Sachverhalt
1. Bestrittener Sachverhalt Die Beschuldigte anerkannte – wie oben ausgeführt – pauschal, diverse Testzerti- fikate für rund 10 enge Bekannte und Verwandte ausgestellt zu haben. Sie hat in- dessen die Ausstellung der einzelnen in der Anklageschrift aufgelisteten Testzerti- fikate für die dort genannten Personen nicht ausdrücklich anerkannt. Sodann hat sie wiederum pauschal geltend gemacht, dass sich die fraglichen Personen vor-
- 17 - gängig getestet hätten. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob die Beschuldigte die in der Anklage aufgeführten Testzertifikate ausgestellt hat und sich die fraglichen Personen vorgängig in einem Testzentrum testen liessen.
2. Glaubwürdigkeit der Beschuldigten und der weiteren Beteiligten Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, die von vornherein gegen die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten und der weiteren Be- teiligten sprechen würden. Zur Unterscheidung von wahren und erfundenen Aus- sagen ist die prozessuale Stellung ein untaugliches Kriterium, weil ein Unschuldiger dasselbe Interesse hat; oder es ist ein Zirkelschluss, indem von vornherein – ten- denziell zumindest – von der Schuld des Beschuldigten ausgegangen wird. Die pro- zessuale Stellung einer Partei vermag für die Sachverhaltserstellung nichts beizu- tragen, weder im positiven noch im negativen Sinne (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, SB180079 vom 18. Oktober 2018 E. 3.1 S. 9; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3). Korrekt ist, der Beschuldigten – mit der Vorinstanz (Urk. 56 S. 14) – grundsätzlich Glaubwürdigkeit zu attestieren. Im Vordergrund steht jedoch die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen resp. deren Überzeu- gungskraft.
3. Anfragen für die Ausstellung eines Testzertifikats durch die Beschuldigte Anhand der vom Mobiltelefon der Beschuldigten sichergestellten iMessage-Kom- munikationen sowie den angeforderten IRC-Reporten (Zuordnung Telefonnum- mern) konnte festgestellt werden, mit wem die Beschuldigte hinsichtlich der ange- fragten Testzertifikate kommunizierte (Urk. 7/2 und Urk. 7/7-13; Urk. 1/3 S. 4 ff.; Urk. 6/1-9). Die Vorinstanz hat dies sorgfältig und zutreffend hinsichtlich jeder der einzelnen Chatnachrichten geprüft, so beispielsweise, dass die Telefonnummer "3" G._____ zuzuordnen ist (act. 7/12) und diese die Beschuldigte am 5. Oktober 2021 für ein Testzertifikat anfragte, indem sie schrieb: "mavhsch mir es zerti" (vgl. Urk. 6/4 S. 1). Anzufügen ist, dass die fraglichen Personen manchmal für ein Test- zertifikat für sich selber und manchmal für eine Drittperson anfragten. Hinsichtlich der Zuordnung der Telefonnummern und der Anfragen kann vollumfänglich ohne Ergänzungen auf die sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
- 18 - verwiesen werden (vgl. z.B. Urk. 56 S. 16 [G._____]; Urk. 56 S. 17 [Anfrage von E._____ für N._____]; Urk. 56 S. 19 f. [Anfrage von E._____ für O._____] etc.; vgl. Urk. 56 S. 15-74). Diese überzeugenden Erwägungen müssen nicht wiederholt werden, zumal die Beschuldigte grundsätzlich einräumt, für enge Bekannte und Verwandte Testzertifikate ausgestellt zu haben und die Verteidigung diese Fest- stellungen auch nicht beanstandet.
4. Ausstellung von Testzertifikaten durch die Beschuldigte Auch im Hinblick darauf, ob die Beschuldigte auf die Anfragen hin jeweils tatsäch- lich ein Testzertifikat ausgestellt hat, sind die einzelnen Textnachrichten und die jeweiligen Umstände zu würdigen, wie dies die Vorinstanz sorgfältig getan hat (Urk. 56 S. 15-76). In vielen Fällen ergibt sich die tatsächliche Ausstellung eines Zertifikates durch die Beschuldigte etwa ohne Weiteres daraus, dass die gesuch- stellende Person sich am Ende bei der Beschuldigten bedankt, so beispielsweise E._____ am 9. Oktober 2021 für die Ausstellung des Zertifikats für O._____ mit "Danke zemer" (Urk. 6/2 S. 1-2) oder D._____ am 29. Oktober 2021 mit "danke " (Urk. 6/6 S. 1-2). Teilweise schreibt die Beschuldigte ausdrücklich, es ge- macht zu haben (Urk. 6/6 S. 1 "Gmacht"; Urk. 6/6 S. 5 "u kry" [gemäss Überset- zung: "Erledigt" auf Albanisch]). Teilweise ergibt sich dies auch indirekt aus dem Chat, so etwa wenn die Beschuldigte am 9. Oktober 2021 schreibt, sie habe dies (Zertifikat für O._____) doch gestern gemacht, worauf E._____ meint, dasjenige gestern sei für N._____ gewesen (Urk. 6/2 S. 1-2). In anderen Fällen ergibt sich dies aus den Umständen. So bestätigt die Beschuldigte am 7. Januar 2021 gegen- über F._____, es gemacht zu haben ("isch gmacht brä"; vgl. Urk. 6/3 S. 1). Am
12. Februar 2022 – in der Anklageschrift ist aufgrund eines offensichtlichen Fehlers vom 12. Januar 2022 die Rede, was zu korrigieren ist – ersucht F._____ die Be- schuldigte je um ein Testzertifikat für sich und "P._____ tt.02.1993", für welches sie sich nicht bedankt und auch die Beschuldigte nicht mitteilt, es erledigt zu haben (Urk. 6/3 S. 2). Dennoch ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass die Testzertifi- kate von der Beschuldigten ausgestellt worden sind, hakt doch F._____ in der Folge in keiner Weise mehr nach, sondern sprechen die beiden ein anderes Thema an (vgl. Urk. 56 S. 60). Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen,
- 19 - dass die Beschuldigte selber am 17. Dezember 2021 D._____ schreibt, sie habe heute "muetter gfickt", "ganze familie" und "sicher 50 zertis gmacht". Weiter versi- chert die Beschuldigte D._____, es gehe ihr nicht auf die Nerven, sondern man könne ihr immer schicken (d.h. sie wegen Zertifikaten anfragen) und in diesem Zu- sammenhang auch schreibt, "sie müend sich nöd teste" (Urk. 6/6 S. 5). Nachdem die Beschuldigte wie erwähnt nicht bestreitet, Testzertifikate ausgestellt zu haben, kann auf die sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Ausstel- lung dieser 44 Testzertifikate durch die Beschuldigte verwiesen werden (Urk. 56 S. 15-72).
5. Tests vor Ausstellung der Testzertifikate 5.1. Die Beschuldigte hat vorgebracht, es sei immer die Rede davon gewesen, dass die Personen, für welche sie ein Testzertifikat ausgestellt habe, selber getes- tet gewesen seien oder sich vor Ort an den Teststellen hätten testen lassen. Sie habe die Testzertifikate ausgestellt, damit es schneller gehe und die anderen Per- sonen nicht über eine halbe Stunde auf ihr Testzertifikat hätten warten müssen. Kurz, sie habe gedacht, dass sich die anderen Personen im Vorfeld hätten testen lassen, was sie aber nicht überprüft habe. 5.2. Die Vorinstanz hat sich mit diesem Vorbringen der Beschuldigten eingehend auseinandergesetzt. Auch hierzu liegen als Beweismittel vor allem die Chatnach- richten vor. Die Vorinstanz ist auf die relevanten Chats eingegangen und hat an- hand der ausgetauschten Mitteilungen sowie der Umstände geprüft, ob jeweils da- von auszugehen sei, dass sich die fraglichen Personen vor Ausstellung der Zertifi- kate getestet haben. Es kann vorab auf diese zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 56 S. 15-79). Die nachfolgenden Erwägungen sind neben wenigen Ergänzungen im Wesentlichen Rekapitulationen und Hervorhebungen. 5.3.1. Vorab lässt sich grundsätzlich sagen, dass die fraglichen Personen – wenn sie sich tatsächlich vorgängig in einem Testzentrum hätte testen lassen – von dort ein Testzertifikat erhalten hätten und nicht auf eines von der Beschuldigten ange- wiesen gewesen wären. Allein dieser Gedankengang zeigt auf, dass es vernünfti- gerweise keinen Grund gab, bei dieser Konstellation bei der Beschuldigten ein Zer-
- 20 - tifikat zu verlangen, zumal solche Testzertifikate grundsätzlich nicht gratis waren und zwei Zertifikate für die gleiche Zeit keinen Vorteil bringen. Das Vorbringen der Beschuldigten, Testzertifikate ausgestellt zu haben, damit es schneller gehe und die anderen Personen nicht über eine halbe Stunde auf ihr Testzertifikat hätten warten müssen, erweist sich dabei als Schutzbehauptung. Dies zeigt sich beispiels- weise deutlich darin, dass E._____ am 9. Oktober 2021 um 18:52 Uhr um ein Test- zertifikat für O._____ anfragte. Auf Nachfrage hin stellte sie dieses Zertifikat dann um 20:14 Uhr zu, also rund 1 ½ Stunden später. Im Chat vom 29. Oktober 2021 fragt D._____ die Beschuldigte um 15:06 Uhr um Zertifikate an, weil sie um 19.00 Uhr ins Kino will (Urk. 6/6 S. 1-2). Auch hier kann aufgrund der Dauer zwischen Anfrage und vorgesehenem Benützungszeitpunkt des Zertifikats ausgeschlossen werden, dass sie sich vorgängig in einem Testcenter testen liessen. Anzufügen ist, dass gerade bei diesem Chat klar wird, dass es um wahrheitswidrige Zertifikate geht, fordert doch die Beschuldigte D._____ auf, bei allfälligen Nachfragen wahr- heitswidrig anzugeben, wo sie sich angeblich getestet habe (vgl. dazu weiter unten) und D._____ meint, die Beschuldigte solle ihr sagen, wenn es zu riskant werde, sie solle da nichts gross riskieren (Urk. 6/6 S. 2). Am 12. November 2021 fragte D._____ die Beschuldigte um 07:37 Uhr an, ob sie ihr schnell ein Testzertifikat ma- chen könne, damit sie in der Schule keine Maske tragen müsse. Um 09.25 Uhr antwortet die Beschuldigte, es erst jetzt gesehen zu haben. Um 10:45 Uhr, also mehr als drei Stunden nach der Anfrage, schrieb D._____, es sei egal, sie bleibe sonst mit Maske (Urk. 6/6 S. 2 f.). Da weit mehr als eine halbe Stunde vergangen war, hätte sie schon längstens ein Zertifikat der offiziellen Teststelle ausgestellt er- halten, bei welcher sie sich angeblich hat testen lassen. Die Nachricht hinterlässt im Übrigen den Eindruck, dass D._____ einfach keine Lust hatte, eine Maske zu tragen und es ist nicht anzunehmen, dass sie deswegen vorgängig einen kosten- pflichtigen Test machen liess. Am 13. November 2021 um 11.05 Uhr fragte D._____ die Beschuldigte wiederum für drei Zertifikate für Q._____, R._____ und sich selbst an. In der Folge gibt sie an, diese erst um 18.00 Uhr zu brauchen und erhält sie dann um 16:58 Uhr (Urk. 6/6 S. 3). Nachdem zwischen der Anfrage für ein Zertifikat und der Ausstellung in diesen Fällen rund eineinhalb Stunden bzw. drei Stunden und mehr lagen und D._____ um 16:26 Uhr gar mitteilt, sie brauche
- 21 - sie erst um 18.00 Uhr, kann klarerweise davon ausgegangen werden, dass sich die anfragenden Personen vor der Anfrage nicht an einer offiziellen Teststelle haben testen lassen. Denn falls diese sich bei einer zugelassenen Teststelle hätte testen lassen, hätten sie in dieser Zeitspanne von dieser Teststelle bereits ein Testzertifi- kat erhalten und wären nicht mehr auf jenes der Beschuldigten angewiesen gewe- sen. Die Beschuldigte selbst sprach wie erwähnt davon, die Zertifikate ausgestellt zu haben, damit die anderen Personen nicht über eine halbe Stunde auf ihr Test- zertifikat hätten warten müssen. Gleiches gilt z.B. für die Anfrage von D._____ für die Ausstellung von drei Zertifikaten für sich und zwei Kollegen am 4. Dezember 2021 um 16:44 Uhr, welche sie erst um 21.00 Uhr brauchte (Urk. 6/6 S. 4) oder hinsichtlich der Zertifikate für einen Kinobesuch am 18. Dezember 2021 um 20:00 Uhr (Urk. 6/6 S. 6). Anzufügen ist, dass dies nur Beispiele sind und weitere solche Situationen vorlagen. Diese Konstellationen entlarven das Vorbringen der Beschul- digten als offensichtliche Schutzbehauptung. Es ist an dieser Stelle auch die simple Tatsache anzufügen, dass es für die Beschuldigte als Mitarbeiterin ihrer Teststelle keinen Grund gab, solche Zertifikate für Personen, die sich nicht bei ihr testen lies- sen, auszustellen. Dies war ohnehin weder sachgerecht noch logisch. Es ist letzt- lich eine Selbstverständlichkeit, dass das Zertifikat durch die Teststelle ausgestellt wird, welche den Test durchführte. Nur diese kann sämtliche Umstände bescheini- gen. 5.3.2. Weiter fällt auf, dass sich in den Nachrichtentexten bezüglich Anfrage und Ausstellung von Testzertifikaten keinerlei Hinweise finden, dass sich die einzelnen Personen hätten testen lassen oder sich in den Testzentren Verzögerungen bei der Übermittlung von Testzertifikaten ereignet hätten. Wenn man die Beschuldigte be- müht, ein Zertifikat auszustellen, so wäre zu erwarten, dass man darauf hinweist, dass man sich habe testen lassen, sich aber leider Verzögerungen bei der Ausstel- lung des Zertifikats ergeben hätten. Auch die Beschuldigte fragte nie nach, wann und allenfalls wo sich die anfragende Person getestet habe. Schon allein das Feh- len solcher Bemerkungen ist ein Hinweis darauf, dass klar war, dass man sich vor- gängig eben nicht testete. Es ist hier beispielsweise auf die Anfragen um Ausstel- lung von Zertifikaten am 26. November 2021 um 16.52 Uhr zu verweisen. D._____ ersuchte die Beschuldigte um Zertifikate für sich, Q._____ und einen Kollegen
- 22 - (S._____, tt.02.2001). Die Beschuldigte stellte diese drei Zertifikate wenig später aus, ohne dass die Frage eines Tests je Thema war (Urk. 6/6 S. 4). Es finden sich darüber hinaus Mitteilungen, die vielmehr klar darauf hinweisen, dass eben keine vorgängigen Tests für die Ausstellung von Zertifikaten durch die Beschuldigte ge- fordert wurden. So teilte die Beschuldigte D._____ am 17. Dezember 2021 mit, sie habe heute die "muetter gfickt" bzw. die "ganz familie", heute hätten sich alle testen lassen wollen und sie habe sicher "50 zertis gmacht". D._____ schreibt ihr darauf zurück: "hahahahahaha hoffe die checekd nöd" (Urk. 6/6 S. 5). Schon allein dies zeigt auf, dass hier etwas Unrechtes getan wird, was hoffentlich nicht entdeckt werde. Am Ende dieses Chats teilt die Beschuldigte dann D._____ noch mit, dass diese ihr nicht auf die Nerven gehe und D._____ ihr immer (Anfragen für Testzerti- fikate) "schicken" könne mit dem Hinweis, dass sie sich nicht testen lassen müssten ("sie müend sich nöd teste" und "isch hässlich"; vgl. Urk. 6/6 S. 5). Dies ist offen- sichtlich im Gesamtkontext dahingehend zu verstehen, dass von der Beschuldigten auf Anfrage von D._____ Zertifikate mit Negativbescheinigung auch ohne Testen ausgestellt wurden. Deutlich wird dies auch aus dem Chat zwischen der Beschul- digten und D._____ vom 29. Oktober 2021. Darin fordert die Beschuldigte diese auf, zu sagen, dass sie den Test an der T._____-strasse im Büro vor Ort gemacht hätten, falls jemand sie jemals frage, wo sie den Test gemacht hätten ("wo das ihr test gmacht händ"). D._____ bestätigt dies mit einem "oki" (Urk. 6/6 S. 1-2). Dies zeigt deutlich, dass man etwas zu verbergen hatte und eine Absprache traf, was man sagen solle, falls wegen des Testens nachgefragt werde. Es kann nicht anders interpretiert werden, als dass die Beschuldigte D._____ aufforderte, dies so zu sa- gen, obwohl es nicht der Wahrheit entsprach, was eben wiederum klar darauf hin- deutet, dass in Wahrheit vorgängig zu den Zertifikatausstellungen überhaupt keine Tests gemacht wurden. Bestätigt wird diese auf der Hand liegende Interpretation dadurch, dass D._____ daraufhin antwortete, die Beschuldigte solle ihr sagen, wenn es kritisch bzw. riskant werde und sie solle nichts riskieren (Urk. 6/6 S. 2). 5.3.3. Ein weiterer deutlicher Hinweis, dass vorgängig keine Tests in einer anderen Teststelle gemacht wurden, ist der Chat zwischen D._____ und der Beschuldigten vom 24. Oktober 2021, mithin in den Anfangszeiten der von der Beschuldigten aus- gestellten Zertifikate. Hier fragte D._____ an, ob sie für sich und Q._____ irgendwo
- 23 - gratis Tests machen könne. Die Beschuldigte stellte die Zertifikate aus und bejahte die Frage, dass sie das öfters machen könne ("wann immer du willst"). D._____ schrieb ihr zurück, dass Q._____ grosse Freude habe, er habe jeweils jedes Week- end gezahlt (Urk. 6/6 S. 1). Diese Textnachrichten belegen, dass Q._____ sonst (jedes Wochenende) einen offiziellen Test bzw. ein Zertifikat bezahlte, nun jedoch nicht für einen offiziellen Test bezahlen musste, was mithin ausschliesst, dass er vorgängig zu einer Teststelle gegangen war, um sich testen zu lassen, da er dafür hätte zahlen müssen. 5.3.4. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 40 S. 12; Urk. 73 S. 9) ist im Weiteren als Indiz für ein fehlendes Testen vor der Anfrage zu werten, dass die anfragenden Personen bereits vor der Örtlichkeit (z.B. Thermalbad, Mittagessen etc.) standen, in welche sie mittels Testzertifikat Eintritt erhalten wollten und die Beschuldigte sehr kurzfristig um ein Testzertifikat anfragten. D._____ – hinsichtlich welcher wie erwogen ohnehin mehrere Indizien dafür sprechen, vorgängig keine Tests gemacht zu haben – fragte etwa am 30. November 2021 um 11.39 Uhr an, sie brauche "schnell, schnell" ein Zertifikat und erhält dieses eine Minute später (vgl. Urk. 6/6 S. 4). Auch diese Anfrage enthält keinerlei Hinweis auf einen vorgän- gig gemachten Test oder eine Verzögerung bei der Ausstellung eines Zertifikats durch eine andere Teststelle und hinterlässt den Eindruck, dass sie spontan in ein Restaurant oder ähnliches gehen wollte, um etwas zu essen und in diesem Moment ein Zertifikat benötigte und keine Zeit hatte, sich vorgängig noch testen zu lassen ("schnell schnell"). Gleiches gilt für ihre praktisch identische Anfrage vom 6. De- zember 2021, in welcher sie anfügte, vor dem "mc" (wohl Mc Donalds) zu sein (Urk. 6/6 S. 4) und weitere Vorfälle. 5.3.5. Ein weiterer klarer Hinweis, dass die Beschuldigte Zertifikate ohne vorgängi- gen Test in einem Testzentrum ausstellte, stellt die Anfrage von F._____ vom Dienstag, 4. Januar 2022, für ein Zertifikat für den Samstag, an welchem sie nach U._____ [Italien] reisen wollte, dar. F._____ teilte mit, dass ihre Quarantäne am Freitag ende, es sei aber oft so, dass der Test danach noch positiv sei. Die Be- schuldigte sicherte ihr ihre Hilfe zu, dass sie ihr ein (negatives) Zertifikat ausstellen werde (Urk. 6/3 S. 1). Daraus ist ersichtlich, dass die Beschuldigte bereit war, ohne
- 24 - vorgängiges Testen bzw. selbst bei einem positiven Ergebnis ein negatives Zertifi- kat auszustellen. Die Vorinstanz hat dazu überzeugend näher ausgeführt, dass so- mit ohne Weiteres davon auszugehen sei, dass sich F._____ im Vorfeld auch nicht an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson habe testen lassen, weil sie ansonsten Gefahr gelaufen wäre, ein positives Testresultat zu erhalten und nicht nach U._____ [Italien] hätte reisen können. Sie habe sich lieber nicht testen lassen und ein negatives Testzertifikat von der Beschuldigten bezogen (Urk. 56 S. 58 f.). Daran ändert nichts, dass sich F._____ offenbar (vorschriftsgemäss) in Quarantäne aufhielt und es in der Tat damals ein Problem darstellte, dass ein Test positiv ausfallen konnte, auch wenn man sich nicht mehr isolieren musste. Dieses Problem muss im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens indes nicht aufgear- beitet werden. 5.3.6. Am 13. Dezember 2021 fragte D._____ die Beschuldigte an, ob sie auch "positive Tests" mache, so dass sie nicht arbeiten gehen müsse (Urk. 6/6 S. 5). Auch diese Anfrage ist ein deutliches Indiz dafür, dass es sich um Zertifikate ohne vorgängiges Testen in Testcentern drehte. Die Anfrage von D._____ ist dahinge- hend zu verstehen, dass sie nicht zur Arbeit wollte und zu diesem Zweck ein wahr- heitswidriges positives Corona-Attest benötigte. Ihre Anfrage kam um 07.25 Uhr. Wenn sie sich im Vorfeld der Anfrage bei der Beschuldigten in einem Testzentrum hätte testen lassen und tatsächlich positiv gewesen wäre, hätte sie innert vernünf- tiger Frist ein Attest erhalten, um nicht zur Arbeit gehen zu müssen. 5.3.7. Es kann im Übrigen zur Würdigung der einzelnen Chats hinsichtlich der Frage, ob davon auszugehen ist, dass sich die fraglichen Personen vorgängig zur Zertifikatausstellung getestet haben, auf die sorgfältigen und überzeugenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 15-64). Insbesondere ist der Argumentation der Vorinstanz auch zu folgen, wonach darauf geschlossen wer- den kann, dass die Beschuldigte auch in späteren Fällen so vorging, wenn sie be- reits zuvor mehrfach der um die Ausstellung eines Zertifikates anfragenden Person ein Testzertifikat ausstellte, ohne dass sich diese im Vorfeld hat testen lassen (vgl. etwa Urk. 56 S. 43 und S. 45). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 73 S. 8) stellt dies eine zulässige Auslegungsmethode dar. Es handelt sich um gleich-
- 25 - gelagerte Handlungen bzw. um eine wiederholte, repetitive und gleichartige Vorge- hensweise und die Beschuldigte hat im Chat mit D._____ ihre Einstellung zum Tes- ten klar zum Ausdruck gebracht ("isch hässlich"; vgl. Urk. 6/6 S. 5). Weiter ist die Aussage von E._____ (Bruder der Beschuldigten und ebenfalls Beschuldigter), dass er nie Anfragen für Leute stellen würde, die nicht negativ getestet seien, mit der Vorinstanz in Anbetracht der geprüften Nachrichten als Schutzbehauptung zu qualifizieren (Urk. 56 S. 19). Schliesslich ist auch die Aussage von G._____, sie habe sich vorher in einem Testzentrum testen lassen, sie wisse aber nicht mehr, wo und wie sie sich habe testen lassen (Urk. 4/9 S. 4), unglaubhaft. Es erstaunt, dass sie bereits im August 2022 nicht mehr wissen wollte, wo und wie sie sich vor- gängig getestet habe. Weiter wusste sie nicht mehr, wie sie für die Tests bezahlt habe. Auch konnte sie nicht erläutern, weshalb sie dann die Beschuldigte aufgefor- dert habe, Zertifikate zu erstellen, wenn sie doch zuvor an einer Teststelle gewesen sei und sich habe testen lassen (Urk. 4/9 S. 4). All dies erscheint nicht überzeu- gend. Wenn G._____ sich tatsächlich in einem Testzentrum hätte testen lassen, hätte sie von dort ein Testzertifikat erhalten und wäre nicht auf eines von der Be- schuldigten angewiesen gewesen. Die (allerdings sehr kurzen) Chats vom 5. Okto- ber 2021 und 2. November 2021 enthalten sodann keine Hinweise auf ein vorgän- giges Testen oder eine Verzögerung der Übermittlung des Zertifikats durch das Testcenter (Urk. 6/4 S. 1). Sie hinterlassen vielmehr den Eindruck, dass die Be- schuldigte dem Ansinnen von G._____ ohne Voraussetzungen nachkam. 5.3.8. C._____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom
9. November 2022 in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf der Anstiftung zur Urkundenfälschung freigesprochen. Der Einzelrichter kam zum Schluss, es gehe weder aufgrund der Aussagen der Beschuldigten, die zugegeben habe, für mehrere Personen Testzertifikate ausgestellt zu haben, ohne zu prüfen, ob sich diese tatsächlich hätten testen lassen, noch aus anderen Beweismitteln zweifelsfrei hervor, dass C._____ die Beschuldigte um ein Testzertifikat ersucht habe, ohne sich vorgängig testen zu lassen. Dieser Verdacht bestehe zwar durch- aus aufgrund des teilweise ausweichenden Aussageverhaltens von C._____. Zu- gunsten von C._____ sei aber davon auszugehen, dass sie sich als (ehemalige) Mitarbeiterin des betreffenden Testzentrums nach einem vorgängigen offiziellen
- 26 - (negativen) Test bloss aus Zeitgründen an ihre (ehemalige) Arbeitskollegin A._____ gewandt habe, um das Testzertifikat schneller zu erhalten. Dies sei durch- aus denkbar (Urk. 66/24 = Urk. 67/18 S. 5 f. E. 2.2.2). Das Obergericht bestätigte in seinem Entscheid vom 12. Juni 2023 zwar dieses Urteil. Es hielt aber darüber hinaus fest, dass A._____ – die vorliegend Beschuldigte – in verschiedenen Fällen Testzertifikate nur gestützt auf einen Selbsttest bzw. ohne jede Prüfung, ob die be- treffende Person (negativ) getestet wurde, ausgestellt habe. Konkret mit Bezug auf das Zertifikat für C._____ am 2. November 2021 sei dies indessen nicht rechtsge- nügend erwiesen (Urk. 66/40 S. 9 ff. E. 8 ff.). Die Vorinstanz hat C._____ dement- sprechend vorliegend in diesem Punkt freigesprochen (Urk. 55 S. 27 und S. 98 Dis- positivziffer 2). Auch wenn das Gericht im Verfahren C._____ zu einem anderen Schluss kam, ändert dies nichts Grundsätzliches an den obigen Erwägungen, zu- mal auch das Obergericht erwog, dass die Beschuldigte Testzertifikate ohne jede Prüfung, ob die betreffende Person (negativ) getestet wurde, ausgestellt habe. Es ist denn auch wie von der Vorinstanz erwogen (Prot. I S. 56; Urk. 55 S. 5) bei jedem Anklagepunkt jeweils anhand des konkreten Chatverkehrs und der weiteren Be- weismittel separat zu prüfen, ob sich der Sachverhalt gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Beweise erstellen lässt. 5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass trotz zahlreicher Chat-Nachrichten kein Hinweis darauf besteht, dass sich die Personen vorgängig zur Ausstellung der Testzertifikate durch eine Fachperson bei einer offiziellen Teststelle haben testen lassen und es bei der Ausstellung dieser Testzertifikate zu Verzögerungen kam. In einer Gesamtbetrachtung der aufgeführten Indizien und Umstände bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Beschuldigte die erstellten 44 Testzertifikate für ihre engen Bekannten und Verwandten ausstellte, ohne dass sich diese jeweils im Vorfeld an einer zugelassenen Teststelle haben testen lassen. Im Grunde ge- nommen lassen sich bei keinem der vorhandenen Chats über diese Anfragen für Testzertifikate irgendwelche Anhaltspunkte dafür finden, dass je vorgängig ein Test, sei es auch nur ein Selbsttest, gemacht worden ist. Es ergibt sich das klare Bild, dass die Beschuldigte diesem engen Kreis auf blosse Anfrage hin, ohne dass ein Test Thema war, jeweils ein Testzertifikat ausgestellt hat. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschuldigten sind als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es ist
- 27 - demnach zusammengefasst mit der Vorinstanz die Anklage (Anklagevorwurf "A. Mehrfache Urkundenfälschung") dahingehend erstellt, dass die Beschuldigte im Zeitraum vom 5. Oktober 2021 bis 12. Februar 2022 insgesamt 44 Testzertifikate an einige enge Bekannte und Verwandte ausstellte, ohne dass sich die jeweilige Person im Vorfeld an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen.
6. Mehrfache Anstiftung von G._____ zur Urkundenfälschung 6.1.1. Auch hinsichtlich des Vorwurfs der Anstiftung von G._____ liegen die iMes- sage-Nachrichten bei den Akten (Urk. 6/4). Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass die Beschuldigte am 19. Oktober 2021 um 16:08 Uhr G._____ um zwei Zertifikate für "V._____ tt.07.2001"; und "W._____ tt.10.1992" ersuchte. G._____ entschul- digte sich um 17:18 Uhr, sie sei die ganze Zeit besetzt gewesen und sagte zu, dies jetzt zu machen. Später, um 19:53 Uhr, ersuchte die Beschuldigte dann um ein Zertifikat für sich. Aufgrund des Gesprächsverlaufes kann davon ausgegangen werden, dass die Zertifikate ausgestellt wurden ("ich machs jetzt" und "Danke broo"). Wie erwogen, bestreitet die Beschuldigte denn auch nicht, solche Zertifikate (für bzw. via G._____) ausgestellt zu haben. 6.1.2. Die Beschuldigte wendet wie oben ausgeführt grundsätzlich ein, dass die fraglichen Personen sich vorgängig hätten testen lassen. Es kann zu diesem Ein- wand auf die umfassenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 56 S. 66-68) sowie die obigen Ausführungen verwiesen werden. Es kann bereits auf- grund des Zeitablaufes von über einer Stunde ausgeschlossen werden, dass W._____ und V._____ sich vorgängig in einem Testzentrum haben testen lassen. Wenn dies der Fall gewesen wäre, hätten sie in dieser Zeit bereits von dort ein Testzertifikat erhalten. Da die Beschuldigte auch nach über einer Stunde nach- fragte, kann ausgeschlossen werden, dass die beiden sich zuvor in einem Testzen- trum haben testen lassen. Vielmehr warteten sie offensichtlich auf ein Zertifikat von G._____. In den ausgetauschten Mitteilungen finden sich sodann keine Hinweise auf durchgeführte Tests oder Verzögerungen bei der Ausstellung der Zertifikate durch ein Testzentrum. Dasselbe gilt für das Zertifikat für die Beschuldigte. Zudem pressierte es ihr ("Machsch mer schnell zerti"). Nachdem die Beschuldigte zudem
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– wie oben erstellt – ihren engen Bekannten und Verwandten, mithin auch G._____, Testzertifikate ausstellte, ohne dass sich diese vorgängig haben testen lassen, ist davon auszugehen, dass auch sie selber sich nicht vorgängig in einem offiziellen Testzentrum testen liess. Es bestehen denn auch keinerlei Anhaltspunkte in diese Richtung. Wie gesagt, war ein Testen nicht Thema der ausgetauschten Nachrich- ten und G._____ hat dies auch nicht geprüft. Auch für die Beschuldigte gilt, dass sie – wenn sie sich im Vorfeld hätte testen lassen – ein Testzertifikat vom Testzen- trum erhalten hätte und nicht auf G._____ angewiesen gewesen wäre. Auch dieser Sachverhalt ist demnach erstellt. 6.2. Die identischen Erwägungen gelten für die Aufforderung der Beschuldigten an G._____ vom 6. und 21. November 2021, ihr jeweils ein Zertifikat auszustellen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassenden und zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 56 S. 68-70 sowie Urk. 6/4 S. 2). Hinsichtlich dem 21. November 2021 ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte in der delegierten polizeilichen Einvernahme angab, sich im Vor- feld mit einem nasalen Test getestet zu haben (Urk. 3/3 F/A 173-176). Ein vorgän- gig erfolgter nasaler Test ist zwar nicht auszuschliessen, vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass kein Test bei einer offiziellen Teststelle erfolgte, weshalb dies in rechtlicher Hinsicht nicht von Bedeutung ist (vgl. nachfolgend E. D.2.1.5 und D.3.). 6.3. Zusammengefasst ist der Anklageteil B. demnach insoweit erstellt. Der Frei- spruch der Vorinstanz vom Vorwurf der Anstiftung zur Urkundenfälschung bezüg- lich "H._____" wurde nicht angefochten.
7. Anstiftung von I._____ zur Urkundenfälschung und Gebrauch einer falschen Urkunde 7.1. Die Beschuldigte war gemäss ihren eigenen Angaben im April 2022 zusam- men mit G._____ und einem Kollegen für sechs Tage in K._____ [VAE] in den Fe- rien. Die negativen Testzertifikate für sie und G._____ habe I._____ – ein Arbeits- kollege, welcher mit ihr zusammen im Büro gearbeitet habe – anfangs April 2022 ausgestellt. Sie und G._____ hätten zuvor je einen Selbsttest gemacht (Urk. 3/2
- 29 - F/A 28; Urk. 3/3 F/A 35-41 und 224/225). Auch G._____ sagte dies übereinstim- mend so aus bzw. bestätigte diese Aussage (Urk. 4/9 S. 6-7). I._____ machte dies- bezüglich keine Aussagen (Urk. 4/7, Prot. I S. 41-42). Zu diesen Testzertifikaten liegen sodann keine Chats vor. 7.2. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte vom Vorwurf, sie habe I._____ um die Ausstellung eines Testzertifikats für sich selbst gebeten, obschon sie sich nicht bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson habe testen lassen, freige- sprochen. Sie erwog im Wesentlichen, dass entweder die Beschuldigte oder G._____ I._____ um die Testzertifikate ersuchte, jedoch aus den vorliegenden Be- weismitteln nicht hervorgehe, wer von beiden diese Anfrage tätigte (Urk. 56 S. 74). Der Freispruch ist nicht angefochten und dementsprechend rechtskräftig. 7.3.1. Es bleibt somit nochmals der Vorwurf zu prüfen, wonach die Beschuldigte das von I._____ ausgestellte wahrheitswidrige Testzertifikat verwendet haben soll, um im April 2022 nach K._____ [VAE] zu fliegen (Urk. 24 S. 5 f., Anklage lit. C.). 7.3.2. Es ist vorab unbestritten geblieben, dass die Beschuldigte ein durch I._____ ausgestelltes negatives Testzertifikat erhalten hat. Es kann denn auch ohne Wei- teres davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte die Reise nach K._____ [VAE] ohne ein solches Testzertifikat nicht angetreten hätte. Sodann hat sie nach eigenen Aussagen, die von G._____ bestätigt wurden, vorgängig lediglich einen Selbsttest gemacht. Der Sachverhalt ist demnach insoweit erstellt. 7.3.3. Die Beschuldigte wurde am 12. April 2022 verhaftet und hat angegeben, in der Woche vor der Verhaftung für sechs Tage in K._____ [VAE] gewesen zu sein (Urk. 3/3 F/A 35-41). Sie hat – auf Vorhalt der entsprechenden Zertifikate in digitaler Form ab iPad – auch nicht bestritten bzw. insoweit anerkannt, dass das von I._____ ausgestellte Zertifikat für die Reise nach K._____ [VAE] bestimmt war (Urk. 3/3 F/A 224 und 225). Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf den Link "https://global-moni- toring.com/gm/page/events/epidemic-0001945.ppEea8MUxYdh.html?lang=de" er- wogen, dass erst ab dem 8. November 2022 die Einreise nach K._____ [VAE] wie- der ohne COVID-19-Nachweis gestattet war. Im April 2022 war für die Einreise so- mit noch ein Impfnachweis oder ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 48 Stun-
- 30 - den sein durfte, erforderlich. Es lässt sich allerdings gestützt auf die vorhandenen Beweismittel nicht erstellen, dass die Beschuldigte das von I._____ ausgestellte Testzertifikat anlässlich der Ausreise aus der Schweiz beim Boarding vorzeigen musste, zumal zum damaligen Zeitpunkt die Zertifikatspflicht in der Schweiz aufge- hoben war. Ob das Testzertifikat bei der Einreise nach K._____ [VAE] vorgewiesen werden musste, kann schliesslich offenbleiben, da dieser Vorgang nicht vom An- klagesachverhalt umfasst wird. Der Sachverhalt betreffend lit. C der Anklageschrift lässt sich somit nicht erstellen, weshalb die Beschuldigte vom Gebrauch einer fal- schen Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB freizusprechen ist. D. Rechtliche Würdigung
1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB sowie der Anstiftung zutreffend und umfassend unter Hin- weis auf Rechtsprechung und Lehre erörtert, was keiner Ergänzung bedarf (Urk. 56 S. 76-79 und S. 81 f. sowie S. 84-86). 1.2. Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, Covid- Zertifikate seien als Ausweisschriften im Sinne von Art. 252 StGB einzustufen. Diese Strafnorm setze voraus, dass dem Täter oder einem Dritten das Fortkommen erleichtert werde, worunter jede unmittelbare, legale Verbesserung der persönli- chen Lage verstanden werde. Genau dies sei vorliegend der Fall (Urk. 73 S. 3 f.). 1.3. Der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse oder Bescheinigungen fälscht oder ver- fälscht oder eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht. Der im Vergleich zu Art. 251 Ziff. 1 StGB mildere Tatbestand der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB kann zur Anwendung gelangen, wenn der vom Täter angestrebte Vorteil nicht unrechtmässig ist, sondern sich dieser mit der Fälschung in subjektiver Hinsicht lediglich sein legales persönliches Fortkommen bzw. den Zugang zu lega- len Chancen erleichtern will. Dient die Urkunde jedoch nur mittelbar einem direkten
- 31 - Fortkommen und soll sie in Wirklichkeit einen weitergehenden unrechtmässigen Vorteil verschaffen, hat eine Verurteilung gestützt auf Art. 251 StGB zu erfolgen (BGE 111 IV 24 E. 1b; BGer 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 7.9.1).
2. Anklagepunkt A: Urkundenfälschung (Ausstellung von 44 negativen Testzer- tifikaten) 2.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1. Im Testzertifikat wird festgehalten, ob die getestete Person zum Testzeit- punkt negativ oder positiv auf Covid getestet wurde. Dies stellt eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung dar, was nicht weiter erörtert zu werden braucht und auch nicht bestritten ist. Ein negatives Testzertifikat räumte der getesteten Person Rechte ein wie etwa das Besuchen von Restaurants, Veranstaltungen etc. 2.1.2. Nach Ansicht der Verteidigung liegt eine Urkundenfälschung nur dann vor, wenn ein negatives Zertifikat ausgestellt wird, obwohl gar kein Test gemacht oder die Person positiv getestet wurde. Dem Prozedere, also dass sich die Person vor- gängig an einer dafür zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson habe testen lassen, komme kein Urkundengehalt zu (Urk. 73 S. 3). Selbst wenn das Prozedere vom Urkundenbegriff gedeckt wäre, so gelte es doch festzuhalten, dass bei einem Selbsttest eine Fachperson am Werk gewesen sei, nämlich die Beschuldigte selbst (Urk. 73 S. 13). Dies überzeugt nicht. Auf den Testzertifikaten (vgl. Urk. 6/9) wird vermerkt, durch wen, wann und wie getestet wird. Also z.B. dass der Test durch XY, am 29. Juli 2021, um 17:26 Uhr, mit dem Typ "Rapid immunoassay" (Hersteller: Roche [SD Biosensor], Sars-Cov-2 Rapid Antigen Test, nasal) durchgeführt wurde. Es ist mithin entgegen der Ansicht der Verteidigung aus der Urkunde ersichtlich, dass das Zertifikat aufgrund der Durchführung eines korrekten Testablaufs durch eine Drittperson an einer offiziellen Teststelle (Testcenter, Testcenter-Mitarbeiter XY etc.) ausgestellt wird. Nur diese können ein Zertifikat des Bundesamtes für Ge- sundheit ausstellen. Die Verteidigung hebt zwar zu Recht hervor, dass die Perso- nen wohl jeweils nicht durch eine medizinische Fachperson getestet werden. Aus- schlaggebend ist indessen, dass eine solche die Aufsicht hat und die Tests durch
- 32 - geschultes Personal durchgeführt werden. Entscheidend ist, dass der Test durch eine – vom Bundesamt für Gesundheit ermächtigte – offizielle Teststelle und eine Drittperson durchgeführt wird, was im durch das Bundesamt für Gesundheit ausge- stellten Zertifikat dokumentiert wird. Es ist daher festzuhalten, dass das Zertifikat bescheinigt, dass an der offiziel- len Teststelle, welche das Zertifikat ausstellte, gemäss den darin enthaltenen An- gaben ein Covid-Test durchgeführt wurde, welcher durch die Teststelle überprüft wurde und ein negatives Ergebnis ergab (vgl. Urk. 6/9). Dies ergibt sich aus dem Zertifikat und es ist daher entgegen dem Vorbringen der Verteidigung nicht von Bedeutung, ob dies in den Merkblättern des Bundes erwähnt war oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hält daher zu Recht fest, dass durch das Testzertifikat eine ob- jektive Garantie für die Richtigkeit des Testergebnisses bestand, worauf sich an- dere Personen verlassen konnten und durften. Es war somit geeignet und auch dazu bestimmt, einerseits das Testergebnis sowie andererseits die korrekte Durch- führung eines Tests für die jeweilige Person zu beweisen. Da es sich bei den Test- zertifikaten um echte eidgenössische Zertifikate handelt, weisen diese zudem eine erhöhte Glaubwürdigkeit auf. 2.1.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat die Beschuldigte 44 Testzertifikate für Personen ausgestellt, die sich nicht vorgängig bei einer zugelassenen Teststelle haben testen lassen. Die ausgestellten Zertifikate bescheinigten indessen wie er- wogen, dass sich die fraglichen Personen in einer offiziellen Teststelle auf Covid testen liessen und dabei festgestellt wurde, dass sie negativ sind. Etwas einfacher gesagt, wird in den Zertifikaten festgehalten, dass ein bestimmter Test durch die Teststelle durchgeführt und das (negative) Testergebnis durch die Teststelle über- prüft wurde, was bescheinigt wird. Dies war bei den durch die Beschuldigte ausge- stellten Zertifikaten nicht der Fall, dies schon nur deshalb, weil die Testergebnisse nicht überprüft wurden. Die Zertifikate waren demnach wahrheitswidrig. Darüber hinaus wusste die Beschuldigte mangels Test auch nicht, ob die fraglichen Perso- nen tatsächlich einen negativen Covid-Testbefund aufwiesen. Die negativen Test- zertifikate bestätigten somit inhaltlich einen Befund, der nicht mit dem wirklichen Sachverhalt übereinstimmte. Zwar kann in der Tat nicht ausgeschlossen werden,
- 33 - dass die fraglichen Personen zu jenem Zeitpunkt negativ waren. Es verhielt sich aber nicht so, dass sie negativ getestet wurden und der Negativbefund mit Sicher- heit feststand, was nicht dasselbe ist. 2.1.4 Lediglich ergänzend ist hervorzuheben, dass auch keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass sich die Personen, für welche die Beschuldigte Zertifikate ausstellte, zuvor einem Selbsttest unterzogen haben. Die Beschuldigte hat vor al- lem unglaubhaft eingewendet, die Zertifikate ausgestellt zu haben, damit die Per- sonen nicht noch eine halbe Stunde auf das Ausstellen der Zertifikate durch die Teststellen, in welchen sich die fraglichen Personen getestet hätten, warten muss- ten. Bereits dies spricht dagegen, dass die Beschuldigte davon ausging, die sie anfragenden Personen hätten zuvor Selbsttests gemacht. Sodann hat die Beschul- digte, wie sie selbst einräumt, dies auch nie überprüft. In den jeweiligen Chats ist jedenfalls kein einziger Hinweis auf einen Selbsttest zu finden; auch dies erscheint daher als Schutzbehauptung. Sodann liegt der Sinn eines Tests bei einer offiziellen Teststelle unter anderem eben auch darin, dass eine formell dazu legitimierte Dritt- person den Negativ-Befund feststellt. Diesem Befund, bescheinigt durch ein Attest des Bundes, kommt eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu und nicht einem Selbsttest. 2.1.5. Dass ein Selbsttest zur Ausstellung eines negativen Zertifikates nicht genügt, ergibt sich demnach bereits aus dem Sinn und Zweck des Zertifikates. Die Vor- instanz hat sodann auf eine entsprechende Information durch das Bundesamt für Gesundheit hingewiesen (Urk. 56 S. 80). Dies war im Übrigen allgemein bekannt und es wurde auch von den die Selbsttests anbietenden Apotheken darauf hinge- wiesen, dass für Selbsttests kein Zertifikat ausgestellt werden kann. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass Selbsttests ein weniger verlässliches Resultat als ein An- tigen-Schnelltest oder ein PCR-Test ergeben würden und es daher sein könne, dass man trotz negativem Resultat mit dem Coronavirus infiziert sei und andere Personen anstecken könne. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass dies der Beschuldigten, die selber in einem Testcenter arbeitete, bekannt war. Weiter ist an dieser Stelle ergänzend auf Art. 24e Abs. 3 der Covid-19-Verordnung 3 vom
19. Juni 2020, Stand 1. Oktober 2021 (SR 818.101.24), hinzuweisen, wonach die Probenentnahme durch eine geschulte Person durchgeführt werden muss, die Pro-
- 34 - benentnahme aber ausnahmsweise auch von der zu testenden Person selber in der Einrichtung durchgeführt werden kann, sofern diese die Identität der zu testen- den Person prüft und die Probenentnahme vor Ort überwacht; oder ausserhalb der Einrichtung, sofern diese die Identität der zu testenden Person prüft und die sichere Zuordnung der Probe zur zu testenden Person durch geeignete Vorkehrungen, na- mentlich durch Videoüberwachung, sichergestellt ist. Dies illustriert, wie sorgfältig diese Tests durchgeführt werden mussten. Daraus ergibt sich, dass selbst ein aus- nahmsweise gültiger Selbsttest durch eine Drittperson überwacht werden musste, damit er zu einer Zertifikatsausstellung führen konnte. Solche Konstellationen hat die Beschuldigte nicht geltend gemacht. In der Verordnung sind auch keine Aus- nahmen für Mitarbeiter einer Teststelle vorgesehen. Jedenfalls ist offensichtlich, dass auch ein Mitarbeiter nicht einfach irgendwo, z.B. bei sich zuhause, einen un- beaufsichtigten Selbsttest machen kann, welcher Anspruch auf ein offizielles Test- zertifikat begründet. 2.1.6. Zusammenfassend sind negative Testzertifikate bestimmt und geeignet, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Das negative Testzertifikat ver- schaffte den getesteten Personen Rechte wie etwa die Möglichkeit, sich in einem Restaurant oder an Veranstaltungen (Kino, Thermalbad etc.) aufzuhalten. Es han- delt sich zudem um echte eidgenössische Testzertifikate, die eine erhöhte Glaub- würdigkeit aufweisen. Sie beweisen, dass sich die fragliche Person an einer offizi- ellen Teststelle auf Covid-19 testen liess und einen negativen Befund aufweist. Ent- gegen der Bescheinigung haben sich diese Personen in Wirklichkeit nicht bei einer offiziellen Teststelle getestet. Die entsprechenden Testzertifikate sind insoweit wahrheitswidrig bzw. falsch. Der beurkundete und der wirkliche Sachverhalt stim- men nicht überein. Die Beschuldigte hat demnach mit der Ausstellung dieser 44 echten, aber inhaltlich wahrheitswidrigen Testzertifikate durch Falschbeurkundung mehrfach den objektiven Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt. 2.2. Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen, gewusst zu haben bzw. habe sie zumindest annehmen müssen, dass sich die fraglichen Personen gemäss An- klage nicht bei einer offiziellen Teststelle von einer Fachperson hatten testen lassen
- 35 - (Urk. 24 S. 3). Es wird ihr mithin Eventualvorsatz vorgeworfen. Dies auch bezüglich den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen der Täuschungsabsicht und der Erlan- gung eines unrechtmässigen Vorteils (Urk. 24 S. 4). Die Beschuldigte war Mitarbei- terin einer offiziellen Teststelle. Es ist bereits daher davon auszugehen, dass sie um die Bedeutung der Testzertifikate wusste und dass diese einen Beweis dafür darstellen, dass bei einer Person an einer offiziellen Teststelle ein Test durchge- führt wurde und der Befund negativ war. Sie hat denn auch, wenn auch unglaub- haft, vorgebracht, die fraglichen Personen hätten sich bei einer anderen Teststelle testen lassen. Aufgrund der Umstände und mangels Überprüfung musste sie zu- mindest annehmen, dass dies nicht der Fall war. Wie oben ausgeführt, hat die Be- schuldigte teilweise unverblümt geschrieben, sie müssten sich nicht testen. Die Be- schuldigte musste weiter annehmen, dass die von ihr ausgestellten Testzertifikate verwendet werden würden. Vielfach waren die Anfragen an sie für die Ausstellung eines Zertifikates mit dem Hinweis verbunden, es müsse "schnell, schnell" gehen, was klar zeigt, dass man es unmittelbar benötigen werde. In mehreren Fällen wusste sie zudem, wofür die Testzertifikate verwendet wurden, nämlich um ein Re- staurant, Kino, Thermalbad und ähnliches zu besuchen. Die Beschuldigte nahm demnach zumindest in Kauf, dass die wahrheitswidrigen negativen Testzertifikate verwendet und Dritte so getäuscht werden. Zu betonen ist in diesem Zusammen- hang, dass es gemäss Rechtsprechung genügt, wenn sich die Täuschungsabsicht des Täters darauf richtet, dass ein Dritter von der Urkunde täuschenden Gebrauch macht (BGE 135 IV 12 E. 2.2). Weiter ist nicht erforderlich, dass eine Person tat- sächlich getäuscht wird. Die Urkundenfälschung ist bereits dann vollendet, wenn von der Urkunde noch kein Gebrauch gemacht wurde (BGE 137 IV 167 E. 2.4). Alleine das Verschaffen des Zugangs zu Einrichtungen oder Veranstaltungen durch die negativen Testzertifikate stellt noch keine tatbestandsmässige unrechtmässige Vorteilsabsicht im Sinne von Art. 251 StGB dar. Indem die Beschuldigte den Be- kannten und Verwandten mit dem negativen Testzertifikat jedoch den Gang zu ei- ner offiziellen Teststelle und die damit verbundenen Kosten ersparte, verschaffte sie diesen einen unrechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 251 StGB. Ohne diese wahrheitswidrigen Testzertifikate hätten die Bekannten und Verwandten Geld und Zeit aufwenden müssen, um bei einer offiziellen Teststelle einen Test machen zu
- 36 - lassen. Abgesehen davon, dass dies Zeit gebraucht und mit Kosten verbunden ge- wesen wäre, kann auch nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob sie überhaupt einen negativen Befund gehabt hätten. Sie wurden damit unrechtmässig besser gestellt, hatten sie doch ohne Testdurchführung bei der Teststelle der Beschuldigten und ohne entsprechende Bezahlung keinen Anspruch auf ein durch sie erstelltes nega- tives Testzertifikat. Die Beschuldigte hat demnach auch eventualvorsätzlich den subjektiven Tatbestand der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt.
3. Anklagepunkt B: Mehrfache Anstiftung zur Urkundenfälschung 3.1. Objektiver Tatbestand Die Beschuldigte hat G._____ ersucht, ihr insgesamt fünf negative Testzertifikate auszustellen, davon drei für sich selber. G._____ hat diese aufgrund des Ersuchens der Beschuldigten ausgestellt und verschickt. Da sich weder die Beschuldigte noch V._____ oder W._____ vorgängig in einem offiziellen Testcenter durch eine Fach- person haben testen lassen, handelte es sich um wahrheitswidrige Zertifikate. Es kann hierzu auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. Sodann war G._____ bewusst, dass das Testzertifikat dazu bestimmt und geeignet war, eine Tatsache von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen und nahm zumindest in Kauf, dass sich die Beschuldigte sowie V._____ und W._____ durch die von ihr ausge- stellten Testzertifikate den Gang zu einer offiziellen Teststelle und die damit ver- bundenen Kosten ersparten und sie ihnen somit einen unrechtmässigen Vorteil ver- schaffte. G._____ hat damit mehrfach eine Urkundenfälschung begangen. Die Be- schuldigte hat G._____ somit zu diesen Urkundenfälschungen bestimmt und damit den objektiven Tatbestand der Anstiftung im Sinne von Art. 24 StGB mehrfach er- füllt. Ihre Anfrage war kausal für die Taten von G._____. Das Hervorrufen des Ta- tentschlusses kann wie vorliegend durch Bitten erfolgen, wobei die Überwindung eines erheblichen Widerstandes nicht erforderlich ist (BGer 6B_694/2020 vom
17. Juni 2021 E. 3.1; 6B_721/2020 vom 11. Februar 2021 E. 5.1; 6B_1202/2017 vom 23. März 2018 E. 3.2; 6B_130/2016 vom 21. November 2016 E. 1.2.1).
- 37 - 3.2. Subjektiver Tatbestand Subjektiv muss der Anstifter wenigstens mit dem Eventualvorsatz handeln, in der von ihm angegangenen Person den Entschluss einer strafbaren Handlung hervor- zurufen. Ausserdem ist erforderlich, dass sich der Anstifter alle objektiven und sub- jektiven Merkmale der von ihm angeregten Straftat vorstellt, sowie will, dass der Angestiftete den Tatbestand auch verwirklicht (BGer 6B_1202/2017 vom 23. März 2018 E. 3.2; 6B_17/2016 vom 18. Juli 2017 E. 2.4.2). Die Anklage umschreibt eine eventualvorsätzliche Begehung der Haupttat. Der Vorsatz hinsichtlich der Anstif- tungshandlung wird nicht näher umschrieben (Urk. 24 S. 4 f.), weshalb davon aus- zugehen ist, dass der Beschuldigten auch hinsichtlich der Anstiftungshandlung le- diglich Eventualvorsatz vorgeworfen wird. Dieser ist ohne Weiteres zu bejahen. Un- bestritten und klar ist, dass die Beschuldigte mit ihrer Nachricht bei G._____ den Entschluss hervorrufen wollte, für sie wahrheitswidrige Zertifikate auszustellen. Weiter musste sie damit rechnen, dass diese ihrer Bitte nachkommen wird, zumal G._____ eine (gute) Arbeitskollegin war und sie umgekehrt auch Zertifikate für G._____ ausgestellt hatte.
4. Fazit Die Beschuldigte hat sich demnach der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB schuldig ge- macht. Vom Vorwurf des Gebrauchs einer falschen Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Anklage lit. C) ist die Beschuldigte freizusprechen. IV. Strafe A. Grundsätze
1. Allgemein Bezüglich der allgemeinen Strafzumessungsregeln nach Art. 47 ff. StGB kann er- neut auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 56 S. 87-89) verwiesen
- 38 - werden. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen).
2. Strafrahmen Der Strafrahmen der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Dieser gilt auch für den Anstifter (Art. 24 StGB). Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen versetzt das Gericht namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8).
3. Wahl der Sanktionsart Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGer 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögens- sanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 144 IV 217 E. 3.6 mit Hinweisen; BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2). Für Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten besteht somit eine Prioritäts- ordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen (HEIMGARTNER, in: Heimgartner/Isenring/Maurer/Riesen-Kupper/Weder [Hrsg.], StGB/JStG Kommen- tar, 21. Auflage 2022, Art. 41 StGB N 2). Für die 44 Urkundenfälschungen beste- hen aufgrund der insgesamt mehrfachen Tathandlungen während Monaten erheb- liche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Insbesondere aber wäre sie insgesamt weder schuldangemessen noch zweckmässig. Mithin kommt sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs nicht in Frage. Auch nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf eine Gesamtfrei- heitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse prä- ventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2, je mit Hinweisen). Die 44 Urkundenfäl-
- 39 - schungen innerhalb von rund vier Monaten sind zeitlich und sachlich eng miteinan- der verknüpft und weisen den Charakter eines Dauerdelikts auf, weshalb auch un- ter diesem Gesichtspunkt eine Freiheitsstrafe angebracht ist. B. Konkrete Strafzumessung
1. Tatkomponente 1.1. Mehrfache Urkundenfälschung (Ausstellung von Zertifikaten) Bei der objektiven Tatschwere fällt die doch grosse Anzahl der insgesamt 44 aus- gestellten wahrheitswidrigen Testzertifikate während einem längeren Zeitraum von rund vier Monaten (5. Oktober 2021 bis 12. Februar 2022) ins Gewicht. Aufgrund der von der Beschuldigten ausgestellten Zertifikate konnten diese in Wahrheit nicht getesteten Personen Veranstaltungen oder Lokalitäten besuchen und gefährdeten so die Gesundheit Dritter. Diese Veranstaltungen und Lokalitäten hätten eigentlich nur aufgrund von Corona-Negativ-Befunden nach zugelassenen Tests unter der Aufsicht von Fachleuten in speziellen Teststellen aufgesucht werden dürfen. Die Massnahme des Erfordernisses von solchen Zertifikaten hatte das Ziel, das Co- rona-Virus einzudämmen und Dritte vor Ansteckungen zu schützen und so das Ge- sundheitssystem vor Überlastungen zu schützen. Diese Massnahmen hat die Be- schuldigte mit dem Ausstellen von wahrheitswidrigen Zertifikaten untergraben. Da- bei ist verschuldenserhöhend zu werten, dass die Beschuldigte gerade in einer sol- chen offiziellen Teststelle tätig und für diese Massnahmen sensibilisiert war. Bei der Ausstellung der Zertifikate hat sie ihre Sonderstellung ausgenutzt. Andererseits ist zu bedenken, dass die Gültigkeitsdauer der Zertifikate relativ kurz war. Sodann war die Gefährdung der Gesundheit Dritter wohl gering. Letztlich kann nicht einmal ausgeschlossen werden, dass kein einziger der 44 Zertifikatsinhaber in den Phasen der Gültigkeitsdauer des Zertifikats überhaupt je positiv war. Es war denn auch sehr einfach für die Beschuldigte, wahrheitswidrige Zertifikate auszustellen. Es bestand praktisch kein Risiko entdeckt zu werden. Kontrollmassnahmen sind keine erkenn- bar. Hinzu kommt, dass sie die Zertifikate "nur" einem engen Kreis von insgesamt 14 Bekannten und Verwandten ausstellte. Die kriminelle Energie der Beschuldigten ist daher noch nicht als gross einzuschätzen. Im breiten Spektrum von allen denk-
- 40 - baren Urkundenfälschungen ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht ein- zustufen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Be- schuldigte eventualvorsätzlich handelte. Aus den iMessage-Nachrichten wird zwar ersichtlich, dass die Beschuldigte sich ohne Bedenken über die damalige Regelung hinwegsetzte. Es ist allerdings zu sehen, dass es sich bei der Corona-Krise bzw. Pandemie um ein für viele Menschen einmaliges Erlebnis handelte, man nicht an solche Massnahmen gewohnt war und wohl vor allem junge Menschen weiterhin auf einfachem Weg in den Ausgang wollten, ohne sich der Konsequenzen vollum- fänglich bewusst gewesen zu sein. Die Verteidigung weist zu Recht darauf hin, dass es damals turbulente Zeiten waren (Urk. 40 S. 17). Das Verhalten der Be- schuldigten führte zwar dazu, dass sich die nicht getesteten Zertifikatsinhaber den Gang zu einer offiziellen Teststelle und die damit verbundenen Kosten ersparten, es ging ihr wohl aber in erster Linie darum, vor ihren Freunden und Bekannten gut dazustehen. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere daher leicht und es erscheint insgesamt eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 9 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 1.2. Strafe bzw. Straferhöhung für mehrfache Anstiftung zur Urkundenfälschung Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte G._____ angestiftet hat, fünf wahrheitswidrige Testzertifikate auszustellen. Zu be- achten ist, dass G._____ ihrerseits auch die Beschuldigte um solche Attests er- sucht hatte. Es brauchte somit keine Überredungskünste oder Anstrengungen, um G._____ zu diesen Taten zu überreden. Zum Verschulden hinsichtlich der Haupttat kann im Wesentlichen auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. Bei der sub- jektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Es ist insgesamt hinsichtlich der mehrfachen Anstiftung von einem leich- ten Verschulden auszugehen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Ein- satzstrafe aufgrund der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung um einen Monat auf insgesamt 10 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
- 41 -
2. Täterkomponente 2.1. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten und ihrem Vorleben kann vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 91; vgl. auch Urk. 3/1 F/A 5-12; Urk. 3/2 F/A 31-36; Urk. 3/3 F/A 12-27 und Urk. 3/4 S. 8-10; Prot. I S. 10-13). Die Beschuldigte ist 1995 in AA._____, Ko- sovo, geboren und kam im Alter von etwa sechs Monaten in die Schweiz. Sie hat zwei Brüder. Die Beschuldigte ging in AB._____ in den Kindergarten und in die Schule. Nach einem Praktikum als Kleinkindererzieherin absolvierte sie in Zürich eine Lehre als medizinische Praxisassistentin, nachdem die Familie 2015 wegen ihrer Schule nach Zürich gezogen war. Auch ihr Vater und ihr Bruder hatten Ar- beitsstellen in Zürich. Nach einigen Jahren Arbeit begann sie eine Weiterbildung als diplomierte Praxismanagerin, welche sich wegen Corona verzögere. Wie dem angeklagten Sachverhalt zu entnehmen ist, arbeitete sie dann in der Personalpla- nung bei der M._____ AG im Stundenlohn. Dort hat sie eigenen Angaben zufolge durchschnittlich zwischen Fr. 7'500.– und Fr. 8'000.– pro Monat verdient, in Spit- zenzeiten Fr. 12'000.–. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. September 2023 gab die Beschuldigte an, bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber, der L._____ AG, in einem 100 % Pensum auf Stundenbasis als Eventplanerin tätig zu sein und monat- lich zwischen Fr. 5'000.– und Fr. 5'500.– (plus einen 13. Monatslohn) zu verdienen. In der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte aus, sie sei seit mm.2024 Mutter einer Tochter und lebe mit ihrem Partner zusammen. Sie sei aktuell im Mut- terschaftsurlaub und es bestehe die Möglichkeit, danach erneut bei ihrer vorherigen Arbeitgeberin zu arbeiten. Die Ausbildung als diplomierte Praxismanagerin werde sie im Januar 2025 abschliessen. Da sie keinen Lohn beziehe, laufe die Lohnpfän- dung zurzeit nicht mehr. Ihre Schuldensituation habe sich verbessert, sie habe aber nach wie vor Schulden in der Höhe von ca. Fr. 10'000.–. Ausserdem seien betref- fend die Krankenkasse neue Betreibungen dazugekommen. Sie sei jedoch zuver- sichtlich, die Schulden dereinst abbezahlen zu können, ihr Partner werde ihr dabei helfen (Prot. II S. 10 ff.). Das Vorleben und die weiteren persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus.
- 42 - 2.2. Die Beschuldigte wurde am 25. Februar 2022 mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Rheinfelden-Laufenburg wegen Verletzung und grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 190.– sowie einer Busse von Fr. 3'500.– bestraft (Urk. 20/2; Urk. 57; Urk. 70). Da die Be- schuldigte diese Verurteilung nach den vorliegend zu beurteilenden Delikten er- wirkte, handelt es sich dabei nicht um eine Vorstrafe, welche im Rahmen der Straf- zumessung zu berücksichtigen wäre. 2.3. Die Beschuldigte hat eingestanden, engen Bekannten und Verwandten nega- tive Testzertifikate ausgestellt zu haben. Weiter hat sie zugegeben, nicht überprüft zu haben, ob die fraglichen Personen negativ getestet waren. Sie hat damit die Untersuchung jedoch nur in geringem Masse erleichtert. Insbesondere hat sie die Ausstellung der in der Anklage konkret aufgeführten Testzertifikate nicht ausdrück- lich eingestanden. Reue und Einsicht sind bei der Beschuldigten nicht erkennbar. Insgesamt ist die Strafe aufgrund des Nachtatverhaltens um einen Monat zu redu- zieren.
3. Fazit Strafe In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich somit eine Bestrafung der Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten als den Ta- ten und der Täterin angemessen. Die erstandene Haft von 129 Tagen ist ihr an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
4. Vollzug Der Beschuldigten ist unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorin- stanz (Urk. 56 S. 93 f.) der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Beschuldigte wird erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem dürfte sie das vorliegende Strafverfahren und die lange Untersuchungshaft genügend beeindrucken, um sich in Zukunft zu bewähren. Die günstige Prognose ist somit zu vermuten. Die Probe- zeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. Eine hiervon abweichende Beurteilung würde ohnehin dem Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegenstehen.
- 43 - V. Einziehungen
1. Die Beschuldigte beantragt die Herausgabe der mit Verfügung der Staatsan- waltschaft See/Oberland vom 27. September 2022 zur Deckung der Verfahrens- kosten beschlagnahmten Gegenstände (Urk. 73 S. 14). Bezüglich des Portemon- naies, Marke Burberry, schwarz, in Originalschachtel (Asservat-Nr. A016'066'254), der Handtasche, Marke Louis Vuitton in Originalschachtel (Asservat- Nr. A016'066'312) sowie der Handtasche, Marke Gucci, beige-braun (Asservat- Nr. A016'066'345) macht die Verteidigung sodann geltend, diese würden im Eigen- tum der Mutter der Beschuldigten stehen, welche diese teilweise geschenkt bekom- men habe (Urk. 40 S. 1 und S. 16, Urk. 3/1 F/A 30 ff., 45 ff., 51 ff. und 60).
2. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO können u.a. Gegenstände und Vermö- genswerte der beschuldigten Person beschlagnahmt werden, welche voraussicht- lich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädi- gungen gebraucht werden. Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (lit. a) sowie der Geldstrafen und Bussen (lit. b). Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldig- ten Person und ihrer Familie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2 StPO). Art. 268 Abs. 2 StPO stellt eine gesetzliche Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips dar. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt nach der Rechtsprechung zudem, dass An- haltspunkte dafür bestehen, dass sich die beschuldigte Person ihrer möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch ihres Vermögens (BGer 1B_162/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.1; 1B_250/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.3;
- 44 - 1B_109/2014 vom 3. November 2014 E. 4.3; je mit Hinweisen; vgl. auch Botschaft StPO, BBl 2006 1247).
3. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschuldigte sich ihrer Zah- lungspflicht entziehen könnte, sind ihr die vorgenannten mit Verfügung der Staats- anwaltschaft vom 27. September 2022 beschlagnahmten Gegenstände nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils herauszugegeben. Werden die vorstehenden Ge- genstände innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht her- ausverlangt, so sind sie der Lagerbehörde zur Verwertung zu überlassen. Der Ver- wertungserlös ist zur Verfahrenskostendeckung zu verwenden. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird. Da die Untersuchung zunächst im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Fälschung von Impf- und Genesenen-Zertifikaten stand und diesbezüglich keine Anklage erhoben wurde sowie aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf des Ge- brauchs einer falschen Urkunde (Anklage lit. C), sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, zur Hälfte der Beschuldigten aufzuerlegen und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Entsprechend ist gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO hinsichtlich der Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ein Nachforderungsvorbehalt anzu- bringen. B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine
- 45 - Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (BGer 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (BGer 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1. m.w.H.).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG, § 16 GebV OG sowie § 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'600.– festzusetzen.
3. Die Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren im Hinblick auf den Vorwurf des Gebrauchs einer falschen Urkunde (Anklage lit. C), so dass ihr die Kosten des Berufungsverfahrens zu 7/8 aufzuerlegen und zu 1/8 auf die Gerichtskasse zu neh- men sind.
4. Das von der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren – inkl. den Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung, Weg und eine Nachbe- sprechung – geltend gemachte Honorar erscheint – unter Berücksichtigung der tat- sächlichen Dauer der Berufungsverhandlung von rund 4 Stunden (Prot. I S. 4 und
39) – ausgewiesen und angemessen (vgl. Urk. 72). Die amtliche Verteidigung ist somit für ihre Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit gerundet Fr. 6'700.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Analog zur Verteilung der übrigen Berufungskosten ist hinsichtlich von 7/8 der Kosten der amtlichen Ver- teidigung im zweitinstanzlichen Verfahren ein Nachforderungsvorbehalt anzubrin- gen (Art. 135 Abs. 4 StPO). C. Haftentschädigung Betreffend die von der Verteidigung beantragte Entschädigung für die von der Be- schuldigten erlittene Untersuchungshaft ist festzuhalten, dass kein entsprechender Anspruch besteht, da die Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Mo-
- 46 - naten zu verurteilen ist, welche die Dauer der erstandenen Untersuchungshaft von 129 Tagen überschreitet (vgl. Art. 431 Abs. 3 lit. b StPO). Es wird beschlossen:
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 27. September 2022 erhob die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) Anklage gegen A._____ beim Be- zirksgericht Zürich (Urk. 24). Der Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 21. September 2023 (Urk. 56 S. 3-6).
E. 1.1 Mehrfache Urkundenfälschung (Ausstellung von Zertifikaten) Bei der objektiven Tatschwere fällt die doch grosse Anzahl der insgesamt 44 aus- gestellten wahrheitswidrigen Testzertifikate während einem längeren Zeitraum von rund vier Monaten (5. Oktober 2021 bis 12. Februar 2022) ins Gewicht. Aufgrund der von der Beschuldigten ausgestellten Zertifikate konnten diese in Wahrheit nicht getesteten Personen Veranstaltungen oder Lokalitäten besuchen und gefährdeten so die Gesundheit Dritter. Diese Veranstaltungen und Lokalitäten hätten eigentlich nur aufgrund von Corona-Negativ-Befunden nach zugelassenen Tests unter der Aufsicht von Fachleuten in speziellen Teststellen aufgesucht werden dürfen. Die Massnahme des Erfordernisses von solchen Zertifikaten hatte das Ziel, das Co- rona-Virus einzudämmen und Dritte vor Ansteckungen zu schützen und so das Ge- sundheitssystem vor Überlastungen zu schützen. Diese Massnahmen hat die Be- schuldigte mit dem Ausstellen von wahrheitswidrigen Zertifikaten untergraben. Da- bei ist verschuldenserhöhend zu werten, dass die Beschuldigte gerade in einer sol- chen offiziellen Teststelle tätig und für diese Massnahmen sensibilisiert war. Bei der Ausstellung der Zertifikate hat sie ihre Sonderstellung ausgenutzt. Andererseits ist zu bedenken, dass die Gültigkeitsdauer der Zertifikate relativ kurz war. Sodann war die Gefährdung der Gesundheit Dritter wohl gering. Letztlich kann nicht einmal ausgeschlossen werden, dass kein einziger der 44 Zertifikatsinhaber in den Phasen der Gültigkeitsdauer des Zertifikats überhaupt je positiv war. Es war denn auch sehr einfach für die Beschuldigte, wahrheitswidrige Zertifikate auszustellen. Es bestand praktisch kein Risiko entdeckt zu werden. Kontrollmassnahmen sind keine erkenn- bar. Hinzu kommt, dass sie die Zertifikate "nur" einem engen Kreis von insgesamt
E. 1.2 Strafe bzw. Straferhöhung für mehrfache Anstiftung zur Urkundenfälschung Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte G._____ angestiftet hat, fünf wahrheitswidrige Testzertifikate auszustellen. Zu be- achten ist, dass G._____ ihrerseits auch die Beschuldigte um solche Attests er- sucht hatte. Es brauchte somit keine Überredungskünste oder Anstrengungen, um G._____ zu diesen Taten zu überreden. Zum Verschulden hinsichtlich der Haupttat kann im Wesentlichen auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. Bei der sub- jektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Es ist insgesamt hinsichtlich der mehrfachen Anstiftung von einem leich- ten Verschulden auszugehen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Ein- satzstrafe aufgrund der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung um einen Monat auf insgesamt 10 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
- 41 -
2. Täterkomponente
E. 1.3 Der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse oder Bescheinigungen fälscht oder ver- fälscht oder eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht. Der im Vergleich zu Art. 251 Ziff. 1 StGB mildere Tatbestand der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB kann zur Anwendung gelangen, wenn der vom Täter angestrebte Vorteil nicht unrechtmässig ist, sondern sich dieser mit der Fälschung in subjektiver Hinsicht lediglich sein legales persönliches Fortkommen bzw. den Zugang zu lega- len Chancen erleichtern will. Dient die Urkunde jedoch nur mittelbar einem direkten
- 31 - Fortkommen und soll sie in Wirklichkeit einen weitergehenden unrechtmässigen Vorteil verschaffen, hat eine Verurteilung gestützt auf Art. 251 StGB zu erfolgen (BGE 111 IV 24 E. 1b; BGer 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 7.9.1).
2. Anklagepunkt A: Urkundenfälschung (Ausstellung von 44 negativen Testzer- tifikaten)
E. 2 Die Vorinstanz führte die Verfahren gegen B._____, D._____, E._____, I._____, G._____, F._____ und die Beschuldigte A._____ in einer gemeinsamen Hauptverhandlung am 11. September 2023 durch das Kollegialgericht durch und beurteilte diese gemeinsam (Prot. I S. 2-90; Urk. 56 S. S. 3 f.). Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 21. September 2023 wurde den Parteien am
26. September 2023 mündlich eröffnet (Prot. I S. 83-90, Urk. 56 S. 5 f.). Die Vorin- stanz sprach die Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteil in mehreren Anklagepunkten schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Freiheits- strafe von 21 Monaten. Ihre übrigen Entscheidungen lassen sich dem eingangs zitierten Urteilsdispositiv entnehmen (Urk. 56 S. 98 ff.).
E. 2.1 Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten und ihrem Vorleben kann vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 91; vgl. auch Urk. 3/1 F/A 5-12; Urk. 3/2 F/A 31-36; Urk. 3/3 F/A 12-27 und Urk. 3/4 S. 8-10; Prot. I S. 10-13). Die Beschuldigte ist 1995 in AA._____, Ko- sovo, geboren und kam im Alter von etwa sechs Monaten in die Schweiz. Sie hat zwei Brüder. Die Beschuldigte ging in AB._____ in den Kindergarten und in die Schule. Nach einem Praktikum als Kleinkindererzieherin absolvierte sie in Zürich eine Lehre als medizinische Praxisassistentin, nachdem die Familie 2015 wegen ihrer Schule nach Zürich gezogen war. Auch ihr Vater und ihr Bruder hatten Ar- beitsstellen in Zürich. Nach einigen Jahren Arbeit begann sie eine Weiterbildung als diplomierte Praxismanagerin, welche sich wegen Corona verzögere. Wie dem angeklagten Sachverhalt zu entnehmen ist, arbeitete sie dann in der Personalpla- nung bei der M._____ AG im Stundenlohn. Dort hat sie eigenen Angaben zufolge durchschnittlich zwischen Fr. 7'500.– und Fr. 8'000.– pro Monat verdient, in Spit- zenzeiten Fr. 12'000.–. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. September 2023 gab die Beschuldigte an, bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber, der L._____ AG, in einem 100 % Pensum auf Stundenbasis als Eventplanerin tätig zu sein und monat- lich zwischen Fr. 5'000.– und Fr. 5'500.– (plus einen 13. Monatslohn) zu verdienen. In der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte aus, sie sei seit mm.2024 Mutter einer Tochter und lebe mit ihrem Partner zusammen. Sie sei aktuell im Mut- terschaftsurlaub und es bestehe die Möglichkeit, danach erneut bei ihrer vorherigen Arbeitgeberin zu arbeiten. Die Ausbildung als diplomierte Praxismanagerin werde sie im Januar 2025 abschliessen. Da sie keinen Lohn beziehe, laufe die Lohnpfän- dung zurzeit nicht mehr. Ihre Schuldensituation habe sich verbessert, sie habe aber nach wie vor Schulden in der Höhe von ca. Fr. 10'000.–. Ausserdem seien betref- fend die Krankenkasse neue Betreibungen dazugekommen. Sie sei jedoch zuver- sichtlich, die Schulden dereinst abbezahlen zu können, ihr Partner werde ihr dabei helfen (Prot. II S. 10 ff.). Das Vorleben und die weiteren persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus.
- 42 -
E. 2.1.1 Im Testzertifikat wird festgehalten, ob die getestete Person zum Testzeit- punkt negativ oder positiv auf Covid getestet wurde. Dies stellt eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung dar, was nicht weiter erörtert zu werden braucht und auch nicht bestritten ist. Ein negatives Testzertifikat räumte der getesteten Person Rechte ein wie etwa das Besuchen von Restaurants, Veranstaltungen etc.
E. 2.1.2 Nach Ansicht der Verteidigung liegt eine Urkundenfälschung nur dann vor, wenn ein negatives Zertifikat ausgestellt wird, obwohl gar kein Test gemacht oder die Person positiv getestet wurde. Dem Prozedere, also dass sich die Person vor- gängig an einer dafür zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson habe testen lassen, komme kein Urkundengehalt zu (Urk. 73 S. 3). Selbst wenn das Prozedere vom Urkundenbegriff gedeckt wäre, so gelte es doch festzuhalten, dass bei einem Selbsttest eine Fachperson am Werk gewesen sei, nämlich die Beschuldigte selbst (Urk. 73 S. 13). Dies überzeugt nicht. Auf den Testzertifikaten (vgl. Urk. 6/9) wird vermerkt, durch wen, wann und wie getestet wird. Also z.B. dass der Test durch XY, am 29. Juli 2021, um 17:26 Uhr, mit dem Typ "Rapid immunoassay" (Hersteller: Roche [SD Biosensor], Sars-Cov-2 Rapid Antigen Test, nasal) durchgeführt wurde. Es ist mithin entgegen der Ansicht der Verteidigung aus der Urkunde ersichtlich, dass das Zertifikat aufgrund der Durchführung eines korrekten Testablaufs durch eine Drittperson an einer offiziellen Teststelle (Testcenter, Testcenter-Mitarbeiter XY etc.) ausgestellt wird. Nur diese können ein Zertifikat des Bundesamtes für Ge- sundheit ausstellen. Die Verteidigung hebt zwar zu Recht hervor, dass die Perso- nen wohl jeweils nicht durch eine medizinische Fachperson getestet werden. Aus- schlaggebend ist indessen, dass eine solche die Aufsicht hat und die Tests durch
- 32 - geschultes Personal durchgeführt werden. Entscheidend ist, dass der Test durch eine – vom Bundesamt für Gesundheit ermächtigte – offizielle Teststelle und eine Drittperson durchgeführt wird, was im durch das Bundesamt für Gesundheit ausge- stellten Zertifikat dokumentiert wird. Es ist daher festzuhalten, dass das Zertifikat bescheinigt, dass an der offiziel- len Teststelle, welche das Zertifikat ausstellte, gemäss den darin enthaltenen An- gaben ein Covid-Test durchgeführt wurde, welcher durch die Teststelle überprüft wurde und ein negatives Ergebnis ergab (vgl. Urk. 6/9). Dies ergibt sich aus dem Zertifikat und es ist daher entgegen dem Vorbringen der Verteidigung nicht von Bedeutung, ob dies in den Merkblättern des Bundes erwähnt war oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hält daher zu Recht fest, dass durch das Testzertifikat eine ob- jektive Garantie für die Richtigkeit des Testergebnisses bestand, worauf sich an- dere Personen verlassen konnten und durften. Es war somit geeignet und auch dazu bestimmt, einerseits das Testergebnis sowie andererseits die korrekte Durch- führung eines Tests für die jeweilige Person zu beweisen. Da es sich bei den Test- zertifikaten um echte eidgenössische Zertifikate handelt, weisen diese zudem eine erhöhte Glaubwürdigkeit auf.
E. 2.1.3 Gemäss erstelltem Sachverhalt hat die Beschuldigte 44 Testzertifikate für Personen ausgestellt, die sich nicht vorgängig bei einer zugelassenen Teststelle haben testen lassen. Die ausgestellten Zertifikate bescheinigten indessen wie er- wogen, dass sich die fraglichen Personen in einer offiziellen Teststelle auf Covid testen liessen und dabei festgestellt wurde, dass sie negativ sind. Etwas einfacher gesagt, wird in den Zertifikaten festgehalten, dass ein bestimmter Test durch die Teststelle durchgeführt und das (negative) Testergebnis durch die Teststelle über- prüft wurde, was bescheinigt wird. Dies war bei den durch die Beschuldigte ausge- stellten Zertifikaten nicht der Fall, dies schon nur deshalb, weil die Testergebnisse nicht überprüft wurden. Die Zertifikate waren demnach wahrheitswidrig. Darüber hinaus wusste die Beschuldigte mangels Test auch nicht, ob die fraglichen Perso- nen tatsächlich einen negativen Covid-Testbefund aufwiesen. Die negativen Test- zertifikate bestätigten somit inhaltlich einen Befund, der nicht mit dem wirklichen Sachverhalt übereinstimmte. Zwar kann in der Tat nicht ausgeschlossen werden,
- 33 - dass die fraglichen Personen zu jenem Zeitpunkt negativ waren. Es verhielt sich aber nicht so, dass sie negativ getestet wurden und der Negativbefund mit Sicher- heit feststand, was nicht dasselbe ist.
E. 2.1.4 Lediglich ergänzend ist hervorzuheben, dass auch keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass sich die Personen, für welche die Beschuldigte Zertifikate ausstellte, zuvor einem Selbsttest unterzogen haben. Die Beschuldigte hat vor al- lem unglaubhaft eingewendet, die Zertifikate ausgestellt zu haben, damit die Per- sonen nicht noch eine halbe Stunde auf das Ausstellen der Zertifikate durch die Teststellen, in welchen sich die fraglichen Personen getestet hätten, warten muss- ten. Bereits dies spricht dagegen, dass die Beschuldigte davon ausging, die sie anfragenden Personen hätten zuvor Selbsttests gemacht. Sodann hat die Beschul- digte, wie sie selbst einräumt, dies auch nie überprüft. In den jeweiligen Chats ist jedenfalls kein einziger Hinweis auf einen Selbsttest zu finden; auch dies erscheint daher als Schutzbehauptung. Sodann liegt der Sinn eines Tests bei einer offiziellen Teststelle unter anderem eben auch darin, dass eine formell dazu legitimierte Dritt- person den Negativ-Befund feststellt. Diesem Befund, bescheinigt durch ein Attest des Bundes, kommt eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu und nicht einem Selbsttest.
E. 2.1.5 Dass ein Selbsttest zur Ausstellung eines negativen Zertifikates nicht genügt, ergibt sich demnach bereits aus dem Sinn und Zweck des Zertifikates. Die Vor- instanz hat sodann auf eine entsprechende Information durch das Bundesamt für Gesundheit hingewiesen (Urk. 56 S. 80). Dies war im Übrigen allgemein bekannt und es wurde auch von den die Selbsttests anbietenden Apotheken darauf hinge- wiesen, dass für Selbsttests kein Zertifikat ausgestellt werden kann. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass Selbsttests ein weniger verlässliches Resultat als ein An- tigen-Schnelltest oder ein PCR-Test ergeben würden und es daher sein könne, dass man trotz negativem Resultat mit dem Coronavirus infiziert sei und andere Personen anstecken könne. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass dies der Beschuldigten, die selber in einem Testcenter arbeitete, bekannt war. Weiter ist an dieser Stelle ergänzend auf Art. 24e Abs. 3 der Covid-19-Verordnung 3 vom
19. Juni 2020, Stand 1. Oktober 2021 (SR 818.101.24), hinzuweisen, wonach die Probenentnahme durch eine geschulte Person durchgeführt werden muss, die Pro-
- 34 - benentnahme aber ausnahmsweise auch von der zu testenden Person selber in der Einrichtung durchgeführt werden kann, sofern diese die Identität der zu testen- den Person prüft und die Probenentnahme vor Ort überwacht; oder ausserhalb der Einrichtung, sofern diese die Identität der zu testenden Person prüft und die sichere Zuordnung der Probe zur zu testenden Person durch geeignete Vorkehrungen, na- mentlich durch Videoüberwachung, sichergestellt ist. Dies illustriert, wie sorgfältig diese Tests durchgeführt werden mussten. Daraus ergibt sich, dass selbst ein aus- nahmsweise gültiger Selbsttest durch eine Drittperson überwacht werden musste, damit er zu einer Zertifikatsausstellung führen konnte. Solche Konstellationen hat die Beschuldigte nicht geltend gemacht. In der Verordnung sind auch keine Aus- nahmen für Mitarbeiter einer Teststelle vorgesehen. Jedenfalls ist offensichtlich, dass auch ein Mitarbeiter nicht einfach irgendwo, z.B. bei sich zuhause, einen un- beaufsichtigten Selbsttest machen kann, welcher Anspruch auf ein offizielles Test- zertifikat begründet.
E. 2.1.6 Zusammenfassend sind negative Testzertifikate bestimmt und geeignet, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Das negative Testzertifikat ver- schaffte den getesteten Personen Rechte wie etwa die Möglichkeit, sich in einem Restaurant oder an Veranstaltungen (Kino, Thermalbad etc.) aufzuhalten. Es han- delt sich zudem um echte eidgenössische Testzertifikate, die eine erhöhte Glaub- würdigkeit aufweisen. Sie beweisen, dass sich die fragliche Person an einer offizi- ellen Teststelle auf Covid-19 testen liess und einen negativen Befund aufweist. Ent- gegen der Bescheinigung haben sich diese Personen in Wirklichkeit nicht bei einer offiziellen Teststelle getestet. Die entsprechenden Testzertifikate sind insoweit wahrheitswidrig bzw. falsch. Der beurkundete und der wirkliche Sachverhalt stim- men nicht überein. Die Beschuldigte hat demnach mit der Ausstellung dieser 44 echten, aber inhaltlich wahrheitswidrigen Testzertifikate durch Falschbeurkundung mehrfach den objektiven Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt.
E. 2.2 Die Beschuldigte wurde am 25. Februar 2022 mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Rheinfelden-Laufenburg wegen Verletzung und grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 190.– sowie einer Busse von Fr. 3'500.– bestraft (Urk. 20/2; Urk. 57; Urk. 70). Da die Be- schuldigte diese Verurteilung nach den vorliegend zu beurteilenden Delikten er- wirkte, handelt es sich dabei nicht um eine Vorstrafe, welche im Rahmen der Straf- zumessung zu berücksichtigen wäre.
E. 2.3 Die Beschuldigte hat eingestanden, engen Bekannten und Verwandten nega- tive Testzertifikate ausgestellt zu haben. Weiter hat sie zugegeben, nicht überprüft zu haben, ob die fraglichen Personen negativ getestet waren. Sie hat damit die Untersuchung jedoch nur in geringem Masse erleichtert. Insbesondere hat sie die Ausstellung der in der Anklage konkret aufgeführten Testzertifikate nicht ausdrück- lich eingestanden. Reue und Einsicht sind bei der Beschuldigten nicht erkennbar. Insgesamt ist die Strafe aufgrund des Nachtatverhaltens um einen Monat zu redu- zieren.
3. Fazit Strafe In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich somit eine Bestrafung der Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten als den Ta- ten und der Täterin angemessen. Die erstandene Haft von 129 Tagen ist ihr an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
4. Vollzug Der Beschuldigten ist unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorin- stanz (Urk. 56 S. 93 f.) der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Beschuldigte wird erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem dürfte sie das vorliegende Strafverfahren und die lange Untersuchungshaft genügend beeindrucken, um sich in Zukunft zu bewähren. Die günstige Prognose ist somit zu vermuten. Die Probe- zeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. Eine hiervon abweichende Beurteilung würde ohnehin dem Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegenstehen.
- 43 - V. Einziehungen
1. Die Beschuldigte beantragt die Herausgabe der mit Verfügung der Staatsan- waltschaft See/Oberland vom 27. September 2022 zur Deckung der Verfahrens- kosten beschlagnahmten Gegenstände (Urk. 73 S. 14). Bezüglich des Portemon- naies, Marke Burberry, schwarz, in Originalschachtel (Asservat-Nr. A016'066'254), der Handtasche, Marke Louis Vuitton in Originalschachtel (Asservat- Nr. A016'066'312) sowie der Handtasche, Marke Gucci, beige-braun (Asservat- Nr. A016'066'345) macht die Verteidigung sodann geltend, diese würden im Eigen- tum der Mutter der Beschuldigten stehen, welche diese teilweise geschenkt bekom- men habe (Urk. 40 S. 1 und S. 16, Urk. 3/1 F/A 30 ff., 45 ff., 51 ff. und 60).
2. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO können u.a. Gegenstände und Vermö- genswerte der beschuldigten Person beschlagnahmt werden, welche voraussicht- lich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädi- gungen gebraucht werden. Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (lit. a) sowie der Geldstrafen und Bussen (lit. b). Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldig- ten Person und ihrer Familie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2 StPO). Art. 268 Abs. 2 StPO stellt eine gesetzliche Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips dar. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt nach der Rechtsprechung zudem, dass An- haltspunkte dafür bestehen, dass sich die beschuldigte Person ihrer möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch ihres Vermögens (BGer 1B_162/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.1; 1B_250/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.3;
- 44 - 1B_109/2014 vom 3. November 2014 E. 4.3; je mit Hinweisen; vgl. auch Botschaft StPO, BBl 2006 1247).
3. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschuldigte sich ihrer Zah- lungspflicht entziehen könnte, sind ihr die vorgenannten mit Verfügung der Staats- anwaltschaft vom 27. September 2022 beschlagnahmten Gegenstände nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils herauszugegeben. Werden die vorstehenden Ge- genstände innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht her- ausverlangt, so sind sie der Lagerbehörde zur Verwertung zu überlassen. Der Ver- wertungserlös ist zur Verfahrenskostendeckung zu verwenden. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird. Da die Untersuchung zunächst im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Fälschung von Impf- und Genesenen-Zertifikaten stand und diesbezüglich keine Anklage erhoben wurde sowie aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf des Ge- brauchs einer falschen Urkunde (Anklage lit. C), sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, zur Hälfte der Beschuldigten aufzuerlegen und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Entsprechend ist gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO hinsichtlich der Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ein Nachforderungsvorbehalt anzu- bringen. B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine
- 45 - Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (BGer 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (BGer 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1. m.w.H.).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG, § 16 GebV OG sowie § 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'600.– festzusetzen.
3. Die Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren im Hinblick auf den Vorwurf des Gebrauchs einer falschen Urkunde (Anklage lit. C), so dass ihr die Kosten des Berufungsverfahrens zu 7/8 aufzuerlegen und zu 1/8 auf die Gerichtskasse zu neh- men sind.
4. Das von der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren – inkl. den Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung, Weg und eine Nachbe- sprechung – geltend gemachte Honorar erscheint – unter Berücksichtigung der tat- sächlichen Dauer der Berufungsverhandlung von rund 4 Stunden (Prot. I S. 4 und
39) – ausgewiesen und angemessen (vgl. Urk. 72). Die amtliche Verteidigung ist somit für ihre Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit gerundet Fr. 6'700.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Analog zur Verteilung der übrigen Berufungskosten ist hinsichtlich von 7/8 der Kosten der amtlichen Ver- teidigung im zweitinstanzlichen Verfahren ein Nachforderungsvorbehalt anzubrin- gen (Art. 135 Abs. 4 StPO). C. Haftentschädigung Betreffend die von der Verteidigung beantragte Entschädigung für die von der Be- schuldigten erlittene Untersuchungshaft ist festzuhalten, dass kein entsprechender Anspruch besteht, da die Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Mo-
- 46 - naten zu verurteilen ist, welche die Dauer der erstandenen Untersuchungshaft von 129 Tagen überschreitet (vgl. Art. 431 Abs. 3 lit. b StPO). Es wird beschlossen:
E. 3 Die Beschuldigte liess mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 52). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 53 = Urk. 56; Urk. 55/2) liess die Beschuldigte am 29. Dezember 2023 fristgerecht die Beru- fungserklärung einreichen (Urk. 58). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf An- schlussberufung und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 61).
E. 3.1 Objektiver Tatbestand Die Beschuldigte hat G._____ ersucht, ihr insgesamt fünf negative Testzertifikate auszustellen, davon drei für sich selber. G._____ hat diese aufgrund des Ersuchens der Beschuldigten ausgestellt und verschickt. Da sich weder die Beschuldigte noch V._____ oder W._____ vorgängig in einem offiziellen Testcenter durch eine Fach- person haben testen lassen, handelte es sich um wahrheitswidrige Zertifikate. Es kann hierzu auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. Sodann war G._____ bewusst, dass das Testzertifikat dazu bestimmt und geeignet war, eine Tatsache von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen und nahm zumindest in Kauf, dass sich die Beschuldigte sowie V._____ und W._____ durch die von ihr ausge- stellten Testzertifikate den Gang zu einer offiziellen Teststelle und die damit ver- bundenen Kosten ersparten und sie ihnen somit einen unrechtmässigen Vorteil ver- schaffte. G._____ hat damit mehrfach eine Urkundenfälschung begangen. Die Be- schuldigte hat G._____ somit zu diesen Urkundenfälschungen bestimmt und damit den objektiven Tatbestand der Anstiftung im Sinne von Art. 24 StGB mehrfach er- füllt. Ihre Anfrage war kausal für die Taten von G._____. Das Hervorrufen des Ta- tentschlusses kann wie vorliegend durch Bitten erfolgen, wobei die Überwindung eines erheblichen Widerstandes nicht erforderlich ist (BGer 6B_694/2020 vom
17. Juni 2021 E. 3.1; 6B_721/2020 vom 11. Februar 2021 E. 5.1; 6B_1202/2017 vom 23. März 2018 E. 3.2; 6B_130/2016 vom 21. November 2016 E. 1.2.1).
- 37 -
E. 3.2 Subjektiver Tatbestand Subjektiv muss der Anstifter wenigstens mit dem Eventualvorsatz handeln, in der von ihm angegangenen Person den Entschluss einer strafbaren Handlung hervor- zurufen. Ausserdem ist erforderlich, dass sich der Anstifter alle objektiven und sub- jektiven Merkmale der von ihm angeregten Straftat vorstellt, sowie will, dass der Angestiftete den Tatbestand auch verwirklicht (BGer 6B_1202/2017 vom 23. März 2018 E. 3.2; 6B_17/2016 vom 18. Juli 2017 E. 2.4.2). Die Anklage umschreibt eine eventualvorsätzliche Begehung der Haupttat. Der Vorsatz hinsichtlich der Anstif- tungshandlung wird nicht näher umschrieben (Urk. 24 S. 4 f.), weshalb davon aus- zugehen ist, dass der Beschuldigten auch hinsichtlich der Anstiftungshandlung le- diglich Eventualvorsatz vorgeworfen wird. Dieser ist ohne Weiteres zu bejahen. Un- bestritten und klar ist, dass die Beschuldigte mit ihrer Nachricht bei G._____ den Entschluss hervorrufen wollte, für sie wahrheitswidrige Zertifikate auszustellen. Weiter musste sie damit rechnen, dass diese ihrer Bitte nachkommen wird, zumal G._____ eine (gute) Arbeitskollegin war und sie umgekehrt auch Zertifikate für G._____ ausgestellt hatte.
4. Fazit Die Beschuldigte hat sich demnach der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB schuldig ge- macht. Vom Vorwurf des Gebrauchs einer falschen Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Anklage lit. C) ist die Beschuldigte freizusprechen. IV. Strafe A. Grundsätze
1. Allgemein Bezüglich der allgemeinen Strafzumessungsregeln nach Art. 47 ff. StGB kann er- neut auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 56 S. 87-89) verwiesen
- 38 - werden. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen).
2. Strafrahmen Der Strafrahmen der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Dieser gilt auch für den Anstifter (Art. 24 StGB). Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen versetzt das Gericht namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8).
3. Wahl der Sanktionsart Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGer 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögens- sanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 144 IV 217 E. 3.6 mit Hinweisen; BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2). Für Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten besteht somit eine Prioritäts- ordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen (HEIMGARTNER, in: Heimgartner/Isenring/Maurer/Riesen-Kupper/Weder [Hrsg.], StGB/JStG Kommen- tar, 21. Auflage 2022, Art. 41 StGB N 2). Für die 44 Urkundenfälschungen beste- hen aufgrund der insgesamt mehrfachen Tathandlungen während Monaten erheb- liche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Insbesondere aber wäre sie insgesamt weder schuldangemessen noch zweckmässig. Mithin kommt sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs nicht in Frage. Auch nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf eine Gesamtfrei- heitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse prä- ventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2, je mit Hinweisen). Die 44 Urkundenfäl-
- 39 - schungen innerhalb von rund vier Monaten sind zeitlich und sachlich eng miteinan- der verknüpft und weisen den Charakter eines Dauerdelikts auf, weshalb auch un- ter diesem Gesichtspunkt eine Freiheitsstrafe angebracht ist. B. Konkrete Strafzumessung
1. Tatkomponente
E. 3.3 Der amtliche Verteidiger stellt sich auf den Standpunkt, dass eine Urkunden- fälschung nur dann vorliege, wenn gar kein Test gemacht wurde oder positiv ge- testeten Personen ein Zertifikat ausgestellt werde. Die Urkundenqualität des Test- zertifikats bestehe darin, dass der Negativ-Status des Betroffenen mittels eines Tests bestätigt werde. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft bestätige das Zertifikat nicht, dass sich diese Person vorgängig an einer dafür zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson habe testen lassen. Die Verteidigung hebt hervor, dass es schweizweit keine einheitliche und beständige Regelung betreffend Test- Prozedere gegeben habe. Es könne daher dem Prozedere auch kein Urkundenge- halt zukommen. Die Regelung sei in den Einzelheiten den Kantonen überlassen und ständigen Änderungen unterworfen gewesen. Gemäss der (erst) ab 1. Juli 2022 gültigen Version des Merkblattes des Kantons Zürich müsse die Ausstellung von Zertifikaten basierend auf dem Sars-Cov-2-Schnelltest zur Fachanwendung di- rekt durch das Testzentrum erfolgen. In den vorausgehenden Merkblättern stehe dazu nichts. Es sei also offenbar vorher erlaubt gewesen, dass Zertifikate nicht di- rekt am Stand, sondern anderswo ausgestellt wurden. Unter dem Gesichtspunkt des Legalitätsprinzips sei der strafrechtlich geschützte Urkundengehalt auf das We- sentliche zu beschränken, wozu das Testprozedere nicht gehöre. Weiter sei es so, dass Fachpersonen – die gemäss Anordnung Ende 2021 nur zehn Teststellen hät- ten führen dürfen (später 5) – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht selber testeten, sondern einfach die Oberaufsicht über die Teststellen hatten. Die amtliche Verteidigung vertritt weiter die Ansicht, es spreche nichts dagegen, dass sich die Mitarbeiter mit einer medizinischen Grundbildung oder einer Schulung für den Testbetrieb intern testeten und Zertifikate erhielten (Urk. 40 S. 2-9). Im Weite- ren ging die Verteidigung auf die einzelnen Personen bzw. angeklagten Zertifikate ein und führte dazu aus, dass teilweise ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis be- standen habe und die Beschuldigte davon habe ausgehen können, dass dieser Anspruch gerechtfertigt sei (und sich die anfragende Person getestet habe). Die Kurzfristigkeit der Anfragen spreche nicht für, sondern gegen einen fehlenden Test
- 13 - und es ergebe sich aus den fraglichen Chats (teilweise) nicht, ob schlussendlich überhaupt ein Zertifikat erstellt worden sei (Urk. 40 S. 10-16).
E. 4 Am 18. März 2024 wurde zur gemeinsamen Berufungsverhandlung mit den Berufungsklägern E._____ (SB230631) und G._____ (SB230629) auf den 8. No- vember 2024 vorgeladen (Urk. 49).
E. 4.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der angeklagte Sachverhalt hin- sichtlich der Ausstellung von acht (rechtswidrigen) Testzertifikaten nicht erstellen lasse. In den übrigen 44 Fällen erachtete sie die Ausstellung der angeklagten rechtswidrigen (negativen) Testzertifikate als erstellt. In Würdigung der Aussagen der Beteiligten und der – als Hauptbeweismittel dienenden – Chats auf iMessage kam die Vorinstanz bei den einzelnen Anfragen an die Beschuldigte für ein Test- zertifikat zum Schluss, dass sie solche tatsächlich ausgestellt habe und sich die jeweiligen Personen vorgängig nicht an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hätten testen lassen. Die Vorinstanz prüfte vorab bei jeder der ange- klagten Ausstellung von Testzertifikaten anhand der Chat-Nachrichtentexte und den IRC-Reporten (Telefonnummern), ob und wer und für welche Person ein Test- zertifikat angefragt und ob ein solches von der Beschuldigten auch ausgestellt wor- den sei. Des Weiteren würdigte die Vorinstanz bei jeder Ausstellung aufgrund des Nachrichtentexts und der Umstände, ob davon auszugehen sei, dass sich die an- fragende Person zuvor getestet habe (vgl. Urk. 56 S. 15-64).
E. 4.2 Hinsichtlich der angeklagten Anstiftung von G._____ zur Urkundenfälschung (Ausstellung von vier wahrheitswidrigen Testzertifikaten) durch die Beschuldigte ging die Vorinstanz in gleicher Weise vor und erachtete diese bis auf das Testzer- tifikat für "H._____" als erstellt. Des Weiteren erachtete die Vorinstanz es zwar als erstellt, dass auch I._____ dazu angestiftet worden sei, für G._____ und die Be- schuldigte Testzertifikate für die Reise nach K._____ [VAE] im April 2022 auszu- stellen, kam indessen zum Schluss, dass aus den vorliegenden Beweismitteln nicht hervorgehe, wer von den beiden I._____ angestiftet habe. Die Vorinstanz erwog weiter, dass im April 2022 für eine Einreise nach K._____ [VAE] ein negativer PCR- Test, der nicht älter als 48 Stunden sein durfte, notwendig gewesen und es ge- richtsnotorisch sei, dass das negative Testzertifikat von der Beschuldigten bereits für das Boarding in das Flugzeug habe vorgezeigt werden müssen (Urk. 56 S. 64- 76).
- 14 -
E. 4.3 In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, dass SARS-CoV-2-Testzertifi- kate geeignet und dazu bestimmt gewesen seien, einerseits das Testergebnis so- wie andererseits die korrekte Durchführung eines Tests für die jeweilige Person zu beweisen. Solche seien (rechtmässig) erst nach der Durchführung eines korrekten Testablaufs durch eine Dritt- bzw. Fachperson ausgestellt worden. Da die (echten) Testzertifikate von der Beschuldigten ausgestellt worden seien, ohne dass sich die jeweiligen Personen im Vorfeld bei einer zugelassenen Teststelle von einer Fach- person hätten testen lassen – und die Beschuldigte wegen des fehlenden Tester- gebnisses nicht gewusst habe, ob die betroffenen Personen zum Zeitpunkt der Aus- stellung auch tatsächlich einen negativen Covid-Testbefund vorweisen konnten –, habe der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht mit dem wirklichen überein- gestimmt. Die Vorinstanz erwog insbesondere, dass das Testzertifikat auch be- scheinige, dass sich die entsprechende Person in einem Testzentrum habe testen lassen, was hier nicht der Fall gewesen sei. Sie erwog weiter, dass ein negatives Testzertifikat einen negativen PCR-Test oder einen negativen Antigen-Schnelltest voraussetze und ein negativer Selbsttest zur Ausstellung eines Zertifikats nicht aus- reichend gewesen sei. Sowohl der PCR-Test als auch der Antigen-Schnelltest wür- den durch eine Fachperson an einer dafür zugelassenen Teststelle durchgeführt. Nachdem dies vorliegend nicht der Fall gewesen sei, würden die von der Beschul- digten ausgestellten Testzertifikate echte, aber unwahre Urkunden darstellen. Sie würden wahrheitswidrig beurkunden, dass der korrekte Ablauf eines Tests an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson eingehalten worden sei und die entsprechende Person einen negativen Testbefund aufgewiesen habe (Urk. 56 S. 76-87).
5. Anlässlich der Berufungsverhandlung erneuerte die amtliche Verteidigung ihre Ansicht und führt zusammengefasst aus, die Vorinstanz interpretiere die Chat- Nachrichten in höchst fragwürdiger und geradezu willkürlicher Weise. So erblicke sie ein Indiz darin, dass Personen die Beschuldigte angefragt hätten, ob sie Zertifi- kate ausstellen könne. Indem die Vorinstanz erwog, die Personen hätten die Be- schuldigte nicht kontaktieren müssen, wenn sie sich hätten testen lassen, blende sie die teilweise geradezu chaotischen Verhältnisse an den Testständen gänzlich aus. Dass das System für die Zertifikate abgestürzt und Kunden nach dem Test
- 15 - teilweise Stunden bis zum Erhalten des Zertifikates hätten warten müssen, werde einfach ignoriert. Die Vorinstanz schliesse sodann von späteren Vorgängen auf frü- here Anfragen und sehe ein weiteres Indiz darin, dass einzelne Personen wie bei- spielsweise G._____, D._____ oder E._____ die Beschuldigte mehrfach um Zerti- fikate gebeten hätten und dass umgekehrt G._____ mehrfach Zertifikate für die Be- schuldigte ausgestellt habe. Rückschlüsse würden schliesslich nicht nur betreffend die Vorgänge der einzelnen Personen, sondern auch zwischen den Vorgängen ver- schiedener Personen gemacht. Ein Dankeschön werde dahingehend interpretiert, dass ohne Test ein Zertifikat ausgestellt worden sei, keine Chat-Antwort auf eine Frage heisse ebenfalls, dass ein Zertifikat ausgestellt worden sei, und zeitliche Ver- zögerungen würden als Basis für die Annahme genommen, die Personen hätten sich nicht testen lassen, zumal in der Zeit dazwischen doch ein Zertifikat auf lega- lem Weg hätte besorgt werden können. Es sei auch nicht zutreffend, dass die Be- schuldigte das Ausstellen von Zertifikaten bei einzelnen Personen im Grundsatz nach anerkannt habe. Ausserdem würden die Aussagen der Beschuldigten und der Mitbeschuldigten ohne zureichende Begründung als Schutzbehauptungen abge- tan. In subjektiver Hinsicht unterstelle die Vorinstanz der Beschuldigten pauschal, sie hätte regelmässig zumindest annehmen müssen, dass sich die andere Person nicht bei einer zugelassenen Teststelle von einer Fachperson habe testen lassen. Wenn jedoch die Grundlagen des strafbaren Handelns wie vorliegend teilweise im Machtbereich einer anderen Person liegen, so müsse erstellt werden, dass die Be- schuldigte um diese Tatsachen zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes ge- wusst habe. Die Beschuldigte habe nicht x-beliebigen Personen Hand für eine "Ab- kürzung" geboten, sondern nur denjenigen, welchen sie vertraut habe. Ausserdem handle es sich bei der Beschuldigten und G._____ um Fachpersonen. Wenn es während der Freizeit bei ihr oder ihren Kollegen zu Problemen in Testzentren ge- kommen sei, hätten sie auch von der "Abkürzung" Gebrauch gemacht und G._____ kontaktiert. Das heisse aber nicht automatisch, dass sie und ihre Kollegen sich nicht hätten testen lassen (Urk. 73 S. 3 ff.).
- 16 - B. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung, Beweismittel
1. Die Vorinstanz legte die massgebenden Grundsätze der Sachverhaltserstel- lung sowie die Beweiswürdigungsregeln zutreffend dar (Urk. 56 S. 8-11 und S. 13 f.). Die vorhandenen Beweismittel sind grundsätzlich uneingeschränkt verwertbar. Wenn, wie hier, für unmittelbar rechtserhebliche Punkte keine direkten Beweise vorliegen, ist der Nachweis anhand von Indizien, das heisst mit indirekten, mittel- baren Beweisen, zu führen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichge- stellt, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren «Mosaik», zu würdigen ist. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und inso- fern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], a.a.O., Art. 10 N 27; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage 2020, Rz. 1090).
2. Die massgeblichen Beweismittel wurden von der Vorinstanz ebenfalls zutref- fend aufgeführt (Urk. 56 S. 11 ff.). Es sind im Wesentlichen die Aussagen der Be- schuldigten und einige wenige weitere Aussagen von weiteren Beschuldigten. So- dann liegen vor allem die Auszüge der iMessage Kommunikation zwischen der Be- schuldigten und den Mitbeschuldigten bzw. um die Ausstellung eines Testzertifika- tes ersuchenden Personen sowie die IRC-Reports betreffend die Telefonnummern der Beteiligten als Beweismittel bei den Akten (vgl. Urk. 6/1-9; Urk. 7/2; Urk. 7/7- 13). C. Würdigung Sachverhalt
1. Bestrittener Sachverhalt Die Beschuldigte anerkannte – wie oben ausgeführt – pauschal, diverse Testzerti- fikate für rund 10 enge Bekannte und Verwandte ausgestellt zu haben. Sie hat in- dessen die Ausstellung der einzelnen in der Anklageschrift aufgelisteten Testzerti- fikate für die dort genannten Personen nicht ausdrücklich anerkannt. Sodann hat sie wiederum pauschal geltend gemacht, dass sich die fraglichen Personen vor-
- 17 - gängig getestet hätten. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob die Beschuldigte die in der Anklage aufgeführten Testzertifikate ausgestellt hat und sich die fraglichen Personen vorgängig in einem Testzentrum testen liessen.
2. Glaubwürdigkeit der Beschuldigten und der weiteren Beteiligten Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, die von vornherein gegen die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten und der weiteren Be- teiligten sprechen würden. Zur Unterscheidung von wahren und erfundenen Aus- sagen ist die prozessuale Stellung ein untaugliches Kriterium, weil ein Unschuldiger dasselbe Interesse hat; oder es ist ein Zirkelschluss, indem von vornherein – ten- denziell zumindest – von der Schuld des Beschuldigten ausgegangen wird. Die pro- zessuale Stellung einer Partei vermag für die Sachverhaltserstellung nichts beizu- tragen, weder im positiven noch im negativen Sinne (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, SB180079 vom 18. Oktober 2018 E. 3.1 S. 9; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3). Korrekt ist, der Beschuldigten – mit der Vorinstanz (Urk. 56 S. 14) – grundsätzlich Glaubwürdigkeit zu attestieren. Im Vordergrund steht jedoch die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen resp. deren Überzeu- gungskraft.
3. Anfragen für die Ausstellung eines Testzertifikats durch die Beschuldigte Anhand der vom Mobiltelefon der Beschuldigten sichergestellten iMessage-Kom- munikationen sowie den angeforderten IRC-Reporten (Zuordnung Telefonnum- mern) konnte festgestellt werden, mit wem die Beschuldigte hinsichtlich der ange- fragten Testzertifikate kommunizierte (Urk. 7/2 und Urk. 7/7-13; Urk. 1/3 S. 4 ff.; Urk. 6/1-9). Die Vorinstanz hat dies sorgfältig und zutreffend hinsichtlich jeder der einzelnen Chatnachrichten geprüft, so beispielsweise, dass die Telefonnummer "3" G._____ zuzuordnen ist (act. 7/12) und diese die Beschuldigte am 5. Oktober 2021 für ein Testzertifikat anfragte, indem sie schrieb: "mavhsch mir es zerti" (vgl. Urk. 6/4 S. 1). Anzufügen ist, dass die fraglichen Personen manchmal für ein Test- zertifikat für sich selber und manchmal für eine Drittperson anfragten. Hinsichtlich der Zuordnung der Telefonnummern und der Anfragen kann vollumfänglich ohne Ergänzungen auf die sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
- 18 - verwiesen werden (vgl. z.B. Urk. 56 S. 16 [G._____]; Urk. 56 S. 17 [Anfrage von E._____ für N._____]; Urk. 56 S. 19 f. [Anfrage von E._____ für O._____] etc.; vgl. Urk. 56 S. 15-74). Diese überzeugenden Erwägungen müssen nicht wiederholt werden, zumal die Beschuldigte grundsätzlich einräumt, für enge Bekannte und Verwandte Testzertifikate ausgestellt zu haben und die Verteidigung diese Fest- stellungen auch nicht beanstandet.
4. Ausstellung von Testzertifikaten durch die Beschuldigte Auch im Hinblick darauf, ob die Beschuldigte auf die Anfragen hin jeweils tatsäch- lich ein Testzertifikat ausgestellt hat, sind die einzelnen Textnachrichten und die jeweiligen Umstände zu würdigen, wie dies die Vorinstanz sorgfältig getan hat (Urk. 56 S. 15-76). In vielen Fällen ergibt sich die tatsächliche Ausstellung eines Zertifikates durch die Beschuldigte etwa ohne Weiteres daraus, dass die gesuch- stellende Person sich am Ende bei der Beschuldigten bedankt, so beispielsweise E._____ am 9. Oktober 2021 für die Ausstellung des Zertifikats für O._____ mit "Danke zemer" (Urk. 6/2 S. 1-2) oder D._____ am 29. Oktober 2021 mit "danke " (Urk. 6/6 S. 1-2). Teilweise schreibt die Beschuldigte ausdrücklich, es ge- macht zu haben (Urk. 6/6 S. 1 "Gmacht"; Urk. 6/6 S. 5 "u kry" [gemäss Überset- zung: "Erledigt" auf Albanisch]). Teilweise ergibt sich dies auch indirekt aus dem Chat, so etwa wenn die Beschuldigte am 9. Oktober 2021 schreibt, sie habe dies (Zertifikat für O._____) doch gestern gemacht, worauf E._____ meint, dasjenige gestern sei für N._____ gewesen (Urk. 6/2 S. 1-2). In anderen Fällen ergibt sich dies aus den Umständen. So bestätigt die Beschuldigte am 7. Januar 2021 gegen- über F._____, es gemacht zu haben ("isch gmacht brä"; vgl. Urk. 6/3 S. 1). Am
12. Februar 2022 – in der Anklageschrift ist aufgrund eines offensichtlichen Fehlers vom 12. Januar 2022 die Rede, was zu korrigieren ist – ersucht F._____ die Be- schuldigte je um ein Testzertifikat für sich und "P._____ tt.02.1993", für welches sie sich nicht bedankt und auch die Beschuldigte nicht mitteilt, es erledigt zu haben (Urk. 6/3 S. 2). Dennoch ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass die Testzertifi- kate von der Beschuldigten ausgestellt worden sind, hakt doch F._____ in der Folge in keiner Weise mehr nach, sondern sprechen die beiden ein anderes Thema an (vgl. Urk. 56 S. 60). Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen,
- 19 - dass die Beschuldigte selber am 17. Dezember 2021 D._____ schreibt, sie habe heute "muetter gfickt", "ganze familie" und "sicher 50 zertis gmacht". Weiter versi- chert die Beschuldigte D._____, es gehe ihr nicht auf die Nerven, sondern man könne ihr immer schicken (d.h. sie wegen Zertifikaten anfragen) und in diesem Zu- sammenhang auch schreibt, "sie müend sich nöd teste" (Urk. 6/6 S. 5). Nachdem die Beschuldigte wie erwähnt nicht bestreitet, Testzertifikate ausgestellt zu haben, kann auf die sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Ausstel- lung dieser 44 Testzertifikate durch die Beschuldigte verwiesen werden (Urk. 56 S. 15-72).
5. Tests vor Ausstellung der Testzertifikate
E. 5 Mit Präsdialverfügung vom 9. April 2024 wurden in Gutheissung des Beweisantrags der Verteidigung die Verfahrensakten in Sachen Staatsanwaltschaft gegen C._____ (Geschäftsnummern GG220274 und SB230083) beigezogen (Urk. 58, Urk. 64). Sodann wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass ein
- 7 - formeller Beizug der Akten aus den Paralellverfahren betreffend G._____ (SB230629) und E._____ (SB230632) angeordnet werde (Urk. 69).
E. 5.1 Die Beschuldigte hat vorgebracht, es sei immer die Rede davon gewesen, dass die Personen, für welche sie ein Testzertifikat ausgestellt habe, selber getes- tet gewesen seien oder sich vor Ort an den Teststellen hätten testen lassen. Sie habe die Testzertifikate ausgestellt, damit es schneller gehe und die anderen Per- sonen nicht über eine halbe Stunde auf ihr Testzertifikat hätten warten müssen. Kurz, sie habe gedacht, dass sich die anderen Personen im Vorfeld hätten testen lassen, was sie aber nicht überprüft habe.
E. 5.2 Die Vorinstanz hat sich mit diesem Vorbringen der Beschuldigten eingehend auseinandergesetzt. Auch hierzu liegen als Beweismittel vor allem die Chatnach- richten vor. Die Vorinstanz ist auf die relevanten Chats eingegangen und hat an- hand der ausgetauschten Mitteilungen sowie der Umstände geprüft, ob jeweils da- von auszugehen sei, dass sich die fraglichen Personen vor Ausstellung der Zertifi- kate getestet haben. Es kann vorab auf diese zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 56 S. 15-79). Die nachfolgenden Erwägungen sind neben wenigen Ergänzungen im Wesentlichen Rekapitulationen und Hervorhebungen. 5.3.1. Vorab lässt sich grundsätzlich sagen, dass die fraglichen Personen – wenn sie sich tatsächlich vorgängig in einem Testzentrum hätte testen lassen – von dort ein Testzertifikat erhalten hätten und nicht auf eines von der Beschuldigten ange- wiesen gewesen wären. Allein dieser Gedankengang zeigt auf, dass es vernünfti- gerweise keinen Grund gab, bei dieser Konstellation bei der Beschuldigten ein Zer-
- 20 - tifikat zu verlangen, zumal solche Testzertifikate grundsätzlich nicht gratis waren und zwei Zertifikate für die gleiche Zeit keinen Vorteil bringen. Das Vorbringen der Beschuldigten, Testzertifikate ausgestellt zu haben, damit es schneller gehe und die anderen Personen nicht über eine halbe Stunde auf ihr Testzertifikat hätten warten müssen, erweist sich dabei als Schutzbehauptung. Dies zeigt sich beispiels- weise deutlich darin, dass E._____ am 9. Oktober 2021 um 18:52 Uhr um ein Test- zertifikat für O._____ anfragte. Auf Nachfrage hin stellte sie dieses Zertifikat dann um 20:14 Uhr zu, also rund 1 ½ Stunden später. Im Chat vom 29. Oktober 2021 fragt D._____ die Beschuldigte um 15:06 Uhr um Zertifikate an, weil sie um 19.00 Uhr ins Kino will (Urk. 6/6 S. 1-2). Auch hier kann aufgrund der Dauer zwischen Anfrage und vorgesehenem Benützungszeitpunkt des Zertifikats ausgeschlossen werden, dass sie sich vorgängig in einem Testcenter testen liessen. Anzufügen ist, dass gerade bei diesem Chat klar wird, dass es um wahrheitswidrige Zertifikate geht, fordert doch die Beschuldigte D._____ auf, bei allfälligen Nachfragen wahr- heitswidrig anzugeben, wo sie sich angeblich getestet habe (vgl. dazu weiter unten) und D._____ meint, die Beschuldigte solle ihr sagen, wenn es zu riskant werde, sie solle da nichts gross riskieren (Urk. 6/6 S. 2). Am 12. November 2021 fragte D._____ die Beschuldigte um 07:37 Uhr an, ob sie ihr schnell ein Testzertifikat ma- chen könne, damit sie in der Schule keine Maske tragen müsse. Um 09.25 Uhr antwortet die Beschuldigte, es erst jetzt gesehen zu haben. Um 10:45 Uhr, also mehr als drei Stunden nach der Anfrage, schrieb D._____, es sei egal, sie bleibe sonst mit Maske (Urk. 6/6 S. 2 f.). Da weit mehr als eine halbe Stunde vergangen war, hätte sie schon längstens ein Zertifikat der offiziellen Teststelle ausgestellt er- halten, bei welcher sie sich angeblich hat testen lassen. Die Nachricht hinterlässt im Übrigen den Eindruck, dass D._____ einfach keine Lust hatte, eine Maske zu tragen und es ist nicht anzunehmen, dass sie deswegen vorgängig einen kosten- pflichtigen Test machen liess. Am 13. November 2021 um 11.05 Uhr fragte D._____ die Beschuldigte wiederum für drei Zertifikate für Q._____, R._____ und sich selbst an. In der Folge gibt sie an, diese erst um 18.00 Uhr zu brauchen und erhält sie dann um 16:58 Uhr (Urk. 6/6 S. 3). Nachdem zwischen der Anfrage für ein Zertifikat und der Ausstellung in diesen Fällen rund eineinhalb Stunden bzw. drei Stunden und mehr lagen und D._____ um 16:26 Uhr gar mitteilt, sie brauche
- 21 - sie erst um 18.00 Uhr, kann klarerweise davon ausgegangen werden, dass sich die anfragenden Personen vor der Anfrage nicht an einer offiziellen Teststelle haben testen lassen. Denn falls diese sich bei einer zugelassenen Teststelle hätte testen lassen, hätten sie in dieser Zeitspanne von dieser Teststelle bereits ein Testzertifi- kat erhalten und wären nicht mehr auf jenes der Beschuldigten angewiesen gewe- sen. Die Beschuldigte selbst sprach wie erwähnt davon, die Zertifikate ausgestellt zu haben, damit die anderen Personen nicht über eine halbe Stunde auf ihr Test- zertifikat hätten warten müssen. Gleiches gilt z.B. für die Anfrage von D._____ für die Ausstellung von drei Zertifikaten für sich und zwei Kollegen am 4. Dezember 2021 um 16:44 Uhr, welche sie erst um 21.00 Uhr brauchte (Urk. 6/6 S. 4) oder hinsichtlich der Zertifikate für einen Kinobesuch am 18. Dezember 2021 um 20:00 Uhr (Urk. 6/6 S. 6). Anzufügen ist, dass dies nur Beispiele sind und weitere solche Situationen vorlagen. Diese Konstellationen entlarven das Vorbringen der Beschul- digten als offensichtliche Schutzbehauptung. Es ist an dieser Stelle auch die simple Tatsache anzufügen, dass es für die Beschuldigte als Mitarbeiterin ihrer Teststelle keinen Grund gab, solche Zertifikate für Personen, die sich nicht bei ihr testen lies- sen, auszustellen. Dies war ohnehin weder sachgerecht noch logisch. Es ist letzt- lich eine Selbstverständlichkeit, dass das Zertifikat durch die Teststelle ausgestellt wird, welche den Test durchführte. Nur diese kann sämtliche Umstände bescheini- gen. 5.3.2. Weiter fällt auf, dass sich in den Nachrichtentexten bezüglich Anfrage und Ausstellung von Testzertifikaten keinerlei Hinweise finden, dass sich die einzelnen Personen hätten testen lassen oder sich in den Testzentren Verzögerungen bei der Übermittlung von Testzertifikaten ereignet hätten. Wenn man die Beschuldigte be- müht, ein Zertifikat auszustellen, so wäre zu erwarten, dass man darauf hinweist, dass man sich habe testen lassen, sich aber leider Verzögerungen bei der Ausstel- lung des Zertifikats ergeben hätten. Auch die Beschuldigte fragte nie nach, wann und allenfalls wo sich die anfragende Person getestet habe. Schon allein das Feh- len solcher Bemerkungen ist ein Hinweis darauf, dass klar war, dass man sich vor- gängig eben nicht testete. Es ist hier beispielsweise auf die Anfragen um Ausstel- lung von Zertifikaten am 26. November 2021 um 16.52 Uhr zu verweisen. D._____ ersuchte die Beschuldigte um Zertifikate für sich, Q._____ und einen Kollegen
- 22 - (S._____, tt.02.2001). Die Beschuldigte stellte diese drei Zertifikate wenig später aus, ohne dass die Frage eines Tests je Thema war (Urk. 6/6 S. 4). Es finden sich darüber hinaus Mitteilungen, die vielmehr klar darauf hinweisen, dass eben keine vorgängigen Tests für die Ausstellung von Zertifikaten durch die Beschuldigte ge- fordert wurden. So teilte die Beschuldigte D._____ am 17. Dezember 2021 mit, sie habe heute die "muetter gfickt" bzw. die "ganz familie", heute hätten sich alle testen lassen wollen und sie habe sicher "50 zertis gmacht". D._____ schreibt ihr darauf zurück: "hahahahahaha hoffe die checekd nöd" (Urk. 6/6 S. 5). Schon allein dies zeigt auf, dass hier etwas Unrechtes getan wird, was hoffentlich nicht entdeckt werde. Am Ende dieses Chats teilt die Beschuldigte dann D._____ noch mit, dass diese ihr nicht auf die Nerven gehe und D._____ ihr immer (Anfragen für Testzerti- fikate) "schicken" könne mit dem Hinweis, dass sie sich nicht testen lassen müssten ("sie müend sich nöd teste" und "isch hässlich"; vgl. Urk. 6/6 S. 5). Dies ist offen- sichtlich im Gesamtkontext dahingehend zu verstehen, dass von der Beschuldigten auf Anfrage von D._____ Zertifikate mit Negativbescheinigung auch ohne Testen ausgestellt wurden. Deutlich wird dies auch aus dem Chat zwischen der Beschul- digten und D._____ vom 29. Oktober 2021. Darin fordert die Beschuldigte diese auf, zu sagen, dass sie den Test an der T._____-strasse im Büro vor Ort gemacht hätten, falls jemand sie jemals frage, wo sie den Test gemacht hätten ("wo das ihr test gmacht händ"). D._____ bestätigt dies mit einem "oki" (Urk. 6/6 S. 1-2). Dies zeigt deutlich, dass man etwas zu verbergen hatte und eine Absprache traf, was man sagen solle, falls wegen des Testens nachgefragt werde. Es kann nicht anders interpretiert werden, als dass die Beschuldigte D._____ aufforderte, dies so zu sa- gen, obwohl es nicht der Wahrheit entsprach, was eben wiederum klar darauf hin- deutet, dass in Wahrheit vorgängig zu den Zertifikatausstellungen überhaupt keine Tests gemacht wurden. Bestätigt wird diese auf der Hand liegende Interpretation dadurch, dass D._____ daraufhin antwortete, die Beschuldigte solle ihr sagen, wenn es kritisch bzw. riskant werde und sie solle nichts riskieren (Urk. 6/6 S. 2). 5.3.3. Ein weiterer deutlicher Hinweis, dass vorgängig keine Tests in einer anderen Teststelle gemacht wurden, ist der Chat zwischen D._____ und der Beschuldigten vom 24. Oktober 2021, mithin in den Anfangszeiten der von der Beschuldigten aus- gestellten Zertifikate. Hier fragte D._____ an, ob sie für sich und Q._____ irgendwo
- 23 - gratis Tests machen könne. Die Beschuldigte stellte die Zertifikate aus und bejahte die Frage, dass sie das öfters machen könne ("wann immer du willst"). D._____ schrieb ihr zurück, dass Q._____ grosse Freude habe, er habe jeweils jedes Week- end gezahlt (Urk. 6/6 S. 1). Diese Textnachrichten belegen, dass Q._____ sonst (jedes Wochenende) einen offiziellen Test bzw. ein Zertifikat bezahlte, nun jedoch nicht für einen offiziellen Test bezahlen musste, was mithin ausschliesst, dass er vorgängig zu einer Teststelle gegangen war, um sich testen zu lassen, da er dafür hätte zahlen müssen. 5.3.4. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 40 S. 12; Urk. 73 S. 9) ist im Weiteren als Indiz für ein fehlendes Testen vor der Anfrage zu werten, dass die anfragenden Personen bereits vor der Örtlichkeit (z.B. Thermalbad, Mittagessen etc.) standen, in welche sie mittels Testzertifikat Eintritt erhalten wollten und die Beschuldigte sehr kurzfristig um ein Testzertifikat anfragten. D._____ – hinsichtlich welcher wie erwogen ohnehin mehrere Indizien dafür sprechen, vorgängig keine Tests gemacht zu haben – fragte etwa am 30. November 2021 um 11.39 Uhr an, sie brauche "schnell, schnell" ein Zertifikat und erhält dieses eine Minute später (vgl. Urk. 6/6 S. 4). Auch diese Anfrage enthält keinerlei Hinweis auf einen vorgän- gig gemachten Test oder eine Verzögerung bei der Ausstellung eines Zertifikats durch eine andere Teststelle und hinterlässt den Eindruck, dass sie spontan in ein Restaurant oder ähnliches gehen wollte, um etwas zu essen und in diesem Moment ein Zertifikat benötigte und keine Zeit hatte, sich vorgängig noch testen zu lassen ("schnell schnell"). Gleiches gilt für ihre praktisch identische Anfrage vom 6. De- zember 2021, in welcher sie anfügte, vor dem "mc" (wohl Mc Donalds) zu sein (Urk. 6/6 S. 4) und weitere Vorfälle. 5.3.5. Ein weiterer klarer Hinweis, dass die Beschuldigte Zertifikate ohne vorgängi- gen Test in einem Testzentrum ausstellte, stellt die Anfrage von F._____ vom Dienstag, 4. Januar 2022, für ein Zertifikat für den Samstag, an welchem sie nach U._____ [Italien] reisen wollte, dar. F._____ teilte mit, dass ihre Quarantäne am Freitag ende, es sei aber oft so, dass der Test danach noch positiv sei. Die Be- schuldigte sicherte ihr ihre Hilfe zu, dass sie ihr ein (negatives) Zertifikat ausstellen werde (Urk. 6/3 S. 1). Daraus ist ersichtlich, dass die Beschuldigte bereit war, ohne
- 24 - vorgängiges Testen bzw. selbst bei einem positiven Ergebnis ein negatives Zertifi- kat auszustellen. Die Vorinstanz hat dazu überzeugend näher ausgeführt, dass so- mit ohne Weiteres davon auszugehen sei, dass sich F._____ im Vorfeld auch nicht an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson habe testen lassen, weil sie ansonsten Gefahr gelaufen wäre, ein positives Testresultat zu erhalten und nicht nach U._____ [Italien] hätte reisen können. Sie habe sich lieber nicht testen lassen und ein negatives Testzertifikat von der Beschuldigten bezogen (Urk. 56 S. 58 f.). Daran ändert nichts, dass sich F._____ offenbar (vorschriftsgemäss) in Quarantäne aufhielt und es in der Tat damals ein Problem darstellte, dass ein Test positiv ausfallen konnte, auch wenn man sich nicht mehr isolieren musste. Dieses Problem muss im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens indes nicht aufgear- beitet werden. 5.3.6. Am 13. Dezember 2021 fragte D._____ die Beschuldigte an, ob sie auch "positive Tests" mache, so dass sie nicht arbeiten gehen müsse (Urk. 6/6 S. 5). Auch diese Anfrage ist ein deutliches Indiz dafür, dass es sich um Zertifikate ohne vorgängiges Testen in Testcentern drehte. Die Anfrage von D._____ ist dahinge- hend zu verstehen, dass sie nicht zur Arbeit wollte und zu diesem Zweck ein wahr- heitswidriges positives Corona-Attest benötigte. Ihre Anfrage kam um 07.25 Uhr. Wenn sie sich im Vorfeld der Anfrage bei der Beschuldigten in einem Testzentrum hätte testen lassen und tatsächlich positiv gewesen wäre, hätte sie innert vernünf- tiger Frist ein Attest erhalten, um nicht zur Arbeit gehen zu müssen. 5.3.7. Es kann im Übrigen zur Würdigung der einzelnen Chats hinsichtlich der Frage, ob davon auszugehen ist, dass sich die fraglichen Personen vorgängig zur Zertifikatausstellung getestet haben, auf die sorgfältigen und überzeugenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 15-64). Insbesondere ist der Argumentation der Vorinstanz auch zu folgen, wonach darauf geschlossen wer- den kann, dass die Beschuldigte auch in späteren Fällen so vorging, wenn sie be- reits zuvor mehrfach der um die Ausstellung eines Zertifikates anfragenden Person ein Testzertifikat ausstellte, ohne dass sich diese im Vorfeld hat testen lassen (vgl. etwa Urk. 56 S. 43 und S. 45). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 73 S. 8) stellt dies eine zulässige Auslegungsmethode dar. Es handelt sich um gleich-
- 25 - gelagerte Handlungen bzw. um eine wiederholte, repetitive und gleichartige Vorge- hensweise und die Beschuldigte hat im Chat mit D._____ ihre Einstellung zum Tes- ten klar zum Ausdruck gebracht ("isch hässlich"; vgl. Urk. 6/6 S. 5). Weiter ist die Aussage von E._____ (Bruder der Beschuldigten und ebenfalls Beschuldigter), dass er nie Anfragen für Leute stellen würde, die nicht negativ getestet seien, mit der Vorinstanz in Anbetracht der geprüften Nachrichten als Schutzbehauptung zu qualifizieren (Urk. 56 S. 19). Schliesslich ist auch die Aussage von G._____, sie habe sich vorher in einem Testzentrum testen lassen, sie wisse aber nicht mehr, wo und wie sie sich habe testen lassen (Urk. 4/9 S. 4), unglaubhaft. Es erstaunt, dass sie bereits im August 2022 nicht mehr wissen wollte, wo und wie sie sich vor- gängig getestet habe. Weiter wusste sie nicht mehr, wie sie für die Tests bezahlt habe. Auch konnte sie nicht erläutern, weshalb sie dann die Beschuldigte aufgefor- dert habe, Zertifikate zu erstellen, wenn sie doch zuvor an einer Teststelle gewesen sei und sich habe testen lassen (Urk. 4/9 S. 4). All dies erscheint nicht überzeu- gend. Wenn G._____ sich tatsächlich in einem Testzentrum hätte testen lassen, hätte sie von dort ein Testzertifikat erhalten und wäre nicht auf eines von der Be- schuldigten angewiesen gewesen. Die (allerdings sehr kurzen) Chats vom 5. Okto- ber 2021 und 2. November 2021 enthalten sodann keine Hinweise auf ein vorgän- giges Testen oder eine Verzögerung der Übermittlung des Zertifikats durch das Testcenter (Urk. 6/4 S. 1). Sie hinterlassen vielmehr den Eindruck, dass die Be- schuldigte dem Ansinnen von G._____ ohne Voraussetzungen nachkam. 5.3.8. C._____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass trotz zahlreicher Chat-Nachrichten kein Hinweis darauf besteht, dass sich die Personen vorgängig zur Ausstellung der Testzertifikate durch eine Fachperson bei einer offiziellen Teststelle haben testen lassen und es bei der Ausstellung dieser Testzertifikate zu Verzögerungen kam. In einer Gesamtbetrachtung der aufgeführten Indizien und Umstände bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Beschuldigte die erstellten 44 Testzertifikate für ihre engen Bekannten und Verwandten ausstellte, ohne dass sich diese jeweils im Vorfeld an einer zugelassenen Teststelle haben testen lassen. Im Grunde ge- nommen lassen sich bei keinem der vorhandenen Chats über diese Anfragen für Testzertifikate irgendwelche Anhaltspunkte dafür finden, dass je vorgängig ein Test, sei es auch nur ein Selbsttest, gemacht worden ist. Es ergibt sich das klare Bild, dass die Beschuldigte diesem engen Kreis auf blosse Anfrage hin, ohne dass ein Test Thema war, jeweils ein Testzertifikat ausgestellt hat. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschuldigten sind als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es ist
- 27 - demnach zusammengefasst mit der Vorinstanz die Anklage (Anklagevorwurf "A. Mehrfache Urkundenfälschung") dahingehend erstellt, dass die Beschuldigte im Zeitraum vom 5. Oktober 2021 bis 12. Februar 2022 insgesamt 44 Testzertifikate an einige enge Bekannte und Verwandte ausstellte, ohne dass sich die jeweilige Person im Vorfeld an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen.
6. Mehrfache Anstiftung von G._____ zur Urkundenfälschung 6.1.1. Auch hinsichtlich des Vorwurfs der Anstiftung von G._____ liegen die iMes- sage-Nachrichten bei den Akten (Urk. 6/4). Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass die Beschuldigte am 19. Oktober 2021 um 16:08 Uhr G._____ um zwei Zertifikate für "V._____ tt.07.2001"; und "W._____ tt.10.1992" ersuchte. G._____ entschul- digte sich um 17:18 Uhr, sie sei die ganze Zeit besetzt gewesen und sagte zu, dies jetzt zu machen. Später, um 19:53 Uhr, ersuchte die Beschuldigte dann um ein Zertifikat für sich. Aufgrund des Gesprächsverlaufes kann davon ausgegangen werden, dass die Zertifikate ausgestellt wurden ("ich machs jetzt" und "Danke broo"). Wie erwogen, bestreitet die Beschuldigte denn auch nicht, solche Zertifikate (für bzw. via G._____) ausgestellt zu haben. 6.1.2. Die Beschuldigte wendet wie oben ausgeführt grundsätzlich ein, dass die fraglichen Personen sich vorgängig hätten testen lassen. Es kann zu diesem Ein- wand auf die umfassenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 56 S. 66-68) sowie die obigen Ausführungen verwiesen werden. Es kann bereits auf- grund des Zeitablaufes von über einer Stunde ausgeschlossen werden, dass W._____ und V._____ sich vorgängig in einem Testzentrum haben testen lassen. Wenn dies der Fall gewesen wäre, hätten sie in dieser Zeit bereits von dort ein Testzertifikat erhalten. Da die Beschuldigte auch nach über einer Stunde nach- fragte, kann ausgeschlossen werden, dass die beiden sich zuvor in einem Testzen- trum haben testen lassen. Vielmehr warteten sie offensichtlich auf ein Zertifikat von G._____. In den ausgetauschten Mitteilungen finden sich sodann keine Hinweise auf durchgeführte Tests oder Verzögerungen bei der Ausstellung der Zertifikate durch ein Testzentrum. Dasselbe gilt für das Zertifikat für die Beschuldigte. Zudem pressierte es ihr ("Machsch mer schnell zerti"). Nachdem die Beschuldigte zudem
- 28 -
– wie oben erstellt – ihren engen Bekannten und Verwandten, mithin auch G._____, Testzertifikate ausstellte, ohne dass sich diese vorgängig haben testen lassen, ist davon auszugehen, dass auch sie selber sich nicht vorgängig in einem offiziellen Testzentrum testen liess. Es bestehen denn auch keinerlei Anhaltspunkte in diese Richtung. Wie gesagt, war ein Testen nicht Thema der ausgetauschten Nachrich- ten und G._____ hat dies auch nicht geprüft. Auch für die Beschuldigte gilt, dass sie – wenn sie sich im Vorfeld hätte testen lassen – ein Testzertifikat vom Testzen- trum erhalten hätte und nicht auf G._____ angewiesen gewesen wäre. Auch dieser Sachverhalt ist demnach erstellt.
E. 6 (Verwertung von Gegenständen) sowie die Kostenauflage gemäss den Disposi- tivziffern 9 bis 10 an (Urk. 58; Prot. II S. 6 f.). Unangefochten sind demnach die Dispositivziffern 2 (Freisprüche), 5 (Herausgabe von Gegenständen), 7 (Entschä- digung amtliche Verteidigung) und 8 (Kostenfestsetzung). Der Eintritt der Rechts- kraft dieser Anordnungen ist vorab festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbin- dung mit Art. 402 StPO und Art. 437 StPO sowie Art. 404 StPO).
3. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstin- stanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
- 8 - B. Formelles
1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies explizit Erwähnung findet.
2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus- drücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus- einandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2, mit Hinwei- sen). C. Antrag auf Anweisung der Staatsanwaltschaft zur teilweisen Verfahrensein- stellung
1. Die amtliche Verteidigung beantragt – im Gegensatz zu ihren Anträgen vor Vorinstanz und in der Berufungserklärung (Urk. 58 S. 3 f.) – in der Berufungsver- handlung ausdrücklich nicht mehr, dass das Verfahren vorgängig zwecks Einstel- lung des Vorwurfs der mehrfachen Fälschung und des Verkaufs von Impf- und Ge- nesenen-Zertifikaten im Zeitraum vom 6. September 2021 bis 7. Dezember 2021 und zwecks Regelung der hierauf entfallenden Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei (Prot. II S. 8 f.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung modifizierte die Verteidigung ihren ursprünglichen Antrag dahin- gehend, dass die Staatsanwaltschaft vor Erlass eines zweitinstanzlichen Urteils an- zuhalten sei, das Verfahren betreffend mehrfache Fälschung und Verkauf von Impf- und Genesenen-Zertifikaten einzustellen und sich betreffend Kostenauflage zu äussern. Zur Begründung brachte die Verteidigung zusammengefasst vor, dem ur-
- 9 - sprünglichen Vorwurf der Fälschung von Impf- und Genesenen-Zertifikate liege ein anderer Lebenssachverhalt zugrunde als demjenigen gemäss Anklageschrift. Sollte eine in diesen Vorwurf involvierte Person erneut ins Visier der Strafverfol- gungsbehörden geraten, würde auch die Beschuldigte wieder ins Visier der Straf- verfolgungsbehörden genommen. Sodann entfalle ein Grossteil der Aufwendungen der amtlichen Verteidigung sowie der Untersuchung auf den anfänglichen Vorwurf betreffend Fälschung von Impf- und Genesenen-Zertifikaten, weshalb diese Kosten der Beschuldigten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu entschädigen seien (Prot. II S. 8 f., S. 35 f., S. 38 f.).
2. Die Untersuchung gegen die Beschuldigte wurde zunächst wegen des Tat- verdachts geführt, Impf- und Genesenen-Zertifikate unrechtmässig erstellt und ver- kauft zu haben (Urk. 1/1 S. 7). Sie war in diesem Zusammenhang vom 12. April 2022 bis zum 18. August 2022 in Untersuchungshaft (Urk. 17/8; Urk. 17/10; Urk. 17/21; Urk. 17/26). Angeklagt wurde schliesslich die unrechtmässige Ausstel- lung von SARS-CoV-2-Testzertifikaten (Urk. 24). Vorab hat die Vorinstanz zutref- fend erkannt (Urk. 56 S. 6), dass für den Entscheid, ob eine Einstellung, eine An- klage oder ein Strafbefehl ergehen soll, alleine die Staatsanwaltschaft zuständig ist (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 319 N 4). Eine diesbezügliche Anweisung des Gerichts an die Staatsanwaltschaft ist gesetz- lich nicht vorgesehen. Der Antrag der Verteidigung ist bereits daher abzuweisen. Die untersuchten Handlungen richteten sich gegen das gleiche Rechtsgut (Fäl- schung von Urkunden) und es ging jeweils um die Ausstellung wahrheitswidriger Zertifikate im Zusammenhang mit den Covid-Massnahmen. Mit der Anklageerhe- bung betreffend Fälschung von SARS CoV-2-Testzertifikaten hat die Staatsanwalt- schaft zum Ausdruck gebracht, dass sich der ursprüngliche Tatverdacht betreffend Fälschung und Verkauf von Impf- und Genesenen-Zertifikaten nicht erhärten liess. Dennoch wäre eine formelle Einstellung des Verfahrens betreffend diesen Unter- suchungskomplex das korrekte Vorgehen gewesen. Wie vorstehend ausgeführt, besteht jedoch keine Weisungsbefugnis des Gerichts gegenüber der Staatsanwalt- schaft hinsichtlich der (teilweisen) Einstellung eines Strafverfahrens. Im vorliegen- den Verfahren kann jedenfalls im Falle eines Schuldspruchs in Anwendung von
- 10 - Art. 51 StGB die Haft umfassend angerechnet werden. Eine Tatidentität ist dabei nicht erforderlich. Weiter wird auch bei einem Schuldspruch zu prüfen sein, ob es sich rechtfertigt, einen Teil der Untersuchungskosten (inkl. entsprechende Kosten der amtlichen Verteidigung) bei der Kostenauflage auf die Staatskasse zu nehmen, falls diese nicht in einem engen Zusammenhang mit den angeklagten Vorwürfen stehen und nicht erforderlich gewesen wären. III. Schuldpunkt A. Ausgangslage
1. Zum detaillierten Anklagevorwurf ist auf die dem Urteil angeheftete Anklage- schrift zu verweisen (Urk. 24). Verkürzt zusammengefasst wird der Beschuldigten zunächst zur Last gelegt, 52 wahrheitswidrige SARS-CoV-2-Testzertifikate ausge- stellt zu haben. Dabei habe sie gewusst oder zumindest annehmen müssen, dass sich die fraglichen Personen nicht bei einer offiziellen Teststelle von einer Fachper- son auf SARS-CoV-2 hätten testen lassen. Weiter habe sie G._____ angestiftet, solche wahrheitswidrigen Testzertifikate für sich und andere Dritte auszustellen. Schliesslich habe sie auch I._____ in gleicher Weise angestiftet und das von ihm für sie ausgestellte Zertifikat bei einer Reise nach K._____ [Vereinigte Arabische Emirate] im April 2022 verwendet. Damit habe sie sich der mehrfachen Urkunden- fälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB bzw. der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB schuldig gemacht (Urk. 24).
2. Für das Verständnis ist auszuführen, dass die Beschuldigte damals bei der L._____ AG – später bei der M._____ AG – arbeitete, welche schweizweit Teststel- len betrieb und Covid-Tests durchführte. Sie arbeitete gemäss ihren Angaben meis- tens auch vor Ort in den Testzentren, wo sie für die Personaleinsatzplanung ver- antwortlich war (Urk. 3/3 F/A 45). Sie war in der Lage, über ein Creator-Account bzw. über das Programm Apotest Testzertifikate (des Bundes) auszustellen (Urk. 3/3 F/A 141-142).
- 11 -
E. 6.2 Die identischen Erwägungen gelten für die Aufforderung der Beschuldigten an G._____ vom 6. und 21. November 2021, ihr jeweils ein Zertifikat auszustellen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassenden und zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 56 S. 68-70 sowie Urk. 6/4 S. 2). Hinsichtlich dem 21. November 2021 ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte in der delegierten polizeilichen Einvernahme angab, sich im Vor- feld mit einem nasalen Test getestet zu haben (Urk. 3/3 F/A 173-176). Ein vorgän- gig erfolgter nasaler Test ist zwar nicht auszuschliessen, vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass kein Test bei einer offiziellen Teststelle erfolgte, weshalb dies in rechtlicher Hinsicht nicht von Bedeutung ist (vgl. nachfolgend E. D.2.1.5 und D.3.).
E. 6.3 Zusammengefasst ist der Anklageteil B. demnach insoweit erstellt. Der Frei- spruch der Vorinstanz vom Vorwurf der Anstiftung zur Urkundenfälschung bezüg- lich "H._____" wurde nicht angefochten.
7. Anstiftung von I._____ zur Urkundenfälschung und Gebrauch einer falschen Urkunde 7.1. Die Beschuldigte war gemäss ihren eigenen Angaben im April 2022 zusam- men mit G._____ und einem Kollegen für sechs Tage in K._____ [VAE] in den Fe- rien. Die negativen Testzertifikate für sie und G._____ habe I._____ – ein Arbeits- kollege, welcher mit ihr zusammen im Büro gearbeitet habe – anfangs April 2022 ausgestellt. Sie und G._____ hätten zuvor je einen Selbsttest gemacht (Urk. 3/2
- 29 - F/A 28; Urk. 3/3 F/A 35-41 und 224/225). Auch G._____ sagte dies übereinstim- mend so aus bzw. bestätigte diese Aussage (Urk. 4/9 S. 6-7). I._____ machte dies- bezüglich keine Aussagen (Urk. 4/7, Prot. I S. 41-42). Zu diesen Testzertifikaten liegen sodann keine Chats vor. 7.2. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte vom Vorwurf, sie habe I._____ um die Ausstellung eines Testzertifikats für sich selbst gebeten, obschon sie sich nicht bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson habe testen lassen, freige- sprochen. Sie erwog im Wesentlichen, dass entweder die Beschuldigte oder G._____ I._____ um die Testzertifikate ersuchte, jedoch aus den vorliegenden Be- weismitteln nicht hervorgehe, wer von beiden diese Anfrage tätigte (Urk. 56 S. 74). Der Freispruch ist nicht angefochten und dementsprechend rechtskräftig. 7.3.1. Es bleibt somit nochmals der Vorwurf zu prüfen, wonach die Beschuldigte das von I._____ ausgestellte wahrheitswidrige Testzertifikat verwendet haben soll, um im April 2022 nach K._____ [VAE] zu fliegen (Urk. 24 S. 5 f., Anklage lit. C.). 7.3.2. Es ist vorab unbestritten geblieben, dass die Beschuldigte ein durch I._____ ausgestelltes negatives Testzertifikat erhalten hat. Es kann denn auch ohne Wei- teres davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte die Reise nach K._____ [VAE] ohne ein solches Testzertifikat nicht angetreten hätte. Sodann hat sie nach eigenen Aussagen, die von G._____ bestätigt wurden, vorgängig lediglich einen Selbsttest gemacht. Der Sachverhalt ist demnach insoweit erstellt. 7.3.3. Die Beschuldigte wurde am 12. April 2022 verhaftet und hat angegeben, in der Woche vor der Verhaftung für sechs Tage in K._____ [VAE] gewesen zu sein (Urk. 3/3 F/A 35-41). Sie hat – auf Vorhalt der entsprechenden Zertifikate in digitaler Form ab iPad – auch nicht bestritten bzw. insoweit anerkannt, dass das von I._____ ausgestellte Zertifikat für die Reise nach K._____ [VAE] bestimmt war (Urk. 3/3 F/A 224 und 225). Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf den Link "https://global-moni- toring.com/gm/page/events/epidemic-0001945.ppEea8MUxYdh.html?lang=de" er- wogen, dass erst ab dem 8. November 2022 die Einreise nach K._____ [VAE] wie- der ohne COVID-19-Nachweis gestattet war. Im April 2022 war für die Einreise so- mit noch ein Impfnachweis oder ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 48 Stun-
- 30 - den sein durfte, erforderlich. Es lässt sich allerdings gestützt auf die vorhandenen Beweismittel nicht erstellen, dass die Beschuldigte das von I._____ ausgestellte Testzertifikat anlässlich der Ausreise aus der Schweiz beim Boarding vorzeigen musste, zumal zum damaligen Zeitpunkt die Zertifikatspflicht in der Schweiz aufge- hoben war. Ob das Testzertifikat bei der Einreise nach K._____ [VAE] vorgewiesen werden musste, kann schliesslich offenbleiben, da dieser Vorgang nicht vom An- klagesachverhalt umfasst wird. Der Sachverhalt betreffend lit. C der Anklageschrift lässt sich somit nicht erstellen, weshalb die Beschuldigte vom Gebrauch einer fal- schen Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB freizusprechen ist. D. Rechtliche Würdigung
1. Rechtliche Grundlagen
E. 9 November 2022 in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf der Anstiftung zur Urkundenfälschung freigesprochen. Der Einzelrichter kam zum Schluss, es gehe weder aufgrund der Aussagen der Beschuldigten, die zugegeben habe, für mehrere Personen Testzertifikate ausgestellt zu haben, ohne zu prüfen, ob sich diese tatsächlich hätten testen lassen, noch aus anderen Beweismitteln zweifelsfrei hervor, dass C._____ die Beschuldigte um ein Testzertifikat ersucht habe, ohne sich vorgängig testen zu lassen. Dieser Verdacht bestehe zwar durch- aus aufgrund des teilweise ausweichenden Aussageverhaltens von C._____. Zu- gunsten von C._____ sei aber davon auszugehen, dass sie sich als (ehemalige) Mitarbeiterin des betreffenden Testzentrums nach einem vorgängigen offiziellen
- 26 - (negativen) Test bloss aus Zeitgründen an ihre (ehemalige) Arbeitskollegin A._____ gewandt habe, um das Testzertifikat schneller zu erhalten. Dies sei durch- aus denkbar (Urk. 66/24 = Urk. 67/18 S. 5 f. E. 2.2.2). Das Obergericht bestätigte in seinem Entscheid vom 12. Juni 2023 zwar dieses Urteil. Es hielt aber darüber hinaus fest, dass A._____ – die vorliegend Beschuldigte – in verschiedenen Fällen Testzertifikate nur gestützt auf einen Selbsttest bzw. ohne jede Prüfung, ob die be- treffende Person (negativ) getestet wurde, ausgestellt habe. Konkret mit Bezug auf das Zertifikat für C._____ am 2. November 2021 sei dies indessen nicht rechtsge- nügend erwiesen (Urk. 66/40 S. 9 ff. E. 8 ff.). Die Vorinstanz hat C._____ dement- sprechend vorliegend in diesem Punkt freigesprochen (Urk. 55 S. 27 und S. 98 Dis- positivziffer 2). Auch wenn das Gericht im Verfahren C._____ zu einem anderen Schluss kam, ändert dies nichts Grundsätzliches an den obigen Erwägungen, zu- mal auch das Obergericht erwog, dass die Beschuldigte Testzertifikate ohne jede Prüfung, ob die betreffende Person (negativ) getestet wurde, ausgestellt habe. Es ist denn auch wie von der Vorinstanz erwogen (Prot. I S. 56; Urk. 55 S. 5) bei jedem Anklagepunkt jeweils anhand des konkreten Chatverkehrs und der weiteren Be- weismittel separat zu prüfen, ob sich der Sachverhalt gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Beweise erstellen lässt.
E. 14 Bekannten und Verwandten ausstellte. Die kriminelle Energie der Beschuldigten ist daher noch nicht als gross einzuschätzen. Im breiten Spektrum von allen denk-
- 40 - baren Urkundenfälschungen ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht ein- zustufen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Be- schuldigte eventualvorsätzlich handelte. Aus den iMessage-Nachrichten wird zwar ersichtlich, dass die Beschuldigte sich ohne Bedenken über die damalige Regelung hinwegsetzte. Es ist allerdings zu sehen, dass es sich bei der Corona-Krise bzw. Pandemie um ein für viele Menschen einmaliges Erlebnis handelte, man nicht an solche Massnahmen gewohnt war und wohl vor allem junge Menschen weiterhin auf einfachem Weg in den Ausgang wollten, ohne sich der Konsequenzen vollum- fänglich bewusst gewesen zu sein. Die Verteidigung weist zu Recht darauf hin, dass es damals turbulente Zeiten waren (Urk. 40 S. 17). Das Verhalten der Be- schuldigten führte zwar dazu, dass sich die nicht getesteten Zertifikatsinhaber den Gang zu einer offiziellen Teststelle und die damit verbundenen Kosten ersparten, es ging ihr wohl aber in erster Linie darum, vor ihren Freunden und Bekannten gut dazustehen. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere daher leicht und es erscheint insgesamt eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 9 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 21. September 2023 hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (Freisprü- che), 5 (Herausgabe von Gegenständen), 7 (Entschädigung amtliche Vertei- digung) und 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB.
- Die Beschuldigte wird ferner vom Vorwurf des Gebrauchs einer falschen Ur- kunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Anklage lit. C) freigespro- chen.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 129 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
- September 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Beschuldigten herausgegeben: Portemonnaie, Marke Burberry, schwarz, in Originalschachtel (Asservat-Nr. A016'066'254) - 47 - Handtasche, Marke Gucci, grau-beige (Asservat-Nr. A016'066'265) HighHeels, Marke Saint Laurent, schwarz, Grösse … (Asservat-Nr. A016'066'276) Handtasche, Marke Louis Vuitton in Originalschachtel (Asservat-Nr. A016'066'312) Handtasche, Marke Louis Vuitton (Asservat-Nr. A016'066'323) Handtasche, Marke Gucci, beige-braun (Asservat-Nr. A016'066'345) Portemonnaie, Marke Louis Vuitton, braun-rot (Asservat-Nr. A016'066'356). Werden die vorstehenden Gegenstände innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, so werden sie der Lagerbe- hörde zur Verwertung überlassen. Der Verwertungserlös wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'700.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu 7/8 der Beschuldigten auferlegt und zu 1/8 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 7/8 vorbehalten. - 48 -
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, KDM-ZD-A, betr. Disp.- Ziff. 5 des vorliegenden Urteils; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 49 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. November 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230632-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Castrovilli, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ohn- jec und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Gitz Urteil vom 8. November 2024 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Urkundenfälschung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom
21. September 2023 (DG220193)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. September 2022 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 56 S. 98 ff.)
1. Die Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB.
2. Die Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB betreffend den 27. Oktober 2021 für B._____, ▪ den 2. November 2021 für C._____, ▪ den 6. November 2021 für B._____, ▪ den 18. November 2021 für B._____, ▪ den 25. November 2021 für B._____, ▪ den 13. Dezember 2021 für D._____, ▪ den 20. Dezember 2021 für E._____ und ▪ den 4. Januar 2022 für F._____ sowie ▪ der Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB betreffend den 16. Oktober 2021 bei G._____ für «H._____» und ▪
- 3 - ca. anfangs April 2022 bei I._____ für sich selbst. ▪
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 129 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
27. September 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschul- digten oder ihrer Verteidigung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: Apple iPhone (Asservat-Nr. A016'066'174) Laptop Apple MacBook Pro inkl. Etui Marke Freitag und Netzadapter, Seriennummer 1 (Asservat-Nr. A016'066'196) Div. Postquittungen (Asservat-Nr. A016'066'209) Apple iPad, Seriennummer 2 (Asservat-Nr. A016'066'232) Div. Unterlagen Impfzentren und Notizen (Asservat-Nr. A016'066'243) Div. Quittungen (Asservat-Nr. A016'066'389) Impfzertifikat lautend auf A._____ vom 18.01.2022 (Asservat-Nr. A016'066'390). Werden die vorstehenden Gegenstände innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, so werden sie der Lagerbe- hörde zur Vernichtung oder gutscheinenden Verwendung überlassen. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Verfahrenskostendeckung verwen- det.
6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
27. September 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden der Lagerbe- hörde zur Verwertung überlassen: Portemonnaie, Marke Burberry, schwarz, in Originalschachtel (Asservat-Nr. A016'066'254) Handtasche, Marke Gucci, grau-beige (Asservat-Nr. A016'066'265)
- 4 - HighHeels, Marke Saint Laurent, schwarz, Grösse … (Asservat-Nr. A016'066'276) Handtasche, Marke Louis Vuitton in Originalschachtel (Asservat-Nr. A016'066'312) Handtasche, Marke Louis Vuitton (Asservat-Nr. A016'066'323) Handtasche, Marke Gucci, beige-braun (Asservat-Nr. A016'066'345) Portemonnaie, Marke Louis Vuitton, braun-rot (Asservat-Nr. A016'066'356). Der Verwertungserlös wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet.
7. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit pauschal Fr. 29'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'400.– Fernmeldedienstleistungen Fr. 29'000.– amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten aufer- legt.
10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 5 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 58 S. 1 f., Urk. 73 S. 1; Prot. II S. 8)
1. Vor Erlass eines zweitinstanzlichen Urteils sei die Staatsanwalt- schaft See/Oberland anzuhalten, das Verfahren betreffend den Vorwurf der Fälschung und des Verkaufs von Impf- und Genese- nenzertifikaten einzustellen und sich betreffend Kostenauflage zu äussern.
2. A._____ sei von sämtlichen gemäss Urteils-Dispositiv Ziffer 1 ver- bleibenden Vorwürfen der mehrfachen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Anstiftung zur Urkun- denfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 24 StGB voll- umfänglich freizusprechen.
3. Es seien die mit Verfügung vom 27. September 2022 beschlag- nahmten Gegenstände resp. Asservate-Nr. A016'066'254, A016'066'312 und A016'066'345 der Mutter von A._____, J._____, herauszugeben. Die übrigen beschlagnahmten Gegen- stände resp. Asservate-Nr. A016'066'265, A016'066'276, A016'066'323 und A016'066'356 seien A._____ herauszugeben.
4. A._____ sei für die zu Unrecht erstandene U-Haft mit Fr. 25'000.– zzgl. 5% Zins seit 12. April 2022 zu entschädigen.
5. A._____ sei für den durch die U-Haft erlittenen Verdienstausfall mit insgesamt Fr. 26'000.– zzgl. 5% Zins seit 12. April 2022 zu entschädigen.
6. Die Kosten des erst- sowie zweitinstanzlichen Verfahrens seien ausgangsgemäss zu regeln.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 61) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit Eingabe vom 27. September 2022 erhob die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) Anklage gegen A._____ beim Be- zirksgericht Zürich (Urk. 24). Der Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 21. September 2023 (Urk. 56 S. 3-6).
2. Die Vorinstanz führte die Verfahren gegen B._____, D._____, E._____, I._____, G._____, F._____ und die Beschuldigte A._____ in einer gemeinsamen Hauptverhandlung am 11. September 2023 durch das Kollegialgericht durch und beurteilte diese gemeinsam (Prot. I S. 2-90; Urk. 56 S. S. 3 f.). Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 21. September 2023 wurde den Parteien am
26. September 2023 mündlich eröffnet (Prot. I S. 83-90, Urk. 56 S. 5 f.). Die Vorin- stanz sprach die Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteil in mehreren Anklagepunkten schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Freiheits- strafe von 21 Monaten. Ihre übrigen Entscheidungen lassen sich dem eingangs zitierten Urteilsdispositiv entnehmen (Urk. 56 S. 98 ff.).
3. Die Beschuldigte liess mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 52). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 53 = Urk. 56; Urk. 55/2) liess die Beschuldigte am 29. Dezember 2023 fristgerecht die Beru- fungserklärung einreichen (Urk. 58). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf An- schlussberufung und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 61).
4. Am 18. März 2024 wurde zur gemeinsamen Berufungsverhandlung mit den Berufungsklägern E._____ (SB230631) und G._____ (SB230629) auf den 8. No- vember 2024 vorgeladen (Urk. 49).
5. Mit Präsdialverfügung vom 9. April 2024 wurden in Gutheissung des Beweisantrags der Verteidigung die Verfahrensakten in Sachen Staatsanwaltschaft gegen C._____ (Geschäftsnummern GG220274 und SB230083) beigezogen (Urk. 58, Urk. 64). Sodann wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass ein
- 7 - formeller Beizug der Akten aus den Paralellverfahren betreffend G._____ (SB230629) und E._____ (SB230632) angeordnet werde (Urk. 69).
6. Zur Berufungsverhandlung vom 8. November 2024 erschienen die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, G._____ in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X2._____ sowie E._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ (Prot. II S. 4). II. Prozessuales A. Umfang der Berufung
1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. EUGSTER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung,
3. Auflage 2023, Art. 402 N 1 f.).
2. Die Beschuldigte beantragt mit ihrer Berufung einen vollumfänglichen Frei- spruch. Sie ficht somit vorab die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 3 bis 4 (Strafe), 6 (Verwertung von Gegenständen) sowie die Kostenauflage gemäss den Disposi- tivziffern 9 bis 10 an (Urk. 58; Prot. II S. 6 f.). Unangefochten sind demnach die Dispositivziffern 2 (Freisprüche), 5 (Herausgabe von Gegenständen), 7 (Entschä- digung amtliche Verteidigung) und 8 (Kostenfestsetzung). Der Eintritt der Rechts- kraft dieser Anordnungen ist vorab festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbin- dung mit Art. 402 StPO und Art. 437 StPO sowie Art. 404 StPO).
3. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstin- stanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
- 8 - B. Formelles
1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies explizit Erwähnung findet.
2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus- drücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus- einandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2, mit Hinwei- sen). C. Antrag auf Anweisung der Staatsanwaltschaft zur teilweisen Verfahrensein- stellung
1. Die amtliche Verteidigung beantragt – im Gegensatz zu ihren Anträgen vor Vorinstanz und in der Berufungserklärung (Urk. 58 S. 3 f.) – in der Berufungsver- handlung ausdrücklich nicht mehr, dass das Verfahren vorgängig zwecks Einstel- lung des Vorwurfs der mehrfachen Fälschung und des Verkaufs von Impf- und Ge- nesenen-Zertifikaten im Zeitraum vom 6. September 2021 bis 7. Dezember 2021 und zwecks Regelung der hierauf entfallenden Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei (Prot. II S. 8 f.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung modifizierte die Verteidigung ihren ursprünglichen Antrag dahin- gehend, dass die Staatsanwaltschaft vor Erlass eines zweitinstanzlichen Urteils an- zuhalten sei, das Verfahren betreffend mehrfache Fälschung und Verkauf von Impf- und Genesenen-Zertifikaten einzustellen und sich betreffend Kostenauflage zu äussern. Zur Begründung brachte die Verteidigung zusammengefasst vor, dem ur-
- 9 - sprünglichen Vorwurf der Fälschung von Impf- und Genesenen-Zertifikate liege ein anderer Lebenssachverhalt zugrunde als demjenigen gemäss Anklageschrift. Sollte eine in diesen Vorwurf involvierte Person erneut ins Visier der Strafverfol- gungsbehörden geraten, würde auch die Beschuldigte wieder ins Visier der Straf- verfolgungsbehörden genommen. Sodann entfalle ein Grossteil der Aufwendungen der amtlichen Verteidigung sowie der Untersuchung auf den anfänglichen Vorwurf betreffend Fälschung von Impf- und Genesenen-Zertifikaten, weshalb diese Kosten der Beschuldigten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu entschädigen seien (Prot. II S. 8 f., S. 35 f., S. 38 f.).
2. Die Untersuchung gegen die Beschuldigte wurde zunächst wegen des Tat- verdachts geführt, Impf- und Genesenen-Zertifikate unrechtmässig erstellt und ver- kauft zu haben (Urk. 1/1 S. 7). Sie war in diesem Zusammenhang vom 12. April 2022 bis zum 18. August 2022 in Untersuchungshaft (Urk. 17/8; Urk. 17/10; Urk. 17/21; Urk. 17/26). Angeklagt wurde schliesslich die unrechtmässige Ausstel- lung von SARS-CoV-2-Testzertifikaten (Urk. 24). Vorab hat die Vorinstanz zutref- fend erkannt (Urk. 56 S. 6), dass für den Entscheid, ob eine Einstellung, eine An- klage oder ein Strafbefehl ergehen soll, alleine die Staatsanwaltschaft zuständig ist (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 319 N 4). Eine diesbezügliche Anweisung des Gerichts an die Staatsanwaltschaft ist gesetz- lich nicht vorgesehen. Der Antrag der Verteidigung ist bereits daher abzuweisen. Die untersuchten Handlungen richteten sich gegen das gleiche Rechtsgut (Fäl- schung von Urkunden) und es ging jeweils um die Ausstellung wahrheitswidriger Zertifikate im Zusammenhang mit den Covid-Massnahmen. Mit der Anklageerhe- bung betreffend Fälschung von SARS CoV-2-Testzertifikaten hat die Staatsanwalt- schaft zum Ausdruck gebracht, dass sich der ursprüngliche Tatverdacht betreffend Fälschung und Verkauf von Impf- und Genesenen-Zertifikaten nicht erhärten liess. Dennoch wäre eine formelle Einstellung des Verfahrens betreffend diesen Unter- suchungskomplex das korrekte Vorgehen gewesen. Wie vorstehend ausgeführt, besteht jedoch keine Weisungsbefugnis des Gerichts gegenüber der Staatsanwalt- schaft hinsichtlich der (teilweisen) Einstellung eines Strafverfahrens. Im vorliegen- den Verfahren kann jedenfalls im Falle eines Schuldspruchs in Anwendung von
- 10 - Art. 51 StGB die Haft umfassend angerechnet werden. Eine Tatidentität ist dabei nicht erforderlich. Weiter wird auch bei einem Schuldspruch zu prüfen sein, ob es sich rechtfertigt, einen Teil der Untersuchungskosten (inkl. entsprechende Kosten der amtlichen Verteidigung) bei der Kostenauflage auf die Staatskasse zu nehmen, falls diese nicht in einem engen Zusammenhang mit den angeklagten Vorwürfen stehen und nicht erforderlich gewesen wären. III. Schuldpunkt A. Ausgangslage
1. Zum detaillierten Anklagevorwurf ist auf die dem Urteil angeheftete Anklage- schrift zu verweisen (Urk. 24). Verkürzt zusammengefasst wird der Beschuldigten zunächst zur Last gelegt, 52 wahrheitswidrige SARS-CoV-2-Testzertifikate ausge- stellt zu haben. Dabei habe sie gewusst oder zumindest annehmen müssen, dass sich die fraglichen Personen nicht bei einer offiziellen Teststelle von einer Fachper- son auf SARS-CoV-2 hätten testen lassen. Weiter habe sie G._____ angestiftet, solche wahrheitswidrigen Testzertifikate für sich und andere Dritte auszustellen. Schliesslich habe sie auch I._____ in gleicher Weise angestiftet und das von ihm für sie ausgestellte Zertifikat bei einer Reise nach K._____ [Vereinigte Arabische Emirate] im April 2022 verwendet. Damit habe sie sich der mehrfachen Urkunden- fälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB bzw. der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB schuldig gemacht (Urk. 24).
2. Für das Verständnis ist auszuführen, dass die Beschuldigte damals bei der L._____ AG – später bei der M._____ AG – arbeitete, welche schweizweit Teststel- len betrieb und Covid-Tests durchführte. Sie arbeitete gemäss ihren Angaben meis- tens auch vor Ort in den Testzentren, wo sie für die Personaleinsatzplanung ver- antwortlich war (Urk. 3/3 F/A 45). Sie war in der Lage, über ein Creator-Account bzw. über das Programm Apotest Testzertifikate (des Bundes) auszustellen (Urk. 3/3 F/A 141-142).
- 11 - 3.1. Die Beschuldigte hat grundsätzlich anerkannt, für enge Bekannte und Ver- wandte Testzertifikate ausgestellt (und ihnen verschickt) zu haben. Es sei so ge- wesen, dass ein paar enge Bekannte von ihr gewusst hätten, dass sie in einem Testcenter arbeite. Diese hätten sie dann angeschrieben oder gefragt, ob sie ihnen ein Testzertifikat ausstellen könne. Es sei aber immer die Rede davon gewesen, dass sie selber getestet gewesen seien oder sich vor Ort an den Teststellen hätten testen lassen. Sie hätten ihr einfach die Daten geschickt, dass es schneller gehe. Die Rede sei von etwa 10 Personen. Das seien Testzertifikate, die nur 24 Stunden gültig gewesen seien. Geld habe sie dafür nie erhalten. Sie habe es nur aus "gutem Willen" gemacht (Urk. 3/3 F/A 139, 143). Nachdem sie in dieser Einvernahme zu- nächst noch meinte, sie denke, man dürfe gestützt auf einen Selbsttest ein Test- zertifikat ausstellen (Urk. 3/3 F/A 139-140), gab sie in der Fortsetzung der Einver- nahme am nächsten Tag zu Protokoll, sie könne darauf keine Antwort geben. Sie vermute "leider nein", wisse es aber nicht genau. Sie denke, dass dieser Test (Selbsttest) ein gültiges Resultat liefere. Wenn er positiv gewesen sei, habe man das Resultat mit einem PCR-Test bestätigen können (Urk. 3/3 F/A 143-144). Weiter gab die Beschuldigte an, dass man manchmal über eine halbe Stunde habe warten müssen, bis das Zertifikat ausgestellt worden sei (Urk. 3/3 F/A 145). Sie habe die Testzertifikate ausgestellt, damit es schneller gehe und die anderen Personen nicht über eine halbe Stunde auf ihr Testzertifikat hätten warten müssen. Die Beschul- digte führte aus, gedacht zu haben, dass sich die anderen Personen im Vorfeld hätten testen lassen. Überprüft habe sie dies jedoch nicht. Die Beschuldigte gab in der Folge mehrfach im Wesentlichen an, gedacht zu haben, dass sich die fraglichen Personen im Vorfeld hätten testen lassen, wobei sie dies nicht überprüft habe und es nicht bestätigen könne. Auch sie selber habe sich vorgängig mit einem Selbst- test getestet (vgl. Urk. 3/3 F/A 136, 138, 143, 145, 182-184, 200-201, 210-211, 215- 216, 234, 237, 259, 266; Urk. 3/4 F/A 5 f.; Urk. 4/1; Urk. 4/4-5). 3.2. Zusammengefasst anerkennt die Beschuldigte grundsätzlich, ca. 10 engen Bekannten und Verwandten mehrfach Testzertifikate ohne Entgelt ausgestellt zu haben. Dies "mit dem Wissen, dass diese sich im Vorfeld testen liessen". Ob diese Tests wirklich durchgeführt worden seien, wisse sie leider nicht. Sie selber habe sich vorgängig zu den einzelnen Testzertifikaten für sich jeweils testen lassen. Sie
- 12 - wisse nicht, ob sie sämtlichen Personen gemäss Anklage Testzertifikate ausgestellt habe (vgl. Urk. 3/4 F/A 6 auf Vorhalt des Anklagevorwurfs; Urk. 3/3 F/A 143 und 266). 3.3. Der amtliche Verteidiger stellt sich auf den Standpunkt, dass eine Urkunden- fälschung nur dann vorliege, wenn gar kein Test gemacht wurde oder positiv ge- testeten Personen ein Zertifikat ausgestellt werde. Die Urkundenqualität des Test- zertifikats bestehe darin, dass der Negativ-Status des Betroffenen mittels eines Tests bestätigt werde. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft bestätige das Zertifikat nicht, dass sich diese Person vorgängig an einer dafür zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson habe testen lassen. Die Verteidigung hebt hervor, dass es schweizweit keine einheitliche und beständige Regelung betreffend Test- Prozedere gegeben habe. Es könne daher dem Prozedere auch kein Urkundenge- halt zukommen. Die Regelung sei in den Einzelheiten den Kantonen überlassen und ständigen Änderungen unterworfen gewesen. Gemäss der (erst) ab 1. Juli 2022 gültigen Version des Merkblattes des Kantons Zürich müsse die Ausstellung von Zertifikaten basierend auf dem Sars-Cov-2-Schnelltest zur Fachanwendung di- rekt durch das Testzentrum erfolgen. In den vorausgehenden Merkblättern stehe dazu nichts. Es sei also offenbar vorher erlaubt gewesen, dass Zertifikate nicht di- rekt am Stand, sondern anderswo ausgestellt wurden. Unter dem Gesichtspunkt des Legalitätsprinzips sei der strafrechtlich geschützte Urkundengehalt auf das We- sentliche zu beschränken, wozu das Testprozedere nicht gehöre. Weiter sei es so, dass Fachpersonen – die gemäss Anordnung Ende 2021 nur zehn Teststellen hät- ten führen dürfen (später 5) – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht selber testeten, sondern einfach die Oberaufsicht über die Teststellen hatten. Die amtliche Verteidigung vertritt weiter die Ansicht, es spreche nichts dagegen, dass sich die Mitarbeiter mit einer medizinischen Grundbildung oder einer Schulung für den Testbetrieb intern testeten und Zertifikate erhielten (Urk. 40 S. 2-9). Im Weite- ren ging die Verteidigung auf die einzelnen Personen bzw. angeklagten Zertifikate ein und führte dazu aus, dass teilweise ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis be- standen habe und die Beschuldigte davon habe ausgehen können, dass dieser Anspruch gerechtfertigt sei (und sich die anfragende Person getestet habe). Die Kurzfristigkeit der Anfragen spreche nicht für, sondern gegen einen fehlenden Test
- 13 - und es ergebe sich aus den fraglichen Chats (teilweise) nicht, ob schlussendlich überhaupt ein Zertifikat erstellt worden sei (Urk. 40 S. 10-16). 4.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der angeklagte Sachverhalt hin- sichtlich der Ausstellung von acht (rechtswidrigen) Testzertifikaten nicht erstellen lasse. In den übrigen 44 Fällen erachtete sie die Ausstellung der angeklagten rechtswidrigen (negativen) Testzertifikate als erstellt. In Würdigung der Aussagen der Beteiligten und der – als Hauptbeweismittel dienenden – Chats auf iMessage kam die Vorinstanz bei den einzelnen Anfragen an die Beschuldigte für ein Test- zertifikat zum Schluss, dass sie solche tatsächlich ausgestellt habe und sich die jeweiligen Personen vorgängig nicht an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hätten testen lassen. Die Vorinstanz prüfte vorab bei jeder der ange- klagten Ausstellung von Testzertifikaten anhand der Chat-Nachrichtentexte und den IRC-Reporten (Telefonnummern), ob und wer und für welche Person ein Test- zertifikat angefragt und ob ein solches von der Beschuldigten auch ausgestellt wor- den sei. Des Weiteren würdigte die Vorinstanz bei jeder Ausstellung aufgrund des Nachrichtentexts und der Umstände, ob davon auszugehen sei, dass sich die an- fragende Person zuvor getestet habe (vgl. Urk. 56 S. 15-64). 4.2. Hinsichtlich der angeklagten Anstiftung von G._____ zur Urkundenfälschung (Ausstellung von vier wahrheitswidrigen Testzertifikaten) durch die Beschuldigte ging die Vorinstanz in gleicher Weise vor und erachtete diese bis auf das Testzer- tifikat für "H._____" als erstellt. Des Weiteren erachtete die Vorinstanz es zwar als erstellt, dass auch I._____ dazu angestiftet worden sei, für G._____ und die Be- schuldigte Testzertifikate für die Reise nach K._____ [VAE] im April 2022 auszu- stellen, kam indessen zum Schluss, dass aus den vorliegenden Beweismitteln nicht hervorgehe, wer von den beiden I._____ angestiftet habe. Die Vorinstanz erwog weiter, dass im April 2022 für eine Einreise nach K._____ [VAE] ein negativer PCR- Test, der nicht älter als 48 Stunden sein durfte, notwendig gewesen und es ge- richtsnotorisch sei, dass das negative Testzertifikat von der Beschuldigten bereits für das Boarding in das Flugzeug habe vorgezeigt werden müssen (Urk. 56 S. 64- 76).
- 14 - 4.3. In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, dass SARS-CoV-2-Testzertifi- kate geeignet und dazu bestimmt gewesen seien, einerseits das Testergebnis so- wie andererseits die korrekte Durchführung eines Tests für die jeweilige Person zu beweisen. Solche seien (rechtmässig) erst nach der Durchführung eines korrekten Testablaufs durch eine Dritt- bzw. Fachperson ausgestellt worden. Da die (echten) Testzertifikate von der Beschuldigten ausgestellt worden seien, ohne dass sich die jeweiligen Personen im Vorfeld bei einer zugelassenen Teststelle von einer Fach- person hätten testen lassen – und die Beschuldigte wegen des fehlenden Tester- gebnisses nicht gewusst habe, ob die betroffenen Personen zum Zeitpunkt der Aus- stellung auch tatsächlich einen negativen Covid-Testbefund vorweisen konnten –, habe der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht mit dem wirklichen überein- gestimmt. Die Vorinstanz erwog insbesondere, dass das Testzertifikat auch be- scheinige, dass sich die entsprechende Person in einem Testzentrum habe testen lassen, was hier nicht der Fall gewesen sei. Sie erwog weiter, dass ein negatives Testzertifikat einen negativen PCR-Test oder einen negativen Antigen-Schnelltest voraussetze und ein negativer Selbsttest zur Ausstellung eines Zertifikats nicht aus- reichend gewesen sei. Sowohl der PCR-Test als auch der Antigen-Schnelltest wür- den durch eine Fachperson an einer dafür zugelassenen Teststelle durchgeführt. Nachdem dies vorliegend nicht der Fall gewesen sei, würden die von der Beschul- digten ausgestellten Testzertifikate echte, aber unwahre Urkunden darstellen. Sie würden wahrheitswidrig beurkunden, dass der korrekte Ablauf eines Tests an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson eingehalten worden sei und die entsprechende Person einen negativen Testbefund aufgewiesen habe (Urk. 56 S. 76-87).
5. Anlässlich der Berufungsverhandlung erneuerte die amtliche Verteidigung ihre Ansicht und führt zusammengefasst aus, die Vorinstanz interpretiere die Chat- Nachrichten in höchst fragwürdiger und geradezu willkürlicher Weise. So erblicke sie ein Indiz darin, dass Personen die Beschuldigte angefragt hätten, ob sie Zertifi- kate ausstellen könne. Indem die Vorinstanz erwog, die Personen hätten die Be- schuldigte nicht kontaktieren müssen, wenn sie sich hätten testen lassen, blende sie die teilweise geradezu chaotischen Verhältnisse an den Testständen gänzlich aus. Dass das System für die Zertifikate abgestürzt und Kunden nach dem Test
- 15 - teilweise Stunden bis zum Erhalten des Zertifikates hätten warten müssen, werde einfach ignoriert. Die Vorinstanz schliesse sodann von späteren Vorgängen auf frü- here Anfragen und sehe ein weiteres Indiz darin, dass einzelne Personen wie bei- spielsweise G._____, D._____ oder E._____ die Beschuldigte mehrfach um Zerti- fikate gebeten hätten und dass umgekehrt G._____ mehrfach Zertifikate für die Be- schuldigte ausgestellt habe. Rückschlüsse würden schliesslich nicht nur betreffend die Vorgänge der einzelnen Personen, sondern auch zwischen den Vorgängen ver- schiedener Personen gemacht. Ein Dankeschön werde dahingehend interpretiert, dass ohne Test ein Zertifikat ausgestellt worden sei, keine Chat-Antwort auf eine Frage heisse ebenfalls, dass ein Zertifikat ausgestellt worden sei, und zeitliche Ver- zögerungen würden als Basis für die Annahme genommen, die Personen hätten sich nicht testen lassen, zumal in der Zeit dazwischen doch ein Zertifikat auf lega- lem Weg hätte besorgt werden können. Es sei auch nicht zutreffend, dass die Be- schuldigte das Ausstellen von Zertifikaten bei einzelnen Personen im Grundsatz nach anerkannt habe. Ausserdem würden die Aussagen der Beschuldigten und der Mitbeschuldigten ohne zureichende Begründung als Schutzbehauptungen abge- tan. In subjektiver Hinsicht unterstelle die Vorinstanz der Beschuldigten pauschal, sie hätte regelmässig zumindest annehmen müssen, dass sich die andere Person nicht bei einer zugelassenen Teststelle von einer Fachperson habe testen lassen. Wenn jedoch die Grundlagen des strafbaren Handelns wie vorliegend teilweise im Machtbereich einer anderen Person liegen, so müsse erstellt werden, dass die Be- schuldigte um diese Tatsachen zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes ge- wusst habe. Die Beschuldigte habe nicht x-beliebigen Personen Hand für eine "Ab- kürzung" geboten, sondern nur denjenigen, welchen sie vertraut habe. Ausserdem handle es sich bei der Beschuldigten und G._____ um Fachpersonen. Wenn es während der Freizeit bei ihr oder ihren Kollegen zu Problemen in Testzentren ge- kommen sei, hätten sie auch von der "Abkürzung" Gebrauch gemacht und G._____ kontaktiert. Das heisse aber nicht automatisch, dass sie und ihre Kollegen sich nicht hätten testen lassen (Urk. 73 S. 3 ff.).
- 16 - B. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung, Beweismittel
1. Die Vorinstanz legte die massgebenden Grundsätze der Sachverhaltserstel- lung sowie die Beweiswürdigungsregeln zutreffend dar (Urk. 56 S. 8-11 und S. 13 f.). Die vorhandenen Beweismittel sind grundsätzlich uneingeschränkt verwertbar. Wenn, wie hier, für unmittelbar rechtserhebliche Punkte keine direkten Beweise vorliegen, ist der Nachweis anhand von Indizien, das heisst mit indirekten, mittel- baren Beweisen, zu führen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichge- stellt, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren «Mosaik», zu würdigen ist. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und inso- fern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], a.a.O., Art. 10 N 27; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage 2020, Rz. 1090).
2. Die massgeblichen Beweismittel wurden von der Vorinstanz ebenfalls zutref- fend aufgeführt (Urk. 56 S. 11 ff.). Es sind im Wesentlichen die Aussagen der Be- schuldigten und einige wenige weitere Aussagen von weiteren Beschuldigten. So- dann liegen vor allem die Auszüge der iMessage Kommunikation zwischen der Be- schuldigten und den Mitbeschuldigten bzw. um die Ausstellung eines Testzertifika- tes ersuchenden Personen sowie die IRC-Reports betreffend die Telefonnummern der Beteiligten als Beweismittel bei den Akten (vgl. Urk. 6/1-9; Urk. 7/2; Urk. 7/7- 13). C. Würdigung Sachverhalt
1. Bestrittener Sachverhalt Die Beschuldigte anerkannte – wie oben ausgeführt – pauschal, diverse Testzerti- fikate für rund 10 enge Bekannte und Verwandte ausgestellt zu haben. Sie hat in- dessen die Ausstellung der einzelnen in der Anklageschrift aufgelisteten Testzerti- fikate für die dort genannten Personen nicht ausdrücklich anerkannt. Sodann hat sie wiederum pauschal geltend gemacht, dass sich die fraglichen Personen vor-
- 17 - gängig getestet hätten. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob die Beschuldigte die in der Anklage aufgeführten Testzertifikate ausgestellt hat und sich die fraglichen Personen vorgängig in einem Testzentrum testen liessen.
2. Glaubwürdigkeit der Beschuldigten und der weiteren Beteiligten Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, die von vornherein gegen die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten und der weiteren Be- teiligten sprechen würden. Zur Unterscheidung von wahren und erfundenen Aus- sagen ist die prozessuale Stellung ein untaugliches Kriterium, weil ein Unschuldiger dasselbe Interesse hat; oder es ist ein Zirkelschluss, indem von vornherein – ten- denziell zumindest – von der Schuld des Beschuldigten ausgegangen wird. Die pro- zessuale Stellung einer Partei vermag für die Sachverhaltserstellung nichts beizu- tragen, weder im positiven noch im negativen Sinne (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, SB180079 vom 18. Oktober 2018 E. 3.1 S. 9; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3). Korrekt ist, der Beschuldigten – mit der Vorinstanz (Urk. 56 S. 14) – grundsätzlich Glaubwürdigkeit zu attestieren. Im Vordergrund steht jedoch die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen resp. deren Überzeu- gungskraft.
3. Anfragen für die Ausstellung eines Testzertifikats durch die Beschuldigte Anhand der vom Mobiltelefon der Beschuldigten sichergestellten iMessage-Kom- munikationen sowie den angeforderten IRC-Reporten (Zuordnung Telefonnum- mern) konnte festgestellt werden, mit wem die Beschuldigte hinsichtlich der ange- fragten Testzertifikate kommunizierte (Urk. 7/2 und Urk. 7/7-13; Urk. 1/3 S. 4 ff.; Urk. 6/1-9). Die Vorinstanz hat dies sorgfältig und zutreffend hinsichtlich jeder der einzelnen Chatnachrichten geprüft, so beispielsweise, dass die Telefonnummer "3" G._____ zuzuordnen ist (act. 7/12) und diese die Beschuldigte am 5. Oktober 2021 für ein Testzertifikat anfragte, indem sie schrieb: "mavhsch mir es zerti" (vgl. Urk. 6/4 S. 1). Anzufügen ist, dass die fraglichen Personen manchmal für ein Test- zertifikat für sich selber und manchmal für eine Drittperson anfragten. Hinsichtlich der Zuordnung der Telefonnummern und der Anfragen kann vollumfänglich ohne Ergänzungen auf die sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
- 18 - verwiesen werden (vgl. z.B. Urk. 56 S. 16 [G._____]; Urk. 56 S. 17 [Anfrage von E._____ für N._____]; Urk. 56 S. 19 f. [Anfrage von E._____ für O._____] etc.; vgl. Urk. 56 S. 15-74). Diese überzeugenden Erwägungen müssen nicht wiederholt werden, zumal die Beschuldigte grundsätzlich einräumt, für enge Bekannte und Verwandte Testzertifikate ausgestellt zu haben und die Verteidigung diese Fest- stellungen auch nicht beanstandet.
4. Ausstellung von Testzertifikaten durch die Beschuldigte Auch im Hinblick darauf, ob die Beschuldigte auf die Anfragen hin jeweils tatsäch- lich ein Testzertifikat ausgestellt hat, sind die einzelnen Textnachrichten und die jeweiligen Umstände zu würdigen, wie dies die Vorinstanz sorgfältig getan hat (Urk. 56 S. 15-76). In vielen Fällen ergibt sich die tatsächliche Ausstellung eines Zertifikates durch die Beschuldigte etwa ohne Weiteres daraus, dass die gesuch- stellende Person sich am Ende bei der Beschuldigten bedankt, so beispielsweise E._____ am 9. Oktober 2021 für die Ausstellung des Zertifikats für O._____ mit "Danke zemer" (Urk. 6/2 S. 1-2) oder D._____ am 29. Oktober 2021 mit "danke " (Urk. 6/6 S. 1-2). Teilweise schreibt die Beschuldigte ausdrücklich, es ge- macht zu haben (Urk. 6/6 S. 1 "Gmacht"; Urk. 6/6 S. 5 "u kry" [gemäss Überset- zung: "Erledigt" auf Albanisch]). Teilweise ergibt sich dies auch indirekt aus dem Chat, so etwa wenn die Beschuldigte am 9. Oktober 2021 schreibt, sie habe dies (Zertifikat für O._____) doch gestern gemacht, worauf E._____ meint, dasjenige gestern sei für N._____ gewesen (Urk. 6/2 S. 1-2). In anderen Fällen ergibt sich dies aus den Umständen. So bestätigt die Beschuldigte am 7. Januar 2021 gegen- über F._____, es gemacht zu haben ("isch gmacht brä"; vgl. Urk. 6/3 S. 1). Am
12. Februar 2022 – in der Anklageschrift ist aufgrund eines offensichtlichen Fehlers vom 12. Januar 2022 die Rede, was zu korrigieren ist – ersucht F._____ die Be- schuldigte je um ein Testzertifikat für sich und "P._____ tt.02.1993", für welches sie sich nicht bedankt und auch die Beschuldigte nicht mitteilt, es erledigt zu haben (Urk. 6/3 S. 2). Dennoch ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass die Testzertifi- kate von der Beschuldigten ausgestellt worden sind, hakt doch F._____ in der Folge in keiner Weise mehr nach, sondern sprechen die beiden ein anderes Thema an (vgl. Urk. 56 S. 60). Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen,
- 19 - dass die Beschuldigte selber am 17. Dezember 2021 D._____ schreibt, sie habe heute "muetter gfickt", "ganze familie" und "sicher 50 zertis gmacht". Weiter versi- chert die Beschuldigte D._____, es gehe ihr nicht auf die Nerven, sondern man könne ihr immer schicken (d.h. sie wegen Zertifikaten anfragen) und in diesem Zu- sammenhang auch schreibt, "sie müend sich nöd teste" (Urk. 6/6 S. 5). Nachdem die Beschuldigte wie erwähnt nicht bestreitet, Testzertifikate ausgestellt zu haben, kann auf die sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Ausstel- lung dieser 44 Testzertifikate durch die Beschuldigte verwiesen werden (Urk. 56 S. 15-72).
5. Tests vor Ausstellung der Testzertifikate 5.1. Die Beschuldigte hat vorgebracht, es sei immer die Rede davon gewesen, dass die Personen, für welche sie ein Testzertifikat ausgestellt habe, selber getes- tet gewesen seien oder sich vor Ort an den Teststellen hätten testen lassen. Sie habe die Testzertifikate ausgestellt, damit es schneller gehe und die anderen Per- sonen nicht über eine halbe Stunde auf ihr Testzertifikat hätten warten müssen. Kurz, sie habe gedacht, dass sich die anderen Personen im Vorfeld hätten testen lassen, was sie aber nicht überprüft habe. 5.2. Die Vorinstanz hat sich mit diesem Vorbringen der Beschuldigten eingehend auseinandergesetzt. Auch hierzu liegen als Beweismittel vor allem die Chatnach- richten vor. Die Vorinstanz ist auf die relevanten Chats eingegangen und hat an- hand der ausgetauschten Mitteilungen sowie der Umstände geprüft, ob jeweils da- von auszugehen sei, dass sich die fraglichen Personen vor Ausstellung der Zertifi- kate getestet haben. Es kann vorab auf diese zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 56 S. 15-79). Die nachfolgenden Erwägungen sind neben wenigen Ergänzungen im Wesentlichen Rekapitulationen und Hervorhebungen. 5.3.1. Vorab lässt sich grundsätzlich sagen, dass die fraglichen Personen – wenn sie sich tatsächlich vorgängig in einem Testzentrum hätte testen lassen – von dort ein Testzertifikat erhalten hätten und nicht auf eines von der Beschuldigten ange- wiesen gewesen wären. Allein dieser Gedankengang zeigt auf, dass es vernünfti- gerweise keinen Grund gab, bei dieser Konstellation bei der Beschuldigten ein Zer-
- 20 - tifikat zu verlangen, zumal solche Testzertifikate grundsätzlich nicht gratis waren und zwei Zertifikate für die gleiche Zeit keinen Vorteil bringen. Das Vorbringen der Beschuldigten, Testzertifikate ausgestellt zu haben, damit es schneller gehe und die anderen Personen nicht über eine halbe Stunde auf ihr Testzertifikat hätten warten müssen, erweist sich dabei als Schutzbehauptung. Dies zeigt sich beispiels- weise deutlich darin, dass E._____ am 9. Oktober 2021 um 18:52 Uhr um ein Test- zertifikat für O._____ anfragte. Auf Nachfrage hin stellte sie dieses Zertifikat dann um 20:14 Uhr zu, also rund 1 ½ Stunden später. Im Chat vom 29. Oktober 2021 fragt D._____ die Beschuldigte um 15:06 Uhr um Zertifikate an, weil sie um 19.00 Uhr ins Kino will (Urk. 6/6 S. 1-2). Auch hier kann aufgrund der Dauer zwischen Anfrage und vorgesehenem Benützungszeitpunkt des Zertifikats ausgeschlossen werden, dass sie sich vorgängig in einem Testcenter testen liessen. Anzufügen ist, dass gerade bei diesem Chat klar wird, dass es um wahrheitswidrige Zertifikate geht, fordert doch die Beschuldigte D._____ auf, bei allfälligen Nachfragen wahr- heitswidrig anzugeben, wo sie sich angeblich getestet habe (vgl. dazu weiter unten) und D._____ meint, die Beschuldigte solle ihr sagen, wenn es zu riskant werde, sie solle da nichts gross riskieren (Urk. 6/6 S. 2). Am 12. November 2021 fragte D._____ die Beschuldigte um 07:37 Uhr an, ob sie ihr schnell ein Testzertifikat ma- chen könne, damit sie in der Schule keine Maske tragen müsse. Um 09.25 Uhr antwortet die Beschuldigte, es erst jetzt gesehen zu haben. Um 10:45 Uhr, also mehr als drei Stunden nach der Anfrage, schrieb D._____, es sei egal, sie bleibe sonst mit Maske (Urk. 6/6 S. 2 f.). Da weit mehr als eine halbe Stunde vergangen war, hätte sie schon längstens ein Zertifikat der offiziellen Teststelle ausgestellt er- halten, bei welcher sie sich angeblich hat testen lassen. Die Nachricht hinterlässt im Übrigen den Eindruck, dass D._____ einfach keine Lust hatte, eine Maske zu tragen und es ist nicht anzunehmen, dass sie deswegen vorgängig einen kosten- pflichtigen Test machen liess. Am 13. November 2021 um 11.05 Uhr fragte D._____ die Beschuldigte wiederum für drei Zertifikate für Q._____, R._____ und sich selbst an. In der Folge gibt sie an, diese erst um 18.00 Uhr zu brauchen und erhält sie dann um 16:58 Uhr (Urk. 6/6 S. 3). Nachdem zwischen der Anfrage für ein Zertifikat und der Ausstellung in diesen Fällen rund eineinhalb Stunden bzw. drei Stunden und mehr lagen und D._____ um 16:26 Uhr gar mitteilt, sie brauche
- 21 - sie erst um 18.00 Uhr, kann klarerweise davon ausgegangen werden, dass sich die anfragenden Personen vor der Anfrage nicht an einer offiziellen Teststelle haben testen lassen. Denn falls diese sich bei einer zugelassenen Teststelle hätte testen lassen, hätten sie in dieser Zeitspanne von dieser Teststelle bereits ein Testzertifi- kat erhalten und wären nicht mehr auf jenes der Beschuldigten angewiesen gewe- sen. Die Beschuldigte selbst sprach wie erwähnt davon, die Zertifikate ausgestellt zu haben, damit die anderen Personen nicht über eine halbe Stunde auf ihr Test- zertifikat hätten warten müssen. Gleiches gilt z.B. für die Anfrage von D._____ für die Ausstellung von drei Zertifikaten für sich und zwei Kollegen am 4. Dezember 2021 um 16:44 Uhr, welche sie erst um 21.00 Uhr brauchte (Urk. 6/6 S. 4) oder hinsichtlich der Zertifikate für einen Kinobesuch am 18. Dezember 2021 um 20:00 Uhr (Urk. 6/6 S. 6). Anzufügen ist, dass dies nur Beispiele sind und weitere solche Situationen vorlagen. Diese Konstellationen entlarven das Vorbringen der Beschul- digten als offensichtliche Schutzbehauptung. Es ist an dieser Stelle auch die simple Tatsache anzufügen, dass es für die Beschuldigte als Mitarbeiterin ihrer Teststelle keinen Grund gab, solche Zertifikate für Personen, die sich nicht bei ihr testen lies- sen, auszustellen. Dies war ohnehin weder sachgerecht noch logisch. Es ist letzt- lich eine Selbstverständlichkeit, dass das Zertifikat durch die Teststelle ausgestellt wird, welche den Test durchführte. Nur diese kann sämtliche Umstände bescheini- gen. 5.3.2. Weiter fällt auf, dass sich in den Nachrichtentexten bezüglich Anfrage und Ausstellung von Testzertifikaten keinerlei Hinweise finden, dass sich die einzelnen Personen hätten testen lassen oder sich in den Testzentren Verzögerungen bei der Übermittlung von Testzertifikaten ereignet hätten. Wenn man die Beschuldigte be- müht, ein Zertifikat auszustellen, so wäre zu erwarten, dass man darauf hinweist, dass man sich habe testen lassen, sich aber leider Verzögerungen bei der Ausstel- lung des Zertifikats ergeben hätten. Auch die Beschuldigte fragte nie nach, wann und allenfalls wo sich die anfragende Person getestet habe. Schon allein das Feh- len solcher Bemerkungen ist ein Hinweis darauf, dass klar war, dass man sich vor- gängig eben nicht testete. Es ist hier beispielsweise auf die Anfragen um Ausstel- lung von Zertifikaten am 26. November 2021 um 16.52 Uhr zu verweisen. D._____ ersuchte die Beschuldigte um Zertifikate für sich, Q._____ und einen Kollegen
- 22 - (S._____, tt.02.2001). Die Beschuldigte stellte diese drei Zertifikate wenig später aus, ohne dass die Frage eines Tests je Thema war (Urk. 6/6 S. 4). Es finden sich darüber hinaus Mitteilungen, die vielmehr klar darauf hinweisen, dass eben keine vorgängigen Tests für die Ausstellung von Zertifikaten durch die Beschuldigte ge- fordert wurden. So teilte die Beschuldigte D._____ am 17. Dezember 2021 mit, sie habe heute die "muetter gfickt" bzw. die "ganz familie", heute hätten sich alle testen lassen wollen und sie habe sicher "50 zertis gmacht". D._____ schreibt ihr darauf zurück: "hahahahahaha hoffe die checekd nöd" (Urk. 6/6 S. 5). Schon allein dies zeigt auf, dass hier etwas Unrechtes getan wird, was hoffentlich nicht entdeckt werde. Am Ende dieses Chats teilt die Beschuldigte dann D._____ noch mit, dass diese ihr nicht auf die Nerven gehe und D._____ ihr immer (Anfragen für Testzerti- fikate) "schicken" könne mit dem Hinweis, dass sie sich nicht testen lassen müssten ("sie müend sich nöd teste" und "isch hässlich"; vgl. Urk. 6/6 S. 5). Dies ist offen- sichtlich im Gesamtkontext dahingehend zu verstehen, dass von der Beschuldigten auf Anfrage von D._____ Zertifikate mit Negativbescheinigung auch ohne Testen ausgestellt wurden. Deutlich wird dies auch aus dem Chat zwischen der Beschul- digten und D._____ vom 29. Oktober 2021. Darin fordert die Beschuldigte diese auf, zu sagen, dass sie den Test an der T._____-strasse im Büro vor Ort gemacht hätten, falls jemand sie jemals frage, wo sie den Test gemacht hätten ("wo das ihr test gmacht händ"). D._____ bestätigt dies mit einem "oki" (Urk. 6/6 S. 1-2). Dies zeigt deutlich, dass man etwas zu verbergen hatte und eine Absprache traf, was man sagen solle, falls wegen des Testens nachgefragt werde. Es kann nicht anders interpretiert werden, als dass die Beschuldigte D._____ aufforderte, dies so zu sa- gen, obwohl es nicht der Wahrheit entsprach, was eben wiederum klar darauf hin- deutet, dass in Wahrheit vorgängig zu den Zertifikatausstellungen überhaupt keine Tests gemacht wurden. Bestätigt wird diese auf der Hand liegende Interpretation dadurch, dass D._____ daraufhin antwortete, die Beschuldigte solle ihr sagen, wenn es kritisch bzw. riskant werde und sie solle nichts riskieren (Urk. 6/6 S. 2). 5.3.3. Ein weiterer deutlicher Hinweis, dass vorgängig keine Tests in einer anderen Teststelle gemacht wurden, ist der Chat zwischen D._____ und der Beschuldigten vom 24. Oktober 2021, mithin in den Anfangszeiten der von der Beschuldigten aus- gestellten Zertifikate. Hier fragte D._____ an, ob sie für sich und Q._____ irgendwo
- 23 - gratis Tests machen könne. Die Beschuldigte stellte die Zertifikate aus und bejahte die Frage, dass sie das öfters machen könne ("wann immer du willst"). D._____ schrieb ihr zurück, dass Q._____ grosse Freude habe, er habe jeweils jedes Week- end gezahlt (Urk. 6/6 S. 1). Diese Textnachrichten belegen, dass Q._____ sonst (jedes Wochenende) einen offiziellen Test bzw. ein Zertifikat bezahlte, nun jedoch nicht für einen offiziellen Test bezahlen musste, was mithin ausschliesst, dass er vorgängig zu einer Teststelle gegangen war, um sich testen zu lassen, da er dafür hätte zahlen müssen. 5.3.4. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 40 S. 12; Urk. 73 S. 9) ist im Weiteren als Indiz für ein fehlendes Testen vor der Anfrage zu werten, dass die anfragenden Personen bereits vor der Örtlichkeit (z.B. Thermalbad, Mittagessen etc.) standen, in welche sie mittels Testzertifikat Eintritt erhalten wollten und die Beschuldigte sehr kurzfristig um ein Testzertifikat anfragten. D._____ – hinsichtlich welcher wie erwogen ohnehin mehrere Indizien dafür sprechen, vorgängig keine Tests gemacht zu haben – fragte etwa am 30. November 2021 um 11.39 Uhr an, sie brauche "schnell, schnell" ein Zertifikat und erhält dieses eine Minute später (vgl. Urk. 6/6 S. 4). Auch diese Anfrage enthält keinerlei Hinweis auf einen vorgän- gig gemachten Test oder eine Verzögerung bei der Ausstellung eines Zertifikats durch eine andere Teststelle und hinterlässt den Eindruck, dass sie spontan in ein Restaurant oder ähnliches gehen wollte, um etwas zu essen und in diesem Moment ein Zertifikat benötigte und keine Zeit hatte, sich vorgängig noch testen zu lassen ("schnell schnell"). Gleiches gilt für ihre praktisch identische Anfrage vom 6. De- zember 2021, in welcher sie anfügte, vor dem "mc" (wohl Mc Donalds) zu sein (Urk. 6/6 S. 4) und weitere Vorfälle. 5.3.5. Ein weiterer klarer Hinweis, dass die Beschuldigte Zertifikate ohne vorgängi- gen Test in einem Testzentrum ausstellte, stellt die Anfrage von F._____ vom Dienstag, 4. Januar 2022, für ein Zertifikat für den Samstag, an welchem sie nach U._____ [Italien] reisen wollte, dar. F._____ teilte mit, dass ihre Quarantäne am Freitag ende, es sei aber oft so, dass der Test danach noch positiv sei. Die Be- schuldigte sicherte ihr ihre Hilfe zu, dass sie ihr ein (negatives) Zertifikat ausstellen werde (Urk. 6/3 S. 1). Daraus ist ersichtlich, dass die Beschuldigte bereit war, ohne
- 24 - vorgängiges Testen bzw. selbst bei einem positiven Ergebnis ein negatives Zertifi- kat auszustellen. Die Vorinstanz hat dazu überzeugend näher ausgeführt, dass so- mit ohne Weiteres davon auszugehen sei, dass sich F._____ im Vorfeld auch nicht an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson habe testen lassen, weil sie ansonsten Gefahr gelaufen wäre, ein positives Testresultat zu erhalten und nicht nach U._____ [Italien] hätte reisen können. Sie habe sich lieber nicht testen lassen und ein negatives Testzertifikat von der Beschuldigten bezogen (Urk. 56 S. 58 f.). Daran ändert nichts, dass sich F._____ offenbar (vorschriftsgemäss) in Quarantäne aufhielt und es in der Tat damals ein Problem darstellte, dass ein Test positiv ausfallen konnte, auch wenn man sich nicht mehr isolieren musste. Dieses Problem muss im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens indes nicht aufgear- beitet werden. 5.3.6. Am 13. Dezember 2021 fragte D._____ die Beschuldigte an, ob sie auch "positive Tests" mache, so dass sie nicht arbeiten gehen müsse (Urk. 6/6 S. 5). Auch diese Anfrage ist ein deutliches Indiz dafür, dass es sich um Zertifikate ohne vorgängiges Testen in Testcentern drehte. Die Anfrage von D._____ ist dahinge- hend zu verstehen, dass sie nicht zur Arbeit wollte und zu diesem Zweck ein wahr- heitswidriges positives Corona-Attest benötigte. Ihre Anfrage kam um 07.25 Uhr. Wenn sie sich im Vorfeld der Anfrage bei der Beschuldigten in einem Testzentrum hätte testen lassen und tatsächlich positiv gewesen wäre, hätte sie innert vernünf- tiger Frist ein Attest erhalten, um nicht zur Arbeit gehen zu müssen. 5.3.7. Es kann im Übrigen zur Würdigung der einzelnen Chats hinsichtlich der Frage, ob davon auszugehen ist, dass sich die fraglichen Personen vorgängig zur Zertifikatausstellung getestet haben, auf die sorgfältigen und überzeugenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 15-64). Insbesondere ist der Argumentation der Vorinstanz auch zu folgen, wonach darauf geschlossen wer- den kann, dass die Beschuldigte auch in späteren Fällen so vorging, wenn sie be- reits zuvor mehrfach der um die Ausstellung eines Zertifikates anfragenden Person ein Testzertifikat ausstellte, ohne dass sich diese im Vorfeld hat testen lassen (vgl. etwa Urk. 56 S. 43 und S. 45). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 73 S. 8) stellt dies eine zulässige Auslegungsmethode dar. Es handelt sich um gleich-
- 25 - gelagerte Handlungen bzw. um eine wiederholte, repetitive und gleichartige Vorge- hensweise und die Beschuldigte hat im Chat mit D._____ ihre Einstellung zum Tes- ten klar zum Ausdruck gebracht ("isch hässlich"; vgl. Urk. 6/6 S. 5). Weiter ist die Aussage von E._____ (Bruder der Beschuldigten und ebenfalls Beschuldigter), dass er nie Anfragen für Leute stellen würde, die nicht negativ getestet seien, mit der Vorinstanz in Anbetracht der geprüften Nachrichten als Schutzbehauptung zu qualifizieren (Urk. 56 S. 19). Schliesslich ist auch die Aussage von G._____, sie habe sich vorher in einem Testzentrum testen lassen, sie wisse aber nicht mehr, wo und wie sie sich habe testen lassen (Urk. 4/9 S. 4), unglaubhaft. Es erstaunt, dass sie bereits im August 2022 nicht mehr wissen wollte, wo und wie sie sich vor- gängig getestet habe. Weiter wusste sie nicht mehr, wie sie für die Tests bezahlt habe. Auch konnte sie nicht erläutern, weshalb sie dann die Beschuldigte aufgefor- dert habe, Zertifikate zu erstellen, wenn sie doch zuvor an einer Teststelle gewesen sei und sich habe testen lassen (Urk. 4/9 S. 4). All dies erscheint nicht überzeu- gend. Wenn G._____ sich tatsächlich in einem Testzentrum hätte testen lassen, hätte sie von dort ein Testzertifikat erhalten und wäre nicht auf eines von der Be- schuldigten angewiesen gewesen. Die (allerdings sehr kurzen) Chats vom 5. Okto- ber 2021 und 2. November 2021 enthalten sodann keine Hinweise auf ein vorgän- giges Testen oder eine Verzögerung der Übermittlung des Zertifikats durch das Testcenter (Urk. 6/4 S. 1). Sie hinterlassen vielmehr den Eindruck, dass die Be- schuldigte dem Ansinnen von G._____ ohne Voraussetzungen nachkam. 5.3.8. C._____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom
9. November 2022 in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf der Anstiftung zur Urkundenfälschung freigesprochen. Der Einzelrichter kam zum Schluss, es gehe weder aufgrund der Aussagen der Beschuldigten, die zugegeben habe, für mehrere Personen Testzertifikate ausgestellt zu haben, ohne zu prüfen, ob sich diese tatsächlich hätten testen lassen, noch aus anderen Beweismitteln zweifelsfrei hervor, dass C._____ die Beschuldigte um ein Testzertifikat ersucht habe, ohne sich vorgängig testen zu lassen. Dieser Verdacht bestehe zwar durch- aus aufgrund des teilweise ausweichenden Aussageverhaltens von C._____. Zu- gunsten von C._____ sei aber davon auszugehen, dass sie sich als (ehemalige) Mitarbeiterin des betreffenden Testzentrums nach einem vorgängigen offiziellen
- 26 - (negativen) Test bloss aus Zeitgründen an ihre (ehemalige) Arbeitskollegin A._____ gewandt habe, um das Testzertifikat schneller zu erhalten. Dies sei durch- aus denkbar (Urk. 66/24 = Urk. 67/18 S. 5 f. E. 2.2.2). Das Obergericht bestätigte in seinem Entscheid vom 12. Juni 2023 zwar dieses Urteil. Es hielt aber darüber hinaus fest, dass A._____ – die vorliegend Beschuldigte – in verschiedenen Fällen Testzertifikate nur gestützt auf einen Selbsttest bzw. ohne jede Prüfung, ob die be- treffende Person (negativ) getestet wurde, ausgestellt habe. Konkret mit Bezug auf das Zertifikat für C._____ am 2. November 2021 sei dies indessen nicht rechtsge- nügend erwiesen (Urk. 66/40 S. 9 ff. E. 8 ff.). Die Vorinstanz hat C._____ dement- sprechend vorliegend in diesem Punkt freigesprochen (Urk. 55 S. 27 und S. 98 Dis- positivziffer 2). Auch wenn das Gericht im Verfahren C._____ zu einem anderen Schluss kam, ändert dies nichts Grundsätzliches an den obigen Erwägungen, zu- mal auch das Obergericht erwog, dass die Beschuldigte Testzertifikate ohne jede Prüfung, ob die betreffende Person (negativ) getestet wurde, ausgestellt habe. Es ist denn auch wie von der Vorinstanz erwogen (Prot. I S. 56; Urk. 55 S. 5) bei jedem Anklagepunkt jeweils anhand des konkreten Chatverkehrs und der weiteren Be- weismittel separat zu prüfen, ob sich der Sachverhalt gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Beweise erstellen lässt. 5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass trotz zahlreicher Chat-Nachrichten kein Hinweis darauf besteht, dass sich die Personen vorgängig zur Ausstellung der Testzertifikate durch eine Fachperson bei einer offiziellen Teststelle haben testen lassen und es bei der Ausstellung dieser Testzertifikate zu Verzögerungen kam. In einer Gesamtbetrachtung der aufgeführten Indizien und Umstände bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Beschuldigte die erstellten 44 Testzertifikate für ihre engen Bekannten und Verwandten ausstellte, ohne dass sich diese jeweils im Vorfeld an einer zugelassenen Teststelle haben testen lassen. Im Grunde ge- nommen lassen sich bei keinem der vorhandenen Chats über diese Anfragen für Testzertifikate irgendwelche Anhaltspunkte dafür finden, dass je vorgängig ein Test, sei es auch nur ein Selbsttest, gemacht worden ist. Es ergibt sich das klare Bild, dass die Beschuldigte diesem engen Kreis auf blosse Anfrage hin, ohne dass ein Test Thema war, jeweils ein Testzertifikat ausgestellt hat. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschuldigten sind als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es ist
- 27 - demnach zusammengefasst mit der Vorinstanz die Anklage (Anklagevorwurf "A. Mehrfache Urkundenfälschung") dahingehend erstellt, dass die Beschuldigte im Zeitraum vom 5. Oktober 2021 bis 12. Februar 2022 insgesamt 44 Testzertifikate an einige enge Bekannte und Verwandte ausstellte, ohne dass sich die jeweilige Person im Vorfeld an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen.
6. Mehrfache Anstiftung von G._____ zur Urkundenfälschung 6.1.1. Auch hinsichtlich des Vorwurfs der Anstiftung von G._____ liegen die iMes- sage-Nachrichten bei den Akten (Urk. 6/4). Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass die Beschuldigte am 19. Oktober 2021 um 16:08 Uhr G._____ um zwei Zertifikate für "V._____ tt.07.2001"; und "W._____ tt.10.1992" ersuchte. G._____ entschul- digte sich um 17:18 Uhr, sie sei die ganze Zeit besetzt gewesen und sagte zu, dies jetzt zu machen. Später, um 19:53 Uhr, ersuchte die Beschuldigte dann um ein Zertifikat für sich. Aufgrund des Gesprächsverlaufes kann davon ausgegangen werden, dass die Zertifikate ausgestellt wurden ("ich machs jetzt" und "Danke broo"). Wie erwogen, bestreitet die Beschuldigte denn auch nicht, solche Zertifikate (für bzw. via G._____) ausgestellt zu haben. 6.1.2. Die Beschuldigte wendet wie oben ausgeführt grundsätzlich ein, dass die fraglichen Personen sich vorgängig hätten testen lassen. Es kann zu diesem Ein- wand auf die umfassenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 56 S. 66-68) sowie die obigen Ausführungen verwiesen werden. Es kann bereits auf- grund des Zeitablaufes von über einer Stunde ausgeschlossen werden, dass W._____ und V._____ sich vorgängig in einem Testzentrum haben testen lassen. Wenn dies der Fall gewesen wäre, hätten sie in dieser Zeit bereits von dort ein Testzertifikat erhalten. Da die Beschuldigte auch nach über einer Stunde nach- fragte, kann ausgeschlossen werden, dass die beiden sich zuvor in einem Testzen- trum haben testen lassen. Vielmehr warteten sie offensichtlich auf ein Zertifikat von G._____. In den ausgetauschten Mitteilungen finden sich sodann keine Hinweise auf durchgeführte Tests oder Verzögerungen bei der Ausstellung der Zertifikate durch ein Testzentrum. Dasselbe gilt für das Zertifikat für die Beschuldigte. Zudem pressierte es ihr ("Machsch mer schnell zerti"). Nachdem die Beschuldigte zudem
- 28 -
– wie oben erstellt – ihren engen Bekannten und Verwandten, mithin auch G._____, Testzertifikate ausstellte, ohne dass sich diese vorgängig haben testen lassen, ist davon auszugehen, dass auch sie selber sich nicht vorgängig in einem offiziellen Testzentrum testen liess. Es bestehen denn auch keinerlei Anhaltspunkte in diese Richtung. Wie gesagt, war ein Testen nicht Thema der ausgetauschten Nachrich- ten und G._____ hat dies auch nicht geprüft. Auch für die Beschuldigte gilt, dass sie – wenn sie sich im Vorfeld hätte testen lassen – ein Testzertifikat vom Testzen- trum erhalten hätte und nicht auf G._____ angewiesen gewesen wäre. Auch dieser Sachverhalt ist demnach erstellt. 6.2. Die identischen Erwägungen gelten für die Aufforderung der Beschuldigten an G._____ vom 6. und 21. November 2021, ihr jeweils ein Zertifikat auszustellen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassenden und zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 56 S. 68-70 sowie Urk. 6/4 S. 2). Hinsichtlich dem 21. November 2021 ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte in der delegierten polizeilichen Einvernahme angab, sich im Vor- feld mit einem nasalen Test getestet zu haben (Urk. 3/3 F/A 173-176). Ein vorgän- gig erfolgter nasaler Test ist zwar nicht auszuschliessen, vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass kein Test bei einer offiziellen Teststelle erfolgte, weshalb dies in rechtlicher Hinsicht nicht von Bedeutung ist (vgl. nachfolgend E. D.2.1.5 und D.3.). 6.3. Zusammengefasst ist der Anklageteil B. demnach insoweit erstellt. Der Frei- spruch der Vorinstanz vom Vorwurf der Anstiftung zur Urkundenfälschung bezüg- lich "H._____" wurde nicht angefochten.
7. Anstiftung von I._____ zur Urkundenfälschung und Gebrauch einer falschen Urkunde 7.1. Die Beschuldigte war gemäss ihren eigenen Angaben im April 2022 zusam- men mit G._____ und einem Kollegen für sechs Tage in K._____ [VAE] in den Fe- rien. Die negativen Testzertifikate für sie und G._____ habe I._____ – ein Arbeits- kollege, welcher mit ihr zusammen im Büro gearbeitet habe – anfangs April 2022 ausgestellt. Sie und G._____ hätten zuvor je einen Selbsttest gemacht (Urk. 3/2
- 29 - F/A 28; Urk. 3/3 F/A 35-41 und 224/225). Auch G._____ sagte dies übereinstim- mend so aus bzw. bestätigte diese Aussage (Urk. 4/9 S. 6-7). I._____ machte dies- bezüglich keine Aussagen (Urk. 4/7, Prot. I S. 41-42). Zu diesen Testzertifikaten liegen sodann keine Chats vor. 7.2. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte vom Vorwurf, sie habe I._____ um die Ausstellung eines Testzertifikats für sich selbst gebeten, obschon sie sich nicht bei einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson habe testen lassen, freige- sprochen. Sie erwog im Wesentlichen, dass entweder die Beschuldigte oder G._____ I._____ um die Testzertifikate ersuchte, jedoch aus den vorliegenden Be- weismitteln nicht hervorgehe, wer von beiden diese Anfrage tätigte (Urk. 56 S. 74). Der Freispruch ist nicht angefochten und dementsprechend rechtskräftig. 7.3.1. Es bleibt somit nochmals der Vorwurf zu prüfen, wonach die Beschuldigte das von I._____ ausgestellte wahrheitswidrige Testzertifikat verwendet haben soll, um im April 2022 nach K._____ [VAE] zu fliegen (Urk. 24 S. 5 f., Anklage lit. C.). 7.3.2. Es ist vorab unbestritten geblieben, dass die Beschuldigte ein durch I._____ ausgestelltes negatives Testzertifikat erhalten hat. Es kann denn auch ohne Wei- teres davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte die Reise nach K._____ [VAE] ohne ein solches Testzertifikat nicht angetreten hätte. Sodann hat sie nach eigenen Aussagen, die von G._____ bestätigt wurden, vorgängig lediglich einen Selbsttest gemacht. Der Sachverhalt ist demnach insoweit erstellt. 7.3.3. Die Beschuldigte wurde am 12. April 2022 verhaftet und hat angegeben, in der Woche vor der Verhaftung für sechs Tage in K._____ [VAE] gewesen zu sein (Urk. 3/3 F/A 35-41). Sie hat – auf Vorhalt der entsprechenden Zertifikate in digitaler Form ab iPad – auch nicht bestritten bzw. insoweit anerkannt, dass das von I._____ ausgestellte Zertifikat für die Reise nach K._____ [VAE] bestimmt war (Urk. 3/3 F/A 224 und 225). Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf den Link "https://global-moni- toring.com/gm/page/events/epidemic-0001945.ppEea8MUxYdh.html?lang=de" er- wogen, dass erst ab dem 8. November 2022 die Einreise nach K._____ [VAE] wie- der ohne COVID-19-Nachweis gestattet war. Im April 2022 war für die Einreise so- mit noch ein Impfnachweis oder ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 48 Stun-
- 30 - den sein durfte, erforderlich. Es lässt sich allerdings gestützt auf die vorhandenen Beweismittel nicht erstellen, dass die Beschuldigte das von I._____ ausgestellte Testzertifikat anlässlich der Ausreise aus der Schweiz beim Boarding vorzeigen musste, zumal zum damaligen Zeitpunkt die Zertifikatspflicht in der Schweiz aufge- hoben war. Ob das Testzertifikat bei der Einreise nach K._____ [VAE] vorgewiesen werden musste, kann schliesslich offenbleiben, da dieser Vorgang nicht vom An- klagesachverhalt umfasst wird. Der Sachverhalt betreffend lit. C der Anklageschrift lässt sich somit nicht erstellen, weshalb die Beschuldigte vom Gebrauch einer fal- schen Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB freizusprechen ist. D. Rechtliche Würdigung
1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB sowie der Anstiftung zutreffend und umfassend unter Hin- weis auf Rechtsprechung und Lehre erörtert, was keiner Ergänzung bedarf (Urk. 56 S. 76-79 und S. 81 f. sowie S. 84-86). 1.2. Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, Covid- Zertifikate seien als Ausweisschriften im Sinne von Art. 252 StGB einzustufen. Diese Strafnorm setze voraus, dass dem Täter oder einem Dritten das Fortkommen erleichtert werde, worunter jede unmittelbare, legale Verbesserung der persönli- chen Lage verstanden werde. Genau dies sei vorliegend der Fall (Urk. 73 S. 3 f.). 1.3. Der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse oder Bescheinigungen fälscht oder ver- fälscht oder eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht. Der im Vergleich zu Art. 251 Ziff. 1 StGB mildere Tatbestand der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB kann zur Anwendung gelangen, wenn der vom Täter angestrebte Vorteil nicht unrechtmässig ist, sondern sich dieser mit der Fälschung in subjektiver Hinsicht lediglich sein legales persönliches Fortkommen bzw. den Zugang zu lega- len Chancen erleichtern will. Dient die Urkunde jedoch nur mittelbar einem direkten
- 31 - Fortkommen und soll sie in Wirklichkeit einen weitergehenden unrechtmässigen Vorteil verschaffen, hat eine Verurteilung gestützt auf Art. 251 StGB zu erfolgen (BGE 111 IV 24 E. 1b; BGer 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 7.9.1).
2. Anklagepunkt A: Urkundenfälschung (Ausstellung von 44 negativen Testzer- tifikaten) 2.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1. Im Testzertifikat wird festgehalten, ob die getestete Person zum Testzeit- punkt negativ oder positiv auf Covid getestet wurde. Dies stellt eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung dar, was nicht weiter erörtert zu werden braucht und auch nicht bestritten ist. Ein negatives Testzertifikat räumte der getesteten Person Rechte ein wie etwa das Besuchen von Restaurants, Veranstaltungen etc. 2.1.2. Nach Ansicht der Verteidigung liegt eine Urkundenfälschung nur dann vor, wenn ein negatives Zertifikat ausgestellt wird, obwohl gar kein Test gemacht oder die Person positiv getestet wurde. Dem Prozedere, also dass sich die Person vor- gängig an einer dafür zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson habe testen lassen, komme kein Urkundengehalt zu (Urk. 73 S. 3). Selbst wenn das Prozedere vom Urkundenbegriff gedeckt wäre, so gelte es doch festzuhalten, dass bei einem Selbsttest eine Fachperson am Werk gewesen sei, nämlich die Beschuldigte selbst (Urk. 73 S. 13). Dies überzeugt nicht. Auf den Testzertifikaten (vgl. Urk. 6/9) wird vermerkt, durch wen, wann und wie getestet wird. Also z.B. dass der Test durch XY, am 29. Juli 2021, um 17:26 Uhr, mit dem Typ "Rapid immunoassay" (Hersteller: Roche [SD Biosensor], Sars-Cov-2 Rapid Antigen Test, nasal) durchgeführt wurde. Es ist mithin entgegen der Ansicht der Verteidigung aus der Urkunde ersichtlich, dass das Zertifikat aufgrund der Durchführung eines korrekten Testablaufs durch eine Drittperson an einer offiziellen Teststelle (Testcenter, Testcenter-Mitarbeiter XY etc.) ausgestellt wird. Nur diese können ein Zertifikat des Bundesamtes für Ge- sundheit ausstellen. Die Verteidigung hebt zwar zu Recht hervor, dass die Perso- nen wohl jeweils nicht durch eine medizinische Fachperson getestet werden. Aus- schlaggebend ist indessen, dass eine solche die Aufsicht hat und die Tests durch
- 32 - geschultes Personal durchgeführt werden. Entscheidend ist, dass der Test durch eine – vom Bundesamt für Gesundheit ermächtigte – offizielle Teststelle und eine Drittperson durchgeführt wird, was im durch das Bundesamt für Gesundheit ausge- stellten Zertifikat dokumentiert wird. Es ist daher festzuhalten, dass das Zertifikat bescheinigt, dass an der offiziel- len Teststelle, welche das Zertifikat ausstellte, gemäss den darin enthaltenen An- gaben ein Covid-Test durchgeführt wurde, welcher durch die Teststelle überprüft wurde und ein negatives Ergebnis ergab (vgl. Urk. 6/9). Dies ergibt sich aus dem Zertifikat und es ist daher entgegen dem Vorbringen der Verteidigung nicht von Bedeutung, ob dies in den Merkblättern des Bundes erwähnt war oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hält daher zu Recht fest, dass durch das Testzertifikat eine ob- jektive Garantie für die Richtigkeit des Testergebnisses bestand, worauf sich an- dere Personen verlassen konnten und durften. Es war somit geeignet und auch dazu bestimmt, einerseits das Testergebnis sowie andererseits die korrekte Durch- führung eines Tests für die jeweilige Person zu beweisen. Da es sich bei den Test- zertifikaten um echte eidgenössische Zertifikate handelt, weisen diese zudem eine erhöhte Glaubwürdigkeit auf. 2.1.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat die Beschuldigte 44 Testzertifikate für Personen ausgestellt, die sich nicht vorgängig bei einer zugelassenen Teststelle haben testen lassen. Die ausgestellten Zertifikate bescheinigten indessen wie er- wogen, dass sich die fraglichen Personen in einer offiziellen Teststelle auf Covid testen liessen und dabei festgestellt wurde, dass sie negativ sind. Etwas einfacher gesagt, wird in den Zertifikaten festgehalten, dass ein bestimmter Test durch die Teststelle durchgeführt und das (negative) Testergebnis durch die Teststelle über- prüft wurde, was bescheinigt wird. Dies war bei den durch die Beschuldigte ausge- stellten Zertifikaten nicht der Fall, dies schon nur deshalb, weil die Testergebnisse nicht überprüft wurden. Die Zertifikate waren demnach wahrheitswidrig. Darüber hinaus wusste die Beschuldigte mangels Test auch nicht, ob die fraglichen Perso- nen tatsächlich einen negativen Covid-Testbefund aufwiesen. Die negativen Test- zertifikate bestätigten somit inhaltlich einen Befund, der nicht mit dem wirklichen Sachverhalt übereinstimmte. Zwar kann in der Tat nicht ausgeschlossen werden,
- 33 - dass die fraglichen Personen zu jenem Zeitpunkt negativ waren. Es verhielt sich aber nicht so, dass sie negativ getestet wurden und der Negativbefund mit Sicher- heit feststand, was nicht dasselbe ist. 2.1.4 Lediglich ergänzend ist hervorzuheben, dass auch keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass sich die Personen, für welche die Beschuldigte Zertifikate ausstellte, zuvor einem Selbsttest unterzogen haben. Die Beschuldigte hat vor al- lem unglaubhaft eingewendet, die Zertifikate ausgestellt zu haben, damit die Per- sonen nicht noch eine halbe Stunde auf das Ausstellen der Zertifikate durch die Teststellen, in welchen sich die fraglichen Personen getestet hätten, warten muss- ten. Bereits dies spricht dagegen, dass die Beschuldigte davon ausging, die sie anfragenden Personen hätten zuvor Selbsttests gemacht. Sodann hat die Beschul- digte, wie sie selbst einräumt, dies auch nie überprüft. In den jeweiligen Chats ist jedenfalls kein einziger Hinweis auf einen Selbsttest zu finden; auch dies erscheint daher als Schutzbehauptung. Sodann liegt der Sinn eines Tests bei einer offiziellen Teststelle unter anderem eben auch darin, dass eine formell dazu legitimierte Dritt- person den Negativ-Befund feststellt. Diesem Befund, bescheinigt durch ein Attest des Bundes, kommt eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu und nicht einem Selbsttest. 2.1.5. Dass ein Selbsttest zur Ausstellung eines negativen Zertifikates nicht genügt, ergibt sich demnach bereits aus dem Sinn und Zweck des Zertifikates. Die Vor- instanz hat sodann auf eine entsprechende Information durch das Bundesamt für Gesundheit hingewiesen (Urk. 56 S. 80). Dies war im Übrigen allgemein bekannt und es wurde auch von den die Selbsttests anbietenden Apotheken darauf hinge- wiesen, dass für Selbsttests kein Zertifikat ausgestellt werden kann. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass Selbsttests ein weniger verlässliches Resultat als ein An- tigen-Schnelltest oder ein PCR-Test ergeben würden und es daher sein könne, dass man trotz negativem Resultat mit dem Coronavirus infiziert sei und andere Personen anstecken könne. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass dies der Beschuldigten, die selber in einem Testcenter arbeitete, bekannt war. Weiter ist an dieser Stelle ergänzend auf Art. 24e Abs. 3 der Covid-19-Verordnung 3 vom
19. Juni 2020, Stand 1. Oktober 2021 (SR 818.101.24), hinzuweisen, wonach die Probenentnahme durch eine geschulte Person durchgeführt werden muss, die Pro-
- 34 - benentnahme aber ausnahmsweise auch von der zu testenden Person selber in der Einrichtung durchgeführt werden kann, sofern diese die Identität der zu testen- den Person prüft und die Probenentnahme vor Ort überwacht; oder ausserhalb der Einrichtung, sofern diese die Identität der zu testenden Person prüft und die sichere Zuordnung der Probe zur zu testenden Person durch geeignete Vorkehrungen, na- mentlich durch Videoüberwachung, sichergestellt ist. Dies illustriert, wie sorgfältig diese Tests durchgeführt werden mussten. Daraus ergibt sich, dass selbst ein aus- nahmsweise gültiger Selbsttest durch eine Drittperson überwacht werden musste, damit er zu einer Zertifikatsausstellung führen konnte. Solche Konstellationen hat die Beschuldigte nicht geltend gemacht. In der Verordnung sind auch keine Aus- nahmen für Mitarbeiter einer Teststelle vorgesehen. Jedenfalls ist offensichtlich, dass auch ein Mitarbeiter nicht einfach irgendwo, z.B. bei sich zuhause, einen un- beaufsichtigten Selbsttest machen kann, welcher Anspruch auf ein offizielles Test- zertifikat begründet. 2.1.6. Zusammenfassend sind negative Testzertifikate bestimmt und geeignet, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Das negative Testzertifikat ver- schaffte den getesteten Personen Rechte wie etwa die Möglichkeit, sich in einem Restaurant oder an Veranstaltungen (Kino, Thermalbad etc.) aufzuhalten. Es han- delt sich zudem um echte eidgenössische Testzertifikate, die eine erhöhte Glaub- würdigkeit aufweisen. Sie beweisen, dass sich die fragliche Person an einer offizi- ellen Teststelle auf Covid-19 testen liess und einen negativen Befund aufweist. Ent- gegen der Bescheinigung haben sich diese Personen in Wirklichkeit nicht bei einer offiziellen Teststelle getestet. Die entsprechenden Testzertifikate sind insoweit wahrheitswidrig bzw. falsch. Der beurkundete und der wirkliche Sachverhalt stim- men nicht überein. Die Beschuldigte hat demnach mit der Ausstellung dieser 44 echten, aber inhaltlich wahrheitswidrigen Testzertifikate durch Falschbeurkundung mehrfach den objektiven Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt. 2.2. Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen, gewusst zu haben bzw. habe sie zumindest annehmen müssen, dass sich die fraglichen Personen gemäss An- klage nicht bei einer offiziellen Teststelle von einer Fachperson hatten testen lassen
- 35 - (Urk. 24 S. 3). Es wird ihr mithin Eventualvorsatz vorgeworfen. Dies auch bezüglich den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen der Täuschungsabsicht und der Erlan- gung eines unrechtmässigen Vorteils (Urk. 24 S. 4). Die Beschuldigte war Mitarbei- terin einer offiziellen Teststelle. Es ist bereits daher davon auszugehen, dass sie um die Bedeutung der Testzertifikate wusste und dass diese einen Beweis dafür darstellen, dass bei einer Person an einer offiziellen Teststelle ein Test durchge- führt wurde und der Befund negativ war. Sie hat denn auch, wenn auch unglaub- haft, vorgebracht, die fraglichen Personen hätten sich bei einer anderen Teststelle testen lassen. Aufgrund der Umstände und mangels Überprüfung musste sie zu- mindest annehmen, dass dies nicht der Fall war. Wie oben ausgeführt, hat die Be- schuldigte teilweise unverblümt geschrieben, sie müssten sich nicht testen. Die Be- schuldigte musste weiter annehmen, dass die von ihr ausgestellten Testzertifikate verwendet werden würden. Vielfach waren die Anfragen an sie für die Ausstellung eines Zertifikates mit dem Hinweis verbunden, es müsse "schnell, schnell" gehen, was klar zeigt, dass man es unmittelbar benötigen werde. In mehreren Fällen wusste sie zudem, wofür die Testzertifikate verwendet wurden, nämlich um ein Re- staurant, Kino, Thermalbad und ähnliches zu besuchen. Die Beschuldigte nahm demnach zumindest in Kauf, dass die wahrheitswidrigen negativen Testzertifikate verwendet und Dritte so getäuscht werden. Zu betonen ist in diesem Zusammen- hang, dass es gemäss Rechtsprechung genügt, wenn sich die Täuschungsabsicht des Täters darauf richtet, dass ein Dritter von der Urkunde täuschenden Gebrauch macht (BGE 135 IV 12 E. 2.2). Weiter ist nicht erforderlich, dass eine Person tat- sächlich getäuscht wird. Die Urkundenfälschung ist bereits dann vollendet, wenn von der Urkunde noch kein Gebrauch gemacht wurde (BGE 137 IV 167 E. 2.4). Alleine das Verschaffen des Zugangs zu Einrichtungen oder Veranstaltungen durch die negativen Testzertifikate stellt noch keine tatbestandsmässige unrechtmässige Vorteilsabsicht im Sinne von Art. 251 StGB dar. Indem die Beschuldigte den Be- kannten und Verwandten mit dem negativen Testzertifikat jedoch den Gang zu ei- ner offiziellen Teststelle und die damit verbundenen Kosten ersparte, verschaffte sie diesen einen unrechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 251 StGB. Ohne diese wahrheitswidrigen Testzertifikate hätten die Bekannten und Verwandten Geld und Zeit aufwenden müssen, um bei einer offiziellen Teststelle einen Test machen zu
- 36 - lassen. Abgesehen davon, dass dies Zeit gebraucht und mit Kosten verbunden ge- wesen wäre, kann auch nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob sie überhaupt einen negativen Befund gehabt hätten. Sie wurden damit unrechtmässig besser gestellt, hatten sie doch ohne Testdurchführung bei der Teststelle der Beschuldigten und ohne entsprechende Bezahlung keinen Anspruch auf ein durch sie erstelltes nega- tives Testzertifikat. Die Beschuldigte hat demnach auch eventualvorsätzlich den subjektiven Tatbestand der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt.
3. Anklagepunkt B: Mehrfache Anstiftung zur Urkundenfälschung 3.1. Objektiver Tatbestand Die Beschuldigte hat G._____ ersucht, ihr insgesamt fünf negative Testzertifikate auszustellen, davon drei für sich selber. G._____ hat diese aufgrund des Ersuchens der Beschuldigten ausgestellt und verschickt. Da sich weder die Beschuldigte noch V._____ oder W._____ vorgängig in einem offiziellen Testcenter durch eine Fach- person haben testen lassen, handelte es sich um wahrheitswidrige Zertifikate. Es kann hierzu auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. Sodann war G._____ bewusst, dass das Testzertifikat dazu bestimmt und geeignet war, eine Tatsache von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen und nahm zumindest in Kauf, dass sich die Beschuldigte sowie V._____ und W._____ durch die von ihr ausge- stellten Testzertifikate den Gang zu einer offiziellen Teststelle und die damit ver- bundenen Kosten ersparten und sie ihnen somit einen unrechtmässigen Vorteil ver- schaffte. G._____ hat damit mehrfach eine Urkundenfälschung begangen. Die Be- schuldigte hat G._____ somit zu diesen Urkundenfälschungen bestimmt und damit den objektiven Tatbestand der Anstiftung im Sinne von Art. 24 StGB mehrfach er- füllt. Ihre Anfrage war kausal für die Taten von G._____. Das Hervorrufen des Ta- tentschlusses kann wie vorliegend durch Bitten erfolgen, wobei die Überwindung eines erheblichen Widerstandes nicht erforderlich ist (BGer 6B_694/2020 vom
17. Juni 2021 E. 3.1; 6B_721/2020 vom 11. Februar 2021 E. 5.1; 6B_1202/2017 vom 23. März 2018 E. 3.2; 6B_130/2016 vom 21. November 2016 E. 1.2.1).
- 37 - 3.2. Subjektiver Tatbestand Subjektiv muss der Anstifter wenigstens mit dem Eventualvorsatz handeln, in der von ihm angegangenen Person den Entschluss einer strafbaren Handlung hervor- zurufen. Ausserdem ist erforderlich, dass sich der Anstifter alle objektiven und sub- jektiven Merkmale der von ihm angeregten Straftat vorstellt, sowie will, dass der Angestiftete den Tatbestand auch verwirklicht (BGer 6B_1202/2017 vom 23. März 2018 E. 3.2; 6B_17/2016 vom 18. Juli 2017 E. 2.4.2). Die Anklage umschreibt eine eventualvorsätzliche Begehung der Haupttat. Der Vorsatz hinsichtlich der Anstif- tungshandlung wird nicht näher umschrieben (Urk. 24 S. 4 f.), weshalb davon aus- zugehen ist, dass der Beschuldigten auch hinsichtlich der Anstiftungshandlung le- diglich Eventualvorsatz vorgeworfen wird. Dieser ist ohne Weiteres zu bejahen. Un- bestritten und klar ist, dass die Beschuldigte mit ihrer Nachricht bei G._____ den Entschluss hervorrufen wollte, für sie wahrheitswidrige Zertifikate auszustellen. Weiter musste sie damit rechnen, dass diese ihrer Bitte nachkommen wird, zumal G._____ eine (gute) Arbeitskollegin war und sie umgekehrt auch Zertifikate für G._____ ausgestellt hatte.
4. Fazit Die Beschuldigte hat sich demnach der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB schuldig ge- macht. Vom Vorwurf des Gebrauchs einer falschen Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Anklage lit. C) ist die Beschuldigte freizusprechen. IV. Strafe A. Grundsätze
1. Allgemein Bezüglich der allgemeinen Strafzumessungsregeln nach Art. 47 ff. StGB kann er- neut auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 56 S. 87-89) verwiesen
- 38 - werden. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen).
2. Strafrahmen Der Strafrahmen der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Dieser gilt auch für den Anstifter (Art. 24 StGB). Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen versetzt das Gericht namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8).
3. Wahl der Sanktionsart Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGer 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögens- sanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 144 IV 217 E. 3.6 mit Hinweisen; BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2). Für Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten besteht somit eine Prioritäts- ordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen (HEIMGARTNER, in: Heimgartner/Isenring/Maurer/Riesen-Kupper/Weder [Hrsg.], StGB/JStG Kommen- tar, 21. Auflage 2022, Art. 41 StGB N 2). Für die 44 Urkundenfälschungen beste- hen aufgrund der insgesamt mehrfachen Tathandlungen während Monaten erheb- liche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Insbesondere aber wäre sie insgesamt weder schuldangemessen noch zweckmässig. Mithin kommt sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs nicht in Frage. Auch nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf eine Gesamtfrei- heitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse prä- ventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2, je mit Hinweisen). Die 44 Urkundenfäl-
- 39 - schungen innerhalb von rund vier Monaten sind zeitlich und sachlich eng miteinan- der verknüpft und weisen den Charakter eines Dauerdelikts auf, weshalb auch un- ter diesem Gesichtspunkt eine Freiheitsstrafe angebracht ist. B. Konkrete Strafzumessung
1. Tatkomponente 1.1. Mehrfache Urkundenfälschung (Ausstellung von Zertifikaten) Bei der objektiven Tatschwere fällt die doch grosse Anzahl der insgesamt 44 aus- gestellten wahrheitswidrigen Testzertifikate während einem längeren Zeitraum von rund vier Monaten (5. Oktober 2021 bis 12. Februar 2022) ins Gewicht. Aufgrund der von der Beschuldigten ausgestellten Zertifikate konnten diese in Wahrheit nicht getesteten Personen Veranstaltungen oder Lokalitäten besuchen und gefährdeten so die Gesundheit Dritter. Diese Veranstaltungen und Lokalitäten hätten eigentlich nur aufgrund von Corona-Negativ-Befunden nach zugelassenen Tests unter der Aufsicht von Fachleuten in speziellen Teststellen aufgesucht werden dürfen. Die Massnahme des Erfordernisses von solchen Zertifikaten hatte das Ziel, das Co- rona-Virus einzudämmen und Dritte vor Ansteckungen zu schützen und so das Ge- sundheitssystem vor Überlastungen zu schützen. Diese Massnahmen hat die Be- schuldigte mit dem Ausstellen von wahrheitswidrigen Zertifikaten untergraben. Da- bei ist verschuldenserhöhend zu werten, dass die Beschuldigte gerade in einer sol- chen offiziellen Teststelle tätig und für diese Massnahmen sensibilisiert war. Bei der Ausstellung der Zertifikate hat sie ihre Sonderstellung ausgenutzt. Andererseits ist zu bedenken, dass die Gültigkeitsdauer der Zertifikate relativ kurz war. Sodann war die Gefährdung der Gesundheit Dritter wohl gering. Letztlich kann nicht einmal ausgeschlossen werden, dass kein einziger der 44 Zertifikatsinhaber in den Phasen der Gültigkeitsdauer des Zertifikats überhaupt je positiv war. Es war denn auch sehr einfach für die Beschuldigte, wahrheitswidrige Zertifikate auszustellen. Es bestand praktisch kein Risiko entdeckt zu werden. Kontrollmassnahmen sind keine erkenn- bar. Hinzu kommt, dass sie die Zertifikate "nur" einem engen Kreis von insgesamt 14 Bekannten und Verwandten ausstellte. Die kriminelle Energie der Beschuldigten ist daher noch nicht als gross einzuschätzen. Im breiten Spektrum von allen denk-
- 40 - baren Urkundenfälschungen ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht ein- zustufen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Be- schuldigte eventualvorsätzlich handelte. Aus den iMessage-Nachrichten wird zwar ersichtlich, dass die Beschuldigte sich ohne Bedenken über die damalige Regelung hinwegsetzte. Es ist allerdings zu sehen, dass es sich bei der Corona-Krise bzw. Pandemie um ein für viele Menschen einmaliges Erlebnis handelte, man nicht an solche Massnahmen gewohnt war und wohl vor allem junge Menschen weiterhin auf einfachem Weg in den Ausgang wollten, ohne sich der Konsequenzen vollum- fänglich bewusst gewesen zu sein. Die Verteidigung weist zu Recht darauf hin, dass es damals turbulente Zeiten waren (Urk. 40 S. 17). Das Verhalten der Be- schuldigten führte zwar dazu, dass sich die nicht getesteten Zertifikatsinhaber den Gang zu einer offiziellen Teststelle und die damit verbundenen Kosten ersparten, es ging ihr wohl aber in erster Linie darum, vor ihren Freunden und Bekannten gut dazustehen. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere daher leicht und es erscheint insgesamt eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 9 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 1.2. Strafe bzw. Straferhöhung für mehrfache Anstiftung zur Urkundenfälschung Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte G._____ angestiftet hat, fünf wahrheitswidrige Testzertifikate auszustellen. Zu be- achten ist, dass G._____ ihrerseits auch die Beschuldigte um solche Attests er- sucht hatte. Es brauchte somit keine Überredungskünste oder Anstrengungen, um G._____ zu diesen Taten zu überreden. Zum Verschulden hinsichtlich der Haupttat kann im Wesentlichen auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. Bei der sub- jektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Es ist insgesamt hinsichtlich der mehrfachen Anstiftung von einem leich- ten Verschulden auszugehen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Ein- satzstrafe aufgrund der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung um einen Monat auf insgesamt 10 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
- 41 -
2. Täterkomponente 2.1. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten und ihrem Vorleben kann vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 91; vgl. auch Urk. 3/1 F/A 5-12; Urk. 3/2 F/A 31-36; Urk. 3/3 F/A 12-27 und Urk. 3/4 S. 8-10; Prot. I S. 10-13). Die Beschuldigte ist 1995 in AA._____, Ko- sovo, geboren und kam im Alter von etwa sechs Monaten in die Schweiz. Sie hat zwei Brüder. Die Beschuldigte ging in AB._____ in den Kindergarten und in die Schule. Nach einem Praktikum als Kleinkindererzieherin absolvierte sie in Zürich eine Lehre als medizinische Praxisassistentin, nachdem die Familie 2015 wegen ihrer Schule nach Zürich gezogen war. Auch ihr Vater und ihr Bruder hatten Ar- beitsstellen in Zürich. Nach einigen Jahren Arbeit begann sie eine Weiterbildung als diplomierte Praxismanagerin, welche sich wegen Corona verzögere. Wie dem angeklagten Sachverhalt zu entnehmen ist, arbeitete sie dann in der Personalpla- nung bei der M._____ AG im Stundenlohn. Dort hat sie eigenen Angaben zufolge durchschnittlich zwischen Fr. 7'500.– und Fr. 8'000.– pro Monat verdient, in Spit- zenzeiten Fr. 12'000.–. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. September 2023 gab die Beschuldigte an, bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber, der L._____ AG, in einem 100 % Pensum auf Stundenbasis als Eventplanerin tätig zu sein und monat- lich zwischen Fr. 5'000.– und Fr. 5'500.– (plus einen 13. Monatslohn) zu verdienen. In der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte aus, sie sei seit mm.2024 Mutter einer Tochter und lebe mit ihrem Partner zusammen. Sie sei aktuell im Mut- terschaftsurlaub und es bestehe die Möglichkeit, danach erneut bei ihrer vorherigen Arbeitgeberin zu arbeiten. Die Ausbildung als diplomierte Praxismanagerin werde sie im Januar 2025 abschliessen. Da sie keinen Lohn beziehe, laufe die Lohnpfän- dung zurzeit nicht mehr. Ihre Schuldensituation habe sich verbessert, sie habe aber nach wie vor Schulden in der Höhe von ca. Fr. 10'000.–. Ausserdem seien betref- fend die Krankenkasse neue Betreibungen dazugekommen. Sie sei jedoch zuver- sichtlich, die Schulden dereinst abbezahlen zu können, ihr Partner werde ihr dabei helfen (Prot. II S. 10 ff.). Das Vorleben und die weiteren persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus.
- 42 - 2.2. Die Beschuldigte wurde am 25. Februar 2022 mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Rheinfelden-Laufenburg wegen Verletzung und grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 190.– sowie einer Busse von Fr. 3'500.– bestraft (Urk. 20/2; Urk. 57; Urk. 70). Da die Be- schuldigte diese Verurteilung nach den vorliegend zu beurteilenden Delikten er- wirkte, handelt es sich dabei nicht um eine Vorstrafe, welche im Rahmen der Straf- zumessung zu berücksichtigen wäre. 2.3. Die Beschuldigte hat eingestanden, engen Bekannten und Verwandten nega- tive Testzertifikate ausgestellt zu haben. Weiter hat sie zugegeben, nicht überprüft zu haben, ob die fraglichen Personen negativ getestet waren. Sie hat damit die Untersuchung jedoch nur in geringem Masse erleichtert. Insbesondere hat sie die Ausstellung der in der Anklage konkret aufgeführten Testzertifikate nicht ausdrück- lich eingestanden. Reue und Einsicht sind bei der Beschuldigten nicht erkennbar. Insgesamt ist die Strafe aufgrund des Nachtatverhaltens um einen Monat zu redu- zieren.
3. Fazit Strafe In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich somit eine Bestrafung der Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten als den Ta- ten und der Täterin angemessen. Die erstandene Haft von 129 Tagen ist ihr an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
4. Vollzug Der Beschuldigten ist unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorin- stanz (Urk. 56 S. 93 f.) der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Beschuldigte wird erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem dürfte sie das vorliegende Strafverfahren und die lange Untersuchungshaft genügend beeindrucken, um sich in Zukunft zu bewähren. Die günstige Prognose ist somit zu vermuten. Die Probe- zeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. Eine hiervon abweichende Beurteilung würde ohnehin dem Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegenstehen.
- 43 - V. Einziehungen
1. Die Beschuldigte beantragt die Herausgabe der mit Verfügung der Staatsan- waltschaft See/Oberland vom 27. September 2022 zur Deckung der Verfahrens- kosten beschlagnahmten Gegenstände (Urk. 73 S. 14). Bezüglich des Portemon- naies, Marke Burberry, schwarz, in Originalschachtel (Asservat-Nr. A016'066'254), der Handtasche, Marke Louis Vuitton in Originalschachtel (Asservat- Nr. A016'066'312) sowie der Handtasche, Marke Gucci, beige-braun (Asservat- Nr. A016'066'345) macht die Verteidigung sodann geltend, diese würden im Eigen- tum der Mutter der Beschuldigten stehen, welche diese teilweise geschenkt bekom- men habe (Urk. 40 S. 1 und S. 16, Urk. 3/1 F/A 30 ff., 45 ff., 51 ff. und 60).
2. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO können u.a. Gegenstände und Vermö- genswerte der beschuldigten Person beschlagnahmt werden, welche voraussicht- lich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädi- gungen gebraucht werden. Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (lit. a) sowie der Geldstrafen und Bussen (lit. b). Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldig- ten Person und ihrer Familie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2 StPO). Art. 268 Abs. 2 StPO stellt eine gesetzliche Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips dar. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt nach der Rechtsprechung zudem, dass An- haltspunkte dafür bestehen, dass sich die beschuldigte Person ihrer möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch ihres Vermögens (BGer 1B_162/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.1; 1B_250/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.3;
- 44 - 1B_109/2014 vom 3. November 2014 E. 4.3; je mit Hinweisen; vgl. auch Botschaft StPO, BBl 2006 1247).
3. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschuldigte sich ihrer Zah- lungspflicht entziehen könnte, sind ihr die vorgenannten mit Verfügung der Staats- anwaltschaft vom 27. September 2022 beschlagnahmten Gegenstände nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils herauszugegeben. Werden die vorstehenden Ge- genstände innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht her- ausverlangt, so sind sie der Lagerbehörde zur Verwertung zu überlassen. Der Ver- wertungserlös ist zur Verfahrenskostendeckung zu verwenden. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird. Da die Untersuchung zunächst im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Fälschung von Impf- und Genesenen-Zertifikaten stand und diesbezüglich keine Anklage erhoben wurde sowie aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf des Ge- brauchs einer falschen Urkunde (Anklage lit. C), sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, zur Hälfte der Beschuldigten aufzuerlegen und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Entsprechend ist gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO hinsichtlich der Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ein Nachforderungsvorbehalt anzu- bringen. B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine
- 45 - Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (BGer 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (BGer 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1. m.w.H.).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG, § 16 GebV OG sowie § 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'600.– festzusetzen.
3. Die Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren im Hinblick auf den Vorwurf des Gebrauchs einer falschen Urkunde (Anklage lit. C), so dass ihr die Kosten des Berufungsverfahrens zu 7/8 aufzuerlegen und zu 1/8 auf die Gerichtskasse zu neh- men sind.
4. Das von der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren – inkl. den Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung, Weg und eine Nachbe- sprechung – geltend gemachte Honorar erscheint – unter Berücksichtigung der tat- sächlichen Dauer der Berufungsverhandlung von rund 4 Stunden (Prot. I S. 4 und
39) – ausgewiesen und angemessen (vgl. Urk. 72). Die amtliche Verteidigung ist somit für ihre Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit gerundet Fr. 6'700.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Analog zur Verteilung der übrigen Berufungskosten ist hinsichtlich von 7/8 der Kosten der amtlichen Ver- teidigung im zweitinstanzlichen Verfahren ein Nachforderungsvorbehalt anzubrin- gen (Art. 135 Abs. 4 StPO). C. Haftentschädigung Betreffend die von der Verteidigung beantragte Entschädigung für die von der Be- schuldigten erlittene Untersuchungshaft ist festzuhalten, dass kein entsprechender Anspruch besteht, da die Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Mo-
- 46 - naten zu verurteilen ist, welche die Dauer der erstandenen Untersuchungshaft von 129 Tagen überschreitet (vgl. Art. 431 Abs. 3 lit. b StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 21. September 2023 hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (Freisprü- che), 5 (Herausgabe von Gegenständen), 7 (Entschädigung amtliche Vertei- digung) und 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB.
2. Die Beschuldigte wird ferner vom Vorwurf des Gebrauchs einer falschen Ur- kunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Anklage lit. C) freigespro- chen.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 129 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
27. September 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Beschuldigten herausgegeben: Portemonnaie, Marke Burberry, schwarz, in Originalschachtel (Asservat-Nr. A016'066'254)
- 47 - Handtasche, Marke Gucci, grau-beige (Asservat-Nr. A016'066'265) HighHeels, Marke Saint Laurent, schwarz, Grösse … (Asservat-Nr. A016'066'276) Handtasche, Marke Louis Vuitton in Originalschachtel (Asservat-Nr. A016'066'312) Handtasche, Marke Louis Vuitton (Asservat-Nr. A016'066'323) Handtasche, Marke Gucci, beige-braun (Asservat-Nr. A016'066'345) Portemonnaie, Marke Louis Vuitton, braun-rot (Asservat-Nr. A016'066'356). Werden die vorstehenden Gegenstände innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, so werden sie der Lagerbe- hörde zur Verwertung überlassen. Der Verwertungserlös wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet.
6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'700.– amtliche Verteidigung.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu 7/8 der Beschuldigten auferlegt und zu 1/8 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 7/8 vorbehalten.
- 48 -
9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, KDM-ZD-A, betr. Disp.- Ziff. 5 des vorliegenden Urteils; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 49 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. November 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Castrovilli MLaw Gitz