Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Uster erging am 10. No- vember 2022 (Urk. 101). Das Berufungsverfahren richtet sich somit nach den bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Bestimmungen der Strafprozessordnung (Art. 453 Abs. 1 StPO). Die auf den 1. Januar 2024 in Kraft getretene StPO-Revi- sion hat hingegen keine Auswirkungen auf den vorliegenden Entscheid.
E. 1.1 Die vorstehend ermittelte Einsatzstrafe für die Haupttat ist nunmehr um die Strafe für die übrigen Delikte, zunächst für die Nötigung in Anklageziffer 1, an- gemessen zu erhöhen. Dabei ist zu beachten, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin 1 mitten in der Nacht aus dem Schlaf riss und über einen Salontisch hin- wegzerrte, nur weil er wollte, dass sie mit ihm nach Hause kommt. Auch in die- sem Zusammenhang ist sein Vorgehen als brutal und rücksichtlos zu bezeichnen. In subjektiver Hinsicht erhellt aufgrund des Tatvorgehens nicht nur, dass er gezielt vorging, indem er die Liegenschaft, in der die Privatklägerin 1 damals nächtigte, regelrecht durchsuchte, sondern auch, dass er ihr aus rein egoistischen Motiven seinen Willen aufzwingen wollte.
E. 1.2 Hinsichtlich der direktvorsätzlich begangenen Nötigung liegt ein keines- falls mehr leichtes Tatverschulden vor. Unter Beachtung des generellen Abzugs von 75 % für die in schwerem Grad verminderte Schuldfähigkeit käme bei isolier- ter Betrachtung die Sanktion für den besagten Übergriff demnach innerhalb des anwendbaren Strafrahmens, der von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe reicht, auf 1 ½ Monate Freiheitsstrafe zu stehen (d.h. ohne Verminderung der Schuldfähigkeit hätte die Strafe im Bereich von 6 Monaten gelegen).
E. 1.3 Bei der Asperation nach Art. 49 StGB ist im Weiteren auf der einen Seite dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Nötigung ein anderes Rechtsgut und
- 39 - ein anderes Opfer betrifft als die vorstehend abgehandelte versuchte schwere Körperverletzung in Anklageziffer 8. Andererseits richten sich alle übrigen Delikte, die der Beschuldigte verübt hat, gegen die Privatklägerin 1, mit der er im Tatzeit- raum eine sehr konfliktbehaftete Beziehung geführt hat. Infolgedessen ist eine merkliche Asperation vorzunehmen. Nach dem Gesagten ist die Einsatzstrafe für das Hauptdelikt aufgrund der Nötigung in Anklageziffer 1 um 1 Monat auf 11 Mo- nate zu erhöhen.
2. Einfache Körperverletzung (Anklageziffer 2)
E. 2 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt. Aus den Appellationsbegehren des Be- schuldigten ergibt sich, dass das Urteil des Strafgerichtes Uster vom 10. Novem- ber 2022 einzig hinsichtlich der Einstellung eines Anklagevorwurfs infolge Verjäh- rung (Dispositivziffer 2), der Anordnung einer stationären Massnahme (Dispositiv- ziffer 7) sowie der Festsetzung der Verfahrenskosten durch die Vorinstanz (Dispo- sitivziffern 13 und 14) unangefochten geblieben ist (Urk. 102; Urk. 137). Im restli- chen Umfang steht der erstinstanzliche Entscheid im Rahmen des Berufungsver- fahrens hingegen gesamthaft zur Disposition. Nachdem einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben und aufrechterhalten hat, kann das erstinstanzliche Ur- teil zudem nicht zu dessen Ungunsten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).
E. 2.1 Für das Berufungsverfahren ist die Entscheidgebühr auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
E. 2.2 Zweifellos hat sich der Beschuldigte mehrerer Straftaten, darunter auch schwerwiegender Gewaltdelikte, zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig ge- macht. Ferner weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren noch keine Krankheitseinsicht zeigte, sondern die Privatklägerin 1 dafür verantwortlich machte, dass es zu seiner Delinquenz ge- kommen war (Urk. 101 S. 91). Angesichts dessen, dass die Schwierigkeiten des Beschuldigten in der Führung der Paarbeziehung mit der Privatklägerin 1 als we- sentliche Ursache der Tatbegehung eingestuft werden müssen, und nachdem sich der Beschuldigte noch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. November 2022 ambivalent gezeigt hat, was künftige Treffen mit der Pri- vatklägerin 1 anbelangt (vgl. Prot. I S. 19, wonach er mit ihr durchaus "einen Kaf- fee trinken gehen würde, wenn sie das möchte"), erweist sich die Anordnung ei- nes Kontakt- und Rayonverbots nach wie vor als grundsätzlich geeignet, erforder- lich und zumutbar, um ihn vor der Begehung weiterer Delikte gegenüber der Pri- vatklägerin 1 abzuhalten, zumal es sich um keinen massiven Eingriff in seine Le- bensgestaltung handelt.
E. 2.2.1 Im Berufungsprozess werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Erhebt einzig die beschuldigte Person Berufung und obsiegt sie teilweise, gehen die dar- auf entfallenden Kosten anteilsmässig zulasten der Staatskasse (vgl. JOSITSCH/ SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 428 N 3).
E. 2.2.2 Mit seiner Berufung obsiegt der Beschuldigte insofern, als hinsichtlich zweier Anklagevorwürfe (Anklageziffer 1 bzw. Anklageziffer 7) ein (teilweiser) Freispruch zu ergehen hat und hinsichtlich zweier weiterer Anklagevorwürfe (An- klageziffer 2 bzw. Anklageziffer 3) eine gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil mildere rechtliche Qualifikation zu erfolgen hat. Bezüglich aller anderen Anträge, insbesondere auch des verlangten vollumfänglichen Freispruchs infolge vollstän- dig aufgehobener Schuldfähigkeit, dringt er mit seiner Appellation hingegen nicht durch. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der Berufungsbegehren sind die Kosten des Appellationsprozesses damit, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung, zu 5/6 dem Beschul- digten aufzuerlegen und im verbleibenden Umfang von 1/6 auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.3 Auf der anderen Seite ist hinsichtlich der Dauer der zu verhängenden Massnahmen zu berücksichtigen, dass die letzte Anlasstat vom 30. August 2019 nunmehr knapp 5 ½ Jahre zurückliegt. Wie der jüngste Verlaufsbericht der Psych- iatrischen Klinik Rheinau zeigt, ist es dem Beschuldigten zudem im Verlauf des laufenden vorzeitigen Massnahmenvollzugs gelungen, seine Haltung zu den ein- geklagten Straftaten grundlegend zu verändern, indem er seine bisherigen Exter- nalisierungs- und Bagatellisierungstendenzen aufgegeben zu haben scheint (vgl. Urk. 129 S. 4; Urk. 103 S. 17). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte mit Entscheid vom 10. Mai 2024 zwischenzeitlich auf die offene Massnahmestation mit externer Arbeitsmöglichkeit verlegt wurde und er dabei in den Genuss zusätzlicher unbe- gleiteter Ausgangsstufen kam (vgl. Urk. 118; Urk. 129 S. 6 f.). Dabei ist nicht be-
- 48 - kannt, dass er in dieser Zeit jemals versucht hätte, mit der Privatklägerin 1 in Kon- takt zu kommen oder sich ihrem Wohnort zu nähern. Insbesondere lässt sich an- hand des von Seiten der Privatklägervertretung vorgebrachten Freundschaftsvor- schlags des Beschuldigten auf Facebook (Urk. 139 S. 15; Prot. II S. 13) – bei dem es sich notabene nicht um eine (aktive) Freundschaftsanfrage handelt – kein ef- fektiver Kontaktierungsversuch zur Privatklägerin 1 erstellen. So beruht ein sol- cher Vorschlag auf einem systemimmanenten Algorithmus, welcher u.a. die An- zahl gemeinsamer Bekannter sowie den Standort der Nutzer und dergleichen be- rücksichtigt. Insofern rechtfertigt es sich, das Kontakt- und Rayonverbot nunmehr auf 3 Jahre zu befristen. VII. Zivilbegehren
1. Im Zivilpunkt hat die Vorinstanz die Feststellung getroffen, dass der Be- schuldigte gegenüber den Privatklägern 1 und 2 für den aus den eingeklagten Er- eignissen eintretenden Schaden dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig zu erklären ist. Zudem hat sie der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 8'000.– nebst Zins seit dem 22. August 2017 und dem Privatkläger 2 eine solche von Fr. 500.– nebst Zins seit dem 18. Juli 2019 zugesprochen. Soweit ein Mehrbetrag gefordert wurde, wurden die Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 101 S. 92 ff.). Während die Privatkläger diese Regelung unangefochten ge- lassen haben, stellt sich der Beschuldigte wie in erster Instanz auf den Stand- punkt, dass sämtliche Zivilforderungen abzuweisen seien, soweit darauf eingetre- ten werden könne, bzw. eventualiter dass diese vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen seien (Urk. 102 S. 2; Urk. 137 S. 9).
2. Die Vorinstanz hat sich umfassend und zutreffend mit den rechtlichen Grundlagen der von Privatklägerseite adhäsionsweise anhängig gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche auseinandergesetzt. Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann auf diese Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 101 S. 92, S. 94 f.).
- 49 -
3. Der Beschuldigte bestreitet seine Schadenersatzpflicht einzig unter Hin- weis auf die angeblich fehlende Widerrechtlichkeit seines Verhaltens und das feh- lende Verschulden (Urk. 49 S. 11; Urk. 137 S. 9). Dem kann nicht gefolgt werden. Als Folge der Schuldsprüche, die zu ergehen haben, erweist sich die Berechti- gung der Privatklägerin 1 und des Privatklägers 2, von ihm Schadenersatz zu ver- langen, gestützt auf Art. 41 OR vielmehr als ausgewiesen. Die von der Vorinstanz getroffene Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Beschuldig- ten gegenüber den Privatklägern ist demnach nicht zu beanstanden.
E. 2.3.1 Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess Fr. 12'427.15 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend (Urk. 138). Das geforderte Honorar steht nach entsprechender Anpassung der
- 52 - provisorisch eingesetzten Dauer für die heutige Berufungsverhandlung im Ein- klang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grund- sätzlich als angemessen. Mithin ist der amtliche Verteidiger mit einem Betrag von Fr. 12'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 2.3.2 Sodann beansprucht die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläge- rin 1 für den Berufungsprozess eine Entschädigung von Fr. 4'317.85 (inkl. Bar- auslagen und MWST) (Urk. 140). Auch in ihrem Fall bewegt sich das geltend ge- machte Honorar innerhalb der Bandbreite des anwendbaren Gebührentarifs und ist ausgewiesen. Demgemäss ist die unentgeltliche Privatklägervertreterin – nach Ergänzung um die noch nicht verrechnete Berufungsverhandlung sowie das Stu- dium inkl. Nachbesprechung des Urteils mit der Privatklägerin 1 – mit einem Be- trag von Fr. 5'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 2.3.3 Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 2 hat im Berufungs- prozess keine Entschädigungsforderung gestellt. Damit erübrigen sich weitere Er- örterungen dazu.
E. 2.3.4 Analog zur Verteilung der übrigen Berufungskosten ist beim Beschuldig- ten hinsichtlich der zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 gestützt auf Art. 135 Abs. 4 aStPO (in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung) ein Nachforde- rungsvorbehalt im Umfang von 5/6 anzubringen. Im Restbetrag sind die im Appel- lationsverfahren anfallenden Honorarkosten des Offizialverteidigers sowie der un- entgeltlichen Privatklägervertreterin definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 3 Die Vorinstanz hat die Ausführungen im relevanten zweiten Gutachten hinsichtlich der Schuldfähigkeit ausführlich wiedergegeben (Urk. 101 S. 62 ff.). Gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO kann grundsätzlich darauf verwiesen werden. Im Sinne einer Rekapitulation ist hier nochmals festzuhalten, dass es sich bei der diagnostizierten bipolaren Störung des Beschuldigten gemäss der Sachverständi- gen um eine schwere psychische Störung handelt, die das Erleben der betroffe- nen Person tiefgreifend verändert und deren Verhaltensspektrum beeinflusst (vgl. Urk. 58 S. 95). Bedeutsam sei zudem – so die Sachverständige weiter –, dass mit Blick auf den anklagerelevanten Zeitraum ausreichend Hinweise für einen wieder- holten und längerdauernden Gebrauch von Alkohol, Kokain und Ritalin durch den Beschuldigten vorlägen (Urk. 58 S. 94). Zwar fänden sich bei ihm keine kognitiven
- 13 - Defizite oder realitätsfremde Wahrnehmungen, welche die Einsichtsfähigkeit auf- heben (Urk. 58 S. 96). Es bestünden indessen zahlreiche Hinweise für eine krank- heitsbedingte Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens. So sei der Antrieb des Beschuldigten während des anklagerelevanten Zeitraums wiederholt als gestei- gert beschrieben worden und es seien auch formale Denkstörungen sowie wie- derkehrende Selbstschädigungsabsichten genannt worden, was auf schwerwie- gende Symptome der zugrunde liegenden bipolaren Störung schliessen lasse (Urk. 58 S. 99). Sodann sei zu berücksichtigen, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Delinquenz im Bereich der häuslichen Gewalt zum Nachteil seiner damaligen Lebenspartnerin (gemeint ist die Privatklägerin 1) liege. Im Rahmen solcher Intimpartnerbeziehungen wirke sich die verstärkte emotionale Verstri- ckung ungünstig aus, da dies die Streitbereitschaft und auch die Gefahr "impuls- hafter Situativhandlungen" erhöhe, wobei die Beziehung im Falle des Beschuldig- ten durch den gemeinsamen Konsum diverser Substanzen belastet gewesen sei und sehr konflikthaft verlaufen sei (Urk. 58 S. 96 f.). Daraus ergebe sich für den Beschuldigten nicht nur eine reduzierte Kritikfähigkeit und eine erhöhte Streitbar- keit bzw. Reizbarkeit, sondern auch eine herabgesetzte Impulskontrolle. Komme wie bei ihm noch ein Mischkonsum verschiedener Substanzen hinzu, werde die ohnehin schon herabgesetzte Impulskontrolle zudem dadurch ebenfalls nochmals stark reduziert (Urk. 58 S. 99). Je nach Grad der Intoxikation und Ausmass allfälli- ger vorangegangener Provokationen sowie in Relation zum Vorhandensein akuter manischer Symptome führe das Spektrum an Defiziten zu einer derart erhebli- chen Einschränkung der Handlungssteuerung, dass von einer massiven Beein- trächtigung der Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden müsse, die an eine Aufhebung derselben heranreiche (Urk. 58 S. 100).
E. 3.1 Im Weiteren hat der Beschuldigte bereits vor Vorinstanz gefordert, dass ihm vom Staat eine Genugtuung in Höhe von mindestens Fr. 10'000.– entrichtet werde. Diesen Antrag hat er damit begründet, dass ihm trotz medizinischer Indi- kation der vorzeitige Massnahmeantritt bis im Juni 2021 ohne sachlichen Grund verweigert worden sei. Spätestens ab September 2020 lasse sich die Fortsetzung der Haft jedenfalls nicht mehr rechtfertigen, sondern stelle eine schwere Verlet- zung seiner Persönlichkeit dar (Urk. 89 S. 10 f.). Das entsprechende Begehren hat er auch im Berufungsverfahren erneuert (Urk. 102 S. 3; Urk. 137 S. 3, 9 f.).
- 53 -
E. 3.2 Gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO begründet die Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen einen Genugtuungsanspruch, wenn deren Anwendung ge- genüber der beschuldigten Person rechtswidrig ist. Als rechtswidrig gilt eine Un- tersuchungshandlung, wenn sie auf der Verletzung von Rechtsnormen beruht, d.h. wenn im Zeitpunkt ihrer Vornahme die materiellen oder formellen Vorausset- zungen nicht erfüllt waren (vgl. BSK StPO II-WEHRENBERGER/FRANK, Art. 431 N 5 m.w.H.). Im Falle einer Haftanordnung ist Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO nur dann zu bejahen, wenn sie von allem Anfang an ungesetzlich war. Die blosse Tatsache, dass sie sich im Nachhinein als unberechtigt erweist, etwa weil das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt wird oder ein Freispruch ergeht, lässt sie nicht als rechtswidrig, sondern als ungerechtfertigt erscheinen und muss über Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO abgegolten werden. Soweit der durch die Haft erstandene Freiheitsentzug die tatsächlich ausgefällte Sanktion übersteigt, hat das Gericht schliesslich neben der Anrechnung an die Strafe ge- stützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO auch eine Entschädigung für die Überhaft festzule- gen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.2 f. m.w.H.).
E. 3.3 Wie aus den Verfahrensakten hervorgeht, wurde die Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. deren Fortsetzung beim Beschuldigten stets prozesskonform bewilligt und beruhte bis zum Schluss auf gesetzlichen Haftgründen (namentlich Kollusions- und Widerholungsgefahr). Auch die Frage der Bewilligung des vorzei- tigen Massnahmeantritts wurde im Strafverfahren früh thematisiert, ein entspre- chendes Ersuchen des Beschuldigten indessen mit obergerichtlichem Beschwer- deentscheid vom 11. Mai 2020 rechtskräftig abgelehnt (Urk. D1/11/43). Demzu- folge kann keine Rede davon sein, dass die Inhaftierung des Beschuldigten zu ir- gendeinem Zeitpunkt rechtswidrig gewesen wäre. Indem als Anlass für die Unter- suchungs- und Sicherheitshaft stets diejenigen Delikte herangezogen wurden, für die der Beschuldigte nunmehr schuldig zu sprechen ist, erweist sich die Anord- nung der Zwangsmassnahme bzw. deren Fortsetzung zudem auch aus nachträg- licher Sicht keineswegs als ungerechtfertigt. Schliesslich ist die Haftdauer im vol- len Umfang an die heute auszufällende Sanktion anzurechnen (s. dazu vorn Erw. V. F. 2.), weshalb auch keine Überhaft vorliegt. Folglich besteht keine
- 54 - Grundlage für eine Genugtuung aufgrund des erstandenen Freiheitsentzugs und ist dem Begehren des Beschuldigten nicht stattzugeben. Es wird beschlossen:
E. 4 Die Verteidigung kritisiert am erstinstanzlichen Urteil insbesondere, dass darin ausgeführt wird, im Gutachten vom 19. April 2022 fänden sich keine Erwä- gungen, wonach beim Beschuldigten eine Schuldunfähigkeit bestehe, obschon die Sachverständige sowohl im Rahmen ihrer forensisch-psychiatrischen Beurtei- lung wie auch bei der konkreten Fragestellung ausdrücklich festgehalten habe, dass die Einschränkung der Steuerungsfähigkeit im Zeitpunkt der eingeklagten Handlungen derart massiv gewesen sei, dass sie an eine Aufhebung derselben
- 14 - heranreiche. Im Gegensatz zur Schuldfähigkeit stelle die Beurteilung der Steue- rungsfähigkeit eine Tatfrage dar, bezüglich derer sich das Gericht nicht über die gutachterliche Einschätzung hinwegsetzen könne. Angesichts dessen, dass die Sachverständige in tatsächlicher Hinsicht eine graduelle Bandbreite festlege, die von einer massiven Beeinträchtigung bis zur vollständigen Aufhebung der Steue- rungsfähigkeit gehe, müsse daher in Nachachtung des "in dubio pro reo"-Grund- satzes von der für den Beschuldigten günstigsten Variante ausgegangen werden. Entsprechend folge daraus zwingend, dass dessen Steuerungsfähigkeit vollum- fänglich aufgehoben gewesen sei. Gleiches gelte, wenn bei Vorliegen mehrerer Faktoren als fraglich erscheine, ob und in welcher Form diese zur Einschränkung der Steuerungsfähigkeit beitrügen, oder wenn sich in zeitlicher Hinsicht nicht ex- akt feststellen lasse, wann welche Beeinträchtigung derselben bestanden habe. So lasse die Vorinstanz unerwähnt, dass die Sachverständige bei ihrer Erläute- rung der Steuerungsfähigkeit neben der psychiatrischen Akutsymptomatik in Form der bipolaren Störung auch auf die Mischintoxikation durch gleichzeitigen Konsum verschiedener Substanzen, namentlich das dem Beschuldigten fälschlicherweise ärztlich verschriebene Ritalin, hinweise, was sich insgesamt sehr negativ auf des- sen Impulskontrolle ausgewirkt habe. Zudem treffe es nicht zu, wenn es im ange- fochtenen Entscheid heisse, die Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit sei ge- mäss den gutachterlichen Erkenntnissen nicht durchgehend, sondern lediglich phasenweise vorhanden gewesen, denn im Gutachten stehe vielmehr, dass das Mischbild manischer und depressiver Symptome eben gerade keine sichere Sym- ptomzuordnung im Sinne eines phasenhaften Ablaufs zulasse. Auch diesbezüg- lich müsse daher in Anwendung der "in dubio pro reo"-Regel von der für den Be- schuldigten jeweils günstigsten Variante ausgegangen werden. Dem Ergebnis der Begutachtung folgend müsse deshalb der Schluss gezogen werden, dass der Be- schuldigte während der anklagerelevanten Deliktszeitspanne infolge vollständig aufgehobener Steuerungsfähigkeit nicht schuldfähig gewesen sei (zum Ganzen: Urk. 102 S. 3 ff.; Urk. 137 S. 5 ff.). 5.1.1. Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschul- digte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran be- stehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der eingeklagten Tat erfüllt sind.
- 15 - Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Un- schuldsvermutung ("in dubio pro reo"), wie er in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankert ist. Nach diesem Grundsatz hat ein Freispruch mangels Schuld- fähigkeit zu ergehen, wenn an der Schuldfähigkeit beweismässig nicht behebbare Zweifel bestehen und sich daher nicht (mehr) feststellen lässt, ob der Täter zur Tatzeit vermindert schuldfähig oder ganz schuldunfähig war. Geht es hingegen nicht um eine Beweis-, sondern um eine Rechtsfrage, nämlich den normativen Beurteilungsspielraum des Gerichts und die rechtlichen Anforderungen an die An- nahme von Schuldunfähigkeit, greift das "in dubio pro reo"-Prinzip als Beweiswür- digungsregel nicht (Urteile des Bundesgerichtes 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.9 m.w.H.). 5.1.2. Zwischen voller Schuldfähigkeit und völliger Schuldunfähigkeit sind konti- nuierliche Abstufungen denkbar. So kann im Allgemeinen nur die Einsichtsfähig- keit positiv festgestellt werden, wohingegen sich die Steuerungsfähigkeit mit wis- senschaftlichen (empirischen) Mitteln nicht messen lässt. Bei der Beurteilung der Steuerungsfähigkeit handelt es sich daher anerkanntermassen um eine im We- sentlichen normative Zuschreibung, welche nicht auf einem individuellen "Anders- Handeln-Können" beruht, sondern sich an der Leitlinie einer "massgeschneider- ten" Durchschnittsperson in der gleichen Situation wie der Täter orientiert, welcher nach der Erfahrung gewisse Handlungsspielräume zur Verfügung gestanden hät- ten. Wo die aus medizinischer Sicht fliessende Grenze zwischen voller und ver- minderter Steuerungsfähigkeit bzw. zwischen verminderter und fehlender Steue- rungsfähigkeit gezogen werden muss, beinhaltet folglich auch eine juristisch-nor- mative Würdigung. Entsprechend ist ein Ausschluss der Steuerungsfähigkeit nur in schweren Fällen sicher möglich (vgl. dazu ausführlich Urteil des Bundesgerich- tes 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.6.2 mit zahlreichen Hinweisen auf die juristische und die forensisch-psychiatrische Literatur). 5.2.1. Wie im Gutachten betont wird, könne das Ausmass der beim Beschuldig- ten tatsächlich vorhandenen Symptome der bipolaren Störung, insbesondere die manische Symptomatik "nur geschätzt" werden. Ebenso würden "detaillierte Be- funde" zur tatzeitrelevanten Mischintoxikation fehlen. Zugleich seien auch situa-
- 16 - tive Faktoren wie etwa eine "mögliche" zusätzliche Provokation des Beschuldigten zu berücksichtigen, wobei die Gutachterin selbst an dieser Stelle sogleich relati- viert, dass sich der Beschuldigte infolge seiner reizbaren Verfassung "übermäs- sig" provoziert fühle (Urk. 58 S. 107). Angesichts der zuweilen kargen Aktenlage vermögen diese gutachterlich angesprochenen Unsicherheiten nicht zu erstau- nen. Es ist indessen nicht zu erwarten, dass sich die genannten Unklarheiten im Rahmen einer mündlichen Befragung der Sachverständigen ausräumen lassen. Folgerichtig ist der entsprechende Beweisantrag der Verteidigung (vgl. Urk. 102 S. 4; Urk. 137 S. 4; Prot. II S. 9) definitiv abzuweisen. 5.2.2. Beizupflichten ist der Gutachterin darin, dass die Paarbeziehung des Be- schuldigten und der Privatklägerin 1 offenkundig beidseitig vom Konsum diverser Substanzen geprägt war. Allerdings liegt es auf der Hand, dass diesbezüglich nicht auf die meist sehr vagen Eigenangaben des Beschuldigten (z.B. sehr viel Al- kohol und Ritalin [Urk. D1/05/04 F20] oder ein wenig Whisky, 3 bis 4 Bier und Ritalin [Urk. D1/05/03 F74 f.]) abgestellt werden kann. Soweit aus den Akten er- sichtlich, bewegte sich sein Alkoholisierungsgrad vielmehr zwischen 0.20 mg/ℓ und 0.32 mg/ℓ (Urk. D5/1/1 S. 1; Urk. D1/01/01 S. 2; Urk. 2/1/1 S. 1), einmal be- trug er 0.52 mg/ℓ (Urk. D4/1/1 S. 1). Insofern als die Gutachterin selber das Mass der Einschränkung der Steuerungsfähigkeit (auch) vom Grad der Intoxikation des Beschuldigten abhängig macht, ist demnach zu konstatieren, dass sich nirgends objektive Anhaltspunkte für das Bestehen einer schweren (Blutalkoholkonzentra- tion von über 3 ‰) oder auch nur einer erheblichen (Blutalkoholkonzentration von über 2 ‰) Alkoholisierung beim Beschuldigten finden lassen. Auch der Konsum von Betäubungsmitteln konnte nie festgestellt werden (vgl. den Laborbefund der Clienia Klinik vom 2. September 2019, der wohl einen positiven Befund für Benzo- diazepine, jedoch einen negativen Befund für Kokain aufwies [Urk. D1/09/04]). Bereits dies ist ein klares Anzeichen dafür, dass die von der Sachverständigen angegebene Bandbreite ("mindestens schwergradig verminderte bis aufgehobene Schuldfähigkeit") nicht zwingend voll ausgeschöpft werden darf. 5.2.3. Dasselbe gilt im Übrigen auch für die weiteren von der Gutachterin ins Feld geführten Beziehungsstreitigkeiten zwischen dem Beschuldigten und der Pri-
- 17 - vatklägerin 1. Denn bei den sachverhaltsmässigen Umständen, die zu den einge- klagten Vorgängen geführt haben, handelt es sich um Elemente, die nicht nur für die Beurteilung der Schuldfähigkeit und damit die Erfüllung des Gutachtensauf- trags von Belang sind, sondern die auch für den Ablauf der einzelnen anklagege- genständlichen Geschehnisse zentral sind. Gemäss Art. 6 StPO obliegt die Er- mittlung des tatbestandsrelevanten Hergangs jedoch den Strafbehörden und ist von den einfachen Sachverhaltsfeststellungen, zu denen nach Art. 185 Abs. 4 StPO auch Sachverständige selber berechtigt sind, klar zu trennen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.9.1). Bereits die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Schilderungen des Be- schuldigten teils ausweichend und teils das eigene Verhalten beschönigend resp. verharmlosend ausgefallen sind (vgl. Urk. 101 S. 19 ff.). Neben den nachstehen- den Ausführungen zur Sachverhaltserstellung (s. dazu hinten Erw. IV.) ist dafür beispielsweise sinnbildlich, dass der Beschuldigte angibt, zum Streit mit der Pri- vatklägerin 1 sei es gekommen, wenn Alkohol im Spiel gewesen sei und sie ihm dann aus dem Nichts Untreue vorgeworfen habe, worauf er mit ihr versucht habe zu sprechen, sie aber immer weitergemacht habe, bis es ihn "verjagt" habe (Urk. D1/05/03 F78), wohingegen unabhängig voneinander gemachte Aussagen von Drittpersonen vorliegen, gemäss denen die Konflikte mit der Privatklägerin 1 vom Beschuldigten entfacht wurden, etwa weil es ihm nicht passte, dass sie mit ihrer Freundin K._____ ausgehen wollte (vgl. Urk. D1/07/10 F19 ff.). Nachdem Provokationen des Beschuldigten durch die Privatklägerin 1 aktenmässig über- haupt nicht dokumentiert sind, die Sachverständige in ihrem Gutachten das Aus- mass der Einschränkung der Handlungssteuerung auf Seiten des Beschuldigten indessen ausdrücklich in Relation zum Vorhandensein ebensolcher gesetzt hat, drängt sich auch in diesem Punkt also keineswegs der Schluss auf, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt geradezu in einem sol- chen Umfang beeinträchtigt gewesen wäre, der an eine Aufhebung derselben her- anreichen würde. 5.2.4. Als wesentlicher Aspekt kommt schliesslich hinzu, dass dem Beschuldig- ten, wie im Rahmen der nachfolgend vorzunehmenden Würdigung der einzelnen Anklagepunkte zu zeigen sein wird, durchaus gravierende Straftaten zur Last zu
- 18 - legen sind, die sich wiederholt gegen die körperliche Integrität seiner damaligen Partnerin, zum Teil aber auch gegen andere Personen richteten (s. dazu hinten Erw. IV.). Anders als die psychiatrische Gutachterperson darf das Gericht bei der Beurteilung des Vorhandenseins resp. des Ausmasses der Verminderung der Schuldfähigkeit jedoch auch die Art der Straftaten mitberücksichtigen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.1; 6B_1092/2009 vom 22. Juni 2010 E. 3.1). Entsprechend rechtfertigt es sich, die Schwelle für die Annahme von Schuldunfähigkeit hoch anzusetzen, und es erscheint vor diesem Hintergrund eine strenge Beurteilung innerhalb der gutachterlich vorgegebenen Bandbreite (die selber lediglich eine grobe Wertung widerspiegelt, nachdem die Steuerungsfähigkeit oder deren Restanz wie dargelegt empirisch gar nicht mess- bar ist) als sachgerecht. Unter Heranziehung der vorgenannten Wertungsfaktoren erscheint es demnach als angezeigt, das Mass der Schuldunfähigkeit durch das Gericht im unteren Bereich der im Gutachten festgelegten Bandbreite einzustufen, weswegen im Rahmen der vorliegend gebotenen juristisch-normativen Bewertung von einer schweren Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen ist und nicht von einem vollständigen Ausschluss derselben. 5.3. Entgegen der Auffassung der Verteidigung geht es nach dem Gesagten also nicht um eine reine Beweisfrage, sondern um den normativen Beurteilungs- spielraum des Gerichts und die rechtlichen Anforderungen an die Annahme von Schuldunfähigkeit. Insoweit handelt es sich somit um eine Rechtsfrage, auf die der "in dubio pro reo"-Grundsatz von vornherein nicht zur Anwendung gelangt. Die Berufung auf diese Beweisregel erfolgt deshalb zu Unrecht. Demgemäss ist im Ergebnis der Vorinstanz zu folgen und nicht auf einen Schuldausschlussgrund infolge fehlender Schuldfähigkeit zu erkennen. IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung, welche bei der Sachver- haltsermittlung im Strafprozess zur Anwendung gelangen, im angefochtenen Ent-
- 19 - scheid zutreffend dargelegt (Urk. 101 S. 12 ff.). Um Wiederholungen zu vermei- den, kann an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich darauf verwiesen werden. B. Anklageziffer 1: einfache Körperverletzung sowie Nötigung
1. Mit Bezug auf Anklageziffer 1 weist die Vorinstanz einleitend korrekt dar- auf hin, dass der Beschuldigte sachverhaltsmässig einzig in Abrede stellt, die Pri- vatklägerin 1 anlässlich des Vorfalls in der Nacht vom 21. auf den 22. August 2017 gewaltsam aus der Unterkunft von I._____ gezerrt zu haben. Zudem bestrei- tet er, die Privatklägerin 1 damals getreten zu haben (Urk. 101 S. 9). Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung legt die Vorinstanz indessen schlüssig dar, dass gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 1 und die damit übereinstimmende Sachdar- stellung von I._____ erstellt ist, wie der Beschuldigte plötzlich in dessen Zimmer eingedrungen ist, in dem sich die Privatklägerin 1 im Anschluss an einen Bezie- hungsstreit mit dem Beschuldigten schlafen gelegt hatte, und die Privatklägerin 1 anschliessend gegen ihren Willen über einen Salontisch hinweggezogen hat, da- mit sie mit ihm nach Hause zurückkehrt. Ebenso ist einhergehend mit der Vorin- stanz als erwiesen zu erachten, dass die Privatklägerin 1 angesichts der ausge- übten Gewalt keine andere Möglichkeit sah, als sich letztlich dem Willen des Be- schuldigten zu beugen, da sie sich dachte, dass nur so Schlimmeres verhindert werden könne (Urk. 101 S. 32 in Verbindung mit Urk. 101 S. 23 f., S. 26 f., S. 29). Den gegenteiligen Beteuerungen des Beschuldigten, gemäss denen er die Privat- klägerin 1 geweckt und zu ihr gesagt habe: "Schatz, wir gehen nach Hause", wor- auf sie freiwillig mit ihm mitgegangen sei (Prot. I S. 25), ist demgegenüber kein Glauben zu schenken, zumal die offensichtlich das eigene Verhalten beschöni- gende Sachverhaltsversion des Beschuldigten absolut lebensfremd erscheint, wenn man bedenkt, dass er bei der Suche nach der Privatklägerin 1 in der betref- fenden Liegenschaft nicht davor zurückgeschreckt ist, aus seiner Aggressivität heraus die Zimmertür einer anderen Hausbewohnerin einzutreten (Urk. D4/1/1 S. 3 f.; vgl. sodann die Aufnahme der beschädigten Tür: Urk. D4/1/4 S. 4). In Nachachtung der zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil, auf die in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO wiederum zu verweisen ist, ist dieses Ver-
- 20 - halten des Beschuldigten als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu werten (Urk. 101 S. 40 ff.).
2. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz hingegen mit Blick auf die Wür- digung des eingeklagten Fusstritts des Beschuldigten gegen die rechte Seite des Oberkörpers der Privatklägerin 1 als einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 6 aStGB (in der zum Zeitpunkt des anklagegegen- ständlichen Vorgangs geltenden Fassung). Dass die Privatklägerin 1 – wie in der Anklage umschrieben – beim Vorfall vom 21./22. August 2017 einen Rippenbruch erlitten haben soll, ergibt sich einzig aufgrund ihrer Aussagen in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 1. November 2019 (Urk. D1/06/02 F133) und an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. November 2022 (Prot. I S. 50). Demgegenüber konnten die übrigen Bewohner der Liegenschaft keine sachdienlichen Aussagen darüber machen, was sich ausserhalb des Zimmers von I._____ zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 abgespielt hat (I._____: Urk. D1/07/20 F20; J._____: Urk. D1/07/19 F21). Zudem fehlt es an ei- nem objektiven medizinischen Befund, der die privatklägerischen Angaben zu ih- rer Verletzung stützen würde. Stattdessen ist einzig eine Unfallmeldung des Ar- beitgebers aktenkundig, wonach die Privatklägerin 1 wegen eines Rippenbruchs am linksseitigen Brustkorb vorübergehend krankgeschrieben wurde, der sich in- dessen schon am 14. Februar 2017, also mehr als ½ Jahr vor den inkriminierten Geschehnissen, im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung mit zwei Männern ereignet haben soll (vgl. Urk. D1/08/01/1). Ergänzend ist sodann zu berücksichti- gen, dass auch die unmittelbar nach der eingeklagten Auseinandersetzung an den Ort des Geschehens ausgerückten Polizeibeamten keine Verletzungen bei der Privatklägerin 1 festgestellt haben (Urk. D1/4/1 S. 4), was bei einer frischen Rippenfraktur jedoch erfahrungsgemäss zu erwarten gewesen wäre. Schliesslich musste auch die Privatklägerin 1 mehrmals einräumen, dass sie die einzelnen Vorfälle, in denen sie Gewalt erlebt hat, zeitlich nicht mehr auseinanderhalten kann (Urk. D1/06/02 F79 f., F202 ff.; Urk. D1/06/04 F8, F17, F21). Unter diesen Umständen bestehen erhebliche und unüberwindbare Zweifel daran, dass sich die Privatklägerin 1 im Verlauf der anklagegegenständlichen Vorgänge, die sich in der Nacht vom 21. auf den 22. August 2017 ausserhalb der Unterkunft von
- 21 - I._____ abgespielt haben, einen Rippenbruch zugezogen hat. Andere körperliche Läsionen, die ihr der Beschuldigte damals zugefügt haben soll, wurden ferner we- der von der Privatklägerin 1 vorgebracht noch in den Anklagevorhalt aufgenom- men. Damit fehlt es an einem wesentlichen Tatbestandsmerkmal der einfachen Körperverletzung, sodass die Anwendung dieser Strafbestimmung ausscheidet.
3. Nachdem Schuldausschlussgründe wie bereits erwogen zu verneinen sind (s. dazu vorn Erw. III.), ist in Anklageziffer 1 der Schuldspruch betreffend Nö- tigung im Sinne von Art. 181 StGB zu bestätigen. Demgegenüber ist der Beschul- digte aus sachverhaltsmässigen Gründen vom Vorwurf der einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 6 aStGB freizuspre- chen. C. Anklageziffer 2: versuchte schwere Körperverletzung
1. Betreffend Anklageziffer 2 ist zunächst festzuhalten, dass der Beschul- digte zugibt, der Privatklägerin 1 in der Nacht vom 29. auf den 30. Dezember 2017 im Verlaufe eines Beziehungsstreits mit der flachen Hand ins Gesicht ge- schlagen zu haben (Prot. I S. 26 f.). Des Weiteren sind die in der Anklageschrift aufgezählten Verletzungen der Privatklägerin 1 (Blutergüsse an der linken Schläfe bzw. Stirn, Trommelfellperforation mit leichtgradiger Schallleitungsschwerhörigkeit am linken Ohr sowie leichtes Schädelhirntrauma) aufgrund der von der Polizei bei der Tatbestandsaufnahme (vgl. Urk. D5/1/1 S. 2 f.) erstellten Fotoaufnahmen (Urk. D5/1/4) und der medizinischen Unterlagen, namentlich des rechtsmedizini- schen Gutachtens (Urk. D5/02), welches auf den spitalärztlichen Berichten vom
30. Dezember 2017 basiert (Urk. D1/08/02 f.), lückenlos belegt.
2. Hinsichtlich des Ablaufs des Geschehens, wonach der Beschuldigte zu- nächst gegen die Wohnungstür der Privatklägerin 1 gepoltert habe und er sie, als sie die Tür geöffnet habe, rückwärts auf ihr Bett gestossen habe, wo er ihr 7 bis
E. 4.1 Zur Bemessung der Genugtuung für die Privatklägerin 1 verweist die Vorinstanz zusammengefasst hauptsächlich auf die körperliche und seelische Un- bill, welche diese erlitten hat. Dabei hat sie insbesondere die wiederholte Verlet- zung der physischen Integrität der Privatklägerin 1 und deren psychische Belas- tung, die auf die eingeklagten Taten zurückgeht, betont, wie sie auch deren lange, rund 2 Jahre andauernde Leidenszeit hervorgehoben hat, während der sie der Gewalttätigkeit des Beschuldigten ausgesetzt war (Urk. 101 S. 95). Dem ist ohne weiteres beizupflichten. Zu ergänzen ist, dass neben der Häufigkeit und der Dauer auch das Ausmass der Gewalt, welche die Privatklägerin 1 während des Tatzeitraums erleiden musste, beträchtlich war, indem es neben dem Austeilen von Ohrfeigen und Faustschlägen in einem Fall sogar zu einem Würgevorgang kam. Im Lichte der soeben genannten Umstände erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuungssumme von Fr. 8'000.– jedenfalls als ver- tretbar und ist daher zu bestätigen. Ebenso ist die unbestritten gebliebene Zinsre- gelung gemäss erstinstanzlichem Urteil sowie die darin verfügte Abweisung des privatklägerischen Begehrens im Mehrbetrag zu übernehmen.
E. 4.2 Mit Bezug auf den Privatkläger 2 begründete die Vorinstanz die Zuspre- chung und die Bemessung der Genugtuung in erster Linie mit den körperlichen Verletzungsfolgen der von ihm erlittenen Tat, wobei sie zu Recht einschränkend erwog, dass es sich lediglich um einen einmaligen Vorfall handelte, der beim Pri- vatkläger 2 zwar Schmerzen herbeiführte, die aber nur wenige Wochen andauer- ten (Urk. 101 S. 98 f.). Gegen diese vorinstanzliche Beurteilung ist nichts einzu- wenden. Einhergehend mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid sind
- 50 - sodann auf Seiten des Privatklägers 2 auch keine spürbaren physischen Auswir- kungen aufgrund des Vorgehens des Beschuldigten erwiesen. Infolgedessen drängt es sich wiederum auf, die erstinstanzlich festgelegte, moderate Genugtu- ungshöhe von Fr. 500.– genauso wie die Zinsregelung und die Abweisung im Mehrbetrag unverändert zu belassen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Dass die Vorinstanz dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens auferlegt hat sowie hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretun- gen einen Nachforderungsvorbehalt angebracht hat (Urk. 101 S. 99 f.), ist ange- sichts dessen, dass die gegen ihn ergangenen Schuldsprüche im Wesentlichen zu bestätigen sind, nach Massgabe von Art. 426 Abs. 1 StPO beizubehalten. Daran ändert im Übrigen nichts, dass bereits mit dem vorinstanzlichen Entscheid das Verfahren in Bezug auf den Tatvorhalt betreffend Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) infolge Verjährung eingestellt worden ist (vgl. Urk. 101 S. 8) und dass im Berufungsverfahren im Vergleich zum angefochtenen Entscheid zwei Teilefrei- sprüche zu ergehen haben, kann doch nicht gesagt werden, dass im Zusammen- hang mit den betreffenden Anklagevorwürfen kostenpflichtiger Untersuchungsauf- wand betrieben worden wäre, der nicht auch wegen der übrigen, in eine Verurtei- lung mündenden Anklagepunkte notwendig gewesen wäre (vgl. Urteil des Bun- desgerichtes 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3). Ebenso unbeachtlich ist, dass betreffend einzelne Tatvorgänge eine von der Anklage abweichende rechtli- che Würdigung vorzunehmen ist, beruht diese Beurteilung doch auf denselben sachverhaltsmässigen Grundlagen, wie sie in der Anklageschrift enthalten sind (Urteil des Bundesgerichtes 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.5). Die erst- instanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 15 und 17 des erstinstanzlichen Ur- teils) ist demnach zu bestätigen. Dasselbe gilt zudem für die Überbindung der Kosten, welche gemäss den beiden Beschlüssen der III. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 11. Mai 2020 und vom 1. September 2020 fest- gelegt wurden, zumal die dem zugrunde liegende Rechtsmittelerhebung im Unter-
- 51 - suchungsverfahren durch den Beschuldigten jeweils erfolglos verlief (Urk. D1/11/43; Urk. D1/16/26). Entsprechend ist auch in diesem Punkt die Kostenauf- lage der Vorinstanz (Dispositivziffern 16 des erstinstanzlichen Urteils) zu bestäti- gen.
E. 8 Sachbeschädigung (Anklageziffer 6) Bei der Beschädigung des Mobiliars der Privatklägerin 1 in Anklageziffer 6 ging der Beschuldigte zwar wiederum rabiat vor und verursachte ihr einen finanziellen Schaden von immerhin fast Fr. 2'500.–. Innerhalb des anwendbaren Strafrah- mens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 144 Abs. 1 StGB) ist das objektive Tatverschulden jedoch als noch leicht zu bewerten. Dabei handelte er offensicht- lich mit direktem Vorsatz. In Nachachtung des Abzugs für die verminderte Schuld- fähigkeit wäre isoliert betrachtet dafür eine Freiheitsstrafe von 1 Monat festzule- gen (d.h. ohne Reduktion der Schuldfähigkeit wäre die Sanktion auf 3 bis 4 Mo- nate zu stehen gekommen) und die Einsatzstrafe um ½ Monat zu asperieren. Ent- sprechend erhöht sich das Strafmass auf 31 Monate.
E. 9 Einfache Körperverletzung (Anklageziffer 8) Mit Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens betreffend den Schlag ins Ge- sicht der Privatklägerin 1 in Anklageziffer 8 kann im Wesentlichen auf die vorste- henden Erwägungen zu Anklageziffer 2 und Anklageziffer 3 verwiesen werden (s. dazu vorn Erw. V. D. 2.1. f. und Erw. V. D. 3.), wobei die Verletzungsfolgen (Wackeln eines Zahns) wiederum nicht allzu stark ausgefallen sind. Verschulden- smässig wiegt die Tat deshalb auch in Anklageziffer 8 keinesfalls mehr leicht. Iso- liert betrachtet wäre dafür mithin unter Berücksichtigung der stark verminderten
- 43 - Schuldfähigkeit wiederum eine Strafe von 1 ½ Monaten (d.h. ohne Abzug hätte eine Sanktion von 6 bis 7 Monaten resultiert) angemessen und eine Asperation der Einsatzstrafe um 1 Monat auf 32 Monate angezeigt.
E. 10 Drohung (Anklageziffer 9)
E. 10.1 In Anklageziffer 9 hat der Beschuldigte der Privatklägerin 1 die Vergewal- tigung durch fremde Männer, das Aufschlitzen der Halsschlagader und ihre Tö- tung mit einem Messer angekündigt, was zu den schlimmstmöglichen Übeln ge- hören, die man einer Person androhen kann. Mit der Vorinstanz war sein Vorge- hen allerdings weder geplant noch durchdacht, sondern geschah im Rahmen ei- nes neuerlichen Beziehungsstreits (Urk. 101 S. 79 f.). Das objektive Tatverschul- den ist mithin auch in diesem Zusammenhang als keinesfalls mehr leicht einzu- stufen. In subjektiver Hinsicht nahm der Beschuldigte in Kauf, dass sich die Pri- vatklägerin 1 ernsthaft um ihre physische Integrität fürchtete.
E. 10.2 Unter Berücksichtigung der stark verminderten Schuldfähigkeit, die wie bei allen anderen Delikten auf rund 75 % zu veranschlagen ist, wäre für diese Tat isoliert betrachtet eine Strafe von 1 ½ Monaten in Betracht zu ziehen (d.h. ohne Verminderung der Schuldfähigkeit wäre eine Sanktion von 5 bis 6 Monaten ange- zeigt gewesen). Im Rahmen der Asperation erweist sich eine Erhöhung der Ein- satzstrafe um 1 Monat auf 33 Monate als angemessen.
E. 11 Ergebnis Asperation Aus der Strafbemessung hinsichtlich der Haupttat und der Asperation bezüglich der Nebendelikte resultiert demgemäss unter dem Gesichtspunkt der Tatkompo- nente eine Einsatzstrafe von zusammengerechnet 33 Monaten. E. Täterkomponente
1. Mit Bezug auf die Täterkomponente hat die Vorinstanz die Lebensge- schichte des 53-jährigen Beschuldigten zutreffend zusammengefasst. Um Wie- derholungen zu vermeiden kann an dieser Stelle vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 101 S. 80 f.). Zu ergänzen ist, dass er sich nach wie vor im vorzeiti-
- 44 - gen Massnahmenvollzug in der Psychiatrischen Klinik Rheinau befindet, wo er be- reits gewisse Therapiefortschritte verzeichnen kann (Urk. 129; Prot. II S. 9). Aus der Biografie und dem Werdegang des Beschuldigten ergeben sich keine Anhalts- punkte, die für die Strafzumessung von Bedeutung wären, wurden doch die Be- einträchtigungen seines psychischen Gesundheitszustands und seines Konsums diverser Substanzen (hauptsächlich Alkohol und Ritalin, daneben auch Kokain) bereits im Rahmen der subjektiven Tatkomponente unter dem Aspekt der Vermin- derung der Schuldfähigkeit vollauf berücksichtigt (s. dazu vorn Erw. V. C. 2.1.). Auch eine besondere Strafempfindlichkeit liegt bei ihm nicht vor.
2. Bedeutsam ist hingegen, dass der Beschuldigte in den Jahren 2016 und 2018 schon zweimal zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde, wobei diese Vorstrafen teilweise einschlägiger Natur (einfache Körperverletzung, Nötigung, Sachbeschädigung) sind (Urk. 128). Erschwerend tritt hinzu, dass der Beschul- digte sämtliche aktuell zu beurteilenden Taten während laufender Probezeit be- gangen hat und er weiterhin delinquierte, obschon ihm bekannt war, dass bereits eine Strafuntersuchung gegen ihn lief. Diese hartnäckige Straffälligkeit zeugt von einer besonders grossen Unbelehrbarkeit auf Seiten des Beschuldigten. Der straf- rechtlichen Vorbelastung ist mit einer Straferhöhung von 20 % Rechnung zu tra- gen.
3. Wie die Vorinstanz erwogen hat, kann ihm das Nachtatverhalten hinge- gen höchstens in einem geringfügigen Umfang zugutegehalten werden (Urk. 101 S. 81). So hat er gewisse Sachverhaltsaspekte anerkannt und sich auch im Straf- verfahren alles in allem kooperativ verhalten. Zu einer erheblichen Erleichterung der Untersuchung hat er indessen nicht beigetragen. Positiv ist immerhin zu be- werten, dass er sich im aktuellen Massnahmenvollzug bereit zeigt, die Problema- tik anzugehen, die ihn wiederholt und in nicht unerheblichem Ausmass in die Straffälligkeit zurückfallen liess. Als angezeigt erscheint dafür eine Strafreduktion von 10 %.
4. In Abwägung der straferhöhenden und strafmindernden Faktoren rechtfer- tigt es sich deshalb im Ergebnis, unter dem Gesichtspunkt der Täterkomponente eine Aufstockung der Sanktion im Umfang von rund 10 % vorzunehmen, was kon-
- 45 - kret einer Anhebung der Strafe um 3 Monate entspricht. Die aufgrund der objekti- ven und subjektiven Tatschwere ermittelte Einsatzstrafe erfährt damit aufgrund der Täterkomponente eine Erhöhung auf 36 Monate. F. Fazit
1. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass eine Strafhöhe von 36 Monaten ohne weiteres dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen gewesen wäre. Nachdem einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben hat, hat es in Nachach- tung des strafprozessualen Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) je- doch beim vorinstanzlichen Strafmass von 26 Monaten sein Bewenden.
2. Gestützt auf Art. 51 StGB ist an die auszufällende Freiheitsstrafe die von ihm erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft anzurechnen, in der er sich am 18./19. Juli 2019 befand (Urk. D2/07/01) sowie die er ab dem 30. August 2019 ununterbrochen bis zum 17. Juni 2021, als der vorzeitige Massnahmeantritt in Vollzug gesetzt wurde (Urk. 27), verbüsste, was insgesamt 658 Tage ergibt. Erst im Zeitpunkt der späteren Aufhebung der Massnahme anrechenbar ist hingegen die Dauer des seither fortbestehenden vorzeitigen Massnahmenvollzugs (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 12.4; 6B_967/2010 vom 22. März 2011 E. 5). Es ist jedoch davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Beschuldigte seit dem genannten Datum (17. Juni 2021) im vorzeiti- gen Massnahmenvollzug befindet.
3. Wie die Vorinstanz entschieden hat, ist neben der auszufällenden Frei- heitsstrafe zur Behandlung der psychischen Störungen des Beschuldigten eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen (Urk. 101 S. 84 ff.), was allseits unangefochten geblieben ist (so ausdrücklich die Verteidi- gung in Urk. 102 S. 5) und folglich in Rechtskraft erwachsen ist (s. dazu vorn Erw. II. 2.). Wenn die Vorinstanz in der Folge dennoch mit Bezug auf die Frei- heitsstrafe den unbedingten Strafvollzug verfügt hat (Urk. 101 S. 81 ff.), ist dies hingegen nicht nur unnötig, sondern falsch. Denn in solchen Konstellationen wird die Prüfung der Gewährung des voll- oder teilbedingten Strafvollzugs aufgrund
- 46 - der Voraussetzungen von Art. 42 und 43 StGB von vornherein von der zwingen- den gesetzlichen Regelung von Art. 57 Abs. 2 StGB verdrängt, wonach der Voll- zug einer stationären Massnahme einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe stets vorausgeht. Insofern ist das Urteil der Vorinstanz dahingehend zu korrigie- ren, als festzuhalten ist, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Mass- nahme aufzuschieben ist. VI. Widerruf / Kontakt- bzw. Rayonverbot
1. Hinsichtlich der Prüfung des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs muss beachtet werden, dass die ursprünglich 2-jährige und anschliessend um 1 Jahr verlängerte Probezeit für die bedingte Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Appenzell-Ausserrhoden vom 13. Dezember 2016 am 12. Dezember 2019 abgelaufen ist, ebenso wie die von Anfang an auf 3 Jahre angesetzte Be- währungsfrist für die bedingte Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft IV des Kantons Zürich vom 6. Februar 2018 bis am 5. Februar 2021 dau- erte (Urk. 128). Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB kann der Widerruf des bedingten Strafvollzugs nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit 3 Jahre vergangen sind, wobei diese Frist durch eine erstinstanzliche Verurteilung nicht ununterbrochen wird, sondern bis zu jenem Entscheid in zweiter Instanz wei- terläuft, der das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (BGE 143 IV 441 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_766/2019 vom 15. November 2019 E. 1.4). Vorliegend endete die nach Abschluss der Probezeitdauer einset- zende Verwirkungsfrist demnach 3 Jahre später am 12. Dezember 2022 bzw. am
5. Februar 2024. Nach Massgabe von Art. 46 Abs. 5 StGB ist ein Vollzug der bei- den bedingt ausgesprochenen Geldstrafen zum jetzigen Zeitpunkt demnach nicht mehr möglich. Folglich ist das angefochtene erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt aufzuheben und hinsichtlich beider Strafen vom Widerruf abzusehen.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 10. November 2022 bezüglich der Dispositivziffern 2 (teilweise Verfah- renseinstellung Anklageziffer 9), 7 (stationäre Massnahme) sowie 13 und 14 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig: der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklage- ziffern 4, 5 und 8), der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklagezif- fer 4), der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 6 aStGB (Anklageziffern 2, 3 und 8), der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffern 1 und 4), der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklagezif- fer 6) sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB (An- klageziffer 9).
- Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 6 aStGB hin- sichtlich der Anklageziffern 1 und 7. - 55 -
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 26 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit 16. Juni 2021 658 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem
- Juni 2021 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zum Zweck der stationären therapeuti- schen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) aufgeschoben.
- Vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Ap- penzell-Ausserrhoden vom 13. Dezember 2016 bedingt ausgefällten Gelds- trafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.– wird abgesehen.
- Vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zü- rich vom 6. Februar 2018 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessät- zen zu Fr. 30.– wird abgesehen.
- Dem Beschuldigten wird für die Dauer von 3 Jahren verboten, mit der Privat- klägerin 1 (C._____) in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, per SMS, E-Mail, Facebook, X etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Dritte aufnehmen zu lassen und die Liegenschaft an der E._____-str. … in F._____ zu betreten. Verstösst der Beschuldigte gegen das Kontakt- und/oder Rayonverbot, muss er damit rechnen, gestützt auf Art. 294 Abs. 2 StGB verurteilt zu werden.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 (C._____) aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspru- ches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (C._____) Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. August 2017 als Genugtuung zu bezahlen. - 56 - Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 abgewiesen.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 (D._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (D._____) Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. Juli 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 15 bis 17) wird bestä- tigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 1 Fr. 5'000.– (inkl. 7.7 % bzw. 8.1 % MWST); Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 7.7 % bzw. 8.1 % MWST).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 und des Privatklägers 2, werden zu 5/6 dem Beschuldigten auferlegt sowie zu 1/6 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 und des Privatklägers 2 werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 aStPO bleibt im Umfang von 5/6 vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - 57 - die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 (C._____) im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 2 (D._____) im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägers 2 den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 (C._____) im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 2 (D._____) im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägers 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll- zugsdienste, im Doppel die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell-Ausserrhoden, in die Akten SV 15 316, betreffend Disp.-Ziff. 5 des vorliegenden Urteils die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, in die Unt. Nr. 2017/27472, betreffend Disp.-Ziff. 6 des vorliegenden Urteils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 58 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. Februar 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Zogg
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230628-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Cas- trovilli und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Zogg Urteil vom 4. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger vertreten durch Beistand B._____, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
1. C._____,
2. D._____, Privatkläger 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y1._____, 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, sowie Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
- 2 - betreffend mehrfache versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 10. November 2022 (DG210018)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. Mai 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/19/04). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 2, 3, 4, 5 und 8); der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklageziffer 4); der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 6 StGB (Anklageziffern 1, 7 und 8); der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffern 1 und 4); der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklagezif- fer 6); der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB (An- klageziffer 9).
2. Das Verfahren wird betreffend der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB (Anklageziffer 9) infolge Verjährung eingestellt.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 26 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 1169 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt er- standen sind).
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
- 4 -
5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.-Rh., Herisau, vom 13. Dezember 2016 ausgefäll- ten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.– wird widerrufen.
6. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Februar 2018 ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
7. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
8. Dem Beschuldigten wird unter Strafandrohung nach Art. 294 Abs. 2 StGB für 5 Jahre verboten, mit der Privatklägerin 1 in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, Mail, etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen (Kontaktverbot) und die Liegenschaft "E._____-strasse …, F._____" zu betreten (Rayonverbot). Art. 294 Abs. 2 StGB lautet wie folgt: Wer mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe Kon- takt aufnimmt oder sich ihnen nähert, wer sich an bestimmten Orten aufhält, obwohl ihm dies durch ein Kontakt- und Rayonverbot nach Art. 67b [StGB], nach Artikel 50b MSTG oder nach Artikel 16a JStG untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 (C._____) aus den angeklagten Sachverhalten dem Grundsatze nach scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Scha- denersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 (C._____) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 (D._____) aus dem angeklagten Sachverhalt dem Grundsatze nach scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Scha- denersatzanspruches wird der Privatkläger 2 (D._____) auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen.
- 5 -
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (C._____) Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 22. August 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (D._____) Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. Juli 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
14. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 15'400.– Auslagen (Gutachten); Fr. 450.– Auslagen Polizei; Fr. 159.90 Entschädigung Zeuge; Fr. 21'768.– Diverse Kosten.
15. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
16. Die Gerichtsgebühren in Höhe von gesamthaft Fr. 2'800.– der Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürichs vom 11. Mai 2020 (Geschäfts- Nr. UH200130-O; Fr. 1'800.–) und vom 1. September 2020 (Geschäfts- Nr. UH200103-O; Fr. 1'000.–) werden dem Beschuldigten auferlegt.
17. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 45'222.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass bereits Akontozahlungen in der Höhe von gesamthaft Fr. 24'222.20 ausbezahlt wurden. Dementsprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit zusätzlich Fr. 21'000.– aus der Gerichts- kasse zu entschädigen.
- 6 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
18. Rechtsanwältin Dr. iur. Y1._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Geschädigtenvertreterin der Privatklägerin 1 (C._____) mit insgesamt Fr. 23'500.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 10'000.– ausbezahlt wurde. Dementsprechend ist Rechtsanwältin Dr. iur. Y1._____ mit zusätzlich Fr. 13'500.– aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung werden auf die Ge- richtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO.
19. Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Geschädigtenvertreter des Privatklägers 2 (D._____) mit Fr. 10'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung werden auf die Ge- richtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 7 - Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Berufungskläger) (Urk. 102 S. 2 f.; Urk. 137 S. 2 f.) "1. Ziff. 1, 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Uster vom 10. Novem- ber 2022 seien aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Ziff. 5 und 6 des Urteils des Bezirksgerichtes Uster vom 10. November 2022 seien aufzuheben und es sei von einem Widerruf
a) des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell AR vom 13. Dezember 2016 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.– sowie
b) des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Februar 2018 ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– abzusehen.
3. Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichtes Uster vom 10. November 2022 sei ersatzlos aufzuheben.
4. Ziff. 9 bis 12 des Urteils des Bezirksgerichtes Uster vom 10. November 2022 seien aufzuheben und es seien die Zivilforderungen der Privatklä- ger 1 und 2 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Eventualiter seien die Zivilforderungen der Privatkläger 1 und 2 auf den Zivilweg zu verweisen.
5. Ziff. 15 und 16 des Urteils des Bezirksgerichtes Uster vom 10. Novem- ber 2022 seien aufzuheben und es seien sämtliche Kosten des Verfah- rens auf die Staatskasse zu nehmen.
6. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung in angemessener Höhe, min- destens jedoch Fr. 10'000.–, aus der Staatskasse zu bezahlen.
7. Ziff. 17 Abs. 3, Ziff. 18 Abs. 3 und Ziff. 19 Abs. 2 des Urteils des Be- zirksgerichtes Uster vom 10. November 2022 seien aufzuheben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechts- beistände seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen und auf einen Nachforderungsvorbehalt sei zu verzichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) im Berufungs- verfahren zulasten der Staatskasse."
- 8 -
b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Berufungsbeklagte) (Urk. 108) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 (C._____): (Berufungsbeklagte) (Urk. 139 S. 2) "1. Es seien die Berufungsanträge des Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen, insbesondere, was die Zivilansprüche der Privatklägerin 1 betrifft.
2. Es sei das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelge- richt in Strafsachen [recte: Strafgericht] vom 10. November 2022 (Ge- schäfts-Nr. DG210018) zu bestätigen.
3. Es sei für die Aufwendungen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 der mit Rechnung ausgewiesene Betrag von Fr. 4'317.85 (inkl. gesetzlicher MwSt.) zzgl. der Aufwendungen für die heutige Hauptverhandlung sowie für das notwendige Aktenstudium des (begründeten) Urteils und für eine Nachbesprechung mit der Privatklä- gerin 1 bzw. Frau C._____ (zzgl. MwSt.) aus der Staatskasse zu ent- richten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklä- gers."
d) Der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 2 (D._____): (Berufungsbeklagter) Keine Anträge.
- 9 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, schriftlich eröffnete (Urk. 92) Urteil des Strafgerichtes am Bezirksgericht Uster vom 10. November 2022 (Urk. 101) meldeten der Beschuldigte und der Privatkläger 2 (D._____) frist- gerecht Berufung an (Urk. 93; Urk. 95). Nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbe- gründung, die der Beschuldigtenseite am 6. Dezember 2023 zugestellt wurde (Urk. 100), reichte die Verteidigung am 19. Dezember 2023 (Datum Poststempel) fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 102). Die untersuchungsführende Staatsanwältin erklärte mit Eingabe vom 17. Januar 2024 den Verzicht auf An- schlussappellation und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Ent- scheids (Urk. 108). Ebenso verzichtete die Privatklägerin 1 (C._____) mit Schrei- ben vom 1. Februar 2024 ausdrücklich auf eine Anschlussberufung (Urk. 111). Demgegenüber liess sich der Privatkläger 2 nicht mehr vernehmen. 2.1. In der Folge wurde nach allseitiger Absprache auf den 4. Februar 2025 zur mündlichen Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei die Staatsanwaltschaft auf ihr Ersuchen hin von der Pflicht zum Erscheinen dispensiert und der Privatklä- gerschaft die Teilnahme freigestellt wurde (Urk. 120). Mangels Einreichen einer Berufungserklärung wurde am 4. Juni 2024 beschlossen, auf die Appellation des Privatklägers 2 nicht einzutreten. Darüber hinaus wurde der Beweisantrag der Verteidigung auf Einvernahme der forensisch-psychiatrischen Sachverständigen, welche den Beschuldigten zuletzt begutachtet hatte, abgewiesen (Urk. 121). Am
28. Januar 2025 ging der angeforderte Bericht über den Verlauf des vorzeitigen Massnahmenvollzugs beim Beschuldigten ein (Urk. 129). Mit Eingabe vom 31. Ja- nuar 2025 liess sich der Beschuldigte von der Pflicht zum persönlichen Erschei- nen zum bevorstehenden Gerichtstermin vom 4. Februar 2025 dispensieren (Urk. 133). 2.2. Analog zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 76) fand die Beru- fungsverhandlung – mit Ausnahme der akkreditierten Medienberichterstatter – un- ter Ausschluss der Öffentlichkeit statt (Prot. II S. 6). Anlässlich derselben nahmen
- 10 - der amtliche Verteidiger des Beschuldigten sowie die unentgeltliche Rechtsvertre- terin der Privatklägerin 1 teil, welche ihre abschliessenden Berufungsbegehren stellten und begründeten (Prot. II S. 6 ff.). II. Prozessuales
1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Uster erging am 10. No- vember 2022 (Urk. 101). Das Berufungsverfahren richtet sich somit nach den bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Bestimmungen der Strafprozessordnung (Art. 453 Abs. 1 StPO). Die auf den 1. Januar 2024 in Kraft getretene StPO-Revi- sion hat hingegen keine Auswirkungen auf den vorliegenden Entscheid.
2. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt. Aus den Appellationsbegehren des Be- schuldigten ergibt sich, dass das Urteil des Strafgerichtes Uster vom 10. Novem- ber 2022 einzig hinsichtlich der Einstellung eines Anklagevorwurfs infolge Verjäh- rung (Dispositivziffer 2), der Anordnung einer stationären Massnahme (Dispositiv- ziffer 7) sowie der Festsetzung der Verfahrenskosten durch die Vorinstanz (Dispo- sitivziffern 13 und 14) unangefochten geblieben ist (Urk. 102; Urk. 137). Im restli- chen Umfang steht der erstinstanzliche Entscheid im Rahmen des Berufungsver- fahrens hingegen gesamthaft zur Disposition. Nachdem einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben und aufrechterhalten hat, kann das erstinstanzliche Ur- teil zudem nicht zu dessen Ungunsten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).
3. Soweit angezeigt, wird auf die vom Beschuldigten erhobenen Einwände in formeller Hinsicht wie auch auf die von ihm im Verlauf des Strafverfahrens gestell- ten Beweisergänzungsanträge im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung einzu- gehen sein. Davon abgesehen wurden im Berufungsprozess von keiner Seite Vorfragen aufgeworfen oder Beweisbegehren gestellt. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss.
- 11 - Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichtes 7B_611/2024 vom
13. November 2024 E. 4.2.2; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3). III. Beurteilung der Schuldfähigkeit
1. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat die Verteidigung geltend ge- macht, dass der Beschuldigte schuldunfähig sei. Mit der Begründung, dass sich dessen Schuldunfähigkeit erst aufgrund des forensisch-psychiatrischen Gutach- tens ergeben habe, welches im Auftrag der Vorinstanz am 19. April 2022 – d.h. nach erfolgter Anklageerhebung – erstattet worden sei, hat sich die Verteidigung unter Verweis auf die in BGE 147 IV 93 kodifizierte Rechtsprechung auf den Standpunkt gestellt, dass das Gericht den Beschuldigten von den Anklagevorwür- fen freisprechen müsse und die nötigen Massnahmen anzuordnen habe (Urk. 94 S. 3 ff.). Die Vorinstanz ist dem nicht gefolgt. Sie hat das Vorliegen eines generel- len Schuldausschlussgrunds verneint und stattdessen nur eine starke Verminde- rung der Schuldfähigkeit angenommen, die sie im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt hat (Urk. 101 S. 60 ff., S. 70 ff.). Nachdem es sich bei der fehlen- den Schuldfähigkeit des Beschuldigten auch zweitinstanzlich um den Hauptein- wand der Verteidigung handelt, der sämtliche Anklagepunkte beschlägt (vgl. Urk. 102 S. 3 ff.; Urk. 137 S. 4 ff.), rechtfertigt es sich, die Beurteilung dieser Frage vorwegzunehmen. 2.1. Schuldfähigkeit setzt gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB Einsichts- und Steue- rungsfähigkeit voraus. Einsichtsfähigkeit ist die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Unter Steuerungsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, gemäss der Einsicht in das Unrecht zu handeln (Urteile des Bundesgerichtes 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.2.1; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 3.3; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.2). In der Regel basiert die Einschätzung der Schuldfähigkeit auf einer Begutachtung der beschuldigten Person durch einen Sachverständigen (vgl. Art. 20 StGB).
- 12 - 2.2. Über den Beschuldigten liegen zwei forensisch-psychiatrische Gutachten vor. Das erste datiert vom 5. Dezember 2019 und wurde im Auftrag der Staatsan- waltschaft von Dr. med. G._____ erstellt. Darin wird beim Beschuldigten haupt- sächlich eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung festgestellt und dessen Steuerungsfähigkeit höchstens in leichtem bis mittlerem Grade als herabgesetzt eingestuft (Urk. D1/15/26). Das zweite Gutachten wurde demgegenüber von der Vorinstanz angeordnet und am 19. April 2022 von Dr. med. Dipl.-Jur. H._____ er- stattet. Diese diagnostiziert eine affektive bipolare Störung mit gemischten Episo- den sowie einen schädlichen Konsum von Alkohol, Kokain und Stimulanzien und billigt dem Beschuldigten eine mindestens schwergradig verminderte bis aufgeho- bene Schuldfähigkeit zu (Urk. 58). Aus der Expertise der zweiten Sachverständi- gen erhellt, dass sie in Kenntnis des ersten Gutachtens und nach einlässlicher Auseinandersetzung mit diesem zu ihren Einschätzungen gelangte (Urk. 58 S. 29 ff., S. 94 f.). Wie die Verteidigung zu Recht hervorgehoben hat, stimmt die von der zweiten Sachverständigen vorgenommene Diagnosestellung zudem mit derjenigen in den aktuellen Verlaufsberichten der Psychiatrischen Klinik Rheinau überein, wo der Beschuldigte im vorzeitigen Massnahmenvollzug untergebracht ist (Urk. 89 S. 6; Urk. 102 S. 5; Urk. 137 S. 7; Prot. II S. 10). Es erscheint daher als sachgerecht, bei der nachstehenden Beurteilung der Schuldfähigkeit einzig auf das spätere Gutachten vom 19. April 2022 abzustellen (vgl. Urteil des Bun- desgerichtes 7B_295/2023 vom 16. Februar 2024 E. 4.4.4 m.w.H.).
3. Die Vorinstanz hat die Ausführungen im relevanten zweiten Gutachten hinsichtlich der Schuldfähigkeit ausführlich wiedergegeben (Urk. 101 S. 62 ff.). Gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO kann grundsätzlich darauf verwiesen werden. Im Sinne einer Rekapitulation ist hier nochmals festzuhalten, dass es sich bei der diagnostizierten bipolaren Störung des Beschuldigten gemäss der Sachverständi- gen um eine schwere psychische Störung handelt, die das Erleben der betroffe- nen Person tiefgreifend verändert und deren Verhaltensspektrum beeinflusst (vgl. Urk. 58 S. 95). Bedeutsam sei zudem – so die Sachverständige weiter –, dass mit Blick auf den anklagerelevanten Zeitraum ausreichend Hinweise für einen wieder- holten und längerdauernden Gebrauch von Alkohol, Kokain und Ritalin durch den Beschuldigten vorlägen (Urk. 58 S. 94). Zwar fänden sich bei ihm keine kognitiven
- 13 - Defizite oder realitätsfremde Wahrnehmungen, welche die Einsichtsfähigkeit auf- heben (Urk. 58 S. 96). Es bestünden indessen zahlreiche Hinweise für eine krank- heitsbedingte Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens. So sei der Antrieb des Beschuldigten während des anklagerelevanten Zeitraums wiederholt als gestei- gert beschrieben worden und es seien auch formale Denkstörungen sowie wie- derkehrende Selbstschädigungsabsichten genannt worden, was auf schwerwie- gende Symptome der zugrunde liegenden bipolaren Störung schliessen lasse (Urk. 58 S. 99). Sodann sei zu berücksichtigen, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Delinquenz im Bereich der häuslichen Gewalt zum Nachteil seiner damaligen Lebenspartnerin (gemeint ist die Privatklägerin 1) liege. Im Rahmen solcher Intimpartnerbeziehungen wirke sich die verstärkte emotionale Verstri- ckung ungünstig aus, da dies die Streitbereitschaft und auch die Gefahr "impuls- hafter Situativhandlungen" erhöhe, wobei die Beziehung im Falle des Beschuldig- ten durch den gemeinsamen Konsum diverser Substanzen belastet gewesen sei und sehr konflikthaft verlaufen sei (Urk. 58 S. 96 f.). Daraus ergebe sich für den Beschuldigten nicht nur eine reduzierte Kritikfähigkeit und eine erhöhte Streitbar- keit bzw. Reizbarkeit, sondern auch eine herabgesetzte Impulskontrolle. Komme wie bei ihm noch ein Mischkonsum verschiedener Substanzen hinzu, werde die ohnehin schon herabgesetzte Impulskontrolle zudem dadurch ebenfalls nochmals stark reduziert (Urk. 58 S. 99). Je nach Grad der Intoxikation und Ausmass allfälli- ger vorangegangener Provokationen sowie in Relation zum Vorhandensein akuter manischer Symptome führe das Spektrum an Defiziten zu einer derart erhebli- chen Einschränkung der Handlungssteuerung, dass von einer massiven Beein- trächtigung der Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden müsse, die an eine Aufhebung derselben heranreiche (Urk. 58 S. 100).
4. Die Verteidigung kritisiert am erstinstanzlichen Urteil insbesondere, dass darin ausgeführt wird, im Gutachten vom 19. April 2022 fänden sich keine Erwä- gungen, wonach beim Beschuldigten eine Schuldunfähigkeit bestehe, obschon die Sachverständige sowohl im Rahmen ihrer forensisch-psychiatrischen Beurtei- lung wie auch bei der konkreten Fragestellung ausdrücklich festgehalten habe, dass die Einschränkung der Steuerungsfähigkeit im Zeitpunkt der eingeklagten Handlungen derart massiv gewesen sei, dass sie an eine Aufhebung derselben
- 14 - heranreiche. Im Gegensatz zur Schuldfähigkeit stelle die Beurteilung der Steue- rungsfähigkeit eine Tatfrage dar, bezüglich derer sich das Gericht nicht über die gutachterliche Einschätzung hinwegsetzen könne. Angesichts dessen, dass die Sachverständige in tatsächlicher Hinsicht eine graduelle Bandbreite festlege, die von einer massiven Beeinträchtigung bis zur vollständigen Aufhebung der Steue- rungsfähigkeit gehe, müsse daher in Nachachtung des "in dubio pro reo"-Grund- satzes von der für den Beschuldigten günstigsten Variante ausgegangen werden. Entsprechend folge daraus zwingend, dass dessen Steuerungsfähigkeit vollum- fänglich aufgehoben gewesen sei. Gleiches gelte, wenn bei Vorliegen mehrerer Faktoren als fraglich erscheine, ob und in welcher Form diese zur Einschränkung der Steuerungsfähigkeit beitrügen, oder wenn sich in zeitlicher Hinsicht nicht ex- akt feststellen lasse, wann welche Beeinträchtigung derselben bestanden habe. So lasse die Vorinstanz unerwähnt, dass die Sachverständige bei ihrer Erläute- rung der Steuerungsfähigkeit neben der psychiatrischen Akutsymptomatik in Form der bipolaren Störung auch auf die Mischintoxikation durch gleichzeitigen Konsum verschiedener Substanzen, namentlich das dem Beschuldigten fälschlicherweise ärztlich verschriebene Ritalin, hinweise, was sich insgesamt sehr negativ auf des- sen Impulskontrolle ausgewirkt habe. Zudem treffe es nicht zu, wenn es im ange- fochtenen Entscheid heisse, die Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit sei ge- mäss den gutachterlichen Erkenntnissen nicht durchgehend, sondern lediglich phasenweise vorhanden gewesen, denn im Gutachten stehe vielmehr, dass das Mischbild manischer und depressiver Symptome eben gerade keine sichere Sym- ptomzuordnung im Sinne eines phasenhaften Ablaufs zulasse. Auch diesbezüg- lich müsse daher in Anwendung der "in dubio pro reo"-Regel von der für den Be- schuldigten jeweils günstigsten Variante ausgegangen werden. Dem Ergebnis der Begutachtung folgend müsse deshalb der Schluss gezogen werden, dass der Be- schuldigte während der anklagerelevanten Deliktszeitspanne infolge vollständig aufgehobener Steuerungsfähigkeit nicht schuldfähig gewesen sei (zum Ganzen: Urk. 102 S. 3 ff.; Urk. 137 S. 5 ff.). 5.1.1. Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschul- digte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran be- stehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der eingeklagten Tat erfüllt sind.
- 15 - Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Un- schuldsvermutung ("in dubio pro reo"), wie er in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankert ist. Nach diesem Grundsatz hat ein Freispruch mangels Schuld- fähigkeit zu ergehen, wenn an der Schuldfähigkeit beweismässig nicht behebbare Zweifel bestehen und sich daher nicht (mehr) feststellen lässt, ob der Täter zur Tatzeit vermindert schuldfähig oder ganz schuldunfähig war. Geht es hingegen nicht um eine Beweis-, sondern um eine Rechtsfrage, nämlich den normativen Beurteilungsspielraum des Gerichts und die rechtlichen Anforderungen an die An- nahme von Schuldunfähigkeit, greift das "in dubio pro reo"-Prinzip als Beweiswür- digungsregel nicht (Urteile des Bundesgerichtes 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.9 m.w.H.). 5.1.2. Zwischen voller Schuldfähigkeit und völliger Schuldunfähigkeit sind konti- nuierliche Abstufungen denkbar. So kann im Allgemeinen nur die Einsichtsfähig- keit positiv festgestellt werden, wohingegen sich die Steuerungsfähigkeit mit wis- senschaftlichen (empirischen) Mitteln nicht messen lässt. Bei der Beurteilung der Steuerungsfähigkeit handelt es sich daher anerkanntermassen um eine im We- sentlichen normative Zuschreibung, welche nicht auf einem individuellen "Anders- Handeln-Können" beruht, sondern sich an der Leitlinie einer "massgeschneider- ten" Durchschnittsperson in der gleichen Situation wie der Täter orientiert, welcher nach der Erfahrung gewisse Handlungsspielräume zur Verfügung gestanden hät- ten. Wo die aus medizinischer Sicht fliessende Grenze zwischen voller und ver- minderter Steuerungsfähigkeit bzw. zwischen verminderter und fehlender Steue- rungsfähigkeit gezogen werden muss, beinhaltet folglich auch eine juristisch-nor- mative Würdigung. Entsprechend ist ein Ausschluss der Steuerungsfähigkeit nur in schweren Fällen sicher möglich (vgl. dazu ausführlich Urteil des Bundesgerich- tes 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.6.2 mit zahlreichen Hinweisen auf die juristische und die forensisch-psychiatrische Literatur). 5.2.1. Wie im Gutachten betont wird, könne das Ausmass der beim Beschuldig- ten tatsächlich vorhandenen Symptome der bipolaren Störung, insbesondere die manische Symptomatik "nur geschätzt" werden. Ebenso würden "detaillierte Be- funde" zur tatzeitrelevanten Mischintoxikation fehlen. Zugleich seien auch situa-
- 16 - tive Faktoren wie etwa eine "mögliche" zusätzliche Provokation des Beschuldigten zu berücksichtigen, wobei die Gutachterin selbst an dieser Stelle sogleich relati- viert, dass sich der Beschuldigte infolge seiner reizbaren Verfassung "übermäs- sig" provoziert fühle (Urk. 58 S. 107). Angesichts der zuweilen kargen Aktenlage vermögen diese gutachterlich angesprochenen Unsicherheiten nicht zu erstau- nen. Es ist indessen nicht zu erwarten, dass sich die genannten Unklarheiten im Rahmen einer mündlichen Befragung der Sachverständigen ausräumen lassen. Folgerichtig ist der entsprechende Beweisantrag der Verteidigung (vgl. Urk. 102 S. 4; Urk. 137 S. 4; Prot. II S. 9) definitiv abzuweisen. 5.2.2. Beizupflichten ist der Gutachterin darin, dass die Paarbeziehung des Be- schuldigten und der Privatklägerin 1 offenkundig beidseitig vom Konsum diverser Substanzen geprägt war. Allerdings liegt es auf der Hand, dass diesbezüglich nicht auf die meist sehr vagen Eigenangaben des Beschuldigten (z.B. sehr viel Al- kohol und Ritalin [Urk. D1/05/04 F20] oder ein wenig Whisky, 3 bis 4 Bier und Ritalin [Urk. D1/05/03 F74 f.]) abgestellt werden kann. Soweit aus den Akten er- sichtlich, bewegte sich sein Alkoholisierungsgrad vielmehr zwischen 0.20 mg/ℓ und 0.32 mg/ℓ (Urk. D5/1/1 S. 1; Urk. D1/01/01 S. 2; Urk. 2/1/1 S. 1), einmal be- trug er 0.52 mg/ℓ (Urk. D4/1/1 S. 1). Insofern als die Gutachterin selber das Mass der Einschränkung der Steuerungsfähigkeit (auch) vom Grad der Intoxikation des Beschuldigten abhängig macht, ist demnach zu konstatieren, dass sich nirgends objektive Anhaltspunkte für das Bestehen einer schweren (Blutalkoholkonzentra- tion von über 3 ‰) oder auch nur einer erheblichen (Blutalkoholkonzentration von über 2 ‰) Alkoholisierung beim Beschuldigten finden lassen. Auch der Konsum von Betäubungsmitteln konnte nie festgestellt werden (vgl. den Laborbefund der Clienia Klinik vom 2. September 2019, der wohl einen positiven Befund für Benzo- diazepine, jedoch einen negativen Befund für Kokain aufwies [Urk. D1/09/04]). Bereits dies ist ein klares Anzeichen dafür, dass die von der Sachverständigen angegebene Bandbreite ("mindestens schwergradig verminderte bis aufgehobene Schuldfähigkeit") nicht zwingend voll ausgeschöpft werden darf. 5.2.3. Dasselbe gilt im Übrigen auch für die weiteren von der Gutachterin ins Feld geführten Beziehungsstreitigkeiten zwischen dem Beschuldigten und der Pri-
- 17 - vatklägerin 1. Denn bei den sachverhaltsmässigen Umständen, die zu den einge- klagten Vorgängen geführt haben, handelt es sich um Elemente, die nicht nur für die Beurteilung der Schuldfähigkeit und damit die Erfüllung des Gutachtensauf- trags von Belang sind, sondern die auch für den Ablauf der einzelnen anklagege- genständlichen Geschehnisse zentral sind. Gemäss Art. 6 StPO obliegt die Er- mittlung des tatbestandsrelevanten Hergangs jedoch den Strafbehörden und ist von den einfachen Sachverhaltsfeststellungen, zu denen nach Art. 185 Abs. 4 StPO auch Sachverständige selber berechtigt sind, klar zu trennen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.9.1). Bereits die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Schilderungen des Be- schuldigten teils ausweichend und teils das eigene Verhalten beschönigend resp. verharmlosend ausgefallen sind (vgl. Urk. 101 S. 19 ff.). Neben den nachstehen- den Ausführungen zur Sachverhaltserstellung (s. dazu hinten Erw. IV.) ist dafür beispielsweise sinnbildlich, dass der Beschuldigte angibt, zum Streit mit der Pri- vatklägerin 1 sei es gekommen, wenn Alkohol im Spiel gewesen sei und sie ihm dann aus dem Nichts Untreue vorgeworfen habe, worauf er mit ihr versucht habe zu sprechen, sie aber immer weitergemacht habe, bis es ihn "verjagt" habe (Urk. D1/05/03 F78), wohingegen unabhängig voneinander gemachte Aussagen von Drittpersonen vorliegen, gemäss denen die Konflikte mit der Privatklägerin 1 vom Beschuldigten entfacht wurden, etwa weil es ihm nicht passte, dass sie mit ihrer Freundin K._____ ausgehen wollte (vgl. Urk. D1/07/10 F19 ff.). Nachdem Provokationen des Beschuldigten durch die Privatklägerin 1 aktenmässig über- haupt nicht dokumentiert sind, die Sachverständige in ihrem Gutachten das Aus- mass der Einschränkung der Handlungssteuerung auf Seiten des Beschuldigten indessen ausdrücklich in Relation zum Vorhandensein ebensolcher gesetzt hat, drängt sich auch in diesem Punkt also keineswegs der Schluss auf, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt geradezu in einem sol- chen Umfang beeinträchtigt gewesen wäre, der an eine Aufhebung derselben her- anreichen würde. 5.2.4. Als wesentlicher Aspekt kommt schliesslich hinzu, dass dem Beschuldig- ten, wie im Rahmen der nachfolgend vorzunehmenden Würdigung der einzelnen Anklagepunkte zu zeigen sein wird, durchaus gravierende Straftaten zur Last zu
- 18 - legen sind, die sich wiederholt gegen die körperliche Integrität seiner damaligen Partnerin, zum Teil aber auch gegen andere Personen richteten (s. dazu hinten Erw. IV.). Anders als die psychiatrische Gutachterperson darf das Gericht bei der Beurteilung des Vorhandenseins resp. des Ausmasses der Verminderung der Schuldfähigkeit jedoch auch die Art der Straftaten mitberücksichtigen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.1; 6B_1092/2009 vom 22. Juni 2010 E. 3.1). Entsprechend rechtfertigt es sich, die Schwelle für die Annahme von Schuldunfähigkeit hoch anzusetzen, und es erscheint vor diesem Hintergrund eine strenge Beurteilung innerhalb der gutachterlich vorgegebenen Bandbreite (die selber lediglich eine grobe Wertung widerspiegelt, nachdem die Steuerungsfähigkeit oder deren Restanz wie dargelegt empirisch gar nicht mess- bar ist) als sachgerecht. Unter Heranziehung der vorgenannten Wertungsfaktoren erscheint es demnach als angezeigt, das Mass der Schuldunfähigkeit durch das Gericht im unteren Bereich der im Gutachten festgelegten Bandbreite einzustufen, weswegen im Rahmen der vorliegend gebotenen juristisch-normativen Bewertung von einer schweren Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen ist und nicht von einem vollständigen Ausschluss derselben. 5.3. Entgegen der Auffassung der Verteidigung geht es nach dem Gesagten also nicht um eine reine Beweisfrage, sondern um den normativen Beurteilungs- spielraum des Gerichts und die rechtlichen Anforderungen an die Annahme von Schuldunfähigkeit. Insoweit handelt es sich somit um eine Rechtsfrage, auf die der "in dubio pro reo"-Grundsatz von vornherein nicht zur Anwendung gelangt. Die Berufung auf diese Beweisregel erfolgt deshalb zu Unrecht. Demgemäss ist im Ergebnis der Vorinstanz zu folgen und nicht auf einen Schuldausschlussgrund infolge fehlender Schuldfähigkeit zu erkennen. IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung, welche bei der Sachver- haltsermittlung im Strafprozess zur Anwendung gelangen, im angefochtenen Ent-
- 19 - scheid zutreffend dargelegt (Urk. 101 S. 12 ff.). Um Wiederholungen zu vermei- den, kann an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich darauf verwiesen werden. B. Anklageziffer 1: einfache Körperverletzung sowie Nötigung
1. Mit Bezug auf Anklageziffer 1 weist die Vorinstanz einleitend korrekt dar- auf hin, dass der Beschuldigte sachverhaltsmässig einzig in Abrede stellt, die Pri- vatklägerin 1 anlässlich des Vorfalls in der Nacht vom 21. auf den 22. August 2017 gewaltsam aus der Unterkunft von I._____ gezerrt zu haben. Zudem bestrei- tet er, die Privatklägerin 1 damals getreten zu haben (Urk. 101 S. 9). Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung legt die Vorinstanz indessen schlüssig dar, dass gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 1 und die damit übereinstimmende Sachdar- stellung von I._____ erstellt ist, wie der Beschuldigte plötzlich in dessen Zimmer eingedrungen ist, in dem sich die Privatklägerin 1 im Anschluss an einen Bezie- hungsstreit mit dem Beschuldigten schlafen gelegt hatte, und die Privatklägerin 1 anschliessend gegen ihren Willen über einen Salontisch hinweggezogen hat, da- mit sie mit ihm nach Hause zurückkehrt. Ebenso ist einhergehend mit der Vorin- stanz als erwiesen zu erachten, dass die Privatklägerin 1 angesichts der ausge- übten Gewalt keine andere Möglichkeit sah, als sich letztlich dem Willen des Be- schuldigten zu beugen, da sie sich dachte, dass nur so Schlimmeres verhindert werden könne (Urk. 101 S. 32 in Verbindung mit Urk. 101 S. 23 f., S. 26 f., S. 29). Den gegenteiligen Beteuerungen des Beschuldigten, gemäss denen er die Privat- klägerin 1 geweckt und zu ihr gesagt habe: "Schatz, wir gehen nach Hause", wor- auf sie freiwillig mit ihm mitgegangen sei (Prot. I S. 25), ist demgegenüber kein Glauben zu schenken, zumal die offensichtlich das eigene Verhalten beschöni- gende Sachverhaltsversion des Beschuldigten absolut lebensfremd erscheint, wenn man bedenkt, dass er bei der Suche nach der Privatklägerin 1 in der betref- fenden Liegenschaft nicht davor zurückgeschreckt ist, aus seiner Aggressivität heraus die Zimmertür einer anderen Hausbewohnerin einzutreten (Urk. D4/1/1 S. 3 f.; vgl. sodann die Aufnahme der beschädigten Tür: Urk. D4/1/4 S. 4). In Nachachtung der zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil, auf die in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO wiederum zu verweisen ist, ist dieses Ver-
- 20 - halten des Beschuldigten als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu werten (Urk. 101 S. 40 ff.).
2. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz hingegen mit Blick auf die Wür- digung des eingeklagten Fusstritts des Beschuldigten gegen die rechte Seite des Oberkörpers der Privatklägerin 1 als einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 6 aStGB (in der zum Zeitpunkt des anklagegegen- ständlichen Vorgangs geltenden Fassung). Dass die Privatklägerin 1 – wie in der Anklage umschrieben – beim Vorfall vom 21./22. August 2017 einen Rippenbruch erlitten haben soll, ergibt sich einzig aufgrund ihrer Aussagen in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 1. November 2019 (Urk. D1/06/02 F133) und an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. November 2022 (Prot. I S. 50). Demgegenüber konnten die übrigen Bewohner der Liegenschaft keine sachdienlichen Aussagen darüber machen, was sich ausserhalb des Zimmers von I._____ zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 abgespielt hat (I._____: Urk. D1/07/20 F20; J._____: Urk. D1/07/19 F21). Zudem fehlt es an ei- nem objektiven medizinischen Befund, der die privatklägerischen Angaben zu ih- rer Verletzung stützen würde. Stattdessen ist einzig eine Unfallmeldung des Ar- beitgebers aktenkundig, wonach die Privatklägerin 1 wegen eines Rippenbruchs am linksseitigen Brustkorb vorübergehend krankgeschrieben wurde, der sich in- dessen schon am 14. Februar 2017, also mehr als ½ Jahr vor den inkriminierten Geschehnissen, im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung mit zwei Männern ereignet haben soll (vgl. Urk. D1/08/01/1). Ergänzend ist sodann zu berücksichti- gen, dass auch die unmittelbar nach der eingeklagten Auseinandersetzung an den Ort des Geschehens ausgerückten Polizeibeamten keine Verletzungen bei der Privatklägerin 1 festgestellt haben (Urk. D1/4/1 S. 4), was bei einer frischen Rippenfraktur jedoch erfahrungsgemäss zu erwarten gewesen wäre. Schliesslich musste auch die Privatklägerin 1 mehrmals einräumen, dass sie die einzelnen Vorfälle, in denen sie Gewalt erlebt hat, zeitlich nicht mehr auseinanderhalten kann (Urk. D1/06/02 F79 f., F202 ff.; Urk. D1/06/04 F8, F17, F21). Unter diesen Umständen bestehen erhebliche und unüberwindbare Zweifel daran, dass sich die Privatklägerin 1 im Verlauf der anklagegegenständlichen Vorgänge, die sich in der Nacht vom 21. auf den 22. August 2017 ausserhalb der Unterkunft von
- 21 - I._____ abgespielt haben, einen Rippenbruch zugezogen hat. Andere körperliche Läsionen, die ihr der Beschuldigte damals zugefügt haben soll, wurden ferner we- der von der Privatklägerin 1 vorgebracht noch in den Anklagevorhalt aufgenom- men. Damit fehlt es an einem wesentlichen Tatbestandsmerkmal der einfachen Körperverletzung, sodass die Anwendung dieser Strafbestimmung ausscheidet.
3. Nachdem Schuldausschlussgründe wie bereits erwogen zu verneinen sind (s. dazu vorn Erw. III.), ist in Anklageziffer 1 der Schuldspruch betreffend Nö- tigung im Sinne von Art. 181 StGB zu bestätigen. Demgegenüber ist der Beschul- digte aus sachverhaltsmässigen Gründen vom Vorwurf der einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 6 aStGB freizuspre- chen. C. Anklageziffer 2: versuchte schwere Körperverletzung
1. Betreffend Anklageziffer 2 ist zunächst festzuhalten, dass der Beschul- digte zugibt, der Privatklägerin 1 in der Nacht vom 29. auf den 30. Dezember 2017 im Verlaufe eines Beziehungsstreits mit der flachen Hand ins Gesicht ge- schlagen zu haben (Prot. I S. 26 f.). Des Weiteren sind die in der Anklageschrift aufgezählten Verletzungen der Privatklägerin 1 (Blutergüsse an der linken Schläfe bzw. Stirn, Trommelfellperforation mit leichtgradiger Schallleitungsschwerhörigkeit am linken Ohr sowie leichtes Schädelhirntrauma) aufgrund der von der Polizei bei der Tatbestandsaufnahme (vgl. Urk. D5/1/1 S. 2 f.) erstellten Fotoaufnahmen (Urk. D5/1/4) und der medizinischen Unterlagen, namentlich des rechtsmedizini- schen Gutachtens (Urk. D5/02), welches auf den spitalärztlichen Berichten vom
30. Dezember 2017 basiert (Urk. D1/08/02 f.), lückenlos belegt.
2. Hinsichtlich des Ablaufs des Geschehens, wonach der Beschuldigte zu- nächst gegen die Wohnungstür der Privatklägerin 1 gepoltert habe und er sie, als sie die Tür geöffnet habe, rückwärts auf ihr Bett gestossen habe, wo er ihr 7 bis 8 heftige Faustschläge ins Gesicht versetzt habe und sie nur noch Blitze gesehen habe, stellt die Vorinstanz in erster Linie auf die Aussagen der Privatklägerin 1 ab, die diese in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. November 2019 und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. November 2022
- 22 - zu Protokoll gegeben hat (Urk. 101 S. 33). Dabei übergeht die Vorinstanz freilich erneut die Schwierigkeiten, welche die Privatklägerin 1 bei der Einordnung der einzelnen Vorfälle bekundet. So bezieht sie sich in ihren zitierten Aussagen offen- sichtlich auf einen Streit, der sich zugetragen habe, weil der Beschuldigte eifer- süchtig geworden sei und sie verdächtigt habe, ihn mit einem anderen Mann be- trogen zu haben. Auch sei es damals nicht zu einer Meldung an die Polizei ge- kommen, da ihr der Beschuldigte das verboten habe und ihr Mobiltelefon zerstört habe (Urk. D1/06/02 F40 ff.; Prot. I S. 51 ff.). Demgegenüber geht zum einen aus den Akten hervor, dass die Privatklägerin 1 den hier zur Beurteilung stehenden Übergriff bei der Polizei sogleich telefonisch angezeigt hat (vgl. Urk. D5/1/1 S. 2). Zum anderen haben sowohl der Beschuldigte wie auch die Privatklägerin 1 bei ih- rer polizeilichen Erstbefragung vom 30. Dezember 2017 unmittelbar nach dem an- klagegegenständlichen Vorfall übereinstimmend ausgeführt, dass der Grund für den damaligen Konflikt nicht in der Eifersucht des Beschuldigten lag, sondern da- durch ausgelöst wurde, dass die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten vorwarf, ihr ihre Ritalintabletten weggenommen zu haben (Urk. D5/2/1 F12; Urk. D5/3/1 F3). Ferner sprach bei jener Gelegenheit auch die Privatklägerin 1 selber davon, dass der Beschuldigte im Verlauf des Streits zu ihr ins Schlafzimmer gekommen sei und ihr ca. dreimal mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen habe (Urk. D5/3/1 F3 f.). Nachdem das Erinnerungsvermögen der Privatklägerin 1 zum damaligen Zeitpunkt, nur wenige Stunden nach der Auseinandersetzung, trotz ih- rer Alkoholisierung intakter gewesen sein dürfte als bei den beiden anderen Ein- vernahmeterminen knapp 2 bzw. 3 Jahre später, kommt den früheren Aussagen eindeutig mehr Beweiskraft zu. Auch in diesem Fall ist demnach nicht ausge- schlossen, dass es auf Seiten der Privatklägerin 1 zu einer Verwechslung der ver- schiedenen Vorgänge gekommen ist, wie sie dies bei der Hauptverhandlung vor Vorinstanz denn auch ausdrücklich konzediert hat (Prot. I S. 53). Kommt hinzu, dass gemäss der polizeilichen Fotodokumentation, die kurz nach dem inkriminier- ten Vorfall erstellt wurde, an den Händen des Beschuldigten keinerlei Spuren er- sichtlich waren, die auf den Einsatz seiner Fäuste hindeuten (Urk. D1/1/5 S. 3 f.). Sachverhaltsmässig können für den eingeklagten Vorfall vom 29./30. Dezember
- 23 - 2017 mithin höchstens Schläge mit der flachen Hand (im Sinne von Ohrfeigen) und nicht solche mit der geballten Faust erstellt werden.
3. Angesichts dessen, dass keine Faustschläge, geschweige denn 7 oder 8 heftige Faustschläge angenommen werden können, mit denen der Beschuldigte auf die Privatklägerin 1 eingewirkt haben soll, lässt sich die von der Anklage (vgl. Urk. D1/19/04 S. 4) und ihr folgend der Vorinstanz (Urk. 101 S. 42 ff.) vorgenom- mene rechtliche Würdigung als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne des im damaligen Zeitpunkt gültigen Art. 122 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB nicht aufrechterhalten. Ohrfeigen bergen ein deutlich geringeres Risiko, schwere Verletzungen hervorzurufen als Faustschläge. Demgemäss qualifiziert die Gerichtspraxis beispielsweise mehrere Ohrfeigen, die beim Opfer ein Trom- melfelldefekt sowie eine Prellung des Innenohrs zur Folge haben, als einfache Körperverletzung (so das Urteil des Basler Appellationsgerichts vom 27. Februar 2018, zitiert in BSK StGB I-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 57). In Abweichung vom erstinstanzlichen Urteil ergibt sich schlussfolgernd, dass in Anklageziffer 2 nicht auf versuchte schwere Körperverletzung, sondern auf einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB (in der zum Begehungszeitpunkt gel- tenden Fassung) zu erkennen ist, d.h. der leichte Fall gemäss Abs. 2 der damals geltenden Bestimmung ist umgekehrt ebenfalls auszuschliessen. Da sich die Tat ereignete, als die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte eine Paarbeziehung führ- ten und die Privatklägerin 1 den Beschuldigten ungeachtet der regelmässigen massiven Konflikte stets wieder bei sich aufnahm, kommt ferner die Bestimmung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB zur Anwendung (so in einer vergleichbaren Kon- stellation auch das Urteil des Bundesgerichtes 6B_621/2024 vom 27. November 2024 E. 2), weshalb die Strafbarkeit ungeachtet dessen, ob ein Strafantrag vor- liegt, gegeben ist. Diese Beurteilung erscheint auch in formeller Hinsicht als zuläs- sig, sind doch die Voraussetzungen von Art. 123 aStGB in der Anklageschrift ebenfalls geschildert. Da es um eine Umqualifizierung in einen milderen Tatbe- stand geht, stellt zudem auch das strafprozessuale Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) kein Prüfungshindernis dar.
- 24 - D. Anklageziffer 3: versuchte schwere Körperverletzung
1. Der Vorwurf gemäss Anklageziffer 3 beruht auf den Aussagen der Privat- klägerin 1 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. November 2019, wonach ihr der Beschuldigte das TV-Fernbedienungsgerät an den Kopf ge- worfen und sie anschliessend an den Haaren gerissen sowie ihr mindestens 6 Faustschläge ins Gesicht versetzt habe. Dadurch habe sie eine Beule am Kopf sowie linksseitig ein aufgeplatzte Augenbraue und eine ebenfalls aufgeplatzte Lippe erlitten; ebenso sei ihr rechts ein Zahn abgebrochen (vgl. Urk. D1/06/02 F67 ff.). Ausgelöst worden sei dieser Übergriff dadurch, dass der Beschuldigte wütend geworden sei, weil er gemeint habe, die Privatklägerin 1 sei gerade am Mobiltelefon mit einem anderen Mann (Urk. D1/06/02 F66). Entgegen der Auffas- sung der Vorinstanz (Urk. 101 S. 34) darf indessen nicht unbeachtet bleiben, dass die Privatklägerin 1 ihre diesbezügliche Schilderung bei der nachfolgenden erstin- stanzlichen Hauptverhandlung vom 10. November 2022 entscheidend abge- schwächt hat, indem sie lediglich noch den Wurf mit der Fernbedienung und das Reissen an ihren Haaren bestätigte, im Übrigen aber nicht mehr behauptete, der Beschuldigte habe sie mit mehreren Faustschlägen traktiert, sondern sich nun- mehr auf die Angabe beschränkte, dass er ihr eine "Flättere" (gemeint also eine Ohrfeige) versetzt habe (Prot. I S. 53 f.). Zwar stimmt es, dass die Privatklägerin 1 auch in diesem Zusammenhang offenlegte, es könne sein, dass sie gewisse Sa- chen nicht mehr genau einordnen könne. Gleichzeitig betonte sie aber, dass sich die Faustschläge ereignet hätten, als der Beschuldigte einmal von N._____ nach Hause gekommen sei (Prot. I S. 54). Damit spricht die Privatklägerin 1 den in frü- heren Einvernahmen ausführlich beschriebenen Vorfall an, als der Beschuldigte eines Nachts bei einem Bekannten in N._____ gewesen sei, der ihm erzählt habe, dass er von ihr (der Privatklägerin 1) "angebaggert" worden sei, worauf der Be- schuldigte in seiner Eifersucht zu ihr nach Hause gekommen sei, dort an ihre Wohnungstür gepoltert und danach wie eine Furie auf sie losgegangen sei (Urk. D1/06/02 F45; Urk. D1/06/04 F8 ff.). In jenem Zusammenhang schilderte die Pri- vatklägerin 1 denn auch ausdrücklich, wie der Beschuldigte mehrfach mit der Faust auf sie eingeschlagen habe (Urk. D1/06/02 F47 ff.). Der Umstand, dass die Privatklägerin 1 bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung derart dezidiert die
- 25 - von ihr erlittenen Faustschläge mit einem völlig anderen Vorgang als dem hier zu beurteilenden Tatvorhalt verknüpft hat, spricht dagegen, dass es sich dabei bloss um eine weitere Unsicherheit der Privatklägerin 1 hinsichtlich der Einordnung der verschiedenen Vorfälle handelt. Andere Beweismittel, die den Nachweis liefern könnten, dass der Beschuldigte beim hier zu beurteilenden Vorfall seine Fäuste gegen die Privatklägerin 1 eingesetzt hat, sind nicht vorhanden. Anhand der be- stehenden Aktenlage verbleiben daher letztlich wiederum gewichtige und unüber- windbare Zweifel daran, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er in An- klageziffer 3 umschrieben ist.
2. Nachdem auf die privatklägerischen Aussagen nicht abgestellt werden kann, lässt sich der Anklagesachverhalt nur in dem Umfang als rechtsgenügend erstellen, als sich dies mit den anlässlich der Schlusseinvernahme vom 22. März 2021 gemachten Zugaben des Beschuldigten deckt, wonach er mit den Fingerge- lenken ("Chnödli") so gegen den Kopf der Privatklägerin 1 gepoltert hat, dass diese eine blutende Platzwunde an der linken Augenbraue erlitt (Urk. D1/05/04 F14).
3. In rechtlicher Hinsicht ist die Tat des Beschuldigten gegenüber der Privat- klägerin 1, mit der er damals offenkundig in einer Paarbeziehung mit gemeinsa- mem Haushalt war, wiederum lediglich als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 6 aStGB zu würdigen. Bei diesem Er- gebnis braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob das Vorgehen der Vorinstanz, die im Gegensatz zur Anklage nicht nur auf eine einfache, sondern auf eine ver- suchte schwere Körperverletzung erkannt hat (Urk. 101 S. 46 f.), mit dem straf- prozessualen Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO vereinbar ist. E. Anklageziffer 4: versuchte schwere Körperverletzung, Gefährdung des Lebens sowie Nötigung
1. In Bezug auf Anklageziffer 4 ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Mai 2020 verkündete, er wolle ein Geständnis ablegen (Urk. D1/05/03 F3). Es stimme, dass er der Pri- vatklägerin 1 bei einem Streit im Frühjahr 2019 2 Faustschläge ins Gesicht ver-
- 26 - setzt und sie damit an der linken Augenbraue verwundet habe (Urk. D1/05/03 F8 ff.). Zudem treffe es zu, dass er die Privatklägerin 1 damals in den Schwitzkas- ten genommen, d.h. ihr seinen Arm um den Hals gelegt habe, damit sie aufhört, ihn anzuschreien (vgl. Urk. D1/05/03 F22 ff.). Ebenso habe er zweimal gegen ihr Schienbein getreten (Urk. D1/05/03 F35 ff.). Auf diese Zugaben ist der Beschul- digte zu behaften, wohingegen seine spätere Rücknahme dieser Aussagen (vgl. Urk. D1/05/04 F17 ff.; Prot. I S. 31 ff.) unbeachtlich ist. Denn das von ihm abgege- bene Teilgeständnis stimmt mit den Ausführungen der Privatklägerin 1 überein, die von der Vorinstanz zu Recht dem Grundsatze nach als detailreich und lebens- nah beschrieben werden, weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollum- fänglich auf die entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwie- sen werden kann (vgl. Urk. 101 S. 24, S. 26 f., S. 35). Zusätzlich gestützt wird die Sachdarstellung diesbezüglich sodann durch die Zeugenaussagen von K._____, die den Anfang des Beziehungskonflikts zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 mitbekommen hat und die deren Wohnung verlassen hat, als der Streit zu eskalieren begann (Urk. D1/07/10 F15 ff.). Insbesondere konnte K._____ bezeugen, dass sie 1 oder 2 Tage danach, bei der nächsten Begegnung mit der Privatklägerin 1, Würgemale an deren Hals, ein blaues Auge sowie aufgeplatzte Lippen erkannte (Urk. D1/07/10 F29, F34 ff.). Auch daraus lässt sich mithin ablei- ten, dass es zur Ausübung von erheblicher Gewalt gegenüber der Privatklägerin 1 gekommen sein muss.
2. Überzeugend legt die Vorinstanz überdies dar, dass den Aussagen der Privatklägerin 1 auch insoweit zu folgen ist, als sie schildert, wie ihr der Beschul- digte vor der physischen Gewaltanwendung ein Küchenmesser an den Hals ge- halten hat, weil er nicht wollte, dass sie – wie sie dies im Verlauf des Streits ange- kündigt hatte – die Beziehung beendet, und dass die Aktion des Beschuldigten sie in grosse Angst versetzt hat, was sie tatsächlich vorerst davon abgehalten hat, die Wohnung zu verlassen (Urk. 101 S. 24 f., S. 34 f.). Auch hierauf kann vorbehalts- los verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Was die Verletzungen anbelangt, welche die Privatklägerin 1 davontrug, hat nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen sodann als erstellt zu gelten,
- 27 - dass sie nach dem eingeklagten Vorfall eine blutende Wunde an ihrer linken Au- genbraue sowie ein stark angeschwollenes linkes Auge aufwies, wie das einer- seits teilweise vom Beschuldigten zugegeben und andererseits von K._____ be- zeugt wurde. Für weitergehende Läsionen, namentlich auch für den in der Ankla- geschrift aufgeführten abgebrochenen Zahn (Urk. D1/19/04 S. 7), der im Übrigen Gegenstand des nachstehend abzuhandelnden Vorwurfs unter Anklageziffer 8 bil- det (s. dazu hinten Erw. IV. I.), bestehen hingegen abgesehen von den Aussagen der Privatklägerin 1 selbst keine objektivierbaren Beweismittel. Wie bei anderen Anklagepunkten (s. dazu vorn Erw. IV. B. 2. bzw. Erw. IV. C. 2.) ist demnach auch hier eine Verwechslung mit anderen Vorfällen nicht auszuschliessen. Darüber hin- aus lässt sich einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 101 S. 51) auch kein hinrei- chender Zusammenhang zwischen dem erlittenen Würgen und den anhaltenden Beschwerden, die gemäss Aussage der Privatklägerin 1 darin bestehen, dass sie seither beim Lesen verschwommen sieht und dass sie Blitze aufleuchten sieht, wenn sie auf dem Rücken liegt, rechtsgenügend herleiten. Entsprechend ist sach- verhaltsmässig nicht erwiesen, dass der abgebrochene Zahn der Privatklägerin 1 oder die von ihr geltend gemachten Sehstörungen auf die in Anklageziffer 4 ein- geklagten Handlungen des Beschuldigten zurückzuführen sind.
4. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung ist der Vorinstanz zunächst zu fol- gen, wenn sie das Halten eines Messers an den Hals der Privatklägerin 1 seitens des Beschuldigten, um diese daran zu hindern, die Wohnung zu verlassen, als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB qualifiziert (Urk. 101 S. 47 f.). Ebenso ist mit Blick auf das mehrmalige Zuschlagen mit der Faust eine eventualvorsätzlich ver- suchte schwere Körperverletzung zu bestätigen (vgl. Urk. 101 S. 50 ff.), wobei nicht die seit der Revision vom 1. Juli 2023 in Kraft stehende, sondern die zum Tatzeitpunkt geltende Fassung von Art. 122 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt. Zwar ist nicht zu verkennen, dass letztlich nur 2 Faustschläge erstellt werden können, wobei die Privatklägerin 1 zu diesem Zeitpunkt auf dem Bett lag, sodass die Wucht der Schläge durch die darunterlie- gende Matratze etwas abgefedert worden sein dürfte und auch keine Gefahr be- stand, dass das Opfer durch die Schläge unkontrolliert auf den Boden stürzen könnte. Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich beim
- 28 - Beschuldigten um einen grossen und kräftig gebauten Mann handelt, der früher Bodybuilding betrieb, während die Privatklägerin 1 von eher geringer Statur ist und ihm insofern kräftemässig stark unterlegen war (Urk. 101 S. 45). Des Weite- ren richteten sich die Faustschläge des Beschuldigten gezielt gegen den Kopf der auf dem Rücken liegenden Privatklägerin 1, was nach allgemeiner Lebenserfah- rung zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität des Op- fers führen kann (Urteil des Bundesgerichtes 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.4), wobei es letztlich einzig dem Zufall zu verdanken ist, dass bei der Privat- klägerin 1 weitergehende Verletzungsfolgen ausblieben. Mit seinem Handeln nahm der Beschuldigte deshalb ohne Frage den Eintritt einer schweren Körper- verletzung bei der Privatklägerin 1 in Kauf, wird doch neben dem eigentlichen ge- walttätigen Einwirken auf den Kopf des Opfers für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands kein weiteres aggravierendes Moment vorausgesetzt, das hinzutre- ten müsste (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2 m.w.H.). Schliesslich ist die Beurteilung im erstinstanzlichen Urteil zu übernehmen, wonach das anschliessend vom Beschuldigten mit einer Hand vor- genommene Zudrücken des Halses der Privatklägerin 1 den objektiven Tatbe- stand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB erfüllt, zumal das Opfer glaubhaft angegeben hat, dass sie beim Würgen einen unfreiwilligen Urinabgang hatte sowie "Blitze" und einen "immer kleiner werdenden Tunnel" vor sich gese- hen hat (Urk. 101 S. 48 f. unter Verweis auf Urk. 101 S. 24, S. 35), was klare An- zeichen für tattypische Bewusstseinsstörungen infolge von Atemstillstand darstel- len (HK StGB-GODENZI, Art. 129 N 3). Korrekt ist sodann die Bewertung des sub- jektiven Tatverhaltens des Beschuldigten als skrupellos, da er mit dem Strangulie- ren eine unmittelbare Lebensgefahr für die Privatklägerin 1 schuf, nur weil sie ihm im Verlauf einer verbalen Auseinandersetzung angekündigt hatte, ihn zu verlas- sen, was von einer tiefen Geringschätzung des Lebens seiner damaligen Partne- rin zeugt (Urk. 101 S. 49 f.). Nachdem es sich bei den Faustschlägen und dem Würgen um kein einheitliches Tatgeschehen, sondern um zwei zeitlich aufeinan- derfolgende und voneinander abgetrennte Tathandlungen handelt, ist es im Wei- teren auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zwischen dem Tatbestand
- 29 - der versuchten schweren Körperverletzung und demjenigen der Gefährdung des Lebens echte Realkonkurrenz angenommen hat. F. Anklageziffer 5: versuchte schwere Körperverletzung
1. Vorbehaltlos zugestimmt werden kann der Beweiswürdigung der Vorin- stanz mit Bezug auf den Tatvorwurf in Anklageziffer 5. Diese hat zur Sachver- haltserstellung zu Recht nicht die Version des Beschuldigten, sondern die über- einstimmenden Aussagen der Privatklägerin 1 und des Zeugen L._____ anläss- lich seiner Einvernahme vom 26. August 2020 herangezogen, gemäss denen der Beschuldigte der Privatklägerin 1 im Verlauf einer Beziehungsstreitigkeit im Früh- ling oder Sommer 2019 einen Faustschlag ins Gesicht versetzt hat, woraufhin diese zuerst auf die Kante des in der Nähe stehenden Wohnzimmertisches auf- schlug und danach zitternd und mit verdrehten Augen auf dem Boden zu liegen kam. Angesichts dieses Ablaufs der Geschehnisse ist es sodann nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz gestützt auf die Angaben der Privatklägerin 1 als erstellt er- achtet hat, dass sie – wohl vom Aufprall auf die Tischkante – eine Beule an der Schläfe davontrug (zum Ganzen: Urk. 101 S. 21, S. 25 f., S. 30, S. 36). Auf die entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO uneingeschränkt verwiesen werden.
2. In rechtlicher Hinsicht ist zu wiederholen (s. dazu vorn Erw. IV. E. 4.), dass der Beschuldigte im Wissen um seine Kraft als ehemaliger Bodybuilder und in Kenntnis seiner krassen körperlichen Überlegenheit gegenüber der Privatkläge- rin 1 auf deren Kopf eingeschlagen hat. Dies stellt eine weitere versuchte schwere Körperverletzung dar, zumal die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine solche beim sich verwirklichten Risiko eines unkontrollierten Sturzes auf den Boden be- jaht, vor allem wenn das Opfer dabei noch das Bewusstsein verliert (Urteil des Bundesgerichtes 6B_139/2020 vom 1. Mai 2020 E. 2.3 m.w.H.). Denn wie die Vorinstanz richtig festhält, blieb die Privatklägerin 1 infolge des erlittenen Faust- schlags des Beschuldigten und des Aufpralls auf die Tischkante während des an- schliessenden Fallens mehrere Minuten lang bewusstlos am Boden liegen (Urk. 101 S. 52). Dass sich ein Tischmöbel in unmittelbarer Nähe der Privatkläge- rin 1 befand, war dem Beschuldigten zudem zweifellos bekannt, fand doch der
- 30 - Beziehungsstreit in der privatklägerischen Wohnung statt, wo er sich damals oft aufhielt. Dem Beschuldigten musste sich bei seiner Vorgehensweise das Risiko einer schweren Körperverletzung demnach auch in diesem Fall als derart wahr- scheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkauf- nahme einer solchen gewertet werden kann. G. Anklageziffer 6: Sachbeschädigung
1. In Anklageziffer 6 hat die Vorinstanz richtigerweise auf das Geständnis des Beschuldigten abgestellt, welches sich mit dem übrigen Untersuchungsergeb- nis, insbesondere mit den Aussagen der Privatklägerin 1 sowie den Erkenntnis- sen gemäss dem polizeilichen Anzeigerapport und der im Zuge der Tatbestands- aufnahme erstellten Fotodokumentation, deckt (Urk. 101 S. 11). Demzufolge ist anklagegemäss erstellt, dass der Beschuldigte am 2. Juni 2019 mehrere Möbel- stücke der Privatklägerin 1 beschädigt und ihr dadurch einen Sachschaden von Fr. 2'455.– verursacht hat.
2. Ebenso ist die im erstinstanzlichen Urteil vorgenommene und im Übrigen unbestritten gebliebene rechtliche Qualifikation als Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB (Urk. 101 S. 53 f.) zu bestätigen, hat doch die Privatkläge- rin 1 den dafür erforderlichen Strafantrag form- und fristgerecht gestellt (vgl. Urk. D3/02/01). H. Anklageziffer 7: einfache Körperverletzung
1. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 in Bezug auf die äusseren Umstände, wie es zum Vorfall gemäss Anklageziffer 7 kam, grundsätzlich glaubhaft erscheinen. So wird im angefochtenen Entscheid an sich korrekt erwogen, dass die Privatklägerin 1 konstant schilderte, wie es auf dem Weg zum Einkaufen abermals zu einem Streit zwischen dem Beschuldigten und ihr gekommen sei, woraufhin dieser ausgerastet sei und sie so heftig mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen habe, dass sie rückwärts ins Gebüsch ge- fallen sei (Urk. 101 S. 36 in Verbindung mit Urk. 101 S. 25). Mit Bezug auf die kör- perlichen Folgen, welche die Aggression des Beschuldigten für die Privatkläge-
- 31 - rin 1 nach sich zog, darf indessen nicht unbeachtet bleiben, dass sie sich anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. November 2022 – in Abwei- chung von ihren Angaben bei der vorherigen staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 1. November 2019, wo sie noch davon gesprochen hatte, dass ihr Gesicht angeschwollen sei und sich rot verfärbt habe (Urk. D1/06/02 F170) – dar- auf beschränkte, auszuführen, dass sie "rot" (im Gesicht) gewesen sei. Die ihr ge- stellte Frage, ob sie eine Verletzung erlitten habe, verneinte sie hingegen ausdrü- cklich (Prot. I S. 60). Nachdem der Anklagevorhalt vom Beschuldigten bestritten wird und ausser den Depositionen der Privatklägerin 1 keine weiteren Beweismit- tel vorhanden sind, welche das Ausmass der physischen Folgen konkret belegen, ist in Nachachtung des Beweisgrundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) sachverhaltsmässig mithin die Annahme unumgänglich, dass der Schlag des Beschuldigten bei der Privatklägerin 1 einzig Rötungen im Gesicht hervorge- rufen hat.
2. Mangels Krankheitswert resp. Zufügen erheblicher Schmerzen erreicht eine blosse Rötung im Gesicht generell noch nicht die Intensität, die nach der Rechtsprechung erforderlich wäre, um den Eingriff in die körperliche Integrität der Privatklägerin 1 als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB qualifi- zieren zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_822/2020 vom 13. April 2021 E. 3.3 f. m.w.H.). Die Anwendung der genannten Strafbestimmung scheidet daher aus. Ob nicht eher der Tatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB erfüllt wäre, braucht sodann nicht vertieft abgeklärt zu werden, zumal es sich da- bei um eine Übertretung handelt, die in 3 Jahren verjährt (Art. 109 StGB), und die Verjährungsfrist ausgehend von der Begehung der Tat "ca. im Juli 2019" (so der Anklagevorhalt: Urk. D1/19/04 S. 8) zum Zeitpunkt des Erlasses des erstinstanzli- chen Urteils im Dezember 2022 bereits abgelaufen war.
3. Demgemäss hat hinsichtlich Anklageziffer 7 in Aufhebung des angefoch- tenen Entscheids ein Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 6 aStGB zu erfolgen.
- 32 - I. Anklageziffer 8: versuchte schwere Körperverletzung sowie einfache Körperverletzung
1. Betreffend Anklageziffer 8 kommt die Vorinstanz zunächst zum Schluss, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 am 18. Juli 2019 mit der flachen Hand heftig gegen die Wange schlug, worauf einer ihrer Zähne leicht abbrach und zu wackeln begann (Urk. 101 S. 37). Diese Beweiswürdigung ist zu übernehmen, zu- mal sie im Wesentlichen auf den übereinstimmenden Depositionen der Privatklä- ger 1 und 2 beruht (Privatklägerin 1: Urk. D1/06/02 F158, F160; Prot. I S. 62; Pri- vatkläger 2: Urk. D2/04/02 F7, F21; Urk. D2/04/03 F11, F23). Erstellt sind insbe- sondere auch die Verletzungsfolgen bei der Privatklägerin 1, zumal auch den aus- gerückten Polizeibeamten aufgefallen ist, dass bei ihr ein Zahn wackelte, fand dies doch Eingang in ihren Anzeigerapport (vgl. Urk. D2/01/01 S. 2).
2. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatkläger 1 und 2 hat die Vorinstanz sodann überzeugend dargelegt, dass es der Beschuldigte war, der den Privatkläger 2 angegriffen hat, nachdem dieser eingeschritten ist, als er be- merkte, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 schlägt. Auch wenn sich der genaue Verlauf der tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden Kontra- henten nicht mehr in jeder Einzelheit rekonstruieren lässt, steht zudem fest, dass der Beschuldigte auf den Privatkläger 2 so fest eingeschlagen hat, dass dieser zu Boden ging und für einige Zeit intermittierend das Bewusstsein verlor und wieder erlangte (Urk. 101 S. 37 in Verbindung mit Urk. 101 S. 25, S 30 f.). Damit ist der Version des Beschuldigten, wonach er sich nur gegen einen tätlichen Angriff zur Wehr gesetzt habe (Urk. D1/05/03 F66 ff.; Urk. D1/05/04 F29; Prot. I S. 38), die Grundlage entzogen, wobei daran auch der Umstand nichts ändert, dass der Be- schuldigte nach der eingeklagten Auseinandersetzung eine Kahnbeinfraktur an der rechten Hand aufwies, muss doch diese Verletzung nach ärztlicher Einschät- zung keineswegs zwingend aufgrund einer Handlung des Privatklägers 2 entstan- den sein, sondern ist möglicherweise auch auf eine andere Ursache (etwa eine Angriffsbewegung des Beschuldigten) zurückzuführen (vgl. Urk. D2/05/02 S. 1). Darüber hinaus hat die Vorinstanz anhand der lebensnahen und anschaulichen Aussagen des Privatklägers 2 nachvollziehbar hergeleitet, dass der Beschuldigte
- 33 - dem Privatkläger 2 weitere Faustschläge sowie Fusstritte gegen den Kopf und den Oberkörper erteilte, als dieser benommen am Boden lag (Urk. 101 S. 37). Da- bei ist das Verletzungsbild beim Privatkläger 2, wie er im Anklagevorhalt aufge- führt ist (Schädelhirntrauma, Prellungen an der Halswirbelsäule sowie Schürfwun- den am Knie [Urk. D1/19/04 S. 10]), fotografisch dokumentiert (Urk. D2/01/03; Urk. D2/06/04) und medizinisch erhoben (Urk. D2/06/01 S. 1 f.). Im Übrigen kann an dieser Stelle ergänzend ohne weiteres auf die genannten Erwägungen im erst- instanzlichen Urteil verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Was die rechtliche Würdigung anbelangt, hat die Vorinstanz zum einen richtig erkannt, dass der Schlag auf die Wange seiner damaligen Lebenspartnerin angesichts des dadurch verursachten Wackelns eines Zahns eine Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 6 aStGB darstellt (Urk. 101 S. 55 f.). Auch hierauf ist in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollum- fänglich zu verweisen. Zum anderen hat sich das Bundesgericht in seiner jünge- ren Rechtsprechung bereits verschiedentlich mit Körperverletzungen infolge von Fusstritten gegen den Kopf des Opfers befasst, wobei teils die Abgrenzung der einfachen zur versuchten schweren Körperverletzung, teils aber sogar die Ab- grenzung der Körperverletzungsdelikte zur versuchten eventualvorsätzlichen Tö- tung zur Beurteilung stand (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_19/2021 vom
27. September 2021 E. 3.1.1 m.w.H.). Vorliegend bedarf es keiner weiteren Erklä- rung, dass der Beschuldigte beim mehrfachen Eintreten auf den bereits benom- men am Boden liegenden Privatkläger 2 weder das Ziel seiner Tritte hinreichend genau steuern konnte, um einen Kopftreffer, der denn auch nachweislich eintrat, zu vermeiden, noch in der Lage war, das ihm bekannte Risiko schwerer Kopfver- letzungen zu kalkulieren, wobei auch aus der Tatsache, dass der Privatkläger 2 nicht schwerwiegender verletzt wurde, selbstredend nicht geschlossen werden kann, dass die Tritte von vornherein ungeeignet gewesen wären, eine schwere Körperverletzung zu verursachen. Demzufolge ist einhergehend mit der Auffas- sung im angefochtenen Entscheid (Urk. 101 S. 56 f.) auch der Schuldspruch be- treffend die eventualvorsätzlich zum Nachteil des Privatklägers 2 versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu bestätigen.
- 34 - J. Anklageziffer 9: Drohung
1. Zu Anklageziffer 9 hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass sich die während eines Besuchs vom 30. August 2019 im Restaurant M._____ in F._____ gefallenen Äusserungen aufgrund des glaubhaften Aussageverhaltens der Privat- klägerin 1 erstellen lassen (Urk. 101 S. 38 f. unter Verweis auf Urk. 101 S. 25). Angesichts des einprägsamen Inhalts der ihr gegenüber getätigten Aussagen (der Beschuldigte werde der Privatklägerin 1 Leute vorbeischicken, die sie vergewalti- gen, bzw. er werde ein Bierglas kaputtschlagen und ihr mit den Glasscherben die Halsschlagader aufschlitzen und er werde ihr ein Messer in die Brust stecken, wenn er aus dem Gefängnis komme) ist es auch nicht verwunderlich, dass die Privatklägerin 1 in der Lage war, diese über mehrere Einvernahmen hinweg wie- derzugeben (vgl. Urk. D1/06/01 F9; Urk. D1/06/02 F12, F14; Prot. I S. 64), wobei sie den Umstand, dass sie die Ankündigung mit dem Messer in den späteren De- positionen nicht von sich aus erwähnt hat, plausibel damit erklären konnte, dass das damit angedrohte Übel nicht sogleich, sondern erst in einem späteren Zeit- punkt (nach der Entlassung des Beschuldigten aus dem Gefängnis) verwirklicht werden sollte (Urk. D1/06/02 F21).
2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, waren die Äusserungen des Be- schuldigten nach einem objektiven Massstab geeignet, bei einem verständigen Menschen mit durchschnittlicher Belastbarkeit Angst oder Schrecken zu erzeugen (vgl. Urk. 101 S. 57 ff.). Ferner belegt allein schon die Tatsache, dass die Privat- klägerin 1 nach dem Aussprechen der Drohungen versteckt vor dem Beschuldig- ten mit der Polizei telefonischen Kontakt aufgenommen hat (Prot. I S. 63), dass sie verängstigt war und sich ernsthaft um ihre körperliche Integrität fürchtete, falls der Beschuldigte seine Ankündigungen in die Tat umsetzen sollte (Urk. D1/06/01 F56). Einhergehend mit der Auffassung im erstinstanzlichen Urteil (Urk. 101 S. 59) unterliegt es dabei zudem keinem Zweifel, dass der Beschuldigte vorsätz- lich handelte, muss doch davon ausgegangen werden, dass er mit seinen Äusse- rungen auf ebendiese Wirkung auf seine damalige Lebenspartnerin abzielte, an- sonsten er sich ihrer nicht bedient hätte. Schliesslich ist der Vorinstanz zuzustim- men, wenn sie die einzelnen Drohaussagen als natürliche Handlungseinheit quali-
- 35 - fiziert, die von einem einheitlichen Willensakt getragen werden (Urk. 101 S. 59 f.). Entsprechend ist auch in zweiter Instanz die Qualifikation als (einfache) Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB zu bejahen. K. Fazit Schlussfolgernd ergibt sich, dass der Beschuldigte zweitinstanzlich der mehrfa- chen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 4, 5 und 8), der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklageziffer 4), der mehrfachen einfa- chen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 6 aStGB (Anklageziffern 2, 3 und 8), der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffern 1 und 4), der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 6) sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB (Anklageziffer 9) schuldig zu sprechen ist. Hinsicht- lich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung in den Anklageziffern 1 und 7 hat hingegen jeweils ein Freispruch zu erfolgen. V. Sanktion A. Grundsätze der Strafzumessung Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 101 S. 67 ff., S. 70 f.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (statt vieler: BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung einer Gesamts- trafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2). B. Strafart Was die Wahl der Strafart anbelangt, ist zu beachten, dass beim Beschuldigten gemäss aktuellem Strafregisterauszug bereits in der Vergangenheit Geldstrafen
- 36 - ausgefällt wurden, ohne dass diese etwas gefruchtet hätten (Urk. 128). Sein Ver- halten zeugt mithin davon, dass ihn die bisherigen strafrechtlichen Sanktionen un- beeindruckt gelassen haben. Umso weniger ist nach der erneuten Straffälligkeit zu erwarten, dass er sich durch eine erneute Geldstrafe vor weiterer Delinquenz abschrecken lassen wird. Kommt hinzu, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden darf, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden De- likte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2 m.w.H.; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2). Der Beschuldigte beging sämtliche De- likte, die hier zur Beurteilung stehen, innerhalb von 2 Jahren (22. August 2017 bis
30. August 2019). Zudem erfolgten die Einzeltaten allesamt im Kontext der Paar- beziehung mit der Privatklägerin 1. Entsprechend sind sie zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft und weisen den Charakter eines Dauerdelikts auf. Un- abhängig davon, auf welches Strafmass bei isolierter Betrachtung der einzelnen Normverstösse zu erkennen wäre, muss daher auch unter diesem Gesichtspunkt jede Einzeltat zwingend eine Freiheitsstrafe als Sanktion nach sich ziehen. C. Tatkomponente Hauptdelikt (versuchte schwere Körperverletzung)
1. Den Ausgangspunkt bei der Strafzumessung bildet nicht die versuchte schwere Körperverletzung in Anklageziffer 4, wie von der Vorinstanz stillschwei- gend angenommen (Urk. 101 S. 71 ff.), sondern jene in Anklageziffer 8, beinhaltet Letztere doch nicht nur Faustschläge, sondern auch einen Fusstritt gegen den Kopf des Opfers. Zum Zeitpunkt der Tatbegehung sah die betreffende Norm einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vor (Art. 122 aStGB). Aussergewöhnliche Umstände, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, liegen nicht vor. Folgerichtig sind sowohl die Delikts- mehrheit und die teilweise Mehrfachbegehung wie auch die versuchte Tatbege- hung und die stark verminderte Schuldfähigkeit innerhalb der angegebenen Band- breite straferhöhend resp. strafmindernd zu berücksichtigen.
- 37 - 2.1. Im Hinblick auf die objektive Tatschwere der versuchten schweren Kör- perverletzung in Anklageziffer 8 ist festzuhalten, dass der Beschuldigte einer be- nommen am Boden liegenden Person mehrmals gegen den Oberkörper, aber auch gegen den Kopf trat. Der Privatkläger 2 war in diesem Moment längst klar unterlegen, zumal er aufgrund der vorangegangenen Schläge angeschlagen zu- sammengesackt war. Im Verhalten des Beschuldigten manifestiert sich eine grobe Brutalität und massive Rücksichtslosigkeit. Hinzu kommt, dass der Privatkläger 2 durch den inkriminierten Gewaltübergriff nicht unerhebliche körperliche Verletzun- gen, darunter ein Schädelhirntrauma, erlitten hat. Entsprechend schwer wiegt der Eingriff in seine physische Integrität. Immerhin ist anzufügen, dass die Tat nicht von langer Hand geplant war, sondern sich die tätliche Auseinandersetzung, die zu den Fusstritten führte, tumultartig und innerhalb von kurzer Zeit abspielte. Für tiefgreifende Überlegungen über die Folgen seines Tuns hatte der Beschuldigte also keine Zeit. Bei dieser Sachlage ist das objektive Tatverschulden als mittel- schwer zu bewerten. Für das vollendete Delikt wäre die hypothetische Einsatz- strafe daher auf 48 Monate anzusetzen. 2.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte schwere Verletzungen nicht direkt beabsichtigte, sondern eventual- vorsätzlich in Kauf nahm. Wie erwogen ist ihm sodann gemäss dem Gutachten von Dr. med. Dipl.-Jur. H._____, welches am 19. April 2022 erstellt wurde, eine schwergradig verminderte Schuldfähigkeit zu attestieren (s. dazu vorn Erw. III. 5.2.1. ff.). Es erscheint vor diesem Hintergrund als sachgerecht, wenn sowohl hin- sichtlich der versuchten schweren Körperverletzung wie auch aller übriger Delikte eine Herabsetzung des Strafmasses um rund 75 % vorgenommen wird. Demzu- folge ist diesbezüglich ein Strafabzug von 36 Monaten vorzunehmen. 2.3. Dass es vorliegend bei einem Versuch einer schweren Körperverletzung geblieben ist, ist nicht etwa dem Beschuldigten zuzurechnen, sondern letztlich al- lein dem Zufall zu verdanken, können doch Fusstritte gegen den Kopf eines wehr- losen Opfers ohne weiteres zu äusserst schweren und sogar lebensgefährlichen Verletzungen führen. Auch wenn die vom Privatkläger 2 aufgrund der Tat erlitte- nen physischen Folgen unter dem Blickwinkel der rechtlichen Würdigung noch
- 38 - nicht ausreichen, um auf eine vollendete schwere Körperverletzung zu erkennen, ist mithin von einer gewissen Nähe zur tatbestandmässigen Verwirklichung aus- zugehen. Der Versuch kann deshalb nur leicht strafreduzierend berücksichtigt werden. Demgemäss erweist sich für den Versuch eine weitere Strafreduktion um 2 Monate als angemessen.
3. Im Ergebnis ergibt sich für die Tatkomponente bei der versuchten schwe- ren Körperverletzung in Anklageziffer 8 eine Einsatzstrafe von 10 Monaten (ent- sprechend 48 Monaten abzgl. 36 Monaten abzgl. 2 Monaten). D. Tatkomponente Nebendelikte
1. Nötigung (Anklageziffer 1) 1.1. Die vorstehend ermittelte Einsatzstrafe für die Haupttat ist nunmehr um die Strafe für die übrigen Delikte, zunächst für die Nötigung in Anklageziffer 1, an- gemessen zu erhöhen. Dabei ist zu beachten, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin 1 mitten in der Nacht aus dem Schlaf riss und über einen Salontisch hin- wegzerrte, nur weil er wollte, dass sie mit ihm nach Hause kommt. Auch in die- sem Zusammenhang ist sein Vorgehen als brutal und rücksichtlos zu bezeichnen. In subjektiver Hinsicht erhellt aufgrund des Tatvorgehens nicht nur, dass er gezielt vorging, indem er die Liegenschaft, in der die Privatklägerin 1 damals nächtigte, regelrecht durchsuchte, sondern auch, dass er ihr aus rein egoistischen Motiven seinen Willen aufzwingen wollte. 1.2. Hinsichtlich der direktvorsätzlich begangenen Nötigung liegt ein keines- falls mehr leichtes Tatverschulden vor. Unter Beachtung des generellen Abzugs von 75 % für die in schwerem Grad verminderte Schuldfähigkeit käme bei isolier- ter Betrachtung die Sanktion für den besagten Übergriff demnach innerhalb des anwendbaren Strafrahmens, der von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe reicht, auf 1 ½ Monate Freiheitsstrafe zu stehen (d.h. ohne Verminderung der Schuldfähigkeit hätte die Strafe im Bereich von 6 Monaten gelegen). 1.3. Bei der Asperation nach Art. 49 StGB ist im Weiteren auf der einen Seite dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Nötigung ein anderes Rechtsgut und
- 39 - ein anderes Opfer betrifft als die vorstehend abgehandelte versuchte schwere Körperverletzung in Anklageziffer 8. Andererseits richten sich alle übrigen Delikte, die der Beschuldigte verübt hat, gegen die Privatklägerin 1, mit der er im Tatzeit- raum eine sehr konfliktbehaftete Beziehung geführt hat. Infolgedessen ist eine merkliche Asperation vorzunehmen. Nach dem Gesagten ist die Einsatzstrafe für das Hauptdelikt aufgrund der Nötigung in Anklageziffer 1 um 1 Monat auf 11 Mo- nate zu erhöhen.
2. Einfache Körperverletzung (Anklageziffer 2) 2.1. Der Umstand, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 in Anklagezif- fer 2 mittels mehrerer Schläge eine Trommelfellperforation am Ohr sowie ein leichtes Schädelhirntrauma zugefügt hat, stellt selbstredend eine nicht unerhebli- che Beeinträchtigung ihrer physischen Integrität dar. Einhergehend mit der Vorin- stanz ist allerdings zu beachten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 im Zuge eines Beziehungsstreits verletzte und dabei unüberlegt vorging (Urk. 101 S. 75). Zudem handelte er nicht mit direkter Verletzungsabsicht, sondern eventua- lvorsätzlich. 2.2. Insgesamt betrachtet wiegt das objektive Tatverschulden bei der einfa- chen Körperverletzung, die ebenfalls mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe zu ahn- den ist, keinesfalls mehr leicht. Unter Beachtung des Strafabzugs für die vermin- derte Schuldfähigkeit, der wiederum auf 75 % zu bemessen ist, wäre dafür eine Sanktion von 2 Monaten (d.h. ohne Verminderung der Schuldfähigkeit wäre die Sanktion auf 8 bis 9 Monate zu stehen gekommen) angezeigt. Im Rahmen der Asperation erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 ½ Monate als ange- zeigt, sodass die Strafe neu auf 12 ½ Monate zu stehen kommt.
3. Einfache Körperverletzung (Anklageziffer 3) Hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens betreffend das Einschlagen auf die Privatklägerin 1 in Anklageziffer 3 kann im Wesentlichen auf die vorstehenden Er- wägungen zu Anklageziffer 2 verwiesen werden (s. dazu vorn Erw. V. D. 2.1. f.). Infolgedessen wiegt auch die Tat in Anklageziffer 3 verschuldensmässig keines-
- 40 - falls mehr leicht. Nachdem die Verletzungsfolgen mit dem Zufügen einer Platz- wunde an der Augenbraue der Privatklägerin 1 etwas weniger stark ausgefallen sind als bei Anklageziffer 2, rechtfertigt es sich, die Strafe bei isolierter Betrach- tung nicht auf 2, sondern auf 1 ½ Monate festzulegen (d.h. ohne Verminderung der Schuldfähigkeit wäre eine Sanktion von 6 bis 7 Monaten angezeigt gewesen), wobei die Einsatzstrafe wiederum um 1 Monat zu asperieren ist. Somit erhöht sich die Strafe auf 13 ½ Monate.
4. Nötigung (Anklageziffer 4) 4.1. Die Nötigungshandlung in Anklageziffer 4 bestand in erster Linie darin, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 ein Küchenmesser an den Hals hielt, um sie davon abzuhalten, ihn zu verlassen. 4.2. Verschuldensmässig wiegt auch diese direktvorsätzlich begangene Tat keinesfalls leicht. Selbst unter Berücksichtigung des inzwischen mehrfach er- wähnten Abzugs für die verminderte Schuldfähigkeit käme die Sanktion hierfür auf 1 ½ Monate zu stehen (d.h. ohne Verminderung der Schuldfähigkeit hätte die Strafe im Bereich von 6 Monaten gelegen). In Anwendung des Asperationsgrund- satzes hat diesbezüglich mithin eine Anhebung der Einsatzstrafe um 1 Monat auf 14 ½ Monate zu erfolgen.
5. Versuchte schwere Körperverletzung (Anklageziffer 4) 5.1. Dadurch dass der Beschuldigte der auf dem Bett liegenden Privatkläge- rin 1 2 Faustschläge gegen den Kopf versetzte, nutzte er seine körperliche Über- legenheit gegenüber dem Opfer rücksichtslos aus und legte er ein erschrecken- des Gewaltpotenzial an den Tag. Innerhalb des anwendbaren Strafrahmens ist das objektive Tatverschulden als keinesfalls mehr leicht zu bewerten. Für das vollendete Delikt wäre die Strafe daher auf rund 42 Monate festzulegen gewesen. 5.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte even- tualvorsätzlich gehandelt hat, was eine Reduktion um 2 Monate bewirkt. Zudem ist ihm wegen seiner stark verminderten Schuldfähigkeit wiederum ein Abzug von 75 % zu gewähren, womit sich eine Strafhöhe von 10 Monaten ergibt.
- 41 - 5.3. Ferner ist zwar letztlich einzig dem Zufall zu verdanken, dass bei der Pri- vatklägerin 1 keine schwerwiegende Verletzung entstanden ist. Immerhin lag in diesem Fall die Tatbestandsverwirklichung nicht besonders nahe, nachdem die Privatklägerin 1 lediglich eine blutende Wunde an der Augenbraue sowie ein an- geschwollenes Auge davontrug. Dafür, dass die Tat im Versuchsstadium geblie- ben ist, ist mithin eine merkliche Strafreduktion um 2 ½ Monate auf 7 ½ Monate angebracht. 5.4. In Nachachtung des Asperationsgrundsatzes ist die Einsatzstrafe auf- grund der versuchten schweren Körperverletzung in Anklageziffer 4 mithin um 6 Monate auf 20 ½ Monate zu erhöhen.
6. Gefährdung des Lebens (Anklageziffer 4) 6.1. Hinsichtlich des Würgens in Anklageziffer 4 ist zu beachten, dass sich die Tat während eines Beziehungsstreits abspielte, der bereits so eskaliert war, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 zuvor schon unter Halten eines Messers an ihren Hals genötigt und mit Faustschlägen traktiert hatte. Obschon auch das Zu- drücken am Hals letztlich nichts anderes als ein Bestandteil dieser Auseinander- setzung bildete, zeigt sich darin einmal mehr die grosse Brutalität, mit welcher der Beschuldigte gegen die Privatklägerin 1 vorging. 6.2. Ausgehend vom anwendbaren Strafrahmen für den Tatbestand der Ge- fährdung des Lebens, der bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe reicht (Art. 129 StGB), würde für das Strangulieren in Anbetracht eines keinesfalls mehr leichten Tatver- schuldens und unter abermaliger Berücksichtigung des Abzugs für die vermin- derte Schuldfähigkeit eine isolierte Freiheitsstrafe von 5 Monaten als angemessen erscheinen (d.h. ohne Reduktion der Schuldfähigkeit wäre eine Sanktion im Be- reich von 20 Monaten angezeigt gewesen). Asperationsweise ist die Strafe damit um 4 Monate auf 24 ½ Monate zu erhöhen.
7. Versuchte schwere Körperverletzung (Anklageziffer 5) Mit Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung in Anklageziffer 5 kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen zum gleichnamigen Tatbe-
- 42 - stand in Anklageziffer 4 (s. dazu vorn Erw. V. D. 5.1. ff.) verwiesen werden, zumal es hier wie dort darum geht, dass der Beschuldigte durch Einschlagen auf die Pri- vatklägerin 1 schwere körperliche Schädigungen in Kauf nahm und Letztere nach dem Aufprall auf die Kante des in der Nähe stehenden Tischmöbels sogar meh- rere Minuten lang bewusstlos am Boden liegen blieb. Unter Zugrundelegung des- selben Verschuldensprädikats ("keinesfalls mehr leicht") sowie unter Berücksichti- gung, dass die Tat im Versuchsstadium geblieben ist, und unter Einbezug der ver- minderten Schuldfähigkeit beim Beschuldigten käme die Strafe für diese Tat bei isolierter Betrachtung analog zu jener in Anklageziffer 4 auf 7 ½ Monate zu ste- hen, wobei die Einsatzstrafe asperationsweise wiederum um 6 Monate auf 30 ½ Monate anzuheben ist.
8. Sachbeschädigung (Anklageziffer 6) Bei der Beschädigung des Mobiliars der Privatklägerin 1 in Anklageziffer 6 ging der Beschuldigte zwar wiederum rabiat vor und verursachte ihr einen finanziellen Schaden von immerhin fast Fr. 2'500.–. Innerhalb des anwendbaren Strafrah- mens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 144 Abs. 1 StGB) ist das objektive Tatverschulden jedoch als noch leicht zu bewerten. Dabei handelte er offensicht- lich mit direktem Vorsatz. In Nachachtung des Abzugs für die verminderte Schuld- fähigkeit wäre isoliert betrachtet dafür eine Freiheitsstrafe von 1 Monat festzule- gen (d.h. ohne Reduktion der Schuldfähigkeit wäre die Sanktion auf 3 bis 4 Mo- nate zu stehen gekommen) und die Einsatzstrafe um ½ Monat zu asperieren. Ent- sprechend erhöht sich das Strafmass auf 31 Monate.
9. Einfache Körperverletzung (Anklageziffer 8) Mit Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens betreffend den Schlag ins Ge- sicht der Privatklägerin 1 in Anklageziffer 8 kann im Wesentlichen auf die vorste- henden Erwägungen zu Anklageziffer 2 und Anklageziffer 3 verwiesen werden (s. dazu vorn Erw. V. D. 2.1. f. und Erw. V. D. 3.), wobei die Verletzungsfolgen (Wackeln eines Zahns) wiederum nicht allzu stark ausgefallen sind. Verschulden- smässig wiegt die Tat deshalb auch in Anklageziffer 8 keinesfalls mehr leicht. Iso- liert betrachtet wäre dafür mithin unter Berücksichtigung der stark verminderten
- 43 - Schuldfähigkeit wiederum eine Strafe von 1 ½ Monaten (d.h. ohne Abzug hätte eine Sanktion von 6 bis 7 Monaten resultiert) angemessen und eine Asperation der Einsatzstrafe um 1 Monat auf 32 Monate angezeigt.
10. Drohung (Anklageziffer 9) 10.1. In Anklageziffer 9 hat der Beschuldigte der Privatklägerin 1 die Vergewal- tigung durch fremde Männer, das Aufschlitzen der Halsschlagader und ihre Tö- tung mit einem Messer angekündigt, was zu den schlimmstmöglichen Übeln ge- hören, die man einer Person androhen kann. Mit der Vorinstanz war sein Vorge- hen allerdings weder geplant noch durchdacht, sondern geschah im Rahmen ei- nes neuerlichen Beziehungsstreits (Urk. 101 S. 79 f.). Das objektive Tatverschul- den ist mithin auch in diesem Zusammenhang als keinesfalls mehr leicht einzu- stufen. In subjektiver Hinsicht nahm der Beschuldigte in Kauf, dass sich die Pri- vatklägerin 1 ernsthaft um ihre physische Integrität fürchtete. 10.2. Unter Berücksichtigung der stark verminderten Schuldfähigkeit, die wie bei allen anderen Delikten auf rund 75 % zu veranschlagen ist, wäre für diese Tat isoliert betrachtet eine Strafe von 1 ½ Monaten in Betracht zu ziehen (d.h. ohne Verminderung der Schuldfähigkeit wäre eine Sanktion von 5 bis 6 Monaten ange- zeigt gewesen). Im Rahmen der Asperation erweist sich eine Erhöhung der Ein- satzstrafe um 1 Monat auf 33 Monate als angemessen.
11. Ergebnis Asperation Aus der Strafbemessung hinsichtlich der Haupttat und der Asperation bezüglich der Nebendelikte resultiert demgemäss unter dem Gesichtspunkt der Tatkompo- nente eine Einsatzstrafe von zusammengerechnet 33 Monaten. E. Täterkomponente
1. Mit Bezug auf die Täterkomponente hat die Vorinstanz die Lebensge- schichte des 53-jährigen Beschuldigten zutreffend zusammengefasst. Um Wie- derholungen zu vermeiden kann an dieser Stelle vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 101 S. 80 f.). Zu ergänzen ist, dass er sich nach wie vor im vorzeiti-
- 44 - gen Massnahmenvollzug in der Psychiatrischen Klinik Rheinau befindet, wo er be- reits gewisse Therapiefortschritte verzeichnen kann (Urk. 129; Prot. II S. 9). Aus der Biografie und dem Werdegang des Beschuldigten ergeben sich keine Anhalts- punkte, die für die Strafzumessung von Bedeutung wären, wurden doch die Be- einträchtigungen seines psychischen Gesundheitszustands und seines Konsums diverser Substanzen (hauptsächlich Alkohol und Ritalin, daneben auch Kokain) bereits im Rahmen der subjektiven Tatkomponente unter dem Aspekt der Vermin- derung der Schuldfähigkeit vollauf berücksichtigt (s. dazu vorn Erw. V. C. 2.1.). Auch eine besondere Strafempfindlichkeit liegt bei ihm nicht vor.
2. Bedeutsam ist hingegen, dass der Beschuldigte in den Jahren 2016 und 2018 schon zweimal zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde, wobei diese Vorstrafen teilweise einschlägiger Natur (einfache Körperverletzung, Nötigung, Sachbeschädigung) sind (Urk. 128). Erschwerend tritt hinzu, dass der Beschul- digte sämtliche aktuell zu beurteilenden Taten während laufender Probezeit be- gangen hat und er weiterhin delinquierte, obschon ihm bekannt war, dass bereits eine Strafuntersuchung gegen ihn lief. Diese hartnäckige Straffälligkeit zeugt von einer besonders grossen Unbelehrbarkeit auf Seiten des Beschuldigten. Der straf- rechtlichen Vorbelastung ist mit einer Straferhöhung von 20 % Rechnung zu tra- gen.
3. Wie die Vorinstanz erwogen hat, kann ihm das Nachtatverhalten hinge- gen höchstens in einem geringfügigen Umfang zugutegehalten werden (Urk. 101 S. 81). So hat er gewisse Sachverhaltsaspekte anerkannt und sich auch im Straf- verfahren alles in allem kooperativ verhalten. Zu einer erheblichen Erleichterung der Untersuchung hat er indessen nicht beigetragen. Positiv ist immerhin zu be- werten, dass er sich im aktuellen Massnahmenvollzug bereit zeigt, die Problema- tik anzugehen, die ihn wiederholt und in nicht unerheblichem Ausmass in die Straffälligkeit zurückfallen liess. Als angezeigt erscheint dafür eine Strafreduktion von 10 %.
4. In Abwägung der straferhöhenden und strafmindernden Faktoren rechtfer- tigt es sich deshalb im Ergebnis, unter dem Gesichtspunkt der Täterkomponente eine Aufstockung der Sanktion im Umfang von rund 10 % vorzunehmen, was kon-
- 45 - kret einer Anhebung der Strafe um 3 Monate entspricht. Die aufgrund der objekti- ven und subjektiven Tatschwere ermittelte Einsatzstrafe erfährt damit aufgrund der Täterkomponente eine Erhöhung auf 36 Monate. F. Fazit
1. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass eine Strafhöhe von 36 Monaten ohne weiteres dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen gewesen wäre. Nachdem einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben hat, hat es in Nachach- tung des strafprozessualen Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) je- doch beim vorinstanzlichen Strafmass von 26 Monaten sein Bewenden.
2. Gestützt auf Art. 51 StGB ist an die auszufällende Freiheitsstrafe die von ihm erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft anzurechnen, in der er sich am 18./19. Juli 2019 befand (Urk. D2/07/01) sowie die er ab dem 30. August 2019 ununterbrochen bis zum 17. Juni 2021, als der vorzeitige Massnahmeantritt in Vollzug gesetzt wurde (Urk. 27), verbüsste, was insgesamt 658 Tage ergibt. Erst im Zeitpunkt der späteren Aufhebung der Massnahme anrechenbar ist hingegen die Dauer des seither fortbestehenden vorzeitigen Massnahmenvollzugs (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 12.4; 6B_967/2010 vom 22. März 2011 E. 5). Es ist jedoch davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Beschuldigte seit dem genannten Datum (17. Juni 2021) im vorzeiti- gen Massnahmenvollzug befindet.
3. Wie die Vorinstanz entschieden hat, ist neben der auszufällenden Frei- heitsstrafe zur Behandlung der psychischen Störungen des Beschuldigten eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen (Urk. 101 S. 84 ff.), was allseits unangefochten geblieben ist (so ausdrücklich die Verteidi- gung in Urk. 102 S. 5) und folglich in Rechtskraft erwachsen ist (s. dazu vorn Erw. II. 2.). Wenn die Vorinstanz in der Folge dennoch mit Bezug auf die Frei- heitsstrafe den unbedingten Strafvollzug verfügt hat (Urk. 101 S. 81 ff.), ist dies hingegen nicht nur unnötig, sondern falsch. Denn in solchen Konstellationen wird die Prüfung der Gewährung des voll- oder teilbedingten Strafvollzugs aufgrund
- 46 - der Voraussetzungen von Art. 42 und 43 StGB von vornherein von der zwingen- den gesetzlichen Regelung von Art. 57 Abs. 2 StGB verdrängt, wonach der Voll- zug einer stationären Massnahme einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe stets vorausgeht. Insofern ist das Urteil der Vorinstanz dahingehend zu korrigie- ren, als festzuhalten ist, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Mass- nahme aufzuschieben ist. VI. Widerruf / Kontakt- bzw. Rayonverbot
1. Hinsichtlich der Prüfung des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs muss beachtet werden, dass die ursprünglich 2-jährige und anschliessend um 1 Jahr verlängerte Probezeit für die bedingte Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Appenzell-Ausserrhoden vom 13. Dezember 2016 am 12. Dezember 2019 abgelaufen ist, ebenso wie die von Anfang an auf 3 Jahre angesetzte Be- währungsfrist für die bedingte Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft IV des Kantons Zürich vom 6. Februar 2018 bis am 5. Februar 2021 dau- erte (Urk. 128). Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB kann der Widerruf des bedingten Strafvollzugs nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit 3 Jahre vergangen sind, wobei diese Frist durch eine erstinstanzliche Verurteilung nicht ununterbrochen wird, sondern bis zu jenem Entscheid in zweiter Instanz wei- terläuft, der das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (BGE 143 IV 441 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_766/2019 vom 15. November 2019 E. 1.4). Vorliegend endete die nach Abschluss der Probezeitdauer einset- zende Verwirkungsfrist demnach 3 Jahre später am 12. Dezember 2022 bzw. am
5. Februar 2024. Nach Massgabe von Art. 46 Abs. 5 StGB ist ein Vollzug der bei- den bedingt ausgesprochenen Geldstrafen zum jetzigen Zeitpunkt demnach nicht mehr möglich. Folglich ist das angefochtene erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt aufzuheben und hinsichtlich beider Strafen vom Widerruf abzusehen. 2.1. Des Weiteren hat die Vorinstanz für die Dauer von 5 Jahren dem Be- schuldigten ein Kontaktverbot gegenüber der Privatklägerin 1 samt einem Rayon- verbot für ihren Wohnort auferlegt, wobei die massgebenden rechtlichen Grundla- gen nach Art. 67b StGB im angefochtenen Entscheid zutreffend dargestellt wur-
- 47 - den (Urk. 101 S. 90). Der Beschuldigte beantragt, dass auf die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots ganz zu verzichten sei (Prot. I S. 73 f.; Urk. 102 S. 5; Urk. 137 S. 3; Prot. II S. 13 ff.), wohingegen die Privatklägerin 1 die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 139 S. 14 ff.). 2.2. Zweifellos hat sich der Beschuldigte mehrerer Straftaten, darunter auch schwerwiegender Gewaltdelikte, zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig ge- macht. Ferner weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren noch keine Krankheitseinsicht zeigte, sondern die Privatklägerin 1 dafür verantwortlich machte, dass es zu seiner Delinquenz ge- kommen war (Urk. 101 S. 91). Angesichts dessen, dass die Schwierigkeiten des Beschuldigten in der Führung der Paarbeziehung mit der Privatklägerin 1 als we- sentliche Ursache der Tatbegehung eingestuft werden müssen, und nachdem sich der Beschuldigte noch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. November 2022 ambivalent gezeigt hat, was künftige Treffen mit der Pri- vatklägerin 1 anbelangt (vgl. Prot. I S. 19, wonach er mit ihr durchaus "einen Kaf- fee trinken gehen würde, wenn sie das möchte"), erweist sich die Anordnung ei- nes Kontakt- und Rayonverbots nach wie vor als grundsätzlich geeignet, erforder- lich und zumutbar, um ihn vor der Begehung weiterer Delikte gegenüber der Pri- vatklägerin 1 abzuhalten, zumal es sich um keinen massiven Eingriff in seine Le- bensgestaltung handelt. 2.3. Auf der anderen Seite ist hinsichtlich der Dauer der zu verhängenden Massnahmen zu berücksichtigen, dass die letzte Anlasstat vom 30. August 2019 nunmehr knapp 5 ½ Jahre zurückliegt. Wie der jüngste Verlaufsbericht der Psych- iatrischen Klinik Rheinau zeigt, ist es dem Beschuldigten zudem im Verlauf des laufenden vorzeitigen Massnahmenvollzugs gelungen, seine Haltung zu den ein- geklagten Straftaten grundlegend zu verändern, indem er seine bisherigen Exter- nalisierungs- und Bagatellisierungstendenzen aufgegeben zu haben scheint (vgl. Urk. 129 S. 4; Urk. 103 S. 17). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte mit Entscheid vom 10. Mai 2024 zwischenzeitlich auf die offene Massnahmestation mit externer Arbeitsmöglichkeit verlegt wurde und er dabei in den Genuss zusätzlicher unbe- gleiteter Ausgangsstufen kam (vgl. Urk. 118; Urk. 129 S. 6 f.). Dabei ist nicht be-
- 48 - kannt, dass er in dieser Zeit jemals versucht hätte, mit der Privatklägerin 1 in Kon- takt zu kommen oder sich ihrem Wohnort zu nähern. Insbesondere lässt sich an- hand des von Seiten der Privatklägervertretung vorgebrachten Freundschaftsvor- schlags des Beschuldigten auf Facebook (Urk. 139 S. 15; Prot. II S. 13) – bei dem es sich notabene nicht um eine (aktive) Freundschaftsanfrage handelt – kein ef- fektiver Kontaktierungsversuch zur Privatklägerin 1 erstellen. So beruht ein sol- cher Vorschlag auf einem systemimmanenten Algorithmus, welcher u.a. die An- zahl gemeinsamer Bekannter sowie den Standort der Nutzer und dergleichen be- rücksichtigt. Insofern rechtfertigt es sich, das Kontakt- und Rayonverbot nunmehr auf 3 Jahre zu befristen. VII. Zivilbegehren
1. Im Zivilpunkt hat die Vorinstanz die Feststellung getroffen, dass der Be- schuldigte gegenüber den Privatklägern 1 und 2 für den aus den eingeklagten Er- eignissen eintretenden Schaden dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig zu erklären ist. Zudem hat sie der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 8'000.– nebst Zins seit dem 22. August 2017 und dem Privatkläger 2 eine solche von Fr. 500.– nebst Zins seit dem 18. Juli 2019 zugesprochen. Soweit ein Mehrbetrag gefordert wurde, wurden die Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 101 S. 92 ff.). Während die Privatkläger diese Regelung unangefochten ge- lassen haben, stellt sich der Beschuldigte wie in erster Instanz auf den Stand- punkt, dass sämtliche Zivilforderungen abzuweisen seien, soweit darauf eingetre- ten werden könne, bzw. eventualiter dass diese vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen seien (Urk. 102 S. 2; Urk. 137 S. 9).
2. Die Vorinstanz hat sich umfassend und zutreffend mit den rechtlichen Grundlagen der von Privatklägerseite adhäsionsweise anhängig gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche auseinandergesetzt. Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann auf diese Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 101 S. 92, S. 94 f.).
- 49 -
3. Der Beschuldigte bestreitet seine Schadenersatzpflicht einzig unter Hin- weis auf die angeblich fehlende Widerrechtlichkeit seines Verhaltens und das feh- lende Verschulden (Urk. 49 S. 11; Urk. 137 S. 9). Dem kann nicht gefolgt werden. Als Folge der Schuldsprüche, die zu ergehen haben, erweist sich die Berechti- gung der Privatklägerin 1 und des Privatklägers 2, von ihm Schadenersatz zu ver- langen, gestützt auf Art. 41 OR vielmehr als ausgewiesen. Die von der Vorinstanz getroffene Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Beschuldig- ten gegenüber den Privatklägern ist demnach nicht zu beanstanden. 4.1. Zur Bemessung der Genugtuung für die Privatklägerin 1 verweist die Vorinstanz zusammengefasst hauptsächlich auf die körperliche und seelische Un- bill, welche diese erlitten hat. Dabei hat sie insbesondere die wiederholte Verlet- zung der physischen Integrität der Privatklägerin 1 und deren psychische Belas- tung, die auf die eingeklagten Taten zurückgeht, betont, wie sie auch deren lange, rund 2 Jahre andauernde Leidenszeit hervorgehoben hat, während der sie der Gewalttätigkeit des Beschuldigten ausgesetzt war (Urk. 101 S. 95). Dem ist ohne weiteres beizupflichten. Zu ergänzen ist, dass neben der Häufigkeit und der Dauer auch das Ausmass der Gewalt, welche die Privatklägerin 1 während des Tatzeitraums erleiden musste, beträchtlich war, indem es neben dem Austeilen von Ohrfeigen und Faustschlägen in einem Fall sogar zu einem Würgevorgang kam. Im Lichte der soeben genannten Umstände erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuungssumme von Fr. 8'000.– jedenfalls als ver- tretbar und ist daher zu bestätigen. Ebenso ist die unbestritten gebliebene Zinsre- gelung gemäss erstinstanzlichem Urteil sowie die darin verfügte Abweisung des privatklägerischen Begehrens im Mehrbetrag zu übernehmen. 4.2. Mit Bezug auf den Privatkläger 2 begründete die Vorinstanz die Zuspre- chung und die Bemessung der Genugtuung in erster Linie mit den körperlichen Verletzungsfolgen der von ihm erlittenen Tat, wobei sie zu Recht einschränkend erwog, dass es sich lediglich um einen einmaligen Vorfall handelte, der beim Pri- vatkläger 2 zwar Schmerzen herbeiführte, die aber nur wenige Wochen andauer- ten (Urk. 101 S. 98 f.). Gegen diese vorinstanzliche Beurteilung ist nichts einzu- wenden. Einhergehend mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid sind
- 50 - sodann auf Seiten des Privatklägers 2 auch keine spürbaren physischen Auswir- kungen aufgrund des Vorgehens des Beschuldigten erwiesen. Infolgedessen drängt es sich wiederum auf, die erstinstanzlich festgelegte, moderate Genugtu- ungshöhe von Fr. 500.– genauso wie die Zinsregelung und die Abweisung im Mehrbetrag unverändert zu belassen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Dass die Vorinstanz dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens auferlegt hat sowie hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretun- gen einen Nachforderungsvorbehalt angebracht hat (Urk. 101 S. 99 f.), ist ange- sichts dessen, dass die gegen ihn ergangenen Schuldsprüche im Wesentlichen zu bestätigen sind, nach Massgabe von Art. 426 Abs. 1 StPO beizubehalten. Daran ändert im Übrigen nichts, dass bereits mit dem vorinstanzlichen Entscheid das Verfahren in Bezug auf den Tatvorhalt betreffend Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) infolge Verjährung eingestellt worden ist (vgl. Urk. 101 S. 8) und dass im Berufungsverfahren im Vergleich zum angefochtenen Entscheid zwei Teilefrei- sprüche zu ergehen haben, kann doch nicht gesagt werden, dass im Zusammen- hang mit den betreffenden Anklagevorwürfen kostenpflichtiger Untersuchungsauf- wand betrieben worden wäre, der nicht auch wegen der übrigen, in eine Verurtei- lung mündenden Anklagepunkte notwendig gewesen wäre (vgl. Urteil des Bun- desgerichtes 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3). Ebenso unbeachtlich ist, dass betreffend einzelne Tatvorgänge eine von der Anklage abweichende rechtli- che Würdigung vorzunehmen ist, beruht diese Beurteilung doch auf denselben sachverhaltsmässigen Grundlagen, wie sie in der Anklageschrift enthalten sind (Urteil des Bundesgerichtes 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.5). Die erst- instanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 15 und 17 des erstinstanzlichen Ur- teils) ist demnach zu bestätigen. Dasselbe gilt zudem für die Überbindung der Kosten, welche gemäss den beiden Beschlüssen der III. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 11. Mai 2020 und vom 1. September 2020 fest- gelegt wurden, zumal die dem zugrunde liegende Rechtsmittelerhebung im Unter-
- 51 - suchungsverfahren durch den Beschuldigten jeweils erfolglos verlief (Urk. D1/11/43; Urk. D1/16/26). Entsprechend ist auch in diesem Punkt die Kostenauf- lage der Vorinstanz (Dispositivziffern 16 des erstinstanzlichen Urteils) zu bestäti- gen. 2.1. Für das Berufungsverfahren ist die Entscheidgebühr auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2.1. Im Berufungsprozess werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Erhebt einzig die beschuldigte Person Berufung und obsiegt sie teilweise, gehen die dar- auf entfallenden Kosten anteilsmässig zulasten der Staatskasse (vgl. JOSITSCH/ SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 428 N 3). 2.2.2. Mit seiner Berufung obsiegt der Beschuldigte insofern, als hinsichtlich zweier Anklagevorwürfe (Anklageziffer 1 bzw. Anklageziffer 7) ein (teilweiser) Freispruch zu ergehen hat und hinsichtlich zweier weiterer Anklagevorwürfe (An- klageziffer 2 bzw. Anklageziffer 3) eine gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil mildere rechtliche Qualifikation zu erfolgen hat. Bezüglich aller anderen Anträge, insbesondere auch des verlangten vollumfänglichen Freispruchs infolge vollstän- dig aufgehobener Schuldfähigkeit, dringt er mit seiner Appellation hingegen nicht durch. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der Berufungsbegehren sind die Kosten des Appellationsprozesses damit, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung, zu 5/6 dem Beschul- digten aufzuerlegen und im verbleibenden Umfang von 1/6 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3.1. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess Fr. 12'427.15 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend (Urk. 138). Das geforderte Honorar steht nach entsprechender Anpassung der
- 52 - provisorisch eingesetzten Dauer für die heutige Berufungsverhandlung im Ein- klang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grund- sätzlich als angemessen. Mithin ist der amtliche Verteidiger mit einem Betrag von Fr. 12'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.3.2. Sodann beansprucht die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläge- rin 1 für den Berufungsprozess eine Entschädigung von Fr. 4'317.85 (inkl. Bar- auslagen und MWST) (Urk. 140). Auch in ihrem Fall bewegt sich das geltend ge- machte Honorar innerhalb der Bandbreite des anwendbaren Gebührentarifs und ist ausgewiesen. Demgemäss ist die unentgeltliche Privatklägervertreterin – nach Ergänzung um die noch nicht verrechnete Berufungsverhandlung sowie das Stu- dium inkl. Nachbesprechung des Urteils mit der Privatklägerin 1 – mit einem Be- trag von Fr. 5'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.3.3. Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 2 hat im Berufungs- prozess keine Entschädigungsforderung gestellt. Damit erübrigen sich weitere Er- örterungen dazu. 2.3.4. Analog zur Verteilung der übrigen Berufungskosten ist beim Beschuldig- ten hinsichtlich der zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 gestützt auf Art. 135 Abs. 4 aStPO (in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung) ein Nachforde- rungsvorbehalt im Umfang von 5/6 anzubringen. Im Restbetrag sind die im Appel- lationsverfahren anfallenden Honorarkosten des Offizialverteidigers sowie der un- entgeltlichen Privatklägervertreterin definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.1. Im Weiteren hat der Beschuldigte bereits vor Vorinstanz gefordert, dass ihm vom Staat eine Genugtuung in Höhe von mindestens Fr. 10'000.– entrichtet werde. Diesen Antrag hat er damit begründet, dass ihm trotz medizinischer Indi- kation der vorzeitige Massnahmeantritt bis im Juni 2021 ohne sachlichen Grund verweigert worden sei. Spätestens ab September 2020 lasse sich die Fortsetzung der Haft jedenfalls nicht mehr rechtfertigen, sondern stelle eine schwere Verlet- zung seiner Persönlichkeit dar (Urk. 89 S. 10 f.). Das entsprechende Begehren hat er auch im Berufungsverfahren erneuert (Urk. 102 S. 3; Urk. 137 S. 3, 9 f.).
- 53 - 3.2. Gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO begründet die Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen einen Genugtuungsanspruch, wenn deren Anwendung ge- genüber der beschuldigten Person rechtswidrig ist. Als rechtswidrig gilt eine Un- tersuchungshandlung, wenn sie auf der Verletzung von Rechtsnormen beruht, d.h. wenn im Zeitpunkt ihrer Vornahme die materiellen oder formellen Vorausset- zungen nicht erfüllt waren (vgl. BSK StPO II-WEHRENBERGER/FRANK, Art. 431 N 5 m.w.H.). Im Falle einer Haftanordnung ist Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO nur dann zu bejahen, wenn sie von allem Anfang an ungesetzlich war. Die blosse Tatsache, dass sie sich im Nachhinein als unberechtigt erweist, etwa weil das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt wird oder ein Freispruch ergeht, lässt sie nicht als rechtswidrig, sondern als ungerechtfertigt erscheinen und muss über Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO abgegolten werden. Soweit der durch die Haft erstandene Freiheitsentzug die tatsächlich ausgefällte Sanktion übersteigt, hat das Gericht schliesslich neben der Anrechnung an die Strafe ge- stützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO auch eine Entschädigung für die Überhaft festzule- gen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.2 f. m.w.H.). 3.3. Wie aus den Verfahrensakten hervorgeht, wurde die Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. deren Fortsetzung beim Beschuldigten stets prozesskonform bewilligt und beruhte bis zum Schluss auf gesetzlichen Haftgründen (namentlich Kollusions- und Widerholungsgefahr). Auch die Frage der Bewilligung des vorzei- tigen Massnahmeantritts wurde im Strafverfahren früh thematisiert, ein entspre- chendes Ersuchen des Beschuldigten indessen mit obergerichtlichem Beschwer- deentscheid vom 11. Mai 2020 rechtskräftig abgelehnt (Urk. D1/11/43). Demzu- folge kann keine Rede davon sein, dass die Inhaftierung des Beschuldigten zu ir- gendeinem Zeitpunkt rechtswidrig gewesen wäre. Indem als Anlass für die Unter- suchungs- und Sicherheitshaft stets diejenigen Delikte herangezogen wurden, für die der Beschuldigte nunmehr schuldig zu sprechen ist, erweist sich die Anord- nung der Zwangsmassnahme bzw. deren Fortsetzung zudem auch aus nachträg- licher Sicht keineswegs als ungerechtfertigt. Schliesslich ist die Haftdauer im vol- len Umfang an die heute auszufällende Sanktion anzurechnen (s. dazu vorn Erw. V. F. 2.), weshalb auch keine Überhaft vorliegt. Folglich besteht keine
- 54 - Grundlage für eine Genugtuung aufgrund des erstandenen Freiheitsentzugs und ist dem Begehren des Beschuldigten nicht stattzugeben. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 10. November 2022 bezüglich der Dispositivziffern 2 (teilweise Verfah- renseinstellung Anklageziffer 9), 7 (stationäre Massnahme) sowie 13 und 14 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig: der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklage- ziffern 4, 5 und 8), der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklagezif- fer 4), der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 6 aStGB (Anklageziffern 2, 3 und 8), der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffern 1 und 4), der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklagezif- fer 6) sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB (An- klageziffer 9).
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 6 aStGB hin- sichtlich der Anklageziffern 1 und 7.
- 55 -
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 26 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit 16. Juni 2021 658 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem
17. Juni 2021 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zum Zweck der stationären therapeuti- schen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) aufgeschoben.
5. Vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Ap- penzell-Ausserrhoden vom 13. Dezember 2016 bedingt ausgefällten Gelds- trafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.– wird abgesehen.
6. Vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zü- rich vom 6. Februar 2018 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessät- zen zu Fr. 30.– wird abgesehen.
7. Dem Beschuldigten wird für die Dauer von 3 Jahren verboten, mit der Privat- klägerin 1 (C._____) in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, per SMS, E-Mail, Facebook, X etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Dritte aufnehmen zu lassen und die Liegenschaft an der E._____-str. … in F._____ zu betreten. Verstösst der Beschuldigte gegen das Kontakt- und/oder Rayonverbot, muss er damit rechnen, gestützt auf Art. 294 Abs. 2 StGB verurteilt zu werden.
8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 (C._____) aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspru- ches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (C._____) Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. August 2017 als Genugtuung zu bezahlen.
- 56 - Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 abgewiesen.
10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 (D._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (D._____) Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. Juli 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 abgewiesen.
12. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 15 bis 17) wird bestä- tigt.
13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 1 Fr. 5'000.– (inkl. 7.7 % bzw. 8.1 % MWST); Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 7.7 % bzw. 8.1 % MWST).
14. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 und des Privatklägers 2, werden zu 5/6 dem Beschuldigten auferlegt sowie zu 1/6 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 und des Privatklägers 2 werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 aStPO bleibt im Umfang von 5/6 vorbehalten.
15. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- 57 - die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 (C._____) im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 2 (D._____) im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägers 2 den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 (C._____) im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 2 (D._____) im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägers 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll- zugsdienste, im Doppel die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell-Ausserrhoden, in die Akten SV 15 316, betreffend Disp.-Ziff. 5 des vorliegenden Urteils die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, in die Unt. Nr. 2017/27472, betreffend Disp.-Ziff. 6 des vorliegenden Urteils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 58 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. Februar 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Zogg