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SB240051

Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2025-02-13 · Deutsch ZH
Sachverhalt

anerkannt. Ferne liege eine Fotodokumentation vor, bei der der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt am Tatort zu erkennen sei. Der Widerruf seines Geständnisses an- lässlich der Hauptverhandlung sei angesichts der klaren Beweislage nicht plausibel (Urk. 68 S. 35). Auf die vorinstanzliche Würdigung kann ohne Weiteres abgestellt werden. Die folgenden Erwägungen sind teilweise wiederholender und teilweise ergänzender Natur. 6.4.2. Ein Geständnis fällt mit einem Widerruf nicht dahin. Wie das Geständnis ist auch der Widerruf frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO; GUNHILD GODENZI, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. 2020, Art. 160 StPO N 5). Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass der Beschuldigte auf "Empfehlung" oder unter Druck des Staatsanwalts ein falsches Geständnis abge- legt hätte. Der Beschuldigte war anlässlich der Einvernahme vom 3. Februar 2022 anwaltlich verteidigt und Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ nahm an der Einvernahme ebenfalls teil (Urk. D1/20/1 S. 1). Der im Zeitpunkt seiner Befragung im vorzeitigen Strafvollzug befindliche Beschuldigte war nicht etwa körperlich oder geistig ge- schwächt (Urk. D1/20/1 F/A 1 und 5) und konnte die Anklagesachverhalte vorgän- gig mit seinem Verteidiger besprechen (Urk. D1/20/1 F/A 6). Drucksituationen (wie beispielsweise Untersuchungshaft, Einflussnahme durch Personen aus dem eige- nen Umfeld oder demjenigen der Privatkläger) lagen keine vor. Entgegen der Be- hauptung des Beschuldigten erfolgte sein Geständnis vom 3. Februar 2022 im Rah- men des Vorhalts aller Anklagesachverhalte und damit nicht im Rahmen des abge- kürzten Verfahrens (vgl. Urk. D1/20/1). Ebenso wenig ginge aus dem Protokoll der besagten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und damit aus der Vernehmungs- methode hervor, dass der Beschuldigte seine Variante nach hartnäckigem Leugnen und langer Befragung geändert hätte. Vielmehr bestätigte der Beschuldigte, den Anklagevorwurf bereits gestanden zu haben und bekräftigte den Anklagesachver-

- 46 - halt erneut. Ferner fügte er bei, dass das Verhältnis zu den Nachbarn vorbelastet sei, da diese seine Familie terrorisieren und andauernd beschimpfen würde (Urk. D1/20/1 F/A 35 f.). Die vorgebrachten Motive des Beschuldigten für ein an- geblich falsches Geständnis ergeben auch deshalb keinen Sinn, weil sich der Be- schuldigte zum Zeitpunkt des Geständnisses bereits im vorzeitigen Strafvollzug be- funden hat und demnach gar keine Entlassung mehr zur Debatte stand. Insgesamt kann festgehalten werden, dass das Geständnis des Beschuldigten frei und ohne Druck erfolgte und durchaus einer Beweiswürdigung zugänglich ist. Der Widerruf des Geständnisses erfolgte sodann erst vor Schranken zusammen mit dem anwalt- lichen Vorbringen, die Aussagen der Belastungspersonen seien unverwertbar. Es ist evident, dass der Widerruf bloss aus taktischen Gründen erfolgt ist. 6.4.3. Aus den Aussagen der Privatkläger 9 und 10 geht sodann übereinstimmend hervor, dass der Bruder des Beschuldigten einen Holzstumpf und der Beschuldigte ca. fünf oder sechs Steine geworfen habe (Urk. aD3/4/1 F/A 6 und 10; Urk. aD3/4/2 F/A 8 f. und 16). 6.4.4. Der Sachverhalt lässt sich aufgrund der Aussagen der Privatkläger 9 und 10, der Anerkennung des Beschuldigten sowie der Fotodokumentation, welche den Tatort, die Steineinschläge, die sichergestellten Steine und den Beschuldigten sowie seinen Bruder am Tatzeitpunkt beim Tatort zeigt (Urk. aD3/5/1 Foto 9-24), ohne weiteres anklagegemäss erstellen. 6.5. Rechtliche Würdigung des (erstellten) Sachverhalts 6.5.1. In Bezug auf die zutreffende rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten kann auf die korrekten und unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 35 f.). 6.5.2. Die gegen die beiden Privatkläger gerichteten Würfe mit Steinen mit einem Gewicht von ca. 49 bis 155 Gramm (Urk. aD3/7/1 S. 2 f.) waren durchaus geeignet, die Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen. Diese Würfe wurden durch die Privatkläger 9 und 10 klar als Drohungen wahrgenommen. Der Beschul- digte gab zu, vorsätzlich gehandelt zu haben.

- 47 - 6.5.3. Hinsichtlich der Sachbeschädigung sind die entsprechenden Schäden der Fotodokumentation zu entnehmen (Urk. aD3/5/1, Foto 9-10, 12-13, 16 und 18). Der Sachschaden an der Hausfassade und am Glasdach wurde insgesamt auf Fr. 1'500.– geschätzt (Urk. aD3/1/1 S. 7). 6.5.4. Der Beschuldigte hat sich somit der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB schul- dig gemacht.

7. Fazit Nach dem Gesagten sind sämtliche mit der Berufung des Beschuldigten angefoch- tenen Schuldsprüche zu bestätigen. Der Beschuldigte hat sich demnach ferner der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. aArt. 122 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 1 und 2), des räuberischen Diebstahls i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Dossier 1), des Raufhandels i.S.v. Art. 133 StGB (Dossier 2), der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. aArt. 285 Ziff. 1 StGB (alt Dossiers 2, 4 und 8), der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB (alt Dossiers 3 und 5) sowie der mehrfachen Sachbeschädi- gung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 3 und alt Dossier 3) schuldig gemacht. III. Sanktion

1. Ausgangslage 1.1. Mit seiner Berufung hat der Beschuldigte die Schuldsprüche gemäss Dossier 3 (Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch), Dossier 4 (Hinderung einer Amtshandlung, Fahren ohne Berechtigung, vorsätzliche Verletzung der Verkehrs- regeln), Dossier 5 (Widerhandlung gegen das Waffengesetz), alt Dossier 4 (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte), alt Dossier 5 (einfache Körperverlet- zung und Drohung) und alt Dossier 8 (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) anerkannt, welche wie erwähnt bereits in Rechtskraft erwachsen sind bzw. Bestand haben (vgl. voranstehend in E. I.2.2./2.4.). Die mit der Berufung des Beschuldigten angefochtenen Schuldsprüche sind, wie oben dargetan, zu bestäti- gen.

- 48 - 1.2. Für sämtliche Schuldsprüche bestrafte die Vorinstanz den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 63 Monaten und unter Einbezug der von ihr widerrufenen Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 300.–, unter Ansetzung einer Ersatz- freiheitsstrafe von drei Tagen im Falle der Nichtleistung (Urk. 68 S. 75 f., Disposi- tivziffern 3 bis 6). 1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz, der Beschuldigte sei unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 62 Monaten, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen (Urk. 49 S. 1). Im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragte sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 83 S. 3; Urk. 128 S. 1). Die Verteidigung beantragt hingegen die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (Urk. 126 S. 14). 1.4. Abgesehen vom Schuldspruch wegen Raufhandels gemäss Dossier 2, hinsichtlich welchem die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben hat (vgl. Urk. 83 S. 3), ist für sämtliche übrigen Schuldsprüche, bei welchen einzig der Beschuldigte Berufung gegen die vorinstanzliche Sanktion erhoben hat, das Ver- schlechterungsverbot i.S.v. Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten (vgl. hierzu KELLER- BSK StPO/JStPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 391 StPO N 4a). Im Übrigen beantragt die Staatsanwaltschaft keine höhere Strafe. Insbesondere nachdem mit vorliegen- dem Urteil der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Raufhandels bestätigt und ent- gegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf Angriff erkannt wird, stellt damit die vorinstanzliche Sanktion aufgrund des Verschlechterungsverbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO die Höchstgrenze dar.

2. Grundlagen, Strafrahmen, Wahl Sanktionsart 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff., mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen theoretischen Erwägungen zu den Strafzumessungsregeln (Urk. 68 S. 38 ff.) kann verwiesen werden.

- 49 - 2.2. Die (versuchte) schwere Körperverletzung gemäss Dossier 1 erweist sich als schwerste Tat, welche von Gesetzes wegen nur eine Freiheitsstrafe als Sankti- onsart vorsieht. Bei den übrigen vom Beschuldigten verübten Delikten kommt teilweise sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht. Eine Ausnahme bildet die Hinderung einer Amtshandlung, für welche das Gesetz nur eine Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen vorsieht (Art. 286 Abs. 1 StGB). Für die Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes ist zudem eine Busse auszuspre- chen (Art. 90 Abs. 1 SVG). 2.3. Im Ergebnis ist der Vorinstanz betreffend Strafart beizupflichten (vgl. Urk. 68 S. 41). Angesichts dessen, dass es sich beim Beschuldigten um einen Wiederho- lungstäter handelt, der mehrfach vorbestraft ist, sich in der Vergangenheit weder von bedingten und unbedingten Geldstrafen noch Bussen hat beeindrucken lassen (vgl. Urk. 108) und während laufender Probezeit und laufenden Strafverfahren er- neut einschlägig delinquierte, muss ernsthaft befürchtet werden, dass er sich durch eine Geldstrafe nicht belehren liesse. Nach dem Gesagten kommt schon aus spezialpräventiven Gesichtspunkten – im Übrigen in Übereinstimmung mit der Verteidigung (Urk. 50 S. 3 und 14 bzw. Prot. I S. 11 Ergänzung 19 und Urk. 126 S. 14) – für die mit Freiheits- und Geldstrafe bedrohten Straftaten nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. 2.4. Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet demnach die versuchte schwere Körperverletzung gemäss Dossier 1, wofür eine Einsatzstrafe festzulegen ist, wel- che in der Folge mit den übrigen mit Freiheitsstrafe bedrohten Delikten angemes- sen zu asperieren ist. Ferner ist für die Hinderung einer Amtshandlung (Dossier 4) eine Geldstrafe und für die verschiedenen Übertretungen des Strassenverkehrsge- setzes (Dossier 4) in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 104 StGB eine Gesamtbusse festzusetzen, wobei die einzelnen Bussenstrafen nicht kumuliert werden, sondern die Strafe für die "schwerste Straftat" lediglich angemessen zu erhöhen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.3.2).

- 50 -

3. Versuchte schwere Körperverletzung (Dossier 1) als Hauptdelikt 3.1. Strafrahmen 3.1.1. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 68 S. 41 und 45) ist vom altrechtlichen abstrakten Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahre Freiheitsstrafe auszu- gehen (aArt. 122 Abs. 4 StGB; vgl. hierzu die voranstehenden Ausführungen zur Harmonisierung der Strafrahmen für Gewalttaten in E. II.3.5.1.2.). 3.1.2. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhn- lichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8, mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist. Strafschärfungsgründe wie die Tat- und Delikts- mehrheit sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe wie der Versuch sowie die gutachterlich teilweise festgestellte eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beschuldigten (Urk. D1/10/6 S. 104 ff. und 122) strafmindernd zu berücksichtigen. 3.2. Tatverschulden 3.2.1. Der Tat ging keine eigentliche Planung voraus. Der Beschuldigte verletzte den Privatkläger 1 durch ein Herumfuchteln mit einem Messer im Gesicht und nahm schwere Verletzungen in Kauf, die nur durch reinen Zufall nicht eintraten. Strafer- höhend zu berücksichtigen ist, dass die Aktion erfolgte, als der Privatkläger 1 von den Kollegen des Beschuldigten fixiert wurde und keine Möglichkeit hatte, sich zu schützen und/oder zu verteidigen. Sodann ist erneut festzuhalten, dass es sich beim Gesicht eines Menschen um eine besonders sensible Körperregion handelt und insbesondere Verletzungen mit einem Messer folgenschwere Beeinträchtigun- gen nach sich ziehen können. Allerdings sind beim Privatkläger 1 abgesehen von Narben im Gesicht keine körperlichen Beeinträchtigungen als Folge der Tathand- lung des Beschuldigten bekannt. Ferner ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er von sich aus vom Privatkläger 1 wieder abliess, als dieser zu bluten ange- fangen hat. In objektiver Hinsicht ist von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen, was eine Strafe noch im unteren Drittel des Strafrahmens rechtfertigt. Mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 42) ist die hypothetische Einsatzstrafe, ausgehend vom vollendeten Delikt der schweren Körperverletzung, auf 30 Monate Freiheits-

- 51 - strafe festzusetzen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Vorinstanz fälschlicher- weise von einem Strafrahmen ab einem Jahr Freiheitsstrafe statt sechs Monaten bis zu zehn Jahren ausgegangen ist (vgl. vorstehend). Auf der Basis einer Mindest- strafe von einem Jahr erscheint eine Einsatzstrafe von 30 Monaten (ein Sechstel der Maximalstrafe) vorliegend denn auch als eher milde; gut ein Fünftel (d.h. 30 Monate bei einer Mindeststrafe von sechs Monaten) ist angemessen. 3.2.2. Zur subjektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte eventu- alvorsätzlich handelte, wobei der vorliegend gegebene Eventualvorsatz angesichts der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung und der Grösse der Wahrscheinlichkeit schwerer Verletzungen klar näher beim direkten Vorsatz als an der Grenze zur be- wussten Fahrlässigkeit anzusiedeln ist. Der Beschuldigte legte aus einem nichtigen Grund (aufgrund eines von ihm initiierten Streits wegen alkoholischer Getränke und evtl. aufgrund von Machtdemonstration) eine erschreckende kriminelle Energie an den Tag und zückte insbesondere sehr rasch sein Messer. Mit Gutachten von Dr. med. Dipl.-Jur. AH._____ und lic. phil. AI._____ der Psych- iatrischen Universitätsklinik Zürich vom 15. Juli 2022 wurde beim Beschuldigten eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit unreifen und emotional instabilen Persönlichkeitszügen, eine Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, auf- sässigem Verhalten (ICD-10: F91.3), psychische Verhaltensstörungen durch Alkohol (schädlicher Gebrauch; ICD-10: F10.1) und durch Cannabis (Abhängig- keitssyndrom; ICD-10: F12.2) diagnostiziert (Urk. D1/10/6 S. 84). Entgegen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung stellen die gutachterlich diagnostizierten Störungen kein eigenständiger Strafmilderungsgrund dar, sondern sind im Zusam- menhang mit den einzelnen Delikten zu berücksichtigen (vgl. die gutachterlichen Erwägungen in Urk. D1/10/6 S. 104 ff. bzw. S. 121 f. zur Frage der Schuldfähigkeit in Bezug auf die einzelnen Delikte unter Einbezug der Diagnosen des Beschuldig- ten). Gemäss gutachterlicher Feststellung war die Schuldfähigkeit des Beschuldigten in Bezug auf Dossier 1 leicht eingeschränkt (Urk. D1/10/6 S. 108). Unter Berück- sichtigung der leicht eingeschränkten Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Umfang von sechs Monaten ist das Tatverschulden als eher noch leicht zu

- 52 - beurteilen. Dem Tatverschulden angemessen ist eine Einsatzstrafe von 22 Mona- ten. 3.2.3. Der Versuch ist obligatorisch strafmildernd zu berücksichtigen (Art. 22 in Verbindung mit Art. 48a StGB). Das Mass der Milderung hängt unter anderem von der Nähe des Taterfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1.b). Das Risiko schwerer Verletzungen im Gesicht des Privatklägers war aufgrund der Bewegungen des Beschuldigten mit dem Messer hoch. Es lag kaum am Beschul- digten, dass dieser Erfolg nicht eintrat. Zu berücksichtigen ist, dass der Privatkläger als Folgen der Treffer mit dem Messer eine Rissquetschwunde an der Nase (samt Teilamputation des Nasendornfortsatzes) sowie mehrere oberflächliche Schnittver- letzungen an der linken Wange je mit bleibenden Narben erlitt, was beinahe eine Entstellung des Gesichts zur Folge hatte. Mit der Vorinstanz rechtfertigt es sich, den Versuch nur im geringen Umfang von zwei Monaten strafmindernd zu berück- sichtigen.

- 53 - 3.3. Täterkomponente 3.3.1. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschul- digten lässt sich der Befragung zur Person an der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 125) sowie den übrigen Akten (Urk. D1/18/2/1 und Urk. 47A) zusammenge- fasst Folgendes entnehmen: Der Beschuldigte ist in AJ._____, Libyen, geboren und flüchtete im Oktober 2011 im Alter von elf Jahren zusammen mit seiner Familie, namentlich seinen Eltern und zwölf jüngeren Geschwister, aufgrund des Krieges in Libyen in die Schweiz. Die Familie flüchtete aus politischen Gründen, da der Vater des Beschuldigten Soldat des Gaddafi-Regimes war und das Haus der Familie bombardiert wurde. Durch den Bombenangriff im 2011 verlor der Beschuldigte seine zweijährige Schwester. Ferner wurde sein Onkel, eine wichtige Bezugsper- son des Beschuldigten, in seinem Heimatland erschossen. Der Beschuldigte hat hierorts die Primarschule sowie die Oberstufe besucht und einen Sekundarschulab- schluss B erlangt. In der Folge machte er verschiedene Praktika, einen Lehrab- schluss hat der Beschuldigte hingegen nicht. Im Massnahmenzentrum Uitikon fing der Beschuldigte im August 2023 eine Lehre als Metallbauer EFZ an, diese musste zunächst auf eine Lehre EBA reduziert und sodann aufgrund seiner fünfmonatigen Flucht aus dem MZU abgebrochen werden. Bis zu seiner Verhaftung war der Beschuldigte über mehrere Jahre von der Sozialhilfe abhängig und verfügt über Schulden (Urk. D1/18/2/1 F/A 13 ff.; Urk. 47A S. 4 ff.; Urk. 125 S. 8). Entgegen der Vorinstanz, welche die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben als neutral wertete (Urk. 68 S. 43), wirkt sich die schwierige Biografie des Beschuldigten mit aufgrund des Krieges in Libyen sowie der Flucht in die Schweiz einhergehenden traumatischen Erlebnissen leicht strafmindernd aus. 3.3.2. Gemäss neustem Strafregisterauszug vom 28. Januar 2025 (Urk. 108) weist der Beschuldigte vier, teilweise einschlägige Vorstrafen auf. Mit Strafbefehl vom

28. Januar 2018 wurde der Beschuldigte wegen Raubes zu einer bedingten Gelds- trafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Mit Strafbefehl vom 30. Juli 2018 wurde der Beschuldigte wegen mehrfachen unzulässigen Ausführens von Lernfahrten mit einer bedingten Gelds- trafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft, ebenfalls unter Ansetzung einer Pro-

- 54 - bezeit von zwei Jahren. Mit Strafbefehl vom 25. August 2018 erfolgte wegen wei- terer Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz eine unbedingte Gelds- trafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.–, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 30. Juli 2018, und eine Busse von Fr. 400.–. Mit Strafbefehl vom 20. Dezember 2018 wurde der Beschuldigten ebenfalls wegen weiterer Widerhandlungen gegen das Stras- senverkehrsgesetz sowie wegen Beschimpfung mit einer Geldstrafe von 75 Tages- sätzen zu Fr. 10.–, als Zusatz- bzw. Gesamtstrafe zu den vorangegangenen Straf- befehlen vom 30. Juli 2018 und 25. August 2018, und einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Die bedingte Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 30. Juli 2018 wurde zu- dem widerrufen (vgl. hierzu nachfolgende Erwägungen im Zusammenhang mit der Landesverweisung in E. VI.2.2.). Die Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 28. Ja- nuar 2018 wurde dagegen nicht widerrufen, indessen die Probezeit um ein Jahr verlängert. Mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 43) sind die teilweise einschlägigen Vor- strafen spürbar straferhöhend zu berücksichtigen. 3.3.3. Es kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass der Beschuldigte auch die übrigen hier zu beurteilenden Delikte mehrheitlich während laufenden Strafverfahren und die Delikte gemäss alt Dossier 2-5 in der mit Strafbe- fehl vom 28. Januar 2018 angesetzten bzw. verlängerten Probezeit (insgesamt drei Jahre) beging. Dies wird im Rahmen der Einzelstrafen ebenfalls straferhöhend zu berücksichtigen sein. Im Übrigen ist eine Strafminderung aufgrund einer langen Verfahrensdauer betreffend die alten Dossiers – entgegen der Ansicht der Vertei- digung (Urk. 50 S. 15 bzw. Prot. I S. 11, Ergänzung 20) – nicht angezeigt, zumal der Beschuldigte eine solche unter anderem aufgrund seiner fortwährenden Delin- quenz selbst verschuldet hat. Schliesslich kann ebenfalls bereits festgehalten werden, dass der Beschuldigte in Bezug auf Dossier 1 einzig betreffend den Faust- schlag teilgeständig war. In Bezug auf die Dossiers 3, 4 und 5 sowie alt Dossiers 4, 5 und 8 zeigte sich der Beschuldigte – zwar jeweils bei erdrückender Beweislage – geständig. In Bezug auf alt Dossier 2 anerkannte der Beschuldigte den objektiven Sachverhalt, die subjektiven Sachverhaltselemente bestritt er jedoch. In Bezug auf alt Dossier 3 war er zunächst vollumfänglich geständig, widerrief sein Geständnis indessen vor Schranken. Darauf wird bei den Einzelstrafen zurückzukommen sein.

- 55 - 3.3.4. Hinsichtlich der Täterkomponenten in Bezug auf Dossier 1 ist das Teilge- ständnis des Beschuldigten im Umfang von zwei Monaten leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Hingegen fällt mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 43) merklich strafer- höhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte während zahlreicher laufender Strafverfahren deliniquierte und insbesondere nur wenige Monate zuvor bereits ein ähnlich gelagerter Vorfall stattfand, bei welchem vom Beschuldigten massive Gewalt ausging (vgl. Dossier 2 nachstehend). Dies rechtfertigt eine Erhöhung. Weiter ist die Strafe aufgrund der schwierigen Biografie leicht zu mindern. Diese beide Umstände führen zu einer Erhöhung um vier Monate. 3.4. Mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 43) erscheint in Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe für die versuchte schwere Körperverletzung (Dossier 1) eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als hypothetische Einsatzstrafe angemessen.

4. Räuberischer Diebstahl (Dossier 1) 4.1. Art. 140 Ziff. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. 4.2. Tatverschulden 4.2.1. Der Beschuldigte versetzte dem Privatkläger 1 einen Faustschlag ins Gesicht, nachdem er dem Privatkläger 2 den Plastiksack mit den Getränken aus den Händen gerissen hatte und der Privatkläger 1 ihm diesen wieder wegnehmen wollte. Obschon dem Privatkläger 1 durch den Faustschlag keine bleibenden Ver- letzungen zugefügt worden sind, stellt diese Vorgehensweise eine recht massive Gewalteinwirkung dar, um das – indessen nur geringfügige – Diebesgut behalten zu können. Die Tat erfolgte spontan aus der Situation heraus. Mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 44) ist das objektive leichte Tatverschulden im unteren Drittel des Straf- rahmens anzusiedeln. Es rechtfertigt eine Freiheitsstrafe von acht Monaten. 4.2.2. Auch hier erfolgte die Tat aus nichtigem Anlass sowie mittels unverhältnis- mässigen Vorgehens. Die gemäss psychiatrischem Gutachten festgestellte leicht eingeschränkte Schuldfähigkeit wirkt sich im Umfang von zwei Monaten strafmin- dernd aus (Urk. D1/10/6 S. 108).

- 56 - 4.3. In Bezug auf die Täterkomponenten kann vorab auf die vorstehenden Erwägungen im Zusammenhang mit Dossier 1 verwiesen werden (vgl. vorstehend E. III.3.3.4.). Während das Teilgeständnis betreffend den Faustschlag leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist, ist hinsichtlich der Vorstrafen zusätzlich die einschlägige Vorstrafe wegen Raubes mit zu berücksichtigen. Aufgrund der Täter- komponenten erweist sich eine Straferhöhung um zwei Monate als angemessen. 4.4. In Anbetracht aller strafzumessungsrelevanten Faktoren wäre der räuberi- sche Diebstahl für sich alleine mit einer Freiheitsstrafe von acht Monaten zu ahnden. Dem Asperationsprinzip entsprechend ist der Einsatzstrafe eine Freiheits- strafe von vier Monaten hinzuzurechnen, womit für Dossier 1 eine hypothetische Gesamtstrafe von 28 Monaten angemessen erscheint.

5. Versuchte schwere Körperverletzung (Dossier 2) 5.1. Wie gesagt, ist vorliegend entgegen der Vorinstanz vom altrechtlichen Strafrahmen gemäss aArt. 122 Abs. 4 StGB, von sechs Monaten bis zehn Jahre Freiheitsstrafe, auszugehen. 5.2. Tatverschulden 5.2.1. Der Beschuldigte traktierte den unbekannten Geschädigten mit massiven Fusstritten gegen den Kopf und Oberkörper. Erschwerend hinzu kommt, dass der Geschädigte wehrlos am Boden lag und keine Chance hatte, sich gegen die auf ihn eintretende bzw. einschlagende Gruppe von ca. acht Personen, zu der auch der Beschuldigte gehörte, zu wehren. Welche Verletzungen er dabei erlitt, ist unbe- kannt. Klar ist jedoch, dass durch massive Fusstritte gegen den Kopf und Ober- körper schwere, im schlimmsten Fall tödliche Verletzungen resultieren können. Ins- gesamt ging ein hohes Gewaltpotential vom Beschuldigten aus. In Anbetracht des Dargelegten wiegt das Verschulden des Beschuldigten – ausgehend vom vollen- deten Delikt der schweren Körperverletzung – in objektiver Hinsicht nicht mehr leicht. Damit erscheint die vorinstanzlich festgesetzte Freiheitsstrafe von 27 Mona- ten dem Tatverschulden angemessen (vgl. Urk. 68 S. 45). Dies gilt ebenfalls unge- achtet dessen, dass die Vorinstanz fälschlicherweise von einem Strafrahmen ab

- 57 - einem Jahr Freiheitsstrafe statt sechs Monaten bis zu zehn Jahren ausgegangen ist (vgl. vorstehend). 5.2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte eventualvorsätzlich handelte, wobei der Eventualvorsatz auch hier angesichts der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung und der Grösse der Wahrscheinlichkeit schwerer Verletzungen klar näher beim direkten Vorsatz als an der Grenze zur bewussten Fahrlässigkeit anzusiedeln ist. Was der Grund für die Auseinander- setzung war und ob allfällig eine vorgängige Provokation vorgefallen ist, lässt sich nicht beurteilen. Der Alkoholpegel des Beschuldigten von etwa einer Promille hat gemäss Gutachten seine Schuldfähigkeit nicht beeinflusst (vgl. Urk. D1/10/6 S. 112). Das subjektive Tatverschulden wirkt sich nicht auf das objektive aus. 5.2.3. Hinsichtlich der schweren Körperverletzung blieb es bei einem Versuch, da der unbekannte Geschädigte keine nachweisbaren, bleibenden Verletzungen erlitt. Dies ist im Umfang von sechs Monaten strafmindernd zu berücksichtigen – hier ist die vorinstanzlich vorgenommene Reduktion um nur gerade drei Monate zu gering ausgefallen. Unter Berücksichtigung des Versuchs ist das Tatverschulden als eher noch leicht zu beurteilen. Dem Tatverschulden angemessen ist eine Einsatzstrafe von 21 Monaten. 5.3. In Bezug auf die Täterkomponenten kann zunächst auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. III.3.3.). Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich dieser Tat nicht geständig. Mit der Vorinstanz gilt es auch hier hervorzuheben, dass sich der Beschuldigte von laufenden, offenen Strafverfahren gegen ihn nicht beirren liess und weiter delinquierte. Dies fällt straferhöhend ins Gewicht und wirkt sich mit vier Monaten aus. 5.4. In Anbetracht aller strafzumessungsrelevanten Faktoren wäre die versuchte schwere Körperverletzung gemäss Dossier 2 mit einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten zu ahnden. In Nachachtung des Asperationsprinzips erscheint es angemessen, die versuchte schwere Körperverletzung gemäss Dossier 2 im

- 58 - Umfang von 20 Monaten zu berücksichtigen, womit sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 48 Monaten ergibt.

6. Raufhandel (Dossier 2) 6.1. Art. 133 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe vor. 6.2. Tatverschulden 6.2.1. In objektiver Hinsicht hat sich der Beschuldigte am Raufhandel mit massiver Gewaltausübung beteiligt, in dessen Rahmen die Körperverletzung des Privatklä- gers 3 eintrat und womit sich die von einem Raufhandel ausgehende Gefährdung realisiert hat. 6.2.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte vorsätz- lich am Raufhandel beteiligt hat. Der Grund für die Auseinandersetzung der Grup- pen ist unbekannt. Wie voranstehend bei der versuchten schweren Körperverlet- zung (Dossier 2) dargetan, geht das Gutachten auch hier von keiner eingeschränk- ten Schuldfähigkeit zur Zeit der Tat aus (vgl. Urk. D1/10/6 S. 112). Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung des Strafrahmens des Raufhandels erweist sich eine Ein- satzstrafe von sechs Monaten als angemessen. 6.3. In Bezug auf die Täterkomponenten kann auf die im Zusammenhang mit Dossier 2 bereits gemachten Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend in E. III.5.3.). Im Umfang von zwei Monaten ist die fortwährende Delinquenz des Beschuldigten straferhöhend zu berücksichtigen. 6.4. Unter Beachtung des Asperationsprinzips und des engen Zusammenhangs zwischen der versuchten schweren Körperverletzung erweist sich aufgrund des Raufhandels bloss eine moderate Erhöhung der hypothetischen Gesamtstrafe von 48 Monaten um vier Monate auf 52 Monate als angemessen.

- 59 -

7. Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (Dossier 3) 7.1. Die Tatbestände der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs sehen je eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor (Art. 144 Abs. 1 StGB und Art. 186 StGB). 7.2. Tatverschulden 7.2.1. Soweit die Vorinstanz die Delikte der Sachbeschädigung und des Haus- friedensbruchs zusammen würdigte, ist ihr zu folgen, zumal diese Delikte in einer natürlichen Handlungseinheit begangen wurden. 7.2.2. In objektiver Hinsicht ist hinsichtlich der Sachbeschädigung sowie des Haus- friedensbruchs nicht von einem besonders hohen Mass an krimineller Energie aus- zugehen. Der Beschuldigte benutzte die hoteleigene Zimmerkarte, um sich Zutritt zu verschaffen. Der Sachschaden am Hotelzimmer von ca. Fr. 500.– war verhält- nismässig gering. Der Beschuldigte handelte aber mit direktem Vorsatz. Bei einer Gesamtbetrachtung ist das Gesamtverschulden als leicht einzustufen. Es recht- fertigt sich für beide Delikte eine Freiheitsstrafe von drei Monaten. Die laut Gutach- ten zum Tatzeitpunkt leicht eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beschuldigten ist mit einem Monat strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. D1/10/6 S. 111). 7.3. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend E. III.3.3.). In Bezug auf Dossier 3 ist das Geständnis des Beschuldigten in Anbetracht der erdrückenden Beweislage nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Hingegen gilt es auch hier straferhöhend zu gewichten, dass sich der Beschuldigte von laufenden, offenen Strafverfahren gegen ihn nicht beirren liess und weiterdelinquierte. In Anbetracht dessen erhöht sich die Freiheitsstrafe aufgrund der Täterkomponenten um einen Monat. 7.4. In Nachachtung des Asperationsprinzips erscheint es angemessen, die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch (Dossier 3) im Umfang von zwei Monaten zu berücksichtigen, womit sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 54 Monaten ergibt.

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8. Fahren ohne Berechtigung (Dossier 4) 8.1. Das Fahren ohne Berechtigung wird gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 8.2. Tatverschulden 8.2.1. Der Beschuldigte führte vorliegend einen Personenwagen, obschon ihm sein Lernfahrausweis entzogen worden war. Es rechtfertigt sich, für das Fahren ohne Berechtigung eine Freiheitsstrafe von einem Monat anzusetzen. Zur Tatzeit war der Beschuldigte nicht alkoholisiert, und es ist auch gemäss Gutachten von voller Schuldfähigkeit auszugehen (Urk. D1/10/6 S. 106 f.). 8.3. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend E. III.3.3.). In Anbetracht der erdrückenden Beweislage wirkt das Geständnis des Beschuldigten nur leicht strafmindernd. Insgesamt sind die Täterkomponente in Bezug auf Dossier 4 aufgrund der zahl- reichen einschlägigen Vorstrafen wegen Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetzes sowie der Delinquenz während laufenden Strafverfahren im Umfang von einem halben Monat straferhöhend zu berücksichtigen. 8.4. In Anwendung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von 54 Monaten um einen weiteren Monat auf 55 Monate Freiheitsstrafe zu erhö- hen.

9. Vergehen gegen das Waffengesetz (Dossier 5) 9.1. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 68 S. 54) ist trotz des sehr leichten Gesamtverschuldens vorliegend aus spezialpräventiven Gesichts- punkten eine Freiheitsstrafe auszusprechen (vgl. hierzu voranstehend in E. III.2.3.). 9.2. Der Beschuldigte führte unbefugterweise ein Schmetterlingsmesser mit sich, was gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ein Vergehen gegen das Waffengesetz darstellt. Unter Berücksichtigung der sehr leichten Tatschwere ist eine Freiheits- strafe von einem Monat festzusetzen.

- 61 - 9.3. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann zunächst auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. III.3.3.). In Bezug auf Dossier 5 ist das Geständnis des Beschuldigten in Anbetracht der erdrückenden Beweislage nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Hingegen gilt es auch hier straferhöhend zu gewichten, dass sich der Beschuldigte von laufenden, offenen Strafverfahren gegen ihn nicht beirren liess und weiterdelinquierte. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten in Bezug auf Dossier 5 leicht straferhöhend aus. 9.4. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist der Gesamtstrafe von 55 Monaten einen Monat hinzuzurechnen, womit die Gesamtfreiheitsstrafe auf insgesamt 56 Monate ansteigt.

10. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (alt Dossier 2) 10.1. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 68 S. 49) ist vom altrechtlichen abstrakten Strafrahmen auszugehen (vgl. hierzu die voranstehenden Ausführungen zur Harmonisierung der Strafrahmen für Gewalttaten in E. II.5.5.1.). aArt. 285 Ziff. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. 10.2. Tatverschulden 10.2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Polizeibeamten zunächst in erregtem Gemütszustand aggressiv anschrie und in ihre Richtung eine Wurfbewegung mit einem unbekannten Gegen- stand in der Hand machte. Sodann sprang er mit einem Messer in der Hand über den Kopf haltend aus dem Fenster und lief auf die Polizeibeamten zu. Trotz mehr- maliger Aufforderung und mehrmaligem Einsatz von Pfefferspray legte er das Messer nicht nieder und drohte sodann, sich selber zu verletzen, indem er Schnitt- bewegungen am Hals und den Armen durchführte. Angesichts des aggressiven Auftretens des Beschuldigten und dessen ausdrücklichen Drohung der Selbstver- letzung wurden die Polizeibeamten zur polizeilichen Intervention (zwecks Eigen- schutz mit Ausrüstung von Schildern, Einsatz von Pfefferspray und Behändigen der Dienstwaffe) genötigt und wurde die Festnahme erschwert. Strafmindernd zu berücksichtigen ist hingegen, dass es sich beim verwendeten Messer um ein Besteckmesser handelte, weshalb diesbezüglich keine grosse Gefahr vom

- 62 - Beschuldigten ausging. Ausdrücklich drohte der Beschuldigte sodann nur – aber immerhin – mit Selbstverletzung. 10.2.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich. Angesichts der Gesamtumstände und der noch leichten Tatschwere erscheint eine Freiheitsstrafe von drei Monaten angemessen. Gemäss Gutachten ist zur Zeit der Tatbegehung von einer mittelgradig eingeschränkten Schuldfähigkeit des Beschul- digten auszugehen (Urk. D1/10/6 S. 110 f.). Diese ist mit einer Strafminderung von einem Monat zu berücksichtigen. 10.3. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. III.3.3.). In Bezug auf alt Dossier 2 bestritt der Beschul- digte die subjektiven Sachverhaltselemente. Ferner gilt es zu beachten, dass der Beschuldigte die Tat noch während der mit Strafbefehl vom 28. Januar 2018 ange- setzten zweijährigen Probezeit beging. Die Täterkomponenten wirken sich in Bezug auf alt Dossier 2 damit im Umfang von einem Monat straferhöhend aus. 10.4. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Freiheitsstrafe für Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte um zwei Monate zu erhöhen, womit die Gesamtfreiheitsstrafe auf insgesamt 58 Monate ansteigt.

11. Sachbeschädigung und mehrfache Drohung (alt Dossier 3) 11.1. Die Tatbestände der Sachbeschädigung und der Drohung sehen je eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor (Art. 144 Abs. 1 StGB und Art. 180 Abs. 1 StGB). 11.2. Tatverschulden 11.2.1. Mit der Vorinstanz erscheint es aufgrund der natürlichen Handlungseinheit angemessen, die Delikte der Sachbeschädigung und der mehrfachen Drohung zu- sammen zu würdigen. 11.2.2. Der Beschuldigte warf mehrere Steine mit einem Gewicht von ca. 49 bis 155 Gramm in Richtung der Privatkläger 9 und 10. Durch die Steinwürfe entstand ein relativ geringer Sachschaden, welcher allerdings durchaus hätte höher aus-

- 63 - fallen können. Diese Vorgehensweise zeugt von einem erheblichen Aggressions- potential. 11.2.3. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Gemäss Gutachten liegen keine Hinweise vor, dass die affektive Gefühlsaufladung zu einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit geführt hätte. Es ist zur Tatzeit von voller Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen (vgl. Urk. D1/10/6 S. 107). Es rechtfertigt sich eine Freiheitsstrafe von drei Monaten. 11.3. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann zunächst auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend E. III.3.3.). Das Geständnis des Beschuldigten, das indessen widerrufen wurde, ist ihm nicht zugutegehalten. Straf- erhöhend um einen Monat zu berücksichtigen ist, dass der vorbestrafte Beschul- digte zu diesem Zeitpunkt in laufenden Strafverfahren stand und innert laufender Probezeit delinquierte. 11.4. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Freiheitsstrafe für Sachbeschädigung und mehrfache Drohung um drei Monate zu erhöhen, womit eine Gesamtstrafe von insgesamt 61 Monaten resultiert.

12. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (alt Dossier 4) 12.1. Wie erwähnt, ist vorliegend vom Strafrahmen gemäss aArt. 285 Ziff. 1 StGB auszugehen (Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). 12.2. Tatverschulden 12.2.1. Mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 51) ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Der Beschuldigte schubste die Privatklägerin 11, um sich einer Fahrausweiskontrolle zu entziehen. Die Geschädigte erlitt keine Verletzungen, der Beschuldigte setzte keine weitere Gewalt ein. Der Beschuldigte handelte mit direk- tem Vorsatz. Gemäss Gutachten ist trotz möglichen Alkohol- und Cannabiskon- sums des Beschuldigten von intakter Schuldfähigkeit auszugehen (Urk. D1/10/6 S. 107). Angesichts dieser Umstände scheint eine Freiheitsstrafe von einem Monat angemessen.

- 64 - 12.3. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann zunächst auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. in E. III.3.3.). In Bezug auf alt Dossier 4 ist das Geständnis des Beschuldigten in Anbetracht der erdrückenden Beweislage leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Begehung während laufender Strafverfahren und laufender Probezeit wirken sich die Täterkomponen- ten hingegen gleichwohl merklich straferhöhend aus. 12.4. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist der Einsatzstrafe von 61 Monaten ein Monat hinzuzurechnen. Das ergibt eine Gesamtstrafe von 62 Monaten.

13. Einfache Körperverletzung und Drohung (alt Dossier 5) 13.1. Sowohl die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB als auch die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sehen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. 13.2. Tatverschulden 13.2.1. Aufgrund der natürlichen Handlungseinheit rechtfertigt es sich, die einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 12 und die Drohung zum Nachteil des Privatklägers 13 zusammen zu würdigen 13.2.2. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den über 60-jährigen Privatkläger 12 mit voller Wucht auf den Asphaltboden warf. Infolgedessen erlitt der Geschädigte eine Hirnerschütterung, eine Platzwunde am Hinterkopf sowie eine Rippenprellung. Der Beschuldigte bedrohte sodann den weiteren, zur Hilfe eilenden Privatkläger 13 mit einer zerbrochenen Glasflasche, der aufgrund des aggressiven Verhaltens des Beschuldigten befürchtete, dieser wolle ihn damit ernsthaft verletzen. Das Vorgehen des Beschuldigten zeugt von grosser Aggressivität und Gefährlichkeit. Für die nicht mehr leichte Tatschwere rechtfertigt sich eine Freiheitsstrafe von neun Monaten. 13.2.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 52) fällt hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ins Gewicht, dass die Privatkläger 12 und 13 lediglich der Freundin des Beschuldigten bei der tätlichen Auseinandersetzung mit diesem zur Hilfe eilen woll-

- 65 - ten. Die Tat zum Nachteil der Privatkläger erfolgte somit aus nichtigem Anlass. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich. Die gutachterlich festgestellte leichtgradig eingeschränkte Schuldfähigkeit zur Tatzeit ist im Umfang von drei Monaten strafmindernd zu berücksichtigen. 13.3. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann zunächst auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. in E. III.3.3.). In Bezug auf alt Dossier 5 zeigte sich der Beschuldigte geständig und entschuldigte sich bei den Geschädigten. Dies ist strafmindernd zu berücksichtigen, jedoch wirken sich die Täterkomponenten angesichts der Delinquenz während laufenden Strafverfahren und laufender Probezeit neutral auf die Strafzumessung aus. 13.4. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Freiheitsstrafe um vier Monate zu erhöhen, womit eine Gesamtstrafe von insgesamt 66 Monaten resultiert.

14. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (alt Dossier 8) 14.1. aArt. 285 Ziff. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bedroht. 14.2. Tatverschulden 14.2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gegenüber den Stadtpolizisten (den Privatklägern 14, 15, 16 und 17), die den Beschuldigten aufgrund seines äusserst aggressiven Verhaltens zu fixieren versuchten, mehrmals Todesdrohungen ausstiess und mehrmals gegen den Kopf der Privatkläger 14 und 15 zu schlagen versuchte. Der Beschuldigte zeigte bei diesem Vorfall infolge eines Familienstreits hohes Gewaltpotential, was einen grossen Polizeieinsatz zur Folge hatte. Die objektive Tatschwere ist nicht mehr leicht und eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten erweist sich als angemessen. 14.2.2. Dabei handelte der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich. Gemäss Gutachten ist zur Zeit der Tatbegehung von einer leicht bis maximal mittelgradig eingeschränkten Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen (Urk. D1/10/6 S. 108 f.). Diese ist mit einer Strafminderung von zwei Monaten zu berücksichtigen.

- 66 - 14.3. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. III.3.3.). Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf alt Dossier 8 nicht geständig. Mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 53) ist auch hier hervor- zuheben, dass sich der vorbestrafte Beschuldigte von laufenden Strafverfahren gegen ihn nicht beirren liess und weiter delinquierte. Damit erhöht sich die Freiheitsstrafe um einen Monat auf fünf Monate. 14.4. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Gesamtstrafe von 66 Monaten Freiheitsstrafe für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss alt Dossier 8 um drei Monate zu erhöhen, womit eine Gesamtfrei- heitsstrafe von insgesamt 69 Monaten resultiert.

15. Gesamtfreiheitstrafe und Haftanrechnung Die vorinstanzliche Gesamtfreiheitsstrafe von 63 Monaten ist deshalb in Nachach- tung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu bestätigen. Die ausgestandene Haft resp. der vorzeitige Straf- bzw. Massnahmenvollzug von insgesamt 1'193 Tagen (465 Tage bis zum vorzeitigen Massnahmenantritt per

26. September 2022; 614 Tage vom 26. September 2022 bis und mit 31. Mai 2024 [Flucht des Beschuldigten aus dem Massnahmenzentrum]; 114 Tage vom

23. Oktober 2024 bis und mit heute) ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen.

16. Geldstrafe wegen Hinderung einer Amtshandlung (Dossier 4) 16.1. Art. 286 StGB sieht eine Geldstrafe von bis zu 30 Tagessätzen vor. 16.2. Um sich der polizeilichen Kontrolle zu entziehen und damit seine Fahrt trotz entzogenem Lehrfahrausweis zu vertuschen, beging der Beschuldigte Fahrerflucht und initiierte während der Fahrt einen Fahrerwechsel. Durch sein Vorgehen nahm er eine Kollision mit einem parkierten Fahrzeug in Kauf. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Es ist von einem mittleren Gesamtverschulden auszugehen. 16.3. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann zunächst auf die bereits im Zusammenhang mit Dossier 4 gemachten Erwägungen verwiesen werden (vgl.

- 67 - E. III.8.3.). Wie erwähnt, ist das Geständnis des Beschuldigten in Anbetracht der erdrückenden Beweislage nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen, jedoch wirken sich die Täterkomponenten angesicht der Delinquenz während laufenden Strafverfahren neutral auf die Strafzumessung aus. 16.4. Die vorinstanzlich festgesetzte Geldstrafe von 15 Tagessätzen erweist sich als verschuldensangemessen (vgl. Urk. 68 S. 54).

17. Tagessatzhöhe Angesichts der finanziell prekären Lage des Beschuldigten ist – in Abweichung von der Vorinstanz – eine minimale Tagessatzhöhe von Fr. 10.– angezeigt (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB).

18. Kein Widerruf der Geldstrafe Mit der Verteidigung darf der Widerruf der mit Strafbefehl vom 28. Januar 2018 festgesetzten bedingten Geldstrafe nicht mehr angeordnet werden, da seit dem Ablauf der Probezeit bereits drei Jahre vergangen sind (vgl. Urk. 50 S. 14; Art. 46 Abs. 5 StGB).

19. Busse wegen vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln (Dossier 4) 19.1. Der Beschuldigte verletzte zahlreiche Verkehrsregeln (Nichtbefolgen von Weisung der Polizei [Art. 27 Abs. 1 SVG]; unnötiges Blenden durch Beleuchtung [Art. 41 Abs. 4 SVG]; Nichtanzeigen von Richtungsänderung [Art. 39 Abs. 1 SVG]; Nichtbeherrschen des Fahrzeuges [Art. 31 SVG]), um sich der polizeilichen Kontrolle zu entziehen und damit seine Fahrt trotz entzogenem Lehrfahrausweis zu vertuschen (vgl. voranstehend in E. III.16.2.). Dabei handelte der Beschuldigte vor- sätzlich. 19.2. Die Vorinstanz liess unberücksichtigt, dass eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB zur mit Strafbefehl vom 19. Oktober 2021 der III. Abteilung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ausgesprochenen Busse vom Fr. 300.– wegen Missachtung des Übertretungsstrafgesetzes § 5 ÜStG (Verunreinigung

- 68 - durch Zigaretten; vgl. Urk. D1/18/3/2 S. 510 f., Urk. 155) auszusprechen ist. Die Vorinstanz setzte für die vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln eine Gesamt- busse von Fr. 300.– fest (Urk. 68 S. 55). Aufgrund der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen erweist sich eine höhere Busse von Fr. 400.– als angemessen. In Nachachtung des Asperationsprinzips erscheint es gerechtfertigt, die vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Dossier 4 im Umfang von Fr. 300.– zu berücksichtigen, womit sich eine hypothetische Gesamtstrafe von Fr. 600.– ergibt. Von dieser Gesamtstrafe ist die rechtskräftige Busse von Fr. 300.– abzuziehen, was eine Zusatzstrafe von Fr. 300.– ergibt. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist in Bestätigung der Vorinstanz eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

20. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 63 Monaten, mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.– und – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 19. Oktober 2021 – mit einer Busse von Fr. 300.– (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) zu bestrafen. An die Freiheitsstrafe sind im Sinne von Art. 51 StGB insgesamt 1'193 Tage anzurech- nen, welche bis und mit heute durch Haft sowie durch vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmenantritt erstanden sind (vgl. hierzu nachfolgende Erwägungen zum Vollzug in E. IV.). IV. Vollzug der Strafe Angesichts der auszusprechenden Strafhöhe von 63 Monaten kommt weder eine bedingte noch eine teilbedingte Freiheitstrafe in Frage (vgl. Art. 42 f. StGB). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 59) muss dem mehr- fach vorbestraften Beschuldigten, der während laufender Probezeit und laufender Strafverfahren weiter delinquiert hat, eine negative Legalprognose attestiert werden. Die Geldstrafe ist deshalb ebenfalls zu vollziehen. Die Busse ist zwingend zu bezahlen (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB).

- 69 - V. Massnahme

1. Ausgangslage 1.1. Mit Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) vom

15. September 2022 wurde der Beschuldigte per 26. September 2022 zum vorzei- tigen Vollzug der Massnahme für junge Erwachsene in die geschlossene Abteilung des Massnahmenzentrums Uitikon (MZU) eingewiesen (Urk. D1/12/1/32 = Voll- zugsakten, Urk. 9). 1.2. Die Vorinstanz hat gestützt auf die Erkenntnisse der Gutachter Dr. med. Dipl.-Jur. AH._____ und lic. phil. AI._____ eine Massnahme für junge Erwachsene i.S.v. Art. 61 Abs. 1 StGB und gleichzeitig eine ambulante Suchtbehandlung i.S.v. Art. 63 StGB angeordnet. Sie erwog, dass der Beschuldigte an einer Persönlich- keitsentwicklungsstörung mit unreifen und emotional instabilen Zügen, einer Störung des Sozialverhaltens, einer Abhängigkeit von Cannabis und einem schäd- lichen Gebrauch von Alkohol leide. Der Beschuldigte sei massnahmenbedürftig, -fähig und -willig (Urk. 68 S. 57 f.). 1.3. Die BVD beantragten am 20. Dezember 2024, der bewilligte vorzeitige Massnahmenvollzug nach Art. 61 StGB sei aufzuheben (Urk. 101 S. 5). Die BVD verwiesen darauf, dass das MZU in ihrer Massnahmendokumentation aktuell keine Empfehlung für die Fortführung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs im Sinne von Art. 61 StGB für den Beschuldigten aussprechen könne. Auch gemäss Einschät- zung der BVD erweise sich der vorzeitige Antritt der Massnahme für junge Erwach- sene vor dem Hintergrund des bisherigen Massnahmenvollzugs beim Beschuldig- ten als nicht mehr erfolgsversprechend durchführbar. Der Massnahmendokumen- tation des MZU sei zu entnehmen, dass der vorzeitige Antritt der Massnahme beim Beschuldigten von zahlreichen Regelverstössen, insbesondere einem regelmässi- gen Cannabiskonsum, geprägt gewesen sei. Seine mangelhafte Absprachefähig- keit und Regelakzeptanz habe in eine fünfmonatige Flucht gemündet, die erst durch seine Verhaftung habe beendet werden können. Trotz der wiederkehrenden Bekundungen des Beschuldigten, die mit der Massnahme verbundenen Regeln zu akzeptieren und an den Massnahmenzielen aktiv mitzuarbeiten, lasse sein gezeig-

- 70 - tes Verhalten und insbesondere seine Flucht mit dem Vorhaben, sich der Mass- nahme für junge Erwachsene gänzlich zu entziehen, auf eine unzureichende Veränderungs- und Massnahmenmotivation schliessen. Die Rückfallgefahr für erneute Gewaltdelikte sei gemäss aktueller Einschätzung des MZU nach wie vor hoch und habe seit dem Eintritt des Beschuldigten ins MZU per 26. September 2022 in relevanter Weise nicht gemindert werden können. Unter Berücksichtigung der Höchstdauer der Massnahme von vier Jahren (Art. 61 Abs. 4 StGB) erscheine es mit Blick auf den bisherigen Massnahmenverlauf höchst fraglich, ob sich das Rückfallrisiko in der noch verbleibenden allfälligen Massnahmenzeit auf ein vertret- bares Mass senken lasse (vgl. Urk. 101 S. 4 f.). 1.4. Vor Vorinstanz sowie auch berufungsweise beantragte die Verteidigung die Anordnung bzw. Weiterführung einer Massnahme für junge Erwachsene i.S.v. Art. 61 StGB, unter Aufschub des Strafvollzugs zu Gunsten der Massnahme sowie ein Absehen von einer ambulanten Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB (Urk. 50 S. 3; Urk. 126 S. 19). Die Verteidigung führte aus, der Beschuldigte habe sich im Vollzug

– abgesehen vom Cannabiskonsum und der Abhängigkeit – grundsätzlich wohlver- halten (Urk. 126 S. 15). Der Beschuldigte beteuerte anlässlich der Berufungsver- handlung, massnahmewillig zu sein und die Massnahme weiterführen zu wollen (Urk. 125 S. 12 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragte hingegen, dass von einer Massnahme für junge Erwachsene abzusehen sei, da der Beschuldigte nie mass- nahmewillig gewesen und die Massnahme offensichtlich gescheitert sei (Urk. 128 S. 1 und 6).

2. Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) 2.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen zur Anordnung einer Massnahme, insbe- sondere zur Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB, zutreffend wiedergegeben (Urk. 68 S. 56 f.). Darauf kann verwiesen werden. 2.2. Die Gutachter Dr. med. Dipl.-Jur. AH._____ und lic. phil. AI._____ diagnos- tizierten in ihrem Gutachten vom 15. Juli 2022 beim Beschuldigten eine Persönlich- keitsentwicklungsstörung mit unreifen und emotional instabilen Persönlichkeitszü-

- 71 - gen, eine Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigem Verhal- ten (ICD-10: F91.3), psychische Verhaltensstörungen durch Alkohol (schädlicher Gebrauch; ICD-10: F10.1) und durch Cannabis (Abhängigkeitssyndrom; ICD-10: F12.2; Urk. D1/10/6 S. 84 und 121). Das MZU, wo sich der Beschuldigte seit Antritt des vorzeitigen Massnahmenvollzugs per 26. September 2022 bis zu seiner Flucht am 31. Mai 2024 befand, hielt in der aktuellsten Massnahmendokumentation vom

5. Dezember 2024 an der diagnostischen Würdigung der Gutachter fest. Gemäss Einschätzung des Psychologen AK._____ des MZU seien mittlerweile aufgrund der Persistenz, der Ausprägung und der Hartnäckigkeit der relevanten Persönlichkeits- züge sowie des fortgeschrittenen Alters des Beschuldigten die Kriterien für eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F61.0) erfüllt (Vollzugsakten, Urk. 113 S. 18). 2.3. Die fachärztlichen Gutachter erkannten beim Beschuldigte sodann aufgrund dessen festgestellten psychischen Störungen und der Substanzgebrauchsstörung sowie einer hohen Rückfallgefahr für ähnlich gelagerte Delikte wie die Anlasstaten eine Massnahmenindikation (Urk. D1/10/6 S. 122 ff. und 125 f.). Vor dem Hinter- grund, dass es denkbar sei, dass sich innerhalb der Höchstdauer der Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB kein ausreichender Behandlungserfolg einstelle, empfahlen die Gutachter eine kombinierte Anordnung mit einer ambulan- ten Massnahme nach Art. 63 StGB (Urk. D1/10/6 S. 126), was die Vorinstanz über- nommen hat (Urk. 68 S. 57 f.). 2.4. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte zur Zeit der Taten an einer Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung im Sinne von Art. 61 Abs. 1 lit. a StGB gelitten hat, mit der die von ihm begangenen Taten in Zusammenhang stehen. Umstritten sind demgegenüber die Erfolgsaussichten einer allfälligen Massnahme (Art. 61 Abs. 1 lit. b StGB). 2.5. Aufgrund der Empfehlungen des Gutachters sowie der damals aktuellen Massnahmendokumentation des MZU vom 25. August 2023 erachtete die Vorinstanz die Massnahmenkombination nach Art. 61 und 63 StGB als indiziert und den Beschuldigten als massnahmenfähig und -willig (Urk. 68 S. 57 f.). Der aktuells- ten Massnahmendokumentation des MZU vom 5. Dezember 2024 sowie den Voll-

- 72 - zugsakten ist hingegen zu entnehmen, dass die vorzeitige Massnahme im MZU aufgrund der fehlenden bzw. nicht durchgehend entwickelten Veränderungsmoti- vation des Beschuldigten, insbesondere aufgrund seines fehlenden Abstinenzver- haltens, welche letztlich in einer fünfmonatigen Flucht aus dem MZU mündete, negativ verlief und sodann abgebrochen werden musste. 2.6. Zur Risikoeinschätzung ("Legalprognose") ist der aktuellen Massnahmendo- kumentation zu entnehmen, dass beim Beschuldigten trotz des über eineinhalb Jahre erfolgten Massnahmenvollzugs weiterhin von einem hohen Rückfallrisiko für Gewaltdelikte ausgegangen wird. Die in der Persönlichkeit des Beschuldigten verankerten Risikoeigenschaften seien unverändert hoch ausgeprägt und die Kompensationsfähigkeiten unverändert in geringem Ausmass vorhanden (Voll- zugsakten, Urk. 113 S. 22 f.). Unter "Sozialpädagogik" wurde in der Massnahmen- dokumentation festgehalten, dass sich der Beschuldigte in der Bezugspersonen- arbeit vermehrt auf die Zusammenarbeit habe einlassen können. In den Bezugs- personengesprächen habe er auf Nachfrage über sein Anlassdelikt berichtet. Die Ereignisse habe er dabei oberflächlich und bagatellisierend reflektiert. Seine Risikoeigenschaften habe er nur teilweise anerkannt und habe zum Ausdruck gebracht, keine dissozialen Anteile an sich feststellen zu können. Bezüglich seines regelmässigen Cannabiskonsums habe weiterhin die Problemeinsicht gefehlt, so dass er fortwährend Verstösse begangen habe, mit der Konsequenz, zunächst keine Vollzugsöffnungen wahrnehmen zu können (Vollzugsakten, Urk. 113 S. 8 f.). Den Vollzugsakten lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte seit seines am

11. Januar 2024 gewährten Übertritts in die offene Abteilung, aus welcher er am

31. Mai 2024 sodann floh, dreizehn Disziplinarverfügungen, mehrheitlich wegen anhaltenden Cannabiskonsums, erhielt (Vollzugsakten, Urk. 89-97 und 99-102). Ferner kann den Vollzugsakten sowie dem Führungsbericht des Gefängnisses Affoltern vom 7. Februar 2025 entnommen werden, dass der Beschuldigte letztlich sogar in der Vollzugsanstalt der Sicherheitshaft, dem Gefängnis Affoltern, positiv auf THC getestet wurde (Vollzugsakten, Urk. 110; Urk. 116). Gemäss aktuellster Massnahmendokumentation habe der Beschuldigte zwar zum Ausdruck gebracht, für die Massnahme motiviert zu sein, und er sei dahingehend im Alltag als koope- rativ erlebt worden. Sein Engagement habe indessen vielfach im Widerspruch zu

- 73 - beispielsweise dissozialen Verhaltensweisen gestanden, die er während des gesamten Berichtszeitraumes ebenfalls gezeigt habe. Mutmasslich habe die vordergründig gezeigte Kooperation eine Strategie dargestellt, um eine gewisse Kontrolle über die Situation erhalten zu können. Dieser Verdacht habe sich dadurch erhärtet, dass der Beschuldigte trotz verbaler Zugeständnisse weiterhin regelmäs- sig Cannabis konsumiert, Störungen wie Arbeitsverweigerung generiert und sowohl in konfliktbehaften als auch in alltäglichen Situationen wiederkehrend dominant auf- getreten sei oder sich verweigert habe. Nach seiner Flucht am 31. Mai 2024 habe sich der Beschuldigte in den Folgemonaten wenige Male telefonisch gemeldet, um sich nach Rückkehrkonditionen zu erkundigen, sei jedoch nicht ins MZU zurückge- kehrt (Vollzugsakten, Urk. 113 S. 8). Unter "Adoleszentenforensik" geht aus der Massnahmendokumentation hervor, dass bei der Therapiebeziehung erkennbar gewesen sei, dass der Beschuldigte auch nach eineinhalb Jahren phasenweise Mühe gehabt habe, sich auf eine vertrauensvolle Arbeitsbeziehung einzulassen. Es sei ihm während des Massnahmenverlaufs nicht gelungen, diesen Zyklus zwischen motivierten Phasen und Phasen der Sinn- und Hoffnungslosigkeit dauerhaft zu durchbrechen. Bis zu seiner Flucht aus dem MZU sei es dem Beschuldigten offen- sichtlich nicht gelungen, eine nachhaltige Veränderungsmotivation aufzubauen (Vollzugsakten, Urk. 113 S. 15). 2.7. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der BVD und entgegen der Ansicht der Verteidigung kann unter diesen Umständen, insbesondere aufgrund des fehlenden Abstinenzverhaltens sowie der mangelnden Absprachefähigkeit des Beschuldigten, nicht mehr von einer erfolgsversprechenden Weiterführung der deliktorientierten Therapie ausgegangen werden, zumal auch das provisorische Massnahmenende – gemäss aktuellster Massnahmendokumentation am 25. Sep- tember 2026 (Vollzugsakten, Urk. 113 S. 2), wobei der Zeitspanne ab der Flucht Rechnung zu tragen ist – bereits in rund zwei Jahren und vier Monaten erreicht wäre. Das gezeigte Verhalten im vorzeitigen Massnahmenvollzug und insbeson- dere seine fünfmonatige Flucht lässt auf eine unzureichende Veränderungs- und Massnahmenmotivation des Beschuldigten schliessen. Entgegen der Verteidigung (Urk. 126 S. 15) sind auch dem Führungsbericht des Gefängnisses Affoltern keine merklichen Fortschritte oder Verhaltensveränderungen des Beschuldigten zu

- 74 - entnehmen. Nach wie vor wird von Regelverstössen, von bedrohlichem Auftreten gegenüber dem Arzt und wechselhaftem Verhalten gegenüber den Sozialdiensten berichtet. So hielten AL._____ der Gefängnisleitung und AM._____ des Sozial- dienstes im Führungsbericht fest, dass der Beschuldigte sehr freundlich und gedul- dig sei, solange alles nach seinem Plan und seinen Bedürfnissen verlaufe, andern- falls würde er fordernd, laut und aufbrausend (vgl. Urk. 116 S. 3). Dies bestätigte auch der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung selbst ("Wenn ich etwas nicht bekomme, versuche ich, es anderswo zu erhalten. Natürlich bin ich so, natürlich mach ich das auch so."; vgl. Urk. 125 S. 6). Ferner zeigt sich dieses gefestigte Verhaltensmuster auch in der Aussage des Beschuldigten, er wolle sich selber entwickeln, aber nicht wie es ihm vorgeschrieben werde (Urk. 125 S. 13). Eine Verhaltensänderung hinsichtlich seines Cannabiskonsums ist ebenfalls nicht zu erwarten. So zeigte sich der Beschuldigte nach wie vor uneinsichtig und beschrieb anlässlich der Berufungsverhandlung die positiven Effekte seines Cannabiskonsums (Urk. 125 S. 5 f.). Nach dem Gesagten kann nicht davon ausge- gangen werden, dass der Beschuldigte massnahmewillig und massnahmefähig ist. Insgesamt ist den Feststellungen in der aktuellsten Massnahmenvollzugsdokumen- tation rechtsgenüglich zu entnehmen, dass die Massnahme nach Art. 61 StGB nicht geeignet ist, die Legalprognose des Beschuldigten zu verbessern. Ferner ist von der Anordnung einer alleinigen ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB ab- zusehen, die aus gutachterlicher Sicht nicht ausreichend sei, um dem Rückfallrisiko des Beschuldigten zu begegnen (Urk. D1/10/6 S. 125). 2.8. Aufgrund des Ausgeführten ist von der Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene i.S.v. Art. 61 StGB sowie von der Anordnung einer ambulanten Suchtbehandlung i.S.v. Art. 63 StGB und damit überhaupt von einer therapeuti- schen Massnahme abzusehen. VI. Landesverweisung/Ausschreibung im SIS

1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigte, Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung F für vorläufig auf- genommene Ausländer in der Schweiz (letzte aktenkundige Ausweiskopie in

- 75 - Urk. D1/18/3/2 S. 503, Urk. 153), ist libyscher Staatsbürger und hat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b und c StGB mit der mehrfachen versuchten schweren Körper- verletzung i.S.v. aArt. 122 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie dem räuberischen Diebstahl i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB drei Katalogtaten began- gen, die grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führen. Hiervor kann nur abgesehen werden, wenn dies für den Täter eine schwere persönliche Härte bedeuten würde und eine Abwägung zwischen seinen persönlichen Interes- sen an einem Verbleib in der Schweiz und den Interessen der Öffentlichkeit an einer Wegweisung zu seinen Gunsten ausfällt (Art. 66a Abs. 1 StGB; vgl. hierzu auch die Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 68 S. 60 f.). 1.2. Die Vorinstanz erkannte in einer Landesverweisung knapp einen persönli- chen schweren Härtefall und kam bei der Interessensabwägung sodann zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib überwiegen. Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten entsprechend für eine Dauer von acht Jahren aus der Schweiz (Urk. 68 S. 61 ff.). 1.3. Vor Vorinstanz sowie auch vor dem Berufungsgericht liess der Beschuldigte zunächst beantragen, es sei von einer Landesverweisung abzusehen, da er sich keiner Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB strafbar gemacht habe. Für den Fall abweichender rechtlicher Würdigung führte die Verteidigung ferner aus, dass der Beschuldigte als vorläufig aufgenommener Flüchtling nicht in einen Staat ausgeschafft werden dürfe, in dem er bzw. seine Familie verfolgt werde. Ferner habe der Beschuldigte mit seiner Familie aus Libyen fliehen müssen und die Lage dort sei nach wie vor kritisch. Folglich sei im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Wegweisung abzusehen (Urk. 50 S. 17 ff.; Urk. 126 S. 16). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung ergänzend aus, dass eine Landes- verweisung eine völlige Entwurzelung des Beschuldigten zur Folge hätte und die Therapieerfolge des Beschuldigten zunichte gemacht würden. Insgesamt würden die privaten Interessen des Beschuldigten überwiegen (Urk. 126 S. 17 f.).

- 76 -

2. Persönlicher Härtefall 2.1. Hinsichtlich des bisherigen Werdegangs des heute 25 Jahre alten Beschul- digten kann zunächst auf die Ausführungen zu den Täterkomponenten (E. III. 3.3.1. hiervor) verwiesen werden. Hieraus ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschuldigte seit Oktober 2011, seit er elf Jahre alt ist, in der Schweiz lebt. Die Eltern und die zwölf jüngeren Geschwister des Beschuldigten leben ebenfalls seit der gemeinsamen Flucht aus Libyen in der Schweiz. Hierorts besuchte er die Primarschule sowie die Oberstufe und erlangte einen Sekundarschulabschluss B. In der Folge machte der Beschuldigte verschiedene Praktika, es gelang ihm jedoch nicht, in der Berufswelt Fuss zu fassen. Der Beschuldigte war mehrere Jahre von der Sozialhilfe abhängig und verfügt über Schulden. Auch die im Rahmen der vor- zeitigen Massnahme angefangene Lehre als Metallbauer wurde infolge seiner Flucht aus dem MZU abgebrochen. Gemäss Angaben des Beschuldigten anläss- lich der Berufungsverhandlung pflegt er mit seiner Grossfamilie einen engen Kontakt (Urk. 47A S. 4; Urk. 125 S. 4 ff.). Nach eigenen Angaben lebt in seinem Heimatland Libyen nur noch der 90-jährige, bettlägerige Grossvater, und der Beschuldigte war seit seiner Flucht in die Schweiz nie mehr dort (Urk. 47A S. 6; Urk. 125 S. 18 f.). Der Beschuldigte spricht Schweizerdeutsch und Arabisch (vgl. Urk. D1/3/3 S. 3 f. und 16). 2.2. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft (vgl. Urk. 108), wobei nicht alle Vorstrafen (noch) im Strafregister verzeichnet sind, sich jedoch aus den beigezo- genen Migrationsakten ergeben (Urk. D1/18/3/2):  Strafbefehl vom 28. September 2015 der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt wegen Entwendens eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis sowie mehrfache Tätlichkeiten (3 Tage persönliche Leistung, unbedingt, Urk. D1/18/3/2 S. 24 ff., Urk. 14),  Strafbefehl vom 26. April 2017 der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt wegen Angriffs (14 Tage persönliche Leistung, teilbedingt davon 6 Tage unbedingt, Probezeit 12 Monate; Urk. D1/18/3/2 S. 50 ff., Urk. 26),

- 77 -  Strafbefehl vom 10. Juli 2017 der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt wegen mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes (Absehen von einer Strafe aufgrund teilbedingter persönlicher Leistung wegen Angriffs; Urk. D1/18/3/2 S. 55 ff., Urk. 27),  Strafbefehl vom 11. Dezember 2017 der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt wegen Widerhandlung gegen die Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich und Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes (Verweis als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 10. Juli 2017; Urk. D1/18/3/2 S. 71 ff., Urk. 34),  Strafbefehl vom 28. Januar 2018 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen Raubes (Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, bedingt, Probe- zeit 2 Jahre, Absehen von einer Landesverweisung; Urk. D1/18/3/2 S. 98 ff., Urk. 40; Urk. 108 S. 2),  Strafbefehl vom 30. Juli 2018 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.–, bedingt, Probezeit 2 Jahre; Urk. D1/18/3/2 S. 135 ff., Urk. 50; Urk. 108 S. 3),  Strafbefehl vom 25. August 2018 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen Fahrens ohne Berechtigung, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Übertretung der Verkehrsregelverordnung und weiterer Wider- handlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Zusatzgeldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unbedingt, Busse von Fr. 400.–; Urk. D1/18/3/2 S. 150 ff., Urk. 55; Urk. 108 S. 3),  Strafbefehl vom 20. Dezember 2018 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Beschimpfung und Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 10.– als Gesamtstrafe unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe des Strafbefehls vom 30. Juli 2018, Busse von Fr. 300.–, Verlängerung der Probezeit der bedingten Geldstrafe des Strafbefehls vom 28. Januar 2018 um 1 Jahr; Urk. D1/18/3/2 S. 156 ff., Urk. 58; Urk. 108 S. 4),

- 78 -  Strafbefehl vom 19. Oktober 2021 der III. Abteilung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug wegen Missachtung des Übertretungsstrafgesetzes § 5 ÜStG (Verunreinigung durch Zigaretten; Busse von Fr. 100.–; Urk. D1/18/3/2 S. 510 f., Urk. 155). 2.3. Für einen persönlichen Härtefall spricht die lange Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz. Der Beschuldigte hat hierorts seine Jugendjahre ver- bracht und damit den grössten Teil seines Lebens in der Schweiz gelebt, auch wenn er davon mittlerweile bereits deutlich über drei Jahre in Haft sowie im vorzei- tigen Straf- und Massnahmenvollzug verbracht hat. Ob aber ein Härtefall vorliegt, entscheidet sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls (BGE 146 IV 105 E. 3.4). Zur sozialen Integration des Beschuldigten gilt es festzu- halten, dass der Beschuldigte fliessend Schweizerdeutsch spricht und hierorts sein soziales Umfeld (Familie) pflegt. Seine berufliche Situation ist insgesamt hingegen als instabil zu beurteilen. Der Beschuldigte verfügt weder über eine Ausbildung noch über eine wesentliche Arbeitserfahrung. Eine wirtschaftliche Integration des Beschuldigten kann deshalb nicht angenommen werden und der Beschuldigte würde bei einer Landesverweisung somit nicht aus einem stabilen (Arbeits-) Umfeld herausgerissen werden. Ferner kann mit Blick auf seine Vorstrafen sowie die zahlreichen mit dem vorliegenden Strafverfahren ausgesprochenen Verurteilungen unbestrittenermassen nicht von einer gelungenen Integration des Beschuldigten in die Schweizer Werte- und Rechtsordnung gesprochen werden. Was eine mögliche Reintegration in Libyen betrifft, so ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine solche dem Beschuldigten zuzumuten wäre. Der Beschuldigte ist ein körper- lich gesunder junger Mann, der arabisch spricht und mit der Kultur in Libyen vertraut ist. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Urk. 50 S. 18 f. und Urk. 126 S. 16) kann er keine Verfolgungsgründe in Libyen geltend machen, da – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – dem Beschuldigten keine Flüchtlingseigenschaft zugesprochen wurde (vgl. die negative Entscheide des Bundesamts für Migration und des Bundesverwaltungsgerichts in Urk. D1/18/3/2 S. 10 ff., Urk. 9 und S. 78 ff., Urk. 39). Somit ergeben sich keine hinreichenden Hinweise, die einen völkerrecht- lichen Anspruch auf Nichtrückweisung begründen könnten. Insbesondere droht

- 79 - dem Beschuldigten mit der Landesverweisung auch keine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Entgegen der Ansicht der Verteidigung fällt der Gesundheitszustand des Beschuldigten nicht unter die von ihr angeführte EGMR-Rechtsprechung (vgl. Urk. 126 S. 17). Ferner wird dem Beschuldigten auch keine Therapie entzogen, zumal der Beschuldigte – wie fest- gestellt – nicht therapiewillig und -fähig ist. Nachdem der Beschuldigte zudem über keine eigentliche Kernfamilie verfügt, die im Bestand allenfalls von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 f. BV geschützt wäre, steht auch dieser Aspekt einer Wegwei- sung nicht im Weg. 2.4. Im Sinne eines wohlwollenden Ermessensentscheids kann dem Beschuldig- ten mit der Vorinstanz aufgrund seiner relativ langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz jedoch noch knapp ein persönlicher Härtefall attestiert werden.

3. Interessensabwägung 3.1. Auf die zutreffenden theoretischen Erwägungen der Vorinstanz zur Interes- sensabwägung an einer Landesverweisung kann verwiesen werden (Urk. 68 S. 62 f.). 3.2. Die Vorinstanz erwog, dass das öffentliche Interesse darin besteht, dass der Beschuldigte hierzulande keine weiteren Gewaltdelikte mehr begeht. Der Beschul- digte wurde vorliegend der Katalogstraftaten der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. aArt. 122 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des räuberischen Diebstahls i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB für schuldig befunden. Dabei verletzte er zufällige Personen ohne erkennbaren Anlass, wobei es nur glücklichen Umständen zu verdanken war, dass keine schlimmeren Verlet- zungen aus den Dossiers 1 und 2 resultierten. Zudem ist der Beschuldigte einschlä- gig wegen der Katalogtat des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorbestraft. Eine weitere Katalogtat des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB beging er rund einen Monat vor Inkrafttreten von Art. 66a StGB. Die vom Beschuldigten erfüllten Katalogtaten sind ähnlich gelagert und fanden in nur kurzen zeitlichen Abständen statt. Die Delikte fanden zudem während laufender Probezeit sowie offener Strafverfahren statt, was von einer renitenten Unbelehrbarkeit zeugt. Noch

- 80 - dazu war dem Beschuldigten bewusst, dass ein Landesverweis im Raum steht, was ihn nicht vor weiterer Delinquenz zurückschrecken liess. Auch ist zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte weitere Gewaltdelikte verübt hat. Wenn die Vorinstanz das öffentliche Interesse an der Landesverweisung als sehr hoch gewichtet, ist ihr zu folgen. Die Erwägungen der Vorinstanz können übernommen werden (Urk. 68 S. 63 f.). 3.3. Die Legalprognose des Beschuldigten fällt sodann keineswegs günstig aus. Bereits die Gutachter Dr. med. Dipl.-Jur. AH._____ und lic. phil. AI._____ gingen beim Beschuldigten – bei fehlender Intervention – von einer hohen Rückfallgefahr für ähnlich gelagerte Taten aus (Urk. D1/10/6 S. 122). Auch nach erfolgtem vorzei- tigem Massnahmenvollzug (von insgesamt einem Jahr und acht Monaten) konnte die Rückfallgefahr für erneute Gewaltdelikte nicht gesenkt werden; gemäss aktuel- ler Einschätzung in der Massnahmendokumentation des MZU wird die Rückfallge- fahr weiterhin als hoch beurteilt (Vollzugsakten, Urk. 113 S. 22 f.). Ferner zeugen die zahlreichen Vorstrafen und die vorliegenden Verurteilungen des Beschuldigten von fehlerhafter sozialer Integration und einem ausgesprochen geringen Unrechts- bewusstsein. Seine Vorstrafen zeigen konkret auf, dass der Beschuldigte schon seit längerer Zeit nicht gewillt ist, sich an die hier geltenden Normen zu halten. Auf- grund dieser Umstände ist von einem aktuellen hohen Risiko des Beschuldigten zur Begehung gleich gelagerter Gewaltstraftaten auszugehen. 3.4. Insgesamt überwiegt das gewichtige öffentliche Interesse an der Landesver- weisung, welches sich durch die Regelmässigkeit von schweren Deliktsbegehun- gen sowie die schlechte Legalprognose begründet, das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz ganz deutlich. Abgesehen von der relativ langen Aufenthaltsdauer des Beschuldigten sind keine Hinweise auf eine über- durchschnittliche Verbindung des Beschuldigten zur Schweiz ersichtlich. Eine Rückkehr in ein Land, das er als Elfjähriger verlassen hat, ist sicher herausfordernd. Jedoch verliert er dadurch keine gesicherte berufliche Existenz. Hilfsarbeiten kann er auch in Libyen ausführen. Aufgrund seines noch jungen Alters und seiner Sprachkenntnisse ist davon auszugehen, dass ihm ein Neuanfang in Libyen zuzu-

- 81 - muten ist. Mit der Vorinstanz ist die Frage der Durchsetzbarkeit einer Landesver- weisung nicht ausschlaggebend für die Anordnung einer solchen (Urk. 68 S. 62).

4. Dauer der Wegweisung 4.1. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für fünf bis 15 Jahre aus- zusprechen. Die Bemessung der Dauer liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militär- strafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021), wobei das Verschulden und die Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit in die Beurteilung miteinzubeziehen sind. 4.2. Der Beschuldigte hat unter anderem mehrfach eine versuchte schwere Körperverletzung (Dossier 1 und 2) sowie einen räuberischen Diebstahl (Dossier 1) begangen. Auch wenn diesbezüglich von einem (eher noch) leichten Verschulden auszugehen ist, darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass diese Qualifikationen unter Berücksichtigung der Versuche und der leicht eingeschränkten Schuldfähig- keit (bei Dossier 1) und vor dem Hintergrund von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen zu lesen ist. Ferner resultierte effektiv eine Gesamtfrei- heitsstrafe von 63 Monaten, wovon ein Grossteil auf die Katalogtaten entfällt, weshalb konkret von einem schweren Verstoss gegen Leib und Leben schützende Normen auszugehen ist. Bei dieser Sachlage ist von vornherein ausgeschlossen, auf eine bloss minimale Dauer der Landesverweisung zu erkennen. Vielmehr ist zu beachten, dass das Fernhalteinteresse gegenüber dem bereits wegen Raubes vor- bestraften Beschuldigten aufgrund der Gemeingefährlichkeit seines Handelns als hoch einzustufen ist. Wenn die Vorinstanz in Würdigung dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung der engen Beziehung des Beschuldigten zur Schweiz auf eine Landesverweisung von acht Jahren und damit im unteren Bereich des Mög- lichen erkannte, trägt dies den massgebenden Faktoren wohlwollend Rechnung und kann somit bestätigt werden, zumal eine Verlängerung aufgrund des Verschlechterungsverbots ausgeschlossen ist.

- 82 -

5. Ausschreibung im SIS 5.1. Der Beschuldigte ist Drittstaatsangehöriger und verfügt in keinem anderen Schengener-Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht. Da die von ihm begangenen Straftaten mit einem Höchstmass von einem Jahr und mehr bedroht sind, sind die Voraussetzungen für eine SIS-Ausschreibung grundsätzlich erfüllt (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrich- tung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zwei- ten Generation [SIS-II-VO]). Auch hat er durch seine wiederholte und mehrjährige Delinquenz bewiesen, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit – auch in anderen Schengen-Mitgliedstaaten – ausgeht. Zudem ist ein Einreiseverbot in sämtliche Schengen-Mitgliedsstaaten auch nicht unverhältnis- mässig. Entsprechend ist eine Ausschreibung der Landesverweisung erforderlich und geeignet, um der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit für sämtliche Schengen-Mitgliedstaaten entgegenzuwir- ken. Gesamthaft besteht ein erhebliches Interesse der Schengen-Mitgliedstaaten, über die auszusprechende Landesverweisung in Kenntnis gesetzt zu werden, welches das persönliche Interesse des Beschuldigten am Absehen einer Aus- schreibung überwiegt. 5.2. Damit ist die Ausschreibung der Landesverweisung zwecks Möglichkeit der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengen-Raum somit auch in zweiter Instanz zu bestätigen. VII. Zivilforderungen

1. Ausgangslage 1.1. Mit seiner Berufung wendet sich der Beschuldigte gegen die vorinstanzli- chen Entscheide betreffend die Zivilforderungen der Privatkläger 1 und 3 (Urk. 69 S. 1). Ferner beantragen die Privatkläger 5, 6, 7 und 8 mit ihrer Anschlussberufung

– wie bereits vor Vorinstanz – Genugtuungssummen von Fr. 200.– für die Privat- klägerin 5, von Fr. 300.– für den Privatkläger 6, von Fr. 200.– für den Privatkläger 7 und von Fr. 250.– für den Privatkläger 8 (Urk. 85 S. 1). Die vorinstanzliche

- 83 - Entscheide betreffend die Zivilforderungen der Privatkläger 11, 12 und 13 sind wie erwähnt in Rechtskraft erwachsen (vgl. voranstehend in E. I.2.2.). 1.2. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 68 S. 65 ff.).

2. Zivilforderungen des Privatklägers 1 (F._____) 2.1. Der Privatkläger 1 liess vor Vorinstanz durch seine Rechtsvertreterin unter Beilage diverser Belege ein Schadenersatzbegehren (unter Vorbehalt des Nach- klagerechts) in Höhe von Fr. 3'790.25 (davon Fr. 450.– für beschädigte Kleider, Fr. 734.50 für den Krankenwagentransport, Fr. 753.35 für Behandlungen im Uni- versitätsspital Zürich, Fr. 1'717.40 für zahnärztliche Behandlungen und Fr. 135.– für Autogebühren) zuzüglich 5 % Zins ab 7. August 2021 stellen. Zudem machte er ein Genugtuungsbegehren in der Höhe von Fr. 15'000.– geltend. Zur Genugtuungs- forderung brachte der Privatkläger 1 vor, dass er zum Tatzeitpunkt minderjährig war und völlig unerwartet, ohne Provokation seinerseits, angegriffen worden sei. Nach dem "Angriff" habe er während eines Jahres an Albträumen und einem Unsicherheitsgefühl an öffentlichen Begegnungsorten, an welchen Jugendliche und Erwachsene sich abends treffen, gelitten. Ferner seien die Narben, welche auf- grund der Verletzungen im Gesicht entstanden seien, bis heute sichtbar (Urk. 45 und Urk. 46/1-9). 2.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig sei. In der Erwägung, dass hinsichtlich des Schadenersatzbegehrens des Privatklägers 1 nicht nachvollziehbar sei, welcher Anteil von der AN._____ Ver- sicherung übernommen werde, verwies sie den Privatkläger 1 zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilpro- zesses. 2.3. Diesen vorinstanzlichen Erwägungen ist grundsätzlich zu folgen. Der Beschuldigte hat sich gemäss erstelltem Sachverhalt hinsichtlich des Dossiers 1

- 84 - der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 1 schul- dig gemacht. Auf die vom Privatkläger 1 erlittenen Verletzungen wurde im Rahmen der Sachverhaltserstellung und der Strafzumessung eingegangen (E. II.3.4.6. und E. III.3.2.3.). Der Beschuldigte hat somit für den im Zusammenhang mit den erlitte- nen Verletzungen des Privatklägers 1 stehenden Schaden aufzukommen. Aus dem für den Privatkläger 1 ausgefüllten Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" geht jedoch hervor, dass seine Zivilansprüche ganz oder teilweise durch die AN._____ Versicherung gedeckt würden (Urk. D1/9/2/2). In sei- nen Ausführungen vor Vorinstanz gab der Privatkläger 1 sodann an, dass einzig die Kosten für die Nachbehandlung – das Fäden ziehen – von der Krankenkasse übernommen worden seien (Urk. 45 S. 3). Mit der Vorinstanz ist nicht nachvollzieh- bar, welcher Anteil tatsächlich von der AN._____ Versicherung übernommen wurde. Damit ist der Privatkläger 1 zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 2.4. Soweit der Privatkläger 1 hingegen Schadenersatz für zahnärztliche Behandlungen in Höhe von Fr. 1'717.40 geltend machte (vgl. Urk. 45 S. 3 und Urk. 46/4-8), ist sein Schadenersatzbegehren im selbigen Umfang abzuweisen. Wie die Verteidigung zu Recht vorbrachte (Urk. 50 S. 21), konnte der Privatkläger 1 die Beschädigung seiner Zähne dem "Täter rechts von ihm" und damit dem Bruder des Beschuldigten zuordnen (vgl. die voranstehenden Erwägungen im Rahmen der Sachverhaltserstellung in E. II.3.4.8.). 2.5. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wurde von der Vorinstanz teil- weise gutgeheissen. Der Beschuldigte beantragte vor dem Berufungsgericht, der Beschuldigte sei auf den Zivilweg zu verweisen, eventualiter sei eine Genugtuung von Fr. 1'000.– auszusprechen (Urk. 126 S. 18). Wenn die Vorinstanz unter Berücksichtigung der konkreten Umstände eine Genugtuung von Fr. 8'000.– als angemessen erachtet, ist ihr zuzustimmen (Urk. 68 S. 70). Der tätliche Übergriff des Beschuldigten erfolgte aus nichtigem Anlass und ging mit einer massiven Gewalteinwirkung gegen den wehrlosen Privatkläger 1 einher. Die Schnittverlet- zungen mussten genäht werden und für die Wundversorgung der Nase musste ein plastischer Chirurg hinzugezogen werden (Urk. D1/7/3). Der Privatkläger 1 trägt

- 85 - auch nach erfolgter Heilung bleibende Narben an der Nase und linken Wange davon (Urk. 46/9). Unzweifelhaft ist ausserdem, dass der damals noch minderjäh- rige Privatkläger 1 durch den tätlichen Übergriff und die Verletzung über längere Zeit psychisch belastet war. Angesichts des dem Gericht bei der Bemessung der Genugtuung zustehenden grossen Ermessens erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung von Fr. 8'000.– (nebst 5 % Zins ab 7. August 2021) angemessen und entspricht den Summen, wie sie von den Gerichten in vergleich- baren Fällen festgesetzt worden sind.

3. Zivilforderung des Privatklägers 3 (H._____) 3.1. Der Privatkläger 3 forderte vor Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 24. April 2021. Der Beschuldigte habe sich tatkräftig am Raufhandel beteiligt und damit die abstrakte Gefahr mitverursacht, weshalb ihn ein Mitverschulden am Schaden treffe, der durch den Raufhandel entstanden sei. Die durch den Vorfall erlittene klaffende Rissquetschwunde am linken Jochbein des am Raufhandel unbeteiligten Privatklägers 3 habe starke Schmerzen verursacht und habe genäht werden müssen. Die Verletzungen hätten bleibende Narben im Gesicht hinterlassen, welche von Dritten auf den ersten Blick wahrgenommen würden und zu einem Verlust von Selbstwertgefühl geführt habe (Urk. 35; vgl. bei- gelegte Fotos der Narbe beim linken Jochbein in Urk. 36/1-2). 3.2. Die Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte am Raufhandel beteiligt war, an welchem der Privatkläger 3 verletzt wurde, womit der Beschuldigte für allfällige Schäden vollumfänglich hafte. Durch den Vorfall werde er eine bleibende Narbe am Jochbein davontragen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbeson- dere der bleibenden Narbe am Jochbein, erachtete sie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.– als angemessen. 3.3. Diese vorinstanzliche Einschätzung ist grundsätzlich zu übernehmen. Der Beschuldigte hat durch die tatkräftige Beteiligung an einer gewalttätigen wechsel- seitigen Auseinandersetzung beim W._____ in Zürich einen kausalen Beitrag für den in diesem Rahmen eingetretenen Schaden geleistet und hat sich damit in zivil- bzw. haftungsrechtlich relevanter Weise an der Schädigung des Privatklägers 3

- 86 - beteiligt. Es ist zwar davon auszugehen, dass es nicht der Beschuldigte war, der die Verletzung des Privatklägers 3 direkt verursacht hat. Dies führt jedoch nicht zur Verneinung der (Mit-)Haftung des Beschuldigten. Haben mehrere Personen gemeinsam eine Gefahr geschaffen, ist belanglos, welche der an der gefährlichen Tätigkeit beteiligte Person(en) die eigentliche Schadensursache gesetzt hat (vgl. BGE 104 II 184 E. 2). Entsprechend haben der Beschuldigte und die weiteren am Raufhandel beteiligten Personen die (sowohl physischen wie auch psychischen) Verletzungen des Privatklägers 3 nicht nur gemeinsam verursacht, sondern auch im Sinne von Art. 50 OR gemeinsam verschuldet. Auf die vom Privatkläger 3 erlit- tenen Verletzung wurde im Rahmen der Sachverhaltserstellung eingegangen (E. II.4.4.5.). Auf den vom Privatkläger 3 eingereichten Fotos ist auch nach der Wundheilung eine Narbe beim linken Jochbein ersichtlich (vgl. Urk. 36/1-2). Es ent- spricht der Lebenserfahrung, dass eine solche Verletzung mit Schmerzen verbun- den ist. Es ist auch einfühlbar, dass der Privatkläger 3 durch den Vorfall sowie die bleibende Narbe im Gesicht eine seelische Beeinträchtigung erlitt. 3.4. Im Präjudizienvergleich sowie in Berücksichtigung der konkreten Umstände ist vorliegend eine Genugtuung von Fr. 3'000.– angemessen. In diesbezüglicher Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids ist der Beschuldigte indessen in solida- rischer Haftbarkeit mit allfälligen am Raufhandel Mitbeteiligten zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 24. April 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

4. Zivilforderungen der Privatkläger 5, 6, 7 und 8 (B._____, C._____, D._____ und E._____) 4.1. Mit den Formularen "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" konstituierten sich die Privatkläger 5, 6, 7 und 8 als Straf- und Zivilkläger und mach- ten Genugtuungsforderungen von Fr. 300.– (C._____; Urk. aD2/5/2), Fr. 200.– (B._____; Urk. aD2/5/4), Fr. 200.– (D._____; Urk. aD2/5/6) und Fr. 250.– (E._____; Urk. aD2/5/8) geltend. Mit Mail vom 16. September 2020 des Privatklägers 6 (C._____) an den fallführenden Staatsanwalt führte der Privatkläger 6 aus, dass anlässlich dieses Einsatzes aufgrund der Bedrohung mittels Messers die Waffe ge- zogen worden sei und sie – die Polizisten – sich kurz vor einer Schussabgabe be-

- 87 - funden hätten. Ihr Leben sowie ihre Unversehrtheit sei für sie eindeutig in Gefahr gewesen. Der Einsatz sei für sie alle aussergewöhnlich und lange Zeit sehr präsent gewesen (Urk. aD2/5/9). 4.2. Die Vorinstanz erwog, dass die Privatkläger 5, 6, 7 und 8 während ihrer Dienstzeit widerrechtlich angegriffen worden seien und ein solches Risiko dem Polizeiberuf immanent sei. Vorliegend hätten die Privatkläger letztlich keine Verlet- zungen davongetragen. In der Erwägung, dass die jeweiligen Beeinträchtigungen in den persönlichen Verhältnissen die notwendige Schwere, die für die Zuspre- chung einer Genugtuung erforderlich wäre, nicht erreichten, wies die Vorinstanz die Genugtuungsbegehren ab (Urk. 68 S. 71). 4.3. Mit ihrer Anschlussberufung liessen die Privatkläger auch vor dem Beru- fungsgericht ihre Genugtuungsbegehren – zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 30. Juni 2019 – stellen. Die Vertretung der Privatkläger führte dazu aus, dass auch Polizeibeamte sich nicht per se gefallen lassen müssten, während ihrer Dienstzeit widerrechtlich angegriffen zu werden. Der Angriff mit einem Messer könne potentiell lebensgefährlich sein und stelle kein alltägliches Ereignis im Berufsleben dar, sondern sei vielmehr psychisch belastend (Urk. 85 S. 1; Urk. 118 S. 1 f.). 4.4. Genugtuung nach Art. 49 OR ist nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, und zwar sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hin- sicht. Ob eine Persönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, hängt weitge- hend von den Umständen des Einzelfalles ab. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer all- täglichen Sorge klar übersteigen. Es reicht nicht aus, wenn jemand schockiert ist, Unannehmlichkeiten empfindet oder einige Schmerzen hat. Erforderlich sind vielmehr physische oder psychische Leiden, verursacht durch eine Verletzung der Persönlichkeit, die das Wohlbefinden beeinträchtigt (KESSLER-BSK OR, 7. Aufl., Basel 2020, Art. 49 OR N 11, mit weiteren Hinweisen). 4.5. Mit der Vorinstanz kam es zu keiner Verletzung der Polizeibeamten. Aus den Genugtuungsbegehren der Privatkläger geht ferner nicht hervor, inwiefern sie auf- grund der polizeilichen Intervention aussergewöhnliche psychischen Leiden davon-

- 88 - getragen hätten. Ausserdem ist mit der Vorinstanz – sinngemäss – zu berücksich- tigen, dass bei Polizeibeamten bei Vorfällen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufs die Schwelle zur genugtuungsbegründenden Schwere einer Persön- lichkeitsverletzung etwas höher liegen muss als bei "Nicht-Behörden und Beam- ten". Folglich fehlt es an einer aussergewöhnlich schweren Persönlichkeitsver- letzung und damit an der Anspruchsgrundlage für die Zusprechung einer Genugtu- ung. Entsprechend sind die Genugtuungsbegehren der Privatklägers 5, 6, 7 und 8 auch in zweiter Instanz abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Entschädigung für das Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungs- verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend alt Dossier 2 (UE200346-O) 1.1. Die Privatkläger 5, 6, 7 und 8 beantragen im Rahmen der Anschlussberufung die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 6'522.75 (gesamthaft oder zu je einem Viertel) aus der Gerichtskasse für das Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung der Staasanwaltschaft vom 28. September 2020 vor dem Obergericht des Kantons Zürich (UE200346-O; vgl. Urk. 85 und Urk. 86/2 Beilage 8 und Urk. 118 S. 2; so auch im Beschwerdeverfahren UE200346-O, Urk. 5 S. 3 und 19 und Urk. 6/8). 1.2. Die Beschwerde der Privatkläger 5, 6, 7 und 8 gegen die Einstellungsverfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 28. September 2020 betreffend alt Dossier 2 wurde mit Beschluss vom 10. Dezember 2021 der III. Strafkammer des Ober- gerichts gutgeheissen und die Sache wurde zur neuen Beurteilung an die Staats- anwaltschaft zurückgewiesen (vgl. Beschwerdeverfahren UE200346-O, Urk. 5 [= Urk. 86/1] und Urk. 11 S. 21). Ferner wurde im Beschluss des Obergerichts die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'800.– festgesetzt und die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen dem Endentscheid überlassen (Beschwerdever- fahren UE200346-O, Urk. 11 S. 22). Im hier angefochtenen vorinstanzlichen Urteil wurde sodann nicht über die Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens bzw. die beantragte Parteientschädigung der Privatkläger 5, 6, 7 und 8 befunden.

- 89 - 1.3. Infolge Gutheissung ihrer Beschwerde besteht ein Entschädigungsanspruch der Privatkläger (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO). Für ihre Aufwendungen im Beschwer- deverfahren verlangen die Privatkläger eine Prozessentschädigung von Fr. 6'522.75 (gesamthaft oder zu je einem Viertel; vgl. Urk. 85 S. 3 und 19 und Urk. 86/2 Beilage 8 = Beschwerdeverfahren UE200346-O, Urk. 5 S. 3 und 19 und Urk. 6/8). Die Aufwendungen sind ausgewiesen und angemessen, weshalb den Privatklägern 5, 6, 7 und 8 für das Beschwerdeverfahren antragsgemäss eine Prozessentschädigung von gesamthaft Fr. 6'522.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 2.1. Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Disposi- tivziffer 21) in Rechtskraft erwachsen (vgl. voranstehend in E. I.2.2.). 2.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Davon ausgenommen sind einerseits die Kosten der amtlichen Verteidigungen sowie der unentgeltlichen Vertretungen der Privatkläger 1 und 3, welche einstwei- len auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Den Beschuldigten trifft unter den Voraussetzungen von Art. 135 aAbs. 4 StPO eine Rückzahlungspflicht. Andererseits ist die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens (UE200346-O) in Höhe von Fr. 2'800.– auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dass die Staatsanwalt- schaft alt Dossier 2 ursprünglich einstellen wollte und die Privatkläger 5, 6, 7 und 8 mit ihrer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom

28. September 2020 vor Obergericht obsiegten, hat nicht der Beschuldigte zu tragen.

3. Kostenfolgen im Berufungsverfahren 3.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach

- 90 - Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsge- richt gestellten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN-BSK StPO/JStPO, a.a.O., Art. 428 StPO N 6). 3.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch von den Vor- würfen gemäss Dossier 1 und 2 sowie alt Dossier 2 und 3 an. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren abgesehen vom – einzig dem Zeitablauf geschul- deten – Verzicht auf den Widerruf der bedingten Geldstrafe mit sämtlichen Anträ- gen (betreffend Freispruch, Sanktion, Massnahme, Landesverweisung, Zivilforde- rungen und Kostenauflage) vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ih- rem Antrag auf einen Schuldspruch wegen Angriffs anstatt wegen Raufhandels (Dossier 2). Die Privatkläger 5, 6, 7 und 8 unterliegen mit ihrem Antrag in Bezug auf ihre Genugtuungsforderungen, obsiegen hingegen mit ihren Anträgen auf einen Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden (alt Dossier 2) sowie auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das Beschwerde- verfahren. In der Gesamtbetrachtung und in Gewichtung der jeweils erstandenen gerichtlichen Aufwendungen erscheint es gerechtfertigt, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, die Kosten zu 5/6 dem Beschuldigten und zu 1/6 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind zu 5/6 einstwei- len und zu 1/6 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 5/6 bleibt vorbehalten (Art. 135 aAbs. 4 StPO; Art. 453 StPO). 3.3. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 13'554.95 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 127). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung rechtfertigt es sich, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren gesamthaft mit pauschal Fr. 14'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen.

- 91 - 3.4. Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ beantragt für die Privatkläger 5, 6, 7 und 8 die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung für die Vertretung im Berufungsverfahren (Urk. 118 S. 2 f.). Gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO hat die Privat- klägerschaft ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbe- hörde auf den Antrag nicht ein. Mangels Bezifferung und Belegung ist auf den Antrag der Privatkläger 5, 6, 7 und 8 auf Zusprechung einer Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren nicht einzutreten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 6. September 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB eingestellt.

2. Der Beschuldigte ist schuldig  (…)  (…)  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB,  (…)  (…)  (…)  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,  (…)  der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB,  der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG,  des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie  der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG.

- 92 - 3.-9. (…)

10. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben, sofern sie dem Beschuldigten nicht bereits ausgehändigt wurden, oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  Schuhe "Nike Tn Air" (Asservat Nr. A015'281'591)  Schwarzes T-Shirt (Asservat Nr. A015'281'626)  Blaue Jeanshose (Asservat Nr. A015'281'648)  Kleider (Asservat Nr. A014'950'711)  Kleider (Asservat-Nr. A013'796'275)  Jeanshose mit Gürtel (Asservat-Nr. A013'796'297)  Gelbes T-Shirt (Asservat-Nr. A013'796'300)

11. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden dem Privatkläger 1 (F._____) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausge- geben, sofern sie diesem nicht bereits ausgehändigt wurden, oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  Weisse Turnschuhe (Asservat Nr. A015'278'725)  Blaue Jeanshose (Asservat Nr. A015'278'736)  Blaue Fleecejacke (Asservat Nr. A015'278'747)

12. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden der Lagerbehörde zur Ver- nichtung überlassen:  Besteckmesser (Asservat Nr. A012'772'202)  Stein Nr. 1 (Asservat Nr. A012'664'276)  Stein Nr. 2 (Asservat Nr. A012'664'287)  Stein Nr. 3 (Asservat Nr. A012'664'298)  Stein Nr. 4 (Asservat Nr. A012'664'301)  Stein Nr. 5 (Asservat Nr. A012'664'312)  Stein Nr. 6 (Asservat Nr. A012'664'334)  zerbrochene Glasflasche/Scherben (Asservat Nr. A013'796'253)

13. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2022 beschlagnahmte Neck-Knife "Albainox" (Asservat-Nr. A015'281'433) sowie das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2022 beschlagnahmte Messer (Asservat-Nr. A015'058'829) werden eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

14. (...)

- 93 -

15. Der Privatkläger 13 (G._____) wird mit seinem Schadenersatz- und Genugtuungsbe- gehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 16.-18. (…)

19. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 11 (I._____) CHF 200.– als Genugtuung zu bezahlen.

20. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 12 (J._____) CHF 1'500.– als Genugtuung zu bezahlen.

21. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 10'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 6'000.– Gebühr für das Vorverfahren; CHF 42'146.90 Auslagen Polizei / IRM & FOR / Externe; CHF 2'800.– Gerichtsgebühr Beschwerdeverfahren (UE200346-O); CHF 43'785.– Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X1._____); CHF 592.35 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X2._____); CHF 25'577.90 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X2._____); CHF 366.65 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X3._____); CHF 5'124.25 Entschädigung Rechtsbeiständin Privatkläger 1; CHF 3'002.50 Entschädigung Rechtsbeistand Privatkläger 3. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

22. (…)

23. (Mitteilungen)

24. (Rechtsmittel)

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil und an die Privatklägerin 11 (I._____), den Privatkläger 12 (J._____) und den Privatkläger 13 (G._____) im Auszug des Beschlusses. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig

- 94 - der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von  aArt. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB des räuberischen Diebstahls im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB  des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB  der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im  Sinne von aArt. 285 Ziff. 1 StGB der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB  der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1  StGB.

2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. Januar 2018 ausgefällte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird nicht widerrufen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 63 Monaten Freiheitsstrafe (wovon insge- samt 1'193 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmenantritt erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.– und – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 19. Oktober 2021 – mit einer Busse von Fr. 300.–.

4. Die Freiheits- und Geldstrafe werden vollzogen.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

6. Von der Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) sowie einer ambulanten Suchtbehandlung (Art. 63 StGB) wird abgesehen.

7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

8. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

- 95 -

9. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (F._____) für zahnärztliche Behandlungen in Höhe von Fr. 1'717.40 zuzüglich 5 % Zins ab 7. August 2021 wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte im Übrigen gegenüber dem Privatkläger 1 (F._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 1 auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (F._____) Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. August 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

11. Der Beschuldigte wird solidarisch mit allfälligen am Raufhandel Mitbeteilig- ten (Dossier 2) verpflichtet, dem Privatkläger 3 (H._____) Fr. 3'000.– zuzüg- lich 5 % Zins ab 24. April 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

12. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 5, 6, 7 und 8 (B._____, C._____, D._____ und E._____) werden abgewiesen.

13. Den Privatklägern 5, 6, 7 und 8 (B._____, C._____, D._____ und E._____) wird für das Beschwerdeverfahren (UE200346-O) eine Prozessentschädi- gung von gesamthaft Fr. 6'522.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

14. a) Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, der unentgeltlichen Ver- tretungen der Privatkläger 1 und 3 sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 2'800.– für das Beschwerdeverfahren (UE200346-O), werden dem Beschuldigten auferlegt.

b) Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sowie der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.

- 96 -

c) Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'800.– für das Beschwerdeverfahren (UE200346-O) wird auf die Gerichtskasse genommen.

15. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung (pauschal, inkl. Barauslagen und Fr. 14'000.– MwSt.).

16. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 5/6 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/6 auf die Gerichtskasse genommen.

b) Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 5/6 einstweilen und zu 1/6 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO im Umfang von 5/6 vorbehalten.

17. Auf den Antrag der Privatkläger 5, 6, 7 und 8 (B._____, C._____, D._____ und E._____) auf Zusprechung einer Prozessentschädigung für das Beru- fungsverfahren wird nicht eingetreten.

18. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)  die Vertretung der Privatkläger 5-8 (B._____, C._____, D._____ und  E._____) für sich und zuhanden der Privatkläger 5-8 (versandt) den Privatkläger 1 (F._____) (versandt)  die Vertretung des Privatklägers 3 (H._____) für sich und zuhanden  des Privatklägers 3 (versandt) den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung; versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 97 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatkläger 5-8 (B._____, C._____, D._____ und  E._____) für sich und zuhanden der Privatkläger 5-8 den Privatkläger 1 (F._____)  die Vertretung des Privatklägers 3 (H._____) für sich und zuhanden  des Privatklägers 3 das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, in die Untersuchungsakten  Nr. … das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, in die Akten  UE200346-O das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnah-  men, PIN Nr. … AO._____ AG, Referenz …, Dossier-Nr. …. 

19. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen.

- 98 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Februar 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier MLaw A. Sieber

Erwägungen (211 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Privatkläger 5, 6, 7 und 8 beantragen im Rahmen der Anschlussberufung die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 6'522.75 (gesamthaft oder zu je einem Viertel) aus der Gerichtskasse für das Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung der Staasanwaltschaft vom 28. September 2020 vor dem Obergericht des Kantons Zürich (UE200346-O; vgl. Urk. 85 und Urk. 86/2 Beilage 8 und Urk. 118 S. 2; so auch im Beschwerdeverfahren UE200346-O, Urk. 5 S. 3 und 19 und Urk. 6/8).

E. 1.2 Die Beschwerde der Privatkläger 5, 6, 7 und 8 gegen die Einstellungsverfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 28. September 2020 betreffend alt Dossier 2 wurde mit Beschluss vom 10. Dezember 2021 der III. Strafkammer des Ober- gerichts gutgeheissen und die Sache wurde zur neuen Beurteilung an die Staats- anwaltschaft zurückgewiesen (vgl. Beschwerdeverfahren UE200346-O, Urk. 5 [= Urk. 86/1] und Urk. 11 S. 21). Ferner wurde im Beschluss des Obergerichts die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'800.– festgesetzt und die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen dem Endentscheid überlassen (Beschwerdever- fahren UE200346-O, Urk. 11 S. 22). Im hier angefochtenen vorinstanzlichen Urteil wurde sodann nicht über die Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens bzw. die beantragte Parteientschädigung der Privatkläger 5, 6, 7 und 8 befunden.

- 89 -

E. 1.3 Infolge Gutheissung ihrer Beschwerde besteht ein Entschädigungsanspruch der Privatkläger (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO). Für ihre Aufwendungen im Beschwer- deverfahren verlangen die Privatkläger eine Prozessentschädigung von Fr. 6'522.75 (gesamthaft oder zu je einem Viertel; vgl. Urk. 85 S. 3 und 19 und Urk. 86/2 Beilage 8 = Beschwerdeverfahren UE200346-O, Urk. 5 S. 3 und 19 und Urk. 6/8). Die Aufwendungen sind ausgewiesen und angemessen, weshalb den Privatklägern 5, 6, 7 und 8 für das Beschwerdeverfahren antragsgemäss eine Prozessentschädigung von gesamthaft Fr. 6'522.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren

E. 1.4 Vor Vorinstanz sowie auch berufungsweise beantragte die Verteidigung die Anordnung bzw. Weiterführung einer Massnahme für junge Erwachsene i.S.v. Art. 61 StGB, unter Aufschub des Strafvollzugs zu Gunsten der Massnahme sowie ein Absehen von einer ambulanten Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB (Urk. 50 S. 3; Urk. 126 S. 19). Die Verteidigung führte aus, der Beschuldigte habe sich im Vollzug

– abgesehen vom Cannabiskonsum und der Abhängigkeit – grundsätzlich wohlver- halten (Urk. 126 S. 15). Der Beschuldigte beteuerte anlässlich der Berufungsver- handlung, massnahmewillig zu sein und die Massnahme weiterführen zu wollen (Urk. 125 S. 12 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragte hingegen, dass von einer Massnahme für junge Erwachsene abzusehen sei, da der Beschuldigte nie mass- nahmewillig gewesen und die Massnahme offensichtlich gescheitert sei (Urk. 128 S. 1 und 6).

2. Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB)

E. 1.5 Mit Eingabe vom 26. September 2024 ersuchte der amtliche Verteidiger um Sistierung des Verfahrens, da der Beschuldigte seit einigen Monaten aus der Massnahme nach Art. 61 StGB im Massnahmenzentrum Uitikon (MZU) abgängig sei und sich vermutlich im Ausland befinde (Urk. 90). Am 27. September 2024 wurde unter dem Hinweis, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Berufung als zurückgezogen gelte, wenn die Berufung führende Partei nicht vorgeladen werden könne, mit dem amtlichen Verteidiger telefonisch vereinbart, dass er bis zum 7. Oktober 2024 versuche, Kontakt zum Beschuldigten herzustellen (Urk. 91). Am 2. Oktober 2024 wurde von Herrn M._____ des MZU telefonisch bestätigt, dass der Beschuldigte seit dem 31. Mai 2024 abgängig sei (Urk. 92). Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 (Datum Poststempel) teilte der amtliche Verteidiger mit, dass der Kontakt zum Beschuldigten bestehe und gab zudem die Zustelladresse des Beschuldigten bekannt (Urk. 93).

E. 1.6 Am 23. Oktober 2024 wurde der Beschuldigte verhaftet und gestützt auf § 22a StJVG in Sicherheitshaft gesetzt (Urk. 94-96). Am 4. November 2024 wurde der Beschuldigte gemäss Mitteilung der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Justizvollzugs und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: BVD) ins Gefängnis Affoltern versetzt (Urk. 98).

E. 1.7 Am 15. November 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 13. Fe- bruar 2025 vorgeladen.

E. 1.8 Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 beantragten die BVD die Aufhebung des bewilligten vorzeitigen Massnahmenvollzugs nach Art. 61 StGB (Massnahme für junge Erwachsene) und gleichzeitig die Prüfung einer allfälligen Anordnung von Sicherheitshaft bei Aufhebung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs (Urk. 101). Nachdem den Parteien mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2025 Frist zur Stellungnahme gesetzt worden war (Urk. 102), ging am 9. Januar 2025 die

- 11 - Stellungnahme der Staatsanwaltschaft fristgerecht ein (Urk. 104). Innert erstreckter Frist und nach gewährter Akteneinsicht (Urk. 105) ging sodann die Stellungnahme der Verteidigung ein (Urk. 110). Die Verteidigung stellte gleichentags drei Beweis- anträge (Urk. 111).

E. 1.9 Am 23. Januar 2025 verlängerten die BVD die Sicherheitshaft um drei Monate, längstens bis zum Entscheid des hiesigen Gerichts betreffend Aufhebung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs (Urk. 107A). In Gutheissung des entsprech- enden Beweisantrags der Verteidigung wurde sodann beim Gefängnis Affoltern ein Führungsbericht über den Beschuldigten eingeholt und den Parteien des Berufungsverfahrens zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 116 und Urk. 117). Im Übrigen teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit, dass angesichts der zeit- lichen Umstände über die weiteren noch offenen Anträge anlässlich der Berufungs- verhandlung entschieden werde (Urk. 114).

E. 1.10 Zur Berufungsverhandlung vom 13. Februar 2025 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, der Staatsanwalt lic. iur. N._____ sowie O._____, welche mit einem der Beweisanträge der Verteidigung als Zeugin offeriert worden war (Prot. II S. 7). Vorfragen waren keine zu entscheiden. In Gutheissung des entsprechenden Beweisantrags wurde O._____ als Zeugin einvernommen (Urk. 124). Nach der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 125) waren keine weiteren Beweise abzunehmen. Der Beweisantrag der Verteidigung auf erneute Befragung von P._____ wurde abgewiesen (Prot. II S. 11 ff.). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung zusammen mit dem Entscheid auf Aufhebung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs und Verlängerung der Sicherheitshaft und wurde mündlich eröffnet und erläutert (Prot. II S. 18 ff.).

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Disposi- tivziffer 21) in Rechtskraft erwachsen (vgl. voranstehend in E. I.2.2.).

E. 2.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Davon ausgenommen sind einerseits die Kosten der amtlichen Verteidigungen sowie der unentgeltlichen Vertretungen der Privatkläger 1 und 3, welche einstwei- len auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Den Beschuldigten trifft unter den Voraussetzungen von Art. 135 aAbs. 4 StPO eine Rückzahlungspflicht. Andererseits ist die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens (UE200346-O) in Höhe von Fr. 2'800.– auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dass die Staatsanwalt- schaft alt Dossier 2 ursprünglich einstellen wollte und die Privatkläger 5, 6, 7 und 8 mit ihrer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom

28. September 2020 vor Obergericht obsiegten, hat nicht der Beschuldigte zu tragen.

3. Kostenfolgen im Berufungsverfahren

E. 2.3 Diesen vorinstanzlichen Erwägungen ist grundsätzlich zu folgen. Der Beschuldigte hat sich gemäss erstelltem Sachverhalt hinsichtlich des Dossiers 1

- 84 - der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 1 schul- dig gemacht. Auf die vom Privatkläger 1 erlittenen Verletzungen wurde im Rahmen der Sachverhaltserstellung und der Strafzumessung eingegangen (E. II.3.4.6. und E. III.3.2.3.). Der Beschuldigte hat somit für den im Zusammenhang mit den erlitte- nen Verletzungen des Privatklägers 1 stehenden Schaden aufzukommen. Aus dem für den Privatkläger 1 ausgefüllten Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" geht jedoch hervor, dass seine Zivilansprüche ganz oder teilweise durch die AN._____ Versicherung gedeckt würden (Urk. D1/9/2/2). In sei- nen Ausführungen vor Vorinstanz gab der Privatkläger 1 sodann an, dass einzig die Kosten für die Nachbehandlung – das Fäden ziehen – von der Krankenkasse übernommen worden seien (Urk. 45 S. 3). Mit der Vorinstanz ist nicht nachvollzieh- bar, welcher Anteil tatsächlich von der AN._____ Versicherung übernommen wurde. Damit ist der Privatkläger 1 zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

E. 2.4 Soweit der Privatkläger 1 hingegen Schadenersatz für zahnärztliche Behandlungen in Höhe von Fr. 1'717.40 geltend machte (vgl. Urk. 45 S. 3 und Urk. 46/4-8), ist sein Schadenersatzbegehren im selbigen Umfang abzuweisen. Wie die Verteidigung zu Recht vorbrachte (Urk. 50 S. 21), konnte der Privatkläger 1 die Beschädigung seiner Zähne dem "Täter rechts von ihm" und damit dem Bruder des Beschuldigten zuordnen (vgl. die voranstehenden Erwägungen im Rahmen der Sachverhaltserstellung in E. II.3.4.8.).

E. 2.5 Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wurde von der Vorinstanz teil- weise gutgeheissen. Der Beschuldigte beantragte vor dem Berufungsgericht, der Beschuldigte sei auf den Zivilweg zu verweisen, eventualiter sei eine Genugtuung von Fr. 1'000.– auszusprechen (Urk. 126 S. 18). Wenn die Vorinstanz unter Berücksichtigung der konkreten Umstände eine Genugtuung von Fr. 8'000.– als angemessen erachtet, ist ihr zuzustimmen (Urk. 68 S. 70). Der tätliche Übergriff des Beschuldigten erfolgte aus nichtigem Anlass und ging mit einer massiven Gewalteinwirkung gegen den wehrlosen Privatkläger 1 einher. Die Schnittverlet- zungen mussten genäht werden und für die Wundversorgung der Nase musste ein plastischer Chirurg hinzugezogen werden (Urk. D1/7/3). Der Privatkläger 1 trägt

- 85 - auch nach erfolgter Heilung bleibende Narben an der Nase und linken Wange davon (Urk. 46/9). Unzweifelhaft ist ausserdem, dass der damals noch minderjäh- rige Privatkläger 1 durch den tätlichen Übergriff und die Verletzung über längere Zeit psychisch belastet war. Angesichts des dem Gericht bei der Bemessung der Genugtuung zustehenden grossen Ermessens erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung von Fr. 8'000.– (nebst 5 % Zins ab 7. August 2021) angemessen und entspricht den Summen, wie sie von den Gerichten in vergleich- baren Fällen festgesetzt worden sind.

3. Zivilforderung des Privatklägers 3 (H._____)

E. 2.6 Zur Risikoeinschätzung ("Legalprognose") ist der aktuellen Massnahmendo- kumentation zu entnehmen, dass beim Beschuldigten trotz des über eineinhalb Jahre erfolgten Massnahmenvollzugs weiterhin von einem hohen Rückfallrisiko für Gewaltdelikte ausgegangen wird. Die in der Persönlichkeit des Beschuldigten verankerten Risikoeigenschaften seien unverändert hoch ausgeprägt und die Kompensationsfähigkeiten unverändert in geringem Ausmass vorhanden (Voll- zugsakten, Urk. 113 S. 22 f.). Unter "Sozialpädagogik" wurde in der Massnahmen- dokumentation festgehalten, dass sich der Beschuldigte in der Bezugspersonen- arbeit vermehrt auf die Zusammenarbeit habe einlassen können. In den Bezugs- personengesprächen habe er auf Nachfrage über sein Anlassdelikt berichtet. Die Ereignisse habe er dabei oberflächlich und bagatellisierend reflektiert. Seine Risikoeigenschaften habe er nur teilweise anerkannt und habe zum Ausdruck gebracht, keine dissozialen Anteile an sich feststellen zu können. Bezüglich seines regelmässigen Cannabiskonsums habe weiterhin die Problemeinsicht gefehlt, so dass er fortwährend Verstösse begangen habe, mit der Konsequenz, zunächst keine Vollzugsöffnungen wahrnehmen zu können (Vollzugsakten, Urk. 113 S. 8 f.). Den Vollzugsakten lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte seit seines am

11. Januar 2024 gewährten Übertritts in die offene Abteilung, aus welcher er am

31. Mai 2024 sodann floh, dreizehn Disziplinarverfügungen, mehrheitlich wegen anhaltenden Cannabiskonsums, erhielt (Vollzugsakten, Urk. 89-97 und 99-102). Ferner kann den Vollzugsakten sowie dem Führungsbericht des Gefängnisses Affoltern vom 7. Februar 2025 entnommen werden, dass der Beschuldigte letztlich sogar in der Vollzugsanstalt der Sicherheitshaft, dem Gefängnis Affoltern, positiv auf THC getestet wurde (Vollzugsakten, Urk. 110; Urk. 116). Gemäss aktuellster Massnahmendokumentation habe der Beschuldigte zwar zum Ausdruck gebracht, für die Massnahme motiviert zu sein, und er sei dahingehend im Alltag als koope- rativ erlebt worden. Sein Engagement habe indessen vielfach im Widerspruch zu

- 73 - beispielsweise dissozialen Verhaltensweisen gestanden, die er während des gesamten Berichtszeitraumes ebenfalls gezeigt habe. Mutmasslich habe die vordergründig gezeigte Kooperation eine Strategie dargestellt, um eine gewisse Kontrolle über die Situation erhalten zu können. Dieser Verdacht habe sich dadurch erhärtet, dass der Beschuldigte trotz verbaler Zugeständnisse weiterhin regelmäs- sig Cannabis konsumiert, Störungen wie Arbeitsverweigerung generiert und sowohl in konfliktbehaften als auch in alltäglichen Situationen wiederkehrend dominant auf- getreten sei oder sich verweigert habe. Nach seiner Flucht am 31. Mai 2024 habe sich der Beschuldigte in den Folgemonaten wenige Male telefonisch gemeldet, um sich nach Rückkehrkonditionen zu erkundigen, sei jedoch nicht ins MZU zurückge- kehrt (Vollzugsakten, Urk. 113 S. 8). Unter "Adoleszentenforensik" geht aus der Massnahmendokumentation hervor, dass bei der Therapiebeziehung erkennbar gewesen sei, dass der Beschuldigte auch nach eineinhalb Jahren phasenweise Mühe gehabt habe, sich auf eine vertrauensvolle Arbeitsbeziehung einzulassen. Es sei ihm während des Massnahmenverlaufs nicht gelungen, diesen Zyklus zwischen motivierten Phasen und Phasen der Sinn- und Hoffnungslosigkeit dauerhaft zu durchbrechen. Bis zu seiner Flucht aus dem MZU sei es dem Beschuldigten offen- sichtlich nicht gelungen, eine nachhaltige Veränderungsmotivation aufzubauen (Vollzugsakten, Urk. 113 S. 15).

E. 2.7 In Übereinstimmung mit den Ausführungen der BVD und entgegen der Ansicht der Verteidigung kann unter diesen Umständen, insbesondere aufgrund des fehlenden Abstinenzverhaltens sowie der mangelnden Absprachefähigkeit des Beschuldigten, nicht mehr von einer erfolgsversprechenden Weiterführung der deliktorientierten Therapie ausgegangen werden, zumal auch das provisorische Massnahmenende – gemäss aktuellster Massnahmendokumentation am 25. Sep- tember 2026 (Vollzugsakten, Urk. 113 S. 2), wobei der Zeitspanne ab der Flucht Rechnung zu tragen ist – bereits in rund zwei Jahren und vier Monaten erreicht wäre. Das gezeigte Verhalten im vorzeitigen Massnahmenvollzug und insbeson- dere seine fünfmonatige Flucht lässt auf eine unzureichende Veränderungs- und Massnahmenmotivation des Beschuldigten schliessen. Entgegen der Verteidigung (Urk. 126 S. 15) sind auch dem Führungsbericht des Gefängnisses Affoltern keine merklichen Fortschritte oder Verhaltensveränderungen des Beschuldigten zu

- 74 - entnehmen. Nach wie vor wird von Regelverstössen, von bedrohlichem Auftreten gegenüber dem Arzt und wechselhaftem Verhalten gegenüber den Sozialdiensten berichtet. So hielten AL._____ der Gefängnisleitung und AM._____ des Sozial- dienstes im Führungsbericht fest, dass der Beschuldigte sehr freundlich und gedul- dig sei, solange alles nach seinem Plan und seinen Bedürfnissen verlaufe, andern- falls würde er fordernd, laut und aufbrausend (vgl. Urk. 116 S. 3). Dies bestätigte auch der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung selbst ("Wenn ich etwas nicht bekomme, versuche ich, es anderswo zu erhalten. Natürlich bin ich so, natürlich mach ich das auch so."; vgl. Urk. 125 S. 6). Ferner zeigt sich dieses gefestigte Verhaltensmuster auch in der Aussage des Beschuldigten, er wolle sich selber entwickeln, aber nicht wie es ihm vorgeschrieben werde (Urk. 125 S. 13). Eine Verhaltensänderung hinsichtlich seines Cannabiskonsums ist ebenfalls nicht zu erwarten. So zeigte sich der Beschuldigte nach wie vor uneinsichtig und beschrieb anlässlich der Berufungsverhandlung die positiven Effekte seines Cannabiskonsums (Urk. 125 S. 5 f.). Nach dem Gesagten kann nicht davon ausge- gangen werden, dass der Beschuldigte massnahmewillig und massnahmefähig ist. Insgesamt ist den Feststellungen in der aktuellsten Massnahmenvollzugsdokumen- tation rechtsgenüglich zu entnehmen, dass die Massnahme nach Art. 61 StGB nicht geeignet ist, die Legalprognose des Beschuldigten zu verbessern. Ferner ist von der Anordnung einer alleinigen ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB ab- zusehen, die aus gutachterlicher Sicht nicht ausreichend sei, um dem Rückfallrisiko des Beschuldigten zu begegnen (Urk. D1/10/6 S. 125).

E. 2.8 Aufgrund des Ausgeführten ist von der Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene i.S.v. Art. 61 StGB sowie von der Anordnung einer ambulanten Suchtbehandlung i.S.v. Art. 63 StGB und damit überhaupt von einer therapeuti- schen Massnahme abzusehen. VI. Landesverweisung/Ausschreibung im SIS

1. Ausgangslage

E. 3 Dossier 1

E. 3.1 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach

- 90 - Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsge- richt gestellten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN-BSK StPO/JStPO, a.a.O., Art. 428 StPO N 6).

E. 3.1.1 Entgegen der Vorinstanz (Urk. 68 S. 41 und 45) ist vom altrechtlichen abstrakten Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahre Freiheitsstrafe auszu- gehen (aArt. 122 Abs. 4 StGB; vgl. hierzu die voranstehenden Ausführungen zur Harmonisierung der Strafrahmen für Gewalttaten in E. II.3.5.1.2.).

E. 3.1.2 Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhn- lichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8, mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist. Strafschärfungsgründe wie die Tat- und Delikts- mehrheit sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe wie der Versuch sowie die gutachterlich teilweise festgestellte eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beschuldigten (Urk. D1/10/6 S. 104 ff. und 122) strafmindernd zu berücksichtigen.

E. 3.2 Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch von den Vor- würfen gemäss Dossier 1 und 2 sowie alt Dossier 2 und 3 an. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren abgesehen vom – einzig dem Zeitablauf geschul- deten – Verzicht auf den Widerruf der bedingten Geldstrafe mit sämtlichen Anträ- gen (betreffend Freispruch, Sanktion, Massnahme, Landesverweisung, Zivilforde- rungen und Kostenauflage) vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ih- rem Antrag auf einen Schuldspruch wegen Angriffs anstatt wegen Raufhandels (Dossier 2). Die Privatkläger 5, 6, 7 und 8 unterliegen mit ihrem Antrag in Bezug auf ihre Genugtuungsforderungen, obsiegen hingegen mit ihren Anträgen auf einen Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden (alt Dossier 2) sowie auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das Beschwerde- verfahren. In der Gesamtbetrachtung und in Gewichtung der jeweils erstandenen gerichtlichen Aufwendungen erscheint es gerechtfertigt, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, die Kosten zu 5/6 dem Beschuldigten und zu 1/6 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind zu 5/6 einstwei- len und zu 1/6 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 5/6 bleibt vorbehalten (Art. 135 aAbs. 4 StPO; Art. 453 StPO).

E. 3.2.1 Der Tat ging keine eigentliche Planung voraus. Der Beschuldigte verletzte den Privatkläger 1 durch ein Herumfuchteln mit einem Messer im Gesicht und nahm schwere Verletzungen in Kauf, die nur durch reinen Zufall nicht eintraten. Strafer- höhend zu berücksichtigen ist, dass die Aktion erfolgte, als der Privatkläger 1 von den Kollegen des Beschuldigten fixiert wurde und keine Möglichkeit hatte, sich zu schützen und/oder zu verteidigen. Sodann ist erneut festzuhalten, dass es sich beim Gesicht eines Menschen um eine besonders sensible Körperregion handelt und insbesondere Verletzungen mit einem Messer folgenschwere Beeinträchtigun- gen nach sich ziehen können. Allerdings sind beim Privatkläger 1 abgesehen von Narben im Gesicht keine körperlichen Beeinträchtigungen als Folge der Tathand- lung des Beschuldigten bekannt. Ferner ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er von sich aus vom Privatkläger 1 wieder abliess, als dieser zu bluten ange- fangen hat. In objektiver Hinsicht ist von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen, was eine Strafe noch im unteren Drittel des Strafrahmens rechtfertigt. Mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 42) ist die hypothetische Einsatzstrafe, ausgehend vom vollendeten Delikt der schweren Körperverletzung, auf 30 Monate Freiheits-

- 51 - strafe festzusetzen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Vorinstanz fälschlicher- weise von einem Strafrahmen ab einem Jahr Freiheitsstrafe statt sechs Monaten bis zu zehn Jahren ausgegangen ist (vgl. vorstehend). Auf der Basis einer Mindest- strafe von einem Jahr erscheint eine Einsatzstrafe von 30 Monaten (ein Sechstel der Maximalstrafe) vorliegend denn auch als eher milde; gut ein Fünftel (d.h. 30 Monate bei einer Mindeststrafe von sechs Monaten) ist angemessen.

E. 3.2.2 Zur subjektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte eventu- alvorsätzlich handelte, wobei der vorliegend gegebene Eventualvorsatz angesichts der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung und der Grösse der Wahrscheinlichkeit schwerer Verletzungen klar näher beim direkten Vorsatz als an der Grenze zur be- wussten Fahrlässigkeit anzusiedeln ist. Der Beschuldigte legte aus einem nichtigen Grund (aufgrund eines von ihm initiierten Streits wegen alkoholischer Getränke und evtl. aufgrund von Machtdemonstration) eine erschreckende kriminelle Energie an den Tag und zückte insbesondere sehr rasch sein Messer. Mit Gutachten von Dr. med. Dipl.-Jur. AH._____ und lic. phil. AI._____ der Psych- iatrischen Universitätsklinik Zürich vom 15. Juli 2022 wurde beim Beschuldigten eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit unreifen und emotional instabilen Persönlichkeitszügen, eine Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, auf- sässigem Verhalten (ICD-10: F91.3), psychische Verhaltensstörungen durch Alkohol (schädlicher Gebrauch; ICD-10: F10.1) und durch Cannabis (Abhängig- keitssyndrom; ICD-10: F12.2) diagnostiziert (Urk. D1/10/6 S. 84). Entgegen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung stellen die gutachterlich diagnostizierten Störungen kein eigenständiger Strafmilderungsgrund dar, sondern sind im Zusam- menhang mit den einzelnen Delikten zu berücksichtigen (vgl. die gutachterlichen Erwägungen in Urk. D1/10/6 S. 104 ff. bzw. S. 121 f. zur Frage der Schuldfähigkeit in Bezug auf die einzelnen Delikte unter Einbezug der Diagnosen des Beschuldig- ten). Gemäss gutachterlicher Feststellung war die Schuldfähigkeit des Beschuldigten in Bezug auf Dossier 1 leicht eingeschränkt (Urk. D1/10/6 S. 108). Unter Berück- sichtigung der leicht eingeschränkten Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Umfang von sechs Monaten ist das Tatverschulden als eher noch leicht zu

- 52 - beurteilen. Dem Tatverschulden angemessen ist eine Einsatzstrafe von 22 Mona- ten.

E. 3.2.3 Der Versuch ist obligatorisch strafmildernd zu berücksichtigen (Art. 22 in Verbindung mit Art. 48a StGB). Das Mass der Milderung hängt unter anderem von der Nähe des Taterfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1.b). Das Risiko schwerer Verletzungen im Gesicht des Privatklägers war aufgrund der Bewegungen des Beschuldigten mit dem Messer hoch. Es lag kaum am Beschul- digten, dass dieser Erfolg nicht eintrat. Zu berücksichtigen ist, dass der Privatkläger als Folgen der Treffer mit dem Messer eine Rissquetschwunde an der Nase (samt Teilamputation des Nasendornfortsatzes) sowie mehrere oberflächliche Schnittver- letzungen an der linken Wange je mit bleibenden Narben erlitt, was beinahe eine Entstellung des Gesichts zur Folge hatte. Mit der Vorinstanz rechtfertigt es sich, den Versuch nur im geringen Umfang von zwei Monaten strafmindernd zu berück- sichtigen.

- 53 -

E. 3.3 Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 13'554.95 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 127). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung rechtfertigt es sich, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren gesamthaft mit pauschal Fr. 14'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen.

- 91 -

E. 3.3.1 In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschul- digten lässt sich der Befragung zur Person an der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 125) sowie den übrigen Akten (Urk. D1/18/2/1 und Urk. 47A) zusammenge- fasst Folgendes entnehmen: Der Beschuldigte ist in AJ._____, Libyen, geboren und flüchtete im Oktober 2011 im Alter von elf Jahren zusammen mit seiner Familie, namentlich seinen Eltern und zwölf jüngeren Geschwister, aufgrund des Krieges in Libyen in die Schweiz. Die Familie flüchtete aus politischen Gründen, da der Vater des Beschuldigten Soldat des Gaddafi-Regimes war und das Haus der Familie bombardiert wurde. Durch den Bombenangriff im 2011 verlor der Beschuldigte seine zweijährige Schwester. Ferner wurde sein Onkel, eine wichtige Bezugsper- son des Beschuldigten, in seinem Heimatland erschossen. Der Beschuldigte hat hierorts die Primarschule sowie die Oberstufe besucht und einen Sekundarschulab- schluss B erlangt. In der Folge machte er verschiedene Praktika, einen Lehrab- schluss hat der Beschuldigte hingegen nicht. Im Massnahmenzentrum Uitikon fing der Beschuldigte im August 2023 eine Lehre als Metallbauer EFZ an, diese musste zunächst auf eine Lehre EBA reduziert und sodann aufgrund seiner fünfmonatigen Flucht aus dem MZU abgebrochen werden. Bis zu seiner Verhaftung war der Beschuldigte über mehrere Jahre von der Sozialhilfe abhängig und verfügt über Schulden (Urk. D1/18/2/1 F/A 13 ff.; Urk. 47A S. 4 ff.; Urk. 125 S. 8). Entgegen der Vorinstanz, welche die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben als neutral wertete (Urk. 68 S. 43), wirkt sich die schwierige Biografie des Beschuldigten mit aufgrund des Krieges in Libyen sowie der Flucht in die Schweiz einhergehenden traumatischen Erlebnissen leicht strafmindernd aus.

E. 3.3.2 Gemäss neustem Strafregisterauszug vom 28. Januar 2025 (Urk. 108) weist der Beschuldigte vier, teilweise einschlägige Vorstrafen auf. Mit Strafbefehl vom

28. Januar 2018 wurde der Beschuldigte wegen Raubes zu einer bedingten Gelds- trafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Mit Strafbefehl vom 30. Juli 2018 wurde der Beschuldigte wegen mehrfachen unzulässigen Ausführens von Lernfahrten mit einer bedingten Gelds- trafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft, ebenfalls unter Ansetzung einer Pro-

- 54 - bezeit von zwei Jahren. Mit Strafbefehl vom 25. August 2018 erfolgte wegen wei- terer Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz eine unbedingte Gelds- trafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.–, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 30. Juli 2018, und eine Busse von Fr. 400.–. Mit Strafbefehl vom 20. Dezember 2018 wurde der Beschuldigten ebenfalls wegen weiterer Widerhandlungen gegen das Stras- senverkehrsgesetz sowie wegen Beschimpfung mit einer Geldstrafe von 75 Tages- sätzen zu Fr. 10.–, als Zusatz- bzw. Gesamtstrafe zu den vorangegangenen Straf- befehlen vom 30. Juli 2018 und 25. August 2018, und einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Die bedingte Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 30. Juli 2018 wurde zu- dem widerrufen (vgl. hierzu nachfolgende Erwägungen im Zusammenhang mit der Landesverweisung in E. VI.2.2.). Die Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 28. Ja- nuar 2018 wurde dagegen nicht widerrufen, indessen die Probezeit um ein Jahr verlängert. Mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 43) sind die teilweise einschlägigen Vor- strafen spürbar straferhöhend zu berücksichtigen.

E. 3.3.3 Es kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass der Beschuldigte auch die übrigen hier zu beurteilenden Delikte mehrheitlich während laufenden Strafverfahren und die Delikte gemäss alt Dossier 2-5 in der mit Strafbe- fehl vom 28. Januar 2018 angesetzten bzw. verlängerten Probezeit (insgesamt drei Jahre) beging. Dies wird im Rahmen der Einzelstrafen ebenfalls straferhöhend zu berücksichtigen sein. Im Übrigen ist eine Strafminderung aufgrund einer langen Verfahrensdauer betreffend die alten Dossiers – entgegen der Ansicht der Vertei- digung (Urk. 50 S. 15 bzw. Prot. I S. 11, Ergänzung 20) – nicht angezeigt, zumal der Beschuldigte eine solche unter anderem aufgrund seiner fortwährenden Delin- quenz selbst verschuldet hat. Schliesslich kann ebenfalls bereits festgehalten werden, dass der Beschuldigte in Bezug auf Dossier 1 einzig betreffend den Faust- schlag teilgeständig war. In Bezug auf die Dossiers 3, 4 und 5 sowie alt Dossiers 4, 5 und 8 zeigte sich der Beschuldigte – zwar jeweils bei erdrückender Beweislage – geständig. In Bezug auf alt Dossier 2 anerkannte der Beschuldigte den objektiven Sachverhalt, die subjektiven Sachverhaltselemente bestritt er jedoch. In Bezug auf alt Dossier 3 war er zunächst vollumfänglich geständig, widerrief sein Geständnis indessen vor Schranken. Darauf wird bei den Einzelstrafen zurückzukommen sein.

- 55 -

E. 3.3.4 Hinsichtlich der Täterkomponenten in Bezug auf Dossier 1 ist das Teilge- ständnis des Beschuldigten im Umfang von zwei Monaten leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Hingegen fällt mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 43) merklich strafer- höhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte während zahlreicher laufender Strafverfahren deliniquierte und insbesondere nur wenige Monate zuvor bereits ein ähnlich gelagerter Vorfall stattfand, bei welchem vom Beschuldigten massive Gewalt ausging (vgl. Dossier 2 nachstehend). Dies rechtfertigt eine Erhöhung. Weiter ist die Strafe aufgrund der schwierigen Biografie leicht zu mindern. Diese beide Umstände führen zu einer Erhöhung um vier Monate.

E. 3.4 Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ beantragt für die Privatkläger 5, 6, 7 und 8 die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung für die Vertretung im Berufungsverfahren (Urk. 118 S. 2 f.). Gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO hat die Privat- klägerschaft ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbe- hörde auf den Antrag nicht ein. Mangels Bezifferung und Belegung ist auf den Antrag der Privatkläger 5, 6, 7 und 8 auf Zusprechung einer Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren nicht einzutreten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 6. September 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB eingestellt.

2. Der Beschuldigte ist schuldig  (…)  (…)  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB,  (…)  (…)  (…)  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,  (…)  der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB,  der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG,  des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie  der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG.

- 92 - 3.-9. (…)

10. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben, sofern sie dem Beschuldigten nicht bereits ausgehändigt wurden, oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  Schuhe "Nike Tn Air" (Asservat Nr. A015'281'591)  Schwarzes T-Shirt (Asservat Nr. A015'281'626)  Blaue Jeanshose (Asservat Nr. A015'281'648)  Kleider (Asservat Nr. A014'950'711)  Kleider (Asservat-Nr. A013'796'275)  Jeanshose mit Gürtel (Asservat-Nr. A013'796'297)  Gelbes T-Shirt (Asservat-Nr. A013'796'300)

11. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden dem Privatkläger 1 (F._____) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausge- geben, sofern sie diesem nicht bereits ausgehändigt wurden, oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  Weisse Turnschuhe (Asservat Nr. A015'278'725)  Blaue Jeanshose (Asservat Nr. A015'278'736)  Blaue Fleecejacke (Asservat Nr. A015'278'747)

12. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden der Lagerbehörde zur Ver- nichtung überlassen:  Besteckmesser (Asservat Nr. A012'772'202)  Stein Nr. 1 (Asservat Nr. A012'664'276)  Stein Nr. 2 (Asservat Nr. A012'664'287)  Stein Nr. 3 (Asservat Nr. A012'664'298)  Stein Nr. 4 (Asservat Nr. A012'664'301)  Stein Nr. 5 (Asservat Nr. A012'664'312)  Stein Nr. 6 (Asservat Nr. A012'664'334)  zerbrochene Glasflasche/Scherben (Asservat Nr. A013'796'253)

13. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2022 beschlagnahmte Neck-Knife "Albainox" (Asservat-Nr. A015'281'433) sowie das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2022 beschlagnahmte Messer (Asservat-Nr. A015'058'829) werden eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

14. (...)

- 93 -

15. Der Privatkläger 13 (G._____) wird mit seinem Schadenersatz- und Genugtuungsbe- gehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 16.-18. (…)

19. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 11 (I._____) CHF 200.– als Genugtuung zu bezahlen.

E. 3.4.1 Unangefochten blieb und erstellt ist, dass der Beschuldigte im Rahmen einer Auseinandersetzung wegen eines Sackes mit Getränken dem Privatkläger 1 mit der Faust ins Gesicht geschlagen hat.

E. 3.4.2 Die Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatkläger 1 und 2 zu den Schnittverletzungen im Gesicht des Privatklägers 1 hat die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst, worauf verwiesen werden kann (Urk. 68 S. 18). Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatkläger 1 und 2 könne erstellt werden, dass der Beschuldigte dem Privatklä- ger 1 durch einen Faustschlag und das Herumfuchteln mit einem Messer vor des- sen Gesicht die in der Anklage vorgeworfenen Verletzungen, mithin eine Schnitt- wunde an der Nase, mehrere oberflächliche Schnittverletzungen an der linken Wange und eine Teilamputation des Nasendornfortsatzes, zugefügt habe. Es dränge sich für die Ursache der Verletzungen des Privatklägers 1 keine andere Erklärung auf. Die Ausführungen des Beschuldigten würden sodann nicht überzeu- gen (Urk. 68 S. 19 f.).

E. 3.4.3 Auf die zutreffende vorinstanzliche Beweiswürdigung kann verwiesen werden. Die nachfolgenden Erwägungen sind deshalb teilweise ergänzend und rekapitulierend.

E. 3.4.4 Der Privatkläger 2 konnte den Beschuldigten aufgrund der polizeilichen Nahbereichsfahndung nach dem Vorfall beim Hauptbahnhof Zürich bei den Gleisen als Haupttäter, welcher als Erster zugeschlagen habe, identifizieren (vgl. den Polizeirapport vom 7. August 2021, Urk. D1/1/1 S. 1 ff. und 6; vgl. Aussagen des

- 18 - Privatklägers 2 in Urk. D1/4/1/1 F/A 43 ff. und Urk. D1/4/1/2 F/A 10). Darauf wurde der Beschuldigte zusammen mit seinem Bruder T._____ und mit S._____, welche ebenfalls als Tatbeteiligte identifiziert werden konnten, verhaftet (Urk. D1/1/1 S. 1 f.; vgl. Fotos 7-12 in Urk. D1/2/1). Von drei weiteren Personen, welche mit dem Beschuldigten anlässlich dessen Anhaltung im Gespräch gewesen seien, wurden die Personalien erhoben und Fotos gemacht (vgl. Urk. D1/1/1 S. 7; vgl. Fotos 13- 15 in Urk. D1/2/1).

E. 3.4.5 Bei seiner Verhaftung vom 7. August 2021 trug der Beschuldigten ein mit Blut behaftetes "Neck knife" um den Hals, welches sichergestellt und sodann mit staatsanwaltschaftlicher Verfügung vom 7. Dezember 2022 beschlagnahmt wurde (Urk. D1/1; Urk. D1/12/1/1 S. 2; Urk. D1/11/7). Dieses Messer, die ebenfalls mit Blut behafteten Sneaker sowie Blutanhaftungen ab den Daumen des Beschuldigten wurden zur Auswertung von DNA-Spuren dem IRM übergeben. Mit dem DNA-Gut- achten des IRM konnte das Blut des Privatklägers 1 am linken Daumen und an den Sneakers des Beschuldigten festgestellt werden (Urk. D1/8/5 S. 2 f.).

E. 3.4.6 Gemäss dem Austrittsbericht des Instituts für Notfallmedizin des Universi- tätsspitals Zürich vom 7. August 2021 erlitt der Privatkläger 1 eine tiefgreifende Rissquetschwunde an der Nase, samt Teilamputation der "Spina nasalis" und des "Vestibulum nasalis", mehrere oberflächliche Schnittwunden an der linken Wange und ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit multiplen Kontusionen am Gesicht (Urk. D1/7/3 S. 1 f.). Gemäss dem Bericht der Zahnarztpraxis von U._____ vom

E. 3.4.7 Mit der Vorinstanz sind die Aussagen der Privatkläger 1 und 2 widerspruchs- frei, eindeutig und wirken in Bezug auf das Kerngeschehen glaubhaft und lassen sich zudem mit den weiteren Beweismitteln ohne weiteres in Einklang bringen.

- 19 - Beide schildern – im Übrigen in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten –, wie der Beschuldigte dem Privatkläger 2 eine Tasche bzw. einen Sack mit den Getränken aus der Hand genommen und sodann, als der Privatkläger 1 ihm den Sack wieder habe entnehmen wollen, dem Privatkläger 1 einen Faustschlag ins Gesicht ver- passt habe. Daraufhin hätten sich die Kollegen des Beschuldigten eingemischt und auf den Privatkläger 1 eingeschlagen (Urk. D1/4/1/1 F/A 3 ff. und 16; Urk. D1/4/1/3 F/A 23; Urk. D1/4/2/1 F/A 6; Urk. D1/4/2/3 F/A 23).

E. 3.4.8 Auch der Privatkläger 1 konnte den Beschuldigten sicher als Haupttäter iden- tifizieren (Urk. D1/4/2/3 F/A 102 ff.). Anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 7. August 2021 beschrieb der Privatkläger 1 den Haupttäter, der ihm eine Faust versetzt habe, als einen nordafrikanischen Typen im Alter von 18- 24 Jahren, 185-190 cm gross, mit schlanker Figur und schwarzem T-Shirt und Jeans (Urk. D1/4/2/1 F/A 10). Diese Signalemente passen auf den gleichentags verhafteten Beschuldigten (vgl. Urk. D1/2/1, Foto 7; Urk. D1/12/1/1 S. 1). Sodann konnte sich der Privatkläger 1 daran erinnern, dass der Haupttäter einen schwar- zen Gegenstand in der Hand gehabt habe, womit er ihm womöglich die Wunden zugefügt habe (Urk. D1/4/2/1 F/A 25 und 28). Anlässlich der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme sagte der Privatkläger 1 aus, seine Verletzungen seien durch einen spitzen Gegenstand durch den Haupttäter und durch Schläge des Täters rechts von ihm entstanden (Urk. D1/4/2/3 F/A 78). Die Beschädigung zweier Schneidezähne konnte er klar dem "Täter rechts von ihm" zuordnen (Urk. D1/4/2/3 F/A 20; vgl. Urk. D1/4/2/2 F/A 8 ff., der Privatkläger 1 identifizierte den Täter rechts als den Bruder des Beschuldigten), die Schnittwunden hingegen dem "Haupttäter", dem Beschuldigten (Urk. D1/4/2/3 F/A 69 ff. und 78). Zum Tatbeitrag weiterer Personen der Gruppe des Beschuldigten erklärte der Privatkläger 1 durchgehend, diese hätten ihn festgehalten und ihn ebenfalls am Kopf bzw. ins Gesicht geschla- gen (Urk. D1/4/2/1 F/A 6 und 21; Urk. D1/4/2/3 F/A 20).

E. 3.4.9 Der Standpunkt des Beschuldigten, er habe sich selber in Gefahr gesehen und sich mit dem Messer lediglich verteidigt bzw. Distanz schaffen wollen, weil jemand gerufen habe, dass der Privatkläger 1 "etwas" auspacke (Urk. D1/3/3 F/A 10 und 17; Urk. 47A S. 11 und Urk. 125 S. 28), erscheint in Anbetracht seines

- 20 - aggressiven Auftritts gegenüber dem Privatkläger 1 anlässlich der vorangegange- nen Konfrontation und der Übermacht der Gruppe des Beschuldigten nicht plausi- bel. Dieses Vorbringen ist bei der gegebenen Beweislage klar als Schutzbehaup- tung zu qualifizieren. So denn der Beschuldigte damit sinngemäss eine Notwehr- situation geltend machen wollte, ist darauf hinzuweisen, dass er dieselbe mit seinem ersten Faustschlag gegen den Privatkläger 1 ohnehin selbst konstelliert hätte. Mit der Vorinstanz und entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 126 S. 5 ff.) drängt sich als Ursache der Schnittverletzungen des Privatklägers 1 keine andere Erklärung auf als das Herumfuchteln bzw. Stechen mit dem sichergestellten "Neck knife" ins Gesicht des Privatklägers 1 durch den alkoholisierten Beschuldig- ten (vgl. Urk. D1/6/4, zum Zeitpunkt des Ereignisses lag eine Blutalkoholkonzentra- tion von mindestens 1.64 ‰ vor). Dieses Beweisergebnis wird nicht umgestossen und der Beschuldigte nicht entlastet, nur weil der Privatkläger 1 betreffend die blut- verdächtigen Anhaftungen an der Messerklinge als Spurengeber ausgeschlossen wurde (Urk. D1/8/5 S. 3). Ausserdem gab der Beschuldigte selber zu Protokoll, dass der Privatkläger 1 geblutet habe, nachdem er sein Messer gezogen und damit vor dem Privatkläger 1 herumgefuchtelt habe (Urk. D1/3/3 F/A 10). Aus dem Umstand, dass er im Nachgang zur Tat dem Privatkläger 1 beim Waschen des Gesichts und bei der Suche nach dem vermissten Mobiltelefon geholfen habe (Urk. D1/3/3 F/A 10; Urk. 47A S. 12 f. und Urk. 125 S. 22), kann der Beschuldigte für sich nichts Entlastendes ableiten. So ist es naheliegend, dass der Beschuldigte bei bereits laufenden Strafverfahren kein Interesse daran hatte, dass die Privatklä- ger die Polizei herbeiriefen, zumal die Privatkläger übereinstimmend schilderten, der Beschuldigte habe sie gebeten, nicht die Polizei zu rufen (Urk. D1/4/1/1 F/A 5; Urk. D1/4/3 F/A 23; Urk. D1/4/2/3 F/A 20). Dies bestätigte auch der Beschuldigte im Übrigen anlässlich der Berufungsverhandlung explizit (Urk. 125 S. 27).

E. 3.4.10 Ferner kann auch auf die zutreffenden vorinstanzlichen Zusammenfassun- gen der Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatkläger 1 und 2 zur Frage, wem der Sack bzw. die Tasche mit den Getränken gehörte, verwiesen werden (Urk. 68 S. 20 f.). Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, die übereinstimmenden Dar- stellungen der Privatkläger 1 und 2 würden im Gegensatz zur vom Beschuldigten vorgebrachten Verwechslung des Plastiksacks glaubhaft erscheinen. Sie kommt

- 21 - zum Schluss, dass sich der Beschuldigte die alkoholischen Getränke der Privat- kläger direktvorsätzlich habe aneignen wollen, nachdem diese ihm keine mit alkoholischen Getränken gefüllten Becher hätten geben wollen (Urk. 68 S. 21 f.).

E. 3.4.11 Die Darstellung der Privatkläger wurde von beiden gleichlautend, detailliert und glaubhaft geschildert: Einer von der Gruppe des Beschuldigten sei zu ihnen gekommen und habe gefragt, ob er eine Mischung für sich und die Mädchen haben könne. Dies hätten sie verneint, der Privatkläger 2 habe die Flaschen wieder in den Sack verstaut und sie hätten weggehen wollen. Daraufhin sei der Beschuldigte gekommen und habe dem Privatkläger 2 den Sack aus den Händen gerissen. Als der Privatkläger 1 versucht habe, dem Beschuldigten den Sack wieder abzuneh- men, habe der Beschuldigte ihm einen Faustschlag verpasst (vgl. Urk. D1/4/2/1 F/A 6 und 8 f.; Urk. D1/4/2/3 F/A 20 und 53 ff.; Urk. D1/4/1/1 F/A 3 und 8; Urk. D1/4/1/3 F/A 59 ff.).

E. 3.4.12 Der Beschuldigte machte hingegen geltend, mit Kollegen im R._____ eine weitere Flasche gekauft und diese sodann bei der Seepromenade im Sack unter eine Bank gelegt zu haben. Er sei dann in eine verbale Auseinandersetzung mit nordafrikanischen Personen geraten. Plötzlich habe er gesehen, wie sich zwei Per- sonen mit einem Sack in der Hand wegbewegt hätten. Er sei zu den beiden hinge- gangen und habe den Sack sofort weggerissen, weil er gedacht habe, es sei sein eigener. Daraufhin habe ihm einer der beiden Personen den Sack wieder aus der Hand gerissen und er habe diesem einen Faustschlag gegeben (Urk. D1/3/3 F/A 10, 27 und 56; Urk. 47A S. 10). Vor Vorinstanz gab er ferner an, er habe seine alkoholischen Getränke versteckt, weil er diese niemandem zum Trinken habe geben wollen (Urk. 47A S. 10).

E. 3.4.13 Mit der Vorinstanz erscheint die Darstellung der Privatkläger, dass der Beschuldigte verärgert gewesen sei, weil sie ihre Getränke nicht mit ihm bzw. sei- ner Gruppe hätten teilen wollen, sehr plausibel. Dass der bereits verärgerte und alkoholisierte Beschuldigte den Privatkläger 1 sodann angegriffen habe, um an die Getränke zu kommen, passt gut ins Gesamtbild. Die Darstellung des Beschuldigten erscheint hingegen wenig glaubhaft und als – erst in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. November 2021 und in Kenntnis der Aussagen der Privat-

- 22 - kläger konstruierte – Schutzbehauptung. Insbesondere erschliesst sich nicht, wes- halb die gesamte Gruppe des Beschuldigten auf den Privatkläger 1 losgegangen sein soll, wenn – wie der Beschuldigte angab – er und seine Kollegen zuvor mit den beiden Privatklägern keine Interaktion gehabt hätten und der versteckte Sack mit den Getränken nur dem Beschuldigten gehört habe. Es ist auf die glaubhafte Darstellung der Privatkläger 1 und 2 abzustellen.

E. 3.4.14 Zusammenfassend lässt sich aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatkläger 1 und 2 zweifelfrei erstellen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 einen Faustschlag ins Gesicht verpasst hat, nachdem er dem Privatkläger 2 einen den Privatklägern gehörenden Sack mit Getränken weggenommen hatte. Ferner lässt sich erstellen, dass der Beschuldigte insbesondere durch das Herumfuchteln mit seinem "Neck knife" vor dem Gesicht des Privatklägers 1 diesem eine Riss- quetschwunde an der Nase (samt Teilamputation des Nasendornfortsatzes) sowie mehrere oberflächliche Schnittverletzungen an der linken Wange zufügte. Nicht erstellen bzw. den Handlungen des Beschuldigten zuordnen lässt sich hingegen die Beschädigung der Schneidezähne sowie das leichte Schädel-Hirn-Trauma. Mit dieser Präzisierung gilt der angeklagte Sachverhalt gemäss Dossier 1 als erstellt.

E. 3.5 Rechtliche Würdigung des (erstellten) Sachverhalts

E. 3.5.1 Versuchte schwere Körperverletzung

E. 3.5.1.1 Unbestrittenermassen erlitt der Privatkläger 1 durch den Vorfall keine schweren Verletzungen, sondern glücklicherweise nur eine tiefgreifende Riss- quetschwunde an der Nase, eine Schnittwunde an der linken Wange und – wie erwähnt nicht den Handlungen des Beschuldigten zuzuordnen – eine leichte Beschädigung von zwei Schneidezähnen sowie ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit multiplen Kontusionen im Gesicht (Urk. D1/7/3), weswegen die Staatsanwalt- schaft eine versuchte schwere Verletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zur Anklage brachte (Urk. D1/21 S. 2 f.). Die Vorinstanz folgte dieser Auffassung, wohingegen die Verteidigung vor Vorinstanz wegen des eingestande- nen Faustschlages einen Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperver- letzung postuliert (Urk. 50 S. 2).

- 23 -

E. 3.5.1.2 Im Rahmen der seit 1. Juli 2023 geltenden Harmonisierung der Strafrah- men für Gewalttaten (Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisie- rung der Strafrahmen, AS 2023 259) wurde auch der Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB revidiert und zusätzlich mit lit. a-c versehen. Abgesehen von der Umstrukturierung haben sich die Tatbestandsvoraussetzungen nicht geändert. Da das neue Recht aber eine Mindeststrafe von einem Jahr anstatt sechs Monaten Freiheitsstrafe vorsieht, erweist sich vorliegend das alte Recht als das mildere (Art. 2 Abs. 2 StGB), weshalb nachfolgend aArt. 122 StGB zu prüfen ist.

E. 3.5.1.3 Bezüglich der objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) sowie der Voraussetzungen des Versuchs kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 15 ff.).

E. 3.5.1.4 Im vorliegenden Fall ist der Taterfolg der schweren Körperverletzung nicht eingetreten. Zwar sind auch nach der Wundversorgung weiterhin Narben im Gesicht des Privatklägers erkennbar, es kann jedoch noch nicht von einer argen und bleibenden Entstellung des Gesichts gesprochen werden (vgl. Urk. D1/2/1, Foto 6 und Urk. 46/9). Das Ausbleiben des Erfolgs ist hingegen nicht auf ein Handeln des Beschuldigten zurückzuführen, sondern vielmehr dem glücklichen Zufall zu verdanken. Es bestand eine grosse Gefahr für schwere Körperverletzun- gen. Entgegen der Darstellung der Verteidigung (Urk. 126 S. 5 ff.) handelte es sich um kein statisches, sondern um ein dynamisches Geschehen. Es bestand die Möglichkeit, dass der unter Alkohol stehende Beschuldigte, aber auch der Privat- kläger 1, der von der Gruppe des Beschuldigten festgehalten und geschlagen wurde, unkontrollierte Bewegungen hätte machen können. Indem der Beschuldigte mit einem Messer vor dem Gesicht des Privatklägers 1 herumfuchtelte, bestand deshalb eine grosse Gefahr, dass er dem Privatkläger 1 eine schwere Körperver- letzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 1 und 2 StGB, wie eine arge Gesichtsent- stellung, eine Verletzung des Auges oder gar eine lebensgefährliche arterielle Verletzung, wie etwa eine Durchtrennung der Halsschlagader mit Verbluten, hätte zufügen können.

- 24 -

E. 3.5.1.5 In subjektiver Hinsicht bleibt Folgendes festzuhalten. Es kann nicht ernst- haft bestritten werden, dass der Beschuldigte wie jeder Durchschnittsmensch wusste, dass bei einem Herumfuchteln mit einem Messer mit einer Klingenlänge von ca. 7.5 cm vor dem Gesicht des Gegners – zumal noch in einer dynamischen, körperlichen Auseinandersetzung – dieser damit hätte schwer verletzt werden können. Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte selber zu, dass leider alles passieren könne, wenn jemand unkontrolliert mit dem Messer vor dem Gesicht eines anderen herumfuchtelt (Urk. 47A S. 12). Indem der Beschuldigte während einer tätlichen Auseinandersetzung vor dem Gesicht des Privatkläger 1 mit seinem "Neck knife" herumfuchtelte, nahm er die dem Privatkläger zugefügten Verletzung sowie schwere Körperverletzungen im Sinne von aArt. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Kauf. Der Beschuldigte wusste um die Gefährlichkeit seines Vorgehens und konnte auf- grund der Dynamik des Geschehens nicht darauf vertrauen, den Privatkläger 1 nicht zu verletzen. Auch wenn der Beschuldigte dies nicht tun wollte, nahm er mit seinem gefährlichen Tun billigend in Kauf, dass er durch eine unkontrollierte Bewe- gung seinerseits oder des Privatklägers 1 andererseits tiefer in dessen Gesicht hätte stechen oder schneiden können (vgl. zum Eventualvorsatz BGE 149 IV 248 E. 6.3 mit Hinweisen; vgl. zum Rückschluss von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).

E. 3.5.1.6 Der Versuch einer schweren Körperverletzung i.S.v. aArt. 122 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ist daher zu bejahen. Die erfolgte Tätlichkeit durch den Faustschlag zum Nachteil des Privatklägers 1 tritt infolge unechter Konkurrenz zurück.

E. 3.5.2 Räuberischer Diebstahl

E. 3.5.2.1 Bezüglich der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des räuberischen Diebstahls (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 20).

E. 3.5.2.2 Ausgehend vom erstellten Sachverhalt entwendete der Beschuldigte den Sack mit den Getränken dem Privatkläger 2 und verpasste dem Privatkläger 1

- 25 - sodann einen Faustschlag, als dieser den Sack wieder zurücknehmen wollte. Mithin beging er – auf frischer Tat ertappt – einen Diebstahl und wendete eine Nötigungshandlung (Gewaltausübung) an, um die gestohlene Sache zu behalten.

E. 3.5.2.3 In subjektiver Hinsicht ist für die Erfüllung des Tatbestandes zum einen Vorsatz hinsichtlich der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache sowie Aneignungs- und Bereicherungsabsicht erforderlich. Zudem muss der Täter Vorsatz bezüglich der Nötigungshandlung aufweisen. Diese Handlung muss in der Absicht erfolgen, die Beute zu sichern. Dies wird allerdings regelmässig vermutet, wenn der Täter mit der Beute flieht (NIGGLI/RIEDO-BSK StGB/JStGB, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 140 StGB N 55 f.).

E. 3.5.2.4 Sowohl hinsichtlich der Wegnahme der fremden Getränke sowie des Faustschlags liegt Vorsatz vor. Mit der Aneignungsabsicht bezüglich der alkoholi- schen Getränke der Privatkläger Hand in Hand ging die Absicht des Beschuldigten, sich unrechtmässig zu bereichern. Dass der Beschuldigte womöglich noch eine weitere Absicht hatte, einen Streit zu provozieren oder Dominanz zu demonstrieren (so die Verteidigung in Urk. 50 S. 9 und Urk. 126 S. 8), schliesst die Erfüllung des Tatbestands nicht aus.

E. 3.5.2.5 Der Beschuldigte hat den objektiven und subjektiven Tatbestand des räuberischen Diebstahls i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt.

E. 4 Dossier 2

E. 4.1 Mit den Formularen "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" konstituierten sich die Privatkläger 5, 6, 7 und 8 als Straf- und Zivilkläger und mach- ten Genugtuungsforderungen von Fr. 300.– (C._____; Urk. aD2/5/2), Fr. 200.– (B._____; Urk. aD2/5/4), Fr. 200.– (D._____; Urk. aD2/5/6) und Fr. 250.– (E._____; Urk. aD2/5/8) geltend. Mit Mail vom 16. September 2020 des Privatklägers 6 (C._____) an den fallführenden Staatsanwalt führte der Privatkläger 6 aus, dass anlässlich dieses Einsatzes aufgrund der Bedrohung mittels Messers die Waffe ge- zogen worden sei und sie – die Polizisten – sich kurz vor einer Schussabgabe be-

- 87 - funden hätten. Ihr Leben sowie ihre Unversehrtheit sei für sie eindeutig in Gefahr gewesen. Der Einsatz sei für sie alle aussergewöhnlich und lange Zeit sehr präsent gewesen (Urk. aD2/5/9).

E. 4.1.1 Ferner wird dem Beschuldigten in Bezug auf Dossier 2 zusammengefasst vorgeworfen, am 24. April 2021 um ca. 02:00 Uhr in der V._____-anlage beim W._____ in Zürich an einer Schlägerei zwischen zwei Personengruppen teilgenom- men zu haben, wobei der Privatkläger H._____ (nachfolgend: der Privatkläger 3) aufgrund eines Schlages ins Gesicht kurzzeitig bewusstlos geworden sei und eine Rissquetschwunde am linken Jochbein erlitten habe, welche im Spital habe genäht werden müssen und eine Narbe hinterlassen habe. Während dieser Schlägerei hät- ten ca. acht Personen auf einen weiteren, unbekannten Mann am Boden einge-

- 26 - schlagen und eingetreten. Der Beschuldigte habe mehrmals mit voller Wucht in Richtung des Kopfes und des Oberkörpers des wehrlosen Mannes getreten, wäh- rend dieser versucht habe, sich mit den Händen zu schützen (Urk. D1/21 S. 3 f.).

E. 4.1.2 In rechtlicher Hinsicht wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine versuchte schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie einen Raufhandel i.S.v. Art. 133 StGB vor (Urk. D1/21 S. 3 und 10). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie mit ihrer Anschlussberufung beantragte die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch wegen Angriffs i.S.v. Art. 134 StGB anstelle wegen Raufhandels (Urk. 49 S. 1 und 13; Urk. 83).

E. 4.2 Die Vorinstanz erwog, dass die Privatkläger 5, 6, 7 und 8 während ihrer Dienstzeit widerrechtlich angegriffen worden seien und ein solches Risiko dem Polizeiberuf immanent sei. Vorliegend hätten die Privatkläger letztlich keine Verlet- zungen davongetragen. In der Erwägung, dass die jeweiligen Beeinträchtigungen in den persönlichen Verhältnissen die notwendige Schwere, die für die Zuspre- chung einer Genugtuung erforderlich wäre, nicht erreichten, wies die Vorinstanz die Genugtuungsbegehren ab (Urk. 68 S. 71).

E. 4.2.1 Der Beschuldigte versetzte dem Privatkläger 1 einen Faustschlag ins Gesicht, nachdem er dem Privatkläger 2 den Plastiksack mit den Getränken aus den Händen gerissen hatte und der Privatkläger 1 ihm diesen wieder wegnehmen wollte. Obschon dem Privatkläger 1 durch den Faustschlag keine bleibenden Ver- letzungen zugefügt worden sind, stellt diese Vorgehensweise eine recht massive Gewalteinwirkung dar, um das – indessen nur geringfügige – Diebesgut behalten zu können. Die Tat erfolgte spontan aus der Situation heraus. Mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 44) ist das objektive leichte Tatverschulden im unteren Drittel des Straf- rahmens anzusiedeln. Es rechtfertigt eine Freiheitsstrafe von acht Monaten.

E. 4.2.2 Auch hier erfolgte die Tat aus nichtigem Anlass sowie mittels unverhältnis- mässigen Vorgehens. Die gemäss psychiatrischem Gutachten festgestellte leicht eingeschränkte Schuldfähigkeit wirkt sich im Umfang von zwei Monaten strafmin- dernd aus (Urk. D1/10/6 S. 108).

- 56 -

E. 4.2.3 Ergänzend führte die Verteidigung aus, dass nicht erstellt werden könne, dass die von den Polizisten beschriebenen Handlungen des Beschuldigten konkret geeignet gewesen wären, Verletzungen i.S.v. Art. 122 StGB hervorzurufen. Es fehle an einer konkreten Verletzung, da das unbekannte mutmassliche Opfer nach den von den Polizisten geschilderten massiven Fusstritten sofort habe flüchten können. Ferner habe der Polizist AA._____ beobachtet, wie eine Drittperson den Privatkläger 3 angegangen sei. Ausserdem lasse es sich nicht erstellen, dass sich der Beschuldigte in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Privatkläger 3 befunden habe. Der Privatkläger 3 belaste nicht den Beschuldigten. Gemäss Aussage des Polizisten AA._____ habe eine Drittperson den Privatklä-

- 27 - ger 3 angegangen. Ferner sei der Beschuldigte 20 bis 25 Meter von der Verhaftung des angeblichen Mittäters verhaftet worden (Urk. 50 S. 10 ff.). Vor dem Berufungs- gericht führte die Verteidigung zudem aus, dass die beiden Polizisten unter grösster Anspannung und Adrenalinausstoss und somit unter Stress gestanden hätten, wes- halb ihre Aussagen und Wahrnehmungen kritisch zu beurteilen seien. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass gemäss der Aussage des Polizisten AB._____ die Sichtverhältnisse extrem dunkel bzw. schlecht gewesen seien und ferner auch Aus- sagen und Wahrnehmungen des angeblichen Opfers fehlen würden (Urk. 126 S. 9 f.).

E. 4.3 Mit ihrer Anschlussberufung liessen die Privatkläger auch vor dem Beru- fungsgericht ihre Genugtuungsbegehren – zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 30. Juni 2019 – stellen. Die Vertretung der Privatkläger führte dazu aus, dass auch Polizeibeamte sich nicht per se gefallen lassen müssten, während ihrer Dienstzeit widerrechtlich angegriffen zu werden. Der Angriff mit einem Messer könne potentiell lebensgefährlich sein und stelle kein alltägliches Ereignis im Berufsleben dar, sondern sei vielmehr psychisch belastend (Urk. 85 S. 1; Urk. 118 S. 1 f.).

E. 4.3.1 Zum Anklagevorwurf gemäss Dossier 2 liegen die Aussagen des Beschul- digten (Urk. D2/3/1; Urk. D2/3/2 S. 2 ff.; Urk. D1/20/1 F/A 12 ff.; Urk. D1/20/2 F/A 12 ff.; Urk. 47A S. 14 f.; Urk. 125 S. 23 f.), des weiteren Beschuldigten P._____ (Urk. D2/5/1; Urk. D2/3/2 S. 7 ff.) und des Privatklägers 3 (Urk. D2/4/1+2) sowie der Zeugen AA._____ (Urk. D2/5/2) und AB._____ vor (Urk. D2/5/3). Neben den Per- sonalbeweisen liegen die Polizeirapporte vom 24. April 2021 (Urk. D2/1/1+2) und Fotodokumentationen der angetroffenen Situation sowie der Verletzungen des Pri- vatklägers 3 (Urk. D2/2/1+2) sowie der Verhaftsrapport des Beschuldigten (Urk. D1/12/2/1) bei den Akten.

E. 4.3.2 Sämtliche Beweismittel wurden korrekt erhoben und können für die Erstel- lung des Sachverhalts vollumfänglich verwertet werden.

E. 4.3.3 Der mit Eingabe vom 30. Januar 2025 gestellte Beweisantrag der Verteidi- gung auf Befragung von P._____ wurde anlässlich der Berufungsverhandlung man- gels einer Begründung des Beweisantrags abgewiesen (vgl. Urk. 111 und Prot. II S. 12 f.). Abgesehen von der fehlenden Begründung wurde P._____ bereits partei- öffentlich einvernommen und mit dem Beschuldigten konfrontiert (Urk. D2/3/2). Es ist weder ersichtlich noch wurde vorgebracht, weshalb eine Wiederholung der Be- fragung notwendig sei.

E. 4.3.4 Der gleichzeitig gestellte Beweisantrag der Verteidigung auf Befragung von O._____ wurde indessen anlässlich der Berufungsverhandlung gutgeheissen und

- 28 - O._____ sogleich als Zeugin einvernommen (Urk. 124 und Prot. II S. 13 f.). Gefragt nach der Beziehung zum Beschuldigten gab die Zeugin zu Protokoll, der Beschul- digte sei ein guter Kollege. Entgegen der Aussage des Beschuldigten, er habe die Frauen, die mit ihm anlässlich des Vorfalls unterwegs gewesen seien, erst an dem Abend kennengelernt (Urk. D2/3/2 S. 4), gab die Zeugin an, sie kenne den Beschul- digten seit vier bis fünf Jahren und habe ihn vor dem Vorfall bereits ein halbes oder ein Jahr gekannt (Urk. 124 S. 2 f. und 5). Auch wenn es sich bei der Glaubwürdigkeit der aussagenden Person um ein unter- geordnetes Kriterium handelt – die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen bzw. deren Überzeugungskraft im Lichte der weiteren Beweismittel steht im Vorder- grund –, gilt es im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu berücksichtigen, dass sie angesichts der freundschaftlichen Bindung zum Beschuldigten geneigt sein könnte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Dies umso mehr, als die Zeugin selber zu Protokoll gab, dass sie den Beschuldigten unterstützen und Gerechtigkeit für den Beschuldigten wolle, da er unschuldig sei (Urk. 124 S. 4 und 14). Ferner ist nicht auszuschliessen, dass sich die Zeugin im Hinblick auf ihre Einvernahme mit dem Beschuldigten abgesprochen hat. So räumte sie offen ein, mit dem Beschuldigten auch während dessen Inhaftierung telefonisch Kontakt gepflegt zu haben und von ihm angefragt worden zu sein, an- lässlich der Berufungsverhandlung Aussagen zum Vorfall zu machen, wobei sie auch über den Vorfall gesprochen hätten (Urk. 124 S. 3 f.). Vor dem Hintergrund, dass die Zeugin und der Beschuldigte sich offenbar schon seit längerem kennen, verwundert zudem die späte Beweisofferte fast vier Jahre nach dem Vorfall. Ange- sichts dieser Erwägungen ist bei der Würdigung der Aussagen der Zeugin beson- dere Vorsicht geboten. In erster Linie wird aber die Glaubhaftigkeit respektive der materielle Gehalt ihrer Aussagen zu prüfen sein.

E. 4.4 Genugtuung nach Art. 49 OR ist nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, und zwar sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hin- sicht. Ob eine Persönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, hängt weitge- hend von den Umständen des Einzelfalles ab. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer all- täglichen Sorge klar übersteigen. Es reicht nicht aus, wenn jemand schockiert ist, Unannehmlichkeiten empfindet oder einige Schmerzen hat. Erforderlich sind vielmehr physische oder psychische Leiden, verursacht durch eine Verletzung der Persönlichkeit, die das Wohlbefinden beeinträchtigt (KESSLER-BSK OR, 7. Aufl., Basel 2020, Art. 49 OR N 11, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 68 S. 26 f.), geht aus den über- einstimmenden Aussagen der beiden Polizeibeamten AA._____ und AB._____ klar hervor, dass sie sich auf die beiden Personen konzentriert haben, die am brutalsten auf den wehrlos am Boden liegenden Unbekannten eingetreten hätten. Eine

- 29 - Verwechslung kann aufgrund der Beobachtungen der Polizeibeamten und deren Fokussierung auf die Haupttäter ausgeschlossen werden. Der Polizeibeamte AA._____ sagte in Übereinstimmung mit dem Polizeibeamten AB._____ aus, dass sie auf die Personengruppe aufmerksam geworden seien, die auf eine wehrlos am Boden liegende Person eingeschlagen und eingekickt hätte (vgl. Urk. D2/5/2 F/A 12; vgl. die Aussagen des Zeugen AB._____ in Urk. D2/5/3 F/A 15). Der Polizist AA._____ gab an, sie hätten Pfefferspray eingesetzt, das Gewaltpotential sei sehr hoch gewesen und er habe sehr schwere Verletzungen befürchtet, da es Fusstritte gegen den Kopf gegeben habe (Urk. D2/5/2 F/A 14). Der Beschuldigte sei eher beim Oberkörper und der weitere Beschuldigte P._____ eher beim Unter- körper der am Boden liegenden Person gestanden (Urk. D2/5/2 F/A 19). Vom Beschuldigten habe er zwei klare, wuchtige Kickbewegungen gegen den Oberkör- perbereich gesehen, wobei er sich auf P._____ konzentriert habe, den er ansch- liessend arretiert habe (Urk. D2/5/2 F/A 22 ff. und 46 f.). Der Polizist AB._____ er- klärte, es sei von der Intensität her eine der deftigeren Ereignisse gewesen, die er je gehabt habe (Urk. D2/5/3 F/A 14). Er habe sich auf die Person fixiert, die auf den Kopf gekickt habe, nämlich auf den Beschuldigten (Urk. D2/5/3 F/A 15, 18 und 28). Er habe beobachten können, wie der Beschuldigte mehrmals massiv auf den unbekannten Geschädigten eingewirkt habe (Urk. D2/5/3 F/A 28). Der Beschul- digte habe mit dem Fuss in Richtung Kopf, Oberkörper und Schulterbereich einge- kickt und das mit einer Intensität nahe bei zehn auf einer Skala von eins bis zehn. Es grenze an ein Wunder, dass der Unbekannte überhaupt noch habe abhauen können (Urk. D2/5/3 F/A 30 f.).

E. 4.4.2 Aus dem Verhaftsrapport des Beschuldigten vom 24. Januar 2021, verfasst durch den Polizeibeamten AB._____, ergibt sich in Übereinstimmung mit dessen Zeugenaussagen, dass er habe beobachten können, wie ca. acht Personen eine am Boden liegende Person mit Fäusten und Fusstritten traktiert hätten. Er habe sich auf den Beschuldigte fixiert und beobachtet, wie dieser mit drei Fusstritten den auf dem Boden liegenden Unbekannten, der sich mit den Armen zu schützen versucht habe, gegen den Kopf und gegen den Oberkörper traktiert habe. Ferner ergibt sich, dass sich der Beschuldigte mit voller Körpergewalt gegen die Arretie- rung gewehrt habe. Ausserdem habe der Beschuldigte beim Alkoholtest auf der

- 30 - Regionalwache AC._____ um 03:19 Uhr eine Wert von 0.55 mg/l (= ca. 1.1 ‰) aufgewiesen (Urk. D1/12/2/1 S. 2).

E. 4.4.3 Aufgrund der klaren und übereinstimmenden Aussagen der Polizeibeamten, insbesondere den Ausführungen des Polizeibeamten AB._____, lässt sich zwei- felsohne erstellen, dass der Beschuldigte massive Fusstritte gegen den Kopf sowie gegen den Oberkörper und den Schulterbereich des wehrlos am Boden liegenden unbekannten Geschädigten verübt hat. Entgegen der Ansicht der Verteidigung war die Wahrnehmungsfähigkeit der Stadtpolizisten angesichts der Sichtverhältnisse oder der adrenalingeladener Situation nicht in massgeblicher Weise eingeschränkt. Wäre dem so gewesen, wäre dies unter anderem auch dem Verhaftsrapport des Beschuldigten zu entnehmen. Ferner geht aus den Aussagen der Polizisten klar hervor, dass sie wussten, was sie machten, als sie sich auf die beiden Beschuldig- ten fixierten. Diesbezügliche Unsicherheiten sind keine auszumachen (vgl. bspw. Urk. D2/5/2 F/A 13 und Urk. D2/5/3 F/A 28).

E. 4.4.4 Die Darstellung des Beschuldigten, er sei mit zwei Frauen etwas weiter weg von dieser Auseinandersetzung gewesen und hingerannt, um seinen Kollegen

– den weiteren Beschuldigten P._____ – vom Pfefferspray wegzuziehen (vgl. Urk. D2/3/2 S. 3), erscheint indes völlig unglaubhaft. Abgesehen von den glaubhaf- ten Aussagen der Polizeibeamten findet die Darstellung des Beschuldigten nicht einmal in den Aussagen des weiteren Beschuldigten eine Stütze. P._____ gab nämlich an, er habe den Beschuldigten vor dem Vorfall kurz gesehen und ihn kurz begrüsst. Dann habe er ihn erst nach seiner eigenen Verhaftung bei der Kaserne wieder gesehen (Urk. D2/3/2 S. 12 f.). Auch die Aussagen der Zeugin O._____, die zwar in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten angab, der Beschuldigte habe nur seinen Kollegen von der Schlägerei trennen wollen (Urk. 124 S. 6 und 9), erschei- nen wenig glaubhaft. Anders als der Beschuldigte gab sie indessen an, sehr nahe, ca. zwei, drei Meter, daneben gestanden zu sein und zugeschaut zu haben (Urk. 124 S. 7 und 11). Angesichts des geschilderten Pfeffersprayeinsatzes ("…es war ein sehr grosser Pfefferspray…"), des Alkoholkonsums der Zeugin sowie des geschilderten Chaos ist dies schwer nachvollziehbar und kaum realistisch, zumal sie sich nicht mehr daran erinnern wollte, ob sie auch Pfefferspray abbekommen

- 31 - habe oder nicht. Ihre weiteren Aussagen, es habe niemand auf die am Boden lie- gende Person gekickt, der Beschuldigte habe nur trennen wollen und habe bei der Verhaftung nur geschrien (vgl. Urk. 124 S. 6, 9 und 11), stehen sodann – wie auch die Aussagen des Beschuldigten – in einem kompletten Widerspruch zu den über- zeugenden Aussagen der beiden Stadtpolizisten. Wie bereits erwähnt, erweckt auch Zweifel an der Objektivität der Aussagen der Zeugin, dass sie zum Abschluss ihrer Einvernahme von sich aus (nochmals) betonte, der Beschuldigte sei "wirklich unschuldig", es solle "Gerechtigkeit siegen" und sie sei deshalb hier, um ihn zu unterstützen (Urk. 124 S. 14). Weder die Aussagen des Beschuldigten noch dieje- nigen der Zeugin O._____ vermögen jedenfalls die glaubhaften Aussagen der Po- lizeibeamten in Zweifel zu ziehen.

E. 4.4.5 Zur Situation vor dem Polizeieinsatz führte der weitere Beschuldigte P._____ aus, dass es zu einer Auseinandersetzung zwischen einer Gruppe aus Zürich ge- kommen sei (Urk. D2/5/1 F/A 34). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten präzisierte er, dass es eine Gruppenschlägerei gewesen sei, bei der zwei Gruppen aufeinander losgegangen seien. Eine Gruppe habe sich dann aber aufgelöst bzw. seien die Jugendlichen weggerannt bis auf eine Person, die in der Folge "drunter" gekommen sei (Urk. D2/3/2 S. 11). Wie auch der Beschuldigte, weist P._____ jegliche Beteiligung an der Auseinandersetzung von sich und gab an, bloss zu schlichten versucht zu haben (Urk. D2/5/1 F/A 34, 36 und 42 ff.; Urk. D2/3/2 S. 7 und 12). In Übereinstimmung mit P._____ beschrieb auch der Privatkläger 3, dass die Aus- einandersetzung als Rangelei zwischen zwei Gruppen gestartet habe (Urk. D2/4/2 F/A 13 ff.). Er sei in eine Rangelei bzw. ein Schubsen geraten und habe plötzlich einen Schlag an den Kopf erhalten, worauf er bewusstlos geworden sei (Urk. D2/4/1 F/A 6 und 13 ff.). Nach dem Schlag habe er wegzulaufen versucht und sei dann auf einer Bank aufgewacht, wobei die Polizisten vor ihm gestanden seien (Urk. D2/4/2 F/A 13). Selbiges wird durch den Zeugen AB._____ beschrieben. Als er sich dem "Angriff" genähert habe, habe er den Privatkläger 3 auf dem Boden kauernd und sich leicht schützend wahrgenommen. Nach der Verhaftung der Beschuldigten sei der Privatkläger 3 auf einer Bank gesessen. Er – der Zeuge

- 32 - AB._____ – habe gesehen, dass jemand aus der Personengruppe den Privat- kläger 3 traktiert habe. Es sei aber sicher nicht der Beschuldigte gewesen (Urk. D2/5/3 F/A 24 und 38 ff.).

E. 4.4.6 Der Privatkläger 3 erlitt in der geschilderten Auseinandersetzung zweier Gruppen ein blaues Auge, ein geschwollenes Jochbein, eine Rissquetschwunde an der linken Wange und einen Abbruch von Splittern der Wangenzähne (Urk. D2/4/1 F/A 34 f. und 49 ff.; Urk. D2/4/2 F/A 36 ff.). Die Verletzungen des Privatklägers 3, namentlich die Schnittverletzung an der linke Wange sowie ein Bluterguss unter- halb des linken Auges, wurden polizeilich festgehalten (Urk. D2/2/1 Foto 1; Urk. D2/2/2 Foto 1-3).

E. 4.4.7 Aufgrund der Beschreibungen des Privatklägers 3 sowie des weiteren Beschuldigten P._____ der Situation vor dem Polizeieinsatz ist davon auszugehen, dass es anklagegemäss zunächst zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Personengruppen gekommen ist, in deren Rahmen der Privatkläger 3 verletzt worden ist. Im weiteren Verlauf des Geschehens hat sich die tätliche Auseinander- setzung nur noch gegen eine wehrlos auf dem Boden liegende Person gerichtet, wobei der Beschuldigte, wie oben erstellt, massive Fusstritte gegen den Kopf, den Oberkörper und den Schulterbereich des Geschädigten ausgeführt hat. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 126 S. 11 f.) ergeht aus den übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers 3 und des weiteren Beschuldigten P._____, dass es sich bei dem gesamten Geschehen um ein und desselben Vorfall handelte und nicht etwa zwei, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf des Raufhandels freizu- sprechen sei (vgl. dazu sogleich).

E. 4.5 Mit der Vorinstanz kam es zu keiner Verletzung der Polizeibeamten. Aus den Genugtuungsbegehren der Privatkläger geht ferner nicht hervor, inwiefern sie auf- grund der polizeilichen Intervention aussergewöhnliche psychischen Leiden davon-

- 88 - getragen hätten. Ausserdem ist mit der Vorinstanz – sinngemäss – zu berücksich- tigen, dass bei Polizeibeamten bei Vorfällen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufs die Schwelle zur genugtuungsbegründenden Schwere einer Persön- lichkeitsverletzung etwas höher liegen muss als bei "Nicht-Behörden und Beam- ten". Folglich fehlt es an einer aussergewöhnlich schweren Persönlichkeitsver- letzung und damit an der Anspruchsgrundlage für die Zusprechung einer Genugtu- ung. Entsprechend sind die Genugtuungsbegehren der Privatklägers 5, 6, 7 und 8 auch in zweiter Instanz abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Entschädigung für das Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungs- verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend alt Dossier 2 (UE200346-O)

E. 4.5.1 Versuchte schwere Körperverletzung

E. 4.5.1.1 Die Vorinstanz hat das Eintreten des Beschuldigten gegen den Kopf und den Oberkörperbereich des wehrlos am Boden liegenden Unbekannten zu Recht als versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 68 S. 27 f.).

- 33 -

E. 4.5.1.2 Entgegen der Verteidigung kann aus der Tatsache, dass sich das Opfer entfernen konnte, nicht geschlossen werden, dass die Tritte des Beschuldigten nur leicht oder von vornherein ungeeignet gewesen wären, eine schwere Körperverlet- zung zu verursachen. Es ist denn auch nicht entscheidend, wie und wo das Opfer effektiv getroffen worden ist. So entlastet den Täter tatbeständlich nicht, wenn er mit einem gegen den Kopf geführten Fusstritt nicht (voll) trifft oder es dem Opfer gelingt, den Tritt abzuwehren. Beide Polizeibeamten beschreiben eine hohe Gewaltbereitschaft und der Zeuge AB._____ massive Fusstritte seitens des Beschuldigten, unter anderem gegen den Kopf gerichtet, mit einer Intensität nahe bei zehn auf einer Skala von eins bis zehn. Die vom Beschuldigten mit massiver Wucht ausgeführten Fusstritte gegen den Kopf und den Oberkörper des Opfers waren zweifellos geeignet, um diesem lebensbedrohliche bzw. schwerwiegende Körperverletzungen im Sinne von aArt. 122 Abs. 1 und 2 StGB zuzufügen, wobei dieses Risiko umso grösser ist, wenn das Opfer – wie vorliegend – ohne Reaktions- oder Abwehrmöglichkeit am Boden liegt (vgl. die vorinstanzlich angeführten Urteile des Bundesgerichts 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_529/2020 vom

14. September 2020 E. 3.2.2; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1; mit Hinwei- sen).

E. 4.5.1.3 Mit der Vorinstanz ist dem Beschuldigten das Wissen um die Gefährlichkeit von Schlägen und Tritten gegen den Kopf einer Person zuzurechnen, diese ist all- gemein bekannt. Im Wissen um die Gefährlichkeit seines Vorgehens konnte er auf- grund der Dynamik des Geschehens nicht darauf vertrauen, den am Boden liegenden Unbekannten nicht zu verletzen. Es ist von einem eventualvorsätzlichen Handeln auszugehen.

E. 4.5.1.4 Der Versuch einer schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ist zu bejahen.

E. 4.5.2 Angriff oder Raufhandel

E. 4.5.2.1 Im Gegensatz zur schweren Körperverletzung, wurden die Bestimmungen gemäss Art. 133 StGB und Art. 134 StGB mit dem Bundesgesetz über die Harmo- nisierung der Strafrahmen vom 17. Dezember 2021 (AS 2023 259) nicht verändert.

- 34 -

E. 4.5.2.2 Die Vorinstanz hat richtige Ausführungen zu den Tatbestandsvoraus- setzungen des Angriffs (Art. 134 StGB) sowie des Raufhandels (Art. 133 StGB) gemacht. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 68 S. 24 f.). Rekapitulierend gilt es festzuhalten, dass sowohl der Angriff als auch der Raufhandel den Tod oder eine Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge haben muss, was eine objektive Strafbarkeitsbedingung darstellt (MÄDER-BSK StGB/JStGB, a.a.O., Art. 134 StGB N 10; BGE 135 IV 152 E. 2.1; MÄDER-BSK StGB/JStGB, a.a.O., Art. 133 StGB N 22).

E. 4.5.2.3 Die durch den Privatkläger 3 sowie den weiteren Beschuldigten P._____ beschriebene Situation stellte anfänglich eine tätliche, wechselseitige Auseinander- setzung zwischen mindestens drei Personen dar. Die an der Auseinandersetzung aktiv Beteiligten – so auch der Beschuldigte – schlugen in der Folge auf eine Person ein, die wehrlos am Boden lag.

E. 4.5.2.4 Die Annahme, dass in Bezug auf den unbekannten am Boden liegenden Mann ein einseitiger Angriff vorgelegen habe, der vom vorherigen Tatgeschehen abzutrennen sei, führt dazu, dass es an einer (nachgewiesenen) objektiven Straf- barkeitsbedingung – einer Körperverletzung oder dem Tod des Angegriffenen oder Dritten – fehlt. Mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 28) kann gestützt auf die Beweismittel nicht erstellt werden, in welchem Stadium der Auseinandersetzung der Privat- kläger 3 verletzt wurde. Der Privatkläger 3 beschrieb, noch vor dem polizeilichen Einsatz mit Pfefferspray im Rahmen der anfänglichen Rangelei bzw. des Schub- sens zweier Personengruppen einen Schlag an den Kopf erhalten zu haben (Urk. D2/4/1 F/A 6 und 14). Der Zeuge AB._____ beschrieb dagegen, im Rahmen des "Angriffs" beobachtet zu haben, wie jemand aus der Personengruppe den auf dem Boden kauernden Privatkläger 3 traktiert habe (Urk. D2/5/3 F/A 24 f. und 38 f.). Der unbekannte Geschädigte indessen konnte nach dem Vorfall nicht mehr angetroffen werden, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden darf, dass er zumindest eine einfache Körperverletzung erlitten habe. Ein Angriff i.S.v. Art. 134 StGB betreffend diesen Geschehensteil fällt somit bereits mangels objektiver Straf- barkeitsbedingung ausser Betracht.

- 35 -

E. 4.5.2.5 Die Tatbestandsvoraussetzungen des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB sind hingegen zweifellos geben. Raufhandel ist eine tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen, wobei jede Seite aktiv am Streit beteiligt sein muss. Im Sinne einer objektiven Strafbarkeitsbedingung wird ein Teilnehmer nur bestraft, wenn der Raufhandel den Tod oder zumindest die Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB eines Beteiligten oder einer Drittper- son zur Folge hat. Unerheblich ist, wer die Verletzung verursacht hat (MÄDER-BSK StGB/JStGB, a.a.O., Art. 133 StGB N 10-13 und 22). Und ebenso unerheblich ist, ob der Täter vor oder nach dem Eintritt der Strafbarkeitsbedingung in den Raufhan- del eintritt (BGE 139 IV 172 ff.). Gemäss erstelltem Sachverhalt beteiligte sich der Beschuldigte aktiv und wissentlich und willentlich an der tätlichen Auseinander- setzung, in deren Verlauf der Privatkläger 3 diverse Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 StGB erlitt.

E. 4.5.2.6 Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz ein Raufhandel i.S.v. Art. 133 StGB zu bejahen.

E. 5 alt Dossier 2

E. 5.1 Der Beschuldigte ist Drittstaatsangehöriger und verfügt in keinem anderen Schengener-Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht. Da die von ihm begangenen Straftaten mit einem Höchstmass von einem Jahr und mehr bedroht sind, sind die Voraussetzungen für eine SIS-Ausschreibung grundsätzlich erfüllt (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrich- tung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zwei- ten Generation [SIS-II-VO]). Auch hat er durch seine wiederholte und mehrjährige Delinquenz bewiesen, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit – auch in anderen Schengen-Mitgliedstaaten – ausgeht. Zudem ist ein Einreiseverbot in sämtliche Schengen-Mitgliedsstaaten auch nicht unverhältnis- mässig. Entsprechend ist eine Ausschreibung der Landesverweisung erforderlich und geeignet, um der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit für sämtliche Schengen-Mitgliedstaaten entgegenzuwir- ken. Gesamthaft besteht ein erhebliches Interesse der Schengen-Mitgliedstaaten, über die auszusprechende Landesverweisung in Kenntnis gesetzt zu werden, welches das persönliche Interesse des Beschuldigten am Absehen einer Aus- schreibung überwiegt.

E. 5.1.1 Ferner wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, am 30. Juni 2019, ca. 23:50 Uhr, die in den Innenhof der Wohnung des Beschuldigten aufgrund einer gemeldeten Schlägerei ausgerückten Stadtpolizisten C._____ und E._____ (die Privatkläger 6 und 8) durch das Wohnungsfenster angeschrien und mit etwas in der Hand eine Wurfbewegung in Richtung der Polizisten gemacht zu haben. Auf- grund des aggressiven Verhaltens des Beschuldigten hätten die Polizisten zwecks Eigensicherung Pfefferspray in Richtung des Beschuldigten gesprayt und Verstär- kung (die Stadtpolizisten B._____ und D._____ bzw. die Privatkläger 5 und 7) her- beigerufen. Die (damalige) Freundin des Beschuldigten, AD._____, sei sodann im Innenhof aufgetaucht und habe behauptet, der Beschuldigte drehe durch. In der Folge sei der Beschuldigte mit einem Messer in der rechten Hand in den Innenhof gekommen, sei auf die mit Schildern ausgerüsteten nunmehr vier Stadtpolizisten zugegangen und habe den polizeilichen Aufforderungen, das Messer wegzulegen,

- 36 - keine Folge geleistet. C._____ bzw. der Privatkläger 6 habe seine Waffe gezogen und es sei nochmals Pfefferspray gegen den Beschuldigten gesprüht worden. Die Freundin sei zum Beschuldigten gerannt und habe versucht, diesen zu beruhigen. Der Beschuldigte habe sodann mit dem Messer Schnittbewegungen an seinen Hals und seinen Armen gemacht und gerufen, dass er sich umbringe. Erst nach erneu- tem Pfefferspray-Einsatz gegen den Beschuldigten habe dieser das Messer weg- gelegt und habe mit passivem Widerstand arretiert werden können (Urk. D1/21 S. 6 f.).

E. 5.1.2 In rechtlicher Hinsicht wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB vor (Urk. D1/21 S. 6 f. und 10).

E. 5.2 Damit ist die Ausschreibung der Landesverweisung zwecks Möglichkeit der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengen-Raum somit auch in zweiter Instanz zu bestätigen. VII. Zivilforderungen

1. Ausgangslage

E. 5.2.1 Der Beschuldigte traktierte den unbekannten Geschädigten mit massiven Fusstritten gegen den Kopf und Oberkörper. Erschwerend hinzu kommt, dass der Geschädigte wehrlos am Boden lag und keine Chance hatte, sich gegen die auf ihn eintretende bzw. einschlagende Gruppe von ca. acht Personen, zu der auch der Beschuldigte gehörte, zu wehren. Welche Verletzungen er dabei erlitt, ist unbe- kannt. Klar ist jedoch, dass durch massive Fusstritte gegen den Kopf und Ober- körper schwere, im schlimmsten Fall tödliche Verletzungen resultieren können. Ins- gesamt ging ein hohes Gewaltpotential vom Beschuldigten aus. In Anbetracht des Dargelegten wiegt das Verschulden des Beschuldigten – ausgehend vom vollen- deten Delikt der schweren Körperverletzung – in objektiver Hinsicht nicht mehr leicht. Damit erscheint die vorinstanzlich festgesetzte Freiheitsstrafe von 27 Mona- ten dem Tatverschulden angemessen (vgl. Urk. 68 S. 45). Dies gilt ebenfalls unge- achtet dessen, dass die Vorinstanz fälschlicherweise von einem Strafrahmen ab

- 57 - einem Jahr Freiheitsstrafe statt sechs Monaten bis zu zehn Jahren ausgegangen ist (vgl. vorstehend).

E. 5.2.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte eventualvorsätzlich handelte, wobei der Eventualvorsatz auch hier angesichts der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung und der Grösse der Wahrscheinlichkeit schwerer Verletzungen klar näher beim direkten Vorsatz als an der Grenze zur bewussten Fahrlässigkeit anzusiedeln ist. Was der Grund für die Auseinander- setzung war und ob allfällig eine vorgängige Provokation vorgefallen ist, lässt sich nicht beurteilen. Der Alkoholpegel des Beschuldigten von etwa einer Promille hat gemäss Gutachten seine Schuldfähigkeit nicht beeinflusst (vgl. Urk. D1/10/6 S. 112). Das subjektive Tatverschulden wirkt sich nicht auf das objektive aus.

E. 5.2.3 Hinsichtlich der schweren Körperverletzung blieb es bei einem Versuch, da der unbekannte Geschädigte keine nachweisbaren, bleibenden Verletzungen erlitt. Dies ist im Umfang von sechs Monaten strafmindernd zu berücksichtigen – hier ist die vorinstanzlich vorgenommene Reduktion um nur gerade drei Monate zu gering ausgefallen. Unter Berücksichtigung des Versuchs ist das Tatverschulden als eher noch leicht zu beurteilen. Dem Tatverschulden angemessen ist eine Einsatzstrafe von 21 Monaten.

E. 5.3 In Bezug auf die Täterkomponenten kann zunächst auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. III.3.3.). Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich dieser Tat nicht geständig. Mit der Vorinstanz gilt es auch hier hervorzuheben, dass sich der Beschuldigte von laufenden, offenen Strafverfahren gegen ihn nicht beirren liess und weiter delinquierte. Dies fällt straferhöhend ins Gewicht und wirkt sich mit vier Monaten aus.

E. 5.3.1 Zum Anklagevorwurf gemäss alt Dossier 2 liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. aD2/3/1+2; Urk. aD2/3/4; Urk. D1/20/2 F/A 28 ff.; Urk. 47A S. 18 f.; Prot. II S. 17) sowie die Wahrnehmungsberichte der involvierten Stadtpolizisten B._____, C._____ und E._____ bzw. der Privatkläger 5, 6 und 8 (Urk. aD2/1/3-5) vor. Ferner liegen die Polizeirapporte vom 1. und 2. Juli 2019 (Urk. aD2/1/1+2), Fotodokumentationen der angetroffenen Situation sowie der Ver- letzungen des Beschuldigten (Urk. aD2/4/1+2), ärztliche Berichte der Psychiatri- schen Universitätsklinik Zürich (Urk. aD2/6/3) und des Spitals Zollikerberg (Urk. aD2/6/6) sowie die fürsorgerische Unterbringung des Beschuldigten durch einen SOS-Arzt (Urk. aD2/6/7) bei den Akten.

E. 5.3.2 Sämtliche Beweismittel wurden korrekt erhoben und können für die Erstel- lung des Sachverhalts vollumfänglich verwertet werden.

E. 5.4 In Anbetracht aller strafzumessungsrelevanten Faktoren wäre die versuchte schwere Körperverletzung gemäss Dossier 2 mit einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten zu ahnden. In Nachachtung des Asperationsprinzips erscheint es angemessen, die versuchte schwere Körperverletzung gemäss Dossier 2 im

- 58 - Umfang von 20 Monaten zu berücksichtigen, womit sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 48 Monaten ergibt.

6. Raufhandel (Dossier 2)

E. 5.4.1 Die Vorinstanz stellte im Wesentlichen auf die Wahrnehmungsberichte der Privatkläger (Urk. aD2/1/3-5) sowie die Anerkennung des Beschuldigten des objek- tiven Tatgeschehens (Urk. D1/20/1 F/A 31) ab. Aufgrund dessen erachtete sie den Anklagevorwurf als erstellt (Urk. 68 S. 32 f.). Auf diese zutreffende Beweiswürdi- gung kann verwiesen werden. Die folgenden Erwägungen sind lediglich wiederho- lender und teilweise ergänzender Natur.

E. 5.4.2 Aus den Wahrnehmungsberichten der Polizeibeamten C._____ und E._____ bzw. der Privatkläger 6 und 8 geht übereinstimmend hervor, dass sie auf der Suche nach der gemeldeten Auseinandersetzung auf den Beschuldigten ge- stossen seien. Beide beschrieben, wie der Beschuldigte auf ihre Nachfrage, was

- 38 - geschehen sei, sie aggressiv aus dem Fenster seiner Wohnung angeschrien habe. Der Polizist C._____ beschrieb, dass er den grossen Pfefferspray behändigt habe, weil er befürchtet habe, der Beschuldigte springe aus dem Fenster und gehe auf sie los. Als der Beschuldigte eine Wurfbewegung mit etwas in der Hand gemacht habe, habe der Polizist C._____ den Pfefferspray eingesetzt. Ferner schilderten sie, dass die Freundin des Beschuldigten zu ihnen gekommen sei und gesagt habe, sie hätten vorher einen heftigen Streit gehabt und der Beschuldigte sei sehr aufge- bracht bzw. "am Durchdrehen" (Urk. aD2/1/4 S. 1 f.; Urk. aD2/1/5 S. 1 f.). Überein- stimmend mit der Wahrnehmung der Polizistin B._____ bzw. der Privatklägerin 5, die zur Verstärkung herbeigerufen wurde, schilderten sie, dass der Beschuldigte plötzlich mit einem Messer in der Hand über den Kopf haltend aus dem Fenster gesprungen und auf sie zugelaufen sei. Den polizeilichen Aufforderungen, das Messer fallen zu lassen, sei der Beschuldigte nicht gefolgt, worauf die Polizistin B._____ Pfefferspray eingesetzt und der Polizist C._____ seine Dienstpistole be- händigt habe. Die Freundin des Beschuldigten sei zum Beschuldigten gerannt und habe ihn zu beruhigen versucht, worauf sich dieser mit dem Messer am Hals und am Arm selber verletzt und gerufen habe, er bringe sich um. Nach einem weiteren Sprühstoss mit Pfefferspray habe der Beschuldigte schliesslich das Messer fallen gelassen und habe arretiert werden können (Urk. aD2/1/3 S. 1 f; Urk. aD2/1/4 S. 2; Urk. aD2/1/5 S. 2 f.).

E. 5.4.3 Mit der Vorinstanz decken sich die detaillierten Aussagen der involvierten Polizisten und erscheinen insgesamt glaubhaft. Auch der Beschuldigte bestä- tigte den Ablauf schliesslich explizit (Urk. D1/20/1 F/A 31). Sodann gab er zu- nächst auch zu, das Messer hochgehalten zu haben. Er gab jedoch an, dass er dieses habe zeigen wollen und dass er sich wirklich verletzen werde (Urk. aD2/3/1 F/A 28). Unbestrittenermassen hielt der Beschuldigte beim Vorfall ein Messer in der Hand, das er auf Aufforderung der Polizeibeamten zunächst nicht weglegte. Beim Messer handelte es sich um ein Besteckmesser mit einer zehn Zentimeter langen Klinge (Urk. aD2/4/1 S. 3 f.). Mit diesem Messer fügte sich der Beschuldigte anläss- lich des Vorfalles diverse oberflächliche Schnittverletzungen am Unter- und Ober- arm, Brustbereich sowie in der Kniegegend ohne bleibende Schädigungen zu (vgl. Urk. aD2/4/2 und Urk. aD2/6/6). Vor dem Hintergrund der geschilderten schlechten

- 39 - Sichtverhältnisse und der angespannten Situation war es für die Polizeibeamten offensichtlich schwer erkennbar, was der Beschuldigte effektiv in seiner Hand hielt oder welches seine konkreten Absichten waren. In Anbetracht des geschilderten aggressiven Verhaltens des Beschuldigten erscheint es glaubhaft, dass die handelnden Polizeibeamten sich durch den Beschuldigten effektiv bedroht gefühlt haben.

E. 5.4.4 Dass der Beschuldigte ein aggressives Verhalten aufgewiesen habe, ergibt sich auch aus der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung. Durch einen SOS-Arzt wurde festgehalten, dass sich der Beschuldigte auch im Nachgang an den Vorfall in einem persistierenden aggressiven und suizidalen Zustand befun- den habe. Er habe wiederholt Drohungen gegen unbestimmt ausgesprochen. Dabei habe er einen Atemalkoholgehalt von 0.86 ‰ aufgewiesen. Der Beschuldigte wurde als selbst- und fremdgefährdend eingestuft. Aufgrund seines Verhaltens habe der Beschuldigte nicht über die Gründe der Anordnung der Unterbringung sowie über die Einrichtung aufgeklärt werden können, er habe jegliche Aufklärun- gen überschrien (Urk. aD2/6/7).

E. 5.4.5 Im Gegensatz zu den übereinstimmenden Aussagen der Polizeibeamten überzeugen die eine Drohung abstreitenden Aussagen des Beschuldigten nicht. Die während der Untersuchung gemachten diesbezüglichen Schilderungen des Beschuldigten zum Vorgefallenen sind nicht in sich stimmig und lassen sich auch nicht mit den übereinstimmenden Wahrnehmungsberichten in Einklang bringen. So gab der Beschuldigte zunächst noch an, dass seine Freundin, nachdem er in der Wohnung "eingepfeffert" worden sei, herausgegangen sei, um die Polizei zu fragen, was los sei. Unter diesen Umständen leuchtet sodann nicht ein, weshalb der Beschuldigte sich eines Messers behändigte, bevor er ebenfalls in den Innenhof ging. Seine Freundin sei ja gemäss Aussage des Beschuldigten freiwillig zu den Polizisten gegangen (vgl. zum Ganzen Urk. aD2/3/1 F/A 6). Ferner ist die Aussage des Beschuldigten, die Polizei habe seine Freundin zurückbehalten, völlig unglaub- haft, während sich die Schilderung des Polizisten C._____, die Freundin des Beschuldigten sei zu ihnen gerannt und habe von einem vorangehenden heftigen Streit mit dem Beschuldigten im Hinterhof berichtet (Urk. aD2/1/5 S. 2), stimmig ins

- 40 - Gesamtbild fügen lässt. Aufgrund eines solchen Streits bzw. einer Schlägerei gingen auch zwei Telefonanrufe bei der Einsatzzentrale der Stadtpolizei ein (Urk. aD2/1/1 S. 4). Schliesslich erscheint seine abschliessende Darstellung, er habe nur seine Freundin zurückgewollt und niemanden bedrohen wollen (Urk. D1/20/1 F/A 31), insbesondere auch vor dem Hintergrund der Wahrneh- mungsberichte wenig glaubhaft. Der Beschuldigte habe sich gemäss übereinstim- mender Wahrnehmung der Polizeibeamten die Verletzungen erst dann zugefügt, nachdem seine Freundin zu ihm gerannt sei bzw. ihn umarmt habe (vgl. Urk. aD2/1/3 S. 2; Urk. aD2/1/4 S. 2; Urk. aD2/1/5 S. 3). Dass er sein Messer gerade nicht umgehend weggelegt hat, als seine Freundin zu ihm gerannt sei, spricht gegen die Darstellung des Beschuldigten. Vielmehr entsteht aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten sowie seiner Aussagen der Eindruck, dass er auf die Handlungen der Polizisten einwirken und diese zumindest vorübergehend an seiner Verhaftung hindern wollte. So gab er bezeichnenderweise an, dass er gedacht habe, wenn drohen würde, sich etwas anzutun, die Polizei seine Freundin zu ihm lassen würde (Urk. aD2/3/4 F/A 18), und dass er nur gewollt habe, dass sie Angst hätten, dass er sich etwas antun könne (Urk. aD2/3/4 F/A 24).

E. 5.4.6 Mit der Vorinstanz waren bei der gegebenen Beweislage keine weiteren Beweisabnahmen notwendig, zumal der Beschuldigte anlässlich der Schlussein- vernahme vom 3. Februar 2022 auf weitere Beweisabnahmen, insbesondere die parteiöffentliche Einvernahme der Polizisten, verzichtet hat (Urk. D1/20/1 F/A 32). Aufgrund der übereinstimmenden, glaubhaften Wahrnehmungen der involvierten Polizisten bzw. der Privatkläger 5, 6 und 8 (Urk. aD2/1/3-5) und der grundsätzlichen Anerkennung des Beschuldigen des objektiven Tatgeschehens (Urk. D1/20/1 F/A 31) besteht kein Zweifel, dass sich der Sachverhalt anklagegemäss verwirklicht hat.

E. 5.5 Rechtliche Würdigung des (erstellten) Sachverhalts

E. 5.5.1 Die seit 1. Juli 2023 geltende Harmonisierung der Strafrahmen für Gewalt- taten wirkt sich in Bezug auf den Straftatbestand der Gewalt und Drohung nicht milder auf den Beschuldigten aus, da nArt. 285 Ziff. 1 StGB nur noch in leichten

- 41 - Fällen Geldstrafe vorsieht, weshalb nachfolgend aArt. 285 Ziff. 1 StGB zu prüfen ist.

E. 5.5.2 Die Vorinstanz hat richtige theoretische Erwägungen zum Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemacht und das Verhalten des Beschuldigten zutreffend entsprechend qualifiziert (Urk. 68 S. 32 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 5.5.3 Rekapitulierend gilt es festzuhalten, dass sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte unter anderem schuldig macht, wer einen Beamten durch Gewalt oder Drohung u.a. an einer Amtshandlung hindert oder zu einer Amts- handlung nötigt. Die Hinderung einer Amtshandlung liegt bereits vor, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (HEIMGARTNER-BSK StGB/JStGB, a.a.O., Art. 285 StGB N 5). Bei der Tatbestandsvariante der sog. Beamtennötigung zwingt der Täter die Amtsperson zur Vornahme einer Amtshandlung, d. h. er bewirkt diese durch den Amtsträger gegen dessen Willen (HEIMGARTNER-BSK StGB/JStGB, a.a.O., Art. 285 StGB N 12). Unter "Drohung" wird gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung wie bei der Nötigung gemäss Art. 181 StGB eine "Androhung ernstlicher Nachteile" verstanden. Der Geschädigte muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten, die Androhung also nicht lediglich für einen Bluff halten (DELNON/RÜDY- BSK StGB/JStGB, a.a.O., Art. 181 StGB N 36). Auch die Androhung von ernstli- chen Nachteilen für Rechtsgüter Dritter oder der Täterschaft selbst sind taugliche Nötigungsmittel, falls die Androhung mit Wissen und Willen der Täterschaft geeignet ist, dem Nötigungsopfer seinen eigenen Willen aufzuoktroyieren (DELNON/ RÜDY-BSK StGB/JStGB, a.a.O., Art. 181 StGB N 33 m.w.H.). Die Androhung muss geeignet sein, einen besonnenen Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (HEIMGARTNER-BSK StGB/JStGB, a.a.O., Art. 285 StGB N 10 f.). In subjek- tiver Hinsicht muss die Handlung, die Drohung, mit Vorsatz erfolgen, wobei Even- tualvorsatz ausreicht. Ferner muss die Handlung des Täters mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde bzw. nötigende Wirkung erfolgen (HEIMGARTNER- BSK StGB/JStGB, a.a.O., Art. 285 StGB N 23).

- 42 -

E. 5.5.4 Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte die polizeiliche Inter- vention, gegen welche er sich sodann gewaltsam widersetzte, durch sein aggres- sives, selbst- und fremdgefährdendes Verhalten provoziert und erschwert. Der Beschuldigte drohte den eingerückten Stadtpolizisten während des Polizeieinsat- zes, zunächst indem er eine Wurfbewegung mit einem unbekannten Gegenstand in der Hand machte und sodann mit einem Messer über seinen Kopf haltend auf diese zuging. Auch die darauffolgende Androhung einer Selbstverletzung reicht für die Qualifizierung als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte aus. Die Stadtpolizisten fühlten sich aufgrund seines Verhaltens in ihrer Sicherheit bedroht und waren gezwungen bzw. genötigt, sich zum Eigenschutz entsprechend auszu- rüsten, Pfefferspray einzusetzen und ihre Dienstwaffe zu ziehen, und auch die für den Beschuldigten erkennbar bevorstehende Verhaftung und Kontrolle wurde deut- lich erschwert. Dies hat der Beschuldigte mit seinem Verhalten zumindest in Kauf genommen.

E. 5.5.5 Der Beschuldigte hat sich somit ferner der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. aArt. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

E. 6 alt Dossier 3

E. 6.1 Art. 133 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe vor.

E. 6.1.1 Gemäss Anklagevorwurf des alt Dossiers 3 sei der Beschuldigte am 25. Mai 2019 um ca. 20:15 Uhr zusammen mit seinem Bruder T._____ mit den sich auf ihrem Balkon am AE._____-weg … in … Zürich aufhaltenden AF._____ und AG._____ (nachfolgend: die Privatkläger 9 und 10) in eine verbale Auseinander- setzung geraten, worauf der Beschuldigte rund fünf bis sechs Steine in deren Rich- tung geworfen habe. Durch das aggressive Auftreten des Beschuldigten sollen die Privatkläger 9 und 10 ernsthaft befürchtet haben, dass der Beschuldigte sie verlet- zen wolle. Durch die Steinwürfe sei ferner ein Sachschaden an der Fassade sowie des Glasvordachs im Betrag von über Fr. 300.– entstanden (Urk. D1/21 S. 7).

E. 6.1.2 In rechtlicher Hinsicht wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten mehr- fache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB vor (Urk. D1/21 S. 7 und 10).

- 43 -

E. 6.2 Tatverschulden

E. 6.2.1 In objektiver Hinsicht hat sich der Beschuldigte am Raufhandel mit massiver Gewaltausübung beteiligt, in dessen Rahmen die Körperverletzung des Privatklä- gers 3 eintrat und womit sich die von einem Raufhandel ausgehende Gefährdung realisiert hat.

E. 6.2.2 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte vorsätz- lich am Raufhandel beteiligt hat. Der Grund für die Auseinandersetzung der Grup- pen ist unbekannt. Wie voranstehend bei der versuchten schweren Körperverlet- zung (Dossier 2) dargetan, geht das Gutachten auch hier von keiner eingeschränk- ten Schuldfähigkeit zur Zeit der Tat aus (vgl. Urk. D1/10/6 S. 112). Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung des Strafrahmens des Raufhandels erweist sich eine Ein- satzstrafe von sechs Monaten als angemessen.

E. 6.3 In Bezug auf die Täterkomponenten kann auf die im Zusammenhang mit Dossier 2 bereits gemachten Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend in E. III.5.3.). Im Umfang von zwei Monaten ist die fortwährende Delinquenz des Beschuldigten straferhöhend zu berücksichtigen.

E. 6.3.1 Zum Anklagevorwurf liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/20/1 F/A 34 ff.; Urk. 47A S. 19; Urk. 125 S. 25 f.), des Bruders des Beschuldigten (Urk. aD3/3/1) sowie der Privatkläger 9 und 10 (Urk. aD3/4/1+2) vor. Ferner liegen die Polizeirapporte vom 1. und 2. Juli 2019 (Urk. aD2/1/1+2), eine Fotodokumenta- tion der angetroffenen Situation sowie der Beschuldigten anlässlich des Vorfalles (Urk. aD3/5/1) sowie ein Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich zur Spuren- sicherungen an sechs sichergestellten Steinen (Urk. aD3/7/1) bei den Akten.

E. 6.3.2 Im Übrigen liegen gültige Strafanträge gegen den Beschuldigten (wegen Hausfriedensbruchs, versuchter Körperverletzung und Drohung durch Betreten des Grundstücks und mehrfachen Steinwurfs; Urk. aD3/2/2) und gegen den Bruder des Beschuldigten (wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und Drohung durch Betreten des Grundstücks, Beschädigung des Cheminées und Wurf eines Holzstumpfes; Urk. aD3/2/3) je vom 26. Mai 2019 im Recht.

- 44 -

E. 6.3.3 Die Befragungen des Bruders des Beschuldigten sowie der Privatkläger 9 und 10 fanden einzig in einer polizeilichen Einvernahme statt, ohne spätere Wahrung des Konfrontationsanspruchs des Beschuldigten (Urk. aD3/3/1; Urk. aD3/4/1+2). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft keine Konfrontationsein- vernahmen veranlasst, da der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren stets geständig war. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass auf das Konfrontationsrecht vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden kann, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann. Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig (d.h. spätestens im Berufungsverfahren) und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (vgl. anstatt vieler die Urteile des Bundesgerichts 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E.3.3.5; 7B_259/2022 vom 8. April 2024 E. 2; 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Entscheidend ist nämlich, dass es sich beim Konfrontationsrecht um ein Mitwirkungsrecht der beschuldigten Person handelt. Dessen Ziel ist die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfahrens (BGE 131 I 476 E. 2.2, mit Hinweis). Nicht eigentlicher Sinn und Zweck des Konfrontationsrechts ist es dagegen, der beschuldigten Person bei unterlassener Konfrontation die Entfernung eines womöglich belastenden Beweismittels aus den Akten zu ermöglichen. Ob die beschuldigte Person das Recht auf Konfrontation effektiv wahrnehmen will, steht ihr demnach frei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.5, mit weiteren Hinweisen). Da der Beschuldigte es unterlassen hat, einen Antrag auf Befragung der Zeugen rechtzeitig, das heisst bis spätestens vor Abschluss des Beweisverfahrens des Berufungsverfahrens, und formgerecht zu stellen, ist von einem Verzicht auf

- 45 - Ausübung des Konfrontationsrechts auszugehen. Die polizeilichen Einvernahmen der Privatkläger 9 und 10 sind einschränkungslos verwertbar.

E. 6.4 Unter Beachtung des Asperationsprinzips und des engen Zusammenhangs zwischen der versuchten schweren Körperverletzung erweist sich aufgrund des Raufhandels bloss eine moderate Erhöhung der hypothetischen Gesamtstrafe von 48 Monaten um vier Monate auf 52 Monate als angemessen.

- 59 -

E. 6.4.1 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass der Sachverhalt als rechtsgenü- gend erstellt gelte. Der Beschuldigte habe den anklagegemässen Sachverhalt anerkannt. Ferne liege eine Fotodokumentation vor, bei der der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt am Tatort zu erkennen sei. Der Widerruf seines Geständnisses an- lässlich der Hauptverhandlung sei angesichts der klaren Beweislage nicht plausibel (Urk. 68 S. 35). Auf die vorinstanzliche Würdigung kann ohne Weiteres abgestellt werden. Die folgenden Erwägungen sind teilweise wiederholender und teilweise ergänzender Natur.

E. 6.4.2 Ein Geständnis fällt mit einem Widerruf nicht dahin. Wie das Geständnis ist auch der Widerruf frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO; GUNHILD GODENZI, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. 2020, Art. 160 StPO N 5). Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass der Beschuldigte auf "Empfehlung" oder unter Druck des Staatsanwalts ein falsches Geständnis abge- legt hätte. Der Beschuldigte war anlässlich der Einvernahme vom 3. Februar 2022 anwaltlich verteidigt und Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ nahm an der Einvernahme ebenfalls teil (Urk. D1/20/1 S. 1). Der im Zeitpunkt seiner Befragung im vorzeitigen Strafvollzug befindliche Beschuldigte war nicht etwa körperlich oder geistig ge- schwächt (Urk. D1/20/1 F/A 1 und 5) und konnte die Anklagesachverhalte vorgän- gig mit seinem Verteidiger besprechen (Urk. D1/20/1 F/A 6). Drucksituationen (wie beispielsweise Untersuchungshaft, Einflussnahme durch Personen aus dem eige- nen Umfeld oder demjenigen der Privatkläger) lagen keine vor. Entgegen der Be- hauptung des Beschuldigten erfolgte sein Geständnis vom 3. Februar 2022 im Rah- men des Vorhalts aller Anklagesachverhalte und damit nicht im Rahmen des abge- kürzten Verfahrens (vgl. Urk. D1/20/1). Ebenso wenig ginge aus dem Protokoll der besagten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und damit aus der Vernehmungs- methode hervor, dass der Beschuldigte seine Variante nach hartnäckigem Leugnen und langer Befragung geändert hätte. Vielmehr bestätigte der Beschuldigte, den Anklagevorwurf bereits gestanden zu haben und bekräftigte den Anklagesachver-

- 46 - halt erneut. Ferner fügte er bei, dass das Verhältnis zu den Nachbarn vorbelastet sei, da diese seine Familie terrorisieren und andauernd beschimpfen würde (Urk. D1/20/1 F/A 35 f.). Die vorgebrachten Motive des Beschuldigten für ein an- geblich falsches Geständnis ergeben auch deshalb keinen Sinn, weil sich der Be- schuldigte zum Zeitpunkt des Geständnisses bereits im vorzeitigen Strafvollzug be- funden hat und demnach gar keine Entlassung mehr zur Debatte stand. Insgesamt kann festgehalten werden, dass das Geständnis des Beschuldigten frei und ohne Druck erfolgte und durchaus einer Beweiswürdigung zugänglich ist. Der Widerruf des Geständnisses erfolgte sodann erst vor Schranken zusammen mit dem anwalt- lichen Vorbringen, die Aussagen der Belastungspersonen seien unverwertbar. Es ist evident, dass der Widerruf bloss aus taktischen Gründen erfolgt ist.

E. 6.4.3 Aus den Aussagen der Privatkläger 9 und 10 geht sodann übereinstimmend hervor, dass der Bruder des Beschuldigten einen Holzstumpf und der Beschuldigte ca. fünf oder sechs Steine geworfen habe (Urk. aD3/4/1 F/A 6 und 10; Urk. aD3/4/2 F/A 8 f. und 16).

E. 6.4.4 Der Sachverhalt lässt sich aufgrund der Aussagen der Privatkläger 9 und 10, der Anerkennung des Beschuldigten sowie der Fotodokumentation, welche den Tatort, die Steineinschläge, die sichergestellten Steine und den Beschuldigten sowie seinen Bruder am Tatzeitpunkt beim Tatort zeigt (Urk. aD3/5/1 Foto 9-24), ohne weiteres anklagegemäss erstellen.

E. 6.5 Rechtliche Würdigung des (erstellten) Sachverhalts

E. 6.5.1 In Bezug auf die zutreffende rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten kann auf die korrekten und unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 35 f.).

E. 6.5.2 Die gegen die beiden Privatkläger gerichteten Würfe mit Steinen mit einem Gewicht von ca. 49 bis 155 Gramm (Urk. aD3/7/1 S. 2 f.) waren durchaus geeignet, die Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen. Diese Würfe wurden durch die Privatkläger 9 und 10 klar als Drohungen wahrgenommen. Der Beschul- digte gab zu, vorsätzlich gehandelt zu haben.

- 47 -

E. 6.5.3 Hinsichtlich der Sachbeschädigung sind die entsprechenden Schäden der Fotodokumentation zu entnehmen (Urk. aD3/5/1, Foto 9-10, 12-13, 16 und 18). Der Sachschaden an der Hausfassade und am Glasdach wurde insgesamt auf Fr. 1'500.– geschätzt (Urk. aD3/1/1 S. 7).

E. 6.5.4 Der Beschuldigte hat sich somit der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB schul- dig gemacht.

E. 7 Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (Dossier 3)

E. 7.1 Die Tatbestände der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs sehen je eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor (Art. 144 Abs. 1 StGB und Art. 186 StGB).

E. 7.2 Tatverschulden

E. 7.2.1 Soweit die Vorinstanz die Delikte der Sachbeschädigung und des Haus- friedensbruchs zusammen würdigte, ist ihr zu folgen, zumal diese Delikte in einer natürlichen Handlungseinheit begangen wurden.

E. 7.2.2 In objektiver Hinsicht ist hinsichtlich der Sachbeschädigung sowie des Haus- friedensbruchs nicht von einem besonders hohen Mass an krimineller Energie aus- zugehen. Der Beschuldigte benutzte die hoteleigene Zimmerkarte, um sich Zutritt zu verschaffen. Der Sachschaden am Hotelzimmer von ca. Fr. 500.– war verhält- nismässig gering. Der Beschuldigte handelte aber mit direktem Vorsatz. Bei einer Gesamtbetrachtung ist das Gesamtverschulden als leicht einzustufen. Es recht- fertigt sich für beide Delikte eine Freiheitsstrafe von drei Monaten. Die laut Gutach- ten zum Tatzeitpunkt leicht eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beschuldigten ist mit einem Monat strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. D1/10/6 S. 111).

E. 7.3 Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend E. III.3.3.). In Bezug auf Dossier 3 ist das Geständnis des Beschuldigten in Anbetracht der erdrückenden Beweislage nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Hingegen gilt es auch hier straferhöhend zu gewichten, dass sich der Beschuldigte von laufenden, offenen Strafverfahren gegen ihn nicht beirren liess und weiterdelinquierte. In Anbetracht dessen erhöht sich die Freiheitsstrafe aufgrund der Täterkomponenten um einen Monat.

E. 7.4 In Nachachtung des Asperationsprinzips erscheint es angemessen, die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch (Dossier 3) im Umfang von zwei Monaten zu berücksichtigen, womit sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 54 Monaten ergibt.

- 60 -

E. 8 Fahren ohne Berechtigung (Dossier 4)

E. 8.1 Das Fahren ohne Berechtigung wird gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

E. 8.2 Tatverschulden

E. 8.2.1 Der Beschuldigte führte vorliegend einen Personenwagen, obschon ihm sein Lernfahrausweis entzogen worden war. Es rechtfertigt sich, für das Fahren ohne Berechtigung eine Freiheitsstrafe von einem Monat anzusetzen. Zur Tatzeit war der Beschuldigte nicht alkoholisiert, und es ist auch gemäss Gutachten von voller Schuldfähigkeit auszugehen (Urk. D1/10/6 S. 106 f.).

E. 8.3 Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend E. III.3.3.). In Anbetracht der erdrückenden Beweislage wirkt das Geständnis des Beschuldigten nur leicht strafmindernd. Insgesamt sind die Täterkomponente in Bezug auf Dossier 4 aufgrund der zahl- reichen einschlägigen Vorstrafen wegen Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetzes sowie der Delinquenz während laufenden Strafverfahren im Umfang von einem halben Monat straferhöhend zu berücksichtigen.

E. 8.4 In Anwendung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von 54 Monaten um einen weiteren Monat auf 55 Monate Freiheitsstrafe zu erhö- hen.

E. 9 Vergehen gegen das Waffengesetz (Dossier 5)

E. 9.1 Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 68 S. 54) ist trotz des sehr leichten Gesamtverschuldens vorliegend aus spezialpräventiven Gesichts- punkten eine Freiheitsstrafe auszusprechen (vgl. hierzu voranstehend in E. III.2.3.).

E. 9.2 Der Beschuldigte führte unbefugterweise ein Schmetterlingsmesser mit sich, was gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ein Vergehen gegen das Waffengesetz darstellt. Unter Berücksichtigung der sehr leichten Tatschwere ist eine Freiheits- strafe von einem Monat festzusetzen.

- 61 -

E. 9.3 Hinsichtlich der Täterkomponenten kann zunächst auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. III.3.3.). In Bezug auf Dossier 5 ist das Geständnis des Beschuldigten in Anbetracht der erdrückenden Beweislage nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Hingegen gilt es auch hier straferhöhend zu gewichten, dass sich der Beschuldigte von laufenden, offenen Strafverfahren gegen ihn nicht beirren liess und weiterdelinquierte. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten in Bezug auf Dossier 5 leicht straferhöhend aus.

E. 9.4 Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist der Gesamtstrafe von 55 Monaten einen Monat hinzuzurechnen, womit die Gesamtfreiheitsstrafe auf insgesamt 56 Monate ansteigt.

E. 10 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (alt Dossier 2)

E. 10.1 Entgegen der Vorinstanz (Urk. 68 S. 49) ist vom altrechtlichen abstrakten Strafrahmen auszugehen (vgl. hierzu die voranstehenden Ausführungen zur Harmonisierung der Strafrahmen für Gewalttaten in E. II.5.5.1.). aArt. 285 Ziff. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.

E. 10.2 Tatverschulden

E. 10.2.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Polizeibeamten zunächst in erregtem Gemütszustand aggressiv anschrie und in ihre Richtung eine Wurfbewegung mit einem unbekannten Gegen- stand in der Hand machte. Sodann sprang er mit einem Messer in der Hand über den Kopf haltend aus dem Fenster und lief auf die Polizeibeamten zu. Trotz mehr- maliger Aufforderung und mehrmaligem Einsatz von Pfefferspray legte er das Messer nicht nieder und drohte sodann, sich selber zu verletzen, indem er Schnitt- bewegungen am Hals und den Armen durchführte. Angesichts des aggressiven Auftretens des Beschuldigten und dessen ausdrücklichen Drohung der Selbstver- letzung wurden die Polizeibeamten zur polizeilichen Intervention (zwecks Eigen- schutz mit Ausrüstung von Schildern, Einsatz von Pfefferspray und Behändigen der Dienstwaffe) genötigt und wurde die Festnahme erschwert. Strafmindernd zu berücksichtigen ist hingegen, dass es sich beim verwendeten Messer um ein Besteckmesser handelte, weshalb diesbezüglich keine grosse Gefahr vom

- 62 - Beschuldigten ausging. Ausdrücklich drohte der Beschuldigte sodann nur – aber immerhin – mit Selbstverletzung.

E. 10.2.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich. Angesichts der Gesamtumstände und der noch leichten Tatschwere erscheint eine Freiheitsstrafe von drei Monaten angemessen. Gemäss Gutachten ist zur Zeit der Tatbegehung von einer mittelgradig eingeschränkten Schuldfähigkeit des Beschul- digten auszugehen (Urk. D1/10/6 S. 110 f.). Diese ist mit einer Strafminderung von einem Monat zu berücksichtigen.

E. 10.3 Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. III.3.3.). In Bezug auf alt Dossier 2 bestritt der Beschul- digte die subjektiven Sachverhaltselemente. Ferner gilt es zu beachten, dass der Beschuldigte die Tat noch während der mit Strafbefehl vom 28. Januar 2018 ange- setzten zweijährigen Probezeit beging. Die Täterkomponenten wirken sich in Bezug auf alt Dossier 2 damit im Umfang von einem Monat straferhöhend aus.

E. 10.4 Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Freiheitsstrafe für Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte um zwei Monate zu erhöhen, womit die Gesamtfreiheitsstrafe auf insgesamt 58 Monate ansteigt.

E. 11 Sachbeschädigung und mehrfache Drohung (alt Dossier 3)

E. 11.1 Die Tatbestände der Sachbeschädigung und der Drohung sehen je eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor (Art. 144 Abs. 1 StGB und Art. 180 Abs. 1 StGB).

E. 11.2 Tatverschulden

E. 11.2.1 Mit der Vorinstanz erscheint es aufgrund der natürlichen Handlungseinheit angemessen, die Delikte der Sachbeschädigung und der mehrfachen Drohung zu- sammen zu würdigen.

E. 11.2.2 Der Beschuldigte warf mehrere Steine mit einem Gewicht von ca. 49 bis 155 Gramm in Richtung der Privatkläger 9 und 10. Durch die Steinwürfe entstand ein relativ geringer Sachschaden, welcher allerdings durchaus hätte höher aus-

- 63 - fallen können. Diese Vorgehensweise zeugt von einem erheblichen Aggressions- potential.

E. 11.2.3 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Gemäss Gutachten liegen keine Hinweise vor, dass die affektive Gefühlsaufladung zu einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit geführt hätte. Es ist zur Tatzeit von voller Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen (vgl. Urk. D1/10/6 S. 107). Es rechtfertigt sich eine Freiheitsstrafe von drei Monaten.

E. 11.3 Hinsichtlich der Täterkomponenten kann zunächst auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend E. III.3.3.). Das Geständnis des Beschuldigten, das indessen widerrufen wurde, ist ihm nicht zugutegehalten. Straf- erhöhend um einen Monat zu berücksichtigen ist, dass der vorbestrafte Beschul- digte zu diesem Zeitpunkt in laufenden Strafverfahren stand und innert laufender Probezeit delinquierte.

E. 11.4 Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Freiheitsstrafe für Sachbeschädigung und mehrfache Drohung um drei Monate zu erhöhen, womit eine Gesamtstrafe von insgesamt 61 Monaten resultiert.

E. 12 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (alt Dossier 4)

E. 12.1 Wie erwähnt, ist vorliegend vom Strafrahmen gemäss aArt. 285 Ziff. 1 StGB auszugehen (Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe).

E. 12.2 Tatverschulden

E. 12.2.1 Mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 51) ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Der Beschuldigte schubste die Privatklägerin 11, um sich einer Fahrausweiskontrolle zu entziehen. Die Geschädigte erlitt keine Verletzungen, der Beschuldigte setzte keine weitere Gewalt ein. Der Beschuldigte handelte mit direk- tem Vorsatz. Gemäss Gutachten ist trotz möglichen Alkohol- und Cannabiskon- sums des Beschuldigten von intakter Schuldfähigkeit auszugehen (Urk. D1/10/6 S. 107). Angesichts dieser Umstände scheint eine Freiheitsstrafe von einem Monat angemessen.

- 64 -

E. 12.3 Hinsichtlich der Täterkomponenten kann zunächst auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. in E. III.3.3.). In Bezug auf alt Dossier 4 ist das Geständnis des Beschuldigten in Anbetracht der erdrückenden Beweislage leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Begehung während laufender Strafverfahren und laufender Probezeit wirken sich die Täterkomponen- ten hingegen gleichwohl merklich straferhöhend aus.

E. 12.4 Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist der Einsatzstrafe von 61 Monaten ein Monat hinzuzurechnen. Das ergibt eine Gesamtstrafe von 62 Monaten.

E. 13 Einfache Körperverletzung und Drohung (alt Dossier 5)

E. 13.1 Sowohl die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB als auch die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sehen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.

E. 13.2 Tatverschulden

E. 13.2.1 Aufgrund der natürlichen Handlungseinheit rechtfertigt es sich, die einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 12 und die Drohung zum Nachteil des Privatklägers 13 zusammen zu würdigen

E. 13.2.2 In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den über 60-jährigen Privatkläger 12 mit voller Wucht auf den Asphaltboden warf. Infolgedessen erlitt der Geschädigte eine Hirnerschütterung, eine Platzwunde am Hinterkopf sowie eine Rippenprellung. Der Beschuldigte bedrohte sodann den weiteren, zur Hilfe eilenden Privatkläger 13 mit einer zerbrochenen Glasflasche, der aufgrund des aggressiven Verhaltens des Beschuldigten befürchtete, dieser wolle ihn damit ernsthaft verletzen. Das Vorgehen des Beschuldigten zeugt von grosser Aggressivität und Gefährlichkeit. Für die nicht mehr leichte Tatschwere rechtfertigt sich eine Freiheitsstrafe von neun Monaten.

E. 13.2.3 Mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 52) fällt hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ins Gewicht, dass die Privatkläger 12 und 13 lediglich der Freundin des Beschuldigten bei der tätlichen Auseinandersetzung mit diesem zur Hilfe eilen woll-

- 65 - ten. Die Tat zum Nachteil der Privatkläger erfolgte somit aus nichtigem Anlass. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich. Die gutachterlich festgestellte leichtgradig eingeschränkte Schuldfähigkeit zur Tatzeit ist im Umfang von drei Monaten strafmindernd zu berücksichtigen.

E. 13.3 Hinsichtlich der Täterkomponenten kann zunächst auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. in E. III.3.3.). In Bezug auf alt Dossier 5 zeigte sich der Beschuldigte geständig und entschuldigte sich bei den Geschädigten. Dies ist strafmindernd zu berücksichtigen, jedoch wirken sich die Täterkomponenten angesichts der Delinquenz während laufenden Strafverfahren und laufender Probezeit neutral auf die Strafzumessung aus.

E. 13.4 Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Freiheitsstrafe um vier Monate zu erhöhen, womit eine Gesamtstrafe von insgesamt 66 Monaten resultiert.

E. 14 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (alt Dossier 8)

E. 14.1 aArt. 285 Ziff. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bedroht.

E. 14.2 Tatverschulden

E. 14.2.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gegenüber den Stadtpolizisten (den Privatklägern 14, 15, 16 und 17), die den Beschuldigten aufgrund seines äusserst aggressiven Verhaltens zu fixieren versuchten, mehrmals Todesdrohungen ausstiess und mehrmals gegen den Kopf der Privatkläger 14 und 15 zu schlagen versuchte. Der Beschuldigte zeigte bei diesem Vorfall infolge eines Familienstreits hohes Gewaltpotential, was einen grossen Polizeieinsatz zur Folge hatte. Die objektive Tatschwere ist nicht mehr leicht und eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten erweist sich als angemessen.

E. 14.2.2 Dabei handelte der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich. Gemäss Gutachten ist zur Zeit der Tatbegehung von einer leicht bis maximal mittelgradig eingeschränkten Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen (Urk. D1/10/6 S. 108 f.). Diese ist mit einer Strafminderung von zwei Monaten zu berücksichtigen.

- 66 -

E. 14.3 Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. III.3.3.). Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf alt Dossier 8 nicht geständig. Mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 53) ist auch hier hervor- zuheben, dass sich der vorbestrafte Beschuldigte von laufenden Strafverfahren gegen ihn nicht beirren liess und weiter delinquierte. Damit erhöht sich die Freiheitsstrafe um einen Monat auf fünf Monate.

E. 14.4 Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Gesamtstrafe von 66 Monaten Freiheitsstrafe für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss alt Dossier 8 um drei Monate zu erhöhen, womit eine Gesamtfrei- heitsstrafe von insgesamt 69 Monaten resultiert.

E. 15 Gesamtfreiheitstrafe und Haftanrechnung Die vorinstanzliche Gesamtfreiheitsstrafe von 63 Monaten ist deshalb in Nachach- tung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu bestätigen. Die ausgestandene Haft resp. der vorzeitige Straf- bzw. Massnahmenvollzug von insgesamt 1'193 Tagen (465 Tage bis zum vorzeitigen Massnahmenantritt per

26. September 2022; 614 Tage vom 26. September 2022 bis und mit 31. Mai 2024 [Flucht des Beschuldigten aus dem Massnahmenzentrum]; 114 Tage vom

23. Oktober 2024 bis und mit heute) ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen.

E. 16 Geldstrafe wegen Hinderung einer Amtshandlung (Dossier 4)

E. 16.1 Art. 286 StGB sieht eine Geldstrafe von bis zu 30 Tagessätzen vor.

E. 16.2 Um sich der polizeilichen Kontrolle zu entziehen und damit seine Fahrt trotz entzogenem Lehrfahrausweis zu vertuschen, beging der Beschuldigte Fahrerflucht und initiierte während der Fahrt einen Fahrerwechsel. Durch sein Vorgehen nahm er eine Kollision mit einem parkierten Fahrzeug in Kauf. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Es ist von einem mittleren Gesamtverschulden auszugehen.

E. 16.3 Hinsichtlich der Täterkomponenten kann zunächst auf die bereits im Zusammenhang mit Dossier 4 gemachten Erwägungen verwiesen werden (vgl.

- 67 - E. III.8.3.). Wie erwähnt, ist das Geständnis des Beschuldigten in Anbetracht der erdrückenden Beweislage nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen, jedoch wirken sich die Täterkomponenten angesicht der Delinquenz während laufenden Strafverfahren neutral auf die Strafzumessung aus.

E. 16.4 Die vorinstanzlich festgesetzte Geldstrafe von 15 Tagessätzen erweist sich als verschuldensangemessen (vgl. Urk. 68 S. 54).

E. 17 Tagessatzhöhe Angesichts der finanziell prekären Lage des Beschuldigten ist – in Abweichung von der Vorinstanz – eine minimale Tagessatzhöhe von Fr. 10.– angezeigt (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB).

E. 18 Kein Widerruf der Geldstrafe Mit der Verteidigung darf der Widerruf der mit Strafbefehl vom 28. Januar 2018 festgesetzten bedingten Geldstrafe nicht mehr angeordnet werden, da seit dem Ablauf der Probezeit bereits drei Jahre vergangen sind (vgl. Urk. 50 S. 14; Art. 46 Abs. 5 StGB).

E. 19 Busse wegen vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln (Dossier 4)

E. 19.1 Der Beschuldigte verletzte zahlreiche Verkehrsregeln (Nichtbefolgen von Weisung der Polizei [Art. 27 Abs. 1 SVG]; unnötiges Blenden durch Beleuchtung [Art. 41 Abs. 4 SVG]; Nichtanzeigen von Richtungsänderung [Art. 39 Abs. 1 SVG]; Nichtbeherrschen des Fahrzeuges [Art. 31 SVG]), um sich der polizeilichen Kontrolle zu entziehen und damit seine Fahrt trotz entzogenem Lehrfahrausweis zu vertuschen (vgl. voranstehend in E. III.16.2.). Dabei handelte der Beschuldigte vor- sätzlich.

E. 19.2 Die Vorinstanz liess unberücksichtigt, dass eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB zur mit Strafbefehl vom 19. Oktober 2021 der III. Abteilung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ausgesprochenen Busse vom Fr. 300.– wegen Missachtung des Übertretungsstrafgesetzes § 5 ÜStG (Verunreinigung

- 68 - durch Zigaretten; vgl. Urk. D1/18/3/2 S. 510 f., Urk. 155) auszusprechen ist. Die Vorinstanz setzte für die vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln eine Gesamt- busse von Fr. 300.– fest (Urk. 68 S. 55). Aufgrund der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen erweist sich eine höhere Busse von Fr. 400.– als angemessen. In Nachachtung des Asperationsprinzips erscheint es gerechtfertigt, die vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Dossier 4 im Umfang von Fr. 300.– zu berücksichtigen, womit sich eine hypothetische Gesamtstrafe von Fr. 600.– ergibt. Von dieser Gesamtstrafe ist die rechtskräftige Busse von Fr. 300.– abzuziehen, was eine Zusatzstrafe von Fr. 300.– ergibt. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist in Bestätigung der Vorinstanz eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

E. 20 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 12 (J._____) CHF 1'500.– als Genugtuung zu bezahlen.

E. 21 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 10'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 6'000.– Gebühr für das Vorverfahren; CHF 42'146.90 Auslagen Polizei / IRM & FOR / Externe; CHF 2'800.– Gerichtsgebühr Beschwerdeverfahren (UE200346-O); CHF 43'785.– Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X1._____); CHF 592.35 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X2._____); CHF 25'577.90 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X2._____); CHF 366.65 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X3._____); CHF 5'124.25 Entschädigung Rechtsbeiständin Privatkläger 1; CHF 3'002.50 Entschädigung Rechtsbeistand Privatkläger 3. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 22 (…)

E. 23 (Mitteilungen)

E. 24 (Rechtsmittel)

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil und an die Privatklägerin 11 (I._____), den Privatkläger 12 (J._____) und den Privatkläger 13 (G._____) im Auszug des Beschlusses. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig

- 94 - der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von  aArt. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB des räuberischen Diebstahls im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB  des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB  der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im  Sinne von aArt. 285 Ziff. 1 StGB der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB  der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1  StGB.

2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. Januar 2018 ausgefällte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird nicht widerrufen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 63 Monaten Freiheitsstrafe (wovon insge- samt 1'193 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmenantritt erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.– und – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 19. Oktober 2021 – mit einer Busse von Fr. 300.–.

4. Die Freiheits- und Geldstrafe werden vollzogen.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

6. Von der Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) sowie einer ambulanten Suchtbehandlung (Art. 63 StGB) wird abgesehen.

7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

8. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

- 95 -

9. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (F._____) für zahnärztliche Behandlungen in Höhe von Fr. 1'717.40 zuzüglich 5 % Zins ab 7. August 2021 wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte im Übrigen gegenüber dem Privatkläger 1 (F._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 1 auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (F._____) Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. August 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

11. Der Beschuldigte wird solidarisch mit allfälligen am Raufhandel Mitbeteilig- ten (Dossier 2) verpflichtet, dem Privatkläger 3 (H._____) Fr. 3'000.– zuzüg- lich 5 % Zins ab 24. April 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

12. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 5, 6, 7 und 8 (B._____, C._____, D._____ und E._____) werden abgewiesen.

13. Den Privatklägern 5, 6, 7 und 8 (B._____, C._____, D._____ und E._____) wird für das Beschwerdeverfahren (UE200346-O) eine Prozessentschädi- gung von gesamthaft Fr. 6'522.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

14. a) Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, der unentgeltlichen Ver- tretungen der Privatkläger 1 und 3 sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 2'800.– für das Beschwerdeverfahren (UE200346-O), werden dem Beschuldigten auferlegt.

b) Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sowie der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.

- 96 -

c) Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'800.– für das Beschwerdeverfahren (UE200346-O) wird auf die Gerichtskasse genommen.

15. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung (pauschal, inkl. Barauslagen und Fr. 14'000.– MwSt.).

16. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 5/6 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/6 auf die Gerichtskasse genommen.

b) Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 5/6 einstweilen und zu 1/6 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO im Umfang von 5/6 vorbehalten.

17. Auf den Antrag der Privatkläger 5, 6, 7 und 8 (B._____, C._____, D._____ und E._____) auf Zusprechung einer Prozessentschädigung für das Beru- fungsverfahren wird nicht eingetreten.

18. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)  die Vertretung der Privatkläger 5-8 (B._____, C._____, D._____ und  E._____) für sich und zuhanden der Privatkläger 5-8 (versandt) den Privatkläger 1 (F._____) (versandt)  die Vertretung des Privatklägers 3 (H._____) für sich und zuhanden  des Privatklägers 3 (versandt) den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung; versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 97 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatkläger 5-8 (B._____, C._____, D._____ und  E._____) für sich und zuhanden der Privatkläger 5-8 den Privatkläger 1 (F._____)  die Vertretung des Privatklägers 3 (H._____) für sich und zuhanden  des Privatklägers 3 das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, in die Untersuchungsakten  Nr. … das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, in die Akten  UE200346-O das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnah-  men, PIN Nr. … AO._____ AG, Referenz …, Dossier-Nr. …. 

19. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen.

- 98 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Februar 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier MLaw A. Sieber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240051-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Oberrichter lic. iur. R. Faga sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Sieber Urteil vom 13. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin sowie

5. B._____,

6. C._____,

7. D._____,

8. E._____, Privatkläger und Anschlussberufungskläger 5, 6, 7, 8, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ betreffend mehrfache versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 6. September 2023 (DG230005)

- 2 - Anklage: (Urk. D1/21) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Januar 2023 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 68 S. 75 ff.) Es wird erkannt:

1. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB einge- stellt.

2. Der Beschuldigte ist schuldig  der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  des räuberischen Diebstahls im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB,  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB,  des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB,  der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB,  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,  der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB,  der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB,  der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG,  des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie  der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG.

3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. Januar 2018 ausgefällte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.– wird widerrufen.

4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 63 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis zum 26. September 2022 insgesamt 465 Tage durch Unter-

- 3 - suchungshaft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind, mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.– als Gesamtstrafe sowie mit einer Busse von CHF 300.–.

5. Die Geldstrafe wird vollzogen.

6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

7. Für den Beschuldigten wird im Sinne von Art. 61 StGB eine Massnahme für junge Erwach- sene angeordnet unter gleichzeitiger Anordnung einer ambulanten Suchtbehandlung (Art. 63 StGB). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem 26. September 2022 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet.

8. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

9. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeord- net.

10. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben, sofern sie dem Beschuldigten nicht bereits ausgehändigt wurden, oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  Schuhe "Nike Tn Air" (Asservat Nr. A015'281'591)  Schwarzes T-Shirt (Asservat Nr. A015'281'626)  Blaue Jeanshose (Asservat Nr. A015'281'648)  Kleider (Asservat Nr. A014'950'711)  Kleider (Asservat-Nr. A013'796'275)  Jeanshose mit Gürtel (Asservat-Nr. A013'796'297)  Gelbes T-Shirt (Asservat-Nr. A013'796'300)

11. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden dem Privatkläger 1 (F._____) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben, sofern sie diesem nicht bereits ausgehändigt wurden, oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lager- behörde zur Vernichtung überlassen:  Weisse Turnschuhe (Asservat Nr. A015'278'725)  Blaue Jeanshose (Asservat Nr. A015'278'736)  Blaue Fleecejacke (Asservat Nr. A015'278'747)

- 4 -

12. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  Besteckmesser (Asservat Nr. A012'772'202)  Stein Nr. 1 (Asservat Nr. A012'664'276)  Stein Nr. 2 (Asservat Nr. A012'664'287)  Stein Nr. 3 (Asservat Nr. A012'664'298)  Stein Nr. 4 (Asservat Nr. A012'664'301)  Stein Nr. 5 (Asservat Nr. A012'664'312)  Stein Nr. 6 (Asservat Nr. A012'664'334)  zerbrochene Glasflasche/Scherben (Asservat Nr. A013'796'253)

13. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2022 be- schlagnahmte Neck-Knife "Albainox" (Asservat-Nr. A015'281'433) sowie das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2022 beschlagnahmte Messer (Asservat-Nr. A015'058'829) werden eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

14. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 (F._____) aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 1 (F._____) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

15. Der Privatkläger 13 (G._____) wird mit seinem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (F._____) CHF 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. August 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (H._____) CHF 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 24. April 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

18. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 5 (B._____), Privatkläger 6 (C._____), Privatklä- ger 7 (D._____) und Privatkläger 8 (E._____) werden abgewiesen.

19. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 11 (I._____) CHF 200.– als Genugtuung zu bezahlen.

20. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 12 (J._____) CHF 1'500.– als Genugtu- ung zu bezahlen.

- 5 -

21. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 10'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 6'000.– Gebühr für das Vorverfahren; CHF 42'146.90 Auslagen Polizei / IRM & FOR / Externe; CHF 2'800.– Gerichtsgebühr Beschwerdeverfahren (UE200346-O); CHF 43'785.– Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X1._____); CHF 592.35 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X2._____); CHF 25'577.90 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X2._____); CHF 366.65 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X3._____); CHF 5'124.25 Entschädigung Rechtsbeiständin Privatkläger 1; CHF 3'002.50 Entschädigung Rechtsbeistand Privatkläger 3. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

22. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen sowie der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sowie der unentgeltlichen Vertretungen der Privat- klägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO.

23. (Mitteilungen)

24. (Rechtsmittel)

- 6 - Berufungsanträge:

a) des Beschuldigten: (Urk. 126 S. 19 und Prot. II S. 15, Ergänzung 10)

1. Die Anträge der Staatsanwaltschaft I seien abzuweisen.

2. Die Anträge der Privatklägerschaft seien abzuweisen.

3. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen.

4. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des räuberischen Diebstahls freizusprechen.

5. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden freizusprechen.

6. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Raufhandels, insbesondere des Raufhandels z.Nt. des Privatklägers 3, freizusprechen.

7. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Sachbeschädigung sowie der mehrfachen Drohung freizusprechen.

8. Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen.

9. Die Massnahme nach Art. 61 StGB sei weiterzuführen bzw. zu be- stätigen.

10. Von einer Massnahme nach Art. 63 StGB sei abzusehen.

11. Von einer Landesverweisung sowie von der Ausschreibung im SIS sei abzusehen.

12. Die Zivilforderungen der Privatkläger 1 und 3 seien auf den Zivil- weg zu verweisen.

13. Die amtliche Verteidigung sei gemäss separat eingereichter Hono- rarnote unter allfälliger Anpassung der geschätzt bezeichneten Positionen zu entschädigen.

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14. Die Kosten des Verfahrens seien anteilsmässig durch den Staat zu tragen.

b) der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 128 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei betreffend Dossier 2 neben versuchter schwerer Körperverletzung anstelle des Raufhandels des Angriffs schuldig zu sprechen.

2. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen, jedoch sei von einer Massnahme für junge Erwachsene abzusehen.

3. Formeller Antrag: Der Beschuldigte sei in Sicherheitshaft zu belas- sen.

c) der Privatkläger 5, 6, 7 und 8: (Urk. 85 und Urk. 118, sinngemäss) Der Beschuldigte sei hinsichtlich der Anklageziffer 1.7 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 5 eine Genugtuung von Fr. 200.–, dem Privatkläger 6 eine Genugtuung von Fr. 300.–, dem Privatkläger 7 eine Genugtuung von Fr. 200.– und dem Privatkläger 8 eine Genugtuung von Fr. 250.–, zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 30. Juni 2019, zu bezahlen. Den Privatklägern 5, 6, 7 und 8 sei für das Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung der Staasanwaltschaft vom 28. September 2020 vor dem Obergericht des Kantons Zürich (UE200346-O) gesamthaft oder zu je einem Viertel eine Parteientschädigung von Fr. 6'522.75 aus der Gerichtskasse zuzusprechen, eventualiter sei diese dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es sei eine angemessene Parteientschädigung für die Vertretung im Berufungsverfahren zuzusprechen.

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d) der Privatkläger 1 und 2: (Urk. 78, Urk. 79 und Urk. 82) Je keine Anträge.

e) des Privatklägers 3: (Urk. 80) Verzicht auf Anschlussberufung.

f) des Privatklägers 4: (Urk. 78 und Urk. 79) Keine Anträge.

g) der Privatkläger 9 und 10: (Urk. 78 und Urk. 79) Je keine Anträge.

h) des Privatklägers 11: (Urk. 78) Keine Anträge.

i) der Privatkläger 12 und 13: (Urk. 78 und Urk. 79) Je keine Anträge.

j) der Privatkläger 14, 15, 16 und 17: (Urk. 78 und Urk. 79) Je keine Anträge.

k) der Privatklägerin 18: (Urk. 78 und Urk. 79) Keine Anträge.

- 9 - Erwägungen: I. Verfahrensgang, Berufungsumfang, Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Am 3. Januar 2023 erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen A._____ (nachfolgend: der Beschuldigte) beim Bezirksgericht Zürich An- klage (Urk. D1/21). Der Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 6. September 2023 (Urk. 68 S. 8 f.). 1.2. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 6. September 2023 wurde den Parteien am 8. September 2023 mündlich eröffnet (Urteilsdispositiv: Urk. 56; Prot. I S. 24). Der Beschuldigte meldete sogleich mündlich sowie mit Eingabe vom 8. Sep- tember 2023 fristgerecht Berufung an (Prot. I S. 24 und Urk. 57; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 66/2, am 11. Januar 2024) liess der Beschuldigte am 31. Januar 2024 fristgerecht die Berufungserklärung ein- reichen. Gleichzeitig liess er den Beweisantrag stellen, es sei K._____ von der "L._____" [Kirche] zu befragen (Urk. 69; Art. 399 Abs. 3 StPO). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2024 wurde der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägern ein Doppel der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde ihnen Frist angesetzt, um zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 78). Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 teilte Rechtsanwalt MLaw Y2._____ mit, dass der Privatkläger 3 auf Anschlussberufung verzichte (Urk. 80). Rechtsanwältin MLaw Y3._____ teilte mit Eingabe vom 1. März 2024 mit, dass sie den Privatkläger 1 nicht mehr vertrete, die Verfügung vom 9. Februar 2024 diesem jedoch weitergeleitet habe (Urk. 82). Mit Eingabe vom 4. März 2024 teilte die Staatsanwaltschaft mit, Anschlussberufung zu erheben, und nahm ferner zum Be- weisantrag des Beschuldigten Stellung (Urk. 83). Mit Eingabe vom 4. März 2024 reichte Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ die Anschlussberufung der Privatkläger 5, 6, 7 und 8 ein (Urk. 85). Die übrigen Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.

- 10 - 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 3. April 2024 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten abgewiesen und die Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft sowie der Privatkläger 5, 6, 7 und 8 den übrigen im Berufungsverfahren aktiv beteiligten Parteien zugestellt (Urk. 87). 1.5. Mit Eingabe vom 26. September 2024 ersuchte der amtliche Verteidiger um Sistierung des Verfahrens, da der Beschuldigte seit einigen Monaten aus der Massnahme nach Art. 61 StGB im Massnahmenzentrum Uitikon (MZU) abgängig sei und sich vermutlich im Ausland befinde (Urk. 90). Am 27. September 2024 wurde unter dem Hinweis, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Berufung als zurückgezogen gelte, wenn die Berufung führende Partei nicht vorgeladen werden könne, mit dem amtlichen Verteidiger telefonisch vereinbart, dass er bis zum 7. Oktober 2024 versuche, Kontakt zum Beschuldigten herzustellen (Urk. 91). Am 2. Oktober 2024 wurde von Herrn M._____ des MZU telefonisch bestätigt, dass der Beschuldigte seit dem 31. Mai 2024 abgängig sei (Urk. 92). Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 (Datum Poststempel) teilte der amtliche Verteidiger mit, dass der Kontakt zum Beschuldigten bestehe und gab zudem die Zustelladresse des Beschuldigten bekannt (Urk. 93). 1.6. Am 23. Oktober 2024 wurde der Beschuldigte verhaftet und gestützt auf § 22a StJVG in Sicherheitshaft gesetzt (Urk. 94-96). Am 4. November 2024 wurde der Beschuldigte gemäss Mitteilung der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Justizvollzugs und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: BVD) ins Gefängnis Affoltern versetzt (Urk. 98). 1.7. Am 15. November 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 13. Fe- bruar 2025 vorgeladen. 1.8. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 beantragten die BVD die Aufhebung des bewilligten vorzeitigen Massnahmenvollzugs nach Art. 61 StGB (Massnahme für junge Erwachsene) und gleichzeitig die Prüfung einer allfälligen Anordnung von Sicherheitshaft bei Aufhebung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs (Urk. 101). Nachdem den Parteien mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2025 Frist zur Stellungnahme gesetzt worden war (Urk. 102), ging am 9. Januar 2025 die

- 11 - Stellungnahme der Staatsanwaltschaft fristgerecht ein (Urk. 104). Innert erstreckter Frist und nach gewährter Akteneinsicht (Urk. 105) ging sodann die Stellungnahme der Verteidigung ein (Urk. 110). Die Verteidigung stellte gleichentags drei Beweis- anträge (Urk. 111). 1.9. Am 23. Januar 2025 verlängerten die BVD die Sicherheitshaft um drei Monate, längstens bis zum Entscheid des hiesigen Gerichts betreffend Aufhebung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs (Urk. 107A). In Gutheissung des entsprech- enden Beweisantrags der Verteidigung wurde sodann beim Gefängnis Affoltern ein Führungsbericht über den Beschuldigten eingeholt und den Parteien des Berufungsverfahrens zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 116 und Urk. 117). Im Übrigen teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit, dass angesichts der zeit- lichen Umstände über die weiteren noch offenen Anträge anlässlich der Berufungs- verhandlung entschieden werde (Urk. 114). 1.10. Zur Berufungsverhandlung vom 13. Februar 2025 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, der Staatsanwalt lic. iur. N._____ sowie O._____, welche mit einem der Beweisanträge der Verteidigung als Zeugin offeriert worden war (Prot. II S. 7). Vorfragen waren keine zu entscheiden. In Gutheissung des entsprechenden Beweisantrags wurde O._____ als Zeugin einvernommen (Urk. 124). Nach der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 125) waren keine weiteren Beweise abzunehmen. Der Beweisantrag der Verteidigung auf erneute Befragung von P._____ wurde abgewiesen (Prot. II S. 11 ff.). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung zusammen mit dem Entscheid auf Aufhebung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs und Verlängerung der Sicherheitshaft und wurde mündlich eröffnet und erläutert (Prot. II S. 18 ff.).

2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch von den Vorwürfen der mehr- fachen versuchten schweren Körperverletzung (Dossiers 1 und 2), des räuberi- schen Diebstahls (Dossier 1), der Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behör- den (alt Dossier 2), des Raufhandels (Dossier 2) sowie der Sachbeschädigung und

- 12 - der mehrfachen Drohung (alt Dossier 3; Dispositivziffer 2, 1., 2., 4.-6. und 8. Spiegelstrich). Ferner wendet sich der Beschuldigte gegen den Strafpunkt und beantragt eine angemessene Strafe sowie das Absehen von einer Massnahme nach Art. 63 StGB (Dispositivziffer 3, 4, 5, 6 und 7). Zudem ficht er die Anordnung einer Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im SIS (Dispositivziffer 8 und 9), die Entscheide in Bezug auf die Zivilforderungen der Privatkläger 1 und 3 (Dis- positivziffer 14, 16 und 17) sowie die erstinstanzliche Kostenauflage an (Dispositiv- ziffer 22; vgl. Urk. 69 S. 1 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragt im Rahmen ihrer Anschlussberufung anstelle des Schuldspruchs wegen Raufhandels (Dossier 2) einen Schuldspruch wegen Angriffs (Dispositivziffer 2, 4. Spiegelstrich) und im Übrigen die Bestätigung des angefochtenen Entscheids (vgl. Urk. 83 S. 3). Die Privatkläger 5, 6, 7 und 8 beantragen mit ihrer Anschlussberufung zunächst die Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden (alt Dossier 2; Dispositivziffer 2, 8. Spiegelstrich) und fechten die Abweisung der von ihnen gestellten Genugtuungsbegehren an (Dispositivziffer 18). Ausserdem beantragen sie für das Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. September 2020 vor dem Obergericht des Kantons Zürich die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 6'522.75 (gesamthaft oder zu je einem Viertel) aus der Gerichtskasse (UE200346-O; vgl. Urk. 85; Urk. 118). 2.2. Unangefochten blieben die Verfahrenseinstellung bezüglich des Vorwurfs der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB (Dispositivziffer 1), die Schuldsprüche der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB, der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, des Fahrens ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG (Dispositivziffer 2, 3., 7., 9.-12. Spiegelstrich), die Entscheide zu den beschlag- nahmten Gegenständen (Dispositivziffern 10 bis 13), die Entscheide zu den Zivil- forderungen der Privatkläger 11, 12 und 13 (Dispositivziffer 15, 19 und 20) sowie

- 13 - die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 21). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.3. In den übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid – unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. hierzu die Erwägungen im Zusammenhang mit der Sanktion in E. III.1.4.) – grundsätzlich zur Disposition. 2.4. Die unangefochtenen vorinstanzlichen Schuldsprüche gemäss Dossier 3 (Sachbeschädigung), alt Dossier 5 (Drohung), alt Dossier 4 und alt Dossier 8 (je Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) haben trotz Anfechtung der Schuldsprüche der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte weiterhin Bestand.

3. Prozessuales 3.1. Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Infolgedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelver- fahren das frühere Prozessrecht massgebend. 3.2. Auf die seit 1. Juli 2023 geltende Harmonisierung der Strafrahmen für Gewalttaten (Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen; AS 2023 259, BBl 2018 2827) wird im Zusammenhang mit den betroffenen Straftatbeständen einzugehen sein. 3.3. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies explizit Erwähnung findet. 3.4. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich

- 14 - das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus- drücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus- einandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2, mit Hinweisen). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage 1.1. Im vorliegenden Berufungsverfahren sind nur noch die Sachverhalte gemäss Dossier 1 (versuchte schwere Körperverletzung und räuberischer Diebstahl), Dossier 2 (versuchte schwere Körperverletzung und Raufhandel), alt Dossier 2 (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) und alt Dossier 3 (Sachbeschädigung und mehrfache Drohung) umstritten. 1.2. Im Folgenden ist nochmals zu prüfen, ob sich diese Vorwürfe der Anklage gestützt auf die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung in Berücksichtigung der verwertbaren und relevanten Beweismittel rechtsgenügend erstellen lassen.

2. Beweisgrundsätze Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargestellt (Urk. 68 S. 13), worauf in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwie- sen werden kann.

3. Dossier 1 3.1. Anklagevorwurf 3.1.1. Zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 7. August 2021 um ca. 01:40 Uhr an der Seepromenade in … Zürich Q._____ (nachfolgend: dem Privatkläger 2) dessen Plastiksack mit alkoholischen Getränken aus der Hand ge-

- 15 - rissen und in der Folge dessen Kollege F._____ (nachfolgend: dem Privatkläger 1) unvermittelt mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben, nachdem dieser ver- sucht habe, dem Beschuldigten den Plastiksack wieder abzunehmen. In der Folge sei der Privatkläger 1 durch die Kollegen und den Bruder des Beschuldigten ge- schlagen und an beiden Armen festgehalten worden, während der Beschuldigte vor dem Gesicht des Privatklägers 1 mit einem Messer (einem sog. "Neck knife") mit einer Klingenlänge von ca. 7.5 cm herumgefuchtelt und seitliche Schnittbewegun- gen gemacht habe. Dabei habe der Beschuldigte den Privatkläger 1 mindestens einmal mit dem Messer im Gesicht getroffen. Durch den Faustschlag sowie die Schnittbewegungen mit dem Messer habe der Privatkläger 1 eine tiefgreifende Rissquetschwunde an der Nase (samt Teilamputation des Nasendornfortsatzes), eine leichte Beschädigung von zwei Schneidezähnen sowie ein leichtes Schädel- Hirn-Trauma mit multiplen Kontusionen im Gesicht erlitten. Die Verletzung an der Nase habe eine bleibende Narbe hinterlassen (Urk. D1/21 S. 2 f.). 3.1.2. In rechtlicher Hinsicht wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine versuchte schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie einen räuberischen Diebstahl i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vor (Urk. D1/21 S. 2 f. und 10). 3.2. Standpunkt des Beschuldigten 3.2.1. Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich des Anklagevorwurfes teilweise geständig. Er anerkannte, den Privatkläger 1 bei deren Auseinandersetzung wegen eines Sackes mit Getränken mit der rechten Faust geschlagen (Urk. D1/3/3 F/A 10, 23, 27, 74; Urk. 47A S. 10) und sein Messer eingesetzt (Urk. D1/3/3 F/A 92) bzw. damit herumgefuchtelt zu haben (Urk. D1/3/3 F/A 10, 13 f. und 17; Urk. 47A S. 11). Zudem anerkannte der Beschuldigte, den Privatklägern 1 und 2 einen Plastiksack entrissen zu haben (Urk. D1/3/3 F/A 10, 56 und 72 f.). 3.2.2. Der Beschuldigte stellte jedoch in Abrede, den Privatkläger 1 mit dem Messer verletzt zu haben. Er führte indes aus, er habe den Privatkläger 1 mit dem Messer lediglich auf Distanz halten wollen, da er sich in Gefahr gesehen habe. Er habe von einer unbekannten Person rufen gehört, dass der Privatkläger 1 etwas

- 16 - auspacke und habe nicht verletzt werden wollen (Urk. D1/3/3 F/A 10, 17 und 113 f.; Urk. 47A S. 11 und 13). Der Beschuldigte gab sodann an, dass der weisse Plastiksack mit den Getränken ihm gehört und er die Getränke zuvor im R._____ selber gekauft habe (Urk. D1/3/3 F/A 10, 27, 42 f., 56 und 72 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 125 S. 21 f.). 3.2.3. Ergänzend führte die Verteidigung aus, der Faustschlag erfülle höchstens den Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung. Ferner mangle es an einem Vorsatz des Beschuldigten betreffend eine schwere Körperverletzung. Der Beschuldigte habe das Messer gezogen, um Distanz zu schaffen und sich selbst zu schützen (Urk. 50 S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Vertei- digung ferner aus, dass das Nachtatverhalten des Beschuldigten – er habe dem Privatkläger 1 Wasser angeboten und ihm geholfen, das Mobiltelefon zu suchen – nicht dafür spreche, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 (zumindest schwer) verletzt haben könnte. Der Privatkläger 1 sei von fünf bis sechs Personen festge- halten und geschlagen worden. Es liege der Verdacht nahe, dass es eine dritte Person mit einem Messer gegeben haben könnte. Ausserdem würde sich das Ver- letzungsbild eher durch eine kontrollierte Handlung erklären lassen (Urk. 126 S. 5 ff.) 3.3. Beweismittel 3.3.1. Zum Anklagevorwurf gemäss Dossier 1 liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/3/1-3; Urk. D1/20/1 F/A 7 ff.; Urk. D1/20/2 F/A 8 ff.; Urk. 47A S. 10 ff.; Urk. 125 S. 21 f. und 27 ff.) sowie diejenigen des Privatklägers 2 (Urk. D1/4/1/1-3) und des Privatklägers 1 vor (Urk. D1/4/2/1-3, inkl. Videoaufnahme Urk. D1/4/2/4 zu Urk. D1/4/2/3). Ferner wurden die Beschuldigten S._____ und T._____ (je separate Verfahren) am 7. August 2021 polizeilich einvernommen (Urk. D1/5/1+2). Neben den Personalbeweisen liegen verschiedene objektive Be- weismittel in den Akten; die Fotodokumentation u.a. des Tatortes, der Verletzungen des Privatklägers 1 und der polizeilich kontrollierten Personen (Urk. D1/2/1), ein ärztlicher Bericht zur Blutalkoholanalyse des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) (Urk. D1/6/4) und ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten des IRM je über

- 17 - den Beschuldigten (Urk. D1/6/5), ein zahnärztlicher Bericht (Urk. D1/7/2) sowie ein ärztlicher Austrittsbericht des Instituts für Notfallmedizin des Universitätsspitals Zü- rich über den Privatkläger 1 (Urk. D1/7/3) sowie ein Gutachten zur Auswertung von DNA-Spuren des IRM (Urk. D1/8/5). 3.3.2. Auf die einzelnen Beweismittel ist nachfolgend im Rahmen der Beweiswür- digung weiter einzugehen, soweit ihnen Relevanz zukommt. 3.4. Würdigung der Beweismittel 3.4.1. Unangefochten blieb und erstellt ist, dass der Beschuldigte im Rahmen einer Auseinandersetzung wegen eines Sackes mit Getränken dem Privatkläger 1 mit der Faust ins Gesicht geschlagen hat. 3.4.2. Die Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatkläger 1 und 2 zu den Schnittverletzungen im Gesicht des Privatklägers 1 hat die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst, worauf verwiesen werden kann (Urk. 68 S. 18). Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatkläger 1 und 2 könne erstellt werden, dass der Beschuldigte dem Privatklä- ger 1 durch einen Faustschlag und das Herumfuchteln mit einem Messer vor des- sen Gesicht die in der Anklage vorgeworfenen Verletzungen, mithin eine Schnitt- wunde an der Nase, mehrere oberflächliche Schnittverletzungen an der linken Wange und eine Teilamputation des Nasendornfortsatzes, zugefügt habe. Es dränge sich für die Ursache der Verletzungen des Privatklägers 1 keine andere Erklärung auf. Die Ausführungen des Beschuldigten würden sodann nicht überzeu- gen (Urk. 68 S. 19 f.). 3.4.3. Auf die zutreffende vorinstanzliche Beweiswürdigung kann verwiesen werden. Die nachfolgenden Erwägungen sind deshalb teilweise ergänzend und rekapitulierend. 3.4.4. Der Privatkläger 2 konnte den Beschuldigten aufgrund der polizeilichen Nahbereichsfahndung nach dem Vorfall beim Hauptbahnhof Zürich bei den Gleisen als Haupttäter, welcher als Erster zugeschlagen habe, identifizieren (vgl. den Polizeirapport vom 7. August 2021, Urk. D1/1/1 S. 1 ff. und 6; vgl. Aussagen des

- 18 - Privatklägers 2 in Urk. D1/4/1/1 F/A 43 ff. und Urk. D1/4/1/2 F/A 10). Darauf wurde der Beschuldigte zusammen mit seinem Bruder T._____ und mit S._____, welche ebenfalls als Tatbeteiligte identifiziert werden konnten, verhaftet (Urk. D1/1/1 S. 1 f.; vgl. Fotos 7-12 in Urk. D1/2/1). Von drei weiteren Personen, welche mit dem Beschuldigten anlässlich dessen Anhaltung im Gespräch gewesen seien, wurden die Personalien erhoben und Fotos gemacht (vgl. Urk. D1/1/1 S. 7; vgl. Fotos 13- 15 in Urk. D1/2/1). 3.4.5. Bei seiner Verhaftung vom 7. August 2021 trug der Beschuldigten ein mit Blut behaftetes "Neck knife" um den Hals, welches sichergestellt und sodann mit staatsanwaltschaftlicher Verfügung vom 7. Dezember 2022 beschlagnahmt wurde (Urk. D1/1; Urk. D1/12/1/1 S. 2; Urk. D1/11/7). Dieses Messer, die ebenfalls mit Blut behafteten Sneaker sowie Blutanhaftungen ab den Daumen des Beschuldigten wurden zur Auswertung von DNA-Spuren dem IRM übergeben. Mit dem DNA-Gut- achten des IRM konnte das Blut des Privatklägers 1 am linken Daumen und an den Sneakers des Beschuldigten festgestellt werden (Urk. D1/8/5 S. 2 f.). 3.4.6. Gemäss dem Austrittsbericht des Instituts für Notfallmedizin des Universi- tätsspitals Zürich vom 7. August 2021 erlitt der Privatkläger 1 eine tiefgreifende Rissquetschwunde an der Nase, samt Teilamputation der "Spina nasalis" und des "Vestibulum nasalis", mehrere oberflächliche Schnittwunden an der linken Wange und ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit multiplen Kontusionen am Gesicht (Urk. D1/7/3 S. 1 f.). Gemäss dem Bericht der Zahnarztpraxis von U._____ vom

4. November 2022 musste der Privatkläger 1 am 27. August 2021 aufgrund der Schlägerei zwei von sieben beschädigten Zähne behandeln lassen (Urk. D1/7/2). Die Verletzungen des Privatklägers 1 wurden sodann auch polizeilich festgehalten, wobei Schnittwunden an der Nase und der linken Wange erkennbar sind (vgl. Urk. D1/2/1 Fotos 4-6). Auf den vom Privatkläger 1 eingereichten Fotos sind selbst nach der Wundheilung Narben an der Nase und linken Wange ersichtlich (vgl. Urk. 46/9). 3.4.7. Mit der Vorinstanz sind die Aussagen der Privatkläger 1 und 2 widerspruchs- frei, eindeutig und wirken in Bezug auf das Kerngeschehen glaubhaft und lassen sich zudem mit den weiteren Beweismitteln ohne weiteres in Einklang bringen.

- 19 - Beide schildern – im Übrigen in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten –, wie der Beschuldigte dem Privatkläger 2 eine Tasche bzw. einen Sack mit den Getränken aus der Hand genommen und sodann, als der Privatkläger 1 ihm den Sack wieder habe entnehmen wollen, dem Privatkläger 1 einen Faustschlag ins Gesicht ver- passt habe. Daraufhin hätten sich die Kollegen des Beschuldigten eingemischt und auf den Privatkläger 1 eingeschlagen (Urk. D1/4/1/1 F/A 3 ff. und 16; Urk. D1/4/1/3 F/A 23; Urk. D1/4/2/1 F/A 6; Urk. D1/4/2/3 F/A 23). 3.4.8. Auch der Privatkläger 1 konnte den Beschuldigten sicher als Haupttäter iden- tifizieren (Urk. D1/4/2/3 F/A 102 ff.). Anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 7. August 2021 beschrieb der Privatkläger 1 den Haupttäter, der ihm eine Faust versetzt habe, als einen nordafrikanischen Typen im Alter von 18- 24 Jahren, 185-190 cm gross, mit schlanker Figur und schwarzem T-Shirt und Jeans (Urk. D1/4/2/1 F/A 10). Diese Signalemente passen auf den gleichentags verhafteten Beschuldigten (vgl. Urk. D1/2/1, Foto 7; Urk. D1/12/1/1 S. 1). Sodann konnte sich der Privatkläger 1 daran erinnern, dass der Haupttäter einen schwar- zen Gegenstand in der Hand gehabt habe, womit er ihm womöglich die Wunden zugefügt habe (Urk. D1/4/2/1 F/A 25 und 28). Anlässlich der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme sagte der Privatkläger 1 aus, seine Verletzungen seien durch einen spitzen Gegenstand durch den Haupttäter und durch Schläge des Täters rechts von ihm entstanden (Urk. D1/4/2/3 F/A 78). Die Beschädigung zweier Schneidezähne konnte er klar dem "Täter rechts von ihm" zuordnen (Urk. D1/4/2/3 F/A 20; vgl. Urk. D1/4/2/2 F/A 8 ff., der Privatkläger 1 identifizierte den Täter rechts als den Bruder des Beschuldigten), die Schnittwunden hingegen dem "Haupttäter", dem Beschuldigten (Urk. D1/4/2/3 F/A 69 ff. und 78). Zum Tatbeitrag weiterer Personen der Gruppe des Beschuldigten erklärte der Privatkläger 1 durchgehend, diese hätten ihn festgehalten und ihn ebenfalls am Kopf bzw. ins Gesicht geschla- gen (Urk. D1/4/2/1 F/A 6 und 21; Urk. D1/4/2/3 F/A 20). 3.4.9. Der Standpunkt des Beschuldigten, er habe sich selber in Gefahr gesehen und sich mit dem Messer lediglich verteidigt bzw. Distanz schaffen wollen, weil jemand gerufen habe, dass der Privatkläger 1 "etwas" auspacke (Urk. D1/3/3 F/A 10 und 17; Urk. 47A S. 11 und Urk. 125 S. 28), erscheint in Anbetracht seines

- 20 - aggressiven Auftritts gegenüber dem Privatkläger 1 anlässlich der vorangegange- nen Konfrontation und der Übermacht der Gruppe des Beschuldigten nicht plausi- bel. Dieses Vorbringen ist bei der gegebenen Beweislage klar als Schutzbehaup- tung zu qualifizieren. So denn der Beschuldigte damit sinngemäss eine Notwehr- situation geltend machen wollte, ist darauf hinzuweisen, dass er dieselbe mit seinem ersten Faustschlag gegen den Privatkläger 1 ohnehin selbst konstelliert hätte. Mit der Vorinstanz und entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 126 S. 5 ff.) drängt sich als Ursache der Schnittverletzungen des Privatklägers 1 keine andere Erklärung auf als das Herumfuchteln bzw. Stechen mit dem sichergestellten "Neck knife" ins Gesicht des Privatklägers 1 durch den alkoholisierten Beschuldig- ten (vgl. Urk. D1/6/4, zum Zeitpunkt des Ereignisses lag eine Blutalkoholkonzentra- tion von mindestens 1.64 ‰ vor). Dieses Beweisergebnis wird nicht umgestossen und der Beschuldigte nicht entlastet, nur weil der Privatkläger 1 betreffend die blut- verdächtigen Anhaftungen an der Messerklinge als Spurengeber ausgeschlossen wurde (Urk. D1/8/5 S. 3). Ausserdem gab der Beschuldigte selber zu Protokoll, dass der Privatkläger 1 geblutet habe, nachdem er sein Messer gezogen und damit vor dem Privatkläger 1 herumgefuchtelt habe (Urk. D1/3/3 F/A 10). Aus dem Umstand, dass er im Nachgang zur Tat dem Privatkläger 1 beim Waschen des Gesichts und bei der Suche nach dem vermissten Mobiltelefon geholfen habe (Urk. D1/3/3 F/A 10; Urk. 47A S. 12 f. und Urk. 125 S. 22), kann der Beschuldigte für sich nichts Entlastendes ableiten. So ist es naheliegend, dass der Beschuldigte bei bereits laufenden Strafverfahren kein Interesse daran hatte, dass die Privatklä- ger die Polizei herbeiriefen, zumal die Privatkläger übereinstimmend schilderten, der Beschuldigte habe sie gebeten, nicht die Polizei zu rufen (Urk. D1/4/1/1 F/A 5; Urk. D1/4/3 F/A 23; Urk. D1/4/2/3 F/A 20). Dies bestätigte auch der Beschuldigte im Übrigen anlässlich der Berufungsverhandlung explizit (Urk. 125 S. 27). 3.4.10. Ferner kann auch auf die zutreffenden vorinstanzlichen Zusammenfassun- gen der Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatkläger 1 und 2 zur Frage, wem der Sack bzw. die Tasche mit den Getränken gehörte, verwiesen werden (Urk. 68 S. 20 f.). Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, die übereinstimmenden Dar- stellungen der Privatkläger 1 und 2 würden im Gegensatz zur vom Beschuldigten vorgebrachten Verwechslung des Plastiksacks glaubhaft erscheinen. Sie kommt

- 21 - zum Schluss, dass sich der Beschuldigte die alkoholischen Getränke der Privat- kläger direktvorsätzlich habe aneignen wollen, nachdem diese ihm keine mit alkoholischen Getränken gefüllten Becher hätten geben wollen (Urk. 68 S. 21 f.). 3.4.11. Die Darstellung der Privatkläger wurde von beiden gleichlautend, detailliert und glaubhaft geschildert: Einer von der Gruppe des Beschuldigten sei zu ihnen gekommen und habe gefragt, ob er eine Mischung für sich und die Mädchen haben könne. Dies hätten sie verneint, der Privatkläger 2 habe die Flaschen wieder in den Sack verstaut und sie hätten weggehen wollen. Daraufhin sei der Beschuldigte gekommen und habe dem Privatkläger 2 den Sack aus den Händen gerissen. Als der Privatkläger 1 versucht habe, dem Beschuldigten den Sack wieder abzuneh- men, habe der Beschuldigte ihm einen Faustschlag verpasst (vgl. Urk. D1/4/2/1 F/A 6 und 8 f.; Urk. D1/4/2/3 F/A 20 und 53 ff.; Urk. D1/4/1/1 F/A 3 und 8; Urk. D1/4/1/3 F/A 59 ff.). 3.4.12. Der Beschuldigte machte hingegen geltend, mit Kollegen im R._____ eine weitere Flasche gekauft und diese sodann bei der Seepromenade im Sack unter eine Bank gelegt zu haben. Er sei dann in eine verbale Auseinandersetzung mit nordafrikanischen Personen geraten. Plötzlich habe er gesehen, wie sich zwei Per- sonen mit einem Sack in der Hand wegbewegt hätten. Er sei zu den beiden hinge- gangen und habe den Sack sofort weggerissen, weil er gedacht habe, es sei sein eigener. Daraufhin habe ihm einer der beiden Personen den Sack wieder aus der Hand gerissen und er habe diesem einen Faustschlag gegeben (Urk. D1/3/3 F/A 10, 27 und 56; Urk. 47A S. 10). Vor Vorinstanz gab er ferner an, er habe seine alkoholischen Getränke versteckt, weil er diese niemandem zum Trinken habe geben wollen (Urk. 47A S. 10). 3.4.13. Mit der Vorinstanz erscheint die Darstellung der Privatkläger, dass der Beschuldigte verärgert gewesen sei, weil sie ihre Getränke nicht mit ihm bzw. sei- ner Gruppe hätten teilen wollen, sehr plausibel. Dass der bereits verärgerte und alkoholisierte Beschuldigte den Privatkläger 1 sodann angegriffen habe, um an die Getränke zu kommen, passt gut ins Gesamtbild. Die Darstellung des Beschuldigten erscheint hingegen wenig glaubhaft und als – erst in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. November 2021 und in Kenntnis der Aussagen der Privat-

- 22 - kläger konstruierte – Schutzbehauptung. Insbesondere erschliesst sich nicht, wes- halb die gesamte Gruppe des Beschuldigten auf den Privatkläger 1 losgegangen sein soll, wenn – wie der Beschuldigte angab – er und seine Kollegen zuvor mit den beiden Privatklägern keine Interaktion gehabt hätten und der versteckte Sack mit den Getränken nur dem Beschuldigten gehört habe. Es ist auf die glaubhafte Darstellung der Privatkläger 1 und 2 abzustellen. 3.4.14. Zusammenfassend lässt sich aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatkläger 1 und 2 zweifelfrei erstellen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 einen Faustschlag ins Gesicht verpasst hat, nachdem er dem Privatkläger 2 einen den Privatklägern gehörenden Sack mit Getränken weggenommen hatte. Ferner lässt sich erstellen, dass der Beschuldigte insbesondere durch das Herumfuchteln mit seinem "Neck knife" vor dem Gesicht des Privatklägers 1 diesem eine Riss- quetschwunde an der Nase (samt Teilamputation des Nasendornfortsatzes) sowie mehrere oberflächliche Schnittverletzungen an der linken Wange zufügte. Nicht erstellen bzw. den Handlungen des Beschuldigten zuordnen lässt sich hingegen die Beschädigung der Schneidezähne sowie das leichte Schädel-Hirn-Trauma. Mit dieser Präzisierung gilt der angeklagte Sachverhalt gemäss Dossier 1 als erstellt. 3.5. Rechtliche Würdigung des (erstellten) Sachverhalts 3.5.1. Versuchte schwere Körperverletzung 3.5.1.1. Unbestrittenermassen erlitt der Privatkläger 1 durch den Vorfall keine schweren Verletzungen, sondern glücklicherweise nur eine tiefgreifende Riss- quetschwunde an der Nase, eine Schnittwunde an der linken Wange und – wie erwähnt nicht den Handlungen des Beschuldigten zuzuordnen – eine leichte Beschädigung von zwei Schneidezähnen sowie ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit multiplen Kontusionen im Gesicht (Urk. D1/7/3), weswegen die Staatsanwalt- schaft eine versuchte schwere Verletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zur Anklage brachte (Urk. D1/21 S. 2 f.). Die Vorinstanz folgte dieser Auffassung, wohingegen die Verteidigung vor Vorinstanz wegen des eingestande- nen Faustschlages einen Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperver- letzung postuliert (Urk. 50 S. 2).

- 23 - 3.5.1.2. Im Rahmen der seit 1. Juli 2023 geltenden Harmonisierung der Strafrah- men für Gewalttaten (Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisie- rung der Strafrahmen, AS 2023 259) wurde auch der Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB revidiert und zusätzlich mit lit. a-c versehen. Abgesehen von der Umstrukturierung haben sich die Tatbestandsvoraussetzungen nicht geändert. Da das neue Recht aber eine Mindeststrafe von einem Jahr anstatt sechs Monaten Freiheitsstrafe vorsieht, erweist sich vorliegend das alte Recht als das mildere (Art. 2 Abs. 2 StGB), weshalb nachfolgend aArt. 122 StGB zu prüfen ist. 3.5.1.3. Bezüglich der objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) sowie der Voraussetzungen des Versuchs kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 15 ff.). 3.5.1.4. Im vorliegenden Fall ist der Taterfolg der schweren Körperverletzung nicht eingetreten. Zwar sind auch nach der Wundversorgung weiterhin Narben im Gesicht des Privatklägers erkennbar, es kann jedoch noch nicht von einer argen und bleibenden Entstellung des Gesichts gesprochen werden (vgl. Urk. D1/2/1, Foto 6 und Urk. 46/9). Das Ausbleiben des Erfolgs ist hingegen nicht auf ein Handeln des Beschuldigten zurückzuführen, sondern vielmehr dem glücklichen Zufall zu verdanken. Es bestand eine grosse Gefahr für schwere Körperverletzun- gen. Entgegen der Darstellung der Verteidigung (Urk. 126 S. 5 ff.) handelte es sich um kein statisches, sondern um ein dynamisches Geschehen. Es bestand die Möglichkeit, dass der unter Alkohol stehende Beschuldigte, aber auch der Privat- kläger 1, der von der Gruppe des Beschuldigten festgehalten und geschlagen wurde, unkontrollierte Bewegungen hätte machen können. Indem der Beschuldigte mit einem Messer vor dem Gesicht des Privatklägers 1 herumfuchtelte, bestand deshalb eine grosse Gefahr, dass er dem Privatkläger 1 eine schwere Körperver- letzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 1 und 2 StGB, wie eine arge Gesichtsent- stellung, eine Verletzung des Auges oder gar eine lebensgefährliche arterielle Verletzung, wie etwa eine Durchtrennung der Halsschlagader mit Verbluten, hätte zufügen können.

- 24 - 3.5.1.5. In subjektiver Hinsicht bleibt Folgendes festzuhalten. Es kann nicht ernst- haft bestritten werden, dass der Beschuldigte wie jeder Durchschnittsmensch wusste, dass bei einem Herumfuchteln mit einem Messer mit einer Klingenlänge von ca. 7.5 cm vor dem Gesicht des Gegners – zumal noch in einer dynamischen, körperlichen Auseinandersetzung – dieser damit hätte schwer verletzt werden können. Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte selber zu, dass leider alles passieren könne, wenn jemand unkontrolliert mit dem Messer vor dem Gesicht eines anderen herumfuchtelt (Urk. 47A S. 12). Indem der Beschuldigte während einer tätlichen Auseinandersetzung vor dem Gesicht des Privatkläger 1 mit seinem "Neck knife" herumfuchtelte, nahm er die dem Privatkläger zugefügten Verletzung sowie schwere Körperverletzungen im Sinne von aArt. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Kauf. Der Beschuldigte wusste um die Gefährlichkeit seines Vorgehens und konnte auf- grund der Dynamik des Geschehens nicht darauf vertrauen, den Privatkläger 1 nicht zu verletzen. Auch wenn der Beschuldigte dies nicht tun wollte, nahm er mit seinem gefährlichen Tun billigend in Kauf, dass er durch eine unkontrollierte Bewe- gung seinerseits oder des Privatklägers 1 andererseits tiefer in dessen Gesicht hätte stechen oder schneiden können (vgl. zum Eventualvorsatz BGE 149 IV 248 E. 6.3 mit Hinweisen; vgl. zum Rückschluss von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). 3.5.1.6. Der Versuch einer schweren Körperverletzung i.S.v. aArt. 122 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ist daher zu bejahen. Die erfolgte Tätlichkeit durch den Faustschlag zum Nachteil des Privatklägers 1 tritt infolge unechter Konkurrenz zurück. 3.5.2. Räuberischer Diebstahl 3.5.2.1. Bezüglich der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des räuberischen Diebstahls (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 20). 3.5.2.2. Ausgehend vom erstellten Sachverhalt entwendete der Beschuldigte den Sack mit den Getränken dem Privatkläger 2 und verpasste dem Privatkläger 1

- 25 - sodann einen Faustschlag, als dieser den Sack wieder zurücknehmen wollte. Mithin beging er – auf frischer Tat ertappt – einen Diebstahl und wendete eine Nötigungshandlung (Gewaltausübung) an, um die gestohlene Sache zu behalten. 3.5.2.3. In subjektiver Hinsicht ist für die Erfüllung des Tatbestandes zum einen Vorsatz hinsichtlich der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache sowie Aneignungs- und Bereicherungsabsicht erforderlich. Zudem muss der Täter Vorsatz bezüglich der Nötigungshandlung aufweisen. Diese Handlung muss in der Absicht erfolgen, die Beute zu sichern. Dies wird allerdings regelmässig vermutet, wenn der Täter mit der Beute flieht (NIGGLI/RIEDO-BSK StGB/JStGB, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 140 StGB N 55 f.). 3.5.2.4. Sowohl hinsichtlich der Wegnahme der fremden Getränke sowie des Faustschlags liegt Vorsatz vor. Mit der Aneignungsabsicht bezüglich der alkoholi- schen Getränke der Privatkläger Hand in Hand ging die Absicht des Beschuldigten, sich unrechtmässig zu bereichern. Dass der Beschuldigte womöglich noch eine weitere Absicht hatte, einen Streit zu provozieren oder Dominanz zu demonstrieren (so die Verteidigung in Urk. 50 S. 9 und Urk. 126 S. 8), schliesst die Erfüllung des Tatbestands nicht aus. 3.5.2.5. Der Beschuldigte hat den objektiven und subjektiven Tatbestand des räuberischen Diebstahls i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt.

4. Dossier 2 4.1. Anklagevorwurf 4.1.1. Ferner wird dem Beschuldigten in Bezug auf Dossier 2 zusammengefasst vorgeworfen, am 24. April 2021 um ca. 02:00 Uhr in der V._____-anlage beim W._____ in Zürich an einer Schlägerei zwischen zwei Personengruppen teilgenom- men zu haben, wobei der Privatkläger H._____ (nachfolgend: der Privatkläger 3) aufgrund eines Schlages ins Gesicht kurzzeitig bewusstlos geworden sei und eine Rissquetschwunde am linken Jochbein erlitten habe, welche im Spital habe genäht werden müssen und eine Narbe hinterlassen habe. Während dieser Schlägerei hät- ten ca. acht Personen auf einen weiteren, unbekannten Mann am Boden einge-

- 26 - schlagen und eingetreten. Der Beschuldigte habe mehrmals mit voller Wucht in Richtung des Kopfes und des Oberkörpers des wehrlosen Mannes getreten, wäh- rend dieser versucht habe, sich mit den Händen zu schützen (Urk. D1/21 S. 3 f.). 4.1.2. In rechtlicher Hinsicht wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine versuchte schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie einen Raufhandel i.S.v. Art. 133 StGB vor (Urk. D1/21 S. 3 und 10). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie mit ihrer Anschlussberufung beantragte die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch wegen Angriffs i.S.v. Art. 134 StGB anstelle wegen Raufhandels (Urk. 49 S. 1 und 13; Urk. 83). 4.2. Standpunkt des Beschuldigten 4.2.1. Der Beschuldigte bestreitet den Anklagevorwurf vollumfänglich (Urk. D2/3/1 F/A 7 f.; Urk. D2/3/2 S. 3 ff.; Urk. D1/20/1 F/A 14; Urk. D1/20/2 F/A 14; Urk. 47A S. 14 f.; Urk 125 S. 23 f.). 4.2.2. Der Beschuldigte führte im Wesentlichen aus, an der Schlägerei nicht betei- ligt gewesen, sondern erst zum Schluss, als Pfefferspray zum Einsatz gekommen sei, dort hingerannt zu sein, da er seinen Kollegen P._____ (Mitbeschuldigter mit separatem Verfahren) vom Pfefferspray habe wegziehen wollen (Urk. D2/3/2 S. 3, 5 und 16; Urk. 47A S. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Be- schuldigte seinen bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 125 S. 23). 4.2.3. Ergänzend führte die Verteidigung aus, dass nicht erstellt werden könne, dass die von den Polizisten beschriebenen Handlungen des Beschuldigten konkret geeignet gewesen wären, Verletzungen i.S.v. Art. 122 StGB hervorzurufen. Es fehle an einer konkreten Verletzung, da das unbekannte mutmassliche Opfer nach den von den Polizisten geschilderten massiven Fusstritten sofort habe flüchten können. Ferner habe der Polizist AA._____ beobachtet, wie eine Drittperson den Privatkläger 3 angegangen sei. Ausserdem lasse es sich nicht erstellen, dass sich der Beschuldigte in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Privatkläger 3 befunden habe. Der Privatkläger 3 belaste nicht den Beschuldigten. Gemäss Aussage des Polizisten AA._____ habe eine Drittperson den Privatklä-

- 27 - ger 3 angegangen. Ferner sei der Beschuldigte 20 bis 25 Meter von der Verhaftung des angeblichen Mittäters verhaftet worden (Urk. 50 S. 10 ff.). Vor dem Berufungs- gericht führte die Verteidigung zudem aus, dass die beiden Polizisten unter grösster Anspannung und Adrenalinausstoss und somit unter Stress gestanden hätten, wes- halb ihre Aussagen und Wahrnehmungen kritisch zu beurteilen seien. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass gemäss der Aussage des Polizisten AB._____ die Sichtverhältnisse extrem dunkel bzw. schlecht gewesen seien und ferner auch Aus- sagen und Wahrnehmungen des angeblichen Opfers fehlen würden (Urk. 126 S. 9 f.). 4.3. Beweismittel 4.3.1. Zum Anklagevorwurf gemäss Dossier 2 liegen die Aussagen des Beschul- digten (Urk. D2/3/1; Urk. D2/3/2 S. 2 ff.; Urk. D1/20/1 F/A 12 ff.; Urk. D1/20/2 F/A 12 ff.; Urk. 47A S. 14 f.; Urk. 125 S. 23 f.), des weiteren Beschuldigten P._____ (Urk. D2/5/1; Urk. D2/3/2 S. 7 ff.) und des Privatklägers 3 (Urk. D2/4/1+2) sowie der Zeugen AA._____ (Urk. D2/5/2) und AB._____ vor (Urk. D2/5/3). Neben den Per- sonalbeweisen liegen die Polizeirapporte vom 24. April 2021 (Urk. D2/1/1+2) und Fotodokumentationen der angetroffenen Situation sowie der Verletzungen des Pri- vatklägers 3 (Urk. D2/2/1+2) sowie der Verhaftsrapport des Beschuldigten (Urk. D1/12/2/1) bei den Akten. 4.3.2. Sämtliche Beweismittel wurden korrekt erhoben und können für die Erstel- lung des Sachverhalts vollumfänglich verwertet werden. 4.3.3. Der mit Eingabe vom 30. Januar 2025 gestellte Beweisantrag der Verteidi- gung auf Befragung von P._____ wurde anlässlich der Berufungsverhandlung man- gels einer Begründung des Beweisantrags abgewiesen (vgl. Urk. 111 und Prot. II S. 12 f.). Abgesehen von der fehlenden Begründung wurde P._____ bereits partei- öffentlich einvernommen und mit dem Beschuldigten konfrontiert (Urk. D2/3/2). Es ist weder ersichtlich noch wurde vorgebracht, weshalb eine Wiederholung der Be- fragung notwendig sei. 4.3.4. Der gleichzeitig gestellte Beweisantrag der Verteidigung auf Befragung von O._____ wurde indessen anlässlich der Berufungsverhandlung gutgeheissen und

- 28 - O._____ sogleich als Zeugin einvernommen (Urk. 124 und Prot. II S. 13 f.). Gefragt nach der Beziehung zum Beschuldigten gab die Zeugin zu Protokoll, der Beschul- digte sei ein guter Kollege. Entgegen der Aussage des Beschuldigten, er habe die Frauen, die mit ihm anlässlich des Vorfalls unterwegs gewesen seien, erst an dem Abend kennengelernt (Urk. D2/3/2 S. 4), gab die Zeugin an, sie kenne den Beschul- digten seit vier bis fünf Jahren und habe ihn vor dem Vorfall bereits ein halbes oder ein Jahr gekannt (Urk. 124 S. 2 f. und 5). Auch wenn es sich bei der Glaubwürdigkeit der aussagenden Person um ein unter- geordnetes Kriterium handelt – die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen bzw. deren Überzeugungskraft im Lichte der weiteren Beweismittel steht im Vorder- grund –, gilt es im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu berücksichtigen, dass sie angesichts der freundschaftlichen Bindung zum Beschuldigten geneigt sein könnte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Dies umso mehr, als die Zeugin selber zu Protokoll gab, dass sie den Beschuldigten unterstützen und Gerechtigkeit für den Beschuldigten wolle, da er unschuldig sei (Urk. 124 S. 4 und 14). Ferner ist nicht auszuschliessen, dass sich die Zeugin im Hinblick auf ihre Einvernahme mit dem Beschuldigten abgesprochen hat. So räumte sie offen ein, mit dem Beschuldigten auch während dessen Inhaftierung telefonisch Kontakt gepflegt zu haben und von ihm angefragt worden zu sein, an- lässlich der Berufungsverhandlung Aussagen zum Vorfall zu machen, wobei sie auch über den Vorfall gesprochen hätten (Urk. 124 S. 3 f.). Vor dem Hintergrund, dass die Zeugin und der Beschuldigte sich offenbar schon seit längerem kennen, verwundert zudem die späte Beweisofferte fast vier Jahre nach dem Vorfall. Ange- sichts dieser Erwägungen ist bei der Würdigung der Aussagen der Zeugin beson- dere Vorsicht geboten. In erster Linie wird aber die Glaubhaftigkeit respektive der materielle Gehalt ihrer Aussagen zu prüfen sein. 4.4. Würdigung der Beweismittel 4.4.1. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 68 S. 26 f.), geht aus den über- einstimmenden Aussagen der beiden Polizeibeamten AA._____ und AB._____ klar hervor, dass sie sich auf die beiden Personen konzentriert haben, die am brutalsten auf den wehrlos am Boden liegenden Unbekannten eingetreten hätten. Eine

- 29 - Verwechslung kann aufgrund der Beobachtungen der Polizeibeamten und deren Fokussierung auf die Haupttäter ausgeschlossen werden. Der Polizeibeamte AA._____ sagte in Übereinstimmung mit dem Polizeibeamten AB._____ aus, dass sie auf die Personengruppe aufmerksam geworden seien, die auf eine wehrlos am Boden liegende Person eingeschlagen und eingekickt hätte (vgl. Urk. D2/5/2 F/A 12; vgl. die Aussagen des Zeugen AB._____ in Urk. D2/5/3 F/A 15). Der Polizist AA._____ gab an, sie hätten Pfefferspray eingesetzt, das Gewaltpotential sei sehr hoch gewesen und er habe sehr schwere Verletzungen befürchtet, da es Fusstritte gegen den Kopf gegeben habe (Urk. D2/5/2 F/A 14). Der Beschuldigte sei eher beim Oberkörper und der weitere Beschuldigte P._____ eher beim Unter- körper der am Boden liegenden Person gestanden (Urk. D2/5/2 F/A 19). Vom Beschuldigten habe er zwei klare, wuchtige Kickbewegungen gegen den Oberkör- perbereich gesehen, wobei er sich auf P._____ konzentriert habe, den er ansch- liessend arretiert habe (Urk. D2/5/2 F/A 22 ff. und 46 f.). Der Polizist AB._____ er- klärte, es sei von der Intensität her eine der deftigeren Ereignisse gewesen, die er je gehabt habe (Urk. D2/5/3 F/A 14). Er habe sich auf die Person fixiert, die auf den Kopf gekickt habe, nämlich auf den Beschuldigten (Urk. D2/5/3 F/A 15, 18 und 28). Er habe beobachten können, wie der Beschuldigte mehrmals massiv auf den unbekannten Geschädigten eingewirkt habe (Urk. D2/5/3 F/A 28). Der Beschul- digte habe mit dem Fuss in Richtung Kopf, Oberkörper und Schulterbereich einge- kickt und das mit einer Intensität nahe bei zehn auf einer Skala von eins bis zehn. Es grenze an ein Wunder, dass der Unbekannte überhaupt noch habe abhauen können (Urk. D2/5/3 F/A 30 f.). 4.4.2. Aus dem Verhaftsrapport des Beschuldigten vom 24. Januar 2021, verfasst durch den Polizeibeamten AB._____, ergibt sich in Übereinstimmung mit dessen Zeugenaussagen, dass er habe beobachten können, wie ca. acht Personen eine am Boden liegende Person mit Fäusten und Fusstritten traktiert hätten. Er habe sich auf den Beschuldigte fixiert und beobachtet, wie dieser mit drei Fusstritten den auf dem Boden liegenden Unbekannten, der sich mit den Armen zu schützen versucht habe, gegen den Kopf und gegen den Oberkörper traktiert habe. Ferner ergibt sich, dass sich der Beschuldigte mit voller Körpergewalt gegen die Arretie- rung gewehrt habe. Ausserdem habe der Beschuldigte beim Alkoholtest auf der

- 30 - Regionalwache AC._____ um 03:19 Uhr eine Wert von 0.55 mg/l (= ca. 1.1 ‰) aufgewiesen (Urk. D1/12/2/1 S. 2). 4.4.3. Aufgrund der klaren und übereinstimmenden Aussagen der Polizeibeamten, insbesondere den Ausführungen des Polizeibeamten AB._____, lässt sich zwei- felsohne erstellen, dass der Beschuldigte massive Fusstritte gegen den Kopf sowie gegen den Oberkörper und den Schulterbereich des wehrlos am Boden liegenden unbekannten Geschädigten verübt hat. Entgegen der Ansicht der Verteidigung war die Wahrnehmungsfähigkeit der Stadtpolizisten angesichts der Sichtverhältnisse oder der adrenalingeladener Situation nicht in massgeblicher Weise eingeschränkt. Wäre dem so gewesen, wäre dies unter anderem auch dem Verhaftsrapport des Beschuldigten zu entnehmen. Ferner geht aus den Aussagen der Polizisten klar hervor, dass sie wussten, was sie machten, als sie sich auf die beiden Beschuldig- ten fixierten. Diesbezügliche Unsicherheiten sind keine auszumachen (vgl. bspw. Urk. D2/5/2 F/A 13 und Urk. D2/5/3 F/A 28). 4.4.4. Die Darstellung des Beschuldigten, er sei mit zwei Frauen etwas weiter weg von dieser Auseinandersetzung gewesen und hingerannt, um seinen Kollegen

– den weiteren Beschuldigten P._____ – vom Pfefferspray wegzuziehen (vgl. Urk. D2/3/2 S. 3), erscheint indes völlig unglaubhaft. Abgesehen von den glaubhaf- ten Aussagen der Polizeibeamten findet die Darstellung des Beschuldigten nicht einmal in den Aussagen des weiteren Beschuldigten eine Stütze. P._____ gab nämlich an, er habe den Beschuldigten vor dem Vorfall kurz gesehen und ihn kurz begrüsst. Dann habe er ihn erst nach seiner eigenen Verhaftung bei der Kaserne wieder gesehen (Urk. D2/3/2 S. 12 f.). Auch die Aussagen der Zeugin O._____, die zwar in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten angab, der Beschuldigte habe nur seinen Kollegen von der Schlägerei trennen wollen (Urk. 124 S. 6 und 9), erschei- nen wenig glaubhaft. Anders als der Beschuldigte gab sie indessen an, sehr nahe, ca. zwei, drei Meter, daneben gestanden zu sein und zugeschaut zu haben (Urk. 124 S. 7 und 11). Angesichts des geschilderten Pfeffersprayeinsatzes ("…es war ein sehr grosser Pfefferspray…"), des Alkoholkonsums der Zeugin sowie des geschilderten Chaos ist dies schwer nachvollziehbar und kaum realistisch, zumal sie sich nicht mehr daran erinnern wollte, ob sie auch Pfefferspray abbekommen

- 31 - habe oder nicht. Ihre weiteren Aussagen, es habe niemand auf die am Boden lie- gende Person gekickt, der Beschuldigte habe nur trennen wollen und habe bei der Verhaftung nur geschrien (vgl. Urk. 124 S. 6, 9 und 11), stehen sodann – wie auch die Aussagen des Beschuldigten – in einem kompletten Widerspruch zu den über- zeugenden Aussagen der beiden Stadtpolizisten. Wie bereits erwähnt, erweckt auch Zweifel an der Objektivität der Aussagen der Zeugin, dass sie zum Abschluss ihrer Einvernahme von sich aus (nochmals) betonte, der Beschuldigte sei "wirklich unschuldig", es solle "Gerechtigkeit siegen" und sie sei deshalb hier, um ihn zu unterstützen (Urk. 124 S. 14). Weder die Aussagen des Beschuldigten noch dieje- nigen der Zeugin O._____ vermögen jedenfalls die glaubhaften Aussagen der Po- lizeibeamten in Zweifel zu ziehen. 4.4.5. Zur Situation vor dem Polizeieinsatz führte der weitere Beschuldigte P._____ aus, dass es zu einer Auseinandersetzung zwischen einer Gruppe aus Zürich ge- kommen sei (Urk. D2/5/1 F/A 34). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten präzisierte er, dass es eine Gruppenschlägerei gewesen sei, bei der zwei Gruppen aufeinander losgegangen seien. Eine Gruppe habe sich dann aber aufgelöst bzw. seien die Jugendlichen weggerannt bis auf eine Person, die in der Folge "drunter" gekommen sei (Urk. D2/3/2 S. 11). Wie auch der Beschuldigte, weist P._____ jegliche Beteiligung an der Auseinandersetzung von sich und gab an, bloss zu schlichten versucht zu haben (Urk. D2/5/1 F/A 34, 36 und 42 ff.; Urk. D2/3/2 S. 7 und 12). In Übereinstimmung mit P._____ beschrieb auch der Privatkläger 3, dass die Aus- einandersetzung als Rangelei zwischen zwei Gruppen gestartet habe (Urk. D2/4/2 F/A 13 ff.). Er sei in eine Rangelei bzw. ein Schubsen geraten und habe plötzlich einen Schlag an den Kopf erhalten, worauf er bewusstlos geworden sei (Urk. D2/4/1 F/A 6 und 13 ff.). Nach dem Schlag habe er wegzulaufen versucht und sei dann auf einer Bank aufgewacht, wobei die Polizisten vor ihm gestanden seien (Urk. D2/4/2 F/A 13). Selbiges wird durch den Zeugen AB._____ beschrieben. Als er sich dem "Angriff" genähert habe, habe er den Privatkläger 3 auf dem Boden kauernd und sich leicht schützend wahrgenommen. Nach der Verhaftung der Beschuldigten sei der Privatkläger 3 auf einer Bank gesessen. Er – der Zeuge

- 32 - AB._____ – habe gesehen, dass jemand aus der Personengruppe den Privat- kläger 3 traktiert habe. Es sei aber sicher nicht der Beschuldigte gewesen (Urk. D2/5/3 F/A 24 und 38 ff.). 4.4.6. Der Privatkläger 3 erlitt in der geschilderten Auseinandersetzung zweier Gruppen ein blaues Auge, ein geschwollenes Jochbein, eine Rissquetschwunde an der linken Wange und einen Abbruch von Splittern der Wangenzähne (Urk. D2/4/1 F/A 34 f. und 49 ff.; Urk. D2/4/2 F/A 36 ff.). Die Verletzungen des Privatklägers 3, namentlich die Schnittverletzung an der linke Wange sowie ein Bluterguss unter- halb des linken Auges, wurden polizeilich festgehalten (Urk. D2/2/1 Foto 1; Urk. D2/2/2 Foto 1-3). 4.4.7. Aufgrund der Beschreibungen des Privatklägers 3 sowie des weiteren Beschuldigten P._____ der Situation vor dem Polizeieinsatz ist davon auszugehen, dass es anklagegemäss zunächst zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Personengruppen gekommen ist, in deren Rahmen der Privatkläger 3 verletzt worden ist. Im weiteren Verlauf des Geschehens hat sich die tätliche Auseinander- setzung nur noch gegen eine wehrlos auf dem Boden liegende Person gerichtet, wobei der Beschuldigte, wie oben erstellt, massive Fusstritte gegen den Kopf, den Oberkörper und den Schulterbereich des Geschädigten ausgeführt hat. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 126 S. 11 f.) ergeht aus den übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers 3 und des weiteren Beschuldigten P._____, dass es sich bei dem gesamten Geschehen um ein und desselben Vorfall handelte und nicht etwa zwei, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf des Raufhandels freizu- sprechen sei (vgl. dazu sogleich). 4.5. Rechtliche Würdigung des (erstellten) Sachverhalts 4.5.1. Versuchte schwere Körperverletzung 4.5.1.1. Die Vorinstanz hat das Eintreten des Beschuldigten gegen den Kopf und den Oberkörperbereich des wehrlos am Boden liegenden Unbekannten zu Recht als versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 68 S. 27 f.).

- 33 - 4.5.1.2. Entgegen der Verteidigung kann aus der Tatsache, dass sich das Opfer entfernen konnte, nicht geschlossen werden, dass die Tritte des Beschuldigten nur leicht oder von vornherein ungeeignet gewesen wären, eine schwere Körperverlet- zung zu verursachen. Es ist denn auch nicht entscheidend, wie und wo das Opfer effektiv getroffen worden ist. So entlastet den Täter tatbeständlich nicht, wenn er mit einem gegen den Kopf geführten Fusstritt nicht (voll) trifft oder es dem Opfer gelingt, den Tritt abzuwehren. Beide Polizeibeamten beschreiben eine hohe Gewaltbereitschaft und der Zeuge AB._____ massive Fusstritte seitens des Beschuldigten, unter anderem gegen den Kopf gerichtet, mit einer Intensität nahe bei zehn auf einer Skala von eins bis zehn. Die vom Beschuldigten mit massiver Wucht ausgeführten Fusstritte gegen den Kopf und den Oberkörper des Opfers waren zweifellos geeignet, um diesem lebensbedrohliche bzw. schwerwiegende Körperverletzungen im Sinne von aArt. 122 Abs. 1 und 2 StGB zuzufügen, wobei dieses Risiko umso grösser ist, wenn das Opfer – wie vorliegend – ohne Reaktions- oder Abwehrmöglichkeit am Boden liegt (vgl. die vorinstanzlich angeführten Urteile des Bundesgerichts 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_529/2020 vom

14. September 2020 E. 3.2.2; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1; mit Hinwei- sen). 4.5.1.3. Mit der Vorinstanz ist dem Beschuldigten das Wissen um die Gefährlichkeit von Schlägen und Tritten gegen den Kopf einer Person zuzurechnen, diese ist all- gemein bekannt. Im Wissen um die Gefährlichkeit seines Vorgehens konnte er auf- grund der Dynamik des Geschehens nicht darauf vertrauen, den am Boden liegenden Unbekannten nicht zu verletzen. Es ist von einem eventualvorsätzlichen Handeln auszugehen. 4.5.1.4. Der Versuch einer schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ist zu bejahen. 4.5.2. Angriff oder Raufhandel 4.5.2.1. Im Gegensatz zur schweren Körperverletzung, wurden die Bestimmungen gemäss Art. 133 StGB und Art. 134 StGB mit dem Bundesgesetz über die Harmo- nisierung der Strafrahmen vom 17. Dezember 2021 (AS 2023 259) nicht verändert.

- 34 - 4.5.2.2. Die Vorinstanz hat richtige Ausführungen zu den Tatbestandsvoraus- setzungen des Angriffs (Art. 134 StGB) sowie des Raufhandels (Art. 133 StGB) gemacht. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 68 S. 24 f.). Rekapitulierend gilt es festzuhalten, dass sowohl der Angriff als auch der Raufhandel den Tod oder eine Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge haben muss, was eine objektive Strafbarkeitsbedingung darstellt (MÄDER-BSK StGB/JStGB, a.a.O., Art. 134 StGB N 10; BGE 135 IV 152 E. 2.1; MÄDER-BSK StGB/JStGB, a.a.O., Art. 133 StGB N 22). 4.5.2.3. Die durch den Privatkläger 3 sowie den weiteren Beschuldigten P._____ beschriebene Situation stellte anfänglich eine tätliche, wechselseitige Auseinander- setzung zwischen mindestens drei Personen dar. Die an der Auseinandersetzung aktiv Beteiligten – so auch der Beschuldigte – schlugen in der Folge auf eine Person ein, die wehrlos am Boden lag. 4.5.2.4. Die Annahme, dass in Bezug auf den unbekannten am Boden liegenden Mann ein einseitiger Angriff vorgelegen habe, der vom vorherigen Tatgeschehen abzutrennen sei, führt dazu, dass es an einer (nachgewiesenen) objektiven Straf- barkeitsbedingung – einer Körperverletzung oder dem Tod des Angegriffenen oder Dritten – fehlt. Mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 28) kann gestützt auf die Beweismittel nicht erstellt werden, in welchem Stadium der Auseinandersetzung der Privat- kläger 3 verletzt wurde. Der Privatkläger 3 beschrieb, noch vor dem polizeilichen Einsatz mit Pfefferspray im Rahmen der anfänglichen Rangelei bzw. des Schub- sens zweier Personengruppen einen Schlag an den Kopf erhalten zu haben (Urk. D2/4/1 F/A 6 und 14). Der Zeuge AB._____ beschrieb dagegen, im Rahmen des "Angriffs" beobachtet zu haben, wie jemand aus der Personengruppe den auf dem Boden kauernden Privatkläger 3 traktiert habe (Urk. D2/5/3 F/A 24 f. und 38 f.). Der unbekannte Geschädigte indessen konnte nach dem Vorfall nicht mehr angetroffen werden, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden darf, dass er zumindest eine einfache Körperverletzung erlitten habe. Ein Angriff i.S.v. Art. 134 StGB betreffend diesen Geschehensteil fällt somit bereits mangels objektiver Straf- barkeitsbedingung ausser Betracht.

- 35 - 4.5.2.5. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB sind hingegen zweifellos geben. Raufhandel ist eine tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen, wobei jede Seite aktiv am Streit beteiligt sein muss. Im Sinne einer objektiven Strafbarkeitsbedingung wird ein Teilnehmer nur bestraft, wenn der Raufhandel den Tod oder zumindest die Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB eines Beteiligten oder einer Drittper- son zur Folge hat. Unerheblich ist, wer die Verletzung verursacht hat (MÄDER-BSK StGB/JStGB, a.a.O., Art. 133 StGB N 10-13 und 22). Und ebenso unerheblich ist, ob der Täter vor oder nach dem Eintritt der Strafbarkeitsbedingung in den Raufhan- del eintritt (BGE 139 IV 172 ff.). Gemäss erstelltem Sachverhalt beteiligte sich der Beschuldigte aktiv und wissentlich und willentlich an der tätlichen Auseinander- setzung, in deren Verlauf der Privatkläger 3 diverse Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 StGB erlitt. 4.5.2.6. Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz ein Raufhandel i.S.v. Art. 133 StGB zu bejahen.

5. alt Dossier 2 5.1. Anklagevorwurf 5.1.1. Ferner wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, am 30. Juni 2019, ca. 23:50 Uhr, die in den Innenhof der Wohnung des Beschuldigten aufgrund einer gemeldeten Schlägerei ausgerückten Stadtpolizisten C._____ und E._____ (die Privatkläger 6 und 8) durch das Wohnungsfenster angeschrien und mit etwas in der Hand eine Wurfbewegung in Richtung der Polizisten gemacht zu haben. Auf- grund des aggressiven Verhaltens des Beschuldigten hätten die Polizisten zwecks Eigensicherung Pfefferspray in Richtung des Beschuldigten gesprayt und Verstär- kung (die Stadtpolizisten B._____ und D._____ bzw. die Privatkläger 5 und 7) her- beigerufen. Die (damalige) Freundin des Beschuldigten, AD._____, sei sodann im Innenhof aufgetaucht und habe behauptet, der Beschuldigte drehe durch. In der Folge sei der Beschuldigte mit einem Messer in der rechten Hand in den Innenhof gekommen, sei auf die mit Schildern ausgerüsteten nunmehr vier Stadtpolizisten zugegangen und habe den polizeilichen Aufforderungen, das Messer wegzulegen,

- 36 - keine Folge geleistet. C._____ bzw. der Privatkläger 6 habe seine Waffe gezogen und es sei nochmals Pfefferspray gegen den Beschuldigten gesprüht worden. Die Freundin sei zum Beschuldigten gerannt und habe versucht, diesen zu beruhigen. Der Beschuldigte habe sodann mit dem Messer Schnittbewegungen an seinen Hals und seinen Armen gemacht und gerufen, dass er sich umbringe. Erst nach erneu- tem Pfefferspray-Einsatz gegen den Beschuldigten habe dieser das Messer weg- gelegt und habe mit passivem Widerstand arretiert werden können (Urk. D1/21 S. 6 f.). 5.1.2. In rechtlicher Hinsicht wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB vor (Urk. D1/21 S. 6 f. und 10). 5.2. Standpunkt des Beschuldigten 5.2.1. In der Untersuchung anerkannte der Beschuldigte, die Polizisten durch das Wohnungsfenster angeschrien zu haben, mit einem Messer in der Hand in den Innenhof gegangen zu sein, dieses gegen sich gerichtet und gegenüber den Poli- zisten angedroht zu haben, sich selbst zu verletzen (Urk. aD2/3/1 F/A 6 und 21; Urk. aD2/3/4 F/A 6 und 18 f.). Im Rahmen des Vorhalts aller Anklagesachvorwürfe vom 3. Februar 2022 anerkannte der Beschuldigte den objektiven Anklagesachver- halt ausdrücklich (Urk. D1/20/1 F/A 31). Indessen bestritt der Beschuldigte, die Polizisten mit dem Messer bedroht zu haben (Urk. aD2/3/1 F/A 28 f.; Urk. D1/20/1 F/A 31). Gemäss Darstellung des Beschuldigten habe er nur seine Freundin zurück gewollt, weshalb er zu den Polizisten gesagt habe, dass er sich etwas antue, wenn sie seine Freundin nicht zu ihm schicken würden. Dies hätten die Polizisten nicht getan und er habe sich deshalb auch verletzt (Urk. aD2/3/4 F/A 6 und 25; Urk. D1/20/1 F/A 31). Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies der Beschul- digte zunächst auf seine Verteidigung und führte im Rahmen des Schlusswortes aus, er habe den Sachverhalt nur anerkannt, weil er sich für sein Verhalten geschämt habe (Urk. 125 S. 25 und Prot. II S. 17). 5.2.2. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, der Beschuldigte sei in dubio pro reo freizusprechen, da noch weitere Beweiserhebungen nötig gewesen

- 37 - wären, womit sich die Darstellung der Geschädigten nicht erhärtet habe. Ferner habe der Beschuldigte keinen subjektiven Tatbestand verwirklicht (Urk. 50 S. 13). Vor dem Berufungsgericht führte die Verteidigung aus, dass sich der Beschuldigte in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe und weder den Polizei- einsatz habe behindern noch die Polizisten habe bedrohen wollen (Urk. 126 S. 12). 5.3. Beweismittel 5.3.1. Zum Anklagevorwurf gemäss alt Dossier 2 liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. aD2/3/1+2; Urk. aD2/3/4; Urk. D1/20/2 F/A 28 ff.; Urk. 47A S. 18 f.; Prot. II S. 17) sowie die Wahrnehmungsberichte der involvierten Stadtpolizisten B._____, C._____ und E._____ bzw. der Privatkläger 5, 6 und 8 (Urk. aD2/1/3-5) vor. Ferner liegen die Polizeirapporte vom 1. und 2. Juli 2019 (Urk. aD2/1/1+2), Fotodokumentationen der angetroffenen Situation sowie der Ver- letzungen des Beschuldigten (Urk. aD2/4/1+2), ärztliche Berichte der Psychiatri- schen Universitätsklinik Zürich (Urk. aD2/6/3) und des Spitals Zollikerberg (Urk. aD2/6/6) sowie die fürsorgerische Unterbringung des Beschuldigten durch einen SOS-Arzt (Urk. aD2/6/7) bei den Akten. 5.3.2. Sämtliche Beweismittel wurden korrekt erhoben und können für die Erstel- lung des Sachverhalts vollumfänglich verwertet werden. 5.4. Würdigung der Beweismittel 5.4.1. Die Vorinstanz stellte im Wesentlichen auf die Wahrnehmungsberichte der Privatkläger (Urk. aD2/1/3-5) sowie die Anerkennung des Beschuldigten des objek- tiven Tatgeschehens (Urk. D1/20/1 F/A 31) ab. Aufgrund dessen erachtete sie den Anklagevorwurf als erstellt (Urk. 68 S. 32 f.). Auf diese zutreffende Beweiswürdi- gung kann verwiesen werden. Die folgenden Erwägungen sind lediglich wiederho- lender und teilweise ergänzender Natur. 5.4.2. Aus den Wahrnehmungsberichten der Polizeibeamten C._____ und E._____ bzw. der Privatkläger 6 und 8 geht übereinstimmend hervor, dass sie auf der Suche nach der gemeldeten Auseinandersetzung auf den Beschuldigten ge- stossen seien. Beide beschrieben, wie der Beschuldigte auf ihre Nachfrage, was

- 38 - geschehen sei, sie aggressiv aus dem Fenster seiner Wohnung angeschrien habe. Der Polizist C._____ beschrieb, dass er den grossen Pfefferspray behändigt habe, weil er befürchtet habe, der Beschuldigte springe aus dem Fenster und gehe auf sie los. Als der Beschuldigte eine Wurfbewegung mit etwas in der Hand gemacht habe, habe der Polizist C._____ den Pfefferspray eingesetzt. Ferner schilderten sie, dass die Freundin des Beschuldigten zu ihnen gekommen sei und gesagt habe, sie hätten vorher einen heftigen Streit gehabt und der Beschuldigte sei sehr aufge- bracht bzw. "am Durchdrehen" (Urk. aD2/1/4 S. 1 f.; Urk. aD2/1/5 S. 1 f.). Überein- stimmend mit der Wahrnehmung der Polizistin B._____ bzw. der Privatklägerin 5, die zur Verstärkung herbeigerufen wurde, schilderten sie, dass der Beschuldigte plötzlich mit einem Messer in der Hand über den Kopf haltend aus dem Fenster gesprungen und auf sie zugelaufen sei. Den polizeilichen Aufforderungen, das Messer fallen zu lassen, sei der Beschuldigte nicht gefolgt, worauf die Polizistin B._____ Pfefferspray eingesetzt und der Polizist C._____ seine Dienstpistole be- händigt habe. Die Freundin des Beschuldigten sei zum Beschuldigten gerannt und habe ihn zu beruhigen versucht, worauf sich dieser mit dem Messer am Hals und am Arm selber verletzt und gerufen habe, er bringe sich um. Nach einem weiteren Sprühstoss mit Pfefferspray habe der Beschuldigte schliesslich das Messer fallen gelassen und habe arretiert werden können (Urk. aD2/1/3 S. 1 f; Urk. aD2/1/4 S. 2; Urk. aD2/1/5 S. 2 f.). 5.4.3. Mit der Vorinstanz decken sich die detaillierten Aussagen der involvierten Polizisten und erscheinen insgesamt glaubhaft. Auch der Beschuldigte bestä- tigte den Ablauf schliesslich explizit (Urk. D1/20/1 F/A 31). Sodann gab er zu- nächst auch zu, das Messer hochgehalten zu haben. Er gab jedoch an, dass er dieses habe zeigen wollen und dass er sich wirklich verletzen werde (Urk. aD2/3/1 F/A 28). Unbestrittenermassen hielt der Beschuldigte beim Vorfall ein Messer in der Hand, das er auf Aufforderung der Polizeibeamten zunächst nicht weglegte. Beim Messer handelte es sich um ein Besteckmesser mit einer zehn Zentimeter langen Klinge (Urk. aD2/4/1 S. 3 f.). Mit diesem Messer fügte sich der Beschuldigte anläss- lich des Vorfalles diverse oberflächliche Schnittverletzungen am Unter- und Ober- arm, Brustbereich sowie in der Kniegegend ohne bleibende Schädigungen zu (vgl. Urk. aD2/4/2 und Urk. aD2/6/6). Vor dem Hintergrund der geschilderten schlechten

- 39 - Sichtverhältnisse und der angespannten Situation war es für die Polizeibeamten offensichtlich schwer erkennbar, was der Beschuldigte effektiv in seiner Hand hielt oder welches seine konkreten Absichten waren. In Anbetracht des geschilderten aggressiven Verhaltens des Beschuldigten erscheint es glaubhaft, dass die handelnden Polizeibeamten sich durch den Beschuldigten effektiv bedroht gefühlt haben. 5.4.4. Dass der Beschuldigte ein aggressives Verhalten aufgewiesen habe, ergibt sich auch aus der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung. Durch einen SOS-Arzt wurde festgehalten, dass sich der Beschuldigte auch im Nachgang an den Vorfall in einem persistierenden aggressiven und suizidalen Zustand befun- den habe. Er habe wiederholt Drohungen gegen unbestimmt ausgesprochen. Dabei habe er einen Atemalkoholgehalt von 0.86 ‰ aufgewiesen. Der Beschuldigte wurde als selbst- und fremdgefährdend eingestuft. Aufgrund seines Verhaltens habe der Beschuldigte nicht über die Gründe der Anordnung der Unterbringung sowie über die Einrichtung aufgeklärt werden können, er habe jegliche Aufklärun- gen überschrien (Urk. aD2/6/7). 5.4.5. Im Gegensatz zu den übereinstimmenden Aussagen der Polizeibeamten überzeugen die eine Drohung abstreitenden Aussagen des Beschuldigten nicht. Die während der Untersuchung gemachten diesbezüglichen Schilderungen des Beschuldigten zum Vorgefallenen sind nicht in sich stimmig und lassen sich auch nicht mit den übereinstimmenden Wahrnehmungsberichten in Einklang bringen. So gab der Beschuldigte zunächst noch an, dass seine Freundin, nachdem er in der Wohnung "eingepfeffert" worden sei, herausgegangen sei, um die Polizei zu fragen, was los sei. Unter diesen Umständen leuchtet sodann nicht ein, weshalb der Beschuldigte sich eines Messers behändigte, bevor er ebenfalls in den Innenhof ging. Seine Freundin sei ja gemäss Aussage des Beschuldigten freiwillig zu den Polizisten gegangen (vgl. zum Ganzen Urk. aD2/3/1 F/A 6). Ferner ist die Aussage des Beschuldigten, die Polizei habe seine Freundin zurückbehalten, völlig unglaub- haft, während sich die Schilderung des Polizisten C._____, die Freundin des Beschuldigten sei zu ihnen gerannt und habe von einem vorangehenden heftigen Streit mit dem Beschuldigten im Hinterhof berichtet (Urk. aD2/1/5 S. 2), stimmig ins

- 40 - Gesamtbild fügen lässt. Aufgrund eines solchen Streits bzw. einer Schlägerei gingen auch zwei Telefonanrufe bei der Einsatzzentrale der Stadtpolizei ein (Urk. aD2/1/1 S. 4). Schliesslich erscheint seine abschliessende Darstellung, er habe nur seine Freundin zurückgewollt und niemanden bedrohen wollen (Urk. D1/20/1 F/A 31), insbesondere auch vor dem Hintergrund der Wahrneh- mungsberichte wenig glaubhaft. Der Beschuldigte habe sich gemäss übereinstim- mender Wahrnehmung der Polizeibeamten die Verletzungen erst dann zugefügt, nachdem seine Freundin zu ihm gerannt sei bzw. ihn umarmt habe (vgl. Urk. aD2/1/3 S. 2; Urk. aD2/1/4 S. 2; Urk. aD2/1/5 S. 3). Dass er sein Messer gerade nicht umgehend weggelegt hat, als seine Freundin zu ihm gerannt sei, spricht gegen die Darstellung des Beschuldigten. Vielmehr entsteht aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten sowie seiner Aussagen der Eindruck, dass er auf die Handlungen der Polizisten einwirken und diese zumindest vorübergehend an seiner Verhaftung hindern wollte. So gab er bezeichnenderweise an, dass er gedacht habe, wenn drohen würde, sich etwas anzutun, die Polizei seine Freundin zu ihm lassen würde (Urk. aD2/3/4 F/A 18), und dass er nur gewollt habe, dass sie Angst hätten, dass er sich etwas antun könne (Urk. aD2/3/4 F/A 24). 5.4.6. Mit der Vorinstanz waren bei der gegebenen Beweislage keine weiteren Beweisabnahmen notwendig, zumal der Beschuldigte anlässlich der Schlussein- vernahme vom 3. Februar 2022 auf weitere Beweisabnahmen, insbesondere die parteiöffentliche Einvernahme der Polizisten, verzichtet hat (Urk. D1/20/1 F/A 32). Aufgrund der übereinstimmenden, glaubhaften Wahrnehmungen der involvierten Polizisten bzw. der Privatkläger 5, 6 und 8 (Urk. aD2/1/3-5) und der grundsätzlichen Anerkennung des Beschuldigen des objektiven Tatgeschehens (Urk. D1/20/1 F/A 31) besteht kein Zweifel, dass sich der Sachverhalt anklagegemäss verwirklicht hat. 5.5. Rechtliche Würdigung des (erstellten) Sachverhalts 5.5.1. Die seit 1. Juli 2023 geltende Harmonisierung der Strafrahmen für Gewalt- taten wirkt sich in Bezug auf den Straftatbestand der Gewalt und Drohung nicht milder auf den Beschuldigten aus, da nArt. 285 Ziff. 1 StGB nur noch in leichten

- 41 - Fällen Geldstrafe vorsieht, weshalb nachfolgend aArt. 285 Ziff. 1 StGB zu prüfen ist. 5.5.2. Die Vorinstanz hat richtige theoretische Erwägungen zum Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemacht und das Verhalten des Beschuldigten zutreffend entsprechend qualifiziert (Urk. 68 S. 32 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.5.3. Rekapitulierend gilt es festzuhalten, dass sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte unter anderem schuldig macht, wer einen Beamten durch Gewalt oder Drohung u.a. an einer Amtshandlung hindert oder zu einer Amts- handlung nötigt. Die Hinderung einer Amtshandlung liegt bereits vor, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (HEIMGARTNER-BSK StGB/JStGB, a.a.O., Art. 285 StGB N 5). Bei der Tatbestandsvariante der sog. Beamtennötigung zwingt der Täter die Amtsperson zur Vornahme einer Amtshandlung, d. h. er bewirkt diese durch den Amtsträger gegen dessen Willen (HEIMGARTNER-BSK StGB/JStGB, a.a.O., Art. 285 StGB N 12). Unter "Drohung" wird gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung wie bei der Nötigung gemäss Art. 181 StGB eine "Androhung ernstlicher Nachteile" verstanden. Der Geschädigte muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten, die Androhung also nicht lediglich für einen Bluff halten (DELNON/RÜDY- BSK StGB/JStGB, a.a.O., Art. 181 StGB N 36). Auch die Androhung von ernstli- chen Nachteilen für Rechtsgüter Dritter oder der Täterschaft selbst sind taugliche Nötigungsmittel, falls die Androhung mit Wissen und Willen der Täterschaft geeignet ist, dem Nötigungsopfer seinen eigenen Willen aufzuoktroyieren (DELNON/ RÜDY-BSK StGB/JStGB, a.a.O., Art. 181 StGB N 33 m.w.H.). Die Androhung muss geeignet sein, einen besonnenen Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (HEIMGARTNER-BSK StGB/JStGB, a.a.O., Art. 285 StGB N 10 f.). In subjek- tiver Hinsicht muss die Handlung, die Drohung, mit Vorsatz erfolgen, wobei Even- tualvorsatz ausreicht. Ferner muss die Handlung des Täters mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde bzw. nötigende Wirkung erfolgen (HEIMGARTNER- BSK StGB/JStGB, a.a.O., Art. 285 StGB N 23).

- 42 - 5.5.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte die polizeiliche Inter- vention, gegen welche er sich sodann gewaltsam widersetzte, durch sein aggres- sives, selbst- und fremdgefährdendes Verhalten provoziert und erschwert. Der Beschuldigte drohte den eingerückten Stadtpolizisten während des Polizeieinsat- zes, zunächst indem er eine Wurfbewegung mit einem unbekannten Gegenstand in der Hand machte und sodann mit einem Messer über seinen Kopf haltend auf diese zuging. Auch die darauffolgende Androhung einer Selbstverletzung reicht für die Qualifizierung als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte aus. Die Stadtpolizisten fühlten sich aufgrund seines Verhaltens in ihrer Sicherheit bedroht und waren gezwungen bzw. genötigt, sich zum Eigenschutz entsprechend auszu- rüsten, Pfefferspray einzusetzen und ihre Dienstwaffe zu ziehen, und auch die für den Beschuldigten erkennbar bevorstehende Verhaftung und Kontrolle wurde deut- lich erschwert. Dies hat der Beschuldigte mit seinem Verhalten zumindest in Kauf genommen. 5.5.5. Der Beschuldigte hat sich somit ferner der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. aArt. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

6. alt Dossier 3 6.1. Anklagevorwurf 6.1.1. Gemäss Anklagevorwurf des alt Dossiers 3 sei der Beschuldigte am 25. Mai 2019 um ca. 20:15 Uhr zusammen mit seinem Bruder T._____ mit den sich auf ihrem Balkon am AE._____-weg … in … Zürich aufhaltenden AF._____ und AG._____ (nachfolgend: die Privatkläger 9 und 10) in eine verbale Auseinander- setzung geraten, worauf der Beschuldigte rund fünf bis sechs Steine in deren Rich- tung geworfen habe. Durch das aggressive Auftreten des Beschuldigten sollen die Privatkläger 9 und 10 ernsthaft befürchtet haben, dass der Beschuldigte sie verlet- zen wolle. Durch die Steinwürfe sei ferner ein Sachschaden an der Fassade sowie des Glasvordachs im Betrag von über Fr. 300.– entstanden (Urk. D1/21 S. 7). 6.1.2. In rechtlicher Hinsicht wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten mehr- fache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB vor (Urk. D1/21 S. 7 und 10).

- 43 - 6.2. Standpunkt des Beschuldigten 6.2.1. Im Rahmen des Vorhalts aller Anklagesachvorwürfe vom 3. Februar 2022 bestätigte der Beschuldigte, am 18. August 2020 im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren den Sachverhalt eingestanden zu haben und anerkannte den Anklage- sachverhalt ausdrücklich erneut (Urk. D1/20/1 F/A 34 ff.). Anlässlich der Hauptver- handlung vom 1. September 2023 sowie anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt er den Sachverhalt hingegen und sagte aus, er habe damals im abgekürzten Verfahren ein Geständnis nur deshalb abgelegt, um entlassen zu werden, alle Fälle abschliessen und den vorzeitigen Strafvollzug antreten zu können. In der Berufungsverhandlung gab er sodann an, dass sein Bruder Steine geworfen habe, dieser aber niemanden habe verletzen wollen (Urk. 47A S. 19; Urk. 125 S. 25 f.). 6.2.2. Die Verteidigung führte ergänzend aus, dass die Aussagen der Privatkläger mangels Konfrontation nicht zulasten des Beschuldigten verwendet werden dürfen. Abgesehen davon lasse sich aufgrund der Aussagen der Privatkläger sowie des Bruders des Beschuldigten nicht nachweisen, dass der Beschuldigte Steine gewor- fen habe (Urk. 50 S. 14). 6.3. Beweismittel 6.3.1. Zum Anklagevorwurf liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/20/1 F/A 34 ff.; Urk. 47A S. 19; Urk. 125 S. 25 f.), des Bruders des Beschuldigten (Urk. aD3/3/1) sowie der Privatkläger 9 und 10 (Urk. aD3/4/1+2) vor. Ferner liegen die Polizeirapporte vom 1. und 2. Juli 2019 (Urk. aD2/1/1+2), eine Fotodokumenta- tion der angetroffenen Situation sowie der Beschuldigten anlässlich des Vorfalles (Urk. aD3/5/1) sowie ein Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich zur Spuren- sicherungen an sechs sichergestellten Steinen (Urk. aD3/7/1) bei den Akten. 6.3.2. Im Übrigen liegen gültige Strafanträge gegen den Beschuldigten (wegen Hausfriedensbruchs, versuchter Körperverletzung und Drohung durch Betreten des Grundstücks und mehrfachen Steinwurfs; Urk. aD3/2/2) und gegen den Bruder des Beschuldigten (wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und Drohung durch Betreten des Grundstücks, Beschädigung des Cheminées und Wurf eines Holzstumpfes; Urk. aD3/2/3) je vom 26. Mai 2019 im Recht.

- 44 - 6.3.3. Die Befragungen des Bruders des Beschuldigten sowie der Privatkläger 9 und 10 fanden einzig in einer polizeilichen Einvernahme statt, ohne spätere Wahrung des Konfrontationsanspruchs des Beschuldigten (Urk. aD3/3/1; Urk. aD3/4/1+2). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft keine Konfrontationsein- vernahmen veranlasst, da der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren stets geständig war. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass auf das Konfrontationsrecht vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden kann, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann. Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig (d.h. spätestens im Berufungsverfahren) und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (vgl. anstatt vieler die Urteile des Bundesgerichts 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E.3.3.5; 7B_259/2022 vom 8. April 2024 E. 2; 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Entscheidend ist nämlich, dass es sich beim Konfrontationsrecht um ein Mitwirkungsrecht der beschuldigten Person handelt. Dessen Ziel ist die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfahrens (BGE 131 I 476 E. 2.2, mit Hinweis). Nicht eigentlicher Sinn und Zweck des Konfrontationsrechts ist es dagegen, der beschuldigten Person bei unterlassener Konfrontation die Entfernung eines womöglich belastenden Beweismittels aus den Akten zu ermöglichen. Ob die beschuldigte Person das Recht auf Konfrontation effektiv wahrnehmen will, steht ihr demnach frei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.5, mit weiteren Hinweisen). Da der Beschuldigte es unterlassen hat, einen Antrag auf Befragung der Zeugen rechtzeitig, das heisst bis spätestens vor Abschluss des Beweisverfahrens des Berufungsverfahrens, und formgerecht zu stellen, ist von einem Verzicht auf

- 45 - Ausübung des Konfrontationsrechts auszugehen. Die polizeilichen Einvernahmen der Privatkläger 9 und 10 sind einschränkungslos verwertbar. 6.4. Würdigung der Beweismittel 6.4.1. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass der Sachverhalt als rechtsgenü- gend erstellt gelte. Der Beschuldigte habe den anklagegemässen Sachverhalt anerkannt. Ferne liege eine Fotodokumentation vor, bei der der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt am Tatort zu erkennen sei. Der Widerruf seines Geständnisses an- lässlich der Hauptverhandlung sei angesichts der klaren Beweislage nicht plausibel (Urk. 68 S. 35). Auf die vorinstanzliche Würdigung kann ohne Weiteres abgestellt werden. Die folgenden Erwägungen sind teilweise wiederholender und teilweise ergänzender Natur. 6.4.2. Ein Geständnis fällt mit einem Widerruf nicht dahin. Wie das Geständnis ist auch der Widerruf frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO; GUNHILD GODENZI, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. 2020, Art. 160 StPO N 5). Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass der Beschuldigte auf "Empfehlung" oder unter Druck des Staatsanwalts ein falsches Geständnis abge- legt hätte. Der Beschuldigte war anlässlich der Einvernahme vom 3. Februar 2022 anwaltlich verteidigt und Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ nahm an der Einvernahme ebenfalls teil (Urk. D1/20/1 S. 1). Der im Zeitpunkt seiner Befragung im vorzeitigen Strafvollzug befindliche Beschuldigte war nicht etwa körperlich oder geistig ge- schwächt (Urk. D1/20/1 F/A 1 und 5) und konnte die Anklagesachverhalte vorgän- gig mit seinem Verteidiger besprechen (Urk. D1/20/1 F/A 6). Drucksituationen (wie beispielsweise Untersuchungshaft, Einflussnahme durch Personen aus dem eige- nen Umfeld oder demjenigen der Privatkläger) lagen keine vor. Entgegen der Be- hauptung des Beschuldigten erfolgte sein Geständnis vom 3. Februar 2022 im Rah- men des Vorhalts aller Anklagesachverhalte und damit nicht im Rahmen des abge- kürzten Verfahrens (vgl. Urk. D1/20/1). Ebenso wenig ginge aus dem Protokoll der besagten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und damit aus der Vernehmungs- methode hervor, dass der Beschuldigte seine Variante nach hartnäckigem Leugnen und langer Befragung geändert hätte. Vielmehr bestätigte der Beschuldigte, den Anklagevorwurf bereits gestanden zu haben und bekräftigte den Anklagesachver-

- 46 - halt erneut. Ferner fügte er bei, dass das Verhältnis zu den Nachbarn vorbelastet sei, da diese seine Familie terrorisieren und andauernd beschimpfen würde (Urk. D1/20/1 F/A 35 f.). Die vorgebrachten Motive des Beschuldigten für ein an- geblich falsches Geständnis ergeben auch deshalb keinen Sinn, weil sich der Be- schuldigte zum Zeitpunkt des Geständnisses bereits im vorzeitigen Strafvollzug be- funden hat und demnach gar keine Entlassung mehr zur Debatte stand. Insgesamt kann festgehalten werden, dass das Geständnis des Beschuldigten frei und ohne Druck erfolgte und durchaus einer Beweiswürdigung zugänglich ist. Der Widerruf des Geständnisses erfolgte sodann erst vor Schranken zusammen mit dem anwalt- lichen Vorbringen, die Aussagen der Belastungspersonen seien unverwertbar. Es ist evident, dass der Widerruf bloss aus taktischen Gründen erfolgt ist. 6.4.3. Aus den Aussagen der Privatkläger 9 und 10 geht sodann übereinstimmend hervor, dass der Bruder des Beschuldigten einen Holzstumpf und der Beschuldigte ca. fünf oder sechs Steine geworfen habe (Urk. aD3/4/1 F/A 6 und 10; Urk. aD3/4/2 F/A 8 f. und 16). 6.4.4. Der Sachverhalt lässt sich aufgrund der Aussagen der Privatkläger 9 und 10, der Anerkennung des Beschuldigten sowie der Fotodokumentation, welche den Tatort, die Steineinschläge, die sichergestellten Steine und den Beschuldigten sowie seinen Bruder am Tatzeitpunkt beim Tatort zeigt (Urk. aD3/5/1 Foto 9-24), ohne weiteres anklagegemäss erstellen. 6.5. Rechtliche Würdigung des (erstellten) Sachverhalts 6.5.1. In Bezug auf die zutreffende rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten kann auf die korrekten und unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 35 f.). 6.5.2. Die gegen die beiden Privatkläger gerichteten Würfe mit Steinen mit einem Gewicht von ca. 49 bis 155 Gramm (Urk. aD3/7/1 S. 2 f.) waren durchaus geeignet, die Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen. Diese Würfe wurden durch die Privatkläger 9 und 10 klar als Drohungen wahrgenommen. Der Beschul- digte gab zu, vorsätzlich gehandelt zu haben.

- 47 - 6.5.3. Hinsichtlich der Sachbeschädigung sind die entsprechenden Schäden der Fotodokumentation zu entnehmen (Urk. aD3/5/1, Foto 9-10, 12-13, 16 und 18). Der Sachschaden an der Hausfassade und am Glasdach wurde insgesamt auf Fr. 1'500.– geschätzt (Urk. aD3/1/1 S. 7). 6.5.4. Der Beschuldigte hat sich somit der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB schul- dig gemacht.

7. Fazit Nach dem Gesagten sind sämtliche mit der Berufung des Beschuldigten angefoch- tenen Schuldsprüche zu bestätigen. Der Beschuldigte hat sich demnach ferner der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. aArt. 122 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 1 und 2), des räuberischen Diebstahls i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Dossier 1), des Raufhandels i.S.v. Art. 133 StGB (Dossier 2), der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. aArt. 285 Ziff. 1 StGB (alt Dossiers 2, 4 und 8), der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB (alt Dossiers 3 und 5) sowie der mehrfachen Sachbeschädi- gung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 3 und alt Dossier 3) schuldig gemacht. III. Sanktion

1. Ausgangslage 1.1. Mit seiner Berufung hat der Beschuldigte die Schuldsprüche gemäss Dossier 3 (Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch), Dossier 4 (Hinderung einer Amtshandlung, Fahren ohne Berechtigung, vorsätzliche Verletzung der Verkehrs- regeln), Dossier 5 (Widerhandlung gegen das Waffengesetz), alt Dossier 4 (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte), alt Dossier 5 (einfache Körperverlet- zung und Drohung) und alt Dossier 8 (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) anerkannt, welche wie erwähnt bereits in Rechtskraft erwachsen sind bzw. Bestand haben (vgl. voranstehend in E. I.2.2./2.4.). Die mit der Berufung des Beschuldigten angefochtenen Schuldsprüche sind, wie oben dargetan, zu bestäti- gen.

- 48 - 1.2. Für sämtliche Schuldsprüche bestrafte die Vorinstanz den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 63 Monaten und unter Einbezug der von ihr widerrufenen Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 300.–, unter Ansetzung einer Ersatz- freiheitsstrafe von drei Tagen im Falle der Nichtleistung (Urk. 68 S. 75 f., Disposi- tivziffern 3 bis 6). 1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz, der Beschuldigte sei unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 62 Monaten, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen (Urk. 49 S. 1). Im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragte sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 83 S. 3; Urk. 128 S. 1). Die Verteidigung beantragt hingegen die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (Urk. 126 S. 14). 1.4. Abgesehen vom Schuldspruch wegen Raufhandels gemäss Dossier 2, hinsichtlich welchem die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben hat (vgl. Urk. 83 S. 3), ist für sämtliche übrigen Schuldsprüche, bei welchen einzig der Beschuldigte Berufung gegen die vorinstanzliche Sanktion erhoben hat, das Ver- schlechterungsverbot i.S.v. Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten (vgl. hierzu KELLER- BSK StPO/JStPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 391 StPO N 4a). Im Übrigen beantragt die Staatsanwaltschaft keine höhere Strafe. Insbesondere nachdem mit vorliegen- dem Urteil der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Raufhandels bestätigt und ent- gegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf Angriff erkannt wird, stellt damit die vorinstanzliche Sanktion aufgrund des Verschlechterungsverbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO die Höchstgrenze dar.

2. Grundlagen, Strafrahmen, Wahl Sanktionsart 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff., mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen theoretischen Erwägungen zu den Strafzumessungsregeln (Urk. 68 S. 38 ff.) kann verwiesen werden.

- 49 - 2.2. Die (versuchte) schwere Körperverletzung gemäss Dossier 1 erweist sich als schwerste Tat, welche von Gesetzes wegen nur eine Freiheitsstrafe als Sankti- onsart vorsieht. Bei den übrigen vom Beschuldigten verübten Delikten kommt teilweise sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht. Eine Ausnahme bildet die Hinderung einer Amtshandlung, für welche das Gesetz nur eine Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen vorsieht (Art. 286 Abs. 1 StGB). Für die Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes ist zudem eine Busse auszuspre- chen (Art. 90 Abs. 1 SVG). 2.3. Im Ergebnis ist der Vorinstanz betreffend Strafart beizupflichten (vgl. Urk. 68 S. 41). Angesichts dessen, dass es sich beim Beschuldigten um einen Wiederho- lungstäter handelt, der mehrfach vorbestraft ist, sich in der Vergangenheit weder von bedingten und unbedingten Geldstrafen noch Bussen hat beeindrucken lassen (vgl. Urk. 108) und während laufender Probezeit und laufenden Strafverfahren er- neut einschlägig delinquierte, muss ernsthaft befürchtet werden, dass er sich durch eine Geldstrafe nicht belehren liesse. Nach dem Gesagten kommt schon aus spezialpräventiven Gesichtspunkten – im Übrigen in Übereinstimmung mit der Verteidigung (Urk. 50 S. 3 und 14 bzw. Prot. I S. 11 Ergänzung 19 und Urk. 126 S. 14) – für die mit Freiheits- und Geldstrafe bedrohten Straftaten nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. 2.4. Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet demnach die versuchte schwere Körperverletzung gemäss Dossier 1, wofür eine Einsatzstrafe festzulegen ist, wel- che in der Folge mit den übrigen mit Freiheitsstrafe bedrohten Delikten angemes- sen zu asperieren ist. Ferner ist für die Hinderung einer Amtshandlung (Dossier 4) eine Geldstrafe und für die verschiedenen Übertretungen des Strassenverkehrsge- setzes (Dossier 4) in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 104 StGB eine Gesamtbusse festzusetzen, wobei die einzelnen Bussenstrafen nicht kumuliert werden, sondern die Strafe für die "schwerste Straftat" lediglich angemessen zu erhöhen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.3.2).

- 50 -

3. Versuchte schwere Körperverletzung (Dossier 1) als Hauptdelikt 3.1. Strafrahmen 3.1.1. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 68 S. 41 und 45) ist vom altrechtlichen abstrakten Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahre Freiheitsstrafe auszu- gehen (aArt. 122 Abs. 4 StGB; vgl. hierzu die voranstehenden Ausführungen zur Harmonisierung der Strafrahmen für Gewalttaten in E. II.3.5.1.2.). 3.1.2. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhn- lichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8, mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist. Strafschärfungsgründe wie die Tat- und Delikts- mehrheit sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe wie der Versuch sowie die gutachterlich teilweise festgestellte eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beschuldigten (Urk. D1/10/6 S. 104 ff. und 122) strafmindernd zu berücksichtigen. 3.2. Tatverschulden 3.2.1. Der Tat ging keine eigentliche Planung voraus. Der Beschuldigte verletzte den Privatkläger 1 durch ein Herumfuchteln mit einem Messer im Gesicht und nahm schwere Verletzungen in Kauf, die nur durch reinen Zufall nicht eintraten. Strafer- höhend zu berücksichtigen ist, dass die Aktion erfolgte, als der Privatkläger 1 von den Kollegen des Beschuldigten fixiert wurde und keine Möglichkeit hatte, sich zu schützen und/oder zu verteidigen. Sodann ist erneut festzuhalten, dass es sich beim Gesicht eines Menschen um eine besonders sensible Körperregion handelt und insbesondere Verletzungen mit einem Messer folgenschwere Beeinträchtigun- gen nach sich ziehen können. Allerdings sind beim Privatkläger 1 abgesehen von Narben im Gesicht keine körperlichen Beeinträchtigungen als Folge der Tathand- lung des Beschuldigten bekannt. Ferner ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er von sich aus vom Privatkläger 1 wieder abliess, als dieser zu bluten ange- fangen hat. In objektiver Hinsicht ist von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen, was eine Strafe noch im unteren Drittel des Strafrahmens rechtfertigt. Mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 42) ist die hypothetische Einsatzstrafe, ausgehend vom vollendeten Delikt der schweren Körperverletzung, auf 30 Monate Freiheits-

- 51 - strafe festzusetzen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Vorinstanz fälschlicher- weise von einem Strafrahmen ab einem Jahr Freiheitsstrafe statt sechs Monaten bis zu zehn Jahren ausgegangen ist (vgl. vorstehend). Auf der Basis einer Mindest- strafe von einem Jahr erscheint eine Einsatzstrafe von 30 Monaten (ein Sechstel der Maximalstrafe) vorliegend denn auch als eher milde; gut ein Fünftel (d.h. 30 Monate bei einer Mindeststrafe von sechs Monaten) ist angemessen. 3.2.2. Zur subjektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte eventu- alvorsätzlich handelte, wobei der vorliegend gegebene Eventualvorsatz angesichts der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung und der Grösse der Wahrscheinlichkeit schwerer Verletzungen klar näher beim direkten Vorsatz als an der Grenze zur be- wussten Fahrlässigkeit anzusiedeln ist. Der Beschuldigte legte aus einem nichtigen Grund (aufgrund eines von ihm initiierten Streits wegen alkoholischer Getränke und evtl. aufgrund von Machtdemonstration) eine erschreckende kriminelle Energie an den Tag und zückte insbesondere sehr rasch sein Messer. Mit Gutachten von Dr. med. Dipl.-Jur. AH._____ und lic. phil. AI._____ der Psych- iatrischen Universitätsklinik Zürich vom 15. Juli 2022 wurde beim Beschuldigten eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit unreifen und emotional instabilen Persönlichkeitszügen, eine Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, auf- sässigem Verhalten (ICD-10: F91.3), psychische Verhaltensstörungen durch Alkohol (schädlicher Gebrauch; ICD-10: F10.1) und durch Cannabis (Abhängig- keitssyndrom; ICD-10: F12.2) diagnostiziert (Urk. D1/10/6 S. 84). Entgegen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung stellen die gutachterlich diagnostizierten Störungen kein eigenständiger Strafmilderungsgrund dar, sondern sind im Zusam- menhang mit den einzelnen Delikten zu berücksichtigen (vgl. die gutachterlichen Erwägungen in Urk. D1/10/6 S. 104 ff. bzw. S. 121 f. zur Frage der Schuldfähigkeit in Bezug auf die einzelnen Delikte unter Einbezug der Diagnosen des Beschuldig- ten). Gemäss gutachterlicher Feststellung war die Schuldfähigkeit des Beschuldigten in Bezug auf Dossier 1 leicht eingeschränkt (Urk. D1/10/6 S. 108). Unter Berück- sichtigung der leicht eingeschränkten Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Umfang von sechs Monaten ist das Tatverschulden als eher noch leicht zu

- 52 - beurteilen. Dem Tatverschulden angemessen ist eine Einsatzstrafe von 22 Mona- ten. 3.2.3. Der Versuch ist obligatorisch strafmildernd zu berücksichtigen (Art. 22 in Verbindung mit Art. 48a StGB). Das Mass der Milderung hängt unter anderem von der Nähe des Taterfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1.b). Das Risiko schwerer Verletzungen im Gesicht des Privatklägers war aufgrund der Bewegungen des Beschuldigten mit dem Messer hoch. Es lag kaum am Beschul- digten, dass dieser Erfolg nicht eintrat. Zu berücksichtigen ist, dass der Privatkläger als Folgen der Treffer mit dem Messer eine Rissquetschwunde an der Nase (samt Teilamputation des Nasendornfortsatzes) sowie mehrere oberflächliche Schnittver- letzungen an der linken Wange je mit bleibenden Narben erlitt, was beinahe eine Entstellung des Gesichts zur Folge hatte. Mit der Vorinstanz rechtfertigt es sich, den Versuch nur im geringen Umfang von zwei Monaten strafmindernd zu berück- sichtigen.

- 53 - 3.3. Täterkomponente 3.3.1. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschul- digten lässt sich der Befragung zur Person an der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 125) sowie den übrigen Akten (Urk. D1/18/2/1 und Urk. 47A) zusammenge- fasst Folgendes entnehmen: Der Beschuldigte ist in AJ._____, Libyen, geboren und flüchtete im Oktober 2011 im Alter von elf Jahren zusammen mit seiner Familie, namentlich seinen Eltern und zwölf jüngeren Geschwister, aufgrund des Krieges in Libyen in die Schweiz. Die Familie flüchtete aus politischen Gründen, da der Vater des Beschuldigten Soldat des Gaddafi-Regimes war und das Haus der Familie bombardiert wurde. Durch den Bombenangriff im 2011 verlor der Beschuldigte seine zweijährige Schwester. Ferner wurde sein Onkel, eine wichtige Bezugsper- son des Beschuldigten, in seinem Heimatland erschossen. Der Beschuldigte hat hierorts die Primarschule sowie die Oberstufe besucht und einen Sekundarschulab- schluss B erlangt. In der Folge machte er verschiedene Praktika, einen Lehrab- schluss hat der Beschuldigte hingegen nicht. Im Massnahmenzentrum Uitikon fing der Beschuldigte im August 2023 eine Lehre als Metallbauer EFZ an, diese musste zunächst auf eine Lehre EBA reduziert und sodann aufgrund seiner fünfmonatigen Flucht aus dem MZU abgebrochen werden. Bis zu seiner Verhaftung war der Beschuldigte über mehrere Jahre von der Sozialhilfe abhängig und verfügt über Schulden (Urk. D1/18/2/1 F/A 13 ff.; Urk. 47A S. 4 ff.; Urk. 125 S. 8). Entgegen der Vorinstanz, welche die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben als neutral wertete (Urk. 68 S. 43), wirkt sich die schwierige Biografie des Beschuldigten mit aufgrund des Krieges in Libyen sowie der Flucht in die Schweiz einhergehenden traumatischen Erlebnissen leicht strafmindernd aus. 3.3.2. Gemäss neustem Strafregisterauszug vom 28. Januar 2025 (Urk. 108) weist der Beschuldigte vier, teilweise einschlägige Vorstrafen auf. Mit Strafbefehl vom

28. Januar 2018 wurde der Beschuldigte wegen Raubes zu einer bedingten Gelds- trafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Mit Strafbefehl vom 30. Juli 2018 wurde der Beschuldigte wegen mehrfachen unzulässigen Ausführens von Lernfahrten mit einer bedingten Gelds- trafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft, ebenfalls unter Ansetzung einer Pro-

- 54 - bezeit von zwei Jahren. Mit Strafbefehl vom 25. August 2018 erfolgte wegen wei- terer Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz eine unbedingte Gelds- trafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.–, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 30. Juli 2018, und eine Busse von Fr. 400.–. Mit Strafbefehl vom 20. Dezember 2018 wurde der Beschuldigten ebenfalls wegen weiterer Widerhandlungen gegen das Stras- senverkehrsgesetz sowie wegen Beschimpfung mit einer Geldstrafe von 75 Tages- sätzen zu Fr. 10.–, als Zusatz- bzw. Gesamtstrafe zu den vorangegangenen Straf- befehlen vom 30. Juli 2018 und 25. August 2018, und einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Die bedingte Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 30. Juli 2018 wurde zu- dem widerrufen (vgl. hierzu nachfolgende Erwägungen im Zusammenhang mit der Landesverweisung in E. VI.2.2.). Die Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 28. Ja- nuar 2018 wurde dagegen nicht widerrufen, indessen die Probezeit um ein Jahr verlängert. Mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 43) sind die teilweise einschlägigen Vor- strafen spürbar straferhöhend zu berücksichtigen. 3.3.3. Es kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass der Beschuldigte auch die übrigen hier zu beurteilenden Delikte mehrheitlich während laufenden Strafverfahren und die Delikte gemäss alt Dossier 2-5 in der mit Strafbe- fehl vom 28. Januar 2018 angesetzten bzw. verlängerten Probezeit (insgesamt drei Jahre) beging. Dies wird im Rahmen der Einzelstrafen ebenfalls straferhöhend zu berücksichtigen sein. Im Übrigen ist eine Strafminderung aufgrund einer langen Verfahrensdauer betreffend die alten Dossiers – entgegen der Ansicht der Vertei- digung (Urk. 50 S. 15 bzw. Prot. I S. 11, Ergänzung 20) – nicht angezeigt, zumal der Beschuldigte eine solche unter anderem aufgrund seiner fortwährenden Delin- quenz selbst verschuldet hat. Schliesslich kann ebenfalls bereits festgehalten werden, dass der Beschuldigte in Bezug auf Dossier 1 einzig betreffend den Faust- schlag teilgeständig war. In Bezug auf die Dossiers 3, 4 und 5 sowie alt Dossiers 4, 5 und 8 zeigte sich der Beschuldigte – zwar jeweils bei erdrückender Beweislage – geständig. In Bezug auf alt Dossier 2 anerkannte der Beschuldigte den objektiven Sachverhalt, die subjektiven Sachverhaltselemente bestritt er jedoch. In Bezug auf alt Dossier 3 war er zunächst vollumfänglich geständig, widerrief sein Geständnis indessen vor Schranken. Darauf wird bei den Einzelstrafen zurückzukommen sein.

- 55 - 3.3.4. Hinsichtlich der Täterkomponenten in Bezug auf Dossier 1 ist das Teilge- ständnis des Beschuldigten im Umfang von zwei Monaten leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Hingegen fällt mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 43) merklich strafer- höhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte während zahlreicher laufender Strafverfahren deliniquierte und insbesondere nur wenige Monate zuvor bereits ein ähnlich gelagerter Vorfall stattfand, bei welchem vom Beschuldigten massive Gewalt ausging (vgl. Dossier 2 nachstehend). Dies rechtfertigt eine Erhöhung. Weiter ist die Strafe aufgrund der schwierigen Biografie leicht zu mindern. Diese beide Umstände führen zu einer Erhöhung um vier Monate. 3.4. Mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 43) erscheint in Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe für die versuchte schwere Körperverletzung (Dossier 1) eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als hypothetische Einsatzstrafe angemessen.

4. Räuberischer Diebstahl (Dossier 1) 4.1. Art. 140 Ziff. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. 4.2. Tatverschulden 4.2.1. Der Beschuldigte versetzte dem Privatkläger 1 einen Faustschlag ins Gesicht, nachdem er dem Privatkläger 2 den Plastiksack mit den Getränken aus den Händen gerissen hatte und der Privatkläger 1 ihm diesen wieder wegnehmen wollte. Obschon dem Privatkläger 1 durch den Faustschlag keine bleibenden Ver- letzungen zugefügt worden sind, stellt diese Vorgehensweise eine recht massive Gewalteinwirkung dar, um das – indessen nur geringfügige – Diebesgut behalten zu können. Die Tat erfolgte spontan aus der Situation heraus. Mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 44) ist das objektive leichte Tatverschulden im unteren Drittel des Straf- rahmens anzusiedeln. Es rechtfertigt eine Freiheitsstrafe von acht Monaten. 4.2.2. Auch hier erfolgte die Tat aus nichtigem Anlass sowie mittels unverhältnis- mässigen Vorgehens. Die gemäss psychiatrischem Gutachten festgestellte leicht eingeschränkte Schuldfähigkeit wirkt sich im Umfang von zwei Monaten strafmin- dernd aus (Urk. D1/10/6 S. 108).

- 56 - 4.3. In Bezug auf die Täterkomponenten kann vorab auf die vorstehenden Erwägungen im Zusammenhang mit Dossier 1 verwiesen werden (vgl. vorstehend E. III.3.3.4.). Während das Teilgeständnis betreffend den Faustschlag leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist, ist hinsichtlich der Vorstrafen zusätzlich die einschlägige Vorstrafe wegen Raubes mit zu berücksichtigen. Aufgrund der Täter- komponenten erweist sich eine Straferhöhung um zwei Monate als angemessen. 4.4. In Anbetracht aller strafzumessungsrelevanten Faktoren wäre der räuberi- sche Diebstahl für sich alleine mit einer Freiheitsstrafe von acht Monaten zu ahnden. Dem Asperationsprinzip entsprechend ist der Einsatzstrafe eine Freiheits- strafe von vier Monaten hinzuzurechnen, womit für Dossier 1 eine hypothetische Gesamtstrafe von 28 Monaten angemessen erscheint.

5. Versuchte schwere Körperverletzung (Dossier 2) 5.1. Wie gesagt, ist vorliegend entgegen der Vorinstanz vom altrechtlichen Strafrahmen gemäss aArt. 122 Abs. 4 StGB, von sechs Monaten bis zehn Jahre Freiheitsstrafe, auszugehen. 5.2. Tatverschulden 5.2.1. Der Beschuldigte traktierte den unbekannten Geschädigten mit massiven Fusstritten gegen den Kopf und Oberkörper. Erschwerend hinzu kommt, dass der Geschädigte wehrlos am Boden lag und keine Chance hatte, sich gegen die auf ihn eintretende bzw. einschlagende Gruppe von ca. acht Personen, zu der auch der Beschuldigte gehörte, zu wehren. Welche Verletzungen er dabei erlitt, ist unbe- kannt. Klar ist jedoch, dass durch massive Fusstritte gegen den Kopf und Ober- körper schwere, im schlimmsten Fall tödliche Verletzungen resultieren können. Ins- gesamt ging ein hohes Gewaltpotential vom Beschuldigten aus. In Anbetracht des Dargelegten wiegt das Verschulden des Beschuldigten – ausgehend vom vollen- deten Delikt der schweren Körperverletzung – in objektiver Hinsicht nicht mehr leicht. Damit erscheint die vorinstanzlich festgesetzte Freiheitsstrafe von 27 Mona- ten dem Tatverschulden angemessen (vgl. Urk. 68 S. 45). Dies gilt ebenfalls unge- achtet dessen, dass die Vorinstanz fälschlicherweise von einem Strafrahmen ab

- 57 - einem Jahr Freiheitsstrafe statt sechs Monaten bis zu zehn Jahren ausgegangen ist (vgl. vorstehend). 5.2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte eventualvorsätzlich handelte, wobei der Eventualvorsatz auch hier angesichts der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung und der Grösse der Wahrscheinlichkeit schwerer Verletzungen klar näher beim direkten Vorsatz als an der Grenze zur bewussten Fahrlässigkeit anzusiedeln ist. Was der Grund für die Auseinander- setzung war und ob allfällig eine vorgängige Provokation vorgefallen ist, lässt sich nicht beurteilen. Der Alkoholpegel des Beschuldigten von etwa einer Promille hat gemäss Gutachten seine Schuldfähigkeit nicht beeinflusst (vgl. Urk. D1/10/6 S. 112). Das subjektive Tatverschulden wirkt sich nicht auf das objektive aus. 5.2.3. Hinsichtlich der schweren Körperverletzung blieb es bei einem Versuch, da der unbekannte Geschädigte keine nachweisbaren, bleibenden Verletzungen erlitt. Dies ist im Umfang von sechs Monaten strafmindernd zu berücksichtigen – hier ist die vorinstanzlich vorgenommene Reduktion um nur gerade drei Monate zu gering ausgefallen. Unter Berücksichtigung des Versuchs ist das Tatverschulden als eher noch leicht zu beurteilen. Dem Tatverschulden angemessen ist eine Einsatzstrafe von 21 Monaten. 5.3. In Bezug auf die Täterkomponenten kann zunächst auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. III.3.3.). Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich dieser Tat nicht geständig. Mit der Vorinstanz gilt es auch hier hervorzuheben, dass sich der Beschuldigte von laufenden, offenen Strafverfahren gegen ihn nicht beirren liess und weiter delinquierte. Dies fällt straferhöhend ins Gewicht und wirkt sich mit vier Monaten aus. 5.4. In Anbetracht aller strafzumessungsrelevanten Faktoren wäre die versuchte schwere Körperverletzung gemäss Dossier 2 mit einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten zu ahnden. In Nachachtung des Asperationsprinzips erscheint es angemessen, die versuchte schwere Körperverletzung gemäss Dossier 2 im

- 58 - Umfang von 20 Monaten zu berücksichtigen, womit sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 48 Monaten ergibt.

6. Raufhandel (Dossier 2) 6.1. Art. 133 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe vor. 6.2. Tatverschulden 6.2.1. In objektiver Hinsicht hat sich der Beschuldigte am Raufhandel mit massiver Gewaltausübung beteiligt, in dessen Rahmen die Körperverletzung des Privatklä- gers 3 eintrat und womit sich die von einem Raufhandel ausgehende Gefährdung realisiert hat. 6.2.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte vorsätz- lich am Raufhandel beteiligt hat. Der Grund für die Auseinandersetzung der Grup- pen ist unbekannt. Wie voranstehend bei der versuchten schweren Körperverlet- zung (Dossier 2) dargetan, geht das Gutachten auch hier von keiner eingeschränk- ten Schuldfähigkeit zur Zeit der Tat aus (vgl. Urk. D1/10/6 S. 112). Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung des Strafrahmens des Raufhandels erweist sich eine Ein- satzstrafe von sechs Monaten als angemessen. 6.3. In Bezug auf die Täterkomponenten kann auf die im Zusammenhang mit Dossier 2 bereits gemachten Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend in E. III.5.3.). Im Umfang von zwei Monaten ist die fortwährende Delinquenz des Beschuldigten straferhöhend zu berücksichtigen. 6.4. Unter Beachtung des Asperationsprinzips und des engen Zusammenhangs zwischen der versuchten schweren Körperverletzung erweist sich aufgrund des Raufhandels bloss eine moderate Erhöhung der hypothetischen Gesamtstrafe von 48 Monaten um vier Monate auf 52 Monate als angemessen.

- 59 -

7. Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (Dossier 3) 7.1. Die Tatbestände der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs sehen je eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor (Art. 144 Abs. 1 StGB und Art. 186 StGB). 7.2. Tatverschulden 7.2.1. Soweit die Vorinstanz die Delikte der Sachbeschädigung und des Haus- friedensbruchs zusammen würdigte, ist ihr zu folgen, zumal diese Delikte in einer natürlichen Handlungseinheit begangen wurden. 7.2.2. In objektiver Hinsicht ist hinsichtlich der Sachbeschädigung sowie des Haus- friedensbruchs nicht von einem besonders hohen Mass an krimineller Energie aus- zugehen. Der Beschuldigte benutzte die hoteleigene Zimmerkarte, um sich Zutritt zu verschaffen. Der Sachschaden am Hotelzimmer von ca. Fr. 500.– war verhält- nismässig gering. Der Beschuldigte handelte aber mit direktem Vorsatz. Bei einer Gesamtbetrachtung ist das Gesamtverschulden als leicht einzustufen. Es recht- fertigt sich für beide Delikte eine Freiheitsstrafe von drei Monaten. Die laut Gutach- ten zum Tatzeitpunkt leicht eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beschuldigten ist mit einem Monat strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. D1/10/6 S. 111). 7.3. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend E. III.3.3.). In Bezug auf Dossier 3 ist das Geständnis des Beschuldigten in Anbetracht der erdrückenden Beweislage nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Hingegen gilt es auch hier straferhöhend zu gewichten, dass sich der Beschuldigte von laufenden, offenen Strafverfahren gegen ihn nicht beirren liess und weiterdelinquierte. In Anbetracht dessen erhöht sich die Freiheitsstrafe aufgrund der Täterkomponenten um einen Monat. 7.4. In Nachachtung des Asperationsprinzips erscheint es angemessen, die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch (Dossier 3) im Umfang von zwei Monaten zu berücksichtigen, womit sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 54 Monaten ergibt.

- 60 -

8. Fahren ohne Berechtigung (Dossier 4) 8.1. Das Fahren ohne Berechtigung wird gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 8.2. Tatverschulden 8.2.1. Der Beschuldigte führte vorliegend einen Personenwagen, obschon ihm sein Lernfahrausweis entzogen worden war. Es rechtfertigt sich, für das Fahren ohne Berechtigung eine Freiheitsstrafe von einem Monat anzusetzen. Zur Tatzeit war der Beschuldigte nicht alkoholisiert, und es ist auch gemäss Gutachten von voller Schuldfähigkeit auszugehen (Urk. D1/10/6 S. 106 f.). 8.3. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend E. III.3.3.). In Anbetracht der erdrückenden Beweislage wirkt das Geständnis des Beschuldigten nur leicht strafmindernd. Insgesamt sind die Täterkomponente in Bezug auf Dossier 4 aufgrund der zahl- reichen einschlägigen Vorstrafen wegen Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetzes sowie der Delinquenz während laufenden Strafverfahren im Umfang von einem halben Monat straferhöhend zu berücksichtigen. 8.4. In Anwendung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von 54 Monaten um einen weiteren Monat auf 55 Monate Freiheitsstrafe zu erhö- hen.

9. Vergehen gegen das Waffengesetz (Dossier 5) 9.1. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 68 S. 54) ist trotz des sehr leichten Gesamtverschuldens vorliegend aus spezialpräventiven Gesichts- punkten eine Freiheitsstrafe auszusprechen (vgl. hierzu voranstehend in E. III.2.3.). 9.2. Der Beschuldigte führte unbefugterweise ein Schmetterlingsmesser mit sich, was gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ein Vergehen gegen das Waffengesetz darstellt. Unter Berücksichtigung der sehr leichten Tatschwere ist eine Freiheits- strafe von einem Monat festzusetzen.

- 61 - 9.3. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann zunächst auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. III.3.3.). In Bezug auf Dossier 5 ist das Geständnis des Beschuldigten in Anbetracht der erdrückenden Beweislage nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Hingegen gilt es auch hier straferhöhend zu gewichten, dass sich der Beschuldigte von laufenden, offenen Strafverfahren gegen ihn nicht beirren liess und weiterdelinquierte. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten in Bezug auf Dossier 5 leicht straferhöhend aus. 9.4. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist der Gesamtstrafe von 55 Monaten einen Monat hinzuzurechnen, womit die Gesamtfreiheitsstrafe auf insgesamt 56 Monate ansteigt.

10. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (alt Dossier 2) 10.1. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 68 S. 49) ist vom altrechtlichen abstrakten Strafrahmen auszugehen (vgl. hierzu die voranstehenden Ausführungen zur Harmonisierung der Strafrahmen für Gewalttaten in E. II.5.5.1.). aArt. 285 Ziff. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. 10.2. Tatverschulden 10.2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Polizeibeamten zunächst in erregtem Gemütszustand aggressiv anschrie und in ihre Richtung eine Wurfbewegung mit einem unbekannten Gegen- stand in der Hand machte. Sodann sprang er mit einem Messer in der Hand über den Kopf haltend aus dem Fenster und lief auf die Polizeibeamten zu. Trotz mehr- maliger Aufforderung und mehrmaligem Einsatz von Pfefferspray legte er das Messer nicht nieder und drohte sodann, sich selber zu verletzen, indem er Schnitt- bewegungen am Hals und den Armen durchführte. Angesichts des aggressiven Auftretens des Beschuldigten und dessen ausdrücklichen Drohung der Selbstver- letzung wurden die Polizeibeamten zur polizeilichen Intervention (zwecks Eigen- schutz mit Ausrüstung von Schildern, Einsatz von Pfefferspray und Behändigen der Dienstwaffe) genötigt und wurde die Festnahme erschwert. Strafmindernd zu berücksichtigen ist hingegen, dass es sich beim verwendeten Messer um ein Besteckmesser handelte, weshalb diesbezüglich keine grosse Gefahr vom

- 62 - Beschuldigten ausging. Ausdrücklich drohte der Beschuldigte sodann nur – aber immerhin – mit Selbstverletzung. 10.2.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich. Angesichts der Gesamtumstände und der noch leichten Tatschwere erscheint eine Freiheitsstrafe von drei Monaten angemessen. Gemäss Gutachten ist zur Zeit der Tatbegehung von einer mittelgradig eingeschränkten Schuldfähigkeit des Beschul- digten auszugehen (Urk. D1/10/6 S. 110 f.). Diese ist mit einer Strafminderung von einem Monat zu berücksichtigen. 10.3. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. III.3.3.). In Bezug auf alt Dossier 2 bestritt der Beschul- digte die subjektiven Sachverhaltselemente. Ferner gilt es zu beachten, dass der Beschuldigte die Tat noch während der mit Strafbefehl vom 28. Januar 2018 ange- setzten zweijährigen Probezeit beging. Die Täterkomponenten wirken sich in Bezug auf alt Dossier 2 damit im Umfang von einem Monat straferhöhend aus. 10.4. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Freiheitsstrafe für Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte um zwei Monate zu erhöhen, womit die Gesamtfreiheitsstrafe auf insgesamt 58 Monate ansteigt.

11. Sachbeschädigung und mehrfache Drohung (alt Dossier 3) 11.1. Die Tatbestände der Sachbeschädigung und der Drohung sehen je eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor (Art. 144 Abs. 1 StGB und Art. 180 Abs. 1 StGB). 11.2. Tatverschulden 11.2.1. Mit der Vorinstanz erscheint es aufgrund der natürlichen Handlungseinheit angemessen, die Delikte der Sachbeschädigung und der mehrfachen Drohung zu- sammen zu würdigen. 11.2.2. Der Beschuldigte warf mehrere Steine mit einem Gewicht von ca. 49 bis 155 Gramm in Richtung der Privatkläger 9 und 10. Durch die Steinwürfe entstand ein relativ geringer Sachschaden, welcher allerdings durchaus hätte höher aus-

- 63 - fallen können. Diese Vorgehensweise zeugt von einem erheblichen Aggressions- potential. 11.2.3. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Gemäss Gutachten liegen keine Hinweise vor, dass die affektive Gefühlsaufladung zu einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit geführt hätte. Es ist zur Tatzeit von voller Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen (vgl. Urk. D1/10/6 S. 107). Es rechtfertigt sich eine Freiheitsstrafe von drei Monaten. 11.3. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann zunächst auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend E. III.3.3.). Das Geständnis des Beschuldigten, das indessen widerrufen wurde, ist ihm nicht zugutegehalten. Straf- erhöhend um einen Monat zu berücksichtigen ist, dass der vorbestrafte Beschul- digte zu diesem Zeitpunkt in laufenden Strafverfahren stand und innert laufender Probezeit delinquierte. 11.4. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Freiheitsstrafe für Sachbeschädigung und mehrfache Drohung um drei Monate zu erhöhen, womit eine Gesamtstrafe von insgesamt 61 Monaten resultiert.

12. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (alt Dossier 4) 12.1. Wie erwähnt, ist vorliegend vom Strafrahmen gemäss aArt. 285 Ziff. 1 StGB auszugehen (Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). 12.2. Tatverschulden 12.2.1. Mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 51) ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Der Beschuldigte schubste die Privatklägerin 11, um sich einer Fahrausweiskontrolle zu entziehen. Die Geschädigte erlitt keine Verletzungen, der Beschuldigte setzte keine weitere Gewalt ein. Der Beschuldigte handelte mit direk- tem Vorsatz. Gemäss Gutachten ist trotz möglichen Alkohol- und Cannabiskon- sums des Beschuldigten von intakter Schuldfähigkeit auszugehen (Urk. D1/10/6 S. 107). Angesichts dieser Umstände scheint eine Freiheitsstrafe von einem Monat angemessen.

- 64 - 12.3. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann zunächst auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. in E. III.3.3.). In Bezug auf alt Dossier 4 ist das Geständnis des Beschuldigten in Anbetracht der erdrückenden Beweislage leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Begehung während laufender Strafverfahren und laufender Probezeit wirken sich die Täterkomponen- ten hingegen gleichwohl merklich straferhöhend aus. 12.4. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist der Einsatzstrafe von 61 Monaten ein Monat hinzuzurechnen. Das ergibt eine Gesamtstrafe von 62 Monaten.

13. Einfache Körperverletzung und Drohung (alt Dossier 5) 13.1. Sowohl die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB als auch die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sehen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. 13.2. Tatverschulden 13.2.1. Aufgrund der natürlichen Handlungseinheit rechtfertigt es sich, die einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 12 und die Drohung zum Nachteil des Privatklägers 13 zusammen zu würdigen 13.2.2. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den über 60-jährigen Privatkläger 12 mit voller Wucht auf den Asphaltboden warf. Infolgedessen erlitt der Geschädigte eine Hirnerschütterung, eine Platzwunde am Hinterkopf sowie eine Rippenprellung. Der Beschuldigte bedrohte sodann den weiteren, zur Hilfe eilenden Privatkläger 13 mit einer zerbrochenen Glasflasche, der aufgrund des aggressiven Verhaltens des Beschuldigten befürchtete, dieser wolle ihn damit ernsthaft verletzen. Das Vorgehen des Beschuldigten zeugt von grosser Aggressivität und Gefährlichkeit. Für die nicht mehr leichte Tatschwere rechtfertigt sich eine Freiheitsstrafe von neun Monaten. 13.2.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 52) fällt hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ins Gewicht, dass die Privatkläger 12 und 13 lediglich der Freundin des Beschuldigten bei der tätlichen Auseinandersetzung mit diesem zur Hilfe eilen woll-

- 65 - ten. Die Tat zum Nachteil der Privatkläger erfolgte somit aus nichtigem Anlass. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich. Die gutachterlich festgestellte leichtgradig eingeschränkte Schuldfähigkeit zur Tatzeit ist im Umfang von drei Monaten strafmindernd zu berücksichtigen. 13.3. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann zunächst auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. in E. III.3.3.). In Bezug auf alt Dossier 5 zeigte sich der Beschuldigte geständig und entschuldigte sich bei den Geschädigten. Dies ist strafmindernd zu berücksichtigen, jedoch wirken sich die Täterkomponenten angesichts der Delinquenz während laufenden Strafverfahren und laufender Probezeit neutral auf die Strafzumessung aus. 13.4. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Freiheitsstrafe um vier Monate zu erhöhen, womit eine Gesamtstrafe von insgesamt 66 Monaten resultiert.

14. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (alt Dossier 8) 14.1. aArt. 285 Ziff. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bedroht. 14.2. Tatverschulden 14.2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gegenüber den Stadtpolizisten (den Privatklägern 14, 15, 16 und 17), die den Beschuldigten aufgrund seines äusserst aggressiven Verhaltens zu fixieren versuchten, mehrmals Todesdrohungen ausstiess und mehrmals gegen den Kopf der Privatkläger 14 und 15 zu schlagen versuchte. Der Beschuldigte zeigte bei diesem Vorfall infolge eines Familienstreits hohes Gewaltpotential, was einen grossen Polizeieinsatz zur Folge hatte. Die objektive Tatschwere ist nicht mehr leicht und eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten erweist sich als angemessen. 14.2.2. Dabei handelte der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich. Gemäss Gutachten ist zur Zeit der Tatbegehung von einer leicht bis maximal mittelgradig eingeschränkten Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen (Urk. D1/10/6 S. 108 f.). Diese ist mit einer Strafminderung von zwei Monaten zu berücksichtigen.

- 66 - 14.3. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. III.3.3.). Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf alt Dossier 8 nicht geständig. Mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 53) ist auch hier hervor- zuheben, dass sich der vorbestrafte Beschuldigte von laufenden Strafverfahren gegen ihn nicht beirren liess und weiter delinquierte. Damit erhöht sich die Freiheitsstrafe um einen Monat auf fünf Monate. 14.4. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Gesamtstrafe von 66 Monaten Freiheitsstrafe für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss alt Dossier 8 um drei Monate zu erhöhen, womit eine Gesamtfrei- heitsstrafe von insgesamt 69 Monaten resultiert.

15. Gesamtfreiheitstrafe und Haftanrechnung Die vorinstanzliche Gesamtfreiheitsstrafe von 63 Monaten ist deshalb in Nachach- tung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu bestätigen. Die ausgestandene Haft resp. der vorzeitige Straf- bzw. Massnahmenvollzug von insgesamt 1'193 Tagen (465 Tage bis zum vorzeitigen Massnahmenantritt per

26. September 2022; 614 Tage vom 26. September 2022 bis und mit 31. Mai 2024 [Flucht des Beschuldigten aus dem Massnahmenzentrum]; 114 Tage vom

23. Oktober 2024 bis und mit heute) ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen.

16. Geldstrafe wegen Hinderung einer Amtshandlung (Dossier 4) 16.1. Art. 286 StGB sieht eine Geldstrafe von bis zu 30 Tagessätzen vor. 16.2. Um sich der polizeilichen Kontrolle zu entziehen und damit seine Fahrt trotz entzogenem Lehrfahrausweis zu vertuschen, beging der Beschuldigte Fahrerflucht und initiierte während der Fahrt einen Fahrerwechsel. Durch sein Vorgehen nahm er eine Kollision mit einem parkierten Fahrzeug in Kauf. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Es ist von einem mittleren Gesamtverschulden auszugehen. 16.3. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann zunächst auf die bereits im Zusammenhang mit Dossier 4 gemachten Erwägungen verwiesen werden (vgl.

- 67 - E. III.8.3.). Wie erwähnt, ist das Geständnis des Beschuldigten in Anbetracht der erdrückenden Beweislage nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen, jedoch wirken sich die Täterkomponenten angesicht der Delinquenz während laufenden Strafverfahren neutral auf die Strafzumessung aus. 16.4. Die vorinstanzlich festgesetzte Geldstrafe von 15 Tagessätzen erweist sich als verschuldensangemessen (vgl. Urk. 68 S. 54).

17. Tagessatzhöhe Angesichts der finanziell prekären Lage des Beschuldigten ist – in Abweichung von der Vorinstanz – eine minimale Tagessatzhöhe von Fr. 10.– angezeigt (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB).

18. Kein Widerruf der Geldstrafe Mit der Verteidigung darf der Widerruf der mit Strafbefehl vom 28. Januar 2018 festgesetzten bedingten Geldstrafe nicht mehr angeordnet werden, da seit dem Ablauf der Probezeit bereits drei Jahre vergangen sind (vgl. Urk. 50 S. 14; Art. 46 Abs. 5 StGB).

19. Busse wegen vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln (Dossier 4) 19.1. Der Beschuldigte verletzte zahlreiche Verkehrsregeln (Nichtbefolgen von Weisung der Polizei [Art. 27 Abs. 1 SVG]; unnötiges Blenden durch Beleuchtung [Art. 41 Abs. 4 SVG]; Nichtanzeigen von Richtungsänderung [Art. 39 Abs. 1 SVG]; Nichtbeherrschen des Fahrzeuges [Art. 31 SVG]), um sich der polizeilichen Kontrolle zu entziehen und damit seine Fahrt trotz entzogenem Lehrfahrausweis zu vertuschen (vgl. voranstehend in E. III.16.2.). Dabei handelte der Beschuldigte vor- sätzlich. 19.2. Die Vorinstanz liess unberücksichtigt, dass eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB zur mit Strafbefehl vom 19. Oktober 2021 der III. Abteilung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ausgesprochenen Busse vom Fr. 300.– wegen Missachtung des Übertretungsstrafgesetzes § 5 ÜStG (Verunreinigung

- 68 - durch Zigaretten; vgl. Urk. D1/18/3/2 S. 510 f., Urk. 155) auszusprechen ist. Die Vorinstanz setzte für die vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln eine Gesamt- busse von Fr. 300.– fest (Urk. 68 S. 55). Aufgrund der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen erweist sich eine höhere Busse von Fr. 400.– als angemessen. In Nachachtung des Asperationsprinzips erscheint es gerechtfertigt, die vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Dossier 4 im Umfang von Fr. 300.– zu berücksichtigen, womit sich eine hypothetische Gesamtstrafe von Fr. 600.– ergibt. Von dieser Gesamtstrafe ist die rechtskräftige Busse von Fr. 300.– abzuziehen, was eine Zusatzstrafe von Fr. 300.– ergibt. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist in Bestätigung der Vorinstanz eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

20. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 63 Monaten, mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.– und – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 19. Oktober 2021 – mit einer Busse von Fr. 300.– (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) zu bestrafen. An die Freiheitsstrafe sind im Sinne von Art. 51 StGB insgesamt 1'193 Tage anzurech- nen, welche bis und mit heute durch Haft sowie durch vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmenantritt erstanden sind (vgl. hierzu nachfolgende Erwägungen zum Vollzug in E. IV.). IV. Vollzug der Strafe Angesichts der auszusprechenden Strafhöhe von 63 Monaten kommt weder eine bedingte noch eine teilbedingte Freiheitstrafe in Frage (vgl. Art. 42 f. StGB). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 59) muss dem mehr- fach vorbestraften Beschuldigten, der während laufender Probezeit und laufender Strafverfahren weiter delinquiert hat, eine negative Legalprognose attestiert werden. Die Geldstrafe ist deshalb ebenfalls zu vollziehen. Die Busse ist zwingend zu bezahlen (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB).

- 69 - V. Massnahme

1. Ausgangslage 1.1. Mit Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) vom

15. September 2022 wurde der Beschuldigte per 26. September 2022 zum vorzei- tigen Vollzug der Massnahme für junge Erwachsene in die geschlossene Abteilung des Massnahmenzentrums Uitikon (MZU) eingewiesen (Urk. D1/12/1/32 = Voll- zugsakten, Urk. 9). 1.2. Die Vorinstanz hat gestützt auf die Erkenntnisse der Gutachter Dr. med. Dipl.-Jur. AH._____ und lic. phil. AI._____ eine Massnahme für junge Erwachsene i.S.v. Art. 61 Abs. 1 StGB und gleichzeitig eine ambulante Suchtbehandlung i.S.v. Art. 63 StGB angeordnet. Sie erwog, dass der Beschuldigte an einer Persönlich- keitsentwicklungsstörung mit unreifen und emotional instabilen Zügen, einer Störung des Sozialverhaltens, einer Abhängigkeit von Cannabis und einem schäd- lichen Gebrauch von Alkohol leide. Der Beschuldigte sei massnahmenbedürftig, -fähig und -willig (Urk. 68 S. 57 f.). 1.3. Die BVD beantragten am 20. Dezember 2024, der bewilligte vorzeitige Massnahmenvollzug nach Art. 61 StGB sei aufzuheben (Urk. 101 S. 5). Die BVD verwiesen darauf, dass das MZU in ihrer Massnahmendokumentation aktuell keine Empfehlung für die Fortführung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs im Sinne von Art. 61 StGB für den Beschuldigten aussprechen könne. Auch gemäss Einschät- zung der BVD erweise sich der vorzeitige Antritt der Massnahme für junge Erwach- sene vor dem Hintergrund des bisherigen Massnahmenvollzugs beim Beschuldig- ten als nicht mehr erfolgsversprechend durchführbar. Der Massnahmendokumen- tation des MZU sei zu entnehmen, dass der vorzeitige Antritt der Massnahme beim Beschuldigten von zahlreichen Regelverstössen, insbesondere einem regelmässi- gen Cannabiskonsum, geprägt gewesen sei. Seine mangelhafte Absprachefähig- keit und Regelakzeptanz habe in eine fünfmonatige Flucht gemündet, die erst durch seine Verhaftung habe beendet werden können. Trotz der wiederkehrenden Bekundungen des Beschuldigten, die mit der Massnahme verbundenen Regeln zu akzeptieren und an den Massnahmenzielen aktiv mitzuarbeiten, lasse sein gezeig-

- 70 - tes Verhalten und insbesondere seine Flucht mit dem Vorhaben, sich der Mass- nahme für junge Erwachsene gänzlich zu entziehen, auf eine unzureichende Veränderungs- und Massnahmenmotivation schliessen. Die Rückfallgefahr für erneute Gewaltdelikte sei gemäss aktueller Einschätzung des MZU nach wie vor hoch und habe seit dem Eintritt des Beschuldigten ins MZU per 26. September 2022 in relevanter Weise nicht gemindert werden können. Unter Berücksichtigung der Höchstdauer der Massnahme von vier Jahren (Art. 61 Abs. 4 StGB) erscheine es mit Blick auf den bisherigen Massnahmenverlauf höchst fraglich, ob sich das Rückfallrisiko in der noch verbleibenden allfälligen Massnahmenzeit auf ein vertret- bares Mass senken lasse (vgl. Urk. 101 S. 4 f.). 1.4. Vor Vorinstanz sowie auch berufungsweise beantragte die Verteidigung die Anordnung bzw. Weiterführung einer Massnahme für junge Erwachsene i.S.v. Art. 61 StGB, unter Aufschub des Strafvollzugs zu Gunsten der Massnahme sowie ein Absehen von einer ambulanten Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB (Urk. 50 S. 3; Urk. 126 S. 19). Die Verteidigung führte aus, der Beschuldigte habe sich im Vollzug

– abgesehen vom Cannabiskonsum und der Abhängigkeit – grundsätzlich wohlver- halten (Urk. 126 S. 15). Der Beschuldigte beteuerte anlässlich der Berufungsver- handlung, massnahmewillig zu sein und die Massnahme weiterführen zu wollen (Urk. 125 S. 12 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragte hingegen, dass von einer Massnahme für junge Erwachsene abzusehen sei, da der Beschuldigte nie mass- nahmewillig gewesen und die Massnahme offensichtlich gescheitert sei (Urk. 128 S. 1 und 6).

2. Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) 2.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen zur Anordnung einer Massnahme, insbe- sondere zur Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB, zutreffend wiedergegeben (Urk. 68 S. 56 f.). Darauf kann verwiesen werden. 2.2. Die Gutachter Dr. med. Dipl.-Jur. AH._____ und lic. phil. AI._____ diagnos- tizierten in ihrem Gutachten vom 15. Juli 2022 beim Beschuldigten eine Persönlich- keitsentwicklungsstörung mit unreifen und emotional instabilen Persönlichkeitszü-

- 71 - gen, eine Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigem Verhal- ten (ICD-10: F91.3), psychische Verhaltensstörungen durch Alkohol (schädlicher Gebrauch; ICD-10: F10.1) und durch Cannabis (Abhängigkeitssyndrom; ICD-10: F12.2; Urk. D1/10/6 S. 84 und 121). Das MZU, wo sich der Beschuldigte seit Antritt des vorzeitigen Massnahmenvollzugs per 26. September 2022 bis zu seiner Flucht am 31. Mai 2024 befand, hielt in der aktuellsten Massnahmendokumentation vom

5. Dezember 2024 an der diagnostischen Würdigung der Gutachter fest. Gemäss Einschätzung des Psychologen AK._____ des MZU seien mittlerweile aufgrund der Persistenz, der Ausprägung und der Hartnäckigkeit der relevanten Persönlichkeits- züge sowie des fortgeschrittenen Alters des Beschuldigten die Kriterien für eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F61.0) erfüllt (Vollzugsakten, Urk. 113 S. 18). 2.3. Die fachärztlichen Gutachter erkannten beim Beschuldigte sodann aufgrund dessen festgestellten psychischen Störungen und der Substanzgebrauchsstörung sowie einer hohen Rückfallgefahr für ähnlich gelagerte Delikte wie die Anlasstaten eine Massnahmenindikation (Urk. D1/10/6 S. 122 ff. und 125 f.). Vor dem Hinter- grund, dass es denkbar sei, dass sich innerhalb der Höchstdauer der Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB kein ausreichender Behandlungserfolg einstelle, empfahlen die Gutachter eine kombinierte Anordnung mit einer ambulan- ten Massnahme nach Art. 63 StGB (Urk. D1/10/6 S. 126), was die Vorinstanz über- nommen hat (Urk. 68 S. 57 f.). 2.4. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte zur Zeit der Taten an einer Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung im Sinne von Art. 61 Abs. 1 lit. a StGB gelitten hat, mit der die von ihm begangenen Taten in Zusammenhang stehen. Umstritten sind demgegenüber die Erfolgsaussichten einer allfälligen Massnahme (Art. 61 Abs. 1 lit. b StGB). 2.5. Aufgrund der Empfehlungen des Gutachters sowie der damals aktuellen Massnahmendokumentation des MZU vom 25. August 2023 erachtete die Vorinstanz die Massnahmenkombination nach Art. 61 und 63 StGB als indiziert und den Beschuldigten als massnahmenfähig und -willig (Urk. 68 S. 57 f.). Der aktuells- ten Massnahmendokumentation des MZU vom 5. Dezember 2024 sowie den Voll-

- 72 - zugsakten ist hingegen zu entnehmen, dass die vorzeitige Massnahme im MZU aufgrund der fehlenden bzw. nicht durchgehend entwickelten Veränderungsmoti- vation des Beschuldigten, insbesondere aufgrund seines fehlenden Abstinenzver- haltens, welche letztlich in einer fünfmonatigen Flucht aus dem MZU mündete, negativ verlief und sodann abgebrochen werden musste. 2.6. Zur Risikoeinschätzung ("Legalprognose") ist der aktuellen Massnahmendo- kumentation zu entnehmen, dass beim Beschuldigten trotz des über eineinhalb Jahre erfolgten Massnahmenvollzugs weiterhin von einem hohen Rückfallrisiko für Gewaltdelikte ausgegangen wird. Die in der Persönlichkeit des Beschuldigten verankerten Risikoeigenschaften seien unverändert hoch ausgeprägt und die Kompensationsfähigkeiten unverändert in geringem Ausmass vorhanden (Voll- zugsakten, Urk. 113 S. 22 f.). Unter "Sozialpädagogik" wurde in der Massnahmen- dokumentation festgehalten, dass sich der Beschuldigte in der Bezugspersonen- arbeit vermehrt auf die Zusammenarbeit habe einlassen können. In den Bezugs- personengesprächen habe er auf Nachfrage über sein Anlassdelikt berichtet. Die Ereignisse habe er dabei oberflächlich und bagatellisierend reflektiert. Seine Risikoeigenschaften habe er nur teilweise anerkannt und habe zum Ausdruck gebracht, keine dissozialen Anteile an sich feststellen zu können. Bezüglich seines regelmässigen Cannabiskonsums habe weiterhin die Problemeinsicht gefehlt, so dass er fortwährend Verstösse begangen habe, mit der Konsequenz, zunächst keine Vollzugsöffnungen wahrnehmen zu können (Vollzugsakten, Urk. 113 S. 8 f.). Den Vollzugsakten lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte seit seines am

11. Januar 2024 gewährten Übertritts in die offene Abteilung, aus welcher er am

31. Mai 2024 sodann floh, dreizehn Disziplinarverfügungen, mehrheitlich wegen anhaltenden Cannabiskonsums, erhielt (Vollzugsakten, Urk. 89-97 und 99-102). Ferner kann den Vollzugsakten sowie dem Führungsbericht des Gefängnisses Affoltern vom 7. Februar 2025 entnommen werden, dass der Beschuldigte letztlich sogar in der Vollzugsanstalt der Sicherheitshaft, dem Gefängnis Affoltern, positiv auf THC getestet wurde (Vollzugsakten, Urk. 110; Urk. 116). Gemäss aktuellster Massnahmendokumentation habe der Beschuldigte zwar zum Ausdruck gebracht, für die Massnahme motiviert zu sein, und er sei dahingehend im Alltag als koope- rativ erlebt worden. Sein Engagement habe indessen vielfach im Widerspruch zu

- 73 - beispielsweise dissozialen Verhaltensweisen gestanden, die er während des gesamten Berichtszeitraumes ebenfalls gezeigt habe. Mutmasslich habe die vordergründig gezeigte Kooperation eine Strategie dargestellt, um eine gewisse Kontrolle über die Situation erhalten zu können. Dieser Verdacht habe sich dadurch erhärtet, dass der Beschuldigte trotz verbaler Zugeständnisse weiterhin regelmäs- sig Cannabis konsumiert, Störungen wie Arbeitsverweigerung generiert und sowohl in konfliktbehaften als auch in alltäglichen Situationen wiederkehrend dominant auf- getreten sei oder sich verweigert habe. Nach seiner Flucht am 31. Mai 2024 habe sich der Beschuldigte in den Folgemonaten wenige Male telefonisch gemeldet, um sich nach Rückkehrkonditionen zu erkundigen, sei jedoch nicht ins MZU zurückge- kehrt (Vollzugsakten, Urk. 113 S. 8). Unter "Adoleszentenforensik" geht aus der Massnahmendokumentation hervor, dass bei der Therapiebeziehung erkennbar gewesen sei, dass der Beschuldigte auch nach eineinhalb Jahren phasenweise Mühe gehabt habe, sich auf eine vertrauensvolle Arbeitsbeziehung einzulassen. Es sei ihm während des Massnahmenverlaufs nicht gelungen, diesen Zyklus zwischen motivierten Phasen und Phasen der Sinn- und Hoffnungslosigkeit dauerhaft zu durchbrechen. Bis zu seiner Flucht aus dem MZU sei es dem Beschuldigten offen- sichtlich nicht gelungen, eine nachhaltige Veränderungsmotivation aufzubauen (Vollzugsakten, Urk. 113 S. 15). 2.7. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der BVD und entgegen der Ansicht der Verteidigung kann unter diesen Umständen, insbesondere aufgrund des fehlenden Abstinenzverhaltens sowie der mangelnden Absprachefähigkeit des Beschuldigten, nicht mehr von einer erfolgsversprechenden Weiterführung der deliktorientierten Therapie ausgegangen werden, zumal auch das provisorische Massnahmenende – gemäss aktuellster Massnahmendokumentation am 25. Sep- tember 2026 (Vollzugsakten, Urk. 113 S. 2), wobei der Zeitspanne ab der Flucht Rechnung zu tragen ist – bereits in rund zwei Jahren und vier Monaten erreicht wäre. Das gezeigte Verhalten im vorzeitigen Massnahmenvollzug und insbeson- dere seine fünfmonatige Flucht lässt auf eine unzureichende Veränderungs- und Massnahmenmotivation des Beschuldigten schliessen. Entgegen der Verteidigung (Urk. 126 S. 15) sind auch dem Führungsbericht des Gefängnisses Affoltern keine merklichen Fortschritte oder Verhaltensveränderungen des Beschuldigten zu

- 74 - entnehmen. Nach wie vor wird von Regelverstössen, von bedrohlichem Auftreten gegenüber dem Arzt und wechselhaftem Verhalten gegenüber den Sozialdiensten berichtet. So hielten AL._____ der Gefängnisleitung und AM._____ des Sozial- dienstes im Führungsbericht fest, dass der Beschuldigte sehr freundlich und gedul- dig sei, solange alles nach seinem Plan und seinen Bedürfnissen verlaufe, andern- falls würde er fordernd, laut und aufbrausend (vgl. Urk. 116 S. 3). Dies bestätigte auch der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung selbst ("Wenn ich etwas nicht bekomme, versuche ich, es anderswo zu erhalten. Natürlich bin ich so, natürlich mach ich das auch so."; vgl. Urk. 125 S. 6). Ferner zeigt sich dieses gefestigte Verhaltensmuster auch in der Aussage des Beschuldigten, er wolle sich selber entwickeln, aber nicht wie es ihm vorgeschrieben werde (Urk. 125 S. 13). Eine Verhaltensänderung hinsichtlich seines Cannabiskonsums ist ebenfalls nicht zu erwarten. So zeigte sich der Beschuldigte nach wie vor uneinsichtig und beschrieb anlässlich der Berufungsverhandlung die positiven Effekte seines Cannabiskonsums (Urk. 125 S. 5 f.). Nach dem Gesagten kann nicht davon ausge- gangen werden, dass der Beschuldigte massnahmewillig und massnahmefähig ist. Insgesamt ist den Feststellungen in der aktuellsten Massnahmenvollzugsdokumen- tation rechtsgenüglich zu entnehmen, dass die Massnahme nach Art. 61 StGB nicht geeignet ist, die Legalprognose des Beschuldigten zu verbessern. Ferner ist von der Anordnung einer alleinigen ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB ab- zusehen, die aus gutachterlicher Sicht nicht ausreichend sei, um dem Rückfallrisiko des Beschuldigten zu begegnen (Urk. D1/10/6 S. 125). 2.8. Aufgrund des Ausgeführten ist von der Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene i.S.v. Art. 61 StGB sowie von der Anordnung einer ambulanten Suchtbehandlung i.S.v. Art. 63 StGB und damit überhaupt von einer therapeuti- schen Massnahme abzusehen. VI. Landesverweisung/Ausschreibung im SIS

1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigte, Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung F für vorläufig auf- genommene Ausländer in der Schweiz (letzte aktenkundige Ausweiskopie in

- 75 - Urk. D1/18/3/2 S. 503, Urk. 153), ist libyscher Staatsbürger und hat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b und c StGB mit der mehrfachen versuchten schweren Körper- verletzung i.S.v. aArt. 122 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie dem räuberischen Diebstahl i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB drei Katalogtaten began- gen, die grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führen. Hiervor kann nur abgesehen werden, wenn dies für den Täter eine schwere persönliche Härte bedeuten würde und eine Abwägung zwischen seinen persönlichen Interes- sen an einem Verbleib in der Schweiz und den Interessen der Öffentlichkeit an einer Wegweisung zu seinen Gunsten ausfällt (Art. 66a Abs. 1 StGB; vgl. hierzu auch die Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 68 S. 60 f.). 1.2. Die Vorinstanz erkannte in einer Landesverweisung knapp einen persönli- chen schweren Härtefall und kam bei der Interessensabwägung sodann zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib überwiegen. Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten entsprechend für eine Dauer von acht Jahren aus der Schweiz (Urk. 68 S. 61 ff.). 1.3. Vor Vorinstanz sowie auch vor dem Berufungsgericht liess der Beschuldigte zunächst beantragen, es sei von einer Landesverweisung abzusehen, da er sich keiner Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB strafbar gemacht habe. Für den Fall abweichender rechtlicher Würdigung führte die Verteidigung ferner aus, dass der Beschuldigte als vorläufig aufgenommener Flüchtling nicht in einen Staat ausgeschafft werden dürfe, in dem er bzw. seine Familie verfolgt werde. Ferner habe der Beschuldigte mit seiner Familie aus Libyen fliehen müssen und die Lage dort sei nach wie vor kritisch. Folglich sei im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Wegweisung abzusehen (Urk. 50 S. 17 ff.; Urk. 126 S. 16). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung ergänzend aus, dass eine Landes- verweisung eine völlige Entwurzelung des Beschuldigten zur Folge hätte und die Therapieerfolge des Beschuldigten zunichte gemacht würden. Insgesamt würden die privaten Interessen des Beschuldigten überwiegen (Urk. 126 S. 17 f.).

- 76 -

2. Persönlicher Härtefall 2.1. Hinsichtlich des bisherigen Werdegangs des heute 25 Jahre alten Beschul- digten kann zunächst auf die Ausführungen zu den Täterkomponenten (E. III. 3.3.1. hiervor) verwiesen werden. Hieraus ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschuldigte seit Oktober 2011, seit er elf Jahre alt ist, in der Schweiz lebt. Die Eltern und die zwölf jüngeren Geschwister des Beschuldigten leben ebenfalls seit der gemeinsamen Flucht aus Libyen in der Schweiz. Hierorts besuchte er die Primarschule sowie die Oberstufe und erlangte einen Sekundarschulabschluss B. In der Folge machte der Beschuldigte verschiedene Praktika, es gelang ihm jedoch nicht, in der Berufswelt Fuss zu fassen. Der Beschuldigte war mehrere Jahre von der Sozialhilfe abhängig und verfügt über Schulden. Auch die im Rahmen der vor- zeitigen Massnahme angefangene Lehre als Metallbauer wurde infolge seiner Flucht aus dem MZU abgebrochen. Gemäss Angaben des Beschuldigten anläss- lich der Berufungsverhandlung pflegt er mit seiner Grossfamilie einen engen Kontakt (Urk. 47A S. 4; Urk. 125 S. 4 ff.). Nach eigenen Angaben lebt in seinem Heimatland Libyen nur noch der 90-jährige, bettlägerige Grossvater, und der Beschuldigte war seit seiner Flucht in die Schweiz nie mehr dort (Urk. 47A S. 6; Urk. 125 S. 18 f.). Der Beschuldigte spricht Schweizerdeutsch und Arabisch (vgl. Urk. D1/3/3 S. 3 f. und 16). 2.2. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft (vgl. Urk. 108), wobei nicht alle Vorstrafen (noch) im Strafregister verzeichnet sind, sich jedoch aus den beigezo- genen Migrationsakten ergeben (Urk. D1/18/3/2):  Strafbefehl vom 28. September 2015 der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt wegen Entwendens eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis sowie mehrfache Tätlichkeiten (3 Tage persönliche Leistung, unbedingt, Urk. D1/18/3/2 S. 24 ff., Urk. 14),  Strafbefehl vom 26. April 2017 der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt wegen Angriffs (14 Tage persönliche Leistung, teilbedingt davon 6 Tage unbedingt, Probezeit 12 Monate; Urk. D1/18/3/2 S. 50 ff., Urk. 26),

- 77 -  Strafbefehl vom 10. Juli 2017 der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt wegen mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes (Absehen von einer Strafe aufgrund teilbedingter persönlicher Leistung wegen Angriffs; Urk. D1/18/3/2 S. 55 ff., Urk. 27),  Strafbefehl vom 11. Dezember 2017 der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt wegen Widerhandlung gegen die Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich und Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes (Verweis als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 10. Juli 2017; Urk. D1/18/3/2 S. 71 ff., Urk. 34),  Strafbefehl vom 28. Januar 2018 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen Raubes (Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, bedingt, Probe- zeit 2 Jahre, Absehen von einer Landesverweisung; Urk. D1/18/3/2 S. 98 ff., Urk. 40; Urk. 108 S. 2),  Strafbefehl vom 30. Juli 2018 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.–, bedingt, Probezeit 2 Jahre; Urk. D1/18/3/2 S. 135 ff., Urk. 50; Urk. 108 S. 3),  Strafbefehl vom 25. August 2018 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen Fahrens ohne Berechtigung, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Übertretung der Verkehrsregelverordnung und weiterer Wider- handlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Zusatzgeldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unbedingt, Busse von Fr. 400.–; Urk. D1/18/3/2 S. 150 ff., Urk. 55; Urk. 108 S. 3),  Strafbefehl vom 20. Dezember 2018 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Beschimpfung und Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 10.– als Gesamtstrafe unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe des Strafbefehls vom 30. Juli 2018, Busse von Fr. 300.–, Verlängerung der Probezeit der bedingten Geldstrafe des Strafbefehls vom 28. Januar 2018 um 1 Jahr; Urk. D1/18/3/2 S. 156 ff., Urk. 58; Urk. 108 S. 4),

- 78 -  Strafbefehl vom 19. Oktober 2021 der III. Abteilung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug wegen Missachtung des Übertretungsstrafgesetzes § 5 ÜStG (Verunreinigung durch Zigaretten; Busse von Fr. 100.–; Urk. D1/18/3/2 S. 510 f., Urk. 155). 2.3. Für einen persönlichen Härtefall spricht die lange Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz. Der Beschuldigte hat hierorts seine Jugendjahre ver- bracht und damit den grössten Teil seines Lebens in der Schweiz gelebt, auch wenn er davon mittlerweile bereits deutlich über drei Jahre in Haft sowie im vorzei- tigen Straf- und Massnahmenvollzug verbracht hat. Ob aber ein Härtefall vorliegt, entscheidet sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls (BGE 146 IV 105 E. 3.4). Zur sozialen Integration des Beschuldigten gilt es festzu- halten, dass der Beschuldigte fliessend Schweizerdeutsch spricht und hierorts sein soziales Umfeld (Familie) pflegt. Seine berufliche Situation ist insgesamt hingegen als instabil zu beurteilen. Der Beschuldigte verfügt weder über eine Ausbildung noch über eine wesentliche Arbeitserfahrung. Eine wirtschaftliche Integration des Beschuldigten kann deshalb nicht angenommen werden und der Beschuldigte würde bei einer Landesverweisung somit nicht aus einem stabilen (Arbeits-) Umfeld herausgerissen werden. Ferner kann mit Blick auf seine Vorstrafen sowie die zahlreichen mit dem vorliegenden Strafverfahren ausgesprochenen Verurteilungen unbestrittenermassen nicht von einer gelungenen Integration des Beschuldigten in die Schweizer Werte- und Rechtsordnung gesprochen werden. Was eine mögliche Reintegration in Libyen betrifft, so ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine solche dem Beschuldigten zuzumuten wäre. Der Beschuldigte ist ein körper- lich gesunder junger Mann, der arabisch spricht und mit der Kultur in Libyen vertraut ist. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Urk. 50 S. 18 f. und Urk. 126 S. 16) kann er keine Verfolgungsgründe in Libyen geltend machen, da – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – dem Beschuldigten keine Flüchtlingseigenschaft zugesprochen wurde (vgl. die negative Entscheide des Bundesamts für Migration und des Bundesverwaltungsgerichts in Urk. D1/18/3/2 S. 10 ff., Urk. 9 und S. 78 ff., Urk. 39). Somit ergeben sich keine hinreichenden Hinweise, die einen völkerrecht- lichen Anspruch auf Nichtrückweisung begründen könnten. Insbesondere droht

- 79 - dem Beschuldigten mit der Landesverweisung auch keine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Entgegen der Ansicht der Verteidigung fällt der Gesundheitszustand des Beschuldigten nicht unter die von ihr angeführte EGMR-Rechtsprechung (vgl. Urk. 126 S. 17). Ferner wird dem Beschuldigten auch keine Therapie entzogen, zumal der Beschuldigte – wie fest- gestellt – nicht therapiewillig und -fähig ist. Nachdem der Beschuldigte zudem über keine eigentliche Kernfamilie verfügt, die im Bestand allenfalls von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 f. BV geschützt wäre, steht auch dieser Aspekt einer Wegwei- sung nicht im Weg. 2.4. Im Sinne eines wohlwollenden Ermessensentscheids kann dem Beschuldig- ten mit der Vorinstanz aufgrund seiner relativ langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz jedoch noch knapp ein persönlicher Härtefall attestiert werden.

3. Interessensabwägung 3.1. Auf die zutreffenden theoretischen Erwägungen der Vorinstanz zur Interes- sensabwägung an einer Landesverweisung kann verwiesen werden (Urk. 68 S. 62 f.). 3.2. Die Vorinstanz erwog, dass das öffentliche Interesse darin besteht, dass der Beschuldigte hierzulande keine weiteren Gewaltdelikte mehr begeht. Der Beschul- digte wurde vorliegend der Katalogstraftaten der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. aArt. 122 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des räuberischen Diebstahls i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB für schuldig befunden. Dabei verletzte er zufällige Personen ohne erkennbaren Anlass, wobei es nur glücklichen Umständen zu verdanken war, dass keine schlimmeren Verlet- zungen aus den Dossiers 1 und 2 resultierten. Zudem ist der Beschuldigte einschlä- gig wegen der Katalogtat des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorbestraft. Eine weitere Katalogtat des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB beging er rund einen Monat vor Inkrafttreten von Art. 66a StGB. Die vom Beschuldigten erfüllten Katalogtaten sind ähnlich gelagert und fanden in nur kurzen zeitlichen Abständen statt. Die Delikte fanden zudem während laufender Probezeit sowie offener Strafverfahren statt, was von einer renitenten Unbelehrbarkeit zeugt. Noch

- 80 - dazu war dem Beschuldigten bewusst, dass ein Landesverweis im Raum steht, was ihn nicht vor weiterer Delinquenz zurückschrecken liess. Auch ist zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte weitere Gewaltdelikte verübt hat. Wenn die Vorinstanz das öffentliche Interesse an der Landesverweisung als sehr hoch gewichtet, ist ihr zu folgen. Die Erwägungen der Vorinstanz können übernommen werden (Urk. 68 S. 63 f.). 3.3. Die Legalprognose des Beschuldigten fällt sodann keineswegs günstig aus. Bereits die Gutachter Dr. med. Dipl.-Jur. AH._____ und lic. phil. AI._____ gingen beim Beschuldigten – bei fehlender Intervention – von einer hohen Rückfallgefahr für ähnlich gelagerte Taten aus (Urk. D1/10/6 S. 122). Auch nach erfolgtem vorzei- tigem Massnahmenvollzug (von insgesamt einem Jahr und acht Monaten) konnte die Rückfallgefahr für erneute Gewaltdelikte nicht gesenkt werden; gemäss aktuel- ler Einschätzung in der Massnahmendokumentation des MZU wird die Rückfallge- fahr weiterhin als hoch beurteilt (Vollzugsakten, Urk. 113 S. 22 f.). Ferner zeugen die zahlreichen Vorstrafen und die vorliegenden Verurteilungen des Beschuldigten von fehlerhafter sozialer Integration und einem ausgesprochen geringen Unrechts- bewusstsein. Seine Vorstrafen zeigen konkret auf, dass der Beschuldigte schon seit längerer Zeit nicht gewillt ist, sich an die hier geltenden Normen zu halten. Auf- grund dieser Umstände ist von einem aktuellen hohen Risiko des Beschuldigten zur Begehung gleich gelagerter Gewaltstraftaten auszugehen. 3.4. Insgesamt überwiegt das gewichtige öffentliche Interesse an der Landesver- weisung, welches sich durch die Regelmässigkeit von schweren Deliktsbegehun- gen sowie die schlechte Legalprognose begründet, das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz ganz deutlich. Abgesehen von der relativ langen Aufenthaltsdauer des Beschuldigten sind keine Hinweise auf eine über- durchschnittliche Verbindung des Beschuldigten zur Schweiz ersichtlich. Eine Rückkehr in ein Land, das er als Elfjähriger verlassen hat, ist sicher herausfordernd. Jedoch verliert er dadurch keine gesicherte berufliche Existenz. Hilfsarbeiten kann er auch in Libyen ausführen. Aufgrund seines noch jungen Alters und seiner Sprachkenntnisse ist davon auszugehen, dass ihm ein Neuanfang in Libyen zuzu-

- 81 - muten ist. Mit der Vorinstanz ist die Frage der Durchsetzbarkeit einer Landesver- weisung nicht ausschlaggebend für die Anordnung einer solchen (Urk. 68 S. 62).

4. Dauer der Wegweisung 4.1. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für fünf bis 15 Jahre aus- zusprechen. Die Bemessung der Dauer liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militär- strafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021), wobei das Verschulden und die Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit in die Beurteilung miteinzubeziehen sind. 4.2. Der Beschuldigte hat unter anderem mehrfach eine versuchte schwere Körperverletzung (Dossier 1 und 2) sowie einen räuberischen Diebstahl (Dossier 1) begangen. Auch wenn diesbezüglich von einem (eher noch) leichten Verschulden auszugehen ist, darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass diese Qualifikationen unter Berücksichtigung der Versuche und der leicht eingeschränkten Schuldfähig- keit (bei Dossier 1) und vor dem Hintergrund von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen zu lesen ist. Ferner resultierte effektiv eine Gesamtfrei- heitsstrafe von 63 Monaten, wovon ein Grossteil auf die Katalogtaten entfällt, weshalb konkret von einem schweren Verstoss gegen Leib und Leben schützende Normen auszugehen ist. Bei dieser Sachlage ist von vornherein ausgeschlossen, auf eine bloss minimale Dauer der Landesverweisung zu erkennen. Vielmehr ist zu beachten, dass das Fernhalteinteresse gegenüber dem bereits wegen Raubes vor- bestraften Beschuldigten aufgrund der Gemeingefährlichkeit seines Handelns als hoch einzustufen ist. Wenn die Vorinstanz in Würdigung dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung der engen Beziehung des Beschuldigten zur Schweiz auf eine Landesverweisung von acht Jahren und damit im unteren Bereich des Mög- lichen erkannte, trägt dies den massgebenden Faktoren wohlwollend Rechnung und kann somit bestätigt werden, zumal eine Verlängerung aufgrund des Verschlechterungsverbots ausgeschlossen ist.

- 82 -

5. Ausschreibung im SIS 5.1. Der Beschuldigte ist Drittstaatsangehöriger und verfügt in keinem anderen Schengener-Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht. Da die von ihm begangenen Straftaten mit einem Höchstmass von einem Jahr und mehr bedroht sind, sind die Voraussetzungen für eine SIS-Ausschreibung grundsätzlich erfüllt (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrich- tung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zwei- ten Generation [SIS-II-VO]). Auch hat er durch seine wiederholte und mehrjährige Delinquenz bewiesen, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit – auch in anderen Schengen-Mitgliedstaaten – ausgeht. Zudem ist ein Einreiseverbot in sämtliche Schengen-Mitgliedsstaaten auch nicht unverhältnis- mässig. Entsprechend ist eine Ausschreibung der Landesverweisung erforderlich und geeignet, um der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit für sämtliche Schengen-Mitgliedstaaten entgegenzuwir- ken. Gesamthaft besteht ein erhebliches Interesse der Schengen-Mitgliedstaaten, über die auszusprechende Landesverweisung in Kenntnis gesetzt zu werden, welches das persönliche Interesse des Beschuldigten am Absehen einer Aus- schreibung überwiegt. 5.2. Damit ist die Ausschreibung der Landesverweisung zwecks Möglichkeit der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengen-Raum somit auch in zweiter Instanz zu bestätigen. VII. Zivilforderungen

1. Ausgangslage 1.1. Mit seiner Berufung wendet sich der Beschuldigte gegen die vorinstanzli- chen Entscheide betreffend die Zivilforderungen der Privatkläger 1 und 3 (Urk. 69 S. 1). Ferner beantragen die Privatkläger 5, 6, 7 und 8 mit ihrer Anschlussberufung

– wie bereits vor Vorinstanz – Genugtuungssummen von Fr. 200.– für die Privat- klägerin 5, von Fr. 300.– für den Privatkläger 6, von Fr. 200.– für den Privatkläger 7 und von Fr. 250.– für den Privatkläger 8 (Urk. 85 S. 1). Die vorinstanzliche

- 83 - Entscheide betreffend die Zivilforderungen der Privatkläger 11, 12 und 13 sind wie erwähnt in Rechtskraft erwachsen (vgl. voranstehend in E. I.2.2.). 1.2. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 68 S. 65 ff.).

2. Zivilforderungen des Privatklägers 1 (F._____) 2.1. Der Privatkläger 1 liess vor Vorinstanz durch seine Rechtsvertreterin unter Beilage diverser Belege ein Schadenersatzbegehren (unter Vorbehalt des Nach- klagerechts) in Höhe von Fr. 3'790.25 (davon Fr. 450.– für beschädigte Kleider, Fr. 734.50 für den Krankenwagentransport, Fr. 753.35 für Behandlungen im Uni- versitätsspital Zürich, Fr. 1'717.40 für zahnärztliche Behandlungen und Fr. 135.– für Autogebühren) zuzüglich 5 % Zins ab 7. August 2021 stellen. Zudem machte er ein Genugtuungsbegehren in der Höhe von Fr. 15'000.– geltend. Zur Genugtuungs- forderung brachte der Privatkläger 1 vor, dass er zum Tatzeitpunkt minderjährig war und völlig unerwartet, ohne Provokation seinerseits, angegriffen worden sei. Nach dem "Angriff" habe er während eines Jahres an Albträumen und einem Unsicherheitsgefühl an öffentlichen Begegnungsorten, an welchen Jugendliche und Erwachsene sich abends treffen, gelitten. Ferner seien die Narben, welche auf- grund der Verletzungen im Gesicht entstanden seien, bis heute sichtbar (Urk. 45 und Urk. 46/1-9). 2.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig sei. In der Erwägung, dass hinsichtlich des Schadenersatzbegehrens des Privatklägers 1 nicht nachvollziehbar sei, welcher Anteil von der AN._____ Ver- sicherung übernommen werde, verwies sie den Privatkläger 1 zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilpro- zesses. 2.3. Diesen vorinstanzlichen Erwägungen ist grundsätzlich zu folgen. Der Beschuldigte hat sich gemäss erstelltem Sachverhalt hinsichtlich des Dossiers 1

- 84 - der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 1 schul- dig gemacht. Auf die vom Privatkläger 1 erlittenen Verletzungen wurde im Rahmen der Sachverhaltserstellung und der Strafzumessung eingegangen (E. II.3.4.6. und E. III.3.2.3.). Der Beschuldigte hat somit für den im Zusammenhang mit den erlitte- nen Verletzungen des Privatklägers 1 stehenden Schaden aufzukommen. Aus dem für den Privatkläger 1 ausgefüllten Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" geht jedoch hervor, dass seine Zivilansprüche ganz oder teilweise durch die AN._____ Versicherung gedeckt würden (Urk. D1/9/2/2). In sei- nen Ausführungen vor Vorinstanz gab der Privatkläger 1 sodann an, dass einzig die Kosten für die Nachbehandlung – das Fäden ziehen – von der Krankenkasse übernommen worden seien (Urk. 45 S. 3). Mit der Vorinstanz ist nicht nachvollzieh- bar, welcher Anteil tatsächlich von der AN._____ Versicherung übernommen wurde. Damit ist der Privatkläger 1 zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 2.4. Soweit der Privatkläger 1 hingegen Schadenersatz für zahnärztliche Behandlungen in Höhe von Fr. 1'717.40 geltend machte (vgl. Urk. 45 S. 3 und Urk. 46/4-8), ist sein Schadenersatzbegehren im selbigen Umfang abzuweisen. Wie die Verteidigung zu Recht vorbrachte (Urk. 50 S. 21), konnte der Privatkläger 1 die Beschädigung seiner Zähne dem "Täter rechts von ihm" und damit dem Bruder des Beschuldigten zuordnen (vgl. die voranstehenden Erwägungen im Rahmen der Sachverhaltserstellung in E. II.3.4.8.). 2.5. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wurde von der Vorinstanz teil- weise gutgeheissen. Der Beschuldigte beantragte vor dem Berufungsgericht, der Beschuldigte sei auf den Zivilweg zu verweisen, eventualiter sei eine Genugtuung von Fr. 1'000.– auszusprechen (Urk. 126 S. 18). Wenn die Vorinstanz unter Berücksichtigung der konkreten Umstände eine Genugtuung von Fr. 8'000.– als angemessen erachtet, ist ihr zuzustimmen (Urk. 68 S. 70). Der tätliche Übergriff des Beschuldigten erfolgte aus nichtigem Anlass und ging mit einer massiven Gewalteinwirkung gegen den wehrlosen Privatkläger 1 einher. Die Schnittverlet- zungen mussten genäht werden und für die Wundversorgung der Nase musste ein plastischer Chirurg hinzugezogen werden (Urk. D1/7/3). Der Privatkläger 1 trägt

- 85 - auch nach erfolgter Heilung bleibende Narben an der Nase und linken Wange davon (Urk. 46/9). Unzweifelhaft ist ausserdem, dass der damals noch minderjäh- rige Privatkläger 1 durch den tätlichen Übergriff und die Verletzung über längere Zeit psychisch belastet war. Angesichts des dem Gericht bei der Bemessung der Genugtuung zustehenden grossen Ermessens erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung von Fr. 8'000.– (nebst 5 % Zins ab 7. August 2021) angemessen und entspricht den Summen, wie sie von den Gerichten in vergleich- baren Fällen festgesetzt worden sind.

3. Zivilforderung des Privatklägers 3 (H._____) 3.1. Der Privatkläger 3 forderte vor Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 24. April 2021. Der Beschuldigte habe sich tatkräftig am Raufhandel beteiligt und damit die abstrakte Gefahr mitverursacht, weshalb ihn ein Mitverschulden am Schaden treffe, der durch den Raufhandel entstanden sei. Die durch den Vorfall erlittene klaffende Rissquetschwunde am linken Jochbein des am Raufhandel unbeteiligten Privatklägers 3 habe starke Schmerzen verursacht und habe genäht werden müssen. Die Verletzungen hätten bleibende Narben im Gesicht hinterlassen, welche von Dritten auf den ersten Blick wahrgenommen würden und zu einem Verlust von Selbstwertgefühl geführt habe (Urk. 35; vgl. bei- gelegte Fotos der Narbe beim linken Jochbein in Urk. 36/1-2). 3.2. Die Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte am Raufhandel beteiligt war, an welchem der Privatkläger 3 verletzt wurde, womit der Beschuldigte für allfällige Schäden vollumfänglich hafte. Durch den Vorfall werde er eine bleibende Narbe am Jochbein davontragen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbeson- dere der bleibenden Narbe am Jochbein, erachtete sie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.– als angemessen. 3.3. Diese vorinstanzliche Einschätzung ist grundsätzlich zu übernehmen. Der Beschuldigte hat durch die tatkräftige Beteiligung an einer gewalttätigen wechsel- seitigen Auseinandersetzung beim W._____ in Zürich einen kausalen Beitrag für den in diesem Rahmen eingetretenen Schaden geleistet und hat sich damit in zivil- bzw. haftungsrechtlich relevanter Weise an der Schädigung des Privatklägers 3

- 86 - beteiligt. Es ist zwar davon auszugehen, dass es nicht der Beschuldigte war, der die Verletzung des Privatklägers 3 direkt verursacht hat. Dies führt jedoch nicht zur Verneinung der (Mit-)Haftung des Beschuldigten. Haben mehrere Personen gemeinsam eine Gefahr geschaffen, ist belanglos, welche der an der gefährlichen Tätigkeit beteiligte Person(en) die eigentliche Schadensursache gesetzt hat (vgl. BGE 104 II 184 E. 2). Entsprechend haben der Beschuldigte und die weiteren am Raufhandel beteiligten Personen die (sowohl physischen wie auch psychischen) Verletzungen des Privatklägers 3 nicht nur gemeinsam verursacht, sondern auch im Sinne von Art. 50 OR gemeinsam verschuldet. Auf die vom Privatkläger 3 erlit- tenen Verletzung wurde im Rahmen der Sachverhaltserstellung eingegangen (E. II.4.4.5.). Auf den vom Privatkläger 3 eingereichten Fotos ist auch nach der Wundheilung eine Narbe beim linken Jochbein ersichtlich (vgl. Urk. 36/1-2). Es ent- spricht der Lebenserfahrung, dass eine solche Verletzung mit Schmerzen verbun- den ist. Es ist auch einfühlbar, dass der Privatkläger 3 durch den Vorfall sowie die bleibende Narbe im Gesicht eine seelische Beeinträchtigung erlitt. 3.4. Im Präjudizienvergleich sowie in Berücksichtigung der konkreten Umstände ist vorliegend eine Genugtuung von Fr. 3'000.– angemessen. In diesbezüglicher Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids ist der Beschuldigte indessen in solida- rischer Haftbarkeit mit allfälligen am Raufhandel Mitbeteiligten zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 24. April 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

4. Zivilforderungen der Privatkläger 5, 6, 7 und 8 (B._____, C._____, D._____ und E._____) 4.1. Mit den Formularen "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" konstituierten sich die Privatkläger 5, 6, 7 und 8 als Straf- und Zivilkläger und mach- ten Genugtuungsforderungen von Fr. 300.– (C._____; Urk. aD2/5/2), Fr. 200.– (B._____; Urk. aD2/5/4), Fr. 200.– (D._____; Urk. aD2/5/6) und Fr. 250.– (E._____; Urk. aD2/5/8) geltend. Mit Mail vom 16. September 2020 des Privatklägers 6 (C._____) an den fallführenden Staatsanwalt führte der Privatkläger 6 aus, dass anlässlich dieses Einsatzes aufgrund der Bedrohung mittels Messers die Waffe ge- zogen worden sei und sie – die Polizisten – sich kurz vor einer Schussabgabe be-

- 87 - funden hätten. Ihr Leben sowie ihre Unversehrtheit sei für sie eindeutig in Gefahr gewesen. Der Einsatz sei für sie alle aussergewöhnlich und lange Zeit sehr präsent gewesen (Urk. aD2/5/9). 4.2. Die Vorinstanz erwog, dass die Privatkläger 5, 6, 7 und 8 während ihrer Dienstzeit widerrechtlich angegriffen worden seien und ein solches Risiko dem Polizeiberuf immanent sei. Vorliegend hätten die Privatkläger letztlich keine Verlet- zungen davongetragen. In der Erwägung, dass die jeweiligen Beeinträchtigungen in den persönlichen Verhältnissen die notwendige Schwere, die für die Zuspre- chung einer Genugtuung erforderlich wäre, nicht erreichten, wies die Vorinstanz die Genugtuungsbegehren ab (Urk. 68 S. 71). 4.3. Mit ihrer Anschlussberufung liessen die Privatkläger auch vor dem Beru- fungsgericht ihre Genugtuungsbegehren – zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 30. Juni 2019 – stellen. Die Vertretung der Privatkläger führte dazu aus, dass auch Polizeibeamte sich nicht per se gefallen lassen müssten, während ihrer Dienstzeit widerrechtlich angegriffen zu werden. Der Angriff mit einem Messer könne potentiell lebensgefährlich sein und stelle kein alltägliches Ereignis im Berufsleben dar, sondern sei vielmehr psychisch belastend (Urk. 85 S. 1; Urk. 118 S. 1 f.). 4.4. Genugtuung nach Art. 49 OR ist nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, und zwar sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hin- sicht. Ob eine Persönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, hängt weitge- hend von den Umständen des Einzelfalles ab. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer all- täglichen Sorge klar übersteigen. Es reicht nicht aus, wenn jemand schockiert ist, Unannehmlichkeiten empfindet oder einige Schmerzen hat. Erforderlich sind vielmehr physische oder psychische Leiden, verursacht durch eine Verletzung der Persönlichkeit, die das Wohlbefinden beeinträchtigt (KESSLER-BSK OR, 7. Aufl., Basel 2020, Art. 49 OR N 11, mit weiteren Hinweisen). 4.5. Mit der Vorinstanz kam es zu keiner Verletzung der Polizeibeamten. Aus den Genugtuungsbegehren der Privatkläger geht ferner nicht hervor, inwiefern sie auf- grund der polizeilichen Intervention aussergewöhnliche psychischen Leiden davon-

- 88 - getragen hätten. Ausserdem ist mit der Vorinstanz – sinngemäss – zu berücksich- tigen, dass bei Polizeibeamten bei Vorfällen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufs die Schwelle zur genugtuungsbegründenden Schwere einer Persön- lichkeitsverletzung etwas höher liegen muss als bei "Nicht-Behörden und Beam- ten". Folglich fehlt es an einer aussergewöhnlich schweren Persönlichkeitsver- letzung und damit an der Anspruchsgrundlage für die Zusprechung einer Genugtu- ung. Entsprechend sind die Genugtuungsbegehren der Privatklägers 5, 6, 7 und 8 auch in zweiter Instanz abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Entschädigung für das Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungs- verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend alt Dossier 2 (UE200346-O) 1.1. Die Privatkläger 5, 6, 7 und 8 beantragen im Rahmen der Anschlussberufung die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 6'522.75 (gesamthaft oder zu je einem Viertel) aus der Gerichtskasse für das Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung der Staasanwaltschaft vom 28. September 2020 vor dem Obergericht des Kantons Zürich (UE200346-O; vgl. Urk. 85 und Urk. 86/2 Beilage 8 und Urk. 118 S. 2; so auch im Beschwerdeverfahren UE200346-O, Urk. 5 S. 3 und 19 und Urk. 6/8). 1.2. Die Beschwerde der Privatkläger 5, 6, 7 und 8 gegen die Einstellungsverfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 28. September 2020 betreffend alt Dossier 2 wurde mit Beschluss vom 10. Dezember 2021 der III. Strafkammer des Ober- gerichts gutgeheissen und die Sache wurde zur neuen Beurteilung an die Staats- anwaltschaft zurückgewiesen (vgl. Beschwerdeverfahren UE200346-O, Urk. 5 [= Urk. 86/1] und Urk. 11 S. 21). Ferner wurde im Beschluss des Obergerichts die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'800.– festgesetzt und die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen dem Endentscheid überlassen (Beschwerdever- fahren UE200346-O, Urk. 11 S. 22). Im hier angefochtenen vorinstanzlichen Urteil wurde sodann nicht über die Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens bzw. die beantragte Parteientschädigung der Privatkläger 5, 6, 7 und 8 befunden.

- 89 - 1.3. Infolge Gutheissung ihrer Beschwerde besteht ein Entschädigungsanspruch der Privatkläger (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO). Für ihre Aufwendungen im Beschwer- deverfahren verlangen die Privatkläger eine Prozessentschädigung von Fr. 6'522.75 (gesamthaft oder zu je einem Viertel; vgl. Urk. 85 S. 3 und 19 und Urk. 86/2 Beilage 8 = Beschwerdeverfahren UE200346-O, Urk. 5 S. 3 und 19 und Urk. 6/8). Die Aufwendungen sind ausgewiesen und angemessen, weshalb den Privatklägern 5, 6, 7 und 8 für das Beschwerdeverfahren antragsgemäss eine Prozessentschädigung von gesamthaft Fr. 6'522.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 2.1. Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Disposi- tivziffer 21) in Rechtskraft erwachsen (vgl. voranstehend in E. I.2.2.). 2.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Davon ausgenommen sind einerseits die Kosten der amtlichen Verteidigungen sowie der unentgeltlichen Vertretungen der Privatkläger 1 und 3, welche einstwei- len auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Den Beschuldigten trifft unter den Voraussetzungen von Art. 135 aAbs. 4 StPO eine Rückzahlungspflicht. Andererseits ist die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens (UE200346-O) in Höhe von Fr. 2'800.– auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dass die Staatsanwalt- schaft alt Dossier 2 ursprünglich einstellen wollte und die Privatkläger 5, 6, 7 und 8 mit ihrer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom

28. September 2020 vor Obergericht obsiegten, hat nicht der Beschuldigte zu tragen.

3. Kostenfolgen im Berufungsverfahren 3.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach

- 90 - Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsge- richt gestellten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN-BSK StPO/JStPO, a.a.O., Art. 428 StPO N 6). 3.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch von den Vor- würfen gemäss Dossier 1 und 2 sowie alt Dossier 2 und 3 an. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren abgesehen vom – einzig dem Zeitablauf geschul- deten – Verzicht auf den Widerruf der bedingten Geldstrafe mit sämtlichen Anträ- gen (betreffend Freispruch, Sanktion, Massnahme, Landesverweisung, Zivilforde- rungen und Kostenauflage) vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ih- rem Antrag auf einen Schuldspruch wegen Angriffs anstatt wegen Raufhandels (Dossier 2). Die Privatkläger 5, 6, 7 und 8 unterliegen mit ihrem Antrag in Bezug auf ihre Genugtuungsforderungen, obsiegen hingegen mit ihren Anträgen auf einen Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden (alt Dossier 2) sowie auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das Beschwerde- verfahren. In der Gesamtbetrachtung und in Gewichtung der jeweils erstandenen gerichtlichen Aufwendungen erscheint es gerechtfertigt, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, die Kosten zu 5/6 dem Beschuldigten und zu 1/6 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind zu 5/6 einstwei- len und zu 1/6 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 5/6 bleibt vorbehalten (Art. 135 aAbs. 4 StPO; Art. 453 StPO). 3.3. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 13'554.95 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 127). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung rechtfertigt es sich, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren gesamthaft mit pauschal Fr. 14'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen.

- 91 - 3.4. Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ beantragt für die Privatkläger 5, 6, 7 und 8 die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung für die Vertretung im Berufungsverfahren (Urk. 118 S. 2 f.). Gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO hat die Privat- klägerschaft ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbe- hörde auf den Antrag nicht ein. Mangels Bezifferung und Belegung ist auf den Antrag der Privatkläger 5, 6, 7 und 8 auf Zusprechung einer Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren nicht einzutreten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 6. September 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB eingestellt.

2. Der Beschuldigte ist schuldig  (…)  (…)  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB,  (…)  (…)  (…)  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,  (…)  der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB,  der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG,  des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie  der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG.

- 92 - 3.-9. (…)

10. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben, sofern sie dem Beschuldigten nicht bereits ausgehändigt wurden, oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  Schuhe "Nike Tn Air" (Asservat Nr. A015'281'591)  Schwarzes T-Shirt (Asservat Nr. A015'281'626)  Blaue Jeanshose (Asservat Nr. A015'281'648)  Kleider (Asservat Nr. A014'950'711)  Kleider (Asservat-Nr. A013'796'275)  Jeanshose mit Gürtel (Asservat-Nr. A013'796'297)  Gelbes T-Shirt (Asservat-Nr. A013'796'300)

11. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden dem Privatkläger 1 (F._____) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausge- geben, sofern sie diesem nicht bereits ausgehändigt wurden, oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  Weisse Turnschuhe (Asservat Nr. A015'278'725)  Blaue Jeanshose (Asservat Nr. A015'278'736)  Blaue Fleecejacke (Asservat Nr. A015'278'747)

12. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden der Lagerbehörde zur Ver- nichtung überlassen:  Besteckmesser (Asservat Nr. A012'772'202)  Stein Nr. 1 (Asservat Nr. A012'664'276)  Stein Nr. 2 (Asservat Nr. A012'664'287)  Stein Nr. 3 (Asservat Nr. A012'664'298)  Stein Nr. 4 (Asservat Nr. A012'664'301)  Stein Nr. 5 (Asservat Nr. A012'664'312)  Stein Nr. 6 (Asservat Nr. A012'664'334)  zerbrochene Glasflasche/Scherben (Asservat Nr. A013'796'253)

13. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2022 beschlagnahmte Neck-Knife "Albainox" (Asservat-Nr. A015'281'433) sowie das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2022 beschlagnahmte Messer (Asservat-Nr. A015'058'829) werden eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

14. (...)

- 93 -

15. Der Privatkläger 13 (G._____) wird mit seinem Schadenersatz- und Genugtuungsbe- gehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 16.-18. (…)

19. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 11 (I._____) CHF 200.– als Genugtuung zu bezahlen.

20. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 12 (J._____) CHF 1'500.– als Genugtuung zu bezahlen.

21. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 10'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 6'000.– Gebühr für das Vorverfahren; CHF 42'146.90 Auslagen Polizei / IRM & FOR / Externe; CHF 2'800.– Gerichtsgebühr Beschwerdeverfahren (UE200346-O); CHF 43'785.– Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X1._____); CHF 592.35 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X2._____); CHF 25'577.90 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X2._____); CHF 366.65 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X3._____); CHF 5'124.25 Entschädigung Rechtsbeiständin Privatkläger 1; CHF 3'002.50 Entschädigung Rechtsbeistand Privatkläger 3. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

22. (…)

23. (Mitteilungen)

24. (Rechtsmittel)

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil und an die Privatklägerin 11 (I._____), den Privatkläger 12 (J._____) und den Privatkläger 13 (G._____) im Auszug des Beschlusses. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig

- 94 - der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von  aArt. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB des räuberischen Diebstahls im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB  des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB  der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im  Sinne von aArt. 285 Ziff. 1 StGB der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB  der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1  StGB.

2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. Januar 2018 ausgefällte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird nicht widerrufen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 63 Monaten Freiheitsstrafe (wovon insge- samt 1'193 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmenantritt erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.– und – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 19. Oktober 2021 – mit einer Busse von Fr. 300.–.

4. Die Freiheits- und Geldstrafe werden vollzogen.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

6. Von der Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) sowie einer ambulanten Suchtbehandlung (Art. 63 StGB) wird abgesehen.

7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

8. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

- 95 -

9. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (F._____) für zahnärztliche Behandlungen in Höhe von Fr. 1'717.40 zuzüglich 5 % Zins ab 7. August 2021 wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte im Übrigen gegenüber dem Privatkläger 1 (F._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 1 auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (F._____) Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. August 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

11. Der Beschuldigte wird solidarisch mit allfälligen am Raufhandel Mitbeteilig- ten (Dossier 2) verpflichtet, dem Privatkläger 3 (H._____) Fr. 3'000.– zuzüg- lich 5 % Zins ab 24. April 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

12. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 5, 6, 7 und 8 (B._____, C._____, D._____ und E._____) werden abgewiesen.

13. Den Privatklägern 5, 6, 7 und 8 (B._____, C._____, D._____ und E._____) wird für das Beschwerdeverfahren (UE200346-O) eine Prozessentschädi- gung von gesamthaft Fr. 6'522.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

14. a) Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, der unentgeltlichen Ver- tretungen der Privatkläger 1 und 3 sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 2'800.– für das Beschwerdeverfahren (UE200346-O), werden dem Beschuldigten auferlegt.

b) Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sowie der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.

- 96 -

c) Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'800.– für das Beschwerdeverfahren (UE200346-O) wird auf die Gerichtskasse genommen.

15. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung (pauschal, inkl. Barauslagen und Fr. 14'000.– MwSt.).

16. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 5/6 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/6 auf die Gerichtskasse genommen.

b) Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 5/6 einstweilen und zu 1/6 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO im Umfang von 5/6 vorbehalten.

17. Auf den Antrag der Privatkläger 5, 6, 7 und 8 (B._____, C._____, D._____ und E._____) auf Zusprechung einer Prozessentschädigung für das Beru- fungsverfahren wird nicht eingetreten.

18. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)  die Vertretung der Privatkläger 5-8 (B._____, C._____, D._____ und  E._____) für sich und zuhanden der Privatkläger 5-8 (versandt) den Privatkläger 1 (F._____) (versandt)  die Vertretung des Privatklägers 3 (H._____) für sich und zuhanden  des Privatklägers 3 (versandt) den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung; versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 97 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatkläger 5-8 (B._____, C._____, D._____ und  E._____) für sich und zuhanden der Privatkläger 5-8 den Privatkläger 1 (F._____)  die Vertretung des Privatklägers 3 (H._____) für sich und zuhanden  des Privatklägers 3 das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, in die Untersuchungsakten  Nr. … das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, in die Akten  UE200346-O das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnah-  men, PIN Nr. … AO._____ AG, Referenz …, Dossier-Nr. …. 

19. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen.

- 98 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Februar 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier MLaw A. Sieber