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SB240022

Vergewaltigung

Zürich OG · 2025-03-10 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe die Privat- klägerin am frühen Morgen des 13. Juni 2020 in deren Wohnung gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Im Einzelnen wird auf die Anklageschrift vom

22. November 2022 verwiesen (Urk. 36). Der Beschuldigte räumt ein, dass es am

13. Juni 2020 – mehrfach – zu Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Privat- klägerin gekommen sei. Er stellte sich in der Untersuchung und vor Vorinstanz aber stets auf den Standpunkt, es sei zwar "wilder Sex" gewesen, dieser sei aber jeder- zeit einvernehmlich erfolgt. Die Privatklägerin habe mitgemacht und zu keinem Zeit- punkt zu verstehen gegeben, dass sie mit dem Sex an sich oder der Art und Weise nicht einverstanden wäre. Dies erkenne man unter anderem daran, dass es nach dem ersten "wilden Sex" noch mehrmals zu weiterem Geschlechtsverkehr gekom- men sei (Urk. 5/1 F/A 6, 36, 46, 49, 51 ff., 59 ff., 65 ff., 71 f., 74 f., 79, 81 ff., 86 und 127; Urk. 5/2 F/A 4, 7, 9 f., 21 ff., 28 ff. und 39 ff.; Urk. 22 F/A 24; Prot. I S. 10 ff.).

2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend aufge- führt (Urk. 58 S. 5 ff.), darauf kann verwiesen werden. Teilweise rekapitulierend ist nochmals zu betonen, dass es der Staat ist, der einem Beschuldigten die ihm an- gelastete Täterschaft hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Delikte rechtsgenügend nachweisen können muss bzw. es Aufgabe des Staates ist, dem Beschuldigten alle eine Strafbarkeit begründenden Umstände mittels dazu tauglicher Beweismittel nachzuweisen und es eben gerade nicht Sache des Beschuldigten ist, nachzu-

- 7 - weisen, dass er die Tat nicht begangen hat. Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, so hat nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ein Freispruch zu erfolgen. Mit anderen Worten bedingt ein Schuldspruch, dass die entscheidenden belastenden Aussagen glaubhaft und im Ergebnis überzeugender sind als die entlastenden des bestreiten- den Beschuldigten. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine bzw. keine direkten objektiven Beweise vorliegen, wie dies auch vorliegend – wie zu zeigen sein wird – der Fall ist. 3.1 Die Vorinstanz führte die relevanten Beweismittel allesamt auf (Urk. 58 S. 8) und kam nach einer sorgfältigen und überzeugenden Beweiswürdigung zum Schluss, dass sich weder die Darstellung des Beschuldigten noch jene der Privat- klägerin rechtsgenügend beweisen lasse. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo sprach sie den Beschuldigte daher frei (Urk. 58 S. 9-22). Auf diese zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz kann zunächst vollumfänglich verwiesen werden. Die nachfolgenden Ausführungen dienen vorab deren Ergänzung bzw. der nochmaligen Hervorhebung der entscheidwesentlichen Punkte. 3.2 Der Beschuldigte führte – stark zusammengefasst – aus, es sei zwischen ihm und der Privatklägerin zu wildem Sex gekommen, welcher aber jederzeit einver- nehmlich gewesen sei. Er habe die Privatklägerin dabei auch gebissen und am Hals gehalten. Dies sei bei wildem Sex normal. Zudem habe er sie sicher nicht so stark gehalten, dass sie keine Luft mehr bekommen habe. Die Darstellung der Privatklägerin, wonach sie sich aktiv gewehrt habe und ihre Trainerhose immer wie- der hochgezogen habe, stellte er konstant in Abrede (Urk. 58 S. 9 f. mit Hinweisen). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich nichts Neues. Soweit sich der Beschuldigte noch an den Vorfall, der sich vor fast fünf Jahren ereignete, zu erin- nern vermochte, bestätigte er im Wesentlichen, dass der Sex wild aber jederzeit einvernehmlich gewesen sei (Urk. 79 S. 3 ff.). Zutreffend wies schon die Vorinstanz unter anderem darauf hin, dass die Schilde- rungen des Beschuldigten betreffend den eigentlichen Geschlechtsverkehr und die Positionen detailarm sind, wohingegen er das Nebengeschehen wie den Kauf der

- 8 - "Pille danach" ausführlich beschrieb (Urk. 58 S. 11). Hinsichtlich des Geschlechts- verkehrs konnte er sich beispielsweise nicht mehr daran erinnern, wohin er ejaku- liert habe. Zudem konnte er sich auch nicht an die genaue Position erinnern. Weiter sind in seinen Aussagen gewisse Widersprüche zu erkennen, beispielsweise hinsichtlich der Frage, wer wen ausgezogen habe (a.a.O.). Den Ausführung der Vorinstanz ist hinsichtlich dieser Punkte zuzustimmen. Als weitere Unstimmigkeit in seiner Darstellung erscheint seine Aussage, wonach er keine Erinnerungslücken habe (Urk. 5/2 Frage 11), zumal sie nicht zu seiner Chatantwort an die Privatkläge- rin passt, wonach er "das" (angebliche Gewaltzufügung, vgl. Urk. 4/1 Foto 3) wirklich nicht mehr wisse (Urk. 4/1 Foto 4). Die Chatnachricht könnte indessen auch auf einem gewissen Abwehrreflex beruhen und belegt noch nicht, dass der Beschuldigte tatsächlich relevante Erinnerungslücken hatte. Hinsichtlich des von ihm geschilderten Ablaufs des Geschlechtsverkehrs muss zudem berücksichtigt werden, dass er sich die Positionen des Geschlechtsverkehrs und die übrigen Details weniger genau eingeprägt haben dürfte, so es sich aus seiner Sicht um einvernehmlichen Sex gehandelt haben sollte. Die diesbezüglichen Unsicherheiten dürfen daher nicht überbewertet werden. Mit der Vorinstanz kann weiter festgehalten werden, dass der Beschuldigte an sich einen in sich konsistenten Geschehensablauf schilderte (Urk. 58 S. 10 ff.). Gleich- zeitig erwog sie wie ausgeführt zutreffend, seine Aussagen seien in Bezug auf das eigentliche Kerngeschehen detailarm und wiesen Widersprüchen auf, sie seien daher nur beschränkt glaubhaft (Urk. 58 S. 12). Auch dieser Schlussfolgerung ist zuzustimmen. Der von der Vorinstanz angeführte Strukturbruch hinsichtlich des Detaillierungsgrads der Ausführungen zum Geschlechtsverkehr gegenüber jenen zum Nebengeschehen darf indessen ebenfalls nicht überbewertet werden. Gewisse Unstimmigkeiten bzw. Ungenauigkeiten in den Aussagen des Beschuldig- ten, wie die Schilderung, wer wen ausgezogen haben soll, sind gleichwohl auszu- machen. Gewichtige Widersprüche hinsichtlich des Kerngeschehens, die auf ein erfundenes Geschehen hindeuteten, sind aber entgegen der Ansicht der Privat- klägervertretung (vgl. Urk. 80 S. 5 f.) nicht zu erkennen. Insbesondere scheint nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nicht mehr darlegen konnte, ob er innerhalb oder ausserhalb der Privatklägerin ejakulierte, zumal dies im dynamischen Gesche-

- 9 - hen ("wilder Sex") wohl nicht ohne weiteres feststellbar ist und zudem unklare Situationen denkbar sind, wie die Verteidigung zu Recht einwendete (vgl. Prot. II S. 10, "War es ganz drin, war es halb drin."). Dass sich der Beschuldigte daran erinnern konnte, dass die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr wollte, aber nicht mehr daran, wohin er ejakulierte, erscheint vor diesem Hintergrund entgegen der Ansicht der Privatklägervertretung (vgl. Urk. 80 S. 6) nicht als Widerspruch. 3.3 Die Privatklägerin führte ihrerseits stark zusammengefasst aus, der Beschul- digte sei, nachdem er sich zunächst auf das obere Sofa gelegt habe, zu ihr ins Zimmer gekommen. Er habe gefragt, ob er sich zu ihr ins Bett legen dürfe, was sie nicht gestört habe. Sie habe ihm ein Kissen und eine Decke gegeben und sich mit dem Rücken zu ihm gewandt hingelegt. Der Beschuldigte habe sie im Bett irgend- wann umarmt und geküsst. Er habe dann versucht, ihre Trainerhosen herunterzu- ziehen, wobei sie diese immer wieder hochgezogen habe. Sie habe sich wegge- dreht und sei mit dem Rücken zu ihm gelegen. Er habe ein Bein über sie geschla- gen und habe nochmals die Trainerhose heruntergezogen, was ihm dann, zusam- men mit ihrer Unterhose, in einem Ruck gelungen sei. Danach sei er gegen ihren Willen in sie eingedrungen. Beim Sex habe er sie mehrfach gewürgt, in die Wange, die Nase, die Zunge und die Ohren gebissen sowie geohrfeigt (Urk. 6/1 F/A 43 ff.; Urk. 6/2 F/A 14 ff.; Urk. 58 S. 12 ff. mit Hinweisen). Zutreffend erwog die Vorinstanz, dass die Privatklägerin zum Geschlechtsverkehr an sich nur wenige Details zu Protokoll gab. Zudem sind auch ihre Aussagen ent- gegen der Ansicht der Privatklägervertretung (vgl. Urk. 80 S. 4) nicht frei von Widersprüchen. So führte sie hinsichtlich des ersten Eindringens in der polizei- lichen Einvernahme zunächst aus, der Beschuldigte habe sein Bein über ihres geschlagen und nochmals die Trainerhose heruntergezogen. Dann habe es eigent- lich begonnen und er sei in sie eingedrungen (Urk. 6/1 F/A 56). Auf Nachfrage gab sie in der gleichen Einvernahme an, er sei von hinten, seitlich in sie eingedrungen (Urk. 6/1 F/A 73 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab sie sodann zu Protokoll, ihre Beine seien auf den Schultern des Beschuldigten gewesen, als er in sie eingedrungen sei (Urk. 6/2 F/A 35 ff.). Wie die Vorinstanz bereits erwog, kann diese Unstimmigkeit auch dem dynamischen Ablauf geschuldet sein, zumal

- 10 - die Privatklägerin bereits in der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe sie nach dem Eindringen umgedreht und sie sei danach auf dem Rücken gelegen (Urk. 6/1 F/A 80). Gleichwohl ist diese Inkohärenz in der Aussage der Privatklägerin für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung nicht völlig unerheblich. Gewisse nicht unwesentliche Details gab sie zudem erstmals in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme zu Protokoll. So führte sie dort erstmals aus, dass der Beschuldigte sie aufs Bett zurückgeworfen haben soll, als sie – nachdem sie einen Schlüssel gehört habe – habe schauen wollen, was unten in der Wohnung vor sich gehe. Dabei sei ihr Kopf auf der Bettkante aufgeschlagen (Urk. 6/2 F/A 14 S. 5; vgl. zum Ganzen Urk. 58 S. 12 ff.). Weshalb ein derartiger Vorfall mit einer nicht zu bagatellisierenden Gewaltkomponente nicht schon zu Beginn vorgebracht wurde, ist nicht einleuchtend. Weiter fällt auf, dass die Privatklägerin teilweise stark über- trieben wirkende Aussagen zu Protokoll gab, worauf die Verteidigung zu Recht hin- wies (vgl. Prot. II S. 8). Unter anderem führte sie beispielsweise aus, der Beschul- digte habe "sicher 100 Mal" zu ihr gesagt "heb dini scheiss Fressi, du regsch mich so uf" (Urk. 6/2 F/A 14 S. 5). Letzteres darf nicht überbewertet werden, stützt indes die Glaubhaftigkeit der Darstellung ebenfalls nicht. Sodann ist mit der Vorinstanz als Lügenmerkmal zu werten, dass die Privatklägerin ihre Schilderungen teilweise deutlich aggravierte (Urk. 58 S. 17). So führte sie hin- sichtlich der Frage, weshalb sie nach dem von ihr beschriebenen Übergriff noch weitere Male mit dem Beschuldigten intim geworden sei, zunächst aus, sie habe dies getan, um herauszufinden, warum er zuvor so aggressiv gewesen sei (Urk. 6/1 F/A 44, 88, 119, 122 und 135). In einer späteren Einvernahme steigerte sie diese Darstellung und gab nunmehr zu Protokoll, sie habe es getan, damit sie lebend davon komme (Urk. 6/2 F/A 14 f., 53, 117 und 136 ff.). Diese Steigerung ist nicht nachvollziehbar. Zudem wäre im Falle von Todesangst auch nicht einleuchtend, warum die Privatklägerin nicht umgehend nach Beendigung des Übergriffs die Flucht ergriffen oder anderweitig Hilfe geholt hätte, wozu sie ohne Weiteres Gele- genheit gehabt hätte (vgl. dazu auch nachfolgend). Gleichzeitig ist der Vorinstanz zuzustimmen, so sie in den Aussagen der Privatklägerin auch Realitätsmerkmale

- 11 - erkennt, wenn sie etwa wörtlich Gespräche wiedergibt, innere Vorgänge beschreibt oder das eigene Verhalten kritisch hinterfragt (vgl. dazu Urk. 58 S. 16 f.). Zumindest bemerkenswert erscheint sodann der Umstand, dass die Privatklägerin, obschon sie nach der angeblichen Vergewaltigung mehrfach das Zimmer verlassen hatte und nicht mehr im Zugriffsbereich des Beschuldigten war, keine Hilfe holte. Sie hat während des von ihr beschriebenen Übergriffs nicht versucht, den ebenfalls noch in der Wohnung anwesenden D._____ zu kontaktieren (Urk. 6/2 F/A 14 S. 4 und Frage 15). Auch am nächsten Morgen hat sie ihren Schulkollegen, welchen sie um ca. 10 Uhr an der Wohnungstüre getroffen habe, nicht darüber in Kenntnis ge- setzt, dass der Mann, der sie nur Stunden zuvor vergewaltigt habe, noch immer in ihrer Wohnung sei (Urk. 6/2 F/A 14 S. 6 und F/A 15). Vor diesem Hintergrund er- scheint auch ihre bei der Staatsanwaltschaft gemachte Aussage, sie habe die wei- teren sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten nur deshalb vorgenommen, damit sie nicht nochmals vergewaltigt werde bzw. damit sie lebend davon komme (Urk. 6/2 F/A 53), nicht plausibel. Hätte sie tatsächlich um ihr Leben gefürchtet und nur deshalb bzw. aus Angst vor einer weiteren Vergewaltigung noch weitere Male mit dem Beschuldigten geschlafen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie schnellst- möglich Hilfe holen und aus der Situation fliehen würde. In diesem Zusammenhang lässt es sich weiter nur schwer in einen stimmigen Kontext bringen, dass die Pri- vatklägerin nach einer – angeblichen – Vergewaltigung einige Tage später gemein- sam mit dem Beschuldigten die "Pille danach" einkaufen ging, wenn dieser Tage zuvor ein schweres Sexualdelikt an ihr verübt haben soll. All diese Umstände wi- derlegen ihre Darstellung zwar nicht, werfen aber doch Fragen auf und nähren letzt- lich die Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Schilderung. Die Vertretung der Privatklä- gerin mag Recht haben, wenn sie ausführt, dass Opfer von sexueller Gewalt teil- weise sehr unterschiedlich bzw. teilweise aus gesellschaftlicher Sicht irrational auf einen Übergriff reagieren würden (Urk. 48 S. 7 f.). Im Rahmen der Sachverhaltser- stellung spricht das beschriebene Verhalten dennoch mehr gegen als für die Dar- stellung der Privatklägerin. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin zwar durchaus Realitätskennzeichen aufweisen, daneben aber – namentlich in Form von

- 12 - nicht unerheblichen Ungereimtheiten, wenig überzeugenden Aggravierungen und teilweise schwer Nachvollziehbarem – auch Lügensignale enthalten, weshalb sie im Ergebnis mit der Vorinstanz ebenfalls nur beschränkt glaubhaft sind (vgl. in die- sem Sinne Urk. 58 S. 19). 3.4 Als objektive Beweismittel liegt je ein Gutachten des IRM über die körperliche Untersuchung des Beschuldigten und der Privatklägerin bei den Akten (Urk. 8/6 und Urk. 10/6). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ergeben sich daraus aber keine Erkenntnisse hinsichtlich der Frage, ob der Geschlechtsverkehr einvernehm- lich war oder nicht (Urk. 58 S. 20). Aus dem Gutachten des Instituts für Rechts- medizin vom 28. September 2020 über die Privatklägerin geht hervor, dass zwar ein Schleimhautdefekt im Scheidenvorhof festgestellt werden konnte, dies aber einen unspezifischen Befund darstelle, der bloss auf eine mechanische Irritation der Schleimhaut, beispielsweise durch Reibung, wie beim Geschlechtsverkehr, hindeute, nicht aber belege, dass der Geschlechtsverkehr gegen den Willen erfolgt sei. Auch die weiteren Befunde, wie eine Hautabschürfung am Rücken, könnten sowohl von einvernehmlichem oder aus erzwungenem Geschlechtsverkehr her- rühren. Weiter konnten keine objektiven Befunde einer kreislaufrelevanten Hals- kompression gefunden werden (Urk. 10/6 S. 3 f.). Beim Beschuldigten konnten gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 9. Juli 2020 ebenfalls nur Kratzer festgestellt werden, die sowohl mit einvernehmlichem als auch mit erzwun- genem Geschlechtsverkehr in Einklang gebracht werden könnten. Konkret wurde bei ihm am Nacken, an beiden Armen sowie am rechten Handrücken teils kratzer- artige, teils eher punktförmige Hautabschürfungen festgestellt, die als nicht mehr ganz frisch zu beurteilen seien und somit im betreffendem Ereigniszeitraum durch tangential-schürfende Gewalt entstanden sein könnten (Urk. 8/6 S. 3 f.). Im Resul- tat liegen somit keine objektiven Befunde für erzwungenen Geschlechtsverkehr vor. 3.5 Aus dem ab dem Mobiltelefon der Privatklägerin sichergestellten Chat-Aus- zug einer Konversation mit dem Beschuldigten ergibt sich sodann mit der Vorinstanz lediglich der an sich unbestrittene Umstand, dass beim Geschlechtsver- kehr Gewalt von Seiten des Beschuldigten im Spiel war. Inwiefern die sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin vorgenommen worden sein sollen,

- 13 - lässt sich daraus aber nicht ableiten (Urk. 58 S. 21 mit Verweis auf Urk. 4/1). Auf- fallend ist im Gegenteil, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten am Morgen nach dem fraglichen Vorfall ein Foto ihrer nackten Beine in der Badewanne zusandte (Urk. 4/1 S. 6 Fotos 10 und 11), was nicht unbedingt für ihre Schilderung, wonach sie nur Stunden zuvor von ihm vergewaltigt worden sei, spricht. 3.6 Weiter liegt in den Akten ein Chatverlauf zwischen der Privatklägerin und deren Freundin E._____ (Urk. 28/2). Diesem ist zu entnehmen, dass die Privatklä- gerin ihrer Freundin zunächst davon berichtete, dass sie mit einem Mann geschla- fen habe. Dabei ist anlässlich des umfangreichen Chat-Austauschs vom 13. Juni 2020 in keiner Weise von Gewalt bzw. einer Vergewaltigung die Rede. Im Gegenteil erwecken die versendeten Emojis und die Nachrichten den Eindruck, als sei es für die Privatklägerin ein erfreuliches Ereignis gewesen (Urk. 28/2 bis Foto Nr. 17, bspw. "2 type sind da noch am schlafe. Eine natürlich bi mir im bett", "um die ziit bini wieder im bett gsi am [Penetrations-Emoji]", "Glaub mir haan es usgnutzt"). Wie die Verteidigung zu Recht bemerkte, ist der Chatverlauf vom 13. Juni 2020 zwi- schen der Privatklägerin und ihrer Freundin E._____ (welche den Chatverlauf ein- reichte) kaum damit vereinbar, dass der Beschuldigte wenige Stunden zuvor ein gravierendes Sexualdelikt gegen die Privatklägerin verübt haben soll. Erst tags dar- auf am 14. Juni 2020, im Verlauf der Konversation bzw. allenfalls nach einem Te- lefonat, ändert der Tonfall und die Privatklägerin berichtet von Gewalt (Urk. 28/2 ca. ab Foto Nr. 29). Die Privatklägerin berichtet ihrer Freundin davon, dass der Be- schuldigte sie gewürgt, gebissen und den Mund zugehalten habe. Zudem habe er ihre Beine zusammen gepresst (Urk. 28/2 Foto Nr. 53, Nr. 58 ff. und 87). Weiter berichtet sie davon, dass sie dem Beschuldigten auf dessen Frage, ob sie nun das Gefühl habe, dass er sie vergewaltigt habe, mit "ja" geantwortet habe (Urk. 28/2 Foto Nr. 59). Daraus ergibt sich indessen noch nicht, dass der Geschlechtsverkehr an sich gegen ihren Willen erfolgte. Angaben dazu, inwiefern der Beschuldigte die Privatklägerin gezwungen haben soll, mit ihm zu schlafen, sind diesem Chatproto- koll nicht zu entnehmen. Mit keinem Wort schildert die Privatklägerin gegenüber ihrer Freundin, dass der Beschuldigte sie festgehalten und gegen ihren Willen in sie eingedrungen wäre. Immerhin ergibt sich aus dieser Chatkonversation, dass die Privatklägerin das grobe Verhalten des Beschuldigten während des Sex – zumin-

- 14 - dest in der Nachbetrachtung – nicht in Ordnung bzw. als respektlos empfand. Auch dass die Privatklägerin sein in den Folgetagen an den Tag gelegtes Verhalten als unangemessen empfand, lässt sich aus dem Chat herauslesen. Weiter lässt sich aus den Chatnachrichten ableiten, dass der Vorfall die Privatklägerin belastete. Rückschlüsse, ob der Geschlechtsverkehr an sich nun einvernehmlich erfolgte oder nicht, können aus diesem Chatprotokoll aber keine gezogen werden (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 58 S. 21 f.). 3.7 Schliesslich hielt die Vorinstanz richtig fest, dass die befragten Zeugen D._____, F._____, G._____ und E._____ (Urk. 24-27) keine relevanten Aussagen zum Sachverhalt machen konnten, da sie beim fraglichen Geschehen im Zimmer der Privatklägerin nicht dabei waren und, wenn überhaupt, nur vom Hören-Sagen berichten konnten (Urk. 58 S. 19). Wenn jedoch die beiden Zeuginnen F._____ und G._____ ausführten, sie hätten bei einem Gespräch mit der Privatklägerin nach dem Vorfall das Gefühl gehabt, sie wolle dem Beschuldigten eins auswischen (Urk. 25 F/A 15 ff. und 50; Urk. 26 F/A 12 S. 5), so mag dies zwar eine interpretative Spekulation sein, lässt aber gleichwohl aufhorchen und kann vor dem Hintergrund des gesamten Ermittlungsergebnisses – insbesondere der von der Privatklägerin in der Chatkonversation mit ihrer Freundin E._____ gemachten Äusserungen, wo- nach sie sich (unabhängig von der Frage, ob der Geschlechtsverkehr nun einver- nehmlich war oder nicht) vom Beschuldigten respektlos und schlecht behandelt fühlte wie auch der dargelegten Lügensignale in den Aussagen der Privatklägerin

– nicht ausgeschlossen werden. 3.8. Aus dem anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Therapiebericht des Ambulatoriums Römerhof (Urk. 78) ergibt sich nichts Sachdienliches für die Beweiswürdigung. Der Bericht bzw. die von der Therapeutin gestellten Diagnose beruht offenkundig primär auf den Angaben der Privatklägerin zum Geschehen am fraglichen Abend. Alleine aus dem Umstand, dass sich die Privatklägerin in einer ambulant-psychiatrischen Behandlung befindet, lässt sich für die Beweiswürdigung nichts herleiten.

4. Zusammenfassend bleibt es damit bei einer Aussage gegen Aussage Kon- stellation, zumal sich anhand er objektiven Beweismittel (Chatauszüge; Gutachten

- 15 - über körperliche Untersuchungen) sowie der Aussagen der weiteren Befragten nicht ermitteln lässt, ob der unbestritten grobe Geschlechtsverkehr im gegenseiti- gen Einvernehmen stattfand oder nicht. Die Darstellung der Privatklägerin erweist sich eindeutig nicht als klar glaubhafter als jene des Beschuldigten. Sowohl in ihren als auch in den Aussagen des Beschuldigten sind wie ausgeführt neben Realitäts- kennzeichen auch nicht unmassgebliche Lügenmerkmale und Unstimmigkeiten auszumachen. Sodann spricht das gesamte Verhalten der Privatklägerin nach dem Vorfall eher gegen ihre Darstellung, auch wenn dies nicht ausschlaggebend ist. Eine strafrechtliche Verurteilung könnte nur dann ergehen, wenn das Gericht keine wesentlichen Zweifel daran hätte, dass sich der Sachverhalt wie eingeklagt zutrug, was jedoch wie gesehen nicht der Fall ist. Im vorliegenden Fall verbleiben damit wesentliche Zweifel daran, dass sich der eingeklagte Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist deshalb der Beschul- digte in Nachachtung des elementaren strafprozessualen Grundsatzes "in dubio pro reo" freizusprechen. III. Zivilansprüche Ausgangsgemäss sind die Zivilansprüche der Privatklägerin auch zweitinstanzlich abzuweisen. IV. Einziehungen und DNA-Profil Unter Hinweis auf die Erwägungen der Vorinstanz sind die sichergestellten Gegen- stände einzuziehen (Urk. 58 S. 23). Ebenfalls betreffend Absehen von der Erstel- lung eines DNA-Profils kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 58 S. 23 f.). Auch diesbezüglich ist das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsrege- lung (Ziff. 7- 14) zu bestätigen.

- 16 - 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG) 2.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin unterliegt mit ihrer Berufung vollständig, womit sie kostenpflichtig wird. Die Gerichtsgebühr ist daher ihr aufzuerlegen. Die ihr auferlegten Verfahrenskosten werden aus der bereits geleisteten Prozesskaution bezogen. 2.3 Die Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 3'826.75 sind ausge- wiesen und erscheinen angemessen (Urk. 76). Es ist daher eine Entschädigung in der beantragten Höhe aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Die StPO regelt die Auflage der Kosten der der amtlichen Verteidigung bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens bzw. bei Obsiegen im Rechtsmittelver- fahren nicht explizit. Die allgemeinen Bestimmungen über die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens (Art. 429 Abs. 1 lit. a und Art. 436 Abs. 2 StPO) betreffen die Kosten einer Wahlverteidigung und sind auf die amtliche Verteidigung nicht anwendbar (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2; BGE 138 IV 205 E. 1). Die Auflage der Kosten der amtlichen Verteidigung richtet sich demnach einzig nach Art. 135 StPO. Diese Bestimmung sieht keine Möglichkeit vor, die Kosten der amtlichen Verteidigung der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Mangels gesetzlicher Grundlage sind die Kosten der amtlichen Verteidigung demnach vom Staat zu tragen. Es wird erkannt:

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Nachdem die Privatklägerin am 15. Juni 2020 bei der Polizei Anzeige gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung erstattet hatte (Urk. 1), leitete die Staats- anwaltschaft eine Strafuntersuchung ein, die sie zunächst mit Einstellungsverfü- gung vom 21. Juni 2021 erledigte (Urk. 18). Da die dagegen erhobene Beschwerde der Privatklägerin mit Beschluss des Obergerichts vom 16. August 2022 gutgeheis- sen wurde (Urk. 21/11), nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung wieder auf und brachte das Verfahren zur Anklage. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten daraufhin mit Urteil vom 27. April 2023 vollumfänglich frei (Urk. 58). Innert Frist liess die Privatklägerin Berufung anmelden und erklären (Urk. 54 und 60). Die Staatsan- waltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung (Urk. 63). Auch der Beschuldigte erhob keine Anschlussberufung. Von der Privatklägerin wurde in der Folge eine Sicherheitsleistung eingefordert, welche innert Frist einging (Urk. 64, 68 und 71). Auf ihr Ersuchen hin wurde die Privatklägerin von der Berufungsverhandlung dispensiert (Urk. 73A). Am 10. März 2025 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigers, Rechtsan- walt lic. iur. Y1._____, sowie der Vertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, erschienen sind (Prot. II S. 6).

E. 2 Die Privatklägerin führt in ihrer Berufungserklärung nicht näher aus, welche Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteil angefochten werden (Urk. 60). Nach- dem sie aber einen anklagegemässen Schuldspruch, die Zusprechung von Scha- denersatz und Genugtuung sowie die Übernahme der Kosten ihrer Vertretung beantragt, gilt das vorinstanzliche Urteil als vollumfänglich angefochten.

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG)

E. 2.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin unterliegt mit ihrer Berufung vollständig, womit sie kostenpflichtig wird. Die Gerichtsgebühr ist daher ihr aufzuerlegen. Die ihr auferlegten Verfahrenskosten werden aus der bereits geleisteten Prozesskaution bezogen.

E. 2.3 Die Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 3'826.75 sind ausge- wiesen und erscheinen angemessen (Urk. 76). Es ist daher eine Entschädigung in der beantragten Höhe aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Die StPO regelt die Auflage der Kosten der der amtlichen Verteidigung bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens bzw. bei Obsiegen im Rechtsmittelver- fahren nicht explizit. Die allgemeinen Bestimmungen über die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens (Art. 429 Abs. 1 lit. a und Art. 436 Abs. 2 StPO) betreffen die Kosten einer Wahlverteidigung und sind auf die amtliche Verteidigung nicht anwendbar (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2; BGE 138 IV 205 E. 1). Die Auflage der Kosten der amtlichen Verteidigung richtet sich demnach einzig nach Art. 135 StPO. Diese Bestimmung sieht keine Möglichkeit vor, die Kosten der amtlichen Verteidigung der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Mangels gesetzlicher Grundlage sind die Kosten der amtlichen Verteidigung demnach vom Staat zu tragen. Es wird erkannt:

E. 3 Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwäh- nung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen

- 6 - sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivations- aufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). II. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe die Privat- klägerin am frühen Morgen des 13. Juni 2020 in deren Wohnung gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Im Einzelnen wird auf die Anklageschrift vom

22. November 2022 verwiesen (Urk. 36). Der Beschuldigte räumt ein, dass es am

13. Juni 2020 – mehrfach – zu Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Privat- klägerin gekommen sei. Er stellte sich in der Untersuchung und vor Vorinstanz aber stets auf den Standpunkt, es sei zwar "wilder Sex" gewesen, dieser sei aber jeder- zeit einvernehmlich erfolgt. Die Privatklägerin habe mitgemacht und zu keinem Zeit- punkt zu verstehen gegeben, dass sie mit dem Sex an sich oder der Art und Weise nicht einverstanden wäre. Dies erkenne man unter anderem daran, dass es nach dem ersten "wilden Sex" noch mehrmals zu weiterem Geschlechtsverkehr gekom- men sei (Urk. 5/1 F/A 6, 36, 46, 49, 51 ff., 59 ff., 65 ff., 71 f., 74 f., 79, 81 ff., 86 und 127; Urk. 5/2 F/A 4, 7, 9 f., 21 ff., 28 ff. und 39 ff.; Urk. 22 F/A 24; Prot. I S. 10 ff.).

2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend aufge- führt (Urk. 58 S. 5 ff.), darauf kann verwiesen werden. Teilweise rekapitulierend ist nochmals zu betonen, dass es der Staat ist, der einem Beschuldigten die ihm an- gelastete Täterschaft hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Delikte rechtsgenügend nachweisen können muss bzw. es Aufgabe des Staates ist, dem Beschuldigten alle eine Strafbarkeit begründenden Umstände mittels dazu tauglicher Beweismittel nachzuweisen und es eben gerade nicht Sache des Beschuldigten ist, nachzu-

- 7 - weisen, dass er die Tat nicht begangen hat. Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, so hat nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ein Freispruch zu erfolgen. Mit anderen Worten bedingt ein Schuldspruch, dass die entscheidenden belastenden Aussagen glaubhaft und im Ergebnis überzeugender sind als die entlastenden des bestreiten- den Beschuldigten. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine bzw. keine direkten objektiven Beweise vorliegen, wie dies auch vorliegend – wie zu zeigen sein wird – der Fall ist.

E. 3.1 Die Vorinstanz führte die relevanten Beweismittel allesamt auf (Urk. 58 S. 8) und kam nach einer sorgfältigen und überzeugenden Beweiswürdigung zum Schluss, dass sich weder die Darstellung des Beschuldigten noch jene der Privat- klägerin rechtsgenügend beweisen lasse. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo sprach sie den Beschuldigte daher frei (Urk. 58 S. 9-22). Auf diese zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz kann zunächst vollumfänglich verwiesen werden. Die nachfolgenden Ausführungen dienen vorab deren Ergänzung bzw. der nochmaligen Hervorhebung der entscheidwesentlichen Punkte.

E. 3.2 Der Beschuldigte führte – stark zusammengefasst – aus, es sei zwischen ihm und der Privatklägerin zu wildem Sex gekommen, welcher aber jederzeit einver- nehmlich gewesen sei. Er habe die Privatklägerin dabei auch gebissen und am Hals gehalten. Dies sei bei wildem Sex normal. Zudem habe er sie sicher nicht so stark gehalten, dass sie keine Luft mehr bekommen habe. Die Darstellung der Privatklägerin, wonach sie sich aktiv gewehrt habe und ihre Trainerhose immer wie- der hochgezogen habe, stellte er konstant in Abrede (Urk. 58 S. 9 f. mit Hinweisen). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich nichts Neues. Soweit sich der Beschuldigte noch an den Vorfall, der sich vor fast fünf Jahren ereignete, zu erin- nern vermochte, bestätigte er im Wesentlichen, dass der Sex wild aber jederzeit einvernehmlich gewesen sei (Urk. 79 S. 3 ff.). Zutreffend wies schon die Vorinstanz unter anderem darauf hin, dass die Schilde- rungen des Beschuldigten betreffend den eigentlichen Geschlechtsverkehr und die Positionen detailarm sind, wohingegen er das Nebengeschehen wie den Kauf der

- 8 - "Pille danach" ausführlich beschrieb (Urk. 58 S. 11). Hinsichtlich des Geschlechts- verkehrs konnte er sich beispielsweise nicht mehr daran erinnern, wohin er ejaku- liert habe. Zudem konnte er sich auch nicht an die genaue Position erinnern. Weiter sind in seinen Aussagen gewisse Widersprüche zu erkennen, beispielsweise hinsichtlich der Frage, wer wen ausgezogen habe (a.a.O.). Den Ausführung der Vorinstanz ist hinsichtlich dieser Punkte zuzustimmen. Als weitere Unstimmigkeit in seiner Darstellung erscheint seine Aussage, wonach er keine Erinnerungslücken habe (Urk. 5/2 Frage 11), zumal sie nicht zu seiner Chatantwort an die Privatkläge- rin passt, wonach er "das" (angebliche Gewaltzufügung, vgl. Urk. 4/1 Foto 3) wirklich nicht mehr wisse (Urk. 4/1 Foto 4). Die Chatnachricht könnte indessen auch auf einem gewissen Abwehrreflex beruhen und belegt noch nicht, dass der Beschuldigte tatsächlich relevante Erinnerungslücken hatte. Hinsichtlich des von ihm geschilderten Ablaufs des Geschlechtsverkehrs muss zudem berücksichtigt werden, dass er sich die Positionen des Geschlechtsverkehrs und die übrigen Details weniger genau eingeprägt haben dürfte, so es sich aus seiner Sicht um einvernehmlichen Sex gehandelt haben sollte. Die diesbezüglichen Unsicherheiten dürfen daher nicht überbewertet werden. Mit der Vorinstanz kann weiter festgehalten werden, dass der Beschuldigte an sich einen in sich konsistenten Geschehensablauf schilderte (Urk. 58 S. 10 ff.). Gleich- zeitig erwog sie wie ausgeführt zutreffend, seine Aussagen seien in Bezug auf das eigentliche Kerngeschehen detailarm und wiesen Widersprüchen auf, sie seien daher nur beschränkt glaubhaft (Urk. 58 S. 12). Auch dieser Schlussfolgerung ist zuzustimmen. Der von der Vorinstanz angeführte Strukturbruch hinsichtlich des Detaillierungsgrads der Ausführungen zum Geschlechtsverkehr gegenüber jenen zum Nebengeschehen darf indessen ebenfalls nicht überbewertet werden. Gewisse Unstimmigkeiten bzw. Ungenauigkeiten in den Aussagen des Beschuldig- ten, wie die Schilderung, wer wen ausgezogen haben soll, sind gleichwohl auszu- machen. Gewichtige Widersprüche hinsichtlich des Kerngeschehens, die auf ein erfundenes Geschehen hindeuteten, sind aber entgegen der Ansicht der Privat- klägervertretung (vgl. Urk. 80 S. 5 f.) nicht zu erkennen. Insbesondere scheint nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nicht mehr darlegen konnte, ob er innerhalb oder ausserhalb der Privatklägerin ejakulierte, zumal dies im dynamischen Gesche-

- 9 - hen ("wilder Sex") wohl nicht ohne weiteres feststellbar ist und zudem unklare Situationen denkbar sind, wie die Verteidigung zu Recht einwendete (vgl. Prot. II S. 10, "War es ganz drin, war es halb drin."). Dass sich der Beschuldigte daran erinnern konnte, dass die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr wollte, aber nicht mehr daran, wohin er ejakulierte, erscheint vor diesem Hintergrund entgegen der Ansicht der Privatklägervertretung (vgl. Urk. 80 S. 6) nicht als Widerspruch.

E. 3.3 Die Privatklägerin führte ihrerseits stark zusammengefasst aus, der Beschul- digte sei, nachdem er sich zunächst auf das obere Sofa gelegt habe, zu ihr ins Zimmer gekommen. Er habe gefragt, ob er sich zu ihr ins Bett legen dürfe, was sie nicht gestört habe. Sie habe ihm ein Kissen und eine Decke gegeben und sich mit dem Rücken zu ihm gewandt hingelegt. Der Beschuldigte habe sie im Bett irgend- wann umarmt und geküsst. Er habe dann versucht, ihre Trainerhosen herunterzu- ziehen, wobei sie diese immer wieder hochgezogen habe. Sie habe sich wegge- dreht und sei mit dem Rücken zu ihm gelegen. Er habe ein Bein über sie geschla- gen und habe nochmals die Trainerhose heruntergezogen, was ihm dann, zusam- men mit ihrer Unterhose, in einem Ruck gelungen sei. Danach sei er gegen ihren Willen in sie eingedrungen. Beim Sex habe er sie mehrfach gewürgt, in die Wange, die Nase, die Zunge und die Ohren gebissen sowie geohrfeigt (Urk. 6/1 F/A 43 ff.; Urk. 6/2 F/A 14 ff.; Urk. 58 S. 12 ff. mit Hinweisen). Zutreffend erwog die Vorinstanz, dass die Privatklägerin zum Geschlechtsverkehr an sich nur wenige Details zu Protokoll gab. Zudem sind auch ihre Aussagen ent- gegen der Ansicht der Privatklägervertretung (vgl. Urk. 80 S. 4) nicht frei von Widersprüchen. So führte sie hinsichtlich des ersten Eindringens in der polizei- lichen Einvernahme zunächst aus, der Beschuldigte habe sein Bein über ihres geschlagen und nochmals die Trainerhose heruntergezogen. Dann habe es eigent- lich begonnen und er sei in sie eingedrungen (Urk. 6/1 F/A 56). Auf Nachfrage gab sie in der gleichen Einvernahme an, er sei von hinten, seitlich in sie eingedrungen (Urk. 6/1 F/A 73 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab sie sodann zu Protokoll, ihre Beine seien auf den Schultern des Beschuldigten gewesen, als er in sie eingedrungen sei (Urk. 6/2 F/A 35 ff.). Wie die Vorinstanz bereits erwog, kann diese Unstimmigkeit auch dem dynamischen Ablauf geschuldet sein, zumal

- 10 - die Privatklägerin bereits in der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe sie nach dem Eindringen umgedreht und sie sei danach auf dem Rücken gelegen (Urk. 6/1 F/A 80). Gleichwohl ist diese Inkohärenz in der Aussage der Privatklägerin für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung nicht völlig unerheblich. Gewisse nicht unwesentliche Details gab sie zudem erstmals in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme zu Protokoll. So führte sie dort erstmals aus, dass der Beschuldigte sie aufs Bett zurückgeworfen haben soll, als sie – nachdem sie einen Schlüssel gehört habe – habe schauen wollen, was unten in der Wohnung vor sich gehe. Dabei sei ihr Kopf auf der Bettkante aufgeschlagen (Urk. 6/2 F/A 14 S. 5; vgl. zum Ganzen Urk. 58 S. 12 ff.). Weshalb ein derartiger Vorfall mit einer nicht zu bagatellisierenden Gewaltkomponente nicht schon zu Beginn vorgebracht wurde, ist nicht einleuchtend. Weiter fällt auf, dass die Privatklägerin teilweise stark über- trieben wirkende Aussagen zu Protokoll gab, worauf die Verteidigung zu Recht hin- wies (vgl. Prot. II S. 8). Unter anderem führte sie beispielsweise aus, der Beschul- digte habe "sicher 100 Mal" zu ihr gesagt "heb dini scheiss Fressi, du regsch mich so uf" (Urk. 6/2 F/A 14 S. 5). Letzteres darf nicht überbewertet werden, stützt indes die Glaubhaftigkeit der Darstellung ebenfalls nicht. Sodann ist mit der Vorinstanz als Lügenmerkmal zu werten, dass die Privatklägerin ihre Schilderungen teilweise deutlich aggravierte (Urk. 58 S. 17). So führte sie hin- sichtlich der Frage, weshalb sie nach dem von ihr beschriebenen Übergriff noch weitere Male mit dem Beschuldigten intim geworden sei, zunächst aus, sie habe dies getan, um herauszufinden, warum er zuvor so aggressiv gewesen sei (Urk. 6/1 F/A 44, 88, 119, 122 und 135). In einer späteren Einvernahme steigerte sie diese Darstellung und gab nunmehr zu Protokoll, sie habe es getan, damit sie lebend davon komme (Urk. 6/2 F/A 14 f., 53, 117 und 136 ff.). Diese Steigerung ist nicht nachvollziehbar. Zudem wäre im Falle von Todesangst auch nicht einleuchtend, warum die Privatklägerin nicht umgehend nach Beendigung des Übergriffs die Flucht ergriffen oder anderweitig Hilfe geholt hätte, wozu sie ohne Weiteres Gele- genheit gehabt hätte (vgl. dazu auch nachfolgend). Gleichzeitig ist der Vorinstanz zuzustimmen, so sie in den Aussagen der Privatklägerin auch Realitätsmerkmale

- 11 - erkennt, wenn sie etwa wörtlich Gespräche wiedergibt, innere Vorgänge beschreibt oder das eigene Verhalten kritisch hinterfragt (vgl. dazu Urk. 58 S. 16 f.). Zumindest bemerkenswert erscheint sodann der Umstand, dass die Privatklägerin, obschon sie nach der angeblichen Vergewaltigung mehrfach das Zimmer verlassen hatte und nicht mehr im Zugriffsbereich des Beschuldigten war, keine Hilfe holte. Sie hat während des von ihr beschriebenen Übergriffs nicht versucht, den ebenfalls noch in der Wohnung anwesenden D._____ zu kontaktieren (Urk. 6/2 F/A 14 S. 4 und Frage 15). Auch am nächsten Morgen hat sie ihren Schulkollegen, welchen sie um ca. 10 Uhr an der Wohnungstüre getroffen habe, nicht darüber in Kenntnis ge- setzt, dass der Mann, der sie nur Stunden zuvor vergewaltigt habe, noch immer in ihrer Wohnung sei (Urk. 6/2 F/A 14 S. 6 und F/A 15). Vor diesem Hintergrund er- scheint auch ihre bei der Staatsanwaltschaft gemachte Aussage, sie habe die wei- teren sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten nur deshalb vorgenommen, damit sie nicht nochmals vergewaltigt werde bzw. damit sie lebend davon komme (Urk. 6/2 F/A 53), nicht plausibel. Hätte sie tatsächlich um ihr Leben gefürchtet und nur deshalb bzw. aus Angst vor einer weiteren Vergewaltigung noch weitere Male mit dem Beschuldigten geschlafen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie schnellst- möglich Hilfe holen und aus der Situation fliehen würde. In diesem Zusammenhang lässt es sich weiter nur schwer in einen stimmigen Kontext bringen, dass die Pri- vatklägerin nach einer – angeblichen – Vergewaltigung einige Tage später gemein- sam mit dem Beschuldigten die "Pille danach" einkaufen ging, wenn dieser Tage zuvor ein schweres Sexualdelikt an ihr verübt haben soll. All diese Umstände wi- derlegen ihre Darstellung zwar nicht, werfen aber doch Fragen auf und nähren letzt- lich die Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Schilderung. Die Vertretung der Privatklä- gerin mag Recht haben, wenn sie ausführt, dass Opfer von sexueller Gewalt teil- weise sehr unterschiedlich bzw. teilweise aus gesellschaftlicher Sicht irrational auf einen Übergriff reagieren würden (Urk. 48 S. 7 f.). Im Rahmen der Sachverhaltser- stellung spricht das beschriebene Verhalten dennoch mehr gegen als für die Dar- stellung der Privatklägerin. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin zwar durchaus Realitätskennzeichen aufweisen, daneben aber – namentlich in Form von

- 12 - nicht unerheblichen Ungereimtheiten, wenig überzeugenden Aggravierungen und teilweise schwer Nachvollziehbarem – auch Lügensignale enthalten, weshalb sie im Ergebnis mit der Vorinstanz ebenfalls nur beschränkt glaubhaft sind (vgl. in die- sem Sinne Urk. 58 S. 19).

E. 3.4 Als objektive Beweismittel liegt je ein Gutachten des IRM über die körperliche Untersuchung des Beschuldigten und der Privatklägerin bei den Akten (Urk. 8/6 und Urk. 10/6). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ergeben sich daraus aber keine Erkenntnisse hinsichtlich der Frage, ob der Geschlechtsverkehr einvernehm- lich war oder nicht (Urk. 58 S. 20). Aus dem Gutachten des Instituts für Rechts- medizin vom 28. September 2020 über die Privatklägerin geht hervor, dass zwar ein Schleimhautdefekt im Scheidenvorhof festgestellt werden konnte, dies aber einen unspezifischen Befund darstelle, der bloss auf eine mechanische Irritation der Schleimhaut, beispielsweise durch Reibung, wie beim Geschlechtsverkehr, hindeute, nicht aber belege, dass der Geschlechtsverkehr gegen den Willen erfolgt sei. Auch die weiteren Befunde, wie eine Hautabschürfung am Rücken, könnten sowohl von einvernehmlichem oder aus erzwungenem Geschlechtsverkehr her- rühren. Weiter konnten keine objektiven Befunde einer kreislaufrelevanten Hals- kompression gefunden werden (Urk. 10/6 S. 3 f.). Beim Beschuldigten konnten gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 9. Juli 2020 ebenfalls nur Kratzer festgestellt werden, die sowohl mit einvernehmlichem als auch mit erzwun- genem Geschlechtsverkehr in Einklang gebracht werden könnten. Konkret wurde bei ihm am Nacken, an beiden Armen sowie am rechten Handrücken teils kratzer- artige, teils eher punktförmige Hautabschürfungen festgestellt, die als nicht mehr ganz frisch zu beurteilen seien und somit im betreffendem Ereigniszeitraum durch tangential-schürfende Gewalt entstanden sein könnten (Urk. 8/6 S. 3 f.). Im Resul- tat liegen somit keine objektiven Befunde für erzwungenen Geschlechtsverkehr vor.

E. 3.5 Aus dem ab dem Mobiltelefon der Privatklägerin sichergestellten Chat-Aus- zug einer Konversation mit dem Beschuldigten ergibt sich sodann mit der Vorinstanz lediglich der an sich unbestrittene Umstand, dass beim Geschlechtsver- kehr Gewalt von Seiten des Beschuldigten im Spiel war. Inwiefern die sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin vorgenommen worden sein sollen,

- 13 - lässt sich daraus aber nicht ableiten (Urk. 58 S. 21 mit Verweis auf Urk. 4/1). Auf- fallend ist im Gegenteil, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten am Morgen nach dem fraglichen Vorfall ein Foto ihrer nackten Beine in der Badewanne zusandte (Urk. 4/1 S. 6 Fotos 10 und 11), was nicht unbedingt für ihre Schilderung, wonach sie nur Stunden zuvor von ihm vergewaltigt worden sei, spricht.

E. 3.6 Weiter liegt in den Akten ein Chatverlauf zwischen der Privatklägerin und deren Freundin E._____ (Urk. 28/2). Diesem ist zu entnehmen, dass die Privatklä- gerin ihrer Freundin zunächst davon berichtete, dass sie mit einem Mann geschla- fen habe. Dabei ist anlässlich des umfangreichen Chat-Austauschs vom 13. Juni 2020 in keiner Weise von Gewalt bzw. einer Vergewaltigung die Rede. Im Gegenteil erwecken die versendeten Emojis und die Nachrichten den Eindruck, als sei es für die Privatklägerin ein erfreuliches Ereignis gewesen (Urk. 28/2 bis Foto Nr. 17, bspw. "2 type sind da noch am schlafe. Eine natürlich bi mir im bett", "um die ziit bini wieder im bett gsi am [Penetrations-Emoji]", "Glaub mir haan es usgnutzt"). Wie die Verteidigung zu Recht bemerkte, ist der Chatverlauf vom 13. Juni 2020 zwi- schen der Privatklägerin und ihrer Freundin E._____ (welche den Chatverlauf ein- reichte) kaum damit vereinbar, dass der Beschuldigte wenige Stunden zuvor ein gravierendes Sexualdelikt gegen die Privatklägerin verübt haben soll. Erst tags dar- auf am 14. Juni 2020, im Verlauf der Konversation bzw. allenfalls nach einem Te- lefonat, ändert der Tonfall und die Privatklägerin berichtet von Gewalt (Urk. 28/2 ca. ab Foto Nr. 29). Die Privatklägerin berichtet ihrer Freundin davon, dass der Be- schuldigte sie gewürgt, gebissen und den Mund zugehalten habe. Zudem habe er ihre Beine zusammen gepresst (Urk. 28/2 Foto Nr. 53, Nr. 58 ff. und 87). Weiter berichtet sie davon, dass sie dem Beschuldigten auf dessen Frage, ob sie nun das Gefühl habe, dass er sie vergewaltigt habe, mit "ja" geantwortet habe (Urk. 28/2 Foto Nr. 59). Daraus ergibt sich indessen noch nicht, dass der Geschlechtsverkehr an sich gegen ihren Willen erfolgte. Angaben dazu, inwiefern der Beschuldigte die Privatklägerin gezwungen haben soll, mit ihm zu schlafen, sind diesem Chatproto- koll nicht zu entnehmen. Mit keinem Wort schildert die Privatklägerin gegenüber ihrer Freundin, dass der Beschuldigte sie festgehalten und gegen ihren Willen in sie eingedrungen wäre. Immerhin ergibt sich aus dieser Chatkonversation, dass die Privatklägerin das grobe Verhalten des Beschuldigten während des Sex – zumin-

- 14 - dest in der Nachbetrachtung – nicht in Ordnung bzw. als respektlos empfand. Auch dass die Privatklägerin sein in den Folgetagen an den Tag gelegtes Verhalten als unangemessen empfand, lässt sich aus dem Chat herauslesen. Weiter lässt sich aus den Chatnachrichten ableiten, dass der Vorfall die Privatklägerin belastete. Rückschlüsse, ob der Geschlechtsverkehr an sich nun einvernehmlich erfolgte oder nicht, können aus diesem Chatprotokoll aber keine gezogen werden (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 58 S. 21 f.).

E. 3.7 Schliesslich hielt die Vorinstanz richtig fest, dass die befragten Zeugen D._____, F._____, G._____ und E._____ (Urk. 24-27) keine relevanten Aussagen zum Sachverhalt machen konnten, da sie beim fraglichen Geschehen im Zimmer der Privatklägerin nicht dabei waren und, wenn überhaupt, nur vom Hören-Sagen berichten konnten (Urk. 58 S. 19). Wenn jedoch die beiden Zeuginnen F._____ und G._____ ausführten, sie hätten bei einem Gespräch mit der Privatklägerin nach dem Vorfall das Gefühl gehabt, sie wolle dem Beschuldigten eins auswischen (Urk. 25 F/A 15 ff. und 50; Urk. 26 F/A 12 S. 5), so mag dies zwar eine interpretative Spekulation sein, lässt aber gleichwohl aufhorchen und kann vor dem Hintergrund des gesamten Ermittlungsergebnisses – insbesondere der von der Privatklägerin in der Chatkonversation mit ihrer Freundin E._____ gemachten Äusserungen, wo- nach sie sich (unabhängig von der Frage, ob der Geschlechtsverkehr nun einver- nehmlich war oder nicht) vom Beschuldigten respektlos und schlecht behandelt fühlte wie auch der dargelegten Lügensignale in den Aussagen der Privatklägerin

– nicht ausgeschlossen werden.

E. 3.8 Aus dem anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Therapiebericht des Ambulatoriums Römerhof (Urk. 78) ergibt sich nichts Sachdienliches für die Beweiswürdigung. Der Bericht bzw. die von der Therapeutin gestellten Diagnose beruht offenkundig primär auf den Angaben der Privatklägerin zum Geschehen am fraglichen Abend. Alleine aus dem Umstand, dass sich die Privatklägerin in einer ambulant-psychiatrischen Behandlung befindet, lässt sich für die Beweiswürdigung nichts herleiten.

E. 4 Zusammenfassend bleibt es damit bei einer Aussage gegen Aussage Kon- stellation, zumal sich anhand er objektiven Beweismittel (Chatauszüge; Gutachten

- 15 - über körperliche Untersuchungen) sowie der Aussagen der weiteren Befragten nicht ermitteln lässt, ob der unbestritten grobe Geschlechtsverkehr im gegenseiti- gen Einvernehmen stattfand oder nicht. Die Darstellung der Privatklägerin erweist sich eindeutig nicht als klar glaubhafter als jene des Beschuldigten. Sowohl in ihren als auch in den Aussagen des Beschuldigten sind wie ausgeführt neben Realitäts- kennzeichen auch nicht unmassgebliche Lügenmerkmale und Unstimmigkeiten auszumachen. Sodann spricht das gesamte Verhalten der Privatklägerin nach dem Vorfall eher gegen ihre Darstellung, auch wenn dies nicht ausschlaggebend ist. Eine strafrechtliche Verurteilung könnte nur dann ergehen, wenn das Gericht keine wesentlichen Zweifel daran hätte, dass sich der Sachverhalt wie eingeklagt zutrug, was jedoch wie gesehen nicht der Fall ist. Im vorliegenden Fall verbleiben damit wesentliche Zweifel daran, dass sich der eingeklagte Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist deshalb der Beschul- digte in Nachachtung des elementaren strafprozessualen Grundsatzes "in dubio pro reo" freizusprechen. III. Zivilansprüche Ausgangsgemäss sind die Zivilansprüche der Privatklägerin auch zweitinstanzlich abzuweisen. IV. Einziehungen und DNA-Profil Unter Hinweis auf die Erwägungen der Vorinstanz sind die sichergestellten Gegen- stände einzuziehen (Urk. 58 S. 23). Ebenfalls betreffend Absehen von der Erstel- lung eines DNA-Profils kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 58 S. 23 f.). Auch diesbezüglich ist das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsrege- lung (Ziff. 7- 14) zu bestätigen.

- 16 -

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen.
  2. Die folgenden, durch die Staatsanwaltschaft sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, zur Vernichtung überlassen: – A013'887'053 (Badewäsche) - 17 - – A013'887'064 (Damenunterwäsche) – A013'887'075 (Sporthose)
  3. Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts- Nr. 78078430 bzw. K200616-010 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.
  4. Es wird keine Abnahme einer DNA-Probe und keine Erstellung eines DNA- Profils des Beschuldigten angeordnet.
  5. Die Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 (A._____) sowie der Privat- klägerin 2 (C._____ AG) werden abgewiesen.
  6. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 (A._____) wird abgewiesen.
  7. Das erstinstanzliche Dispositiv betreffend die Ziffern 7- 14 wird bestätigt.
  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'826.75 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt)
  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – werden der Privatklägerin auferlegt und aus der bereits geleisteten Prozesskaution bezogen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichts- kasse genommen.
  10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten(übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (übergeben) die Privatklägerin C._____ AG (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an - 18 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft die Privatklägerin C._____ AG  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A (Asservatetriage), hinsichtlich  Dispositivziffer 2 das Forensische Institut Zürich (FOR) hinsichtlich Dispositivziffer 3  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge-  mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 77 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG).
  11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240022-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie der Gerichtsschreiber MLaw W. Dharshing Urteil vom 10. März 2025 in Sachen A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ betreffend Vergewaltigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 27. April 2023 (DG220022)

- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. November 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 36). Urteil der Vorinstanz (Urk. 58 S. 28 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte, B._____, ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigespro- chen.

2. Die folgenden, durch die Staatsanwaltschaft sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, zur Vernichtung über- lassen:

– A013'887'053 (Badewäsche)

– A013'887'064 (Damenunterwäsche)

– A013'887'075 (Sporthose)

3. Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. 78078430 bzw. K200616-010 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.

4. Es wird keine Abnahme einer DNA-Probe und keine Erstellung eines DNA-Profils des Beschuldigten angeordnet.

5. Die Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 (A._____) sowie der Privatklägerin 2 (C._____ AG) werden abgewiesen.

6. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 (A._____) wird abgewiesen.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

- 3 -

8. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'318.85 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'600.– Auslagen Polizei Fr. 65.– Entschädigung Zeuge

9. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

10. Die Gerichtsgebühr gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom

16. August 2022 (Geschäfts-Nr.: UE210194-O) in Höhe von Fr. 1'700.– wird eben- falls auf die Gerichtskasse genommen.

11. Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 15'551.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2021 bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 2'993.40 ausbezahlt wurde. Dementsprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ mit zusätzlich Fr. 12'557.60 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Weiter wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ für seine Bemühun- gen als vormaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. August 2020 bereits mit Fr. 1'923.50 entschädigt wurde. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.

12. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 565.95 für die vormals erbetene anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

13. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.

14. Die Privatklägerin 1 wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr.: UE210194-O) mit Fr. 2'000.– aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 4 -

15. (Mitteilungssatz)

16. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Vertretung der Privatklägerin: (Urk. 60 S. 2; Urk. 80 S. 2)

1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB für schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen.

2. Der Beschuldigte sei dem Grundsatz nach zu verpflichten, der Privatklägerin 1 sämtlichen Schaden zu ersetzen, der aus dem Ereignis vom 13. Juni 2020 resultierte.

3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 5'000.–, zuzüglich Zins von 5 % ab 13. Juni 2020, zu bezahlen.

4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 die Kosten ihrer Rechtsvertretung zu ersetzen.

5. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

b) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 82 S. 1)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 27. April 2023 sei vollumfänglich zu bestätigen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

- 5 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Nachdem die Privatklägerin am 15. Juni 2020 bei der Polizei Anzeige gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung erstattet hatte (Urk. 1), leitete die Staats- anwaltschaft eine Strafuntersuchung ein, die sie zunächst mit Einstellungsverfü- gung vom 21. Juni 2021 erledigte (Urk. 18). Da die dagegen erhobene Beschwerde der Privatklägerin mit Beschluss des Obergerichts vom 16. August 2022 gutgeheis- sen wurde (Urk. 21/11), nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung wieder auf und brachte das Verfahren zur Anklage. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten daraufhin mit Urteil vom 27. April 2023 vollumfänglich frei (Urk. 58). Innert Frist liess die Privatklägerin Berufung anmelden und erklären (Urk. 54 und 60). Die Staatsan- waltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung (Urk. 63). Auch der Beschuldigte erhob keine Anschlussberufung. Von der Privatklägerin wurde in der Folge eine Sicherheitsleistung eingefordert, welche innert Frist einging (Urk. 64, 68 und 71). Auf ihr Ersuchen hin wurde die Privatklägerin von der Berufungsverhandlung dispensiert (Urk. 73A). Am 10. März 2025 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigers, Rechtsan- walt lic. iur. Y1._____, sowie der Vertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, erschienen sind (Prot. II S. 6).

2. Die Privatklägerin führt in ihrer Berufungserklärung nicht näher aus, welche Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteil angefochten werden (Urk. 60). Nach- dem sie aber einen anklagegemässen Schuldspruch, die Zusprechung von Scha- denersatz und Genugtuung sowie die Übernahme der Kosten ihrer Vertretung beantragt, gilt das vorinstanzliche Urteil als vollumfänglich angefochten.

3. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwäh- nung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen

- 6 - sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivations- aufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). II. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe die Privat- klägerin am frühen Morgen des 13. Juni 2020 in deren Wohnung gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Im Einzelnen wird auf die Anklageschrift vom

22. November 2022 verwiesen (Urk. 36). Der Beschuldigte räumt ein, dass es am

13. Juni 2020 – mehrfach – zu Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Privat- klägerin gekommen sei. Er stellte sich in der Untersuchung und vor Vorinstanz aber stets auf den Standpunkt, es sei zwar "wilder Sex" gewesen, dieser sei aber jeder- zeit einvernehmlich erfolgt. Die Privatklägerin habe mitgemacht und zu keinem Zeit- punkt zu verstehen gegeben, dass sie mit dem Sex an sich oder der Art und Weise nicht einverstanden wäre. Dies erkenne man unter anderem daran, dass es nach dem ersten "wilden Sex" noch mehrmals zu weiterem Geschlechtsverkehr gekom- men sei (Urk. 5/1 F/A 6, 36, 46, 49, 51 ff., 59 ff., 65 ff., 71 f., 74 f., 79, 81 ff., 86 und 127; Urk. 5/2 F/A 4, 7, 9 f., 21 ff., 28 ff. und 39 ff.; Urk. 22 F/A 24; Prot. I S. 10 ff.).

2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend aufge- führt (Urk. 58 S. 5 ff.), darauf kann verwiesen werden. Teilweise rekapitulierend ist nochmals zu betonen, dass es der Staat ist, der einem Beschuldigten die ihm an- gelastete Täterschaft hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Delikte rechtsgenügend nachweisen können muss bzw. es Aufgabe des Staates ist, dem Beschuldigten alle eine Strafbarkeit begründenden Umstände mittels dazu tauglicher Beweismittel nachzuweisen und es eben gerade nicht Sache des Beschuldigten ist, nachzu-

- 7 - weisen, dass er die Tat nicht begangen hat. Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, so hat nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ein Freispruch zu erfolgen. Mit anderen Worten bedingt ein Schuldspruch, dass die entscheidenden belastenden Aussagen glaubhaft und im Ergebnis überzeugender sind als die entlastenden des bestreiten- den Beschuldigten. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine bzw. keine direkten objektiven Beweise vorliegen, wie dies auch vorliegend – wie zu zeigen sein wird – der Fall ist. 3.1 Die Vorinstanz führte die relevanten Beweismittel allesamt auf (Urk. 58 S. 8) und kam nach einer sorgfältigen und überzeugenden Beweiswürdigung zum Schluss, dass sich weder die Darstellung des Beschuldigten noch jene der Privat- klägerin rechtsgenügend beweisen lasse. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo sprach sie den Beschuldigte daher frei (Urk. 58 S. 9-22). Auf diese zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz kann zunächst vollumfänglich verwiesen werden. Die nachfolgenden Ausführungen dienen vorab deren Ergänzung bzw. der nochmaligen Hervorhebung der entscheidwesentlichen Punkte. 3.2 Der Beschuldigte führte – stark zusammengefasst – aus, es sei zwischen ihm und der Privatklägerin zu wildem Sex gekommen, welcher aber jederzeit einver- nehmlich gewesen sei. Er habe die Privatklägerin dabei auch gebissen und am Hals gehalten. Dies sei bei wildem Sex normal. Zudem habe er sie sicher nicht so stark gehalten, dass sie keine Luft mehr bekommen habe. Die Darstellung der Privatklägerin, wonach sie sich aktiv gewehrt habe und ihre Trainerhose immer wie- der hochgezogen habe, stellte er konstant in Abrede (Urk. 58 S. 9 f. mit Hinweisen). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich nichts Neues. Soweit sich der Beschuldigte noch an den Vorfall, der sich vor fast fünf Jahren ereignete, zu erin- nern vermochte, bestätigte er im Wesentlichen, dass der Sex wild aber jederzeit einvernehmlich gewesen sei (Urk. 79 S. 3 ff.). Zutreffend wies schon die Vorinstanz unter anderem darauf hin, dass die Schilde- rungen des Beschuldigten betreffend den eigentlichen Geschlechtsverkehr und die Positionen detailarm sind, wohingegen er das Nebengeschehen wie den Kauf der

- 8 - "Pille danach" ausführlich beschrieb (Urk. 58 S. 11). Hinsichtlich des Geschlechts- verkehrs konnte er sich beispielsweise nicht mehr daran erinnern, wohin er ejaku- liert habe. Zudem konnte er sich auch nicht an die genaue Position erinnern. Weiter sind in seinen Aussagen gewisse Widersprüche zu erkennen, beispielsweise hinsichtlich der Frage, wer wen ausgezogen habe (a.a.O.). Den Ausführung der Vorinstanz ist hinsichtlich dieser Punkte zuzustimmen. Als weitere Unstimmigkeit in seiner Darstellung erscheint seine Aussage, wonach er keine Erinnerungslücken habe (Urk. 5/2 Frage 11), zumal sie nicht zu seiner Chatantwort an die Privatkläge- rin passt, wonach er "das" (angebliche Gewaltzufügung, vgl. Urk. 4/1 Foto 3) wirklich nicht mehr wisse (Urk. 4/1 Foto 4). Die Chatnachricht könnte indessen auch auf einem gewissen Abwehrreflex beruhen und belegt noch nicht, dass der Beschuldigte tatsächlich relevante Erinnerungslücken hatte. Hinsichtlich des von ihm geschilderten Ablaufs des Geschlechtsverkehrs muss zudem berücksichtigt werden, dass er sich die Positionen des Geschlechtsverkehrs und die übrigen Details weniger genau eingeprägt haben dürfte, so es sich aus seiner Sicht um einvernehmlichen Sex gehandelt haben sollte. Die diesbezüglichen Unsicherheiten dürfen daher nicht überbewertet werden. Mit der Vorinstanz kann weiter festgehalten werden, dass der Beschuldigte an sich einen in sich konsistenten Geschehensablauf schilderte (Urk. 58 S. 10 ff.). Gleich- zeitig erwog sie wie ausgeführt zutreffend, seine Aussagen seien in Bezug auf das eigentliche Kerngeschehen detailarm und wiesen Widersprüchen auf, sie seien daher nur beschränkt glaubhaft (Urk. 58 S. 12). Auch dieser Schlussfolgerung ist zuzustimmen. Der von der Vorinstanz angeführte Strukturbruch hinsichtlich des Detaillierungsgrads der Ausführungen zum Geschlechtsverkehr gegenüber jenen zum Nebengeschehen darf indessen ebenfalls nicht überbewertet werden. Gewisse Unstimmigkeiten bzw. Ungenauigkeiten in den Aussagen des Beschuldig- ten, wie die Schilderung, wer wen ausgezogen haben soll, sind gleichwohl auszu- machen. Gewichtige Widersprüche hinsichtlich des Kerngeschehens, die auf ein erfundenes Geschehen hindeuteten, sind aber entgegen der Ansicht der Privat- klägervertretung (vgl. Urk. 80 S. 5 f.) nicht zu erkennen. Insbesondere scheint nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nicht mehr darlegen konnte, ob er innerhalb oder ausserhalb der Privatklägerin ejakulierte, zumal dies im dynamischen Gesche-

- 9 - hen ("wilder Sex") wohl nicht ohne weiteres feststellbar ist und zudem unklare Situationen denkbar sind, wie die Verteidigung zu Recht einwendete (vgl. Prot. II S. 10, "War es ganz drin, war es halb drin."). Dass sich der Beschuldigte daran erinnern konnte, dass die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr wollte, aber nicht mehr daran, wohin er ejakulierte, erscheint vor diesem Hintergrund entgegen der Ansicht der Privatklägervertretung (vgl. Urk. 80 S. 6) nicht als Widerspruch. 3.3 Die Privatklägerin führte ihrerseits stark zusammengefasst aus, der Beschul- digte sei, nachdem er sich zunächst auf das obere Sofa gelegt habe, zu ihr ins Zimmer gekommen. Er habe gefragt, ob er sich zu ihr ins Bett legen dürfe, was sie nicht gestört habe. Sie habe ihm ein Kissen und eine Decke gegeben und sich mit dem Rücken zu ihm gewandt hingelegt. Der Beschuldigte habe sie im Bett irgend- wann umarmt und geküsst. Er habe dann versucht, ihre Trainerhosen herunterzu- ziehen, wobei sie diese immer wieder hochgezogen habe. Sie habe sich wegge- dreht und sei mit dem Rücken zu ihm gelegen. Er habe ein Bein über sie geschla- gen und habe nochmals die Trainerhose heruntergezogen, was ihm dann, zusam- men mit ihrer Unterhose, in einem Ruck gelungen sei. Danach sei er gegen ihren Willen in sie eingedrungen. Beim Sex habe er sie mehrfach gewürgt, in die Wange, die Nase, die Zunge und die Ohren gebissen sowie geohrfeigt (Urk. 6/1 F/A 43 ff.; Urk. 6/2 F/A 14 ff.; Urk. 58 S. 12 ff. mit Hinweisen). Zutreffend erwog die Vorinstanz, dass die Privatklägerin zum Geschlechtsverkehr an sich nur wenige Details zu Protokoll gab. Zudem sind auch ihre Aussagen ent- gegen der Ansicht der Privatklägervertretung (vgl. Urk. 80 S. 4) nicht frei von Widersprüchen. So führte sie hinsichtlich des ersten Eindringens in der polizei- lichen Einvernahme zunächst aus, der Beschuldigte habe sein Bein über ihres geschlagen und nochmals die Trainerhose heruntergezogen. Dann habe es eigent- lich begonnen und er sei in sie eingedrungen (Urk. 6/1 F/A 56). Auf Nachfrage gab sie in der gleichen Einvernahme an, er sei von hinten, seitlich in sie eingedrungen (Urk. 6/1 F/A 73 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab sie sodann zu Protokoll, ihre Beine seien auf den Schultern des Beschuldigten gewesen, als er in sie eingedrungen sei (Urk. 6/2 F/A 35 ff.). Wie die Vorinstanz bereits erwog, kann diese Unstimmigkeit auch dem dynamischen Ablauf geschuldet sein, zumal

- 10 - die Privatklägerin bereits in der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe sie nach dem Eindringen umgedreht und sie sei danach auf dem Rücken gelegen (Urk. 6/1 F/A 80). Gleichwohl ist diese Inkohärenz in der Aussage der Privatklägerin für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung nicht völlig unerheblich. Gewisse nicht unwesentliche Details gab sie zudem erstmals in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme zu Protokoll. So führte sie dort erstmals aus, dass der Beschuldigte sie aufs Bett zurückgeworfen haben soll, als sie – nachdem sie einen Schlüssel gehört habe – habe schauen wollen, was unten in der Wohnung vor sich gehe. Dabei sei ihr Kopf auf der Bettkante aufgeschlagen (Urk. 6/2 F/A 14 S. 5; vgl. zum Ganzen Urk. 58 S. 12 ff.). Weshalb ein derartiger Vorfall mit einer nicht zu bagatellisierenden Gewaltkomponente nicht schon zu Beginn vorgebracht wurde, ist nicht einleuchtend. Weiter fällt auf, dass die Privatklägerin teilweise stark über- trieben wirkende Aussagen zu Protokoll gab, worauf die Verteidigung zu Recht hin- wies (vgl. Prot. II S. 8). Unter anderem führte sie beispielsweise aus, der Beschul- digte habe "sicher 100 Mal" zu ihr gesagt "heb dini scheiss Fressi, du regsch mich so uf" (Urk. 6/2 F/A 14 S. 5). Letzteres darf nicht überbewertet werden, stützt indes die Glaubhaftigkeit der Darstellung ebenfalls nicht. Sodann ist mit der Vorinstanz als Lügenmerkmal zu werten, dass die Privatklägerin ihre Schilderungen teilweise deutlich aggravierte (Urk. 58 S. 17). So führte sie hin- sichtlich der Frage, weshalb sie nach dem von ihr beschriebenen Übergriff noch weitere Male mit dem Beschuldigten intim geworden sei, zunächst aus, sie habe dies getan, um herauszufinden, warum er zuvor so aggressiv gewesen sei (Urk. 6/1 F/A 44, 88, 119, 122 und 135). In einer späteren Einvernahme steigerte sie diese Darstellung und gab nunmehr zu Protokoll, sie habe es getan, damit sie lebend davon komme (Urk. 6/2 F/A 14 f., 53, 117 und 136 ff.). Diese Steigerung ist nicht nachvollziehbar. Zudem wäre im Falle von Todesangst auch nicht einleuchtend, warum die Privatklägerin nicht umgehend nach Beendigung des Übergriffs die Flucht ergriffen oder anderweitig Hilfe geholt hätte, wozu sie ohne Weiteres Gele- genheit gehabt hätte (vgl. dazu auch nachfolgend). Gleichzeitig ist der Vorinstanz zuzustimmen, so sie in den Aussagen der Privatklägerin auch Realitätsmerkmale

- 11 - erkennt, wenn sie etwa wörtlich Gespräche wiedergibt, innere Vorgänge beschreibt oder das eigene Verhalten kritisch hinterfragt (vgl. dazu Urk. 58 S. 16 f.). Zumindest bemerkenswert erscheint sodann der Umstand, dass die Privatklägerin, obschon sie nach der angeblichen Vergewaltigung mehrfach das Zimmer verlassen hatte und nicht mehr im Zugriffsbereich des Beschuldigten war, keine Hilfe holte. Sie hat während des von ihr beschriebenen Übergriffs nicht versucht, den ebenfalls noch in der Wohnung anwesenden D._____ zu kontaktieren (Urk. 6/2 F/A 14 S. 4 und Frage 15). Auch am nächsten Morgen hat sie ihren Schulkollegen, welchen sie um ca. 10 Uhr an der Wohnungstüre getroffen habe, nicht darüber in Kenntnis ge- setzt, dass der Mann, der sie nur Stunden zuvor vergewaltigt habe, noch immer in ihrer Wohnung sei (Urk. 6/2 F/A 14 S. 6 und F/A 15). Vor diesem Hintergrund er- scheint auch ihre bei der Staatsanwaltschaft gemachte Aussage, sie habe die wei- teren sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten nur deshalb vorgenommen, damit sie nicht nochmals vergewaltigt werde bzw. damit sie lebend davon komme (Urk. 6/2 F/A 53), nicht plausibel. Hätte sie tatsächlich um ihr Leben gefürchtet und nur deshalb bzw. aus Angst vor einer weiteren Vergewaltigung noch weitere Male mit dem Beschuldigten geschlafen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie schnellst- möglich Hilfe holen und aus der Situation fliehen würde. In diesem Zusammenhang lässt es sich weiter nur schwer in einen stimmigen Kontext bringen, dass die Pri- vatklägerin nach einer – angeblichen – Vergewaltigung einige Tage später gemein- sam mit dem Beschuldigten die "Pille danach" einkaufen ging, wenn dieser Tage zuvor ein schweres Sexualdelikt an ihr verübt haben soll. All diese Umstände wi- derlegen ihre Darstellung zwar nicht, werfen aber doch Fragen auf und nähren letzt- lich die Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Schilderung. Die Vertretung der Privatklä- gerin mag Recht haben, wenn sie ausführt, dass Opfer von sexueller Gewalt teil- weise sehr unterschiedlich bzw. teilweise aus gesellschaftlicher Sicht irrational auf einen Übergriff reagieren würden (Urk. 48 S. 7 f.). Im Rahmen der Sachverhaltser- stellung spricht das beschriebene Verhalten dennoch mehr gegen als für die Dar- stellung der Privatklägerin. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin zwar durchaus Realitätskennzeichen aufweisen, daneben aber – namentlich in Form von

- 12 - nicht unerheblichen Ungereimtheiten, wenig überzeugenden Aggravierungen und teilweise schwer Nachvollziehbarem – auch Lügensignale enthalten, weshalb sie im Ergebnis mit der Vorinstanz ebenfalls nur beschränkt glaubhaft sind (vgl. in die- sem Sinne Urk. 58 S. 19). 3.4 Als objektive Beweismittel liegt je ein Gutachten des IRM über die körperliche Untersuchung des Beschuldigten und der Privatklägerin bei den Akten (Urk. 8/6 und Urk. 10/6). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ergeben sich daraus aber keine Erkenntnisse hinsichtlich der Frage, ob der Geschlechtsverkehr einvernehm- lich war oder nicht (Urk. 58 S. 20). Aus dem Gutachten des Instituts für Rechts- medizin vom 28. September 2020 über die Privatklägerin geht hervor, dass zwar ein Schleimhautdefekt im Scheidenvorhof festgestellt werden konnte, dies aber einen unspezifischen Befund darstelle, der bloss auf eine mechanische Irritation der Schleimhaut, beispielsweise durch Reibung, wie beim Geschlechtsverkehr, hindeute, nicht aber belege, dass der Geschlechtsverkehr gegen den Willen erfolgt sei. Auch die weiteren Befunde, wie eine Hautabschürfung am Rücken, könnten sowohl von einvernehmlichem oder aus erzwungenem Geschlechtsverkehr her- rühren. Weiter konnten keine objektiven Befunde einer kreislaufrelevanten Hals- kompression gefunden werden (Urk. 10/6 S. 3 f.). Beim Beschuldigten konnten gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 9. Juli 2020 ebenfalls nur Kratzer festgestellt werden, die sowohl mit einvernehmlichem als auch mit erzwun- genem Geschlechtsverkehr in Einklang gebracht werden könnten. Konkret wurde bei ihm am Nacken, an beiden Armen sowie am rechten Handrücken teils kratzer- artige, teils eher punktförmige Hautabschürfungen festgestellt, die als nicht mehr ganz frisch zu beurteilen seien und somit im betreffendem Ereigniszeitraum durch tangential-schürfende Gewalt entstanden sein könnten (Urk. 8/6 S. 3 f.). Im Resul- tat liegen somit keine objektiven Befunde für erzwungenen Geschlechtsverkehr vor. 3.5 Aus dem ab dem Mobiltelefon der Privatklägerin sichergestellten Chat-Aus- zug einer Konversation mit dem Beschuldigten ergibt sich sodann mit der Vorinstanz lediglich der an sich unbestrittene Umstand, dass beim Geschlechtsver- kehr Gewalt von Seiten des Beschuldigten im Spiel war. Inwiefern die sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin vorgenommen worden sein sollen,

- 13 - lässt sich daraus aber nicht ableiten (Urk. 58 S. 21 mit Verweis auf Urk. 4/1). Auf- fallend ist im Gegenteil, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten am Morgen nach dem fraglichen Vorfall ein Foto ihrer nackten Beine in der Badewanne zusandte (Urk. 4/1 S. 6 Fotos 10 und 11), was nicht unbedingt für ihre Schilderung, wonach sie nur Stunden zuvor von ihm vergewaltigt worden sei, spricht. 3.6 Weiter liegt in den Akten ein Chatverlauf zwischen der Privatklägerin und deren Freundin E._____ (Urk. 28/2). Diesem ist zu entnehmen, dass die Privatklä- gerin ihrer Freundin zunächst davon berichtete, dass sie mit einem Mann geschla- fen habe. Dabei ist anlässlich des umfangreichen Chat-Austauschs vom 13. Juni 2020 in keiner Weise von Gewalt bzw. einer Vergewaltigung die Rede. Im Gegenteil erwecken die versendeten Emojis und die Nachrichten den Eindruck, als sei es für die Privatklägerin ein erfreuliches Ereignis gewesen (Urk. 28/2 bis Foto Nr. 17, bspw. "2 type sind da noch am schlafe. Eine natürlich bi mir im bett", "um die ziit bini wieder im bett gsi am [Penetrations-Emoji]", "Glaub mir haan es usgnutzt"). Wie die Verteidigung zu Recht bemerkte, ist der Chatverlauf vom 13. Juni 2020 zwi- schen der Privatklägerin und ihrer Freundin E._____ (welche den Chatverlauf ein- reichte) kaum damit vereinbar, dass der Beschuldigte wenige Stunden zuvor ein gravierendes Sexualdelikt gegen die Privatklägerin verübt haben soll. Erst tags dar- auf am 14. Juni 2020, im Verlauf der Konversation bzw. allenfalls nach einem Te- lefonat, ändert der Tonfall und die Privatklägerin berichtet von Gewalt (Urk. 28/2 ca. ab Foto Nr. 29). Die Privatklägerin berichtet ihrer Freundin davon, dass der Be- schuldigte sie gewürgt, gebissen und den Mund zugehalten habe. Zudem habe er ihre Beine zusammen gepresst (Urk. 28/2 Foto Nr. 53, Nr. 58 ff. und 87). Weiter berichtet sie davon, dass sie dem Beschuldigten auf dessen Frage, ob sie nun das Gefühl habe, dass er sie vergewaltigt habe, mit "ja" geantwortet habe (Urk. 28/2 Foto Nr. 59). Daraus ergibt sich indessen noch nicht, dass der Geschlechtsverkehr an sich gegen ihren Willen erfolgte. Angaben dazu, inwiefern der Beschuldigte die Privatklägerin gezwungen haben soll, mit ihm zu schlafen, sind diesem Chatproto- koll nicht zu entnehmen. Mit keinem Wort schildert die Privatklägerin gegenüber ihrer Freundin, dass der Beschuldigte sie festgehalten und gegen ihren Willen in sie eingedrungen wäre. Immerhin ergibt sich aus dieser Chatkonversation, dass die Privatklägerin das grobe Verhalten des Beschuldigten während des Sex – zumin-

- 14 - dest in der Nachbetrachtung – nicht in Ordnung bzw. als respektlos empfand. Auch dass die Privatklägerin sein in den Folgetagen an den Tag gelegtes Verhalten als unangemessen empfand, lässt sich aus dem Chat herauslesen. Weiter lässt sich aus den Chatnachrichten ableiten, dass der Vorfall die Privatklägerin belastete. Rückschlüsse, ob der Geschlechtsverkehr an sich nun einvernehmlich erfolgte oder nicht, können aus diesem Chatprotokoll aber keine gezogen werden (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 58 S. 21 f.). 3.7 Schliesslich hielt die Vorinstanz richtig fest, dass die befragten Zeugen D._____, F._____, G._____ und E._____ (Urk. 24-27) keine relevanten Aussagen zum Sachverhalt machen konnten, da sie beim fraglichen Geschehen im Zimmer der Privatklägerin nicht dabei waren und, wenn überhaupt, nur vom Hören-Sagen berichten konnten (Urk. 58 S. 19). Wenn jedoch die beiden Zeuginnen F._____ und G._____ ausführten, sie hätten bei einem Gespräch mit der Privatklägerin nach dem Vorfall das Gefühl gehabt, sie wolle dem Beschuldigten eins auswischen (Urk. 25 F/A 15 ff. und 50; Urk. 26 F/A 12 S. 5), so mag dies zwar eine interpretative Spekulation sein, lässt aber gleichwohl aufhorchen und kann vor dem Hintergrund des gesamten Ermittlungsergebnisses – insbesondere der von der Privatklägerin in der Chatkonversation mit ihrer Freundin E._____ gemachten Äusserungen, wo- nach sie sich (unabhängig von der Frage, ob der Geschlechtsverkehr nun einver- nehmlich war oder nicht) vom Beschuldigten respektlos und schlecht behandelt fühlte wie auch der dargelegten Lügensignale in den Aussagen der Privatklägerin

– nicht ausgeschlossen werden. 3.8. Aus dem anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Therapiebericht des Ambulatoriums Römerhof (Urk. 78) ergibt sich nichts Sachdienliches für die Beweiswürdigung. Der Bericht bzw. die von der Therapeutin gestellten Diagnose beruht offenkundig primär auf den Angaben der Privatklägerin zum Geschehen am fraglichen Abend. Alleine aus dem Umstand, dass sich die Privatklägerin in einer ambulant-psychiatrischen Behandlung befindet, lässt sich für die Beweiswürdigung nichts herleiten.

4. Zusammenfassend bleibt es damit bei einer Aussage gegen Aussage Kon- stellation, zumal sich anhand er objektiven Beweismittel (Chatauszüge; Gutachten

- 15 - über körperliche Untersuchungen) sowie der Aussagen der weiteren Befragten nicht ermitteln lässt, ob der unbestritten grobe Geschlechtsverkehr im gegenseiti- gen Einvernehmen stattfand oder nicht. Die Darstellung der Privatklägerin erweist sich eindeutig nicht als klar glaubhafter als jene des Beschuldigten. Sowohl in ihren als auch in den Aussagen des Beschuldigten sind wie ausgeführt neben Realitäts- kennzeichen auch nicht unmassgebliche Lügenmerkmale und Unstimmigkeiten auszumachen. Sodann spricht das gesamte Verhalten der Privatklägerin nach dem Vorfall eher gegen ihre Darstellung, auch wenn dies nicht ausschlaggebend ist. Eine strafrechtliche Verurteilung könnte nur dann ergehen, wenn das Gericht keine wesentlichen Zweifel daran hätte, dass sich der Sachverhalt wie eingeklagt zutrug, was jedoch wie gesehen nicht der Fall ist. Im vorliegenden Fall verbleiben damit wesentliche Zweifel daran, dass sich der eingeklagte Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist deshalb der Beschul- digte in Nachachtung des elementaren strafprozessualen Grundsatzes "in dubio pro reo" freizusprechen. III. Zivilansprüche Ausgangsgemäss sind die Zivilansprüche der Privatklägerin auch zweitinstanzlich abzuweisen. IV. Einziehungen und DNA-Profil Unter Hinweis auf die Erwägungen der Vorinstanz sind die sichergestellten Gegen- stände einzuziehen (Urk. 58 S. 23). Ebenfalls betreffend Absehen von der Erstel- lung eines DNA-Profils kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 58 S. 23 f.). Auch diesbezüglich ist das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsrege- lung (Ziff. 7- 14) zu bestätigen.

- 16 - 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG) 2.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin unterliegt mit ihrer Berufung vollständig, womit sie kostenpflichtig wird. Die Gerichtsgebühr ist daher ihr aufzuerlegen. Die ihr auferlegten Verfahrenskosten werden aus der bereits geleisteten Prozesskaution bezogen. 2.3 Die Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 3'826.75 sind ausge- wiesen und erscheinen angemessen (Urk. 76). Es ist daher eine Entschädigung in der beantragten Höhe aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Die StPO regelt die Auflage der Kosten der der amtlichen Verteidigung bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens bzw. bei Obsiegen im Rechtsmittelver- fahren nicht explizit. Die allgemeinen Bestimmungen über die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens (Art. 429 Abs. 1 lit. a und Art. 436 Abs. 2 StPO) betreffen die Kosten einer Wahlverteidigung und sind auf die amtliche Verteidigung nicht anwendbar (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2; BGE 138 IV 205 E. 1). Die Auflage der Kosten der amtlichen Verteidigung richtet sich demnach einzig nach Art. 135 StPO. Diese Bestimmung sieht keine Möglichkeit vor, die Kosten der amtlichen Verteidigung der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Mangels gesetzlicher Grundlage sind die Kosten der amtlichen Verteidigung demnach vom Staat zu tragen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Die folgenden, durch die Staatsanwaltschaft sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, zur Vernichtung überlassen:

– A013'887'053 (Badewäsche)

- 17 -

– A013'887'064 (Damenunterwäsche)

– A013'887'075 (Sporthose)

3. Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts- Nr. 78078430 bzw. K200616-010 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.

4. Es wird keine Abnahme einer DNA-Probe und keine Erstellung eines DNA- Profils des Beschuldigten angeordnet.

5. Die Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 (A._____) sowie der Privat- klägerin 2 (C._____ AG) werden abgewiesen.

6. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 (A._____) wird abgewiesen.

7. Das erstinstanzliche Dispositiv betreffend die Ziffern 7- 14 wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'826.75 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt)

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – werden der Privatklägerin auferlegt und aus der bereits geleisteten Prozesskaution bezogen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichts- kasse genommen.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten(übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (übergeben) die Privatklägerin C._____ AG (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 18 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft die Privatklägerin C._____ AG  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A (Asservatetriage), hinsichtlich  Dispositivziffer 2 das Forensische Institut Zürich (FOR) hinsichtlich Dispositivziffer 3  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge-  mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 77 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG).

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 19 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. März 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw W. Dharshing