opencaselaw.ch

SB240044

Gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl etc. und Widerruf

Zürich OG · 2024-05-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (52 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft beantragte gestützt auf Art. 66a StGB die Ausspre- chung einer Landesverweisung von 8 Jahren (Urk. 24 S. 31 und 97 S. 1).

E. 1.2 Die Verteidigung beantragte, es sei auf die Aussprechung einer Landesver- weisung zu verzichten, da ein persönlicher Härtefall vorliege (Urk. 99 S. 16 ff.; Urk. 188 S. 6 ff.).

E. 1.3 Die Vorinstanz sprach gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c, d und e StGB eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren aus (Urk. 159 S. 85-92).

2. Katalogtat einer obligatorischen Landesverweisung

E. 2 August 2022 E. 5.1; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom

11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4; zum Ganzen: Urteil 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung ste- henden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regel- fall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Be- troffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Im Übrigen kann sich die Berufungsin- stanz in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veran- schlagen.

E. 2.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Be- rufung vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher dem Be- schuldigten aufzuerlegen, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

E. 2.3 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren mit Fr. 8'000.– (Urk. 190, zuzüglich 2 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung samt Nachbesprechung und 1 Stunde Weg, inklusive Mehrwertsteuer), aus der Ge- richtskasse zu entschädigen, da der geltend gemachte Aufwand den notwendigen Bemühungen und das Honorar den Vorgaben der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) entspricht. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die Verteidi- gungskosten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. Es wird beschlossen:

E. 2.4 Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; 139 IV 282 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_391/2020 vom 12. August 2020 E. 3.2.3). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsa- chen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Ver- hältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB betreffen. Das Berufungsgericht darf nach der Rechtsprechung bei einer Ver-

- 16 - besserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen hö- heren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Be- rufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3).

E. 2.5 Die Berufungsinstanz fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1; 6B_521/2019 vom

23. Oktober 2019 E. 1.5 und 6B_963/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.2.2).

E. 2.6 Bezüglich des Strafrahmens ist vorliegend je von der alten Fassung von Art. 139 Ziff. 3 StGB und Art. 146 Abs. 2 StGB auszugehen, nachdem die untere Strafrahmengrenze mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018

2827) beim gewerbsmässigen Diebstahl und beim gewerbsmässigen Betrug auf diejenige des bandenmässigen Diebstahls angehoben wurde, weshalb das neue Recht das für den Beschuldigten schärfere Recht darstellt. Bandenmässiger Dieb- stahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB weist als das abstrakt schwerste Delikt (schon bisher) einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auf. Der gewerbsmässige Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 aStGB) und der gewerbsmässige Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 aStGB) weisen zwar das- selbe Höchstmass von zehn Jahren Freiheitsstrafe auf, aber mit der Möglichkeit einer Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen die tiefere Mindeststrafe. Dementspre- chend ist von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheits- strafe auszugehen. Da keine aussergewöhnlichen Umstände bestehen, die es rechtfertigen würden, vom ordentlichen Strafrahmen abzuweichen, ist der Strafrah- men nicht zu erweitern. Die mehrfache Tatbegehung ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens in Anwendung des Asperationsprinzips straferhöhend zu berücksich- tigen.

E. 2.7 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Um- feld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144

- 17 - IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2; Urteile 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persön- liche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe gilt dabei in jedem Fall als die mildere Sanktion als die Freiheitsstrafe (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_665/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3.).

E. 2.8 Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Höhe des Tagessatzes ist hingegen nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Ein Tagessatz beträgt dabei höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das strafrecht- lich relevante Nettoeinkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zu- fliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Vom Bruttoeinkom- men ist dabei bereits in Abzug gebracht worden, was dem Täter wirtschaftlich nicht zusteht oder gesetzlich geschuldet ist (BGE 134 IV 60 E. 6.1).

E. 2.9 Bei Übertretungen gilt gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB im Allgemeinen ein Ma- ximalbetrag von Fr. 10'000.– Busse, wobei auch im Bereich der Übertretungen bei Deliktsmehrheit oder Mehrfachbegehung das Asperationsprinzip zur Anwendung gelangt (BGE 144 IV 217 E. 3.3.2; HEIMGARTNER, in: Keller/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 106 StGB N 36).

E. 3 Tatkomponente

E. 3.1 Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schwe- ren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Ver- bleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Aus- ländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sogenannte Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.1.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1

- 34 - der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstä- tigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Eine bestimmte Anwesenheitsdauer führt nicht automatisch zur Annahme eines Härtefalles. Zu berücksichtigen sind vielmehr und namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich famili- äre Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter De- linquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.2; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_362/2023 vom

21. Juni 2023 E. 2.1.3; 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.2; 6B_892/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staat- liche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich ge- lebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich und zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfa- milie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.3).

E. 3.1.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte über eine Dauer von rund sechs Monaten einmal allein und in den übrigen 23 Fällen als Mitglied einer Bande Diebstähle verübte, womit Deliktsgut im

- 18 - Gesamtwert von knapp Fr. 328'000.– erbeutet wurde. Hierbei gingen der Beschul- digte und sein(e) Mittäter koordiniert, zielgerichtet und effizient vor, wobei der Be- schuldigte durch sein Verhalten entscheidend zur deliktischen Dynamik innerhalb der Bande beitrug. Während jeweils einer einzigen Nacht verübten die Täter eigent- liche Einbruchstouren an verschiedenen Orten. Dabei lagen zwischen den einzel- nen Einbruchstouren z.T. nur einzelne Tage. Durch vorhergehendes Auskund- schaften der Deliktsörtlichkeiten verfügten der Beschuldigte und seine jeweiligen Mittäter über detaillierte Kenntnis der jeweiligen Baustellen und deren Umgebung, was die Zielgerichtetheit und Professionalität ihres Vorgehens zeigt. Dasselbe gilt für den Abtransport der schweren Baumaschinen und Bewässerungsanlagen, der besondere Vorbereitung benötigte. Und ebenso zeigt sich die Planmässigkeit und Professionalität des Vorgehens des Beschuldigten und seiner Mittäter darin, dass die Mobiltelefone zuhause gelassen oder abgestellt wurden, und dass bei den Dieb- stahlstouren teilweise gefälschte Nummernschilder am Lieferwagen angebracht wurden. Mit diesem Tatvorgehen manifestierte der Beschuldigte eine doch erhebli- che kriminelle Energie. Auch innerhalb des sowohl in Form der Gewerbsmässigkeit als auch der Bandenmässigkeit doppelt qualifizierten Tatbestands ist daher von ei- nem keinesfalls mehr leichten Verschulden auszugehen. Aufgrund der objektiven Tatschwere ist von einer Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.

E. 3.1.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Daher ist eine Strafreduktion z.B. wegen Eventualvorsatz nicht angezeigt. Anläss- lich der Berufungsverhandlung begründete der Beschuldigte sein Motiv damit, dass ihm aufgrund regelmässigen Kartenspiels Geld für das Bezahlen seiner Rechnun- gen gefehlt habe (Prot. II S. 18). Eine finanzielle Notsituation lag beim Beschuldig- ten nicht vor, zumal er auch von seiner Arbeitgeberin trotz vorgetäuschter Arbeits- unfähigkeit weiterhin den vollen Lohn ausbezahlt erhielt. Der Beschuldigte stellte das deliktische Vorgehen nicht aus eigenem Antrieb ein, sondern dieses wurde erst aufgrund seiner Verhaftung beendet. Insgesamt vermögen die subjektiven Zumes- sungsgründe die objektive Tatschwere nicht zu relativieren.

- 19 -

E. 3.1.3 Sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht ist von einem keinesfalls mehr leichten Verschulden auszugehen und eine Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

E. 3.2 Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Ver- hältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 145 IV 161 E. 3.4; je mit Hinweisen). Die Staaten sind nach dieser Recht- sprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen. Berührt die Ausweisung indes

- 35 - Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2). Erforderlich ist zunächst, dass die auf- enthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, ei- nem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nati- onalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbeson- dere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, §§ 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49-51 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 146 IV 105 E. 4.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interes- sen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.5.2.2; 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.4).

E. 3.2.1 Bezüglich der Wahl der Strafart für den Vorwurf der mehrfachen Sach- beschädigung ist zu berücksichtigen, dass zwischen den einzelnen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahlshandlungen einerseits sowie den mehrfachen Sachbe- schädigungen und dem mehrfachen Hausfriedensbruch andererseits ein enger sachlicher und zeitlicher Gesamtzusammenhang besteht, indem letztere beiden Vorwürfe jeweils die zwingende Voraussetzung zur Begehung der Diebstähle dar- stellten. Die Tathandlungen wurden dementsprechend auch mit demselben Tatvor- satz begangen. In Berücksichtigung des Vermögensschadens, des Deliktszeit- raums, der Zahl der geschädigten Gläubiger und des Umstands, dass der Beschul- digte während Monaten unter Verletzung grundlegender Rechtsvorschriften im glei- chen Stil weiter delinquierte und damit eine beachtliche Gleichgültigkeit gegenüber den zahlreichen Geschädigten zeigte, ist von einem keineswegs mehr leichten bzw. mittelschweren Verschulden auszugehen. Angesichts des mittelschweren Tatver- schuldens liegt die auszusprechende Strafe nicht im überschneidenden Sanktions- bereich von Geld- und Freiheitsstrafe, womit sich die Frage der Verhältnismässig- keit und der Zweckmässigkeit nicht stellt. Da zudem das Tatverschulden infolge der Art der Tatbegehung und des einheitlichen Tatvorsatzes nicht leicht aufzuteilen ist, erscheint es angezeigt, für den Tatvorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung eine Freiheitsstrafe festzusetzen, die hernach in die Bildung der Gesamtstrafe mit dem qualifizierten Diebstahl einzubeziehen ist (vgl. hierzu Urteil 6B_523/2018 vom

23. August 2018 E. 1.4.). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwei Vorstrafen aufweist. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

9. Mai 2016 wurde der Beschuldigte wegen versuchten Diebstahls zu einer beding- ten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. August 2016 wurde der Beschuldigte sodann wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 40.–

- 20 - verurteilt und gleichzeitig die Probezeit für die erste Verurteilung um ein Jahr ver- längert (Urk. D1 21/1, Urk. 87, Urk. 162). Der Beschuldigte delinquierte mithin trotz laufender Probezeit, wobei ihn auch die Einvernahme durch die Kantonspolizei Tessin vom 11. September 2021 (Urk. D1 3/1) nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhielt, sondern im Gegenteil dazu führte, dass er erhöhte Vorsichts- massnahmen traf, indem er bei seinen Diebestouren am Lieferwagen gefälschte Kontrollschilder anbrachte. Dies zeugt von einer eklatanten Geringschätzung ge- genüber der hiesigen Rechtsordnung. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon aus- zugehen, dass sich der Beschuldigte von der Aussprechung einer Geldstrafe in genügendem Masse von der Begehung weiterer Delikte abschrecken liesse. Auch wenn für die Sachbeschädigungen je einzelne Strafen festgesetzt würden, wären für diese in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB Freiheitsstrafen festzusetzen.

E. 3.2.2 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der vom Beschuldigten und seinen Mittätern verursachte Gesamtschaden mit Fr. 6'500.– nicht allzu hoch war, auch wenn er keineswegs zu bagatellisieren ist. Dabei sticht ein einzelner relativ grosser Schaden von Fr. 5'600.– hervor, während die weiteren Sachschäden lediglich wenige hundert Franken betrugen. Dabei han- delte es sich um aufgebrochene Schlösser und Türen, die angesichts der Beschä- digungen unbrauchbar gemacht wurden und von den Geschädigten ersetzt werden mussten, was für diese mit jeweils nicht unbeträchtlichem Aufwand verbunden war. In objektiver Hinsicht ist insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden aus- zugehen.

E. 3.2.3 In subjektiver Hinsicht bestand das Motiv wie erwähnt in der Schaffung der Möglichkeit zur Begehung von Diebstählen. Die subjektiven Zumessungs- gründe vermögen die objektive Tatschwere daher nicht zu relativieren.

E. 3.2.4 Sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und eine Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

- 21 -

E. 3.3 Vorab ist auf die Erwägungen bezüglich des Vorlebens und der persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten im Rahmen der Täterkomponente bei der Strafzumessung zu verweisen (Erw. II.4.1.). Der demnächst 46-jährige Beschuldigte wurde in AE._____, Bosnien/Herzegowina, geboren, wuchs dort auf, besuchte dort sämtliche Schulen und kam erst im erwachsenen Alter von 23 Jahren in die Schweiz, wo er seit nunmehr 23 Jahren lebt. Die prägendsten Jahre der Kindheit, Jugend und fast die gesamte Zeit als junger Erwachsener verbrachte er damit in seinem Heimatland und ist dementspre- chend mit der dortigen Sprache und Kultur bestens vertraut. Die neue Part- nerin des Beschuldigten und die gemeinsame, mittlerweile zweijährige ge- meinsame Tochter leben in AJ._____ in AF:_____ (Urk. 39, Urk. 116/1-2), so dass sich die eigentliche (neue) Kernfamilie des Beschuldigten mittler-

- 36 - weile in seiner Heimat befindet. Ebenso lebt die Mutter des Beschuldigten in seinem Heimatland, wo sie die sich im Eigentum des Beschuldigten befind- liche Liegenschaft bewohnt (Prot. I S. 30 f., 35). Die sehr gute Integrations- möglichkeit des Beschuldigten in der Heimat spricht damit gegen einen Här- tefall.

E. 3.3.1 Bezüglich der Wahl der Strafart für den Vorwurf des mehrfachen Haus- friedensbruchs ist wiederum zu berücksichtigen, dass zwischen den einzelnen ge- werbs- und bandenmässigen Diebstahlshandlungen einerseits sowie den mehrfa- chen Sachbeschädigungen und dem mehrfachen Hausfriedensbruch andererseits ein enger sachlicher und zeitlicher Gesamtzusammenhang besteht, indem letztere beiden Vorwürfe jeweils die zwingende Voraussetzung zur Begehung der Dieb- stähle darstellten. Die Tathandlungen wurden dementsprechend auch mit demsel- ben Tatvorsatz begangen. Vor diesem Hintergrund erscheint es – wie bereits dar- gelegt – angezeigt, auch für den Tatvorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs eine Freiheitsstrafe festzusetzen, die hernach in die Bildung der Gesamtstrafe mit dem qualifizierten Diebstahl einzubeziehen ist. Zudem ist auch bei diesem Vorwurf wiederum nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich von der Ausspre- chung von einer Geldstrafe in genügendem Masse von der Begehung weiterer De- likte abschrecken liesse. Auch wenn für die Sachbeschädigungen je einzelne Stra- fen festgesetzt würden, wären für diese in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB Freiheitsstrafen festzusetzen.

E. 3.3.2 In objektiver Hinsicht ist einerseits zu berücksichtigen, dass eine grosse Anzahl Geschädigter von den Rechtsgutsverletzungen des Beschuldigten betroffen ist, indem der Beschuldigte in deren Privatbereich eindrang. Andererseits wurden die Diebstähle vorliegend nicht in Privatwohnungen, sondern vielmehr auf bzw. in Baustellen, Schuppen, Fahrradunterständen oder Gärten begangen, so dass die jeweils einzelnen Rechtsgutsverletzungen in Bezug auf die Tangierung des ge- schützten Privatbereichs nicht schwer wiegen. Allerdings zeugen die Überwindung von Einfriedungen und Absperrungen zwecks Diebstahls von einer höheren krimi- nellen Energie, als wenn ein Gegenstand ohne solche Massnahme einfach "weg- genommen" wird. Die Hausfriedensbrüche waren wie soeben erwähnt eine – aus Sicht des Täters – notwendige Begleiterscheinung der Diebstähle und gingen in ihrer Intensität nicht über das für die beabsichtigten Entwendungen Nötige hinaus. In objektiver Hinsicht ist insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden aus- zugehen.

- 22 -

E. 3.3.3 In subjektiver Hinsicht bestand das Motiv wie erwähnt in der Schaffung der Möglichkeit zur Begehung von Diebstählen. Entlastende Umstände sind auch hier nicht ersichtlich, so dass die subjektiven Zumessungsgründe die objektive Tatschwere daher nicht zu relativieren vermögen .

E. 3.3.4 Sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und eine Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

E. 3.4 Eine besonders starke, über das übliche Mass hinausgehende persönliche Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz liegt demgegenüber nicht vor. Wenn der Beschuldigte hinsichtlich seiner sozialen Integration ausführte bzw. aus- führen liess, er habe ein grosses Umfeld an Freunden und Bekannten aufgebaut und kenne viele Dorfbewohner persönlich, so kann das zwar als durchaus glaubhaft betrachtet werden. Einen schweren persönlichen Härtefall vermag eine solche nor- male Integration aber noch nicht zu begründen. Enge freundschaftliche oder part- nerschaftliche Kontakte zur hiesigen Bevölkerung wie z.B. die Ausübung von Hob- bies, die Mitgliedschaft in Vereinen oder das Vorliegen eines engen Kollegenkrei- ses sind jedenfalls nicht ersichtlich und werden von Seiten des Beschuldigten auch nicht konkret dargelegt. Betreffend Bindungen des Beschuldigten zu seinem Hei- matstaat ist festzuhalten, dass diese insgesamt wohl eher enger sind als zur Schweiz. Mit dessen Kultur und Sprache ist der Beschuldigte jedenfalls bestens vertraut. Gut ausgebildete Bauarbeiter/Handwerker finden auch in Bosnien/Herze- gowina ein wirtschaftliches Auskommen.

E. 3.4.1 In objektiver Hinsicht machte der Beschuldigte gegenüber den ihn be- handelnden Ärzten jeweils falsche, übertriebene und/oder unvollständige Angaben, um eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bescheinigt zu erhalten, obwohl eine solche seit September 2021 nicht mehr vorlag. Auf Grundlage der nicht wahrheits- gemässen Arztzeugnisse wurden dem Beschuldigten bzw. seiner Arbeitgeberin Unfalltaggelder ausbezahlt, auf welche kein Anspruch bestand. Das deliktische Verhalten zog sich über einen Zeitraum von vier Monaten hinweg, was zwar nicht als besonders lang, aber auch keineswegs als kurz zu bezeichnen ist. Der Delikts- betrag war mit rund Fr. 7'800.– im eher unteren Bereich vergleichbarer gewerbs- mässiger Betrugshandlungen zulasten von Sozialversicherungen. Wenn die Vor- instanz festhielt, mit dem Verhalten des Beschuldigten werde das gesamte Schutz- system für Verunfallte und Erkrankte erschüttert, da ehrliche Bezüger solcher Leis- tungen in Verruf gebracht würden, entsprechend bestehe ein erhebliches und ge- wichtiges Interesse, Betrug an Institutionen wie der Suva zu verhindern, weswegen sich der Missbrauch insofern als besonders verwerflich erweise (Urk. 159 S. 72), so ist ihr grundsätzlich zuzustimmen. Präzisierend ist anzufügen, dass arglistige Täuschungshandlungen wie die vorliegend zu beurteilenden des Beschuldigten in der Regel nur mit einem grossen Aufwand für die betroffenen Sozialversicherungen aufzudecken bzw. zu widerlegen sind, was sich wiederum zum Nachteil besagter ehrlicher Bezüger solcher Leistungen auswirkt. Insgesamt ist in objektiver Hinsicht von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen.

- 23 -

E. 3.4.2 In subjektiver Hinsicht ist erneut festzuhalten, dass beim Beschuldigten keine finanzielle Notsituation vorlag (vgl. Erw. 3.1.2.). Das Verhalten des Beschul- digten zeugt von einer unersättlichen Gier, wo immer möglich Gelder zu erlangen, auf die er keinen Anspruch hat, einzig um seinen Lebensunterhalt aufzubessern und sein Kartenspiel finanzieren zu können. Insgesamt vermögen die subjektiven Zumessungsgründe die objektive Tatschwere nicht zu relativieren.

E. 3.4.3 Sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und eine Strafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

E. 3.5 Bezüglich beruflicher bzw. wirtschaftlicher Integration ist zu bemerken, dass der Beschuldigte nach seiner Einreise in die Schweiz zuerst als Küchenhilfe arbei- tete, dann bei der AH._____ am AI._____ und seit 2004 mit kurzer Unterbrechung bis Januar 2022 bei der S._____ AG als Monteur/Kleinspüler, wobei er keine aner- kannte Berufsausbildung hat. Bei der S._____ AG erzielte der Beschuldigte zuletzt ein monatliches Einkommen von rund Fr. 5'500.– bis Fr. 6'000.–. Während der Be- schuldigte ansonsten über kein Vermögen verfügt, ist er in C._____ Eigentümer von zwei Eigentumswohnungen (Urk. D1 21/1, Urk. 102; Prot. I S. 22 ff.), denen nun aufgrund der ihn aus dem laufenden Verfahren treffenden Zivilforderungen, Geldstrafe, Busse, Ersatzforderung und Verfahrenskosten die Verwertung droht. Beruflich und wirtschaftlich kann der Beschuldigte insofern als durchaus gut inte-

- 37 - griert bezeichnet werden. Einen schweren persönlichen Härtefall vermag dies in- dessen noch nicht zu begründen, zumal seine berufliche Tätigkeit nicht an die Schweiz gebunden ist. Vielmehr dürfte es ihm problemlos möglich sein, auch in seinem Herkunftsland einen Beruf in den von ihm beherrschten Bereichen auszu- üben.

E. 3.5.1 In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ge- fälschte Kontrollschilder bei zwei seiner Diebestouren verwendete, wobei die Fäl- schung nicht besonders trickreich, sondern einfach erkennbar war, da es sich um Klebefolie handelte. Zudem wurden die gefälschten Kontrollschilder jeweils nur für eine relativ kurze Zeitdauer von wenigen Stunden verwendet. Die objektive Tatschwere ist als leicht zu bezeichnen.

E. 3.5.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Die subjektiven Zumessungsgründe vermögen die objektive Tatschwere nicht zu relativieren.

E. 3.5.3 Es ist zu bemerken, dass dieser Tatvorwurf wiederum in engem Konnex zum gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl steht, indem die gefälschten Kon- trollschilder für zwei Diebestouren verwendet wurden. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz, welche für den Missbrauch von Ausweisen und Schildern eine Geldstrafe aussprach (vgl. Urk. 159 S. 74 ff.), rechtfertigt es sich aufgrund des un- mittelbaren Sachzusammenhangs mit den Einbruchstouren ebenfalls eine Frei- heitsstrafe festzusetzen (vgl. Erw. 3.2.1. und 3.3.1.).

E. 3.5.4 Sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Es erscheint eine Strafe von 2 Monate Freiheitsstrafe angemessen.

- 24 -

E. 3.6 Hinsichtlich familiärer Integration ist zu bemerken, dass der Beschuldigte we- gen seiner Exfrau AG._____, welche bereits hier lebte, 2001 in die Schweiz zog. Gemäss seinen Angaben wurde die Ehe am 29. Februar 2024 geschieden, wobei der Beschuldigte das Verhältnis zu seiner Exfrau als problematisch bezeichnete, auch wenn sich das Verhältnis seit seiner Verhaftung – also der Aufhebung des ehelichen Zusammenlebens – gebessert habe. Zusammen mit seiner Exfrau hat der Beschuldigte eine erwachsene Tochter, zu der das Verhältnis sehr gut sei, wo- bei ihn die Tochter regelmässig im Gefängnis besuche (vgl. Urk. D1 17/33 ff., Urk. 38/1-2, Urk. 131, Prot. I S. 25 ff., 27; Prot. II S. 9). Ein Abhängigkeitsverhältnis der Tochter in der Art eines Betreuungs- oder Pflegebedürfnisses bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ist vorliegend nicht gegeben. Die Beziehung des Beschuldigten zu seiner erwachsenen Tochter fällt daher nicht in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK. Mit seiner erwachsenen Tochter könnte der Beschuldigte im Falle einer Landesverwei- sung aber auch problemlos über elektronische Kommunikationsmittel und bei Feri- enbesuchen der Tochter in der Heimat ihrer Eltern einen angemessenen Kontakt weiterführen. Hierzu ist anzumerken, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung die Beziehung zu volljährigen Kindern nur in besonderen Ausnahmefällen, insbesondere bei Vorliegen eines Betreuungs- und Pflegebedürfnisses bei körper- licher oder geistiger Behinderung oder schwerwiegender Krankheiten des volljähri- gen Kindes, einen Härtefall zu begründen vermögen (vgl. BGE 145 I 227 E. 3.1; mit Hinweisen), was vorliegend weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird. Auch die familiären Umstände sprechen somit gegen die Annahme eines Härtefalls, ins- besondere da ein Zusammenleben des Beschuldigten mit seiner neuen Kernfamilie überhaupt erst im Falle einer Rückkehr in seine Heimat ermöglicht wird.

- 38 -

E. 3.6.1 In objektiver Hinsicht war der Beschuldigte in Besitz einer Videodatei, die eine grausame, die Menschenwürde erheblich verletzende Aufnahme zeigt, wo- bei dies bereits Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands darstellt. Die Datei wurde ihm zugeschickt, ohne dass er aktiv danach gesucht hätte. Der anwendbare Strafrahmen gemäss Art. 135 Abs. 1bis aStGB sieht einen oberen Strafrahmen von lediglich einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Innerhalb dieses Strafrahmens ist von ei- nem noch leichten objektiven Verschulden auszugehen.

- 25 -

E. 3.6.2 In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz von eventualvorsätzlicher Tatbegehung auszugehen (Urk. 159 S. 74), was den Beschuldigten allerdings nur leicht zu entlasten vermag, zumal er die Datei aus reiner Sorglosigkeit auf seinem Mobiltelefon gespeichert liess und sie nicht sofort nach Bemerken löschte.

E. 3.6.3 Sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht ist von einem noch leich- ten Verschulden auszugehen. Es erscheint – isoliert betrachtet – eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen.

E. 3.7 Zur Frage der Integration des Beschuldigten in die hiesige Rechtsordnung ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bereits vor der heutigen Verurteilung zwei Vorstrafen aufweist. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

9. Mai 2016 wurde der Beschuldigte wegen versuchten Diebstahls zu einer beding- ten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. August 2016 wurde der Beschuldigte sodann wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 40.– verurteilt und gleichzeitig die Probezeit für die erste Verurteilung um ein Jahr ver- längert (Urk. D1 21/1, Urk. 87, Urk. 162). Der Beschuldigte delinquierte mithin trotz laufender Probezeit, wobei ihn auch die Einvernahme durch die Kantonspolizei Tessin vom 11. September 2021 (Urk. D1 3/1) nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhielt, sondern im Gegenteil dazu führte, dass er erhöhte Vorsichts- massnahmen traf, indem er bei seinen Diebestouren am Lieferwagen gefälschte Kontrollschilder anbrachte. Dies zeugt von einer eklatanten Geringschätzung ge- genüber der hiesigen Rechtsordnung, schienen ihn doch die bereits ausgesproche- nen Geldstrafen nicht abzuschrecken, so dass er unter Mitberücksichtigung der vorliegend zu beurteilenden Delikte bereits zum dritten Mal innert fünf Jahren straf- fällig wurde, wobei bezüglich Tatschwere eine besorgniserregende Steigerung fest- zustellen ist. Von einer geglückten Integration des Beschuldigten in die hiesige Rechtsordnung kann daher keine Rede sein, was ebenfalls gegen das Vorliegen eines Härtefalls spricht.

E. 3.8 Das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist somit in Würdigung aller Umstände zu verneinen. Die Ausspre- chung einer Landesverweisung stellt für den Beschuldigten zwar zweifelsohne ei- nen Eingriff von gewisser Schwere dar. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist je- doch festzustellen, dass die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz angesichts der Schwere der von ihm begangenen Delikte gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aussprechung eines Landesverwei- ses nicht überwiegen und letztere demnach mit Art. 8 EMRK vereinbar ist.

- 39 -

4. Güterabwägung 4.1. Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszu- gehen, so ist das private Interesse des bzw. der Beschuldigten am weiteren Ver- bleib in der Schweiz in einem zweiten Schritt dem konkreten öffentlichen (Sicher- heits-)Interesse an der Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anord- nung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (vgl. BUSSLINGER/UEBER- SAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverwei- sung, in: plädoyer 5/16, S. 101 ff.). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesver- weisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass mass- gebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters bzw. der Täterin für die öffent- liche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesge- richts 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4; je mit Hinweisen). 4.2. Selbst wenn entgegen der vorstehenden Erwägungen ein schwerer persönli- cher Härtefall des Beschuldigten zu bejahen wäre, so überwiegt angesichts der soeben geschilderten fehlenden Integration des Beschuldigen in die hiesige Rechtsordnung in Form seiner wiederholten Delinquenz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung das private Interesse des Beschuldigten an einem Ver- bleib im Land deutlich. Nachdem der Beschuldigte nun im vorliegenden Verfahren gleich wegen zwei unabhängig voneinander – ohne dass irgend eine wirtschaftliche Notsituation auch nur ansatzweise ersichtlich wäre – begangenen Katalogtaten zu einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten verurteilt wird, besteht ein durchaus hohes Fernhalteinteresse der Schweiz. Die Güterabwägung fällt somit ebenfalls klar zu Ungunsten des Beschuldigten aus, wobei hinsichtlich Vereinbarkeit der Landesver-

- 40 - weisung mit Art. 8 EMRK auf die vorstehenden Erwägungen zum Härtefall zu ver- weisen ist.

5. Dauer der Landesverweisung 5.1. Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist auf- grund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestim- men. Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch das private Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der Per- son in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz fol- genden Härte, Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2022 vom

8. Februar 2023 E. 9.2.1 mit Hinweisen). Dem Sachgericht kommt bei der Festle- gung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Urteile des Bun- desgerichts 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1; 6B_690/2019 vom 4. Dezem- ber 2019 E. 5, nicht publ. in: BGE 146 IV 105). 5.2. Der Beschuldigte wird – soweit nur auf die Katalogtat nach Art. 66a StGB fo- kussiert wird – wegen qualifizierten Diebstahls bzw. des Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch und wegen gewerbsmässigen Betrugs bzw. Betrugs zulas- ten einer Sozialversicherung aufgrund von zwei Katalogtaten nach Art. 66a Abs. 1 lit. c, d und e StGB verurteilt, wobei diesbezüglich ein mittelschweres Verschulden vorliegt und eine Freiheitsstrafe von fast vier Jahren auszusprechen ist. Der Be- schuldigte verübte über eine Zeitspanne von rund sechs Monaten nicht weniger als 23 qualifizierte Diebstähle. Sein jeweils zielgerichtetes und systematisches Vorge- hen zeugen von einer erheblichen kriminellen Energie. Zudem beging er unabhän- gig davon den gewerbsmässigen Betrug zulasten der Sozialversicherung. Der Be- schuldigte ist zudem mehrfach einschlägig vorbestraft und delinquierte während laufender Probezeit weiter, was sich negativ auf seine Prognose auswirkt. Es be-

- 41 - steht mithin aus Sicht der Schweiz ein starkes öffentliches Entfernungs- und Fern- halteinteresse. 5.3. Unterzieht man den Deliktskatalog des Art. 66a Abs. 1 StGB einer genauen Betrachtung, so zeigt sich, dass der Gesetzgeber die mögliche Spannweite der Dauer der Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren einerseits auf schwerste Delikte, wie Mord oder vorsätzliche Tötung (lit. a), andererseits aber unter Umständen selbst auf gewisse Bagatelldelikte im Bereich der Vermögensdelikte, die unter lit. d, e und f der Bestimmung zu subsumieren wären, angewendet haben will. Das Ver- schulden des Beschuldigten bezüglich seiner Katalogtaten ist mithin auch bei die- ser Betrachtung im mittleren Bereich anzusiedeln. Dementsprechend ist der Be- schuldigte in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 159 S. 92) gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c, d und e StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes zu ver- weisen.

6. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem

E. 3.8.1 Bei der Freiheitsstrafe stellen die 36 Monate Freiheitsstrafe für den ge- werbs- und bandenmässigen Diebstahl die Einsatzstrafe dar. Die Strafen von je

E. 3.8.2 Bezüglich der Geldstrafe ist als Einsatzstrafe von den 40 Tagessätzen für eine der beiden kinderpornografischen Dateien auszugehen. Die Strafen von total 80 Tagessätzen Geldstrafe für die weiteren pornografischen Dateien und die Datei mit Gewaltdarstellungen stehen in engem sachlichem Zusammenhang mit der Einsatzstrafe. Unter Anwendung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhö- hung der Einsatzstrafe um 40 Tagessätze Geldstrafe angemessen.

E. 3.9 Fazit bezüglich Tatkomponente Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten bezüglich der Verbrechens- und Vergehenstatbestände des vorliegenden Verfahrens sowohl von der objektiven Tatschwere her wie auch unter Berücksichtigung seines subjektiven Verschuldens

- 26 - als mittelschwer zu bezeichnen. Gestützt auf die erwähnten Faktoren nach Würdi- gung der Tatkomponente gelangt man somit zu einer Freiheitsstrafe von 53 Mona- ten und einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen.

4. Täterkomponente 4.1. Persönliche Verhältnisse/Vorleben Der Beschuldigte machte im Rahmen der Untersuchung wie auch in der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen. Der Be- schuldigte wurde am tt. Mai 1978 in AE._____, Bosnien/Herzegowina, geboren, wo er mit seinen drei Brüdern bei den Eltern aufwuchs. In Bosnien/Herzegowina ab- solvierte er die 8-jährige obligatorische Schule und begann danach die Polizei- schule, wobei er diese Ausbildung nicht abschloss. Der Beschuldigte zog wegen seiner Exfrau, AG._____, die bereits hier lebte, mit 23 Jahren in die Schweiz. Ge- mäss seinen Angaben war im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ein Scheidungsverfahren hängig. Zusammen mit seiner Exfrau hat der Beschuldigte eine erwachsene Tochter. Der Beschuldigte hat ausserdem ein im heutigen Zeit- punkt rund zwejähriges Kind mit seiner neuen Partnerin. Nach seiner Einreise in die Schweiz arbeitete er zuerst als Küchenhilfe, dann bei der AH._____ am AI._____ und seit 2004 mit kurzer Unterbrechung bis Januar 2022 bei der S._____ AG als Monteur/Kleinspüler. Über eine anerkannte Berufsausbildung verfügt er nicht. Bei der S._____ AG erzielte der Beschuldigte ein monatliches Einkommen von rund Fr. 5'500.– bis Fr. 6'000.–. Der Beschuldigte lebt seit seiner Einreise in C._____, wo er zwei Eigentumswohnungen besitzt. Ausserdem besitzt er ein Haus in Bosnien/Herzegowina, in dem seine Mutter wohnt. Über weiteres Vermögen oder Einkommen verfügt er nicht (Urk. D1 21/1, Urk. 102; Prot. I S. 22 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass seine Ehe seit dem 29. Fe- bruar 2024 geschieden sei (Prot. II S. 9). Insgesamt bleiben der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zumessungsneutral.

- 27 - 4.2. Vorstrafen Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 9. Mai 2016 wurde der Beschuldigte wegen versuchten Dieb- stahls zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.–, bei einer Pro- bezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. August 2016 wurde der Beschuldigte sodann wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von

E. 6 Monaten Freiheitsstrafe für die mehrfache Sachbeschädigung und den mehrfa- chen Hausfriedensbruch sowie von 2 Monaten für den Missbrauch von Ausweisen und Schildern stehen wie vorstehend dargelegt in engstem Konnex zum Hauptvor- wurf, weswegen unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um lediglich je 3 Monate sowie um 1 Monat angemessen er- scheint. Beim Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs handelt es sich demgegen- über um einen selbständigen Vorwurf. Von den 14 Monaten Freiheitstrafe für die- sen Vorwurf sind unter Anwendung des Asperationsprinzips deren 10 Monate straf- erhöhend zu berücksichtigen.

E. 6.1 Nach Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Infor- mationssystems und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung; SR 362.0) können Drittstaatsangehörige zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justiz- behörde vorliegt. Entsprechend hat das urteilende Gericht zu prüfen, ob die Aus- schreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (nachfol- gend SIS) anzuordnen ist. Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staa- ten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden im SIS ausgeschrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheits- gebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat ver- urteilt worden ist, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a Schengener Durchführungsüber- einkommen [SDÜ]; Urteil 6B_1178/2019 Urteil vom 10. März 2021, E. 4.6). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der

- 42 - Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu prü- fen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr besteht (BGE 146 IV 172, E. 3.2.2). Im Sinne einer ku- mulativen Voraussetzung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stets zu prüfen, ob vom betroffenen Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeits- prinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "indivi- duelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hin- reichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (Urteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 4.7 und 4.8).

E. 6.2 Bosnien/Herzegowina ist nicht Mitglied des Schengen-Raums, weshalb der Beschuldigte als Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verord- nung gilt. Das erforderliche abstrakte Höchstmass von einem Jahr Freiheitsstrafe ist vorliegend mehrfach erfüllt. Hinsichtlich der Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung, die vom Beschuldigten ausgeht, ist auf die vorstehenden Erwägungen zum Härtefall und zur Güterabwä- gung zu verweisen, insbesondere hinsichtlich der Vorstrafengeschichte des Be- schuldigten und seiner sich daraus manifestierenden Unbelehrbarkeit und Gleich- gültigkeit der hiesigen Rechtsordnung gegenüber. Der Beschuldigte stellt daher nicht lediglich für die Schweiz, sondern gleichermassen für den gesamten Schen- gen-Raum eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dementspre- chend ist die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. V. Beschlagnahmungen / Einziehungen

1. Die seitens der Vorinstanz angeordnete Einziehung beschlagnahmter Gegen- stände (Urk. 159 S. 106-108) wird seitens des Beschuldigten nicht angefochten, sondern es wird lediglich geltend gemacht, es sei ihm zu gestatten, die auf dem Mobiltelefon befindlichen Familienfotos vorab extrahieren zu lassen (Urk. 160 S. 2).

- 43 - Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann daher grundsätzlich auf die zu- treffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden.

2. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen wird, ist den Vollzugsbehörden zu überlassen, ob und wie eine allfällige Extraktion der Familienfotos vom eingezo- genen Mobiltelefon erfolgen kann (Urk. 159 S. 108). Indessen erscheint es zweck- mässig, im Dispositiv festzuhalten, dass dem Beschuldigten – zumindest soweit dies technisch realisierbar ist – die Möglichkeit zur Datenextraktion einzuräumen ist, wobei hierfür anfallende Kosten vom Beschuldigten zu tragen sind. Der Be- schuldigte ist daher berechtigt zu erklären, sich allfällige noch auf dem Mobiltelefon der Marke "AC._____" …, schwarz (A015'739'125), befindliche Familienfotos auf eigene, vorab zu bezahlende Kosten innert 3 Monaten ab Eintritt der Rechtskraft extrahieren zu lassen. Meldet sich der Beschuldigte innert besagter Frist nicht bei der Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, …), bezahlt er die Kosten nicht oder kommt er seiner notwendigen Mitwirkung nicht nach, ist das Mo- biltelefon der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. Nach erfolgter Extraktion der betreffenden Fotodaten ist das Mobiltelefon der Lagerbe- hörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. Der Erlös einer allfälligen Verwertung ist an die Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 27. Ja- nuar 2022 beschlagnahmten Gegenstände – Kontrollschild ZH 5 (A015'741'249) und Mobiltelefon der Marke "AC._____" …, schwarz (A015'739'125) sowie die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. März 2022 be- schlagnahmte Patrone 9 mm mit Bezeichnung "AD._____" (A015'868'072) – sind einzuziehen.

4. Das Kontrollschild ZH 5 (A015'741'249) ist der für die Lagerung zuständigen Stelle (Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, …) nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung zu überlassen. Die Patrone 9 mm mit Bezeichnung "AD._____" (A015'868'072) ist der Abteilung Schusswaffen des Forensischen Instituts Zürich nach Eintritt der Rechtskraft zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen.

- 44 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kostenauflage Nachdem es auch im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffern 36 und 37 des angefochtenen Entscheides ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).

2. Kosten des Berufungsverfahrens

E. 10 Tagessätzen zu Fr. 40.– verurteilt und gleichzeitig die Probezeit für die erste Verurteilung um ein Jahr verlängert (Urk. D1 21/1, Urk. 87, Urk. 162). Der Beschul- digte delinquierte mithin trotz laufender Probezeit, wobei ihn auch die Einvernahme durch die Kantonspolizei Tessin vom 11. September 2021 (Urk. D1 3/1) nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhielt, sondern im Gegenteil dazu führte, dass er erhöhte Vorsichtsmassnahmen traf, indem er bei seinen Diebestouren am Lie- ferwagen gefälschte Kontrollschilder anbrachte. Dies zeugt von einer eklatanten Geringschätzung gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Die teilweise einschlägi- gen Vorstrafen und das Delinquieren während laufender Probezeit wirken sich straferhöhend aus. 4.3. Geständnis/Reue und Einsicht/weiteres Nachtatverhalten 4.3.1. Bezüglich der Einbruchdiebstähle gab der Beschuldigte nach anfängli- cher Bestreitung nur zu, was ihm angesichts der ihm vorgelegten Beweise ohnehin nachgewiesen werden konnte. Die Untersuchung wurde durch das diesbezügliche Teilgeständnis des Beschuldigten somit nicht relevant erleichtert, weshalb es nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. 4.3.2. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschul- digte aus, es tue ihm sehr leid, was er getan habe, wobei er diese Reue dadurch glaubhaft unterstrich, dass er eine Mehrheit der Zivilforderungen der Privatkläger, herrührend aus den begangenen Diebstählen, anerkannte und zudem beantragte, die Verwertung der Miteigentumsanteile an seinen beiden Liegenschaften zur Schadensdeckung zu verwenden (vgl. Urk. 159 S. 80). Die so an den Tag gelegte Reue ist strafmindernd zu berücksichtigen.

- 28 - 4.4. Fazit bezüglich Täterkomponente Bezüglich der Freiheitsstrafe überwiegt das strafmindernde Zumessungskriterium das straferhöhende im Rahmen der Täterkomponente leicht. Die nach der Tatkom- ponente erhaltene Freiheitsstrafe von 53 Monaten ist daher um 4 Monate auf 49 Monate zu senken. Hinsichtlich der Geldstrafe ist dagegen einzig das straferhö- hende Zumessungskriterium relevant. Die nach der Tatkomponente erhaltene Geldstrafe von 80 Tagessätzen ist daher auf 100 Tagessätze zu erhöhen.

5. Gesamtstrafenbildung mit widerrufener Geldstrafe Der vorinstanzliche Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Ober- land vom 9. Mai 2016 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, deren Probezeit mit Entscheid der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. August 2016 um ein Jahr verlängert worden war (Urk. 159 S. 78 f.), blieb wie vorstehend dargelegt unange- fochten und ist damit rechtskräftig. In sinngemässer Anwendung des Asperations- prinzips sind von den widerrufenen 30 Tagessätzen Geldstrafe deren 20 Tages- sätze straferhöhend zu berücksichtigen, wodurch eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen resultiert.

6. Tagessatzhöhe der Geldstrafe Bezüglich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist auf die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten unter Erw. 4.1. zu verweisen. Aktuell erzielt der Beschuldigte kein Einkommen, da er sich in Sicherheitshaft be- findet. Die Vorinstanz setzte den Tagessatz der Geldstrafe basierend auf der per- sönlichen und wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auf einen Betrag von Fr. 40.– fest (Urk. 159 S. 81). Wie eingangs erwähnt beantragt die Verteidigung berufungshalber die Bestätigung dieser Höhe. Die Tagessatzhöhe gemäss vorinstanzlichem Urteil erscheint gerechtfertigt und ist zu bestätigen.

- 29 -

7. Busse betreffend fahrlässige Übertretung des Waffengesetzes 7.1. Tatkomponente 7.1.1. In objektiver Hinsicht reiste der Beschuldigte mit einer 9mm-Patrone von Bosnien/Herzegowina in die Schweiz ein, ohne über eine entsprechende Bewilli- gung zu verfügen, wobei er die Patrone danach in seiner Hosentasche an seinem Wohnort aufbewahrte. Als Staatsangehöriger von AF:_____ darf der Beschuldigte in der Schweiz weder Waffen noch Munition besitzen (Art. 7 WG i.V.m. Art. 12 WV). Die objektive Tatschwere ist angesichts lediglich einer einzelnen Patrone als leicht zu qualifizieren. 7.1.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte lediglich fahrlässig, was sich aber bereits in der gegenüber dem Vorsatzdelikt deutlich milderen Straf- androhung niederschlägt und sich daher nicht (noch einmal) zu seinen Gunsten auswirkt. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere jedenfalls nicht zu relativieren. 7.2. Täterkomponente Hierzu ist grundsätzlich auf die vorstehenden Erwägungen zu den Verbrechens- und Vergehenstatbeständen zu verweisen (Erw.4.1.-4.3.). Die Vorstrafen wirken auch hier straferhöhend. Zwar war der Beschuldigte im äusseren Sachverhalt ge- ständig, doch liess sich dieser angesichts dessen unmittelbaren Feststellung auch kaum bestreiten. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind zur Bemessung der Bussenhöhe seine finanziellen Verhältnisse zu berücksichti- gen, wobei sich der Beschuldigte in Haft befindet und dadurch bereits seit seiner Verhaftung über kein Einkommen mehr verfügt. 7.3. Fazit Busse Die seitens der Vorinstanz festgesetzte Höhe der Busse von Fr. 200.– (vgl. Urk. 159 S. 81) erscheint angemessen und ist zu bestätigen.

- 30 -

8. Gesamtwürdigung 8.1. Strafhöhe In Würdigung sämtlicher dargelegter Strafzumessungsgründe erscheinen 49 Mo- nate Freiheitsstrafe, 120 Tagessätze Geldstrafe unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 9. Mai 2016 als Gesamtstrafe und Fr. 200.– Busse dem Verschulden sowie den persönli- chen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Zufolge des Verbots der re- formatio in peius (Art. 391 Abs. 1 StPO) kann nicht über die seitens der Vorinstanz ausgesprochene Höhe von Freiheitsstrafe und Geldstrafe hinaus gegangen wer- den. Der Beschuldigte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten sowie – unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 9. Mai 2016 – mit 100 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 40.– als Gesamtstrafe und Fr. 200.– Busse zu bestrafen. 8.2. Anrechnung von Haft Der Beschuldigte befindet sich seit 6. Januar 2022, 07.50 Uhr, in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (vgl. Urk. 24 S. 1). Mithin sind ihm bis heute 861 Tage Haft an die Freiheitstrafe als erstanden anzurechnen (Art. 51 StGB). III. Vollzug

1. Freiheits- und Geldstrafe

E. 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Die obligatorische Landesverweisung we- gen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unab- hängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grund- sätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig da- von ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweisen; 144 IV 168 E. 1.4.1).

Dispositiv
  1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Rechtskraft der Dispositivzif- fern 24 und 39 (Schadenersatz und Prozessentschädigung an die Privatklä- gerin 13, R._____ GmbH) mit Beschluss vom 4. März 2024 festgestellt wor- den ist. - 45 -
  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 9. Mai 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1-2 (Schuldpunkt), 3 (Wider- ruf), 9 (Ersatzforderung), 10-11 (Aufhebung von Beschlagnahmungen), 12- 23 und 25-33 (Zivilforderungen), 35 (Kostenfestsetzung) und 38 (Entschädi- gung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  4. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 46 Mo- naten, wovon bis und mit heute 861 Tage durch Haft erstanden sind, sowie – unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 9. Mai 2016 – mit 100 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 40.– als Gesamtstrafe und mit Fr. 200.– Busse.
  5. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
  6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
  7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
  8. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.
  9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 27. Ja- nuar 2022 beschlagnahmten Gegenstände – Kontrollschild ZH 5 (A015'741'249) und Mobiltelefon der Marke "AC._____" …, schwarz (A015'739'125) sowie die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kan- tons Zürich vom 23. März 2022 beschlagnahmte Patrone 9 mm mit Bezeich- nung "AD._____" (A015'868'072) – werden eingezogen.
  10. Das Kontrollschild ZH 5 (A015'741'249) wird der für die Lagerung zuständi- gen Stelle (Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, …) nach Eintritt der - 46 - Rechtskraft zur Vernichtung überlassen. Die Patrone 9 mm mit Bezeichnung "AD._____" (A015'868'072) wird der Abteilung Schusswaffen des Forensi- schen Instituts Zürich nach Eintritt der Rechtskraft zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
  11. Der Beschuldigte wird berechtigt erklärt, sich allfällige noch auf dem Mobilte- lefon der Marke "AC._____" …, schwarz (A015'739'125), befindliche Famili- enfotos auf eigene, vorab zu bezahlende Kosten innert 3 Monaten ab Eintritt der Rechtskraft extrahieren zu lassen. Meldet sich der Beschuldigte innert besagter Frist nicht bei der Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, Asserva- ten-Triage, …), bezahlt er die Kosten nicht oder kommt er seiner notwendi- gen Mitwirkung nicht nach, wird das Mobiltelefon der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung überlassen. Nach erfolgter Extraktion der betref- fenden Fotodaten wird das Mobiltelefon der Lagerbehörde zur gutscheinen- den Verwendung überlassen. Der Erlös einer allfälligen Verwertung wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
  12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 % resp. 8,1 % MWST).
  13. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Hauptverfahrens und des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidi- gung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
  14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  - 47 - die Privatkläger 1-23  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A (Asservaten-Triage) im Auszug  (Dispositiv-Ziff. 6-8), per E-Mail (…) die Abteilung Schusswaffen des Forensischen Instituts Zürich im Aus-  zug (Dispositiv-Ziff. 6 und 7) die Staatsanwaltschaft See/Oberland in die Akten betreffend Proz. Nr.  2016/10013511 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. 
  15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 48 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. Mai 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Meier
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240044-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschrei- berin MLaw Meier Urteil vom 15. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl etc. und Wi- derruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom

9. Mai 2023 (DG220018)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 15. Dezem- ber 2022 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls im Sinne von  Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und teilweise i.V.m. Ziff. 3 Abs. 2 StGB; des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m.  Abs. 2 StGB; der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1  StGB; des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB;  der Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB (betreffend  die Filmdatei "1604229363147104.mp4"); der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5  StGB (betreffend die Filmdateien "57521aa5-dfe6-42ef-9d1f- e40d47119270.mp4", "1a985242-15c1-4469-b284- 2bb7911c17c1.mp4", "4a639357-3971-4ab9-ab20- 742718f5b8d8.mp4"); des mehrfachen Missbrauches von Ausweisen und Schildern im Sinne  von Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG; der Übertretung des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und  Munition (WG) im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 WG.

2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis  StGB (betreffend die Filmdateien "1324241a-cc87-4d97-8587-

- 3 - a068063ac0e.mp4", "33d64304-6ff4-406f-beec-20a2416ccd69.mp4", "fda84424-4110-4eae-81b3-4e43bb7f71d1.mp4"); der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5  StGB (betreffend die Filmdateien "58ed97e9-1b88-4e4a-a1a4- 413b0f860388.mp4", "d5addfda-81c6-463a-b6dd-6bc3002b1943.mp4", "211d455c-7646-406f-8f27-299219476ce.mp4", "3dee0c36-c12f-41ea- 95a7-b1847b9d0c25.mp4").

3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 9. Mai 2016 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.00 (Verlängerung der Probezeit mit Entscheid vom 11. August 2016 durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland) wird widerrufen.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten, wo- von bis und mit heute 489 Tage durch Haft erstanden sind, sowie unter Ein- bezug des Widerrufs gemäss vorstehender Dispositiv-Ziff. 3 mit einer Gelds- trafe von 100 Tagessätzen zu CHF 40.00 (entsprechend CHF 4'000.00) als Gesamtstrafe und einer Busse von CHF 200.00.

5. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

6. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse von CHF 200.00 tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

8. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 5'000.00 zu be- zahlen.

- 4 -

10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 24. Ja- nuar 2022 unter Beschlag genommenen Miteigentumsanteile des Beschul- digten an der 4-Zimmerwohnung Nr. 4 im EG an der B._____-strasse 1 in C._____, mit den Nebenräumen Kellerabteil Nr. 3 und Estrichabteil Nr. 5, Kataster-Nr. 2, Grundbuchblatt 3, sowie an der 3-Zimmerwohnung Nr. 5 im

1. OG an der B._____-strasse 1 in C._____, mit den Nebenräumen Keller- abteil Nr. 6 und Estrichabteil Nr. 12, Kataster-Nr. 2, Grundbuchblatt 4, wer- den ausser Beschlag genommen.

11. Das Notariat, Grundbuchamt und Konkursamt C._____, … [Adresse], wird angewiesen, im Grundbuch der Gemeinde C._____, mit Bezug auf die Grundstücke Grundbuchblatt 3, Kataster-Nr. 2 (4-Zimmerwohnung Nr. 4 im EG an der B._____-strasse 1 in C._____, mit den Nebenräumen Kellerabteil Nr. 3 und Estrichabteil Nr. 5) sowie Grundbuchblatt 4, Kataster-Nr. 2 (3-Zim- merwohnung Nr. 5 im 1. OG an der B._____-strasse 1 in C._____, mit den Nebenräumen Kellerabteil Nr. 6 und Estrichabteil Nr. 12) die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 24. Januar 2022 angeord- nete Kanzleisperre (Grundbuchsperre) im Sinne von Art. 266 Abs. 3 StPO und § 29 der Kantonalen Grundbuchverordnung aufzuheben.

12. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1, D._____ Versicherungen AG (Versicherung von E._____), im Betrag von CHF 3'829.00 anerkannt hat, und er wird entsprechend ver- pflichtet, der Privatklägerschaft diesen Betrag zu bezahlen. Im Mehrumfang wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.

13. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2, F._____ Versicherungen AG (Versicherung von G._____), im Betrag von CHF 180.00 anerkannt hat, und er wird entsprechend ver- pflichtet, der Privatklägerschaft diesen Betrag zu bezahlen. Im Mehrumfang wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.

- 5 -

14. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 3, H._____, im Betrag von CHF 500.00 anerkannt hat, und er wird entsprechend verpflichtet, der Privatklägerschaft diesen Betrag zu be- zahlen. Im Mehrumfang wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

15. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 4, I._____ AG, im Betrag von CHF 1'000.00 anerkannt hat, und er wird entsprechend verpflichtet, der Privatklägerschaft diesen Betrag zu bezahlen. Im Mehrumfang wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

16. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers 5, Fussballclub J._____, im Betrag von CHF 1'463.00 aner- kannt hat, und er wird entsprechend verpflichtet, der Privatklägerschaft die- sen Betrag zu bezahlen. Im Mehrumfang wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

17. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 6, K._____ Versicherungen (Versicherung der L._____ AG), wird vollumfänglich auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.

18. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 7, K._____ Versicherungen (Versicherung von M._____), im Umfang von CHF 4'572.93 anerkannt hat, und er wird entsprechend ver- pflichtet, der Privatklägerschaft diesen Betrag zu bezahlen. Der Beschuldigte wird zusätzlich zu den anerkannten CHF 4'572.93 ver- pflichtet, der Privatklägerin 7, K._____ Versicherungen (Versicherung von M._____), CHF 180.72 zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 4'753.65 ab 3. Sep- tember 2021zu bezahlen. Im Mehrumfang wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

- 6 -

19. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 8, N._____, im Betrag von CHF 10'000.00 anerkannt hat, und er wird entsprechend verpflichtet, der Privatklägerschaft diesen Betrag zu bezahlen. Im Mehrumfang wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

20. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 9, O._____ AG, im Betrag von CHF 4'000.– anerkannt hat, und er wird entsprechend verpflichtet, der Privatklägerschaft diesen Betrag zu bezahlen. Im Mehrumfang wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

21. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 10, E._____, im Betrag von CHF 500.– anerkannt hat, und er wird entsprechend verpflichtet, der Privatklägerschaft diesen Betrag zu be- zahlen. Im Mehrumfang wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

22. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 11, P._____ AG, im Betrag von CHF 2'000.00 anerkannt hat, und er wird entsprechend verpflichtet, der Privatklägerschaft diesen Betrag zu bezahlen. Der Beschuldigte wird zusätzlich zu den anerkannten CHF 2'000.00 dazu verpflichtet, der Privatklägerin 11, P._____ AG, Zins zu 5 % auf CHF 2'000.00 ab 25. Dezember 2021 zu bezahlen. Im Mehrumfang wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

23. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 12, Q._____, im Betrag von CHF 500.00 anerkannt hat, und er wird entsprechend verpflichtet, der Privatklägerschaft diesen Betrag zu bezahlen. Im Mehrumfang wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 7 -

24. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 13, R._____ GmbH, im Betrag von CHF 31'861.55 anerkannt hat, und er wird entsprechend verpflichtet, der Privatklägerschaft diesen Be- trag zu bezahlen. Im Mehrumfang wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

25. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 14, S._____ AG, wird voll- umfänglich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

26. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 15, T._____, im Betrag von CHF 500.00 anerkannt hat, und er wird entsprechend verpflichtet, der Privatklägerschaft diesen Betrag zu be- zahlen. Im Mehrumfang wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

27. Es wird vorgemerkt. dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 16, M._____, im Betrag von CHF 500.00 anerkannt hat, und er wird entsprechend verpflichtet, der Privatklägerschaft diesen Betrag zu bezahlen. Im Mehrumfang wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

28. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 17, U._____ AG (Versicherung von H._____), im Betrag von CHF 14'321.35 anerkannt hat, und er wird entsprechend verpflichtet, der Pri- vatklägerschaft diesen Betrag zu bezahlen. Im Mehrumfang wird das Scha- denersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

29. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 18, U._____ AG (Versicherung von V._____), im Betrag von CHF 4'500.00 anerkannt hat, und er wird entsprechend verpflichtet, der Pri- vatklägerschaft diesen Betrag zu bezahlen. Im Mehrumfang wird das Scha- denersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 8 -

30. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 19, U._____ AG (Versiche- rung von W._____), wird vollumfänglich auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.

31. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 20, W._____, im Betrag von CHF 300.00 vollumfänglich aner- kannt hat, und er wird entsprechend verpflichtet, der Privatklägerschaft die- sen Betrag zu bezahlen.

32. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 22, AA._____ AG (Versiche- rung der Gemeindeverwaltung AB._____), wird vollumfänglich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

33. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 23, AA._____ AG (Versicherung der P._____ AG), im Betrag von CHF 38'000.– anerkannt hat, und er wird entsprechend verpflichtet, der Privatklägerschaft diesen Betrag zu bezahlen. Im Mehrumfang wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

34. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 27. Ja- nuar 2022 beschlagnahmten Gegenstände – Kontrollschild ZH 5 (A015'741'249) und Mobiltelefon der Marke "AC._____" … [Modell], schwarz (A015'739'125) – sowie die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. März 2022 beschlagnahmte Patrone 9 mm mit Be- zeichnung "AD._____" (A015'868'072) werden eingezogen. Das Kontroll- schild ZH 5 (A015'741'249) wird der für die Lagerung zuständigen Stelle (Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, …) nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen. Die Patrone 9 mm mit Bezeichnung "AD._____" (A015'868'072) wird der Abteilung Schusswaffen des Forensischen Instituts Zürich nach Eintritt der Rechtskraft zur gutscheinenden Verwendung über- lassen. Das Mobiltelefon der Marke "AC._____" …, schwarz (A015'739'125) wird der für die Lagerung zuständen Stelle (Kantonspolizei Zürich, Asser- vate-Triage, …) nach Eintritt der Rechtskraft zur gutscheinenden Verwen-

- 9 - dung überlassen. Der Erlös einer allfälligen Verwertung wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

35. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 7'000.00. Die weiteren Kosten betragen: CHF 8'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 11'561.00 Telefonkontrolle CHF 8'264.35 Auslagen CHF 600.00 Auslagen Polizei CHF 1'200.00 Gerichtsgebühr Obergericht Zürich (UB230003-O) CHF 42'148.28 Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 78'773.63 Total

36. Die Kosten und Auslagen gemäss vorstehender Dispositiv-Ziff. 35, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

37. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

38. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Barausla- gen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren (inkl. Urteilsbesprechung mit dem Be- schuldigten) mit total CHF 42'148.28 (MWSt. darin enthalten) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ den Betrag von CHF 26'148.28 (CHF 42'148.28 abzgl. der bereits geleisteten Akontozahlungen in Höhe von CHF 16'000.00) auszuzah- len.

39. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte verpflichtet hat, der Privatklägerschaft R._____ GmbH für die Kosten der Rechtsverbei- ständung in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ eine Entschädi- gung von CHF 3'000.00 zu bezahlen.

- 10 - Der Beschuldigte wird sodann verpflichtet, der Privatklägerschaft R._____ GmbH für die Kosten der Rechtsverbeiständung in der Person von Rechts- anwalt lic. iur. Y._____ zusätzlich zum anerkannten Betrag von CHF 3'000.00 eine Entschädigung von CHF 1'557.22 (inkl. MWSt.) zu be- zahlen. Im Mehrumfang wird die von der R._____ GmbH geltend gemachte Ent- schädigung für Anwaltskosten abgewiesen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 188 S. 1 f.)

1. Dispositiv Ziffern 4, 5, 7, 8 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom

9. Mai 2023 seien aufzuheben.

2. Dispositiv Ziffer 34 sei teilweise aufzuheben.

3. Dispositiv Ziffer 36, wonach die Kosten und Auslagen dem Beschuldig- ten auferlegt werden, sei aufzuheben; nicht angefochten wird, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung von der Kostenauflage ausgenom- men sind.

4. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 36 Mo- naten und einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 40.– sowie ei- ner Busse von Fr. 200.–. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 18 Monaten bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren. Die bereits erstandene Haftzeit sei anzurechnen. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben und die Probe- zeit auf 2 Jahre anzusetzen.

5. Von einer Landesverweisung und einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem sei abzusehen.

- 11 -

6. Das beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke "AC._____ ..." sei zwar definitiv einzuziehen und zu verwerten, doch sei es dem Beschuldigten zu gestatten, die auf dem Mobiltelefon befindlichen Familienfotos vorab extrahieren zu lassen.

7. Die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten nur teilweise aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu neh- men.

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 166, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Gegen das vorstehend wiedergegebene, mündlich eröffnete und schriftlich im Dispositiv mitgeteilte Urteil vom 9. Mai 2023 (Urk. 110A) meldete die amtliche Ver- teidigung namens des Beschuldigten innert Frist Berufung an (Urk. 111). Das be- gründete Urteil (Urk. 152 = 159) wurde der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft am 13. Dezember 2023 zugestellt (Urk. 153/1-3). Mit Schreiben vom 27. Dezember 2023 ging die Berufungserklärung der amtlichen Verteidigung namens des Be- schuldigten fristgerecht ein, wobei keine Beweisanträge gestellt wurden (Urk. 160). Mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2024 wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 164). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit

- 12 - Eingabe vom 7. Februar 2024 auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation ihrer Vertreterin von der Berufungsverhandlung, was am 12. März 2024 bewilligt wurde (Urk. 166). Der Rechtsvertreter der Privatklägerin 13 ersuchte mit Eingabe vom 6. Februar 2024 um Feststellung der Rechtskraft der Dispositivziffern 24 und 39 des vorinstanzli- chen Urteils (Urk. 167). Mit Datum vom 13. März 2024 wurden die Parteien auf den

15. Mai 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 174). Auf entsprechende Fristsetzung mit Präsidialverfügung vom 10. April 2024 (Urk. 180) teilte die amtliche Verteidigung am 15. April 2024 mit, nicht gegen die Verlängerung der Sicherheits- haft bis zum Datum der Berufungsverhandlung vom 15. Mai 2024 zu opponieren (Urk. 182). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 16. April 2024 die Verlängerung der Sicherheitshaft um drei Monate (Urk. 183). Mit Präsidi- alverfügung vom 22. Mai 2024 wurde die Sicherheitshaft verlängert (Urk. 184). 1.2. Zur Berufungsverhandlung vom 15. Mai 2024 erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ (Prot. II S. 7). Der erbetene Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ legte sein Mandat bereits vorgängig zur Berufungsverhandlung nieder (Urk. 187). Das Urteil erging gleichentags im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 23 ff.).

2. Umfang der Berufung 2.1. In der Berufungsschrift ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich angefoch- ten wird (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO) oder, falls das Urteil nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Die Verteidigung ficht das vorinstanzliche Urteil mit ihrer Beru- fung bezüglich Dispositivziffern 4, 5, 7, 8, 34 teilweise und 36 teilweise an (Urk. 160 S. 2). Dispositivziffer 6 hängt mit Dispositivziffer 4 zusammen und gilt daher als mitangefochten; ebenso hängt Dispositivziffer 37 mit Dispositivziffer 36 zusammen und gilt als mitangefochten. 2.2. Mit Teilrechtskraftsbeschluss vom 4. März 2024 erwuchsen die Dispositivzif- fern 24 (Schadenersatz) und 39 (Prozessentschädigung) in Rechtskraft (Urk. 172). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist davon Vormerk zu nehmen.

- 13 - 2.3. Von der Berufung nicht umfasst sind nebst den bereits rechtskräftig erklärten Dispositivziffern 24 und 39, die Dispositivziffern 1-2 (Schuldpunkt), 3 (Widerruf), 9 (Ersatzforderung), 10-11 (Aufhebung von Beschlagnahmungen), 12-23 und 25-33 (Zivilforderungen), 35 (Kostenfestsetzung) und 38 (Entschädigung amtliche Vertei- digung). Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 9. Mai 2023 ist mit- hin bezüglich dieser Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. II. Strafzumessung

1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Anklage die Bestrafung des Be- schuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und mit einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 24 S. 30 f.). Im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragt die Staatsanwalt- schaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 166). 1.2. Die Verteidigung beantragt berufungshalber die Bestrafung des Beschuldig- ten mit einer Freiheitsstrafe von 30 respektive 36 Monaten, einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 40.– und einer Busse von Fr. 200.– (Urk. 160 S. 2; Urk. 188 S. 1). 1.3. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten sowie – unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 9. Mai 2016 – mit 100 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 40.– als Gesamtstrafe und Fr. 200.– Busse (Urk. 159 S. 80 ff.).

2. Strafrahmen und Zumessungsgrundsätze 2.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 Tagessätze Geldstrafe) gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

- 14 - 2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweise). Darauf kann vollumfänglich verwiesen wer- den. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2 [Pra 104 (2015) Nr. 68]; 132 IV 102 E. 8 f.). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). Es hält dabei unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 3.3.4 und 3.5.4; 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht hat sich zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat – nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – namentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum sie für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). 2.3. Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatz- strafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Um- stände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Ge- samtstrafe zu erhöhen (BGE 144 IV 313; 217 E. 2f., statt vieler anschaulich Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022, E. 5.4.3). Die Einzelstrafen sind unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatumstände grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbe- standes und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung festzuset- zen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3).

- 15 - Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Me- thode zu, dies namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen. Solche Ausnahmen sind nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 2.4 und E. 3.5.4; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf indes eine Gesamtfreiheits- strafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem en- gen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse prä- ventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_798/2021 vom

2. August 2022 E. 5.1; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom

11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4; zum Ganzen: Urteil 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung ste- henden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regel- fall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Be- troffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Im Übrigen kann sich die Berufungsin- stanz in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). 2.4. Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; 139 IV 282 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_391/2020 vom 12. August 2020 E. 3.2.3). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsa- chen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Ver- hältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB betreffen. Das Berufungsgericht darf nach der Rechtsprechung bei einer Ver-

- 16 - besserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen hö- heren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Be- rufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3). 2.5. Die Berufungsinstanz fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1; 6B_521/2019 vom

23. Oktober 2019 E. 1.5 und 6B_963/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.2.2). 2.6. Bezüglich des Strafrahmens ist vorliegend je von der alten Fassung von Art. 139 Ziff. 3 StGB und Art. 146 Abs. 2 StGB auszugehen, nachdem die untere Strafrahmengrenze mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018

2827) beim gewerbsmässigen Diebstahl und beim gewerbsmässigen Betrug auf diejenige des bandenmässigen Diebstahls angehoben wurde, weshalb das neue Recht das für den Beschuldigten schärfere Recht darstellt. Bandenmässiger Dieb- stahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB weist als das abstrakt schwerste Delikt (schon bisher) einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auf. Der gewerbsmässige Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 aStGB) und der gewerbsmässige Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 aStGB) weisen zwar das- selbe Höchstmass von zehn Jahren Freiheitsstrafe auf, aber mit der Möglichkeit einer Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen die tiefere Mindeststrafe. Dementspre- chend ist von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheits- strafe auszugehen. Da keine aussergewöhnlichen Umstände bestehen, die es rechtfertigen würden, vom ordentlichen Strafrahmen abzuweichen, ist der Strafrah- men nicht zu erweitern. Die mehrfache Tatbegehung ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens in Anwendung des Asperationsprinzips straferhöhend zu berücksich- tigen. 2.7. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Um- feld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144

- 17 - IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2; Urteile 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persön- liche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe gilt dabei in jedem Fall als die mildere Sanktion als die Freiheitsstrafe (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_665/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3.). 2.8. Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Höhe des Tagessatzes ist hingegen nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Ein Tagessatz beträgt dabei höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das strafrecht- lich relevante Nettoeinkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zu- fliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Vom Bruttoeinkom- men ist dabei bereits in Abzug gebracht worden, was dem Täter wirtschaftlich nicht zusteht oder gesetzlich geschuldet ist (BGE 134 IV 60 E. 6.1). 2.9. Bei Übertretungen gilt gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB im Allgemeinen ein Ma- ximalbetrag von Fr. 10'000.– Busse, wobei auch im Bereich der Übertretungen bei Deliktsmehrheit oder Mehrfachbegehung das Asperationsprinzip zur Anwendung gelangt (BGE 144 IV 217 E. 3.3.2; HEIMGARTNER, in: Keller/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 106 StGB N 36).

3. Tatkomponente 3.1. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl 3.1.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte über eine Dauer von rund sechs Monaten einmal allein und in den übrigen 23 Fällen als Mitglied einer Bande Diebstähle verübte, womit Deliktsgut im

- 18 - Gesamtwert von knapp Fr. 328'000.– erbeutet wurde. Hierbei gingen der Beschul- digte und sein(e) Mittäter koordiniert, zielgerichtet und effizient vor, wobei der Be- schuldigte durch sein Verhalten entscheidend zur deliktischen Dynamik innerhalb der Bande beitrug. Während jeweils einer einzigen Nacht verübten die Täter eigent- liche Einbruchstouren an verschiedenen Orten. Dabei lagen zwischen den einzel- nen Einbruchstouren z.T. nur einzelne Tage. Durch vorhergehendes Auskund- schaften der Deliktsörtlichkeiten verfügten der Beschuldigte und seine jeweiligen Mittäter über detaillierte Kenntnis der jeweiligen Baustellen und deren Umgebung, was die Zielgerichtetheit und Professionalität ihres Vorgehens zeigt. Dasselbe gilt für den Abtransport der schweren Baumaschinen und Bewässerungsanlagen, der besondere Vorbereitung benötigte. Und ebenso zeigt sich die Planmässigkeit und Professionalität des Vorgehens des Beschuldigten und seiner Mittäter darin, dass die Mobiltelefone zuhause gelassen oder abgestellt wurden, und dass bei den Dieb- stahlstouren teilweise gefälschte Nummernschilder am Lieferwagen angebracht wurden. Mit diesem Tatvorgehen manifestierte der Beschuldigte eine doch erhebli- che kriminelle Energie. Auch innerhalb des sowohl in Form der Gewerbsmässigkeit als auch der Bandenmässigkeit doppelt qualifizierten Tatbestands ist daher von ei- nem keinesfalls mehr leichten Verschulden auszugehen. Aufgrund der objektiven Tatschwere ist von einer Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 3.1.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Daher ist eine Strafreduktion z.B. wegen Eventualvorsatz nicht angezeigt. Anläss- lich der Berufungsverhandlung begründete der Beschuldigte sein Motiv damit, dass ihm aufgrund regelmässigen Kartenspiels Geld für das Bezahlen seiner Rechnun- gen gefehlt habe (Prot. II S. 18). Eine finanzielle Notsituation lag beim Beschuldig- ten nicht vor, zumal er auch von seiner Arbeitgeberin trotz vorgetäuschter Arbeits- unfähigkeit weiterhin den vollen Lohn ausbezahlt erhielt. Der Beschuldigte stellte das deliktische Vorgehen nicht aus eigenem Antrieb ein, sondern dieses wurde erst aufgrund seiner Verhaftung beendet. Insgesamt vermögen die subjektiven Zumes- sungsgründe die objektive Tatschwere nicht zu relativieren.

- 19 - 3.1.3. Sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht ist von einem keinesfalls mehr leichten Verschulden auszugehen und eine Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.2. Mehrfache Sachbeschädigung 3.2.1. Bezüglich der Wahl der Strafart für den Vorwurf der mehrfachen Sach- beschädigung ist zu berücksichtigen, dass zwischen den einzelnen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahlshandlungen einerseits sowie den mehrfachen Sachbe- schädigungen und dem mehrfachen Hausfriedensbruch andererseits ein enger sachlicher und zeitlicher Gesamtzusammenhang besteht, indem letztere beiden Vorwürfe jeweils die zwingende Voraussetzung zur Begehung der Diebstähle dar- stellten. Die Tathandlungen wurden dementsprechend auch mit demselben Tatvor- satz begangen. In Berücksichtigung des Vermögensschadens, des Deliktszeit- raums, der Zahl der geschädigten Gläubiger und des Umstands, dass der Beschul- digte während Monaten unter Verletzung grundlegender Rechtsvorschriften im glei- chen Stil weiter delinquierte und damit eine beachtliche Gleichgültigkeit gegenüber den zahlreichen Geschädigten zeigte, ist von einem keineswegs mehr leichten bzw. mittelschweren Verschulden auszugehen. Angesichts des mittelschweren Tatver- schuldens liegt die auszusprechende Strafe nicht im überschneidenden Sanktions- bereich von Geld- und Freiheitsstrafe, womit sich die Frage der Verhältnismässig- keit und der Zweckmässigkeit nicht stellt. Da zudem das Tatverschulden infolge der Art der Tatbegehung und des einheitlichen Tatvorsatzes nicht leicht aufzuteilen ist, erscheint es angezeigt, für den Tatvorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung eine Freiheitsstrafe festzusetzen, die hernach in die Bildung der Gesamtstrafe mit dem qualifizierten Diebstahl einzubeziehen ist (vgl. hierzu Urteil 6B_523/2018 vom

23. August 2018 E. 1.4.). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwei Vorstrafen aufweist. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

9. Mai 2016 wurde der Beschuldigte wegen versuchten Diebstahls zu einer beding- ten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. August 2016 wurde der Beschuldigte sodann wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 40.–

- 20 - verurteilt und gleichzeitig die Probezeit für die erste Verurteilung um ein Jahr ver- längert (Urk. D1 21/1, Urk. 87, Urk. 162). Der Beschuldigte delinquierte mithin trotz laufender Probezeit, wobei ihn auch die Einvernahme durch die Kantonspolizei Tessin vom 11. September 2021 (Urk. D1 3/1) nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhielt, sondern im Gegenteil dazu führte, dass er erhöhte Vorsichts- massnahmen traf, indem er bei seinen Diebestouren am Lieferwagen gefälschte Kontrollschilder anbrachte. Dies zeugt von einer eklatanten Geringschätzung ge- genüber der hiesigen Rechtsordnung. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon aus- zugehen, dass sich der Beschuldigte von der Aussprechung einer Geldstrafe in genügendem Masse von der Begehung weiterer Delikte abschrecken liesse. Auch wenn für die Sachbeschädigungen je einzelne Strafen festgesetzt würden, wären für diese in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB Freiheitsstrafen festzusetzen. 3.2.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der vom Beschuldigten und seinen Mittätern verursachte Gesamtschaden mit Fr. 6'500.– nicht allzu hoch war, auch wenn er keineswegs zu bagatellisieren ist. Dabei sticht ein einzelner relativ grosser Schaden von Fr. 5'600.– hervor, während die weiteren Sachschäden lediglich wenige hundert Franken betrugen. Dabei han- delte es sich um aufgebrochene Schlösser und Türen, die angesichts der Beschä- digungen unbrauchbar gemacht wurden und von den Geschädigten ersetzt werden mussten, was für diese mit jeweils nicht unbeträchtlichem Aufwand verbunden war. In objektiver Hinsicht ist insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden aus- zugehen. 3.2.3. In subjektiver Hinsicht bestand das Motiv wie erwähnt in der Schaffung der Möglichkeit zur Begehung von Diebstählen. Die subjektiven Zumessungs- gründe vermögen die objektive Tatschwere daher nicht zu relativieren. 3.2.4. Sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und eine Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

- 21 - 3.3. Mehrfacher Hausfriedensbruch 3.3.1. Bezüglich der Wahl der Strafart für den Vorwurf des mehrfachen Haus- friedensbruchs ist wiederum zu berücksichtigen, dass zwischen den einzelnen ge- werbs- und bandenmässigen Diebstahlshandlungen einerseits sowie den mehrfa- chen Sachbeschädigungen und dem mehrfachen Hausfriedensbruch andererseits ein enger sachlicher und zeitlicher Gesamtzusammenhang besteht, indem letztere beiden Vorwürfe jeweils die zwingende Voraussetzung zur Begehung der Dieb- stähle darstellten. Die Tathandlungen wurden dementsprechend auch mit demsel- ben Tatvorsatz begangen. Vor diesem Hintergrund erscheint es – wie bereits dar- gelegt – angezeigt, auch für den Tatvorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs eine Freiheitsstrafe festzusetzen, die hernach in die Bildung der Gesamtstrafe mit dem qualifizierten Diebstahl einzubeziehen ist. Zudem ist auch bei diesem Vorwurf wiederum nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich von der Ausspre- chung von einer Geldstrafe in genügendem Masse von der Begehung weiterer De- likte abschrecken liesse. Auch wenn für die Sachbeschädigungen je einzelne Stra- fen festgesetzt würden, wären für diese in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB Freiheitsstrafen festzusetzen. 3.3.2. In objektiver Hinsicht ist einerseits zu berücksichtigen, dass eine grosse Anzahl Geschädigter von den Rechtsgutsverletzungen des Beschuldigten betroffen ist, indem der Beschuldigte in deren Privatbereich eindrang. Andererseits wurden die Diebstähle vorliegend nicht in Privatwohnungen, sondern vielmehr auf bzw. in Baustellen, Schuppen, Fahrradunterständen oder Gärten begangen, so dass die jeweils einzelnen Rechtsgutsverletzungen in Bezug auf die Tangierung des ge- schützten Privatbereichs nicht schwer wiegen. Allerdings zeugen die Überwindung von Einfriedungen und Absperrungen zwecks Diebstahls von einer höheren krimi- nellen Energie, als wenn ein Gegenstand ohne solche Massnahme einfach "weg- genommen" wird. Die Hausfriedensbrüche waren wie soeben erwähnt eine – aus Sicht des Täters – notwendige Begleiterscheinung der Diebstähle und gingen in ihrer Intensität nicht über das für die beabsichtigten Entwendungen Nötige hinaus. In objektiver Hinsicht ist insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden aus- zugehen.

- 22 - 3.3.3. In subjektiver Hinsicht bestand das Motiv wie erwähnt in der Schaffung der Möglichkeit zur Begehung von Diebstählen. Entlastende Umstände sind auch hier nicht ersichtlich, so dass die subjektiven Zumessungsgründe die objektive Tatschwere daher nicht zu relativieren vermögen . 3.3.4. Sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und eine Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.4. Gewerbsmässiger Betrug 3.4.1. In objektiver Hinsicht machte der Beschuldigte gegenüber den ihn be- handelnden Ärzten jeweils falsche, übertriebene und/oder unvollständige Angaben, um eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bescheinigt zu erhalten, obwohl eine solche seit September 2021 nicht mehr vorlag. Auf Grundlage der nicht wahrheits- gemässen Arztzeugnisse wurden dem Beschuldigten bzw. seiner Arbeitgeberin Unfalltaggelder ausbezahlt, auf welche kein Anspruch bestand. Das deliktische Verhalten zog sich über einen Zeitraum von vier Monaten hinweg, was zwar nicht als besonders lang, aber auch keineswegs als kurz zu bezeichnen ist. Der Delikts- betrag war mit rund Fr. 7'800.– im eher unteren Bereich vergleichbarer gewerbs- mässiger Betrugshandlungen zulasten von Sozialversicherungen. Wenn die Vor- instanz festhielt, mit dem Verhalten des Beschuldigten werde das gesamte Schutz- system für Verunfallte und Erkrankte erschüttert, da ehrliche Bezüger solcher Leis- tungen in Verruf gebracht würden, entsprechend bestehe ein erhebliches und ge- wichtiges Interesse, Betrug an Institutionen wie der Suva zu verhindern, weswegen sich der Missbrauch insofern als besonders verwerflich erweise (Urk. 159 S. 72), so ist ihr grundsätzlich zuzustimmen. Präzisierend ist anzufügen, dass arglistige Täuschungshandlungen wie die vorliegend zu beurteilenden des Beschuldigten in der Regel nur mit einem grossen Aufwand für die betroffenen Sozialversicherungen aufzudecken bzw. zu widerlegen sind, was sich wiederum zum Nachteil besagter ehrlicher Bezüger solcher Leistungen auswirkt. Insgesamt ist in objektiver Hinsicht von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen.

- 23 - 3.4.2. In subjektiver Hinsicht ist erneut festzuhalten, dass beim Beschuldigten keine finanzielle Notsituation vorlag (vgl. Erw. 3.1.2.). Das Verhalten des Beschul- digten zeugt von einer unersättlichen Gier, wo immer möglich Gelder zu erlangen, auf die er keinen Anspruch hat, einzig um seinen Lebensunterhalt aufzubessern und sein Kartenspiel finanzieren zu können. Insgesamt vermögen die subjektiven Zumessungsgründe die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 3.4.3. Sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und eine Strafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.5. Missbrauch von Ausweisen und Schildern 3.5.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ge- fälschte Kontrollschilder bei zwei seiner Diebestouren verwendete, wobei die Fäl- schung nicht besonders trickreich, sondern einfach erkennbar war, da es sich um Klebefolie handelte. Zudem wurden die gefälschten Kontrollschilder jeweils nur für eine relativ kurze Zeitdauer von wenigen Stunden verwendet. Die objektive Tatschwere ist als leicht zu bezeichnen. 3.5.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Die subjektiven Zumessungsgründe vermögen die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 3.5.3. Es ist zu bemerken, dass dieser Tatvorwurf wiederum in engem Konnex zum gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl steht, indem die gefälschten Kon- trollschilder für zwei Diebestouren verwendet wurden. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz, welche für den Missbrauch von Ausweisen und Schildern eine Geldstrafe aussprach (vgl. Urk. 159 S. 74 ff.), rechtfertigt es sich aufgrund des un- mittelbaren Sachzusammenhangs mit den Einbruchstouren ebenfalls eine Frei- heitsstrafe festzusetzen (vgl. Erw. 3.2.1. und 3.3.1.). 3.5.4. Sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Es erscheint eine Strafe von 2 Monate Freiheitsstrafe angemessen.

- 24 - 3.6. Mehrfache Pornografie 3.6.1. In objektiver Hinsicht sind drei pornografische Videodateien zu würdi- gen, von denen zwei unter die Kategorie tatsächlicher sexueller Handlungen mit Minderjährigen fallen, während die dritte lediglich Zoophilie beinhaltet. Der Beschul- digte erhielt die Dateien und liess sie auf seinem Mobiltelefon gespeichert, ohne dass er sie weitergeleitet hätte. Die Dateien wurden ihm zugeschickt, ohne dass er zuvor danach gesucht hätte, wobei zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass er sich diese nur je einmal anschaute. Während der Strafrahmen nach Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB für die Zoophilie-Datei nur Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr beträgt, besteht für die Kinderpornografie-Dateien nach Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB ein oberer Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Das Verschulden ist in objektiver Hinsicht je einzeln als leicht zu bezeichnen. 3.6.2. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz von eventualvorsätzlicher Tatbegehung auszugehen (Urk. 159 S. 73), was den Beschuldigten allerdings nur leicht zu entlasten vermag, zumal er die Dateien aus reiner Sorglosigkeit auf sei- nem Mobiltelefon gespeichert liess und sie nicht sofort nach Bemerken löschte. 3.6.3. Sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Für die Videodateien mit tatsächlichen sexuellen Hand- lungen mit Minderjährigen ist je eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen festzusetzen, während für die Datei mit Zoophilie eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen angemes- sen erscheint. 3.6. Gewaltdarstellungen 3.6.1. In objektiver Hinsicht war der Beschuldigte in Besitz einer Videodatei, die eine grausame, die Menschenwürde erheblich verletzende Aufnahme zeigt, wo- bei dies bereits Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands darstellt. Die Datei wurde ihm zugeschickt, ohne dass er aktiv danach gesucht hätte. Der anwendbare Strafrahmen gemäss Art. 135 Abs. 1bis aStGB sieht einen oberen Strafrahmen von lediglich einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Innerhalb dieses Strafrahmens ist von ei- nem noch leichten objektiven Verschulden auszugehen.

- 25 - 3.6.2. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz von eventualvorsätzlicher Tatbegehung auszugehen (Urk. 159 S. 74), was den Beschuldigten allerdings nur leicht zu entlasten vermag, zumal er die Datei aus reiner Sorglosigkeit auf seinem Mobiltelefon gespeichert liess und sie nicht sofort nach Bemerken löschte. 3.6.3. Sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht ist von einem noch leich- ten Verschulden auszugehen. Es erscheint – isoliert betrachtet – eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen. 3.8. Asperation 3.8.1. Bei der Freiheitsstrafe stellen die 36 Monate Freiheitsstrafe für den ge- werbs- und bandenmässigen Diebstahl die Einsatzstrafe dar. Die Strafen von je 6 Monaten Freiheitsstrafe für die mehrfache Sachbeschädigung und den mehrfa- chen Hausfriedensbruch sowie von 2 Monaten für den Missbrauch von Ausweisen und Schildern stehen wie vorstehend dargelegt in engstem Konnex zum Hauptvor- wurf, weswegen unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um lediglich je 3 Monate sowie um 1 Monat angemessen er- scheint. Beim Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs handelt es sich demgegen- über um einen selbständigen Vorwurf. Von den 14 Monaten Freiheitstrafe für die- sen Vorwurf sind unter Anwendung des Asperationsprinzips deren 10 Monate straf- erhöhend zu berücksichtigen. 3.8.2. Bezüglich der Geldstrafe ist als Einsatzstrafe von den 40 Tagessätzen für eine der beiden kinderpornografischen Dateien auszugehen. Die Strafen von total 80 Tagessätzen Geldstrafe für die weiteren pornografischen Dateien und die Datei mit Gewaltdarstellungen stehen in engem sachlichem Zusammenhang mit der Einsatzstrafe. Unter Anwendung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhö- hung der Einsatzstrafe um 40 Tagessätze Geldstrafe angemessen. 3.9. Fazit bezüglich Tatkomponente Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten bezüglich der Verbrechens- und Vergehenstatbestände des vorliegenden Verfahrens sowohl von der objektiven Tatschwere her wie auch unter Berücksichtigung seines subjektiven Verschuldens

- 26 - als mittelschwer zu bezeichnen. Gestützt auf die erwähnten Faktoren nach Würdi- gung der Tatkomponente gelangt man somit zu einer Freiheitsstrafe von 53 Mona- ten und einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen.

4. Täterkomponente 4.1. Persönliche Verhältnisse/Vorleben Der Beschuldigte machte im Rahmen der Untersuchung wie auch in der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen. Der Be- schuldigte wurde am tt. Mai 1978 in AE._____, Bosnien/Herzegowina, geboren, wo er mit seinen drei Brüdern bei den Eltern aufwuchs. In Bosnien/Herzegowina ab- solvierte er die 8-jährige obligatorische Schule und begann danach die Polizei- schule, wobei er diese Ausbildung nicht abschloss. Der Beschuldigte zog wegen seiner Exfrau, AG._____, die bereits hier lebte, mit 23 Jahren in die Schweiz. Ge- mäss seinen Angaben war im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ein Scheidungsverfahren hängig. Zusammen mit seiner Exfrau hat der Beschuldigte eine erwachsene Tochter. Der Beschuldigte hat ausserdem ein im heutigen Zeit- punkt rund zwejähriges Kind mit seiner neuen Partnerin. Nach seiner Einreise in die Schweiz arbeitete er zuerst als Küchenhilfe, dann bei der AH._____ am AI._____ und seit 2004 mit kurzer Unterbrechung bis Januar 2022 bei der S._____ AG als Monteur/Kleinspüler. Über eine anerkannte Berufsausbildung verfügt er nicht. Bei der S._____ AG erzielte der Beschuldigte ein monatliches Einkommen von rund Fr. 5'500.– bis Fr. 6'000.–. Der Beschuldigte lebt seit seiner Einreise in C._____, wo er zwei Eigentumswohnungen besitzt. Ausserdem besitzt er ein Haus in Bosnien/Herzegowina, in dem seine Mutter wohnt. Über weiteres Vermögen oder Einkommen verfügt er nicht (Urk. D1 21/1, Urk. 102; Prot. I S. 22 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass seine Ehe seit dem 29. Fe- bruar 2024 geschieden sei (Prot. II S. 9). Insgesamt bleiben der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zumessungsneutral.

- 27 - 4.2. Vorstrafen Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 9. Mai 2016 wurde der Beschuldigte wegen versuchten Dieb- stahls zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.–, bei einer Pro- bezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. August 2016 wurde der Beschuldigte sodann wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 40.– verurteilt und gleichzeitig die Probezeit für die erste Verurteilung um ein Jahr verlängert (Urk. D1 21/1, Urk. 87, Urk. 162). Der Beschul- digte delinquierte mithin trotz laufender Probezeit, wobei ihn auch die Einvernahme durch die Kantonspolizei Tessin vom 11. September 2021 (Urk. D1 3/1) nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhielt, sondern im Gegenteil dazu führte, dass er erhöhte Vorsichtsmassnahmen traf, indem er bei seinen Diebestouren am Lie- ferwagen gefälschte Kontrollschilder anbrachte. Dies zeugt von einer eklatanten Geringschätzung gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Die teilweise einschlägi- gen Vorstrafen und das Delinquieren während laufender Probezeit wirken sich straferhöhend aus. 4.3. Geständnis/Reue und Einsicht/weiteres Nachtatverhalten 4.3.1. Bezüglich der Einbruchdiebstähle gab der Beschuldigte nach anfängli- cher Bestreitung nur zu, was ihm angesichts der ihm vorgelegten Beweise ohnehin nachgewiesen werden konnte. Die Untersuchung wurde durch das diesbezügliche Teilgeständnis des Beschuldigten somit nicht relevant erleichtert, weshalb es nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. 4.3.2. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschul- digte aus, es tue ihm sehr leid, was er getan habe, wobei er diese Reue dadurch glaubhaft unterstrich, dass er eine Mehrheit der Zivilforderungen der Privatkläger, herrührend aus den begangenen Diebstählen, anerkannte und zudem beantragte, die Verwertung der Miteigentumsanteile an seinen beiden Liegenschaften zur Schadensdeckung zu verwenden (vgl. Urk. 159 S. 80). Die so an den Tag gelegte Reue ist strafmindernd zu berücksichtigen.

- 28 - 4.4. Fazit bezüglich Täterkomponente Bezüglich der Freiheitsstrafe überwiegt das strafmindernde Zumessungskriterium das straferhöhende im Rahmen der Täterkomponente leicht. Die nach der Tatkom- ponente erhaltene Freiheitsstrafe von 53 Monaten ist daher um 4 Monate auf 49 Monate zu senken. Hinsichtlich der Geldstrafe ist dagegen einzig das straferhö- hende Zumessungskriterium relevant. Die nach der Tatkomponente erhaltene Geldstrafe von 80 Tagessätzen ist daher auf 100 Tagessätze zu erhöhen.

5. Gesamtstrafenbildung mit widerrufener Geldstrafe Der vorinstanzliche Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Ober- land vom 9. Mai 2016 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, deren Probezeit mit Entscheid der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. August 2016 um ein Jahr verlängert worden war (Urk. 159 S. 78 f.), blieb wie vorstehend dargelegt unange- fochten und ist damit rechtskräftig. In sinngemässer Anwendung des Asperations- prinzips sind von den widerrufenen 30 Tagessätzen Geldstrafe deren 20 Tages- sätze straferhöhend zu berücksichtigen, wodurch eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen resultiert.

6. Tagessatzhöhe der Geldstrafe Bezüglich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist auf die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten unter Erw. 4.1. zu verweisen. Aktuell erzielt der Beschuldigte kein Einkommen, da er sich in Sicherheitshaft be- findet. Die Vorinstanz setzte den Tagessatz der Geldstrafe basierend auf der per- sönlichen und wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auf einen Betrag von Fr. 40.– fest (Urk. 159 S. 81). Wie eingangs erwähnt beantragt die Verteidigung berufungshalber die Bestätigung dieser Höhe. Die Tagessatzhöhe gemäss vorinstanzlichem Urteil erscheint gerechtfertigt und ist zu bestätigen.

- 29 -

7. Busse betreffend fahrlässige Übertretung des Waffengesetzes 7.1. Tatkomponente 7.1.1. In objektiver Hinsicht reiste der Beschuldigte mit einer 9mm-Patrone von Bosnien/Herzegowina in die Schweiz ein, ohne über eine entsprechende Bewilli- gung zu verfügen, wobei er die Patrone danach in seiner Hosentasche an seinem Wohnort aufbewahrte. Als Staatsangehöriger von AF:_____ darf der Beschuldigte in der Schweiz weder Waffen noch Munition besitzen (Art. 7 WG i.V.m. Art. 12 WV). Die objektive Tatschwere ist angesichts lediglich einer einzelnen Patrone als leicht zu qualifizieren. 7.1.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte lediglich fahrlässig, was sich aber bereits in der gegenüber dem Vorsatzdelikt deutlich milderen Straf- androhung niederschlägt und sich daher nicht (noch einmal) zu seinen Gunsten auswirkt. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere jedenfalls nicht zu relativieren. 7.2. Täterkomponente Hierzu ist grundsätzlich auf die vorstehenden Erwägungen zu den Verbrechens- und Vergehenstatbeständen zu verweisen (Erw.4.1.-4.3.). Die Vorstrafen wirken auch hier straferhöhend. Zwar war der Beschuldigte im äusseren Sachverhalt ge- ständig, doch liess sich dieser angesichts dessen unmittelbaren Feststellung auch kaum bestreiten. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind zur Bemessung der Bussenhöhe seine finanziellen Verhältnisse zu berücksichti- gen, wobei sich der Beschuldigte in Haft befindet und dadurch bereits seit seiner Verhaftung über kein Einkommen mehr verfügt. 7.3. Fazit Busse Die seitens der Vorinstanz festgesetzte Höhe der Busse von Fr. 200.– (vgl. Urk. 159 S. 81) erscheint angemessen und ist zu bestätigen.

- 30 -

8. Gesamtwürdigung 8.1. Strafhöhe In Würdigung sämtlicher dargelegter Strafzumessungsgründe erscheinen 49 Mo- nate Freiheitsstrafe, 120 Tagessätze Geldstrafe unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 9. Mai 2016 als Gesamtstrafe und Fr. 200.– Busse dem Verschulden sowie den persönli- chen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Zufolge des Verbots der re- formatio in peius (Art. 391 Abs. 1 StPO) kann nicht über die seitens der Vorinstanz ausgesprochene Höhe von Freiheitsstrafe und Geldstrafe hinaus gegangen wer- den. Der Beschuldigte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten sowie – unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 9. Mai 2016 – mit 100 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 40.– als Gesamtstrafe und Fr. 200.– Busse zu bestrafen. 8.2. Anrechnung von Haft Der Beschuldigte befindet sich seit 6. Januar 2022, 07.50 Uhr, in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (vgl. Urk. 24 S. 1). Mithin sind ihm bis heute 861 Tage Haft an die Freiheitstrafe als erstanden anzurechnen (Art. 51 StGB). III. Vollzug

1. Freiheits- und Geldstrafe 1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Voraussetzung in objektiver Hinsicht ist, dass eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren aus- gesprochen wird. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Pro- gnose vorausgesetzt; die günstige Prognose wird vermutet, kann aber widerlegt werden (BGE 134 IV 97 E. 7.3; HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, N 6 zu Art. 42 StGB). Wurde der Täter innerhalb

- 31 - der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheits- strafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Bei der Be- urteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfor- derliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1.1.; SCHNEIDER/GARRÉ, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 46 zu Art. 42 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 1.2. Vorliegend ist eine Freiheitstrafe von mehr als drei Jahren auszusprechen, womit die Gewährung deren bedingten Vollzugs bereits aus objektiven Gründen ausser Betracht fällt. Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen. 1.3. Hinsichtlich der Geldstrafe wäre die Gewährung des bedingten Vollzugs aus objektiven Gründen grundsätzlich möglich. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschul- digten indessen eine schlechte Prognose zu stellen. Mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft See/Oberland vom 9. Mai 2016 wurde der Beschuldigte wegen versuch- ten Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. August 2016 wurde der Be- schuldigte sodann wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Gelds- trafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 40.– verurteilt und gleichzeitig die Probezeit für die erste Verurteilung um ein Jahr verlängert (Urk. D1 21/1, Urk. 87, Urk. 162). Der Beschuldigte delinquierte mithin trotz laufender Probezeit, wobei ihn auch die Ein- vernahme durch die Kantonspolizei Tessin vom 11. September 2021 (Urk. D1 3/1) nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhielt, sondern im Gegenteil dazu führte, dass er erhöhte Vorsichtsmassnahmen traf, indem er bei seinen Diebestou- ren am Lieferwagen gefälschte Kontrollschilder anbrachte. Dies zeugt von einer eklatanten Geringschätzung gegenüber der hiesigen Rechtsordnung, scheinen ihn

- 32 - doch die bereits ausgesprochenen Geldstrafen nicht abgeschreckt zu haben, so dass er unter Mitberücksichtigung der vorliegend zu beurteilenden Delikte bereits zum dritten Mal innert fünf Jahren straffällig wurde, wobei bezüglich Tatschwere eine besorgniserregende Steigerung festzustellen ist. Dass ihn die Untersuchungs- und Sicherheitshaft nachhaltig genug beeindruckt hätte, um ihn vor weiterer Delin- quenz abzuhalten, kann angesichts seines intensiven deliktischen Verhaltens nicht angenommen werden. Die Geldstrafe ist daher zu vollziehen.

2. Busse Bussen sind stets zu bezahlen. Das Gericht spricht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). In ständiger Praxis er- scheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse angemessen. Daher ist vorliegend eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen auszufäl- len. IV. Landesverweisung

1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte gestützt auf Art. 66a StGB die Ausspre- chung einer Landesverweisung von 8 Jahren (Urk. 24 S. 31 und 97 S. 1). 1.2. Die Verteidigung beantragte, es sei auf die Aussprechung einer Landesver- weisung zu verzichten, da ein persönlicher Härtefall vorliege (Urk. 99 S. 16 ff.; Urk. 188 S. 6 ff.). 1.3. Die Vorinstanz sprach gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c, d und e StGB eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren aus (Urk. 159 S. 85-92).

2. Katalogtat einer obligatorischen Landesverweisung 2.1. Die obligatorische Landesverweisung, die am 1. Oktober 2016 in Kraft trat, wird in Art. 66a StGB geregelt. Demnach hat das Gericht einen Ausländer, der we- gen einer in Art. 66a Abs. 1 StGB genannten Katalogtat verurteilt wird, für 5 bis

- 33 - 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Die obligatorische Landesverweisung we- gen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unab- hängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grund- sätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig da- von ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweisen; 144 IV 168 E. 1.4.1). 2.2. Der Beschuldigte hat sich in Form des qualifizierten Diebstahls bzw. des Dieb- stahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch und des gewerbsmässigen Betrugs bzw. des Betrugs zulasten einer Sozialversicherung zweier Katalogtaten nach Art. 66a Abs. 1 lit. c, d und e StGB schuldig gemacht. Als Staatsangehöriger von Bosnien/Herzegowina ist er ein Ausländer, womit die Voraussetzungen für eine ob- ligatorische Landesverweisung grundsätzlich erfüllt sind. Der Beschuldigte ist somit des Landes zu verweisen, sofern kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die Interessenabwägung nicht zugunsten des Beschuldigten ausfällt.

3. Härtefallprüfung 3.1. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schwe- ren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Ver- bleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Aus- ländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sogenannte Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.1.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1

- 34 - der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstä- tigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Eine bestimmte Anwesenheitsdauer führt nicht automatisch zur Annahme eines Härtefalles. Zu berücksichtigen sind vielmehr und namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich famili- äre Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter De- linquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.2; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_362/2023 vom

21. Juni 2023 E. 2.1.3; 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.2; 6B_892/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staat- liche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich ge- lebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich und zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfa- milie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.3). 3.2. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Ver- hältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 145 IV 161 E. 3.4; je mit Hinweisen). Die Staaten sind nach dieser Recht- sprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen. Berührt die Ausweisung indes

- 35 - Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2). Erforderlich ist zunächst, dass die auf- enthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, ei- nem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nati- onalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbeson- dere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, §§ 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49-51 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 146 IV 105 E. 4.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interes- sen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.5.2.2; 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.4). 3.3. Vorab ist auf die Erwägungen bezüglich des Vorlebens und der persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten im Rahmen der Täterkomponente bei der Strafzumessung zu verweisen (Erw. II.4.1.). Der demnächst 46-jährige Beschuldigte wurde in AE._____, Bosnien/Herzegowina, geboren, wuchs dort auf, besuchte dort sämtliche Schulen und kam erst im erwachsenen Alter von 23 Jahren in die Schweiz, wo er seit nunmehr 23 Jahren lebt. Die prägendsten Jahre der Kindheit, Jugend und fast die gesamte Zeit als junger Erwachsener verbrachte er damit in seinem Heimatland und ist dementspre- chend mit der dortigen Sprache und Kultur bestens vertraut. Die neue Part- nerin des Beschuldigten und die gemeinsame, mittlerweile zweijährige ge- meinsame Tochter leben in AJ._____ in AF:_____ (Urk. 39, Urk. 116/1-2), so dass sich die eigentliche (neue) Kernfamilie des Beschuldigten mittler-

- 36 - weile in seiner Heimat befindet. Ebenso lebt die Mutter des Beschuldigten in seinem Heimatland, wo sie die sich im Eigentum des Beschuldigten befind- liche Liegenschaft bewohnt (Prot. I S. 30 f., 35). Die sehr gute Integrations- möglichkeit des Beschuldigten in der Heimat spricht damit gegen einen Här- tefall. 3.4. Eine besonders starke, über das übliche Mass hinausgehende persönliche Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz liegt demgegenüber nicht vor. Wenn der Beschuldigte hinsichtlich seiner sozialen Integration ausführte bzw. aus- führen liess, er habe ein grosses Umfeld an Freunden und Bekannten aufgebaut und kenne viele Dorfbewohner persönlich, so kann das zwar als durchaus glaubhaft betrachtet werden. Einen schweren persönlichen Härtefall vermag eine solche nor- male Integration aber noch nicht zu begründen. Enge freundschaftliche oder part- nerschaftliche Kontakte zur hiesigen Bevölkerung wie z.B. die Ausübung von Hob- bies, die Mitgliedschaft in Vereinen oder das Vorliegen eines engen Kollegenkrei- ses sind jedenfalls nicht ersichtlich und werden von Seiten des Beschuldigten auch nicht konkret dargelegt. Betreffend Bindungen des Beschuldigten zu seinem Hei- matstaat ist festzuhalten, dass diese insgesamt wohl eher enger sind als zur Schweiz. Mit dessen Kultur und Sprache ist der Beschuldigte jedenfalls bestens vertraut. Gut ausgebildete Bauarbeiter/Handwerker finden auch in Bosnien/Herze- gowina ein wirtschaftliches Auskommen. 3.5. Bezüglich beruflicher bzw. wirtschaftlicher Integration ist zu bemerken, dass der Beschuldigte nach seiner Einreise in die Schweiz zuerst als Küchenhilfe arbei- tete, dann bei der AH._____ am AI._____ und seit 2004 mit kurzer Unterbrechung bis Januar 2022 bei der S._____ AG als Monteur/Kleinspüler, wobei er keine aner- kannte Berufsausbildung hat. Bei der S._____ AG erzielte der Beschuldigte zuletzt ein monatliches Einkommen von rund Fr. 5'500.– bis Fr. 6'000.–. Während der Be- schuldigte ansonsten über kein Vermögen verfügt, ist er in C._____ Eigentümer von zwei Eigentumswohnungen (Urk. D1 21/1, Urk. 102; Prot. I S. 22 ff.), denen nun aufgrund der ihn aus dem laufenden Verfahren treffenden Zivilforderungen, Geldstrafe, Busse, Ersatzforderung und Verfahrenskosten die Verwertung droht. Beruflich und wirtschaftlich kann der Beschuldigte insofern als durchaus gut inte-

- 37 - griert bezeichnet werden. Einen schweren persönlichen Härtefall vermag dies in- dessen noch nicht zu begründen, zumal seine berufliche Tätigkeit nicht an die Schweiz gebunden ist. Vielmehr dürfte es ihm problemlos möglich sein, auch in seinem Herkunftsland einen Beruf in den von ihm beherrschten Bereichen auszu- üben. 3.6. Hinsichtlich familiärer Integration ist zu bemerken, dass der Beschuldigte we- gen seiner Exfrau AG._____, welche bereits hier lebte, 2001 in die Schweiz zog. Gemäss seinen Angaben wurde die Ehe am 29. Februar 2024 geschieden, wobei der Beschuldigte das Verhältnis zu seiner Exfrau als problematisch bezeichnete, auch wenn sich das Verhältnis seit seiner Verhaftung – also der Aufhebung des ehelichen Zusammenlebens – gebessert habe. Zusammen mit seiner Exfrau hat der Beschuldigte eine erwachsene Tochter, zu der das Verhältnis sehr gut sei, wo- bei ihn die Tochter regelmässig im Gefängnis besuche (vgl. Urk. D1 17/33 ff., Urk. 38/1-2, Urk. 131, Prot. I S. 25 ff., 27; Prot. II S. 9). Ein Abhängigkeitsverhältnis der Tochter in der Art eines Betreuungs- oder Pflegebedürfnisses bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ist vorliegend nicht gegeben. Die Beziehung des Beschuldigten zu seiner erwachsenen Tochter fällt daher nicht in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK. Mit seiner erwachsenen Tochter könnte der Beschuldigte im Falle einer Landesverwei- sung aber auch problemlos über elektronische Kommunikationsmittel und bei Feri- enbesuchen der Tochter in der Heimat ihrer Eltern einen angemessenen Kontakt weiterführen. Hierzu ist anzumerken, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung die Beziehung zu volljährigen Kindern nur in besonderen Ausnahmefällen, insbesondere bei Vorliegen eines Betreuungs- und Pflegebedürfnisses bei körper- licher oder geistiger Behinderung oder schwerwiegender Krankheiten des volljähri- gen Kindes, einen Härtefall zu begründen vermögen (vgl. BGE 145 I 227 E. 3.1; mit Hinweisen), was vorliegend weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird. Auch die familiären Umstände sprechen somit gegen die Annahme eines Härtefalls, ins- besondere da ein Zusammenleben des Beschuldigten mit seiner neuen Kernfamilie überhaupt erst im Falle einer Rückkehr in seine Heimat ermöglicht wird.

- 38 - 3.7. Zur Frage der Integration des Beschuldigten in die hiesige Rechtsordnung ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bereits vor der heutigen Verurteilung zwei Vorstrafen aufweist. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

9. Mai 2016 wurde der Beschuldigte wegen versuchten Diebstahls zu einer beding- ten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. August 2016 wurde der Beschuldigte sodann wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 40.– verurteilt und gleichzeitig die Probezeit für die erste Verurteilung um ein Jahr ver- längert (Urk. D1 21/1, Urk. 87, Urk. 162). Der Beschuldigte delinquierte mithin trotz laufender Probezeit, wobei ihn auch die Einvernahme durch die Kantonspolizei Tessin vom 11. September 2021 (Urk. D1 3/1) nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhielt, sondern im Gegenteil dazu führte, dass er erhöhte Vorsichts- massnahmen traf, indem er bei seinen Diebestouren am Lieferwagen gefälschte Kontrollschilder anbrachte. Dies zeugt von einer eklatanten Geringschätzung ge- genüber der hiesigen Rechtsordnung, schienen ihn doch die bereits ausgesproche- nen Geldstrafen nicht abzuschrecken, so dass er unter Mitberücksichtigung der vorliegend zu beurteilenden Delikte bereits zum dritten Mal innert fünf Jahren straf- fällig wurde, wobei bezüglich Tatschwere eine besorgniserregende Steigerung fest- zustellen ist. Von einer geglückten Integration des Beschuldigten in die hiesige Rechtsordnung kann daher keine Rede sein, was ebenfalls gegen das Vorliegen eines Härtefalls spricht. 3.8. Das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist somit in Würdigung aller Umstände zu verneinen. Die Ausspre- chung einer Landesverweisung stellt für den Beschuldigten zwar zweifelsohne ei- nen Eingriff von gewisser Schwere dar. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist je- doch festzustellen, dass die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz angesichts der Schwere der von ihm begangenen Delikte gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aussprechung eines Landesverwei- ses nicht überwiegen und letztere demnach mit Art. 8 EMRK vereinbar ist.

- 39 -

4. Güterabwägung 4.1. Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszu- gehen, so ist das private Interesse des bzw. der Beschuldigten am weiteren Ver- bleib in der Schweiz in einem zweiten Schritt dem konkreten öffentlichen (Sicher- heits-)Interesse an der Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anord- nung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (vgl. BUSSLINGER/UEBER- SAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverwei- sung, in: plädoyer 5/16, S. 101 ff.). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesver- weisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass mass- gebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters bzw. der Täterin für die öffent- liche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesge- richts 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4; je mit Hinweisen). 4.2. Selbst wenn entgegen der vorstehenden Erwägungen ein schwerer persönli- cher Härtefall des Beschuldigten zu bejahen wäre, so überwiegt angesichts der soeben geschilderten fehlenden Integration des Beschuldigen in die hiesige Rechtsordnung in Form seiner wiederholten Delinquenz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung das private Interesse des Beschuldigten an einem Ver- bleib im Land deutlich. Nachdem der Beschuldigte nun im vorliegenden Verfahren gleich wegen zwei unabhängig voneinander – ohne dass irgend eine wirtschaftliche Notsituation auch nur ansatzweise ersichtlich wäre – begangenen Katalogtaten zu einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten verurteilt wird, besteht ein durchaus hohes Fernhalteinteresse der Schweiz. Die Güterabwägung fällt somit ebenfalls klar zu Ungunsten des Beschuldigten aus, wobei hinsichtlich Vereinbarkeit der Landesver-

- 40 - weisung mit Art. 8 EMRK auf die vorstehenden Erwägungen zum Härtefall zu ver- weisen ist.

5. Dauer der Landesverweisung 5.1. Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist auf- grund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestim- men. Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch das private Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der Per- son in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz fol- genden Härte, Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2022 vom

8. Februar 2023 E. 9.2.1 mit Hinweisen). Dem Sachgericht kommt bei der Festle- gung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Urteile des Bun- desgerichts 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1; 6B_690/2019 vom 4. Dezem- ber 2019 E. 5, nicht publ. in: BGE 146 IV 105). 5.2. Der Beschuldigte wird – soweit nur auf die Katalogtat nach Art. 66a StGB fo- kussiert wird – wegen qualifizierten Diebstahls bzw. des Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch und wegen gewerbsmässigen Betrugs bzw. Betrugs zulas- ten einer Sozialversicherung aufgrund von zwei Katalogtaten nach Art. 66a Abs. 1 lit. c, d und e StGB verurteilt, wobei diesbezüglich ein mittelschweres Verschulden vorliegt und eine Freiheitsstrafe von fast vier Jahren auszusprechen ist. Der Be- schuldigte verübte über eine Zeitspanne von rund sechs Monaten nicht weniger als 23 qualifizierte Diebstähle. Sein jeweils zielgerichtetes und systematisches Vorge- hen zeugen von einer erheblichen kriminellen Energie. Zudem beging er unabhän- gig davon den gewerbsmässigen Betrug zulasten der Sozialversicherung. Der Be- schuldigte ist zudem mehrfach einschlägig vorbestraft und delinquierte während laufender Probezeit weiter, was sich negativ auf seine Prognose auswirkt. Es be-

- 41 - steht mithin aus Sicht der Schweiz ein starkes öffentliches Entfernungs- und Fern- halteinteresse. 5.3. Unterzieht man den Deliktskatalog des Art. 66a Abs. 1 StGB einer genauen Betrachtung, so zeigt sich, dass der Gesetzgeber die mögliche Spannweite der Dauer der Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren einerseits auf schwerste Delikte, wie Mord oder vorsätzliche Tötung (lit. a), andererseits aber unter Umständen selbst auf gewisse Bagatelldelikte im Bereich der Vermögensdelikte, die unter lit. d, e und f der Bestimmung zu subsumieren wären, angewendet haben will. Das Ver- schulden des Beschuldigten bezüglich seiner Katalogtaten ist mithin auch bei die- ser Betrachtung im mittleren Bereich anzusiedeln. Dementsprechend ist der Be- schuldigte in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 159 S. 92) gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c, d und e StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes zu ver- weisen.

6. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem 6.1. Nach Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Infor- mationssystems und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung; SR 362.0) können Drittstaatsangehörige zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justiz- behörde vorliegt. Entsprechend hat das urteilende Gericht zu prüfen, ob die Aus- schreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (nachfol- gend SIS) anzuordnen ist. Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staa- ten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden im SIS ausgeschrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheits- gebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat ver- urteilt worden ist, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a Schengener Durchführungsüber- einkommen [SDÜ]; Urteil 6B_1178/2019 Urteil vom 10. März 2021, E. 4.6). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der

- 42 - Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu prü- fen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr besteht (BGE 146 IV 172, E. 3.2.2). Im Sinne einer ku- mulativen Voraussetzung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stets zu prüfen, ob vom betroffenen Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeits- prinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "indivi- duelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hin- reichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (Urteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 4.7 und 4.8). 6.2. Bosnien/Herzegowina ist nicht Mitglied des Schengen-Raums, weshalb der Beschuldigte als Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verord- nung gilt. Das erforderliche abstrakte Höchstmass von einem Jahr Freiheitsstrafe ist vorliegend mehrfach erfüllt. Hinsichtlich der Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung, die vom Beschuldigten ausgeht, ist auf die vorstehenden Erwägungen zum Härtefall und zur Güterabwä- gung zu verweisen, insbesondere hinsichtlich der Vorstrafengeschichte des Be- schuldigten und seiner sich daraus manifestierenden Unbelehrbarkeit und Gleich- gültigkeit der hiesigen Rechtsordnung gegenüber. Der Beschuldigte stellt daher nicht lediglich für die Schweiz, sondern gleichermassen für den gesamten Schen- gen-Raum eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dementspre- chend ist die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. V. Beschlagnahmungen / Einziehungen

1. Die seitens der Vorinstanz angeordnete Einziehung beschlagnahmter Gegen- stände (Urk. 159 S. 106-108) wird seitens des Beschuldigten nicht angefochten, sondern es wird lediglich geltend gemacht, es sei ihm zu gestatten, die auf dem Mobiltelefon befindlichen Familienfotos vorab extrahieren zu lassen (Urk. 160 S. 2).

- 43 - Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann daher grundsätzlich auf die zu- treffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden.

2. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen wird, ist den Vollzugsbehörden zu überlassen, ob und wie eine allfällige Extraktion der Familienfotos vom eingezo- genen Mobiltelefon erfolgen kann (Urk. 159 S. 108). Indessen erscheint es zweck- mässig, im Dispositiv festzuhalten, dass dem Beschuldigten – zumindest soweit dies technisch realisierbar ist – die Möglichkeit zur Datenextraktion einzuräumen ist, wobei hierfür anfallende Kosten vom Beschuldigten zu tragen sind. Der Be- schuldigte ist daher berechtigt zu erklären, sich allfällige noch auf dem Mobiltelefon der Marke "AC._____" …, schwarz (A015'739'125), befindliche Familienfotos auf eigene, vorab zu bezahlende Kosten innert 3 Monaten ab Eintritt der Rechtskraft extrahieren zu lassen. Meldet sich der Beschuldigte innert besagter Frist nicht bei der Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, …), bezahlt er die Kosten nicht oder kommt er seiner notwendigen Mitwirkung nicht nach, ist das Mo- biltelefon der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. Nach erfolgter Extraktion der betreffenden Fotodaten ist das Mobiltelefon der Lagerbe- hörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. Der Erlös einer allfälligen Verwertung ist an die Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 27. Ja- nuar 2022 beschlagnahmten Gegenstände – Kontrollschild ZH 5 (A015'741'249) und Mobiltelefon der Marke "AC._____" …, schwarz (A015'739'125) sowie die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. März 2022 be- schlagnahmte Patrone 9 mm mit Bezeichnung "AD._____" (A015'868'072) – sind einzuziehen.

4. Das Kontrollschild ZH 5 (A015'741'249) ist der für die Lagerung zuständigen Stelle (Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, …) nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung zu überlassen. Die Patrone 9 mm mit Bezeichnung "AD._____" (A015'868'072) ist der Abteilung Schusswaffen des Forensischen Instituts Zürich nach Eintritt der Rechtskraft zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen.

- 44 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kostenauflage Nachdem es auch im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffern 36 und 37 des angefochtenen Entscheides ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).

2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veran- schlagen. 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Be- rufung vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher dem Be- schuldigten aufzuerlegen, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 2.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren mit Fr. 8'000.– (Urk. 190, zuzüglich 2 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung samt Nachbesprechung und 1 Stunde Weg, inklusive Mehrwertsteuer), aus der Ge- richtskasse zu entschädigen, da der geltend gemachte Aufwand den notwendigen Bemühungen und das Honorar den Vorgaben der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) entspricht. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die Verteidi- gungskosten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Rechtskraft der Dispositivzif- fern 24 und 39 (Schadenersatz und Prozessentschädigung an die Privatklä- gerin 13, R._____ GmbH) mit Beschluss vom 4. März 2024 festgestellt wor- den ist.

- 45 -

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 9. Mai 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1-2 (Schuldpunkt), 3 (Wider- ruf), 9 (Ersatzforderung), 10-11 (Aufhebung von Beschlagnahmungen), 12- 23 und 25-33 (Zivilforderungen), 35 (Kostenfestsetzung) und 38 (Entschädi- gung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 46 Mo- naten, wovon bis und mit heute 861 Tage durch Haft erstanden sind, sowie

– unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 9. Mai 2016 – mit 100 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 40.– als Gesamtstrafe und mit Fr. 200.– Busse.

2. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 27. Ja- nuar 2022 beschlagnahmten Gegenstände – Kontrollschild ZH 5 (A015'741'249) und Mobiltelefon der Marke "AC._____" …, schwarz (A015'739'125) sowie die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kan- tons Zürich vom 23. März 2022 beschlagnahmte Patrone 9 mm mit Bezeich- nung "AD._____" (A015'868'072) – werden eingezogen.

7. Das Kontrollschild ZH 5 (A015'741'249) wird der für die Lagerung zuständi- gen Stelle (Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, …) nach Eintritt der

- 46 - Rechtskraft zur Vernichtung überlassen. Die Patrone 9 mm mit Bezeichnung "AD._____" (A015'868'072) wird der Abteilung Schusswaffen des Forensi- schen Instituts Zürich nach Eintritt der Rechtskraft zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

8. Der Beschuldigte wird berechtigt erklärt, sich allfällige noch auf dem Mobilte- lefon der Marke "AC._____" …, schwarz (A015'739'125), befindliche Famili- enfotos auf eigene, vorab zu bezahlende Kosten innert 3 Monaten ab Eintritt der Rechtskraft extrahieren zu lassen. Meldet sich der Beschuldigte innert besagter Frist nicht bei der Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, Asserva- ten-Triage, …), bezahlt er die Kosten nicht oder kommt er seiner notwendi- gen Mitwirkung nicht nach, wird das Mobiltelefon der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung überlassen. Nach erfolgter Extraktion der betref- fenden Fotodaten wird das Mobiltelefon der Lagerbehörde zur gutscheinen- den Verwendung überlassen. Der Erlös einer allfälligen Verwertung wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 % resp. 8,1 % MWST).

10. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Hauptverfahrens und des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidi- gung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich 

- 47 - die Privatkläger 1-23  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A (Asservaten-Triage) im Auszug  (Dispositiv-Ziff. 6-8), per E-Mail (…) die Abteilung Schusswaffen des Forensischen Instituts Zürich im Aus-  zug (Dispositiv-Ziff. 6 und 7) die Staatsanwaltschaft See/Oberland in die Akten betreffend Proz. Nr.  2016/10013511 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. 

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 48 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. Mai 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Meier