opencaselaw.ch

SB240054

Mord etc.

Zürich OG · 2025-03-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (68 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung in Rechts- kraft erwachsen. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 11) ist ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren

E. 1.2 Die Vorinstanz verneint einen persönlichen schweren Härtefall. Im Sinne einer Eventualbegründung bemisst sie das öffentliche Interesse an einer Weg- weisung des Beschuldigten aus der Schweiz höher als die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib (Urk. 108 S. 93 f.).

E. 1.3 Vor Vorinstanz stellte die amtliche Verteidigung im Zusammenhang mit einer Landesverweisung keine Anträge und liess sich auch nicht dazu vernehmen (Urk. 70; Prot. I S. 77 ff. und 86 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Verteidigung fest, eine Landesverweisung rechtfertige sich nicht (Urk. 133 S. 27).

2. Persönlicher Härtefall

E. 1.4 Mit Eingabe vom 19. Februar 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft einen Teilrückzug ihrer Berufung. Sie beschränkte ihre Berufung auf den Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (vorinstanzliche Dispositivziffer 2) und beantragte, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren und einer Busse von Fr. 700.– zu bestrafen. Zudem sei eine Landesverweisung von 13 Jahren anzuordnen (Urk. 127).

E. 1.5 Am 20. März 2025 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, die Leitende Staatsanwältin Dr. iur. D._____, Assistenz-Staatsanwalt lic. iur. E._____ sowie der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin, Rechtswalt lic. iur. Y._____. Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 132) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 7 f.).

E. 1.6 Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 17 ff.).

E. 2 Verwertbarkeit der Aussagen der Auskunftspersonen F._____ und G._____

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Weitere Kosten betragen Fr. 50.– für die EDV-Datensicherung der Kantonspolizei Zürich.

E. 2.2 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 428 StPO).

E. 2.2.1 Unter den Titeln "Aussageverhalten des Beschuldigten im Rahmen der Untersuchung" und "Aussageverhalten von B._____ im Rahmen der Untersuchung" hält die Vorinstanz zusammengefasst fest, der Beschuldigte habe bereits zu Beginn der Untersuchung zu vielen Fragestellungen, die für die Klärung des Todes von K._____ wesentlich gewesen seien, nur beschränkt Auskunft gege- ben. Sämtliche Verletzungen von K._____ habe er überhaupt nicht erklären kön- nen. Seine Antworten seien stets auffallend vage, pauschalisierend und wenig de- tailreich ausgefallen. Bereits zu Beginn der Untersuchung habe er sich an viele Einzelheiten nicht mehr erinnern können. Auffallend oft seien Antworten wie "Es kann schon möglich sein", "Ich weiss es nicht mehr", "Ich kann mich nicht erinnern" und "Keine Ahnung" gefallen, was eher seltsam anmute. Übertrieben wirkten seine

- 13 - Aussagen zur eigenen Person, indem der Beschuldigte sich selbst lediglich positive Charaktereigenschaften zuschreibe. Gesamthaft sei festzuhalten, dass die Aus- sagen des Beschuldigten generell unglaubhaft wirken würden. Im Gegensatz dazu habe die Privatklägerin detailreiche Ausführungen zu den Geschehnissen rund um den Tod von K._____ machen können. So habe sie im Rahmen ihrer ersten Be- fragung etwa erklärt, K._____ habe ab dem 31. Mai 2021 nicht mehr auf dem linken Bein stehen können und ab Anfang mm.2021 abwesend, schläfrig und müde gewirkt. Ihre teilweise Überforderung als junge Mutter habe sie offen zugegeben und erklärt, Unterstützung von der Sozialpädagogischen Familienbegleitung erhalten zu haben. Ihre Aussagen wirkten im Allgemeinen glaubhaft. In der Folge setzt sich die Vorinstanz mit den Schilderungen verschiedener Personen aus dem Umfeld des Beschuldigten auseinander. L._____ (frühere Partnerin des Beschuldigten und Mutter des gemeinsamen Sohnes M._____), N._____ (ebenfalls frühere Partnerin des Beschuldigten und Mutter des gemeinsamen Sohnes O._____), P._____ (Vater des Beschuldigten) sowie die Privatklägerin hätten den Beschuldigten als lieb und hilfsbereit beschrieben, gleichzeitig ihn aber als schnell aufbrausend und aggressiv bezeichnet. Auch der Beschuldigte habe festgehalten, eigentlich lieb und anständig zu sein. Er könne aber schon einmal ausrasten und habe Gewalttätigkeiten gegenüber seiner eigenen Mutter und gegenüber N._____ eingeräumt (Urk. 108 S. 10 ff.; Urk. 133 S. 8).

E. 2.2.2 Diese einleitenden Bemerkungen der Vorinstanz bedürfen teilweise einer Re- lativierung. Zwar ist richtig, dass der Beschuldigte am 25. August 2021 gegenüber der Kantonspolizei nicht mehr exakt bestätigen konnte, die Nacht vom 28. Mai 2021 auf den 29. Mai 2021 bei der Privatklägerin und K._____ verbracht zu haben (Urk. 4/2 F/A 28). Ebenso wenig war er am 7. Oktober 2021 in der Lage zu be- ziffern, wie oft er K._____ zwischen dem 29. Mai 2021 und dem 9. Juni 2021 in Abwesenheit der Privatklägerin gehütet hatte (Urk. 4/8 F/A 57 ff.). Dass entspre- chende Angaben zu einem rund drei respektive vier Monate zurückliegenden Zeit- punkt nicht eindeutig ausfallen, kann grundsätzlich auch dem Zeitablauf und Erin- nerungsvermögen geschuldet sein. Hingegen bestätigte der Beschuldigte etwa, er sei bei der Untersuchung in der Kinder Permanence vom 29. Mai 2021 wegen der Gehschwierigkeiten dabei gewesen (Urk. 4/2 F/A 23). An diese Konsultation, als in

- 14 - der H._____ Kinder Permanence die Diagnose eines (in der Folge nicht bestätig- ten) Verdachts auf Hüftschnupfen links gestellt wurde (Urk. 8/10/10), konnte sich der Beschuldigte mithin klar erinnern. Gleichwohl richtig ist, dass der Beschuldigte in Bezug auf zahlreiche Fragen keine näheren Erklärungen abgeben konnte. Dass aber dessen Aussagen "generell unglaubhaft wirken" (Urk. 108 S. 13), kann – wie auch die Verteidigung vorbringt (Urk.133 S. 5) – nicht übernommen werden, dies, soweit damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich und von vornherein nicht überzeugen. Vielmehr lässt sich die Überzeugungskraft der einzelnen Schilderungen nur eingebettet in das jeweilige Beweisfundament beurteilen.

E. 2.3 Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung – abgesehen von den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz – einen Freispruch an. Er unterliegt mit Ausnahme vom Vorwurf der Tätlichkeiten und damit ganz mehr- heitlich. Die Staatsanwaltschaft unterliegt, soweit sie ihre Berufung zurückgezo- gen hat (das heisst, betreffend die Mordqualifikation, die zusätzlich beantragte Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens und die Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes). Sie unterliegt zudem hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und der Höhe der Busse. Ausgangs- gemäss rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme

- 82 - der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatkläger, dem Beschuldigten zu sieben Achteln aufzuerlegen und zu einem Achtel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatkläger für das Berufungsverfahren sind zu sieben Achteln einstweilen und zu einem Achtel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO im Umfang von sieben Achteln dieser Kosten vorzubehalten.

E. 2.4 Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 11'416.90 (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 130). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung rechtfertigt es sich daher, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 12'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 3'692.37 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 131). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung rechtfertigt es sich daher, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 4'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

E. 2.4.1 Zum Verhalten des Beschuldigten gegenüber K._____ erwägt die Vorinstanz insbesondere, der Beschuldigte habe angegeben, dass er K._____ wie seinen eigenen Sohn sehe. Er habe ihm nie etwas angetan, sondern ihn über alles geliebt. Die Privatklägerin habe ihn auch einmal gefragt, ob er K._____ adoptieren würde, worauf er ohne zu zögern ja gesagt habe. Die Privatklägerin ihrerseits habe zum Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und K._____ ausgeführt, sie sei jeweils eingeschritten, wenn der Beschuldigte gegenüber K._____ laut geworden sei. Der Beschuldigte habe aber K._____ weder geschüttelt noch geschlagen. Bemerkens- wert sei, dass die Privatklägerin bereits zu Beginn der Untersuchung geschildert habe, dass K._____ einige Wochen vor seinem Tod begonnen habe, sich vom Beschuldigten abzugrenzen. K._____ habe zu weinen begonnen, sobald der Beschuldigte den Raum betreten oder die Privatklägerin berührt habe, er sei nicht mehr zum Beschuldigten hingegangen. Nach dem Auftreten der Gehverweigerung sei dies noch schlimmer geworden. K._____ habe regelrecht Angst gehabt vor dem Beschuldigten und habe sich nicht mehr von ihm baden oder wickeln lassen. Die Privatklägerin habe laut eigenen Aussagen im mm./mm.2021 den Verdacht gehegt, dass der Beschuldigte K._____ etwas angetan habe könnte. Dazu habe sie eine Situation Ende mm. oder anfangs mm. 2021 geschildert, als sie in der Küche ge- wesen sei und plötzlich aus dem Nichts gehört habe, dass K._____ angefangen habe zu weinen. Sie sei dann ins Wohnzimmer gegangen und habe festgestellt, dass K._____ einen ganz roten Arm gehabt habe. Den Beschuldigten, der auf den Balkon hinausgegangen sei um zu Rauchen, habe sie nicht zur Rede gestellt, dies aus Angst, dass es eine Diskussion geben würde. Auch der Beschuldigte habe be-

- 16 - stätigt, dass K._____ sich von ihm distanziert habe, er habe aber dafür keine Er- klärung gehabt. Die Aussagen der Privatklägerin betreffend ihren Verdacht, der Be- schuldigte könnte K._____ etwas angetan habe, wie auch ihre Schilderungen zur Distanzierung von K._____ gegenüber dem Beschuldigten erschienen laut Vorin- stanz überaus glaubhaft (Urk. 108 S. 17 ff.).

E. 2.4.2 Diese vorinstanzlichen Erwägungen können übernommen werden. Insbe- sondere die Schilderungen der Privatklägerin, dass sich K._____ Ende mm./Anfang mm. 2021 vom Beschuldigten distanziert habe, hat die Privatklägerin ab der Haf- teinvernahme vom 25. August 2021 in sämtlichen Befragungen wiederholt zu Pro- tokoll gegeben. Dabei gab sie konkret an, in welchen Situationen K._____ ein sol- ches Verhalten gezeigt habe, dass dies nach dem Auftreten der Gehverweigerung zudem noch ausgeprägter gewesen sei und sie sich Gedanken gemacht habe über den Zusammenhang zwischen dem (sich verschlechternden) körperlichen Zustand von K._____ und dessen abweisende Reaktion gegenüber dem Beschuldigten (Urk. 3/3 F/A 13, 103; Urk. 3/5 F/A 22, 94 f.; Urk. 3/7 F/A 144 f., 179; Urk. 3/9 S. 4 f., 9, 23). Auch die Beschreibung des Vorfalls, als die Privatklägerin K._____ plötz- lich weinend und mit einem roten Arm im Wohnzimmer vorfand, wirkt anschaulich. Insbesondere fällt bereits an dieser Stelle auf, dass sich das von ihr beschriebene Verhalten des Beschuldigten, indem er auf den Balkon und der Situation aus dem Weg ging, sich in Erzählungen einer früheren Partnerin wiederfindet (Urk. 5/7 F/A 49, 59, 74; Urk. 5/19 F/A 22). Diese konkreten und anschaulichen Aussagen der Privatklägerin zum veränderten Verhalten K._____s gegenüber dem Beschul- digten und betreffend ihren Verdacht gegenüber dem Beschuldigten wirken authen- tisch und lebensnah. Mit der Vorinstanz sind sie als glaubhaft zu qualifizieren. Auch der Beschuldigte gab an, dass sich K._____ gegen den Schluss von ihm distanziert habe (Urk. 4/3 F/A 38, 94; Prot. I S. 26). Zwar trifft entgegen der Vorinstanz nicht zu, dass der Beschuldigte dazu keine Erklärung lieferte (Urk. 108 S. 19). Vielmehr stellte er sich auf den Standpunkt, K._____ habe mitbekommen, wie er (der Beschuldigte) seine eigenen Kinder scharf gemassregelt ("zusammengeschissen") habe, vielleicht habe K._____ deswegen Angst gehabt (Urk. 4/8 F/A 27). Nicht nur widerspricht sich der Beschuldigte mit dieser Erklärung (Prot. I S. 30). Sie ist zudem mit Blick auf das von K._____ gezeigte Verhalten nur schwer nachvollziehbar.

- 17 - Ungeklärt bleibt dabei auch, weshalb K._____ erst in den letzten Wochen gegen- über dem Beschuldigten auf Distanz ging. Der Beschuldigte bringt nicht etwa vor, er habe (anders, als dies sein Umfeld im Haus seiner Eltern wahrnahm) erst in der besagten Phase ein entsprechendes Verhalten gegenüber den eigenen Kindern in Anwesenheit von K._____ an den Tag gelegt. Die Verteidigung bringt hierzu so- dann vor, ein "Fremdeln" im Alter von K._____ stelle nichts Aussergewöhnliches dar. Die Gründe könnten mannigfaltig sein, beispielsweise eine laute oder tiefe Stimme, ein ernster Gesichtsausdruck oder auch verbale Streitigkeiten mit einer näheren Bezugspersonen, beispielsweise der Kindsmutter. Aus dem "Fremdeln" von K._____ gegenüber dem Beschuldigten könne nichts abgeleitet werden (Urk. 133 S. 6). Dem ist entgegen zu halten, dass K._____ den Beschuldigten im rele- vanten Zeitraum bereits einige Monate kannte und letzterer viel Zeit mit ihm und der Kindsmutter verbrachte, entsprechend ein "fremdeln" in dieser Form sehr un- gewöhnlich erscheint, und dass – wie die Staatsanwaltschaft zu recht betont (Prot. II S. 10) – K._____ nicht bloss "gefremdelt" hat, er hatte regelrecht Angst vor dem Beschuldigten.

E. 2.5 Für die vom Beschuldigten beantragte Genugtuung bleibt aufgrund der in der Hauptsache erfolgten Schuldsprüche kein Raum (Art. 429 Abs. 1 StPO e con- trario).

- 83 - Es wird beschlossen:

1. Vom teilweisen Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. Februar 2025 betreffend die Dispositivziffer 1, 1. und 6. Spie- gelstrich, wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

22. September 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  (…),  (…),  (…),  der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG,  (…) sowie  der Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2.-5. (…)

6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 1. Juni 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asser- vaten-Triage, lagernden Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen:  1 Minigrip, enthaltend ca. 7.7 Gramm Marihuana (A015 '335'087),  Feinwaage klein (A015'335'134).

7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 1. Juni 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asser-

- 84 - vaten-Triage, lagernden Gegenstände werden den jeweiligen Berechtigten herausgegeben:  Mobiltelefon Samsung Galaxy S10 der Privatklägerin 1 (A015'334'493)  Mobiltelefon Samsung dem Beschuldigten (A015'334'926)  Notebook Microsoft dem Beschuldigten (A015'334'960) Den Berechtigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheids und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der genannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, ist die Lagerbehörde berechtigt, die Gegenstände gutscheinend zu verwenden bzw. zu vernichten. 8.-9. (…)

10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Kosten Kantonspolizei Fr. 17'374.03 Auslagen (Gutachten); Fr. 14'458.25 Obduktion; Fr. 3'600.00 Telefonkontrolle; Fr. 502.60 Auslagen; Fr. 1'010.00 Auslagen Polizei; Entschädigung amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt Fr. 49'028.90 lic. iur. X._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand der Pri- Fr. 8'579.90 vatklägerin 1, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand des Pri- Fr. 15'847.00 vatklägers 2, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) Fr. 128'900.68 Total

- 85 - Über die Kosten, die im Verfahren gegen B._____ angefallen sind (Auslagen Obergericht, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UB210138-O: Beschluss vom

E. 2.5.1 Das Mobiltelefon Samsung Galaxy der Privatklägerin sowie das Mobiltelefon Samsung des Beschuldigten wurden am 25. respektive 26. August 2021 sicherge- stellt (Urk. 10/5, Urk. 10/8). Am 1. Juni 2022 wurden beide Geräte (nach einem zurückgezogenen Siegelungsgesuch, vgl. Urk. 10/15/5) beschlagnahmt (Urk. 10/13) und in der Folge ausgewertet (Urk. 7/2, Urk. 7/3). Aus der Mobiltele- fonauswertung der Privatklägerin ergibt sich eine umfangreiche WhatsApp- Kommunikation mit dem Beschuldigten aus der Zeit vor und nach K._____s Tod. Die Vorinstanz erwägt dazu, die Privatklägerin und der Beschuldigte hätten täglich, teilweise im Minutentakt miteinander kommuniziert, wobei die Privatklägerin dem Beschuldigten jeweils ihren aktuellen Gemütszustand mitgeteilt habe. Bemerkens- wert sei eine Nachricht vom 14. Mai 2021, als die Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten die Vermutung geäussert habe, möglicherweise eine Fehlgeburt erlitten zu haben. An dieser Unterhaltung sei eindrücklich, dass sich die Privat- klägerin grosse Vorwürfe gemacht und sich die Schuld an der Fehlgeburt zugewie-

- 18 - sen habe, da sie im Kantonsspital Winterthur ihre Vermutung einer Schwanger- schaft für sich behalten und deswegen falsch medikamentiert worden sei. Da die Privatklägerin und der Beschuldigte praktisch ununterbrochen über WhatsApp kommuniziert hätten und die Privatklägerin über derartige Gefühlslagen sich dem Beschuldigten anvertraut habe, könne geschlossen werden, dass sie dem Beschul- digten wohl auch mitgeteilt hätte, wenn sie K._____ versehentlich oder absichtlich etwas angetan hätte. Aufgrund der Art der Kommunikation sei zudem davon aus- zugehen, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten wohl umgehend mitgeteilt hätte, wenn K._____ einen Sturz oder Unfall gehabt hätte. Aus den Nachrichten gehe weiter hervor, wie die Privatklägerin über den Verlust ihres Kindes gelitten und Suizidgedanken gehabt habe und sie ab dem 12. Juni 2021 immer grössere Schuldzuweisungen gegen dem Beschuldigten erhoben habe. Auf diese sei der Beschuldigte gar nicht eingegangen oder habe pauschal erklärt, K._____ nie etwas angetan zu haben. Zusammenfassend hätte die Privatklägerin dem Beschuldigten mutmasslich ein allfälliges Fehlverhalten ihrerseits gegenüber K._____ mitgeteilt. Da diesbezüglich keine einzige derartige Textnachricht vorhanden sei, liege die Vermutung nahe, dass die Privatklägerin K._____ tatsächlich nichts angetan habe (Urk. 108 S. 19 ff.).

E. 2.5.2 Die auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin sichergestellte WhatsApp-Kom- munikation erstreckt sich über einen Zeitraum von rund sieben Monaten respektive über 1'300 Seiten. Hebt die Vorinstanz eine Nachricht vom 14. Mai 2021 hervor, tut sie das mit gutem Grund. Die Privatklägerin befand sich am 8. und 9. Mai 2021 aufgrund einer Nierenbeckenentzündung im Kantonsspital Winterthur (Urk. 3/5 F/A 38). Offenbar vermutete sie damals, vom Beschuldigten schwanger zu sein, legte dies aber gegenüber dem Spitalpersonal nicht offen. Ihre Nachrichten an den Beschuldigten ("[…] ich weiss ned wie ich mit dem umgah söll"; "Ich cha nid mit dem gwüsse lebe es chind umbracht zha… ich bin schuld"; Urk. 7/3, Dokument "Liste WhatsApp B._____ - A._____", S. 372 und 376) bringen klar zum Ausdruck, wie sie sich selbst vorwarf, für die Fehlgeburt verantwortlich zu sein und wie stark sie unter der Vorstellung litt, den Tod eines Embryos verantworten zu müssen. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen fallen sorgfältig und überzeugend aus. Nichts anderes gilt, soweit die Vorinstanz aus Inhalt und Art der Kommunika-

- 19 - tion den zutreffenden Schluss zieht, dass die Privatklägerin den Beschuldigten als Vertrauensperson sah, ihm offen und ungefiltert begegnete und ihm gegenüber auch ein (zumindest in ihrer Wahrnehmung) eigenes Fehlverhalten mit dramati- schen Folgen offenlegte. Ein solcher Umgang legt in der Tat die Vermutung nahe, dass die Privatklägerin einen Sturz oder Unfall von K._____ sowie ein allfälliges Fehlverhalten ihm gegenüber dem Beschuldigten anvertraut hätte. Entsprechende Textnachrichten liegen nicht vor. Dies schliesst die Privatklägerin als mögliche Tä- terin selbstverständlich nicht aus, sondern ist nur (aber immerhin) ein Indiz, dass die Privatklägerin als Urheberin der angeklagten Misshandlungen nicht in Frage kommt.

E. 2.6 Zusammenfassend können die vorinstanzlichen Erwägungen unter dem Titel "Vorbemerkungen" (Urk. 108 S. 6 ff.) mit oben genannten Ergänzungen respektive Relativierungen übernommen werden.

E. 3 Verwertbarkeit der Aussagen weiterer Auskunftspersonen C._____, I._____ und J._____ wurden einzig als Auskunftspersonen respektive nicht parteiöffentlich befragt (Urk. 5/1, Urk. 5/6, Urk. 5/9). Wie noch zu zeigen sein wird, sind deren Aussagen für die Erstellung des Sachverhalts entbehrlich, weshalb sich weitere Erwägungen zur Verwertbarkeit erübrigen. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1.

E. 3.1 Die Privatklägerin beantragte vor Vorinstanz die Zusprechung einer Genug- tuung von Fr. 75'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. Juni 2021 (Urk. 60 S. 1). Dazu liess sie zusammengefasst ausführen, beim Verlust eines Kindes sei die Basis- genugtuung auf einen Betrag zwischen Fr. 15'000.– und Fr. 35'000.– festzulegen. Dabei gelange bei Kleinkindern in der Regel der Maximalbetrag zur Anwendung. Erhöhend wirke sich aus, dass der Beschuldigte das von ihm abhängige, ihm ausgelieferte und wehrlose Opfer mehrfach sehr schwer verletzt habe, bevor der Tod eingetreten sei. Mit seinem Verhalten habe der Beschuldigte auch das Vertrauen der Privatklägerin massiv missbraucht. Diese habe die Betreuung von K._____ weitgehend alleine besorgt. K._____ sei für die noch junge Privatklägerin das erste Kind gewesen und habe ihr alles bedeutet. Sie habe zu ihm eine enge und liebevolle Beziehung gepflegt. Der Tod von K._____ habe bei der Privatkläge- rin ein schweres Trauma ausgelöst. Sie habe grosse Hoffnungen und Erwartungen in K._____ gesetzt und sie sei in diesen Hoffnungen und Erwartungen enttäuscht worden. Auch die Anklage, die Vorbereitung der Hauptverhandlung und die mediale Berichterstattung seien nicht spurlos an der Privatklägerin vorbeigegangen (Urk. 60 S. 2 ff.).

E. 3.2 Bei der Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen

- 77 - (Art. 47 OR). Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Ver- letzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbst- verschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119). Es kommen nur Personen in Frage, die vom Tod schwer getroffen werden, namentlich weil sie zum Getöteten enge, in der Regel familiäre Beziehungen unterhalten haben. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit (vgl. Art. 4 ZGB; MARTIN KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I,

7. Aufl. 2020, N. 9 f. zu Art. 47 OR).

E. 3.3 Wie hoch der seelische Schmerz über den Verlust eines Kindes ist, lässt sich kaum objektiv belegen. Es braucht nicht näher begründet zu werden, dass ein solcher Verlust ausserordentlich schwer wiegt. In der Rechtsprechung finden sich ganz unterschiedliche Genugtuungssummen für Eltern von getöteten Kindern. Er- folgt die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, ist in einem ersten Schritt ein Basisbetrag als Orientierungspunkt festzulegen und daran ansch- liessend eine Anpassung dieses Betrages unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles (Haftungsgrundlage, [Selbst-]Verschulden, individuelle Lebenssituation des Geschädigten) vorzunehmen (Urteil 6B_1145/2018 vom 28. Mai 2019 E. 3.1 mit Hinweisen). In der Lehre werden Basisgenugtuungen zwischen Fr. 20'000.– und Fr. 40'000.– formuliert (vgl. HARDY LANDOLT, Genugtuungsrecht, 2. Aufl. 2021, N. 935 ff.). Die Höhe der Genugtuung hängt nach LANDOLT von den Um- ständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Anzahl der Kinder, dem Alter des getöteten Kindes und seiner Beziehung zu den Eltern im Todeszeitpunkt sowie den Tatumständen, insbesondere der rechtlichen Qualifikation der Straftat. Der Tod des einzigen Kindes hat in der Regel eine grössere immaterielle Unbill zur Folge (LAN- DOLT, a.a.O., N. 905).

E. 3.4 Als K._____ starb, war er rund 20 Monate alt. Für die Privatklägerin als Mut- ter von K._____ rechtfertigt sich eine Basisgenugtuung von Fr. 35'000.–. K._____ war das einzige Kind der alleinerziehenden Privatklägerin. Es bestehen keine Zwei- fel, dass die emotionale Bindung zwischen der Privatklägerin und K._____ sehr eng

- 78 - war. Dies verlangt nach einer Erhöhung der Basisgenugtuung. Vorliegend fällt weiter das Verschulden ins Gewicht. K._____ wurde vorsätzlich getötet. Ebenfalls ins Gewicht fällt, dass K._____ die Wochen zuvor teilweise schwer misshandelt wurde. Die Misshandlungen erfolgten teilweise direktvorsätzlich. Auch diese Umstände führen zu einer Erhöhung der Basisgenugtuung. Mit der Vorinstanz scheint es nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin grosse Vorwürfe macht, die Misshandlungen ihres Kindes nicht eher bemerkt zu haben und nicht rechtzeitig eingeschritten zu sein. Diese Umstände führen zu einer zusätzlichen Gefühlsunbill und rechtfertigen eine Erhöhung der Basisgenugtuung um insgesamt Fr. 40'000.–. Es ist von einer massiven Lebensqualitätseinbusse auszugehen. Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 75'000.– nebst 5 % Zins seit 12. Juni 2021 angemessen.

4. Schadenersatzpflicht des Privatklägers

E. 3.5 Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 108 S. 83 ff.). Diese wirken sich strafzumessungsneutral aus. Eine erhöhte Strafemp- findlichkeit liegt zudem nicht vor. Aufgrund des Verbots des (unter anderem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten) Selbstbelastungszwangs ist es das prozessuale Recht des Beschuldigten, die Vorwürfe abzustreiten. Gleichzeitig kann er unter diesem Titel für sich keine Strafreduktion reklamieren. Damit ist ihm keine auf- richtige Reue zuzubilligen (Art. 48 lit. d StGB). Keine Strafminderung ist dem Beschuldigten bezüglich des Reanimationsversuchs und der Alarmierung der Rettungssanität zuzubilligen.

E. 3.6 Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist für die vorsätzliche Tötung von einer Einsatzstrafe von 11 ½ Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.

4. Versuchte schwere Körperverletzung vom 28./29. Mai 2021 (Anklage-Ziffer I lit. c)

E. 4 Einfache Körperverletzung vom 9. Mai 2021 (Anklage-Ziffer I lit. b)

E. 4.1 Der Privatkläger liess vor Vorinstanz ausführen, es sei noch offen, welche Kosten für den Versuch einer seelischen Bewältigung der Tat an seinem Sohn noch anfallen würden. Deshalb sei die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gegen- über dem Privatkläger im Grundsatz anzuerkennen (Urk. 63 S. 2).

E. 4.2 Die Vorinstanz erwägt, es sei nachvollziehbar, dass im Zusammenhang mit einer seelischen Aufarbeitung Kosten anfallen könnten, welche allenfalls im Rahmen eines Schadenersatzbegehrens ersatzfähig wären. Zudem sei die Geltendmachung des Schadenersatzbegehrens von der Verteidigung nicht bestrit- ten worden. Deshalb sei die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger im Grundsatz anzuerkennen. Im Übrigen sei der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 108 S. 100).

E. 4.3 In Bezug auf allfällige zukünftige Behandlungs- und Therapiekosten ist die adäquate Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Umstand und dem Schaden ohne Weiteres zu bejahen. Der Beschuldigte hat widerrechtlich und schuldhaft gehandelt. Für allfällige Therapiekosten, die im Zusammenhang mit der Behandlung der durch die Straftaten hervorgerufenen psychischen Problemen des

- 79 - Privatklägers entstehen, hat Letzterer einen grundsätzlichen Entschädigungsan- spruch gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR. Die grundsätzliche Schadenersatzpflicht ist festzustellen und der Privatkläger zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).

5. Genugtuungsforderung des Privatklägers 5.1. Der Privatkläger führte vor Vorinstanz aus, er habe K._____ einzig nach den Launen und den Bedürfnissen der Kindsmutter betreut. Die Konflikte zwischen den Eltern hätten eine regelmässige Betreuung von K._____ durch ihn verhindert. Gleichwohl sei K._____ ein grosser Bestandteil seine Lebens gewesen. Er habe immer wieder versucht, bei der Privatklägerin Betreuungszeiten mit K._____ zu erhalten. Ihm fehlten aber "die Mittel und die Kraft, Besuchszeiten via die KESB durchzusetzen". Der Grad des Verschuldens des Beschuldigten wirke sich stark erhöhend aus. Er (der Privatkläger) habe sich immer wieder vorgestellt, wie K._____ heranwachsen und wie er einen wichtigen Bestandteil im Leben von K._____ werde. Er habe ständig versucht, mehr Kontakt zu seinem Sohn zu erhal- ten, was oft an der Kindsmutter gescheitert sei. Nach dem Tod von K._____ habe er sein Berufspraktikum und sämtliche Sozialkontakte abgebrochen und sich ca. ein halbes Jahr in seiner Wohnung verschanzt (Urk. 63 S. 2 ff.). 5.2. Betreffend die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuungs- summe bei der Tötung eines Menschen kann auf die obenstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. VII.3.2. f.). 5.3. Es ist unbestritten, dass der Privatkläger K._____s Vater ist. Damit steht ihm grundsätzlich die Basisgenugtuung zu, unabhängig von den konkreten Umständen. Ein zusätzlicher Gefühls- oder Lebensqualitätsschaden ist demgegenüber substan- tiiert darzulegen und zu beweisen (LANDOLT, a.a.O., N. 932). Die Basisgenugtuung ist nach Massgabe der konkreten Umstände des Einzelfalles nach oben oder unten anzupassen. Ist die im konkreten Fall zu beurteilende immaterielle Unbill geringer als diejenige eines durchschnittlich empfindenden Angehörigen, ist die Basisge- nugtuung angemessen zu reduzieren. Dies rechtfertigt sich etwa bei einem getrüb-

- 80 - ten persönlichen Verhältnis oder einer fehlenden Hausgemeinschaft (LANDOLT, a.a.O., N. 946 und 949). Bei getrenntem Wohnsitz besteht eine widerlegbare tatsächliche Vermutung, dass keine genugtuungsbegründende nahe Beziehung vorliegt. Eine besonders intensive Beziehung widerlegt diese Vermutung, etwa, wenn unmündige Kinder bei dem anderen Elternteil wohnhaft sind (LANDOLT, a.a.O., N. 971). 5.4. Die Privatklägerin hielt fest, der Privatkläger habe K._____ seit Januar 2021 nicht mehr gesehen, da er seine Besuche nicht wahrgenommen habe (Urk. 3/1 F/A 37). Der Privatkläger habe zwar die Vaterschaft anerkannt und sie hätten ein gemeinsames Sorgerecht. Er sei aber nie da (Urk. 3/3 F/A 6). 5.5. Soweit für die Beurteilung des Zivilanspruchs nicht bereits auf die im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse abgestellt werden kann, hat die Privat- klägerschaft die hierfür notwendigen Sachverhaltselemente, wie beispielsweise die Schwere einer immateriellen Unbill, zu substantiieren und dazu Beweismittel zu nennen, ansonsten keine hinreichende Begründung und Bezifferung vorliegt. Be- züglich Beweislast und Beweiswürdigung ist das Strafgericht im Adhäsionsprozess an seine Feststellungen zum Schuldpunkt gebunden (VIKTOR LIEBER, in: Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. 2020, N 4b ff. zu Art. 122 StPO). 5.6. Auch für den Privatkläger als Vater von K._____ rechtfertigt sich eine Basis- genugtuung von Fr. 35'000.–. Die Basisgenugtuung erhöhend fällt auch hier in Betracht, dass K._____ vorsätzlich getötet und die Wochen zuvor teilweise schwer misshandelt wurde. Die Misshandlungen erfolgten teilweise direktvorsätzlich. Relativierend fällt aus, dass der Privatkläger K._____ laut der Kindsmutter seit rund einem halben Jahr nicht mehr gesehen hatte. Der Privatkläger behauptet nichts Gegenteiliges oder gar das Bestehen einer intensiven Beziehung zu K._____. Aber auch wenn er für die von ihm behaupteten Umstände, wonach er nach dem Tod von K._____ sein Berufspraktikum und sämtliche Sozialkontakte abgebrochen habe, den Beweis schuldig bleibt: K._____ war erst 20 Monate alt und der Privat- kläger stand am Anfang einer Vaterbeziehung. War sie im Zeitpunkt des Ver- sterbens von K._____ loser Natur, so muss dies unter Würdigung der konkreten

- 81 - Umstände gleichwohl als Momentaufnahme bezeichnet werden. Setzt die Vorinstanz unter Würdigung der Gesamtumstände eine Genugtuung von Fr. 55'000.– nebst 5 % Zins seit dem 12. Juni 2021 fest, ist dies zu bestätigen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren

E. 4.4 Das FZA steht einer Landesverweisung vorliegend nicht entgegen. Entspre- chend kann offen bleiben, ob der Beschuldigte sich überhaupt auf das FZA berufen kann, was mit Blick auf die Vorbehalte gemäss Art. 2 Abs. 2 und Art. 24 Anhang I FZA in casu (der Beschuldigte bezieht seit längerer Zeit Sozialhilfe) zumindest fraglich erscheint.

- 75 - 5. 5.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen. Die Vorinstanz hat die Dauer auf elf Jahre festgesetzt. 5.2. Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Dabei ist namentlich einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen (Urteil 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1). Unter Berücksichtigung der schweren Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a und b StGB, des Verschuldens des Beschuldigten, der heute auszufällenden Freiheitsstrafe, welche den Strafrahmen zu zwei Dritteln ausschöpft, und des moderaten Interesses des Beschuldigten am Verbleib ist die Dauer der Landes- verweisung – wie die Staatsanwaltschaft beantragt (Urk. 134 S. 1, 4) – auf 13 Jahre festzusetzen. VI. Zivilforderungen

1. Allgemeines Aufgrund des Schuldspruchs ist über die adhäsionsweise geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Voraussetzungen betreffend den Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 108 S. 95 ff.).

2. Schadenersatzforderung der Privatklägerin

E. 4.5 Betreffend den Versuch sind die Nähe des Taterfolgs und die tatsächlichen Folgen der Tat von Bedeutung (BGE 121 IV 49 E. 1.b). Durch den Bruch des

8. Brustwirbels litt K._____ ohne Zweifel unter Schmerzen, was sich in der Gehver- weigerung manifestierte. Zwar hing der Nichteintritt des Erfolgs überwiegend von Glück und Zufall ab. Mit Blick auf die tatsächlichen Folgen und unter Berücksichti-

- 63 - gung des Umstands, dass Nähe und Ausmass des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht bekannt sind, ist zugunsten des Beschuldigten von einer spürbaren Strafre- duktion auszugehen. In Anbetracht aller strafzumessungsrelevanten Faktoren er- scheint es dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, eine Freiheitsstrafe von drei Jahren festzusetzen.

E. 4.6 Betreffend die Täterkomponente kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. IV.3.5.). Diese wirken sich strafzumessungsneutral aus.

E. 4.6.1 Eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 aZiff. 1 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise im Sinne von Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt. Begeht der Täter die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind, wird er von Amtes wegen verfolgt (Art. 123 aZiff. 2 Abs. 3 StGB). Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) begrifflich nur schwer möglich. Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verur- sachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 191 f. mit Hinweisen). Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon

- 24 - das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40; Urteil 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 6.2; je mit Hinweisen).

E. 4.6.2 Der Beschuldigte schlug kräftig mit der Hand gegen die Stirne und das linke Ohr von K._____, wodurch der damals rund 1 2/3 Jahre junge und wehrlose K._____ je ein Hämatom an der Stirne und am Ohr erlitt. Diese objektiven Verletzungsfolgen sind nicht sehr erheblich, überschreiten aber die Grenze zwischen Tätlichkeit und Körperverletzung gleichwohl. Das Bundesge- richt hat einen Faustschlag ins Gesicht, der einen Bluterguss unterhalb des linken Auges zur Folge hatte (BGE 119 IV 25), zwei je ca. 2 x 5 cm grosse Schwellungen und Rötungen im Bereich der Augenbraue und des Ohrs sowie eine Druckschmerz- haftigkeit am unteren Rippenbogen (BGE 127 IV 59), einen harten Faustschlag ins Gesicht, der Schmerzen unterhalb des Auges und ein Schwindelgefühl zur Folge hatte (Urteil 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004), einen Faustschlag auf die Stirn, der zur Anschwellung der Augen und der Stirn führte (Urteil 6B_149/2017 vom

16. Februar 2018 E. 9.4), eine schmerzhafte Prellung des Unterkiefers, welche eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erforderte (Urteil 6B_1079/2022 vom

E. 4.6.3 Den Taterfolg – die bei K._____ verursachten Hämatome – nahm der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis in Kauf. Damit handelte er eventua- lvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB (vgl. zum Eventualvorsatz BGE 149 IV 248 E. 6.3 S. 254 mit Hinweisen). Aufgrund eines einzigen Tatentschlusses liegt entgegen der Vorinstanz (Urk. 108 S. 35) eine einfache Tatbegehung vor. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 aZiff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 aZiff. 2 Abs. 3 StGB (zum Übergangsrecht vgl. E. IV.1.2. nachfolgend).

5. Einfache Körperverletzung vom 1. Juni 2021 (Anklage-Ziffer I lit. e) 5.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 1. Juni 2021 K._____ mit der Faust kräftig gegen das rechte Auge geschlagen zu haben. Da- durch habe K._____ eine Einblutung in das Augenweiss des Augapfels und eine Einblutung des Augenoberlids erlitten (Urk. 24/1 S. 5). 5.2. Zum Anklagevorwurf liegen verschiedene Beweismittel vor. Ein Foto auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten vom 1. Juni 2021 um 19.44 Uhr zeigt das ver- letzte Auge K._____s (Urk. 3/6/8; Urk. 7/2, Foto 20210601_194429). Weiter ist auf einem Video ab dem Mobiltelefon der Privatklägerin vom 31. Mai 2021 um 12.51 Uhr keine Einblutung am Auge erkennbar (Urk. 7/3, "Aufnahme von K._____"). Beweisgrundlage bilden auch das Gutachten R._____ (Urk. 9/19), die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 3/5 F/A 78 ff., 89 ff.; Urk. 3/7 F/A 65 ff., 169; Urk. 3/9 S. 15 f.) und des Beschuldigten (Urk. 4/3 F/A 95 ff.; Urk. 4/8 F/A 70 f., 75; Urk. 4/10 F/A 148 ff., 230; Urk. 4/12 F/A 80 ff., 88; Prot. I S. 50 f.) sowie die WhatsApp-Kommu- nikation zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten vom 1. Juni 2021 (Urk. 7/3, Dokument "Liste WhatsApp B._____ - A._____", S. 459 ff.). Die Vorinstanz erwägt, bei der Verletzung handle es sich laut Gutachten R._____ um eine nicht-akzidentelle, welche durch Einwirkung stumpfer Gewalt entstanden sei. Mit Blick auf die WhatsApp-Kommunikation seien der Beschuldigte und die Privat- klägerin am 1. Juni 2021 am früheren Nachmittag sowie zwischen 20.32 Uhr und

- 26 - 23.40 Uhr nicht zusammen gewesen. Die Verletzung müsse nach der Aufnahme des Videos vom 31. Mai 2021 entstanden sein. Der Beschuldigte sei am 1. Juni 2021 frühestens gegen 17.00 Uhr bei der Privatklägerin angekommen. Das Foto habe er um 19.44 Uhr aufgenommen und um 20.32 Uhr seien erste Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ergangen. Es sei davon aus- zugehen, dass sich die Privatklägerin und der Beschuldigte nicht unmittelbar nach dem Verabschieden Nachrichten gesandt hätten und der Beschuldigte deshalb zum Zeitpunkt des Fotos bereits alleine mit K._____ gewesen sei. Unwahrschein- lich sei, dass K._____ die Verletzung bereits am 31. Mai 2021 erlitten habe, an- sonsten sie der Privatklägerin am 1. Juni 2021 aufgefallen wäre und sie die Verlet- zung auch selbst aufgenommen hätte. Für eine Täterschaft der Privatklägerin be- stünden keinerlei Indizien. Da die Verletzung durch einen Faustschlag und nicht durch einen Unfall verursacht worden sei, komme niemand anders als der Beschul- digte für die Tat in Frage (Urk. 108 S. 46 ff.). 5.3. Es ist aufgrund der Videoaufnahme vom 31. Mai 2021 um 12.51 Uhr erstellt, dass die Verletzung später entstanden sein muss (Urk. 7/3, "Aufnahme von K._____"). Mit Blick auf die Häufigkeit der Kommunikation via WhatsApp und mangels Nachrichten vom 31. Mai 2021 kann weiter der Schluss gezogen werden, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte den besagten Tag zusammen verbrachten. Am 1. Juni 2021 war die Privatklägerin abends im Stadtpark, während der Beschuldigte alleine auf K._____ aufpasste (Prot. I S. 54; Urk. 4/7 F/A 69). Die Privatklägerin erklärte betreffend die Verletzung am Auge, sie habe diese am

1. Juni 2021 bemerkt und sich gefragt, ob sich K._____ mit dem Griff des Schop- pens verletzt habe. Das habe sie am 7. Juni 2021 so den Kinderarzt gefragt (Urk. 3/5 F/A 78 ff.). Laut Arzt habe es ausgesehen, als sei ein Äderchen im Auge geplatzt (Urk. 3/7 F/A 66). Der Beschuldigte schilderte dazu, sie hätten beide die Verletzung gesehen. Weshalb man am 7. Juni 2021 mit K._____ zum Kinderarzt gegangen sei, wisse er nicht (Urk. 4/3 F/A 95 ff., 103). Sie seien wohl wegen der Augenverletzung zum Arzt gegangen, er wisse es nicht genau (Urk. 4/10 F/A 148ff.). Er erinnere sich an das fragliche Foto. Immer, wenn er bei K._____ etwas gesehen habe, habe er das der Privatklägerin mitgeteilt (Urk. 4/8 F/A 70). Das mit dem Auge sei ihm aufgefallen, darum habe er es fotografiert und der

- 27 - Privatklägerin gezeigt (Urk. 4/12 F/A 80). Diese Darstellungen der Privatklägerin und des Beschuldigten wirken grundsätzlich konkret und anschaulich. Nicht nach- vollziehbar ist aber, dass der Beschuldigte die Verletzung sah und fotografierte, aber keinerlei Angaben dazu machen konnte, wer diese (nicht unfallbedingte) Verletzung K._____ mittels Faustschlag hätte zufügen können. Eine solche Darstellung ist nur schwer nachvollziehbar und setzt bei der Glaubhaftigkeit der Schilderungen ein Fragezeichen. Denn aus den Erklärungen des Beschuldigten wird klar, dass der Beschuldigte die Verletzung fotografierte, um sie der Privat- klägerin zu zeigen (vgl. auch Urk. 4/8 F/A 116). Dafür hätte keine Notwendigkeit bestanden, wäre die Privatklägerin vor Ort gewesen. Wäre die Privatklägerin anwesend gewesen, hätte sie die Verletzung unmittelbar begutachten können und wäre es nicht nötig gewesen, diese für sie fotografisch festzuhalten. Entgegen der Verteidigung belastet diese Aufnahme den Beschuldigten (Urk. 70 S. 13; Urk. 133 S. 19). Die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Befragung vor Berufungsgericht, er habe die Verletzungen für einen allfälligen Arztbesuch fotodo- kumentiert (Urk. 132 S. 18, Urk. 133 S. 19), vermögen an dieser Stelle nicht zu überzeugen. Auch das Argument, es sei realitätsfremd, dass jemand von ihm ver- ursachte Verletzungen unmittelbar nach deren Begehung selber festhalten und da- durch gegen ihn verwendbare Beweismittel schaffen würde (Urk. 133 S. 19) dringt nicht durch. Vielmehr ist darin die Motivation zur vermeintlichen Transparenz und zur Beschwichtigung der Privatklägerin zu sehen, mit dem Ziel, den antizipierten Argwohn zu entkräften. Damit passt überein, dass ein entsprechendes Foto auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin nicht vorhanden war (vgl. Urk. 7/3; Urk. 7/1). Aus der WhatsApp-Kommunikation lässt sich schlussfolgern, dass der Beschul- digte am Nachmittag des 1. Juni 2021 frühestens gegen 17.00 Uhr bei der Privat- klägerin erschien (Urk. 7/3, Dokument "Liste WhatsApp B._____ - A._____", S. 459 ff.). Die Augenverletzung wurde um 19.44 Uhr fotografisch festgehalten (Urk. 7/2, Foto 20210601_194429) und zwischen 20.32 Uhr bis 23.54 Uhr wurde die Kom- munikation via WhatsApp fortgeführt (Urk. 7/3, Dokument "Liste WhatsApp B._____ - A._____", S. 462 ff.; vgl. etwa die Nachricht der Privatklägerin an den Beschuldigten um 23.40 Uhr: "Bi ufem weg"). Die Privatklägerin hatte am besagten Abend die Wohnung (in Richtung Stadtpark) bereits verlassen, wobei nicht anzu-

- 28 - nehmen ist, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte gleich unmittelbar nach dem Verlassen der Wohnung ihre Kommunikation wieder aufnahmen. Mit der Vor- instanz kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte (auch seiner Erklärung folgend) zum Zeitpunkt des Fotos bereits alleine mit K._____ war. Diese zeitliche Koinzidenz ist bemerkenswert. Unwahrscheinlich ist weiter, dass K._____ die Verletzung bereits am 31. Mai 2021 (nach der Videoaufnahme und in Gegenwart der Privatklägerin) oder am 1. Juni 2021 erlitt, bevor die Privatklägerin abends in den Stadtpark ging. In diesem Fall wäre bereits gestützt auf die Erklä- rungen des Beschuldigten nicht notwendig gewesen, die Verletzungen für die Pri- vatklägerin zu dokumentieren. Und diese hätte wohl selbst die Verletzungen aufge- nommen. Der Gutachter Prof. Dr. med. R._____ qualifiziert die Verletzung am linken Auge als eine klassische durch Misshandlung verursachte Verletzung. Sie entspreche dem typischen Bild einer Faustschlagverletzung. Der Augapfel liege in der knöchernen Augenhöhle und werde bei Anstössen und Stürzen in der Regel nicht verletzt (Urk. 9/19 S. 44 f.). Gründe, welche ein Abweichen von der Expertise nahelegen würden (vgl. dazu BGE 150 IV 1 E. 2.3.3 S. 5 mit Hinweisen), sind auch hier keine ersichtlich. Die Argumentation der Verteidigung, wonach anstatt eines Faustschlags ebenso ein Hinfallen mit erheblicher Krafteinwirkung auf einen Gegenstand denkbar sei (Urk. 70 S. 42; Urk. 133 S. 18), vermag die Über- zeugungskraft der Expertise nicht in Frage zu stellen. Ein Unfall kann mithin ausgeschlossen werden. 5.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass K._____ die Verletzung am Auge durch einen Faustschlag zugefügt wurde, als sich dieser in der Obhut des Beschuldigten befand. Die Privatklägerin kommt aufgrund der dargelegten Um- stände als Täterin nicht in Frage. Dies stimmt mit dem eingangs erwähnten (wenn auch schwachen) Indiz zusammen, wonach die Privatklägerin als Täterin ausser Betracht fällt (E. III.2.5.). In Bezug auf eine Dritttäterschaft fehlen jegliche Anhalts- punkte. Die Privatklägerin hatte K._____ für den 1. Juni 2021 in der Kindertages- stätte abgemeldet (Urk. 3/3 F/A 96 f.; vgl. Urk. 5/2, Beilage). Weder der Beschul-

- 29 - digte noch die Privatklägerin geben an, K._____ sei in der fraglichen Zeit in der Obhut einer dritten Person gewesen (vgl. Urk. 3/3 F/A 23 ff.). 5.5. Damit ist der Tathergang im Sinne der Anklage erstellt. Rechtserhebliche Zweifel bestehen keine. Sie wären durch den Umstand, dass K._____ Ende April/Anfang Mai 2021 zum Beschuldigten auf Distanz ging, der im Übrigen von seinem näheren Umfeld teilweise als gewalttätig beschrieben wird (E. III.2.3. und III.2.4.), weggeräumt. Nicht zweifelhaft ist zudem, dass der Beschuldigte wusste, dass ein kräftiger Faustschlag gegen das Auge Einblutungen im und rund ums Auge bewirken können. Indem er derart auf K._____ einschlug, wollte er ihm die fraglichen Verletzungen zufügen. 5.6. In Bezug auf die theoretischen Erwägungen zum Tatbestand der einfachen Körperverletzung kann auf die oben stehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. III.4.6.1. und 4.6.2.). Der Beschuldigte fügte K._____ die Verletzungen durch einen starken Faustschlag ins Gesicht zu. Damit wirkte er auf eine sensible Region ein. Noch viel mehr muss dies bei einem Kleinkind bejaht werden. Ein nur niederschwelliges Gewaltdelikt und damit ein (altrechtlich) leichter Fall im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 aAbs. 2 StGB liegt nicht vor. Gestützt auf das Beweisergebnis wollte der Beschuldigte den Taterfolg, weshalb er mit direktem Vorsatz handelte (widersprüchlich die Vorinstanz in Urk. 108 S. 49 und 88). Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 aZiff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 aZiff. 2 Abs. 3 StGB (zum Überg- angsrecht vgl. E. IV.1.2. nachfolgend).

6. Versuchte schwere Körperverletzung vom 1. Mai 2021 (Anklage-Ziffer I lit. a) 6.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 1. Mai 2021 K._____ mit einem nicht bekannten Gegenstand wuchtig gegen die linke Wange geschlagen zu haben. Dadurch habe er K._____ in eine nahe Todesgefahr ver- setzt, da der ungeschützte Kopf stark beschleunigt worden sei und das Risiko von Einblutungen in die Schädelhöhle, Verletzungen der Halsschlagadern oder auch Verletzungen oder gar Brüche der Halswirbelsäule bestanden habe (Urk. 24/1 S. 3).

- 30 - 6.2. Der Anklagevorwurf fusst auf verschiedenen Beweismitteln: ein Foto von K._____ auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten vom 1. Mai 2021 um 13.16 Uhr (Urk. 7/3, Fotos 20210501_131558; Urk. 4/9/6), das Gutachten R._____ (Urk. 9/19), die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 3/9 S. 7 ff.) und des Beschuldig- ten (Urk. 4/8 F/A 115; Urk. 4/12 F/A 28 ff.; Urk. 4/16 F/A 56 ff.; Prot. I S. 32 f.), die WhatsApp-Kommunikation zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten vom 1. Juni 2021 (Urk. 7/3, Dokument "Liste WhatsApp B._____ - A._____", S. 294 ff.) und ein Verlaufsbericht der Praxis S._____ betreffend die Krankengeschichte (Urk. 8/10/20 S. 5). Die Vorinstanz hält zusammengefasst fest, laut Gutachten R._____ lasse sich auf eine körperliche Misshandlung mit einem Gegenstand so- wie auf eine abstrakte Lebensgefahr schliessen. Vor dem 1. Mai 2021 habe die Verletzung noch nicht bestanden, da K._____ am 30. April 2021 laut Verlaufsbe- richt der Praxis S._____ im bestem Allgemeinzustand beschrieben worden sei. Auf- grund der fehlenden WhatsApp-Kommunikation zwischen dem 30. April 2021 um 12.07 Uhr und dem 1. Mai 2021 um 15.07 Uhr sei grundsätzlich zu schliessen, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte in dieser Zeit zusammen gewesen seien. Erstellt sei gestützt auf das Gutachten R._____, dass K._____ mit einem Gegenstand geschlagen worden sei und dass dieser hätte lebensbedrohlich ver- letzt werden können. Der Beschuldigte habe das Foto vom 1. Mai 2021 aufgenom- men. Da er laut eigenen Aussagen immer, wenn er etwas Auffälliges festgestellt habe, sofort ein Foto aufgenommen habe, sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte alleine mit K._____ gewesen sei, als das Foto entstanden sei. Nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschuldigte K._____s Verletzung aufgenommen habe, aber zu deren Entstehung nichts sagen könne. Dies lasse stark an der Glaub- haftigkeit seiner Aussagen zweifeln. Da der Beschuldigte K._____ im Zeitpunkt der Entstehung des Fotos betreut habe, komme ausser ihm niemand als Täter in Frage (Urk. 108 S. 23 ff.). 6.3. Diese vorinstanzlichen Erwägungen können mehrheitlich übernommen werden. Präzisierend und ergänzend kann Folgendes festgehalten werden. Die Privatklägerin konnte die Verletzung nicht erklären (Urk. 3/9 S. 7 ff.). Gleiches hielt der Beschuldigte fest. Wenn das Bild in seinem Mobiltelefon gewesen sei, dann bedeute dies, dass er die Aufnahme gemacht habe (Urk. 4/12 F/A 28 ff.). Den

- 31 - Grund der Aufnahme konnte er klar angeben (Urk. 4/8 F/A 115 ff.: "[…] immer, wenn ich etwas festgestellt hatte, hatte ich es fotografiert und wenn sie anwesend war, hatte ich ihr das immer sofort gezeigt, wenn ich bei K._____ etwas festgestellt habe"; "Und wenn sie nicht da war, hatte ich Fotos gemacht und ihr dann gezeigt oder geschickt, damit sie nicht etwas behaupten kann"; "Ich wollte einfach, dass sie zum Beispiel so eine Rötung wie auf diesem Bild [gemeint: die Aufnahme vom

1. Mai 2021] auch sofort sieht. Deshalb hatte ich immer alles bei K._____, Ver- letzungen oder was ich sonst gesehen habe, fotografiert und ihr immer gleich Bescheid gegeben"). Zwar wird nicht übersehen, dass der Beschuldigte später vor Vorinstanz – wie auch vor Berufungsgericht – relativierend festhielt, sie hätten manchmal auch zusammen Fotos gemacht, beispielsweise, um sie dem Kinderarzt zu zeigen (Prot. I S. 33 f.; Urk. 132 S. 18). Diese Erklärung wirkt zum einen nach- geschoben. Zum andern wäre bei Anwesenheit der Privatklägerin zu erwarten, dass sich entsprechende Aufnahmen auch auf ihrem Mobiltelefon finden liessen. Dies ist nicht der Fall (vgl. Urk. 7/3; Urk. 7/1). Dass das Foto für die Privatklägerin und nicht für den Kinderarzt bestimmt war, zeigt schliesslich auch der Verlaufsbe- richt der Praxis S._____. Die Verletzung vom 1. Mai 2021 blieb unerwähnt. Nach dem Besuch des Kinderarztes am Nachmittag des 30. April 2021 ("bester AZ [Allgemeinzustand]") folgt am 10. Mai 2021 die Mitteilung an die Praxisassistentin betreffend die Verletzungen vom 9. Mai 2021 (Urk. 8/10/20 S. 5 f.). Damit kann mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung (Urk. 70 S. 43; Urk. 133 S. 11 f.) festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit K._____ alleine war, als er das Foto aufnahm. Dem steht nicht entgegen, dass die Aufnahme am 1. Mai 2021 um 13.16 Uhr entstand (Urk. 7/3, Foto 20210501_131558; vgl. Urk. 4/8 F/A 64 betref- fend die koordinierte Weltzeit UTC) und ab dem 30. April 2021 um 14.07 Uhr bis 1. Mai 2021 um 17.07 Uhr keine WhatsApp-Nachrichten ausgetauscht wurden (Urk. 7/3, Dokument "Liste WhatsApp B._____ - A._____", S. 294; unzutreffend in Urk. 108 S. 25). Zwar ist das Fehlen von Nachrichten dahingehend zu würdigen, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte während der besagten Zeit grundsätz- lich zusammen waren. Hingegen schliesst dies selbstredend nicht aus, dass dies zwischendurch nicht der Fall war und sich K._____ kurzweilig in der Obhut der Privatklägerin oder des Beschuldigten befand.

- 32 - Richtig ist, dass das Gutachten R._____ betreffend die Verletzung an der linken Wange die Diagnose einer körperlichen Misshandlung stellt. Die Aufnahme vom

1. Juni 2021 um 13.15 Uhr (gemeint: 1. Mai 2021 um 13.15 Uhr) zeige einen Negativabdruck des einwirkenden Objektes auf die Haut und lasse den Schluss zu, dass K._____ mit einem Gegenstand massiv gegen die linke Gesichtshälfte geschlagen worden sei. Diese Gewalteinwirkung sei als abstrakt lebensbedrohlich zu werten, da bei Säuglingen und Kleinkindern eine derartige Schlageinwirkung zur abrupten erheblichen Kopfbeschleunigung mit Einblutungen in die Schädelhöhle, Verletzungen der Halsschlagadern oder auch Verletzungen der Halswirbelsäule führen könne (Urk. 9/19 S. 41 f., 44). Nach den überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. R._____ wurde K._____ mithin misshandelt und lassen sich seine Verletzungen nicht auf einen Unfall zurückführen. Die gegenteilige Ansicht der Verteidigung, wonach ebenso ein Hinfallen mit erheblicher Krafteinwirkung auf einen Gegenstand denkbar sei (Urk. 70 S. 42; Urk. 133 S. 10 f.), vermag die Überzeugungskraft der Expertise nicht in Frage zu stellen. Auch hier ist mit der Vorinstanz nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte die Verletzung sah und in Abwesenheit der Privatklägerin fotografierte, aber keinerlei Angaben dazu machen konnte, wer diese (nicht unfallbedingte) Verletzung K._____ mit einem Gegenstand hätte zufügen können. Eine solche Darstellung ist nur schwer nachvollziehbar und belastet den Beschuldigten. 6.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass K._____ mit einem nicht bekannten Gegenstand wuchtig gegen die linke Wange geschlagen wurde. Der Beschuldigte sah und fotografierte die Verletzung an der Wange, als er alleine auf K._____ aufpasste. Dies belastet den Beschuldigten. Belastet wird der Beschul- digte zudem durch die Tatsache, dass er K._____ wenig später am 9. Mai 2021 und 1. Juni 2021 Schläge gegen den Kopf verabreichte und ihn somit in ähnlicher Art und Weise misshandelte (E. III.4. und III.5.). Auf der anderen Seite deutet nichts auf eine Urheberschaft der Privatklägerin. In Bezug auf eine Dritttäterschaft fehlen abermals jegliche Anhaltspunkte. Am 1. Mai 2021 war K._____ nicht in der Kinder- tagesstätte (Urk. 5/2, Beilage). Weder der Beschuldigte noch die Privatklägerin

- 33 - geben an, K._____ sei in der fraglichen Zeit in der Obhut einer dritten Person gewesen (vgl. Urk. 3/3 F/A 23 ff.). 6.5. Damit ist der Tathergang im Sinne der Anklage erstellt. Rechtserhebliche Zweifel bestehen keine. Sie wären durch den Umstand, dass K._____ just ab der fraglichen Zeit zum Beschuldigten auf Distanz ging, der im Übrigen von seinem näheren Umfeld teilweise als gewalttätig beschrieben wird (E. III.2.3. und III.2.4.), weggeräumt. Nicht zweifelhaft ist zudem, dass der Beschuldigte wusste, dass ein kräftiger Schlag mit einem Gegenstand gegen den Kopf eines Kleinkindes lebens- gefährlich sein kann. Der Beschuldigte erklärte vor Schranken, bei Schlägen gegen den Kopf könne vieles passieren. "Das Hirn wackelt fest hin und her und dann gibt es Hirnfehler" (Prot. I S. 31). Indem er K._____ im Wissen darum gleichwohl kräftig gegen den Kopf schlug, nahm er in Kauf, ihn lebensgefährlich zu verletzen. 6.6. 6.6.1. Gemäss aArt. 122 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauch- bar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. 6.6.2. K._____ erlitt abgesehen von einer grossflächigen Verletzung an der linken Wange keine weiteren Verletzungen und schwebte nicht in Lebensgefahr. Somit ist der Taterfolg, eine Schädigung im Sinne von aArt. 122 StGB, nicht eingetreten und der objektive Tatbestand ist nicht erfüllt. Zu prüfen ist, ob eine versuchte schwere Körperverletzung gemäss aArt. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu bejahen ist. 6.6.3. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die straf- bare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder wenn der zur Vollendung der Tat gehörende

- 34 - Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Schlägt der Täter ein Kleinkind wuchtig mit einem Gegenstand gegen das Gesicht, hat er offensichtlich den ent- scheidenden Schritt zu einer möglichen schweren Körperverletzung vollzogen und auch alles dafür getan, den verpönten Erfolg eintreten zu lassen. Deshalb ist von einem vollendeten Versuch einer schweren Körperverletzung auszugehen. Die objektiven Voraussetzungen sind erfüllt. 6.6.4. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB setzt Vorsatz in Bezug auf die Erfüllung aller objektiven Merkmale des betreffenden Tatbestands voraus. Even- tualvorsatz genügt den Anforderungen, soweit der Straftatbestand nicht eine abweichende Vorsatzform erfordert (DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, Verbre- chenslehre, 10. Aufl. 2022, S. 140). Der Tatbestand der schweren Körperver- letzung setzt mindestens Eventualvorsatz voraus (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl. 2018, S. 54). 6.6.5. Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 149 IV 248 E. 6.3 S. 254 mit Hinweisen). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorg- faltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 S. 448; 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinweisen). 6.6.6. Bei der Kopfregion handelt es sich um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers. Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion, können gravierende Folgen nach sich ziehen. Nach der bundesgericht-

- 35 - lichen Rechtsprechung ist für die Erfüllung des Tatbestandes der schweren Körper- verletzung nicht vorausgesetzt, dass neben den eigentlichen Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Ein- wirkung mehrerer Personen, hinzutreten muss (Urteil 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 1.5 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung bejahte verschiedentlich eine (versuchte) schwere Körperverletzung, dies insbesondere bei wiederholten Faust- schlägen, bei einem heftigen Schlag ins Gesicht von körperlich beeinträchtigten bzw. in ihrem Reaktionsvermögen eingeschränkten Opfern sowie beim (sich verwirklichten) Risiko eines unkontrollierten Sturzes auf den Boden (Urteil 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5 mit Hinweisen). 6.6.7. Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass für K._____ aufgrund des heftigen Schlages gegen die linke Gesichtshälfte eine abstrakte Lebensgefahr bestand (Urk. 108 S. 28 f.). Diese Schlussfolgerung ist zu übernehmen. Sie basiert auf den Erklärungen des Gutachters, wonach bei Säuglingen und Kleinkindern eine derartige Schlageinwirkung zur abrupten erheblichen Kopfbeschleunigung mit Einblutungen in die Schädelhöhle, Verletzungen der Halsschlagadern oder auch Verletzungen der Halswirbelsäule führen könne (Urk. 9/19 S. 44). Der Beschuldigte schlug K._____ wuchtig mit einem unbekannten Gegenstand ins Gesicht. Schlag und Gegenstand waren derart, dass sie im Gesicht von K._____ einen Negativabdruck des Objekts hinterliessen. Die Handlung des Beschuldigten wiegt schwer. Es bedarf keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass ein solcher Schlag gegen das Gesicht eines Kleinkinds, welches den Schlag nicht abwehren und nicht ausweichen kann, einen lebensgefährlichen Zustand oder schwere bleibende Schädigungen verursachen kann. Der Beschuldigte wusste, dass ein kräftiger Schlag mit einem Gegenstand gegen den Kopf eines Kleinkindes lebensgefährlich sein kann (s. vorstehend). Nicht entlastet wird der Beschuldigte, indem Prof. Dr. med. R._____ die geschaffene Gefahr als abstrakt lebensgefährlich bezeichnet. Dass die vorhandene und erkennbare Gefahr letztlich nicht in eine schwere Verletzung umgeschlagen ist, der Taterfolg der schweren Körperverlet- zung nicht eingetreten ist, belegt nicht, dass die Gefahr lediglich theoretisch und für

- 36 - den Beschuldigten nicht vorhersehbar war. Gegenteiliges anzunehmen hätte zur Folge, dass ein Vorsatz bei einer nur versuchten schweren Körperverletzung nie denkbar wäre. Ein Eventualvorsatz muss hier selbst für den Fall bejaht werden, wenn man annimmt, das Risiko einer schweren Körperverletzung sei nicht hoch gewesen. Eventualvorsatz kann auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestands- mässigen Erfolgs nicht sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen; BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 6 f.). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Ri- siko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7 mit Hinweisen). Indem der Beschuldigte wuchtig mit ei- nem unbekannten Gegenstand gegen das Gesicht von K._____ schlug, konnte er das geschaffene Risiko (etwa das Risiko von Einblutungen in die Schädelhöhle) nicht kalkulieren und kontrollieren. Darüber hinaus hatte der damals rund 1 2/3 Jahre junge K._____ keine Möglichkeit, dem Schlag auszuweichen oder ihn abzu- wehren. Es ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschuldigte die Gefahr durch eige- nes Verhalten hätte abwenden können. Das wuchtige Schlagen mit einem Gegen- stand gegen den Kopf verdeutlicht vielmehr, dass er das Geschehen preisgab und nicht ernsthaft auf einen glimpflichen Ausgang vertrauen konnte. Der Nichteintritt des Erfolgs hing überwiegend von Glück und Zufall ab. Dem Beschuldigten musste sich bei seinem Übergriff die Möglichkeit schwerer Körperverletzungen als so wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten – ent- gegen der Verteidigung (Urk. 133 S. 11) – vernünftigerweise als Billigung dieses Erfolgs ausgelegt werden muss. 6.7. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der versuchten schweren Körper- verletzung im Sinne von aArt. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (zum Übergangsrecht vgl. E. IV.1.2. nachfolgend).

- 37 -

7. Versuchte schwere Körperverletzung vom 28./29. Mai 2021 (Anklage-Ziffer I lit. c) 7.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, K._____ zwischen dem

28. und 29. Mai 2021 am Oberkörper respektive an den Oberarmen gepackt und äusserst gewaltsam geschüttelt zu haben, so dass sich der Rücken extrem gebeugt und überstreckt habe. Eventuell habe der Beschuldigte K._____ an den Füssen oder Beinen gepackt und ihn hin und her geschleudert. Dadurch habe der Beschul- digte den 8. Brustwirbelkörper des Kleinkindes gebrochen. Es habe die Gefahr einer invalidisierenden Querschnittslähmung, cerebraler Nervenverletzungen oder schwerer (damit tödlicher) inneren Blutungen und damit gesamthaft invalidisieren- der und lebensbedrohlicher Verletzungen bestanden. Als Folge des Bruchs des

E. 4.7 Als Einzelstrafe ist gedanklich eine Freiheitsstrafe von drei Jahren festzu- setzen. Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um zwei Jahre trägt dem Tatverschulden angesichts des weiten Strafrahmens angemessen Rechnung.

5. Versuchte schwere Körperverletzung vom 1. Mai 2021 (Anklage-Ziffer I lit. a) 5.1. Die objektive Tatschwere ist zunächst für das vollendete Delikt der schwe- ren Körperverletzung zu erheben. Nach der Würdigung der objektiven und sub- jektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass eine versuchte Tatbegehung vorliegt. 5.2. Der Beschuldigte schlug K._____ mit einem unbekannten Gegenstand wuchtig gegen die linke Wange. Dadurch fügte er K._____ ein Hämatom sowie einen Negativabdruck des einwirkenden Objektes auf der Wange zu. Vorab ist zu vergegenwärtigen, dass es sich beim Kopf und Gesicht um eine besonders sen- sible Körperregion handelt und Verletzungen folgenschwere Beeinträchtigungen nach sich ziehen können. Dies gilt umso mehr bei einem Kleinkind. Eine derartige Schlageinwirkung kann bei Säuglingen und Kleinkindern zur abrupten erheblichen Kopfbeschleunigung mit Einblutungen in die Schädelhöhle, Verletzungen der Hals- schlagadern oder auch Verletzungen der Halswirbelsäule führen (Urk. 9/19 S. 44). Selbst wenn unbekannt blieb, wie und mit welchem Gegenstand K._____ ins Gesicht geschlagen wurde: Der Gegenstand hinterliess einen klaren Abdruck (Urk. 7/3, Fotos 20210501_131558; Urk. 4/9/6), weshalb auch hier von einer massiven Gewaltanwendung gesprochen werden muss. Zudem beging der

- 64 - Beschuldigte die Tat an einem wehrlosen Kind, für das er zumindest teilweise zu sorgen hatte. Es bleibt zu wiederholen, dass K._____ dem Beschuldigten ausge- liefert war und der Beschuldigte das ihm eingeräumte Vertrauen missbrauchte (E. IV.3.2.). Bei diesem Vorgehen lagen ein lebensgefährlicher Zustand und schwere bleibende Schädigungen im Bereich des zu Erwartenden, dies gilt bei entsprechenden Schlägen mit einem Gegenstand auch für Verletzungen der Augen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist auch hier in Rechnung zu stellen, dass die Tat nicht geplant war, sondern affektakzentuierte Züge trägt. In objektiver Hinsicht ist deshalb für das vollendete Delikt von einem nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen. 5.3. Zur subjektiven Tatschwere können die vorstehenden Erwägungen heran- gezogen werden (E. IV.3.3.). Der Beschuldigte verübte die Tat eventualvorsätzlich und aus einer Überforderungssituation heraus. Auch hier hätte der Beschuldigte die Betreuung von K._____ der Privatklägerin ganz überlassen respektive profes- sionelle Hilfe beiziehen können, weshalb die Misshandlungen aus nichtigem Anlass begangen wurden. Das objektive Tatverschulden wird durch die Elemente der subjektiven Tatkomponente nur leicht relativiert. 5.4. Bei einer Gesamtbetrachtung des Tatverschuldens wird das nicht mehr leichte Verschulden durch das subjektive Tatverschulden nur leicht relativiert. Damit erscheint für die vollendete Tat eine Freiheitsstrafe von vier Jahren ange- messen. 5.5. Betreffend den Versuch sind die Nähe des Taterfolgs und die tatsächlichen Folgen der Tat von Bedeutung (BGE 121 IV 49 E. 1.b). K._____ erlitt einzig ein Hämatom. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass die Verletzungen folgenlos ausheilten. Mit Blick auf die tatsächlichen Folgen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass Nähe und Ausmass des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht bekannt sind, ist zugunsten des Beschuldigten von einer spürbaren Strafreduktion auszugehen. In Anbe- tracht aller strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint es dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, eine Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren festzusetzen.

- 65 - 5.6. Betreffend die Täterkomponente kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. IV.4.6.). Diese wirken sich strafzumessungsneutral aus. 5.7. Als Einzelstrafe ist mit der Vorinstanz gedanklich eine Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren festzusetzen. Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um ein Jahr trägt dem Tatverschulden angesichts des weiten Strafrahmens ange- messen Rechnung.

6. Einfache Körperverletzung vom 1. Juni 2021 (Anklage-Ziffer I lit. e) 6.1. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 108 S. 87 f.) sind nicht drei, sondern zwei Körperverletzungen zu beurteilen (E. III.4.6.3.). Zudem ist die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung mehrerer Delikte entgegen der Vorinstanz nicht möglich (E. IV.1.3.). 6.2. Der Beschuldigte schlug K._____ mit der Faust kräftig gegen das rechte Auge. Dieser erlitt eine Einblutung in das Augenweiss des Augapfels und eine Ein- blutung des Augenoberlids. Die Verletzung hat zweifelsohne erhebliche Schmerzen verursacht. Mit Blick auf alle denkbaren Körperverletzungen ist sie als nicht mehr leichte Verletzung zu qualifizieren. K._____ war ein wehrloses Kind in der teilweise alleinigen Obhut des Beschuldigten. Es bleibt zu wiederholen, dass K._____ dem Beschuldigten ausgeliefert war und der Beschuldigte das ihm eingeräumte Ver- trauen missbrauchte (E. IV.3.2.). Zu Gunsten des Beschuldigten ist auch hier in Rechnung zu stellen, dass die Tat nicht geplant war, sondern affektakzentuierte Züge trägt. In objektiver Hinsicht ist deshalb von einem noch leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen. 6.3. Zur subjektiven Tatschwere können mit Ausnahme des Vorsatzes die vorstehenden Erwägungen herangezogen werden (E. IV.3.3.). Der Beschuldigte verübte die Tat direktvorsätzlich aus einer Überforderungssituation heraus. Auch hier hätte der Beschuldigte die Betreuung von K._____ der Privatklägerin ganz überlassen respektive professionelle Hilfe beiziehen können, weshalb die Miss- handlung aus nichtigem Anlass begangen wurde. Das objektive Tatverschulden wird durch die Elemente der subjektiven Tatkomponente nicht relativiert.

- 66 - 6.4. Betreffend die Täterkomponente kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. IV.4.6.). Diese wirken sich strafzumessungsneutral aus. 6.5. Als Einzelstrafe ist gedanklich eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen respek- tive eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten festzusetzen. Bei der Wahl der Sank- tionsart (vgl. E. IV.4.2.) gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wiederholt K._____ körperlich misshandelte und ihn schliesslich tötete. Er demonstrierte eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen und psychischen Integrität des Opfers. Seine Delinquenz muss in diesem Sinne als hartnäckig bezeichnet werden. Es bestehen erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Gelds- trafe. Auch wäre sie in Bezug auf die hier zur Diskussion stehende Körperver- letzung weder schuldangemessen noch zweckmässig. Mithin kommt sie auch un- ter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs nicht in Frage. Es scheint deshalb geboten, für das vorliegende Delikt eine Freiheitsstrafe auszufällen. 6.6. Als Einzelstrafe ist gedanklich eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten fest- zusetzen. Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um vier Monate trägt dem Tatverschulden angesichts des weiten Strafrahmens angemessen Rech- nung.

7. Einfache Körperverletzung vom 9. Mai 2021 (Anklage-Ziffer I lit. b) 7.1. Der Beschuldigte schlug K._____ mit der Hand kräftig gegen die Stirne und das Ohr. Dadurch fügte er ihm an der Stirne und am Ohr längere Zeit sichtbare Hämatome zu. Die Verletzungen haben zweifelsohne nicht unerhebliche Schmer- zen verursacht. Mit Blick auf alle denkbaren Körperverletzungen sind sie gleichwohl als leichte Verletzungen zu qualifizieren. K._____ war ein wehrloses Kind in der teilweise alleinigen Obhut des Beschuldigten. Es bleibt zu wiederholen, dass K._____ dem Beschuldigten ausgeliefert war und der Beschuldigte das ihm einge- räumte Vertrauen missbrauchte (E. IV.3.2.). Zu Gunsten des Beschuldigten ist auch hier in Rechnung zu stellen, dass die Tat nicht geplant war, sondern affekt- akzentuierte Züge trägt. In objektiver Hinsicht ist deshalb von einem leichten Ver- schulden des Beschuldigten auszugehen.

- 67 - 7.2. Zur subjektiven Tatschwere können die vorstehenden Erwägungen heran- gezogen werden (E. IV.3.3.). Der Beschuldigte verübte die Tat eventualvorsätzlich und aus einer Überforderungssituation heraus. Auch hier hätte der Beschuldigte die Betreuung von K._____ der Privatklägerin ganz überlassen respektive profes- sionelle Hilfe beiziehen können, weshalb die Misshandlungen aus nichtigem Anlass begangen wurden. Das objektive Tatverschulden wird durch die Elemente der subjektiven Tatkomponente nur leicht relativiert. 7.3. Betreffend die Täterkomponente kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. IV.4.6.). Diese wirken sich strafzumessungsneutral aus. 7.4. Als Strafart ist auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen (vgl. E. IV.4.2. und IV.6.5.). Als Einzelstrafe ist gedanklich eine Freiheitsstrafe von drei Monaten fest- zusetzen. Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um zwei Monate trägt dem Tatverschulden angesichts des weiten Strafrahmens angemessen Rech- nung.

8. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklage-Ziffer II)

E. 8 Einfache Körperverletzung vom 30. Mai 2021 (Anklage-Ziffer I lit. d)

E. 8.1 Der Beschuldigte erwarb und verkaufte insgesamt 240 Gramm Marihuana innerhalb von fünf Monaten. Teilweise konsumierte er das Marihuana selbst. Gemeinsam mit der Privatklägerin verkaufte er Portionen von 30 bis 40 Gramm oder liess diese über Drittpersonen veräussern. Der Beschuldigte handelte vorsätz- lich und aus finanziellen Motiven, hauptsächlich zur Finanzierung des eigenen Konsums.

E. 8.2 Der Beschuldigte erklärte sich im Laufe der Untersuchung geständig. Setzt die Vorinstanz insgesamt eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen fest, kann dies über- nommen werden. Entgegen der Staatsanwaltschaft (Urk. 134 S. 4) erscheint denn in Bezug auf diese Delinquenz auch eine Geldstrafe schuldangemessen und zweckmässig. Mit der Vorinstanz ist mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten der Tagessatz auf Fr. 30.– festzulegen (Urk. 108 S. 89).

E. 8.3 Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

- 68 -

9. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Anklage-Ziffer II) Innerhalb der oben genannten fünfmonatigen Zeitspanne konsumierte der Beschul- digte zusammen mit der Privatklägerin alle ein bis zwei Wochen ungefähr 10 bis 20 Gramm Marihuana. Die Vorinstanz setzt dafür eine Busse von Fr. 300.– fest (Urk. 108 S. 90), was angemessen ist und übernommen werden kann.

10. Fazit Der Beschuldigte ist zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.–. Die erstandene Haft von 223 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe von drei Tagen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). IV. Vollzug 1.

E. 8.4 Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 aZiff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 aZiff. 2 Abs. 3 StGB freizu- sprechen.

E. 9 Vorsätzliche Tötung zwischen dem 30. Mai 2021 und dem 3. Juni 2021 (Anklage-Ziffer I lit. f)

E. 9.1 K._____ erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma, welches am 12. Juni 2021 zu einem reanimationsbedürftigen Herz-Kreislaufstillstand und zwei Tage später zum Tod führte. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe K._____ zu einem nicht bekannten Zeitpunkt zwischen dem 30. Mai 2021 und 3. Juni 2021, eventuell am 3. Juni 2021 zwischen 21.30 Uhr und 23.30 Uhr, eine oder mehrere Male am Oberkörper gepackt und äusserst kräftig geschüttelt. Damit habe er

- 46 - K._____ schmale Blutungen unter der harten Hirnhaut entlang der Brückenvenen der Hirnsichel sowie Blutungen unter der weichen Hirnhaut, Netzhautblutungen und Umblutungen der Sehnerven sowie mehrere Einblutungen in der Kopfschwarte und unter der Knochenhaut des Schädeldaches zugefügt. Dies habe gesamthaft zu einem Schädel-Hirn-Trauma und am 10. Juni 2021 zu einem reanimationsbedürf- tigen Herz-Kreislaufstillstand geführt. Dadurch sei K._____ am 12. Juni 2021 ver- storben. Der Beschuldigte habe K._____ letztlich töten wollen respektive dies durch sein Tun zumindest in Kauf genommen. Beweggrund und Vorgehen des Beschul- digten seien zudem äusserst grausam und skrupellos gewesen (Urk. 24/1 S. 5 f.).

E. 9.2 Der Tatvorwurf stützt sich in erster Linie auf die Gutachten T._____ und R._____, die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 3/1 F/A 19 ff., 32 f.; Urk. 3/3 F/A 93 ff.; Urk. 3/5 F/A 96 ff.; Urk. 3/7 F/A 69 ff., 169 ff., 214; Urk. 3/9 S. 16 ff.) und des Beschuldigten (Urk. 4/2 F/A 46 ff.; Urk. 4/8 F/A 73 ff., 77 ff.; Urk. 4/10 F/A 151 ff., 169 ff., 255 ff.; Urk. 4/12 F/A 89 ff., 107 ff.; Urk. 4/15 S. 18 f.; Urk. 4/16 F/A 85 ff.; Prot. I S. 54 ff.), die WhatsApp-Kommunikation zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten vom 3. und 4. Juni 2021 (Urk. 7/3, Dokument "Liste WhatsApp B._____ - A._____", S. 475 ff.), zwei Audionachrichten vom 3. Juni 2021 um 19.42 Uhr und 19.46 Uhr (Urk. 7/2, "Sprachmemo zwischen A._____ und B._____ [10] und [12]"), ein Foto von K._____ auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin vom 2. Juni 2021 (Urk. 3/6/10; Urk. 7/3, Foto 20210602_160935) sowie die Dokumentati- onen respektive Schilderungen des Rettungssanitäters F._____ (Urk. 1/6 S. 8; Urk. 8/9/17 S. 1; Urk. 5/5). Die Vorinstanz setzt sich in einem ersten Schritt mit dem Gutachten T._____ auseinander, wonach sich ein Fremdverschulden respektive ein Tötungsdelikt im Rahmen einer Kindesmisshandlung und ein Schüttel-Trauma- Syndrom belegen liessen. Der Entstehungszeitraum sei zwischen dem 4. und dem

E. 9.3 Auf diese vorinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden. Präzisierend und ergänzend kann Folgendes festgehalten werden.

E. 9.3.1 Laut Gutachten T._____ habe die Obduktion Einblutungen der Hirnsichel und Blutungen unter die harte Hirnhaut über dem linken Scheitel- und Schläfenhirnlap- pen (Subduralhämatom), eine deutliche Schwellung des Gehirns, Blutauflagerung über der harten Rückenmarkshaut und Blut unter der harten Rückenmarkshaut ergeben. Laut neuropathologischer Untersuchung bestünden zudem unter ande- rem zahlreiche Netzhauteinblutungen. Es lägen globale, sauerstoffmangel- und minderdurchblutungsbedingte Schädigungen des Gehirns und des Hirnstamms vor. Daneben sei davon auszugehen, dass vor allem die Nervenschädigungen im verlängerten Mark, in welchem sich lebenswichtige Zentren für die Regulation der Atmung und des Blutkreislaufs befänden, todesursächliche Relevanz besässen. Die Unterversorgung der vitalen Herz-, Atmung- und Kreislaufzentren des Hirn- stamms habe zu einem todesursächlichen zentralen Regulationsversagen geführt (Urk. 9/3 S. 24 f.). Bei K._____ hätten keine Erkrankungen vorgelegen, die eine nicht-traumatische Ursache der Befunde zuliessen. Mechanismen respektive Bagatelltraumen wie Anschlagen des Kopfes beim Spielen oder Zusammenprall aus kniender Position mit einem Hund seien nicht geeignet, die bei K._____ fest- gestellten Verletzungen im Schädelinneren und an der Wirbelsäule zu erklären. Hinsichtlich der Todesart liege aus rechtsmedizinischer Sicht ein Tötungsdelikt im Rahmen einer Kindesmisshandlung vor (Urk. 9/3 S. 25 ff.). Ursache der nicht- akzidentellen Kopf- und Wirbelsäulenverletzungen sei ein Schütteltrauma-Syndrom (Urk. 9/3 S. 31 f.). Der Entstehungszeitraum der Subduralblutungen sei zwischen dem 4. und dem 10. Juni 2021 einzugrenzen, gestützt auf die klinische Symptoma- tik (Erbrechen) müsse der Entstehungszeitraum gegebenenfalls noch etwas weiter geöffnet werden (Urk. 9/3 S. 32 f.). Diese gutachterlichen Erwägungen werden im Wesentlichen durch Prof. Dr. med. R._____ bestätigt. Die von der Anklage aufge- führten Verletzungen (Urk. 24/1 S. 5) finden sich in dessen Expertise (Urk. 9/19 S. 37). Todesursache sei ein Schädel-Hirn-Trauma durch exzessives Schütteln (Schütteltrauma). Das Auftreten subduraler Blutungen gemeinsam mit Einblutun- gen in die Netzhaut der Augen sei eine typische Symptomkonstellation des ge- schüttelten Kindes (Urk. 9/19 S. 38). In der Vorgeschichte fänden sich rechtsmedi-

- 49 - zinisch nachvollziehbar konkrete Anhaltspunkte für ein Schütteltrauma am 3. Juni

2021. Gestützt auf die Wundalterschätzung des Instituts für Neuropathologie des Universitätsspitals Zürich sei ein Zeitraum ab 4. Juni 2021 bis 8. Juni 2021 anzu- nehmen. Jedoch könnten die Verletzungen, da an das geschätzte zeitliche Intervall angrenzende Zeiträume eingeschlossen blieben, auch am 3. Juni 2021 entstanden sein (Urk. 9/19 S. 39 f.). Die Expertisen äussern sich mithin übereinstimmend über die Ursache der Verletzungen. Auch den Zeitpunkt des gewaltsam zugefügten Schütteltraumas ordnen die Gutachten in etwa gleich ein, wobei Prof. Dr. med. R._____ konkrete Anhaltspunkte für ein entsprechendes Ereignis am 3. Juni 2021 sieht. Diese gutachterlichen Einschätzungen sind überzeugend. Triftige Gründe, die ein Abweichen von den Expertisen nahelegen würden (vgl. dazu BGE 150 IV 1 E. 2.3.3 S. 5 mit Hinweisen), sind keine ersichtlich. Dies trifft insbesondere auf die Ausführungen der Verteidigung zu, eine gewaltsame Einwirkung habe sich für die Gutachter erst aufgedrängt, als man die Brustwirbelfraktur bemerkt habe. Es sei deshalb nicht einmal erwiesen, dass der Tod K._____s tatsächlich auf ein gewaltsames Schütteln zurückzuführen sei (Prot. I S. 78). Dies ist unzu- treffend. Weder das Gutachten R._____ noch das Gutachten T._____ ziehen aus dem Deckplattenimpressionsbruchs des 8. Brustwirbelkörpers einen ent- sprechenden Schluss (vgl. etwa Urk. 9/19 35 ff., 42, 49; Urk. 9/3 S. 25 ff., 34 f.).

E. 9.3.2 Der Beschuldigte war am Abend des 1. Juni 2021 alleine mit K._____ (E. III.5), ebenso am 3. Juni 2021 (vgl. die zwei Audionachrichten vom 3. Juni 2021 um 19.42 Uhr und 19.46 Uhr, Urk. 7/2, "Sprachmemo zwischen A._____ und B._____ [10] und [12]"; Urk. 3/9 S. 17 f.; Urk. 4/10 F/A 182; Prot. I S. 54 f.).

E. 9.3.3 Richtig ist, dass K._____ laut den übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten am Abend des 3. Juni 2021 anfing zu erbrechen (Urk. 4/15 S. 18 f.). Dies entspricht auch dem Eintrag in die Kranken- akte der Hausarztpraxis vom 7. Juni 2021, wonach K._____ seit fünf Tagen ab und zu erbreche (Urk. 8/10/20 S. 6; vgl. auch den Notfallbericht des Kantonsspitals Winterthur, Urk. 8/9/11 S. 1). Anknüpfend an diese klinische Symptomatik sieht das Gutachten R._____ konkrete Anhaltspunkte für ein Schütteltrauma am 3. Juni

2021. Es seien nach dem Besuch der Kindertagesstätte am 3. Juni 2021 "begin-

- 50 - nende und im Verlauf zunehmende gesundheitliche Beschwerden von K._____ ge- schildert (worden), die zwanglos einer neurologischen Symptomatik eines Schädel- Hirn-Traumas zuzuordnen sind" (Urk. 9/19 S. 39). Dass am 3. Juni 2021 massive gesundheitliche Beschwerden auftraten, macht auch die Sprachnachricht des Beschuldigten an die Privatklägerin vom 3. Juni 2021 um 19.42 Uhr klar: "[…] dänn bin i schnäll zu ihm gange go luege, dänn isch er huere voll derb verchrampft döte gläge […]" (Urk. 7/2, "Sprachmemo zwischen A._____ und B._____ [10]"). Der Be- schuldigte, damals alleine mit K._____ zu Hause, schildert offensichtlich einen hef- tigen Krampfanfall von K._____. Ein vergleichbarer Vorfall findet sich weder in den übrigen Sprachnachrichten (vgl. Urk. 7/2), noch in den WhatsApp-Nachrichten (Urk. 7/3, Dokument "Liste WhatsApp B._____ - A._____") und muss deshalb als aussergewöhnlich bezeichnet werden. Es kann mit Fug angenommen werden, dass dem Beschuldigten die (wohl dramatische) Szene, als er K._____ "voll derb verchrampft" in seinem Bett vorfand, in Erinnerung blieb. Dies gilt umso mehr, als die Privatklägerin am Folgetag – mithin entgegen der Verteidigung nicht erst im Zusammenhang mit der durchgeführten Reanimation (Urk. 133 S. 9) – offensicht- lich massive Vorwürfe an seine Adresse erhob (Nachricht des Beschuldigten an die Privatklägerin vom 4. Juni 2021 um 08.30 Uhr: "Ez verstani nur bahnhof. Wegä setti üam chline es gaar [gemeint wohl: haar] krümme??", Urk. 7/3, Dokument "Liste WhatsApp B._____ - A._____", S. 477). Gleichwohl wird der Vorfall in sämtlichen zehn Einvernahmen vom Beschuldigten nicht thematisiert. Vielmehr kommt der Be- schuldigte einzig auf Vorhalt darauf zu sprechen (Urk. 4/12 F/A 124, 137, 147 ff.; Urk. 4/15 S. 23). Auch im Rahmen der ersten polizeilichen Einvernahme vom 12. Juni 2021 hielt der Beschuldigte auf die einfache Frage, ob ihm bei K._____ in den letzten Wochen oder Tagen etwas aufgefallen sei, einzig fest, K._____ sei seit dem

3. Juni 2021 immer ruhiger und immer weniger ansprechbar geworden, ohne den am gleichen Tag erlebten Vorfall zu erwähnen (Urk. 4/1 FA/ 72). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung konnte sich der Beschuldigte weder an die aussergewöhnliche Situation noch an die an die Privatklägerin verschickte Sprachnachricht erinnern (Urk. 132 S. 25 f.). Dieses Aussageverhalten setzt ein Fragezeichen was die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen anbelangt.

- 51 -

E. 9.3.4 Am 10. Juni 2021 war unter anderem der Rettungssanitäter F._____ zur Wohnung der Privatklägerin ausgerückt. Im Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes wurde vermerkt: "Vorgeschichte: Am Donnerstag 3.6.21 gemäss Stiefvater SHT [Schädel-Hirn-Trauma] mit Aufprall Stirn und Hämatom frontal, Unfallhergang und Höhe unklar" (Urk. 8/9/17 S. 1; Urk. 1/6 S. 8). F._____ führte als Auskunftsperson aus, der Beschuldigte habe ihm gegenüber nach wiederholter Nachfrage erklärt, dass sich K._____ genau vor einer Woche den Kopf angeschlagen habe, wobei der Beschuldigte über die genauen Umstände keine Auskunft gegeben habe (Urk. 5/5 F/A 12 ff.). Auch dieser so gegenüber dem Rettungssanitäter geschilderte Vorfall wurde vom Beschuldigten in seinen zahlreichen Befragungen zu keinem Zeitpunkt konkret geschildert. Dies ist bemerkenswert. Hätte K._____ am 3. Juni 2021 einen Unfall erlitten, hätte dies der Beschuldigte in seinen Befragungen konkret geschil- dert. Dies hätte ihn massgeblich entlasten können. Der Beschuldigte liess es aber damit bewenden zu behaupten, K._____ habe sich "ab und zu beim Spielen ange- schlagen" respektive "recht oft den Grind angeschlagen" (Urk. 4/2 F/A 46; Urk. 4/8 F/A 71; vgl. auch Urk. 132 S. 22). Ein solches pauschales Aussageverhalten lässt sich mit den konkreten Schilderungen gegenüber dem Rettungssanitäter – entge- gen der Verteidigung (Urk. 133 S. 24) – nur schwer vereinbaren. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang sind zwei weitere Umstände. Vier Tage nach dem vom Beschuldigten behaupteten Unfall erfolgte am 7. Juni 2021 eine Konsultation beim Kinderarzt, wobei "Beule am Kopf, keiner weiss woher" vermerkt wurde (Urk. 8/10/20 S. 6). Selbst wenn der Beschuldigte angab, den Grund für den Arzt- besuch nicht zu wissen und sich nicht zu erinnern, ob er dabei gewesen sei (Urk. 4/3 F/A 102 f.; Prot. I S. 63): Entspräche die gegenüber dem Rettungssanitä- ter behauptete Geschichte der Wahrheit, hätte der Beschuldigte sie wohl auch der Privatklägerin erzählt. In den Schilderungen der Privatklägerin ist davon keine Rede und auch gegenüber dem Kinderarzt blieb sie wie aufgezeigt unerwähnt. Gleich verhält es sich mit einem Eintrag des Kantonsspitals Winterthur, nachdem K._____ am 7. Juni 2021 vom Kinderarzt ins Spital überwiesen wurde. Zwar will der Be- schuldigte im Kantonsspital nicht dabei gewesen respektive (nach Vorhalt einer ge- genteiligen Schilderung der Privatklägerin) erst später dazugekommen sein (Prot. I S. 64). Aber auch dort blieb der behauptete Unfall vom 3. Juni 2021 unerwähnt

- 52 - ("Kein Trauma erinnerlich"; Urk. 8/9/11 S. 1). Dass die Informationen von der Kinds- mutter stammten, wie die Verteidigung betont (Prot. I S. 77), entlastet den Beschul- digten aus diesen Umständen nicht. Damit bestehen keine Zweifel, dass der Be- schuldigte gegenüber dem Rettungssanitäter F._____ bewusst falsche Angaben machte.

E. 9.3.5 Zum Vorfall, als die Privatklägerin in der Küche gewesen sei und K._____ im Wohnzimmer plötzlich zu weinen begonnen und einen ganz roten Arm aufgewiesen habe, hält die Vorinstanz fest, es sei denkbar, dass es sich um eine Szene vom Abend des 3. Juni 2021 nach dem Restaurantbesuch gehandelt habe (Urk. 108 S. 59 f.). Diese Erwägungen treffen – wie auch die Verteidigung ausführt (Urk. 133 S. 24 f.) – nicht zu. Die Privatklägerin hielt wiederholt fest, dies sei vor ihrem Geburtstag gewesen (Urk. 3/5 F/A 23 ff.; Urk. 3/7 F/A 140 ff.). Hätte sich die Szene tatsächlich am 3. Juni 2021 abgespielt, wäre dies der Privatklägerin aufgrund ihres Geburtstages wohl so in Erinnerung geblieben. Zudem schilderte die Privatklägerin wiederholt, sie sei damals in der Küche am Kochen gewesen. Dies ist nach einem Restaurantbesuch sicherlich nicht ausgeschlossen, liegt aber nicht ohne Weiteres auf der Hand. Hingegen kann der vorinstanzliche Schluss übernommen werden, wonach ein Schüttelereignis keine längere Abwesenheit der Privatklägerin be- durfte. Bemerkenswert ist zudem, wie der Beschuldigte die von der Privatklägerin beim fraglichen Vorfall angetroffene Szene und den roten Arm von K._____ er- klärte. Er habe nicht fest zugepackt, sondern "nur meine Hand aufgelegt und dann ist es rot geworden". Wenn er selber warme Hände habe und sich irgendwo an- fasse, werde die Stelle nach kurzer Zeit rot, ohne, dass er Druck ausübe (Urk. 4/10 F/A 189 ff.). Der Beschuldigte räumt damit ein, K._____ derart angefasst zu haben, dass sein Arm grossflächig gerötet wurde. Dabei wirken seine Erklärungen verharmlosend und wenig überzeugend. Anlässlich der Berufungsverhandlung wollte er sich sodann nicht mehr an seine bisherigen Depositionen erinnern können (Urk. 132 S. 24).

E. 9.3.6 Zwischen dem 28. Mai 2021 und 29. Mai 2021 packte der Beschuldigte K._____ am Oberkörper und schüttelte ihn äusserst gewaltsam, was zu einem Deckplattenimpressionsbruch des 8. Brustwirbelkörpers führte (E. III.7.). Am 1. Mai

- 53 - 2021 schlug er ihm einen nicht bekannten Gegenstand wuchtig gegen die linke Wange (E. III.6). Bei beiden Misshandlungen nahm der Beschuldigte in Kauf, K._____ schwere Verletzungen zuzufügen. Am 9. Mai 2021 und 1. Juni 2021 verabreichte er ihm weitere massive (Faust-)Schläge gegen den Kopf (E. III.4. und III.5.). Führt man sich solches vor Augen, dann lässt bereits dies vernünftige Zweifel, wer K._____ wenige Tage später in ähnlicher Art misshandelte, kaum aufkommen. Verbleibende Zweifel am Urheber des durch die Expertisen festge- stellten gewaltsam zugefügten Schütteltraumas verstummen in Würdigung obge- nannter Momente (E. III.9.2. ff.) – das heisst die von K._____ am 3. Juni 2021 und in den Folgetagen manifestierten Symptome (Krampfanfall und Erbrechen), die von der Privatklägerin am 4. Juni 2021 gegenüber dem Beschuldigten erhobenen Vor- würfe, der vom Beschuldigten gegenüber dem Rettungssanitäter wahrheitswidrig behauptete Unfall am 3. Juni 2021, das vom Beschuldigten in den Befragungen gezeigte Aussageverhalten, insbesondere das Verschweigen der am 3. Juni 2021 beobachten massiven Krämpfe – gänzlich. In Bezug auf den Zeitpunkt ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte K._____ am 3. Juni 2021 schüt- telte, kurz bevor K._____ am 3. Juni 2021 erbrach. Eine Misshandlung wenig früher wäre im Übrigen vom Anklagevorwurf umfasst. Hierzu ist ferner anzumerken, dass die Anklageschrift – entgegen der Verteidigung (Urk. 133 S. 21 f.) – nicht festhält, dass die Taten und insbesondere das Tötungsdelikt begangen worden seien, als die Privatklägerin ausser Haus gewesen sei. Es wird lediglich festgehalten, dass diese in ihrer Abwesenheit stattfanden. Mithin schliesst die Anklage nicht aus, dass sich die Privatklägerin beispielsweise im Zeitpunkt der Misshandlung in einem an- deren Zimmer der Wohnung befunden hat. Entgegen der Verteidigung (Urk. 133 S. 22 ff.) hatte der Beschuldigte denn auch die Gelegenheit zur anklagegegen- ständlichen Misshandlung von K._____. Die diesbezüglichen Vorbringen der Ver- teidigung betreffend Verletzung des Anklageprinzips und Alibi dringen nicht durch.

E. 9.3.7 Damit ist der Tathergang im Sinne der Anklage erstellt. Zu wiederholen bleibt, dass K._____ in der fraglichen Zeit und damit auch in der letzten Woche vor seinem Tod zum Beschuldigten auf Distanz ging und dieser von seinem näheren Umfeld teilweise als gewalttätig beschrieben wird (E. III.2.3. und III.2.4.). Nicht zweifelhaft ist zudem, dass der Beschuldigte wusste, dass ein gewaltsames Schütteln zum Tod

- 54 - führen kann. Der Beschuldigte erklärte vor Vorinstanz, es sei ihm bekannt gewe- sen, dass das kräftige Schütteln eines Kleinkindes Nervenverletzungen und Blutungen im Gehirn und diese Verletzungen tödlich enden können (Prot. I S. 60 f.). Indem er K._____ im Wissen darum gleichwohl kräftig schüttelte, nahm er die dadurch von K._____ erlittenen Verletzungen und dessen Tod in Kauf. Im Übrigen können die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unter dem Titel "Sachver- halt betreffend Skrupellosigkeit" übernommen werden (Urk. 108 S. 62 ff.). Mit der Vorinstanz lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte, wie ihm die Anklage- behörde vorwirft, K._____ als "lästig" empfand und er sich seiner "entledigen" wollte. Ebenso wenig kann dem Beschuldigten zur Last gelegt werden, er habe dem bereits geschwächten K._____ bewusst noch mehr Leiden oder eine lange Leidenszeit zufügen wollen. Vielmehr ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte K._____ in einer Überforderungssituation schüttelte. Hätte der Be- schuldigte K._____ eliminieren wollen, hätte er nicht versucht, K._____ am 10. Juni 2021 vor dem Eintreffen der Ambulanz zu reanimieren.

E. 9.4.1 Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB vorliegen, erfüllt den Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung von Art. 111 StGB.

E. 9.4.2 Die Staatsanwaltschaft klagte den Beschuldigten wegen Mordes an (Urk. 24/1 S. 5 f. und 7; Urk. 65 S. 2 und 16 ff.). An dieser Qualifikation hält sie im Berufungsverfahren nicht mehr fest (Urk. 127; Urk. 134 S. 1). Damit fällt eine Verurteilung wegen Mordes von vornherein ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO).

E. 9.4.3 Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Frei- heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (Art. 113 StGB). Die heftige Gemüts- bewegung und die grosse seelische Belastung müssen entschuldbar sein (vgl. zum Begriff der Entschuldbarkeit Urteil 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 4.3.2, zur Publikation bestimmt; BGE 119 IV 202 E. 2a S. 204 ff.; 118 IV 233 E. 2a S. 236 ff.; je mit Hinweisen).

- 55 - Die Vorinstanz schliesst den privilegierenden Tatbestand des Totschlags aus. Es liege weder eine heftige Gemütsbewegung noch ein Handeln unter grosser seeli- scher Belastung vor. Selbst wenn man von einer Tat im Affekt ausginge, wäre die Gemütsbewegung des Beschuldigten nicht entschuldbar (Urk. 108 S. 69 ff.). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden.

E. 9.4.4 Der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB ist hier erfüllt. Gestützt auf die Gutachten T._____ und R._____ erlitt K._____ durch das massive Schütteln ein Schädel-Hirn-Trauma, an deren Folgen er ver- starb (Urk. 9/19 S. 35 ff.; Urk. 9/3 S. 24 ff.). Dass der Beschuldigte den Tod K._____s (im Sinne eines direkten Vorsatzes) wollte, kann ihm nicht nachgewiesen werden. Hingegen nahm er in Kauf, durch das starke Schütteln K._____ die ent- sprechenden Verletzungen zuzufügen und dadurch dessen Tod zu bewirken. Damit handelte er eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB.

E. 9.4.5 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB.

E. 10 Tätlichkeiten einige Tage vor dem 10. Juni 2021 (Anklage-Ziffer I lit. g)

E. 10.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten (unter dem Titel "Tätlich- keiten am 10. Juni 2021") vor, einige Tage vor dem 10. Juni 2021 K._____ mit der Hand gegen das ungeschützte Gesäss geschlagen zu haben. Dadurch habe er K._____ ein Hämatom auf der rechten Gesässhälfte zugefügt (Urk. 24/1 S. 6).

E. 10.2 Zum Anklagevorwurf liegen das Gutachten R._____ sowie die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 3/9 S. 25 f.) und des Beschuldigten (Urk. 4/12 F/A 165 ff.; Urk. 4/15 S. 25 f.; Prot. I S. 67) vor. Die Vorinstanz erwägt, laut Gutachten sei das Hämatom auf eine stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen. Es imponiere nicht frisch und sei am ehesten einige Tage alt. Deshalb könne es nicht im Rahmen der Reanimation K._____s entstanden sein. Es sei zwanglos der Misshandlung des Kindes durch nicht-akzidentelle Gewalteinwirkung zuzuordnen. Da der Beschul- digte seine eigenen Kinder mit leichten Schlägen auf das Gesäss gemassregelt

- 56 - habe und keine Drittperson für eine derartige Misshandlung in Frage komme, lasse sich der Sachverhalt im Sinne der Anklage erstellen (Urk. 108 S. 72 f.).

E. 10.3 Weder der Beschuldigte noch die Privatklägerin hatten für die Entstehung des Hämatoms eine Erklärung. Dieses wurde laut Gutachten R._____ am 10. Juni 2021 bei der körperlichen Untersuchung von K._____ im Kinderspital Zürich fest- gestellt und sei am ehesten einige Tage alt (Urk. 9/19 S. 46). Zwar trifft zu, dass der Beschuldigte einräumte, seinem Sohn M._____ leichte Schläge gegen das Ge- säss (und möglicherweise gegen den Kopf) zugefügt zu haben (Urk. 4/5 F/A 22 f. und 28). Daraus allein können spätere Schläge gegen K._____ selbstredend nicht hergeleitet werden. Im Gegensatz zu den übrigen Anklagevorwürfen liegen hier kei- nerlei weitere Beweismittel vor. Der Anklagevorwurf kann nicht rechtsgenügend er- stellt werden.

E. 10.4 Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB freizusprechen. Damit kann dahingestellt bleiben, ob diesbezüglich ein Strafbedürfnis bestanden hätte (Art. 8 StPO in Verbindung mit Art. 52 StGB). III. Strafzumessung

1. Ausgangslage, anwendbares Recht und Grundsätze der Strafzumessung

E. 12 Jahren und 3 Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 700.– (Urk. 108 S. 108). Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei aufgrund der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen (Urk. 112 S. 1; Urk. 133 S. 1, 26 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren sowie eine Busse von Fr. 700.– (Urk. 134 S. 1).

- 57 -

E. 14 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privat- kläger, werden zu sieben Achteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Achtel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatkläger werden zu einem Achtel definitiv und zu sieben Achteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von sieben Achteln gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

E. 15 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 88 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)  die Vertretung der Privatklägerin B._____, im Doppel für sich und zu-  handen der Privatklägerin (übergeben) die Vertretung des Privatklägers C._____, im Doppel für sich und zu-  handen des Privatklägers (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerin B._____, im Doppel für sich und zu-  handen der Privatklägerin die Vertretung des Privatklägers C._____, im Doppel für sich und zu-  handen des Privatklägers die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen,  Bahnhofplatz 17, 8403 Winterthur die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen, Dammstrasse  12, 8810 Horgen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen,  Bahnhofplatz 17, 8403 Winterthur die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen, Dammstrasse  12, 8810 Horgen

E. 16 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a

- 89 - BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. März 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240054-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Oberrichter lic. iur. R. Faga sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 20. März 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und II. Berufungsklägerin betreffend Mord etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 22. September 2023 (DG220055)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2022 (Urk. 24/1) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 108 S. 108 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB,  der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB,  der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG,  der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB sowie  der Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Ver- bindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB betreffend den Anklagesachverhalt I lit. d wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 3 Mona- ten, wovon 223 Tage durch Haft erstanden sind, einer Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 600.–) sowie mit einer Busse von Fr. 700.–.

4. a) Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 3 -

c) Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 11 Jahre des Landes verwie- sen.

6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

1. Juni 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, lagernden Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden einge- zogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlas- sen:  1 Minigrip, enthaltend ca. 7.7 Gramm Marihuana (A015 '335'087),  Feinwaage klein (A015'335'134).

7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

1. Juni 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, lagernden Gegenstände werden den jeweiligen Berechtigten herausgege- ben:  Mobiltelefon Samsung Galaxy S10 der Privatklägerin 1 (A015'334'493)  Mobiltelefon Samsung dem Beschuldigten (A015'334'926)  Notebook Microsoft dem Beschuldigten (A015'334'960) Den Berechtigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheids und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der genannten Lagerbehörde ab- zuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, ist die Lagerbehörde berechtigt, die Gegenstände gutscheinend zu verwenden bzw. zu vernichten.

8. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grund-satze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- anspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.

- 4 -

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Fr. 75'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. Juni 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

9. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 (C._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- anspruches wird der Privatkläger 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (C._____) Fr. 55'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. Juni 2021 als Genugtuung zu bezah- len.

10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Kosten Kantonspolizei Fr. 17'374.03 Auslagen (Gutachten); Fr. 14'458.25 Obduktion; Fr. 3'600.00 Telefonkontrolle; Fr. 502.60 Auslagen; Fr. 1'010.00 Auslagen Polizei; Entschädigung amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt Fr. 49'028.90 lic. iur. X._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand der Pri- Fr. 8'579.90 vatklägerin 1, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand des Pri- Fr. 15'847.00 vatklägers 2, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) Fr. 128'900.68 Total Über die Kosten, die im Verfahren gegen B._____ angefallen sind (Auslagen Ober- gericht, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UB210138-O: Beschluss vom 14. Septem- ber 2021 und Auslagen Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, Geschäfts-Nr. GT210102-L: Verfügung vom 6. September 2021) ist im Verfahren gegen B._____ zu entscheiden.

- 5 -

11. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 10 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretungen werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforde- rung dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sowie Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten.

12. Das Gesuch des Beschuldigten um Zusprechung einer Genugtuung wird abgewie- sen.

13. (Mitteilungen)

14. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 ff.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 133 S. 1 f.)

1. Der Beschuldigte sei der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG sowie der Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen.

2. Von den weiteren Vorwürfen sei der Beschuldigte freizusprechen.

3. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.00 sowie mit einer Busse von Fr. 300.00 zu bestrafen.

4. Für die Geldstrafe sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

5. Von einer Landesverweisung sei abzusehen.

6. Die beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien seien einzuziehen und zu vernichten.

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7. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass das beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung sowie das beschlagnahmte Notebook Microsoft dem Beschuldigten bereits herausgegeben worden sind.

8. Die von den Privatklägern gestellten Zivilansprüche seien vollumfänglich ab- zuweisen.

9. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.

10. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens seien mit Ausnahme einer angemessenen Gebühr für das Vorverfahren im Zusammen- hang mit den Betäubungsmitteldelikten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 134 S. 1)

1. Es sei der Beschuldigte in Aufhebung von Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Urteils zusätzlich wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff.1 in Verbindung mit Zift.2 Abs. 3 StGB (Anklagesachverhalt I lit. d) schuldig zu sprechen.

2. Es sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren sowie einer Busse von Fr. 700.00 zu bestrafen.

3. Es sei eine Landesverweisung von 13 Jahren anzuordnen.

4. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.

c) Der Vertretung der Privatklägerin B._____: Die Anträge des Beschuldigten seien abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.

- 7 -

d) Der Vertretung des Privatklägers C._____: (Urk. 129) Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Winterthur sei im Schuldpunkt und in Ziff. 9 lit. a mit der grundsätzlichen Anerkennung der Schadenersatz- pflicht des Beschuldigten gegenüber C._____ und in Ziff. 9 lit. b mit der Ver- pflichtung des Beschuldigten, C._____ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 55'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab dem 12. Juni 2021 zu bezahlen, zu be- stätigen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang

1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 22. September 2023 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 71; Prot. I S. 91 ff.). Der Beschuldigte meldete am 25. September 2023 innert Frist Berufung an, ebenso die Staatsan- waltschaft am 2. Oktober 2023 (Urk. 73 und Urk. 76). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 103 und Urk. 104) reichten die Staatsanwaltschaft am 25. Januar 2024 und der Beschuldigte am 9. Februar 2024 fristgerecht die Berufungserklärungen ein (Urk. 109 und Urk. 112). Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2024 wurden die Berufungserklärungen in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 113). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 115). B._____ (Privat- klägerin) verzichtete ebenfalls auf Anschlussberufung und beantragte die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 116). Der Beschuldigte sowie C._____ (Privatkläger) liessen sich nicht vernehmen. Am 20. März 2024 wurde der Privat-

- 8 - klägerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wurde ihr Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben (Urk. 119). 1.3. Am 6. Januar 2025 wurde auf den 20. März 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 123). 1.4. Mit Eingabe vom 19. Februar 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft einen Teilrückzug ihrer Berufung. Sie beschränkte ihre Berufung auf den Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (vorinstanzliche Dispositivziffer 2) und beantragte, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren und einer Busse von Fr. 700.– zu bestrafen. Zudem sei eine Landesverweisung von 13 Jahren anzuordnen (Urk. 127). 1.5. Am 20. März 2025 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, die Leitende Staatsanwältin Dr. iur. D._____, Assistenz-Staatsanwalt lic. iur. E._____ sowie der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin, Rechtswalt lic. iur. Y._____. Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 132) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 7 f.). 1.6. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 17 ff.).

2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte wendet sich gegen den Schuldspruch der vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeiten (Dispositivziffer 1, 1., 2., 3. und 5. Spiegelstrich), das Strafmass (Dispositivziffer 3), den Vollzug (Dispositivziffer 4), die Landesverweisung (Dispositivziffer 5), die Regelung der Zivilansprüche (Dispo- sitivziffern 8 und 9), die Kostenfolgen (Dispositivziffer 11) und die Abweisung seiner Genugtuungsforderung (Dispositivziffer 12). Die Staatsanwaltschaft ficht (nur noch) den Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Dispositivziffer 2), das Strafmass (Dispositivziffer 3) und die Dauer der Landesverweisung (Disposi-

- 9 - tivziffer 5) an. Unangefochten blieben respektive durch den Teilrückzug der Berufung nicht mehr beanstandet sind die Verurteilung wegen mehrfacher Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes (Dispositivziffer 1, 4. und 6. Spiegelstrich), der Entscheid über beschlagnahmte Betäubungsmittel und Gegenstände (Dispositivziffern 6 und 7) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 10). Der vorinstanzliche Entscheid ist insoweit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. I. Prozessuales 1. Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Infolgedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelver- fahren das frühere Prozessrecht massgebend.

2. Verwertbarkeit der Aussagen der Auskunftspersonen F._____ und G._____ 2.1. Die Befragung von F._____, Rettungssanitäter beim Rettungsdienst H._____, fand einzig in einer polizeilichen Einvernahme statt ohne spätere Wahrung des Konfrontationsanspruchs des Beschuldigten (Urk. 5/5). Gleiches gilt betreffend die Einvernahme von G._____, Leiterin der Kindertagesstätte (Urk. 5/2). 2.2. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigs- tens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichend Gelegenheit

- 10 - hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 148 I 295 E. 2 S. 298 ff.; 133 I 33 E. 3.1 S. 41; je mit Hinweisen). Dies gilt auch betreffend die Einvernahme von Auskunftspersonen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2 S. 349 mit Hinweis). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2 S. 349 f. mit Hinweisen). Von einer Konfrontation der beschuldigten Person mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, mithin wenn eine persönliche Konfrontation nicht (mehr) möglich oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend notwendig ist (Urteil 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.2 mit Hinweisen). In solchen Fällen ist gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK erforderlich, dass der Beschuldigte zum streitigen Zeugnis hinreichend Stellung nehmen kann, die Aussagen sorgfältig geprüft werden und der Schuldspruch nicht alleine darauf abgestützt wird, das heisst der belastenden Aussage nicht ausschlaggebende Bedeutung zukommt bzw. sie nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen. Ausnahmsweise kann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit Belastungszeugen ver- wertbar sein (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2 S. 350 mit Hinweisen; vgl. Urteil 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.4.2.1 ff.; zum Ganzen: BGE 148 I 295 E. 2 S. 298 ff. mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass auf das Konfrontationsrecht vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden kann, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann. Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig (das heisst spätestens im Berufungsverfahren) und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (vgl. anstatt vieler die Urteile des

- 11 - Bundesgerichts 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E.3.3.5; 7B_259/2022 vom

8. April 2024 E. 2; 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Entscheidend ist nämlich, dass es sich beim Konfrontationsrecht um ein Mitwirkungsrecht der beschuldigten Person handelt. Dessen Ziel ist die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfahrens (BGE 131 I 476 E. 2.2 mit Hinweis). Nicht eigentlicher Sinn und Zweck des Konfrontationsrechts ist es dagegen, der beschuldigten Person bei unterlassener Konfrontation die Entfernung eines womöglich belastenden Beweismittels aus den Akten zu ermöglichen. Ob die beschuldigte Person das Recht auf Konfrontation effektiv wahrnehmen will, steht ihr demnach frei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.5 mit weiteren Hinweisen). 2.3. Eine Konfrontation mit den Auskunftspersonen F._____ und G._____ hat der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz nicht verlangt (vgl. Urk. 17/5, Urk. 17/8, Urk. 70, Prot. I S. 73). Entsprechende Anträge erfolgten auch nicht im zweitinstanzlichen Beweisverfahren. Damit sind die Aussagen von F._____ und G._____ anlässlich der kantonspolizeilichen Einvernahmen vom 27. Juni 2021 und 21. Juni 2021 auch zulasten des Beschuldigten verwertbar.

3. Verwertbarkeit der Aussagen weiterer Auskunftspersonen C._____, I._____ und J._____ wurden einzig als Auskunftspersonen respektive nicht parteiöffentlich befragt (Urk. 5/1, Urk. 5/6, Urk. 5/9). Wie noch zu zeigen sein wird, sind deren Aussagen für die Erstellung des Sachverhalts entbehrlich, weshalb sich weitere Erwägungen zur Verwertbarkeit erübrigen. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung dargelegt (Urk. 160 S. 17 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Konzept einer "allgemeinen Glaubwürdigkeit" wird in der Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdig- keit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person kommt nach

- 12 - heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 S. 538 f., 409 E. 5.4.3 S. 422; je mit Hin- weisen). In diesem Sinne legt denn auch die Vorinstanz zu Recht den Fokus auf die Aussagenanalyse. 1.2. Die Berufungsinstanz kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen). 2. 2.1. B._____ (Privatklägerin) und der Beschuldigte waren ab Januar 2021 ein Paar (Urk. 3/1 F/A 7, Urk. 4/1 F/A 10). Aus einer früheren Beziehung zwischen der Privatklägerin und C._____ (Privatkläger) entsprang ein Sohn namens K._____ (geb. tt.mm.2019). K._____ (nachfolgend: K._____) starb am 12. Juni 2021 nach einem irreversiblen Funktionsausfall des Gehirns als Folge eines Schädel-Hirn- Traumas (Urk. 9/19 S. 35). Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) wirft dem Beschuldigten in der Hauptsache vor, K._____ wiederholt geschlagen und geschüttelt zu haben und für dessen Tod verantwortlich zu sein. 2.2. 2.2.1. Unter den Titeln "Aussageverhalten des Beschuldigten im Rahmen der Untersuchung" und "Aussageverhalten von B._____ im Rahmen der Untersuchung" hält die Vorinstanz zusammengefasst fest, der Beschuldigte habe bereits zu Beginn der Untersuchung zu vielen Fragestellungen, die für die Klärung des Todes von K._____ wesentlich gewesen seien, nur beschränkt Auskunft gege- ben. Sämtliche Verletzungen von K._____ habe er überhaupt nicht erklären kön- nen. Seine Antworten seien stets auffallend vage, pauschalisierend und wenig de- tailreich ausgefallen. Bereits zu Beginn der Untersuchung habe er sich an viele Einzelheiten nicht mehr erinnern können. Auffallend oft seien Antworten wie "Es kann schon möglich sein", "Ich weiss es nicht mehr", "Ich kann mich nicht erinnern" und "Keine Ahnung" gefallen, was eher seltsam anmute. Übertrieben wirkten seine

- 13 - Aussagen zur eigenen Person, indem der Beschuldigte sich selbst lediglich positive Charaktereigenschaften zuschreibe. Gesamthaft sei festzuhalten, dass die Aus- sagen des Beschuldigten generell unglaubhaft wirken würden. Im Gegensatz dazu habe die Privatklägerin detailreiche Ausführungen zu den Geschehnissen rund um den Tod von K._____ machen können. So habe sie im Rahmen ihrer ersten Be- fragung etwa erklärt, K._____ habe ab dem 31. Mai 2021 nicht mehr auf dem linken Bein stehen können und ab Anfang mm.2021 abwesend, schläfrig und müde gewirkt. Ihre teilweise Überforderung als junge Mutter habe sie offen zugegeben und erklärt, Unterstützung von der Sozialpädagogischen Familienbegleitung erhalten zu haben. Ihre Aussagen wirkten im Allgemeinen glaubhaft. In der Folge setzt sich die Vorinstanz mit den Schilderungen verschiedener Personen aus dem Umfeld des Beschuldigten auseinander. L._____ (frühere Partnerin des Beschuldigten und Mutter des gemeinsamen Sohnes M._____), N._____ (ebenfalls frühere Partnerin des Beschuldigten und Mutter des gemeinsamen Sohnes O._____), P._____ (Vater des Beschuldigten) sowie die Privatklägerin hätten den Beschuldigten als lieb und hilfsbereit beschrieben, gleichzeitig ihn aber als schnell aufbrausend und aggressiv bezeichnet. Auch der Beschuldigte habe festgehalten, eigentlich lieb und anständig zu sein. Er könne aber schon einmal ausrasten und habe Gewalttätigkeiten gegenüber seiner eigenen Mutter und gegenüber N._____ eingeräumt (Urk. 108 S. 10 ff.; Urk. 133 S. 8). 2.2.2. Diese einleitenden Bemerkungen der Vorinstanz bedürfen teilweise einer Re- lativierung. Zwar ist richtig, dass der Beschuldigte am 25. August 2021 gegenüber der Kantonspolizei nicht mehr exakt bestätigen konnte, die Nacht vom 28. Mai 2021 auf den 29. Mai 2021 bei der Privatklägerin und K._____ verbracht zu haben (Urk. 4/2 F/A 28). Ebenso wenig war er am 7. Oktober 2021 in der Lage zu be- ziffern, wie oft er K._____ zwischen dem 29. Mai 2021 und dem 9. Juni 2021 in Abwesenheit der Privatklägerin gehütet hatte (Urk. 4/8 F/A 57 ff.). Dass entspre- chende Angaben zu einem rund drei respektive vier Monate zurückliegenden Zeit- punkt nicht eindeutig ausfallen, kann grundsätzlich auch dem Zeitablauf und Erin- nerungsvermögen geschuldet sein. Hingegen bestätigte der Beschuldigte etwa, er sei bei der Untersuchung in der Kinder Permanence vom 29. Mai 2021 wegen der Gehschwierigkeiten dabei gewesen (Urk. 4/2 F/A 23). An diese Konsultation, als in

- 14 - der H._____ Kinder Permanence die Diagnose eines (in der Folge nicht bestätig- ten) Verdachts auf Hüftschnupfen links gestellt wurde (Urk. 8/10/10), konnte sich der Beschuldigte mithin klar erinnern. Gleichwohl richtig ist, dass der Beschuldigte in Bezug auf zahlreiche Fragen keine näheren Erklärungen abgeben konnte. Dass aber dessen Aussagen "generell unglaubhaft wirken" (Urk. 108 S. 13), kann – wie auch die Verteidigung vorbringt (Urk.133 S. 5) – nicht übernommen werden, dies, soweit damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich und von vornherein nicht überzeugen. Vielmehr lässt sich die Überzeugungskraft der einzelnen Schilderungen nur eingebettet in das jeweilige Beweisfundament beurteilen. 2.3. Zutreffend ist, wie die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten im Allge- meinen beleuchtet (Urk. 108 S. 14 ff.). Der Beschuldigte wird von seinen früheren Partnerinnen und von seinen Eltern als gute, freundliche, liebevolle und verständ- nisvolle Person charakterisiert (Urk. 5/16 F/A 28, Urk. 5/7 F/A 23, Urk. 5/19 F/A 18, Urk. 5/9 F/A 14, Urk. 5/14 F/A 32 f., Urk. 5/15 F/A 17). Gleichzeitig lässt aufhorchen, dass sämtliche Personen auch ein aggressives Verhalten umschreiben (L._____: Urk. 5/7 F/A 14, 25, 33, 40, 44, 55 f., Urk. 5/19 F/A 27 f., 34, 38 ff., 65 f.; N._____: Urk. 5/9 F/A 14 ff., 28 ff., Urk. 5/16 F/A 42 ff., 46; P._____: Urk. 5/14 F/A 45 ff., 64; Q._____: Urk. 5/15 F/A 22 ff.). Dies klammert die Verteidigung aus, indem sie fest- hält, von den Müttern der beiden Kinder seien Vorwürfe aktenkundig, wonach sich der Beschuldigte an den Besuchswochenenden nur ungenügend um die Kinder ge- kümmert habe (Urk. 70 S. 4). L._____ hatte "Aggressionen ausgehend von A._____ gegenüber von M._____ festgestellt […], deswegen wollte ich dann, dass M._____ nur noch unter der Aufsicht der Eltern von A._____ sein sollte" (Urk. 5/7 F/A 14). Der Umgang des Beschuldigten mit M._____ sei mehrheitlich von Aggres- sionen psychischer Art geprägt gewesen (Urk. 5/7 F/A 40). Der Beschuldigte habe mit M._____ wenig Geduld gezeigt und sei jeweils weggelaufen oder wütend ge- worden (Urk. 5/7 F/A 47 ff., Urk. 5/19 F/A 22). Etwa jedes zweite Mal, als sie M._____ bei den Eltern des Beschuldigten abgeholt habe, habe ihr M._____ er- zählt, dass sein Vater (der Beschuldigte) ihn geschlagen habe (Urk. 5/7 F/A 55). M._____ habe "Papi hat mich so gehauen" gesagt und sich dabei an den Hinterkopf gefasst (Urk. 5/19 F/A 66). Laut N._____ frage sie O._____ jeweils beim Abholen,

- 15 - ob der Beschuldigte ihn während der Obhut geschlagen habe, dies, "weil ich weiss, dass er ein Aggressionspotential hat" (Urk. 5/9 F/A 21 f.). Sie selbst sei im Haus der Eltern des Beschuldigten gewesen, um O._____ abzuholen, als M._____ ihr drei bis fünf Mal gesagt habe, "de Papi hät mich ghaue" und "er hät mich a de Ohre zoge" (Urk. 5/9 F/A 37 f.; vgl. auch Urk. 5/16 F/A 55 ff., ). Diese verschiedenen Aussagen widerspiegeln mit der Vorinstanz insgesamt ein beträchtliches Gewalt- potenzial. 2.4. 2.4.1. Zum Verhalten des Beschuldigten gegenüber K._____ erwägt die Vorinstanz insbesondere, der Beschuldigte habe angegeben, dass er K._____ wie seinen eigenen Sohn sehe. Er habe ihm nie etwas angetan, sondern ihn über alles geliebt. Die Privatklägerin habe ihn auch einmal gefragt, ob er K._____ adoptieren würde, worauf er ohne zu zögern ja gesagt habe. Die Privatklägerin ihrerseits habe zum Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und K._____ ausgeführt, sie sei jeweils eingeschritten, wenn der Beschuldigte gegenüber K._____ laut geworden sei. Der Beschuldigte habe aber K._____ weder geschüttelt noch geschlagen. Bemerkens- wert sei, dass die Privatklägerin bereits zu Beginn der Untersuchung geschildert habe, dass K._____ einige Wochen vor seinem Tod begonnen habe, sich vom Beschuldigten abzugrenzen. K._____ habe zu weinen begonnen, sobald der Beschuldigte den Raum betreten oder die Privatklägerin berührt habe, er sei nicht mehr zum Beschuldigten hingegangen. Nach dem Auftreten der Gehverweigerung sei dies noch schlimmer geworden. K._____ habe regelrecht Angst gehabt vor dem Beschuldigten und habe sich nicht mehr von ihm baden oder wickeln lassen. Die Privatklägerin habe laut eigenen Aussagen im mm./mm.2021 den Verdacht gehegt, dass der Beschuldigte K._____ etwas angetan habe könnte. Dazu habe sie eine Situation Ende mm. oder anfangs mm. 2021 geschildert, als sie in der Küche ge- wesen sei und plötzlich aus dem Nichts gehört habe, dass K._____ angefangen habe zu weinen. Sie sei dann ins Wohnzimmer gegangen und habe festgestellt, dass K._____ einen ganz roten Arm gehabt habe. Den Beschuldigten, der auf den Balkon hinausgegangen sei um zu Rauchen, habe sie nicht zur Rede gestellt, dies aus Angst, dass es eine Diskussion geben würde. Auch der Beschuldigte habe be-

- 16 - stätigt, dass K._____ sich von ihm distanziert habe, er habe aber dafür keine Er- klärung gehabt. Die Aussagen der Privatklägerin betreffend ihren Verdacht, der Be- schuldigte könnte K._____ etwas angetan habe, wie auch ihre Schilderungen zur Distanzierung von K._____ gegenüber dem Beschuldigten erschienen laut Vorin- stanz überaus glaubhaft (Urk. 108 S. 17 ff.). 2.4.2. Diese vorinstanzlichen Erwägungen können übernommen werden. Insbe- sondere die Schilderungen der Privatklägerin, dass sich K._____ Ende mm./Anfang mm. 2021 vom Beschuldigten distanziert habe, hat die Privatklägerin ab der Haf- teinvernahme vom 25. August 2021 in sämtlichen Befragungen wiederholt zu Pro- tokoll gegeben. Dabei gab sie konkret an, in welchen Situationen K._____ ein sol- ches Verhalten gezeigt habe, dass dies nach dem Auftreten der Gehverweigerung zudem noch ausgeprägter gewesen sei und sie sich Gedanken gemacht habe über den Zusammenhang zwischen dem (sich verschlechternden) körperlichen Zustand von K._____ und dessen abweisende Reaktion gegenüber dem Beschuldigten (Urk. 3/3 F/A 13, 103; Urk. 3/5 F/A 22, 94 f.; Urk. 3/7 F/A 144 f., 179; Urk. 3/9 S. 4 f., 9, 23). Auch die Beschreibung des Vorfalls, als die Privatklägerin K._____ plötz- lich weinend und mit einem roten Arm im Wohnzimmer vorfand, wirkt anschaulich. Insbesondere fällt bereits an dieser Stelle auf, dass sich das von ihr beschriebene Verhalten des Beschuldigten, indem er auf den Balkon und der Situation aus dem Weg ging, sich in Erzählungen einer früheren Partnerin wiederfindet (Urk. 5/7 F/A 49, 59, 74; Urk. 5/19 F/A 22). Diese konkreten und anschaulichen Aussagen der Privatklägerin zum veränderten Verhalten K._____s gegenüber dem Beschul- digten und betreffend ihren Verdacht gegenüber dem Beschuldigten wirken authen- tisch und lebensnah. Mit der Vorinstanz sind sie als glaubhaft zu qualifizieren. Auch der Beschuldigte gab an, dass sich K._____ gegen den Schluss von ihm distanziert habe (Urk. 4/3 F/A 38, 94; Prot. I S. 26). Zwar trifft entgegen der Vorinstanz nicht zu, dass der Beschuldigte dazu keine Erklärung lieferte (Urk. 108 S. 19). Vielmehr stellte er sich auf den Standpunkt, K._____ habe mitbekommen, wie er (der Beschuldigte) seine eigenen Kinder scharf gemassregelt ("zusammengeschissen") habe, vielleicht habe K._____ deswegen Angst gehabt (Urk. 4/8 F/A 27). Nicht nur widerspricht sich der Beschuldigte mit dieser Erklärung (Prot. I S. 30). Sie ist zudem mit Blick auf das von K._____ gezeigte Verhalten nur schwer nachvollziehbar.

- 17 - Ungeklärt bleibt dabei auch, weshalb K._____ erst in den letzten Wochen gegen- über dem Beschuldigten auf Distanz ging. Der Beschuldigte bringt nicht etwa vor, er habe (anders, als dies sein Umfeld im Haus seiner Eltern wahrnahm) erst in der besagten Phase ein entsprechendes Verhalten gegenüber den eigenen Kindern in Anwesenheit von K._____ an den Tag gelegt. Die Verteidigung bringt hierzu so- dann vor, ein "Fremdeln" im Alter von K._____ stelle nichts Aussergewöhnliches dar. Die Gründe könnten mannigfaltig sein, beispielsweise eine laute oder tiefe Stimme, ein ernster Gesichtsausdruck oder auch verbale Streitigkeiten mit einer näheren Bezugspersonen, beispielsweise der Kindsmutter. Aus dem "Fremdeln" von K._____ gegenüber dem Beschuldigten könne nichts abgeleitet werden (Urk. 133 S. 6). Dem ist entgegen zu halten, dass K._____ den Beschuldigten im rele- vanten Zeitraum bereits einige Monate kannte und letzterer viel Zeit mit ihm und der Kindsmutter verbrachte, entsprechend ein "fremdeln" in dieser Form sehr un- gewöhnlich erscheint, und dass – wie die Staatsanwaltschaft zu recht betont (Prot. II S. 10) – K._____ nicht bloss "gefremdelt" hat, er hatte regelrecht Angst vor dem Beschuldigten. 2.5. 2.5.1. Das Mobiltelefon Samsung Galaxy der Privatklägerin sowie das Mobiltelefon Samsung des Beschuldigten wurden am 25. respektive 26. August 2021 sicherge- stellt (Urk. 10/5, Urk. 10/8). Am 1. Juni 2022 wurden beide Geräte (nach einem zurückgezogenen Siegelungsgesuch, vgl. Urk. 10/15/5) beschlagnahmt (Urk. 10/13) und in der Folge ausgewertet (Urk. 7/2, Urk. 7/3). Aus der Mobiltele- fonauswertung der Privatklägerin ergibt sich eine umfangreiche WhatsApp- Kommunikation mit dem Beschuldigten aus der Zeit vor und nach K._____s Tod. Die Vorinstanz erwägt dazu, die Privatklägerin und der Beschuldigte hätten täglich, teilweise im Minutentakt miteinander kommuniziert, wobei die Privatklägerin dem Beschuldigten jeweils ihren aktuellen Gemütszustand mitgeteilt habe. Bemerkens- wert sei eine Nachricht vom 14. Mai 2021, als die Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten die Vermutung geäussert habe, möglicherweise eine Fehlgeburt erlitten zu haben. An dieser Unterhaltung sei eindrücklich, dass sich die Privat- klägerin grosse Vorwürfe gemacht und sich die Schuld an der Fehlgeburt zugewie-

- 18 - sen habe, da sie im Kantonsspital Winterthur ihre Vermutung einer Schwanger- schaft für sich behalten und deswegen falsch medikamentiert worden sei. Da die Privatklägerin und der Beschuldigte praktisch ununterbrochen über WhatsApp kommuniziert hätten und die Privatklägerin über derartige Gefühlslagen sich dem Beschuldigten anvertraut habe, könne geschlossen werden, dass sie dem Beschul- digten wohl auch mitgeteilt hätte, wenn sie K._____ versehentlich oder absichtlich etwas angetan hätte. Aufgrund der Art der Kommunikation sei zudem davon aus- zugehen, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten wohl umgehend mitgeteilt hätte, wenn K._____ einen Sturz oder Unfall gehabt hätte. Aus den Nachrichten gehe weiter hervor, wie die Privatklägerin über den Verlust ihres Kindes gelitten und Suizidgedanken gehabt habe und sie ab dem 12. Juni 2021 immer grössere Schuldzuweisungen gegen dem Beschuldigten erhoben habe. Auf diese sei der Beschuldigte gar nicht eingegangen oder habe pauschal erklärt, K._____ nie etwas angetan zu haben. Zusammenfassend hätte die Privatklägerin dem Beschuldigten mutmasslich ein allfälliges Fehlverhalten ihrerseits gegenüber K._____ mitgeteilt. Da diesbezüglich keine einzige derartige Textnachricht vorhanden sei, liege die Vermutung nahe, dass die Privatklägerin K._____ tatsächlich nichts angetan habe (Urk. 108 S. 19 ff.). 2.5.2. Die auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin sichergestellte WhatsApp-Kom- munikation erstreckt sich über einen Zeitraum von rund sieben Monaten respektive über 1'300 Seiten. Hebt die Vorinstanz eine Nachricht vom 14. Mai 2021 hervor, tut sie das mit gutem Grund. Die Privatklägerin befand sich am 8. und 9. Mai 2021 aufgrund einer Nierenbeckenentzündung im Kantonsspital Winterthur (Urk. 3/5 F/A 38). Offenbar vermutete sie damals, vom Beschuldigten schwanger zu sein, legte dies aber gegenüber dem Spitalpersonal nicht offen. Ihre Nachrichten an den Beschuldigten ("[…] ich weiss ned wie ich mit dem umgah söll"; "Ich cha nid mit dem gwüsse lebe es chind umbracht zha… ich bin schuld"; Urk. 7/3, Dokument "Liste WhatsApp B._____ - A._____", S. 372 und 376) bringen klar zum Ausdruck, wie sie sich selbst vorwarf, für die Fehlgeburt verantwortlich zu sein und wie stark sie unter der Vorstellung litt, den Tod eines Embryos verantworten zu müssen. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen fallen sorgfältig und überzeugend aus. Nichts anderes gilt, soweit die Vorinstanz aus Inhalt und Art der Kommunika-

- 19 - tion den zutreffenden Schluss zieht, dass die Privatklägerin den Beschuldigten als Vertrauensperson sah, ihm offen und ungefiltert begegnete und ihm gegenüber auch ein (zumindest in ihrer Wahrnehmung) eigenes Fehlverhalten mit dramati- schen Folgen offenlegte. Ein solcher Umgang legt in der Tat die Vermutung nahe, dass die Privatklägerin einen Sturz oder Unfall von K._____ sowie ein allfälliges Fehlverhalten ihm gegenüber dem Beschuldigten anvertraut hätte. Entsprechende Textnachrichten liegen nicht vor. Dies schliesst die Privatklägerin als mögliche Tä- terin selbstverständlich nicht aus, sondern ist nur (aber immerhin) ein Indiz, dass die Privatklägerin als Urheberin der angeklagten Misshandlungen nicht in Frage kommt. 2.6. Zusammenfassend können die vorinstanzlichen Erwägungen unter dem Titel "Vorbemerkungen" (Urk. 108 S. 6 ff.) mit oben genannten Ergänzungen respektive Relativierungen übernommen werden. 3. 3.1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, das Kind seiner damaligen Partnerin ab dem 1. Mai 2021 bis zum 3. Juni 2021 wiederholt geschla- gen und stark geschüttelt zu haben. Durch die Misshandlungen habe K._____ nebst verschiedenen Verletzungen am Kopf und einem Bruch des 8. Brustwirbel- körpers ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten, welches am 10. Juni 2021 zu einem re- animationsbedürftigen Herz-Kreislaufstillstand und zwei Tage später zum Tod von K._____ geführt habe. 3.2. Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Vorwürfe. Vor Vorinstanz führte er aus, es sei zutreffend, dass er ab und zu alleine auf K._____ aufgepasst habe. Er habe aber niemals körperliche Gewalt ausgeübt. Ebenso wenig sei er in Gegenwart von K._____ aggressiv oder laut geworden. Zum schwerwiegendsten Vorwurf, K._____ derart stark geschüttelt zu haben, was zu einem Herz-Kreislaufstillstand und zum Tod von K._____ geführt habe, hielt der Beschuldigte fest, als Täter komme nur die Privatklägerin oder er in Frage. Er selbst habe sich wegen eines Bandscheibenvorfalls nicht gross bewegen können (Prot. I S. 21 ff.), worauf auch die Verteidigung hinwies (Prot. I S. 77).

- 20 -

4. Einfache Körperverletzung vom 9. Mai 2021 (Anklage-Ziffer I lit. b) 4.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 9. Mai 2021 K._____ mit der Hand kräftig gegen die Stirne und das Ohr geschlagen zu haben, eventuell habe der Beschuldigte das Kleinkind zusätzlich kräftig an dessen linkem Ohr gerissen. Dadurch habe er K._____ an der Stirne und am Ohr längere Zeit sichtbare und schmerzhafte Hämatome zugefügt (Urk. 24/1 S. 3). 4.2. Zum Anklagevorwurf liegen verschiedene Beweismittel vor: Fotos von K._____ auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten vom 8. Mai 2021 (vgl. Urk. 7/2) und auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin vom 10. Mai 2021 (vgl. Urk. 7/3), ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bonn von Prof. Dr. med. R._____ vom 12. Januar 2022 (Urk. 9/19, nachfolgend: Gutachten R._____), die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 3/5 F/A 38 ff.) und des Beschuldigten (Urk. 4/5 F/A 66 ff.; Urk. 4/12 F/A 45 f.; Prot. I S. 35 f.) betreffend den zweimaligen Aufenthalt der Privatklägerin im Kantonsspital Winterthur vom 8. Mai 2021 (bis abends, ohne Übernachtung) und 9. Mai 2021 sowie zwei Sprachnachrichten des Beschuldigten an die Privatklägerin vom 9. Mai 2021 um 20.26 Uhr und 20.51 Uhr (Urk. 7/2, "Sprachmemo zwischen A._____ und B._____ [2] und [4]"). In Würdigung dieser Beweismittel erwägt die Vorinstanz, auf den Fotos vom 8. Mai 2021 ab dem Mobil- telefon des Beschuldigten seien keine Verletzungen erkennbar. Hingegen würden Fotos vom 10. Mai 2021 ab dem Mobiltelefon der Privatklägerin deutliche Verlet- zungen am linken Ohr und eine Beule an der Stirne zeigen. Gebe der Beschuldigte zu, am Nachmittag des 8. Mai 2021 und am Abend des 9. Mai 2021 respektive während des Spitalaufenthalts der Privatklägerin alleine auf K._____ aufgepasst zu haben, decke sich dies mit den erwähnten zwei Sprachnachrichten. Bis zum Wie- dereintritt der Privatklägerin ins Spital am 9. Mai 2021 habe K._____ keine Verlet- zungen aufgewiesen, sondern diese seien erst am 10. Mai 2021 festgestellt wor- den. Somit sei klar, dass diese Verletzungen am 9. Mai 2021 während der Abwe- senheit der Privatklägerin entstanden sein müssten. Laut Gutachten R._____ sei die Verletzung am Ohr durch Gewalteinwirkung entstanden, während die Verlet- zung an der Stirne auch durch einen Unfall verursacht sein könnte. Einen solchen habe der Beschuldigte hingegen nie behauptet. Da er für diese Verletzung an der

- 21 - Stirne keine schlüssige unfallbedingte Erklärung habe abgeben können, müsse da- von ausgegangen werden, dass auch diese misshandlungsbedingt sei. Die Privat- klägerin habe glaubhaft ausgeführt, die Verletzung erst am Morgen des 10. Mai 2021 entdeckt zu haben. Wäre K._____ bereits verletzt gewesen, als die Privatklä- gerin am 9. Mai 2021 am Nachmittag die Wohnung in Richtung Spital verlassen habe, wäre die Verletzung wohl bereits am Nachmittag des 9. Mai 2021 fotografisch dokumentiert worden (Urk. 108 S. 30). 4.3. Auf diese vorinstanzlichen Erwägungen kann abgestellt werden. Es bleibt zu wiederholen, dass die Privatklägerin die Verletzungen am 10. Mai 2021 um 8.55 Uhr mit ihrem Mobiltelefon fotografierte (Urk. 3/6/1; Urk. 3/6/2; Urk. 7/3, Fotos 20210510_085451, 20210510_085519, 20210510_085542). Damit übereinstim- mend führte die Privatklägerin aus, sie habe die Verletzungen am 10. Mai 2021 morgens festgestellt und fotografiert. Der Beschuldigte habe darauf angesprochen gemeint, die Verletzungen seien auf dem Spielplatz passiert (Urk. 3/5 F/A 43 ff.). Entgegen der Verteidigung (Urk. 133 S. 7, 14) hat die Privatklägerin denn auch nicht an anderer Stelle angegeben, die Verletzungen am Sonntagabend festgestellt zu haben (vgl. Urk. 3/7 F/A 58). Zwar ist theoretisch denkbar, dass sich K._____ die Verletzungen in Anwesenheit der Privatklägerin bereits am 8. Mai 2021 (nach dem Besuch des Spielplatzes und nach der Rückkehr der Privatklägerin aus dem Spital) oder am 9. Mai 2021 (bevor die Privatklägerin erneut das Spital aufsuchte respektive nach ihrer Rückkehr) zuzog. Dies stünde aber im Widerspruch zu den anschaulichen Schilderungen der Privatklägerin. Insbesondere müsste die Privat- klägerin die Verletzungen am 8. oder 9. Mai 2021 festgestellt oder K._____ zuge- fügt und sie erst am 10. Mai 2021 dokumentiert haben. Hätte die Privatklägerin die Verletzungen verursacht, hätte sie den Beschuldigten mit einem vorgeschobenen Grund nach der Ursache fragen müssen. Dass sie den Beschuldigten tatsächlich konfrontierte, wird vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt (Prot. I S. 38 f). Oder aber die Privatklägerin hätte die entsprechende Schilderung, vom Beschuldigten eine Erklärung verlangt zu haben (Urk. 3/5 F/A 43 ff.), frei erfunden. Gleichwohl hätte der Beschuldigte eine mit ihrer Version übereinstimmende Darlegung parat gehabt, K._____ habe sich auf dem Spielplatz den Kopf angeschlagen (Prot. I S. 39). Beides ist nicht plausibel. Aus dem gleichen Grund wird der Beschuldigte

- 22 - entgegen seinem Dafürhalten (Urk. 70 S. 8 f. und 44 f.) durch einen Eintrag in die Krankenakte der Hausarztpraxis nicht entlastet (Urk. 8/10/20 S. 6). Aus dem Ein- trag geht hervor, dass die Kindsmutter den Sturz nicht gesehen habe. Die Privat- klägerin gab der medizinischen Praxisassistentin offensichtlich nur die Informatio- nen weiter, die sie vom Beschuldigten erhalten hatte. Der Gutachter Prof. Dr. med. R._____ qualifiziert die Verletzung am Ohr als eine typische misshandlungsbedingte, nicht-akzidentelle Verletzung, während betref- fend die Verletzung an der Stirn eine Differenzierung zwischen akzidenteller und nicht-akzidenteller Entstehungsursache (Schlagwirkung) nicht möglich sei. Die Ver- letzung am Ohr lasse sich auf ein Quetschen der Ohrmuschel und Reissen am Ohr, aber auch auf einen Schlag auf das Ohr zurückführen. Auch beide Gewaltformen könnten vorgelegen haben. In Kombination mit der Ohrverletzung sei das auffällig grossflächige Hämatom an der Stirn zumindest als verdächtig auf eine nicht-akzi- dentelle Entstehung anzusehen (Urk. 9/19 S. 43 und 46 f.). Diese gutachterliche Einschätzung wird von keiner Seite konkret kritisiert (vgl. Urk. 70 S. 40 ff.). Die Verteidigung argumentiert, die Verletzungen könnten auch bei einem heftigen Anstossen infolge eines Sturzes passiert sein. Es leuchte nicht ein, wie dies forensisch unterschieden werden könne (Urk. 70 S. 42; Urk. 133 S. 14). Damit vermag die Verteidigung die anderslautende gutachterliche Einschätzung nicht zu erschüttern. Triftige Gründe, die ein Abweichen von der Expertise nahelegen würden (vgl. dazu BGE 150 IV 1 E. 2.3.3 S. 5 mit Hinweisen), sind deshalb keine ersichtlich. Schliesst die Vorinstanz gestützt darauf auch beim Hämatom an der Stirn einen Unfall aus, kann ihr gefolgt werden. Der Beschuldigte konnte sich die Verletzung nicht näher erklären (Urk. 4/1 F/A 70; Urk. 4/5 F/A 88; Prot. I S. 39), was bei einem Unfall zu erwarten gewesen wäre. Auch bei einem nicht beob- achteten Sturz hätte der Beschuldigte zumindest von einem Weinen oder Schreien berichten können. Wurde K._____ die Verletzung am Ohr willentlich zugefügt, bestehen keine Zweifel, dass dies auch auf das gleichzeitig aufgetre- tene Hämatom an der Stirn gilt. 4.4. Aus den oben dargelegten Gründen kommt die Privatklägerin als Täterin nicht in Frage. Dies stimmt mit dem eingangs erwähnten (wenn auch schwachen)

- 23 - Indiz zusammen, wonach die Privatklägerin als Täterin ausser Betracht fällt (E. III.2.5.). In Bezug auf eine Dritttäterschaft fehlen jegliche Anhaltspunkte. Weder der Beschuldigte noch die Privatklägerin geben an, K._____ sei in der fraglichen Zeit in der Obhut einer dritten Person gewesen (vgl. Urk. 3/3 F/A 23 ff.). Damit über- einstimmend geht aus den Untersuchungsakten hervor, dass K._____ am 10. Mai 2021 nicht in der Kindertagesstätte war (Urk. 5/2, Beilage; der 8. und 9. Mai 2021 fielen auf ein Wochenende). 4.5. Damit ist der Tathergang im Sinne der Anklage erstellt. Rechtserhebliche Zweifel bestehen keine. Sie wären durch den Umstand, dass K._____ Ende April/Anfang Mai 2021 zum Beschuldigten auf Distanz ging, der im Übrigen von seinem näheren Umfeld teilweise als gewalttätig beschrieben wird (E. III.2.3. und III.2.4.), weggeräumt. Zu Gunsten des Beschuldigten ist in Bezug auf die Ohrver- letzung von einem Schlag auf das Ohr auszugehen (und nicht von einem zusätzli- chen Reissen am Ohr), was die Anklage im Hauptpunkt formuliert und sich auch mit dem Gutachten R._____ deckt. Nicht zweifelhaft ist zudem, dass der Beschul- digte wusste, dass kräftige Schläge gegen die Stirne und das Ohr eines Kleinkindes schmerzhafte Hämatome bewirken können. Die K._____ zugefügten Verletzungen nahm er in Kauf. 4.6. 4.6.1. Eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 aZiff. 1 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise im Sinne von Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt. Begeht der Täter die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind, wird er von Amtes wegen verfolgt (Art. 123 aZiff. 2 Abs. 3 StGB). Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) begrifflich nur schwer möglich. Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verur- sachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 191 f. mit Hinweisen). Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon

- 24 - das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40; Urteil 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 6.2; je mit Hinweisen). 4.6.2. Der Beschuldigte schlug kräftig mit der Hand gegen die Stirne und das linke Ohr von K._____, wodurch der damals rund 1 2/3 Jahre junge und wehrlose K._____ je ein Hämatom an der Stirne und am Ohr erlitt. Diese objektiven Verletzungsfolgen sind nicht sehr erheblich, überschreiten aber die Grenze zwischen Tätlichkeit und Körperverletzung gleichwohl. Das Bundesge- richt hat einen Faustschlag ins Gesicht, der einen Bluterguss unterhalb des linken Auges zur Folge hatte (BGE 119 IV 25), zwei je ca. 2 x 5 cm grosse Schwellungen und Rötungen im Bereich der Augenbraue und des Ohrs sowie eine Druckschmerz- haftigkeit am unteren Rippenbogen (BGE 127 IV 59), einen harten Faustschlag ins Gesicht, der Schmerzen unterhalb des Auges und ein Schwindelgefühl zur Folge hatte (Urteil 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004), einen Faustschlag auf die Stirn, der zur Anschwellung der Augen und der Stirn führte (Urteil 6B_149/2017 vom

16. Februar 2018 E. 9.4), eine schmerzhafte Prellung des Unterkiefers, welche eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erforderte (Urteil 6B_1079/2022 vom

8. Februar 2023 E. 6.3), Hautabschürfungen an der Nase und der rechten Wange sowie eine Einblutung und Schleimhautabtragung in der Mundschleimhaut (Urteil 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.3), einen Faustschlag in das Gesicht, der zu Nasenbluten und Druck in Kopf sowie Nase führte (Urteil 6B_1232/2021 vom

27. Januar 2022 E. 1.3.4) und zwei Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht, die eine leichte Schwellung und Rötung des Gesichts, Schmerzen am Fortsatz des Schläfenbeins, Blutungen im Trommelfell sowie eine kleine Schleimhautplatz- wunde an der Oberlippe bewirkten (Urteil 6B_706/2011 vom 3. April 2012 E. 4.4.2), als einfache Körperverletzungen eingestuft. Durch die Schläge des Beschuldigten erlitt K._____ zwei Hämatome, die mindestens am Folgetag noch ersichtlich waren. Beim Kopf handelt es sich um eine sensible Region, dies gilt umso mehr bei einem Kleinkind. Keine Zweifel bestehen, dass K._____ Schmerzen zugefügt wurden, die mehrere Tage anhielten. Der Beschuldigte beging nicht nur ein niederschwelliges

- 25 - Gewaltdelikt. Ein (altrechtlich) leichter Fall im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 aAbs. 2 StGB liegt nicht vor. 4.6.3. Den Taterfolg – die bei K._____ verursachten Hämatome – nahm der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis in Kauf. Damit handelte er eventua- lvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB (vgl. zum Eventualvorsatz BGE 149 IV 248 E. 6.3 S. 254 mit Hinweisen). Aufgrund eines einzigen Tatentschlusses liegt entgegen der Vorinstanz (Urk. 108 S. 35) eine einfache Tatbegehung vor. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 aZiff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 aZiff. 2 Abs. 3 StGB (zum Übergangsrecht vgl. E. IV.1.2. nachfolgend).

5. Einfache Körperverletzung vom 1. Juni 2021 (Anklage-Ziffer I lit. e) 5.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 1. Juni 2021 K._____ mit der Faust kräftig gegen das rechte Auge geschlagen zu haben. Da- durch habe K._____ eine Einblutung in das Augenweiss des Augapfels und eine Einblutung des Augenoberlids erlitten (Urk. 24/1 S. 5). 5.2. Zum Anklagevorwurf liegen verschiedene Beweismittel vor. Ein Foto auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten vom 1. Juni 2021 um 19.44 Uhr zeigt das ver- letzte Auge K._____s (Urk. 3/6/8; Urk. 7/2, Foto 20210601_194429). Weiter ist auf einem Video ab dem Mobiltelefon der Privatklägerin vom 31. Mai 2021 um 12.51 Uhr keine Einblutung am Auge erkennbar (Urk. 7/3, "Aufnahme von K._____"). Beweisgrundlage bilden auch das Gutachten R._____ (Urk. 9/19), die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 3/5 F/A 78 ff., 89 ff.; Urk. 3/7 F/A 65 ff., 169; Urk. 3/9 S. 15 f.) und des Beschuldigten (Urk. 4/3 F/A 95 ff.; Urk. 4/8 F/A 70 f., 75; Urk. 4/10 F/A 148 ff., 230; Urk. 4/12 F/A 80 ff., 88; Prot. I S. 50 f.) sowie die WhatsApp-Kommu- nikation zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten vom 1. Juni 2021 (Urk. 7/3, Dokument "Liste WhatsApp B._____ - A._____", S. 459 ff.). Die Vorinstanz erwägt, bei der Verletzung handle es sich laut Gutachten R._____ um eine nicht-akzidentelle, welche durch Einwirkung stumpfer Gewalt entstanden sei. Mit Blick auf die WhatsApp-Kommunikation seien der Beschuldigte und die Privat- klägerin am 1. Juni 2021 am früheren Nachmittag sowie zwischen 20.32 Uhr und

- 26 - 23.40 Uhr nicht zusammen gewesen. Die Verletzung müsse nach der Aufnahme des Videos vom 31. Mai 2021 entstanden sein. Der Beschuldigte sei am 1. Juni 2021 frühestens gegen 17.00 Uhr bei der Privatklägerin angekommen. Das Foto habe er um 19.44 Uhr aufgenommen und um 20.32 Uhr seien erste Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ergangen. Es sei davon aus- zugehen, dass sich die Privatklägerin und der Beschuldigte nicht unmittelbar nach dem Verabschieden Nachrichten gesandt hätten und der Beschuldigte deshalb zum Zeitpunkt des Fotos bereits alleine mit K._____ gewesen sei. Unwahrschein- lich sei, dass K._____ die Verletzung bereits am 31. Mai 2021 erlitten habe, an- sonsten sie der Privatklägerin am 1. Juni 2021 aufgefallen wäre und sie die Verlet- zung auch selbst aufgenommen hätte. Für eine Täterschaft der Privatklägerin be- stünden keinerlei Indizien. Da die Verletzung durch einen Faustschlag und nicht durch einen Unfall verursacht worden sei, komme niemand anders als der Beschul- digte für die Tat in Frage (Urk. 108 S. 46 ff.). 5.3. Es ist aufgrund der Videoaufnahme vom 31. Mai 2021 um 12.51 Uhr erstellt, dass die Verletzung später entstanden sein muss (Urk. 7/3, "Aufnahme von K._____"). Mit Blick auf die Häufigkeit der Kommunikation via WhatsApp und mangels Nachrichten vom 31. Mai 2021 kann weiter der Schluss gezogen werden, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte den besagten Tag zusammen verbrachten. Am 1. Juni 2021 war die Privatklägerin abends im Stadtpark, während der Beschuldigte alleine auf K._____ aufpasste (Prot. I S. 54; Urk. 4/7 F/A 69). Die Privatklägerin erklärte betreffend die Verletzung am Auge, sie habe diese am

1. Juni 2021 bemerkt und sich gefragt, ob sich K._____ mit dem Griff des Schop- pens verletzt habe. Das habe sie am 7. Juni 2021 so den Kinderarzt gefragt (Urk. 3/5 F/A 78 ff.). Laut Arzt habe es ausgesehen, als sei ein Äderchen im Auge geplatzt (Urk. 3/7 F/A 66). Der Beschuldigte schilderte dazu, sie hätten beide die Verletzung gesehen. Weshalb man am 7. Juni 2021 mit K._____ zum Kinderarzt gegangen sei, wisse er nicht (Urk. 4/3 F/A 95 ff., 103). Sie seien wohl wegen der Augenverletzung zum Arzt gegangen, er wisse es nicht genau (Urk. 4/10 F/A 148ff.). Er erinnere sich an das fragliche Foto. Immer, wenn er bei K._____ etwas gesehen habe, habe er das der Privatklägerin mitgeteilt (Urk. 4/8 F/A 70). Das mit dem Auge sei ihm aufgefallen, darum habe er es fotografiert und der

- 27 - Privatklägerin gezeigt (Urk. 4/12 F/A 80). Diese Darstellungen der Privatklägerin und des Beschuldigten wirken grundsätzlich konkret und anschaulich. Nicht nach- vollziehbar ist aber, dass der Beschuldigte die Verletzung sah und fotografierte, aber keinerlei Angaben dazu machen konnte, wer diese (nicht unfallbedingte) Verletzung K._____ mittels Faustschlag hätte zufügen können. Eine solche Darstellung ist nur schwer nachvollziehbar und setzt bei der Glaubhaftigkeit der Schilderungen ein Fragezeichen. Denn aus den Erklärungen des Beschuldigten wird klar, dass der Beschuldigte die Verletzung fotografierte, um sie der Privat- klägerin zu zeigen (vgl. auch Urk. 4/8 F/A 116). Dafür hätte keine Notwendigkeit bestanden, wäre die Privatklägerin vor Ort gewesen. Wäre die Privatklägerin anwesend gewesen, hätte sie die Verletzung unmittelbar begutachten können und wäre es nicht nötig gewesen, diese für sie fotografisch festzuhalten. Entgegen der Verteidigung belastet diese Aufnahme den Beschuldigten (Urk. 70 S. 13; Urk. 133 S. 19). Die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Befragung vor Berufungsgericht, er habe die Verletzungen für einen allfälligen Arztbesuch fotodo- kumentiert (Urk. 132 S. 18, Urk. 133 S. 19), vermögen an dieser Stelle nicht zu überzeugen. Auch das Argument, es sei realitätsfremd, dass jemand von ihm ver- ursachte Verletzungen unmittelbar nach deren Begehung selber festhalten und da- durch gegen ihn verwendbare Beweismittel schaffen würde (Urk. 133 S. 19) dringt nicht durch. Vielmehr ist darin die Motivation zur vermeintlichen Transparenz und zur Beschwichtigung der Privatklägerin zu sehen, mit dem Ziel, den antizipierten Argwohn zu entkräften. Damit passt überein, dass ein entsprechendes Foto auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin nicht vorhanden war (vgl. Urk. 7/3; Urk. 7/1). Aus der WhatsApp-Kommunikation lässt sich schlussfolgern, dass der Beschul- digte am Nachmittag des 1. Juni 2021 frühestens gegen 17.00 Uhr bei der Privat- klägerin erschien (Urk. 7/3, Dokument "Liste WhatsApp B._____ - A._____", S. 459 ff.). Die Augenverletzung wurde um 19.44 Uhr fotografisch festgehalten (Urk. 7/2, Foto 20210601_194429) und zwischen 20.32 Uhr bis 23.54 Uhr wurde die Kom- munikation via WhatsApp fortgeführt (Urk. 7/3, Dokument "Liste WhatsApp B._____ - A._____", S. 462 ff.; vgl. etwa die Nachricht der Privatklägerin an den Beschuldigten um 23.40 Uhr: "Bi ufem weg"). Die Privatklägerin hatte am besagten Abend die Wohnung (in Richtung Stadtpark) bereits verlassen, wobei nicht anzu-

- 28 - nehmen ist, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte gleich unmittelbar nach dem Verlassen der Wohnung ihre Kommunikation wieder aufnahmen. Mit der Vor- instanz kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte (auch seiner Erklärung folgend) zum Zeitpunkt des Fotos bereits alleine mit K._____ war. Diese zeitliche Koinzidenz ist bemerkenswert. Unwahrscheinlich ist weiter, dass K._____ die Verletzung bereits am 31. Mai 2021 (nach der Videoaufnahme und in Gegenwart der Privatklägerin) oder am 1. Juni 2021 erlitt, bevor die Privatklägerin abends in den Stadtpark ging. In diesem Fall wäre bereits gestützt auf die Erklä- rungen des Beschuldigten nicht notwendig gewesen, die Verletzungen für die Pri- vatklägerin zu dokumentieren. Und diese hätte wohl selbst die Verletzungen aufge- nommen. Der Gutachter Prof. Dr. med. R._____ qualifiziert die Verletzung am linken Auge als eine klassische durch Misshandlung verursachte Verletzung. Sie entspreche dem typischen Bild einer Faustschlagverletzung. Der Augapfel liege in der knöchernen Augenhöhle und werde bei Anstössen und Stürzen in der Regel nicht verletzt (Urk. 9/19 S. 44 f.). Gründe, welche ein Abweichen von der Expertise nahelegen würden (vgl. dazu BGE 150 IV 1 E. 2.3.3 S. 5 mit Hinweisen), sind auch hier keine ersichtlich. Die Argumentation der Verteidigung, wonach anstatt eines Faustschlags ebenso ein Hinfallen mit erheblicher Krafteinwirkung auf einen Gegenstand denkbar sei (Urk. 70 S. 42; Urk. 133 S. 18), vermag die Über- zeugungskraft der Expertise nicht in Frage zu stellen. Ein Unfall kann mithin ausgeschlossen werden. 5.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass K._____ die Verletzung am Auge durch einen Faustschlag zugefügt wurde, als sich dieser in der Obhut des Beschuldigten befand. Die Privatklägerin kommt aufgrund der dargelegten Um- stände als Täterin nicht in Frage. Dies stimmt mit dem eingangs erwähnten (wenn auch schwachen) Indiz zusammen, wonach die Privatklägerin als Täterin ausser Betracht fällt (E. III.2.5.). In Bezug auf eine Dritttäterschaft fehlen jegliche Anhalts- punkte. Die Privatklägerin hatte K._____ für den 1. Juni 2021 in der Kindertages- stätte abgemeldet (Urk. 3/3 F/A 96 f.; vgl. Urk. 5/2, Beilage). Weder der Beschul-

- 29 - digte noch die Privatklägerin geben an, K._____ sei in der fraglichen Zeit in der Obhut einer dritten Person gewesen (vgl. Urk. 3/3 F/A 23 ff.). 5.5. Damit ist der Tathergang im Sinne der Anklage erstellt. Rechtserhebliche Zweifel bestehen keine. Sie wären durch den Umstand, dass K._____ Ende April/Anfang Mai 2021 zum Beschuldigten auf Distanz ging, der im Übrigen von seinem näheren Umfeld teilweise als gewalttätig beschrieben wird (E. III.2.3. und III.2.4.), weggeräumt. Nicht zweifelhaft ist zudem, dass der Beschuldigte wusste, dass ein kräftiger Faustschlag gegen das Auge Einblutungen im und rund ums Auge bewirken können. Indem er derart auf K._____ einschlug, wollte er ihm die fraglichen Verletzungen zufügen. 5.6. In Bezug auf die theoretischen Erwägungen zum Tatbestand der einfachen Körperverletzung kann auf die oben stehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. III.4.6.1. und 4.6.2.). Der Beschuldigte fügte K._____ die Verletzungen durch einen starken Faustschlag ins Gesicht zu. Damit wirkte er auf eine sensible Region ein. Noch viel mehr muss dies bei einem Kleinkind bejaht werden. Ein nur niederschwelliges Gewaltdelikt und damit ein (altrechtlich) leichter Fall im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 aAbs. 2 StGB liegt nicht vor. Gestützt auf das Beweisergebnis wollte der Beschuldigte den Taterfolg, weshalb er mit direktem Vorsatz handelte (widersprüchlich die Vorinstanz in Urk. 108 S. 49 und 88). Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 aZiff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 aZiff. 2 Abs. 3 StGB (zum Überg- angsrecht vgl. E. IV.1.2. nachfolgend).

6. Versuchte schwere Körperverletzung vom 1. Mai 2021 (Anklage-Ziffer I lit. a) 6.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 1. Mai 2021 K._____ mit einem nicht bekannten Gegenstand wuchtig gegen die linke Wange geschlagen zu haben. Dadurch habe er K._____ in eine nahe Todesgefahr ver- setzt, da der ungeschützte Kopf stark beschleunigt worden sei und das Risiko von Einblutungen in die Schädelhöhle, Verletzungen der Halsschlagadern oder auch Verletzungen oder gar Brüche der Halswirbelsäule bestanden habe (Urk. 24/1 S. 3).

- 30 - 6.2. Der Anklagevorwurf fusst auf verschiedenen Beweismitteln: ein Foto von K._____ auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten vom 1. Mai 2021 um 13.16 Uhr (Urk. 7/3, Fotos 20210501_131558; Urk. 4/9/6), das Gutachten R._____ (Urk. 9/19), die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 3/9 S. 7 ff.) und des Beschuldig- ten (Urk. 4/8 F/A 115; Urk. 4/12 F/A 28 ff.; Urk. 4/16 F/A 56 ff.; Prot. I S. 32 f.), die WhatsApp-Kommunikation zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten vom 1. Juni 2021 (Urk. 7/3, Dokument "Liste WhatsApp B._____ - A._____", S. 294 ff.) und ein Verlaufsbericht der Praxis S._____ betreffend die Krankengeschichte (Urk. 8/10/20 S. 5). Die Vorinstanz hält zusammengefasst fest, laut Gutachten R._____ lasse sich auf eine körperliche Misshandlung mit einem Gegenstand so- wie auf eine abstrakte Lebensgefahr schliessen. Vor dem 1. Mai 2021 habe die Verletzung noch nicht bestanden, da K._____ am 30. April 2021 laut Verlaufsbe- richt der Praxis S._____ im bestem Allgemeinzustand beschrieben worden sei. Auf- grund der fehlenden WhatsApp-Kommunikation zwischen dem 30. April 2021 um 12.07 Uhr und dem 1. Mai 2021 um 15.07 Uhr sei grundsätzlich zu schliessen, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte in dieser Zeit zusammen gewesen seien. Erstellt sei gestützt auf das Gutachten R._____, dass K._____ mit einem Gegenstand geschlagen worden sei und dass dieser hätte lebensbedrohlich ver- letzt werden können. Der Beschuldigte habe das Foto vom 1. Mai 2021 aufgenom- men. Da er laut eigenen Aussagen immer, wenn er etwas Auffälliges festgestellt habe, sofort ein Foto aufgenommen habe, sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte alleine mit K._____ gewesen sei, als das Foto entstanden sei. Nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschuldigte K._____s Verletzung aufgenommen habe, aber zu deren Entstehung nichts sagen könne. Dies lasse stark an der Glaub- haftigkeit seiner Aussagen zweifeln. Da der Beschuldigte K._____ im Zeitpunkt der Entstehung des Fotos betreut habe, komme ausser ihm niemand als Täter in Frage (Urk. 108 S. 23 ff.). 6.3. Diese vorinstanzlichen Erwägungen können mehrheitlich übernommen werden. Präzisierend und ergänzend kann Folgendes festgehalten werden. Die Privatklägerin konnte die Verletzung nicht erklären (Urk. 3/9 S. 7 ff.). Gleiches hielt der Beschuldigte fest. Wenn das Bild in seinem Mobiltelefon gewesen sei, dann bedeute dies, dass er die Aufnahme gemacht habe (Urk. 4/12 F/A 28 ff.). Den

- 31 - Grund der Aufnahme konnte er klar angeben (Urk. 4/8 F/A 115 ff.: "[…] immer, wenn ich etwas festgestellt hatte, hatte ich es fotografiert und wenn sie anwesend war, hatte ich ihr das immer sofort gezeigt, wenn ich bei K._____ etwas festgestellt habe"; "Und wenn sie nicht da war, hatte ich Fotos gemacht und ihr dann gezeigt oder geschickt, damit sie nicht etwas behaupten kann"; "Ich wollte einfach, dass sie zum Beispiel so eine Rötung wie auf diesem Bild [gemeint: die Aufnahme vom

1. Mai 2021] auch sofort sieht. Deshalb hatte ich immer alles bei K._____, Ver- letzungen oder was ich sonst gesehen habe, fotografiert und ihr immer gleich Bescheid gegeben"). Zwar wird nicht übersehen, dass der Beschuldigte später vor Vorinstanz – wie auch vor Berufungsgericht – relativierend festhielt, sie hätten manchmal auch zusammen Fotos gemacht, beispielsweise, um sie dem Kinderarzt zu zeigen (Prot. I S. 33 f.; Urk. 132 S. 18). Diese Erklärung wirkt zum einen nach- geschoben. Zum andern wäre bei Anwesenheit der Privatklägerin zu erwarten, dass sich entsprechende Aufnahmen auch auf ihrem Mobiltelefon finden liessen. Dies ist nicht der Fall (vgl. Urk. 7/3; Urk. 7/1). Dass das Foto für die Privatklägerin und nicht für den Kinderarzt bestimmt war, zeigt schliesslich auch der Verlaufsbe- richt der Praxis S._____. Die Verletzung vom 1. Mai 2021 blieb unerwähnt. Nach dem Besuch des Kinderarztes am Nachmittag des 30. April 2021 ("bester AZ [Allgemeinzustand]") folgt am 10. Mai 2021 die Mitteilung an die Praxisassistentin betreffend die Verletzungen vom 9. Mai 2021 (Urk. 8/10/20 S. 5 f.). Damit kann mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung (Urk. 70 S. 43; Urk. 133 S. 11 f.) festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit K._____ alleine war, als er das Foto aufnahm. Dem steht nicht entgegen, dass die Aufnahme am 1. Mai 2021 um 13.16 Uhr entstand (Urk. 7/3, Foto 20210501_131558; vgl. Urk. 4/8 F/A 64 betref- fend die koordinierte Weltzeit UTC) und ab dem 30. April 2021 um 14.07 Uhr bis 1. Mai 2021 um 17.07 Uhr keine WhatsApp-Nachrichten ausgetauscht wurden (Urk. 7/3, Dokument "Liste WhatsApp B._____ - A._____", S. 294; unzutreffend in Urk. 108 S. 25). Zwar ist das Fehlen von Nachrichten dahingehend zu würdigen, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte während der besagten Zeit grundsätz- lich zusammen waren. Hingegen schliesst dies selbstredend nicht aus, dass dies zwischendurch nicht der Fall war und sich K._____ kurzweilig in der Obhut der Privatklägerin oder des Beschuldigten befand.

- 32 - Richtig ist, dass das Gutachten R._____ betreffend die Verletzung an der linken Wange die Diagnose einer körperlichen Misshandlung stellt. Die Aufnahme vom

1. Juni 2021 um 13.15 Uhr (gemeint: 1. Mai 2021 um 13.15 Uhr) zeige einen Negativabdruck des einwirkenden Objektes auf die Haut und lasse den Schluss zu, dass K._____ mit einem Gegenstand massiv gegen die linke Gesichtshälfte geschlagen worden sei. Diese Gewalteinwirkung sei als abstrakt lebensbedrohlich zu werten, da bei Säuglingen und Kleinkindern eine derartige Schlageinwirkung zur abrupten erheblichen Kopfbeschleunigung mit Einblutungen in die Schädelhöhle, Verletzungen der Halsschlagadern oder auch Verletzungen der Halswirbelsäule führen könne (Urk. 9/19 S. 41 f., 44). Nach den überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. R._____ wurde K._____ mithin misshandelt und lassen sich seine Verletzungen nicht auf einen Unfall zurückführen. Die gegenteilige Ansicht der Verteidigung, wonach ebenso ein Hinfallen mit erheblicher Krafteinwirkung auf einen Gegenstand denkbar sei (Urk. 70 S. 42; Urk. 133 S. 10 f.), vermag die Überzeugungskraft der Expertise nicht in Frage zu stellen. Auch hier ist mit der Vorinstanz nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte die Verletzung sah und in Abwesenheit der Privatklägerin fotografierte, aber keinerlei Angaben dazu machen konnte, wer diese (nicht unfallbedingte) Verletzung K._____ mit einem Gegenstand hätte zufügen können. Eine solche Darstellung ist nur schwer nachvollziehbar und belastet den Beschuldigten. 6.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass K._____ mit einem nicht bekannten Gegenstand wuchtig gegen die linke Wange geschlagen wurde. Der Beschuldigte sah und fotografierte die Verletzung an der Wange, als er alleine auf K._____ aufpasste. Dies belastet den Beschuldigten. Belastet wird der Beschul- digte zudem durch die Tatsache, dass er K._____ wenig später am 9. Mai 2021 und 1. Juni 2021 Schläge gegen den Kopf verabreichte und ihn somit in ähnlicher Art und Weise misshandelte (E. III.4. und III.5.). Auf der anderen Seite deutet nichts auf eine Urheberschaft der Privatklägerin. In Bezug auf eine Dritttäterschaft fehlen abermals jegliche Anhaltspunkte. Am 1. Mai 2021 war K._____ nicht in der Kinder- tagesstätte (Urk. 5/2, Beilage). Weder der Beschuldigte noch die Privatklägerin

- 33 - geben an, K._____ sei in der fraglichen Zeit in der Obhut einer dritten Person gewesen (vgl. Urk. 3/3 F/A 23 ff.). 6.5. Damit ist der Tathergang im Sinne der Anklage erstellt. Rechtserhebliche Zweifel bestehen keine. Sie wären durch den Umstand, dass K._____ just ab der fraglichen Zeit zum Beschuldigten auf Distanz ging, der im Übrigen von seinem näheren Umfeld teilweise als gewalttätig beschrieben wird (E. III.2.3. und III.2.4.), weggeräumt. Nicht zweifelhaft ist zudem, dass der Beschuldigte wusste, dass ein kräftiger Schlag mit einem Gegenstand gegen den Kopf eines Kleinkindes lebens- gefährlich sein kann. Der Beschuldigte erklärte vor Schranken, bei Schlägen gegen den Kopf könne vieles passieren. "Das Hirn wackelt fest hin und her und dann gibt es Hirnfehler" (Prot. I S. 31). Indem er K._____ im Wissen darum gleichwohl kräftig gegen den Kopf schlug, nahm er in Kauf, ihn lebensgefährlich zu verletzen. 6.6. 6.6.1. Gemäss aArt. 122 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauch- bar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. 6.6.2. K._____ erlitt abgesehen von einer grossflächigen Verletzung an der linken Wange keine weiteren Verletzungen und schwebte nicht in Lebensgefahr. Somit ist der Taterfolg, eine Schädigung im Sinne von aArt. 122 StGB, nicht eingetreten und der objektive Tatbestand ist nicht erfüllt. Zu prüfen ist, ob eine versuchte schwere Körperverletzung gemäss aArt. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu bejahen ist. 6.6.3. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die straf- bare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder wenn der zur Vollendung der Tat gehörende

- 34 - Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Schlägt der Täter ein Kleinkind wuchtig mit einem Gegenstand gegen das Gesicht, hat er offensichtlich den ent- scheidenden Schritt zu einer möglichen schweren Körperverletzung vollzogen und auch alles dafür getan, den verpönten Erfolg eintreten zu lassen. Deshalb ist von einem vollendeten Versuch einer schweren Körperverletzung auszugehen. Die objektiven Voraussetzungen sind erfüllt. 6.6.4. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB setzt Vorsatz in Bezug auf die Erfüllung aller objektiven Merkmale des betreffenden Tatbestands voraus. Even- tualvorsatz genügt den Anforderungen, soweit der Straftatbestand nicht eine abweichende Vorsatzform erfordert (DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, Verbre- chenslehre, 10. Aufl. 2022, S. 140). Der Tatbestand der schweren Körperver- letzung setzt mindestens Eventualvorsatz voraus (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl. 2018, S. 54). 6.6.5. Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 149 IV 248 E. 6.3 S. 254 mit Hinweisen). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorg- faltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 S. 448; 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinweisen). 6.6.6. Bei der Kopfregion handelt es sich um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers. Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion, können gravierende Folgen nach sich ziehen. Nach der bundesgericht-

- 35 - lichen Rechtsprechung ist für die Erfüllung des Tatbestandes der schweren Körper- verletzung nicht vorausgesetzt, dass neben den eigentlichen Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Ein- wirkung mehrerer Personen, hinzutreten muss (Urteil 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 1.5 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung bejahte verschiedentlich eine (versuchte) schwere Körperverletzung, dies insbesondere bei wiederholten Faust- schlägen, bei einem heftigen Schlag ins Gesicht von körperlich beeinträchtigten bzw. in ihrem Reaktionsvermögen eingeschränkten Opfern sowie beim (sich verwirklichten) Risiko eines unkontrollierten Sturzes auf den Boden (Urteil 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5 mit Hinweisen). 6.6.7. Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass für K._____ aufgrund des heftigen Schlages gegen die linke Gesichtshälfte eine abstrakte Lebensgefahr bestand (Urk. 108 S. 28 f.). Diese Schlussfolgerung ist zu übernehmen. Sie basiert auf den Erklärungen des Gutachters, wonach bei Säuglingen und Kleinkindern eine derartige Schlageinwirkung zur abrupten erheblichen Kopfbeschleunigung mit Einblutungen in die Schädelhöhle, Verletzungen der Halsschlagadern oder auch Verletzungen der Halswirbelsäule führen könne (Urk. 9/19 S. 44). Der Beschuldigte schlug K._____ wuchtig mit einem unbekannten Gegenstand ins Gesicht. Schlag und Gegenstand waren derart, dass sie im Gesicht von K._____ einen Negativabdruck des Objekts hinterliessen. Die Handlung des Beschuldigten wiegt schwer. Es bedarf keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass ein solcher Schlag gegen das Gesicht eines Kleinkinds, welches den Schlag nicht abwehren und nicht ausweichen kann, einen lebensgefährlichen Zustand oder schwere bleibende Schädigungen verursachen kann. Der Beschuldigte wusste, dass ein kräftiger Schlag mit einem Gegenstand gegen den Kopf eines Kleinkindes lebensgefährlich sein kann (s. vorstehend). Nicht entlastet wird der Beschuldigte, indem Prof. Dr. med. R._____ die geschaffene Gefahr als abstrakt lebensgefährlich bezeichnet. Dass die vorhandene und erkennbare Gefahr letztlich nicht in eine schwere Verletzung umgeschlagen ist, der Taterfolg der schweren Körperverlet- zung nicht eingetreten ist, belegt nicht, dass die Gefahr lediglich theoretisch und für

- 36 - den Beschuldigten nicht vorhersehbar war. Gegenteiliges anzunehmen hätte zur Folge, dass ein Vorsatz bei einer nur versuchten schweren Körperverletzung nie denkbar wäre. Ein Eventualvorsatz muss hier selbst für den Fall bejaht werden, wenn man annimmt, das Risiko einer schweren Körperverletzung sei nicht hoch gewesen. Eventualvorsatz kann auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestands- mässigen Erfolgs nicht sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen; BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 6 f.). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Ri- siko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7 mit Hinweisen). Indem der Beschuldigte wuchtig mit ei- nem unbekannten Gegenstand gegen das Gesicht von K._____ schlug, konnte er das geschaffene Risiko (etwa das Risiko von Einblutungen in die Schädelhöhle) nicht kalkulieren und kontrollieren. Darüber hinaus hatte der damals rund 1 2/3 Jahre junge K._____ keine Möglichkeit, dem Schlag auszuweichen oder ihn abzu- wehren. Es ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschuldigte die Gefahr durch eige- nes Verhalten hätte abwenden können. Das wuchtige Schlagen mit einem Gegen- stand gegen den Kopf verdeutlicht vielmehr, dass er das Geschehen preisgab und nicht ernsthaft auf einen glimpflichen Ausgang vertrauen konnte. Der Nichteintritt des Erfolgs hing überwiegend von Glück und Zufall ab. Dem Beschuldigten musste sich bei seinem Übergriff die Möglichkeit schwerer Körperverletzungen als so wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten – ent- gegen der Verteidigung (Urk. 133 S. 11) – vernünftigerweise als Billigung dieses Erfolgs ausgelegt werden muss. 6.7. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der versuchten schweren Körper- verletzung im Sinne von aArt. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (zum Übergangsrecht vgl. E. IV.1.2. nachfolgend).

- 37 -

7. Versuchte schwere Körperverletzung vom 28./29. Mai 2021 (Anklage-Ziffer I lit. c) 7.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, K._____ zwischen dem

28. und 29. Mai 2021 am Oberkörper respektive an den Oberarmen gepackt und äusserst gewaltsam geschüttelt zu haben, so dass sich der Rücken extrem gebeugt und überstreckt habe. Eventuell habe der Beschuldigte K._____ an den Füssen oder Beinen gepackt und ihn hin und her geschleudert. Dadurch habe der Beschul- digte den 8. Brustwirbelkörper des Kleinkindes gebrochen. Es habe die Gefahr einer invalidisierenden Querschnittslähmung, cerebraler Nervenverletzungen oder schwerer (damit tödlicher) inneren Blutungen und damit gesamthaft invalidisieren- der und lebensbedrohlicher Verletzungen bestanden. Als Folge des Bruchs des

8. Brustwirbelkörpers habe K._____ in den kommenden Wochen starke, in die Hüfte ausstrahlende Schmerzen gehabt, welche dazu geführt hätten, dass K._____ nicht mehr habe gehen wollen und nur eingeschränkt gekrabbelt habe (Urk. 24/1 S. 4). 7.2. Zum Anklagevorwurf liegen verschiedene Beweismittel vor: ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich von Prof. Dr. med. T._____ vom 24. August 2021 (Urk. 9/3, nachfolgend: Gutachten T._____), das Gutachten R._____ (Urk. 9/19), die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 3/9 S. 11 ff.; Urk. 3/5 F/A 53) und des Beschuldigten (Urk. 4/2 F/A 23 ff.; Urk. 4/8 F/A 34 ff.; Urk. 4/12 F/A 57 ff.; Urk. 4/15 S. 14 f.; Urk. 4/16 F/A 69 ff.; Prot. I S. 41 ff.), die Aussagen von G._____ als Leiterin der Kindertagesstätte (Urk. 5/2) sowie die WhatsApp- Kommunikation zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten (Urk. 7/3, Dokument "Liste WhatsApp B._____ - A._____", S. 449 ff.). In Würdigung dieser Beweismittel erwägt die Vorinstanz, laut Gutachten könne die Impressionsfraktur des 8. Brustwirbelkörpers durch peitschenschlagartige Bewegungen der Wirbel- säule bei einem Schüttelvorgang entstehen und komme zusammen mit einem Schütteltrauma vor. Laut Gutachten sei es wahrscheinlich, dass K._____ unmittel- bar vor dem erstmaligen Auftreten der Gehverweigerung am 29. Mai 2021 das Trauma der Wirbelsäule erlitten habe. Derartige Verletzungen der Wirbelsäule könnten mit Schädigungen des Rückenmarks und von Nervenfasern einhergehen, so dass das Risiko einer schweren Gesundheitsschädigung mit körperlicher Behin-

- 38 - derung bestehe. Die Vorinstanz unterstreicht, dass die Gehverweigerung erstmals am 29. Mai 2021 aufgefallen sei. Diese sei laut Gutachten R._____ unmittelbare Folge des Bruchs der Brustwirbelsäule gewesen, wobei dieser durch einen Schüt- telvorgang entstanden sei. In der Kindertagesstätte seien am 28. Mai 2021 keine Besonderheiten festgestellt worden. Am Abend des 28. Mai 2021 sei K._____ min- destens eine kürzere Zeit alleine mit dem Beschuldigten gewesen. Für die Verlet- zung des Brustwirbels lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Privatklägerin K._____ diese Verletzung hätte zufügen können. Mangels Anhaltspunkte für einen Unfall sei davon auszugehen, dass die Verletzung misshandlungsbedingt sei. Da der Beschuldigte am Vorabend der aufgetretenen Gehverweigerung, mithin am

28. Mai 2021 alleine mit K._____ gewesen sei und keine Indizien für eine Dritttä- terschaft vorlägen, komme als Täter lediglich der Beschuldigte in Frage (Urk. 108 S. 36 ff.). 7.3. K._____ erlitt laut Gutachten T._____ und R._____ einen Deckplattenim- pressionsbruchs des 8. Brustwirbelkörpers (Urk. 9/19 S. 38; Urk. 9/3 S. 24). Dieser Bruch fiel erst nach erneuter Durchsicht der Kernspintomographie im Kinderspital Zürich auf und wurde dem IRM Zürich nach der Obduktion mitgeteilt (Urk. 9/3 S. 34). Unbestritten und erstellt ist, dass K._____ den Freitag, 28. Mai 2021 in der Kinder- tagesstätte verbrachte (Prot. I S. 44; Urk. 3/9 S. 12; Urk. 5/2, Beilage). Dies trifft auch auf die unmittelbar vorangegangenen Betreuungstage am Dienstag und Don- nerstag (25. und 27. Mai 2021) zu (Urk. 3/1 F/A 34 f.; Urk. 5/2, Beilage). K._____s Verhalten in der besagten Woche in der Kindertagesstätte wurde als unauffällig bezeichnet (Urk. 5/2 F/A 52 ff.). Die Gehverweigerung fiel der Privatklägerin und dem Beschuldigten am Morgen des 29. Mai 2021 auf (Urk. 3/9 S. 11; Urk. 4/2 F/A 25 ff.). Am gleichen Tag wurde in der Kinder Permanence der Verdacht auf einen Hüftschnupfen (eine vorübergehende Entzündung eines Hüftgelenks mit typischerweise deutlicher Ergussbildung und laborchemischem Anstieg von Entzündungsparametern, Urk. 9/19 S. 48) gestellt, nachdem berichtet wurde, dass K._____ seit dem Morgen Probleme mit dem rechten Fuss habe, das Draufstellen und Belasten verweigere und im Rahmen der Untersuchung deutliche Schmerzen

- 39 - beim Beugen der Hüfte links festgestellt wurden (Urk. 8/11/6). Diese am 29. Mai 2021 aufgetretene Gehverweigerung sei laut Gutachten R._____ hochgradig verdächtig auf eine unmittelbare Reaktion von K._____ auf die Verletzung der Brustwirbelsäule. Aus rechtsmedizinischer Sicht sei es deshalb wahrscheinlich, dass K._____ unmittelbar vor dem erstmaligen Auftreten der Gehverweigerung am

29. Mai 2021 das Trauma der Wirbelsäule erlitten habe (Urk. 9/19 S. 49). Diese überzeugende gutachterliche Einschätzung wird durch das Gutachten T._____ nicht umgestossen. Danach könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Sym- ptome auf einen Bruch der Brustwirbelsäule hinweisen könnten. Als weitere Mög- lichkeit könnten die Auffälligkeiten des Gangbildes unabhängig und zufällig vor dem Zuzug des Brustwirbelkörperbruches bestanden haben (Urk. 9/3 S. 35). Gestützt darauf stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, die Gehverweigerung sei unabhängig von der Brustwirbelfraktur aufgetreten (Urk. 70 S. 46; Urk. 133 S. 15 f.). Diese im Gutachten T._____ aufgeworfene, aber nicht näher begründete wei- tere Möglichkeit scheint eher theoretischer Natur zu sein. Prof. Dr. med. R._____ unterstreicht, bei K._____ habe zu keinem Zeitpunkt eine konkret fassbare Ursache für die Gehverweigerung in Form eindeutiger klinischer Befunde oder Laborparameter festgestellt werden können (Urk. 9/19 S. 48). Auf dessen schlüs- sige Einschätzung, die sich grundsätzlich auch im Gutachten T._____ findet, ist abzustellen. Erstellt ist damit, dass K._____ die Gehverweigerung nach dem Besuch der Kin- dertagesstätte am Freitag, 28. Mai 2021, entwickelte und diese am nächsten Mor- gen festgestellt wurde. Erstellt ist weiter, dass die Gehverweigerung eine unmittel- bare Reaktion auf die Verletzung der Brustwirbelsäule darstellte. Die Privatklägerin führte aus, sie sei am 28. Mai 2021 abends in den Stadtpark gewesen, während der Beschuldigte zuhause K._____ gehütet habe. Sie sei höchstens 30 Minuten weg gewesen, möglicherweise sei sie auch länger abwesend gewesen (Urk. 3/9 S. 12). Der Beschuldigte hielt dazu fest, es sei möglich, dass er vom Freitag, 28. Mai 2021, auf Samstag, 29. Mai 2021, bei der Privatklägerin übernachtet habe (Urk. 4/2 F/A 28). Ebenfalls sei es möglich, dass er am besagten Abend alleine mit K._____ gewesen sei, er wisse es nicht mehr (Prot. I S. 45). Die Darstellung der Privatklägerin stellt der Beschuldigte mithin nicht in Abrede. Sie wird durch die

- 40 - WhatsApp-Kommunikation gestützt. Diese zeigt in einer ersten Phase, dass die Pri- vatklägerin und der Beschuldigte am besagten Tag zwischen 12.39 Uhr und 20.31 Uhr keine WhatsApp-Nachrichten austauschten, was dafür spricht, dass sie in die- ser Zeit zusammen waren (Urk. 7/3, Dokument "Liste WhatsApp B._____ - A._____", S. 451). Dies wird durch den Auswertungsbericht der Kantonspolizei vom

21. Juni 2022 nicht umgestossen. Gemäss RTI-Daten wurde das Mobiltelefon der Privatklägerin am 28. Mai 2021 zwischen ca. 16.09 Uhr und ca. 17.07 Uhr im Stadtpark beim Spielplatz lokalisiert. Das Mobiltelefon des Beschuldigten wurde (entgegen dem unzutreffenden Vorhalt durch die Staatsanwaltschaft anlässlich der Befragung des Beschuldigten am 5. Oktober 2022, Urk. 4/16 F/A 69) um 16.56 Uhr und 17.01 Uhr ebenfalls am besagten Ort lokalisiert, ohne dass im Übrigen längere Zeitbereiche festgestellt werden konnten (Urk. 1/5 S. 7 f.). In einer zweiten Phase tauschten die Privatklägerin und der Beschuldigte aber ab 20.31 Uhr bis spätnachts um 02.21 Uhr WhatsApp-Nachrichten aus. Solches zeigt, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte damals getrennt waren. Dies geht einher mit der Schilderung der Privatklägerin, am Abend sei eine Kollegin auf Besuch gekommen, die sie in den Stadtpark zurückbegleitet habe. Sie sei höchstens 30 Minuten respektive möglicherweise auch länger abwesend gewesen (Urk. 3/9 S. 12). Entgegen der Verteidigung (Urk. 133 S. 17) impliziert sodann der Umstand, dass die Privat- klägerin dem Beschuldigten um 20.31 Uhr folgende WhatsApp-Nachricht schrieb: "26.6.2020 folg 48 staffel 2" (Urk. 7/3, Dokument "Liste WhatsApp B._____ - A._____", S. 451) nicht, dass die Privatklägerin gerade TV schaute und sich ent- sprechend mit K._____ alleine zuhause aufhielt. Es ist diesbezüglich – wie bereits ausgeführt – auf die glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin abzustellen, wel- che durch die WhatsApp-Kommunikation gestützt und vom Beschuldigten selbst auch nicht in Abrede gestellt werden. Zur Entstehung der Verletzung wird im Gutachten R._____ dargelegt, unfallbe- dingte Brüche der Wirbelsäule fänden sich bei Kindern ausgesprochen selten, näm- lich nur nach erheblichen Gewalteinwirkungen wie beispielsweise schweren Stür- zen aus der Höhe oder Verkehrsunfällen. Ohne plausible Anamnese seien Verlet- zungen der Wirbelsäule hochsuspekt auf eine misshandlungsbedingte Ursache. Derartige Verletzungen seien die Folgen massiver Gewalteinwirkung durch ex-

- 41 - treme Beugungs- und Überstreckungsbewegungen der Wirbelsäule, wie sie auch beim Schütteltrauma auftreten würden. Der bei K._____ festgestellte Bruch lasse auf eine massive Peitschenschlagbewegung der Wirbelsäule schliessen. Dass K._____ zwischen zwei Erwachsenen Personen über eine kurze Distanz in auf- rechter Position einige Male hin- und hergeworfen worden sei, sei nicht geeignet, die festgestellte Wirbelsäulenverletzung hervorzurufen (Urk. 9/19 S. 47 ff.). Triftige Gründe, die ein Abweichen von diesen gutachterlichen Erklärungen nahelegen würden, sind auch hier keine ersichtlich. Ein Unfall wird von keiner Seite konkret behauptet und kann mithin ausgeschlossen werden. 7.4. Damit kann festgehalten werden, dass der Deckplattenimpressionsbruch des 8. Brustwirbelkörpers K._____ in der Zeitspanne zwischen dem Verlassen der Kindertagesstätte am 28. Mai 2021 und dem folgenden Morgen vom 29. Mai 2021 zugefügt wurde. In dieser Phase war K._____ zeitweise in der alleinigen Obhut des Beschuldigten. Dies belastet den Beschuldigten. Belastet wird der Beschuldigte zudem durch die Tatsache, dass er K._____ bereits am 1. und 9. Mai 2021 massive Schläge gegen den Kopf verabreicht hatte und die Misshandlungen wenige Tage später am 1. Juni 2021 fortsetzte (E. III.6., III.4., III.5.). Auf der anderen Seite deutet nichts auf eine Urheberschaft der Privatklägerin, selbst wenn sie selbstredend auch die Gelegenheit gehabt hätte, K._____ die entsprechende Verletzung zuzufügen. In Bezug auf eine Dritttäterschaft fehlen – entgegen der Verteidigung (Urk. 133 S. 17) – abermals jegliche Anhaltspunkte. Weder der Beschuldigte noch die Privat- klägerin geben an, K._____ sei nach dem Verlassen der Kindertagesstätte am 28. Mai 2021 in der Obhut einer dritten Person gewesen. Soweit die Verteidigung fest- hält, es sei auch möglich, dass K._____ die Gewalttätigkeiten in der Kindertages- stätte zugefügt worden seien (Urk. 70 S. 3 und 47), ist dies richtig. Konkrete An- haltspunkte dafür liegen aber mit der Vorinstanz keine vor (Urk. 108 S. 56), weshalb der Einwand des Beschuldigten nicht über eine theoretische Möglichkeit hinaus- geht. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte denn hierzu auch an, es sei noch alles gut gewesen und K._____ sei noch gelaufen, als sie ihn am 28. Mai 2021 von der Kindertagesstätte abgeholt hätten; am nächsten Tag sei dem nicht mehr so gewesen (Urk. 132 S. 20).

- 42 - 7.5. Damit ist der Tathergang im Sinne der Anklage erstellt. Rechtserhebliche Zweifel bestehen keine. Sie wären durch den Umstand, dass K._____ Ende April/Anfang Mai zum Beschuldigten auf Distanz ging, der im Übrigen von seinem näheren Umfeld teilweise als gewalttätig beschrieben wird (E. III.2.3. und III.2.4.), weggeräumt. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er K._____ nicht an Füssen oder Beinen packte und ihn derart gewaltsam hin und her schleuderte, sondern dass er K._____ am Oberkörper packte und ihn äusserst gewaltsam schüttelte. Wie bereits ausgeführt, wusste der Beschuldigte, was bei einem Schlag gegen den Kopf eines Kleinkindes passieren kann (E. III.6.5.). Auch war ihm bekannt, dass kräftiges Schütteln eines Kleinkindes Verletzungen von Rücken und Gehirn, vor allem auch zu Nervenverletzungen und Blutungen im Gehirn führen und schliesslich tödlich enden können (Prot. I S. 60 f.). Der Beschul- digte erklärte, kleine Kinder seien zerbrechlich und ihre Knochen seien noch nicht stabil (Urk. 4/8 F/A 12). Indem er K._____ im Wissen darum gleichwohl äusserst gewaltsam schüttelte, nahm er in Kauf, ihm invalidisierende und lebensbedrohliche Verletzungen zuzufügen. 7.6. 7.6.1. Zum Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 StGB kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. III.6.6.1). 7.6.2. Durch die Misshandlung zeigte K._____ in der Folge eine Gehverweigerung. Der Deckplattenimpressionsbruch des 8. Brustwirbelkörpers bewirkte keine lebens- gefährliche Verletzung (Urk. 9/19 S. 48). Der Taterfolg, eine Schädigung im Sinne von aArt. 122 StGB, ist nicht eingetreten und der objektive Tatbestand ist nicht erfüllt. Zu prüfen ist, ob eine versuchte schwere Körperverletzung gemäss aArt. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu bejahen ist. 7.6.3. Zur Strafbarkeit des Versuchs und zum Eventualvorsatz kann auf die vor- stehenden Erwägungen verwiesen werden (E. III.6.6.3.-6.6.5.). 7.6.4. Es wurde im Zusammenhang mit der Misshandlung vom 1. Mai 2021 (Anklage-Ziffer I lit. a) ausgeführt, dass der Beschuldigte durch das wuchtige Schla-

- 43 - gen mit einem Gegenstand gegen den Kopf eines Kleinkindes die Zufügung einer schweren Körperverletzung in Kauf genommen hat (E. III.6.6.7.). Nichts anderes gilt, wenn der Täter ein Kleinkind äusserst gewaltsam schüttelt. Prof. Dr. med. R._____ unterstreicht, das Schütteltrauma zähle zu den schwersten Formen der Kindesmisshandlung. Es bestehe wissenschaftlicher Konsens darüber, dass das Schütteln so gewaltsam sei, dass die Gefährlichkeit und Lebensbedrohlichkeit der Gewalteinwirkung auch für den medizinischen Laien unmittelbar erkennbar seien (Urk. 9/19 S. 37). Die Handlung des Beschuldigten wiegt schwer. Auch bei miss- handelten Kindern finden sich Verletzungen der Wirbelsäule nur in 2 bis 3 % der Fälle, was offenbart, dass die K._____ zugefügte Verletzung die Folge massiver Gewalt war (Urk. 9/19 S. 47 f.). Der Beschuldigte wusste, dass ein starkes Schüt- teln eines Kleinkinds invalidisierende und lebensbedrohliche Verletzungen zur Folge haben kann. Auch bei diesem Vorfall gilt es zu unterstreichen, dass die Ge- fahr nicht nur theoretischer Natur und für den Beschuldigten nicht vorhersehbar war. Indem der Beschuldigte derart auf K._____ einwirkte, konnte er das geschaf- fene Risiko (etwa einer Querschnittlähmung durch Schädigungen des Rücken- markes und von Nervenfasern) nicht kalkulieren und kontrollieren. Es ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschuldigte, während er K._____ massiv schüttelte, die Gefahr durch eigenes Verhalten hätte abwenden können. Vielmehr verdeutlichen die Misshandlungen, dass der Beschuldigte das Geschehen preisgab und nicht ernsthaft auf einen glimpflichen Ausgang vertrauen konnte. Der Nichteintritt des Erfolgs hing abermals überwiegend von Glück und Zufall ab. Dem Beschuldigten musste sich bei seinem Übergriff die Möglichkeit schwerer Körperverletzungen als so wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten ver- nünftigerweise als Billigung dieses Erfolgs ausgelegt werden muss. 7.7. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der versuchten schweren Körper- verletzung im Sinne von aArt. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (zum Übergangsrecht vgl. E. IV.1.2. nachfolgend).

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8. Einfache Körperverletzung vom 30. Mai 2021 (Anklage-Ziffer I lit. d) 8.1. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, am 30. Mai 2021 K._____ mit der Hand oder Faust, eventuell mit einem Gegenstand, heftig gegen dessen Stirne geschlagen zu haben. Dadurch habe er K._____ ein grosses und schmerzhaftes Hämatom auf der Stirne zugeführt (Urk. 24/1 S. 4 f.). 8.2. Betreffend den Anklagevorwurf liegen verschiedene Beweismittel vor: ein Video von K._____ auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin vom 31. Mai 2021 um 12.51 Uhr (Urk. 7/3, "Aufnahme von K._____"), das Gutachten R._____ (Urk. 9/19), die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 3/7 F/A 169) und des Beschuldigten (Urk. 4/8 F/A 63 ff.; Prot. I S. 54), die WhatsApp-Kommunikation zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten vom 30. Mai 2021 (Urk. 7/3, Dokument "Liste WhatsApp B._____ - A._____", S. 453 ff.) sowie die Akten der Kinder Permanence (Urk. 8/11/6). Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, die Videoaufnahme vom

31. Mai 2021 zeige K._____ mit einer Beule auf der Stirn. Gemäss Gutachten R._____ gehöre die Stirn bei einem Kleinkind zu den sturz- und anstosstypischen Regionen. In Kombination mit der Verletzung an Auge und Wange sei sie zumin- dest als verdächtig für eine nicht-akzidentelle Entstehung durch Schlageinwirkung anzusehen. Die WhatsApp-Kommunikation vom 30. Mai 2021 ab 22.46 Uhr zeige, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte am besagten Abend nicht zusammen gewesen seien. Dies entspreche auch der Darstellung des Beschuldigten, wonach er K._____ am Abend vom 30. Mai 2021 alleine gehütet habe. Von einem Hämatom sei am 29. Mai 2021 beim Besuch der Kinder Permanence nichts vermerkt worden. Mithin müsse das Hämatom nach diesem Besuch entstanden sein. Das Gutachten R._____ gehe davon aus, dass das Hämatom insbesondere in Kombination mit der Verletzung an Auge und Wange verdächtig für eine nicht-akzidentelle Entstehung sei. Die Verletzung an der Wange stamme jedoch vom 1. Mai 2021 und nicht, wie vom Gutachter angenommen, vom 1. Juni 2021. Da die Kombination der Verlet- zung an der Stirn mit der Verletzung an der Wange nicht für die Begründung für eine Misshandlung herangezogen werden könne, lasse sich der Sachverhalt nicht abschliessend erstellen (Urk. 108 S. 44 f.).

- 45 - 8.3. Diese vorinstanzlichen Erwägungen können grundsätzlich übernommen werden. Richtig ist, dass Prof. Dr. med. R._____ das Hämatom an der Stirn in Kom- bination mit weiteren Verletzungen am Auge und Wange als verdächtig für eine nicht-akzidentelle Entstehung durch Schlageinwirkung qualifiziert (Urk. 9/19 S. 45). Die Verletzung an der Wange stammt jedoch bereits vom 1. Mai 2021 und die Ver- letzung am Auge wurde K._____ erst am 1. Juni 2021 zugefügt (E. III.6. und III.5.). Dies zeigt auch die Videoaufnahme vom 31. Mai 2021 um 12.51 Uhr (Urk. 7/3, "Auf- nahme von K._____"). Beide vom Gutachter erwähnten Verletzungen an Auge und Wange sind in den Aufnahmen nicht erkennbar. Damit kann die Kombination der Verletzung an Stirn mit den Verletzungen an Wange und Auge nicht für die Begrün- dung herangezogen werden. Nicht auszuschliessen ist deshalb, dass sich K._____ die auf der Videoaufnahme vom 31. Mai 2021 erkennbare Verletzung an der Stirn durch einen Sturz oder ein Anstossen zugezogen hat. An dieser Einschätzung ver- mögen denn auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft (Urk. 134 S. 2) nichts zu ändern. Auch wenn K._____ aufgrund des Bruchs des 8. Brustwirbelkörpers grundsätzlich das Laufen und Krabbeln verweigerte, hat er sich in den folgenden Tagen dennoch bewegt und es wurden mit ihm (wie auch die Verteidigung vor- bringt; Prot. II S. 13) Dinge unternommen, bei welchen es zu einem entsprechen- den Sturz bzw. Anstossen mit entsprechender Verletzungsfolge hätte kommen kön- nen. Der diesbezügliche Anklagesachverhalt lässt sich nicht zweifelsfrei erstellen. 8.4. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 aZiff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 aZiff. 2 Abs. 3 StGB freizu- sprechen.

9. Vorsätzliche Tötung zwischen dem 30. Mai 2021 und dem 3. Juni 2021 (Anklage-Ziffer I lit. f) 9.1. K._____ erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma, welches am 12. Juni 2021 zu einem reanimationsbedürftigen Herz-Kreislaufstillstand und zwei Tage später zum Tod führte. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe K._____ zu einem nicht bekannten Zeitpunkt zwischen dem 30. Mai 2021 und 3. Juni 2021, eventuell am 3. Juni 2021 zwischen 21.30 Uhr und 23.30 Uhr, eine oder mehrere Male am Oberkörper gepackt und äusserst kräftig geschüttelt. Damit habe er

- 46 - K._____ schmale Blutungen unter der harten Hirnhaut entlang der Brückenvenen der Hirnsichel sowie Blutungen unter der weichen Hirnhaut, Netzhautblutungen und Umblutungen der Sehnerven sowie mehrere Einblutungen in der Kopfschwarte und unter der Knochenhaut des Schädeldaches zugefügt. Dies habe gesamthaft zu einem Schädel-Hirn-Trauma und am 10. Juni 2021 zu einem reanimationsbedürf- tigen Herz-Kreislaufstillstand geführt. Dadurch sei K._____ am 12. Juni 2021 ver- storben. Der Beschuldigte habe K._____ letztlich töten wollen respektive dies durch sein Tun zumindest in Kauf genommen. Beweggrund und Vorgehen des Beschul- digten seien zudem äusserst grausam und skrupellos gewesen (Urk. 24/1 S. 5 f.). 9.2. Der Tatvorwurf stützt sich in erster Linie auf die Gutachten T._____ und R._____, die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 3/1 F/A 19 ff., 32 f.; Urk. 3/3 F/A 93 ff.; Urk. 3/5 F/A 96 ff.; Urk. 3/7 F/A 69 ff., 169 ff., 214; Urk. 3/9 S. 16 ff.) und des Beschuldigten (Urk. 4/2 F/A 46 ff.; Urk. 4/8 F/A 73 ff., 77 ff.; Urk. 4/10 F/A 151 ff., 169 ff., 255 ff.; Urk. 4/12 F/A 89 ff., 107 ff.; Urk. 4/15 S. 18 f.; Urk. 4/16 F/A 85 ff.; Prot. I S. 54 ff.), die WhatsApp-Kommunikation zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten vom 3. und 4. Juni 2021 (Urk. 7/3, Dokument "Liste WhatsApp B._____ - A._____", S. 475 ff.), zwei Audionachrichten vom 3. Juni 2021 um 19.42 Uhr und 19.46 Uhr (Urk. 7/2, "Sprachmemo zwischen A._____ und B._____ [10] und [12]"), ein Foto von K._____ auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin vom 2. Juni 2021 (Urk. 3/6/10; Urk. 7/3, Foto 20210602_160935) sowie die Dokumentati- onen respektive Schilderungen des Rettungssanitäters F._____ (Urk. 1/6 S. 8; Urk. 8/9/17 S. 1; Urk. 5/5). Die Vorinstanz setzt sich in einem ersten Schritt mit dem Gutachten T._____ auseinander, wonach sich ein Fremdverschulden respektive ein Tötungsdelikt im Rahmen einer Kindesmisshandlung und ein Schüttel-Trauma- Syndrom belegen liessen. Der Entstehungszeitraum sei zwischen dem 4. und dem

10. Juni 2021 einzugrenzen, gestützt auf die klinische Symptomatik (Erbrechen) sei die Entstehung der Verletzungen am 3. Juni 2021 ebenso wahrscheinlich. Auch das Gutachten R._____ bestätige die gemäss Anklage entstandenen Verletzungen sowie ein Schütteltrauma als deren Ursache. Nach diesem Gutachten könne ein geschütteltes Kind, welches im weiteren Verlauf mit neurologischen Symptomen auffalle oder sogar versterbe, nicht unauffällig gewesen sein. Derartige Symptome wie Erbrechen, Kopfschmerzen und Verhaltensänderungen seien bei K._____ ab

- 47 - dem 3. Juni 2021 dokumentiert. Daher gehe das Gutachten R._____ davon aus, dass K._____ am 3. Juni 2021 geschüttelt worden sei. In der Folge verweist die Vorinstanz auf verschiedene Beweismittel: Ein Foto von K._____ vom 2. Juni 2021 um 16.09 Uhr, zwei Sprachnachrichten des Beschuldigten an die Privatklägerin vom 3. Juni 2021 um 19.42 Uhr und 19.46 Uhr, eine WhatsApp-Nachricht des Be- schuldigten an die Privatklägerin vom 4. Juni 2021 um 08.30 Uhr, die Schilderungen der Privatklägerin und des Beschuldigten betreffend den 3. Juni 2021 und die Frage, wann K._____ angefangen habe, sich zu übergeben, die internen Abklärun- gen beim Rettungsdienst H._____ und die Erklärungen des Beschuldigten dazu. In Würdigung dieser Beweismittel erwägt die Vorinstanz zusammengefasst, Verlet- zungen und Kausalverlauf, die zum Tod von K._____ geführt hätten, seien durch beide Gutachten erstellt. Eine (theoretisch mögliche) Misshandlung in der Kinder- tagesstätte könne ausgeschlossen werden. Ebenso sei die Privatklägerin, bei der nie in irgendeiner Weise Gewalt gegen K._____ oder gegen eine Drittperson fest- gestellt worden sei und zudem keinerlei Indizien für ein Tötungsdelikt vorlägen, als Täterin auszuschliessen. Aufgrund ihrer teilweisen Überforderung habe sie sich denn auch Unterstützung geholt, was die Vermutung nahelege, dass sie eine po- tenzielle Eskalation wie beispielsweise ein Schütteln eben gerade habe vermeiden wollen. Laut Gutachten R._____ müsse das Schütteln stattgefunden haben, bevor K._____ das erste Mal erbrochen habe. Dies sei gemäss übereinstimmenden Aus- sagen der Privatklägerin und des Beschuldigten während oder nach dem Abend- essen am 3. Juni 2021 der Fall gewesen. Mithin könne ausgeschlossen werden, dass K._____ geschüttelt worden sei, als der Beschuldigte (am Abend des 3. Juni

2021) mit ihm allein gewesen sei. In der Folge setzt sich die Vorinstanz mit mögli- chen Tatzeitpunkten auseinander. Fest stehe jedenfalls, dass der Beschuldigte ge- nügend Möglichkeiten gehabt habe, K._____ zu schütteln (vgl. Urk. 108 S. 57 ff.). Mit der Aussage gegenüber dem Rettungssanitäter am 10. Juni 2021, K._____ habe eine Woche zuvor einen Unfall erlitten, habe der Beschuldigte bewusst gelo- gen. In Würdigung aller Indizien könne nur die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Beschuldigte K._____ am 3. Juni 2021 geschüttelt haben müsse (Urk. 108 S. 51 ff.).

- 48 - 9.3. Auf diese vorinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden. Präzisierend und ergänzend kann Folgendes festgehalten werden. 9.3.1. Laut Gutachten T._____ habe die Obduktion Einblutungen der Hirnsichel und Blutungen unter die harte Hirnhaut über dem linken Scheitel- und Schläfenhirnlap- pen (Subduralhämatom), eine deutliche Schwellung des Gehirns, Blutauflagerung über der harten Rückenmarkshaut und Blut unter der harten Rückenmarkshaut ergeben. Laut neuropathologischer Untersuchung bestünden zudem unter ande- rem zahlreiche Netzhauteinblutungen. Es lägen globale, sauerstoffmangel- und minderdurchblutungsbedingte Schädigungen des Gehirns und des Hirnstamms vor. Daneben sei davon auszugehen, dass vor allem die Nervenschädigungen im verlängerten Mark, in welchem sich lebenswichtige Zentren für die Regulation der Atmung und des Blutkreislaufs befänden, todesursächliche Relevanz besässen. Die Unterversorgung der vitalen Herz-, Atmung- und Kreislaufzentren des Hirn- stamms habe zu einem todesursächlichen zentralen Regulationsversagen geführt (Urk. 9/3 S. 24 f.). Bei K._____ hätten keine Erkrankungen vorgelegen, die eine nicht-traumatische Ursache der Befunde zuliessen. Mechanismen respektive Bagatelltraumen wie Anschlagen des Kopfes beim Spielen oder Zusammenprall aus kniender Position mit einem Hund seien nicht geeignet, die bei K._____ fest- gestellten Verletzungen im Schädelinneren und an der Wirbelsäule zu erklären. Hinsichtlich der Todesart liege aus rechtsmedizinischer Sicht ein Tötungsdelikt im Rahmen einer Kindesmisshandlung vor (Urk. 9/3 S. 25 ff.). Ursache der nicht- akzidentellen Kopf- und Wirbelsäulenverletzungen sei ein Schütteltrauma-Syndrom (Urk. 9/3 S. 31 f.). Der Entstehungszeitraum der Subduralblutungen sei zwischen dem 4. und dem 10. Juni 2021 einzugrenzen, gestützt auf die klinische Symptoma- tik (Erbrechen) müsse der Entstehungszeitraum gegebenenfalls noch etwas weiter geöffnet werden (Urk. 9/3 S. 32 f.). Diese gutachterlichen Erwägungen werden im Wesentlichen durch Prof. Dr. med. R._____ bestätigt. Die von der Anklage aufge- führten Verletzungen (Urk. 24/1 S. 5) finden sich in dessen Expertise (Urk. 9/19 S. 37). Todesursache sei ein Schädel-Hirn-Trauma durch exzessives Schütteln (Schütteltrauma). Das Auftreten subduraler Blutungen gemeinsam mit Einblutun- gen in die Netzhaut der Augen sei eine typische Symptomkonstellation des ge- schüttelten Kindes (Urk. 9/19 S. 38). In der Vorgeschichte fänden sich rechtsmedi-

- 49 - zinisch nachvollziehbar konkrete Anhaltspunkte für ein Schütteltrauma am 3. Juni

2021. Gestützt auf die Wundalterschätzung des Instituts für Neuropathologie des Universitätsspitals Zürich sei ein Zeitraum ab 4. Juni 2021 bis 8. Juni 2021 anzu- nehmen. Jedoch könnten die Verletzungen, da an das geschätzte zeitliche Intervall angrenzende Zeiträume eingeschlossen blieben, auch am 3. Juni 2021 entstanden sein (Urk. 9/19 S. 39 f.). Die Expertisen äussern sich mithin übereinstimmend über die Ursache der Verletzungen. Auch den Zeitpunkt des gewaltsam zugefügten Schütteltraumas ordnen die Gutachten in etwa gleich ein, wobei Prof. Dr. med. R._____ konkrete Anhaltspunkte für ein entsprechendes Ereignis am 3. Juni 2021 sieht. Diese gutachterlichen Einschätzungen sind überzeugend. Triftige Gründe, die ein Abweichen von den Expertisen nahelegen würden (vgl. dazu BGE 150 IV 1 E. 2.3.3 S. 5 mit Hinweisen), sind keine ersichtlich. Dies trifft insbesondere auf die Ausführungen der Verteidigung zu, eine gewaltsame Einwirkung habe sich für die Gutachter erst aufgedrängt, als man die Brustwirbelfraktur bemerkt habe. Es sei deshalb nicht einmal erwiesen, dass der Tod K._____s tatsächlich auf ein gewaltsames Schütteln zurückzuführen sei (Prot. I S. 78). Dies ist unzu- treffend. Weder das Gutachten R._____ noch das Gutachten T._____ ziehen aus dem Deckplattenimpressionsbruchs des 8. Brustwirbelkörpers einen ent- sprechenden Schluss (vgl. etwa Urk. 9/19 35 ff., 42, 49; Urk. 9/3 S. 25 ff., 34 f.). 9.3.2. Der Beschuldigte war am Abend des 1. Juni 2021 alleine mit K._____ (E. III.5), ebenso am 3. Juni 2021 (vgl. die zwei Audionachrichten vom 3. Juni 2021 um 19.42 Uhr und 19.46 Uhr, Urk. 7/2, "Sprachmemo zwischen A._____ und B._____ [10] und [12]"; Urk. 3/9 S. 17 f.; Urk. 4/10 F/A 182; Prot. I S. 54 f.). 9.3.3. Richtig ist, dass K._____ laut den übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten am Abend des 3. Juni 2021 anfing zu erbrechen (Urk. 4/15 S. 18 f.). Dies entspricht auch dem Eintrag in die Kranken- akte der Hausarztpraxis vom 7. Juni 2021, wonach K._____ seit fünf Tagen ab und zu erbreche (Urk. 8/10/20 S. 6; vgl. auch den Notfallbericht des Kantonsspitals Winterthur, Urk. 8/9/11 S. 1). Anknüpfend an diese klinische Symptomatik sieht das Gutachten R._____ konkrete Anhaltspunkte für ein Schütteltrauma am 3. Juni

2021. Es seien nach dem Besuch der Kindertagesstätte am 3. Juni 2021 "begin-

- 50 - nende und im Verlauf zunehmende gesundheitliche Beschwerden von K._____ ge- schildert (worden), die zwanglos einer neurologischen Symptomatik eines Schädel- Hirn-Traumas zuzuordnen sind" (Urk. 9/19 S. 39). Dass am 3. Juni 2021 massive gesundheitliche Beschwerden auftraten, macht auch die Sprachnachricht des Beschuldigten an die Privatklägerin vom 3. Juni 2021 um 19.42 Uhr klar: "[…] dänn bin i schnäll zu ihm gange go luege, dänn isch er huere voll derb verchrampft döte gläge […]" (Urk. 7/2, "Sprachmemo zwischen A._____ und B._____ [10]"). Der Be- schuldigte, damals alleine mit K._____ zu Hause, schildert offensichtlich einen hef- tigen Krampfanfall von K._____. Ein vergleichbarer Vorfall findet sich weder in den übrigen Sprachnachrichten (vgl. Urk. 7/2), noch in den WhatsApp-Nachrichten (Urk. 7/3, Dokument "Liste WhatsApp B._____ - A._____") und muss deshalb als aussergewöhnlich bezeichnet werden. Es kann mit Fug angenommen werden, dass dem Beschuldigten die (wohl dramatische) Szene, als er K._____ "voll derb verchrampft" in seinem Bett vorfand, in Erinnerung blieb. Dies gilt umso mehr, als die Privatklägerin am Folgetag – mithin entgegen der Verteidigung nicht erst im Zusammenhang mit der durchgeführten Reanimation (Urk. 133 S. 9) – offensicht- lich massive Vorwürfe an seine Adresse erhob (Nachricht des Beschuldigten an die Privatklägerin vom 4. Juni 2021 um 08.30 Uhr: "Ez verstani nur bahnhof. Wegä setti üam chline es gaar [gemeint wohl: haar] krümme??", Urk. 7/3, Dokument "Liste WhatsApp B._____ - A._____", S. 477). Gleichwohl wird der Vorfall in sämtlichen zehn Einvernahmen vom Beschuldigten nicht thematisiert. Vielmehr kommt der Be- schuldigte einzig auf Vorhalt darauf zu sprechen (Urk. 4/12 F/A 124, 137, 147 ff.; Urk. 4/15 S. 23). Auch im Rahmen der ersten polizeilichen Einvernahme vom 12. Juni 2021 hielt der Beschuldigte auf die einfache Frage, ob ihm bei K._____ in den letzten Wochen oder Tagen etwas aufgefallen sei, einzig fest, K._____ sei seit dem

3. Juni 2021 immer ruhiger und immer weniger ansprechbar geworden, ohne den am gleichen Tag erlebten Vorfall zu erwähnen (Urk. 4/1 FA/ 72). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung konnte sich der Beschuldigte weder an die aussergewöhnliche Situation noch an die an die Privatklägerin verschickte Sprachnachricht erinnern (Urk. 132 S. 25 f.). Dieses Aussageverhalten setzt ein Fragezeichen was die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen anbelangt.

- 51 - 9.3.4. Am 10. Juni 2021 war unter anderem der Rettungssanitäter F._____ zur Wohnung der Privatklägerin ausgerückt. Im Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes wurde vermerkt: "Vorgeschichte: Am Donnerstag 3.6.21 gemäss Stiefvater SHT [Schädel-Hirn-Trauma] mit Aufprall Stirn und Hämatom frontal, Unfallhergang und Höhe unklar" (Urk. 8/9/17 S. 1; Urk. 1/6 S. 8). F._____ führte als Auskunftsperson aus, der Beschuldigte habe ihm gegenüber nach wiederholter Nachfrage erklärt, dass sich K._____ genau vor einer Woche den Kopf angeschlagen habe, wobei der Beschuldigte über die genauen Umstände keine Auskunft gegeben habe (Urk. 5/5 F/A 12 ff.). Auch dieser so gegenüber dem Rettungssanitäter geschilderte Vorfall wurde vom Beschuldigten in seinen zahlreichen Befragungen zu keinem Zeitpunkt konkret geschildert. Dies ist bemerkenswert. Hätte K._____ am 3. Juni 2021 einen Unfall erlitten, hätte dies der Beschuldigte in seinen Befragungen konkret geschil- dert. Dies hätte ihn massgeblich entlasten können. Der Beschuldigte liess es aber damit bewenden zu behaupten, K._____ habe sich "ab und zu beim Spielen ange- schlagen" respektive "recht oft den Grind angeschlagen" (Urk. 4/2 F/A 46; Urk. 4/8 F/A 71; vgl. auch Urk. 132 S. 22). Ein solches pauschales Aussageverhalten lässt sich mit den konkreten Schilderungen gegenüber dem Rettungssanitäter – entge- gen der Verteidigung (Urk. 133 S. 24) – nur schwer vereinbaren. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang sind zwei weitere Umstände. Vier Tage nach dem vom Beschuldigten behaupteten Unfall erfolgte am 7. Juni 2021 eine Konsultation beim Kinderarzt, wobei "Beule am Kopf, keiner weiss woher" vermerkt wurde (Urk. 8/10/20 S. 6). Selbst wenn der Beschuldigte angab, den Grund für den Arzt- besuch nicht zu wissen und sich nicht zu erinnern, ob er dabei gewesen sei (Urk. 4/3 F/A 102 f.; Prot. I S. 63): Entspräche die gegenüber dem Rettungssanitä- ter behauptete Geschichte der Wahrheit, hätte der Beschuldigte sie wohl auch der Privatklägerin erzählt. In den Schilderungen der Privatklägerin ist davon keine Rede und auch gegenüber dem Kinderarzt blieb sie wie aufgezeigt unerwähnt. Gleich verhält es sich mit einem Eintrag des Kantonsspitals Winterthur, nachdem K._____ am 7. Juni 2021 vom Kinderarzt ins Spital überwiesen wurde. Zwar will der Be- schuldigte im Kantonsspital nicht dabei gewesen respektive (nach Vorhalt einer ge- genteiligen Schilderung der Privatklägerin) erst später dazugekommen sein (Prot. I S. 64). Aber auch dort blieb der behauptete Unfall vom 3. Juni 2021 unerwähnt

- 52 - ("Kein Trauma erinnerlich"; Urk. 8/9/11 S. 1). Dass die Informationen von der Kinds- mutter stammten, wie die Verteidigung betont (Prot. I S. 77), entlastet den Beschul- digten aus diesen Umständen nicht. Damit bestehen keine Zweifel, dass der Be- schuldigte gegenüber dem Rettungssanitäter F._____ bewusst falsche Angaben machte. 9.3.5. Zum Vorfall, als die Privatklägerin in der Küche gewesen sei und K._____ im Wohnzimmer plötzlich zu weinen begonnen und einen ganz roten Arm aufgewiesen habe, hält die Vorinstanz fest, es sei denkbar, dass es sich um eine Szene vom Abend des 3. Juni 2021 nach dem Restaurantbesuch gehandelt habe (Urk. 108 S. 59 f.). Diese Erwägungen treffen – wie auch die Verteidigung ausführt (Urk. 133 S. 24 f.) – nicht zu. Die Privatklägerin hielt wiederholt fest, dies sei vor ihrem Geburtstag gewesen (Urk. 3/5 F/A 23 ff.; Urk. 3/7 F/A 140 ff.). Hätte sich die Szene tatsächlich am 3. Juni 2021 abgespielt, wäre dies der Privatklägerin aufgrund ihres Geburtstages wohl so in Erinnerung geblieben. Zudem schilderte die Privatklägerin wiederholt, sie sei damals in der Küche am Kochen gewesen. Dies ist nach einem Restaurantbesuch sicherlich nicht ausgeschlossen, liegt aber nicht ohne Weiteres auf der Hand. Hingegen kann der vorinstanzliche Schluss übernommen werden, wonach ein Schüttelereignis keine längere Abwesenheit der Privatklägerin be- durfte. Bemerkenswert ist zudem, wie der Beschuldigte die von der Privatklägerin beim fraglichen Vorfall angetroffene Szene und den roten Arm von K._____ er- klärte. Er habe nicht fest zugepackt, sondern "nur meine Hand aufgelegt und dann ist es rot geworden". Wenn er selber warme Hände habe und sich irgendwo an- fasse, werde die Stelle nach kurzer Zeit rot, ohne, dass er Druck ausübe (Urk. 4/10 F/A 189 ff.). Der Beschuldigte räumt damit ein, K._____ derart angefasst zu haben, dass sein Arm grossflächig gerötet wurde. Dabei wirken seine Erklärungen verharmlosend und wenig überzeugend. Anlässlich der Berufungsverhandlung wollte er sich sodann nicht mehr an seine bisherigen Depositionen erinnern können (Urk. 132 S. 24). 9.3.6. Zwischen dem 28. Mai 2021 und 29. Mai 2021 packte der Beschuldigte K._____ am Oberkörper und schüttelte ihn äusserst gewaltsam, was zu einem Deckplattenimpressionsbruch des 8. Brustwirbelkörpers führte (E. III.7.). Am 1. Mai

- 53 - 2021 schlug er ihm einen nicht bekannten Gegenstand wuchtig gegen die linke Wange (E. III.6). Bei beiden Misshandlungen nahm der Beschuldigte in Kauf, K._____ schwere Verletzungen zuzufügen. Am 9. Mai 2021 und 1. Juni 2021 verabreichte er ihm weitere massive (Faust-)Schläge gegen den Kopf (E. III.4. und III.5.). Führt man sich solches vor Augen, dann lässt bereits dies vernünftige Zweifel, wer K._____ wenige Tage später in ähnlicher Art misshandelte, kaum aufkommen. Verbleibende Zweifel am Urheber des durch die Expertisen festge- stellten gewaltsam zugefügten Schütteltraumas verstummen in Würdigung obge- nannter Momente (E. III.9.2. ff.) – das heisst die von K._____ am 3. Juni 2021 und in den Folgetagen manifestierten Symptome (Krampfanfall und Erbrechen), die von der Privatklägerin am 4. Juni 2021 gegenüber dem Beschuldigten erhobenen Vor- würfe, der vom Beschuldigten gegenüber dem Rettungssanitäter wahrheitswidrig behauptete Unfall am 3. Juni 2021, das vom Beschuldigten in den Befragungen gezeigte Aussageverhalten, insbesondere das Verschweigen der am 3. Juni 2021 beobachten massiven Krämpfe – gänzlich. In Bezug auf den Zeitpunkt ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte K._____ am 3. Juni 2021 schüt- telte, kurz bevor K._____ am 3. Juni 2021 erbrach. Eine Misshandlung wenig früher wäre im Übrigen vom Anklagevorwurf umfasst. Hierzu ist ferner anzumerken, dass die Anklageschrift – entgegen der Verteidigung (Urk. 133 S. 21 f.) – nicht festhält, dass die Taten und insbesondere das Tötungsdelikt begangen worden seien, als die Privatklägerin ausser Haus gewesen sei. Es wird lediglich festgehalten, dass diese in ihrer Abwesenheit stattfanden. Mithin schliesst die Anklage nicht aus, dass sich die Privatklägerin beispielsweise im Zeitpunkt der Misshandlung in einem an- deren Zimmer der Wohnung befunden hat. Entgegen der Verteidigung (Urk. 133 S. 22 ff.) hatte der Beschuldigte denn auch die Gelegenheit zur anklagegegen- ständlichen Misshandlung von K._____. Die diesbezüglichen Vorbringen der Ver- teidigung betreffend Verletzung des Anklageprinzips und Alibi dringen nicht durch. 9.3.7. Damit ist der Tathergang im Sinne der Anklage erstellt. Zu wiederholen bleibt, dass K._____ in der fraglichen Zeit und damit auch in der letzten Woche vor seinem Tod zum Beschuldigten auf Distanz ging und dieser von seinem näheren Umfeld teilweise als gewalttätig beschrieben wird (E. III.2.3. und III.2.4.). Nicht zweifelhaft ist zudem, dass der Beschuldigte wusste, dass ein gewaltsames Schütteln zum Tod

- 54 - führen kann. Der Beschuldigte erklärte vor Vorinstanz, es sei ihm bekannt gewe- sen, dass das kräftige Schütteln eines Kleinkindes Nervenverletzungen und Blutungen im Gehirn und diese Verletzungen tödlich enden können (Prot. I S. 60 f.). Indem er K._____ im Wissen darum gleichwohl kräftig schüttelte, nahm er die dadurch von K._____ erlittenen Verletzungen und dessen Tod in Kauf. Im Übrigen können die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unter dem Titel "Sachver- halt betreffend Skrupellosigkeit" übernommen werden (Urk. 108 S. 62 ff.). Mit der Vorinstanz lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte, wie ihm die Anklage- behörde vorwirft, K._____ als "lästig" empfand und er sich seiner "entledigen" wollte. Ebenso wenig kann dem Beschuldigten zur Last gelegt werden, er habe dem bereits geschwächten K._____ bewusst noch mehr Leiden oder eine lange Leidenszeit zufügen wollen. Vielmehr ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte K._____ in einer Überforderungssituation schüttelte. Hätte der Be- schuldigte K._____ eliminieren wollen, hätte er nicht versucht, K._____ am 10. Juni 2021 vor dem Eintreffen der Ambulanz zu reanimieren. 9.4. 9.4.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB vorliegen, erfüllt den Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung von Art. 111 StGB. 9.4.2. Die Staatsanwaltschaft klagte den Beschuldigten wegen Mordes an (Urk. 24/1 S. 5 f. und 7; Urk. 65 S. 2 und 16 ff.). An dieser Qualifikation hält sie im Berufungsverfahren nicht mehr fest (Urk. 127; Urk. 134 S. 1). Damit fällt eine Verurteilung wegen Mordes von vornherein ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO). 9.4.3. Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Frei- heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (Art. 113 StGB). Die heftige Gemüts- bewegung und die grosse seelische Belastung müssen entschuldbar sein (vgl. zum Begriff der Entschuldbarkeit Urteil 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 4.3.2, zur Publikation bestimmt; BGE 119 IV 202 E. 2a S. 204 ff.; 118 IV 233 E. 2a S. 236 ff.; je mit Hinweisen).

- 55 - Die Vorinstanz schliesst den privilegierenden Tatbestand des Totschlags aus. Es liege weder eine heftige Gemütsbewegung noch ein Handeln unter grosser seeli- scher Belastung vor. Selbst wenn man von einer Tat im Affekt ausginge, wäre die Gemütsbewegung des Beschuldigten nicht entschuldbar (Urk. 108 S. 69 ff.). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden. 9.4.4. Der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB ist hier erfüllt. Gestützt auf die Gutachten T._____ und R._____ erlitt K._____ durch das massive Schütteln ein Schädel-Hirn-Trauma, an deren Folgen er ver- starb (Urk. 9/19 S. 35 ff.; Urk. 9/3 S. 24 ff.). Dass der Beschuldigte den Tod K._____s (im Sinne eines direkten Vorsatzes) wollte, kann ihm nicht nachgewiesen werden. Hingegen nahm er in Kauf, durch das starke Schütteln K._____ die ent- sprechenden Verletzungen zuzufügen und dadurch dessen Tod zu bewirken. Damit handelte er eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. 9.4.5. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB.

10. Tätlichkeiten einige Tage vor dem 10. Juni 2021 (Anklage-Ziffer I lit. g) 10.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten (unter dem Titel "Tätlich- keiten am 10. Juni 2021") vor, einige Tage vor dem 10. Juni 2021 K._____ mit der Hand gegen das ungeschützte Gesäss geschlagen zu haben. Dadurch habe er K._____ ein Hämatom auf der rechten Gesässhälfte zugefügt (Urk. 24/1 S. 6). 10.2. Zum Anklagevorwurf liegen das Gutachten R._____ sowie die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 3/9 S. 25 f.) und des Beschuldigten (Urk. 4/12 F/A 165 ff.; Urk. 4/15 S. 25 f.; Prot. I S. 67) vor. Die Vorinstanz erwägt, laut Gutachten sei das Hämatom auf eine stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen. Es imponiere nicht frisch und sei am ehesten einige Tage alt. Deshalb könne es nicht im Rahmen der Reanimation K._____s entstanden sein. Es sei zwanglos der Misshandlung des Kindes durch nicht-akzidentelle Gewalteinwirkung zuzuordnen. Da der Beschul- digte seine eigenen Kinder mit leichten Schlägen auf das Gesäss gemassregelt

- 56 - habe und keine Drittperson für eine derartige Misshandlung in Frage komme, lasse sich der Sachverhalt im Sinne der Anklage erstellen (Urk. 108 S. 72 f.). 10.3. Weder der Beschuldigte noch die Privatklägerin hatten für die Entstehung des Hämatoms eine Erklärung. Dieses wurde laut Gutachten R._____ am 10. Juni 2021 bei der körperlichen Untersuchung von K._____ im Kinderspital Zürich fest- gestellt und sei am ehesten einige Tage alt (Urk. 9/19 S. 46). Zwar trifft zu, dass der Beschuldigte einräumte, seinem Sohn M._____ leichte Schläge gegen das Ge- säss (und möglicherweise gegen den Kopf) zugefügt zu haben (Urk. 4/5 F/A 22 f. und 28). Daraus allein können spätere Schläge gegen K._____ selbstredend nicht hergeleitet werden. Im Gegensatz zu den übrigen Anklagevorwürfen liegen hier kei- nerlei weitere Beweismittel vor. Der Anklagevorwurf kann nicht rechtsgenügend er- stellt werden. 10.4. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB freizusprechen. Damit kann dahingestellt bleiben, ob diesbezüglich ein Strafbedürfnis bestanden hätte (Art. 8 StPO in Verbindung mit Art. 52 StGB). III. Strafzumessung

1. Ausgangslage, anwendbares Recht und Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 3 Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 700.– (Urk. 108 S. 108). Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei aufgrund der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen (Urk. 112 S. 1; Urk. 133 S. 1, 26 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren sowie eine Busse von Fr. 700.– (Urk. 134 S. 1).

- 57 - 1.2. Die seit 1. Juli 2023 geltende Harmonisierung der Strafrahmen für Gewalt- taten (Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Straf- rahmen; AS 2023 259, BBl 2018 2827) wirkt sich in Bezug auf die vorliegend rele- vanten Straftatbestände nicht milder auf den Beschuldigten aus. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung sah altrechtlich einen Strafrahmen von Freiheits- strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor (aArt. 122 Abs. 4 StGB), während neurechtlich der Strafrahmen ein Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe beträgt (Art. 122 StGB). Ebenso wenig wirkt sich die Gesetzesrevision in Bezug auf die Straftatbestände der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) und der Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz milder auf den Beschuldigten aus. Deshalb gelangt hier das alte Recht zur Anwendung. 1.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1 S. 220; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Wie noch zu zeigen ist, sind die Voraus- setzungen für die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe gegeben. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung

- 58 - wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f.; Urteile 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 f.). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte gedanklich Einzelstrafen zu bilden.

2. Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen 2.1. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 244 ff.; Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Sto- ssrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche ge- boten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Stehen verschiedene Strafarten zur Wahl, bildet mithin das Verschulden des Täters zwar nicht das entscheidende Kriterium. Es ist aber gleichwohl adäquat einzuschät- zen. Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist dem

- 59 - Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8 mit Hinweisen). 2.2. Für die vorsätzliche Tötung und die versuchten schweren Körperverletzun- gen stehen einzig Freiheitsstrafen zur Diskussion. Ob bei den übrigen Delikten mit Blick auf die Zweckmässigkeit der Sanktion und den Schuldausgleich jeweils eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe angemessen erscheint, wird bei der Würdigung der einzelnen Delikte zu prüfen sein. Für die Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes wird eine Busse auszufällen sein. 2.3. Das Gesetz sieht für die vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor. Strafschär- fungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umstän- den dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Straf- schärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmin- dernd zu berücksichtigen. Für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe erweist sich die Tötung als schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB.

3. Vorsätzliche Tötung (Anklage-Ziffer I lit. f) 3.1. Mit seiner Tat hat sich der Beschuldigte über das höchste Rechtsgut, das menschliche Leben, hinweggesetzt und damit an sich schon eine niederträchtige Handlung manifestiert. Dem objektiv schweren Unrecht wird durch die hohe Strafandrohung – Freiheitsstrafe von 5 bis 20 Jahren – für vorsätzliche Tötung Rechnung getragen (Art. 111 in Verbindung mit Art. 40 StGB). Im Folgenden ist die objektive Tatschwere der vom Beschuldigten verübten Tat innerhalb dieses zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bemessen und damit zum breiten Spektrum von denkbaren Tötungshandlungen in Relation zu setzen. 3.2. Der Beschuldigte schüttelte K._____ äusserst kräftig und fügte ihm dadurch ein Schädel-Hirn-Trauma zu, an deren Folgen K._____ wenige Tage später verstarb. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Tat an

- 60 - einem wehrlosen Kind begangen wurde, welches sich zumindest teilweise in der alleinigen Obhut des Täters befand. Der Beschuldigte war seit Januar 2021 der Partner der Mutter von K._____ und pflegte eine einigermassen enge Beziehung zu diesem. Indem ihm die Privatklägerin das Kind immer wieder in die alleinige Obhut überliess, genoss der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin und wohl auch gegenüber K._____ ein gewisses Vertrauen. K._____ war dem Beschuldigten mithin anvertraut, aber auch ausgeliefert. Die Deliktsverübung an das im anver- traute Kind stellt deshalb einen Vertrauensmissbrauch dar, was sich verschulden- serhöhend auswirkt. Ebenfalls verschuldenserhöhend Rechnung zu tragen ist, dass K._____ eine rund siebentägige Leidenszeit erdulden musste. Die kriminelle Energie relativierend fällt aus, dass die Tat nicht von langer Hand geplant wurde, sondern wie ausgeführt affektakzentuierte Züge trägt. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als mittelschwer einzustufen, was eine Einsatzstrafe von etwa 12 ½ Jah- ren (im mittleren Bereich des mittleren Drittels des zur Verfügung stehenden Straf- rahmens) angemessen erscheinen lässt. 3.3. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte im Tatzeit- punkt in seiner Einsichts- respektive Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war. Bei der Verschuldensbewertung fällt relativierend ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Tat eventualvorsätzlich verübte. Da der Beschuldigte den Anklagevorwurf konsequent in Abrede stellte, sind Erwägungen zum Motiv kaum möglich. Entgegen der Staatsanwaltschaft kann nicht erstellt werden, dass K._____ dem Beschuldig- ten lästig gewesen sein soll und er sich dieses Problems habe entledigen wollen (Prot. II S. 9). Dem Beschuldigten ist eine Überforderungssituation zuzubilligen. Gleichwohl sprach bei objektiver Betrachtung nichts dagegen, die Betreuung von K._____ der Privatklägerin ganz zu überlassen respektive professionelle Hilfe beizuziehen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte bereits mehrfach mit ver- gleichbaren herausfordernden Situationen mit K._____ konfrontiert wurde und mit Gewaltanwendung reagierte. Der Beschuldigte hatte gegenüber K._____ keine Vaterpflichten. Damit kommt man nicht umhin, die Tat als aus nichtigem Anlass begangen zu qualifizieren. Insgesamt vermögen die Elemente der subjektiven Tatkomponente die objektive Tatschwere nur leicht zu relativieren. Die von der

- 61 - Vorinstanz in Würdigung der subjektiven Tatschwere vorgenommene Reduktion der Strafe um einen Drittel ist nicht geboten. 3.4. Insgesamt ist das Gesamtverschulden als mittelschwer zu bezeichnen. Damit rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe im mittleren Bereich des mittleren Strafrahmendrittels auf 11 ½ Jahre festzusetzen. 3.5. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 108 S. 83 ff.). Diese wirken sich strafzumessungsneutral aus. Eine erhöhte Strafemp- findlichkeit liegt zudem nicht vor. Aufgrund des Verbots des (unter anderem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten) Selbstbelastungszwangs ist es das prozessuale Recht des Beschuldigten, die Vorwürfe abzustreiten. Gleichzeitig kann er unter diesem Titel für sich keine Strafreduktion reklamieren. Damit ist ihm keine auf- richtige Reue zuzubilligen (Art. 48 lit. d StGB). Keine Strafminderung ist dem Beschuldigten bezüglich des Reanimationsversuchs und der Alarmierung der Rettungssanität zuzubilligen. 3.6. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist für die vorsätzliche Tötung von einer Einsatzstrafe von 11 ½ Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.

4. Versuchte schwere Körperverletzung vom 28./29. Mai 2021 (Anklage-Ziffer I lit. c) 4.1. Die objektive Tatschwere ist zunächst für das vollendete Delikt der schwe- ren Körperverletzung zu erheben. Nach der Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass eine versuchte Tatbege- hung vorliegt. 4.2. Der Beschuldigte packte K._____ am Oberkörper und schüttelte ihn äus- serst gewaltsam, so dass sich der Rücken stark beugte und überstreckte. Dadurch brach er ihm den 8. Brustwirbelkörper. Es ist zu vergegenwärtigen, dass ein derar- tiges Schütteln zu einem Schädel-Hirn-Trauma führen kann, was zu den schwers- ten Formen der Kindesmisshandlung zählt. Die von K._____ aufgewiesene Verlet-

- 62 - zung ist die Folge massiver Gewalteinwirkung durch extreme Beugungs- und Über- streckungsbewegungen (Urk. 9/19 S. 37 und 47 f.). Zu betonen und erschwerend zu berücksichtigen ist, dass die Tatausführung, indem der Beschuldigte K._____ massiv schüttelte, unkontrolliert erfolgte, der Beschuldigte den Übergriff nicht dosieren konnte und brachiale Gewalt anwendete. Zudem beging er die Tat an einem wehrlosen Kind, welches sich zumindest teilweise in seiner alleinigen Obhut befand. Es bleibt zu wiederholen, dass K._____ dem Beschuldigten aus- geliefert war und der Beschuldigte das ihm eingeräumte Vertrauen missbrauchte (E. IV.3.2.). Bei diesem Vorgehen lagen lebensbedrohende oder invalidi- sierende Verletzungen, beispielsweise eine Querschnittlähmung, im Bereich des zu Erwartenden (Urk. 9/19 S. 48). Dies fällt stark erschwerend aus. Zu Gunsten des Beschuldigten ist auch hier in Rechnung zu stellen, dass die Tat nicht geplant war, sondern affektakzentuierte Züge trägt. In objektiver Hinsicht ist deshalb für das vollendete Delikt von einem mittelschweren Verschulden des Beschuldigten auszugehen. 4.3. Zur subjektiven Tatschwere können die vorstehenden Erwägungen heran- gezogen werden (E. IV.3.3.). Der Beschuldigte verübte die Tat eventualvorsätzlich und aus einer Überforderungssituation heraus. Auch hier hätte der Beschuldigte die Betreuung von K._____ der Privatklägerin ganz überlassen respektive profes- sionelle Hilfe beiziehen können, weshalb die Misshandlungen aus nichtigem Anlass begangen wurden. Das objektive Tatverschulden wird durch die Elemente der subjektiven Tatkomponente nur leicht relativiert. 4.4. Bei einer Gesamtbetrachtung des Tatverschuldens wird das mittel- schwere Verschulden durch das subjektive Tatverschulden nur leicht relativiert. Damit erscheint für die vollendete Tat eine Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren ange- messen. 4.5. Betreffend den Versuch sind die Nähe des Taterfolgs und die tatsächlichen Folgen der Tat von Bedeutung (BGE 121 IV 49 E. 1.b). Durch den Bruch des

8. Brustwirbels litt K._____ ohne Zweifel unter Schmerzen, was sich in der Gehver- weigerung manifestierte. Zwar hing der Nichteintritt des Erfolgs überwiegend von Glück und Zufall ab. Mit Blick auf die tatsächlichen Folgen und unter Berücksichti-

- 63 - gung des Umstands, dass Nähe und Ausmass des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht bekannt sind, ist zugunsten des Beschuldigten von einer spürbaren Strafre- duktion auszugehen. In Anbetracht aller strafzumessungsrelevanten Faktoren er- scheint es dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, eine Freiheitsstrafe von drei Jahren festzusetzen. 4.6. Betreffend die Täterkomponente kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. IV.3.5.). Diese wirken sich strafzumessungsneutral aus. 4.7. Als Einzelstrafe ist gedanklich eine Freiheitsstrafe von drei Jahren festzu- setzen. Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um zwei Jahre trägt dem Tatverschulden angesichts des weiten Strafrahmens angemessen Rechnung.

5. Versuchte schwere Körperverletzung vom 1. Mai 2021 (Anklage-Ziffer I lit. a) 5.1. Die objektive Tatschwere ist zunächst für das vollendete Delikt der schwe- ren Körperverletzung zu erheben. Nach der Würdigung der objektiven und sub- jektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass eine versuchte Tatbegehung vorliegt. 5.2. Der Beschuldigte schlug K._____ mit einem unbekannten Gegenstand wuchtig gegen die linke Wange. Dadurch fügte er K._____ ein Hämatom sowie einen Negativabdruck des einwirkenden Objektes auf der Wange zu. Vorab ist zu vergegenwärtigen, dass es sich beim Kopf und Gesicht um eine besonders sen- sible Körperregion handelt und Verletzungen folgenschwere Beeinträchtigungen nach sich ziehen können. Dies gilt umso mehr bei einem Kleinkind. Eine derartige Schlageinwirkung kann bei Säuglingen und Kleinkindern zur abrupten erheblichen Kopfbeschleunigung mit Einblutungen in die Schädelhöhle, Verletzungen der Hals- schlagadern oder auch Verletzungen der Halswirbelsäule führen (Urk. 9/19 S. 44). Selbst wenn unbekannt blieb, wie und mit welchem Gegenstand K._____ ins Gesicht geschlagen wurde: Der Gegenstand hinterliess einen klaren Abdruck (Urk. 7/3, Fotos 20210501_131558; Urk. 4/9/6), weshalb auch hier von einer massiven Gewaltanwendung gesprochen werden muss. Zudem beging der

- 64 - Beschuldigte die Tat an einem wehrlosen Kind, für das er zumindest teilweise zu sorgen hatte. Es bleibt zu wiederholen, dass K._____ dem Beschuldigten ausge- liefert war und der Beschuldigte das ihm eingeräumte Vertrauen missbrauchte (E. IV.3.2.). Bei diesem Vorgehen lagen ein lebensgefährlicher Zustand und schwere bleibende Schädigungen im Bereich des zu Erwartenden, dies gilt bei entsprechenden Schlägen mit einem Gegenstand auch für Verletzungen der Augen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist auch hier in Rechnung zu stellen, dass die Tat nicht geplant war, sondern affektakzentuierte Züge trägt. In objektiver Hinsicht ist deshalb für das vollendete Delikt von einem nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen. 5.3. Zur subjektiven Tatschwere können die vorstehenden Erwägungen heran- gezogen werden (E. IV.3.3.). Der Beschuldigte verübte die Tat eventualvorsätzlich und aus einer Überforderungssituation heraus. Auch hier hätte der Beschuldigte die Betreuung von K._____ der Privatklägerin ganz überlassen respektive profes- sionelle Hilfe beiziehen können, weshalb die Misshandlungen aus nichtigem Anlass begangen wurden. Das objektive Tatverschulden wird durch die Elemente der subjektiven Tatkomponente nur leicht relativiert. 5.4. Bei einer Gesamtbetrachtung des Tatverschuldens wird das nicht mehr leichte Verschulden durch das subjektive Tatverschulden nur leicht relativiert. Damit erscheint für die vollendete Tat eine Freiheitsstrafe von vier Jahren ange- messen. 5.5. Betreffend den Versuch sind die Nähe des Taterfolgs und die tatsächlichen Folgen der Tat von Bedeutung (BGE 121 IV 49 E. 1.b). K._____ erlitt einzig ein Hämatom. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass die Verletzungen folgenlos ausheilten. Mit Blick auf die tatsächlichen Folgen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass Nähe und Ausmass des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht bekannt sind, ist zugunsten des Beschuldigten von einer spürbaren Strafreduktion auszugehen. In Anbe- tracht aller strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint es dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, eine Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren festzusetzen.

- 65 - 5.6. Betreffend die Täterkomponente kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. IV.4.6.). Diese wirken sich strafzumessungsneutral aus. 5.7. Als Einzelstrafe ist mit der Vorinstanz gedanklich eine Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren festzusetzen. Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um ein Jahr trägt dem Tatverschulden angesichts des weiten Strafrahmens ange- messen Rechnung.

6. Einfache Körperverletzung vom 1. Juni 2021 (Anklage-Ziffer I lit. e) 6.1. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 108 S. 87 f.) sind nicht drei, sondern zwei Körperverletzungen zu beurteilen (E. III.4.6.3.). Zudem ist die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung mehrerer Delikte entgegen der Vorinstanz nicht möglich (E. IV.1.3.). 6.2. Der Beschuldigte schlug K._____ mit der Faust kräftig gegen das rechte Auge. Dieser erlitt eine Einblutung in das Augenweiss des Augapfels und eine Ein- blutung des Augenoberlids. Die Verletzung hat zweifelsohne erhebliche Schmerzen verursacht. Mit Blick auf alle denkbaren Körperverletzungen ist sie als nicht mehr leichte Verletzung zu qualifizieren. K._____ war ein wehrloses Kind in der teilweise alleinigen Obhut des Beschuldigten. Es bleibt zu wiederholen, dass K._____ dem Beschuldigten ausgeliefert war und der Beschuldigte das ihm eingeräumte Ver- trauen missbrauchte (E. IV.3.2.). Zu Gunsten des Beschuldigten ist auch hier in Rechnung zu stellen, dass die Tat nicht geplant war, sondern affektakzentuierte Züge trägt. In objektiver Hinsicht ist deshalb von einem noch leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen. 6.3. Zur subjektiven Tatschwere können mit Ausnahme des Vorsatzes die vorstehenden Erwägungen herangezogen werden (E. IV.3.3.). Der Beschuldigte verübte die Tat direktvorsätzlich aus einer Überforderungssituation heraus. Auch hier hätte der Beschuldigte die Betreuung von K._____ der Privatklägerin ganz überlassen respektive professionelle Hilfe beiziehen können, weshalb die Miss- handlung aus nichtigem Anlass begangen wurde. Das objektive Tatverschulden wird durch die Elemente der subjektiven Tatkomponente nicht relativiert.

- 66 - 6.4. Betreffend die Täterkomponente kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. IV.4.6.). Diese wirken sich strafzumessungsneutral aus. 6.5. Als Einzelstrafe ist gedanklich eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen respek- tive eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten festzusetzen. Bei der Wahl der Sank- tionsart (vgl. E. IV.4.2.) gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wiederholt K._____ körperlich misshandelte und ihn schliesslich tötete. Er demonstrierte eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen und psychischen Integrität des Opfers. Seine Delinquenz muss in diesem Sinne als hartnäckig bezeichnet werden. Es bestehen erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Gelds- trafe. Auch wäre sie in Bezug auf die hier zur Diskussion stehende Körperver- letzung weder schuldangemessen noch zweckmässig. Mithin kommt sie auch un- ter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs nicht in Frage. Es scheint deshalb geboten, für das vorliegende Delikt eine Freiheitsstrafe auszufällen. 6.6. Als Einzelstrafe ist gedanklich eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten fest- zusetzen. Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um vier Monate trägt dem Tatverschulden angesichts des weiten Strafrahmens angemessen Rech- nung.

7. Einfache Körperverletzung vom 9. Mai 2021 (Anklage-Ziffer I lit. b) 7.1. Der Beschuldigte schlug K._____ mit der Hand kräftig gegen die Stirne und das Ohr. Dadurch fügte er ihm an der Stirne und am Ohr längere Zeit sichtbare Hämatome zu. Die Verletzungen haben zweifelsohne nicht unerhebliche Schmer- zen verursacht. Mit Blick auf alle denkbaren Körperverletzungen sind sie gleichwohl als leichte Verletzungen zu qualifizieren. K._____ war ein wehrloses Kind in der teilweise alleinigen Obhut des Beschuldigten. Es bleibt zu wiederholen, dass K._____ dem Beschuldigten ausgeliefert war und der Beschuldigte das ihm einge- räumte Vertrauen missbrauchte (E. IV.3.2.). Zu Gunsten des Beschuldigten ist auch hier in Rechnung zu stellen, dass die Tat nicht geplant war, sondern affekt- akzentuierte Züge trägt. In objektiver Hinsicht ist deshalb von einem leichten Ver- schulden des Beschuldigten auszugehen.

- 67 - 7.2. Zur subjektiven Tatschwere können die vorstehenden Erwägungen heran- gezogen werden (E. IV.3.3.). Der Beschuldigte verübte die Tat eventualvorsätzlich und aus einer Überforderungssituation heraus. Auch hier hätte der Beschuldigte die Betreuung von K._____ der Privatklägerin ganz überlassen respektive profes- sionelle Hilfe beiziehen können, weshalb die Misshandlungen aus nichtigem Anlass begangen wurden. Das objektive Tatverschulden wird durch die Elemente der subjektiven Tatkomponente nur leicht relativiert. 7.3. Betreffend die Täterkomponente kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. IV.4.6.). Diese wirken sich strafzumessungsneutral aus. 7.4. Als Strafart ist auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen (vgl. E. IV.4.2. und IV.6.5.). Als Einzelstrafe ist gedanklich eine Freiheitsstrafe von drei Monaten fest- zusetzen. Eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um zwei Monate trägt dem Tatverschulden angesichts des weiten Strafrahmens angemessen Rech- nung.

8. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklage-Ziffer II) 8.1. Der Beschuldigte erwarb und verkaufte insgesamt 240 Gramm Marihuana innerhalb von fünf Monaten. Teilweise konsumierte er das Marihuana selbst. Gemeinsam mit der Privatklägerin verkaufte er Portionen von 30 bis 40 Gramm oder liess diese über Drittpersonen veräussern. Der Beschuldigte handelte vorsätz- lich und aus finanziellen Motiven, hauptsächlich zur Finanzierung des eigenen Konsums. 8.2. Der Beschuldigte erklärte sich im Laufe der Untersuchung geständig. Setzt die Vorinstanz insgesamt eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen fest, kann dies über- nommen werden. Entgegen der Staatsanwaltschaft (Urk. 134 S. 4) erscheint denn in Bezug auf diese Delinquenz auch eine Geldstrafe schuldangemessen und zweckmässig. Mit der Vorinstanz ist mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten der Tagessatz auf Fr. 30.– festzulegen (Urk. 108 S. 89). 8.3. Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

- 68 -

9. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Anklage-Ziffer II) Innerhalb der oben genannten fünfmonatigen Zeitspanne konsumierte der Beschul- digte zusammen mit der Privatklägerin alle ein bis zwei Wochen ungefähr 10 bis 20 Gramm Marihuana. Die Vorinstanz setzt dafür eine Busse von Fr. 300.– fest (Urk. 108 S. 90), was angemessen ist und übernommen werden kann.

10. Fazit Der Beschuldigte ist zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.–. Die erstandene Haft von 223 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe von drei Tagen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). IV. Vollzug 1. 1.1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2 S. 282 f.; vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5; 134 IV 140 E. 4.5 S. 144; je mit Hinweisen). 1.2. Die Frage eines bedingten Strafvollzugs stellt sich einzig in Bezug auf die Geldstrafe. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 128). Es ist davon auszuge- hen, dass das vorliegende Strafverfahren, die ausgestandene Untersuchungshaft und die heute auszufällende Sanktion den Beschuldigten so beeindrucken, dass er

- 69 - in Zukunft nicht wieder straffällig werden wird. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzu- schieben unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit. V. Landesverweisung

1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger und Inhaber einer Aufent- haltsbewilligung B (Urk. 13/52/6). Er hat mit der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB und der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB Katalogtaten begangen, die grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führen (Art. 66a Abs. 1 lit. a und b StGB). Diese muss unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 S. 108 mit Hinweisen). Von einer Landesverweisung kann nur abgesehen werden, wenn dies für den Täter eine schwere persönliche Härte bedeuten würde und eine Abwägung zwischen seinen persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz und den Interessen der Öffentlichkeit an einer Wegweisung zu seinen Gunsten ausfällt (Art. 66a Abs. 2 StGB). 1.2. Die Vorinstanz verneint einen persönlichen schweren Härtefall. Im Sinne einer Eventualbegründung bemisst sie das öffentliche Interesse an einer Weg- weisung des Beschuldigten aus der Schweiz höher als die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib (Urk. 108 S. 93 f.). 1.3. Vor Vorinstanz stellte die amtliche Verteidigung im Zusammenhang mit einer Landesverweisung keine Anträge und liess sich auch nicht dazu vernehmen (Urk. 70; Prot. I S. 77 ff. und 86 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Verteidigung fest, eine Landesverweisung rechtfertige sich nicht (Urk. 133 S. 27).

2. Persönlicher Härtefall 2.1. Hinsichtlich des bisherigen Werdegangs des heute rund 30-jährigen Beschuldigten kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Täterkomponen- ten verwiesen werden (Urk. 108 S. 83 f.). Hieraus ergibt sich zusammengefasst,

- 70 - dass der Beschuldigte bis zu seinem 11. oder 12. Lebensjahr in U._____ [Deutsch- land] aufwuchs. Etwa im Jahre 2007 reiste er gemeinsam mit seiner Mutter in die Schweiz ein, wo sein Vater bereits seit vier Jahren lebte. Der Beschuldigte verfügt über keinen Schul- und keinen Lehrabschluss, da er in der 3. Oberstufe von der Schule flog und eine Lehre als Heizungsinstallateur abbrach. Danach war er als Monteur angestellt gewesen. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war der Beschuldigte auf Arbeitssuche und lebte vom Sozialamt. Der Beschuldigte ist Vater von zwei Söhnen (M._____ [Jahrgang 2014] und O._____ [Jahrgang 2017]) von jeweils zwei unterschiedlichen Müttern. Vor Vorinstanz hielt der Be- schuldigte zu seiner Person zudem fest, er habe im Jahre 2021 als Fensterbauer respektive Zimmermann gearbeitet und im Mai/Juni 2021 einen Bandscheibenvor- fall gehabt. In der Folge sei er zu 100 % krankgeschrieben gewesen. Nach einer Rückenoperation sei er wieder voll arbeitsfähig. Hingegen arbeite er momentan aus persönlichen Gründen nicht und lebe vom Sozialamt. Er habe kein Vermögen und Schulden in unbekannter Höhe. Er wohne bei seinen Eltern. Seinen Sohn M._____ sehe er jedes Wochenende, seinen Sohn O._____ einmal im Monat. Unterhaltsbei- träge müsse er in der Höhe von Fr. 950.– für M._____ und von Fr. 350.– für O._____ bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge würden vom Sozialamt bevorschusst (Prot. I S. 11 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ak- tualisierend bzw. ergänzend aus, er habe zwischenzeitlich, von 2013 bis Ende 2024, im Lebensraum (einem Arbeitsprogramm vom Sozialamt) in der Gartenab- teilung sowie im UHZ in der Zügelabteilung gearbeitet; auch da sei er auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. Nun sei er (wieder) auf Stellensuche und möchte eine Lehre machen. Er lebe nach wie vor vom Sozialamt. Sein Sohn M._____ sei jedes Wo- chenende bei ihm, O._____ nur einmal im Monat mit Besuchsbegleitung. Das Sor- gerecht sei bei beiden Söhnen geteilt, die Obhut jeweils bei den Müttern, mit wel- chen er je ca. ein bis eineinhalb Jahre zusammengelebt habe (Urk. 132 S. 2 ff.). 2.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk.128). 2.3. Der Beschuldigte hat in der Schweiz seine Jugendjahre und jungen Erwach- senenjahre verbracht und damit den grössten Teil seines Lebens in der Schweiz gelebt. Ob aber ein Härtefall vorliegt, entscheidet sich weder anhand von starren

- 71 - Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls (BGE 146 IV 105 E. 3.4 S. 108 ff. mit Hinweisen). Zur sozialen Integration des Beschuldigten gilt es festzuhalten, dass er hier seine Familie (Eltern) hat. Über sein sonstiges soziales Umfeld ist wenig bekannt. In einer gefestigten Beziehung lebt der Beschuldigte nicht. Anlässlich der Berufungsver- handlung führte er dazu aus, er lerne gerade jemanden kennen (Urk. 132 S. 3 f.). Weiter ist seine berufliche Situation insgesamt als instabil zu beurteilen. Der Beschuldigte verfügt weder über eine abgeschlossene Ausbildung noch über eine langjährige Arbeitserfahrung. Aktuell ist er arbeitslos, wird vom Sozialamt finanziell unterstützt und hat Schulden in unbekannter Höhe. Die Unterhaltsbeiträge für seine zwei Kinder werden vom Sozialamt bevorschusst. Eine wirtschaftliche Integration des Beschuldigten kann deshalb nicht angenommen werden und der Beschuldigte würde bei einer Landesverweisung somit nicht aus einem stabilen (Arbeits-) Umfeld herausgerissen werden. Er verfügt einzig über eine Aufenthaltsbewilligung B, "weil ich so keine Steuererklärung ausfüllen muss" (Urk. 4/3 F/A 7). Trotz einer langen Anwesenheit in der Schweiz ist nur von einer höchstens durchschnittlichen sozialen Integration auszugehen. Besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen gesellschaftlicher Natur liegen nicht vor. Von einer Beteiligung am hiesigen Kultur- oder Vereinsleben ist nichts bekannt. Ferner kann mit Blick auf die zahlreichen mit dem vorliegenden Strafverfahren ausgespro- chenen Verurteilungen nicht von einer gelungenen Integration des Beschuldigten in die Schweizer Werte- und Rechtsordnung gesprochen werden. Was eine mögliche Reintegration in Deutschland betrifft, so ist davon auszugehen, dass eine solche dem Beschuldigten zuzumuten wäre. Der Beschuldigte ist ein junger Mann, der die Landessprache spricht und der auf dem deutschen Arbeitsmarkt mit den hiesigen Verhältnissen vergleichbare Möglichkeiten hat, beruflich Fuss zu fassen. 2.4. Der Beschuldigte verfügt über keine eigentliche Kernfamilie, die im Bestand allenfalls von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 f. BV geschützt wäre. Zwar ist er Vater zweier in der Schweiz wohnhafter, minderjähriger Kinder. Er unterhält aber keine Partnerschaft und hat weder mit den Kindern noch mit deren Müttern länger zusammengelebt. Der Beschuldigte ist zwar sorge- nicht aber obhutsberechtigt. Seiner Vorbildfunktion als Vater ist er durch sein kriminelles Verhalten bislang nicht

- 72 - nachgekommen. M._____ verbringt jedes Wochenende beim Beschuldigten und dessen Eltern, das Besuchsrecht von O._____ wird gemäss Angaben des Beschul- digten einmal im Monat mit Besuchsbegleitung ausgeübt. Auch andere familiäre Verhältnisse, die in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen könnten, bestehen nicht. Damit ist festzustellen, dass der Beschuldigte mit M._____ einen regelmäs- sigen, mit O._____ einen nur sporadischen Kontakt pflegt. Diese Kontakte können nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen auch bei einer Landesverwei- sung nach Deutschland aufrechterhalten werden. Mithin können die Beziehungen im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kom- munikationsmittel vom Ausland her gepflegt werden. Die Unterhaltsbeiträge leistet der Beschuldigte nicht, weshalb die Kinder diesbezüglich bei einer Ausweisung des Beschuldigten keine Schlechterstellung erfahren. Im Übrigen können die Kinder- rechte nicht instrumentalisiert werden, um den gesetzlichen Folgen der Straftat zu entgehen (vgl. BGE 146 IV 267 E. 3.4.2 S. 277; Urteil 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.5; je mit Hinweisen). 2.5. Insgesamt kann dem Beschuldigten kein persönlicher Härtefall attestiert werden. 3. Selbst wenn gegenteilig entschieden und dem Beschuldigten ein persönlicher Härtefall zugebilligt würde, spricht das öffentliche Interesse für die Anordnung einer Landesverweisung. Dieses Interesse besteht darin, künftige Straftaten des Beschuldigten zu verhindern. Den Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz stehen erhebliche öffentliche Interessen an einer Landesverweisung gegenüber, dies nicht zuletzt in Anbetracht der "Zweijahresregel", wonach es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausser- ordentlicher Umstände bedarf, damit die privaten Interessen des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegen. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schwei- zerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.3.5; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte beging mehrere Katalogtaten

- 73 - und wird zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Dieses Strafmass spricht für ein relevantes Tatverschulden, woraus bereits ein beträchtliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten folgt. Ausserordentliche Um- stände im genannten Sinne bestehen keine. Insgesamt überwiegt das gewichtige öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse des Beschul- digten am Verbleib in der Schweiz. 4. 4.1. Angesichts der Staatsangehörigkeit des Beschuldigten und der Mitglieds- chaft von Deutschland in der EU stellt sich die Frage, ob das Freizügigkeitsabkom- men vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 01.142.112.681) einer Landesverweisung entge- gensteht. 4.2. Das FZA gibt Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz unter anderem das Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragspar- teien (Art. 1 lit. a). Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird (unter Vorbehalt) gewährt (Art. 4). Personen, die keine Erwerbstätigkeit aus- üben, wird das Aufenthaltsrecht unter spezifischen Voraussetzungen eingeräumt (Art. 2 Abs. 2 und Art. 24 Anhang I FZA). Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfas- sungs- und Gesetzgebers primär als sichernde Massnahme zu verstehen (Urteil 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1 mit weiteren Hinweisen). Das FZA berechtigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraus- setzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (BGE 145 IV 55 E. 3.3 S. 59).

- 74 - Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch einen Täter (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Aus- mass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Ge- fährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfall- gefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine auf- enthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die kör- perliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 S. 371 f., 55 E. 4.4 S. 63; Urteil 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1; je mit Hinweisen). Die Pro- gnose über das Wohlverhalten und die Resozialisierung gibt in der fremden- polizeilichen Abwägung, in der das allgemeine Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund stehen, nicht den Ausschlag. Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 S. 372 mit Hinweisen). 4.3. Der Beschuldigte ist Ersttäter und es besteht entsprechend kein Grund, ihm mit Blick auf Art. 42 StGB eine ungünstige Prognose zu stellen (dazu vorne E. V.1.2). Allerdings hat der Beschuldigte mit den mehrfach versuchten schweren Körperverletzungen und der Tötung die wohl massivsten Delikte gegen Leib und Leben verübt. Damit ist auch ein geringes (aber tatsächlich vorhandenes) Rückfall- risiko nicht in Kauf zu nehmen. Ein solches zumindest geringes Rückfallrisiko kann beim nicht geständigen und uneinsichtigen Beschuldigten nicht verneint werden. Ein rechtskonformes Verhalten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA liegt nicht vor. 4.4. Das FZA steht einer Landesverweisung vorliegend nicht entgegen. Entspre- chend kann offen bleiben, ob der Beschuldigte sich überhaupt auf das FZA berufen kann, was mit Blick auf die Vorbehalte gemäss Art. 2 Abs. 2 und Art. 24 Anhang I FZA in casu (der Beschuldigte bezieht seit längerer Zeit Sozialhilfe) zumindest fraglich erscheint.

- 75 - 5. 5.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen. Die Vorinstanz hat die Dauer auf elf Jahre festgesetzt. 5.2. Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Dabei ist namentlich einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen (Urteil 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1). Unter Berücksichtigung der schweren Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a und b StGB, des Verschuldens des Beschuldigten, der heute auszufällenden Freiheitsstrafe, welche den Strafrahmen zu zwei Dritteln ausschöpft, und des moderaten Interesses des Beschuldigten am Verbleib ist die Dauer der Landes- verweisung – wie die Staatsanwaltschaft beantragt (Urk. 134 S. 1, 4) – auf 13 Jahre festzusetzen. VI. Zivilforderungen

1. Allgemeines Aufgrund des Schuldspruchs ist über die adhäsionsweise geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Voraussetzungen betreffend den Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 108 S. 95 ff.).

2. Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2.1. Die Privatklägerin liess vor Vorinstanz ausführen, die Bestattungskosten seien vom Sozialamt H._____ getragen worden. Dabei handle es sich aber lediglich um einen Vorschuss, den das Sozialamt bei der Privatklägerin zurückfordern könne und voraussichtlich auch werde. Zudem habe die Privatklägerin den erforderlichen Betrag für einen Grabstein bisher nicht aus eigenen Mitteln aufbringen können. Auch diese Kosten seien ersatzfähige Bestattungskosten (Urk. 60 S. 2).

- 76 - 2.2. Die Vorinstanz erwägt, die Privatklägerin habe ihr Schadenersatzbegehren weder beziffert noch belegt. Die amtliche Verteidigung habe sich zum Schadener- satzbegehren nicht geäussert und dieses insbesondere nicht bestritten. In Bezug auf die geltend gemachten Kosten ist die adäquate Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Umstand und dem Schaden ohne Weiteres zu bejahen. Der Beschuldigte hat widerrechtlich und schuldhaft gehandelt. Die Privatklägerin hat einen grundsätzlichen Entschädigungsanspruch gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR. Die grundsätzliche Schadenersatzpflicht ist festzustellen und die Privatklägerin zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).

3. Genugtuungsforderung der Privatklägerin 3.1. Die Privatklägerin beantragte vor Vorinstanz die Zusprechung einer Genug- tuung von Fr. 75'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. Juni 2021 (Urk. 60 S. 1). Dazu liess sie zusammengefasst ausführen, beim Verlust eines Kindes sei die Basis- genugtuung auf einen Betrag zwischen Fr. 15'000.– und Fr. 35'000.– festzulegen. Dabei gelange bei Kleinkindern in der Regel der Maximalbetrag zur Anwendung. Erhöhend wirke sich aus, dass der Beschuldigte das von ihm abhängige, ihm ausgelieferte und wehrlose Opfer mehrfach sehr schwer verletzt habe, bevor der Tod eingetreten sei. Mit seinem Verhalten habe der Beschuldigte auch das Vertrauen der Privatklägerin massiv missbraucht. Diese habe die Betreuung von K._____ weitgehend alleine besorgt. K._____ sei für die noch junge Privatklägerin das erste Kind gewesen und habe ihr alles bedeutet. Sie habe zu ihm eine enge und liebevolle Beziehung gepflegt. Der Tod von K._____ habe bei der Privatkläge- rin ein schweres Trauma ausgelöst. Sie habe grosse Hoffnungen und Erwartungen in K._____ gesetzt und sie sei in diesen Hoffnungen und Erwartungen enttäuscht worden. Auch die Anklage, die Vorbereitung der Hauptverhandlung und die mediale Berichterstattung seien nicht spurlos an der Privatklägerin vorbeigegangen (Urk. 60 S. 2 ff.). 3.2. Bei der Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen

- 77 - (Art. 47 OR). Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Ver- letzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbst- verschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119). Es kommen nur Personen in Frage, die vom Tod schwer getroffen werden, namentlich weil sie zum Getöteten enge, in der Regel familiäre Beziehungen unterhalten haben. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit (vgl. Art. 4 ZGB; MARTIN KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I,

7. Aufl. 2020, N. 9 f. zu Art. 47 OR). 3.3. Wie hoch der seelische Schmerz über den Verlust eines Kindes ist, lässt sich kaum objektiv belegen. Es braucht nicht näher begründet zu werden, dass ein solcher Verlust ausserordentlich schwer wiegt. In der Rechtsprechung finden sich ganz unterschiedliche Genugtuungssummen für Eltern von getöteten Kindern. Er- folgt die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, ist in einem ersten Schritt ein Basisbetrag als Orientierungspunkt festzulegen und daran ansch- liessend eine Anpassung dieses Betrages unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles (Haftungsgrundlage, [Selbst-]Verschulden, individuelle Lebenssituation des Geschädigten) vorzunehmen (Urteil 6B_1145/2018 vom 28. Mai 2019 E. 3.1 mit Hinweisen). In der Lehre werden Basisgenugtuungen zwischen Fr. 20'000.– und Fr. 40'000.– formuliert (vgl. HARDY LANDOLT, Genugtuungsrecht, 2. Aufl. 2021, N. 935 ff.). Die Höhe der Genugtuung hängt nach LANDOLT von den Um- ständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Anzahl der Kinder, dem Alter des getöteten Kindes und seiner Beziehung zu den Eltern im Todeszeitpunkt sowie den Tatumständen, insbesondere der rechtlichen Qualifikation der Straftat. Der Tod des einzigen Kindes hat in der Regel eine grössere immaterielle Unbill zur Folge (LAN- DOLT, a.a.O., N. 905). 3.4. Als K._____ starb, war er rund 20 Monate alt. Für die Privatklägerin als Mut- ter von K._____ rechtfertigt sich eine Basisgenugtuung von Fr. 35'000.–. K._____ war das einzige Kind der alleinerziehenden Privatklägerin. Es bestehen keine Zwei- fel, dass die emotionale Bindung zwischen der Privatklägerin und K._____ sehr eng

- 78 - war. Dies verlangt nach einer Erhöhung der Basisgenugtuung. Vorliegend fällt weiter das Verschulden ins Gewicht. K._____ wurde vorsätzlich getötet. Ebenfalls ins Gewicht fällt, dass K._____ die Wochen zuvor teilweise schwer misshandelt wurde. Die Misshandlungen erfolgten teilweise direktvorsätzlich. Auch diese Umstände führen zu einer Erhöhung der Basisgenugtuung. Mit der Vorinstanz scheint es nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin grosse Vorwürfe macht, die Misshandlungen ihres Kindes nicht eher bemerkt zu haben und nicht rechtzeitig eingeschritten zu sein. Diese Umstände führen zu einer zusätzlichen Gefühlsunbill und rechtfertigen eine Erhöhung der Basisgenugtuung um insgesamt Fr. 40'000.–. Es ist von einer massiven Lebensqualitätseinbusse auszugehen. Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 75'000.– nebst 5 % Zins seit 12. Juni 2021 angemessen.

4. Schadenersatzpflicht des Privatklägers 4.1. Der Privatkläger liess vor Vorinstanz ausführen, es sei noch offen, welche Kosten für den Versuch einer seelischen Bewältigung der Tat an seinem Sohn noch anfallen würden. Deshalb sei die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gegen- über dem Privatkläger im Grundsatz anzuerkennen (Urk. 63 S. 2). 4.2. Die Vorinstanz erwägt, es sei nachvollziehbar, dass im Zusammenhang mit einer seelischen Aufarbeitung Kosten anfallen könnten, welche allenfalls im Rahmen eines Schadenersatzbegehrens ersatzfähig wären. Zudem sei die Geltendmachung des Schadenersatzbegehrens von der Verteidigung nicht bestrit- ten worden. Deshalb sei die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger im Grundsatz anzuerkennen. Im Übrigen sei der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 108 S. 100). 4.3. In Bezug auf allfällige zukünftige Behandlungs- und Therapiekosten ist die adäquate Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Umstand und dem Schaden ohne Weiteres zu bejahen. Der Beschuldigte hat widerrechtlich und schuldhaft gehandelt. Für allfällige Therapiekosten, die im Zusammenhang mit der Behandlung der durch die Straftaten hervorgerufenen psychischen Problemen des

- 79 - Privatklägers entstehen, hat Letzterer einen grundsätzlichen Entschädigungsan- spruch gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR. Die grundsätzliche Schadenersatzpflicht ist festzustellen und der Privatkläger zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).

5. Genugtuungsforderung des Privatklägers 5.1. Der Privatkläger führte vor Vorinstanz aus, er habe K._____ einzig nach den Launen und den Bedürfnissen der Kindsmutter betreut. Die Konflikte zwischen den Eltern hätten eine regelmässige Betreuung von K._____ durch ihn verhindert. Gleichwohl sei K._____ ein grosser Bestandteil seine Lebens gewesen. Er habe immer wieder versucht, bei der Privatklägerin Betreuungszeiten mit K._____ zu erhalten. Ihm fehlten aber "die Mittel und die Kraft, Besuchszeiten via die KESB durchzusetzen". Der Grad des Verschuldens des Beschuldigten wirke sich stark erhöhend aus. Er (der Privatkläger) habe sich immer wieder vorgestellt, wie K._____ heranwachsen und wie er einen wichtigen Bestandteil im Leben von K._____ werde. Er habe ständig versucht, mehr Kontakt zu seinem Sohn zu erhal- ten, was oft an der Kindsmutter gescheitert sei. Nach dem Tod von K._____ habe er sein Berufspraktikum und sämtliche Sozialkontakte abgebrochen und sich ca. ein halbes Jahr in seiner Wohnung verschanzt (Urk. 63 S. 2 ff.). 5.2. Betreffend die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuungs- summe bei der Tötung eines Menschen kann auf die obenstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. VII.3.2. f.). 5.3. Es ist unbestritten, dass der Privatkläger K._____s Vater ist. Damit steht ihm grundsätzlich die Basisgenugtuung zu, unabhängig von den konkreten Umständen. Ein zusätzlicher Gefühls- oder Lebensqualitätsschaden ist demgegenüber substan- tiiert darzulegen und zu beweisen (LANDOLT, a.a.O., N. 932). Die Basisgenugtuung ist nach Massgabe der konkreten Umstände des Einzelfalles nach oben oder unten anzupassen. Ist die im konkreten Fall zu beurteilende immaterielle Unbill geringer als diejenige eines durchschnittlich empfindenden Angehörigen, ist die Basisge- nugtuung angemessen zu reduzieren. Dies rechtfertigt sich etwa bei einem getrüb-

- 80 - ten persönlichen Verhältnis oder einer fehlenden Hausgemeinschaft (LANDOLT, a.a.O., N. 946 und 949). Bei getrenntem Wohnsitz besteht eine widerlegbare tatsächliche Vermutung, dass keine genugtuungsbegründende nahe Beziehung vorliegt. Eine besonders intensive Beziehung widerlegt diese Vermutung, etwa, wenn unmündige Kinder bei dem anderen Elternteil wohnhaft sind (LANDOLT, a.a.O., N. 971). 5.4. Die Privatklägerin hielt fest, der Privatkläger habe K._____ seit Januar 2021 nicht mehr gesehen, da er seine Besuche nicht wahrgenommen habe (Urk. 3/1 F/A 37). Der Privatkläger habe zwar die Vaterschaft anerkannt und sie hätten ein gemeinsames Sorgerecht. Er sei aber nie da (Urk. 3/3 F/A 6). 5.5. Soweit für die Beurteilung des Zivilanspruchs nicht bereits auf die im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse abgestellt werden kann, hat die Privat- klägerschaft die hierfür notwendigen Sachverhaltselemente, wie beispielsweise die Schwere einer immateriellen Unbill, zu substantiieren und dazu Beweismittel zu nennen, ansonsten keine hinreichende Begründung und Bezifferung vorliegt. Be- züglich Beweislast und Beweiswürdigung ist das Strafgericht im Adhäsionsprozess an seine Feststellungen zum Schuldpunkt gebunden (VIKTOR LIEBER, in: Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. 2020, N 4b ff. zu Art. 122 StPO). 5.6. Auch für den Privatkläger als Vater von K._____ rechtfertigt sich eine Basis- genugtuung von Fr. 35'000.–. Die Basisgenugtuung erhöhend fällt auch hier in Betracht, dass K._____ vorsätzlich getötet und die Wochen zuvor teilweise schwer misshandelt wurde. Die Misshandlungen erfolgten teilweise direktvorsätzlich. Relativierend fällt aus, dass der Privatkläger K._____ laut der Kindsmutter seit rund einem halben Jahr nicht mehr gesehen hatte. Der Privatkläger behauptet nichts Gegenteiliges oder gar das Bestehen einer intensiven Beziehung zu K._____. Aber auch wenn er für die von ihm behaupteten Umstände, wonach er nach dem Tod von K._____ sein Berufspraktikum und sämtliche Sozialkontakte abgebrochen habe, den Beweis schuldig bleibt: K._____ war erst 20 Monate alt und der Privat- kläger stand am Anfang einer Vaterbeziehung. War sie im Zeitpunkt des Ver- sterbens von K._____ loser Natur, so muss dies unter Würdigung der konkreten

- 81 - Umstände gleichwohl als Momentaufnahme bezeichnet werden. Setzt die Vorinstanz unter Würdigung der Gesamtumstände eine Genugtuung von Fr. 55'000.– nebst 5 % Zins seit dem 12. Juni 2021 fest, ist dies zu bestätigen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 1.1. Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung in Rechts- kraft erwachsen. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 11) ist ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Weitere Kosten betragen Fr. 50.– für die EDV-Datensicherung der Kantonspolizei Zürich. 2.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 428 StPO). 2.3. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung – abgesehen von den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz – einen Freispruch an. Er unterliegt mit Ausnahme vom Vorwurf der Tätlichkeiten und damit ganz mehr- heitlich. Die Staatsanwaltschaft unterliegt, soweit sie ihre Berufung zurückgezo- gen hat (das heisst, betreffend die Mordqualifikation, die zusätzlich beantragte Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens und die Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes). Sie unterliegt zudem hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und der Höhe der Busse. Ausgangs- gemäss rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme

- 82 - der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatkläger, dem Beschuldigten zu sieben Achteln aufzuerlegen und zu einem Achtel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatkläger für das Berufungsverfahren sind zu sieben Achteln einstweilen und zu einem Achtel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO im Umfang von sieben Achteln dieser Kosten vorzubehalten. 2.4. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 11'416.90 (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 130). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung rechtfertigt es sich daher, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 12'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 3'692.37 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 131). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung rechtfertigt es sich daher, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 4'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. 2.5. Für die vom Beschuldigten beantragte Genugtuung bleibt aufgrund der in der Hauptsache erfolgten Schuldsprüche kein Raum (Art. 429 Abs. 1 StPO e con- trario).

- 83 - Es wird beschlossen:

1. Vom teilweisen Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. Februar 2025 betreffend die Dispositivziffer 1, 1. und 6. Spie- gelstrich, wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

22. September 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  (…),  (…),  (…),  der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG,  (…) sowie  der Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2.-5. (…)

6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 1. Juni 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asser- vaten-Triage, lagernden Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen:  1 Minigrip, enthaltend ca. 7.7 Gramm Marihuana (A015 '335'087),  Feinwaage klein (A015'335'134).

7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 1. Juni 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asser-

- 84 - vaten-Triage, lagernden Gegenstände werden den jeweiligen Berechtigten herausgegeben:  Mobiltelefon Samsung Galaxy S10 der Privatklägerin 1 (A015'334'493)  Mobiltelefon Samsung dem Beschuldigten (A015'334'926)  Notebook Microsoft dem Beschuldigten (A015'334'960) Den Berechtigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheids und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der genannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, ist die Lagerbehörde berechtigt, die Gegenstände gutscheinend zu verwenden bzw. zu vernichten. 8.-9. (…)

10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Kosten Kantonspolizei Fr. 17'374.03 Auslagen (Gutachten); Fr. 14'458.25 Obduktion; Fr. 3'600.00 Telefonkontrolle; Fr. 502.60 Auslagen; Fr. 1'010.00 Auslagen Polizei; Entschädigung amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt Fr. 49'028.90 lic. iur. X._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand der Pri- Fr. 8'579.90 vatklägerin 1, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand des Pri- Fr. 15'847.00 vatklägers 2, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) Fr. 128'900.68 Total

- 85 - Über die Kosten, die im Verfahren gegen B._____ angefallen sind (Auslagen Obergericht, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UB210138-O: Beschluss vom

14. September 2021 und Auslagen Zwangsmassnahmengericht des Bezirks- gerichts Zürich, Geschäfts-Nr. GT210102-L: Verfügung vom 6. September

2021) ist im Verfahren gegen B._____ zu entscheiden. 11.-12. (…)

13. (Mitteilungen)

14. (Rechtsmittel)"

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 86 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB,  der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von  aArt. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123  aZiff. 1 in Verbindung mit aZiff. 2 Abs. 3 StGB.

2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 aZiff. 1 in Ver-  bindung mit aZiff. 2 Abs. 3 StGB (Anklagesachverhalt I lit. d), der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit  Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB (Anklagesachverhalt I lit. g).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren (wovon 223 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 600.–) und einer Busse von Fr. 300.–.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.

7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a für 13 Jahre des Landes ver- wiesen.

8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener-

- 87 - satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 75'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 12. Juni 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 55'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 12. Juni 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

12. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 11) wird bestätigt.

13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung Fr. 4'500.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin B._____ Fr. 500.– unentgeltliche Vertretung Privatkläger C._____ Fr. 50.– Kantonspolizei Zürich; EDV-Datensicherung

14. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privat- kläger, werden zu sieben Achteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Achtel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatkläger werden zu einem Achtel definitiv und zu sieben Achteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von sieben Achteln gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

15. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 88 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)  die Vertretung der Privatklägerin B._____, im Doppel für sich und zu-  handen der Privatklägerin (übergeben) die Vertretung des Privatklägers C._____, im Doppel für sich und zu-  handen des Privatklägers (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerin B._____, im Doppel für sich und zu-  handen der Privatklägerin die Vertretung des Privatklägers C._____, im Doppel für sich und zu-  handen des Privatklägers die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen,  Bahnhofplatz 17, 8403 Winterthur die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen, Dammstrasse  12, 8810 Horgen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen,  Bahnhofplatz 17, 8403 Winterthur die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen, Dammstrasse  12, 8810 Horgen

16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a

- 89 - BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. März 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.