Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Am 16. November 2023 meldete der Beschuldigte A._____ fristgerecht Beru- fung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Ab- teilung (nachfolgend: Vorinstanz) vom 26. Oktober 2023 an (Urk. 76), welches den Parteien am 7. November 2023 mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 53 f.; Urk. 71). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 77 = Urk. 80) am 22. Januar 2024 (Urk. 79/2) reichte der Beschuldigte dem Obergericht am 6. Februar 2024 fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 82).
E. 1.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in BGE 148 IV 22; JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, [kurz: BSK-StPO], N 2 zu Art. 402 StPO, m.w.H.). Mit der Beru- fungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefoch- tenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungser- klärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stellen, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284, E. 2.2; BGE 143 IV 408, E. 6.1; Urteil des Bundesge-
- 10 - richts 7B_539/2023 vom 3. November 2023, E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbe- gehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369, E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022, E. 1.2; 7B_293/2022 vom 6. Ja- nuar 2024, E. 2.2.1 f.).
E. 1.2 Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf den Schuldspruch gemäss Disp.-Ziff. 1, die Strafzumessung gemäss Disp.-Ziff. 3, die Gutheissung von Zivilforderungen gemäss Disp.-Ziff. 10 und 11 sowie die Kostenauflage gemäss Disp.-Ziff. 17 (und 18) des angefochtenen Urteils. Er verlangt einen Freispruch sowie die Abweisung der Zivilforderungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gerichtskasse (Urk. 82 S. 1 f.).
E. 1.3 Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung auf den Schuldspruch gemäss Disp.-Ziff. 1, die Strafzumessung gemäss Disp.-Ziff. 3 sowie das Absehen von einer ambulanten Massnahme gemäss Disp.-Ziff. 4 des angefochtenen Urteils. Sie verlangt einen Schuldspruch wegen qualifizierter Vergewaltigung bzw. sexueller Nötigung, die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 5 1/2 Jahren und die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Urk. 86).
E. 1.4 Unangefochten blieben somit die Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens), 5 bis 7 (Verfügungen über beschlagnahmte Gegenstände) und 13 (Abweisung Antrag Kontaktverbot) sowie 14 bis 16 (Kostenfestsetzung), was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist. In allen übrigen Punkten ist das angefochtene Urteil im Berufungsverfahren zu überprüfen.
2. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tat- sächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; viel- mehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409, E. 5.4.3, mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen
- 11 - Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1164/2023 vom 7. Okto- ber 2024 E. 3.2; 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.; Nydeg- ger, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsver- fahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Beru- fungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.2.1; 7B_15/2021 vom 19. September 2023, E. 4.2.2; 7B_11/2021 vom 15. August 2023, E. 5.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022, E. 3.2; 7B_293/2022 vom 6. Ja- nuar 2024, E. 2.2.1). III. Schuldpunkt
1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB schuldig. Sie erachtete den Anklagesachverhalt im We- sentlichen als erstellt und die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft grund- sätzlich als zutreffend, erkannte jedoch keine besondere Grausamkeit im Sinne der qualifizierten Tatbestände von Art. 190 Abs. 3 aStGB bzw. Art. 189 Abs. 3 aStGB (Urk. 80 S. 21 ff.).
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2024 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Be- rufung zu beantragen. Zugleich wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, um sich über die Ausübung ihrer Opferschutzrechte gemäss Art. 335 Abs. 4 StPO bzw. Art. 153 Abs. 1 StPO zu erklären (Urk. 84). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Ein- gabe vom 21. Februar 2024 (Poststempel) fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 86). Die Privatklägerin ersuchte mit Eingaben vom 1. März 2024 um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren und nahm ihre Opferschutzrechte in Anspruch (Urk. 87 bis 89). Mit Eingabe vom 6. März 2024 verzichtete die Privatklägerin sodann explizit auf Anschlussberufung (Urk. 90). Mit Präsidialverfügung vom 14. März 2024 wurde den Parteien die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht und der Privatklägerin die unentgelt- liche Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligt (Urk. 91).
E. 2.1 Die Vorinstanz ging bei ihrer Strafzumessung methodisch falsch vor, indem sie die gemäss vorliegendem Gutachten mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Rahmen der Täterkomponente berücksichtigte und dies zu- dem in Form eines linearen Abzugs von "rund 40 bis 50 %" (vgl. Urk. 80 S. 30 f.).
E. 2.2 Die Feststellung verminderter Schuldfähigkeit stellt einen obligatorischen Strafmilderungsgrund dar (Art. 19 Abs. 2 StGB). Der Verminderung der Schuldfä- higkeit ist bei der Strafzumessung im vollen Ausmass der Verminderung Rech- nung zu tragen. Dabei ist jedoch keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen (BGE 136 IV 55, E. 5.3; 129 IV 22, E. 6.2). Eine leichte, mittel- gradige oder schwere Herabsetzung der Schuldfähigkeit führt daher nicht zwin-
- 22 - gend zu einer rein mathematischen Reduktion der Strafe um 25, 50 oder 75 % (BGE 136 IV 55, E. 5.3 und E. 5.6; 134 IV 132, E. 6.2; 129 IV 22, E. 6.2). Indes- sen muss ein bestimmtes Verhältnis zwischen der festgestellten Verminderung der Schuldfähigkeit und den Folgen für die Strafe bestehen (BGE 136 IV 55, E. 5.3; 129 IV 22, E. 6.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021, E. 4.3, mit Hinweisen). Eine verminderte Schuldfähigkeit stellt eines von mehreren Kriterien für die Beurteilung des (subjektiven) Tatver- schuldens dar (BGE 136 IV 55, E. 5.5 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2012 vom 29. Oktober 2012, E. 3.4). Konkret hat das Gericht in einem ersten Schritt zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und aus- drücklich zu benennen. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Ver- fügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die die- sem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann gegebenenfalls in ei- nem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55, E. 5.7; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022, E. 3.3.2).
E. 2.3 Die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachtens von †Dr. med. G._____ vom 10. März 2023, wonach der Beschuldigte infolge einer nachweisli- chen Mischintoxikation von Alkohol und Benzodiazepinen, ev. auch Cannabis, – welche Substanzen sich in ihrer enthemmenden Wirkung gegenseitig potenzier- ten – zum Tatzeitpunkt in seiner Steuerungsfähigkeit mittelgradig beeinträchtigt gewesen sei (vgl. Urk. 9/33 S. 17 f. und S. 21), erweisen sich mit der Vorinstanz in Urk. 80 S. 30 f. (und entgegen der Staatsanwaltschaft in Urk. 62 S. 14 f.) durch- aus als überzeugend. Somit ist nachfolgend im Rahmen der Würdigung der (sub- jektiven) Tatkomponenten eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit des Be- schuldigten zu berücksichtigen.
E. 3 Am 11. April 2024 wurden die Parteien auf den 27. November 2024 zur Be- rufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 93). Am 26. April 2024 wurden die dem Be- schuldigten bzw. der amtlichen Verteidigung auferlegten Ersatzmassnahmen
- 9 - (Kontaktverbot / Geheimhaltungspflicht) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens verlängert (Urk. 98).
E. 3.1 Das Honorar der amtlichen Verteidigung ist gestützt auf die eingereichte Kostennote (Urk. 111) auf Fr. 4'940.30 (inkl. 7,7 bzw. 8,1 % MwSt.) festzusetzen.
- 32 -
E. 3.2 Das Honorar der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin ist gestützt auf die eingereichte Kostennote (Urk. 112) auf Fr. 3'850.– (inkl. 7,7 bzw. 8,1 % MwSt.) festzusetzen. Es wird beschlossen:
E. 3.3 Aufgrund der Tatkomponenten ergibt sich somit eine vorläufige Gesamts- trafe von 5 ½ Jahren.
E. 4 Am 28. Oktober 2024 wurde ein aktueller Strafregisterauszug über den Be- schuldigten eingeholt (Urk. 104).
E. 4.1 Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 31). Der Beschuldigte äusserte sich an der Berufungsverhandlung nochmals zu seinen persönlichen Verhältnissen (Prot. II S. 14 ff.). Er erklärte, dass er gegenwärtig kei- nerlei Betäubungsmittel mehr konsumiere. Er trinke nur hin und wieder nach der Arbeit Alkohol mit seinen Arbeitskollegen und rauche Zigaretten. Er gehe einer geregelten Arbeit nach und habe nun auch die Prüfung zum Kranführer absolviert. Für seine Zukunft wünsche er sich, diese mit seiner Familie zu verbringen und da- bei insbesondere seine 5-jährige Tochter aufwachsen zu sehen (Prot. II S. 15, 19 f. und 24). Auch wenn der Beschuldigte vermittelt, dass er sein Leben in den Griff bekommen hat, begründen diese Ausführungen keine besondere Strafempfindlichkeit. Der Beschuldigte zeigte sich bis zuletzt weder geständig noch reuig. Die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypotheti-
- 25 - sche Einsatzstrafe wird durch die persönlichen Verhältnisse nicht relativiert, er- fährt damit weder eine Senkung noch eine Erhöhung.
E. 4.2 Der Beschuldigte weist diverse Vorstrafen im Schweizerischen Strafregister auf (vgl. Urk. 104): Am 20. Februar 2014 wurde er vom Bezirksgericht Zürich we- gen zahlreicher Strassenverkehrsdelikte sowie mehrfacher Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes zu 480 Stunden Gemeinnütziger Arbeit nebst einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Die Gemeinnützige Arbeit leistete der Beschuldigte offen- bar nicht (vollständig), so dass diese in Form einer (Rest-)Freiheitsstrafe vollzo- gen werden musste, aus welcher der Beschuldigte am 4. November 2016 bedingt entlassen wurde. Bereits am 29. Mai 2015 war der Beschuldigte von der Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 200.– verurteilt worden. Am
4. April 2017 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen mehrfachen Vergehen und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen und einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Am 10. Februar 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland den Beschuldigten wegen Drohung und Tätlichkeiten zu einer un- bedingten Freiheitsstrafe von 100 Tagen und einer Busse von Fr. 300.–. Der Be- schuldigte hat aus seinen zahlreichen Verurteilungen zu unbedingten Strafen – auch wenn jede davon einzeln betrachtet nicht allzu schwer wiegt – offenbar keine Lehren gezogen und sich nunmehr noch weitaus gravierenderer Delikte schuldig gemacht. Die Vorstrafen des Beschuldigten sind deshalb im Umfang von
E. 4.3 Die vorliegend zu beurteilenden Taten wurden vor Inkrafttreten des neuen Sexualstrafrechts am 1. Juli 2024 verübt. Sie sind deshalb nach dem zum Tatzeit- punkt in Kraft gestandenen Recht zu würdigen, es sei denn, das neue Recht er- wiese sich für den Beschuldigten als milder (vgl. Art. 2 StGB). Fast alle der dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen wären nach neuem Recht als (nun- mehr: qualifizierte) Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 2 StGB einzustu- fen. Das neue Recht erweist sich damit für den Beschuldigten nicht als milder, weshalb das alte Recht zur Anwendung gelangt.
E. 4.4 Der Vergewaltigung macht sich schuldig, wer eine Person weiblichen Ge- schlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Ge- walt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 190 Abs. 1 aStGB). Eine sexuelle Nötigung begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 189 Abs. 1 aStGB). Unter Gewalt ist physische Einwirkung auf das Opfer zu verstehen, die darauf ge- richtet ist, dessen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen (BGE 122 IV 97 E. 2b). Gewalt im Sinne von Art. 189 und Art. 190 Abs. 1 aStGB ist gege- ben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist. Es ist keine brutale Gewalt etwa in Form von Schlägen und Würgen erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überle- gene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf
- 18 - dieses legt (BGE 148 IV 234 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_762/2023 vom
28. Dezember 2023 E. 3.1 m.w.H.).
E. 4.5 Angesichts des vorstehend erstellten Sachverhalts bedarf es keiner vertief- ten Erörterung, dass der Beschuldigte die Tatbestände der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB (bezüglich Vaginalverkehr) sowie der mehrfa- chen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB (Oralverkehr, Anal- verkehr, Ejakulation ins Gesicht der Privatklägerin) ohne Weiteres erfüllt hat. Fraglich ist, ob das Vorgehen des Beschuldigten auch als "grausam" im Sinne von Art. 190 Abs. 3 aStGB bzw. Art. 189 Abs. 3 aStGB zu qualifizieren ist.
E. 4.6 Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft (Art. 189 Abs. 3 aStGB und Art. 190 Abs. 3 aStGB). Grausam im Sinne von Art. 189 Abs. 3 aStGB und Art. 190 Abs. 3 aStGB handelt der Täter, der seinem Opfer psychische oder physische Qualen zufügt, die erheb- lich über das hinausgehen, was erforderlich ist, um dieses zum Geschlechtsver- kehr zu nötigen. Die Botschaft zum alten Sexualstrafrecht verstand darunter die Steigerung des Tatbestandsmerkmals der Gewalt in physischer und/oder psychi- scher Hinsicht, insbesondere ein rohes, gefühlloses oder quälerisches Vorgehen des Täters. Grausamkeit sei gegeben, wenn der Täter dem Opfer wissentlich und willentlich besondere Leiden zufüge, die über das Mass dessen hinausgingen, was schon zur Erfüllung des Grundtatbestandes gehöre (BBl 1985 II 1074 f., mit Hinweis auf BGE 106 IV 367 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Grausamkeit vor, wenn sich der Täter gefährlicher oder unverhältnismässiger Mittel bedient und so seinem Opfer besondere Qualen aufnötigt. Darunter sind Qualen zu verstehen, die nicht die unvermeidbare Folge des Grunddelikts sind, sondern solche, die der Täter sein Opfer aus Sadismus oder mit dem Zweck, es in besonderer Art und Weise zu peinigen, erleiden lässt – oder aber einfach aus Brutalität oder Gefühllosigkeit dem Schmerz von andern gegenüber. Die Um- schreibung ist allerdings bloss eine allgemeine Richtlinie, für deren Konkretisie- rung im Einzelfall ein erheblicher Spielraum gilt. Die als grausam zu bewertenden Elemente der Begehungsweise (eigentliche Ausführungshandlungen und beson-
- 19 - dere Tatumstände) sind Bestandteile des Tatgeschehens. Unter Tatumständen sind rechtserhebliche Tatsachen zu verstehen, die unmittelbar mit der Begehung der Tat zusammenhängen. Die grausame Behandlung des Opfers kann aber auch vor oder nach der Verübung des eigentlichen Delikts erfolgen (BGE 119 IV 49, E. 3c; 117 IV 390; Urteile des Bundesgerichts 6B_1208/2022 vom 16. Februar 2023; 6B_1407/2019 vom 3. Juni 2020, E. 2.1.1, mit Hinweisen; PHILIPP MAIER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 69 zu Art. 189 StGB und N 22 zu Art. 190 StGB). Das Qualifikationsmerkmal der Grausamkeit ist mit Blick auf die Mindeststrafdrohung von drei Jahren Freiheitsstrafe resp. die Erhöhung gegen- über dem Grundtatbestand nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies ergibt sich daraus, dass bereits der Grundtatbestand Nötigungsmittel im Sinne von Drohung, Gewalt oder Zwang voraussetzt (BGE 119 IV 224, E. 3; Urteile des Bundesge- richts 6B_1208/2022 vom 16. Februar 2023, E. 1.1.1, 6B_1397/2019 vom 12. Ja- nuar 2022, E. 2.2). Das Tatmittel des "intermittierenden Würgens" wird nach der Rechtsprechung grundsätzlich noch vom Tatbestandsmerkmal "grausam" von Art. 189 Abs. 3 StGB erfasst, sofern es sich nicht um ein eigenständiges Vorge- hen handelt, das über den Tatbestand hinausgeht (BGE 119 IV 49 E. 3d und 3e; Urteile des Bundesgerichts 6B_459/2020 vom 1. September 2020 E. 2.4.1 und 2.4.4; 6B_1407/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2.2).
E. 4.7 Auch wenn, wie soeben ausgeführt, das Qualifikationsmerkmal der Grau- samkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist und die Tat vorliegend insbeson- dere ohne Einsatz eines gefährlichen Gegenstandes oder einer Waffe erfolgte, so handelte der Beschuldigte mit einer erheblich rücksichtslosen Brutalität gegen- über der Privatklägerin. Hält man sich den gesamten Tatablauf vor Augen, gibt es mehrere Indizien, die gerade für eine grausame Begehung sprechen: So hat der Beschuldigte die Privatklägerin am Tatabend kennengelernt und sinngemäss mit ihr geflirtet. Als sich die Privatklägerin auf den Nachhauseweg begab, wurde sie vom Beschuldigten begleitet, was offenbar einvernehmlich geschah. Unversehens wurde die Privatklägerin vom Beschuldigten in einen Innenhof auf eine Wiese ge- drängt, wo der Beschuldigte ihr unmissverständlich zeigte, dass er sexuelle Hand- lungen zu vollziehen beabsichtigte. Die Privatklägerin gab ihm an dieser Stelle deutlich zu verstehen, dass sie keine sexuellen Handlungen wünschte, was den
- 20 - Beschuldigten freilich nicht interessierte. Dass sich der Beschuldigte zunächst als "harmloser" Begleiter ausgab, um auf diese Weise mit der Privatklägerin alleine und unbeobachtet zu sein, zeigt die Zwangslage der Privatklägerin auf. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin vaginal, anal und auch oral penetrierte und diese einzelnen sexuellen Handlungen rücksichtslos fortführte, obwohl das Opfer wäh- rend dieser ganzen Zeit um Hilfe schrie und unter Schmerzen litt, lässt das Tat- vorgehen als grausam beurteilen. Insbesondere Letzteres muss dem Beschuldig- ten bewusst gewesen sein. So gab er anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, gewusst zu haben, dass sich die Privatklägerin kurz vorher einer Opera- tion am Bauch unterzogen habe (Prot. II S. 40). Auch die Dauer der Tat, wonach diese Handlungen ca. eine Stunde anhielten, unterstreicht diese Rücksichtslosig- keit des Beschuldigten gegenüber der körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität der Privatklägerin. Darüber hinaus würgte der Beschuldigte die Privat- klägerin zusätzlich, um sie zum Schweigen zu bringen bzw. gefügig zu machen. Die Vorinstanz hat zwar richtig erwogen, dass die genaue Dauer und Intensität des Würgens nicht erstellt werden können (Urk. 80 S. 28); jedoch bestätigt der Umstand, dass der Beschuldigte die Privatklägerin überhaupt – ergänzend zu al- len anderen (sexuellen) Handlungen – gewürgt hat, die Grausamkeit des Beschul- digten im Sinne des Gesetzes zusätzlich. Die Privatklägerin schilderte denn auch nachvollziehbar, während des Übergriffs unter Todesangst gelitten zu haben. Die soeben geschilderten Handlungen beendete der Beschuldigte in herabwürdigen- der Weise, indem er der Privatklägerin ins Gesicht ejakulierte. Auch diese Tat- handlung weist auf die aussergewöhnliche Gefühllosigkeit des Beschuldigten hin. Damit ist der qualifizierte Tatbestand von Art. 189 Abs. 3 sowie Art. 190 Abs. 3 aStGB erfüllt.
5. Der Beschuldigte ist somit der qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 3 aStGB sowie der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 3 aStGB schuldig zu sprechen.
- 21 - IV. Strafzumessung / Massnahme
1. Der vorliegend anwendbare Strafrahmen beträgt für die qualifizierte Verge- waltigung wie auch für die qualifizierte sexuelle Nötigung je Freiheitsstrafe von drei bis zwanzig Jahren. Bezüglich der allgemeinen Strafzumessungsregeln kann vorab auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 28). Zu ergänzen ist, dass das Bundesgericht spätestens seit BGE 144 IV 217 ver- langt, für jedes Delikt innerhalb seines jeweiligen Strafrahmens eine Einzelstrafe (zumindest anhand der jeweiligen Tatkomponenten) festzulegen. Diese Einzel- strafen sind dann – soweit sie gleichartig ausfallen – erst in einem zweiten Schritt gegebenenfalls zu (einer oder mehreren) Gesamtstrafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Bei der Gesamtstrafenbildung ist sodann je- weils von der für die schwerste Tat (pro Strafart) festgelegten Einzelstrafe als Ein- satzstrafe auszugehen und diese ist dann für die übrigen Einzelstrafen (derselben Strafart) unter Beachtung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen, so dass die Gesamtstrafe höher ausfällt als die Einsatzstrafe, aber tiefer als die Summe der verwirkten Einzelstrafen. Zudem darf die Gesamtstrafe nicht tiefer ausfallen als die höchste gesetzliche Mindeststrafe aller daran beteiligten Straf- rahmen (vgl. BGE 144 IV 217, E. 3.5.1 ff. und E. 4.).
E. 5 Am 29. Oktober 2024 liess die Privatklägerin ein Gesuch um Ausschluss der Öffentlichkeit von der Berufungsverhandlung stellen (Urk. 105). Mit Beschluss vom 5. November 2024 wurde die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsver- handlung ausgeschlossen, die akkreditierten Gerichtsberichterstatter jedoch unter Auflagen zur Verhandlung zugelassen (Urk. 107).
E. 5.1 Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe ist der Beschul- digte insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren (72 Monaten) zu bestrafen. Ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug fällt somit bereits von Gesetzes we- gen ausser Betracht. Im Übrigen bleibt an dieser Stelle anzumerken, dass die von der Verteidigung vor- gebrachten Vergleiche mit anderen schwerwiegenderen und dennoch weniger streng geahndeten Straffällen (Urk. 114 S. 12 f.) unbeachtlich sind. Das Bundes-
- 26 - gericht hat bereits verschiedentlich betont, dass Vergleiche mit anderen Urteilen vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Individualisierung und des weiten Er- messens des Sachgerichts nur beschränkt aussagekräftig sind (BGE 135 IV 191, E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_118/2019 vom 2. Mai 2019, E. 3.3; 6B_27/2020 vom 20. April 2020, E. 3.3.3. je mit Hinweisen). Soweit die Strafe in- nerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, gestützt auf alle wesentlichen Gesichts- punkte und im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzt wurde, sind Un- terschiede in der Strafzumessungspraxis innerhalb dieser Grenzen als Ausdruck des Schweizerischen Rechtssystems hinzunehmen (BGE 135 IV 191, E. 3.1 so- wie Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020, E. 3.3.3. mit Hin- weisen). Nicht anders verhält es sich hier.
E. 5.2 An die ausgefällte Freiheitsstrafe sind – unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 80 S. 33) – 48 Tage im vorliegenden Verfahren erstandener Haft anzurechnen (Art. 51 StGB).
E. 6 Monaten spürbar straferhöhend zu berücksichtigen.
E. 6.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB, nachdem die Vorinstanz von einer solchen abgesehen hatte (Urk. 80 S. 33 f.). Die Staatsanwaltschaft erklärte zu- sammengefasst, dass sich aufgrund der neuen Erkenntnisse zur Person des Be- schuldigten, welche sich an der Berufungsverhandlung ergeben haben, die Frage stelle, ob eine Massnahme sinnvoll sei oder nicht. Insgesamt sei jedoch vom Gut- achten auszugehen, welches dem Beschuldigten ein erhöhtes Risiko für die Be- gehung von neuen Straftaten, insbesondere im Bereich von Suchtmittelkonsum als auch im Bereich von körperlichen Auseinandersetzungen im Alltagsgeschehen attestiere (Urk. 113 S. 12; Prot. II S. 49). Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass die Vor- instanz zurecht entschieden habe, dass beim Beschuldigten keine Massnahme notwendig sei. Der Beschuldigte würde sich, für den Fall, dass das Obergericht zum gegenteiligen Schluss kommen würde, einer Massnahme jedoch unterzie- hen, sofern diese ambulant und entsprechend in Freiheit stattfände (Urk. 114 S. 14; Prot. II S. 51).
- 27 -
E. 6.2 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Vor-aussetzungen der Artikel 59-61 oder 63 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Obwohl der Rechtsbegriff der schweren psychischen Störung (Art. 59 und 63 StGB) nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts funktionaler Natur ist, ist die Störung zunächst soweit möglich anhand einer anerkannten Klassifikation zu erfassen. Die diagnostischen Merkmale gemäss den Klassifikationen wie ICD oder DSM erlauben es, konkret beobachtbares Verhalten in einer rationalisierten Form als Störung mit einer bestimmten Ausprägung zu erfassen. Die Diagnose muss allerdings nicht unter allen Umständen in einem Klassifikationssystem wie ICD oder DSM aufgeführt sein. Für diejenigen Fälle, in denen die gutachterliche Diagnose nicht nach ICD oder DSM kodiert werden kann, ist eine gesicherte Feststellung einer ausgeprägten psychischen Störung gleichwohl möglich, wenn sichergestellt ist, dass sie massgeblich auf delikt- und risikorelevanten persönlichkeitsnahen Risikofaktoren beruht, die einer risikovermindernden Therapie zugänglich sind. Trifft dies zu, ist eine gesetzeszweckkonforme Abgrenzung zur (durch äussere, situative Faktoren aktivierten) nichtpathologischen Neigung zur Delinquenz gewährleistet (BGE 146 IV 1, E. 3.5.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2019 vom 5. November 2019, E. 1.2.3; je mit Hinweis). Ein einfacher Rückschluss von der Art und dem Ausmass der Delinquenz auf das Vorliegen einer psychischen Störung mit rechtserheblicher Schwere ist nicht zulässig (BGE 146 IV 1, E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2019 vom 5. November 2019, E. 1.2.3). Nach der
- 28 - Rechtsprechung genügt nicht jede geistige Anomalie im sehr weiten medizinischen Sinn dem Kriterium einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 und 63 StGB. Einzig psychopathologische Zustände von einer gewissen Ausprägung oder relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankungen im medizinischen Sinne vermögen diesen Anforderungen zu genügen. Ist die Störung "mässig ausgeprägt", erfüllt sie das Kriterium nicht (BGE 146 IV 1, E. 3.5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1067/2020 vom 5. Mai 2021, E. 1.2; 6B_1406/2017 vom 9. April 2018, E. 5.3; 6B_290/2016 vom 15. August 2016, E. 2.3.3 und E. 2.4.4; vgl. zum Ganzen: 6B_1143/2021 vom 11. März 2022, E. 3.2.3). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach Art. 63 StGB auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Ob es die in einem Gutachten oder Fachbericht enthaltenen Erörterun- gen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfol- gerungen der Experten folgen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist. Das Gericht darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss Abwei- chungen begründen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesent- lichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 142 IV 49, E. 2.1.3; BGE 138 III 193, E. 4.3.1, mit Hinweisen).
E. 6.3 Über den Beschuldigten liegt wie erwähnt ein forensisch-psychiatrisches Gutachten von †Dr. med. G._____ vom 10. März 2023 vor (Urk. 9/33). Nachdem der Beschuldigte seine Mitwirkung bei der Begutachtung verweigerte, handelt es sich um ein reines Aktengutachten. Der Gutachter weist denn auch darauf hin, dass ihm dies die psychopathologische Beurteilung erschwerte, da die vorhandenen medizinischen Unterlagen diesbezüglich uneindeutig seien (a.a.O., S. 16). Beim Beschuldigten seien diverse psychische Störungen zu vermuten, die jedoch keinen Bezug zur vorliegenden Tat aufweisen würden (a.a.O., S. 17). Sodann sei beim Beschuldigten ein schädlicher Gebrauch von psychotropen
- 29 - Substanzen (namentlich Cannabinoiden) zu erkennen, wobei unklar sei, ob diesem Suchtcharakter zukomme und somit ein eindeutiges Abhängigkeitssyndrom im Sinne der ICD-10 vorliege (a.a.O., S. 24). Jedenfalls bestehe beim Beschuldigten biografisch eine Neigung zum Suchtmittelkonsum wie auch zur Grenzverletzung bzw. zum Gesetzesverstoss, die mit einer ungünstigen Beurteilung des Rückfallrisikos für weitere (Sexual-)Delikte einhergingen. Diesbezüglich könnte eine gezielte forensisch-psychiatrische Therapie Wirkung entfalten und das Rückfallrisiko günstig beeinflussen, was eine Massnahme im Rahmen des Strafgesetzbuches indiziere. Am geeignetsten erschiene eine Beeinflussung der Abhängigkeitsproblematik im ambulanten Rahmen. Über die Bereitschaft des Beschuldigten, sich auf eine solche Behandlung einzulassen, wie auch darüber, ob eine solche Behandlung allenfalls gegen den Willen des Beschuldigten erfolgreich durchgeführt werden könnte, liessen sich mangels persönlichem Kontakt des Gutachters mit dem Beschuldigten keine klaren Aussagen treffen (a.a.O., S. 18 f. und S. 23 f.).
E. 6.4 Gestützt auf die überzeugenden Ausführungen des Gutachters liegt beim Beschuldigten eine schwere psychische Störung im Sinne der neueren bundesge- richtlichen Rechtsprechung vor, welche massgeblich auf delikt- und risikorelevanten persönlichkeitsnahen Risikofaktoren (insbesondere der Neigung zum Suchtmittelkonsum) beruht, die einer risikovermindernden Therapie zugänglich sind. Die Eingangskriterien für die Anordnung einer ambulanten Massnahme sind damit erfüllt. Eine solche Massnahme erscheint angesichts der heute ausgefällten Strafe auch ohne Weiteres als verhältnismässig. Unklar ist einzig, inwiefern der Beschuldigte bereit ist, sich einer solchen Massnahme zu unterziehen, was sich auf deren Erfolgschancen auswirken kann. Der Beschuldigte bejahte zwar (auch im Berufungsverfahren, vgl. Prot. II S. 27) seine grundsätzliche Bereitschaft hierfür (Prot. I S. 35). Angesichts dessen, dass der Beschuldigte jedoch bereits seine Mitwirkung an der Begutachtung verweigerte und bis heute offenbar auch keine Bemühungen unternahm, freiwillig eine solche Therapie in Angriff zu nehmen, erscheint fraglich, inwieweit der Beschuldigte tatsächlich bereit ist, sich auf eine deliktsorientierte Therapie zur Senkung seines
- 30 - Rückfallrisikos einzulassen. Diesbezüglich gilt allerdings der Grundsatz, dass in Zweifelsfällen dem Therapeuten die Möglichkeit zu geben ist, mit dem Beschuldigten zunächst die Motivation für eine Therapie zu erarbeiten (Urteile des Bundesgerichts 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.2; 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.4.6; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2); so auch der Gutachter (Urk. 9/33 S. 24 oben). Zusammenfassend ist deshalb eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB (Behandlung der Substanzkonsumstörung) anzuordnen.
E. 6.5 Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie auch für eine Mass- nahme erfüllt, so ordnet das Gericht gemäss Art. 57 Abs. 1 StGB beide Sanktio- nen an. Es kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Frei- heitsstrafe zugunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 Satz 1 StGB). Ein Strafaufschub ist anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträch- tigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resoziali- sierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder ver- mindern würde (BGE 129 IV 161, E. 4.1, mit Hinweisen). Der Strafaufschub hat Ausnahmecharakter und bedarf der besonderen Rechtfertigung (Urteile des Bun- desgerichts 6B_549/2023 vom 25. September 2023 E. 4.2; 6B_518/2022 vom
16. Juni 2023, E. 2.3.1; 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022, E. 3.2; 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3; je mit Hinweisen). Zur Beurteilung, ob der sofortige Vollzug der Strafe den Therapieerfolg erheblich gefährden würde, muss das Gericht ein Gutachten einholen (BGE 129 IV 161, E. 4.1; 116 IV 101, E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_549/2023 vom 25. September 2023 E. 4.2; 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022, E. 2.3; je mit Hinweisen).
E. 6.6 Vorliegend besteht klarerweise kein Raum für einen Strafaufschub zu Guns- ten der ambulanten Massnahme. Dies bereits angesichts der Schwere des Delikts bzw. der ausgefällten Strafe, aber auch angesichts des vom Gutachter festgestell- ten nicht unerheblichen Rückfallrisikos. Schliesslich hielt der Gutachter auch fest,
- 31 - dass die Behandlung ohne Weiteres auch bei gleichzeitigem Strafvollzug erfolgen könne (Urk. 9/33 S. 25). Die ambulante Massnahme ist deshalb vollzugsbegleitend anzuordnen. V. Zivilansprüche Der Entscheid der Vorinstanz über die Zivilforderungen der Privatklägerin (Dispositiv-Ziffern 8-12) ist unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 80 S. 38-41) gestützt auf den Ausgang des Verfahrens zu bestä- tigen, zumal die Zusprechung einer höheren Genugtuung im Berufungsverfahren bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots ausser Betracht fällt (Art. 391 Abs. 2 StGB). VI. Kostenfolgen
1. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffern 17 und 18) ist ausgangsgemäss zu bestätigen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien zu verteilen (Art. 428 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer An- schlussberufung weitgehend obsiegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft – dem Beschuldigten aufzuerle- gen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich – 7. Abteilung vom 26. Oktober 2023 bezüglich Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens), 5 bis 7 (Verfügungen über beschlagnahmte Gegenstände) und 13 (Abweisung Antrag Kontaktverbot) sowie 14 bis 16 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 3 aStGB sowie der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 3 aStGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 48 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
- Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB angeordnet.
- Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ in der Höhe von Fr. 400.– zzgl. Zins (Kleider) wird abgewiesen.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruchs - 33 - (inkl. Lohnausfall) wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 25'000.– zzgl. 5 % Zins ab 31. März 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 17 und 18) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt MLaw Fr. 4'940.30 X._____ (inkl. 8,1 % MWST) unentgeltliche Vertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Fr. 3'850.– Y._____ (inkl. 7.7 bzw. 8,1 % MWST)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis den unentgeltlichen Vertreter im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis den unentgeltlichen Vertreter im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin - 34 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 27. November 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Matic
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240038-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Weder und Oberrichter lic. iur. Amsler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Matic Urteil vom 27. November 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin sowie B._____, Privatklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 26. Oktober 2023 (DG230074)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 10. Mai 2023 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 80 S. 42 ff.)
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.
2. Vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 48 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB wird nicht angeordnet.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 22. März 2023 beschlagnahmten Kleider (Turnschuhe, Pullover, Hose, Jacke) (A016'023'497) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils werden die Gegen- stände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
22. März 2023 beschlagnahmten Gegenstände Damenjacke (A016'025'482), Pullover (A016'025'493), Damenhose (A016'025'506), Damenunterwäsche (A016'025'517),
- 3 - werden der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ers- tes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert 60 Tagen nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils werden die Gegenstände der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen.
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
22. März 2023 beschlagnahmten Gegenstände bzw. Spuren(träger) betreffend die Privatklägerin: Abstrich Vulva (s22-04096, A016'056'023), Abstrich Vagina (s22-04097, A016'056'272), Abstrich Zervix (s22-04098, A016'056'294), Abstrich Anus (s22-04099, A016'056'329), Abstrich Rektum (s22-04100, A016'056'330), Abstrich Gesichtshälfte rechts (s22-04101, A016'056'341), Abstrich Gesichtshälfte links (s22-04102, A016'056'352), Abstrich perioral (s22-04103, A016'056'385), Abstrich Hals (s22-04104, A016'056'396), Abstrich Handgelenk rechts (s22-04105), Abstrich Handgelenk links (s22-04106), Abstrich Handinnenfläche rechts (s22-04107), Abstrich Handinnenfläche links (s22-04108), Abstrich Brust rechts (s22-04109), Abstrich Brust links (s22-04110), Abstrich Unterbauch (s22-04111), Abstrich Oberschenkelinnenseite rechts (s22-04112), Abstrich Oberschenkelinnenseite links (s22-04113), Abstrich Fussgelenk rechts (s22-04114), Abstrich Fussgelenk links (s22-04115), Fingernagelschmutz rechts (s22-04116), Fingernagelschmutz links (s22-04117), WSA (s22-04118), Reinigungstüchlein (s22-04119),
- 4 - Abstrich Bauch (s22-04120), IRM-Fotografie (A016'024'514), betreffend den Beschuldigten: Abstrich Penis (Eichel) (s22-04180, A016'056'409), Abstrich Penisschaft (s22-04181, A016'056'410), Abstrich Hodensack (s22-04182, A016'056'421), Abstrich perioral (s22-04183, A016'056'432), Abstrich Handfläche rechts (s22-04184), Abstrich Handfläche links (s22-04185), Fingernagelschmutz rechts (s22-04186), Fingernagelschmutz links (s22-04187), IRM-Fotografie (A016'029'973), werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
8. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin in der Höhe von Fr. 400.– zzgl. Zins (Kleider) wird abgewiesen.
9. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin in der Höhe von Fr. 5'500.85 zzgl. Zins (Lohnausfall) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur Geltendmachung allfälliger weiterer Schadenersatzansprüche wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 25'000.– zzgl. 5 % Zins ab 31. März 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
12. Der weitere Antrag der Privatklägerin auf Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung von Genugtuung dem Grundsatze nach wird abgewiesen.
- 5 -
13. Der Antrag auf Verhängung eines Kontaktverbotes im Sinne von Art. 67b StGB wird abgewiesen.
14. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit pauschal Fr. 25'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
15. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Vertreter der Privatklägerin mit Fr. 21'338.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
16. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 5'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 21'531.90 Auslagen (Gutachten; IRM Analysen) CHF 1'200.00 Kosten Obergericht (Geschäfts-Nr.: UB220086-O) CHF 120.00 Entschädigung Zeugen (C._____ und D._____) CHF 210.00 Übersetzung Dolmetscher CHF 25'000.00 Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 21'338.90 Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (inklusive Kosten Obergericht, Geschäfts-Nr.: UB220086-O), ausgenommen diejeni- gen der amtlichen Verteidigung und der Vertretung der Privatklägerin, wer- den dem Beschuldigten auferlegt.
18. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der Vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachfor- derung der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 6 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 82 S. 1; Urk. 114 S. 2)
1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 10, 11 und 17 des Urteils des Be- zirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 26.10.2023 (Geschäfts- Nr. DG230074-L) aufzuheben;
2. A._____ sei vom Vorwurf der Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB und somit vollumfänglich vom Anklagevorwurf freizusprechen;
3. Die Anträge der Staatsanwaltschaft sowie die Zivilforderungen der Pri- vatklägerin seien abzuweisen, eventualtier seien die Zivilforderungen der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen;
4. Es sei A._____ eine Genugtuung von Fr. 9'600.00, zuzüglich 5 % Zins seit mittlerem Verfall zuzusprechen;
5. Es seien die Kosten der Untersuchung des erstinstanzlichen gerichtli- chen Verfahrens und des Verfahrens vor Obergericht, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, zzgl. gesetzliche MWST, auf die Gerichtskasse zu nehmen.
b) Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis: (Urk. 113)
1. In Abänderung von Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteiles sei der Be- schuldigte der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 3 StGB so- wie der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.
2. In Abänderung von Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteiles sei der Be- schuldigte zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 5 ½ Jahren zu ver- urteilen.
- 7 -
3. In Abänderung von Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteiles sei beim Be- schuldigten eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB an- zuordnen.
- 8 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Am 16. November 2023 meldete der Beschuldigte A._____ fristgerecht Beru- fung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Ab- teilung (nachfolgend: Vorinstanz) vom 26. Oktober 2023 an (Urk. 76), welches den Parteien am 7. November 2023 mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 53 f.; Urk. 71). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 77 = Urk. 80) am 22. Januar 2024 (Urk. 79/2) reichte der Beschuldigte dem Obergericht am 6. Februar 2024 fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 82).
2. Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2024 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Be- rufung zu beantragen. Zugleich wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, um sich über die Ausübung ihrer Opferschutzrechte gemäss Art. 335 Abs. 4 StPO bzw. Art. 153 Abs. 1 StPO zu erklären (Urk. 84). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Ein- gabe vom 21. Februar 2024 (Poststempel) fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 86). Die Privatklägerin ersuchte mit Eingaben vom 1. März 2024 um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren und nahm ihre Opferschutzrechte in Anspruch (Urk. 87 bis 89). Mit Eingabe vom 6. März 2024 verzichtete die Privatklägerin sodann explizit auf Anschlussberufung (Urk. 90). Mit Präsidialverfügung vom 14. März 2024 wurde den Parteien die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht und der Privatklägerin die unentgelt- liche Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligt (Urk. 91).
3. Am 11. April 2024 wurden die Parteien auf den 27. November 2024 zur Be- rufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 93). Am 26. April 2024 wurden die dem Be- schuldigten bzw. der amtlichen Verteidigung auferlegten Ersatzmassnahmen
- 9 - (Kontaktverbot / Geheimhaltungspflicht) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens verlängert (Urk. 98).
4. Am 28. Oktober 2024 wurde ein aktueller Strafregisterauszug über den Be- schuldigten eingeholt (Urk. 104).
5. Am 29. Oktober 2024 liess die Privatklägerin ein Gesuch um Ausschluss der Öffentlichkeit von der Berufungsverhandlung stellen (Urk. 105). Mit Beschluss vom 5. November 2024 wurde die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsver- handlung ausgeschlossen, die akkreditierten Gerichtsberichterstatter jedoch unter Auflagen zur Verhandlung zugelassen (Urk. 107).
6. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte A._____ in Beglei- tung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X._____, die Leitende Staatsanwältin lic. iur. E._____ sowie Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für die Privat- klägerin B._____. Die Parteien stellten die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 11 ff.; Urk. 82; Urk. 114 S. 2 sowie Urk. 113). Es waren keine Vorfra- gen und keine Beweisanträge zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in BGE 148 IV 22; JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, [kurz: BSK-StPO], N 2 zu Art. 402 StPO, m.w.H.). Mit der Beru- fungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefoch- tenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungser- klärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stellen, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284, E. 2.2; BGE 143 IV 408, E. 6.1; Urteil des Bundesge-
- 10 - richts 7B_539/2023 vom 3. November 2023, E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbe- gehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369, E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022, E. 1.2; 7B_293/2022 vom 6. Ja- nuar 2024, E. 2.2.1 f.). 1.2 Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf den Schuldspruch gemäss Disp.-Ziff. 1, die Strafzumessung gemäss Disp.-Ziff. 3, die Gutheissung von Zivilforderungen gemäss Disp.-Ziff. 10 und 11 sowie die Kostenauflage gemäss Disp.-Ziff. 17 (und 18) des angefochtenen Urteils. Er verlangt einen Freispruch sowie die Abweisung der Zivilforderungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gerichtskasse (Urk. 82 S. 1 f.). 1.3 Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung auf den Schuldspruch gemäss Disp.-Ziff. 1, die Strafzumessung gemäss Disp.-Ziff. 3 sowie das Absehen von einer ambulanten Massnahme gemäss Disp.-Ziff. 4 des angefochtenen Urteils. Sie verlangt einen Schuldspruch wegen qualifizierter Vergewaltigung bzw. sexueller Nötigung, die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 5 1/2 Jahren und die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Urk. 86). 1.4 Unangefochten blieben somit die Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens), 5 bis 7 (Verfügungen über beschlagnahmte Gegenstände) und 13 (Abweisung Antrag Kontaktverbot) sowie 14 bis 16 (Kostenfestsetzung), was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist. In allen übrigen Punkten ist das angefochtene Urteil im Berufungsverfahren zu überprüfen.
2. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tat- sächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; viel- mehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409, E. 5.4.3, mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen
- 11 - Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1164/2023 vom 7. Okto- ber 2024 E. 3.2; 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.; Nydeg- ger, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsver- fahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Beru- fungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.2.1; 7B_15/2021 vom 19. September 2023, E. 4.2.2; 7B_11/2021 vom 15. August 2023, E. 5.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022, E. 3.2; 7B_293/2022 vom 6. Ja- nuar 2024, E. 2.2.1). III. Schuldpunkt
1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB schuldig. Sie erachtete den Anklagesachverhalt im We- sentlichen als erstellt und die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft grund- sätzlich als zutreffend, erkannte jedoch keine besondere Grausamkeit im Sinne der qualifizierten Tatbestände von Art. 190 Abs. 3 aStGB bzw. Art. 189 Abs. 3 aStGB (Urk. 80 S. 21 ff.). 2.1 Die Verteidigung bringt bezüglich des Sachverhaltes im Berufungsverfahren zusammengefasst vor, dass sich betreffend den Vorwurf der Vergewaltigung nicht erstellen lasse, dass es überhaupt zum (einvernehmlichen) Geschlechtsverkehr gekommen sei, da vorliegend im Intimbereich der Privatklägerin keine DNA-Spu- ren des Beschuldigten gefunden worden seien. Des Weiteren seien bei der Privat- klägerin auch keine Verletzungen festgestellt worden, welche auf eine "Wider- stand überwindende Gewalt" hindeuten würden, auch deshalb sei der Tatbestand der Vergewaltigung nicht erfüllt (Urk. 114 S. 3). Das Fehlen der DNA des Beschul- digten könne sodann nicht damit erklärt werden, dass dieser in der Tatnacht ein Kondom benutzt habe. Es gäbe für diese Erklärung keine Anhaltspunkte, zumal
- 12 - am Tatort kein gebrauchtes Kondom gefunden worden sei. Der Beschuldigte wäre in seinem Zustand gar nicht in der Lage gewesen, das vermeintlich benutzte Kon- dom zum Verschwinden zu bringen (Urk. 114 S. 4; Prot. II S. 50). Betreffend den Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung seien die Aussagen des Beschuldig- ten glaubhaft gewesen. Wie beim Vorwurf der Vergewaltigung, sei auch hier nicht erwiesen, dass der Beschuldigte Drohungen gegenüber der Privatklägerin ausge- sprochen haben soll. Schliesslich seien die sexuellen Handlungen einvernehmlich gewesen, auch wenn die Sache "schlicht aus dem Ruder gelaufen" sei, was nicht bedeute, dass der Beschuldigte strafbare Handlungen begangen habe (Urk. 114 S. 5 und S. 7). Auch die Zeugeneinvernahmen der Personen, welche den Notruf gewählt haben, würden nicht hinreichend beweisen, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu einem ungewollten Sexualkontakt gekommen sei. Insbeson- dere könne nicht auf die Aussagen der Zeugin D._____ abgestellt werden, da sie zu keinem Zeitpunkt das Wort "Hilfe" gehört habe und ihre Notrufmeldung als Lärmbelästigung interpretiert werden müsse. Weiter könne es nicht sein, dass die Schreie über eine Stunde angedauert hätten, wie dies von D._____ geltend ge- macht worden sei, da der Zeuge C._____, diese erst 5 Minuten vor seinem Anruf wahrgenommen habe (Urk. 114 S. 5 f.). Zusammengefasst sei der Beschuldigte in dubio pro reo vom Vorwurf der Verge- waltigung und der mehrfachen sexuellen Nötigung freizusprechen (Urk. 114 S. 4 und S. 7). 2.2 Die Staatsanwaltschaft bringt bezüglich des Sachverhaltes im Berufungsver- fahren zusammengefasst vor, dass sich dieser, wie in der Anklageschrift um- schrieben, unter anderem anhand der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der sichergestellten Spuren erstellen lasse und verwies grundsätzlich auf das Plädoyer vor Vorinstanz (Urk. 113 S. 1 ff.).
3. Hinsichtlich der Erstellung des Anklagesachverhalts kann – mit nachfolgen- den Ergänzungen und Korrekturen – grundsätzlich auf die ausführlichen und zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 6 bis 24).
- 13 - Die Würdigung der zur Verfügung stehenden Beweismittel ergibt ein stimmiges und eindeutiges Bild, wonach der Anklagesachverhalt im Wesentlichen erstellt ist. Zutreffend stellte die Vorinstanz fest, dass die Privatklägerin grösstenteils wider- spruchsfreie und glaubhafte Aussagen zur Sache machte, auch wenn sie sich an- lässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft – welche entgegen der Vorinstanz nicht rund ein Jahr, sondern 1 1/2 Monate nach der Tat erfolgte – auf- grund ihrer starken Alkoholisierung im Tatzeitpunkt an diverse Einzelheiten nicht mehr zu erinnern vermochte, worauf sie jedoch auch selbst hinwies, was mit der Vorinstanz für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Es wäre der Privatklä- gerin ein Leichtes gewesen, auf ihre früheren Aussagen zu verweisen bzw. diese zu bestätigen, hätte sie den Beschuldigten einfach möglichst stark belasten wol- len. In den Grundzügen konnte sie den Tatablauf bei der Staatsanwaltschaft ohne Weiteres (erneut) glaubhaft wiedergeben, insbesondere die Schläge ins Gesicht, das Würgen, die Drohungen, die Aufforderung des Beschuldigten zum Oralver- kehr sowie der vom Beschuldigten erzwungene Analverkehr und die damit ver- bundenen Schmerzen. Nicht mehr explizit bestätigen konnte sie, ob es tatsächlich zu Oral- und Vaginalverkehr kam. Unter diesen Umständen spricht jedoch mit der Vorinstanz nichts dagegen, für die Sachverhaltserstellung ergänzend die detail- lierteren Aussagen der Privatklägerin bei der Polizei heranzuziehen, zumal diese
– wie bereits die Vorinstanz aufzeigte und auch sogleich noch zu zeigen sein wird
– von weiteren Indizien gestützt werden. Ergänzend ist insbesondere auf die von den – nach Alarmierung durch mehrere Anwohner – ausgerückten Polizeibeamten angetroffene Situation hinzuweisen: Die Privatklägerin wurde in unterkühltem Zustand in "Embryostellung" liegend auf der Wiese im Hinterhof der Liegenschaft F._____-strasse … aufgefunden. Sie klagte über Bauchschmerzen. Neben ihr befand sich eine geöffnete Packung Kondome. Derweil flüchtete der Beschuldigte vor den eintreffenden Polizeibeam- ten und verhielt sich auch bei bzw. nach seiner Verhaftung gegenüber der Polizei äusserst unkooperativ und zerriss etwa die Spurensicherungstüten an seinen Händen. Zudem hielt er während der ganzen Personenkontrolle mit der linken Hand sein Geschlechtsteil. Anlässlich der späteren eingehenden Leibesvisitation
- 14 - auf der Wache Oerlikon wurde sodann festgestellt, dass der Beschuldigte keine Unterwäsche trug (vgl. Urk. 3 S. 3 ff., insbesondere Urk. 3 S. 6 oben; Urk. 1 S. 3; Urk. 8/1 S. 2; Urk. 10/21 S. 2). All diese Umstände lassen sich zwanglos mit der Schilderung der Privatklägerin (durch den Beschuldigten erzwungener Ge- schlechtsverkehr mit Penetration) in Einklang bringen, jedoch kaum mit einer ein- vernehmlichen, bloss manuellen Stimulation der Privatklägerin wie der Beschul- digte dies vorbringt. Bezüglich des vom Beschuldigten bestrittenen Oralverkehrs ist ergänzend auf die am Penisschaft des Beschuldigten sichergestellten DNA-Spuren der Privatkläge- rin hinzuweisen (vgl. Urk. 10/26 S. 6), welche die Vornahme von Oralverkehr sei- tens der Privatklägerin am Beschuldigten zusätzlich nahelegen, zumal aufgrund der gesamten Umstände davon auszugehen ist, dass die vaginale und anale Pe- netration mit Kondom erfolgten, wie dies bereits die Vorinstanz richtig festhielt (vgl. Urk. 80 S. 23). Davon, dass die Privatklägerin den Beschuldigten anderweitig am Penis berührte, wie dies der Beschuldigte teilweise behauptete, ist angesichts der glaubhaften anderslautenden Aussagen der Privatklägerin nicht auszugehen. Demgegenüber erscheinen die Aussagen des Beschuldigten zum Vorfall – mit der Vorinstanz in Urk. 80 S. 21 f. – als widersprüchlich, unlogisch und lebensfremd. So führte er an der Berufungsverhandlung aus, dass er sich nicht daran erinnern könne, dass er eine Erektion gehabt habe; dies sei ihm aufgrund des Drogenkon- sums an diesem Abend gar nicht möglich gewesen. Auf die Frage, weshalb Eja- kulat auf dem Gesicht der Privatklägerin festgestellt werden konnte, erklärte der Beschuldigte, dass dies ohne weiteres – sogar ohne Berührung des Penis – mög- lich sei; so müsse es auch bei ihm gewesen sein. Er könne sich schliesslich we- der an eine Erektion noch daran erinnern, dass er ejakuliert habe (Prot. II S. 43 f.). Diese erklärenden Ausführungen des Beschuldigten tun nichts zur Sache. Es ist vielmehr fragwürdig, wie er einerseits detaillierte Aussagen über die Tatnacht machen kann, sich aber andererseits gerade an dieses – für ihn belastende – De- tail nicht zu erinnern vermag. Auch dies ist ein Indiz, welches wiederum für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin spricht und gegen diejenige des Beschuldigten.
- 15 - Bezüglich der neben der Privatklägerin gefundenen, geöffneten Packung Kon- dome brachte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung erstmals vor, dass in dieser Verpackung ein Kondom gefehlt habe (Prot. II S. 42), womit er bestä- tigte, dass es sich dabei um seine Verpackung handelte. Die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er dieses eine Kondom für das Zusammenstellen eines "Sexspielzeugs" benutzt habe (Prot. II S. 41), kann ihm schlicht nicht abgenom- men werden. Vor allem weil der Beschuldigte ausführlich erklärte, dass er die Kondome dabei gehabt habe, um "Spass" zu haben, da ihm seine Ehefrau nicht 5-10 Mal am Tag für sexuelle Handlungen und sinngemäss zur Befriedigung sei- nes "starken Sexualtriebs" zur Verfügung stehen könne (Prot. II S. 34 und 46). Den Ausführungen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte in seinem Zustand nicht in der Lage gewesen wäre, das benutzte Kondom zu entsorgen, kann nicht gefolgt werden. Schliesslich ist es dem Beschuldigten auch in den Sinn gekom- men, vor der Polizei zu flüchten und, wie bereits ausgeführt, anlässlich der Anhal- tung mögliches Beweismaterial zu vernichten. Der Beschuldigte hatte sodann während seiner Flucht vor der Polizei rund eine halbe Stunde Zeit, sich des Kon- doms zu entledigen, ehe er von der Polizei angehalten werden konnte (vgl. Urk. 1 S. 3 [erste Notrufmeldung um 02.54 Uhr] und Urk. 8/1 [Verhaftszeit 03.30 Uhr]). Ergänzend brachte er auch zum Grund seiner Flucht vor der Polizei im Laufe des Verfahrens mehrere divergierende und teilweise auch an sich wenig plausible Er- klärungen vor (vgl. Urk. 4/1 S. 1 unten; Urk. 4/2 S. 4; Urk. 4/3 S. 12 f.; Prot. I S. 22, 27, 33 f.). Betreffend die Zeugeneinvernahmen ist massgebend, dass zwei Personen unab- hängig voneinander den Notruf gewählt haben. Gemäss Abschrift des Notrufs von D._____ erklärte sie sinngemäss, dass unten auf der Wiese jemand schreie und sie sich nicht getraue, aus dem Fenster zu schauen. Sie zeigte sich erleichtert, als ihr erklärt wurde, dass die Polizei bereits vor Ort sei, da sie befürchtete, dass noch etwas passieren werde (vgl. Urk. 7/9). Dabei handelt es sich definitiv nicht um eine – wie von der Verteidigung geltend gemacht – Meldung einer Lärmbeläs- tigung. Vielmehr war die Zeugin ernsthaft besorgt, dass sich eine Person in einer Notsituation befand. Auch in ihrer Einvernahme erklärte sie, dass sie komische Laute wahrgenommen habe, wobei es sich nicht um ein Stöhnen gehandelt habe.
- 16 - Als es dann fast eine Stunde gedauert habe, habe sie die Polizei alarmiert. Auf die Frage, ob sie etwas gesehen habe, erklärte sie, dass sie ein "Angsthase" sei (Urk. 6/1 F/A 12 ff.) und sich sinngemäss nicht getraut habe, Nachschau zu hal- ten. Diese Aussagen sprechen gerade gegen eine (belanglose) Lärmbelästigung. Des Weiteren wurden die Ausführungen von D._____ dahingehend bestätigt, dass auch der Zeuge C._____ berichtete, eine Frau gehört zu haben, die "mega verängstigt" geklungen habe (Urk. 6/2 F/A 17). Dass sich die Aussagen betreffend die Dauer der Schreie von denjenigen des Zeugen C._____ unterscheiden, ist da- mit zu erklären, dass dieser mit seiner Partnerin laut eigenen Angaben einen Hor- rorfilm geschaut habe, welcher die Schreie, welche von draussen gekommen seien, übertönt haben musste (Urk. 6/2 F/A 17). Es kann demnach ohne weiteres auf die Aussage von D._____ abgestellt werden, wonach die Schreie ca. eine Stunde angedauert hätten. So wurden auch Sperma- bzw. DNA-Spuren des Beschuldigten auf dem Gesicht, am Hals sowie um den Mund der Privatklägerin festgestellt (Urk. 2 S.4; Urk. 10/20). Betreffend den von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Urin- und Stuhlabgang (Urk. 113 S. 5 f.), ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz zu verweisen (Urk. 80 S. 25), wonach sich nicht erstellen lässt, dass die- ser mit dem hier interessierenden Tatgeschehen im Zusammenhang steht. Zusammenfassend ist deshalb erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin
– wie in der Anklageschrift im Einzelnen geschildert – mittels Anwendung von Ge- walt (Schläge ins Gesicht, Würgen, Mund zuhalten) und Drohungen (umbringen, Zähne ausschlagen) zur Duldung bzw. Vornahme des Oral-, Vaginal- und Anal- verkehrs zwang und ihr abschliessend ins Gesicht ejakulierte (vgl. auch Urk. 80 S. 24 unten). Dies alles, obwohl sie verbal und mittels der ihr – zumindest am An- fang noch möglichen – körperlichen Gegenwehr (Wegstossen, Schreien) deutlich machte, dass sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war. Es be- steht kein Zweifel, dass der Beschuldigte dies wahrnehmen musste. 4.1 Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung führte die Staatsanwaltschaft anläss- lich der Berufungsverhandlung aus, der Beschuldigte sei der qualifizierten Verge- waltigung bzw. der qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 190 Abs. 3
- 17 - aStGB bzw. Art. 189 Abs. 3 aStGB schuldig zu sprechen, da der Beschuldigte die Privatklägerin gewürgt, ihr den Mund zugehalten und sie ins Gesicht geschlagen habe. Darüber hinaus habe er ihr gedroht, sie umzubringen und dass er ihr die Zähne ausschlagen werde, wenn sie seinen Penis nicht in den Mund nehmen würde (Urk. 113 S. 5 f.). 4.2 Wie hiervor bereits ausgeführt, stellte sich die Verteidigung auf den Stand- punkt, dass sich eine Vergewaltigung bzw. sexuelle Nötigung, geschweige denn der jeweilige qualifizierte Tatbestand dazu, gar nicht erstellen lasse. 4.3 Die vorliegend zu beurteilenden Taten wurden vor Inkrafttreten des neuen Sexualstrafrechts am 1. Juli 2024 verübt. Sie sind deshalb nach dem zum Tatzeit- punkt in Kraft gestandenen Recht zu würdigen, es sei denn, das neue Recht er- wiese sich für den Beschuldigten als milder (vgl. Art. 2 StGB). Fast alle der dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen wären nach neuem Recht als (nun- mehr: qualifizierte) Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 2 StGB einzustu- fen. Das neue Recht erweist sich damit für den Beschuldigten nicht als milder, weshalb das alte Recht zur Anwendung gelangt. 4.4 Der Vergewaltigung macht sich schuldig, wer eine Person weiblichen Ge- schlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Ge- walt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 190 Abs. 1 aStGB). Eine sexuelle Nötigung begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 189 Abs. 1 aStGB). Unter Gewalt ist physische Einwirkung auf das Opfer zu verstehen, die darauf ge- richtet ist, dessen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen (BGE 122 IV 97 E. 2b). Gewalt im Sinne von Art. 189 und Art. 190 Abs. 1 aStGB ist gege- ben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist. Es ist keine brutale Gewalt etwa in Form von Schlägen und Würgen erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überle- gene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf
- 18 - dieses legt (BGE 148 IV 234 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_762/2023 vom
28. Dezember 2023 E. 3.1 m.w.H.). 4.5 Angesichts des vorstehend erstellten Sachverhalts bedarf es keiner vertief- ten Erörterung, dass der Beschuldigte die Tatbestände der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB (bezüglich Vaginalverkehr) sowie der mehrfa- chen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB (Oralverkehr, Anal- verkehr, Ejakulation ins Gesicht der Privatklägerin) ohne Weiteres erfüllt hat. Fraglich ist, ob das Vorgehen des Beschuldigten auch als "grausam" im Sinne von Art. 190 Abs. 3 aStGB bzw. Art. 189 Abs. 3 aStGB zu qualifizieren ist. 4.6 Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft (Art. 189 Abs. 3 aStGB und Art. 190 Abs. 3 aStGB). Grausam im Sinne von Art. 189 Abs. 3 aStGB und Art. 190 Abs. 3 aStGB handelt der Täter, der seinem Opfer psychische oder physische Qualen zufügt, die erheb- lich über das hinausgehen, was erforderlich ist, um dieses zum Geschlechtsver- kehr zu nötigen. Die Botschaft zum alten Sexualstrafrecht verstand darunter die Steigerung des Tatbestandsmerkmals der Gewalt in physischer und/oder psychi- scher Hinsicht, insbesondere ein rohes, gefühlloses oder quälerisches Vorgehen des Täters. Grausamkeit sei gegeben, wenn der Täter dem Opfer wissentlich und willentlich besondere Leiden zufüge, die über das Mass dessen hinausgingen, was schon zur Erfüllung des Grundtatbestandes gehöre (BBl 1985 II 1074 f., mit Hinweis auf BGE 106 IV 367 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Grausamkeit vor, wenn sich der Täter gefährlicher oder unverhältnismässiger Mittel bedient und so seinem Opfer besondere Qualen aufnötigt. Darunter sind Qualen zu verstehen, die nicht die unvermeidbare Folge des Grunddelikts sind, sondern solche, die der Täter sein Opfer aus Sadismus oder mit dem Zweck, es in besonderer Art und Weise zu peinigen, erleiden lässt – oder aber einfach aus Brutalität oder Gefühllosigkeit dem Schmerz von andern gegenüber. Die Um- schreibung ist allerdings bloss eine allgemeine Richtlinie, für deren Konkretisie- rung im Einzelfall ein erheblicher Spielraum gilt. Die als grausam zu bewertenden Elemente der Begehungsweise (eigentliche Ausführungshandlungen und beson-
- 19 - dere Tatumstände) sind Bestandteile des Tatgeschehens. Unter Tatumständen sind rechtserhebliche Tatsachen zu verstehen, die unmittelbar mit der Begehung der Tat zusammenhängen. Die grausame Behandlung des Opfers kann aber auch vor oder nach der Verübung des eigentlichen Delikts erfolgen (BGE 119 IV 49, E. 3c; 117 IV 390; Urteile des Bundesgerichts 6B_1208/2022 vom 16. Februar 2023; 6B_1407/2019 vom 3. Juni 2020, E. 2.1.1, mit Hinweisen; PHILIPP MAIER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 69 zu Art. 189 StGB und N 22 zu Art. 190 StGB). Das Qualifikationsmerkmal der Grausamkeit ist mit Blick auf die Mindeststrafdrohung von drei Jahren Freiheitsstrafe resp. die Erhöhung gegen- über dem Grundtatbestand nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies ergibt sich daraus, dass bereits der Grundtatbestand Nötigungsmittel im Sinne von Drohung, Gewalt oder Zwang voraussetzt (BGE 119 IV 224, E. 3; Urteile des Bundesge- richts 6B_1208/2022 vom 16. Februar 2023, E. 1.1.1, 6B_1397/2019 vom 12. Ja- nuar 2022, E. 2.2). Das Tatmittel des "intermittierenden Würgens" wird nach der Rechtsprechung grundsätzlich noch vom Tatbestandsmerkmal "grausam" von Art. 189 Abs. 3 StGB erfasst, sofern es sich nicht um ein eigenständiges Vorge- hen handelt, das über den Tatbestand hinausgeht (BGE 119 IV 49 E. 3d und 3e; Urteile des Bundesgerichts 6B_459/2020 vom 1. September 2020 E. 2.4.1 und 2.4.4; 6B_1407/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2.2). 4.7 Auch wenn, wie soeben ausgeführt, das Qualifikationsmerkmal der Grau- samkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist und die Tat vorliegend insbeson- dere ohne Einsatz eines gefährlichen Gegenstandes oder einer Waffe erfolgte, so handelte der Beschuldigte mit einer erheblich rücksichtslosen Brutalität gegen- über der Privatklägerin. Hält man sich den gesamten Tatablauf vor Augen, gibt es mehrere Indizien, die gerade für eine grausame Begehung sprechen: So hat der Beschuldigte die Privatklägerin am Tatabend kennengelernt und sinngemäss mit ihr geflirtet. Als sich die Privatklägerin auf den Nachhauseweg begab, wurde sie vom Beschuldigten begleitet, was offenbar einvernehmlich geschah. Unversehens wurde die Privatklägerin vom Beschuldigten in einen Innenhof auf eine Wiese ge- drängt, wo der Beschuldigte ihr unmissverständlich zeigte, dass er sexuelle Hand- lungen zu vollziehen beabsichtigte. Die Privatklägerin gab ihm an dieser Stelle deutlich zu verstehen, dass sie keine sexuellen Handlungen wünschte, was den
- 20 - Beschuldigten freilich nicht interessierte. Dass sich der Beschuldigte zunächst als "harmloser" Begleiter ausgab, um auf diese Weise mit der Privatklägerin alleine und unbeobachtet zu sein, zeigt die Zwangslage der Privatklägerin auf. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin vaginal, anal und auch oral penetrierte und diese einzelnen sexuellen Handlungen rücksichtslos fortführte, obwohl das Opfer wäh- rend dieser ganzen Zeit um Hilfe schrie und unter Schmerzen litt, lässt das Tat- vorgehen als grausam beurteilen. Insbesondere Letzteres muss dem Beschuldig- ten bewusst gewesen sein. So gab er anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, gewusst zu haben, dass sich die Privatklägerin kurz vorher einer Opera- tion am Bauch unterzogen habe (Prot. II S. 40). Auch die Dauer der Tat, wonach diese Handlungen ca. eine Stunde anhielten, unterstreicht diese Rücksichtslosig- keit des Beschuldigten gegenüber der körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität der Privatklägerin. Darüber hinaus würgte der Beschuldigte die Privat- klägerin zusätzlich, um sie zum Schweigen zu bringen bzw. gefügig zu machen. Die Vorinstanz hat zwar richtig erwogen, dass die genaue Dauer und Intensität des Würgens nicht erstellt werden können (Urk. 80 S. 28); jedoch bestätigt der Umstand, dass der Beschuldigte die Privatklägerin überhaupt – ergänzend zu al- len anderen (sexuellen) Handlungen – gewürgt hat, die Grausamkeit des Beschul- digten im Sinne des Gesetzes zusätzlich. Die Privatklägerin schilderte denn auch nachvollziehbar, während des Übergriffs unter Todesangst gelitten zu haben. Die soeben geschilderten Handlungen beendete der Beschuldigte in herabwürdigen- der Weise, indem er der Privatklägerin ins Gesicht ejakulierte. Auch diese Tat- handlung weist auf die aussergewöhnliche Gefühllosigkeit des Beschuldigten hin. Damit ist der qualifizierte Tatbestand von Art. 189 Abs. 3 sowie Art. 190 Abs. 3 aStGB erfüllt.
5. Der Beschuldigte ist somit der qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 3 aStGB sowie der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 3 aStGB schuldig zu sprechen.
- 21 - IV. Strafzumessung / Massnahme
1. Der vorliegend anwendbare Strafrahmen beträgt für die qualifizierte Verge- waltigung wie auch für die qualifizierte sexuelle Nötigung je Freiheitsstrafe von drei bis zwanzig Jahren. Bezüglich der allgemeinen Strafzumessungsregeln kann vorab auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 28). Zu ergänzen ist, dass das Bundesgericht spätestens seit BGE 144 IV 217 ver- langt, für jedes Delikt innerhalb seines jeweiligen Strafrahmens eine Einzelstrafe (zumindest anhand der jeweiligen Tatkomponenten) festzulegen. Diese Einzel- strafen sind dann – soweit sie gleichartig ausfallen – erst in einem zweiten Schritt gegebenenfalls zu (einer oder mehreren) Gesamtstrafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Bei der Gesamtstrafenbildung ist sodann je- weils von der für die schwerste Tat (pro Strafart) festgelegten Einzelstrafe als Ein- satzstrafe auszugehen und diese ist dann für die übrigen Einzelstrafen (derselben Strafart) unter Beachtung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen, so dass die Gesamtstrafe höher ausfällt als die Einsatzstrafe, aber tiefer als die Summe der verwirkten Einzelstrafen. Zudem darf die Gesamtstrafe nicht tiefer ausfallen als die höchste gesetzliche Mindeststrafe aller daran beteiligten Straf- rahmen (vgl. BGE 144 IV 217, E. 3.5.1 ff. und E. 4.). 2.1 Die Vorinstanz ging bei ihrer Strafzumessung methodisch falsch vor, indem sie die gemäss vorliegendem Gutachten mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Rahmen der Täterkomponente berücksichtigte und dies zu- dem in Form eines linearen Abzugs von "rund 40 bis 50 %" (vgl. Urk. 80 S. 30 f.). 2.2 Die Feststellung verminderter Schuldfähigkeit stellt einen obligatorischen Strafmilderungsgrund dar (Art. 19 Abs. 2 StGB). Der Verminderung der Schuldfä- higkeit ist bei der Strafzumessung im vollen Ausmass der Verminderung Rech- nung zu tragen. Dabei ist jedoch keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen (BGE 136 IV 55, E. 5.3; 129 IV 22, E. 6.2). Eine leichte, mittel- gradige oder schwere Herabsetzung der Schuldfähigkeit führt daher nicht zwin-
- 22 - gend zu einer rein mathematischen Reduktion der Strafe um 25, 50 oder 75 % (BGE 136 IV 55, E. 5.3 und E. 5.6; 134 IV 132, E. 6.2; 129 IV 22, E. 6.2). Indes- sen muss ein bestimmtes Verhältnis zwischen der festgestellten Verminderung der Schuldfähigkeit und den Folgen für die Strafe bestehen (BGE 136 IV 55, E. 5.3; 129 IV 22, E. 6.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021, E. 4.3, mit Hinweisen). Eine verminderte Schuldfähigkeit stellt eines von mehreren Kriterien für die Beurteilung des (subjektiven) Tatver- schuldens dar (BGE 136 IV 55, E. 5.5 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2012 vom 29. Oktober 2012, E. 3.4). Konkret hat das Gericht in einem ersten Schritt zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und aus- drücklich zu benennen. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Ver- fügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die die- sem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann gegebenenfalls in ei- nem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55, E. 5.7; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022, E. 3.3.2). 2.3 Die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachtens von †Dr. med. G._____ vom 10. März 2023, wonach der Beschuldigte infolge einer nachweisli- chen Mischintoxikation von Alkohol und Benzodiazepinen, ev. auch Cannabis, – welche Substanzen sich in ihrer enthemmenden Wirkung gegenseitig potenzier- ten – zum Tatzeitpunkt in seiner Steuerungsfähigkeit mittelgradig beeinträchtigt gewesen sei (vgl. Urk. 9/33 S. 17 f. und S. 21), erweisen sich mit der Vorinstanz in Urk. 80 S. 30 f. (und entgegen der Staatsanwaltschaft in Urk. 62 S. 14 f.) durch- aus als überzeugend. Somit ist nachfolgend im Rahmen der Würdigung der (sub- jektiven) Tatkomponenten eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit des Be- schuldigten zu berücksichtigen. 3.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet die mehrfache qualifizierte sexu- elle Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 3 aStGB als verschuldensmässig schwerstes Delikt. Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs sind die
- 23 - Tatkomponenten der mehrfachen sexuellen Nötigung (Oralverkehr, Analverkehr, Ejakulation ins Gesicht) gemeinsam zu bewerten, wobei sich die mehrfache Tat- begehung strafschärfend auswirkt. In objektiver Hinsicht fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Beschuldigte die ihm erst seit wenigen Stunden bekannte, stark angetrunkene, Privatklägerin des Nachts unvermittelt in einen Hinterhof bugsierte und dort auf einer Wiese zu Fall brachte, wo er sie dann durch Anwendung massiver Drohungen, Schlägen ins Gesicht, Würgen und Mund-Zuhalten gefügig machte und schliesslich in Folge mehrfache "harte" sexuelle Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin vor- nahm, die für die Privatklägerin zweifellos besonders widerlich und demütigend waren, zumal die Privatklägerin angab, ansonsten insbesondere keinen Analver- kehr zu praktizieren. Auch vor dem Hintergrund des weiten und erst bei drei Jah- ren beginnenden Strafrahmens muss die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht qualifiziert werden. Subjektiv handelte der Beschuldigte rücksichtslos, mit direktem Vorsatz, erhebli- cher krimineller Energie und aus niederen, egoistischen Motiven, auch wenn die Tat wohl nicht von langer Hand geplant war. Relativierend ist insbesondere seine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt zu berücksichtigen. Das Gesamtverschulden reduziert sich dadurch in Bezug auf das Strafmaximum auf "eher leicht". Dies führt innerhalb des anwendbaren Strafrahmens zu einer Ein- satzstrafe von 4 1/2 Jahren (54 Monaten) Freiheitsstrafe. 3.2 Der Strafrahmen für die qualifizierte Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 3 aStGB beträgt ebenfalls drei bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe. Diesbezüglich fällt in objektiver Hinsicht analog den vorstehenden Erwägungen zur sexuellen Nötigung, insbesondere das unvermittelte brutale Vorgehen gegen- über einer flüchtig Bekannten in der Öffentlichkeit über längere Dauer ins Ge- wicht. Die Privatklägerin litt dabei an Todesangst und trug diverse leichte körperli- che Verletzungen davon. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu veranschlagen, dass im Rahmen der in Frage stehenden qualifizierten Deliktsbegehung noch grausamere Vorgehensweisen denkbar sind. So ist zu berücksichtigen, dass er
- 24 - ein Kondom verwendet hat und die Privatklägerin keine bleibenden körperlichen Verletzungen davongetragen hat, auch wenn die Folgen der Tat langanhaltend sein dürften. Ohne die Tat verharmlosen zu wollen, erweist sich die objektive Tatschwere vor dem Hintergrund des weiten und erst bei drei Jahren beginnen- den Strafrahmens als noch leicht. Subjektiv ist auf das zuvor zur sexuellen Nötigung Gesagte zu verweisen. Das Gesamtverschulden reduziert sich infolge der mittelgradig verminderten Schuldfä- higkeit auf leicht. Dies führt innerhalb des anwendbaren Strafrahmens zu einer Einzelstrafe von 4 Jahren (48 Monaten) Freiheitsstrafe. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einzelstrafe für die Vergewaltigung infolge des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit der sexuellen Nötigung, wobei sich alle Delikte gegen dieselbe Person, die Privatklägerin, rich- teten, nur mit 12 Monaten zu asperieren. 3.3 Aufgrund der Tatkomponenten ergibt sich somit eine vorläufige Gesamts- trafe von 5 ½ Jahren. 4.1 Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 31). Der Beschuldigte äusserte sich an der Berufungsverhandlung nochmals zu seinen persönlichen Verhältnissen (Prot. II S. 14 ff.). Er erklärte, dass er gegenwärtig kei- nerlei Betäubungsmittel mehr konsumiere. Er trinke nur hin und wieder nach der Arbeit Alkohol mit seinen Arbeitskollegen und rauche Zigaretten. Er gehe einer geregelten Arbeit nach und habe nun auch die Prüfung zum Kranführer absolviert. Für seine Zukunft wünsche er sich, diese mit seiner Familie zu verbringen und da- bei insbesondere seine 5-jährige Tochter aufwachsen zu sehen (Prot. II S. 15, 19 f. und 24). Auch wenn der Beschuldigte vermittelt, dass er sein Leben in den Griff bekommen hat, begründen diese Ausführungen keine besondere Strafempfindlichkeit. Der Beschuldigte zeigte sich bis zuletzt weder geständig noch reuig. Die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypotheti-
- 25 - sche Einsatzstrafe wird durch die persönlichen Verhältnisse nicht relativiert, er- fährt damit weder eine Senkung noch eine Erhöhung. 4.2 Der Beschuldigte weist diverse Vorstrafen im Schweizerischen Strafregister auf (vgl. Urk. 104): Am 20. Februar 2014 wurde er vom Bezirksgericht Zürich we- gen zahlreicher Strassenverkehrsdelikte sowie mehrfacher Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes zu 480 Stunden Gemeinnütziger Arbeit nebst einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Die Gemeinnützige Arbeit leistete der Beschuldigte offen- bar nicht (vollständig), so dass diese in Form einer (Rest-)Freiheitsstrafe vollzo- gen werden musste, aus welcher der Beschuldigte am 4. November 2016 bedingt entlassen wurde. Bereits am 29. Mai 2015 war der Beschuldigte von der Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 200.– verurteilt worden. Am
4. April 2017 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen mehrfachen Vergehen und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen und einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Am 10. Februar 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland den Beschuldigten wegen Drohung und Tätlichkeiten zu einer un- bedingten Freiheitsstrafe von 100 Tagen und einer Busse von Fr. 300.–. Der Be- schuldigte hat aus seinen zahlreichen Verurteilungen zu unbedingten Strafen – auch wenn jede davon einzeln betrachtet nicht allzu schwer wiegt – offenbar keine Lehren gezogen und sich nunmehr noch weitaus gravierenderer Delikte schuldig gemacht. Die Vorstrafen des Beschuldigten sind deshalb im Umfang von 6 Monaten spürbar straferhöhend zu berücksichtigen. 5.1 Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe ist der Beschul- digte insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren (72 Monaten) zu bestrafen. Ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug fällt somit bereits von Gesetzes we- gen ausser Betracht. Im Übrigen bleibt an dieser Stelle anzumerken, dass die von der Verteidigung vor- gebrachten Vergleiche mit anderen schwerwiegenderen und dennoch weniger streng geahndeten Straffällen (Urk. 114 S. 12 f.) unbeachtlich sind. Das Bundes-
- 26 - gericht hat bereits verschiedentlich betont, dass Vergleiche mit anderen Urteilen vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Individualisierung und des weiten Er- messens des Sachgerichts nur beschränkt aussagekräftig sind (BGE 135 IV 191, E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_118/2019 vom 2. Mai 2019, E. 3.3; 6B_27/2020 vom 20. April 2020, E. 3.3.3. je mit Hinweisen). Soweit die Strafe in- nerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, gestützt auf alle wesentlichen Gesichts- punkte und im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzt wurde, sind Un- terschiede in der Strafzumessungspraxis innerhalb dieser Grenzen als Ausdruck des Schweizerischen Rechtssystems hinzunehmen (BGE 135 IV 191, E. 3.1 so- wie Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020, E. 3.3.3. mit Hin- weisen). Nicht anders verhält es sich hier. 5.2 An die ausgefällte Freiheitsstrafe sind – unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 80 S. 33) – 48 Tage im vorliegenden Verfahren erstandener Haft anzurechnen (Art. 51 StGB). 6.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB, nachdem die Vorinstanz von einer solchen abgesehen hatte (Urk. 80 S. 33 f.). Die Staatsanwaltschaft erklärte zu- sammengefasst, dass sich aufgrund der neuen Erkenntnisse zur Person des Be- schuldigten, welche sich an der Berufungsverhandlung ergeben haben, die Frage stelle, ob eine Massnahme sinnvoll sei oder nicht. Insgesamt sei jedoch vom Gut- achten auszugehen, welches dem Beschuldigten ein erhöhtes Risiko für die Be- gehung von neuen Straftaten, insbesondere im Bereich von Suchtmittelkonsum als auch im Bereich von körperlichen Auseinandersetzungen im Alltagsgeschehen attestiere (Urk. 113 S. 12; Prot. II S. 49). Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass die Vor- instanz zurecht entschieden habe, dass beim Beschuldigten keine Massnahme notwendig sei. Der Beschuldigte würde sich, für den Fall, dass das Obergericht zum gegenteiligen Schluss kommen würde, einer Massnahme jedoch unterzie- hen, sofern diese ambulant und entsprechend in Freiheit stattfände (Urk. 114 S. 14; Prot. II S. 51).
- 27 - 6.2 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Vor-aussetzungen der Artikel 59-61 oder 63 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Obwohl der Rechtsbegriff der schweren psychischen Störung (Art. 59 und 63 StGB) nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts funktionaler Natur ist, ist die Störung zunächst soweit möglich anhand einer anerkannten Klassifikation zu erfassen. Die diagnostischen Merkmale gemäss den Klassifikationen wie ICD oder DSM erlauben es, konkret beobachtbares Verhalten in einer rationalisierten Form als Störung mit einer bestimmten Ausprägung zu erfassen. Die Diagnose muss allerdings nicht unter allen Umständen in einem Klassifikationssystem wie ICD oder DSM aufgeführt sein. Für diejenigen Fälle, in denen die gutachterliche Diagnose nicht nach ICD oder DSM kodiert werden kann, ist eine gesicherte Feststellung einer ausgeprägten psychischen Störung gleichwohl möglich, wenn sichergestellt ist, dass sie massgeblich auf delikt- und risikorelevanten persönlichkeitsnahen Risikofaktoren beruht, die einer risikovermindernden Therapie zugänglich sind. Trifft dies zu, ist eine gesetzeszweckkonforme Abgrenzung zur (durch äussere, situative Faktoren aktivierten) nichtpathologischen Neigung zur Delinquenz gewährleistet (BGE 146 IV 1, E. 3.5.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2019 vom 5. November 2019, E. 1.2.3; je mit Hinweis). Ein einfacher Rückschluss von der Art und dem Ausmass der Delinquenz auf das Vorliegen einer psychischen Störung mit rechtserheblicher Schwere ist nicht zulässig (BGE 146 IV 1, E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2019 vom 5. November 2019, E. 1.2.3). Nach der
- 28 - Rechtsprechung genügt nicht jede geistige Anomalie im sehr weiten medizinischen Sinn dem Kriterium einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 und 63 StGB. Einzig psychopathologische Zustände von einer gewissen Ausprägung oder relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankungen im medizinischen Sinne vermögen diesen Anforderungen zu genügen. Ist die Störung "mässig ausgeprägt", erfüllt sie das Kriterium nicht (BGE 146 IV 1, E. 3.5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1067/2020 vom 5. Mai 2021, E. 1.2; 6B_1406/2017 vom 9. April 2018, E. 5.3; 6B_290/2016 vom 15. August 2016, E. 2.3.3 und E. 2.4.4; vgl. zum Ganzen: 6B_1143/2021 vom 11. März 2022, E. 3.2.3). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach Art. 63 StGB auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Ob es die in einem Gutachten oder Fachbericht enthaltenen Erörterun- gen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfol- gerungen der Experten folgen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist. Das Gericht darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss Abwei- chungen begründen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesent- lichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 142 IV 49, E. 2.1.3; BGE 138 III 193, E. 4.3.1, mit Hinweisen). 6.3 Über den Beschuldigten liegt wie erwähnt ein forensisch-psychiatrisches Gutachten von †Dr. med. G._____ vom 10. März 2023 vor (Urk. 9/33). Nachdem der Beschuldigte seine Mitwirkung bei der Begutachtung verweigerte, handelt es sich um ein reines Aktengutachten. Der Gutachter weist denn auch darauf hin, dass ihm dies die psychopathologische Beurteilung erschwerte, da die vorhandenen medizinischen Unterlagen diesbezüglich uneindeutig seien (a.a.O., S. 16). Beim Beschuldigten seien diverse psychische Störungen zu vermuten, die jedoch keinen Bezug zur vorliegenden Tat aufweisen würden (a.a.O., S. 17). Sodann sei beim Beschuldigten ein schädlicher Gebrauch von psychotropen
- 29 - Substanzen (namentlich Cannabinoiden) zu erkennen, wobei unklar sei, ob diesem Suchtcharakter zukomme und somit ein eindeutiges Abhängigkeitssyndrom im Sinne der ICD-10 vorliege (a.a.O., S. 24). Jedenfalls bestehe beim Beschuldigten biografisch eine Neigung zum Suchtmittelkonsum wie auch zur Grenzverletzung bzw. zum Gesetzesverstoss, die mit einer ungünstigen Beurteilung des Rückfallrisikos für weitere (Sexual-)Delikte einhergingen. Diesbezüglich könnte eine gezielte forensisch-psychiatrische Therapie Wirkung entfalten und das Rückfallrisiko günstig beeinflussen, was eine Massnahme im Rahmen des Strafgesetzbuches indiziere. Am geeignetsten erschiene eine Beeinflussung der Abhängigkeitsproblematik im ambulanten Rahmen. Über die Bereitschaft des Beschuldigten, sich auf eine solche Behandlung einzulassen, wie auch darüber, ob eine solche Behandlung allenfalls gegen den Willen des Beschuldigten erfolgreich durchgeführt werden könnte, liessen sich mangels persönlichem Kontakt des Gutachters mit dem Beschuldigten keine klaren Aussagen treffen (a.a.O., S. 18 f. und S. 23 f.). 6.4 Gestützt auf die überzeugenden Ausführungen des Gutachters liegt beim Beschuldigten eine schwere psychische Störung im Sinne der neueren bundesge- richtlichen Rechtsprechung vor, welche massgeblich auf delikt- und risikorelevanten persönlichkeitsnahen Risikofaktoren (insbesondere der Neigung zum Suchtmittelkonsum) beruht, die einer risikovermindernden Therapie zugänglich sind. Die Eingangskriterien für die Anordnung einer ambulanten Massnahme sind damit erfüllt. Eine solche Massnahme erscheint angesichts der heute ausgefällten Strafe auch ohne Weiteres als verhältnismässig. Unklar ist einzig, inwiefern der Beschuldigte bereit ist, sich einer solchen Massnahme zu unterziehen, was sich auf deren Erfolgschancen auswirken kann. Der Beschuldigte bejahte zwar (auch im Berufungsverfahren, vgl. Prot. II S. 27) seine grundsätzliche Bereitschaft hierfür (Prot. I S. 35). Angesichts dessen, dass der Beschuldigte jedoch bereits seine Mitwirkung an der Begutachtung verweigerte und bis heute offenbar auch keine Bemühungen unternahm, freiwillig eine solche Therapie in Angriff zu nehmen, erscheint fraglich, inwieweit der Beschuldigte tatsächlich bereit ist, sich auf eine deliktsorientierte Therapie zur Senkung seines
- 30 - Rückfallrisikos einzulassen. Diesbezüglich gilt allerdings der Grundsatz, dass in Zweifelsfällen dem Therapeuten die Möglichkeit zu geben ist, mit dem Beschuldigten zunächst die Motivation für eine Therapie zu erarbeiten (Urteile des Bundesgerichts 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.2; 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.4.6; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2); so auch der Gutachter (Urk. 9/33 S. 24 oben). Zusammenfassend ist deshalb eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB (Behandlung der Substanzkonsumstörung) anzuordnen. 6.5 Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie auch für eine Mass- nahme erfüllt, so ordnet das Gericht gemäss Art. 57 Abs. 1 StGB beide Sanktio- nen an. Es kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Frei- heitsstrafe zugunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 Satz 1 StGB). Ein Strafaufschub ist anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträch- tigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resoziali- sierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder ver- mindern würde (BGE 129 IV 161, E. 4.1, mit Hinweisen). Der Strafaufschub hat Ausnahmecharakter und bedarf der besonderen Rechtfertigung (Urteile des Bun- desgerichts 6B_549/2023 vom 25. September 2023 E. 4.2; 6B_518/2022 vom
16. Juni 2023, E. 2.3.1; 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022, E. 3.2; 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3; je mit Hinweisen). Zur Beurteilung, ob der sofortige Vollzug der Strafe den Therapieerfolg erheblich gefährden würde, muss das Gericht ein Gutachten einholen (BGE 129 IV 161, E. 4.1; 116 IV 101, E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_549/2023 vom 25. September 2023 E. 4.2; 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022, E. 2.3; je mit Hinweisen). 6.6 Vorliegend besteht klarerweise kein Raum für einen Strafaufschub zu Guns- ten der ambulanten Massnahme. Dies bereits angesichts der Schwere des Delikts bzw. der ausgefällten Strafe, aber auch angesichts des vom Gutachter festgestell- ten nicht unerheblichen Rückfallrisikos. Schliesslich hielt der Gutachter auch fest,
- 31 - dass die Behandlung ohne Weiteres auch bei gleichzeitigem Strafvollzug erfolgen könne (Urk. 9/33 S. 25). Die ambulante Massnahme ist deshalb vollzugsbegleitend anzuordnen. V. Zivilansprüche Der Entscheid der Vorinstanz über die Zivilforderungen der Privatklägerin (Dispositiv-Ziffern 8-12) ist unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 80 S. 38-41) gestützt auf den Ausgang des Verfahrens zu bestä- tigen, zumal die Zusprechung einer höheren Genugtuung im Berufungsverfahren bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots ausser Betracht fällt (Art. 391 Abs. 2 StGB). VI. Kostenfolgen
1. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffern 17 und 18) ist ausgangsgemäss zu bestätigen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien zu verteilen (Art. 428 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer An- schlussberufung weitgehend obsiegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft – dem Beschuldigten aufzuerle- gen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 3.1 Das Honorar der amtlichen Verteidigung ist gestützt auf die eingereichte Kostennote (Urk. 111) auf Fr. 4'940.30 (inkl. 7,7 bzw. 8,1 % MwSt.) festzusetzen.
- 32 - 3.2 Das Honorar der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin ist gestützt auf die eingereichte Kostennote (Urk. 112) auf Fr. 3'850.– (inkl. 7,7 bzw. 8,1 % MwSt.) festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich – 7. Abteilung vom 26. Oktober 2023 bezüglich Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens), 5 bis 7 (Verfügungen über beschlagnahmte Gegenstände) und 13 (Abweisung Antrag Kontaktverbot) sowie 14 bis 16 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 3 aStGB sowie der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 3 aStGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 48 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB angeordnet.
4. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ in der Höhe von Fr. 400.– zzgl. Zins (Kleider) wird abgewiesen.
5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruchs
- 33 - (inkl. Lohnausfall) wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 25'000.– zzgl. 5 % Zins ab 31. März 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 17 und 18) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt MLaw Fr. 4'940.30 X._____ (inkl. 8,1 % MWST) unentgeltliche Vertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Fr. 3'850.– Y._____ (inkl. 7.7 bzw. 8,1 % MWST)
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis den unentgeltlichen Vertreter im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis den unentgeltlichen Vertreter im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin
- 34 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 27. November 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Matic