Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 24. Mai 2023 meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte rechtzeitig die Berufung an (vgl. Prot. I S. 11; Urk. 45 f.). Mit Eingabe vom 10. Januar 2024 zog die Staatsanwalt- schaft ihre Berufung zurück (Urk. 56; vgl. auch Urk. 58). Der Beschuldigte liess hin- gegen nach Erhalt der begründeten Urteilsausfertigung mit Eingabe vom 29. Ja- nuar 2024 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen und die eingangs wieder- gegebenen Berufungsanträge stellen (Urk. 52/2; Urk. 54; Urk. 57/1).
E. 1.1 Die vorinstanzliche Regelung der entstandenen Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Dispositivziffern 8 - 10) wurde nicht angefochten (vgl. vorne Ziffer II.2.). Es ist demnach infolge Rechtskraft dieses Punk- tes nur noch über die Festsetzung und die Verlegung der Kosten des Berufungs- verfahrens zu befinden.
E. 1.2 Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, die ihr Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 1.3 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist aufgrund des einge- schränkten Verfahrensgegenstandes auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 StPO und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
E. 1.4 Der amtliche Verteidiger macht für seine Leistungen und Barauslagen im Be- rufungsverfahren insgesamt den Betrag von Fr. 2'818.95 geltend (Urk. 78). Die ver- langte Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung des Beschuldigten an- gemessen (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b - e und § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). Der amtliche Verteidiger ist daher mit Fr. 2'818.95 (inkl. Mehrwertsteuer von 8.1 %) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 19 -
E. 1.5 Obwohl die Staatsanwaltschaft ihre Berufung nach Erhalt der begründeten Ausfertigung des angefochtenen Urteils zurückgezogen hat, wird der Staat aufgrund des frühzeitigen Rückzuges für diesen Umstand nicht kostenpflichtig. Der Beschuldigte obsiegt derweil mit seinen Berufungsanträgen weitestgehend. Nachdem er sich mit der beantragten Strafhöhe indessen nicht vollumfänglich durchzusetzen vermag, rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsverfah- rens zu einem Drittel aufzuerlegen, während die restlichen beiden Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einst- weilen vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei jedoch die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Drittel vorzubehalten ist.
2. Genugtuung für ungerechtfertigte Haft
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 21. März 2024 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft und den beiden Privatklägern zugestellt, um zu erklären, ob eine Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschul- digten beantragt werde. Weiter wurden die genannten Parteien aufgefordert, sich dazu zu äussern, ob sie mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden sind, nachdem die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 5. März 2024 einen entsprechenden Antrag gestellt hatte (Urk. 62 f.). Mit Eingabe vom
25. März 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 65), was dem Beschuldigten und den Privatklägern zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 66). Auf entsprechende Nachfrage erklärte sich die Staatsanwaltschaft sodann mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfah- rens einverstanden (Urk. 67). Die Privatkläger liessen sich diesbezüglich nicht ver- nehmen.
E. 2.1 Der Beschuldigte verlangt im Berufungsverfahren die Zusprechung einer Genugtuung für die ungerechtfertigte (Über-)Haft. Zur Begründung führt er aus, dass der im vorliegenden Verfahren erstandene Freiheitsentzug von insgesamt 172 Tagen die auszufällende Strafe übersteige, weshalb er für den immateriellen Schaden, der ihm durch den übermässigen Freiheitsentzug entstanden sei, zu ent- schädigen sei. Seinen Anspruch stützt der Beschuldigte auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO und nicht auf Art. 431 Abs. 2 StPO (Urk. 57/1 S. 2; Urk. 70 S. 4).
E. 2.2 Wie vorstehend bereits dargelegt wurde, war dem Beschuldigten im Verlauf des vorliegenden Strafverfahrens die Freiheit im folgenden Umfang entzogen: Vorläufige Festnahme vom 28. August 2022 um 15:47 Uhr bis am
29. August 2022 um 12:56 Uhr, entsprechend 1 Tag (vgl. Urk. D1/16/1; Urk. D1/16/4 S. 3; vgl. auch Urk. D4/3 F/A 53); Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft vom 6. Dezember 2022 um 2:45 Uhr bis am 24. Mai 2023 um 16:15 Uhr, entsprechend 171 Tagen (vgl. Urk. D1/16/5; Urk. 45).
- 20 -
E. 2.3 Zunächst ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, auf welche Grundlage sich ein allfälliger Anspruch des Beschuldigten auf Zusprechung einer Genugtuung für den erstandenen Freiheitsentzug zu stützen vermag. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz hinsichtlich der Anspruchsgrundlage grundsätzlich zwischen rechtswidrigem und ungerechtfertigtem Freiheitsentzug unterscheidet, wobei ein rechtswidriger Freiheitsentzug vorliegend von keiner Seite zur Debatte steht, da ein solcher gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO nur dann gegeben ist, wenn im Zeitpunkt sei- ner Anordnung oder Verlängerung die materiellen und/oder formellen Vorausset- zungen nach Art. 196 ff. StPO nicht erfüllt waren (Urteile 6B_991/2023 vom 10. Juli 2024, E. 2.3.2, 6B_672/2021 vom 15. Mai 2023, E. 5.2.3 und 6B_1420/2022 vom
E. 2.4 Die beschuldigte Person hat sodann gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Zusprechung einer Genugtuung für den erstandenen Freiheitsentzug, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie einge- stellt wird. Der Anspruch besteht allein aufgrund der Tatsache, dass ein Freispruch bzw. eine Einstellungsverfügung ergeht und sich insofern im Nachhinein heraus- stellt, dass der Freiheitsentzug per se ungerechtfertigt war. Im Zeitpunkt seiner An- ordnung oder späteren Verlängerung waren jedoch die materiellen und formellen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO kann auch bei einem Teilfreispruch oder einer teilweisen Verfahrenseinstellung zur Anwendung gelan- gen, wobei dann zu prüfen ist, in welchem Umfang der beschuldigten Person eine Genugtuung zuzusprechen ist (Urteile 6B_991/2023 vom 10. Juli 2024, E. 2.3.2, 6B_433/2023 vom 25. März 2024, E. 1.1.2 und 6B_1420/2022 vom 10. März 2023, E. 2.3.2). Die beschuldigte Person hat schliesslich gestützt auf Art. 431 Abs. 2 StPO auch dann Anspruch auf Zusprechung einer Genugtuung, wenn ihr gegenüber Untersu- chungs- und/oder Sicherheitshaft angeordnet wurde und die zulässige Haftdauer überschritten ist, der übermässige Freiheitsentzug aber nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Art. 431 Abs. 2 StPO gewährleistet mithin den Anspruch auf Genugtuung bei sogenannter Über- haft, welche vorliegt, wenn die Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft zwar unter
- 21 - Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen angeordnet wurde, diese Haft aber länger dauert als die tatsächlich ausgefällte Sanktion. Bei Überhaft nach Art. 431 Abs. 2 StPO ist also nicht die Haft per se, sondern nur die Haftlänge ungerechtfertigt. Sie wird aber auch in diesem Fall erst im Nachhinein, das heisst nach Fällung des Urteils, übermässig und ist daher nicht rechtswidrig (vgl. BGE 141 IV 236, E. 3.2; vgl. auch Urteile 6B_991/2023 vom 10. Juli 2024, E. 2.3.1, 6B_433/2023 vom 25. März 2024, E. 1.1.2, 7B_190/2022 vom 23. Oktober 2023, E. 3.1.3 und 6B_1420/2022 vom 10. März 2023, E. 2.3.1). Die Ansprüche gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c und Art. 431 Abs. 2 StPO setzen jeweils die Anordnung der Haft unter Einhaltung der formellen und materiellen Vorgaben voraus. Die beiden Bestimmungen grenzen sich indes nach ihrem klaren Wortlaut durch den Verfahrensausgang ab. Während Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Geltung erlangt, wenn die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie ganz oder teilweise eingestellt wird, kommt Art. 431 Abs. 2 StPO immer im Zusammenhang mit einer ausgesprochenen Sanktion zur Anwen- dung, welche durch die diesbezüglich erstandene Haft überschritten wird (vgl. Ur- teile 6B_433/2023 vom 25. März 2024, E. 1.1.1, 6B_820/2018 vom 17. September 2019, E. 2.2 und 6B_375/2018 vom 12. August 2019, E. 2.4 [nicht publ. in: BGE 145 IV 359]).
E. 2.5 Hinsichtlich der Frage, ob in casu Art. 429 Abs. 1 lit. c oder Art. 431 Abs. 2 StPO zur Geltung gelangt, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit dem vorinstanzlichen Urteil von den Vorwürfen des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und des geringfügigen Diebstahls freigespro- chen wurde (Dossiers 1-3; Urk. 54 S. 29, Dispositivziffer 2). Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft hat der Beschuldigte im Zusammenhang mit den vorgenannten Vorwürfen, von denen er freigesprochen wurde, erstanden. Verurteilt wurde er demgegenüber wegen der unter Dossier 4 angeklagten Taten, wofür er zweitin- stanzlich mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen ist. Da infolge des teilweisen Freispruches die erstandene Haft mithin per se als unge- rechtfertigt erscheint, fällt die Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in Betracht, auf welche Anspruchsgrundlage sich auch die Verteidigung beruft (Urk. 70 S. 4).
- 22 - Bei Konstellationen, in denen die beschuldigte Person – wie vorliegend – nur teil- weise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie nur teilweise eingestellt wird, ist sodann dem Zusammenspiel von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO mit Art. 51 StGB, nach welcher Bestimmung erstandene Haft in erster Linie auf eine auszufällende Strafe anzurechnen ist, Rechnung zu tragen. Dabei ist es für die Haftanrechnung angesichts des Grundsatzes der Subsidiarität der wirtschaftlichen Entschädigung nicht wesentlich, ob die der (teilweisen) Verurteilung zu Grunde liegenden Taten ebenfalls Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft hätten rechtfertigen können. Eine Haftanrechnung setzt lediglich voraus, dass einer von mehreren Tatvorwürfen bzw. eines von mehreren Strafverfahren zu einer Verurteilung führt, wobei die An- rechnung sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Freiheits- oder Geldstrafen erfolgen kann. Erst wenn eine solche Anrechnung der erstandenen Haft im Sinne eines Realersatzes nicht mehr erfolgen kann, stellt sich die Frage einer finanziellen Entschädigung des Beschuldigten, welcher gegebenenfalls in Kauf zu nehmen hat, dass eine an sich grundsätzlich in Betracht fallende Entschädigung wegen der Haft- anrechnung entfällt (vgl. Urteil 6B_558/2013 vom 13. Dezember 2013, E. 1.5 f.; vgl. auch Urteile 6B_273/2021 vom 25. August 2022, E. 1.3.1 und 6B_909/2019 vom
9. Juni 2020, E. 2.1). In Kongruenz mit der zu Art. 51 StGB ergangenen Rechtspre- chung stellt denn auch Art. 431 Abs. 2 StPO explizit die Grundregel auf, dass erlit- tene Überhaft nur dann zu entschädigen ist, wenn sie nicht angerechnet werden kann, was für Anwendungsfälle gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO gleichermassen zu gelten hat (vgl. Urteil 6B_558/2013 vom 13. Dezember 2013, E. 1.5 f.; vgl. auch Urteile 6B_991/2023 vom 10. Juli 2024, E. 2.3.1, 6B_138/2024 vom 1. Mai 2024, E. 5.3 und 6B_433/2023 vom 25. März 2024, E. 1.1.2).
E. 2.6 Der Beschuldigte hat sich der rechtswidrigen Einreise und der Verwendung eines gefälschten Ausweises schuldig gemacht, wofür er zweitinstanzlich mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu sanktionieren ist. In Umsetzung der vorstehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat ungeachtet dessen, dass die Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Zusammenhang mit Tatvorwürfen er- standen wurde, von welchen der Beschuldigte freigesprochen wurde, primär die Anrechnung des Freiheitsentzuges auf die auszufällende Strafe zu erfolgen. Soweit die erstandene Haft infolge des teilweisen Freispruches jedoch die mit dem vorlie-
- 23 - genden Urteil auszufällende Sanktion überschreitet, liegt eine Konstellation ge- mäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO vor, so dass der Beschuldigte für die übermässige Haft von 52 Tagen angemessen zu entschädigen ist.
E. 2.7 Das Bundesgericht erachtet im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung im Regelfall einen Betrag von Fr. 200.– pro Tag als angemessen. Bei längerer (Über-) Haft (im Bereich von mehreren Monaten) ist der Tagessatz grundsätzlich zu senken, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt. Der Tagessatz ist indes nur ein Kriterium für die Ermittlung der Grössenordnung der Entschädigung. In ei- nem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichti- gen wie namentlich die Auswirkungen der ungerechtfertigten Haft auf das Privat-, das Sozial- und das Berufsleben der beschuldigten Person sowie die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten (vgl. BGE 149 IV 289, E. 2.1.2; 146 IV 231, E. 2.3.2; 143 IV 339, E. 3.1).
E. 2.8 Der Beschuldigte beantragt in diesem Zusammenhang, ihm sei für die un- gerechtfertigte Haft eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag zuzusprechen (vgl. Urk. 57/1 S. 2; Urk. 70 S. 4). Der Beschuldigte war im Rahmen des vorliegenden Verfahrens während 172 Tagen inhaftiert, wovon 52 Tage übermässig waren. Auf- grund der relativ kurzen Dauer dieses ungerechtfertigten Freiheitsentzuges kann mit der Verteidigung festgehalten werden, dass insofern der Regelsatz von Fr. 200.– zur Anwendung gelangt, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die einen tieferen oder höheren Betrag nahelegen (vgl. Urk. 70 S. 4). Dafür spricht auch, dass die Vorwürfe, welche zur Anordnung der Untersuchungs- und Sicher- heitshaft führten, nicht unerheblich waren und dem Beschuldigten die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB drohte. Zu den Auswirkungen der übermässigen Haft auf das Privatleben des Be- schuldigten ist sodann festzuhalten, dass er während der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens in Frankreich eine Lebenspartnerin mit fran- zösischer Staatsangehörigkeit hatte, welche offenbar ein Kind von ihm erwartete. In Frankreich lebt sodann ein Kind des Beschuldigten, welches im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils anderthalb Jahre alt war (Urk. 37 S. 11; vgl. auch Urk. 70 S. 4). Der Verteidigung ist diesbezüglich zwar zuzustimmen, dass das strenge Re-
- 24 - gime der Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft dem Beschuldigten die Aufrechter- haltung des Kontakts zu diesen Personen massiv erschwerte, wenn nicht gar ver- unmöglichte (Urk. 70 S. 4 f.), was für den Beschuldigten angesichts der engen ver- wandtschaftlichen Bindungen sicherlich eine erhebliche seelische Unbill bedeutete. Dennoch ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte alleine in die Schweiz reiste, um hierzulande ein Asylgesuch zu stellen, während er die vorgenannten Be- zugspersonen in Frankreich zurückliess. Dass diese ihm zu einem späteren Zeit- punkt in die Schweiz hätten nachfolgen sollen, liess er nicht vorbringen, was den Schluss nahelegt, dass der Beschuldigte durch die übermässige Haft nicht aus ei- nem intakten sozialen Umfeld gerissen wurde. Hinsichtlich der beruflichen Situation des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er in Frankreich zwar einer Erwerbs- tätigkeit nachging (Urk. D4/3 F/A 2, 8, 18, 36 f.), diese aber vorgängig zu seiner Reise in die Schweiz aufgab. So sagte er anlässlich seiner polizeilichen Einver- nahme vom 29. August 2022 aus, dass er unter anderem deshalb in die Schweiz gekommen sei, um sich hier eine neue Arbeit zu suchen, sobald er die erforderliche Bewilligung dafür erhalten hätte (Urk. D4/3 F/A 37), was impliziert, dass er seine frühere Arbeitsstelle nicht infolge der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft verlor.
E. 2.9 Nach dem Erwogenen erscheint es angemessen, den massgeblichen Ta- gessatz auf Fr. 120.– festzulegen, woraus für die ungerechtfertigte Haft eine Ge- nugtuung von insgesamt Fr. 6'240.– resultiert (52 Tage x Fr. 120.–).
E. 2.10 Der Beschuldigte beantragt, die ihm zuzusprechende Genugtuung für die ungerechtfertigte Haft sei zum gesetzlichen Zinssatz von 5 % seit mittlerem Verfall zu verzinsen (Urk. 57/1 S. 2; Urk. 70 S. 5). Da sich allerdings erst aufgrund der Strafzumessung mit diesem Urteil ergibt, dass und in welchem Umfang dem Be- schuldigten eine Genugtuung für ungerechtfertigte (Über-) Haft zusteht, ist mangels vorgängiger Fälligkeit des Genugtuungsbetrages kein Zins zuzusprechen. Es wird beschlossen:
E. 3 Konkrete Strafzumessung
E. 3.1 Verwendung eines gefälschten Ausweises
E. 3.1.1 Tatkomponente
a) Gestützt auf das Geständnis des Beschuldigten und das damit übereinstim- mende Beweisergebnis ist anklagegemäss erstellt, dass er sich am 28. August 2022
- 9 - bei zwei Gelegenheiten mit einer gefälschten belgischen Identitätskarte, lautend auf seinen Namen, auswies: Ein erstes Mal anlässlich einer Fahrausweiskontrolle im Zug und ein weiteres Mal gegenüber einer Polizeipatrouille, die ihn einer Personen- kontrolle unterzog (Urk. D4/1+2; Urk. D4/3 F/A 2 ff.; Urk. D4/6; Urk. 23 S. 3 f.; Urk. 54 S. 16 f.).
b) Die Vorinstanz hielt betreffend die objektive Tatschwere dieser Delinquenz fest, dass der Beschuldigte keine besonderen Anstalten getroffen habe, um die Fäl- schung der vorgewiesenen Identitätskarte zu verschleiern (Urk. 54 S. 20). Dieser Erwägung kann nicht gefolgt werden, soweit das Verhalten des Beschuldigten an- lässlich der polizeilichen Personenkontrolle in Frage steht. So ergibt sich aus dem Polizeirapport vom 19. September 2022, dass der Beschuldigte den ausgerückten Polizeibeamten zugleich ein Foto seines algerischen Reisepasses zeigte, welches auf seinem Mobiltelefon gespeichert war (Urk. D4/2 S. 2). Da die relevanten Per- sonenangaben im Pass mit denjenigen auf der belgischen Identitätskarte überein- stimmten (vgl. Urk. D4/3 F/A 3), liegt der Schluss nahe, dass er die ausgerückten Polizeibeamten durch das Vorweisen eines Fotos seines algerischen Reisepasses von der Echtheit der Identitätskarte überzeugen wollte. Damit ist dem Beschuldig- ten aber durchaus ein täuschendes Verhalten zur Last zu legen, welches über den blossen Gebrauch des gefälschten Ausweisdokumentes hinausgeht, wobei aber relativierend immerhin anzumerken ist, dass er nicht besonders raffiniert vorging und ihm die Täuschung betreffend seine belgische Staatsangehörigkeit denn auch nicht gelang, da die ausgerückten Polizeibeamten nämlich Zweifel an den Angaben des Beschuldigten hegten und eine Überprüfung der belgischen Identitätskarte auf ihre Echtheit hin veranlassten (vgl. Urk. D4/2 S. 2; Urk. D4/5). Dass dieses Aus- weisdokument tatsächlich gefälscht war, räumte der Beschuldigte mithin nicht schon im Rahmen der Personenkontrolle ein, wie es die Erwägungen der Vorin- stanz insinuieren (Urk. 54 S. 20), sondern erst auf Vorhalt des Ergebnisses der Un- tersuchungen des kriminaltechnischen Dienstes anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 29. August 2022 (Urk. D4/3 F/A 2 ff.; Urk. D4/6; vgl. dazu hinten Zif- fer III.3.3.3.).
- 10 - Verschuldensmindernd fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die belgische Iden- titätskarte nicht selbst gefälscht hatte, sondern in … [Stadt in Frankreich] gegen ein Entgelt von EUR 400.– hatte anfertigen lassen (Urk. D4/3 F/A 11 ff.). Leicht ver- schuldensmindernd ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das ge- fälschte Ausweisdokument lediglich bei zwei Gelegenheiten gegenüber wenigen Personen vorwies. Mit Bezug auf die erste Tat anlässlich einer Fahrausweiskon- trolle im Zug ist der Verteidigung sodann zuzustimmen, wenn sie festhält, dass der Beschuldigte mit der gefälschten Identitätskarte über eine Tatsache (belgische Staatsangehörigkeit) habe täuschen wollen, welche für die Fahrausweiskontrolle im Grunde gar nicht wesentlich gewesen sei. Für die Ausstellung einer Rechnung wegen der Zugreise ohne gültigen Fahrausweis seien vielmehr die übrigen Perso- nenangaben relevant gewesen, welche auf der belgischen Identitätskarte korrekt ausgewiesen gewesen seien (Urk. 70 S. 2). Auch dies wirkt sich leicht verschul- densmindernd aus, so dass nach dem Erwogenen die objektive Tatschwere als noch leicht zu gewichten ist.
c) Zur subjektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte und durch das Vorzeigen einer gefälschten belgischen Identitätskarte in erster Linie verschleiern bzw. darüber täuschen wollte, dass er als algerischer Staatsangehöriger ohne gültige Reisepapiere – und damit zwangsläufig auch ohne das erforderliche Visum – unrechtmässig in die Schweiz eingereist war (Urk. 54 S. 20 f.). Darüber hinaus bezweckte er mit seinem Handeln, sich das Reisen und das persönliche Fortkommen hierzulande zu erleichtern. Diese Beweggründe sind aus Sicht des Beschuldigten nachvollziehbar, vermögen aber sein Verschulden nicht zu relativieren. Was die Verteidigung sodann in subjektiver Hinsicht vorbringt, ist bei der Bemessung der Strafe für die rechtswidrige Einreise (vgl. hinten Ziffer III.3.2.1.c) zu berücksichtigen.
d) Insgesamt ist hinsichtlich der Verwendung eines gefälschten Ausweises mit- hin von einem noch leichten Verschulden auszugehen, wofür eine Einsatzstrafe von 120 Tagen angemessen erscheint. Die von der Vorinstanz festgesetzte Ein- satzstrafe erscheint demgegenüber – im Einklang mit der Verteidigung (vgl. Urk. 54 S. 21; Urk. 70 S. 2) – vor dem Hintergrund der gesamten Tatumstände zu hoch.
- 11 -
E. 3.1.2 Sanktionsart
a) Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminali- tät die Geldstrafe als Regelsanktion vorgesehen (vgl. Art. 34 StGB). Wenn sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt und beide Strafar- ten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist dem Verhältnismäs- sigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe grundsätzlich die Priorität einzuräumen (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 217, E. 3.3.3; Urteil 6B_1153/2021 vom 29. März 2023, E. 2.3.3). Bei Einzelstrafen im Bereich bis zu 6 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen Geldstrafe kann das Gericht dann auf eine Freiheitsstrafe erken- nen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe ist zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB).
b) Für die verschuldensangemessene Strafhöhe von 120 Tagen kommt die Ausfällung sowohl einer Freiheits- als auch einer Geldstrafe in Betracht. Die Vor- instanz erkannte auf eine Freiheitsstrafe und begründete ihre Wahl der Sanktions- art insbesondere damit, dass der Aufenthaltsstatus des Beschuldigten unsicher und seine finanziellen Verhältnisse unklar seien (Urk. 54 S. 22 f.). Dies wurde vom Beschuldigten nicht kritisiert (Urk. 56/1 S. 2; vgl. bereits Urk. 37 S. 1). Trotzdem besteht vorliegend kein Anlass, von der Geldstrafe als Regelsanktion abzuweichen und für die Verwendung eines gefälschten Ausweises eine Freiheitsstrafe zu ver- hängen. So ist zunächst hervorzuheben, dass es sich beim Beschuldigten um ei- nen Ersttäter handelt, der in Frankreich einer Erwerbstätigkeit nachging, bis er am
26. August 2022 in die Schweiz reiste (Urk. 55; Urk. D4/3 F/A 2, 8, 18, 36 f.). Es ist zwar zu berücksichtigen, dass er gegenüber der Polizei angab, über kein Geld zu verfügen, da ihm dieses unmittelbar nach seiner Ankunft in C._____ gestohlen worden sei (vgl. Urk. D4/3 F/A 26, 28). Sodann trifft es zu, dass der Beschuldigte während seines folgenden hiesigen Aufenthaltes zunächst aufgrund seines aus- länderrechtlichen Status als Asylsuchender und später wegen seiner Inhaftierung nicht arbeiten durfte resp. konnte und unklar ist, ob er derzeit wieder ein Erwerbs- einkommen erzielt. Schliesslich steht fest, dass der Beschuldigte die Schweiz im
- 12 - Juni 2023 verlassen hat und sein aktueller Aufenthaltsort unbekannt ist (Urk. 62; vgl. auch Urk. 59). Allfällige Bedenken hinsichtlich der Vollziehbarkeit einer Gelds- trafe sind jedoch von vornherein obsolet, wenn – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (vgl. hinten Ziffer III.5.) – der Beschuldigte die auszufällende Sanktion bereits vollständig durch Freiheitsentzug erstanden hat und somit gar nie eine Konstella- tion eintreten wird, in welcher er die Geldstrafe bezahlen müsste.
c) Nach dem Erwogenen ist für die Verwendung eines gefälschten Ausweises mithin eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen auszufällen.
E. 3.2 Rechtswidrige Einreise
E. 3.2.1 Tatkomponente
a) Gestützt auf das Geständnis des Beschuldigten und das damit übereinstim- mende Beweisergebnis ist anklagegemäss erstellt, dass dieser am 26. August 2022 über eine nicht näher bekannte Grenzstelle bei C._____ in die Schweiz ein- reiste, obwohl er weder im Besitz von gültigen Ausweispapieren war noch über ein Visum verfügte, was angesichts seiner algerischen Staatsangehörigkeit für eine rechtskonforme Einreise in die Schweiz jedoch erforderlich gewesen wäre (Urk. D4/1+2; Urk. D4/3 F/A 22 ff.; Urk. 23 S. 3 f.; Urk. 54 S. 16 f.).
b) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte ohne Not illegal von Frankreich aus mit dem Zug nach C._____ reiste (Urk. D4/3 F/A 22, 24, 38 ff.) und sich dabei gezieltermassen die Tatsache zunutze machte, dass die Schweiz weitestgehend darauf verzichtet, ihre Staatsgrenze ständig zu kontrollieren und zu schützen. Verschuldensmindernd ist dabei aller- dings zu gewichten, dass der Beschuldigte bei seiner Einreise keine besonderen Massnahmen traf, um einer allfälligen Kontrolle zu entgehen. Das objektive Tat- verschulden erscheint vor diesem Hintergrund durchaus leicht.
c) Hinsichtlich der subjektiven Schwere der verübten Tat ist in Betracht zu zie- hen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Anlässlich seiner polizeili- chen Einvernahme erklärte er zwar wiederholt, er habe nicht gewusst, dass er für eine legale Einreise in die Schweiz über gültige Reisepapiere (anerkanntes Aus-
- 13 - weisdokument und Visum) hätte verfügen müssen (Urk. D4/3 F/A 33, 42, 49). Die- ser Einwand vermag jedoch nicht zu überzeugen, zumal der Beschuldigte ausge- bildeter Anwalt ist (vgl. Urk. D4/3 F/A 33, 47, 49) und es selbst ungeachtet seines Bildungshintergrundes allgemein bekannt ist, dass für Grenzübertritte im europäi- schen Raum grundsätzlich gültige Reisedokumente erforderlich sind. Sodann ist in Erinnerung zu rufen, dass sich der Beschuldigte anlässlich seiner Fahrausweiskon- trolle im Zug und auch gegenüber einer Polizeipatrouille, welche ihn einer Perso- nenkontrolle unterzog, mit einer (gefälschten) belgischen Identitätskarte auswies, was den Schluss nahelegt, dass er von den für algerische Staatsangehörige gel- tenden Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Schweiz wusste, sich aber erhoffte, durch das Vorweisen dieser Identitätskarte als Staatsangehöriger eines Schengen-Staates durchzugehen, so dass für die Überprüfung seiner rechtmässi- gen Einreise bzw. seines rechtmässigen Aufenthaltes keine weiteren Ausweisdo- kumente und insbesondere kein Visum verlangt werden würden. Im Übrigen ist in subjektiver Hinsicht dem Umstand leicht relativierend Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom
29. August 2022 aussagte, er habe beabsichtigt, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen (Urk. D4/3 F/A 23 f., 29, 31 f., 47, 53), was ihm nicht widerlegt werden kann, zumal er sich nach seiner Einreise in die Schweiz zum Durchgangsheim in … [Orts- chaft in der Schweiz] begab, dort aber sogleich von der Polizei kontrolliert und auf den Polizeiposten verbracht wurde.
d) Aufgrund dieser Gesamtumstände ist hinsichtlich der rechtswidrigen Einreise des Beschuldigten in die Schweiz von einem leichten Verschulden auszugehen, wo- für bei isolierter Betrachtung eine (hypothetische) Einzelstrafe von 45 Tagen ange- messen erscheint.
E. 3.2.2 Sanktionsart
a) Unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen (Ziffer III.3.1.2.) drängt sich auch für die Widerhandlung gegen das Migrationsrecht im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG die Ausfällung einer Geldstrafe auf, denn auch diesbezüglich steht der
- 14 - Anwendung der milderen Sanktion weder aus verschuldens- noch aus vollzugstech- nischen Gründen etwas entgegen.
b) Diese Beurteilung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes mit der EU-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Par- laments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsan- gehöriger; ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98 ff.) vereinbar, sofern die ent- sprechende Sanktion das Verfahren zur Rückführung der betreffenden Person mit illegalem Aufenthalt nicht erschwert (BGE 145 IV 197, E. 1.4.3; 143 IV 249, E. 1.9; Urteil 6B_1464/2020 vom 3. November 2021, E. 1.2.1 mit Hinweisen). Da der Be- schuldigte die Schweiz im Juni 2023 verlassen hat (Urk. 62; vgl. auch Urk. 59), ist kein Rückführungsverfahren pendent, welches durch den allfälligen Vollzug der Geldstrafe beeinträchtigt werden könnte. Sodann ist an dieser Stelle bereits vor- wegzunehmen, dass der Beschuldigte die Geldstrafe nie zu bezahlen haben wird, da sie durch die erstandene Haft als vollständig geleistet gilt (vgl. hinten Ziffer III.5.). Folglich ist der Beschuldigte für die rechtswidrige Einreise in die Schweiz – isoliert betrachtet – mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu sanktionieren.
E. 3.2.3 Bildung einer Gesamtstrafe Da für sämtliche Normverstösse gleichartige Strafen auszufällen sind, ist in Anwen- dung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, wozu die vorstehend festgesetzte Einsatzstrafe betreffend die Verwendung eines gefälschten Ausweises für das weitere zu sanktionierende Delikt der illegalen Einreise um 30 Tagessätze zu erhöhen ist. Nach Beurteilung der Tatkomponente resultiert somit als Gesamtstrafe eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen.
E. 3.3 Täterkomponente
E. 3.3.1 Über die persönlichen Verhältnisse des aktuell 31-jährigen Beschuldigten ist lediglich bekannt, dass er in Algerien geboren wurde und dort eine Ausbildung zum Anwalt absolvierte (vgl. Urk. D4/3 F/A 33, 47, 49). Mitte Oktober 2021 migrierte er über den Seeweg nach Frankreich, wo er sich anschliessend in der Ortschaft …
- 15 - aufhielt und einer Erwerbstätigkeit nachging, wobei nicht bekannt ist, in welchem Bereich er arbeitete (Urk. D4/3 F/A 2, 5 f., 8 ff., 18, 36 f.). Am 26. August 2022 reiste der Beschuldigte über eine nicht näher bekannte Grenzstelle bei C._____ mit der Absicht in die Schweiz ein, hierzulande ein Asylgesuch zu stellen (Urk. D4/3 F/A 22 ff., 29, 31 f., 47, 53), was er in der Folge auch tat (vgl. Urk. D1/14/1-3). Es ist zwar nicht aktenkundig, wie das Asylverfahren ausging, doch kann der Schluss gezogen werden, dass das Gesuch des Beschuldigten abgewiesen wurde, da er gemäss den Ausführungen seiner Verteidigung die Schweiz im Juni 2023 "pflichtgemäss" ver- lassen hat (Urk. 62; vgl. auch Urk. 59). Wo sich der Beschuldigte derzeit aufhält und wie seine persönlichen Verhältnisse aussehen, ist nicht bekannt. Während der Un- tersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens hatte er nach Angaben seiner Verteidigung in Frankreich eine Lebenspartnerin mit französischer Staatsan- gehörigkeit, welche ein Kind von ihm erwartete. In Frankreich lebt sodann ein Kind des Beschuldigten, welches im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils anderthalb Jahre alt war (Urk. 37 S. 11; vgl. auch Urk. 70 S. 4). Aus diesem Werdegang erge- ben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
E. 3.3.2 Der Beschuldigte hat – soweit aktenkundig – bis anhin keine Vorstrafen er- wirkt (Urk. 55), was neutral zu werten ist.
E. 3.3.3 Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme vom 29. August 2022 auf entsprechenden Vorhalt von Anfang an einräumte, dass die belgische Identitätskarte, welche er tags zuvor vorgewiesen hatte, gefälscht gewesen sei (Urk. D4/3 F/A 2 ff.; vgl. auch Urk. 37 S. 2, 10). Obwohl dann auch die Untersuchungen des kriminaltechnischen Diens- tes der Polizei ergeben hatten, dass es sich beim sichergestellten Ausweisdoku- ment um eine Totalfälschung handelte (Urk. D4/6), erleichterte der Beschuldigte durch sein frühes Zugeständnis die weitere Untersuchung und trug zu einer zügigen Erledigung dieses Anklagevorwurfs bei, was strafmindernd zu gewichten ist. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Einver- nahme vom 29. August 2022 von sich aus erwähnte, dass er die gefälschte Identi- tätskarte auch bei einer Fahrausweiskontrolle im Zug vorgewiesen hatte, was ihm ohne seine Zugabe nicht hätte nachgewiesen werden können.
- 16 - Der Beschuldigte zeigte sich schliesslich dahingehend geständig, wann und unter welchen Umständen er in die Schweiz eingereist war, wobei die Beweislage aller- dings auch mit Bezug auf diesen Tatvorwurf erdrückend dar, nachdem er im Durch- gangsheim von einer Polizeipatrouille angetroffen worden war und keine gültigen Reisepapiere vorweisen konnte. Hinzu kommt diesbezüglich, dass er in der Unter- suchung den subjektiven Sachverhalt in Abrede stellte und geltend machte, er sei sich der Strafbarkeit seines Verhaltens nicht bewusst gewesen (Urk. D4/3 F/A 33, 42, 49). Dass er den Vorwurf der rechtswidrigen Einreise anlässlich der Hauptver- handlung letztlich doch pauschal anerkannte (Urk. 37 S. 2 und S. 10), vermag unter diesen Umständen keine weitere Strafreduktion zu rechtfertigen.
E. 3.3.4 Dass der Beschuldigte während der strafprozessualen Haft ein tadelloses Verhalten gegenüber seinen Mithäftlingen und dem Gefängnispersonal zeigte, darf schliesslich von ihm erwartet werden (vgl. Urteile 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021, E. 2.3.6, 6B_397/2018 vom 5. Oktober 2018, E. 1.3 und 6B_291/2017 vom
16. Januar 2018, E. 2.2.4) und ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 70 S. 3) nicht strafmindernd zu gewichten.
E. 3.3.5 Insgesamt führt die Täterkomponente nach dem Gesagten zu einer Strafre- duktion im Umfang von rund 20 Prozent, womit für die zu sanktionierenden Delikte eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen resultiert.
E. 3.4 Tagessatzhöhe Für die Verwendung eines gefälschten Ausweises und die rechtswidrige Einreise in die Schweiz ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu sank- tionieren. Da er aufgrund seines ausländerrechtlichen Status als Asylsuchender hierzulande keiner Erwerbstätigkeit nachgehen durfte resp. konnte und im Übrigen nicht bekannt ist, welches Einkommen er seit seiner Ausreise aus der Schweiz er- zielt, ist der Tagessatz der Geldstrafe innerhalb des gesetzlichen Regelmasses auf das Minimum von Fr. 30.– festzusetzen, zumal davon auszugehen ist, dass der Be- schuldigte in seinem Heimatland zumindest in gewissem Umfang auch für den Un- terhalt seiner minderjährigen Kinder aufzukommen hat.
- 17 -
E. 3.5 Anrechnung der erstandenen Haft Im Verlauf dieses Strafverfahrens war dem Beschuldigten im folgenden Umfang die Freiheit entzogen: Vorläufige Festnahme vom 28. August 2022 um 15:47 Uhr bis am
29. August 2022 um 12:56 Uhr, entsprechend 1 Tag (vgl. Urk. D1/16/1; Urk. D1/16/4 S. 3; vgl. auch Urk. D4/3 F/A 53; METTLER/SPICHTIN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Auf- lage, N 35 zu Art. 51 StGB); Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft vom 6. Dezember 2022 um 2:45 Uhr bis am 24. Mai 2023 um 16:15 Uhr, entsprechend 171 Tagen (vgl. Urk. D1/16/5; Urk. 45). Diese erstandene Haft von insgesamt 172 Tagen ist dem Beschuldigten auf die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB; vgl. dazu auch hinten Ziffer IV.2.5.).
E. 4 Vollzug Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges werden im angefochtenen Urteil korrekt dargelegt (Urk. 54 S. 23 f.) und brauchen daher im Berufungsverfahren nicht wiederholt zu werden. Die Vorinstanz hat zutreffend er- kannt, dass die objektiven Voraussetzungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt sind (Urk. 54 S. 24), woran nichts ändert, wenn der Beschuldigte in zweiter Instanz mit einer Geldstrafe anstatt einer Freiheitsstrafe sanktioniert wird. Es sind sodann in subjektiver Hinsicht keine Umstände ersichtlich, welche die Vermutung einer günstigen Prognose umzustossen vermögen, nachdem es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt, gegen welchen aktuell keine weiteren Strafverfahren hängig sind (vgl. Urk. 55). Der Vollzug der Geldstrafe ist daher aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. Einem anderslautenden Entscheid würde in casu ohnehin das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO entgegenstehen.
- 18 -
E. 5 Fazit Der Beschuldigte ist demnach in zweiter Instanz mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. Diese Geldstrafe hat indessen aufgrund der bereits erstandenen Haft von insgesamt 172 Tagen als vollständig geleistet zu gelten. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen
E. 10 März 2023, E. 2.3.2).
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelge- richt, vom 24. Mai 2023 mit Ausnahme der Dispositivziffern 3 (Strafe) und 4 (Strafvollzug) in Rechtskraft erwachsen ist. - 25 -
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu Fr. 30.–, welche aufgrund der erstandenen Haft von 172 Tagen als vollständig geleistet gilt.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Die weiteren Kosten für die amtliche Verteidigung betragen Fr. 2'818.95.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Um- fang von einem Drittel vorbehalten
- Dem Beschuldigten wird für die ungerechtfertigte Haft von 52 Tagen eine Genugtuung von Fr. 6'240.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl - 26 - die Privatkläger 1 und 2 das Staatssekretariat für Migration (SEM) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. April 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Boese - 27 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240005-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter Dr. iur. Bez- govsek und Oberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 15. April 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Erstberufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom
24. Mai 2023 (GG230017)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. März 2023 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 23). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verwendung gefälschter Ausweise im Sinne von Art. 252 Abs. 3 StGB (Dossier-Nr. 4) sowie der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG (Dossier-Nr. 4).
2. Vom Vorwurf des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB (Dossier-Nr. 1), des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier-Nr. 1), des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier-Nr. 2) sowie des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB (Dossier- Nr. 3) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 171 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
6. Die folgenden, von der Kantonspolizei Zürich (act. D1 6/6) sichergestellten und bei der Asservaten-Triage lagernde Gegenstände werden freigegeben und an den Beschuldigten herausgegeben: Turnschuhe (Asservat-Nr. A016'841'364) Mobiltelefon «real Me» inkl. Hülle (Asservat-Nr. A016'843'064)
- 3 - Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegen- stände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der nachgenannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, sind sie durch die Lagerbehörde zu vernichten.
7. Die folgenden, von der Kantonspolizei Zürich (act. D1 6/6) sichergestellten und bei der Asservaten-Triage lagernde Gegenstände werden freigegeben und an den Privatkläger B._____ herausgegeben: 2 Pullover H&M Grinch (Asservat-Nr. A016'842'710) Ca. 5 kg Schokolade Lindt, (Asservat-Nr. A016'843'735) karierter Mantel (Asservat-Nr. A016'842'721) Dem Privatkläger B._____ wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Entscheids angesetzt, um den herauszugebenden Ge- genstand selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage die- ses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmel- dung, bei der nachgenannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, sind sie durch die Lagerbehörde zu vernichten.
8. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 11'581.– (inklusive Mehrwertsteuer und Baraus- lagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 589.50 Auslagen (Gutachten) Fr. 750.00 Gebühr Entsiegelungsverfahren GT220011-F Fr. 11'581.00 Entschädigung des amtlichen Verteidigers
- 4 - Verlangt keine der Parteien ein Begründung, ermässigt sich die Entscheidge- bühr um einen Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu einem Drittel (1/3) auferlegt. Die übrigen Kosten (2/3) sowie diejenigen der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 56/1 S. 2)
1. Das Urteil der Vorinstanz sei hinsichtlich der Dispositivziffer 3 aufzuhe- ben und der Berufungskläger mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen zu bestrafen, wobei festzustellen sei, dass diese durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bereits vollständig erstanden ist.
2. Dem Berufungskläger sei für die ungerechtfertigte Haft eine Haftent- schädigung von Fr. 200.– pro Tag, zuzüglich Zins zu 5 % seit mittlerem Verfalltag, zuzusprechen.
3. Im Übrigen sei festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in Rechts- kraft erwachsen ist.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich jener der amtli- chen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 65; Urk. 74) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 24. Mai 2023 meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte rechtzeitig die Berufung an (vgl. Prot. I S. 11; Urk. 45 f.). Mit Eingabe vom 10. Januar 2024 zog die Staatsanwalt- schaft ihre Berufung zurück (Urk. 56; vgl. auch Urk. 58). Der Beschuldigte liess hin- gegen nach Erhalt der begründeten Urteilsausfertigung mit Eingabe vom 29. Ja- nuar 2024 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen und die eingangs wieder- gegebenen Berufungsanträge stellen (Urk. 52/2; Urk. 54; Urk. 57/1).
2. Mit Präsidialverfügung vom 21. März 2024 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft und den beiden Privatklägern zugestellt, um zu erklären, ob eine Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschul- digten beantragt werde. Weiter wurden die genannten Parteien aufgefordert, sich dazu zu äussern, ob sie mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden sind, nachdem die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 5. März 2024 einen entsprechenden Antrag gestellt hatte (Urk. 62 f.). Mit Eingabe vom
25. März 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 65), was dem Beschuldigten und den Privatklägern zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 66). Auf entsprechende Nachfrage erklärte sich die Staatsanwaltschaft sodann mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfah- rens einverstanden (Urk. 67). Die Privatkläger liessen sich diesbezüglich nicht ver- nehmen.
3. Am 16. Mai 2024 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens beschlossen und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die in seiner Berufungserklärung gestellten Anträge zu begründen (Urk. 68). Dieser Aufforderung kam der Beschuldigte mit Eingabe vom 7. Juni 2024 fristge- recht nach (Urk. 70). Die Berufungsbegründung wurde der Staatsanwaltschaft so- wie der Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 13. Juni 2024 zugestellt, unter An-
- 6 - setzung einer Frist zur Einreichung der Berufungsantwort bzw. freigestellten Stel- lungnahme (Urk. 72). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 17. Juni 2024 auf eine Berufungsantwort und ersuchte um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 74). Die Vorinstanz erklärte derweil ihren Verzicht auf eine Vernehm- lassung (Urk. 75). Nachdem der Beschuldigte darüber in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 76/1), erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales
1. Am 1. Januar 2024 sind die infolge einer Teilrevision der Strafprozessordnung geänderten Bestimmungen in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO (unver- ändert belassen) werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Da der an- gefochtene Entscheid am 24. Mai 2023 und damit vor Inkrafttreten der Teilrevision erging, richtet sich das vorliegende Berufungsverfahren nach der bisherigen Straf- prozessordnung.
2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des an- gefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil mithin nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei sind allerdings weitere, nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils miteinzubeziehen, wenn eine enge Konnexität zu den angefochtenen Punkten besteht (Urteil 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019, E. 2.3). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil nur teilweise in Bezug auf die aus- gefällte Strafe (Dispositivziffer 3) an. Obwohl die Gewährung des bedingten Straf- vollzuges (Dispositivziffer 4) von der Berufung des Beschuldigten nicht unmittelbar betroffen ist, hat dieser Punkt aufgrund des engen untrennbaren Zusammenhanges mit der Strafzumessung als mitangefochten zu gelten. Alle weiteren Punkte blieben dagegen definitiv unangefochten. Entsprechend ist vorab mittels Beschluss festzu-
- 7 - stellen, dass das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Dispositivziffern 3 und 4 in Rechtskraft erwachsen ist. Die Strafe und deren Vollzug sind demgegenüber im folgenden umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). III. Strafe
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten hinsichtlich der Anklagevorwürfe gemäss Dossier 4 der Verwendung eines gefälschten Ausweises im Sinne von Art. 252 Abs. 3 StGB und der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Mona- ten, unter Anrechnung der erstandenen Haft (Urk. 54 S. 29). 1.2. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren, er sei lediglich mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen zu bestrafen, wobei festzustellen sei, dass diese durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bereits vollständig erstanden sei (Urk. 57/1 S. 2). 1.3. Nachdem die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt hat (Urk. 65; Urk. 74), ist bei der nachfolgenden Überprüfung der ausgefällten Sanktion das Verschlechterungs- verbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO), so dass eine strengere Bestrafung durch das Berufungsgericht von vornherein ausgeschlossen ist.
2. Rechtliche Grundlagen / Strafrahmen 2.1. Die rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung mit der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente werden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen in sinngemässer Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann (Urk. 54 S. 18 f.). Im Übrigen hat das Bundesgericht die entsprechenden Grundlagen wiederholt dargelegt (vgl. BGE 144 IV 313, E. 1.2; 141 IV 61, E. 6.1.1; 136 IV 55, E. 5.4 ff.).
- 8 - 2.2. Mit Bezug auf das Vorgehen bei der Bildung der Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist in Ergänzung der Er- wägungen im vorinstanzlichen Urteil festzuhalten, dass in einem ersten Schritt der ordentliche Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen ist und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindern- den Umstände innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen ist (BGE 144 IV 313, E. 1.1.2; 144 IV 217, E. 3.5.1; 142 IV 265, E. 2.4). Sodann sind für die weiteren Delikte (hypothetische) Einzelstrafen unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatumstände innerhalb des Strafrahmens des jeweiligen Straftat- bestandes – und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung – fest- zusetzen (BGE 142 IV 265, E. 2.4.3). Stehen die Einzelstrafen für sämtliche Norm- verstösse fest und sind diese – zumindest teilweise – gleicher Art, hat das Gericht in einem letzten Schritt in Anwendung des Asperationsprinzips die Gesamtstrafe zu bilden. Ausgangspunkt ist dabei die Einsatzstrafe des schwersten Deliktes, welche um die Strafen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen ist (vgl. statt vieler anschaulich Urteil 6B_196/2021 vom 25. April 2022, E. 5.4.3). 2.3. Die Vorinstanz hat den ordentlichen Strafrahmen ausgehend vom Tatbe- stand der Verwendung gefälschter Ausweise im Sinne von Art. 252 Abs. 3 StGB als dem schwereren zu beurteilenden Delikt korrekt mit drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe abgesteckt und festgehalten, dass keine ausser- gewöhnlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorlie- gen, die ein Verlassen dieses Strafrahmens rechtfertigen würden (Urk. 54 S. 19 f.). Der massgebliche Strafrahmen für die rechtswidrige Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG reicht sodann von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe.
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Verwendung eines gefälschten Ausweises 3.1.1. Tatkomponente
a) Gestützt auf das Geständnis des Beschuldigten und das damit übereinstim- mende Beweisergebnis ist anklagegemäss erstellt, dass er sich am 28. August 2022
- 9 - bei zwei Gelegenheiten mit einer gefälschten belgischen Identitätskarte, lautend auf seinen Namen, auswies: Ein erstes Mal anlässlich einer Fahrausweiskontrolle im Zug und ein weiteres Mal gegenüber einer Polizeipatrouille, die ihn einer Personen- kontrolle unterzog (Urk. D4/1+2; Urk. D4/3 F/A 2 ff.; Urk. D4/6; Urk. 23 S. 3 f.; Urk. 54 S. 16 f.).
b) Die Vorinstanz hielt betreffend die objektive Tatschwere dieser Delinquenz fest, dass der Beschuldigte keine besonderen Anstalten getroffen habe, um die Fäl- schung der vorgewiesenen Identitätskarte zu verschleiern (Urk. 54 S. 20). Dieser Erwägung kann nicht gefolgt werden, soweit das Verhalten des Beschuldigten an- lässlich der polizeilichen Personenkontrolle in Frage steht. So ergibt sich aus dem Polizeirapport vom 19. September 2022, dass der Beschuldigte den ausgerückten Polizeibeamten zugleich ein Foto seines algerischen Reisepasses zeigte, welches auf seinem Mobiltelefon gespeichert war (Urk. D4/2 S. 2). Da die relevanten Per- sonenangaben im Pass mit denjenigen auf der belgischen Identitätskarte überein- stimmten (vgl. Urk. D4/3 F/A 3), liegt der Schluss nahe, dass er die ausgerückten Polizeibeamten durch das Vorweisen eines Fotos seines algerischen Reisepasses von der Echtheit der Identitätskarte überzeugen wollte. Damit ist dem Beschuldig- ten aber durchaus ein täuschendes Verhalten zur Last zu legen, welches über den blossen Gebrauch des gefälschten Ausweisdokumentes hinausgeht, wobei aber relativierend immerhin anzumerken ist, dass er nicht besonders raffiniert vorging und ihm die Täuschung betreffend seine belgische Staatsangehörigkeit denn auch nicht gelang, da die ausgerückten Polizeibeamten nämlich Zweifel an den Angaben des Beschuldigten hegten und eine Überprüfung der belgischen Identitätskarte auf ihre Echtheit hin veranlassten (vgl. Urk. D4/2 S. 2; Urk. D4/5). Dass dieses Aus- weisdokument tatsächlich gefälscht war, räumte der Beschuldigte mithin nicht schon im Rahmen der Personenkontrolle ein, wie es die Erwägungen der Vorin- stanz insinuieren (Urk. 54 S. 20), sondern erst auf Vorhalt des Ergebnisses der Un- tersuchungen des kriminaltechnischen Dienstes anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 29. August 2022 (Urk. D4/3 F/A 2 ff.; Urk. D4/6; vgl. dazu hinten Zif- fer III.3.3.3.).
- 10 - Verschuldensmindernd fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die belgische Iden- titätskarte nicht selbst gefälscht hatte, sondern in … [Stadt in Frankreich] gegen ein Entgelt von EUR 400.– hatte anfertigen lassen (Urk. D4/3 F/A 11 ff.). Leicht ver- schuldensmindernd ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das ge- fälschte Ausweisdokument lediglich bei zwei Gelegenheiten gegenüber wenigen Personen vorwies. Mit Bezug auf die erste Tat anlässlich einer Fahrausweiskon- trolle im Zug ist der Verteidigung sodann zuzustimmen, wenn sie festhält, dass der Beschuldigte mit der gefälschten Identitätskarte über eine Tatsache (belgische Staatsangehörigkeit) habe täuschen wollen, welche für die Fahrausweiskontrolle im Grunde gar nicht wesentlich gewesen sei. Für die Ausstellung einer Rechnung wegen der Zugreise ohne gültigen Fahrausweis seien vielmehr die übrigen Perso- nenangaben relevant gewesen, welche auf der belgischen Identitätskarte korrekt ausgewiesen gewesen seien (Urk. 70 S. 2). Auch dies wirkt sich leicht verschul- densmindernd aus, so dass nach dem Erwogenen die objektive Tatschwere als noch leicht zu gewichten ist.
c) Zur subjektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte und durch das Vorzeigen einer gefälschten belgischen Identitätskarte in erster Linie verschleiern bzw. darüber täuschen wollte, dass er als algerischer Staatsangehöriger ohne gültige Reisepapiere – und damit zwangsläufig auch ohne das erforderliche Visum – unrechtmässig in die Schweiz eingereist war (Urk. 54 S. 20 f.). Darüber hinaus bezweckte er mit seinem Handeln, sich das Reisen und das persönliche Fortkommen hierzulande zu erleichtern. Diese Beweggründe sind aus Sicht des Beschuldigten nachvollziehbar, vermögen aber sein Verschulden nicht zu relativieren. Was die Verteidigung sodann in subjektiver Hinsicht vorbringt, ist bei der Bemessung der Strafe für die rechtswidrige Einreise (vgl. hinten Ziffer III.3.2.1.c) zu berücksichtigen.
d) Insgesamt ist hinsichtlich der Verwendung eines gefälschten Ausweises mit- hin von einem noch leichten Verschulden auszugehen, wofür eine Einsatzstrafe von 120 Tagen angemessen erscheint. Die von der Vorinstanz festgesetzte Ein- satzstrafe erscheint demgegenüber – im Einklang mit der Verteidigung (vgl. Urk. 54 S. 21; Urk. 70 S. 2) – vor dem Hintergrund der gesamten Tatumstände zu hoch.
- 11 - 3.1.2. Sanktionsart
a) Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminali- tät die Geldstrafe als Regelsanktion vorgesehen (vgl. Art. 34 StGB). Wenn sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt und beide Strafar- ten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist dem Verhältnismäs- sigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe grundsätzlich die Priorität einzuräumen (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 217, E. 3.3.3; Urteil 6B_1153/2021 vom 29. März 2023, E. 2.3.3). Bei Einzelstrafen im Bereich bis zu 6 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen Geldstrafe kann das Gericht dann auf eine Freiheitsstrafe erken- nen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe ist zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB).
b) Für die verschuldensangemessene Strafhöhe von 120 Tagen kommt die Ausfällung sowohl einer Freiheits- als auch einer Geldstrafe in Betracht. Die Vor- instanz erkannte auf eine Freiheitsstrafe und begründete ihre Wahl der Sanktions- art insbesondere damit, dass der Aufenthaltsstatus des Beschuldigten unsicher und seine finanziellen Verhältnisse unklar seien (Urk. 54 S. 22 f.). Dies wurde vom Beschuldigten nicht kritisiert (Urk. 56/1 S. 2; vgl. bereits Urk. 37 S. 1). Trotzdem besteht vorliegend kein Anlass, von der Geldstrafe als Regelsanktion abzuweichen und für die Verwendung eines gefälschten Ausweises eine Freiheitsstrafe zu ver- hängen. So ist zunächst hervorzuheben, dass es sich beim Beschuldigten um ei- nen Ersttäter handelt, der in Frankreich einer Erwerbstätigkeit nachging, bis er am
26. August 2022 in die Schweiz reiste (Urk. 55; Urk. D4/3 F/A 2, 8, 18, 36 f.). Es ist zwar zu berücksichtigen, dass er gegenüber der Polizei angab, über kein Geld zu verfügen, da ihm dieses unmittelbar nach seiner Ankunft in C._____ gestohlen worden sei (vgl. Urk. D4/3 F/A 26, 28). Sodann trifft es zu, dass der Beschuldigte während seines folgenden hiesigen Aufenthaltes zunächst aufgrund seines aus- länderrechtlichen Status als Asylsuchender und später wegen seiner Inhaftierung nicht arbeiten durfte resp. konnte und unklar ist, ob er derzeit wieder ein Erwerbs- einkommen erzielt. Schliesslich steht fest, dass der Beschuldigte die Schweiz im
- 12 - Juni 2023 verlassen hat und sein aktueller Aufenthaltsort unbekannt ist (Urk. 62; vgl. auch Urk. 59). Allfällige Bedenken hinsichtlich der Vollziehbarkeit einer Gelds- trafe sind jedoch von vornherein obsolet, wenn – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (vgl. hinten Ziffer III.5.) – der Beschuldigte die auszufällende Sanktion bereits vollständig durch Freiheitsentzug erstanden hat und somit gar nie eine Konstella- tion eintreten wird, in welcher er die Geldstrafe bezahlen müsste.
c) Nach dem Erwogenen ist für die Verwendung eines gefälschten Ausweises mithin eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen auszufällen. 3.2. Rechtswidrige Einreise 3.2.1. Tatkomponente
a) Gestützt auf das Geständnis des Beschuldigten und das damit übereinstim- mende Beweisergebnis ist anklagegemäss erstellt, dass dieser am 26. August 2022 über eine nicht näher bekannte Grenzstelle bei C._____ in die Schweiz ein- reiste, obwohl er weder im Besitz von gültigen Ausweispapieren war noch über ein Visum verfügte, was angesichts seiner algerischen Staatsangehörigkeit für eine rechtskonforme Einreise in die Schweiz jedoch erforderlich gewesen wäre (Urk. D4/1+2; Urk. D4/3 F/A 22 ff.; Urk. 23 S. 3 f.; Urk. 54 S. 16 f.).
b) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte ohne Not illegal von Frankreich aus mit dem Zug nach C._____ reiste (Urk. D4/3 F/A 22, 24, 38 ff.) und sich dabei gezieltermassen die Tatsache zunutze machte, dass die Schweiz weitestgehend darauf verzichtet, ihre Staatsgrenze ständig zu kontrollieren und zu schützen. Verschuldensmindernd ist dabei aller- dings zu gewichten, dass der Beschuldigte bei seiner Einreise keine besonderen Massnahmen traf, um einer allfälligen Kontrolle zu entgehen. Das objektive Tat- verschulden erscheint vor diesem Hintergrund durchaus leicht.
c) Hinsichtlich der subjektiven Schwere der verübten Tat ist in Betracht zu zie- hen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Anlässlich seiner polizeili- chen Einvernahme erklärte er zwar wiederholt, er habe nicht gewusst, dass er für eine legale Einreise in die Schweiz über gültige Reisepapiere (anerkanntes Aus-
- 13 - weisdokument und Visum) hätte verfügen müssen (Urk. D4/3 F/A 33, 42, 49). Die- ser Einwand vermag jedoch nicht zu überzeugen, zumal der Beschuldigte ausge- bildeter Anwalt ist (vgl. Urk. D4/3 F/A 33, 47, 49) und es selbst ungeachtet seines Bildungshintergrundes allgemein bekannt ist, dass für Grenzübertritte im europäi- schen Raum grundsätzlich gültige Reisedokumente erforderlich sind. Sodann ist in Erinnerung zu rufen, dass sich der Beschuldigte anlässlich seiner Fahrausweiskon- trolle im Zug und auch gegenüber einer Polizeipatrouille, welche ihn einer Perso- nenkontrolle unterzog, mit einer (gefälschten) belgischen Identitätskarte auswies, was den Schluss nahelegt, dass er von den für algerische Staatsangehörige gel- tenden Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Schweiz wusste, sich aber erhoffte, durch das Vorweisen dieser Identitätskarte als Staatsangehöriger eines Schengen-Staates durchzugehen, so dass für die Überprüfung seiner rechtmässi- gen Einreise bzw. seines rechtmässigen Aufenthaltes keine weiteren Ausweisdo- kumente und insbesondere kein Visum verlangt werden würden. Im Übrigen ist in subjektiver Hinsicht dem Umstand leicht relativierend Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom
29. August 2022 aussagte, er habe beabsichtigt, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen (Urk. D4/3 F/A 23 f., 29, 31 f., 47, 53), was ihm nicht widerlegt werden kann, zumal er sich nach seiner Einreise in die Schweiz zum Durchgangsheim in … [Orts- chaft in der Schweiz] begab, dort aber sogleich von der Polizei kontrolliert und auf den Polizeiposten verbracht wurde.
d) Aufgrund dieser Gesamtumstände ist hinsichtlich der rechtswidrigen Einreise des Beschuldigten in die Schweiz von einem leichten Verschulden auszugehen, wo- für bei isolierter Betrachtung eine (hypothetische) Einzelstrafe von 45 Tagen ange- messen erscheint. 3.2.2. Sanktionsart
a) Unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen (Ziffer III.3.1.2.) drängt sich auch für die Widerhandlung gegen das Migrationsrecht im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG die Ausfällung einer Geldstrafe auf, denn auch diesbezüglich steht der
- 14 - Anwendung der milderen Sanktion weder aus verschuldens- noch aus vollzugstech- nischen Gründen etwas entgegen.
b) Diese Beurteilung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes mit der EU-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Par- laments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsan- gehöriger; ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98 ff.) vereinbar, sofern die ent- sprechende Sanktion das Verfahren zur Rückführung der betreffenden Person mit illegalem Aufenthalt nicht erschwert (BGE 145 IV 197, E. 1.4.3; 143 IV 249, E. 1.9; Urteil 6B_1464/2020 vom 3. November 2021, E. 1.2.1 mit Hinweisen). Da der Be- schuldigte die Schweiz im Juni 2023 verlassen hat (Urk. 62; vgl. auch Urk. 59), ist kein Rückführungsverfahren pendent, welches durch den allfälligen Vollzug der Geldstrafe beeinträchtigt werden könnte. Sodann ist an dieser Stelle bereits vor- wegzunehmen, dass der Beschuldigte die Geldstrafe nie zu bezahlen haben wird, da sie durch die erstandene Haft als vollständig geleistet gilt (vgl. hinten Ziffer III.5.). Folglich ist der Beschuldigte für die rechtswidrige Einreise in die Schweiz – isoliert betrachtet – mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu sanktionieren. 3.2.3. Bildung einer Gesamtstrafe Da für sämtliche Normverstösse gleichartige Strafen auszufällen sind, ist in Anwen- dung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, wozu die vorstehend festgesetzte Einsatzstrafe betreffend die Verwendung eines gefälschten Ausweises für das weitere zu sanktionierende Delikt der illegalen Einreise um 30 Tagessätze zu erhöhen ist. Nach Beurteilung der Tatkomponente resultiert somit als Gesamtstrafe eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen. 3.3. Täterkomponente 3.3.1. Über die persönlichen Verhältnisse des aktuell 31-jährigen Beschuldigten ist lediglich bekannt, dass er in Algerien geboren wurde und dort eine Ausbildung zum Anwalt absolvierte (vgl. Urk. D4/3 F/A 33, 47, 49). Mitte Oktober 2021 migrierte er über den Seeweg nach Frankreich, wo er sich anschliessend in der Ortschaft …
- 15 - aufhielt und einer Erwerbstätigkeit nachging, wobei nicht bekannt ist, in welchem Bereich er arbeitete (Urk. D4/3 F/A 2, 5 f., 8 ff., 18, 36 f.). Am 26. August 2022 reiste der Beschuldigte über eine nicht näher bekannte Grenzstelle bei C._____ mit der Absicht in die Schweiz ein, hierzulande ein Asylgesuch zu stellen (Urk. D4/3 F/A 22 ff., 29, 31 f., 47, 53), was er in der Folge auch tat (vgl. Urk. D1/14/1-3). Es ist zwar nicht aktenkundig, wie das Asylverfahren ausging, doch kann der Schluss gezogen werden, dass das Gesuch des Beschuldigten abgewiesen wurde, da er gemäss den Ausführungen seiner Verteidigung die Schweiz im Juni 2023 "pflichtgemäss" ver- lassen hat (Urk. 62; vgl. auch Urk. 59). Wo sich der Beschuldigte derzeit aufhält und wie seine persönlichen Verhältnisse aussehen, ist nicht bekannt. Während der Un- tersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens hatte er nach Angaben seiner Verteidigung in Frankreich eine Lebenspartnerin mit französischer Staatsan- gehörigkeit, welche ein Kind von ihm erwartete. In Frankreich lebt sodann ein Kind des Beschuldigten, welches im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils anderthalb Jahre alt war (Urk. 37 S. 11; vgl. auch Urk. 70 S. 4). Aus diesem Werdegang erge- ben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 3.3.2. Der Beschuldigte hat – soweit aktenkundig – bis anhin keine Vorstrafen er- wirkt (Urk. 55), was neutral zu werten ist. 3.3.3. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme vom 29. August 2022 auf entsprechenden Vorhalt von Anfang an einräumte, dass die belgische Identitätskarte, welche er tags zuvor vorgewiesen hatte, gefälscht gewesen sei (Urk. D4/3 F/A 2 ff.; vgl. auch Urk. 37 S. 2, 10). Obwohl dann auch die Untersuchungen des kriminaltechnischen Diens- tes der Polizei ergeben hatten, dass es sich beim sichergestellten Ausweisdoku- ment um eine Totalfälschung handelte (Urk. D4/6), erleichterte der Beschuldigte durch sein frühes Zugeständnis die weitere Untersuchung und trug zu einer zügigen Erledigung dieses Anklagevorwurfs bei, was strafmindernd zu gewichten ist. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Einver- nahme vom 29. August 2022 von sich aus erwähnte, dass er die gefälschte Identi- tätskarte auch bei einer Fahrausweiskontrolle im Zug vorgewiesen hatte, was ihm ohne seine Zugabe nicht hätte nachgewiesen werden können.
- 16 - Der Beschuldigte zeigte sich schliesslich dahingehend geständig, wann und unter welchen Umständen er in die Schweiz eingereist war, wobei die Beweislage aller- dings auch mit Bezug auf diesen Tatvorwurf erdrückend dar, nachdem er im Durch- gangsheim von einer Polizeipatrouille angetroffen worden war und keine gültigen Reisepapiere vorweisen konnte. Hinzu kommt diesbezüglich, dass er in der Unter- suchung den subjektiven Sachverhalt in Abrede stellte und geltend machte, er sei sich der Strafbarkeit seines Verhaltens nicht bewusst gewesen (Urk. D4/3 F/A 33, 42, 49). Dass er den Vorwurf der rechtswidrigen Einreise anlässlich der Hauptver- handlung letztlich doch pauschal anerkannte (Urk. 37 S. 2 und S. 10), vermag unter diesen Umständen keine weitere Strafreduktion zu rechtfertigen. 3.3.4. Dass der Beschuldigte während der strafprozessualen Haft ein tadelloses Verhalten gegenüber seinen Mithäftlingen und dem Gefängnispersonal zeigte, darf schliesslich von ihm erwartet werden (vgl. Urteile 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021, E. 2.3.6, 6B_397/2018 vom 5. Oktober 2018, E. 1.3 und 6B_291/2017 vom
16. Januar 2018, E. 2.2.4) und ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 70 S. 3) nicht strafmindernd zu gewichten. 3.3.5. Insgesamt führt die Täterkomponente nach dem Gesagten zu einer Strafre- duktion im Umfang von rund 20 Prozent, womit für die zu sanktionierenden Delikte eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen resultiert. 3.4. Tagessatzhöhe Für die Verwendung eines gefälschten Ausweises und die rechtswidrige Einreise in die Schweiz ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu sank- tionieren. Da er aufgrund seines ausländerrechtlichen Status als Asylsuchender hierzulande keiner Erwerbstätigkeit nachgehen durfte resp. konnte und im Übrigen nicht bekannt ist, welches Einkommen er seit seiner Ausreise aus der Schweiz er- zielt, ist der Tagessatz der Geldstrafe innerhalb des gesetzlichen Regelmasses auf das Minimum von Fr. 30.– festzusetzen, zumal davon auszugehen ist, dass der Be- schuldigte in seinem Heimatland zumindest in gewissem Umfang auch für den Un- terhalt seiner minderjährigen Kinder aufzukommen hat.
- 17 - 3.5. Anrechnung der erstandenen Haft Im Verlauf dieses Strafverfahrens war dem Beschuldigten im folgenden Umfang die Freiheit entzogen: Vorläufige Festnahme vom 28. August 2022 um 15:47 Uhr bis am
29. August 2022 um 12:56 Uhr, entsprechend 1 Tag (vgl. Urk. D1/16/1; Urk. D1/16/4 S. 3; vgl. auch Urk. D4/3 F/A 53; METTLER/SPICHTIN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Auf- lage, N 35 zu Art. 51 StGB); Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft vom 6. Dezember 2022 um 2:45 Uhr bis am 24. Mai 2023 um 16:15 Uhr, entsprechend 171 Tagen (vgl. Urk. D1/16/5; Urk. 45). Diese erstandene Haft von insgesamt 172 Tagen ist dem Beschuldigten auf die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB; vgl. dazu auch hinten Ziffer IV.2.5.).
4. Vollzug Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges werden im angefochtenen Urteil korrekt dargelegt (Urk. 54 S. 23 f.) und brauchen daher im Berufungsverfahren nicht wiederholt zu werden. Die Vorinstanz hat zutreffend er- kannt, dass die objektiven Voraussetzungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt sind (Urk. 54 S. 24), woran nichts ändert, wenn der Beschuldigte in zweiter Instanz mit einer Geldstrafe anstatt einer Freiheitsstrafe sanktioniert wird. Es sind sodann in subjektiver Hinsicht keine Umstände ersichtlich, welche die Vermutung einer günstigen Prognose umzustossen vermögen, nachdem es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt, gegen welchen aktuell keine weiteren Strafverfahren hängig sind (vgl. Urk. 55). Der Vollzug der Geldstrafe ist daher aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. Einem anderslautenden Entscheid würde in casu ohnehin das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO entgegenstehen.
- 18 -
5. Fazit Der Beschuldigte ist demnach in zweiter Instanz mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. Diese Geldstrafe hat indessen aufgrund der bereits erstandenen Haft von insgesamt 172 Tagen als vollständig geleistet zu gelten. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen 1.1. Die vorinstanzliche Regelung der entstandenen Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Dispositivziffern 8 - 10) wurde nicht angefochten (vgl. vorne Ziffer II.2.). Es ist demnach infolge Rechtskraft dieses Punk- tes nur noch über die Festsetzung und die Verlegung der Kosten des Berufungs- verfahrens zu befinden. 1.2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, die ihr Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 1.3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist aufgrund des einge- schränkten Verfahrensgegenstandes auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 StPO und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 1.4. Der amtliche Verteidiger macht für seine Leistungen und Barauslagen im Be- rufungsverfahren insgesamt den Betrag von Fr. 2'818.95 geltend (Urk. 78). Die ver- langte Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung des Beschuldigten an- gemessen (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b - e und § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). Der amtliche Verteidiger ist daher mit Fr. 2'818.95 (inkl. Mehrwertsteuer von 8.1 %) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 19 - 1.5. Obwohl die Staatsanwaltschaft ihre Berufung nach Erhalt der begründeten Ausfertigung des angefochtenen Urteils zurückgezogen hat, wird der Staat aufgrund des frühzeitigen Rückzuges für diesen Umstand nicht kostenpflichtig. Der Beschuldigte obsiegt derweil mit seinen Berufungsanträgen weitestgehend. Nachdem er sich mit der beantragten Strafhöhe indessen nicht vollumfänglich durchzusetzen vermag, rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsverfah- rens zu einem Drittel aufzuerlegen, während die restlichen beiden Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einst- weilen vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei jedoch die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Drittel vorzubehalten ist.
2. Genugtuung für ungerechtfertigte Haft 2.1. Der Beschuldigte verlangt im Berufungsverfahren die Zusprechung einer Genugtuung für die ungerechtfertigte (Über-)Haft. Zur Begründung führt er aus, dass der im vorliegenden Verfahren erstandene Freiheitsentzug von insgesamt 172 Tagen die auszufällende Strafe übersteige, weshalb er für den immateriellen Schaden, der ihm durch den übermässigen Freiheitsentzug entstanden sei, zu ent- schädigen sei. Seinen Anspruch stützt der Beschuldigte auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO und nicht auf Art. 431 Abs. 2 StPO (Urk. 57/1 S. 2; Urk. 70 S. 4). 2.2. Wie vorstehend bereits dargelegt wurde, war dem Beschuldigten im Verlauf des vorliegenden Strafverfahrens die Freiheit im folgenden Umfang entzogen: Vorläufige Festnahme vom 28. August 2022 um 15:47 Uhr bis am
29. August 2022 um 12:56 Uhr, entsprechend 1 Tag (vgl. Urk. D1/16/1; Urk. D1/16/4 S. 3; vgl. auch Urk. D4/3 F/A 53); Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft vom 6. Dezember 2022 um 2:45 Uhr bis am 24. Mai 2023 um 16:15 Uhr, entsprechend 171 Tagen (vgl. Urk. D1/16/5; Urk. 45).
- 20 - 2.3. Zunächst ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, auf welche Grundlage sich ein allfälliger Anspruch des Beschuldigten auf Zusprechung einer Genugtuung für den erstandenen Freiheitsentzug zu stützen vermag. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz hinsichtlich der Anspruchsgrundlage grundsätzlich zwischen rechtswidrigem und ungerechtfertigtem Freiheitsentzug unterscheidet, wobei ein rechtswidriger Freiheitsentzug vorliegend von keiner Seite zur Debatte steht, da ein solcher gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO nur dann gegeben ist, wenn im Zeitpunkt sei- ner Anordnung oder Verlängerung die materiellen und/oder formellen Vorausset- zungen nach Art. 196 ff. StPO nicht erfüllt waren (Urteile 6B_991/2023 vom 10. Juli 2024, E. 2.3.2, 6B_672/2021 vom 15. Mai 2023, E. 5.2.3 und 6B_1420/2022 vom
10. März 2023, E. 2.3.2). 2.4. Die beschuldigte Person hat sodann gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Zusprechung einer Genugtuung für den erstandenen Freiheitsentzug, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie einge- stellt wird. Der Anspruch besteht allein aufgrund der Tatsache, dass ein Freispruch bzw. eine Einstellungsverfügung ergeht und sich insofern im Nachhinein heraus- stellt, dass der Freiheitsentzug per se ungerechtfertigt war. Im Zeitpunkt seiner An- ordnung oder späteren Verlängerung waren jedoch die materiellen und formellen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO kann auch bei einem Teilfreispruch oder einer teilweisen Verfahrenseinstellung zur Anwendung gelan- gen, wobei dann zu prüfen ist, in welchem Umfang der beschuldigten Person eine Genugtuung zuzusprechen ist (Urteile 6B_991/2023 vom 10. Juli 2024, E. 2.3.2, 6B_433/2023 vom 25. März 2024, E. 1.1.2 und 6B_1420/2022 vom 10. März 2023, E. 2.3.2). Die beschuldigte Person hat schliesslich gestützt auf Art. 431 Abs. 2 StPO auch dann Anspruch auf Zusprechung einer Genugtuung, wenn ihr gegenüber Untersu- chungs- und/oder Sicherheitshaft angeordnet wurde und die zulässige Haftdauer überschritten ist, der übermässige Freiheitsentzug aber nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Art. 431 Abs. 2 StPO gewährleistet mithin den Anspruch auf Genugtuung bei sogenannter Über- haft, welche vorliegt, wenn die Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft zwar unter
- 21 - Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen angeordnet wurde, diese Haft aber länger dauert als die tatsächlich ausgefällte Sanktion. Bei Überhaft nach Art. 431 Abs. 2 StPO ist also nicht die Haft per se, sondern nur die Haftlänge ungerechtfertigt. Sie wird aber auch in diesem Fall erst im Nachhinein, das heisst nach Fällung des Urteils, übermässig und ist daher nicht rechtswidrig (vgl. BGE 141 IV 236, E. 3.2; vgl. auch Urteile 6B_991/2023 vom 10. Juli 2024, E. 2.3.1, 6B_433/2023 vom 25. März 2024, E. 1.1.2, 7B_190/2022 vom 23. Oktober 2023, E. 3.1.3 und 6B_1420/2022 vom 10. März 2023, E. 2.3.1). Die Ansprüche gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c und Art. 431 Abs. 2 StPO setzen jeweils die Anordnung der Haft unter Einhaltung der formellen und materiellen Vorgaben voraus. Die beiden Bestimmungen grenzen sich indes nach ihrem klaren Wortlaut durch den Verfahrensausgang ab. Während Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Geltung erlangt, wenn die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie ganz oder teilweise eingestellt wird, kommt Art. 431 Abs. 2 StPO immer im Zusammenhang mit einer ausgesprochenen Sanktion zur Anwen- dung, welche durch die diesbezüglich erstandene Haft überschritten wird (vgl. Ur- teile 6B_433/2023 vom 25. März 2024, E. 1.1.1, 6B_820/2018 vom 17. September 2019, E. 2.2 und 6B_375/2018 vom 12. August 2019, E. 2.4 [nicht publ. in: BGE 145 IV 359]). 2.5. Hinsichtlich der Frage, ob in casu Art. 429 Abs. 1 lit. c oder Art. 431 Abs. 2 StPO zur Geltung gelangt, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit dem vorinstanzlichen Urteil von den Vorwürfen des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und des geringfügigen Diebstahls freigespro- chen wurde (Dossiers 1-3; Urk. 54 S. 29, Dispositivziffer 2). Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft hat der Beschuldigte im Zusammenhang mit den vorgenannten Vorwürfen, von denen er freigesprochen wurde, erstanden. Verurteilt wurde er demgegenüber wegen der unter Dossier 4 angeklagten Taten, wofür er zweitin- stanzlich mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen ist. Da infolge des teilweisen Freispruches die erstandene Haft mithin per se als unge- rechtfertigt erscheint, fällt die Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in Betracht, auf welche Anspruchsgrundlage sich auch die Verteidigung beruft (Urk. 70 S. 4).
- 22 - Bei Konstellationen, in denen die beschuldigte Person – wie vorliegend – nur teil- weise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie nur teilweise eingestellt wird, ist sodann dem Zusammenspiel von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO mit Art. 51 StGB, nach welcher Bestimmung erstandene Haft in erster Linie auf eine auszufällende Strafe anzurechnen ist, Rechnung zu tragen. Dabei ist es für die Haftanrechnung angesichts des Grundsatzes der Subsidiarität der wirtschaftlichen Entschädigung nicht wesentlich, ob die der (teilweisen) Verurteilung zu Grunde liegenden Taten ebenfalls Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft hätten rechtfertigen können. Eine Haftanrechnung setzt lediglich voraus, dass einer von mehreren Tatvorwürfen bzw. eines von mehreren Strafverfahren zu einer Verurteilung führt, wobei die An- rechnung sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Freiheits- oder Geldstrafen erfolgen kann. Erst wenn eine solche Anrechnung der erstandenen Haft im Sinne eines Realersatzes nicht mehr erfolgen kann, stellt sich die Frage einer finanziellen Entschädigung des Beschuldigten, welcher gegebenenfalls in Kauf zu nehmen hat, dass eine an sich grundsätzlich in Betracht fallende Entschädigung wegen der Haft- anrechnung entfällt (vgl. Urteil 6B_558/2013 vom 13. Dezember 2013, E. 1.5 f.; vgl. auch Urteile 6B_273/2021 vom 25. August 2022, E. 1.3.1 und 6B_909/2019 vom
9. Juni 2020, E. 2.1). In Kongruenz mit der zu Art. 51 StGB ergangenen Rechtspre- chung stellt denn auch Art. 431 Abs. 2 StPO explizit die Grundregel auf, dass erlit- tene Überhaft nur dann zu entschädigen ist, wenn sie nicht angerechnet werden kann, was für Anwendungsfälle gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO gleichermassen zu gelten hat (vgl. Urteil 6B_558/2013 vom 13. Dezember 2013, E. 1.5 f.; vgl. auch Urteile 6B_991/2023 vom 10. Juli 2024, E. 2.3.1, 6B_138/2024 vom 1. Mai 2024, E. 5.3 und 6B_433/2023 vom 25. März 2024, E. 1.1.2). 2.6. Der Beschuldigte hat sich der rechtswidrigen Einreise und der Verwendung eines gefälschten Ausweises schuldig gemacht, wofür er zweitinstanzlich mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu sanktionieren ist. In Umsetzung der vorstehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat ungeachtet dessen, dass die Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Zusammenhang mit Tatvorwürfen er- standen wurde, von welchen der Beschuldigte freigesprochen wurde, primär die Anrechnung des Freiheitsentzuges auf die auszufällende Strafe zu erfolgen. Soweit die erstandene Haft infolge des teilweisen Freispruches jedoch die mit dem vorlie-
- 23 - genden Urteil auszufällende Sanktion überschreitet, liegt eine Konstellation ge- mäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO vor, so dass der Beschuldigte für die übermässige Haft von 52 Tagen angemessen zu entschädigen ist. 2.7. Das Bundesgericht erachtet im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung im Regelfall einen Betrag von Fr. 200.– pro Tag als angemessen. Bei längerer (Über-) Haft (im Bereich von mehreren Monaten) ist der Tagessatz grundsätzlich zu senken, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt. Der Tagessatz ist indes nur ein Kriterium für die Ermittlung der Grössenordnung der Entschädigung. In ei- nem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichti- gen wie namentlich die Auswirkungen der ungerechtfertigten Haft auf das Privat-, das Sozial- und das Berufsleben der beschuldigten Person sowie die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten (vgl. BGE 149 IV 289, E. 2.1.2; 146 IV 231, E. 2.3.2; 143 IV 339, E. 3.1). 2.8. Der Beschuldigte beantragt in diesem Zusammenhang, ihm sei für die un- gerechtfertigte Haft eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag zuzusprechen (vgl. Urk. 57/1 S. 2; Urk. 70 S. 4). Der Beschuldigte war im Rahmen des vorliegenden Verfahrens während 172 Tagen inhaftiert, wovon 52 Tage übermässig waren. Auf- grund der relativ kurzen Dauer dieses ungerechtfertigten Freiheitsentzuges kann mit der Verteidigung festgehalten werden, dass insofern der Regelsatz von Fr. 200.– zur Anwendung gelangt, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die einen tieferen oder höheren Betrag nahelegen (vgl. Urk. 70 S. 4). Dafür spricht auch, dass die Vorwürfe, welche zur Anordnung der Untersuchungs- und Sicher- heitshaft führten, nicht unerheblich waren und dem Beschuldigten die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB drohte. Zu den Auswirkungen der übermässigen Haft auf das Privatleben des Be- schuldigten ist sodann festzuhalten, dass er während der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens in Frankreich eine Lebenspartnerin mit fran- zösischer Staatsangehörigkeit hatte, welche offenbar ein Kind von ihm erwartete. In Frankreich lebt sodann ein Kind des Beschuldigten, welches im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils anderthalb Jahre alt war (Urk. 37 S. 11; vgl. auch Urk. 70 S. 4). Der Verteidigung ist diesbezüglich zwar zuzustimmen, dass das strenge Re-
- 24 - gime der Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft dem Beschuldigten die Aufrechter- haltung des Kontakts zu diesen Personen massiv erschwerte, wenn nicht gar ver- unmöglichte (Urk. 70 S. 4 f.), was für den Beschuldigten angesichts der engen ver- wandtschaftlichen Bindungen sicherlich eine erhebliche seelische Unbill bedeutete. Dennoch ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte alleine in die Schweiz reiste, um hierzulande ein Asylgesuch zu stellen, während er die vorgenannten Be- zugspersonen in Frankreich zurückliess. Dass diese ihm zu einem späteren Zeit- punkt in die Schweiz hätten nachfolgen sollen, liess er nicht vorbringen, was den Schluss nahelegt, dass der Beschuldigte durch die übermässige Haft nicht aus ei- nem intakten sozialen Umfeld gerissen wurde. Hinsichtlich der beruflichen Situation des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er in Frankreich zwar einer Erwerbs- tätigkeit nachging (Urk. D4/3 F/A 2, 8, 18, 36 f.), diese aber vorgängig zu seiner Reise in die Schweiz aufgab. So sagte er anlässlich seiner polizeilichen Einver- nahme vom 29. August 2022 aus, dass er unter anderem deshalb in die Schweiz gekommen sei, um sich hier eine neue Arbeit zu suchen, sobald er die erforderliche Bewilligung dafür erhalten hätte (Urk. D4/3 F/A 37), was impliziert, dass er seine frühere Arbeitsstelle nicht infolge der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft verlor. 2.9. Nach dem Erwogenen erscheint es angemessen, den massgeblichen Ta- gessatz auf Fr. 120.– festzulegen, woraus für die ungerechtfertigte Haft eine Ge- nugtuung von insgesamt Fr. 6'240.– resultiert (52 Tage x Fr. 120.–). 2.10. Der Beschuldigte beantragt, die ihm zuzusprechende Genugtuung für die ungerechtfertigte Haft sei zum gesetzlichen Zinssatz von 5 % seit mittlerem Verfall zu verzinsen (Urk. 57/1 S. 2; Urk. 70 S. 5). Da sich allerdings erst aufgrund der Strafzumessung mit diesem Urteil ergibt, dass und in welchem Umfang dem Be- schuldigten eine Genugtuung für ungerechtfertigte (Über-) Haft zusteht, ist mangels vorgängiger Fälligkeit des Genugtuungsbetrages kein Zins zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelge- richt, vom 24. Mai 2023 mit Ausnahme der Dispositivziffern 3 (Strafe) und 4 (Strafvollzug) in Rechtskraft erwachsen ist.
- 25 -
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu Fr. 30.–, welche aufgrund der erstandenen Haft von 172 Tagen als vollständig geleistet gilt.
2. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Die weiteren Kosten für die amtliche Verteidigung betragen Fr. 2'818.95.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Um- fang von einem Drittel vorbehalten
5. Dem Beschuldigten wird für die ungerechtfertigte Haft von 52 Tagen eine Genugtuung von Fr. 6'240.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
- 26 - die Privatkläger 1 und 2 das Staatssekretariat für Migration (SEM) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. April 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Boese
- 27 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.