Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
23. November 2023 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss des unrecht- mässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie einer Busse von Fr. 500.– be- straft, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Ferner wurde der Be- schuldigte für fünf Jahre des Landes verwiesen, wobei von einer Ausschreibung
- 4 - der Landesverweisung im Schengener Informationssystem abgesehen wurde (Urk. 32 S. 21). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seine amtli- che Verteidigung mit Eingabe vom 27. November 2023 innert gesetzlicher Frist Be- rufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 27). Die Berufungserklärung des Be- schuldigten ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 34). Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom
29. Februar 2024 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 37; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte hat die Berufung anlässlich der Berufungsverhandlung insoweit eingeschränkt, als sich diese im Gegensatz zur Berufungserklärung nur noch auf die Dispositivziffern 1-6 beziehe (Prot. II S. 5; vgl. noch Urk. 34; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwalt- schaft beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 37).
E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und die einschlägigen theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung zutreffend aufgeführt, weshalb darauf verwiesen wird (Urk. 32 S. 10 f.). Wenn sie bei der Wahl der Sanktionsart vorliegend auf Geldstrafe erkannt hat, ist dies gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und das Prinzip der Verhältnismässigkeit sowie die Tatsache, dass der Beschul- digte nicht vorbestraft ist, ohne Weiteres zu bestätigen (vgl. Urk. 32 S. 14) und steht ferner aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zur Disposition. Die Verteidi- gung hat sich im Berufungsverfahren mit der vorinstanzlichen Strafzumessung nicht auseinandergesetzt (vgl. Urk. 45).
E. 1.2 Mit der Vorinstanz ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere festzuhalten, dass der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum von immerhin neun Monaten Leis- tungen der AOZ in der Höhe von total knapp Fr. 27'000.– bezogen hat, ohne einen Anspruch darauf zu haben (Urk. 32 S. 12). Sowohl die Deliktshöhe als auch der Deliktszeitraum können nicht mehr als geringfügig qualifiziert werden. Anzumerken ist, dass der Beschuldigte seine Erwerbstätigkeit und die Lohneinnahmen nicht zu verschleiern versuchte, sondern "lediglich" die Meldung unterliess, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Allerdings war es nicht der Beschuldigte, der seinen Verdienst schliesslich meldete, sondern wurde dies erst im Rahmen der jährlichen
- 12 - Erneuerung des Leistungsentscheides durch die AOZ aufgedeckt. Insgesamt ist die objektive Tatschwere im unteren bis mittleren Bereich anzusiedeln.
E. 1.3 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere fällt das direktvorsätzliche Handeln des Beschuldigten ins Gewicht. Die Vorinstanz berücksichtigte zu Gunsten des Be- schuldigten, dass dieser seine Ehefrau mit einem Teil der zu Unrecht bezogenen Sozialhilfe finanziell unterstützte (Urk. 32 S. 12 f.). Wie erwähnt verwendete der Be- schuldigte einen Teil des Deliktserlöses für die Bezahlung der gesundheitlichen Be- handlungskosten seiner Ehefrau und einen weiteren, substantiellen Teil für ihre an- derweitige finanzielle Unterstützung. Mit der Vorinstanz ist die Unterstützungsleis- tung nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
E. 1.4 Zusammenfassend ist das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht zu beurteilen und die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 130 Tages- sätzen angemessen und zu übernehmen (vgl. Urk. 32 S. 13; auch wenn die dies- bezügliche vorinstanzliche Qualifikation des Verschuldens als "leicht" im Verhältnis zur Einsatzstrafe von 130 Tagessätzen nicht schlüssig erscheint.)
E. 2 Demnach sind im Berufungsverfahren die Dispositiv-Ziffern 7-10 nicht ange- fochten und in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. Nachdem der Beschuldigte als einziger Berufung führt, steht die Überprüfung des angefochtenen Urteils zudem unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Schuldpunkt
E. 2.1 Auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann verwiesen werden (Urk. 32 S. 13 und [im Zusammenhang mit der Landesverweisung] S. 17 f.). Anlässlich der Berufungsver- handlung wurde ergänzt, dass der Beschuldigte die B-Bewilligung hat und verhei- ratet ist, seine Ehefrau jedoch in E._____ in Äthiopien lebt. Er hatte sie zuletzt im Jahr 2021 besucht, als sie geheiratet hatten. Danach konnte er sie nicht mehr be- suchen. Gesundheitlich geht es seiner Ehefrau viel besser als früher, als sie noch an Krebs erkrankt war. Seine Mutter lebt in F._____ in Eritrea. Im August 2024 wird der Beschuldigte seit ca. neun Jahren in der Schweiz sein. Momentan lebt er in einer 1.5-Zimmer-Wohnung, welche er selber gemietet hat und ist bei der D._____ in einem 100%-Pensum, jedoch auf Stundenbasis, angestellt, wobei er maximal ca. Fr. 4'000.– im Monat verdient. Seine Familie unterstützte er jeweils mit Fr. 200.– bis Fr. 300.–, wobei er das Geld vor allem via Hawala Services überwies. Momen- tan ist er nicht in der Lage, seine Familie finanziell zu unterstützen, da er Rechnun- gen bezahlen und die zu Unrecht bezogenen Sozialleistungen an die Sozialbehör- den zurückzahlen muss. Bis jetzt hat er vom Deliktsbetrag ca. Fr. 2'700.– zurück-
- 13 - bezahlt. Seine Ehefrau arbeitet in Äthiopien nicht, da sie dort als Flüchtling regis- triert ist und keine Möglichkeit hat, einer Arbeit nachzugehen. In seiner Freizeit hat der Beschuldigte früher Fussball gespielt, wobei er zurzeit aufgrund der Arbeit keine Zeit mehr dafür hat und sich vor allem mit seinen Freunden trifft. Er versteht sehr gut Deutsch, kann es jedoch nicht allzu gut sprechen. Für seine Zukunft wünscht er sich, weiterhin einer Arbeit nachzugehen, um seine Ausgaben decken zu können (Urk. 44 S. 1-10). Sowohl die persönlichen Verhältnisse als auch die Vorstrafenlo- sigkeit des Beschuldigten (Urk. 33) sind strafzumessungsneutral zu werten. Der Beschuldigte zeigte sich von Beginn weg geständig in Bezug auf den äusseren Sachverhalt. Aufgrund der vorhandenen Beweismittel (insbesondere IK-Auszug [Auszug aus dem individuellen Konto] der SVA und Lohnabrechnungen des Be- schuldigten, Urk. D1/7/2 und Urk. D1/7/6) wäre ein Bestreiten jedoch auch nicht erfolgreich gewesen. Eine nennenswerte Erleichterung der Strafuntersuchung fand somit nicht statt. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte trotz Nachfrage der AOZ die Lohnabrechnungen von November und Dezember 2020 nicht selber einreichte, sondern diese bei dessen Arbeitgeber eingefordert werden mussten (vgl. Urk. D1/6). Dass der Beschuldigte die zu viel ausbezahlten Leistun- gen zurückzahlt, ist zwar zu erwarten, zeugt jedoch auch von einer gewissen Ein- sicht. Allerdings beruht die Rückzahlungsverpflichtung auch auf einem rechts- kräftigen Entscheid der AOZ vom 18. Oktober 2021 (Urk. D1/2/10). Die von der Vorinstanz vorgenommene Strafreduktion von knapp 25%, insbesondere wegen seines Geständnisses (vgl. Urk. 32 S. 13 f.), erweist sich als zu wohlwollend. Ins- gesamt würde sich eine Strafreduktion im Umfang von 20 Tagessätzen auf insge- samt 110 Tagessätze rechtfertigen, wobei es jedoch angesichts der Beachtung des Verschlechterungsverbots bei 100 Tagessätzen sein Bewenden hat.
E. 2.2 Die Vorinstanz setzte die Tagessatzhöhe auf Fr. 90.– an, basierend auf einem Einkommen von durchschnittlich Fr. 4'000.– im Monat (Urk. 32 S. 14). Der Beschul- digte ist im Stundenlohn tätig und hat gemäss dem von der Verteidigung ein- gereichten Datenerfassungsblatt keinen 13. Monatslohn (Urk. 42/1). Wie den ebenfalls eingereichten Lohnabrechnungen von Januar 2023 bis Februar 2024 (Urk. 42/2) zu entnehmen ist, variiert der Lohn des Beschuldigten (Januar 2024 nur Fr. 995.35). Insgesamt erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 60.– in Berücksichti-
- 14 - gung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, sowie der ebenfalls auszu- fällenden Verbindungsbusse (vgl. nachstehend Ziff. 2.3.), als angemessen.
E. 2.3 Die Vorinstanz erachtete eine Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 500.– als täter-, tat- und schuldangemessen (Urk. 32 S. 15). Dies ist, nachdem die Geldstrafe bedingt auszusprechen sein wird (vgl. nachfolgend Ziff. 3), sachgerecht und ent- sprechend zu übernehmen.
E. 2.4 Die Verteidigung macht geltend, es liege ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vor.
E. 2.5 Das Gesetz definiert nicht, wann ein leichter Fall gegeben ist. Kriterium für den leichten Fall ist mit Blick auf das geschützte Rechtsgut des Vermögens zunächst der Deliktsbetrag. Das Bundesgericht hat erstmals im Urteil 6B_1108/2021 vom
27. April 2023 eine Mindestgrenze bestimmt, deren Unterschreitung von vornherein die Annahme eines leichten Falls bewirkt. Damit sollen Bagatellfälle prinzipiell von der Anwendung des Grundtatbestands ausgeklammert werden und ist namentlich auch die Landesverweisung ausgeschlossen. Diese Mindestgrenze wurde auf Fr. 3'000.– festgelegt. Die Obergrenze, deren Überschreitung hingegen grundsätz- lich einen leichten Fall ausschliesst, wurde auf Fr. 36'000.– festgesetzt. Ausnahms- weise könne jedoch auch bei Überschreiten dieser Obergrenze die Annahme eines "leichten Falles" möglich sein, wobei es aber offenkundiger, ausserordentlicher und gewichtiger Umstände bedürfe, die das Verschulden massiv minderten. Liegt der Deliktsbetrag hingegen zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 35'999.99, ist eine vertieftere Prüfung anhand der in Lehre und Praxis bereits gängigen Kriterien notwendig. Die Beurteilung erfolgt entsprechend dem Verschulden des Täters oder der Täterin bzw. der gesamten Tatumstände. So kann das Verschulden etwa dann leichter aus- fallen, wenn die Dauer des unrechtmässigen Leistungsbezugs kurz war, das Ver-
- 8 - halten der Täterschaft nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder ihre Be- weggründe und Ziele nachvollziehbar sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1108/2021 vom 27. April 2023 E. 1.5.3. ff.; BSK StPO-JENAL, Art. 148a N 20 ff.).
E. 2.6 Der Beschuldigte und seine Verteidigung stellen sich auf den Standpunkt, dass ein leichter Fall vorliege, weil sich der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum in einer sehr schwierigen Lebenssituation befunden habe, zumal er einen Job gehabt habe, dessen Verdienst nicht ausgereicht habe, um die Behandlungskosten seiner Ver- lobten bzw. jetzigen Ehefrau und die Unterstützung seiner Mutter zu bezahlen. Es sei absolut nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte für die Finanzierung der Behandlung seiner Ehefrau und für die Nichtdeklaration der Erwerbstätigkeit ent- schieden habe. Die Beweggründe des Beschuldigten seien somit menschlich nach- vollziehbar und verständlich. Auch die Dauer des Deliktes sei nicht sehr hoch, was sich auch in der Deliktssumme manifestiere (Urk. 23 S. 1 ff.; Prot. I S. 14; Urk. 45 S. 1-4).
E. 2.7 Der vom Beschuldigten zu Unrecht bezogene Betrag beläuft sich auf Fr. 26'969.85 und liegt damit bereits im oberen Teil des Bereichs, in welchem eine Überprüfung der gesamten Tatumstände zu erfolgen hat. Die Höhe des Delikts- betrags liegt klar nicht mehr im unteren Bereich und in der Nähe des für den leichten Fall festgelegten Mindestbetrags von Fr. 3'000.–, sondern vielmehr im oberen Drittel und schon eigentlich im Bereich der Obergrenze von Fr. 36'000.–. Wenn die Verteidigung argumentiert, dass bei unrechtmässigen Sozialversicherungs- bezügen durch die monatliche Ausrichtung sehr schnell eine grosse Summe anfalle (vgl. Urk. 23 S. 3; Urk. 45 S. 3), spiegelt der hohe Deliktsbetrag eben auch die eigentlich lange Deliktsdauer von neun Monaten des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen wieder. Entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 45 S. 3) sind weder Deliktsbetrag noch Deliktsdauer vorliegend zu bagatellisieren. Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 32 S. 8 f.) ist hervorzu- heben, dass der Beschuldigte für eine gewisse Zeit zunächst bei der Primarschule C._____ angestellt war. Diese Anstellung deklarierte er im "Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe" vom 19. Oktober 2020 (Urk. D1/2/6 S. 2). In der Folge
- 9 - wurde von der AOZ die Lohnabrechnung vom Dezember 2020 beim Beschuldigten für die Abrechnung vom Dezember 2020 nachgefordert (vgl. Urk. D1/1 S. 2; Urk. D1/2/8). Aus letzterer ergibt sich, dass der Lohn des Beschuldigten als Er- werbseinkommen berücksichtigt und vom Betrag der auszurichtenden Sozial- leistung in Abzug gebracht wurde (vgl. Urk. D1/2/9). Somit war dem Beschuldigten zusätzlich auch aus diesem Vorgang klar, dass er eine Erwerbstätigkeit erwähnen und die Lohnabrechnung einreichen musste. Das wird vom Beschuldigten denn auch nicht bestritten. Allerdings spricht die Tatsache, dass der Beschuldigte in der Folge seine Arbeitstätigkeit bei der Firma D._____, bei welcher er seit 1. Novem- ber 2020 unbefristet und im Stundenlohn angestellt war (vgl. diverse Lohnabrech- nungen von November 2020 bis August 2021, wobei der Arbeitgeber nicht ersicht- lich, jedoch aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass diese von der Firma D._____ ausgestellt wurden, Urk. D1/7/6; Urk. D1/2/10 S. 2), nicht erwähnte, für eine gewisse kriminelle Energie. Ferner gab es für die AOZ auch keinen Grund, Nachforschungen betreffend eine allfällige weitere Arbeitstätigkeit vorzunehmen, konnte sie doch wegen der Tat- sache, dass der Beschuldigte seine Anstellung bei der C._____ angegeben hatte, davon ausgehen, dass er sie im Falle der Aufnahme einer anderen Arbeitstätigkeit ebenfalls informieren würde. Eine allfällige Mitverantwortung der Behörden, welche das Verschulden des Beschuldigten schmälern könnte, liegt nicht vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 4.4). Schliesslich war es nicht der Beschuldigte, der dazu beitrug, dass die nicht angegebene Erwerbstätig- keit überhaupt aufgedeckt werden konnte. Dies erfolgte vielmehr im Rahmen der von der AOZ vorgenommenen Auskünfte im Zusammenhang mit der jährlichen Erneuerung des Leistungsentscheides (vgl. Urk. D1/1).
E. 2.8 Mit der Vorinstanz wäre der vom Beschuldigten angegebene Grund für die Nichtdeklaration – die angebliche Krebserkrankung seiner jetzigen Ehefrau bzw. die Bezahlung der Behandlungskosten – zwar grundsätzlich nachvollziehbar (vgl. Urk. 32 S. 8 f.). In der Hauptverhandlung schilderte der Beschuldigte diesbezüglich jedoch, dass sich die Gesundheitskosten seiner Ehefrau auf ca. Fr. 20'000.– be- laufen hätten, wobei diese mehr als diesen Betrag zum Leben gebraucht habe, da
- 10 - sie auch die Miete und das Essen habe bezahlen müssen, was er ebenfalls gedeckt habe. Mittlerweile sei seine Ehefrau nicht mehr in Behandlung und er unterstütze sie nur noch finanziell für die Miete und das Essen, wobei er sowohl ihr als auch seiner Mutter je Fr. 500.– schicken würde. Innerhalb von sieben Monaten habe er seiner Ehefrau rund Fr. 40'000.– bis Fr. 45'000.– zur Deckung all ihrer Kosten geschickt (Prot. I S. 7 und S. 9 ff.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung be- stätigte der Beschuldigte, dass er damals sowohl seiner Ehefrau als auch seiner Mutter (bis zu Fr. 500.–) Geld für ihren normalen Lebensunterhalt geschickt hat, wobei er momentan nicht mehr in der Lage sei, seine Familie zu unterstützen (Urk. 44 S. 7 f. und S. 9). Der Beschuldigte schilderte somit selber unmissverständ- lich, dass der vorliegend massgebliche Deliktserlös nicht nur für die behaupteten Behandlungskosten seiner Ehefrau verwendet wurde, sondern zu einem substan- tiellen Teil auch zur simplen finanziellen Unterstützung seiner in Afrika lebenden Angehörigen. Ein das Verschulden des Beschuldigten relevant reduzierendes, achtbares Motiv für seine Delinquenz kann sich somit nur auf einen Teil des erwirt- schafteten Deliktserlöses beziehen. Gemäss Angaben des Beschuldigten habe seine Ehefrau sodann aus eigenem Antrieb die medizinische Behandlung im Sudan beendet, da es keine Wirkung gezeigt habe, und in Äthiopien eine Behandlung mit heiligem Wasser begonnen, welche erfolgreich gewesen sei. Für diese Behandlung habe er nichts bezahlen müssen und habe nur Ausgaben für ihre Wohn- und Trans- portkosten sowie den übrigen Lebensunterhalt gehabt (Urk. 44 S. 6 und S. 8). Da- mit lag weder eine unmittelbare Lebensgefahr für die Ehefrau des Beschuldigten noch eine absolute Notwendigkeit für sein deliktisches Verhalten vor. Auch wenn es gemäss den Angaben der Verteidigung bzw. des Beschuldigten schwierig sei, die Behandlungskosten der Ehefrau des Beschuldigten im Sudan lückenlos nachzuweisen, da das Gesundheitssystem dort anders funktioniere und nicht mit den hiesigen Gepflogenheiten verglichen werden könne (vgl. Urk. 45 S. 2), fehlen damit aber mit der Vorinstanz zumindest hinsichtlich des Quantitativs hin- reichende Belege. Wie bereits erwähnt, hat jedoch auch der Beschuldigte selbst zugegeben, einen grösseren Teil des Deliktserlöses auch für die simple finanzielle Unterstützung seiner Angehörigen bzw. seiner Ehefrau verwendet zu haben.
- 11 - Zusammenfassend hat der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum von neun Monaten einen hohen Deliktserlös von rund Fr. 27'000.– erwirtschaftet, den er auch höchstens teilweise zur Begleichung von Arztkosten seiner Ehefrau verwendet hat. Das Verschulden des Beschuldigten ist entgegen der Verteidigung nicht zu bagatellisieren.
E. 2.9 Insgesamt ist somit nicht von einem leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB auszugehen. Der Beschuldigte hat sich vielmehr des unrechtmässigen Be- zugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Rechtfertigungs- und Schuldausschluss- gründe sind nicht ersichtlich. III. Sanktion
E. 3 Der heute 34-jährige Beschuldigte wuchs in seinem Heimatland Eritrea auf und besuchte dort zehn Jahre lang die Schule, schloss jedoch keine Berufsausbil- dung ab. Mit 18 Jahren wurde er zwangsrekrutiert und war ca. fünf Jahre im Militär, bevor er geflüchtet und über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz kam. Seit dem 7. August 2015, mithin seit fast neun Jahren, befindet er sich in der Schweiz. Am 2. Oktober 2017 erhielt der Beschuldigte einen positiven Asyl- entscheid und verfügt über eine B-Bewilligung (als anerkannter Flüchtling) (vgl. Urk. 22). Er arbeitet immer noch bei der Firma D._____ im Stundenlohn und verdi- ente im Januar 2024 nur rund Fr. 995.– und im Februar 2024 Fr. 3'741.– (Urk. 42/2). Im Jahr 2023 verdiente er durchschnittlich rund Fr. 3'820.– im Monat (Urk. 20/1). Schulden hat er gemäss eigenen Angaben einzig bei der AOZ, da er die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzahlen muss (vgl. Urk. D1/4 S. 4). Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten weder in der Schweiz geboren noch hier aufgewachsen und kam erst im Alter von 25 Jahren in die Schweiz. Seine prägende Kinder- und Jugendzeit sowie einen Teil seines Erwachsenenalters verbrachte er in seinem Heimatland Eritrea und er spricht die Landessprache Tigrinya. Der Be- schuldigte ist daher mit den dortigen Verhältnissen und der Sprache bestens vertraut, weshalb auch eine Wiedereingliederung in Eritrea zumutbar erscheint. Sodann verfügt der Beschuldigte über keine nennenswerten Beziehungen in der Schweiz. Seine Ehefrau, mit welcher er seit 2021 verheiratet ist (Prot. I S. 8), lebt in Äthiopien und auch seine Mutter befindet sich nicht in der Schweiz, sondern in Eritrea (Urk. 44 S. 2). Auch wenn der Beschuldigte beabsichtigt, seine Ehefrau im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz zu holen, begründet auch dies in keiner Weise einen Härtefall. Dies wäre erst der Fall, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.3). Dies ist vorliegend nicht gegeben. In Bezug auf die wirtschaftliche Integration ist sodann anzumerken, dass der Beschuldigte zwar bei der D._____ tätig ist, seine Verteidigung jedoch vor Vorinstanz darlegte, dass das Einkommen sehr schwan- kend sei und er im Winter weniger arbeite (Prot. I S. 14). Der Beschuldigte ist auch
- 16 - heute noch nach wie vor im Stundenlohn angestellt (Urk. 44 S. 3) und hat einen schwankenden Lohn (vgl. Urk. 42/2). Des Weiteren befindet sich der Beschuldigte zwar seit mittlerweile fast neun Jahren in der Schweiz, spricht jedoch nach eigenen Angaben nicht "allzu gut" Deutsch und musste sowohl vor Vorinstanz als auch an- lässlich der Berufungsverhandlung die Dienste einer dolmetschenden Person in Anspruch nehmen (Prot. I S. 5; Prot. II S. 4). Insgesamt spricht auch die wirtschaft- liche Integration des Beschuldigten nicht gegen eine Landesverweisung. Nach dem Gesagten liegt kein schwerer persönlicher Härtefall vor.
E. 4 Die Vorinstanz ging auf den Einwand der Verteidigung, dass eine Rück- führung des Beschuldigten als Deserteur aus dem "ewigen" Militärdienst in Eritrea nicht zulässig sei und dem Non-refoulement-Gebot widersprechen würde, nicht ein (Urk. 32 S. 16 ff.).
E. 5 Gemäss der (allerdings nicht ganz einheitlichen) bundesgerichtlichen Recht- sprechung hat bereits das Sachgericht bei der Prüfung der Anordnung einer Landesverweisung eine Prognose hinsichtlich deren Vollziehbarkeit zu treffen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.4. f.; 6B_50/2021 vom 8. September 2021 E. 4.6; anders etwa: 6B_1130/2021 vom
15. Oktober 2021). Jedoch ist aufgrund zu erwartender Vollzugshindernisse erst dann von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen.
E. 6 Zwar ist der Beschuldigte anerkannter Flüchtling in der Schweiz (vgl. Urk. 22). Hindernisse für den Vollzug der Landesverweisung und der Rückführung des Beschuldigten nach Eritrea bestehen jedoch keine: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht nämlich die Flüchtlingseigenschaft eines Beschuldigten ent- gegen der Behauptung der Verteidigung der Anordnung einer Landesverweisung nicht per se entgegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.4.2 f.; 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.3; 6B_921/2022 vom
E. 11 [Mitteilungen]
E. 12 [Rechtsmittel]"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie einer Busse von Fr. 500.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
6. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informa- tionssystem wird abgesehen.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom-
- 21 - men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 22 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. April 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Jacomet Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialver- sicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie einer Busse von Fr. 500.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 5 Tagen.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
- Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen.
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit pauschal Fr. 5'300.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 5'300.– amtliche Verteidigung RA X._____. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 45 S. 1)
- Das Urteil der Vorinstanz vom 23.11.2023 sei in Bezug auf die Dispositiv- ziffern 1 bis 6 aufzuheben.
- Der Beschuldigte sei wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB (leichter Fall) schuldig zu sprechen und mit einer Busse von CHF 1'000.00 zu bestrafen.
- Es sei kein Landesverweis auszusprechen.
- Die Kosten des Verfahrens, inkl. amtliche Verteidigung, seien auf die Ge- richtskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 37) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales
- Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
- November 2023 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss des unrecht- mässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie einer Busse von Fr. 500.– be- straft, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Ferner wurde der Be- schuldigte für fünf Jahre des Landes verwiesen, wobei von einer Ausschreibung - 4 - der Landesverweisung im Schengener Informationssystem abgesehen wurde (Urk. 32 S. 21). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seine amtli- che Verteidigung mit Eingabe vom 27. November 2023 innert gesetzlicher Frist Be- rufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 27). Die Berufungserklärung des Be- schuldigten ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 34). Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom
- Februar 2024 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 37; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte hat die Berufung anlässlich der Berufungsverhandlung insoweit eingeschränkt, als sich diese im Gegensatz zur Berufungserklärung nur noch auf die Dispositivziffern 1-6 beziehe (Prot. II S. 5; vgl. noch Urk. 34; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwalt- schaft beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 37).
- Demnach sind im Berufungsverfahren die Dispositiv-Ziffern 7-10 nicht ange- fochten und in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. Nachdem der Beschuldigte als einziger Berufung führt, steht die Überprüfung des angefochtenen Urteils zudem unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Schuldpunkt 1.1. Gemäss ständiger Praxis hat sich das Gericht nicht mit sämtlichen, sondern lediglich mit den wesentlichen Punkten der Parteibehauptungen auseinander zu setzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2. mit Verweisen). 1.2. Dem Beschuldigten wird von der Anklagebehörde zusammengefasst vor- geworfen, in der Zeitspanne von 1. Dezember 2020 bis 31. August 2021 von der Asylbehörde Zürich (AOZ) wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen zu haben, obwohl er von November 2020 bis Ende September 2021 einer entlöhnten Arbeit nachge- gangen sei und seinen gesamten Lebensunterhalt damit habe decken können, dies jedoch gegenüber der AOZ verheimlicht habe und damit total Fr. 26'969.85 zu viel - 5 - an Sozialhilfe und Leistungen für die Krankenversicherungsprämien bezahlt erhal- ten habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er verpflichtet gewesen sei, der AOZ gegenüber wahrheitsgemässe Angaben über seine Verhältnisse zu machen und Änderungen in seinen Verhältnissen unaufgefordert und unverzüglich hätte melden müssen (Urk. 14 S. 2). 1.3. Es wird vorab auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zur Sachver- haltserstellung verwiesen (Urk. 32 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat den ihm vorgeworfenen Sachverhalt von Beginn weg und zuletzt anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannt und angegeben, dass er gewusst habe, dass er seine Anstellung der AOZ hätte melden müssen (Urk. D1/3, Urk. D1/4; Prot. I S. 10 ff.; Urk. 44 S. 7). Der Sachverhalt lässt sich ferner auch gestützt auf die von der AOZ eingereichten Unterlagen – die Strafanzeige der AOZ (Urk. D1/1), die Un- terstützungsanträge inklusive Merkblätter über Rechte und Pflichten in der Sozial- hilfe (Urk. D1/2/1-6), Lohnabrechnungen des Beschuldigten (Urk. D1/7/6), Auszug der SVA aus dem individuellen Konto des Beschuldigten (Urk. D1/7/2) – erstellen. Auch die Verteidigung stellt dies nicht in Abrede, sondern anerkennt die Sachver- haltserstellung der Vorinstanz ausdrücklich (Urk. 45 S. 1). Sie macht jedoch gel- tend, aufgrund der – noch geringen – Höhe des zu Unrecht bezogenen Betrags sowie der gesamten Tatumstände, namentlich, dass der Beschuldigte die De- klaration seines Verdienstes nur deshalb nicht gemacht habe, weil seine damalige Verlobte und jetzige Ehefrau an Krebs erkrankt sei und er das Geld für deren Be- handlung benötigt habe, liege ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vor (Urk. 23 S. 1 ff.; Urk. 45 S. 1-4). 1.4. Der Anklagesachverhalt ist nach dem Gesagten rechtsgenügend erstellt. 2.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird nach Art. 148a StGB bestraft, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Ver- schweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen (Art. 148a Abs. 1 StGB). In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Art. 148a Abs. 2 StGB). - 6 - 2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt ist der Beschuldigte in den Monaten November 2020 bis Ende September 2021 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, was er ge- genüber der AOZ nicht meldete. Gestützt auf § 18 des Sozialhilfegesetzes (SHG, LS 851.1) hat der Beschuldigte jedoch eine Auskunfts- und Meldepflicht und muss mithin alle Veränderungen seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse sofort und unaufgefordert bekannt geben, worauf er mehrfach durch die AOZ mittels Abgabe von Merkblättern als Anhang zu den Unterstützungsanträgen aufmerksam gemacht wurde (vgl. Urk. D1/2/1-6). Die Merkblätter wurden dem Beschuldigten je- weils in seiner Muttersprache übergeben bzw. übersetzt, was dieser unterschriftlich bestätigte (Urk. D1/2/1-6) und von ihm auch nie bestritten wurde (Urk. D1/3 S. 3; Urk. D1/4 S. 3; Prot. I S. 10 f.). Auch wenn in der Lehre kontrovers diskutiert wird, ob das blosse Unterlassen einer Meldung von veränderten Verhältnissen von Art. 148a StGB erfasst ist oder nicht (ablehnend JENAL in BSK StPO, Art. 148a N 11), hat das Bundesgericht in einem – unpublizierten – Entscheid festgehalten, dass anzunehmen sei, dass Art. 148a StGB mit der Tatvariante des "Verschweigens von Tatsachen" eine Unterlassungs- strafbarkeit begründe (Urteil des Bundesgerichts 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019, E. 4.6). Auch in einem jüngeren Entscheid 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 ging es um einen Fall, bei welchem der Tatbestand gemäss Bundesgericht nicht durch aktives Handeln, sondern durch Unterlassen der Meldung verbesserter wirt- schaftlicher Verhältnisse, erfüllt wurde. Dies ist auch vorliegend der Fall: Der Be- schuldigte ging im erwähnten Zeitraum einer Erwerbstätigkeit nach, mit welcher er seinen gesamten Lebensunterhalt decken konnte. Dies hat er gegenüber der AOZ verschwiegen bzw. sie nie darüber orientiert und damit die Tatbestandsvariante des Verschweigens von Tatsachen im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB erfüllt. Die AOZ befand sich über die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten in einem Irrtum und richtete diesem im relevanten Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis 31. August 2021 zu Unrecht Sozialhilfeleistungen und Leistungen für die Krankenver- sicherungsprämien in der Höhe von total Fr. 26'969.85 aus. Diese hätte sie ihm in Kenntnis seiner finanziellen Verhältnisse nicht – oder zumindest nicht in diesem Umfang – ausgerichtet und der Beschuldigte hätte bei pflichtgemässer Meldung seiner Verhältnisse darauf ebenfalls – zumindest in diesem Umfang – keinen An- - 7 - spruch gehabt. Die Höhe des zu Unrecht bezogenen Betrags hat der Beschuldigte anerkannt. Nach dem Gesagten sind sämtliche objektiven Tatbestandselemente von Art. 148a Abs. 1 StGB erfüllt. 2.3. Der Beschuldigte gab in den Einvernahmen zu, gewusst zu haben, dass er seine Erwerbstätigkeit hätte melden müssen und durch die unterlassene Informa- tion zu Unrecht wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen hat, auf welche er wie erwähnt bei pflichtgemässer Meldung seiner Erwerbstätigkeit keinen Anspruch gehabt hätte. Auch die Verteidigung stellt dies nicht in Abrede (Urk. D1/3; Urk. D1/4; Prot. I S. 10; Urk. 23 S. 1 f.; vgl. auch Urk. 44 S. 7). Der Beschuldigte handelte direktvor- sätzlich. Im Übrigen kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 32 S. 9). Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 148a StGB erfüllt. 2.4. Die Verteidigung macht geltend, es liege ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vor. 2.5. Das Gesetz definiert nicht, wann ein leichter Fall gegeben ist. Kriterium für den leichten Fall ist mit Blick auf das geschützte Rechtsgut des Vermögens zunächst der Deliktsbetrag. Das Bundesgericht hat erstmals im Urteil 6B_1108/2021 vom
- April 2023 eine Mindestgrenze bestimmt, deren Unterschreitung von vornherein die Annahme eines leichten Falls bewirkt. Damit sollen Bagatellfälle prinzipiell von der Anwendung des Grundtatbestands ausgeklammert werden und ist namentlich auch die Landesverweisung ausgeschlossen. Diese Mindestgrenze wurde auf Fr. 3'000.– festgelegt. Die Obergrenze, deren Überschreitung hingegen grundsätz- lich einen leichten Fall ausschliesst, wurde auf Fr. 36'000.– festgesetzt. Ausnahms- weise könne jedoch auch bei Überschreiten dieser Obergrenze die Annahme eines "leichten Falles" möglich sein, wobei es aber offenkundiger, ausserordentlicher und gewichtiger Umstände bedürfe, die das Verschulden massiv minderten. Liegt der Deliktsbetrag hingegen zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 35'999.99, ist eine vertieftere Prüfung anhand der in Lehre und Praxis bereits gängigen Kriterien notwendig. Die Beurteilung erfolgt entsprechend dem Verschulden des Täters oder der Täterin bzw. der gesamten Tatumstände. So kann das Verschulden etwa dann leichter aus- fallen, wenn die Dauer des unrechtmässigen Leistungsbezugs kurz war, das Ver- - 8 - halten der Täterschaft nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder ihre Be- weggründe und Ziele nachvollziehbar sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1108/2021 vom 27. April 2023 E. 1.5.3. ff.; BSK StPO-JENAL, Art. 148a N 20 ff.). 2.6. Der Beschuldigte und seine Verteidigung stellen sich auf den Standpunkt, dass ein leichter Fall vorliege, weil sich der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum in einer sehr schwierigen Lebenssituation befunden habe, zumal er einen Job gehabt habe, dessen Verdienst nicht ausgereicht habe, um die Behandlungskosten seiner Ver- lobten bzw. jetzigen Ehefrau und die Unterstützung seiner Mutter zu bezahlen. Es sei absolut nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte für die Finanzierung der Behandlung seiner Ehefrau und für die Nichtdeklaration der Erwerbstätigkeit ent- schieden habe. Die Beweggründe des Beschuldigten seien somit menschlich nach- vollziehbar und verständlich. Auch die Dauer des Deliktes sei nicht sehr hoch, was sich auch in der Deliktssumme manifestiere (Urk. 23 S. 1 ff.; Prot. I S. 14; Urk. 45 S. 1-4). 2.7. Der vom Beschuldigten zu Unrecht bezogene Betrag beläuft sich auf Fr. 26'969.85 und liegt damit bereits im oberen Teil des Bereichs, in welchem eine Überprüfung der gesamten Tatumstände zu erfolgen hat. Die Höhe des Delikts- betrags liegt klar nicht mehr im unteren Bereich und in der Nähe des für den leichten Fall festgelegten Mindestbetrags von Fr. 3'000.–, sondern vielmehr im oberen Drittel und schon eigentlich im Bereich der Obergrenze von Fr. 36'000.–. Wenn die Verteidigung argumentiert, dass bei unrechtmässigen Sozialversicherungs- bezügen durch die monatliche Ausrichtung sehr schnell eine grosse Summe anfalle (vgl. Urk. 23 S. 3; Urk. 45 S. 3), spiegelt der hohe Deliktsbetrag eben auch die eigentlich lange Deliktsdauer von neun Monaten des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen wieder. Entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 45 S. 3) sind weder Deliktsbetrag noch Deliktsdauer vorliegend zu bagatellisieren. Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 32 S. 8 f.) ist hervorzu- heben, dass der Beschuldigte für eine gewisse Zeit zunächst bei der Primarschule C._____ angestellt war. Diese Anstellung deklarierte er im "Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe" vom 19. Oktober 2020 (Urk. D1/2/6 S. 2). In der Folge - 9 - wurde von der AOZ die Lohnabrechnung vom Dezember 2020 beim Beschuldigten für die Abrechnung vom Dezember 2020 nachgefordert (vgl. Urk. D1/1 S. 2; Urk. D1/2/8). Aus letzterer ergibt sich, dass der Lohn des Beschuldigten als Er- werbseinkommen berücksichtigt und vom Betrag der auszurichtenden Sozial- leistung in Abzug gebracht wurde (vgl. Urk. D1/2/9). Somit war dem Beschuldigten zusätzlich auch aus diesem Vorgang klar, dass er eine Erwerbstätigkeit erwähnen und die Lohnabrechnung einreichen musste. Das wird vom Beschuldigten denn auch nicht bestritten. Allerdings spricht die Tatsache, dass der Beschuldigte in der Folge seine Arbeitstätigkeit bei der Firma D._____, bei welcher er seit 1. Novem- ber 2020 unbefristet und im Stundenlohn angestellt war (vgl. diverse Lohnabrech- nungen von November 2020 bis August 2021, wobei der Arbeitgeber nicht ersicht- lich, jedoch aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass diese von der Firma D._____ ausgestellt wurden, Urk. D1/7/6; Urk. D1/2/10 S. 2), nicht erwähnte, für eine gewisse kriminelle Energie. Ferner gab es für die AOZ auch keinen Grund, Nachforschungen betreffend eine allfällige weitere Arbeitstätigkeit vorzunehmen, konnte sie doch wegen der Tat- sache, dass der Beschuldigte seine Anstellung bei der C._____ angegeben hatte, davon ausgehen, dass er sie im Falle der Aufnahme einer anderen Arbeitstätigkeit ebenfalls informieren würde. Eine allfällige Mitverantwortung der Behörden, welche das Verschulden des Beschuldigten schmälern könnte, liegt nicht vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 4.4). Schliesslich war es nicht der Beschuldigte, der dazu beitrug, dass die nicht angegebene Erwerbstätig- keit überhaupt aufgedeckt werden konnte. Dies erfolgte vielmehr im Rahmen der von der AOZ vorgenommenen Auskünfte im Zusammenhang mit der jährlichen Erneuerung des Leistungsentscheides (vgl. Urk. D1/1). 2.8. Mit der Vorinstanz wäre der vom Beschuldigten angegebene Grund für die Nichtdeklaration – die angebliche Krebserkrankung seiner jetzigen Ehefrau bzw. die Bezahlung der Behandlungskosten – zwar grundsätzlich nachvollziehbar (vgl. Urk. 32 S. 8 f.). In der Hauptverhandlung schilderte der Beschuldigte diesbezüglich jedoch, dass sich die Gesundheitskosten seiner Ehefrau auf ca. Fr. 20'000.– be- laufen hätten, wobei diese mehr als diesen Betrag zum Leben gebraucht habe, da - 10 - sie auch die Miete und das Essen habe bezahlen müssen, was er ebenfalls gedeckt habe. Mittlerweile sei seine Ehefrau nicht mehr in Behandlung und er unterstütze sie nur noch finanziell für die Miete und das Essen, wobei er sowohl ihr als auch seiner Mutter je Fr. 500.– schicken würde. Innerhalb von sieben Monaten habe er seiner Ehefrau rund Fr. 40'000.– bis Fr. 45'000.– zur Deckung all ihrer Kosten geschickt (Prot. I S. 7 und S. 9 ff.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung be- stätigte der Beschuldigte, dass er damals sowohl seiner Ehefrau als auch seiner Mutter (bis zu Fr. 500.–) Geld für ihren normalen Lebensunterhalt geschickt hat, wobei er momentan nicht mehr in der Lage sei, seine Familie zu unterstützen (Urk. 44 S. 7 f. und S. 9). Der Beschuldigte schilderte somit selber unmissverständ- lich, dass der vorliegend massgebliche Deliktserlös nicht nur für die behaupteten Behandlungskosten seiner Ehefrau verwendet wurde, sondern zu einem substan- tiellen Teil auch zur simplen finanziellen Unterstützung seiner in Afrika lebenden Angehörigen. Ein das Verschulden des Beschuldigten relevant reduzierendes, achtbares Motiv für seine Delinquenz kann sich somit nur auf einen Teil des erwirt- schafteten Deliktserlöses beziehen. Gemäss Angaben des Beschuldigten habe seine Ehefrau sodann aus eigenem Antrieb die medizinische Behandlung im Sudan beendet, da es keine Wirkung gezeigt habe, und in Äthiopien eine Behandlung mit heiligem Wasser begonnen, welche erfolgreich gewesen sei. Für diese Behandlung habe er nichts bezahlen müssen und habe nur Ausgaben für ihre Wohn- und Trans- portkosten sowie den übrigen Lebensunterhalt gehabt (Urk. 44 S. 6 und S. 8). Da- mit lag weder eine unmittelbare Lebensgefahr für die Ehefrau des Beschuldigten noch eine absolute Notwendigkeit für sein deliktisches Verhalten vor. Auch wenn es gemäss den Angaben der Verteidigung bzw. des Beschuldigten schwierig sei, die Behandlungskosten der Ehefrau des Beschuldigten im Sudan lückenlos nachzuweisen, da das Gesundheitssystem dort anders funktioniere und nicht mit den hiesigen Gepflogenheiten verglichen werden könne (vgl. Urk. 45 S. 2), fehlen damit aber mit der Vorinstanz zumindest hinsichtlich des Quantitativs hin- reichende Belege. Wie bereits erwähnt, hat jedoch auch der Beschuldigte selbst zugegeben, einen grösseren Teil des Deliktserlöses auch für die simple finanzielle Unterstützung seiner Angehörigen bzw. seiner Ehefrau verwendet zu haben. - 11 - Zusammenfassend hat der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum von neun Monaten einen hohen Deliktserlös von rund Fr. 27'000.– erwirtschaftet, den er auch höchstens teilweise zur Begleichung von Arztkosten seiner Ehefrau verwendet hat. Das Verschulden des Beschuldigten ist entgegen der Verteidigung nicht zu bagatellisieren. 2.9. Insgesamt ist somit nicht von einem leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB auszugehen. Der Beschuldigte hat sich vielmehr des unrechtmässigen Be- zugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Rechtfertigungs- und Schuldausschluss- gründe sind nicht ersichtlich. III. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und die einschlägigen theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung zutreffend aufgeführt, weshalb darauf verwiesen wird (Urk. 32 S. 10 f.). Wenn sie bei der Wahl der Sanktionsart vorliegend auf Geldstrafe erkannt hat, ist dies gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und das Prinzip der Verhältnismässigkeit sowie die Tatsache, dass der Beschul- digte nicht vorbestraft ist, ohne Weiteres zu bestätigen (vgl. Urk. 32 S. 14) und steht ferner aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zur Disposition. Die Verteidi- gung hat sich im Berufungsverfahren mit der vorinstanzlichen Strafzumessung nicht auseinandergesetzt (vgl. Urk. 45). 1.2. Mit der Vorinstanz ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere festzuhalten, dass der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum von immerhin neun Monaten Leis- tungen der AOZ in der Höhe von total knapp Fr. 27'000.– bezogen hat, ohne einen Anspruch darauf zu haben (Urk. 32 S. 12). Sowohl die Deliktshöhe als auch der Deliktszeitraum können nicht mehr als geringfügig qualifiziert werden. Anzumerken ist, dass der Beschuldigte seine Erwerbstätigkeit und die Lohneinnahmen nicht zu verschleiern versuchte, sondern "lediglich" die Meldung unterliess, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Allerdings war es nicht der Beschuldigte, der seinen Verdienst schliesslich meldete, sondern wurde dies erst im Rahmen der jährlichen - 12 - Erneuerung des Leistungsentscheides durch die AOZ aufgedeckt. Insgesamt ist die objektive Tatschwere im unteren bis mittleren Bereich anzusiedeln. 1.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere fällt das direktvorsätzliche Handeln des Beschuldigten ins Gewicht. Die Vorinstanz berücksichtigte zu Gunsten des Be- schuldigten, dass dieser seine Ehefrau mit einem Teil der zu Unrecht bezogenen Sozialhilfe finanziell unterstützte (Urk. 32 S. 12 f.). Wie erwähnt verwendete der Be- schuldigte einen Teil des Deliktserlöses für die Bezahlung der gesundheitlichen Be- handlungskosten seiner Ehefrau und einen weiteren, substantiellen Teil für ihre an- derweitige finanzielle Unterstützung. Mit der Vorinstanz ist die Unterstützungsleis- tung nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 1.4. Zusammenfassend ist das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht zu beurteilen und die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 130 Tages- sätzen angemessen und zu übernehmen (vgl. Urk. 32 S. 13; auch wenn die dies- bezügliche vorinstanzliche Qualifikation des Verschuldens als "leicht" im Verhältnis zur Einsatzstrafe von 130 Tagessätzen nicht schlüssig erscheint.) 2.1. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann verwiesen werden (Urk. 32 S. 13 und [im Zusammenhang mit der Landesverweisung] S. 17 f.). Anlässlich der Berufungsver- handlung wurde ergänzt, dass der Beschuldigte die B-Bewilligung hat und verhei- ratet ist, seine Ehefrau jedoch in E._____ in Äthiopien lebt. Er hatte sie zuletzt im Jahr 2021 besucht, als sie geheiratet hatten. Danach konnte er sie nicht mehr be- suchen. Gesundheitlich geht es seiner Ehefrau viel besser als früher, als sie noch an Krebs erkrankt war. Seine Mutter lebt in F._____ in Eritrea. Im August 2024 wird der Beschuldigte seit ca. neun Jahren in der Schweiz sein. Momentan lebt er in einer 1.5-Zimmer-Wohnung, welche er selber gemietet hat und ist bei der D._____ in einem 100%-Pensum, jedoch auf Stundenbasis, angestellt, wobei er maximal ca. Fr. 4'000.– im Monat verdient. Seine Familie unterstützte er jeweils mit Fr. 200.– bis Fr. 300.–, wobei er das Geld vor allem via Hawala Services überwies. Momen- tan ist er nicht in der Lage, seine Familie finanziell zu unterstützen, da er Rechnun- gen bezahlen und die zu Unrecht bezogenen Sozialleistungen an die Sozialbehör- den zurückzahlen muss. Bis jetzt hat er vom Deliktsbetrag ca. Fr. 2'700.– zurück- - 13 - bezahlt. Seine Ehefrau arbeitet in Äthiopien nicht, da sie dort als Flüchtling regis- triert ist und keine Möglichkeit hat, einer Arbeit nachzugehen. In seiner Freizeit hat der Beschuldigte früher Fussball gespielt, wobei er zurzeit aufgrund der Arbeit keine Zeit mehr dafür hat und sich vor allem mit seinen Freunden trifft. Er versteht sehr gut Deutsch, kann es jedoch nicht allzu gut sprechen. Für seine Zukunft wünscht er sich, weiterhin einer Arbeit nachzugehen, um seine Ausgaben decken zu können (Urk. 44 S. 1-10). Sowohl die persönlichen Verhältnisse als auch die Vorstrafenlo- sigkeit des Beschuldigten (Urk. 33) sind strafzumessungsneutral zu werten. Der Beschuldigte zeigte sich von Beginn weg geständig in Bezug auf den äusseren Sachverhalt. Aufgrund der vorhandenen Beweismittel (insbesondere IK-Auszug [Auszug aus dem individuellen Konto] der SVA und Lohnabrechnungen des Be- schuldigten, Urk. D1/7/2 und Urk. D1/7/6) wäre ein Bestreiten jedoch auch nicht erfolgreich gewesen. Eine nennenswerte Erleichterung der Strafuntersuchung fand somit nicht statt. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte trotz Nachfrage der AOZ die Lohnabrechnungen von November und Dezember 2020 nicht selber einreichte, sondern diese bei dessen Arbeitgeber eingefordert werden mussten (vgl. Urk. D1/6). Dass der Beschuldigte die zu viel ausbezahlten Leistun- gen zurückzahlt, ist zwar zu erwarten, zeugt jedoch auch von einer gewissen Ein- sicht. Allerdings beruht die Rückzahlungsverpflichtung auch auf einem rechts- kräftigen Entscheid der AOZ vom 18. Oktober 2021 (Urk. D1/2/10). Die von der Vorinstanz vorgenommene Strafreduktion von knapp 25%, insbesondere wegen seines Geständnisses (vgl. Urk. 32 S. 13 f.), erweist sich als zu wohlwollend. Ins- gesamt würde sich eine Strafreduktion im Umfang von 20 Tagessätzen auf insge- samt 110 Tagessätze rechtfertigen, wobei es jedoch angesichts der Beachtung des Verschlechterungsverbots bei 100 Tagessätzen sein Bewenden hat. 2.2. Die Vorinstanz setzte die Tagessatzhöhe auf Fr. 90.– an, basierend auf einem Einkommen von durchschnittlich Fr. 4'000.– im Monat (Urk. 32 S. 14). Der Beschul- digte ist im Stundenlohn tätig und hat gemäss dem von der Verteidigung ein- gereichten Datenerfassungsblatt keinen 13. Monatslohn (Urk. 42/1). Wie den ebenfalls eingereichten Lohnabrechnungen von Januar 2023 bis Februar 2024 (Urk. 42/2) zu entnehmen ist, variiert der Lohn des Beschuldigten (Januar 2024 nur Fr. 995.35). Insgesamt erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 60.– in Berücksichti- - 14 - gung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, sowie der ebenfalls auszu- fällenden Verbindungsbusse (vgl. nachstehend Ziff. 2.3.), als angemessen. 2.3. Die Vorinstanz erachtete eine Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 500.– als täter-, tat- und schuldangemessen (Urk. 32 S. 15). Dies ist, nachdem die Geldstrafe bedingt auszusprechen sein wird (vgl. nachfolgend Ziff. 3), sachgerecht und ent- sprechend zu übernehmen.
- Der Beschuldigte ist im Ergebnis wegen unrechtmässigen Bezugs von Leis- tungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 32 S. 15 f.), was ohne Weiteres zu bestätigen ist und auch aus prozessualen Gründen nicht zur Disposition steht (Art. 391 Abs. 2 StPO). Ebenso zu bestätigen ist die für den Fall der Nichtbezahlung der Busse ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen (Urk. 32 S. 16; Art. 106 Abs. 2 StGB). IV. Landesverweisung
- Die Vorinstanz ordnete eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB für die Dauer von 5 Jahren an, weil kein schwerer persönlicher Härtefall vor- liege (Urk. 32 S. 19). Der Beschuldigte beantragt, dass von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen sei (Urk. 45 S. 1). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 37). Um Wiederholungen zu ver- meiden kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 32 S. 16-19).
- Der Beschuldigte wird mit dem vorliegenden Urteil wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Damit hat er eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB begangen und ist daher als eritreischer Staatsange- höriger grundsätzlich obligatorisch für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen. - 15 -
- Der heute 34-jährige Beschuldigte wuchs in seinem Heimatland Eritrea auf und besuchte dort zehn Jahre lang die Schule, schloss jedoch keine Berufsausbil- dung ab. Mit 18 Jahren wurde er zwangsrekrutiert und war ca. fünf Jahre im Militär, bevor er geflüchtet und über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz kam. Seit dem 7. August 2015, mithin seit fast neun Jahren, befindet er sich in der Schweiz. Am 2. Oktober 2017 erhielt der Beschuldigte einen positiven Asyl- entscheid und verfügt über eine B-Bewilligung (als anerkannter Flüchtling) (vgl. Urk. 22). Er arbeitet immer noch bei der Firma D._____ im Stundenlohn und verdi- ente im Januar 2024 nur rund Fr. 995.– und im Februar 2024 Fr. 3'741.– (Urk. 42/2). Im Jahr 2023 verdiente er durchschnittlich rund Fr. 3'820.– im Monat (Urk. 20/1). Schulden hat er gemäss eigenen Angaben einzig bei der AOZ, da er die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzahlen muss (vgl. Urk. D1/4 S. 4). Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten weder in der Schweiz geboren noch hier aufgewachsen und kam erst im Alter von 25 Jahren in die Schweiz. Seine prägende Kinder- und Jugendzeit sowie einen Teil seines Erwachsenenalters verbrachte er in seinem Heimatland Eritrea und er spricht die Landessprache Tigrinya. Der Be- schuldigte ist daher mit den dortigen Verhältnissen und der Sprache bestens vertraut, weshalb auch eine Wiedereingliederung in Eritrea zumutbar erscheint. Sodann verfügt der Beschuldigte über keine nennenswerten Beziehungen in der Schweiz. Seine Ehefrau, mit welcher er seit 2021 verheiratet ist (Prot. I S. 8), lebt in Äthiopien und auch seine Mutter befindet sich nicht in der Schweiz, sondern in Eritrea (Urk. 44 S. 2). Auch wenn der Beschuldigte beabsichtigt, seine Ehefrau im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz zu holen, begründet auch dies in keiner Weise einen Härtefall. Dies wäre erst der Fall, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.3). Dies ist vorliegend nicht gegeben. In Bezug auf die wirtschaftliche Integration ist sodann anzumerken, dass der Beschuldigte zwar bei der D._____ tätig ist, seine Verteidigung jedoch vor Vorinstanz darlegte, dass das Einkommen sehr schwan- kend sei und er im Winter weniger arbeite (Prot. I S. 14). Der Beschuldigte ist auch - 16 - heute noch nach wie vor im Stundenlohn angestellt (Urk. 44 S. 3) und hat einen schwankenden Lohn (vgl. Urk. 42/2). Des Weiteren befindet sich der Beschuldigte zwar seit mittlerweile fast neun Jahren in der Schweiz, spricht jedoch nach eigenen Angaben nicht "allzu gut" Deutsch und musste sowohl vor Vorinstanz als auch an- lässlich der Berufungsverhandlung die Dienste einer dolmetschenden Person in Anspruch nehmen (Prot. I S. 5; Prot. II S. 4). Insgesamt spricht auch die wirtschaft- liche Integration des Beschuldigten nicht gegen eine Landesverweisung. Nach dem Gesagten liegt kein schwerer persönlicher Härtefall vor.
- Die Vorinstanz ging auf den Einwand der Verteidigung, dass eine Rück- führung des Beschuldigten als Deserteur aus dem "ewigen" Militärdienst in Eritrea nicht zulässig sei und dem Non-refoulement-Gebot widersprechen würde, nicht ein (Urk. 32 S. 16 ff.).
- Gemäss der (allerdings nicht ganz einheitlichen) bundesgerichtlichen Recht- sprechung hat bereits das Sachgericht bei der Prüfung der Anordnung einer Landesverweisung eine Prognose hinsichtlich deren Vollziehbarkeit zu treffen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.4. f.; 6B_50/2021 vom 8. September 2021 E. 4.6; anders etwa: 6B_1130/2021 vom
- Oktober 2021). Jedoch ist aufgrund zu erwartender Vollzugshindernisse erst dann von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen.
- Zwar ist der Beschuldigte anerkannter Flüchtling in der Schweiz (vgl. Urk. 22). Hindernisse für den Vollzug der Landesverweisung und der Rückführung des Beschuldigten nach Eritrea bestehen jedoch keine: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht nämlich die Flüchtlingseigenschaft eines Beschuldigten ent- gegen der Behauptung der Verteidigung der Anordnung einer Landesverweisung nicht per se entgegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.4.2 f.; 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.3; 6B_921/2022 vom
- Oktober 2022 E. 4.5; 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.6). Im Zusam- menhang mit Rückführungen von anerkannten Asylbewerbern nach Eritrea führte das Bundesgericht sodann aus, dass gemäss dem Europäischen Gerichtshof für - 17 - Menschenrechte (EGMR) gestützt auf Berichte der UNO, des Europäischen Unter- stützungsbüros für Asylfragen und entsprechender nationaler Behörden zwar Militärdienstverweigerer und Oppositionelle des Regimes bei einer Rückkehr ins Heimatland unter Umständen Sanktionen riskieren würden, die von einer Inhaftie- rung unter unmenschlichen Bedingungen oder Folter begleitet sein könnten. Allerdings bestehe für eritreische Staatsangehörige auch die Möglichkeit der Regu- larisation ihrer Situation gegenüber dem Regime, indem sie eine Abgabe leisteten und ein Schreiben des Bedauerns unterzeichneten. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätten sich zudem die Lebensumstände in Eritrea ver- bessert, auch wenn die wirtschaftliche Situation schwierig bleibe. Ein Vollzug einer Wegweisung würde nur dann ausser Betracht fallen, wenn aussergewöhnliche per- sönliche Umstände vorliegen würden, die das Überleben der betroffenen Person gefährden würden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.4.2; 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.3). Solche Umstände macht der Beschuldigte in keiner Weise substantiiert geltend. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung trifft eine Person, unabhängig davon, aus welchen Gründen sie in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde, bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in ihrem Heimatland begründen, trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes eine Mit- wirkungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.4.3). Der Beschuldigte macht jedoch vielmehr pauschal geltend, dass eine Rü- ckführung nach Eritrea als Deserteur vom "ewigen" Militärdienst dem Non- refoulement-Gebot widersprechen würde und er bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea am Leib und Leben bedroht wäre (vgl. Urk. 45 S. 4; Urk. 23 S. 3 ff.). Es han- delt sich dabei um eine vage Behauptung ohne jeglichen Bezug zu den konkreten persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten. Auch das von seiner Verteidigung vor Vorinstanz eingereichte Interview mit dem Sonderbeauftragten der UNO über die aktuelle Situation in Eritrea (Urk. 20/3), vermag daran nichts zu ändern, sagt doch auch dieses nichts über die persönliche Lage des Beschuldigten aus. Wie obenstehend erwähnt, besteht auch für Deserteure die Möglichkeit einer Regu- larisation bei ihrer Rückkehr nach Eritrea. Auch wenn eine Rückkehr für den Be- schuldigten zwar mit einer gewissen Härte verbunden wäre und die wirtschaftliche - 18 - und soziale Lage in Eritrea anerkanntermassen schlechter ist als in der Schweiz, steht dies dem Vollzug der Wegweisung nicht im Weg und vermag auch keinen Non-refoulement-Grund zu bewirken. Im Übrigen stünde es dem Beschuldigten auch frei, in einem anderen Land als Eritrea – z.B. in Äthiopien, wo sich seine Ehe- frau befindet und welche er auch diverse Male bereits besucht hat (vgl. Urk. D1/4 S. 3) – Fuss zu fassen. Zusammenfassend stehen keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d StGB der Landesverweisung entgegen.
- Nachdem kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, erübrigt sich eine In- teressenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung und dem privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz (Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2019 vom 5. September 2019, E. 2.4.3).
- Die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer der Landesverweisung von fünf Jahren entspricht dem gesetzlichen Minimum, erweist sich überdies ohne Weiteres als angemessen und ist zu übernehmen (Urk. 32 S. 19). Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wurde durch die Vorinstanz verzichtet (Urk. 32 S. 20). Gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2) kommt das Verschlechterungsverbot auf die Ausschreibung der Landes- verweisung im SIS zumindest dann nicht zur Anwendung, wenn die Frage im erstinstanzlichen Verfahren unbehandelt blieb. Aufgrund des weitreichenden Charakters einer Ausschreibung für die betroffene Person rechtfertigt es sich, das Verschlechterungsverbot, welches eine härtere Bestrafung im Berufungsverfahren verhindern soll, auch in Bezug auf die Frage der Ausschreibung der Landesverwei- sung im SIS anzuwenden (vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, SB210503-O, Ziff. V.7.). Entsprechend ist vorliegend von einer Ausschreibung abzusehen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Die Kosten des Berufungsverfahrens sind praxisgemäss auf Fr. 3'600.– fest- zusetzen. - 19 -
- Der noch einzig appellierende Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen – mit Ausnahme einer in Bezug auf die Kostenauflage zu ver- nachlässigenden Reduktion der Tagessatzhöhe – vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer staatlichen Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
- Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von Fr. 3'347.09 (inkl. Barauslagen und MwSt., exkl. Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 43). Die Aufwendungen sind ausgewiesen und angemessen. Zu- sammen mit der Berufungsverhandlung ist die Verteidigung mit Fr. 4'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-6. […]
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit pauschal Fr. 5'300.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 5'300.– amtliche Verteidigung RA X._____. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. - 20 -
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel]"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie einer Busse von Fr. 500.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
- Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informa- tionssystem wird abgesehen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- - 21 - men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240032-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet Urteil vom 22. April 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. B._____, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. November 2023 (GG230190) Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. September 2023 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet.
- 2 - Urteil der Vorinstanz: (Urk. 32 S. 21 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialver- sicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie einer Busse von Fr. 500.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 5 Tagen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
6. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen.
7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit pauschal Fr. 5'300.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 5'300.– amtliche Verteidigung RA X._____. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 45 S. 1)
1. Das Urteil der Vorinstanz vom 23.11.2023 sei in Bezug auf die Dispositiv- ziffern 1 bis 6 aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB (leichter Fall) schuldig zu sprechen und mit einer Busse von CHF 1'000.00 zu bestrafen.
3. Es sei kein Landesverweis auszusprechen.
4. Die Kosten des Verfahrens, inkl. amtliche Verteidigung, seien auf die Ge- richtskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 37) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
23. November 2023 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss des unrecht- mässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie einer Busse von Fr. 500.– be- straft, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Ferner wurde der Be- schuldigte für fünf Jahre des Landes verwiesen, wobei von einer Ausschreibung
- 4 - der Landesverweisung im Schengener Informationssystem abgesehen wurde (Urk. 32 S. 21). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seine amtli- che Verteidigung mit Eingabe vom 27. November 2023 innert gesetzlicher Frist Be- rufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 27). Die Berufungserklärung des Be- schuldigten ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 34). Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom
29. Februar 2024 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 37; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte hat die Berufung anlässlich der Berufungsverhandlung insoweit eingeschränkt, als sich diese im Gegensatz zur Berufungserklärung nur noch auf die Dispositivziffern 1-6 beziehe (Prot. II S. 5; vgl. noch Urk. 34; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwalt- schaft beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 37).
2. Demnach sind im Berufungsverfahren die Dispositiv-Ziffern 7-10 nicht ange- fochten und in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. Nachdem der Beschuldigte als einziger Berufung führt, steht die Überprüfung des angefochtenen Urteils zudem unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Schuldpunkt 1.1. Gemäss ständiger Praxis hat sich das Gericht nicht mit sämtlichen, sondern lediglich mit den wesentlichen Punkten der Parteibehauptungen auseinander zu setzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2. mit Verweisen). 1.2. Dem Beschuldigten wird von der Anklagebehörde zusammengefasst vor- geworfen, in der Zeitspanne von 1. Dezember 2020 bis 31. August 2021 von der Asylbehörde Zürich (AOZ) wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen zu haben, obwohl er von November 2020 bis Ende September 2021 einer entlöhnten Arbeit nachge- gangen sei und seinen gesamten Lebensunterhalt damit habe decken können, dies jedoch gegenüber der AOZ verheimlicht habe und damit total Fr. 26'969.85 zu viel
- 5 - an Sozialhilfe und Leistungen für die Krankenversicherungsprämien bezahlt erhal- ten habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er verpflichtet gewesen sei, der AOZ gegenüber wahrheitsgemässe Angaben über seine Verhältnisse zu machen und Änderungen in seinen Verhältnissen unaufgefordert und unverzüglich hätte melden müssen (Urk. 14 S. 2). 1.3. Es wird vorab auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zur Sachver- haltserstellung verwiesen (Urk. 32 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat den ihm vorgeworfenen Sachverhalt von Beginn weg und zuletzt anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannt und angegeben, dass er gewusst habe, dass er seine Anstellung der AOZ hätte melden müssen (Urk. D1/3, Urk. D1/4; Prot. I S. 10 ff.; Urk. 44 S. 7). Der Sachverhalt lässt sich ferner auch gestützt auf die von der AOZ eingereichten Unterlagen – die Strafanzeige der AOZ (Urk. D1/1), die Un- terstützungsanträge inklusive Merkblätter über Rechte und Pflichten in der Sozial- hilfe (Urk. D1/2/1-6), Lohnabrechnungen des Beschuldigten (Urk. D1/7/6), Auszug der SVA aus dem individuellen Konto des Beschuldigten (Urk. D1/7/2) – erstellen. Auch die Verteidigung stellt dies nicht in Abrede, sondern anerkennt die Sachver- haltserstellung der Vorinstanz ausdrücklich (Urk. 45 S. 1). Sie macht jedoch gel- tend, aufgrund der – noch geringen – Höhe des zu Unrecht bezogenen Betrags sowie der gesamten Tatumstände, namentlich, dass der Beschuldigte die De- klaration seines Verdienstes nur deshalb nicht gemacht habe, weil seine damalige Verlobte und jetzige Ehefrau an Krebs erkrankt sei und er das Geld für deren Be- handlung benötigt habe, liege ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vor (Urk. 23 S. 1 ff.; Urk. 45 S. 1-4). 1.4. Der Anklagesachverhalt ist nach dem Gesagten rechtsgenügend erstellt. 2.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird nach Art. 148a StGB bestraft, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Ver- schweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen (Art. 148a Abs. 1 StGB). In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Art. 148a Abs. 2 StGB).
- 6 - 2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt ist der Beschuldigte in den Monaten November 2020 bis Ende September 2021 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, was er ge- genüber der AOZ nicht meldete. Gestützt auf § 18 des Sozialhilfegesetzes (SHG, LS 851.1) hat der Beschuldigte jedoch eine Auskunfts- und Meldepflicht und muss mithin alle Veränderungen seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse sofort und unaufgefordert bekannt geben, worauf er mehrfach durch die AOZ mittels Abgabe von Merkblättern als Anhang zu den Unterstützungsanträgen aufmerksam gemacht wurde (vgl. Urk. D1/2/1-6). Die Merkblätter wurden dem Beschuldigten je- weils in seiner Muttersprache übergeben bzw. übersetzt, was dieser unterschriftlich bestätigte (Urk. D1/2/1-6) und von ihm auch nie bestritten wurde (Urk. D1/3 S. 3; Urk. D1/4 S. 3; Prot. I S. 10 f.). Auch wenn in der Lehre kontrovers diskutiert wird, ob das blosse Unterlassen einer Meldung von veränderten Verhältnissen von Art. 148a StGB erfasst ist oder nicht (ablehnend JENAL in BSK StPO, Art. 148a N 11), hat das Bundesgericht in einem
– unpublizierten – Entscheid festgehalten, dass anzunehmen sei, dass Art. 148a StGB mit der Tatvariante des "Verschweigens von Tatsachen" eine Unterlassungs- strafbarkeit begründe (Urteil des Bundesgerichts 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019, E. 4.6). Auch in einem jüngeren Entscheid 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 ging es um einen Fall, bei welchem der Tatbestand gemäss Bundesgericht nicht durch aktives Handeln, sondern durch Unterlassen der Meldung verbesserter wirt- schaftlicher Verhältnisse, erfüllt wurde. Dies ist auch vorliegend der Fall: Der Be- schuldigte ging im erwähnten Zeitraum einer Erwerbstätigkeit nach, mit welcher er seinen gesamten Lebensunterhalt decken konnte. Dies hat er gegenüber der AOZ verschwiegen bzw. sie nie darüber orientiert und damit die Tatbestandsvariante des Verschweigens von Tatsachen im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB erfüllt. Die AOZ befand sich über die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten in einem Irrtum und richtete diesem im relevanten Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis 31. August 2021 zu Unrecht Sozialhilfeleistungen und Leistungen für die Krankenver- sicherungsprämien in der Höhe von total Fr. 26'969.85 aus. Diese hätte sie ihm in Kenntnis seiner finanziellen Verhältnisse nicht – oder zumindest nicht in diesem Umfang – ausgerichtet und der Beschuldigte hätte bei pflichtgemässer Meldung seiner Verhältnisse darauf ebenfalls – zumindest in diesem Umfang – keinen An-
- 7 - spruch gehabt. Die Höhe des zu Unrecht bezogenen Betrags hat der Beschuldigte anerkannt. Nach dem Gesagten sind sämtliche objektiven Tatbestandselemente von Art. 148a Abs. 1 StGB erfüllt. 2.3. Der Beschuldigte gab in den Einvernahmen zu, gewusst zu haben, dass er seine Erwerbstätigkeit hätte melden müssen und durch die unterlassene Informa- tion zu Unrecht wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen hat, auf welche er wie erwähnt bei pflichtgemässer Meldung seiner Erwerbstätigkeit keinen Anspruch gehabt hätte. Auch die Verteidigung stellt dies nicht in Abrede (Urk. D1/3; Urk. D1/4; Prot. I S. 10; Urk. 23 S. 1 f.; vgl. auch Urk. 44 S. 7). Der Beschuldigte handelte direktvor- sätzlich. Im Übrigen kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 32 S. 9). Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 148a StGB erfüllt. 2.4. Die Verteidigung macht geltend, es liege ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vor. 2.5. Das Gesetz definiert nicht, wann ein leichter Fall gegeben ist. Kriterium für den leichten Fall ist mit Blick auf das geschützte Rechtsgut des Vermögens zunächst der Deliktsbetrag. Das Bundesgericht hat erstmals im Urteil 6B_1108/2021 vom
27. April 2023 eine Mindestgrenze bestimmt, deren Unterschreitung von vornherein die Annahme eines leichten Falls bewirkt. Damit sollen Bagatellfälle prinzipiell von der Anwendung des Grundtatbestands ausgeklammert werden und ist namentlich auch die Landesverweisung ausgeschlossen. Diese Mindestgrenze wurde auf Fr. 3'000.– festgelegt. Die Obergrenze, deren Überschreitung hingegen grundsätz- lich einen leichten Fall ausschliesst, wurde auf Fr. 36'000.– festgesetzt. Ausnahms- weise könne jedoch auch bei Überschreiten dieser Obergrenze die Annahme eines "leichten Falles" möglich sein, wobei es aber offenkundiger, ausserordentlicher und gewichtiger Umstände bedürfe, die das Verschulden massiv minderten. Liegt der Deliktsbetrag hingegen zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 35'999.99, ist eine vertieftere Prüfung anhand der in Lehre und Praxis bereits gängigen Kriterien notwendig. Die Beurteilung erfolgt entsprechend dem Verschulden des Täters oder der Täterin bzw. der gesamten Tatumstände. So kann das Verschulden etwa dann leichter aus- fallen, wenn die Dauer des unrechtmässigen Leistungsbezugs kurz war, das Ver-
- 8 - halten der Täterschaft nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder ihre Be- weggründe und Ziele nachvollziehbar sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1108/2021 vom 27. April 2023 E. 1.5.3. ff.; BSK StPO-JENAL, Art. 148a N 20 ff.). 2.6. Der Beschuldigte und seine Verteidigung stellen sich auf den Standpunkt, dass ein leichter Fall vorliege, weil sich der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum in einer sehr schwierigen Lebenssituation befunden habe, zumal er einen Job gehabt habe, dessen Verdienst nicht ausgereicht habe, um die Behandlungskosten seiner Ver- lobten bzw. jetzigen Ehefrau und die Unterstützung seiner Mutter zu bezahlen. Es sei absolut nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte für die Finanzierung der Behandlung seiner Ehefrau und für die Nichtdeklaration der Erwerbstätigkeit ent- schieden habe. Die Beweggründe des Beschuldigten seien somit menschlich nach- vollziehbar und verständlich. Auch die Dauer des Deliktes sei nicht sehr hoch, was sich auch in der Deliktssumme manifestiere (Urk. 23 S. 1 ff.; Prot. I S. 14; Urk. 45 S. 1-4). 2.7. Der vom Beschuldigten zu Unrecht bezogene Betrag beläuft sich auf Fr. 26'969.85 und liegt damit bereits im oberen Teil des Bereichs, in welchem eine Überprüfung der gesamten Tatumstände zu erfolgen hat. Die Höhe des Delikts- betrags liegt klar nicht mehr im unteren Bereich und in der Nähe des für den leichten Fall festgelegten Mindestbetrags von Fr. 3'000.–, sondern vielmehr im oberen Drittel und schon eigentlich im Bereich der Obergrenze von Fr. 36'000.–. Wenn die Verteidigung argumentiert, dass bei unrechtmässigen Sozialversicherungs- bezügen durch die monatliche Ausrichtung sehr schnell eine grosse Summe anfalle (vgl. Urk. 23 S. 3; Urk. 45 S. 3), spiegelt der hohe Deliktsbetrag eben auch die eigentlich lange Deliktsdauer von neun Monaten des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen wieder. Entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 45 S. 3) sind weder Deliktsbetrag noch Deliktsdauer vorliegend zu bagatellisieren. Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 32 S. 8 f.) ist hervorzu- heben, dass der Beschuldigte für eine gewisse Zeit zunächst bei der Primarschule C._____ angestellt war. Diese Anstellung deklarierte er im "Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe" vom 19. Oktober 2020 (Urk. D1/2/6 S. 2). In der Folge
- 9 - wurde von der AOZ die Lohnabrechnung vom Dezember 2020 beim Beschuldigten für die Abrechnung vom Dezember 2020 nachgefordert (vgl. Urk. D1/1 S. 2; Urk. D1/2/8). Aus letzterer ergibt sich, dass der Lohn des Beschuldigten als Er- werbseinkommen berücksichtigt und vom Betrag der auszurichtenden Sozial- leistung in Abzug gebracht wurde (vgl. Urk. D1/2/9). Somit war dem Beschuldigten zusätzlich auch aus diesem Vorgang klar, dass er eine Erwerbstätigkeit erwähnen und die Lohnabrechnung einreichen musste. Das wird vom Beschuldigten denn auch nicht bestritten. Allerdings spricht die Tatsache, dass der Beschuldigte in der Folge seine Arbeitstätigkeit bei der Firma D._____, bei welcher er seit 1. Novem- ber 2020 unbefristet und im Stundenlohn angestellt war (vgl. diverse Lohnabrech- nungen von November 2020 bis August 2021, wobei der Arbeitgeber nicht ersicht- lich, jedoch aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass diese von der Firma D._____ ausgestellt wurden, Urk. D1/7/6; Urk. D1/2/10 S. 2), nicht erwähnte, für eine gewisse kriminelle Energie. Ferner gab es für die AOZ auch keinen Grund, Nachforschungen betreffend eine allfällige weitere Arbeitstätigkeit vorzunehmen, konnte sie doch wegen der Tat- sache, dass der Beschuldigte seine Anstellung bei der C._____ angegeben hatte, davon ausgehen, dass er sie im Falle der Aufnahme einer anderen Arbeitstätigkeit ebenfalls informieren würde. Eine allfällige Mitverantwortung der Behörden, welche das Verschulden des Beschuldigten schmälern könnte, liegt nicht vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 4.4). Schliesslich war es nicht der Beschuldigte, der dazu beitrug, dass die nicht angegebene Erwerbstätig- keit überhaupt aufgedeckt werden konnte. Dies erfolgte vielmehr im Rahmen der von der AOZ vorgenommenen Auskünfte im Zusammenhang mit der jährlichen Erneuerung des Leistungsentscheides (vgl. Urk. D1/1). 2.8. Mit der Vorinstanz wäre der vom Beschuldigten angegebene Grund für die Nichtdeklaration – die angebliche Krebserkrankung seiner jetzigen Ehefrau bzw. die Bezahlung der Behandlungskosten – zwar grundsätzlich nachvollziehbar (vgl. Urk. 32 S. 8 f.). In der Hauptverhandlung schilderte der Beschuldigte diesbezüglich jedoch, dass sich die Gesundheitskosten seiner Ehefrau auf ca. Fr. 20'000.– be- laufen hätten, wobei diese mehr als diesen Betrag zum Leben gebraucht habe, da
- 10 - sie auch die Miete und das Essen habe bezahlen müssen, was er ebenfalls gedeckt habe. Mittlerweile sei seine Ehefrau nicht mehr in Behandlung und er unterstütze sie nur noch finanziell für die Miete und das Essen, wobei er sowohl ihr als auch seiner Mutter je Fr. 500.– schicken würde. Innerhalb von sieben Monaten habe er seiner Ehefrau rund Fr. 40'000.– bis Fr. 45'000.– zur Deckung all ihrer Kosten geschickt (Prot. I S. 7 und S. 9 ff.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung be- stätigte der Beschuldigte, dass er damals sowohl seiner Ehefrau als auch seiner Mutter (bis zu Fr. 500.–) Geld für ihren normalen Lebensunterhalt geschickt hat, wobei er momentan nicht mehr in der Lage sei, seine Familie zu unterstützen (Urk. 44 S. 7 f. und S. 9). Der Beschuldigte schilderte somit selber unmissverständ- lich, dass der vorliegend massgebliche Deliktserlös nicht nur für die behaupteten Behandlungskosten seiner Ehefrau verwendet wurde, sondern zu einem substan- tiellen Teil auch zur simplen finanziellen Unterstützung seiner in Afrika lebenden Angehörigen. Ein das Verschulden des Beschuldigten relevant reduzierendes, achtbares Motiv für seine Delinquenz kann sich somit nur auf einen Teil des erwirt- schafteten Deliktserlöses beziehen. Gemäss Angaben des Beschuldigten habe seine Ehefrau sodann aus eigenem Antrieb die medizinische Behandlung im Sudan beendet, da es keine Wirkung gezeigt habe, und in Äthiopien eine Behandlung mit heiligem Wasser begonnen, welche erfolgreich gewesen sei. Für diese Behandlung habe er nichts bezahlen müssen und habe nur Ausgaben für ihre Wohn- und Trans- portkosten sowie den übrigen Lebensunterhalt gehabt (Urk. 44 S. 6 und S. 8). Da- mit lag weder eine unmittelbare Lebensgefahr für die Ehefrau des Beschuldigten noch eine absolute Notwendigkeit für sein deliktisches Verhalten vor. Auch wenn es gemäss den Angaben der Verteidigung bzw. des Beschuldigten schwierig sei, die Behandlungskosten der Ehefrau des Beschuldigten im Sudan lückenlos nachzuweisen, da das Gesundheitssystem dort anders funktioniere und nicht mit den hiesigen Gepflogenheiten verglichen werden könne (vgl. Urk. 45 S. 2), fehlen damit aber mit der Vorinstanz zumindest hinsichtlich des Quantitativs hin- reichende Belege. Wie bereits erwähnt, hat jedoch auch der Beschuldigte selbst zugegeben, einen grösseren Teil des Deliktserlöses auch für die simple finanzielle Unterstützung seiner Angehörigen bzw. seiner Ehefrau verwendet zu haben.
- 11 - Zusammenfassend hat der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum von neun Monaten einen hohen Deliktserlös von rund Fr. 27'000.– erwirtschaftet, den er auch höchstens teilweise zur Begleichung von Arztkosten seiner Ehefrau verwendet hat. Das Verschulden des Beschuldigten ist entgegen der Verteidigung nicht zu bagatellisieren. 2.9. Insgesamt ist somit nicht von einem leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB auszugehen. Der Beschuldigte hat sich vielmehr des unrechtmässigen Be- zugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Rechtfertigungs- und Schuldausschluss- gründe sind nicht ersichtlich. III. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und die einschlägigen theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung zutreffend aufgeführt, weshalb darauf verwiesen wird (Urk. 32 S. 10 f.). Wenn sie bei der Wahl der Sanktionsart vorliegend auf Geldstrafe erkannt hat, ist dies gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und das Prinzip der Verhältnismässigkeit sowie die Tatsache, dass der Beschul- digte nicht vorbestraft ist, ohne Weiteres zu bestätigen (vgl. Urk. 32 S. 14) und steht ferner aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zur Disposition. Die Verteidi- gung hat sich im Berufungsverfahren mit der vorinstanzlichen Strafzumessung nicht auseinandergesetzt (vgl. Urk. 45). 1.2. Mit der Vorinstanz ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere festzuhalten, dass der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum von immerhin neun Monaten Leis- tungen der AOZ in der Höhe von total knapp Fr. 27'000.– bezogen hat, ohne einen Anspruch darauf zu haben (Urk. 32 S. 12). Sowohl die Deliktshöhe als auch der Deliktszeitraum können nicht mehr als geringfügig qualifiziert werden. Anzumerken ist, dass der Beschuldigte seine Erwerbstätigkeit und die Lohneinnahmen nicht zu verschleiern versuchte, sondern "lediglich" die Meldung unterliess, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Allerdings war es nicht der Beschuldigte, der seinen Verdienst schliesslich meldete, sondern wurde dies erst im Rahmen der jährlichen
- 12 - Erneuerung des Leistungsentscheides durch die AOZ aufgedeckt. Insgesamt ist die objektive Tatschwere im unteren bis mittleren Bereich anzusiedeln. 1.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere fällt das direktvorsätzliche Handeln des Beschuldigten ins Gewicht. Die Vorinstanz berücksichtigte zu Gunsten des Be- schuldigten, dass dieser seine Ehefrau mit einem Teil der zu Unrecht bezogenen Sozialhilfe finanziell unterstützte (Urk. 32 S. 12 f.). Wie erwähnt verwendete der Be- schuldigte einen Teil des Deliktserlöses für die Bezahlung der gesundheitlichen Be- handlungskosten seiner Ehefrau und einen weiteren, substantiellen Teil für ihre an- derweitige finanzielle Unterstützung. Mit der Vorinstanz ist die Unterstützungsleis- tung nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 1.4. Zusammenfassend ist das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht zu beurteilen und die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 130 Tages- sätzen angemessen und zu übernehmen (vgl. Urk. 32 S. 13; auch wenn die dies- bezügliche vorinstanzliche Qualifikation des Verschuldens als "leicht" im Verhältnis zur Einsatzstrafe von 130 Tagessätzen nicht schlüssig erscheint.) 2.1. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann verwiesen werden (Urk. 32 S. 13 und [im Zusammenhang mit der Landesverweisung] S. 17 f.). Anlässlich der Berufungsver- handlung wurde ergänzt, dass der Beschuldigte die B-Bewilligung hat und verhei- ratet ist, seine Ehefrau jedoch in E._____ in Äthiopien lebt. Er hatte sie zuletzt im Jahr 2021 besucht, als sie geheiratet hatten. Danach konnte er sie nicht mehr be- suchen. Gesundheitlich geht es seiner Ehefrau viel besser als früher, als sie noch an Krebs erkrankt war. Seine Mutter lebt in F._____ in Eritrea. Im August 2024 wird der Beschuldigte seit ca. neun Jahren in der Schweiz sein. Momentan lebt er in einer 1.5-Zimmer-Wohnung, welche er selber gemietet hat und ist bei der D._____ in einem 100%-Pensum, jedoch auf Stundenbasis, angestellt, wobei er maximal ca. Fr. 4'000.– im Monat verdient. Seine Familie unterstützte er jeweils mit Fr. 200.– bis Fr. 300.–, wobei er das Geld vor allem via Hawala Services überwies. Momen- tan ist er nicht in der Lage, seine Familie finanziell zu unterstützen, da er Rechnun- gen bezahlen und die zu Unrecht bezogenen Sozialleistungen an die Sozialbehör- den zurückzahlen muss. Bis jetzt hat er vom Deliktsbetrag ca. Fr. 2'700.– zurück-
- 13 - bezahlt. Seine Ehefrau arbeitet in Äthiopien nicht, da sie dort als Flüchtling regis- triert ist und keine Möglichkeit hat, einer Arbeit nachzugehen. In seiner Freizeit hat der Beschuldigte früher Fussball gespielt, wobei er zurzeit aufgrund der Arbeit keine Zeit mehr dafür hat und sich vor allem mit seinen Freunden trifft. Er versteht sehr gut Deutsch, kann es jedoch nicht allzu gut sprechen. Für seine Zukunft wünscht er sich, weiterhin einer Arbeit nachzugehen, um seine Ausgaben decken zu können (Urk. 44 S. 1-10). Sowohl die persönlichen Verhältnisse als auch die Vorstrafenlo- sigkeit des Beschuldigten (Urk. 33) sind strafzumessungsneutral zu werten. Der Beschuldigte zeigte sich von Beginn weg geständig in Bezug auf den äusseren Sachverhalt. Aufgrund der vorhandenen Beweismittel (insbesondere IK-Auszug [Auszug aus dem individuellen Konto] der SVA und Lohnabrechnungen des Be- schuldigten, Urk. D1/7/2 und Urk. D1/7/6) wäre ein Bestreiten jedoch auch nicht erfolgreich gewesen. Eine nennenswerte Erleichterung der Strafuntersuchung fand somit nicht statt. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte trotz Nachfrage der AOZ die Lohnabrechnungen von November und Dezember 2020 nicht selber einreichte, sondern diese bei dessen Arbeitgeber eingefordert werden mussten (vgl. Urk. D1/6). Dass der Beschuldigte die zu viel ausbezahlten Leistun- gen zurückzahlt, ist zwar zu erwarten, zeugt jedoch auch von einer gewissen Ein- sicht. Allerdings beruht die Rückzahlungsverpflichtung auch auf einem rechts- kräftigen Entscheid der AOZ vom 18. Oktober 2021 (Urk. D1/2/10). Die von der Vorinstanz vorgenommene Strafreduktion von knapp 25%, insbesondere wegen seines Geständnisses (vgl. Urk. 32 S. 13 f.), erweist sich als zu wohlwollend. Ins- gesamt würde sich eine Strafreduktion im Umfang von 20 Tagessätzen auf insge- samt 110 Tagessätze rechtfertigen, wobei es jedoch angesichts der Beachtung des Verschlechterungsverbots bei 100 Tagessätzen sein Bewenden hat. 2.2. Die Vorinstanz setzte die Tagessatzhöhe auf Fr. 90.– an, basierend auf einem Einkommen von durchschnittlich Fr. 4'000.– im Monat (Urk. 32 S. 14). Der Beschul- digte ist im Stundenlohn tätig und hat gemäss dem von der Verteidigung ein- gereichten Datenerfassungsblatt keinen 13. Monatslohn (Urk. 42/1). Wie den ebenfalls eingereichten Lohnabrechnungen von Januar 2023 bis Februar 2024 (Urk. 42/2) zu entnehmen ist, variiert der Lohn des Beschuldigten (Januar 2024 nur Fr. 995.35). Insgesamt erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 60.– in Berücksichti-
- 14 - gung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, sowie der ebenfalls auszu- fällenden Verbindungsbusse (vgl. nachstehend Ziff. 2.3.), als angemessen. 2.3. Die Vorinstanz erachtete eine Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 500.– als täter-, tat- und schuldangemessen (Urk. 32 S. 15). Dies ist, nachdem die Geldstrafe bedingt auszusprechen sein wird (vgl. nachfolgend Ziff. 3), sachgerecht und ent- sprechend zu übernehmen.
3. Der Beschuldigte ist im Ergebnis wegen unrechtmässigen Bezugs von Leis- tungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 32 S. 15 f.), was ohne Weiteres zu bestätigen ist und auch aus prozessualen Gründen nicht zur Disposition steht (Art. 391 Abs. 2 StPO). Ebenso zu bestätigen ist die für den Fall der Nichtbezahlung der Busse ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen (Urk. 32 S. 16; Art. 106 Abs. 2 StGB). IV. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz ordnete eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB für die Dauer von 5 Jahren an, weil kein schwerer persönlicher Härtefall vor- liege (Urk. 32 S. 19). Der Beschuldigte beantragt, dass von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen sei (Urk. 45 S. 1). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 37). Um Wiederholungen zu ver- meiden kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 32 S. 16-19).
2. Der Beschuldigte wird mit dem vorliegenden Urteil wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Damit hat er eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB begangen und ist daher als eritreischer Staatsange- höriger grundsätzlich obligatorisch für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen.
- 15 -
3. Der heute 34-jährige Beschuldigte wuchs in seinem Heimatland Eritrea auf und besuchte dort zehn Jahre lang die Schule, schloss jedoch keine Berufsausbil- dung ab. Mit 18 Jahren wurde er zwangsrekrutiert und war ca. fünf Jahre im Militär, bevor er geflüchtet und über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz kam. Seit dem 7. August 2015, mithin seit fast neun Jahren, befindet er sich in der Schweiz. Am 2. Oktober 2017 erhielt der Beschuldigte einen positiven Asyl- entscheid und verfügt über eine B-Bewilligung (als anerkannter Flüchtling) (vgl. Urk. 22). Er arbeitet immer noch bei der Firma D._____ im Stundenlohn und verdi- ente im Januar 2024 nur rund Fr. 995.– und im Februar 2024 Fr. 3'741.– (Urk. 42/2). Im Jahr 2023 verdiente er durchschnittlich rund Fr. 3'820.– im Monat (Urk. 20/1). Schulden hat er gemäss eigenen Angaben einzig bei der AOZ, da er die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzahlen muss (vgl. Urk. D1/4 S. 4). Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten weder in der Schweiz geboren noch hier aufgewachsen und kam erst im Alter von 25 Jahren in die Schweiz. Seine prägende Kinder- und Jugendzeit sowie einen Teil seines Erwachsenenalters verbrachte er in seinem Heimatland Eritrea und er spricht die Landessprache Tigrinya. Der Be- schuldigte ist daher mit den dortigen Verhältnissen und der Sprache bestens vertraut, weshalb auch eine Wiedereingliederung in Eritrea zumutbar erscheint. Sodann verfügt der Beschuldigte über keine nennenswerten Beziehungen in der Schweiz. Seine Ehefrau, mit welcher er seit 2021 verheiratet ist (Prot. I S. 8), lebt in Äthiopien und auch seine Mutter befindet sich nicht in der Schweiz, sondern in Eritrea (Urk. 44 S. 2). Auch wenn der Beschuldigte beabsichtigt, seine Ehefrau im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz zu holen, begründet auch dies in keiner Weise einen Härtefall. Dies wäre erst der Fall, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.3). Dies ist vorliegend nicht gegeben. In Bezug auf die wirtschaftliche Integration ist sodann anzumerken, dass der Beschuldigte zwar bei der D._____ tätig ist, seine Verteidigung jedoch vor Vorinstanz darlegte, dass das Einkommen sehr schwan- kend sei und er im Winter weniger arbeite (Prot. I S. 14). Der Beschuldigte ist auch
- 16 - heute noch nach wie vor im Stundenlohn angestellt (Urk. 44 S. 3) und hat einen schwankenden Lohn (vgl. Urk. 42/2). Des Weiteren befindet sich der Beschuldigte zwar seit mittlerweile fast neun Jahren in der Schweiz, spricht jedoch nach eigenen Angaben nicht "allzu gut" Deutsch und musste sowohl vor Vorinstanz als auch an- lässlich der Berufungsverhandlung die Dienste einer dolmetschenden Person in Anspruch nehmen (Prot. I S. 5; Prot. II S. 4). Insgesamt spricht auch die wirtschaft- liche Integration des Beschuldigten nicht gegen eine Landesverweisung. Nach dem Gesagten liegt kein schwerer persönlicher Härtefall vor.
4. Die Vorinstanz ging auf den Einwand der Verteidigung, dass eine Rück- führung des Beschuldigten als Deserteur aus dem "ewigen" Militärdienst in Eritrea nicht zulässig sei und dem Non-refoulement-Gebot widersprechen würde, nicht ein (Urk. 32 S. 16 ff.).
5. Gemäss der (allerdings nicht ganz einheitlichen) bundesgerichtlichen Recht- sprechung hat bereits das Sachgericht bei der Prüfung der Anordnung einer Landesverweisung eine Prognose hinsichtlich deren Vollziehbarkeit zu treffen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.4. f.; 6B_50/2021 vom 8. September 2021 E. 4.6; anders etwa: 6B_1130/2021 vom
15. Oktober 2021). Jedoch ist aufgrund zu erwartender Vollzugshindernisse erst dann von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen.
6. Zwar ist der Beschuldigte anerkannter Flüchtling in der Schweiz (vgl. Urk. 22). Hindernisse für den Vollzug der Landesverweisung und der Rückführung des Beschuldigten nach Eritrea bestehen jedoch keine: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht nämlich die Flüchtlingseigenschaft eines Beschuldigten ent- gegen der Behauptung der Verteidigung der Anordnung einer Landesverweisung nicht per se entgegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.4.2 f.; 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.3; 6B_921/2022 vom
11. Oktober 2022 E. 4.5; 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.6). Im Zusam- menhang mit Rückführungen von anerkannten Asylbewerbern nach Eritrea führte das Bundesgericht sodann aus, dass gemäss dem Europäischen Gerichtshof für
- 17 - Menschenrechte (EGMR) gestützt auf Berichte der UNO, des Europäischen Unter- stützungsbüros für Asylfragen und entsprechender nationaler Behörden zwar Militärdienstverweigerer und Oppositionelle des Regimes bei einer Rückkehr ins Heimatland unter Umständen Sanktionen riskieren würden, die von einer Inhaftie- rung unter unmenschlichen Bedingungen oder Folter begleitet sein könnten. Allerdings bestehe für eritreische Staatsangehörige auch die Möglichkeit der Regu- larisation ihrer Situation gegenüber dem Regime, indem sie eine Abgabe leisteten und ein Schreiben des Bedauerns unterzeichneten. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätten sich zudem die Lebensumstände in Eritrea ver- bessert, auch wenn die wirtschaftliche Situation schwierig bleibe. Ein Vollzug einer Wegweisung würde nur dann ausser Betracht fallen, wenn aussergewöhnliche per- sönliche Umstände vorliegen würden, die das Überleben der betroffenen Person gefährden würden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.4.2; 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.3). Solche Umstände macht der Beschuldigte in keiner Weise substantiiert geltend. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung trifft eine Person, unabhängig davon, aus welchen Gründen sie in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde, bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in ihrem Heimatland begründen, trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes eine Mit- wirkungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.4.3). Der Beschuldigte macht jedoch vielmehr pauschal geltend, dass eine Rü- ckführung nach Eritrea als Deserteur vom "ewigen" Militärdienst dem Non- refoulement-Gebot widersprechen würde und er bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea am Leib und Leben bedroht wäre (vgl. Urk. 45 S. 4; Urk. 23 S. 3 ff.). Es han- delt sich dabei um eine vage Behauptung ohne jeglichen Bezug zu den konkreten persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten. Auch das von seiner Verteidigung vor Vorinstanz eingereichte Interview mit dem Sonderbeauftragten der UNO über die aktuelle Situation in Eritrea (Urk. 20/3), vermag daran nichts zu ändern, sagt doch auch dieses nichts über die persönliche Lage des Beschuldigten aus. Wie obenstehend erwähnt, besteht auch für Deserteure die Möglichkeit einer Regu- larisation bei ihrer Rückkehr nach Eritrea. Auch wenn eine Rückkehr für den Be- schuldigten zwar mit einer gewissen Härte verbunden wäre und die wirtschaftliche
- 18 - und soziale Lage in Eritrea anerkanntermassen schlechter ist als in der Schweiz, steht dies dem Vollzug der Wegweisung nicht im Weg und vermag auch keinen Non-refoulement-Grund zu bewirken. Im Übrigen stünde es dem Beschuldigten auch frei, in einem anderen Land als Eritrea – z.B. in Äthiopien, wo sich seine Ehe- frau befindet und welche er auch diverse Male bereits besucht hat (vgl. Urk. D1/4 S. 3) – Fuss zu fassen. Zusammenfassend stehen keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d StGB der Landesverweisung entgegen.
7. Nachdem kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, erübrigt sich eine In- teressenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung und dem privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz (Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2019 vom 5. September 2019, E. 2.4.3).
8. Die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer der Landesverweisung von fünf Jahren entspricht dem gesetzlichen Minimum, erweist sich überdies ohne Weiteres als angemessen und ist zu übernehmen (Urk. 32 S. 19). Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wurde durch die Vorinstanz verzichtet (Urk. 32 S. 20). Gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2) kommt das Verschlechterungsverbot auf die Ausschreibung der Landes- verweisung im SIS zumindest dann nicht zur Anwendung, wenn die Frage im erstinstanzlichen Verfahren unbehandelt blieb. Aufgrund des weitreichenden Charakters einer Ausschreibung für die betroffene Person rechtfertigt es sich, das Verschlechterungsverbot, welches eine härtere Bestrafung im Berufungsverfahren verhindern soll, auch in Bezug auf die Frage der Ausschreibung der Landesverwei- sung im SIS anzuwenden (vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, SB210503-O, Ziff. V.7.). Entsprechend ist vorliegend von einer Ausschreibung abzusehen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind praxisgemäss auf Fr. 3'600.– fest- zusetzen.
- 19 -
2. Der noch einzig appellierende Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen – mit Ausnahme einer in Bezug auf die Kostenauflage zu ver- nachlässigenden Reduktion der Tagessatzhöhe – vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer staatlichen Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von Fr. 3'347.09 (inkl. Barauslagen und MwSt., exkl. Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 43). Die Aufwendungen sind ausgewiesen und angemessen. Zu- sammen mit der Berufungsverhandlung ist die Verteidigung mit Fr. 4'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
- Einzelgericht, vom 23. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-6. […]
7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit pauschal Fr. 5'300.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 5'300.– amtliche Verteidigung RA X._____. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 20 -
10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
11. [Mitteilungen]
12. [Rechtsmittel]"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie einer Busse von Fr. 500.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
6. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informa- tionssystem wird abgesehen.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom-
- 21 - men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 22 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. April 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Jacomet Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.