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SB240030

Mehrfache Drohung etc.

Zürich OG · 2024-10-17 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigte und die Privatklägerin waren von 2014 bis 2022 verheiratet und haben eine 2018 geborene gemeinsame Tochter. Die Scheidung erfolgte am

5. Mai 2022 auf gemeinsames Begehren. Im Dezember 2021 war der Beschuldigte aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen. Das vorliegende Strafverfahren steht im Kontext von Auseinandersetzungen in der Trennungsphase. 1.2. Die vorinstanzlich erfolgten Schuldsprüche umfassen die folgenden Tat- vorwürfe:

- mehrfache Drohung (Dossier 1: 17. Dezember 2021; Dossier 2: 26. Januar 2022 und 7. Februar 2022)

- 8 -

- Beschimpfung (Dossier 2: 7. Februar 2022)

- mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Dossier 2: diverse Daten) 1.3. Wie auch schon vor Vorinstanz bestreitet der Beschuldigte diese Vorwürfe praktisch vollumfänglich schon in sachverhaltlicher und jedenfalls auch in recht- licher Hinsicht (Prot. I S. 31 ff.; Urk. 75 S. 11 ff.).

2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung, Beweismittel 2.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Sachverhaltserstel- lung sowie die Beweiswürdigungsregeln zutreffend dargelegt (Urk. 58 S. 7 ff.). 2.2. Die vorhandenen Beweismittel sind mit Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen uneingeschränkt verwertbar (Urk. 58 S. 7, 24).

3. Vorbemerkung 3.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, dass die Aussagen der Privatklägerin unglaubwürdig seien und dies sodann auch zu meh- reren erstinstanzlichen Freisprüchen geführt habe. Vor diesem Hintergrund könne nicht verlässlich auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden, weshalb der Sachverhalt für keines der angeklagten Delikte erstellt werden könne und der Beschuldigte von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen sei. Die Privatklägerin habe mehrere angebliche und teilweise schwere Vorfälle pauschal und ohne die zu er- wartenden Qualitätsmerkmale beschrieben. Sie habe sich nicht an angeblich nur kurz zurückliegende Vorfälle erinnert, sie widerspreche sich bezüglich Kernaspek- ten und sie beschuldige den Beschuldigten basierend auf vagen Annahmen. Dazu kommen – so die Verteidigung weiter – die in mehrerer Hinsicht lebensfremden Schilderungen der Privatklägerin, der Beschuldigte habe ein intimes Telefon- gespräch zwischen der Privatklägerin und ihrem Therapeuten aufgezeichnet. Mangels Glaubwürdigkeit der gemachten Aussagen der Privatklägerin sei der Be- schuldigte von vier der sieben Anklagepunkte freigesprochen worden. Das Gericht sei also in mehr als der Hälfte der gemachten Vorwürfe davon ausgegangen, dass die Privatklägerin keine verlässlichen Angaben gemacht habe. Es sei nicht ver-

- 9 - ständlich, weshalb die Vorinstanz die fehlerhaften Aussagen der Privatklägerin nicht in die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Aussagen miteinbezogen habe. Das Vorgehen der Vorinstanz erscheine willkürlich und sei nicht zu schützen. Tatvorwürfe, die sich einzig oder mehrheitlich auf die Aussagen der Privatklägerin abstützen, können – so die Verteidigung weiter – nicht rechtsgenügend erstellt wer- den (Urk. 76 S. 4-9). Die Verteidigung weist weiter zu den Vorwürfen der Privatklägerin schwergewichtig und allgemein darauf hin, dass sich die Parteien zum Zeitpunkt der Anklagevor- würfe in einem hochemotionalen Konflikt befunden hätten, welcher durch den Tod ihrer beiden Söhne ausgelöst worden sei. Insbesondere seit dem Tod des zweiten Sohnes hätten sich der Beschuldigte und die Privatklägerin in einer schwierigen "On-Off-Beziehung" befunden und hätten nicht füreinander da sein können, was zu Konflikten geführt habe. Die Privatklägerin überzeichne sodann diverse Vorfälle und stelle den Beschuldigten ungerechtfertigterweise schlecht dar. Dies entgegen dem häufigen Vorbringen der Vorinstanz, dass sie ihn nicht übermässig belasten würde. Sie führe immer wieder an, der Beschuldigte sei psychisch krank, narziss- tisch und höre Stimmen. Dies entgegen der eingehenden psychologischen Unter- suchung des Beschuldigten (Urk. 76 S. 4 ff, insb. S. 8; vgl. auch Urk. 40 S. 5 ff.). 3.2. Diese Vorbringen beschlagen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin, wel- che gemäss der Verteidigung beeinträchtigt sein soll. Es ist indes darauf hinzuwei- sen, dass für die Wahrheitsfindung grundsätzlich deutlich bedeutender als die Glaubwürdigkeit einer Person die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage ist, wel- che durch methodische Analyse ihres Inhalts daraufhin überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3). So sind etwa Abklärungen zur Glaubwürdigkeit von Zeugen nicht bereits dann notwendig, wenn Zweifel an dessen allgemeinen Glaubwürdigkeit bestehen, sondern nur, wenn diese Zweifel auch ge- eignet sind, sich auf die konkrete Beweiswürdigung, d.h. die Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Zeugenaussagen auszuwirken (BGE 147 IV 534 E. 2.3.2-2.3.4 und E. 2.5.1).

- 10 - Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass eine im Sinne der Ausführun- gen der Verteidigung beeinträchtigte Glaubwürdigkeit der Privatklägerin sich auf den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen – wie nachfolgend zu erläutern sein wird – ausgewirkt hätte. Vielmehr ist – wie von der Vorinstanz methodisch richtig vorge- gangen – die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen in Bezug auf die einzelnen Vorfälle daraufhin zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen.

4. Würdigung 4.1. Drohung vom 17. Dezember 2021 (Dossier 1) 4.1.1. Die Vorinstanz hat den schwergewichtig auf den Depositionen der Privat- klägerin basierenden Anklagesachverhalt in sorgfältiger Würdigung von deren Aus- sagen und derjenigen des Beschuldigten zutreffend als erstellt erachtet, sodass auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 58 S. 17 ff.). Die Privatklägerin hat den Vorfall lebendig, lebensnah, nachvollziehbar und mit origi- nellen Details versehen geschildert. Durchwegs gab sie den Wortlaut des Aus- spruchs des Beschuldigten gleich wieder; dass es "der letzte Tag für sie alle drei" sei, ist eine Drohung, die mit der Vorinstanz nicht als stereotyp, sondern durchaus als eigenständig zu bezeichnen ist, was dafür spricht, dass die Privatklägerin tat- sächlich Erlebtes wiedergibt. Konstant hat sie auch ausgesagt, an jenem Tag um ca. 21.00 Uhr zusammen mit ihrer Tochter von einem Besuch bei ihrer Mutter nach Hause gekommen zu sein, als der Beschuldigte, der sich im Treppenhaus versteckt habe, hinter ihr aufgetaucht sei, während sie vor der Wohnungstüre gestanden habe. Weil die Tür gerade geöffnet gewesen sei, sei der Beschuldigte in die Wohnung gekommen und habe die genannte Drohung ausgestossen; wahrschein- lich – so vermutete die Privatklägerin – wütend, weil damals ihre Ferien in der Türkei bevorgestanden hätten (Urk. D1/3/2/3 S. 6). Erschrocken sei sie wieder ins Treppenhaus getreten und habe die Polizei angerufen, worauf der Beschuldigte das Haus verlassen habe. Das habe sie dann ebenfalls der Polizei gemeldet, damit diese nicht kommen müsse (Urk. D1/3/2/1 S. 2; Urk. D1/3/2/3 S. 5). Neben dieser konsistenten, lebendigen und damit glaubhaften Schilderung (vgl. auch Prot. I

- 11 - S. 13/14) spricht sodann auch für den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Privatklä- gerin – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 76 S. 9) –, dass sie den Vorfall zeitlich zwischen dem Besuch bei ihrer Mutter und den bevorstehenden Ferien ge- nau einordnen konnte sowie dass die Anrufe bei der polizeilichen Einsatzzentrale dokumentiert sind und damit effektiv stattgefunden haben (Urk. D1/2/1 und D1/2/2). 4.1.2. Was der Beschuldigte zum Vorwurf sagt, vermag – entgegen der Vorbringen der Verteidigung (Urk. 47 S. 9 ff.) – keine Zweifel an der Darstellung der Privatklä- gerin zu wecken. Zunächst bestritt er überhaupt, an jenem Tag bei der Privatkläge- rin gewesen zu sein, um sich dann kurz darauf nicht mehr erinnern zu wollen. Die ihm vorgeworfene Drohung stellte er in Abrede und ergänzte, "wenn ich ihr so etwas gesagt hätte, hätte sie ganz sicher die Polizei kontaktiert". Darauf hingewiesen, dass die Privatklägerin tatsächlich die Polizei kontaktiert habe, stellte er den Tele- fonanruf nicht mehr in Abrede; es habe ihm die Privatklägerin aber gesagt, mit ihrem Anwalt zu sprechen (Urk. D1/3/1/1 S. 4/5). Es fällt auch auf, dass der Be- schuldigte nach seinen pauschalen Bestreitungen jeweils entweder lieber rasch auf seine damals schwierigen finanziellen Verhältnisse zu sprechen kam ("Übrigens fahre ich nachts Taxi, weil ich einen Zusatzjob brauche. Coronabedingt kann ich im Geschäft – eine Schneiderei – nicht genug verdienen", "Keinesfalls. Im Geschäft bin ich finanziell in Schwierigkeiten. Ich stehe kurz vor dem Konkurs", Urk. D1/3/1/1 S. 5) oder dann zu Vermutungen überging, die Privatklägerin habe psychische Pro- bleme (Urk. D1/3/1/1 S. 6) oder habe versucht, ihn "in eine Falle zu locken" (Prot. I S. 37; vgl. zum Ganzen auch Urk. 75 S. 12). 4.1.3. Mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen gilt es nochmals festzuhal- ten (vgl. E. II/3.2), dass keine Anhaltspunkte bestehen, dass eine im Sinne der Aus- führungen der Verteidigung beeinträchtigte Glaubwürdigkeit der Privatklägerin sich auf den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen ausgewirkt hätte. Neben dem, dass – wie vorstehend erwogen – die Aussagen aus sich heraus als überzeugend erscheinen, hat die Vorinstanz auch zutreffend festgestellt, dass die Privatklägerin – entgegen der Einschätzung der Verteidigung (Urk. 47 S. 8) – differenziert und zurückhaltend aussagte, den Beschuldigten keineswegs übermässig belastete und so in keiner

- 12 - Weise den Eindruck erweckte, dem Beschuldigten Schaden zufügen zu wollen (Urk. 58 S. 18). Dem ist nichts beizufügen. 4.1.4. Mit der Vorinstanz ist deshalb der Anklagesachverhalt betreffend die Dro- hung vom 17. Dezember 2021 erstellt. 4.2. Drohung vom 26. Januar 2022 (Dossier 2) 4.2.1. Auch bezüglich dieses Sachverhalts hat die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten zutreffend gewürdigt und den Anklagevorwurf als erstellt betrachtet. Es kann wieder auf die entsprechenden Erwägungen verwie- sen werden (Urk. 58 S. 33 ff.). Diese Auseinandersetzung ereignete sich abermals vor einer geplanten Reise der Privatklägerin in die Türkei, und der Beschuldigte habe ihr gedroht, sie umzubringen, wenn sie ihre Flugtickets nicht storniere. Die entsprechenden Aussagen der Privatklägerin erscheinen wiederum als lebensnah und konsistent; als originelles Kriterium für deren Glaubhaftigkeit erscheint hier insbesondere, wie die Privatklägerin schilderte, dass sie mit ihrer Tochter in die Waschküche gewollt habe, als die Tochter vor der Wohnungstüre sofort gesagt habe "Mami, es riecht nach Papa", womit sie Bezug auf dessen Parfum genommen habe. Effektiv habe dieser wieder im Treppenhaus gewartet. Da er seine Tochter vermisst habe, habe sie – die Privatklägerin – den Beschuldigten in die Wohnung gelassen, wo er mit der Tochter gespielt habe. Als er dann wieder habe gehen wollen, hätten sie zu streiten begonnen und seien die drohenden Worte gefallen. Auch hier wirken die Aussagen sehr natürlich und effektiv erlebt. Ein starkes Indiz für eine nicht "gelernte" falsche Belastung, wie es ihr der Beschuldigte auch hier vorwirft, ist sodann der Umstand, dass die Privatklägerin in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst erklärte, sie könne sich nicht mehr an einen Vorfall im Zusammenhang mit der Waschküche vom 26. Januar 2022 erinnern und wolle nicht etwas sagen, bei dem sie nicht mehr wisse, ob es stimme. Erst als der vor- instanzliche Richter die Privatklägerin auf deren frühere Aussage angesprochen hatte, wonach die Tochter gesagt habe, es rieche nach Papa, konnte die Privat- klägerin den Vorfall sogleich wieder einordnen und plastisch schildern, wie der Be-

- 13 - schuldigte dann vom obersten Stock heruntergekommen sei und dabei ein weisses Hemd getragen habe (Prot. I S. 18/19). Aus dieser Sequenz ergibt sich zudem wiederum, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht übermässig belasten wollte. Das unterstrich sie weiter, indem sie etwa von sich aus erzählte, dass ihre Tochter den Wunsch geäussert habe, es solle der Beschuldigte noch nicht gehen, da sie noch etwas mit ihm spielen wolle, was sie – die Privatklägerin – denn auch erlaubt habe (Urk. D1/3/2/3 S. 13). Weiter räumte die Privatklägerin ein, dass der Beschuldigte die Drohung "ganz ruhig", in normaler Lautstärke ausgesprochen habe, und dass er auf ihre Bitte hin anschlies- send die Wohnung auch ohne Weiteres verlassen habe (Urk. D1/3/2/2 S. 3, 4; Urk. D1/3/2/3 S. 13). Gleichermassen bestätigte die Privatklägerin, dass es damals in der Wohnung gar zu einem Kuss zwischen ihr und dem Beschuldigten gekom- men sei, wobei die Initiative gegenseitig gewesen sei und sie insbesondere der Beschuldigte nicht dazu gezwungen habe. Und sie bekräftigte schliesslich noch- mals, dass der Beschuldigte die Tochter sehen dürfe, wenn er möchte; er solle sie

– die Privatklägerin – aber einfach in Ruhe lassen (Urk. D1/3/2/3 S. 14). 4.2.2. Demgegenüber vermag auch hier die blosse Bestreitung des Beschuldigten keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Darstellung der Privatklägerin zu wecken, zumal die damit verbundenen Aussagen des Beschuldigten eher wirr sind: Wäh- rend er in der polizeilichen Befragung in Abrede stellte, gewusst zu haben, dass die Privatklägerin in die Ferien verreise, und auch zu bestreiten schien, am 26. Januar 2022 überhaupt bei der Privatklägerin gewesen zu sein (Urk. 1/3/1/3 S. 3), blieb er in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zwar dabei, dass "so etwas nicht vorge- kommen" sei, strich aber heraus, dass die Privatklägerin zusammen mit ihrer Mutter gereist sei und er alles finanziert habe. Dann musste er offensichtlich aber doch um die Reise gewusst haben (Prot. I S. 38; vgl. zum Ganzen auch Urk. 75 S. 12 f.). 4.2.3. Neben der Bestreitung, dass der Beschuldigte der Privatklägerin niemals gedroht habe, sie umzubringen, verweist die Verteidigung auch hier auf die ihrer Ansicht nach eingeschränkte Glaubwürdigkeit der Privatklägerin (Urk. 40 S. 20; vgl. auch Urk. 76 S. 4-9 und 13). Das wurde bereits vorstehend abgehandelt.

- 14 - 4.2.4. Mit der Vorinstanz ist deshalb auch der Anklagesachverhalt betreffend die Drohung vom 26. Januar 2022 erstellt. 4.3. Drohung und Beschimpfung vom 7. Februar 2022 (Dossier 2) 4.3.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 7. Februar 2022 anlässlich eines Besuchs von ihm in B._____ bei einem Onkel der Schwägerin der Privatklägerin im Beisein des ebenfalls anwesenden Bruders der Privatklägerin zwei bis dreimal ge- sagt zu haben, er – der Beschuldigte – werde die Privatklägerin umbringen und in Stücke schneiden (Anklageschrift S. 7/8, Drohung). Beim gleichen Besuch habe er sodann über die Privatklägerin gesagt, sie sei eine Schlampe und treffe andere Männer (Anklageschrift S. 5, Beschimpfung). Die Vorinstanz hat diese beiden Vor- würfe getrennt abgehandelt und als erstellt betrachtet (Urk. 58 S. 23 ff. und S. 41 ff.). Nachdem es um Aussagen des Beschuldigten an ein und demselben Be- such in B._____ geht, ist indessen eine gemeinsame Betrachtung angezeigt. 4.3.2. Die Privatklägerin war an jenem Abend in B._____ nicht zugegen, brachte die Vorwürfe aber am 10. Februar 2022 zur Anzeige, nachdem sie von ihrem Bru- der und dessen Frau orientiert worden war (Urk. D1/3/2/2 S. 1, 4 ff.). Entsprechend konnte die Privatklägerin hinsichtlich der konkreten dem Beschuldigten vorge- worfenen Aussagen nicht aus eigener Wahrnehmung sprechen, sondern sie gab wieder, was ihr ihr Bruder erzählt habe. 4.3.3. Der Bruder der Privatklägerin, C._____, wurde von den Strafverfolgungsbe- hörden einvernommen (Urk. D1/3/3/1 und D1/3/3/2). Hier fällt indessen – mit der Verteidigung (vgl. Urk. 76 S. 17 f.) – vorab auf, dass C._____ nie davon gesprochen hat, es habe der Beschuldigte die Privatklägerin als Schlampe bezeichnet, wie das gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin (Urk. D1/3/2/3 S. 12) in den Anklage- vorwurf aufgenommen worden ist. Das hat die Vorinstanz freilich auch gesehen, indessen erwogen, es entspreche dem Kerngehalt von "Schlampe", wenn C._____ ausgesagt habe, "was die Privatklägerin alles so mache und dass sie einen Lieb- haber in der Türkei habe" (Urk. 58 S. 27). Damit ging die Vorinstanz allerdings zu weit. Der massgebliche Anklagevorwurf lautet, dass der Beschuldigte am Montag,

7. Februar 2022, ca. zwischen 21.00 Uhr bis 23.30 Uhr, in der Wohnung am

- 15 - D._____-weg 1 in B._____ zu E._____, dem Onkel der Privatklägerin, gesagt habe, die Privatklägerin sei eine Schlampe und treffe andere Männer. Dieser Vorwurf lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen, nachdem dies nicht einmal der beim Vor- fall anwesende C._____ so ausgesagt hat. Dass der Beschuldigte die Privatkläge- rin sonst einmal so betitelt hätte, wäre nicht in die Anklage aufgenommen worden bzw. in der Passage "… hat im Zeitraum vom 3. Januar 2022 bis 8. Februar 2022 gegenüber von Familienangehörigen der Geschädigten gesagt, dass die Geschä- digte eine Schlampe sei und sie andere Männer treffen würde" (Anklageschrift S. 5) deutlich zu wenig konkret abgebildet, zumal – neben C._____ – keine weiteren Fa- milienangehörigen einvernommen worden sind. Der Anklagevorwurf "Beschimp- fung" gemäss Dossier 2 ist demnach nicht rechtsgenügend erstellt. 4.3.4. Anders sieht es betreffend die Drohung aus, die der Beschuldigte an jenem

7. Februar 2022 ausgestossen habe. Hier sagte C._____ sowohl in der polizeilichen als auch der staatsanwaltschaftlichen Befragung konstant aus, der Beschuldigte habe mehrmals über die Privatklägerin gesagt "ich werde sie in Stücke schneiden" und "ich werde sie töten" (Urk. D1/1/3/3/1 S. 2; Urk. D1/1/3/3/2 S. 4, 5). Das entspricht auch den Aussagen der Privatklägerin, die erklärte, ihr Bruder habe ihr die Drohungen des Beschuldigten in den Folgetagen genau in diesem Wortlaut weitergeleitet (Urk. D1/3/2/2 S. 5; Urk. D1/3/2/3 S. 12; Prot. I S. 26). Das "ins Stücke schneiden" erscheint dabei wieder nicht bloss als pauschaler Anwurf, der Beschuldigte habe gedroht, sondern als eigener, charakteristischer Wortlaut, der grundsätzlich für tatsächlich Erlebtes spricht. Dass sich der Beschuldigte zu einer solchen Drohung hat hinreissen lassen, erscheint sodann angesichts der damals gegebenen Situation als erklärbar: Gemäss über- einstimmenden Aussagen war nämlich eigentlich geplant, dass der Beschuldigte einzig E._____ und dessen Familie besuchen sollte, zu welchem offenbar ein gewisses Vertrauensverhältnis bestand. E._____ bat dann aber C._____ kurzfristig, auch vorbei zu kommen (Urk. D1/3/3/1 S. 2; Urk. D1/3/3/2 S. 3), was der Beschuldigte nicht erwartet hatte (Urk. D1/3/1/3 S. 4; Urk. D1/3/1/5 S. 2; Prot. I S. 40), und es kam zugestandenermassen zu gewissen Meinungsverschieden- heiten (Urk. D1/3/3/1 S. 5, C._____: "Manchmal wurde er [der Beschuldigte] laut, manchmal sprach er normal. […]. Ich wurde auch einmal wütend und sagte ihm,

- 16 - dass er die ganze Zeit lüge und meine Frau beschuldige."; Urk. D1/3/3/2 S. 5: "Er [der Beschuldigte] war in aggressiver Stimmung. […]. Ich habe ihn dann auch gefragt, ob er besoffen ist oder etwas einnimmt."; Urk. D1/3/1/3 S. 4, Beschuldigter: "Plötzlich erschien er [C._____] vor Ort und warf mir vor, ich sei kein guter Vater." [vgl. auch Urk. D1/3/1/4 S. 4], Urk. D1/3/1/5 S. 2: "Als wir beim Essen waren, erschien plötzlich C._____ und begann mich zu beleidigen.", Prot. I S. 40: "Dort hat mich C._____ verbal angegriffen und gesagt, ich würde Alkohol trinken, ich sei ein unmöglicher Mensch und sei der Mörder des Kindes. […]. Für mich ergab das keinen Sinn, eingeladen zu werden für ein Versöhnungsgespräch und dann verbal angegriffen zu werden. Dann habe ich E._____ gesagt, dass ich nicht dorthin gegangen sei für so etwas."). Offensichtlich herrschte also eine angespannte Atmosphäre, was emotionale Reaktionen erfahrungsgemäss begünstigt. Wenn die Verteidigung sodann darauf hinweist, dass sich C._____ um die Beantwortung der Frage "gedrückt" habe, ob er die Drohungen seiner Schwester gegenüber ernst genommen habe (Urk. 40 S. 18), spricht das nicht gegen C._____, sondern vielmehr für den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen und dafür, dass auch er den Beschuldigten nicht wahrheitswidrig belasten wollte. Im Falle einer falschen Be- lastung wäre denn auch zweifellos nahe gelegen, die Frage nach dem Ernst- nehmen ohne Weiteres zu bejahen. Dass C._____ aber vage blieb und offen Zweifel einräumte, (Urk. D1/3/3/1 S. 3: "Ich kann es nicht abschätzen. Ich sehe ihn als krank, …", "Ich habe es nicht ernst genommen, es machte mich ehrlich gesagt wütend, dass er so über meine Familie sprach."; Urk. D1/3/3/2 S. 5: "Jemand, der so etwas macht, ist unberechenbar. Ich selber glaube nicht, dass er das machen würde. Aber wie ich bereits dem Polizisten gesagt habe, glaube ich, dass er psychisch krank ist. Daher kann ich es auch nicht ausschliessen."), spricht gegen eine falsche Belastung. Gleiches gilt schliesslich für den Umstand, dass C._____ die Frage verneinte, ob der Beschuldigte noch weitere Drohungen gegen die Privatklägerin ausgesprochen habe (Urk. D1/3/3/2 S. 6). Der Umstand, dass mehrere Personen anlässlich dieses Vorfalls anwesend waren (vgl. dazu Urk. 75 S. 15; vgl. auch Urk. D1/3/3/1 F/A 7), spricht überdies ebenfalls gegen eine falsche Belastung durch C._____. Denn, wenn er bezüglich dieses Vorfalls gelogen hätte, dann wäre er Gefahr gelaufen, dass eine andere anlässlich dieses Vorfalls

- 17 - anwesende Person diese Lüge ohne Weiteres hätte auffliegen lassen können. Es ist zwar zutreffend – wie von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebracht (Urk. 76 S. 15) –, dass C._____ vor der polizeilichen Einvernahme mit der Privatklägerin telefonierte (vgl. dazu Urk. D1/3/3/2 F/A 19 ff.). Hinweise darauf, dass die beiden sich abgesprochen oder ihre Aussagen aufeinander abgestimmt hätten, ergeben sich aus ihren Aussagen jedoch nicht. 4.3.5. Demgegenüber erscheinen die Bestreitungen des Beschuldigten auch hier als wenig überzeugend und vor allem auch nicht lebensnah, wenn er zwar ein- räumt, beim geplanten Gespräch über seine Eheprobleme vom überraschend auftauchenden C._____ angegriffen und beleidigt worden zu sein, selbst aber "ein- fach aufgestanden und weggegangen" sein will (Urk. D1/3/1/5 S. 2; vgl. auch Urk. 76 S. 16). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er gar aus, er habe sich bedankt, C._____ die Hand geschüttelt und sei gegangen (Prot. I S. 40; vgl. zum Ganzen auch Urk. 75 S. 13 f.). Das ist wenig glaubhaft. Viel eher erwecken seine weiteren Aussagen, wonach ihn C._____ verbal angegriffen, beleidigt und mit Vorwürfen eingedeckt habe, den Eindruck von "ich nicht, er auch". 4.3.6. Der Anklagesachverhalt betreffend die Drohung vom 7. Februar 2022 ist des- halb ebenfalls erstellt. 4.4. Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Dossier 2) 4.4.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zwischen dem 4. Januar 2022 bis zum

11. September 2022 diverse Male gegen das ihm hinsichtlich der Privatklägerin auferlegte Kontakt- und Rayonverbot verstossen zu haben (Anklageschrift S. 5/6). Die Vorinstanz hat als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte zwischen dem

23. Januar 2022 und dem 10. Februar 2022 die Privatklägerin 196 Mal telefonisch kontaktiert und mit ihr 359 Nachrichten ausgetauscht habe sowie dass er am

26. Januar 2022 bzw. 11. September 2022 in bzw. bei der Wohnung der Privat- klägerin gewesen sei (Urk. 58 S. 32). 4.4.2. Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, dass ihm zur infrage stehenden Zeit ein Kontakt- und Rayonverbot untersagte, das Gebiet um die Wohnung der Privat-

- 18 - klägerin zu betreten und mit ihr in irgendeiner Weise Kontakt aufzunehmen (vgl. dazu die entsprechenden Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts Zürich Urk. D1/10/1/12; Urk. D1/10/8; Urk. D1/10/22; Urk. D1/10/2/16). 4.4.3. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin zwischen dem 23. Januar 2022 und dem 10. Februar 2022 im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen 196 Mal telefo- nisch kontaktiert hat und in der gleichen Zeit 359 WhatsApp-Nachrichten zwischen ihnen ausgetauscht worden sind, ist durch die entsprechende Auswertung der Mobiltelefone des Beschuldigten erstellt (Urk. D2/2/1-3). 4.4.4. Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am 26. Januar 2022 an ihrem Wohnort aufgesucht hat (vgl. vorstehend E. 3.2 betreffend die jenentags erfolgte Drohung). 4.4.5. Dazu, dass der Beschuldigte am 11. September 2022 bei der Wohnung der Privatklägerin gewesen sei, bestehen nur rudimentäre Aussagen. In der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 15. September 2022 erklärte die Privatklägerin, sie habe den Beschuldigten vor vier Tagen in der Nacht gesehen. Sie habe gehört, dass er ins Treppenhaus gekommen sei, dann aus dem Fenster geschaut und ihn gesehen. Er sei schwarz angezogen und am Rauchen gewesen. Auf die Rückfrage, wie sie denn gehört habe, dass der Beschuldigte ins Treppenhaus gekommen sei, antwortete die Privatklägerin: "…man hört halt alles, wenn jemand reinkommt, und ich höre, dass er reinkommt. Ich weiss nicht, wie er reinkommt, aber er kommt rein. Vielleicht hat er ja einen Schlüssel nachmachen lassen." (Urk. D1/3/2/4 S. 4). Sie wisse, dass wenn im Haus jemand reinkomme, diese Person normalerweise gleich in ihre Wohnung gehe. Wenn jemand im Treppenhaus herumschleiche, gehe sie davon aus, dass es der Beschuldigte sei. Er sei noch zwei oder drei weitere Male vorbeigekommen, aber sie wisse nicht mehr, wann das genau gewesen sei (a.a.O. S. 5). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte die Privatklägerin, den Beschuldigten einmal gesehen zu haben, wie er sich draussen versteckt habe; er habe schwarze Kleider getragen und geraucht (Prot. I S. 27). Damit nahm sie ver- mutlich Bezug auf den Vorfall, welchen Sie bei der Staatsanwaltschaft auf den

- 19 -

11. September 2022 datiert hatte. Gleiches gilt wohl, wenn sie später präzisierte, sie habe gleich aus dem Fenster geschaut und seine schwarzen Schuhe gesehen. Auf ihre Frage, warum er da sei und die gerichtliche Anordnung nicht beachte, habe er keine Antwort gegeben und sei einfach gegangen (Prot. I S. 28). 4.4.6. Auch wenn wahrscheinlich erscheint, dass der Beschuldigte in der massge- blichen Zeit auch über den 26. Januar 2022 hinaus noch weitere Male – und mithin auch am 11. September 2022 – am Wohnort der Privatklägerin aufgetaucht sein mag, ist das Beweisfundament zu dünn, um zur rechtsgenüglichen, zweifelsfreien Überzeugung zu führen, der Beschuldigte sei – genau – am 11. September 2022 bei der Privatklägerin gewesen (vgl. dazu auch Urk. 76 S. 19 f.). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auf diesen Vorhalt hin in der Schlusseinvernahme vom 2. Mai 2023 erklärte, er sei an jenem Datum bei seiner Freundin in Deutschland gewesen (Urk. D1/16 S. 2), was er zwar nicht belegte, indessen auch nicht weiter überprüft worden ist. Ebenso stellte er – nicht ganz unberechtigt – in den Raum: "Sie [die Privatklägerin] hat ja ständig ein Telefon in der Hand. Wenn ich wirklich dort gewe- sen wäre, warum hat sie dann nicht einfach ein Foto von mir oder meinem Auto gemacht? Dann hätte sie ja auch etwas in der Hand gehabt." (a.a.O.). In der vor- instanzlichen Hauptverhandlung räumte das die Privatklägerin dann auch ein, wenn sie sagte, es sei ihr erst im Nachhinein in den Sinn gekommen, dass sie ein Foto hätte machen können, es sei dann aber bereits zu spät gewesen (Prot. I S. 27). 4.4.7. Soweit dem Beschuldigten also vorgeworfen wird, am 11. September 2022 vor dem Eingang oder im Treppenhaus der Liegenschaft F._____ [Strasse] 2 in … Zürich gewesen zu sein (Anklageschrift S. 6), kann dieser Vorwurf nicht mit der erforderlichen Sicherheit erstellt werden. 4.5. Fazit Das Fazit der Vorinstanz (Urk. 58 S. 46) ist entsprechend leicht anzupassen. Es bleibt als Schlussfolgerung, dass der Anklagesachverhalt hinsichtlich der Drohun- gen vom 17. Dezember 2022 (Dossier 1), 26. Januar 2022 und vom 7. Februar 2022 (Dossier 2) sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Ver- fügungen (im Zeitraum vom 23. Januar 2022 bis 10. Februar 2022 [Kontaktverbot]

- 20 - sowie am 26. Januar 2022 [Rayonverbot]) erstellt ist. Nicht rechtsgenügend erstellt sind dagegen die Vorwürfe der Beschimpfung vom 7. Februar 2022 sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, soweit diese nicht den Zeitraum vom

23. Januar 2022 bis 10. Februar 2022 (Kontaktverbot) und den 26. Januar 2022 (Rayonverbot) betreffen. III. Rechtliche Würdigung

1. Drohungen 1.1. Die Vorinstanz hat hinsichtlich aller drei Drohungen den Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt gesehen. Dabei hat sie die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen richtig zusammengefasst (Urk. 58 S. 46/47). Herauszustreichen ist zum konkreten Fall namentlich, dass unwesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint. Sie muss aber als ernstgemeint in Erscheinung treten (BGE 105 IV 120 E. 2a; 122 IV 322 E. 1a) und als Taterfolg den Geschädigten tatsächlich in Angst und Schrecken versetzen, was sich im Verlust des Sicherheitsgefühls des Bedrohten niederschlägt (PK StGB-TRECHSEL/MONA 2021, Art. 180 N 3 m.w.H.; BSK StGB-DELNON/RÜDY 2019, Art. 180 N 10; BGE 141 IV 1). Dabei ist nicht ent- scheidend, ob die Drohung gegenüber dem Geschädigten direkt oder gegenüber einer Drittperson geäussert wird und das Opfer davon erst auf indirektem Weg Kenntnis erhält (vgl. Urteil 6B_741/2021 vom 2. August 2022 E. 7.3; 6B_871/2014 vom 24. August 2015 E. 2.2.2; 6B_820/2011 vom 5. März 2012 E. 3). Subjektiv muss der Täter mindestens in Kauf nehmen, dass das Opfer durch die fraglichen Äusserungen oder Handlungen in Angst und Schrecken versetzt bzw. seines Sicherheitsgefühls verlustig geht (PK StGB-TRECHSEL/MONA 2021, Art. 180 N 4 m.w.H.; BSK StGB-DELNON/RÜDY 2019, Art. 180 N 33). 1.2. Hinsichtlich der Drohung vom 17. Dezember 2021 ist mit der Vorinstanz (Urk. 58 S. 47/48; und entgegen der Ansicht der Verteidigung [Urk. 76 S. 12 f.]) festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seiner Äusserung, dies sei "der letzte Tag für sie alle drei", der Privatklägerin offenkundig einen schweren Nachteil, nämlich nichts weniger als die Tötung der ganzen Familie, in Aussicht stellte. Es ist deshalb ohne Weiteres nachzuvollziehen, wenn die Privatklägerin sagt, sie hätte grosse

- 21 - Angst gehabt (Urk. D1/3/2/1 S. 5, 7; Urk. D1/3/2/3 S. 5/6; Prot. I S. 14), auch wenn sie in der ersten Einvernahme nach dem Vorfall am 2. Januar 2022 auch noch mut- masste, sie glaube nicht, dass er ihr in der Wohnung etwas angetan hätte, sondern er habe ihr nur Angst machen wollen (Urk. D1/3/2/1 S. 5). Wie eingangs gesehen, reicht das indessen zur Erfüllung des Tatbestands; die Privatklägerin beschreibt denn auch klar einen Verlust ihres Sicherheitsgefühls, wenn sie in der Einvernahme vom 3. März 2022 ausführte, nach dem Vorfall die ganze Nacht nicht schlafen gekonnt zu haben, aus Angst, dass der Beschuldigte zurückkomme (Urk. D1/3/2/3 S. 6). Der Beschuldigte seinerseits stellt bekanntlich in Abrede, die erstellte Dro- hung geäussert zu haben, und sagt entsprechend nichts zu seiner Motivation aus. Es steht indessen mit der Vorinstanz fest, dass wer zu seiner Ehefrau sagt, "dies ist der letzte Tag für uns alle drei", ohne Weiteres mindestens in Kauf nimmt, diese in Angst und Schrecken zu versetzen bzw. ihres Sicherheitsgefühls zu berauben. Der Beschuldigte hat sich damit der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 1.3. Am 26. Januar 2022 drohte der Beschuldigte der Privatklägerin unverblümt, sie umzubringen, wenn sie ihre Tickets nicht annulliere. Hiezu gilt – mutatis mutandis – das vorstehend Erwogene sowie die auch hier zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz (Urk. 58 S. 48). Die Privatklägerin sagte wieder ähnlich aus: Sie habe Angst bekommen und die Drohung schon ernst genommen, für sich aber auch gedacht, er sage das vielleicht nur, um eine Stornierung ihrer Reise zu bewirken (Urk. D1/3/2/2 S. 3). In ihrer Angst habe sie sich aber danach nicht getraut, die Wä- sche aufzuhängen, sie habe sich im Treppenhaus umgeschaut und die Wohnung durchsucht, ob er da sei. Immer wenn sie nach Hause komme, schaue sie zuerst nach oben, ob er sich im Treppenhaus verstecke (a.a.O. S. 3/4). In der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 3. März 2022 bestätigte sie, Angst vor dem Be- schuldigten gehabt zu haben; deshalb habe sie auch Anzeige gemacht (Urk. D1/3/2/3 S. 13). Auch hier muss sich der Beschuldigte entgegenhalten las- sen, dass mindestens in Kauf nimmt, das Gegenüber in Angst und Schrecken zu versetzen, wer diesem androht, es umzubringen. Er hat damit auch in diesem Zusammenhang den Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt.

- 22 - 1.4. Am 7. Februar 2022 sagte der Beschuldigte zum Bruder der Privatklägerin, C._____, er werde diese umbringen und in Stücke schneiden. Fraglos musste der Beschuldigte – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 76 S. 16) –damit rechnen, dass C._____ das seiner Schwester weiterleitet – was ja auch geschehen ist. Es bleibt auch hier den vorinstanzlichen (Urk. 58 S. 48/49) und den vorstehen- den Erwägungen wenig beizufügen. Es geht wieder um eine Drohung, die ganz offensichtlich geeignet ist, den Adressaten im Mindesten seines Sicherheitsgefühls zu berauben. Auch hiezu sagte die Privatklägerin bei ihrer Anzeigeerstattung einer- seits aus, sie glaube zwar, dass das "einfach Fantasien" des Beschuldigten seien und er psychische Probleme habe. Aber andererseits habe sie Angst, in die Wasch- küche zu gehen, sie habe Angst, dass er sich irgendwo verstecke und ihr etwas antue. Sie durchsuche immer alles nach ihm, bevor sie die Wohnung schliesse. Konkret danach gefragt, was sie denke, dass der Beschuldigte ihr antun könne, erwiderte sie, er könnte sie schlagen oder würgen, sie traue ihm aber auch zu, dass er sie umbringen könnte. Es sei schwer einzuschätzen, da er unter Wahnvorstel- lungen leide (Urk. D1/3/2/2 S. 5). Mehr allgemein danach gefragt, ob sie Angst vor dem Beschuldigten habe, bestätigte das die Privatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

3. März 2022 recht abgeklärt und differenziert: Es sei für sie schwierig zu sagen. Wenn der Beschuldigte sie in Ruhe lassen würde, wäre alles gut. Aber solange sie noch in der Wohnung sei, wisse sie nicht, was er mache, ob er in die Wohnung komme oder ins Treppenhaus. Wenn sie umziehen würde, wäre es besser. Aber Angst habe sie schon vor ihm. Für sie sei es einfach wichtig, dass er sie in Ruhe lasse; sie seien ja nicht das erste Paar, das sich trenne (Urk. D1/3/2/3 S. 14). Auch bezüglich des Vorfalls vom 7. Februar 2022 erhellt damit, dass der Beschuldigte durch seine Aussagen gegenüber C._____ die Privatklägerin im Min- desten ihres Sicherheitsgefühls beraubt hat, was er jedenfalls in Kauf genommen hat. Entsprechend hat er sich auch diesbezüglich der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

- 23 - 1.5. Der Beschuldigte ist damit der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (da die Drohungen während der Ehe gegenüber der Ehegattin erfolgt sind) schuldig zu sprechen.

2. Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen 2.1. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Er- wägungen zu verweisen (Urk. 58 S. 50 ff.). Dass der Beschuldigte in objektiver Hin- sicht mehrfach gegen die ihm auferlegten Kontakt- und Rayonverbote verstossen hat, steht aufgrund der Akten zweifelsfrei fest und wird hinsichtlich der telefonischen Kontakte sowohl vom Beschuldigten selbst (Urk. D1/3/1/3 S. 4; Urk. D1/3/1/4 S. 3; Urk. D1/16 S. 11) als auch von der Verteidigung (Urk. 40 S. 20; Urk. 76 S. 20 ff.) nicht bestritten. Objektiv dargetan ist sodann aufgrund der vorstehenden Erwägun- gen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin trotz Kontakt- und Rayonverbot am

26. Januar 2022 in deren Wohnung aufgesucht hat. 2.2. Hingegen macht der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht geltend, es sei die Privatklägerin gewesen, die ihn kontaktiert habe, und entsprechend habe er ge- dacht, das Kontakt- und Rayonverbot sei aufgehoben (Urk. D1/3/1/5 S. 2 und sinn- gemäss Urk. D1/16 S. 4,11 und Prot. I S. 42). Auch die Verteidigung argumentiert, die Kontaktaufnahmen seien nicht vom Beschuldigten initiiert worden, vielmehr habe die Privatklägerin den Beschuldigten mehrfach angerufen. Angesichts dessen sei der Beschuldigte davon ausgegangen, dass das Kontakt- und Rayonverbot aufgehoben sei (Urk. 40 S. 20, 21; Urk. 76 S. 19 ff.). Mit der Vorinstanz ist hiezu zunächst festzuhalten, dass entgegen dieser Dar- stellung nicht die Rede davon sein kann, die Kontaktaufnahmen seien von der Pri- vatklägerin ausgegangen (Urk. 58 S. 31). Vielmehr hat in der fraglichen Zeit der Beschuldigte mit seinen beiden iPhones nicht weniger als 196 Mal die Rufnummer der Privatklägerin gewählt, währenddem im selben Zeitraum nur 12 Anrufe von der Rufnummer der Privatklägerin auf einem Gerät des Beschuldigten eingegangen sind (Urk. D2/1/3 S. 3; vgl. dazu Urk. D2/2/1-2). Sodann wurden zwischen dem

31. Januar 2022 und dem 5. Februar 2022 unzählige – nach den polizeilichen Er- hebungen insgesamt 359 – WhatsApp-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten

- 24 - und der Privatklägerin ausgetauscht (Urk. D2/1/3; Urk. D2/1/3), wobei sich hier die Privatklägerin allerdings aktiver an den Konversationen beteiligt und diese teilweise auch initiiert hat (Urk. D2/1/3 passim). Soweit der Beschuldigte sodann nach zwei vorgängigen Befragungen zur Sa- che von Mitte Februar 2022 (Urk. D1/3/1/3 und D1/3/1/4) in der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 31. März 2022 erstmals behauptete, er habe geglaubt, dass das Kontakt- und Rayonverbot aufgehoben worden sei (Urk. D1/3/1/5 S. 2), so ist das im Einklang mit der Vorinstanz als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten (Urk. 58 S. 52). Es musste dem Beschuldigten allerdings ohnehin klar sein, dass er nicht einfach hätte – rechtswirksam – annehmen dürfen, die Anord- nungen seien aufgehoben, sondern dass hierzu eine formelle Mitteilung erforderlich gewesen wäre. Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte bereits in der Hafteinver- nahme vom 3. Januar 2022 bei der Staatsanwältin erkundigt hatte, wie er sich unter Geltung des Kontakt- und Rayonverbots zu verhalten habe, wenn er von der Pri- vatklägerin kontaktiert werden sollte. Daraufhin erklärte die damalige amtliche Ver- teidigerin dem Beschuldigten – protokollarisch festgehalten –, er solle ihre Anrufe nicht entgegennehmen und sie wegschicken, wenn sie persönlich vorbeikäme (Urk. D1/3/1/2 S. 6). Es steht damit fest, dass sich der Beschuldigte mehrfach über das gegen ihn erlassene Kontakt- und Rayonverbot hinwegsetzte und sich entsprechend des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig gemacht hat. 2.3. Insgesamt führt dies zweitinstanzlich zu einem Schuldspruch wegen mehr- facher Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (begangen am 17. Dezember 2021, 26. Januar 2022 und 7. Fe- bruar 2022) sowie wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (23. Januar 2022 bis 10. Februar 2022 [Kontaktverbot];

26. Januar 2022 [Rayonverbot]).

- 25 - IV. Sanktion

1. Ausgangslage, Strafrahmen, Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingt auf 3 Jahre aufgeschobenen Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 58 S. 61). Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine stren- gere Bestrafung von vornherein ausser Betracht. 1.2. Weiter hat die Vorinstanz die allgemeinen Strafzumessungsregeln korrekt wiedergegeben, sodass darauf verwiesen werden kann (Urk. 58 S. 53 ff.). 1.3. Für die nunmehr noch erfolgenden Schuldsprüche steht bei Art. 180 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zur Diskussion, für eine Widerhandlung im Sinne von Art. 292 StGB eine Busse bis Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB).

2. Tatverschulden 2.1. Mehrfache Drohung 2.1.1. Die Vorinstanz hat, ausgehend von der Drohung vom 17. Dezember 2021 als schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB, in Anwendung des Aspe- rationsprinzips für die drei Drohungen eine Einsatzstrafe für die gesamte Tatschwere von 90 Tagessätzen Geldstrafe festgesetzt (40 Tagessätze Einsatz- strafe für die Drohung vom 17. Dezember 2021, zweimal 25 Tage Asperation für die Drohungen vom 26. Januar und vom 7. Februar 2022; Urk. 58 S. 56 bis 58) und ist methodisch damit korrekt vorgegangen. 90 Tagessätze Geldstrafe liegen am un- tersten Rand des zur Verfügung stehenden Strafrahmens (1/12 der Maximalstrafe), und es geht immerhin um eine dreifache, jeweils sehr ähnlich gelagerte Tatbe- gehung.

- 26 - 2.1.2. In objektiver Hinsicht hat die Vorinstanz zutreffend berücksichtigt, dass es sich mit Todesdrohungen um grundsätzlich sehr schwerwiegende Drohungen han- delt und bei jener vom 17. Dezember 2021 zusätzlich ins Gewicht fällt, dass auch die gemeinsame Tochter in die Drohung miteinbezogen worden ist. Demgegenüber sind die beiden weiteren Drohungen als eher plump – wenn auch nicht weniger schwerwiegend – zu bezeichnen, wobei bei jener vom 7. Februar 2022 noch die Ergänzung dazu kommt, der Beschuldigte werde die Privatklägerin "zerstückeln". Überall ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine verbalen Drohun- gen durch keine weiteren drohenden Handlungen unterstrichen und die Tatorte je- weils ohne Weiteres verlassen hat. 2.1.3. Auf der subjektiven Seite muss – mit der Vorinstanz und letztlich im Einklang mit allen Beteiligten – berücksichtigt werden, dass sich die Straftaten in einer sehr belasteten familiären Situation ereigneten. Es war der Trennungs- bzw. Schei- dungsprozess im Gange, unter anderem mit fortwährenden Diskussionen um das Besuchsrecht des Beschuldigten gegenüber der gemeinsamen Tochter, und die Beziehung litt ganz offensichtlich unter dem Umstand der beiden 2017 und 2020 kurz nach der Geburt verstorbenen Söhne. Immer wieder kam der Beschuldigte darauf zu sprechen (Urk. D1/3/1/2 S. 5; Urk. D1/16 S. 3), und sowohl in der Schlusseinvernahme vom 2. Mai 2023 als auch in der vorinstanzlichen Hauptver- handlung erklärte er, dass mit dem Tod des zweiten Sohnes die Probleme und Unstimmigkeiten angefangen hätten (Urk. D1/16 S. 15; Prot. I S. 36). Die Familie der Privatklägerin habe ihm schwere Vorwürfe gemacht und ihn als Mörder des Kindes bezeichnet, nachdem offenbar er zumindest hatte mitentscheiden müssen, die lebenserhaltenden Maschinen beim alleine nicht überlebensfähigen Sohn aus- zuschalten (Prot. I S. 36). Auch die Privatklägerin erachtet insbesondere den Tod des zweiten Sohnes als Ursprung der Belastung ihrer Beziehung zum Beschuldig- ten; es sei ihnen nicht gelungen, sich gegenseitig in dieser schweren Situation zu unterstützen (Urk. D1/2/3, Einvernahme vom 10. August 2021 S. 2). Es sei immer mehr zu Streit gekommen zwischen ihnen beiden, was schlussendlich auch zu ei- ner räumlichen Trennung geführt habe (Urk. D1/2/3, Nachtragsrapport vom 10. Au- gust 2021 S. 2; Urk. D1/2/4 S. 1). Der Bruder der Privatklägerin, C._____, bestätigt

- 27 - das; er vermutet ebenfalls den Tod der beiden Söhne als Beginn der Schwierigkei- ten zwischen seiner Schwester und dem Beschuldigten (Urk. D1/3/3/1 S. 4). Diese Umstände führten zu einer Situation zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten, die in ihrer Auswirkung vom Verteidiger wohl zutreffend als ambivalente "On-Off-Beziehung" bezeichnet wird, mit vielen Missstimmungen, aber auch Versöhnungen (vgl. Urk. 40 S. 6 f.). Dabei hat an die Auseinandersetzungen auch die Privatklägerin ihren Teil beigetragen, was sich nur schon etwa aus deren von der Verteidigung angeführten WhatsApp- und Instagram-Nachrichten ergibt, mit denen sie den Beschuldigten teilweise primitiv beschimpft und beleidigt – auch wenn die Posts grösstenteils zeitlich nicht eingeordnet werden können (Urk. 40 S. 11 f.; Urk. 39/1 ff.; Prot. I S 46 ff.). Auch wenn das schweizerische Strafrecht keine Schuldkompensation kennt, mindern diese Umstände den Grad der Vorwerfbarkeit der Verfehlungen des Be- schuldigten – und damit das subjektive Verschulden. 2.1.4. Eine Gesamt-Einsatzstrafe für die Tatschwere der drei Todesdrohungen von 90 Tagessätzen Geldstrafe erscheint insgesamt eigentlich als zu milde. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO fällt eine strengere Bestrafung des Beschuldigten jedoch ausser Betracht. 2.2. Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen 2.2.1. Die Vorinstanz hat für diesen Tatkomplex eine Busse von Fr. 300.– ausgefällt (Urk. 58 S. 58/59). Das ist – 3 % des maximal möglichen Bussenbetrages – milde, erscheint aber nicht zuletzt in Anbetracht der soeben dargestellten Umstände nicht als unangebracht. Hier ist namentlich zu berücksichtigen, dass die Kontaktaufnah- men – wie von der Verteidigung grundsätzlich richtig ins Feld geführt (vgl. Urk. 76 S. 19 ff.) – zum Teil effektiv von der Privatklägerin ausgegangen sind und mithin die nachfolgenden Konversationen initiiert haben. Dass in sachverhaltlicher Hin- sicht im Berufungsverfahren mit dem 11. September 2022 gegenüber dem Urteil der Vorinstanz nun ein Verstoss gegen das Kontakt- und Rayonverbot wegfällt, fällt angesichts der noch immer mehr als hundertfachen Verstösse nicht ins Gewicht.

- 28 - 2.2.2. Zutreffend hat die Vorinstanz sodann den Antrag der Verteidigung verworfen, für die Widerhandlungen in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung ab- zusehen (Urk. 58 S. 59; Urk. 76 S. 20 ff.). Als Voraussetzung hierfür wäre erforder- lich, dass Schuld und Tatfolgen geringfügig sind, was sich freilich relativ am konkret zur Diskussion stehenden Straftatbestand bemisst. Vor dem Hintergrund der un- zähligen Verstösse durch den Beschuldigten kann davon vorliegend keinesfalls ge- sprochen werden – auch wenn Art. 292 StGB als Übertretung ausgestaltet und das konkrete Tatverschulden des Beschuldigten als (sehr) leicht zu bezeichnen ist. 2.2.3. Es bleibt daher, auch unter Berücksichtigung der aktuellen finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten (Urk. 75 S. 11 ff. und Urk. 65/1-4), für das Tatverschul- den hinsichtlich des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen bei einer Busse von Fr. 300.–.

3. Täterkomponente 3.1. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, kann auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 60 S. 60) verwiesen werden. Anlässlich der Be- rufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass ihm aufgrund einer Kniever- letzung – seine Innen- und Kreuzbänder sowie der Meniskus hätten operiert werden müssen – der Job als Logistiker gekündigt worden sei. Aktuell erhalte er Kranken- taggelder der SUVA in der Höhe von ungefähr Fr. 4'200.– pro Monat. Er gehe da- von aus, dass er nie mehr als Logistiker arbeiten könne. Aktuell liefen Abklärungen mit der SUVA, inwiefern eine Umschulung erfolgen könne. Er habe der SUVA mit- geteilt, dass er eine Ausbildung als Schneider gemacht habe. Er nehme an, dass er in ungefähr vier bis fünf Monaten wieder als Schneider arbeiten könne. Er habe Schulden in der Höhe von ca. Fr. 85'000.– und leiste Schuldabzahlungen von un- gefähr Fr. 100.– bis Fr. 200.– pro Monat. Für seine Miete bezahle er neuerdings Fr. 1'840.– (inkl. Parkplatz) pro Monat. Seine Tochter habe er in letzter Zeit kaum sehen können, aktuell seien aber begleitete Besuche über die KESB organisiert und es bestehe eine Beistandschaft. Er habe zur Mutter der Tochter – der Privat- klägerin – keinen Kontakt. Er und die Privatklägerin würden in Bezug auf die Toch- ter nur über den Beistand kommunizieren (Urk. 75 S. 1 ff.; vgl. auch Urk. 64 und 65/1-4). Daraus ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

- 29 - 3.2. Nach wie vor weist der Beschuldigte eine eingetragene Vorstrafe auf – aller- dings aus der Zeit vor der Heirat mit der Privatklägerin, als er sich in den Jahren 2013 und 2014 der rechtwidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gemacht hatte und dafür mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 500.– bestraft worden war (Urk. 72). Mit der Vorinstanz wirkt sich diese lange zurückliegende und in ganz anderem Kontext als heute ergangene Vorstrafe nicht straferhöhend aus (Urk. 58 S. 60). 3.3. Ebenfalls mit der Vorinstanz (Urk. 58 S. 60) kann das – marginale – Ge- ständnis des Beschuldigten hinsichtlich der telefonischen Missachtungen des Kon- takt- und Rayonverbots nicht strafmindernd berücksichtigt werden. Rein sachver- haltlich ist hier die Beweislage unbestreitbar erdrückend, und im Übrigen ist in den diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten nicht massgebliche Einsicht und Reue erkennbar, nachdem er sich – zumindest weitgehend – eigentlich unschuldig sieht. 3.4. Die Täterkomponenten wirken sich damit auf die tatbezüglichen Einsatzstra- fen neutral aus, weshalb es bei der Geldstrafe von 90 Tagessätzen und der Busse von Fr. 300.– bleibt. 3.5. Die Vorinstanz hat die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten richtig ge- würdigt und daraus folgend eine angemessene Tagessatzhöhe von Fr. 50.– fest- gelegt (Urk. 58 S. 61). Im Berufungsverfahren hat sich nichts Wesentliches geän- dert, weshalb auch die Tagessatzhöhe unverändert zu belassen ist (die Verteidi- gung äusserte sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht zu den aktuellen fi- nanziellen Verhältnissen des Beschuldigten [Urk. 76; vgl. aber Urk. 64 und 65/1-4]; vgl. zum Ganzen auch vorstehend E. IV/3.1). 3.6. Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen sind dem Beschuldigten sodann 52 Tage erlittene Haft an die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. 58 S. 61).

- 30 - 3.7. Der Beschuldigte ist mithin mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen, wovon 52 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

4. Vollzug 4.1. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe steht nicht zur Diskussion – nur schon wegen des Verschlechterungsverbots, aber auch wegen des Fehlens einer Schlechtprognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB. Im Einklang mit der Vorin- stanz (Urk. 58 S. 62) ist dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB jedoch eine leicht höhere als die nur minimale Probezeit von zwei Jahren anzuset- zen: Aufgrund von mehreren Anzeigen der Privatklägerin ab dem 2. Januar 2022 wurde der Beschuldigte im ersten Quartal jenen Jahres wiederholt polizeilich und staatsanwaltschaftlich tangiert, und er verbrachte Anfang Januar 2022 auch andert- halb Tage in Untersuchungshaft. Gleichwohl wurde er wieder und gleich geartet straffällig, was dann unter anderem zu einer erneuten, deutlich längeren Inhaftie- rung im Februar/März 2022 führte. Dieses Verhalten lässt gewisse Bedenken daran aufkommen, ob es dem Beschuldigten gelingt, in Zukunft strafffrei zu bleiben. Es rechtfertigt sich deshalb die Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. 4.2. Die Busse ist schon von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass der Beschuldigte diese schuldhaft nicht bezahlen sollte, ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festzusetzen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenverlegung (Dis- positivziffern 9 und 10) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der zweitinstanzlich gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil ganz geringfügig weitergehende Teil- freispruch ändert daran nichts.

- 31 -

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzuset- zen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend obsiegt der Beschuldigte mit seiner Berufung insoweit, als gegenüber dem Urteil der Vorinstanz auch betreffend den Vorwurf der Be- schimpfung (Dossier 2, Anklageschrift S. 5) und teilweise in Bezug auf den Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Dossier 2, Anklageschrift S. 5 f.) ein Teilfreispruch ergeht sowie eine leicht tiefere Strafe ausgefällt wird. Im ganzen restlichen Umfang unterliegt der Beschuldigte, der berufungsweise vollumfänglich freigesprochen werden wollte. Diese Ausgangslage gewichtend rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Entsprechend hat der Beschuldigte Anspruch auf eine reduzierte Entschädi- gung für die Kosten seiner anwaltlichen Verteidigung im Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 1 und 2 StPO). Die Verteidigung bezifferte den Aufwand für die Zeit nach der Entlassung als amtliche Verteidigung nicht. Vorliegend erschiene eine volle Entschädigung (inkl. Barauslagen und MwSt.) in der Höhe von Fr. 5'000.– an- gemessen. Analog zur Kostenauflage ist dem Beschuldigten eine auf 1/5 reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.– für die anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2.3. Wie eingangs dieses Urteils erwähnt, war der Verteidiger zu Beginn des Be- rufungsverfahrens als amtliche Verteidigung tätig. Er wurde dann aber per 7. März 2024 entlassen und mit Fr. 706.80 entschädigt. Diese Kosten können dem Beschul- digten nicht auferlegt werden (Art. 426 Abs. 1 StPO). Indessen ist im Verhältnis der vorstehenden Kostenregelung die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorzubehalten.

- 32 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, Einzelgericht, vom 30. Oktober 2023 wie folgt in Rechtskraft erwach- sen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen  der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB,  der wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (begangen vom ca. 1. Januar 2019 – 10. Dezember 2021) sowie  des Abhörens oder Aufnehmens fremder Gespräche im Sinne von Art. 179bis Abs. 1 und 3 StGB.

3. (…)

4. (…)

5. (…)

6. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. Juni 2023 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände wie folgt freigegeben:  1 iPhone 12 Pro Max, Asservat Nr. A015'863'204;  1 iPhone 12 Pro Max, Asservat Nr. A015'863'215. Dem Beschuldigten wird eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheides und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der nachgenannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet respektive der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

- 33 - Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.

7. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. Juni 2023 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände wie folgt freigegeben:  1 Briefkastenschlüssel, Asservat Nr. A015'863'248;  1 Schlüssel zum Vorhängeschloss für den Keller, Asservat Nr. A015'863'259. Der Privatklägerin wird eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheides angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheides und eines amtlichen Aus- weises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der nachgenannten Lagerbehörde ab- zuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.

8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– ; Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 520.– ; Kosten IT-FOR Handy Auswertung, ; Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. MwSt und Fr. 9'302.70 Barauslagen; Fr. 12'464.65 ehemalige amtliche Verteidigung). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. (…)

10. (…)

11. (Mitteilungen)

12. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 34 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbin-  dung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (begangen am 17. Dezember 2021,

26. Januar 2022 und 7. Februar 2022) sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne  von Art. 292 StGB (23. Januar 2022 bis 10. Februar 2022 [Kontaktver- bot]; 26. Januar 2022 [Rayonverbot]). Im Übrigen wird der Beschuldigte von den diesbezüglichen Vorwürfen freigesprochen.

2. Der Beschuldigte ist ausserdem nicht schuldig der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– (wovon 52 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten) und einer Busse von Fr. 300.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

6. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffern 9 und 10) wird be- stätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 706.80 amtliche Verteidigung (bereits ausbezahlt).

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlich- en Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wer- den zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

- 35 - Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorbehalten.

9. Dem Beschuldigten wird für die Kosten der anwaltlichen Verteidigung im Berufungsverfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung (z. Hd. MLaw X3._____, LL.M.) im Doppel für sich und  zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt)  die Privatklägerin (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Privatklägerin  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit den Formularen "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten das Migrationsamt des Kantons Zürich. 

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 36 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Oktober 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken MLaw J. Stegmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingt auf 3 Jahre aufgeschobenen Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 58 S. 61). Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine stren- gere Bestrafung von vornherein ausser Betracht.

E. 1.2 Weiter hat die Vorinstanz die allgemeinen Strafzumessungsregeln korrekt wiedergegeben, sodass darauf verwiesen werden kann (Urk. 58 S. 53 ff.).

E. 1.3 Für die nunmehr noch erfolgenden Schuldsprüche steht bei Art. 180 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zur Diskussion, für eine Widerhandlung im Sinne von Art. 292 StGB eine Busse bis Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB).

2. Tatverschulden

E. 1.4 Am 7. Februar 2022 sagte der Beschuldigte zum Bruder der Privatklägerin, C._____, er werde diese umbringen und in Stücke schneiden. Fraglos musste der Beschuldigte – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 76 S. 16) –damit rechnen, dass C._____ das seiner Schwester weiterleitet – was ja auch geschehen ist. Es bleibt auch hier den vorinstanzlichen (Urk. 58 S. 48/49) und den vorstehen- den Erwägungen wenig beizufügen. Es geht wieder um eine Drohung, die ganz offensichtlich geeignet ist, den Adressaten im Mindesten seines Sicherheitsgefühls zu berauben. Auch hiezu sagte die Privatklägerin bei ihrer Anzeigeerstattung einer- seits aus, sie glaube zwar, dass das "einfach Fantasien" des Beschuldigten seien und er psychische Probleme habe. Aber andererseits habe sie Angst, in die Wasch- küche zu gehen, sie habe Angst, dass er sich irgendwo verstecke und ihr etwas antue. Sie durchsuche immer alles nach ihm, bevor sie die Wohnung schliesse. Konkret danach gefragt, was sie denke, dass der Beschuldigte ihr antun könne, erwiderte sie, er könnte sie schlagen oder würgen, sie traue ihm aber auch zu, dass er sie umbringen könnte. Es sei schwer einzuschätzen, da er unter Wahnvorstel- lungen leide (Urk. D1/3/2/2 S. 5). Mehr allgemein danach gefragt, ob sie Angst vor dem Beschuldigten habe, bestätigte das die Privatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

3. März 2022 recht abgeklärt und differenziert: Es sei für sie schwierig zu sagen. Wenn der Beschuldigte sie in Ruhe lassen würde, wäre alles gut. Aber solange sie noch in der Wohnung sei, wisse sie nicht, was er mache, ob er in die Wohnung komme oder ins Treppenhaus. Wenn sie umziehen würde, wäre es besser. Aber Angst habe sie schon vor ihm. Für sie sei es einfach wichtig, dass er sie in Ruhe lasse; sie seien ja nicht das erste Paar, das sich trenne (Urk. D1/3/2/3 S. 14). Auch bezüglich des Vorfalls vom 7. Februar 2022 erhellt damit, dass der Beschuldigte durch seine Aussagen gegenüber C._____ die Privatklägerin im Min- desten ihres Sicherheitsgefühls beraubt hat, was er jedenfalls in Kauf genommen hat. Entsprechend hat er sich auch diesbezüglich der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

- 23 -

E. 1.5 Der Beschuldigte ist damit der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (da die Drohungen während der Ehe gegenüber der Ehegattin erfolgt sind) schuldig zu sprechen.

2. Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzuset- zen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend obsiegt der Beschuldigte mit seiner Berufung insoweit, als gegenüber dem Urteil der Vorinstanz auch betreffend den Vorwurf der Be- schimpfung (Dossier 2, Anklageschrift S. 5) und teilweise in Bezug auf den Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Dossier 2, Anklageschrift S. 5 f.) ein Teilfreispruch ergeht sowie eine leicht tiefere Strafe ausgefällt wird. Im ganzen restlichen Umfang unterliegt der Beschuldigte, der berufungsweise vollumfänglich freigesprochen werden wollte. Diese Ausgangslage gewichtend rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 2.1.1 Die Vorinstanz hat, ausgehend von der Drohung vom 17. Dezember 2021 als schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB, in Anwendung des Aspe- rationsprinzips für die drei Drohungen eine Einsatzstrafe für die gesamte Tatschwere von 90 Tagessätzen Geldstrafe festgesetzt (40 Tagessätze Einsatz- strafe für die Drohung vom 17. Dezember 2021, zweimal 25 Tage Asperation für die Drohungen vom 26. Januar und vom 7. Februar 2022; Urk. 58 S. 56 bis 58) und ist methodisch damit korrekt vorgegangen. 90 Tagessätze Geldstrafe liegen am un- tersten Rand des zur Verfügung stehenden Strafrahmens (1/12 der Maximalstrafe), und es geht immerhin um eine dreifache, jeweils sehr ähnlich gelagerte Tatbe- gehung.

- 26 -

E. 2.1.2 In objektiver Hinsicht hat die Vorinstanz zutreffend berücksichtigt, dass es sich mit Todesdrohungen um grundsätzlich sehr schwerwiegende Drohungen han- delt und bei jener vom 17. Dezember 2021 zusätzlich ins Gewicht fällt, dass auch die gemeinsame Tochter in die Drohung miteinbezogen worden ist. Demgegenüber sind die beiden weiteren Drohungen als eher plump – wenn auch nicht weniger schwerwiegend – zu bezeichnen, wobei bei jener vom 7. Februar 2022 noch die Ergänzung dazu kommt, der Beschuldigte werde die Privatklägerin "zerstückeln". Überall ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine verbalen Drohun- gen durch keine weiteren drohenden Handlungen unterstrichen und die Tatorte je- weils ohne Weiteres verlassen hat.

E. 2.1.3 Auf der subjektiven Seite muss – mit der Vorinstanz und letztlich im Einklang mit allen Beteiligten – berücksichtigt werden, dass sich die Straftaten in einer sehr belasteten familiären Situation ereigneten. Es war der Trennungs- bzw. Schei- dungsprozess im Gange, unter anderem mit fortwährenden Diskussionen um das Besuchsrecht des Beschuldigten gegenüber der gemeinsamen Tochter, und die Beziehung litt ganz offensichtlich unter dem Umstand der beiden 2017 und 2020 kurz nach der Geburt verstorbenen Söhne. Immer wieder kam der Beschuldigte darauf zu sprechen (Urk. D1/3/1/2 S. 5; Urk. D1/16 S. 3), und sowohl in der Schlusseinvernahme vom 2. Mai 2023 als auch in der vorinstanzlichen Hauptver- handlung erklärte er, dass mit dem Tod des zweiten Sohnes die Probleme und Unstimmigkeiten angefangen hätten (Urk. D1/16 S. 15; Prot. I S. 36). Die Familie der Privatklägerin habe ihm schwere Vorwürfe gemacht und ihn als Mörder des Kindes bezeichnet, nachdem offenbar er zumindest hatte mitentscheiden müssen, die lebenserhaltenden Maschinen beim alleine nicht überlebensfähigen Sohn aus- zuschalten (Prot. I S. 36). Auch die Privatklägerin erachtet insbesondere den Tod des zweiten Sohnes als Ursprung der Belastung ihrer Beziehung zum Beschuldig- ten; es sei ihnen nicht gelungen, sich gegenseitig in dieser schweren Situation zu unterstützen (Urk. D1/2/3, Einvernahme vom 10. August 2021 S. 2). Es sei immer mehr zu Streit gekommen zwischen ihnen beiden, was schlussendlich auch zu ei- ner räumlichen Trennung geführt habe (Urk. D1/2/3, Nachtragsrapport vom 10. Au- gust 2021 S. 2; Urk. D1/2/4 S. 1). Der Bruder der Privatklägerin, C._____, bestätigt

- 27 - das; er vermutet ebenfalls den Tod der beiden Söhne als Beginn der Schwierigkei- ten zwischen seiner Schwester und dem Beschuldigten (Urk. D1/3/3/1 S. 4). Diese Umstände führten zu einer Situation zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten, die in ihrer Auswirkung vom Verteidiger wohl zutreffend als ambivalente "On-Off-Beziehung" bezeichnet wird, mit vielen Missstimmungen, aber auch Versöhnungen (vgl. Urk. 40 S. 6 f.). Dabei hat an die Auseinandersetzungen auch die Privatklägerin ihren Teil beigetragen, was sich nur schon etwa aus deren von der Verteidigung angeführten WhatsApp- und Instagram-Nachrichten ergibt, mit denen sie den Beschuldigten teilweise primitiv beschimpft und beleidigt – auch wenn die Posts grösstenteils zeitlich nicht eingeordnet werden können (Urk. 40 S. 11 f.; Urk. 39/1 ff.; Prot. I S 46 ff.). Auch wenn das schweizerische Strafrecht keine Schuldkompensation kennt, mindern diese Umstände den Grad der Vorwerfbarkeit der Verfehlungen des Be- schuldigten – und damit das subjektive Verschulden.

E. 2.1.4 Eine Gesamt-Einsatzstrafe für die Tatschwere der drei Todesdrohungen von 90 Tagessätzen Geldstrafe erscheint insgesamt eigentlich als zu milde. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO fällt eine strengere Bestrafung des Beschuldigten jedoch ausser Betracht.

E. 2.2 Entsprechend hat der Beschuldigte Anspruch auf eine reduzierte Entschädi- gung für die Kosten seiner anwaltlichen Verteidigung im Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 1 und 2 StPO). Die Verteidigung bezifferte den Aufwand für die Zeit nach der Entlassung als amtliche Verteidigung nicht. Vorliegend erschiene eine volle Entschädigung (inkl. Barauslagen und MwSt.) in der Höhe von Fr. 5'000.– an- gemessen. Analog zur Kostenauflage ist dem Beschuldigten eine auf 1/5 reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.– für die anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

E. 2.2.1 Die Vorinstanz hat für diesen Tatkomplex eine Busse von Fr. 300.– ausgefällt (Urk. 58 S. 58/59). Das ist – 3 % des maximal möglichen Bussenbetrages – milde, erscheint aber nicht zuletzt in Anbetracht der soeben dargestellten Umstände nicht als unangebracht. Hier ist namentlich zu berücksichtigen, dass die Kontaktaufnah- men – wie von der Verteidigung grundsätzlich richtig ins Feld geführt (vgl. Urk. 76 S. 19 ff.) – zum Teil effektiv von der Privatklägerin ausgegangen sind und mithin die nachfolgenden Konversationen initiiert haben. Dass in sachverhaltlicher Hin- sicht im Berufungsverfahren mit dem 11. September 2022 gegenüber dem Urteil der Vorinstanz nun ein Verstoss gegen das Kontakt- und Rayonverbot wegfällt, fällt angesichts der noch immer mehr als hundertfachen Verstösse nicht ins Gewicht.

- 28 -

E. 2.2.2 Zutreffend hat die Vorinstanz sodann den Antrag der Verteidigung verworfen, für die Widerhandlungen in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung ab- zusehen (Urk. 58 S. 59; Urk. 76 S. 20 ff.). Als Voraussetzung hierfür wäre erforder- lich, dass Schuld und Tatfolgen geringfügig sind, was sich freilich relativ am konkret zur Diskussion stehenden Straftatbestand bemisst. Vor dem Hintergrund der un- zähligen Verstösse durch den Beschuldigten kann davon vorliegend keinesfalls ge- sprochen werden – auch wenn Art. 292 StGB als Übertretung ausgestaltet und das konkrete Tatverschulden des Beschuldigten als (sehr) leicht zu bezeichnen ist.

E. 2.2.3 Es bleibt daher, auch unter Berücksichtigung der aktuellen finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten (Urk. 75 S. 11 ff. und Urk. 65/1-4), für das Tatverschul- den hinsichtlich des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen bei einer Busse von Fr. 300.–.

3. Täterkomponente

E. 2.3 Wie eingangs dieses Urteils erwähnt, war der Verteidiger zu Beginn des Be- rufungsverfahrens als amtliche Verteidigung tätig. Er wurde dann aber per 7. März 2024 entlassen und mit Fr. 706.80 entschädigt. Diese Kosten können dem Beschul- digten nicht auferlegt werden (Art. 426 Abs. 1 StPO). Indessen ist im Verhältnis der vorstehenden Kostenregelung die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorzubehalten.

- 32 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, Einzelgericht, vom 30. Oktober 2023 wie folgt in Rechtskraft erwach- sen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen  der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB,  der wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (begangen vom ca. 1. Januar 2019 – 10. Dezember 2021) sowie  des Abhörens oder Aufnehmens fremder Gespräche im Sinne von Art. 179bis Abs. 1 und 3 StGB.

3. (…)

4. (…)

5. (…)

6. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. Juni 2023 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände wie folgt freigegeben:  1 iPhone 12 Pro Max, Asservat Nr. A015'863'204;  1 iPhone 12 Pro Max, Asservat Nr. A015'863'215. Dem Beschuldigten wird eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheides und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der nachgenannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet respektive der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

- 33 - Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.

7. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. Juni 2023 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände wie folgt freigegeben:  1 Briefkastenschlüssel, Asservat Nr. A015'863'248;  1 Schlüssel zum Vorhängeschloss für den Keller, Asservat Nr. A015'863'259. Der Privatklägerin wird eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheides angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheides und eines amtlichen Aus- weises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der nachgenannten Lagerbehörde ab- zuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.

8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– ; Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 520.– ; Kosten IT-FOR Handy Auswertung, ; Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. MwSt und Fr. 9'302.70 Barauslagen; Fr. 12'464.65 ehemalige amtliche Verteidigung). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. (…)

10. (…)

E. 3 Formelles

E. 3.1 Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, kann auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 60 S. 60) verwiesen werden. Anlässlich der Be- rufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass ihm aufgrund einer Kniever- letzung – seine Innen- und Kreuzbänder sowie der Meniskus hätten operiert werden müssen – der Job als Logistiker gekündigt worden sei. Aktuell erhalte er Kranken- taggelder der SUVA in der Höhe von ungefähr Fr. 4'200.– pro Monat. Er gehe da- von aus, dass er nie mehr als Logistiker arbeiten könne. Aktuell liefen Abklärungen mit der SUVA, inwiefern eine Umschulung erfolgen könne. Er habe der SUVA mit- geteilt, dass er eine Ausbildung als Schneider gemacht habe. Er nehme an, dass er in ungefähr vier bis fünf Monaten wieder als Schneider arbeiten könne. Er habe Schulden in der Höhe von ca. Fr. 85'000.– und leiste Schuldabzahlungen von un- gefähr Fr. 100.– bis Fr. 200.– pro Monat. Für seine Miete bezahle er neuerdings Fr. 1'840.– (inkl. Parkplatz) pro Monat. Seine Tochter habe er in letzter Zeit kaum sehen können, aktuell seien aber begleitete Besuche über die KESB organisiert und es bestehe eine Beistandschaft. Er habe zur Mutter der Tochter – der Privat- klägerin – keinen Kontakt. Er und die Privatklägerin würden in Bezug auf die Toch- ter nur über den Beistand kommunizieren (Urk. 75 S. 1 ff.; vgl. auch Urk. 64 und 65/1-4). Daraus ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

- 29 -

E. 3.2 Nach wie vor weist der Beschuldigte eine eingetragene Vorstrafe auf – aller- dings aus der Zeit vor der Heirat mit der Privatklägerin, als er sich in den Jahren 2013 und 2014 der rechtwidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gemacht hatte und dafür mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 500.– bestraft worden war (Urk. 72). Mit der Vorinstanz wirkt sich diese lange zurückliegende und in ganz anderem Kontext als heute ergangene Vorstrafe nicht straferhöhend aus (Urk. 58 S. 60).

E. 3.3 Ebenfalls mit der Vorinstanz (Urk. 58 S. 60) kann das – marginale – Ge- ständnis des Beschuldigten hinsichtlich der telefonischen Missachtungen des Kon- takt- und Rayonverbots nicht strafmindernd berücksichtigt werden. Rein sachver- haltlich ist hier die Beweislage unbestreitbar erdrückend, und im Übrigen ist in den diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten nicht massgebliche Einsicht und Reue erkennbar, nachdem er sich – zumindest weitgehend – eigentlich unschuldig sieht.

E. 3.4 Die Täterkomponenten wirken sich damit auf die tatbezüglichen Einsatzstra- fen neutral aus, weshalb es bei der Geldstrafe von 90 Tagessätzen und der Busse von Fr. 300.– bleibt.

E. 3.5 Die Vorinstanz hat die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten richtig ge- würdigt und daraus folgend eine angemessene Tagessatzhöhe von Fr. 50.– fest- gelegt (Urk. 58 S. 61). Im Berufungsverfahren hat sich nichts Wesentliches geän- dert, weshalb auch die Tagessatzhöhe unverändert zu belassen ist (die Verteidi- gung äusserte sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht zu den aktuellen fi- nanziellen Verhältnissen des Beschuldigten [Urk. 76; vgl. aber Urk. 64 und 65/1-4]; vgl. zum Ganzen auch vorstehend E. IV/3.1).

E. 3.6 Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen sind dem Beschuldigten sodann 52 Tage erlittene Haft an die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. 58 S. 61).

- 30 -

E. 3.7 Der Beschuldigte ist mithin mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen, wovon 52 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

4. Vollzug 4.1. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe steht nicht zur Diskussion – nur schon wegen des Verschlechterungsverbots, aber auch wegen des Fehlens einer Schlechtprognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB. Im Einklang mit der Vorin- stanz (Urk. 58 S. 62) ist dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB jedoch eine leicht höhere als die nur minimale Probezeit von zwei Jahren anzuset- zen: Aufgrund von mehreren Anzeigen der Privatklägerin ab dem 2. Januar 2022 wurde der Beschuldigte im ersten Quartal jenen Jahres wiederholt polizeilich und staatsanwaltschaftlich tangiert, und er verbrachte Anfang Januar 2022 auch andert- halb Tage in Untersuchungshaft. Gleichwohl wurde er wieder und gleich geartet straffällig, was dann unter anderem zu einer erneuten, deutlich längeren Inhaftie- rung im Februar/März 2022 führte. Dieses Verhalten lässt gewisse Bedenken daran aufkommen, ob es dem Beschuldigten gelingt, in Zukunft strafffrei zu bleiben. Es rechtfertigt sich deshalb die Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. 4.2. Die Busse ist schon von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass der Beschuldigte diese schuldhaft nicht bezahlen sollte, ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festzusetzen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenverlegung (Dis- positivziffern 9 und 10) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der zweitinstanzlich gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil ganz geringfügig weitergehende Teil- freispruch ändert daran nichts.

- 31 -

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren

E. 5 Mai 2022 auf gemeinsames Begehren. Im Dezember 2021 war der Beschuldigte aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen. Das vorliegende Strafverfahren steht im Kontext von Auseinandersetzungen in der Trennungsphase.

E. 7 Februar 2022 ausgestossen habe. Hier sagte C._____ sowohl in der polizeilichen als auch der staatsanwaltschaftlichen Befragung konstant aus, der Beschuldigte habe mehrmals über die Privatklägerin gesagt "ich werde sie in Stücke schneiden" und "ich werde sie töten" (Urk. D1/1/3/3/1 S. 2; Urk. D1/1/3/3/2 S. 4, 5). Das entspricht auch den Aussagen der Privatklägerin, die erklärte, ihr Bruder habe ihr die Drohungen des Beschuldigten in den Folgetagen genau in diesem Wortlaut weitergeleitet (Urk. D1/3/2/2 S. 5; Urk. D1/3/2/3 S. 12; Prot. I S. 26). Das "ins Stücke schneiden" erscheint dabei wieder nicht bloss als pauschaler Anwurf, der Beschuldigte habe gedroht, sondern als eigener, charakteristischer Wortlaut, der grundsätzlich für tatsächlich Erlebtes spricht. Dass sich der Beschuldigte zu einer solchen Drohung hat hinreissen lassen, erscheint sodann angesichts der damals gegebenen Situation als erklärbar: Gemäss über- einstimmenden Aussagen war nämlich eigentlich geplant, dass der Beschuldigte einzig E._____ und dessen Familie besuchen sollte, zu welchem offenbar ein gewisses Vertrauensverhältnis bestand. E._____ bat dann aber C._____ kurzfristig, auch vorbei zu kommen (Urk. D1/3/3/1 S. 2; Urk. D1/3/3/2 S. 3), was der Beschuldigte nicht erwartet hatte (Urk. D1/3/1/3 S. 4; Urk. D1/3/1/5 S. 2; Prot. I S. 40), und es kam zugestandenermassen zu gewissen Meinungsverschieden- heiten (Urk. D1/3/3/1 S. 5, C._____: "Manchmal wurde er [der Beschuldigte] laut, manchmal sprach er normal. […]. Ich wurde auch einmal wütend und sagte ihm,

- 16 - dass er die ganze Zeit lüge und meine Frau beschuldige."; Urk. D1/3/3/2 S. 5: "Er [der Beschuldigte] war in aggressiver Stimmung. […]. Ich habe ihn dann auch gefragt, ob er besoffen ist oder etwas einnimmt."; Urk. D1/3/1/3 S. 4, Beschuldigter: "Plötzlich erschien er [C._____] vor Ort und warf mir vor, ich sei kein guter Vater." [vgl. auch Urk. D1/3/1/4 S. 4], Urk. D1/3/1/5 S. 2: "Als wir beim Essen waren, erschien plötzlich C._____ und begann mich zu beleidigen.", Prot. I S. 40: "Dort hat mich C._____ verbal angegriffen und gesagt, ich würde Alkohol trinken, ich sei ein unmöglicher Mensch und sei der Mörder des Kindes. […]. Für mich ergab das keinen Sinn, eingeladen zu werden für ein Versöhnungsgespräch und dann verbal angegriffen zu werden. Dann habe ich E._____ gesagt, dass ich nicht dorthin gegangen sei für so etwas."). Offensichtlich herrschte also eine angespannte Atmosphäre, was emotionale Reaktionen erfahrungsgemäss begünstigt. Wenn die Verteidigung sodann darauf hinweist, dass sich C._____ um die Beantwortung der Frage "gedrückt" habe, ob er die Drohungen seiner Schwester gegenüber ernst genommen habe (Urk. 40 S. 18), spricht das nicht gegen C._____, sondern vielmehr für den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen und dafür, dass auch er den Beschuldigten nicht wahrheitswidrig belasten wollte. Im Falle einer falschen Be- lastung wäre denn auch zweifellos nahe gelegen, die Frage nach dem Ernst- nehmen ohne Weiteres zu bejahen. Dass C._____ aber vage blieb und offen Zweifel einräumte, (Urk. D1/3/3/1 S. 3: "Ich kann es nicht abschätzen. Ich sehe ihn als krank, …", "Ich habe es nicht ernst genommen, es machte mich ehrlich gesagt wütend, dass er so über meine Familie sprach."; Urk. D1/3/3/2 S. 5: "Jemand, der so etwas macht, ist unberechenbar. Ich selber glaube nicht, dass er das machen würde. Aber wie ich bereits dem Polizisten gesagt habe, glaube ich, dass er psychisch krank ist. Daher kann ich es auch nicht ausschliessen."), spricht gegen eine falsche Belastung. Gleiches gilt schliesslich für den Umstand, dass C._____ die Frage verneinte, ob der Beschuldigte noch weitere Drohungen gegen die Privatklägerin ausgesprochen habe (Urk. D1/3/3/2 S. 6). Der Umstand, dass mehrere Personen anlässlich dieses Vorfalls anwesend waren (vgl. dazu Urk. 75 S. 15; vgl. auch Urk. D1/3/3/1 F/A 7), spricht überdies ebenfalls gegen eine falsche Belastung durch C._____. Denn, wenn er bezüglich dieses Vorfalls gelogen hätte, dann wäre er Gefahr gelaufen, dass eine andere anlässlich dieses Vorfalls

- 17 - anwesende Person diese Lüge ohne Weiteres hätte auffliegen lassen können. Es ist zwar zutreffend – wie von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebracht (Urk. 76 S. 15) –, dass C._____ vor der polizeilichen Einvernahme mit der Privatklägerin telefonierte (vgl. dazu Urk. D1/3/3/2 F/A 19 ff.). Hinweise darauf, dass die beiden sich abgesprochen oder ihre Aussagen aufeinander abgestimmt hätten, ergeben sich aus ihren Aussagen jedoch nicht. 4.3.5. Demgegenüber erscheinen die Bestreitungen des Beschuldigten auch hier als wenig überzeugend und vor allem auch nicht lebensnah, wenn er zwar ein- räumt, beim geplanten Gespräch über seine Eheprobleme vom überraschend auftauchenden C._____ angegriffen und beleidigt worden zu sein, selbst aber "ein- fach aufgestanden und weggegangen" sein will (Urk. D1/3/1/5 S. 2; vgl. auch Urk. 76 S. 16). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er gar aus, er habe sich bedankt, C._____ die Hand geschüttelt und sei gegangen (Prot. I S. 40; vgl. zum Ganzen auch Urk. 75 S. 13 f.). Das ist wenig glaubhaft. Viel eher erwecken seine weiteren Aussagen, wonach ihn C._____ verbal angegriffen, beleidigt und mit Vorwürfen eingedeckt habe, den Eindruck von "ich nicht, er auch". 4.3.6. Der Anklagesachverhalt betreffend die Drohung vom 7. Februar 2022 ist des- halb ebenfalls erstellt. 4.4. Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Dossier 2) 4.4.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zwischen dem 4. Januar 2022 bis zum

E. 11 (Mitteilungen)

E. 12 (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 34 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbin-  dung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (begangen am 17. Dezember 2021,

26. Januar 2022 und 7. Februar 2022) sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne  von Art. 292 StGB (23. Januar 2022 bis 10. Februar 2022 [Kontaktver- bot]; 26. Januar 2022 [Rayonverbot]). Im Übrigen wird der Beschuldigte von den diesbezüglichen Vorwürfen freigesprochen.

2. Der Beschuldigte ist ausserdem nicht schuldig der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– (wovon 52 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten) und einer Busse von Fr. 300.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

6. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffern 9 und 10) wird be- stätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 706.80 amtliche Verteidigung (bereits ausbezahlt).

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlich- en Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wer- den zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

- 35 - Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorbehalten.

9. Dem Beschuldigten wird für die Kosten der anwaltlichen Verteidigung im Berufungsverfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung (z. Hd. MLaw X3._____, LL.M.) im Doppel für sich und  zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt)  die Privatklägerin (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Privatklägerin  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit den Formularen "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten das Migrationsamt des Kantons Zürich. 

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 36 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Oktober 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken MLaw J. Stegmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240030-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. R. Faga sowie der Gerichtsschreiber MLaw J. Stegmann Urteil vom 17. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. Oktober 2023 (GG230144)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. Juni 2023 (Urk. D1/26) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 58 S. 64 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (begangen am 17. Dezember 2021, 26. Januar 2022,

7. Februar 2022),  der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie  des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.

2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen  der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB,  der wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (begangen vom ca. 1. Ja- nuar 2019 – 10. Dezember 2021) sowie  des Abhörens oder Aufnehmens fremder Gespräche im Sinne von Art. 179bis Abs. 1 und 3 StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 50.– (wovon 52 Tage durch Haft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 300.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 3 Tagen.

- 3 -

6. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. Juni 2023 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände wie folgt freigegeben:  1 iPhone 12 Pro Max, Asservat Nr. A015'863'204;  1 iPhone 12 Pro Max, Asservat Nr. A015'863'215. Dem Beschuldigten wird eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entschei- des angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevoll- mächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheides und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der nachgenannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie ver- nichtet respektive der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Die La- gerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu doku- mentieren.

7. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. Juni 2023 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände wie folgt freigegeben:  1 Briefkastenschlüssel, Asservat Nr. A015'863'248;  1 Schlüssel zum Vorhängeschloss für den Keller, Asservat Nr. A015'863'259. Der Privatklägerin wird eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entschei- des angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevoll- mächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheides und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der nachgenannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie ver- nichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.

8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 520.– Kosten IT-FOR Handy Auswertung, Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. MwSt und Fr. 9'302.70 Barauslagen; Fr. 12'464.65 ehemalige amtliche Verteidigung). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

- 4 -

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfang von 1/2 auferlegt. Im Umfang von 1/2 werden sie auf die Gerichtskasse genommen.

10. Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 9'302.70 (inkl. MwSt und Barauslagen; Fr. 12'464.65 für RAin lic. iur. X2._____ wurden bereits durch Staatsanwaltschaft entschädigt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 1/2 definitiv auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von 1/2 gegenüber dem Be- schuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

11. (Mitteilungen)

12. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 76; vgl. auch Urk. 59)

1. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Oktober 2023 von sämtlichen Anklagevorwürfen vollumfänglich freizusprechen.

2. Der Beschuldigte sei für die unschuldig erlittene Haft von 52 Ta- gen eine Genugtuung von Fr. 10'400.00 zuzusprechen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich der Kosten der Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 63) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Am 29. Juni 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen den Be- schuldigten beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, Anklage (Urk. D1/26). Der weitere Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Urteil vom 30. Okto- ber 2023 (Urk. 58 S. 4 f.). Dieses Urteil – vorstehend wiedergegeben – wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 58 S. 67; Prot. I S. 48 ff.). Unmittelbar im Anschluss daran liess der Beschuldigte seinen amtlichen Verteidiger zu Protokoll Berufung anmelden (Prot. I S. 52). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils am 15. Januar 2024 (Urk. 57/2) reichte der Verteidiger am 18. Januar 2024 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 59). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2024 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin je ein Doppel der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufüllen und seine finanziellen Verhältnisse darzulegen (Urk. 61). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 13. Februar 2024 auf eine An- schlussberufung und beantragte die Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 63). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Der Beschuldigte reichte am 19. Februar 2024 das ausgefüllte Datenerfassungsblatt sowie verschiedene Unterlagen ein (Urk. 64; Urk. 65). 1.4. Da angesichts der prozessualen Ausgangslage (einzig eine Berufung des Beschuldigten, infolge des Verschlechterungsverbots sicher keine höhere Strafe als 100 Tagessätze Geldstrafe und Fr. 300.– Busse) die entsprechenden Voraus- setzungen nicht mehr gegeben waren, widerrief der Präsident mit Verfügung vom

- 6 -

7. März 2024 das Mandat des amtlichen Verteidigers und setzte diesem Frist an, um einerseits seine Honorarnote einzureichen und andererseits mitzuteilen, ob er den Beschuldigten fortan erbeten verteidige (Urk. 66). Am 13. März 2024 reichte der Verteidiger seine Honorarnote ein und teilte mit, für den Beschuldigten von nun an als erbetener Verteidiger tätig zu sein (Urk. 68). Der Verteidiger wurde für sein amtliches Mandat, wie von ihm beantragt, mit Fr. 706.80 entschädigt (Urk. 69; 69A). 1.5. Am 18. Juli 2024 wurde auf den 17. Oktober 2024 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen. Dazu sind heute der Beschuldigte in Begleitung von MLaw X3._____, LL.M. (durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ substituiert), erschienen; der Staatsanwaltschaft war das Erscheinen freigestellt worden (Urk. 70). Vorfragen waren keine zu entscheiden und abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 6 ff.; Urk. 75).

2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 1 f.). 2.2. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz in einigen Punkten anklagege- mäss schuldig gesprochen und in einigen Punkten freigesprochen. Er möchte be- rufungsweise vollumfänglich freigesprochen werden und beschränkt entsprechend seine Berufung auf die Schuldsprüche und die zusammenhängenden weiteren Re- gelungen (Urk. 59 S. 2, 3; Prot. II. S. 8). 2.3. Somit bilden die vorinstanzlichen Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 3 bis 5 (Strafe) sowie 9 und 10 (Kostenverlegung) Berufungsgegenstand, während sämt- liche anderen Dispositivziffern unangefochten sind. Der Eintritt der Rechtskraft die-

- 7 - ser Punkte ist vorab festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO).

3. Formelles 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies je- weils in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies explizit Erwähnung findet. 3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus- drücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus- einandersetzen und diese widerlegen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2, mit Hinweisen). II. Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigte und die Privatklägerin waren von 2014 bis 2022 verheiratet und haben eine 2018 geborene gemeinsame Tochter. Die Scheidung erfolgte am

5. Mai 2022 auf gemeinsames Begehren. Im Dezember 2021 war der Beschuldigte aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen. Das vorliegende Strafverfahren steht im Kontext von Auseinandersetzungen in der Trennungsphase. 1.2. Die vorinstanzlich erfolgten Schuldsprüche umfassen die folgenden Tat- vorwürfe:

- mehrfache Drohung (Dossier 1: 17. Dezember 2021; Dossier 2: 26. Januar 2022 und 7. Februar 2022)

- 8 -

- Beschimpfung (Dossier 2: 7. Februar 2022)

- mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Dossier 2: diverse Daten) 1.3. Wie auch schon vor Vorinstanz bestreitet der Beschuldigte diese Vorwürfe praktisch vollumfänglich schon in sachverhaltlicher und jedenfalls auch in recht- licher Hinsicht (Prot. I S. 31 ff.; Urk. 75 S. 11 ff.).

2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung, Beweismittel 2.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Sachverhaltserstel- lung sowie die Beweiswürdigungsregeln zutreffend dargelegt (Urk. 58 S. 7 ff.). 2.2. Die vorhandenen Beweismittel sind mit Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen uneingeschränkt verwertbar (Urk. 58 S. 7, 24).

3. Vorbemerkung 3.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, dass die Aussagen der Privatklägerin unglaubwürdig seien und dies sodann auch zu meh- reren erstinstanzlichen Freisprüchen geführt habe. Vor diesem Hintergrund könne nicht verlässlich auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden, weshalb der Sachverhalt für keines der angeklagten Delikte erstellt werden könne und der Beschuldigte von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen sei. Die Privatklägerin habe mehrere angebliche und teilweise schwere Vorfälle pauschal und ohne die zu er- wartenden Qualitätsmerkmale beschrieben. Sie habe sich nicht an angeblich nur kurz zurückliegende Vorfälle erinnert, sie widerspreche sich bezüglich Kernaspek- ten und sie beschuldige den Beschuldigten basierend auf vagen Annahmen. Dazu kommen – so die Verteidigung weiter – die in mehrerer Hinsicht lebensfremden Schilderungen der Privatklägerin, der Beschuldigte habe ein intimes Telefon- gespräch zwischen der Privatklägerin und ihrem Therapeuten aufgezeichnet. Mangels Glaubwürdigkeit der gemachten Aussagen der Privatklägerin sei der Be- schuldigte von vier der sieben Anklagepunkte freigesprochen worden. Das Gericht sei also in mehr als der Hälfte der gemachten Vorwürfe davon ausgegangen, dass die Privatklägerin keine verlässlichen Angaben gemacht habe. Es sei nicht ver-

- 9 - ständlich, weshalb die Vorinstanz die fehlerhaften Aussagen der Privatklägerin nicht in die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Aussagen miteinbezogen habe. Das Vorgehen der Vorinstanz erscheine willkürlich und sei nicht zu schützen. Tatvorwürfe, die sich einzig oder mehrheitlich auf die Aussagen der Privatklägerin abstützen, können – so die Verteidigung weiter – nicht rechtsgenügend erstellt wer- den (Urk. 76 S. 4-9). Die Verteidigung weist weiter zu den Vorwürfen der Privatklägerin schwergewichtig und allgemein darauf hin, dass sich die Parteien zum Zeitpunkt der Anklagevor- würfe in einem hochemotionalen Konflikt befunden hätten, welcher durch den Tod ihrer beiden Söhne ausgelöst worden sei. Insbesondere seit dem Tod des zweiten Sohnes hätten sich der Beschuldigte und die Privatklägerin in einer schwierigen "On-Off-Beziehung" befunden und hätten nicht füreinander da sein können, was zu Konflikten geführt habe. Die Privatklägerin überzeichne sodann diverse Vorfälle und stelle den Beschuldigten ungerechtfertigterweise schlecht dar. Dies entgegen dem häufigen Vorbringen der Vorinstanz, dass sie ihn nicht übermässig belasten würde. Sie führe immer wieder an, der Beschuldigte sei psychisch krank, narziss- tisch und höre Stimmen. Dies entgegen der eingehenden psychologischen Unter- suchung des Beschuldigten (Urk. 76 S. 4 ff, insb. S. 8; vgl. auch Urk. 40 S. 5 ff.). 3.2. Diese Vorbringen beschlagen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin, wel- che gemäss der Verteidigung beeinträchtigt sein soll. Es ist indes darauf hinzuwei- sen, dass für die Wahrheitsfindung grundsätzlich deutlich bedeutender als die Glaubwürdigkeit einer Person die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage ist, wel- che durch methodische Analyse ihres Inhalts daraufhin überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3). So sind etwa Abklärungen zur Glaubwürdigkeit von Zeugen nicht bereits dann notwendig, wenn Zweifel an dessen allgemeinen Glaubwürdigkeit bestehen, sondern nur, wenn diese Zweifel auch ge- eignet sind, sich auf die konkrete Beweiswürdigung, d.h. die Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Zeugenaussagen auszuwirken (BGE 147 IV 534 E. 2.3.2-2.3.4 und E. 2.5.1).

- 10 - Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass eine im Sinne der Ausführun- gen der Verteidigung beeinträchtigte Glaubwürdigkeit der Privatklägerin sich auf den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen – wie nachfolgend zu erläutern sein wird – ausgewirkt hätte. Vielmehr ist – wie von der Vorinstanz methodisch richtig vorge- gangen – die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen in Bezug auf die einzelnen Vorfälle daraufhin zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen.

4. Würdigung 4.1. Drohung vom 17. Dezember 2021 (Dossier 1) 4.1.1. Die Vorinstanz hat den schwergewichtig auf den Depositionen der Privat- klägerin basierenden Anklagesachverhalt in sorgfältiger Würdigung von deren Aus- sagen und derjenigen des Beschuldigten zutreffend als erstellt erachtet, sodass auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 58 S. 17 ff.). Die Privatklägerin hat den Vorfall lebendig, lebensnah, nachvollziehbar und mit origi- nellen Details versehen geschildert. Durchwegs gab sie den Wortlaut des Aus- spruchs des Beschuldigten gleich wieder; dass es "der letzte Tag für sie alle drei" sei, ist eine Drohung, die mit der Vorinstanz nicht als stereotyp, sondern durchaus als eigenständig zu bezeichnen ist, was dafür spricht, dass die Privatklägerin tat- sächlich Erlebtes wiedergibt. Konstant hat sie auch ausgesagt, an jenem Tag um ca. 21.00 Uhr zusammen mit ihrer Tochter von einem Besuch bei ihrer Mutter nach Hause gekommen zu sein, als der Beschuldigte, der sich im Treppenhaus versteckt habe, hinter ihr aufgetaucht sei, während sie vor der Wohnungstüre gestanden habe. Weil die Tür gerade geöffnet gewesen sei, sei der Beschuldigte in die Wohnung gekommen und habe die genannte Drohung ausgestossen; wahrschein- lich – so vermutete die Privatklägerin – wütend, weil damals ihre Ferien in der Türkei bevorgestanden hätten (Urk. D1/3/2/3 S. 6). Erschrocken sei sie wieder ins Treppenhaus getreten und habe die Polizei angerufen, worauf der Beschuldigte das Haus verlassen habe. Das habe sie dann ebenfalls der Polizei gemeldet, damit diese nicht kommen müsse (Urk. D1/3/2/1 S. 2; Urk. D1/3/2/3 S. 5). Neben dieser konsistenten, lebendigen und damit glaubhaften Schilderung (vgl. auch Prot. I

- 11 - S. 13/14) spricht sodann auch für den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Privatklä- gerin – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 76 S. 9) –, dass sie den Vorfall zeitlich zwischen dem Besuch bei ihrer Mutter und den bevorstehenden Ferien ge- nau einordnen konnte sowie dass die Anrufe bei der polizeilichen Einsatzzentrale dokumentiert sind und damit effektiv stattgefunden haben (Urk. D1/2/1 und D1/2/2). 4.1.2. Was der Beschuldigte zum Vorwurf sagt, vermag – entgegen der Vorbringen der Verteidigung (Urk. 47 S. 9 ff.) – keine Zweifel an der Darstellung der Privatklä- gerin zu wecken. Zunächst bestritt er überhaupt, an jenem Tag bei der Privatkläge- rin gewesen zu sein, um sich dann kurz darauf nicht mehr erinnern zu wollen. Die ihm vorgeworfene Drohung stellte er in Abrede und ergänzte, "wenn ich ihr so etwas gesagt hätte, hätte sie ganz sicher die Polizei kontaktiert". Darauf hingewiesen, dass die Privatklägerin tatsächlich die Polizei kontaktiert habe, stellte er den Tele- fonanruf nicht mehr in Abrede; es habe ihm die Privatklägerin aber gesagt, mit ihrem Anwalt zu sprechen (Urk. D1/3/1/1 S. 4/5). Es fällt auch auf, dass der Be- schuldigte nach seinen pauschalen Bestreitungen jeweils entweder lieber rasch auf seine damals schwierigen finanziellen Verhältnisse zu sprechen kam ("Übrigens fahre ich nachts Taxi, weil ich einen Zusatzjob brauche. Coronabedingt kann ich im Geschäft – eine Schneiderei – nicht genug verdienen", "Keinesfalls. Im Geschäft bin ich finanziell in Schwierigkeiten. Ich stehe kurz vor dem Konkurs", Urk. D1/3/1/1 S. 5) oder dann zu Vermutungen überging, die Privatklägerin habe psychische Pro- bleme (Urk. D1/3/1/1 S. 6) oder habe versucht, ihn "in eine Falle zu locken" (Prot. I S. 37; vgl. zum Ganzen auch Urk. 75 S. 12). 4.1.3. Mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen gilt es nochmals festzuhal- ten (vgl. E. II/3.2), dass keine Anhaltspunkte bestehen, dass eine im Sinne der Aus- führungen der Verteidigung beeinträchtigte Glaubwürdigkeit der Privatklägerin sich auf den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen ausgewirkt hätte. Neben dem, dass – wie vorstehend erwogen – die Aussagen aus sich heraus als überzeugend erscheinen, hat die Vorinstanz auch zutreffend festgestellt, dass die Privatklägerin – entgegen der Einschätzung der Verteidigung (Urk. 47 S. 8) – differenziert und zurückhaltend aussagte, den Beschuldigten keineswegs übermässig belastete und so in keiner

- 12 - Weise den Eindruck erweckte, dem Beschuldigten Schaden zufügen zu wollen (Urk. 58 S. 18). Dem ist nichts beizufügen. 4.1.4. Mit der Vorinstanz ist deshalb der Anklagesachverhalt betreffend die Dro- hung vom 17. Dezember 2021 erstellt. 4.2. Drohung vom 26. Januar 2022 (Dossier 2) 4.2.1. Auch bezüglich dieses Sachverhalts hat die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten zutreffend gewürdigt und den Anklagevorwurf als erstellt betrachtet. Es kann wieder auf die entsprechenden Erwägungen verwie- sen werden (Urk. 58 S. 33 ff.). Diese Auseinandersetzung ereignete sich abermals vor einer geplanten Reise der Privatklägerin in die Türkei, und der Beschuldigte habe ihr gedroht, sie umzubringen, wenn sie ihre Flugtickets nicht storniere. Die entsprechenden Aussagen der Privatklägerin erscheinen wiederum als lebensnah und konsistent; als originelles Kriterium für deren Glaubhaftigkeit erscheint hier insbesondere, wie die Privatklägerin schilderte, dass sie mit ihrer Tochter in die Waschküche gewollt habe, als die Tochter vor der Wohnungstüre sofort gesagt habe "Mami, es riecht nach Papa", womit sie Bezug auf dessen Parfum genommen habe. Effektiv habe dieser wieder im Treppenhaus gewartet. Da er seine Tochter vermisst habe, habe sie – die Privatklägerin – den Beschuldigten in die Wohnung gelassen, wo er mit der Tochter gespielt habe. Als er dann wieder habe gehen wollen, hätten sie zu streiten begonnen und seien die drohenden Worte gefallen. Auch hier wirken die Aussagen sehr natürlich und effektiv erlebt. Ein starkes Indiz für eine nicht "gelernte" falsche Belastung, wie es ihr der Beschuldigte auch hier vorwirft, ist sodann der Umstand, dass die Privatklägerin in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst erklärte, sie könne sich nicht mehr an einen Vorfall im Zusammenhang mit der Waschküche vom 26. Januar 2022 erinnern und wolle nicht etwas sagen, bei dem sie nicht mehr wisse, ob es stimme. Erst als der vor- instanzliche Richter die Privatklägerin auf deren frühere Aussage angesprochen hatte, wonach die Tochter gesagt habe, es rieche nach Papa, konnte die Privat- klägerin den Vorfall sogleich wieder einordnen und plastisch schildern, wie der Be-

- 13 - schuldigte dann vom obersten Stock heruntergekommen sei und dabei ein weisses Hemd getragen habe (Prot. I S. 18/19). Aus dieser Sequenz ergibt sich zudem wiederum, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht übermässig belasten wollte. Das unterstrich sie weiter, indem sie etwa von sich aus erzählte, dass ihre Tochter den Wunsch geäussert habe, es solle der Beschuldigte noch nicht gehen, da sie noch etwas mit ihm spielen wolle, was sie – die Privatklägerin – denn auch erlaubt habe (Urk. D1/3/2/3 S. 13). Weiter räumte die Privatklägerin ein, dass der Beschuldigte die Drohung "ganz ruhig", in normaler Lautstärke ausgesprochen habe, und dass er auf ihre Bitte hin anschlies- send die Wohnung auch ohne Weiteres verlassen habe (Urk. D1/3/2/2 S. 3, 4; Urk. D1/3/2/3 S. 13). Gleichermassen bestätigte die Privatklägerin, dass es damals in der Wohnung gar zu einem Kuss zwischen ihr und dem Beschuldigten gekom- men sei, wobei die Initiative gegenseitig gewesen sei und sie insbesondere der Beschuldigte nicht dazu gezwungen habe. Und sie bekräftigte schliesslich noch- mals, dass der Beschuldigte die Tochter sehen dürfe, wenn er möchte; er solle sie

– die Privatklägerin – aber einfach in Ruhe lassen (Urk. D1/3/2/3 S. 14). 4.2.2. Demgegenüber vermag auch hier die blosse Bestreitung des Beschuldigten keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Darstellung der Privatklägerin zu wecken, zumal die damit verbundenen Aussagen des Beschuldigten eher wirr sind: Wäh- rend er in der polizeilichen Befragung in Abrede stellte, gewusst zu haben, dass die Privatklägerin in die Ferien verreise, und auch zu bestreiten schien, am 26. Januar 2022 überhaupt bei der Privatklägerin gewesen zu sein (Urk. 1/3/1/3 S. 3), blieb er in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zwar dabei, dass "so etwas nicht vorge- kommen" sei, strich aber heraus, dass die Privatklägerin zusammen mit ihrer Mutter gereist sei und er alles finanziert habe. Dann musste er offensichtlich aber doch um die Reise gewusst haben (Prot. I S. 38; vgl. zum Ganzen auch Urk. 75 S. 12 f.). 4.2.3. Neben der Bestreitung, dass der Beschuldigte der Privatklägerin niemals gedroht habe, sie umzubringen, verweist die Verteidigung auch hier auf die ihrer Ansicht nach eingeschränkte Glaubwürdigkeit der Privatklägerin (Urk. 40 S. 20; vgl. auch Urk. 76 S. 4-9 und 13). Das wurde bereits vorstehend abgehandelt.

- 14 - 4.2.4. Mit der Vorinstanz ist deshalb auch der Anklagesachverhalt betreffend die Drohung vom 26. Januar 2022 erstellt. 4.3. Drohung und Beschimpfung vom 7. Februar 2022 (Dossier 2) 4.3.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 7. Februar 2022 anlässlich eines Besuchs von ihm in B._____ bei einem Onkel der Schwägerin der Privatklägerin im Beisein des ebenfalls anwesenden Bruders der Privatklägerin zwei bis dreimal ge- sagt zu haben, er – der Beschuldigte – werde die Privatklägerin umbringen und in Stücke schneiden (Anklageschrift S. 7/8, Drohung). Beim gleichen Besuch habe er sodann über die Privatklägerin gesagt, sie sei eine Schlampe und treffe andere Männer (Anklageschrift S. 5, Beschimpfung). Die Vorinstanz hat diese beiden Vor- würfe getrennt abgehandelt und als erstellt betrachtet (Urk. 58 S. 23 ff. und S. 41 ff.). Nachdem es um Aussagen des Beschuldigten an ein und demselben Be- such in B._____ geht, ist indessen eine gemeinsame Betrachtung angezeigt. 4.3.2. Die Privatklägerin war an jenem Abend in B._____ nicht zugegen, brachte die Vorwürfe aber am 10. Februar 2022 zur Anzeige, nachdem sie von ihrem Bru- der und dessen Frau orientiert worden war (Urk. D1/3/2/2 S. 1, 4 ff.). Entsprechend konnte die Privatklägerin hinsichtlich der konkreten dem Beschuldigten vorge- worfenen Aussagen nicht aus eigener Wahrnehmung sprechen, sondern sie gab wieder, was ihr ihr Bruder erzählt habe. 4.3.3. Der Bruder der Privatklägerin, C._____, wurde von den Strafverfolgungsbe- hörden einvernommen (Urk. D1/3/3/1 und D1/3/3/2). Hier fällt indessen – mit der Verteidigung (vgl. Urk. 76 S. 17 f.) – vorab auf, dass C._____ nie davon gesprochen hat, es habe der Beschuldigte die Privatklägerin als Schlampe bezeichnet, wie das gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin (Urk. D1/3/2/3 S. 12) in den Anklage- vorwurf aufgenommen worden ist. Das hat die Vorinstanz freilich auch gesehen, indessen erwogen, es entspreche dem Kerngehalt von "Schlampe", wenn C._____ ausgesagt habe, "was die Privatklägerin alles so mache und dass sie einen Lieb- haber in der Türkei habe" (Urk. 58 S. 27). Damit ging die Vorinstanz allerdings zu weit. Der massgebliche Anklagevorwurf lautet, dass der Beschuldigte am Montag,

7. Februar 2022, ca. zwischen 21.00 Uhr bis 23.30 Uhr, in der Wohnung am

- 15 - D._____-weg 1 in B._____ zu E._____, dem Onkel der Privatklägerin, gesagt habe, die Privatklägerin sei eine Schlampe und treffe andere Männer. Dieser Vorwurf lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen, nachdem dies nicht einmal der beim Vor- fall anwesende C._____ so ausgesagt hat. Dass der Beschuldigte die Privatkläge- rin sonst einmal so betitelt hätte, wäre nicht in die Anklage aufgenommen worden bzw. in der Passage "… hat im Zeitraum vom 3. Januar 2022 bis 8. Februar 2022 gegenüber von Familienangehörigen der Geschädigten gesagt, dass die Geschä- digte eine Schlampe sei und sie andere Männer treffen würde" (Anklageschrift S. 5) deutlich zu wenig konkret abgebildet, zumal – neben C._____ – keine weiteren Fa- milienangehörigen einvernommen worden sind. Der Anklagevorwurf "Beschimp- fung" gemäss Dossier 2 ist demnach nicht rechtsgenügend erstellt. 4.3.4. Anders sieht es betreffend die Drohung aus, die der Beschuldigte an jenem

7. Februar 2022 ausgestossen habe. Hier sagte C._____ sowohl in der polizeilichen als auch der staatsanwaltschaftlichen Befragung konstant aus, der Beschuldigte habe mehrmals über die Privatklägerin gesagt "ich werde sie in Stücke schneiden" und "ich werde sie töten" (Urk. D1/1/3/3/1 S. 2; Urk. D1/1/3/3/2 S. 4, 5). Das entspricht auch den Aussagen der Privatklägerin, die erklärte, ihr Bruder habe ihr die Drohungen des Beschuldigten in den Folgetagen genau in diesem Wortlaut weitergeleitet (Urk. D1/3/2/2 S. 5; Urk. D1/3/2/3 S. 12; Prot. I S. 26). Das "ins Stücke schneiden" erscheint dabei wieder nicht bloss als pauschaler Anwurf, der Beschuldigte habe gedroht, sondern als eigener, charakteristischer Wortlaut, der grundsätzlich für tatsächlich Erlebtes spricht. Dass sich der Beschuldigte zu einer solchen Drohung hat hinreissen lassen, erscheint sodann angesichts der damals gegebenen Situation als erklärbar: Gemäss über- einstimmenden Aussagen war nämlich eigentlich geplant, dass der Beschuldigte einzig E._____ und dessen Familie besuchen sollte, zu welchem offenbar ein gewisses Vertrauensverhältnis bestand. E._____ bat dann aber C._____ kurzfristig, auch vorbei zu kommen (Urk. D1/3/3/1 S. 2; Urk. D1/3/3/2 S. 3), was der Beschuldigte nicht erwartet hatte (Urk. D1/3/1/3 S. 4; Urk. D1/3/1/5 S. 2; Prot. I S. 40), und es kam zugestandenermassen zu gewissen Meinungsverschieden- heiten (Urk. D1/3/3/1 S. 5, C._____: "Manchmal wurde er [der Beschuldigte] laut, manchmal sprach er normal. […]. Ich wurde auch einmal wütend und sagte ihm,

- 16 - dass er die ganze Zeit lüge und meine Frau beschuldige."; Urk. D1/3/3/2 S. 5: "Er [der Beschuldigte] war in aggressiver Stimmung. […]. Ich habe ihn dann auch gefragt, ob er besoffen ist oder etwas einnimmt."; Urk. D1/3/1/3 S. 4, Beschuldigter: "Plötzlich erschien er [C._____] vor Ort und warf mir vor, ich sei kein guter Vater." [vgl. auch Urk. D1/3/1/4 S. 4], Urk. D1/3/1/5 S. 2: "Als wir beim Essen waren, erschien plötzlich C._____ und begann mich zu beleidigen.", Prot. I S. 40: "Dort hat mich C._____ verbal angegriffen und gesagt, ich würde Alkohol trinken, ich sei ein unmöglicher Mensch und sei der Mörder des Kindes. […]. Für mich ergab das keinen Sinn, eingeladen zu werden für ein Versöhnungsgespräch und dann verbal angegriffen zu werden. Dann habe ich E._____ gesagt, dass ich nicht dorthin gegangen sei für so etwas."). Offensichtlich herrschte also eine angespannte Atmosphäre, was emotionale Reaktionen erfahrungsgemäss begünstigt. Wenn die Verteidigung sodann darauf hinweist, dass sich C._____ um die Beantwortung der Frage "gedrückt" habe, ob er die Drohungen seiner Schwester gegenüber ernst genommen habe (Urk. 40 S. 18), spricht das nicht gegen C._____, sondern vielmehr für den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen und dafür, dass auch er den Beschuldigten nicht wahrheitswidrig belasten wollte. Im Falle einer falschen Be- lastung wäre denn auch zweifellos nahe gelegen, die Frage nach dem Ernst- nehmen ohne Weiteres zu bejahen. Dass C._____ aber vage blieb und offen Zweifel einräumte, (Urk. D1/3/3/1 S. 3: "Ich kann es nicht abschätzen. Ich sehe ihn als krank, …", "Ich habe es nicht ernst genommen, es machte mich ehrlich gesagt wütend, dass er so über meine Familie sprach."; Urk. D1/3/3/2 S. 5: "Jemand, der so etwas macht, ist unberechenbar. Ich selber glaube nicht, dass er das machen würde. Aber wie ich bereits dem Polizisten gesagt habe, glaube ich, dass er psychisch krank ist. Daher kann ich es auch nicht ausschliessen."), spricht gegen eine falsche Belastung. Gleiches gilt schliesslich für den Umstand, dass C._____ die Frage verneinte, ob der Beschuldigte noch weitere Drohungen gegen die Privatklägerin ausgesprochen habe (Urk. D1/3/3/2 S. 6). Der Umstand, dass mehrere Personen anlässlich dieses Vorfalls anwesend waren (vgl. dazu Urk. 75 S. 15; vgl. auch Urk. D1/3/3/1 F/A 7), spricht überdies ebenfalls gegen eine falsche Belastung durch C._____. Denn, wenn er bezüglich dieses Vorfalls gelogen hätte, dann wäre er Gefahr gelaufen, dass eine andere anlässlich dieses Vorfalls

- 17 - anwesende Person diese Lüge ohne Weiteres hätte auffliegen lassen können. Es ist zwar zutreffend – wie von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebracht (Urk. 76 S. 15) –, dass C._____ vor der polizeilichen Einvernahme mit der Privatklägerin telefonierte (vgl. dazu Urk. D1/3/3/2 F/A 19 ff.). Hinweise darauf, dass die beiden sich abgesprochen oder ihre Aussagen aufeinander abgestimmt hätten, ergeben sich aus ihren Aussagen jedoch nicht. 4.3.5. Demgegenüber erscheinen die Bestreitungen des Beschuldigten auch hier als wenig überzeugend und vor allem auch nicht lebensnah, wenn er zwar ein- räumt, beim geplanten Gespräch über seine Eheprobleme vom überraschend auftauchenden C._____ angegriffen und beleidigt worden zu sein, selbst aber "ein- fach aufgestanden und weggegangen" sein will (Urk. D1/3/1/5 S. 2; vgl. auch Urk. 76 S. 16). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er gar aus, er habe sich bedankt, C._____ die Hand geschüttelt und sei gegangen (Prot. I S. 40; vgl. zum Ganzen auch Urk. 75 S. 13 f.). Das ist wenig glaubhaft. Viel eher erwecken seine weiteren Aussagen, wonach ihn C._____ verbal angegriffen, beleidigt und mit Vorwürfen eingedeckt habe, den Eindruck von "ich nicht, er auch". 4.3.6. Der Anklagesachverhalt betreffend die Drohung vom 7. Februar 2022 ist des- halb ebenfalls erstellt. 4.4. Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Dossier 2) 4.4.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zwischen dem 4. Januar 2022 bis zum

11. September 2022 diverse Male gegen das ihm hinsichtlich der Privatklägerin auferlegte Kontakt- und Rayonverbot verstossen zu haben (Anklageschrift S. 5/6). Die Vorinstanz hat als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte zwischen dem

23. Januar 2022 und dem 10. Februar 2022 die Privatklägerin 196 Mal telefonisch kontaktiert und mit ihr 359 Nachrichten ausgetauscht habe sowie dass er am

26. Januar 2022 bzw. 11. September 2022 in bzw. bei der Wohnung der Privat- klägerin gewesen sei (Urk. 58 S. 32). 4.4.2. Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, dass ihm zur infrage stehenden Zeit ein Kontakt- und Rayonverbot untersagte, das Gebiet um die Wohnung der Privat-

- 18 - klägerin zu betreten und mit ihr in irgendeiner Weise Kontakt aufzunehmen (vgl. dazu die entsprechenden Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts Zürich Urk. D1/10/1/12; Urk. D1/10/8; Urk. D1/10/22; Urk. D1/10/2/16). 4.4.3. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin zwischen dem 23. Januar 2022 und dem 10. Februar 2022 im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen 196 Mal telefo- nisch kontaktiert hat und in der gleichen Zeit 359 WhatsApp-Nachrichten zwischen ihnen ausgetauscht worden sind, ist durch die entsprechende Auswertung der Mobiltelefone des Beschuldigten erstellt (Urk. D2/2/1-3). 4.4.4. Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am 26. Januar 2022 an ihrem Wohnort aufgesucht hat (vgl. vorstehend E. 3.2 betreffend die jenentags erfolgte Drohung). 4.4.5. Dazu, dass der Beschuldigte am 11. September 2022 bei der Wohnung der Privatklägerin gewesen sei, bestehen nur rudimentäre Aussagen. In der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 15. September 2022 erklärte die Privatklägerin, sie habe den Beschuldigten vor vier Tagen in der Nacht gesehen. Sie habe gehört, dass er ins Treppenhaus gekommen sei, dann aus dem Fenster geschaut und ihn gesehen. Er sei schwarz angezogen und am Rauchen gewesen. Auf die Rückfrage, wie sie denn gehört habe, dass der Beschuldigte ins Treppenhaus gekommen sei, antwortete die Privatklägerin: "…man hört halt alles, wenn jemand reinkommt, und ich höre, dass er reinkommt. Ich weiss nicht, wie er reinkommt, aber er kommt rein. Vielleicht hat er ja einen Schlüssel nachmachen lassen." (Urk. D1/3/2/4 S. 4). Sie wisse, dass wenn im Haus jemand reinkomme, diese Person normalerweise gleich in ihre Wohnung gehe. Wenn jemand im Treppenhaus herumschleiche, gehe sie davon aus, dass es der Beschuldigte sei. Er sei noch zwei oder drei weitere Male vorbeigekommen, aber sie wisse nicht mehr, wann das genau gewesen sei (a.a.O. S. 5). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte die Privatklägerin, den Beschuldigten einmal gesehen zu haben, wie er sich draussen versteckt habe; er habe schwarze Kleider getragen und geraucht (Prot. I S. 27). Damit nahm sie ver- mutlich Bezug auf den Vorfall, welchen Sie bei der Staatsanwaltschaft auf den

- 19 -

11. September 2022 datiert hatte. Gleiches gilt wohl, wenn sie später präzisierte, sie habe gleich aus dem Fenster geschaut und seine schwarzen Schuhe gesehen. Auf ihre Frage, warum er da sei und die gerichtliche Anordnung nicht beachte, habe er keine Antwort gegeben und sei einfach gegangen (Prot. I S. 28). 4.4.6. Auch wenn wahrscheinlich erscheint, dass der Beschuldigte in der massge- blichen Zeit auch über den 26. Januar 2022 hinaus noch weitere Male – und mithin auch am 11. September 2022 – am Wohnort der Privatklägerin aufgetaucht sein mag, ist das Beweisfundament zu dünn, um zur rechtsgenüglichen, zweifelsfreien Überzeugung zu führen, der Beschuldigte sei – genau – am 11. September 2022 bei der Privatklägerin gewesen (vgl. dazu auch Urk. 76 S. 19 f.). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auf diesen Vorhalt hin in der Schlusseinvernahme vom 2. Mai 2023 erklärte, er sei an jenem Datum bei seiner Freundin in Deutschland gewesen (Urk. D1/16 S. 2), was er zwar nicht belegte, indessen auch nicht weiter überprüft worden ist. Ebenso stellte er – nicht ganz unberechtigt – in den Raum: "Sie [die Privatklägerin] hat ja ständig ein Telefon in der Hand. Wenn ich wirklich dort gewe- sen wäre, warum hat sie dann nicht einfach ein Foto von mir oder meinem Auto gemacht? Dann hätte sie ja auch etwas in der Hand gehabt." (a.a.O.). In der vor- instanzlichen Hauptverhandlung räumte das die Privatklägerin dann auch ein, wenn sie sagte, es sei ihr erst im Nachhinein in den Sinn gekommen, dass sie ein Foto hätte machen können, es sei dann aber bereits zu spät gewesen (Prot. I S. 27). 4.4.7. Soweit dem Beschuldigten also vorgeworfen wird, am 11. September 2022 vor dem Eingang oder im Treppenhaus der Liegenschaft F._____ [Strasse] 2 in … Zürich gewesen zu sein (Anklageschrift S. 6), kann dieser Vorwurf nicht mit der erforderlichen Sicherheit erstellt werden. 4.5. Fazit Das Fazit der Vorinstanz (Urk. 58 S. 46) ist entsprechend leicht anzupassen. Es bleibt als Schlussfolgerung, dass der Anklagesachverhalt hinsichtlich der Drohun- gen vom 17. Dezember 2022 (Dossier 1), 26. Januar 2022 und vom 7. Februar 2022 (Dossier 2) sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Ver- fügungen (im Zeitraum vom 23. Januar 2022 bis 10. Februar 2022 [Kontaktverbot]

- 20 - sowie am 26. Januar 2022 [Rayonverbot]) erstellt ist. Nicht rechtsgenügend erstellt sind dagegen die Vorwürfe der Beschimpfung vom 7. Februar 2022 sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, soweit diese nicht den Zeitraum vom

23. Januar 2022 bis 10. Februar 2022 (Kontaktverbot) und den 26. Januar 2022 (Rayonverbot) betreffen. III. Rechtliche Würdigung

1. Drohungen 1.1. Die Vorinstanz hat hinsichtlich aller drei Drohungen den Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt gesehen. Dabei hat sie die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen richtig zusammengefasst (Urk. 58 S. 46/47). Herauszustreichen ist zum konkreten Fall namentlich, dass unwesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint. Sie muss aber als ernstgemeint in Erscheinung treten (BGE 105 IV 120 E. 2a; 122 IV 322 E. 1a) und als Taterfolg den Geschädigten tatsächlich in Angst und Schrecken versetzen, was sich im Verlust des Sicherheitsgefühls des Bedrohten niederschlägt (PK StGB-TRECHSEL/MONA 2021, Art. 180 N 3 m.w.H.; BSK StGB-DELNON/RÜDY 2019, Art. 180 N 10; BGE 141 IV 1). Dabei ist nicht ent- scheidend, ob die Drohung gegenüber dem Geschädigten direkt oder gegenüber einer Drittperson geäussert wird und das Opfer davon erst auf indirektem Weg Kenntnis erhält (vgl. Urteil 6B_741/2021 vom 2. August 2022 E. 7.3; 6B_871/2014 vom 24. August 2015 E. 2.2.2; 6B_820/2011 vom 5. März 2012 E. 3). Subjektiv muss der Täter mindestens in Kauf nehmen, dass das Opfer durch die fraglichen Äusserungen oder Handlungen in Angst und Schrecken versetzt bzw. seines Sicherheitsgefühls verlustig geht (PK StGB-TRECHSEL/MONA 2021, Art. 180 N 4 m.w.H.; BSK StGB-DELNON/RÜDY 2019, Art. 180 N 33). 1.2. Hinsichtlich der Drohung vom 17. Dezember 2021 ist mit der Vorinstanz (Urk. 58 S. 47/48; und entgegen der Ansicht der Verteidigung [Urk. 76 S. 12 f.]) festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seiner Äusserung, dies sei "der letzte Tag für sie alle drei", der Privatklägerin offenkundig einen schweren Nachteil, nämlich nichts weniger als die Tötung der ganzen Familie, in Aussicht stellte. Es ist deshalb ohne Weiteres nachzuvollziehen, wenn die Privatklägerin sagt, sie hätte grosse

- 21 - Angst gehabt (Urk. D1/3/2/1 S. 5, 7; Urk. D1/3/2/3 S. 5/6; Prot. I S. 14), auch wenn sie in der ersten Einvernahme nach dem Vorfall am 2. Januar 2022 auch noch mut- masste, sie glaube nicht, dass er ihr in der Wohnung etwas angetan hätte, sondern er habe ihr nur Angst machen wollen (Urk. D1/3/2/1 S. 5). Wie eingangs gesehen, reicht das indessen zur Erfüllung des Tatbestands; die Privatklägerin beschreibt denn auch klar einen Verlust ihres Sicherheitsgefühls, wenn sie in der Einvernahme vom 3. März 2022 ausführte, nach dem Vorfall die ganze Nacht nicht schlafen gekonnt zu haben, aus Angst, dass der Beschuldigte zurückkomme (Urk. D1/3/2/3 S. 6). Der Beschuldigte seinerseits stellt bekanntlich in Abrede, die erstellte Dro- hung geäussert zu haben, und sagt entsprechend nichts zu seiner Motivation aus. Es steht indessen mit der Vorinstanz fest, dass wer zu seiner Ehefrau sagt, "dies ist der letzte Tag für uns alle drei", ohne Weiteres mindestens in Kauf nimmt, diese in Angst und Schrecken zu versetzen bzw. ihres Sicherheitsgefühls zu berauben. Der Beschuldigte hat sich damit der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 1.3. Am 26. Januar 2022 drohte der Beschuldigte der Privatklägerin unverblümt, sie umzubringen, wenn sie ihre Tickets nicht annulliere. Hiezu gilt – mutatis mutandis – das vorstehend Erwogene sowie die auch hier zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz (Urk. 58 S. 48). Die Privatklägerin sagte wieder ähnlich aus: Sie habe Angst bekommen und die Drohung schon ernst genommen, für sich aber auch gedacht, er sage das vielleicht nur, um eine Stornierung ihrer Reise zu bewirken (Urk. D1/3/2/2 S. 3). In ihrer Angst habe sie sich aber danach nicht getraut, die Wä- sche aufzuhängen, sie habe sich im Treppenhaus umgeschaut und die Wohnung durchsucht, ob er da sei. Immer wenn sie nach Hause komme, schaue sie zuerst nach oben, ob er sich im Treppenhaus verstecke (a.a.O. S. 3/4). In der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 3. März 2022 bestätigte sie, Angst vor dem Be- schuldigten gehabt zu haben; deshalb habe sie auch Anzeige gemacht (Urk. D1/3/2/3 S. 13). Auch hier muss sich der Beschuldigte entgegenhalten las- sen, dass mindestens in Kauf nimmt, das Gegenüber in Angst und Schrecken zu versetzen, wer diesem androht, es umzubringen. Er hat damit auch in diesem Zusammenhang den Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt.

- 22 - 1.4. Am 7. Februar 2022 sagte der Beschuldigte zum Bruder der Privatklägerin, C._____, er werde diese umbringen und in Stücke schneiden. Fraglos musste der Beschuldigte – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 76 S. 16) –damit rechnen, dass C._____ das seiner Schwester weiterleitet – was ja auch geschehen ist. Es bleibt auch hier den vorinstanzlichen (Urk. 58 S. 48/49) und den vorstehen- den Erwägungen wenig beizufügen. Es geht wieder um eine Drohung, die ganz offensichtlich geeignet ist, den Adressaten im Mindesten seines Sicherheitsgefühls zu berauben. Auch hiezu sagte die Privatklägerin bei ihrer Anzeigeerstattung einer- seits aus, sie glaube zwar, dass das "einfach Fantasien" des Beschuldigten seien und er psychische Probleme habe. Aber andererseits habe sie Angst, in die Wasch- küche zu gehen, sie habe Angst, dass er sich irgendwo verstecke und ihr etwas antue. Sie durchsuche immer alles nach ihm, bevor sie die Wohnung schliesse. Konkret danach gefragt, was sie denke, dass der Beschuldigte ihr antun könne, erwiderte sie, er könnte sie schlagen oder würgen, sie traue ihm aber auch zu, dass er sie umbringen könnte. Es sei schwer einzuschätzen, da er unter Wahnvorstel- lungen leide (Urk. D1/3/2/2 S. 5). Mehr allgemein danach gefragt, ob sie Angst vor dem Beschuldigten habe, bestätigte das die Privatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

3. März 2022 recht abgeklärt und differenziert: Es sei für sie schwierig zu sagen. Wenn der Beschuldigte sie in Ruhe lassen würde, wäre alles gut. Aber solange sie noch in der Wohnung sei, wisse sie nicht, was er mache, ob er in die Wohnung komme oder ins Treppenhaus. Wenn sie umziehen würde, wäre es besser. Aber Angst habe sie schon vor ihm. Für sie sei es einfach wichtig, dass er sie in Ruhe lasse; sie seien ja nicht das erste Paar, das sich trenne (Urk. D1/3/2/3 S. 14). Auch bezüglich des Vorfalls vom 7. Februar 2022 erhellt damit, dass der Beschuldigte durch seine Aussagen gegenüber C._____ die Privatklägerin im Min- desten ihres Sicherheitsgefühls beraubt hat, was er jedenfalls in Kauf genommen hat. Entsprechend hat er sich auch diesbezüglich der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

- 23 - 1.5. Der Beschuldigte ist damit der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (da die Drohungen während der Ehe gegenüber der Ehegattin erfolgt sind) schuldig zu sprechen.

2. Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen 2.1. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Er- wägungen zu verweisen (Urk. 58 S. 50 ff.). Dass der Beschuldigte in objektiver Hin- sicht mehrfach gegen die ihm auferlegten Kontakt- und Rayonverbote verstossen hat, steht aufgrund der Akten zweifelsfrei fest und wird hinsichtlich der telefonischen Kontakte sowohl vom Beschuldigten selbst (Urk. D1/3/1/3 S. 4; Urk. D1/3/1/4 S. 3; Urk. D1/16 S. 11) als auch von der Verteidigung (Urk. 40 S. 20; Urk. 76 S. 20 ff.) nicht bestritten. Objektiv dargetan ist sodann aufgrund der vorstehenden Erwägun- gen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin trotz Kontakt- und Rayonverbot am

26. Januar 2022 in deren Wohnung aufgesucht hat. 2.2. Hingegen macht der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht geltend, es sei die Privatklägerin gewesen, die ihn kontaktiert habe, und entsprechend habe er ge- dacht, das Kontakt- und Rayonverbot sei aufgehoben (Urk. D1/3/1/5 S. 2 und sinn- gemäss Urk. D1/16 S. 4,11 und Prot. I S. 42). Auch die Verteidigung argumentiert, die Kontaktaufnahmen seien nicht vom Beschuldigten initiiert worden, vielmehr habe die Privatklägerin den Beschuldigten mehrfach angerufen. Angesichts dessen sei der Beschuldigte davon ausgegangen, dass das Kontakt- und Rayonverbot aufgehoben sei (Urk. 40 S. 20, 21; Urk. 76 S. 19 ff.). Mit der Vorinstanz ist hiezu zunächst festzuhalten, dass entgegen dieser Dar- stellung nicht die Rede davon sein kann, die Kontaktaufnahmen seien von der Pri- vatklägerin ausgegangen (Urk. 58 S. 31). Vielmehr hat in der fraglichen Zeit der Beschuldigte mit seinen beiden iPhones nicht weniger als 196 Mal die Rufnummer der Privatklägerin gewählt, währenddem im selben Zeitraum nur 12 Anrufe von der Rufnummer der Privatklägerin auf einem Gerät des Beschuldigten eingegangen sind (Urk. D2/1/3 S. 3; vgl. dazu Urk. D2/2/1-2). Sodann wurden zwischen dem

31. Januar 2022 und dem 5. Februar 2022 unzählige – nach den polizeilichen Er- hebungen insgesamt 359 – WhatsApp-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten

- 24 - und der Privatklägerin ausgetauscht (Urk. D2/1/3; Urk. D2/1/3), wobei sich hier die Privatklägerin allerdings aktiver an den Konversationen beteiligt und diese teilweise auch initiiert hat (Urk. D2/1/3 passim). Soweit der Beschuldigte sodann nach zwei vorgängigen Befragungen zur Sa- che von Mitte Februar 2022 (Urk. D1/3/1/3 und D1/3/1/4) in der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 31. März 2022 erstmals behauptete, er habe geglaubt, dass das Kontakt- und Rayonverbot aufgehoben worden sei (Urk. D1/3/1/5 S. 2), so ist das im Einklang mit der Vorinstanz als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten (Urk. 58 S. 52). Es musste dem Beschuldigten allerdings ohnehin klar sein, dass er nicht einfach hätte – rechtswirksam – annehmen dürfen, die Anord- nungen seien aufgehoben, sondern dass hierzu eine formelle Mitteilung erforderlich gewesen wäre. Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte bereits in der Hafteinver- nahme vom 3. Januar 2022 bei der Staatsanwältin erkundigt hatte, wie er sich unter Geltung des Kontakt- und Rayonverbots zu verhalten habe, wenn er von der Pri- vatklägerin kontaktiert werden sollte. Daraufhin erklärte die damalige amtliche Ver- teidigerin dem Beschuldigten – protokollarisch festgehalten –, er solle ihre Anrufe nicht entgegennehmen und sie wegschicken, wenn sie persönlich vorbeikäme (Urk. D1/3/1/2 S. 6). Es steht damit fest, dass sich der Beschuldigte mehrfach über das gegen ihn erlassene Kontakt- und Rayonverbot hinwegsetzte und sich entsprechend des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig gemacht hat. 2.3. Insgesamt führt dies zweitinstanzlich zu einem Schuldspruch wegen mehr- facher Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (begangen am 17. Dezember 2021, 26. Januar 2022 und 7. Fe- bruar 2022) sowie wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (23. Januar 2022 bis 10. Februar 2022 [Kontaktverbot];

26. Januar 2022 [Rayonverbot]).

- 25 - IV. Sanktion

1. Ausgangslage, Strafrahmen, Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingt auf 3 Jahre aufgeschobenen Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 58 S. 61). Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine stren- gere Bestrafung von vornherein ausser Betracht. 1.2. Weiter hat die Vorinstanz die allgemeinen Strafzumessungsregeln korrekt wiedergegeben, sodass darauf verwiesen werden kann (Urk. 58 S. 53 ff.). 1.3. Für die nunmehr noch erfolgenden Schuldsprüche steht bei Art. 180 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zur Diskussion, für eine Widerhandlung im Sinne von Art. 292 StGB eine Busse bis Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB).

2. Tatverschulden 2.1. Mehrfache Drohung 2.1.1. Die Vorinstanz hat, ausgehend von der Drohung vom 17. Dezember 2021 als schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB, in Anwendung des Aspe- rationsprinzips für die drei Drohungen eine Einsatzstrafe für die gesamte Tatschwere von 90 Tagessätzen Geldstrafe festgesetzt (40 Tagessätze Einsatz- strafe für die Drohung vom 17. Dezember 2021, zweimal 25 Tage Asperation für die Drohungen vom 26. Januar und vom 7. Februar 2022; Urk. 58 S. 56 bis 58) und ist methodisch damit korrekt vorgegangen. 90 Tagessätze Geldstrafe liegen am un- tersten Rand des zur Verfügung stehenden Strafrahmens (1/12 der Maximalstrafe), und es geht immerhin um eine dreifache, jeweils sehr ähnlich gelagerte Tatbe- gehung.

- 26 - 2.1.2. In objektiver Hinsicht hat die Vorinstanz zutreffend berücksichtigt, dass es sich mit Todesdrohungen um grundsätzlich sehr schwerwiegende Drohungen han- delt und bei jener vom 17. Dezember 2021 zusätzlich ins Gewicht fällt, dass auch die gemeinsame Tochter in die Drohung miteinbezogen worden ist. Demgegenüber sind die beiden weiteren Drohungen als eher plump – wenn auch nicht weniger schwerwiegend – zu bezeichnen, wobei bei jener vom 7. Februar 2022 noch die Ergänzung dazu kommt, der Beschuldigte werde die Privatklägerin "zerstückeln". Überall ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine verbalen Drohun- gen durch keine weiteren drohenden Handlungen unterstrichen und die Tatorte je- weils ohne Weiteres verlassen hat. 2.1.3. Auf der subjektiven Seite muss – mit der Vorinstanz und letztlich im Einklang mit allen Beteiligten – berücksichtigt werden, dass sich die Straftaten in einer sehr belasteten familiären Situation ereigneten. Es war der Trennungs- bzw. Schei- dungsprozess im Gange, unter anderem mit fortwährenden Diskussionen um das Besuchsrecht des Beschuldigten gegenüber der gemeinsamen Tochter, und die Beziehung litt ganz offensichtlich unter dem Umstand der beiden 2017 und 2020 kurz nach der Geburt verstorbenen Söhne. Immer wieder kam der Beschuldigte darauf zu sprechen (Urk. D1/3/1/2 S. 5; Urk. D1/16 S. 3), und sowohl in der Schlusseinvernahme vom 2. Mai 2023 als auch in der vorinstanzlichen Hauptver- handlung erklärte er, dass mit dem Tod des zweiten Sohnes die Probleme und Unstimmigkeiten angefangen hätten (Urk. D1/16 S. 15; Prot. I S. 36). Die Familie der Privatklägerin habe ihm schwere Vorwürfe gemacht und ihn als Mörder des Kindes bezeichnet, nachdem offenbar er zumindest hatte mitentscheiden müssen, die lebenserhaltenden Maschinen beim alleine nicht überlebensfähigen Sohn aus- zuschalten (Prot. I S. 36). Auch die Privatklägerin erachtet insbesondere den Tod des zweiten Sohnes als Ursprung der Belastung ihrer Beziehung zum Beschuldig- ten; es sei ihnen nicht gelungen, sich gegenseitig in dieser schweren Situation zu unterstützen (Urk. D1/2/3, Einvernahme vom 10. August 2021 S. 2). Es sei immer mehr zu Streit gekommen zwischen ihnen beiden, was schlussendlich auch zu ei- ner räumlichen Trennung geführt habe (Urk. D1/2/3, Nachtragsrapport vom 10. Au- gust 2021 S. 2; Urk. D1/2/4 S. 1). Der Bruder der Privatklägerin, C._____, bestätigt

- 27 - das; er vermutet ebenfalls den Tod der beiden Söhne als Beginn der Schwierigkei- ten zwischen seiner Schwester und dem Beschuldigten (Urk. D1/3/3/1 S. 4). Diese Umstände führten zu einer Situation zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten, die in ihrer Auswirkung vom Verteidiger wohl zutreffend als ambivalente "On-Off-Beziehung" bezeichnet wird, mit vielen Missstimmungen, aber auch Versöhnungen (vgl. Urk. 40 S. 6 f.). Dabei hat an die Auseinandersetzungen auch die Privatklägerin ihren Teil beigetragen, was sich nur schon etwa aus deren von der Verteidigung angeführten WhatsApp- und Instagram-Nachrichten ergibt, mit denen sie den Beschuldigten teilweise primitiv beschimpft und beleidigt – auch wenn die Posts grösstenteils zeitlich nicht eingeordnet werden können (Urk. 40 S. 11 f.; Urk. 39/1 ff.; Prot. I S 46 ff.). Auch wenn das schweizerische Strafrecht keine Schuldkompensation kennt, mindern diese Umstände den Grad der Vorwerfbarkeit der Verfehlungen des Be- schuldigten – und damit das subjektive Verschulden. 2.1.4. Eine Gesamt-Einsatzstrafe für die Tatschwere der drei Todesdrohungen von 90 Tagessätzen Geldstrafe erscheint insgesamt eigentlich als zu milde. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO fällt eine strengere Bestrafung des Beschuldigten jedoch ausser Betracht. 2.2. Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen 2.2.1. Die Vorinstanz hat für diesen Tatkomplex eine Busse von Fr. 300.– ausgefällt (Urk. 58 S. 58/59). Das ist – 3 % des maximal möglichen Bussenbetrages – milde, erscheint aber nicht zuletzt in Anbetracht der soeben dargestellten Umstände nicht als unangebracht. Hier ist namentlich zu berücksichtigen, dass die Kontaktaufnah- men – wie von der Verteidigung grundsätzlich richtig ins Feld geführt (vgl. Urk. 76 S. 19 ff.) – zum Teil effektiv von der Privatklägerin ausgegangen sind und mithin die nachfolgenden Konversationen initiiert haben. Dass in sachverhaltlicher Hin- sicht im Berufungsverfahren mit dem 11. September 2022 gegenüber dem Urteil der Vorinstanz nun ein Verstoss gegen das Kontakt- und Rayonverbot wegfällt, fällt angesichts der noch immer mehr als hundertfachen Verstösse nicht ins Gewicht.

- 28 - 2.2.2. Zutreffend hat die Vorinstanz sodann den Antrag der Verteidigung verworfen, für die Widerhandlungen in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung ab- zusehen (Urk. 58 S. 59; Urk. 76 S. 20 ff.). Als Voraussetzung hierfür wäre erforder- lich, dass Schuld und Tatfolgen geringfügig sind, was sich freilich relativ am konkret zur Diskussion stehenden Straftatbestand bemisst. Vor dem Hintergrund der un- zähligen Verstösse durch den Beschuldigten kann davon vorliegend keinesfalls ge- sprochen werden – auch wenn Art. 292 StGB als Übertretung ausgestaltet und das konkrete Tatverschulden des Beschuldigten als (sehr) leicht zu bezeichnen ist. 2.2.3. Es bleibt daher, auch unter Berücksichtigung der aktuellen finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten (Urk. 75 S. 11 ff. und Urk. 65/1-4), für das Tatverschul- den hinsichtlich des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen bei einer Busse von Fr. 300.–.

3. Täterkomponente 3.1. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, kann auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 60 S. 60) verwiesen werden. Anlässlich der Be- rufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass ihm aufgrund einer Kniever- letzung – seine Innen- und Kreuzbänder sowie der Meniskus hätten operiert werden müssen – der Job als Logistiker gekündigt worden sei. Aktuell erhalte er Kranken- taggelder der SUVA in der Höhe von ungefähr Fr. 4'200.– pro Monat. Er gehe da- von aus, dass er nie mehr als Logistiker arbeiten könne. Aktuell liefen Abklärungen mit der SUVA, inwiefern eine Umschulung erfolgen könne. Er habe der SUVA mit- geteilt, dass er eine Ausbildung als Schneider gemacht habe. Er nehme an, dass er in ungefähr vier bis fünf Monaten wieder als Schneider arbeiten könne. Er habe Schulden in der Höhe von ca. Fr. 85'000.– und leiste Schuldabzahlungen von un- gefähr Fr. 100.– bis Fr. 200.– pro Monat. Für seine Miete bezahle er neuerdings Fr. 1'840.– (inkl. Parkplatz) pro Monat. Seine Tochter habe er in letzter Zeit kaum sehen können, aktuell seien aber begleitete Besuche über die KESB organisiert und es bestehe eine Beistandschaft. Er habe zur Mutter der Tochter – der Privat- klägerin – keinen Kontakt. Er und die Privatklägerin würden in Bezug auf die Toch- ter nur über den Beistand kommunizieren (Urk. 75 S. 1 ff.; vgl. auch Urk. 64 und 65/1-4). Daraus ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

- 29 - 3.2. Nach wie vor weist der Beschuldigte eine eingetragene Vorstrafe auf – aller- dings aus der Zeit vor der Heirat mit der Privatklägerin, als er sich in den Jahren 2013 und 2014 der rechtwidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gemacht hatte und dafür mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 500.– bestraft worden war (Urk. 72). Mit der Vorinstanz wirkt sich diese lange zurückliegende und in ganz anderem Kontext als heute ergangene Vorstrafe nicht straferhöhend aus (Urk. 58 S. 60). 3.3. Ebenfalls mit der Vorinstanz (Urk. 58 S. 60) kann das – marginale – Ge- ständnis des Beschuldigten hinsichtlich der telefonischen Missachtungen des Kon- takt- und Rayonverbots nicht strafmindernd berücksichtigt werden. Rein sachver- haltlich ist hier die Beweislage unbestreitbar erdrückend, und im Übrigen ist in den diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten nicht massgebliche Einsicht und Reue erkennbar, nachdem er sich – zumindest weitgehend – eigentlich unschuldig sieht. 3.4. Die Täterkomponenten wirken sich damit auf die tatbezüglichen Einsatzstra- fen neutral aus, weshalb es bei der Geldstrafe von 90 Tagessätzen und der Busse von Fr. 300.– bleibt. 3.5. Die Vorinstanz hat die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten richtig ge- würdigt und daraus folgend eine angemessene Tagessatzhöhe von Fr. 50.– fest- gelegt (Urk. 58 S. 61). Im Berufungsverfahren hat sich nichts Wesentliches geän- dert, weshalb auch die Tagessatzhöhe unverändert zu belassen ist (die Verteidi- gung äusserte sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht zu den aktuellen fi- nanziellen Verhältnissen des Beschuldigten [Urk. 76; vgl. aber Urk. 64 und 65/1-4]; vgl. zum Ganzen auch vorstehend E. IV/3.1). 3.6. Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen sind dem Beschuldigten sodann 52 Tage erlittene Haft an die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. 58 S. 61).

- 30 - 3.7. Der Beschuldigte ist mithin mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen, wovon 52 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

4. Vollzug 4.1. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe steht nicht zur Diskussion – nur schon wegen des Verschlechterungsverbots, aber auch wegen des Fehlens einer Schlechtprognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB. Im Einklang mit der Vorin- stanz (Urk. 58 S. 62) ist dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB jedoch eine leicht höhere als die nur minimale Probezeit von zwei Jahren anzuset- zen: Aufgrund von mehreren Anzeigen der Privatklägerin ab dem 2. Januar 2022 wurde der Beschuldigte im ersten Quartal jenen Jahres wiederholt polizeilich und staatsanwaltschaftlich tangiert, und er verbrachte Anfang Januar 2022 auch andert- halb Tage in Untersuchungshaft. Gleichwohl wurde er wieder und gleich geartet straffällig, was dann unter anderem zu einer erneuten, deutlich längeren Inhaftie- rung im Februar/März 2022 führte. Dieses Verhalten lässt gewisse Bedenken daran aufkommen, ob es dem Beschuldigten gelingt, in Zukunft strafffrei zu bleiben. Es rechtfertigt sich deshalb die Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. 4.2. Die Busse ist schon von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass der Beschuldigte diese schuldhaft nicht bezahlen sollte, ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festzusetzen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenverlegung (Dis- positivziffern 9 und 10) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der zweitinstanzlich gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil ganz geringfügig weitergehende Teil- freispruch ändert daran nichts.

- 31 -

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzuset- zen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend obsiegt der Beschuldigte mit seiner Berufung insoweit, als gegenüber dem Urteil der Vorinstanz auch betreffend den Vorwurf der Be- schimpfung (Dossier 2, Anklageschrift S. 5) und teilweise in Bezug auf den Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Dossier 2, Anklageschrift S. 5 f.) ein Teilfreispruch ergeht sowie eine leicht tiefere Strafe ausgefällt wird. Im ganzen restlichen Umfang unterliegt der Beschuldigte, der berufungsweise vollumfänglich freigesprochen werden wollte. Diese Ausgangslage gewichtend rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Entsprechend hat der Beschuldigte Anspruch auf eine reduzierte Entschädi- gung für die Kosten seiner anwaltlichen Verteidigung im Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 1 und 2 StPO). Die Verteidigung bezifferte den Aufwand für die Zeit nach der Entlassung als amtliche Verteidigung nicht. Vorliegend erschiene eine volle Entschädigung (inkl. Barauslagen und MwSt.) in der Höhe von Fr. 5'000.– an- gemessen. Analog zur Kostenauflage ist dem Beschuldigten eine auf 1/5 reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.– für die anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2.3. Wie eingangs dieses Urteils erwähnt, war der Verteidiger zu Beginn des Be- rufungsverfahrens als amtliche Verteidigung tätig. Er wurde dann aber per 7. März 2024 entlassen und mit Fr. 706.80 entschädigt. Diese Kosten können dem Beschul- digten nicht auferlegt werden (Art. 426 Abs. 1 StPO). Indessen ist im Verhältnis der vorstehenden Kostenregelung die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorzubehalten.

- 32 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, Einzelgericht, vom 30. Oktober 2023 wie folgt in Rechtskraft erwach- sen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen  der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB,  der wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (begangen vom ca. 1. Januar 2019 – 10. Dezember 2021) sowie  des Abhörens oder Aufnehmens fremder Gespräche im Sinne von Art. 179bis Abs. 1 und 3 StGB.

3. (…)

4. (…)

5. (…)

6. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. Juni 2023 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände wie folgt freigegeben:  1 iPhone 12 Pro Max, Asservat Nr. A015'863'204;  1 iPhone 12 Pro Max, Asservat Nr. A015'863'215. Dem Beschuldigten wird eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheides und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der nachgenannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet respektive der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

- 33 - Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.

7. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. Juni 2023 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände wie folgt freigegeben:  1 Briefkastenschlüssel, Asservat Nr. A015'863'248;  1 Schlüssel zum Vorhängeschloss für den Keller, Asservat Nr. A015'863'259. Der Privatklägerin wird eine Frist von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheides angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheides und eines amtlichen Aus- weises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der nachgenannten Lagerbehörde ab- zuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.

8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– ; Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 520.– ; Kosten IT-FOR Handy Auswertung, ; Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. MwSt und Fr. 9'302.70 Barauslagen; Fr. 12'464.65 ehemalige amtliche Verteidigung). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. (…)

10. (…)

11. (Mitteilungen)

12. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 34 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbin-  dung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (begangen am 17. Dezember 2021,

26. Januar 2022 und 7. Februar 2022) sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne  von Art. 292 StGB (23. Januar 2022 bis 10. Februar 2022 [Kontaktver- bot]; 26. Januar 2022 [Rayonverbot]). Im Übrigen wird der Beschuldigte von den diesbezüglichen Vorwürfen freigesprochen.

2. Der Beschuldigte ist ausserdem nicht schuldig der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– (wovon 52 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten) und einer Busse von Fr. 300.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

6. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffern 9 und 10) wird be- stätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 706.80 amtliche Verteidigung (bereits ausbezahlt).

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlich- en Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wer- den zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

- 35 - Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorbehalten.

9. Dem Beschuldigten wird für die Kosten der anwaltlichen Verteidigung im Berufungsverfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung (z. Hd. MLaw X3._____, LL.M.) im Doppel für sich und  zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt)  die Privatklägerin (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Privatklägerin  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit den Formularen "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten das Migrationsamt des Kantons Zürich. 

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 36 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Oktober 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken MLaw J. Stegmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.