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SB240035

Fahrlässige Tierquälerei etc.

Zürich OG · 2024-10-22 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Tatsache ist, dass am 13. Oktober 2022 im Wald in F._____, unweit des ein- geklagten Tatorts, ein toter ca. 19 kg schwerer Rehbock aufgefunden und sicher- gestellt wurde (Urk. 13/1, Urk. 27). Dessen Untersuchung durch das IRM ergab, dass sich sowohl am Hals als auch beim Hinterlauf sowohl Hunde- als auch Rot- fuchs-DNA nachweisen liess, wobei die Spuren nicht einem konkreten Tier zuge- ordnet werden konnten (Urk. 12/9 S. 2f.). Mit der Vorinstanz (Urk. 78 S. 9f.) ist dies weder als belastend noch entlastend zu werten, sondern beruht einzig auf in- kompletten Mischprofilen, die nicht interpretierbar waren (Urk. 12/9). So konnte die canide DNA auch dem Hund der Mitbeschuldigten E._____ (B._____) nicht zugeordnet werden, der erwiesenermassen das Reh gebissen hatte. Gemäss pa- thologischer Untersuchung trat der Tod des sichergestellten Rehbocks vor ca. 5-7 Tagen ein (Urk. 27), was mit dem eingeklagten Vorfall korrespondieren würde. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung geltend, beim ge- fundenen Rehbock handle es sich vermutlich nicht um das fragliche Reh. Das Verletzungsbild passe nicht zu den Aussagen der damals Anwesenden, denn ge- mäss pathologischer Untersuchung habe der Rehbock weder am Rücken noch an

- 8 - den Beinen Verletzungen gehabt und am sichergestellten Rehbock seien keine DNA-Spuren von den gemäss Anklage beteiligten Hunden gefunden worden (Urk.93 S. 4 Rz. 6). Aufgrund des engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs und den Spuren von Hunde-DNA erscheint es indes als sehr wahrscheinlich, dass es sich beim toten Reh um jenes handelte, welches am 6. Oktober 2022 unbestrit- tenermassen von Hunden angegriffen worden war. Es steht fest, dass dieses Reh von mindestens einem Hund sowohl am Hinterlauf als auch am Hals gepackt wor- den war. Die Hundehalter machten stets geltend, das Reh sei nach dem Vorfall nicht verletzt gewesen, man habe nirgends Blut festgestellt, der Hund B._____ habe lediglich am Bein des Rehs "geknabbert" usw. Dem ist entgegenzuhalten, dass einerseits noch am Tattag vor Ort doch auch Blut (= Schweiss) des Rehs festgestellt wurde (Urk. 6 S. 2, Urk. 23 S. 14) und anderseits das Reh schliesslich verendet ist, wofür als Ursache nur die Hundebisse in Frage kommen können. Dass ein Rotfuchs, dessen Spuren ebenfalls gesichert wurden, einen gesunden, relativ schweren Rehbock anfällt, reisst und tötet, kann ausgeschlossen werden. Dessen Spuren am Körper stammen zweifellos von einem späteren Aasfrass. Aber selbst wenn der letztlich tödliche Biss tatsächlich von einem Fuchs ge- stammt haben sollte (vgl. Bemerkung in Urk. 1 S. 6), müsste das Reh zuvor durch die Hunde bereits verletzt und dadurch geschwächt worden sein. Es besteht somit kein Zweifel, dass das sichergestellte Reh am 6. Oktober 2022 durch Hunde an- gefallen und verletzt wurde, was schliesslich zu dessen Tod führte. Mit der Vorin- stanz (Urk. 78 S. 18) ist indes nicht nachweisbar, dass es ausgerechnet die Bisse des Hundes D._____ waren, die beim Reh zum letalen Wundfieber führten. Fest steht aufgrund aller Aussagen indes, dass das Tier während des Vorfalls jämmer- lich laut geschrien haben muss, was auf grosse Angst und/oder Schmerzen hin- weist. Es ist ausserdem nicht relevant, welcher Hund dem Reh welche Verletzun- gen zugefügt hat. Selbst wenn es sich beim sichergestellten Rehbock nicht um das Reh handeln würde, welches von den Hunden angegriffen wurde, ändert dies nichts daran, dass am 6. Oktober 2022 ein Reh von Hunden gebissen und in grossen Stress und Angst versetzt wurde. Ob es sich beim gefundenen Rehbock um das betreffende Reh handelt, kann deshalb grundsätzlich offen gelassen wer- den.

- 9 -

2. Bestritten ist vorliegend ausserdem, ob auch der Hund des Beschuldigten - D._____ - am Angriff beteiligt war und das Reh gebissen hat oder nicht. Dass der Hund der Mitbeschuldigten E._____ - B._____ - das Reh gebissen hat, steht fest. Vorab kann auf die zutreffende Zusammenfassung der Beweismittel und Aussa- gen sämtlicher Beteiligten durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 78 S. 7 ff.). Nachdem alle Befragten (ausser dem Zeugen G._____, worauf zurückzukom- men ist) übereinstimmend schilderten, dass das Reh von den Hunden zweimal angegriffen worden war, zumal es nach der ersten Flucht offenbar an den glei- chen Ort zurückkehrte und erneut attackiert wurde, wurde die Anklageschrift ge- genüber dem ursprünglichen Strafbefehl (Urk. 14) entsprechend angepasst (Urk. 48, Urk. 71/64 S. 5), was für die Mitbeschuldigte E._____ wesentlich war. Mit der Vorinstanz (Urk. 78 S. 15 und 18) ist jedoch davon auszugehen, dass am zweiten Angriff lediglich deren Hund B._____ beteiligt war und sich der Hund D._____ in dieser Phase mutmasslich bereits angeleint bei H._____ befand. Demgemäss kann dem Beschuldigten dieser Teil des eingeklagten Sachverhalts nicht angelas- tet werden und ist im Folgenden somit irrelevant.

3. Zu Recht hat die Vorinstanz bezüglich des verbleibenden Sachverhalts auch auf die detaillierten und widerspruchsfreien Aussagen des Zeugen G._____ abge- stellt (Urk. 4 und 25). Dieser hatte klar geschildert, wie ein aggressiver, schwarzer Hund das Reh vorne mehrfach in den Hals gebissen habe (während zwei weitere, hellere, am hinteren Teil gewesen seien) und wie der Beschuldigte diesen Hund nur mit Mühe habe wegziehen können, bevor das Reh habe fliehen können und er weitergejoggt sei. Der Zeuge war als Jogger zufällig vor Ort, ist keiner der be- teiligten Hundehalter und somit als einziger neutraler Zeuge zu betrachten. Zwar mag er als Jogger möglicherweise grundsätzlich ein Problem mit nicht angelein- ten Hunden haben; ausserdem hatte er sich offenkundig - auch eine Woche spä- ter noch - sehr über den Vorfall aufgeregt (Urk. 25 S. 3 ff.). Der Verteidigung ist sodann zuzustimmen, wenn sie ausführt, der Zeuge G._____ habe sich als Poli- zist aufgespielt (Urk. 93 S. 7ff.). Anderseits ist kein Anlass ersichtlich, weshalb er ausgerechnet den Beschuldigten hätte absichtlich falsch belasten sollen, was auch nicht geltend gemacht wird. Hingegen stellte die Verteidigung vor Vorinstanz die Hypothese auf, der Zeuge habe sich hinsichtlich der Haltereigenschaft des

- 10 - Beschuldigten wohl geirrt: Er habe einen Mann gesehen, der versucht habe, ei- nen schwarzen Hund/den schwarzen Täterhund vom am Boden liegenden Reh wegzuzerren. Da sei nachvollziehbar, wenn der Zeuge eben irrtümlich davon aus- gegangen sei, es handle sich dabei um den Hund des Beschuldigten (Urk. 71/64 S. 9 und13). Dieser Logik könnte gefolgt werden, wenn das mit den Aussagen des Beschuldigten übereinstimmen würde, was aber nicht der Fall ist. Mit keinem Wort schilderte der Beschuldigte jemals, dass er einen schwarzen Hund - den vom Zeugen geschilderten aggressiven "Täterhund" - vom Hals des Rehs befreit habe; vielmehr will er (zweimal) nur den (braunen) Hund B._____ vom Hinterbein des Rehs gelöst haben. Irgendeine Verwechslung des Zeugen kann damit ausge- schlossen werden. Schliesslich kann auch nichts daraus abgeleitet werden, dass der Zeuge die Mitbeteiligte E._____ einige Tage nach dem Vorfall nicht wiederer- kannt haben soll (Urk. 71/64 S. 10, Urk. 23 S. 21, Urk. 93 S. 8 Rz. 16). Er hatte sich von Anfang an auf den aus seiner Sicht aggressiven schwarzen Hund und dessen Halter konzentriert. Und so erkannte er auch den Beschuldigten, der bis dahin nicht als Beteiligter des Vorfalls eruiert worden war, eine Woche später am gleichen Ort absolut zutreffend. Dabei sei auch der nämliche schwarze Hund (wie beim Vorfall) wieder dabei gewesen (Urk. 4 S. 3). Die Wahrnehmungsfähigkeit des Zeugen erscheint in keiner Weise als eingeschränkt - ganz im Gegenteil (vgl. Urk. 71/64 S. 10). Auch die Tatsache, dass er den Hund des Beschuldigten als schwarz bezeichnet habe, obwohl dieser einen weissen Brustfleck aufweise, wi- derspricht dem - entgegen der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 71/64 S. 11) - nicht: Zum einen ist der Fleck nicht besonders prominent, zum andern würde man diesen von hinten/oben betrachtet gar nicht sehen. Wesentlich ist dies jedenfalls nicht. Und die Einschätzung des Zeugen, dass es sich um einen "Labrador oder so ähnlich" gehandelt habe (Urk. 4 S. 2), war jedenfalls nicht falsch (Urk. 2 S. 1). Auffällig ist indes, worin der Verteidigung zuzustimmen ist (Urk. 93 S. 11 Rz. 27), dass der Zeuge G._____ als einziger nur einen Angriff auf das Reh schildert und nicht gesehen hat, wie es an den Tatort zurückkehrte und erneut attackiert wurde. Dies lässt sich aber - mit der Vorinstanz - ohne weiteres damit erklären, dass er während des ersten Angriffs hinzu kam und beim zweiten bereits nicht mehr an- wesend war (vgl. Urk. 78 S. 16). Dies ist eine naheliegende Folgerung und - ent-

- 11 - gegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 93 S. 12 Rz. 30), welche im Übrigen gar keine Beweisanträge stellte (Prof. I S. 15) - keine unzulässige antizipierte Be- weiswürdigung. Denn damit korrespondiert auch die Tatsache, dass der Zeuge die Alarmierung des Wildhüters durch E._____ offensichtlich nicht mehr mitbe- kam, sondern fälschlicherweise davon ausging, dies sei nicht erfolgt (Urk. 25 S. 3.). Ebenso damit, dass der Zeuge zwar mit Frau A._____ einen kurzen Dialog gehabt haben will (Urk. 25 S. 3), aber keinen bereits angeleinten Hund in ihren Händen gesehen hat, weil D._____ diesfalls eben erst nach dieser ersten Phase angeleint worden wäre. Schliesslich wäre auch kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb der Zeuge den zweiten Angriff nicht hätte schildern sollen, wenn er noch zugegen gewesen wäre. Dass der Zeuge G._____ nicht von einem zweiten An- griff sprach, ist letztlich aber nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr, dass auch E._____ den (ersten) Angriff durch einen schwarzen Hund bestätigt, worauf noch im Folgenden eingegangen werden wird. Auf die überzeugende Schilderung des Zeugen bezüglich des relevanten ersten Angriffs der Hunde auf das Reh kann somit ohne weiteres abgestellt werden.

4. Die Verteidigung hat nicht Unrecht, wenn sie ausführt, dass gewisse von der Vorinstanz als widersprüchlich erachtete Aussagen des Beschuldigten gar keinen Widerspruch beinhalten (insb. Urk. 93 S. 6f. Rz. 11 und 12). Die Aussagen des Beschuldigten sind sodann in sich grundsätzlich widerspruchsfrei. Das ändert aber nichts daran, dass das, was der Beschuldigte schildert, nicht zu überzeugen vermag, denn seine Darstellung wird von keinem der weiteren Beteiligten bestä- tigt. So schilderte er im Wesentlichen zweimal den zweiten Angriff auf das Reh und machte geltend, er habe sowohl beim ersten als auch beim zweiten Vorfall (nur) den Hund von E._____ (B._____) vom Hinterlauf des Rehs getrennt. Dies wird von E._____ klar verneint (Urk. 23 S. 16; Prot. I S. 14 und 23). Sodann ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar behauptete, es seien vier Hunde am An- griff beteiligt gewesen, mit seinem - inzwischen angeleinten - D._____ sogar fünf. Was diese anderen Hunde ausser B._____ gemacht haben sollen, schilderte er indes mit keinem Wort. Auch scheint zwischen den Beteiligten nie besprochen worden zu sein, wem diese weiteren Hunde gehört haben könnten und wo deren Halter/innen geblieben wären, was doch sehr erstaunlich wäre. Zwar erwähnte

- 12 - der Beschuldigte - entgegen der Vorinstanz (Urk. 78 S. 17) - selbst auch einen schwarzen Hund (mutmasslich Sennenhund), der das Reh eventuell kurz in den Hals gebissen habe (Urk. 2 S. 3); dies soll allerdings beim zweiten Angriff gewe- sen sein. Diesen Hund will er nur aus dem Augenwinkel bei der Halsgegend des Rehs gesehen haben; was dieser gemacht habe, wisse er aber nicht (Urk. 24 S. 12). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung erwähnte er zwar, dass er beim zweiten Angriff einen Berner Sennenhund oder ähnlich in der Hals- oder Kopfge- gend des Rehs gesehen habe, aber dies sei nur eine ganz kurze Sequenz gewe- sen und er habe nicht gesehen, ob dieser dem Reh etwas angetan habe oder nicht. Er könne sich fast nicht vorstellen, dass der Biss im Halsbereich des Rehs von diesem Hund stammte, denn hätte dieser wirklich zugebissen, wäre es länger gegangen (Prot. II S. 11f.). Dies vermag in keiner Hinsicht zu überzeugen: Zu- nächst ist unverständlich, weshalb der Beschuldigte, der das Reh quasi auf sei- nem Schoss gehabt haben will, nicht gesehen haben sollte, was dieser andere Hund gemacht habe. Sodann wäre unerfindlich, warum der Beschuldigte sich nur darauf konzentriert hätte, B._____ vom Hinterlauf zu befreien, den schwarzen Hund, der das Reh in den Hals biss und damit für das Tier viel gefährlicher - und gemäss G._____ sehr aggressiv - war, schlicht ignoriert haben sollte. Dies umso mehr, als die Ehefrau des Beschuldigten, H._____, ausführte, B._____ habe am Hinterlauf des Rehs lediglich etwas geknabbert (Urk. 26 S. 8f.). Dass sie im We- sentlichen gleich aussagte wie ihr Ehemann, vermag sodann nicht zu erstaunen, geht es doch um den Schutz des gemeinsamen Hunds D._____ und wird das Ehepaar den Vorfall eingehend besprochen haben. Dabei fällt aber auf, dass selbst H._____ die Aussagen des Beschuldigten nicht vollumfänglich bestätigt, denn sie führte aus, es stimme auf keinen Fall, dass ein schwarzer Hund das Reh in die Halsgegend gebissen habe (Urk. 26 S. 10). Insgesamt vermögen die Aus- sagen des Beschuldigten (und seiner Ehefrau) zum ersten (relevanten) Angriff auf das Reh somit nicht zu überzeugen und sind als Schutzbehauptungen zu erach- ten.

5. Die Verteidigung ging vor Vorinstanz davon aus (Urk. 71/64 S. 6 und 13f.), dass der Beschuldigte durch die Aussagen von E._____ entlastet werde, weil diese auch von mehreren Hunden gesprochen und bildhaft geschildert hatte, wie

- 13 - an jedem Bein des Rehs ein Hund gehangen habe (wobei ihre beiden an den Hin- terläufen waren). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Verteidi- gung geltend, die Mitbeschuldigte E._____ habe den Beschuldigten nie direkt be- lastet. Sie spreche insbesondere bei der ersten, tatnächsten polizeilichen Einver- nahme auch von zwei schwarzen, labradormässigen Hunden (Urk. 93 S. 13 Rz. 33). Zwar trifft zu, dass E._____ ursprünglich berichtete, es seien zwei schwarze Hunde (labradormässig) dabei und am Reh dran gewesen, wobei mindestens ei- ner davon dem Beschuldigten gehört habe (Urk. 3 S. 3). Später führte sie mehr- fach aus, sie sei nicht mehr sicher, ob es insgesamt drei oder vier Hunde - d.h. ein oder zwei schwarze Hunde vorne - gewesen seien. Ihre Hunde hätten das Reh zusammen "mit sicher einem schwarzen Hund" festgehalten. Sie könne dazu aber nicht mehr oder genauer aussagen, weil sie in dieser Phase nur auf ihre ei- genen Hunde fokussiert gewesen sei (Urk. 23 S. 3, S. 8f., S. 12ff, S. 16, S. 18-22; Prot. I S. 10f.). Wenn die Verteidigung daraus ableiten will, dass mindestens ein weiterer schwarzer Hund beteiligt gewesen sei, würde dies den Beschuldigten in keiner Weise entlasten, denn dann wäre D._____ einfach einer von zwei schwar- zen Hunden am Vorderteil des Rehs gewesen. Von fünf anwesenden Hunden sprach E._____ nie. Ebenso wenig scheint auch für sie jemals Thema gewesen zu sein, wem denn dieser allfällige vierte Hund hätte gehören können. Ausserdem führte sie wie erwähnt klar aus, mindestens einer der zwei schwarzen Hunde habe dem Beschuldigten gehört (Urk. 3 S. 3). Der Hund sei am Ende des Vorfalls bei Frau H._____ an der Leine gewesen (Urk. 23 S. 13). Von einer Entlastung des Beschuldigten kann keine Rede sein. Mangels konkreter Hinweise ist vielmehr nicht davon auszugehen, dass ausser den Hunden von E._____ und dem Be- schuldigten weitere Hunde am Angriff auf das Reh beteiligt waren. Vielmehr steht auch aufgrund der Aussagen von E._____ ausser Frage, dass auch der Hund des Beschuldigten, D._____, am ersten Angriff auf das Reh beteiligt war. Es lässt sich zwar nicht erstellen, wo welcher Hund und wie lange zubiss, aber es ist nicht ent- scheidend, welcher Hund dem Reh welche Verletzungen zufügte. Deshalb ist es irrelevant, dass der Zeuge G._____ von Bissen des schwarzen Hundes in den Hals des Rehs spricht, E._____ hingegen ausführte, dass der schwarze Hund am Vorderbein des Rehs war. Relevant ist einzig, dass am 6. Oktober 2022 die

- 14 - Hunde von E._____ und der Hund des Beschuldigten ein Reh angegriffen und ge- bissen haben.

6. Aufgrund sämtlicher Umstände und Aussagen ist der eingeklagte Sachver- halt bezüglich des ersten Angriffs auf das Reh durch den Hund des Beschuldigten insoweit rechtsgenügend erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Zunächst kann auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden, welche keiner Wiederholung bedürfen (Urk. 78 S. 20 ff.). Vorliegend ist hinsichtlich der fahrlässigen Tierquälerei insbesondere bestritten, dass der Beschuldigte eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen habe und das Auftauchen eines Rehs am fraglichen Ort voraussehbar gewesen sei.

2. Es ist erstellt, dass der Hund D._____ nicht angeleint war, als das Reh aus dem Wald heraustrat. Ebenso steht fest, dass der Beschuldigte seinen Hund of- fenkundig weder am Weglaufen hindern und sofort anleinen konnte noch sein Rückruf von Erfolg beschieden war, zumal erstellt ist, dass D._____ das Reh ver- folgen und letztlich packen konnte, was beim Reh Angst und Schmerzen hervor- rief. Damit verletzte der Beschuldigte seine Pflichten als Hundehalter, selbst wenn vor Ort keine generelle Leinenpflicht herrschte. Mit der Vorinstanz (Urk. 78 S. 21) ist sodann festzuhalten, dass in Waldesnähe jederzeit mit dem Auftauchen eines Wildtiers zu rechnen ist und grundsätzlich jeder Hund einen Jagdtrieb hat. Wenn die Verteidigung vor Vorinstanz geltend machte, der fragliche Ort sei mehr oder weniger ein offenes Feld (Urk. 71/64 S. 16), so trifft dies nicht zu: Aus der einge- reichten Fotografie und dem Plan ist klar ersichtlich (Urk. 23 am Ende), dass der fragliche Ort auf zwei Seiten von einem Waldstück umsäumt ist, wobei selbst der Beschuldigte von Dickicht und Unterholz sprach (Prot. I S. 17f.). Im von der Ver- teidigung vor Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid Nr. 6B_80/2007 (= BGE 134 IV 36) ging es an sich einzig um die Beschwerdelegitimation der Staats- anwaltschaft. Das dem zugrundeliegende Urteil des Obergerichts hielt sodann zwar fest, die Hundehalterin habe an einem frühen Nachmittag im August auf of- fenem Feld nicht mit dem Auftauchen eines Rehs rechnen müssen (Urk. 71/64

- 15 - S. 16f.). Jener Tatort lag an der I._____-strasse in J._____, mithin nicht in Wal- desnähe, und sie konnte ihren Hund offenbar erfolgreich abrufen (BGE 134 IV 35 S. 1). Dass dies nicht mit dem vorliegenden Fall, wo ein Hund an einem Herbst- morgen am Waldrand einem Reh begegnet (und nicht abgerufen werden kann), verglichen werden kann, liegt auf der Hand. Schliesslich konnte der Beschuldigte auch nicht davon ausgehen, sein Hund habe auch hinsichtlich Wild keinerlei Jagdtrieb. D._____ ist mindestens teilweise ein Labrador, welche Hunde speziell für die Jagd als Apportierhunde gezüchtet wurden, mithin jedenfalls allgemein keine Beisshemmungen haben dürften. Der frühere Vorfall, anlässlich welchem D._____ ein Huhn gejagt haben soll (Urk. 5), wurde mit Einstellungsverfügung er- ledigt, weil keine Sorgfaltspflichtverletzung des Halters vorgelegen habe, weil die- ser dort nicht mit dem überraschenden Auftauchen eines Huhns habe rechnen müssen (Urk. 30). Dennoch hätte dem Beschuldigten dadurch bewusst sein müs- sen, dass sein Hund jedenfalls nicht völlig gelassen auf plötzlich auftauchende Tiere reagiert und auf Abruf sofort zu ihm zurückkehrt, selbst wenn sein Hund nicht aus einem Jagdtrieb, sondern aus einem Spieltrieb heraus ein Tier verfolgen würde. Auch heute ergab sich aus seinen Aussagen, dass sein Hund nicht immer sofort gehorcht, wenn er ihn ruft (Prot. II S. 15). Die Tatbestandsmerkmale sind vielmehr allesamt erfüllt und der Beschuldigte auch heute der fahrlässigen Tier- quälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 TSchG, Art. 4 Abs. 2 TSchG und Art. 77 TSchV schuldig zu sprechen.

3. Was die Vorinstanz zur Übertretung von Art. 18 Abs. 1 lit. d des Jagdgeset- zes festhält, trifft zwar zu (Urk. 78 S. 22f.). Indes wird der Unrechtgehalt dieser Bestimmung bereits durch das Vergehen gegen das Tierschutzgesetz abgegol- ten, was auch die Vorinstanz grundsätzlich bereits erkannte (Urk. 78 S. 29 Ziff. 3.3.). Zwischen den beiden Straftatbeständen besteht im konkreten Fall viel- mehr unechte Konkurrenz, wobei das Hunde-wildern-Lassen als Vorstufe des tie- rischen Leidens vom Verstoss gegen das Tierschutzgesetz konsumiert wird (vgl. das Bundesgericht in Entscheid Nr. 6B_411/2016 vom 7. Juni 2016, Erw. 2.3., so- wie Urteil des Obergerichts Zürich vom 4. Dezember 2023, SB230251, S. 29). Demgemäss kann heute kein Schuldspruch hinsichtlich Übertretung des Jagdge- setzes ergehen und ist dafür auch keine Busse auszufällen.

- 16 -

4. Hinsichtlich des Verstosses gegen das Hundegesetz im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 27 HuG ist hingegen von echter Konkurrenz zum Verstoss gegen das Tierschutzgesetz auszugehen, zumal ein anderes Rechtsgut geschützt werden soll. Die verletzte Bestimmung des Hundegesetzes dient nicht primär dem Schutz eines bestimmten Tiers, sondern generell der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. Urteil des Obergerichts, SB230251, S. 38; sowie Masterarbeit "Der Hundebiss im Strafrecht" von R. Forrer (S. 18): Microsoft Word

- Forrer Roger.doc (unilu.ch) bzw. https://www.unilu.ch/fileadmin/fakultaeten/rf/in- stitute/staak/MAS_Forensics/dok/Masterarbeiten_MAS_1/Forrer_Roger.pdf). Die Vorinstanz hat das Notwendige dazu ausgeführt und insbesondere erwähnt, dass der Beschuldigte seinen Hund offenkundig nicht rechtzeitig abrufen oder so- fort anleinen konnte (Urk. 78 S. 24). Zur Sorgfaltspflichtverletzung und insbeson- dere zur Vorhersehbarkeit, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte ist daher auch heute wie vor Vorinstanz schuldig zu sprechen. IV. Strafpunkt

1. Grundsätzlich kann hierzu auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 78 S. 25 ff.). Die Strafzumessung wurde von der Verteidigung denn auch nicht per se gerügt. In den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten hat sich nichts Wesentliches verändert. Er ist nach wie vor verheiratet und erhält eine AHV-Rente und seine Frau zusätzlich eine BVG-Rente. Das Vermögen be- läuft sich auf ca. 1,1 Millionen Franken (vgl. Prot. II S. 6).

2. Für die fahrlässige Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz erweist sich die erstinstanzlich ausgefällte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.– jeden- falls nicht als zu hoch. Eine Erhöhung wäre bereits aufgrund des Verschlechte- rungsverbots ("reformatio in peius", Art. 391 Abs. 2 StPO) unzulässig. Ebenso ist die Strafe auch heute zweifellos bedingt mit einer minimalen Probezeit auszufäl- len.

3. Die Vorinstanz hat eine Ordnungsbusse von Fr. 150.– für den Verstoss ge- gen das Jagdgesetz ausgefüllt. Da diese Übertretung - wie unter dem Rechtlichen

- 17 - ausgeführt - vorliegend durch die Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz konsumiert wird, entfällt diese Busse. Hingegen bleibt die (nicht asperierte) vorin- stanzliche Busse betreffend Übertretung des Hundegesetzes von Fr. 250.– beste- hen und erweist sich als angemessen (Urk. 78 S. 28f.). Dementsprechend ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse anzuordnen. V. Kosten und Entschädigung

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 78 S. 4f.). Gegen das eingangs wieder- gegebene Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht, vom 23. Oktober 2023 liess der Beschuldigte am 30. Oktober 2023 durch seinen damaligen Verteidiger Berufung anmelden (Urk. 71/69). Nach Zustellung des begründeten Entscheids am 15. Dezember 2023 (Urk. 73/2) ging die Berufungserklärung des Beschuldigten fristgerecht am 4. Januar 2024 am Obergericht ein (Urk. 79). Kurz danach wurde angezeigt, dass der Beschuldigte neu durch Rechtsanwalt lic. iur.

- 6 - X._____ vertreten werde (Urk. 80-81). Mit Verfügung vom 1. Februar 2024 wurde der Gegenseite Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 84), worauf verzichtet wurde (Urk. 87-88). Mit Eingabe vom 19. August 2024 reichte der Beschuldigte schliesslich aufforderungsgemäss (Urk. 84) Unterlagen zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen sein (Urk. 91, Urk. 92/1-9). Am 23. Februar 2024 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 90), an welcher der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidi- gers teilnahm (Prot. II S. 3).

E. 2 Umfang der Berufung Eingangs ist festzuhalten, dass das Dispositiv der Vorinstanz irrtümlich mit der Ziff. 2 statt Ziff. 1 beginnt und sich die nachfolgenden Ziffern entsprechend ver- schieben (Urk. 78 S. 32f.). Der Einfachheit halber wird im Folgenden - mit der Ver- teidigung (Urk. 79) - jedoch die (falsche) Nummerierung der Vorinstanz beibehal- ten. Die Ziffern 2-6 des vorinstanzlichen Urteils betreffen die Beschuldigte E._____, welche keine Berufung erhoben hat. Dementsprechend bilden diese Urteilspunkte nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und sind bereits vorgängig in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 86). Der Beschuldigte A._____ beantragt einen vollumfänglichen Freispruch und damit die Aufhebung der Ziffern 7 sowie 9-15 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 79). Nicht angefochten sind explizit die Ziffern 8 (Freispruch vom Vorwurf der Übertretung des Hundegesetzes) und 16 (Einzie- hung und Vernichtung). Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte die Ver- teidigung, dass auch die blosse Kostenaufstellung gemäss Ziff. 12 sowie der Hin- weis auf die Kostenreduktion in Ziff. 13 nicht angefochten sind (Prot. II S. 16). Somit sind die den Beschuldigten A._____ betreffenden Ziffern 8, 12, 13 und 16 allseits unangefochten geblieben und damit bereits rechtskräftig. Dies ist heute vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

- 7 -

E. 3 Zu Recht hat die Vorinstanz bezüglich des verbleibenden Sachverhalts auch auf die detaillierten und widerspruchsfreien Aussagen des Zeugen G._____ abge- stellt (Urk. 4 und 25). Dieser hatte klar geschildert, wie ein aggressiver, schwarzer Hund das Reh vorne mehrfach in den Hals gebissen habe (während zwei weitere, hellere, am hinteren Teil gewesen seien) und wie der Beschuldigte diesen Hund nur mit Mühe habe wegziehen können, bevor das Reh habe fliehen können und er weitergejoggt sei. Der Zeuge war als Jogger zufällig vor Ort, ist keiner der be- teiligten Hundehalter und somit als einziger neutraler Zeuge zu betrachten. Zwar mag er als Jogger möglicherweise grundsätzlich ein Problem mit nicht angelein- ten Hunden haben; ausserdem hatte er sich offenkundig - auch eine Woche spä- ter noch - sehr über den Vorfall aufgeregt (Urk. 25 S. 3 ff.). Der Verteidigung ist sodann zuzustimmen, wenn sie ausführt, der Zeuge G._____ habe sich als Poli- zist aufgespielt (Urk. 93 S. 7ff.). Anderseits ist kein Anlass ersichtlich, weshalb er ausgerechnet den Beschuldigten hätte absichtlich falsch belasten sollen, was auch nicht geltend gemacht wird. Hingegen stellte die Verteidigung vor Vorinstanz die Hypothese auf, der Zeuge habe sich hinsichtlich der Haltereigenschaft des

- 10 - Beschuldigten wohl geirrt: Er habe einen Mann gesehen, der versucht habe, ei- nen schwarzen Hund/den schwarzen Täterhund vom am Boden liegenden Reh wegzuzerren. Da sei nachvollziehbar, wenn der Zeuge eben irrtümlich davon aus- gegangen sei, es handle sich dabei um den Hund des Beschuldigten (Urk. 71/64 S. 9 und13). Dieser Logik könnte gefolgt werden, wenn das mit den Aussagen des Beschuldigten übereinstimmen würde, was aber nicht der Fall ist. Mit keinem Wort schilderte der Beschuldigte jemals, dass er einen schwarzen Hund - den vom Zeugen geschilderten aggressiven "Täterhund" - vom Hals des Rehs befreit habe; vielmehr will er (zweimal) nur den (braunen) Hund B._____ vom Hinterbein des Rehs gelöst haben. Irgendeine Verwechslung des Zeugen kann damit ausge- schlossen werden. Schliesslich kann auch nichts daraus abgeleitet werden, dass der Zeuge die Mitbeteiligte E._____ einige Tage nach dem Vorfall nicht wiederer- kannt haben soll (Urk. 71/64 S. 10, Urk. 23 S. 21, Urk. 93 S. 8 Rz. 16). Er hatte sich von Anfang an auf den aus seiner Sicht aggressiven schwarzen Hund und dessen Halter konzentriert. Und so erkannte er auch den Beschuldigten, der bis dahin nicht als Beteiligter des Vorfalls eruiert worden war, eine Woche später am gleichen Ort absolut zutreffend. Dabei sei auch der nämliche schwarze Hund (wie beim Vorfall) wieder dabei gewesen (Urk. 4 S. 3). Die Wahrnehmungsfähigkeit des Zeugen erscheint in keiner Weise als eingeschränkt - ganz im Gegenteil (vgl. Urk. 71/64 S. 10). Auch die Tatsache, dass er den Hund des Beschuldigten als schwarz bezeichnet habe, obwohl dieser einen weissen Brustfleck aufweise, wi- derspricht dem - entgegen der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 71/64 S. 11) - nicht: Zum einen ist der Fleck nicht besonders prominent, zum andern würde man diesen von hinten/oben betrachtet gar nicht sehen. Wesentlich ist dies jedenfalls nicht. Und die Einschätzung des Zeugen, dass es sich um einen "Labrador oder so ähnlich" gehandelt habe (Urk. 4 S. 2), war jedenfalls nicht falsch (Urk. 2 S. 1). Auffällig ist indes, worin der Verteidigung zuzustimmen ist (Urk. 93 S. 11 Rz. 27), dass der Zeuge G._____ als einziger nur einen Angriff auf das Reh schildert und nicht gesehen hat, wie es an den Tatort zurückkehrte und erneut attackiert wurde. Dies lässt sich aber - mit der Vorinstanz - ohne weiteres damit erklären, dass er während des ersten Angriffs hinzu kam und beim zweiten bereits nicht mehr an- wesend war (vgl. Urk. 78 S. 16). Dies ist eine naheliegende Folgerung und - ent-

- 11 - gegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 93 S. 12 Rz. 30), welche im Übrigen gar keine Beweisanträge stellte (Prof. I S. 15) - keine unzulässige antizipierte Be- weiswürdigung. Denn damit korrespondiert auch die Tatsache, dass der Zeuge die Alarmierung des Wildhüters durch E._____ offensichtlich nicht mehr mitbe- kam, sondern fälschlicherweise davon ausging, dies sei nicht erfolgt (Urk. 25 S. 3.). Ebenso damit, dass der Zeuge zwar mit Frau A._____ einen kurzen Dialog gehabt haben will (Urk. 25 S. 3), aber keinen bereits angeleinten Hund in ihren Händen gesehen hat, weil D._____ diesfalls eben erst nach dieser ersten Phase angeleint worden wäre. Schliesslich wäre auch kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb der Zeuge den zweiten Angriff nicht hätte schildern sollen, wenn er noch zugegen gewesen wäre. Dass der Zeuge G._____ nicht von einem zweiten An- griff sprach, ist letztlich aber nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr, dass auch E._____ den (ersten) Angriff durch einen schwarzen Hund bestätigt, worauf noch im Folgenden eingegangen werden wird. Auf die überzeugende Schilderung des Zeugen bezüglich des relevanten ersten Angriffs der Hunde auf das Reh kann somit ohne weiteres abgestellt werden.

E. 4 Die Verteidigung hat nicht Unrecht, wenn sie ausführt, dass gewisse von der Vorinstanz als widersprüchlich erachtete Aussagen des Beschuldigten gar keinen Widerspruch beinhalten (insb. Urk. 93 S. 6f. Rz. 11 und 12). Die Aussagen des Beschuldigten sind sodann in sich grundsätzlich widerspruchsfrei. Das ändert aber nichts daran, dass das, was der Beschuldigte schildert, nicht zu überzeugen vermag, denn seine Darstellung wird von keinem der weiteren Beteiligten bestä- tigt. So schilderte er im Wesentlichen zweimal den zweiten Angriff auf das Reh und machte geltend, er habe sowohl beim ersten als auch beim zweiten Vorfall (nur) den Hund von E._____ (B._____) vom Hinterlauf des Rehs getrennt. Dies wird von E._____ klar verneint (Urk. 23 S. 16; Prot. I S. 14 und 23). Sodann ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar behauptete, es seien vier Hunde am An- griff beteiligt gewesen, mit seinem - inzwischen angeleinten - D._____ sogar fünf. Was diese anderen Hunde ausser B._____ gemacht haben sollen, schilderte er indes mit keinem Wort. Auch scheint zwischen den Beteiligten nie besprochen worden zu sein, wem diese weiteren Hunde gehört haben könnten und wo deren Halter/innen geblieben wären, was doch sehr erstaunlich wäre. Zwar erwähnte

- 12 - der Beschuldigte - entgegen der Vorinstanz (Urk. 78 S. 17) - selbst auch einen schwarzen Hund (mutmasslich Sennenhund), der das Reh eventuell kurz in den Hals gebissen habe (Urk. 2 S. 3); dies soll allerdings beim zweiten Angriff gewe- sen sein. Diesen Hund will er nur aus dem Augenwinkel bei der Halsgegend des Rehs gesehen haben; was dieser gemacht habe, wisse er aber nicht (Urk. 24 S. 12). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung erwähnte er zwar, dass er beim zweiten Angriff einen Berner Sennenhund oder ähnlich in der Hals- oder Kopfge- gend des Rehs gesehen habe, aber dies sei nur eine ganz kurze Sequenz gewe- sen und er habe nicht gesehen, ob dieser dem Reh etwas angetan habe oder nicht. Er könne sich fast nicht vorstellen, dass der Biss im Halsbereich des Rehs von diesem Hund stammte, denn hätte dieser wirklich zugebissen, wäre es länger gegangen (Prot. II S. 11f.). Dies vermag in keiner Hinsicht zu überzeugen: Zu- nächst ist unverständlich, weshalb der Beschuldigte, der das Reh quasi auf sei- nem Schoss gehabt haben will, nicht gesehen haben sollte, was dieser andere Hund gemacht habe. Sodann wäre unerfindlich, warum der Beschuldigte sich nur darauf konzentriert hätte, B._____ vom Hinterlauf zu befreien, den schwarzen Hund, der das Reh in den Hals biss und damit für das Tier viel gefährlicher - und gemäss G._____ sehr aggressiv - war, schlicht ignoriert haben sollte. Dies umso mehr, als die Ehefrau des Beschuldigten, H._____, ausführte, B._____ habe am Hinterlauf des Rehs lediglich etwas geknabbert (Urk. 26 S. 8f.). Dass sie im We- sentlichen gleich aussagte wie ihr Ehemann, vermag sodann nicht zu erstaunen, geht es doch um den Schutz des gemeinsamen Hunds D._____ und wird das Ehepaar den Vorfall eingehend besprochen haben. Dabei fällt aber auf, dass selbst H._____ die Aussagen des Beschuldigten nicht vollumfänglich bestätigt, denn sie führte aus, es stimme auf keinen Fall, dass ein schwarzer Hund das Reh in die Halsgegend gebissen habe (Urk. 26 S. 10). Insgesamt vermögen die Aus- sagen des Beschuldigten (und seiner Ehefrau) zum ersten (relevanten) Angriff auf das Reh somit nicht zu überzeugen und sind als Schutzbehauptungen zu erach- ten.

E. 5 Die Verteidigung ging vor Vorinstanz davon aus (Urk. 71/64 S. 6 und 13f.), dass der Beschuldigte durch die Aussagen von E._____ entlastet werde, weil diese auch von mehreren Hunden gesprochen und bildhaft geschildert hatte, wie

- 13 - an jedem Bein des Rehs ein Hund gehangen habe (wobei ihre beiden an den Hin- terläufen waren). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Verteidi- gung geltend, die Mitbeschuldigte E._____ habe den Beschuldigten nie direkt be- lastet. Sie spreche insbesondere bei der ersten, tatnächsten polizeilichen Einver- nahme auch von zwei schwarzen, labradormässigen Hunden (Urk. 93 S. 13 Rz. 33). Zwar trifft zu, dass E._____ ursprünglich berichtete, es seien zwei schwarze Hunde (labradormässig) dabei und am Reh dran gewesen, wobei mindestens ei- ner davon dem Beschuldigten gehört habe (Urk. 3 S. 3). Später führte sie mehr- fach aus, sie sei nicht mehr sicher, ob es insgesamt drei oder vier Hunde - d.h. ein oder zwei schwarze Hunde vorne - gewesen seien. Ihre Hunde hätten das Reh zusammen "mit sicher einem schwarzen Hund" festgehalten. Sie könne dazu aber nicht mehr oder genauer aussagen, weil sie in dieser Phase nur auf ihre ei- genen Hunde fokussiert gewesen sei (Urk. 23 S. 3, S. 8f., S. 12ff, S. 16, S. 18-22; Prot. I S. 10f.). Wenn die Verteidigung daraus ableiten will, dass mindestens ein weiterer schwarzer Hund beteiligt gewesen sei, würde dies den Beschuldigten in keiner Weise entlasten, denn dann wäre D._____ einfach einer von zwei schwar- zen Hunden am Vorderteil des Rehs gewesen. Von fünf anwesenden Hunden sprach E._____ nie. Ebenso wenig scheint auch für sie jemals Thema gewesen zu sein, wem denn dieser allfällige vierte Hund hätte gehören können. Ausserdem führte sie wie erwähnt klar aus, mindestens einer der zwei schwarzen Hunde habe dem Beschuldigten gehört (Urk. 3 S. 3). Der Hund sei am Ende des Vorfalls bei Frau H._____ an der Leine gewesen (Urk. 23 S. 13). Von einer Entlastung des Beschuldigten kann keine Rede sein. Mangels konkreter Hinweise ist vielmehr nicht davon auszugehen, dass ausser den Hunden von E._____ und dem Be- schuldigten weitere Hunde am Angriff auf das Reh beteiligt waren. Vielmehr steht auch aufgrund der Aussagen von E._____ ausser Frage, dass auch der Hund des Beschuldigten, D._____, am ersten Angriff auf das Reh beteiligt war. Es lässt sich zwar nicht erstellen, wo welcher Hund und wie lange zubiss, aber es ist nicht ent- scheidend, welcher Hund dem Reh welche Verletzungen zufügte. Deshalb ist es irrelevant, dass der Zeuge G._____ von Bissen des schwarzen Hundes in den Hals des Rehs spricht, E._____ hingegen ausführte, dass der schwarze Hund am Vorderbein des Rehs war. Relevant ist einzig, dass am 6. Oktober 2022 die

- 14 - Hunde von E._____ und der Hund des Beschuldigten ein Reh angegriffen und ge- bissen haben.

E. 6 Aufgrund sämtlicher Umstände und Aussagen ist der eingeklagte Sachver- halt bezüglich des ersten Angriffs auf das Reh durch den Hund des Beschuldigten insoweit rechtsgenügend erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Zunächst kann auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden, welche keiner Wiederholung bedürfen (Urk. 78 S. 20 ff.). Vorliegend ist hinsichtlich der fahrlässigen Tierquälerei insbesondere bestritten, dass der Beschuldigte eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen habe und das Auftauchen eines Rehs am fraglichen Ort voraussehbar gewesen sei.

2. Es ist erstellt, dass der Hund D._____ nicht angeleint war, als das Reh aus dem Wald heraustrat. Ebenso steht fest, dass der Beschuldigte seinen Hund of- fenkundig weder am Weglaufen hindern und sofort anleinen konnte noch sein Rückruf von Erfolg beschieden war, zumal erstellt ist, dass D._____ das Reh ver- folgen und letztlich packen konnte, was beim Reh Angst und Schmerzen hervor- rief. Damit verletzte der Beschuldigte seine Pflichten als Hundehalter, selbst wenn vor Ort keine generelle Leinenpflicht herrschte. Mit der Vorinstanz (Urk. 78 S. 21) ist sodann festzuhalten, dass in Waldesnähe jederzeit mit dem Auftauchen eines Wildtiers zu rechnen ist und grundsätzlich jeder Hund einen Jagdtrieb hat. Wenn die Verteidigung vor Vorinstanz geltend machte, der fragliche Ort sei mehr oder weniger ein offenes Feld (Urk. 71/64 S. 16), so trifft dies nicht zu: Aus der einge- reichten Fotografie und dem Plan ist klar ersichtlich (Urk. 23 am Ende), dass der fragliche Ort auf zwei Seiten von einem Waldstück umsäumt ist, wobei selbst der Beschuldigte von Dickicht und Unterholz sprach (Prot. I S. 17f.). Im von der Ver- teidigung vor Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid Nr. 6B_80/2007 (= BGE 134 IV 36) ging es an sich einzig um die Beschwerdelegitimation der Staats- anwaltschaft. Das dem zugrundeliegende Urteil des Obergerichts hielt sodann zwar fest, die Hundehalterin habe an einem frühen Nachmittag im August auf of- fenem Feld nicht mit dem Auftauchen eines Rehs rechnen müssen (Urk. 71/64

- 15 - S. 16f.). Jener Tatort lag an der I._____-strasse in J._____, mithin nicht in Wal- desnähe, und sie konnte ihren Hund offenbar erfolgreich abrufen (BGE 134 IV 35 S. 1). Dass dies nicht mit dem vorliegenden Fall, wo ein Hund an einem Herbst- morgen am Waldrand einem Reh begegnet (und nicht abgerufen werden kann), verglichen werden kann, liegt auf der Hand. Schliesslich konnte der Beschuldigte auch nicht davon ausgehen, sein Hund habe auch hinsichtlich Wild keinerlei Jagdtrieb. D._____ ist mindestens teilweise ein Labrador, welche Hunde speziell für die Jagd als Apportierhunde gezüchtet wurden, mithin jedenfalls allgemein keine Beisshemmungen haben dürften. Der frühere Vorfall, anlässlich welchem D._____ ein Huhn gejagt haben soll (Urk. 5), wurde mit Einstellungsverfügung er- ledigt, weil keine Sorgfaltspflichtverletzung des Halters vorgelegen habe, weil die- ser dort nicht mit dem überraschenden Auftauchen eines Huhns habe rechnen müssen (Urk. 30). Dennoch hätte dem Beschuldigten dadurch bewusst sein müs- sen, dass sein Hund jedenfalls nicht völlig gelassen auf plötzlich auftauchende Tiere reagiert und auf Abruf sofort zu ihm zurückkehrt, selbst wenn sein Hund nicht aus einem Jagdtrieb, sondern aus einem Spieltrieb heraus ein Tier verfolgen würde. Auch heute ergab sich aus seinen Aussagen, dass sein Hund nicht immer sofort gehorcht, wenn er ihn ruft (Prot. II S. 15). Die Tatbestandsmerkmale sind vielmehr allesamt erfüllt und der Beschuldigte auch heute der fahrlässigen Tier- quälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 TSchG, Art. 4 Abs. 2 TSchG und Art. 77 TSchV schuldig zu sprechen.

3. Was die Vorinstanz zur Übertretung von Art. 18 Abs. 1 lit. d des Jagdgeset- zes festhält, trifft zwar zu (Urk. 78 S. 22f.). Indes wird der Unrechtgehalt dieser Bestimmung bereits durch das Vergehen gegen das Tierschutzgesetz abgegol- ten, was auch die Vorinstanz grundsätzlich bereits erkannte (Urk. 78 S. 29 Ziff. 3.3.). Zwischen den beiden Straftatbeständen besteht im konkreten Fall viel- mehr unechte Konkurrenz, wobei das Hunde-wildern-Lassen als Vorstufe des tie- rischen Leidens vom Verstoss gegen das Tierschutzgesetz konsumiert wird (vgl. das Bundesgericht in Entscheid Nr. 6B_411/2016 vom 7. Juni 2016, Erw. 2.3., so- wie Urteil des Obergerichts Zürich vom 4. Dezember 2023, SB230251, S. 29). Demgemäss kann heute kein Schuldspruch hinsichtlich Übertretung des Jagdge- setzes ergehen und ist dafür auch keine Busse auszufällen.

- 16 -

4. Hinsichtlich des Verstosses gegen das Hundegesetz im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 27 HuG ist hingegen von echter Konkurrenz zum Verstoss gegen das Tierschutzgesetz auszugehen, zumal ein anderes Rechtsgut geschützt werden soll. Die verletzte Bestimmung des Hundegesetzes dient nicht primär dem Schutz eines bestimmten Tiers, sondern generell der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. Urteil des Obergerichts, SB230251, S. 38; sowie Masterarbeit "Der Hundebiss im Strafrecht" von R. Forrer (S. 18): Microsoft Word

- Forrer Roger.doc (unilu.ch) bzw. https://www.unilu.ch/fileadmin/fakultaeten/rf/in- stitute/staak/MAS_Forensics/dok/Masterarbeiten_MAS_1/Forrer_Roger.pdf). Die Vorinstanz hat das Notwendige dazu ausgeführt und insbesondere erwähnt, dass der Beschuldigte seinen Hund offenkundig nicht rechtzeitig abrufen oder so- fort anleinen konnte (Urk. 78 S. 24). Zur Sorgfaltspflichtverletzung und insbeson- dere zur Vorhersehbarkeit, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte ist daher auch heute wie vor Vorinstanz schuldig zu sprechen. IV. Strafpunkt

1. Grundsätzlich kann hierzu auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 78 S. 25 ff.). Die Strafzumessung wurde von der Verteidigung denn auch nicht per se gerügt. In den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten hat sich nichts Wesentliches verändert. Er ist nach wie vor verheiratet und erhält eine AHV-Rente und seine Frau zusätzlich eine BVG-Rente. Das Vermögen be- läuft sich auf ca. 1,1 Millionen Franken (vgl. Prot. II S. 6).

2. Für die fahrlässige Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz erweist sich die erstinstanzlich ausgefällte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.– jeden- falls nicht als zu hoch. Eine Erhöhung wäre bereits aufgrund des Verschlechte- rungsverbots ("reformatio in peius", Art. 391 Abs. 2 StPO) unzulässig. Ebenso ist die Strafe auch heute zweifellos bedingt mit einer minimalen Probezeit auszufäl- len.

3. Die Vorinstanz hat eine Ordnungsbusse von Fr. 150.– für den Verstoss ge- gen das Jagdgesetz ausgefüllt. Da diese Übertretung - wie unter dem Rechtlichen

- 17 - ausgeführt - vorliegend durch die Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz konsumiert wird, entfällt diese Busse. Hingegen bleibt die (nicht asperierte) vorin- stanzliche Busse betreffend Übertretung des Hundegesetzes von Fr. 250.– beste- hen und erweist sich als angemessen (Urk. 78 S. 28f.). Dementsprechend ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse anzuordnen. V. Kosten und Entschädigung

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungs-dis- positiv (Ziff. 14 und 15) zu bestätigen (Urk. 78 S. 31f.).
  2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen. Ein- zig hinsichtlich Übertretung des Jagdgesetzes kommt es heute nicht zu einer Ver- urteilung, was allerdings auf der unechten Konkurrenz zum Tierschutzgesetz ba- siert und keinen Freispruch nach sich zieht. Dies rechtfertigt keine andere Kosten- folge, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Beschul- digten aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO). Damit entfällt auch die Ausrichtung eine Prozessentschädigung an ihn. Es wird beschlossen:
  3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelge- richt, vom 23. Oktober 2023 bezüglich der Dispositivziffern 8 (Freispruch von Übertretung), 12 (Kostenaufstellung), 13 (Hinweis Kostenreduktion) und 16 (Einziehung/Vernichtung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  5. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - 18 - der fahrlässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in  Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 TSchG, Art. 4 Abs. 2 TSchG und Art. 77 TSchV sowie der Übertretung des Hundegesetzes im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. a in  Verbindung mit § 27 HuG.
  6. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie mit einer Busse von Fr. 250.–.
  7. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben.
  8. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
  9. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 14 und 15) wird bestätigt.
  10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
  11. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  12. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland  das Veterinäramt des Kantons Zürich, Waltersbachstrasse 5, 8090 Zü-  rich - 19 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  das Veterinäramt des Kantons Zürich, Waltersbachstrasse 5, 8090 Zü-  rich das Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern  das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, Kanto-  nale Strafurteile, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. Oktober 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi lic. iur. Schwarzenbach-Oswald
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240035-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Hoffmann und Ersatzoberrichterin lic. iur. Brenn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Urteil vom 22. Oktober 2024 in Sachen

1. ...

2. A._____, Beschuldigter und Berufungskläger 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige Tierquälerei etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 23. Oktober 2023 (GG230024)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 2. August 2023 (Urk. 48) sowie die Korrektur zur Anklageschrift vom 4. August 2023 (Urk. 51) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1.-6. …

7. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in  Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 TSchG, Art. 4 Abs. 2 TSchG und Art. 77 TSchV; der Übertretung des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz  wildlebender Säugetiere und Vögel im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. d JSG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3 JSG; sowie der Übertretung des Hundegesetzes im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. a in  Verbindung mit § 27 HuG.

8. Vom Vorwurf der Übertretung des Hundegesetzes A._____ im Sinne von § 9 Abs. 2 und Abs. 3 lit. c in Verbindung mit § 27 HuG wird der Beschuldigte freigesprochen.

9. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu je CHF 70.– (entsprechend CHF 1'400.–) sowie mit einer Busse von CHF 400.–.

10. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben.

- 3 -

11. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Ta- gen.

12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'000.– die weiteren Kosten betragen: CHF 6'000.– Gebühr für das Vorverfahren; CHF 1'982.75 IRM, DNA-Profil; CHF 630.– FOR, Spurenbericht; CHF 630.– FOR, Spurenbericht; CHF 630.– FOR, Kurzbericht; CHF 13'872.75 Kosten total.

13. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

14. Die Kosten und Auslagen des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfah- rens werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt.

15. Den Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.

16. Die folgenden, sichergestellten Spuren, Aufnahmen und Gegenstände wer- den eingezogen und der jeweils zuständigen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen: Beim FOR unter der Referenz-Nr. K221014-019 / Geschäfts-Nr. 83827989 lagernd: Fotografie, Übersichts- und Detailaufnahmen der Bissverletzungen (As-  servat-Nr. A016'645'286) Fotografie, Übersichts- und Detailaufnahmen (Asservat-  Nr. A016'705'752) Fotografie, Übersichtsaufnahmen der Mischlingshunde B._____ (m)  und C._____ (w) (Asservat-Nr. A016'777'881)

- 4 - Bei der KaPo, Asservate-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 83827989 lagernd: DNA-Spur, Wattetupfer ab Bissverletzungen am Hals (rechts) (Asser-  vat-Nr. A016'645'311) DNA-Spur, Wattetupfer ab Kontaktstellen an rechter Flanke, vor Hinter-  lauf (Asservat-Nr. A016'645'322) Vergleichs-WSA, Speichelprobe des Rehs (Asservat-Nr. A016'645'333)  Vergleichs-WSA, Hund "D._____" (Asservat-Nr. A016'705'796)  Vergleichs-WSA, Hund "B._____" (Asservat-Nr. A016'777'905)  Vergleichs-WSA, Hündin "C._____" (Asservat-Nr. A016'777'916)  1 verstorbenes Reh (Asservat-Nr. A016'645'059)  Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 93 S. 1 f., Prot. II S. 16)

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 23. Oktober 2023 teil- weise aufzuheben.

2. Ziffern 7 sowie 9-11 und 14-15 des erwähnten Urteils seien aufzuhe- ben.

3. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der fahrlässigen Tierquälerei, der Übertretung des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildle- bender Säugetiere und Vögel sowie der Übertretung des Hundegeset- zes freizusprechen.

4. Die Kosten des erstinstanzlichen Urteils seien auf die Staatskasse zu nehmen.

5. Dem Berufungskläger seien die Kosten der Verteidigung im erstin- stanzlichen Verfahren in Höhe von CHF 5'992.80 entsprechend der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Kostennote zu vergüten.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu neh- men.

- 5 -

7. Dem Berufungskläger seien die Kosten der Verteidigung im zweitin- stanzlichen Verfahren entsprechend der separat eingereichten Kosten- note zzgl. Zeit für die Berufungsverhandlung, Studium des Berufungs- urteils und Schlussbesprechung mit dem Klienten zu vergüten.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 88, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

c) Des Veterinäramts des Kantons Zürich: (Urk. 87, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ____________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales

1. Verfahrensgang Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 78 S. 4f.). Gegen das eingangs wieder- gegebene Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht, vom 23. Oktober 2023 liess der Beschuldigte am 30. Oktober 2023 durch seinen damaligen Verteidiger Berufung anmelden (Urk. 71/69). Nach Zustellung des begründeten Entscheids am 15. Dezember 2023 (Urk. 73/2) ging die Berufungserklärung des Beschuldigten fristgerecht am 4. Januar 2024 am Obergericht ein (Urk. 79). Kurz danach wurde angezeigt, dass der Beschuldigte neu durch Rechtsanwalt lic. iur.

- 6 - X._____ vertreten werde (Urk. 80-81). Mit Verfügung vom 1. Februar 2024 wurde der Gegenseite Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 84), worauf verzichtet wurde (Urk. 87-88). Mit Eingabe vom 19. August 2024 reichte der Beschuldigte schliesslich aufforderungsgemäss (Urk. 84) Unterlagen zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen sein (Urk. 91, Urk. 92/1-9). Am 23. Februar 2024 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 90), an welcher der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidi- gers teilnahm (Prot. II S. 3).

2. Umfang der Berufung Eingangs ist festzuhalten, dass das Dispositiv der Vorinstanz irrtümlich mit der Ziff. 2 statt Ziff. 1 beginnt und sich die nachfolgenden Ziffern entsprechend ver- schieben (Urk. 78 S. 32f.). Der Einfachheit halber wird im Folgenden - mit der Ver- teidigung (Urk. 79) - jedoch die (falsche) Nummerierung der Vorinstanz beibehal- ten. Die Ziffern 2-6 des vorinstanzlichen Urteils betreffen die Beschuldigte E._____, welche keine Berufung erhoben hat. Dementsprechend bilden diese Urteilspunkte nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und sind bereits vorgängig in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 86). Der Beschuldigte A._____ beantragt einen vollumfänglichen Freispruch und damit die Aufhebung der Ziffern 7 sowie 9-15 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 79). Nicht angefochten sind explizit die Ziffern 8 (Freispruch vom Vorwurf der Übertretung des Hundegesetzes) und 16 (Einzie- hung und Vernichtung). Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte die Ver- teidigung, dass auch die blosse Kostenaufstellung gemäss Ziff. 12 sowie der Hin- weis auf die Kostenreduktion in Ziff. 13 nicht angefochten sind (Prot. II S. 16). Somit sind die den Beschuldigten A._____ betreffenden Ziffern 8, 12, 13 und 16 allseits unangefochten geblieben und damit bereits rechtskräftig. Dies ist heute vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

- 7 -

3. Formelles Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, gilt das Verbot der "re- formatio in peius", d.h. das erstinstanzliche Urteil kann grundsätzlich nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Sodann ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid massgebenden Gesichtspunkte beschränken (u.a. BGE 147 IV 409 Erw. 5.3.4; BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, jeweils mit Hinweisen). Wo im Folgenden auf die Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO. Wird davon ab- gewichen, wird dies explizit erwähnt. II. Sachverhalt

1. Tatsache ist, dass am 13. Oktober 2022 im Wald in F._____, unweit des ein- geklagten Tatorts, ein toter ca. 19 kg schwerer Rehbock aufgefunden und sicher- gestellt wurde (Urk. 13/1, Urk. 27). Dessen Untersuchung durch das IRM ergab, dass sich sowohl am Hals als auch beim Hinterlauf sowohl Hunde- als auch Rot- fuchs-DNA nachweisen liess, wobei die Spuren nicht einem konkreten Tier zuge- ordnet werden konnten (Urk. 12/9 S. 2f.). Mit der Vorinstanz (Urk. 78 S. 9f.) ist dies weder als belastend noch entlastend zu werten, sondern beruht einzig auf in- kompletten Mischprofilen, die nicht interpretierbar waren (Urk. 12/9). So konnte die canide DNA auch dem Hund der Mitbeschuldigten E._____ (B._____) nicht zugeordnet werden, der erwiesenermassen das Reh gebissen hatte. Gemäss pa- thologischer Untersuchung trat der Tod des sichergestellten Rehbocks vor ca. 5-7 Tagen ein (Urk. 27), was mit dem eingeklagten Vorfall korrespondieren würde. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung geltend, beim ge- fundenen Rehbock handle es sich vermutlich nicht um das fragliche Reh. Das Verletzungsbild passe nicht zu den Aussagen der damals Anwesenden, denn ge- mäss pathologischer Untersuchung habe der Rehbock weder am Rücken noch an

- 8 - den Beinen Verletzungen gehabt und am sichergestellten Rehbock seien keine DNA-Spuren von den gemäss Anklage beteiligten Hunden gefunden worden (Urk.93 S. 4 Rz. 6). Aufgrund des engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs und den Spuren von Hunde-DNA erscheint es indes als sehr wahrscheinlich, dass es sich beim toten Reh um jenes handelte, welches am 6. Oktober 2022 unbestrit- tenermassen von Hunden angegriffen worden war. Es steht fest, dass dieses Reh von mindestens einem Hund sowohl am Hinterlauf als auch am Hals gepackt wor- den war. Die Hundehalter machten stets geltend, das Reh sei nach dem Vorfall nicht verletzt gewesen, man habe nirgends Blut festgestellt, der Hund B._____ habe lediglich am Bein des Rehs "geknabbert" usw. Dem ist entgegenzuhalten, dass einerseits noch am Tattag vor Ort doch auch Blut (= Schweiss) des Rehs festgestellt wurde (Urk. 6 S. 2, Urk. 23 S. 14) und anderseits das Reh schliesslich verendet ist, wofür als Ursache nur die Hundebisse in Frage kommen können. Dass ein Rotfuchs, dessen Spuren ebenfalls gesichert wurden, einen gesunden, relativ schweren Rehbock anfällt, reisst und tötet, kann ausgeschlossen werden. Dessen Spuren am Körper stammen zweifellos von einem späteren Aasfrass. Aber selbst wenn der letztlich tödliche Biss tatsächlich von einem Fuchs ge- stammt haben sollte (vgl. Bemerkung in Urk. 1 S. 6), müsste das Reh zuvor durch die Hunde bereits verletzt und dadurch geschwächt worden sein. Es besteht somit kein Zweifel, dass das sichergestellte Reh am 6. Oktober 2022 durch Hunde an- gefallen und verletzt wurde, was schliesslich zu dessen Tod führte. Mit der Vorin- stanz (Urk. 78 S. 18) ist indes nicht nachweisbar, dass es ausgerechnet die Bisse des Hundes D._____ waren, die beim Reh zum letalen Wundfieber führten. Fest steht aufgrund aller Aussagen indes, dass das Tier während des Vorfalls jämmer- lich laut geschrien haben muss, was auf grosse Angst und/oder Schmerzen hin- weist. Es ist ausserdem nicht relevant, welcher Hund dem Reh welche Verletzun- gen zugefügt hat. Selbst wenn es sich beim sichergestellten Rehbock nicht um das Reh handeln würde, welches von den Hunden angegriffen wurde, ändert dies nichts daran, dass am 6. Oktober 2022 ein Reh von Hunden gebissen und in grossen Stress und Angst versetzt wurde. Ob es sich beim gefundenen Rehbock um das betreffende Reh handelt, kann deshalb grundsätzlich offen gelassen wer- den.

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2. Bestritten ist vorliegend ausserdem, ob auch der Hund des Beschuldigten - D._____ - am Angriff beteiligt war und das Reh gebissen hat oder nicht. Dass der Hund der Mitbeschuldigten E._____ - B._____ - das Reh gebissen hat, steht fest. Vorab kann auf die zutreffende Zusammenfassung der Beweismittel und Aussa- gen sämtlicher Beteiligten durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 78 S. 7 ff.). Nachdem alle Befragten (ausser dem Zeugen G._____, worauf zurückzukom- men ist) übereinstimmend schilderten, dass das Reh von den Hunden zweimal angegriffen worden war, zumal es nach der ersten Flucht offenbar an den glei- chen Ort zurückkehrte und erneut attackiert wurde, wurde die Anklageschrift ge- genüber dem ursprünglichen Strafbefehl (Urk. 14) entsprechend angepasst (Urk. 48, Urk. 71/64 S. 5), was für die Mitbeschuldigte E._____ wesentlich war. Mit der Vorinstanz (Urk. 78 S. 15 und 18) ist jedoch davon auszugehen, dass am zweiten Angriff lediglich deren Hund B._____ beteiligt war und sich der Hund D._____ in dieser Phase mutmasslich bereits angeleint bei H._____ befand. Demgemäss kann dem Beschuldigten dieser Teil des eingeklagten Sachverhalts nicht angelas- tet werden und ist im Folgenden somit irrelevant.

3. Zu Recht hat die Vorinstanz bezüglich des verbleibenden Sachverhalts auch auf die detaillierten und widerspruchsfreien Aussagen des Zeugen G._____ abge- stellt (Urk. 4 und 25). Dieser hatte klar geschildert, wie ein aggressiver, schwarzer Hund das Reh vorne mehrfach in den Hals gebissen habe (während zwei weitere, hellere, am hinteren Teil gewesen seien) und wie der Beschuldigte diesen Hund nur mit Mühe habe wegziehen können, bevor das Reh habe fliehen können und er weitergejoggt sei. Der Zeuge war als Jogger zufällig vor Ort, ist keiner der be- teiligten Hundehalter und somit als einziger neutraler Zeuge zu betrachten. Zwar mag er als Jogger möglicherweise grundsätzlich ein Problem mit nicht angelein- ten Hunden haben; ausserdem hatte er sich offenkundig - auch eine Woche spä- ter noch - sehr über den Vorfall aufgeregt (Urk. 25 S. 3 ff.). Der Verteidigung ist sodann zuzustimmen, wenn sie ausführt, der Zeuge G._____ habe sich als Poli- zist aufgespielt (Urk. 93 S. 7ff.). Anderseits ist kein Anlass ersichtlich, weshalb er ausgerechnet den Beschuldigten hätte absichtlich falsch belasten sollen, was auch nicht geltend gemacht wird. Hingegen stellte die Verteidigung vor Vorinstanz die Hypothese auf, der Zeuge habe sich hinsichtlich der Haltereigenschaft des

- 10 - Beschuldigten wohl geirrt: Er habe einen Mann gesehen, der versucht habe, ei- nen schwarzen Hund/den schwarzen Täterhund vom am Boden liegenden Reh wegzuzerren. Da sei nachvollziehbar, wenn der Zeuge eben irrtümlich davon aus- gegangen sei, es handle sich dabei um den Hund des Beschuldigten (Urk. 71/64 S. 9 und13). Dieser Logik könnte gefolgt werden, wenn das mit den Aussagen des Beschuldigten übereinstimmen würde, was aber nicht der Fall ist. Mit keinem Wort schilderte der Beschuldigte jemals, dass er einen schwarzen Hund - den vom Zeugen geschilderten aggressiven "Täterhund" - vom Hals des Rehs befreit habe; vielmehr will er (zweimal) nur den (braunen) Hund B._____ vom Hinterbein des Rehs gelöst haben. Irgendeine Verwechslung des Zeugen kann damit ausge- schlossen werden. Schliesslich kann auch nichts daraus abgeleitet werden, dass der Zeuge die Mitbeteiligte E._____ einige Tage nach dem Vorfall nicht wiederer- kannt haben soll (Urk. 71/64 S. 10, Urk. 23 S. 21, Urk. 93 S. 8 Rz. 16). Er hatte sich von Anfang an auf den aus seiner Sicht aggressiven schwarzen Hund und dessen Halter konzentriert. Und so erkannte er auch den Beschuldigten, der bis dahin nicht als Beteiligter des Vorfalls eruiert worden war, eine Woche später am gleichen Ort absolut zutreffend. Dabei sei auch der nämliche schwarze Hund (wie beim Vorfall) wieder dabei gewesen (Urk. 4 S. 3). Die Wahrnehmungsfähigkeit des Zeugen erscheint in keiner Weise als eingeschränkt - ganz im Gegenteil (vgl. Urk. 71/64 S. 10). Auch die Tatsache, dass er den Hund des Beschuldigten als schwarz bezeichnet habe, obwohl dieser einen weissen Brustfleck aufweise, wi- derspricht dem - entgegen der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 71/64 S. 11) - nicht: Zum einen ist der Fleck nicht besonders prominent, zum andern würde man diesen von hinten/oben betrachtet gar nicht sehen. Wesentlich ist dies jedenfalls nicht. Und die Einschätzung des Zeugen, dass es sich um einen "Labrador oder so ähnlich" gehandelt habe (Urk. 4 S. 2), war jedenfalls nicht falsch (Urk. 2 S. 1). Auffällig ist indes, worin der Verteidigung zuzustimmen ist (Urk. 93 S. 11 Rz. 27), dass der Zeuge G._____ als einziger nur einen Angriff auf das Reh schildert und nicht gesehen hat, wie es an den Tatort zurückkehrte und erneut attackiert wurde. Dies lässt sich aber - mit der Vorinstanz - ohne weiteres damit erklären, dass er während des ersten Angriffs hinzu kam und beim zweiten bereits nicht mehr an- wesend war (vgl. Urk. 78 S. 16). Dies ist eine naheliegende Folgerung und - ent-

- 11 - gegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 93 S. 12 Rz. 30), welche im Übrigen gar keine Beweisanträge stellte (Prof. I S. 15) - keine unzulässige antizipierte Be- weiswürdigung. Denn damit korrespondiert auch die Tatsache, dass der Zeuge die Alarmierung des Wildhüters durch E._____ offensichtlich nicht mehr mitbe- kam, sondern fälschlicherweise davon ausging, dies sei nicht erfolgt (Urk. 25 S. 3.). Ebenso damit, dass der Zeuge zwar mit Frau A._____ einen kurzen Dialog gehabt haben will (Urk. 25 S. 3), aber keinen bereits angeleinten Hund in ihren Händen gesehen hat, weil D._____ diesfalls eben erst nach dieser ersten Phase angeleint worden wäre. Schliesslich wäre auch kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb der Zeuge den zweiten Angriff nicht hätte schildern sollen, wenn er noch zugegen gewesen wäre. Dass der Zeuge G._____ nicht von einem zweiten An- griff sprach, ist letztlich aber nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr, dass auch E._____ den (ersten) Angriff durch einen schwarzen Hund bestätigt, worauf noch im Folgenden eingegangen werden wird. Auf die überzeugende Schilderung des Zeugen bezüglich des relevanten ersten Angriffs der Hunde auf das Reh kann somit ohne weiteres abgestellt werden.

4. Die Verteidigung hat nicht Unrecht, wenn sie ausführt, dass gewisse von der Vorinstanz als widersprüchlich erachtete Aussagen des Beschuldigten gar keinen Widerspruch beinhalten (insb. Urk. 93 S. 6f. Rz. 11 und 12). Die Aussagen des Beschuldigten sind sodann in sich grundsätzlich widerspruchsfrei. Das ändert aber nichts daran, dass das, was der Beschuldigte schildert, nicht zu überzeugen vermag, denn seine Darstellung wird von keinem der weiteren Beteiligten bestä- tigt. So schilderte er im Wesentlichen zweimal den zweiten Angriff auf das Reh und machte geltend, er habe sowohl beim ersten als auch beim zweiten Vorfall (nur) den Hund von E._____ (B._____) vom Hinterlauf des Rehs getrennt. Dies wird von E._____ klar verneint (Urk. 23 S. 16; Prot. I S. 14 und 23). Sodann ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar behauptete, es seien vier Hunde am An- griff beteiligt gewesen, mit seinem - inzwischen angeleinten - D._____ sogar fünf. Was diese anderen Hunde ausser B._____ gemacht haben sollen, schilderte er indes mit keinem Wort. Auch scheint zwischen den Beteiligten nie besprochen worden zu sein, wem diese weiteren Hunde gehört haben könnten und wo deren Halter/innen geblieben wären, was doch sehr erstaunlich wäre. Zwar erwähnte

- 12 - der Beschuldigte - entgegen der Vorinstanz (Urk. 78 S. 17) - selbst auch einen schwarzen Hund (mutmasslich Sennenhund), der das Reh eventuell kurz in den Hals gebissen habe (Urk. 2 S. 3); dies soll allerdings beim zweiten Angriff gewe- sen sein. Diesen Hund will er nur aus dem Augenwinkel bei der Halsgegend des Rehs gesehen haben; was dieser gemacht habe, wisse er aber nicht (Urk. 24 S. 12). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung erwähnte er zwar, dass er beim zweiten Angriff einen Berner Sennenhund oder ähnlich in der Hals- oder Kopfge- gend des Rehs gesehen habe, aber dies sei nur eine ganz kurze Sequenz gewe- sen und er habe nicht gesehen, ob dieser dem Reh etwas angetan habe oder nicht. Er könne sich fast nicht vorstellen, dass der Biss im Halsbereich des Rehs von diesem Hund stammte, denn hätte dieser wirklich zugebissen, wäre es länger gegangen (Prot. II S. 11f.). Dies vermag in keiner Hinsicht zu überzeugen: Zu- nächst ist unverständlich, weshalb der Beschuldigte, der das Reh quasi auf sei- nem Schoss gehabt haben will, nicht gesehen haben sollte, was dieser andere Hund gemacht habe. Sodann wäre unerfindlich, warum der Beschuldigte sich nur darauf konzentriert hätte, B._____ vom Hinterlauf zu befreien, den schwarzen Hund, der das Reh in den Hals biss und damit für das Tier viel gefährlicher - und gemäss G._____ sehr aggressiv - war, schlicht ignoriert haben sollte. Dies umso mehr, als die Ehefrau des Beschuldigten, H._____, ausführte, B._____ habe am Hinterlauf des Rehs lediglich etwas geknabbert (Urk. 26 S. 8f.). Dass sie im We- sentlichen gleich aussagte wie ihr Ehemann, vermag sodann nicht zu erstaunen, geht es doch um den Schutz des gemeinsamen Hunds D._____ und wird das Ehepaar den Vorfall eingehend besprochen haben. Dabei fällt aber auf, dass selbst H._____ die Aussagen des Beschuldigten nicht vollumfänglich bestätigt, denn sie führte aus, es stimme auf keinen Fall, dass ein schwarzer Hund das Reh in die Halsgegend gebissen habe (Urk. 26 S. 10). Insgesamt vermögen die Aus- sagen des Beschuldigten (und seiner Ehefrau) zum ersten (relevanten) Angriff auf das Reh somit nicht zu überzeugen und sind als Schutzbehauptungen zu erach- ten.

5. Die Verteidigung ging vor Vorinstanz davon aus (Urk. 71/64 S. 6 und 13f.), dass der Beschuldigte durch die Aussagen von E._____ entlastet werde, weil diese auch von mehreren Hunden gesprochen und bildhaft geschildert hatte, wie

- 13 - an jedem Bein des Rehs ein Hund gehangen habe (wobei ihre beiden an den Hin- terläufen waren). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Verteidi- gung geltend, die Mitbeschuldigte E._____ habe den Beschuldigten nie direkt be- lastet. Sie spreche insbesondere bei der ersten, tatnächsten polizeilichen Einver- nahme auch von zwei schwarzen, labradormässigen Hunden (Urk. 93 S. 13 Rz. 33). Zwar trifft zu, dass E._____ ursprünglich berichtete, es seien zwei schwarze Hunde (labradormässig) dabei und am Reh dran gewesen, wobei mindestens ei- ner davon dem Beschuldigten gehört habe (Urk. 3 S. 3). Später führte sie mehr- fach aus, sie sei nicht mehr sicher, ob es insgesamt drei oder vier Hunde - d.h. ein oder zwei schwarze Hunde vorne - gewesen seien. Ihre Hunde hätten das Reh zusammen "mit sicher einem schwarzen Hund" festgehalten. Sie könne dazu aber nicht mehr oder genauer aussagen, weil sie in dieser Phase nur auf ihre ei- genen Hunde fokussiert gewesen sei (Urk. 23 S. 3, S. 8f., S. 12ff, S. 16, S. 18-22; Prot. I S. 10f.). Wenn die Verteidigung daraus ableiten will, dass mindestens ein weiterer schwarzer Hund beteiligt gewesen sei, würde dies den Beschuldigten in keiner Weise entlasten, denn dann wäre D._____ einfach einer von zwei schwar- zen Hunden am Vorderteil des Rehs gewesen. Von fünf anwesenden Hunden sprach E._____ nie. Ebenso wenig scheint auch für sie jemals Thema gewesen zu sein, wem denn dieser allfällige vierte Hund hätte gehören können. Ausserdem führte sie wie erwähnt klar aus, mindestens einer der zwei schwarzen Hunde habe dem Beschuldigten gehört (Urk. 3 S. 3). Der Hund sei am Ende des Vorfalls bei Frau H._____ an der Leine gewesen (Urk. 23 S. 13). Von einer Entlastung des Beschuldigten kann keine Rede sein. Mangels konkreter Hinweise ist vielmehr nicht davon auszugehen, dass ausser den Hunden von E._____ und dem Be- schuldigten weitere Hunde am Angriff auf das Reh beteiligt waren. Vielmehr steht auch aufgrund der Aussagen von E._____ ausser Frage, dass auch der Hund des Beschuldigten, D._____, am ersten Angriff auf das Reh beteiligt war. Es lässt sich zwar nicht erstellen, wo welcher Hund und wie lange zubiss, aber es ist nicht ent- scheidend, welcher Hund dem Reh welche Verletzungen zufügte. Deshalb ist es irrelevant, dass der Zeuge G._____ von Bissen des schwarzen Hundes in den Hals des Rehs spricht, E._____ hingegen ausführte, dass der schwarze Hund am Vorderbein des Rehs war. Relevant ist einzig, dass am 6. Oktober 2022 die

- 14 - Hunde von E._____ und der Hund des Beschuldigten ein Reh angegriffen und ge- bissen haben.

6. Aufgrund sämtlicher Umstände und Aussagen ist der eingeklagte Sachver- halt bezüglich des ersten Angriffs auf das Reh durch den Hund des Beschuldigten insoweit rechtsgenügend erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Zunächst kann auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden, welche keiner Wiederholung bedürfen (Urk. 78 S. 20 ff.). Vorliegend ist hinsichtlich der fahrlässigen Tierquälerei insbesondere bestritten, dass der Beschuldigte eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen habe und das Auftauchen eines Rehs am fraglichen Ort voraussehbar gewesen sei.

2. Es ist erstellt, dass der Hund D._____ nicht angeleint war, als das Reh aus dem Wald heraustrat. Ebenso steht fest, dass der Beschuldigte seinen Hund of- fenkundig weder am Weglaufen hindern und sofort anleinen konnte noch sein Rückruf von Erfolg beschieden war, zumal erstellt ist, dass D._____ das Reh ver- folgen und letztlich packen konnte, was beim Reh Angst und Schmerzen hervor- rief. Damit verletzte der Beschuldigte seine Pflichten als Hundehalter, selbst wenn vor Ort keine generelle Leinenpflicht herrschte. Mit der Vorinstanz (Urk. 78 S. 21) ist sodann festzuhalten, dass in Waldesnähe jederzeit mit dem Auftauchen eines Wildtiers zu rechnen ist und grundsätzlich jeder Hund einen Jagdtrieb hat. Wenn die Verteidigung vor Vorinstanz geltend machte, der fragliche Ort sei mehr oder weniger ein offenes Feld (Urk. 71/64 S. 16), so trifft dies nicht zu: Aus der einge- reichten Fotografie und dem Plan ist klar ersichtlich (Urk. 23 am Ende), dass der fragliche Ort auf zwei Seiten von einem Waldstück umsäumt ist, wobei selbst der Beschuldigte von Dickicht und Unterholz sprach (Prot. I S. 17f.). Im von der Ver- teidigung vor Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid Nr. 6B_80/2007 (= BGE 134 IV 36) ging es an sich einzig um die Beschwerdelegitimation der Staats- anwaltschaft. Das dem zugrundeliegende Urteil des Obergerichts hielt sodann zwar fest, die Hundehalterin habe an einem frühen Nachmittag im August auf of- fenem Feld nicht mit dem Auftauchen eines Rehs rechnen müssen (Urk. 71/64

- 15 - S. 16f.). Jener Tatort lag an der I._____-strasse in J._____, mithin nicht in Wal- desnähe, und sie konnte ihren Hund offenbar erfolgreich abrufen (BGE 134 IV 35 S. 1). Dass dies nicht mit dem vorliegenden Fall, wo ein Hund an einem Herbst- morgen am Waldrand einem Reh begegnet (und nicht abgerufen werden kann), verglichen werden kann, liegt auf der Hand. Schliesslich konnte der Beschuldigte auch nicht davon ausgehen, sein Hund habe auch hinsichtlich Wild keinerlei Jagdtrieb. D._____ ist mindestens teilweise ein Labrador, welche Hunde speziell für die Jagd als Apportierhunde gezüchtet wurden, mithin jedenfalls allgemein keine Beisshemmungen haben dürften. Der frühere Vorfall, anlässlich welchem D._____ ein Huhn gejagt haben soll (Urk. 5), wurde mit Einstellungsverfügung er- ledigt, weil keine Sorgfaltspflichtverletzung des Halters vorgelegen habe, weil die- ser dort nicht mit dem überraschenden Auftauchen eines Huhns habe rechnen müssen (Urk. 30). Dennoch hätte dem Beschuldigten dadurch bewusst sein müs- sen, dass sein Hund jedenfalls nicht völlig gelassen auf plötzlich auftauchende Tiere reagiert und auf Abruf sofort zu ihm zurückkehrt, selbst wenn sein Hund nicht aus einem Jagdtrieb, sondern aus einem Spieltrieb heraus ein Tier verfolgen würde. Auch heute ergab sich aus seinen Aussagen, dass sein Hund nicht immer sofort gehorcht, wenn er ihn ruft (Prot. II S. 15). Die Tatbestandsmerkmale sind vielmehr allesamt erfüllt und der Beschuldigte auch heute der fahrlässigen Tier- quälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 TSchG, Art. 4 Abs. 2 TSchG und Art. 77 TSchV schuldig zu sprechen.

3. Was die Vorinstanz zur Übertretung von Art. 18 Abs. 1 lit. d des Jagdgeset- zes festhält, trifft zwar zu (Urk. 78 S. 22f.). Indes wird der Unrechtgehalt dieser Bestimmung bereits durch das Vergehen gegen das Tierschutzgesetz abgegol- ten, was auch die Vorinstanz grundsätzlich bereits erkannte (Urk. 78 S. 29 Ziff. 3.3.). Zwischen den beiden Straftatbeständen besteht im konkreten Fall viel- mehr unechte Konkurrenz, wobei das Hunde-wildern-Lassen als Vorstufe des tie- rischen Leidens vom Verstoss gegen das Tierschutzgesetz konsumiert wird (vgl. das Bundesgericht in Entscheid Nr. 6B_411/2016 vom 7. Juni 2016, Erw. 2.3., so- wie Urteil des Obergerichts Zürich vom 4. Dezember 2023, SB230251, S. 29). Demgemäss kann heute kein Schuldspruch hinsichtlich Übertretung des Jagdge- setzes ergehen und ist dafür auch keine Busse auszufällen.

- 16 -

4. Hinsichtlich des Verstosses gegen das Hundegesetz im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 27 HuG ist hingegen von echter Konkurrenz zum Verstoss gegen das Tierschutzgesetz auszugehen, zumal ein anderes Rechtsgut geschützt werden soll. Die verletzte Bestimmung des Hundegesetzes dient nicht primär dem Schutz eines bestimmten Tiers, sondern generell der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. Urteil des Obergerichts, SB230251, S. 38; sowie Masterarbeit "Der Hundebiss im Strafrecht" von R. Forrer (S. 18): Microsoft Word

- Forrer Roger.doc (unilu.ch) bzw. https://www.unilu.ch/fileadmin/fakultaeten/rf/in- stitute/staak/MAS_Forensics/dok/Masterarbeiten_MAS_1/Forrer_Roger.pdf). Die Vorinstanz hat das Notwendige dazu ausgeführt und insbesondere erwähnt, dass der Beschuldigte seinen Hund offenkundig nicht rechtzeitig abrufen oder so- fort anleinen konnte (Urk. 78 S. 24). Zur Sorgfaltspflichtverletzung und insbeson- dere zur Vorhersehbarkeit, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte ist daher auch heute wie vor Vorinstanz schuldig zu sprechen. IV. Strafpunkt

1. Grundsätzlich kann hierzu auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 78 S. 25 ff.). Die Strafzumessung wurde von der Verteidigung denn auch nicht per se gerügt. In den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten hat sich nichts Wesentliches verändert. Er ist nach wie vor verheiratet und erhält eine AHV-Rente und seine Frau zusätzlich eine BVG-Rente. Das Vermögen be- läuft sich auf ca. 1,1 Millionen Franken (vgl. Prot. II S. 6).

2. Für die fahrlässige Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz erweist sich die erstinstanzlich ausgefällte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.– jeden- falls nicht als zu hoch. Eine Erhöhung wäre bereits aufgrund des Verschlechte- rungsverbots ("reformatio in peius", Art. 391 Abs. 2 StPO) unzulässig. Ebenso ist die Strafe auch heute zweifellos bedingt mit einer minimalen Probezeit auszufäl- len.

3. Die Vorinstanz hat eine Ordnungsbusse von Fr. 150.– für den Verstoss ge- gen das Jagdgesetz ausgefüllt. Da diese Übertretung - wie unter dem Rechtlichen

- 17 - ausgeführt - vorliegend durch die Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz konsumiert wird, entfällt diese Busse. Hingegen bleibt die (nicht asperierte) vorin- stanzliche Busse betreffend Übertretung des Hundegesetzes von Fr. 250.– beste- hen und erweist sich als angemessen (Urk. 78 S. 28f.). Dementsprechend ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse anzuordnen. V. Kosten und Entschädigung

1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungs-dis- positiv (Ziff. 14 und 15) zu bestätigen (Urk. 78 S. 31f.).

2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen. Ein- zig hinsichtlich Übertretung des Jagdgesetzes kommt es heute nicht zu einer Ver- urteilung, was allerdings auf der unechten Konkurrenz zum Tierschutzgesetz ba- siert und keinen Freispruch nach sich zieht. Dies rechtfertigt keine andere Kosten- folge, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Beschul- digten aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO). Damit entfällt auch die Ausrichtung eine Prozessentschädigung an ihn. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelge- richt, vom 23. Oktober 2023 bezüglich der Dispositivziffern 8 (Freispruch von Übertretung), 12 (Kostenaufstellung), 13 (Hinweis Kostenreduktion) und 16 (Einziehung/Vernichtung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- 18 - der fahrlässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in  Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 TSchG, Art. 4 Abs. 2 TSchG und Art. 77 TSchV sowie der Übertretung des Hundegesetzes im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. a in  Verbindung mit § 27 HuG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie mit einer Busse von Fr. 250.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 14 und 15) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland  das Veterinäramt des Kantons Zürich, Waltersbachstrasse 5, 8090 Zü-  rich

- 19 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  das Veterinäramt des Kantons Zürich, Waltersbachstrasse 5, 8090 Zü-  rich das Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern  das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, Kanto-  nale Strafurteile, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. Oktober 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi lic. iur. Schwarzenbach-Oswald