Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefoch- tenen Entscheid (Urk. 62 S. 4 E. I.). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am
E. 1.1 Vorbemerkungen Der Strafrahmen für unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten beträgt Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe. Kommen als Sanktion sowohl eine Freiheits- als auch eine Geldstrafe in Betracht, so ist zuerst die Strafart festzulegen und dann das Strafmass festzusetzen (Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.3 und E. 1.3.6 mit Hinweis). Bei der Wahl der Strafart hat das Gericht neben dem Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung zu tragen (Urteil 6B_93/2022 vom
24. November 2022 E. 1.3.4 f. mit Hinweisen). Das Verschulden ist adäquat einzu- schätzen. Nur wenn sowohl die Geldstrafe als auch die Freiheitsstrafe in äquiva- lenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist generell dem Verhältnismässig- keitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8).
- 19 - Mit Blick auf das Verschulden des Beschuldigten (insbesondere den erheblichen Deliktsbetrag) und die erhebliche kriminelle Energie, welche er mit seiner Vorge- hensweise an den Tag legte, erweist sich eine Geldstrafe vorliegend nicht als schuldangemessen, weshalb eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Eine bedingte Geldstrafe würde den Beschuldigten nicht beeindrucken, hat er sich doch in den letzten fünf Jahren nie ernsthaft um die Rückzahlung der offensichtlich zu Unrecht erhaltenen Gelder bemüht.
E. 1.2 Tatkomponente Betreffend die objektive Tatschwere fällt zunächst der hohe Deliktsbetrag von EUR 85'743.20 ins Gewicht. Während dem Beschuldigten die vorangehenden be- trügerischen Machenschaften nicht zur Last gelegt werden können, so weist sein Vorgehen mittels nachträglich fingierter Rechnung doch auf ein beträchtliches Mass an krimineller Energie hin. In subjektiver Hinsicht ist von einem finanziellen Motiv auszugehen, welches aber tatbestandsimmanent ist. Insgesamt erweist sich eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als schuldangemessen.
E. 1.3 Täterkomponente Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente kann ver- wiesen werden (Urk. 62 S. 25 f. E. V.5.). Gegenwärtig übt der Beschuldigte keine Erwerbstätigkeit aus und ist auf Stellensuche. Er ist nicht vorbestraft (Urk. 82). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Gleiches gilt für sein Nachtatverhalten. Schliesslich ist festzuhalten, dass keine Verletzung des Be- schleunigungsgebots vorliegt: Es handelt sich um einen Wirtschaftsstraffall mit Auslandsbezug, wobei Zuständigkeitsfragen zu klären waren und das Aussage- verhalten des Beschuldigten betreffend die angeblichen Geschäftstätigkeiten und involvierten Personen einen nicht unerheblichen Untersuchungsaufwand für die Strafverfolgungsbehörden mit sich brachte.
- 20 -
E. 1.4 Ergebnis In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände ist der Beschul- digte mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu bestrafen.
2. Busse Entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft verzichtete die Vorinstanz auf die Ausfällung einer (Verbindungs-)Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB, da keine Schnittstellenproblematik vorliege (Urk. 62 S. 25 E. V.6.). Dieser Entscheid über- zeugt und ist in zweiter Instanz ohne Weiteres zu bestätigen.
3. Vollzug Hinsichtlich des Vollzugs der auszufällenden Strafe kann auf die zutreffenden vor- instanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 62 S. 26 E.VI.). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 62 S. 31 ff. E. IX.) erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als ange- messen und ist zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens beträgt Fr. 3'600.–. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dringt in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durch. Derweil erwirkt er im Schuldpunkt eine geringfügige Verbesserung, welche sich letztlich im Strafmass aber nur marginal auswirkt. In der Gesamtbetrachtung rechtfertigt es sich mithin, die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive jener der amtlichen Verteidigung, zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Rechtsanwalt MLaw X._____ ist für seine Aufwendungen und
- 21 - Barauslagen als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren antragsgemäss mit Fr. 3'171.– zu entschädigen (vgl. Urk. 84). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, doch bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln vorbehalten. Es wird beschlossen:
E. 4 Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel aufgeführt und zutreffende Aus- führungen zu deren Verwertung gemacht (Urk. 62 S. 11 E. III.5.), darauf ist zu ver- weisen. Mit ihr kann vorab festgehalten werden, dass - wie noch zu zeigen sein wird - die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth (Urk. 15/4) für die Erstellung des eingeklagten Sachverhalts unberücksichtigt bleiben können, weshalb offen bleiben kann, ob diese verwertbar sind. In diese Hinsicht ist auch die Einräumung eines Konfrontationsrechts mit B._____ nicht erforderlich, zumal des- sen Aussagen nicht zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Soweit die Verteidigung unter Hinweis auf die Möglichkeit widersprüchlicher Urteile die Einver- nahme von B._____ und eventualiter den Beizug der deutschen Strafakten bean- tragt, ist auf die von der Verteidigung selbst eingereichte Anklageschrift der Staats-
- 10 - anwaltschaft Nürnberg-Fürth hinzuweisen (Urk. 79/2). In dieser werden (nebst dem Anklagevorwurf) die wesentlichen Beweismittel (u.a. die Aussagen von B._____) und die Ermittlungsergebnisse dargestellt (vgl. § 200 Abs. 1 der deutschen Straf- prozessordnung). Daraus geht hervor, dass B._____ nicht geständig ist und sich ebenfalls auf den Standpunkt stellt, er sei davon ausgegangen, dass es sich um eine Zahlung aus einem Immobilienvermittlungsgeschäft gehandelt habe. Vor dem Hintergrund des im Kern gleichgerichteten Aussageverhaltens erweist sich ein Aktenbeizug aus dem deutschen Strafverfahren nicht als erforderlich.
E. 5 Sachverhaltserstellung
E. 5.1 Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz hat sich ausführlich und zutreffend mit den Aussagen des Beschul- digten befasst und diese hinsichtlich des angeblichen Immobilienvermittlungs- geschäfts mit K._____ im Ergebnis zu Recht als unglaubhaft taxiert (Urk. 62 S. 12- 14 E. III. 6.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom
21. Januar 2022 und 8. Dezember 2022 stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, der erhaltenen Zahlung liege ein rechtmässiges Geschäft zu Grunde (Urk. 12/2 F/A 9 und Urk. 12/4 F/A 7). Dieses sei durch die Vermittlung von K._____ zustande gekommen, den er selbst nur ab und zu gesehen habe. Die Kommunikation mit diesem sei mehrheitlich über B._____ gelaufen. Inhalt des Geschäfts sei die Vermittlung von Immobilien durch die J._____ AG an die Privatklägerin gewesen. Von Seiten der J._____ AG sei offeriert worden, der Privatklägerin bis Ende Dezember 2020 zehn Immobilien zu nennen. Vor der Bekanntgabe der Objekte hätten sie aber eine Anzahlung verlangt, da sie schon mehrfach übergangen worden seien und dementsprechend schlechte Erfahrungen gemacht hätten. Es sei vereinbart gewesen, dass sie nach Erhalt der Zahlung Rechnung stellen würden. Sie hätten "wie ein ordentlicher Kaufmann gehandelt" (Urk. 12/2 F/A 9 und Urk. 12/4 F/A 10). Zur Höhe des von der Privatklägerin an die J._____ AG überwiesenen Betrags gab der Beschuldigte an, gegenüber K._____ eine Grössenordnung von Fr. 80'000.– bis Fr. 100'000.– genannt zu haben, wobei er pauschal aussagte, er habe dies als angemessene Aufwandsentschädigung empfunden. Eventuell habe er den Betrag prozentual vom ersten Objekt berechnet
- 11 - (Urk. 12/2 F/A 75 ff.). Wie genau sich der schliesslich überwiesene Betrag zusammengesetzt habe, wisse er nicht. Dieser sei von der Privatklägerin so gekommen und er habe ihn für die Rechnung übernommen (Urk. 12/2 F/A 108 f.). An der Hauptverhandlung änderte der Beschuldigte seine Aussage dahingehend, ungefähr 3% bis 6% der üblichen Provision genommen und diesen Betrag auf die zehn Immobilien aufgeteilt und davon einen zufriedenstellenden Betrag genommen zu haben (Prot. I S. 14). Die Höhe der Anzahlung sei gerechtfertigt gewesen, sei der Privatklägerin doch die Möglichkeit geboten worden, Provisionen im Umfang von EUR 240'000.– aus Vermittlungsgeschäften zu beziehen (Urk. 12/2 F/A 110). Die Darstellung des Beschuldigten erscheint in mehrfacher Hinsicht als reine Schutzbehauptung. Die von ihm geschilderte Vorgehensweise wirkt nicht nur sehr konstruiert, sondern mindestens so realitätsfremd. Dies zeigt sich unter anderem, wenn er erklärt, in der von ihm nachträglich gestellten Rechnung sei das erste von ihnen angebotene Objekt - das L._____ - genannt worden. Er habe das Exposé dazu samt der Rechnung am 24. Juni 2019 um 10.30 Uhr per E-Mail an B._____ gesandt und ihn telefonisch gebeten, die Rechnung an K._____ zu senden. Dies wiederum mit der Bitte, die zuständigen Mitarbeitenden der Privatklägerin sollten sich zwecks Festlegung des weiteren Vorgehens bei ihnen melden (Urk. 12/2 F/A 9). Denn er selber habe nichts mit der Privatklägerin zu tun gehabt (Urk. 12/2 F/A 11). Das Ganze basierte gemäss Aussagen des Beschuldigten also auf der Ver- mittlungsarbeit von K._____, wobei die Privatklägerin weder wusste, mit wem sie es zu tun hatte, noch eine schriftliche Vereinbarung geschlossen wurde (Urk. 12/2 F/A 114). Das erscheint völlig lebensfremd, da sich auch nur ansatzweise profes- sionelle Marktteilnehmer nicht so verhalten, schon gar nicht, wenn es um Geschäfte der geltend gemachten Art und Beträge in der eingeklagten Grössenordnung geht. Folgt man der Version des Beschuldigten, so kommt K._____ eine zentrale Rolle zu. So sei der Kontakt zwischen der J._____ AG und der Privatklägerin von diesem initiiert worden und habe er auch als einzige Ansprechperson in der ganzen Sache fungiert, während der Beschuldigte oder sein Geschäftspartner B._____ nie mit Mitarbeitenden der Privatklägerin Kontakt gehabt hätten. Trotzdem will der Beschuldigte diesen nur unter seinem Rufnamen K._____ und nur dessen
- 12 - Telefonnummern gekannt haben (Urk. 12/2 F/A 52). Bei einer nur einigermassen sorgfältigen betriebswirtschaftlichen Geschäftsführung wäre zu erwarten gewesen, dass eine konkrete Vereinbarung getroffen worden wäre. Dies umso mehr, weil der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge im Rahmen von Immobilien- vermittlungsgeschäften bereits um Provisionen gebracht worden sein will. Unter den gegebenen Umständen erscheint das geschilderte Vorgehen jedenfalls nicht nachvollziehbar, woran der Einwand des Beschuldigten, wonach Verträge auch mündlich geschlossen werden können (Prot. I S. 17), nichts ändert. Wenig plausibel erscheint sodann, dass nach Angaben des Beschuldigten keine konkreten Abreden mit K._____ getroffen worden sein sollen, obschon dieser das profitable Geschäft vermittelt haben soll. Wenn der Beschuldigte vorbringt, es sei mit K._____ nicht über Details gesprochen worden, wie beispielsweise an welcher Art von Immobilien die Privatklägerin überhaupt interessiert gewesen sei, sondern dieser habe ihnen einfach beim Verkauf eines Grundstücks helfen wollen und dann gefragt, ob sie mit der Privatklägern im Bereich der Immobilienvermittlung zusammen arbeiten wollten, erscheint auch dies überaus befremdlich und nicht glaubhaft (vgl. dazu u.a. Urk. 12/2 F/A 58 ff.). In diesem Vertragssegment und bei den in Frage stehenden Beträgen wären konkretere Informationen und Absprachen zu erwarten gewesen. Weiter erstaunt, dass nach Erhalt der Zahlung keinerlei Kontakt zu K._____ mehr bestanden haben soll, dieser mithin für den Beschuldigten nicht mehr erreichbar gewesen sei (Urk. 12/2 F/A 53 ff.), wäre doch zu erwarten gewesen, dass er seinen Anteil am Geschäft bei der J._____ AG bzw. beim Beschuldigten einfordert. Es bleibt damit unklar, ob und wie K._____ überhaupt involviert war, was letztlich offen bleiben kann. Dies einerseits deshalb, da gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen D._____ (vgl. dazu sogleich nachfolgend unter E. II.5.3.) ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass man seitens der Privatklägerin bis zu den inkriminierten Vorgängen nie etwas von K._____, B._____, dem Beschuldigten oder der J._____ AG gehört, geschweige denn mit diesen zu tun gehabt hatte (vgl. dazu Urk. 12/3 F/A 29 f.). Andererseits, da die genaue Rolle von K._____ für den (Eventual-)Anklagesachverhalt nicht entscheidend ist. Aus diesem Grund ist der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme von K._____ abzuweisen. Im Übrigen gibt es keinerlei konkrete Hinweise, dass diese Person existiert: Der
- 13 - Beschuldigte und B._____ (vgl. Urk. 79/2 S. 7) konnten jedenfalls beide keine identifizierenden Angaben zu dessen Personalien machen. Weiter muten die Ausführungen des Beschuldigten zur Vorauszahlung sonderbar an. Aufgrund seiner Aussagen wäre zu erwarten gewesen, dass die Privatklägerin der J._____ AG einen runden Betrag überweist und nicht einen so spezifischen wie den eingeklagten, wenn doch weder ihr noch dem Beschuldigten die genaue Be- rechnungsgrundlage bekannt gewesen sein soll. Die widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten wirken aber auch dahingehend konstruiert, weshalb die Privat- klägerin der J._____ AG überhaupt eine Anzahlung leisten sollte. Dies bestätigte der Beschuldigte insofern auch selber, als er einräumte, von anderen Kunden je- weils keine Vorauszahlungen erhalten zu haben (Urk. 12/2 F/A 116). Unerklärlich ist sodann, wie auf dem SEPA-Überweisungsformular (Urk. 3/7) bereits jene Rech- nungsnummer angegeben werden konnte, welche dann auch für die nachträglich erstellte Rechnung (Urk. 11/2/1) verwendet wurde. Ein purer Zufall muss unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise ausgeschlossen werden, vielmehr ist von einer fiktiven Rechnungsnummer und einem fiktiven Zahlungsgrund auszu- gehen, um einen Rechtsgrund für die Zahlung vorzutäuschen. Wie bereits eingangs ausgeführt, bleibt damit an dieser Stelle zusammenfassend festzuhalten, dass die Darstellung des Beschuldigten hinsichtlich des angeblichen Immobilienvermittlungsgeschäfts mit K._____, an welcher er anlässlich der Berufungsverhandlung festhielt (vgl. Urk. 83 S. 3 ff.), völlig unglaubhaft ist.
E. 5.2 Von der F._____ edierte Unterlagen der J._____ AG Erstellt ist vor dem Hintergrund der von der F._____ edierten Unterlagen der J._____ AG mit der Vorinstanz (Urk. 62 S. 15 E. III.6.2., unter Hinweis auf die Akten), dass der Beschuldigte einen Grossteil des der J._____ AG gutgeschrie- benen Geldes (namentlich die im Eventualanklagesachverhalt erwähnten Beträge vgl. Urk. 32 S. 4) innert kürzester Zeit nach Erhalt ausgab (vgl. in diesem Zusam- menhang v.a. Urk. 10/1-3).
- 14 -
E. 5.3 Aussagen des Zeugen D._____ D._____ ist einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Privatklägerin (Urk. 3/1 und Urk. 12/3 F/A 9). Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Zeuge am 8. Dezember 2022 führte er im Beisein des Beschul- digten aus, die Privatklägerin habe einen Überweisungsbetrug erkannt und an- schliessend bei der Polizei in H._____ Anzeige erstattet. Sie habe damals auch im Internet recherchiert, wer die J._____ AG sei und interne Lücken geprüft, solche seien aber nicht gefunden worden (Urk. 12/3 F/A 18). Die internen Bemühungen der Privatklägerin, den Sachverhalt zu klären und die Überweisung zurückzurufen, sind aktenkundig (Urk. 3/9-16). Zur J._____ AG habe nie ein geschäftliches oder sonstiges Verhältnis bestanden und der Zeuge habe auch noch nie etwas von einem K._____ gehört (Urk. 12/3 F/A 29 f.). Auch sei ihm das Objekt L._____ nicht bekannt gewesen. Mit solchen Objekten habe man sich nicht beschäftigt und es habe auch kein Interesse daran bestanden. Das Geschäftsmodell der Privat- klägerin habe sich zu jenem Zeitpunkt auf die Vermittlung von einzelnen kleinen Immobilien aus dem Stamm der G._____-Bank bezogen (Urk. 12/3 F/A 37 und 53 ff.). Ferner erklärte der Zeuge, das interne Kontrollsystem lasse gar nicht zu, dass mit der Leistung einer Anzahlung auch eine Offerte angenommen bzw. ein Vertrag abgeschlossen werde. Geld fliesse erst, wenn auch ein Leistungsaustausch stattgefunden habe (Urk. 12/3 F/A 51). Die Aussagen des Zeugen sind in sich stimmig, plausibel, frei von Lügensignalen und insgesamt glaubhaft. Das geschilderte Vorgehen seitens der Privatklägerin, wo nach Bemerken der zu beurteilenden Überweisung das interne Kontrollsystem aktiviert wurde und schliesslich rechtliche Schritte eingeleitet wurden, erscheint schlüssig. Es gibt keinerlei Hinweise für ein Motiv, weshalb seitens der Privat- klägerin falsche Belastungen gegenüber ihnen Unbekannten erhoben werden soll- ten. Es kann folglich weiter als erstellt betrachtet werden, dass vor der in Frage stehenden Überweisung zwischen der J._____ AG und der Privatklägerin keine Geschäftsbeziehung bestand und die in Frage stehende Auszahlung einzig auf- grund des gefälschten SEPA-Überweisungsauftrages (vgl. dazu sogleich unter E. II.5.4.) ausgelöst wurde.
- 15 -
E. 5.4 SEPA-Überweisungsauftrag Im Recht liegt eine Kopie des vom 13. Juni 2019 datierenden SEPA-Überweisungs- auftrages mit dem die Privatklägerin angewiesen wurde, EUR 85'743.20 von ihrem Konto (IBAN-Nr. DE2) auf das der J._____ AG (IBAN-Nr. CH3) zu überweisen (Urk. 3/7). Der Zeuge D._____ erklärte dazu, Überweisungen von über EUR 1'500.– würden im Vieraugenprinzip ausgelöst, was schon im Jahre 2019 so gewesen sei. Des Weiteren seien diese Überweisungsformulare bereits im Jahr 2016 aus dem Verkehr gezogen worden (Urk. 12/3 F/A 24 ff.). Im Übrigen habe er sich am 13. Juni 2019 während zehn Tagen im Urlaub befunden und auch die Un- terschrift stimme nicht mit seiner überein. Er habe drei Arten zu unterschreiben, nämlich mit D'._____, nur D''._____ oder D._____. Überweisungen unterschreibe er jeweils nur mit seinem Nachnamen, zudem weise die auf dem SEPA-Überwei- sungsformular enthaltene Unterschrift einen Haken zu viel auf. Diese Unterschrift stamme folglich nicht von ihm (a.a.O., F/A 18 und 42 ff.). Sie hätten alle Unterschrif- ten überprüft, welche er geleistet habe. Die Unterschrift, welche er bei einer Stamm- kapitalerhöhung geleistet habe, sei letztlich der Unterschrift auf dem Überwei- sungsbogen am ähnlichsten. Diese hätte in einem öffentlichen Register bezogen werden können (a.a.O., F/A 18 f.; vgl. dazu Urk. 3/8). Die Unterschrift auf dem SEPA-Überweisungsformular weicht tatsächlich von der des Zeugen D._____ bei der Kapitalerhöhung verwendeten ab und enthält einen Haken zu viel. Deshalb so- wie aufgrund der weiteren glaubhaften Aussagen des Zeugen, wonach er insbe- sondere am 13. Juni 2019 ferienhalber abwesend gewesen sei, ist weiter als erstellt anzusehen, dass es sich nicht um seine Unterschrift handelt, sondern diese ge- fälscht wurde. Aus einer forensischen Untersuchung der Unterschrift sind keine weitergehenden Erkenntnisse zur Täterschaft zu erwarten. Angesichts der Formu- lierung der Anklageschrift (vgl. Urk. 32 S. 2 in fine: "[…] vom Beschuldigten oder von einer anderen unbekannten Person […] gefälscht") kann denn auch offenblei- ben, wer Urheber der Fälschung war. Demzufolge ist der Beweisantrag der Vertei- digung auf forensische Untersuchung der Unterschrift (Prot. II S. 7) abzuweisen.
- 16 -
E. 5.5 Gesamtwürdigung Die Beweise in ihrer Gesamtheit würdigend hielt die Vorinstanz fest, aus dem Dar- gelegten ergebe sich eindeutig, dass die J._____ AG und damit der Beschuldigte und B._____ die einzigen Profiteure der von der Privatklägerin vorgenommenen Auszahlung gewesen seien. Die behelfsmässigen Erklärungsversuche des Be- schuldigten bezüglich der Vorauszahlung an sich und deren Höhe entbehrten jeg- licher (betriebswirtschaftlicher) Logik. Zwar bestreite der Beschuldigte, in irgendei- ner Art in die Fälschung des SEPA-Überweisungsauftrages involviert gewesen zu sein, es stehe jedoch fest, dass dieser gefälscht worden sei und ein Interesse daran einzig die J._____ AG und somit der Beschuldigte und dessen Geschäftspartner B._____ gehabt hätten. Diesem Befund kann in zweiter Instanz beigepflichtet wer- den. Indes kann aufgrund der vorstehenden Beweiswürdigung aber nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte in den Vorgang mit dem Fälschen des SEPA-Über- weisungsformulars gemäss der Hauptanklage involviert war: Das gefälschte Über- weisungsformular stellte zwar notwendige Bedingung für die Überweisung dar und der Beschuldigte war (zusammen mit B._____) zweifellos Profiteur der Überwei- sung. Wie die Verteidigung zu Recht moniert (vgl. Urk. 85 S. 5), steht eine Beteili- gung des Beschuldigten am gefälschten Überweisungsformular aber nicht zweifels- frei fest. Nicht auszuschliessen wäre bei vorliegender Ausgangslage beispiels- weise, dass der Beschuldigte erst nachdem der Überweisungsauftrag gefälscht wurde über den zu erwartenden Zahlungseingang informiert wurde. Damit ist ge- mäss den vorstehenden Ausführungen lediglich der Eventualanklagesachverhalt erstellt. Auf den Einwand der Verteidigung betreffend den Rückzahlungswillen ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen.
E. 6 Rechtliche Würdigung
E. 6.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt betreffend den Eventualsachverhalt eine Verurteilung wegen unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 141bis StGB.
E. 6.2 Dagegen wendet die Verteidigung ein (vgl. Urk. 86 S. 6 f.), es ermangle am Element der unrechtmässigen Verwendung, zumal der Beschuldige lange Zeit in
- 17 - der Lage gewesen sei, den eingeforderten Betrag zurückzuzahlen. Ferner gebe es bis heute keine rechtliche Verpflichtung, das Geld zurückzuzahlen. Sollte der Be- schuldigte gerichtlich verpflichtet werden, das Geld zurückzuzahlen, so könne er das nicht nur aus dem eigenen Vermögen tun, sondern auch ein Darlehen auf- nehmen oder Drittpersonen zahlen lassen.
E. 6.3 Wegen unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 141bis StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet. Tatobjekt sind ausschliesslich Forderungen. Entscheidend ist, dass die Gutschrift ohne das Zutun des Täters erfolgt ist und er darauf keinen Rechtsanspruch hat (BGE 131 IV 11 E. 3.1 mit Hinweisen). Erst wenn der Täter den Willen bekundet , die Rückforderungsansprüche des Berechtigten völlig zu ver- eiteln, kann von einer unrechtmässigen Verwendung gesprochen werden. Bei einer blossen Weigerung, eine irrtümlich zugegangene Summe zurückzuerstatten, liegt keine unrechtmässige Verwendung vor (BGE 141 IV 71 E. 8). In subjektiver Hin- sicht ist (nebst Vorsatz) Bereicherungsabsicht erforderlich (BGE 126 IV 209 E. 2d).
E. 6.4 Ein gültiger Strafantrag liegt vor (vgl. Urk. 2). Der Beschuldigte verfügte in der Folge des irrtümlichen Zahlungseingangs am 20. Juni 2019 über einen Gesamt- betrag von EUR 85'734.30, sodass auf dem fraglichen Konto ein Saldo von EUR 58.90 verblieb. Des Weiteren erstellte er eine fiktive Rechnung, um einen Rechtsgrund für die Zahlung vorzutäuschen. Mit diesem Verhalten hat der Beschul- digte den Willen bekundet, die Rückforderungsansprüche der Privatklägerin zu ver- eiteln, zumal er nicht nur passiv blieb oder lediglich die Rückerstattung verweigerte, sondern (praktisch den gesamten Betrag) in seinem Nutzen verwendete und durch aktive Verschleierungshandlungen versuchte, den Rückforderungsanspruch der Privatklägerin zu vereiteln. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die J._____ AG zum Zeitpunkt der Verwendung des irrtümlich eingegangenen Betrags bereits finanziell schlecht da stand (vgl. Urk. 19/4 S. 2, Konkursandrohung nach vorgängigen Betreibungen am 26. Juni 2019), weshalb der Beschuldigte auch nicht in der Lage gewesen wäre, die Gelder zurückzuerstatten. Dies deckt sich ebenfalls mit den eigenen Aussagen des Beschuldigten, wonach die Geschäftstätigkeit im
- 18 - Tatzeitraum erfolglos gewesen sei und sie von der finanziellen Unterstützung von Freunden gelebt hätten (vgl. Urk. 12/2 S. 8). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist ein nachträglicher Ersatzwille des Beschuldigten nicht relevant, nachdem das Delikt mit der vorsätzlich begangenen Tathandlung und dem Eintritt des Vermö- gensschadens bei der Privatklägerin bereits vollendet war. Schliesslich verwendete der Beschuldigte die Gelder unbestrittenermassen im eigenen finanziellen Inter- esse (bzw. dem seiner Firma), weshalb ohne Weiteres von Bereicherungsabsicht auszugehen ist.
E. 7 Ergebnis Der Beschuldigte ist der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 141bis StGB schuldig zu sprechen. III. Strafpunkt
1. Strafzumessung
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht vom 4. Juli 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- ff. […]
- Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 12. Januar 2023 beschlag- nahmte Drucker Epson (Asservat-Nr. A013’329'276) wird dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird der vorgenannte Gegenstand nicht innert einer Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft des Urteils herausverlangt, wird er der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung überlassen.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 12. Januar 2023 beschlag- nahmte Datensicherung (Asservat-Nr. A013’819'255) sowie der Datenträger (A013’819'266 und A013’819'277) werden zuhanden der sistierten Untersuchung gegen B._____ beschlagnahmt und aufbewahrt.
- Die Privatklägerin C._____ GmbH wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. - 22 -
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 70.00 Auslagen (EDV-Datensicherung) Fr. 500.00 Auslagen Gericht G.Nr. GM190001-G (Entsiegelungsverfahren) Fr. 400.00 Zeugenentschädigung D._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- f. […]
- (Mitteilungen
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 141bis StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8+9) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'171.00 amtliche Verteidigung durch RA Mlaw X._____ .
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 3/4 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- - 23 - teidigung werden einstweilen im Umfang von 1/4 auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240019-O/U Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, und lic. iur. C. Maira, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Laufer sowie Gerichtsschreiber MLaw W. Dharshing Urteil vom 10. Juni 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. Juli 2023 (GG230016)
- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See-Oberland vom 17. Januar 2023 (Urk. 32) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 62 S. 34 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 12. Januar 2023 beschlagnahmte Drucker Epson (Asservat-Nr. A013’329'276) wird dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausge- geben. Wird der vorgenannte Gegenstand nicht innert einer Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft des Urteils herausverlangt, wird er der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 12. Januar 2023 beschlagnahmte Datensicherung (Asservat-Nr. A013’819'255) sowie der Datenträger (A013’819'266 und A013’819'277) werden zuhanden der sistierten Untersuchung gegen B._____ beschlagnahmt und aufbewahrt.
6. Die Privatklägerin C._____ GmbH wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 70.00 Auslagen (EDV-Datensicherung) Fr. 500.00 Auslagen Gericht G.Nr. GM190001-G (Entsiegelungsverfahren) Fr. 400.00 Zeugenentschädigung D._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 3 -
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 6'000.– als Prozessentschädigung zu be- zahlen.
10. [Mitteilung]
11. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge der Verteidigung (Urk. 64 S. 1; Urk. 85 S. 2; Prot. II S. 6)
1. Das angefochtene Urteil sei mit Ausnahme der Ziffern 4, 5, 6 und 7 auf- zuheben.
2. Der Beschuldigte sei von allen Vorwürfen freizusprechen.
3. Alle beschlagnahmten Gegenstände seien dem Beschuldigten heraus- zugeben.
4. Für das erstinstanzliche Verfahren sei die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 29'024.– inkl. MwSt. zu bezahlen gemäss der bei der Vorinstanz eingereichten Honorarnote, inkl. Fr. 10'000.– Anwaltskosten der E._____ AG.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 8.1 % MwSt.) zu Lasten der Staatskasse.
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales
1. Verfahrensgang Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefoch- tenen Entscheid (Urk. 62 S. 4 E. I.). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am
4. Juli 2023 gemäss dem vorab wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft (a.a.O., S. 34 ff.). Innert Frist liess er Berufung anmelden und erklären (Urk. 55 und 64; vgl. dazu auch Urk. 61/2). Mit Verfügung vom 25. Januar 2024 ging die Berufungserklärung an die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft und wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen des Be- schuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 65). Mit Eingabe vom 1. Februar 2024 ver- zichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung (Urk. 67). Mit Verfügung vom 26. Februar 2024 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 68). Mit Eingabe vom 14. März 2024 nahm die Staatsanwaltschaft zu den Beweisanträgen Stellung (Urk. 77). Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 wurde Rechts- anwalt MLaw X._____ dem Beschuldigten mit Wirkung ab 10. Mai 2024 zum amtli- chen Verteidiger bestellt (Urk. 75; vgl. dazu auch Urk. 73). Die Privatklägerin liess sich im Berufungsverfahren nicht vernehmen. Am 10. Juni 2024 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X._____ erschien.
2. Umfang der Berufung Dispositiv-Ziffern 4, 5, 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten (vgl. Prot. II S. 6) und in diesem Umfang erwuchs das Urteil in Rechtskraft, was mit Beschluss vorzumerken ist. Im Übrigen steht der vorinstanzliche Entscheid vollum- fänglich zur Disposition. Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).
- 5 -
3. Prozessuales 3.1. Allgemeines zur Entscheidbegründung Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf recht- liches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motiva- tionsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). 3.2. Anwendbarkeit des Schweizerischen Strafgesetzbuches Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass eine Auslandtat vorliege. Da der Erfolg (nur) im Ausland eingetreten sei, falle eine Ver- urteilung in der Schweiz ausser Betracht (Urk. 85 S. 4). Die Ansicht der Verteidigung ist unzutreffend. Dem Schweizerischen Strafgesetz- buch ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (vgl. Art. 3 StGB). Ein Verbrechen oder Vergehen gilt unter anderem da als be- gangen, wo der Erfolg eingetreten ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 StGB). Beim Betrug als sogenannt "kupiertem" Erfolgsdelikt tritt der Erfolg sowohl am Schädigungs- als auch am Bereicherungsort ein (BGE 125 IV 177 E. 2a mit Hinweisen). Gemäss der Anklageschrift sei die Bereicherung auf einem Konto der F._____ [Bank] in Zürich
- 6 - erfolgt, weshalb der Begehungsort in der Schweiz liegt und der Beschuldigte grund- sätzlich dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen ist. II. Schuldpunkt
1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft macht als Hauptstandpunkt geltend, ca. Mitte Juni 2019 sei bei der G._____-Bank H._____ [Stadt in Deutschland] ein vom 13. Juni 2019 datiertes SEPA-Überweisungsformular eingegangen, mit dem der Auftrag erteilt worden sei, unter Hinweis auf die Kunden-Referenznummer "Rechnungsnummer 1" EUR 85’743.20 vom Konto der I._____ GmbH bzw. der Privatklägerin (IBAN DE2) an die J._____ AG (Empfängerkonto: IBAN CH3) zu überweisen. Dieses Überweisungsauftragsformular sei zuvor vom Beschuldigten oder von einer ande- ren unbekannten Person in direkter Absprache bzw. mit Wissen und Willen des Beschuldigten gefälscht worden, indem ein rein fiktiver nicht vorhandener Zah- lungsgrund, nämlich "Rechnungsnummer 1" angegeben und indem die Unterschrift von D._____, Geschäftsführer der Privatklägerin, auf dem Papierformular nachge- ahmt bzw. gefälscht worden sei. Damit sei, wie der Beschuldigte gewusst und be- absichtigt habe, gegenüber der G._____-Bank H._____ bzw. dem Bankenpersonal im Zahlungsverkehr vorgetäuscht worden, ein Zahlungsberechtigter der Privatklä- gerin habe diesen Überweisungsauftrag erteilt. In der irrigen Annahme, es handle sich um einen echten Überweisungsauftrag mit echter Unterschrift des berechtigten Kontoinhabers, sei diese Überweisung vom Konto der Privatklägerin auf das Konto der J._____ AG ausgelöst und der Betrag in Höhe von EUR 85’743.20 der J._____ AG schliesslich am 20. Juni 2019 um 07:43:09 Uhr auf dem Konto bei der F._____ in Zürich gutgeschrieben worden, wodurch die J._____ AG ohne Rechtsgrund be- reichert worden sei. Unmittelbar nach diesem Zahlungseingang habe der Beschul- digte als Mitinhaber, Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident der J._____ AG über dieses Geld verfügt, indem er in seinem eigenen Nutzen sowie im Nutzen der J._____ AG diverse Überweisungen getätigt habe. Innert weniger Tage sei das erhaltene Geld verbraucht gewesen. Der Beschuldigte habe gewusst oder zumin- dest in Kauf genommen, dass ihm dieser Geldbetrag nicht zugestanden habe, zu- mal keinerlei Beziehungen zwischen der J._____ AG und der Privatklägerin be-
- 7 - standen hätten und er im Übrigen keinerlei Gegenleistung für diese Zahlung er- bracht habe. Der Beschuldigte habe in der Absicht gehandelt, sich zum Nachteil der Privatklägerin einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil zu verschaffen (Urk. 32 S. 2 f.). Eventualiter legt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten basierend auf den eben geschilderten Vorgängen die unrechtmässige Verwendung von Vermögens- werten zur Last. Die oben beschriebene, irrtümlich ausgeführte Geldüberweisung bzw. Gutschrift sei ohne Zutun des Beschuldigten und mangels Rechtsgrundlage und Rechtsanspruch der J._____ AG unberechtigt erfolgt. Der Beschuldigte habe sogleich Kenntnis von diesem Zahlungseingang erhalten und von Anfang an gewusst oder zumindest in Kauf genommen, dass diese Zahlung nicht auf einem gültigen Rechtsgrund beruhe und es sich um eine unrechtmässige Überweisung handle, weshalb er zur Rückzahlung verpflichtet gewesen sei. Im Wissen darum habe er aber über dieses Geld in seinem eigenen Nutzen und im Nutzen seiner Firma verfügt, anstatt das Geld auf dem Konto zu belassen und für eine Rücker- stattung zur Verfügung zu halten. Zum Zeitpunkt der fraglichen Geldüberweisung sei die J._____ AG finanziell sehr schlecht dagestanden und habe über keine Mittel zur Bezahlung ihrer Verbindlichkeiten mehr verfügt, was schliesslich am 19. Mai 2020 zum Konkurs geführt habe (Urk. 32 S. 3 ff.).
2. Standpunkt des Beschuldigten Vom Beschuldigten unbestritten blieb, dass ca. Mitte Juni 2019 bei der G._____- Bank H._____ ein SEPA Überweisungsformular datiert vom 13. Juni 2019 einging, mit dem der Auftrag erteilt wurde, EUR 85’743.20 vom Konto der Privatklägerin auf das Konto der J._____ AG zu überweisen. Diese Überweisung erfolgte am 20. Juni 2019, zu welchem Zeitpunkt der Beschuldigte laut entsprechendem Handels- registereintrag Verwaltungsratspräsident der J._____ AG war, die ihm und B._____ zu je 50% gehörte (vgl. dazu u.a. Urk. 3/2, Urk. 12/1 F/A 5, Urk. 12/2 F/A 9 ff. und Prot I S. 11 ff. sowie Urk. 83 S. 3). Weiter ist der Beschuldigte geständig, nach Erhalt dieser Gutschrift über das Geld verfügt zu haben. Konkret habe er am
20. Juni 2019, ca. eine Viertelstunde nach Eingang der Zahlung der Privatklägerin, die vom Konto der J._____ AG ausgegangenen Zahlungen veranlasst (vgl. dazu
- 8 - u.a. Urk. 12/2 F/A 153 ff., Urk. 10/1-3 und Prot. I S. 11 f. sowie Urk. 83 S. 4). Auch sei er es gewesen, der nach Erhalt der Zahlung für die Privatklägerin die Rechnung mit der genannten Nummer erstellt und unterschrieben habe. Am 24. Juni 2019 um 10.30 Uhr habe er diese an B._____ gesandt und diesen aufgefordert, die Rech- nung an K._____ weiterzugeben, der diese an die Kontaktperson bei der Privatklä- gerin weiterleiten sollte. Korrekt sei, dass die Rechnung nach der erfolgten Über- weisung erstellt worden sei (vgl. dazu u.a. Urk. 12/2 F/A 118 ff. und Prot. I S. 14 sowie Urk. 83 S. 4 ff.). Der Beschuldigte bestreitet, sich betrügerisch oder sonst wie deliktisch verhalten zu haben. Zusammengefasst bringt er vor, er sei von einem rechtmässigen Geschäft ausgegangen, infolgedessen ihm das Geld zugestanden habe, da es sich dabei um die Anzahlung für ein mit der Privatklägerin zustande gekommenes Geschäft zur Vermittlung von zehn Immobilien, das wiederum vom ebenfalls involvierten K._____ vermittelt worden sei, gehandelt habe. Somit habe eine Gegenleistung für die Privatklägerin bestanden (vgl. dazu u.a. Urk. 12/2 F/A 9
f. und Prot. I S. 12 ff. sowie Urk. 83 S. 3). Sodann bestritt der Beschuldigte auch den Vorwurf der Urkundenfälschung betreffend das SEPA-Überweisungsformular. Weder habe er einen entsprechenden Auftrag erteilt, noch habe er bei der Fäl- schung mitgewirkt (vgl. dazu u.a. Urk. 12/2 F/A 9 f. und Prot. I S. 12 sowie Urk. 83 S. 6). Im Einklang mit dem Standpunkt des Beschuldigten bestreitet die Verteidigung dessen Täterschaft (Urk. 51 S. 2 f. E. B.), wobei sie zusammengefasst geltend gemacht, die Urheberschaft der Unterschrift auf dem SEPA-Überweisungsformular sei ungeklärt und es sei nicht erwiesen, dass der Beschuldigte das Formular erstellt und unterschrieben habe (Urk. 51 S. 3 f. E. C.I.; Urk. 85 S. 5). Entsprechend habe er sich auch nicht der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB schuldig gemacht (Urk. 51 S. 5 E. D.I.; Urk. 85 S. 5). Eine Verurteilung wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB komme deshalb nicht in Frage, da ein altes Über- weisungsformular verwendet worden sei und die Unterschrift von D._____ von seiner bei der Privatklägerin hinterlegten abgewichen sei, was diese bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen müssen, weshalb eine arglistige Täuschung im Sinne der eingeklagten Bestimmung nicht vorliege (Urk. 51 S. 6 E. D.II.; Urk. 85 S. 5). Schliesslich komme auch keine Verurteilung wegen unrechtmässiger Verwendung
- 9 - von Vermögenswerten im Sinne von Art. 141bis StGB in Frage, unter anderem deshalb nicht, da der Beschuldigte den Betrag jederzeit hätte zurückzahlen können (Urk. 51 S. 6 ff. E. D.III.; Urk. 85 S. 6).
3. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz machte zutreffende allgemeine Ausführungen zur Beweiswürdigung (Urk. 62 S. 9 ff. E. III.4.), darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist dazu festzuhalten, dass nach konstanter Rechtsprechung für den Schuldbeweis auch ein indirekter Beweis zulässig ist, wenn keine direkten Beweise vorliegen. Beim Indi- zienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (vgl. dazu statt Weiterer BGE 6B_1427/2016, Urteil vom 27. April 2017 E. 3., mit Verweisen, sowie jüngst in diesem Sinne auch BGE 6B_931/2021, Urteil vom 15. August 2022 E. 4.3.1.).
4. Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel aufgeführt und zutreffende Aus- führungen zu deren Verwertung gemacht (Urk. 62 S. 11 E. III.5.), darauf ist zu ver- weisen. Mit ihr kann vorab festgehalten werden, dass - wie noch zu zeigen sein wird - die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth (Urk. 15/4) für die Erstellung des eingeklagten Sachverhalts unberücksichtigt bleiben können, weshalb offen bleiben kann, ob diese verwertbar sind. In diese Hinsicht ist auch die Einräumung eines Konfrontationsrechts mit B._____ nicht erforderlich, zumal des- sen Aussagen nicht zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Soweit die Verteidigung unter Hinweis auf die Möglichkeit widersprüchlicher Urteile die Einver- nahme von B._____ und eventualiter den Beizug der deutschen Strafakten bean- tragt, ist auf die von der Verteidigung selbst eingereichte Anklageschrift der Staats-
- 10 - anwaltschaft Nürnberg-Fürth hinzuweisen (Urk. 79/2). In dieser werden (nebst dem Anklagevorwurf) die wesentlichen Beweismittel (u.a. die Aussagen von B._____) und die Ermittlungsergebnisse dargestellt (vgl. § 200 Abs. 1 der deutschen Straf- prozessordnung). Daraus geht hervor, dass B._____ nicht geständig ist und sich ebenfalls auf den Standpunkt stellt, er sei davon ausgegangen, dass es sich um eine Zahlung aus einem Immobilienvermittlungsgeschäft gehandelt habe. Vor dem Hintergrund des im Kern gleichgerichteten Aussageverhaltens erweist sich ein Aktenbeizug aus dem deutschen Strafverfahren nicht als erforderlich.
5. Sachverhaltserstellung 5.1. Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz hat sich ausführlich und zutreffend mit den Aussagen des Beschul- digten befasst und diese hinsichtlich des angeblichen Immobilienvermittlungs- geschäfts mit K._____ im Ergebnis zu Recht als unglaubhaft taxiert (Urk. 62 S. 12- 14 E. III. 6.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom
21. Januar 2022 und 8. Dezember 2022 stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, der erhaltenen Zahlung liege ein rechtmässiges Geschäft zu Grunde (Urk. 12/2 F/A 9 und Urk. 12/4 F/A 7). Dieses sei durch die Vermittlung von K._____ zustande gekommen, den er selbst nur ab und zu gesehen habe. Die Kommunikation mit diesem sei mehrheitlich über B._____ gelaufen. Inhalt des Geschäfts sei die Vermittlung von Immobilien durch die J._____ AG an die Privatklägerin gewesen. Von Seiten der J._____ AG sei offeriert worden, der Privatklägerin bis Ende Dezember 2020 zehn Immobilien zu nennen. Vor der Bekanntgabe der Objekte hätten sie aber eine Anzahlung verlangt, da sie schon mehrfach übergangen worden seien und dementsprechend schlechte Erfahrungen gemacht hätten. Es sei vereinbart gewesen, dass sie nach Erhalt der Zahlung Rechnung stellen würden. Sie hätten "wie ein ordentlicher Kaufmann gehandelt" (Urk. 12/2 F/A 9 und Urk. 12/4 F/A 10). Zur Höhe des von der Privatklägerin an die J._____ AG überwiesenen Betrags gab der Beschuldigte an, gegenüber K._____ eine Grössenordnung von Fr. 80'000.– bis Fr. 100'000.– genannt zu haben, wobei er pauschal aussagte, er habe dies als angemessene Aufwandsentschädigung empfunden. Eventuell habe er den Betrag prozentual vom ersten Objekt berechnet
- 11 - (Urk. 12/2 F/A 75 ff.). Wie genau sich der schliesslich überwiesene Betrag zusammengesetzt habe, wisse er nicht. Dieser sei von der Privatklägerin so gekommen und er habe ihn für die Rechnung übernommen (Urk. 12/2 F/A 108 f.). An der Hauptverhandlung änderte der Beschuldigte seine Aussage dahingehend, ungefähr 3% bis 6% der üblichen Provision genommen und diesen Betrag auf die zehn Immobilien aufgeteilt und davon einen zufriedenstellenden Betrag genommen zu haben (Prot. I S. 14). Die Höhe der Anzahlung sei gerechtfertigt gewesen, sei der Privatklägerin doch die Möglichkeit geboten worden, Provisionen im Umfang von EUR 240'000.– aus Vermittlungsgeschäften zu beziehen (Urk. 12/2 F/A 110). Die Darstellung des Beschuldigten erscheint in mehrfacher Hinsicht als reine Schutzbehauptung. Die von ihm geschilderte Vorgehensweise wirkt nicht nur sehr konstruiert, sondern mindestens so realitätsfremd. Dies zeigt sich unter anderem, wenn er erklärt, in der von ihm nachträglich gestellten Rechnung sei das erste von ihnen angebotene Objekt - das L._____ - genannt worden. Er habe das Exposé dazu samt der Rechnung am 24. Juni 2019 um 10.30 Uhr per E-Mail an B._____ gesandt und ihn telefonisch gebeten, die Rechnung an K._____ zu senden. Dies wiederum mit der Bitte, die zuständigen Mitarbeitenden der Privatklägerin sollten sich zwecks Festlegung des weiteren Vorgehens bei ihnen melden (Urk. 12/2 F/A 9). Denn er selber habe nichts mit der Privatklägerin zu tun gehabt (Urk. 12/2 F/A 11). Das Ganze basierte gemäss Aussagen des Beschuldigten also auf der Ver- mittlungsarbeit von K._____, wobei die Privatklägerin weder wusste, mit wem sie es zu tun hatte, noch eine schriftliche Vereinbarung geschlossen wurde (Urk. 12/2 F/A 114). Das erscheint völlig lebensfremd, da sich auch nur ansatzweise profes- sionelle Marktteilnehmer nicht so verhalten, schon gar nicht, wenn es um Geschäfte der geltend gemachten Art und Beträge in der eingeklagten Grössenordnung geht. Folgt man der Version des Beschuldigten, so kommt K._____ eine zentrale Rolle zu. So sei der Kontakt zwischen der J._____ AG und der Privatklägerin von diesem initiiert worden und habe er auch als einzige Ansprechperson in der ganzen Sache fungiert, während der Beschuldigte oder sein Geschäftspartner B._____ nie mit Mitarbeitenden der Privatklägerin Kontakt gehabt hätten. Trotzdem will der Beschuldigte diesen nur unter seinem Rufnamen K._____ und nur dessen
- 12 - Telefonnummern gekannt haben (Urk. 12/2 F/A 52). Bei einer nur einigermassen sorgfältigen betriebswirtschaftlichen Geschäftsführung wäre zu erwarten gewesen, dass eine konkrete Vereinbarung getroffen worden wäre. Dies umso mehr, weil der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge im Rahmen von Immobilien- vermittlungsgeschäften bereits um Provisionen gebracht worden sein will. Unter den gegebenen Umständen erscheint das geschilderte Vorgehen jedenfalls nicht nachvollziehbar, woran der Einwand des Beschuldigten, wonach Verträge auch mündlich geschlossen werden können (Prot. I S. 17), nichts ändert. Wenig plausibel erscheint sodann, dass nach Angaben des Beschuldigten keine konkreten Abreden mit K._____ getroffen worden sein sollen, obschon dieser das profitable Geschäft vermittelt haben soll. Wenn der Beschuldigte vorbringt, es sei mit K._____ nicht über Details gesprochen worden, wie beispielsweise an welcher Art von Immobilien die Privatklägerin überhaupt interessiert gewesen sei, sondern dieser habe ihnen einfach beim Verkauf eines Grundstücks helfen wollen und dann gefragt, ob sie mit der Privatklägern im Bereich der Immobilienvermittlung zusammen arbeiten wollten, erscheint auch dies überaus befremdlich und nicht glaubhaft (vgl. dazu u.a. Urk. 12/2 F/A 58 ff.). In diesem Vertragssegment und bei den in Frage stehenden Beträgen wären konkretere Informationen und Absprachen zu erwarten gewesen. Weiter erstaunt, dass nach Erhalt der Zahlung keinerlei Kontakt zu K._____ mehr bestanden haben soll, dieser mithin für den Beschuldigten nicht mehr erreichbar gewesen sei (Urk. 12/2 F/A 53 ff.), wäre doch zu erwarten gewesen, dass er seinen Anteil am Geschäft bei der J._____ AG bzw. beim Beschuldigten einfordert. Es bleibt damit unklar, ob und wie K._____ überhaupt involviert war, was letztlich offen bleiben kann. Dies einerseits deshalb, da gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen D._____ (vgl. dazu sogleich nachfolgend unter E. II.5.3.) ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass man seitens der Privatklägerin bis zu den inkriminierten Vorgängen nie etwas von K._____, B._____, dem Beschuldigten oder der J._____ AG gehört, geschweige denn mit diesen zu tun gehabt hatte (vgl. dazu Urk. 12/3 F/A 29 f.). Andererseits, da die genaue Rolle von K._____ für den (Eventual-)Anklagesachverhalt nicht entscheidend ist. Aus diesem Grund ist der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme von K._____ abzuweisen. Im Übrigen gibt es keinerlei konkrete Hinweise, dass diese Person existiert: Der
- 13 - Beschuldigte und B._____ (vgl. Urk. 79/2 S. 7) konnten jedenfalls beide keine identifizierenden Angaben zu dessen Personalien machen. Weiter muten die Ausführungen des Beschuldigten zur Vorauszahlung sonderbar an. Aufgrund seiner Aussagen wäre zu erwarten gewesen, dass die Privatklägerin der J._____ AG einen runden Betrag überweist und nicht einen so spezifischen wie den eingeklagten, wenn doch weder ihr noch dem Beschuldigten die genaue Be- rechnungsgrundlage bekannt gewesen sein soll. Die widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten wirken aber auch dahingehend konstruiert, weshalb die Privat- klägerin der J._____ AG überhaupt eine Anzahlung leisten sollte. Dies bestätigte der Beschuldigte insofern auch selber, als er einräumte, von anderen Kunden je- weils keine Vorauszahlungen erhalten zu haben (Urk. 12/2 F/A 116). Unerklärlich ist sodann, wie auf dem SEPA-Überweisungsformular (Urk. 3/7) bereits jene Rech- nungsnummer angegeben werden konnte, welche dann auch für die nachträglich erstellte Rechnung (Urk. 11/2/1) verwendet wurde. Ein purer Zufall muss unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise ausgeschlossen werden, vielmehr ist von einer fiktiven Rechnungsnummer und einem fiktiven Zahlungsgrund auszu- gehen, um einen Rechtsgrund für die Zahlung vorzutäuschen. Wie bereits eingangs ausgeführt, bleibt damit an dieser Stelle zusammenfassend festzuhalten, dass die Darstellung des Beschuldigten hinsichtlich des angeblichen Immobilienvermittlungsgeschäfts mit K._____, an welcher er anlässlich der Berufungsverhandlung festhielt (vgl. Urk. 83 S. 3 ff.), völlig unglaubhaft ist. 5.2. Von der F._____ edierte Unterlagen der J._____ AG Erstellt ist vor dem Hintergrund der von der F._____ edierten Unterlagen der J._____ AG mit der Vorinstanz (Urk. 62 S. 15 E. III.6.2., unter Hinweis auf die Akten), dass der Beschuldigte einen Grossteil des der J._____ AG gutgeschrie- benen Geldes (namentlich die im Eventualanklagesachverhalt erwähnten Beträge vgl. Urk. 32 S. 4) innert kürzester Zeit nach Erhalt ausgab (vgl. in diesem Zusam- menhang v.a. Urk. 10/1-3).
- 14 - 5.3. Aussagen des Zeugen D._____ D._____ ist einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Privatklägerin (Urk. 3/1 und Urk. 12/3 F/A 9). Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Zeuge am 8. Dezember 2022 führte er im Beisein des Beschul- digten aus, die Privatklägerin habe einen Überweisungsbetrug erkannt und an- schliessend bei der Polizei in H._____ Anzeige erstattet. Sie habe damals auch im Internet recherchiert, wer die J._____ AG sei und interne Lücken geprüft, solche seien aber nicht gefunden worden (Urk. 12/3 F/A 18). Die internen Bemühungen der Privatklägerin, den Sachverhalt zu klären und die Überweisung zurückzurufen, sind aktenkundig (Urk. 3/9-16). Zur J._____ AG habe nie ein geschäftliches oder sonstiges Verhältnis bestanden und der Zeuge habe auch noch nie etwas von einem K._____ gehört (Urk. 12/3 F/A 29 f.). Auch sei ihm das Objekt L._____ nicht bekannt gewesen. Mit solchen Objekten habe man sich nicht beschäftigt und es habe auch kein Interesse daran bestanden. Das Geschäftsmodell der Privat- klägerin habe sich zu jenem Zeitpunkt auf die Vermittlung von einzelnen kleinen Immobilien aus dem Stamm der G._____-Bank bezogen (Urk. 12/3 F/A 37 und 53 ff.). Ferner erklärte der Zeuge, das interne Kontrollsystem lasse gar nicht zu, dass mit der Leistung einer Anzahlung auch eine Offerte angenommen bzw. ein Vertrag abgeschlossen werde. Geld fliesse erst, wenn auch ein Leistungsaustausch stattgefunden habe (Urk. 12/3 F/A 51). Die Aussagen des Zeugen sind in sich stimmig, plausibel, frei von Lügensignalen und insgesamt glaubhaft. Das geschilderte Vorgehen seitens der Privatklägerin, wo nach Bemerken der zu beurteilenden Überweisung das interne Kontrollsystem aktiviert wurde und schliesslich rechtliche Schritte eingeleitet wurden, erscheint schlüssig. Es gibt keinerlei Hinweise für ein Motiv, weshalb seitens der Privat- klägerin falsche Belastungen gegenüber ihnen Unbekannten erhoben werden soll- ten. Es kann folglich weiter als erstellt betrachtet werden, dass vor der in Frage stehenden Überweisung zwischen der J._____ AG und der Privatklägerin keine Geschäftsbeziehung bestand und die in Frage stehende Auszahlung einzig auf- grund des gefälschten SEPA-Überweisungsauftrages (vgl. dazu sogleich unter E. II.5.4.) ausgelöst wurde.
- 15 - 5.4. SEPA-Überweisungsauftrag Im Recht liegt eine Kopie des vom 13. Juni 2019 datierenden SEPA-Überweisungs- auftrages mit dem die Privatklägerin angewiesen wurde, EUR 85'743.20 von ihrem Konto (IBAN-Nr. DE2) auf das der J._____ AG (IBAN-Nr. CH3) zu überweisen (Urk. 3/7). Der Zeuge D._____ erklärte dazu, Überweisungen von über EUR 1'500.– würden im Vieraugenprinzip ausgelöst, was schon im Jahre 2019 so gewesen sei. Des Weiteren seien diese Überweisungsformulare bereits im Jahr 2016 aus dem Verkehr gezogen worden (Urk. 12/3 F/A 24 ff.). Im Übrigen habe er sich am 13. Juni 2019 während zehn Tagen im Urlaub befunden und auch die Un- terschrift stimme nicht mit seiner überein. Er habe drei Arten zu unterschreiben, nämlich mit D'._____, nur D''._____ oder D._____. Überweisungen unterschreibe er jeweils nur mit seinem Nachnamen, zudem weise die auf dem SEPA-Überwei- sungsformular enthaltene Unterschrift einen Haken zu viel auf. Diese Unterschrift stamme folglich nicht von ihm (a.a.O., F/A 18 und 42 ff.). Sie hätten alle Unterschrif- ten überprüft, welche er geleistet habe. Die Unterschrift, welche er bei einer Stamm- kapitalerhöhung geleistet habe, sei letztlich der Unterschrift auf dem Überwei- sungsbogen am ähnlichsten. Diese hätte in einem öffentlichen Register bezogen werden können (a.a.O., F/A 18 f.; vgl. dazu Urk. 3/8). Die Unterschrift auf dem SEPA-Überweisungsformular weicht tatsächlich von der des Zeugen D._____ bei der Kapitalerhöhung verwendeten ab und enthält einen Haken zu viel. Deshalb so- wie aufgrund der weiteren glaubhaften Aussagen des Zeugen, wonach er insbe- sondere am 13. Juni 2019 ferienhalber abwesend gewesen sei, ist weiter als erstellt anzusehen, dass es sich nicht um seine Unterschrift handelt, sondern diese ge- fälscht wurde. Aus einer forensischen Untersuchung der Unterschrift sind keine weitergehenden Erkenntnisse zur Täterschaft zu erwarten. Angesichts der Formu- lierung der Anklageschrift (vgl. Urk. 32 S. 2 in fine: "[…] vom Beschuldigten oder von einer anderen unbekannten Person […] gefälscht") kann denn auch offenblei- ben, wer Urheber der Fälschung war. Demzufolge ist der Beweisantrag der Vertei- digung auf forensische Untersuchung der Unterschrift (Prot. II S. 7) abzuweisen.
- 16 - 5.5. Gesamtwürdigung Die Beweise in ihrer Gesamtheit würdigend hielt die Vorinstanz fest, aus dem Dar- gelegten ergebe sich eindeutig, dass die J._____ AG und damit der Beschuldigte und B._____ die einzigen Profiteure der von der Privatklägerin vorgenommenen Auszahlung gewesen seien. Die behelfsmässigen Erklärungsversuche des Be- schuldigten bezüglich der Vorauszahlung an sich und deren Höhe entbehrten jeg- licher (betriebswirtschaftlicher) Logik. Zwar bestreite der Beschuldigte, in irgendei- ner Art in die Fälschung des SEPA-Überweisungsauftrages involviert gewesen zu sein, es stehe jedoch fest, dass dieser gefälscht worden sei und ein Interesse daran einzig die J._____ AG und somit der Beschuldigte und dessen Geschäftspartner B._____ gehabt hätten. Diesem Befund kann in zweiter Instanz beigepflichtet wer- den. Indes kann aufgrund der vorstehenden Beweiswürdigung aber nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte in den Vorgang mit dem Fälschen des SEPA-Über- weisungsformulars gemäss der Hauptanklage involviert war: Das gefälschte Über- weisungsformular stellte zwar notwendige Bedingung für die Überweisung dar und der Beschuldigte war (zusammen mit B._____) zweifellos Profiteur der Überwei- sung. Wie die Verteidigung zu Recht moniert (vgl. Urk. 85 S. 5), steht eine Beteili- gung des Beschuldigten am gefälschten Überweisungsformular aber nicht zweifels- frei fest. Nicht auszuschliessen wäre bei vorliegender Ausgangslage beispiels- weise, dass der Beschuldigte erst nachdem der Überweisungsauftrag gefälscht wurde über den zu erwartenden Zahlungseingang informiert wurde. Damit ist ge- mäss den vorstehenden Ausführungen lediglich der Eventualanklagesachverhalt erstellt. Auf den Einwand der Verteidigung betreffend den Rückzahlungswillen ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen.
6. Rechtliche Würdigung 6.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt betreffend den Eventualsachverhalt eine Verurteilung wegen unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 141bis StGB. 6.2. Dagegen wendet die Verteidigung ein (vgl. Urk. 86 S. 6 f.), es ermangle am Element der unrechtmässigen Verwendung, zumal der Beschuldige lange Zeit in
- 17 - der Lage gewesen sei, den eingeforderten Betrag zurückzuzahlen. Ferner gebe es bis heute keine rechtliche Verpflichtung, das Geld zurückzuzahlen. Sollte der Be- schuldigte gerichtlich verpflichtet werden, das Geld zurückzuzahlen, so könne er das nicht nur aus dem eigenen Vermögen tun, sondern auch ein Darlehen auf- nehmen oder Drittpersonen zahlen lassen. 6.3. Wegen unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 141bis StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet. Tatobjekt sind ausschliesslich Forderungen. Entscheidend ist, dass die Gutschrift ohne das Zutun des Täters erfolgt ist und er darauf keinen Rechtsanspruch hat (BGE 131 IV 11 E. 3.1 mit Hinweisen). Erst wenn der Täter den Willen bekundet , die Rückforderungsansprüche des Berechtigten völlig zu ver- eiteln, kann von einer unrechtmässigen Verwendung gesprochen werden. Bei einer blossen Weigerung, eine irrtümlich zugegangene Summe zurückzuerstatten, liegt keine unrechtmässige Verwendung vor (BGE 141 IV 71 E. 8). In subjektiver Hin- sicht ist (nebst Vorsatz) Bereicherungsabsicht erforderlich (BGE 126 IV 209 E. 2d). 6.4. Ein gültiger Strafantrag liegt vor (vgl. Urk. 2). Der Beschuldigte verfügte in der Folge des irrtümlichen Zahlungseingangs am 20. Juni 2019 über einen Gesamt- betrag von EUR 85'734.30, sodass auf dem fraglichen Konto ein Saldo von EUR 58.90 verblieb. Des Weiteren erstellte er eine fiktive Rechnung, um einen Rechtsgrund für die Zahlung vorzutäuschen. Mit diesem Verhalten hat der Beschul- digte den Willen bekundet, die Rückforderungsansprüche der Privatklägerin zu ver- eiteln, zumal er nicht nur passiv blieb oder lediglich die Rückerstattung verweigerte, sondern (praktisch den gesamten Betrag) in seinem Nutzen verwendete und durch aktive Verschleierungshandlungen versuchte, den Rückforderungsanspruch der Privatklägerin zu vereiteln. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die J._____ AG zum Zeitpunkt der Verwendung des irrtümlich eingegangenen Betrags bereits finanziell schlecht da stand (vgl. Urk. 19/4 S. 2, Konkursandrohung nach vorgängigen Betreibungen am 26. Juni 2019), weshalb der Beschuldigte auch nicht in der Lage gewesen wäre, die Gelder zurückzuerstatten. Dies deckt sich ebenfalls mit den eigenen Aussagen des Beschuldigten, wonach die Geschäftstätigkeit im
- 18 - Tatzeitraum erfolglos gewesen sei und sie von der finanziellen Unterstützung von Freunden gelebt hätten (vgl. Urk. 12/2 S. 8). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist ein nachträglicher Ersatzwille des Beschuldigten nicht relevant, nachdem das Delikt mit der vorsätzlich begangenen Tathandlung und dem Eintritt des Vermö- gensschadens bei der Privatklägerin bereits vollendet war. Schliesslich verwendete der Beschuldigte die Gelder unbestrittenermassen im eigenen finanziellen Inter- esse (bzw. dem seiner Firma), weshalb ohne Weiteres von Bereicherungsabsicht auszugehen ist.
7. Ergebnis Der Beschuldigte ist der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 141bis StGB schuldig zu sprechen. III. Strafpunkt
1. Strafzumessung 1.1. Vorbemerkungen Der Strafrahmen für unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten beträgt Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe. Kommen als Sanktion sowohl eine Freiheits- als auch eine Geldstrafe in Betracht, so ist zuerst die Strafart festzulegen und dann das Strafmass festzusetzen (Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.3 und E. 1.3.6 mit Hinweis). Bei der Wahl der Strafart hat das Gericht neben dem Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung zu tragen (Urteil 6B_93/2022 vom
24. November 2022 E. 1.3.4 f. mit Hinweisen). Das Verschulden ist adäquat einzu- schätzen. Nur wenn sowohl die Geldstrafe als auch die Freiheitsstrafe in äquiva- lenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist generell dem Verhältnismässig- keitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8).
- 19 - Mit Blick auf das Verschulden des Beschuldigten (insbesondere den erheblichen Deliktsbetrag) und die erhebliche kriminelle Energie, welche er mit seiner Vorge- hensweise an den Tag legte, erweist sich eine Geldstrafe vorliegend nicht als schuldangemessen, weshalb eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Eine bedingte Geldstrafe würde den Beschuldigten nicht beeindrucken, hat er sich doch in den letzten fünf Jahren nie ernsthaft um die Rückzahlung der offensichtlich zu Unrecht erhaltenen Gelder bemüht. 1.2. Tatkomponente Betreffend die objektive Tatschwere fällt zunächst der hohe Deliktsbetrag von EUR 85'743.20 ins Gewicht. Während dem Beschuldigten die vorangehenden be- trügerischen Machenschaften nicht zur Last gelegt werden können, so weist sein Vorgehen mittels nachträglich fingierter Rechnung doch auf ein beträchtliches Mass an krimineller Energie hin. In subjektiver Hinsicht ist von einem finanziellen Motiv auszugehen, welches aber tatbestandsimmanent ist. Insgesamt erweist sich eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als schuldangemessen. 1.3. Täterkomponente Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente kann ver- wiesen werden (Urk. 62 S. 25 f. E. V.5.). Gegenwärtig übt der Beschuldigte keine Erwerbstätigkeit aus und ist auf Stellensuche. Er ist nicht vorbestraft (Urk. 82). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Gleiches gilt für sein Nachtatverhalten. Schliesslich ist festzuhalten, dass keine Verletzung des Be- schleunigungsgebots vorliegt: Es handelt sich um einen Wirtschaftsstraffall mit Auslandsbezug, wobei Zuständigkeitsfragen zu klären waren und das Aussage- verhalten des Beschuldigten betreffend die angeblichen Geschäftstätigkeiten und involvierten Personen einen nicht unerheblichen Untersuchungsaufwand für die Strafverfolgungsbehörden mit sich brachte.
- 20 - 1.4. Ergebnis In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände ist der Beschul- digte mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu bestrafen.
2. Busse Entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft verzichtete die Vorinstanz auf die Ausfällung einer (Verbindungs-)Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB, da keine Schnittstellenproblematik vorliege (Urk. 62 S. 25 E. V.6.). Dieser Entscheid über- zeugt und ist in zweiter Instanz ohne Weiteres zu bestätigen.
3. Vollzug Hinsichtlich des Vollzugs der auszufällenden Strafe kann auf die zutreffenden vor- instanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 62 S. 26 E.VI.). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 62 S. 31 ff. E. IX.) erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als ange- messen und ist zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens beträgt Fr. 3'600.–. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dringt in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durch. Derweil erwirkt er im Schuldpunkt eine geringfügige Verbesserung, welche sich letztlich im Strafmass aber nur marginal auswirkt. In der Gesamtbetrachtung rechtfertigt es sich mithin, die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive jener der amtlichen Verteidigung, zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Rechtsanwalt MLaw X._____ ist für seine Aufwendungen und
- 21 - Barauslagen als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren antragsgemäss mit Fr. 3'171.– zu entschädigen (vgl. Urk. 84). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, doch bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
- Einzelgericht vom 4. Juli 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. ff. […]
4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 12. Januar 2023 beschlag- nahmte Drucker Epson (Asservat-Nr. A013’329'276) wird dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird der vorgenannte Gegenstand nicht innert einer Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft des Urteils herausverlangt, wird er der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung überlassen.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 12. Januar 2023 beschlag- nahmte Datensicherung (Asservat-Nr. A013’819'255) sowie der Datenträger (A013’819'266 und A013’819'277) werden zuhanden der sistierten Untersuchung gegen B._____ beschlagnahmt und aufbewahrt.
6. Die Privatklägerin C._____ GmbH wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 22 -
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 70.00 Auslagen (EDV-Datensicherung) Fr. 500.00 Auslagen Gericht G.Nr. GM190001-G (Entsiegelungsverfahren) Fr. 400.00 Zeugenentschädigung D._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. f. […]
10. (Mitteilungen
11. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 141bis StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8+9) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'171.00 amtliche Verteidigung durch RA Mlaw X._____ .
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 3/4 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver-
- 23 - teidigung werden einstweilen im Umfang von 1/4 auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
- 24 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Juni 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw W. Dharshing Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.