Sachverhalt
tatsächlich unter den Tatbestand der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB subsumieren lässt, wie es die Vorinstanz tat (Urk. 61 S. 15 f. und Dispositiv-Ziff. 1). 4.4. Der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB macht sich strafbar, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm da- durch einen erheblichen Nachteil zufügt. Der Täter muss durch sein Verhalten klar seinen Willen zu erkennen geben, den dinglich Berechtigten an der Ausübung sei- nes Verfügungsrechts über die Sache jedenfalls in wesentlichem Masse zu hin- dern. Ein Nachteil ist erheblich, wenn er nicht gering im Sinne von Art. 172ter StGB ist, mithin im Falle einer Vermögenseinbusse Fr. 300.00 übersteigt (BSK StGB II-
- 9 - Weissenberger, Art. 141 N 27). Bei immateriellen Nachteilen bedarf es einer Einzelfallbetrachtung für die Beurteilung der Erheblichkeit, wobei verhältnismässig geringfügige Beeinträchtigungen von der Strafbarkeit ausgenommen werden (BSK StGB II-Weissenberger, Art. 141 N 27). Mit dem Erfordernis der Erheblichkeit des erlittenen Nachteils sollen Bagatellfälle ausgeschlossen werden (BGer 6B_729/2020 Urteil vom 3. Februar 2021 E. 2.4.2.). 4.4.1. Gemäss Anklage ("Diebstahl") soll die Beschuldigte das Kleidergeschäft an der D._____-strasse …, … E._____ (F._____ [Gemeinde]), nach Kleidungsstücken durchsucht haben, in der Absicht, möglichst viele zu behändigen. Dabei habe sie aus den Räumlichkeiten des Showrooms zum Nachteil der heutigen Privatklägerin diverse Kleidungsstücke, nämlich die in der Anklageschrift einzeln mit Sachwert angeführten, entwendet. Weiter sagt die Anklageschrift: "Diese nicht ihr gehören- den Sachwerte im Wert von insgesamt ca. CHF 936.00 nahm die Beschuldigte wissen- und willentlich an sich, um diese für ihre eigenen Bedürfnisse zu verwen- den (durch anschliessende Verwertung und / oder Selbstgebrauch) oder einer Eigentümerin gleich darüber zu verfügen, wobei sie bei ihrem Tun in der Absicht handelte, möglichst viel zu erbeuten" (Urk. 32 S. 3). 4.4.2. Damit beschreibt die Anklage in objektiver Hinsicht das Entziehen von Sachen in konkreter Zahl mit jeweiliger Wertangabe und in subjektiver Hinsicht die Aneignungs- und Bereicherungsabsicht der Beschuldigten. Dass die Beschuldigte der Berechtigten bzw. hier der Privatklägerin dadurch überhaupt, geschweige denn welcher Art, vorsätzlich einen erheblichen Nachteil zufügen wollte und dies auch tat, ergibt sich hingegen in keiner Art und Weise aus der Anklage. Damit fehlt es an einem objektiven Tatbestandsmerkmal der Sachentziehung. Es findet sich ferner nichts zum Vorsatz, der sich bei der Sachentziehung auch auf den erheblichen Nachteil erstrecken muss (PK StGB-Trechsel/Crameri, Art. 141 N 9). 4.4.3. Wenn die Vorinstanz in ihrem Urteil festhält, dass der Privatklägerin mit der Vorenthaltung des Gewahrsams an den 22 Kleidungsstücken ein erheblicher Nach- teil entstanden sei, da diese Kleider – wie die Beschuldigte gewusst habe – Bestandteile der Kollektion des Showrooms dargestellt hätten und daher für den Betrieb des Showrooms von erheblicher Bedeutung gewesen seien und eine
- 10 - äusserst lange Gebrauchsvorenthaltung vorgelegen habe (Urk. 61 S. 16), so mag dies denkbar sein. Ein entsprechender Sachverhaltsvorwurf müsste sich aber aus der Anklageschrift selber ergeben. Das ist bei der Anklageschrift vom 22. August 2022 gerade nicht der Fall. 4.4.4. Die Anklageschrift vom 22. August 2020, die (u.a.) auf einen Diebstahl ausgerichtet war, liefert damit keinen tauglich umschriebenen Vorwurf für den Tat- bestand der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB. Die Vorinstanz ging mit ihrer abweichenden rechtlichen Würdigung – und somit auch mit dem Schuldspruch – unzulässigerweise über den angeklagten Sachverhalt hinaus. Eine Rückweisung der Anklage zur Ergänzung in Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO (vgl. BGE 147 IV 167 E. 1.5.1. ff.) zum Thema "Zufügen eines erheblichen Nachteils" erübrigt sich sodann, zumal aus den Untersuchungsakten nicht ersichtlich ist, dass respektive in welcher Art der Privatklägerin ein erheblicher Nachteil im Sinne von Art, 141 StGB (vgl. BSK StGB II-Weissenberger, Art. 141 N 27) entstanden sein soll beziehungs- weise die Beschuldigte ihr einen entsprechenden zufügen wollte. 4.4.5. Hingegen bleibt der Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB – wozu der Beschuldigten anlässlich der Berufungsver- handlung das rechtliche Gehör gewährt wurde (Urk. 84 S. 8) – zu prüften, zumal die Tatbestandsmerkmale, insbesondere die Aneignungs- und Bereicherungsab- sicht, in der Anklageschrift genügend umschrieben sind. III. Sachverhalt
1. Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Sachverhaltserstellung und rich- terlichen Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 4 f.).
2. Im vorliegenden Fall erscheint es angebracht, zunächst das Beweisthema auf die Aneignungsabsicht zu beschränken. Hierzu hat die Vorinstanz nach Würdigung der vorhandenen Beweismittel überzeugend geschlossen, es könne nicht erstellt werden, dass die Beschuldigte die Kleider an sich genommen habe, um diese für ihre Bedürfnisse zu verwenden oder einer Eigentümerin gleich darüber zu verfügen
- 11 - (Urk. 61 S. 12 ff.). Dem ist beizupflichten. Sollte die Beschuldigte die Kleider tat- sächlich – wie ihr in der Anklage vorgeworfen wird – genommen haben, dann ist – wie die Vorinstanz erwogen hat (Urk. 61 S. 14) – davon auszugehen, dass sie diese als "Pfand" für die gegenüber der Privatklägerin (angeblich) bestehenden Forde- rungen zu verwenden gedachte. Dies hat denn selbst die Privatklägerin als vermu- tetes Motiv ausgeführt (Urk. 4/1 F/A 47; Urk. 4/2 F/A 26). Und wird so ebenfalls von der Zeugin G._____ geschildert (Urk. 7/1 F/A 20; Urk. 7/2 F/A 13). Eine Aneig- nungsabsicht kann mithin nicht erstellt werden. Entsprechend erübrigt sich die Prü- fung der weiteren Tatbestandsmerkmale der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB.
3. Die Beschuldigte ist demzufolge vollumfänglich freizusprechen. IV. Zivilansprüche Ausgangsgemäss ist die Privatklägerin mit ihrer Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend "Staatsanwalt- schaft") erhob am 29. August 2022 beim Bezirksgericht Bülach Anklage gegen die Beschuldigte wegen Diebstahls etc. (Urk. 32). Am 15. Mai 2023 fällte die Vorinstanz das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil (Urk. 61). Zum Verfahrensgang im Einzelnen ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 61 S. 3).
E. 1.1 Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechts- kraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
E. 1.2 Die Beschuldigte verlangte mit ihrer Berufungserklärung einen vollumfäng- lichen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Urk. 63 S. 2). Eine explizite Beschränkung der Berufung unter Bezugnahme auf die einzelnen Dispo- sitiv-Ziffern des Urteils vom 15. Mai 2023 nahm die vormalige Verteidigung nicht vor. Aus der Berufungserklärung ist aber zu schliessen, dass der Freispruch vom Hausfriedensbruch nicht angefochten ist (Dispositiv-Ziff. 2), indem heute ein voll- umfänglicher Freispruch beantragt wird. Ebenso ist als Folge davon anzunehmen, dass das Nichtanordnen einer Landesverweisung anerkannt ist (Dispositiv-Ziff. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldigte diese Annahmen und erklärte sodann auf entsprechende Frage, die Kostenfestsetzung (Dispositiv- Ziff. 8 des vorinstanzlichen Urteils) werde ebenfalls nicht angefochten (Prot. II S. 7).
- 6 -
E. 1.3 Unangefochten blieben mithin der Freispruch in Bezug auf den Haus- friedensbruch, das Absehen von einer Landesverweisung und die Kostenfest- setzung (Dispositiv-Ziff. 2, 6 und 8 des vorinstanzlichen Urteils). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO).
E. 1.4 Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.
2. Anwendbares Recht Per 1. Januar 2024 ist die revidierte StPO in Kraft getreten. Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeord- net oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behör- den, beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Das Verfahren richtet sich folglich nach bisherigem Recht.
3. Privatklägerschaft
E. 2 Gegen das Urteil vom 15. Mai 2023 meldete die Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 51 i.V.m. Urk. 53). Das begründete Urteil wurde der Beschuldig- ten am 21. Dezember 2023 zugestellt (Urk. 57). Die Berufungserklärung der Be- schuldigten vom 4. Januar 2024 wurde innert Frist erstattet (Urk. 63).
E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2024 wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 66). Mit Eingabe vom
26. Januar 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft innert Frist ihren Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 68). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen.
E. 3.1 C._____ hat am 21. Februar 2020 Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahls gestellt (Urk. 2), womit sie sich gleichzeitig als Privatklägerin kon- stituiert hat (Art. 118 Abs. 2 StPO).
E. 3.2 Mit dem genannten Strafantrag wollte die Privatklägerin eine Strafverfolgung gegen die Beschuldigte u.a. in Bezug auf das Entwenden von Kleidungstücken ("[…] entwendete div. Kleidungsstücke"). Damit wäre auch dem Strafantragserfor- dernis der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB sowie der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 StGB Genüge getan (vgl. hierzu nachfol- gende Ziff. II 4).
- 7 -
4. Anklagegrundsatz
E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2024 wurde der Beschuldigten das recht- liche Gehör zur Frage eines allfälligen Widerrufs der amtlichen Verteidigung gewährt (Urk. 69). Mit Eingabe vom 13. Juni 2024 liess die Beschuldigte die Fort- führung der amtlichen Verteidigung beantragen (Urk. 71). Am 8. Juni 2024 verfügte die Verfahrensleitung den Widerruf der amtlichen Verteidigung (Urk. 72). Mit Datum vom 16. Juli 2024 reichte die bisherige amtliche Verteidigerin ihre Honorarrechnung ein, wobei sie gleichzeitig mitteilte, dass sie die Beschuldigte fortan nicht als erbe- tene Verteidigerin vertreten werde (Ur. 74-75).
E. 4.1 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Wie Art. 9 Abs. 1 StPO ausdrücklich festlegt, kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zustän- digen Gericht Anklage erhoben hat.
E. 4.1.1 Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift insbesondere möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung (lit. f) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 147 IV 439 E. 7.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 4.1.2 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; sog. Immutabilitätsprinzip). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die be- schuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (so etwa BGer 6B_1262/2021 Urteil vom 23. März 2022 E. 3.1; BGer 6B_1298/2021 Urteil vom
14. Januar 2022 E. 1.2; BGer 6B_721/2021 Urteil vom 22. Dezember 2021 E. 2.3.1).
- 8 -
E. 4.2 Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hat sich die Beschuldigte mit dem in der Anklageschrift umschriebenen Verhalten des Hausfriedensbruchs und des Diebstahls schuldig gemacht (Urk. 32).
E. 4.3 Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte vom Vorwurf des Hausfriedens- bruchs frei (Urk. 61, Dispositiv-Ziffer 2). Dieser Freispruch wurde nicht angefochten und ist damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.
E. 4.3.1 In Bezug auf den Anklagepunkt "Diebstahl" kam die Vorinstanz – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an der Hauptverhandlung (Prot. I S. 13 f.) – in Würdigung der Personal- und Sachbeweise, ohne Berücksichtigung der umstritte- nen Videoaufzeichnung vom 19. Oktober 2020 – zum Schluss, es sei mit an Sicher- heit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschuldigte im Zeitraum vom
1. Februar bis 21. Februar 2020 die in der Anklageschrift aufgeführten 22 Kleidungsstücke, welche nicht ihr allein gehört hätten, aus dem Showroom entwendet habe (Urk. 61 S. 14). Hingegen verneinte die Vorinstanz eine diesbe- zügliche Aneignungsabsicht der Beschuldigten, weshalb ein Diebstahl ausscheide (Urk. 61 S. 15). Hingegen erachtete die Vorinstanz den Tatbestand der Sachent- ziehung gemäss Art. 141 StGB als erfüllt, was zum entsprechenden Schuldspruch führte (Urk. 61 S. 15 f.).
E. 4.3.2 Auf den ursprünglich angeklagten Diebstahl kann aufgrund des Verschlech- terungsverbots nicht mehr zurückgekommen werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Hin- gegen ist zu prüfen, ob sich der von der Staatsanwaltschaft gelieferte Sachverhalt tatsächlich unter den Tatbestand der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB subsumieren lässt, wie es die Vorinstanz tat (Urk. 61 S. 15 f. und Dispositiv-Ziff. 1).
E. 4.4 Der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB macht sich strafbar, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm da- durch einen erheblichen Nachteil zufügt. Der Täter muss durch sein Verhalten klar seinen Willen zu erkennen geben, den dinglich Berechtigten an der Ausübung sei- nes Verfügungsrechts über die Sache jedenfalls in wesentlichem Masse zu hin- dern. Ein Nachteil ist erheblich, wenn er nicht gering im Sinne von Art. 172ter StGB ist, mithin im Falle einer Vermögenseinbusse Fr. 300.00 übersteigt (BSK StGB II-
- 9 - Weissenberger, Art. 141 N 27). Bei immateriellen Nachteilen bedarf es einer Einzelfallbetrachtung für die Beurteilung der Erheblichkeit, wobei verhältnismässig geringfügige Beeinträchtigungen von der Strafbarkeit ausgenommen werden (BSK StGB II-Weissenberger, Art. 141 N 27). Mit dem Erfordernis der Erheblichkeit des erlittenen Nachteils sollen Bagatellfälle ausgeschlossen werden (BGer 6B_729/2020 Urteil vom 3. Februar 2021 E. 2.4.2.).
E. 4.4.1 Gemäss Anklage ("Diebstahl") soll die Beschuldigte das Kleidergeschäft an der D._____-strasse …, … E._____ (F._____ [Gemeinde]), nach Kleidungsstücken durchsucht haben, in der Absicht, möglichst viele zu behändigen. Dabei habe sie aus den Räumlichkeiten des Showrooms zum Nachteil der heutigen Privatklägerin diverse Kleidungsstücke, nämlich die in der Anklageschrift einzeln mit Sachwert angeführten, entwendet. Weiter sagt die Anklageschrift: "Diese nicht ihr gehören- den Sachwerte im Wert von insgesamt ca. CHF 936.00 nahm die Beschuldigte wissen- und willentlich an sich, um diese für ihre eigenen Bedürfnisse zu verwen- den (durch anschliessende Verwertung und / oder Selbstgebrauch) oder einer Eigentümerin gleich darüber zu verfügen, wobei sie bei ihrem Tun in der Absicht handelte, möglichst viel zu erbeuten" (Urk. 32 S. 3).
E. 4.4.2 Damit beschreibt die Anklage in objektiver Hinsicht das Entziehen von Sachen in konkreter Zahl mit jeweiliger Wertangabe und in subjektiver Hinsicht die Aneignungs- und Bereicherungsabsicht der Beschuldigten. Dass die Beschuldigte der Berechtigten bzw. hier der Privatklägerin dadurch überhaupt, geschweige denn welcher Art, vorsätzlich einen erheblichen Nachteil zufügen wollte und dies auch tat, ergibt sich hingegen in keiner Art und Weise aus der Anklage. Damit fehlt es an einem objektiven Tatbestandsmerkmal der Sachentziehung. Es findet sich ferner nichts zum Vorsatz, der sich bei der Sachentziehung auch auf den erheblichen Nachteil erstrecken muss (PK StGB-Trechsel/Crameri, Art. 141 N 9).
E. 4.4.3 Wenn die Vorinstanz in ihrem Urteil festhält, dass der Privatklägerin mit der Vorenthaltung des Gewahrsams an den 22 Kleidungsstücken ein erheblicher Nach- teil entstanden sei, da diese Kleider – wie die Beschuldigte gewusst habe – Bestandteile der Kollektion des Showrooms dargestellt hätten und daher für den Betrieb des Showrooms von erheblicher Bedeutung gewesen seien und eine
- 10 - äusserst lange Gebrauchsvorenthaltung vorgelegen habe (Urk. 61 S. 16), so mag dies denkbar sein. Ein entsprechender Sachverhaltsvorwurf müsste sich aber aus der Anklageschrift selber ergeben. Das ist bei der Anklageschrift vom 22. August 2022 gerade nicht der Fall.
E. 4.4.4 Die Anklageschrift vom 22. August 2020, die (u.a.) auf einen Diebstahl ausgerichtet war, liefert damit keinen tauglich umschriebenen Vorwurf für den Tat- bestand der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB. Die Vorinstanz ging mit ihrer abweichenden rechtlichen Würdigung – und somit auch mit dem Schuldspruch – unzulässigerweise über den angeklagten Sachverhalt hinaus. Eine Rückweisung der Anklage zur Ergänzung in Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO (vgl. BGE 147 IV 167 E. 1.5.1. ff.) zum Thema "Zufügen eines erheblichen Nachteils" erübrigt sich sodann, zumal aus den Untersuchungsakten nicht ersichtlich ist, dass respektive in welcher Art der Privatklägerin ein erheblicher Nachteil im Sinne von Art, 141 StGB (vgl. BSK StGB II-Weissenberger, Art. 141 N 27) entstanden sein soll beziehungs- weise die Beschuldigte ihr einen entsprechenden zufügen wollte.
E. 4.4.5 Hingegen bleibt der Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB – wozu der Beschuldigten anlässlich der Berufungsver- handlung das rechtliche Gehör gewährt wurde (Urk. 84 S. 8) – zu prüften, zumal die Tatbestandsmerkmale, insbesondere die Aneignungs- und Bereicherungsab- sicht, in der Anklageschrift genügend umschrieben sind. III. Sachverhalt
1. Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Sachverhaltserstellung und rich- terlichen Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 4 f.).
2. Im vorliegenden Fall erscheint es angebracht, zunächst das Beweisthema auf die Aneignungsabsicht zu beschränken. Hierzu hat die Vorinstanz nach Würdigung der vorhandenen Beweismittel überzeugend geschlossen, es könne nicht erstellt werden, dass die Beschuldigte die Kleider an sich genommen habe, um diese für ihre Bedürfnisse zu verwenden oder einer Eigentümerin gleich darüber zu verfügen
- 11 - (Urk. 61 S. 12 ff.). Dem ist beizupflichten. Sollte die Beschuldigte die Kleider tat- sächlich – wie ihr in der Anklage vorgeworfen wird – genommen haben, dann ist – wie die Vorinstanz erwogen hat (Urk. 61 S. 14) – davon auszugehen, dass sie diese als "Pfand" für die gegenüber der Privatklägerin (angeblich) bestehenden Forde- rungen zu verwenden gedachte. Dies hat denn selbst die Privatklägerin als vermu- tetes Motiv ausgeführt (Urk. 4/1 F/A 47; Urk. 4/2 F/A 26). Und wird so ebenfalls von der Zeugin G._____ geschildert (Urk. 7/1 F/A 20; Urk. 7/2 F/A 13). Eine Aneig- nungsabsicht kann mithin nicht erstellt werden. Entsprechend erübrigt sich die Prü- fung der weiteren Tatbestandsmerkmale der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB.
3. Die Beschuldigte ist demzufolge vollumfänglich freizusprechen. IV. Zivilansprüche Ausgangsgemäss ist die Privatklägerin mit ihrer Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 5 Am 19. Juli 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den
14. November 2024 vorgeladen (Urk. 76).
- 5 -
E. 6 Am 31. Oktober 2024 wurde über die Beschuldigte ein neuer Strafregister- auszug eingeholt (Urk. 78).
E. 7 In Gutheissung eines Verschiebungsgesuchs der Beschuldigten (Urk. 79- 80A) wurde die Ladung für die auf den 14. November 2024 angesetzte Berufungs- verhandlung abgenommen (Urk. 81). Am 14. Februar 2025 wurde neu auf den
24. April 2025 vorgeladen (Urk. 82).
E. 8 Zur Berufungsverhandlung erschien nur die Beschuldigte (Prot. II S. 6 f.). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden und
– abgesehen von der Befragung der Beschuldigten (Urk. 84) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 7). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsver- handlung (Prot. II S. 8 ff.). II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung
Dispositiv
- Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der vormali- gen amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die zweitinstanz- liche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- Die vormalige amtliche Verteidigerin der Beschuldigten hat ihre Aufwendun- gen dargelegt (Urk. 75). Diese sind ausgewiesen. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ist dementsprechend für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 881.35 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. entsprechende Akontozahlung vom
- Juli 2024; Urk. 75 A).
- Die Beschuldigte hat ausdrücklich auf eine Umtriebsentschädigung verzichtet (Urk. 84 S. 10). - 12 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 15. Mai 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- (…)
- Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB wird die Beschuldigte freigesprochen. 3.-5. (…)
- Der Antrag auf Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a wird abgewiesen.
- (…)
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 281.– Zeugenentschädigung B._____ Fr. 11'674.– Amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
- (…)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 13 - Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
- Die Privatklägerin C._____ wird mit ihrer Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: vormalige amtl. Verteidigerin, RAin lic. iur. X._____ Fr. 881.35 (bereits ausbezahlt)
- Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der vormaligen amtlichen Verteidigung, werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Beschuldigte (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) die Privatklägerin C._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) die vormalige amtliche Verteidigerin im Dispositiv-Auszug des Beschlusses sowie Ziff. 3 und 4 (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Beschuldigte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die vormalige amtliche Verteidigerin im Auszug (Erwägungen V.1.-2.) und Dispositiv-Auszug des Beschlusses sowie Ziff. 3 und 4 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich - 14 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 78 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240021-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Oberrichter lic. iur. R. Faga sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 24. April 2025 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Sachentziehung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 15. Mai 2023 (GG220056)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. August 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 32). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 61 S. 22 ff.) "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB.
2. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB wird die Beschul- digte freigesprochen.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
6. Der Antrag auf Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a wird abgewiesen.
7. Die Zivilansprüche der Privatklägerin werden auf den Zivilweg verwiesen.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 281.– Zeugenentschädigung B._____ Fr. 11'674.– Amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
- 3 -
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschul- digten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche zur Hälfte einst- weilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Zur Hälfte werden die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.)
a) Der vormaligen amtlichen Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 63 S. 2)
1) Das Urteil vom 15.05.2023 des Bezirksgerichts Bülach sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
1. Die Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen.
2. Die Zivilforderungen der Privatklägerin werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
4. Die amtliche Verteidigerin wird mit CHF 11'674.00 aus der Staats- kasse entschädigt.
2) Die amtliche Verteidigerin sei für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen.
3) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 68) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend "Staatsanwalt- schaft") erhob am 29. August 2022 beim Bezirksgericht Bülach Anklage gegen die Beschuldigte wegen Diebstahls etc. (Urk. 32). Am 15. Mai 2023 fällte die Vorinstanz das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil (Urk. 61). Zum Verfahrensgang im Einzelnen ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 61 S. 3).
2. Gegen das Urteil vom 15. Mai 2023 meldete die Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 51 i.V.m. Urk. 53). Das begründete Urteil wurde der Beschuldig- ten am 21. Dezember 2023 zugestellt (Urk. 57). Die Berufungserklärung der Be- schuldigten vom 4. Januar 2024 wurde innert Frist erstattet (Urk. 63).
3. Mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2024 wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 66). Mit Eingabe vom
26. Januar 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft innert Frist ihren Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 68). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen.
4. Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2024 wurde der Beschuldigten das recht- liche Gehör zur Frage eines allfälligen Widerrufs der amtlichen Verteidigung gewährt (Urk. 69). Mit Eingabe vom 13. Juni 2024 liess die Beschuldigte die Fort- führung der amtlichen Verteidigung beantragen (Urk. 71). Am 8. Juni 2024 verfügte die Verfahrensleitung den Widerruf der amtlichen Verteidigung (Urk. 72). Mit Datum vom 16. Juli 2024 reichte die bisherige amtliche Verteidigerin ihre Honorarrechnung ein, wobei sie gleichzeitig mitteilte, dass sie die Beschuldigte fortan nicht als erbe- tene Verteidigerin vertreten werde (Ur. 74-75).
5. Am 19. Juli 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den
14. November 2024 vorgeladen (Urk. 76).
- 5 -
6. Am 31. Oktober 2024 wurde über die Beschuldigte ein neuer Strafregister- auszug eingeholt (Urk. 78).
7. In Gutheissung eines Verschiebungsgesuchs der Beschuldigten (Urk. 79- 80A) wurde die Ladung für die auf den 14. November 2024 angesetzte Berufungs- verhandlung abgenommen (Urk. 81). Am 14. Februar 2025 wurde neu auf den
24. April 2025 vorgeladen (Urk. 82).
8. Zur Berufungsverhandlung erschien nur die Beschuldigte (Prot. II S. 6 f.). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden und
– abgesehen von der Befragung der Beschuldigten (Urk. 84) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 7). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsver- handlung (Prot. II S. 8 ff.). II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung 1.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechts- kraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Die Beschuldigte verlangte mit ihrer Berufungserklärung einen vollumfäng- lichen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Urk. 63 S. 2). Eine explizite Beschränkung der Berufung unter Bezugnahme auf die einzelnen Dispo- sitiv-Ziffern des Urteils vom 15. Mai 2023 nahm die vormalige Verteidigung nicht vor. Aus der Berufungserklärung ist aber zu schliessen, dass der Freispruch vom Hausfriedensbruch nicht angefochten ist (Dispositiv-Ziff. 2), indem heute ein voll- umfänglicher Freispruch beantragt wird. Ebenso ist als Folge davon anzunehmen, dass das Nichtanordnen einer Landesverweisung anerkannt ist (Dispositiv-Ziff. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldigte diese Annahmen und erklärte sodann auf entsprechende Frage, die Kostenfestsetzung (Dispositiv- Ziff. 8 des vorinstanzlichen Urteils) werde ebenfalls nicht angefochten (Prot. II S. 7).
- 6 - 1.3. Unangefochten blieben mithin der Freispruch in Bezug auf den Haus- friedensbruch, das Absehen von einer Landesverweisung und die Kostenfest- setzung (Dispositiv-Ziff. 2, 6 und 8 des vorinstanzlichen Urteils). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 1.4. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.
2. Anwendbares Recht Per 1. Januar 2024 ist die revidierte StPO in Kraft getreten. Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeord- net oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behör- den, beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Das Verfahren richtet sich folglich nach bisherigem Recht.
3. Privatklägerschaft 3.1. C._____ hat am 21. Februar 2020 Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahls gestellt (Urk. 2), womit sie sich gleichzeitig als Privatklägerin kon- stituiert hat (Art. 118 Abs. 2 StPO). 3.2. Mit dem genannten Strafantrag wollte die Privatklägerin eine Strafverfolgung gegen die Beschuldigte u.a. in Bezug auf das Entwenden von Kleidungstücken ("[…] entwendete div. Kleidungsstücke"). Damit wäre auch dem Strafantragserfor- dernis der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB sowie der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 StGB Genüge getan (vgl. hierzu nachfol- gende Ziff. II 4).
- 7 -
4. Anklagegrundsatz 4.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Wie Art. 9 Abs. 1 StPO ausdrücklich festlegt, kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zustän- digen Gericht Anklage erhoben hat. 4.1.1. Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift insbesondere möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung (lit. f) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 147 IV 439 E. 7.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). 4.1.2. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; sog. Immutabilitätsprinzip). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die be- schuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (so etwa BGer 6B_1262/2021 Urteil vom 23. März 2022 E. 3.1; BGer 6B_1298/2021 Urteil vom
14. Januar 2022 E. 1.2; BGer 6B_721/2021 Urteil vom 22. Dezember 2021 E. 2.3.1).
- 8 - 4.2. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hat sich die Beschuldigte mit dem in der Anklageschrift umschriebenen Verhalten des Hausfriedensbruchs und des Diebstahls schuldig gemacht (Urk. 32). 4.3. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte vom Vorwurf des Hausfriedens- bruchs frei (Urk. 61, Dispositiv-Ziffer 2). Dieser Freispruch wurde nicht angefochten und ist damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. 4.3.1. In Bezug auf den Anklagepunkt "Diebstahl" kam die Vorinstanz – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an der Hauptverhandlung (Prot. I S. 13 f.) – in Würdigung der Personal- und Sachbeweise, ohne Berücksichtigung der umstritte- nen Videoaufzeichnung vom 19. Oktober 2020 – zum Schluss, es sei mit an Sicher- heit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschuldigte im Zeitraum vom
1. Februar bis 21. Februar 2020 die in der Anklageschrift aufgeführten 22 Kleidungsstücke, welche nicht ihr allein gehört hätten, aus dem Showroom entwendet habe (Urk. 61 S. 14). Hingegen verneinte die Vorinstanz eine diesbe- zügliche Aneignungsabsicht der Beschuldigten, weshalb ein Diebstahl ausscheide (Urk. 61 S. 15). Hingegen erachtete die Vorinstanz den Tatbestand der Sachent- ziehung gemäss Art. 141 StGB als erfüllt, was zum entsprechenden Schuldspruch führte (Urk. 61 S. 15 f.). 4.3.2. Auf den ursprünglich angeklagten Diebstahl kann aufgrund des Verschlech- terungsverbots nicht mehr zurückgekommen werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Hin- gegen ist zu prüfen, ob sich der von der Staatsanwaltschaft gelieferte Sachverhalt tatsächlich unter den Tatbestand der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB subsumieren lässt, wie es die Vorinstanz tat (Urk. 61 S. 15 f. und Dispositiv-Ziff. 1). 4.4. Der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB macht sich strafbar, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm da- durch einen erheblichen Nachteil zufügt. Der Täter muss durch sein Verhalten klar seinen Willen zu erkennen geben, den dinglich Berechtigten an der Ausübung sei- nes Verfügungsrechts über die Sache jedenfalls in wesentlichem Masse zu hin- dern. Ein Nachteil ist erheblich, wenn er nicht gering im Sinne von Art. 172ter StGB ist, mithin im Falle einer Vermögenseinbusse Fr. 300.00 übersteigt (BSK StGB II-
- 9 - Weissenberger, Art. 141 N 27). Bei immateriellen Nachteilen bedarf es einer Einzelfallbetrachtung für die Beurteilung der Erheblichkeit, wobei verhältnismässig geringfügige Beeinträchtigungen von der Strafbarkeit ausgenommen werden (BSK StGB II-Weissenberger, Art. 141 N 27). Mit dem Erfordernis der Erheblichkeit des erlittenen Nachteils sollen Bagatellfälle ausgeschlossen werden (BGer 6B_729/2020 Urteil vom 3. Februar 2021 E. 2.4.2.). 4.4.1. Gemäss Anklage ("Diebstahl") soll die Beschuldigte das Kleidergeschäft an der D._____-strasse …, … E._____ (F._____ [Gemeinde]), nach Kleidungsstücken durchsucht haben, in der Absicht, möglichst viele zu behändigen. Dabei habe sie aus den Räumlichkeiten des Showrooms zum Nachteil der heutigen Privatklägerin diverse Kleidungsstücke, nämlich die in der Anklageschrift einzeln mit Sachwert angeführten, entwendet. Weiter sagt die Anklageschrift: "Diese nicht ihr gehören- den Sachwerte im Wert von insgesamt ca. CHF 936.00 nahm die Beschuldigte wissen- und willentlich an sich, um diese für ihre eigenen Bedürfnisse zu verwen- den (durch anschliessende Verwertung und / oder Selbstgebrauch) oder einer Eigentümerin gleich darüber zu verfügen, wobei sie bei ihrem Tun in der Absicht handelte, möglichst viel zu erbeuten" (Urk. 32 S. 3). 4.4.2. Damit beschreibt die Anklage in objektiver Hinsicht das Entziehen von Sachen in konkreter Zahl mit jeweiliger Wertangabe und in subjektiver Hinsicht die Aneignungs- und Bereicherungsabsicht der Beschuldigten. Dass die Beschuldigte der Berechtigten bzw. hier der Privatklägerin dadurch überhaupt, geschweige denn welcher Art, vorsätzlich einen erheblichen Nachteil zufügen wollte und dies auch tat, ergibt sich hingegen in keiner Art und Weise aus der Anklage. Damit fehlt es an einem objektiven Tatbestandsmerkmal der Sachentziehung. Es findet sich ferner nichts zum Vorsatz, der sich bei der Sachentziehung auch auf den erheblichen Nachteil erstrecken muss (PK StGB-Trechsel/Crameri, Art. 141 N 9). 4.4.3. Wenn die Vorinstanz in ihrem Urteil festhält, dass der Privatklägerin mit der Vorenthaltung des Gewahrsams an den 22 Kleidungsstücken ein erheblicher Nach- teil entstanden sei, da diese Kleider – wie die Beschuldigte gewusst habe – Bestandteile der Kollektion des Showrooms dargestellt hätten und daher für den Betrieb des Showrooms von erheblicher Bedeutung gewesen seien und eine
- 10 - äusserst lange Gebrauchsvorenthaltung vorgelegen habe (Urk. 61 S. 16), so mag dies denkbar sein. Ein entsprechender Sachverhaltsvorwurf müsste sich aber aus der Anklageschrift selber ergeben. Das ist bei der Anklageschrift vom 22. August 2022 gerade nicht der Fall. 4.4.4. Die Anklageschrift vom 22. August 2020, die (u.a.) auf einen Diebstahl ausgerichtet war, liefert damit keinen tauglich umschriebenen Vorwurf für den Tat- bestand der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB. Die Vorinstanz ging mit ihrer abweichenden rechtlichen Würdigung – und somit auch mit dem Schuldspruch – unzulässigerweise über den angeklagten Sachverhalt hinaus. Eine Rückweisung der Anklage zur Ergänzung in Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO (vgl. BGE 147 IV 167 E. 1.5.1. ff.) zum Thema "Zufügen eines erheblichen Nachteils" erübrigt sich sodann, zumal aus den Untersuchungsakten nicht ersichtlich ist, dass respektive in welcher Art der Privatklägerin ein erheblicher Nachteil im Sinne von Art, 141 StGB (vgl. BSK StGB II-Weissenberger, Art. 141 N 27) entstanden sein soll beziehungs- weise die Beschuldigte ihr einen entsprechenden zufügen wollte. 4.4.5. Hingegen bleibt der Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB – wozu der Beschuldigten anlässlich der Berufungsver- handlung das rechtliche Gehör gewährt wurde (Urk. 84 S. 8) – zu prüften, zumal die Tatbestandsmerkmale, insbesondere die Aneignungs- und Bereicherungsab- sicht, in der Anklageschrift genügend umschrieben sind. III. Sachverhalt
1. Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Sachverhaltserstellung und rich- terlichen Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 4 f.).
2. Im vorliegenden Fall erscheint es angebracht, zunächst das Beweisthema auf die Aneignungsabsicht zu beschränken. Hierzu hat die Vorinstanz nach Würdigung der vorhandenen Beweismittel überzeugend geschlossen, es könne nicht erstellt werden, dass die Beschuldigte die Kleider an sich genommen habe, um diese für ihre Bedürfnisse zu verwenden oder einer Eigentümerin gleich darüber zu verfügen
- 11 - (Urk. 61 S. 12 ff.). Dem ist beizupflichten. Sollte die Beschuldigte die Kleider tat- sächlich – wie ihr in der Anklage vorgeworfen wird – genommen haben, dann ist – wie die Vorinstanz erwogen hat (Urk. 61 S. 14) – davon auszugehen, dass sie diese als "Pfand" für die gegenüber der Privatklägerin (angeblich) bestehenden Forde- rungen zu verwenden gedachte. Dies hat denn selbst die Privatklägerin als vermu- tetes Motiv ausgeführt (Urk. 4/1 F/A 47; Urk. 4/2 F/A 26). Und wird so ebenfalls von der Zeugin G._____ geschildert (Urk. 7/1 F/A 20; Urk. 7/2 F/A 13). Eine Aneig- nungsabsicht kann mithin nicht erstellt werden. Entsprechend erübrigt sich die Prü- fung der weiteren Tatbestandsmerkmale der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB.
3. Die Beschuldigte ist demzufolge vollumfänglich freizusprechen. IV. Zivilansprüche Ausgangsgemäss ist die Privatklägerin mit ihrer Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der vormali- gen amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die zweitinstanz- liche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
2. Die vormalige amtliche Verteidigerin der Beschuldigten hat ihre Aufwendun- gen dargelegt (Urk. 75). Diese sind ausgewiesen. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ist dementsprechend für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 881.35 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. entsprechende Akontozahlung vom
17. Juli 2024; Urk. 75 A).
3. Die Beschuldigte hat ausdrücklich auf eine Umtriebsentschädigung verzichtet (Urk. 84 S. 10).
- 12 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 15. Mai 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB wird die Beschuldigte freigesprochen. 3.-5. (…)
6. Der Antrag auf Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a wird abgewiesen.
7. (…)
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 281.– Zeugenentschädigung B._____ Fr. 11'674.– Amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
9. (…)
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 13 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Die Privatklägerin C._____ wird mit ihrer Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: vormalige amtl. Verteidigerin, RAin lic. iur. X._____ Fr. 881.35 (bereits ausbezahlt)
4. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der vormaligen amtlichen Verteidigung, werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Beschuldigte (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) die Privatklägerin C._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) die vormalige amtliche Verteidigerin im Dispositiv-Auszug des Beschlusses sowie Ziff. 3 und 4 (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Beschuldigte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die vormalige amtliche Verteidigerin im Auszug (Erwägungen V.1.-2.) und Dispositiv-Auszug des Beschlusses sowie Ziff. 3 und 4 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich
- 14 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 78 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. April 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch