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SB240033

Mehrfache Veruntreuung

Zürich OG · 2024-11-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Strafgerich- tes des Bezirksgerichtes Uster vom 23. März 2023 wurde seitens des Beschuldig- ten fristgerecht Berufung angemeldet und erklärt (Urk. 49; Urk. 56). Mit Präsidial- verfügung vom 1. Februar 2024 wurde der Staatsanwaltschaft See/Oberland so- wie den Privatklägerinnen 1 (B._____ GmbH in Liquidation) und 2 (C._____) unter Hinweis auf die Berufungserklärung der Verteidigung Frist zur Erhebung einer An- schlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um dem Gericht ein Datenerfassungs- blatt über seine aktuellen persönlichen und finanziellen Verhältnisse einzureichen (Urk. 58). Während sich die Privatklägerinnen nicht vernehmen liessen, teilte die Staatsanwaltschaft am 8. Februar 2024 mit, auf eine Anschlussberufung zu ver- zichten (Urk. 60). Das Datenerfassungsblatt ging am 6. November 2024 bei der hiesigen Strafkammer ein (Urk. 63) und wurde den übrigen Parteien zur Kenntni- sahme zugestellt (Urk. 64/1-2).

E. 1.1 Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person die Kosten bei einem Freispruch höchstens dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durch- führung erschwert hat.

E. 1.2 Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch im Berufungsverfahren aufge- hoben wird und der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist – wobei eine rechtswidrige oder schuldhafte Einleitung des Verfahrens nicht ersichtlich ist –, sind die veranschlagten Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ge- richtsverfahrens (Dispositivziffern 6 und 7 des angefochtenen Urteils) auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Obschon es sich bei den zu beurteilenden Tatvorwürfen um Antragsdelikte handelt, erscheint demgegenüber eine Auflage der Verfahrens- kosten zulasten der Privatklägerinnen 1 und 2 als unangemessen, zumal die von der Staatsanwaltschaft aufgrund der Strafanzeige der Privatklägerschaft vorge- nommenen Handlungen zu behördlichen Verfahrensakten wurden, wofür grund- sätzlich der Staat verantwortlich zeichnet (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BSK StPO II- DOMEISEN, Art. 427 N 2; Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 6. De- zember 2023 [Geschäfts-Nr. SB230337], E. V./1.).

2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- folge des vollständigen Freispruchs und der Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerschaft obsiegt der Beschuldigte mit seiner Appellation vollumfänglich. Derweil haben namentlich die Privatklägerinnen 1 und 2 auf formelle Berufungs- anträge verzichtet, sodass sie nicht als unterliegend bezeichnet werden können.

- 28 - Erhebt einzig die beschuldigte Person Berufung und obsiegt sie, gehen die darauf entfallenden Kosten vielmehr zulasten der Staatskasse (JOSITSCH/SCHMID, Praxis- kommentar StPO, Art. 428 N 3). Ausgangsgemäss fällt die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren demnach ausser Ansatz.

E. 1.3 Schliesslich wird dem Beschuldigten unter Anklageziffer 1.II. vorgeworfen, vom 16. Februar 2016 bis zum 15. März 2016 insgesamt Fr. 23'514.– des Gutha- bens auf dem Geschäftskonto der Privatklägerin 1, zu dem er durch eine Voll- macht mit dem Auftrag, die Liquidation der Gesellschaft durchzuführen, Zugriff ge- habt habe, für eigene Zwecke verwendet zu haben, um sich damit rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen. Dies obschon das Guthaben auf dem Konto der Privatklägerin 1 zur Finanzierung des neu gegründeten …-Geschäfts der Pri- vatklägerin 2 hätte dienen sollen (Urk. 33 S. 8).

E. 2 Sodann wurden die Parteien absprachegemäss auf den 26. November 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft und den Privatklägerinnen das persönliche Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 62). Mit Beschluss vom 14. November 2024 wurde ein von der Verteidigung gestelltes Sistierungsbegehren abgewiesen (Urk. 67).

E. 2.1 Der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich ebenso der Veruntreuung strafbar, wer ihm anver- traute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen ver- wendet. Nach der langjährigen Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines ande- ren zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten und an einen Dritten abzuliefern, und zwar gemäss Weisungen, die ausdrücklich oder still- schweigend abgemacht sein können (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2; 120 IV 117 E. 2b; 118 IV 239 E. 2b; 117 IV 257 E. 1 m.w.H.). Wesentlich ist, dass der Treugeber seine Verfügungsmacht über die anvertraute Sache aufgibt resp. dass er Zugriff auf einen Vermögenswert gewährt, sodass ohne seine Mitwirkung darüber verfügt werden kann (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2). Die tat- bestandsmässige Handlung besteht in einem Verhalten, durch welches der Täter seinen Willen, die ihm anvertraute Sache als eigene zu haben, nach aussen hin bekundet (BGE 121 IV 23 E. 1c) oder durch das er eindeutig seinen Willen mani- festiert, den obligatorischen Anspruch des Treugebers auf die ihm überlassenen Vermögenswerte zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1).

E. 2.2 In subjektiver Hinsicht wird sowohl bei Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wie auch bei Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zunächst Vorsatz verlangt, wobei Eventual- vorsatz genügt. Der Vorsatz muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale erfassen. Wer aus diesem oder jenem Grund meint, über die empfangene Sache resp. die

- 9 - ihm überlassenen Vermögensverwerte verfügen zu dürfen, kann demzufolge nicht den Vorsatz einer tatbestandsmässigen Verwendung haben (Urteil des Bundes- gerichtes 6B_187/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.2). Neben dem Vorsatz erfordert die Veruntreuung sodann ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht, wobei wiederum eine Eventualabsicht ausreicht (vgl. dazu Urteil des Bundesge- richtes 6B_472/2011 vom 14. Mai 2012 E. 15.1). Im Allgemeinen fehlt die Absicht, wenn sich der Täter mit dem Empfangenen nicht wirtschaftlich besser stellen will, wenn er der Auffassung ist, auf das Empfangene Anspruch zu haben oder wenn er sein Handeln nicht als im Widerspruch zur Rechtsordnung sieht. Weil es um ein subjektives Tatbestandsmerkmal geht, kommt es dabei nicht darauf an, ob die Anspruchsgrundlage, auf die sich der Täter beruft, objektiv Geltung hat, sondern einzig darauf, ob sie in seiner Vorstellung bestand (zum Ganzen: BSK StGB II- NIGGLI/RIEDO, Vor Art. 137 N 84 ff.; PK StGB-TRECHSEL/CRAMERI, Vor Art. 137 N 15; OFK StGB-DONATSCH, Art. 137 N 12).

E. 2.3 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB wird die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen schliesslich nur auf Antrag verfolgt, welcher mit der Vorinstanz allerdings als rechtzeitig erfolgt zu erachten ist (vgl. Urk. 54 S. 5).

E. 3 Im Berufungsprozess wurden von keiner Seite Vorfragen aufgeworfen. Seitens der Verteidigung wurden anlässlich der Berufungsverhandlung zwei Be- weisanträge betreffend Beizug der Akten des jüngst bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl parallel angehobenen Strafverfahrens gegen den Beschuldigten (Ver- fahrens-Nr. 1) sowie der Einvernahme der Zeugin D._____ gestellt (Urk. 65 S. 7; Urk. 70 S. 7, 24). Angesichts des nachfolgend aufzuzeigenden Verfahrensaus- gangs erübrigt sich jedoch die Abnahme dieser Beweismittel. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1135/2022 vom 21. Septem- ber 2023 E. 3.2.3; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2 m.w.H.).

- 7 - III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

E. 3.1 Dem Beschuldigten steht für die Aufwendungen seiner erbetenen Vertei- digung eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse zu (Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung). Die Ent- schädigungsfrage folgt grundsätzlich den gleichen Regeln wie der Kostenent- scheid (BGE 147 IV 47 E. 4.2.1 ff.; Urteile des Bundesgerichtes 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 3.2; 6B_561/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 3.2.). Nach- dem die Privatklägerinnen 1 und 2 bereits von der Kostentragungspflicht auszu- nehmen sind (s. dazu vorn Erw. V.1.2 und Erw. V.2), rechtfertigt es sich ohne wei- teres, ihnen auch keine Entschädigungspflicht gegenüber dem Beschuldigten auf- zuerlegen.

E. 3.2 Jedoch macht der Beschuldigte während des gesamten Strafverfahrens durchgehend geltend, dass er und die Privatklägerin 2 eine Vereinbarung getrof- fen hätten, wonach für die Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhalts sein

- 10 - Einkommen verwendet würde und erst wenn dieses nicht reiche, insbesondere für Ferien, teure Kleidung, Schuhe und weiteren Luxus auf die Gelder der Privatklä- gerin 2 zurückgegriffen würde, weshalb er zu den ihm vorliegend vorgeworfenen Geldflüssen berechtigt gewesen sei. Man habe nach einer "Ein-Topf-Philosophie" gelebt (Urk. 6/2 F/A 6 ff., 11, 29, 47 ff., 87 ff., 91, 95, 108, 118 ff.; Urk. 6/3 F/A 23 ff.; Prot. I S. 8, 10, 13, 16; Prot. II S. 11 ff.). Dementsprechend bringt die Verteidi- gung vor, dass keine Rede davon sein könne, dass der Beschuldigte sich entge- gen den Abmachungen mit der Privatklägerin 2 verhalten habe und sich mit den Zahlungen bzw. Kontodispositionen einen unrechtmässigen Vermögensvorteil habe verschaffen wollen (Urk. 45 S. 11, 14; Urk. 70 S. 13 ff., 19 ff., 22 ff.).

E. 3.2.1 Für die Aufwendungen seines erbetenen Verteidigers bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens macht der Beschuldigte einen Betrag von Fr. 36'276.20 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend (Urk. 46; Urk. 71/10). Für den Berufungsprozess wird ein zusätzliches Honorar von Fr. 13'835.– (inkl. Barauslagen und MWST) gefordert (Urk. 71/9).

E. 3.2.2 Im Strafverfahren richtet sich die Entschädigung der Verteidigung nach den Vorschriften der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV OG). Während sich die Entschädigung im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Ver- teidigung bemisst, richtet sie sich im gerichtlichen Verfahrensstadium grundsätz- lich nach dem anwendbaren Gebührentarif. Bei der Festsetzung der Entschädi- gung des Verteidigers ist primär zu unterscheiden, ob es sich um ein einfaches Standardverfahren handelt oder nicht. Allgemein sind nur jene Aufwendungen entschädigungspflichtig, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte der beschuldigten Person im Strafverfahren stehen, notwendig und verhältnismässig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_695/2007 vom 8. Ja- nuar 2008 E. 3.5 m.w.H.).

- 29 -

E. 3.2.3 Gemäss Honorarnote verrechnet der erbetene Verteidiger für seinen Auf- wand bis zur Anklageerhebung insgesamt 64.10 Stunden (Urk. 46 S. 1 f.), was angesichts des beträchtlichen Untersuchungsaufwands – im Vorverfahren wurden u.a. 7 Einvernahmen mit dem Beschuldigten (Urk. 6/1-7) und 3 Einvernahmen mit der Privatklägerin 2, an denen die Verteidigung teilgenommen hat (vgl. Urk. 7/4; Urk. 7/6; Urk. 7/8), durchgeführt und es wurde ein Aktenvolumen produziert, das 2 Aktentheks und 5 Bundesordner umfasst – keineswegs überhöht erscheint. Zu- dem liegt auch der eingesetzte Stundenansatz von Fr. 300.– innerhalb der ge- setzlichen Bandbreite (§ 3 AnwGebV OG). Während des Vorverfahrens resultiert demnach nach Massgabe von § 16 Abs. 1 AnwGebV OG ein entschädigungs- pflichtiger Zeitaufwand von zusammengerechnet Fr. 19'230.– (entsprechend 64.10 Stunden x Fr. 300.–).

E. 3.2.4 Was die Entschädigung für das erstinstanzliche Hauptverfahren anbe- langt, beträgt die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses im Bereich der kol- legialgerichtlichen Zuständigkeit (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Vorbereitung der Hauptverhandlung) in der Regel zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG). Für dieses Verfahrensstadium be- steht also eine klare Rechtsgrundlage für die Honorarbemessung nach Pauschal- gebühr. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass alle prozessualen Bemühungen zu- sammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr in solchen Fällen vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falles. Dass das Strafverfahren für den Beschuldigten eine grosse Bedeutung aufweist, ist unbestritten. Zudem fällt der Aktenumfang nicht unerheblich aus und erfordert der Fall aufgrund der zahlreichen Transakti- onsbelege durchaus einen gewissen Aufwand bei der Bewältigung des Prozess- stoffes. Beides wird jedoch dadurch relativiert, dass der Verteidiger von Beginn der Strafuntersuchung an mitgewirkt hat. Insgesamt betrachtet kann die hier zu

- 30 - beurteilende Strafsache im Stadium des Gerichtsverfahrens demnach aus Sicht der Verteidigung im Vergleich zu anderen Straffällen im kollegialgerichtlichen Zu- ständigkeitsbereich durchaus als Standardfall eingestuft werden. Dafür erscheint mithin eine Gebühr von Fr. 8'000.– als angemessen.

E. 3.2.5 In jedem Fall zusätzlich zu vergüten sind sodann notwendige Barausla- gen (§ 22 AnwGebV OG). Für die vom Verteidiger geltend gemachten Spesen in der Höhe von insgesamt Fr. 3'232.65 (vgl. Urk. 46 S. 3 ff.) kann er daher ebenfalls eine Entschädigung beanspruchen.

E. 3.2.6 Nach dem Gesagten steht dem erbetenen Verteidiger für das Vorverfah- ren ein Honorar von Fr. 19'230.–, für den erstinstanzlichen Prozess eine Pau- schale von Fr. 8'000.– sowie für die Barauslagen ein Betrag von Fr. 3'232.65 zu. Dies ergibt eine Summe von Fr. 30'462.65. Hinzu kommt der Mehrwertzuschlag nach dem damals anwendbaren Satz von 7.7 %, der Fr. 2'345.62 beträgt. Zusam- mengerechnet beläuft sich die Entschädigung für die Dauer bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens mithin auf (gerundet) Fr. 32'808.–.

E. 3.2.7 Für den Berufungsprozess richtet sich die Pauschalgebühr zwar grund- sätzlich nach denselben Regeln wie für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren (§ 18 Abs. 1 AnwGebV OG). Allerdings gilt es hier zu beachten, dass einzig die Beschuldigtenseite aktiv am Rechtsmittelverfahren teilgenommen hat, während die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft sich nicht vernehmen liessen. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern in diesem Verfahrensstadium ein namhaf- ter Spesenbedarf notwendig gewesen wäre, enthält doch der anlässlich der Beru- fungsverhandlung eingereichte Bundesordner mehrheitlich Kopien von bereits ak- tenkundigen Schriftstücken (Urk. 71/6). Nicht zuschlagspflichtig ist insbesondere auch die Eingabe der Verteidigung vom 7. November 2024, mit der eine Sistie- rung verlangt wurde (Urk. 65), zumal dem Begehren nicht stattgegeben wurde (Urk. 67). Insgesamt betrachtet erweist sich für das Berufungsverfahren einsch- liesslich der Barauslagen und des Mehrwertsteuerzuschlags von 8.1 % ab dem

E. 4 Belegt und unbestritten ist vorliegend, dass die Privatklägerin 2 dem Be- schuldigten sowohl für sich selber wie auch namens der ihr gehörenden Privatklä- gerin 1 die (teils alleinige) Verfügungsmacht über das Tresorgeld und die Vermö- genswerte auf ihren Privat- und Geschäftskonten erteilt hat. Folglich stellt sich ei- nerseits die Frage, ob ausdrücklich vereinbarte oder stillschweigend erteilte In- struktionen hinsichtlich der Geldverwendung tatsächlich bestanden. Andererseits ist zu prüfen, ob der Beschuldigte mit dem erforderlichen Vorsatz handelte sowie ob er die Gelder für eigene Zwecke nutzte und so die Absicht verfolgte, sich mit den anklagegegenständlichen Transaktionen unrechtmässig zu bereichern. 5.1.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung im angefochte- nen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 54 S. 6 f.). Des Weiteren hat sie die Glaubwürdigkeit der Parteien (Urk. 54 S. 8) sowie die Aussagen des Beschul- digten und der Privatklägerin 2 ausführlich und zutreffend dargelegt (vgl. Urk. 54 S. 9 ff.). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann – mit nachfolgenden Ergänzun- gen und Abweichungen – an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich darauf verwiesen werden. 5.1.2. Was die Vorgaben für die Verwendung der Gelder der Privatklägerinnen 1 und 2 anbelangt, gehen die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 2 diametral auseinander. So stellt sich der Beschuldigte, wie vorangehend bereits erwähnt, auf den Standpunkt, man habe mündlich vereinbart, dass primär sein Einkommen für den gemeinsamen Lebensunterhalt verbraucht wird und – wenn

- 11 - dieses aufgebraucht ist – die Gelder der Privatklägerin 2 herangezogen werden. Demgegenüber macht die Privatklägerin 2 geltend, man habe das Geld des Be- schuldigten, welcher ein hohes Einkommen erzielt habe, für den Lebensunterhalt (einschliesslich Ferien und dergleichen) eingesetzt, während ihr Vermögen zum Sparen gedacht gewesen sei und daher nicht angerührt werden sollte, ausser man hätte eine grosse Investition oder einen Hauskauf tätigen wollen (Urk. 7/1 F/A 53, 61, 78, 85, 117, 124, 146, 170; Urk. 7/4 F/A 76, 88, 91 ff.,191 f., 223; Urk. 7/6 F/A 14 ff., 32; Prot. I S. 24, 30, 34). Einigkeit besteht einzig dahingehend, dass nichts Schriftliches vorliegt, weshalb vorliegend nur anhand der Aussagen der Parteien eruiert werden kann, ob und inwiefern diesbezüglich überhaupt et- was zwischen den Ehegatten kommuniziert wurde. 5.1.3. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Privatklägerin 2 konstant ausführte, nicht gewusst zu haben, dass der Beschuldigte ihre Gelder und Konto- guthaben verwendet habe, und dass sie ihm dafür auch kein Einverständnis ge- geben habe (vgl. Urk. 54 S. 9). Zusammengefasst führte die Privatklägerin 2 aus, dass sie angenommen habe, einen grosszügigen, wohlhabenden Ehemann an ih- rer Seite zu haben, der ihr die Wünsche von den Lippen ablese und sie immer wieder eingeladen habe (Urk. 7/1 F/A 53, 61, 78, 85, 124, 146, 170; Urk. 7/4 F/A 88, 91 ff., 191 f., 223; Urk. 7/6 F/A 14 ff., 32; Prot. I S. 24, 30, 34). Sie sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die Reisen und Kleider finanziert habe – wo- bei sie zwischenzeitlich jedoch auch angab, Designerkleider und -schuhe selbst bezahlt zu haben (Urk. 7/4 F/A 224; Prot. I S. 30) –, jedenfalls habe er ihr dies im- mer wieder zu verstehen gegeben (Urk. 7/1 F/A 53, 61, 85, 124, 146, 170; Urk.7/4 F/A 88, 91 ff.; 96, 191 f., 201, 222 f.; Urk. 7/6 F/A 14 f., 32; Prot. I S. 24, 30 f., 34). Wenn er einmal ihre Kreditkarte benützt habe, habe er ihr gesagt, dass er ihr das Geld zurückzahlen werde (Urk. 7/1 F/A 108, 114). Man habe nie explizit über die Verwendung der Gelder gesprochen bzw. Geld sei nie ein Thema gewesen (Urk. 7/1 F/A 75, 125, 146; Urk. 7/4 F/A 75, 107, 200; Prot. I S. 24). Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Ehepaars habe der Beschuldigte gesagt, dass er für die Wohnung, den Grundunterhalt sowie die Steuern und dergleichen auf- komme, während ihr Geld zum Sparen gedacht sei. Ihrer Vorstellung nach habe der Beschuldigte als Intendant sehr viel Geld verdient, weshalb sie ihr eigenes

- 12 - Geld mit Ausnahme allfälliger Investitionen nicht brauchen würde (Urk. 7/1 F/A 117; Urk. 7/4 F/A 76). Demgegenüber führte die Privatklägerin 2 auch aus, für die eigenen Grundkosten und diejenigen ihres in die Ehe eingebrachten Sohnes aus einer früheren Beziehung selbst aufgekommen zu sein (Urk. 7/4 F/A 41 ff., 80 ff.; Prot. I S. 24, 29). Für die Finanzen sei ausschliesslich der Beschuldigte zuständig gewesen. Er sei es auch gewesen, der die Rechnungen bezahlte habe (Urk. 7/1 F/A 119, Urk. 7/4 F/A 45, 65 ff., 115; Prot. I S. 25 f., 28). Sie habe keinen Zugriff auf das E-Banking gehabt und habe die Konten – Privat- und Geschäftskonten – auch nie kontrolliert. Sie habe vollstes Vertrauen gehabt und wenn sie den Be- schuldigten gefragt habe, wie es laufe, sei alles wunderbar gewesen und er habe ihr gesagt, sie müsse sich keine Sorgen machen (vgl. Urk. 7/1 F/A 77 f., 87 f., 93, 119, 131; Urk. 7/4 F/A 83, 104 ff., 123; Prot. I S. 31, 33). Der Beschuldigte habe ab dem Zeitpunkt, als sie sich Anfang 2015 eine mehrmonatige Auszeit in Bali ge- gönnt habe, Zugriff auf ihre Privatkonten bzw. ab Anfang 2016 auf die Geschäfts- konten ihres neu gegründeten Einzelunternehmens gehabt (vgl. Urk. 7/1 F/A 61 ff., 87; Urk. 7/4 F/A 65 ff.; Prot. I S. 25 f., 28 f.). Die Vollmacht für die Geschäfts- konten sei ausschliesslich für geschäftliche Zwecke gedacht gewesen (Prot. I S. 26). Sie habe für sich und er für sich gearbeitet; eine "Ein-Topf-Lösung" habe es nicht gegeben (Prot. I S. 26). Das Bargeld habe sie auf seinen Vorschlag hin in den Tresor des E._____ gegeben und ihr Schliessfach in I._____ aufgegeben (Urk. 7/1 Urk. 39; Urk. 7/4 F/A 172 ff.; Prot. I S. 22 f.). Es handle sich um Geld aus der früheren Ehe, welches sie bei der Scheidung vor ihrem damaligen Ehemann habe verheimlichen wollen (vgl. Urk. 7/1 F/A 39, 49; Urk. 7/4 F/A 169 ff.; Prot. I S. 22 f.). Der Auftrag des Beschuldigten hinsichtlich dieses Geldes, welches ihre Altersvorsorge hätte darstellen sollen, habe darin bestanden, es aufzubewahren (Urk. 7/1 F/A 51 ff.; Prot. I S. 26). Sie habe das Geld seit 2003 in einem Schliess- fach in I._____ gelagert und habe es nicht anlegen wollen. Auf ein Konto habe sie es nicht einzahlen wollen, weil sie nicht gewusst habe, ob es damit steuerrechtlich Probleme geben könnte (Urk. 7/4 F/A 176 f.). Sie habe die von diesem Geld getä- tigten Einzahlungen durch den Beschuldigten nie bewilligt und habe davon auch nichts gewusst. Den Bestand des Geldes habe sie auch nie kontrolliert, da sie nicht davon ausgegangen sei, dass er das Geld brauche. Eine andere Abma-

- 13 - chung habe es nie gegeben (Prot. I S. 27 f., 35). Sie sei schockiert gewesen, als sie erfahren habe, dass der Beschuldigte ihr Geld ausgegeben habe (Urk. 7/8 F/A 19 ff., 35, 39). Hinsichtlich des Vermögens der Privatklägerin 1 führte die Pri- vatklägerin 2 sodann aus, dass diese Gelder für den Aufbau und die Kosten ihres neuen Geschäfts bestimmt gewesen und auch hauptsächlich dafür investiert wor- den seien (Urk. 7/4 F/A 54 ff.). Der Beschuldigte sei mit der Liquidation der Ge- sellschaft – konkret mit allem, was die Buchhaltung betreffe, die Administration, das Finanzielle – betraut gewesen (Urk. 7/1 F/A 100; Urk. 7/4 F/A 72 ff., 98; Prot. I S. 32). 5.1.4. Ebenso konstant sagte der Beschuldigte aus, das Paar habe vereinbart, dass zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhalts in erster Linie sein Ein- kommen herangezogen werde und für alles (Luxuriöse), was sein Einkommen übersteigt, die Gelder der Privatklägerin 2 verwendet würden (Urk. 6/2 F/A 6 ff., 11, 29, 47 ff., 87 ff., 91, 95, 108, 118 ff.; Urk. 6/3 F/A 23 ff.; Prot. I S. 8 ff., 15; Prot. II S. 11). Seinen Aussagen lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass ein "Ein-Topf-System" gelebt worden sei, wobei alle Mittel beiden gehört hätten, was sowohl für die Privat- als auch die Firmenkonten der Privatklägerin 2 gegol- ten habe (Urk. 6/2 F/A 6; Urk. 6/3 F/A 23, 28; Prot. I S. 8, 13 ff.; Prot. II S. 11). Er sei für die finanziellen Dinge der Privatklägerin 2 zuständig gewesen und sei be- vollmächtigt gewesen, Gelder von den Konten der Privatklägerin 2 zu beziehen (Urk. 6/2 F/A 8 ff.; Prot. I S. 12). Es treffe zu, dass er regelmässig Gelder von den Konten der Privatklägerin 2, insbesondere auch vom Geschäftskonto ihres Einzel- unternehmens bezogen habe, womit er u.a. Kleidung, Schuhe, Ferien, die Sauna- kabine und Matratzen finanziert habe (Urk. 6/2 F/A 28 f., 47 ff.; Urk. 6/3 F/A 23; Prot. I S. 13 ff., 17; Prot. II S. 11 f., 14). Zudem habe er zugunsten des privatklä- gerischen Betriebs auch gewisse Vorauszahlungen getätigt für Rechnungen, Klei- derlieferungen und geschäftliche Einladungen, die er mit seiner Kreditkarte be- zahlt und sich anschliessend von ihren Geschäftskonten wieder zurücküberwie- sen habe (Urk. 6/3 F/A 22; Prot. I S. 13). Man habe einen sehr luxuriösen Lebens- stil geführt, wozu u.a. auch kostspielige Ferien und Kurztrips, Schönheitsbehand- lungen, auswärtige Essen sowie teure Kleidung, Schuhe und Kosmetika gehört hätten. Er habe die Ausgaben mit der Privatklägerin 2 besprochen und jeweils in

- 14 - Absprache mit ihr Gelder auf sein eigenes Konto überwiesen bzw. eingezahlt, um allfällige Finanzlöcher zu decken (Urk. 6/2 F/A 26 ff., 46 ff., 58 f., 108; Prot. I S. 10, 13 f., 17; Prot. II S. 11 ff.). Er habe auch private Ausgaben für sich selbst getätigt, diese jedoch nicht mit den Geldern der Privatklägerin 2 bezahlt (Urk. 6/3 F/A 25; Prot. I S. 14). Von Seiten der Privatklägerschaft und der Staatsanwalt- schaft werde ein einseitiges Bild gezeichnet und die Zahlungen würden nur selek- tiv dargestellt. Es werde insbesondere verschwiegen, was für Zahlungen sonst noch getätigt worden seien (Prot. I S. 14, 17). Zum Tresorgeld im Besonderen führte der Beschuldigte aus, dass die Privatklägerin 2 das Bargeld bei sich zu- hause gehabt habe. Er habe sich Sorgen gemacht, dass sie es so herumliegen lasse, weshalb er vorgeschlagen habe, es kostenlos im Safe des E._____ aufzu- bewahren (Urk. 6/2 F/A 84 ff.; Prot. I S. 18). Das Geld habe für die Bali-Reise der Privatklägerin 2, die Matratze, die Sauna und dergleichen verwendet werden sol- len. Sein Auftrag habe in diesem Zusammenhang darin bestanden, das Geld si- cher aufzubewahren und – nach Abmachung, wenn zu wenig Geld vorhanden ge- wesen sei – damit Rechnungen zu begleichen (Urk. 6/2 F/A 87 ff.; Prot. I S. 9 f.; Prot. II S. 14). Es habe sich bei diesem Geld um "Schwarzgeld" gehandelt, wel- ches aus der Zeit ihrer ersten Ehe stamme. Er habe es nicht direkt auf ein Konto eingezahlt, weil dies in der heutigen Zeit mit den Bankenregulierungen unange- nehme Fragen nach sich gezogen hätte (Prot. I S. 18 f.; Prot. II S. 13 f.). Zu den Geldern der Privatklägerin 1 führte der Beschuldigte sodann aus, dass er von der Privatklägerin 2 mit der Liquidation der Gesellschaft beauftragt worden sei, wobei er auch einräumte, gewisse Beträge vom Konto der Privatklägerin 1 auf seine ei- genen Konten überwiesen zu haben. Es sei jedoch falsch, dass er damit eigene Ausgaben finanziert habe. Vielmehr habe es sich auch in diesen Fällen um Aus- gaben der Familie und der Privatklägerin 2 gehandelt, welche er in Absprache mit ihr daraus bezahlt habe. Auch hier handle es sich um dasselbe System wie hin- sichtlich der Gelder der Privatklägerin 2. Die Privatklägerin 2 sei alleinige Inhabe- rin der Gesellschaft gewesen, weshalb klar gewesen sei, dass diese Gelder nur zu ihr und damit in den gemeinsamen Topf fliessen würden. Entsprechend ihrer gemeinsamen Vereinbarung habe er die Privatklägerin 2 darüber informiert, wenn

- 15 - er sich Geld überwiesen habe, um damit Ausgaben für die Privatklägerin 2 und die Familie zu bezahlen (Prot. I S. 15 f.). 5.2.1. Belegt ist, dass sich das Ehepaar einen ausgesprochen luxuriösen Le- bensstil leistete. Dies lässt sich nicht nur den Aussagen der Parteien entnehmen, sondern auch aus den zu den Akten erhobenen Bank- und Kreditkartenauszügen ablesen. So gönnte man sich nachgewiesenermassen u.a. teure Ferien in Bali, Dubai, USA, Barcelona, Cannes oder Nizza wie auch regelmässige Besuche in gehobenen Restaurants, Wellnessaufenthalte, eine Saunakabine, teure Matratzen sowie Luxuskleider und -schuhe (Urk. 6/2 F/A 26 ff., 47 ff., 102; Urk. 6/3 F/A 4, 14; Urk. 7/4 F/A 128, 201 ff.; Urk. 7/6 F/A 14 ff.; Prot. I S. 10, 17). Der seitens der Pri- vatklägerin 2 – mit der Anmerkung, sie sei kein "Luxusweib" – beigebrachte Aus- zug aus ihrer Eingabe vom 7. Juni 2019 im Eheschutzprozess (Urk. 40; Urk. 41/5) vermag an diesem Schluss nichts zu ändern, zumal sie selbst ausführte, mit dem Beschuldigten in eine Welt gelangt zu sein, die es normalerweise nicht gebe, in der sie mit Superstars – nur mit erfolgreichen Menschen – zusammen gewesen sei und in der Geld nie ein Thema gewesen sei (Urk. 7/4 F/A 128). Ebenso kann der Strafanzeige ihrer Vertreterin entnommen werden, dass für den Lebensbedarf namhafte Ausgaben getätigt wurden (Urk. 4 S. 11). 5.2.2. Anhand der übereinstimmenden Aussagen ist sodann als erstellt zu er- achten, dass zwischen den Parteien die Übereinkunft bestand, wonach in erster Linie das Einkommen des Beschuldigten zur Bestreitung der familiären Ausgaben verwendet werden soll. Weiter steht aufgrund der erhobenen Kontounterlagen fest, dass das unbestrittenermassen hohe Einkommen des Beschuldigten von monatlich durchschnittlich zwischen Fr. 12'000.– und Fr. 15'000– offensichtlich nicht zur Deckung des monatlichen erweiterten Bedarfs der Familie ausreichte. So ist anhand der Bankauszüge des Beschuldigten – und wird auch von ihm selbst so angegeben (Urk. 6/3 F/A 4) – bezeichnenderweise ersichtlich, dass es ihm trotz des hohen Einkommens nicht möglich war, während der Dauer der Paa- rbeziehung mit der Privatklägerin 2 irgendwelches Vermögen anzusparen, was sich nur mit dem gewählten sehr hohen Lebensstandard erklären lässt, den beide Parteien pflegten (vgl. Urk. 12/2/1-163; Urk. 12/3/164-181; Urk. 12/4/182-207;

- 16 - Urk. 13/2; Urk. 13/3/1). Damit korrespondierend ist ferner anhand der aktenkundi- gen Steuererklärungen der Jahre 2014 bis 2017 ersichtlich, dass die Privatkläge- rin 2 in der massgeblichen Zeitperiode nur ein geringes Jahreseinkommen von maximal knapp Fr. 37'000.– auswies (Urk. 14/4-7). Daraus erhellt, dass ihr Ar- beitserwerb kaum zur Deckung der Finanzierungslücke beitragen konnte. 5.2.3. In Abweichung von der Vorinstanz – und einhergehend mit der Ansicht der Verteidigung (Urk. 70 S. 13 f.) – ist im Umstand, dass der Beschuldigte zwi- schen Lebensunterhalt und Luxus unterscheidet, kein Widerspruch zu dem von ihm vorgebrachten "Ein-Topf-System" zu erblicken. Vielmehr stellte er nie in Ab- rede, dass grundsätzlich sein Einkommen für den Unterhalt verwendet werden sollte, was sich auch den diversen bei den Akten liegenden Konto- und Kreditkar- tenbelegen entnehmen lässt (s. dazu hinten Erw. III.5.4.2 f.). Gleichzeitig hat er jedoch konstant geltend gemacht, dass für diejenigen Kosten, welche sein Ein- kommen überstiegen, das Vermögen der Privatklägerin 2 herangezogen werden musste. Dagegen spricht auch nicht etwa der Umstand, dass der Beschuldigte re- gelmässig Überweisungen von den Konten der Privatklägerin 2 auf seine Konten veranlasste, hat er dies doch plausibel damit begründet, dass er die Zahlungen vornehmlich von seinem Konto aus tätige, weshalb er auf dem entsprechenden Konto für Liquidität sorgen musste (Urk. 6/2 F/A 75). Nicht zuletzt ist dies denn auch daran erkennbar, dass er regelmässig dann Überweisungen bzw. Einzahlun- gen von Geldern der Privatklägerin 2 auf sein Konto tätigte, wenn sein Einkom- men aufgebraucht war bzw. er teilweise sogar einen Negativsaldo auf seinem Konto aufwies (vgl. Urk. 12/2/1-163). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 54 S. 14) un- terstreicht dieser Umstand mithin die Ausführungen des Beschuldigten, wonach zwar die finanziellen Mittel allesamt beiden Ehegatten gehörten, zur Bestreitung des Lebensunterhalts vorab aber sein eigenes Einkommen verwendet werden sollte. 5.2.4.1 Insbesondere ist im Gegensatz zur Vorinstanz (Urk. 54 S. 9 f.) und in Übereinstimmung mit der Verteidigung (Urk. 45 S. 14) festzuhalten, dass die Aus- führungen der Privatklägerin 2 durchaus gewisse grobe Inkonsistenzen aufwei- sen, so etwa was ihre Aussagen anbelangt, man habe nie über das Finanzielle

- 17 - gesprochen (vgl. Urk. 7/1 F/A 75, Urk. 7/4 F/A 75, 107, 200; Prot. I S. 24), wohin- gegen sie zugleich angab, dass mit dem Beschuldigten vereinbart worden sei, dass sie gratis bei ihm wohnen könne und er für die Wohnung und die Grundkos- ten, Steuern und das Leben aufkomme, während ihr eigenes Geld zum Sparen gedacht sei (Urk. 7/1 F/A 117; Urk. 7/4 F/A 76), um dann an anderer Stelle zu be- haupten, dass sie nicht nur für ihren eigenen Lebensunterhalt und denjenigen ih- res Sohnes selbst aufgekommen sei, wobei diese sowie die Geschäftsausgaben mit Geldern ihrer Einzelunternehmung G._____ bezahlt worden seien (Urk. 7/4 F/A 80 ff.), sondern dass sie darüber hinaus sogar während ihrer 22-monatigen Arbeitslosigkeit ab Mitte 2014 bis Anfang 2016 ihren Lebensunterhalt selbst über ihre eigenen Konten bestritten habe (Urk. 7/4 F/A 49 ff.). Davon abweichend führte sie schliesslich vor Vorinstanz aus, dass sie sich um ihre eigenen Ausga- ben gekümmert habe, indem sie ihre Grundkosten wie Versicherungen sowie die Kosten ihres Sohnes selbst bezahlt und dafür auf ihrem privaten Konto Dauerauf- träge eingerichtet habe (Prot. I S. 24, 29). Bereits daraus erhellt, dass die Privat- klägerin 2 nicht in der Lage war, gleichbleibende und in sich schlüssige Angaben darüber zu machen, inwiefern die finanziellen Belange mit dem Beschuldigten ab- gesprochen wurden oder welchen Anteil sie selbst während der Dauer der Paar- beziehung an der Bestreitung ihres eigenen Lebensunterhalts und denjenigen ih- res Sohnes konkret trug. 5.2.4.2.Vielmehr lässt aufhorchen, dass anhand der Auszüge des Privatkontos der Privatklägerin 2 bei der F._____ (Konto-Nr. 2) für den Zeitraum ab Juli 2014 bis Anfang 2016 (Urk. 7/5/2-21; Urk. 41/3) belegt ist, dass zumindest zu Beginn monatlich noch jeweils zwei verschiedene Prämienzahlungen an die J._____ und die K._____ AG – mutmasslich durch entsprechende Daueraufträge – erfolgten. Ab dem Jahr 2015 ist in den Kontounterlagen hingegen nur noch eine Position mit dem Betreff "Prämienzahlungen" zugunsten der K._____ AG verzeichnet. Ferner lassen sich den einschlägigen Bankauszügen regelmässige Zahlungen an die L._____ [Telekommunikationsunternehmen] und die M._____ AG (Kreditkarten- firma) sowie hin und wieder auch Ausgaben für ihren Sohn und wenige weitere Zahlungen entnehmen, wobei jedoch offenkundig ist, dass damit keinesfalls der gesamte Unterhalt der Privatklägerin 2 und ihres Sohnes abgedeckt sein kann.

- 18 - Namentlich sind in den Kontobelegen entgegen ihren Aussagen, wonach sie für ihre Ausgaben auch während ihrer 3-monatigen Auszeit in Bali ab Januar 2015 selbst aufgekommen sei, kaum Belastungen zu verzeichnen (Urk. 7/5/2-21; Urk. 41/3). Zudem weist das Geschäftskonto der Privatklägerin 1 bei der F._____ (Konto-Nr. 3) für das Jahr 2015 praktisch einen stets gleichbleibenden Kontostand auf (Urk. 20/2/8-9). Erst Anfang 2016 sind diesem Konto einzelne Belastungen mit dem handschriftlichen Vermerk "N._____" und "O._____" zu entnehmen (Urk. 20/2/13), bei denen es sich gemäss Aussagen der Privatklägerin 2 um Aus- gaben im Zusammenhang mit dem Aufbau ihres …-Geschäfts handelt (Urk. 7/6 F/A 75, 77). Sodann sind auch auf ihren Konten bei der Bank P._____ (Konto- Nr. 4 sowie 5) für den Zeitraum ab Januar 2013 bis zur Saldierung der beiden Konten per 19. Februar 2016 keine regelmässigen Ausgaben zu verzeichnen, die mit ihren Lebenshaltungskosten in Verbindung gebracht werden könnten (Urk. 20/2/14-17). Folglich erscheinen die Aussagen der Privatklägerin 2, wonach sie ihren Unterhalt und den ihres Sohnes selbst bestritten habe, zumindest für den anklagerelevanten Zeitraum, der sich von Anfang Jahr 2014 bis Ende Jahr 2018 erstreckt, höchstens zu einem kleinen Teil durch die Bankunterlagen belegt. Die Privatklägerin 2 erwähnte zwar, dass sie von ihrer Kundschaft teilweise bar bezahlt worden sei, womit sie manchmal ihre Einkäufe oder Ähnliches erledigt habe (Prot. I S. 29), was nicht überprüfbar ist. Jedoch erscheint es nicht realis- tisch, dass sie damit den gesamten Rest ihres Lebensunterhalts bestritten haben kann. Gleichzeitig ist indessen ersichtlich, dass der Beschuldigte, der seinerseits bei der Q._____ krankenversichert war, ab Mai 2015 teilweise und ab März 2016 regelmässig von seinem H._____-Privatkonto aus – nebst den weiterhin wieder- kehrenden Zahlungen an die Q._____ – regelmässig (jeweils doppelt) Überwei- sungen an die J._____ Versicherungen sowie ab Mai 2015 hin und wieder auch M._____-Zahlungen tätigte, was auch die Version der Privatklägerin 2 relativiert, wonach sie für ihre eigene Krankenkasse und diejenige ihres Sohnes sowie für ihre Kreditkartenabrechnungen selbst aufgekommen sei (vgl. Urk. 12/2/1-163). 5.2.4.3.Des Weiteren ist zu beachten, dass aus den Kontoblättern des Einzelun- ternehmens G._____ ("6-Privatkonto") sowie den Auszügen des Firmenkontos (Konto-Nr. 7) bei der H._____ (Urk. 5/9-11; Urk. 12/6/208-291) und des Ge-

- 19 - schäftskontos (Konto-Nr. 8) bei der F._____ (Urk. 13/4/2-3) ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Geschäftstätigkeit durch die Privatklägerin 2 im Jahr 2016 hervorgeht, dass (nebst den vorliegend zu beurteilenden Überweisun- gen auf die Konten des Beschuldigten) nur wenige Belastungen auf der Soll-Seite zu verzeichnen sind, während auf der Haben-Seite einige Positionen für Firmen- essen, Anschaffungen und dergleichen aufgeführt sind. Erst im Verlaufe des Jah- res 2017 sind den Kontoblättern bei der H._____ vermehrt Ausgaben auf der Soll- Seite zu entnehmen, die wohl den täglichen Bedarf der Privatklägerin 2 (z.B. Ziga- retten, Lebensmitteleinkäufe, Steuern, J._____) wie auch Kosten ihres Sohnes betreffen (Urk. 5/10-11), wodurch zwar die Aussagen der Privatklägerin 2, sie habe ihren Lebensunterhalt teilweise über ihre Geschäftskonten selbst getragen, zumindest in Bezug auf die Jahre 2017 und 2018 gestützt werden. Auf der ande- ren Seite erhellt jedoch, dass ein Grossteil der auf diesen Kontoblättern aufge- führten Aufwendungen mit Zahlungen in Verbindung gebracht werden kann, wel- che auf den Abrechnungen der Kreditkarte des Beschuldigten aufgeführt sind, so etwa um nur einige Beispiele zu nennen: Positionen "R._____ Einladung S._____" (Fr. 281.–) und "R._____ Einladung T._____" (Fr. 104.–) jeweils vom

19. April 2016 (Urk. 5/9 S. 48) mit Kreditkartenzahlungen "R._____, Zürich" in Höhe von Fr. 281.– und Fr. 104.– vom 19. April 2016 (Urk. 14/1/51); Position "U._____ div. Schuhmuster" vom 19. Februar 2017 im Betrag von Fr. 1'192.– (vgl. Urk. 5/10 S. 58) mit Kreditkartenzahlung "U._____ LLC, Dubai" vom 19. Februar 2017 in Höhe vom Fr. 1'252.55 (Urk. 14/1/41 S. 2); Position "V._____ W._____" vom 22. Februar 2017 im Betrag von Fr. 54.40 (Urk. 5/10 S. 58) mit Kreditkarten- zahlung "V._____ AG, Zürich" vom 22. Februar 2017 in Höhe von Fr. 54.40 (Urk. 14/1/41 S. 2); Positionen "R._____ AA._____" (Fr. 136.–) und "AB._____ AC._____-strasse Benzin" (Fr. 65.–), jeweils vom 27. Februar 2017 (Urk. 5/10 S. 59), mit Kreditkartenzahlungen "R._____, Zürich" (Fr. 140.–) und "… AB._____ AC._____-strasse, Zürich" (Fr. 65.–) vom 27. Februar 2017 (Urk. 14/1/41 S. 2); Position "AD._____ div. Kosmetik Crème" vom 30. November 2017 im Betrag von Fr. 2'325.– (Urk. 5/10 S. 60) mit Kreditkartenzahlung "AD._____ AG, Zürich" vom

25. November 2017 in Höhe von Fr. 2'325.– (Urk. 14/1/32); oder Position "Rest. AE._____" vom 22. Mai 2018 (Urk 5/11 S. 1) mit Kreditkartenzahlung "Wirtschaft

- 20 - AE._____, Zürich" vom 22. Mai 2018 in Höhe von Fr. 136.– (Urk 14/1/26). Diese keinesfalls zufällige zeitliche und betragsmässige Koinzidenz unterstützt somit wiederum die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er in gewissen Fällen für das Einzelunternehmen der Privatklägerin 2 in Vorkasse gegangen sei (Urk. 6/3 F/A 22; Prot. I S. 12 f.). 5.2.5. Überdies mag zwar zutreffen, dass die Privatklägerin 2 – wie von ihr glaubhaft geschildert – nicht wahrgenommen hat, dass bzw. in welchem Umfang der Beschuldigte ihr Kapital verzehrt hat. Dies zeigt ihre Reaktion bei Entdecken des Geldabflusses, welche auch anhand der Zeugenaussage ihres Bruders, AF._____, und des WhatsApp-Chatverlaufs zwischen ihr und dem Beschuldigten, welche von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben wurden (Urk. 54 S. 15 f.), bestätigt wird. Jedenfalls ist ihre eingehende Schilderung, wie sie reagierte – sie sei geschockt gewesen, habe nur noch gezittert und geweint, habe den Boden unter den Füssen verloren (Urk. 7/8 F/A 19 ff., 35, 39) –, über weite Strecken als durchaus glaubhaft zu beurteilen. Entsprechend erscheint die gegenteilige Be- hauptung des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin 2 über sämtliche Bezüge und Ausgaben informiert gewesen sei bzw. er sich jede Ausgabe von ihr habe be- willigen lassen (Urk. 6/2 12 ff.; Prot. I S. 9; Prot. II S. 12, 14), zumindest zweifel- haft. Umgekehrt ist jedoch festzuhalten, dass ihre Antwort mit "Ok Danke" auf die Mitteilung des Beschuldigten, wonach das Geld aufgebraucht sei, und ihre Erklä- rung dazu, dass sie den Beschuldigten in Sicherheit habe wiegen wollen und dankbar darüber gewesen sei, dass er ihr die (ursprüngliche) Existenz des Bar- geldes bestätigt habe (Urk. 7/8 F/A 36, 55 f.), ebenfalls wenig nachvollziehbar er- scheint. Ungeachtet dessen lässt ihre Reaktion in Bezug darauf, von welchen Pa- rametern der Beschuldigte bei der Verwendung der privatklägerischen Gelder ausgehen konnte und durfte, keine eindeutigen Schlüsse zu. So geht aus den Aussagen der Privatklägerin 2 klar hervor, dass die Finanzen des Ehepaares, ge- schweige denn ihre eigenen und diejenigen ihrer Einzelunternehmung – wenn dies auch für eine Geschäftsfrau mit mehrjähriger Berufserfahrung erstaunlich wir- ken mag – nie ein Thema waren (Urk. 7/1 F/A 119, Urk. 7/4 F/A 104 ff.; Prot. I S. 24) und sie – zumindest während intakter Ehe – die Verwaltung ihres Vermö- gens vollumfänglich dem Beschuldigten überliess. Vor diesem Hintergrund kann

- 21 - daher nicht ausgeschlossen werden, dass sie auch dann über das Ausmass der verbrauchten Gelder schockiert gewesen wäre, wenn der Beschuldigte – wie von ihm geltend gemacht – auf ihr Vermögen hätte zugreifen dürfen, falls sein eigenes Einkommen für den gemeinsamen Lebensunterhalt nicht gereicht hätte. Einherge- hen mit der Verteidigung und entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz kann jedenfalls auch aus dem Chatverlauf, wonach der Beschul- digte der Privatklägerin 2 auf deren Frage nach dem Verbleib des Tresorgeldes im Betrag von rund Fr. 90'000.– antwortete, "Hoi C._____ – das haben wir ausge- geben für Betten, Kleider, Schuhe, Ferien etc. etc. Gruss A._____" (Urk. 9/3 S. 3), nicht geschlossen werden, dass er anders hätte reagieren müssen, wenn seine Version korrekt wäre, wonach er zu den Ausgaben berechtigt gewesen sei (Urk. 42 S. 4; Urk. 54 S. 13; Urk. 70 S. 17). 5.2.6.1.Im Zusammenhang mit dem Tresorgeld im Besonderen stehen sich so- dann die mehrmals aufgestellte Behauptung des Beschuldigten, wonach das Bar- geld zuvor in der Wohnung der Privatklägerin 2 rumgelegen habe (Urk. 6/2 F/A 84 ff.; Prot. I S. 18), und die Schilderungen der Privatklägerin 2 im Widerspruch zu- einander gegenüber, die durchgehend ausführte, das Geld zusammen mit ihrem Goldschmuck in einem Schliessfach bei ihrer Bank in I._____ gelagert zu haben, bevor sie es mit dem Beschuldigten dort abgeholt und ihm zur Aufbewahrung übergeben habe (Urk. 7/4 F/A 164 ff., 179; Prot. I S. 23). Abgesehen davon, dass es realitätsfremd erscheint, dass man Bargeld im Betrag von Fr. 97'000.– bei sich zuhause herumliegen lässt, erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin 2 auch angesichts des Belegs, wonach sie bis zum 12. November 2013 über ein Bank- schliessfach in I._____ verfügte (Urk. 19/3), als plausibler. 5.2.6.2. Im Weiteren liegt die Vermutung zwar nahe, dass das Bargeld, welches die Privatklägerin 2 gemäss ihren Aussagen bereits im Jahr 2003 auf die Seite gelegt hatte (Prot. I S. 35), ursprünglich zwecks Aufbewahrung (und nicht zum Verbrauch gedacht) in den Tresor am Arbeitsplatz des Beschuldigten überführt wurde. Vorliegend darf jedoch nicht unbeachtet bleiben, dass das Kapital den ei- genen Angaben der Privatklägerin 2 zufolge aus ihrer früheren Ehe stammt und sie dieses bar aufbewahrte, um es vor ihrem Ex-Ehemann zu verheimlichen bzw.

- 22 - um es bei der Scheidung nicht mit ihm teilen zu müssen, und sie es letztlich des- halb nie auf ihr Konto einbezahlt hat, da sie befürchtete, dies könne steuerlich ein Problem darstellen (Urk. 7/4 F/A 176 f.; Prot. I S. 23). Ferner ist hierzu anzumer- ken, dass die Privatklägerin 2 selbst aussagte, die Existenz des Geldes zwischen- zeitlich vergessen zu haben (Urk. 7/1 F/A 39), weshalb allein gestützt auf die Dauer der Lagerung – rund 10 Jahre, bis sie das Geld dem Beschuldigten über- gab – nicht zwingend davon auszugehen ist, dass sie es nur aufbewahren und nicht ausgeben wollte. Folglich kann trotz der erwähnten Vermutung nicht zwei- felsfrei angenommen werden, dass für den Beschuldigten ersichtlich war – wenn es überhaupt so war –, dass sie die Barschaft als Altersvorsorge verstanden wis- sen wollte und nicht zu verbrauchen beabsichtigt hatte, zumal die beiden auch ge- mäss den Aussagen der Privatklägerin 2 nie darüber gesprochen haben (Urk. 7/4 F/A 180 ff.; Prot. I S. 27). 5.2.7. Hinsichtlich des Guthabens auf dem Bankkonto der Privatklägerin 1 ist schliesslich zu berücksichtigen, dass die Parteien übereinstimmend ausführten, der Beschuldigte sei mit der Liquidation der Gesellschaft und damit verbunden mit den finanziellen und administrativen Belangen des Unternehmens betraut gewe- sen. Zugleich ist mit dem Beschuldigten (Prot. I S. 16) und seiner Verteidigung (Urk. 45 S. 13 f.; Urk. 70 S. 18) hierbei aber auch zu beachten, dass die Privatklä- gerin 2 als alleinige Firmeninhaberin die einzige Anspruchsberechtigte hinsichtlich des Vermögens der Privatklägerin 2 war und dass das nach der Liquidation über- schüssige Geld in das neu gegründete Einzelunternehmen der Privatklägerin 2 fliessen sollte, weshalb hinsichtlich der Frage der Verwendung dieser Vermögens- werte vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden kann. 5.3. Nach dem Erwogenen weisen die Aussagen der Privatklägerin 2 und die- jenigen des Beschuldigten sowohl glaubhafte wie auch weniger plausible oder wi- dersprüchliche Aspekte auf. Ob zwischen den Ehegatten je ein Konsens darüber bestand, wie und unter welchen Voraussetzungen die finanziellen Mittel der Pri- vatklägerin 2 vom Beschuldigten aufgebraucht werden dürfen, kann aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht abschliessend beurteilt werden. Insbesondere lassen sich hierzu auch den übrigen Beweismitteln, namentlich den Aussagen des

- 23 - Zeugen und Bruders der Privatklägerin 2, AF._____, oder den aus dem Mobiltele- fongerät der Privatklägerin 2 erhobenen Chatverläufen keine weiterführenden Hin- weise entnehmen. Schlussfolgernd lässt sich weder die eine noch die andere Ver- sion rechtsgenügend verifizieren oder widerlegen. Es ist daher nach dem Grund- satz in dubio pro reo zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er dazu berechtigt war, die Gelder der Privatklägerinnen 1 und 2 so zu verwenden, wie er dies tat. Erst recht kann dem Beschuldigten aufgrund des Untersuchungs- ergebnisses nicht nachgewiesen werden, dass er erkannte oder auch nur in Kauf nehmen musste, dass die Privatklägerin 2 ihm ihr Bargeld übergeben bzw. die Führung der Bankkonten überlassen hatte, ohne dass er die Befugnis gehabt hätte, in dem Umfang auf das privatklägerische Vermögen zuzugreifen, als sein eigenes Einkommen für die Finanzierung des gemeinsam gepflegten Lebensstan- dards nicht ausreichen sollte. Infolgedessen ist auch ein direkter oder auch nur ein Eventualvorsatz in Bezug auf die rechtswidrige Verwendung der ihm anver- trauten Gelder zu verneinen. Schon aus diesem Grund scheidet demnach eine Veruntreuung in objektiver und subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig aus. 5.4.1. Selbst wenn die Verwendung der Gelder der Privatklägerinnen 1 und 2 nicht dem Willen der Privatklägerin 2 entsprochen hätte, wäre es zudem fraglich, ob dem Beschuldigten ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden könnte. Hierfür ist eine Gesamtbetrachtung der finanziellen Verhältnisse, des (erweiterten) familiären Bedarfs sowie der Geldflüsse erforder- lich. Sodann ist generell zu beachten, dass in einer Ehe beide Ehegatten grund- sätzlich gemeinsam, jeder nach seinen Möglichkeiten und Kräften, zur Bestreitung des gebührenden Unterhalts der Familie gehalten sind (Art. 163 ZGB), wobei zur Deckung des Unterhalts auch der Verzehr von Eigengut des einen Ehegatten als zumutbar erachtet wird, falls das laufende Einkommen zur Finanzierung aller fa- miliären Ausgaben nicht ausreicht (vgl. BGE 147 III 393 E. 6.1.1 ff.). Zudem flies- sen unter eherechtlichem Blickwinkel selbstverständlich auch Ausgaben des Be- schuldigten in den erweiterten Familienbedarf ein. Dies gilt ebenso, wenn sich die Ehegatten dazu entscheiden, einen gehobenen Lebensstandard – wozu auch Hobbies, Reisen und dergleichen gehören – zu führen (BSK ZGB-ISENRING/KESS- LER, Art. 163 N 7 ff.).

- 24 - 5.4.2. Es wurde bereits abgehandelt, dass sich das Ehepaar unbestrittenermas- sen einen sehr gehobenen Lebensstil leistete (s. dazu vorn Erw. III.5.2.1). Im Wei- teren ist aus den erhobenen Bankunterlagen ersichtlich, dass der Beschuldigte über den gesamten Zeitraum der Paarbeziehung mit der Privatklägerin 2 hinweg bis zu ihrem definitiven Auszug aus der ehelichen Wohnung im Oktober 2018 auf seinen Konten erhebliche Geldabflüsse zu verzeichnen hatte (Urk. 12/2/1-163; Urk. 14/1/7-54). Den Belegen kann dabei entnommen werden, dass sein Einkom- men zur Bestreitung des luxuriösen Lebensstandards bei weitem nicht ausreichte. Bereits vor diesem Hintergrund erweist es sich im Einklang mit seinen Ausführun- gen durchaus als plausibel, dass er infolge seines aufgebrauchten Einkommens und damit bei einem Liquiditätsengpass auf die Gelder der Privatklägerinnen 2 zu- rückgegriffen und diese auf seine Konten zwecks Vornahme der Zahlungen über- wiesen hat (Prot. I S. 10, 13 f.). Gestützt wird dies auch durch die Auszüge seines H._____-Privatkontos (Konto-Nr. 9), die aufzeigen, dass er die Einzahlungen bzw. Überweisungen von Geldern der Privatklägerin 2 erst tätigte, als sein Einkommen jeweils aufgebraucht war (Urk. 12/2/1-163). 5.4.3. Entgegen der Darstellung in der Anklageschrift kann überdies nicht ange- nommen werden, dass die auf die Konten des Beschuldigten eingezahlten oder überwiesenen Gelder der Privatklägerschaft eins zu eins für die spezifisch aufge- führten Ausgaben, welche alleine dem Beschuldigten zugutekamen, verwendet wurden. Zwar scheint der Beschuldigte hohe Ausgaben gehabt zu haben, die sei- nem eigenen Nutzen dienten (z.B. privates …-studium, Fahrzeugleasing oder Hobbyaviatik). Dies allein reicht jedoch nicht, um schlussfolgern zu können, dass die Überweisungen oder Einzahlungen von Geldern der Privatklägerinnen 1 und 2 zwingend mit diesen Ausgaben zusammenhängen müssen. Vielmehr ist ersicht- lich, dass der Beschuldigte gleichzeitig auch erhebliche Geldabflüsse von seinen Konten zu verzeichnen hatte, die offensichtlich den gemeinsamen bzw. ehelichen Lebensunterhalt betrafen. So ergibt sich insbesondere aufgrund der Auszüge sei- nes H._____-Privatkontos sowie der Kreditkartenabrechnungen, dass nebst zahl- reichen weiteren Positionen diverse Einkäufe bei Migros, Coop, Globus, Manor, Qualipet, Apotheken, Zahlungen an Krankenkassen und dergleichen getätigt wur- den (vgl. Urk. 12/2/1-163; Urk. 14/1/7-54), was auf Besorgungen im Hinblick auf

- 25 - den täglichen Bedarf der Familie hindeutet und im Übrigen auch mit den Ausfüh- rungen der Privatklägerin 2 übereinstimmt, wonach der Beschuldigte einkaufen gegangen sei (vgl. Urk. 7/1 F/A 85). Es ist aber auch unübersehbar, dass hohe Beträge im Zusammenhang mit gemeinsamen Reisen (USA, Bali, Dubai, Paris etc.) und Einkäufen in Luxusläden mittels Kreditkarte des Beschuldigten von sei- nem H._____-Privatkonto bezogen wurden (vgl. dazu Urk. 12/2/19 [Key West]; Urk. 14/1/39 [Cannes]; Urk. 14/1/30; Urk. 14/1/34; Urk. 14/1/38; Urk. 14/1/41 [Du- bai]). Ferner hat der Beschuldigte wie erörtert mehrmals auch Zahlungen für die Einzelunternehmung der Privatklägerin 2 über seine Kreditkarte getätigt (s. dazu vorn Erw. III.5.2.4.3). 5.4.4. Angesichts der Vielzahl an Transaktionen ist eine Zuordnung der Geldzu- flüsse zu spezifischen Geldabflüssen praktisch unmöglich bzw. spricht Einiges da- für, dass die Gelder der Privatklägerinnen 1 und 2, wie vom Beschuldigten gel- tend gemacht, effektiv in erheblichem Umfang für familiäre Ausgaben verwendet wurden. Wenn der Beschuldigte ausführt, er habe die Gelder der Privatklägerin 2 bezogen, um damit einen Beitrag an die finanziellen Aufwendungen des Ehepaa- res zu leisten, erscheint dies folglich durchaus schlüssig. Anhaltspunkte, die mit der nötigen Gewissheit auf etwas anderes schliessen liessen, sind vorliegend nicht ersichtlich, weshalb dem Beschuldigten weder nachgewiesen werden kann, dass er das empfangene Bargeld und die ihm überlassenen Kontoguthaben der Privatklägerinnen 1 und 2 einzig oder auch nur zum überwiegenden Teil für ei- gene Zwecke verwendete, noch dass er die Absicht hatte, sich mit den Geldern der Privatklägerinnen 1 und 2 unrechtmässig zu bereichern. Vielmehr ist ihm auch unter Berücksichtigung der ehelichen Beitragsaufteilung nach Art. 163 ZGB Glau- ben zu schenken, wenn er ausführt, er habe die Gelder (gutgläubig) für gemein- same Ausgaben verwendet. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der subjektive Tatbestand der Veruntreuungsstrafnorm demnach nicht erfüllt.

E. 6 Schlussfolgernd ist der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Verun- treuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB vollumfänglich freizuspre- chen.

- 26 - IV. Zivilansprüche

1. Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen für die adhäsionsweise Gel- tendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen kann auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 54 S. 29). Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage entschei- det, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO); ist der Sachverhalt nicht spruchreif, wird die Zivil- klage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).

2. Die Privatklägerinnen 1 und 2 machten vor Vorinstanz Schadenersatzfor- derungen in der Höhe von Fr. 27'000.– (Privatklägerin 1) und Fr. 250'000.– (Pri- vatklägerin 2) geltend (Urk. 43 S. 14 f.; Urk. 54 S. 29 ff.), welche die Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesen hat (Urk. 54 S. 29 ff.). Der Beschuldigte beantragt auch im Berufungsverfahren deren Abweisung, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg (Urk. 56; Urk. 70 S. 1).

3. Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, erweist sich der Sachverhalt vorliegend als spruchreif, wurde von der Verteidigung doch die (unbestrittenermassen) inzwischen rechtskräftig genehmigte Scheidungskonven- tion eingereicht, welche der Beschuldigte und die Privatklägerin 2 am 20. Novem- ber 2023 unterzeichnet haben (Urk. 65; Urk. 66; Prot. II S. 6 f.). Darin erklären sich die Parteien mit expliziter Bezugnahme auf allenfalls bestehende Ansprüche sowohl der Privatklägerin 1 wie auch der Privatklägerin 2 per Saldo aller Ansprü- che als auseinandergesetzt (Ziff. 7) und verzichtet die Privatklägerin 2 auch na- mens der Privatklägerin 1 ausdrücklich "auf die Weiterverfolgung ihrer Zivilansprü- che im Strafverfahren" (Ziff. 8). Daraus ergibt sich zumindest, dass der im Straf- prozess adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatzanspruch der Privatklä- gerinnen 1 und 2 ausdrücklichen Bestandteil der Scheidungskonvention bildet. Eine solche Vereinbarung entfaltet in der Regel novierende Wirkung, d.h. die Identität der ursprünglichen Forderung wird aufgehoben (BGE 105 II 273 E. 3a). So oder anders hat die privatklägerische Schadenersatzforderung nach dem Ab- schluss der Scheidungskonvention folglich keinen Bestand mehr. Die von den Pri-

- 27 - vatklägerinnen 1 und 2 adhäsionsweise eingeklagten Zivilbegehren sind deshalb abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Dispositiv
  1. Januar 2024 eine Pauschalentschädigung von rund Fr. 6'000.– als angemes- sen. - 31 - 3.2.8. Schlussfolgernd ergibt sich, dass dem Beschuldigten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO eine Parteientschädigung von total (gerundet) Fr. 39'000.– (entsprechend Fr. 32'808.– zzgl. Fr. 6'000.–) für das gesamte Strafverfahren aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Es wird beschlossen:
  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 23. März 2023 bezüglich Dispositivziffer 4 (Einziehung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  4. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
  5. Die Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 (B._____ GmbH in Liquida- tion) und der Privatklägerin 2 (C._____) werden abgewiesen.
  6. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
  9. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren für die Kosten seiner anwaltlichen Verteidigung eine Parteientschädigung von Fr. 39'000.– (inkl. 7.7 % bzw. 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Ver- rechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
  10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) - 32 - die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertreterin der Privatklägerinnen 1 und 2 dreifach für sich und zu-  handen der Privatklägerin 1, B._____ GmbH in Liquidation, sowie der Privatklägerin 2, C._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertreterin der Privatklägerinnen 1 und 2 dreifach für sich und zu-  handen der Privatklägerin 1, B._____ GmbH in Liquidation, sowie der Privatklägerin 2, C._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge-  mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 69 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG)
  11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 33 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. November 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Zogg
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240033-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Cas- trovilli und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw Zogg Urteil vom 26. November 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Veruntreuung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom

23. März 2023 (DG220015)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. September 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 33). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. September 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantons- polizei Zürich, Asservate Triage, zur Vernichtung überlassen:

- A012'671'271 (Herrenarmbanduhr, Tag Heuer)

- A012'671'282 (Herrenarmbanduhr, Mont Blanc)

- A012'671'293 (Herrenarmbanduhr, Patek Philippe)

- A012'671'306 (Herrenarmbanduhr, Rolex)

- A012'671'317 (Herrenarmbanduhr, Rolex)

- A012'671'328 (Herrenarmbanduhr, Patek Philippe)

- A012'671'339 (Herrenarmbanduhr, Vacheron Constantin)

- A012'671'362 (Herrenarmbanduhr, Patek Philippe)

- A012'671'384 (Herrenarmbanduhr, IWC)

- A012'671'395 (Herrenarmbanduhr, Rolex)

- A012'671'408 (Herrenarmbanduhr, Rolex)

- A012'671'419 (Herrenarmbanduhr, Breitling)

- A012'671'420 (Herrenarmbanduhr, Bvlgari)

- A012'671'431 (Herrenarmbanduhr, Patek Philippe)

- A012'671'442 (Herrenarmbanduhr, Patek Philippe)

- 3 -

- A012'671'464 (Herrenarmbanduhr, Patek Philippe)

- A012'671'475 (Herrenarmbanduhr, Breitling)

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägerin- nen 1 (B._____ GmbH in Liquidation) und 2 (C._____) aus dem eingeklag- ten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die Pri- vatklägerinnen 1 und 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

7. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 204.75 Auslagen Untersuchung Fr. 3'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV

8. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 4 - Berufungsanträge:

a) Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten: (Berufungskläger) (Urk. 70 S. 1; Urk. 56) "1. Der Beschuldigte sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Die Zivilklage der Privatklägerin sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfah- rens seien auf die Staatskasse zu nehmen, es sei dem Beschuldigten eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. MWST) für das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren zuzusprechen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) für das Berufungsverfahren zulasten der Staatskasse."

b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Berufungsbeklagte) (Urk. 60 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. __________________________________

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Strafgerich- tes des Bezirksgerichtes Uster vom 23. März 2023 wurde seitens des Beschuldig- ten fristgerecht Berufung angemeldet und erklärt (Urk. 49; Urk. 56). Mit Präsidial- verfügung vom 1. Februar 2024 wurde der Staatsanwaltschaft See/Oberland so- wie den Privatklägerinnen 1 (B._____ GmbH in Liquidation) und 2 (C._____) unter Hinweis auf die Berufungserklärung der Verteidigung Frist zur Erhebung einer An- schlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um dem Gericht ein Datenerfassungs- blatt über seine aktuellen persönlichen und finanziellen Verhältnisse einzureichen (Urk. 58). Während sich die Privatklägerinnen nicht vernehmen liessen, teilte die Staatsanwaltschaft am 8. Februar 2024 mit, auf eine Anschlussberufung zu ver- zichten (Urk. 60). Das Datenerfassungsblatt ging am 6. November 2024 bei der hiesigen Strafkammer ein (Urk. 63) und wurde den übrigen Parteien zur Kenntni- sahme zugestellt (Urk. 64/1-2).

2. Sodann wurden die Parteien absprachegemäss auf den 26. November 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft und den Privatklägerinnen das persönliche Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 62). Mit Beschluss vom 14. November 2024 wurde ein von der Verteidigung gestelltes Sistierungsbegehren abgewiesen (Urk. 67).

3. An der heutigen Berufungsverhandlung ist der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers erschienen (Prot. II S. 4). II. Prozessuales

1. Das angefochtene Urteil des Strafgerichtes des Bezirksgerichtes Uster er- ging am 23. März 2023 (Urk. 54). Das Berufungsverfahren richtet sich somit nach den bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Bestimmungen der Strafprozessord-

- 6 - nung (Art. 453 Abs. 1 StPO). Die auf den 1. Januar 2024 in Kraft getretene StPO- Revision hat hingegen keine Auswirkungen auf den vorliegenden Entscheid.

2. Was den Umfang des Berufungsverfahrens anbelangt, lässt der Beschul- digte in zweiter Instanz einen Freispruch von Schuld und Strafe sowie daraus fol- gend die Abweisung der Zivilforderungen, eine Neuverlegung der Verfahrenskos- ten sowie eine Parteientschädigung für seine anwaltliche Verteidigung beantragen (Urk. 56 S. 2; Urk. 70 S. 1). Entsprechend ist der Entscheid der Vorinstanz einzig mit Bezug auf die angeordnete Einziehung diverser (gefälschter) Herrenarmband- uhren (Dispositivziffer 4) vom Gegenstand des Appellationsprozesses ausgenom- men. Diesbezüglich ist das erstinstanzliche Urteil demgemäss in Rechtskraft er- wachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 N 1 f.). In allen übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid dem- gegenüber zur Disposition. Nachdem einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel eingelegt hat, kann das erstinstanzliche Urteil sodann nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).

3. Im Berufungsprozess wurden von keiner Seite Vorfragen aufgeworfen. Seitens der Verteidigung wurden anlässlich der Berufungsverhandlung zwei Be- weisanträge betreffend Beizug der Akten des jüngst bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl parallel angehobenen Strafverfahrens gegen den Beschuldigten (Ver- fahrens-Nr. 1) sowie der Einvernahme der Zeugin D._____ gestellt (Urk. 65 S. 7; Urk. 70 S. 7, 24). Angesichts des nachfolgend aufzuzeigenden Verfahrensaus- gangs erübrigt sich jedoch die Abnahme dieser Beweismittel. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1135/2022 vom 21. Septem- ber 2023 E. 3.2.3; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2 m.w.H.).

- 7 - III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1.1. Unter Anklageziffer 1.I.b wird dem Beschuldigten zusammengefasst vor- geworfen, im Zeitraum zwischen dem 14. Januar 2014 und dem 26. Juni 2015 Bargeld in der Höhe von insgesamt Fr. 97'000.– (Eigengut der Privatklägerin 2 aus erster Ehe) – welches die Privatklägerin 2 in einem Tresor des E._____ [Insti- tution] gelagert habe, wozu nur der Beschuldigte als damaliger Leiter der Institu- tion Zugang gehabt habe – entgegen seiner Aufbewahrungspflicht für eigene Zwecke verwendet zu haben. Dies obschon für die Privatklägerin 2 wie auch für den Beschuldigten, die am 18. Dezember 2014 die Ehe geschlossen hätten, klar gewesen sei, dass das Geld eine Sicherheit, eine Art Altersvorsorge, für die Pri- vatklägerin 2 dargestellt habe und für sie hätte aufbewahrt werden sollen (vgl. Urk. 33 S. 2 ff.). 1.2. Ferner wird dem Beschuldigten unter Anklageziffer 1.I.c zusammenge- fasst vorgeworfen, im Zeitraum vom Februar 2016 bis Ende 2018 weiteres Eigen- gut der Privatklägerin 2 (Vermögen, welches die Privatklägerin 2 vor der Ehe- schliessung angespart habe) in Höhe von insgesamt Fr. 130'000.– von ihrem Pri- vatkonto bei der F._____ [Bank] sowie von den Geschäftskonten ihres Einzelun- ternehmens G._____ auf sein eigenes Privatkonto bei der H._____ [Bank] über- wiesen und sodann wissentlich ohne Anspruch darauf für eigene Zwecke verwen- det zu haben. Dies habe der Beschuldigte getan, nachdem ihm am 14. Februar 2016 und 8. März 2016 von der Privatklägerin 2 die Zeichnungsberechtigung und die Handlungsvollmacht bezüglich des genannten Einzelunternehmens sowie die Vollmachten für ihre Geschäftskonten bei der H._____ und für ihr Privatkonto bei der F._____ erteilt worden seien, wobei zwischen den beiden vereinbart gewesen sei, dass der Beschuldigte sich unentgeltlich um all ihre geschäftlichen und admi- nistrativen Dinge kümmern würde. Darüber hinaus sei die Privatklägerin 2 damals davon ausgegangen, dass ihr voreheliches Eigengut nur angetastet würde, wenn das Einkommen beider Ehegatten nicht zur Deckung der Geschäftsauslagen und der Lebenshaltungskosten ausreichen sollte, was alles auch dem Beschuldigten klar gewesen sei (Urk. 33 S. 5 ff.).

- 8 - 1.3. Schliesslich wird dem Beschuldigten unter Anklageziffer 1.II. vorgeworfen, vom 16. Februar 2016 bis zum 15. März 2016 insgesamt Fr. 23'514.– des Gutha- bens auf dem Geschäftskonto der Privatklägerin 1, zu dem er durch eine Voll- macht mit dem Auftrag, die Liquidation der Gesellschaft durchzuführen, Zugriff ge- habt habe, für eigene Zwecke verwendet zu haben, um sich damit rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen. Dies obschon das Guthaben auf dem Konto der Privatklägerin 1 zur Finanzierung des neu gegründeten …-Geschäfts der Pri- vatklägerin 2 hätte dienen sollen (Urk. 33 S. 8). 2.1. Der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich ebenso der Veruntreuung strafbar, wer ihm anver- traute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen ver- wendet. Nach der langjährigen Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines ande- ren zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten und an einen Dritten abzuliefern, und zwar gemäss Weisungen, die ausdrücklich oder still- schweigend abgemacht sein können (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2; 120 IV 117 E. 2b; 118 IV 239 E. 2b; 117 IV 257 E. 1 m.w.H.). Wesentlich ist, dass der Treugeber seine Verfügungsmacht über die anvertraute Sache aufgibt resp. dass er Zugriff auf einen Vermögenswert gewährt, sodass ohne seine Mitwirkung darüber verfügt werden kann (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2). Die tat- bestandsmässige Handlung besteht in einem Verhalten, durch welches der Täter seinen Willen, die ihm anvertraute Sache als eigene zu haben, nach aussen hin bekundet (BGE 121 IV 23 E. 1c) oder durch das er eindeutig seinen Willen mani- festiert, den obligatorischen Anspruch des Treugebers auf die ihm überlassenen Vermögenswerte zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1). 2.2. In subjektiver Hinsicht wird sowohl bei Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wie auch bei Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zunächst Vorsatz verlangt, wobei Eventual- vorsatz genügt. Der Vorsatz muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale erfassen. Wer aus diesem oder jenem Grund meint, über die empfangene Sache resp. die

- 9 - ihm überlassenen Vermögensverwerte verfügen zu dürfen, kann demzufolge nicht den Vorsatz einer tatbestandsmässigen Verwendung haben (Urteil des Bundes- gerichtes 6B_187/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.2). Neben dem Vorsatz erfordert die Veruntreuung sodann ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht, wobei wiederum eine Eventualabsicht ausreicht (vgl. dazu Urteil des Bundesge- richtes 6B_472/2011 vom 14. Mai 2012 E. 15.1). Im Allgemeinen fehlt die Absicht, wenn sich der Täter mit dem Empfangenen nicht wirtschaftlich besser stellen will, wenn er der Auffassung ist, auf das Empfangene Anspruch zu haben oder wenn er sein Handeln nicht als im Widerspruch zur Rechtsordnung sieht. Weil es um ein subjektives Tatbestandsmerkmal geht, kommt es dabei nicht darauf an, ob die Anspruchsgrundlage, auf die sich der Täter beruft, objektiv Geltung hat, sondern einzig darauf, ob sie in seiner Vorstellung bestand (zum Ganzen: BSK StGB II- NIGGLI/RIEDO, Vor Art. 137 N 84 ff.; PK StGB-TRECHSEL/CRAMERI, Vor Art. 137 N 15; OFK StGB-DONATSCH, Art. 137 N 12). 2.3. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB wird die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen schliesslich nur auf Antrag verfolgt, welcher mit der Vorinstanz allerdings als rechtzeitig erfolgt zu erachten ist (vgl. Urk. 54 S. 5). 3.1. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend feststellte, bestritt der Beschuldigte die in der Anklageschrift wiedergegebenen tatsächlichen Geschehensabläufe grundsätzlich nicht und anerkannte insbesondere auch, die ihm vorgeworfenen Einzahlungen, Überweisungen und Zahlungen getätigt zu haben (vgl. Urk. 54 S. 5). Folglich ist zum einen die Aufnahme einer Paarbeziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 im Mai 2013, der Einzug der Privatkläge- rin 2 in die Eigentumswohnung des Beschuldigten im April 2014, die Heirat vom

18. Dezember 2014 und schliesslich die erfolgte Auflösung des gemeinsamen Haushalts im Oktober 2018 erstellt. Zum anderen ist der Geldfluss als solcher ebenfalls aktenmässig belegt. 3.2. Jedoch macht der Beschuldigte während des gesamten Strafverfahrens durchgehend geltend, dass er und die Privatklägerin 2 eine Vereinbarung getrof- fen hätten, wonach für die Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhalts sein

- 10 - Einkommen verwendet würde und erst wenn dieses nicht reiche, insbesondere für Ferien, teure Kleidung, Schuhe und weiteren Luxus auf die Gelder der Privatklä- gerin 2 zurückgegriffen würde, weshalb er zu den ihm vorliegend vorgeworfenen Geldflüssen berechtigt gewesen sei. Man habe nach einer "Ein-Topf-Philosophie" gelebt (Urk. 6/2 F/A 6 ff., 11, 29, 47 ff., 87 ff., 91, 95, 108, 118 ff.; Urk. 6/3 F/A 23 ff.; Prot. I S. 8, 10, 13, 16; Prot. II S. 11 ff.). Dementsprechend bringt die Verteidi- gung vor, dass keine Rede davon sein könne, dass der Beschuldigte sich entge- gen den Abmachungen mit der Privatklägerin 2 verhalten habe und sich mit den Zahlungen bzw. Kontodispositionen einen unrechtmässigen Vermögensvorteil habe verschaffen wollen (Urk. 45 S. 11, 14; Urk. 70 S. 13 ff., 19 ff., 22 ff.).

4. Belegt und unbestritten ist vorliegend, dass die Privatklägerin 2 dem Be- schuldigten sowohl für sich selber wie auch namens der ihr gehörenden Privatklä- gerin 1 die (teils alleinige) Verfügungsmacht über das Tresorgeld und die Vermö- genswerte auf ihren Privat- und Geschäftskonten erteilt hat. Folglich stellt sich ei- nerseits die Frage, ob ausdrücklich vereinbarte oder stillschweigend erteilte In- struktionen hinsichtlich der Geldverwendung tatsächlich bestanden. Andererseits ist zu prüfen, ob der Beschuldigte mit dem erforderlichen Vorsatz handelte sowie ob er die Gelder für eigene Zwecke nutzte und so die Absicht verfolgte, sich mit den anklagegegenständlichen Transaktionen unrechtmässig zu bereichern. 5.1.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung im angefochte- nen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 54 S. 6 f.). Des Weiteren hat sie die Glaubwürdigkeit der Parteien (Urk. 54 S. 8) sowie die Aussagen des Beschul- digten und der Privatklägerin 2 ausführlich und zutreffend dargelegt (vgl. Urk. 54 S. 9 ff.). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann – mit nachfolgenden Ergänzun- gen und Abweichungen – an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich darauf verwiesen werden. 5.1.2. Was die Vorgaben für die Verwendung der Gelder der Privatklägerinnen 1 und 2 anbelangt, gehen die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 2 diametral auseinander. So stellt sich der Beschuldigte, wie vorangehend bereits erwähnt, auf den Standpunkt, man habe mündlich vereinbart, dass primär sein Einkommen für den gemeinsamen Lebensunterhalt verbraucht wird und – wenn

- 11 - dieses aufgebraucht ist – die Gelder der Privatklägerin 2 herangezogen werden. Demgegenüber macht die Privatklägerin 2 geltend, man habe das Geld des Be- schuldigten, welcher ein hohes Einkommen erzielt habe, für den Lebensunterhalt (einschliesslich Ferien und dergleichen) eingesetzt, während ihr Vermögen zum Sparen gedacht gewesen sei und daher nicht angerührt werden sollte, ausser man hätte eine grosse Investition oder einen Hauskauf tätigen wollen (Urk. 7/1 F/A 53, 61, 78, 85, 117, 124, 146, 170; Urk. 7/4 F/A 76, 88, 91 ff.,191 f., 223; Urk. 7/6 F/A 14 ff., 32; Prot. I S. 24, 30, 34). Einigkeit besteht einzig dahingehend, dass nichts Schriftliches vorliegt, weshalb vorliegend nur anhand der Aussagen der Parteien eruiert werden kann, ob und inwiefern diesbezüglich überhaupt et- was zwischen den Ehegatten kommuniziert wurde. 5.1.3. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Privatklägerin 2 konstant ausführte, nicht gewusst zu haben, dass der Beschuldigte ihre Gelder und Konto- guthaben verwendet habe, und dass sie ihm dafür auch kein Einverständnis ge- geben habe (vgl. Urk. 54 S. 9). Zusammengefasst führte die Privatklägerin 2 aus, dass sie angenommen habe, einen grosszügigen, wohlhabenden Ehemann an ih- rer Seite zu haben, der ihr die Wünsche von den Lippen ablese und sie immer wieder eingeladen habe (Urk. 7/1 F/A 53, 61, 78, 85, 124, 146, 170; Urk. 7/4 F/A 88, 91 ff., 191 f., 223; Urk. 7/6 F/A 14 ff., 32; Prot. I S. 24, 30, 34). Sie sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die Reisen und Kleider finanziert habe – wo- bei sie zwischenzeitlich jedoch auch angab, Designerkleider und -schuhe selbst bezahlt zu haben (Urk. 7/4 F/A 224; Prot. I S. 30) –, jedenfalls habe er ihr dies im- mer wieder zu verstehen gegeben (Urk. 7/1 F/A 53, 61, 85, 124, 146, 170; Urk.7/4 F/A 88, 91 ff.; 96, 191 f., 201, 222 f.; Urk. 7/6 F/A 14 f., 32; Prot. I S. 24, 30 f., 34). Wenn er einmal ihre Kreditkarte benützt habe, habe er ihr gesagt, dass er ihr das Geld zurückzahlen werde (Urk. 7/1 F/A 108, 114). Man habe nie explizit über die Verwendung der Gelder gesprochen bzw. Geld sei nie ein Thema gewesen (Urk. 7/1 F/A 75, 125, 146; Urk. 7/4 F/A 75, 107, 200; Prot. I S. 24). Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Ehepaars habe der Beschuldigte gesagt, dass er für die Wohnung, den Grundunterhalt sowie die Steuern und dergleichen auf- komme, während ihr Geld zum Sparen gedacht sei. Ihrer Vorstellung nach habe der Beschuldigte als Intendant sehr viel Geld verdient, weshalb sie ihr eigenes

- 12 - Geld mit Ausnahme allfälliger Investitionen nicht brauchen würde (Urk. 7/1 F/A 117; Urk. 7/4 F/A 76). Demgegenüber führte die Privatklägerin 2 auch aus, für die eigenen Grundkosten und diejenigen ihres in die Ehe eingebrachten Sohnes aus einer früheren Beziehung selbst aufgekommen zu sein (Urk. 7/4 F/A 41 ff., 80 ff.; Prot. I S. 24, 29). Für die Finanzen sei ausschliesslich der Beschuldigte zuständig gewesen. Er sei es auch gewesen, der die Rechnungen bezahlte habe (Urk. 7/1 F/A 119, Urk. 7/4 F/A 45, 65 ff., 115; Prot. I S. 25 f., 28). Sie habe keinen Zugriff auf das E-Banking gehabt und habe die Konten – Privat- und Geschäftskonten – auch nie kontrolliert. Sie habe vollstes Vertrauen gehabt und wenn sie den Be- schuldigten gefragt habe, wie es laufe, sei alles wunderbar gewesen und er habe ihr gesagt, sie müsse sich keine Sorgen machen (vgl. Urk. 7/1 F/A 77 f., 87 f., 93, 119, 131; Urk. 7/4 F/A 83, 104 ff., 123; Prot. I S. 31, 33). Der Beschuldigte habe ab dem Zeitpunkt, als sie sich Anfang 2015 eine mehrmonatige Auszeit in Bali ge- gönnt habe, Zugriff auf ihre Privatkonten bzw. ab Anfang 2016 auf die Geschäfts- konten ihres neu gegründeten Einzelunternehmens gehabt (vgl. Urk. 7/1 F/A 61 ff., 87; Urk. 7/4 F/A 65 ff.; Prot. I S. 25 f., 28 f.). Die Vollmacht für die Geschäfts- konten sei ausschliesslich für geschäftliche Zwecke gedacht gewesen (Prot. I S. 26). Sie habe für sich und er für sich gearbeitet; eine "Ein-Topf-Lösung" habe es nicht gegeben (Prot. I S. 26). Das Bargeld habe sie auf seinen Vorschlag hin in den Tresor des E._____ gegeben und ihr Schliessfach in I._____ aufgegeben (Urk. 7/1 Urk. 39; Urk. 7/4 F/A 172 ff.; Prot. I S. 22 f.). Es handle sich um Geld aus der früheren Ehe, welches sie bei der Scheidung vor ihrem damaligen Ehemann habe verheimlichen wollen (vgl. Urk. 7/1 F/A 39, 49; Urk. 7/4 F/A 169 ff.; Prot. I S. 22 f.). Der Auftrag des Beschuldigten hinsichtlich dieses Geldes, welches ihre Altersvorsorge hätte darstellen sollen, habe darin bestanden, es aufzubewahren (Urk. 7/1 F/A 51 ff.; Prot. I S. 26). Sie habe das Geld seit 2003 in einem Schliess- fach in I._____ gelagert und habe es nicht anlegen wollen. Auf ein Konto habe sie es nicht einzahlen wollen, weil sie nicht gewusst habe, ob es damit steuerrechtlich Probleme geben könnte (Urk. 7/4 F/A 176 f.). Sie habe die von diesem Geld getä- tigten Einzahlungen durch den Beschuldigten nie bewilligt und habe davon auch nichts gewusst. Den Bestand des Geldes habe sie auch nie kontrolliert, da sie nicht davon ausgegangen sei, dass er das Geld brauche. Eine andere Abma-

- 13 - chung habe es nie gegeben (Prot. I S. 27 f., 35). Sie sei schockiert gewesen, als sie erfahren habe, dass der Beschuldigte ihr Geld ausgegeben habe (Urk. 7/8 F/A 19 ff., 35, 39). Hinsichtlich des Vermögens der Privatklägerin 1 führte die Pri- vatklägerin 2 sodann aus, dass diese Gelder für den Aufbau und die Kosten ihres neuen Geschäfts bestimmt gewesen und auch hauptsächlich dafür investiert wor- den seien (Urk. 7/4 F/A 54 ff.). Der Beschuldigte sei mit der Liquidation der Ge- sellschaft – konkret mit allem, was die Buchhaltung betreffe, die Administration, das Finanzielle – betraut gewesen (Urk. 7/1 F/A 100; Urk. 7/4 F/A 72 ff., 98; Prot. I S. 32). 5.1.4. Ebenso konstant sagte der Beschuldigte aus, das Paar habe vereinbart, dass zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhalts in erster Linie sein Ein- kommen herangezogen werde und für alles (Luxuriöse), was sein Einkommen übersteigt, die Gelder der Privatklägerin 2 verwendet würden (Urk. 6/2 F/A 6 ff., 11, 29, 47 ff., 87 ff., 91, 95, 108, 118 ff.; Urk. 6/3 F/A 23 ff.; Prot. I S. 8 ff., 15; Prot. II S. 11). Seinen Aussagen lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass ein "Ein-Topf-System" gelebt worden sei, wobei alle Mittel beiden gehört hätten, was sowohl für die Privat- als auch die Firmenkonten der Privatklägerin 2 gegol- ten habe (Urk. 6/2 F/A 6; Urk. 6/3 F/A 23, 28; Prot. I S. 8, 13 ff.; Prot. II S. 11). Er sei für die finanziellen Dinge der Privatklägerin 2 zuständig gewesen und sei be- vollmächtigt gewesen, Gelder von den Konten der Privatklägerin 2 zu beziehen (Urk. 6/2 F/A 8 ff.; Prot. I S. 12). Es treffe zu, dass er regelmässig Gelder von den Konten der Privatklägerin 2, insbesondere auch vom Geschäftskonto ihres Einzel- unternehmens bezogen habe, womit er u.a. Kleidung, Schuhe, Ferien, die Sauna- kabine und Matratzen finanziert habe (Urk. 6/2 F/A 28 f., 47 ff.; Urk. 6/3 F/A 23; Prot. I S. 13 ff., 17; Prot. II S. 11 f., 14). Zudem habe er zugunsten des privatklä- gerischen Betriebs auch gewisse Vorauszahlungen getätigt für Rechnungen, Klei- derlieferungen und geschäftliche Einladungen, die er mit seiner Kreditkarte be- zahlt und sich anschliessend von ihren Geschäftskonten wieder zurücküberwie- sen habe (Urk. 6/3 F/A 22; Prot. I S. 13). Man habe einen sehr luxuriösen Lebens- stil geführt, wozu u.a. auch kostspielige Ferien und Kurztrips, Schönheitsbehand- lungen, auswärtige Essen sowie teure Kleidung, Schuhe und Kosmetika gehört hätten. Er habe die Ausgaben mit der Privatklägerin 2 besprochen und jeweils in

- 14 - Absprache mit ihr Gelder auf sein eigenes Konto überwiesen bzw. eingezahlt, um allfällige Finanzlöcher zu decken (Urk. 6/2 F/A 26 ff., 46 ff., 58 f., 108; Prot. I S. 10, 13 f., 17; Prot. II S. 11 ff.). Er habe auch private Ausgaben für sich selbst getätigt, diese jedoch nicht mit den Geldern der Privatklägerin 2 bezahlt (Urk. 6/3 F/A 25; Prot. I S. 14). Von Seiten der Privatklägerschaft und der Staatsanwalt- schaft werde ein einseitiges Bild gezeichnet und die Zahlungen würden nur selek- tiv dargestellt. Es werde insbesondere verschwiegen, was für Zahlungen sonst noch getätigt worden seien (Prot. I S. 14, 17). Zum Tresorgeld im Besonderen führte der Beschuldigte aus, dass die Privatklägerin 2 das Bargeld bei sich zu- hause gehabt habe. Er habe sich Sorgen gemacht, dass sie es so herumliegen lasse, weshalb er vorgeschlagen habe, es kostenlos im Safe des E._____ aufzu- bewahren (Urk. 6/2 F/A 84 ff.; Prot. I S. 18). Das Geld habe für die Bali-Reise der Privatklägerin 2, die Matratze, die Sauna und dergleichen verwendet werden sol- len. Sein Auftrag habe in diesem Zusammenhang darin bestanden, das Geld si- cher aufzubewahren und – nach Abmachung, wenn zu wenig Geld vorhanden ge- wesen sei – damit Rechnungen zu begleichen (Urk. 6/2 F/A 87 ff.; Prot. I S. 9 f.; Prot. II S. 14). Es habe sich bei diesem Geld um "Schwarzgeld" gehandelt, wel- ches aus der Zeit ihrer ersten Ehe stamme. Er habe es nicht direkt auf ein Konto eingezahlt, weil dies in der heutigen Zeit mit den Bankenregulierungen unange- nehme Fragen nach sich gezogen hätte (Prot. I S. 18 f.; Prot. II S. 13 f.). Zu den Geldern der Privatklägerin 1 führte der Beschuldigte sodann aus, dass er von der Privatklägerin 2 mit der Liquidation der Gesellschaft beauftragt worden sei, wobei er auch einräumte, gewisse Beträge vom Konto der Privatklägerin 1 auf seine ei- genen Konten überwiesen zu haben. Es sei jedoch falsch, dass er damit eigene Ausgaben finanziert habe. Vielmehr habe es sich auch in diesen Fällen um Aus- gaben der Familie und der Privatklägerin 2 gehandelt, welche er in Absprache mit ihr daraus bezahlt habe. Auch hier handle es sich um dasselbe System wie hin- sichtlich der Gelder der Privatklägerin 2. Die Privatklägerin 2 sei alleinige Inhabe- rin der Gesellschaft gewesen, weshalb klar gewesen sei, dass diese Gelder nur zu ihr und damit in den gemeinsamen Topf fliessen würden. Entsprechend ihrer gemeinsamen Vereinbarung habe er die Privatklägerin 2 darüber informiert, wenn

- 15 - er sich Geld überwiesen habe, um damit Ausgaben für die Privatklägerin 2 und die Familie zu bezahlen (Prot. I S. 15 f.). 5.2.1. Belegt ist, dass sich das Ehepaar einen ausgesprochen luxuriösen Le- bensstil leistete. Dies lässt sich nicht nur den Aussagen der Parteien entnehmen, sondern auch aus den zu den Akten erhobenen Bank- und Kreditkartenauszügen ablesen. So gönnte man sich nachgewiesenermassen u.a. teure Ferien in Bali, Dubai, USA, Barcelona, Cannes oder Nizza wie auch regelmässige Besuche in gehobenen Restaurants, Wellnessaufenthalte, eine Saunakabine, teure Matratzen sowie Luxuskleider und -schuhe (Urk. 6/2 F/A 26 ff., 47 ff., 102; Urk. 6/3 F/A 4, 14; Urk. 7/4 F/A 128, 201 ff.; Urk. 7/6 F/A 14 ff.; Prot. I S. 10, 17). Der seitens der Pri- vatklägerin 2 – mit der Anmerkung, sie sei kein "Luxusweib" – beigebrachte Aus- zug aus ihrer Eingabe vom 7. Juni 2019 im Eheschutzprozess (Urk. 40; Urk. 41/5) vermag an diesem Schluss nichts zu ändern, zumal sie selbst ausführte, mit dem Beschuldigten in eine Welt gelangt zu sein, die es normalerweise nicht gebe, in der sie mit Superstars – nur mit erfolgreichen Menschen – zusammen gewesen sei und in der Geld nie ein Thema gewesen sei (Urk. 7/4 F/A 128). Ebenso kann der Strafanzeige ihrer Vertreterin entnommen werden, dass für den Lebensbedarf namhafte Ausgaben getätigt wurden (Urk. 4 S. 11). 5.2.2. Anhand der übereinstimmenden Aussagen ist sodann als erstellt zu er- achten, dass zwischen den Parteien die Übereinkunft bestand, wonach in erster Linie das Einkommen des Beschuldigten zur Bestreitung der familiären Ausgaben verwendet werden soll. Weiter steht aufgrund der erhobenen Kontounterlagen fest, dass das unbestrittenermassen hohe Einkommen des Beschuldigten von monatlich durchschnittlich zwischen Fr. 12'000.– und Fr. 15'000– offensichtlich nicht zur Deckung des monatlichen erweiterten Bedarfs der Familie ausreichte. So ist anhand der Bankauszüge des Beschuldigten – und wird auch von ihm selbst so angegeben (Urk. 6/3 F/A 4) – bezeichnenderweise ersichtlich, dass es ihm trotz des hohen Einkommens nicht möglich war, während der Dauer der Paa- rbeziehung mit der Privatklägerin 2 irgendwelches Vermögen anzusparen, was sich nur mit dem gewählten sehr hohen Lebensstandard erklären lässt, den beide Parteien pflegten (vgl. Urk. 12/2/1-163; Urk. 12/3/164-181; Urk. 12/4/182-207;

- 16 - Urk. 13/2; Urk. 13/3/1). Damit korrespondierend ist ferner anhand der aktenkundi- gen Steuererklärungen der Jahre 2014 bis 2017 ersichtlich, dass die Privatkläge- rin 2 in der massgeblichen Zeitperiode nur ein geringes Jahreseinkommen von maximal knapp Fr. 37'000.– auswies (Urk. 14/4-7). Daraus erhellt, dass ihr Ar- beitserwerb kaum zur Deckung der Finanzierungslücke beitragen konnte. 5.2.3. In Abweichung von der Vorinstanz – und einhergehend mit der Ansicht der Verteidigung (Urk. 70 S. 13 f.) – ist im Umstand, dass der Beschuldigte zwi- schen Lebensunterhalt und Luxus unterscheidet, kein Widerspruch zu dem von ihm vorgebrachten "Ein-Topf-System" zu erblicken. Vielmehr stellte er nie in Ab- rede, dass grundsätzlich sein Einkommen für den Unterhalt verwendet werden sollte, was sich auch den diversen bei den Akten liegenden Konto- und Kreditkar- tenbelegen entnehmen lässt (s. dazu hinten Erw. III.5.4.2 f.). Gleichzeitig hat er jedoch konstant geltend gemacht, dass für diejenigen Kosten, welche sein Ein- kommen überstiegen, das Vermögen der Privatklägerin 2 herangezogen werden musste. Dagegen spricht auch nicht etwa der Umstand, dass der Beschuldigte re- gelmässig Überweisungen von den Konten der Privatklägerin 2 auf seine Konten veranlasste, hat er dies doch plausibel damit begründet, dass er die Zahlungen vornehmlich von seinem Konto aus tätige, weshalb er auf dem entsprechenden Konto für Liquidität sorgen musste (Urk. 6/2 F/A 75). Nicht zuletzt ist dies denn auch daran erkennbar, dass er regelmässig dann Überweisungen bzw. Einzahlun- gen von Geldern der Privatklägerin 2 auf sein Konto tätigte, wenn sein Einkom- men aufgebraucht war bzw. er teilweise sogar einen Negativsaldo auf seinem Konto aufwies (vgl. Urk. 12/2/1-163). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 54 S. 14) un- terstreicht dieser Umstand mithin die Ausführungen des Beschuldigten, wonach zwar die finanziellen Mittel allesamt beiden Ehegatten gehörten, zur Bestreitung des Lebensunterhalts vorab aber sein eigenes Einkommen verwendet werden sollte. 5.2.4.1 Insbesondere ist im Gegensatz zur Vorinstanz (Urk. 54 S. 9 f.) und in Übereinstimmung mit der Verteidigung (Urk. 45 S. 14) festzuhalten, dass die Aus- führungen der Privatklägerin 2 durchaus gewisse grobe Inkonsistenzen aufwei- sen, so etwa was ihre Aussagen anbelangt, man habe nie über das Finanzielle

- 17 - gesprochen (vgl. Urk. 7/1 F/A 75, Urk. 7/4 F/A 75, 107, 200; Prot. I S. 24), wohin- gegen sie zugleich angab, dass mit dem Beschuldigten vereinbart worden sei, dass sie gratis bei ihm wohnen könne und er für die Wohnung und die Grundkos- ten, Steuern und das Leben aufkomme, während ihr eigenes Geld zum Sparen gedacht sei (Urk. 7/1 F/A 117; Urk. 7/4 F/A 76), um dann an anderer Stelle zu be- haupten, dass sie nicht nur für ihren eigenen Lebensunterhalt und denjenigen ih- res Sohnes selbst aufgekommen sei, wobei diese sowie die Geschäftsausgaben mit Geldern ihrer Einzelunternehmung G._____ bezahlt worden seien (Urk. 7/4 F/A 80 ff.), sondern dass sie darüber hinaus sogar während ihrer 22-monatigen Arbeitslosigkeit ab Mitte 2014 bis Anfang 2016 ihren Lebensunterhalt selbst über ihre eigenen Konten bestritten habe (Urk. 7/4 F/A 49 ff.). Davon abweichend führte sie schliesslich vor Vorinstanz aus, dass sie sich um ihre eigenen Ausga- ben gekümmert habe, indem sie ihre Grundkosten wie Versicherungen sowie die Kosten ihres Sohnes selbst bezahlt und dafür auf ihrem privaten Konto Dauerauf- träge eingerichtet habe (Prot. I S. 24, 29). Bereits daraus erhellt, dass die Privat- klägerin 2 nicht in der Lage war, gleichbleibende und in sich schlüssige Angaben darüber zu machen, inwiefern die finanziellen Belange mit dem Beschuldigten ab- gesprochen wurden oder welchen Anteil sie selbst während der Dauer der Paar- beziehung an der Bestreitung ihres eigenen Lebensunterhalts und denjenigen ih- res Sohnes konkret trug. 5.2.4.2.Vielmehr lässt aufhorchen, dass anhand der Auszüge des Privatkontos der Privatklägerin 2 bei der F._____ (Konto-Nr. 2) für den Zeitraum ab Juli 2014 bis Anfang 2016 (Urk. 7/5/2-21; Urk. 41/3) belegt ist, dass zumindest zu Beginn monatlich noch jeweils zwei verschiedene Prämienzahlungen an die J._____ und die K._____ AG – mutmasslich durch entsprechende Daueraufträge – erfolgten. Ab dem Jahr 2015 ist in den Kontounterlagen hingegen nur noch eine Position mit dem Betreff "Prämienzahlungen" zugunsten der K._____ AG verzeichnet. Ferner lassen sich den einschlägigen Bankauszügen regelmässige Zahlungen an die L._____ [Telekommunikationsunternehmen] und die M._____ AG (Kreditkarten- firma) sowie hin und wieder auch Ausgaben für ihren Sohn und wenige weitere Zahlungen entnehmen, wobei jedoch offenkundig ist, dass damit keinesfalls der gesamte Unterhalt der Privatklägerin 2 und ihres Sohnes abgedeckt sein kann.

- 18 - Namentlich sind in den Kontobelegen entgegen ihren Aussagen, wonach sie für ihre Ausgaben auch während ihrer 3-monatigen Auszeit in Bali ab Januar 2015 selbst aufgekommen sei, kaum Belastungen zu verzeichnen (Urk. 7/5/2-21; Urk. 41/3). Zudem weist das Geschäftskonto der Privatklägerin 1 bei der F._____ (Konto-Nr. 3) für das Jahr 2015 praktisch einen stets gleichbleibenden Kontostand auf (Urk. 20/2/8-9). Erst Anfang 2016 sind diesem Konto einzelne Belastungen mit dem handschriftlichen Vermerk "N._____" und "O._____" zu entnehmen (Urk. 20/2/13), bei denen es sich gemäss Aussagen der Privatklägerin 2 um Aus- gaben im Zusammenhang mit dem Aufbau ihres …-Geschäfts handelt (Urk. 7/6 F/A 75, 77). Sodann sind auch auf ihren Konten bei der Bank P._____ (Konto- Nr. 4 sowie 5) für den Zeitraum ab Januar 2013 bis zur Saldierung der beiden Konten per 19. Februar 2016 keine regelmässigen Ausgaben zu verzeichnen, die mit ihren Lebenshaltungskosten in Verbindung gebracht werden könnten (Urk. 20/2/14-17). Folglich erscheinen die Aussagen der Privatklägerin 2, wonach sie ihren Unterhalt und den ihres Sohnes selbst bestritten habe, zumindest für den anklagerelevanten Zeitraum, der sich von Anfang Jahr 2014 bis Ende Jahr 2018 erstreckt, höchstens zu einem kleinen Teil durch die Bankunterlagen belegt. Die Privatklägerin 2 erwähnte zwar, dass sie von ihrer Kundschaft teilweise bar bezahlt worden sei, womit sie manchmal ihre Einkäufe oder Ähnliches erledigt habe (Prot. I S. 29), was nicht überprüfbar ist. Jedoch erscheint es nicht realis- tisch, dass sie damit den gesamten Rest ihres Lebensunterhalts bestritten haben kann. Gleichzeitig ist indessen ersichtlich, dass der Beschuldigte, der seinerseits bei der Q._____ krankenversichert war, ab Mai 2015 teilweise und ab März 2016 regelmässig von seinem H._____-Privatkonto aus – nebst den weiterhin wieder- kehrenden Zahlungen an die Q._____ – regelmässig (jeweils doppelt) Überwei- sungen an die J._____ Versicherungen sowie ab Mai 2015 hin und wieder auch M._____-Zahlungen tätigte, was auch die Version der Privatklägerin 2 relativiert, wonach sie für ihre eigene Krankenkasse und diejenige ihres Sohnes sowie für ihre Kreditkartenabrechnungen selbst aufgekommen sei (vgl. Urk. 12/2/1-163). 5.2.4.3.Des Weiteren ist zu beachten, dass aus den Kontoblättern des Einzelun- ternehmens G._____ ("6-Privatkonto") sowie den Auszügen des Firmenkontos (Konto-Nr. 7) bei der H._____ (Urk. 5/9-11; Urk. 12/6/208-291) und des Ge-

- 19 - schäftskontos (Konto-Nr. 8) bei der F._____ (Urk. 13/4/2-3) ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Geschäftstätigkeit durch die Privatklägerin 2 im Jahr 2016 hervorgeht, dass (nebst den vorliegend zu beurteilenden Überweisun- gen auf die Konten des Beschuldigten) nur wenige Belastungen auf der Soll-Seite zu verzeichnen sind, während auf der Haben-Seite einige Positionen für Firmen- essen, Anschaffungen und dergleichen aufgeführt sind. Erst im Verlaufe des Jah- res 2017 sind den Kontoblättern bei der H._____ vermehrt Ausgaben auf der Soll- Seite zu entnehmen, die wohl den täglichen Bedarf der Privatklägerin 2 (z.B. Ziga- retten, Lebensmitteleinkäufe, Steuern, J._____) wie auch Kosten ihres Sohnes betreffen (Urk. 5/10-11), wodurch zwar die Aussagen der Privatklägerin 2, sie habe ihren Lebensunterhalt teilweise über ihre Geschäftskonten selbst getragen, zumindest in Bezug auf die Jahre 2017 und 2018 gestützt werden. Auf der ande- ren Seite erhellt jedoch, dass ein Grossteil der auf diesen Kontoblättern aufge- führten Aufwendungen mit Zahlungen in Verbindung gebracht werden kann, wel- che auf den Abrechnungen der Kreditkarte des Beschuldigten aufgeführt sind, so etwa um nur einige Beispiele zu nennen: Positionen "R._____ Einladung S._____" (Fr. 281.–) und "R._____ Einladung T._____" (Fr. 104.–) jeweils vom

19. April 2016 (Urk. 5/9 S. 48) mit Kreditkartenzahlungen "R._____, Zürich" in Höhe von Fr. 281.– und Fr. 104.– vom 19. April 2016 (Urk. 14/1/51); Position "U._____ div. Schuhmuster" vom 19. Februar 2017 im Betrag von Fr. 1'192.– (vgl. Urk. 5/10 S. 58) mit Kreditkartenzahlung "U._____ LLC, Dubai" vom 19. Februar 2017 in Höhe vom Fr. 1'252.55 (Urk. 14/1/41 S. 2); Position "V._____ W._____" vom 22. Februar 2017 im Betrag von Fr. 54.40 (Urk. 5/10 S. 58) mit Kreditkarten- zahlung "V._____ AG, Zürich" vom 22. Februar 2017 in Höhe von Fr. 54.40 (Urk. 14/1/41 S. 2); Positionen "R._____ AA._____" (Fr. 136.–) und "AB._____ AC._____-strasse Benzin" (Fr. 65.–), jeweils vom 27. Februar 2017 (Urk. 5/10 S. 59), mit Kreditkartenzahlungen "R._____, Zürich" (Fr. 140.–) und "… AB._____ AC._____-strasse, Zürich" (Fr. 65.–) vom 27. Februar 2017 (Urk. 14/1/41 S. 2); Position "AD._____ div. Kosmetik Crème" vom 30. November 2017 im Betrag von Fr. 2'325.– (Urk. 5/10 S. 60) mit Kreditkartenzahlung "AD._____ AG, Zürich" vom

25. November 2017 in Höhe von Fr. 2'325.– (Urk. 14/1/32); oder Position "Rest. AE._____" vom 22. Mai 2018 (Urk 5/11 S. 1) mit Kreditkartenzahlung "Wirtschaft

- 20 - AE._____, Zürich" vom 22. Mai 2018 in Höhe von Fr. 136.– (Urk 14/1/26). Diese keinesfalls zufällige zeitliche und betragsmässige Koinzidenz unterstützt somit wiederum die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er in gewissen Fällen für das Einzelunternehmen der Privatklägerin 2 in Vorkasse gegangen sei (Urk. 6/3 F/A 22; Prot. I S. 12 f.). 5.2.5. Überdies mag zwar zutreffen, dass die Privatklägerin 2 – wie von ihr glaubhaft geschildert – nicht wahrgenommen hat, dass bzw. in welchem Umfang der Beschuldigte ihr Kapital verzehrt hat. Dies zeigt ihre Reaktion bei Entdecken des Geldabflusses, welche auch anhand der Zeugenaussage ihres Bruders, AF._____, und des WhatsApp-Chatverlaufs zwischen ihr und dem Beschuldigten, welche von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben wurden (Urk. 54 S. 15 f.), bestätigt wird. Jedenfalls ist ihre eingehende Schilderung, wie sie reagierte – sie sei geschockt gewesen, habe nur noch gezittert und geweint, habe den Boden unter den Füssen verloren (Urk. 7/8 F/A 19 ff., 35, 39) –, über weite Strecken als durchaus glaubhaft zu beurteilen. Entsprechend erscheint die gegenteilige Be- hauptung des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin 2 über sämtliche Bezüge und Ausgaben informiert gewesen sei bzw. er sich jede Ausgabe von ihr habe be- willigen lassen (Urk. 6/2 12 ff.; Prot. I S. 9; Prot. II S. 12, 14), zumindest zweifel- haft. Umgekehrt ist jedoch festzuhalten, dass ihre Antwort mit "Ok Danke" auf die Mitteilung des Beschuldigten, wonach das Geld aufgebraucht sei, und ihre Erklä- rung dazu, dass sie den Beschuldigten in Sicherheit habe wiegen wollen und dankbar darüber gewesen sei, dass er ihr die (ursprüngliche) Existenz des Bar- geldes bestätigt habe (Urk. 7/8 F/A 36, 55 f.), ebenfalls wenig nachvollziehbar er- scheint. Ungeachtet dessen lässt ihre Reaktion in Bezug darauf, von welchen Pa- rametern der Beschuldigte bei der Verwendung der privatklägerischen Gelder ausgehen konnte und durfte, keine eindeutigen Schlüsse zu. So geht aus den Aussagen der Privatklägerin 2 klar hervor, dass die Finanzen des Ehepaares, ge- schweige denn ihre eigenen und diejenigen ihrer Einzelunternehmung – wenn dies auch für eine Geschäftsfrau mit mehrjähriger Berufserfahrung erstaunlich wir- ken mag – nie ein Thema waren (Urk. 7/1 F/A 119, Urk. 7/4 F/A 104 ff.; Prot. I S. 24) und sie – zumindest während intakter Ehe – die Verwaltung ihres Vermö- gens vollumfänglich dem Beschuldigten überliess. Vor diesem Hintergrund kann

- 21 - daher nicht ausgeschlossen werden, dass sie auch dann über das Ausmass der verbrauchten Gelder schockiert gewesen wäre, wenn der Beschuldigte – wie von ihm geltend gemacht – auf ihr Vermögen hätte zugreifen dürfen, falls sein eigenes Einkommen für den gemeinsamen Lebensunterhalt nicht gereicht hätte. Einherge- hen mit der Verteidigung und entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz kann jedenfalls auch aus dem Chatverlauf, wonach der Beschul- digte der Privatklägerin 2 auf deren Frage nach dem Verbleib des Tresorgeldes im Betrag von rund Fr. 90'000.– antwortete, "Hoi C._____ – das haben wir ausge- geben für Betten, Kleider, Schuhe, Ferien etc. etc. Gruss A._____" (Urk. 9/3 S. 3), nicht geschlossen werden, dass er anders hätte reagieren müssen, wenn seine Version korrekt wäre, wonach er zu den Ausgaben berechtigt gewesen sei (Urk. 42 S. 4; Urk. 54 S. 13; Urk. 70 S. 17). 5.2.6.1.Im Zusammenhang mit dem Tresorgeld im Besonderen stehen sich so- dann die mehrmals aufgestellte Behauptung des Beschuldigten, wonach das Bar- geld zuvor in der Wohnung der Privatklägerin 2 rumgelegen habe (Urk. 6/2 F/A 84 ff.; Prot. I S. 18), und die Schilderungen der Privatklägerin 2 im Widerspruch zu- einander gegenüber, die durchgehend ausführte, das Geld zusammen mit ihrem Goldschmuck in einem Schliessfach bei ihrer Bank in I._____ gelagert zu haben, bevor sie es mit dem Beschuldigten dort abgeholt und ihm zur Aufbewahrung übergeben habe (Urk. 7/4 F/A 164 ff., 179; Prot. I S. 23). Abgesehen davon, dass es realitätsfremd erscheint, dass man Bargeld im Betrag von Fr. 97'000.– bei sich zuhause herumliegen lässt, erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin 2 auch angesichts des Belegs, wonach sie bis zum 12. November 2013 über ein Bank- schliessfach in I._____ verfügte (Urk. 19/3), als plausibler. 5.2.6.2. Im Weiteren liegt die Vermutung zwar nahe, dass das Bargeld, welches die Privatklägerin 2 gemäss ihren Aussagen bereits im Jahr 2003 auf die Seite gelegt hatte (Prot. I S. 35), ursprünglich zwecks Aufbewahrung (und nicht zum Verbrauch gedacht) in den Tresor am Arbeitsplatz des Beschuldigten überführt wurde. Vorliegend darf jedoch nicht unbeachtet bleiben, dass das Kapital den ei- genen Angaben der Privatklägerin 2 zufolge aus ihrer früheren Ehe stammt und sie dieses bar aufbewahrte, um es vor ihrem Ex-Ehemann zu verheimlichen bzw.

- 22 - um es bei der Scheidung nicht mit ihm teilen zu müssen, und sie es letztlich des- halb nie auf ihr Konto einbezahlt hat, da sie befürchtete, dies könne steuerlich ein Problem darstellen (Urk. 7/4 F/A 176 f.; Prot. I S. 23). Ferner ist hierzu anzumer- ken, dass die Privatklägerin 2 selbst aussagte, die Existenz des Geldes zwischen- zeitlich vergessen zu haben (Urk. 7/1 F/A 39), weshalb allein gestützt auf die Dauer der Lagerung – rund 10 Jahre, bis sie das Geld dem Beschuldigten über- gab – nicht zwingend davon auszugehen ist, dass sie es nur aufbewahren und nicht ausgeben wollte. Folglich kann trotz der erwähnten Vermutung nicht zwei- felsfrei angenommen werden, dass für den Beschuldigten ersichtlich war – wenn es überhaupt so war –, dass sie die Barschaft als Altersvorsorge verstanden wis- sen wollte und nicht zu verbrauchen beabsichtigt hatte, zumal die beiden auch ge- mäss den Aussagen der Privatklägerin 2 nie darüber gesprochen haben (Urk. 7/4 F/A 180 ff.; Prot. I S. 27). 5.2.7. Hinsichtlich des Guthabens auf dem Bankkonto der Privatklägerin 1 ist schliesslich zu berücksichtigen, dass die Parteien übereinstimmend ausführten, der Beschuldigte sei mit der Liquidation der Gesellschaft und damit verbunden mit den finanziellen und administrativen Belangen des Unternehmens betraut gewe- sen. Zugleich ist mit dem Beschuldigten (Prot. I S. 16) und seiner Verteidigung (Urk. 45 S. 13 f.; Urk. 70 S. 18) hierbei aber auch zu beachten, dass die Privatklä- gerin 2 als alleinige Firmeninhaberin die einzige Anspruchsberechtigte hinsichtlich des Vermögens der Privatklägerin 2 war und dass das nach der Liquidation über- schüssige Geld in das neu gegründete Einzelunternehmen der Privatklägerin 2 fliessen sollte, weshalb hinsichtlich der Frage der Verwendung dieser Vermögens- werte vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden kann. 5.3. Nach dem Erwogenen weisen die Aussagen der Privatklägerin 2 und die- jenigen des Beschuldigten sowohl glaubhafte wie auch weniger plausible oder wi- dersprüchliche Aspekte auf. Ob zwischen den Ehegatten je ein Konsens darüber bestand, wie und unter welchen Voraussetzungen die finanziellen Mittel der Pri- vatklägerin 2 vom Beschuldigten aufgebraucht werden dürfen, kann aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht abschliessend beurteilt werden. Insbesondere lassen sich hierzu auch den übrigen Beweismitteln, namentlich den Aussagen des

- 23 - Zeugen und Bruders der Privatklägerin 2, AF._____, oder den aus dem Mobiltele- fongerät der Privatklägerin 2 erhobenen Chatverläufen keine weiterführenden Hin- weise entnehmen. Schlussfolgernd lässt sich weder die eine noch die andere Ver- sion rechtsgenügend verifizieren oder widerlegen. Es ist daher nach dem Grund- satz in dubio pro reo zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er dazu berechtigt war, die Gelder der Privatklägerinnen 1 und 2 so zu verwenden, wie er dies tat. Erst recht kann dem Beschuldigten aufgrund des Untersuchungs- ergebnisses nicht nachgewiesen werden, dass er erkannte oder auch nur in Kauf nehmen musste, dass die Privatklägerin 2 ihm ihr Bargeld übergeben bzw. die Führung der Bankkonten überlassen hatte, ohne dass er die Befugnis gehabt hätte, in dem Umfang auf das privatklägerische Vermögen zuzugreifen, als sein eigenes Einkommen für die Finanzierung des gemeinsam gepflegten Lebensstan- dards nicht ausreichen sollte. Infolgedessen ist auch ein direkter oder auch nur ein Eventualvorsatz in Bezug auf die rechtswidrige Verwendung der ihm anver- trauten Gelder zu verneinen. Schon aus diesem Grund scheidet demnach eine Veruntreuung in objektiver und subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig aus. 5.4.1. Selbst wenn die Verwendung der Gelder der Privatklägerinnen 1 und 2 nicht dem Willen der Privatklägerin 2 entsprochen hätte, wäre es zudem fraglich, ob dem Beschuldigten ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden könnte. Hierfür ist eine Gesamtbetrachtung der finanziellen Verhältnisse, des (erweiterten) familiären Bedarfs sowie der Geldflüsse erforder- lich. Sodann ist generell zu beachten, dass in einer Ehe beide Ehegatten grund- sätzlich gemeinsam, jeder nach seinen Möglichkeiten und Kräften, zur Bestreitung des gebührenden Unterhalts der Familie gehalten sind (Art. 163 ZGB), wobei zur Deckung des Unterhalts auch der Verzehr von Eigengut des einen Ehegatten als zumutbar erachtet wird, falls das laufende Einkommen zur Finanzierung aller fa- miliären Ausgaben nicht ausreicht (vgl. BGE 147 III 393 E. 6.1.1 ff.). Zudem flies- sen unter eherechtlichem Blickwinkel selbstverständlich auch Ausgaben des Be- schuldigten in den erweiterten Familienbedarf ein. Dies gilt ebenso, wenn sich die Ehegatten dazu entscheiden, einen gehobenen Lebensstandard – wozu auch Hobbies, Reisen und dergleichen gehören – zu führen (BSK ZGB-ISENRING/KESS- LER, Art. 163 N 7 ff.).

- 24 - 5.4.2. Es wurde bereits abgehandelt, dass sich das Ehepaar unbestrittenermas- sen einen sehr gehobenen Lebensstil leistete (s. dazu vorn Erw. III.5.2.1). Im Wei- teren ist aus den erhobenen Bankunterlagen ersichtlich, dass der Beschuldigte über den gesamten Zeitraum der Paarbeziehung mit der Privatklägerin 2 hinweg bis zu ihrem definitiven Auszug aus der ehelichen Wohnung im Oktober 2018 auf seinen Konten erhebliche Geldabflüsse zu verzeichnen hatte (Urk. 12/2/1-163; Urk. 14/1/7-54). Den Belegen kann dabei entnommen werden, dass sein Einkom- men zur Bestreitung des luxuriösen Lebensstandards bei weitem nicht ausreichte. Bereits vor diesem Hintergrund erweist es sich im Einklang mit seinen Ausführun- gen durchaus als plausibel, dass er infolge seines aufgebrauchten Einkommens und damit bei einem Liquiditätsengpass auf die Gelder der Privatklägerinnen 2 zu- rückgegriffen und diese auf seine Konten zwecks Vornahme der Zahlungen über- wiesen hat (Prot. I S. 10, 13 f.). Gestützt wird dies auch durch die Auszüge seines H._____-Privatkontos (Konto-Nr. 9), die aufzeigen, dass er die Einzahlungen bzw. Überweisungen von Geldern der Privatklägerin 2 erst tätigte, als sein Einkommen jeweils aufgebraucht war (Urk. 12/2/1-163). 5.4.3. Entgegen der Darstellung in der Anklageschrift kann überdies nicht ange- nommen werden, dass die auf die Konten des Beschuldigten eingezahlten oder überwiesenen Gelder der Privatklägerschaft eins zu eins für die spezifisch aufge- führten Ausgaben, welche alleine dem Beschuldigten zugutekamen, verwendet wurden. Zwar scheint der Beschuldigte hohe Ausgaben gehabt zu haben, die sei- nem eigenen Nutzen dienten (z.B. privates …-studium, Fahrzeugleasing oder Hobbyaviatik). Dies allein reicht jedoch nicht, um schlussfolgern zu können, dass die Überweisungen oder Einzahlungen von Geldern der Privatklägerinnen 1 und 2 zwingend mit diesen Ausgaben zusammenhängen müssen. Vielmehr ist ersicht- lich, dass der Beschuldigte gleichzeitig auch erhebliche Geldabflüsse von seinen Konten zu verzeichnen hatte, die offensichtlich den gemeinsamen bzw. ehelichen Lebensunterhalt betrafen. So ergibt sich insbesondere aufgrund der Auszüge sei- nes H._____-Privatkontos sowie der Kreditkartenabrechnungen, dass nebst zahl- reichen weiteren Positionen diverse Einkäufe bei Migros, Coop, Globus, Manor, Qualipet, Apotheken, Zahlungen an Krankenkassen und dergleichen getätigt wur- den (vgl. Urk. 12/2/1-163; Urk. 14/1/7-54), was auf Besorgungen im Hinblick auf

- 25 - den täglichen Bedarf der Familie hindeutet und im Übrigen auch mit den Ausfüh- rungen der Privatklägerin 2 übereinstimmt, wonach der Beschuldigte einkaufen gegangen sei (vgl. Urk. 7/1 F/A 85). Es ist aber auch unübersehbar, dass hohe Beträge im Zusammenhang mit gemeinsamen Reisen (USA, Bali, Dubai, Paris etc.) und Einkäufen in Luxusläden mittels Kreditkarte des Beschuldigten von sei- nem H._____-Privatkonto bezogen wurden (vgl. dazu Urk. 12/2/19 [Key West]; Urk. 14/1/39 [Cannes]; Urk. 14/1/30; Urk. 14/1/34; Urk. 14/1/38; Urk. 14/1/41 [Du- bai]). Ferner hat der Beschuldigte wie erörtert mehrmals auch Zahlungen für die Einzelunternehmung der Privatklägerin 2 über seine Kreditkarte getätigt (s. dazu vorn Erw. III.5.2.4.3). 5.4.4. Angesichts der Vielzahl an Transaktionen ist eine Zuordnung der Geldzu- flüsse zu spezifischen Geldabflüssen praktisch unmöglich bzw. spricht Einiges da- für, dass die Gelder der Privatklägerinnen 1 und 2, wie vom Beschuldigten gel- tend gemacht, effektiv in erheblichem Umfang für familiäre Ausgaben verwendet wurden. Wenn der Beschuldigte ausführt, er habe die Gelder der Privatklägerin 2 bezogen, um damit einen Beitrag an die finanziellen Aufwendungen des Ehepaa- res zu leisten, erscheint dies folglich durchaus schlüssig. Anhaltspunkte, die mit der nötigen Gewissheit auf etwas anderes schliessen liessen, sind vorliegend nicht ersichtlich, weshalb dem Beschuldigten weder nachgewiesen werden kann, dass er das empfangene Bargeld und die ihm überlassenen Kontoguthaben der Privatklägerinnen 1 und 2 einzig oder auch nur zum überwiegenden Teil für ei- gene Zwecke verwendete, noch dass er die Absicht hatte, sich mit den Geldern der Privatklägerinnen 1 und 2 unrechtmässig zu bereichern. Vielmehr ist ihm auch unter Berücksichtigung der ehelichen Beitragsaufteilung nach Art. 163 ZGB Glau- ben zu schenken, wenn er ausführt, er habe die Gelder (gutgläubig) für gemein- same Ausgaben verwendet. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der subjektive Tatbestand der Veruntreuungsstrafnorm demnach nicht erfüllt.

6. Schlussfolgernd ist der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Verun- treuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB vollumfänglich freizuspre- chen.

- 26 - IV. Zivilansprüche

1. Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen für die adhäsionsweise Gel- tendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen kann auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 54 S. 29). Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage entschei- det, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO); ist der Sachverhalt nicht spruchreif, wird die Zivil- klage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).

2. Die Privatklägerinnen 1 und 2 machten vor Vorinstanz Schadenersatzfor- derungen in der Höhe von Fr. 27'000.– (Privatklägerin 1) und Fr. 250'000.– (Pri- vatklägerin 2) geltend (Urk. 43 S. 14 f.; Urk. 54 S. 29 ff.), welche die Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesen hat (Urk. 54 S. 29 ff.). Der Beschuldigte beantragt auch im Berufungsverfahren deren Abweisung, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg (Urk. 56; Urk. 70 S. 1).

3. Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, erweist sich der Sachverhalt vorliegend als spruchreif, wurde von der Verteidigung doch die (unbestrittenermassen) inzwischen rechtskräftig genehmigte Scheidungskonven- tion eingereicht, welche der Beschuldigte und die Privatklägerin 2 am 20. Novem- ber 2023 unterzeichnet haben (Urk. 65; Urk. 66; Prot. II S. 6 f.). Darin erklären sich die Parteien mit expliziter Bezugnahme auf allenfalls bestehende Ansprüche sowohl der Privatklägerin 1 wie auch der Privatklägerin 2 per Saldo aller Ansprü- che als auseinandergesetzt (Ziff. 7) und verzichtet die Privatklägerin 2 auch na- mens der Privatklägerin 1 ausdrücklich "auf die Weiterverfolgung ihrer Zivilansprü- che im Strafverfahren" (Ziff. 8). Daraus ergibt sich zumindest, dass der im Straf- prozess adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatzanspruch der Privatklä- gerinnen 1 und 2 ausdrücklichen Bestandteil der Scheidungskonvention bildet. Eine solche Vereinbarung entfaltet in der Regel novierende Wirkung, d.h. die Identität der ursprünglichen Forderung wird aufgehoben (BGE 105 II 273 E. 3a). So oder anders hat die privatklägerische Schadenersatzforderung nach dem Ab- schluss der Scheidungskonvention folglich keinen Bestand mehr. Die von den Pri-

- 27 - vatklägerinnen 1 und 2 adhäsionsweise eingeklagten Zivilbegehren sind deshalb abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person die Kosten bei einem Freispruch höchstens dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durch- führung erschwert hat. 1.2. Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch im Berufungsverfahren aufge- hoben wird und der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist – wobei eine rechtswidrige oder schuldhafte Einleitung des Verfahrens nicht ersichtlich ist –, sind die veranschlagten Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ge- richtsverfahrens (Dispositivziffern 6 und 7 des angefochtenen Urteils) auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Obschon es sich bei den zu beurteilenden Tatvorwürfen um Antragsdelikte handelt, erscheint demgegenüber eine Auflage der Verfahrens- kosten zulasten der Privatklägerinnen 1 und 2 als unangemessen, zumal die von der Staatsanwaltschaft aufgrund der Strafanzeige der Privatklägerschaft vorge- nommenen Handlungen zu behördlichen Verfahrensakten wurden, wofür grund- sätzlich der Staat verantwortlich zeichnet (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BSK StPO II- DOMEISEN, Art. 427 N 2; Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 6. De- zember 2023 [Geschäfts-Nr. SB230337], E. V./1.).

2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- folge des vollständigen Freispruchs und der Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerschaft obsiegt der Beschuldigte mit seiner Appellation vollumfänglich. Derweil haben namentlich die Privatklägerinnen 1 und 2 auf formelle Berufungs- anträge verzichtet, sodass sie nicht als unterliegend bezeichnet werden können.

- 28 - Erhebt einzig die beschuldigte Person Berufung und obsiegt sie, gehen die darauf entfallenden Kosten vielmehr zulasten der Staatskasse (JOSITSCH/SCHMID, Praxis- kommentar StPO, Art. 428 N 3). Ausgangsgemäss fällt die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren demnach ausser Ansatz. 3.1. Dem Beschuldigten steht für die Aufwendungen seiner erbetenen Vertei- digung eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse zu (Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung). Die Ent- schädigungsfrage folgt grundsätzlich den gleichen Regeln wie der Kostenent- scheid (BGE 147 IV 47 E. 4.2.1 ff.; Urteile des Bundesgerichtes 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 3.2; 6B_561/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 3.2.). Nach- dem die Privatklägerinnen 1 und 2 bereits von der Kostentragungspflicht auszu- nehmen sind (s. dazu vorn Erw. V.1.2 und Erw. V.2), rechtfertigt es sich ohne wei- teres, ihnen auch keine Entschädigungspflicht gegenüber dem Beschuldigten auf- zuerlegen. 3.2.1. Für die Aufwendungen seines erbetenen Verteidigers bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens macht der Beschuldigte einen Betrag von Fr. 36'276.20 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend (Urk. 46; Urk. 71/10). Für den Berufungsprozess wird ein zusätzliches Honorar von Fr. 13'835.– (inkl. Barauslagen und MWST) gefordert (Urk. 71/9). 3.2.2. Im Strafverfahren richtet sich die Entschädigung der Verteidigung nach den Vorschriften der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV OG). Während sich die Entschädigung im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Ver- teidigung bemisst, richtet sie sich im gerichtlichen Verfahrensstadium grundsätz- lich nach dem anwendbaren Gebührentarif. Bei der Festsetzung der Entschädi- gung des Verteidigers ist primär zu unterscheiden, ob es sich um ein einfaches Standardverfahren handelt oder nicht. Allgemein sind nur jene Aufwendungen entschädigungspflichtig, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte der beschuldigten Person im Strafverfahren stehen, notwendig und verhältnismässig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_695/2007 vom 8. Ja- nuar 2008 E. 3.5 m.w.H.).

- 29 - 3.2.3. Gemäss Honorarnote verrechnet der erbetene Verteidiger für seinen Auf- wand bis zur Anklageerhebung insgesamt 64.10 Stunden (Urk. 46 S. 1 f.), was angesichts des beträchtlichen Untersuchungsaufwands – im Vorverfahren wurden u.a. 7 Einvernahmen mit dem Beschuldigten (Urk. 6/1-7) und 3 Einvernahmen mit der Privatklägerin 2, an denen die Verteidigung teilgenommen hat (vgl. Urk. 7/4; Urk. 7/6; Urk. 7/8), durchgeführt und es wurde ein Aktenvolumen produziert, das 2 Aktentheks und 5 Bundesordner umfasst – keineswegs überhöht erscheint. Zu- dem liegt auch der eingesetzte Stundenansatz von Fr. 300.– innerhalb der ge- setzlichen Bandbreite (§ 3 AnwGebV OG). Während des Vorverfahrens resultiert demnach nach Massgabe von § 16 Abs. 1 AnwGebV OG ein entschädigungs- pflichtiger Zeitaufwand von zusammengerechnet Fr. 19'230.– (entsprechend 64.10 Stunden x Fr. 300.–). 3.2.4. Was die Entschädigung für das erstinstanzliche Hauptverfahren anbe- langt, beträgt die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses im Bereich der kol- legialgerichtlichen Zuständigkeit (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Vorbereitung der Hauptverhandlung) in der Regel zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG). Für dieses Verfahrensstadium be- steht also eine klare Rechtsgrundlage für die Honorarbemessung nach Pauschal- gebühr. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass alle prozessualen Bemühungen zu- sammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr in solchen Fällen vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falles. Dass das Strafverfahren für den Beschuldigten eine grosse Bedeutung aufweist, ist unbestritten. Zudem fällt der Aktenumfang nicht unerheblich aus und erfordert der Fall aufgrund der zahlreichen Transakti- onsbelege durchaus einen gewissen Aufwand bei der Bewältigung des Prozess- stoffes. Beides wird jedoch dadurch relativiert, dass der Verteidiger von Beginn der Strafuntersuchung an mitgewirkt hat. Insgesamt betrachtet kann die hier zu

- 30 - beurteilende Strafsache im Stadium des Gerichtsverfahrens demnach aus Sicht der Verteidigung im Vergleich zu anderen Straffällen im kollegialgerichtlichen Zu- ständigkeitsbereich durchaus als Standardfall eingestuft werden. Dafür erscheint mithin eine Gebühr von Fr. 8'000.– als angemessen. 3.2.5. In jedem Fall zusätzlich zu vergüten sind sodann notwendige Barausla- gen (§ 22 AnwGebV OG). Für die vom Verteidiger geltend gemachten Spesen in der Höhe von insgesamt Fr. 3'232.65 (vgl. Urk. 46 S. 3 ff.) kann er daher ebenfalls eine Entschädigung beanspruchen. 3.2.6. Nach dem Gesagten steht dem erbetenen Verteidiger für das Vorverfah- ren ein Honorar von Fr. 19'230.–, für den erstinstanzlichen Prozess eine Pau- schale von Fr. 8'000.– sowie für die Barauslagen ein Betrag von Fr. 3'232.65 zu. Dies ergibt eine Summe von Fr. 30'462.65. Hinzu kommt der Mehrwertzuschlag nach dem damals anwendbaren Satz von 7.7 %, der Fr. 2'345.62 beträgt. Zusam- mengerechnet beläuft sich die Entschädigung für die Dauer bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens mithin auf (gerundet) Fr. 32'808.–. 3.2.7. Für den Berufungsprozess richtet sich die Pauschalgebühr zwar grund- sätzlich nach denselben Regeln wie für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren (§ 18 Abs. 1 AnwGebV OG). Allerdings gilt es hier zu beachten, dass einzig die Beschuldigtenseite aktiv am Rechtsmittelverfahren teilgenommen hat, während die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft sich nicht vernehmen liessen. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern in diesem Verfahrensstadium ein namhaf- ter Spesenbedarf notwendig gewesen wäre, enthält doch der anlässlich der Beru- fungsverhandlung eingereichte Bundesordner mehrheitlich Kopien von bereits ak- tenkundigen Schriftstücken (Urk. 71/6). Nicht zuschlagspflichtig ist insbesondere auch die Eingabe der Verteidigung vom 7. November 2024, mit der eine Sistie- rung verlangt wurde (Urk. 65), zumal dem Begehren nicht stattgegeben wurde (Urk. 67). Insgesamt betrachtet erweist sich für das Berufungsverfahren einsch- liesslich der Barauslagen und des Mehrwertsteuerzuschlags von 8.1 % ab dem

1. Januar 2024 eine Pauschalentschädigung von rund Fr. 6'000.– als angemes- sen.

- 31 - 3.2.8. Schlussfolgernd ergibt sich, dass dem Beschuldigten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO eine Parteientschädigung von total (gerundet) Fr. 39'000.– (entsprechend Fr. 32'808.– zzgl. Fr. 6'000.–) für das gesamte Strafverfahren aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 23. März 2023 bezüglich Dispositivziffer 4 (Einziehung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Die Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 (B._____ GmbH in Liquida- tion) und der Privatklägerin 2 (C._____) werden abgewiesen.

3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

6. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren für die Kosten seiner anwaltlichen Verteidigung eine Parteientschädigung von Fr. 39'000.– (inkl. 7.7 % bzw. 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Ver- rechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben)

- 32 - die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertreterin der Privatklägerinnen 1 und 2 dreifach für sich und zu-  handen der Privatklägerin 1, B._____ GmbH in Liquidation, sowie der Privatklägerin 2, C._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertreterin der Privatklägerinnen 1 und 2 dreifach für sich und zu-  handen der Privatklägerin 1, B._____ GmbH in Liquidation, sowie der Privatklägerin 2, C._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge-  mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 69 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG)

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 33 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. November 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Zogg