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SB240040

Hinderung einer Amtshandlung etc.

Zürich OG · 2025-02-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Der Verfahrensverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 60 S. 4 f.). Gegen das am 1. Juni 2023 durch die Vorinstanz mündlich und schriftlich im Dispositiv eröffnete Urteil meldeten der Be- schuldigte, die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft fristgerecht Berufung an (Prot. I S. 6 ff., Urk. 47, 50 und 54). Nach Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids erfolgte rechtzeitig mit Eingabe vom 23. Januar 2024 die Berufungser- klärung des Beschuldigten (Urk. 59/1-3, 63). Die Privatklägerschaft und die Staats- anwaltschaft zogen ihre jeweilige Berufung am 19. bzw. 23. Januar 2024 zurück (Urk. 61 und 62), wovon Vormerk zu nehmen ist. Beide verzichteten sodann nach erfolgter Fristansetzung auf eine Anschlussberufung und darauf, ein Nichteintreten zu beantragen (Urk. 65, 67 und 68). Sodann liess der Beschuldigte das ihm zuge- stellte Datenerfassungsblatt und dazugehörige Beilagen einreichen (Urk. 70/1 - 4).

E. 2 Die vom Verteidiger eingereichten Plädoyernotizen bzw. die Berufungs- begründung wurde per 6. Februar 2025 als verlesen entgegengenommen und der Beschuldigte und der Verteidiger wurden auf entsprechenden Antrag hin von der Berufungsverhandlung dispensiert (Urk. 75, 76 und 78; Prot. II S. 4). Die Staats- anwaltschaft und die Privatklägerschaft beteiligten sich nicht weiter am Verfahren. Vorfragen und Beweisanträge waren keine zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif.

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG).

E. 2.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Rückzug der Privatklägerin indessen noch innert der Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO einging, sind ihr praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen (vgl. ZR 110 Nr. 37). Der Staats- anwaltschaft sind als Vertreterin des Staates praxisgemäss ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen mehrheitlich und obsiegt einzig teilweise bei der Höhe der Sanktion, weshalb ihm die Kosten zu Dreivierteln aufzuerlegen sind. Die übrigen Kosten hat die Staatskasse zu tragen.

E. 2.3 Für die anwaltliche Vertretung hat der Beschuldigte aufgrund seines teil- weisen Obsiegens gestützt auf Art. 436 Abs. 2 StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung. Im Nachgang der erstinstanzlichen Urteilsfällung und -eröffnung ist dem Beschuldigten ein Aufwand von Fr. 1'781.50 (inkl. MwSt und 3% Spesen- pauschale) für anwaltliche Verteidigung entstanden (Urk. 77). Darin noch nicht ent- halten ist der Aufwand für die Nachbesprechung des vorliegenden Urteils. Unter Berücksichtigung aller (teilweise geschätzter) Aufwände erscheint eine Prozessent- schädigung von Fr. 2'000.– inkl. MwSt angemessen, welche angesichts des Ver- hältnisses von Obsiegen und Unterliegen des Beschuldigten (vgl. Erw. IV.2.2.) auf einen Vierteil zu reduzieren ist. Dem Beschuldigten ist folglich für das Berufungs- verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.– inkl. MwSt für an- waltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

- 15 - Es wird beschlossen:

E. 3 Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 2 (Schuldspruch), 3 - 5 (Strafe und Vollzug) sowie 8 und 9 (Kostenauflage und Pro- zessentschädigung) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 63 und 76). Die Ziffern 1 (Freispruch), 6 (Zivilklage) und 7 (Kostenfestsetzung) sind demnach in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) grundsätzlich zur Disposition und das erstinstanzliche Urteil ist dabei umfassend zu prüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

- 5 -

E. 4 Soweit nachfolgend für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des einge- klagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwäh- nung findet. Ferner hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschrän- ken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von de- nen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen) II. Schuldpunkt

1. Im Berufungsverfahren steht einzig der Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB sowie die vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 66 Abs. 1 lit. a SSV und Art. 67 Abs. 1 lit. a SSV zur Diskussion (Urk. 63, Urk. 60 Dispositivziffer 2 und Urk. 29 S. 2 f.). Dem Beschuldigten wird diesbezüglich von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe am 24. Juli 2022, zirka um 13.45 Uhr, mit seinem Fahrzeug Hyundai die Absicht gehabt, bei der C._____ in D._____ sein Fahrzeug auf dem dort befindlichen Parkplatz zu par- kieren. Dabei sei die Privatklägerin B._____ im Auftrag der Gemeinde D._____ mit der Regelung des Verkehrs betraut gewesen und habe den mit seinem Fahrzeug herannahenden Beschuldigten mittels Handzeichen und mündlicher Aufforderung mehrfach angewiesen, sein Fahrzeug zu wenden, da der Parkplatz bereits voll ge- wesen sei. Der Beschuldigte habe dieser Aufforderung bewusst keine Folge geleis- tet, weil er sich habe auf den Parkplatz begeben wollen. Stattdessen sei er mit seinem Fahrzeug mehrere Minuten an Ort und Stelle verblieben, habe das Fahr- zeug zwischenzeitlich kurz verlassen und sich vehement geweigert, der Aufforde- rung der Privatklägerin Folge zu leisten. Damit habe er zumindest billigend in Kauf genommen, dass er die Regelung des Verkehrs durch die Privatklägerin mit seinem Verhalten massgeblich störte bzw. verzögerte (Urk. 29 S. 2 f.).

E. 5 Auch sonst liegen keine Rechtsfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist deshalb - mit der Vorinstanz - der Hinderung einer Amtshand- lung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig zu sprechen.

E. 6 Was die vorsätzliche einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 66 Abs. 1 lit. a SSV und Art. 67 Abs. 1 lit. a SSV betrifft, kann grundsätzlich auf die zutreffenden

- 11 - Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 23). Ihr Fazit ist einzig dahingehend zu korrigieren, dass gemäss Art. 67 Abs. 1 SSV nicht nur die Zeichen und Weisungen der uniformierten Angehörigen der Polizei und der Hilfspolizei (lit. a) für das Verhalten auf der Strasse verbindlich sind, sondern gemäss lit. h auch diejenigen der gekennzeichneten Angehörigen privater Verkehrsdienste. Entspre- chend lautet auch die Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 30. April 2021, wel- che der G._____ AG bewilligte, durch ihre Angestellten den Verkehr auf öffentlichen Strassen und Plätzen zu regeln. Insofern erübrigt sich diesbezüglich auch die Aus- einandersetzung mit der Frage, ob die Privatklägerin als Beamtin tätig gewesen ist und eine Amtshandlung ausführte. Fest steht, dass der Beschuldigte den Zeichen und Weisungen der Privatklägerin, welche für die Verkehrsregelung zuständig war, wissentlich und willentlich für meh- rere Minuten keine Folge leistete und sich damit zusätzlich zu Art. 286 StGB wegen einer Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 66 Abs. 1 lit. a SSV und Art. 67 Abs. 1 lit. h SSV schuldig machte. III. Sanktion

1. Zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung sowie die Wahl der je- weiligen Strafart kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 25 f.).

2. Zunächst ist die Strafe bezüglich Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB festzulegen, wobei dieses Vergehen mit einer Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen sanktioniert werden kann. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte richtiggehend uneinsichtig während mehrerer Minuten seinen Willen, an besagtem Ort zu warten und zu parkieren, durchzusetzen versuchte und dabei der mehr- fachen Aufforderung der Privatklägerin nicht nachkam. Jedoch ist anzumerken, dass es sich am fraglichen Ort nicht um eine vielbefahrene Strasse handelte und das Verhalten des Beschuldigten keine gravierenden verkehrstechnischen Begleit-

- 12 - umstände nach sich zog, sondern sich im Wesentlichen auf einen nur wenige Minuten dauernden Konflikt zwischen ihm und der Privatklägerin beschränkte. Die objektive Tatschwere ist dabei als noch leicht zu bezeichnen und wird durch das subjektive Tatverschulden nicht massgeblich relativiert. Dem Beschuldigten konnte zwar nur ein eventualvorsätzliches Verhalten nachgewiesen werden, jedoch wäre es ein Leichtes gewesen, das Vergehen zu vermeiden, sich den Weisungen der Privatklägerin zu fügen und das Fahrzeug zu wenden, anstatt einen Konflikt anzu- zetteln und den eigenen Willen durchsetzen zu wollen. Insgesamt resultiert ein noch leichtes Tatverschulden und ist die Einsatzstrafe auf 9 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. Zur Täterkomponente ist anzumerken, dass sich die persönlichen Verhältnisse (vgl. Urk. 16 F/A 47) und das Nachtatverhalten des Beschuldigten strafzumessungsneu- tral auswirken. Entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 60 S. 26) ist jedoch die Vorstrafe des Beschuldigten (Urk. 73) mit 1 Tagessatz leicht straferhöhend zu berücksichti- gen. Der Umstand, dass die Vorstrafe aus dem Jahre 2016 resultiert, mithin 9 Jahre zurückliegt und nicht einschlägig ist, vermag sie nicht derart zu relativieren, dass sie bereits strafzumessungsneutral zu betrachten wäre, zumal erwartet werden darf, dass man sich grundsätzlich straffrei durchs Leben bewegt. Insgesamt resultiert damit für die Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Was die Höhe des Tages- satzes betrifft, so bemisst sich diese nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 3 StGB). Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Eckdaten korrekt angeführt und die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 40.– festgelegt (Urk. 60 S. 27). An den finanziellen Verhältnissen des Beschul- digten hat sich seit dem erstinstanzlichen Urteil nichts Wesentliches verändert (vgl. Urk. 70/1-4). Zudem ist ein Tagessatz von Fr. 40.– vorliegend durchaus wohl- wollend und nicht nach unten zu korrigieren, sondern es hat in Achtung des Ver- schlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO), mangels verbesserter finanzieller Verhältnisse des Beschuldigten (BGE 146 IV 182 E. 3.3.3; 144 IV 198 E. 5.4.3), bei

- 13 - diesem Betrag sein Bewenden. Was den Vollzug der Geldstrafe betrifft, ist vollumfänglich dem zutreffenden Ergebnis der Vorinstanz zu folgen (Urk. 60 S. 27), wonach der Vollzug aufzuschieben und eine Probezeit von 3 Jahren festzulegen ist.

3. Für die Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG ist sodann eine Busse bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 10'000.00 festzulegen, wobei bei der Bemessung die persönlichen Verhältnisse und das Verschulden des Beschul- digten zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 und 3 StGB). Für die Verschul- densbewertung kann auf die obigen Ausführungen zur Hinderung einer Amtshand- lung verwiesen werden (vgl. Ziff. III.2.). Es ist dem Beschuldigten ein leichtes Ver- schulden zu attestieren und die von der Vorinstanz festgelegte Busse von Fr. 500.– auch in Anbetracht des Einkommens und der finanziellen Verpflichtungen des Be- schuldigten gerechtfertigt und in diesem Sinne zu übernehmen. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen festzulegen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdis- positiv (Urk. 60 Dispositivziffern 8 und 9) zu bestätigen. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen betreffen einen einzigen Sachverhaltskomplex. Sie stehen in einem engen und direkten Zusammenhang und alle Untersuchungs- handlungen waren hinsichtlich sämtlicher Anklagepunkte erforderlich, weshalb es gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO zulässig ist, dem Beschuldigten trotz des Teilfrei- spruchs die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 6.3. m.w.H.). Im Übrigen hat der Beschul- digte mit der von ihm begangenen Verkehrsregelverletzung rechtswidrig, schuld- haft und adäquat kausal die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt und er musste aufgrund seines Handelns damit rechnen, dass seine strafrechtliche Verantwort- lichkeit umfassend untersucht wird, weshalb er zudem gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 StPO N 42, Spiegel- strich 3). Entsprechend hat der Beschuldigte gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO

- 14 - keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Nachdem immerhin eine Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB mit nennenswerten Verletzungsfolgen im Raum stand, erscheint der Beizug eines Anwalts durch die Privatklägerin als angemessen. Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO hat sie für die anwaltliche Vertretung Anspruch auf angemessene Entschädigung. Der vorinstanzlich festgelegte Betrag von Fr. 2'100.– erscheint keineswegs zu hoch, es hat in Nachachtung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei diesem Betrag sein Bewenden.

Dispositiv
  1. Vom Rückzug der Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin B._____ wird Vormerk genommen.
  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzel- gericht Strafsachen, vom 1. Juni 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  3. Vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, sowie eventualiter der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB, wird der Beschuldigte freigesprochen. 2.-5. (…)
  4. Die Zivilklage der Privatklägerin wird auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.
  5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'100.– ; die weiteren Kosten betragen: Kosten für das Vorverfahren (davon Fr. 2'500.– als Fr. 2'542.60 Gebühr für das Vorverfahren und Fr. 42.60 als Entschädigung den Zeugen). Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 8.-9. (…)
  6. (Mitteilungen)
  7. (Rechtsmittel)"
  8. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 16 - Es wird erkannt:
  9. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB sowie  der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von  Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 66 Abs. 1 lit. a SSV und Art. 67 Abs. 1 lit. h SSV.
  10. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 40.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
  11. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
  12. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
  13. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8 und 9) wird bestätigt.
  14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
  15. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 3/4 dem Beschuldigten auf- erlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
  16. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozes- sentschädigung von Fr. 500.– inkl. MwSt für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. - 17 -
  17. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (versandt) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativ-  massnahmen, PIN Nr. ….
  18. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240040-O/U/bs Mitwirkend: der Oberrichter lic iur. Ch. Prinz, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. M. Knüsel und lic. iur. S. Fuchs sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 6. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug) sowie B._____, Privatklägerin und III. Berufungsklägerin (Rückzug) vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend Hinderung einer Amtshandlung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht, vom 1. Juni 2023 (GG230006)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. März 2023 (Urk. 29) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 60 S. 34 ff.) "Es wird erkannt:

1. Vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, sowie eventualiter der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB, wird der Beschuldigte freigesprochen.

2. Der Beschuldigte ist schuldig  der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB sowie  der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 66 Abs. 1 lit. a SSV und Art. 67 Abs. 1 lit. a SSV.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– (entsprechend Fr. 1'200.–) sowie einer Busse von Fr. 500.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

6. Die Zivilklage der Privatklägerin wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'100.–; die weiteren Kosten betragen: Kosten für das Vorverfahren (davon Fr. 2'500.– als Gebühr für das Fr. 2'542.60 Vorverfahren und Fr. 42.60 als Entschädigung den Zeugen). Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.

- 3 -

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Verfahren eine Prozes- sentschädigung von Fr. 2'100.– (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 63; Urk. 76 S. 2)

1. Der Beschuldigte sei der Hinderung einer Amtshandlung sowie der vorsätz- lichen Verletzung von Verkehrsregeln freizusprechen,

2. Der Privatklägerin sei keine Prozessentschädigung zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zulasten der Staatskasse.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 67) Verzicht auf Anträge

c) Der Privatklägerin: (Urk. 68) Verzicht auf Anträge

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales

1. Der Verfahrensverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 60 S. 4 f.). Gegen das am 1. Juni 2023 durch die Vorinstanz mündlich und schriftlich im Dispositiv eröffnete Urteil meldeten der Be- schuldigte, die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft fristgerecht Berufung an (Prot. I S. 6 ff., Urk. 47, 50 und 54). Nach Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids erfolgte rechtzeitig mit Eingabe vom 23. Januar 2024 die Berufungser- klärung des Beschuldigten (Urk. 59/1-3, 63). Die Privatklägerschaft und die Staats- anwaltschaft zogen ihre jeweilige Berufung am 19. bzw. 23. Januar 2024 zurück (Urk. 61 und 62), wovon Vormerk zu nehmen ist. Beide verzichteten sodann nach erfolgter Fristansetzung auf eine Anschlussberufung und darauf, ein Nichteintreten zu beantragen (Urk. 65, 67 und 68). Sodann liess der Beschuldigte das ihm zuge- stellte Datenerfassungsblatt und dazugehörige Beilagen einreichen (Urk. 70/1 - 4).

2. Die vom Verteidiger eingereichten Plädoyernotizen bzw. die Berufungs- begründung wurde per 6. Februar 2025 als verlesen entgegengenommen und der Beschuldigte und der Verteidiger wurden auf entsprechenden Antrag hin von der Berufungsverhandlung dispensiert (Urk. 75, 76 und 78; Prot. II S. 4). Die Staats- anwaltschaft und die Privatklägerschaft beteiligten sich nicht weiter am Verfahren. Vorfragen und Beweisanträge waren keine zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif.

3. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 2 (Schuldspruch), 3 - 5 (Strafe und Vollzug) sowie 8 und 9 (Kostenauflage und Pro- zessentschädigung) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 63 und 76). Die Ziffern 1 (Freispruch), 6 (Zivilklage) und 7 (Kostenfestsetzung) sind demnach in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) grundsätzlich zur Disposition und das erstinstanzliche Urteil ist dabei umfassend zu prüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

- 5 -

4. Soweit nachfolgend für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des einge- klagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwäh- nung findet. Ferner hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschrän- ken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von de- nen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen) II. Schuldpunkt

1. Im Berufungsverfahren steht einzig der Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB sowie die vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 66 Abs. 1 lit. a SSV und Art. 67 Abs. 1 lit. a SSV zur Diskussion (Urk. 63, Urk. 60 Dispositivziffer 2 und Urk. 29 S. 2 f.). Dem Beschuldigten wird diesbezüglich von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe am 24. Juli 2022, zirka um 13.45 Uhr, mit seinem Fahrzeug Hyundai die Absicht gehabt, bei der C._____ in D._____ sein Fahrzeug auf dem dort befindlichen Parkplatz zu par- kieren. Dabei sei die Privatklägerin B._____ im Auftrag der Gemeinde D._____ mit der Regelung des Verkehrs betraut gewesen und habe den mit seinem Fahrzeug herannahenden Beschuldigten mittels Handzeichen und mündlicher Aufforderung mehrfach angewiesen, sein Fahrzeug zu wenden, da der Parkplatz bereits voll ge- wesen sei. Der Beschuldigte habe dieser Aufforderung bewusst keine Folge geleis- tet, weil er sich habe auf den Parkplatz begeben wollen. Stattdessen sei er mit seinem Fahrzeug mehrere Minuten an Ort und Stelle verblieben, habe das Fahr- zeug zwischenzeitlich kurz verlassen und sich vehement geweigert, der Aufforde- rung der Privatklägerin Folge zu leisten. Damit habe er zumindest billigend in Kauf genommen, dass er die Regelung des Verkehrs durch die Privatklägerin mit seinem Verhalten massgeblich störte bzw. verzögerte (Urk. 29 S. 2 f.). 2.1. Die Vorinstanz erachtete den Anklagevorwurf als rechtsgenüglich erwiesen und verurteilte den Beschuldigten wie vorstehend erwähnt. Ihrer Beweiswürdigung

- 6 - liegen die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin sowie der Auskunftsper- son und Zeugin E._____ und der Zeugin F._____ zugrunde (Urk. 60 S. 5 ff.). 2.2. Vorab kann festgehalten werden, dass unbestritten und durch das Untersu- chungsergebnis unzweideutig erstellt ist, dass der Beschuldigte an besagtem Tag auf dem fraglichen Parkplatz parkieren wollte, dieser jedoch voll war und der Be- schuldigte dabei der mehrmaligen Aufforderung der Privatklägerin, sein Fahrzeug zu wenden, nicht nachkam, mit seinem Fahrzeug mehrere Minuten an Ort und Stelle verblieb, dabei auch kurz aus dem Fahrzeug ausstieg und durch sein Ver- halten die Regelung des Verkehrs störte. Es kann dazu vollständig auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz, inklusive korrekt wiedergegebener Aussagen des Beschul- digten, der Privatklägerin und der Auskunftspersonen bzw. Zeugin E._____ und der Zeugin F._____, verwiesen werden (Urk. 60 S. 6 ff.; vgl. auch Urk. 76 S. 3). Weiter erklärte der Beschuldigte bereits in der polizeilichen Einvernahme, er habe erkannt, dass die Privatklägerin "vom Verkehrsdienst" gewesen sei. Er habe sie anhand ih- rer gelben Weste erkannt, sie sei angeschrieben gewesen mit "G._____", es sei dort immer die gleiche Firma angestellt. Er habe gewusst, in welcher Funktion die Privatklägerin dort gewesen sei, jedoch nicht, dass sie durch ihre Funktion einen Beamtenstatus habe (Urk. 3/1 F/A 12 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme legte er dar, es sei klar, die Privatklägerin sei eine Beamtin mit Be- amtenstatus, sein Fehler sei, dass er nicht gleich Folge geleistet habe, als sie ge- sagt habe, er solle einen anderen Parkplatz suchen (Urk. 16 F/A 9). An der Haupt- verhandlung wurde bei der Einvernahme zur Sache auf die Funktion der Privatklä- gerin nicht näher eingegangen (Urk. 43). 2.3. Die Verteidigung begründete den Antrag auf Freispruch vor Vorinstanz damit, der Privatklägerin komme kein Beamtenstatus zu. Sie sei von einer privaten Firma angestellt gewesen und nicht beim Staat. Daran ändere sich nichts, auch wenn sie autorisiert den Verkehr regle. Auch wenn für alle ersichtlich gewesen sei, dass sie den Verkehr regle, sei gleichzeitig auch für alle klar gewesen, dass sie nicht Poli- zistin sei. Die Polizei sei stets in Uniform unterwegs und als solches erkennbar. Bei der Privatklägerin habe es sich sichtbar um eine Mitarbeiterin einer privaten Firma gehandelt. Ein Irrtum sei somit nicht einmal notwendig, um zu diesem Schluss zu

- 7 - gelangen. Es komme ihr offensichtlich kein Beamtenstatus zu. Verkehrsregeln habe der Beschuldigte auch keine verletzt, da die Privatklägerin weder zur Polizei noch zur Hilfspolizei gehöre. Letztlich habe er die Anweisungen der Privatklägerin denn auch beachtet und habe gewendet (Urk. 44 S. 13 ff.). Im Berufungsverfahren hält der Verteidiger dafür, dem Beschuldigten sei der Beamtenstatus der Privatklä- gerin nicht bewusst gewesen. Der Beschuldigte habe sich entsprechend in einem Irrtum über das objektive Tatbestandsmerkmal der Beamteneigenschaft befunden, weshalb er freizusprechen sei (Urk. 76 S. 3 ff.). Dass die Privatklägerin ihre Auf- gabe im Auftrag der Gemeinde D._____ erfüllte, wie in der Anklageschrift aufge- führt (Urk. 29 S. 3), wird dabei weder von der Verteidigung noch vom Beschuldigten in Abrede gestellt.

3. Nach dem Gesagten ist der Anklagesachverhalt, mit der Vorinstanz, durch das Untersuchungsergebnis erstellt und wird im Übrigen weder durch den Beschul- digten noch den Verteidiger in Frage gestellt. Ob die Privatklägerin als Beamtin im Sinne von Art. 286 StGB gehandelt hat, wird nachfolgend im Rahmen der rechtli- chen Würdigung zu thematisieren sein, ebenso der im Raum stehende subjektive Tatbestand und der von der Verteidigung geltend gemachte Sachverhaltsirrtum ge- mäss Art. 13 Abs. 1 StGB. 4.1.1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnis liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. 4.1.2. Beamte im Sinne der strafrechtlichen Legaldefinition von Art. 110 Abs. 3 StGB sind Beamte und Angestellte der öffentlichen Verwaltung und der Rechts- pflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege angestellt sind oder vorüber- gehend amtliche Funktionen ausüben. Das Bundesgericht konkretisierte den Be- griff wie folgt: Der strafrechtliche Beamtenbegriff im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB erfasst sowohl institutionelle als auch funktionelle Beamte. Erstere sind die Beamten im öffentlichrechtlichen Sinn sowie Angestellte im öffentlichen Dienst. Bei Letzteren ist es nicht von Bedeutung, in welcher Rechtsform diese für das Gemein- wesen tätig sind. Das Verhältnis kann öffentlichrechtlich oder privatrechtlich sein.

- 8 - Entscheidend ist vielmehr die Funktion der Verrichtungen. Bestehen diese in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so sind die Tätigkeiten amtlich und die sie ver- richtenden Personen Beamte im Sinne des Strafrechts (BGE 135 IV 198 E. 3.3., BGE 141 IV 329 E. 1.3.). 4.1.3. Der objektive Tatbestand von Art. 286 StGB erfordert die Hinderung einer Amtshandlung. Die Vorinstanz führte diesbezüglich zu den allgemeinen rechtlichen Voraussetzung unter Hinweis auf die bundegerichtliche Rechtsprechung zutreffend folgendes aus (Urk. 60 S. 29 E. 2.3): Eine Hinderung liegt vor, wenn der Täter eine Amtshandlung ohne Gewalt beein- trächtigt, so dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Ein gänzliches Verunmöglichen ist nicht vorausgesetzt, vielmehr genügt eine Erschwerung, Ver- zögerung oder Behinderung. Blosser Ungehorsam ist nicht tatbestandsmässig. Er- forderlich ist eine Widersetzlichkeit, die sich in gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrückt (BGE 133 IV 97, E. 4.2, m.w.H.). Art. 286 StGB ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet. Der tatbestandsmässige Erfolg liegt darin, dass die Amtshandlung un- terbleibt oder ihre Durchführung erschwert, verzögert oder behindert wird. Insoweit genügt, dass sich das Verhalten des Täters auf die Ausführung der amtlichen Hand- lung bzw. die Amtsperson tatsächlich auswirkt (BGE 127 IV 115, E. 2). Ein weiter- gehender Erfolg wird nicht vorausgesetzt. Ein Täter ist deshalb auch wegen voll- endeter und nicht nur wegen versuchter Hinderung strafbar, wenn er den Beamten erfolglos gehindert hat (BGE 133 IV 97, E. 5.2). Eine Kontrolle bzw. Anhaltung stellt eine Handlung innerhalb der Amtsbefugnisse dar. 4.1.4 In subjektiver Hinsicht ist schliesslich Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dem Täter muss be- wusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amts- träger handelt und der Vorsatz muss sich auch auf die Amtshandlung beziehen (vgl. BSK StGB-Heimgartner, Art. 286 N 15).

- 9 - 4.2.1. Zunächst ist zu klären, ob die Privatklägerin durch die Regelung des Ver- kehrs auf dem fraglichen Parkplatz und dem Strassenabschnitt die Funktion einer Beamtin im strafrechtlich relevanten Sinne inne hatte und eine Handlung ausführte, die innerhalb ihrer allfälligen Amtsbefugnis lag. Die vorliegende Konstellation ist nicht mit dem durch das Bundesgericht mit Urteil vom 28. November 2011 entschiedenen Fall vergleichbar, mit welchem einem privatrechtlichen Angestellten einer privaten Sicherheitsfirma, welcher für die SBB tätig war (er war zuständig zur Überwachung der Bahnhöfe) die Beamtenfunktion abgesprochen wurde mit der Begründung, er nehme keine bahnpolizeilichen Auf- gaben war, sondern sei für die Durchsetzung des (privatrechtlichen) Hausrechts für die SBB nicht in der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe zuständig (Urteil BGer 1B_443/2011 vom 28. November 2011 E. 2; vgl. BSK StGB-OBERHOLZER, Art. 110 Abs. 3 N 16, Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, SB200314, vom 23. Februar 2021 Erw. IV 2.1.). Es ist grundsätzlich eine polizei- liche und damit eine öffentliche Aufgabe, Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrs- sicherheit und zur Verhütung von Unfällen im Strassenverkehr zu treffen (vgl. §3 Abs. 2 lit. c PolG). Zu solchen Massnahmen zählt selbstredend auch die Ver- kehrsregelung auf öffentlichen Strassen und Plätzen. Mit Verfügung vom 30. April 2021 (Urk. 2/6) erteilte die Kantonspolizei Zürich der G._____ AG denn auch die Bewilligung zur Verkehrsregelung auf öffentlichen Strassen und Plätzen und delegierte damit eine ihr zustehende staatliche Aufgabe an ein privates Unter- nehmen bzw. deren Mitarbeitenden. Die Privatklägerin war am 24. Juli 2022 als Mitarbeiterin der G._____ AG im Auftrag des zur Gemeinde D._____ gehörenden Strandbades damit betraut, den Verkehr auf dem fraglichen Parkplatz sowie bei der Verzweigung H._____-strasse/I._____-strasse zu regeln (vgl. Auftragsbestätigung, Urk. 2/5 und Übersichtsfotos; Urk. 2/2). Sie hat damit eindeutig eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen und ist als Beamtin im Sinne von Art. 110 Abs. 3 bzw. Art. 286 StGB zu qualifizieren. 4.2.2. Die Vorinstanz ist sodann ihn ihrem zutreffenden Ergebnis, wonach der ob- jektive Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllt sei, ohne Vorbehalte zu bestätigen (Urk. 60 S. 21). Dies wird im Berufungsverfahren vom Verteidiger

- 10 - denn auch nicht mehr bestritten (Urk. 76 S. 3 f.). Der Beschuldigte widersetzte sich beharrlich und für mehrere Minuten der Aufforderung der Privatklägerin, sein Fahr- zeug zu wenden. Dabei erschwerte und behinderte er die Privatklägerin in ihrer Tätigkeit, den Verkehr zu regeln. 4.2.3. In subjektiver Hinsicht führte der Beschuldigte unmissverständlich aus, dass er erkannt habe, dass die Privatklägerin vom Verkehrsdienst sei und was ihre Funk- tion sei (vgl. Ziff. II.2.2. vorstehend). Es musste ihm aufgrund der Umstände klar sein, dass die Privatklägerin mit der Verkehrsregelung auf dem öffentlichen Park- platz eine Aufgabe der öffentlichen Hand und damit stellvertretend eine polizeiliche Aufgabe wahrnahm, der sich die Autolenker zu fügen hatten, zumal es keinerlei Anhaltspunkte gab, dass eine privatrechtliche, der Privatautonomie unterliegende Park- und Verkehrssituation vorgelegen hätte. Gemäss Aussagen des Beschuldig- ten war ihm zudem klar, dass er sich der Verkehrsregelung der Privatklägerin zu fügen hatte (Urk. 3/1 F/A 1; Urk. 16 F/A 9). Dass die Privatklägerin dabei keine Polizeiunform trug, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung in Anbetracht des funktionellen Beamtenbegriffs und der klar wahrnehmbaren Funktion der Privat- klägerin nicht von Relevanz. Indem der Beschuldigte den deutlichen Anweisungen der Privatklägerin beharrlich und in der Absicht, seinen Willen durchzusetzen, keine Folge leistete, nahm er zumindest in Kauf, dass er die Regelung des Verkehrs durch die Privatklägerin störte und behinderte. Ein Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB liegt nicht vor, nachdem der Beschuldigte erkannt hatte, dass die Privatklägerin vom Verkehrsdienst war und er sich auch nach eigener Darstellung ihrer Verkehrsregelung zu fügen hatte. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation wesentlich vom mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 23. Februar 2021, SB200314, entschiedenen Fall.

5. Auch sonst liegen keine Rechtsfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist deshalb - mit der Vorinstanz - der Hinderung einer Amtshand- lung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig zu sprechen.

6. Was die vorsätzliche einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 66 Abs. 1 lit. a SSV und Art. 67 Abs. 1 lit. a SSV betrifft, kann grundsätzlich auf die zutreffenden

- 11 - Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 23). Ihr Fazit ist einzig dahingehend zu korrigieren, dass gemäss Art. 67 Abs. 1 SSV nicht nur die Zeichen und Weisungen der uniformierten Angehörigen der Polizei und der Hilfspolizei (lit. a) für das Verhalten auf der Strasse verbindlich sind, sondern gemäss lit. h auch diejenigen der gekennzeichneten Angehörigen privater Verkehrsdienste. Entspre- chend lautet auch die Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 30. April 2021, wel- che der G._____ AG bewilligte, durch ihre Angestellten den Verkehr auf öffentlichen Strassen und Plätzen zu regeln. Insofern erübrigt sich diesbezüglich auch die Aus- einandersetzung mit der Frage, ob die Privatklägerin als Beamtin tätig gewesen ist und eine Amtshandlung ausführte. Fest steht, dass der Beschuldigte den Zeichen und Weisungen der Privatklägerin, welche für die Verkehrsregelung zuständig war, wissentlich und willentlich für meh- rere Minuten keine Folge leistete und sich damit zusätzlich zu Art. 286 StGB wegen einer Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 66 Abs. 1 lit. a SSV und Art. 67 Abs. 1 lit. h SSV schuldig machte. III. Sanktion

1. Zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung sowie die Wahl der je- weiligen Strafart kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 25 f.).

2. Zunächst ist die Strafe bezüglich Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB festzulegen, wobei dieses Vergehen mit einer Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen sanktioniert werden kann. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte richtiggehend uneinsichtig während mehrerer Minuten seinen Willen, an besagtem Ort zu warten und zu parkieren, durchzusetzen versuchte und dabei der mehr- fachen Aufforderung der Privatklägerin nicht nachkam. Jedoch ist anzumerken, dass es sich am fraglichen Ort nicht um eine vielbefahrene Strasse handelte und das Verhalten des Beschuldigten keine gravierenden verkehrstechnischen Begleit-

- 12 - umstände nach sich zog, sondern sich im Wesentlichen auf einen nur wenige Minuten dauernden Konflikt zwischen ihm und der Privatklägerin beschränkte. Die objektive Tatschwere ist dabei als noch leicht zu bezeichnen und wird durch das subjektive Tatverschulden nicht massgeblich relativiert. Dem Beschuldigten konnte zwar nur ein eventualvorsätzliches Verhalten nachgewiesen werden, jedoch wäre es ein Leichtes gewesen, das Vergehen zu vermeiden, sich den Weisungen der Privatklägerin zu fügen und das Fahrzeug zu wenden, anstatt einen Konflikt anzu- zetteln und den eigenen Willen durchsetzen zu wollen. Insgesamt resultiert ein noch leichtes Tatverschulden und ist die Einsatzstrafe auf 9 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. Zur Täterkomponente ist anzumerken, dass sich die persönlichen Verhältnisse (vgl. Urk. 16 F/A 47) und das Nachtatverhalten des Beschuldigten strafzumessungsneu- tral auswirken. Entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 60 S. 26) ist jedoch die Vorstrafe des Beschuldigten (Urk. 73) mit 1 Tagessatz leicht straferhöhend zu berücksichti- gen. Der Umstand, dass die Vorstrafe aus dem Jahre 2016 resultiert, mithin 9 Jahre zurückliegt und nicht einschlägig ist, vermag sie nicht derart zu relativieren, dass sie bereits strafzumessungsneutral zu betrachten wäre, zumal erwartet werden darf, dass man sich grundsätzlich straffrei durchs Leben bewegt. Insgesamt resultiert damit für die Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Was die Höhe des Tages- satzes betrifft, so bemisst sich diese nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 3 StGB). Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Eckdaten korrekt angeführt und die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 40.– festgelegt (Urk. 60 S. 27). An den finanziellen Verhältnissen des Beschul- digten hat sich seit dem erstinstanzlichen Urteil nichts Wesentliches verändert (vgl. Urk. 70/1-4). Zudem ist ein Tagessatz von Fr. 40.– vorliegend durchaus wohl- wollend und nicht nach unten zu korrigieren, sondern es hat in Achtung des Ver- schlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO), mangels verbesserter finanzieller Verhältnisse des Beschuldigten (BGE 146 IV 182 E. 3.3.3; 144 IV 198 E. 5.4.3), bei

- 13 - diesem Betrag sein Bewenden. Was den Vollzug der Geldstrafe betrifft, ist vollumfänglich dem zutreffenden Ergebnis der Vorinstanz zu folgen (Urk. 60 S. 27), wonach der Vollzug aufzuschieben und eine Probezeit von 3 Jahren festzulegen ist.

3. Für die Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG ist sodann eine Busse bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 10'000.00 festzulegen, wobei bei der Bemessung die persönlichen Verhältnisse und das Verschulden des Beschul- digten zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 und 3 StGB). Für die Verschul- densbewertung kann auf die obigen Ausführungen zur Hinderung einer Amtshand- lung verwiesen werden (vgl. Ziff. III.2.). Es ist dem Beschuldigten ein leichtes Ver- schulden zu attestieren und die von der Vorinstanz festgelegte Busse von Fr. 500.– auch in Anbetracht des Einkommens und der finanziellen Verpflichtungen des Be- schuldigten gerechtfertigt und in diesem Sinne zu übernehmen. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen festzulegen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdis- positiv (Urk. 60 Dispositivziffern 8 und 9) zu bestätigen. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen betreffen einen einzigen Sachverhaltskomplex. Sie stehen in einem engen und direkten Zusammenhang und alle Untersuchungs- handlungen waren hinsichtlich sämtlicher Anklagepunkte erforderlich, weshalb es gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO zulässig ist, dem Beschuldigten trotz des Teilfrei- spruchs die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 6.3. m.w.H.). Im Übrigen hat der Beschul- digte mit der von ihm begangenen Verkehrsregelverletzung rechtswidrig, schuld- haft und adäquat kausal die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt und er musste aufgrund seines Handelns damit rechnen, dass seine strafrechtliche Verantwort- lichkeit umfassend untersucht wird, weshalb er zudem gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 StPO N 42, Spiegel- strich 3). Entsprechend hat der Beschuldigte gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO

- 14 - keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Nachdem immerhin eine Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB mit nennenswerten Verletzungsfolgen im Raum stand, erscheint der Beizug eines Anwalts durch die Privatklägerin als angemessen. Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO hat sie für die anwaltliche Vertretung Anspruch auf angemessene Entschädigung. Der vorinstanzlich festgelegte Betrag von Fr. 2'100.– erscheint keineswegs zu hoch, es hat in Nachachtung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei diesem Betrag sein Bewenden. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG). 2.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Rückzug der Privatklägerin indessen noch innert der Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO einging, sind ihr praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen (vgl. ZR 110 Nr. 37). Der Staats- anwaltschaft sind als Vertreterin des Staates praxisgemäss ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen mehrheitlich und obsiegt einzig teilweise bei der Höhe der Sanktion, weshalb ihm die Kosten zu Dreivierteln aufzuerlegen sind. Die übrigen Kosten hat die Staatskasse zu tragen. 2.3. Für die anwaltliche Vertretung hat der Beschuldigte aufgrund seines teil- weisen Obsiegens gestützt auf Art. 436 Abs. 2 StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung. Im Nachgang der erstinstanzlichen Urteilsfällung und -eröffnung ist dem Beschuldigten ein Aufwand von Fr. 1'781.50 (inkl. MwSt und 3% Spesen- pauschale) für anwaltliche Verteidigung entstanden (Urk. 77). Darin noch nicht ent- halten ist der Aufwand für die Nachbesprechung des vorliegenden Urteils. Unter Berücksichtigung aller (teilweise geschätzter) Aufwände erscheint eine Prozessent- schädigung von Fr. 2'000.– inkl. MwSt angemessen, welche angesichts des Ver- hältnisses von Obsiegen und Unterliegen des Beschuldigten (vgl. Erw. IV.2.2.) auf einen Vierteil zu reduzieren ist. Dem Beschuldigten ist folglich für das Berufungs- verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.– inkl. MwSt für an- waltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

- 15 - Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin B._____ wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzel- gericht Strafsachen, vom 1. Juni 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, sowie eventualiter der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB, wird der Beschuldigte freigesprochen. 2.-5. (…)

6. Die Zivilklage der Privatklägerin wird auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.

7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'100.– ; die weiteren Kosten betragen: Kosten für das Vorverfahren (davon Fr. 2'500.– als Fr. 2'542.60 Gebühr für das Vorverfahren und Fr. 42.60 als Entschädigung den Zeugen). Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 8.-9. (…)

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)"

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 16 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB sowie  der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von  Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 66 Abs. 1 lit. a SSV und Art. 67 Abs. 1 lit. h SSV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 40.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8 und 9) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 3/4 dem Beschuldigten auf- erlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

8. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozes- sentschädigung von Fr. 500.– inkl. MwSt für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

- 17 -

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (versandt) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativ-  massnahmen, PIN Nr. ….

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 18 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. Februar 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.