Sachverhalt
1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigte anerkennt
- die Excel Liste mit den Namen und Adressen von 240 Personen an B._____ übergeben zu haben (Urk. 12/1 F/A 57 i.V.m. Prot. I S. 31 und Urk. 74 S. 4),
- dass diese Personen anlässlich oder im Nachgang zu einer Infoveranstaltung betreffend ein Ladenprojekt in Pfaffhausen auf einem Formular eine Absichts- und Interesseerklärung für die Gründung eines privaten Trägervereins für ein Laden- café abgegeben haben (Prot. I S. 23 i.V.m. S. 29 ff. und Urk. 74 S. 3),
- 5 -
- dass die Formulare hernach auf der Gemeindeverwaltung aufbewahrt wurden, damit B._____ die Personen gemäss dieser Liste im Hinblick auf die Trak- tandierung des Projekts an der nächsten Gemeindeversammlung brieflich kontak- tieren und zur Teilnahme motivieren konnte (Prot. I S. 23 i.V.m. S. 27 und S. 30). 1.2. Hingegen bestreitet er,
- dass er die Informationsveranstaltung, an welcher die erste Tranche der Namen und Adressen gesammelt wurden, in seiner Funktion als Vorsteher des Ressorts … organisiert habe (Prot. I S. 22 f. i.V.m. Urk. 74 S. 4),
- dass die Unterzeichner das Formular zu Handen der Gemeinde C._____, Ab- teilung …, abgegeben haben (Prot. I S. 27 i.V.m. Urk. 74 S. 3),
- dass er im Wissen handelte oder es zumindest für möglich hielt, dass es sich bei den weitergeleiteten Informationen um solche handelt, welche er in seiner Funktion als Vorsteher Ressort … der Gemeinde C._____ erlangt hatte und diese nur einem beschränkten Personenkreis bekannt waren (Prot. I S. 27 i.V.m. S. 29),
- dass er wusste, dass er diese Adressen nicht verwenden durfte, um die Adressaten zur Teilnahme an der Gemeindeversammlung zu bewegen (Prot. I S. 33 f.),
- dass er die Adressen in diesem Wissen weitergab obwohl die Adressaten ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung hatten (Prot. I S. 33 f.). 1.3. Die Verteidigung macht geltend, dass der Beschuldigte
- nicht als Vertreter der Gemeinde sondern als Privatperson gehandelt habe (Urk. 51 S. 15 i.V.m. Prot. II S. 9 und S. 11),
- dass die Unterschriftenbogen nicht an die Gemeinde adressiert waren son- dern an den neu zu gründenden Trägerverein des Ladenlokals (Urk. 51 S. 14 i.V.m. Prot. I S. 43),
- 6 -
- dass die Gemeinde die Unterschriftenbogen nur treuhänderisch für den zu gründenden Verein dort aufbewahrt hat (Urk. 51 S. 14 i.V.m. S. 16 und Prot. II S. 7),
- dass die Herausgabe der Adressen damit dem Willen der Adressaten und dem Zweck der Datensammlung entsprochen und kein Geheimhaltungsinteresse bestanden habe (Urk. 51 S. 14 i.V.m. S. 16 f.). 1.4. Soweit der Beschuldigte geständig ist decken sich seine Angaben mit dem Untersuchungsergebnis. Der Sachverhalt ist in diesem Umfange erstellt. Nach- folgend ist zu überprüfen, ob sich die eingangs erwähnten weiteren Sachverhalts- elemente der Anklage erstellen lassen.
2. Informationsveranstaltung als private oder kommunale Veranstaltung 2.1. Die Staatsanwaltschaft hat am gerichtlichen Verfahren nicht aktiv teilgenom- men, wozu sie auch nicht verpflichtet war (Art. 337 Abs. 3 StPO). Dies hat zur Folge, dass nicht bekannt ist, wie sie diesen Anklagepunkt begründet. 2.2. Die Verteidigung macht geltend, dass es sich um eine private Veranstaltung gehandelt habe. Wohl habe die Gemeinde die Veranstaltung unterstützt indem sie die Infrastruktur (unter anderem Tische, Stühle und eben auch Papier) zur Ver- fügung gestellt habe. Denn es habe damals noch keine private Trägerschaft ge- geben. Es sei jedoch im Interesse der Gemeinde gewesen, dass es eine private Trägerschaft gebe, weil diese das Ladenlokal langfristig habe vermieten wollen (Prot. I S. 44). 2.3. Der Beschuldigte machte geltend, dass es sich dabei um eine private Ver- anstaltung gehandelt habe, welche von der Gemeinde unterstützt worden sei. So seien ja beispielsweise auch die Getränke privat bezahlt worden (Urk. 4/1 F/A 39 i.V.m. Urk. 12/1 F/A 56 und Urk. 12/2 F/A 38). 2.4. Der als Zeuge einvernommene D._____, welcher zum Tatzeitpunkt Mitar- beiter des Beschuldigten war, gab an, dass er und der Beschuldigte an der Veran- staltung die Vertreter der Gemeinde gewesen seien, das Projekt vorgestellt und die Absichtserklärungen verteilt hätten (Urk. 13/2 F/A 19 i.V.m. F/A 35). Die Gemeinde
- 7 - C._____ sei Schirmherrin der Infoveranstaltung gewesen und habe diese organi- siert (Urk. 13/2 F/A 18 i.V.m. F/A 20). Die Gemeindeverwaltung sei hierbei trei- bende Kraft gewesen, da diese den Auftrag gehabt habe, das Projekt voranzutrei- ben (Urk. 13/2 F/A 19). 2.5. Deutlich äusserte sich E._____, welcher als damaliger Gemeindepräsident ebenfalls als Zeuge einvernommen wurde (Urk. 13/4 F/A 3 f. i.V.m. Urk. 13/6 F/A 2 und F/A 7). Er meinte, es habe sich dabei um eine private Veranstaltung gehandelt, bei welcher die Gemeinde keine spezielle Rolle gespielt habe. Veranstalter sei eine private Gruppe von Bürgern gewesen, welche noch keine Rechtspersönlichkeit besessen habe. Die Trägerschaft sei erst später gegründet worden. Sie seien lediglich "Hausmeister" gewesen, weil der Gemeinde das Gebäude gehört habe. Schirmherrin der Veranstaltung sei B._____ gewesen (Urk. 13/4 F/A 36 i.V.m. F/A 37-39). 2.6. Gestützt auf diese klaren Aussagen ist davon auszugehen, dass es sich um eine Veranstaltung handelte, welche über das Ladenlokal und die noch zu grün- dende private Betreiberin orientieren sollte. Die Veranstaltung entweder als private oder öffentliche zu qualifizieren ist jedoch in dieser Schärfe nicht möglich. 2.7. Wohl wurde der Rahmenanlass durch Behördenmitglieder mitorganisiert und fand in öffentlichen Räumlichkeiten statt. Die eigentliche Veranstaltung wurde aber privat durchgeführt, u.a. durch B._____, welche private Initiantin des Laden- projekts war und die private Trägerschaft des Ladengeschäfts initiieren sollte (Urk. 51 S. 15). Weder war sie Organ der Gemeinde noch handelte sie in deren Auftrag. Sie handelte mithin als Privatperson. Dieses Vorgehen entsprach der an der Gemeinderatssitzung der Gemeinde C._____ vom 20. November 2018 festge- legten Vorgehensweise, wonach die Gemeinde deren Ladenlokal an eine private Betreibergesellschaft, namentlich an eine Genossenschaft, an welcher die lokale Bevölkerung beteiligt ist, vermieten würde (Urk. 3/11 S. 2). 2.8. Am 22. Juni 2019 fand die fragliche Informationsveranstaltung statt. Die Ein- ladung war zwar auf Papier der Gemeinde C._____ gedruckt. Sie war jedoch so gestaltet, dass als Einladende sowohl die Gemeinde C._____ als auch eine
- 8 - "F._____" firmierten. Auf letztere muss nicht näher eingegangen werden. Bereits aus der Einladung erhellt, dass es sich hier nicht um eine reine Veranstaltung der Gemeinde handelte. Auch aus dem Protokoll des Gemeinderates von C._____ vom
10. März 2020 geht hervor, dass es sich um eine gemeinsame Veranstaltung der Gemeinde und der G._____ AG handelte (Urk. 3/16 S. 5). Diese Vorgehensweise ist durchaus üblich, nämlich überall dort, wo private Trägerschaften in den Gemein- den öffentliche Aufgaben oder Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen (beispielsweise Kinderkrippen, Sport- oder Musikvereine, Altersheime etc.). 2.9. Diese Überlegungen gelten auch für das Formular der Absichtserklärung. Wohl trägt auch diese den Briefkopf der Gemeinde C._____, doch ergibt sich aus deren Inhalt klar, dass mit der Bekanntgabe der Adresse und der Unterschrift der Beitritt oder zumindest das Interesse am Beitritt zu einem neu zu gründenden, privaten Trägerverein abgegeben wird (Urk. 3/13). Dies gilt auch für den später an alle Haushaltungen verteilten Anmeldetalon (Urk. 3/14). Die beiden Absätze auf dem Talon "Ich/wir sind gerne bereit, mittels meiner/unserer unverbindlichen Unterschrift, der Gründung eines privaten Trägervereins zuzustimmen." sowie "Die Vereinsmitgliedschaft wird sich auf voll anrechenbare, vollständig konsumierbare Fr. 50.– belaufen. Die entsprechenden Einzahlungsscheine folgen ca. anfangs Februar 2020." lassen keine Zweifel offen, dass es beim Projekt der Trägerschaft des Ladencafés um ein rein privates Projekt ging und mit der Unterschrift das Interesse sowie die spätere Mitgliedschaft an einem privaten Verein bestätigt wurde. 2.10. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Unterschriftenbogen durch ein Mitglied der Gemeinde gestaltet und an diese adressiert wurde. Es handelte sich dabei klarerweise nicht um ein Projekt der Gemeinde. Diese agierte vielmehr als "Geburtshelferin" des Projekts. Auch dies ist ein üblicher Vorgang im politischen Alltag in der Schweiz: Eine Gemeinde stösst ein privates Projekt an, gewährt allen- falls auch eine Anschubfinanzierung, leistet Hilfestellung bei der Gründung der de- finitiven privaten Trägerschaft und leistet darüber hinaus weitere Unterstützung, beispielsweise in Form von Vorzugskonditionen bei Miete und ähnlichem. Dass eine private Trägerschaft in der Gründungsphase noch keine eigene Rechtsper-
- 9 - sönlichkeit hat, macht diese nicht zu einer öffentlichen. Sobald sich die Pläne ge- nügend konkretisieren, kommen für diese Vorgesellschaft die Bestimmungen der einfachen Gesellschaft zum Tragen, wobei eine mitwirkenden Gemeinde Teil der einfachen Gesellschaft wird. 3. 3.1. Damit lässt sich zwar erstellen, dass es sich um eine von der Gemeinde organisierte öffentlich zugängliche Veranstaltung gehandelt hat. Es ging aber um ein privates Projekt. Die Gemeinde wirkte in der Veranstaltung erkennbar mit Privaten zusammen und die Unterzeichner gaben ihre Angaben nicht oder zumin- dest nicht nur gegenüber der Gemeinde ab, sondern eben auch gegenüber der neu zu gründenden privaten Trägerschaft und den für diese im Vorfeld operierenden Personen. 3.2. Es lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte, welcher zum Zeitpunkt der Veranstaltung zwar Gemeinderat war, hoheitlich gehandelt hat. Im Rahmen sei- ner Tätigkeit für die Gemeinde war der Beschuldigte nicht für die Vermietung zu- ständig. Das Projekt lag damit überhaupt nicht in seinem Aufgabenbereich. Er war für das Ressort … zuständig (Urk. 13/2 F/A 4 i.V.m. Urk. 74 S. 6). Zuständig für den Bereich der Vermietung von Liegenschaften war gemäss dem damaligen Gemeindepräsidenten – dem Zeugen E._____ – vielmehr der Zeuge D._____ (Urk. 13/4 F/A 66). Der Beschuldigte hatte anlässlich dieser Veranstaltung eine andere – private – Funktion inne (Urk. 74 S. 3 f.). Damit handelte er anlässlich dieser Veranstaltung auch nicht hoheitlich. 3.3. Damit lässt sich auch der Vorwurf, wonach der Beschuldigte im Wissen handelte oder es zumindest für möglich hielt, dass es sich bei den weitergeleiteten Informationen um solche handelte, welche er in seiner Funktion als Vorsteher Ressort … der Gemeinde C._____ erlangt hat, in dieser eingeschränkten Form nicht erstellen. Wohl wurden die einzelnen Unterzeichner nicht nach ihrem Willen bei der Unterzeichnung befragt, doch lassen die Umstände keinen anderen Schluss zu, als dass die Personalien in erster Linie an die Gründer der privaten Trägerschaft gerichtet waren. Dies ergibt sich alleine schon aus dem Umstand, dass die Abgabe
- 10 - der Erklärung gegenüber der Gemeinde keinen Sinn machen würde, da diese ja gerade nicht als zukünftige Trägerschaft des Ladencafés vorgesehen war. Es ist vielmehr davon auszugehen, wie es die Verteidigung zu Recht geltend machte, dass die Gemeinde die Daten lediglich treuhänderisch für die zu gründende Trägerschaft aufbewahrte. Hierauf lässt im Übrigen auch die Aussage des Zeugen D._____ schliessen, welcher geltend machte, den Leuten am Infoanlass erklärt zu haben, dass die Absichtserklärungen treuhänderisch bei der Gemeinde aufbewahrt würden (Urk. 13/2 F/A 72). 3.4. Eben so wenig erstellen lässt sich damit der Vorwurf, dass der Beschuldigte es zumindest für möglich hielt, dass die Daten nicht dazu verwendet werden durften, um die Unterzeichner zur Teilnahme an der Gemeindeversammlung auf- zufordern. Soweit in diesem Teil der Anklage Rechtsfragen aufgeworfen werden, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung darauf einzugehen. 3.5. Auch nicht erstellen lässt sich, dass die Unterzeichner ein uneingeschränk- tes Interesse an der Geheimhaltung der Daten hatten. Mit ihrer Unterschrift gaben die Unterzeichner ihr Interesse an zusätzlichen Informationen in der Angelegenheit bekannt, beispielsweise an der Zusendung von Einzahlungsscheinen, welche im Zuge der Gründung der Trägerschaft versandt werden sollten. Somit war klar, dass die Unterzeichner gegenüber den mit der Gründung der Gesellschaft betrauten Personen kein Geheimhaltungsinteresse hatten.
- 11 - III. Rechtliche Würdigung
1. Theorie 1.1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 320 Abs. 1 StGB). 1.2. Art. 320 StGB schützt primär das öffentliche Interesse an der ungehinderten Erfüllung staatlicher Aufgaben, für welche die Verschwiegenheit der Behörden- mitglieder und Beamten unabdingbar ist (BGE 142 IV 65 E. 5.1.; BGer 6B_532/2017 vom 28. Februar 2018 E. 2.1; BGer 6B_1276/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.1). Soweit das Amtsgeheimnis eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen betrifft, schützt Art. 320 StGB darüber hinaus auch dessen Geheimhaltungsinteresse (BGE 142 IV 65 E. 5.1.; BGer 6B_28/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.4.3.; BGer 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 4.3; BGer 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.3.; BGer 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.2; BGer 1B_29/2018 vom 24. August 2018 E. 2.3). 1.3. Ein Geheimnis ist eine Tatsache, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich, sondern nur einem beschränkten Kreis von Personen bekannt ist (BGE 114 IV 44 E. 1 [Einreichung einer Strafanzeige]; BGE 116 IV 56 E. II.1.a [Verbindungen des Ehemannes einer Bundesrätin zu Ermittlungen wegen Drogen- geldwäscherei]; BGE 127 IV 122 E. 3b/aa [gegebenenfalls auch dann, wenn in öffentlicher Gerichtsverhandlung erörtert]) und bezüglich derer derjenige, den sie betrifft (Geheimnisherr) einen ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten Geheimhaltungswillen und ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hat (BGE 142 IV 65 E. 5.1.; BGE 126 IV 236 E. 2a; BGE 127 IV 122 E. 1). Dass eine Behörde ihre Mitglieder zur Verschwiegenheit über amtliche Belange verpflichtet, begründet die Anwendbarkeit des Art. 320 StGB für sich allein gesehen nicht (BGE 142 IV 65 E. 5.1.; BGer 1B_29/2018 vom 24. August 2018 E. 2.3). 1.4. Erforderlich ist des Weiteren, dass ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht (BGE 142 IV 65 E. 5.1.). Das schützenswerte Geheim-
- 12 - haltungsinteresse kann ein Interesse des betroffenen Gemeinwesens sein. Das Interesse einer Privatperson reicht nur dann aus, wenn diese verpflichtet oder faktisch darauf angewiesen ist, Amtsstellen über persönliche Angelegenheiten zu informieren (BSK StGB-OBERHOLZER, Art. 320 N. 4 mit Verweis). Am Charakter als Geheimnis ändert sich nichts dadurch, dass sich die Tatsachen nachträglich als unrichtig erweisen (BGE 116 IV 56 E. II.1.a; BGer 6B_572/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.3.1). Ob das Geheimnis legale oder illegale Tatsachen betrifft, ist ebenfalls irrelevant (BezGer ZH in: SJZ 83/1987, S. 343-344, S. 344). Erforderlich ist aber, dass der Geheimnisherr sein Geheimhaltungsinteresse ausdrücklich oder stillschweigend bekundet hat (BGE 142 IV 65 E. 5.1.; BGer 6B_532/2017 vom
28. Februar 2018 E. 2.1; BGer 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.2). Ein privates Geheimhaltungsinteresse besteht zudem nur, wenn die Bekanntgabe dem Betroffenen nachteilig sein kann (PK StGB-TRECHSEL/VEST, Art. 320 N. 5 mit Verweis auf LGVE 1991 III Nr. 14). Das Geheimhaltungsinteresse fehlt in der Regel, wenn die Beziehung des Privaten zum Gemeinwesen «eine solche ist, wie sie auch zwischen Privaten bestehen kann», wenn es nicht um ein Berufsgeheimnis i.S.v. Art. 321 StGB geht (PK StGB-TRECHSEL/VEST, Art. 320 N. 5 mit Verweis auf ZR 90 [1991] Nr. 94).
2. Subsumtion 2.1. Wie oben unter den Ausführungen zum Sachverhalt festgehalten, ist vor- liegend davon auszugehen, dass bei den Unterzeichnern der Absichtserklärung gegenüber den mit der Gründung der Trägerschaft für das Ladencafé befassten Personen kein Geheimhaltungsinteresse bestand. Es fehlt somit vorliegend an einem wesentlichen Tastbestandselement der Amtsgeheimnisverletzung. Auf keinen Fall hatten die Geheimnisträger einen Geheimhaltungswillen an ihren Personalien gegenüber den mit der Gründung der Trägerschaft befassten Personen. 2.2. Im Übrigen fällt die Adressliste als solche klarerweise nicht unter das Amts- geheimnis. Es wurde klar kommuniziert, dass es um die Gründung einer privaten Trägerschaft geht, welche das Ladenlokal übernehmen soll. Dies stand deutlich und unmissverständlich auf der Einladung zur Veranstaltung, den Absichtserklä-
- 13 - rungen, welche anlässlich der Infoveranstaltung auflagen, und auf den nachträglich versandten Anmeldetalons (Urk. 3/12 i.V.m. Urk. 3/13 und Urk. 3/14). Auf den vor Ort aufliegenden Absichtserklärungen sowie den nachträglich versandten Anmel- detalons stand sodann, wie bereits ausgeführt, dass sich die Unterzeichnenden mit der Gründung eines privaten Trägervereins einverstanden erklären und der Ver- sand der entsprechenden Einzahlungsscheine folgen würde (Urk. 3/13 i.V.m. Urk. 3/14). Damit hatten sämtliche Personen, welche die Absichtserklärung unter- zeichneten, Kenntnis davon, dass sie damit ihren Willen kundtaten eine private Initiative zu unterstützen und sie wussten auch, dass eine Kontaktaufnahme vom zu gründenden Trägerverein zu erwarten war. 2.3. Da der Beschuldigte anlässlich der Informationsveranstaltung als Privat- person agierte, wurden ihm die Informationen durch die unterzeichnenden Perso- nen, denn auch gar nicht als Mitglied einer Behörde anvertraut. Sie wurden – nebst der Gemeinde – in erster Linie dem zu gründenden Trägerverein und den darin involvierten Privatpersonen anvertraut. Die erfolgte Adressierung an die Gemeinde- verwaltung, Abteilung Hochbau und Liegenschaften, sowie das Drucken auf Gemeindepapier vermögen hieran nichts zu ändern. 2.4. Ob die Übergabe der Adressliste – genauer gesagt der Versand der Auffor- derung zur Teilnahme an der Gemeindeversammlung – das Recht auf unver- fälschte Stimmabgabe verletzt hat, braucht nicht untersucht zu werden. Dies stellt kein Tatbestandsmerkmal der Amtsgeheimnisverletzung dar und ist damit auch nicht Verfahrensgegenstand. Hierbei handelt es sich um eine verwaltungsrechtliche Fragestellung. Abgesehen davon: Die Aufforderung einer bestimmten Interessen- gruppierung gegenüber ihren Sympathisanten an einer Gemeindeversammlung teilzunehmen ist hierzulande eine Form der Wählermobilisierung, welche fester Be- standteil der politischen Willensbildung ist. 2.5. Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung nicht er- füllt. Die Erfüllung anderer Tatbestände fällt nicht in Betracht. Der Beschuldigte ist freizusprechen.
- 14 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen 1.1. Bei einem Freispruch sind die Kosten grundsätzlich durch den Staat zu tra- gen (Art. 423 StPO). Eine ausnahmsweise Kostentragung durch den Beschuldigten ist nur möglich, sofern er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kos- ten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 1.2. Angesichts des heutigen Prozessausganges sind die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, nachdem dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden kann, das Verfahren in rechtswidriger und schuldhafter Weise verursacht oder dessen Durchführung erschwert zu haben. Für das Berufungsverfahren fällt sodann zufolge des heutigen Freispruches die Gerichtsgebühr ausser Ansatz.
2. Entschädigungsfolgen 2.1. Die erbetene Verteidigung erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung, für das erstinstanzliche Verfahren Aufwendungen im Umfang von Fr. 18'000.– geltend zu machen. Für das zweitinstanzliche Verfahren mache sie sodann Fr. 6'200.– zu- züglich der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung geltend (Prot. II S. 12). 2.2. Die geltend gemachten Aufwendungen seitens der Verteidigung sind in An- betracht der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie der damit einhergehen- den Verantwortung angemessen. Aufgrund des vollständigen Freispruchs stehen dem Beschuldigten damit Prozessentschädigungen im beantragten Umfang zu. 2.3. Damit ist dem Beschuldigten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 18'000.– (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Sodann ist ihm für das zweitinstanzliche Verfahren angesichts der Dauer der Be- rufungsverhandlung eine Prozessentschädigung von Fr. 7'000.– (inkl. Barauslagen
- 15 - und 7.7% bzw. 8.1% MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 28. August 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. […]
2. Vom Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Dossier 1a wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. […] 4 […]
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
6. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'400.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
7. […]
8. […]
9. [Mitteilungen]
10. [Rechtsmittel]"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 16 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird ferner vom Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 StGB betreffend Dossier 1b frei- gesprochen.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.
4. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 18'000.– (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
5. Dem Beschuldigten wird für das zweitinstanzliche Verfahren eine Prozes- sentschädigung von Fr. 7'000.– (inkl. Barauslagen und 7.7% bzw. 8.1% MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 71 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- 17 -
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Dezember 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw A. Blaser
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Entscheid kann auf die ent- sprechenden Ausführungen im Urteil der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 59 S. 2). Mit vorstehend im Dispositiv wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 28. August 2023 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Dossier 1a freigesprochen und hin- sichtlich Dossier 1b schuldig gesprochen (Urk. 59 S. 26). Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 5. September 2023 rechtzeitig Berufung an- melden (Urk. 54). Nach Erhalt des begründeten Urteils liess er am 3. Januar 2024 innert Frist die Berufung erklären (Urk. 58 i.V.m. Urk. 61).
E. 1.1 Bei einem Freispruch sind die Kosten grundsätzlich durch den Staat zu tra- gen (Art. 423 StPO). Eine ausnahmsweise Kostentragung durch den Beschuldigten ist nur möglich, sofern er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kos- ten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 1.2 Angesichts des heutigen Prozessausganges sind die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, nachdem dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden kann, das Verfahren in rechtswidriger und schuldhafter Weise verursacht oder dessen Durchführung erschwert zu haben. Für das Berufungsverfahren fällt sodann zufolge des heutigen Freispruches die Gerichtsgebühr ausser Ansatz.
2. Entschädigungsfolgen
E. 1.3 Ein Geheimnis ist eine Tatsache, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich, sondern nur einem beschränkten Kreis von Personen bekannt ist (BGE 114 IV 44 E. 1 [Einreichung einer Strafanzeige]; BGE 116 IV 56 E. II.1.a [Verbindungen des Ehemannes einer Bundesrätin zu Ermittlungen wegen Drogen- geldwäscherei]; BGE 127 IV 122 E. 3b/aa [gegebenenfalls auch dann, wenn in öffentlicher Gerichtsverhandlung erörtert]) und bezüglich derer derjenige, den sie betrifft (Geheimnisherr) einen ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten Geheimhaltungswillen und ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hat (BGE 142 IV 65 E. 5.1.; BGE 126 IV 236 E. 2a; BGE 127 IV 122 E. 1). Dass eine Behörde ihre Mitglieder zur Verschwiegenheit über amtliche Belange verpflichtet, begründet die Anwendbarkeit des Art. 320 StGB für sich allein gesehen nicht (BGE 142 IV 65 E. 5.1.; BGer 1B_29/2018 vom 24. August 2018 E. 2.3).
E. 1.4 Erforderlich ist des Weiteren, dass ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht (BGE 142 IV 65 E. 5.1.). Das schützenswerte Geheim-
- 12 - haltungsinteresse kann ein Interesse des betroffenen Gemeinwesens sein. Das Interesse einer Privatperson reicht nur dann aus, wenn diese verpflichtet oder faktisch darauf angewiesen ist, Amtsstellen über persönliche Angelegenheiten zu informieren (BSK StGB-OBERHOLZER, Art. 320 N. 4 mit Verweis). Am Charakter als Geheimnis ändert sich nichts dadurch, dass sich die Tatsachen nachträglich als unrichtig erweisen (BGE 116 IV 56 E. II.1.a; BGer 6B_572/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.3.1). Ob das Geheimnis legale oder illegale Tatsachen betrifft, ist ebenfalls irrelevant (BezGer ZH in: SJZ 83/1987, S. 343-344, S. 344). Erforderlich ist aber, dass der Geheimnisherr sein Geheimhaltungsinteresse ausdrücklich oder stillschweigend bekundet hat (BGE 142 IV 65 E. 5.1.; BGer 6B_532/2017 vom
28. Februar 2018 E. 2.1; BGer 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.2). Ein privates Geheimhaltungsinteresse besteht zudem nur, wenn die Bekanntgabe dem Betroffenen nachteilig sein kann (PK StGB-TRECHSEL/VEST, Art. 320 N. 5 mit Verweis auf LGVE 1991 III Nr. 14). Das Geheimhaltungsinteresse fehlt in der Regel, wenn die Beziehung des Privaten zum Gemeinwesen «eine solche ist, wie sie auch zwischen Privaten bestehen kann», wenn es nicht um ein Berufsgeheimnis i.S.v. Art. 321 StGB geht (PK StGB-TRECHSEL/VEST, Art. 320 N. 5 mit Verweis auf ZR 90 [1991] Nr. 94).
2. Subsumtion
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2024 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen (Urk. 63). Mit Eingabe vom 11. Ja- nuar 2024 liess die Staatsanwaltschaft Verzicht auf Anschlussberufung erklären und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Dispensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 65).
- 4 -
E. 2.1 Die erbetene Verteidigung erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung, für das erstinstanzliche Verfahren Aufwendungen im Umfang von Fr. 18'000.– geltend zu machen. Für das zweitinstanzliche Verfahren mache sie sodann Fr. 6'200.– zu- züglich der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung geltend (Prot. II S. 12).
E. 2.2 Die geltend gemachten Aufwendungen seitens der Verteidigung sind in An- betracht der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie der damit einhergehen- den Verantwortung angemessen. Aufgrund des vollständigen Freispruchs stehen dem Beschuldigten damit Prozessentschädigungen im beantragten Umfang zu.
E. 2.3 Damit ist dem Beschuldigten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 18'000.– (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Sodann ist ihm für das zweitinstanzliche Verfahren angesichts der Dauer der Be- rufungsverhandlung eine Prozessentschädigung von Fr. 7'000.– (inkl. Barauslagen
- 15 - und 7.7% bzw. 8.1% MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 28. August 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. […]
2. Vom Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Dossier 1a wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. […]
E. 2.4 Ob die Übergabe der Adressliste – genauer gesagt der Versand der Auffor- derung zur Teilnahme an der Gemeindeversammlung – das Recht auf unver- fälschte Stimmabgabe verletzt hat, braucht nicht untersucht zu werden. Dies stellt kein Tatbestandsmerkmal der Amtsgeheimnisverletzung dar und ist damit auch nicht Verfahrensgegenstand. Hierbei handelt es sich um eine verwaltungsrechtliche Fragestellung. Abgesehen davon: Die Aufforderung einer bestimmten Interessen- gruppierung gegenüber ihren Sympathisanten an einer Gemeindeversammlung teilzunehmen ist hierzulande eine Form der Wählermobilisierung, welche fester Be- standteil der politischen Willensbildung ist.
E. 2.5 Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung nicht er- füllt. Die Erfüllung anderer Tatbestände fällt nicht in Betracht. Der Beschuldigte ist freizusprechen.
- 14 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen
E. 2.6 Gestützt auf diese klaren Aussagen ist davon auszugehen, dass es sich um eine Veranstaltung handelte, welche über das Ladenlokal und die noch zu grün- dende private Betreiberin orientieren sollte. Die Veranstaltung entweder als private oder öffentliche zu qualifizieren ist jedoch in dieser Schärfe nicht möglich.
E. 2.7 Wohl wurde der Rahmenanlass durch Behördenmitglieder mitorganisiert und fand in öffentlichen Räumlichkeiten statt. Die eigentliche Veranstaltung wurde aber privat durchgeführt, u.a. durch B._____, welche private Initiantin des Laden- projekts war und die private Trägerschaft des Ladengeschäfts initiieren sollte (Urk. 51 S. 15). Weder war sie Organ der Gemeinde noch handelte sie in deren Auftrag. Sie handelte mithin als Privatperson. Dieses Vorgehen entsprach der an der Gemeinderatssitzung der Gemeinde C._____ vom 20. November 2018 festge- legten Vorgehensweise, wonach die Gemeinde deren Ladenlokal an eine private Betreibergesellschaft, namentlich an eine Genossenschaft, an welcher die lokale Bevölkerung beteiligt ist, vermieten würde (Urk. 3/11 S. 2).
E. 2.8 Am 22. Juni 2019 fand die fragliche Informationsveranstaltung statt. Die Ein- ladung war zwar auf Papier der Gemeinde C._____ gedruckt. Sie war jedoch so gestaltet, dass als Einladende sowohl die Gemeinde C._____ als auch eine
- 8 - "F._____" firmierten. Auf letztere muss nicht näher eingegangen werden. Bereits aus der Einladung erhellt, dass es sich hier nicht um eine reine Veranstaltung der Gemeinde handelte. Auch aus dem Protokoll des Gemeinderates von C._____ vom
10. März 2020 geht hervor, dass es sich um eine gemeinsame Veranstaltung der Gemeinde und der G._____ AG handelte (Urk. 3/16 S. 5). Diese Vorgehensweise ist durchaus üblich, nämlich überall dort, wo private Trägerschaften in den Gemein- den öffentliche Aufgaben oder Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen (beispielsweise Kinderkrippen, Sport- oder Musikvereine, Altersheime etc.).
E. 2.9 Diese Überlegungen gelten auch für das Formular der Absichtserklärung. Wohl trägt auch diese den Briefkopf der Gemeinde C._____, doch ergibt sich aus deren Inhalt klar, dass mit der Bekanntgabe der Adresse und der Unterschrift der Beitritt oder zumindest das Interesse am Beitritt zu einem neu zu gründenden, privaten Trägerverein abgegeben wird (Urk. 3/13). Dies gilt auch für den später an alle Haushaltungen verteilten Anmeldetalon (Urk. 3/14). Die beiden Absätze auf dem Talon "Ich/wir sind gerne bereit, mittels meiner/unserer unverbindlichen Unterschrift, der Gründung eines privaten Trägervereins zuzustimmen." sowie "Die Vereinsmitgliedschaft wird sich auf voll anrechenbare, vollständig konsumierbare Fr. 50.– belaufen. Die entsprechenden Einzahlungsscheine folgen ca. anfangs Februar 2020." lassen keine Zweifel offen, dass es beim Projekt der Trägerschaft des Ladencafés um ein rein privates Projekt ging und mit der Unterschrift das Interesse sowie die spätere Mitgliedschaft an einem privaten Verein bestätigt wurde.
E. 2.10 Daran ändert der Umstand nichts, dass der Unterschriftenbogen durch ein Mitglied der Gemeinde gestaltet und an diese adressiert wurde. Es handelte sich dabei klarerweise nicht um ein Projekt der Gemeinde. Diese agierte vielmehr als "Geburtshelferin" des Projekts. Auch dies ist ein üblicher Vorgang im politischen Alltag in der Schweiz: Eine Gemeinde stösst ein privates Projekt an, gewährt allen- falls auch eine Anschubfinanzierung, leistet Hilfestellung bei der Gründung der de- finitiven privaten Trägerschaft und leistet darüber hinaus weitere Unterstützung, beispielsweise in Form von Vorzugskonditionen bei Miete und ähnlichem. Dass eine private Trägerschaft in der Gründungsphase noch keine eigene Rechtsper-
- 9 - sönlichkeit hat, macht diese nicht zu einer öffentlichen. Sobald sich die Pläne ge- nügend konkretisieren, kommen für diese Vorgesellschaft die Bestimmungen der einfachen Gesellschaft zum Tragen, wobei eine mitwirkenden Gemeinde Teil der einfachen Gesellschaft wird. 3.
E. 3 Am 12. September 2024 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgela- den (Urk. 68). Hierzu erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner erbetenen Verteidigerin lic. iur. X._____ (Prot. II. S. 4). Über Vorfragen war nicht zu entschei- den (Prot. II S. 4 f.). Im Rahmen des Beweisverfahrens reichte die Verteidigung diverse Unterlagen ein, welche als Urk. 77/1-3 zu den Akten genommen wurden (Prot. II S. 13). Bereits vorgängig zur Verhandlung stellte diese ausserdem den An- trag, es sei eine Zeugin einzuvernehmen (Urk. 72). Wie noch aufzuzeigen sein wird, ist die Abnahme dieses Beweises nicht notwendig. In der Sache selbst stellten die Parteien sodann die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 65 i.V.m. Urk. 76 S. 2 und Prot. II S. 66). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 3.1 Damit lässt sich zwar erstellen, dass es sich um eine von der Gemeinde organisierte öffentlich zugängliche Veranstaltung gehandelt hat. Es ging aber um ein privates Projekt. Die Gemeinde wirkte in der Veranstaltung erkennbar mit Privaten zusammen und die Unterzeichner gaben ihre Angaben nicht oder zumin- dest nicht nur gegenüber der Gemeinde ab, sondern eben auch gegenüber der neu zu gründenden privaten Trägerschaft und den für diese im Vorfeld operierenden Personen.
E. 3.2 Es lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte, welcher zum Zeitpunkt der Veranstaltung zwar Gemeinderat war, hoheitlich gehandelt hat. Im Rahmen sei- ner Tätigkeit für die Gemeinde war der Beschuldigte nicht für die Vermietung zu- ständig. Das Projekt lag damit überhaupt nicht in seinem Aufgabenbereich. Er war für das Ressort … zuständig (Urk. 13/2 F/A 4 i.V.m. Urk. 74 S. 6). Zuständig für den Bereich der Vermietung von Liegenschaften war gemäss dem damaligen Gemeindepräsidenten – dem Zeugen E._____ – vielmehr der Zeuge D._____ (Urk. 13/4 F/A 66). Der Beschuldigte hatte anlässlich dieser Veranstaltung eine andere – private – Funktion inne (Urk. 74 S. 3 f.). Damit handelte er anlässlich dieser Veranstaltung auch nicht hoheitlich.
E. 3.3 Damit lässt sich auch der Vorwurf, wonach der Beschuldigte im Wissen handelte oder es zumindest für möglich hielt, dass es sich bei den weitergeleiteten Informationen um solche handelte, welche er in seiner Funktion als Vorsteher Ressort … der Gemeinde C._____ erlangt hat, in dieser eingeschränkten Form nicht erstellen. Wohl wurden die einzelnen Unterzeichner nicht nach ihrem Willen bei der Unterzeichnung befragt, doch lassen die Umstände keinen anderen Schluss zu, als dass die Personalien in erster Linie an die Gründer der privaten Trägerschaft gerichtet waren. Dies ergibt sich alleine schon aus dem Umstand, dass die Abgabe
- 10 - der Erklärung gegenüber der Gemeinde keinen Sinn machen würde, da diese ja gerade nicht als zukünftige Trägerschaft des Ladencafés vorgesehen war. Es ist vielmehr davon auszugehen, wie es die Verteidigung zu Recht geltend machte, dass die Gemeinde die Daten lediglich treuhänderisch für die zu gründende Trägerschaft aufbewahrte. Hierauf lässt im Übrigen auch die Aussage des Zeugen D._____ schliessen, welcher geltend machte, den Leuten am Infoanlass erklärt zu haben, dass die Absichtserklärungen treuhänderisch bei der Gemeinde aufbewahrt würden (Urk. 13/2 F/A 72).
E. 3.4 Eben so wenig erstellen lässt sich damit der Vorwurf, dass der Beschuldigte es zumindest für möglich hielt, dass die Daten nicht dazu verwendet werden durften, um die Unterzeichner zur Teilnahme an der Gemeindeversammlung auf- zufordern. Soweit in diesem Teil der Anklage Rechtsfragen aufgeworfen werden, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung darauf einzugehen.
E. 3.5 Auch nicht erstellen lässt sich, dass die Unterzeichner ein uneingeschränk- tes Interesse an der Geheimhaltung der Daten hatten. Mit ihrer Unterschrift gaben die Unterzeichner ihr Interesse an zusätzlichen Informationen in der Angelegenheit bekannt, beispielsweise an der Zusendung von Einzahlungsscheinen, welche im Zuge der Gründung der Trägerschaft versandt werden sollten. Somit war klar, dass die Unterzeichner gegenüber den mit der Gründung der Gesellschaft betrauten Personen kein Geheimhaltungsinteresse hatten.
- 11 - III. Rechtliche Würdigung
1. Theorie
E. 4 […]
E. 5 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
E. 6 Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'400.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
E. 7 […]
E. 8 […]
E. 9 [Mitteilungen]
E. 10 [Rechtsmittel]"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 16 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird ferner vom Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 StGB betreffend Dossier 1b frei- gesprochen.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.
4. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 18'000.– (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
5. Dem Beschuldigten wird für das zweitinstanzliche Verfahren eine Prozes- sentschädigung von Fr. 7'000.– (inkl. Barauslagen und 7.7% bzw. 8.1% MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 71 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- 17 -
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Dezember 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw A. Blaser
Dispositiv
- Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 Ziff. 1 StGB betreffend Dossier 1b.
- Vom Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Dossier 1a wird der Beschuldigte freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 220.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
- Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1. 1'400.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
- Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 9'000.– (inkl. MWSt) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 76 S. 2 und Prot. II S. 6) Der Beschuldigte sei freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- lasten der Staatskasse für dieses und das vorinstanzliche Verfahren. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 65) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales
- Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Entscheid kann auf die ent- sprechenden Ausführungen im Urteil der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 59 S. 2). Mit vorstehend im Dispositiv wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 28. August 2023 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Dossier 1a freigesprochen und hin- sichtlich Dossier 1b schuldig gesprochen (Urk. 59 S. 26). Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 5. September 2023 rechtzeitig Berufung an- melden (Urk. 54). Nach Erhalt des begründeten Urteils liess er am 3. Januar 2024 innert Frist die Berufung erklären (Urk. 58 i.V.m. Urk. 61).
- Mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2024 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen (Urk. 63). Mit Eingabe vom 11. Ja- nuar 2024 liess die Staatsanwaltschaft Verzicht auf Anschlussberufung erklären und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Dispensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 65). - 4 -
- Am 12. September 2024 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgela- den (Urk. 68). Hierzu erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner erbetenen Verteidigerin lic. iur. X._____ (Prot. II. S. 4). Über Vorfragen war nicht zu entschei- den (Prot. II S. 4 f.). Im Rahmen des Beweisverfahrens reichte die Verteidigung diverse Unterlagen ein, welche als Urk. 77/1-3 zu den Akten genommen wurden (Prot. II S. 13). Bereits vorgängig zur Verhandlung stellte diese ausserdem den An- trag, es sei eine Zeugin einzuvernehmen (Urk. 72). Wie noch aufzuzeigen sein wird, ist die Abnahme dieses Beweises nicht notwendig. In der Sache selbst stellten die Parteien sodann die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 65 i.V.m. Urk. 76 S. 2 und Prot. II S. 66). Das Verfahren ist spruchreif.
- Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Dossier 1b), 3 und 4 (Sanktion), 7 (Kostenauflage) und 8 (Prozessentschädigung; Urk. 61 i.V.m. Prot. II S. 5 und S. 12). Gemäss Art. 402 StPO wird die Rechtskraft des ange- fochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Demzufolge sind die Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Dossier 1a sowie 5 und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen, wovon vorab mittels eines Beschlusses Vormerk zu nehmen ist. Demnach bildet der Anklagevorwurf gemäss Dossier 1b, die Kostenauflage sowie die Höhe der Entschädigung Gegenstand dieses Berufungsverfahrens. II. Sachverhalt
- Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigte anerkennt - die Excel Liste mit den Namen und Adressen von 240 Personen an B._____ übergeben zu haben (Urk. 12/1 F/A 57 i.V.m. Prot. I S. 31 und Urk. 74 S. 4), - dass diese Personen anlässlich oder im Nachgang zu einer Infoveranstaltung betreffend ein Ladenprojekt in Pfaffhausen auf einem Formular eine Absichts- und Interesseerklärung für die Gründung eines privaten Trägervereins für ein Laden- café abgegeben haben (Prot. I S. 23 i.V.m. S. 29 ff. und Urk. 74 S. 3), - 5 - - dass die Formulare hernach auf der Gemeindeverwaltung aufbewahrt wurden, damit B._____ die Personen gemäss dieser Liste im Hinblick auf die Trak- tandierung des Projekts an der nächsten Gemeindeversammlung brieflich kontak- tieren und zur Teilnahme motivieren konnte (Prot. I S. 23 i.V.m. S. 27 und S. 30). 1.2. Hingegen bestreitet er, - dass er die Informationsveranstaltung, an welcher die erste Tranche der Namen und Adressen gesammelt wurden, in seiner Funktion als Vorsteher des Ressorts … organisiert habe (Prot. I S. 22 f. i.V.m. Urk. 74 S. 4), - dass die Unterzeichner das Formular zu Handen der Gemeinde C._____, Ab- teilung …, abgegeben haben (Prot. I S. 27 i.V.m. Urk. 74 S. 3), - dass er im Wissen handelte oder es zumindest für möglich hielt, dass es sich bei den weitergeleiteten Informationen um solche handelt, welche er in seiner Funktion als Vorsteher Ressort … der Gemeinde C._____ erlangt hatte und diese nur einem beschränkten Personenkreis bekannt waren (Prot. I S. 27 i.V.m. S. 29), - dass er wusste, dass er diese Adressen nicht verwenden durfte, um die Adressaten zur Teilnahme an der Gemeindeversammlung zu bewegen (Prot. I S. 33 f.), - dass er die Adressen in diesem Wissen weitergab obwohl die Adressaten ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung hatten (Prot. I S. 33 f.). 1.3. Die Verteidigung macht geltend, dass der Beschuldigte - nicht als Vertreter der Gemeinde sondern als Privatperson gehandelt habe (Urk. 51 S. 15 i.V.m. Prot. II S. 9 und S. 11), - dass die Unterschriftenbogen nicht an die Gemeinde adressiert waren son- dern an den neu zu gründenden Trägerverein des Ladenlokals (Urk. 51 S. 14 i.V.m. Prot. I S. 43), - 6 - - dass die Gemeinde die Unterschriftenbogen nur treuhänderisch für den zu gründenden Verein dort aufbewahrt hat (Urk. 51 S. 14 i.V.m. S. 16 und Prot. II S. 7), - dass die Herausgabe der Adressen damit dem Willen der Adressaten und dem Zweck der Datensammlung entsprochen und kein Geheimhaltungsinteresse bestanden habe (Urk. 51 S. 14 i.V.m. S. 16 f.). 1.4. Soweit der Beschuldigte geständig ist decken sich seine Angaben mit dem Untersuchungsergebnis. Der Sachverhalt ist in diesem Umfange erstellt. Nach- folgend ist zu überprüfen, ob sich die eingangs erwähnten weiteren Sachverhalts- elemente der Anklage erstellen lassen.
- Informationsveranstaltung als private oder kommunale Veranstaltung 2.1. Die Staatsanwaltschaft hat am gerichtlichen Verfahren nicht aktiv teilgenom- men, wozu sie auch nicht verpflichtet war (Art. 337 Abs. 3 StPO). Dies hat zur Folge, dass nicht bekannt ist, wie sie diesen Anklagepunkt begründet. 2.2. Die Verteidigung macht geltend, dass es sich um eine private Veranstaltung gehandelt habe. Wohl habe die Gemeinde die Veranstaltung unterstützt indem sie die Infrastruktur (unter anderem Tische, Stühle und eben auch Papier) zur Ver- fügung gestellt habe. Denn es habe damals noch keine private Trägerschaft ge- geben. Es sei jedoch im Interesse der Gemeinde gewesen, dass es eine private Trägerschaft gebe, weil diese das Ladenlokal langfristig habe vermieten wollen (Prot. I S. 44). 2.3. Der Beschuldigte machte geltend, dass es sich dabei um eine private Ver- anstaltung gehandelt habe, welche von der Gemeinde unterstützt worden sei. So seien ja beispielsweise auch die Getränke privat bezahlt worden (Urk. 4/1 F/A 39 i.V.m. Urk. 12/1 F/A 56 und Urk. 12/2 F/A 38). 2.4. Der als Zeuge einvernommene D._____, welcher zum Tatzeitpunkt Mitar- beiter des Beschuldigten war, gab an, dass er und der Beschuldigte an der Veran- staltung die Vertreter der Gemeinde gewesen seien, das Projekt vorgestellt und die Absichtserklärungen verteilt hätten (Urk. 13/2 F/A 19 i.V.m. F/A 35). Die Gemeinde - 7 - C._____ sei Schirmherrin der Infoveranstaltung gewesen und habe diese organi- siert (Urk. 13/2 F/A 18 i.V.m. F/A 20). Die Gemeindeverwaltung sei hierbei trei- bende Kraft gewesen, da diese den Auftrag gehabt habe, das Projekt voranzutrei- ben (Urk. 13/2 F/A 19). 2.5. Deutlich äusserte sich E._____, welcher als damaliger Gemeindepräsident ebenfalls als Zeuge einvernommen wurde (Urk. 13/4 F/A 3 f. i.V.m. Urk. 13/6 F/A 2 und F/A 7). Er meinte, es habe sich dabei um eine private Veranstaltung gehandelt, bei welcher die Gemeinde keine spezielle Rolle gespielt habe. Veranstalter sei eine private Gruppe von Bürgern gewesen, welche noch keine Rechtspersönlichkeit besessen habe. Die Trägerschaft sei erst später gegründet worden. Sie seien lediglich "Hausmeister" gewesen, weil der Gemeinde das Gebäude gehört habe. Schirmherrin der Veranstaltung sei B._____ gewesen (Urk. 13/4 F/A 36 i.V.m. F/A 37-39). 2.6. Gestützt auf diese klaren Aussagen ist davon auszugehen, dass es sich um eine Veranstaltung handelte, welche über das Ladenlokal und die noch zu grün- dende private Betreiberin orientieren sollte. Die Veranstaltung entweder als private oder öffentliche zu qualifizieren ist jedoch in dieser Schärfe nicht möglich. 2.7. Wohl wurde der Rahmenanlass durch Behördenmitglieder mitorganisiert und fand in öffentlichen Räumlichkeiten statt. Die eigentliche Veranstaltung wurde aber privat durchgeführt, u.a. durch B._____, welche private Initiantin des Laden- projekts war und die private Trägerschaft des Ladengeschäfts initiieren sollte (Urk. 51 S. 15). Weder war sie Organ der Gemeinde noch handelte sie in deren Auftrag. Sie handelte mithin als Privatperson. Dieses Vorgehen entsprach der an der Gemeinderatssitzung der Gemeinde C._____ vom 20. November 2018 festge- legten Vorgehensweise, wonach die Gemeinde deren Ladenlokal an eine private Betreibergesellschaft, namentlich an eine Genossenschaft, an welcher die lokale Bevölkerung beteiligt ist, vermieten würde (Urk. 3/11 S. 2). 2.8. Am 22. Juni 2019 fand die fragliche Informationsveranstaltung statt. Die Ein- ladung war zwar auf Papier der Gemeinde C._____ gedruckt. Sie war jedoch so gestaltet, dass als Einladende sowohl die Gemeinde C._____ als auch eine - 8 - "F._____" firmierten. Auf letztere muss nicht näher eingegangen werden. Bereits aus der Einladung erhellt, dass es sich hier nicht um eine reine Veranstaltung der Gemeinde handelte. Auch aus dem Protokoll des Gemeinderates von C._____ vom
- März 2020 geht hervor, dass es sich um eine gemeinsame Veranstaltung der Gemeinde und der G._____ AG handelte (Urk. 3/16 S. 5). Diese Vorgehensweise ist durchaus üblich, nämlich überall dort, wo private Trägerschaften in den Gemein- den öffentliche Aufgaben oder Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen (beispielsweise Kinderkrippen, Sport- oder Musikvereine, Altersheime etc.). 2.9. Diese Überlegungen gelten auch für das Formular der Absichtserklärung. Wohl trägt auch diese den Briefkopf der Gemeinde C._____, doch ergibt sich aus deren Inhalt klar, dass mit der Bekanntgabe der Adresse und der Unterschrift der Beitritt oder zumindest das Interesse am Beitritt zu einem neu zu gründenden, privaten Trägerverein abgegeben wird (Urk. 3/13). Dies gilt auch für den später an alle Haushaltungen verteilten Anmeldetalon (Urk. 3/14). Die beiden Absätze auf dem Talon "Ich/wir sind gerne bereit, mittels meiner/unserer unverbindlichen Unterschrift, der Gründung eines privaten Trägervereins zuzustimmen." sowie "Die Vereinsmitgliedschaft wird sich auf voll anrechenbare, vollständig konsumierbare Fr. 50.– belaufen. Die entsprechenden Einzahlungsscheine folgen ca. anfangs Februar 2020." lassen keine Zweifel offen, dass es beim Projekt der Trägerschaft des Ladencafés um ein rein privates Projekt ging und mit der Unterschrift das Interesse sowie die spätere Mitgliedschaft an einem privaten Verein bestätigt wurde. 2.10. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Unterschriftenbogen durch ein Mitglied der Gemeinde gestaltet und an diese adressiert wurde. Es handelte sich dabei klarerweise nicht um ein Projekt der Gemeinde. Diese agierte vielmehr als "Geburtshelferin" des Projekts. Auch dies ist ein üblicher Vorgang im politischen Alltag in der Schweiz: Eine Gemeinde stösst ein privates Projekt an, gewährt allen- falls auch eine Anschubfinanzierung, leistet Hilfestellung bei der Gründung der de- finitiven privaten Trägerschaft und leistet darüber hinaus weitere Unterstützung, beispielsweise in Form von Vorzugskonditionen bei Miete und ähnlichem. Dass eine private Trägerschaft in der Gründungsphase noch keine eigene Rechtsper- - 9 - sönlichkeit hat, macht diese nicht zu einer öffentlichen. Sobald sich die Pläne ge- nügend konkretisieren, kommen für diese Vorgesellschaft die Bestimmungen der einfachen Gesellschaft zum Tragen, wobei eine mitwirkenden Gemeinde Teil der einfachen Gesellschaft wird.
- 3.1. Damit lässt sich zwar erstellen, dass es sich um eine von der Gemeinde organisierte öffentlich zugängliche Veranstaltung gehandelt hat. Es ging aber um ein privates Projekt. Die Gemeinde wirkte in der Veranstaltung erkennbar mit Privaten zusammen und die Unterzeichner gaben ihre Angaben nicht oder zumin- dest nicht nur gegenüber der Gemeinde ab, sondern eben auch gegenüber der neu zu gründenden privaten Trägerschaft und den für diese im Vorfeld operierenden Personen. 3.2. Es lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte, welcher zum Zeitpunkt der Veranstaltung zwar Gemeinderat war, hoheitlich gehandelt hat. Im Rahmen sei- ner Tätigkeit für die Gemeinde war der Beschuldigte nicht für die Vermietung zu- ständig. Das Projekt lag damit überhaupt nicht in seinem Aufgabenbereich. Er war für das Ressort … zuständig (Urk. 13/2 F/A 4 i.V.m. Urk. 74 S. 6). Zuständig für den Bereich der Vermietung von Liegenschaften war gemäss dem damaligen Gemeindepräsidenten – dem Zeugen E._____ – vielmehr der Zeuge D._____ (Urk. 13/4 F/A 66). Der Beschuldigte hatte anlässlich dieser Veranstaltung eine andere – private – Funktion inne (Urk. 74 S. 3 f.). Damit handelte er anlässlich dieser Veranstaltung auch nicht hoheitlich. 3.3. Damit lässt sich auch der Vorwurf, wonach der Beschuldigte im Wissen handelte oder es zumindest für möglich hielt, dass es sich bei den weitergeleiteten Informationen um solche handelte, welche er in seiner Funktion als Vorsteher Ressort … der Gemeinde C._____ erlangt hat, in dieser eingeschränkten Form nicht erstellen. Wohl wurden die einzelnen Unterzeichner nicht nach ihrem Willen bei der Unterzeichnung befragt, doch lassen die Umstände keinen anderen Schluss zu, als dass die Personalien in erster Linie an die Gründer der privaten Trägerschaft gerichtet waren. Dies ergibt sich alleine schon aus dem Umstand, dass die Abgabe - 10 - der Erklärung gegenüber der Gemeinde keinen Sinn machen würde, da diese ja gerade nicht als zukünftige Trägerschaft des Ladencafés vorgesehen war. Es ist vielmehr davon auszugehen, wie es die Verteidigung zu Recht geltend machte, dass die Gemeinde die Daten lediglich treuhänderisch für die zu gründende Trägerschaft aufbewahrte. Hierauf lässt im Übrigen auch die Aussage des Zeugen D._____ schliessen, welcher geltend machte, den Leuten am Infoanlass erklärt zu haben, dass die Absichtserklärungen treuhänderisch bei der Gemeinde aufbewahrt würden (Urk. 13/2 F/A 72). 3.4. Eben so wenig erstellen lässt sich damit der Vorwurf, dass der Beschuldigte es zumindest für möglich hielt, dass die Daten nicht dazu verwendet werden durften, um die Unterzeichner zur Teilnahme an der Gemeindeversammlung auf- zufordern. Soweit in diesem Teil der Anklage Rechtsfragen aufgeworfen werden, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung darauf einzugehen. 3.5. Auch nicht erstellen lässt sich, dass die Unterzeichner ein uneingeschränk- tes Interesse an der Geheimhaltung der Daten hatten. Mit ihrer Unterschrift gaben die Unterzeichner ihr Interesse an zusätzlichen Informationen in der Angelegenheit bekannt, beispielsweise an der Zusendung von Einzahlungsscheinen, welche im Zuge der Gründung der Trägerschaft versandt werden sollten. Somit war klar, dass die Unterzeichner gegenüber den mit der Gründung der Gesellschaft betrauten Personen kein Geheimhaltungsinteresse hatten. - 11 - III. Rechtliche Würdigung
- Theorie 1.1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 320 Abs. 1 StGB). 1.2. Art. 320 StGB schützt primär das öffentliche Interesse an der ungehinderten Erfüllung staatlicher Aufgaben, für welche die Verschwiegenheit der Behörden- mitglieder und Beamten unabdingbar ist (BGE 142 IV 65 E. 5.1.; BGer 6B_532/2017 vom 28. Februar 2018 E. 2.1; BGer 6B_1276/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.1). Soweit das Amtsgeheimnis eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen betrifft, schützt Art. 320 StGB darüber hinaus auch dessen Geheimhaltungsinteresse (BGE 142 IV 65 E. 5.1.; BGer 6B_28/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.4.3.; BGer 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 4.3; BGer 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.3.; BGer 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.2; BGer 1B_29/2018 vom 24. August 2018 E. 2.3). 1.3. Ein Geheimnis ist eine Tatsache, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich, sondern nur einem beschränkten Kreis von Personen bekannt ist (BGE 114 IV 44 E. 1 [Einreichung einer Strafanzeige]; BGE 116 IV 56 E. II.1.a [Verbindungen des Ehemannes einer Bundesrätin zu Ermittlungen wegen Drogen- geldwäscherei]; BGE 127 IV 122 E. 3b/aa [gegebenenfalls auch dann, wenn in öffentlicher Gerichtsverhandlung erörtert]) und bezüglich derer derjenige, den sie betrifft (Geheimnisherr) einen ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten Geheimhaltungswillen und ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hat (BGE 142 IV 65 E. 5.1.; BGE 126 IV 236 E. 2a; BGE 127 IV 122 E. 1). Dass eine Behörde ihre Mitglieder zur Verschwiegenheit über amtliche Belange verpflichtet, begründet die Anwendbarkeit des Art. 320 StGB für sich allein gesehen nicht (BGE 142 IV 65 E. 5.1.; BGer 1B_29/2018 vom 24. August 2018 E. 2.3). 1.4. Erforderlich ist des Weiteren, dass ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht (BGE 142 IV 65 E. 5.1.). Das schützenswerte Geheim- - 12 - haltungsinteresse kann ein Interesse des betroffenen Gemeinwesens sein. Das Interesse einer Privatperson reicht nur dann aus, wenn diese verpflichtet oder faktisch darauf angewiesen ist, Amtsstellen über persönliche Angelegenheiten zu informieren (BSK StGB-OBERHOLZER, Art. 320 N. 4 mit Verweis). Am Charakter als Geheimnis ändert sich nichts dadurch, dass sich die Tatsachen nachträglich als unrichtig erweisen (BGE 116 IV 56 E. II.1.a; BGer 6B_572/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.3.1). Ob das Geheimnis legale oder illegale Tatsachen betrifft, ist ebenfalls irrelevant (BezGer ZH in: SJZ 83/1987, S. 343-344, S. 344). Erforderlich ist aber, dass der Geheimnisherr sein Geheimhaltungsinteresse ausdrücklich oder stillschweigend bekundet hat (BGE 142 IV 65 E. 5.1.; BGer 6B_532/2017 vom
- Februar 2018 E. 2.1; BGer 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.2). Ein privates Geheimhaltungsinteresse besteht zudem nur, wenn die Bekanntgabe dem Betroffenen nachteilig sein kann (PK StGB-TRECHSEL/VEST, Art. 320 N. 5 mit Verweis auf LGVE 1991 III Nr. 14). Das Geheimhaltungsinteresse fehlt in der Regel, wenn die Beziehung des Privaten zum Gemeinwesen «eine solche ist, wie sie auch zwischen Privaten bestehen kann», wenn es nicht um ein Berufsgeheimnis i.S.v. Art. 321 StGB geht (PK StGB-TRECHSEL/VEST, Art. 320 N. 5 mit Verweis auf ZR 90 [1991] Nr. 94).
- Subsumtion 2.1. Wie oben unter den Ausführungen zum Sachverhalt festgehalten, ist vor- liegend davon auszugehen, dass bei den Unterzeichnern der Absichtserklärung gegenüber den mit der Gründung der Trägerschaft für das Ladencafé befassten Personen kein Geheimhaltungsinteresse bestand. Es fehlt somit vorliegend an einem wesentlichen Tastbestandselement der Amtsgeheimnisverletzung. Auf keinen Fall hatten die Geheimnisträger einen Geheimhaltungswillen an ihren Personalien gegenüber den mit der Gründung der Trägerschaft befassten Personen. 2.2. Im Übrigen fällt die Adressliste als solche klarerweise nicht unter das Amts- geheimnis. Es wurde klar kommuniziert, dass es um die Gründung einer privaten Trägerschaft geht, welche das Ladenlokal übernehmen soll. Dies stand deutlich und unmissverständlich auf der Einladung zur Veranstaltung, den Absichtserklä- - 13 - rungen, welche anlässlich der Infoveranstaltung auflagen, und auf den nachträglich versandten Anmeldetalons (Urk. 3/12 i.V.m. Urk. 3/13 und Urk. 3/14). Auf den vor Ort aufliegenden Absichtserklärungen sowie den nachträglich versandten Anmel- detalons stand sodann, wie bereits ausgeführt, dass sich die Unterzeichnenden mit der Gründung eines privaten Trägervereins einverstanden erklären und der Ver- sand der entsprechenden Einzahlungsscheine folgen würde (Urk. 3/13 i.V.m. Urk. 3/14). Damit hatten sämtliche Personen, welche die Absichtserklärung unter- zeichneten, Kenntnis davon, dass sie damit ihren Willen kundtaten eine private Initiative zu unterstützen und sie wussten auch, dass eine Kontaktaufnahme vom zu gründenden Trägerverein zu erwarten war. 2.3. Da der Beschuldigte anlässlich der Informationsveranstaltung als Privat- person agierte, wurden ihm die Informationen durch die unterzeichnenden Perso- nen, denn auch gar nicht als Mitglied einer Behörde anvertraut. Sie wurden – nebst der Gemeinde – in erster Linie dem zu gründenden Trägerverein und den darin involvierten Privatpersonen anvertraut. Die erfolgte Adressierung an die Gemeinde- verwaltung, Abteilung Hochbau und Liegenschaften, sowie das Drucken auf Gemeindepapier vermögen hieran nichts zu ändern. 2.4. Ob die Übergabe der Adressliste – genauer gesagt der Versand der Auffor- derung zur Teilnahme an der Gemeindeversammlung – das Recht auf unver- fälschte Stimmabgabe verletzt hat, braucht nicht untersucht zu werden. Dies stellt kein Tatbestandsmerkmal der Amtsgeheimnisverletzung dar und ist damit auch nicht Verfahrensgegenstand. Hierbei handelt es sich um eine verwaltungsrechtliche Fragestellung. Abgesehen davon: Die Aufforderung einer bestimmten Interessen- gruppierung gegenüber ihren Sympathisanten an einer Gemeindeversammlung teilzunehmen ist hierzulande eine Form der Wählermobilisierung, welche fester Be- standteil der politischen Willensbildung ist. 2.5. Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung nicht er- füllt. Die Erfüllung anderer Tatbestände fällt nicht in Betracht. Der Beschuldigte ist freizusprechen. - 14 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Kostenfolgen 1.1. Bei einem Freispruch sind die Kosten grundsätzlich durch den Staat zu tra- gen (Art. 423 StPO). Eine ausnahmsweise Kostentragung durch den Beschuldigten ist nur möglich, sofern er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kos- ten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 1.2. Angesichts des heutigen Prozessausganges sind die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, nachdem dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden kann, das Verfahren in rechtswidriger und schuldhafter Weise verursacht oder dessen Durchführung erschwert zu haben. Für das Berufungsverfahren fällt sodann zufolge des heutigen Freispruches die Gerichtsgebühr ausser Ansatz.
- Entschädigungsfolgen 2.1. Die erbetene Verteidigung erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung, für das erstinstanzliche Verfahren Aufwendungen im Umfang von Fr. 18'000.– geltend zu machen. Für das zweitinstanzliche Verfahren mache sie sodann Fr. 6'200.– zu- züglich der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung geltend (Prot. II S. 12). 2.2. Die geltend gemachten Aufwendungen seitens der Verteidigung sind in An- betracht der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie der damit einhergehen- den Verantwortung angemessen. Aufgrund des vollständigen Freispruchs stehen dem Beschuldigten damit Prozessentschädigungen im beantragten Umfang zu. 2.3. Damit ist dem Beschuldigten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 18'000.– (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Sodann ist ihm für das zweitinstanzliche Verfahren angesichts der Dauer der Be- rufungsverhandlung eine Prozessentschädigung von Fr. 7'000.– (inkl. Barauslagen - 15 - und 7.7% bzw. 8.1% MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 28. August 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- […]
- Vom Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Dossier 1a wird der Beschuldigte freigesprochen.
- […] 4 […]
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
- Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'400.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
- […]
- […]
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel]"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 16 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird ferner vom Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 StGB betreffend Dossier 1b frei- gesprochen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 18'000.– (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
- Dem Beschuldigten wird für das zweitinstanzliche Verfahren eine Prozes- sentschädigung von Fr. 7'000.– (inkl. Barauslagen und 7.7% bzw. 8.1% MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 71 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). - 17 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230623-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. C. Maira und lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Blaser Urteil vom 12. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung des Amtsgeheimnisses Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht, vom 28. August 2023 (GG230031)
- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. März 2023 (Urk. 44) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 59 S. 26 f.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 Ziff. 1 StGB betreffend Dossier 1b.
2. Vom Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Dossier 1a wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 220.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
6. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1. 1'400.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
7. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 9'000.– (inkl. MWSt) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 76 S. 2 und Prot. II S. 6) Der Beschuldigte sei freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- lasten der Staatskasse für dieses und das vorinstanzliche Verfahren.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 65) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales
1. Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Entscheid kann auf die ent- sprechenden Ausführungen im Urteil der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 59 S. 2). Mit vorstehend im Dispositiv wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 28. August 2023 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Dossier 1a freigesprochen und hin- sichtlich Dossier 1b schuldig gesprochen (Urk. 59 S. 26). Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 5. September 2023 rechtzeitig Berufung an- melden (Urk. 54). Nach Erhalt des begründeten Urteils liess er am 3. Januar 2024 innert Frist die Berufung erklären (Urk. 58 i.V.m. Urk. 61).
2. Mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2024 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen (Urk. 63). Mit Eingabe vom 11. Ja- nuar 2024 liess die Staatsanwaltschaft Verzicht auf Anschlussberufung erklären und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Dispensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 65).
- 4 -
3. Am 12. September 2024 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgela- den (Urk. 68). Hierzu erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner erbetenen Verteidigerin lic. iur. X._____ (Prot. II. S. 4). Über Vorfragen war nicht zu entschei- den (Prot. II S. 4 f.). Im Rahmen des Beweisverfahrens reichte die Verteidigung diverse Unterlagen ein, welche als Urk. 77/1-3 zu den Akten genommen wurden (Prot. II S. 13). Bereits vorgängig zur Verhandlung stellte diese ausserdem den An- trag, es sei eine Zeugin einzuvernehmen (Urk. 72). Wie noch aufzuzeigen sein wird, ist die Abnahme dieses Beweises nicht notwendig. In der Sache selbst stellten die Parteien sodann die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 65 i.V.m. Urk. 76 S. 2 und Prot. II S. 66). Das Verfahren ist spruchreif.
4. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Dossier 1b), 3 und 4 (Sanktion), 7 (Kostenauflage) und 8 (Prozessentschädigung; Urk. 61 i.V.m. Prot. II S. 5 und S. 12). Gemäss Art. 402 StPO wird die Rechtskraft des ange- fochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Demzufolge sind die Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Dossier 1a sowie 5 und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen, wovon vorab mittels eines Beschlusses Vormerk zu nehmen ist. Demnach bildet der Anklagevorwurf gemäss Dossier 1b, die Kostenauflage sowie die Höhe der Entschädigung Gegenstand dieses Berufungsverfahrens. II. Sachverhalt
1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigte anerkennt
- die Excel Liste mit den Namen und Adressen von 240 Personen an B._____ übergeben zu haben (Urk. 12/1 F/A 57 i.V.m. Prot. I S. 31 und Urk. 74 S. 4),
- dass diese Personen anlässlich oder im Nachgang zu einer Infoveranstaltung betreffend ein Ladenprojekt in Pfaffhausen auf einem Formular eine Absichts- und Interesseerklärung für die Gründung eines privaten Trägervereins für ein Laden- café abgegeben haben (Prot. I S. 23 i.V.m. S. 29 ff. und Urk. 74 S. 3),
- 5 -
- dass die Formulare hernach auf der Gemeindeverwaltung aufbewahrt wurden, damit B._____ die Personen gemäss dieser Liste im Hinblick auf die Trak- tandierung des Projekts an der nächsten Gemeindeversammlung brieflich kontak- tieren und zur Teilnahme motivieren konnte (Prot. I S. 23 i.V.m. S. 27 und S. 30). 1.2. Hingegen bestreitet er,
- dass er die Informationsveranstaltung, an welcher die erste Tranche der Namen und Adressen gesammelt wurden, in seiner Funktion als Vorsteher des Ressorts … organisiert habe (Prot. I S. 22 f. i.V.m. Urk. 74 S. 4),
- dass die Unterzeichner das Formular zu Handen der Gemeinde C._____, Ab- teilung …, abgegeben haben (Prot. I S. 27 i.V.m. Urk. 74 S. 3),
- dass er im Wissen handelte oder es zumindest für möglich hielt, dass es sich bei den weitergeleiteten Informationen um solche handelt, welche er in seiner Funktion als Vorsteher Ressort … der Gemeinde C._____ erlangt hatte und diese nur einem beschränkten Personenkreis bekannt waren (Prot. I S. 27 i.V.m. S. 29),
- dass er wusste, dass er diese Adressen nicht verwenden durfte, um die Adressaten zur Teilnahme an der Gemeindeversammlung zu bewegen (Prot. I S. 33 f.),
- dass er die Adressen in diesem Wissen weitergab obwohl die Adressaten ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung hatten (Prot. I S. 33 f.). 1.3. Die Verteidigung macht geltend, dass der Beschuldigte
- nicht als Vertreter der Gemeinde sondern als Privatperson gehandelt habe (Urk. 51 S. 15 i.V.m. Prot. II S. 9 und S. 11),
- dass die Unterschriftenbogen nicht an die Gemeinde adressiert waren son- dern an den neu zu gründenden Trägerverein des Ladenlokals (Urk. 51 S. 14 i.V.m. Prot. I S. 43),
- 6 -
- dass die Gemeinde die Unterschriftenbogen nur treuhänderisch für den zu gründenden Verein dort aufbewahrt hat (Urk. 51 S. 14 i.V.m. S. 16 und Prot. II S. 7),
- dass die Herausgabe der Adressen damit dem Willen der Adressaten und dem Zweck der Datensammlung entsprochen und kein Geheimhaltungsinteresse bestanden habe (Urk. 51 S. 14 i.V.m. S. 16 f.). 1.4. Soweit der Beschuldigte geständig ist decken sich seine Angaben mit dem Untersuchungsergebnis. Der Sachverhalt ist in diesem Umfange erstellt. Nach- folgend ist zu überprüfen, ob sich die eingangs erwähnten weiteren Sachverhalts- elemente der Anklage erstellen lassen.
2. Informationsveranstaltung als private oder kommunale Veranstaltung 2.1. Die Staatsanwaltschaft hat am gerichtlichen Verfahren nicht aktiv teilgenom- men, wozu sie auch nicht verpflichtet war (Art. 337 Abs. 3 StPO). Dies hat zur Folge, dass nicht bekannt ist, wie sie diesen Anklagepunkt begründet. 2.2. Die Verteidigung macht geltend, dass es sich um eine private Veranstaltung gehandelt habe. Wohl habe die Gemeinde die Veranstaltung unterstützt indem sie die Infrastruktur (unter anderem Tische, Stühle und eben auch Papier) zur Ver- fügung gestellt habe. Denn es habe damals noch keine private Trägerschaft ge- geben. Es sei jedoch im Interesse der Gemeinde gewesen, dass es eine private Trägerschaft gebe, weil diese das Ladenlokal langfristig habe vermieten wollen (Prot. I S. 44). 2.3. Der Beschuldigte machte geltend, dass es sich dabei um eine private Ver- anstaltung gehandelt habe, welche von der Gemeinde unterstützt worden sei. So seien ja beispielsweise auch die Getränke privat bezahlt worden (Urk. 4/1 F/A 39 i.V.m. Urk. 12/1 F/A 56 und Urk. 12/2 F/A 38). 2.4. Der als Zeuge einvernommene D._____, welcher zum Tatzeitpunkt Mitar- beiter des Beschuldigten war, gab an, dass er und der Beschuldigte an der Veran- staltung die Vertreter der Gemeinde gewesen seien, das Projekt vorgestellt und die Absichtserklärungen verteilt hätten (Urk. 13/2 F/A 19 i.V.m. F/A 35). Die Gemeinde
- 7 - C._____ sei Schirmherrin der Infoveranstaltung gewesen und habe diese organi- siert (Urk. 13/2 F/A 18 i.V.m. F/A 20). Die Gemeindeverwaltung sei hierbei trei- bende Kraft gewesen, da diese den Auftrag gehabt habe, das Projekt voranzutrei- ben (Urk. 13/2 F/A 19). 2.5. Deutlich äusserte sich E._____, welcher als damaliger Gemeindepräsident ebenfalls als Zeuge einvernommen wurde (Urk. 13/4 F/A 3 f. i.V.m. Urk. 13/6 F/A 2 und F/A 7). Er meinte, es habe sich dabei um eine private Veranstaltung gehandelt, bei welcher die Gemeinde keine spezielle Rolle gespielt habe. Veranstalter sei eine private Gruppe von Bürgern gewesen, welche noch keine Rechtspersönlichkeit besessen habe. Die Trägerschaft sei erst später gegründet worden. Sie seien lediglich "Hausmeister" gewesen, weil der Gemeinde das Gebäude gehört habe. Schirmherrin der Veranstaltung sei B._____ gewesen (Urk. 13/4 F/A 36 i.V.m. F/A 37-39). 2.6. Gestützt auf diese klaren Aussagen ist davon auszugehen, dass es sich um eine Veranstaltung handelte, welche über das Ladenlokal und die noch zu grün- dende private Betreiberin orientieren sollte. Die Veranstaltung entweder als private oder öffentliche zu qualifizieren ist jedoch in dieser Schärfe nicht möglich. 2.7. Wohl wurde der Rahmenanlass durch Behördenmitglieder mitorganisiert und fand in öffentlichen Räumlichkeiten statt. Die eigentliche Veranstaltung wurde aber privat durchgeführt, u.a. durch B._____, welche private Initiantin des Laden- projekts war und die private Trägerschaft des Ladengeschäfts initiieren sollte (Urk. 51 S. 15). Weder war sie Organ der Gemeinde noch handelte sie in deren Auftrag. Sie handelte mithin als Privatperson. Dieses Vorgehen entsprach der an der Gemeinderatssitzung der Gemeinde C._____ vom 20. November 2018 festge- legten Vorgehensweise, wonach die Gemeinde deren Ladenlokal an eine private Betreibergesellschaft, namentlich an eine Genossenschaft, an welcher die lokale Bevölkerung beteiligt ist, vermieten würde (Urk. 3/11 S. 2). 2.8. Am 22. Juni 2019 fand die fragliche Informationsveranstaltung statt. Die Ein- ladung war zwar auf Papier der Gemeinde C._____ gedruckt. Sie war jedoch so gestaltet, dass als Einladende sowohl die Gemeinde C._____ als auch eine
- 8 - "F._____" firmierten. Auf letztere muss nicht näher eingegangen werden. Bereits aus der Einladung erhellt, dass es sich hier nicht um eine reine Veranstaltung der Gemeinde handelte. Auch aus dem Protokoll des Gemeinderates von C._____ vom
10. März 2020 geht hervor, dass es sich um eine gemeinsame Veranstaltung der Gemeinde und der G._____ AG handelte (Urk. 3/16 S. 5). Diese Vorgehensweise ist durchaus üblich, nämlich überall dort, wo private Trägerschaften in den Gemein- den öffentliche Aufgaben oder Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen (beispielsweise Kinderkrippen, Sport- oder Musikvereine, Altersheime etc.). 2.9. Diese Überlegungen gelten auch für das Formular der Absichtserklärung. Wohl trägt auch diese den Briefkopf der Gemeinde C._____, doch ergibt sich aus deren Inhalt klar, dass mit der Bekanntgabe der Adresse und der Unterschrift der Beitritt oder zumindest das Interesse am Beitritt zu einem neu zu gründenden, privaten Trägerverein abgegeben wird (Urk. 3/13). Dies gilt auch für den später an alle Haushaltungen verteilten Anmeldetalon (Urk. 3/14). Die beiden Absätze auf dem Talon "Ich/wir sind gerne bereit, mittels meiner/unserer unverbindlichen Unterschrift, der Gründung eines privaten Trägervereins zuzustimmen." sowie "Die Vereinsmitgliedschaft wird sich auf voll anrechenbare, vollständig konsumierbare Fr. 50.– belaufen. Die entsprechenden Einzahlungsscheine folgen ca. anfangs Februar 2020." lassen keine Zweifel offen, dass es beim Projekt der Trägerschaft des Ladencafés um ein rein privates Projekt ging und mit der Unterschrift das Interesse sowie die spätere Mitgliedschaft an einem privaten Verein bestätigt wurde. 2.10. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Unterschriftenbogen durch ein Mitglied der Gemeinde gestaltet und an diese adressiert wurde. Es handelte sich dabei klarerweise nicht um ein Projekt der Gemeinde. Diese agierte vielmehr als "Geburtshelferin" des Projekts. Auch dies ist ein üblicher Vorgang im politischen Alltag in der Schweiz: Eine Gemeinde stösst ein privates Projekt an, gewährt allen- falls auch eine Anschubfinanzierung, leistet Hilfestellung bei der Gründung der de- finitiven privaten Trägerschaft und leistet darüber hinaus weitere Unterstützung, beispielsweise in Form von Vorzugskonditionen bei Miete und ähnlichem. Dass eine private Trägerschaft in der Gründungsphase noch keine eigene Rechtsper-
- 9 - sönlichkeit hat, macht diese nicht zu einer öffentlichen. Sobald sich die Pläne ge- nügend konkretisieren, kommen für diese Vorgesellschaft die Bestimmungen der einfachen Gesellschaft zum Tragen, wobei eine mitwirkenden Gemeinde Teil der einfachen Gesellschaft wird. 3. 3.1. Damit lässt sich zwar erstellen, dass es sich um eine von der Gemeinde organisierte öffentlich zugängliche Veranstaltung gehandelt hat. Es ging aber um ein privates Projekt. Die Gemeinde wirkte in der Veranstaltung erkennbar mit Privaten zusammen und die Unterzeichner gaben ihre Angaben nicht oder zumin- dest nicht nur gegenüber der Gemeinde ab, sondern eben auch gegenüber der neu zu gründenden privaten Trägerschaft und den für diese im Vorfeld operierenden Personen. 3.2. Es lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte, welcher zum Zeitpunkt der Veranstaltung zwar Gemeinderat war, hoheitlich gehandelt hat. Im Rahmen sei- ner Tätigkeit für die Gemeinde war der Beschuldigte nicht für die Vermietung zu- ständig. Das Projekt lag damit überhaupt nicht in seinem Aufgabenbereich. Er war für das Ressort … zuständig (Urk. 13/2 F/A 4 i.V.m. Urk. 74 S. 6). Zuständig für den Bereich der Vermietung von Liegenschaften war gemäss dem damaligen Gemeindepräsidenten – dem Zeugen E._____ – vielmehr der Zeuge D._____ (Urk. 13/4 F/A 66). Der Beschuldigte hatte anlässlich dieser Veranstaltung eine andere – private – Funktion inne (Urk. 74 S. 3 f.). Damit handelte er anlässlich dieser Veranstaltung auch nicht hoheitlich. 3.3. Damit lässt sich auch der Vorwurf, wonach der Beschuldigte im Wissen handelte oder es zumindest für möglich hielt, dass es sich bei den weitergeleiteten Informationen um solche handelte, welche er in seiner Funktion als Vorsteher Ressort … der Gemeinde C._____ erlangt hat, in dieser eingeschränkten Form nicht erstellen. Wohl wurden die einzelnen Unterzeichner nicht nach ihrem Willen bei der Unterzeichnung befragt, doch lassen die Umstände keinen anderen Schluss zu, als dass die Personalien in erster Linie an die Gründer der privaten Trägerschaft gerichtet waren. Dies ergibt sich alleine schon aus dem Umstand, dass die Abgabe
- 10 - der Erklärung gegenüber der Gemeinde keinen Sinn machen würde, da diese ja gerade nicht als zukünftige Trägerschaft des Ladencafés vorgesehen war. Es ist vielmehr davon auszugehen, wie es die Verteidigung zu Recht geltend machte, dass die Gemeinde die Daten lediglich treuhänderisch für die zu gründende Trägerschaft aufbewahrte. Hierauf lässt im Übrigen auch die Aussage des Zeugen D._____ schliessen, welcher geltend machte, den Leuten am Infoanlass erklärt zu haben, dass die Absichtserklärungen treuhänderisch bei der Gemeinde aufbewahrt würden (Urk. 13/2 F/A 72). 3.4. Eben so wenig erstellen lässt sich damit der Vorwurf, dass der Beschuldigte es zumindest für möglich hielt, dass die Daten nicht dazu verwendet werden durften, um die Unterzeichner zur Teilnahme an der Gemeindeversammlung auf- zufordern. Soweit in diesem Teil der Anklage Rechtsfragen aufgeworfen werden, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung darauf einzugehen. 3.5. Auch nicht erstellen lässt sich, dass die Unterzeichner ein uneingeschränk- tes Interesse an der Geheimhaltung der Daten hatten. Mit ihrer Unterschrift gaben die Unterzeichner ihr Interesse an zusätzlichen Informationen in der Angelegenheit bekannt, beispielsweise an der Zusendung von Einzahlungsscheinen, welche im Zuge der Gründung der Trägerschaft versandt werden sollten. Somit war klar, dass die Unterzeichner gegenüber den mit der Gründung der Gesellschaft betrauten Personen kein Geheimhaltungsinteresse hatten.
- 11 - III. Rechtliche Würdigung
1. Theorie 1.1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 320 Abs. 1 StGB). 1.2. Art. 320 StGB schützt primär das öffentliche Interesse an der ungehinderten Erfüllung staatlicher Aufgaben, für welche die Verschwiegenheit der Behörden- mitglieder und Beamten unabdingbar ist (BGE 142 IV 65 E. 5.1.; BGer 6B_532/2017 vom 28. Februar 2018 E. 2.1; BGer 6B_1276/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.1). Soweit das Amtsgeheimnis eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen betrifft, schützt Art. 320 StGB darüber hinaus auch dessen Geheimhaltungsinteresse (BGE 142 IV 65 E. 5.1.; BGer 6B_28/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.4.3.; BGer 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 4.3; BGer 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.3.; BGer 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.2; BGer 1B_29/2018 vom 24. August 2018 E. 2.3). 1.3. Ein Geheimnis ist eine Tatsache, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich, sondern nur einem beschränkten Kreis von Personen bekannt ist (BGE 114 IV 44 E. 1 [Einreichung einer Strafanzeige]; BGE 116 IV 56 E. II.1.a [Verbindungen des Ehemannes einer Bundesrätin zu Ermittlungen wegen Drogen- geldwäscherei]; BGE 127 IV 122 E. 3b/aa [gegebenenfalls auch dann, wenn in öffentlicher Gerichtsverhandlung erörtert]) und bezüglich derer derjenige, den sie betrifft (Geheimnisherr) einen ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten Geheimhaltungswillen und ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hat (BGE 142 IV 65 E. 5.1.; BGE 126 IV 236 E. 2a; BGE 127 IV 122 E. 1). Dass eine Behörde ihre Mitglieder zur Verschwiegenheit über amtliche Belange verpflichtet, begründet die Anwendbarkeit des Art. 320 StGB für sich allein gesehen nicht (BGE 142 IV 65 E. 5.1.; BGer 1B_29/2018 vom 24. August 2018 E. 2.3). 1.4. Erforderlich ist des Weiteren, dass ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht (BGE 142 IV 65 E. 5.1.). Das schützenswerte Geheim-
- 12 - haltungsinteresse kann ein Interesse des betroffenen Gemeinwesens sein. Das Interesse einer Privatperson reicht nur dann aus, wenn diese verpflichtet oder faktisch darauf angewiesen ist, Amtsstellen über persönliche Angelegenheiten zu informieren (BSK StGB-OBERHOLZER, Art. 320 N. 4 mit Verweis). Am Charakter als Geheimnis ändert sich nichts dadurch, dass sich die Tatsachen nachträglich als unrichtig erweisen (BGE 116 IV 56 E. II.1.a; BGer 6B_572/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.3.1). Ob das Geheimnis legale oder illegale Tatsachen betrifft, ist ebenfalls irrelevant (BezGer ZH in: SJZ 83/1987, S. 343-344, S. 344). Erforderlich ist aber, dass der Geheimnisherr sein Geheimhaltungsinteresse ausdrücklich oder stillschweigend bekundet hat (BGE 142 IV 65 E. 5.1.; BGer 6B_532/2017 vom
28. Februar 2018 E. 2.1; BGer 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.2). Ein privates Geheimhaltungsinteresse besteht zudem nur, wenn die Bekanntgabe dem Betroffenen nachteilig sein kann (PK StGB-TRECHSEL/VEST, Art. 320 N. 5 mit Verweis auf LGVE 1991 III Nr. 14). Das Geheimhaltungsinteresse fehlt in der Regel, wenn die Beziehung des Privaten zum Gemeinwesen «eine solche ist, wie sie auch zwischen Privaten bestehen kann», wenn es nicht um ein Berufsgeheimnis i.S.v. Art. 321 StGB geht (PK StGB-TRECHSEL/VEST, Art. 320 N. 5 mit Verweis auf ZR 90 [1991] Nr. 94).
2. Subsumtion 2.1. Wie oben unter den Ausführungen zum Sachverhalt festgehalten, ist vor- liegend davon auszugehen, dass bei den Unterzeichnern der Absichtserklärung gegenüber den mit der Gründung der Trägerschaft für das Ladencafé befassten Personen kein Geheimhaltungsinteresse bestand. Es fehlt somit vorliegend an einem wesentlichen Tastbestandselement der Amtsgeheimnisverletzung. Auf keinen Fall hatten die Geheimnisträger einen Geheimhaltungswillen an ihren Personalien gegenüber den mit der Gründung der Trägerschaft befassten Personen. 2.2. Im Übrigen fällt die Adressliste als solche klarerweise nicht unter das Amts- geheimnis. Es wurde klar kommuniziert, dass es um die Gründung einer privaten Trägerschaft geht, welche das Ladenlokal übernehmen soll. Dies stand deutlich und unmissverständlich auf der Einladung zur Veranstaltung, den Absichtserklä-
- 13 - rungen, welche anlässlich der Infoveranstaltung auflagen, und auf den nachträglich versandten Anmeldetalons (Urk. 3/12 i.V.m. Urk. 3/13 und Urk. 3/14). Auf den vor Ort aufliegenden Absichtserklärungen sowie den nachträglich versandten Anmel- detalons stand sodann, wie bereits ausgeführt, dass sich die Unterzeichnenden mit der Gründung eines privaten Trägervereins einverstanden erklären und der Ver- sand der entsprechenden Einzahlungsscheine folgen würde (Urk. 3/13 i.V.m. Urk. 3/14). Damit hatten sämtliche Personen, welche die Absichtserklärung unter- zeichneten, Kenntnis davon, dass sie damit ihren Willen kundtaten eine private Initiative zu unterstützen und sie wussten auch, dass eine Kontaktaufnahme vom zu gründenden Trägerverein zu erwarten war. 2.3. Da der Beschuldigte anlässlich der Informationsveranstaltung als Privat- person agierte, wurden ihm die Informationen durch die unterzeichnenden Perso- nen, denn auch gar nicht als Mitglied einer Behörde anvertraut. Sie wurden – nebst der Gemeinde – in erster Linie dem zu gründenden Trägerverein und den darin involvierten Privatpersonen anvertraut. Die erfolgte Adressierung an die Gemeinde- verwaltung, Abteilung Hochbau und Liegenschaften, sowie das Drucken auf Gemeindepapier vermögen hieran nichts zu ändern. 2.4. Ob die Übergabe der Adressliste – genauer gesagt der Versand der Auffor- derung zur Teilnahme an der Gemeindeversammlung – das Recht auf unver- fälschte Stimmabgabe verletzt hat, braucht nicht untersucht zu werden. Dies stellt kein Tatbestandsmerkmal der Amtsgeheimnisverletzung dar und ist damit auch nicht Verfahrensgegenstand. Hierbei handelt es sich um eine verwaltungsrechtliche Fragestellung. Abgesehen davon: Die Aufforderung einer bestimmten Interessen- gruppierung gegenüber ihren Sympathisanten an einer Gemeindeversammlung teilzunehmen ist hierzulande eine Form der Wählermobilisierung, welche fester Be- standteil der politischen Willensbildung ist. 2.5. Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung nicht er- füllt. Die Erfüllung anderer Tatbestände fällt nicht in Betracht. Der Beschuldigte ist freizusprechen.
- 14 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen 1.1. Bei einem Freispruch sind die Kosten grundsätzlich durch den Staat zu tra- gen (Art. 423 StPO). Eine ausnahmsweise Kostentragung durch den Beschuldigten ist nur möglich, sofern er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kos- ten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 1.2. Angesichts des heutigen Prozessausganges sind die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, nachdem dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden kann, das Verfahren in rechtswidriger und schuldhafter Weise verursacht oder dessen Durchführung erschwert zu haben. Für das Berufungsverfahren fällt sodann zufolge des heutigen Freispruches die Gerichtsgebühr ausser Ansatz.
2. Entschädigungsfolgen 2.1. Die erbetene Verteidigung erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung, für das erstinstanzliche Verfahren Aufwendungen im Umfang von Fr. 18'000.– geltend zu machen. Für das zweitinstanzliche Verfahren mache sie sodann Fr. 6'200.– zu- züglich der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung geltend (Prot. II S. 12). 2.2. Die geltend gemachten Aufwendungen seitens der Verteidigung sind in An- betracht der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie der damit einhergehen- den Verantwortung angemessen. Aufgrund des vollständigen Freispruchs stehen dem Beschuldigten damit Prozessentschädigungen im beantragten Umfang zu. 2.3. Damit ist dem Beschuldigten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 18'000.– (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Sodann ist ihm für das zweitinstanzliche Verfahren angesichts der Dauer der Be- rufungsverhandlung eine Prozessentschädigung von Fr. 7'000.– (inkl. Barauslagen
- 15 - und 7.7% bzw. 8.1% MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 28. August 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. […]
2. Vom Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Dossier 1a wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. […] 4 […]
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
6. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'400.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
7. […]
8. […]
9. [Mitteilungen]
10. [Rechtsmittel]"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 16 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird ferner vom Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 StGB betreffend Dossier 1b frei- gesprochen.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.
4. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 18'000.– (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
5. Dem Beschuldigten wird für das zweitinstanzliche Verfahren eine Prozes- sentschädigung von Fr. 7'000.– (inkl. Barauslagen und 7.7% bzw. 8.1% MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 71 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- 17 -
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Dezember 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw A. Blaser