Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Dezember 2023 Berufung anmelden (Urk. 37). Das begründete Urteil (Urk. 39 bzw. Urk. 41) wurde den Parteien am 10. bzw. 11. Januar 2024 zugestellt (Urk. 40), worauf die Verteidigung des Beschuldigten mit Eingabe vom 24. Januar 2024 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen liess (Urk. 43).
E. 1.1 Die Vorinstanz fällte eine bedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten aus, wo- von 1 Tag durch Haft erstanden ist, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jah- ren (Urk. 41 S. 23 ff. und S. 27 ff.). Sie hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig dargestellt (Urk. 41 S. 23 ff.), worauf zwecks Ver- meidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist.
E. 1.2 Die Verteidigung macht geltend, dass mit der neuen Fassung von Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG die Mindestentzugsdauer des Führerausweises um bis zu 12 Monate reduziert werden dürfe, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr ausgesprochen werde. Die angefochtene Strafe von 14 Monaten liege nur wenig über den 12 Monaten, womit eine Schnittstellenproblematik gegeben sei, insbe- sondere mit Konnex zum ADMAS-Verfahren. Es sei daher eine Strafe auszuspre- chen, welche dem Beschuldigten nach neuem Recht eine weniger einschnei- dende Administrativmassnahme ermögliche. Das vorliegende Strafverfahren habe eine genügende Warnwirkung, so dass die Strafe auch unter einem Jahr ausfallen könne. Der Beschuldigte habe seine Lektion gelernt (Urk. 43 S. 3 f.). In casu habe der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung bei Tag, guter Sicht, trockener Fahrbahn und wenig Verkehr vorgenommen, zudem auf einer Autobahn, bei welcher die Gegenfahrspur durch eine Leitplanke abgesichert sei. Es seien schwerere Handlungsweisen als die des Beschuldigten vorstellbar. Die Geschwindigkeitsüberschreitung hätte bei dichtem Verkehr und/oder bei widriger Witterung erfolgen und es hätte zu einer Kombination der Geschwindigkeitsüber- schreitung mit anderen gefährdenden Handlungen, wie einem Nahe-Aufschlies- sen oder einem Rechtsüberholen, kommen können. Vorliegend handle es sich mithin um eine leichte Handlungsweise. Die Überschreitung der Höchstgeschwin- digkeit um 85.4 km/h sei nur geringfügig höher als diejenige um 80 km/h, welche
- 7 - als krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG auf Autobahnen gelte (Urk. 43 S. 5 f., Urk. 49 S. 9 f.). Die ob- jektive Tatschwere sei daher im unteren Bereich anzusiedeln. Zudem habe sich der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht hauptsächlich selbst gefährdet. Er habe sich nicht aktiv gegen das geschützte Rechtsgut entschieden und auch die Ab- sicht verfolgt, sich wieder auf den rechten Fahrstreifen einzugliedern. Es sei so, dass der Beschuldigte durch das Verhalten des parallelfahrenden Polizeibeamten zur hohen Geschwindigkeitsüberschreitung gedrängt worden sei. Dabei habe sich die Polizei selbst nicht an die Verkehrsregeln gehalten, indem sie als überholtes Fahrzeug selbst beschleunigt habe. Daher gehe die Vorinstanz fehl, wenn sie ausführe, dass keine Provokation durch andere Verkehrsteilnehmer vorgelegen habe (Urk. 43 S. 6, Urk. 49 S. 11 f.). Im Gegenteil habe durch die Tatprovokation eine Strafreduktion zu erfolgen. Die Handlungen der Polizei hätten die Tat gera- dezu herausgefordert, womit sich der Beschuldigte in einer notstandsähnlichen Situation befunden habe und in Bedrängnis gewesen sei, so dass er einen Aus- weg nur in einer strafbaren Handlung zu finden geglaubt habe. Damit sei die Strafe zu mildern bzw. das Verschulden zu reduzieren. Zudem habe sich der Be- schuldigte auf Grund des Verhaltens des Polizisten in einer heftigen Gemütsbe- wegung befunden und sei nur noch beschränkt in der Lage gewesen, sein Verhal- ten zu kontrollieren, was ebenfalls einen Milderungsgrund darstelle. Die subjektive Tatschwere sei daher auch im unteren Bereich anzusiedeln. Gesamthaft sollte das Verschulden daher im unteren Bereich geortet werden (Urk. 43 S. 7 f., Urk. 49 S. 4 ff., S. 12). Bei der Täterkomponente sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte persönliche Schicksalsschläge erlitten habe. Er habe seinen Bruder bei einem Unfall verloren und selber einen Arbeitsunfall erlitten, was strafmin- dernd zu berücksichtigen sei. Weiter weise der Beschuldigte zwar Vorstrafen auf, indes keine einschlägigen und der Beschuldigte sei geständig. Weshalb das Ge- ständnis nur eingeschränkt strafmindernd zu berücksichtigen sei, wie dies die Vorinstanz tat, erhelle nicht. Der Beschuldigte habe lediglich sein Recht geltend gemacht, das Verhalten des Polizisten bezüglich der Rechtmässigkeit anzuzwei- feln (Urk. 43 S. 8, Urk. 49 S. 13). Bei der Festsetzung der Strafe erweise sich da- her eine hypothetische Strafe im Bereich von 10 Monaten als angemessen und da
- 8 - die Tat keine effektiven Auswirkungen für andere Personen gehabt habe, sei die Strafe um einen Monat zu reduzieren, womit eine Strafe von bis zu 9 Monaten re- sultiere. Die Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf die Mindest- bewährungszeit von 2 Jahren festzusetzen (Urk. 43 S. 9 f., Urk. 49 S. 12 ff.).
E. 1.3 Am 12. März 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den
21. August 2024 vorgeladen (Urk. 47). Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte und dessen amtlicher Verteidiger Dr. iur. X._____ (Prot. II S. 3). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung.
E. 2 Die amtliche Verteidigung ist (vorab) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Der mit der Honorarnote ausgewiesene Aufwand im Be-
- 18 - trag von Fr. 4'832.10 erscheint angemessen (Urk. 51). Allerdings ist die ge- schätzte Dauer der Berufungsverhandlung um rund eine Stunde nach unten zu korrigieren, weshalb sich eine pauschale Entschädigung im Betrag von Fr. 4'600.– inklusive 7.7 % resp. 8,1 % Mehrwertsteuer und Barauslagen rechtfer- tigt (vgl. Urk. 51 S. 2). Es wird beschlossen:
E. 2.1 Die Strafobergrenze der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG sowie in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV beträgt 4 Jahre Freiheitsstrafe. Die Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr entfällt bei der Anwendung von Art. 90 Abs. 3ter SVG, worauf die Vorinstanz zutreffend eingegangen ist (Urk. 41 S. 20 f.). Ausserordentliche Umstände, welche zu einer Erweiterung des Strafrahmens füh- ren würden (BGE 136 IV 55 E. 5.8), liegen nicht vor.
E. 2.2 Tatkomponenten
E. 2.2.1 Beim objektiven Tatverschulden ist zunächst festzuhalten, dass der Be- schuldigte mit einer maximalen Geschwindigkeit von mindestens 205.4 km/h fuhr und damit die an jener Stelle zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um mehr als 80 km/h überschritt. Während des anklagerelevanten Zeitraums fuhr der Beschuldigte während der gesamten Strecke mit deutlich übersetzter Geschwin- digkeit, wobei er während einer kürzeren Zeit die Geschwindigkeit von 200 km/h überschritt. Der Beschuldigte überholte dabei zunächst ein ziviles Dienstfahrzeug der Kantonspolizei Zürich mit 150.3 km/h, beschleunigte danach auf der Überhol- spur auf die erwähnten mindestens 205.4 km/h und fuhr danach mit 177.3 km/h auf der Normalspur weiter, um anschliessend wieder auf die Überholspur zu wechseln und mit einer Geschwindigkeit von 160.2 km/h ein vor ihm auf der Nor- malspur fahrendes Auto zu überholen. Es waren weitere Fahrzeuge unterwegs, die Fahrt fand am Abend, bei trockener Witterung und bei guter Sicht statt (Urk. 1 S. 2 und Urk. 4). Der Beschuldigte hatte keinen Grund, die Überholmanöver mit einer solch übersetzten Geschwindigkeit zu fahren, insbesondere bestand kein Anlass zu einer weiteren Beschleunigung, als das zivile Polizeifahrzeug hinter ihm ebenfalls beschleunigte, um die Messung vorzunehmen. Der Beschuldigte hätte
- 9 - sich ohne Weiteres zurückfallen lassen bzw. nicht weiter beschleunigen und wei- ter auf der linken Spur fahren können. Auch wenn er den Überholvorgang nicht abgeschlossen hatte, wäre ein solches Verhalten geboten gewesen, bis ein Ein- schwenken auf die Normalpur gefahrlos möglich war. Auf Grund der Videoauf- nahme (Urk. 4) erhellt zudem, dass es einen genügend grossen Abstand zum Po- lizeifahrzeug gab, welcher sich auch nicht verringerte, weshalb der Beschuldigte den Blinker nach rechts setzen und auf die Normalspur hätte wechseln können. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann dem Beschuldigten nicht zu Gute gehalten werden, dass am Beginn der Beschleunigung die Überholung bzw. die Vorbeifahrt an einem anderen Fahrzeug gestanden habe (Urk. 43 S. 24), da er ja schon in jenem Zeitpunkt mit massiv übersetzter Geschwindigkeit unterwegs war und kein Grund für ein Überholen bestand. Auch nach dem Überholmanöver reduzierte der Beschuldigte die Geschwindigkeit nicht auf das gesetzlich zuläs- sige Mass, sondern fuhr mit deutlich übersetztem Tempo weiter, um dann wiederum zu einem Überholmanöver mit übersetzter Geschwindigkeit anzuset- zen. Es erhellt ohne Weiteres, dass durch solch eine Fahrweise andere Verkehrs- teilnehmer gefährdet werden, "effektive Auswirkungen für andere Personen" - wie die Verteidigung erwähnt (Urk. 43 S. 9) - sind nicht Tatbestandsmerkmal. Durch eine solch überhöhte Geschwindigkeit ist der Bremsweg auch bei trockener Fahr- bahn massiv verlängert, der Beschuldigte hätte bei Auftauchen eines Hindernis- ses nicht mehr rechtzeitig bremsen können. Zudem können notorischerweise an- dere Verkehrsteilnehmer durch eine solch schnelle Fahrweise bzw. ein solches Überholmanöver erschrecken, inadäquat darauf reagieren und dadurch einen Un- fall verursachen. Bei einem Strafrahmen von bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe er- weist sich angesichts der Tatsache, dass noch gravierendere Tathandlungen denkbar sind, bzw. deutlich schlechtere Bedingungen hätten herrschen können, die Bewertung des Verschuldens als gerade noch leicht als angemessen und die von der Vorinstanz entsprechend im unteren Drittel des Strafrahmens festge- setzte Freiheitsstrafe von 13 Monaten für die objektiven Tatkomponente als kor- rekt.
- 10 -
E. 2.2.2 Beim subjektiven Tatverschulden ist zunächst festzuhalten, dass der Be- schuldigte zumindest eventualvorsätzlich handelte. Er wollte schnell vorankom- men und Fahrzeuge überholen und hat - indem er seine Geschwindigkeit nicht kontrollierte - damit zumindest in Kauf genommen, dass er die gemessene Ge- schwindigkeit erreichte. Er wusste, dass er massiv zu schnell unterwegs war, sagte er doch aus, dass er "allerhöchstens 190 km/h" gefahren sei (Urk. 2/2 A 19). Er habe auf das Gas gedrückt und geschaut, dass er vorbeikomme (Prot. I S. 21). Der Beschuldigte hatte "null Grund", zu schnell zu fahren (u.a. Prot. I S. 22 und Prot. II S. 17). Diese subjektiven Komponenten haben keine Relativierung des objektiven Tatverschuldens zur Folge.
E. 2.2.3 Die Verteidigung beruft sich auf den Milderungsgrund der schweren Be- drängnis gemäss Art. 48 lit. a Ziffer 2 StGB sowie der heftigen Gemütsbewegung gemäss Art. 48 lit. c StGB. Aufgrund der Beschleunigung der Polizeibeamten habe der Beschuldigte den Überholvorgang nicht abschliessen können und sei gezwungen gewesen, weiter zu beschleunigen. Die Polizisten hätten auf diese Weise die Situation provoziert und der Beschuldigte habe sich in schwerer Be- drängnis befunden, entsprechend zu reagieren. Zudem habe das Verhalten der Polizeibeamten beim Beschuldigten eine starke Gefühlserregung hervorgerufen, welche seine Fähigkeit beeinträchtigt habe, sich zu beherrschen. Dieses Gefühl habe ihn überwältigt und dazu geführt, dass er die Geschwindigkeit massiv über- schritten habe (Urk. 43 S. 6 ff., Urk. 49 S. 4 ff.). Gemäss Art. 48 lit. a Ziffer 2 und lit. c StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter in schwerer Bedrängnis bzw. wenn er in einer nach den Umständen ent- schuldbaren heftigen Gemütsbewegung gehandelt hat. Nur das Vorliegen ausser- ordentlich gewichtiger Gründe kann zu einer Strafmilderung bzw. innerhalb des Strafrahmens zu einer Strafminderung führen. Beim Handeln in schwerer Be- drängnis muss es sich um eine notstandsähnliche Situation handeln, so dass der Täter einen Ausweg nur in der Begehung der Straftat zu finden glaubt, wobei das Bundesgericht hohe Anforderungen stellt und die Rechtsprechung streng ist. Bei der heftigen Gemütsbewegung muss diese entschuldbar sein; der Täter muss zu- tiefst aufgewühlt sein (BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, Art. 48 N 1 ff., N 13 und
- 11 - N 24 ff.). Diese Einwendungen sind als Schutzbehauptungen zu würdigen. Es war der Be- schuldigte, welcher die Situation erst geschaffen hat, indem er - aus eigenem An- trieb - das mit 127 km/h auf der Normalspur fahrende zivile Dienstfahrzeug der Kantonspolizei mit 150.3 km/h überholte. Der Beschuldigte überschritt damit schon in diesem Stadium die Geschwindigkeitslimite erheblich. Das Vorliegen ei- ner notstandsähnlichen Situation kann daher von Vornherein nicht angerufen wer- den. Zudem geht aus dem Umstand, dass das zivile Polizeifahrzeug seinerseits beschleunigte, nachdem der Beschuldigte dieses überholt hatte, keinerlei Bedrän- gungssituation des Beschuldigten hervor. Denn einerseits wäre es dem Beschul- digten - wie bereits ausgeführt - ohne Weiteres möglich gewesen, sich wieder zu- rückfallen zu lassen bzw. auf der Überholspur zu bleiben; er war mithin keines- wegs "gezwungen", den Überholvorgang fortzuführen bzw. abzuschliessen. Ande- rerseits ist aus der Videoaufnahme zu sehen, dass das zivile Polizeifahrzeug hin- ter dem Fahrzeug des Beschuldigten blieb, mithin dieses nicht bedrängte (Urk. 4). Es fand kein nahes Aufschliessen und kein paralleles Fahren, kein Blinken mit der Lichthupe, kein Drängeln oder Ausbremsen statt. Wie das Video weiter zeigt, führte der Beschuldigte den Überholvorgang ohne erkennbare Probleme durch und setzte zudem nach dieser Vorbeifahrt am Polizeifahrzeug sogar noch zum Überholen eines weiteren Fahrzeugs an (Urk. 4). Auch die Behauptung einer hef- tigen Gemütsbewegung ist nach dem Gesagten unglaubhaft. So machte der Be- schuldigte ab der zweiten polizeilichen Einvernahme geltend, dass er zu den bei- den Polizisten geschaut habe und diese zurückgeschaut hätten. Daher sowie auf- grund des Umstandes, dass das zivile Polizeifahrzeug beschleunigt habe, sei er in Panik geraten und habe Stress gehabt (Urk. 2/2 A 18 und A 21 f.; Prot. I S. 13 f., Prot. II S. 16). Während der ersten polizeilichen Einvernahme schilderte der Beschuldigte weder den Blickkontakt noch die Panik bzw. den Stress (Urk. 2/1). Als Grund für das Beschleunigen gab er lediglich an, dass er den Über- holvorgang habe abschliessen wollen, wenn ihm dies nicht möglich gewesen wäre, so wäre er "ab dem Gas" gegangen (Urk. 2/1 A 49 f.). Vorliegend gibt es - wie ausgeführt - keine Hinweise auf irgendwelche Provokationen im Fahrverhal-
- 12 - ten des zivilen Polizeifahrzeugs, welche den Beschuldigten - welcher ja selber zum Überholmanöver angesetzt und mithin den entsprechenden Entschluss schon gefasst hatte - in irgendeiner Form gefühlsmässig hätten beeinflussen kön- nen. Selbst wenn es zu einem Blickkontakt gekommen sein sollte, so ist ein sol- cher objektiv nicht geeignet, einen Fahrer, der bewusst und mit Absicht mit über- setzter Geschwindigkeit überholt, in Panik zu versetzen. Ausserdem würde ein solcher Blick keinesfalls rechtfertigen, mit einer Geschwindigkeit von über 200 km/h zu fahren. Das Überholen ist ein alltäglicher Vorgang auf der Autobahn und auch ein Blickkontakt ist nichts Aussergewöhnliches, was auch der Beschul- digte so ausführte (Urk. 2/2 A 23: "Dass man sich anschaute, war ganz normal"). Der Beschuldigte gab zudem an, über ein sehr gutes Fahrkönnen zu verfügen und er war - wie bereits erwähnt - auch nicht in Eile (Urk. 2/1 A 107, Prot. II S. 17). Vor Vorinstanz schilderte der Beschuldigte zudem erstmals ein Ereignis, wel- ches sich vor 15 Jahren ereignet haben soll. Er sei auf der Autobahn in Serbien auf der rechten Spur gewesen, als ein Auto mit vier Insassen sein Auto habe aus- bremsen und zum Anhalten bewegen wollen, so dass diese Insassen ihn hätten ausrauben können (Prot. I S. 12 f.). Ein Zusammenhang mit der vorliegenden Konstellation ist nicht erkennbar und der zeitliche Aspekt von 15 Jahren deutet klar auf eine blosse Schutzbehauptung des Beschuldigten hin. Zudem machte der Beschuldigte geltend, dass er nicht gebremst habe, um die beiden Fahrer des zivilen Polizeiautos nicht zu provozieren (Prot. I S. 12 f.). Wes- halb eine Reduktion der Geschwindigkeit einen Fahrer eines Fahrzeugs - welcher ihn, den Beschuldigten, nicht habe überholen lassen wollen (Urk. 2/2 S. 4) - eine Provokation darstellen soll, ist nicht nachvollziehbar. Zusammenfassend ist fest- zuhalten, dass keine Gründe für eine Minderung der Strafe vorliegen. Die Verteidigung betonte zwar, es könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Polizei ihrerseits nicht an das Strassenverkehrsgesetz gehalten habe. So habe die Polizei die Geschwindigkeit überschritten, beim Überholen beschleunigt, zu wenig Abstand gehalten und einen U-Turn gemacht (Urk. 49 S. 3 ff. in Verbin-
- 13 - dung mit Prot. II S. 17 ff.). Allerdings ist nicht ersichtlich, wie sich das Verhalten der Polizei über die soeben abgehandelten Strafmilderungsgründe hinaus auf die Strafzumessung bzw. das Verschulden des Beschuldigten auswirken könnte. Dies zumal der von der Polizei vorgenommene U-Turn vor der Nachfahrmessung statt- fand (vgl. Urk. 3/1 S. 3) und keinen Zusammenhang mit der vom Beschuldigten eingestandenermassen begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung hatte. Die Beurteilung eines allfällig strafbaren Verhaltens der Polizei ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Argumentation der Verteidigung ist jedoch an dieser Stelle entgegenzusetzen, dass die Kontrolle des Strassenverkehrs eine der Polizei vom Gesetz auferlegte Aufgabe darstellt (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verord- nung über die Kontrolle des Strassenverkehrs, SKV, SR 741.013) und dass Ver- kehrsregelverletzungen durch Polizeibeamte auch in Fällen, in denen, wie etwa bei Nachfahrkontrollen, weder Blaulicht noch Wechselklanghorn eingesetzt wer- den, gestützt auf Art. 14 StGB und allenfalls kantonales Polizeirecht erlaubt und somit nicht strafbar sind, wenn die Verkehrsregelverletzung im Rahmen der Erfül- lung polizeilicher Aufgaben erfolgt und verhältnismässig ist (BGE 141 IV 417 E. 3.2).
E. 2.3 Täterkomponenten
E. 2.3.1 In Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse bestätigte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen seine bereits vor Vorinstanz deponierten Aussagen (Prot. II S. 6 ff.). Der Beschuldigte stammt aus dem Kosovo und kam mit 15 Jahren in die Schweiz. Er ist verheiratet und hat drei Kinder, wobei zwei bereits volljährig sind. Geändert hat sich, dass seine Frau sich Anfang 2024 von ihm getrennt hat und zusammen mit der 16-jährigen Tochter ausgezogen ist. Seine beiden Söhne sind beide verheiratet, wobei einer davon im Sommer 2024 ebenfalls ausgezogen ist. Der Beschuldigte lebt derzeit noch mit seinem zweiten Sohn und dessen Ehefrau sowie mit der Familie seiner Schwäge- rin und deren drei minderjährigen Kindern zusammen. Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, dass er am 25. August 2023 einen Arbeitsunfall erlitten habe und daher Taggelder im Umfang von rund Fr. 260.– erhalte (Prot. I S. 5 f. und S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, nach wie
- 14 - vor Taggelder zu beziehen. Diese seien jedoch rückwirkend per Januar 2024 auf Fr. 234.– pro Tag gekürzt worden. Durchschnittlich erhalte er so etwas mehr als Fr. 7'000.– pro Monat (Prot. II S. 7 f.). Er sei zwar nach wie vor Inhaber und Ge- schäftsführer der B._____ GmbH und einer Garage und erledige für diese beiden Firmen immer noch die Administration. Doch erziele er damit derzeit nur Verluste (Prot. II S. 15). Der Beschuldigte und seine Ehefrau besitzen ein Haus, welches beim Kauf im Jahr 2020 Fr. 2'250'000.– gekostet hat. Die Hypothek beläuft sich auf etwa Fr. 1'700'000.– (Prot. II S. 8). Zudem hat der Beschuldigte private Steu- erschulden. Der Beschuldigte verlor bei einem Arbeitsunfall seinen mit ihm zu- sammenarbeitenden Bruder (Urk. 2/1 A 122 ff.; Urk. 2/2 A 33 f.; Prot. I S. 6 f.). Er wurde deswegen mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. September 2020 wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger schwerer Kör- perverletzung sowie wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 110.– ver- urteilt (Urk. 42; Prot. I S. 7). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren. Der persönliche Schicksalsschlag wegen dem Bruder ist zwar als erheblich zu werten, indes ist dieser nicht von solch einer Schwere, welche eine Strafreduktion im vorliegenden Verfahren, das in keinem Zusammenhang mit dem erwähnten Arbeitsunfall steht, rechtfertigen würde. Mit Bezug auf seinen eigenen Arbeitsunfall, für welchen er Taggelder bezieht, ist fest- zuhalten, dass er dennoch gemäss eigenen Aussagen fast 18 Stunden am Tag im Büro arbeitet (Prot. I S. 10).
E. 2.3.2 Der Beschuldigte hat zwei Vorstrafen, welche sich straferhöhend auswir- ken: Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
26. Februar 2014 wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz mit einer be- dingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 120.– und Fr. 900.– Busse sowie
- wie bereits erwähnt - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solo- thurn vom 18. September 2020 wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger schwerer Körperverletzung sowie wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Re- geln der Baukunde zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt
- 15 - (Urk. 42). Ins Gewicht fällt auch die Delinquenz während laufender Probezeit. Die Vorinstanz hat diesbezüglich auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Strafe verzichtet (Urk. 43 S. 29 f.). Zudem wurde der Beschuldigte mit Verfügung vom 5. Januar 2018 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch die Strassenverkehrsbehörde verwarnt (Urk. 15/5) und mit Verfügung vom 23. März 2018 (Urk. 15/6) wurde ihm der Führerausweis wegen einer Geschwindigkeits- überschreitung für einen Monat entzogen. Diese Administrativmassnahmen sowie die laufende Probezeit hielten den Beschuldigten nicht davon ab, im Bereich des Strassenverkehrs straffällig zu werden. Die Vorstrafen, die Delinquenz während laufender Probezeit sowie die Administrativmassnahmen sind vorliegend im Um- fang von zwei Monaten Freiheitsstrafe straferhöhend zu berücksichtigen.
E. 2.3.3 Zum Nachtatverhalten ist auszuführen, dass das Geständnis des Be- schuldigten nur in einem ganz geringen Masse - nämlich höchstens um einen hal- ben Monat Freiheitsstrafe - strafmindernd zu berücksichtigen ist. Angesichts der Beweislage war es ihm unmöglich zu bestreiten, dass er das Fahrzeug gelenkt hat. Auch die gefahrene Geschwindigkeit war auf Grund des Videos grundsätzlich nachgewiesen, dennoch beantragte der Beschuldigte die Erstellung eines Gut- achtens zur Überprüfung der gefahrenen Geschwindigkeit und verlangte in der Folge noch die Ergänzung des Gutachtens, da er dieses anzweifelte (Urk. 3/3 A 19; Urk. 6/8). Der Beschuldigte ist nicht einsichtig, sondern sucht die Schuld beim Fahrer des zivilen Polizeifahrzeugs. Er hat denn auch nicht die ihm von der Verkehrspsychologin empfohlene Psychotherapie in Anspruch genommen und sieht nicht ein, dass eine solche für ihn gut sein soll. Er erachtet seine Arbeitszeit von fast 18 Stunden pro Tag - notabene während er Taggelder auf Grund des Un- falls bezieht - als prioritär (Prot. I S. 9 f.). Dass er inzwischen am Lernprogramm "Start" sowie an einem Nachkontrollgespräch beim Amt für Justizvollzug und Wie- dereingliederung teilgenommen hat (Urk. 49 S. 14 und Urk. 50/2), ändert an die- ser Einschätzung nichts, zumal der Beschuldigte damit lediglich die ihm von der Vorinstanz rechtskräftig erteilte Weisung befolgt (vgl. Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils).
- 16 -
E. 2.4 Zusammenfassend resultiert in Würdigung aller Umstände eine Freiheits- strafe von 14 ½ Monaten. Es besteht kein Grund, diese Strafe mit Blick auf die von der Verteidigung angeführte "Schnittstellenproblematik" auf 12 Monate Frei- heitsstrafe zu senken, damit die Mindestentzugsdauer des Führerausweises ge- mäss der neuen Fassung von Art. 16c Abs. 2 lit abis SVG von mindestens zwei Jahren auf bis zu zwölf Monate reduziert werden könnte (Urk. 43 S. 3). Denn zum einen besteht - wie die Verteidigung zu Recht selber ausführt - keine direkte Ver- bindung dieser Administrativmassnahme zum vorliegenden Strafverfahren und zum anderen ist mit Blick auf die oben wiedergegebenen bereits gegen den Be- schuldigten ergangenen Administrativmassnahmen sowie den Strafbefehl des Statthalteramts C._____ von einem deutlich getrübten automobilistischen Leu- mund des Beschuldigen auszugehen, welcher sich weder durch eine Verwarnung noch durch einen temporären Führerausweisentzug und auch nicht von einem Strafbefehl von weiteren Geschwindigkeitsüberschreitungen abhalten liess.
E. 2.5 Auf Grund des Verschlechterungsverbots ist die durch die Vorinstanz ausge- fällte Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu bestätigen. Das Gericht rechnet die Un- tersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens er- standen hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Vorliegend befand sich der Beschul- digte einen Tag in Untersuchungshaft (vgl. Urk. 11/1-2).
E. 2.6 Betreffend den Vollzug kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 27 f.). In Übereinstimmung mit deren Erwägungen kann trotz der Vorstrafen und dem schlechten automobilisti- schen Leumund angesichts des drohenden Vollzugs der ausgesprochenen Frei- heitsstrafe bei einer erneuten Delinquenz von einer günstigen Prognose ausge- gangen werden (Art. 44 Abs. 1 StGB). Entgegen der Argumentation der Verteidi- gung (Urk. 49 S. 14) vermag der Umstand, dass der Beschuldigte die ihm von der Vorinstanz erteilte Weisung befolgt, indem er das Lernprogramm "Start" besucht und ein erstes Nachkontroll-Gespräch beim Amt für Justizvollzug geführt hat, die Bedenken in Bezug auf seine Legalprognose noch nicht auszuräumen.
- 17 - IV. Kostenfolgen
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veran- schlagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfah- rens sind dem Beschuldigten daher vollumfänglich aufzuerlegen. Bei den Kosten der amtlichen Verteidigung sind diese zwar vorab auf die Gerichtskasse zu neh- men, indes bereits mit heutigem Entscheid die Rückerstattungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO anzuordnen. Der Beschuldigte arbeitet - trotz Arbeitsun- fähigkeit - gemäss eigenen Aussagen fast 18 Stunden pro Tag - und erhält ein Taggeld von 234.– pro Tag bzw. etwas mehr als Fr. 7'000.– pro Monat. Der Wert der Liegenschaft betrug schon im Kaufzeitpunkt Fr. 2.25 Mio. und der Beschul- digte ist Inhaber von drei Firmen, wovon zwei noch aktiv sind. Der Beschuldigte verzichtet auf Mietzinseinnahmen für das Wohnen der Schwägerin mit deren Kin- dern in der Einliegerwohnung sowie auf einen Kost- und Logisbeitrag seines ver- dienenden Sohnes. Das steuerlich relevante Vermögen belief sich im Jahr 2020 auf Fr. 1'148'000.– (Prot. I S. 5 ff.; Urk. 2/2 S. 5 ff.; Urk. 15/2, Prot. II S. 6 ff.). Zwar hat der Beschuldigte private Steuerschulden, doch kann er diese in Raten abzah- len. Offene Betreibungen hat der Beschuldigte keine (Prot. I S. 6 und S. 9). Es kann mithin festgehalten werden, dass der Beschuldigte in sehr guten finanziellen Verhältnissen lebt. Es wäre ihm insbesondere ohne Weiteres möglich, für die Ver- mietung der Einliegerwohnung einen angemessenen Mietzins zu verlangen. Ent- gegen den Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 41 S. 33) stellen die offenen Steu- erschulden sowie die Unsicherheit, ob die Liegenschaft belehnt werden könne, keinen Grund dar, die Kosten der amtlichen Verteidigung dem Beschuldigten nicht direkt aufzuerlegen. Bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse trifft die zu den Kosten verurteilte Person zudem eine umfassende Mitwirkungspflicht (ZR 113 [2014] S. 257). Entsprechende Unterlagen wurden weder im Verfahren vor Vor-in- stanz noch im Berufungsverfahren eingereicht.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 30. No- vember 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 4 (Verzicht Widerruf/Verlängerung Probezeit), 5 (Weisung), 6 (Einziehung), 7 bis 10 (Kostenfolgen) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten (wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist).
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'600.-- amtliche Verteidigung (inkl. 7.7 % resp. 8,1 % MWST)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis - 19 - den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilungen gemäss Dispositiv- ziffern 4 und 6 des angefochtenen Urteils, inklusive Formular B) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN: …) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 20 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. August 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller lic. iur. Leuthard
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240036-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Amsler und Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. Leuthard Urteil vom 21. August 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom
30. November 2023 (DG230008)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 29 Juni 2023 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3ter SVG und Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG sowie in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten (wo- von bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist).
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. September 2020 ausgefällten Geldstrafe von 50 Tages- sätzen zu Fr. 110.– wird nicht widerrufen; die Probezeit wird um 1 Jahr ver- längert.
5. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 94 StGB die Weisung erteilt, am Lernprogramm "Start" (risikobereite Verkehrsteilnehmende) im Gruppenset- ting und an den Nachkontroll-Gesprächen beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugs- dienste, Lernprogramme, 8090 Zürich, teilzunehmen.
6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 15. Juni 2023 beschlagnahmte gefälschte Führerausweis (A016'302'617) wird defini- tiv eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwen- dung überlassen.
- 3 -
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'900.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
8. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 872.35 Auslagen Untersuchung Fr. 3'772.45 Gutachten METAS vom 24. Februar 2023 Fr. 1'933.50 Ergänzungsgutachten METAS vom 28. April 2023 Fr. 60.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 5'200.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
9. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
10. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 9'887.60 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 49 S. 2)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 30. November 2019 [recte: 2023] sei betreffend die folgenden Dispositivziffern aufzuheben:
- Ziffer 2
- Ziffer 3
2. Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 9 Monaten zu verurteilen.
- 4 -
3. Der erstandene Tag Haft (1) sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei vollumfänglich aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
5. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.).
b) Der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis: Kein Antrag.
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensverlauf/Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Uster vom 30. November 2023 liess die Verteidigung des Beschuldigten am
1. Dezember 2023 Berufung anmelden (Urk. 37). Das begründete Urteil (Urk. 39 bzw. Urk. 41) wurde den Parteien am 10. bzw. 11. Januar 2024 zugestellt (Urk. 40), worauf die Verteidigung des Beschuldigten mit Eingabe vom 24. Januar 2024 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen liess (Urk. 43). 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 29. Januar 2024 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 45). Diese liess sich nicht verneh- men. 1.3. Am 12. März 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den
21. August 2024 vorgeladen (Urk. 47). Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte und dessen amtlicher Verteidiger Dr. iur. X._____ (Prot. II S. 3). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung.
2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.2. In ihrer Berufungserklärung vom 24. Januar 2024 (Urk. 43) ficht die Verteidi- gung des Beschuldigten Dispositivziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils an. Nicht angefochten sind somit die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 4 (Verzicht Widerruf/Verlängerung Probezeit), 5 (Weisung), 6 (Einziehung), 7 bis 10 (Kosten-
- 6 - folgen). Es ist somit festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom
30. November 2023 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. II. Strafzumessung
1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz fällte eine bedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten aus, wo- von 1 Tag durch Haft erstanden ist, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jah- ren (Urk. 41 S. 23 ff. und S. 27 ff.). Sie hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig dargestellt (Urk. 41 S. 23 ff.), worauf zwecks Ver- meidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist. 1.2. Die Verteidigung macht geltend, dass mit der neuen Fassung von Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG die Mindestentzugsdauer des Führerausweises um bis zu 12 Monate reduziert werden dürfe, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr ausgesprochen werde. Die angefochtene Strafe von 14 Monaten liege nur wenig über den 12 Monaten, womit eine Schnittstellenproblematik gegeben sei, insbe- sondere mit Konnex zum ADMAS-Verfahren. Es sei daher eine Strafe auszuspre- chen, welche dem Beschuldigten nach neuem Recht eine weniger einschnei- dende Administrativmassnahme ermögliche. Das vorliegende Strafverfahren habe eine genügende Warnwirkung, so dass die Strafe auch unter einem Jahr ausfallen könne. Der Beschuldigte habe seine Lektion gelernt (Urk. 43 S. 3 f.). In casu habe der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung bei Tag, guter Sicht, trockener Fahrbahn und wenig Verkehr vorgenommen, zudem auf einer Autobahn, bei welcher die Gegenfahrspur durch eine Leitplanke abgesichert sei. Es seien schwerere Handlungsweisen als die des Beschuldigten vorstellbar. Die Geschwindigkeitsüberschreitung hätte bei dichtem Verkehr und/oder bei widriger Witterung erfolgen und es hätte zu einer Kombination der Geschwindigkeitsüber- schreitung mit anderen gefährdenden Handlungen, wie einem Nahe-Aufschlies- sen oder einem Rechtsüberholen, kommen können. Vorliegend handle es sich mithin um eine leichte Handlungsweise. Die Überschreitung der Höchstgeschwin- digkeit um 85.4 km/h sei nur geringfügig höher als diejenige um 80 km/h, welche
- 7 - als krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG auf Autobahnen gelte (Urk. 43 S. 5 f., Urk. 49 S. 9 f.). Die ob- jektive Tatschwere sei daher im unteren Bereich anzusiedeln. Zudem habe sich der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht hauptsächlich selbst gefährdet. Er habe sich nicht aktiv gegen das geschützte Rechtsgut entschieden und auch die Ab- sicht verfolgt, sich wieder auf den rechten Fahrstreifen einzugliedern. Es sei so, dass der Beschuldigte durch das Verhalten des parallelfahrenden Polizeibeamten zur hohen Geschwindigkeitsüberschreitung gedrängt worden sei. Dabei habe sich die Polizei selbst nicht an die Verkehrsregeln gehalten, indem sie als überholtes Fahrzeug selbst beschleunigt habe. Daher gehe die Vorinstanz fehl, wenn sie ausführe, dass keine Provokation durch andere Verkehrsteilnehmer vorgelegen habe (Urk. 43 S. 6, Urk. 49 S. 11 f.). Im Gegenteil habe durch die Tatprovokation eine Strafreduktion zu erfolgen. Die Handlungen der Polizei hätten die Tat gera- dezu herausgefordert, womit sich der Beschuldigte in einer notstandsähnlichen Situation befunden habe und in Bedrängnis gewesen sei, so dass er einen Aus- weg nur in einer strafbaren Handlung zu finden geglaubt habe. Damit sei die Strafe zu mildern bzw. das Verschulden zu reduzieren. Zudem habe sich der Be- schuldigte auf Grund des Verhaltens des Polizisten in einer heftigen Gemütsbe- wegung befunden und sei nur noch beschränkt in der Lage gewesen, sein Verhal- ten zu kontrollieren, was ebenfalls einen Milderungsgrund darstelle. Die subjektive Tatschwere sei daher auch im unteren Bereich anzusiedeln. Gesamthaft sollte das Verschulden daher im unteren Bereich geortet werden (Urk. 43 S. 7 f., Urk. 49 S. 4 ff., S. 12). Bei der Täterkomponente sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte persönliche Schicksalsschläge erlitten habe. Er habe seinen Bruder bei einem Unfall verloren und selber einen Arbeitsunfall erlitten, was strafmin- dernd zu berücksichtigen sei. Weiter weise der Beschuldigte zwar Vorstrafen auf, indes keine einschlägigen und der Beschuldigte sei geständig. Weshalb das Ge- ständnis nur eingeschränkt strafmindernd zu berücksichtigen sei, wie dies die Vorinstanz tat, erhelle nicht. Der Beschuldigte habe lediglich sein Recht geltend gemacht, das Verhalten des Polizisten bezüglich der Rechtmässigkeit anzuzwei- feln (Urk. 43 S. 8, Urk. 49 S. 13). Bei der Festsetzung der Strafe erweise sich da- her eine hypothetische Strafe im Bereich von 10 Monaten als angemessen und da
- 8 - die Tat keine effektiven Auswirkungen für andere Personen gehabt habe, sei die Strafe um einen Monat zu reduzieren, womit eine Strafe von bis zu 9 Monaten re- sultiere. Die Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf die Mindest- bewährungszeit von 2 Jahren festzusetzen (Urk. 43 S. 9 f., Urk. 49 S. 12 ff.).
2. Würdigung 2.1. Die Strafobergrenze der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG sowie in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV beträgt 4 Jahre Freiheitsstrafe. Die Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr entfällt bei der Anwendung von Art. 90 Abs. 3ter SVG, worauf die Vorinstanz zutreffend eingegangen ist (Urk. 41 S. 20 f.). Ausserordentliche Umstände, welche zu einer Erweiterung des Strafrahmens füh- ren würden (BGE 136 IV 55 E. 5.8), liegen nicht vor. 2.2. Tatkomponenten 2.2.1. Beim objektiven Tatverschulden ist zunächst festzuhalten, dass der Be- schuldigte mit einer maximalen Geschwindigkeit von mindestens 205.4 km/h fuhr und damit die an jener Stelle zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um mehr als 80 km/h überschritt. Während des anklagerelevanten Zeitraums fuhr der Beschuldigte während der gesamten Strecke mit deutlich übersetzter Geschwin- digkeit, wobei er während einer kürzeren Zeit die Geschwindigkeit von 200 km/h überschritt. Der Beschuldigte überholte dabei zunächst ein ziviles Dienstfahrzeug der Kantonspolizei Zürich mit 150.3 km/h, beschleunigte danach auf der Überhol- spur auf die erwähnten mindestens 205.4 km/h und fuhr danach mit 177.3 km/h auf der Normalspur weiter, um anschliessend wieder auf die Überholspur zu wechseln und mit einer Geschwindigkeit von 160.2 km/h ein vor ihm auf der Nor- malspur fahrendes Auto zu überholen. Es waren weitere Fahrzeuge unterwegs, die Fahrt fand am Abend, bei trockener Witterung und bei guter Sicht statt (Urk. 1 S. 2 und Urk. 4). Der Beschuldigte hatte keinen Grund, die Überholmanöver mit einer solch übersetzten Geschwindigkeit zu fahren, insbesondere bestand kein Anlass zu einer weiteren Beschleunigung, als das zivile Polizeifahrzeug hinter ihm ebenfalls beschleunigte, um die Messung vorzunehmen. Der Beschuldigte hätte
- 9 - sich ohne Weiteres zurückfallen lassen bzw. nicht weiter beschleunigen und wei- ter auf der linken Spur fahren können. Auch wenn er den Überholvorgang nicht abgeschlossen hatte, wäre ein solches Verhalten geboten gewesen, bis ein Ein- schwenken auf die Normalpur gefahrlos möglich war. Auf Grund der Videoauf- nahme (Urk. 4) erhellt zudem, dass es einen genügend grossen Abstand zum Po- lizeifahrzeug gab, welcher sich auch nicht verringerte, weshalb der Beschuldigte den Blinker nach rechts setzen und auf die Normalspur hätte wechseln können. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann dem Beschuldigten nicht zu Gute gehalten werden, dass am Beginn der Beschleunigung die Überholung bzw. die Vorbeifahrt an einem anderen Fahrzeug gestanden habe (Urk. 43 S. 24), da er ja schon in jenem Zeitpunkt mit massiv übersetzter Geschwindigkeit unterwegs war und kein Grund für ein Überholen bestand. Auch nach dem Überholmanöver reduzierte der Beschuldigte die Geschwindigkeit nicht auf das gesetzlich zuläs- sige Mass, sondern fuhr mit deutlich übersetztem Tempo weiter, um dann wiederum zu einem Überholmanöver mit übersetzter Geschwindigkeit anzuset- zen. Es erhellt ohne Weiteres, dass durch solch eine Fahrweise andere Verkehrs- teilnehmer gefährdet werden, "effektive Auswirkungen für andere Personen" - wie die Verteidigung erwähnt (Urk. 43 S. 9) - sind nicht Tatbestandsmerkmal. Durch eine solch überhöhte Geschwindigkeit ist der Bremsweg auch bei trockener Fahr- bahn massiv verlängert, der Beschuldigte hätte bei Auftauchen eines Hindernis- ses nicht mehr rechtzeitig bremsen können. Zudem können notorischerweise an- dere Verkehrsteilnehmer durch eine solch schnelle Fahrweise bzw. ein solches Überholmanöver erschrecken, inadäquat darauf reagieren und dadurch einen Un- fall verursachen. Bei einem Strafrahmen von bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe er- weist sich angesichts der Tatsache, dass noch gravierendere Tathandlungen denkbar sind, bzw. deutlich schlechtere Bedingungen hätten herrschen können, die Bewertung des Verschuldens als gerade noch leicht als angemessen und die von der Vorinstanz entsprechend im unteren Drittel des Strafrahmens festge- setzte Freiheitsstrafe von 13 Monaten für die objektiven Tatkomponente als kor- rekt.
- 10 - 2.2.2. Beim subjektiven Tatverschulden ist zunächst festzuhalten, dass der Be- schuldigte zumindest eventualvorsätzlich handelte. Er wollte schnell vorankom- men und Fahrzeuge überholen und hat - indem er seine Geschwindigkeit nicht kontrollierte - damit zumindest in Kauf genommen, dass er die gemessene Ge- schwindigkeit erreichte. Er wusste, dass er massiv zu schnell unterwegs war, sagte er doch aus, dass er "allerhöchstens 190 km/h" gefahren sei (Urk. 2/2 A 19). Er habe auf das Gas gedrückt und geschaut, dass er vorbeikomme (Prot. I S. 21). Der Beschuldigte hatte "null Grund", zu schnell zu fahren (u.a. Prot. I S. 22 und Prot. II S. 17). Diese subjektiven Komponenten haben keine Relativierung des objektiven Tatverschuldens zur Folge. 2.2.3. Die Verteidigung beruft sich auf den Milderungsgrund der schweren Be- drängnis gemäss Art. 48 lit. a Ziffer 2 StGB sowie der heftigen Gemütsbewegung gemäss Art. 48 lit. c StGB. Aufgrund der Beschleunigung der Polizeibeamten habe der Beschuldigte den Überholvorgang nicht abschliessen können und sei gezwungen gewesen, weiter zu beschleunigen. Die Polizisten hätten auf diese Weise die Situation provoziert und der Beschuldigte habe sich in schwerer Be- drängnis befunden, entsprechend zu reagieren. Zudem habe das Verhalten der Polizeibeamten beim Beschuldigten eine starke Gefühlserregung hervorgerufen, welche seine Fähigkeit beeinträchtigt habe, sich zu beherrschen. Dieses Gefühl habe ihn überwältigt und dazu geführt, dass er die Geschwindigkeit massiv über- schritten habe (Urk. 43 S. 6 ff., Urk. 49 S. 4 ff.). Gemäss Art. 48 lit. a Ziffer 2 und lit. c StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter in schwerer Bedrängnis bzw. wenn er in einer nach den Umständen ent- schuldbaren heftigen Gemütsbewegung gehandelt hat. Nur das Vorliegen ausser- ordentlich gewichtiger Gründe kann zu einer Strafmilderung bzw. innerhalb des Strafrahmens zu einer Strafminderung führen. Beim Handeln in schwerer Be- drängnis muss es sich um eine notstandsähnliche Situation handeln, so dass der Täter einen Ausweg nur in der Begehung der Straftat zu finden glaubt, wobei das Bundesgericht hohe Anforderungen stellt und die Rechtsprechung streng ist. Bei der heftigen Gemütsbewegung muss diese entschuldbar sein; der Täter muss zu- tiefst aufgewühlt sein (BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, Art. 48 N 1 ff., N 13 und
- 11 - N 24 ff.). Diese Einwendungen sind als Schutzbehauptungen zu würdigen. Es war der Be- schuldigte, welcher die Situation erst geschaffen hat, indem er - aus eigenem An- trieb - das mit 127 km/h auf der Normalspur fahrende zivile Dienstfahrzeug der Kantonspolizei mit 150.3 km/h überholte. Der Beschuldigte überschritt damit schon in diesem Stadium die Geschwindigkeitslimite erheblich. Das Vorliegen ei- ner notstandsähnlichen Situation kann daher von Vornherein nicht angerufen wer- den. Zudem geht aus dem Umstand, dass das zivile Polizeifahrzeug seinerseits beschleunigte, nachdem der Beschuldigte dieses überholt hatte, keinerlei Bedrän- gungssituation des Beschuldigten hervor. Denn einerseits wäre es dem Beschul- digten - wie bereits ausgeführt - ohne Weiteres möglich gewesen, sich wieder zu- rückfallen zu lassen bzw. auf der Überholspur zu bleiben; er war mithin keines- wegs "gezwungen", den Überholvorgang fortzuführen bzw. abzuschliessen. Ande- rerseits ist aus der Videoaufnahme zu sehen, dass das zivile Polizeifahrzeug hin- ter dem Fahrzeug des Beschuldigten blieb, mithin dieses nicht bedrängte (Urk. 4). Es fand kein nahes Aufschliessen und kein paralleles Fahren, kein Blinken mit der Lichthupe, kein Drängeln oder Ausbremsen statt. Wie das Video weiter zeigt, führte der Beschuldigte den Überholvorgang ohne erkennbare Probleme durch und setzte zudem nach dieser Vorbeifahrt am Polizeifahrzeug sogar noch zum Überholen eines weiteren Fahrzeugs an (Urk. 4). Auch die Behauptung einer hef- tigen Gemütsbewegung ist nach dem Gesagten unglaubhaft. So machte der Be- schuldigte ab der zweiten polizeilichen Einvernahme geltend, dass er zu den bei- den Polizisten geschaut habe und diese zurückgeschaut hätten. Daher sowie auf- grund des Umstandes, dass das zivile Polizeifahrzeug beschleunigt habe, sei er in Panik geraten und habe Stress gehabt (Urk. 2/2 A 18 und A 21 f.; Prot. I S. 13 f., Prot. II S. 16). Während der ersten polizeilichen Einvernahme schilderte der Beschuldigte weder den Blickkontakt noch die Panik bzw. den Stress (Urk. 2/1). Als Grund für das Beschleunigen gab er lediglich an, dass er den Über- holvorgang habe abschliessen wollen, wenn ihm dies nicht möglich gewesen wäre, so wäre er "ab dem Gas" gegangen (Urk. 2/1 A 49 f.). Vorliegend gibt es - wie ausgeführt - keine Hinweise auf irgendwelche Provokationen im Fahrverhal-
- 12 - ten des zivilen Polizeifahrzeugs, welche den Beschuldigten - welcher ja selber zum Überholmanöver angesetzt und mithin den entsprechenden Entschluss schon gefasst hatte - in irgendeiner Form gefühlsmässig hätten beeinflussen kön- nen. Selbst wenn es zu einem Blickkontakt gekommen sein sollte, so ist ein sol- cher objektiv nicht geeignet, einen Fahrer, der bewusst und mit Absicht mit über- setzter Geschwindigkeit überholt, in Panik zu versetzen. Ausserdem würde ein solcher Blick keinesfalls rechtfertigen, mit einer Geschwindigkeit von über 200 km/h zu fahren. Das Überholen ist ein alltäglicher Vorgang auf der Autobahn und auch ein Blickkontakt ist nichts Aussergewöhnliches, was auch der Beschul- digte so ausführte (Urk. 2/2 A 23: "Dass man sich anschaute, war ganz normal"). Der Beschuldigte gab zudem an, über ein sehr gutes Fahrkönnen zu verfügen und er war - wie bereits erwähnt - auch nicht in Eile (Urk. 2/1 A 107, Prot. II S. 17). Vor Vorinstanz schilderte der Beschuldigte zudem erstmals ein Ereignis, wel- ches sich vor 15 Jahren ereignet haben soll. Er sei auf der Autobahn in Serbien auf der rechten Spur gewesen, als ein Auto mit vier Insassen sein Auto habe aus- bremsen und zum Anhalten bewegen wollen, so dass diese Insassen ihn hätten ausrauben können (Prot. I S. 12 f.). Ein Zusammenhang mit der vorliegenden Konstellation ist nicht erkennbar und der zeitliche Aspekt von 15 Jahren deutet klar auf eine blosse Schutzbehauptung des Beschuldigten hin. Zudem machte der Beschuldigte geltend, dass er nicht gebremst habe, um die beiden Fahrer des zivilen Polizeiautos nicht zu provozieren (Prot. I S. 12 f.). Wes- halb eine Reduktion der Geschwindigkeit einen Fahrer eines Fahrzeugs - welcher ihn, den Beschuldigten, nicht habe überholen lassen wollen (Urk. 2/2 S. 4) - eine Provokation darstellen soll, ist nicht nachvollziehbar. Zusammenfassend ist fest- zuhalten, dass keine Gründe für eine Minderung der Strafe vorliegen. Die Verteidigung betonte zwar, es könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Polizei ihrerseits nicht an das Strassenverkehrsgesetz gehalten habe. So habe die Polizei die Geschwindigkeit überschritten, beim Überholen beschleunigt, zu wenig Abstand gehalten und einen U-Turn gemacht (Urk. 49 S. 3 ff. in Verbin-
- 13 - dung mit Prot. II S. 17 ff.). Allerdings ist nicht ersichtlich, wie sich das Verhalten der Polizei über die soeben abgehandelten Strafmilderungsgründe hinaus auf die Strafzumessung bzw. das Verschulden des Beschuldigten auswirken könnte. Dies zumal der von der Polizei vorgenommene U-Turn vor der Nachfahrmessung statt- fand (vgl. Urk. 3/1 S. 3) und keinen Zusammenhang mit der vom Beschuldigten eingestandenermassen begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung hatte. Die Beurteilung eines allfällig strafbaren Verhaltens der Polizei ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Argumentation der Verteidigung ist jedoch an dieser Stelle entgegenzusetzen, dass die Kontrolle des Strassenverkehrs eine der Polizei vom Gesetz auferlegte Aufgabe darstellt (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verord- nung über die Kontrolle des Strassenverkehrs, SKV, SR 741.013) und dass Ver- kehrsregelverletzungen durch Polizeibeamte auch in Fällen, in denen, wie etwa bei Nachfahrkontrollen, weder Blaulicht noch Wechselklanghorn eingesetzt wer- den, gestützt auf Art. 14 StGB und allenfalls kantonales Polizeirecht erlaubt und somit nicht strafbar sind, wenn die Verkehrsregelverletzung im Rahmen der Erfül- lung polizeilicher Aufgaben erfolgt und verhältnismässig ist (BGE 141 IV 417 E. 3.2). 2.3. Täterkomponenten 2.3.1. In Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse bestätigte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen seine bereits vor Vorinstanz deponierten Aussagen (Prot. II S. 6 ff.). Der Beschuldigte stammt aus dem Kosovo und kam mit 15 Jahren in die Schweiz. Er ist verheiratet und hat drei Kinder, wobei zwei bereits volljährig sind. Geändert hat sich, dass seine Frau sich Anfang 2024 von ihm getrennt hat und zusammen mit der 16-jährigen Tochter ausgezogen ist. Seine beiden Söhne sind beide verheiratet, wobei einer davon im Sommer 2024 ebenfalls ausgezogen ist. Der Beschuldigte lebt derzeit noch mit seinem zweiten Sohn und dessen Ehefrau sowie mit der Familie seiner Schwäge- rin und deren drei minderjährigen Kindern zusammen. Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, dass er am 25. August 2023 einen Arbeitsunfall erlitten habe und daher Taggelder im Umfang von rund Fr. 260.– erhalte (Prot. I S. 5 f. und S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, nach wie
- 14 - vor Taggelder zu beziehen. Diese seien jedoch rückwirkend per Januar 2024 auf Fr. 234.– pro Tag gekürzt worden. Durchschnittlich erhalte er so etwas mehr als Fr. 7'000.– pro Monat (Prot. II S. 7 f.). Er sei zwar nach wie vor Inhaber und Ge- schäftsführer der B._____ GmbH und einer Garage und erledige für diese beiden Firmen immer noch die Administration. Doch erziele er damit derzeit nur Verluste (Prot. II S. 15). Der Beschuldigte und seine Ehefrau besitzen ein Haus, welches beim Kauf im Jahr 2020 Fr. 2'250'000.– gekostet hat. Die Hypothek beläuft sich auf etwa Fr. 1'700'000.– (Prot. II S. 8). Zudem hat der Beschuldigte private Steu- erschulden. Der Beschuldigte verlor bei einem Arbeitsunfall seinen mit ihm zu- sammenarbeitenden Bruder (Urk. 2/1 A 122 ff.; Urk. 2/2 A 33 f.; Prot. I S. 6 f.). Er wurde deswegen mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. September 2020 wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger schwerer Kör- perverletzung sowie wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 110.– ver- urteilt (Urk. 42; Prot. I S. 7). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren. Der persönliche Schicksalsschlag wegen dem Bruder ist zwar als erheblich zu werten, indes ist dieser nicht von solch einer Schwere, welche eine Strafreduktion im vorliegenden Verfahren, das in keinem Zusammenhang mit dem erwähnten Arbeitsunfall steht, rechtfertigen würde. Mit Bezug auf seinen eigenen Arbeitsunfall, für welchen er Taggelder bezieht, ist fest- zuhalten, dass er dennoch gemäss eigenen Aussagen fast 18 Stunden am Tag im Büro arbeitet (Prot. I S. 10). 2.3.2. Der Beschuldigte hat zwei Vorstrafen, welche sich straferhöhend auswir- ken: Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
26. Februar 2014 wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz mit einer be- dingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 120.– und Fr. 900.– Busse sowie
- wie bereits erwähnt - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solo- thurn vom 18. September 2020 wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger schwerer Körperverletzung sowie wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Re- geln der Baukunde zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt
- 15 - (Urk. 42). Ins Gewicht fällt auch die Delinquenz während laufender Probezeit. Die Vorinstanz hat diesbezüglich auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Strafe verzichtet (Urk. 43 S. 29 f.). Zudem wurde der Beschuldigte mit Verfügung vom 5. Januar 2018 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch die Strassenverkehrsbehörde verwarnt (Urk. 15/5) und mit Verfügung vom 23. März 2018 (Urk. 15/6) wurde ihm der Führerausweis wegen einer Geschwindigkeits- überschreitung für einen Monat entzogen. Diese Administrativmassnahmen sowie die laufende Probezeit hielten den Beschuldigten nicht davon ab, im Bereich des Strassenverkehrs straffällig zu werden. Die Vorstrafen, die Delinquenz während laufender Probezeit sowie die Administrativmassnahmen sind vorliegend im Um- fang von zwei Monaten Freiheitsstrafe straferhöhend zu berücksichtigen. 2.3.3. Zum Nachtatverhalten ist auszuführen, dass das Geständnis des Be- schuldigten nur in einem ganz geringen Masse - nämlich höchstens um einen hal- ben Monat Freiheitsstrafe - strafmindernd zu berücksichtigen ist. Angesichts der Beweislage war es ihm unmöglich zu bestreiten, dass er das Fahrzeug gelenkt hat. Auch die gefahrene Geschwindigkeit war auf Grund des Videos grundsätzlich nachgewiesen, dennoch beantragte der Beschuldigte die Erstellung eines Gut- achtens zur Überprüfung der gefahrenen Geschwindigkeit und verlangte in der Folge noch die Ergänzung des Gutachtens, da er dieses anzweifelte (Urk. 3/3 A 19; Urk. 6/8). Der Beschuldigte ist nicht einsichtig, sondern sucht die Schuld beim Fahrer des zivilen Polizeifahrzeugs. Er hat denn auch nicht die ihm von der Verkehrspsychologin empfohlene Psychotherapie in Anspruch genommen und sieht nicht ein, dass eine solche für ihn gut sein soll. Er erachtet seine Arbeitszeit von fast 18 Stunden pro Tag - notabene während er Taggelder auf Grund des Un- falls bezieht - als prioritär (Prot. I S. 9 f.). Dass er inzwischen am Lernprogramm "Start" sowie an einem Nachkontrollgespräch beim Amt für Justizvollzug und Wie- dereingliederung teilgenommen hat (Urk. 49 S. 14 und Urk. 50/2), ändert an die- ser Einschätzung nichts, zumal der Beschuldigte damit lediglich die ihm von der Vorinstanz rechtskräftig erteilte Weisung befolgt (vgl. Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils).
- 16 - 2.4. Zusammenfassend resultiert in Würdigung aller Umstände eine Freiheits- strafe von 14 ½ Monaten. Es besteht kein Grund, diese Strafe mit Blick auf die von der Verteidigung angeführte "Schnittstellenproblematik" auf 12 Monate Frei- heitsstrafe zu senken, damit die Mindestentzugsdauer des Führerausweises ge- mäss der neuen Fassung von Art. 16c Abs. 2 lit abis SVG von mindestens zwei Jahren auf bis zu zwölf Monate reduziert werden könnte (Urk. 43 S. 3). Denn zum einen besteht - wie die Verteidigung zu Recht selber ausführt - keine direkte Ver- bindung dieser Administrativmassnahme zum vorliegenden Strafverfahren und zum anderen ist mit Blick auf die oben wiedergegebenen bereits gegen den Be- schuldigten ergangenen Administrativmassnahmen sowie den Strafbefehl des Statthalteramts C._____ von einem deutlich getrübten automobilistischen Leu- mund des Beschuldigen auszugehen, welcher sich weder durch eine Verwarnung noch durch einen temporären Führerausweisentzug und auch nicht von einem Strafbefehl von weiteren Geschwindigkeitsüberschreitungen abhalten liess. 2.5. Auf Grund des Verschlechterungsverbots ist die durch die Vorinstanz ausge- fällte Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu bestätigen. Das Gericht rechnet die Un- tersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens er- standen hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Vorliegend befand sich der Beschul- digte einen Tag in Untersuchungshaft (vgl. Urk. 11/1-2). 2.6. Betreffend den Vollzug kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 27 f.). In Übereinstimmung mit deren Erwägungen kann trotz der Vorstrafen und dem schlechten automobilisti- schen Leumund angesichts des drohenden Vollzugs der ausgesprochenen Frei- heitsstrafe bei einer erneuten Delinquenz von einer günstigen Prognose ausge- gangen werden (Art. 44 Abs. 1 StGB). Entgegen der Argumentation der Verteidi- gung (Urk. 49 S. 14) vermag der Umstand, dass der Beschuldigte die ihm von der Vorinstanz erteilte Weisung befolgt, indem er das Lernprogramm "Start" besucht und ein erstes Nachkontroll-Gespräch beim Amt für Justizvollzug geführt hat, die Bedenken in Bezug auf seine Legalprognose noch nicht auszuräumen.
- 17 - IV. Kostenfolgen
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veran- schlagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfah- rens sind dem Beschuldigten daher vollumfänglich aufzuerlegen. Bei den Kosten der amtlichen Verteidigung sind diese zwar vorab auf die Gerichtskasse zu neh- men, indes bereits mit heutigem Entscheid die Rückerstattungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO anzuordnen. Der Beschuldigte arbeitet - trotz Arbeitsun- fähigkeit - gemäss eigenen Aussagen fast 18 Stunden pro Tag - und erhält ein Taggeld von 234.– pro Tag bzw. etwas mehr als Fr. 7'000.– pro Monat. Der Wert der Liegenschaft betrug schon im Kaufzeitpunkt Fr. 2.25 Mio. und der Beschul- digte ist Inhaber von drei Firmen, wovon zwei noch aktiv sind. Der Beschuldigte verzichtet auf Mietzinseinnahmen für das Wohnen der Schwägerin mit deren Kin- dern in der Einliegerwohnung sowie auf einen Kost- und Logisbeitrag seines ver- dienenden Sohnes. Das steuerlich relevante Vermögen belief sich im Jahr 2020 auf Fr. 1'148'000.– (Prot. I S. 5 ff.; Urk. 2/2 S. 5 ff.; Urk. 15/2, Prot. II S. 6 ff.). Zwar hat der Beschuldigte private Steuerschulden, doch kann er diese in Raten abzah- len. Offene Betreibungen hat der Beschuldigte keine (Prot. I S. 6 und S. 9). Es kann mithin festgehalten werden, dass der Beschuldigte in sehr guten finanziellen Verhältnissen lebt. Es wäre ihm insbesondere ohne Weiteres möglich, für die Ver- mietung der Einliegerwohnung einen angemessenen Mietzins zu verlangen. Ent- gegen den Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 41 S. 33) stellen die offenen Steu- erschulden sowie die Unsicherheit, ob die Liegenschaft belehnt werden könne, keinen Grund dar, die Kosten der amtlichen Verteidigung dem Beschuldigten nicht direkt aufzuerlegen. Bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse trifft die zu den Kosten verurteilte Person zudem eine umfassende Mitwirkungspflicht (ZR 113 [2014] S. 257). Entsprechende Unterlagen wurden weder im Verfahren vor Vor-in- stanz noch im Berufungsverfahren eingereicht.
2. Die amtliche Verteidigung ist (vorab) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Der mit der Honorarnote ausgewiesene Aufwand im Be-
- 18 - trag von Fr. 4'832.10 erscheint angemessen (Urk. 51). Allerdings ist die ge- schätzte Dauer der Berufungsverhandlung um rund eine Stunde nach unten zu korrigieren, weshalb sich eine pauschale Entschädigung im Betrag von Fr. 4'600.– inklusive 7.7 % resp. 8,1 % Mehrwertsteuer und Barauslagen rechtfer- tigt (vgl. Urk. 51 S. 2). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 30. No- vember 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 4 (Verzicht Widerruf/Verlängerung Probezeit), 5 (Weisung), 6 (Einziehung), 7 bis 10 (Kostenfolgen) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten (wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist).
2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'600.-- amtliche Verteidigung (inkl. 7.7 % resp. 8,1 % MWST)
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
5. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis
- 19 - den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilungen gemäss Dispositiv- ziffern 4 und 6 des angefochtenen Urteils, inklusive Formular B) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN: …) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 20 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. August 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller lic. iur. Leuthard