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SB240052

Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

Zürich OG · 2024-06-24 · Deutsch ZH
Sachverhalt

zweifelsfrei erstellt, namentlich dass der Beschuldigte seinen BMW X5 anlässlich der eingeklagten Fahrt mit mindestens 143 km/h lenkte, womit er die vor Ort zuläs- sige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 63 km/h überschritt. Auf den inneren Sachverhalt ist bei der rechtlichen Würdigung bzw. der Prüfung der subjektiven Tat- bestandsmässigkeit einzugehen. 3.2. Wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, wag- halsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motor- fahrzeugen, macht sich der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG strafbar. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die missverständliche Formulierung Inkaufnehmen hat dabei nicht den Sinn, den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG zu einem Vor- satzdelikt (Eventualvorsatz) zu machen, vielmehr genügt grobfahrlässige Tatbe- gehung. Demgegenüber kann die qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG – als Sonderregelung zu Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG – nur vorsätzlich begangen werden. Nach Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG ist Abs. 3 in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 60 km/h, wo diese höchstens 80 km/h beträgt, überschritten wird. Aus der Formulierung des Gesetzes, wonach Art. 90 Abs. 3 SVG bei Erreichen der vorgesehenen Schwellenwerte in Abs. 4 in jedem Fall erfüllt sei, hat das Bundes-

- 12 - gericht zunächst gefolgert, dass die Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 90 Abs. 4 SVG die unwiderlegbare Vermutung des Tatvorsatzes begründe, weshalb es weder nötig noch zulässig sei, darüber zu befinden, ob ein Lenker vor- sätzlich gehandelt und ob er das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen sei (Urteil des Bundesgerichts 1C_397/2014 vom

20. November 2014 E. 2.4.1). Demgegenüber hat das Bundesgericht in BGE 142 IV 137 = Pra 106 (2017) Nr. 42 erkannt, dass gewisse Überschreitungen der zuläs- sigen Höchstgeschwindigkeit die objektiven Voraussetzungen des Rasertatbestan- des erfüllen, ohne indessen einen Vorsatz zu beinhalten, und dass das mit der Sache befasste Strafgericht demnach einen gewissen, wenn auch beschränkten Ermessensspielraum geniesse, der es ihm erlaube, unter besonderen Umständen auch bei einer von Art. 90 Abs. 4 SVG erfassten Geschwindigkeitsüberschreitung die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes dieser Bestimmung auszuschliessen. An dieser Rechtsprechung hat es seither festgehalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_700/2015 vom 14. September 2016, E. 2.2 = Pra 106 (2017) Nr. 86 und 6B_1215/2015 vom 23. November 2016; BGE 143 IV 508, vgl. dazu auch die Ur- teile des Obergerichts des Kantons Zürich SB180040 vom 1. Juni 2018, SB170237 vom 26. September 2017 und SB190079 vom 11. Juni 2019). Nach den Erwägun- gen des Bundesgerichts in BGE 142 IV 137 ist dabei zwar auch künftig grundsätz- lich davon auszugehen, dass der Fahrzeuglenker bei einer Überschreitung der Ge- schwindigkeit um das im "Rasertatbestand" festgelegte Mass vorsätzlich gehandelt hat. Da jedoch besondere Fälle nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, wo zwar objektiv eine qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, diese aber vom Fahrzeuglenker nicht zwingend mit Vorsatz begangen wurde, kann es in spe- ziellen Konstellationen angebracht erscheinen, ein vorsätzliches Handeln des Tä- ters zu verneinen. In diesem Umfang verfügt der Richter daher wie erwähnt über einen gewissen, sehr beschränkten Beurteilungsspielraum. In Erwägung zu ziehen ist dabei aber, dass das Erreichen einer der in Art. 90 Abs. 4 SVG vorgesehenen Schwellenwerte im Allgemeinen die Unmöglichkeit in sich birgt, das grosse Risiko eines Unfalls im Falle eines Hindernisses oder eines Verlustes der Fahrzeug- beherrschung zu vermeiden.

- 13 - Aus dem Gesagten folgt, dass zu prüfen ist, ob die Umstände des vorliegenden Falles den an sich vermuteten Vorsatz zu widerlegen vermögen. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit eine Tatfrage. Eine Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tat- sachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgericht 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017). Bei nicht ge- ständigen Tätern sind diese inneren Tatsachen schwieriger zu eruieren. Gemäss Rechtsprechung kann sich das Gericht in solchen Fällen deshalb regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Umstände und auf Erfahrungsregeln stützen, welche Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängt, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 3.3. Die Verteidigung brachte dazu zusammengefasst vor, der Tatbestand von Art. 90 Abs. 4 SVG sei dafür konzipiert, Personen, die ihr Fahrzeug aus niedrigen Beweggründen (z.B. waghalsiges Überholen oder Teilnahme an Rennen) – ledig- lich der Machtdemonstration halber – massiv beschleunigen, zu bestrafen. Der Eventualvorsatz setze eine Gleichgültigkeit gegenüber gewissen Risiken zu Guns- ten eines eigenen Vorteils voraus, was vorliegend nicht erkennbar sei. Der Beschul- digte sei auf dem Weg zu seiner Tochter gewesen und es sei weit und breit kein anderer Verkehrsteilnehmer ersichtlich gewesen. Ausserdem sei dem Beschuldig- ten gar nicht bewusst gewesen, sein Fahrzeug derart beschleunigt zu haben, sodass er sich oder andere einer massiv erhöhten abstrakten Unfallgefahr hätte aussetzen können. Aufgrund der situativen Begebenheiten (Sichtweite, Umgebung der Strasse, Strassenverhältnisse und Verkehrssituation) habe der Beschuldigte auch schlicht nicht damit rechnen müssen, ein erhöhtes, nach wie vor bestrittenes, Unfallrisiko zu schaffen (Urk. 32 S. 2 ff.; Urk. 59 S. 15 ff.). 3.4. Soweit die Verteidigung die wissentliche und willentliche Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit in Zweifel zieht (vgl. Urk. 59 S. 17), überzeugt dies nicht.

- 14 - Der Beschuldigte war Fahrzeugführer und fuhr mit massiv überhöhter Geschwin- digkeit. Selbst wenn er nicht genau gewusst haben sollte, wie schnell er fuhr, so war ihm die Möglichkeit der krassen Geschwindigkeitsüberschreitung – nicht zuletzt als Fahrer eines BMW X5 xDrive40D, der über 300 PS verfügt (vgl. Urk. 1, Urk. 3 und https://de.wikipedia.org/wiki/BMW_F15) – bekannt. Die gefahrene Geschwin- digkeit von 143 km/h nahm er durch das Betätigen des Gaspedals ohne Weiteres in Kauf. Darüber hinaus hat der Beschuldigte an der ersten polizeilichen Einver- nahme vom 12. Juni 2021 (Urk. 13/1) anerkannt, dass er, nachdem er den entspre- chenden Streckenabschnitt als frei und übersichtlich beurteilt hatte, so rasch wie möglich nach Zürich E._____ zu seiner auf ihn wartenden Tochter wollte, und dass er deshalb bewusst beschleunigte. Auch alleine aufgrund seiner Zugaben ist damit eine bewusste Beschleunigung erstellt. Als Lenker eines BMW X5 40d, mithin eines

– wie bereits erwähnt – weit überdurchschnittlich potenten Boliden mit ebenso leis- tungsstarker Beschleunigung, musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass schon mit einem kurzen Druck aufs Gaspedal derart hohe Geschwindigkeiten wie die gemessene erreicht werden. Dafür spricht nicht zuletzt, dass er wusste, dass sein Auto über 300 PS hat (Urk. 13/1 F/A 25) und er – wie seine Verteidigung aus- führte (Urk. 32 S. 4) – ein routinierter Fahrer ist, der pro Jahr rund 30'000 bis 40'000 Kilometer absolviert. Es ist daher als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte wusste bzw. es zumindest für möglich hielt, dass er massiv zu schnell unterwegs war und dass er mit seinem Fahrverhalten die Verkehrsregel, wonach er auf dem befahrenen Strassenabschnitt höchstens mit 80 km/h fahren durfte, massiv ver- letzte. Ein Irrtum über die erlaubte Höchstgeschwindigkeit oder ein anderer ausser- gewöhnlicher Umstand wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Zur Wissenskomponente hinsichtlich der Schaffung eines hohen Unfallrisikos mit Schwerverletzen oder Todesopfern ist vorab nochmals zu betonen, dass eine Tem- poüberschreitung von über 60 km/h bei einer Strecke, wo die Höchstgeschwindig- keit wie vorliegend 80 km/h beträgt, schon ganz grundsätzlich ein hohes Risiko für schwere Unfälle birgt. Diese Vermutung kann wie erwogen nur ausnahmsweise bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände umgestossen werden. Bei der vom Be- schuldigten mit 143 km/h befahrenen Strecke handelt es sich um eine nicht rich- tungsgetrennte Strasse, wobei die Fahrstreifengrenzen lediglich mit einer gestri-

- 15 - chelten Leitlinie gekennzeichnet sind. Die Strasse weist beim relevanten Strecken- abschnitt auf der Seite Wiesen bzw. relativ hoch bewachsene Felder (mindestens 60 cm, teils höher) auf (Urk. 3 bzw. 5 [DVD]). Die Fahrbahn war nicht durch Zäune oder andere Schranken von der Umgebung abgetrennt, lediglich lose Verkehrs- pfosten säumten sie. Solche Strassenverhältnisse vermögen das schon an sich bei derart hohen Geschwindigkeiten bestehende Unfallrisiko noch zu erhöhen, was dem Beschuldigten bewusst sein musste. So muss unter anderem davon ausge- gangen werden, dass wenn unter diesen Umständen aus den anliegenden Wiesen bzw. den relativ hoch bewachsenen Feldern herkommend ein Tier auf die Strasse gelaufen oder plötzlich ein anderes Hindernis aufgetaucht wäre, es bei der gefah- renen Geschwindigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Unfall mit schweren Folgen – allenfalls für den Beschuldigten selbst – gekommen wäre. Mit anderen Worten barg die gefahrene Geschwindigkeit im konkreten Fall die Unmöglichkeit bzw. jedenfalls die mit an Sicherheit grenzende Unwahrscheinlichkeit in sich, das grosse Risiko eines Unfalls im Falle eines Hindernisses oder eines Verlustes der Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden. Daran ändert nichts, dass das Verkehrsauf- kommen gering und der fragliche Streckenabschnitt gerade war, die Witterungs- und Sichtverhältnisse soweit gut und mehrere Feldwegeinfahrten, die ebenfalls potentielle Gefahrenherde sein können, einigermassen einseh- bzw. überschaubar waren. All dies mag zwar gegen ein extrem hohes Unfallrisiko sprechen, wie es beispielsweise bei kurvigen oder sonst wie unübersichtlichen Strecken oder sol- chen mit Strasseneinmündungen oder mit sehr hohem Verkehrsaufkommen gege- ben ist. Gleichwohl besteht bei einem Tempo von 143 km/h auch bei Strassenver- hältnissen wie den vorliegenden ohne Weiteres ein noch hohes Risiko von schwe- ren Unfällen. Jedenfalls sind vorliegend keine ausserordentlichen Umstände im Sinne der zitierten Bundesgerichtsrechtsprechung gegeben, die gegen diese ge- setzliche Vermutung sprächen. Soweit die Verteidigung den Vergleich mit der Ge- fährlichkeit einer Fahrt auf der Autobahn zieht, hinkt der Vergleich: Auf einer Auto- bahn rechnen andere Verkehrsteilnehmer – im Gegensatz zu einer 80-er Strecke – mit hohen Geschwindigkeiten und eine Autobahn unterscheidet sich in baulicher Hinsicht augenscheinlich von der vorliegenden Strecke (getrennter Gegenverkehr, keine direkte Einfahrten, Leitplanken, etc.).

- 16 - Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die konkreten Umstände für den Beschul- digten insgesamt keinen Anlass zur Annahme geben konnten, dass bei massiver Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein hohes Unfallrisiko mit Schwerverletzen oder Todesopfern auf dem konkreten Streckenabschnitt aus- bliebe. Der Beschuldigte hat es zumindest für ernsthaft möglich halten müssen, dass er mit massiv übersetzter Geschwindigkeit fuhr und er dadurch das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern einging. Damit ist von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen. 3.5. Der Beschuldigte hat sich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG sowie in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gemacht.

4. Fahren in fahrunfähigem Zustand 4.1. Die Vorinstanz hat unter Abhandlung der Einwände der Verteidigung die massgeblichen Beweise zutreffend dargestellt und gewürdigt (Urk. 43 S. 16-18 E. III.2.), darauf kann verwiesen werden. Insbesondere in Anbetracht der Zugaben des Beschuldigten sowie dem vorliegenden FinZ-Set, die sich in Einklang bringen lassen, ist der eingeklagte Sachverhalt zweifelsfrei erstellt. 4.2. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist ebenfalls zutreffend (Urk. 43 S. 22

f. E. IV.2.), auch darauf ist zu verweisen. Mit der Vorinstanz ist insbesondere von Eventualvorsatz auszugehen, zumal der Beschuldigte ausführte, er habe, bevor er losgefahren sei, zwei Biere à 0.33 cl getrunken und praktisch nichts gegessen (Urk. 13/1 F/A 37 ff.). Er nahm bei Fahrtantritt damit in Kauf, dass er in Folge seines Alkoholkonsums fahrunfähig war. 4.3. Der Beschuldigte hat sich des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähi- gem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr schuldig gemacht.

- 17 - III. Strafpunkt

1. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen der Strafzumes- sung gemacht (Urk. 43 S. 23-25 E. V.1.), diese sind zu übernehmen.

2. Anwendbares Recht / Strafrahmen / Strafart Per 1. Oktober 2023 erfuhr der "Raserartikel" von Art. 90 Abs. 3 SVG eine Ände- rung. Vor der Revision sah Art. 90 Abs. 3 SVG eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Der Bundesrat schlug dem Parlament in seiner Botschaft vom

17. November 2021 diesbezüglich eine Anpassung vor, das heisst den Verzicht auf eine Mindeststrafe (BBl 2021 3027 Änderung SVG). Am 1. März 2023 einigten sich die eidgenössischen Räte auf einen Kompromiss. So bleibt gemäss den neuen Art. 90 Abs. 3 bis Abs. 3ter SVG die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, sie soll aber unter bestimmten Voraussetzungen unterschritten werden können, wenn ein Automobilist "aus achtenswerten Beweggründen" gehandelt oder wenn er oder sie vorgängig noch nicht wegen eines strassenverkehrsrechtlichen Ver- brechens oder Vergehens bestraft worden ist. Insbesondere in Bezug auf Art. 90 Abs. 3ter kann von der Aussprechung einer Freiheitsstrafe abgesehen werden, wenn der Täter innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat nicht bereits wegen eines strassenverkehrsrechtlichen Vergehens oder Verbrechens, bei dem für an- dere eine ernstliche Gefahr bestand respektive jemand verletzt oder getötet wurde, verurteilt wurde. Diesfalls wird die Tat aber mindestens mit einer Geldstrafe ge- ahndet und eine Sanktionierung der Tat mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren bleibt immer noch möglich. Der Beschuldigte wurde gemäss Strafregisterauszug (Urk. 57) in den letzten zehn Jahren vor der Tat nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassen- verkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer verurteilt. Der Beschuldigte gilt somit als unbescholten im Sinne von Art. 90 Abs. 3ter SVG. Der (neue) Straf- rahmen lautet damit Freiheitsstrafe bis 4 Jahre oder Geldstrafe. Aufgrund des wie zu zeigen sein wird insgesamt als noch leicht einzustufenden Verschuldens des

- 18 - Beschuldigten rechtfertigt sich eine Festsetzung einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr, womit das neue Recht Anwendung findet.

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Strafart Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; Urteil 6B_93/2022 E. 1.3.5.). Dabei berücksich- tigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuld- ausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die we- niger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am we- nigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2.2). Das Verschulden ist bei einem weiten Strafrahmen von bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe als noch leicht einzustufen. Mithin handelt es sich um einen Fall, bei welchem das Verschulden noch im unteren, nicht aber im untersten Bereich anzusiedeln ist. Eine Geldstrafe (von bis zu 180 Tagessätzen) erweist sich dabei auch im Vergleich mit dem Grundtatbestand gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG, der regelmässig in weitestgehend vergleichbaren Fällen zum Zug kommt und als Min- deststrafe Freiheitsstrafe von einem Jahr vorsieht, keineswegs als verschuldens- mässig äquivalente Strafe (vgl. Urteil 6B_93/2022 E. 1.3.8). Es ist deshalb eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 3.2. Tatkomponenten Zum objektiven Tatverschulden ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 63 km/h im Ausserortsbereich die Grenze, ab der von einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung auszugehen ist, nur knapp überschritt und die Fahrt im massiv übersetzen Bereich nur wenige Sekun- den dauerte. Zu seinen Gunsten ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich um eine nicht von langer Hand geplante Spontantat handelte. Die befahrene Strecke ist relativ gerade und war zur Tatzeit einigermassen übersichtlich. Zum Tatzeitpunkt

- 19 - (Juniabend um 20.33 Uhr) war es zudem noch hell und es herrschte gute Witterung. Das Verkehrsaufkommen war gering, es war indes nicht so, dass überhaupt keine anderen Verkehrsteilnehmer unterwegs gewesen waren. Es befanden sich weder Häuser noch Menschen am Strassenrand, allerdings hatte es entlang der sich auf dem Land befindlichen Strasse Wiesen bzw. relativ hoch bewachsene Felder, wo- her z.B. unvermittelt ein Tier hätte auf die Strasse springen können, was ein abrup- tes Fahr- bzw. Bremsmanöver des Beschuldigten mit entsprechend verheerenden Folgen hätte provozieren können. Ein durch das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 63 km/h begünstigtes Unfallgeschehen hätte unter den konkreten Umständen neben dem Beschuldigten auch andere Ver- kehrsteilnehmer betreffen und in Lebensgefahr bringen können. Weiter ist zu Un- gunsten des Beschuldigten zu veranschlagen, dass er kurz vor Antritt seiner Fahrt Alkohol konsumiert hatte und eine Atemalkoholkonzentration von 0.29 mg Alkohol pro Liter Atemluft aufwies, wofür er zusätzlich mit einer Busse zu bestrafen sein wird. Obschon dieser Umstand im Rahmen der Strafzumessung nicht doppelt be- rücksichtigt werden darf, ist gleichwohl anzumerken, dass sich auch aufgrund einer vergleichsweise geringen Alkoholisierung die Reaktionszeit verlängert, was eine wie vorliegend krasse Geschwindigkeitsüberschreitung noch gefährlicher macht, da dadurch namentlich der Bremsweg noch länger wird. Zum subjektiven Tatver- schulden ist zu sagen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Für seine Fahrweise nannte er keine wirklich nachvollziehbaren Gründe: Er gab an, dass er so schnell wie möglich zu seiner auf ihn wartenden Tochter wollte, was seine Fahrweise nicht zu rechtfertigen vermag. Das subjektive Tatverschulden relativiert das objektive nicht. Insgesamt ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Vor dem Hintergrund des vorne unter E. III.2. aufgezeigten Strafrah- mens erscheint als Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten angemessen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Strafe erweist sich schliesslich auch als stimmig unter Beizug der von den Zürcher Staatsanwaltschaften für Massendelikte ange- wendeten Strafmassempfehlung (vgl. Strafmassempfehlungen der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich vom 23. November 2023, abrufbar unter https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/sicherheit-justiz/ strafverfahren/Strafmassempfehlungen.pdf): Diese sieht bei einer Geschwindig-

- 20 - keitsüberschreitung von 50-54 km/h ausserorts 160 Tagessätze Geldstrafe vor, bei 55-59 km/h 8 Monate Freiheitsstrafe und ab 60 km/h mind. 1 Jahr Freiheitsstrafe. Somit erscheint die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe von 8 Monaten auch unter dem Gesichtspunkt der rechtsgleichen Behandlung von Straftätern ohne Weiteres als angemessen. 3.3. Täterkomponente Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente kann ver- wiesen werden (Urk. 43 S. 27 f. V.2.1.3.). Im Rahmen des Berufungsverfahrens haben sich keine Änderungen ergeben (Urk. 58 S. 1 f.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumes- sungsrelevanten Faktoren ableiten. Gleiches gilt für sein Nachtatverhalten. Damit bleibt es bei der für die Tatkomponente festgelegten Einsatzstrafe. 3.4. Ergebnis In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände ist der Beschul- digte mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu bestrafen. Auf die von der Vor- instanz wegen der Schnittstellenproblematik ausgefällte Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 2'700.-- ist unter in Berücksichtigung der beträchtlichen und in zweiter Instanz weiter angewachsenen finanziellen Folgen des vorliegenden Verfahrens zu verzichten. Für das Fahren in fahrunfähigem Zustand ist unter Hinweis auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz (a.a.O., S. 29 f. E. V.2.2.) eine Busse von Fr. 500.-- zu veranschlagen.

4. Strafvollzug Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 31 E. VI.).

- 21 - IV. Kosten

1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 43 S. 32 E. VII.) ist ausgangsgemäss zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.-- festzusetzen. Der Beschuldigte erreicht mit seiner Berufung lediglich eine tiefere Strafe. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu 4/5 aufzuerlegen und im übrigen Umfang auf die Staatskasse zu nehmen. 2.2. Rechtsanwältin M.A. HSG X1._____ macht für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren Aufwendungen im Umfang von Fr. 8'582.16 (inkl. MwSt. und Auslagen) geltend (vgl. Urk. 60 S. 2). Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV OG reicht der anwendbare Tarifrahmen für das Verteidigerhonorar im Berufungsprozess von CHF 1'000.– bis CHF 28'000.–. Dieser gesetzliche Gebührenrahmen ist zwar nicht zwingend (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 AnwGebV OG), doch hat der Gesetzgeber damit einen Bereich aufgespannt, welcher sowohl kleine als auch grosse Fälle umfasst und im Normalfall eine genügende Bandbreite abdeckt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich Nr. SB200219 vom 15. Dezember 2021, E. F./4.4.). Bei einer Festsetzung der Entschädigungssumme nach Pauschalgebühr sind alle pro- zessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufzufassen, wohin- gegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falls. Es handelt sich vorliegend um einen wenig

- 22 - komplexen Fall, sowohl in Bezug auf den Sachverhalt als auch die Rechtslage. Der Aktenumfang ist gering. Im Berufungsverfahren haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben und die Argumentation der Verteidigung deckt sich zu weiten Teilen mit derjenigen vor Erstinstanz. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine pauschale Entschädigung von Fr. 5'400.-- (inkl. MwSt. und Auslagen) als ange- messen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von 4/5 einstweilen und im übrigen Umfang definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorbehalten. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von  Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3ter SVG und Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG sowie in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV, sowie des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand im Sinne  von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 500.--.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

- 23 -

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'400.-- amtliche Verteidigung (inkl. MWSt).

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfang von 4/5 auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 4/5 einstweilen und im übri- gen Umfang definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versendet) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versendet)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung  Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a

- 24 - BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. Juni 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw W. Dharshing Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefoch- tenen Entscheid (Urk. 43 S. 3 E. I.). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am

7. September 2023 gemäss dem vorab wiederholten Urteilsdispositiv schuldig ge- sprochen und bestraft (a.a.O., S. 33 ff.). Innert Frist liess er Berufung anmelden und erklären (Urk. 36 und 44; vgl. dazu auch Urk. 41). Mit Verfügung vom 7. Fe- bruar 2024 ging die Berufungserklärung an die Staatsanwaltschaft und wurde die- ser Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde ihr obligatorisch Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 46). Mit Eingabe vom 2. August 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung (Urk. 48). Mit Verfügung vom

11. März 2024 wurde ihr erneut obligatorisch Frist angesetzt, um zu den Beweisan- trägen des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 49), was sie mit Eingabe vom

27. März 2024 tat (Urk. 51). Mit Verfügung vom 4. April 2024 wurden die Beweisan- träge abgewiesen (Urk. 52). Am 24. Juni 2024 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschul- digte mit seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin M.A. HSG X1._____ erschien (vgl. Prot. II S. 5).

E. 2 Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und beantragt unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge einen Freispruch (Urk. 44 S. 2 f.). Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.-- festzusetzen. Der Beschuldigte erreicht mit seiner Berufung lediglich eine tiefere Strafe. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu 4/5 aufzuerlegen und im übrigen Umfang auf die Staatskasse zu nehmen.

E. 2.2 Rechtsanwältin M.A. HSG X1._____ macht für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren Aufwendungen im Umfang von Fr. 8'582.16 (inkl. MwSt. und Auslagen) geltend (vgl. Urk. 60 S. 2). Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV OG reicht der anwendbare Tarifrahmen für das Verteidigerhonorar im Berufungsprozess von CHF 1'000.– bis CHF 28'000.–. Dieser gesetzliche Gebührenrahmen ist zwar nicht zwingend (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 AnwGebV OG), doch hat der Gesetzgeber damit einen Bereich aufgespannt, welcher sowohl kleine als auch grosse Fälle umfasst und im Normalfall eine genügende Bandbreite abdeckt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich Nr. SB200219 vom 15. Dezember 2021, E. F./4.4.). Bei einer Festsetzung der Entschädigungssumme nach Pauschalgebühr sind alle pro- zessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufzufassen, wohin- gegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falls. Es handelt sich vorliegend um einen wenig

- 22 - komplexen Fall, sowohl in Bezug auf den Sachverhalt als auch die Rechtslage. Der Aktenumfang ist gering. Im Berufungsverfahren haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben und die Argumentation der Verteidigung deckt sich zu weiten Teilen mit derjenigen vor Erstinstanz. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine pauschale Entschädigung von Fr. 5'400.-- (inkl. MwSt. und Auslagen) als ange- messen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von 4/5 einstweilen und im übrigen Umfang definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorbehalten. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von  Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3ter SVG und Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG sowie in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV, sowie des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand im Sinne  von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 500.--.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

E. 3 Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln

E. 3.1 Strafart Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; Urteil 6B_93/2022 E. 1.3.5.). Dabei berücksich- tigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuld- ausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die we- niger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am we- nigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2.2). Das Verschulden ist bei einem weiten Strafrahmen von bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe als noch leicht einzustufen. Mithin handelt es sich um einen Fall, bei welchem das Verschulden noch im unteren, nicht aber im untersten Bereich anzusiedeln ist. Eine Geldstrafe (von bis zu 180 Tagessätzen) erweist sich dabei auch im Vergleich mit dem Grundtatbestand gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG, der regelmässig in weitestgehend vergleichbaren Fällen zum Zug kommt und als Min- deststrafe Freiheitsstrafe von einem Jahr vorsieht, keineswegs als verschuldens- mässig äquivalente Strafe (vgl. Urteil 6B_93/2022 E. 1.3.8). Es ist deshalb eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

E. 3.2 Tatkomponenten Zum objektiven Tatverschulden ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 63 km/h im Ausserortsbereich die Grenze, ab der von einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung auszugehen ist, nur knapp überschritt und die Fahrt im massiv übersetzen Bereich nur wenige Sekun- den dauerte. Zu seinen Gunsten ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich um eine nicht von langer Hand geplante Spontantat handelte. Die befahrene Strecke ist relativ gerade und war zur Tatzeit einigermassen übersichtlich. Zum Tatzeitpunkt

- 19 - (Juniabend um 20.33 Uhr) war es zudem noch hell und es herrschte gute Witterung. Das Verkehrsaufkommen war gering, es war indes nicht so, dass überhaupt keine anderen Verkehrsteilnehmer unterwegs gewesen waren. Es befanden sich weder Häuser noch Menschen am Strassenrand, allerdings hatte es entlang der sich auf dem Land befindlichen Strasse Wiesen bzw. relativ hoch bewachsene Felder, wo- her z.B. unvermittelt ein Tier hätte auf die Strasse springen können, was ein abrup- tes Fahr- bzw. Bremsmanöver des Beschuldigten mit entsprechend verheerenden Folgen hätte provozieren können. Ein durch das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 63 km/h begünstigtes Unfallgeschehen hätte unter den konkreten Umständen neben dem Beschuldigten auch andere Ver- kehrsteilnehmer betreffen und in Lebensgefahr bringen können. Weiter ist zu Un- gunsten des Beschuldigten zu veranschlagen, dass er kurz vor Antritt seiner Fahrt Alkohol konsumiert hatte und eine Atemalkoholkonzentration von 0.29 mg Alkohol pro Liter Atemluft aufwies, wofür er zusätzlich mit einer Busse zu bestrafen sein wird. Obschon dieser Umstand im Rahmen der Strafzumessung nicht doppelt be- rücksichtigt werden darf, ist gleichwohl anzumerken, dass sich auch aufgrund einer vergleichsweise geringen Alkoholisierung die Reaktionszeit verlängert, was eine wie vorliegend krasse Geschwindigkeitsüberschreitung noch gefährlicher macht, da dadurch namentlich der Bremsweg noch länger wird. Zum subjektiven Tatver- schulden ist zu sagen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Für seine Fahrweise nannte er keine wirklich nachvollziehbaren Gründe: Er gab an, dass er so schnell wie möglich zu seiner auf ihn wartenden Tochter wollte, was seine Fahrweise nicht zu rechtfertigen vermag. Das subjektive Tatverschulden relativiert das objektive nicht. Insgesamt ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Vor dem Hintergrund des vorne unter E. III.2. aufgezeigten Strafrah- mens erscheint als Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten angemessen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Strafe erweist sich schliesslich auch als stimmig unter Beizug der von den Zürcher Staatsanwaltschaften für Massendelikte ange- wendeten Strafmassempfehlung (vgl. Strafmassempfehlungen der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich vom 23. November 2023, abrufbar unter https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/sicherheit-justiz/ strafverfahren/Strafmassempfehlungen.pdf): Diese sieht bei einer Geschwindig-

- 20 - keitsüberschreitung von 50-54 km/h ausserorts 160 Tagessätze Geldstrafe vor, bei 55-59 km/h 8 Monate Freiheitsstrafe und ab 60 km/h mind. 1 Jahr Freiheitsstrafe. Somit erscheint die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe von 8 Monaten auch unter dem Gesichtspunkt der rechtsgleichen Behandlung von Straftätern ohne Weiteres als angemessen.

E. 3.3 Täterkomponente Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente kann ver- wiesen werden (Urk. 43 S. 27 f. V.2.1.3.). Im Rahmen des Berufungsverfahrens haben sich keine Änderungen ergeben (Urk. 58 S. 1 f.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumes- sungsrelevanten Faktoren ableiten. Gleiches gilt für sein Nachtatverhalten. Damit bleibt es bei der für die Tatkomponente festgelegten Einsatzstrafe.

E. 3.4 Ergebnis In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände ist der Beschul- digte mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu bestrafen. Auf die von der Vor- instanz wegen der Schnittstellenproblematik ausgefällte Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 2'700.-- ist unter in Berücksichtigung der beträchtlichen und in zweiter Instanz weiter angewachsenen finanziellen Folgen des vorliegenden Verfahrens zu verzichten. Für das Fahren in fahrunfähigem Zustand ist unter Hinweis auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz (a.a.O., S. 29 f. E. V.2.2.) eine Busse von Fr. 500.-- zu veranschlagen.

E. 3.5 Der Beschuldigte hat sich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG sowie in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gemacht.

E. 3.6 Abschliessend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sämtliche relevanten Be- weismittel, die von der Vorinstanz zutreffend aufgeführt und dargestellt wurden (Urk. 43 S. 10-12 E. III.1.2. und S. 17 E. III.2.3.), worauf verwiesen werden kann, verwertbar sind, womit sich auch das von der Verteidigung aufgeworfene Problem der Fernwirkung von Beweismittelverboten nicht stellt (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 43 S. 8 E. II.3.). II. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf und Ausgangslage Der Vorwurf ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 20 S. 2 ff.), dar- auf kann vorab verwiesen werden. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe am 12. Juni 2021 um ca. 20.33 Uhr auf der C._____-strasse in D._____ in Fahrtrichtung D._____ den Personenwagen "BMW X5, xDrive40d", Kennzeichen ZH …, bei einer gesetzlich erlaubten Höchstge- schwindigkeit von 80 km/h, auf 143 km/h beschleunigt und dabei die zulässige Ge- schwindigkeit um 63 km/h überschritten. Er habe sein Fahrzeug gelenkt, obwohl er zuvor alkoholische Getränke zu sich genommen gehabt habe, sodass er während der vorgenannten Fahrt eine Atemalkoholkonzentration von minimal 0.29 mg Alko- hol pro Liter Atemluft aufgewiesen habe. Der bei der Polizei zunächst noch im We- sentlichen geständige Beschuldigte (Urk. 13/1) verweigerte in der Folge Aussagen zur Sache (Urk. 13/2-3; Prot. I S. 6 ff. und Urk. 58 S. 2).

- 11 -

2. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung richtig dargestellt (Urk. 43 S. 12 f. E. III.1.3.1. f.), darauf kann verwiesen werden.

E. 4 Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

E. 4.1 Die Vorinstanz hat unter Abhandlung der Einwände der Verteidigung die massgeblichen Beweise zutreffend dargestellt und gewürdigt (Urk. 43 S. 16-18 E. III.2.), darauf kann verwiesen werden. Insbesondere in Anbetracht der Zugaben des Beschuldigten sowie dem vorliegenden FinZ-Set, die sich in Einklang bringen lassen, ist der eingeklagte Sachverhalt zweifelsfrei erstellt.

E. 4.2 Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist ebenfalls zutreffend (Urk. 43 S. 22

f. E. IV.2.), auch darauf ist zu verweisen. Mit der Vorinstanz ist insbesondere von Eventualvorsatz auszugehen, zumal der Beschuldigte ausführte, er habe, bevor er losgefahren sei, zwei Biere à 0.33 cl getrunken und praktisch nichts gegessen (Urk. 13/1 F/A 37 ff.). Er nahm bei Fahrtantritt damit in Kauf, dass er in Folge seines Alkoholkonsums fahrunfähig war.

E. 4.3 Der Beschuldigte hat sich des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähi- gem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr schuldig gemacht.

- 17 - III. Strafpunkt

1. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen der Strafzumes- sung gemacht (Urk. 43 S. 23-25 E. V.1.), diese sind zu übernehmen.

2. Anwendbares Recht / Strafrahmen / Strafart Per 1. Oktober 2023 erfuhr der "Raserartikel" von Art. 90 Abs. 3 SVG eine Ände- rung. Vor der Revision sah Art. 90 Abs. 3 SVG eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Der Bundesrat schlug dem Parlament in seiner Botschaft vom

17. November 2021 diesbezüglich eine Anpassung vor, das heisst den Verzicht auf eine Mindeststrafe (BBl 2021 3027 Änderung SVG). Am 1. März 2023 einigten sich die eidgenössischen Räte auf einen Kompromiss. So bleibt gemäss den neuen Art. 90 Abs. 3 bis Abs. 3ter SVG die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, sie soll aber unter bestimmten Voraussetzungen unterschritten werden können, wenn ein Automobilist "aus achtenswerten Beweggründen" gehandelt oder wenn er oder sie vorgängig noch nicht wegen eines strassenverkehrsrechtlichen Ver- brechens oder Vergehens bestraft worden ist. Insbesondere in Bezug auf Art. 90 Abs. 3ter kann von der Aussprechung einer Freiheitsstrafe abgesehen werden, wenn der Täter innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat nicht bereits wegen eines strassenverkehrsrechtlichen Vergehens oder Verbrechens, bei dem für an- dere eine ernstliche Gefahr bestand respektive jemand verletzt oder getötet wurde, verurteilt wurde. Diesfalls wird die Tat aber mindestens mit einer Geldstrafe ge- ahndet und eine Sanktionierung der Tat mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren bleibt immer noch möglich. Der Beschuldigte wurde gemäss Strafregisterauszug (Urk. 57) in den letzten zehn Jahren vor der Tat nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassen- verkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer verurteilt. Der Beschuldigte gilt somit als unbescholten im Sinne von Art. 90 Abs. 3ter SVG. Der (neue) Straf- rahmen lautet damit Freiheitsstrafe bis 4 Jahre oder Geldstrafe. Aufgrund des wie zu zeigen sein wird insgesamt als noch leicht einzustufenden Verschuldens des

- 18 - Beschuldigten rechtfertigt sich eine Festsetzung einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr, womit das neue Recht Anwendung findet.

3. Konkrete Strafzumessung

E. 5 Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

- 23 -

E. 6 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'400.-- amtliche Verteidigung (inkl. MWSt).

E. 7 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfang von 4/5 auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 4/5 einstweilen und im übri- gen Umfang definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

E. 8 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versendet) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versendet)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung  Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a

- 24 - BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. Juni 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw W. Dharshing Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240052-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie der Gerichtsschreiber MLaw W. Dharshing Urteil vom 24. Juni 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin M.A. HSG X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 7. September 2023 (DG230017)

- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland vom 27. März 2023 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 43 S. 33 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG sowie in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV, sowie  des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenver- kehr.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 3'000.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 3'141.35 Auslagen (Gutachten METAS); Entschädigung vormalige amtliche Verteidigung RA X2._____ (inkl. Fr. 945.30 Barauslagen und MwSt., bereits ausbezahlt); Entschädigung amtliche Verteidigung RAin X1._____ (inkl. Baraus- Fr. 13'803.35 lagen und MwSt.). Fr. 23'590.00 Total Wird auf eine schriftliche Begründung dieses Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

- 3 -

6. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 5 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

7. [Mitteilung]

8. [Rechtsmittel]" Anträge der Verteidigung (Urk. 44 S. 2 ff.; Urk. 59 S. 1 f.)

1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Winterthur sei vollumfänglich aufzuheben;

2. In Abänderung der Dispositivziffer 1 sei A._____ vom Vorwurf der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG sowie in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV, sowie des Füh- rens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vollumgänglich freizusprechen;

3. In Abänderung der Dispositivziffer 2 sei keine Freiheitsstrafe mit Verbin- dungsbusse auszusprechen;

4. In Gutheissung von Antrag 3 sei Dispositivziffer 3 infolge Gegenstandslosig- keit zu streichen;

5. In Gutheissung von Antrag 3 sei Dispositivziffer 4 zu streichen;

6. Die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfah- rens seien in Abänderung der Dispositivziffer 5 und 6 vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen;

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Barauslagen und 8,1 % MwSt. zu Lasten des Staates.

- 4 - Erwägungen I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales

1. Verfahrensgang Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefoch- tenen Entscheid (Urk. 43 S. 3 E. I.). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am

7. September 2023 gemäss dem vorab wiederholten Urteilsdispositiv schuldig ge- sprochen und bestraft (a.a.O., S. 33 ff.). Innert Frist liess er Berufung anmelden und erklären (Urk. 36 und 44; vgl. dazu auch Urk. 41). Mit Verfügung vom 7. Fe- bruar 2024 ging die Berufungserklärung an die Staatsanwaltschaft und wurde die- ser Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde ihr obligatorisch Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 46). Mit Eingabe vom 2. August 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung (Urk. 48). Mit Verfügung vom

11. März 2024 wurde ihr erneut obligatorisch Frist angesetzt, um zu den Beweisan- trägen des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 49), was sie mit Eingabe vom

27. März 2024 tat (Urk. 51). Mit Verfügung vom 4. April 2024 wurden die Beweisan- träge abgewiesen (Urk. 52). Am 24. Juni 2024 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschul- digte mit seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin M.A. HSG X1._____ erschien (vgl. Prot. II S. 5).

2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und beantragt unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge einen Freispruch (Urk. 44 S. 2 f.). Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).

3. Prozessuales 3.1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in An-

- 5 - wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf recht- liches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus- drücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus- einandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). 3.2. In prozessualer Hinsicht moniert der Beschuldigte zunächst, bevor seine jetzige Verteidigung eingesetzt worden sei, habe in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ keine effektive und wirksame Verteidigung bestanden, weshalb alle vor dem Verteidigerwechsel erhobenen Beweise unverwertbar seien (Urk. 30 S. 2 f.; Urk. 59 S. 6 ff.). Mit den entsprechenden Vorbringen hat sich bereits die Vorinstanz sorgfältig und zutreffend auseinandergesetzt (Urk. 43 S. 3-8. E. II.), dar- auf kann vorab verwiesen werden. Ein in die gleiche Richtung zielender und mit praktisch identischer Begründung wie vor Vorinstanz vorgebrachter Beweisantrag im Berufungsverfahren (Urk. 44 S. 4 ff.), wurde mit Verfügung vom 4. April 2024 abgewiesen (Urk. 52), wobei auch das dort Ausgeführte nach wie vor gilt. Teilweise rekapitulierend ist nochmals festzuhalten, dass keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach der vormalige Verteidiger des Beschuldigten diesen nicht effektiv und wirksam verteidigt hätte bzw. dazu nicht in der Lage gewesen wäre. Dass sich der zunächst weitgehend geständige Beschuldigte (Urk. 1, 2 und 13/1) im Laufe des Verfahrens entschied, seine Verteidigungsstrategie zu ändern und nichts mehr zur Sache zu sagen (Urk. 13/2 f. und Prot. I S. 8 ff.), lässt selbstredend nicht den Schluss zu, er wäre vorher ungenügend verteidigt gewesen. Auch die unter- bliebene Reaktion auf die angeblich mangelhafte (suggestive) Fragetechnik bei ein- zelnen Fragen des Polizeibeamten vermag eine ungenügende Verteidigung nicht

- 6 - ansatzweise zu begründen (vgl. Urk. 59 S. 6). Soweit die jetzige Verteidigung ihren Standpunkt weiter damit zu begründen sucht, der damalige Verteidiger hätte in seiner Abwesenheit erhobene Beweismittel – u.a. die durchgeführte Atemalkohol- probe – als unrechtmässig erhoben erkennen müssen und wäre gehalten gewesen, entsprechende Schritte dagegen zu unternehmen, so hat die Vorinstanz mit zutref- fender Begründung dargelegt, dass dem nicht so ist bzw. die erhobenen Beweis- mittel allesamt verwertbar sind (Urk. 43 S. 5-8 E. II.2.), weshalb auch dieses Vor- bringen nicht verfängt. Damit bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass eine effektive und wirksame Verteidigung des Beschuldigten während des gesamten Strafverfah- rens durchgehend gewährleistet war und sich entsprechend aus diesem unbegrün- deten gegenteiligen Vorbringen auch keinerlei Beweisverwertungshindernisse ab- leiten lassen. 3.3. Soweit die Verteidigung geltend macht, sämtliche Aufzeichnungen über die Laser-Messung vom 12. Juni 2021 sowie sämtliche Aufzeichnungen über die Atemalkoholprobe, auch vom 12. Juni 2021, seien unverwertbar (Urk. 59 S. 4 ff.), dringt sie damit ebenfalls nicht durch, wobei auch diesbezüglich auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 43 S. 5-8 E. II.2.). Was die Atemalkoholprobe betrifft, ist teilweise rekapitulierend und ergänzend festzuhalten, dass das FinZ-Set vom Beschuldigten ausgefüllt und die festgestellte Atemalkoholkonzentration von 0.29 mg Alkohol pro Liter Atemluft vom Beschuldig- ten anerkannt wurde, wobei er auf eine Blutprobe verzichtete (Urk. 2 und 13/1, S. 5, oben). Soweit die Verteidigung geltend macht, die Verteidigung sei anlässlich des Atemalkoholtests bzw. des Ausfüllens des FinZ-Set nicht anwesend gewesen, ver- kennt sie, dass dieser Vorgang lediglich den Vorwurf einer Übertretung betrifft, wes- halb die Anwesenheit der Verteidigung nicht notwendig ist. Ausserdem gab der Be- schuldigte an der Ersteinvernahme zu Protokoll, in angetrunkenem Zustand den Personenwagen BMW X5 mit den Kontrollschildern ZH … gefahren zu haben (Urk. 13/1 F/A 43). In diesem Zusammenhang sei nochmals auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen: Fahrzeugführer sowie an Un- fällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen wer- den (Art. 55 Abs. 1 SVG). Die Pflichten der Polizei bei der Durchführung einer Kon-

- 7 - trolle zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sind in Art. 13 SKV geregelt, wobei diese Bestimmung, abgesehen von dem am 1. Oktober 2016 neu eingeführten Abs. 1 lit. c, im Wesentlichen dem früheren, zum Kontrollzeitpunkt massgeblichen aArt. 13 SKV entspricht. Gemäss aArt. 13 Abs. 1 SKV (Fassung vom 1. Januar 2014; in Kraft bis zum 30. September 2016) hat die Polizei die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass die Weigerung an der Durchführung der Atemalkoholprobe mit- zuwirken, die Anordnung einer Blutprobe zur Folge hat (lit. a) und die Anerkennung des Ergebnisses der Atemalkoholprobe die Einleitung verwaltungs- und strafrecht- licher Verfahren nach sich zieht (lit. b). Verweigert die betroffene Person die Durch- führung eines Vortests, die Atemalkoholprobe, die Blutentnahme, die Sicherstel- lung von Urin oder die ärztliche Untersuchung, so ist sie nach aArt. 13 Abs. 2 SKV auf die Folgen – u.a. Strafbarkeit nach Art. 91a SVG sowie Führerausweisentzug – aufmerksam zu machen. Dass der Hinweis der Polizei, wonach die Weigerung an der Durchführung einer Atemalkoholprobe mitzuwirken, die Anordnung der Blut- probe zur Folge hat (aArt. 13 Abs. 1 lit. a SKV), unabhängig vom Verhalten des kontrollierten Fahrzeuglenkers im Zeitpunkt der Anordnung der Atemalkoholprobe ergehen muss, lässt sich aArt. 13 SKV nicht entnehmen. So bezieht sich die in aArt. 13 Abs. 1 lit. a SKV statuierte Belehrungspflicht der Polizei nicht auf den Hinweis, dass sich die betroffene Person weigern kann, an der Durchführung der Atemalkoholprobe mitzuwirken, sondern allein auf die Belehrung über die Konse- quenzen, welche eine solche Weigerung nach sich zieht. Werden Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wie z.B. eine Atemalkoholprobe angeordnet, hat sich der betroffene Fahrzeuglenker diesen grundsätzlich zu unterziehen. Zwar lässt sich eine Atemalkoholprobe bei Weigerung der kontrollierten Person faktisch kaum durchführen. Daraus kann indes nicht geschlossen werden, dass die Abgabe der Atemalkoholprobe freiwillig im eigentlichen Sinne ist. Entsprechend bedarf es auch keiner solchen Belehrung. Die Belehrung nach aArt. 13 Abs. 1 lit. a SKV hat sinn- vollerweise erst nach einer vom Betroffenen geäusserten Verweigerungsabsicht zu erfolgen. Dem Betroffenen soll damit die Möglichkeit eingeräumt werden, ange- sichts der ihm eröffneten Konsequenzen sein Verhalten zu überdenken und auf seinen Entscheid zurückzukommen um sich dennoch der im Vergleich zur Blut- probe weniger schwer in seine Persönlichkeitsrechte eingreifenden Atemalkohol-

- 8 - probe zu unterziehen. Sollte der Betroffene trotz Belehrung über die Konsequenzen auf seiner Weigerungshaltung beharren, muss die Polizei diesen gemäss aArt. 13 Abs. 2 SKV in einem zweiten Schritt über die strafrechtlichen Folgen einer fortdau- ernden Weigerung aufmerksam machen (vgl. zum Ganzen statt Weiterer BGer 6B_1007/2018 vom 14. November 2019 E. 1.4.1). Auch vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergeben sich vorliegend keine Verwertungs- probleme. Was die Laser-Messung vom 12. Juni 2021 anbelangt, so hielt die Vorinstanz unter Hinweis auf das METAS-Gutachten vom 22. September 2022 (Urk. 14/5) sowie das METAS-Ergänzungsgutachten vom 12. Januar 2023 (Urk. 14/8; vgl. dazu sogleich unter E. I.3.4.) weiter richtig fest, dass es keinerlei Gründe gibt, an den Messungen der Geschwindigkeitsmessgeräte zu zweifeln und keinerlei Anhaltspunkte vorhan- den sind, wonach die Messgeräte den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprochen oder nicht einwandfrei funktioniert hätten. Insbesondere wurden die Messgeräte geeicht und wurde durch die genannten Gutachten deren einwandfreies Funktio- nieren festgestellt. Auch waren die für die Messung zuständigen Polizeifunktionäre im Besitz des Zertifikats, das sie zur Geschwindigkeitsmessung ermächtigte (vgl. in diesem Sinne Urk. 43 S. 7 f. E. II.2.2., am Ende). 3.4. Lediglich der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das vorliegende METAS-Gutachten vom 22. September 2022 (Urk. 14/5) sowie das METAS-Ergänzungsgutachten vom 12. Januar 2023 (Urk. 14/8) ohne Weiteres ver- wertbar sind und darauf abgestellt werden kann, wobei diesbezüglich auf die sorg- fältigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (Urk. 43 S. 12-14 E. III.1.3.2.). Wie dargelegt, stützen sich die Gutachten auf verwertbare Unterlagen. Wie bereits in der Verfügung vom 4. April 2024 ausgeführt, ist es so- dann entgegen dem entsprechenden Antrag der Verteidigung nicht notwendig, den Gutachter B._____ im Berufungsverfahrens nochmals zu befragen. Dieser hat sich in den genannten Gutachten ausführlich mit der Frage der Eichung des Messmittels auseinandergesetzt und kam mit schlüssiger und nachvollziehbarer Begründung zum Schluss, dass das Messmittel zum Zeitpunkt der Messung eine gültige Ei- chung aufwies (Urk. 14/5 S. 3) und die Richtigkeit der Messung garantiert sei

- 9 - (Urk. 14/8 S. 5). Er bestätigte, dass das im Eichzertifikat vom 19. Januar 2021 auf- geführte Bilddokumentationssystem nicht mittels Seriennummer identifizierbar sei. Es sei daher möglich, aber unzulässig, dass das am 18. Januar 2021 geeichte Bild- dokumentationssystem später ausgetauscht und ein anderes für die Messung ver- wendet worden sei (a.a.O., S. 3). Damit bestätigte er, dass das bei der Messung verwendete Bilddokumentationssystem gültig geeicht war, ausser das geeichte Bilddokumentationssystem wäre vor der Messung ausgetauscht worden. Für einen Austausch des Bilddokumentationssystems liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Damit hat sich B._____ ausreichend klar mit der Frage der Eichung des Bilddoku- mentationssystems auseinandergesetzt und es wäre von einer zusätzlichen Befra- gung kein relevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 52 S. 3 f. E. 7.-9.). 3.5. Zur Frage, wie das Lasermessgerät und die Videokamera bzw. das Bilddoku- mentationssystem funktionieren und zusammenspielen, Folgendes: Das Gutach- ten sagt klipp und klar und richtig, dass die Geräte technisch unabhängig funktio- nieren. Namentlich ist das Bilddokumentationssystem auf derselben Achse ausge- richtet wie das Lasermessgerät. Es dient in diesem Sinne wie der Sucher in einer Kamera zur Feststellung, welches Objekt das Lasermessgerät «ungefähr» im Fo- kus hat. Es dient (so richtig das Gutachten) nur der Zuordnung der Messung zum richtigen Fahrzeug (Fadenkreuz). Bei dichtem Verkehr bzw. mehreren Fahrzeugen im Bild ist das Bilddokumentationssystem relevant um eine Fehlmessung im Sinne einer Messung eines anderen Fahrzeuges als das im Fadenkreuz abgebildete aus- schliessen zu können (vgl. Urk. 14/8 S. 3, zu Ziff. 2b). Vorliegend sieht man, dass das Autos des Beschuldigten das einzige im Blickfeld des Bilddokumentations- systems ist. In solchen Fällen kann völlig zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass das Messkreuz des Bilddokumentationssystems «mangels Eichung» irrtümlich ein anderes Fahrzeug als jenes des Beschuldigten erfasst hat bzw. umgekehrt, dass die Messung des Kustom ProLaser_4 ein anderes Fahrzeug als jenes des Be- schuldigten gemessen hat. Ein anderes bewegtes Objekt ist weder im Erfassungs- bereich noch im Bild sichtbar. Die Verteidigung kann denn auch nicht plausibel dar- legen, welches Objekt im Bild bzw. Messbereich sich denn mit 143 km/h dem Kustom ProLaser 4 genähert haben sollte als das Auto des Beschuldigten. Entspre-

- 10 - chend spielt eine exakte Eichung des Messkreuzes im Bilddokumentationssystem vorliegend gar keine Rolle. Im Übrigen sieht man sofort, dass das Messkreuz des Bilddokumentationssystem auf das Fahrzeug des Beschuldigten gerichtet ist. Inso- fern korreliert das Messkreuz mit der Messung des Kustom ProLaser_4. Die alter- native Messung anhand der Bilder im Vergleich mit einer Orthomessung dienen nur der Plausibilisierung der Messung des Kustom ProLaser_4, wären aber rechtlich gar nicht nötig. 3.6. Abschliessend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sämtliche relevanten Be- weismittel, die von der Vorinstanz zutreffend aufgeführt und dargestellt wurden (Urk. 43 S. 10-12 E. III.1.2. und S. 17 E. III.2.3.), worauf verwiesen werden kann, verwertbar sind, womit sich auch das von der Verteidigung aufgeworfene Problem der Fernwirkung von Beweismittelverboten nicht stellt (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 43 S. 8 E. II.3.). II. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf und Ausgangslage Der Vorwurf ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 20 S. 2 ff.), dar- auf kann vorab verwiesen werden. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe am 12. Juni 2021 um ca. 20.33 Uhr auf der C._____-strasse in D._____ in Fahrtrichtung D._____ den Personenwagen "BMW X5, xDrive40d", Kennzeichen ZH …, bei einer gesetzlich erlaubten Höchstge- schwindigkeit von 80 km/h, auf 143 km/h beschleunigt und dabei die zulässige Ge- schwindigkeit um 63 km/h überschritten. Er habe sein Fahrzeug gelenkt, obwohl er zuvor alkoholische Getränke zu sich genommen gehabt habe, sodass er während der vorgenannten Fahrt eine Atemalkoholkonzentration von minimal 0.29 mg Alko- hol pro Liter Atemluft aufgewiesen habe. Der bei der Polizei zunächst noch im We- sentlichen geständige Beschuldigte (Urk. 13/1) verweigerte in der Folge Aussagen zur Sache (Urk. 13/2-3; Prot. I S. 6 ff. und Urk. 58 S. 2).

- 11 -

2. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung richtig dargestellt (Urk. 43 S. 12 f. E. III.1.3.1. f.), darauf kann verwiesen werden.

3. Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln 3.1. Die Vorinstanz hat unter Abhandlung der Vorbringen der Verteidigung die Be- weise richtig dargestellt und gewürdigt (Urk. 43 S. 10-16 E. III.1.2.-1.7.), darauf ist zu verweisen. Gestützt auf das vorliegende Gutachten ist der äussere Sachverhalt zweifelsfrei erstellt, namentlich dass der Beschuldigte seinen BMW X5 anlässlich der eingeklagten Fahrt mit mindestens 143 km/h lenkte, womit er die vor Ort zuläs- sige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 63 km/h überschritt. Auf den inneren Sachverhalt ist bei der rechtlichen Würdigung bzw. der Prüfung der subjektiven Tat- bestandsmässigkeit einzugehen. 3.2. Wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, wag- halsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motor- fahrzeugen, macht sich der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG strafbar. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die missverständliche Formulierung Inkaufnehmen hat dabei nicht den Sinn, den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG zu einem Vor- satzdelikt (Eventualvorsatz) zu machen, vielmehr genügt grobfahrlässige Tatbe- gehung. Demgegenüber kann die qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG – als Sonderregelung zu Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG – nur vorsätzlich begangen werden. Nach Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG ist Abs. 3 in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 60 km/h, wo diese höchstens 80 km/h beträgt, überschritten wird. Aus der Formulierung des Gesetzes, wonach Art. 90 Abs. 3 SVG bei Erreichen der vorgesehenen Schwellenwerte in Abs. 4 in jedem Fall erfüllt sei, hat das Bundes-

- 12 - gericht zunächst gefolgert, dass die Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 90 Abs. 4 SVG die unwiderlegbare Vermutung des Tatvorsatzes begründe, weshalb es weder nötig noch zulässig sei, darüber zu befinden, ob ein Lenker vor- sätzlich gehandelt und ob er das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen sei (Urteil des Bundesgerichts 1C_397/2014 vom

20. November 2014 E. 2.4.1). Demgegenüber hat das Bundesgericht in BGE 142 IV 137 = Pra 106 (2017) Nr. 42 erkannt, dass gewisse Überschreitungen der zuläs- sigen Höchstgeschwindigkeit die objektiven Voraussetzungen des Rasertatbestan- des erfüllen, ohne indessen einen Vorsatz zu beinhalten, und dass das mit der Sache befasste Strafgericht demnach einen gewissen, wenn auch beschränkten Ermessensspielraum geniesse, der es ihm erlaube, unter besonderen Umständen auch bei einer von Art. 90 Abs. 4 SVG erfassten Geschwindigkeitsüberschreitung die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes dieser Bestimmung auszuschliessen. An dieser Rechtsprechung hat es seither festgehalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_700/2015 vom 14. September 2016, E. 2.2 = Pra 106 (2017) Nr. 86 und 6B_1215/2015 vom 23. November 2016; BGE 143 IV 508, vgl. dazu auch die Ur- teile des Obergerichts des Kantons Zürich SB180040 vom 1. Juni 2018, SB170237 vom 26. September 2017 und SB190079 vom 11. Juni 2019). Nach den Erwägun- gen des Bundesgerichts in BGE 142 IV 137 ist dabei zwar auch künftig grundsätz- lich davon auszugehen, dass der Fahrzeuglenker bei einer Überschreitung der Ge- schwindigkeit um das im "Rasertatbestand" festgelegte Mass vorsätzlich gehandelt hat. Da jedoch besondere Fälle nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, wo zwar objektiv eine qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, diese aber vom Fahrzeuglenker nicht zwingend mit Vorsatz begangen wurde, kann es in spe- ziellen Konstellationen angebracht erscheinen, ein vorsätzliches Handeln des Tä- ters zu verneinen. In diesem Umfang verfügt der Richter daher wie erwähnt über einen gewissen, sehr beschränkten Beurteilungsspielraum. In Erwägung zu ziehen ist dabei aber, dass das Erreichen einer der in Art. 90 Abs. 4 SVG vorgesehenen Schwellenwerte im Allgemeinen die Unmöglichkeit in sich birgt, das grosse Risiko eines Unfalls im Falle eines Hindernisses oder eines Verlustes der Fahrzeug- beherrschung zu vermeiden.

- 13 - Aus dem Gesagten folgt, dass zu prüfen ist, ob die Umstände des vorliegenden Falles den an sich vermuteten Vorsatz zu widerlegen vermögen. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit eine Tatfrage. Eine Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tat- sachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgericht 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017). Bei nicht ge- ständigen Tätern sind diese inneren Tatsachen schwieriger zu eruieren. Gemäss Rechtsprechung kann sich das Gericht in solchen Fällen deshalb regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Umstände und auf Erfahrungsregeln stützen, welche Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängt, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 3.3. Die Verteidigung brachte dazu zusammengefasst vor, der Tatbestand von Art. 90 Abs. 4 SVG sei dafür konzipiert, Personen, die ihr Fahrzeug aus niedrigen Beweggründen (z.B. waghalsiges Überholen oder Teilnahme an Rennen) – ledig- lich der Machtdemonstration halber – massiv beschleunigen, zu bestrafen. Der Eventualvorsatz setze eine Gleichgültigkeit gegenüber gewissen Risiken zu Guns- ten eines eigenen Vorteils voraus, was vorliegend nicht erkennbar sei. Der Beschul- digte sei auf dem Weg zu seiner Tochter gewesen und es sei weit und breit kein anderer Verkehrsteilnehmer ersichtlich gewesen. Ausserdem sei dem Beschuldig- ten gar nicht bewusst gewesen, sein Fahrzeug derart beschleunigt zu haben, sodass er sich oder andere einer massiv erhöhten abstrakten Unfallgefahr hätte aussetzen können. Aufgrund der situativen Begebenheiten (Sichtweite, Umgebung der Strasse, Strassenverhältnisse und Verkehrssituation) habe der Beschuldigte auch schlicht nicht damit rechnen müssen, ein erhöhtes, nach wie vor bestrittenes, Unfallrisiko zu schaffen (Urk. 32 S. 2 ff.; Urk. 59 S. 15 ff.). 3.4. Soweit die Verteidigung die wissentliche und willentliche Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit in Zweifel zieht (vgl. Urk. 59 S. 17), überzeugt dies nicht.

- 14 - Der Beschuldigte war Fahrzeugführer und fuhr mit massiv überhöhter Geschwin- digkeit. Selbst wenn er nicht genau gewusst haben sollte, wie schnell er fuhr, so war ihm die Möglichkeit der krassen Geschwindigkeitsüberschreitung – nicht zuletzt als Fahrer eines BMW X5 xDrive40D, der über 300 PS verfügt (vgl. Urk. 1, Urk. 3 und https://de.wikipedia.org/wiki/BMW_F15) – bekannt. Die gefahrene Geschwin- digkeit von 143 km/h nahm er durch das Betätigen des Gaspedals ohne Weiteres in Kauf. Darüber hinaus hat der Beschuldigte an der ersten polizeilichen Einver- nahme vom 12. Juni 2021 (Urk. 13/1) anerkannt, dass er, nachdem er den entspre- chenden Streckenabschnitt als frei und übersichtlich beurteilt hatte, so rasch wie möglich nach Zürich E._____ zu seiner auf ihn wartenden Tochter wollte, und dass er deshalb bewusst beschleunigte. Auch alleine aufgrund seiner Zugaben ist damit eine bewusste Beschleunigung erstellt. Als Lenker eines BMW X5 40d, mithin eines

– wie bereits erwähnt – weit überdurchschnittlich potenten Boliden mit ebenso leis- tungsstarker Beschleunigung, musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass schon mit einem kurzen Druck aufs Gaspedal derart hohe Geschwindigkeiten wie die gemessene erreicht werden. Dafür spricht nicht zuletzt, dass er wusste, dass sein Auto über 300 PS hat (Urk. 13/1 F/A 25) und er – wie seine Verteidigung aus- führte (Urk. 32 S. 4) – ein routinierter Fahrer ist, der pro Jahr rund 30'000 bis 40'000 Kilometer absolviert. Es ist daher als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte wusste bzw. es zumindest für möglich hielt, dass er massiv zu schnell unterwegs war und dass er mit seinem Fahrverhalten die Verkehrsregel, wonach er auf dem befahrenen Strassenabschnitt höchstens mit 80 km/h fahren durfte, massiv ver- letzte. Ein Irrtum über die erlaubte Höchstgeschwindigkeit oder ein anderer ausser- gewöhnlicher Umstand wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Zur Wissenskomponente hinsichtlich der Schaffung eines hohen Unfallrisikos mit Schwerverletzen oder Todesopfern ist vorab nochmals zu betonen, dass eine Tem- poüberschreitung von über 60 km/h bei einer Strecke, wo die Höchstgeschwindig- keit wie vorliegend 80 km/h beträgt, schon ganz grundsätzlich ein hohes Risiko für schwere Unfälle birgt. Diese Vermutung kann wie erwogen nur ausnahmsweise bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände umgestossen werden. Bei der vom Be- schuldigten mit 143 km/h befahrenen Strecke handelt es sich um eine nicht rich- tungsgetrennte Strasse, wobei die Fahrstreifengrenzen lediglich mit einer gestri-

- 15 - chelten Leitlinie gekennzeichnet sind. Die Strasse weist beim relevanten Strecken- abschnitt auf der Seite Wiesen bzw. relativ hoch bewachsene Felder (mindestens 60 cm, teils höher) auf (Urk. 3 bzw. 5 [DVD]). Die Fahrbahn war nicht durch Zäune oder andere Schranken von der Umgebung abgetrennt, lediglich lose Verkehrs- pfosten säumten sie. Solche Strassenverhältnisse vermögen das schon an sich bei derart hohen Geschwindigkeiten bestehende Unfallrisiko noch zu erhöhen, was dem Beschuldigten bewusst sein musste. So muss unter anderem davon ausge- gangen werden, dass wenn unter diesen Umständen aus den anliegenden Wiesen bzw. den relativ hoch bewachsenen Feldern herkommend ein Tier auf die Strasse gelaufen oder plötzlich ein anderes Hindernis aufgetaucht wäre, es bei der gefah- renen Geschwindigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Unfall mit schweren Folgen – allenfalls für den Beschuldigten selbst – gekommen wäre. Mit anderen Worten barg die gefahrene Geschwindigkeit im konkreten Fall die Unmöglichkeit bzw. jedenfalls die mit an Sicherheit grenzende Unwahrscheinlichkeit in sich, das grosse Risiko eines Unfalls im Falle eines Hindernisses oder eines Verlustes der Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden. Daran ändert nichts, dass das Verkehrsauf- kommen gering und der fragliche Streckenabschnitt gerade war, die Witterungs- und Sichtverhältnisse soweit gut und mehrere Feldwegeinfahrten, die ebenfalls potentielle Gefahrenherde sein können, einigermassen einseh- bzw. überschaubar waren. All dies mag zwar gegen ein extrem hohes Unfallrisiko sprechen, wie es beispielsweise bei kurvigen oder sonst wie unübersichtlichen Strecken oder sol- chen mit Strasseneinmündungen oder mit sehr hohem Verkehrsaufkommen gege- ben ist. Gleichwohl besteht bei einem Tempo von 143 km/h auch bei Strassenver- hältnissen wie den vorliegenden ohne Weiteres ein noch hohes Risiko von schwe- ren Unfällen. Jedenfalls sind vorliegend keine ausserordentlichen Umstände im Sinne der zitierten Bundesgerichtsrechtsprechung gegeben, die gegen diese ge- setzliche Vermutung sprächen. Soweit die Verteidigung den Vergleich mit der Ge- fährlichkeit einer Fahrt auf der Autobahn zieht, hinkt der Vergleich: Auf einer Auto- bahn rechnen andere Verkehrsteilnehmer – im Gegensatz zu einer 80-er Strecke – mit hohen Geschwindigkeiten und eine Autobahn unterscheidet sich in baulicher Hinsicht augenscheinlich von der vorliegenden Strecke (getrennter Gegenverkehr, keine direkte Einfahrten, Leitplanken, etc.).

- 16 - Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die konkreten Umstände für den Beschul- digten insgesamt keinen Anlass zur Annahme geben konnten, dass bei massiver Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein hohes Unfallrisiko mit Schwerverletzen oder Todesopfern auf dem konkreten Streckenabschnitt aus- bliebe. Der Beschuldigte hat es zumindest für ernsthaft möglich halten müssen, dass er mit massiv übersetzter Geschwindigkeit fuhr und er dadurch das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern einging. Damit ist von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen. 3.5. Der Beschuldigte hat sich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG sowie in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gemacht.

4. Fahren in fahrunfähigem Zustand 4.1. Die Vorinstanz hat unter Abhandlung der Einwände der Verteidigung die massgeblichen Beweise zutreffend dargestellt und gewürdigt (Urk. 43 S. 16-18 E. III.2.), darauf kann verwiesen werden. Insbesondere in Anbetracht der Zugaben des Beschuldigten sowie dem vorliegenden FinZ-Set, die sich in Einklang bringen lassen, ist der eingeklagte Sachverhalt zweifelsfrei erstellt. 4.2. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist ebenfalls zutreffend (Urk. 43 S. 22

f. E. IV.2.), auch darauf ist zu verweisen. Mit der Vorinstanz ist insbesondere von Eventualvorsatz auszugehen, zumal der Beschuldigte ausführte, er habe, bevor er losgefahren sei, zwei Biere à 0.33 cl getrunken und praktisch nichts gegessen (Urk. 13/1 F/A 37 ff.). Er nahm bei Fahrtantritt damit in Kauf, dass er in Folge seines Alkoholkonsums fahrunfähig war. 4.3. Der Beschuldigte hat sich des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähi- gem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr schuldig gemacht.

- 17 - III. Strafpunkt

1. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen der Strafzumes- sung gemacht (Urk. 43 S. 23-25 E. V.1.), diese sind zu übernehmen.

2. Anwendbares Recht / Strafrahmen / Strafart Per 1. Oktober 2023 erfuhr der "Raserartikel" von Art. 90 Abs. 3 SVG eine Ände- rung. Vor der Revision sah Art. 90 Abs. 3 SVG eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Der Bundesrat schlug dem Parlament in seiner Botschaft vom

17. November 2021 diesbezüglich eine Anpassung vor, das heisst den Verzicht auf eine Mindeststrafe (BBl 2021 3027 Änderung SVG). Am 1. März 2023 einigten sich die eidgenössischen Räte auf einen Kompromiss. So bleibt gemäss den neuen Art. 90 Abs. 3 bis Abs. 3ter SVG die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, sie soll aber unter bestimmten Voraussetzungen unterschritten werden können, wenn ein Automobilist "aus achtenswerten Beweggründen" gehandelt oder wenn er oder sie vorgängig noch nicht wegen eines strassenverkehrsrechtlichen Ver- brechens oder Vergehens bestraft worden ist. Insbesondere in Bezug auf Art. 90 Abs. 3ter kann von der Aussprechung einer Freiheitsstrafe abgesehen werden, wenn der Täter innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat nicht bereits wegen eines strassenverkehrsrechtlichen Vergehens oder Verbrechens, bei dem für an- dere eine ernstliche Gefahr bestand respektive jemand verletzt oder getötet wurde, verurteilt wurde. Diesfalls wird die Tat aber mindestens mit einer Geldstrafe ge- ahndet und eine Sanktionierung der Tat mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren bleibt immer noch möglich. Der Beschuldigte wurde gemäss Strafregisterauszug (Urk. 57) in den letzten zehn Jahren vor der Tat nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassen- verkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer verurteilt. Der Beschuldigte gilt somit als unbescholten im Sinne von Art. 90 Abs. 3ter SVG. Der (neue) Straf- rahmen lautet damit Freiheitsstrafe bis 4 Jahre oder Geldstrafe. Aufgrund des wie zu zeigen sein wird insgesamt als noch leicht einzustufenden Verschuldens des

- 18 - Beschuldigten rechtfertigt sich eine Festsetzung einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr, womit das neue Recht Anwendung findet.

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Strafart Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; Urteil 6B_93/2022 E. 1.3.5.). Dabei berücksich- tigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuld- ausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die we- niger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am we- nigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2.2). Das Verschulden ist bei einem weiten Strafrahmen von bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe als noch leicht einzustufen. Mithin handelt es sich um einen Fall, bei welchem das Verschulden noch im unteren, nicht aber im untersten Bereich anzusiedeln ist. Eine Geldstrafe (von bis zu 180 Tagessätzen) erweist sich dabei auch im Vergleich mit dem Grundtatbestand gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG, der regelmässig in weitestgehend vergleichbaren Fällen zum Zug kommt und als Min- deststrafe Freiheitsstrafe von einem Jahr vorsieht, keineswegs als verschuldens- mässig äquivalente Strafe (vgl. Urteil 6B_93/2022 E. 1.3.8). Es ist deshalb eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 3.2. Tatkomponenten Zum objektiven Tatverschulden ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 63 km/h im Ausserortsbereich die Grenze, ab der von einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung auszugehen ist, nur knapp überschritt und die Fahrt im massiv übersetzen Bereich nur wenige Sekun- den dauerte. Zu seinen Gunsten ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich um eine nicht von langer Hand geplante Spontantat handelte. Die befahrene Strecke ist relativ gerade und war zur Tatzeit einigermassen übersichtlich. Zum Tatzeitpunkt

- 19 - (Juniabend um 20.33 Uhr) war es zudem noch hell und es herrschte gute Witterung. Das Verkehrsaufkommen war gering, es war indes nicht so, dass überhaupt keine anderen Verkehrsteilnehmer unterwegs gewesen waren. Es befanden sich weder Häuser noch Menschen am Strassenrand, allerdings hatte es entlang der sich auf dem Land befindlichen Strasse Wiesen bzw. relativ hoch bewachsene Felder, wo- her z.B. unvermittelt ein Tier hätte auf die Strasse springen können, was ein abrup- tes Fahr- bzw. Bremsmanöver des Beschuldigten mit entsprechend verheerenden Folgen hätte provozieren können. Ein durch das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 63 km/h begünstigtes Unfallgeschehen hätte unter den konkreten Umständen neben dem Beschuldigten auch andere Ver- kehrsteilnehmer betreffen und in Lebensgefahr bringen können. Weiter ist zu Un- gunsten des Beschuldigten zu veranschlagen, dass er kurz vor Antritt seiner Fahrt Alkohol konsumiert hatte und eine Atemalkoholkonzentration von 0.29 mg Alkohol pro Liter Atemluft aufwies, wofür er zusätzlich mit einer Busse zu bestrafen sein wird. Obschon dieser Umstand im Rahmen der Strafzumessung nicht doppelt be- rücksichtigt werden darf, ist gleichwohl anzumerken, dass sich auch aufgrund einer vergleichsweise geringen Alkoholisierung die Reaktionszeit verlängert, was eine wie vorliegend krasse Geschwindigkeitsüberschreitung noch gefährlicher macht, da dadurch namentlich der Bremsweg noch länger wird. Zum subjektiven Tatver- schulden ist zu sagen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Für seine Fahrweise nannte er keine wirklich nachvollziehbaren Gründe: Er gab an, dass er so schnell wie möglich zu seiner auf ihn wartenden Tochter wollte, was seine Fahrweise nicht zu rechtfertigen vermag. Das subjektive Tatverschulden relativiert das objektive nicht. Insgesamt ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Vor dem Hintergrund des vorne unter E. III.2. aufgezeigten Strafrah- mens erscheint als Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten angemessen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Strafe erweist sich schliesslich auch als stimmig unter Beizug der von den Zürcher Staatsanwaltschaften für Massendelikte ange- wendeten Strafmassempfehlung (vgl. Strafmassempfehlungen der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich vom 23. November 2023, abrufbar unter https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/sicherheit-justiz/ strafverfahren/Strafmassempfehlungen.pdf): Diese sieht bei einer Geschwindig-

- 20 - keitsüberschreitung von 50-54 km/h ausserorts 160 Tagessätze Geldstrafe vor, bei 55-59 km/h 8 Monate Freiheitsstrafe und ab 60 km/h mind. 1 Jahr Freiheitsstrafe. Somit erscheint die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe von 8 Monaten auch unter dem Gesichtspunkt der rechtsgleichen Behandlung von Straftätern ohne Weiteres als angemessen. 3.3. Täterkomponente Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente kann ver- wiesen werden (Urk. 43 S. 27 f. V.2.1.3.). Im Rahmen des Berufungsverfahrens haben sich keine Änderungen ergeben (Urk. 58 S. 1 f.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumes- sungsrelevanten Faktoren ableiten. Gleiches gilt für sein Nachtatverhalten. Damit bleibt es bei der für die Tatkomponente festgelegten Einsatzstrafe. 3.4. Ergebnis In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände ist der Beschul- digte mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu bestrafen. Auf die von der Vor- instanz wegen der Schnittstellenproblematik ausgefällte Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 2'700.-- ist unter in Berücksichtigung der beträchtlichen und in zweiter Instanz weiter angewachsenen finanziellen Folgen des vorliegenden Verfahrens zu verzichten. Für das Fahren in fahrunfähigem Zustand ist unter Hinweis auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz (a.a.O., S. 29 f. E. V.2.2.) eine Busse von Fr. 500.-- zu veranschlagen.

4. Strafvollzug Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 31 E. VI.).

- 21 - IV. Kosten

1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 43 S. 32 E. VII.) ist ausgangsgemäss zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.-- festzusetzen. Der Beschuldigte erreicht mit seiner Berufung lediglich eine tiefere Strafe. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu 4/5 aufzuerlegen und im übrigen Umfang auf die Staatskasse zu nehmen. 2.2. Rechtsanwältin M.A. HSG X1._____ macht für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren Aufwendungen im Umfang von Fr. 8'582.16 (inkl. MwSt. und Auslagen) geltend (vgl. Urk. 60 S. 2). Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV OG reicht der anwendbare Tarifrahmen für das Verteidigerhonorar im Berufungsprozess von CHF 1'000.– bis CHF 28'000.–. Dieser gesetzliche Gebührenrahmen ist zwar nicht zwingend (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 AnwGebV OG), doch hat der Gesetzgeber damit einen Bereich aufgespannt, welcher sowohl kleine als auch grosse Fälle umfasst und im Normalfall eine genügende Bandbreite abdeckt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich Nr. SB200219 vom 15. Dezember 2021, E. F./4.4.). Bei einer Festsetzung der Entschädigungssumme nach Pauschalgebühr sind alle pro- zessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufzufassen, wohin- gegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falls. Es handelt sich vorliegend um einen wenig

- 22 - komplexen Fall, sowohl in Bezug auf den Sachverhalt als auch die Rechtslage. Der Aktenumfang ist gering. Im Berufungsverfahren haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben und die Argumentation der Verteidigung deckt sich zu weiten Teilen mit derjenigen vor Erstinstanz. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine pauschale Entschädigung von Fr. 5'400.-- (inkl. MwSt. und Auslagen) als ange- messen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von 4/5 einstweilen und im übrigen Umfang definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorbehalten. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von  Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3ter SVG und Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG sowie in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV, sowie des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand im Sinne  von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 500.--.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

- 23 -

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'400.-- amtliche Verteidigung (inkl. MWSt).

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfang von 4/5 auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 4/5 einstweilen und im übri- gen Umfang definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versendet) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versendet)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung  Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a

- 24 - BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. Juni 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw W. Dharshing Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.