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SB240011

Urkundenfälschung etc.

Zürich OG · 2025-10-29 · Deutsch ZH
Sachverhalt

A. Urkundenfälschung

1. Anklagevorwurf der Urkundenfälschung (Dossier 1) Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 6. Juli 2022 im Rah- men eines gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen Hausfriedensbruchs eine am 30. Juni 2022 durch die Gemeindekanzlei Unterägeri notariell beglaubigte Ko- pie eines scheinbar echten Diplomatenpasses von Guinea-Bissau, welcher – wie er gewusst habe – gefälscht gewesen sei, bei der Verfahrensleitung eingereicht zu haben. Dies habe er getan, um dadurch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden den Eindruck zu vermitteln, sich auf diplomatische Immunität berufen zu können und um sich dadurch der schweizerischen Strafverfolgung zu entziehen bzw. einer Verurteilung zu entgehen (Urk. D1/32 S. 2).

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt während der ganzen Untersuchung wie auch anläss- lich der Verhandlung vor Vorinstanz (Prot. I S. 12 f.) und vor Berufungsinstanz (Urk. 93/3; Prot. II S. 15 f.) konstant und vehement, dass es sich beim fraglichen Diplomatenpass um eine Fälschung handle.

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3. Grundlagen der Beweiswürdigung / Beweismittel 3.1 Bei der Beantwortung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit ihrem Ver- halten objektiv und subjektiv die ihr in der Anklageschrift zur Last gelegten Straftat- bestände verwirklicht hat, ist das Gericht keinen festen Beweisregeln verpflichtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, nach wel- chem es weder einen numerus clausus der möglichen Beweismittel noch feste Be- weisregeln gibt, sondern das Gericht auf objektive und nachvollziehbare Weise dar- über zu entscheiden hat, ob es eine Tatsache, von deren Feststellung die konkrete Entscheidung abhängt, mit hinreichender Sicherheit für bewiesen hält (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; 115 IV 267 E. 1). 3.2 Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Dieser auch in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Grundsatz der Unschuldsvermutung, "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten), verbietet es, bei der rechtli- chen Würdigung eines Straftatbestandes von einem belastenden Sachverhalt aus- zugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zwei- fel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausge- schlossen werden kann (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht ver- langt werden kann. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2; 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesge- richts 6B_292/2025 vom 28. Juli 2025 E. 1.2; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Entsprechend ist bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen. Die Beweiswür-

- 12 - digungsregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_292/2025 vom 28. Juli 2025 E. 1.2; 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 1.2.4; je mit Hinweisen). 3.3 Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz "in dubio pro reo", dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung ver- urteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_292/2025 vom 28. Juli 2025 E. 1.2; 6B_113/2025 vom 11. Juni 2025 E. 1.1; je mit Hinweisen). 3.4 Seitens der Vorinstanz wurden die vorliegenden Beweismittel zutreffend wie- dergegeben (Urk. 73 S. 7), weshalb darauf zwecks Vermeidung von Wiederholun- gen verwiesen werden kann.

4. Beurteilung des Sachverhalts 4.1 Das einzig belastbare Beweismittel stellt vorliegend ein E-Mail-Verkehr zwi- schen der Staatsanwaltschaft und dem EDA betreffend Echtheit des Passes dar (Urk. D1/12/2), konkret eine Stellungnahme der fedpol ADOC ("Ausweisschriften") des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements EJPD zur Abklärung des Di- plomatenpasses (S. 2 f.). Dieser Stellungnahme ist zu entnehmen, dass beim vor- liegenden Diplomatenpass des Beschuldigten unerklärliche Abweichungen zu ei- nem Originalpass festgestellt werden könnten. Sämtliche Prüfziffern mit Ausnahme derjenigen der Personennummer seien falsch und es handle sich nicht um die von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation vorgesehene Schriftart. Bisherige ana- lysierte Pässe hätten diese Probleme nicht aufgezeigt. Es scheine sich um das neu- este Modell eines biometrischen Diplomatenpasses von Guinea-Bissau zu han- deln, wobei das Layout fehlerhaft sei und der Version des vorgängigen Modells entspreche (a.a.O.). Gestützt darauf kam die Vorinstanz zum Schluss, dass trotz beschränkter Überprüfbarkeit der Kopie des Diplomatenpasses gravierende Dis- krepanzen bestünden, die objektiv nicht erklärbar seien. Die Summe der Details an Fehlern (falsche Prüfziffern, nicht standardkonforme Schriftart, Mischung von Ele-

- 13 - menten aus verschiedenen Passgenerationen) lasse trotz des fehlenden Originals nicht daran zweifeln, dass der vom Beschuldigten eingereichten Kopie der beglau- bigten Kopie seines Diplomatenpasses eine Fälschung zugrunde gelegen sei (Urk. 73 S. 13). 4.2 Dem ist aufgrund der folgenden Ausführungen nicht zuzustimmen: In der Stel- lungnahme des Bundesamts für Polizei (fedpol) wird einleitend darauf hingewiesen, dass es ihm unmöglich sei, sich auf der Grundlage einer einfachen Kopie mit Si- cherheit zu dem betreffenden Dokument zu äussern (Originaltext: "Impossible pour nous de nous prononcer avec certitude sur le document en question, sur la base de la simple copie"). Sodann wird festgehalten, dass mehrere Elemente eher die Hypothese stützten, dass es sich um ein Dokument handle, das nicht offiziell von Guinea-Bissau herausgegeben worden sei, als um ein authentisches Dokument (Originaltext: "Par contre, plusieurs éléments soutiennent plus l'hypothèse qu'il s'agisse d'un document non officiellement émis par GNB, plutôt qu'un document authentique"). Somit konnte und wollte sich die für ausländische Ausweiskontrollen zuständige Bundesbehörde gestützt auf die vorliegende Ausweiskopie nicht festle- gen, ob sie den Pass für eine Fälschung halte. Gestützt auf die Divergenzen zu anderen Diplomatenpässen aus Guinea-Bissau handle es sich eher um ein nicht offizielles Dokument, wobei eine klare Äusserung dazu aufgrund der einfachen Ko- pie unmöglich sei. Zusammengefasst spricht einiges für eine Fälschung, was je- doch nicht abschliessend beurteilt werden kann. Weitere belastende Beweismittel liegen nicht vor. Die Anklagebehörde erachtete es wohl lediglich gestützt auf die Kopie des Diplomatenpasses als nicht zweckmässig, ein Gutachten zur Gültigkeit des Dokuments einzuholen, was nachvollziehbar erscheint. 4.3 Einzig mit der in einem E-Mail verfassten Stellungnahme des Bundesamts für Polizei (fedpol), welche im Wesentlichen nur aussagt, dass es sich um eine Fäl- schung handeln könnte, da bestimmte Indizien dafür sprächen, lässt sich nicht ohne rechtserhebliche Zweifel der Beweis dafür erbringen, dass der Diplomatenpass des Beschuldigten gefälscht war. Insofern lässt die vorliegende Beweis- und Indizien- lage eine rechtsgenügende Erstellung des anklagegegenständlichen Sachverhalts und damit einen Schuldspruch nicht zu, weshalb der Beschuldigte unter Berück-

- 14 - sichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen ist. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich die von der Verteidigung beantragte Beweisabnahme (vgl. Urk. 101; Prot. II S. 19 f.). B. Hausfriedensbruch

1. Anklagevorwurf des Hausfriedensbruchs (Dossier 2) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die beiden Handwerker D._____ und E._____ zwischen dem 13. Oktober 2022 und 17. Oktober 2022 mit dem Umbau seiner Eigentumswohnung an der F._____-strasse … [Hausnummer] in G._____ beauftragt zu haben, welche damals an die Privatklägerin 2 und ihre Familie ver- mietet gewesen sei. Die besagten Handwerker hätten zu mehreren nicht näher be- kannten Zeitpunkten die Wohnung ohne das Wissen der Privatklägerin 2 zwecks Vornahme von Umbauarbeiten, konkret dem Einbau einer Trennwand in das Kin- derzimmer, eventualiter zusammen mit dem Beschuldigten, betreten, während diese in den Ferien geweilt habe. Die Privatklägerin 2 habe sich klar gegen diesen Einbau ausgesprochen. Dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass er bzw. die durch ihn beauftragten Handwerker nicht dazu berechtigt gewesen seien, die Wohnung der Privatklägerin 2 gegen deren Willen und ohne ihr Wissen zu betreten (Urk. D1/32 S. 3).

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt nicht, dass Umbauarbeiten in der Wohnung der Pri- vatklägerin 2 durch zwei Handwerker getätigt worden seien. Er stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass dies rechtmässig geschehen sei. Die Umbauarbeiten seien mit der Privatklägerin 2 abgesprochen und sie sei damit einverstanden ge- wesen (Prot. I S. 26 ff.; Prot. II S. 17 f.).

3. Sachverhaltserstellung 3.1 Hinsichtlich der Erstellung des Anklagesachverhalts kann vorab auf die um- fassenden, vollständigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 73 S. 22-31). Zu Recht erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt ge-

- 15 - stützt auf die vorliegenden Beweismittel, insbesondere den WhatsApp-Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 (Urk. D2/3/3 und D2/5/1) so- wie die Fotodokumentation des getätigten Umbaus (Urk. D2/3/7), als erstellt. 3.2 Der Standpunkt des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin 2 ihr Einver- ständnis zum Betreten ihrer Wohnung in ihrer Abwesenheit erklärt habe, lässt sich mit dem Untersuchungsergebnis nicht in Einklang bringen. Vielmehr lässt sich dem WhatsApp-Chatverlauf eindeutig entnehmen, dass die Privatklägerin 2 eben nicht damit einverstanden war, dass ihre Wohnung in ihrer Abwesenheit betreten bzw. mit dem Umbau gestartet werde und dass der Beschuldigte bzw. die Handwerker über einen Ersatzschlüssel verfügten (Urk. D2/3/3 S. 4 f.). 3.3 Namentlich lässt sich aus den bei den Akten liegenden Chatkonversationen (Urk. D2/3/4 und D2/5/1) und den Aussagen der Privatklägerin 2 anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 22. Februar 2023 (Urk. D2/4) folgender Ablauf herleiten: Gemäss Chatverlauf äusserte die Privatklägerin 2 bereits unmit- telbar nach der ersten Mitteilung des Beschuldigten vom 6. Oktober 2022 über den geplanten Umbau deutliches Unverständnis bezüglich dieses Vorhabens. Jeden- falls lassen sich ihre diesbezüglichen Sprachnachrichten gestützt auf die jeweils darauffolgenden Antworten des Beschuldigten nicht anders deuten. So wies dieser ihre Bedenken mehrfach zurück, bezeichnete ihre Reaktion als "absolut inakzepta- bel" und warf ihr Überempfindlichkeit vor. Er beharrte zudem darauf, dass der Um- bau gemäss schweizerischem Recht zulässig und von der Privatklägerin 2 als Mie- terin akzeptiert werden müsse. Ausserdem betonte er, dass der Umbau nicht nur notwendig, sondern auch vorteilhaft für sie sei. Trotz der hartnäckigen Überzeu- gungsversuche des Beschuldigten zeigte die Privatklägerin 2 am 10. Oktober 2022 weiterhin klare Ablehnung gegenüber dem geplanten Umbau. Da der vom Beschul- digten zunächst vorgeschlagene Termin für ein Treffen mit ihm und den Handwer- kern bzw. der Gegenvorschlag der Privatklägerin 2 für beide jeweils nicht passend war, kündigte der Beschuldigte an, die Handwerker alleine vorbeizuschicken (Urk. D2/5/1 S. 1-15). Den Aussagen der Privatklägerin 2 zufolge kam es am

11. Oktober 2022 um 20.00 Uhr tatsächlich zu diesem Treffen mit ihr und den Handwerkern. Anlässlich dessen hätten diese festgestellt, dass der vom Beschul-

- 16 - digten beabsichtigte Umbau nicht durchführbar sei. Die Handwerker hätten der Pri- vatklägerin 2 zudem gesagt, dass sie den Beschuldigten entsprechend informieren würden (Urk. D2/4 F/A 8 S. 4). Im Einklang damit kommunizierte die Privatkläge- rin 2 am darauffolgenden Tag, dem 12. Oktober 2022, mit dem Handwerker D._____ via WhatsApp und erklärte ihm darin nochmals unter Beilage eines Bildes ihre Bedenken bezüglich der geplanten Trennwand. Die jeweiligen diesbezüglichen Antworten von D._____ wurden gelöscht und lassen sich nicht mehr rekonstruie- ren. Hervorzuheben ist aber die Nachricht der Privatklägerin 2, in welcher sie mit- teilt, dass sie erst nächste Woche wieder zurück sei ("Not now, I will be back only next week"; Urk. D2/3/4). Am Abend desselben Tages sandte der Beschuldigte der Privatklägerin 2 kommentarlos einen handskizzierten Grundrissplan und Aus- weiskopien der Handwerker. Unmittelbar darauf bat die Privatklägerin 2 darum, dass der Beschuldigte ihr einen offiziellen Brief via E-Mail sende, und erkundigte sich nach der Dauer der Arbeiten und den Übernachtungsmöglichkeiten für ihre Familie. Der Beschuldigte erklärte daraufhin, der Umbau betreffe nur ein Schlaf- zimmer, stellte ihr den "offiziellen Brief" in Aussicht, und teilte zudem mit, dass er den Handwerker D._____ jetzt treffe. Bezugnehmend auf die Nachricht bezüglich des Schlafzimmers antwortete die Privatklägerin 2 mit "Ok, understand" (Urk. D2/5/1 S. 15-17). Erst gegen 23.00 Uhr sandte der Beschuldigte ihr dann eine "official note" via WhatsApp, in der er erklärte, dass er den Grundriss des Zimmers entsprechend dem zugesandten Plan verbessern wolle. Die Arbeiten würden nicht lange dauern (ca. 2 Tage) und nach den besten Praktiken ausgeführt werden, wo- bei dies im besten Interesse der Wohnung und der Mieterin sei (Urk. D2/5/1 S. 18). In ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft erklärte die Privatklägerin 2, diese Nachricht aufgrund der späten Uhrzeit erst am Folgetag gelesen zu haben (Urk. D2/4 F/A 8 S. 4). Entsprechend bat sie den Beschuldigten am 13. Oktober 2022 um 08.56 Uhr zunächst erneut um einen offiziellen Brief via E-Mail und fragte nochmals nach, wie lange die Arbeiten genau in Tagen dauern würden. Um 09.45 Uhr erhielt sie eine Sprachnachricht des Beschuldigten (Urk. D2/5/1 S. 19). Um 10.01 Uhr schrieb ihr der Handwerker D._____, er wolle sie informieren, dass er mit dem Beschuldigten geredet habe, es sich jedoch nichts geändert habe und sie am heutigen Tag mit dem Umbau starten würden. Darauf

- 17 - antwortete die Privatklägerin 2 direkt mit der Frage, wie sie dies ohne ihre Anwe- senheit und die Schlüssel tun würden, und hakte später diesbezüglich nochmals nach, weil ihre Frage unbeantwortet blieb (Urk. D2/3/4). Dem Beschuldigten teilte sie sodann um 11.25 Uhr und 11.32 Uhr mit, dass sie derzeit nicht in der Schweiz und erst in der darauffolgenden Woche zurück sei. Sie wies zudem darauf hin, dass sie noch keine schriftliche Bestätigung erhalten habe, wann genau die Bauarbeiten beginnen und an welchem Tag sie enden würden. Weiter bat sie darum, nicht ohne ihre Anwesenheit mit den geplanten Arbeiten zu beginnen. Sie betonte ausdrück- lich, dass sie nicht damit einverstanden sei, dass fremde Personen ohne ihr Ein- verständnis ihre Wohnung betreten würden. Darüber hinaus wies sie darauf hin, dass sie niemandem die Schlüssel zu ihrer Wohnung gegeben habe und brachte die Frage auf, wie denn die Handwerker ohne sie, ohne ihren Schlüssel und ohne ihre Zustimmung in die Wohnung gelangen würden. Sie äusserte auch Bedenken bezüglich ihrer Besitztümer und der sich in der Wohnung befindenden Katze. Der Beschuldigte schrieb daraufhin um 12.01 Uhr, dass der Handwerker einen Termin mit der Privatklägerin 2 für den heutigen Tag vereinbart habe, jedoch auf sie ge- wartet habe, ohne dass sie erschienen sei, und daher möglicherweise einen Er- satzschlüssel benutzt habe, um weitere Verluste zu verhindern (Urk. D2/5/1 S. 19 f.). Die Privatklägerin 2 entgegnete anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu dieser Nachricht, dass es nicht zutreffend sei, dass sie eine Ab- machung mit den Handwerkern getroffen hätte. Im Gegenteil habe der Handwerker ihr – wie bereits oben dargelegt – gesagt, dass sie keinen Umbau unternehmen und dass sie diesbezüglich den Beschuldigten informieren würden. Sie wies so- dann auf die WhatsApp-Nachricht des Handwerkers D._____ vom 13. Oktober 2022 hin, wonach sich der Beschuldigte trotzdem für den Umbau entschieden habe (Urk. D2/4 F/A 8 S. 4 f.). 3.4 Dieser Ablauf zeigt deutlich, dass die Privatklägerin 2 zu keinem Zeitpunkt damit einverstanden war, dass die Umbauarbeiten in ihrer Abwesenheit ausgeführt würden und die Wohnung ohne ihre Anwesenheit betreten würde. Ihr wiederholtes Unverständnis bezüglich des geplanten Umbaus bereits unmittelbar nach der ers- ten Information vom 6. Oktober 2022, die mehrfachen Nachfragen zu Dauer, Zeit- punkt und Ablauf der Arbeiten, die klare Mitteilung, erst in der folgenden Woche

- 18 - wieder in der Schweiz zu sein und schliesslich ihre unmissverständliche Bitte, nicht mit den Arbeiten in ihrer Abwesenheit zu beginnen, lassen auch keinen Raum für die Annahme einer solchen Zustimmung. Der Beschuldigte hätte mithin aus keiner Reaktion und Nachricht der Privatklägerin 2 annehmen dürfen oder können, dass sie mit dem Betreten ihrer Wohnung in ihrer Abwesenheit einverstanden war. Ent- gegen der Verteidigung (Urk. 103 Rz. 25) lässt sich insbesondere die Nachricht vom 12. Oktober 2022 mit dem Inhalt "Ok, understand" keineswegs so interpretie- ren, dass die Privatklägerin 2 damit unweigerlich ihr Einverständnis für das Betre- ten der Wohnung durch die Handwerker gab. Der gesamte Kommunikationsverlauf zeigt vielmehr, dass diese Nachricht lediglich eine Reaktion auf die Information des Beschuldigten zur Ausgestaltung des geplanten Umbaus darstellte und sich nicht auf eine Zustimmung zum Betreten der Wohnung in ihrer Abwesenheit bezog. Ins- besondere ergibt sich dies unmissverständlich aus ihren unmittelbar anschliessen- den Nachrichten, in denen sie auf die Notwendigkeit ihrer Anwesenheit hinwies. Dem Chatverlauf lässt sich zudem deutlich entnehmen, dass der Beschuldigte die durch die Privatklägerin 2 geäusserten Bedenken überhaupt nicht ernst nahm und vielmehr – wie er es auch anlässlich der Berufungsverhandlung deutlich zum Aus- druck brachte (vgl. Prot. II S. 17 f.) – darauf beharrte, dass es eine vermeintliche Pflicht der Privatklägerin 2 sei, den Umbau – wohl auch in ihrer Abwesenheit – zu dulden. Dass die Privatklägerin 2 gerade keine Zustimmung erteilte, ergibt sich denn auch aus ihren Nachrichten, in denen sie ausdrücklich klarstellte, dass sie niemandem einen Schlüssel übergeben habe, Fremde nicht in ihrer Wohnung wün- sche und die Arbeiten nicht ohne ihre Anwesenheit beginnen dürften. Ihre Frage, wie die Handwerker ohne Schlüssel und ohne ihre Zustimmung in die Wohnung gelangen sollten, verdeutlicht auch, dass sie zu keinem Zeitpunkt mit einem Ar- beitsbeginn in ihrer Abwesenheit rechnete. Ausserdem ist die Behauptung des Be- schuldigten, es sei zwischen den Handwerkern und der Privatklägerin 2 zu einer Terminvereinbarung gekommen, durch den Chatverlauf eindeutig widerlegt. Zum einen lässt sich dem Chatverlauf der Privatklägerin 2 mit D._____ keine einzige Nachricht entnehmen, aus der hervorgeht, dass die Privatklägerin 2 einem Termin zugestimmt hätte. Vielmehr teilte sie – nachweislich – mit, erst in der kommenden Woche wieder in der Schweiz zu sein und keinesfalls mit einem Beginn der Arbeiten

- 19 - in ihrer Abwesenheit einverstanden zu sein. Zum anderen erklärte die Privatkläge- rin 2 glaubhaft, dass die Handwerker ihr am 11. Oktober 2022 gerade mitgeteilt hätten, dass der geplante Umbau nicht durchführbar sei und sie dies dem Beschul- digten melden würden (Urk. D2/4 F/A 8 S. 4). Diese Darstellung fügt sich wider- spruchsfrei in den Gesamtkontext ein und steht im Einklang mit der späteren Nach- richt des Handwerkers vom 13. Oktober 2022, wonach sich der Beschuldigte trotz- dem für die Durchführung entschieden habe und mit den Arbeiten begonnen werde (Urk. D2/3/4). Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch die vom Beschuldigten geltend gemachte Inhaftierung vom 11. bis 12. Oktober 2022 (Prot. II S. 17 f.) nichts zu seiner Entlastung beizutragen vermag, hinderte diese ihn doch nicht daran, die Arbeiten durch die Handwerker zu veranlassen. Seine weite- ren pauschalen Ausführungen, wonach Mieter "kein Mitspracherecht" hätten und er als Vermieter zum Umbau berechtigt sei (vgl. Prot. II S. 17 f.), sind rechtlich unzu- treffend und vermögen an der fehlenden Zustimmung der Privatklägerin 2 nichts zu ändern. Entscheidend ist hier nicht, ob ein Umbau mietrechtlich zulässig gewesen wäre, sondern ob der Beschuldigte das Betreten der Wohnung ohne die erforderli- che Zustimmung veranlasste – was vorliegend wie dargelegt der Fall war. 3.5 Es ist damit erstellt, dass die zwei Handwerker die Wohnung der Privatkläge- rin 2 im Auftrag des Beschuldigten gegen deren Willen betraten, was dem Beschul- digten bewusst gewesen ist. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz erachtete die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft als zutreffend und sprach den Beschuldigten des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig (Urk. 73 S. 34 f.).

2. Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB begeht und auf Antrag bestraft wird, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrecht- mässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen,

- 20 - darin verweilt. Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB kann jede Person, die durch die Tat verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Art. 186 StGB schützt das sogenannte Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die Anwesenheit Aussenste- hender in den eigenen Räumlichkeiten entscheiden zu können. Träger des Haus- rechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgül- tig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht beruht (BGE 146 IV 320 E. 2.3 m.w.H.). In subjektiver Hinsicht ist ein entsprechender Vorsatz erforder- lich. 3.1 Vorliegend ist erstellt, dass zwei Handwerker die Wohnung der Privatkläge- rin 2 im Auftrag des Beschuldigten im Zeitraum vom 13. bis 17. Oktober 2022 meh- rere Male gegen deren Willen betraten und sich darin zur Vornahme von Umbaua- rbeiten aufhielten (vgl. oben Erw. III.). Da nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte persönlich in der Wohnung war, sondern die Tatausführung durch Dritte erfolgte, ist zu prüfen, ob er sich als mittelbarer Täter strafbar gemacht hat. 3.2 Mittelbarer Täter ist, wer einen anderen Menschen als sein willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benutzt, um durch ihn die be- absichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen. Der mittelbare Täter wird be- straft, wie wenn er die Tat selbst ausgeführt hätte (BGE 149 IV 57 E. 3.2.1; 138 IV 70 E. 1.4; 120 IV 17 E. 2d; je mit Hinweisen). Gestützt auf den Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO) muss bei einer vorgehaltenen mittelbaren Täterschaft aus der Anklage hervorgehen, dass der Beschuldigte die Tat durch eine weitere Person begangen hat, die in objektiver Hinsicht den Tatbestand unmittelbar erfüllt hat. Dazu bedarf es auch Ausführungen, wie der Beschuldigte (eventual-)vorsätzlich die als sein Tatwerkzeug fungierende Person dazu veranlasste, das Delikt in seinem Sinne zu verüben. Damit die Anklageschrift ihre Schutzfunktion für die Verteidi- gungsrechte entfalten kann, muss der Beschuldigte aus dem Anklagesachverhalt ersehen können, ob ihm eine Veranlassung der Tat (Anstiftung), eine Förderung der Tat (Gehilfenschaft), ein gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken mit an- deren Tätern (Mittäterschaft) oder aber die (von ihm erwirkte) Tatausführung durch einen ohne Vorsatz handelnden Tatmittler (mittelbare Täterschaft) angelastet wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2024 vom 20. März 2025 E. 2.2.2 m.w.H.).

- 21 - 3.3 Die vorliegende Anklageschrift genügt diesen Anforderungen. Dem Beschul- digten (als mittelbarer Täter) wird vorgeworfen, die zwei Handwerker (als Tatmittler) beauftragt zu haben, die Wohnung der Privatklägerin 2 zu betreten. Gemäss dem erstellten Sachverhalt handelten die Handwerker nicht eigeninitiativ, sondern im Rahmen des Auftrags des Beschuldigten. Soweit dieser geltend machte, die Hand- werker seien "unabhängig" oder hätten selbstständig einen Termin mit der Privat- klägerin 2 vereinbart (Prot. II S. 17), findet dies im Chatverlauf keinerlei Stütze. Vielmehr ergibt sich aus den Nachrichten, dass der Beschuldigte den Umbau orga- nisiert und gegenüber der Privatklägerin 2 als verantwortliche Kontaktperson fun- giert hat. Bereits das Versenden des Plans sowie der Ausweiskopien der Handwer- ker und seine "official note" vom 12. Oktober 2022 zeigen, dass er die Arbeiten koordinierte und sich selbst als Ansprechpartner verstand. Weiter ergibt sich dies auch aus der Nachricht von D._____ an die Privatklägerin 2, der sich zur Begrün- dung, dass mit den Arbeiten begonnen werde, auf den Beschuldigten bezog (vgl. Urk. D2/3/4). Hinzu kommt, dass die Handwerker die Wohnung der Privatklägerin 2 nur deshalb betreten konnten, weil ihnen ein Ersatzschlüssel zur Verfügung stand. Die Privatklägerin 2 selbst gab an, niemandem einen Schlüssel ausgehändigt zu haben und nicht zu wissen, wie die Handwerker Zugang zu ihrer Wohnung erhielten (vgl. Urk. D2/5/1 S. 19). Sie ging deshalb davon aus, dass der Beschuldigte im Be- sitz eines Schlüssels gewesen sei (Urk. D2/4 F/A 17). Gemäss Nichtanhandnah- meverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 15. Februar 2023 betreffend die bei- den Handwerker konnten diese die Wohnung offensichtlich nur mit einem sich im Besitz des Beschuldigten befindlichen Schlüssels betreten (Urk. D2/8 und D2/9). Dies deckt sich auch mit seiner eigenen Nachricht vom 13. Oktober 2022 an die Privatklägerin 2, wonach der Handwerker "möglicherweise einen Ersatzschlüssel benutzt habe, um weitere Verluste zu verhindern" (Urk. D2/5/1 S. 20). Der Beschul- digte vermochte auch nicht aufzuzeigen, wie die Handwerker andernfalls Zugang zur Wohnung hätten erlangen können. Vor diesem Hintergrund ist davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte ihnen den entsprechenden Schlüssel verschafft hat oder zumindest veranlasste, dass dieser bereitgestellt wurde. Weiter war dem Be- schuldigten aufgrund der Nachrichten der Privatklägerin 2 bewusst, dass diese mit dem Betreten der Wohnung in ihrer Abwesenheit nicht einverstanden war. Somit

- 22 - steht fest, dass der Beschuldigte die Handwerker als Tatmittler benutzte, die Woh- nung der Privatklägerin 2 gegen deren ausdrücklichen Willen während mehrerer Tagen zu betreten und darin für die Ausführung ihrer Arbeiten zu verweilen.

4. Durch Erfüllen der objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen in mittelbarer Täterschaft hat sich der Beschuldigte demnach des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gemacht. V. Strafe

1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung vorliegend korrekt dargelegt und dabei insbesondere auch den Strafrahmen für das Delikt des Haus- friedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) zutreffend abgesteckt (Urk. 73 S. 35 ff.). Ferner wurde auch das Tat- verschulden des Beschuldigten bezüglich des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Ergebnis nachvollziehbar referiert. In objektiver Hinsicht ist innerhalb des Strafrah- mens von einem leichten Verschulden auszugehen, weshalb eine Einsatzstrafe von knapp 2 ½ Monaten Freiheitsstrafe bzw. eine solche von 80 Tagessätzen Gelds- trafe angemessen erscheint. In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Be- schuldigte vorsätzlich handelte. Er wusste, dass die Privatklägerin 2 nicht damit einverstanden war, dass jemand in ihrer Abwesenheit ihre Wohnung betrat. Es bleibt bei einem leichten Verschulden und damit bei einer Einsatzstrafe von knapp 2 ½ Monaten Freiheitsstrafe bzw. einer solchen von 80 Tagessätzen Geldstrafe.

2. Die vorinstanzliche Wahl der Geldstrafe als zweckmässige Sanktion ist im vor- liegenden Berufungsverfahren nicht mehr näher zu diskutieren, da die Verhängung einer Freiheitsstrafe von vornherein gegen das Verbot der "reformatio in peius" (Art. 391 Abs. 2 StPO) verstiesse.

3. Bezüglich der Täterkomponente ist zu berücksichtigen, dass sich die Verur- teilung des Beschuldigten vom 23. Juni 2017 wegen übler Nachrede (vgl. Urk. 95) straferhöhend auswirkt. Da es sich hierbei nicht um eine einschlägige Vorstrafe handelt, rechtfertigt sich eine minimale Straferhöhung um 10 Tagessätze. Im Übri-

- 23 - gen kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 73 S. 39).

4. Die Vorinstanz setzte die Tagessatzhöhe gestützt auf die unübersichtlichen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 30.– fest (Urk. 73 S. 39 f.). Der Beschuldigte legte seine finanziellen Verhältnisse auch im Berufungsverfahren nicht rechtsgenügend offen. Die Kopie der ersten Seite seiner im Kanton Zug für das Steuerjahr 2022 eingereichten Steuererklärung (Urk. 83), wonach er weder über Einkommen noch Vermögen verfügt, genügt nicht. Nachdem sich die finanzi- ellen Verhältnisse des Beschuldigten seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aber nicht wesentlich geändert haben (vgl. Prot. II S. 9 ff.), ist auch diesbezüglich das Verschlechterungsverbot zu beachten. Die Tagessatzhöhe ist somit bei Fr. 30.– zu belassen. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft von einem Tag (vgl. Art. 51 StGB).

5. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die objektiven und subjektiven Vor- aussetzungen nach Art. 42 Abs. 1 StGB sind vorliegend erfüllt bzw. wäre eine un- bedingte Strafe gestützt auf das Verschlechterungsverbot ohnehin nicht angezeigt.

6. Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren aufzuschieben ist. VI. Zivilansprüche Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz von Fr. 215.– zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 115.– ab 28. Oktober 2022 sowie 5 % Zins auf Fr. 100.– ab 10. November 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 73 S. 42). Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 wurde alsdann ab-

- 24 - gewiesen (Urk. 73 S. 43). Der Beschuldigte beanstandet lediglich die Verpflichtung zur Bezahlung des Schadenersatzes, ohne sich näher mit den vorinstanzlichen Er- wägungen auseinanderzusetzen. Er äussert sich nicht zu den von der Privatkläge- rin 2 belegten Kosten für die Rechtsberatung von Fr. 215.– (Urk. D2/6/2-4). Diese sind ausgewiesen und vom Beschuldigten zu entschädigen. Folglich ist die vor- instanzliche Regelung der Zivilansprüche (Dispositivziffern 8 und 9; Urk. 73 S. 45 f.) zu bestätigen. Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägun- gen verwiesen werden (Urk. 73 S. 42 und 43). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nachdem im Berufungsverfahren im Vergleich zum angefochtenen Entscheid auch ein Freispruch bezüglich Urkundenfälschung ergeht, ist die erstinstanzliche Kostenregelung insofern anzupassen, als die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend dem nur teilweise erfolgten Schuld- spruch anteilsmässig, nämlich zu einem Drittel (anstatt vier Fünfteln), dem Beschul- digten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO; Urteil des Bun- desgerichts 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.1, mit Hinweis) und im ver- bleibenden Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Sodann ist die für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.– auf Fr. 1'000.– zu erhöhen (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO). Das Ver- rechnungsrecht des Staates ist jedoch vorzubehalten (Art. 442 Abs. 4 StPO). 2.1 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b-d sowie 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 4'000.– festzusetzen. 2.2 Im Berufungsprozess werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auf- erlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Be- stimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Erhebt einzig die

- 25 - beschuldigte Person Berufung und obsiegt sie teilweise, gehen die darauf entfal- lenden Kosten anteilsmässig zulasten der Staatskasse. 2.3 Mit seiner Berufung obsiegt der Beschuldigte insofern, als hinsichtlich der Ur- kundenfälschung ein Freispruch ergeht, was auch zu einer Herabsetzung des Straf- masses führt. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.4 Folgerichtig ist dem Beschuldigten sodann analog der Kostenauflage eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung für die Kosten seiner erbetenen anwaltlichen Verteidigung im Berufungsverfahren zuzusprechen. Es erscheint an- gemessen und entspricht den geltend gemachten Aufwendungen für die Verteidi- gung (vgl. Urk. 104), dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine redu- zierte Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von pauschal Fr. 4'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wobei die Aufwendungen für die Berufungs- verhandlung und Nachbesprechung des Urteils noch nicht berücksichtigt wurden und entsprechend hinzuzurechnen sind. Das Verrechnungsrecht des Staates ist jedoch vorzubehalten (Art. 442 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Gegen das vorstehend wiedergegebene, mündlich eröffnete und schriftlich im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 5. Sep- tember 2023 (Urk. 69 = Urk. 73) meldete die damalige Verteidigung des Beschul- digten gleichentags mündlich vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 48). Nach frist- gerechter Erstattung der Berufungserklärung vom 31. Januar 2024 (Urk. 72/2, Urk. 77) und anschliessender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft und die Pri- vatklägerinnen (Urk. 78) verzichtete Erstere auf Anschlussberufung (Urk. 81) und Letztere liessen sich nicht vernehmen. Der Beschuldigte reichte sodann Unterlagen zu seiner finanziellen Situation ein (Urk. 82 und 83). Am 28. März 2024 wurden die Parteien auf den 3. Dezember 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 85). Mit IncaMail vom 9. September 2024 teilte die damalige erbetene Vertei- digerin, Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, die Beendigung ihres Mandats mit (Urk. 88). Auf das Verschiebungsgesuch des Beschuldigten vom 23. Oktober 2024 (Urk. 87 und 89) hin wurde neu auf den 29. Oktober 2025 vorgeladen (Urk. 90). Am

25. Juni 2025 wurde den Parteien eine Änderung der Gerichtsbesetzung mitgeteilt (Urk. 91). Mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 zeigte Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ seine Mandatierung als erbetener Verteidiger des Beschuldigten an und ersuchte um Akteneinsicht (Urk. 97 f.), welche ihm gewährt wurde.

E. 1.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl., Basel 2023, N 1 f. zu Art. 402 StPO, m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebe- nenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Während eine nach- trägliche Einschränkung der Berufung auch noch anlässlich der Berufungsverhand- lung erklärt werden kann, ist eine Ausdehnung der Berufungsanträge auf bisher nicht angefochtene Teile des Urteils nach Ablauf der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht mehr zulässig (vgl. BÄHLER, a.a.O., N 3 und 6 zu Art. 399 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stellen, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284 E. 2.2; 143 IV 408 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_539/2023 vom 3. November 2023 E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022 E. 1.2; 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.2.1 f.).

- 7 -

E. 1.2 Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch sowie eine ausgangsgemässe Kosten- und Entschädigungsregelung (vgl. Urk. 77 S. 2). Ausdrücklich angefochten werden die Dispositivziffern 1, 3, 4, 8, 11, 12 und 13 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 103 S. 2). Als Nebenfolge zum angefochtenen Schuldspruch wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs zum Nach- teil der Privatklägerin 2 gilt die Dispositivziffer 9 betreffend das Genugtuungs- begehren der Privatklägerin 2 ebenfalls als mitangefochten. Dasselbe gilt für die Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 10, da im Falle eines vollumfänglichen Freispruchs die vorinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz fiele.

E. 1.3 Unangefochten blieben somit die Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB gemäss Dossier 1) und 5-7 (Beschlagnahmung sowie Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____), was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist. In allen übrigen Punkten ist das angefochtene Urteil im Berufungsverfahren zu überprüfen. Dabei ist grundsätzlich zu Gunsten des Be- schuldigten das Verschlechterungsverbot zu beachten (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO).

E. 1.4 Auf die Argumente des Beschuldigten ist im Rahmen der nachstehenden Er- wägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; viel- mehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im an- gefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2019 vom 23. Septem- ber 2019 E. 4.2, m.w.H., sowie Nydegger, Der Verweis auf die Entscheidbegrün- dung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 7B_15/2021 vom 19. Sep-

- 8 - tember 2023 E. 4.2.2; 7B_11/2021 vom 15. August 2023 E. 5.2; 6B_931/2021 vom

15. August 2022 E. 3.2; 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.2.1).

E. 2 Strafantragserfordernis

E. 2.1 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b-d sowie 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 4'000.– festzusetzen.

E. 2.2 Im Berufungsprozess werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auf- erlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Be- stimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Erhebt einzig die

- 25 - beschuldigte Person Berufung und obsiegt sie teilweise, gehen die darauf entfal- lenden Kosten anteilsmässig zulasten der Staatskasse.

E. 2.3 Mit seiner Berufung obsiegt der Beschuldigte insofern, als hinsichtlich der Ur- kundenfälschung ein Freispruch ergeht, was auch zu einer Herabsetzung des Straf- masses führt. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 2.4 Folgerichtig ist dem Beschuldigten sodann analog der Kostenauflage eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung für die Kosten seiner erbetenen anwaltlichen Verteidigung im Berufungsverfahren zuzusprechen. Es erscheint an- gemessen und entspricht den geltend gemachten Aufwendungen für die Verteidi- gung (vgl. Urk. 104), dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine redu- zierte Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von pauschal Fr. 4'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wobei die Aufwendungen für die Berufungs- verhandlung und Nachbesprechung des Urteils noch nicht berücksichtigt wurden und entsprechend hinzuzurechnen sind. Das Verrechnungsrecht des Staates ist jedoch vorzubehalten (Art. 442 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

E. 3 Grundlagen der Beweiswürdigung / Beweismittel

E. 3.1 Vorliegend ist erstellt, dass zwei Handwerker die Wohnung der Privatkläge- rin 2 im Auftrag des Beschuldigten im Zeitraum vom 13. bis 17. Oktober 2022 meh- rere Male gegen deren Willen betraten und sich darin zur Vornahme von Umbaua- rbeiten aufhielten (vgl. oben Erw. III.). Da nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte persönlich in der Wohnung war, sondern die Tatausführung durch Dritte erfolgte, ist zu prüfen, ob er sich als mittelbarer Täter strafbar gemacht hat.

E. 3.2 Mittelbarer Täter ist, wer einen anderen Menschen als sein willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benutzt, um durch ihn die be- absichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen. Der mittelbare Täter wird be- straft, wie wenn er die Tat selbst ausgeführt hätte (BGE 149 IV 57 E. 3.2.1; 138 IV 70 E. 1.4; 120 IV 17 E. 2d; je mit Hinweisen). Gestützt auf den Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO) muss bei einer vorgehaltenen mittelbaren Täterschaft aus der Anklage hervorgehen, dass der Beschuldigte die Tat durch eine weitere Person begangen hat, die in objektiver Hinsicht den Tatbestand unmittelbar erfüllt hat. Dazu bedarf es auch Ausführungen, wie der Beschuldigte (eventual-)vorsätzlich die als sein Tatwerkzeug fungierende Person dazu veranlasste, das Delikt in seinem Sinne zu verüben. Damit die Anklageschrift ihre Schutzfunktion für die Verteidi- gungsrechte entfalten kann, muss der Beschuldigte aus dem Anklagesachverhalt ersehen können, ob ihm eine Veranlassung der Tat (Anstiftung), eine Förderung der Tat (Gehilfenschaft), ein gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken mit an- deren Tätern (Mittäterschaft) oder aber die (von ihm erwirkte) Tatausführung durch einen ohne Vorsatz handelnden Tatmittler (mittelbare Täterschaft) angelastet wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2024 vom 20. März 2025 E. 2.2.2 m.w.H.).

- 21 -

E. 3.3 Die vorliegende Anklageschrift genügt diesen Anforderungen. Dem Beschul- digten (als mittelbarer Täter) wird vorgeworfen, die zwei Handwerker (als Tatmittler) beauftragt zu haben, die Wohnung der Privatklägerin 2 zu betreten. Gemäss dem erstellten Sachverhalt handelten die Handwerker nicht eigeninitiativ, sondern im Rahmen des Auftrags des Beschuldigten. Soweit dieser geltend machte, die Hand- werker seien "unabhängig" oder hätten selbstständig einen Termin mit der Privat- klägerin 2 vereinbart (Prot. II S. 17), findet dies im Chatverlauf keinerlei Stütze. Vielmehr ergibt sich aus den Nachrichten, dass der Beschuldigte den Umbau orga- nisiert und gegenüber der Privatklägerin 2 als verantwortliche Kontaktperson fun- giert hat. Bereits das Versenden des Plans sowie der Ausweiskopien der Handwer- ker und seine "official note" vom 12. Oktober 2022 zeigen, dass er die Arbeiten koordinierte und sich selbst als Ansprechpartner verstand. Weiter ergibt sich dies auch aus der Nachricht von D._____ an die Privatklägerin 2, der sich zur Begrün- dung, dass mit den Arbeiten begonnen werde, auf den Beschuldigten bezog (vgl. Urk. D2/3/4). Hinzu kommt, dass die Handwerker die Wohnung der Privatklägerin 2 nur deshalb betreten konnten, weil ihnen ein Ersatzschlüssel zur Verfügung stand. Die Privatklägerin 2 selbst gab an, niemandem einen Schlüssel ausgehändigt zu haben und nicht zu wissen, wie die Handwerker Zugang zu ihrer Wohnung erhielten (vgl. Urk. D2/5/1 S. 19). Sie ging deshalb davon aus, dass der Beschuldigte im Be- sitz eines Schlüssels gewesen sei (Urk. D2/4 F/A 17). Gemäss Nichtanhandnah- meverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 15. Februar 2023 betreffend die bei- den Handwerker konnten diese die Wohnung offensichtlich nur mit einem sich im Besitz des Beschuldigten befindlichen Schlüssels betreten (Urk. D2/8 und D2/9). Dies deckt sich auch mit seiner eigenen Nachricht vom 13. Oktober 2022 an die Privatklägerin 2, wonach der Handwerker "möglicherweise einen Ersatzschlüssel benutzt habe, um weitere Verluste zu verhindern" (Urk. D2/5/1 S. 20). Der Beschul- digte vermochte auch nicht aufzuzeigen, wie die Handwerker andernfalls Zugang zur Wohnung hätten erlangen können. Vor diesem Hintergrund ist davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte ihnen den entsprechenden Schlüssel verschafft hat oder zumindest veranlasste, dass dieser bereitgestellt wurde. Weiter war dem Be- schuldigten aufgrund der Nachrichten der Privatklägerin 2 bewusst, dass diese mit dem Betreten der Wohnung in ihrer Abwesenheit nicht einverstanden war. Somit

- 22 - steht fest, dass der Beschuldigte die Handwerker als Tatmittler benutzte, die Woh- nung der Privatklägerin 2 gegen deren ausdrücklichen Willen während mehrerer Tagen zu betreten und darin für die Ausführung ihrer Arbeiten zu verweilen.

E. 3.4 Dieser Ablauf zeigt deutlich, dass die Privatklägerin 2 zu keinem Zeitpunkt damit einverstanden war, dass die Umbauarbeiten in ihrer Abwesenheit ausgeführt würden und die Wohnung ohne ihre Anwesenheit betreten würde. Ihr wiederholtes Unverständnis bezüglich des geplanten Umbaus bereits unmittelbar nach der ers- ten Information vom 6. Oktober 2022, die mehrfachen Nachfragen zu Dauer, Zeit- punkt und Ablauf der Arbeiten, die klare Mitteilung, erst in der folgenden Woche

- 18 - wieder in der Schweiz zu sein und schliesslich ihre unmissverständliche Bitte, nicht mit den Arbeiten in ihrer Abwesenheit zu beginnen, lassen auch keinen Raum für die Annahme einer solchen Zustimmung. Der Beschuldigte hätte mithin aus keiner Reaktion und Nachricht der Privatklägerin 2 annehmen dürfen oder können, dass sie mit dem Betreten ihrer Wohnung in ihrer Abwesenheit einverstanden war. Ent- gegen der Verteidigung (Urk. 103 Rz. 25) lässt sich insbesondere die Nachricht vom 12. Oktober 2022 mit dem Inhalt "Ok, understand" keineswegs so interpretie- ren, dass die Privatklägerin 2 damit unweigerlich ihr Einverständnis für das Betre- ten der Wohnung durch die Handwerker gab. Der gesamte Kommunikationsverlauf zeigt vielmehr, dass diese Nachricht lediglich eine Reaktion auf die Information des Beschuldigten zur Ausgestaltung des geplanten Umbaus darstellte und sich nicht auf eine Zustimmung zum Betreten der Wohnung in ihrer Abwesenheit bezog. Ins- besondere ergibt sich dies unmissverständlich aus ihren unmittelbar anschliessen- den Nachrichten, in denen sie auf die Notwendigkeit ihrer Anwesenheit hinwies. Dem Chatverlauf lässt sich zudem deutlich entnehmen, dass der Beschuldigte die durch die Privatklägerin 2 geäusserten Bedenken überhaupt nicht ernst nahm und vielmehr – wie er es auch anlässlich der Berufungsverhandlung deutlich zum Aus- druck brachte (vgl. Prot. II S. 17 f.) – darauf beharrte, dass es eine vermeintliche Pflicht der Privatklägerin 2 sei, den Umbau – wohl auch in ihrer Abwesenheit – zu dulden. Dass die Privatklägerin 2 gerade keine Zustimmung erteilte, ergibt sich denn auch aus ihren Nachrichten, in denen sie ausdrücklich klarstellte, dass sie niemandem einen Schlüssel übergeben habe, Fremde nicht in ihrer Wohnung wün- sche und die Arbeiten nicht ohne ihre Anwesenheit beginnen dürften. Ihre Frage, wie die Handwerker ohne Schlüssel und ohne ihre Zustimmung in die Wohnung gelangen sollten, verdeutlicht auch, dass sie zu keinem Zeitpunkt mit einem Ar- beitsbeginn in ihrer Abwesenheit rechnete. Ausserdem ist die Behauptung des Be- schuldigten, es sei zwischen den Handwerkern und der Privatklägerin 2 zu einer Terminvereinbarung gekommen, durch den Chatverlauf eindeutig widerlegt. Zum einen lässt sich dem Chatverlauf der Privatklägerin 2 mit D._____ keine einzige Nachricht entnehmen, aus der hervorgeht, dass die Privatklägerin 2 einem Termin zugestimmt hätte. Vielmehr teilte sie – nachweislich – mit, erst in der kommenden Woche wieder in der Schweiz zu sein und keinesfalls mit einem Beginn der Arbeiten

- 19 - in ihrer Abwesenheit einverstanden zu sein. Zum anderen erklärte die Privatkläge- rin 2 glaubhaft, dass die Handwerker ihr am 11. Oktober 2022 gerade mitgeteilt hätten, dass der geplante Umbau nicht durchführbar sei und sie dies dem Beschul- digten melden würden (Urk. D2/4 F/A 8 S. 4). Diese Darstellung fügt sich wider- spruchsfrei in den Gesamtkontext ein und steht im Einklang mit der späteren Nach- richt des Handwerkers vom 13. Oktober 2022, wonach sich der Beschuldigte trotz- dem für die Durchführung entschieden habe und mit den Arbeiten begonnen werde (Urk. D2/3/4). Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch die vom Beschuldigten geltend gemachte Inhaftierung vom 11. bis 12. Oktober 2022 (Prot. II S. 17 f.) nichts zu seiner Entlastung beizutragen vermag, hinderte diese ihn doch nicht daran, die Arbeiten durch die Handwerker zu veranlassen. Seine weite- ren pauschalen Ausführungen, wonach Mieter "kein Mitspracherecht" hätten und er als Vermieter zum Umbau berechtigt sei (vgl. Prot. II S. 17 f.), sind rechtlich unzu- treffend und vermögen an der fehlenden Zustimmung der Privatklägerin 2 nichts zu ändern. Entscheidend ist hier nicht, ob ein Umbau mietrechtlich zulässig gewesen wäre, sondern ob der Beschuldigte das Betreten der Wohnung ohne die erforderli- che Zustimmung veranlasste – was vorliegend wie dargelegt der Fall war.

E. 3.5 Es ist damit erstellt, dass die zwei Handwerker die Wohnung der Privatkläge- rin 2 im Auftrag des Beschuldigten gegen deren Willen betraten, was dem Beschul- digten bewusst gewesen ist. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz erachtete die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft als zutreffend und sprach den Beschuldigten des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig (Urk. 73 S. 34 f.).

2. Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB begeht und auf Antrag bestraft wird, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrecht- mässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen,

- 20 - darin verweilt. Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB kann jede Person, die durch die Tat verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Art. 186 StGB schützt das sogenannte Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die Anwesenheit Aussenste- hender in den eigenen Räumlichkeiten entscheiden zu können. Träger des Haus- rechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgül- tig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht beruht (BGE 146 IV 320 E. 2.3 m.w.H.). In subjektiver Hinsicht ist ein entsprechender Vorsatz erforder- lich.

E. 4 Die Vorinstanz setzte die Tagessatzhöhe gestützt auf die unübersichtlichen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 30.– fest (Urk. 73 S. 39 f.). Der Beschuldigte legte seine finanziellen Verhältnisse auch im Berufungsverfahren nicht rechtsgenügend offen. Die Kopie der ersten Seite seiner im Kanton Zug für das Steuerjahr 2022 eingereichten Steuererklärung (Urk. 83), wonach er weder über Einkommen noch Vermögen verfügt, genügt nicht. Nachdem sich die finanzi- ellen Verhältnisse des Beschuldigten seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aber nicht wesentlich geändert haben (vgl. Prot. II S. 9 ff.), ist auch diesbezüglich das Verschlechterungsverbot zu beachten. Die Tagessatzhöhe ist somit bei Fr. 30.– zu belassen. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft von einem Tag (vgl. Art. 51 StGB).

E. 4.1 Das einzig belastbare Beweismittel stellt vorliegend ein E-Mail-Verkehr zwi- schen der Staatsanwaltschaft und dem EDA betreffend Echtheit des Passes dar (Urk. D1/12/2), konkret eine Stellungnahme der fedpol ADOC ("Ausweisschriften") des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements EJPD zur Abklärung des Di- plomatenpasses (S. 2 f.). Dieser Stellungnahme ist zu entnehmen, dass beim vor- liegenden Diplomatenpass des Beschuldigten unerklärliche Abweichungen zu ei- nem Originalpass festgestellt werden könnten. Sämtliche Prüfziffern mit Ausnahme derjenigen der Personennummer seien falsch und es handle sich nicht um die von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation vorgesehene Schriftart. Bisherige ana- lysierte Pässe hätten diese Probleme nicht aufgezeigt. Es scheine sich um das neu- este Modell eines biometrischen Diplomatenpasses von Guinea-Bissau zu han- deln, wobei das Layout fehlerhaft sei und der Version des vorgängigen Modells entspreche (a.a.O.). Gestützt darauf kam die Vorinstanz zum Schluss, dass trotz beschränkter Überprüfbarkeit der Kopie des Diplomatenpasses gravierende Dis- krepanzen bestünden, die objektiv nicht erklärbar seien. Die Summe der Details an Fehlern (falsche Prüfziffern, nicht standardkonforme Schriftart, Mischung von Ele-

- 13 - menten aus verschiedenen Passgenerationen) lasse trotz des fehlenden Originals nicht daran zweifeln, dass der vom Beschuldigten eingereichten Kopie der beglau- bigten Kopie seines Diplomatenpasses eine Fälschung zugrunde gelegen sei (Urk. 73 S. 13).

E. 4.2 Dem ist aufgrund der folgenden Ausführungen nicht zuzustimmen: In der Stel- lungnahme des Bundesamts für Polizei (fedpol) wird einleitend darauf hingewiesen, dass es ihm unmöglich sei, sich auf der Grundlage einer einfachen Kopie mit Si- cherheit zu dem betreffenden Dokument zu äussern (Originaltext: "Impossible pour nous de nous prononcer avec certitude sur le document en question, sur la base de la simple copie"). Sodann wird festgehalten, dass mehrere Elemente eher die Hypothese stützten, dass es sich um ein Dokument handle, das nicht offiziell von Guinea-Bissau herausgegeben worden sei, als um ein authentisches Dokument (Originaltext: "Par contre, plusieurs éléments soutiennent plus l'hypothèse qu'il s'agisse d'un document non officiellement émis par GNB, plutôt qu'un document authentique"). Somit konnte und wollte sich die für ausländische Ausweiskontrollen zuständige Bundesbehörde gestützt auf die vorliegende Ausweiskopie nicht festle- gen, ob sie den Pass für eine Fälschung halte. Gestützt auf die Divergenzen zu anderen Diplomatenpässen aus Guinea-Bissau handle es sich eher um ein nicht offizielles Dokument, wobei eine klare Äusserung dazu aufgrund der einfachen Ko- pie unmöglich sei. Zusammengefasst spricht einiges für eine Fälschung, was je- doch nicht abschliessend beurteilt werden kann. Weitere belastende Beweismittel liegen nicht vor. Die Anklagebehörde erachtete es wohl lediglich gestützt auf die Kopie des Diplomatenpasses als nicht zweckmässig, ein Gutachten zur Gültigkeit des Dokuments einzuholen, was nachvollziehbar erscheint.

E. 4.3 Einzig mit der in einem E-Mail verfassten Stellungnahme des Bundesamts für Polizei (fedpol), welche im Wesentlichen nur aussagt, dass es sich um eine Fäl- schung handeln könnte, da bestimmte Indizien dafür sprächen, lässt sich nicht ohne rechtserhebliche Zweifel der Beweis dafür erbringen, dass der Diplomatenpass des Beschuldigten gefälscht war. Insofern lässt die vorliegende Beweis- und Indizien- lage eine rechtsgenügende Erstellung des anklagegegenständlichen Sachverhalts und damit einen Schuldspruch nicht zu, weshalb der Beschuldigte unter Berück-

- 14 - sichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen ist. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich die von der Verteidigung beantragte Beweisabnahme (vgl. Urk. 101; Prot. II S. 19 f.). B. Hausfriedensbruch

1. Anklagevorwurf des Hausfriedensbruchs (Dossier 2) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die beiden Handwerker D._____ und E._____ zwischen dem 13. Oktober 2022 und 17. Oktober 2022 mit dem Umbau seiner Eigentumswohnung an der F._____-strasse … [Hausnummer] in G._____ beauftragt zu haben, welche damals an die Privatklägerin 2 und ihre Familie ver- mietet gewesen sei. Die besagten Handwerker hätten zu mehreren nicht näher be- kannten Zeitpunkten die Wohnung ohne das Wissen der Privatklägerin 2 zwecks Vornahme von Umbauarbeiten, konkret dem Einbau einer Trennwand in das Kin- derzimmer, eventualiter zusammen mit dem Beschuldigten, betreten, während diese in den Ferien geweilt habe. Die Privatklägerin 2 habe sich klar gegen diesen Einbau ausgesprochen. Dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass er bzw. die durch ihn beauftragten Handwerker nicht dazu berechtigt gewesen seien, die Wohnung der Privatklägerin 2 gegen deren Willen und ohne ihr Wissen zu betreten (Urk. D1/32 S. 3).

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt nicht, dass Umbauarbeiten in der Wohnung der Pri- vatklägerin 2 durch zwei Handwerker getätigt worden seien. Er stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass dies rechtmässig geschehen sei. Die Umbauarbeiten seien mit der Privatklägerin 2 abgesprochen und sie sei damit einverstanden ge- wesen (Prot. I S. 26 ff.; Prot. II S. 17 f.).

3. Sachverhaltserstellung

E. 5 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die objektiven und subjektiven Vor- aussetzungen nach Art. 42 Abs. 1 StGB sind vorliegend erfüllt bzw. wäre eine un- bedingte Strafe gestützt auf das Verschlechterungsverbot ohnehin nicht angezeigt.

E. 6 Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren aufzuschieben ist. VI. Zivilansprüche Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz von Fr. 215.– zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 115.– ab 28. Oktober 2022 sowie 5 % Zins auf Fr. 100.– ab 10. November 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 73 S. 42). Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 wurde alsdann ab-

- 24 - gewiesen (Urk. 73 S. 43). Der Beschuldigte beanstandet lediglich die Verpflichtung zur Bezahlung des Schadenersatzes, ohne sich näher mit den vorinstanzlichen Er- wägungen auseinanderzusetzen. Er äussert sich nicht zu den von der Privatkläge- rin 2 belegten Kosten für die Rechtsberatung von Fr. 215.– (Urk. D2/6/2-4). Diese sind ausgewiesen und vom Beschuldigten zu entschädigen. Folglich ist die vor- instanzliche Regelung der Zivilansprüche (Dispositivziffern 8 und 9; Urk. 73 S. 45 f.) zu bestätigen. Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägun- gen verwiesen werden (Urk. 73 S. 42 und 43). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nachdem im Berufungsverfahren im Vergleich zum angefochtenen Entscheid auch ein Freispruch bezüglich Urkundenfälschung ergeht, ist die erstinstanzliche Kostenregelung insofern anzupassen, als die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend dem nur teilweise erfolgten Schuld- spruch anteilsmässig, nämlich zu einem Drittel (anstatt vier Fünfteln), dem Beschul- digten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO; Urteil des Bun- desgerichts 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.1, mit Hinweis) und im ver- bleibenden Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Sodann ist die für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.– auf Fr. 1'000.– zu erhöhen (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO). Das Ver- rechnungsrecht des Staates ist jedoch vorzubehalten (Art. 442 Abs. 4 StPO).

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. September 2023 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB gemäss Dossier 1) und 5-7 (Beschlagnahmung sowie Scha- denersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 26 - Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB gemäss Dossier 2.
  4. Der Beschuldigte wird ferner freigesprochen vom Vorwurf der Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.
  6. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) Schaden- ersatz von Fr. 215.– zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 115.– ab 28. Oktober 2022 sowie 5 % Zins auf Fr. 100.– ab 10. November 2022 zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  8. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 (C._____) wird abgewiesen.
  9. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 10) wird bestätigt.
  10. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen.
  11. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zugespro- chen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
  12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–. - 27 -
  13. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
  14. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozes- sentschädigung von Fr. 4'000.– für anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
  15. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und  zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Privatklägerin 2 (übergeben)  die Privatklägerin 1  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die erbetene Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und  zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Privatklägerinnen 1 und 2 (sofern verlangt)  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. - 28 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. Oktober 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Eggenberger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240011-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur Hoffmann und Oberrichterin lic. iur. Graf sowie Gerichtsschreiberin MLaw Eggenberger Urteil vom 29. Oktober 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte und

1. B._____,

2. C._____, Privatklägerinnen betreffend Urkundenfälschung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. September 2023 (GG230105)

- 2 -

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Mai 2023 (Urk. D1/32) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 73 S. 45 ff.)

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziffer 1 StGB sowie  des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB ge-  mäss Dossier 2.

2. Vom Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB gemäss Dossier 1 wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon bis und mit heute 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die folgenden sichergestellten und bei der Stadtpolizei Zürich lagernden Ge- genstände werden der Privatklägerin 1 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herausgegeben oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

- 1 Bleistift und 1 Reissverschlussschlitten (Asservat Nr. A015'763'732).

6. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird abgewiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Schadener- satz von Fr. 215.00 zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 115.00 ab 28. Oktober 2022 sowie 5% Zins auf Fr. 100.00 ab 10. November 2022 zu bezahlen. Im Mehr-

- 4 - betrag wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin C._____ wird abgewiesen.

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt.

12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen.

13. Dem Beschuldigten wird eine Umtriebsentschädigung von Fr. 600.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 103 S. 2)

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. September 2023 aufzuheben und das Verfahren mangels Vorliegen der Prozessvoraus- setzungen einzustellen.

2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Septem- ber 2023 in Dispositivziffern 1, 3, 4, 8, 11, 12 und 13 aufzuheben und es sei der Berufungskläger vom Vorwurf der Urkundenfälschung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs freizusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzli- chen Verfahrens zu Lasten des Staates.

- 5 -

b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 81, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. –––––––––––––––––––––––––––––––––––––– Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen das vorstehend wiedergegebene, mündlich eröffnete und schriftlich im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 5. Sep- tember 2023 (Urk. 69 = Urk. 73) meldete die damalige Verteidigung des Beschul- digten gleichentags mündlich vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 48). Nach frist- gerechter Erstattung der Berufungserklärung vom 31. Januar 2024 (Urk. 72/2, Urk. 77) und anschliessender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft und die Pri- vatklägerinnen (Urk. 78) verzichtete Erstere auf Anschlussberufung (Urk. 81) und Letztere liessen sich nicht vernehmen. Der Beschuldigte reichte sodann Unterlagen zu seiner finanziellen Situation ein (Urk. 82 und 83). Am 28. März 2024 wurden die Parteien auf den 3. Dezember 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 85). Mit IncaMail vom 9. September 2024 teilte die damalige erbetene Vertei- digerin, Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, die Beendigung ihres Mandats mit (Urk. 88). Auf das Verschiebungsgesuch des Beschuldigten vom 23. Oktober 2024 (Urk. 87 und 89) hin wurde neu auf den 29. Oktober 2025 vorgeladen (Urk. 90). Am

25. Juni 2025 wurde den Parteien eine Änderung der Gerichtsbesetzung mitgeteilt (Urk. 91). Mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 zeigte Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ seine Mandatierung als erbetener Verteidiger des Beschuldigten an und ersuchte um Akteneinsicht (Urk. 97 f.), welche ihm gewährt wurde.

2. Zur Berufungsverhandlung vom 29. Oktober 2025 erschienen der Beschul- digte in Begleitung seines Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, sowie die Privatklägerin 2 (C._____; Prot. II S. 3). Die Verteidigung stellte vorfrageweise den Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Einstellung des Verfahrens;

- 6 - eventualiter sei der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen (Prot. II. S. 6; Urk. 100). Die Privatklägerin 2 verzichtete auf eine Stellungnahme zu den Vorfra- gen (Prot. II S. 6). Nach der Beratung wurden die Vorfragenanträge der Verteidi- gung abgewiesen und der Entscheid kurz mündlich begründet (Prot. II S. 6). In der Folge stellte die Verteidigung zwei Beweisanträge (Prot. II S. 19 f.; Urk. 101 f.). An- schliessend liess der Beschuldigte die eingangs ausgeführten Berufungsanträge stellen (Prot. II S. 3 und 20; Urk. 103 S. 2). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung 1.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl., Basel 2023, N 1 f. zu Art. 402 StPO, m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebe- nenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Während eine nach- trägliche Einschränkung der Berufung auch noch anlässlich der Berufungsverhand- lung erklärt werden kann, ist eine Ausdehnung der Berufungsanträge auf bisher nicht angefochtene Teile des Urteils nach Ablauf der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht mehr zulässig (vgl. BÄHLER, a.a.O., N 3 und 6 zu Art. 399 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stellen, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284 E. 2.2; 143 IV 408 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_539/2023 vom 3. November 2023 E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022 E. 1.2; 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.2.1 f.).

- 7 - 1.2 Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch sowie eine ausgangsgemässe Kosten- und Entschädigungsregelung (vgl. Urk. 77 S. 2). Ausdrücklich angefochten werden die Dispositivziffern 1, 3, 4, 8, 11, 12 und 13 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 103 S. 2). Als Nebenfolge zum angefochtenen Schuldspruch wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs zum Nach- teil der Privatklägerin 2 gilt die Dispositivziffer 9 betreffend das Genugtuungs- begehren der Privatklägerin 2 ebenfalls als mitangefochten. Dasselbe gilt für die Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 10, da im Falle eines vollumfänglichen Freispruchs die vorinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz fiele. 1.3 Unangefochten blieben somit die Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB gemäss Dossier 1) und 5-7 (Beschlagnahmung sowie Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____), was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist. In allen übrigen Punkten ist das angefochtene Urteil im Berufungsverfahren zu überprüfen. Dabei ist grundsätzlich zu Gunsten des Be- schuldigten das Verschlechterungsverbot zu beachten (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). 1.4 Auf die Argumente des Beschuldigten ist im Rahmen der nachstehenden Er- wägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; viel- mehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im an- gefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2019 vom 23. Septem- ber 2019 E. 4.2, m.w.H., sowie Nydegger, Der Verweis auf die Entscheidbegrün- dung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 7B_15/2021 vom 19. Sep-

- 8 - tember 2023 E. 4.2.2; 7B_11/2021 vom 15. August 2023 E. 5.2; 6B_931/2021 vom

15. August 2022 E. 3.2; 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.2.1).

2. Strafantragserfordernis 2.1 Ist eine Tat gemäss Gesetz nur auf Antrag strafbar, so kann nach Art. 30 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantra- gen. Der Strafantrag ist die bedingungslose Willenserklärung der geschädigten Person, dass für die angezeigte Handlung die Strafverfolgung stattfinden solle (BGE 147 IV 199 E. 1.3; 128 IV 81 E. 2a). Die Frist zur Stellung des Strafantrags beträgt drei Monate (Art. 31 StGB). Das Vorliegen eines gültigen Strafantrags ist Prozessvoraussetzung (Art. 303 und 319 Abs. 1 lit. d StGB) und ist von Amtes we- gen zu prüfen (BGE 145 IV 190 E. 1.5.2; 129 IV 305 E. 4.2.3; Urteil des Bundesge- richts 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen). 2.2 Beim Straftatbestand des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Bezüglich dem hier noch zu beurteilenden Sachverhalt liegt von Seiten der Privatklägerin 2 (C._____) ein gültiger Strafantrag vom 20. Oktober 2022 vor (Urk. D2/2).

3. Diplomatische Immunität des Beschuldigten 3.1 Die Verteidigung beantragte vorfrageweise die Aufhebung des vorinstanzli- chen Urteils und die Einstellung des Verfahrens aufgrund fehlender Prozessvor- aussetzungen. Sie macht im Wesentlichen geltend, der Beschuldigte geniesse auf- grund seiner Ernennung zum "Ambassador at large" durch den Staat Guinea-Bis- sau sowohl persönliche als auch dienstliche Immunität. Hierfür verwies sie auf das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen sowie auf Gewohnheits- recht, das Diplomaten auch ohne formale Akkreditierung Immunität gewähre. Der Beschuldigte habe als "Ambassador at large" eine besondere Stellung inne, die eine Einschränkung seiner Immunität auf lokale Akkreditierungen unzulässig ma- che. Die Unmöglichkeit, sich in einem Staat akkreditieren zu lassen, sei nicht rele- vant, da er als diplomatischer Vertreter auf globaler Ebene agiere. Die Immunität

- 9 - des Beschuldigten stelle daher ein Prozesshindernis dar, das eine Strafverfolgung ausschliesse (Urk. 100; Prot. II S. 6). 3.2 Mit ihrer Argumentation übersieht die Verteidigung die klaren völkerrechtli- chen Anforderungen. Demnach kommen diplomatische Vorrechte und Immunitäten den Berechtigten oder Mitgliedern einer Sondermission, welche sich bereits im Ho- heitsgebiet des Empfangsstaats befinden, nicht automatisch zu, sondern erst von dem Zeitpunkt an, in dem ihre Ernennung dem Ministerium für Auswärtige Angele- genheiten oder der anderen in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Stelle no- tifiziert wird (vgl. Art. 39 Ziff. 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen [SR 0.191.01]; Art. 43 Ziff. 1 des Übereinkommens über Sondermis- sionen [SR 0.191.2]). Eine derartige Notifikation ist im vorliegenden Fall unstreitig nicht erfolgt. Wie das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenhei- ten (EDA) ausdrücklich bestätigt hat, ist der Beschuldigte weder als diplomatischer Vertreter irgendeines Staates bekannt noch übt er hier eine offizielle Funktion für Guinea-Bissau aus (Urk. 12/2 S. 3 f.). 3.3 Darüber hinaus geniessen diplomatische Vertreter und Vertreter des Entsen- destaats in einer Sondermission sowie Mitglieder ihres diplomatischen Personals, die Staatsangehörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, gemäss Art. 38 Ziff. 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen und Art. 40 Ziff. 1 des Übereinkommens über Sondermissionen Immunität von der Ge- richtsbarkeit und Unverletzlichkeit lediglich in Bezug auf Amtshandlungen, die in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgenommen wurden. Vorbehalten bleibt die Gewährung zusätzlicher Vorrechte und Immunitäten durch den Empfangsstaat

– was vorliegend aber nicht der Fall ist. Selbst wenn zu Gunsten des Beschuldigten hypothetisch angenommen würde, er wäre in der Schweiz ordnungsgemäss als diplomatischer Vertreter oder Mitglied einer Sondermission notifiziert worden, könnte er sich als Schweizer Bürger folglich lediglich auf eine (funktionale) Immu- nität für die in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Amtshand- lungen berufen. Die ihm zur Last gelegten Taten – Urkundenfälschung und mehr- facher Hausfriedensbruch – betreffen jedoch rein private Verhaltensweisen, die in keinem Zusammenhang mit einer diplomatischen Tätigkeit oder Mission stehen.

- 10 - Die Verteidigung zeigt auch nicht auf, inwiefern eine Verbindung zwischen den vor- geworfenen Taten und einer diplomatischen Funktion bestehen sollte. 3.4 Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der Beschuldigte keine persön- liche oder funktionale Immunität beanspruchen kann. Der Beschuldigte hat weder die formalen Voraussetzungen für die Anerkennung als Diplomat erfüllt noch hat er im Rahmen einer diplomatischen Mission Handlungen vorgenommen, die durch Im- munität geschützt wären. Es liegt somit kein Prozesshindernis vor und der Antrag auf Verfahrenseinstellung ist abzuweisen. III. Sachverhalt A. Urkundenfälschung

1. Anklagevorwurf der Urkundenfälschung (Dossier 1) Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 6. Juli 2022 im Rah- men eines gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen Hausfriedensbruchs eine am 30. Juni 2022 durch die Gemeindekanzlei Unterägeri notariell beglaubigte Ko- pie eines scheinbar echten Diplomatenpasses von Guinea-Bissau, welcher – wie er gewusst habe – gefälscht gewesen sei, bei der Verfahrensleitung eingereicht zu haben. Dies habe er getan, um dadurch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden den Eindruck zu vermitteln, sich auf diplomatische Immunität berufen zu können und um sich dadurch der schweizerischen Strafverfolgung zu entziehen bzw. einer Verurteilung zu entgehen (Urk. D1/32 S. 2).

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt während der ganzen Untersuchung wie auch anläss- lich der Verhandlung vor Vorinstanz (Prot. I S. 12 f.) und vor Berufungsinstanz (Urk. 93/3; Prot. II S. 15 f.) konstant und vehement, dass es sich beim fraglichen Diplomatenpass um eine Fälschung handle.

- 11 -

3. Grundlagen der Beweiswürdigung / Beweismittel 3.1 Bei der Beantwortung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit ihrem Ver- halten objektiv und subjektiv die ihr in der Anklageschrift zur Last gelegten Straftat- bestände verwirklicht hat, ist das Gericht keinen festen Beweisregeln verpflichtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, nach wel- chem es weder einen numerus clausus der möglichen Beweismittel noch feste Be- weisregeln gibt, sondern das Gericht auf objektive und nachvollziehbare Weise dar- über zu entscheiden hat, ob es eine Tatsache, von deren Feststellung die konkrete Entscheidung abhängt, mit hinreichender Sicherheit für bewiesen hält (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; 115 IV 267 E. 1). 3.2 Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Dieser auch in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Grundsatz der Unschuldsvermutung, "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten), verbietet es, bei der rechtli- chen Würdigung eines Straftatbestandes von einem belastenden Sachverhalt aus- zugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zwei- fel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausge- schlossen werden kann (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht ver- langt werden kann. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2; 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesge- richts 6B_292/2025 vom 28. Juli 2025 E. 1.2; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Entsprechend ist bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen. Die Beweiswür-

- 12 - digungsregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_292/2025 vom 28. Juli 2025 E. 1.2; 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 1.2.4; je mit Hinweisen). 3.3 Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz "in dubio pro reo", dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung ver- urteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_292/2025 vom 28. Juli 2025 E. 1.2; 6B_113/2025 vom 11. Juni 2025 E. 1.1; je mit Hinweisen). 3.4 Seitens der Vorinstanz wurden die vorliegenden Beweismittel zutreffend wie- dergegeben (Urk. 73 S. 7), weshalb darauf zwecks Vermeidung von Wiederholun- gen verwiesen werden kann.

4. Beurteilung des Sachverhalts 4.1 Das einzig belastbare Beweismittel stellt vorliegend ein E-Mail-Verkehr zwi- schen der Staatsanwaltschaft und dem EDA betreffend Echtheit des Passes dar (Urk. D1/12/2), konkret eine Stellungnahme der fedpol ADOC ("Ausweisschriften") des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements EJPD zur Abklärung des Di- plomatenpasses (S. 2 f.). Dieser Stellungnahme ist zu entnehmen, dass beim vor- liegenden Diplomatenpass des Beschuldigten unerklärliche Abweichungen zu ei- nem Originalpass festgestellt werden könnten. Sämtliche Prüfziffern mit Ausnahme derjenigen der Personennummer seien falsch und es handle sich nicht um die von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation vorgesehene Schriftart. Bisherige ana- lysierte Pässe hätten diese Probleme nicht aufgezeigt. Es scheine sich um das neu- este Modell eines biometrischen Diplomatenpasses von Guinea-Bissau zu han- deln, wobei das Layout fehlerhaft sei und der Version des vorgängigen Modells entspreche (a.a.O.). Gestützt darauf kam die Vorinstanz zum Schluss, dass trotz beschränkter Überprüfbarkeit der Kopie des Diplomatenpasses gravierende Dis- krepanzen bestünden, die objektiv nicht erklärbar seien. Die Summe der Details an Fehlern (falsche Prüfziffern, nicht standardkonforme Schriftart, Mischung von Ele-

- 13 - menten aus verschiedenen Passgenerationen) lasse trotz des fehlenden Originals nicht daran zweifeln, dass der vom Beschuldigten eingereichten Kopie der beglau- bigten Kopie seines Diplomatenpasses eine Fälschung zugrunde gelegen sei (Urk. 73 S. 13). 4.2 Dem ist aufgrund der folgenden Ausführungen nicht zuzustimmen: In der Stel- lungnahme des Bundesamts für Polizei (fedpol) wird einleitend darauf hingewiesen, dass es ihm unmöglich sei, sich auf der Grundlage einer einfachen Kopie mit Si- cherheit zu dem betreffenden Dokument zu äussern (Originaltext: "Impossible pour nous de nous prononcer avec certitude sur le document en question, sur la base de la simple copie"). Sodann wird festgehalten, dass mehrere Elemente eher die Hypothese stützten, dass es sich um ein Dokument handle, das nicht offiziell von Guinea-Bissau herausgegeben worden sei, als um ein authentisches Dokument (Originaltext: "Par contre, plusieurs éléments soutiennent plus l'hypothèse qu'il s'agisse d'un document non officiellement émis par GNB, plutôt qu'un document authentique"). Somit konnte und wollte sich die für ausländische Ausweiskontrollen zuständige Bundesbehörde gestützt auf die vorliegende Ausweiskopie nicht festle- gen, ob sie den Pass für eine Fälschung halte. Gestützt auf die Divergenzen zu anderen Diplomatenpässen aus Guinea-Bissau handle es sich eher um ein nicht offizielles Dokument, wobei eine klare Äusserung dazu aufgrund der einfachen Ko- pie unmöglich sei. Zusammengefasst spricht einiges für eine Fälschung, was je- doch nicht abschliessend beurteilt werden kann. Weitere belastende Beweismittel liegen nicht vor. Die Anklagebehörde erachtete es wohl lediglich gestützt auf die Kopie des Diplomatenpasses als nicht zweckmässig, ein Gutachten zur Gültigkeit des Dokuments einzuholen, was nachvollziehbar erscheint. 4.3 Einzig mit der in einem E-Mail verfassten Stellungnahme des Bundesamts für Polizei (fedpol), welche im Wesentlichen nur aussagt, dass es sich um eine Fäl- schung handeln könnte, da bestimmte Indizien dafür sprächen, lässt sich nicht ohne rechtserhebliche Zweifel der Beweis dafür erbringen, dass der Diplomatenpass des Beschuldigten gefälscht war. Insofern lässt die vorliegende Beweis- und Indizien- lage eine rechtsgenügende Erstellung des anklagegegenständlichen Sachverhalts und damit einen Schuldspruch nicht zu, weshalb der Beschuldigte unter Berück-

- 14 - sichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen ist. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich die von der Verteidigung beantragte Beweisabnahme (vgl. Urk. 101; Prot. II S. 19 f.). B. Hausfriedensbruch

1. Anklagevorwurf des Hausfriedensbruchs (Dossier 2) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die beiden Handwerker D._____ und E._____ zwischen dem 13. Oktober 2022 und 17. Oktober 2022 mit dem Umbau seiner Eigentumswohnung an der F._____-strasse … [Hausnummer] in G._____ beauftragt zu haben, welche damals an die Privatklägerin 2 und ihre Familie ver- mietet gewesen sei. Die besagten Handwerker hätten zu mehreren nicht näher be- kannten Zeitpunkten die Wohnung ohne das Wissen der Privatklägerin 2 zwecks Vornahme von Umbauarbeiten, konkret dem Einbau einer Trennwand in das Kin- derzimmer, eventualiter zusammen mit dem Beschuldigten, betreten, während diese in den Ferien geweilt habe. Die Privatklägerin 2 habe sich klar gegen diesen Einbau ausgesprochen. Dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass er bzw. die durch ihn beauftragten Handwerker nicht dazu berechtigt gewesen seien, die Wohnung der Privatklägerin 2 gegen deren Willen und ohne ihr Wissen zu betreten (Urk. D1/32 S. 3).

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt nicht, dass Umbauarbeiten in der Wohnung der Pri- vatklägerin 2 durch zwei Handwerker getätigt worden seien. Er stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass dies rechtmässig geschehen sei. Die Umbauarbeiten seien mit der Privatklägerin 2 abgesprochen und sie sei damit einverstanden ge- wesen (Prot. I S. 26 ff.; Prot. II S. 17 f.).

3. Sachverhaltserstellung 3.1 Hinsichtlich der Erstellung des Anklagesachverhalts kann vorab auf die um- fassenden, vollständigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 73 S. 22-31). Zu Recht erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt ge-

- 15 - stützt auf die vorliegenden Beweismittel, insbesondere den WhatsApp-Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 (Urk. D2/3/3 und D2/5/1) so- wie die Fotodokumentation des getätigten Umbaus (Urk. D2/3/7), als erstellt. 3.2 Der Standpunkt des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin 2 ihr Einver- ständnis zum Betreten ihrer Wohnung in ihrer Abwesenheit erklärt habe, lässt sich mit dem Untersuchungsergebnis nicht in Einklang bringen. Vielmehr lässt sich dem WhatsApp-Chatverlauf eindeutig entnehmen, dass die Privatklägerin 2 eben nicht damit einverstanden war, dass ihre Wohnung in ihrer Abwesenheit betreten bzw. mit dem Umbau gestartet werde und dass der Beschuldigte bzw. die Handwerker über einen Ersatzschlüssel verfügten (Urk. D2/3/3 S. 4 f.). 3.3 Namentlich lässt sich aus den bei den Akten liegenden Chatkonversationen (Urk. D2/3/4 und D2/5/1) und den Aussagen der Privatklägerin 2 anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 22. Februar 2023 (Urk. D2/4) folgender Ablauf herleiten: Gemäss Chatverlauf äusserte die Privatklägerin 2 bereits unmit- telbar nach der ersten Mitteilung des Beschuldigten vom 6. Oktober 2022 über den geplanten Umbau deutliches Unverständnis bezüglich dieses Vorhabens. Jeden- falls lassen sich ihre diesbezüglichen Sprachnachrichten gestützt auf die jeweils darauffolgenden Antworten des Beschuldigten nicht anders deuten. So wies dieser ihre Bedenken mehrfach zurück, bezeichnete ihre Reaktion als "absolut inakzepta- bel" und warf ihr Überempfindlichkeit vor. Er beharrte zudem darauf, dass der Um- bau gemäss schweizerischem Recht zulässig und von der Privatklägerin 2 als Mie- terin akzeptiert werden müsse. Ausserdem betonte er, dass der Umbau nicht nur notwendig, sondern auch vorteilhaft für sie sei. Trotz der hartnäckigen Überzeu- gungsversuche des Beschuldigten zeigte die Privatklägerin 2 am 10. Oktober 2022 weiterhin klare Ablehnung gegenüber dem geplanten Umbau. Da der vom Beschul- digten zunächst vorgeschlagene Termin für ein Treffen mit ihm und den Handwer- kern bzw. der Gegenvorschlag der Privatklägerin 2 für beide jeweils nicht passend war, kündigte der Beschuldigte an, die Handwerker alleine vorbeizuschicken (Urk. D2/5/1 S. 1-15). Den Aussagen der Privatklägerin 2 zufolge kam es am

11. Oktober 2022 um 20.00 Uhr tatsächlich zu diesem Treffen mit ihr und den Handwerkern. Anlässlich dessen hätten diese festgestellt, dass der vom Beschul-

- 16 - digten beabsichtigte Umbau nicht durchführbar sei. Die Handwerker hätten der Pri- vatklägerin 2 zudem gesagt, dass sie den Beschuldigten entsprechend informieren würden (Urk. D2/4 F/A 8 S. 4). Im Einklang damit kommunizierte die Privatkläge- rin 2 am darauffolgenden Tag, dem 12. Oktober 2022, mit dem Handwerker D._____ via WhatsApp und erklärte ihm darin nochmals unter Beilage eines Bildes ihre Bedenken bezüglich der geplanten Trennwand. Die jeweiligen diesbezüglichen Antworten von D._____ wurden gelöscht und lassen sich nicht mehr rekonstruie- ren. Hervorzuheben ist aber die Nachricht der Privatklägerin 2, in welcher sie mit- teilt, dass sie erst nächste Woche wieder zurück sei ("Not now, I will be back only next week"; Urk. D2/3/4). Am Abend desselben Tages sandte der Beschuldigte der Privatklägerin 2 kommentarlos einen handskizzierten Grundrissplan und Aus- weiskopien der Handwerker. Unmittelbar darauf bat die Privatklägerin 2 darum, dass der Beschuldigte ihr einen offiziellen Brief via E-Mail sende, und erkundigte sich nach der Dauer der Arbeiten und den Übernachtungsmöglichkeiten für ihre Familie. Der Beschuldigte erklärte daraufhin, der Umbau betreffe nur ein Schlaf- zimmer, stellte ihr den "offiziellen Brief" in Aussicht, und teilte zudem mit, dass er den Handwerker D._____ jetzt treffe. Bezugnehmend auf die Nachricht bezüglich des Schlafzimmers antwortete die Privatklägerin 2 mit "Ok, understand" (Urk. D2/5/1 S. 15-17). Erst gegen 23.00 Uhr sandte der Beschuldigte ihr dann eine "official note" via WhatsApp, in der er erklärte, dass er den Grundriss des Zimmers entsprechend dem zugesandten Plan verbessern wolle. Die Arbeiten würden nicht lange dauern (ca. 2 Tage) und nach den besten Praktiken ausgeführt werden, wo- bei dies im besten Interesse der Wohnung und der Mieterin sei (Urk. D2/5/1 S. 18). In ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft erklärte die Privatklägerin 2, diese Nachricht aufgrund der späten Uhrzeit erst am Folgetag gelesen zu haben (Urk. D2/4 F/A 8 S. 4). Entsprechend bat sie den Beschuldigten am 13. Oktober 2022 um 08.56 Uhr zunächst erneut um einen offiziellen Brief via E-Mail und fragte nochmals nach, wie lange die Arbeiten genau in Tagen dauern würden. Um 09.45 Uhr erhielt sie eine Sprachnachricht des Beschuldigten (Urk. D2/5/1 S. 19). Um 10.01 Uhr schrieb ihr der Handwerker D._____, er wolle sie informieren, dass er mit dem Beschuldigten geredet habe, es sich jedoch nichts geändert habe und sie am heutigen Tag mit dem Umbau starten würden. Darauf

- 17 - antwortete die Privatklägerin 2 direkt mit der Frage, wie sie dies ohne ihre Anwe- senheit und die Schlüssel tun würden, und hakte später diesbezüglich nochmals nach, weil ihre Frage unbeantwortet blieb (Urk. D2/3/4). Dem Beschuldigten teilte sie sodann um 11.25 Uhr und 11.32 Uhr mit, dass sie derzeit nicht in der Schweiz und erst in der darauffolgenden Woche zurück sei. Sie wies zudem darauf hin, dass sie noch keine schriftliche Bestätigung erhalten habe, wann genau die Bauarbeiten beginnen und an welchem Tag sie enden würden. Weiter bat sie darum, nicht ohne ihre Anwesenheit mit den geplanten Arbeiten zu beginnen. Sie betonte ausdrück- lich, dass sie nicht damit einverstanden sei, dass fremde Personen ohne ihr Ein- verständnis ihre Wohnung betreten würden. Darüber hinaus wies sie darauf hin, dass sie niemandem die Schlüssel zu ihrer Wohnung gegeben habe und brachte die Frage auf, wie denn die Handwerker ohne sie, ohne ihren Schlüssel und ohne ihre Zustimmung in die Wohnung gelangen würden. Sie äusserte auch Bedenken bezüglich ihrer Besitztümer und der sich in der Wohnung befindenden Katze. Der Beschuldigte schrieb daraufhin um 12.01 Uhr, dass der Handwerker einen Termin mit der Privatklägerin 2 für den heutigen Tag vereinbart habe, jedoch auf sie ge- wartet habe, ohne dass sie erschienen sei, und daher möglicherweise einen Er- satzschlüssel benutzt habe, um weitere Verluste zu verhindern (Urk. D2/5/1 S. 19 f.). Die Privatklägerin 2 entgegnete anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu dieser Nachricht, dass es nicht zutreffend sei, dass sie eine Ab- machung mit den Handwerkern getroffen hätte. Im Gegenteil habe der Handwerker ihr – wie bereits oben dargelegt – gesagt, dass sie keinen Umbau unternehmen und dass sie diesbezüglich den Beschuldigten informieren würden. Sie wies so- dann auf die WhatsApp-Nachricht des Handwerkers D._____ vom 13. Oktober 2022 hin, wonach sich der Beschuldigte trotzdem für den Umbau entschieden habe (Urk. D2/4 F/A 8 S. 4 f.). 3.4 Dieser Ablauf zeigt deutlich, dass die Privatklägerin 2 zu keinem Zeitpunkt damit einverstanden war, dass die Umbauarbeiten in ihrer Abwesenheit ausgeführt würden und die Wohnung ohne ihre Anwesenheit betreten würde. Ihr wiederholtes Unverständnis bezüglich des geplanten Umbaus bereits unmittelbar nach der ers- ten Information vom 6. Oktober 2022, die mehrfachen Nachfragen zu Dauer, Zeit- punkt und Ablauf der Arbeiten, die klare Mitteilung, erst in der folgenden Woche

- 18 - wieder in der Schweiz zu sein und schliesslich ihre unmissverständliche Bitte, nicht mit den Arbeiten in ihrer Abwesenheit zu beginnen, lassen auch keinen Raum für die Annahme einer solchen Zustimmung. Der Beschuldigte hätte mithin aus keiner Reaktion und Nachricht der Privatklägerin 2 annehmen dürfen oder können, dass sie mit dem Betreten ihrer Wohnung in ihrer Abwesenheit einverstanden war. Ent- gegen der Verteidigung (Urk. 103 Rz. 25) lässt sich insbesondere die Nachricht vom 12. Oktober 2022 mit dem Inhalt "Ok, understand" keineswegs so interpretie- ren, dass die Privatklägerin 2 damit unweigerlich ihr Einverständnis für das Betre- ten der Wohnung durch die Handwerker gab. Der gesamte Kommunikationsverlauf zeigt vielmehr, dass diese Nachricht lediglich eine Reaktion auf die Information des Beschuldigten zur Ausgestaltung des geplanten Umbaus darstellte und sich nicht auf eine Zustimmung zum Betreten der Wohnung in ihrer Abwesenheit bezog. Ins- besondere ergibt sich dies unmissverständlich aus ihren unmittelbar anschliessen- den Nachrichten, in denen sie auf die Notwendigkeit ihrer Anwesenheit hinwies. Dem Chatverlauf lässt sich zudem deutlich entnehmen, dass der Beschuldigte die durch die Privatklägerin 2 geäusserten Bedenken überhaupt nicht ernst nahm und vielmehr – wie er es auch anlässlich der Berufungsverhandlung deutlich zum Aus- druck brachte (vgl. Prot. II S. 17 f.) – darauf beharrte, dass es eine vermeintliche Pflicht der Privatklägerin 2 sei, den Umbau – wohl auch in ihrer Abwesenheit – zu dulden. Dass die Privatklägerin 2 gerade keine Zustimmung erteilte, ergibt sich denn auch aus ihren Nachrichten, in denen sie ausdrücklich klarstellte, dass sie niemandem einen Schlüssel übergeben habe, Fremde nicht in ihrer Wohnung wün- sche und die Arbeiten nicht ohne ihre Anwesenheit beginnen dürften. Ihre Frage, wie die Handwerker ohne Schlüssel und ohne ihre Zustimmung in die Wohnung gelangen sollten, verdeutlicht auch, dass sie zu keinem Zeitpunkt mit einem Ar- beitsbeginn in ihrer Abwesenheit rechnete. Ausserdem ist die Behauptung des Be- schuldigten, es sei zwischen den Handwerkern und der Privatklägerin 2 zu einer Terminvereinbarung gekommen, durch den Chatverlauf eindeutig widerlegt. Zum einen lässt sich dem Chatverlauf der Privatklägerin 2 mit D._____ keine einzige Nachricht entnehmen, aus der hervorgeht, dass die Privatklägerin 2 einem Termin zugestimmt hätte. Vielmehr teilte sie – nachweislich – mit, erst in der kommenden Woche wieder in der Schweiz zu sein und keinesfalls mit einem Beginn der Arbeiten

- 19 - in ihrer Abwesenheit einverstanden zu sein. Zum anderen erklärte die Privatkläge- rin 2 glaubhaft, dass die Handwerker ihr am 11. Oktober 2022 gerade mitgeteilt hätten, dass der geplante Umbau nicht durchführbar sei und sie dies dem Beschul- digten melden würden (Urk. D2/4 F/A 8 S. 4). Diese Darstellung fügt sich wider- spruchsfrei in den Gesamtkontext ein und steht im Einklang mit der späteren Nach- richt des Handwerkers vom 13. Oktober 2022, wonach sich der Beschuldigte trotz- dem für die Durchführung entschieden habe und mit den Arbeiten begonnen werde (Urk. D2/3/4). Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch die vom Beschuldigten geltend gemachte Inhaftierung vom 11. bis 12. Oktober 2022 (Prot. II S. 17 f.) nichts zu seiner Entlastung beizutragen vermag, hinderte diese ihn doch nicht daran, die Arbeiten durch die Handwerker zu veranlassen. Seine weite- ren pauschalen Ausführungen, wonach Mieter "kein Mitspracherecht" hätten und er als Vermieter zum Umbau berechtigt sei (vgl. Prot. II S. 17 f.), sind rechtlich unzu- treffend und vermögen an der fehlenden Zustimmung der Privatklägerin 2 nichts zu ändern. Entscheidend ist hier nicht, ob ein Umbau mietrechtlich zulässig gewesen wäre, sondern ob der Beschuldigte das Betreten der Wohnung ohne die erforderli- che Zustimmung veranlasste – was vorliegend wie dargelegt der Fall war. 3.5 Es ist damit erstellt, dass die zwei Handwerker die Wohnung der Privatkläge- rin 2 im Auftrag des Beschuldigten gegen deren Willen betraten, was dem Beschul- digten bewusst gewesen ist. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz erachtete die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft als zutreffend und sprach den Beschuldigten des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig (Urk. 73 S. 34 f.).

2. Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB begeht und auf Antrag bestraft wird, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrecht- mässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen,

- 20 - darin verweilt. Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB kann jede Person, die durch die Tat verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Art. 186 StGB schützt das sogenannte Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die Anwesenheit Aussenste- hender in den eigenen Räumlichkeiten entscheiden zu können. Träger des Haus- rechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgül- tig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht beruht (BGE 146 IV 320 E. 2.3 m.w.H.). In subjektiver Hinsicht ist ein entsprechender Vorsatz erforder- lich. 3.1 Vorliegend ist erstellt, dass zwei Handwerker die Wohnung der Privatkläge- rin 2 im Auftrag des Beschuldigten im Zeitraum vom 13. bis 17. Oktober 2022 meh- rere Male gegen deren Willen betraten und sich darin zur Vornahme von Umbaua- rbeiten aufhielten (vgl. oben Erw. III.). Da nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte persönlich in der Wohnung war, sondern die Tatausführung durch Dritte erfolgte, ist zu prüfen, ob er sich als mittelbarer Täter strafbar gemacht hat. 3.2 Mittelbarer Täter ist, wer einen anderen Menschen als sein willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benutzt, um durch ihn die be- absichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen. Der mittelbare Täter wird be- straft, wie wenn er die Tat selbst ausgeführt hätte (BGE 149 IV 57 E. 3.2.1; 138 IV 70 E. 1.4; 120 IV 17 E. 2d; je mit Hinweisen). Gestützt auf den Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO) muss bei einer vorgehaltenen mittelbaren Täterschaft aus der Anklage hervorgehen, dass der Beschuldigte die Tat durch eine weitere Person begangen hat, die in objektiver Hinsicht den Tatbestand unmittelbar erfüllt hat. Dazu bedarf es auch Ausführungen, wie der Beschuldigte (eventual-)vorsätzlich die als sein Tatwerkzeug fungierende Person dazu veranlasste, das Delikt in seinem Sinne zu verüben. Damit die Anklageschrift ihre Schutzfunktion für die Verteidi- gungsrechte entfalten kann, muss der Beschuldigte aus dem Anklagesachverhalt ersehen können, ob ihm eine Veranlassung der Tat (Anstiftung), eine Förderung der Tat (Gehilfenschaft), ein gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken mit an- deren Tätern (Mittäterschaft) oder aber die (von ihm erwirkte) Tatausführung durch einen ohne Vorsatz handelnden Tatmittler (mittelbare Täterschaft) angelastet wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2024 vom 20. März 2025 E. 2.2.2 m.w.H.).

- 21 - 3.3 Die vorliegende Anklageschrift genügt diesen Anforderungen. Dem Beschul- digten (als mittelbarer Täter) wird vorgeworfen, die zwei Handwerker (als Tatmittler) beauftragt zu haben, die Wohnung der Privatklägerin 2 zu betreten. Gemäss dem erstellten Sachverhalt handelten die Handwerker nicht eigeninitiativ, sondern im Rahmen des Auftrags des Beschuldigten. Soweit dieser geltend machte, die Hand- werker seien "unabhängig" oder hätten selbstständig einen Termin mit der Privat- klägerin 2 vereinbart (Prot. II S. 17), findet dies im Chatverlauf keinerlei Stütze. Vielmehr ergibt sich aus den Nachrichten, dass der Beschuldigte den Umbau orga- nisiert und gegenüber der Privatklägerin 2 als verantwortliche Kontaktperson fun- giert hat. Bereits das Versenden des Plans sowie der Ausweiskopien der Handwer- ker und seine "official note" vom 12. Oktober 2022 zeigen, dass er die Arbeiten koordinierte und sich selbst als Ansprechpartner verstand. Weiter ergibt sich dies auch aus der Nachricht von D._____ an die Privatklägerin 2, der sich zur Begrün- dung, dass mit den Arbeiten begonnen werde, auf den Beschuldigten bezog (vgl. Urk. D2/3/4). Hinzu kommt, dass die Handwerker die Wohnung der Privatklägerin 2 nur deshalb betreten konnten, weil ihnen ein Ersatzschlüssel zur Verfügung stand. Die Privatklägerin 2 selbst gab an, niemandem einen Schlüssel ausgehändigt zu haben und nicht zu wissen, wie die Handwerker Zugang zu ihrer Wohnung erhielten (vgl. Urk. D2/5/1 S. 19). Sie ging deshalb davon aus, dass der Beschuldigte im Be- sitz eines Schlüssels gewesen sei (Urk. D2/4 F/A 17). Gemäss Nichtanhandnah- meverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 15. Februar 2023 betreffend die bei- den Handwerker konnten diese die Wohnung offensichtlich nur mit einem sich im Besitz des Beschuldigten befindlichen Schlüssels betreten (Urk. D2/8 und D2/9). Dies deckt sich auch mit seiner eigenen Nachricht vom 13. Oktober 2022 an die Privatklägerin 2, wonach der Handwerker "möglicherweise einen Ersatzschlüssel benutzt habe, um weitere Verluste zu verhindern" (Urk. D2/5/1 S. 20). Der Beschul- digte vermochte auch nicht aufzuzeigen, wie die Handwerker andernfalls Zugang zur Wohnung hätten erlangen können. Vor diesem Hintergrund ist davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte ihnen den entsprechenden Schlüssel verschafft hat oder zumindest veranlasste, dass dieser bereitgestellt wurde. Weiter war dem Be- schuldigten aufgrund der Nachrichten der Privatklägerin 2 bewusst, dass diese mit dem Betreten der Wohnung in ihrer Abwesenheit nicht einverstanden war. Somit

- 22 - steht fest, dass der Beschuldigte die Handwerker als Tatmittler benutzte, die Woh- nung der Privatklägerin 2 gegen deren ausdrücklichen Willen während mehrerer Tagen zu betreten und darin für die Ausführung ihrer Arbeiten zu verweilen.

4. Durch Erfüllen der objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen in mittelbarer Täterschaft hat sich der Beschuldigte demnach des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gemacht. V. Strafe

1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung vorliegend korrekt dargelegt und dabei insbesondere auch den Strafrahmen für das Delikt des Haus- friedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) zutreffend abgesteckt (Urk. 73 S. 35 ff.). Ferner wurde auch das Tat- verschulden des Beschuldigten bezüglich des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Ergebnis nachvollziehbar referiert. In objektiver Hinsicht ist innerhalb des Strafrah- mens von einem leichten Verschulden auszugehen, weshalb eine Einsatzstrafe von knapp 2 ½ Monaten Freiheitsstrafe bzw. eine solche von 80 Tagessätzen Gelds- trafe angemessen erscheint. In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Be- schuldigte vorsätzlich handelte. Er wusste, dass die Privatklägerin 2 nicht damit einverstanden war, dass jemand in ihrer Abwesenheit ihre Wohnung betrat. Es bleibt bei einem leichten Verschulden und damit bei einer Einsatzstrafe von knapp 2 ½ Monaten Freiheitsstrafe bzw. einer solchen von 80 Tagessätzen Geldstrafe.

2. Die vorinstanzliche Wahl der Geldstrafe als zweckmässige Sanktion ist im vor- liegenden Berufungsverfahren nicht mehr näher zu diskutieren, da die Verhängung einer Freiheitsstrafe von vornherein gegen das Verbot der "reformatio in peius" (Art. 391 Abs. 2 StPO) verstiesse.

3. Bezüglich der Täterkomponente ist zu berücksichtigen, dass sich die Verur- teilung des Beschuldigten vom 23. Juni 2017 wegen übler Nachrede (vgl. Urk. 95) straferhöhend auswirkt. Da es sich hierbei nicht um eine einschlägige Vorstrafe handelt, rechtfertigt sich eine minimale Straferhöhung um 10 Tagessätze. Im Übri-

- 23 - gen kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 73 S. 39).

4. Die Vorinstanz setzte die Tagessatzhöhe gestützt auf die unübersichtlichen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 30.– fest (Urk. 73 S. 39 f.). Der Beschuldigte legte seine finanziellen Verhältnisse auch im Berufungsverfahren nicht rechtsgenügend offen. Die Kopie der ersten Seite seiner im Kanton Zug für das Steuerjahr 2022 eingereichten Steuererklärung (Urk. 83), wonach er weder über Einkommen noch Vermögen verfügt, genügt nicht. Nachdem sich die finanzi- ellen Verhältnisse des Beschuldigten seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aber nicht wesentlich geändert haben (vgl. Prot. II S. 9 ff.), ist auch diesbezüglich das Verschlechterungsverbot zu beachten. Die Tagessatzhöhe ist somit bei Fr. 30.– zu belassen. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft von einem Tag (vgl. Art. 51 StGB).

5. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die objektiven und subjektiven Vor- aussetzungen nach Art. 42 Abs. 1 StGB sind vorliegend erfüllt bzw. wäre eine un- bedingte Strafe gestützt auf das Verschlechterungsverbot ohnehin nicht angezeigt.

6. Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren aufzuschieben ist. VI. Zivilansprüche Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz von Fr. 215.– zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 115.– ab 28. Oktober 2022 sowie 5 % Zins auf Fr. 100.– ab 10. November 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 73 S. 42). Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 wurde alsdann ab-

- 24 - gewiesen (Urk. 73 S. 43). Der Beschuldigte beanstandet lediglich die Verpflichtung zur Bezahlung des Schadenersatzes, ohne sich näher mit den vorinstanzlichen Er- wägungen auseinanderzusetzen. Er äussert sich nicht zu den von der Privatkläge- rin 2 belegten Kosten für die Rechtsberatung von Fr. 215.– (Urk. D2/6/2-4). Diese sind ausgewiesen und vom Beschuldigten zu entschädigen. Folglich ist die vor- instanzliche Regelung der Zivilansprüche (Dispositivziffern 8 und 9; Urk. 73 S. 45 f.) zu bestätigen. Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägun- gen verwiesen werden (Urk. 73 S. 42 und 43). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nachdem im Berufungsverfahren im Vergleich zum angefochtenen Entscheid auch ein Freispruch bezüglich Urkundenfälschung ergeht, ist die erstinstanzliche Kostenregelung insofern anzupassen, als die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend dem nur teilweise erfolgten Schuld- spruch anteilsmässig, nämlich zu einem Drittel (anstatt vier Fünfteln), dem Beschul- digten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO; Urteil des Bun- desgerichts 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.1, mit Hinweis) und im ver- bleibenden Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Sodann ist die für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.– auf Fr. 1'000.– zu erhöhen (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO). Das Ver- rechnungsrecht des Staates ist jedoch vorzubehalten (Art. 442 Abs. 4 StPO). 2.1 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b-d sowie 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 4'000.– festzusetzen. 2.2 Im Berufungsprozess werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auf- erlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Be- stimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Erhebt einzig die

- 25 - beschuldigte Person Berufung und obsiegt sie teilweise, gehen die darauf entfal- lenden Kosten anteilsmässig zulasten der Staatskasse. 2.3 Mit seiner Berufung obsiegt der Beschuldigte insofern, als hinsichtlich der Ur- kundenfälschung ein Freispruch ergeht, was auch zu einer Herabsetzung des Straf- masses führt. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.4 Folgerichtig ist dem Beschuldigten sodann analog der Kostenauflage eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung für die Kosten seiner erbetenen anwaltlichen Verteidigung im Berufungsverfahren zuzusprechen. Es erscheint an- gemessen und entspricht den geltend gemachten Aufwendungen für die Verteidi- gung (vgl. Urk. 104), dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine redu- zierte Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von pauschal Fr. 4'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wobei die Aufwendungen für die Berufungs- verhandlung und Nachbesprechung des Urteils noch nicht berücksichtigt wurden und entsprechend hinzuzurechnen sind. Das Verrechnungsrecht des Staates ist jedoch vorzubehalten (Art. 442 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung

- Einzelgericht, vom 5. September 2023 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB gemäss Dossier 1) und 5-7 (Beschlagnahmung sowie Scha- denersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 26 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB gemäss Dossier 2.

2. Der Beschuldigte wird ferner freigesprochen vom Vorwurf der Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) Schaden- ersatz von Fr. 215.– zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 115.– ab 28. Oktober 2022 sowie 5 % Zins auf Fr. 100.– ab 10. November 2022 zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 (C._____) wird abgewiesen.

7. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 10) wird bestätigt.

8. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen.

9. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zugespro- chen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.

- 27 -

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

12. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozes- sentschädigung von Fr. 4'000.– für anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und  zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Privatklägerin 2 (übergeben)  die Privatklägerin 1  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die erbetene Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und  zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Privatklägerinnen 1 und 2 (sofern verlangt)  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden.

- 28 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. Oktober 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Eggenberger