Sachverhalt
1. Ausgangslage 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 16. Dezember 2022 um ca. 21.05 Uhr auf der C._____-strasse 1 in D._____/ZH den Personenwagen 'BMW X5 xDrive50i' mit der Kontrollschildnummer ZH 2 gelenkt, obschon er zuvor alko- holische Getränke konsumiert habe, weswegen er zum Zeitpunkt der Fahrt eine Atemalkoholkonzentration von mindestens 0.40 mg Alkohol pro Liter Atemluft auf- gewiesen habe und daher nicht mehr in der Lage gewesen sei, ein Fahrzeug ge- nügend sicher zu lenken, was er bei Fahrtantritt zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 10 S. 2). 1.2. Der Beschuldigte anerkennt, dass er zur angegebenen Zeit an der ange- gebenen Örtlichkeit im angegebenen Personenwagen gefahren ist (act. 19 S. 3). Er bestreitet zwar nicht, dass er alkoholisiert gefahren sei. Er bestreitet aber den Wert der Messung und den Vorwurf, nicht mehr fahrtüchtig gewesen zu sein und dies in Kauf genommen zu haben (Urk. 19 S. 3 f.; Urk. 54 S. 4 ff.; Urk. 55 S. 2 ff.). Der Beschuldigte stellt sich sodann auf den Standpunkt, die Messung des Atem- alkohol-Messgeräts sei nicht verwertbar, da elementare Verfahrensgrundsätze beim Prozedere der Durchführung der Alkoholmessung missachtet worden seien (Urk. 20 S. 5; Urk. 55 S. 2 ff.). Insbesondere habe er keine Kenntnis über die Be- deutung der bei ihm gemessenen Alkoholmesswerte gehabt und er sei von der Durchführung einer Blutprobe bzw. vom Verlangen derselben unzulässigerweise abgehalten worden. Die getroffenen Massnahmen seien angefochten und die gemachten Aussagen sowie geleisteten Unterschriften widerrufen worden. Damit habe den Polizeibeamten klar sein müssen, dass sie zur Sicherung ihrer Messwerte eine Blutprobe hätten anordnen müssen. Die faktische Beweisvereitelung falle in
- 7 - die Verantwortungssphäre der ermittelnden Beamten, weshalb er nach dem Grund- satz "in dubio pro reo" freizusprechen sei (Urk. 20 S. 5; Urk. 55 S. 2 ff.). 1.3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es sich um eine gültige und verwert- bare Messung mit dem Atemalkoholmessgerät handle. Dementsprechend stellte sie auf das Resultat der Messung ab (Urk. 29 S. 7 ff.). 1.4. Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Sachverhaltserstellung und richterlichen Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 29 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Würdigung 2.1. Das Verfahren zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wird teilweise in Art. 55 SVG und zudem in weiteren Ausführungsverordnungen geregelt. Die Polizei ist nach Art. 55 Abs. 1 SVG befugt, u.a. Fahrzeugführer einer Atemalkoholprobe zu unterziehen. Die Verwendung der Messgeräte richtet sich dabei nach der Verord- nung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV, 741.013). Die Messung kann mit einem Atemalkoholtestgerät oder mit einem Atemalkoholmessgerät durchge- führt werden (Art. 10a SKV). Die Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Testgerät richtet sich nach Art. 11 SKV. Diese Bestimmung sieht vor, dass zwei Messungen erfolgen müssen, die nicht mehr als 0,05 mg/l voneinander abweichen dürfen, andernfalls zwingend eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durch- zuführen oder eine Blutprobe anzuordnen ist (Art. 11 Abs. 2 SKV). Liegt der mit einem Testgerät ermittelte massgebliche Wert über 0,25 mg/l, aber unter 0,40 mg/l, kann er unterschriftlich anerkannt werden (Art. 11 Abs. 3 lit. a SKV). Eine Blutprobe ist bei einem mittels Testgerät ermittelten Wert von 0.40 mg/l oder mehr nur dann anzuordnen, wenn keine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchgeführt werden kann (Art. 12 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SKV) oder die betroffene Person die Durch- führung einer Blutprobe verlangt (Art. 12 Abs. 1 lit. d SKV; Art. 55 Abs. 3 lit. c SVG). Die Polizei ist dabei verpflichtet, die betroffene Person (in casu den Beschuldigten) auf dieses Recht, eine Blutprobe zu verlangen, hinzuweisen (Art. 13 Abs. 1 lit. c SKV).
- 8 - 2.2. Die Polizeibeamten führten zunächst zwei Messungen mit einem Atemalko- holtestgerät durch. Dabei wurden die Vorschriften gemäss Art. 11 SKV (insbeson- dere Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkschluss und Messung) eingehalten. Die erste Messung um 21.05 Uhr ergab einen Messwert von 0.45 mg/l, die zweite Messung um 21.06 Uhr einen Wert von 0.44 mg/l (Urk. 2 S. 2). Entsprechend wurde der Beschuldigte auf den Polizeiposten mitgenommen um gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a SKV und Art. 11a SKV eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchzu- führen, welche um 21.40 Uhr erfolgte. Wiederum ist unbestritten, dass die Vor- schriften zur Durchführung der Atemalkoholprobe mittels Messgerätes (Art. 11a SKV) eingehalten wurden (vgl. Urk. 2 S. 2). Gegenteiliges wird weder seitens der Verteidigung behauptet noch sind hierfür entsprechende Anhaltspunkte ersichtlich (vgl. Urk. 1 und Urk. 2). Ebenfalls unbestritten ist der Umstand, dass das verwen- dete Testgerät bzw. das verwendete Messgerät die erforderlichen Anforderungen erfüllten (Art. 11 Abs. 4 SVK und Art. 11a Abs. 3 SKV), weshalb sich auch dies- bezüglich Weiterungen erübrigen. Gestützt auf die Messung mittels Messgeräts resultierte ein massgeblicher Wert von 0.4 mg/l (Urk. 2 S. 2). 2.3. Mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz – und entgegen der Be- hauptungen des Beschuldigten vor Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren (Urk. 19 S. 5; Urk. 55 S. 2 f.) – ist des Weiteren gestützt auf die glaubhaften Aus- sagen der Polizeifunktionäre sowie das unterschriftlich bestätigte Protokoll erstellt, dass der Beschuldigte auf sein Recht, eine Blutprobe zu verlangen, hingewiesen wurde (Urk. 29 S. 7 f.; Urk. 3/2 F/A 10 S. 4, F/A 17 S. 6; Urk. 3/3 F/A 10 S. 3, F/A 17 S. 5, F/A 24 S. 6, F/A 32 S. 6; Urk. 2 S. 2 Ziff. 10.3). Der Zeuge E._____ führte hierzu des Weiteren überzeugend aus, man habe den Beschuldigten auch explizit darüber informiert, dass es sich bei der Messung auf dem Posten um eine beweis- sichere Atemalkoholprobe handle (Urk. 3/3 F/A 25 S. 6). Und der Beschuldigte selbst gab gegenüber der Staatsanwaltschaft an, er sei gefragt worden, ob er einen Bluttest machen wolle, und ihm sei gesagt worden, er solle das iPad unterschrei- ben, wenn er keinen Bluttest wolle (act. 3/1 S. 2 F/A 5). Entsprechend ist ausge- wiesen, dass die Polizeibeamten ihrer in Art. 13 Abs. 1 lit. c SKV statuierten Infor- mationspflicht gegenüber dem Beschuldigten ausreichend nachgekommen sind.
- 9 - 2.4. Dass der Beschuldigte sodann nach Durchführung des Tests mit dem Mess- gerät auf dem iPad unterzeichnet hat, ist gestützt auf das Beweisergebnis ebenfalls erstellt (Urk. 3/2 F/A 25 f. S. 7; Urk. 3/3 F/A 35 S. 7; Urk. 2 S. 2 Ziff. 10.3; Urk. 19 S. 4; Urk. 54 S. 8). Mithin hat der Beschuldigte grundsätzlich rechtsgültig die ord- nungsgemäss durchgeführte Atemalkoholprobe mit dem Messgerät anerkannt und auf eine Blutprobe verzichtet. Dieser Verzicht erfolgte in Kenntnis des Messergeb- nisses. Gemäss den überzeugenden Ausführungen des Polizeifunktionärs F._____ ist eine vorgängige Unterzeichnung des Protokolls offenbar systembedingt gar nicht möglich, weshalb entsprechend der relevante Messwert im Zeitpunkt der Unterzeichnung – entgegen den Behauptungen des Beschuldigten (Urk. 19 S. 5 f.; Urk. 54 S. 9) – ersichtlich gewesen sein muss (Urk. 2 S. 2; Urk. 3/2 F/A 26 S. 7). Dass der Beschuldigte sich im Zeitpunkt der Unterzeichnung der vollen Tragweite des Messergebnisses (Grenzwert) nicht bewusst gewesen sein soll (vgl. Urk. 19 S. 4; Urk. 54 S. 8), erscheint als Schutzbehauptung. Und selbst wenn dem so wäre, würde dieser Umstand nichts am rechtsgültigen Verzicht auf eine Blutprobe ändern. Der Beschuldigte musste sich der Tragweite seines Verzichts auch ohne detaillier- tes Wissen über die Einordnung des Messwerts (Grenzwerts) ausreichend bewusst sein. Dies umso mehr, da die Polizisten ihm ja anlässlich der Polizeikontrolle mit- geteilt haben, er sei fahrunfähig beziehungsweise er dürfe seine Fahrt nicht forts- etzen respektive sein Fahrzeug nicht einmal mehr die paar Meter nach Hause fah- ren, und ihn mit auf den Polizeiposten mitnahmen (vgl. Urk. 54 S. 7). Entsprechend musste ihm auch als Laie, ohne genaue Kenntnisse zur Einordnung des Mess- werts, bewusst sein, dass es um einen Wert geht, der die Fahrzeugführung nicht mehr erlaubt. 2.5. Erst in einem späteren Zeitpunkt, im Rahmen der Befragung und nachdem der Beschuldigte bereits ein Glas Wasser erhalten hatte (Urk. 3/2 F/A 10 S. 4; Urk. 3/3 F/A 10 S. 3), kam es zur Konsultation des Anwalts. Gemäss der Dar- stellung der Verteidigung war die Information, dass es sich um einen "qualifizierten Wert" handeln soll, hierfür Anlass (vgl. Urk. 20 S. 3). In der Folge verweigerte der Beschuldigte – auf Anraten seines Anwaltskollegen – jegliche weitere Aussage und Mitwirkung (vgl. Urk. 1 S. 2; Urk. 2 S. 3). Spätestens da war der Beschuldigte im Bild und hätte eine Blutprobe verlangen können, was er aber unterliess. Weder in
- 10 - diesem Zusammenhang noch zu einem späteren Zeitpunkt wurde der Verzicht auf eine Blutprobe explizit widerrufen bzw. eine Blutprobe verlangt. Die Polizeibeamten sahen ihrerseits keine Veranlassung, diesbezüglich nachzufra- gen (Urk. 3/2 F/A 17 S. 6, F/A 32 S. 8; Urk. 3/3 F/A 42 S. 8). Dies leuchtet – entge- gen der Verteidigung – ein, da ein rechtmässiges, zum Beweis taugliches Messre- sultat sowie ein gültiger Verzicht vorlagen. Überdies wäre der Beweiswert des Re- sultats einer Blutprobe – insbesondere angesichts des weiteren Zeitablaufs sowie der zwischenzeitlichen Konsumation von Wasser – ohnehin zweifelhaft gewesen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, kann sodann eine erst in einem späteren Zeit- punkt eingenommene Verweigerungshaltung nicht dazu führen, dass ex post recht- mässig erhobenen Beweisen deren Verwertbarkeit abgesprochen wird (Urk. 29 S. 8). Ein entsprechender Widerruf des Verzichts auf eine Blutprobe ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung denn auch nicht möglich (Urteil 6B_404/2022 vom 2. August 2023 E. 4.3.4). 2.6. Soweit der Beschuldigte behauptet, in der Situation massiv unter Druck ge- setzt bzw. gewesen zu sein (Urk. 54 S. 8 ff.), ist ihm zu attestieren, dass die Anhal- tung durch die Polizei eine aussergewöhnliche und für ihn subjektiv unangenehme Situation gewesen sein mag. Es liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass (übermässig) Druck auf ihn ausgeübt worden wäre, welcher allenfalls gar zur Unverwertbarkeit von Beweismitteln führen würde. Dass einer der Polizeibeamten gegenüber dem Beschuldigten – wie von ihm behauptet – gesagt haben soll, "es werde alles nur noch schlimmer", wird von beiden Zeugen übereinstimmend in Abrede gestellt (Urk. 3/2 F/A 33, Urk. 3/3 F/A 33). Der Polizeibeamte E._____ führte hierzu aus, er habe dem Beschuldigten mitgeteilt, dass seine Erfahrung ge- zeigt habe, dass der Wert der Blutprobe vielfach höher ausfallen könne (Urk. 3/3 F/A 33). Auf diese glaubhaften Depositionen, dass er dem Beschuldigten lediglich seine Erfahrungswerte mitgeteilt hat, ist abzustellen. 2.7. Zusammenfassend ist mithin der objektive Sachverhalt anhand der vorhan- denen, verwertbaren Beweismittel erstellt, weshalb sich weitere Beweiserhebun- gen erübrigen.
- 11 - 2.8. Subjektiv stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, sich fahrtüchtig gefühlt zu haben, und bestreitet, eventualvorsätzlich gehandelt zu haben (Urk. 3/1 F/A 9 S. 3; Urk. 19 S. 3 f.; Urk. 54 S. 7). Er habe seine 14-jährige Tochter abgeholt; er würde keines seiner Kinder dem Risiko aussetzen, nicht fahrtüchtig zu sein (Urk. 19 S. 7). Seine Angaben zu seinem Trinkverhalten am Tatabend sind indes widersprüchlich: Gegenüber den Polizeibeamten soll er anlässlich der Kontrolle zu- nächst angegeben haben, in den letzten 24 Stunden keinen Alkohol konsumiert zu haben. Diese Angaben habe er dann nach der Durchführung der Tests korrigiert und im Rahmen der Befragung angegeben, zuhause Wein in unbekannter Menge getrunken zu haben (Urk. 1 S. 1). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte er aus, zuhause ein Glas Rotwein getrunken zu haben (Urk. 3/1 F/A 8 S. 3). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhand- lung blieb er bei dieser Version und bestritt die Sachverhaltsdarstellung im Polizei- rapport (Urk. 19 S. 4, 7; Urk. 54 S. 6 f.). Unter den gegebenen Umständen – insbe- sondere auch mit Blick auf die dokumentierte Alkoholisierung – erscheinen die Angaben des Beschuldigten zu seinem Trinkverhalten am besagten Abend bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sowie im gerichtlichen Verfahren jedenfalls als beschönigend. Es ist auf seine ersten polizeilichen Depositionen – dass er eben die genaue Menge des Alkoholkonsums nicht kannte – abzustellen. Dies lässt erhebliche Zweifel an seiner Darstellung, seine Fahrunfähigkeit nicht in Kauf ge- nommen zu haben, aufkommen. Darauf ist im Zusammenhang mit der Frage des Eventualvorsatzes oder der Fahrlässigkeit im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht als (grob)fahrlässiges Fahren in qualifiziert fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 100 Ziff. 1 SVG (Urk. 29 S. 11, 18).
2. Wer wegen Alkoholeinflusses nicht über die für das Führen eines Motorfahr- zeugs erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während
- 12 - dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG). Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt – unabhängig der tatsächlichen Leistungsfähigkeit, von weiteren Beweisen und individueller Alkohol- verträglichkeit – als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer eine Atemalkoholkonzen- tration von mindestens 0.25 mg Alkohol pro Liter Atemluft aufweist (Art. 55 Abs. 6 lit. a SVG i.V.m. Art. 1 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung über Alkohol- grenzwerte im Strassenverkehr vom 15. Juni 2012; SR 741.13). Eine qualifizierte Atemalkoholkonzentration i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG liegt vor, wenn mindestens 0.40 mg Alkohol pro Liter Atemluft gemessen wird (Art. 55 Abs. 6 lit. b SVG i.V.m. Art. 2 lit. b der vorgenannten Verordnung). 2.1. Beim Beschuldigten wurde zum Tatzeitpunkt eine Atemalkoholkonzentration von 0.40 mg/l nachgewiesen. Damit ist der objektive Tatbestand des Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand erfüllt. 2.2. Der Beschuldigte musste zudem aufgrund seines Alkoholkonsums kurz vor Fahrantritt – wobei er selbst keine verlässlichen Angaben zur Menge machen konnte – zumindest mit einer unzulässig hohen Alkoholkonzentration rechnen und nahm damit seine Fahrunfähigkeit in Kauf, weshalb er sich des eventualvorsätz- lichen Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand schuldig gemacht hat. Da die Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten indes bloss von einer (grob)fahrlässigen Tatbestandsbegehung ausging und dies entsprechend im Dispositiv Art. 100 Ziff. 1 SVG aufführte, hat es unter Berücksichtigung des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) dabei sein Bewenden (vgl. BGE 146 IV 311 E. 3.6.3). 2.3. Demnach ist der Beschuldigte des Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 100 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Ausgangslage/Anträge/Grundsätze/Strafrahmen/Strafart 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 15 Ta- gessätzen zu Fr. 290.– (Urk.29 S. 12 ff., 19).
- 13 - 1.2. Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz wie auch im Berufungsver- fahren, der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen, ohne Eventualanträge im Falle eines Schuldspruchs zu stellen (Urk. 20 S. 4; Urk. 31 S. 2; Urk. 55 S. 6). 1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung der erstinstanzlich aus- gefällten Strafe (Urk. 34 S. 1). 1.4. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vor- instanzlichen Erwägungen (Urk. 29 S. 12 ff.) kann verwiesen werden. 1.5. Das Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizier- ter Atemalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der ordentliche Strafrah- men liegt somit vorliegend bei 3 bis 180 Tagessätzen Geldstrafe oder bei 3 Tagen bis 3 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB; Art. 40 Abs. 1 StGB). 1.6. Mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist vorliegend eine Geldstrafe auszusprechen (Urk. 29 S. 13 f.).
2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Bei der Bemessung des Verschuldens beim Fahren in angetrunkenem Zustand stehen deliktstypisch einige Faktoren im Vordergrund. Entscheidende Ansatzpunkte und Beurteilungskriterien sind die Trinkumstände und damit zusam- menhängend die Voraussehbarkeit der unter Alkoholeinfluss vorgenommenen Fahrt. In engem Zusammenhang mit der Voraussehbarkeit steht als schuld- erschwerender oder -reduzierender Faktor der Fahrzweck. Hier sind der äussere Anlass der Fahrt und die Frage von deren Entbehrlichkeit bzw. der Notwendigkeit der Benützung des Fahrzeugs zu prüfen. Damit verbunden sind die Gefährlichkeit und Länge der Fahrstrecke einerseits sowie die übrigen zu erwartenden Verkehrs- verhältnisse (Sicht, Strassenverhältnisse, Verkehrsdichte) andererseits. Weitere schuldrelevante Umstände können sich aus der Beschaffenheit des Fahrzeuges, aus dem Fahrverhalten sowie aus dem tatsächlichen Verlauf der Fahrt ergeben.
- 14 - Die Blutalkoholkonzentration ist zwar ein wichtiger, nicht aber ein entscheidender Faktor. Dass nicht der Promillegehalt den Richtwert für die Grösse der Schuld abgeben kann, zeigt sich schon darin, dass einerseits bei gleicher Blutalkohol- konzentration verschiedener Personen die Verkehrssicherheit nicht im selben Mass gefährdet ist (unterschiedliche Alkoholtoleranzen usw.) und andererseits der Betroffene selbst nicht abschätzen kann, welche Blutalkoholkonzentration er erreichen wird bzw. erreicht hat (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB210409 vom 31. Januar 2022 E. 1.4; ZR 93 [1994] S. 129). 2.2. Bei der objektiven Tatschwere fällt in Betracht, dass der Grad der Alkoholi- sierung mit 0.40 mg/l gerade bei der Grenze zur qualifizierten Tatbegehung liegt. Aufgrund des Doppelverwertungsverbots dürfen Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestands sind, bei der konkreten Strafzumessung zwar nicht noch einmal berücksichtigt werden (BGE 142 IV 14 E. 5.4 m.w.H.). Das Gericht hat aber zu berücksichtigen, in welchem Ausmass der qualifizierte Tatumstand ge- geben ist (WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK StGB, 4. Aufl. 2019 Art. 47 N 102). Die Einsatzstrafe ist vorliegend am unteren Rand des Strafrahmens anzusetzen. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten weder einen Unfall oder Schaden verursacht hat, noch – soweit bekannt – konkret Personen gefährdet oder durch seinen Zustand oder seine Fahrweise negativ aufgefallen ist. Er wurde lediglich im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten, wobei bei ihm ein starker Alkoholgeruch wahrgenommen werden konnte (Urk 1 S. 1; Urk. 2 S. 1). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nur eine relativ kurze Strecke von ca. zwei Kilometern (hin und zurück) zurücklegen wollte, wodurch die Gefahr für die Sicherheit übriger Verkehrsteilnehmer verhältnismässig gering er- scheint. Ebenso ist davon auszugehen, dass auf besagter Strecke zur Tatzeit keine hohe Verkehrsdichte herrschte. Dennoch hat der Beschuldigte mit der Vorinstanz andere Verkehrsteilnehmer sowie seine beiden Töchter, welche er im Fahrzeug mit sich führte, einer nicht zu bagatellisierenden (abstrakten) Gefahr ausgesetzt. Die getätigte Fahrt wäre entbehrlich gewesen. Man hätte die Rückkehr der Tochter ohne Weiteres anders organisieren können. Insgesamt wiegt das objektive Ver- schulden des Beschuldigten aufgrund des Ausgeführten als leicht. Es rechtfertigt sich deshalb die Einsatzstrafe bei 20 Tagessätzen festzusetzen.
- 15 - 2.3. In subjektiver Hinsicht hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Beschul- digte in bewusster und grober Fahrlässigkeit gehandelt hat (Urk. 29 S. 15 f.). Dem ist beizupflichten. Das objektive Verschulden wird dadurch nicht relativiert. 2.4. Unter Berücksichtigung der objektiven und der subjektiven Tatschwere ist sein Verschulden somit als leicht zu gewichten und die hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 20 Tagessätzen festzusetzen. 2.5. Täterkomponente 2.5.1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschuldig- ten ist zunächst festzuhalten, dass er über keine Vorstrafen verfügt (Urk. 30). Vorstrafenlosigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung indessen neutral zu werten (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Auch der automobilistische Leumund des Beschuldigten ist ungetrübt (Urk. 8/3). 2.5.2. Betreffend Nachtatverhalten zeigt sich der Beschuldigte nur minimal gestän- dig. Er anerkennt, den Personenwagen unter dem Einfluss von Alkohol gelenkt zu haben. Im Übrigen bestreitet er den Sachverhalt. Er beanstandet sodann das Pro- zedere der Durchführung der Alkoholmessung bzw. die Verwertbarkeit der Mess- ergebnisse. Insgesamt zeigt der Beschuldigte im Nachtatverhalten weder Einsicht noch Reue. Alleine der Umstand, dass der Beschuldigte nicht in Abrede stellt, unter Alkoholeinfluss gefahren zu sein, wirkt sich deshalb nicht strafmindernd aus. Aus dem Gesagten ergeben sich somit keine weiteren Strafminderungsgründe. 2.5.3. Insgesamt ist die Täterkomponente mithin neutral zu werten. 2.6. Weitere, für die Strafzumessung massgebliche Faktoren wurden im Beru- fungsverfahren weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. 2.7. Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanten Kriterien erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 15 Tagessätzen im Rahmen ihres Ermessens zu liegen und ist entsprechend – sowie unter Berück- sichtigung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) – zu bestätigen.
- 16 - 2.8. Bezüglich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten hielt die Vorin- stanz fest, der Beschuldigte habe angegeben, im Jahr 2021 über ein steuerbares Einkommen von Fr. 219'000.– und ein Vermögen von Fr. 759'000.– verfügt zu haben (Urk. 8/5; Urk. 3/1 F/A 29 ff. S. 7 f.; Urk. 29 S. 16). Sie hat unter Berücksich- tigung der gesamten Umstände die Tagessatzhöhe auf Fr. 290.– festgelegt. Im Be- rufungsverfahren erklärte der Beschuldigte, die persönlichen Verhältnisse hätten sich – abgesehen vom Wohnort seiner Familie – nicht verändert. Er gab zu Proto- koll, er arbeite nach wie vor bei der G._____, nun als Generalsekretär, und verdiene monatlich Fr. 25'000.– als Basis. Dazu käme ein variabler Anteil, welcher im Jahr zwischen Fr. 40'000.– und Fr. 60'000.– betrage. Darüber hinaus verdiene er im Rahmen eines Verwaltungsratsmandats rund Fr. 24'000.– jährlich (Urk. 54 S. 2 f.). Angesichts der (bereits vor Vorinstanz) bekannten guten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint die vorinstanzlich festgesetzte Tagessatzhöhe eher milde, ist aber mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO), da die Umstände sich nicht geändert haben, ebenfalls zu bestätigen. V. Strafvollzug Der Beschuldigte ist Ersttäter. Die Geldstrafe ist daher – sowie bereits mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) – bedingt unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von 2 Jahren auszusprechen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb er auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat (Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 428 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungs- verfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen.
- 17 -
3. Ausgangsgemäss besteht kein Raum für die Zusprechung einer Prozess- entschädigung für die anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelge- richt Strafsachen, vom 6. Juli 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. (…)
4. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'700.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
5. (…)
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Fahrens in qualifiziert fahrunfähi- gem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 100 Ziff. 1 SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 290.– (entsprechend Fr. 4'350.–).
- 18 -
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN …) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
- 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Oktober 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 15 Ta- gessätzen zu Fr. 290.– (Urk.29 S. 12 ff., 19).
- 13 -
E. 1.2 Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz wie auch im Berufungsver- fahren, der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen, ohne Eventualanträge im Falle eines Schuldspruchs zu stellen (Urk. 20 S. 4; Urk. 31 S. 2; Urk. 55 S. 6).
E. 1.3 Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung der erstinstanzlich aus- gefällten Strafe (Urk. 34 S. 1).
E. 1.4 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vor- instanzlichen Erwägungen (Urk. 29 S. 12 ff.) kann verwiesen werden.
E. 1.5 Das Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizier- ter Atemalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der ordentliche Strafrah- men liegt somit vorliegend bei 3 bis 180 Tagessätzen Geldstrafe oder bei 3 Tagen bis 3 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB; Art. 40 Abs. 1 StGB).
E. 1.6 Mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist vorliegend eine Geldstrafe auszusprechen (Urk. 29 S. 13 f.).
2. Konkrete Strafzumessung
E. 2 Berufungsumfang
E. 2.1 Bei der Bemessung des Verschuldens beim Fahren in angetrunkenem Zustand stehen deliktstypisch einige Faktoren im Vordergrund. Entscheidende Ansatzpunkte und Beurteilungskriterien sind die Trinkumstände und damit zusam- menhängend die Voraussehbarkeit der unter Alkoholeinfluss vorgenommenen Fahrt. In engem Zusammenhang mit der Voraussehbarkeit steht als schuld- erschwerender oder -reduzierender Faktor der Fahrzweck. Hier sind der äussere Anlass der Fahrt und die Frage von deren Entbehrlichkeit bzw. der Notwendigkeit der Benützung des Fahrzeugs zu prüfen. Damit verbunden sind die Gefährlichkeit und Länge der Fahrstrecke einerseits sowie die übrigen zu erwartenden Verkehrs- verhältnisse (Sicht, Strassenverhältnisse, Verkehrsdichte) andererseits. Weitere schuldrelevante Umstände können sich aus der Beschaffenheit des Fahrzeuges, aus dem Fahrverhalten sowie aus dem tatsächlichen Verlauf der Fahrt ergeben.
- 14 - Die Blutalkoholkonzentration ist zwar ein wichtiger, nicht aber ein entscheidender Faktor. Dass nicht der Promillegehalt den Richtwert für die Grösse der Schuld abgeben kann, zeigt sich schon darin, dass einerseits bei gleicher Blutalkohol- konzentration verschiedener Personen die Verkehrssicherheit nicht im selben Mass gefährdet ist (unterschiedliche Alkoholtoleranzen usw.) und andererseits der Betroffene selbst nicht abschätzen kann, welche Blutalkoholkonzentration er erreichen wird bzw. erreicht hat (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB210409 vom 31. Januar 2022 E. 1.4; ZR 93 [1994] S. 129).
E. 2.2 Bei der objektiven Tatschwere fällt in Betracht, dass der Grad der Alkoholi- sierung mit 0.40 mg/l gerade bei der Grenze zur qualifizierten Tatbegehung liegt. Aufgrund des Doppelverwertungsverbots dürfen Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestands sind, bei der konkreten Strafzumessung zwar nicht noch einmal berücksichtigt werden (BGE 142 IV 14 E. 5.4 m.w.H.). Das Gericht hat aber zu berücksichtigen, in welchem Ausmass der qualifizierte Tatumstand ge- geben ist (WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK StGB, 4. Aufl. 2019 Art. 47 N 102). Die Einsatzstrafe ist vorliegend am unteren Rand des Strafrahmens anzusetzen. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten weder einen Unfall oder Schaden verursacht hat, noch – soweit bekannt – konkret Personen gefährdet oder durch seinen Zustand oder seine Fahrweise negativ aufgefallen ist. Er wurde lediglich im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten, wobei bei ihm ein starker Alkoholgeruch wahrgenommen werden konnte (Urk 1 S. 1; Urk. 2 S. 1). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nur eine relativ kurze Strecke von ca. zwei Kilometern (hin und zurück) zurücklegen wollte, wodurch die Gefahr für die Sicherheit übriger Verkehrsteilnehmer verhältnismässig gering er- scheint. Ebenso ist davon auszugehen, dass auf besagter Strecke zur Tatzeit keine hohe Verkehrsdichte herrschte. Dennoch hat der Beschuldigte mit der Vorinstanz andere Verkehrsteilnehmer sowie seine beiden Töchter, welche er im Fahrzeug mit sich führte, einer nicht zu bagatellisierenden (abstrakten) Gefahr ausgesetzt. Die getätigte Fahrt wäre entbehrlich gewesen. Man hätte die Rückkehr der Tochter ohne Weiteres anders organisieren können. Insgesamt wiegt das objektive Ver- schulden des Beschuldigten aufgrund des Ausgeführten als leicht. Es rechtfertigt sich deshalb die Einsatzstrafe bei 20 Tagessätzen festzusetzen.
- 15 -
E. 2.3 In subjektiver Hinsicht hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Beschul- digte in bewusster und grober Fahrlässigkeit gehandelt hat (Urk. 29 S. 15 f.). Dem ist beizupflichten. Das objektive Verschulden wird dadurch nicht relativiert.
E. 2.4 Unter Berücksichtigung der objektiven und der subjektiven Tatschwere ist sein Verschulden somit als leicht zu gewichten und die hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 20 Tagessätzen festzusetzen.
E. 2.5 Täterkomponente
E. 2.5.1 Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschuldig- ten ist zunächst festzuhalten, dass er über keine Vorstrafen verfügt (Urk. 30). Vorstrafenlosigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung indessen neutral zu werten (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Auch der automobilistische Leumund des Beschuldigten ist ungetrübt (Urk. 8/3).
E. 2.5.2 Betreffend Nachtatverhalten zeigt sich der Beschuldigte nur minimal gestän- dig. Er anerkennt, den Personenwagen unter dem Einfluss von Alkohol gelenkt zu haben. Im Übrigen bestreitet er den Sachverhalt. Er beanstandet sodann das Pro- zedere der Durchführung der Alkoholmessung bzw. die Verwertbarkeit der Mess- ergebnisse. Insgesamt zeigt der Beschuldigte im Nachtatverhalten weder Einsicht noch Reue. Alleine der Umstand, dass der Beschuldigte nicht in Abrede stellt, unter Alkoholeinfluss gefahren zu sein, wirkt sich deshalb nicht strafmindernd aus. Aus dem Gesagten ergeben sich somit keine weiteren Strafminderungsgründe.
E. 2.5.3 Insgesamt ist die Täterkomponente mithin neutral zu werten.
E. 2.6 Weitere, für die Strafzumessung massgebliche Faktoren wurden im Beru- fungsverfahren weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
E. 2.7 Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanten Kriterien erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 15 Tagessätzen im Rahmen ihres Ermessens zu liegen und ist entsprechend – sowie unter Berück- sichtigung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) – zu bestätigen.
- 16 -
E. 2.8 Bezüglich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten hielt die Vorin- stanz fest, der Beschuldigte habe angegeben, im Jahr 2021 über ein steuerbares Einkommen von Fr. 219'000.– und ein Vermögen von Fr. 759'000.– verfügt zu haben (Urk. 8/5; Urk. 3/1 F/A 29 ff. S. 7 f.; Urk. 29 S. 16). Sie hat unter Berücksich- tigung der gesamten Umstände die Tagessatzhöhe auf Fr. 290.– festgelegt. Im Be- rufungsverfahren erklärte der Beschuldigte, die persönlichen Verhältnisse hätten sich – abgesehen vom Wohnort seiner Familie – nicht verändert. Er gab zu Proto- koll, er arbeite nach wie vor bei der G._____, nun als Generalsekretär, und verdiene monatlich Fr. 25'000.– als Basis. Dazu käme ein variabler Anteil, welcher im Jahr zwischen Fr. 40'000.– und Fr. 60'000.– betrage. Darüber hinaus verdiene er im Rahmen eines Verwaltungsratsmandats rund Fr. 24'000.– jährlich (Urk. 54 S. 2 f.). Angesichts der (bereits vor Vorinstanz) bekannten guten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint die vorinstanzlich festgesetzte Tagessatzhöhe eher milde, ist aber mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO), da die Umstände sich nicht geändert haben, ebenfalls zu bestätigen. V. Strafvollzug Der Beschuldigte ist Ersttäter. Die Geldstrafe ist daher – sowie bereits mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) – bedingt unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von 2 Jahren auszusprechen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb er auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat (Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 428 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungs- verfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen.
- 17 -
3. Ausgangsgemäss besteht kein Raum für die Zusprechung einer Prozess- entschädigung für die anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelge- richt Strafsachen, vom 6. Juli 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. (…)
E. 3 Formelles
E. 3.1 Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO (unverändert belassen) werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Infolgedessen ist für das vorliegende Rechtsmittel- verfahren das alte Recht massgebend.
E. 3.2 Soweit nachfolgend auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu Urteil 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.
E. 3.3 Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, m.H.). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
E. 4 Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'700.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
E. 5 (…)
E. 6 (Mitteilungen)
E. 7 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN …) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
E. 8 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
- 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Oktober 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 100 Ziff. 1 SVG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 290.– (entsprechend Fr. 4'350.–).
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
- Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'700.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
- Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 4 werden dem Beschuldigten auferlegt.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 55 S. 6)
- Das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom
- Juli 2023, Geschäfts-Nr.: GG230010-H / U2, sei aufzuheben und der Be- schuldigte vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration nach Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV freizusprechen
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 34 S. 1; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales
- Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwie- sen werden (Urk. 29 S. 3). Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 6. Juli 2023 wurde der Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Dieses Urteil wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 6 f.; Urk. 21). Gegen die- ses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 10. Juli 2023 innert Frist Be- rufung an (Urk. 22). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 27; Urk. 28/1-2) liess der Beschuldigte am 6. Februar 2024 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen - 4 - und stellte einen Beweisantrag (Urk. 31). Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2024 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft zugestellt und dieser Frist angesetzt, um hin- sichtlich der Berufung des Beschuldigten gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleich- zeitig wurde ihr Frist angesetzt, um zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 32). Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 teilte die Staatsanwalt- schaft den Verzicht auf Anschlussberufung mit, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Abweisung des Beweisantrags (Urk. 34). Mit Prä- sidialverfügung vom 20. Februar 2024 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 35). 1.3. Die auf den 25. April 2024 anberaumte Berufungsverhandlung musste auf- grund einer Erkrankung des Verteidigers auf den 10. Oktober 2024 verschoben werden (vgl. Urk. 41 ff.). 1.4. Am 10. Oktober 2024 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers, Rechtsanwalt X._____, erschienen ist (Prot. II S. 5). Vorfragen waren keine zu entscheiden. Es wurde die Einvernahme des Beschuldigten durchgeführt (Urk. 54). Der Beschuldigte liess sodann erneut den Beweisantrag stellen, es sei Rechtsanwalt Dr. B._____ als Zeuge einzuver- nehmen (Prot. II S. 6). Nach dem Parteivortag und dem Schlusswort des Beschul- digten verzichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläute- rung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 7). Die geheime Beratung fand gleichentags statt, das Urteil wurde ebenfalls am 10. Oktober 2024 gefällt (Prot. II S. 8; Urk. 56).
- Berufungsumfang 2.1. Gemäss der Berufungserklärung des Beschuldigten beantragt er einen voll- umfänglichen Freispruch, und seine Berufung richtet sich gegen das gesamte vor- instanzliche Urteil (Urk. 31 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Verteidigung auf entsprechende Frage, die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils) werde nicht angefochten (Prot. II S. 6). - 5 - 2.2. Unangefochten blieb mithin die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.3. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.
- Formelles 3.1. Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO (unverändert belassen) werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Infolgedessen ist für das vorliegende Rechtsmittel- verfahren das alte Recht massgebend. 3.2. Soweit nachfolgend auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu Urteil 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.3. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, m.H.). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
- Beweisantrag Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beweisantrag des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. B._____ sei als Zeuge zu befragen, erneuert (Prot. II S. 6; vgl. Urk. 31 S. 2). Die Ausgangslage hat sich nicht verändert, weshalb vorab auf die Präsidialverfügung vom 20. Februar 2024 verwiesen werden kann (Urk. 35). Der Beweisantrag wurde auch anlässlich der Berufungsverhandlung kaum näher be- gründet (vgl. Prot. II S. 6; Urk. 55 S. 2 f.). Er ist mithin einerseits unzureichend be- - 6 - gründet und überdies erscheint die Beweisabnahme auch nicht notwendig, da das vorhandene Beweisfundament – wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird (vgl. Ziff. II) – ausreichend ist (vgl. Urk. 19 S. 6). II. Sachverhalt
- Ausgangslage 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 16. Dezember 2022 um ca. 21.05 Uhr auf der C._____-strasse 1 in D._____/ZH den Personenwagen 'BMW X5 xDrive50i' mit der Kontrollschildnummer ZH 2 gelenkt, obschon er zuvor alko- holische Getränke konsumiert habe, weswegen er zum Zeitpunkt der Fahrt eine Atemalkoholkonzentration von mindestens 0.40 mg Alkohol pro Liter Atemluft auf- gewiesen habe und daher nicht mehr in der Lage gewesen sei, ein Fahrzeug ge- nügend sicher zu lenken, was er bei Fahrtantritt zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 10 S. 2). 1.2. Der Beschuldigte anerkennt, dass er zur angegebenen Zeit an der ange- gebenen Örtlichkeit im angegebenen Personenwagen gefahren ist (act. 19 S. 3). Er bestreitet zwar nicht, dass er alkoholisiert gefahren sei. Er bestreitet aber den Wert der Messung und den Vorwurf, nicht mehr fahrtüchtig gewesen zu sein und dies in Kauf genommen zu haben (Urk. 19 S. 3 f.; Urk. 54 S. 4 ff.; Urk. 55 S. 2 ff.). Der Beschuldigte stellt sich sodann auf den Standpunkt, die Messung des Atem- alkohol-Messgeräts sei nicht verwertbar, da elementare Verfahrensgrundsätze beim Prozedere der Durchführung der Alkoholmessung missachtet worden seien (Urk. 20 S. 5; Urk. 55 S. 2 ff.). Insbesondere habe er keine Kenntnis über die Be- deutung der bei ihm gemessenen Alkoholmesswerte gehabt und er sei von der Durchführung einer Blutprobe bzw. vom Verlangen derselben unzulässigerweise abgehalten worden. Die getroffenen Massnahmen seien angefochten und die gemachten Aussagen sowie geleisteten Unterschriften widerrufen worden. Damit habe den Polizeibeamten klar sein müssen, dass sie zur Sicherung ihrer Messwerte eine Blutprobe hätten anordnen müssen. Die faktische Beweisvereitelung falle in - 7 - die Verantwortungssphäre der ermittelnden Beamten, weshalb er nach dem Grund- satz "in dubio pro reo" freizusprechen sei (Urk. 20 S. 5; Urk. 55 S. 2 ff.). 1.3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es sich um eine gültige und verwert- bare Messung mit dem Atemalkoholmessgerät handle. Dementsprechend stellte sie auf das Resultat der Messung ab (Urk. 29 S. 7 ff.). 1.4. Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Sachverhaltserstellung und richterlichen Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 29 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- Würdigung 2.1. Das Verfahren zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wird teilweise in Art. 55 SVG und zudem in weiteren Ausführungsverordnungen geregelt. Die Polizei ist nach Art. 55 Abs. 1 SVG befugt, u.a. Fahrzeugführer einer Atemalkoholprobe zu unterziehen. Die Verwendung der Messgeräte richtet sich dabei nach der Verord- nung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV, 741.013). Die Messung kann mit einem Atemalkoholtestgerät oder mit einem Atemalkoholmessgerät durchge- führt werden (Art. 10a SKV). Die Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Testgerät richtet sich nach Art. 11 SKV. Diese Bestimmung sieht vor, dass zwei Messungen erfolgen müssen, die nicht mehr als 0,05 mg/l voneinander abweichen dürfen, andernfalls zwingend eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durch- zuführen oder eine Blutprobe anzuordnen ist (Art. 11 Abs. 2 SKV). Liegt der mit einem Testgerät ermittelte massgebliche Wert über 0,25 mg/l, aber unter 0,40 mg/l, kann er unterschriftlich anerkannt werden (Art. 11 Abs. 3 lit. a SKV). Eine Blutprobe ist bei einem mittels Testgerät ermittelten Wert von 0.40 mg/l oder mehr nur dann anzuordnen, wenn keine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchgeführt werden kann (Art. 12 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SKV) oder die betroffene Person die Durch- führung einer Blutprobe verlangt (Art. 12 Abs. 1 lit. d SKV; Art. 55 Abs. 3 lit. c SVG). Die Polizei ist dabei verpflichtet, die betroffene Person (in casu den Beschuldigten) auf dieses Recht, eine Blutprobe zu verlangen, hinzuweisen (Art. 13 Abs. 1 lit. c SKV). - 8 - 2.2. Die Polizeibeamten führten zunächst zwei Messungen mit einem Atemalko- holtestgerät durch. Dabei wurden die Vorschriften gemäss Art. 11 SKV (insbeson- dere Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkschluss und Messung) eingehalten. Die erste Messung um 21.05 Uhr ergab einen Messwert von 0.45 mg/l, die zweite Messung um 21.06 Uhr einen Wert von 0.44 mg/l (Urk. 2 S. 2). Entsprechend wurde der Beschuldigte auf den Polizeiposten mitgenommen um gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a SKV und Art. 11a SKV eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchzu- führen, welche um 21.40 Uhr erfolgte. Wiederum ist unbestritten, dass die Vor- schriften zur Durchführung der Atemalkoholprobe mittels Messgerätes (Art. 11a SKV) eingehalten wurden (vgl. Urk. 2 S. 2). Gegenteiliges wird weder seitens der Verteidigung behauptet noch sind hierfür entsprechende Anhaltspunkte ersichtlich (vgl. Urk. 1 und Urk. 2). Ebenfalls unbestritten ist der Umstand, dass das verwen- dete Testgerät bzw. das verwendete Messgerät die erforderlichen Anforderungen erfüllten (Art. 11 Abs. 4 SVK und Art. 11a Abs. 3 SKV), weshalb sich auch dies- bezüglich Weiterungen erübrigen. Gestützt auf die Messung mittels Messgeräts resultierte ein massgeblicher Wert von 0.4 mg/l (Urk. 2 S. 2). 2.3. Mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz – und entgegen der Be- hauptungen des Beschuldigten vor Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren (Urk. 19 S. 5; Urk. 55 S. 2 f.) – ist des Weiteren gestützt auf die glaubhaften Aus- sagen der Polizeifunktionäre sowie das unterschriftlich bestätigte Protokoll erstellt, dass der Beschuldigte auf sein Recht, eine Blutprobe zu verlangen, hingewiesen wurde (Urk. 29 S. 7 f.; Urk. 3/2 F/A 10 S. 4, F/A 17 S. 6; Urk. 3/3 F/A 10 S. 3, F/A 17 S. 5, F/A 24 S. 6, F/A 32 S. 6; Urk. 2 S. 2 Ziff. 10.3). Der Zeuge E._____ führte hierzu des Weiteren überzeugend aus, man habe den Beschuldigten auch explizit darüber informiert, dass es sich bei der Messung auf dem Posten um eine beweis- sichere Atemalkoholprobe handle (Urk. 3/3 F/A 25 S. 6). Und der Beschuldigte selbst gab gegenüber der Staatsanwaltschaft an, er sei gefragt worden, ob er einen Bluttest machen wolle, und ihm sei gesagt worden, er solle das iPad unterschrei- ben, wenn er keinen Bluttest wolle (act. 3/1 S. 2 F/A 5). Entsprechend ist ausge- wiesen, dass die Polizeibeamten ihrer in Art. 13 Abs. 1 lit. c SKV statuierten Infor- mationspflicht gegenüber dem Beschuldigten ausreichend nachgekommen sind. - 9 - 2.4. Dass der Beschuldigte sodann nach Durchführung des Tests mit dem Mess- gerät auf dem iPad unterzeichnet hat, ist gestützt auf das Beweisergebnis ebenfalls erstellt (Urk. 3/2 F/A 25 f. S. 7; Urk. 3/3 F/A 35 S. 7; Urk. 2 S. 2 Ziff. 10.3; Urk. 19 S. 4; Urk. 54 S. 8). Mithin hat der Beschuldigte grundsätzlich rechtsgültig die ord- nungsgemäss durchgeführte Atemalkoholprobe mit dem Messgerät anerkannt und auf eine Blutprobe verzichtet. Dieser Verzicht erfolgte in Kenntnis des Messergeb- nisses. Gemäss den überzeugenden Ausführungen des Polizeifunktionärs F._____ ist eine vorgängige Unterzeichnung des Protokolls offenbar systembedingt gar nicht möglich, weshalb entsprechend der relevante Messwert im Zeitpunkt der Unterzeichnung – entgegen den Behauptungen des Beschuldigten (Urk. 19 S. 5 f.; Urk. 54 S. 9) – ersichtlich gewesen sein muss (Urk. 2 S. 2; Urk. 3/2 F/A 26 S. 7). Dass der Beschuldigte sich im Zeitpunkt der Unterzeichnung der vollen Tragweite des Messergebnisses (Grenzwert) nicht bewusst gewesen sein soll (vgl. Urk. 19 S. 4; Urk. 54 S. 8), erscheint als Schutzbehauptung. Und selbst wenn dem so wäre, würde dieser Umstand nichts am rechtsgültigen Verzicht auf eine Blutprobe ändern. Der Beschuldigte musste sich der Tragweite seines Verzichts auch ohne detaillier- tes Wissen über die Einordnung des Messwerts (Grenzwerts) ausreichend bewusst sein. Dies umso mehr, da die Polizisten ihm ja anlässlich der Polizeikontrolle mit- geteilt haben, er sei fahrunfähig beziehungsweise er dürfe seine Fahrt nicht forts- etzen respektive sein Fahrzeug nicht einmal mehr die paar Meter nach Hause fah- ren, und ihn mit auf den Polizeiposten mitnahmen (vgl. Urk. 54 S. 7). Entsprechend musste ihm auch als Laie, ohne genaue Kenntnisse zur Einordnung des Mess- werts, bewusst sein, dass es um einen Wert geht, der die Fahrzeugführung nicht mehr erlaubt. 2.5. Erst in einem späteren Zeitpunkt, im Rahmen der Befragung und nachdem der Beschuldigte bereits ein Glas Wasser erhalten hatte (Urk. 3/2 F/A 10 S. 4; Urk. 3/3 F/A 10 S. 3), kam es zur Konsultation des Anwalts. Gemäss der Dar- stellung der Verteidigung war die Information, dass es sich um einen "qualifizierten Wert" handeln soll, hierfür Anlass (vgl. Urk. 20 S. 3). In der Folge verweigerte der Beschuldigte – auf Anraten seines Anwaltskollegen – jegliche weitere Aussage und Mitwirkung (vgl. Urk. 1 S. 2; Urk. 2 S. 3). Spätestens da war der Beschuldigte im Bild und hätte eine Blutprobe verlangen können, was er aber unterliess. Weder in - 10 - diesem Zusammenhang noch zu einem späteren Zeitpunkt wurde der Verzicht auf eine Blutprobe explizit widerrufen bzw. eine Blutprobe verlangt. Die Polizeibeamten sahen ihrerseits keine Veranlassung, diesbezüglich nachzufra- gen (Urk. 3/2 F/A 17 S. 6, F/A 32 S. 8; Urk. 3/3 F/A 42 S. 8). Dies leuchtet – entge- gen der Verteidigung – ein, da ein rechtmässiges, zum Beweis taugliches Messre- sultat sowie ein gültiger Verzicht vorlagen. Überdies wäre der Beweiswert des Re- sultats einer Blutprobe – insbesondere angesichts des weiteren Zeitablaufs sowie der zwischenzeitlichen Konsumation von Wasser – ohnehin zweifelhaft gewesen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, kann sodann eine erst in einem späteren Zeit- punkt eingenommene Verweigerungshaltung nicht dazu führen, dass ex post recht- mässig erhobenen Beweisen deren Verwertbarkeit abgesprochen wird (Urk. 29 S. 8). Ein entsprechender Widerruf des Verzichts auf eine Blutprobe ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung denn auch nicht möglich (Urteil 6B_404/2022 vom 2. August 2023 E. 4.3.4). 2.6. Soweit der Beschuldigte behauptet, in der Situation massiv unter Druck ge- setzt bzw. gewesen zu sein (Urk. 54 S. 8 ff.), ist ihm zu attestieren, dass die Anhal- tung durch die Polizei eine aussergewöhnliche und für ihn subjektiv unangenehme Situation gewesen sein mag. Es liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass (übermässig) Druck auf ihn ausgeübt worden wäre, welcher allenfalls gar zur Unverwertbarkeit von Beweismitteln führen würde. Dass einer der Polizeibeamten gegenüber dem Beschuldigten – wie von ihm behauptet – gesagt haben soll, "es werde alles nur noch schlimmer", wird von beiden Zeugen übereinstimmend in Abrede gestellt (Urk. 3/2 F/A 33, Urk. 3/3 F/A 33). Der Polizeibeamte E._____ führte hierzu aus, er habe dem Beschuldigten mitgeteilt, dass seine Erfahrung ge- zeigt habe, dass der Wert der Blutprobe vielfach höher ausfallen könne (Urk. 3/3 F/A 33). Auf diese glaubhaften Depositionen, dass er dem Beschuldigten lediglich seine Erfahrungswerte mitgeteilt hat, ist abzustellen. 2.7. Zusammenfassend ist mithin der objektive Sachverhalt anhand der vorhan- denen, verwertbaren Beweismittel erstellt, weshalb sich weitere Beweiserhebun- gen erübrigen. - 11 - 2.8. Subjektiv stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, sich fahrtüchtig gefühlt zu haben, und bestreitet, eventualvorsätzlich gehandelt zu haben (Urk. 3/1 F/A 9 S. 3; Urk. 19 S. 3 f.; Urk. 54 S. 7). Er habe seine 14-jährige Tochter abgeholt; er würde keines seiner Kinder dem Risiko aussetzen, nicht fahrtüchtig zu sein (Urk. 19 S. 7). Seine Angaben zu seinem Trinkverhalten am Tatabend sind indes widersprüchlich: Gegenüber den Polizeibeamten soll er anlässlich der Kontrolle zu- nächst angegeben haben, in den letzten 24 Stunden keinen Alkohol konsumiert zu haben. Diese Angaben habe er dann nach der Durchführung der Tests korrigiert und im Rahmen der Befragung angegeben, zuhause Wein in unbekannter Menge getrunken zu haben (Urk. 1 S. 1). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte er aus, zuhause ein Glas Rotwein getrunken zu haben (Urk. 3/1 F/A 8 S. 3). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhand- lung blieb er bei dieser Version und bestritt die Sachverhaltsdarstellung im Polizei- rapport (Urk. 19 S. 4, 7; Urk. 54 S. 6 f.). Unter den gegebenen Umständen – insbe- sondere auch mit Blick auf die dokumentierte Alkoholisierung – erscheinen die Angaben des Beschuldigten zu seinem Trinkverhalten am besagten Abend bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sowie im gerichtlichen Verfahren jedenfalls als beschönigend. Es ist auf seine ersten polizeilichen Depositionen – dass er eben die genaue Menge des Alkoholkonsums nicht kannte – abzustellen. Dies lässt erhebliche Zweifel an seiner Darstellung, seine Fahrunfähigkeit nicht in Kauf ge- nommen zu haben, aufkommen. Darauf ist im Zusammenhang mit der Frage des Eventualvorsatzes oder der Fahrlässigkeit im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen. III. Rechtliche Würdigung
- Die Vorinstanz würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht als (grob)fahrlässiges Fahren in qualifiziert fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 100 Ziff. 1 SVG (Urk. 29 S. 11, 18).
- Wer wegen Alkoholeinflusses nicht über die für das Führen eines Motorfahr- zeugs erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während - 12 - dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG). Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt – unabhängig der tatsächlichen Leistungsfähigkeit, von weiteren Beweisen und individueller Alkohol- verträglichkeit – als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer eine Atemalkoholkonzen- tration von mindestens 0.25 mg Alkohol pro Liter Atemluft aufweist (Art. 55 Abs. 6 lit. a SVG i.V.m. Art. 1 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung über Alkohol- grenzwerte im Strassenverkehr vom 15. Juni 2012; SR 741.13). Eine qualifizierte Atemalkoholkonzentration i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG liegt vor, wenn mindestens 0.40 mg Alkohol pro Liter Atemluft gemessen wird (Art. 55 Abs. 6 lit. b SVG i.V.m. Art. 2 lit. b der vorgenannten Verordnung). 2.1. Beim Beschuldigten wurde zum Tatzeitpunkt eine Atemalkoholkonzentration von 0.40 mg/l nachgewiesen. Damit ist der objektive Tatbestand des Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand erfüllt. 2.2. Der Beschuldigte musste zudem aufgrund seines Alkoholkonsums kurz vor Fahrantritt – wobei er selbst keine verlässlichen Angaben zur Menge machen konnte – zumindest mit einer unzulässig hohen Alkoholkonzentration rechnen und nahm damit seine Fahrunfähigkeit in Kauf, weshalb er sich des eventualvorsätz- lichen Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand schuldig gemacht hat. Da die Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten indes bloss von einer (grob)fahrlässigen Tatbestandsbegehung ausging und dies entsprechend im Dispositiv Art. 100 Ziff. 1 SVG aufführte, hat es unter Berücksichtigung des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) dabei sein Bewenden (vgl. BGE 146 IV 311 E. 3.6.3). 2.3. Demnach ist der Beschuldigte des Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 100 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
- Ausgangslage/Anträge/Grundsätze/Strafrahmen/Strafart 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 15 Ta- gessätzen zu Fr. 290.– (Urk.29 S. 12 ff., 19). - 13 - 1.2. Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz wie auch im Berufungsver- fahren, der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen, ohne Eventualanträge im Falle eines Schuldspruchs zu stellen (Urk. 20 S. 4; Urk. 31 S. 2; Urk. 55 S. 6). 1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung der erstinstanzlich aus- gefällten Strafe (Urk. 34 S. 1). 1.4. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vor- instanzlichen Erwägungen (Urk. 29 S. 12 ff.) kann verwiesen werden. 1.5. Das Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizier- ter Atemalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der ordentliche Strafrah- men liegt somit vorliegend bei 3 bis 180 Tagessätzen Geldstrafe oder bei 3 Tagen bis 3 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB; Art. 40 Abs. 1 StGB). 1.6. Mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist vorliegend eine Geldstrafe auszusprechen (Urk. 29 S. 13 f.).
- Konkrete Strafzumessung 2.1. Bei der Bemessung des Verschuldens beim Fahren in angetrunkenem Zustand stehen deliktstypisch einige Faktoren im Vordergrund. Entscheidende Ansatzpunkte und Beurteilungskriterien sind die Trinkumstände und damit zusam- menhängend die Voraussehbarkeit der unter Alkoholeinfluss vorgenommenen Fahrt. In engem Zusammenhang mit der Voraussehbarkeit steht als schuld- erschwerender oder -reduzierender Faktor der Fahrzweck. Hier sind der äussere Anlass der Fahrt und die Frage von deren Entbehrlichkeit bzw. der Notwendigkeit der Benützung des Fahrzeugs zu prüfen. Damit verbunden sind die Gefährlichkeit und Länge der Fahrstrecke einerseits sowie die übrigen zu erwartenden Verkehrs- verhältnisse (Sicht, Strassenverhältnisse, Verkehrsdichte) andererseits. Weitere schuldrelevante Umstände können sich aus der Beschaffenheit des Fahrzeuges, aus dem Fahrverhalten sowie aus dem tatsächlichen Verlauf der Fahrt ergeben. - 14 - Die Blutalkoholkonzentration ist zwar ein wichtiger, nicht aber ein entscheidender Faktor. Dass nicht der Promillegehalt den Richtwert für die Grösse der Schuld abgeben kann, zeigt sich schon darin, dass einerseits bei gleicher Blutalkohol- konzentration verschiedener Personen die Verkehrssicherheit nicht im selben Mass gefährdet ist (unterschiedliche Alkoholtoleranzen usw.) und andererseits der Betroffene selbst nicht abschätzen kann, welche Blutalkoholkonzentration er erreichen wird bzw. erreicht hat (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB210409 vom 31. Januar 2022 E. 1.4; ZR 93 [1994] S. 129). 2.2. Bei der objektiven Tatschwere fällt in Betracht, dass der Grad der Alkoholi- sierung mit 0.40 mg/l gerade bei der Grenze zur qualifizierten Tatbegehung liegt. Aufgrund des Doppelverwertungsverbots dürfen Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestands sind, bei der konkreten Strafzumessung zwar nicht noch einmal berücksichtigt werden (BGE 142 IV 14 E. 5.4 m.w.H.). Das Gericht hat aber zu berücksichtigen, in welchem Ausmass der qualifizierte Tatumstand ge- geben ist (WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK StGB, 4. Aufl. 2019 Art. 47 N 102). Die Einsatzstrafe ist vorliegend am unteren Rand des Strafrahmens anzusetzen. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten weder einen Unfall oder Schaden verursacht hat, noch – soweit bekannt – konkret Personen gefährdet oder durch seinen Zustand oder seine Fahrweise negativ aufgefallen ist. Er wurde lediglich im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten, wobei bei ihm ein starker Alkoholgeruch wahrgenommen werden konnte (Urk 1 S. 1; Urk. 2 S. 1). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nur eine relativ kurze Strecke von ca. zwei Kilometern (hin und zurück) zurücklegen wollte, wodurch die Gefahr für die Sicherheit übriger Verkehrsteilnehmer verhältnismässig gering er- scheint. Ebenso ist davon auszugehen, dass auf besagter Strecke zur Tatzeit keine hohe Verkehrsdichte herrschte. Dennoch hat der Beschuldigte mit der Vorinstanz andere Verkehrsteilnehmer sowie seine beiden Töchter, welche er im Fahrzeug mit sich führte, einer nicht zu bagatellisierenden (abstrakten) Gefahr ausgesetzt. Die getätigte Fahrt wäre entbehrlich gewesen. Man hätte die Rückkehr der Tochter ohne Weiteres anders organisieren können. Insgesamt wiegt das objektive Ver- schulden des Beschuldigten aufgrund des Ausgeführten als leicht. Es rechtfertigt sich deshalb die Einsatzstrafe bei 20 Tagessätzen festzusetzen. - 15 - 2.3. In subjektiver Hinsicht hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Beschul- digte in bewusster und grober Fahrlässigkeit gehandelt hat (Urk. 29 S. 15 f.). Dem ist beizupflichten. Das objektive Verschulden wird dadurch nicht relativiert. 2.4. Unter Berücksichtigung der objektiven und der subjektiven Tatschwere ist sein Verschulden somit als leicht zu gewichten und die hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 20 Tagessätzen festzusetzen. 2.5. Täterkomponente 2.5.1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschuldig- ten ist zunächst festzuhalten, dass er über keine Vorstrafen verfügt (Urk. 30). Vorstrafenlosigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung indessen neutral zu werten (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Auch der automobilistische Leumund des Beschuldigten ist ungetrübt (Urk. 8/3). 2.5.2. Betreffend Nachtatverhalten zeigt sich der Beschuldigte nur minimal gestän- dig. Er anerkennt, den Personenwagen unter dem Einfluss von Alkohol gelenkt zu haben. Im Übrigen bestreitet er den Sachverhalt. Er beanstandet sodann das Pro- zedere der Durchführung der Alkoholmessung bzw. die Verwertbarkeit der Mess- ergebnisse. Insgesamt zeigt der Beschuldigte im Nachtatverhalten weder Einsicht noch Reue. Alleine der Umstand, dass der Beschuldigte nicht in Abrede stellt, unter Alkoholeinfluss gefahren zu sein, wirkt sich deshalb nicht strafmindernd aus. Aus dem Gesagten ergeben sich somit keine weiteren Strafminderungsgründe. 2.5.3. Insgesamt ist die Täterkomponente mithin neutral zu werten. 2.6. Weitere, für die Strafzumessung massgebliche Faktoren wurden im Beru- fungsverfahren weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. 2.7. Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanten Kriterien erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 15 Tagessätzen im Rahmen ihres Ermessens zu liegen und ist entsprechend – sowie unter Berück- sichtigung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) – zu bestätigen. - 16 - 2.8. Bezüglich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten hielt die Vorin- stanz fest, der Beschuldigte habe angegeben, im Jahr 2021 über ein steuerbares Einkommen von Fr. 219'000.– und ein Vermögen von Fr. 759'000.– verfügt zu haben (Urk. 8/5; Urk. 3/1 F/A 29 ff. S. 7 f.; Urk. 29 S. 16). Sie hat unter Berücksich- tigung der gesamten Umstände die Tagessatzhöhe auf Fr. 290.– festgelegt. Im Be- rufungsverfahren erklärte der Beschuldigte, die persönlichen Verhältnisse hätten sich – abgesehen vom Wohnort seiner Familie – nicht verändert. Er gab zu Proto- koll, er arbeite nach wie vor bei der G._____, nun als Generalsekretär, und verdiene monatlich Fr. 25'000.– als Basis. Dazu käme ein variabler Anteil, welcher im Jahr zwischen Fr. 40'000.– und Fr. 60'000.– betrage. Darüber hinaus verdiene er im Rahmen eines Verwaltungsratsmandats rund Fr. 24'000.– jährlich (Urk. 54 S. 2 f.). Angesichts der (bereits vor Vorinstanz) bekannten guten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint die vorinstanzlich festgesetzte Tagessatzhöhe eher milde, ist aber mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO), da die Umstände sich nicht geändert haben, ebenfalls zu bestätigen. V. Strafvollzug Der Beschuldigte ist Ersttäter. Die Geldstrafe ist daher – sowie bereits mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) – bedingt unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von 2 Jahren auszusprechen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
- Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb er auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat (Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 428 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungs- verfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen. - 17 -
- Ausgangsgemäss besteht kein Raum für die Zusprechung einer Prozess- entschädigung für die anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelge- richt Strafsachen, vom 6. Juli 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. (…)
- Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'700.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
- (…)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Fahrens in qualifiziert fahrunfähi- gem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 100 Ziff. 1 SVG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 290.– (entsprechend Fr. 4'350.–). - 18 -
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN …) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240053-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Oberrichter lic. iur. R. Faga sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 10. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht, vom 6. Juli 2023 (GG230010)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. Mai 2023 (Urk. 10) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 29 S. 18 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 100 Ziff. 1 SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 290.– (entsprechend Fr. 4'350.–).
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
4. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'700.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 4 werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 55 S. 6)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom
6. Juli 2023, Geschäfts-Nr.: GG230010-H / U2, sei aufzuheben und der Be- schuldigte vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration nach Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV freizusprechen
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 34 S. 1; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwie- sen werden (Urk. 29 S. 3). Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 6. Juli 2023 wurde der Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Dieses Urteil wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 6 f.; Urk. 21). Gegen die- ses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 10. Juli 2023 innert Frist Be- rufung an (Urk. 22). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 27; Urk. 28/1-2) liess der Beschuldigte am 6. Februar 2024 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen
- 4 - und stellte einen Beweisantrag (Urk. 31). Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2024 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft zugestellt und dieser Frist angesetzt, um hin- sichtlich der Berufung des Beschuldigten gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleich- zeitig wurde ihr Frist angesetzt, um zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 32). Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 teilte die Staatsanwalt- schaft den Verzicht auf Anschlussberufung mit, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Abweisung des Beweisantrags (Urk. 34). Mit Prä- sidialverfügung vom 20. Februar 2024 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 35). 1.3. Die auf den 25. April 2024 anberaumte Berufungsverhandlung musste auf- grund einer Erkrankung des Verteidigers auf den 10. Oktober 2024 verschoben werden (vgl. Urk. 41 ff.). 1.4. Am 10. Oktober 2024 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers, Rechtsanwalt X._____, erschienen ist (Prot. II S. 5). Vorfragen waren keine zu entscheiden. Es wurde die Einvernahme des Beschuldigten durchgeführt (Urk. 54). Der Beschuldigte liess sodann erneut den Beweisantrag stellen, es sei Rechtsanwalt Dr. B._____ als Zeuge einzuver- nehmen (Prot. II S. 6). Nach dem Parteivortag und dem Schlusswort des Beschul- digten verzichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläute- rung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 7). Die geheime Beratung fand gleichentags statt, das Urteil wurde ebenfalls am 10. Oktober 2024 gefällt (Prot. II S. 8; Urk. 56).
2. Berufungsumfang 2.1. Gemäss der Berufungserklärung des Beschuldigten beantragt er einen voll- umfänglichen Freispruch, und seine Berufung richtet sich gegen das gesamte vor- instanzliche Urteil (Urk. 31 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Verteidigung auf entsprechende Frage, die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils) werde nicht angefochten (Prot. II S. 6).
- 5 - 2.2. Unangefochten blieb mithin die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.3. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.
3. Formelles 3.1. Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO (unverändert belassen) werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Infolgedessen ist für das vorliegende Rechtsmittel- verfahren das alte Recht massgebend. 3.2. Soweit nachfolgend auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu Urteil 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.3. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, m.H.). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
4. Beweisantrag Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beweisantrag des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. B._____ sei als Zeuge zu befragen, erneuert (Prot. II S. 6; vgl. Urk. 31 S. 2). Die Ausgangslage hat sich nicht verändert, weshalb vorab auf die Präsidialverfügung vom 20. Februar 2024 verwiesen werden kann (Urk. 35). Der Beweisantrag wurde auch anlässlich der Berufungsverhandlung kaum näher be- gründet (vgl. Prot. II S. 6; Urk. 55 S. 2 f.). Er ist mithin einerseits unzureichend be-
- 6 - gründet und überdies erscheint die Beweisabnahme auch nicht notwendig, da das vorhandene Beweisfundament – wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird (vgl. Ziff. II) – ausreichend ist (vgl. Urk. 19 S. 6). II. Sachverhalt
1. Ausgangslage 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 16. Dezember 2022 um ca. 21.05 Uhr auf der C._____-strasse 1 in D._____/ZH den Personenwagen 'BMW X5 xDrive50i' mit der Kontrollschildnummer ZH 2 gelenkt, obschon er zuvor alko- holische Getränke konsumiert habe, weswegen er zum Zeitpunkt der Fahrt eine Atemalkoholkonzentration von mindestens 0.40 mg Alkohol pro Liter Atemluft auf- gewiesen habe und daher nicht mehr in der Lage gewesen sei, ein Fahrzeug ge- nügend sicher zu lenken, was er bei Fahrtantritt zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 10 S. 2). 1.2. Der Beschuldigte anerkennt, dass er zur angegebenen Zeit an der ange- gebenen Örtlichkeit im angegebenen Personenwagen gefahren ist (act. 19 S. 3). Er bestreitet zwar nicht, dass er alkoholisiert gefahren sei. Er bestreitet aber den Wert der Messung und den Vorwurf, nicht mehr fahrtüchtig gewesen zu sein und dies in Kauf genommen zu haben (Urk. 19 S. 3 f.; Urk. 54 S. 4 ff.; Urk. 55 S. 2 ff.). Der Beschuldigte stellt sich sodann auf den Standpunkt, die Messung des Atem- alkohol-Messgeräts sei nicht verwertbar, da elementare Verfahrensgrundsätze beim Prozedere der Durchführung der Alkoholmessung missachtet worden seien (Urk. 20 S. 5; Urk. 55 S. 2 ff.). Insbesondere habe er keine Kenntnis über die Be- deutung der bei ihm gemessenen Alkoholmesswerte gehabt und er sei von der Durchführung einer Blutprobe bzw. vom Verlangen derselben unzulässigerweise abgehalten worden. Die getroffenen Massnahmen seien angefochten und die gemachten Aussagen sowie geleisteten Unterschriften widerrufen worden. Damit habe den Polizeibeamten klar sein müssen, dass sie zur Sicherung ihrer Messwerte eine Blutprobe hätten anordnen müssen. Die faktische Beweisvereitelung falle in
- 7 - die Verantwortungssphäre der ermittelnden Beamten, weshalb er nach dem Grund- satz "in dubio pro reo" freizusprechen sei (Urk. 20 S. 5; Urk. 55 S. 2 ff.). 1.3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es sich um eine gültige und verwert- bare Messung mit dem Atemalkoholmessgerät handle. Dementsprechend stellte sie auf das Resultat der Messung ab (Urk. 29 S. 7 ff.). 1.4. Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Sachverhaltserstellung und richterlichen Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 29 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Würdigung 2.1. Das Verfahren zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wird teilweise in Art. 55 SVG und zudem in weiteren Ausführungsverordnungen geregelt. Die Polizei ist nach Art. 55 Abs. 1 SVG befugt, u.a. Fahrzeugführer einer Atemalkoholprobe zu unterziehen. Die Verwendung der Messgeräte richtet sich dabei nach der Verord- nung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV, 741.013). Die Messung kann mit einem Atemalkoholtestgerät oder mit einem Atemalkoholmessgerät durchge- führt werden (Art. 10a SKV). Die Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Testgerät richtet sich nach Art. 11 SKV. Diese Bestimmung sieht vor, dass zwei Messungen erfolgen müssen, die nicht mehr als 0,05 mg/l voneinander abweichen dürfen, andernfalls zwingend eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durch- zuführen oder eine Blutprobe anzuordnen ist (Art. 11 Abs. 2 SKV). Liegt der mit einem Testgerät ermittelte massgebliche Wert über 0,25 mg/l, aber unter 0,40 mg/l, kann er unterschriftlich anerkannt werden (Art. 11 Abs. 3 lit. a SKV). Eine Blutprobe ist bei einem mittels Testgerät ermittelten Wert von 0.40 mg/l oder mehr nur dann anzuordnen, wenn keine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchgeführt werden kann (Art. 12 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SKV) oder die betroffene Person die Durch- führung einer Blutprobe verlangt (Art. 12 Abs. 1 lit. d SKV; Art. 55 Abs. 3 lit. c SVG). Die Polizei ist dabei verpflichtet, die betroffene Person (in casu den Beschuldigten) auf dieses Recht, eine Blutprobe zu verlangen, hinzuweisen (Art. 13 Abs. 1 lit. c SKV).
- 8 - 2.2. Die Polizeibeamten führten zunächst zwei Messungen mit einem Atemalko- holtestgerät durch. Dabei wurden die Vorschriften gemäss Art. 11 SKV (insbeson- dere Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkschluss und Messung) eingehalten. Die erste Messung um 21.05 Uhr ergab einen Messwert von 0.45 mg/l, die zweite Messung um 21.06 Uhr einen Wert von 0.44 mg/l (Urk. 2 S. 2). Entsprechend wurde der Beschuldigte auf den Polizeiposten mitgenommen um gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a SKV und Art. 11a SKV eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchzu- führen, welche um 21.40 Uhr erfolgte. Wiederum ist unbestritten, dass die Vor- schriften zur Durchführung der Atemalkoholprobe mittels Messgerätes (Art. 11a SKV) eingehalten wurden (vgl. Urk. 2 S. 2). Gegenteiliges wird weder seitens der Verteidigung behauptet noch sind hierfür entsprechende Anhaltspunkte ersichtlich (vgl. Urk. 1 und Urk. 2). Ebenfalls unbestritten ist der Umstand, dass das verwen- dete Testgerät bzw. das verwendete Messgerät die erforderlichen Anforderungen erfüllten (Art. 11 Abs. 4 SVK und Art. 11a Abs. 3 SKV), weshalb sich auch dies- bezüglich Weiterungen erübrigen. Gestützt auf die Messung mittels Messgeräts resultierte ein massgeblicher Wert von 0.4 mg/l (Urk. 2 S. 2). 2.3. Mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz – und entgegen der Be- hauptungen des Beschuldigten vor Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren (Urk. 19 S. 5; Urk. 55 S. 2 f.) – ist des Weiteren gestützt auf die glaubhaften Aus- sagen der Polizeifunktionäre sowie das unterschriftlich bestätigte Protokoll erstellt, dass der Beschuldigte auf sein Recht, eine Blutprobe zu verlangen, hingewiesen wurde (Urk. 29 S. 7 f.; Urk. 3/2 F/A 10 S. 4, F/A 17 S. 6; Urk. 3/3 F/A 10 S. 3, F/A 17 S. 5, F/A 24 S. 6, F/A 32 S. 6; Urk. 2 S. 2 Ziff. 10.3). Der Zeuge E._____ führte hierzu des Weiteren überzeugend aus, man habe den Beschuldigten auch explizit darüber informiert, dass es sich bei der Messung auf dem Posten um eine beweis- sichere Atemalkoholprobe handle (Urk. 3/3 F/A 25 S. 6). Und der Beschuldigte selbst gab gegenüber der Staatsanwaltschaft an, er sei gefragt worden, ob er einen Bluttest machen wolle, und ihm sei gesagt worden, er solle das iPad unterschrei- ben, wenn er keinen Bluttest wolle (act. 3/1 S. 2 F/A 5). Entsprechend ist ausge- wiesen, dass die Polizeibeamten ihrer in Art. 13 Abs. 1 lit. c SKV statuierten Infor- mationspflicht gegenüber dem Beschuldigten ausreichend nachgekommen sind.
- 9 - 2.4. Dass der Beschuldigte sodann nach Durchführung des Tests mit dem Mess- gerät auf dem iPad unterzeichnet hat, ist gestützt auf das Beweisergebnis ebenfalls erstellt (Urk. 3/2 F/A 25 f. S. 7; Urk. 3/3 F/A 35 S. 7; Urk. 2 S. 2 Ziff. 10.3; Urk. 19 S. 4; Urk. 54 S. 8). Mithin hat der Beschuldigte grundsätzlich rechtsgültig die ord- nungsgemäss durchgeführte Atemalkoholprobe mit dem Messgerät anerkannt und auf eine Blutprobe verzichtet. Dieser Verzicht erfolgte in Kenntnis des Messergeb- nisses. Gemäss den überzeugenden Ausführungen des Polizeifunktionärs F._____ ist eine vorgängige Unterzeichnung des Protokolls offenbar systembedingt gar nicht möglich, weshalb entsprechend der relevante Messwert im Zeitpunkt der Unterzeichnung – entgegen den Behauptungen des Beschuldigten (Urk. 19 S. 5 f.; Urk. 54 S. 9) – ersichtlich gewesen sein muss (Urk. 2 S. 2; Urk. 3/2 F/A 26 S. 7). Dass der Beschuldigte sich im Zeitpunkt der Unterzeichnung der vollen Tragweite des Messergebnisses (Grenzwert) nicht bewusst gewesen sein soll (vgl. Urk. 19 S. 4; Urk. 54 S. 8), erscheint als Schutzbehauptung. Und selbst wenn dem so wäre, würde dieser Umstand nichts am rechtsgültigen Verzicht auf eine Blutprobe ändern. Der Beschuldigte musste sich der Tragweite seines Verzichts auch ohne detaillier- tes Wissen über die Einordnung des Messwerts (Grenzwerts) ausreichend bewusst sein. Dies umso mehr, da die Polizisten ihm ja anlässlich der Polizeikontrolle mit- geteilt haben, er sei fahrunfähig beziehungsweise er dürfe seine Fahrt nicht forts- etzen respektive sein Fahrzeug nicht einmal mehr die paar Meter nach Hause fah- ren, und ihn mit auf den Polizeiposten mitnahmen (vgl. Urk. 54 S. 7). Entsprechend musste ihm auch als Laie, ohne genaue Kenntnisse zur Einordnung des Mess- werts, bewusst sein, dass es um einen Wert geht, der die Fahrzeugführung nicht mehr erlaubt. 2.5. Erst in einem späteren Zeitpunkt, im Rahmen der Befragung und nachdem der Beschuldigte bereits ein Glas Wasser erhalten hatte (Urk. 3/2 F/A 10 S. 4; Urk. 3/3 F/A 10 S. 3), kam es zur Konsultation des Anwalts. Gemäss der Dar- stellung der Verteidigung war die Information, dass es sich um einen "qualifizierten Wert" handeln soll, hierfür Anlass (vgl. Urk. 20 S. 3). In der Folge verweigerte der Beschuldigte – auf Anraten seines Anwaltskollegen – jegliche weitere Aussage und Mitwirkung (vgl. Urk. 1 S. 2; Urk. 2 S. 3). Spätestens da war der Beschuldigte im Bild und hätte eine Blutprobe verlangen können, was er aber unterliess. Weder in
- 10 - diesem Zusammenhang noch zu einem späteren Zeitpunkt wurde der Verzicht auf eine Blutprobe explizit widerrufen bzw. eine Blutprobe verlangt. Die Polizeibeamten sahen ihrerseits keine Veranlassung, diesbezüglich nachzufra- gen (Urk. 3/2 F/A 17 S. 6, F/A 32 S. 8; Urk. 3/3 F/A 42 S. 8). Dies leuchtet – entge- gen der Verteidigung – ein, da ein rechtmässiges, zum Beweis taugliches Messre- sultat sowie ein gültiger Verzicht vorlagen. Überdies wäre der Beweiswert des Re- sultats einer Blutprobe – insbesondere angesichts des weiteren Zeitablaufs sowie der zwischenzeitlichen Konsumation von Wasser – ohnehin zweifelhaft gewesen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, kann sodann eine erst in einem späteren Zeit- punkt eingenommene Verweigerungshaltung nicht dazu führen, dass ex post recht- mässig erhobenen Beweisen deren Verwertbarkeit abgesprochen wird (Urk. 29 S. 8). Ein entsprechender Widerruf des Verzichts auf eine Blutprobe ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung denn auch nicht möglich (Urteil 6B_404/2022 vom 2. August 2023 E. 4.3.4). 2.6. Soweit der Beschuldigte behauptet, in der Situation massiv unter Druck ge- setzt bzw. gewesen zu sein (Urk. 54 S. 8 ff.), ist ihm zu attestieren, dass die Anhal- tung durch die Polizei eine aussergewöhnliche und für ihn subjektiv unangenehme Situation gewesen sein mag. Es liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass (übermässig) Druck auf ihn ausgeübt worden wäre, welcher allenfalls gar zur Unverwertbarkeit von Beweismitteln führen würde. Dass einer der Polizeibeamten gegenüber dem Beschuldigten – wie von ihm behauptet – gesagt haben soll, "es werde alles nur noch schlimmer", wird von beiden Zeugen übereinstimmend in Abrede gestellt (Urk. 3/2 F/A 33, Urk. 3/3 F/A 33). Der Polizeibeamte E._____ führte hierzu aus, er habe dem Beschuldigten mitgeteilt, dass seine Erfahrung ge- zeigt habe, dass der Wert der Blutprobe vielfach höher ausfallen könne (Urk. 3/3 F/A 33). Auf diese glaubhaften Depositionen, dass er dem Beschuldigten lediglich seine Erfahrungswerte mitgeteilt hat, ist abzustellen. 2.7. Zusammenfassend ist mithin der objektive Sachverhalt anhand der vorhan- denen, verwertbaren Beweismittel erstellt, weshalb sich weitere Beweiserhebun- gen erübrigen.
- 11 - 2.8. Subjektiv stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, sich fahrtüchtig gefühlt zu haben, und bestreitet, eventualvorsätzlich gehandelt zu haben (Urk. 3/1 F/A 9 S. 3; Urk. 19 S. 3 f.; Urk. 54 S. 7). Er habe seine 14-jährige Tochter abgeholt; er würde keines seiner Kinder dem Risiko aussetzen, nicht fahrtüchtig zu sein (Urk. 19 S. 7). Seine Angaben zu seinem Trinkverhalten am Tatabend sind indes widersprüchlich: Gegenüber den Polizeibeamten soll er anlässlich der Kontrolle zu- nächst angegeben haben, in den letzten 24 Stunden keinen Alkohol konsumiert zu haben. Diese Angaben habe er dann nach der Durchführung der Tests korrigiert und im Rahmen der Befragung angegeben, zuhause Wein in unbekannter Menge getrunken zu haben (Urk. 1 S. 1). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte er aus, zuhause ein Glas Rotwein getrunken zu haben (Urk. 3/1 F/A 8 S. 3). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhand- lung blieb er bei dieser Version und bestritt die Sachverhaltsdarstellung im Polizei- rapport (Urk. 19 S. 4, 7; Urk. 54 S. 6 f.). Unter den gegebenen Umständen – insbe- sondere auch mit Blick auf die dokumentierte Alkoholisierung – erscheinen die Angaben des Beschuldigten zu seinem Trinkverhalten am besagten Abend bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sowie im gerichtlichen Verfahren jedenfalls als beschönigend. Es ist auf seine ersten polizeilichen Depositionen – dass er eben die genaue Menge des Alkoholkonsums nicht kannte – abzustellen. Dies lässt erhebliche Zweifel an seiner Darstellung, seine Fahrunfähigkeit nicht in Kauf ge- nommen zu haben, aufkommen. Darauf ist im Zusammenhang mit der Frage des Eventualvorsatzes oder der Fahrlässigkeit im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht als (grob)fahrlässiges Fahren in qualifiziert fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 100 Ziff. 1 SVG (Urk. 29 S. 11, 18).
2. Wer wegen Alkoholeinflusses nicht über die für das Führen eines Motorfahr- zeugs erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während
- 12 - dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG). Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt – unabhängig der tatsächlichen Leistungsfähigkeit, von weiteren Beweisen und individueller Alkohol- verträglichkeit – als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer eine Atemalkoholkonzen- tration von mindestens 0.25 mg Alkohol pro Liter Atemluft aufweist (Art. 55 Abs. 6 lit. a SVG i.V.m. Art. 1 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung über Alkohol- grenzwerte im Strassenverkehr vom 15. Juni 2012; SR 741.13). Eine qualifizierte Atemalkoholkonzentration i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG liegt vor, wenn mindestens 0.40 mg Alkohol pro Liter Atemluft gemessen wird (Art. 55 Abs. 6 lit. b SVG i.V.m. Art. 2 lit. b der vorgenannten Verordnung). 2.1. Beim Beschuldigten wurde zum Tatzeitpunkt eine Atemalkoholkonzentration von 0.40 mg/l nachgewiesen. Damit ist der objektive Tatbestand des Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand erfüllt. 2.2. Der Beschuldigte musste zudem aufgrund seines Alkoholkonsums kurz vor Fahrantritt – wobei er selbst keine verlässlichen Angaben zur Menge machen konnte – zumindest mit einer unzulässig hohen Alkoholkonzentration rechnen und nahm damit seine Fahrunfähigkeit in Kauf, weshalb er sich des eventualvorsätz- lichen Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand schuldig gemacht hat. Da die Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten indes bloss von einer (grob)fahrlässigen Tatbestandsbegehung ausging und dies entsprechend im Dispositiv Art. 100 Ziff. 1 SVG aufführte, hat es unter Berücksichtigung des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) dabei sein Bewenden (vgl. BGE 146 IV 311 E. 3.6.3). 2.3. Demnach ist der Beschuldigte des Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 100 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Ausgangslage/Anträge/Grundsätze/Strafrahmen/Strafart 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 15 Ta- gessätzen zu Fr. 290.– (Urk.29 S. 12 ff., 19).
- 13 - 1.2. Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz wie auch im Berufungsver- fahren, der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen, ohne Eventualanträge im Falle eines Schuldspruchs zu stellen (Urk. 20 S. 4; Urk. 31 S. 2; Urk. 55 S. 6). 1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung der erstinstanzlich aus- gefällten Strafe (Urk. 34 S. 1). 1.4. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vor- instanzlichen Erwägungen (Urk. 29 S. 12 ff.) kann verwiesen werden. 1.5. Das Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizier- ter Atemalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der ordentliche Strafrah- men liegt somit vorliegend bei 3 bis 180 Tagessätzen Geldstrafe oder bei 3 Tagen bis 3 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB; Art. 40 Abs. 1 StGB). 1.6. Mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist vorliegend eine Geldstrafe auszusprechen (Urk. 29 S. 13 f.).
2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Bei der Bemessung des Verschuldens beim Fahren in angetrunkenem Zustand stehen deliktstypisch einige Faktoren im Vordergrund. Entscheidende Ansatzpunkte und Beurteilungskriterien sind die Trinkumstände und damit zusam- menhängend die Voraussehbarkeit der unter Alkoholeinfluss vorgenommenen Fahrt. In engem Zusammenhang mit der Voraussehbarkeit steht als schuld- erschwerender oder -reduzierender Faktor der Fahrzweck. Hier sind der äussere Anlass der Fahrt und die Frage von deren Entbehrlichkeit bzw. der Notwendigkeit der Benützung des Fahrzeugs zu prüfen. Damit verbunden sind die Gefährlichkeit und Länge der Fahrstrecke einerseits sowie die übrigen zu erwartenden Verkehrs- verhältnisse (Sicht, Strassenverhältnisse, Verkehrsdichte) andererseits. Weitere schuldrelevante Umstände können sich aus der Beschaffenheit des Fahrzeuges, aus dem Fahrverhalten sowie aus dem tatsächlichen Verlauf der Fahrt ergeben.
- 14 - Die Blutalkoholkonzentration ist zwar ein wichtiger, nicht aber ein entscheidender Faktor. Dass nicht der Promillegehalt den Richtwert für die Grösse der Schuld abgeben kann, zeigt sich schon darin, dass einerseits bei gleicher Blutalkohol- konzentration verschiedener Personen die Verkehrssicherheit nicht im selben Mass gefährdet ist (unterschiedliche Alkoholtoleranzen usw.) und andererseits der Betroffene selbst nicht abschätzen kann, welche Blutalkoholkonzentration er erreichen wird bzw. erreicht hat (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB210409 vom 31. Januar 2022 E. 1.4; ZR 93 [1994] S. 129). 2.2. Bei der objektiven Tatschwere fällt in Betracht, dass der Grad der Alkoholi- sierung mit 0.40 mg/l gerade bei der Grenze zur qualifizierten Tatbegehung liegt. Aufgrund des Doppelverwertungsverbots dürfen Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestands sind, bei der konkreten Strafzumessung zwar nicht noch einmal berücksichtigt werden (BGE 142 IV 14 E. 5.4 m.w.H.). Das Gericht hat aber zu berücksichtigen, in welchem Ausmass der qualifizierte Tatumstand ge- geben ist (WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK StGB, 4. Aufl. 2019 Art. 47 N 102). Die Einsatzstrafe ist vorliegend am unteren Rand des Strafrahmens anzusetzen. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten weder einen Unfall oder Schaden verursacht hat, noch – soweit bekannt – konkret Personen gefährdet oder durch seinen Zustand oder seine Fahrweise negativ aufgefallen ist. Er wurde lediglich im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten, wobei bei ihm ein starker Alkoholgeruch wahrgenommen werden konnte (Urk 1 S. 1; Urk. 2 S. 1). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nur eine relativ kurze Strecke von ca. zwei Kilometern (hin und zurück) zurücklegen wollte, wodurch die Gefahr für die Sicherheit übriger Verkehrsteilnehmer verhältnismässig gering er- scheint. Ebenso ist davon auszugehen, dass auf besagter Strecke zur Tatzeit keine hohe Verkehrsdichte herrschte. Dennoch hat der Beschuldigte mit der Vorinstanz andere Verkehrsteilnehmer sowie seine beiden Töchter, welche er im Fahrzeug mit sich führte, einer nicht zu bagatellisierenden (abstrakten) Gefahr ausgesetzt. Die getätigte Fahrt wäre entbehrlich gewesen. Man hätte die Rückkehr der Tochter ohne Weiteres anders organisieren können. Insgesamt wiegt das objektive Ver- schulden des Beschuldigten aufgrund des Ausgeführten als leicht. Es rechtfertigt sich deshalb die Einsatzstrafe bei 20 Tagessätzen festzusetzen.
- 15 - 2.3. In subjektiver Hinsicht hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Beschul- digte in bewusster und grober Fahrlässigkeit gehandelt hat (Urk. 29 S. 15 f.). Dem ist beizupflichten. Das objektive Verschulden wird dadurch nicht relativiert. 2.4. Unter Berücksichtigung der objektiven und der subjektiven Tatschwere ist sein Verschulden somit als leicht zu gewichten und die hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 20 Tagessätzen festzusetzen. 2.5. Täterkomponente 2.5.1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschuldig- ten ist zunächst festzuhalten, dass er über keine Vorstrafen verfügt (Urk. 30). Vorstrafenlosigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung indessen neutral zu werten (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Auch der automobilistische Leumund des Beschuldigten ist ungetrübt (Urk. 8/3). 2.5.2. Betreffend Nachtatverhalten zeigt sich der Beschuldigte nur minimal gestän- dig. Er anerkennt, den Personenwagen unter dem Einfluss von Alkohol gelenkt zu haben. Im Übrigen bestreitet er den Sachverhalt. Er beanstandet sodann das Pro- zedere der Durchführung der Alkoholmessung bzw. die Verwertbarkeit der Mess- ergebnisse. Insgesamt zeigt der Beschuldigte im Nachtatverhalten weder Einsicht noch Reue. Alleine der Umstand, dass der Beschuldigte nicht in Abrede stellt, unter Alkoholeinfluss gefahren zu sein, wirkt sich deshalb nicht strafmindernd aus. Aus dem Gesagten ergeben sich somit keine weiteren Strafminderungsgründe. 2.5.3. Insgesamt ist die Täterkomponente mithin neutral zu werten. 2.6. Weitere, für die Strafzumessung massgebliche Faktoren wurden im Beru- fungsverfahren weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. 2.7. Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanten Kriterien erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 15 Tagessätzen im Rahmen ihres Ermessens zu liegen und ist entsprechend – sowie unter Berück- sichtigung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) – zu bestätigen.
- 16 - 2.8. Bezüglich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten hielt die Vorin- stanz fest, der Beschuldigte habe angegeben, im Jahr 2021 über ein steuerbares Einkommen von Fr. 219'000.– und ein Vermögen von Fr. 759'000.– verfügt zu haben (Urk. 8/5; Urk. 3/1 F/A 29 ff. S. 7 f.; Urk. 29 S. 16). Sie hat unter Berücksich- tigung der gesamten Umstände die Tagessatzhöhe auf Fr. 290.– festgelegt. Im Be- rufungsverfahren erklärte der Beschuldigte, die persönlichen Verhältnisse hätten sich – abgesehen vom Wohnort seiner Familie – nicht verändert. Er gab zu Proto- koll, er arbeite nach wie vor bei der G._____, nun als Generalsekretär, und verdiene monatlich Fr. 25'000.– als Basis. Dazu käme ein variabler Anteil, welcher im Jahr zwischen Fr. 40'000.– und Fr. 60'000.– betrage. Darüber hinaus verdiene er im Rahmen eines Verwaltungsratsmandats rund Fr. 24'000.– jährlich (Urk. 54 S. 2 f.). Angesichts der (bereits vor Vorinstanz) bekannten guten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint die vorinstanzlich festgesetzte Tagessatzhöhe eher milde, ist aber mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO), da die Umstände sich nicht geändert haben, ebenfalls zu bestätigen. V. Strafvollzug Der Beschuldigte ist Ersttäter. Die Geldstrafe ist daher – sowie bereits mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) – bedingt unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von 2 Jahren auszusprechen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb er auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat (Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 428 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungs- verfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen.
- 17 -
3. Ausgangsgemäss besteht kein Raum für die Zusprechung einer Prozess- entschädigung für die anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelge- richt Strafsachen, vom 6. Juli 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. (…)
4. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'700.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
5. (…)
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Fahrens in qualifiziert fahrunfähi- gem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 100 Ziff. 1 SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 290.– (entsprechend Fr. 4'350.–).
- 18 -
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN …) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
- 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Oktober 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.