Sachverhalt
zu Protokoll habe geben können. Auf die Geltendmachung von Zivilforderungen habe der Privatkläger 1 sodann verzichtet, da er nur einen geringen Geldbetrag hätte fordern können (was in der anwaltlichen Instruktion thematisiert worden sei). Mit diesem Verzicht und dem Entscheid, der Hauptverhandlung nicht beizuwoh- nen, habe auch ein entsprechender Aufwand seitens der Strafuntersuchungsbe- hörde und letztlich des Gerichts eingespart werden können (Urk. 84 S. 5 f.). Schliesslich macht der Privatkläger 1 geltend, in der Botschaft zum revidier- ten Art. 136 Abs. 2 StPO sei zu lesen, dass an die Notwendigkeit im Zusammen-
- 11 - hang mit der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung mit Blick auf den wirksamen Opferschutz nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden sollten. Die (unent- geltliche) Geschädigtenvertretung sei neu ausdrücklich auch für Fälle vorgese- hen, in welchen sich die Privatklägerschaft ausschliesslich als Strafkläger konsti- tuiere. In der Botschaft stehe: "Wenn der beschuldigten Person in den Fällen, in denen die Privatklägerschaft anwaltlich vertreten sei, im Sinne einer Waffen- gleichheit zwischen den Parteien eine amtliche Verteidigung beigeordnet werden sollte, so müsse dies im Gegenzug auch für die Privatklägerschaft, die Opfer sei, gelten." Somit entspreche es auch der Intention des Gesetzgebers, dass Opfern mit geringeren Hürden eine Rechtsvertretung zuerkannt werden solle, insbeson- dere in Fällen, in denen die beschuldigte Person anwaltlich vertreten sei. Die aus- gewiesenen Vertretungshandlungen seien samt und sonders angemessen und damit notwendig im Sinne von Art. 433 StPO. Sie seien somit dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren in beantragter Höhe aufzuerlegen (Urk. 84 S. 6).
3. Der Privatkläger 2 führt zur Begründung seiner Berufung aus, es sei unbestritten, dass er im Straf- und Zivilpunkt obsiegt und seine Entschädigung be- antragt, beziffert und belegt habe. Ihm stehe demnach eine Entschädigung zu, falls die angefallenen Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO notwen- dig gewesen seien. Die Begründung der Vorinstanz verfange aus drei Gründen nicht: Erstens weise der vorliegende Fall nur schon in tatsächlicher Hinsicht eine gewisse Komplexität auf. Der Beschuldigte habe bis zuletzt jegliche Aussage ver- weigert. Eine Videoaufnahme beweise laut Vorinstanz das ihm vorgeworfene Ver- halten "nicht direkt". Darauf berufend habe die Verteidigung noch anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemacht, dass sich der Vorfall nicht wie vom Privatklä- ger 2 geschildert zugetragen habe. Im Rahmen der Strafuntersuchung sei nicht nur der Privatkläger 2 als Auskunftsperson einvernommen worden, sondern auch zwei weitere Polizeibeamte als Zeugen. Dass der Privatkläger 2, so die Vorin- stanz, anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einvernahme vom 26. August 2021, also mehr als ein Jahr nach dem Vorfall, "klar und konstant" ausgesagt habe, ja "bildlich", "ohne Übertreibungen" und "übereinstimmend" mit den beiden Zeugen vom "Einsatz im Rahmen der am 6. Juni 2020 stattgefundenen Demonstration und konkret [vom] Schlag durch den Beschuldigten" auf seinen Hinterkopf berich-
- 12 - tet habe, sei zumindest auch auf die sorgfältige anwaltliche Vorbereitung zurück- zuführen. (Nur) So habe sich der Sachverhalt erstellen lassen, ja habe der Be- schuldigte schuldig gesprochen werden können. Die Teilnahme an den Zeugen- einvernahmen vom 14. Oktober 2021 sei gleichermassen notwendig gewesen, um im Falle von Unklarheiten oder Widersprüchen Ergänzungsfragen stellen zu können (Urk. 85 S. 2 f.). Weiter führt der Privatkläger 2 aus, zweitens hätten auch (erfahrene) Polizei- beamte der Stadt Zürich Anspruch auf Beizug einer Rechtsvertretung, wenn sie Opfer einer Straftat würden. Als Polizeibeamte seien sie zwar gewohnt, akribisch Sachverhalte zu erstellen, Hypothesen aufzustellen, zu hinterfragen, zu objektivie- ren, zu verwerfen, neuen Spuren nachzugehen und Abklärungen zu treffen. Als Opfer hätten sie demgegenüber eine ganz andere, für sie neue Rolle: Es gehe nicht darum, dass sie Sachverhalte ermitteln. Es sei auch nicht ihre Aufgabe, Fra- gen aufzuwerfen, Hypothesen aufzustellen oder gar selber Abklärungen vorzu- nehmen. Vor allem sei man als Privatkläger schon von Gesetzes wegen nicht "ob- jektiv". Gerade auch Polizeibeamte würden sich mit einer für sie völlig neuen Si- tuation konfrontiert sehen, als sie sich aus ihrer täglichen Arbeit gewohnt seien. Wie die Vorinstanz selber festhalte, stehe viel auf dem Spiel: "Im Falle von un- sorgfältigem […] Vorgehen drohten allen einvernommenen Polizisten nicht nur be- rufliche, sondern auch disziplinarische Konsequenzen". Es gelte im Besonderen für den Privatkläger 2, der zwar bei der Zürcher Stadtpolizei, jedoch seit Jahr- zehnten primär auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr und nicht als Strafverfolger tätig sei. Dass er, selbst von dunkler Hautfarbe, ausgerechnet an einer Black Li- ves Matter Demonstration tätlich angegriffen worden sei, sei für ihn nicht nachvoll- ziehbar und "verursache", so auch die Vorinstanz, "bis heute andauerndes Unbe- hagen". Dass der Privatkläger 2 dem verteidigten Beschuldigten im vorliegenden, verwickelten Fall namentlich anlässlich von Einvernahmen nicht ohne anwaltli- chen Beistand gegenübertreten mochte, sei nachvollziehbar. Nicht nachvollzieh- bar sei hingegen, weshalb die Vorinstanz nur Letzterem "eine reduzierte Parteien- tschädigung" ausgerichtet habe, dies ohne Begründung (Urk. 85 S. 3).
- 13 - Schliesslich führt der Privatkläger 2 aus, es spreche drittens nicht gegen die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung, dass er lediglich eine Genugtuung von Fr. 300.– gefordert habe. Im Gegenteil habe die Vorinstanz dem Privatkläger 2 exakt diesen Betrag gestützt auf die anwaltlichen Ausführungen zugesprochen. Dass die Vorinstanz nicht über ein darüber hinausgehendes Genugtuungsbegeh- ren und/oder über eine Schadenersatzforderung habe entscheiden oder eigene Überlegungen zur Höhe einer angemessenen Genugtuung habe anstellen bezie- hungsweise begründen müssen, habe sie dem vertretenen Privatkläger 2 zu ver- danken. Der vertretene Privatkläger 2 habe dazu beigetragen, dass die staatli- chen Kosten entsprechend geringer ausfallen würden. Ausserdem hätten der Pri- vatkläger 2 und seine Vertreterin auf Teilnahme an der Hauptverhandlung ver- zichtet und die Plädoyernotizen – kostengünstiger – vorab schriftlich eingereicht. Zusammenfassend sei die Rechtsvertretung notwendig gewesen (Urk. 85 S. 3 f.).
4. Der Beschuldigte macht mit seiner Berufungsantwort geltend, beim Pri- vatkläger 1 handle es sich um einen Polizisten, der nach eigenen Angaben seit Jahrzehnten bei der Polizei tätig sei. Dass er, wie er sage, unerfahren sein soll in Bezug auf ein Strafverfahren, sei nicht nachvollziehbar und tatsachenwidrig. Das Strafverfahren mit der StPO und den übrigen Bestimmungen würden den essenzi- ellen Rahmen sowie die Grundlage jeder Polizeiarbeit bilden. Dass der Privatklä- ger deshalb einen Rechtsbeistand gebraucht hätte, um das Privatklägerformular auszufüllen, sei unglaubhaft. Auch hätten der Privatkläger 1 sowie der Privatklä- ger 2 im gesamten Verfahren keine spezifischen Opferrechte geltend gemacht, Beweisanträge gestellt oder eine eigene rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch die Staatsanwaltschaft vorgenommen. Die Staatsanwaltschaft habe das Strafverfahren in eigener Kompetenz geführt und zum Abschluss gebracht. Die Privatklägerschaft sei durch die Staatsanwaltschaft angemessen und ausreichend vertreten gewesen. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Privatkläger 1 lediglich als Strafkläger am vorinstanzlichen Strafverfahren beteiligt gewesen sei. Gegen- stand der Anklage sei sodann ein einzelner Vorfall gewesen. Der Sachverhalt sei simpel und in sich abgeschlossen gewesen. Wie der Privatkläger 1 darauf komme, sich auf ein Verfahren wegen Polizeigewalt (also Gewalt, die von der Po- lizei ausgehe) vorzubereiten, sei nicht nachvollziehbar; jedenfalls habe es mit
- 14 - dem vorliegenden Strafverfahren und dem Beschuldigten nichts zu tun. Im selben Licht gelte es ebenfalls die Aussage des Privatklägers 1 zu betrachten, wonach am besagten Tag mehrere Täter in Frage gekommen sein sollen und der Privat- kläger mehrfach angegangen worden sein soll, weshalb weitere Tatbestände in Frage kommen würden, was einen grossen Aufwand für den Rechtsbeistand ge- neriert habe. Alle diese vorgebrachten Vorfälle würden in keinem Zusammenhang mit dem Beschuldigten und mit dem gegen ihn erhobenen Vorwurf stehen, wes- halb dieser Aufwand nicht dem Beschuldigten in Rechnung gestellt werden dürf- ten (Urk. 102 S. 3 f.). Weiter führt der Beschuldigte aus, wenn der Privatkläger 1 geltend mache, der Beschuldigte sei amtlich vertreten gewesen, weshalb er im Sinne der Waffen- gleichheit ebenfalls eine Rechtsvertretung beiziehen dürfe, deren Kosten dem Be- schuldigten auferlegt werden dürften, habe dieser übersehen, dass der Beschul- digte während der gesamten Dauer des Verfahrens nicht anwaltlich verbeiständet gewesen sei, weil das Verfahren gemäss Staatsanwaltschaft (Büro für amtliche Mandate) weder rechtlich noch tatsächlich kompliziert genug sei, um eine amtli- che Verteidigung zu rechtfertigen. Dieses Argument des Privatklägers 1 richte sich also gegen sich selbst. Dies zumal er – anders als der Beschuldigte – die Staatsanwaltschaft gehabt habe, die seine Interessen wahrgenommen habe. Dem Beschuldigten sei die amtliche Verteidigung erst durch das erstinstanzliche Ge- richt nach Anklageerhebung gewährt worden, nachdem kurz vor Anklageerhe- bung Dossier 3 (Landfriedensbruch etc.) hinzugekommen sei; ein Dossier, in dem die Privatkläger nicht involviert gewesen seien. Im gesamten Vorverfahren, wel- ches Vorfälle betraf, worin die Privatklägerschaft involviert gewesen sei, habe der Beschuldigte über keine amtliche Verteidigung verfügt (Urk. 102 S. 4). Der Beschuldigte macht weiter geltend, obige Ausführungen würden auch auf den Privatkläger 2 zutreffen, bei dem es sich ebenfalls nicht um einen durch- schnittlichen Bürger handle. Als langjähriger und erfahrener Polizist wisse auch er wie kaum eine andere Person Bescheid darüber, wie ein Strafverfahren ablaufe und wie er seine Rechte im Strafverfahren einbringen könne. Auch er besitze die fundierte Ausbildung und die langjährige Erfahrung, sich im Strafverfahren zurecht
- 15 - zu finden. Dies, zumal bei diesem Vorwurf weder komplexe sachverhaltliche noch komplexe rechtliche Fragen zu behandeln gewesen seien. Das Argument des Pri- vatklägers 2, wonach er über eine Rechtsbeiständin habe verfügen müssen, um im gesamten Strafverfahren "klar und konstant", "übereinstimmend" und "ohne Übertreibung" aussagen zu können, sei nicht stichhaltig. Wenn der Privatkläger 2 die Wahrheit sage, dann würden seine Aussagen diese Kriterien erfüllen, ohne dass ihm eine Anwältin dabei behilflich sein müsse. Der Privatkläger 2 wisse sehr genau und besser als wohl mancher Jurist, welche Aussagen und welches Aussa- geverhalten für die Sachverhaltsermittlung in einem Strafverfahren relevant seien. Gerade auf den Privatkläger 2, der seit vielen Jahren jeden Arbeitstag mit Aussa- gen und Fragetechniken im Strafverfahren befasst sei, treffe es somit zu, was die Vorinstanz festhalte, nämlich, dass keine Notwendigkeit für eine anwaltliche Ver- tretung bestanden habe. Der Privatkläger sage sogar selber, dass ihm die akribi- sche Ermittlung von Sachverhalten "im Fleisch und Blut" liegen würden. Er selber sei aber als selbst betroffener Privatkläger nicht objektiv und der Vorfall bereite ihm Unbehagen. Der Privatkläger 2 übersehe, dass auch seine Anwältin nicht ob- jektiv, sondern allein seinen Interessen verpflichtet sei. Die Objektivität werde durch die Staatsanwaltschaft hergestellt und nicht durch die Parteivertretung (Urk. 102 S. 4 f.). Weiter führt der Beschuldigte aus, es sei der Privatklägerschaft unbenom- men, anwaltlich vertreten zu sein. Die Frage aber, ob die Kosten dieser Vertre- tung der Beschuldigte tragen solle, beurteile sich gemäss Willen des Gesetzge- bers nach deren Notwendigkeit. Sodann müsse die Privatklägerschaft die Kosten ihrer Vertretung auch nicht selber übernehmen, sondern diese würden von einer Rechtsschutzversicherung bzw. von der Arbeitgeberin getragen, weshalb sich in diesem Verfahren die Frage nach der Aktivlegitimation der Privatklägerschaft stelle. Jedenfalls werde die Privatklägerschaft nicht mit den Kosten persönlich be- langt, wohingegen der Beschuldigte die hohen Kosten persönlich tragen müsse. Dies sei ihm nur zuzumuten, wenn diese Kosten notwendig wären, was sie tat- sächlich nicht seien. Dies gelte auch gemäss bundesgerichtlicher und oberge- richtlicher Rechtsprechung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sollte ein durchschnittlicher Bürger in der Lage sein, seine Interessen als Geschädigter
- 16 - in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen. Ausnahmen sehe das Bundes- gericht nur vor, wenn die Interessen der geschädigten Person in schwerwiegen- der Weise betroffen seien und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen würden. Das Obergericht Zürich setze die Praxis des Bundesgerichts in seiner ei- genen Praxis ebenfalls um. Wie oben dargelegt, seien im Strafverfahren weder komplexe rechtliche noch komplexe tatsächliche Fragen zu klären gewesen, die Interessen der Privatkläger seien nicht in schwerwiegender Weise betroffen ge- wesen und die Privatklägerschaft sei hervorragend selbst in der Lage gewesen, ihre Interessen wahrzunehmen, dies zusammen mit der Anklage führenden Staatsanwaltschaft (Urk. 102 S. 5 ff.).
5. Der Privatkläger 1 führt in seiner Replik aus, der Beschuldigte über- sehe, dass er mit seinem Rechtsvertreter sehr wohl Fragestellungen zu Genugtu- ungs- und Entschädigungsforderungen besprochen habe. Er habe sich jedoch nicht dem Vorwurf ausgesetzt sehen wollen, er wolle sich in diesem Verfahren in irgend einer Art bereichern. Es gehe ihm vielmehr um die Sache. Er habe gewollt, dass das ihm angetane Unrecht strafrechtlich verfolgt werde, dass seine Rechte lege artis gewahrt würden und der Beschuldigte für seine Tat verurteilt werde. Aus diesem Grund habe er auf die Geltendmachung einer Zivilforderung verzichtet. Es könne aber nicht sein, dass derjenige Privatkläger, der auf eine Zivilforderung ver- zichte, um den Fokus alleine auf der Verfolgung und Sanktionierung eines straf- baren Verhaltens des Beschuldigten zu behalten, derart abgestraft werde, dass er die Kosten für seine Vertretung selbst zu tragen habe. Auf diese Weise würde das Recht des Privatklägers, sich anwaltlich vertreten zulassen, faktisch einge- schränkt (Urk. 105 S. 1). Weiter macht der Privatkläger 1 geltend, es könne dem Beschuldigten nicht gefolgt werden, wenn er versuche, seine Handlungen zu bagatellisieren. Anläss- lich der beiden unbewilligten Demonstrationen vom 6. und 13. Juni 2020, für de- ren sichere Durchführung der Privatkläger 1 verantwortlich gewesen sei, sei er – im Dienst als Polizist – von mehreren linksextremen Demonstranten tätlich ange- griffen worden. Um sich in all den daraus folgenden Verfahren und Rechtsmittel-
- 17 - verfahren zu orientieren, resp. sich jeweils auf die relevanten Punkte und Ein- wände der Beschuldigten einzulassen, sei der Privatkläger 1 klar auf den Beizug eines Rechtsanwalts angewiesen gewesen. Der Privatkläger 1 sei zwar seit vielen Jahren bei der Stadtpolizei Zürich angestellt, in den letzten beiden Jahrzehnten sei er indes ausschliesslich im Bereich der Gefahrenabwehr tätig gewesen und habe mit der Strafverfolgung, resp. der Durchführung von Strafverfahren nichts mehr zu tun gehabt. Jede Person, egal ob Polizist, Anwalt oder Richter, sollte sich rechtlich angemessen vertreten lassen können, ohne im Verurteilungsfall der Tä- terschaft auf den Kosten sitzen zu bleiben – vor allem auch, wenn der Beschul- digte anwaltlich vertreten sei (Urk. 105 S. 2).
6. Der Privatkläger 2 macht mit seiner Replik geltend, ob seine Anwalts- kosten von einer Rechtsschutzversicherung bezahlt werden würden, sei irrele- vant. Auch diesfalls sei der unterliegende Beschuldigte zur Leistung einer Partei- entschädigung zu verpflichten. Denn ein Rechtsschutzversicherter bezahle sei- nerseits für die Versicherung, und zwar damit sie ihn vor allfälligen Auslagen schadlos halte beziehungsweise solche zurückvergüte, und nicht, damit die Ge- genpartei Kosten sparen könne. Sodann liege der entscheidende Unterschied zwischen dem Privatkläger und seiner Rechtsvertreterin darin, dass er persönlich betroffen sei, wohingegen sie nur beruflich in den Fall involviert sei. Deshalb sehe die Rechtsvertreterin die Angelegenheit sachlicher (und nicht, weil sie der Objekti- vität verpflichtet wäre). Selbstverständlich würden sodann auch der Nichtgeltend- machung von spezifischen Opferrechten, dem Nichtstellen von Beweisanträgen und der Nichtvornahme einer eigenen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts anwaltliche Überlegungen zugrunde liegen. Gerade bei anwaltlicher Begleitung sei ein Opfer eher bereit, dem Beschuldigten direkt gegenüber zu treten, das heisst, in dessen physischer Gegenwart auszusagen. Dass ein Anwalt rückbli- ckend nichts zur Arbeit der Staatsanwaltschaft habe beitragen müssen, liesse sich auch in Bezug auf den notwendigen Verteidiger eines Beschuldigten sagen, dessen Fall eingestellt oder der freigesprochen werde. Das könne nicht sein. Massgebend sei hier wie dort eine ex ante Perspektive. Auf die Geltendmachung von Rechten, das Stellen von Anträgen oder das Plädieren zum Rechtlichen könne es bei der Frage, ob anwaltliche Aufwendungen notwendig gewesen seien,
- 18 - ohnehin nicht ankommen. Andernfalls würde der Privatkläger, dessen Anwalt das Verfahren mit Anträgen verkompliziere oder langwierig plädiere, privilegiert wer- den. Auch das könne nicht sein (Urk. 107 S. 1 f.). Weiter führt der Privatkläger 2 aus, mit dem Argument, dass ein Privatkläger anlässlich seiner eigenen Einvernahme ja einfach die Wahrheit aussprechen könne, liesse sich auch einem Beschuldigten dessen notwendiger Verteidiger ab- sprechen: Soll er doch einfach schweigen. Exakt dies übrigens habe der anwalt- lich vertretene Beschuldigte vorliegend getan. Es bedürfe anwaltlicher Instruktion. Dem Privatkläger 2 seine Anwaltskosten deswegen als unnötig abzutun, weil er mit Strafverfahren von Berufs wegen vertraut sei, hätte zur Konsequenz, dass bei- spielsweise auch ein Richter keinen Anspruch (mehr) auf Anwaltskostenüber- nahme erheben dürfte (Urk. 107 S. 2 f.).
7. Der Beschuldigte führt in seiner Duplik aus, die Verfahren betreffend die Personen, die angeblich den Privatkläger 1 angegriffen haben sollen, hätten nichts mit dem Beschuldigten zu tun. Es sei in der Anklage keine Rede davon, dass eine der vom Privatkläger 1 genannten Personen in irgendeiner Form am angeklagten Sachverhalt beteiligt gewesen sei. Der Beschuldigte dürfe nicht für Aufwendungen eines Anwalts zur Rechenschaft gezogen werden, die mit seinem Fall nichts zu tun hätten. Die Frage, ob der Beschuldigte die Kosten der privat- rechtlichen Vertretung zu tragen habe, beurteile sich sodann nach deren Notwen- digkeit. Der Beschuldigte habe im Vorverfahren betreffend den Privatkläger 1 die Verteidigungskosten selber tragen müssen. Dies, weil gemäss Staatsanwaltschaft der Sachverhalt und die rechtliche Würdigung keine Rechtsvertretung notwendig machen würden. Der Beschuldigte habe keinen anderen Rechtsbeistand gehabt, wohingegen der Privatkläger 1 die Staatsanwaltschaft an seiner Seite gewusst habe, die seine Rechte im gesamten Verfahren vertreten habe. Wenn sich der Privatkläger 1 auf den Standpunkt stelle, dass er eine anwaltliche Vertretung im selben Ausmass benötige wie der Beschuldigte eine Verteidigung, sei zu wieder- holen, dass der Beschuldigte auch im Vorverfahren in Bezug auf den Vorwurf be- treffend den Privatkläger 2 keine anwaltliche Verteidigung erhalten habe, weil
- 19 - diese nicht notwendig gewesen sei. Der Privatkläger 2 habe hingegen auf die Dienste der Staatsanwaltschaft zählen können (Urk. 111 S. 2 ff.).
8. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegen- über der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Das Obsiegen be- steht im Regelfall in der Verurteilung der beschuldigten Person (bei der Konstitu- ierung als Strafkläger) oder im Obsiegen der Privatklägerschaft als Zivilkläger im Zivilpunkt (Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 433 N 6). Diese Ansprüche der Privatklägerschaft beschränken sich auf die für ihre Interes- senwahrung im Strafverfahren selbst erforderlichen Aufwendungen. Gemäss ei- ner vom Bundesgericht verwendeten Formel betreffen Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO "in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren" (BGE 139 IV 102 E. 4.1; Urteile 6B_498/2021 vom 30. Mai 2022 E. 4.1; 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3.5; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.2). Darüber hinaus finden sich in Lehre und Rechtsprechung vereinzelt weitere Kriterien für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs, wie die Beteiligung der Privatklägerschaft an der Aufklärung des Sachverhalts, ihr Interesse an der Untersuchung und Beurteilung eines komplexen Straffalls oder die Erforderlichkeit des Beizugs eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen (BGer, Urteile 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 7.2.2; 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). In einem neueren Urteil 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 (E. 8) präzisierte das Bundesgericht seine Rechtsprechung, indem es zwischen Straf- und Zivilklä- gerschaft unterscheidet und die strengeren Voraussetzungen (wie namentlich ein wesentlicher Beitrag zur Aufklärung der Strafsache oder die Komplexität der Sa- che) unter Berufung auf den Grundsatz des staatlichen Strafanspruchs nunmehr auf Fälle beschränkt, in denen die Privatklägerschaft als Strafkläger auftritt. Es er- wog mit Verweis auf BGE 144 III 164 E. 3, im Zivilverfahren sei es unzulässig, die Parteientschädigung von einer Überprüfung der Notwendigkeit der anwaltlichen
- 20 - Vertretung als solcher abhängig zu machen. Daher erscheine es sachgerecht, die Notwendigkeit der privaten anwaltlichen Vertretung als solcher für den Entschädi- gungsanspruch nach Art. 433 Abs. 1 StPO generell als gegeben zu erachten, wenn die Privatklägerschaft adhäsionsweise Zivilforderungen geltend mache. Die "Notwendigkeit" im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO beziehe sich im Adhäsions- prozess auf die von der anwaltlichen Vertretung betriebenen Aufwendungen und nicht auf deren Beizug an sich. Die Privatkläger 1 und 2 haben sich als Straf- und Zivilkläger konstituiert (Urk. D1/11/3 und D1/12/3), wobei der Privatkläger 1 schlussendlich keine Zivilan- sprüche geltend gemacht hat. Was den Strafpunkt anbelangt, ist von einem voll- ständigen Obsiegen der Privatkläger 1 und 2 auszugehen. Auch der Zivilanspruch des Privatklägers 2 wurde gutgeheissen. Dies ist soweit unbestritten. Zu prüfen ist hingegen, ob die Aufwendungen im Verfahren, für welche eine Entschädigung beantragt wurde, notwendig waren. Bei der Prüfung dieser Frage ist auf den Zeitpunkt der Mandatierung der Rechtsvertreter der Privatkläger 1 und 2 abzustellen (vgl. BGer, Urteil 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3.3). Der Pri- vatkläger 1 mandatierte seinen Rechtsvertreter am 27. Oktober 2020 (Urk. D1/16/1), der Privatkläger 2 seine Rechtsvertreterin am 22. Mai 2021 (Urk. D1/17/2). Bis zu diesen Zeitpunkten hatte der Beschuldigte seine Aussagen verweigert (vgl. Urk. D1/4/1), weshalb für die Erstellung des Sachverhalts die Aus- sagen der Privatkläger umso wichtiger waren. Zu den Einvernahmen der Privat- kläger vom 6. Juli 2021 bzw. 26. August 2021 wurden diese dann von ihren Ver- tretern begleitet, wobei der Vertreter des Privatklägers 1 auch Ergänzungsfragen stellte (vgl. Urk. D1/6 und Urk. D1/7). Der Beschuldigte war zu diesem Zeitpunkt ebenfalls (erbeten) verteidigt, wobei der Verteidiger an den Einvernahmen des Privatklägers 1 teilnahm und Ergänzungsfragen stellte (vgl. Urk. D1/6) und der Beschuldigte an der Einvernahme des Privatklägers 2 teilnahm (Urk. D1/7). Am
26. August 2021 wurde der Privatkläger 2 nicht nur als Auskunftsperson, sondern auch noch als Zeuge in Gegenwart seiner Rechtsbeiständin, des Beschuldigten, des Privatklägers 1 und dessen Rechtsbeistand, welcher Ergänzungsfragen stellte, befragt (vgl. Urk. D1/8/1). Es folgten Zeugeneinvernahmen von D._____
- 21 - und E._____, an welchen die Rechtsbeiständin des Privatklägers 2 teilnahm (vgl. Urk. D1/8/2-3). Die staatsanwaltliche Einvernahme des Beschuldigten vom 14. Oktober 2024 fand schliesslich in Gegenwart von dessen (erbetenen) Verteidiger sowie des Privatklägers 2 und dessen Rechtsvertreterin, welche Ergänzungsfra- gen stellte, statt. Der Beschuldigte machte nach wie vor keine Aussagen (vgl. Urk. D1/4/2). Zu den Aufwendungen, welche der Vertreter des Privatklägers 1 bestä- tigte, gehörte weiter das Stellen von Beweisanträgen (Edition Videomaterial) ge- genüber der Staatsanwaltschaft (Urk. D1/16/2). Die Vertreterin des Privatklägers 2 bezifferte und begründete sodann gegenüber der Staatsanwaltschaft und später gegenüber der Vorinstanz die Genugtuungsforderung (Urk. D1/17/7, Urk. 60). Die schlussendlich zur Anklage gebrachten Vorwürfe gegen den Beschuldig- ten, in welche die Privatkläger als Geschädigte involviert waren, konnte man zu Beginn der Mandatierung der Rechtsvertreter der Privatkläger nicht als leicht überschaubar bezeichnen. Aufgrund der Aussageverweigerung des Beschuldig- ten war nicht klar, ob der Sachverhalt erstellt werden kann. Zudem waren die Pri- vatkläger anlässlich der Demonstration vom 6. Juni 2020 auch noch von anderen Personen als dem Beschuldigten tätlich angegriffen oder mit dem Fahrrad ange- fahren worden (vgl. Urk. D1/1/1-2, Urk. D1 2/1-2, Urk. D1/6-7). Aufgrund eines fehlenden Geständnisses des Beschuldigten und da mehrere Angreifer involviert waren, war von einer schwierigen Beweislage auszugehen. Als Polizisten, die im- mer wieder in eine Situation wie diejenige vom 6. Juni 2020 geraten können, und aufgrund der Auswirkungen, die das Verhalten des Beschuldigten auf sie hatte – der Privatkläger 1 führte aus, das Gefühl gehabt zu haben, man habe es auf ihn abgesehen, und er habe Schmerzen und Angst gehabt und sich machtlos gefühlt (Urk. D1/6 S. 6 ff.) und der Privatkläger 2 führte aus, erschrocken zu sein und sich hilflos gefühlt und sich gefragt zu haben, was die Absicht dieser Gewaltbereit- schaft gegenüber der Polizei sei (Urk. D1/7 S. 10) –, hatten diese zudem ein er- hebliches Interesse an einer gründlichen Untersuchung und gerichtlichen Beurtei- lung. Ihre Aussagen waren ausschlaggebend für die Erstellung des Sachverhalts, da der Beschuldigte keine Aussagen machte, weshalb eine Instruktion und Be- gleitung durch einen Rechtsvertreter/eine Rechtsvertreterin umso wichtiger war. Diese trugen durch Beweisanträge und das Stellen von Ergänzungsfragen zudem
- 22 - zur Abklärung des Sachverhalts bei. Die Privatkläger hatten ausserdem als Partei das Recht, an Beweisabnahmen teilzunehmen. Um ihre Teilnahmerechte, bei- spielsweise das Stellen von Ergänzungsfragen, effektiv wahrnehmen zu können, war der Beizug eines Rechtsbeistands gerechtfertigt. Nur weil es sich um Polizis- ten handelt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie Erfahrung in Straf- verfahren haben, zumal sie selber ausführen, in einem anderen Bereich (Gefah- renabwehr) als der Strafverfolgung tätig zu sein. Sonst dürfte auch bei einem Ju- risten als Geschädigter nie die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands bejaht wer- den, da er sich ja im Laufe seiner Karriere irgendwann einmal, zumindest im Stu- dium, mit dem Strafrecht auseinanderzusetzen hatte. Dies darf kein Argument ge- gen die Notwendigkeit sein. Vielmehr war es auch den Privatklägern nicht ohne Weiteres zuzumuten, allfällige wesentliche den Schuldpunkt betreffende Ergän- zungsfragen, welche präjudiziellen Charakter haben könnten, antizipieren und stellen zu können oder hilfreiche Beweisanträge zu stellen. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte – wenn während der Untersuchung auch nicht amtlich, sondern erbeten – verteidigt war. Wenn auch in älteren Entscheiden davon die Rede ist, dass die Rechte der Opfer bereits durch die Staatsanwaltschaft wahrgenommen werden würden, scheint sich diese Auffassung geändert zu haben, wird doch in der Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 aus- geführt, dass wenn der beschuldigten Person in Fällen, in denen die Privatkläger- schaft anwaltlich vertreten ist, im Sinne einer Waffengleichheit zwischen den Par- teien eine amtliche Verteidigung beigeordnet werden sollte, so müsse dies im Ge- genzug auch für die Privatklägerschaft, die Opfer sei, gelten. Die Begründung, dass die Rechte des Opfers bereits durch die Staatsanwaltschaft wahrgenommen werden würden und deshalb ein Rechtsbeistand nicht notwendig sei, dürfte nicht sachgerecht sein. Weiter wird betont, dass an die Notwendigkeit eines Rechtsbei- stands mit Blick auf den wirksamen Opferschutz nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden dürften (BBl 2019 6735). Unter Berücksichtigung all dieser Um- stände war der Beizug eines Anwalts/einer Anwältin für die Wahrung der Interes- sen der Privatkläger als Strafkläger gerechtfertigt und notwendig. Soweit der Pri- vatkläger 2 adhäsionsweise Genugtuung verlangt, ist die Notwendigkeit des Bei- zugs eines Anwalts ohnehin gegeben (vgl. E.II/8 hiervor). Die Höhe der vom Pri-
- 23 - vatkläger 1 (vgl. Urk. 29 und Urk. 64A) bzw. Privatkläger 2 (vgl. Urk. 61/1-2) gel- tend gemachte Prozessentschädigung erscheint sodann angemessen und wurde vom Beschuldigten nicht bemängelt. Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 1 für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'092.– und dem Privatkläger 2 eine solche von Fr. 6'793.– zu bezahlen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren
1. Im Berufungsverfahren wird die Gerichtsgebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwandes – es ging nur noch um die Prozessentschädigung der Privatkläger 1 und 2 – erscheint die Festsetzung einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– als angemessen.
2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BGer, Urteil 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4). Die Privatkläger 1 und 2 beantragten, den Beschuldigten zu verpflichten, ih- nen eine Prozessentschädigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Diese Anträge wurden vollumfänglich gutgeheissen, wes- halb sie im Berufungsverfahren obsiegt haben. Der Beschuldigte unterliegt hinge- gen mit seinem Antrag auf Abweisung der Berufung, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf- zuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, welche auf Fr. 3'554.05 festzusetzen sind (Urk. 114), sind auf die Gerichtskasse zu neh-
- 24 - men, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
3. Der Rechtsvertreter des Privatklägers 1 macht mit seinen Honorarno- ten vom 15. März 2024 (Urk. 94) und vom 31. Mai 2024 (Urk. 106) für das Beru- fungsverfahren einen Aufwand von Fr. 5'084.95 (inkl. MWST und Auslagen) gel- tend (Urk. 105). Die Rechtsvertreterin des Privatklägers 2 macht mit ihrer Hono- rarnote vom 22. März 2024 (Urk. 96) für das Berufungsverfahren eine Prozessent- schädigung in der Höhe von Fr. 2'086.45 (inkl. MWST und Auslagen) geltend (Urk. 95). Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr im Berufungsverfahren grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei ist es nach der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig, für das An- waltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Der vom Rechtsvertreter des Privatklägers 1 geltend gemachte Aufwand erscheint unter Berücksichtigung des vorliegenden Falls insgesamt als doch überhöht. Für beide Privatkläger erweist sich eine pauschale Entschädigung für das Berufungsverfah- ren von je total Fr. 2'200.– (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST und Barauslagen) als angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens ist der Be- schuldigte zu verpflichten, den Privatklägern 1 und 2 für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von je Fr. 2'200.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abtei- lung, vom 14. September 2023 der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte und der versuchten einfachen Körperverletzung schuldig ge- sprochen und von den Vorwürfen des Landfriedensbruchs sowie der Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung freigesprochen. Er wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 80.– bestraft. Sodann wurde er verpflichtet, dem Privatkläger 2 Fr. 300.– als Genugtuung zu bezahlen. Die Anträge der Privatkläger auf Prozessentschädigung wurden aber abgewiesen (Urk. 81). Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwalt- schaft anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. September 2023 mündlich eröff- net und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 25; Urk. 72) und dem Privatkläger 2 am 18. September 2023 und dem Privatkläger 1 am 25. September 2023 im Dis- positiv zugestellt (Urk. 73/1-2). Mit Eingabe vom 25. September 2023 meldete der Beschuldigte und mit Eingaben vom 26. September 2023 meldeten die Privatklä- ger 1 und 2 fristgerecht die Berufung an (Urk. 74-76). Das begründete Urteil (Urk. 81) wurde den Privatklägern 1 und 2 am 16. Januar 2024 und der Staatsan- waltschaft und dem Beschuldigten am 17. Januar 2024 zugestellt (Urk. 80/1-4). Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 zog der Beschuldigte die Berufung zurück (Urk. 83), wovon Vormerk zu nehmen ist. Die Privatkläger 1 und 2 reichten mit Eingaben vom 5. Februar 2024 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 84 und Urk. 85). Anschlussberufung wurde von keiner Partei erhoben (vgl. Urk. 88 und Urk. 89). Mit Beschluss vom 4. März 2024 wurde das schriftliche Verfahren angeord- net und den Privatklägern 1 und 2 Frist eingeräumt, um die Berufung zu begrün- den oder auf die bereits vorliegende Berufungserklärung zu verweisen (Urk. 91).
- 7 - Mit Eingabe vom 14. März 2024 verwies der Privatkläger 1 auf die Begründung in der Berufungserklärung (Urk. 93). Der Privatkläger 2 verwies mit Eingabe vom
22. März 2024 zur Begründung ebenfalls auf die Berufungserklärung (Urk. 95). Mit Präsidialverfügung vom 26. März 2024 wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Frist zur Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz die Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 97). Die Vorin- stanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 99) und die Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 98/4). Die Berufungsantwort des Be- schuldigten erfolgte innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 17. Mai 2024 (Urk. 102). Mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2024 wurde die Berufungsantwort den Privatklägern 1 und 2 zur freigestellten Stellungnahme übermittelt (Urk. 103). Diese erfolgten mit Eingaben vom 31. Mai 2024 (Urk. 105 und Urk. 107). Mit Prä- sidialverfügung vom 4. Juni 2024 wurden die Stellungnahmen der Privatkläger 1 und 2 dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Stellung- nahme übermittelt (Urk. 108). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Vernehmlas- sung (Urk. 110) und der Beschuldigte reichte mit Schreiben vom 17. Juni 2024 eine Stellungnahme ein (Urk. 111). Mit Präsidialverfügung vom 18. Juni 2024 wurde diese den Privatklägern 1 und 2 zugestellt (Urk. 112). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2 Der Privatkläger 1 beantragt mit seiner Berufung, die Abweisung sei- nes Antrags durch die Vorinstanz, den Beschuldigten zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung zu bezahlen, sei im Rahmen des Berufungsverfahrens zu korrigieren. Er führt dazu aus, dass der Beschuldigte selber in der Strafuntersu- chung sowie im Verfahren vor Vorinstanz anwaltlich vertreten gewesen sei und taktisch und prozessual die gesamte Klaviatur, die ihm die Strafprozessordnung zur Verfügung gestellt habe, gespielt habe. Die Rechtsverbeiständung des Privat- klägers 1 sei somit auch aus Überlegungen eines fairen Verfahrens (und auch der
- 9 - Waffengleichheit) geboten gewesen. Im Übrigen müsse den Ausführungen der Vorinstanz zur Person des Privatklägers 1 widersprochen werden: Er sei zwar als Polizist bei der Stadtpolizei Zürich angestellt, arbeite aber seit Jahrzehnten auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr und nicht als Strafverfolger. Er sei deshalb uner- fahren hinsichtlich der Durchführung eines Vorverfahrens, einer Hauptverhand- lung und eines Berufungsverfahrens. Ausserdem sei er in dieses Verfahren in der Rolle als Opfer involviert und als solches ebenfalls unerfahren. Auch in rechtlicher Hinsicht sei er auf den Beizug eines Anwalts angewiesen gewesen, insbesondere wenn es um die korrekte Ausübung der Verfahrensrechte gehe, z.B. für das Aus- füllen des Privatklägerformulars, die rechtliche Einordnung des Sachverhalts, die prozessualen Vorgänge im Rahmen des Beweisverfahrens und die Geltendma- chung von (resp. der Verzicht auf) Zivilforderungen. Auch als Opfer sei er auf den Beizug eines Anwalts angewiesen, um die Fülle der ihm zustehenden Rechte kor- rekt wahrzunehmen. Ein körperlicher Angriff während seiner Arbeit als Polizist gehe nicht völlig spurlos an ihm vorbei. Dass er als Polizist in seinem Berufsalltag angegriffen werde, treffe ihn besonders hart, weshalb er auch aus diesem Grund auf den Beizug eines Rechtsvertreters angewiesen gewesen sei (Urk. 84 S. 3 f.). Zum Anwaltshonorar führt der Privatkläger 1 aus, dieses sei angemessen. Der grösste Aufwandsposten seien die Vorbesprechung/Instruktion, die Vorberei- tung und die Teilnahme an staatsanwaltlichen Einvernahmen des Geschädigten, des Beschuldigten, resp. von Zeugen gewesen. Zudem seien auch wichtige recht- liche und tatsächliche Fragen zu klären gewesen (Opferrechte, Rechte als Privat- klägerschaft, ev. Mittäterschaft mit anderen Angreifern aus dem Spektrum von linksextremen Gruppierungen, rechtliche Qualifikation, Konkurrenz zu anderen Tatbeständen, Beweisführung in strafrechtlicher Hinsicht, Optionen der Privatklä- gerschaft im Strafverfahren, allfällige Zivilforderungen, Besprechung, Gegenstand und Bedeutung Strafbefehl und Anklage, Abwesenheitsverfahren, etc.). Schliess- lich sei zu erwähnen, dass der Privatkläger 1 durch den Schuldspruch des Be- schuldigten vollumfänglich obsiegt hat. Aus diesem Grund sei ihm – ausgangsge- mäss – eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 84 S. 4).
- 10 - Weiter macht der Privatkläger 1 geltend, nicht selten sei in Konstellationen von Gewalt und Drohung gegen Polizeibeamte auch damit zu rechnen, dass die Beschuldigten in Erwägung ziehen würden, den Spiess umzudrehen und womög- lich einen angeblichen Fall von vorangehender Polizeigewalt ins Feld zu führen. Das habe auch auf Seiten der Privatklägerschaft eine minutiöse Fallvorbereitung, die Besprechung des Polizeieinsatzes, mithin eine umfassende Instruktion und die Erarbeitung einer tauglichen Strategie im Strafprozess bedingt (Urk. 84 S. 5). Sodann führt der Privatkläger 1 aus, das von der Verteidigung vor Vorin- stanz ins Feld geführte Obergerichtsurteil SB190007-O vom 17. Oktober 2019 sei in vielerlei Hinsicht nicht auf den vorliegenden Fall anzuwenden: Erstens sei es dabei um einen viel einfacher gelagerten Straffall betr. einfache Körperverletzung gegangen. Zweitens habe die Privatklägerschaft in zivilrechtlicher Hinsicht nur teilweise obsiegt, so habe ihr die Vorinstanz bloss eine grundsätzliche Schaden- ersatzpflicht des Beschuldigten zugesprochen. Auch sei im zitierten Entscheid im Vorfeld die unentgeltliche Geschädigtenvertretung beantragt und abgewiesen worden. Dies sei im vorliegenden Fall anders. Gemäss Obergericht hätten Auf- wendungen immer dann als notwendig zu gelten, wenn die Privatklägerschaft we- sentlich zur Abklärung einer Strafsache beigetragen habe, wodurch die staatli- chen Kosten geringen ausgefallen seien, sowie in komplexen, nicht leicht über- schaubaren Straffällen oder solchen, in welchen sich nicht einfache rechtliche Fragen stellen würden. Vorliegend habe die Instruktion des Privatklägers 1 sehr wohl dazu beigetragen, dass der Privatkläger 1 ruhig, besonnen, wertfrei, chrono- logisch geordnet und in der nötigen Kürze (objektive) Aussagen zum Sachverhalt zu Protokoll habe geben können. Auf die Geltendmachung von Zivilforderungen habe der Privatkläger 1 sodann verzichtet, da er nur einen geringen Geldbetrag hätte fordern können (was in der anwaltlichen Instruktion thematisiert worden sei). Mit diesem Verzicht und dem Entscheid, der Hauptverhandlung nicht beizuwoh- nen, habe auch ein entsprechender Aufwand seitens der Strafuntersuchungsbe- hörde und letztlich des Gerichts eingespart werden können (Urk. 84 S. 5 f.). Schliesslich macht der Privatkläger 1 geltend, in der Botschaft zum revidier- ten Art. 136 Abs. 2 StPO sei zu lesen, dass an die Notwendigkeit im Zusammen-
- 11 - hang mit der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung mit Blick auf den wirksamen Opferschutz nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden sollten. Die (unent- geltliche) Geschädigtenvertretung sei neu ausdrücklich auch für Fälle vorgese- hen, in welchen sich die Privatklägerschaft ausschliesslich als Strafkläger konsti- tuiere. In der Botschaft stehe: "Wenn der beschuldigten Person in den Fällen, in denen die Privatklägerschaft anwaltlich vertreten sei, im Sinne einer Waffen- gleichheit zwischen den Parteien eine amtliche Verteidigung beigeordnet werden sollte, so müsse dies im Gegenzug auch für die Privatklägerschaft, die Opfer sei, gelten." Somit entspreche es auch der Intention des Gesetzgebers, dass Opfern mit geringeren Hürden eine Rechtsvertretung zuerkannt werden solle, insbeson- dere in Fällen, in denen die beschuldigte Person anwaltlich vertreten sei. Die aus- gewiesenen Vertretungshandlungen seien samt und sonders angemessen und damit notwendig im Sinne von Art. 433 StPO. Sie seien somit dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren in beantragter Höhe aufzuerlegen (Urk. 84 S. 6).
E. 3 Der Privatkläger 2 führt zur Begründung seiner Berufung aus, es sei unbestritten, dass er im Straf- und Zivilpunkt obsiegt und seine Entschädigung be- antragt, beziffert und belegt habe. Ihm stehe demnach eine Entschädigung zu, falls die angefallenen Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO notwen- dig gewesen seien. Die Begründung der Vorinstanz verfange aus drei Gründen nicht: Erstens weise der vorliegende Fall nur schon in tatsächlicher Hinsicht eine gewisse Komplexität auf. Der Beschuldigte habe bis zuletzt jegliche Aussage ver- weigert. Eine Videoaufnahme beweise laut Vorinstanz das ihm vorgeworfene Ver- halten "nicht direkt". Darauf berufend habe die Verteidigung noch anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemacht, dass sich der Vorfall nicht wie vom Privatklä- ger 2 geschildert zugetragen habe. Im Rahmen der Strafuntersuchung sei nicht nur der Privatkläger 2 als Auskunftsperson einvernommen worden, sondern auch zwei weitere Polizeibeamte als Zeugen. Dass der Privatkläger 2, so die Vorin- stanz, anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einvernahme vom 26. August 2021, also mehr als ein Jahr nach dem Vorfall, "klar und konstant" ausgesagt habe, ja "bildlich", "ohne Übertreibungen" und "übereinstimmend" mit den beiden Zeugen vom "Einsatz im Rahmen der am 6. Juni 2020 stattgefundenen Demonstration und konkret [vom] Schlag durch den Beschuldigten" auf seinen Hinterkopf berich-
- 12 - tet habe, sei zumindest auch auf die sorgfältige anwaltliche Vorbereitung zurück- zuführen. (Nur) So habe sich der Sachverhalt erstellen lassen, ja habe der Be- schuldigte schuldig gesprochen werden können. Die Teilnahme an den Zeugen- einvernahmen vom 14. Oktober 2021 sei gleichermassen notwendig gewesen, um im Falle von Unklarheiten oder Widersprüchen Ergänzungsfragen stellen zu können (Urk. 85 S. 2 f.). Weiter führt der Privatkläger 2 aus, zweitens hätten auch (erfahrene) Polizei- beamte der Stadt Zürich Anspruch auf Beizug einer Rechtsvertretung, wenn sie Opfer einer Straftat würden. Als Polizeibeamte seien sie zwar gewohnt, akribisch Sachverhalte zu erstellen, Hypothesen aufzustellen, zu hinterfragen, zu objektivie- ren, zu verwerfen, neuen Spuren nachzugehen und Abklärungen zu treffen. Als Opfer hätten sie demgegenüber eine ganz andere, für sie neue Rolle: Es gehe nicht darum, dass sie Sachverhalte ermitteln. Es sei auch nicht ihre Aufgabe, Fra- gen aufzuwerfen, Hypothesen aufzustellen oder gar selber Abklärungen vorzu- nehmen. Vor allem sei man als Privatkläger schon von Gesetzes wegen nicht "ob- jektiv". Gerade auch Polizeibeamte würden sich mit einer für sie völlig neuen Si- tuation konfrontiert sehen, als sie sich aus ihrer täglichen Arbeit gewohnt seien. Wie die Vorinstanz selber festhalte, stehe viel auf dem Spiel: "Im Falle von un- sorgfältigem […] Vorgehen drohten allen einvernommenen Polizisten nicht nur be- rufliche, sondern auch disziplinarische Konsequenzen". Es gelte im Besonderen für den Privatkläger 2, der zwar bei der Zürcher Stadtpolizei, jedoch seit Jahr- zehnten primär auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr und nicht als Strafverfolger tätig sei. Dass er, selbst von dunkler Hautfarbe, ausgerechnet an einer Black Li- ves Matter Demonstration tätlich angegriffen worden sei, sei für ihn nicht nachvoll- ziehbar und "verursache", so auch die Vorinstanz, "bis heute andauerndes Unbe- hagen". Dass der Privatkläger 2 dem verteidigten Beschuldigten im vorliegenden, verwickelten Fall namentlich anlässlich von Einvernahmen nicht ohne anwaltli- chen Beistand gegenübertreten mochte, sei nachvollziehbar. Nicht nachvollzieh- bar sei hingegen, weshalb die Vorinstanz nur Letzterem "eine reduzierte Parteien- tschädigung" ausgerichtet habe, dies ohne Begründung (Urk. 85 S. 3).
- 13 - Schliesslich führt der Privatkläger 2 aus, es spreche drittens nicht gegen die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung, dass er lediglich eine Genugtuung von Fr. 300.– gefordert habe. Im Gegenteil habe die Vorinstanz dem Privatkläger 2 exakt diesen Betrag gestützt auf die anwaltlichen Ausführungen zugesprochen. Dass die Vorinstanz nicht über ein darüber hinausgehendes Genugtuungsbegeh- ren und/oder über eine Schadenersatzforderung habe entscheiden oder eigene Überlegungen zur Höhe einer angemessenen Genugtuung habe anstellen bezie- hungsweise begründen müssen, habe sie dem vertretenen Privatkläger 2 zu ver- danken. Der vertretene Privatkläger 2 habe dazu beigetragen, dass die staatli- chen Kosten entsprechend geringer ausfallen würden. Ausserdem hätten der Pri- vatkläger 2 und seine Vertreterin auf Teilnahme an der Hauptverhandlung ver- zichtet und die Plädoyernotizen – kostengünstiger – vorab schriftlich eingereicht. Zusammenfassend sei die Rechtsvertretung notwendig gewesen (Urk. 85 S. 3 f.).
E. 4 Der Beschuldigte macht mit seiner Berufungsantwort geltend, beim Pri- vatkläger 1 handle es sich um einen Polizisten, der nach eigenen Angaben seit Jahrzehnten bei der Polizei tätig sei. Dass er, wie er sage, unerfahren sein soll in Bezug auf ein Strafverfahren, sei nicht nachvollziehbar und tatsachenwidrig. Das Strafverfahren mit der StPO und den übrigen Bestimmungen würden den essenzi- ellen Rahmen sowie die Grundlage jeder Polizeiarbeit bilden. Dass der Privatklä- ger deshalb einen Rechtsbeistand gebraucht hätte, um das Privatklägerformular auszufüllen, sei unglaubhaft. Auch hätten der Privatkläger 1 sowie der Privatklä- ger 2 im gesamten Verfahren keine spezifischen Opferrechte geltend gemacht, Beweisanträge gestellt oder eine eigene rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch die Staatsanwaltschaft vorgenommen. Die Staatsanwaltschaft habe das Strafverfahren in eigener Kompetenz geführt und zum Abschluss gebracht. Die Privatklägerschaft sei durch die Staatsanwaltschaft angemessen und ausreichend vertreten gewesen. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Privatkläger 1 lediglich als Strafkläger am vorinstanzlichen Strafverfahren beteiligt gewesen sei. Gegen- stand der Anklage sei sodann ein einzelner Vorfall gewesen. Der Sachverhalt sei simpel und in sich abgeschlossen gewesen. Wie der Privatkläger 1 darauf komme, sich auf ein Verfahren wegen Polizeigewalt (also Gewalt, die von der Po- lizei ausgehe) vorzubereiten, sei nicht nachvollziehbar; jedenfalls habe es mit
- 14 - dem vorliegenden Strafverfahren und dem Beschuldigten nichts zu tun. Im selben Licht gelte es ebenfalls die Aussage des Privatklägers 1 zu betrachten, wonach am besagten Tag mehrere Täter in Frage gekommen sein sollen und der Privat- kläger mehrfach angegangen worden sein soll, weshalb weitere Tatbestände in Frage kommen würden, was einen grossen Aufwand für den Rechtsbeistand ge- neriert habe. Alle diese vorgebrachten Vorfälle würden in keinem Zusammenhang mit dem Beschuldigten und mit dem gegen ihn erhobenen Vorwurf stehen, wes- halb dieser Aufwand nicht dem Beschuldigten in Rechnung gestellt werden dürf- ten (Urk. 102 S. 3 f.). Weiter führt der Beschuldigte aus, wenn der Privatkläger 1 geltend mache, der Beschuldigte sei amtlich vertreten gewesen, weshalb er im Sinne der Waffen- gleichheit ebenfalls eine Rechtsvertretung beiziehen dürfe, deren Kosten dem Be- schuldigten auferlegt werden dürften, habe dieser übersehen, dass der Beschul- digte während der gesamten Dauer des Verfahrens nicht anwaltlich verbeiständet gewesen sei, weil das Verfahren gemäss Staatsanwaltschaft (Büro für amtliche Mandate) weder rechtlich noch tatsächlich kompliziert genug sei, um eine amtli- che Verteidigung zu rechtfertigen. Dieses Argument des Privatklägers 1 richte sich also gegen sich selbst. Dies zumal er – anders als der Beschuldigte – die Staatsanwaltschaft gehabt habe, die seine Interessen wahrgenommen habe. Dem Beschuldigten sei die amtliche Verteidigung erst durch das erstinstanzliche Ge- richt nach Anklageerhebung gewährt worden, nachdem kurz vor Anklageerhe- bung Dossier 3 (Landfriedensbruch etc.) hinzugekommen sei; ein Dossier, in dem die Privatkläger nicht involviert gewesen seien. Im gesamten Vorverfahren, wel- ches Vorfälle betraf, worin die Privatklägerschaft involviert gewesen sei, habe der Beschuldigte über keine amtliche Verteidigung verfügt (Urk. 102 S. 4). Der Beschuldigte macht weiter geltend, obige Ausführungen würden auch auf den Privatkläger 2 zutreffen, bei dem es sich ebenfalls nicht um einen durch- schnittlichen Bürger handle. Als langjähriger und erfahrener Polizist wisse auch er wie kaum eine andere Person Bescheid darüber, wie ein Strafverfahren ablaufe und wie er seine Rechte im Strafverfahren einbringen könne. Auch er besitze die fundierte Ausbildung und die langjährige Erfahrung, sich im Strafverfahren zurecht
- 15 - zu finden. Dies, zumal bei diesem Vorwurf weder komplexe sachverhaltliche noch komplexe rechtliche Fragen zu behandeln gewesen seien. Das Argument des Pri- vatklägers 2, wonach er über eine Rechtsbeiständin habe verfügen müssen, um im gesamten Strafverfahren "klar und konstant", "übereinstimmend" und "ohne Übertreibung" aussagen zu können, sei nicht stichhaltig. Wenn der Privatkläger 2 die Wahrheit sage, dann würden seine Aussagen diese Kriterien erfüllen, ohne dass ihm eine Anwältin dabei behilflich sein müsse. Der Privatkläger 2 wisse sehr genau und besser als wohl mancher Jurist, welche Aussagen und welches Aussa- geverhalten für die Sachverhaltsermittlung in einem Strafverfahren relevant seien. Gerade auf den Privatkläger 2, der seit vielen Jahren jeden Arbeitstag mit Aussa- gen und Fragetechniken im Strafverfahren befasst sei, treffe es somit zu, was die Vorinstanz festhalte, nämlich, dass keine Notwendigkeit für eine anwaltliche Ver- tretung bestanden habe. Der Privatkläger sage sogar selber, dass ihm die akribi- sche Ermittlung von Sachverhalten "im Fleisch und Blut" liegen würden. Er selber sei aber als selbst betroffener Privatkläger nicht objektiv und der Vorfall bereite ihm Unbehagen. Der Privatkläger 2 übersehe, dass auch seine Anwältin nicht ob- jektiv, sondern allein seinen Interessen verpflichtet sei. Die Objektivität werde durch die Staatsanwaltschaft hergestellt und nicht durch die Parteivertretung (Urk. 102 S. 4 f.). Weiter führt der Beschuldigte aus, es sei der Privatklägerschaft unbenom- men, anwaltlich vertreten zu sein. Die Frage aber, ob die Kosten dieser Vertre- tung der Beschuldigte tragen solle, beurteile sich gemäss Willen des Gesetzge- bers nach deren Notwendigkeit. Sodann müsse die Privatklägerschaft die Kosten ihrer Vertretung auch nicht selber übernehmen, sondern diese würden von einer Rechtsschutzversicherung bzw. von der Arbeitgeberin getragen, weshalb sich in diesem Verfahren die Frage nach der Aktivlegitimation der Privatklägerschaft stelle. Jedenfalls werde die Privatklägerschaft nicht mit den Kosten persönlich be- langt, wohingegen der Beschuldigte die hohen Kosten persönlich tragen müsse. Dies sei ihm nur zuzumuten, wenn diese Kosten notwendig wären, was sie tat- sächlich nicht seien. Dies gelte auch gemäss bundesgerichtlicher und oberge- richtlicher Rechtsprechung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sollte ein durchschnittlicher Bürger in der Lage sein, seine Interessen als Geschädigter
- 16 - in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen. Ausnahmen sehe das Bundes- gericht nur vor, wenn die Interessen der geschädigten Person in schwerwiegen- der Weise betroffen seien und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen würden. Das Obergericht Zürich setze die Praxis des Bundesgerichts in seiner ei- genen Praxis ebenfalls um. Wie oben dargelegt, seien im Strafverfahren weder komplexe rechtliche noch komplexe tatsächliche Fragen zu klären gewesen, die Interessen der Privatkläger seien nicht in schwerwiegender Weise betroffen ge- wesen und die Privatklägerschaft sei hervorragend selbst in der Lage gewesen, ihre Interessen wahrzunehmen, dies zusammen mit der Anklage führenden Staatsanwaltschaft (Urk. 102 S. 5 ff.).
E. 5 Der Privatkläger 1 führt in seiner Replik aus, der Beschuldigte über- sehe, dass er mit seinem Rechtsvertreter sehr wohl Fragestellungen zu Genugtu- ungs- und Entschädigungsforderungen besprochen habe. Er habe sich jedoch nicht dem Vorwurf ausgesetzt sehen wollen, er wolle sich in diesem Verfahren in irgend einer Art bereichern. Es gehe ihm vielmehr um die Sache. Er habe gewollt, dass das ihm angetane Unrecht strafrechtlich verfolgt werde, dass seine Rechte lege artis gewahrt würden und der Beschuldigte für seine Tat verurteilt werde. Aus diesem Grund habe er auf die Geltendmachung einer Zivilforderung verzichtet. Es könne aber nicht sein, dass derjenige Privatkläger, der auf eine Zivilforderung ver- zichte, um den Fokus alleine auf der Verfolgung und Sanktionierung eines straf- baren Verhaltens des Beschuldigten zu behalten, derart abgestraft werde, dass er die Kosten für seine Vertretung selbst zu tragen habe. Auf diese Weise würde das Recht des Privatklägers, sich anwaltlich vertreten zulassen, faktisch einge- schränkt (Urk. 105 S. 1). Weiter macht der Privatkläger 1 geltend, es könne dem Beschuldigten nicht gefolgt werden, wenn er versuche, seine Handlungen zu bagatellisieren. Anläss- lich der beiden unbewilligten Demonstrationen vom 6. und 13. Juni 2020, für de- ren sichere Durchführung der Privatkläger 1 verantwortlich gewesen sei, sei er – im Dienst als Polizist – von mehreren linksextremen Demonstranten tätlich ange- griffen worden. Um sich in all den daraus folgenden Verfahren und Rechtsmittel-
- 17 - verfahren zu orientieren, resp. sich jeweils auf die relevanten Punkte und Ein- wände der Beschuldigten einzulassen, sei der Privatkläger 1 klar auf den Beizug eines Rechtsanwalts angewiesen gewesen. Der Privatkläger 1 sei zwar seit vielen Jahren bei der Stadtpolizei Zürich angestellt, in den letzten beiden Jahrzehnten sei er indes ausschliesslich im Bereich der Gefahrenabwehr tätig gewesen und habe mit der Strafverfolgung, resp. der Durchführung von Strafverfahren nichts mehr zu tun gehabt. Jede Person, egal ob Polizist, Anwalt oder Richter, sollte sich rechtlich angemessen vertreten lassen können, ohne im Verurteilungsfall der Tä- terschaft auf den Kosten sitzen zu bleiben – vor allem auch, wenn der Beschul- digte anwaltlich vertreten sei (Urk. 105 S. 2).
E. 6 Der Privatkläger 2 macht mit seiner Replik geltend, ob seine Anwalts- kosten von einer Rechtsschutzversicherung bezahlt werden würden, sei irrele- vant. Auch diesfalls sei der unterliegende Beschuldigte zur Leistung einer Partei- entschädigung zu verpflichten. Denn ein Rechtsschutzversicherter bezahle sei- nerseits für die Versicherung, und zwar damit sie ihn vor allfälligen Auslagen schadlos halte beziehungsweise solche zurückvergüte, und nicht, damit die Ge- genpartei Kosten sparen könne. Sodann liege der entscheidende Unterschied zwischen dem Privatkläger und seiner Rechtsvertreterin darin, dass er persönlich betroffen sei, wohingegen sie nur beruflich in den Fall involviert sei. Deshalb sehe die Rechtsvertreterin die Angelegenheit sachlicher (und nicht, weil sie der Objekti- vität verpflichtet wäre). Selbstverständlich würden sodann auch der Nichtgeltend- machung von spezifischen Opferrechten, dem Nichtstellen von Beweisanträgen und der Nichtvornahme einer eigenen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts anwaltliche Überlegungen zugrunde liegen. Gerade bei anwaltlicher Begleitung sei ein Opfer eher bereit, dem Beschuldigten direkt gegenüber zu treten, das heisst, in dessen physischer Gegenwart auszusagen. Dass ein Anwalt rückbli- ckend nichts zur Arbeit der Staatsanwaltschaft habe beitragen müssen, liesse sich auch in Bezug auf den notwendigen Verteidiger eines Beschuldigten sagen, dessen Fall eingestellt oder der freigesprochen werde. Das könne nicht sein. Massgebend sei hier wie dort eine ex ante Perspektive. Auf die Geltendmachung von Rechten, das Stellen von Anträgen oder das Plädieren zum Rechtlichen könne es bei der Frage, ob anwaltliche Aufwendungen notwendig gewesen seien,
- 18 - ohnehin nicht ankommen. Andernfalls würde der Privatkläger, dessen Anwalt das Verfahren mit Anträgen verkompliziere oder langwierig plädiere, privilegiert wer- den. Auch das könne nicht sein (Urk. 107 S. 1 f.). Weiter führt der Privatkläger 2 aus, mit dem Argument, dass ein Privatkläger anlässlich seiner eigenen Einvernahme ja einfach die Wahrheit aussprechen könne, liesse sich auch einem Beschuldigten dessen notwendiger Verteidiger ab- sprechen: Soll er doch einfach schweigen. Exakt dies übrigens habe der anwalt- lich vertretene Beschuldigte vorliegend getan. Es bedürfe anwaltlicher Instruktion. Dem Privatkläger 2 seine Anwaltskosten deswegen als unnötig abzutun, weil er mit Strafverfahren von Berufs wegen vertraut sei, hätte zur Konsequenz, dass bei- spielsweise auch ein Richter keinen Anspruch (mehr) auf Anwaltskostenüber- nahme erheben dürfte (Urk. 107 S. 2 f.).
E. 7 Der Beschuldigte führt in seiner Duplik aus, die Verfahren betreffend die Personen, die angeblich den Privatkläger 1 angegriffen haben sollen, hätten nichts mit dem Beschuldigten zu tun. Es sei in der Anklage keine Rede davon, dass eine der vom Privatkläger 1 genannten Personen in irgendeiner Form am angeklagten Sachverhalt beteiligt gewesen sei. Der Beschuldigte dürfe nicht für Aufwendungen eines Anwalts zur Rechenschaft gezogen werden, die mit seinem Fall nichts zu tun hätten. Die Frage, ob der Beschuldigte die Kosten der privat- rechtlichen Vertretung zu tragen habe, beurteile sich sodann nach deren Notwen- digkeit. Der Beschuldigte habe im Vorverfahren betreffend den Privatkläger 1 die Verteidigungskosten selber tragen müssen. Dies, weil gemäss Staatsanwaltschaft der Sachverhalt und die rechtliche Würdigung keine Rechtsvertretung notwendig machen würden. Der Beschuldigte habe keinen anderen Rechtsbeistand gehabt, wohingegen der Privatkläger 1 die Staatsanwaltschaft an seiner Seite gewusst habe, die seine Rechte im gesamten Verfahren vertreten habe. Wenn sich der Privatkläger 1 auf den Standpunkt stelle, dass er eine anwaltliche Vertretung im selben Ausmass benötige wie der Beschuldigte eine Verteidigung, sei zu wieder- holen, dass der Beschuldigte auch im Vorverfahren in Bezug auf den Vorwurf be- treffend den Privatkläger 2 keine anwaltliche Verteidigung erhalten habe, weil
- 19 - diese nicht notwendig gewesen sei. Der Privatkläger 2 habe hingegen auf die Dienste der Staatsanwaltschaft zählen können (Urk. 111 S. 2 ff.).
E. 8 Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegen- über der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Das Obsiegen be- steht im Regelfall in der Verurteilung der beschuldigten Person (bei der Konstitu- ierung als Strafkläger) oder im Obsiegen der Privatklägerschaft als Zivilkläger im Zivilpunkt (Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 433 N 6). Diese Ansprüche der Privatklägerschaft beschränken sich auf die für ihre Interes- senwahrung im Strafverfahren selbst erforderlichen Aufwendungen. Gemäss ei- ner vom Bundesgericht verwendeten Formel betreffen Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO "in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren" (BGE 139 IV 102 E. 4.1; Urteile 6B_498/2021 vom 30. Mai 2022 E. 4.1; 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3.5; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.2). Darüber hinaus finden sich in Lehre und Rechtsprechung vereinzelt weitere Kriterien für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs, wie die Beteiligung der Privatklägerschaft an der Aufklärung des Sachverhalts, ihr Interesse an der Untersuchung und Beurteilung eines komplexen Straffalls oder die Erforderlichkeit des Beizugs eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen (BGer, Urteile 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 7.2.2; 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). In einem neueren Urteil 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 (E. 8) präzisierte das Bundesgericht seine Rechtsprechung, indem es zwischen Straf- und Zivilklä- gerschaft unterscheidet und die strengeren Voraussetzungen (wie namentlich ein wesentlicher Beitrag zur Aufklärung der Strafsache oder die Komplexität der Sa- che) unter Berufung auf den Grundsatz des staatlichen Strafanspruchs nunmehr auf Fälle beschränkt, in denen die Privatklägerschaft als Strafkläger auftritt. Es er- wog mit Verweis auf BGE 144 III 164 E. 3, im Zivilverfahren sei es unzulässig, die Parteientschädigung von einer Überprüfung der Notwendigkeit der anwaltlichen
- 20 - Vertretung als solcher abhängig zu machen. Daher erscheine es sachgerecht, die Notwendigkeit der privaten anwaltlichen Vertretung als solcher für den Entschädi- gungsanspruch nach Art. 433 Abs. 1 StPO generell als gegeben zu erachten, wenn die Privatklägerschaft adhäsionsweise Zivilforderungen geltend mache. Die "Notwendigkeit" im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO beziehe sich im Adhäsions- prozess auf die von der anwaltlichen Vertretung betriebenen Aufwendungen und nicht auf deren Beizug an sich. Die Privatkläger 1 und 2 haben sich als Straf- und Zivilkläger konstituiert (Urk. D1/11/3 und D1/12/3), wobei der Privatkläger 1 schlussendlich keine Zivilan- sprüche geltend gemacht hat. Was den Strafpunkt anbelangt, ist von einem voll- ständigen Obsiegen der Privatkläger 1 und 2 auszugehen. Auch der Zivilanspruch des Privatklägers 2 wurde gutgeheissen. Dies ist soweit unbestritten. Zu prüfen ist hingegen, ob die Aufwendungen im Verfahren, für welche eine Entschädigung beantragt wurde, notwendig waren. Bei der Prüfung dieser Frage ist auf den Zeitpunkt der Mandatierung der Rechtsvertreter der Privatkläger 1 und 2 abzustellen (vgl. BGer, Urteil 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3.3). Der Pri- vatkläger 1 mandatierte seinen Rechtsvertreter am 27. Oktober 2020 (Urk. D1/16/1), der Privatkläger 2 seine Rechtsvertreterin am 22. Mai 2021 (Urk. D1/17/2). Bis zu diesen Zeitpunkten hatte der Beschuldigte seine Aussagen verweigert (vgl. Urk. D1/4/1), weshalb für die Erstellung des Sachverhalts die Aus- sagen der Privatkläger umso wichtiger waren. Zu den Einvernahmen der Privat- kläger vom 6. Juli 2021 bzw. 26. August 2021 wurden diese dann von ihren Ver- tretern begleitet, wobei der Vertreter des Privatklägers 1 auch Ergänzungsfragen stellte (vgl. Urk. D1/6 und Urk. D1/7). Der Beschuldigte war zu diesem Zeitpunkt ebenfalls (erbeten) verteidigt, wobei der Verteidiger an den Einvernahmen des Privatklägers 1 teilnahm und Ergänzungsfragen stellte (vgl. Urk. D1/6) und der Beschuldigte an der Einvernahme des Privatklägers 2 teilnahm (Urk. D1/7). Am
26. August 2021 wurde der Privatkläger 2 nicht nur als Auskunftsperson, sondern auch noch als Zeuge in Gegenwart seiner Rechtsbeiständin, des Beschuldigten, des Privatklägers 1 und dessen Rechtsbeistand, welcher Ergänzungsfragen stellte, befragt (vgl. Urk. D1/8/1). Es folgten Zeugeneinvernahmen von D._____
- 21 - und E._____, an welchen die Rechtsbeiständin des Privatklägers 2 teilnahm (vgl. Urk. D1/8/2-3). Die staatsanwaltliche Einvernahme des Beschuldigten vom 14. Oktober 2024 fand schliesslich in Gegenwart von dessen (erbetenen) Verteidiger sowie des Privatklägers 2 und dessen Rechtsvertreterin, welche Ergänzungsfra- gen stellte, statt. Der Beschuldigte machte nach wie vor keine Aussagen (vgl. Urk. D1/4/2). Zu den Aufwendungen, welche der Vertreter des Privatklägers 1 bestä- tigte, gehörte weiter das Stellen von Beweisanträgen (Edition Videomaterial) ge- genüber der Staatsanwaltschaft (Urk. D1/16/2). Die Vertreterin des Privatklägers 2 bezifferte und begründete sodann gegenüber der Staatsanwaltschaft und später gegenüber der Vorinstanz die Genugtuungsforderung (Urk. D1/17/7, Urk. 60). Die schlussendlich zur Anklage gebrachten Vorwürfe gegen den Beschuldig- ten, in welche die Privatkläger als Geschädigte involviert waren, konnte man zu Beginn der Mandatierung der Rechtsvertreter der Privatkläger nicht als leicht überschaubar bezeichnen. Aufgrund der Aussageverweigerung des Beschuldig- ten war nicht klar, ob der Sachverhalt erstellt werden kann. Zudem waren die Pri- vatkläger anlässlich der Demonstration vom 6. Juni 2020 auch noch von anderen Personen als dem Beschuldigten tätlich angegriffen oder mit dem Fahrrad ange- fahren worden (vgl. Urk. D1/1/1-2, Urk. D1 2/1-2, Urk. D1/6-7). Aufgrund eines fehlenden Geständnisses des Beschuldigten und da mehrere Angreifer involviert waren, war von einer schwierigen Beweislage auszugehen. Als Polizisten, die im- mer wieder in eine Situation wie diejenige vom 6. Juni 2020 geraten können, und aufgrund der Auswirkungen, die das Verhalten des Beschuldigten auf sie hatte – der Privatkläger 1 führte aus, das Gefühl gehabt zu haben, man habe es auf ihn abgesehen, und er habe Schmerzen und Angst gehabt und sich machtlos gefühlt (Urk. D1/6 S. 6 ff.) und der Privatkläger 2 führte aus, erschrocken zu sein und sich hilflos gefühlt und sich gefragt zu haben, was die Absicht dieser Gewaltbereit- schaft gegenüber der Polizei sei (Urk. D1/7 S. 10) –, hatten diese zudem ein er- hebliches Interesse an einer gründlichen Untersuchung und gerichtlichen Beurtei- lung. Ihre Aussagen waren ausschlaggebend für die Erstellung des Sachverhalts, da der Beschuldigte keine Aussagen machte, weshalb eine Instruktion und Be- gleitung durch einen Rechtsvertreter/eine Rechtsvertreterin umso wichtiger war. Diese trugen durch Beweisanträge und das Stellen von Ergänzungsfragen zudem
- 22 - zur Abklärung des Sachverhalts bei. Die Privatkläger hatten ausserdem als Partei das Recht, an Beweisabnahmen teilzunehmen. Um ihre Teilnahmerechte, bei- spielsweise das Stellen von Ergänzungsfragen, effektiv wahrnehmen zu können, war der Beizug eines Rechtsbeistands gerechtfertigt. Nur weil es sich um Polizis- ten handelt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie Erfahrung in Straf- verfahren haben, zumal sie selber ausführen, in einem anderen Bereich (Gefah- renabwehr) als der Strafverfolgung tätig zu sein. Sonst dürfte auch bei einem Ju- risten als Geschädigter nie die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands bejaht wer- den, da er sich ja im Laufe seiner Karriere irgendwann einmal, zumindest im Stu- dium, mit dem Strafrecht auseinanderzusetzen hatte. Dies darf kein Argument ge- gen die Notwendigkeit sein. Vielmehr war es auch den Privatklägern nicht ohne Weiteres zuzumuten, allfällige wesentliche den Schuldpunkt betreffende Ergän- zungsfragen, welche präjudiziellen Charakter haben könnten, antizipieren und stellen zu können oder hilfreiche Beweisanträge zu stellen. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte – wenn während der Untersuchung auch nicht amtlich, sondern erbeten – verteidigt war. Wenn auch in älteren Entscheiden davon die Rede ist, dass die Rechte der Opfer bereits durch die Staatsanwaltschaft wahrgenommen werden würden, scheint sich diese Auffassung geändert zu haben, wird doch in der Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 aus- geführt, dass wenn der beschuldigten Person in Fällen, in denen die Privatkläger- schaft anwaltlich vertreten ist, im Sinne einer Waffengleichheit zwischen den Par- teien eine amtliche Verteidigung beigeordnet werden sollte, so müsse dies im Ge- genzug auch für die Privatklägerschaft, die Opfer sei, gelten. Die Begründung, dass die Rechte des Opfers bereits durch die Staatsanwaltschaft wahrgenommen werden würden und deshalb ein Rechtsbeistand nicht notwendig sei, dürfte nicht sachgerecht sein. Weiter wird betont, dass an die Notwendigkeit eines Rechtsbei- stands mit Blick auf den wirksamen Opferschutz nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden dürften (BBl 2019 6735). Unter Berücksichtigung all dieser Um- stände war der Beizug eines Anwalts/einer Anwältin für die Wahrung der Interes- sen der Privatkläger als Strafkläger gerechtfertigt und notwendig. Soweit der Pri- vatkläger 2 adhäsionsweise Genugtuung verlangt, ist die Notwendigkeit des Bei- zugs eines Anwalts ohnehin gegeben (vgl. E.II/8 hiervor). Die Höhe der vom Pri-
- 23 - vatkläger 1 (vgl. Urk. 29 und Urk. 64A) bzw. Privatkläger 2 (vgl. Urk. 61/1-2) gel- tend gemachte Prozessentschädigung erscheint sodann angemessen und wurde vom Beschuldigten nicht bemängelt. Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 1 für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'092.– und dem Privatkläger 2 eine solche von Fr. 6'793.– zu bezahlen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren
1. Im Berufungsverfahren wird die Gerichtsgebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwandes – es ging nur noch um die Prozessentschädigung der Privatkläger 1 und 2 – erscheint die Festsetzung einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– als angemessen.
2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BGer, Urteil 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4). Die Privatkläger 1 und 2 beantragten, den Beschuldigten zu verpflichten, ih- nen eine Prozessentschädigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Diese Anträge wurden vollumfänglich gutgeheissen, wes- halb sie im Berufungsverfahren obsiegt haben. Der Beschuldigte unterliegt hinge- gen mit seinem Antrag auf Abweisung der Berufung, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf- zuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, welche auf Fr. 3'554.05 festzusetzen sind (Urk. 114), sind auf die Gerichtskasse zu neh-
- 24 - men, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
3. Der Rechtsvertreter des Privatklägers 1 macht mit seinen Honorarno- ten vom 15. März 2024 (Urk. 94) und vom 31. Mai 2024 (Urk. 106) für das Beru- fungsverfahren einen Aufwand von Fr. 5'084.95 (inkl. MWST und Auslagen) gel- tend (Urk. 105). Die Rechtsvertreterin des Privatklägers 2 macht mit ihrer Hono- rarnote vom 22. März 2024 (Urk. 96) für das Berufungsverfahren eine Prozessent- schädigung in der Höhe von Fr. 2'086.45 (inkl. MWST und Auslagen) geltend (Urk. 95). Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr im Berufungsverfahren grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei ist es nach der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig, für das An- waltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Der vom Rechtsvertreter des Privatklägers 1 geltend gemachte Aufwand erscheint unter Berücksichtigung des vorliegenden Falls insgesamt als doch überhöht. Für beide Privatkläger erweist sich eine pauschale Entschädigung für das Berufungsverfah- ren von je total Fr. 2'200.– (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST und Barauslagen) als angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens ist der Be- schuldigte zu verpflichten, den Privatklägern 1 und 2 für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von je Fr. 2'200.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Vom Rückzug der Berufung des Beschuldigten wird Vormerk genommen.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 14. September 2023 mit Ausnahme von Dispositivziffer 11 des Urteils (Abweisung Anträge der Privatkläger auf Prozessentschädigung) in Rechts- kraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen Ziff. 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. - 25 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'092.– (inkl. 7,7 % MWST) und dem Privatkläger 2 für die Untersu- chung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'793.– (inkl. 7,7 % MWST) zu bezahlen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'554.05 amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von je Fr. 2'200.– (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST) zu bezahlen. - 26 -
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl den Vertreter des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 die Vertreterin des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2 das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Behörden, inkl. Formular A und Mitteilung an die Kan- tonspolizei Zürich gem. § 54a PolG)
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 27 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. Oktober 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi lic. iur. Schwarzenbach-Oswald
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240037-O/U/cs-ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter Dr. iur. Rauber und Ersatzoberrichterin Dr. iur. Schoder sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Urteil vom 7. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie
1. B._____,
2. C._____, Privatkläger und Zweitberufungskläger 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Z._____, betreffend mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom
14. September 2023 (DG220172)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. September 2022 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB und der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Von den Vorwürfen des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB sowie der Teilnahme an einer unbewilligten Kundge- bung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VBöG in Verbindung mit Art. 26 lit. c VBöG und Art. 26 APV (Dossier 3) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Die Verfahren betreffend die Vorwürfe der Wiederhandlung gegen das Ver- mummungsverbot im Sinne von § 10 Abs. 1 StJVG (Dossier 2) sowie die Teil- nahme an einer unbewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VBöG in Verbindung mit Art. 26 lit. c VBöG und Art. 26 APV (Dossier 1) werden ein- gestellt.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind, sowie einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 80.–.
5. Der Vollzug der Geld- und Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probe- zeit auf 4 Jahre festgesetzt.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 C._____ Fr. 300.– als Genugtuung zu bezahlen.
- 4 -
7. Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 9'984.60 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschä- digt.
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 9'984.60 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Umfang von zwei Dritteln.
11. Die Anträge der Privatkläger auf Prozessentschädigung werden abgewiesen.
12. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 809.90 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Berufungsanträge:
a) Der Vertretung des Privatklägers 1: (Urk. 84 S. 2 i.V.m. Urk. 93 i.V.m. Urk. 105)
1. Ziff. 11 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 14. September 2023 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privat- kläger 1 eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'092.00 zu bezahlen, ev. sei dem Privatkläger 1 eine reduzierte Parteientschädi- gung zuzusprechen.
- 5 -
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 1 eine Parteient- schädigung für das Berufungsverfahren in der Höhe von CHF 5'084.95 (inkl. MWST) zu bezahlen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Beschuldigten, ev. zu Lasten der Staatskasse.
b) Der Vertretung des Privatklägers 2: (Urk. 95 S. 1)
1. Ziff. 11 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 14. September 2023 sei aufzuheben und der Beschuldigte und Berufungsbeklagte zu ver- pflichten, dem Privatkläger 2 und Berufungskläger eine Parteientschä- digung im Betrag von CHF 6'793.–, eventualiter eine reduzierte Partei- entschädigung zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, Letztere (inkl. MwSt.) im Be- trag von CHF 2'086.45, zu Lasten des Beschuldigten und Berufungsbe- klagten, eventualiter zu Lasten des Kantons Zürich.
c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 102 S. 2)
1. Es seien die Berufungsanträge der beiden Berufungskläger vollum- fänglich abzuweisen;
2. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. September 2023 vollumfänglich zu bestätigen;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungskläger.
- 6 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales
1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abtei- lung, vom 14. September 2023 der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte und der versuchten einfachen Körperverletzung schuldig ge- sprochen und von den Vorwürfen des Landfriedensbruchs sowie der Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung freigesprochen. Er wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 80.– bestraft. Sodann wurde er verpflichtet, dem Privatkläger 2 Fr. 300.– als Genugtuung zu bezahlen. Die Anträge der Privatkläger auf Prozessentschädigung wurden aber abgewiesen (Urk. 81). Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwalt- schaft anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. September 2023 mündlich eröff- net und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 25; Urk. 72) und dem Privatkläger 2 am 18. September 2023 und dem Privatkläger 1 am 25. September 2023 im Dis- positiv zugestellt (Urk. 73/1-2). Mit Eingabe vom 25. September 2023 meldete der Beschuldigte und mit Eingaben vom 26. September 2023 meldeten die Privatklä- ger 1 und 2 fristgerecht die Berufung an (Urk. 74-76). Das begründete Urteil (Urk. 81) wurde den Privatklägern 1 und 2 am 16. Januar 2024 und der Staatsan- waltschaft und dem Beschuldigten am 17. Januar 2024 zugestellt (Urk. 80/1-4). Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 zog der Beschuldigte die Berufung zurück (Urk. 83), wovon Vormerk zu nehmen ist. Die Privatkläger 1 und 2 reichten mit Eingaben vom 5. Februar 2024 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 84 und Urk. 85). Anschlussberufung wurde von keiner Partei erhoben (vgl. Urk. 88 und Urk. 89). Mit Beschluss vom 4. März 2024 wurde das schriftliche Verfahren angeord- net und den Privatklägern 1 und 2 Frist eingeräumt, um die Berufung zu begrün- den oder auf die bereits vorliegende Berufungserklärung zu verweisen (Urk. 91).
- 7 - Mit Eingabe vom 14. März 2024 verwies der Privatkläger 1 auf die Begründung in der Berufungserklärung (Urk. 93). Der Privatkläger 2 verwies mit Eingabe vom
22. März 2024 zur Begründung ebenfalls auf die Berufungserklärung (Urk. 95). Mit Präsidialverfügung vom 26. März 2024 wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Frist zur Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz die Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 97). Die Vorin- stanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 99) und die Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 98/4). Die Berufungsantwort des Be- schuldigten erfolgte innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 17. Mai 2024 (Urk. 102). Mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2024 wurde die Berufungsantwort den Privatklägern 1 und 2 zur freigestellten Stellungnahme übermittelt (Urk. 103). Diese erfolgten mit Eingaben vom 31. Mai 2024 (Urk. 105 und Urk. 107). Mit Prä- sidialverfügung vom 4. Juni 2024 wurden die Stellungnahmen der Privatkläger 1 und 2 dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Stellung- nahme übermittelt (Urk. 108). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Vernehmlas- sung (Urk. 110) und der Beschuldigte reichte mit Schreiben vom 17. Juni 2024 eine Stellungnahme ein (Urk. 111). Mit Präsidialverfügung vom 18. Juni 2024 wurde diese den Privatklägern 1 und 2 zugestellt (Urk. 112). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Die Privatkläger 1 und 2 beantragen mit ihrer Berufung nur eine Abänderung der Dispositivziffer 11 (Abweisung Anträge der Privatkläger auf Prozessentschädi- gung) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 84 und Urk. 85). Die übrigen Dispositivzif- fern wurden nicht angefochten. Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Be- zirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 14. September 2023 mit Ausnahme von Dispositivziffer 11 des Urteils in Rechtskraft erwachsen ist.
- 8 - II. Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren
1. Der Privatkläger 1 beantragte vor Vorinstanz, dass der Beschuldigte zu verpflichten sei, ihm eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'092.– (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen (Urk. 64). Der Privatkläger 2 beantragte, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 6'793.– (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen (Urk. 60). Die Vorinstanz wies die Anträge der Privatkläger auf Prozessentschädigung ab (Urk. 81 S. 42). Dies mit der Begründung, dass der Fall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine übermässigen Schwierigkeiten, welche die Privatklägerschaft tangieren würden, geboten habe, die es rechtfertigen würden, eine Rechtsvertretung beizuziehen. Die rechtlichen Fragen, die sich den Privatklägern gestellt hätten, seien nicht von besonderer Komplexität. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass es sich bei den Privatklägern in dieser Hinsicht nicht um durchschnittliche Bürger handle, sondern um zwei erfahrene Polizeibeamten der Stadt Zürich. Ihnen dürfte wäh- rend des Verfahrens durchaus bekannt gewesen sein, wie ihre Rechte und Pflich- ten während des laufenden Strafverfahrens aussehen und wie sie allfällige Scha- denersatz- und Genugtuungsforderungen anmelden könnten. Während der Privat- kläger 1 gar keine Schadenersatz- oder Genugtuungsforderung gestellt habe, habe der Privatkläger 2 lediglich eine Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 300.– gestellt. Ansonsten hätten sich beide Privatkläger den Anträgen der Staatsanwaltschaft angeschlossen. Eine Rechtsvertretung sei somit nicht notwen- dig und den Privatklägerin 1 und 2 daher keine Prozessentschädigung zuzuspre- chen (Urk. 81 S. 40 f.).
2. Der Privatkläger 1 beantragt mit seiner Berufung, die Abweisung sei- nes Antrags durch die Vorinstanz, den Beschuldigten zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung zu bezahlen, sei im Rahmen des Berufungsverfahrens zu korrigieren. Er führt dazu aus, dass der Beschuldigte selber in der Strafuntersu- chung sowie im Verfahren vor Vorinstanz anwaltlich vertreten gewesen sei und taktisch und prozessual die gesamte Klaviatur, die ihm die Strafprozessordnung zur Verfügung gestellt habe, gespielt habe. Die Rechtsverbeiständung des Privat- klägers 1 sei somit auch aus Überlegungen eines fairen Verfahrens (und auch der
- 9 - Waffengleichheit) geboten gewesen. Im Übrigen müsse den Ausführungen der Vorinstanz zur Person des Privatklägers 1 widersprochen werden: Er sei zwar als Polizist bei der Stadtpolizei Zürich angestellt, arbeite aber seit Jahrzehnten auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr und nicht als Strafverfolger. Er sei deshalb uner- fahren hinsichtlich der Durchführung eines Vorverfahrens, einer Hauptverhand- lung und eines Berufungsverfahrens. Ausserdem sei er in dieses Verfahren in der Rolle als Opfer involviert und als solches ebenfalls unerfahren. Auch in rechtlicher Hinsicht sei er auf den Beizug eines Anwalts angewiesen gewesen, insbesondere wenn es um die korrekte Ausübung der Verfahrensrechte gehe, z.B. für das Aus- füllen des Privatklägerformulars, die rechtliche Einordnung des Sachverhalts, die prozessualen Vorgänge im Rahmen des Beweisverfahrens und die Geltendma- chung von (resp. der Verzicht auf) Zivilforderungen. Auch als Opfer sei er auf den Beizug eines Anwalts angewiesen, um die Fülle der ihm zustehenden Rechte kor- rekt wahrzunehmen. Ein körperlicher Angriff während seiner Arbeit als Polizist gehe nicht völlig spurlos an ihm vorbei. Dass er als Polizist in seinem Berufsalltag angegriffen werde, treffe ihn besonders hart, weshalb er auch aus diesem Grund auf den Beizug eines Rechtsvertreters angewiesen gewesen sei (Urk. 84 S. 3 f.). Zum Anwaltshonorar führt der Privatkläger 1 aus, dieses sei angemessen. Der grösste Aufwandsposten seien die Vorbesprechung/Instruktion, die Vorberei- tung und die Teilnahme an staatsanwaltlichen Einvernahmen des Geschädigten, des Beschuldigten, resp. von Zeugen gewesen. Zudem seien auch wichtige recht- liche und tatsächliche Fragen zu klären gewesen (Opferrechte, Rechte als Privat- klägerschaft, ev. Mittäterschaft mit anderen Angreifern aus dem Spektrum von linksextremen Gruppierungen, rechtliche Qualifikation, Konkurrenz zu anderen Tatbeständen, Beweisführung in strafrechtlicher Hinsicht, Optionen der Privatklä- gerschaft im Strafverfahren, allfällige Zivilforderungen, Besprechung, Gegenstand und Bedeutung Strafbefehl und Anklage, Abwesenheitsverfahren, etc.). Schliess- lich sei zu erwähnen, dass der Privatkläger 1 durch den Schuldspruch des Be- schuldigten vollumfänglich obsiegt hat. Aus diesem Grund sei ihm – ausgangsge- mäss – eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 84 S. 4).
- 10 - Weiter macht der Privatkläger 1 geltend, nicht selten sei in Konstellationen von Gewalt und Drohung gegen Polizeibeamte auch damit zu rechnen, dass die Beschuldigten in Erwägung ziehen würden, den Spiess umzudrehen und womög- lich einen angeblichen Fall von vorangehender Polizeigewalt ins Feld zu führen. Das habe auch auf Seiten der Privatklägerschaft eine minutiöse Fallvorbereitung, die Besprechung des Polizeieinsatzes, mithin eine umfassende Instruktion und die Erarbeitung einer tauglichen Strategie im Strafprozess bedingt (Urk. 84 S. 5). Sodann führt der Privatkläger 1 aus, das von der Verteidigung vor Vorin- stanz ins Feld geführte Obergerichtsurteil SB190007-O vom 17. Oktober 2019 sei in vielerlei Hinsicht nicht auf den vorliegenden Fall anzuwenden: Erstens sei es dabei um einen viel einfacher gelagerten Straffall betr. einfache Körperverletzung gegangen. Zweitens habe die Privatklägerschaft in zivilrechtlicher Hinsicht nur teilweise obsiegt, so habe ihr die Vorinstanz bloss eine grundsätzliche Schaden- ersatzpflicht des Beschuldigten zugesprochen. Auch sei im zitierten Entscheid im Vorfeld die unentgeltliche Geschädigtenvertretung beantragt und abgewiesen worden. Dies sei im vorliegenden Fall anders. Gemäss Obergericht hätten Auf- wendungen immer dann als notwendig zu gelten, wenn die Privatklägerschaft we- sentlich zur Abklärung einer Strafsache beigetragen habe, wodurch die staatli- chen Kosten geringen ausgefallen seien, sowie in komplexen, nicht leicht über- schaubaren Straffällen oder solchen, in welchen sich nicht einfache rechtliche Fragen stellen würden. Vorliegend habe die Instruktion des Privatklägers 1 sehr wohl dazu beigetragen, dass der Privatkläger 1 ruhig, besonnen, wertfrei, chrono- logisch geordnet und in der nötigen Kürze (objektive) Aussagen zum Sachverhalt zu Protokoll habe geben können. Auf die Geltendmachung von Zivilforderungen habe der Privatkläger 1 sodann verzichtet, da er nur einen geringen Geldbetrag hätte fordern können (was in der anwaltlichen Instruktion thematisiert worden sei). Mit diesem Verzicht und dem Entscheid, der Hauptverhandlung nicht beizuwoh- nen, habe auch ein entsprechender Aufwand seitens der Strafuntersuchungsbe- hörde und letztlich des Gerichts eingespart werden können (Urk. 84 S. 5 f.). Schliesslich macht der Privatkläger 1 geltend, in der Botschaft zum revidier- ten Art. 136 Abs. 2 StPO sei zu lesen, dass an die Notwendigkeit im Zusammen-
- 11 - hang mit der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung mit Blick auf den wirksamen Opferschutz nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden sollten. Die (unent- geltliche) Geschädigtenvertretung sei neu ausdrücklich auch für Fälle vorgese- hen, in welchen sich die Privatklägerschaft ausschliesslich als Strafkläger konsti- tuiere. In der Botschaft stehe: "Wenn der beschuldigten Person in den Fällen, in denen die Privatklägerschaft anwaltlich vertreten sei, im Sinne einer Waffen- gleichheit zwischen den Parteien eine amtliche Verteidigung beigeordnet werden sollte, so müsse dies im Gegenzug auch für die Privatklägerschaft, die Opfer sei, gelten." Somit entspreche es auch der Intention des Gesetzgebers, dass Opfern mit geringeren Hürden eine Rechtsvertretung zuerkannt werden solle, insbeson- dere in Fällen, in denen die beschuldigte Person anwaltlich vertreten sei. Die aus- gewiesenen Vertretungshandlungen seien samt und sonders angemessen und damit notwendig im Sinne von Art. 433 StPO. Sie seien somit dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren in beantragter Höhe aufzuerlegen (Urk. 84 S. 6).
3. Der Privatkläger 2 führt zur Begründung seiner Berufung aus, es sei unbestritten, dass er im Straf- und Zivilpunkt obsiegt und seine Entschädigung be- antragt, beziffert und belegt habe. Ihm stehe demnach eine Entschädigung zu, falls die angefallenen Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO notwen- dig gewesen seien. Die Begründung der Vorinstanz verfange aus drei Gründen nicht: Erstens weise der vorliegende Fall nur schon in tatsächlicher Hinsicht eine gewisse Komplexität auf. Der Beschuldigte habe bis zuletzt jegliche Aussage ver- weigert. Eine Videoaufnahme beweise laut Vorinstanz das ihm vorgeworfene Ver- halten "nicht direkt". Darauf berufend habe die Verteidigung noch anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemacht, dass sich der Vorfall nicht wie vom Privatklä- ger 2 geschildert zugetragen habe. Im Rahmen der Strafuntersuchung sei nicht nur der Privatkläger 2 als Auskunftsperson einvernommen worden, sondern auch zwei weitere Polizeibeamte als Zeugen. Dass der Privatkläger 2, so die Vorin- stanz, anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einvernahme vom 26. August 2021, also mehr als ein Jahr nach dem Vorfall, "klar und konstant" ausgesagt habe, ja "bildlich", "ohne Übertreibungen" und "übereinstimmend" mit den beiden Zeugen vom "Einsatz im Rahmen der am 6. Juni 2020 stattgefundenen Demonstration und konkret [vom] Schlag durch den Beschuldigten" auf seinen Hinterkopf berich-
- 12 - tet habe, sei zumindest auch auf die sorgfältige anwaltliche Vorbereitung zurück- zuführen. (Nur) So habe sich der Sachverhalt erstellen lassen, ja habe der Be- schuldigte schuldig gesprochen werden können. Die Teilnahme an den Zeugen- einvernahmen vom 14. Oktober 2021 sei gleichermassen notwendig gewesen, um im Falle von Unklarheiten oder Widersprüchen Ergänzungsfragen stellen zu können (Urk. 85 S. 2 f.). Weiter führt der Privatkläger 2 aus, zweitens hätten auch (erfahrene) Polizei- beamte der Stadt Zürich Anspruch auf Beizug einer Rechtsvertretung, wenn sie Opfer einer Straftat würden. Als Polizeibeamte seien sie zwar gewohnt, akribisch Sachverhalte zu erstellen, Hypothesen aufzustellen, zu hinterfragen, zu objektivie- ren, zu verwerfen, neuen Spuren nachzugehen und Abklärungen zu treffen. Als Opfer hätten sie demgegenüber eine ganz andere, für sie neue Rolle: Es gehe nicht darum, dass sie Sachverhalte ermitteln. Es sei auch nicht ihre Aufgabe, Fra- gen aufzuwerfen, Hypothesen aufzustellen oder gar selber Abklärungen vorzu- nehmen. Vor allem sei man als Privatkläger schon von Gesetzes wegen nicht "ob- jektiv". Gerade auch Polizeibeamte würden sich mit einer für sie völlig neuen Si- tuation konfrontiert sehen, als sie sich aus ihrer täglichen Arbeit gewohnt seien. Wie die Vorinstanz selber festhalte, stehe viel auf dem Spiel: "Im Falle von un- sorgfältigem […] Vorgehen drohten allen einvernommenen Polizisten nicht nur be- rufliche, sondern auch disziplinarische Konsequenzen". Es gelte im Besonderen für den Privatkläger 2, der zwar bei der Zürcher Stadtpolizei, jedoch seit Jahr- zehnten primär auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr und nicht als Strafverfolger tätig sei. Dass er, selbst von dunkler Hautfarbe, ausgerechnet an einer Black Li- ves Matter Demonstration tätlich angegriffen worden sei, sei für ihn nicht nachvoll- ziehbar und "verursache", so auch die Vorinstanz, "bis heute andauerndes Unbe- hagen". Dass der Privatkläger 2 dem verteidigten Beschuldigten im vorliegenden, verwickelten Fall namentlich anlässlich von Einvernahmen nicht ohne anwaltli- chen Beistand gegenübertreten mochte, sei nachvollziehbar. Nicht nachvollzieh- bar sei hingegen, weshalb die Vorinstanz nur Letzterem "eine reduzierte Parteien- tschädigung" ausgerichtet habe, dies ohne Begründung (Urk. 85 S. 3).
- 13 - Schliesslich führt der Privatkläger 2 aus, es spreche drittens nicht gegen die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung, dass er lediglich eine Genugtuung von Fr. 300.– gefordert habe. Im Gegenteil habe die Vorinstanz dem Privatkläger 2 exakt diesen Betrag gestützt auf die anwaltlichen Ausführungen zugesprochen. Dass die Vorinstanz nicht über ein darüber hinausgehendes Genugtuungsbegeh- ren und/oder über eine Schadenersatzforderung habe entscheiden oder eigene Überlegungen zur Höhe einer angemessenen Genugtuung habe anstellen bezie- hungsweise begründen müssen, habe sie dem vertretenen Privatkläger 2 zu ver- danken. Der vertretene Privatkläger 2 habe dazu beigetragen, dass die staatli- chen Kosten entsprechend geringer ausfallen würden. Ausserdem hätten der Pri- vatkläger 2 und seine Vertreterin auf Teilnahme an der Hauptverhandlung ver- zichtet und die Plädoyernotizen – kostengünstiger – vorab schriftlich eingereicht. Zusammenfassend sei die Rechtsvertretung notwendig gewesen (Urk. 85 S. 3 f.).
4. Der Beschuldigte macht mit seiner Berufungsantwort geltend, beim Pri- vatkläger 1 handle es sich um einen Polizisten, der nach eigenen Angaben seit Jahrzehnten bei der Polizei tätig sei. Dass er, wie er sage, unerfahren sein soll in Bezug auf ein Strafverfahren, sei nicht nachvollziehbar und tatsachenwidrig. Das Strafverfahren mit der StPO und den übrigen Bestimmungen würden den essenzi- ellen Rahmen sowie die Grundlage jeder Polizeiarbeit bilden. Dass der Privatklä- ger deshalb einen Rechtsbeistand gebraucht hätte, um das Privatklägerformular auszufüllen, sei unglaubhaft. Auch hätten der Privatkläger 1 sowie der Privatklä- ger 2 im gesamten Verfahren keine spezifischen Opferrechte geltend gemacht, Beweisanträge gestellt oder eine eigene rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch die Staatsanwaltschaft vorgenommen. Die Staatsanwaltschaft habe das Strafverfahren in eigener Kompetenz geführt und zum Abschluss gebracht. Die Privatklägerschaft sei durch die Staatsanwaltschaft angemessen und ausreichend vertreten gewesen. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Privatkläger 1 lediglich als Strafkläger am vorinstanzlichen Strafverfahren beteiligt gewesen sei. Gegen- stand der Anklage sei sodann ein einzelner Vorfall gewesen. Der Sachverhalt sei simpel und in sich abgeschlossen gewesen. Wie der Privatkläger 1 darauf komme, sich auf ein Verfahren wegen Polizeigewalt (also Gewalt, die von der Po- lizei ausgehe) vorzubereiten, sei nicht nachvollziehbar; jedenfalls habe es mit
- 14 - dem vorliegenden Strafverfahren und dem Beschuldigten nichts zu tun. Im selben Licht gelte es ebenfalls die Aussage des Privatklägers 1 zu betrachten, wonach am besagten Tag mehrere Täter in Frage gekommen sein sollen und der Privat- kläger mehrfach angegangen worden sein soll, weshalb weitere Tatbestände in Frage kommen würden, was einen grossen Aufwand für den Rechtsbeistand ge- neriert habe. Alle diese vorgebrachten Vorfälle würden in keinem Zusammenhang mit dem Beschuldigten und mit dem gegen ihn erhobenen Vorwurf stehen, wes- halb dieser Aufwand nicht dem Beschuldigten in Rechnung gestellt werden dürf- ten (Urk. 102 S. 3 f.). Weiter führt der Beschuldigte aus, wenn der Privatkläger 1 geltend mache, der Beschuldigte sei amtlich vertreten gewesen, weshalb er im Sinne der Waffen- gleichheit ebenfalls eine Rechtsvertretung beiziehen dürfe, deren Kosten dem Be- schuldigten auferlegt werden dürften, habe dieser übersehen, dass der Beschul- digte während der gesamten Dauer des Verfahrens nicht anwaltlich verbeiständet gewesen sei, weil das Verfahren gemäss Staatsanwaltschaft (Büro für amtliche Mandate) weder rechtlich noch tatsächlich kompliziert genug sei, um eine amtli- che Verteidigung zu rechtfertigen. Dieses Argument des Privatklägers 1 richte sich also gegen sich selbst. Dies zumal er – anders als der Beschuldigte – die Staatsanwaltschaft gehabt habe, die seine Interessen wahrgenommen habe. Dem Beschuldigten sei die amtliche Verteidigung erst durch das erstinstanzliche Ge- richt nach Anklageerhebung gewährt worden, nachdem kurz vor Anklageerhe- bung Dossier 3 (Landfriedensbruch etc.) hinzugekommen sei; ein Dossier, in dem die Privatkläger nicht involviert gewesen seien. Im gesamten Vorverfahren, wel- ches Vorfälle betraf, worin die Privatklägerschaft involviert gewesen sei, habe der Beschuldigte über keine amtliche Verteidigung verfügt (Urk. 102 S. 4). Der Beschuldigte macht weiter geltend, obige Ausführungen würden auch auf den Privatkläger 2 zutreffen, bei dem es sich ebenfalls nicht um einen durch- schnittlichen Bürger handle. Als langjähriger und erfahrener Polizist wisse auch er wie kaum eine andere Person Bescheid darüber, wie ein Strafverfahren ablaufe und wie er seine Rechte im Strafverfahren einbringen könne. Auch er besitze die fundierte Ausbildung und die langjährige Erfahrung, sich im Strafverfahren zurecht
- 15 - zu finden. Dies, zumal bei diesem Vorwurf weder komplexe sachverhaltliche noch komplexe rechtliche Fragen zu behandeln gewesen seien. Das Argument des Pri- vatklägers 2, wonach er über eine Rechtsbeiständin habe verfügen müssen, um im gesamten Strafverfahren "klar und konstant", "übereinstimmend" und "ohne Übertreibung" aussagen zu können, sei nicht stichhaltig. Wenn der Privatkläger 2 die Wahrheit sage, dann würden seine Aussagen diese Kriterien erfüllen, ohne dass ihm eine Anwältin dabei behilflich sein müsse. Der Privatkläger 2 wisse sehr genau und besser als wohl mancher Jurist, welche Aussagen und welches Aussa- geverhalten für die Sachverhaltsermittlung in einem Strafverfahren relevant seien. Gerade auf den Privatkläger 2, der seit vielen Jahren jeden Arbeitstag mit Aussa- gen und Fragetechniken im Strafverfahren befasst sei, treffe es somit zu, was die Vorinstanz festhalte, nämlich, dass keine Notwendigkeit für eine anwaltliche Ver- tretung bestanden habe. Der Privatkläger sage sogar selber, dass ihm die akribi- sche Ermittlung von Sachverhalten "im Fleisch und Blut" liegen würden. Er selber sei aber als selbst betroffener Privatkläger nicht objektiv und der Vorfall bereite ihm Unbehagen. Der Privatkläger 2 übersehe, dass auch seine Anwältin nicht ob- jektiv, sondern allein seinen Interessen verpflichtet sei. Die Objektivität werde durch die Staatsanwaltschaft hergestellt und nicht durch die Parteivertretung (Urk. 102 S. 4 f.). Weiter führt der Beschuldigte aus, es sei der Privatklägerschaft unbenom- men, anwaltlich vertreten zu sein. Die Frage aber, ob die Kosten dieser Vertre- tung der Beschuldigte tragen solle, beurteile sich gemäss Willen des Gesetzge- bers nach deren Notwendigkeit. Sodann müsse die Privatklägerschaft die Kosten ihrer Vertretung auch nicht selber übernehmen, sondern diese würden von einer Rechtsschutzversicherung bzw. von der Arbeitgeberin getragen, weshalb sich in diesem Verfahren die Frage nach der Aktivlegitimation der Privatklägerschaft stelle. Jedenfalls werde die Privatklägerschaft nicht mit den Kosten persönlich be- langt, wohingegen der Beschuldigte die hohen Kosten persönlich tragen müsse. Dies sei ihm nur zuzumuten, wenn diese Kosten notwendig wären, was sie tat- sächlich nicht seien. Dies gelte auch gemäss bundesgerichtlicher und oberge- richtlicher Rechtsprechung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sollte ein durchschnittlicher Bürger in der Lage sein, seine Interessen als Geschädigter
- 16 - in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen. Ausnahmen sehe das Bundes- gericht nur vor, wenn die Interessen der geschädigten Person in schwerwiegen- der Weise betroffen seien und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen würden. Das Obergericht Zürich setze die Praxis des Bundesgerichts in seiner ei- genen Praxis ebenfalls um. Wie oben dargelegt, seien im Strafverfahren weder komplexe rechtliche noch komplexe tatsächliche Fragen zu klären gewesen, die Interessen der Privatkläger seien nicht in schwerwiegender Weise betroffen ge- wesen und die Privatklägerschaft sei hervorragend selbst in der Lage gewesen, ihre Interessen wahrzunehmen, dies zusammen mit der Anklage führenden Staatsanwaltschaft (Urk. 102 S. 5 ff.).
5. Der Privatkläger 1 führt in seiner Replik aus, der Beschuldigte über- sehe, dass er mit seinem Rechtsvertreter sehr wohl Fragestellungen zu Genugtu- ungs- und Entschädigungsforderungen besprochen habe. Er habe sich jedoch nicht dem Vorwurf ausgesetzt sehen wollen, er wolle sich in diesem Verfahren in irgend einer Art bereichern. Es gehe ihm vielmehr um die Sache. Er habe gewollt, dass das ihm angetane Unrecht strafrechtlich verfolgt werde, dass seine Rechte lege artis gewahrt würden und der Beschuldigte für seine Tat verurteilt werde. Aus diesem Grund habe er auf die Geltendmachung einer Zivilforderung verzichtet. Es könne aber nicht sein, dass derjenige Privatkläger, der auf eine Zivilforderung ver- zichte, um den Fokus alleine auf der Verfolgung und Sanktionierung eines straf- baren Verhaltens des Beschuldigten zu behalten, derart abgestraft werde, dass er die Kosten für seine Vertretung selbst zu tragen habe. Auf diese Weise würde das Recht des Privatklägers, sich anwaltlich vertreten zulassen, faktisch einge- schränkt (Urk. 105 S. 1). Weiter macht der Privatkläger 1 geltend, es könne dem Beschuldigten nicht gefolgt werden, wenn er versuche, seine Handlungen zu bagatellisieren. Anläss- lich der beiden unbewilligten Demonstrationen vom 6. und 13. Juni 2020, für de- ren sichere Durchführung der Privatkläger 1 verantwortlich gewesen sei, sei er – im Dienst als Polizist – von mehreren linksextremen Demonstranten tätlich ange- griffen worden. Um sich in all den daraus folgenden Verfahren und Rechtsmittel-
- 17 - verfahren zu orientieren, resp. sich jeweils auf die relevanten Punkte und Ein- wände der Beschuldigten einzulassen, sei der Privatkläger 1 klar auf den Beizug eines Rechtsanwalts angewiesen gewesen. Der Privatkläger 1 sei zwar seit vielen Jahren bei der Stadtpolizei Zürich angestellt, in den letzten beiden Jahrzehnten sei er indes ausschliesslich im Bereich der Gefahrenabwehr tätig gewesen und habe mit der Strafverfolgung, resp. der Durchführung von Strafverfahren nichts mehr zu tun gehabt. Jede Person, egal ob Polizist, Anwalt oder Richter, sollte sich rechtlich angemessen vertreten lassen können, ohne im Verurteilungsfall der Tä- terschaft auf den Kosten sitzen zu bleiben – vor allem auch, wenn der Beschul- digte anwaltlich vertreten sei (Urk. 105 S. 2).
6. Der Privatkläger 2 macht mit seiner Replik geltend, ob seine Anwalts- kosten von einer Rechtsschutzversicherung bezahlt werden würden, sei irrele- vant. Auch diesfalls sei der unterliegende Beschuldigte zur Leistung einer Partei- entschädigung zu verpflichten. Denn ein Rechtsschutzversicherter bezahle sei- nerseits für die Versicherung, und zwar damit sie ihn vor allfälligen Auslagen schadlos halte beziehungsweise solche zurückvergüte, und nicht, damit die Ge- genpartei Kosten sparen könne. Sodann liege der entscheidende Unterschied zwischen dem Privatkläger und seiner Rechtsvertreterin darin, dass er persönlich betroffen sei, wohingegen sie nur beruflich in den Fall involviert sei. Deshalb sehe die Rechtsvertreterin die Angelegenheit sachlicher (und nicht, weil sie der Objekti- vität verpflichtet wäre). Selbstverständlich würden sodann auch der Nichtgeltend- machung von spezifischen Opferrechten, dem Nichtstellen von Beweisanträgen und der Nichtvornahme einer eigenen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts anwaltliche Überlegungen zugrunde liegen. Gerade bei anwaltlicher Begleitung sei ein Opfer eher bereit, dem Beschuldigten direkt gegenüber zu treten, das heisst, in dessen physischer Gegenwart auszusagen. Dass ein Anwalt rückbli- ckend nichts zur Arbeit der Staatsanwaltschaft habe beitragen müssen, liesse sich auch in Bezug auf den notwendigen Verteidiger eines Beschuldigten sagen, dessen Fall eingestellt oder der freigesprochen werde. Das könne nicht sein. Massgebend sei hier wie dort eine ex ante Perspektive. Auf die Geltendmachung von Rechten, das Stellen von Anträgen oder das Plädieren zum Rechtlichen könne es bei der Frage, ob anwaltliche Aufwendungen notwendig gewesen seien,
- 18 - ohnehin nicht ankommen. Andernfalls würde der Privatkläger, dessen Anwalt das Verfahren mit Anträgen verkompliziere oder langwierig plädiere, privilegiert wer- den. Auch das könne nicht sein (Urk. 107 S. 1 f.). Weiter führt der Privatkläger 2 aus, mit dem Argument, dass ein Privatkläger anlässlich seiner eigenen Einvernahme ja einfach die Wahrheit aussprechen könne, liesse sich auch einem Beschuldigten dessen notwendiger Verteidiger ab- sprechen: Soll er doch einfach schweigen. Exakt dies übrigens habe der anwalt- lich vertretene Beschuldigte vorliegend getan. Es bedürfe anwaltlicher Instruktion. Dem Privatkläger 2 seine Anwaltskosten deswegen als unnötig abzutun, weil er mit Strafverfahren von Berufs wegen vertraut sei, hätte zur Konsequenz, dass bei- spielsweise auch ein Richter keinen Anspruch (mehr) auf Anwaltskostenüber- nahme erheben dürfte (Urk. 107 S. 2 f.).
7. Der Beschuldigte führt in seiner Duplik aus, die Verfahren betreffend die Personen, die angeblich den Privatkläger 1 angegriffen haben sollen, hätten nichts mit dem Beschuldigten zu tun. Es sei in der Anklage keine Rede davon, dass eine der vom Privatkläger 1 genannten Personen in irgendeiner Form am angeklagten Sachverhalt beteiligt gewesen sei. Der Beschuldigte dürfe nicht für Aufwendungen eines Anwalts zur Rechenschaft gezogen werden, die mit seinem Fall nichts zu tun hätten. Die Frage, ob der Beschuldigte die Kosten der privat- rechtlichen Vertretung zu tragen habe, beurteile sich sodann nach deren Notwen- digkeit. Der Beschuldigte habe im Vorverfahren betreffend den Privatkläger 1 die Verteidigungskosten selber tragen müssen. Dies, weil gemäss Staatsanwaltschaft der Sachverhalt und die rechtliche Würdigung keine Rechtsvertretung notwendig machen würden. Der Beschuldigte habe keinen anderen Rechtsbeistand gehabt, wohingegen der Privatkläger 1 die Staatsanwaltschaft an seiner Seite gewusst habe, die seine Rechte im gesamten Verfahren vertreten habe. Wenn sich der Privatkläger 1 auf den Standpunkt stelle, dass er eine anwaltliche Vertretung im selben Ausmass benötige wie der Beschuldigte eine Verteidigung, sei zu wieder- holen, dass der Beschuldigte auch im Vorverfahren in Bezug auf den Vorwurf be- treffend den Privatkläger 2 keine anwaltliche Verteidigung erhalten habe, weil
- 19 - diese nicht notwendig gewesen sei. Der Privatkläger 2 habe hingegen auf die Dienste der Staatsanwaltschaft zählen können (Urk. 111 S. 2 ff.).
8. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegen- über der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Das Obsiegen be- steht im Regelfall in der Verurteilung der beschuldigten Person (bei der Konstitu- ierung als Strafkläger) oder im Obsiegen der Privatklägerschaft als Zivilkläger im Zivilpunkt (Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 433 N 6). Diese Ansprüche der Privatklägerschaft beschränken sich auf die für ihre Interes- senwahrung im Strafverfahren selbst erforderlichen Aufwendungen. Gemäss ei- ner vom Bundesgericht verwendeten Formel betreffen Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO "in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren" (BGE 139 IV 102 E. 4.1; Urteile 6B_498/2021 vom 30. Mai 2022 E. 4.1; 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3.5; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.2). Darüber hinaus finden sich in Lehre und Rechtsprechung vereinzelt weitere Kriterien für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs, wie die Beteiligung der Privatklägerschaft an der Aufklärung des Sachverhalts, ihr Interesse an der Untersuchung und Beurteilung eines komplexen Straffalls oder die Erforderlichkeit des Beizugs eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen (BGer, Urteile 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 7.2.2; 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). In einem neueren Urteil 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 (E. 8) präzisierte das Bundesgericht seine Rechtsprechung, indem es zwischen Straf- und Zivilklä- gerschaft unterscheidet und die strengeren Voraussetzungen (wie namentlich ein wesentlicher Beitrag zur Aufklärung der Strafsache oder die Komplexität der Sa- che) unter Berufung auf den Grundsatz des staatlichen Strafanspruchs nunmehr auf Fälle beschränkt, in denen die Privatklägerschaft als Strafkläger auftritt. Es er- wog mit Verweis auf BGE 144 III 164 E. 3, im Zivilverfahren sei es unzulässig, die Parteientschädigung von einer Überprüfung der Notwendigkeit der anwaltlichen
- 20 - Vertretung als solcher abhängig zu machen. Daher erscheine es sachgerecht, die Notwendigkeit der privaten anwaltlichen Vertretung als solcher für den Entschädi- gungsanspruch nach Art. 433 Abs. 1 StPO generell als gegeben zu erachten, wenn die Privatklägerschaft adhäsionsweise Zivilforderungen geltend mache. Die "Notwendigkeit" im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO beziehe sich im Adhäsions- prozess auf die von der anwaltlichen Vertretung betriebenen Aufwendungen und nicht auf deren Beizug an sich. Die Privatkläger 1 und 2 haben sich als Straf- und Zivilkläger konstituiert (Urk. D1/11/3 und D1/12/3), wobei der Privatkläger 1 schlussendlich keine Zivilan- sprüche geltend gemacht hat. Was den Strafpunkt anbelangt, ist von einem voll- ständigen Obsiegen der Privatkläger 1 und 2 auszugehen. Auch der Zivilanspruch des Privatklägers 2 wurde gutgeheissen. Dies ist soweit unbestritten. Zu prüfen ist hingegen, ob die Aufwendungen im Verfahren, für welche eine Entschädigung beantragt wurde, notwendig waren. Bei der Prüfung dieser Frage ist auf den Zeitpunkt der Mandatierung der Rechtsvertreter der Privatkläger 1 und 2 abzustellen (vgl. BGer, Urteil 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3.3). Der Pri- vatkläger 1 mandatierte seinen Rechtsvertreter am 27. Oktober 2020 (Urk. D1/16/1), der Privatkläger 2 seine Rechtsvertreterin am 22. Mai 2021 (Urk. D1/17/2). Bis zu diesen Zeitpunkten hatte der Beschuldigte seine Aussagen verweigert (vgl. Urk. D1/4/1), weshalb für die Erstellung des Sachverhalts die Aus- sagen der Privatkläger umso wichtiger waren. Zu den Einvernahmen der Privat- kläger vom 6. Juli 2021 bzw. 26. August 2021 wurden diese dann von ihren Ver- tretern begleitet, wobei der Vertreter des Privatklägers 1 auch Ergänzungsfragen stellte (vgl. Urk. D1/6 und Urk. D1/7). Der Beschuldigte war zu diesem Zeitpunkt ebenfalls (erbeten) verteidigt, wobei der Verteidiger an den Einvernahmen des Privatklägers 1 teilnahm und Ergänzungsfragen stellte (vgl. Urk. D1/6) und der Beschuldigte an der Einvernahme des Privatklägers 2 teilnahm (Urk. D1/7). Am
26. August 2021 wurde der Privatkläger 2 nicht nur als Auskunftsperson, sondern auch noch als Zeuge in Gegenwart seiner Rechtsbeiständin, des Beschuldigten, des Privatklägers 1 und dessen Rechtsbeistand, welcher Ergänzungsfragen stellte, befragt (vgl. Urk. D1/8/1). Es folgten Zeugeneinvernahmen von D._____
- 21 - und E._____, an welchen die Rechtsbeiständin des Privatklägers 2 teilnahm (vgl. Urk. D1/8/2-3). Die staatsanwaltliche Einvernahme des Beschuldigten vom 14. Oktober 2024 fand schliesslich in Gegenwart von dessen (erbetenen) Verteidiger sowie des Privatklägers 2 und dessen Rechtsvertreterin, welche Ergänzungsfra- gen stellte, statt. Der Beschuldigte machte nach wie vor keine Aussagen (vgl. Urk. D1/4/2). Zu den Aufwendungen, welche der Vertreter des Privatklägers 1 bestä- tigte, gehörte weiter das Stellen von Beweisanträgen (Edition Videomaterial) ge- genüber der Staatsanwaltschaft (Urk. D1/16/2). Die Vertreterin des Privatklägers 2 bezifferte und begründete sodann gegenüber der Staatsanwaltschaft und später gegenüber der Vorinstanz die Genugtuungsforderung (Urk. D1/17/7, Urk. 60). Die schlussendlich zur Anklage gebrachten Vorwürfe gegen den Beschuldig- ten, in welche die Privatkläger als Geschädigte involviert waren, konnte man zu Beginn der Mandatierung der Rechtsvertreter der Privatkläger nicht als leicht überschaubar bezeichnen. Aufgrund der Aussageverweigerung des Beschuldig- ten war nicht klar, ob der Sachverhalt erstellt werden kann. Zudem waren die Pri- vatkläger anlässlich der Demonstration vom 6. Juni 2020 auch noch von anderen Personen als dem Beschuldigten tätlich angegriffen oder mit dem Fahrrad ange- fahren worden (vgl. Urk. D1/1/1-2, Urk. D1 2/1-2, Urk. D1/6-7). Aufgrund eines fehlenden Geständnisses des Beschuldigten und da mehrere Angreifer involviert waren, war von einer schwierigen Beweislage auszugehen. Als Polizisten, die im- mer wieder in eine Situation wie diejenige vom 6. Juni 2020 geraten können, und aufgrund der Auswirkungen, die das Verhalten des Beschuldigten auf sie hatte – der Privatkläger 1 führte aus, das Gefühl gehabt zu haben, man habe es auf ihn abgesehen, und er habe Schmerzen und Angst gehabt und sich machtlos gefühlt (Urk. D1/6 S. 6 ff.) und der Privatkläger 2 führte aus, erschrocken zu sein und sich hilflos gefühlt und sich gefragt zu haben, was die Absicht dieser Gewaltbereit- schaft gegenüber der Polizei sei (Urk. D1/7 S. 10) –, hatten diese zudem ein er- hebliches Interesse an einer gründlichen Untersuchung und gerichtlichen Beurtei- lung. Ihre Aussagen waren ausschlaggebend für die Erstellung des Sachverhalts, da der Beschuldigte keine Aussagen machte, weshalb eine Instruktion und Be- gleitung durch einen Rechtsvertreter/eine Rechtsvertreterin umso wichtiger war. Diese trugen durch Beweisanträge und das Stellen von Ergänzungsfragen zudem
- 22 - zur Abklärung des Sachverhalts bei. Die Privatkläger hatten ausserdem als Partei das Recht, an Beweisabnahmen teilzunehmen. Um ihre Teilnahmerechte, bei- spielsweise das Stellen von Ergänzungsfragen, effektiv wahrnehmen zu können, war der Beizug eines Rechtsbeistands gerechtfertigt. Nur weil es sich um Polizis- ten handelt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie Erfahrung in Straf- verfahren haben, zumal sie selber ausführen, in einem anderen Bereich (Gefah- renabwehr) als der Strafverfolgung tätig zu sein. Sonst dürfte auch bei einem Ju- risten als Geschädigter nie die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands bejaht wer- den, da er sich ja im Laufe seiner Karriere irgendwann einmal, zumindest im Stu- dium, mit dem Strafrecht auseinanderzusetzen hatte. Dies darf kein Argument ge- gen die Notwendigkeit sein. Vielmehr war es auch den Privatklägern nicht ohne Weiteres zuzumuten, allfällige wesentliche den Schuldpunkt betreffende Ergän- zungsfragen, welche präjudiziellen Charakter haben könnten, antizipieren und stellen zu können oder hilfreiche Beweisanträge zu stellen. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte – wenn während der Untersuchung auch nicht amtlich, sondern erbeten – verteidigt war. Wenn auch in älteren Entscheiden davon die Rede ist, dass die Rechte der Opfer bereits durch die Staatsanwaltschaft wahrgenommen werden würden, scheint sich diese Auffassung geändert zu haben, wird doch in der Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 aus- geführt, dass wenn der beschuldigten Person in Fällen, in denen die Privatkläger- schaft anwaltlich vertreten ist, im Sinne einer Waffengleichheit zwischen den Par- teien eine amtliche Verteidigung beigeordnet werden sollte, so müsse dies im Ge- genzug auch für die Privatklägerschaft, die Opfer sei, gelten. Die Begründung, dass die Rechte des Opfers bereits durch die Staatsanwaltschaft wahrgenommen werden würden und deshalb ein Rechtsbeistand nicht notwendig sei, dürfte nicht sachgerecht sein. Weiter wird betont, dass an die Notwendigkeit eines Rechtsbei- stands mit Blick auf den wirksamen Opferschutz nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden dürften (BBl 2019 6735). Unter Berücksichtigung all dieser Um- stände war der Beizug eines Anwalts/einer Anwältin für die Wahrung der Interes- sen der Privatkläger als Strafkläger gerechtfertigt und notwendig. Soweit der Pri- vatkläger 2 adhäsionsweise Genugtuung verlangt, ist die Notwendigkeit des Bei- zugs eines Anwalts ohnehin gegeben (vgl. E.II/8 hiervor). Die Höhe der vom Pri-
- 23 - vatkläger 1 (vgl. Urk. 29 und Urk. 64A) bzw. Privatkläger 2 (vgl. Urk. 61/1-2) gel- tend gemachte Prozessentschädigung erscheint sodann angemessen und wurde vom Beschuldigten nicht bemängelt. Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 1 für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'092.– und dem Privatkläger 2 eine solche von Fr. 6'793.– zu bezahlen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren
1. Im Berufungsverfahren wird die Gerichtsgebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwandes – es ging nur noch um die Prozessentschädigung der Privatkläger 1 und 2 – erscheint die Festsetzung einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– als angemessen.
2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BGer, Urteil 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4). Die Privatkläger 1 und 2 beantragten, den Beschuldigten zu verpflichten, ih- nen eine Prozessentschädigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Diese Anträge wurden vollumfänglich gutgeheissen, wes- halb sie im Berufungsverfahren obsiegt haben. Der Beschuldigte unterliegt hinge- gen mit seinem Antrag auf Abweisung der Berufung, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf- zuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, welche auf Fr. 3'554.05 festzusetzen sind (Urk. 114), sind auf die Gerichtskasse zu neh-
- 24 - men, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
3. Der Rechtsvertreter des Privatklägers 1 macht mit seinen Honorarno- ten vom 15. März 2024 (Urk. 94) und vom 31. Mai 2024 (Urk. 106) für das Beru- fungsverfahren einen Aufwand von Fr. 5'084.95 (inkl. MWST und Auslagen) gel- tend (Urk. 105). Die Rechtsvertreterin des Privatklägers 2 macht mit ihrer Hono- rarnote vom 22. März 2024 (Urk. 96) für das Berufungsverfahren eine Prozessent- schädigung in der Höhe von Fr. 2'086.45 (inkl. MWST und Auslagen) geltend (Urk. 95). Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr im Berufungsverfahren grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei ist es nach der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig, für das An- waltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Der vom Rechtsvertreter des Privatklägers 1 geltend gemachte Aufwand erscheint unter Berücksichtigung des vorliegenden Falls insgesamt als doch überhöht. Für beide Privatkläger erweist sich eine pauschale Entschädigung für das Berufungsverfah- ren von je total Fr. 2'200.– (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST und Barauslagen) als angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens ist der Be- schuldigte zu verpflichten, den Privatklägern 1 und 2 für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von je Fr. 2'200.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung des Beschuldigten wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 14. September 2023 mit Ausnahme von Dispositivziffer 11 des Urteils (Abweisung Anträge der Privatkläger auf Prozessentschädigung) in Rechts- kraft erwachsen ist.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziff. 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
- 25 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'092.– (inkl. 7,7 % MWST) und dem Privatkläger 2 für die Untersu- chung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'793.– (inkl. 7,7 % MWST) zu bezahlen.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'554.05 amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST)
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von je Fr. 2'200.– (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST) zu bezahlen.
- 26 -
5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl den Vertreter des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 die Vertreterin des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2 das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Behörden, inkl. Formular A und Mitteilung an die Kan- tonspolizei Zürich gem. § 54a PolG)
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 27 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. Oktober 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi lic. iur. Schwarzenbach-Oswald