Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
11. Januar 2023 wurde die Beschuldigte A._____ – teilweise – anklagegemäss mehrerer Delikte schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse bestraft. Teilweise wurde das Verfahren eingestellt (Urk. 43 S. 24). Gegen diesen Entscheid liess die Beschuldigte durch ihren erbetenen Verteidiger mit Eingabe vom 23. Januar 2023 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 38). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 45). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 30. Januar 2024 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 48; Art. 400 Abs. 2
f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 45 und 48). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung sinngemäss beschränkt (Urk. 45; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 48).
E. 1.1 Die Vorinstanz hat zu den Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung, dem anwendbaren Strafrahmen und der Strafart die notwendigen theoretischen Ausführungen gemacht, worauf verwiesen wird (Urk. 43 S. 16 ff.).
E. 1.2 Für das – heute noch verbleibende – Delikt der Täuschung der Behörden hat die Vorinstanz eine Strafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe und Fr. 400.– Busse bemessen (Urk. 43 S. 18). Die Anklagebehörde beantragte – in zusätzlicher Ab- geltung der inkriminierten Hinderung einer Amtshandlung – eine Bestrafung mit 90 Tagessätzen Geldstrafe und einer Busse von Fr. 600.– (Urk. 43 S. 2). Die Verteidigung hat sich im Hauptverfahren nicht eventualiter zu einem Strafmass ge- äussert (Urk. 33). Im Berufungsverfahren äusserte sie sich gegen die Verhängung einer Verbindungsbusse (Urk. 45; Urk. 54 S. 14 f.).
E. 1.3 Mit der Vorinstanz ist es vorliegend sachgerecht, die mehrfach erfolgten Ein- zeltaten bei der Strafzumessung zusammenzufassen und einheitlich zu beurteilen. Ebenfalls mit der Vorinstanz handelte die Beschuldigte wissentlich und willentlich. Ihre Beweggründe sind – entgegen der Vorinstanz – wohl bei der Frage der Erfül- lung des Tatbestandes, nicht jedoch bei der Strafzumessung "nicht beachtlich". Das genaue Motiv bleibt jedoch offen. Aufgrund der mehrfachen Tatbegehung über mehrere Jahre wiegt das Verschulden in der Tat nicht mehr leicht. Allerdings sind
- 13 - seit der letzten Tatbegehung fünf Jahre vergangen. Die Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe kann übernommen werden.
E. 1.4 Zur Täterkomponente ist zum Werdegang und den persönlichen Verhältnis- sen bekannt, dass die Beschuldigte seit 2003 in der Schweiz lebt und zwei Söhne hat, mit welchen sie zusammen wohnt. Ihr älterer Sohn arbeitet. Sie selbst arbeitet in einem Vollzeitpensum im Spital und verdient etwas über Fr. 3'000.–. Sie zahlt gemeinsam mit ihren Söhnen, welche beide selbständig sind, die Miete und die Krankenkasse, wobei der Rest gespart wird. Die Beschuldigte hat weder Schulden noch Vermögen und ist geschieden. Zu ihrem Ex-Mann hat sie 2003 das letzte Mal Kontakt gehabt. Ihre Kinder haben ebenfalls keinen Kontakt zu ihm (Urk. 53 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wiegen strafzumessungsneutral, wie auch die Vor- strafenlosigkeit der Beschuldigten (Urk. 44). Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist die Beschuldigte nicht auf. Wohl ist sie zum äusseren Sachverhalt grundsätz- lich geständig, lässt jedoch nach wie vor behaupten, sich nicht strafbar gemacht zu haben. Das Nachtatverhalten wirkt sich daher höchstens marginal strafmindernd aus. Die Vorinstanz hat der Beschuldigten "infolge der längeren Dauer des Straf- verfahrens" eine Reduktion von einem vollen Drittel zugestanden (Urk. 43 S. 19). Selber hat sie dann zwischen Urteilsausfällung und Zustellung des begründeten Urteils nicht weniger als ein Jahr verstreichen lassen (Urk. 42/1), was aufgrund der Einfachheit des Falles nicht nachvollziehbar ist. Dabei handelt es sich um eine sehr erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 84 Abs. 4 StPO), was sich wiederum strafmindernd auszuwirken hat. Die nach der Bemessung der Tatkomponente auf 50 Tagessätze festgesetzte Geldstrafe ist daher in Nachachtung der Täterkomponente insgesamt um die Hälfte auf 25 Tagessätze zu reduzieren.
E. 1.5 Die Vorinstanz setzte die Tagessatzhöhe aufgrund der finanziellen Verhält- nissen der Beschuldigten auf Fr. 40.– fest (Urk. 43 S. 19). Die Verteidigung oppo- nierte im Berufungsverfahren nicht dagegen (Urk. 54). Mangels gegenteiliger
- 14 - Angaben seitens der Beschuldigten rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe mit der Vorinstanz auf Fr. 40.– festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB).
2. Seit der letzten Tatbegehung sind fünf Jahre vergangen, in welchen sich die Beschuldigte wohl verhalten hat. Vor diesem Hintergrund kann von der Ausfällung einer Verbindungsbusse zwecks Warnwirkung abgesehen werden (Art. 42 Abs. 4 StGB), zumal die Beschuldigte die Verfahrenskosten sowie die Kosten ihrer Vertei- digung teilweise zu tragen hat.
3. Die vorinstanzliche Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB) unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) ist schon aus prozessualen Gründen zu bestätigen (Art. 391 Abs. 2 StPO). IV. Sicherstellung
1. Die Vorinstanz ordnete die Zustellung der italienischen Ausweispapiere an das Migrationsamt zur weiteren Verwendung an (Urk. 43 S. 25). Die Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung deren Herausgabe an die Beschuldigte mit der Begründung, dass sich den italienischen Ausweispapieren klar die Beschuldigte mit ihrer wahren Identität entnehmen lasse, weshalb die Papiere auch im Eigentum der Beschuldigten stünden und sie ihr auch im Verurtei- lungsfalle herauszugeben seien (Urk. 54 S. 15).
2. Vorliegend erscheint es sachgerecht, der Beschuldigten die italienischen Ausweispapiere herauszugeben, sind diese doch auf ihren richtigen Namen und ihre richtige Identität ausgestellt worden. V. Kosten
1. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Kostenfestsetzung (Disp.-Ziff. 8) beantragte die Verteidigung – wie bereits vor Vorinstanz –, dass die Kosten des morphologi- schen Gutachtens auch im Verurteilungsfalle auf die Staatskasse zu nehmen seien. So sei von Beginn weg klar und von der Beschuldigten eingestanden gewesen,
- 15 - dass die Personalien gemäss den italienischen Ausweispapieren die wahren Personalien der Beschuldigten gewesen seien. Damit sei die morphologische Begutachtung nicht notwendig gewesen (Urk. 54 S. 16). Entgegen der Argumentation der Verteidigung war nicht von Beginn weg klar, dass es sich bei der Person auf den italienischen Ausweispapieren tatsächlich um die Beschuldigte handelte. Im Rahmen der Voruntersuchung gelangte das Forensische Institut Zürich nämlich zum Schluss, dass die Person auf dem italienischen Pass nicht identisch sei mit der Beschuldigten (vgl. Urk. 6/1 S. 4). Die anschliessende Erstellung des morphologischen Gutachtens (Urk. 17/5), welches die Identität der Beschuldigten auf den italienischen Ausweispapieren bestätigte, war somit zu Gunsten der Beschuldigten. Auch konnte entgegen der Verteidigung nicht ohne Weiteres auf die Aussagen der Beschuldigten abgestellt werden, hatte sie doch in der Vergangenheit falsche Angaben über ihre wahre Identität gemacht. Nach dem Gesagten war das morphologische Gutachten notwendig und ist damit die Kosten- festsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 8) der Vorinstanz zu bestätigen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen.
3. Die Kosten des gesamten Verfahrens sind ausgangsgemäss zur Hälfte der Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 und 428 StPO).
E. 2 Gemäss den Anträgen der Parteien (Urk. 54 S. 2 f.; Prot. II S. 5) sind im Berufungsverfahren nicht angefochten
- die vorinstanzliche Einstellung des Verfahrens betreffend einen Teil des Anklage- vorwurfs infolge Verjährung (Urteilsdispositiv-Ziff. 2) sowie
- die vorinstanzliche Regelung betreffend beschlagnahmte Gegenstände (Urteils- dispositiv-Ziff. 6).
- 6 - Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt
1. In der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 15. Juli 2022 wird der Beschul- digten unter dem Tatvorwurf der Hinderung einer Amtshandlung – nebst weiterem – vorgeworfen, sie habe sich am 12. Juni 2019 in B._____ als Beifahrerin aus einem Fahrzeug entfernt, um einer sich abzeichnenden Personenkontrolle der Polizei zu entgehen (Urk. 22 S. 3). Die Vorinstanz hat dazu – sinngemäss und zusammenge- fasst – erwogen, die Beschuldigte habe durch dieses Verhalten den massgeblichen Tatbestand von Art. 286 StGB nicht erfüllt (Urk. 43 S. 14 f.). Dabei hat es schon mangels Anfechtung seitens der Anklagebehörde sein Bewenden (Urk. 48; Art. 391 Abs. 2 StPO).
E. 2.1 Weiter wirft die Anklagebehörde der Beschuldigten – ebenfalls unter dem Tat- vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung – vor, sie habe sich im Rahmen der
– dann doch erfolgten – Personenkontrolle einer Identitätsüberprüfung mittels Fingerabdruck-Scan körperlich widersetzt und dadurch deren erfolgreiche Durch- führung verhindert (Urk. 22 S. 3).
E. 2.2 Beschuldigte und Verteidigung anerkennen diese Sachdarstellung (Urk. 2 F/A 54 und 58 [nicht wie die Vorinstanz zitiert: 68]; Urk. 33 S. 4 f.; Urk. 53 S. 3; Urk. 54 S. 9 ff.).
E. 2.3 Die Verteidigung hat im Hauptverfahren und anlässlich der Berufungsver- handlung zusammengefasst argumentiert, die Polizei sei gar nicht zur Identitäts- prüfung mittels Fingerabdruck-Scan befugt gewesen: Erstens sei die Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt bereits als beschuldigte Person gemäss StPO betrachtet wor- den, weshalb eine erkennungsdienstliche Erfassung durch die Staatsanwaltschaft hätte angeordnet sein müssen. Die Beschuldigte habe deshalb nach Art. 260 Abs. 4 StPO das Recht gehabt, eine lediglich durch die Polizei angeordnete erken- nungsdienstliche Erfassung zu verweigern. Ferner habe die Beschuldigte sich mit ihrem italienischen Reisepass ausgewiesen, weshalb eine gemäss anwendbarem
- 7 - Recht dazu subsidiäre Identitätsfeststellung mittels erkennungsdienstlicher Mass- nahme nicht rechtmässig gewesen sei (Urk. 33 S. 6 f.; Urk. 54 S. 9 ff.).
E. 2.4 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dazu erwogen, entgegen der Verteidigung seien die rapportierenden Polizeibeamten zum Zeitpunkt der Perso- nenkontrolle und des Versuchs einer Identitätsfeststellung mittels Fingerabdruck- Scan nicht davon ausgegangen, dass die Beschuldigte bereits eine Straftat began- gen habe; sie sei daher keine beschuldigte Person gemäss StPO gewesen. Der Fingerabdruck-Scan sei vielmehr daher versucht worden, weil die Beamten vermu- tet hätten, dass die Beschuldigte eine andere Identität aufweist, als durch sie mit ihrem italienischen Reisepass angegeben (Urk. 43 S. 14 f.).
E. 2.5 Die Vorinstanz zitiert die Akten zur Frage, ob die Polizeibeamten beim Versuch, an der Beschuldigten einen Fingerabdruck-Scan durchzuführen, davon ausgingen, die Beschuldigte habe bereits eine Straftat begangen, selektiv und unvollständig: "Weder aus dem Verhaftsrapport vom 12. Juni 2019 noch aus der polizeilichen Einvernahme vom 13. Juni 2019" gehe Solches hervor (Urk. 43 S. 14). Tatsächlich führt der Verhaftsrapport aber als Verhaftgrund nicht nur Hinderung einer Amtshandlung, sondern auch Verdacht auf Ausweisfälschung und Wider- handlung gegen das AIG an (Urk. 7/1), ebenso der Polizeirapport vom Folgetag (Urk. 1). Nachdem die Beschuldigte sich mit ihrem italienischen Reisepass ausge- wiesen hatte, schöpften die Polizeibeamten somit den (Anfangs-)Verdacht, das Dokument sei (durch die Beschuldigte oder eine Drittperson) gefälscht. Die im folgenden geplante Identitätsüberprüfung mittels Fingerabdruck-Scan sollte mithin auch mit Bezug auf das vermutete Vorliegen einer Straftat (Fälschung von Aus- weisen; Verwendung eines gefälschten Ausweises; Art. 252 StGB) durchgeführt werden. Damit handelte es sich beim Fingerabdruck-Scan mit der Verteidigung um eine erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 Abs. 1 StPO; BSK StPO, BEYDOUN/SANTSCHI, Art. 260 N 13) einer beschuldigten Person gemäss Art. 111 Abs. 1 StPO (BSK StPO, ENGLER, Art. 111 N 2a mit Verweisen). Eine solche kann wohl grundsätzlich in dringenden Fällen auch die Polizei anordnen (Art. 260 Abs. 2 StPO); weigert sich die betroffene Person allerdings, hat die erkennungsdienstliche Erfassung durch die Staatsanwaltschaft angeordnet zu werden (Art. 260 Abs. 4
- 8 - StPO). Gemäss unbestrittenem Beweisresultat hat sich die Beschuldigte in der Tat einer polizeilichen erkennungsdienstlichen Erfassung verweigert. Dadurch hat sie jedoch – entgegen der Anklage und der Vorinstanz – den Tatbestand von Art. 286 StGB nicht erfüllt. Dies wäre erst der Fall gewesen, wenn die Beschuldigte nach Anordnung eines Fingerabdruck-Scans durch die Staatsanwaltschaft diesen ver- hindert oder behindert hätte.
E. 2.6 Somit ist die Beschuldigte vom Tatvorwurf der Hinderung einer Amtshandlung freizusprechen. Eine Auseinandersetzung mit der weiteren Argumentation der Ver- teidigung (Urk. 33 S. 7; Urk. 54 S. 12 ff.) und den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 43 S. 16 f.) ist obsolet. 3.1. Unter dem Titel Täuschung der Behörden wirft die Anklagebehörde der Beschuldigten Widerhandlungen gegen das AIG vor. Sie habe ab ihrer Einreise in die Schweiz am 24. August 2002 bis zum 30. September 2019 regelmässig unter Verwendung falscher Personalien die behördliche Erteilung und Verlängerung von erst F- und schliesslich B-Aufenthaltsbewilligungen erwirkt. Dabei habe sie den Schweizer Behörden ihre wahre Identität sowie die Tatsache verheimlicht, dass sie erst über eine italienische Aufenthaltsbewilligung und seit dem 21. Juli 2010 über die italienische Staatsbürgerschaft und einen entsprechenden Pass verfügt habe (Urk. 22 S. 2 f.). Gemäss Anklagesachverhalt und rechtskräftigem Einstellungsentscheid der Vor- instanz bemisst sich der zu beurteilende Tatzeitraum vom 12. Januar 2013 bis zum
30. September 2019 (Urk. 43 S. 24). 3.2. Beschuldigte und Verteidigung anerkennen diese Sachdarstellung (Urk. 2 F/A 65 und 70; Urk. 33 S. 3; Urk. 54 S. 3; Urk. 53 S. 3 f.). 3.3. Die Verteidigung hat im Hauptverfahren zusammengefasst argumentiert, das passive Festhalten an früheren Falschangaben sei der Beschuldigten nicht vorzu- werfen. Sodann habe sich die Beschuldigte durch die Verwendung falscher Perso- nalien und das Verschweigen ihrer italienischen Staatsbürgerschaft zwecks Erhalt respektive Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gar nicht
- 9 - besser gestellt: Sie hätte als italienische Staatsbürgerin auch unter ihren tatsäch- lichen Personalien in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Sodann habe sie aus einer Notstandssituation im Sinne von Art. 17 StGB heraus gehandelt: Sie sei in Italien von ihrem Ehemann misshandelt worden, weshalb sie in die Schweiz habe flüchten müssen. Da sie befürchtet habe, in der Schweiz unter ihrem richtigen Namen vom Ehemann gefunden zu werden, habe sie eine Aufenthalts- bewilligung unter falschen Personalien erhältlich machen müssen (Urk. 33 S. 3 f.). 3.4. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zusammengefasst erwogen, was folgt: Die Beschuldigte habe in den Jahren 2016 und 2017 bei ihren Anträgen um Verlängerung der F-Bewilligung, bei ihrem Antrag im Jahr 2018 um Erteilung der B-Bewilligung sowie bei ihrem Antrag im Jahr 2019 um Verlängerung der B- Bewilligung ihre italienische Nationalität verschwiegen. Ihre falschen Angaben respektive das Verschweigen der korrekten Umstände sei auch relevant für die Ausstellung respektive Verlängerung der Bewilligungen unter den konkreten Personalien gewesen. Dass die Beschuldigte allenfalls unter ihrem richtigen Namen und aufgrund ihrer italienischen Staatsbürgerschaft – ebenfalls – eine Auf- enthaltsbewilligung erhalten hätte, sei nicht massgeblich. Eine Notstandssituation, welche das Erschleichen einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertige, habe bei der Beschuldigten sodann nicht bestanden (Urk. 43 S. 5-12). 3.5. Zur Begründung der Berufung der Beschuldigten hat die Verteidigung an der Berufungsverhandlung, nebst den bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumen- ten (vgl. vorstehend Ziff. 3.3.), argumentiert, dass die Beschuldigte entgegen der Vorinstanz keine Pflicht gehabt habe, ihre Falschangaben bei den Behörden richtig zu stellen bzw. es habe sie keine Aufklärungspflicht getroffen. Ferner sei nicht zu fragen, ob die Bewilligung bei Offenlegung der ursprünglichen Falschangaben anders ausgestellt worden wäre, sondern einzig, ob bei Bekanntgabe der richtigen Angaben gar keine Bewilligung erteilt worden wäre (Urk. 54 S. 3 ff.). 3.6. Vorab hat die Beschuldigte im massgeblichen Zeitraum entgegen der Vertei- digung nicht einfach passiv an früheren, ihr infolge Verjährung nicht mehr vorwerf- baren Falschangaben festgehalten. Sie hat auch entgegen der Vorinstanz nicht ein- fach "Tatsachen und Umstände nicht dargelegt". Sie hat konkret und aktiv gelogen
- 10 - (vgl. Urk. 33 S. 7 unten), wenn sie in den Gesuchen vom 20. Januar 2016 (Urk. 8/3/63), vom 6. Januar 2017 (Urk. 8/3/125 f.), vom 6. Februar 2018 (Urk. 8/3/142 f.), vom 19. März 2018 (Urk. 8/3/146 f.) und vom 30. September 2019 (Urk. 8/3/272 ff.) [von der Vorinstanz alle falsch mit Urk. 8/4/X zitiert] nicht nur jeweils einen falschen Namen, sondern auch angab, über "keine Schriften" eines Heimatlandes zu verfügen, was aufgrund ihrer italienischen Staatsbürgerschaft mit entsprechendem Pass nachweislich und durch Beschuldigte und Verteidigung anerkanntermassen (Urk. 33 S. 3) falsch war. 3.7. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ferner die massgebliche bundesgerichtliche Rechtsprechung zitiert: Gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe bestraft, wer die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch (u.a.) die Erteilung einer Bewilligung für sich erschleicht. Nach der Rechtsprechung muss sich die falsche bzw. ausbleibende Instruktion der Behörde gemäss klarem Wortlaut des Gesetzes auf eine wesentliche Tatsache beziehen. Der objektive Tatbestand der Strafnorm ist nicht erfüllt, wenn die Falsch- oder Nichtangabe einen tatsächlichen Umstand betrifft, der ohne Relevanz für den Entscheid ist bzw. sein muss. Die Täuschung muss mithin dergestalt sein, dass ohne sie der entsprechende Entscheid – zu Recht – nicht oder nicht in dieser Form ergangen wäre. Ist die falsche oder unterbliebene Auskunft dagegen nicht geeig- net, die Behörde in ihrer Entscheidfindung zu beeinflussen bzw. darf sie sich davon nicht beeinflussen lassen, fehlt es am objektiven Erfordernis der Wesentlichkeit der (Nicht-) Angabe. Ob die Behörde diese de facto (zu Unrecht) für entscheidrelevant erachtet, spielt dagegen keine Rolle. Entscheidend ist mithin, dass die beteiligten Personen mit ihrem Verhalten die Bewilligungsbehörden täuschten, da diese in Kenntnis der wahren Gegebenheiten keine Bewilligung erteilen würden (Urteil des Bundesgerichts 6B_72/2015 E.2.2. vom 27. Mai 2015 mit Verweisen; 6B_833/2018 vom 11. Februar 2019 E.1.5.2.).
- 11 - 3.8. Mit der Vorinstanz und entgegen der Argumentation der Verteidigung ist unbeachtlich, ob der Beschuldigten allenfalls unter ihrem richtigen Namen und in behördlicher Kenntnis ihrer italienischen Staatsbürgerschaft eine Aufenthaltsbe- willigung ausgestellt worden wäre. Ferner ist entgegen der Argumentation der Ver- teidigung nicht entscheidend, dass die Beschuldigte keine Pflicht getroffen habe, die Behörden aufzuklären (vgl. Urk. 54 S. 4). Die Beschuldigte hat durch ihre Falschangaben erwirkt, dass über Jahre Bewilligungen für eine gar nicht existie- rende Person bzw. gemäss den Angaben der Beschuldigten für ihre Cousine (Urk. 53 S. 4), ausgestellt respektive verlängert wurden. Diese Entscheide wären im Sinne der zitierten Rechtsprechung nicht in dieser Form ergangen. Die Falsch- angaben der Beschuldigten waren für diese Entscheide nicht nur einfach relevant, sondern geradezu ausschlaggebend. Die Beschuldigte täuschte die Behörden mit Wissen und Willen. Damit hat sie den Tatbestand von Art. 118 Abs. 1 AIG objektiv und subjektiv erfüllt. 3.9. Die offensichtliche Schutzbehauptung, die Beschuldigte habe – während der gesamten Deliktsdauer – in einer Notstandssituation gehandelt, da sie sich in der Schweiz unter falschem Namen vor ihrem Ehemann habe verstecken und die gemeinsamen Kinder vor einer Rückschaffung nach Somalia habe schützen müssen, hat bereits die Vorinstanz mit zutreffender Begründung verworfen: Die Beschuldigte verwendete nach eigenen Angaben im Jahr 2002 nebst ihrem tatsächlichen Geburtsdatum nicht einen erfundenen Falsch-Namen, sondern den- jenigen einer Verwandten; die Namen der angeblich ebenfalls bedrohten Kinder änderte sie überhaupt nicht; bereits fünf Jahre nach der behaupteten Flucht vor ihrem Ehemann reiste sie bereits wieder zurück nach Italien. Wenn die Verteidigung geltend macht, dass sich die Beschuldigte stets in einer Gefahrensituation gesehen habe und daher jeweils nur unter falschem Namen nach Italien zurückgereist sei und damit ihre wahre Identität nicht preisgegeben habe (Urk. 54 S. 7), überzeugt dies nach dem Gesagten nicht. Dies alles macht eine Namensänderung zwecks Verstecken vor dem Ehemann höchst unglaubhaft. Den Falschnamen verwendete sie sodann bis ins Jahr 2019, also auch noch 17 Jahre nach der behaupteten Flucht vor dem Ehemann. Es ist auszuschliessen, dass die Beschuldigte sich auch noch zu diesem Zeitpunkt vor dem Ehemann respektive einer Wegnahme der – mittler-
- 12 - weile erwachsenen – Kinder durch diesen fürchtete. Die Beschuldigte sagte selber sinngemäss aus, sie habe sich bis 2007 vor dem Ehemann gefürchtet (Urk. 2 F/A 18). Weshalb die Beschuldigte auch nach diesem Zeitpunkt in der Schweiz an ihrer falschen Identität festhielt und diese auch im vorliegend noch interessierenden Zeitraum zwischen 2013 und 2019 gegenüber den Behörden aktiv verwendete, kann offen bleiben. Einen gesetzlichen Rechtfertigungsgrund vermag sie dafür jedenfalls nicht überzeugend darzutun.
E. 4 (…)
E. 5 (…)
E. 6 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
3. September 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden freigegeben und der Beschuldigten zurückgegeben: Mastercard Nr. 1 (Asservat Nr. A012'718'795) Maestro-Karte, UBI Banca Nr. 2 (Asservat Nr. A012'718'842) Smartphone Samsung, goldfarben (Asservat Nr. A012'718'886) Smartphone Samsung Galaxy, grün (Asservat Nr. A012'718'897) Der Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der nachgenannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.
E. 7 (…)
E. 8 (…)
E. 9 (…)
- 17 -
E. 10 (Mitteilungen)
E. 11 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
- 19 - Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Oktober 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Jacomet Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240007-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. V. Keller sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet Urteil vom 14. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Hinderung einer Amtshandlung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, Einzelgericht, vom 11. Januar 2023 (GG220006)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. Juli 2022 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 43 S. 24 ff.) "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB sowie der mehrfachen Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 lit. a AIG.
2. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfes der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 lit. a AIG im Zeitraum zwischen dem
24. August 2002 und 11. Januar 2013 zufolge Verjährung eingestellt.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tages-sätzen zu Fr. 40.00 (entsprechend CHF 1'600.00) sowie einer Busse von Fr. 400.00.
4. Der Vollzug der Geldstrafe gemäss Ziffer 3 wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 4 Tagen.
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. September 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden freigegeben und der Beschuldigten zurückgegeben: Mastercard Nr. 1 (Asservat Nr. A012'718'795) Maestro-Karte, UBI Banca Nr. 2 (Asservat Nr. A012'718'842) Smartphone Samsung, goldfarben (Asservat Nr. A012'718'886) Smartphone Samsung Galaxy, grün (Asservat Nr. A012'718'897) Der Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der nachgenannten Lagerbehörde abzuholen.
- 3 - Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernich- tet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. September 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Migrations- amt des Kantons Zürich zur weiteren Veranlassung übersandt: Italienischer Reisepass Nr. 3 (Asservat Nr. A012'718'546) Italienische Identitätskarte Nr. 4 (Asservat Nr. A012'718'568)
8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'000.00 Auslagen (Gutachten) Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren, Fr. 1'200.00 Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Beschluss vom 6. Dezember 2021 Fr. 7'500.00 Total Allfällige weitere Kosten vorbehalten. Die in Ziffer 8 genannten Kosten werden zu zwei Dritteln der Beschuldigten auferlegt und im Umfang von einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen.
9. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 4'000.00 für ihre an- waltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel)"
- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.)
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 54 S. 2 f.)
1. Es sei Frau A._____ in Aufhebung der Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils vom 11. Januar 2023 von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Es seien infolgedessen die Dispositivziffern 3-5 des vorinstanzlichen Urteils vom 11. Januar 2023 ersatzlos zu streichen. Auf die Verhängung einer Verbindungsbusse sei auch im Verurteilungsfalle zu verzichten.
3. Es seien in Abänderung der Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils vom
11. Januar 2023 die dort aufgeführten Gegenstände – auch im Verurteilungs- fall – an Frau A._____ herauszugeben.
4. Es seien die Kosten des Vor- und erstinstanzlichen Hauptverfahrens in Abän- derung von Dispositivziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils vom 11. Januar 2023 vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Für den Fall einer zweitinstanzlichen Verurteilung sei die Dispositivziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils vom 11. Januar 2023 dahingehend abzuändern, dass die Kosten des Gutachtens (Fr. 3'000.–) auf die Staatskasse genommen werden.
5. Es sei die Pauschalentschädigung von Frau A._____ in Abänderung der Dis- positivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils vom 11. Januar 2023 angemessen zu erhöhen.
6. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil vom 11. Januar 2023 zu bestätigen.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zulasten der Staatskasse.
- 5 -
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 48) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
11. Januar 2023 wurde die Beschuldigte A._____ – teilweise – anklagegemäss mehrerer Delikte schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse bestraft. Teilweise wurde das Verfahren eingestellt (Urk. 43 S. 24). Gegen diesen Entscheid liess die Beschuldigte durch ihren erbetenen Verteidiger mit Eingabe vom 23. Januar 2023 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 38). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 45). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 30. Januar 2024 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 48; Art. 400 Abs. 2
f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 45 und 48). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung sinngemäss beschränkt (Urk. 45; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 48).
2. Gemäss den Anträgen der Parteien (Urk. 54 S. 2 f.; Prot. II S. 5) sind im Berufungsverfahren nicht angefochten
- die vorinstanzliche Einstellung des Verfahrens betreffend einen Teil des Anklage- vorwurfs infolge Verjährung (Urteilsdispositiv-Ziff. 2) sowie
- die vorinstanzliche Regelung betreffend beschlagnahmte Gegenstände (Urteils- dispositiv-Ziff. 6).
- 6 - Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt
1. In der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 15. Juli 2022 wird der Beschul- digten unter dem Tatvorwurf der Hinderung einer Amtshandlung – nebst weiterem – vorgeworfen, sie habe sich am 12. Juni 2019 in B._____ als Beifahrerin aus einem Fahrzeug entfernt, um einer sich abzeichnenden Personenkontrolle der Polizei zu entgehen (Urk. 22 S. 3). Die Vorinstanz hat dazu – sinngemäss und zusammenge- fasst – erwogen, die Beschuldigte habe durch dieses Verhalten den massgeblichen Tatbestand von Art. 286 StGB nicht erfüllt (Urk. 43 S. 14 f.). Dabei hat es schon mangels Anfechtung seitens der Anklagebehörde sein Bewenden (Urk. 48; Art. 391 Abs. 2 StPO). 2.1. Weiter wirft die Anklagebehörde der Beschuldigten – ebenfalls unter dem Tat- vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung – vor, sie habe sich im Rahmen der
– dann doch erfolgten – Personenkontrolle einer Identitätsüberprüfung mittels Fingerabdruck-Scan körperlich widersetzt und dadurch deren erfolgreiche Durch- führung verhindert (Urk. 22 S. 3). 2.2. Beschuldigte und Verteidigung anerkennen diese Sachdarstellung (Urk. 2 F/A 54 und 58 [nicht wie die Vorinstanz zitiert: 68]; Urk. 33 S. 4 f.; Urk. 53 S. 3; Urk. 54 S. 9 ff.). 2.3. Die Verteidigung hat im Hauptverfahren und anlässlich der Berufungsver- handlung zusammengefasst argumentiert, die Polizei sei gar nicht zur Identitäts- prüfung mittels Fingerabdruck-Scan befugt gewesen: Erstens sei die Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt bereits als beschuldigte Person gemäss StPO betrachtet wor- den, weshalb eine erkennungsdienstliche Erfassung durch die Staatsanwaltschaft hätte angeordnet sein müssen. Die Beschuldigte habe deshalb nach Art. 260 Abs. 4 StPO das Recht gehabt, eine lediglich durch die Polizei angeordnete erken- nungsdienstliche Erfassung zu verweigern. Ferner habe die Beschuldigte sich mit ihrem italienischen Reisepass ausgewiesen, weshalb eine gemäss anwendbarem
- 7 - Recht dazu subsidiäre Identitätsfeststellung mittels erkennungsdienstlicher Mass- nahme nicht rechtmässig gewesen sei (Urk. 33 S. 6 f.; Urk. 54 S. 9 ff.). 2.4. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dazu erwogen, entgegen der Verteidigung seien die rapportierenden Polizeibeamten zum Zeitpunkt der Perso- nenkontrolle und des Versuchs einer Identitätsfeststellung mittels Fingerabdruck- Scan nicht davon ausgegangen, dass die Beschuldigte bereits eine Straftat began- gen habe; sie sei daher keine beschuldigte Person gemäss StPO gewesen. Der Fingerabdruck-Scan sei vielmehr daher versucht worden, weil die Beamten vermu- tet hätten, dass die Beschuldigte eine andere Identität aufweist, als durch sie mit ihrem italienischen Reisepass angegeben (Urk. 43 S. 14 f.). 2.5. Die Vorinstanz zitiert die Akten zur Frage, ob die Polizeibeamten beim Versuch, an der Beschuldigten einen Fingerabdruck-Scan durchzuführen, davon ausgingen, die Beschuldigte habe bereits eine Straftat begangen, selektiv und unvollständig: "Weder aus dem Verhaftsrapport vom 12. Juni 2019 noch aus der polizeilichen Einvernahme vom 13. Juni 2019" gehe Solches hervor (Urk. 43 S. 14). Tatsächlich führt der Verhaftsrapport aber als Verhaftgrund nicht nur Hinderung einer Amtshandlung, sondern auch Verdacht auf Ausweisfälschung und Wider- handlung gegen das AIG an (Urk. 7/1), ebenso der Polizeirapport vom Folgetag (Urk. 1). Nachdem die Beschuldigte sich mit ihrem italienischen Reisepass ausge- wiesen hatte, schöpften die Polizeibeamten somit den (Anfangs-)Verdacht, das Dokument sei (durch die Beschuldigte oder eine Drittperson) gefälscht. Die im folgenden geplante Identitätsüberprüfung mittels Fingerabdruck-Scan sollte mithin auch mit Bezug auf das vermutete Vorliegen einer Straftat (Fälschung von Aus- weisen; Verwendung eines gefälschten Ausweises; Art. 252 StGB) durchgeführt werden. Damit handelte es sich beim Fingerabdruck-Scan mit der Verteidigung um eine erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 Abs. 1 StPO; BSK StPO, BEYDOUN/SANTSCHI, Art. 260 N 13) einer beschuldigten Person gemäss Art. 111 Abs. 1 StPO (BSK StPO, ENGLER, Art. 111 N 2a mit Verweisen). Eine solche kann wohl grundsätzlich in dringenden Fällen auch die Polizei anordnen (Art. 260 Abs. 2 StPO); weigert sich die betroffene Person allerdings, hat die erkennungsdienstliche Erfassung durch die Staatsanwaltschaft angeordnet zu werden (Art. 260 Abs. 4
- 8 - StPO). Gemäss unbestrittenem Beweisresultat hat sich die Beschuldigte in der Tat einer polizeilichen erkennungsdienstlichen Erfassung verweigert. Dadurch hat sie jedoch – entgegen der Anklage und der Vorinstanz – den Tatbestand von Art. 286 StGB nicht erfüllt. Dies wäre erst der Fall gewesen, wenn die Beschuldigte nach Anordnung eines Fingerabdruck-Scans durch die Staatsanwaltschaft diesen ver- hindert oder behindert hätte. 2.6. Somit ist die Beschuldigte vom Tatvorwurf der Hinderung einer Amtshandlung freizusprechen. Eine Auseinandersetzung mit der weiteren Argumentation der Ver- teidigung (Urk. 33 S. 7; Urk. 54 S. 12 ff.) und den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 43 S. 16 f.) ist obsolet. 3.1. Unter dem Titel Täuschung der Behörden wirft die Anklagebehörde der Beschuldigten Widerhandlungen gegen das AIG vor. Sie habe ab ihrer Einreise in die Schweiz am 24. August 2002 bis zum 30. September 2019 regelmässig unter Verwendung falscher Personalien die behördliche Erteilung und Verlängerung von erst F- und schliesslich B-Aufenthaltsbewilligungen erwirkt. Dabei habe sie den Schweizer Behörden ihre wahre Identität sowie die Tatsache verheimlicht, dass sie erst über eine italienische Aufenthaltsbewilligung und seit dem 21. Juli 2010 über die italienische Staatsbürgerschaft und einen entsprechenden Pass verfügt habe (Urk. 22 S. 2 f.). Gemäss Anklagesachverhalt und rechtskräftigem Einstellungsentscheid der Vor- instanz bemisst sich der zu beurteilende Tatzeitraum vom 12. Januar 2013 bis zum
30. September 2019 (Urk. 43 S. 24). 3.2. Beschuldigte und Verteidigung anerkennen diese Sachdarstellung (Urk. 2 F/A 65 und 70; Urk. 33 S. 3; Urk. 54 S. 3; Urk. 53 S. 3 f.). 3.3. Die Verteidigung hat im Hauptverfahren zusammengefasst argumentiert, das passive Festhalten an früheren Falschangaben sei der Beschuldigten nicht vorzu- werfen. Sodann habe sich die Beschuldigte durch die Verwendung falscher Perso- nalien und das Verschweigen ihrer italienischen Staatsbürgerschaft zwecks Erhalt respektive Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gar nicht
- 9 - besser gestellt: Sie hätte als italienische Staatsbürgerin auch unter ihren tatsäch- lichen Personalien in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Sodann habe sie aus einer Notstandssituation im Sinne von Art. 17 StGB heraus gehandelt: Sie sei in Italien von ihrem Ehemann misshandelt worden, weshalb sie in die Schweiz habe flüchten müssen. Da sie befürchtet habe, in der Schweiz unter ihrem richtigen Namen vom Ehemann gefunden zu werden, habe sie eine Aufenthalts- bewilligung unter falschen Personalien erhältlich machen müssen (Urk. 33 S. 3 f.). 3.4. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zusammengefasst erwogen, was folgt: Die Beschuldigte habe in den Jahren 2016 und 2017 bei ihren Anträgen um Verlängerung der F-Bewilligung, bei ihrem Antrag im Jahr 2018 um Erteilung der B-Bewilligung sowie bei ihrem Antrag im Jahr 2019 um Verlängerung der B- Bewilligung ihre italienische Nationalität verschwiegen. Ihre falschen Angaben respektive das Verschweigen der korrekten Umstände sei auch relevant für die Ausstellung respektive Verlängerung der Bewilligungen unter den konkreten Personalien gewesen. Dass die Beschuldigte allenfalls unter ihrem richtigen Namen und aufgrund ihrer italienischen Staatsbürgerschaft – ebenfalls – eine Auf- enthaltsbewilligung erhalten hätte, sei nicht massgeblich. Eine Notstandssituation, welche das Erschleichen einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertige, habe bei der Beschuldigten sodann nicht bestanden (Urk. 43 S. 5-12). 3.5. Zur Begründung der Berufung der Beschuldigten hat die Verteidigung an der Berufungsverhandlung, nebst den bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumen- ten (vgl. vorstehend Ziff. 3.3.), argumentiert, dass die Beschuldigte entgegen der Vorinstanz keine Pflicht gehabt habe, ihre Falschangaben bei den Behörden richtig zu stellen bzw. es habe sie keine Aufklärungspflicht getroffen. Ferner sei nicht zu fragen, ob die Bewilligung bei Offenlegung der ursprünglichen Falschangaben anders ausgestellt worden wäre, sondern einzig, ob bei Bekanntgabe der richtigen Angaben gar keine Bewilligung erteilt worden wäre (Urk. 54 S. 3 ff.). 3.6. Vorab hat die Beschuldigte im massgeblichen Zeitraum entgegen der Vertei- digung nicht einfach passiv an früheren, ihr infolge Verjährung nicht mehr vorwerf- baren Falschangaben festgehalten. Sie hat auch entgegen der Vorinstanz nicht ein- fach "Tatsachen und Umstände nicht dargelegt". Sie hat konkret und aktiv gelogen
- 10 - (vgl. Urk. 33 S. 7 unten), wenn sie in den Gesuchen vom 20. Januar 2016 (Urk. 8/3/63), vom 6. Januar 2017 (Urk. 8/3/125 f.), vom 6. Februar 2018 (Urk. 8/3/142 f.), vom 19. März 2018 (Urk. 8/3/146 f.) und vom 30. September 2019 (Urk. 8/3/272 ff.) [von der Vorinstanz alle falsch mit Urk. 8/4/X zitiert] nicht nur jeweils einen falschen Namen, sondern auch angab, über "keine Schriften" eines Heimatlandes zu verfügen, was aufgrund ihrer italienischen Staatsbürgerschaft mit entsprechendem Pass nachweislich und durch Beschuldigte und Verteidigung anerkanntermassen (Urk. 33 S. 3) falsch war. 3.7. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ferner die massgebliche bundesgerichtliche Rechtsprechung zitiert: Gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe bestraft, wer die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch (u.a.) die Erteilung einer Bewilligung für sich erschleicht. Nach der Rechtsprechung muss sich die falsche bzw. ausbleibende Instruktion der Behörde gemäss klarem Wortlaut des Gesetzes auf eine wesentliche Tatsache beziehen. Der objektive Tatbestand der Strafnorm ist nicht erfüllt, wenn die Falsch- oder Nichtangabe einen tatsächlichen Umstand betrifft, der ohne Relevanz für den Entscheid ist bzw. sein muss. Die Täuschung muss mithin dergestalt sein, dass ohne sie der entsprechende Entscheid – zu Recht – nicht oder nicht in dieser Form ergangen wäre. Ist die falsche oder unterbliebene Auskunft dagegen nicht geeig- net, die Behörde in ihrer Entscheidfindung zu beeinflussen bzw. darf sie sich davon nicht beeinflussen lassen, fehlt es am objektiven Erfordernis der Wesentlichkeit der (Nicht-) Angabe. Ob die Behörde diese de facto (zu Unrecht) für entscheidrelevant erachtet, spielt dagegen keine Rolle. Entscheidend ist mithin, dass die beteiligten Personen mit ihrem Verhalten die Bewilligungsbehörden täuschten, da diese in Kenntnis der wahren Gegebenheiten keine Bewilligung erteilen würden (Urteil des Bundesgerichts 6B_72/2015 E.2.2. vom 27. Mai 2015 mit Verweisen; 6B_833/2018 vom 11. Februar 2019 E.1.5.2.).
- 11 - 3.8. Mit der Vorinstanz und entgegen der Argumentation der Verteidigung ist unbeachtlich, ob der Beschuldigten allenfalls unter ihrem richtigen Namen und in behördlicher Kenntnis ihrer italienischen Staatsbürgerschaft eine Aufenthaltsbe- willigung ausgestellt worden wäre. Ferner ist entgegen der Argumentation der Ver- teidigung nicht entscheidend, dass die Beschuldigte keine Pflicht getroffen habe, die Behörden aufzuklären (vgl. Urk. 54 S. 4). Die Beschuldigte hat durch ihre Falschangaben erwirkt, dass über Jahre Bewilligungen für eine gar nicht existie- rende Person bzw. gemäss den Angaben der Beschuldigten für ihre Cousine (Urk. 53 S. 4), ausgestellt respektive verlängert wurden. Diese Entscheide wären im Sinne der zitierten Rechtsprechung nicht in dieser Form ergangen. Die Falsch- angaben der Beschuldigten waren für diese Entscheide nicht nur einfach relevant, sondern geradezu ausschlaggebend. Die Beschuldigte täuschte die Behörden mit Wissen und Willen. Damit hat sie den Tatbestand von Art. 118 Abs. 1 AIG objektiv und subjektiv erfüllt. 3.9. Die offensichtliche Schutzbehauptung, die Beschuldigte habe – während der gesamten Deliktsdauer – in einer Notstandssituation gehandelt, da sie sich in der Schweiz unter falschem Namen vor ihrem Ehemann habe verstecken und die gemeinsamen Kinder vor einer Rückschaffung nach Somalia habe schützen müssen, hat bereits die Vorinstanz mit zutreffender Begründung verworfen: Die Beschuldigte verwendete nach eigenen Angaben im Jahr 2002 nebst ihrem tatsächlichen Geburtsdatum nicht einen erfundenen Falsch-Namen, sondern den- jenigen einer Verwandten; die Namen der angeblich ebenfalls bedrohten Kinder änderte sie überhaupt nicht; bereits fünf Jahre nach der behaupteten Flucht vor ihrem Ehemann reiste sie bereits wieder zurück nach Italien. Wenn die Verteidigung geltend macht, dass sich die Beschuldigte stets in einer Gefahrensituation gesehen habe und daher jeweils nur unter falschem Namen nach Italien zurückgereist sei und damit ihre wahre Identität nicht preisgegeben habe (Urk. 54 S. 7), überzeugt dies nach dem Gesagten nicht. Dies alles macht eine Namensänderung zwecks Verstecken vor dem Ehemann höchst unglaubhaft. Den Falschnamen verwendete sie sodann bis ins Jahr 2019, also auch noch 17 Jahre nach der behaupteten Flucht vor dem Ehemann. Es ist auszuschliessen, dass die Beschuldigte sich auch noch zu diesem Zeitpunkt vor dem Ehemann respektive einer Wegnahme der – mittler-
- 12 - weile erwachsenen – Kinder durch diesen fürchtete. Die Beschuldigte sagte selber sinngemäss aus, sie habe sich bis 2007 vor dem Ehemann gefürchtet (Urk. 2 F/A 18). Weshalb die Beschuldigte auch nach diesem Zeitpunkt in der Schweiz an ihrer falschen Identität festhielt und diese auch im vorliegend noch interessierenden Zeitraum zwischen 2013 und 2019 gegenüber den Behörden aktiv verwendete, kann offen bleiben. Einen gesetzlichen Rechtfertigungsgrund vermag sie dafür jedenfalls nicht überzeugend darzutun.
4. Somit ist der angefochtene, vorinstanzliche Schuldspruch der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. AIG in Abweisung der Berufung der Beschul- digten zu bestätigen. III. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz hat zu den Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung, dem anwendbaren Strafrahmen und der Strafart die notwendigen theoretischen Ausführungen gemacht, worauf verwiesen wird (Urk. 43 S. 16 ff.). 1.2. Für das – heute noch verbleibende – Delikt der Täuschung der Behörden hat die Vorinstanz eine Strafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe und Fr. 400.– Busse bemessen (Urk. 43 S. 18). Die Anklagebehörde beantragte – in zusätzlicher Ab- geltung der inkriminierten Hinderung einer Amtshandlung – eine Bestrafung mit 90 Tagessätzen Geldstrafe und einer Busse von Fr. 600.– (Urk. 43 S. 2). Die Verteidigung hat sich im Hauptverfahren nicht eventualiter zu einem Strafmass ge- äussert (Urk. 33). Im Berufungsverfahren äusserte sie sich gegen die Verhängung einer Verbindungsbusse (Urk. 45; Urk. 54 S. 14 f.). 1.3. Mit der Vorinstanz ist es vorliegend sachgerecht, die mehrfach erfolgten Ein- zeltaten bei der Strafzumessung zusammenzufassen und einheitlich zu beurteilen. Ebenfalls mit der Vorinstanz handelte die Beschuldigte wissentlich und willentlich. Ihre Beweggründe sind – entgegen der Vorinstanz – wohl bei der Frage der Erfül- lung des Tatbestandes, nicht jedoch bei der Strafzumessung "nicht beachtlich". Das genaue Motiv bleibt jedoch offen. Aufgrund der mehrfachen Tatbegehung über mehrere Jahre wiegt das Verschulden in der Tat nicht mehr leicht. Allerdings sind
- 13 - seit der letzten Tatbegehung fünf Jahre vergangen. Die Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe kann übernommen werden. 1.4. Zur Täterkomponente ist zum Werdegang und den persönlichen Verhältnis- sen bekannt, dass die Beschuldigte seit 2003 in der Schweiz lebt und zwei Söhne hat, mit welchen sie zusammen wohnt. Ihr älterer Sohn arbeitet. Sie selbst arbeitet in einem Vollzeitpensum im Spital und verdient etwas über Fr. 3'000.–. Sie zahlt gemeinsam mit ihren Söhnen, welche beide selbständig sind, die Miete und die Krankenkasse, wobei der Rest gespart wird. Die Beschuldigte hat weder Schulden noch Vermögen und ist geschieden. Zu ihrem Ex-Mann hat sie 2003 das letzte Mal Kontakt gehabt. Ihre Kinder haben ebenfalls keinen Kontakt zu ihm (Urk. 53 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wiegen strafzumessungsneutral, wie auch die Vor- strafenlosigkeit der Beschuldigten (Urk. 44). Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist die Beschuldigte nicht auf. Wohl ist sie zum äusseren Sachverhalt grundsätz- lich geständig, lässt jedoch nach wie vor behaupten, sich nicht strafbar gemacht zu haben. Das Nachtatverhalten wirkt sich daher höchstens marginal strafmindernd aus. Die Vorinstanz hat der Beschuldigten "infolge der längeren Dauer des Straf- verfahrens" eine Reduktion von einem vollen Drittel zugestanden (Urk. 43 S. 19). Selber hat sie dann zwischen Urteilsausfällung und Zustellung des begründeten Urteils nicht weniger als ein Jahr verstreichen lassen (Urk. 42/1), was aufgrund der Einfachheit des Falles nicht nachvollziehbar ist. Dabei handelt es sich um eine sehr erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 84 Abs. 4 StPO), was sich wiederum strafmindernd auszuwirken hat. Die nach der Bemessung der Tatkomponente auf 50 Tagessätze festgesetzte Geldstrafe ist daher in Nachachtung der Täterkomponente insgesamt um die Hälfte auf 25 Tagessätze zu reduzieren. 1.5. Die Vorinstanz setzte die Tagessatzhöhe aufgrund der finanziellen Verhält- nissen der Beschuldigten auf Fr. 40.– fest (Urk. 43 S. 19). Die Verteidigung oppo- nierte im Berufungsverfahren nicht dagegen (Urk. 54). Mangels gegenteiliger
- 14 - Angaben seitens der Beschuldigten rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe mit der Vorinstanz auf Fr. 40.– festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB).
2. Seit der letzten Tatbegehung sind fünf Jahre vergangen, in welchen sich die Beschuldigte wohl verhalten hat. Vor diesem Hintergrund kann von der Ausfällung einer Verbindungsbusse zwecks Warnwirkung abgesehen werden (Art. 42 Abs. 4 StGB), zumal die Beschuldigte die Verfahrenskosten sowie die Kosten ihrer Vertei- digung teilweise zu tragen hat.
3. Die vorinstanzliche Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB) unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) ist schon aus prozessualen Gründen zu bestätigen (Art. 391 Abs. 2 StPO). IV. Sicherstellung
1. Die Vorinstanz ordnete die Zustellung der italienischen Ausweispapiere an das Migrationsamt zur weiteren Verwendung an (Urk. 43 S. 25). Die Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung deren Herausgabe an die Beschuldigte mit der Begründung, dass sich den italienischen Ausweispapieren klar die Beschuldigte mit ihrer wahren Identität entnehmen lasse, weshalb die Papiere auch im Eigentum der Beschuldigten stünden und sie ihr auch im Verurtei- lungsfalle herauszugeben seien (Urk. 54 S. 15).
2. Vorliegend erscheint es sachgerecht, der Beschuldigten die italienischen Ausweispapiere herauszugeben, sind diese doch auf ihren richtigen Namen und ihre richtige Identität ausgestellt worden. V. Kosten
1. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Kostenfestsetzung (Disp.-Ziff. 8) beantragte die Verteidigung – wie bereits vor Vorinstanz –, dass die Kosten des morphologi- schen Gutachtens auch im Verurteilungsfalle auf die Staatskasse zu nehmen seien. So sei von Beginn weg klar und von der Beschuldigten eingestanden gewesen,
- 15 - dass die Personalien gemäss den italienischen Ausweispapieren die wahren Personalien der Beschuldigten gewesen seien. Damit sei die morphologische Begutachtung nicht notwendig gewesen (Urk. 54 S. 16). Entgegen der Argumentation der Verteidigung war nicht von Beginn weg klar, dass es sich bei der Person auf den italienischen Ausweispapieren tatsächlich um die Beschuldigte handelte. Im Rahmen der Voruntersuchung gelangte das Forensische Institut Zürich nämlich zum Schluss, dass die Person auf dem italienischen Pass nicht identisch sei mit der Beschuldigten (vgl. Urk. 6/1 S. 4). Die anschliessende Erstellung des morphologischen Gutachtens (Urk. 17/5), welches die Identität der Beschuldigten auf den italienischen Ausweispapieren bestätigte, war somit zu Gunsten der Beschuldigten. Auch konnte entgegen der Verteidigung nicht ohne Weiteres auf die Aussagen der Beschuldigten abgestellt werden, hatte sie doch in der Vergangenheit falsche Angaben über ihre wahre Identität gemacht. Nach dem Gesagten war das morphologische Gutachten notwendig und ist damit die Kosten- festsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 8) der Vorinstanz zu bestätigen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen.
3. Die Kosten des gesamten Verfahrens sind ausgangsgemäss zur Hälfte der Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 und 428 StPO).
4. Die erbetene Verteidigung hat vor Vorinstanz für die Untersuchung und das Hauptverfahren einen Aufwand von rund Fr. 11'500.– geltend gemacht (Urk. 34). Die Vorinstanz hat die Beschuldigte – bei einer Kostenauflage von 2/3 – mit Fr. 4'000.– entschädigt (Urk. 43 S. 25). Für das Berufungsverfahren macht die Ver- eidigung einen Aufwand von Fr. 3'847.50 geltend (Urk. 55). Davon ausgehend, dass die Beschuldigte heute ca. zur Hälfte anklagegemäss verurteilt wird, ist sie für die Untersuchung und das Hauptverfahren mit Fr. 6'000.– zu entschädigen. Im Berufungsverfahren unterliegt und obsiegt die einzig appellierende Beschuldigte mit ihren Anträgen je rund zur Hälfte. Daher ist sie für das Berufungsverfahren
- 16 - reduziert mit Fr. 1'750.– bzw. für das gesamte Verfahren mit total Fr. 7'750.–, aus der Gerichtskasse zu entschädigten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, Einzel- gericht, vom 11. Januar 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfes der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 lit. a AIG im Zeitraum zwischen dem 24. August 2002 und 11. Januar 2013 zufolge Verjährung eingestellt.
3. (…)
4. (…)
5. (…)
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
3. September 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden freigegeben und der Beschuldigten zurückgegeben: Mastercard Nr. 1 (Asservat Nr. A012'718'795) Maestro-Karte, UBI Banca Nr. 2 (Asservat Nr. A012'718'842) Smartphone Samsung, goldfarben (Asservat Nr. A012'718'886) Smartphone Samsung Galaxy, grün (Asservat Nr. A012'718'897) Der Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der nachgenannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren.
7. (…)
8. (…)
9. (…)
- 17 -
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Täuschung der Behör- den im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 lit. a AIG.
2. Vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB wird die Beschuldigte freigesprochen.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 40.– (entsprechend Fr. 1'000.–).
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. September 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin heraus- gegeben: Italienischer Reisepass Nr. 3 (Asservat Nr. A012'718'546) Italienische Identitätskarte Nr. 4 (Asservat Nr. A012'718'568) Wird innert 3 Monaten ab Eintritt der Rechtskraft von der Beschuldigten bei der Lagerbehörde kein entsprechendes Begehren gestellt, werden die Ausweispapiere dem Migrationsamt des Kantons Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
6. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Disp.-Ziff. 8) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
- 18 -
8. Die Kosten der Untersuchung, des Haupt- sowie des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichts- kasse genommen.
9. Der Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozes- sentschädigung von Fr. 7'750.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern (ver- sandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, gemäss Disp.-Ziff. 5 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Verteidigung gemäss Disp.-Ziff. 5 mit Hinweis betr. Fristenlauf.
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
- 19 - Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Oktober 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Jacomet Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.