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SB230631

Mehrfache Anstiftung zur Urkundenfälschung

Zürich OG · 2024-11-08 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass der fragliche Chat-Verkehr (Urk. 4) zwi- schen ihm und seiner Schwester geführt wurde und er sie wegen der Ausstellung von Testzertifikaten angefragt habe. Er lässt aber geltend machen, es sei nicht er- wiesen, dass sie die fraglichen Zertifikate überhaupt ausgestellt habe und die frag- lichen Personen diese erhalten hätten. Des Weiteren bestreitet er, dass sich die fraglichen Personen zuvor nicht durch eine Fachperson an einer offiziellen Test- stelle hätten testen lassen. Der Sachverhalt ist demnach zu erstellen.

2. Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der weiteren Beteiligten Die Vorinstanz wies zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten wie auch der Mitbe- schuldigten B._____ auf deren prozessuale Stellung hin und würdigte auch das geschwisterliche Verhältnis. Sie hielt indessen zutreffend fest, dass keine Anhalts-

- 13 - punkte ersichtlich seien, die von vornherein gegen deren Glaubwürdigkeit sprechen würden. Zur Unterscheidung von wahren und erfundenen Aussagen ist die prozes- suale Stellung ein untaugliches Kriterium, weil ein Unschuldiger dasselbe Interesse hat; oder es ist ein Zirkelschluss, indem von vornherein – tendenziell zumindest – von der Schuld des Beschuldigten ausgegangen wird. Die prozessuale Stellung einer Partei vermag für die Sachverhaltserstellung nichts beizutragen, weder im positiven noch im negativen Sinne (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich, I. Strafkam- mer, SB180079 vom 18. Oktober 2018 E. 3.1; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3). Korrekt ist, dem Beschuldigten – mit der Vorinstanz (Urk. 55 S. 9) – grundsätzlich Glaub- würdigkeit zu attestieren. Im Vordergrund steht jedoch die Glaubhaftigkeit der kon- kreten Aussagen resp. deren Überzeugungskraft.

3. Ersuchen um Ausstellung von Zertifikaten / Ausstellung von Zertifikaten Es ist belegt und nicht bestritten, dass es sich bei dem iMessage-Chat (Urk. 4 und Urk. 5) um Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und B._____ handelt. Nicht bestritten ist ferner, dass den Nachrichten zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte gemäss diesen Nachrichten tatsächlich Anfragen an seine Schwester zur Ausstel- lung der fraglichen Zertifikate gestellt hat (Urk. 43 Rz. 4). Entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung ist diesen Textnachrichten auch zu entnehmen, dass B._____ die im Berufungsverfahren noch zu prüfenden Testzertifikate ausgestellt hat. Die Vorinstanz hat die einzelnen Chats zwischen dem Beschuldigten und B._____ sehr sorgfältig und korrekt gewürdigt. Es ist daher zwecks Vermeidung von Wiederholung zu diesem Punkt vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 55 S. 10-22). Anzufügen ist, dass die Vorinstanz die vorliegenden Textnachrichten zurückhaltend gewürdigt hat und hinsichtlich des Zertifikats vom 20. Dezember 2021 für den Beschuldigten selber zum Schluss ge- kommen ist, dass sich die Ausstellung eines Zertifikats nicht erstellen lasse (Urk. 55 S. 18 f.). Die Verteidigung hat sich auch nicht substantiiert mit diesen Nachrichten auseinandergesetzt (Urk. 43 Rz. 4). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang schliesslich, dass B._____ nicht bestritten hat bzw. grundsätzlich geständig war, für ein paar enge Bekannte und Verwandte und auch auf Anfragen ihres Bruders Testzertifikate ausgestellt (und sinngemäss auch verschickt) zu haben, wobei sie

- 14 - nie Geld dafür erhalten habe (vgl. etwa Urk. 3 F/A 143, 259 und 266 und insbeson- dere Urk. 3 F/A 177-184).

4. Tests vor Ausstellung der Testzertifikate 4.1. Der Beschuldigte macht diesbezüglich vor allem geltend, er habe klarerweise darauf vertrauen dürfen, dass seine Schwester als medizinische Praxisassistentin eine Fachperson sei und entsprechende Regeln einhalte. Ihr wiederum sei klar ge- wesen, dass ihr Bruder sie nur um diesen Gefallen bitte, wenn es um getestete Kollegen gehe. Es sei zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die fraglichen Personen tatsächlich getestet gewesen seien (Urk. 43 Rz. 3 f.; Urk. 74 Rz. 2 und 19). Eine Urkundenfälschung könne nur dann vorliegen, wenn die ent- sprechenden Personen klarerweise nicht getestet gewesen wären bzw. wenn von ihnen ein entsprechendes Gesundheitsrisiko ausgegangen wäre (Urk. 43 Rz. 5). Seine Schwester sei von ihm nur deshalb angefragt worden, weil es vorgekommen sei, dass man sich in einem Testzentrum habe testen lassen, es dann aber, weil die Systeme unzuverlässig und langsam gewesen seien, Stunden gedauert habe, bis man effektiv das Zertifikat erhalten habe. Bei B._____ sei dies viel schneller gegangen, was der Beschuldigte gewusst habe (Urk. 43 Rz. 9; Urk. 74 Rz. 20). 4.2. Die Vorinstanz hat sich mit den genannten Vorbringen auseinandergesetzt. Auch hierzu liegen neben den Aussagen des Beschuldigten und B._____ als Be- weismittel vor allem die Chatnachrichten vor. Die Vorinstanz ist auf sämtliche Chats eingegangen und hat anhand der ausgetauschten Mitteilungen sowie der Um- stände geprüft, ob jeweils davon auszugehen sei, dass sich die fraglichen Personen vor Ausstellung der Zertifikate getestet haben. Es kann vorab auf diese zutreffen- den Erwägungen verwiesen werden (Urk. 55 S. 10-22). Die nachfolgenden Erwä- gungen sind neben wenigen Ergänzungen im Wesentlichen Rekapitulationen und Hervorhebungen. 4.3.1. Vorab ist grundsätzlich festzuhalten, dass es auf der Hand liegt, dass die fraglichen Personen – wenn sie sich tatsächlich vorgängig in einem (anderen offi- ziellen) Testzentrum hätten testen lassen – von dort ein Testzertifikat erhalten hät- ten und nicht auf eines von B._____ angewiesen gewesen wären. Allein dieser Ge-

- 15 - dankengang zeigt auf, dass es vernünftigerweise keinen Grund gab, bei dieser Konstellation bei B._____ ein Zertifikat zu verlangen, zumal solche Testzertifikate grundsätzlich nicht gratis waren und zwei Zertifikate für die gleiche Zeit keinen Vor- teil bringen. Die Verteidigung spricht davon, dass es vorgekommen sei, dass es Stunden gedauert habe, bis man das Zertifikat erhalten habe (Urk. 43 Rz. 9; Urk. 74 Rz. 20). Hierzu ist festzuhalten, dass dies so nicht einmal von B._____, welche ja in Testzentren tätig war und diese Zertifikate ausstellte, gestützt wird. Sie hatte dazu ausgeführt, sie habe Testzertifikate ausgestellt, damit es schneller gehe und die anderen Personen nicht über eine halbe Stunde auf ihr Testzertifikat hätten warten müssen (Urk. 3 F/A 145-146). Auch der Beschuldigte selber hat dies nicht so ausgesagt. Von mehreren Stunden Wartezeit ist soweit ersichtlich lediglich von der Verteidigung die Rede (Urk. 43 Rz. 9; Urk. 74 Rz. 20), welche nicht darlegt, worauf sie diese Behauptung stützt. Ausgehend davon, dass es – wie dies B._____ darlegte – manchmal bis zu etwa einer halben Stunde dauern konnte, bis nach einem Test im Testzentrum das Zertifikat ausgestellt wurde und der Beschuldigte bzw. seine Bekannten schnell ein Zertifikat gebraucht hätten, weshalb der Beschul- digte sich an B._____ gewendet habe, entpuppt sich dieses Vorbringen indessen aufgrund der Chat-Mitteilungen als Ausrede bzw. Schutzbehauptung. Am 20. De- zember 2021 fragte der Beschuldigte B._____ um 15:38 Uhr für ein Testzertifikat für L._____ an. Auf ihre Frage eine Minute später, ob es sehr dringend sei, erläutert ihr Bruder um 15:39 Uhr "Mer wennd wienachts märt". Um 17:08 Uhr fragt B._____ dann, ob es angekommen sei. Schliesslich schreibt der Beschuldigte um 17:42 Uhr "Yes" zurück und bedankt sich (Urk. 4 S. 2). Nachdem es hier nicht um ein dringen- des Zertifikat ging, kann ausgeschlossen werden, dass man in einem (anderen) Testzentrum durch eine Fachperson einen Test machen liess und ein zusätzliches Zertifikat bei B._____ anforderte, weil es bei ihr schneller gehe. Auch wenn man davon ausgeht, dass B._____ das Zertifikat bereits um 17:18 Uhr verschickte ("isch cjo?") – und nicht erst um 17:42 Uhr als der Beschuldigte sich bei ihr bedankte – wären zwischen der Anfrage und der Ausstellung weit über eineinhalb Stunden ver- gangen. Der Bekannte des Beschuldigten hätte in dieser Zeit auch bei einer länge- ren Wartezeit bereits ein Zertifikat vom Testzentrum, wo dieser sich angeblich ge- testet hatte, erhalten und er wäre nicht auf ein Testzertifikat von B._____ angewie-

- 16 - sen gewesen (vgl. dazu Urk. 55 S. 17 f.). Es wäre dann auch zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte seiner Schwester mitgeteilt hätte, dass er das Zertifikat nicht mehr brauche. Gleiches gilt für das durch den Beschuldigten angeforderte Zertifikat für J._____ vom 9. Oktober 2021. Hier hakt B._____ beim Beschuldigten nach, ob es "hange isch". Dieser wendet sich daraufhin rund eineinhalb Stunden nach seiner ersten Anfrage erneut an sie, indem er einen Anhang ("OBJ"; vgl. dazu Urk. 1 S. 4) schickt und sie teilt ihm mit, dass es jetzt gegangen sei ("So ez isch guet"; Urk. 4 S. 1 f.). Auch hier ist festzuhalten, dass das Testzertifikat dann rund eineinhalb bis zwei Stunden nach der Anfrage des Beschuldigten ausgestellt wurde, weshalb da- von ausgegangen werden kann, dass sich J._____ vorgängig nicht hat testen las- sen. Wäre dies der Fall gewesen, hätte er in dieser Zeitspanne von der betreffen- den Teststelle bereits ein Testzertifikat erhalten und wäre nicht mehr auf jenes von B._____ angewiesen gewesen. Das Vorbringen der Verteidigung erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht überzeugend. 4.3.2. Weiter fällt auf, dass sich in den Nachrichtentexten bezüglich Anfrage und Ausstellung von Testzertifikaten keinerlei Hinweise finden, wonach sich die einzel- nen Personen getestet oder sich Verzögerungen bei den Übermittlungen von Test- zertifikaten durch Testcenter ereignet hätten. Es wäre zu erwarten, dass der Be- schuldigte – wenn er seine Schwester bemüht, ein Zertifikat für einen Kollegen aus- zustellen – darauf hinweist, dass und wo sich dieser getestet habe, sich aber leider Verzögerungen bei der Ausstellung des Zertifikats ergeben hätten oder dass ein Bekannter oder ein Kunde dringend warte. Der Beschuldigte macht zwar wie er- wähnt geltend, er habe darauf vertraut, dass seine Schwester die Regeln einhalte. Es stellt sich an dieser Stelle allerdings die Frage, woher seine Schwester über- haupt wissen sollte, dass die fraglichen Personen sich vorgängig getestet haben. Dies hat der Beschuldigte, über welchen die Anfragen an B._____ liefen, nicht be- friedigend bzw. überhaupt nicht erläutert oder verständlich gemacht. B._____ hat denn auch klar deponiert, dass sie nicht überprüft habe, ob diese Personen (nega- tiv) getestet waren (Urk. 3 F/A 184). Sie hätte dies weder geprüft noch könne sie es bestätigen (Urk. 3 F/A 237). Ihr Vorbringen, sie sei davon ausgegangen, dass diese sich (wohl durch eine Fachperson bei einer offiziellen Teststelle) testen lies- sen (Urk. 3 F/A 183), erscheint im Weiteren auch nicht glaubhaft. Sie erläutert denn

- 17 - auch in keiner Weise, weshalb sie davon hätte ausgehen können. In weiteren Chats in ihrem Verfahren wird denn auch völlig klar, dass für sie ein vorgängiges Testen nicht erforderlich war. Diverse iMessage-Chats von ihr mit Dritten zeigen im Ge- samtkontext klar auf, dass B._____ auch ohne vorgängiges Testen Zertifikate ausstellte. Deutlich wird dies etwa im Chat vom 29. Oktober 2021, wo B._____ D._____ auffordert zu sagen, sie hätten diesen an der O._____-strasse im Büro vor Ort gemacht, falls jemand sie jemals frage, "wo das ihr test gmacht händ" (Urk. 6/6 S. 1-2 in SB230632). Dies zeigt deutlich, dass man etwas zu verbergen hatte und eine Absprache traf, was man sagen solle, falls wegen dem Testen nach- gefragt werde. An anderer Stelle meinte B._____ ausdrücklich, dass sie sich nicht testen lassen müssen ("sie müend sich nöd teste" und "isch hässlich"; Urk. 6/6 S. 5 in SB230632). Im vorliegenden Verfahren ist entscheidend, dass der Beschul- digte keinen Grund hatte anzunehmen, dass seine Schwester dies überprüfen würde und könnte. Der Kontakt lief über ihn. Letztlich räumt dies indirekt auch die Verteidigung ein, wenn sie anführt, es sei für B._____ klar gewesen, dass es um getestete Kolleginnen und Kollegen gehe, da der Beschuldigte sie nicht zu einem illegalen Tun hätte verleiten wollen (Urk. 43 Rz. 3; Urk. 74 Rz. 19). Dieses Argu- ment bedeutet letztlich nichts anderes, als dass B._____ ihrem Bruder habe ver- trauen dürfen. Überhaupt beisst sich die Argumentation der Verteidigung: Der Be- schuldigte habe vertrauen dürfen, dass die Schwester sich korrekt verhalte, und sie habe vertrauen dürfen, dass er nur bezüglich getesteter Personen anfrage. Mit kei- nem Wort wird im Übrigen dargetan, wie denn der Beschuldigte überprüft hat, dass er seine Schwester nur für – durch eine Fachperson an einer offiziellen Teststelle

– getestete Personen angefragt habe. Jedenfalls ist schon allein das Fehlen von Bemerkungen in den Chats, ob, wo und wann sich die fragliche Person getestet habe oder dass es Verzögerungen oder Ähnliches an einer anderen Teststelle ge- geben habe, ein Hinweis darauf, dass klar war, dass man sich vorgängig eben nicht testete. Anzufügen ist die simple Tatsache, dass es keinen Grund für B._____ als Mitarbeiterin ihrer Teststelle gab, solche Zertifikate für Personen auszustellen, die sich nicht bei ihr testen liessen. Dies war ohnehin nicht sachgerecht und logisch. Es ist letztlich eine Selbstverständlichkeit, dass das Zertifikat durch die Teststelle

- 18 - ausgestellt wird, welche den Test durchführte. Nur diese kann alle Umstände be- scheinigen. 4.3.3. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Ausstellung von Zertifikaten durch B._____ manchmal auch praktisch innert einer Minute nach der Anfrage erfolgte, ohne dass – wie gerade erwogen – irgendwelche Bemerkungen über ein Testen oder Verzögerungen angefügt waren. Es ist hier etwa auf das Zertifikat vom 18. No- vember 2021 für K._____ (Urk. 4 S. 2) oder vom 23. Dezember 2021 für den Be- schuldigten selber (Urk. 4 S. 3) hinzuweisen. Diese sehr schnelle Ausstellung eines Testzertifikats spricht ebenfalls gegen ein vorgängiges Testen. Es finden sich in diesen schriftlichen Anfragen jedenfalls keine Hinweise darauf, dass sich der Be- schuldigte oder K._____ vorgängig haben testen lassen bzw. dass B._____ dies hätte wissen können. Dies war für den Beschuldigten aufgrund der schnellen Aus- stellung erkennbar. Auch bei diesen beiden Zertifikaten gilt im Übrigen, hätten sie sich zuvor durch eine Fachperson bei einer offiziellen Teststelle testen lassen, wä- ren sie nicht auf die Ausstellung eines zusätzlichen Testzertifikats durch B._____ angewiesen gewesen. 4.3.4. H._____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom

9. November 2022 in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf der Anstiftung zur Urkundenfälschung freigesprochen. Der Einzelrichter kam zum Schluss, es gehe weder aufgrund der Aussagen von B._____, die zugegeben habe, für mehrere Personen Testzertifikate ausgestellt zu haben, ohne zu prüfen, ob sich diese tatsächlich hätten testen lassen, noch aus anderen Beweismitteln zweifelsfrei hervor, dass H._____ B._____ um ein Testzertifikat ersucht habe, ohne sich vor- gängig testen zu lassen. Dieser Verdacht bestehe zwar durchaus aufgrund des teil- weise ausweichenden Aussageverhaltens von H._____. Zugunsten von H._____ sei aber davon auszugehen, dass sie sich als (ehemalige) Mitarbeiterin des betref- fenden Testzentrums nach einem vorgängigen offiziellen (negativen) Test bloss aus Zeitgründen an ihre (ehemalige) Arbeitskollegin B._____ gewandt habe, um das Testzertifikat schneller zu erhalten. Dies sei durchaus denkbar (Urk. 66/24 = Urk. 67/18 S. 5 f. E. 2.2.2 in SB230632). Das Obergericht bestätigte in seinem Ent- scheid vom 12. Juni 2023 zwar dieses Urteil. Es hielt aber darüber hinaus fest, dass

- 19 - B._____ in verschiedenen Fällen Testzertifikate nur gestützt auf einen Selbsttest bzw. ohne jede Prüfung, ob die betreffende Person (negativ) getestet wurde, aus- gestellt habe. Konkret mit Bezug auf das Zertifikat für H._____ am 2. November 2021 sei dies indessen nicht rechtsgenügend erwiesen (Urk. 66/40 S. 9 ff. E. 8 ff. in SB230632). Die Vorinstanz hat B._____ dementsprechend vorliegend in diesem Punkt freigesprochen (Urk. 55 S. 27 und S. 98 Dispositivziffer 2 in SB230632). Auch wenn das Gericht im Verfahren H._____ zu einem anderen Schluss kam, ändert dies nichts Grundsätzliches an den obigen Erwägungen, zumal auch das Obergericht erwog, dass B._____ Testzertifikate ohne jede Prüfung, ob die betref- fende Person (negativ) getestet wurde, ausgestellt habe. Es ist denn auch wie von der Vorinstanz erwogen bei jedem Anklagepunkt jeweils anhand des konkreten Chatverkehrs und der weiteren Beweismittel separat zu prüfen, ob sich der Sach- verhalt gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Beweise erstellen lässt. 4.3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Hinweis darauf besteht, dass sich die Personen vorgängig zur Ausstellung der Testzertifikate durch eine Fach- person bei einer offiziellen Teststelle haben testen lassen. In einer Gesamtbetrach- tung der genannten Umstände und Indizien bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass B._____ die fraglichen Testzertifikate auf blosse Anfrage des Beschul- digten ausstellte, ohne dass sich die fraglichen Personen jeweils im Vorfeld an einer zugelassenen Teststelle hatten testen lassen. Diese Behauptung des Beschuldig- ten findet nirgends eine Stütze. Es ergibt keinen Sinn, dass Zertifikate für Personen ausgestellt werden, die sich bei einer anderen offiziellen Teststelle haben testen lassen. Dass man dies gemacht habe, weil es Verzögerungen bei anderen Test- stellen gegeben habe, ist als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. Überprüft wurde das angebliche vorgängige Testen durch niemanden. Der im Berufungsver- fahren noch zu prüfende Anklagesachverhalt ist somit in Bestätigung des vorin- stanzlichen Urteils erstellt.

- 20 - D. Rechtliche Würdigung

1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB sowie der Anstiftung zutreffend und umfassend unter Hin- weis auf Rechtsprechung und Lehre erörtert, was keiner Ergänzung bedarf (Urk. 55 S. 23 f. und S. 26). 1.2. Die Verteidigung von B._____ brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, Covid-Zertifikate seien als Ausweisschriften im Sinne von Art. 252 StGB ein- zustufen. Diese Strafnorm setze voraus, dass dem Täter oder einem Dritten das Fortkommen erleichtert werde, worunter jede unmittelbare, legale Verbesserung der persönlichen Lage verstanden werde. Genau dies sei vorliegend der Fall (Urk. 72 S. 3 f. in SB230632). Die Verteidigung des Beschuldigten schloss sich die- ser Auffassung an (Prot. II S. 37 f.). 1.3. Der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse oder Bescheinigungen fälscht oder ver- fälscht oder eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht. Der im Vergleich zu Art. 251 Ziff. 1 StGB mildere Tatbestand der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB kann zur Anwendung gelangen, wenn der vom Täter angestrebte Vorteil nicht unrechtmässig ist, sondern sich dieser mit der Fälschung in subjektiver Hinsicht lediglich sein legales persönliches Fortkommen bzw. den Zugang zu lega- len Chancen erleichtern will. Dient die Urkunde jedoch nur mittelbar einem direkten Fortkommen und soll sie in Wirklichkeit einen weitergehenden unrechtmässigen Vorteil verschaffen, hat eine Verurteilung gestützt auf Art. 251 StGB zu erfolgen (BGE 111 IV 24 E. 1b; BGer 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 7.9.1).

- 21 -

2. Urkundenfälschungen durch B._____ 2.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1. Im Testzertifikat wird festgehalten, ob die getestete Person zum Testzeit- punkt negativ oder positiv auf Covid getestet wurde. Dies stellt eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung dar. Ein negatives Testzertifikat räumte der getesteten Per- son Rechte ein wie etwa das Besuchen von Restaurants, Veranstaltungen etc. 2.1.2. Nach Ansicht der Verteidigung wird in einem Testzertifikat lediglich beurkun- det, dass die fragliche Person getestet war (was der Fall gewesen sei). Dies sei der Kerngehalt der Urkunde. Alle anderen Informationen auf einem Zertifikat würden von der Bedeutung her in den Hintergrund treten. Eine Urkundenfälschung könne daher nur vorliegen, wenn die entsprechenden Personen klarerweise nicht getestet gewesen wären bzw. wenn von ihnen ein entsprechendes Gesundheitsrisiko aus- gegangen wäre (Urk. 43 Rz. 4 und 5). Diese Auffassung überzeugt nicht. Auf den Testzertifikaten wird vermerkt, durch wen, wann und wie getestet wird. Also z.B. Test durchgeführt am 29. Juli 2021, um 17:26 Uhr durch XY (also einen namentlich genannten Tester) mit "Rapid immunoassay". Es ist mithin ersichtlich, dass das Zertifikat nach Durchführung eines Testablaufs durch eine Drittperson bei einer of- fiziellen Teststelle ausgestellt wird (vgl. Urk. 6/9 in SB230632). Bereits daher schei- det ein irgendwo und irgendwann durchgeführter Test aus. Entgegen der Ansicht der Verteidigung wird somit auch der Testvorgang dokumentiert und ist Teil des beurkundeten Inhalts. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese wichtigen Informatio- nen von der Bedeutung her in den Hintergrund treten sollten. Es ist vielmehr gerade entscheidend, dass der Test durch eine – vom Bundesamt für Gesundheit bzw. die durchführenden zuständigen kantonalen Instanzen ermächtigte – offizielle Test- stelle und eben eine Drittperson durchgeführt wird, was im durch das Bundesamt für Gesundheit ausgestellten Zertifikat zu dokumentieren ist. Nur so ist das negative Testergebnis aussagekräftig. Mit der Vorinstanz und entgegen der Ansicht der Ver- teidigung ist ein SARS-CoV-2-Testzertifikat geeignet und dazu bestimmt, einerseits das Testergebnis sowie andererseits die korrekte Durchführung eines Tests für die jeweilige Person zu beweisen. Etwas einfacher gesagt, wird in den Zertifikaten fest- gehalten, dass ein bestimmter Test durch die Teststelle durchgeführt und das (ne-

- 22 - gative) Testergebnis durch die Teststelle überprüft wurde, was bescheinigt wird. Dies war bei den durch B._____ ausgestellten Zertifikaten nicht der Fall, dies nur schon deshalb, weil die Testergebnisse nicht überprüft wurden. Die Zertifikate wa- ren demnach wahrheitswidrig. 2.1.3. Die ausgestellten Zertifikate bescheinigten demnach, dass sich die fraglichen Personen in einer offiziellen Teststelle auf Covid testen liessen, das Testergebnis geprüft und dabei festgestellt wurde, dass sie negativ sind. Dies war bei den von B._____ ausgestellten Zertifikaten tatsächlich aber nicht der Fall. Die (echten) Zer- tifikate waren demnach wahrheitswidrig. Der Beschuldigte bzw. B._____ wussten mangels Test auch nicht, ob die fraglichen Personen tatsächlich einen negativen Covid-Test-Befund aufwiesen. Die negativen Testzertifikate bestätigten somit auch inhaltlich einen Befund, der nicht mit dem wirklichen Sachverhalt übereinstimmte. Zwar kann in der Tat nicht ausgeschlossen werden, dass die fraglichen Personen zu jenem Zeitpunkt negativ waren. Es verhielt sich aber nicht so, dass sie durch eine Fachperson bei einer offiziellen Teststelle negativ getestet wurden, was nicht dasselbe ist. 2.1.4. Ergänzend ist denn auch hervorzuheben, dass keinerlei Hinweise vorhanden sind, dass sich die Personen, für welche B._____ Zertifikate ausstellte, zuvor einem Selbsttest unterzogen hatten. Wie erwogen, haben B._____ wie auch der Beschul- digte keine Überprüfungen vorgenommen. Der Beschuldigte hat vor allem unglaub- haft eingewendet, diese hätten sich an einer Teststelle testen lassen. Bereits dies spricht dagegen, dass er oder B._____ davon ausgingen, die sie anfragenden Per- sonen hätten zuvor Selbsttests gemacht. Anzufügen ist, dass ein Selbsttest zur Ausstellung eines negativen Zertifikates nicht genügt. Dies ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck des Zertifikates, welches eben nur aufgrund eines Tests durch eine Drittperson bei einer offiziellen Teststelle eine erhöhte Glaubwürdigkeit auf- weist. Dies war im Übrigen allgemein bekannt und es wurde auch von den die Selbsttests anbietenden Apotheken darauf hingewiesen, dass für Selbsttests kein Zertifikat ausgestellt werden kann, was gerichtsnotorisch ist. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass dies dem Beschuldigten, der selber ab und zu in einem Testcenter arbeitete, bekannt war. Weiter ist an dieser Stelle ergänzend auf

- 23 - Art. 24e Abs. 3 der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 2020, Stand 1. Oktober 2021 (SR 818.101.24), hinzuweisen, wonach die Probenentnahme durch eine ge- schulte Person durchgeführt werden muss, die Probenentnahme aber ausnahms- weise auch von der zu testenden Person selber in der Einrichtung durchgeführt werden kann, sofern diese die Identität der zu testenden Person prüft und die Pro- benentnahme vor Ort überwacht; oder ausserhalb der Einrichtung, sofern diese die Identität der zu testenden Person prüft und die sichere Zuordnung der Probe zur zu testenden Person durch geeignete Vorkehrungen, namentlich durch Videoüber- wachung, sichergestellt ist. Daraus ergibt sich, dass selbst ein ausnahmsweise gül- tiger Selbsttest durch eine Drittperson überwacht werden muss, damit er zu einer Zertifikatsausstellung führen kann. Solche Konstellationen wurden vorliegend nicht geltend gemacht. In der Verordnung sind auch keine Ausnahmen für Mitarbeiter einer Teststelle vorgesehen. Jedenfalls ist offensichtlich, dass selbst ein Mitarbeiter nicht einfach irgendwo, z.B. bei sich zuhause, sich oder einem anderen einen un- beaufsichtigten Selbsttest machen kann, welcher Anspruch auf ein offizielles Test- zertifikat begründet. 2.1.5. Es ist daher festzuhalten, dass ein Testzertifikat bescheinigt, dass an der offiziellen Teststelle, welche das Zertifikat ausstellte, gemäss den darin enthaltenen Angaben ein Covid-Test durchgeführt wurde, welcher ein negatives Ergebnis er- gab. Die Staatsanwaltschaft hält daher zu Recht fest, dass durch das Testzertifikat eine objektive Garantie für die Richtigkeit des Testergebnisses bestand, worauf sich andere Personen verlassen konnten und durften. Da es sich bei den Testzer- tifikaten um echte eidgenössische Zertifikate handelt, weisen diese zudem eine er- höhte Glaubwürdigkeit auf. 2.1.6. Zusammenfassend waren die negativen Zertifikate bestimmt und geeignet, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Das negative Testzertifikat verschaffte den getesteten Personen Rechte wie etwa die Möglichkeit, sich in ei- nem Restaurant oder an Veranstaltungen (Kino, Thermalbad etc.) aufzuhalten. Es handelt sich zudem um echte eidgenössische Testzertifikate, die eine erhöhte Glaubwürdigkeit aufweisen. Sie beweisen, dass sich die fragliche Person an einer offiziellen Teststelle auf Covid-19 testen liess und einen negativen Befund aufweist.

- 24 - Entgegen der Bescheinigung haben sich diese Personen in Wirklichkeit nicht bei einer offiziellen Teststelle getestet und die Zertifikate sind insoweit wahrheitswidrig bzw. falsch. Der beurkundete und der wirkliche Sachverhalt stimmen nicht überein. B._____ hat demnach mit der Ausstellung dieser echten, aber inhaltlich wahrheits- widrigen Testzertifikate durch Falschbeurkundung mehrfach den objektiven Tatbe- stand von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt. 2.2. Subjektiver Tatbestand Der Vorsatz von B._____ wird in der vorliegenden Anklage nicht näher umschrie- ben (Urk. 15). In der Anklageschrift betreffend B._____ – die Verfahren wurden wie erwähnt gemeinsam verhandelt – wird ihr Eventualvorsatz vorgeworfen (Urk. 24 in SB230632). Sie war Mitarbeiterin einer offiziellen Teststelle. Es ist daher davon auszugehen, dass sie um die Bedeutung der Testzertifikate wusste und dass diese einen Beweis dafür darstellen, dass bei einer Person an einer offiziellen Teststelle ein Test durchgeführt wurde und der Befund negativ war. B._____ hat bei der Aus- stellung der Zertifikate zumindest in Kauf genommen, dass sich die fraglichen Per- sonen zuvor nicht durch eine Fachperson an einer offiziellen Teststelle testen lies- sen. Weiter nahm sie zumindest in Kauf, dass die wahrheitswidrigen negativen Testzertifikate verwendet und Dritte so getäuscht werden. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass es gemäss Lehre und Rechtsprechung genügt, wenn sich die Täuschungsabsicht des Täters darauf richtet, dass ein Dritter von der Urkunde täuschenden Gebrauch macht (BGE 135 IV 12 E. 2.2). Weiter ist nicht erforderlich, dass eine Person tatsächlich getäuscht wird. Die Urkundenfälschung ist bereits dann vollendet, wenn von der Urkunde noch kein Gebrauch gemacht wurde (BGE 137 IV 167 E. 2.4). Alleine das Verschaffen des Zugangs zu Einrichtungen oder Veranstaltungen durch die negativen Testzertifikate stellt noch keine tatbe- standsmässige unrechtmässige Vorteilsabsicht im Sinne von Art. 251 StGB dar. Indem B._____ den Zertifikatsinhabern mit dem negativen Testzertifikat jedoch den Gang zu einer offiziellen Teststelle und die damit verbundenen Kosten ersparte, verschaffte sie diesen einen unrechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 251 StGB. Ohne diese wahrheitswidrigen Testzertifikate hätten die Zertifikatsinhaber ansons- ten Geld und Zeit aufwenden müssen, um bei einer offiziellen Teststelle einen Test

- 25 - machen zu lassen. Abgesehen davon, dass dies Zeit gebraucht und mit Kosten verbunden gewesen wäre, kann auch nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob sie überhaupt einen negativen Befund gehabt hätten. Sie wurden damit unrechtmässig besser gestellt, hatten sie doch ohne Testdurchführung bei der Teststelle von B._____ und ohne entsprechende Bezahlung keinen Anspruch auf ein durch sie erstelltes negatives Testzertifikat. B._____ hat demnach auch eventualvorsätzlich den subjektiven Tatbestand der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt. B._____ hat demnach mehrfach den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. Hervorzuheben ist, dass bei der Anstiftung – die dem Beschuldigten zur Last gelegt wird – der Grundsatz der limitierten Akzessorietät gilt, wonach die Haupttat nur tat- bestandsmässig und rechtswidrig, nicht aber schuldhaft begangen worden sein muss.

3. Anstiftung zur Urkundenfälschung 3.1. Objektiver Tatbestand 3.1.1. Wie soeben aufgezeigt, hat B._____ mehrfach eine Urkundenfälschung be- gangen. Es liegen damit tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttaten in Form von Verbrechen vor. Der Beschuldigte hat B._____ mit seinen mehrfachen Anfra- gen an sie zu diesen Urkundenfälschungen bestimmt und damit den objektiven Tat- bestand der Anstiftung im Sinne von Art. 24 StGB in Verbindung mit Art. 251 Ziff. 1 StGB mehrfach erfüllt. Seine Anfragen waren kausal für die Taten von B._____. Das Hervorrufen des Tatentschlusses kann wie vorliegend durch Bitten erfolgen, wobei die Überwindung eines erheblichen Widerstandes nicht erforderlich ist (BGer 6B_694/2020 vom 17. Juni 2021 E. 3.1; 6B_721/2020 vom 11. Februar 2021 E. 5.1; 6B_1202/2017 vom 23. März 2018 E. 3.2; 6B_130/2016 vom 21. November 2016 E. 1.2.1). Die Anstiftung ist dann vollendet, wenn der Angestiftete die Tat be- geht oder mindestens in strafbarer Weise versucht (DONATSCH, in: Heimgart- ner/Isenring/Maurer/Riese-Kupper/Weder [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Auf- lage 2022, Art. 24 StGB N 21 ff.). Vorliegend hat B._____ die fraglichen Zertifikate ausgestellt, womit der objektive Tatbestand der Anstiftung erfüllt ist.

- 26 - 3.2. Subjektiver Tatbestand 3.2.1. Subjektiv muss der Anstifter wenigstens mit dem Eventualvorsatz handeln, bei der von ihm angegangenen Person den Entschluss einer strafbaren Handlung hervorzurufen. Ausserdem ist erforderlich, dass sich der Anstifter alle objektiven und subjektiven Merkmale der von ihm angeregten Straftat vorstellt, sowie will, dass der Angestiftete den Tatbestand auch verwirklicht (BGer 6B_1202/2017 vom

23. März 2018 E. 3.2; 6B_17/2016 vom 18. Juli 2017 E. 2.4.2). Der Anstifter muss subjektiv voraussehen bzw. zumindest in Kauf nehmen, dass sein motivierendes Verhalten den Tatentschluss beim Angestifteten hervorruft und sich insofern für die Haupttat kausal auswirkt. Der Anstifter muss somit vorsätzliches tatbestandsmäs- siges und rechtswidriges Verhalten des Täters in Kauf nehmen (FORSTER, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 24 N 5). 3.2.2. Auch wenn in der Anklageschrift jedenfalls genügend umschrieben – und von der Verteidigung auch nicht bestritten – ist, dass der Beschuldigte mit seinen An- fragen bei B._____ den Entschluss hervorrufen wollte, dass sie ihm ein Zertifikat ausstellt, äussert sich die Anklage nicht näher dazu, ob der Beschuldigte mit seinen Ersuchen bei seiner Schwester subjektiv voraussah oder lediglich zumindest in Kauf nahm, dass sein motivierendes Verhalten bei ihr jeweils einen Tatentschluss hervorrufen werde (Urk. 15). Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschuldigten diesbezüglich lediglich Eventualvorsatz vorgeworfen wird. Be- treffend die Haupttat wird ihm bzw. B._____ hinsichtlich mehrerer Tatbestands- merkmale ausdrücklich Eventualvorsatz vorgeworfen (Urk. 15). Dass der Beschul- digte zumindest in Kauf nahm, mit seinen Anfragen bei B._____ einen Tatent- schluss hervorzurufen, ist ohne Weiteres zu bejahen. Dafür spricht vorab der Um- stand, dass es sich bei ihr um seine ältere Schwester handelt, mit welcher er ein gutes Einvernehmen hat. Sodann zeigt der Text der Anfragen (z.B. "Ich bruch wider mal en Test" oder einfach nur Mitteilung von Namen und Geburtsdaten), dass er hierfür keine Überredungskünste brauchte, sondern er offensichtlich damit rech- nete, dass seine Schwester jeweils seinen Bitten folgen werde.

- 27 -

4. Fazit Der Beschuldigte hat demnach durch sein Verhalten mehrfach den Tatbestand der Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB erfüllt. IV. Strafe A. Grundsätze

1. Allgemein Bezüglich der allgemeinen Strafzumessungsregeln nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 55 S. 28) verwiesen wer- den. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Grundsätze der Strafzumessung wie- derholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Vorliegend hat der Be- schuldigte mehrere, an sich selbstständige Anstiftungen zur Urkundenfälschung begangen, weshalb eine Gesamtstrafenbildung zu prüfen ist. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu er- höhen (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 3; 142 IV 265 E. 2.3 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2; 138 IV 120 E. 5.2; 136 IV 55 E. 5.8; BGer 6B_611/2010 vom 26. April 2011 E. 3.4; BGer 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.4). Die Vorinstanz hat sämtliche Anstiftungen gemeinsam gewürdigt und eine Strafe festgesetzt. Metho- disch korrekt wäre auch diesbezüglich zunächst eine Bemessung der Einzelstrafen und anschliessend eine Gesamtstrafe zu bilden.

2. Strafrahmen Der Strafrahmen der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Derselbe Strafrahmen gilt für den Anstifter (Art. 24 StGB). Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen

- 28 - versetzt das Gericht namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Ver- schuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8).

3. Wahl der Sanktionsart 3.1. Zur Strafart hat sich die Vorinstanz zutreffend geäussert (Urk. 55 S. 30 f.). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGer 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktio- nen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_355/ 2021 vom

22. März 2023 E. 3.3). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 144 IV 217 E. 3.6 mit Hinweisen; 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2;). Für Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten besteht somit eine Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen (HEIMGARTNER, in: Heimgartner/Isenring/Maurer/Riesen-Kupper/Weder [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Auflage 2022, Art. 41 StGB N 2). 3.2. Das Gesetz sieht für die vorliegend zu beurteilende mehrfache Anstiftung zur Urkundenfälschung als mögliche Sanktionsart sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe vor. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Es kann davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Strafverfahren eine ausreichende Warnwirkung zeitigt, weshalb einer Geldstrafe die präventive Effizienz nicht abge- sprochen werden kann. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, erscheint eine Geldstrafe mit Blick auf die einzelnen verübten Taten zudem schuldangemessen und zweck- mässig, womit sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs adäquat ist. Es sind keine Umstände gegeben, welche das Aussprechen einer Freiheits- strafe notwendig erscheinen lassen.

- 29 - B. Konkrete Strafzumessung

1. Tatkomponente 1.1. Anstiftung zur Urkundenfälschung vom 8. Oktober 2021 1.1.1. Der Beschuldigte hat erstmals am 8. Oktober 2021 B._____ angefragt, ein Testzertifikat für I._____ auszustellen, welches wahrheitswidrig einen negativen SARS-CoV-2-Testbefund und einen korrekten Testablauf attestierte. Aufgrund des von ihr ausgestellten Zertifikats konnte der in Wahrheit nicht getestete I._____ Ver- anstaltungen oder Lokalitäten besuchen und gefährdete so die Gesundheit Dritter. Diese Veranstaltungen und Lokalitäten hätten eigentlich nur aufgrund von Corona- Negativ-Befunden nach zugelassenen Tests durch Fachleute in speziellen Test- stellen aufgesucht werden dürfen. Die Massnahme des Erfordernisses von solchen Zertifikaten hatte das Ziel, das Corona-Virus einzudämmen und Dritte vor Anste- ckungen und so das Gesundheitssystem vor Überlastungen zu schützen. Diese Massnahmen hat der Beschuldigte mit seiner Anstiftung zum Ausstellen eines wahrheitswidrigen Zertifikates untergraben. Verschuldensmindernd wirkt sich aller- dings aus, dass die Gültigkeitsdauer des Zertifikats relativ kurz war. Sodann war die Gefährdung der Gesundheit Dritter wohl gering. Letztlich kann nicht einmal aus- geschlossen werden, dass der Zertifikatsinhaber in der Phase der Gültigkeitsdauer des Zertifikats tatsächlich negativ war oder dieser allenfalls gar keine Lokalität auf- suchte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es für den Beschuldigten sehr einfach war, seine Schwester – mit welcher er zum Tatzeitpunkt noch zusammen bei den Eltern wohnte – zur Ausstellung des wahrheitswidrigen Zertifikats zu bestimmen, es genügte eine sinngemässe kurze Nachricht. Für sie war es sodann sehr einfach, dieses auszustellen, was dem Beschuldigten bekannt war. Es bestand kaum ein Risiko entdeckt zu werden. Kontrollmassnahmen sind keine erkennbar. Die krimi- nelle Energie des Beschuldigten ist nicht als gross einzuschätzen. Im breiten Spek- trum von allen denkbaren Anstiftungen zu Urkundenfälschungen ist die objektive Tatschwere als leicht einzustufen. 1.1.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte eventualvorsätzlich handelte. Das Verhalten des Beschuldigten führte

- 30 - zwar dazu, dass sich I._____ den Gang in eine offizielle Teststelle und die damit verbundenen Kosten ersparte. Es ging ihm aber nicht darum, mit diesen Fälschun- gen persönlich Geld zu verdienen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte damals noch sehr jung war, nämlich 20-jährig, und es ihm und seinen Bekannten offen- sichtlich primär darum ging, weiter so einfach wie möglich in den Ausgang gehen zu können. Die subjektive Tatschwere vermindert das objektive Tatverschulden weiter und es erscheint insgesamt eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von rund 30 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. Wie oben bereits erwähnt, sind keine Umstände gegeben, welche das Aussprechen einer Freiheitsstrafe notwen- dig erscheinen liessen. Entsprechend ist auf eine Geldstrafe zu erkennen. 1.2. Strafe bzw. Straferhöhung für die weiteren Anstiftungen Der Beschuldigte hat bis Ende 2021 noch sechs weitere Anstiftungen zur Urkun- denfälschung begangen und am 2. Februar 2022 noch eine weitere. Für sämtliche dieser Anstiftungen gelten die eben gemachten Erwägungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere in gleicher Weise. Isoliert betrachtet wäre für jede Anstif- tung zur Zertifikatsausstellung eine Strafe im Bereich von 30 Tagessätzen ange- messen. Bei der Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist zu berücksichtigen, dass die Zertifikatsausstellungen in einem zeitlich und sachlich engen Zusammenhang stehen und durch das Handeln des Beschuldigten die gleichen Rechtsgüter betrof- fen sind. Es ging auch immer um Anfragen an B._____. Es erscheint angemessen, die Einsatzstrafe um insgesamt 100 Tagessätze auf 130 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.

2. Täterkomponente 2.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und seinem Vorleben kann vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 29 f.; vgl. auch Urk. 2 S. 6 f.; Prot. I S. 38-40; Urk. 11/1-3). Der Beschul- digte ist 2001 im Kosovo geboren. Er hat aber in der Schweiz die Primar- und Ober- stufe besucht und anschliessend eine Lehre als Detailhandelsfachmann gemacht. Der Beschuldigte arbeitete zunächst bei P._____ und später bei Q._____ im Ver- kauf. Seit September 2024 ist der Beschuldigte bei R._____ als Aushilfe im Stun-

- 31 - denlohn tätig, wo er monatlich zwischen Fr. 3'500.– und Fr. 4'000.– netto verdient. Nebeneinkünfte erzielt er keine mehr. Sein Ziel ist es, eine Weiterbildung im Mar- keting zu absolvieren. Der Beschuldigte wohnt nach wie vor bei seinen Eltern und gibt dafür monatlich zwischen Fr. 500.– und Fr. 800.– ab. Seine monatlichen Kran- kenkassenprämien betragen Fr. 380.–, die Steuern beliefen sich im Jahr 2023 auf ca. Fr. 4'500.–. Er hat weder Vermögen noch Schulden, ist ledig und hat keine Kin- der und Unterhaltsverpflichtungen (Prot. II S. 25 ff.). Sein Vorleben und seine per- sönlichen Verhältnisse wirken sich strafzumessungsneutral aus. 2.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 11/1; Urk. 56; Urk. 69), was eben- falls neutral zu werten ist. 2.3. Der Beschuldigte hat zwar in der Hauptverhandlung anerkennen lassen, um die Ausstellung der fraglichen Zertifikate ersucht zu haben. Er hat damit das Ver- fahren jedoch nur unwesentlich erleichtert. Ansonsten hat der Beschuldigte den Sachverhalt bestritten. Reue und Einsicht sind nur in geringem Umfang erkennbar. Das Teilgeständnis wirkt sich im Umfang von 10 Tagessätzen leicht strafmindernd aus. Aufgrund der Täterkomponente resultiert mithin eine Strafe von 120 Tagessät- zen.

3. Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterin oder des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt in der Re- gel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ange- sichts der genannten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist der Tagessatz auf Fr. 60.– anzusetzen.

4. Fazit Strafe In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich somit eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 120 Tagesätzen zu Fr. 60.– als den Taten und dem Täter angemessen.

- 32 -

5. Vollzug Dem Beschuldigten ist unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz (Urk. 55 S. 31 f.) der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Der Beschuldigte ist Ersttäter und es ist von einem einmaligen Ausrutscher auszugehen. Zudem dürfte ihn das vorliegende Strafverfahren genügend beeindrucken, um sich in Zu- kunft zu bewähren. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. Eine hiervon abweichende Beurteilung würde ohnehin dem Ver- schlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegenstehen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz vom Vorwurf der Anstiftung zur Urkundenfälschung betreffend den 20. Dezember 2021 für sich selbst freige- sprochen (Urk. 55 Dispositivziffer 2). Da bezüglich dieses einen Vorwurfs kein zu- sätzlicher Untersuchungsaufwand entstand, ist auf eine Kostenausscheidung zu verzichten. Die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens sind somit vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Ebenso ist hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Ver- fahrens gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO die volle Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten festzulegen. B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (BGer 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Wird der Entscheid

- 33 - im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (BGer 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1. m.w.H.).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG, § 16 GebV OG sowie § 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

3. Auch wenn die Strafe sowie die Tagessatzhöhe gegenüber dem vorinstanzli- chen Urteil leicht reduziert wurden, unterliegt der Beschuldigte im Berufungsverfah- ren weitestgehend. Es sind ihm daher die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ge- stützt auf Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO vollumfänglich aufzuerlegen.

4. Das von der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren – zzgl. Auf- wand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung, Weg und Nachbesprechung

– geltend gemachte Honorar erscheint ausgewiesen und angemessen (vgl. Urk. 70). Der amtliche Verteidiger ist somit für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit gerundet Fr. 4'400.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Wiederum ist diesbezüglich die volle Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten festzulegen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 27. September 2022 erhob die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) Anklage gegen A._____ beim Be- zirksgericht Zürich (Urk. 15). Der Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 21. September 2023 (Urk. 55 S. 3 f.).

E. 1.1 Anstiftung zur Urkundenfälschung vom 8. Oktober 2021

E. 1.1.1 Der Beschuldigte hat erstmals am 8. Oktober 2021 B._____ angefragt, ein Testzertifikat für I._____ auszustellen, welches wahrheitswidrig einen negativen SARS-CoV-2-Testbefund und einen korrekten Testablauf attestierte. Aufgrund des von ihr ausgestellten Zertifikats konnte der in Wahrheit nicht getestete I._____ Ver- anstaltungen oder Lokalitäten besuchen und gefährdete so die Gesundheit Dritter. Diese Veranstaltungen und Lokalitäten hätten eigentlich nur aufgrund von Corona- Negativ-Befunden nach zugelassenen Tests durch Fachleute in speziellen Test- stellen aufgesucht werden dürfen. Die Massnahme des Erfordernisses von solchen Zertifikaten hatte das Ziel, das Corona-Virus einzudämmen und Dritte vor Anste- ckungen und so das Gesundheitssystem vor Überlastungen zu schützen. Diese Massnahmen hat der Beschuldigte mit seiner Anstiftung zum Ausstellen eines wahrheitswidrigen Zertifikates untergraben. Verschuldensmindernd wirkt sich aller- dings aus, dass die Gültigkeitsdauer des Zertifikats relativ kurz war. Sodann war die Gefährdung der Gesundheit Dritter wohl gering. Letztlich kann nicht einmal aus- geschlossen werden, dass der Zertifikatsinhaber in der Phase der Gültigkeitsdauer des Zertifikats tatsächlich negativ war oder dieser allenfalls gar keine Lokalität auf- suchte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es für den Beschuldigten sehr einfach war, seine Schwester – mit welcher er zum Tatzeitpunkt noch zusammen bei den Eltern wohnte – zur Ausstellung des wahrheitswidrigen Zertifikats zu bestimmen, es genügte eine sinngemässe kurze Nachricht. Für sie war es sodann sehr einfach, dieses auszustellen, was dem Beschuldigten bekannt war. Es bestand kaum ein Risiko entdeckt zu werden. Kontrollmassnahmen sind keine erkennbar. Die krimi- nelle Energie des Beschuldigten ist nicht als gross einzuschätzen. Im breiten Spek- trum von allen denkbaren Anstiftungen zu Urkundenfälschungen ist die objektive Tatschwere als leicht einzustufen.

E. 1.1.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte eventualvorsätzlich handelte. Das Verhalten des Beschuldigten führte

- 30 - zwar dazu, dass sich I._____ den Gang in eine offizielle Teststelle und die damit verbundenen Kosten ersparte. Es ging ihm aber nicht darum, mit diesen Fälschun- gen persönlich Geld zu verdienen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte damals noch sehr jung war, nämlich 20-jährig, und es ihm und seinen Bekannten offen- sichtlich primär darum ging, weiter so einfach wie möglich in den Ausgang gehen zu können. Die subjektive Tatschwere vermindert das objektive Tatverschulden weiter und es erscheint insgesamt eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von rund 30 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. Wie oben bereits erwähnt, sind keine Umstände gegeben, welche das Aussprechen einer Freiheitsstrafe notwen- dig erscheinen liessen. Entsprechend ist auf eine Geldstrafe zu erkennen.

E. 1.2 Strafe bzw. Straferhöhung für die weiteren Anstiftungen Der Beschuldigte hat bis Ende 2021 noch sechs weitere Anstiftungen zur Urkun- denfälschung begangen und am 2. Februar 2022 noch eine weitere. Für sämtliche dieser Anstiftungen gelten die eben gemachten Erwägungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere in gleicher Weise. Isoliert betrachtet wäre für jede Anstif- tung zur Zertifikatsausstellung eine Strafe im Bereich von 30 Tagessätzen ange- messen. Bei der Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist zu berücksichtigen, dass die Zertifikatsausstellungen in einem zeitlich und sachlich engen Zusammenhang stehen und durch das Handeln des Beschuldigten die gleichen Rechtsgüter betrof- fen sind. Es ging auch immer um Anfragen an B._____. Es erscheint angemessen, die Einsatzstrafe um insgesamt 100 Tagessätze auf 130 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.

2. Täterkomponente

E. 1.3 Der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse oder Bescheinigungen fälscht oder ver- fälscht oder eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht. Der im Vergleich zu Art. 251 Ziff. 1 StGB mildere Tatbestand der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB kann zur Anwendung gelangen, wenn der vom Täter angestrebte Vorteil nicht unrechtmässig ist, sondern sich dieser mit der Fälschung in subjektiver Hinsicht lediglich sein legales persönliches Fortkommen bzw. den Zugang zu lega- len Chancen erleichtern will. Dient die Urkunde jedoch nur mittelbar einem direkten Fortkommen und soll sie in Wirklichkeit einen weitergehenden unrechtmässigen Vorteil verschaffen, hat eine Verurteilung gestützt auf Art. 251 StGB zu erfolgen (BGE 111 IV 24 E. 1b; BGer 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 7.9.1).

- 21 -

2. Urkundenfälschungen durch B._____

E. 2 Die Vorinstanz führte die Verfahren gegen B._____, C._____, D._____, E._____, F._____, G._____ und den Beschuldigten in einer gemeinsamen Haupt- verhandlung am 11. September 2023 durch das Kollegialgericht durch und beur- teilte diese gemeinsam (Prot. I S. 2-90; Urk. 55 S. 3 f.). Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 21. September 2023 wurde den Parteien am

26. September 2023 mündlich eröffnet (Prot. I S. 83-90; Urk. 31; Urk. 49; Urk. 55 S. 4). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten gemäss dem eingangs wiederge- gebenen Urteil bis auf einen Anklagepunkt schuldig und bestrafte ihn mit einer be- dingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 90.–. Ihre übrigen Entscheidungen lassen sich dem eingangs zitierten Urteilsdispositiv entnehmen (Urk. 55 S. 34 f.).

E. 2.1 Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und seinem Vorleben kann vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 29 f.; vgl. auch Urk. 2 S. 6 f.; Prot. I S. 38-40; Urk. 11/1-3). Der Beschul- digte ist 2001 im Kosovo geboren. Er hat aber in der Schweiz die Primar- und Ober- stufe besucht und anschliessend eine Lehre als Detailhandelsfachmann gemacht. Der Beschuldigte arbeitete zunächst bei P._____ und später bei Q._____ im Ver- kauf. Seit September 2024 ist der Beschuldigte bei R._____ als Aushilfe im Stun-

- 31 - denlohn tätig, wo er monatlich zwischen Fr. 3'500.– und Fr. 4'000.– netto verdient. Nebeneinkünfte erzielt er keine mehr. Sein Ziel ist es, eine Weiterbildung im Mar- keting zu absolvieren. Der Beschuldigte wohnt nach wie vor bei seinen Eltern und gibt dafür monatlich zwischen Fr. 500.– und Fr. 800.– ab. Seine monatlichen Kran- kenkassenprämien betragen Fr. 380.–, die Steuern beliefen sich im Jahr 2023 auf ca. Fr. 4'500.–. Er hat weder Vermögen noch Schulden, ist ledig und hat keine Kin- der und Unterhaltsverpflichtungen (Prot. II S. 25 ff.). Sein Vorleben und seine per- sönlichen Verhältnisse wirken sich strafzumessungsneutral aus.

E. 2.1.1 Im Testzertifikat wird festgehalten, ob die getestete Person zum Testzeit- punkt negativ oder positiv auf Covid getestet wurde. Dies stellt eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung dar. Ein negatives Testzertifikat räumte der getesteten Per- son Rechte ein wie etwa das Besuchen von Restaurants, Veranstaltungen etc.

E. 2.1.2 Nach Ansicht der Verteidigung wird in einem Testzertifikat lediglich beurkun- det, dass die fragliche Person getestet war (was der Fall gewesen sei). Dies sei der Kerngehalt der Urkunde. Alle anderen Informationen auf einem Zertifikat würden von der Bedeutung her in den Hintergrund treten. Eine Urkundenfälschung könne daher nur vorliegen, wenn die entsprechenden Personen klarerweise nicht getestet gewesen wären bzw. wenn von ihnen ein entsprechendes Gesundheitsrisiko aus- gegangen wäre (Urk. 43 Rz. 4 und 5). Diese Auffassung überzeugt nicht. Auf den Testzertifikaten wird vermerkt, durch wen, wann und wie getestet wird. Also z.B. Test durchgeführt am 29. Juli 2021, um 17:26 Uhr durch XY (also einen namentlich genannten Tester) mit "Rapid immunoassay". Es ist mithin ersichtlich, dass das Zertifikat nach Durchführung eines Testablaufs durch eine Drittperson bei einer of- fiziellen Teststelle ausgestellt wird (vgl. Urk. 6/9 in SB230632). Bereits daher schei- det ein irgendwo und irgendwann durchgeführter Test aus. Entgegen der Ansicht der Verteidigung wird somit auch der Testvorgang dokumentiert und ist Teil des beurkundeten Inhalts. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese wichtigen Informatio- nen von der Bedeutung her in den Hintergrund treten sollten. Es ist vielmehr gerade entscheidend, dass der Test durch eine – vom Bundesamt für Gesundheit bzw. die durchführenden zuständigen kantonalen Instanzen ermächtigte – offizielle Test- stelle und eben eine Drittperson durchgeführt wird, was im durch das Bundesamt für Gesundheit ausgestellten Zertifikat zu dokumentieren ist. Nur so ist das negative Testergebnis aussagekräftig. Mit der Vorinstanz und entgegen der Ansicht der Ver- teidigung ist ein SARS-CoV-2-Testzertifikat geeignet und dazu bestimmt, einerseits das Testergebnis sowie andererseits die korrekte Durchführung eines Tests für die jeweilige Person zu beweisen. Etwas einfacher gesagt, wird in den Zertifikaten fest- gehalten, dass ein bestimmter Test durch die Teststelle durchgeführt und das (ne-

- 22 - gative) Testergebnis durch die Teststelle überprüft wurde, was bescheinigt wird. Dies war bei den durch B._____ ausgestellten Zertifikaten nicht der Fall, dies nur schon deshalb, weil die Testergebnisse nicht überprüft wurden. Die Zertifikate wa- ren demnach wahrheitswidrig.

E. 2.1.3 Die ausgestellten Zertifikate bescheinigten demnach, dass sich die fraglichen Personen in einer offiziellen Teststelle auf Covid testen liessen, das Testergebnis geprüft und dabei festgestellt wurde, dass sie negativ sind. Dies war bei den von B._____ ausgestellten Zertifikaten tatsächlich aber nicht der Fall. Die (echten) Zer- tifikate waren demnach wahrheitswidrig. Der Beschuldigte bzw. B._____ wussten mangels Test auch nicht, ob die fraglichen Personen tatsächlich einen negativen Covid-Test-Befund aufwiesen. Die negativen Testzertifikate bestätigten somit auch inhaltlich einen Befund, der nicht mit dem wirklichen Sachverhalt übereinstimmte. Zwar kann in der Tat nicht ausgeschlossen werden, dass die fraglichen Personen zu jenem Zeitpunkt negativ waren. Es verhielt sich aber nicht so, dass sie durch eine Fachperson bei einer offiziellen Teststelle negativ getestet wurden, was nicht dasselbe ist.

E. 2.1.4 Ergänzend ist denn auch hervorzuheben, dass keinerlei Hinweise vorhanden sind, dass sich die Personen, für welche B._____ Zertifikate ausstellte, zuvor einem Selbsttest unterzogen hatten. Wie erwogen, haben B._____ wie auch der Beschul- digte keine Überprüfungen vorgenommen. Der Beschuldigte hat vor allem unglaub- haft eingewendet, diese hätten sich an einer Teststelle testen lassen. Bereits dies spricht dagegen, dass er oder B._____ davon ausgingen, die sie anfragenden Per- sonen hätten zuvor Selbsttests gemacht. Anzufügen ist, dass ein Selbsttest zur Ausstellung eines negativen Zertifikates nicht genügt. Dies ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck des Zertifikates, welches eben nur aufgrund eines Tests durch eine Drittperson bei einer offiziellen Teststelle eine erhöhte Glaubwürdigkeit auf- weist. Dies war im Übrigen allgemein bekannt und es wurde auch von den die Selbsttests anbietenden Apotheken darauf hingewiesen, dass für Selbsttests kein Zertifikat ausgestellt werden kann, was gerichtsnotorisch ist. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass dies dem Beschuldigten, der selber ab und zu in einem Testcenter arbeitete, bekannt war. Weiter ist an dieser Stelle ergänzend auf

- 23 - Art. 24e Abs. 3 der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 2020, Stand 1. Oktober 2021 (SR 818.101.24), hinzuweisen, wonach die Probenentnahme durch eine ge- schulte Person durchgeführt werden muss, die Probenentnahme aber ausnahms- weise auch von der zu testenden Person selber in der Einrichtung durchgeführt werden kann, sofern diese die Identität der zu testenden Person prüft und die Pro- benentnahme vor Ort überwacht; oder ausserhalb der Einrichtung, sofern diese die Identität der zu testenden Person prüft und die sichere Zuordnung der Probe zur zu testenden Person durch geeignete Vorkehrungen, namentlich durch Videoüber- wachung, sichergestellt ist. Daraus ergibt sich, dass selbst ein ausnahmsweise gül- tiger Selbsttest durch eine Drittperson überwacht werden muss, damit er zu einer Zertifikatsausstellung führen kann. Solche Konstellationen wurden vorliegend nicht geltend gemacht. In der Verordnung sind auch keine Ausnahmen für Mitarbeiter einer Teststelle vorgesehen. Jedenfalls ist offensichtlich, dass selbst ein Mitarbeiter nicht einfach irgendwo, z.B. bei sich zuhause, sich oder einem anderen einen un- beaufsichtigten Selbsttest machen kann, welcher Anspruch auf ein offizielles Test- zertifikat begründet.

E. 2.1.5 Es ist daher festzuhalten, dass ein Testzertifikat bescheinigt, dass an der offiziellen Teststelle, welche das Zertifikat ausstellte, gemäss den darin enthaltenen Angaben ein Covid-Test durchgeführt wurde, welcher ein negatives Ergebnis er- gab. Die Staatsanwaltschaft hält daher zu Recht fest, dass durch das Testzertifikat eine objektive Garantie für die Richtigkeit des Testergebnisses bestand, worauf sich andere Personen verlassen konnten und durften. Da es sich bei den Testzer- tifikaten um echte eidgenössische Zertifikate handelt, weisen diese zudem eine er- höhte Glaubwürdigkeit auf.

E. 2.1.6 Zusammenfassend waren die negativen Zertifikate bestimmt und geeignet, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Das negative Testzertifikat verschaffte den getesteten Personen Rechte wie etwa die Möglichkeit, sich in ei- nem Restaurant oder an Veranstaltungen (Kino, Thermalbad etc.) aufzuhalten. Es handelt sich zudem um echte eidgenössische Testzertifikate, die eine erhöhte Glaubwürdigkeit aufweisen. Sie beweisen, dass sich die fragliche Person an einer offiziellen Teststelle auf Covid-19 testen liess und einen negativen Befund aufweist.

- 24 - Entgegen der Bescheinigung haben sich diese Personen in Wirklichkeit nicht bei einer offiziellen Teststelle getestet und die Zertifikate sind insoweit wahrheitswidrig bzw. falsch. Der beurkundete und der wirkliche Sachverhalt stimmen nicht überein. B._____ hat demnach mit der Ausstellung dieser echten, aber inhaltlich wahrheits- widrigen Testzertifikate durch Falschbeurkundung mehrfach den objektiven Tatbe- stand von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt.

E. 2.2 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 11/1; Urk. 56; Urk. 69), was eben- falls neutral zu werten ist.

E. 2.3 Der Beschuldigte hat zwar in der Hauptverhandlung anerkennen lassen, um die Ausstellung der fraglichen Zertifikate ersucht zu haben. Er hat damit das Ver- fahren jedoch nur unwesentlich erleichtert. Ansonsten hat der Beschuldigte den Sachverhalt bestritten. Reue und Einsicht sind nur in geringem Umfang erkennbar. Das Teilgeständnis wirkt sich im Umfang von 10 Tagessätzen leicht strafmindernd aus. Aufgrund der Täterkomponente resultiert mithin eine Strafe von 120 Tagessät- zen.

3. Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterin oder des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt in der Re- gel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ange- sichts der genannten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist der Tagessatz auf Fr. 60.– anzusetzen.

4. Fazit Strafe In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich somit eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 120 Tagesätzen zu Fr. 60.– als den Taten und dem Täter angemessen.

- 32 -

5. Vollzug Dem Beschuldigten ist unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz (Urk. 55 S. 31 f.) der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Der Beschuldigte ist Ersttäter und es ist von einem einmaligen Ausrutscher auszugehen. Zudem dürfte ihn das vorliegende Strafverfahren genügend beeindrucken, um sich in Zu- kunft zu bewähren. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. Eine hiervon abweichende Beurteilung würde ohnehin dem Ver- schlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegenstehen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz vom Vorwurf der Anstiftung zur Urkundenfälschung betreffend den 20. Dezember 2021 für sich selbst freige- sprochen (Urk. 55 Dispositivziffer 2). Da bezüglich dieses einen Vorwurfs kein zu- sätzlicher Untersuchungsaufwand entstand, ist auf eine Kostenausscheidung zu verzichten. Die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens sind somit vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Ebenso ist hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Ver- fahrens gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO die volle Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten festzulegen. B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (BGer 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Wird der Entscheid

- 33 - im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (BGer 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1. m.w.H.).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG, § 16 GebV OG sowie § 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

3. Auch wenn die Strafe sowie die Tagessatzhöhe gegenüber dem vorinstanzli- chen Urteil leicht reduziert wurden, unterliegt der Beschuldigte im Berufungsverfah- ren weitestgehend. Es sind ihm daher die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ge- stützt auf Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO vollumfänglich aufzuerlegen.

4. Das von der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren – zzgl. Auf- wand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung, Weg und Nachbesprechung

– geltend gemachte Honorar erscheint ausgewiesen und angemessen (vgl. Urk. 70). Der amtliche Verteidiger ist somit für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit gerundet Fr. 4'400.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Wiederum ist diesbezüglich die volle Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten festzulegen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

E. 3 Der Beschuldigte liess innert Frist Berufung anmelden (Urk. 51). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 52 = Urk. 55; Urk. 54/2) liess der Beschul- digte am 29. Dezember 2023 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 57). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Anschlussberufung und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 61).

E. 3.1 Zur Strafart hat sich die Vorinstanz zutreffend geäussert (Urk. 55 S. 30 f.). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGer 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktio- nen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_355/ 2021 vom

22. März 2023 E. 3.3). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 144 IV 217 E. 3.6 mit Hinweisen; 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2;). Für Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten besteht somit eine Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen (HEIMGARTNER, in: Heimgartner/Isenring/Maurer/Riesen-Kupper/Weder [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Auflage 2022, Art. 41 StGB N 2).

E. 3.1.1 Wie soeben aufgezeigt, hat B._____ mehrfach eine Urkundenfälschung be- gangen. Es liegen damit tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttaten in Form von Verbrechen vor. Der Beschuldigte hat B._____ mit seinen mehrfachen Anfra- gen an sie zu diesen Urkundenfälschungen bestimmt und damit den objektiven Tat- bestand der Anstiftung im Sinne von Art. 24 StGB in Verbindung mit Art. 251 Ziff. 1 StGB mehrfach erfüllt. Seine Anfragen waren kausal für die Taten von B._____. Das Hervorrufen des Tatentschlusses kann wie vorliegend durch Bitten erfolgen, wobei die Überwindung eines erheblichen Widerstandes nicht erforderlich ist (BGer 6B_694/2020 vom 17. Juni 2021 E. 3.1; 6B_721/2020 vom 11. Februar 2021 E. 5.1; 6B_1202/2017 vom 23. März 2018 E. 3.2; 6B_130/2016 vom 21. November 2016 E. 1.2.1). Die Anstiftung ist dann vollendet, wenn der Angestiftete die Tat be- geht oder mindestens in strafbarer Weise versucht (DONATSCH, in: Heimgart- ner/Isenring/Maurer/Riese-Kupper/Weder [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Auf- lage 2022, Art. 24 StGB N 21 ff.). Vorliegend hat B._____ die fraglichen Zertifikate ausgestellt, womit der objektive Tatbestand der Anstiftung erfüllt ist.

- 26 -

E. 3.2 Das Gesetz sieht für die vorliegend zu beurteilende mehrfache Anstiftung zur Urkundenfälschung als mögliche Sanktionsart sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe vor. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Es kann davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Strafverfahren eine ausreichende Warnwirkung zeitigt, weshalb einer Geldstrafe die präventive Effizienz nicht abge- sprochen werden kann. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, erscheint eine Geldstrafe mit Blick auf die einzelnen verübten Taten zudem schuldangemessen und zweck- mässig, womit sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs adäquat ist. Es sind keine Umstände gegeben, welche das Aussprechen einer Freiheits- strafe notwendig erscheinen lassen.

- 29 - B. Konkrete Strafzumessung

1. Tatkomponente

E. 3.2.1 Subjektiv muss der Anstifter wenigstens mit dem Eventualvorsatz handeln, bei der von ihm angegangenen Person den Entschluss einer strafbaren Handlung hervorzurufen. Ausserdem ist erforderlich, dass sich der Anstifter alle objektiven und subjektiven Merkmale der von ihm angeregten Straftat vorstellt, sowie will, dass der Angestiftete den Tatbestand auch verwirklicht (BGer 6B_1202/2017 vom

23. März 2018 E. 3.2; 6B_17/2016 vom 18. Juli 2017 E. 2.4.2). Der Anstifter muss subjektiv voraussehen bzw. zumindest in Kauf nehmen, dass sein motivierendes Verhalten den Tatentschluss beim Angestifteten hervorruft und sich insofern für die Haupttat kausal auswirkt. Der Anstifter muss somit vorsätzliches tatbestandsmäs- siges und rechtswidriges Verhalten des Täters in Kauf nehmen (FORSTER, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 24 N 5).

E. 3.2.2 Auch wenn in der Anklageschrift jedenfalls genügend umschrieben – und von der Verteidigung auch nicht bestritten – ist, dass der Beschuldigte mit seinen An- fragen bei B._____ den Entschluss hervorrufen wollte, dass sie ihm ein Zertifikat ausstellt, äussert sich die Anklage nicht näher dazu, ob der Beschuldigte mit seinen Ersuchen bei seiner Schwester subjektiv voraussah oder lediglich zumindest in Kauf nahm, dass sein motivierendes Verhalten bei ihr jeweils einen Tatentschluss hervorrufen werde (Urk. 15). Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschuldigten diesbezüglich lediglich Eventualvorsatz vorgeworfen wird. Be- treffend die Haupttat wird ihm bzw. B._____ hinsichtlich mehrerer Tatbestands- merkmale ausdrücklich Eventualvorsatz vorgeworfen (Urk. 15). Dass der Beschul- digte zumindest in Kauf nahm, mit seinen Anfragen bei B._____ einen Tatent- schluss hervorzurufen, ist ohne Weiteres zu bejahen. Dafür spricht vorab der Um- stand, dass es sich bei ihr um seine ältere Schwester handelt, mit welcher er ein gutes Einvernehmen hat. Sodann zeigt der Text der Anfragen (z.B. "Ich bruch wider mal en Test" oder einfach nur Mitteilung von Namen und Geburtsdaten), dass er hierfür keine Überredungskünste brauchte, sondern er offensichtlich damit rech- nete, dass seine Schwester jeweils seinen Bitten folgen werde.

- 27 -

4. Fazit Der Beschuldigte hat demnach durch sein Verhalten mehrfach den Tatbestand der Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB erfüllt. IV. Strafe A. Grundsätze

1. Allgemein Bezüglich der allgemeinen Strafzumessungsregeln nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 55 S. 28) verwiesen wer- den. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Grundsätze der Strafzumessung wie- derholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Vorliegend hat der Be- schuldigte mehrere, an sich selbstständige Anstiftungen zur Urkundenfälschung begangen, weshalb eine Gesamtstrafenbildung zu prüfen ist. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu er- höhen (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 3; 142 IV 265 E. 2.3 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2; 138 IV 120 E. 5.2; 136 IV 55 E. 5.8; BGer 6B_611/2010 vom 26. April 2011 E. 3.4; BGer 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.4). Die Vorinstanz hat sämtliche Anstiftungen gemeinsam gewürdigt und eine Strafe festgesetzt. Metho- disch korrekt wäre auch diesbezüglich zunächst eine Bemessung der Einzelstrafen und anschliessend eine Gesamtstrafe zu bilden.

2. Strafrahmen Der Strafrahmen der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Derselbe Strafrahmen gilt für den Anstifter (Art. 24 StGB). Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen

- 28 - versetzt das Gericht namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Ver- schuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8).

3. Wahl der Sanktionsart

E. 4 Am 18. März 2024 wurde zur gemeinsamen Berufungsverhandlung mit den Berufungsklägerinnen B._____ (SB230632) und E._____ (SB230629) auf den

E. 4.1 Der Beschuldigte macht diesbezüglich vor allem geltend, er habe klarerweise darauf vertrauen dürfen, dass seine Schwester als medizinische Praxisassistentin eine Fachperson sei und entsprechende Regeln einhalte. Ihr wiederum sei klar ge- wesen, dass ihr Bruder sie nur um diesen Gefallen bitte, wenn es um getestete Kollegen gehe. Es sei zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die fraglichen Personen tatsächlich getestet gewesen seien (Urk. 43 Rz. 3 f.; Urk. 74 Rz. 2 und 19). Eine Urkundenfälschung könne nur dann vorliegen, wenn die ent- sprechenden Personen klarerweise nicht getestet gewesen wären bzw. wenn von ihnen ein entsprechendes Gesundheitsrisiko ausgegangen wäre (Urk. 43 Rz. 5). Seine Schwester sei von ihm nur deshalb angefragt worden, weil es vorgekommen sei, dass man sich in einem Testzentrum habe testen lassen, es dann aber, weil die Systeme unzuverlässig und langsam gewesen seien, Stunden gedauert habe, bis man effektiv das Zertifikat erhalten habe. Bei B._____ sei dies viel schneller gegangen, was der Beschuldigte gewusst habe (Urk. 43 Rz. 9; Urk. 74 Rz. 20).

E. 4.2 Die Vorinstanz hat sich mit den genannten Vorbringen auseinandergesetzt. Auch hierzu liegen neben den Aussagen des Beschuldigten und B._____ als Be- weismittel vor allem die Chatnachrichten vor. Die Vorinstanz ist auf sämtliche Chats eingegangen und hat anhand der ausgetauschten Mitteilungen sowie der Um- stände geprüft, ob jeweils davon auszugehen sei, dass sich die fraglichen Personen vor Ausstellung der Zertifikate getestet haben. Es kann vorab auf diese zutreffen- den Erwägungen verwiesen werden (Urk. 55 S. 10-22). Die nachfolgenden Erwä- gungen sind neben wenigen Ergänzungen im Wesentlichen Rekapitulationen und Hervorhebungen. 4.3.1. Vorab ist grundsätzlich festzuhalten, dass es auf der Hand liegt, dass die fraglichen Personen – wenn sie sich tatsächlich vorgängig in einem (anderen offi- ziellen) Testzentrum hätten testen lassen – von dort ein Testzertifikat erhalten hät- ten und nicht auf eines von B._____ angewiesen gewesen wären. Allein dieser Ge-

- 15 - dankengang zeigt auf, dass es vernünftigerweise keinen Grund gab, bei dieser Konstellation bei B._____ ein Zertifikat zu verlangen, zumal solche Testzertifikate grundsätzlich nicht gratis waren und zwei Zertifikate für die gleiche Zeit keinen Vor- teil bringen. Die Verteidigung spricht davon, dass es vorgekommen sei, dass es Stunden gedauert habe, bis man das Zertifikat erhalten habe (Urk. 43 Rz. 9; Urk. 74 Rz. 20). Hierzu ist festzuhalten, dass dies so nicht einmal von B._____, welche ja in Testzentren tätig war und diese Zertifikate ausstellte, gestützt wird. Sie hatte dazu ausgeführt, sie habe Testzertifikate ausgestellt, damit es schneller gehe und die anderen Personen nicht über eine halbe Stunde auf ihr Testzertifikat hätten warten müssen (Urk. 3 F/A 145-146). Auch der Beschuldigte selber hat dies nicht so ausgesagt. Von mehreren Stunden Wartezeit ist soweit ersichtlich lediglich von der Verteidigung die Rede (Urk. 43 Rz. 9; Urk. 74 Rz. 20), welche nicht darlegt, worauf sie diese Behauptung stützt. Ausgehend davon, dass es – wie dies B._____ darlegte – manchmal bis zu etwa einer halben Stunde dauern konnte, bis nach einem Test im Testzentrum das Zertifikat ausgestellt wurde und der Beschuldigte bzw. seine Bekannten schnell ein Zertifikat gebraucht hätten, weshalb der Beschul- digte sich an B._____ gewendet habe, entpuppt sich dieses Vorbringen indessen aufgrund der Chat-Mitteilungen als Ausrede bzw. Schutzbehauptung. Am 20. De- zember 2021 fragte der Beschuldigte B._____ um 15:38 Uhr für ein Testzertifikat für L._____ an. Auf ihre Frage eine Minute später, ob es sehr dringend sei, erläutert ihr Bruder um 15:39 Uhr "Mer wennd wienachts märt". Um 17:08 Uhr fragt B._____ dann, ob es angekommen sei. Schliesslich schreibt der Beschuldigte um 17:42 Uhr "Yes" zurück und bedankt sich (Urk. 4 S. 2). Nachdem es hier nicht um ein dringen- des Zertifikat ging, kann ausgeschlossen werden, dass man in einem (anderen) Testzentrum durch eine Fachperson einen Test machen liess und ein zusätzliches Zertifikat bei B._____ anforderte, weil es bei ihr schneller gehe. Auch wenn man davon ausgeht, dass B._____ das Zertifikat bereits um 17:18 Uhr verschickte ("isch cjo?") – und nicht erst um 17:42 Uhr als der Beschuldigte sich bei ihr bedankte – wären zwischen der Anfrage und der Ausstellung weit über eineinhalb Stunden ver- gangen. Der Bekannte des Beschuldigten hätte in dieser Zeit auch bei einer länge- ren Wartezeit bereits ein Zertifikat vom Testzentrum, wo dieser sich angeblich ge- testet hatte, erhalten und er wäre nicht auf ein Testzertifikat von B._____ angewie-

- 16 - sen gewesen (vgl. dazu Urk. 55 S. 17 f.). Es wäre dann auch zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte seiner Schwester mitgeteilt hätte, dass er das Zertifikat nicht mehr brauche. Gleiches gilt für das durch den Beschuldigten angeforderte Zertifikat für J._____ vom 9. Oktober 2021. Hier hakt B._____ beim Beschuldigten nach, ob es "hange isch". Dieser wendet sich daraufhin rund eineinhalb Stunden nach seiner ersten Anfrage erneut an sie, indem er einen Anhang ("OBJ"; vgl. dazu Urk. 1 S. 4) schickt und sie teilt ihm mit, dass es jetzt gegangen sei ("So ez isch guet"; Urk. 4 S. 1 f.). Auch hier ist festzuhalten, dass das Testzertifikat dann rund eineinhalb bis zwei Stunden nach der Anfrage des Beschuldigten ausgestellt wurde, weshalb da- von ausgegangen werden kann, dass sich J._____ vorgängig nicht hat testen las- sen. Wäre dies der Fall gewesen, hätte er in dieser Zeitspanne von der betreffen- den Teststelle bereits ein Testzertifikat erhalten und wäre nicht mehr auf jenes von B._____ angewiesen gewesen. Das Vorbringen der Verteidigung erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht überzeugend. 4.3.2. Weiter fällt auf, dass sich in den Nachrichtentexten bezüglich Anfrage und Ausstellung von Testzertifikaten keinerlei Hinweise finden, wonach sich die einzel- nen Personen getestet oder sich Verzögerungen bei den Übermittlungen von Test- zertifikaten durch Testcenter ereignet hätten. Es wäre zu erwarten, dass der Be- schuldigte – wenn er seine Schwester bemüht, ein Zertifikat für einen Kollegen aus- zustellen – darauf hinweist, dass und wo sich dieser getestet habe, sich aber leider Verzögerungen bei der Ausstellung des Zertifikats ergeben hätten oder dass ein Bekannter oder ein Kunde dringend warte. Der Beschuldigte macht zwar wie er- wähnt geltend, er habe darauf vertraut, dass seine Schwester die Regeln einhalte. Es stellt sich an dieser Stelle allerdings die Frage, woher seine Schwester über- haupt wissen sollte, dass die fraglichen Personen sich vorgängig getestet haben. Dies hat der Beschuldigte, über welchen die Anfragen an B._____ liefen, nicht be- friedigend bzw. überhaupt nicht erläutert oder verständlich gemacht. B._____ hat denn auch klar deponiert, dass sie nicht überprüft habe, ob diese Personen (nega- tiv) getestet waren (Urk. 3 F/A 184). Sie hätte dies weder geprüft noch könne sie es bestätigen (Urk. 3 F/A 237). Ihr Vorbringen, sie sei davon ausgegangen, dass diese sich (wohl durch eine Fachperson bei einer offiziellen Teststelle) testen lies- sen (Urk. 3 F/A 183), erscheint im Weiteren auch nicht glaubhaft. Sie erläutert denn

- 17 - auch in keiner Weise, weshalb sie davon hätte ausgehen können. In weiteren Chats in ihrem Verfahren wird denn auch völlig klar, dass für sie ein vorgängiges Testen nicht erforderlich war. Diverse iMessage-Chats von ihr mit Dritten zeigen im Ge- samtkontext klar auf, dass B._____ auch ohne vorgängiges Testen Zertifikate ausstellte. Deutlich wird dies etwa im Chat vom 29. Oktober 2021, wo B._____ D._____ auffordert zu sagen, sie hätten diesen an der O._____-strasse im Büro vor Ort gemacht, falls jemand sie jemals frage, "wo das ihr test gmacht händ" (Urk. 6/6 S. 1-2 in SB230632). Dies zeigt deutlich, dass man etwas zu verbergen hatte und eine Absprache traf, was man sagen solle, falls wegen dem Testen nach- gefragt werde. An anderer Stelle meinte B._____ ausdrücklich, dass sie sich nicht testen lassen müssen ("sie müend sich nöd teste" und "isch hässlich"; Urk. 6/6 S. 5 in SB230632). Im vorliegenden Verfahren ist entscheidend, dass der Beschul- digte keinen Grund hatte anzunehmen, dass seine Schwester dies überprüfen würde und könnte. Der Kontakt lief über ihn. Letztlich räumt dies indirekt auch die Verteidigung ein, wenn sie anführt, es sei für B._____ klar gewesen, dass es um getestete Kolleginnen und Kollegen gehe, da der Beschuldigte sie nicht zu einem illegalen Tun hätte verleiten wollen (Urk. 43 Rz. 3; Urk. 74 Rz. 19). Dieses Argu- ment bedeutet letztlich nichts anderes, als dass B._____ ihrem Bruder habe ver- trauen dürfen. Überhaupt beisst sich die Argumentation der Verteidigung: Der Be- schuldigte habe vertrauen dürfen, dass die Schwester sich korrekt verhalte, und sie habe vertrauen dürfen, dass er nur bezüglich getesteter Personen anfrage. Mit kei- nem Wort wird im Übrigen dargetan, wie denn der Beschuldigte überprüft hat, dass er seine Schwester nur für – durch eine Fachperson an einer offiziellen Teststelle

– getestete Personen angefragt habe. Jedenfalls ist schon allein das Fehlen von Bemerkungen in den Chats, ob, wo und wann sich die fragliche Person getestet habe oder dass es Verzögerungen oder Ähnliches an einer anderen Teststelle ge- geben habe, ein Hinweis darauf, dass klar war, dass man sich vorgängig eben nicht testete. Anzufügen ist die simple Tatsache, dass es keinen Grund für B._____ als Mitarbeiterin ihrer Teststelle gab, solche Zertifikate für Personen auszustellen, die sich nicht bei ihr testen liessen. Dies war ohnehin nicht sachgerecht und logisch. Es ist letztlich eine Selbstverständlichkeit, dass das Zertifikat durch die Teststelle

- 18 - ausgestellt wird, welche den Test durchführte. Nur diese kann alle Umstände be- scheinigen. 4.3.3. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Ausstellung von Zertifikaten durch B._____ manchmal auch praktisch innert einer Minute nach der Anfrage erfolgte, ohne dass – wie gerade erwogen – irgendwelche Bemerkungen über ein Testen oder Verzögerungen angefügt waren. Es ist hier etwa auf das Zertifikat vom 18. No- vember 2021 für K._____ (Urk. 4 S. 2) oder vom 23. Dezember 2021 für den Be- schuldigten selber (Urk. 4 S. 3) hinzuweisen. Diese sehr schnelle Ausstellung eines Testzertifikats spricht ebenfalls gegen ein vorgängiges Testen. Es finden sich in diesen schriftlichen Anfragen jedenfalls keine Hinweise darauf, dass sich der Be- schuldigte oder K._____ vorgängig haben testen lassen bzw. dass B._____ dies hätte wissen können. Dies war für den Beschuldigten aufgrund der schnellen Aus- stellung erkennbar. Auch bei diesen beiden Zertifikaten gilt im Übrigen, hätten sie sich zuvor durch eine Fachperson bei einer offiziellen Teststelle testen lassen, wä- ren sie nicht auf die Ausstellung eines zusätzlichen Testzertifikats durch B._____ angewiesen gewesen. 4.3.4. H._____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom

E. 8 November 2024 vorgeladen (Urk. 49).

5. Die vom Beschuldigten mit der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge wurden mit Präsidialverfügung vom 9. April 2024 einstweilen abgewiesen (Urk. 64). Sodann wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass ein formeller Beizug der Akten aus den Paralellverfahren betreffend E._____ und B._____ angeordnet werde und die im Verfahren betreffend B._____ beigezogenen Akten des

- 5 - Strafverfahrens in Sachen H._____ auch den Parteien der beiden anderen Parallelverfahren zur Verfügung stünden (Urk. 67).

6. Zur Berufungsverhandlung am 8. November 2024 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, B._____ in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie E._____ in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw Z._____ (Prot. II S. 4). II. Prozessuales A. Umfang der Berufung

1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. EUGSTER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung,

3. Auflage 2023, Art. 402 N 1 f.).

2. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Frei- spruch. Er ficht die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 3 bis 4 (Strafe) sowie 8 (Kos- tenauflage) an. Unangefochten sind demnach die Dispositivziffern 2 (Freispruch), 5 (Herausgabe Computer) und 6 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung). Aus- drücklich nicht angefochten ist im Weiteren die Kostenfestsetzung der Vorinstanz (Dispositivziffer 7; Prot. II S. 7). Der Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 StPO und Art. 437 StPO sowie Art. 404 StPO).

3. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstin- stanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

- 6 - B. Beweisanträge

1. Im Rahmen der Berufungserklärung vom 29. Dezember 2023 stellte die amt- liche Verteidigung die Beweisanträge, es seien I._____, J._____, K._____ und L._____ als Zeugen bzw. Auskunftspersonen zu befragen. Weiter sei eine digitale forensische Untersuchung sowohl auf den betreffenden kantonalen Plattformen als auch auf den Plattformen des Bundes vorzunehmen (Urk. 57 S. 1 f.). Mit Präsidia- lverfügung vom 9. April 2024 wurden die Beweisanträge einstweilen abgewiesen (Urk. 64). Die identischen Beweisanträge hatte die Verteidigung bereits am

16. September 2022 in der Untersuchung und am 6. April 2022 vorgängig zur Hauptverhandlung der Vorinstanz gestellt (Urk. 58/2 = Urk. 10/10; Urk. 33). Die Be- weisanträge wurden von der Staatsanwaltschaft mit Beweisergänzungsentscheid vom 23. September 2022 (Urk. 10/11) und von der vorinstanzlichen Verfahrenslei- tung mit Verfügung vom 26. April 2023 (Urk. 34) jeweils abgelehnt. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die amtliche Verteidigung die genannten Beweisan- träge im Rahmen der Berufungsbegründung erneut (Urk. 74 Rz. 3).

2. Vorab ist festzuhalten, dass die von der Verteidigung anlässlich der Beru- fungsverhandlung im Rahmen der Parteivorträge gestellten Beweisanträge nach Abschluss des Beweisverfahrens und somit zu spät erfolgten (Art. 345 StPO; Prot. II S. 31 und S. 37).

3. Bei den als Zeugen/Auskunftspersonen Genannten handelt es sich sodann um Personen, für welche B._____ gemäss Anklage wahrheitswidrige Testzertifi- kate ausgestellt habe (Urk. 24). Es liegt deshalb eigentlich nahe, diese – wie von der Verteidigung beantragt – zu befragen, ob sie von B._____ überhaupt Testzer- tifikate erhalten haben und falls ja, ob sie sich vorgängig durch Fachpersonen an einer offiziellen Teststelle haben testen lassen. Die Staatsanwaltschaft – und mit ihr die vorinstanzliche Verfahrensleitung – hat allerdings nachvollziehbar und zu- treffend vorab erwogen, dass sich diese Frage aufgrund der Würdigung der vorlie- genden Chat-Nachrichten genügend beantworten lasse (vgl. dazu nachfolgend un- ter Sachverhalt). Ebenfalls korrekt ist sodann die vorgebrachte Überlegung, dass in diesem – späten – Verfahrensstadium nicht mehr von der Möglichkeit von unbe- einflussten Einvernahmen auszugehen sei. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es

- 7 - sich bei den fraglichen Personen um junge Kollegen oder Kolleginnen des Beschul- digten oder B._____ handelt und kaum anzunehmen ist, dass sie diese belasten werden, zumal alle genannten Personen infolge ihrer eigenen potenziellen Straf- barkeit ein Aussageverweigerungsrecht haben. Dies zeigen im Übrigen auch die durchgeführten Befragungen in ähnlicher Konstellation im Verfahren gegen B._____ doch sehr deutlich (vgl. Urk. 4/1-10 in SB230632). Hinzu kommt, dass nunmehr über zweieinhalb Jahre seit diesen angeklagten Vorfällen vergangen sind und aus weiteren Einvernahmen keine Erhellungen zu erwarten sind. Es ist mithin davon auszugehen, dass Befragungen dieser Personen keinen über die bereits er- hobenen Beweise hinausgehenden Erkenntnisgewinn bringen.

4. In Bezug auf die beantragte digitale forensische Untersuchung sowohl von kantonalen und Bundesplattformen ist auf die Ausführungen der Staatsanwalt- schaft zu verweisen, wonach bereits im Strafverfahren gegen B._____ vergeblich versucht wurde, die relevanten Daten beim Kanton und beim Bund erhältlich zu machen (Urk. 10/11 S. 2 in SB230632). Es kann dazu auch auf den Polizeirapport vom 9. Juni 2022 verwiesen werden (Urk. 1/3 S. 5 f. in SB230632). Daher ist von dieser keinen Erfolg versprechenden Beweisergänzung abzusehen. C. Formelles

1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies explizit Erwähnung findet.

2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus- drücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus- einandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert

- 8 - würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2, mit Hinwei- sen). III. Schuldpunkt A. Ausgangslage

1. Zum detaillierten Anklagevorwurf ist auf die dem Urteil angeheftete Anklage- schrift zu verweisen (Urk. 15). Verkürzt zusammengefasst wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, seine Schwester B._____ zwischen dem 8. Oktober 2021 und dem

2. Februar 2022 ersucht zu haben, ihm und weiteren Personen insgesamt neun eidgenössische Testzertifikate auszustellen, welche wahrheitswidrig einen negati- ven SARS-CoV-2-Testbefund attestierten. Er bzw. die fraglichen Personen hätten sich entgegen dem Zertifikat nicht bei einer offiziellen Teststelle von einer Fachper- son testen lassen. B._____ habe ihm in der Folge diese neun Zertifikate ausgestellt. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er bzw. die fraglichen Personen sich dadurch den Gang zu einer offiziellen Teststelle und die damit verbundenen Kosten erspa- ren sowie sich den Aufenthalt in Lokalitäten/Veranstaltungen ermöglichen würden, zu welchen sie ohne negatives Testergebnis nicht berechtigt gewesen wären, was er so gewollt bzw. billigend in Kauf genommen habe. Damit habe er sich der mehr- fachen Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 24 StGB schuldig gemacht (Urk. 15).

2. Für das Verständnis ist auszuführen, dass die Schwester des Beschuldigten, B._____, im Zeitpunkt der Handlungen gemäss Anklage bei der M._____ AG – spä- ter bei der N._____ AG – arbeitete, welche schweizweit Teststellen betrieb und Covid-Tests durchführte (Urk. 3 S. 5 ff.). Auch der Beschuldigte selber hat zeit- weise in den Testzentren gearbeitet (Urk. 43 Rz. 10).

E. 9 November 2022 in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf der Anstiftung zur Urkundenfälschung freigesprochen. Der Einzelrichter kam zum Schluss, es gehe weder aufgrund der Aussagen von B._____, die zugegeben habe, für mehrere Personen Testzertifikate ausgestellt zu haben, ohne zu prüfen, ob sich diese tatsächlich hätten testen lassen, noch aus anderen Beweismitteln zweifelsfrei hervor, dass H._____ B._____ um ein Testzertifikat ersucht habe, ohne sich vor- gängig testen zu lassen. Dieser Verdacht bestehe zwar durchaus aufgrund des teil- weise ausweichenden Aussageverhaltens von H._____. Zugunsten von H._____ sei aber davon auszugehen, dass sie sich als (ehemalige) Mitarbeiterin des betref- fenden Testzentrums nach einem vorgängigen offiziellen (negativen) Test bloss aus Zeitgründen an ihre (ehemalige) Arbeitskollegin B._____ gewandt habe, um das Testzertifikat schneller zu erhalten. Dies sei durchaus denkbar (Urk. 66/24 = Urk. 67/18 S. 5 f. E. 2.2.2 in SB230632). Das Obergericht bestätigte in seinem Ent- scheid vom 12. Juni 2023 zwar dieses Urteil. Es hielt aber darüber hinaus fest, dass

- 19 - B._____ in verschiedenen Fällen Testzertifikate nur gestützt auf einen Selbsttest bzw. ohne jede Prüfung, ob die betreffende Person (negativ) getestet wurde, aus- gestellt habe. Konkret mit Bezug auf das Zertifikat für H._____ am 2. November 2021 sei dies indessen nicht rechtsgenügend erwiesen (Urk. 66/40 S. 9 ff. E. 8 ff. in SB230632). Die Vorinstanz hat B._____ dementsprechend vorliegend in diesem Punkt freigesprochen (Urk. 55 S. 27 und S. 98 Dispositivziffer 2 in SB230632). Auch wenn das Gericht im Verfahren H._____ zu einem anderen Schluss kam, ändert dies nichts Grundsätzliches an den obigen Erwägungen, zumal auch das Obergericht erwog, dass B._____ Testzertifikate ohne jede Prüfung, ob die betref- fende Person (negativ) getestet wurde, ausgestellt habe. Es ist denn auch wie von der Vorinstanz erwogen bei jedem Anklagepunkt jeweils anhand des konkreten Chatverkehrs und der weiteren Beweismittel separat zu prüfen, ob sich der Sach- verhalt gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Beweise erstellen lässt. 4.3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Hinweis darauf besteht, dass sich die Personen vorgängig zur Ausstellung der Testzertifikate durch eine Fach- person bei einer offiziellen Teststelle haben testen lassen. In einer Gesamtbetrach- tung der genannten Umstände und Indizien bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass B._____ die fraglichen Testzertifikate auf blosse Anfrage des Beschul- digten ausstellte, ohne dass sich die fraglichen Personen jeweils im Vorfeld an einer zugelassenen Teststelle hatten testen lassen. Diese Behauptung des Beschuldig- ten findet nirgends eine Stütze. Es ergibt keinen Sinn, dass Zertifikate für Personen ausgestellt werden, die sich bei einer anderen offiziellen Teststelle haben testen lassen. Dass man dies gemacht habe, weil es Verzögerungen bei anderen Test- stellen gegeben habe, ist als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. Überprüft wurde das angebliche vorgängige Testen durch niemanden. Der im Berufungsver- fahren noch zu prüfende Anklagesachverhalt ist somit in Bestätigung des vorin- stanzlichen Urteils erstellt.

- 20 - D. Rechtliche Würdigung

1. Rechtliche Grundlagen

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 21. September 2023 hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (Frei- spruch), 5 (Herausgabe Computer), 6 (Entschädigung amtliche Verteidi- gung) sowie 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 34 - Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Anstiftung zur Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 60.–.
  5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'400.– amtliche Verteidigung.
  7. Die Kosten der Untersuchung und der Gerichtsverfahren beider Instanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschul- digten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das gesamte Verfahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  - 35 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. November 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230631-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Castrovilli, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ohn- jec und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Gitz Urteil vom 8. November 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Anstiftung zur Urkundenfälschung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 21. September 2023 (GG220273)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. September 2022 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 55 S. 34 ff.)

1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB.

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB betreffend den 20. Dezember 2021 für sich selbst freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 90.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Der am 2. August 2022 sichergestellte Computer Tower Desktop Marke Ei- genbau (Asservat-Nr. A016'417'166) wird dem Beschuldigten oder seiner Verteidigung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlan- gen herausgegeben. Wird der vorgenannte Gegenstand innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, so wird er der Lagerbehörde zur Vernichtung oder gutscheinenden Verwendung überlassen. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Verfahrenskostendeckung verwen- det.

6. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 6'334.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 3 -

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 360.– EDV-Datensicherung Fr. 6'334.45 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 57 S. 2, Urk. 74 S. 2 1)

1. Dispositivziffern 1, 3, 4, 8 und 10 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 21. September 2023, seien aufzuhe- ben und es sei A._____ vollumfänglich freizusprechen. Die übri- gen Dispositivziffern seien zu bestätigen.

2. A._____ sei eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'707.20 zuzusprechen.

3. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu neh- men.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 61, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit Eingabe vom 27. September 2022 erhob die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) Anklage gegen A._____ beim Be- zirksgericht Zürich (Urk. 15). Der Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 21. September 2023 (Urk. 55 S. 3 f.).

2. Die Vorinstanz führte die Verfahren gegen B._____, C._____, D._____, E._____, F._____, G._____ und den Beschuldigten in einer gemeinsamen Haupt- verhandlung am 11. September 2023 durch das Kollegialgericht durch und beur- teilte diese gemeinsam (Prot. I S. 2-90; Urk. 55 S. 3 f.). Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 21. September 2023 wurde den Parteien am

26. September 2023 mündlich eröffnet (Prot. I S. 83-90; Urk. 31; Urk. 49; Urk. 55 S. 4). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten gemäss dem eingangs wiederge- gebenen Urteil bis auf einen Anklagepunkt schuldig und bestrafte ihn mit einer be- dingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 90.–. Ihre übrigen Entscheidungen lassen sich dem eingangs zitierten Urteilsdispositiv entnehmen (Urk. 55 S. 34 f.).

3. Der Beschuldigte liess innert Frist Berufung anmelden (Urk. 51). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 52 = Urk. 55; Urk. 54/2) liess der Beschul- digte am 29. Dezember 2023 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 57). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Anschlussberufung und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 61).

4. Am 18. März 2024 wurde zur gemeinsamen Berufungsverhandlung mit den Berufungsklägerinnen B._____ (SB230632) und E._____ (SB230629) auf den

8. November 2024 vorgeladen (Urk. 49).

5. Die vom Beschuldigten mit der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge wurden mit Präsidialverfügung vom 9. April 2024 einstweilen abgewiesen (Urk. 64). Sodann wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass ein formeller Beizug der Akten aus den Paralellverfahren betreffend E._____ und B._____ angeordnet werde und die im Verfahren betreffend B._____ beigezogenen Akten des

- 5 - Strafverfahrens in Sachen H._____ auch den Parteien der beiden anderen Parallelverfahren zur Verfügung stünden (Urk. 67).

6. Zur Berufungsverhandlung am 8. November 2024 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, B._____ in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie E._____ in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw Z._____ (Prot. II S. 4). II. Prozessuales A. Umfang der Berufung

1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. EUGSTER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung,

3. Auflage 2023, Art. 402 N 1 f.).

2. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Frei- spruch. Er ficht die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 3 bis 4 (Strafe) sowie 8 (Kos- tenauflage) an. Unangefochten sind demnach die Dispositivziffern 2 (Freispruch), 5 (Herausgabe Computer) und 6 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung). Aus- drücklich nicht angefochten ist im Weiteren die Kostenfestsetzung der Vorinstanz (Dispositivziffer 7; Prot. II S. 7). Der Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 StPO und Art. 437 StPO sowie Art. 404 StPO).

3. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstin- stanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

- 6 - B. Beweisanträge

1. Im Rahmen der Berufungserklärung vom 29. Dezember 2023 stellte die amt- liche Verteidigung die Beweisanträge, es seien I._____, J._____, K._____ und L._____ als Zeugen bzw. Auskunftspersonen zu befragen. Weiter sei eine digitale forensische Untersuchung sowohl auf den betreffenden kantonalen Plattformen als auch auf den Plattformen des Bundes vorzunehmen (Urk. 57 S. 1 f.). Mit Präsidia- lverfügung vom 9. April 2024 wurden die Beweisanträge einstweilen abgewiesen (Urk. 64). Die identischen Beweisanträge hatte die Verteidigung bereits am

16. September 2022 in der Untersuchung und am 6. April 2022 vorgängig zur Hauptverhandlung der Vorinstanz gestellt (Urk. 58/2 = Urk. 10/10; Urk. 33). Die Be- weisanträge wurden von der Staatsanwaltschaft mit Beweisergänzungsentscheid vom 23. September 2022 (Urk. 10/11) und von der vorinstanzlichen Verfahrenslei- tung mit Verfügung vom 26. April 2023 (Urk. 34) jeweils abgelehnt. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die amtliche Verteidigung die genannten Beweisan- träge im Rahmen der Berufungsbegründung erneut (Urk. 74 Rz. 3).

2. Vorab ist festzuhalten, dass die von der Verteidigung anlässlich der Beru- fungsverhandlung im Rahmen der Parteivorträge gestellten Beweisanträge nach Abschluss des Beweisverfahrens und somit zu spät erfolgten (Art. 345 StPO; Prot. II S. 31 und S. 37).

3. Bei den als Zeugen/Auskunftspersonen Genannten handelt es sich sodann um Personen, für welche B._____ gemäss Anklage wahrheitswidrige Testzertifi- kate ausgestellt habe (Urk. 24). Es liegt deshalb eigentlich nahe, diese – wie von der Verteidigung beantragt – zu befragen, ob sie von B._____ überhaupt Testzer- tifikate erhalten haben und falls ja, ob sie sich vorgängig durch Fachpersonen an einer offiziellen Teststelle haben testen lassen. Die Staatsanwaltschaft – und mit ihr die vorinstanzliche Verfahrensleitung – hat allerdings nachvollziehbar und zu- treffend vorab erwogen, dass sich diese Frage aufgrund der Würdigung der vorlie- genden Chat-Nachrichten genügend beantworten lasse (vgl. dazu nachfolgend un- ter Sachverhalt). Ebenfalls korrekt ist sodann die vorgebrachte Überlegung, dass in diesem – späten – Verfahrensstadium nicht mehr von der Möglichkeit von unbe- einflussten Einvernahmen auszugehen sei. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es

- 7 - sich bei den fraglichen Personen um junge Kollegen oder Kolleginnen des Beschul- digten oder B._____ handelt und kaum anzunehmen ist, dass sie diese belasten werden, zumal alle genannten Personen infolge ihrer eigenen potenziellen Straf- barkeit ein Aussageverweigerungsrecht haben. Dies zeigen im Übrigen auch die durchgeführten Befragungen in ähnlicher Konstellation im Verfahren gegen B._____ doch sehr deutlich (vgl. Urk. 4/1-10 in SB230632). Hinzu kommt, dass nunmehr über zweieinhalb Jahre seit diesen angeklagten Vorfällen vergangen sind und aus weiteren Einvernahmen keine Erhellungen zu erwarten sind. Es ist mithin davon auszugehen, dass Befragungen dieser Personen keinen über die bereits er- hobenen Beweise hinausgehenden Erkenntnisgewinn bringen.

4. In Bezug auf die beantragte digitale forensische Untersuchung sowohl von kantonalen und Bundesplattformen ist auf die Ausführungen der Staatsanwalt- schaft zu verweisen, wonach bereits im Strafverfahren gegen B._____ vergeblich versucht wurde, die relevanten Daten beim Kanton und beim Bund erhältlich zu machen (Urk. 10/11 S. 2 in SB230632). Es kann dazu auch auf den Polizeirapport vom 9. Juni 2022 verwiesen werden (Urk. 1/3 S. 5 f. in SB230632). Daher ist von dieser keinen Erfolg versprechenden Beweisergänzung abzusehen. C. Formelles

1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies explizit Erwähnung findet.

2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus- drücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus- einandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert

- 8 - würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2, mit Hinwei- sen). III. Schuldpunkt A. Ausgangslage

1. Zum detaillierten Anklagevorwurf ist auf die dem Urteil angeheftete Anklage- schrift zu verweisen (Urk. 15). Verkürzt zusammengefasst wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, seine Schwester B._____ zwischen dem 8. Oktober 2021 und dem

2. Februar 2022 ersucht zu haben, ihm und weiteren Personen insgesamt neun eidgenössische Testzertifikate auszustellen, welche wahrheitswidrig einen negati- ven SARS-CoV-2-Testbefund attestierten. Er bzw. die fraglichen Personen hätten sich entgegen dem Zertifikat nicht bei einer offiziellen Teststelle von einer Fachper- son testen lassen. B._____ habe ihm in der Folge diese neun Zertifikate ausgestellt. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er bzw. die fraglichen Personen sich dadurch den Gang zu einer offiziellen Teststelle und die damit verbundenen Kosten erspa- ren sowie sich den Aufenthalt in Lokalitäten/Veranstaltungen ermöglichen würden, zu welchen sie ohne negatives Testergebnis nicht berechtigt gewesen wären, was er so gewollt bzw. billigend in Kauf genommen habe. Damit habe er sich der mehr- fachen Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 24 StGB schuldig gemacht (Urk. 15).

2. Für das Verständnis ist auszuführen, dass die Schwester des Beschuldigten, B._____, im Zeitpunkt der Handlungen gemäss Anklage bei der M._____ AG – spä- ter bei der N._____ AG – arbeitete, welche schweizweit Teststellen betrieb und Covid-Tests durchführte (Urk. 3 S. 5 ff.). Auch der Beschuldigte selber hat zeit- weise in den Testzentren gearbeitet (Urk. 43 Rz. 10). 3.1. Der Beschuldigte wurde in der Untersuchung lediglich einmal im Rahmen ei- ner Konfrontationseinvernahme mit B._____ befragt (Urk. 2), wobei er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und keine Aussagen zur Sache machte (Urk. 2 S. 2 ff.). An der Hauptverhandlung machte er ebenfalls weitestgehend von

- 9 - seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Er äusserte vor allem, dass er nie für Leute, die nicht negativ getestet seien, Anfragen stellen würde. Gegenüber der Menschheit nicht und vor allem nicht gegenüber seiner Schwester. Sodann gab er noch an, dass er sich habe testen lassen ("Testen lassen musste man sich ja"). Er wisse nicht mehr, wofür er sich habe testen lassen. Dies sei lange her (Prot. I S. 40- 42). 3.2. Die amtliche Verteidigung bestreitet nicht, dass die als Beweismittel bei den Akten liegenden Chats (Urk. 4) zwischen dem Beschuldigten und seiner Schwester geführt wurden und der Beschuldigte sie anfragte, Zertifikate auszustellen. Die Ver- teidigung stellt allerdings in Frage, ob B._____ die fraglichen Zertifikate überhaupt ausgestellt habe. Es könne auch durchaus sein, dass diese Personen die Zertifikate gar nie erhalten hätten. Vor allem macht die Verteidigung aber geltend, die Anklage unterschlage geflissentlich, dass es für B._____ immer Bedingung gewesen sei, dass sich die Leute, die von ihr ein Zertifikat wollten, testen liessen, was der Be- schuldigte als Bruder gewusst habe. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass sie die entsprechenden Regeln einhalte, ihr wiederum sei klar gewesen, dass er sie nur um diesen Gefallen bitte, wenn es um getestete Kolleginnen und Kollegen gehe. Obwohl sich die fraglichen Personen und er selbst zuvor an einem Testzentrum hätten testen lassen, habe er diese Anfragen an seine Schwester gerichtet, da die Systeme häufig sehr unzuverlässig und vor allem langsam gewesen seien. Es habe manchmal Stunden gedauert, bis man effektiv das Zertifikat erhalten habe. Bei sei- ner Schwester sei es schneller gegangen, was der Beschuldigte und seine Kollegen gewusst hätten (Urk. 43 Rz. 1 ff.). 4.1. Die Vorinstanz erörterte zunächst, dass es sich gemäss IRC-Report bei der – im Apple MacBook Pro von B._____ – sichergestellten iMessage-Kommunikation (Urk. 4) um Mitteilungen zwischen den Mobiltelefonen von B._____ und dem Be- schuldigten handelt. In Würdigung dieser Chats kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich bis auf eine Ausnahme erstellen lasse, dass der Beschuldigte seine Schwester um die Ausstellung der in der Anklage genannten Testzertifikate ersucht und B._____ die fraglichen Zertifikate ausgestellt habe. Als nicht erstellt erachtete die Vorinstanz die Ausstellung des Zertifikates vom 20. Dezember 2021 für den

- 10 - Beschuldigten selber. In Würdigung der Aussagen der Beteiligten und vor allem der Nachrichtentexte des iMessage-Chats und der jeweiligen Umstände kam die Vor- instanz zum Schluss, dass B._____ die Testzertifikate ausgestellt habe, ohne dass sich die jeweiligen Personen vorgängig an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hätten testen lassen und der Beschuldigte dies gewusst habe (vgl. Urk. 55 S. 10-22). 4.2. In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, dass SARS-CoV-2-Testzertifi- kate geeignet und dazu bestimmt gewesen seien, einerseits das Testergebnis so- wie andererseits die korrekte Durchführung eines Tests für die jeweilige Person zu beweisen. Solche Zertifikate seien (rechtmässig) erst nach der Durchführung eines korrekten Testablaufs durch eine Dritt- bzw. Fachperson ausgestellt worden. Da die (echten) Testzertifikate von B._____ ausgestellt worden seien, ohne dass sich die jeweiligen Personen im Vorfeld bei einer zugelassenen Teststelle von einer Fachperson hätten testen lassen – und B._____ wegen des fehlenden Testergeb- nisses nicht gewusst habe, ob die betroffene Person zum Zeitpunkt der Ausstellung auch tatsächlich einen negativen Covid-Testbefund aufwiesen – habe der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht mit dem wirklichen übereingestimmt. Die Vorinstanz erwog insbesondere, dass das Testzertifikat auch bescheinigte, dass sich die entsprechende Person in einem Testzentrum habe testen lassen, was hier nicht der Fall gewesen sei. Sie erwog weiter, dass ein negatives Testzertifikat einen negativen PCR-Test oder einen negativen Antigen-Schnelltest voraussetze; ein ne- gativer Selbsttest reiche nicht zur Ausstellung eines Zertifikats aus. Sowohl der PCR-Test als auch der Antigen-Schnelltest werde durch eine Fachperson an einer dafür zugelassenen Teststelle durchgeführt. Nachdem dies vorliegend nicht der Fall gewesen sei, würden die von B._____ ausgestellten Testzertifikate echte, aber unwahre Urkunden darstellen. Sie würden wahrheitswidrig beurkunden, dass der korrekte Ablauf eines Tests an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachper- son eingehalten worden sei und die entsprechende Person einen negativen Test- befund aufgewiesen habe. Der Beschuldigte habe – obwohl er gewusst habe, dass weder er noch seine Freunde sich an einer offiziellen Teststelle haben testen lassen

– B._____ um die Ausstellung der Testzertifikate ersucht, woraufhin diese ansch- liessend die Testzertifikate ausgestellt habe. Dabei habe er gewusst, dass B._____

- 11 - erst aufgrund seines Ersuchens hin die entsprechenden Testzertifikate ausstellen würde, was er zumindest in Kauf genommen habe, um die negativen Testzertifikate für sich und seine Freunde zu erhalten (Urk. 55 S. 22-27).

5. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die amtliche Verteidigung aus, aus den Chat-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und seiner Schwester er- gebe sich einzig, dass der Beschuldigte seine Schwester nach Zertifikaten gefragt habe, nicht jedoch, ob die Personen zuvor tatsächlich negativ getestet worden seien. Für B._____ sei es stets Bedingung gewesen, dass die Leute, welche von ihr ein Zertifikat gewollt hätten, negativ getestet gewesen seien, (Urk. 74 Rz. 1 f. und 4). Zwischen den Geschwistern sei zuvor klar mündlich kommuniziert worden, dass B._____ nur für Personen, die bereits negativ getestet worden seien, Zertifi- kate ausstellen würde. Aus diesem Grund habe sie nicht jedes Mal nachfragen müssen, wenn der Beschuldigte sie für Zertifikate angefragt habe. Der Beschuldigte wiederum hätte B._____ niemals angelogen und damit ihre berufliche und private Zukunft riskiert (Urk. 74 Rz. 19). Der Beschuldigte habe die Anfragen an seine Schwester gerichtet, da die verfügbaren Testsysteme oft unzuverlässig und insbe- sondere langsam gewesen seien. Es sei häufig vorgekommen, dass man sich in einem Testzentrum habe testen lassen, es jedoch Stunden gedauert habe, bis das Zertifikat ausgestellt worden sei. Der Beschuldigte habe sich daher gedacht, dass es bei seiner Schwester schneller ginge. Ob die Personen in der Zwischenzeit je- weils ihre Zertifikate von den Testzentren erhalten und jenes von B._____ gar nicht mehr benötigt hätten, sei durchaus möglich, bedeute aber keineswegs, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht getestet gewesen seien oder das Zertifikat unrechtmässig erlangt hätten (Urk. 74 Rz. 20). So sei H._____ von der Vorinstanz freigesprochen worden, weil sich nicht mit genügender Sicherheit habe erstellen lassen, dass sie nicht getestet gewesen sei (Urk. 74 Rz. 21). B. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung, Beweismittel

1. Die Vorinstanz legte die massgebenden Grundsätze der Sachverhaltserstel- lung sowie die Beweiswürdigungsregeln zutreffend dar (Urk. 55 S. 5 f. und S. 8 f.). Die vorhandenen Beweismittel sind grundsätzlich uneingeschränkt verwertbar.

- 12 - Wenn, wie hier, für unmittelbar rechtserhebliche Punkte keine direkten Beweise vorliegen, ist der Nachweis anhand von Indizien, das heisst mit indirekten, mittel- baren Beweisen, zu führen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichge- stellt, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren «Mosaik», zu würdigen ist. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und inso- fern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 10 N 27; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage 2020, Rz. 1090).

2. Die massgeblichen Beweismittel wurden von der Vorinstanz ebenfalls zutref- fend aufgeführt (Urk. 55 S. 11 ff.). Es sind im Wesentlichen die Aussagen des Be- schuldigten und von B._____ (Urk. 2 und 3). Sodann liegen die Auszüge der iMes- sage-Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und seiner Schwester (Urk. 4) sowie die IRC-Reports betreffend die Telefonnummern der beiden als Beweismittel bei den Akten (vgl. Urk. 5). C. Würdigung Sachverhalt

1. Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass der fragliche Chat-Verkehr (Urk. 4) zwi- schen ihm und seiner Schwester geführt wurde und er sie wegen der Ausstellung von Testzertifikaten angefragt habe. Er lässt aber geltend machen, es sei nicht er- wiesen, dass sie die fraglichen Zertifikate überhaupt ausgestellt habe und die frag- lichen Personen diese erhalten hätten. Des Weiteren bestreitet er, dass sich die fraglichen Personen zuvor nicht durch eine Fachperson an einer offiziellen Test- stelle hätten testen lassen. Der Sachverhalt ist demnach zu erstellen.

2. Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der weiteren Beteiligten Die Vorinstanz wies zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten wie auch der Mitbe- schuldigten B._____ auf deren prozessuale Stellung hin und würdigte auch das geschwisterliche Verhältnis. Sie hielt indessen zutreffend fest, dass keine Anhalts-

- 13 - punkte ersichtlich seien, die von vornherein gegen deren Glaubwürdigkeit sprechen würden. Zur Unterscheidung von wahren und erfundenen Aussagen ist die prozes- suale Stellung ein untaugliches Kriterium, weil ein Unschuldiger dasselbe Interesse hat; oder es ist ein Zirkelschluss, indem von vornherein – tendenziell zumindest – von der Schuld des Beschuldigten ausgegangen wird. Die prozessuale Stellung einer Partei vermag für die Sachverhaltserstellung nichts beizutragen, weder im positiven noch im negativen Sinne (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich, I. Strafkam- mer, SB180079 vom 18. Oktober 2018 E. 3.1; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3). Korrekt ist, dem Beschuldigten – mit der Vorinstanz (Urk. 55 S. 9) – grundsätzlich Glaub- würdigkeit zu attestieren. Im Vordergrund steht jedoch die Glaubhaftigkeit der kon- kreten Aussagen resp. deren Überzeugungskraft.

3. Ersuchen um Ausstellung von Zertifikaten / Ausstellung von Zertifikaten Es ist belegt und nicht bestritten, dass es sich bei dem iMessage-Chat (Urk. 4 und Urk. 5) um Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und B._____ handelt. Nicht bestritten ist ferner, dass den Nachrichten zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte gemäss diesen Nachrichten tatsächlich Anfragen an seine Schwester zur Ausstel- lung der fraglichen Zertifikate gestellt hat (Urk. 43 Rz. 4). Entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung ist diesen Textnachrichten auch zu entnehmen, dass B._____ die im Berufungsverfahren noch zu prüfenden Testzertifikate ausgestellt hat. Die Vorinstanz hat die einzelnen Chats zwischen dem Beschuldigten und B._____ sehr sorgfältig und korrekt gewürdigt. Es ist daher zwecks Vermeidung von Wiederholung zu diesem Punkt vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 55 S. 10-22). Anzufügen ist, dass die Vorinstanz die vorliegenden Textnachrichten zurückhaltend gewürdigt hat und hinsichtlich des Zertifikats vom 20. Dezember 2021 für den Beschuldigten selber zum Schluss ge- kommen ist, dass sich die Ausstellung eines Zertifikats nicht erstellen lasse (Urk. 55 S. 18 f.). Die Verteidigung hat sich auch nicht substantiiert mit diesen Nachrichten auseinandergesetzt (Urk. 43 Rz. 4). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang schliesslich, dass B._____ nicht bestritten hat bzw. grundsätzlich geständig war, für ein paar enge Bekannte und Verwandte und auch auf Anfragen ihres Bruders Testzertifikate ausgestellt (und sinngemäss auch verschickt) zu haben, wobei sie

- 14 - nie Geld dafür erhalten habe (vgl. etwa Urk. 3 F/A 143, 259 und 266 und insbeson- dere Urk. 3 F/A 177-184).

4. Tests vor Ausstellung der Testzertifikate 4.1. Der Beschuldigte macht diesbezüglich vor allem geltend, er habe klarerweise darauf vertrauen dürfen, dass seine Schwester als medizinische Praxisassistentin eine Fachperson sei und entsprechende Regeln einhalte. Ihr wiederum sei klar ge- wesen, dass ihr Bruder sie nur um diesen Gefallen bitte, wenn es um getestete Kollegen gehe. Es sei zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die fraglichen Personen tatsächlich getestet gewesen seien (Urk. 43 Rz. 3 f.; Urk. 74 Rz. 2 und 19). Eine Urkundenfälschung könne nur dann vorliegen, wenn die ent- sprechenden Personen klarerweise nicht getestet gewesen wären bzw. wenn von ihnen ein entsprechendes Gesundheitsrisiko ausgegangen wäre (Urk. 43 Rz. 5). Seine Schwester sei von ihm nur deshalb angefragt worden, weil es vorgekommen sei, dass man sich in einem Testzentrum habe testen lassen, es dann aber, weil die Systeme unzuverlässig und langsam gewesen seien, Stunden gedauert habe, bis man effektiv das Zertifikat erhalten habe. Bei B._____ sei dies viel schneller gegangen, was der Beschuldigte gewusst habe (Urk. 43 Rz. 9; Urk. 74 Rz. 20). 4.2. Die Vorinstanz hat sich mit den genannten Vorbringen auseinandergesetzt. Auch hierzu liegen neben den Aussagen des Beschuldigten und B._____ als Be- weismittel vor allem die Chatnachrichten vor. Die Vorinstanz ist auf sämtliche Chats eingegangen und hat anhand der ausgetauschten Mitteilungen sowie der Um- stände geprüft, ob jeweils davon auszugehen sei, dass sich die fraglichen Personen vor Ausstellung der Zertifikate getestet haben. Es kann vorab auf diese zutreffen- den Erwägungen verwiesen werden (Urk. 55 S. 10-22). Die nachfolgenden Erwä- gungen sind neben wenigen Ergänzungen im Wesentlichen Rekapitulationen und Hervorhebungen. 4.3.1. Vorab ist grundsätzlich festzuhalten, dass es auf der Hand liegt, dass die fraglichen Personen – wenn sie sich tatsächlich vorgängig in einem (anderen offi- ziellen) Testzentrum hätten testen lassen – von dort ein Testzertifikat erhalten hät- ten und nicht auf eines von B._____ angewiesen gewesen wären. Allein dieser Ge-

- 15 - dankengang zeigt auf, dass es vernünftigerweise keinen Grund gab, bei dieser Konstellation bei B._____ ein Zertifikat zu verlangen, zumal solche Testzertifikate grundsätzlich nicht gratis waren und zwei Zertifikate für die gleiche Zeit keinen Vor- teil bringen. Die Verteidigung spricht davon, dass es vorgekommen sei, dass es Stunden gedauert habe, bis man das Zertifikat erhalten habe (Urk. 43 Rz. 9; Urk. 74 Rz. 20). Hierzu ist festzuhalten, dass dies so nicht einmal von B._____, welche ja in Testzentren tätig war und diese Zertifikate ausstellte, gestützt wird. Sie hatte dazu ausgeführt, sie habe Testzertifikate ausgestellt, damit es schneller gehe und die anderen Personen nicht über eine halbe Stunde auf ihr Testzertifikat hätten warten müssen (Urk. 3 F/A 145-146). Auch der Beschuldigte selber hat dies nicht so ausgesagt. Von mehreren Stunden Wartezeit ist soweit ersichtlich lediglich von der Verteidigung die Rede (Urk. 43 Rz. 9; Urk. 74 Rz. 20), welche nicht darlegt, worauf sie diese Behauptung stützt. Ausgehend davon, dass es – wie dies B._____ darlegte – manchmal bis zu etwa einer halben Stunde dauern konnte, bis nach einem Test im Testzentrum das Zertifikat ausgestellt wurde und der Beschuldigte bzw. seine Bekannten schnell ein Zertifikat gebraucht hätten, weshalb der Beschul- digte sich an B._____ gewendet habe, entpuppt sich dieses Vorbringen indessen aufgrund der Chat-Mitteilungen als Ausrede bzw. Schutzbehauptung. Am 20. De- zember 2021 fragte der Beschuldigte B._____ um 15:38 Uhr für ein Testzertifikat für L._____ an. Auf ihre Frage eine Minute später, ob es sehr dringend sei, erläutert ihr Bruder um 15:39 Uhr "Mer wennd wienachts märt". Um 17:08 Uhr fragt B._____ dann, ob es angekommen sei. Schliesslich schreibt der Beschuldigte um 17:42 Uhr "Yes" zurück und bedankt sich (Urk. 4 S. 2). Nachdem es hier nicht um ein dringen- des Zertifikat ging, kann ausgeschlossen werden, dass man in einem (anderen) Testzentrum durch eine Fachperson einen Test machen liess und ein zusätzliches Zertifikat bei B._____ anforderte, weil es bei ihr schneller gehe. Auch wenn man davon ausgeht, dass B._____ das Zertifikat bereits um 17:18 Uhr verschickte ("isch cjo?") – und nicht erst um 17:42 Uhr als der Beschuldigte sich bei ihr bedankte – wären zwischen der Anfrage und der Ausstellung weit über eineinhalb Stunden ver- gangen. Der Bekannte des Beschuldigten hätte in dieser Zeit auch bei einer länge- ren Wartezeit bereits ein Zertifikat vom Testzentrum, wo dieser sich angeblich ge- testet hatte, erhalten und er wäre nicht auf ein Testzertifikat von B._____ angewie-

- 16 - sen gewesen (vgl. dazu Urk. 55 S. 17 f.). Es wäre dann auch zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte seiner Schwester mitgeteilt hätte, dass er das Zertifikat nicht mehr brauche. Gleiches gilt für das durch den Beschuldigten angeforderte Zertifikat für J._____ vom 9. Oktober 2021. Hier hakt B._____ beim Beschuldigten nach, ob es "hange isch". Dieser wendet sich daraufhin rund eineinhalb Stunden nach seiner ersten Anfrage erneut an sie, indem er einen Anhang ("OBJ"; vgl. dazu Urk. 1 S. 4) schickt und sie teilt ihm mit, dass es jetzt gegangen sei ("So ez isch guet"; Urk. 4 S. 1 f.). Auch hier ist festzuhalten, dass das Testzertifikat dann rund eineinhalb bis zwei Stunden nach der Anfrage des Beschuldigten ausgestellt wurde, weshalb da- von ausgegangen werden kann, dass sich J._____ vorgängig nicht hat testen las- sen. Wäre dies der Fall gewesen, hätte er in dieser Zeitspanne von der betreffen- den Teststelle bereits ein Testzertifikat erhalten und wäre nicht mehr auf jenes von B._____ angewiesen gewesen. Das Vorbringen der Verteidigung erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht überzeugend. 4.3.2. Weiter fällt auf, dass sich in den Nachrichtentexten bezüglich Anfrage und Ausstellung von Testzertifikaten keinerlei Hinweise finden, wonach sich die einzel- nen Personen getestet oder sich Verzögerungen bei den Übermittlungen von Test- zertifikaten durch Testcenter ereignet hätten. Es wäre zu erwarten, dass der Be- schuldigte – wenn er seine Schwester bemüht, ein Zertifikat für einen Kollegen aus- zustellen – darauf hinweist, dass und wo sich dieser getestet habe, sich aber leider Verzögerungen bei der Ausstellung des Zertifikats ergeben hätten oder dass ein Bekannter oder ein Kunde dringend warte. Der Beschuldigte macht zwar wie er- wähnt geltend, er habe darauf vertraut, dass seine Schwester die Regeln einhalte. Es stellt sich an dieser Stelle allerdings die Frage, woher seine Schwester über- haupt wissen sollte, dass die fraglichen Personen sich vorgängig getestet haben. Dies hat der Beschuldigte, über welchen die Anfragen an B._____ liefen, nicht be- friedigend bzw. überhaupt nicht erläutert oder verständlich gemacht. B._____ hat denn auch klar deponiert, dass sie nicht überprüft habe, ob diese Personen (nega- tiv) getestet waren (Urk. 3 F/A 184). Sie hätte dies weder geprüft noch könne sie es bestätigen (Urk. 3 F/A 237). Ihr Vorbringen, sie sei davon ausgegangen, dass diese sich (wohl durch eine Fachperson bei einer offiziellen Teststelle) testen lies- sen (Urk. 3 F/A 183), erscheint im Weiteren auch nicht glaubhaft. Sie erläutert denn

- 17 - auch in keiner Weise, weshalb sie davon hätte ausgehen können. In weiteren Chats in ihrem Verfahren wird denn auch völlig klar, dass für sie ein vorgängiges Testen nicht erforderlich war. Diverse iMessage-Chats von ihr mit Dritten zeigen im Ge- samtkontext klar auf, dass B._____ auch ohne vorgängiges Testen Zertifikate ausstellte. Deutlich wird dies etwa im Chat vom 29. Oktober 2021, wo B._____ D._____ auffordert zu sagen, sie hätten diesen an der O._____-strasse im Büro vor Ort gemacht, falls jemand sie jemals frage, "wo das ihr test gmacht händ" (Urk. 6/6 S. 1-2 in SB230632). Dies zeigt deutlich, dass man etwas zu verbergen hatte und eine Absprache traf, was man sagen solle, falls wegen dem Testen nach- gefragt werde. An anderer Stelle meinte B._____ ausdrücklich, dass sie sich nicht testen lassen müssen ("sie müend sich nöd teste" und "isch hässlich"; Urk. 6/6 S. 5 in SB230632). Im vorliegenden Verfahren ist entscheidend, dass der Beschul- digte keinen Grund hatte anzunehmen, dass seine Schwester dies überprüfen würde und könnte. Der Kontakt lief über ihn. Letztlich räumt dies indirekt auch die Verteidigung ein, wenn sie anführt, es sei für B._____ klar gewesen, dass es um getestete Kolleginnen und Kollegen gehe, da der Beschuldigte sie nicht zu einem illegalen Tun hätte verleiten wollen (Urk. 43 Rz. 3; Urk. 74 Rz. 19). Dieses Argu- ment bedeutet letztlich nichts anderes, als dass B._____ ihrem Bruder habe ver- trauen dürfen. Überhaupt beisst sich die Argumentation der Verteidigung: Der Be- schuldigte habe vertrauen dürfen, dass die Schwester sich korrekt verhalte, und sie habe vertrauen dürfen, dass er nur bezüglich getesteter Personen anfrage. Mit kei- nem Wort wird im Übrigen dargetan, wie denn der Beschuldigte überprüft hat, dass er seine Schwester nur für – durch eine Fachperson an einer offiziellen Teststelle

– getestete Personen angefragt habe. Jedenfalls ist schon allein das Fehlen von Bemerkungen in den Chats, ob, wo und wann sich die fragliche Person getestet habe oder dass es Verzögerungen oder Ähnliches an einer anderen Teststelle ge- geben habe, ein Hinweis darauf, dass klar war, dass man sich vorgängig eben nicht testete. Anzufügen ist die simple Tatsache, dass es keinen Grund für B._____ als Mitarbeiterin ihrer Teststelle gab, solche Zertifikate für Personen auszustellen, die sich nicht bei ihr testen liessen. Dies war ohnehin nicht sachgerecht und logisch. Es ist letztlich eine Selbstverständlichkeit, dass das Zertifikat durch die Teststelle

- 18 - ausgestellt wird, welche den Test durchführte. Nur diese kann alle Umstände be- scheinigen. 4.3.3. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Ausstellung von Zertifikaten durch B._____ manchmal auch praktisch innert einer Minute nach der Anfrage erfolgte, ohne dass – wie gerade erwogen – irgendwelche Bemerkungen über ein Testen oder Verzögerungen angefügt waren. Es ist hier etwa auf das Zertifikat vom 18. No- vember 2021 für K._____ (Urk. 4 S. 2) oder vom 23. Dezember 2021 für den Be- schuldigten selber (Urk. 4 S. 3) hinzuweisen. Diese sehr schnelle Ausstellung eines Testzertifikats spricht ebenfalls gegen ein vorgängiges Testen. Es finden sich in diesen schriftlichen Anfragen jedenfalls keine Hinweise darauf, dass sich der Be- schuldigte oder K._____ vorgängig haben testen lassen bzw. dass B._____ dies hätte wissen können. Dies war für den Beschuldigten aufgrund der schnellen Aus- stellung erkennbar. Auch bei diesen beiden Zertifikaten gilt im Übrigen, hätten sie sich zuvor durch eine Fachperson bei einer offiziellen Teststelle testen lassen, wä- ren sie nicht auf die Ausstellung eines zusätzlichen Testzertifikats durch B._____ angewiesen gewesen. 4.3.4. H._____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom

9. November 2022 in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf der Anstiftung zur Urkundenfälschung freigesprochen. Der Einzelrichter kam zum Schluss, es gehe weder aufgrund der Aussagen von B._____, die zugegeben habe, für mehrere Personen Testzertifikate ausgestellt zu haben, ohne zu prüfen, ob sich diese tatsächlich hätten testen lassen, noch aus anderen Beweismitteln zweifelsfrei hervor, dass H._____ B._____ um ein Testzertifikat ersucht habe, ohne sich vor- gängig testen zu lassen. Dieser Verdacht bestehe zwar durchaus aufgrund des teil- weise ausweichenden Aussageverhaltens von H._____. Zugunsten von H._____ sei aber davon auszugehen, dass sie sich als (ehemalige) Mitarbeiterin des betref- fenden Testzentrums nach einem vorgängigen offiziellen (negativen) Test bloss aus Zeitgründen an ihre (ehemalige) Arbeitskollegin B._____ gewandt habe, um das Testzertifikat schneller zu erhalten. Dies sei durchaus denkbar (Urk. 66/24 = Urk. 67/18 S. 5 f. E. 2.2.2 in SB230632). Das Obergericht bestätigte in seinem Ent- scheid vom 12. Juni 2023 zwar dieses Urteil. Es hielt aber darüber hinaus fest, dass

- 19 - B._____ in verschiedenen Fällen Testzertifikate nur gestützt auf einen Selbsttest bzw. ohne jede Prüfung, ob die betreffende Person (negativ) getestet wurde, aus- gestellt habe. Konkret mit Bezug auf das Zertifikat für H._____ am 2. November 2021 sei dies indessen nicht rechtsgenügend erwiesen (Urk. 66/40 S. 9 ff. E. 8 ff. in SB230632). Die Vorinstanz hat B._____ dementsprechend vorliegend in diesem Punkt freigesprochen (Urk. 55 S. 27 und S. 98 Dispositivziffer 2 in SB230632). Auch wenn das Gericht im Verfahren H._____ zu einem anderen Schluss kam, ändert dies nichts Grundsätzliches an den obigen Erwägungen, zumal auch das Obergericht erwog, dass B._____ Testzertifikate ohne jede Prüfung, ob die betref- fende Person (negativ) getestet wurde, ausgestellt habe. Es ist denn auch wie von der Vorinstanz erwogen bei jedem Anklagepunkt jeweils anhand des konkreten Chatverkehrs und der weiteren Beweismittel separat zu prüfen, ob sich der Sach- verhalt gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Beweise erstellen lässt. 4.3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Hinweis darauf besteht, dass sich die Personen vorgängig zur Ausstellung der Testzertifikate durch eine Fach- person bei einer offiziellen Teststelle haben testen lassen. In einer Gesamtbetrach- tung der genannten Umstände und Indizien bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass B._____ die fraglichen Testzertifikate auf blosse Anfrage des Beschul- digten ausstellte, ohne dass sich die fraglichen Personen jeweils im Vorfeld an einer zugelassenen Teststelle hatten testen lassen. Diese Behauptung des Beschuldig- ten findet nirgends eine Stütze. Es ergibt keinen Sinn, dass Zertifikate für Personen ausgestellt werden, die sich bei einer anderen offiziellen Teststelle haben testen lassen. Dass man dies gemacht habe, weil es Verzögerungen bei anderen Test- stellen gegeben habe, ist als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. Überprüft wurde das angebliche vorgängige Testen durch niemanden. Der im Berufungsver- fahren noch zu prüfende Anklagesachverhalt ist somit in Bestätigung des vorin- stanzlichen Urteils erstellt.

- 20 - D. Rechtliche Würdigung

1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB sowie der Anstiftung zutreffend und umfassend unter Hin- weis auf Rechtsprechung und Lehre erörtert, was keiner Ergänzung bedarf (Urk. 55 S. 23 f. und S. 26). 1.2. Die Verteidigung von B._____ brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, Covid-Zertifikate seien als Ausweisschriften im Sinne von Art. 252 StGB ein- zustufen. Diese Strafnorm setze voraus, dass dem Täter oder einem Dritten das Fortkommen erleichtert werde, worunter jede unmittelbare, legale Verbesserung der persönlichen Lage verstanden werde. Genau dies sei vorliegend der Fall (Urk. 72 S. 3 f. in SB230632). Die Verteidigung des Beschuldigten schloss sich die- ser Auffassung an (Prot. II S. 37 f.). 1.3. Der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse oder Bescheinigungen fälscht oder ver- fälscht oder eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht. Der im Vergleich zu Art. 251 Ziff. 1 StGB mildere Tatbestand der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB kann zur Anwendung gelangen, wenn der vom Täter angestrebte Vorteil nicht unrechtmässig ist, sondern sich dieser mit der Fälschung in subjektiver Hinsicht lediglich sein legales persönliches Fortkommen bzw. den Zugang zu lega- len Chancen erleichtern will. Dient die Urkunde jedoch nur mittelbar einem direkten Fortkommen und soll sie in Wirklichkeit einen weitergehenden unrechtmässigen Vorteil verschaffen, hat eine Verurteilung gestützt auf Art. 251 StGB zu erfolgen (BGE 111 IV 24 E. 1b; BGer 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 7.9.1).

- 21 -

2. Urkundenfälschungen durch B._____ 2.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1. Im Testzertifikat wird festgehalten, ob die getestete Person zum Testzeit- punkt negativ oder positiv auf Covid getestet wurde. Dies stellt eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung dar. Ein negatives Testzertifikat räumte der getesteten Per- son Rechte ein wie etwa das Besuchen von Restaurants, Veranstaltungen etc. 2.1.2. Nach Ansicht der Verteidigung wird in einem Testzertifikat lediglich beurkun- det, dass die fragliche Person getestet war (was der Fall gewesen sei). Dies sei der Kerngehalt der Urkunde. Alle anderen Informationen auf einem Zertifikat würden von der Bedeutung her in den Hintergrund treten. Eine Urkundenfälschung könne daher nur vorliegen, wenn die entsprechenden Personen klarerweise nicht getestet gewesen wären bzw. wenn von ihnen ein entsprechendes Gesundheitsrisiko aus- gegangen wäre (Urk. 43 Rz. 4 und 5). Diese Auffassung überzeugt nicht. Auf den Testzertifikaten wird vermerkt, durch wen, wann und wie getestet wird. Also z.B. Test durchgeführt am 29. Juli 2021, um 17:26 Uhr durch XY (also einen namentlich genannten Tester) mit "Rapid immunoassay". Es ist mithin ersichtlich, dass das Zertifikat nach Durchführung eines Testablaufs durch eine Drittperson bei einer of- fiziellen Teststelle ausgestellt wird (vgl. Urk. 6/9 in SB230632). Bereits daher schei- det ein irgendwo und irgendwann durchgeführter Test aus. Entgegen der Ansicht der Verteidigung wird somit auch der Testvorgang dokumentiert und ist Teil des beurkundeten Inhalts. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese wichtigen Informatio- nen von der Bedeutung her in den Hintergrund treten sollten. Es ist vielmehr gerade entscheidend, dass der Test durch eine – vom Bundesamt für Gesundheit bzw. die durchführenden zuständigen kantonalen Instanzen ermächtigte – offizielle Test- stelle und eben eine Drittperson durchgeführt wird, was im durch das Bundesamt für Gesundheit ausgestellten Zertifikat zu dokumentieren ist. Nur so ist das negative Testergebnis aussagekräftig. Mit der Vorinstanz und entgegen der Ansicht der Ver- teidigung ist ein SARS-CoV-2-Testzertifikat geeignet und dazu bestimmt, einerseits das Testergebnis sowie andererseits die korrekte Durchführung eines Tests für die jeweilige Person zu beweisen. Etwas einfacher gesagt, wird in den Zertifikaten fest- gehalten, dass ein bestimmter Test durch die Teststelle durchgeführt und das (ne-

- 22 - gative) Testergebnis durch die Teststelle überprüft wurde, was bescheinigt wird. Dies war bei den durch B._____ ausgestellten Zertifikaten nicht der Fall, dies nur schon deshalb, weil die Testergebnisse nicht überprüft wurden. Die Zertifikate wa- ren demnach wahrheitswidrig. 2.1.3. Die ausgestellten Zertifikate bescheinigten demnach, dass sich die fraglichen Personen in einer offiziellen Teststelle auf Covid testen liessen, das Testergebnis geprüft und dabei festgestellt wurde, dass sie negativ sind. Dies war bei den von B._____ ausgestellten Zertifikaten tatsächlich aber nicht der Fall. Die (echten) Zer- tifikate waren demnach wahrheitswidrig. Der Beschuldigte bzw. B._____ wussten mangels Test auch nicht, ob die fraglichen Personen tatsächlich einen negativen Covid-Test-Befund aufwiesen. Die negativen Testzertifikate bestätigten somit auch inhaltlich einen Befund, der nicht mit dem wirklichen Sachverhalt übereinstimmte. Zwar kann in der Tat nicht ausgeschlossen werden, dass die fraglichen Personen zu jenem Zeitpunkt negativ waren. Es verhielt sich aber nicht so, dass sie durch eine Fachperson bei einer offiziellen Teststelle negativ getestet wurden, was nicht dasselbe ist. 2.1.4. Ergänzend ist denn auch hervorzuheben, dass keinerlei Hinweise vorhanden sind, dass sich die Personen, für welche B._____ Zertifikate ausstellte, zuvor einem Selbsttest unterzogen hatten. Wie erwogen, haben B._____ wie auch der Beschul- digte keine Überprüfungen vorgenommen. Der Beschuldigte hat vor allem unglaub- haft eingewendet, diese hätten sich an einer Teststelle testen lassen. Bereits dies spricht dagegen, dass er oder B._____ davon ausgingen, die sie anfragenden Per- sonen hätten zuvor Selbsttests gemacht. Anzufügen ist, dass ein Selbsttest zur Ausstellung eines negativen Zertifikates nicht genügt. Dies ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck des Zertifikates, welches eben nur aufgrund eines Tests durch eine Drittperson bei einer offiziellen Teststelle eine erhöhte Glaubwürdigkeit auf- weist. Dies war im Übrigen allgemein bekannt und es wurde auch von den die Selbsttests anbietenden Apotheken darauf hingewiesen, dass für Selbsttests kein Zertifikat ausgestellt werden kann, was gerichtsnotorisch ist. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass dies dem Beschuldigten, der selber ab und zu in einem Testcenter arbeitete, bekannt war. Weiter ist an dieser Stelle ergänzend auf

- 23 - Art. 24e Abs. 3 der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 2020, Stand 1. Oktober 2021 (SR 818.101.24), hinzuweisen, wonach die Probenentnahme durch eine ge- schulte Person durchgeführt werden muss, die Probenentnahme aber ausnahms- weise auch von der zu testenden Person selber in der Einrichtung durchgeführt werden kann, sofern diese die Identität der zu testenden Person prüft und die Pro- benentnahme vor Ort überwacht; oder ausserhalb der Einrichtung, sofern diese die Identität der zu testenden Person prüft und die sichere Zuordnung der Probe zur zu testenden Person durch geeignete Vorkehrungen, namentlich durch Videoüber- wachung, sichergestellt ist. Daraus ergibt sich, dass selbst ein ausnahmsweise gül- tiger Selbsttest durch eine Drittperson überwacht werden muss, damit er zu einer Zertifikatsausstellung führen kann. Solche Konstellationen wurden vorliegend nicht geltend gemacht. In der Verordnung sind auch keine Ausnahmen für Mitarbeiter einer Teststelle vorgesehen. Jedenfalls ist offensichtlich, dass selbst ein Mitarbeiter nicht einfach irgendwo, z.B. bei sich zuhause, sich oder einem anderen einen un- beaufsichtigten Selbsttest machen kann, welcher Anspruch auf ein offizielles Test- zertifikat begründet. 2.1.5. Es ist daher festzuhalten, dass ein Testzertifikat bescheinigt, dass an der offiziellen Teststelle, welche das Zertifikat ausstellte, gemäss den darin enthaltenen Angaben ein Covid-Test durchgeführt wurde, welcher ein negatives Ergebnis er- gab. Die Staatsanwaltschaft hält daher zu Recht fest, dass durch das Testzertifikat eine objektive Garantie für die Richtigkeit des Testergebnisses bestand, worauf sich andere Personen verlassen konnten und durften. Da es sich bei den Testzer- tifikaten um echte eidgenössische Zertifikate handelt, weisen diese zudem eine er- höhte Glaubwürdigkeit auf. 2.1.6. Zusammenfassend waren die negativen Zertifikate bestimmt und geeignet, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Das negative Testzertifikat verschaffte den getesteten Personen Rechte wie etwa die Möglichkeit, sich in ei- nem Restaurant oder an Veranstaltungen (Kino, Thermalbad etc.) aufzuhalten. Es handelt sich zudem um echte eidgenössische Testzertifikate, die eine erhöhte Glaubwürdigkeit aufweisen. Sie beweisen, dass sich die fragliche Person an einer offiziellen Teststelle auf Covid-19 testen liess und einen negativen Befund aufweist.

- 24 - Entgegen der Bescheinigung haben sich diese Personen in Wirklichkeit nicht bei einer offiziellen Teststelle getestet und die Zertifikate sind insoweit wahrheitswidrig bzw. falsch. Der beurkundete und der wirkliche Sachverhalt stimmen nicht überein. B._____ hat demnach mit der Ausstellung dieser echten, aber inhaltlich wahrheits- widrigen Testzertifikate durch Falschbeurkundung mehrfach den objektiven Tatbe- stand von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt. 2.2. Subjektiver Tatbestand Der Vorsatz von B._____ wird in der vorliegenden Anklage nicht näher umschrie- ben (Urk. 15). In der Anklageschrift betreffend B._____ – die Verfahren wurden wie erwähnt gemeinsam verhandelt – wird ihr Eventualvorsatz vorgeworfen (Urk. 24 in SB230632). Sie war Mitarbeiterin einer offiziellen Teststelle. Es ist daher davon auszugehen, dass sie um die Bedeutung der Testzertifikate wusste und dass diese einen Beweis dafür darstellen, dass bei einer Person an einer offiziellen Teststelle ein Test durchgeführt wurde und der Befund negativ war. B._____ hat bei der Aus- stellung der Zertifikate zumindest in Kauf genommen, dass sich die fraglichen Per- sonen zuvor nicht durch eine Fachperson an einer offiziellen Teststelle testen lies- sen. Weiter nahm sie zumindest in Kauf, dass die wahrheitswidrigen negativen Testzertifikate verwendet und Dritte so getäuscht werden. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass es gemäss Lehre und Rechtsprechung genügt, wenn sich die Täuschungsabsicht des Täters darauf richtet, dass ein Dritter von der Urkunde täuschenden Gebrauch macht (BGE 135 IV 12 E. 2.2). Weiter ist nicht erforderlich, dass eine Person tatsächlich getäuscht wird. Die Urkundenfälschung ist bereits dann vollendet, wenn von der Urkunde noch kein Gebrauch gemacht wurde (BGE 137 IV 167 E. 2.4). Alleine das Verschaffen des Zugangs zu Einrichtungen oder Veranstaltungen durch die negativen Testzertifikate stellt noch keine tatbe- standsmässige unrechtmässige Vorteilsabsicht im Sinne von Art. 251 StGB dar. Indem B._____ den Zertifikatsinhabern mit dem negativen Testzertifikat jedoch den Gang zu einer offiziellen Teststelle und die damit verbundenen Kosten ersparte, verschaffte sie diesen einen unrechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 251 StGB. Ohne diese wahrheitswidrigen Testzertifikate hätten die Zertifikatsinhaber ansons- ten Geld und Zeit aufwenden müssen, um bei einer offiziellen Teststelle einen Test

- 25 - machen zu lassen. Abgesehen davon, dass dies Zeit gebraucht und mit Kosten verbunden gewesen wäre, kann auch nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob sie überhaupt einen negativen Befund gehabt hätten. Sie wurden damit unrechtmässig besser gestellt, hatten sie doch ohne Testdurchführung bei der Teststelle von B._____ und ohne entsprechende Bezahlung keinen Anspruch auf ein durch sie erstelltes negatives Testzertifikat. B._____ hat demnach auch eventualvorsätzlich den subjektiven Tatbestand der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt. B._____ hat demnach mehrfach den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. Hervorzuheben ist, dass bei der Anstiftung – die dem Beschuldigten zur Last gelegt wird – der Grundsatz der limitierten Akzessorietät gilt, wonach die Haupttat nur tat- bestandsmässig und rechtswidrig, nicht aber schuldhaft begangen worden sein muss.

3. Anstiftung zur Urkundenfälschung 3.1. Objektiver Tatbestand 3.1.1. Wie soeben aufgezeigt, hat B._____ mehrfach eine Urkundenfälschung be- gangen. Es liegen damit tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttaten in Form von Verbrechen vor. Der Beschuldigte hat B._____ mit seinen mehrfachen Anfra- gen an sie zu diesen Urkundenfälschungen bestimmt und damit den objektiven Tat- bestand der Anstiftung im Sinne von Art. 24 StGB in Verbindung mit Art. 251 Ziff. 1 StGB mehrfach erfüllt. Seine Anfragen waren kausal für die Taten von B._____. Das Hervorrufen des Tatentschlusses kann wie vorliegend durch Bitten erfolgen, wobei die Überwindung eines erheblichen Widerstandes nicht erforderlich ist (BGer 6B_694/2020 vom 17. Juni 2021 E. 3.1; 6B_721/2020 vom 11. Februar 2021 E. 5.1; 6B_1202/2017 vom 23. März 2018 E. 3.2; 6B_130/2016 vom 21. November 2016 E. 1.2.1). Die Anstiftung ist dann vollendet, wenn der Angestiftete die Tat be- geht oder mindestens in strafbarer Weise versucht (DONATSCH, in: Heimgart- ner/Isenring/Maurer/Riese-Kupper/Weder [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Auf- lage 2022, Art. 24 StGB N 21 ff.). Vorliegend hat B._____ die fraglichen Zertifikate ausgestellt, womit der objektive Tatbestand der Anstiftung erfüllt ist.

- 26 - 3.2. Subjektiver Tatbestand 3.2.1. Subjektiv muss der Anstifter wenigstens mit dem Eventualvorsatz handeln, bei der von ihm angegangenen Person den Entschluss einer strafbaren Handlung hervorzurufen. Ausserdem ist erforderlich, dass sich der Anstifter alle objektiven und subjektiven Merkmale der von ihm angeregten Straftat vorstellt, sowie will, dass der Angestiftete den Tatbestand auch verwirklicht (BGer 6B_1202/2017 vom

23. März 2018 E. 3.2; 6B_17/2016 vom 18. Juli 2017 E. 2.4.2). Der Anstifter muss subjektiv voraussehen bzw. zumindest in Kauf nehmen, dass sein motivierendes Verhalten den Tatentschluss beim Angestifteten hervorruft und sich insofern für die Haupttat kausal auswirkt. Der Anstifter muss somit vorsätzliches tatbestandsmäs- siges und rechtswidriges Verhalten des Täters in Kauf nehmen (FORSTER, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 24 N 5). 3.2.2. Auch wenn in der Anklageschrift jedenfalls genügend umschrieben – und von der Verteidigung auch nicht bestritten – ist, dass der Beschuldigte mit seinen An- fragen bei B._____ den Entschluss hervorrufen wollte, dass sie ihm ein Zertifikat ausstellt, äussert sich die Anklage nicht näher dazu, ob der Beschuldigte mit seinen Ersuchen bei seiner Schwester subjektiv voraussah oder lediglich zumindest in Kauf nahm, dass sein motivierendes Verhalten bei ihr jeweils einen Tatentschluss hervorrufen werde (Urk. 15). Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschuldigten diesbezüglich lediglich Eventualvorsatz vorgeworfen wird. Be- treffend die Haupttat wird ihm bzw. B._____ hinsichtlich mehrerer Tatbestands- merkmale ausdrücklich Eventualvorsatz vorgeworfen (Urk. 15). Dass der Beschul- digte zumindest in Kauf nahm, mit seinen Anfragen bei B._____ einen Tatent- schluss hervorzurufen, ist ohne Weiteres zu bejahen. Dafür spricht vorab der Um- stand, dass es sich bei ihr um seine ältere Schwester handelt, mit welcher er ein gutes Einvernehmen hat. Sodann zeigt der Text der Anfragen (z.B. "Ich bruch wider mal en Test" oder einfach nur Mitteilung von Namen und Geburtsdaten), dass er hierfür keine Überredungskünste brauchte, sondern er offensichtlich damit rech- nete, dass seine Schwester jeweils seinen Bitten folgen werde.

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4. Fazit Der Beschuldigte hat demnach durch sein Verhalten mehrfach den Tatbestand der Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB erfüllt. IV. Strafe A. Grundsätze

1. Allgemein Bezüglich der allgemeinen Strafzumessungsregeln nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 55 S. 28) verwiesen wer- den. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Grundsätze der Strafzumessung wie- derholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Vorliegend hat der Be- schuldigte mehrere, an sich selbstständige Anstiftungen zur Urkundenfälschung begangen, weshalb eine Gesamtstrafenbildung zu prüfen ist. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu er- höhen (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 3; 142 IV 265 E. 2.3 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2; 138 IV 120 E. 5.2; 136 IV 55 E. 5.8; BGer 6B_611/2010 vom 26. April 2011 E. 3.4; BGer 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.4). Die Vorinstanz hat sämtliche Anstiftungen gemeinsam gewürdigt und eine Strafe festgesetzt. Metho- disch korrekt wäre auch diesbezüglich zunächst eine Bemessung der Einzelstrafen und anschliessend eine Gesamtstrafe zu bilden.

2. Strafrahmen Der Strafrahmen der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Derselbe Strafrahmen gilt für den Anstifter (Art. 24 StGB). Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen

- 28 - versetzt das Gericht namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Ver- schuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8).

3. Wahl der Sanktionsart 3.1. Zur Strafart hat sich die Vorinstanz zutreffend geäussert (Urk. 55 S. 30 f.). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGer 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktio- nen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_355/ 2021 vom

22. März 2023 E. 3.3). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 144 IV 217 E. 3.6 mit Hinweisen; 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2;). Für Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten besteht somit eine Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen (HEIMGARTNER, in: Heimgartner/Isenring/Maurer/Riesen-Kupper/Weder [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Auflage 2022, Art. 41 StGB N 2). 3.2. Das Gesetz sieht für die vorliegend zu beurteilende mehrfache Anstiftung zur Urkundenfälschung als mögliche Sanktionsart sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe vor. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Es kann davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Strafverfahren eine ausreichende Warnwirkung zeitigt, weshalb einer Geldstrafe die präventive Effizienz nicht abge- sprochen werden kann. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, erscheint eine Geldstrafe mit Blick auf die einzelnen verübten Taten zudem schuldangemessen und zweck- mässig, womit sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs adäquat ist. Es sind keine Umstände gegeben, welche das Aussprechen einer Freiheits- strafe notwendig erscheinen lassen.

- 29 - B. Konkrete Strafzumessung

1. Tatkomponente 1.1. Anstiftung zur Urkundenfälschung vom 8. Oktober 2021 1.1.1. Der Beschuldigte hat erstmals am 8. Oktober 2021 B._____ angefragt, ein Testzertifikat für I._____ auszustellen, welches wahrheitswidrig einen negativen SARS-CoV-2-Testbefund und einen korrekten Testablauf attestierte. Aufgrund des von ihr ausgestellten Zertifikats konnte der in Wahrheit nicht getestete I._____ Ver- anstaltungen oder Lokalitäten besuchen und gefährdete so die Gesundheit Dritter. Diese Veranstaltungen und Lokalitäten hätten eigentlich nur aufgrund von Corona- Negativ-Befunden nach zugelassenen Tests durch Fachleute in speziellen Test- stellen aufgesucht werden dürfen. Die Massnahme des Erfordernisses von solchen Zertifikaten hatte das Ziel, das Corona-Virus einzudämmen und Dritte vor Anste- ckungen und so das Gesundheitssystem vor Überlastungen zu schützen. Diese Massnahmen hat der Beschuldigte mit seiner Anstiftung zum Ausstellen eines wahrheitswidrigen Zertifikates untergraben. Verschuldensmindernd wirkt sich aller- dings aus, dass die Gültigkeitsdauer des Zertifikats relativ kurz war. Sodann war die Gefährdung der Gesundheit Dritter wohl gering. Letztlich kann nicht einmal aus- geschlossen werden, dass der Zertifikatsinhaber in der Phase der Gültigkeitsdauer des Zertifikats tatsächlich negativ war oder dieser allenfalls gar keine Lokalität auf- suchte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es für den Beschuldigten sehr einfach war, seine Schwester – mit welcher er zum Tatzeitpunkt noch zusammen bei den Eltern wohnte – zur Ausstellung des wahrheitswidrigen Zertifikats zu bestimmen, es genügte eine sinngemässe kurze Nachricht. Für sie war es sodann sehr einfach, dieses auszustellen, was dem Beschuldigten bekannt war. Es bestand kaum ein Risiko entdeckt zu werden. Kontrollmassnahmen sind keine erkennbar. Die krimi- nelle Energie des Beschuldigten ist nicht als gross einzuschätzen. Im breiten Spek- trum von allen denkbaren Anstiftungen zu Urkundenfälschungen ist die objektive Tatschwere als leicht einzustufen. 1.1.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte eventualvorsätzlich handelte. Das Verhalten des Beschuldigten führte

- 30 - zwar dazu, dass sich I._____ den Gang in eine offizielle Teststelle und die damit verbundenen Kosten ersparte. Es ging ihm aber nicht darum, mit diesen Fälschun- gen persönlich Geld zu verdienen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte damals noch sehr jung war, nämlich 20-jährig, und es ihm und seinen Bekannten offen- sichtlich primär darum ging, weiter so einfach wie möglich in den Ausgang gehen zu können. Die subjektive Tatschwere vermindert das objektive Tatverschulden weiter und es erscheint insgesamt eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von rund 30 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. Wie oben bereits erwähnt, sind keine Umstände gegeben, welche das Aussprechen einer Freiheitsstrafe notwen- dig erscheinen liessen. Entsprechend ist auf eine Geldstrafe zu erkennen. 1.2. Strafe bzw. Straferhöhung für die weiteren Anstiftungen Der Beschuldigte hat bis Ende 2021 noch sechs weitere Anstiftungen zur Urkun- denfälschung begangen und am 2. Februar 2022 noch eine weitere. Für sämtliche dieser Anstiftungen gelten die eben gemachten Erwägungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere in gleicher Weise. Isoliert betrachtet wäre für jede Anstif- tung zur Zertifikatsausstellung eine Strafe im Bereich von 30 Tagessätzen ange- messen. Bei der Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist zu berücksichtigen, dass die Zertifikatsausstellungen in einem zeitlich und sachlich engen Zusammenhang stehen und durch das Handeln des Beschuldigten die gleichen Rechtsgüter betrof- fen sind. Es ging auch immer um Anfragen an B._____. Es erscheint angemessen, die Einsatzstrafe um insgesamt 100 Tagessätze auf 130 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.

2. Täterkomponente 2.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und seinem Vorleben kann vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 29 f.; vgl. auch Urk. 2 S. 6 f.; Prot. I S. 38-40; Urk. 11/1-3). Der Beschul- digte ist 2001 im Kosovo geboren. Er hat aber in der Schweiz die Primar- und Ober- stufe besucht und anschliessend eine Lehre als Detailhandelsfachmann gemacht. Der Beschuldigte arbeitete zunächst bei P._____ und später bei Q._____ im Ver- kauf. Seit September 2024 ist der Beschuldigte bei R._____ als Aushilfe im Stun-

- 31 - denlohn tätig, wo er monatlich zwischen Fr. 3'500.– und Fr. 4'000.– netto verdient. Nebeneinkünfte erzielt er keine mehr. Sein Ziel ist es, eine Weiterbildung im Mar- keting zu absolvieren. Der Beschuldigte wohnt nach wie vor bei seinen Eltern und gibt dafür monatlich zwischen Fr. 500.– und Fr. 800.– ab. Seine monatlichen Kran- kenkassenprämien betragen Fr. 380.–, die Steuern beliefen sich im Jahr 2023 auf ca. Fr. 4'500.–. Er hat weder Vermögen noch Schulden, ist ledig und hat keine Kin- der und Unterhaltsverpflichtungen (Prot. II S. 25 ff.). Sein Vorleben und seine per- sönlichen Verhältnisse wirken sich strafzumessungsneutral aus. 2.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 11/1; Urk. 56; Urk. 69), was eben- falls neutral zu werten ist. 2.3. Der Beschuldigte hat zwar in der Hauptverhandlung anerkennen lassen, um die Ausstellung der fraglichen Zertifikate ersucht zu haben. Er hat damit das Ver- fahren jedoch nur unwesentlich erleichtert. Ansonsten hat der Beschuldigte den Sachverhalt bestritten. Reue und Einsicht sind nur in geringem Umfang erkennbar. Das Teilgeständnis wirkt sich im Umfang von 10 Tagessätzen leicht strafmindernd aus. Aufgrund der Täterkomponente resultiert mithin eine Strafe von 120 Tagessät- zen.

3. Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterin oder des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt in der Re- gel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ange- sichts der genannten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist der Tagessatz auf Fr. 60.– anzusetzen.

4. Fazit Strafe In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich somit eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 120 Tagesätzen zu Fr. 60.– als den Taten und dem Täter angemessen.

- 32 -

5. Vollzug Dem Beschuldigten ist unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz (Urk. 55 S. 31 f.) der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Der Beschuldigte ist Ersttäter und es ist von einem einmaligen Ausrutscher auszugehen. Zudem dürfte ihn das vorliegende Strafverfahren genügend beeindrucken, um sich in Zu- kunft zu bewähren. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. Eine hiervon abweichende Beurteilung würde ohnehin dem Ver- schlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegenstehen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz vom Vorwurf der Anstiftung zur Urkundenfälschung betreffend den 20. Dezember 2021 für sich selbst freige- sprochen (Urk. 55 Dispositivziffer 2). Da bezüglich dieses einen Vorwurfs kein zu- sätzlicher Untersuchungsaufwand entstand, ist auf eine Kostenausscheidung zu verzichten. Die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens sind somit vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Ebenso ist hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Ver- fahrens gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO die volle Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten festzulegen. B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (BGer 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Wird der Entscheid

- 33 - im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (BGer 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1. m.w.H.).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG, § 16 GebV OG sowie § 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

3. Auch wenn die Strafe sowie die Tagessatzhöhe gegenüber dem vorinstanzli- chen Urteil leicht reduziert wurden, unterliegt der Beschuldigte im Berufungsverfah- ren weitestgehend. Es sind ihm daher die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ge- stützt auf Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO vollumfänglich aufzuerlegen.

4. Das von der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren – zzgl. Auf- wand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung, Weg und Nachbesprechung

– geltend gemachte Honorar erscheint ausgewiesen und angemessen (vgl. Urk. 70). Der amtliche Verteidiger ist somit für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit gerundet Fr. 4'400.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Wiederum ist diesbezüglich die volle Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten festzulegen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 21. September 2023 hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (Frei- spruch), 5 (Herausgabe Computer), 6 (Entschädigung amtliche Verteidi- gung) sowie 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 34 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Anstiftung zur Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 60.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'400.– amtliche Verteidigung.

5. Die Kosten der Untersuchung und der Gerichtsverfahren beider Instanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschul- digten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das gesamte Verfahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland 

- 35 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. November 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Castrovilli MLaw Gitz