für tötungsnahe Handlungen nicht nachweisen. Sie sei auch kein regelhaft bei seinen weiteren Deliktsbegehungen vorkommendes Element des Handlungsmusters. Der Gutachter – so die Interpretation der Vertei- digung – finde also keinerlei Ansatzpunkte für eine Tötungsabsicht und auch nicht für die Inkaufnahme der Tötung des Geschädigten. Das ganze Geschehen sei viel mehr von affektiven emotionalen Regungen geprägt und habe nicht ansatzweise mit Tötungsabsichten etwas zu tun (Urk. 66 S. 7 ff.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die spontane Tatbegehung sowie das Fehlen einer generell erhöhten Gewalt- bereitschaft des Beschuldigten bzw. gar einer Affinität für tötungsnahe Handlungen einen Tötungsvorsatz im konkreten Fall nicht ausschliessen. Im Übrigen ist die Be- urteilung des subjektiven Tatbestands nicht Sache des psychiatrischen Sachver- ständigen, sondern eine Kernaufgabe des Gerichts.
d) Soweit die Vorinstanz zur Beurteilung des Vorsatzes des Beschuldigten auf die objektiven, äusseren Umstände abstellte, ist ihr wiederum uneingeschränkt zuzustimmen. Wer seinem Gegenüber in einer körperlich konfrontativen und dynamischen Situation ein Messer neun Zentimeter tief in den Oberkörper rammt, muss sich der möglichen Todesfolge dieses Stiches bewusst sein. Denn es hängt
- 14 - nur vom Zufall ab, welche Organe und Gefässe im Oberkörper durch den Stich verletzt werden. Organversagen und innere Blutungen mit Todesfolge sind durch- aus realistische Folgen. Mit anderen Worten: Wer so zusticht, nimmt den Tod seines Gegenübers zumindest in Kauf. Auch das Bundesgericht hielt wiederholt fest, dass bei Messerstichen gegen den Oberkörper auf vorsätzliche Tötung erkannt werden kann, und zwar auch dann, wenn es sich nur um einen einzigen Stich handelt. Auf die zahlreichen Präjudizien hierzu kann verwiesen werden (BGer 7B_280/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 2.1.2; 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.3; 6B_1240/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.3; 6B_572/2011 vom
20. Dezember 2011 E. 2.6; 6B_177/2011 vom 5. August 2011 E. 2.10; 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2; 6B_432/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 4; 6B_635/2009 vom 19. November 2009 E. 3.3; 6B_788/2008 vom
26. Dezember 2008 E. 1; 6B_822/2008 vom 5. November 2008 E. 4.3; 6S.224/2005 vom 21. Juni 2005 E. 2; 6S.104/2002 vom 22. Oktober 2003 E. 2).
e) In Bezug auf den zu beurteilenden Fall ist zu verdeutlichen, dass der Beschuldigte das ihm bekannte Risiko der Tatbestandsverwirklichung durch eine zufällige Abweichung des Geschehensablaufs weder kalkulieren noch dosieren konnte. Entgegen der Verteidigung (Urk. 66 S. 3) ist für den Tötungsvorsatz nicht entscheidend, dass der Beschuldigte den Privatkläger (nur) im Nieren- und Schulterbereich, nicht aber im Brustbereich traf. Aufgrund des konfrontativen und dynamischen Geschehens – was die Verteidigung nicht in Abrede stellt (vgl. Urk. 131 S. 14) – konnte der Beschuldigte unmöglich steuern, wo genau er den Oberkörper des Privatklägers treffen und wie genau er ihn verletzen würde. Hinzu kommt, dass der Privatkläger, der das gezückte Messer noch nicht einmal bemerkt hatte, über keinerlei Abwehrmöglichkeiten verfügte. Wer so handelt wie der Beschuldigte, darf nicht darauf vertrauen, dass der von ihm als möglich voraus- gesehene Erfolg nicht eintreten werde, sondern nimmt die Tötung seines Gegenübers vielmehr in Kauf bzw. findet sich damit ab; er handelt mit Eventual- vorsatz. Nichts an diesem Schluss ändern - wie bereits erwogen - die von der Verteidigung angeführten (vgl. Urk. 131 S. 13) diesbezüglichen Einschätzungen des Gutachters; weder wäre eine Tötungsabsicht noch eine Affinität für Tötungshandlungen für die Annahme von Eventualvorsatz erforderlich.
- 15 -
f) Soweit die Verteidigung – ausdrücklich, ohne eine Notwehrlage geltend zu machen – vorbringt, der Privatkläger sei dem Beschuldigten körperlich überlegen gewesen (Urk. 131 S. 12), ist dieser Einwand unbehelflich, zumal nicht einmal der Beschuldigte geltend macht, er habe sich mit dem Messereinsatz vor einem un- mittelbaren Angriff des Privatklägers schützen wollen. Vielmehr deponierte der Beschuldigte, dass der Privatkläger ihn (unmittelbar vor dem Stich) beleidigt und hernach gestossen habe, woraufhin der Beschuldigte nach vorne gegangen sei, das Messer gezogen und ihn gestochen habe (Urk. 5/2 S. 3; Urk. 5/3 S. 3; Prot. I S. 21). Eine Notwehrlage lag damit weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht vor. Vielmehr erscheint das Handeln des Beschuldigten selbst als Angriff oder jedenfalls als Vergeltungsaktion.
g) Der Schuldspruch wegen (eventualvorsätzlich) versuchter Tötung ist nach dem Gesagten zu bestätigen. IV. Schutzmassnahmen
1. Gemäss Art. 10 JStG ordnet die urteilende Behörde die nach den Umstän- den erforderlichen Schutzmassnahmen an, wenn der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen hat und die Abklärung ergibt, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf. Zu den Sank- tionsmöglichkeiten des Jugendstrafrechts sowie zu den Voraussetzungen einer Schutzmassnahme hat sich bereits die Vorinstanz eingehend geäussert, weshalb vorab auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 78 E. V/1–2). Voraussetzungen für die Anordnung einer Schutzmassnahme sind dem- nach – neben der Anlasstat – die Erforderlichkeit und die Verhältnismässigkeit der Massnahme sowie deren Geeignetheit, die notwendige erzieherische Betreuung und bzw. oder therapeutische Behandlung des Jugendlichen sicherzustellen. Zudem wird auch die Massnahmefähigkeit des Täters vorausgesetzt. Was diese Voraussetzung anbelangt, geht das Gesetz jedoch davon aus, dass die Massnah- mefähigkeit bei Jugendlichen grundsätzlich gegeben ist. Dies hat zur Folge, dass bei Vorliegen der Massnahmebedürftigkeit grundsätzlich eine Schutzmassnahme auszusprechen ist (BSK-GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, Vor Art. 1 JStG N 15).
- 16 -
2. a) Die Vorinstanz ordnete eine Unterbringung des Beschuldigten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG sowie eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 JStG an. Dabei stützte sie sich insbesondere auf das forensisch-jugend- psychiatrische Gutachten von Dr. med E._____ (Zentrum für Begutachtung und Therapie, zebt) vom 27. April 2022 (Urk. 22/8). Weiter stellte sie auf den Vorstel- lungsbericht des C._____ (Urk. 45, S. 7), die Massnahmedokumentation des C._____ (Urk. 58; S. 12 ff.), den Abschlussbericht des Massnahmezentrums F._____ (Urk. 40), den Zusatzbericht von Sozialarbeiter G._____ (Urk. 53), den Führungsbericht des Gefängnisses Zürich (Urk. 55) sowie die Ausführungen des Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 64) ab. Die erwähn- ten Berichte, Gutachten und Aussagen sind im vorinstanzlichen Urteil zusammen- gefasst dargestellt, weshalb vorliegend darauf verwiesen werden kann (Urk. 78 E. V/3).
b) Die Vorinstanz ging gestützt auf das zebt-Gutachten davon aus, dass beim Beschuldigten eine Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) vorliege. Weiter erfülle er auch die diagnostischen Kriterien einer Störung des Sozialverhaltens, weshalb die Diagnose einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1) gestellt werden könne. Beim Beschuldigten be- stehe auch aufgrund seiner narzisstischen Persönlichkeitszüge und der erhöhten Tendenz zu Kränkbarkeit ein über das normale Mass hinausgehendes Erziehungs- und Betreuungsbedürfnis. Auch wenn der Beschuldigte sich in Ansätzen auf den therapeutischen Prozess habe einlassen können, bestehe weiterhin ein erhöhtes Rückfallrisiko, wenn sich die zur Zeit stabilisierenden Umfeldfaktoren des Beschul- digten ändern oder wegfallen würden. Entsprechend sei die Massnahme- bedürftigkeit des Beschuldigten zu bejahen (Urk. 78 E. V/3.2).
c) Weiter kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte grundsätz- lich motiviert sei, einen anderen Weg einzuschlagen. Er selbst habe ausgeführt, dass er einsehe, dass er irgendwo untergebracht werden müsse und eine Therapie brauche. Die Vorinstanz folgerte, dass sowohl die Massnahmefähigkeit als auch die Massnahmewilligkeit des Beschuldigten grundsätzlich gegeben seien (Urk. 78 E. V/3.3).
- 17 -
d) Zur Verhältnismässigkeit hielt die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten fest, dass aufgrund der Progredienz der Delinquenz des Beschuldigten, seines Bewährungsversagens in der Vergangenheit, des unzureichend tragfähigen fami- liären Empfangsraumes sowie seiner Verwurzelung in einer kriminogenen Subkultur, beim Beschuldigten eine hochstrukturierte Unterbringung mit internen Ausbildungsmöglichkeiten in Sinne eines All-in-One-Settings angezeigt sei. Die notwendige erzieherische Betreuung des Beschuldigten könne nicht ambulant sichergestellt werden. Unter Abwägung des Risikoprinzips, des Bedürfnisprinzips und des Ansprechbarkeitsprinzips werde eine hochstrukturierte Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG mit geschlossener Eintrittsphase, progressiven Öffnungs- schritten und eine deliktsorientierte, störungsspezifische und personenzentrierte Therapie benötigt. Angesichts der hohen Rückfallgefahr für erneute Gewaltdelikte und der Suchtmittelgefährdung des Beschuldigten überwiege das Interesse an einer Resozialisierung des Beschuldigten und der Verhinderung von weiteren Straftaten gegenüber dem Freiheitsinteresse des Beschuldigten, womit sowohl die Unterbringung als auch die ambulante Behandlung zumutbar seien (Urk. 78 E. V/4).
3. a) Vor Vorinstanz hatte sich der Beschuldigte der (damaligen) gutachterli- chen Empfehlung noch angeschlossen und sich mit der Unterbringung einverstan- den erklärt, wobei er sich bereits damals gegen das C._____ als Vollzugseinrich- tung wehrte (Urk. 64 S. 32). Rund anderthalb Monate nach Ergehen des erstin- stanzlichen Entscheids, Ende Juli 2023, flüchtete der Beschuldigte aus dem C._____ (Urk. 120/1/1). Am 12. Februar 2024 konnte er verhaftet werden (Urk. 120/1/5). Zur Sicherung und Überprüfung der vorsorglichen Unterbringung wurde der Beschuldigte in das Gefängnis Zürich West eingewiesen (Urk. 120/1/7). In der Folge gelang es der Jugendanwaltschaft nicht, für den Beschuldigten einen Platz in einer geeigneten erzieherisch-therapeutischen Massnahmeneinrichtung zu finden. Der Beschuldigte sprach sich zudem nun dezidiert gegen eine Unterbrin- gung aus (Urk. 92 S. 5 f.).
b) Mit Schreiben vom 24. April 2024 gab die Jugendanwaltschaft bei PD Dr. phil. H._____ (ABJ-Forensik) eine Verlaufsbegutachtung in Auftrag, um eine aktuelle Grundlage für die Beurteilung der Weiterführung der Massnahmen zu
- 18 - erhalten (Urk. 120/2/1). lm Verlaufsgutachten vom 31. Juli 2024 wurde beim Beschuldigten eine leicht bis mittelgradige Störung der Persönlichkeit diagnos- tiziert, welche den emotionalen Ausdruck (erhöhte Kränkbarkeit, Misstrauen), die Verhaltenskontrolle (Impulsivität, Wutausbrüche) sowie die Erfüllung beruflicher oder sozialer Rollen beeinträchtige. Zudem lägen eine Aufmerksamkeitsdefizit- /Hyperaktivitätsstörung (ADHS), ein Abhängigkeitssyndrom von Tabak und ein schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden vor, wobei letzterer im beschützenden Rahmen der Haft nicht zum Tragen gekommen sei. Als Stärken und Ressourcen wurden die altersgemässe kognitive Fertigkeit und schnelle Auffassungsgabe des Beschuldigten, gute bis sehr gute kurzfristige soziale Anpassungsfertigkeiten, sehr gute Kommunikationsfertigkeiten und eine fortgeschrittene Entwicklung der Selbst- ständigkeit hervorgehoben (Urk. 120/2/10 S. 73 f.). Zudem seien die Motivation für einen prosozialen Lebensstil, vorhandene Strategien im Umgang mit Stress und Konflikten (Atemtechniken etc.) und die Unterstützung seiner Familie protektive Faktoren (Urk. 120/2/10 S. 76). Hinsichtlich der Risikofaktoren lägen beim Beschul- digten mehrere statistische Risikomerkmale und damit ein überdurchschnittliches Risiko für weitere (Gewalt-)Delikte vor (junges Alter, kriminelle Vergangenheit mit Gewaltdelinquenz und anderer Delinquenz, Flucht aus dem I._____ und dem C._____). Die aktuellen dynamischen Risikofaktoren seien einerseits in der beschriebenen Persönlichkeit des Beschuldigten zu orten, anderseits in seinem Umfeld. Ohne Unterstützung sei davon auszugehen, dass er Schwierigkeiten haben werde, längerfristig einer geregelten Tagestruktur nachzugehen und ein finanzielles Einkommen zu generieren. Ohne diese Elemente sei die Wahrschein- lichkeit weiterer Delikte – insbesondere im Bereich des Betäubungsmittelhandels – hoch (Urk. 120/2/10 S. 74 f.). Eine erneute Einweisung in eine hochstrukturierte Unterbringung gegen den Willen des Beschuldigten und seiner Mutter erscheine als wenig aussichtsreich. Aufgrund des zu erwartenden Widerstandes bestehe sogar die Gefahr der Verfestigung der Persönlichkeitsstörung. Auch bei einer offenen Unterbringung sei die Gefahr des Scheiterns gross, da die Risiken über- wiegen würden. Eine Unterbringung mit dem Ziel einer pädagogischen Unter- stützung und Strukturierung des Exploranden, um einen Nachreifungsprozesses zu fordern, erscheine aus forensisch-psychologischer Perspektive denn auch nicht
- 19 - primär angezeigt. Langfristig könne vielmehr ein ambulantes Setting mit einer beruflichen Integration, einem persönlichen Coach und einer ambulanten Psycho- therapie sowie zusätzlichen Auflagen dem Deliktsrisiko am besten entgegenwirken (Urk. 120/2/10 S. 68 f.).
c) Am 28. August 2024 unterzeichnete der Beschuldigte die Rahmen- bedingungen für ein ambulantes Setting (Urk. 120/1/23). Der Lebenspartner der Mutter des Beschuldigten bestätigte, dass dieser in seiner Autowerkstatt arbeiten könne (Urk. 120/1/24). lm Weiteren erklärte sich das Zentrum für Kinder- und Jugendforensik der Universitätsklinik Zürich bereit, die ambulante Behandlung vorzunehmen. Mit Verfügungen vom 30. August 2024 hob die Jugendanwaltschaft die vorsorglich angeordnete Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG auf (Urk. 120/1/25) und ordnete an deren Stelle eine persönliche Betreuung im Sinne von Art. 13 JStG an. Die bereits verfügte ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 JStG blieb bestehen (Urk. 120/1/27). Der Beschuldigte wurde am 3. Sep- tember 2024 aus der Haft entlassen (Urk. 120/1/26).
d) Aus dem 2. Überprüfungsbericht betreffend den Beschuldigten vom
2. Oktober 2024 ergibt sich (vgl. Urk. 125 S. 7 f.), dass der Verlauf der Massnahme durch fehlende Konsistenz der Unterbringung und Abbrüchen/Entweichungen geprägt sei. Bisher sei es nicht gelungen, den Beschuldigten in einem päd- agogischen Setting so zu unterstützen, dass er sich längerfristig auf eine Massnahme habe einlassen und von dieser profitieren können. Ein Abbau der narzisstischen Persönlichkeitseigenschaften sei bisher nicht möglich gewesen, eher sei davon auszugehen, dass sich diese noch verfestigt hätten. Ebenfalls sei eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Risikofaktoren bisher nicht möglich gewesen. Aus sozialarbeiterischer Sicht seien die Empfehlungen aus dem Ver- laufsgutachten stringent. Diese sollten in einem ambulanten Rahmen umgesetzt werden, um dem Beschuldigten die Chance zu bieten, seine Entwicklungsaufgaben zu bewältigen und sich sozial und beruflich zu integrieren.
4. Die Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten ist ausgewiesen. Aufgrund der diagnostizierten psychischen Störungen und der Probleme im sozialen Umfeld besteht weiterhin eine Rückfallgefahr. Bei durchschnittlichen intellektuellen Fähig-
- 20 - keiten und einer vorhandenen Introspektionsfähigkeit wird der Beschuldigte auch als grundsätzlich massnahmefähig beurteilt. Der Beschuldigte zeigte sich motiviert für eine entsprechende erzieherische Betreuung. Er zeigte sich auch bereit, sich einer ambulanten therapeutischen Behandlung der Persönlichkeitsstörung zu un- terziehen, und äusserte in den Explorationsgesprächen eine hohe Motivation da- hingehend, sich selbst besser verstehen und kontrollieren sowie andere Personen besser einschätzen zu können. Im Verlaufsgutachten wird jedoch darauf hingewie- sen, dass eine vorwiegend pädagogische Massnahme die bereits verfestigten Per- sönlichkeitsstrukturen zumindest kurzfristig nicht massgeblich verändern könne (Urk. 120/2/10 S. 78 f.). Es bestünden daher viele Unsicherheiten in Bezug auf die erfolgreiche Ausgestaltung einer ambulanten Massnahme. Das Risiko des Schei- terns eines ambulanten Settings wird dennoch als geringer beurteilt als bei einer Unterbringung. Die bisherigen geschlossenen Massnahmen konnten gemäss Ver- laufsgutachten keine umfassende Wirkung erzielen, der Beschuldigte versuchte wiederholt, sich einer Massnahme zu entziehen, und befindet sich gegenüber einer solchen Massnahme weiterhin in einer Widerstandshaltung (Urk. 120/2/10 S. 76 f.). Aufgrund der sich daraus ergebenden Zweifel, letztlich auch an der Eignung einer hochstrukturierten und anfänglich geschlossenen Unterbringung, wurde diese zu Recht nicht weitergeführt (Urk. 120/2/10 S. 78). Im Rahmen eines Coachings können die berufliche Situation und das Freizeitverhalten des Beschuldigten organisiert und Unterstützung in sozialen Konfliktsituationen geboten werden. In Verbindung mit einer psychotherapeutischen Behandlung und weiteren Auflagen erscheint das nunmehr installierte ambulante Setting trotz der bestehenden Unsicherheiten langfristig am besten geeignet, um dem bestehenden Deliktrisiko entgegenzuwirken. Es ist einer Unterbringung auch unter dem Aspekt der Ver- hältnismässigkeit vorzuziehen. Den Empfehlungen des ABJ-Gutachtens und dem übereinstimmenden Antrag der Parteien folgend, ist die (bereits rechtskräftige) ambulante Behandlung mit einer persönlichen Betreuung zu verbinden. Die ent- sprechenden Schutzmassnahmen sind weiterzuführen bzw. definitiv anzuordnen. Auf eine Unterbringung ist zu verzichten.
- 21 - V. Strafzumessung
1. a) Das Jugendstrafrecht kennt für Täter, welche im Zeitpunkt der Tat das
15. Altersjahr vollendet haben, als Strafen den Verweis (Art. 22 JStG), die persönliche Leistung (Art. 23 JStG), die Busse (Art. 24 JStG) oder den Freiheitsentzug (Art. 25 JStG). Die Wahl der Sanktion erfolgt im Jugendstrafrecht nicht nach denselben Kriterien wie beim Erwachsenenstrafrecht. Die vom jungen Menschen begangene Straftat wird nicht in erster Linie als Verletzung des Rechtsfriedens verstanden, die nach einer ausgleichenden oder vergeltenden Sanktion ruft, sondern als mögliches Indiz für eine Fehlentwicklung, die es aufzufangen gilt (BGE 117 IV 9 E. 3a). Im Vordergrund steht im Jugendstrafrecht der Gedanke der Erziehung und Besserung (vgl. Art. 2 Abs. 1 JStG). Da bei Jugendlichen die Charakterbildung sowie die geistige und sittliche Entwicklung noch nicht abgeschlossen sind, muss sich die Strafe vor allem nach dem Alter und der gesamten Persönlichkeit des jugendlichen Täters richten, und zwar in der Weise, dass sie sich auf seine Weiterentwicklung nicht hemmend oder schädlich auswirkt, sondern diese im Gegenteil fördert und günstig beeinflusst (BGE 94 IV 56 E. 1a; vgl. auch BSK-GÜRBER/HUG, Vor Art. 1 JstG N 9). Was im Einzelfall als erzieherisch wirksam und geboten erscheint, beurteilt sich nach dem Per- sönlichkeitsbild des Delinquenten und seinem "Erziehungszustand" (BGE 113 IV 17 E. 2a; BGer 6B_232/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.3). Diese sowie weitere Grundsätze der Strafzumessung hat die Vorinstanz korrekt dargestellt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 78 E. V/6.1–7.2.3). Weiter hat sich die Vorinstanz zutreffend zur Wahl der Sanktion geäussert und den anwendbaren Strafrahmen bemessen (Freiheitsentzug bis zu vier Jahren).
b) Der Beschuldigte beging die zu beurteilenden Taten vor seiner am 19. März 2024 wegen Sachbeschädigung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes erfolgten Verurteilung zu einer Geldstrafe und einer Busse (Urk. 128). Soweit der Beschuldigte vorliegend mit Freiheitsentzug zu bestrafen ist, entfällt die Ausfällung einer Zusatzstrafe, weil diese nur bei gleichartigen Strafen möglich ist (BGE 137 IV 58 E. 4.3). Für die vor der erwähnten Verurteilung erfolgte Übertretung des Per-
- 22 - sonenbeförderungsgesetzes wird hingegen eine Zusatzstrafe zur Busse vom
19. März 2024 auszufällen sein (vgl. E. V/6 nachfolgend).
2. a) Bezüglich der objektiven Tatschwere der versuchten vorsätzlichen Tötung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit einem verbotenen Springmesser mehrfach gezielt gegen die linke Oberkörperseite und die Schulter des Privat- klägers B._____ einstach. Der Messereinsatz kam für den Privatkläger insofern überraschend, als er das gezückte Messer noch nicht einmal bemerkt hatte und weder in der Lage war, die Gefahr rechtzeitig zu erkennen noch sich zur Wehr zu setzen. Die Tat weist keinen hohen Planungsgrad auf, sondern erfolgte situativ im Rahmen einer wechselseitigen, zunächst verbalen, später auch körperlichen Aus- einandersetzung mit dem Privatkläger. Immerhin führte der Beschuldigte die gefährliche Tatwaffe aber bereits mit sich und zeigte damit seine Bereitschaft, diese unter Umständen auch einzusetzen. Sein gewaltbereites Auftreten muss als er- schreckend bezeichnet werden. Das objektive Verschulden ist somit als beträcht- lich einzustufen und es erscheint (für das mutmasslich vollendete Delikt) eine Einsatzstrafe von 42 Monaten als angemessen.
b) Bezüglich der subjektive Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich handelte. Die Tat kann als wutgetrie- bene Impulshandlung beschrieben werden, was sie jedoch keineswegs zu ent- schuldigen vermag. Die konfliktbehaftete Beziehung zum Privatkläger war vorbe- stehend und der Beschuldigte hätte der Begegnung auch ausweichen können. Im Rahmen seiner ADHS wies der Beschuldigte gewisse Defizite in der Verhaltens- hemmung auf. Durch die Alkoholisierung zum Tatzeitpunk wurde seine Hemm- schwelle für den Gewalteinsatz zusätzlich herabgesetzt. Gemäss dem forensisch- jugendpsychiatrischen Gutachten war die Schuldfähigkeit dadurch mittelgradig ver- mindert (Urk. 22/8 S. 78 f. und 97 f.). Die subjektive Tatschwere führt daher zu einer Verringerung des Tatverschuldens. Insgesamt ist von einem nur noch knapp mitt- leren Tatverschulden auszugehen und eine Einsatzstrafe von 36 Monaten (für das mutmasslich vollendete Delikt) festzusetzen.
c) Wesentlich ist nun der Umstand, dass der Taterfolg nicht eingetreten ist, obwohl der Beschuldigte alles dafür unternommen hat. Der Tatversuch ist als ver-
- 23 - schuldensunabhängiges Element im Rahmen der Strafzumessung zu berück- sichtigen und das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 22 StGB). Festzuhalten ist, dass die Stichverletzungen zwar eine operative Wundversorgung notwendig machten, eine Verletzung lebenswichtiger Strukturen wie grosser Blutgefässe und/ oder Organe aber ausgeschlossen werden konnte, womit ein Todeseintritt relativ fern lag. Ebenso zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschuldigte aufgrund des konfrontativen und dynamischen Geschehens unmöglich steuern konnte, wo genau er den Oberkörper des Privatklägers treffen und wie genau er diesen verletzen würde. So war es letztlich dem Zufall zu verdanken, dass der Privatkläger nicht schlimmer getroffen wurde. Insgesamt rechtfertigt sich für den Versuch eine Re- duktion der hypothetischen Einsatzstrafe um 8 Monate auf 28 Monate Freiheits- entzug.
d) Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 78 E. V/3.1). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass er im Gefängnis und auf der Flucht eine persönliche Reifung durchgemacht habe. Derzeit sei er in der Autogarage seines Stiefvaters als Allrounder in einem Pensum von 80 % arbeitstätig und ziehe bald mit seinem Stiefvater, seiner Mutter und seinem Bruder zusammen in eine neue Wohnung in J._____. Für die Zukunft erhoffe er sich, eine Ausbildung an der Handelsschule anzutreten, um später im Immobiliengeschäft tätig zu werden (Urk. 130 S. 6 f.). Die persönlichen Verhältnisse sind weiterhin strafzumessungsneutral zu werten. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend dargelegt, dass dem Geständnis des Beschuldig- ten dessen Vorstrafen, u.a. wegen mehrfachen Raubes (Urk. 29/1–3), sowie die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung gegenüberstehen. In der Aus- einandersetzung mit der Tat zeigte der Beschuldigte zwar eine gewisse Opfer- empathie, bereute aber überwiegend die negativen Konsequenzen für sich selbst. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich die strafmindern- den und die straferhöhenden Täterkomponenten gegenseitig ausgleichen (Urk. 78 E. V/7.2.3). Damit bleibt es unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Straf- zumessungsgründe bei der Einsatzstrafe von 28 Monaten Freiheitsentzug.
- 24 -
3. a) Bezüglich des Springmessers (Vergehen gegen das Waffengesetz) zeigt der vorliegende Fall exemplarisch, dass das Verbot des Mitführens von Waffen aus- serhalb der zulässigen Zwecke keine lästige Verwaltungsvorschrift, sondern eine wichtige Vorschrift zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit ist. Die zuneh- mende Verbreitung von Messern unter Jugendlichen stellt ein grosse Problem dar. Der Beschuldigte gab an, das Messer nur zur Verteidigung gegen eine mögliche Überzahl an Gegnern mitgeführt zu haben, bewies aber durch den Einsatz der Stichwaffe gegen den Privatkläger das Gegenteil. Was den eigentlichen Einsatz des Messers betrifft, so ist dieser Unrechtsgehalt durch die Bestrafung wegen ver- suchter vorsätzlicher Tötung bereits abgedeckt. Darüber hinaus wiegt das Tatver- schulden in Bezug auf das Vergehen gegen das Waffengesetz gerade noch leicht. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden, wobei zusätzlich ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte einschlägig vor- bestraft ist (Urk. 29/3). Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzu- messungsgründe erscheint für das besagte Delikt eine asperationsweise leichte Erhöhung der Einsatzstrafe dem Verschulden sowie den persönlichen Verhältnis- sen des Beschuldigten angemessen.
b) Bezüglich des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz fällt in Be- tracht, dass beim Beschuldigten rund 73 Gramm Haschisch sowie rund 31 Gramm Marihuana sichergestellt werden konnten. Die Betäubungsmittel waren für den Ver- kauf bestimmt, und der Beschuldigte hatte auch bereits in den Monaten davor gede- alt. Das Tatverschulden wiegt gerade noch leicht. Die strafmindernden und die straferhöhenden Täterkomponenten gleichen sich gegenseitig aus, wobei auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden kann. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint eine weitere leichte Erhöhung der Einsatzstrafe dem Verschulden sowie den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten angemessen.
c) Bezüglich der Soft-Air-Pistole (Vergehen gegen das Waffengesetz) kann zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden. Das Tatverschulden wiegt eher leicht. Hinsichtlich der Täterkomponenten fällt auch hier zusätzlich ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte
- 25 - bereits wegen des Tragens einer Soft-Air-Pistole vorbestraft ist (Urk. 29/3). Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint eine geringfügige asperationsweise Erhöhung der Einsatzstrafe dem Verschulden sowie den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
4. a) Die für die Vergehen gegen das Waffengesetz und das Betäubungsmit- telgesetz Einzelstrafen sind in Anwendung des Asperationsprinzips mit der Strafe von 28 Monaten für die versuchte vorsätzliche Tötung zu einer Gesamtstrafe zu verbinden. Angemessen erscheint bei dieser Ausgangslage eine Gesamtstrafe von 30 Monaten Freiheitsentzug.
b) Die Anordnung einer Massnahme bedeutet zugleich eine ungünstige Pro- gnose und schliesst den bedingten oder teilbedingten Aufschub einer Strafe aus (BGE 135 IV 180 E. 2.3), weshalb die Strafe von 30 Monaten Freiheitsentzug zu vollziehen ist.
c) Anzurechnen ist die erstandene Haft von 7 Tagen (Art. 1 Abs. 2 JStG in Verbindung mit Art. 51 StGB). Die vorsorglichen jugendstrafrechtlichen Schutz- massnahmen, zu welchen auch die stationäre Beobachtung und die vorüberge- hende Einweisung in das Gefängnis Zürich West (zur Sicherung und Überprüfung der vorsorglichen Unterbringung) zu zählen sind, sind nach der Rechtsprechung derzeit noch nicht anzurechnen (BGE 137 IV 7). Dies würde in Analogie zum Er- wachsenenstrafrecht erst im Rahmen eines Nachverfahrens nach gescheiterten Schutzmassnahmen erfolgen (Art. 32 Abs. 3 JStG; zum Strafaufschub zugunsten der Schutzmassnahmen sogleich).
5. a) Die urteilende Behörde kann den Vollzug eines gleichzeitig ausgespro- chenen und eines wegen Widerrufs oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheits- entzugs zugunsten der ambulanten Behandlung, der persönlichen Betreuung oder der Aufsicht aufschieben (Art. 32 Abs. 4 JStG). Ambulante Schutzmassnahmen ha- ben im Vollzug somit nicht zwingend Vorrang gegenüber einem Freiheitsentzug. Es wird vertreten, dass der unbedingte Freiheitsentzug gemäss Art. 25 Abs. 2 JStG in aller Regel sogar zuerst zu vollziehen sein werde, weil schwere Straftaten vorliegen würden und die urteilende Behörde von einer ungünstigen Legalprognose ausgehe
- 26 - (OFK-RIESEN-KUPPER, Art. 32 JStG N 9, vgl. auch BSK-HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, Art. 32 JStG N 7).
b) Vorliegend handelt es sich zwar um einen mehrjährigen Freiheitsentzug im Sinne von Art. 25 Abs. 2 JStG. Die Vordringlichkeit der ambulanten Schutzmass- nahmen spricht aber für einen Strafaufschub. Das seit der Entlassung aus der vor- sorglichen Unterbringung installierte ambulante Setting mit beruflicher Integration, persönlichem Coach, ambulanter Psychotherapie und zusätzlichen Auflagen er- scheint trotz der bestehenden Unsicherheiten langfristig am besten geeignet, dem bestehenden Deliktrisiko entgegenzuwirken. Ein vorgängiger Freiheitsentzug würde die begonnene Resozialisierung in Frage stellen. Auch das Umfeld des Straf- vollzugs dürfte sich negativ auf den Beschuldigten auswirken. Die Erfolgsaussich- ten des ambulanten Settings könnten daher durch den Freiheitsentzug zusätzlich gefährdet werden, was dafür spricht, dem Beschuldigten den Strafaufschub trotz seines Ausnahmecharakters im Sinne einer letzten Chance zu gewähren. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zur Sicherung und Überprüfung der vorsorglichen Unterbringung bereits mehrfach und zuletzt für mehr als ein halbes Jahr in einem Gefängnis untergebracht war, lässt das Strafbedürfnis (vorerst) zurücktreten. Die Gefängnisaufenthalte dürften den Beschuldigten durchaus beeindruckt haben, was er anlässlich der Berufungsver- handlung auch kundtat (Urk. 130 S. 6). Der Freiheitsentzug ist daher zugunsten der ambulanten Behandlung und der persönlichen Betreuung aufzuschieben.
6. a) Für die am 1. Juli 2022 erfolgte Übertretung des Personenbeförderungs- gesetzes (Benützung eines Fahrzeuges der VBZ-Buslinie … ohne gültigen Fahrausweis) ist eine Busse auszusprechen. Mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 19. März 2024 wurde der Beschuldigte wegen Sachbe- schädigung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zum Eigenkonsum zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.– verurteilt (Urk. 128). Es ist heute folglich eine Zusatzstrafe zur Busse vom
19. März 2024 auszufällen.
b) Die Grundstrafe erfolgte nach dem Erwachsenstrafrecht. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurtei-
- 27 - len, so ist hinsichtlich der Strafen nur das StGB anwendbar. Dies gilt auch für die Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB), die für eine Tat auszusprechen ist, welche vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen wurde (Art. 3 Abs. 2 JStG). Der Höchst- betrag der Busse beträgt somit Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die vor dem
18. Altersjahr begangene Straftat darf bei der Bildung der Gesamtstrafe dennoch nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wäre (vgl. Art. 49 Abs. 3 StGB). Unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Er- wägungen zum Verschulden (Urk. 78 E. V/7.6) sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist die rechtskräftige Grundstrafe von Fr. 300.– angemessen um Fr. 100.– zu erhöhen (hypothetische Gesamtstrafe von Fr. 400.–). Im Ergebnis ist die Bussenhöhe von Fr. 100.– für die Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes zu bestätigen, dies als Zusatzstrafe zum Straf- befehl vom 19. März 2024. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf 1 Tag festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. a) Im Jugendstrafprozess sind betreffend die Verfahrenskosten die ent- sprechenden Bestimmungen der StPO (Art. 422 bis Art. 428 StPO) sinngemäss anwendbar (Art. 44 Abs. 2 JStPO). Demnach sind die Verfahrenskosten dem ver- urteilten Jugendlichen aufzuerlegen, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung hiervon ausgenommen sind (Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 StPO). Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 425 StPO).
b) An der grundsätzlichen Kostenpflicht des Beschuldigten für die Untersu- chung und das erstinstanzliche Verfahren ändert sich nichts. Die erstinstanzliche Kostenregelung, wonach die Kosten im Fr. 2'000.– übersteigenden Betrag auf die Staatskasse zu nehmen und definitiv abzuschreiben sind, erweist sich als den wirt-
- 28 - schaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv ist zu bestätigen.
c) Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzlichen Verfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung zu einem Grossteil, kann sich aber in Bezug auf die Unterbringung durchsetzen, während die Staatsanwaltschaft bezüglich der Beantragung einer höheren Strafe unterliegt. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschuldigten deshalb zur Hälfte aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist nach dem Gesagten zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv der Gerichtskasse zu überbinden sind. Entschädigungen sind keine zuzusprechen.
d) Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. R. X1._____ ist in Berück- sichtigung der überschaubaren Komplexität des Verfahrens sowie des Umstands, dass ein Teil der Aufwendungen für die unzulässige Berufung betreffend das erst- instanzliche Honorar angefallen ist, für das Berufungsverfahren mit Fr. 11'000.– pauschal zu entschädigen. Eine höhere Entschädigung (vgl. dazu Urk. 131 S. 38) wäre nicht gerechtfertigt. Es wird beschlossen:
1. Die Anschlussberufung des Privatklägers B._____ wird als durch Rückzug er- ledigt abgeschrieben. Demzufolge ist Dispositiv-Ziff. 14 des Urteils des Be- zirksgerichts Dielsdorf, Jugendgericht, vom 21. Juni 2023 in Rechtskraft er- wachsen.
2. Auf die Berufung des Beschuldigten gegen Dispositiv-Ziff. 16 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf, Jugendgericht, vom 21. Juni 2023 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) wird nicht eingetreten.
3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Jugend- gericht, vom 21. Juni 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 29 - "1. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer 3) definitiv eingestellt.
2. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Übertretung des Bundes- gesetzes über die Personenbeförderung im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG (Anklageziffer 4) definitiv eingestellt.
3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der
- […]
- des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG (Messer), Art. 8 Abs. 2 WG und 27 WG;
- des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG (Soft-Air-Pistole) und Art. 8 Abs. 2 lit. a WG;
- des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (unbefugter Besitz, unbefugte Aufbewahrung, unbefugter Erwerb oder unbefugtes anderweitiges Erlangen von Betäu- bungsmitteln);
- des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (unbefugte Veräusserung, Verordnung, unbefugtes anderwei- tiges Verschaffen oder Inverkehrbringen) sowie
- der Übertretung des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG (Anklageziffer 5).
4. Für den Beschuldigten wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 JStG angeordnet. 5.–8. […]
E. 9 Die mit Verfügungen der Jugendanwaltschaft Unterland vom 11. August 2022 (act. 14/1,14/2 und 14/3) beschlagnahmten Gegenstände und Vermögens- werte:
• brutto 52 Gramm Marihuana in mehrere Minigrip-Säckchen verpackt (A015'755'723),
• brutto 76 Gramm Haschisch in mehrere Minigrip-Säckchen verpackt (A015'755'734),
• eine Betäubungsmittelwaage (A015'755'745),
• 11 leere Minigrip-Säckchen (A015'755'756),
- 30 -
• Sack mit unbekanntem Inhalt (brutto 14.3 Gramm) (A015'755'789),
• Louis Vuitton Box mit diversen leeren Minigrip (A015'755'847),
• Netto 51 Gramm Haschisch aus Louis Vuitton Box (A015'755'858),
• Diverses Verpackungsmaterial mit Betäubungsmittelresten (A015'755'870),
• Tasche mit diversem Verpackungsmaterial (A015'755'881),
• Brutto 21.9 Gramm Haschisch in 4 Minigrips (A015’755'892),
• Brutto 31.1 Gramm Marihuana in 5 Minigrips (A015'755'905),
• CHF 1'000.00 Notengeld (A015’755'778),
• Mobiltelefon Nokia, IMEI Nr. 1 / 2 (A015’755'790),
• Mobiltelefon iPhone 12 (A015’755'803),
• Notizbuch (A015'755'814),
• Mobiltelefon iPhone 5 SE (A015’755'825),
• 5 SIM-Karten «Lycamobile»,
• Softair Pistole «BP9CC» inkl. Magazin, leer (A015’755'869), werden definitiv eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung bzw. zur Vernichtung überlassen.
E. 10 Die mit Verfügungen der Jugendanwaltschaft Unterland vom 11. August 2022 (act. 14/1,14/2 und 14/3) beschlagnahmten Gegenstände und Vermögens- werte:
• Daunenjacke, Tommy Hilfiger, schwarz, Stoffdefekte an beiden Ärmeln (A015’791'921),
• Pullover, Nike, schwarz, mit Kapuze (A015’791'932),
• Bluejeans Levi Strauss / Trainerhose, schwarz / Trainerhose grau / Socken / Gürtel LV (A015’791'943),
• Handschuhe, Kipsta, schwarz (A015’791'954),
• Sportschuhe, Nike, schwarz (A015’791'965), werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Verlangt der Beschuldigte die Herausgabe nicht in- nert einer Frist von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen.
E. 11 Die mit Verfügungen der Jugendanwaltschaft Unterland vom 11. August 2022 (14/3) eingezogenen, dem Privatkläger 1 gehörenden Gegenstände:
• Pullover (Hoodie), schwarz (A015’791’523) und
• Jacke, schwarz, mit Einstichen und Blutanhaftungen (A015’791'534) werden dem Privatkläger 1 nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Verlangt der Privatkläger 1 die Herausgabe nicht innert einer Frist von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen.
- 31 -
E. 12 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'641.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Januar 2022 zu bezahlen.
E. 13 Die mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Unterland vom 11. August 2022 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'000.– wird definitiv eingezogen und dem Privatkläger 1 auf Anrechnung an die Zivilforderung (Schadenersatz) heraus- gegeben.
E. 14 […]
E. 15 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 220.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Januar 2022 zu bezahlen.
E. 16 […]
E. 17 Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 1 wird auf Fr. 6'933.25 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgesetzt. 18–19. […]
E. 20 [Mitteilungssatz]
E. 21 [Rechtsmittelbelehrung]"
4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
5. Gegen Ziff. 1 und 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 32 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der versuchten vorsätzlichen Tö- tung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- Es wird eine persönliche Betreuung im Sinne von Art. 13 JStG angeordnet.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einem Freiheitsentzug von 30 Monaten, wovon 7 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 100.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
- März 2024.
- Der Freiheitsentzug wird zugunsten der Schutzmassnahmen aufgeschoben.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle ein Ersatzfreiheitsentzug von einem Tag.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziff. 16, 18 und 19) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'000.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Üb- rigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich (übergeben) den Privatkläger B._____ (versendet) die Privatklägerin ZVV (versendet) - 33 - (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Jugendanwaltschaft Unterland als Vollzugsbehörde die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 34 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. November 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240055-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, Oberrichter lic. iur. B. Gut und Ersatzoberrichter lic. iur. H. Dubach sowie Gerichtsschreiber MLaw W. Dharshing Urteil vom 27. November 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin sowie B._____, Privatkläger und Anschlussberufungskläger betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Jugendgericht, vom 21. Juni 2023 (DJ230001)
- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 16. Januar 2023 (Urk. 37) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 78 S. 50 ff.) "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Übertretung des Bundesge- setzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer 3) defi- nitiv eingestellt.
2. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Übertretung des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG (Anklageziffer 4) definitiv eingestellt.
3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der
- versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;
- des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Ver- bindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG (Messer), Art. 8 Abs. 2 WG und 27 WG;
- des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Ver- bindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG (Soft-Air-Pistole) und Art. 8 Abs. 2 lit. a WG;
- des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (unbefugter Besitz, unbefugte Aufbewahrung, unbefugter Erwerb oder un- befugtes anderweitiges Erlangen von Betäubungsmitteln);
- des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (unbefugte Veräusserung, Verordnung, unbefugtes anderweitiges Verschaffen oder In- verkehrbringen) sowie
- der Übertretung des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG (Anklageziffer 5).
4. Für den Beschuldigten wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 JStG angeordnet.
5. Für den Beschuldigten wird eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG angeord- net.
- 3 -
6. Der Beschuldigte wird bestraft mit Freiheitsentzug von 30 Monaten, wovon bereits 445 Tage, davon Haft (7 Tage), Beobachtung (80 Tage) und vorsorgliche Schutz- massnahmen (358 Tage), erstanden sind, und mit einer Busse von Fr. 100.–.
7. Der Freiheitsentzug ist zu vollziehen, wird aber zugunsten der Schutzmassnahme aufge- schoben.
8. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
9. Die mit Verfügungen der Jugendanwaltschaft Unterland vom 11. August 2022 (act. 14/1,14/2 und 14/3) beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte:
• brutto 52 Gramm Marihuana in mehrere Minigrip-Säckchen verpackt (A015'755'723),
• brutto 76 Gramm Haschisch in mehrere Minigrip-Säckchen verpackt (A015'755'734),
• eine Betäubungsmittelwaage (A015'755'745),
• 11 leere Minigrip-Säckchen (A015'755'756),
• Sack mit unbekanntem Inhalt (brutto 14.3 Gramm) (A015'755'789),
• Louis Vuitton Box mit diversen leeren Minigrip (A015'755'847),
• Netto 51 Gramm Haschisch aus Louis Vuitton Box (A015'755'858),
• Diverses Verpackungsmaterial mit Betäubungsmittelresten (A015'755'870),
• Tasche mit diversem Verpackungsmaterial (A015'755'881),
• Brutto 21.9 Gramm Haschisch in 4 Minigrips (A015’755'892),
• Brutto 31.1 Gramm Marihuana in 5 Minigrips (A015'755'905),
• CHF 1'000.00 Notengeld (A015’755'778),
• Mobiltelefon Nokia, IMEI Nr. 1 / 2 (A015’755'790),
• Mobiltelefon iPhone 12 (A015’755'803),
• Notizbuch (A015'755'814),
• Mobiltelefon iPhone 5 SE (A015’755'825),
• 5 SIM-Karten «Lycamobile»,
• Softair Pistole «BP9CC» inkl. Magazin, leer (A015’755'869), werden definitiv eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen.
10. Die mit Verfügungen der Jugendanwaltschaft Unterland vom 11. August 2022 (act. 14/1,14/2 und 14/3) beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte:
• Daunenjacke, Tommy Hilfiger, schwarz, Stoffdefekte an beiden Ärmeln (A015’791'921),
• Pullover, Nike, schwarz, mit Kapuze (A015’791'932),
- 4 -
• Bluejeans Levi Strauss / Trainerhose, schwarz / Trainerhose grau / Socken/Gürtel LV (A015’791'943),
• Handschuhe, Kipsta, schwarz (A015’791'954),
• Sportschuhe, Nike, schwarz (A015’791'965), werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Verlangt der Beschuldigte die Herausgabe nicht innert einer Frist von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils, werden die Gegenstände der Lagerbe- hörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen.
11. Die mit Verfügungen der Jugendanwaltschaft Unterland vom 11. August 2022 (14/3) einge- zogenen, dem Privatkläger 1 gehörenden Gegenstände:
• Pullover (Hoodie), schwarz (A015’791’523) und
• Jacke, schwarz, mit Einstichen und Blutanhaftungen (A015’791'534) werden dem Privatkläger 1 nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Verlangt der Privatkläger 1 die Herausgabe nicht innert einer Frist von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils, werden die Gegenstände der Lagerbe- hörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'641.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Januar 2022 zu bezahlen.
13. Die mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Unterland vom 11. August 2022 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'000.– wird definitiv eingezogen und dem Privatkläger 1 auf Anrechnung an die Zivilforderung (Schadenersatz) herausgegeben.
14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung im Umfang von Fr. 3'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Januar 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 220.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Januar 2022 zu bezahlen.
16. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 13'383.25 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgesetzt.
17. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 1 wird auf Fr. 6'933.25 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgesetzt.
- 5 -
18. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 200.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 48.00 Auslagen Fr. 23'887.90 Auslagen (Gutachten) Auslagen (Gutachten) Fr. 9'074.55 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X2._____) Fr. 1'369.40 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X3._____) Fr. 13'383.25 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X1._____) Fr. 6'933.25 Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatkläger 1 Fr. 57'896.35 Total
19. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch im Fr. 2'000.– übersteigenden Betrag auf die Staatskasse genommen und definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der un- entgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1 werden definitiv auf die Gerichtskasse genom- men.
20. (Mitteilungen)
21. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung: (Urk. 131)
1. Es sei in teilweiser Aufhebung von Ziff. 3 Alinea 1 des Urteils des Be- zirksgerichts Dielsdorf, Jugendgericht, vom 21. Juni 2023 der Beschul- digte und Berufungskläger A._____ vom Vorwurf der versuchten vor- sätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen und wegen versuchter schwerer Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
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2. Es sei Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf ersatzlos aufzu- heben und von einer Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG abzusehen, jedoch in Erweiterung von Ziff. 4 desselben Urteils nebst der ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 14 Abs. 1 JStG eine persön- liche Betreuung anzuordnen.
3. Es sei in Abänderung von Ziff. 6 und Ziff. 7 des Urteils des Bezirksge- richts Dielsdorf, wie obgenannt, der Beschuldigte und Berufungskläger mit einer unbedingten, angemessenen und nicht mehr als 681 Tage be- tragenden Freiheitsstrafe zu bestrafen, wobei davon Vormerk zu neh- men sei, dass der Beschuldigte und Berufungskläger davon bereits ins- gesamt 681 Tage als Haft, Beobachtung und vorsorgliche Schutzmass- nahme erstanden hat, weshalb die auszusprechende Freiheitsstrafe vollumfänglich als vollzogen zu bestätigen sei.
4. Es sei die Anschlussberufung der Oberjugendanwaltschaft vom 20. Fe- bruar 2024 vollumfänglich abzuweisen.
5. Es sei auf die Anschlussberufung des Privatklägers 1 vom 4. März 2024 nicht einzutreten bzw. es sei diese vollumfänglich abzuweisen.
6. Es seien die Kosten des obergerichtlichen Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
7. Es seien die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss beiliegender Honorarnote auf die Staatskasse zu nehmen. (Urk. 79) Es sei in Abänderung von Ziff. 16 des Urteils vom 21. Juni 2021 die Honorar- note von RA X1._____ im Umfang von Fr. 20'183.50 vollumfänglich zu geneh- migen, wobei davon Vormerk zu nehmen sei, dass Fr. 13'383.25 bereits ge- nehmigt und bezahlt worden sind.
- 7 -
b) Der Oberjugendanwaltschaft: (Urk. 89; Urk. 133)
1. A._____ sei der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen
2. Es sei anstelle einer Unterbringung gemäss Ziff. 5 des Urteils vom
21. Juni 2023 eine persönliche Betreuung im Sinne von Art. 13 JStG an- zuordnen.
3. A._____ sei mit einem unbedingten Freiheitsentzug von 34 Monaten zu bestrafen, wovon 7 Tage Haft, 85 Tage Beobachtung und 588 Tage vor- sorgliche Unterbringung, somit insgesamt 680 Tage, vollumfänglich auf die Strafe anzurechnen seien.
4. Die Strafe sei zu vollziehen, jedoch zugunsten der Schutzmassnahmen aufzuschieben.
5. Die Festlegung der Entschädigung der Verteidigung wird dem Gericht überlassen. Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit Urteil des Jugendgerichts Dielsdorf vom 21. Juni 2023 wurde der Be- schuldigte u.a. der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (vgl. das eingangs wie- dergegebene Urteilsdispositiv). Dieses Urteil wurde den Parteien mündlich eröffnet (Prot. I S. 14 ff.). Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 (Urk. 71) meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 75 = Urk. 78) erfolgte am 21. Dezember 2023 die rechtzeitige Berufungserklärung des Beschuldigten (Urk. 79). Mit Eingabe vom 20. Februar 2024 erklärte die Ober- jugendanwaltschaft des Kantons Zürich innert der den Parteien angesetzten Frist
- 8 - Anschlussberufung (Urk. 89). Die Anschlussberufung des Privatklägers B._____ datiert vom 4. März 2024 (Urk. 96) und erfolgte ebenfalls fristgerecht.
2. Bereits im Sommer 2023 war der Beschuldigte aus dem Massnahme- zentrum C._____ (nachfolgend: C._____), in dem er vorsorglich untergebracht war, entwichen. Nachdem er am 12. Februar 2024 verhaftet werden konnte, wurde er zur Sicherung und Überprüfung der vorsorglichen Unterbringung vorübergehend in das Gefängnis Zürich West eingewiesen (Urk. 87). Mit Beschluss vom 15. März 2024 wies die Kammer einen Antrag des Beschuldigten auf Aussetzung der vorsorglichen Unterbringung ab (Urk. 101). Das Gesuch des Privatklägers B._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2024 abgewiesen (Urk. 110). Am 27. Juni 2024 wurden die Parteien auf den 27. November 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 117). Am
2. Oktober 2024 übermittelte die Jugendanwaltschaft Unterland die Verlaufsakten der jugendstrafrechtlichen Massnahmen und teilte mit, dass der Beschuldigte am
3. September 2024 gestützt auf ein Verlaufsgutachten aus der vorsorglichen Unter- bringung entlassen worden sei (Urk. 119 ff.). Am 17. Oktober 2024 reichte die Jugendanwaltschaft den 2. Überprüfungsbericht betreffend den Beschuldigten ein (Urk. 125). Mit Eingabe vom 11. November 2024 teilte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ mit, dass er den Privatkläger nicht mehr vertrete (Urk. 126).
3. Am 27. November 2024 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger lic. iur. R. X1._____ sowie der Lei- tende Jugendanwalt lic. iur. D._____ erschienen sind (Prot. II S. 6). II. Prozessuales
1. a) Die Tatvorwürfe betreffen den Zeitraum vom 12. Januar bis zum 1. Juli
2022. Der am tt. September 2004 geborene Beschuldigte war im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten 17 Jahre alt. Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 (JStG) regelt dieses Gesetz die Sanktionen, welche gegenüber Personen zur Anwendung kommen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres eine nach dem Strafgesetzbuch (StGB) oder einem anderen Bundes-
- 9 - gesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. Anwendbar sind somit das Ju- gendstrafgesetz (JStG) sowie die Jugendstrafprozessordnung (Art. 1 JStPO). Die Berufungsinstanz entscheidet gemäss Art. 40 JStPO über Berufungen gegen erst- instanzliche Urteile des Jugendgerichts. Da keine weiteren Regelungen zur Beru- fung vorgesehen sind, gelten gemäss Art. 3 JStPO überdies die Bestimmungen der StPO sinngemäss für das Jugendstrafverfahren.
b) Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO (unverändert belassen) werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bis- herigem Recht beurteilt. Demgemäss ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das alte Recht (sinngemäss) massgebend.
2. Der Beschuldigte verlangt die Aufhebung des Schuldspruchs wegen ver- suchter vorsätzlicher Tötung und stattdessen eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Köperverletzung. Weiter richtet er sich gegen die Unterbringung und verlangt eine Reduktion des Freiheitsentzugs. Ferner beantragt er eine höhere Entschädigung seines amtlichen Verteidigers (Urk. 79 S. 3 ff.). Die Anschluss- berufung der Oberjugendanwaltschaft beschränkt sich auf die Strafzumessung (Urk. 89 S. 1), diejenige des Privatklägers B._____ auf die Höhe der Genugtuung (Urk. 96 S. 2). Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind die Verfahrenseinstellungen gemäss Dispositiv-Ziff. 1 und 2, die Schuldsprüche betref- fend mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz und das Betäubungsmittel- gesetz sowie betreffend Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes gemäss Dispositiv-Ziff. 3 Lemma 2–6, die Anordnung einer ambulanten Behandlung gemäss Dispositiv-Ziff. 4, die Entscheide über die Beschlagnahmungen gemäss Dispositiv-Ziff. 9–11, die Verpflichtung zu Schadenersatz gemäss Dispositiv-Ziff. 12 und 15, der Entscheid über die beschlagnahmte Barschaft gemäss Dispositiv-Ziff. 13 sowie die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers B._____ gemäss Dispositiv-Ziff. 17. Dies ist vorab mittels Beschluss festzustellen.
3. Der Privatkläger ist der Berufungsverhandlung unentschuldigt ferngeblie- ben (Prot. II S. 6), weshalb seine Anschlussberufung als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist (vgl. Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO).
- 10 -
4. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren eine höhere Entschädi- gung seines amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren. Die Hono- rierung des amtlichen Verteidigers ist Sache des Staates und die Bemessung der Entschädigung eine Angelegenheit zwischen diesem und dem von ihm ernannten Anwalt. Die amtlich verteidigte Person ist durch eine behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung in der Regel nicht in ihren eigenen Rechten betroffen, weshalb es ihr an einem rechtlich geschützten Interesse an der Erhöhung der Ent- schädigung fehlt. Sie ist nicht zur Rüge legitimiert, das dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Honorar sei zu niedrig bemessen (vgl. BGer 6B_45/2012 vom
7. Mai 2012 = Pra 2012 Nr. 83 E. 1.2 und 1.4). Soweit der die Berufungserklärung unterzeichnende Anwalt den Entschädigungsentscheid sodann in eigenem Namen hätte anfechten wollen, wäre das zulässige Rechtsmittel die Beschwerde gewesen (Art. 135 Abs. 3 aStPO, in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, vgl. auch Art. 453 Abs. 1 StPO). Diese wäre innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen gewesen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die Berufung ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
5. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 JStPO in Verbindung mit Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Schliesslich hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen). III. Materielles
1. Der Beschuldigte wendet sich gegen die Verurteilung nach Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Die Anklage wirft ihm vor, am 21. Januar 2022, kurz vor Mitternacht, mindestens eventualvorsätzlich versucht zu haben, den Privatkläger B._____ zu töten. Konkret soll der Beschuldigte im Verlaufe einer ver-
- 11 - balen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger mit der rechten Hand ein verbote- nes Springmesser mit einer Gesamtlänge von ca. 15 bis 20 cm aus seinem Hosen- bund im Rückenbereich gezogen und es aufgeklappt haben. Der Privatkläger habe zu dem Zeitpunkt nicht bemerkt, dass es sich um ein Messer gehandelt habe. In der Folge sei der Beschuldigte mit dem Messer gegen den Privatkläger gerichtet auf diesen zugegangen. Der Privatkläger habe den das Messer haltenden Arm des Beschuldigten unter seinen linken Arm geklemmt, worauf der Beschuldigte dem Privatkläger einen Schlag gegen den Schläfenbereich verpasst habe, welchen der Privatkläger mit zwei Schlägen gegen den Kopf des Beschuldigten beantwortet habe. Der Privatkläger habe die das Messer haltende Hand des Beschuldigten los- gelassen und ihn mit beiden Händen am Nacken gepackt. Zu dem Zeitpunkt sei ihm noch immer nicht bewusst gewesen, dass der Beschuldigte ein Messer in der Hand gehalten habe. In der Folge habe der Beschuldigte mit dem besagten Messer mehrfach gezielt gegen die linke Oberkörperseite und die Schulter des Privatklä- gers eingestochen. Diesen äusseren Sachverhalt hat der Beschuldigte eingeräumt. Er bestreitet lediglich, in Kauf genommen zu haben, dass der Privatkläger durch sein Handeln tödliche Verletzungen erleiden könnte.
2. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen nach Art. 112–116 StGB zutrifft, wird im Sinne von Art. 111 StGB bestraft. Gemäss Art. 12 Abs. 2 erster Satz StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz StGB; vgl. BGE 143 V 285 E. 4.2.2; 138 V 75 E. 8.2; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden, ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat. Auf die entsprechenden theoretischen Ausführungen der Vor- instanz kann zunächst verwiesen werden. Ergänzend lässt sich festhalten, dass Eventualvorsatz nicht nur vorliegen kann, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge
- 12 - hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann auch bereits zu bejahen sein, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs bloss möglich war. Doch darf diesfalls nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, sondern müssen weitere Umstände hinzutreten (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1 E. 4.5; je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich darin, dass der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und dem Opfer keine Abwehrchancen zur Verfügung stehen (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2).
3. a) Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers vom 22. Februar 2022 dokumentiert an der linken Flanke eine ca. 9 cm tiefe, 1.5 x 1 cm messende, kopfwärts reichende und hinter den Querfortsätzen der Wirbelkörper verlaufende Stichverletzung. Ferner erlitt der Privatkläger an der linken Schulter eine ca. 3 x 2 cm messende, ca. 5 cm tiefe, nach hinten und mittig reichende, oberflächliche Stichverletzung. Diese Stichverletzungen machten eine operative Wundversorgung notwendig. Eine Verletzung lebenswichtiger Strukturen wie grosser Blutgefässe und/oder Organe konnte ausgeschlossen werden, sodass keine Lebensgefahr bestand. Die Stich- verletzung an der linken Flanke befand sich jedoch in unmittelbarer Nähe der Niere, wodurch es nur dem Zufall zu verdanken war, dass diese nicht zu Schaden kam (vgl. Urk. 9/10 S. 2 und 6). Entgegen der Ansicht der Verteidigung scheidet ein Tötungsvorsatz aber nicht schon deshalb aus, weil aus rechtsmedizinischer Sicht keine unmittelbare Lebensgefahr bestand (vgl. Urk. 131 S. 15).
b) Hinsichtlich des Verletzungsbildes ist der Vorinstanz denn auch zuzustim- men, dass die tatsächlichen Verletzungen bzw. der Umstand, dass keine unmittel- bare Lebensgefahr bestand, bei der Beurteilung des Vorsatzes des Beschuldigten eine untergeordnete Rolle spielen. Es liegt in der Natur der (eventualvorsätzlich) versuchten Tatbegehung, dass der Erfolg nicht eintritt. Entscheidend ist die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung. Wie die Vorin- stanz zutreffend festhielt, muss allerdings als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass ein neun Zentimeter tiefer Stich in den Oberkörper lebenswichtige
- 13 - Organe verletzen und zum Tod des Opfers führen kann. Es ist daher letztlich nur dem glücklichen Zufall zu verdanken, dass der Privatkläger keine lebensgefährli- chen Verletzungen erlitt. Dass dem Beschuldigten das Risiko der Tatbestandsver- wirklichung letztlich grundsätzlich bewusst gewesen sein musste, schloss die Vor- instanz sodann aus einer Bemerkung des Beschuldigten gegenüber dem psychia- trischen Sachverständigen, wonach er im Nachgang zur Tat im Stillen gehofft habe, dass der Privatkläger nicht schwer verletzt sei und die Messerattacke überleben werde (vgl. Urk. 78 E. IV/2.6). Damit kann das Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts als erstellt gelten.
c) Die Verteidigung hält gewisse Aussagen im psychiatrischen Gutachten für zentral. Demnach weise die Tat keinen hohen Planungs- und Differenzierungsgrad auf. Auch könne dem Beschuldigten keine Affinität für tötungsnahe Handlungen attestiert werden, da seine tötungsnahe Handlung als situative einzelspezifische Tat verstanden werden könne. In deliktsunabhängigen Verhaltensweisen lasse sich beim Beschuldigten eine Affinität für tötungsnahe Handlungen nicht nachweisen. Sie sei auch kein regelhaft bei seinen weiteren Deliktsbegehungen vorkommendes Element des Handlungsmusters. Der Gutachter – so die Interpretation der Vertei- digung – finde also keinerlei Ansatzpunkte für eine Tötungsabsicht und auch nicht für die Inkaufnahme der Tötung des Geschädigten. Das ganze Geschehen sei viel mehr von affektiven emotionalen Regungen geprägt und habe nicht ansatzweise mit Tötungsabsichten etwas zu tun (Urk. 66 S. 7 ff.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die spontane Tatbegehung sowie das Fehlen einer generell erhöhten Gewalt- bereitschaft des Beschuldigten bzw. gar einer Affinität für tötungsnahe Handlungen einen Tötungsvorsatz im konkreten Fall nicht ausschliessen. Im Übrigen ist die Be- urteilung des subjektiven Tatbestands nicht Sache des psychiatrischen Sachver- ständigen, sondern eine Kernaufgabe des Gerichts.
d) Soweit die Vorinstanz zur Beurteilung des Vorsatzes des Beschuldigten auf die objektiven, äusseren Umstände abstellte, ist ihr wiederum uneingeschränkt zuzustimmen. Wer seinem Gegenüber in einer körperlich konfrontativen und dynamischen Situation ein Messer neun Zentimeter tief in den Oberkörper rammt, muss sich der möglichen Todesfolge dieses Stiches bewusst sein. Denn es hängt
- 14 - nur vom Zufall ab, welche Organe und Gefässe im Oberkörper durch den Stich verletzt werden. Organversagen und innere Blutungen mit Todesfolge sind durch- aus realistische Folgen. Mit anderen Worten: Wer so zusticht, nimmt den Tod seines Gegenübers zumindest in Kauf. Auch das Bundesgericht hielt wiederholt fest, dass bei Messerstichen gegen den Oberkörper auf vorsätzliche Tötung erkannt werden kann, und zwar auch dann, wenn es sich nur um einen einzigen Stich handelt. Auf die zahlreichen Präjudizien hierzu kann verwiesen werden (BGer 7B_280/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 2.1.2; 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.3; 6B_1240/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.3; 6B_572/2011 vom
20. Dezember 2011 E. 2.6; 6B_177/2011 vom 5. August 2011 E. 2.10; 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2; 6B_432/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 4; 6B_635/2009 vom 19. November 2009 E. 3.3; 6B_788/2008 vom
26. Dezember 2008 E. 1; 6B_822/2008 vom 5. November 2008 E. 4.3; 6S.224/2005 vom 21. Juni 2005 E. 2; 6S.104/2002 vom 22. Oktober 2003 E. 2).
e) In Bezug auf den zu beurteilenden Fall ist zu verdeutlichen, dass der Beschuldigte das ihm bekannte Risiko der Tatbestandsverwirklichung durch eine zufällige Abweichung des Geschehensablaufs weder kalkulieren noch dosieren konnte. Entgegen der Verteidigung (Urk. 66 S. 3) ist für den Tötungsvorsatz nicht entscheidend, dass der Beschuldigte den Privatkläger (nur) im Nieren- und Schulterbereich, nicht aber im Brustbereich traf. Aufgrund des konfrontativen und dynamischen Geschehens – was die Verteidigung nicht in Abrede stellt (vgl. Urk. 131 S. 14) – konnte der Beschuldigte unmöglich steuern, wo genau er den Oberkörper des Privatklägers treffen und wie genau er ihn verletzen würde. Hinzu kommt, dass der Privatkläger, der das gezückte Messer noch nicht einmal bemerkt hatte, über keinerlei Abwehrmöglichkeiten verfügte. Wer so handelt wie der Beschuldigte, darf nicht darauf vertrauen, dass der von ihm als möglich voraus- gesehene Erfolg nicht eintreten werde, sondern nimmt die Tötung seines Gegenübers vielmehr in Kauf bzw. findet sich damit ab; er handelt mit Eventual- vorsatz. Nichts an diesem Schluss ändern - wie bereits erwogen - die von der Verteidigung angeführten (vgl. Urk. 131 S. 13) diesbezüglichen Einschätzungen des Gutachters; weder wäre eine Tötungsabsicht noch eine Affinität für Tötungshandlungen für die Annahme von Eventualvorsatz erforderlich.
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f) Soweit die Verteidigung – ausdrücklich, ohne eine Notwehrlage geltend zu machen – vorbringt, der Privatkläger sei dem Beschuldigten körperlich überlegen gewesen (Urk. 131 S. 12), ist dieser Einwand unbehelflich, zumal nicht einmal der Beschuldigte geltend macht, er habe sich mit dem Messereinsatz vor einem un- mittelbaren Angriff des Privatklägers schützen wollen. Vielmehr deponierte der Beschuldigte, dass der Privatkläger ihn (unmittelbar vor dem Stich) beleidigt und hernach gestossen habe, woraufhin der Beschuldigte nach vorne gegangen sei, das Messer gezogen und ihn gestochen habe (Urk. 5/2 S. 3; Urk. 5/3 S. 3; Prot. I S. 21). Eine Notwehrlage lag damit weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht vor. Vielmehr erscheint das Handeln des Beschuldigten selbst als Angriff oder jedenfalls als Vergeltungsaktion.
g) Der Schuldspruch wegen (eventualvorsätzlich) versuchter Tötung ist nach dem Gesagten zu bestätigen. IV. Schutzmassnahmen
1. Gemäss Art. 10 JStG ordnet die urteilende Behörde die nach den Umstän- den erforderlichen Schutzmassnahmen an, wenn der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen hat und die Abklärung ergibt, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf. Zu den Sank- tionsmöglichkeiten des Jugendstrafrechts sowie zu den Voraussetzungen einer Schutzmassnahme hat sich bereits die Vorinstanz eingehend geäussert, weshalb vorab auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 78 E. V/1–2). Voraussetzungen für die Anordnung einer Schutzmassnahme sind dem- nach – neben der Anlasstat – die Erforderlichkeit und die Verhältnismässigkeit der Massnahme sowie deren Geeignetheit, die notwendige erzieherische Betreuung und bzw. oder therapeutische Behandlung des Jugendlichen sicherzustellen. Zudem wird auch die Massnahmefähigkeit des Täters vorausgesetzt. Was diese Voraussetzung anbelangt, geht das Gesetz jedoch davon aus, dass die Massnah- mefähigkeit bei Jugendlichen grundsätzlich gegeben ist. Dies hat zur Folge, dass bei Vorliegen der Massnahmebedürftigkeit grundsätzlich eine Schutzmassnahme auszusprechen ist (BSK-GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, Vor Art. 1 JStG N 15).
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2. a) Die Vorinstanz ordnete eine Unterbringung des Beschuldigten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG sowie eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 JStG an. Dabei stützte sie sich insbesondere auf das forensisch-jugend- psychiatrische Gutachten von Dr. med E._____ (Zentrum für Begutachtung und Therapie, zebt) vom 27. April 2022 (Urk. 22/8). Weiter stellte sie auf den Vorstel- lungsbericht des C._____ (Urk. 45, S. 7), die Massnahmedokumentation des C._____ (Urk. 58; S. 12 ff.), den Abschlussbericht des Massnahmezentrums F._____ (Urk. 40), den Zusatzbericht von Sozialarbeiter G._____ (Urk. 53), den Führungsbericht des Gefängnisses Zürich (Urk. 55) sowie die Ausführungen des Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 64) ab. Die erwähn- ten Berichte, Gutachten und Aussagen sind im vorinstanzlichen Urteil zusammen- gefasst dargestellt, weshalb vorliegend darauf verwiesen werden kann (Urk. 78 E. V/3).
b) Die Vorinstanz ging gestützt auf das zebt-Gutachten davon aus, dass beim Beschuldigten eine Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) vorliege. Weiter erfülle er auch die diagnostischen Kriterien einer Störung des Sozialverhaltens, weshalb die Diagnose einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1) gestellt werden könne. Beim Beschuldigten be- stehe auch aufgrund seiner narzisstischen Persönlichkeitszüge und der erhöhten Tendenz zu Kränkbarkeit ein über das normale Mass hinausgehendes Erziehungs- und Betreuungsbedürfnis. Auch wenn der Beschuldigte sich in Ansätzen auf den therapeutischen Prozess habe einlassen können, bestehe weiterhin ein erhöhtes Rückfallrisiko, wenn sich die zur Zeit stabilisierenden Umfeldfaktoren des Beschul- digten ändern oder wegfallen würden. Entsprechend sei die Massnahme- bedürftigkeit des Beschuldigten zu bejahen (Urk. 78 E. V/3.2).
c) Weiter kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte grundsätz- lich motiviert sei, einen anderen Weg einzuschlagen. Er selbst habe ausgeführt, dass er einsehe, dass er irgendwo untergebracht werden müsse und eine Therapie brauche. Die Vorinstanz folgerte, dass sowohl die Massnahmefähigkeit als auch die Massnahmewilligkeit des Beschuldigten grundsätzlich gegeben seien (Urk. 78 E. V/3.3).
- 17 -
d) Zur Verhältnismässigkeit hielt die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten fest, dass aufgrund der Progredienz der Delinquenz des Beschuldigten, seines Bewährungsversagens in der Vergangenheit, des unzureichend tragfähigen fami- liären Empfangsraumes sowie seiner Verwurzelung in einer kriminogenen Subkultur, beim Beschuldigten eine hochstrukturierte Unterbringung mit internen Ausbildungsmöglichkeiten in Sinne eines All-in-One-Settings angezeigt sei. Die notwendige erzieherische Betreuung des Beschuldigten könne nicht ambulant sichergestellt werden. Unter Abwägung des Risikoprinzips, des Bedürfnisprinzips und des Ansprechbarkeitsprinzips werde eine hochstrukturierte Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG mit geschlossener Eintrittsphase, progressiven Öffnungs- schritten und eine deliktsorientierte, störungsspezifische und personenzentrierte Therapie benötigt. Angesichts der hohen Rückfallgefahr für erneute Gewaltdelikte und der Suchtmittelgefährdung des Beschuldigten überwiege das Interesse an einer Resozialisierung des Beschuldigten und der Verhinderung von weiteren Straftaten gegenüber dem Freiheitsinteresse des Beschuldigten, womit sowohl die Unterbringung als auch die ambulante Behandlung zumutbar seien (Urk. 78 E. V/4).
3. a) Vor Vorinstanz hatte sich der Beschuldigte der (damaligen) gutachterli- chen Empfehlung noch angeschlossen und sich mit der Unterbringung einverstan- den erklärt, wobei er sich bereits damals gegen das C._____ als Vollzugseinrich- tung wehrte (Urk. 64 S. 32). Rund anderthalb Monate nach Ergehen des erstin- stanzlichen Entscheids, Ende Juli 2023, flüchtete der Beschuldigte aus dem C._____ (Urk. 120/1/1). Am 12. Februar 2024 konnte er verhaftet werden (Urk. 120/1/5). Zur Sicherung und Überprüfung der vorsorglichen Unterbringung wurde der Beschuldigte in das Gefängnis Zürich West eingewiesen (Urk. 120/1/7). In der Folge gelang es der Jugendanwaltschaft nicht, für den Beschuldigten einen Platz in einer geeigneten erzieherisch-therapeutischen Massnahmeneinrichtung zu finden. Der Beschuldigte sprach sich zudem nun dezidiert gegen eine Unterbrin- gung aus (Urk. 92 S. 5 f.).
b) Mit Schreiben vom 24. April 2024 gab die Jugendanwaltschaft bei PD Dr. phil. H._____ (ABJ-Forensik) eine Verlaufsbegutachtung in Auftrag, um eine aktuelle Grundlage für die Beurteilung der Weiterführung der Massnahmen zu
- 18 - erhalten (Urk. 120/2/1). lm Verlaufsgutachten vom 31. Juli 2024 wurde beim Beschuldigten eine leicht bis mittelgradige Störung der Persönlichkeit diagnos- tiziert, welche den emotionalen Ausdruck (erhöhte Kränkbarkeit, Misstrauen), die Verhaltenskontrolle (Impulsivität, Wutausbrüche) sowie die Erfüllung beruflicher oder sozialer Rollen beeinträchtige. Zudem lägen eine Aufmerksamkeitsdefizit- /Hyperaktivitätsstörung (ADHS), ein Abhängigkeitssyndrom von Tabak und ein schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden vor, wobei letzterer im beschützenden Rahmen der Haft nicht zum Tragen gekommen sei. Als Stärken und Ressourcen wurden die altersgemässe kognitive Fertigkeit und schnelle Auffassungsgabe des Beschuldigten, gute bis sehr gute kurzfristige soziale Anpassungsfertigkeiten, sehr gute Kommunikationsfertigkeiten und eine fortgeschrittene Entwicklung der Selbst- ständigkeit hervorgehoben (Urk. 120/2/10 S. 73 f.). Zudem seien die Motivation für einen prosozialen Lebensstil, vorhandene Strategien im Umgang mit Stress und Konflikten (Atemtechniken etc.) und die Unterstützung seiner Familie protektive Faktoren (Urk. 120/2/10 S. 76). Hinsichtlich der Risikofaktoren lägen beim Beschul- digten mehrere statistische Risikomerkmale und damit ein überdurchschnittliches Risiko für weitere (Gewalt-)Delikte vor (junges Alter, kriminelle Vergangenheit mit Gewaltdelinquenz und anderer Delinquenz, Flucht aus dem I._____ und dem C._____). Die aktuellen dynamischen Risikofaktoren seien einerseits in der beschriebenen Persönlichkeit des Beschuldigten zu orten, anderseits in seinem Umfeld. Ohne Unterstützung sei davon auszugehen, dass er Schwierigkeiten haben werde, längerfristig einer geregelten Tagestruktur nachzugehen und ein finanzielles Einkommen zu generieren. Ohne diese Elemente sei die Wahrschein- lichkeit weiterer Delikte – insbesondere im Bereich des Betäubungsmittelhandels – hoch (Urk. 120/2/10 S. 74 f.). Eine erneute Einweisung in eine hochstrukturierte Unterbringung gegen den Willen des Beschuldigten und seiner Mutter erscheine als wenig aussichtsreich. Aufgrund des zu erwartenden Widerstandes bestehe sogar die Gefahr der Verfestigung der Persönlichkeitsstörung. Auch bei einer offenen Unterbringung sei die Gefahr des Scheiterns gross, da die Risiken über- wiegen würden. Eine Unterbringung mit dem Ziel einer pädagogischen Unter- stützung und Strukturierung des Exploranden, um einen Nachreifungsprozesses zu fordern, erscheine aus forensisch-psychologischer Perspektive denn auch nicht
- 19 - primär angezeigt. Langfristig könne vielmehr ein ambulantes Setting mit einer beruflichen Integration, einem persönlichen Coach und einer ambulanten Psycho- therapie sowie zusätzlichen Auflagen dem Deliktsrisiko am besten entgegenwirken (Urk. 120/2/10 S. 68 f.).
c) Am 28. August 2024 unterzeichnete der Beschuldigte die Rahmen- bedingungen für ein ambulantes Setting (Urk. 120/1/23). Der Lebenspartner der Mutter des Beschuldigten bestätigte, dass dieser in seiner Autowerkstatt arbeiten könne (Urk. 120/1/24). lm Weiteren erklärte sich das Zentrum für Kinder- und Jugendforensik der Universitätsklinik Zürich bereit, die ambulante Behandlung vorzunehmen. Mit Verfügungen vom 30. August 2024 hob die Jugendanwaltschaft die vorsorglich angeordnete Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG auf (Urk. 120/1/25) und ordnete an deren Stelle eine persönliche Betreuung im Sinne von Art. 13 JStG an. Die bereits verfügte ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 JStG blieb bestehen (Urk. 120/1/27). Der Beschuldigte wurde am 3. Sep- tember 2024 aus der Haft entlassen (Urk. 120/1/26).
d) Aus dem 2. Überprüfungsbericht betreffend den Beschuldigten vom
2. Oktober 2024 ergibt sich (vgl. Urk. 125 S. 7 f.), dass der Verlauf der Massnahme durch fehlende Konsistenz der Unterbringung und Abbrüchen/Entweichungen geprägt sei. Bisher sei es nicht gelungen, den Beschuldigten in einem päd- agogischen Setting so zu unterstützen, dass er sich längerfristig auf eine Massnahme habe einlassen und von dieser profitieren können. Ein Abbau der narzisstischen Persönlichkeitseigenschaften sei bisher nicht möglich gewesen, eher sei davon auszugehen, dass sich diese noch verfestigt hätten. Ebenfalls sei eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Risikofaktoren bisher nicht möglich gewesen. Aus sozialarbeiterischer Sicht seien die Empfehlungen aus dem Ver- laufsgutachten stringent. Diese sollten in einem ambulanten Rahmen umgesetzt werden, um dem Beschuldigten die Chance zu bieten, seine Entwicklungsaufgaben zu bewältigen und sich sozial und beruflich zu integrieren.
4. Die Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten ist ausgewiesen. Aufgrund der diagnostizierten psychischen Störungen und der Probleme im sozialen Umfeld besteht weiterhin eine Rückfallgefahr. Bei durchschnittlichen intellektuellen Fähig-
- 20 - keiten und einer vorhandenen Introspektionsfähigkeit wird der Beschuldigte auch als grundsätzlich massnahmefähig beurteilt. Der Beschuldigte zeigte sich motiviert für eine entsprechende erzieherische Betreuung. Er zeigte sich auch bereit, sich einer ambulanten therapeutischen Behandlung der Persönlichkeitsstörung zu un- terziehen, und äusserte in den Explorationsgesprächen eine hohe Motivation da- hingehend, sich selbst besser verstehen und kontrollieren sowie andere Personen besser einschätzen zu können. Im Verlaufsgutachten wird jedoch darauf hingewie- sen, dass eine vorwiegend pädagogische Massnahme die bereits verfestigten Per- sönlichkeitsstrukturen zumindest kurzfristig nicht massgeblich verändern könne (Urk. 120/2/10 S. 78 f.). Es bestünden daher viele Unsicherheiten in Bezug auf die erfolgreiche Ausgestaltung einer ambulanten Massnahme. Das Risiko des Schei- terns eines ambulanten Settings wird dennoch als geringer beurteilt als bei einer Unterbringung. Die bisherigen geschlossenen Massnahmen konnten gemäss Ver- laufsgutachten keine umfassende Wirkung erzielen, der Beschuldigte versuchte wiederholt, sich einer Massnahme zu entziehen, und befindet sich gegenüber einer solchen Massnahme weiterhin in einer Widerstandshaltung (Urk. 120/2/10 S. 76 f.). Aufgrund der sich daraus ergebenden Zweifel, letztlich auch an der Eignung einer hochstrukturierten und anfänglich geschlossenen Unterbringung, wurde diese zu Recht nicht weitergeführt (Urk. 120/2/10 S. 78). Im Rahmen eines Coachings können die berufliche Situation und das Freizeitverhalten des Beschuldigten organisiert und Unterstützung in sozialen Konfliktsituationen geboten werden. In Verbindung mit einer psychotherapeutischen Behandlung und weiteren Auflagen erscheint das nunmehr installierte ambulante Setting trotz der bestehenden Unsicherheiten langfristig am besten geeignet, um dem bestehenden Deliktrisiko entgegenzuwirken. Es ist einer Unterbringung auch unter dem Aspekt der Ver- hältnismässigkeit vorzuziehen. Den Empfehlungen des ABJ-Gutachtens und dem übereinstimmenden Antrag der Parteien folgend, ist die (bereits rechtskräftige) ambulante Behandlung mit einer persönlichen Betreuung zu verbinden. Die ent- sprechenden Schutzmassnahmen sind weiterzuführen bzw. definitiv anzuordnen. Auf eine Unterbringung ist zu verzichten.
- 21 - V. Strafzumessung
1. a) Das Jugendstrafrecht kennt für Täter, welche im Zeitpunkt der Tat das
15. Altersjahr vollendet haben, als Strafen den Verweis (Art. 22 JStG), die persönliche Leistung (Art. 23 JStG), die Busse (Art. 24 JStG) oder den Freiheitsentzug (Art. 25 JStG). Die Wahl der Sanktion erfolgt im Jugendstrafrecht nicht nach denselben Kriterien wie beim Erwachsenenstrafrecht. Die vom jungen Menschen begangene Straftat wird nicht in erster Linie als Verletzung des Rechtsfriedens verstanden, die nach einer ausgleichenden oder vergeltenden Sanktion ruft, sondern als mögliches Indiz für eine Fehlentwicklung, die es aufzufangen gilt (BGE 117 IV 9 E. 3a). Im Vordergrund steht im Jugendstrafrecht der Gedanke der Erziehung und Besserung (vgl. Art. 2 Abs. 1 JStG). Da bei Jugendlichen die Charakterbildung sowie die geistige und sittliche Entwicklung noch nicht abgeschlossen sind, muss sich die Strafe vor allem nach dem Alter und der gesamten Persönlichkeit des jugendlichen Täters richten, und zwar in der Weise, dass sie sich auf seine Weiterentwicklung nicht hemmend oder schädlich auswirkt, sondern diese im Gegenteil fördert und günstig beeinflusst (BGE 94 IV 56 E. 1a; vgl. auch BSK-GÜRBER/HUG, Vor Art. 1 JstG N 9). Was im Einzelfall als erzieherisch wirksam und geboten erscheint, beurteilt sich nach dem Per- sönlichkeitsbild des Delinquenten und seinem "Erziehungszustand" (BGE 113 IV 17 E. 2a; BGer 6B_232/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.3). Diese sowie weitere Grundsätze der Strafzumessung hat die Vorinstanz korrekt dargestellt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 78 E. V/6.1–7.2.3). Weiter hat sich die Vorinstanz zutreffend zur Wahl der Sanktion geäussert und den anwendbaren Strafrahmen bemessen (Freiheitsentzug bis zu vier Jahren).
b) Der Beschuldigte beging die zu beurteilenden Taten vor seiner am 19. März 2024 wegen Sachbeschädigung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes erfolgten Verurteilung zu einer Geldstrafe und einer Busse (Urk. 128). Soweit der Beschuldigte vorliegend mit Freiheitsentzug zu bestrafen ist, entfällt die Ausfällung einer Zusatzstrafe, weil diese nur bei gleichartigen Strafen möglich ist (BGE 137 IV 58 E. 4.3). Für die vor der erwähnten Verurteilung erfolgte Übertretung des Per-
- 22 - sonenbeförderungsgesetzes wird hingegen eine Zusatzstrafe zur Busse vom
19. März 2024 auszufällen sein (vgl. E. V/6 nachfolgend).
2. a) Bezüglich der objektiven Tatschwere der versuchten vorsätzlichen Tötung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit einem verbotenen Springmesser mehrfach gezielt gegen die linke Oberkörperseite und die Schulter des Privat- klägers B._____ einstach. Der Messereinsatz kam für den Privatkläger insofern überraschend, als er das gezückte Messer noch nicht einmal bemerkt hatte und weder in der Lage war, die Gefahr rechtzeitig zu erkennen noch sich zur Wehr zu setzen. Die Tat weist keinen hohen Planungsgrad auf, sondern erfolgte situativ im Rahmen einer wechselseitigen, zunächst verbalen, später auch körperlichen Aus- einandersetzung mit dem Privatkläger. Immerhin führte der Beschuldigte die gefährliche Tatwaffe aber bereits mit sich und zeigte damit seine Bereitschaft, diese unter Umständen auch einzusetzen. Sein gewaltbereites Auftreten muss als er- schreckend bezeichnet werden. Das objektive Verschulden ist somit als beträcht- lich einzustufen und es erscheint (für das mutmasslich vollendete Delikt) eine Einsatzstrafe von 42 Monaten als angemessen.
b) Bezüglich der subjektive Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich handelte. Die Tat kann als wutgetrie- bene Impulshandlung beschrieben werden, was sie jedoch keineswegs zu ent- schuldigen vermag. Die konfliktbehaftete Beziehung zum Privatkläger war vorbe- stehend und der Beschuldigte hätte der Begegnung auch ausweichen können. Im Rahmen seiner ADHS wies der Beschuldigte gewisse Defizite in der Verhaltens- hemmung auf. Durch die Alkoholisierung zum Tatzeitpunk wurde seine Hemm- schwelle für den Gewalteinsatz zusätzlich herabgesetzt. Gemäss dem forensisch- jugendpsychiatrischen Gutachten war die Schuldfähigkeit dadurch mittelgradig ver- mindert (Urk. 22/8 S. 78 f. und 97 f.). Die subjektive Tatschwere führt daher zu einer Verringerung des Tatverschuldens. Insgesamt ist von einem nur noch knapp mitt- leren Tatverschulden auszugehen und eine Einsatzstrafe von 36 Monaten (für das mutmasslich vollendete Delikt) festzusetzen.
c) Wesentlich ist nun der Umstand, dass der Taterfolg nicht eingetreten ist, obwohl der Beschuldigte alles dafür unternommen hat. Der Tatversuch ist als ver-
- 23 - schuldensunabhängiges Element im Rahmen der Strafzumessung zu berück- sichtigen und das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 22 StGB). Festzuhalten ist, dass die Stichverletzungen zwar eine operative Wundversorgung notwendig machten, eine Verletzung lebenswichtiger Strukturen wie grosser Blutgefässe und/ oder Organe aber ausgeschlossen werden konnte, womit ein Todeseintritt relativ fern lag. Ebenso zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschuldigte aufgrund des konfrontativen und dynamischen Geschehens unmöglich steuern konnte, wo genau er den Oberkörper des Privatklägers treffen und wie genau er diesen verletzen würde. So war es letztlich dem Zufall zu verdanken, dass der Privatkläger nicht schlimmer getroffen wurde. Insgesamt rechtfertigt sich für den Versuch eine Re- duktion der hypothetischen Einsatzstrafe um 8 Monate auf 28 Monate Freiheits- entzug.
d) Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 78 E. V/3.1). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass er im Gefängnis und auf der Flucht eine persönliche Reifung durchgemacht habe. Derzeit sei er in der Autogarage seines Stiefvaters als Allrounder in einem Pensum von 80 % arbeitstätig und ziehe bald mit seinem Stiefvater, seiner Mutter und seinem Bruder zusammen in eine neue Wohnung in J._____. Für die Zukunft erhoffe er sich, eine Ausbildung an der Handelsschule anzutreten, um später im Immobiliengeschäft tätig zu werden (Urk. 130 S. 6 f.). Die persönlichen Verhältnisse sind weiterhin strafzumessungsneutral zu werten. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend dargelegt, dass dem Geständnis des Beschuldig- ten dessen Vorstrafen, u.a. wegen mehrfachen Raubes (Urk. 29/1–3), sowie die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung gegenüberstehen. In der Aus- einandersetzung mit der Tat zeigte der Beschuldigte zwar eine gewisse Opfer- empathie, bereute aber überwiegend die negativen Konsequenzen für sich selbst. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich die strafmindern- den und die straferhöhenden Täterkomponenten gegenseitig ausgleichen (Urk. 78 E. V/7.2.3). Damit bleibt es unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Straf- zumessungsgründe bei der Einsatzstrafe von 28 Monaten Freiheitsentzug.
- 24 -
3. a) Bezüglich des Springmessers (Vergehen gegen das Waffengesetz) zeigt der vorliegende Fall exemplarisch, dass das Verbot des Mitführens von Waffen aus- serhalb der zulässigen Zwecke keine lästige Verwaltungsvorschrift, sondern eine wichtige Vorschrift zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit ist. Die zuneh- mende Verbreitung von Messern unter Jugendlichen stellt ein grosse Problem dar. Der Beschuldigte gab an, das Messer nur zur Verteidigung gegen eine mögliche Überzahl an Gegnern mitgeführt zu haben, bewies aber durch den Einsatz der Stichwaffe gegen den Privatkläger das Gegenteil. Was den eigentlichen Einsatz des Messers betrifft, so ist dieser Unrechtsgehalt durch die Bestrafung wegen ver- suchter vorsätzlicher Tötung bereits abgedeckt. Darüber hinaus wiegt das Tatver- schulden in Bezug auf das Vergehen gegen das Waffengesetz gerade noch leicht. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden, wobei zusätzlich ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte einschlägig vor- bestraft ist (Urk. 29/3). Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzu- messungsgründe erscheint für das besagte Delikt eine asperationsweise leichte Erhöhung der Einsatzstrafe dem Verschulden sowie den persönlichen Verhältnis- sen des Beschuldigten angemessen.
b) Bezüglich des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz fällt in Be- tracht, dass beim Beschuldigten rund 73 Gramm Haschisch sowie rund 31 Gramm Marihuana sichergestellt werden konnten. Die Betäubungsmittel waren für den Ver- kauf bestimmt, und der Beschuldigte hatte auch bereits in den Monaten davor gede- alt. Das Tatverschulden wiegt gerade noch leicht. Die strafmindernden und die straferhöhenden Täterkomponenten gleichen sich gegenseitig aus, wobei auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden kann. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint eine weitere leichte Erhöhung der Einsatzstrafe dem Verschulden sowie den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten angemessen.
c) Bezüglich der Soft-Air-Pistole (Vergehen gegen das Waffengesetz) kann zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden. Das Tatverschulden wiegt eher leicht. Hinsichtlich der Täterkomponenten fällt auch hier zusätzlich ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte
- 25 - bereits wegen des Tragens einer Soft-Air-Pistole vorbestraft ist (Urk. 29/3). Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint eine geringfügige asperationsweise Erhöhung der Einsatzstrafe dem Verschulden sowie den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
4. a) Die für die Vergehen gegen das Waffengesetz und das Betäubungsmit- telgesetz Einzelstrafen sind in Anwendung des Asperationsprinzips mit der Strafe von 28 Monaten für die versuchte vorsätzliche Tötung zu einer Gesamtstrafe zu verbinden. Angemessen erscheint bei dieser Ausgangslage eine Gesamtstrafe von 30 Monaten Freiheitsentzug.
b) Die Anordnung einer Massnahme bedeutet zugleich eine ungünstige Pro- gnose und schliesst den bedingten oder teilbedingten Aufschub einer Strafe aus (BGE 135 IV 180 E. 2.3), weshalb die Strafe von 30 Monaten Freiheitsentzug zu vollziehen ist.
c) Anzurechnen ist die erstandene Haft von 7 Tagen (Art. 1 Abs. 2 JStG in Verbindung mit Art. 51 StGB). Die vorsorglichen jugendstrafrechtlichen Schutz- massnahmen, zu welchen auch die stationäre Beobachtung und die vorüberge- hende Einweisung in das Gefängnis Zürich West (zur Sicherung und Überprüfung der vorsorglichen Unterbringung) zu zählen sind, sind nach der Rechtsprechung derzeit noch nicht anzurechnen (BGE 137 IV 7). Dies würde in Analogie zum Er- wachsenenstrafrecht erst im Rahmen eines Nachverfahrens nach gescheiterten Schutzmassnahmen erfolgen (Art. 32 Abs. 3 JStG; zum Strafaufschub zugunsten der Schutzmassnahmen sogleich).
5. a) Die urteilende Behörde kann den Vollzug eines gleichzeitig ausgespro- chenen und eines wegen Widerrufs oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheits- entzugs zugunsten der ambulanten Behandlung, der persönlichen Betreuung oder der Aufsicht aufschieben (Art. 32 Abs. 4 JStG). Ambulante Schutzmassnahmen ha- ben im Vollzug somit nicht zwingend Vorrang gegenüber einem Freiheitsentzug. Es wird vertreten, dass der unbedingte Freiheitsentzug gemäss Art. 25 Abs. 2 JStG in aller Regel sogar zuerst zu vollziehen sein werde, weil schwere Straftaten vorliegen würden und die urteilende Behörde von einer ungünstigen Legalprognose ausgehe
- 26 - (OFK-RIESEN-KUPPER, Art. 32 JStG N 9, vgl. auch BSK-HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, Art. 32 JStG N 7).
b) Vorliegend handelt es sich zwar um einen mehrjährigen Freiheitsentzug im Sinne von Art. 25 Abs. 2 JStG. Die Vordringlichkeit der ambulanten Schutzmass- nahmen spricht aber für einen Strafaufschub. Das seit der Entlassung aus der vor- sorglichen Unterbringung installierte ambulante Setting mit beruflicher Integration, persönlichem Coach, ambulanter Psychotherapie und zusätzlichen Auflagen er- scheint trotz der bestehenden Unsicherheiten langfristig am besten geeignet, dem bestehenden Deliktrisiko entgegenzuwirken. Ein vorgängiger Freiheitsentzug würde die begonnene Resozialisierung in Frage stellen. Auch das Umfeld des Straf- vollzugs dürfte sich negativ auf den Beschuldigten auswirken. Die Erfolgsaussich- ten des ambulanten Settings könnten daher durch den Freiheitsentzug zusätzlich gefährdet werden, was dafür spricht, dem Beschuldigten den Strafaufschub trotz seines Ausnahmecharakters im Sinne einer letzten Chance zu gewähren. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zur Sicherung und Überprüfung der vorsorglichen Unterbringung bereits mehrfach und zuletzt für mehr als ein halbes Jahr in einem Gefängnis untergebracht war, lässt das Strafbedürfnis (vorerst) zurücktreten. Die Gefängnisaufenthalte dürften den Beschuldigten durchaus beeindruckt haben, was er anlässlich der Berufungsver- handlung auch kundtat (Urk. 130 S. 6). Der Freiheitsentzug ist daher zugunsten der ambulanten Behandlung und der persönlichen Betreuung aufzuschieben.
6. a) Für die am 1. Juli 2022 erfolgte Übertretung des Personenbeförderungs- gesetzes (Benützung eines Fahrzeuges der VBZ-Buslinie … ohne gültigen Fahrausweis) ist eine Busse auszusprechen. Mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 19. März 2024 wurde der Beschuldigte wegen Sachbe- schädigung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zum Eigenkonsum zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.– verurteilt (Urk. 128). Es ist heute folglich eine Zusatzstrafe zur Busse vom
19. März 2024 auszufällen.
b) Die Grundstrafe erfolgte nach dem Erwachsenstrafrecht. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurtei-
- 27 - len, so ist hinsichtlich der Strafen nur das StGB anwendbar. Dies gilt auch für die Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB), die für eine Tat auszusprechen ist, welche vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen wurde (Art. 3 Abs. 2 JStG). Der Höchst- betrag der Busse beträgt somit Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die vor dem
18. Altersjahr begangene Straftat darf bei der Bildung der Gesamtstrafe dennoch nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wäre (vgl. Art. 49 Abs. 3 StGB). Unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Er- wägungen zum Verschulden (Urk. 78 E. V/7.6) sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist die rechtskräftige Grundstrafe von Fr. 300.– angemessen um Fr. 100.– zu erhöhen (hypothetische Gesamtstrafe von Fr. 400.–). Im Ergebnis ist die Bussenhöhe von Fr. 100.– für die Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes zu bestätigen, dies als Zusatzstrafe zum Straf- befehl vom 19. März 2024. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf 1 Tag festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. a) Im Jugendstrafprozess sind betreffend die Verfahrenskosten die ent- sprechenden Bestimmungen der StPO (Art. 422 bis Art. 428 StPO) sinngemäss anwendbar (Art. 44 Abs. 2 JStPO). Demnach sind die Verfahrenskosten dem ver- urteilten Jugendlichen aufzuerlegen, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung hiervon ausgenommen sind (Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 StPO). Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 425 StPO).
b) An der grundsätzlichen Kostenpflicht des Beschuldigten für die Untersu- chung und das erstinstanzliche Verfahren ändert sich nichts. Die erstinstanzliche Kostenregelung, wonach die Kosten im Fr. 2'000.– übersteigenden Betrag auf die Staatskasse zu nehmen und definitiv abzuschreiben sind, erweist sich als den wirt-
- 28 - schaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv ist zu bestätigen.
c) Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzlichen Verfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung zu einem Grossteil, kann sich aber in Bezug auf die Unterbringung durchsetzen, während die Staatsanwaltschaft bezüglich der Beantragung einer höheren Strafe unterliegt. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschuldigten deshalb zur Hälfte aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist nach dem Gesagten zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv der Gerichtskasse zu überbinden sind. Entschädigungen sind keine zuzusprechen.
d) Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. R. X1._____ ist in Berück- sichtigung der überschaubaren Komplexität des Verfahrens sowie des Umstands, dass ein Teil der Aufwendungen für die unzulässige Berufung betreffend das erst- instanzliche Honorar angefallen ist, für das Berufungsverfahren mit Fr. 11'000.– pauschal zu entschädigen. Eine höhere Entschädigung (vgl. dazu Urk. 131 S. 38) wäre nicht gerechtfertigt. Es wird beschlossen:
1. Die Anschlussberufung des Privatklägers B._____ wird als durch Rückzug er- ledigt abgeschrieben. Demzufolge ist Dispositiv-Ziff. 14 des Urteils des Be- zirksgerichts Dielsdorf, Jugendgericht, vom 21. Juni 2023 in Rechtskraft er- wachsen.
2. Auf die Berufung des Beschuldigten gegen Dispositiv-Ziff. 16 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf, Jugendgericht, vom 21. Juni 2023 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) wird nicht eingetreten.
3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Jugend- gericht, vom 21. Juni 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 29 - "1. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer 3) definitiv eingestellt.
2. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Übertretung des Bundes- gesetzes über die Personenbeförderung im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG (Anklageziffer 4) definitiv eingestellt.
3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der
- […]
- des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG (Messer), Art. 8 Abs. 2 WG und 27 WG;
- des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG (Soft-Air-Pistole) und Art. 8 Abs. 2 lit. a WG;
- des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (unbefugter Besitz, unbefugte Aufbewahrung, unbefugter Erwerb oder unbefugtes anderweitiges Erlangen von Betäu- bungsmitteln);
- des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (unbefugte Veräusserung, Verordnung, unbefugtes anderwei- tiges Verschaffen oder Inverkehrbringen) sowie
- der Übertretung des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG (Anklageziffer 5).
4. Für den Beschuldigten wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 JStG angeordnet. 5.–8. […]
9. Die mit Verfügungen der Jugendanwaltschaft Unterland vom 11. August 2022 (act. 14/1,14/2 und 14/3) beschlagnahmten Gegenstände und Vermögens- werte:
• brutto 52 Gramm Marihuana in mehrere Minigrip-Säckchen verpackt (A015'755'723),
• brutto 76 Gramm Haschisch in mehrere Minigrip-Säckchen verpackt (A015'755'734),
• eine Betäubungsmittelwaage (A015'755'745),
• 11 leere Minigrip-Säckchen (A015'755'756),
- 30 -
• Sack mit unbekanntem Inhalt (brutto 14.3 Gramm) (A015'755'789),
• Louis Vuitton Box mit diversen leeren Minigrip (A015'755'847),
• Netto 51 Gramm Haschisch aus Louis Vuitton Box (A015'755'858),
• Diverses Verpackungsmaterial mit Betäubungsmittelresten (A015'755'870),
• Tasche mit diversem Verpackungsmaterial (A015'755'881),
• Brutto 21.9 Gramm Haschisch in 4 Minigrips (A015’755'892),
• Brutto 31.1 Gramm Marihuana in 5 Minigrips (A015'755'905),
• CHF 1'000.00 Notengeld (A015’755'778),
• Mobiltelefon Nokia, IMEI Nr. 1 / 2 (A015’755'790),
• Mobiltelefon iPhone 12 (A015’755'803),
• Notizbuch (A015'755'814),
• Mobiltelefon iPhone 5 SE (A015’755'825),
• 5 SIM-Karten «Lycamobile»,
• Softair Pistole «BP9CC» inkl. Magazin, leer (A015’755'869), werden definitiv eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung bzw. zur Vernichtung überlassen.
10. Die mit Verfügungen der Jugendanwaltschaft Unterland vom 11. August 2022 (act. 14/1,14/2 und 14/3) beschlagnahmten Gegenstände und Vermögens- werte:
• Daunenjacke, Tommy Hilfiger, schwarz, Stoffdefekte an beiden Ärmeln (A015’791'921),
• Pullover, Nike, schwarz, mit Kapuze (A015’791'932),
• Bluejeans Levi Strauss / Trainerhose, schwarz / Trainerhose grau / Socken / Gürtel LV (A015’791'943),
• Handschuhe, Kipsta, schwarz (A015’791'954),
• Sportschuhe, Nike, schwarz (A015’791'965), werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Verlangt der Beschuldigte die Herausgabe nicht in- nert einer Frist von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen.
11. Die mit Verfügungen der Jugendanwaltschaft Unterland vom 11. August 2022 (14/3) eingezogenen, dem Privatkläger 1 gehörenden Gegenstände:
• Pullover (Hoodie), schwarz (A015’791’523) und
• Jacke, schwarz, mit Einstichen und Blutanhaftungen (A015’791'534) werden dem Privatkläger 1 nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Verlangt der Privatkläger 1 die Herausgabe nicht innert einer Frist von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen.
- 31 -
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'641.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Januar 2022 zu bezahlen.
13. Die mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Unterland vom 11. August 2022 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'000.– wird definitiv eingezogen und dem Privatkläger 1 auf Anrechnung an die Zivilforderung (Schadenersatz) heraus- gegeben.
14. […]
15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 220.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Januar 2022 zu bezahlen.
16. […]
17. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 1 wird auf Fr. 6'933.25 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgesetzt. 18–19. […]
20. [Mitteilungssatz]
21. [Rechtsmittelbelehrung]"
4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
5. Gegen Ziff. 1 und 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 32 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der versuchten vorsätzlichen Tö- tung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Es wird eine persönliche Betreuung im Sinne von Art. 13 JStG angeordnet.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einem Freiheitsentzug von 30 Monaten, wovon 7 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 100.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
19. März 2024.
4. Der Freiheitsentzug wird zugunsten der Schutzmassnahmen aufgeschoben.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle ein Ersatzfreiheitsentzug von einem Tag.
6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziff. 16, 18 und 19) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'000.– amtliche Verteidigung.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Üb- rigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich (übergeben) den Privatkläger B._____ (versendet) die Privatklägerin ZVV (versendet)
- 33 - (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Jugendanwaltschaft Unterland als Vollzugsbehörde die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 34 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. November 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Langmeier MLaw W. Dharshing