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SB230621

Einfache Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2024-12-05 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Allgemeines 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung dargelegt (Urk. 75 S. 7). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Konzept einer "allgemeinen Glaubwürdigkeit" wird in der Aussagepsy- chologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person kommt nach heutiger Er- kenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 S. 538 f., 409 E. 5.4.3 S. 422; je mit Hinweisen). 1.2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tat-

- 8 - sächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).

2. Vorfall vom 22. April 2021 an der C._____-strasse … in Zürich 2.1. Soweit im Berufungsverfahren noch relevant, wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten vor, die Privatklägerin (ehemalige Lebenspartnerin und Mutter einer gemeinsamen Tochter) am 22. April 2021 in deren Wohnung aufgesucht zu haben. Dort habe er die Privatklägerin geohrfeigt, gepackt, durch die Wohnung gezogen, geschüttelt, mehrmals gestossen, mehrmals ins Gesicht geschlagen, zu Boden ge- stossen und im Bereich des Schädels, in den Nacken sowie mit der flachen Hand gegen das Gesicht geschlagen. Die Privatklägerin habe dadurch mehrere Wochen anhaltende starke Kopfschmerzen, Nackenschmerzen für die Dauer von rund einer Woche, eine mehrere Monate anhaltende Beeinträchtigung des Sehfeldes, ein ge- schwollenes Auge mit Hämatom, eine blutende geschwollene Nase, eine ge- schwollene Wange, geschwollene Ober- und Unterlippen sowie blutende Ver- letzungen an den Lippen erlitten. 2.2. Der Beschuldigte hielt anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 7. März 2023 fest, er akzeptiere den von der Privatklägerin geschil- derten Sachverhalt und den im Strafbefehl formulierten Vorwurf (Urk. D1/3/5 S. 2 ff.). Vor Vorinstanz widerrief er sein Geständnis und führte aus, seines Erachtens hätten er und die Privatklägerin immer noch eine Beziehung gehabt. Er habe es sich zwar schon gedacht, dass sie einen anderen habe. Am Tag des Vorfalls habe er die Kleider für seine Tochter bei der Privatklägerin abholen wollen. Die Privat- klägerin habe aber damals nicht auf seine Nachricht geantwortet, er sei also gar nicht bei ihr gewesen. Gegenüber der Staatsanwältin habe er ein falsches Geständnis abgelegt. Dies habe ihm die Staatsanwältin so empfohlen, damit "die Sache schneller abgewickelt werden" könne. Er sei vorbestraft. Gemäss Staats- anwältin würde er mit dem Migrationsamt keine Probleme bekommen, wenn er ein

- 9 - Geständnis ablege. Von seiner früheren Verteidigung sei er falsch beraten worden (Prot. I S. 14 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesentli- chen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 102 S. 9 ff.). Ergänzend führte die Verteidigung aus, die vorinstanzliche Verurteilung basiere einzig auf den unglaub- haften Behauptungen der Privatklägerin. Weder die Zeugenaussagen noch die ärztlichen Befunde seien aussagekräftig. Die Aussagen der Privatklägerin seien nicht glaubhafter als jene des Beschuldigten, weshalb er in Anwendung des Grund- satzes in dubio pro reo freizusprechen sei (Urk. 103). 2.3. Zum Anklagevorwurf wurde der Beschuldigte einmal polizeilich und einmal staatsanwaltschaftlich, vor Vorinstanz sowie an der heutigen Berufungsverhand- lung befragt (Urk. D1/3/1; Urk. D1/3/5; Prot. I S. 14 ff.; Urk. 102). Weiter liegen die Aussagen der Privatklägerin (Urk. D1/4/1; Urk. D1/4/2) und der Zeugen D._____ und E._____ vor (Urk. D1/5; Urk. D1/6). Neben den Personalbeweisen sind insbe- sondere ein WhatsApp-Chat zwischen der Privatklägerin und D._____ vom 22. April 2021 (Urk. D1/3/4; Urk. D1/7; Urk. D1/14/4/8), Fotografien der verletzten Pri- vatklägerin (Urk. D1/7; Urk. D1/8 S. 2; Urk. D1/14/1; Urk. D1/14/4/8) sowie ver- schiedene Arztberichte (Urk. D1/9/8 ff.) vorhanden. 2.4. Die Vorinstanz erwägt, für ein falsches Geständnis auf Empfehlung oder unter Druck der Staatsanwältin bestünden keine Anhaltspunkte. Hingegen könne offengelassen werden, ob der Beschuldigte auf dieses Geständnis zu behaften sei. Die Privatklägerin habe den Vorfall sehr detailliert und lebensnah geschildert. Der von ihr erzählte Ablauf sei logisch und nachvollziehbar. Ihre Aussagen würden durch die Fotos vom Tag des Vorfalls und die medizinischen Untersuchungs- ergebnisse vom 24. und 28. April 2021 gestützt. Zudem stimme ihre Schilderung mit den Depositionen der beiden Zeugen und die mit dem Zeugen D._____ geführte Chatunterhaltung überein. Kleinere Abweichungen zwischen den Aussagen bei der Staatsanwaltschaft und den früheren Aussagen bei der Polizei liessen sich mit Blick auf das hochdynamische Geschehen erklären (Urk. 75 S. 12 ff.). In der Folge setzt sich die Vorinstanz mit einem vom Beschuldigten verfassten Zeitplan auseinander. Dabei gelangt sie zur Überzeugung, dass dieser nicht geeignet sei, die Darstellung

- 10 - der Privatklägerin ernsthaft in Frage zu stellen. Zudem sei nicht ausgeschlossen, dass sich der Vorfall zwischen einer ersten (10.21 Uhr) und einer zweiten Nachricht (10.39 Uhr) des Beschuldigten an die Privatklägerin zugetragen habe. Es sei nicht ersichtlich, woher die fotografisch dokumentierten Verletzungen der Privatklägerin herrühren würden, wenn nicht vom Angriff des Beschuldigten (Urk. 75 S. 14). Auf die vorinstanzliche Würdigung kann ohne Weiteres abgestellt werden. Die folgenden Erwägungen sind teilweise wiederholender und teilweise ergänzender Natur. 2.4.1. Ein Geständnis fällt mit einem Widerruf nicht dahin. Wie das Geständnis ist auch der Widerruf frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO; GUNHILD GODENZI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 160 StPO). Richtig ist, dass keine Anhaltspunkte vorhanden sind, dass der Beschuldigte auf "Empfehlung" oder unter Druck der Staatsanwältin ein falsches Geständnis abgelegt hätte. Zwar war der Beschuldigte entgegen den vorinstanz- lichen Erwägungen am 7. März 2023 anlässlich der besagten Einvernahme nicht anwaltlich vertreten (Urk. 75 S. 12 f.), was die Verteidigung richtig ausgeführt hat (Urk. 102 S. 11). Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ nahm an der Einvernahme nicht teil, nachdem er sein Mandat am 28. Februar 2023 niedergelegt hatte (Urk. D1/3/5; Urk. D1/13/5). Hingegen lag kein Fall einer notwendigen Verteidigung vor. Insbesondere war der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Befragung nicht etwa körperlich oder geistig geschwächt (Urk. D1/3/5 F/A 2). Drucksituationen (wie beispielsweise Untersuchungshaft, Einflussnahme durch Personen aus dem eigenen Umfeld oder demjenigen der Privatklägerin) lagen keine vor respektive wurden nicht behauptet. Ebenso wenig geht aus dem Protokoll der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 7. März 2023 und damit aus der Vernehmungs- methode hervor, dass der Beschuldigte seine Variante nach hartnäckigem Leugnen und langer Befragung änderte. Vielmehr erklärte der Beschuldigte bereits zu B- eginn der Befragung, den Sachverhalt anzuerkennen (Urk. D1/3/5 F/A 5). Inwiefern mit dem wahrheitswidrigen Einräumen einer Straftat "Probleme mit dem Migrations- amt" (Prot. I S. 15) hätten aus der Welt geschafft werden können, ist im Übrigen nicht nachvollziehbar. Des Weiteren hat der Beschuldigte auch keine Strafanzeige gegen die Staatsanwältin erstattet (Urk. 102 S. 11). Es ist denn auch nicht

- 11 - ersichtlich, weshalb die Staatsanwältin ein strafbares Verhalten an den Tag gelegt haben sollte. Insgesamt kann festgehalten werden, dass das Geständnis des Beschuldigten frei und ohne Druck erfolgte und durchaus einer Beweiswürdigung zugänglich ist. 2.4.2. Richtig ist, dass die Aussagen der Privatklägerin detailliert, lebensnah sowie nachvollziehbar und damit glaubhaft ausfielen. Dabei verkennt die Vorinstanz

– entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 103 S. 12 ff.) – nicht, dass die Schil- derungen der Privatklägerin gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft nicht in sämtlichen Details übereinstimmen. So führte die Privatklägerin beispiels- weise gegenüber der Polizei aus, der Beschuldigte habe sie im Kinderzimmer ge- gen das Puppenhaus gestossen, wobei sie beinahe zu Boden gefallen sei (Urk. D1/4/1 F/A 10). Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme hielt sie demgegenüber fest, der Beschuldigte habe sie zu Boden gestossen, worauf sie "im Vierfüsserstand" gestanden habe (mithin auf die Hände und Füsse gelandet sei; Urk. D1/4/2 F/A 29). Damit konfrontiert, erklärte die Privatklägerin, dass sie am Tag des Vorfalls bei der Polizei vieles erzählt habe. Man habe sie kaum verstehen können und die Polizei habe ihren Redefluss immer wieder stoppen müssen, um die Befragung zu strukturieren (Urk. D1/4/2 F/A 39). Auch an der heutigen Beru- fungsverhandlung führte die Privatklägerin aus, sie sei nach dem Vorfall unter Schock gestanden und habe keine zwei Sätze formulieren können (Prot. II S. 12). Auch diese Erklärung ist anschaulich und nachvollziehbar. Die leicht unterschiedli- chen Schilderungen vermögen deshalb die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht umzustossen. Die Privatklägerin rekonstruierte die im Rahmen eines dynamischen und emotionalen Geschehens erlebten verschiedenen Gewalttätigkeiten und gab diese mit leichten Abweichungen und damit nicht wiederkehrend oder etwa mono- ton wieder. 2.4.3. Unmittelbar nach dem fraglichen Übergriff kontaktierte die Privatklägerin laut eigenen Aussagen ihren Partner D._____ sowie ihren Nachbarn E._____ (Urk. D1/4/2 F/A 31 ff.). Aus den Untersuchungsakten geht hervor, dass die Privatklägerin (gemäss Display-Anzeige ihres Mobiltelefons) am 22. April 2021 um 10.38 Uhr D._____ ein Foto mit ihren Verletzungen schickte (Urk. D1/7;

- 12 - Urk. D1/14/1; Urk. D1/14/4/8). Dies bestätigte D._____. Die Privatklägerin habe ihm um 10.38 Uhr ein Foto geschickt, worauf er gemeint habe, jemand sei an ihrem Arbeitsort auf sie losgegangen. Am Telefon habe ihm die Privatklägerin erzählt, dass der Beschuldigte in ihre Wohnung eingedrungen sei und sie zusammengeschlagen habe (Urk. D1/6 F/A 8). Auch der Zeuge E._____ schilderte, die Privatklägerin habe ihm am Telefon gesagt, sie sei zusammengeschlagen worden. Er sei sofort bei ihr vorbeigegangen. Die Privatklägerin habe eine blutende Nase und ein gerötetes Gesicht gehabt und habe ihm erzählt, sie sei im Gesicht und am Hinterkopf respektive im Nackenbereich geschlagen worden (Urk. D1/5 F/A 8 ff.). Diese Beweismittel stützen die Sachdarstellung der Privatklägerin. Entgegen der Ansicht der Verteidigung handelt es sich hierbei nicht nur um Aussagen vom "Hören-Sagen" (Urk. 103 S. 15). So hat der Zeuge E._____ die Verletzungen der Privatklägerin selber gesehen. Mit der Vorinstanz runden sie das von der Privatklägerin geschilderte Gesamtbild ab. Dieses stimmt schliesslich mit dem ursprünglichen Geständnis des Beschuldigten überein. 2.4.4. Das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, verlängerte am

30. April 2021 ein Kontakt- und Rayonverbot. Es untersagte dem Beschuldigten, mit der Privatklägerin Kontakt aufzunehmen, und auferlegte ihm ein Rayonverbot in Bezug auf den Wohnort der Privatklägerin (Urk. D1/10/3). Mit Eingabe vom

7. Mai 2021 wandte sich der Beschuldigte mit einer "Richtigstellung - Vorfall vom 22.04.21 zwischen Frau B._____ und A._____" an das Zwangsmassnahmenge- richt (Urk. D1/3/2), die er auch heute erwähnt hat (Urk. 102 S. 9). Darin hält der Beschuldigte unter anderem fest, um welche Zeit und an welchem Ort er am 22. April 2021 nach seiner Darstellung gewesen sei. Er macht darin im Wesentlichen geltend, mit dem Zug um 10.20 Uhr in F._____ angekommen zu sein. Um 10.21 Uhr habe er der Privatklägerin eine WhatsApp-Nachricht geschickt. Um 10.35 Uhr habe er wieder den Zug nach G._____ genommen, wo er um 10.46 Uhr angekom- men sei. Um 10.50 Uhr habe er seine Ex-Frau kontaktiert und ihr mitgeteilt, er sei in G._____. Die Verteidigung führte dazu vor Vorinstanz aus, der mutmassliche Vorfall solle sich zwischen 10.21 Uhr und 10.35 Uhr abgespielt haben. Der Weg vom Bahnhof F._____ zur Wohnung der Privatklägerin dauere sieben Minuten. Da- mit verbleibe nicht einmal eine Minute, in der der Beschuldigte die behaupteten

- 13 - Tätlichkeiten begangen haben könnte (Urk. 64 S. 12 ff.). Die Vorinstanz verwirft diesen Einwand. Sie hält unter anderem fest, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte später als 10.35 Uhr einen Zug von F._____ nach G._____ ge- nommen habe. Ebenso wenig sei ausgeschlossen, dass sich der Vorfall zwischen der ersten (10.21 Uhr) und der zweiten Nachricht (10.39 Uhr) zugetragen habe (Urk. 75 S. 14). Diese vorinstanzlichen Erwägungen sind richtig. Das Vorbringen des Beschuldigten, zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort gewesen zu sein, erschöpft sich in einer blossen und unbelegten Behauptung. Objektive Be- weismittel für die hier relevanten Umstände wie etwa den jeweiligen Aufenthaltsort des Beschuldigten liegen keine vor. Daran ändern WhatsApp-Nachrichten an die Privatklägerin oder an eine Ex-Frau selbstredend nichts. Damit bleibt ganz unbe- stimmt, von welchem Ort aus der Beschuldigte die Privatklägerin respektive seine Ex-Frau kontaktierte. Auch mit Blick auf die Vorbringen des Beschuldigten bleibt das Beweisergebnis deshalb in unverändertem Licht. 2.4.5. Die Privatklägerin erklärte, der Beschuldigte habe sie zwischen der Nachricht um 10.21 Uhr und jener um 10.39 Uhr an ihrem Wohnort aufgesucht und der Vorfall habe sich innerhalb dieser Zeitspanne abgespielt (Urk. D1/4/2 F/A 48). Dazu argu- mentierte die Verteidigung vor Vorinstanz, in der Nachricht um 10.39 Uhr habe der Beschuldigte den Vorfall mit keinem Wort erwähnt, was an der Glaubhaftigkeit der gesamten Aussagen der Privatklägerin zweifeln lasse (Urk. 64 S. 14). Das Gegen- teil ist der Fall. Der Beschuldigte kündigte der Privatklägerin um 10.21 Uhr an, er sei in F._____ und es "wäre gut, wenn ich jetzt schon Kleider von H._____ hole […]". Bereits um 10.39 Uhr warf er der Privatklägerin vor, sie sei uneinsichtig ("…schade, bist du so verbohrt und willst nicht alles sauber erledigen. Schreib mir, wie wir das mit Kleider[n] mache[n] […])". Während also der Beschuldigte mit der ersten Nachricht eine Übergabe der Kleider regeln wollte, warf er der Privatklägerin in der nächsten Nachricht vor, dazu keine Hand geboten zu haben. Dass die Dis- kussion in den Akten nur bruchstückhaft abgebildet und anderweitig mittels Mobil- telefon geführt worden wäre, führt der Beschuldigte auch in seinem Zeitplan nicht auf (Urk. D1/3/2). Deshalb drängt sich die Frage auf, weshalb der Beschuldigte, folgt man seiner Darstellung, am Bahnhof F._____ stehend die besagten zwei Nachrichten kurz hintereinander verschickte. Nicht ohne Weiteres naheliegend er-

- 14 - scheint, dass der Beschuldigte die Privatklägerin allein aufgrund einer ausbleiben- den Reaktion verbal angriff und seine Meinung änderte ("Habe nur zeit bis morgen mittag …aber du musst es bringen"). Viel eher ist anzunehmen, dass der Übergriff, wie von der Privatklägerin geltend gemacht, eben gerade zwischen diesen zwei Nachrichten erfolgte. Die Darstellung der Privatklägerin ("Er konnte dann das Blut aus meiner Nase sehen und erschrak wahrscheinlich, denn er verliess sofort die Wohnung ohne H._____s Kleider"; Urk. D1/4/1 F/A 10) lässt sich mit den zwei Nachrichten in Einklang bringen. Weshalb der Beschuldigte, wie die Verteidigung bemerkt, in der zweiten Nachricht seine Gewalttätigkeiten ausklammerte, bedarf keiner Erklärung. An dieser Beurteilung ändert auch der heute von der Verteidigung zu den Akten gereichte WhatsApp-Chat zwischen dem Beschuldigten und dessen Ex-Frau nichts (Urk. 104). 2.4.6. Die Privatklägerin begab sich am 24. April 2021 in ärztliche Behandlung. Ge- mäss Arztbericht der Permanence in Zürich wurden verschiedene Hämatome (Un- ter- und Oberlippe links, Oberlid links) festgestellt, wobei die Privatklägerin angab, auf dem linken Auge schwarze Punkte zu sehen (Urk. D1/9/13). Eine Fraktur des Orbitabodens oder der medialen Orbitawand (Augenhöhle) konnte am 24. April 2021 in der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirugie des Universitätsspitals Zürich ausgeschlossen werden. Die Privatklägerin wies eine diskrete Schwellung des linken Oberlids lateral auf. Sie berichtete im Rahmen der Befundaufnahme von Nackenschmerzen, Kopfschmerzen und einem störenden flottierenden schwarzen Punkt auf dem linken Auge (Urk. D1/9/14). Im Bericht vom 28. April 2021 hielt Dr. med. I._____ als klinische Angaben ein links hängendes Augenlid und Kopf- schmerzen fest (Urk. D1/9/12). Ebenfalls am 28. April 2021 konsultierte die Privat- klägerin ihre Hausärztin. Auch sie stellte eine Schwellung des linken Augenlids, ein oberflächliches Hämatom am rechten Oberschenkel und anamnestisch einen schwarzen Punkt auf dem linken Auge fest (Urk. D1/9/9). Kontusionen im Bereich des Nackens links, am Ohr links und in der Halsregion werden zudem als Neben- diagnose im Austrittsbericht der Klinik Hirslanden vom 3. Juni 2021 erwähnt (Urk. D1/9/11), dies ohne objektivierte erhobene Befunde (Urk. D1/9/8). Aufgrund der verschiedenen Arztberichte ist nicht zweifelhaft, dass sowohl die Kopfschmer- zen als auch die Sehstörung mehrere Wochen anhielten. Dass die genannten Ein-

- 15 - schränkungen aber wie von der Privatklägerin behauptet mehrere Monate dauerten (Urk. D1/4/2 F/A 38), blieb unbelegt und ist deshalb nicht erstellt. Wenn die Privatklägerin den Vorfall erfunden hätte, müsste sie anders zu den dokumentierten Verletzungen gekommen sein. Sie selber oder eine Drittperson müsste die Verletzungen verursacht haben. Kurz darauf müsste sie ein Foto von den Verletzungen gemacht und D._____ geschickt haben. Des Weiteren hätte sie E._____ anlügen müssen. Dies wäre völlig orchestriert, wie die Verteidigung richtig ausführt (Urk. 103 S. 16). Das ist eine rein theoretische Möglichkeit, wofür keinerlei Anhaltspunkte bestehen. In subjektiver Hinsicht bleibt Folgendes festzuhalten. Es kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass der Beschuldigte wie jeder Durchschnittsmensch wusste, dass aus einer tätlichen Auseinandersetzung Verletzungen wie hier resultieren können. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin ohrfeigte und schlug, nahm er die ihr zugefügten Verletzungen auch in Kauf (vgl. zum Eventualvorsatz BGE 149 IV 248 E. 6.3 S. 254 mit Hinweisen; vgl. zum Rückschluss von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinweisen). Zusammenfassend ist der angeklagte Sachverhalt erstellt. III. Rechtliche Würdigung 1. 1.1. Eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise im Sinne von Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) begrifflich nur schwer möglich. Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verur- sachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 191 f. mit Hinweisen). Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon

- 16 - das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40; Urteil 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 6.2; je mit Hinweisen). 1.2. Der Beschuldigte ohrfeigte die Privatklägerin und schlug ihr mehrmals ins Gesicht, wodurch ihre Nase zu bluten anfing und ihre Lippen aufplatzten. Zudem verpasste er ihr Schläge gegen den Schädel und Nacken. Zwei Tage später stellten die behandelnden Ärzte mehrere Hämatome an der Unter- und Oberlippe sowie am Oberlid fest. Noch eine Woche nach dem Vorfall wurde eine Schwellung des linken Augenlids respektive ein hängendes Augenlid festgestellt, wobei die Privatklägerin über anhaltende Kopfschmerzen und eine Sehstörung (schwarzer Punkt auf dem linken Auge) klagte. Um eine Fraktur der Augenhöhle auszuschliessen, wurde die Privatklägerin in der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Universi- tätsspitals Zürich untersucht. Diese objektiven Verletzungsfolgen sind nicht sehr erheblich, überschreiten aber die Grenze zwischen Tätlichkeit und Körperverletzung gleichwohl. Das Bundesge- richt hat einen Faustschlag ins Gesicht, der einen Bluterguss unterhalb des linken Auges zur Folge hatte (BGE 119 IV 25), zwei je ca. 2 x 5 cm grosse Schwellungen und Rötungen im Bereich der Augenbraue und des Ohrs sowie eine Druckschmerz- haftigkeit am unteren Rippenbogen (BGE 127 IV 59), einen harten Faustschlag ins Gesicht, der Schmerzen unterhalb des Auges und ein Schwindelgefühl zur Folge hatte (Urteil 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004), einen Faustschlag auf die Stirn, der zur Anschwellung der Augen und der Stirn führte (Urteil 6B_149/2017 vom 16. Fe- bruar 2018 E. 9.4), eine schmerzhafte Prellung des Unterkiefers, welche eine ge- wisse Behandlung und Heilungszeit erforderte (Urteil 6B_1079/2022 vom 8. Fe- bruar 2023 E. 6.3), Hautabschürfungen an der Nase und der rechten Wange sowie eine Einblutung und Schleimhautabtragung in der Mundschleimhaut (Urteil 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.3), einen Faustschlag in das Gesicht, der zu Nasenbluten und Druck in Kopf sowie Nase führte (Urteil 6B_1232/2021 vom

27. Januar 2022 E. 1.3.4) und zwei Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht, die eine leichte Schwellung und Rötung des Gesichts, Schmerzen am Fortsatz des Schläfenbeins, Blutungen im Trommelfell sowie eine kleine Schleimhautplatz-

- 17 - wunde an der Oberlippe bewirkten (Urteil 6B_706/2011 vom 3. April 2012 E. 4.4.2), als einfache Körperverletzungen eingestuft. Durch die Schläge des Beschuldigten erlitt die Privatklägerin mehrere Hämatome. Noch eine Woche nach dem Vorfall war eine Schwellung des linken Augenlids respektive ein hängendes Augenlid fest- stellbar. Die Privatklägerin litt während mehrerer Wochen an Kopfschmerzen sowie an einer Sehstörung (schwarzer Punkt auf dem linken Auge). Die Verletzungen waren mithin tagelang sichtbar und während mehrerer Wochen schmerzhaft und der Beschuldigte beging nicht nur ein niederschwelliges Gewaltdelikt. Mit Blick auf die anhaltenden Kopfschmerzen und insbesondere die Sehstörungen liegt kein (alt- rechtlich) leichter Fall im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 aAbs. 2 StGB vor. Den Taterfolg nahm der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis in Kauf. Da- mit handelte er eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB (vgl. zum Eventualvorsatz BGE 149 IV 248 E. 6.3 S. 254 mit Hinweisen). 1.3. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Diese rechtliche Würdigung wird denn auch von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt (Urk. 103). IV. Strafzumessung

1. Anträge/Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer bedingten Freiheits- strafe von sieben Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.--. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids und damit des Strafmasses (Urk. 83). Die Verteidigung hat heute darauf verzichtet, Anträge zum Strafmass zu stellen (Urk. 103; Prot. II S. 12). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt

- 18 - (BGE 149 IV 217 E. 1.1 S. 220; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 75 S. 19 ff.) kann verwiesen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f.; Urteile 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 f.). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte gedanklich Einzelstrafen zu bilden.

2. Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen 2.1. 2.1.1. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 244 ff.; Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).

- 19 - Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äqui- valenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Sto- ssrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche ge- boten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Stehen verschiedene Strafarten zur Wahl, bildet mithin das Verschulden des Täters zwar nicht das entscheidende Kriterium. Es ist aber gleichwohl adäquat einzuschät- zen. Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (Ur- teil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8 mit Hinweisen). 2.1.2. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten für die einfache Körperverletzung mit einer Freiheitstrafe von sieben Monaten. Sie erwägt, aufgrund der Tatschwere und des im konkreten Fall auszufällenden Strafmasses falle eine Geldstrafe nicht in Betracht. Wie zu zeigen sein wird, ist für die einfache Körperverletzung eine Strafe festzusetzen, welche 180 Strafeinheiten respektive das Höchstmass der Geldstrafe nicht überschreitet. Damit kommt als Strafart für die einfache Körperver- letzung grundsätzlich auch eine Geldstrafe in Betracht. Bezüglich der Zweckmässigkeit der Sanktion ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte am 25. Juni 2013 wegen Vergewaltigung zu einer bedingten Frei-

- 20 - heitsstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren verurteilt wurde. Zwar liegt die Vorstrafe rund 11 ½ Jahre zurück und das entsprechende Delikt beging der Beschuldigte vor mehr als 13 ½ Jahren. Und es ist zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte seit dem heute zu beurteilenden Vorfall nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dieser ist im Kontext einer nun aufge- lösten Paarbeziehung zu verorten und der Beschuldigte hielt anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme fest, die Besuche betreffend das gemein- same Kind könnten ohne grosse Probleme geregelt werden und es sei eine Bei- standschaft beantragt worden (Urk. D1/3/5 F/A 12), was er an der heutigen Be- rufungsverhandlung bestätigte (Urk. 102 S. 7 f.) und dem die Privatklägerin nicht widersprach (Prot. II S. 12 f.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich die persönliche Situation des Beschuldigten aktuell anders präsentiert als noch zum Tatzeitpunkt vor rund 3 ½ Jahren. Allerdings weist der heute zu beurteilende Vorfall relevante Parallelen zur früheren Verurteilung auf. Bei beiden Delikten konnte der Beschuldigte das Ende einer Paarbeziehung nicht verkraften. Aus den Chatnachrichten geht wiederholt hervor, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt mit der Beziehung zur Privatklägerin nicht abgeschlossen hatte (Urk. D1/14/1, bei- spielsweise Nachrichten vom 20. April 2021: "Lebst deine Leben! Ich werde leben meine!"; "Deine ist am meine Seite!"). Das geht auch aus der "Richtigstellung" des Beschuldigten hervor (Urk. D1/3/2, beispielsweise Eintrag vom 11. April 2021: "ver- suche ihr zu zeigen, wie sehr ich sie liebe und was sie mir bedeute, sie ist mit jede Antwort blockiert und will auf nichts eingehen"). Ähnliches zeigen die rechtskräfti- gen Schuldsprüche betreffend die üble Nachrede und Beschimpfung zum Nachteil des neuen Partners der Privatklägerin (Tatzeitpunkt ab Oktober bis Dezember 2021). Die Schilderung der Privatklägerin, der Beschuldigte sei am 22. April 2021 in jedes Zimmer gelaufen und sie habe den Eindruck gehabt, der Beschuldigte würde ihren neuen Partner suchen (Urk. D1/4/1 F/A 10), zeigt in die gleiche Rich- tung. Der Beschuldigte wurde am 25. Juni 2013 wegen Vergewaltigung verurteilt zum Nachteil seiner damals von ihm getrennt lebenden Ehefrau J._____. Damals lag im Tatzeitpunkt beim Beschuldigten ein schweres, seit Jahren bestehendes Al- koholabhängigkeitssyndrom vor, mit dem die verübte Tat in engem Zusammen- hang stand. Das hiesige Gericht erteilte ihm für die Dauer der Probezeit die Wei-

- 21 - sung, sich einer Suchtbehandlung zu unterziehen (Urk. 98/72B S. 14 f., 17 und 19). Der Beschuldigte konsumiert heute trotz der geschilderten bekannten Alkoholproblematik nach wie vor regelmässig Alkohol (Urk. 102 S. 4 f.). Sodann bestreitet der Beschuldigte bis heute, die Privatklägerin in ihrer Wohnung aufge- sucht und geschlagen zu haben. Einsicht und Reue sind nicht erkennbar (Urk. 102 S. 9 ff.). Der Beschuldigte scheint somit seine Lehren nicht gezogen zu haben und könnte in vergleichbaren Beziehungskonstellationen (Auflösung einer Paarbezie- hung) einem ähnlichen Verhaltensmuster verfallen. Aufgrund des Gesagten würde eine Geldstrafe nicht die nötige spezialpräventive Wirkung zeigen, weshalb die Ausfällung einer Freiheitsstrafe unabdingbar ist, was von der Verteidigung heute denn auch nicht in Abrede gestellt wurde (Urk. 103). Das Gesetz setzt für die weiteren Delikte der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB die Bestrafung mit einer Geldstrafe fest. Damit sind für diese hier zu beurteilenden acht Ver- gehen gedanklich je Einzelgeldstrafen und damit eine Gesamtgeldstrafe auszu- fällen. 2.2. Das Gesetz sieht für die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Für die üble Nachrede nach Art. 173 StGB beträgt der Strafrahmen Gelds- trafen und für die Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrah- mens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen.

3. Einfache Körperverletzung 3.1. Die objektive Tatschwere der vom Beschuldigten begangenen einfachen Körperverletzung ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bemessen und damit zum breiten Spektrum von denkbaren einfachen Körper- verletzungen in Relation zu setzen. Der Beschuldigte verpasste der Privatklägerin

- 22 - mehrere Ohrfeigen, zog sie durch die Wohnung und schlug ihr mehrmals ins Ge- sicht. Zudem verpasste er ihr Schläge gegen den Schädel und Nacken. Die Privatklägerin erlitt mehrere Hämatome an der Unter- und Oberlippe sowie am Oberlid. Noch eine Woche nach dem Vorfall wurde eine Schwellung des linken Au- genlids respektive ein hängendes Augenlid festgestellt. Die Privatklägerin litt während mehrerer Wochen an Kopfschmerzen und an einer Sehstörung. Insge- samt müssen die Verletzungen als eher leicht bezeichnet werden. Erwägt die Vorinstanz, der Beschuldigte habe "äusserst gewaltsam" auf den Körper der Privatklägerin eingewirkt (Urk. 75 S. 21), kann ihr nicht gefolgt werden. Ohne den Vorfall zu bagatellisieren ist festzuhalten, dass in Bezug auf Anzahl, Art und Stärke der Schläge - dem Beschuldigten werden beispielsweise keine Faustschläge zur Last gelegt - unter allen möglichen Übergriffen weit schwerere Gewaltakte denkbar sind. Allerdings handelt es sich beim Kopf und beim Gesicht um besonders sensible Körperstellen. Relativierend zu gewichten ist auch, dass die Tat affektakzentuierte Züge trägt und nicht von langer Hand geplant war. Verschuldenserhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in ihrer Wohnung aufsuchte und mit dem Übergriff ihr Sicherheitsgefühl in den eigenen vier Wänden massgeblich beeinträchtigte. Das objektive Verschulden ist insgesamt unter Be- rücksichtigung aller denkbaren einfachen Körperverletzungen als leicht einzu- ordnen. 3.2. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was verschuldensmindernd ins Gewicht fällt. Zu seinen Lasten wirkt sich aus, dass er ohne nachvollziehbaren und damit aus nichtigem Grund die Privatklägerin anging. 3.3. Bei einer Gesamtbetrachtung wird die leichte objektive Tatschwere durch die Elemente der subjektiven Tatkomponente nicht relativiert. Damit rechtfertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe im unteren Bereich des unteren Straf- rahmendrittels auf 5 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

4. Täterkomponente 4.1. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 75 S. 22

- 23 - f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigten sich keine Neuerungen, die zu berücksichtigen wären (Urk. 102 S. 2 ff.). Das Vorleben (inklusive die weit zurück- liegende Vorstrafe aus dem Jahre 2013) und die persönlichen Verhältnisse er- weisen sich für die Strafzumessung als neutral. 4.2. Der Beschuldigte bestritt, die Privatklägerin am 22. April 2021 in ihrer Woh- nung aufgesucht und geschlagen zu haben. Der Beschuldigte kann deshalb unter diesem Titel für sich keine Strafreduktion reklamieren.

5. Mehrfache üble Nachrede 5.1. Der Beschuldigte griff D._____ mehrfach in seiner Ehre an, indem er ihn gegenüber der Privatklägerin bei sechs verschiedenen Gelegenheiten im Rahmen eines Chats unter anderem als "armseliges Schwein" bezeichnete (vgl. zu den wei- teren Ausdrücken Urk. D1/22 S. 5). Der Hintergrund dieser verbalen Angriffe braucht hier nicht weiter beleuchtet zu werden. Auf jeden Fall wusste sich der Be- schuldigte nicht anders zu helfen als mit Beleidigungen. Die Äusserungen des Be- schuldigten sind nicht massiv ehrverletzend und fanden keine weite Verbreitung, sondern fielen einzig gegenüber der Privatklägerin. Die verschiedenen üblen Nach- reden sind vergleichbar. Sie waren nicht geeignet, D._____ nachhaltig in ein schlechtes Licht zu stellen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. 5.2. Insgesamt ist das Gesamtverschulden je Vorfall als sehr leicht zu bezeichnen. Die üblen Nachreden wären je Vorfall (insgesamt sechs) mit Geld- strafen von 10 Tagessätzen zu ahnden. Für den ersten Vorfall ist deshalb eine Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen festzulegen. Diese ist aufgrund der fünf weiteren Vorfälle um 35 Tagessätze auf 45 Tagessätze zu erhöhen.

6. Mehrfache Beschimpfung 6.1. Der Beschuldigte sandte D._____ zweimal eine E-Mail, wobei er ihn jeweils mit "Maki" ansprach, einer Bezeichnung für eine Primatenart. Es handelt sich dabei nicht um eine besonders schwerwiegende Beschimpfung. Auch hier handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich.

- 24 - 6.2. Das Gesamtverschulden je Vorfall ist als sehr leicht zu bezeichnen. Die Be- schimpfungen wären je Vorfall mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu ahnden. Die Einsatzstrafe ist um insgesamt 15 Tagessätze zu erhöhen.

7. Täterkomponente 7.1. Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten kann auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen werden (E. IV.4.1.). Das Vor- leben und die persönlichen Verhältnisse erweisen sich für die Strafzumessung als neutral. 7.2. In Bezug auf die mehrfachen üblen Nachreden und Beschimpfungen mittels Chatnachrichten respektive E-Mails beantragte der Beschuldigte bereits im erst- instanzlichen Verfahren eine entsprechende Verurteilung. Hingegen konnten die Vorwürfe aufgrund einer erdrückenden Beweislage nicht ernsthaft bestritten werden. Zugeständnisse des Beschuldigten, welche die Strafuntersuchung er- leichtert hätten, liegen keine vor. Der Beschuldigte kann deshalb unter diesem Titel für sich keine Strafreduktion reklamieren.

8. Zwischenfazit Sanktion und Tagessatzhöhe 8.1. Für die einfache Körperverletzung ist wie ausgeführt eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten und für die mehrfache üble Nachrede und die mehrfache Beschimpfung eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen auszufällen. Einer höheren Geldstrafe stünde ohnehin das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen. 8.2. Der Beschuldigte beziffert seinen Nettolohn auf knapp Fr. 7'000.-- (brutto, exklusiv 13. Monatslohn). Für seine beiden jüngeren Kinder müsse er monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'200.-- und Fr. 1'000.-- bezahlen. Es sei ihm aber nur möglich, pro Monat je Fr. 450.-- zu bezahlen, weshalb er eine Abänderungsklage einreichen wolle. Die ältere Tochter lebt bei ihm. Der Beschuldigte macht geltend, am Existenzminimum zu leben. Er habe Schulden und eine Lohnpfändung (Urk. D1/3/5 F/A 11; Prot. I S. 11 ff.; Urk. 102 S. 2 ff.). Diesem Umstand wie auch der hohen Anzahl Tagessätze sind bei der Bemessung der Tagessatzhöhe Rech- nung zu tragen. Der Tagessatz ist auf Fr. 30.-- zu bemessen.

- 25 -

9. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen. V. Vollzug Die Vorinstanz gewährt dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug. Die Probe- zeit setzt sie auf zwei Jahre fest. Dies ist bereits in Nachachtung des Verschlech- terungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu übernehmen. VI. Zivilansprüche

1. Allgemeines Aufgrund des Schuldspruchs ist über die adhäsionsweise geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vor- aussetzungen betreffend den Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 75 S. 27 f.).

2. Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2.1. Die Vorinstanz erwägt, der von der Privatklägerin geltend gemachte Scha- den für angeblich beschädigte Kleider sei nicht ausreichend belegt und begründet. Festzuhalten sei, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis grundsätzlich schadenersatzpflichtig sei. Zur genauen Fest- stellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches sei die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 75 S. 28). 2.2. Die Privatklägerin liess vor Vorinstanz ausführen, die Kleider (Hose und T- Shirt), die sie beim Vorfall getragen habe, seien blutverschmiert und nicht mehr zu reinigen gewesen. Dementsprechend seien diese Kleider im notorischen Wert respektive Minimalwert von Fr. 100.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 22. April 2021 vom Beschuldigten zu ersetzen (Urk. 62 S. 6 f.). Aus dieser Begründung geht hervor, dass die Privatklägerin die nicht belegten Schadenersatzpositionen im Zusammen-

- 26 - hang mit dem Vorfall vom 22. April 2021 geltend macht. Der grundsätzliche Anspruch ist deshalb genügend begründet und gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR gegeben. Die vorinstanzliche Regelung kann übernommen werden.

3. Genugtuung 3.1. Die Privatklägerin liess vor Vorinstanz die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 3'000.-- nebst Zins zu 5 % Zins ab 22. April 2021 beantragen (Urk. 62 S. 7 ff.). 3.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschuldigte habe mehrmals relativ gewaltsam auf den Körper der Privatklägerin eingewirkt. Diese habe über mehrere Wochen anhaltende Schmerzen und eine über mehrere Monate anhaltende Beeinträchti- gung des Sehfeldes erlitten. Nachvollziehbar sei zudem, dass die Privatklägerin auch psychisch unter dem Vorfall gelitten habe. Die Gewalteinwirkungen hätten aber nicht zu schwerwiegenden Verletzungen oder bleibenden Körperschäden ge- führt und die Verletzungen hätten auch keinen komplexen Heilungsverlauf nach sich gezogen. Damit erscheine eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- als angemessen (Urk. 75 S. 28 f.). 3.3. Auf die von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen wurde im Rahmen der Sachverhaltserstellung und der Strafzumessung eingegangen (E. II.2.4.6 und E. IV.3.1). Die Privatklägerin erlitt verschiedene Hämatome. Noch eine Woche nach dem Vorfall wurde eine Schwellung des linken Augenlids respektive ein hängendes Augenlid festgestellt. Die Kopfschmerzen und die Sehstörung hielten mehrere Wochen an. Wie bereits ausgeführt, ist in Abweichung von der Vorinstanz nicht erstellt, dass diese Einschränkungen mehrere Monate dauerten. Bleibende Schäden oder Beeinträchtigungen sind nicht bekannt, ebenso wenig ein komplexer Heilungsverlauf. Die Verletzungsfolgen sind damit nicht sehr erheblich. Die ein- getretene Verletzung der Persönlichkeit erreicht daher nur knapp die Intensität, welche die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt. Weiter ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten ein leichtes Verschulden anzurechnen ist, die Tat aber gleichwohl aus nichtigem Anlass erfolgte.

- 27 - Das Verhalten des Beschuldigten führte zu einer widerrechtlich und schuldhaft verursachten Körperverletzung, welche die Zusprechung einer Genugtuung recht- fertigt. Die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung von Fr. 1'000.-- (nebst 5% Zins ab 22. April 2021) erscheint aber als zu hoch. Sie ist in Anbetracht der ge- samten Umstände sowie der Intensität der erlittenen Unbill und des Verschuldens auf Fr. 500.-- zuzüglich Zins zu 5 % ab 22. April 2021 festzusetzen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 1.1. Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung in Rechts- kraft erwachsen. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 9 und 10) ist zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt da- von ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 428 StPO). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und eine mildere Bestrafung an. Er unterliegt weit- gehend. Die Privatklägerin unterliegt teilweise in Bezug auf die Höhe der Genugtu- ung, was aber bei der Kostenregelung unberücksichtigt bleibt. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerschaft, zu vier Fünfteln dem Beschuldigten und einem Fünftel auf die Ge-

- 28 - richtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Vertretung der Privatklägerschaft für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht des Beschuldig- ten (zu vier Fünfteln der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerschaft) ist vorzubehalten (Art. 135 aAbs. 4 StPO). 2.3. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 6'512.05 (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und – insbesondere unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung – angemes- sen erscheint (Urk. 101). Es rechtfertigt sich daher, Rechtsanwältin MLaw X1._____ für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren antragsgemäss mit Fr. 6'512.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. 2.4. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, hat keine Honorarrechnung eingereicht. Sie hat an der Berufungs- verhandlung nicht teilgenommen. Angesichts dessen, dass lediglich drei Kurz- schreiben (eine weitere Eingabe betraf einzig ihre Honorarbeschwerde, auf welche mit Beschluss vom 27. Februar 2024 nicht eingetreten wurde; Urk. 90 und 92) von ihr aktenkundig sind (Urk. 84, 97 und 100), rechtfertigt es sich, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

- 29 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung in Rechts- kraft erwachsen. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 9 und 10) ist zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren

E. 1.2 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt

- 18 - (BGE 149 IV 217 E. 1.1 S. 220; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 75 S. 19 ff.) kann verwiesen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f.; Urteile 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 f.). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte gedanklich Einzelstrafen zu bilden.

2. Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen

E. 1.3 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Diese rechtliche Würdigung wird denn auch von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt (Urk. 103). IV. Strafzumessung

1. Anträge/Grundsätze

E. 1.4 Am 5. Dezember 2024 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X1._____, sowie die Privatklägerin und der Privatkläger persönlich. Vorfra- gen waren keine zu entscheiden. Die Verteidigung reichte einen Screenshot von einem WhatsApp-Chat als Beweismittel zu den Akten (Prot. II S. 10 ff.).

E. 1.5 Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde mündlich eröffnet und erläutert (Prot. II S. 13 ff.).

- 7 -

E. 2 Vorfall vom 22. April 2021 an der C._____-strasse … in Zürich

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt da- von ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 428 StPO).

E. 2.1.1 Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 244 ff.; Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).

- 19 - Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äqui- valenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Sto- ssrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche ge- boten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Stehen verschiedene Strafarten zur Wahl, bildet mithin das Verschulden des Täters zwar nicht das entscheidende Kriterium. Es ist aber gleichwohl adäquat einzuschät- zen. Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (Ur- teil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8 mit Hinweisen).

E. 2.1.2 Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten für die einfache Körperverletzung mit einer Freiheitstrafe von sieben Monaten. Sie erwägt, aufgrund der Tatschwere und des im konkreten Fall auszufällenden Strafmasses falle eine Geldstrafe nicht in Betracht. Wie zu zeigen sein wird, ist für die einfache Körperverletzung eine Strafe festzusetzen, welche 180 Strafeinheiten respektive das Höchstmass der Geldstrafe nicht überschreitet. Damit kommt als Strafart für die einfache Körperver- letzung grundsätzlich auch eine Geldstrafe in Betracht. Bezüglich der Zweckmässigkeit der Sanktion ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte am 25. Juni 2013 wegen Vergewaltigung zu einer bedingten Frei-

- 20 - heitsstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren verurteilt wurde. Zwar liegt die Vorstrafe rund 11 ½ Jahre zurück und das entsprechende Delikt beging der Beschuldigte vor mehr als 13 ½ Jahren. Und es ist zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte seit dem heute zu beurteilenden Vorfall nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dieser ist im Kontext einer nun aufge- lösten Paarbeziehung zu verorten und der Beschuldigte hielt anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme fest, die Besuche betreffend das gemein- same Kind könnten ohne grosse Probleme geregelt werden und es sei eine Bei- standschaft beantragt worden (Urk. D1/3/5 F/A 12), was er an der heutigen Be- rufungsverhandlung bestätigte (Urk. 102 S. 7 f.) und dem die Privatklägerin nicht widersprach (Prot. II S. 12 f.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich die persönliche Situation des Beschuldigten aktuell anders präsentiert als noch zum Tatzeitpunkt vor rund 3 ½ Jahren. Allerdings weist der heute zu beurteilende Vorfall relevante Parallelen zur früheren Verurteilung auf. Bei beiden Delikten konnte der Beschuldigte das Ende einer Paarbeziehung nicht verkraften. Aus den Chatnachrichten geht wiederholt hervor, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt mit der Beziehung zur Privatklägerin nicht abgeschlossen hatte (Urk. D1/14/1, bei- spielsweise Nachrichten vom 20. April 2021: "Lebst deine Leben! Ich werde leben meine!"; "Deine ist am meine Seite!"). Das geht auch aus der "Richtigstellung" des Beschuldigten hervor (Urk. D1/3/2, beispielsweise Eintrag vom 11. April 2021: "ver- suche ihr zu zeigen, wie sehr ich sie liebe und was sie mir bedeute, sie ist mit jede Antwort blockiert und will auf nichts eingehen"). Ähnliches zeigen die rechtskräfti- gen Schuldsprüche betreffend die üble Nachrede und Beschimpfung zum Nachteil des neuen Partners der Privatklägerin (Tatzeitpunkt ab Oktober bis Dezember 2021). Die Schilderung der Privatklägerin, der Beschuldigte sei am 22. April 2021 in jedes Zimmer gelaufen und sie habe den Eindruck gehabt, der Beschuldigte würde ihren neuen Partner suchen (Urk. D1/4/1 F/A 10), zeigt in die gleiche Rich- tung. Der Beschuldigte wurde am 25. Juni 2013 wegen Vergewaltigung verurteilt zum Nachteil seiner damals von ihm getrennt lebenden Ehefrau J._____. Damals lag im Tatzeitpunkt beim Beschuldigten ein schweres, seit Jahren bestehendes Al- koholabhängigkeitssyndrom vor, mit dem die verübte Tat in engem Zusammen- hang stand. Das hiesige Gericht erteilte ihm für die Dauer der Probezeit die Wei-

- 21 - sung, sich einer Suchtbehandlung zu unterziehen (Urk. 98/72B S. 14 f., 17 und 19). Der Beschuldigte konsumiert heute trotz der geschilderten bekannten Alkoholproblematik nach wie vor regelmässig Alkohol (Urk. 102 S. 4 f.). Sodann bestreitet der Beschuldigte bis heute, die Privatklägerin in ihrer Wohnung aufge- sucht und geschlagen zu haben. Einsicht und Reue sind nicht erkennbar (Urk. 102 S. 9 ff.). Der Beschuldigte scheint somit seine Lehren nicht gezogen zu haben und könnte in vergleichbaren Beziehungskonstellationen (Auflösung einer Paarbezie- hung) einem ähnlichen Verhaltensmuster verfallen. Aufgrund des Gesagten würde eine Geldstrafe nicht die nötige spezialpräventive Wirkung zeigen, weshalb die Ausfällung einer Freiheitsstrafe unabdingbar ist, was von der Verteidigung heute denn auch nicht in Abrede gestellt wurde (Urk. 103). Das Gesetz setzt für die weiteren Delikte der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB die Bestrafung mit einer Geldstrafe fest. Damit sind für diese hier zu beurteilenden acht Ver- gehen gedanklich je Einzelgeldstrafen und damit eine Gesamtgeldstrafe auszu- fällen.

E. 2.2 Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und eine mildere Bestrafung an. Er unterliegt weit- gehend. Die Privatklägerin unterliegt teilweise in Bezug auf die Höhe der Genugtu- ung, was aber bei der Kostenregelung unberücksichtigt bleibt. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerschaft, zu vier Fünfteln dem Beschuldigten und einem Fünftel auf die Ge-

- 28 - richtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Vertretung der Privatklägerschaft für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht des Beschuldig- ten (zu vier Fünfteln der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerschaft) ist vorzubehalten (Art. 135 aAbs. 4 StPO).

E. 2.3 Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 6'512.05 (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und – insbesondere unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung – angemes- sen erscheint (Urk. 101). Es rechtfertigt sich daher, Rechtsanwältin MLaw X1._____ für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren antragsgemäss mit Fr. 6'512.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

E. 2.4 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, hat keine Honorarrechnung eingereicht. Sie hat an der Berufungs- verhandlung nicht teilgenommen. Angesichts dessen, dass lediglich drei Kurz- schreiben (eine weitere Eingabe betraf einzig ihre Honorarbeschwerde, auf welche mit Beschluss vom 27. Februar 2024 nicht eingetreten wurde; Urk. 90 und 92) von ihr aktenkundig sind (Urk. 84, 97 und 100), rechtfertigt es sich, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

- 29 - Es wird beschlossen:

E. 2.4.1 Ein Geständnis fällt mit einem Widerruf nicht dahin. Wie das Geständnis ist auch der Widerruf frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO; GUNHILD GODENZI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 160 StPO). Richtig ist, dass keine Anhaltspunkte vorhanden sind, dass der Beschuldigte auf "Empfehlung" oder unter Druck der Staatsanwältin ein falsches Geständnis abgelegt hätte. Zwar war der Beschuldigte entgegen den vorinstanz- lichen Erwägungen am 7. März 2023 anlässlich der besagten Einvernahme nicht anwaltlich vertreten (Urk. 75 S. 12 f.), was die Verteidigung richtig ausgeführt hat (Urk. 102 S. 11). Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ nahm an der Einvernahme nicht teil, nachdem er sein Mandat am 28. Februar 2023 niedergelegt hatte (Urk. D1/3/5; Urk. D1/13/5). Hingegen lag kein Fall einer notwendigen Verteidigung vor. Insbesondere war der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Befragung nicht etwa körperlich oder geistig geschwächt (Urk. D1/3/5 F/A 2). Drucksituationen (wie beispielsweise Untersuchungshaft, Einflussnahme durch Personen aus dem eigenen Umfeld oder demjenigen der Privatklägerin) lagen keine vor respektive wurden nicht behauptet. Ebenso wenig geht aus dem Protokoll der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 7. März 2023 und damit aus der Vernehmungs- methode hervor, dass der Beschuldigte seine Variante nach hartnäckigem Leugnen und langer Befragung änderte. Vielmehr erklärte der Beschuldigte bereits zu B- eginn der Befragung, den Sachverhalt anzuerkennen (Urk. D1/3/5 F/A 5). Inwiefern mit dem wahrheitswidrigen Einräumen einer Straftat "Probleme mit dem Migrations- amt" (Prot. I S. 15) hätten aus der Welt geschafft werden können, ist im Übrigen nicht nachvollziehbar. Des Weiteren hat der Beschuldigte auch keine Strafanzeige gegen die Staatsanwältin erstattet (Urk. 102 S. 11). Es ist denn auch nicht

- 11 - ersichtlich, weshalb die Staatsanwältin ein strafbares Verhalten an den Tag gelegt haben sollte. Insgesamt kann festgehalten werden, dass das Geständnis des Beschuldigten frei und ohne Druck erfolgte und durchaus einer Beweiswürdigung zugänglich ist.

E. 2.4.2 Richtig ist, dass die Aussagen der Privatklägerin detailliert, lebensnah sowie nachvollziehbar und damit glaubhaft ausfielen. Dabei verkennt die Vorinstanz

– entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 103 S. 12 ff.) – nicht, dass die Schil- derungen der Privatklägerin gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft nicht in sämtlichen Details übereinstimmen. So führte die Privatklägerin beispiels- weise gegenüber der Polizei aus, der Beschuldigte habe sie im Kinderzimmer ge- gen das Puppenhaus gestossen, wobei sie beinahe zu Boden gefallen sei (Urk. D1/4/1 F/A 10). Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme hielt sie demgegenüber fest, der Beschuldigte habe sie zu Boden gestossen, worauf sie "im Vierfüsserstand" gestanden habe (mithin auf die Hände und Füsse gelandet sei; Urk. D1/4/2 F/A 29). Damit konfrontiert, erklärte die Privatklägerin, dass sie am Tag des Vorfalls bei der Polizei vieles erzählt habe. Man habe sie kaum verstehen können und die Polizei habe ihren Redefluss immer wieder stoppen müssen, um die Befragung zu strukturieren (Urk. D1/4/2 F/A 39). Auch an der heutigen Beru- fungsverhandlung führte die Privatklägerin aus, sie sei nach dem Vorfall unter Schock gestanden und habe keine zwei Sätze formulieren können (Prot. II S. 12). Auch diese Erklärung ist anschaulich und nachvollziehbar. Die leicht unterschiedli- chen Schilderungen vermögen deshalb die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht umzustossen. Die Privatklägerin rekonstruierte die im Rahmen eines dynamischen und emotionalen Geschehens erlebten verschiedenen Gewalttätigkeiten und gab diese mit leichten Abweichungen und damit nicht wiederkehrend oder etwa mono- ton wieder.

E. 2.4.3 Unmittelbar nach dem fraglichen Übergriff kontaktierte die Privatklägerin laut eigenen Aussagen ihren Partner D._____ sowie ihren Nachbarn E._____ (Urk. D1/4/2 F/A 31 ff.). Aus den Untersuchungsakten geht hervor, dass die Privatklägerin (gemäss Display-Anzeige ihres Mobiltelefons) am 22. April 2021 um 10.38 Uhr D._____ ein Foto mit ihren Verletzungen schickte (Urk. D1/7;

- 12 - Urk. D1/14/1; Urk. D1/14/4/8). Dies bestätigte D._____. Die Privatklägerin habe ihm um 10.38 Uhr ein Foto geschickt, worauf er gemeint habe, jemand sei an ihrem Arbeitsort auf sie losgegangen. Am Telefon habe ihm die Privatklägerin erzählt, dass der Beschuldigte in ihre Wohnung eingedrungen sei und sie zusammengeschlagen habe (Urk. D1/6 F/A 8). Auch der Zeuge E._____ schilderte, die Privatklägerin habe ihm am Telefon gesagt, sie sei zusammengeschlagen worden. Er sei sofort bei ihr vorbeigegangen. Die Privatklägerin habe eine blutende Nase und ein gerötetes Gesicht gehabt und habe ihm erzählt, sie sei im Gesicht und am Hinterkopf respektive im Nackenbereich geschlagen worden (Urk. D1/5 F/A 8 ff.). Diese Beweismittel stützen die Sachdarstellung der Privatklägerin. Entgegen der Ansicht der Verteidigung handelt es sich hierbei nicht nur um Aussagen vom "Hören-Sagen" (Urk. 103 S. 15). So hat der Zeuge E._____ die Verletzungen der Privatklägerin selber gesehen. Mit der Vorinstanz runden sie das von der Privatklägerin geschilderte Gesamtbild ab. Dieses stimmt schliesslich mit dem ursprünglichen Geständnis des Beschuldigten überein.

E. 2.4.4 Das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, verlängerte am

30. April 2021 ein Kontakt- und Rayonverbot. Es untersagte dem Beschuldigten, mit der Privatklägerin Kontakt aufzunehmen, und auferlegte ihm ein Rayonverbot in Bezug auf den Wohnort der Privatklägerin (Urk. D1/10/3). Mit Eingabe vom

E. 2.4.5 Die Privatklägerin erklärte, der Beschuldigte habe sie zwischen der Nachricht um 10.21 Uhr und jener um 10.39 Uhr an ihrem Wohnort aufgesucht und der Vorfall habe sich innerhalb dieser Zeitspanne abgespielt (Urk. D1/4/2 F/A 48). Dazu argu- mentierte die Verteidigung vor Vorinstanz, in der Nachricht um 10.39 Uhr habe der Beschuldigte den Vorfall mit keinem Wort erwähnt, was an der Glaubhaftigkeit der gesamten Aussagen der Privatklägerin zweifeln lasse (Urk. 64 S. 14). Das Gegen- teil ist der Fall. Der Beschuldigte kündigte der Privatklägerin um 10.21 Uhr an, er sei in F._____ und es "wäre gut, wenn ich jetzt schon Kleider von H._____ hole […]". Bereits um 10.39 Uhr warf er der Privatklägerin vor, sie sei uneinsichtig ("…schade, bist du so verbohrt und willst nicht alles sauber erledigen. Schreib mir, wie wir das mit Kleider[n] mache[n] […])". Während also der Beschuldigte mit der ersten Nachricht eine Übergabe der Kleider regeln wollte, warf er der Privatklägerin in der nächsten Nachricht vor, dazu keine Hand geboten zu haben. Dass die Dis- kussion in den Akten nur bruchstückhaft abgebildet und anderweitig mittels Mobil- telefon geführt worden wäre, führt der Beschuldigte auch in seinem Zeitplan nicht auf (Urk. D1/3/2). Deshalb drängt sich die Frage auf, weshalb der Beschuldigte, folgt man seiner Darstellung, am Bahnhof F._____ stehend die besagten zwei Nachrichten kurz hintereinander verschickte. Nicht ohne Weiteres naheliegend er-

- 14 - scheint, dass der Beschuldigte die Privatklägerin allein aufgrund einer ausbleiben- den Reaktion verbal angriff und seine Meinung änderte ("Habe nur zeit bis morgen mittag …aber du musst es bringen"). Viel eher ist anzunehmen, dass der Übergriff, wie von der Privatklägerin geltend gemacht, eben gerade zwischen diesen zwei Nachrichten erfolgte. Die Darstellung der Privatklägerin ("Er konnte dann das Blut aus meiner Nase sehen und erschrak wahrscheinlich, denn er verliess sofort die Wohnung ohne H._____s Kleider"; Urk. D1/4/1 F/A 10) lässt sich mit den zwei Nachrichten in Einklang bringen. Weshalb der Beschuldigte, wie die Verteidigung bemerkt, in der zweiten Nachricht seine Gewalttätigkeiten ausklammerte, bedarf keiner Erklärung. An dieser Beurteilung ändert auch der heute von der Verteidigung zu den Akten gereichte WhatsApp-Chat zwischen dem Beschuldigten und dessen Ex-Frau nichts (Urk. 104).

E. 2.4.6 Die Privatklägerin begab sich am 24. April 2021 in ärztliche Behandlung. Ge- mäss Arztbericht der Permanence in Zürich wurden verschiedene Hämatome (Un- ter- und Oberlippe links, Oberlid links) festgestellt, wobei die Privatklägerin angab, auf dem linken Auge schwarze Punkte zu sehen (Urk. D1/9/13). Eine Fraktur des Orbitabodens oder der medialen Orbitawand (Augenhöhle) konnte am 24. April 2021 in der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirugie des Universitätsspitals Zürich ausgeschlossen werden. Die Privatklägerin wies eine diskrete Schwellung des linken Oberlids lateral auf. Sie berichtete im Rahmen der Befundaufnahme von Nackenschmerzen, Kopfschmerzen und einem störenden flottierenden schwarzen Punkt auf dem linken Auge (Urk. D1/9/14). Im Bericht vom 28. April 2021 hielt Dr. med. I._____ als klinische Angaben ein links hängendes Augenlid und Kopf- schmerzen fest (Urk. D1/9/12). Ebenfalls am 28. April 2021 konsultierte die Privat- klägerin ihre Hausärztin. Auch sie stellte eine Schwellung des linken Augenlids, ein oberflächliches Hämatom am rechten Oberschenkel und anamnestisch einen schwarzen Punkt auf dem linken Auge fest (Urk. D1/9/9). Kontusionen im Bereich des Nackens links, am Ohr links und in der Halsregion werden zudem als Neben- diagnose im Austrittsbericht der Klinik Hirslanden vom 3. Juni 2021 erwähnt (Urk. D1/9/11), dies ohne objektivierte erhobene Befunde (Urk. D1/9/8). Aufgrund der verschiedenen Arztberichte ist nicht zweifelhaft, dass sowohl die Kopfschmer- zen als auch die Sehstörung mehrere Wochen anhielten. Dass die genannten Ein-

- 15 - schränkungen aber wie von der Privatklägerin behauptet mehrere Monate dauerten (Urk. D1/4/2 F/A 38), blieb unbelegt und ist deshalb nicht erstellt. Wenn die Privatklägerin den Vorfall erfunden hätte, müsste sie anders zu den dokumentierten Verletzungen gekommen sein. Sie selber oder eine Drittperson müsste die Verletzungen verursacht haben. Kurz darauf müsste sie ein Foto von den Verletzungen gemacht und D._____ geschickt haben. Des Weiteren hätte sie E._____ anlügen müssen. Dies wäre völlig orchestriert, wie die Verteidigung richtig ausführt (Urk. 103 S. 16). Das ist eine rein theoretische Möglichkeit, wofür keinerlei Anhaltspunkte bestehen. In subjektiver Hinsicht bleibt Folgendes festzuhalten. Es kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass der Beschuldigte wie jeder Durchschnittsmensch wusste, dass aus einer tätlichen Auseinandersetzung Verletzungen wie hier resultieren können. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin ohrfeigte und schlug, nahm er die ihr zugefügten Verletzungen auch in Kauf (vgl. zum Eventualvorsatz BGE 149 IV 248 E. 6.3 S. 254 mit Hinweisen; vgl. zum Rückschluss von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinweisen). Zusammenfassend ist der angeklagte Sachverhalt erstellt. III. Rechtliche Würdigung 1.

E. 7 Täterkomponente

E. 7.1 Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten kann auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen werden (E. IV.4.1.). Das Vor- leben und die persönlichen Verhältnisse erweisen sich für die Strafzumessung als neutral.

E. 7.2 In Bezug auf die mehrfachen üblen Nachreden und Beschimpfungen mittels Chatnachrichten respektive E-Mails beantragte der Beschuldigte bereits im erst- instanzlichen Verfahren eine entsprechende Verurteilung. Hingegen konnten die Vorwürfe aufgrund einer erdrückenden Beweislage nicht ernsthaft bestritten werden. Zugeständnisse des Beschuldigten, welche die Strafuntersuchung er- leichtert hätten, liegen keine vor. Der Beschuldigte kann deshalb unter diesem Titel für sich keine Strafreduktion reklamieren.

E. 8 Zwischenfazit Sanktion und Tagessatzhöhe

E. 8.1 Für die einfache Körperverletzung ist wie ausgeführt eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten und für die mehrfache üble Nachrede und die mehrfache Beschimpfung eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen auszufällen. Einer höheren Geldstrafe stünde ohnehin das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen.

E. 8.2 Der Beschuldigte beziffert seinen Nettolohn auf knapp Fr. 7'000.-- (brutto, exklusiv 13. Monatslohn). Für seine beiden jüngeren Kinder müsse er monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'200.-- und Fr. 1'000.-- bezahlen. Es sei ihm aber nur möglich, pro Monat je Fr. 450.-- zu bezahlen, weshalb er eine Abänderungsklage einreichen wolle. Die ältere Tochter lebt bei ihm. Der Beschuldigte macht geltend, am Existenzminimum zu leben. Er habe Schulden und eine Lohnpfändung (Urk. D1/3/5 F/A 11; Prot. I S. 11 ff.; Urk. 102 S. 2 ff.). Diesem Umstand wie auch der hohen Anzahl Tagessätze sind bei der Bemessung der Tagessatzhöhe Rech- nung zu tragen. Der Tagessatz ist auf Fr. 30.-- zu bemessen.

- 25 -

E. 9 Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen. V. Vollzug Die Vorinstanz gewährt dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug. Die Probe- zeit setzt sie auf zwei Jahre fest. Dies ist bereits in Nachachtung des Verschlech- terungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu übernehmen. VI. Zivilansprüche

1. Allgemeines Aufgrund des Schuldspruchs ist über die adhäsionsweise geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vor- aussetzungen betreffend den Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 75 S. 27 f.).

2. Schadenersatzforderung der Privatklägerin

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung Einzelgericht, vom 12. September 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  2. Der Beschuldigte ist schuldig  (…)  der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB sowie  der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB. 2.-5. (…)
  3. Rechtsanwältin MLaw X1._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin mit Fr. 4'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  4. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin mit Fr. 9'300.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 72.– Auslagen (BrdT/Trsp); Fr. 80.– Zeugenentschädigung; Fr. 4'500.– amtliche Verteidigung; Fr. 9'300.– unentgeltliche Rechtsvertretung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9.f. (…) - 30 -
  6. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  7. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  8. (Mitteilungen) 14.f. (Rechtsmittel)"
  9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  10. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der einfachen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.
  11. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.--.
  12. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  13. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 500.-- zu- züglich 5 % Zins seit 22. April 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  15. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 9 und 10) wird bestä- tigt.
  16. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.-- ; die weiteren Kosten betragen: - 31 - Fr. 6'512.05 amtliche Verteidigung Fr. 500.-- unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
  17. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerschaft, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten (zu vier Fünfteln der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft) bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.
  18. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt)  die Privatklägerin B._____ (übergeben)  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin B._____ (versandt)  den Privatkläger D._____ (übergeben)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für  sich und die Privatklägerschaft den Privatkläger D._____  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.  - 32 -
  19. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230621-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. R. Faga und Ersatzoberrichterin lic. iur. A. Schneeberger sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 5. Dezember 2024 in Sachen A._____, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin (Nichteintreten) unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 12. September 2023 (GB230030) sowie Y._____, Beschwerdeführerin

- 2 - betreffend Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 12. September 2023, (GB230030)

- 3 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. März 2023 (Urk. D1/22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 75 S. 34 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB;  der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB sowie  der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % ab 22. April 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

6. Rechtsanwältin MLaw X1._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin mit Fr. 4'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 4 -

7. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin mit Fr. 9'300.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 72.– Auslagen (BrdT/Trsp); Fr. 80.– Zeugenentschädigung; Fr. 4'500.– amtliche Verteidigung; Fr. 9'300.– unentgeltliche Rechtsvertretung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

11. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

12. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

13. (Mitteilungen) 14.f. (Rechtsmittel)"

- 5 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 10)

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 78; Urk. 103 S. 2)

1. Ziff. 1 Abs. 1 des Urteilsdispositivs vom Bezirksgericht Zürich vom

12. September 2023 sei aufzuheben.

2. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung ge- mäss Art. 123 Ziff. 1 StGB freizusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 83) Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids. Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang

1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 12. September 2023 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 67; Prot. I S. 24 ff.). Der Beschuldigte und die Privatklägerin meldeten je mit Eingabe vom 21. September 2023 (Post- stempel) innert Frist Berufung an (Urk. 70 und Urk. 69). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 74) reichte der Beschuldigte am 29. Dezember 2023 fristgerecht die Berufungserklärung ein und stellte gleich- zeitig einen Beweisantrag (Urk. 78). Eine Berufungserklärung der Privatklägerin ging innert Frist nicht ein. Vielmehr hielt die Privatklägerin gegenüber der Vorin- stanz fest, dass die "Berufungsanmeldung […] nur in Bezug auf die Festsetzung

- 6 - des Honorars gemeint war" (Urk. 71). Am 17. Januar 2024 trat die hiesige Straf- kammer auf die Berufung der Privatklägerin nicht ein (Urk. 79). Mit Präsidial- verfügung vom 19. Januar 2024 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu er- heben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 58). Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, seine finanziellen Verhältnisse zu belegen, sowie den Parteien Frist angesetzt, um zum Beweisantrag des Be- schuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 81). Die Staatsanwaltschaft und die Privat- klägerin verzichteten auf die Erhebung einer Anschlussberufung, ohne zum Be- weisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 83 und Urk. 84). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Am 19. Februar 2024 wies die Ver- fahrensleitung den Beweisantrag des Beschuldigten ab (Urk. 88). Auf die von der III. Strafkammer an die I. Strafkammer überwiesene Honorarbeschwerde von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (Urk. 86) trat die hiesige Strafkammer mit Be- schluss vom 27. Februar 2024 nicht ein (Urk. 92). 1.3. Am 26. August 2024 wurde auf den 5. Dezember 2024 zur Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 95). Mit Schreiben vom 25. November 2024 teilte die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, dem hiesigen Gericht mit, dass sie an der Berufungsverhandlung nicht teilnehme und darauf verzichte, Anträge zu stellen (Urk. 100). 1.4. Am 5. Dezember 2024 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X1._____, sowie die Privatklägerin und der Privatkläger persönlich. Vorfra- gen waren keine zu entscheiden. Die Verteidigung reichte einen Screenshot von einem WhatsApp-Chat als Beweismittel zu den Akten (Prot. II S. 10 ff.). 1.5. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde mündlich eröffnet und erläutert (Prot. II S. 13 ff.).

- 7 -

2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte wendet sich gegen den Schuldspruch der einfachen Körperverletzung (Dispositivziffer 1, 1. Spiegelstrich), das Strafmass (Dispositiv- ziffer 2), den Vollzug (Dispositivziffer 3), die Regelung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderung (Dispositivziffern 4 und 5) und die Kostenfolgen (Dispositiv- ziffern 9 und 10). Unangefochten blieben die Schuldsprüche wegen mehrfacher übler Nachrede und mehrfacher Beschimpfung (Dispositivziffer 1, 2. und 3. Spiegel- strich), die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer 6), die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 8), die Übernahme der Kosten der unent- geltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin auf die Gerichtskasse (Dispositiv- ziffer 11) und der Verzicht auf die Ausrichtung einer Prozessentschädigung (Dispositivziffer 12) (Urk. 78 und 103). Der vorinstanzliche Entscheid ist insoweit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). In Rechtskraft erwachsen ist wie aus- geführt auch die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin (Dispositivziffer 7). 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. II. Sachverhalt

1. Allgemeines 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung dargelegt (Urk. 75 S. 7). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Konzept einer "allgemeinen Glaubwürdigkeit" wird in der Aussagepsy- chologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person kommt nach heutiger Er- kenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 S. 538 f., 409 E. 5.4.3 S. 422; je mit Hinweisen). 1.2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tat-

- 8 - sächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).

2. Vorfall vom 22. April 2021 an der C._____-strasse … in Zürich 2.1. Soweit im Berufungsverfahren noch relevant, wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten vor, die Privatklägerin (ehemalige Lebenspartnerin und Mutter einer gemeinsamen Tochter) am 22. April 2021 in deren Wohnung aufgesucht zu haben. Dort habe er die Privatklägerin geohrfeigt, gepackt, durch die Wohnung gezogen, geschüttelt, mehrmals gestossen, mehrmals ins Gesicht geschlagen, zu Boden ge- stossen und im Bereich des Schädels, in den Nacken sowie mit der flachen Hand gegen das Gesicht geschlagen. Die Privatklägerin habe dadurch mehrere Wochen anhaltende starke Kopfschmerzen, Nackenschmerzen für die Dauer von rund einer Woche, eine mehrere Monate anhaltende Beeinträchtigung des Sehfeldes, ein ge- schwollenes Auge mit Hämatom, eine blutende geschwollene Nase, eine ge- schwollene Wange, geschwollene Ober- und Unterlippen sowie blutende Ver- letzungen an den Lippen erlitten. 2.2. Der Beschuldigte hielt anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 7. März 2023 fest, er akzeptiere den von der Privatklägerin geschil- derten Sachverhalt und den im Strafbefehl formulierten Vorwurf (Urk. D1/3/5 S. 2 ff.). Vor Vorinstanz widerrief er sein Geständnis und führte aus, seines Erachtens hätten er und die Privatklägerin immer noch eine Beziehung gehabt. Er habe es sich zwar schon gedacht, dass sie einen anderen habe. Am Tag des Vorfalls habe er die Kleider für seine Tochter bei der Privatklägerin abholen wollen. Die Privat- klägerin habe aber damals nicht auf seine Nachricht geantwortet, er sei also gar nicht bei ihr gewesen. Gegenüber der Staatsanwältin habe er ein falsches Geständnis abgelegt. Dies habe ihm die Staatsanwältin so empfohlen, damit "die Sache schneller abgewickelt werden" könne. Er sei vorbestraft. Gemäss Staats- anwältin würde er mit dem Migrationsamt keine Probleme bekommen, wenn er ein

- 9 - Geständnis ablege. Von seiner früheren Verteidigung sei er falsch beraten worden (Prot. I S. 14 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesentli- chen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 102 S. 9 ff.). Ergänzend führte die Verteidigung aus, die vorinstanzliche Verurteilung basiere einzig auf den unglaub- haften Behauptungen der Privatklägerin. Weder die Zeugenaussagen noch die ärztlichen Befunde seien aussagekräftig. Die Aussagen der Privatklägerin seien nicht glaubhafter als jene des Beschuldigten, weshalb er in Anwendung des Grund- satzes in dubio pro reo freizusprechen sei (Urk. 103). 2.3. Zum Anklagevorwurf wurde der Beschuldigte einmal polizeilich und einmal staatsanwaltschaftlich, vor Vorinstanz sowie an der heutigen Berufungsverhand- lung befragt (Urk. D1/3/1; Urk. D1/3/5; Prot. I S. 14 ff.; Urk. 102). Weiter liegen die Aussagen der Privatklägerin (Urk. D1/4/1; Urk. D1/4/2) und der Zeugen D._____ und E._____ vor (Urk. D1/5; Urk. D1/6). Neben den Personalbeweisen sind insbe- sondere ein WhatsApp-Chat zwischen der Privatklägerin und D._____ vom 22. April 2021 (Urk. D1/3/4; Urk. D1/7; Urk. D1/14/4/8), Fotografien der verletzten Pri- vatklägerin (Urk. D1/7; Urk. D1/8 S. 2; Urk. D1/14/1; Urk. D1/14/4/8) sowie ver- schiedene Arztberichte (Urk. D1/9/8 ff.) vorhanden. 2.4. Die Vorinstanz erwägt, für ein falsches Geständnis auf Empfehlung oder unter Druck der Staatsanwältin bestünden keine Anhaltspunkte. Hingegen könne offengelassen werden, ob der Beschuldigte auf dieses Geständnis zu behaften sei. Die Privatklägerin habe den Vorfall sehr detailliert und lebensnah geschildert. Der von ihr erzählte Ablauf sei logisch und nachvollziehbar. Ihre Aussagen würden durch die Fotos vom Tag des Vorfalls und die medizinischen Untersuchungs- ergebnisse vom 24. und 28. April 2021 gestützt. Zudem stimme ihre Schilderung mit den Depositionen der beiden Zeugen und die mit dem Zeugen D._____ geführte Chatunterhaltung überein. Kleinere Abweichungen zwischen den Aussagen bei der Staatsanwaltschaft und den früheren Aussagen bei der Polizei liessen sich mit Blick auf das hochdynamische Geschehen erklären (Urk. 75 S. 12 ff.). In der Folge setzt sich die Vorinstanz mit einem vom Beschuldigten verfassten Zeitplan auseinander. Dabei gelangt sie zur Überzeugung, dass dieser nicht geeignet sei, die Darstellung

- 10 - der Privatklägerin ernsthaft in Frage zu stellen. Zudem sei nicht ausgeschlossen, dass sich der Vorfall zwischen einer ersten (10.21 Uhr) und einer zweiten Nachricht (10.39 Uhr) des Beschuldigten an die Privatklägerin zugetragen habe. Es sei nicht ersichtlich, woher die fotografisch dokumentierten Verletzungen der Privatklägerin herrühren würden, wenn nicht vom Angriff des Beschuldigten (Urk. 75 S. 14). Auf die vorinstanzliche Würdigung kann ohne Weiteres abgestellt werden. Die folgenden Erwägungen sind teilweise wiederholender und teilweise ergänzender Natur. 2.4.1. Ein Geständnis fällt mit einem Widerruf nicht dahin. Wie das Geständnis ist auch der Widerruf frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO; GUNHILD GODENZI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 160 StPO). Richtig ist, dass keine Anhaltspunkte vorhanden sind, dass der Beschuldigte auf "Empfehlung" oder unter Druck der Staatsanwältin ein falsches Geständnis abgelegt hätte. Zwar war der Beschuldigte entgegen den vorinstanz- lichen Erwägungen am 7. März 2023 anlässlich der besagten Einvernahme nicht anwaltlich vertreten (Urk. 75 S. 12 f.), was die Verteidigung richtig ausgeführt hat (Urk. 102 S. 11). Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ nahm an der Einvernahme nicht teil, nachdem er sein Mandat am 28. Februar 2023 niedergelegt hatte (Urk. D1/3/5; Urk. D1/13/5). Hingegen lag kein Fall einer notwendigen Verteidigung vor. Insbesondere war der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Befragung nicht etwa körperlich oder geistig geschwächt (Urk. D1/3/5 F/A 2). Drucksituationen (wie beispielsweise Untersuchungshaft, Einflussnahme durch Personen aus dem eigenen Umfeld oder demjenigen der Privatklägerin) lagen keine vor respektive wurden nicht behauptet. Ebenso wenig geht aus dem Protokoll der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 7. März 2023 und damit aus der Vernehmungs- methode hervor, dass der Beschuldigte seine Variante nach hartnäckigem Leugnen und langer Befragung änderte. Vielmehr erklärte der Beschuldigte bereits zu B- eginn der Befragung, den Sachverhalt anzuerkennen (Urk. D1/3/5 F/A 5). Inwiefern mit dem wahrheitswidrigen Einräumen einer Straftat "Probleme mit dem Migrations- amt" (Prot. I S. 15) hätten aus der Welt geschafft werden können, ist im Übrigen nicht nachvollziehbar. Des Weiteren hat der Beschuldigte auch keine Strafanzeige gegen die Staatsanwältin erstattet (Urk. 102 S. 11). Es ist denn auch nicht

- 11 - ersichtlich, weshalb die Staatsanwältin ein strafbares Verhalten an den Tag gelegt haben sollte. Insgesamt kann festgehalten werden, dass das Geständnis des Beschuldigten frei und ohne Druck erfolgte und durchaus einer Beweiswürdigung zugänglich ist. 2.4.2. Richtig ist, dass die Aussagen der Privatklägerin detailliert, lebensnah sowie nachvollziehbar und damit glaubhaft ausfielen. Dabei verkennt die Vorinstanz

– entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 103 S. 12 ff.) – nicht, dass die Schil- derungen der Privatklägerin gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft nicht in sämtlichen Details übereinstimmen. So führte die Privatklägerin beispiels- weise gegenüber der Polizei aus, der Beschuldigte habe sie im Kinderzimmer ge- gen das Puppenhaus gestossen, wobei sie beinahe zu Boden gefallen sei (Urk. D1/4/1 F/A 10). Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme hielt sie demgegenüber fest, der Beschuldigte habe sie zu Boden gestossen, worauf sie "im Vierfüsserstand" gestanden habe (mithin auf die Hände und Füsse gelandet sei; Urk. D1/4/2 F/A 29). Damit konfrontiert, erklärte die Privatklägerin, dass sie am Tag des Vorfalls bei der Polizei vieles erzählt habe. Man habe sie kaum verstehen können und die Polizei habe ihren Redefluss immer wieder stoppen müssen, um die Befragung zu strukturieren (Urk. D1/4/2 F/A 39). Auch an der heutigen Beru- fungsverhandlung führte die Privatklägerin aus, sie sei nach dem Vorfall unter Schock gestanden und habe keine zwei Sätze formulieren können (Prot. II S. 12). Auch diese Erklärung ist anschaulich und nachvollziehbar. Die leicht unterschiedli- chen Schilderungen vermögen deshalb die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht umzustossen. Die Privatklägerin rekonstruierte die im Rahmen eines dynamischen und emotionalen Geschehens erlebten verschiedenen Gewalttätigkeiten und gab diese mit leichten Abweichungen und damit nicht wiederkehrend oder etwa mono- ton wieder. 2.4.3. Unmittelbar nach dem fraglichen Übergriff kontaktierte die Privatklägerin laut eigenen Aussagen ihren Partner D._____ sowie ihren Nachbarn E._____ (Urk. D1/4/2 F/A 31 ff.). Aus den Untersuchungsakten geht hervor, dass die Privatklägerin (gemäss Display-Anzeige ihres Mobiltelefons) am 22. April 2021 um 10.38 Uhr D._____ ein Foto mit ihren Verletzungen schickte (Urk. D1/7;

- 12 - Urk. D1/14/1; Urk. D1/14/4/8). Dies bestätigte D._____. Die Privatklägerin habe ihm um 10.38 Uhr ein Foto geschickt, worauf er gemeint habe, jemand sei an ihrem Arbeitsort auf sie losgegangen. Am Telefon habe ihm die Privatklägerin erzählt, dass der Beschuldigte in ihre Wohnung eingedrungen sei und sie zusammengeschlagen habe (Urk. D1/6 F/A 8). Auch der Zeuge E._____ schilderte, die Privatklägerin habe ihm am Telefon gesagt, sie sei zusammengeschlagen worden. Er sei sofort bei ihr vorbeigegangen. Die Privatklägerin habe eine blutende Nase und ein gerötetes Gesicht gehabt und habe ihm erzählt, sie sei im Gesicht und am Hinterkopf respektive im Nackenbereich geschlagen worden (Urk. D1/5 F/A 8 ff.). Diese Beweismittel stützen die Sachdarstellung der Privatklägerin. Entgegen der Ansicht der Verteidigung handelt es sich hierbei nicht nur um Aussagen vom "Hören-Sagen" (Urk. 103 S. 15). So hat der Zeuge E._____ die Verletzungen der Privatklägerin selber gesehen. Mit der Vorinstanz runden sie das von der Privatklägerin geschilderte Gesamtbild ab. Dieses stimmt schliesslich mit dem ursprünglichen Geständnis des Beschuldigten überein. 2.4.4. Das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, verlängerte am

30. April 2021 ein Kontakt- und Rayonverbot. Es untersagte dem Beschuldigten, mit der Privatklägerin Kontakt aufzunehmen, und auferlegte ihm ein Rayonverbot in Bezug auf den Wohnort der Privatklägerin (Urk. D1/10/3). Mit Eingabe vom

7. Mai 2021 wandte sich der Beschuldigte mit einer "Richtigstellung - Vorfall vom 22.04.21 zwischen Frau B._____ und A._____" an das Zwangsmassnahmenge- richt (Urk. D1/3/2), die er auch heute erwähnt hat (Urk. 102 S. 9). Darin hält der Beschuldigte unter anderem fest, um welche Zeit und an welchem Ort er am 22. April 2021 nach seiner Darstellung gewesen sei. Er macht darin im Wesentlichen geltend, mit dem Zug um 10.20 Uhr in F._____ angekommen zu sein. Um 10.21 Uhr habe er der Privatklägerin eine WhatsApp-Nachricht geschickt. Um 10.35 Uhr habe er wieder den Zug nach G._____ genommen, wo er um 10.46 Uhr angekom- men sei. Um 10.50 Uhr habe er seine Ex-Frau kontaktiert und ihr mitgeteilt, er sei in G._____. Die Verteidigung führte dazu vor Vorinstanz aus, der mutmassliche Vorfall solle sich zwischen 10.21 Uhr und 10.35 Uhr abgespielt haben. Der Weg vom Bahnhof F._____ zur Wohnung der Privatklägerin dauere sieben Minuten. Da- mit verbleibe nicht einmal eine Minute, in der der Beschuldigte die behaupteten

- 13 - Tätlichkeiten begangen haben könnte (Urk. 64 S. 12 ff.). Die Vorinstanz verwirft diesen Einwand. Sie hält unter anderem fest, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte später als 10.35 Uhr einen Zug von F._____ nach G._____ ge- nommen habe. Ebenso wenig sei ausgeschlossen, dass sich der Vorfall zwischen der ersten (10.21 Uhr) und der zweiten Nachricht (10.39 Uhr) zugetragen habe (Urk. 75 S. 14). Diese vorinstanzlichen Erwägungen sind richtig. Das Vorbringen des Beschuldigten, zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort gewesen zu sein, erschöpft sich in einer blossen und unbelegten Behauptung. Objektive Be- weismittel für die hier relevanten Umstände wie etwa den jeweiligen Aufenthaltsort des Beschuldigten liegen keine vor. Daran ändern WhatsApp-Nachrichten an die Privatklägerin oder an eine Ex-Frau selbstredend nichts. Damit bleibt ganz unbe- stimmt, von welchem Ort aus der Beschuldigte die Privatklägerin respektive seine Ex-Frau kontaktierte. Auch mit Blick auf die Vorbringen des Beschuldigten bleibt das Beweisergebnis deshalb in unverändertem Licht. 2.4.5. Die Privatklägerin erklärte, der Beschuldigte habe sie zwischen der Nachricht um 10.21 Uhr und jener um 10.39 Uhr an ihrem Wohnort aufgesucht und der Vorfall habe sich innerhalb dieser Zeitspanne abgespielt (Urk. D1/4/2 F/A 48). Dazu argu- mentierte die Verteidigung vor Vorinstanz, in der Nachricht um 10.39 Uhr habe der Beschuldigte den Vorfall mit keinem Wort erwähnt, was an der Glaubhaftigkeit der gesamten Aussagen der Privatklägerin zweifeln lasse (Urk. 64 S. 14). Das Gegen- teil ist der Fall. Der Beschuldigte kündigte der Privatklägerin um 10.21 Uhr an, er sei in F._____ und es "wäre gut, wenn ich jetzt schon Kleider von H._____ hole […]". Bereits um 10.39 Uhr warf er der Privatklägerin vor, sie sei uneinsichtig ("…schade, bist du so verbohrt und willst nicht alles sauber erledigen. Schreib mir, wie wir das mit Kleider[n] mache[n] […])". Während also der Beschuldigte mit der ersten Nachricht eine Übergabe der Kleider regeln wollte, warf er der Privatklägerin in der nächsten Nachricht vor, dazu keine Hand geboten zu haben. Dass die Dis- kussion in den Akten nur bruchstückhaft abgebildet und anderweitig mittels Mobil- telefon geführt worden wäre, führt der Beschuldigte auch in seinem Zeitplan nicht auf (Urk. D1/3/2). Deshalb drängt sich die Frage auf, weshalb der Beschuldigte, folgt man seiner Darstellung, am Bahnhof F._____ stehend die besagten zwei Nachrichten kurz hintereinander verschickte. Nicht ohne Weiteres naheliegend er-

- 14 - scheint, dass der Beschuldigte die Privatklägerin allein aufgrund einer ausbleiben- den Reaktion verbal angriff und seine Meinung änderte ("Habe nur zeit bis morgen mittag …aber du musst es bringen"). Viel eher ist anzunehmen, dass der Übergriff, wie von der Privatklägerin geltend gemacht, eben gerade zwischen diesen zwei Nachrichten erfolgte. Die Darstellung der Privatklägerin ("Er konnte dann das Blut aus meiner Nase sehen und erschrak wahrscheinlich, denn er verliess sofort die Wohnung ohne H._____s Kleider"; Urk. D1/4/1 F/A 10) lässt sich mit den zwei Nachrichten in Einklang bringen. Weshalb der Beschuldigte, wie die Verteidigung bemerkt, in der zweiten Nachricht seine Gewalttätigkeiten ausklammerte, bedarf keiner Erklärung. An dieser Beurteilung ändert auch der heute von der Verteidigung zu den Akten gereichte WhatsApp-Chat zwischen dem Beschuldigten und dessen Ex-Frau nichts (Urk. 104). 2.4.6. Die Privatklägerin begab sich am 24. April 2021 in ärztliche Behandlung. Ge- mäss Arztbericht der Permanence in Zürich wurden verschiedene Hämatome (Un- ter- und Oberlippe links, Oberlid links) festgestellt, wobei die Privatklägerin angab, auf dem linken Auge schwarze Punkte zu sehen (Urk. D1/9/13). Eine Fraktur des Orbitabodens oder der medialen Orbitawand (Augenhöhle) konnte am 24. April 2021 in der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirugie des Universitätsspitals Zürich ausgeschlossen werden. Die Privatklägerin wies eine diskrete Schwellung des linken Oberlids lateral auf. Sie berichtete im Rahmen der Befundaufnahme von Nackenschmerzen, Kopfschmerzen und einem störenden flottierenden schwarzen Punkt auf dem linken Auge (Urk. D1/9/14). Im Bericht vom 28. April 2021 hielt Dr. med. I._____ als klinische Angaben ein links hängendes Augenlid und Kopf- schmerzen fest (Urk. D1/9/12). Ebenfalls am 28. April 2021 konsultierte die Privat- klägerin ihre Hausärztin. Auch sie stellte eine Schwellung des linken Augenlids, ein oberflächliches Hämatom am rechten Oberschenkel und anamnestisch einen schwarzen Punkt auf dem linken Auge fest (Urk. D1/9/9). Kontusionen im Bereich des Nackens links, am Ohr links und in der Halsregion werden zudem als Neben- diagnose im Austrittsbericht der Klinik Hirslanden vom 3. Juni 2021 erwähnt (Urk. D1/9/11), dies ohne objektivierte erhobene Befunde (Urk. D1/9/8). Aufgrund der verschiedenen Arztberichte ist nicht zweifelhaft, dass sowohl die Kopfschmer- zen als auch die Sehstörung mehrere Wochen anhielten. Dass die genannten Ein-

- 15 - schränkungen aber wie von der Privatklägerin behauptet mehrere Monate dauerten (Urk. D1/4/2 F/A 38), blieb unbelegt und ist deshalb nicht erstellt. Wenn die Privatklägerin den Vorfall erfunden hätte, müsste sie anders zu den dokumentierten Verletzungen gekommen sein. Sie selber oder eine Drittperson müsste die Verletzungen verursacht haben. Kurz darauf müsste sie ein Foto von den Verletzungen gemacht und D._____ geschickt haben. Des Weiteren hätte sie E._____ anlügen müssen. Dies wäre völlig orchestriert, wie die Verteidigung richtig ausführt (Urk. 103 S. 16). Das ist eine rein theoretische Möglichkeit, wofür keinerlei Anhaltspunkte bestehen. In subjektiver Hinsicht bleibt Folgendes festzuhalten. Es kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass der Beschuldigte wie jeder Durchschnittsmensch wusste, dass aus einer tätlichen Auseinandersetzung Verletzungen wie hier resultieren können. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin ohrfeigte und schlug, nahm er die ihr zugefügten Verletzungen auch in Kauf (vgl. zum Eventualvorsatz BGE 149 IV 248 E. 6.3 S. 254 mit Hinweisen; vgl. zum Rückschluss von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinweisen). Zusammenfassend ist der angeklagte Sachverhalt erstellt. III. Rechtliche Würdigung 1. 1.1. Eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise im Sinne von Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) begrifflich nur schwer möglich. Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verur- sachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 191 f. mit Hinweisen). Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon

- 16 - das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40; Urteil 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 6.2; je mit Hinweisen). 1.2. Der Beschuldigte ohrfeigte die Privatklägerin und schlug ihr mehrmals ins Gesicht, wodurch ihre Nase zu bluten anfing und ihre Lippen aufplatzten. Zudem verpasste er ihr Schläge gegen den Schädel und Nacken. Zwei Tage später stellten die behandelnden Ärzte mehrere Hämatome an der Unter- und Oberlippe sowie am Oberlid fest. Noch eine Woche nach dem Vorfall wurde eine Schwellung des linken Augenlids respektive ein hängendes Augenlid festgestellt, wobei die Privatklägerin über anhaltende Kopfschmerzen und eine Sehstörung (schwarzer Punkt auf dem linken Auge) klagte. Um eine Fraktur der Augenhöhle auszuschliessen, wurde die Privatklägerin in der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Universi- tätsspitals Zürich untersucht. Diese objektiven Verletzungsfolgen sind nicht sehr erheblich, überschreiten aber die Grenze zwischen Tätlichkeit und Körperverletzung gleichwohl. Das Bundesge- richt hat einen Faustschlag ins Gesicht, der einen Bluterguss unterhalb des linken Auges zur Folge hatte (BGE 119 IV 25), zwei je ca. 2 x 5 cm grosse Schwellungen und Rötungen im Bereich der Augenbraue und des Ohrs sowie eine Druckschmerz- haftigkeit am unteren Rippenbogen (BGE 127 IV 59), einen harten Faustschlag ins Gesicht, der Schmerzen unterhalb des Auges und ein Schwindelgefühl zur Folge hatte (Urteil 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004), einen Faustschlag auf die Stirn, der zur Anschwellung der Augen und der Stirn führte (Urteil 6B_149/2017 vom 16. Fe- bruar 2018 E. 9.4), eine schmerzhafte Prellung des Unterkiefers, welche eine ge- wisse Behandlung und Heilungszeit erforderte (Urteil 6B_1079/2022 vom 8. Fe- bruar 2023 E. 6.3), Hautabschürfungen an der Nase und der rechten Wange sowie eine Einblutung und Schleimhautabtragung in der Mundschleimhaut (Urteil 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.3), einen Faustschlag in das Gesicht, der zu Nasenbluten und Druck in Kopf sowie Nase führte (Urteil 6B_1232/2021 vom

27. Januar 2022 E. 1.3.4) und zwei Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht, die eine leichte Schwellung und Rötung des Gesichts, Schmerzen am Fortsatz des Schläfenbeins, Blutungen im Trommelfell sowie eine kleine Schleimhautplatz-

- 17 - wunde an der Oberlippe bewirkten (Urteil 6B_706/2011 vom 3. April 2012 E. 4.4.2), als einfache Körperverletzungen eingestuft. Durch die Schläge des Beschuldigten erlitt die Privatklägerin mehrere Hämatome. Noch eine Woche nach dem Vorfall war eine Schwellung des linken Augenlids respektive ein hängendes Augenlid fest- stellbar. Die Privatklägerin litt während mehrerer Wochen an Kopfschmerzen sowie an einer Sehstörung (schwarzer Punkt auf dem linken Auge). Die Verletzungen waren mithin tagelang sichtbar und während mehrerer Wochen schmerzhaft und der Beschuldigte beging nicht nur ein niederschwelliges Gewaltdelikt. Mit Blick auf die anhaltenden Kopfschmerzen und insbesondere die Sehstörungen liegt kein (alt- rechtlich) leichter Fall im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 aAbs. 2 StGB vor. Den Taterfolg nahm der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis in Kauf. Da- mit handelte er eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB (vgl. zum Eventualvorsatz BGE 149 IV 248 E. 6.3 S. 254 mit Hinweisen). 1.3. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Diese rechtliche Würdigung wird denn auch von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt (Urk. 103). IV. Strafzumessung

1. Anträge/Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer bedingten Freiheits- strafe von sieben Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.--. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids und damit des Strafmasses (Urk. 83). Die Verteidigung hat heute darauf verzichtet, Anträge zum Strafmass zu stellen (Urk. 103; Prot. II S. 12). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt

- 18 - (BGE 149 IV 217 E. 1.1 S. 220; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 75 S. 19 ff.) kann verwiesen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f.; Urteile 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 f.). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte gedanklich Einzelstrafen zu bilden.

2. Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen 2.1. 2.1.1. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 244 ff.; Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).

- 19 - Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äqui- valenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Sto- ssrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche ge- boten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Stehen verschiedene Strafarten zur Wahl, bildet mithin das Verschulden des Täters zwar nicht das entscheidende Kriterium. Es ist aber gleichwohl adäquat einzuschät- zen. Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (Ur- teil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8 mit Hinweisen). 2.1.2. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten für die einfache Körperverletzung mit einer Freiheitstrafe von sieben Monaten. Sie erwägt, aufgrund der Tatschwere und des im konkreten Fall auszufällenden Strafmasses falle eine Geldstrafe nicht in Betracht. Wie zu zeigen sein wird, ist für die einfache Körperverletzung eine Strafe festzusetzen, welche 180 Strafeinheiten respektive das Höchstmass der Geldstrafe nicht überschreitet. Damit kommt als Strafart für die einfache Körperver- letzung grundsätzlich auch eine Geldstrafe in Betracht. Bezüglich der Zweckmässigkeit der Sanktion ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte am 25. Juni 2013 wegen Vergewaltigung zu einer bedingten Frei-

- 20 - heitsstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren verurteilt wurde. Zwar liegt die Vorstrafe rund 11 ½ Jahre zurück und das entsprechende Delikt beging der Beschuldigte vor mehr als 13 ½ Jahren. Und es ist zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte seit dem heute zu beurteilenden Vorfall nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dieser ist im Kontext einer nun aufge- lösten Paarbeziehung zu verorten und der Beschuldigte hielt anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme fest, die Besuche betreffend das gemein- same Kind könnten ohne grosse Probleme geregelt werden und es sei eine Bei- standschaft beantragt worden (Urk. D1/3/5 F/A 12), was er an der heutigen Be- rufungsverhandlung bestätigte (Urk. 102 S. 7 f.) und dem die Privatklägerin nicht widersprach (Prot. II S. 12 f.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich die persönliche Situation des Beschuldigten aktuell anders präsentiert als noch zum Tatzeitpunkt vor rund 3 ½ Jahren. Allerdings weist der heute zu beurteilende Vorfall relevante Parallelen zur früheren Verurteilung auf. Bei beiden Delikten konnte der Beschuldigte das Ende einer Paarbeziehung nicht verkraften. Aus den Chatnachrichten geht wiederholt hervor, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt mit der Beziehung zur Privatklägerin nicht abgeschlossen hatte (Urk. D1/14/1, bei- spielsweise Nachrichten vom 20. April 2021: "Lebst deine Leben! Ich werde leben meine!"; "Deine ist am meine Seite!"). Das geht auch aus der "Richtigstellung" des Beschuldigten hervor (Urk. D1/3/2, beispielsweise Eintrag vom 11. April 2021: "ver- suche ihr zu zeigen, wie sehr ich sie liebe und was sie mir bedeute, sie ist mit jede Antwort blockiert und will auf nichts eingehen"). Ähnliches zeigen die rechtskräfti- gen Schuldsprüche betreffend die üble Nachrede und Beschimpfung zum Nachteil des neuen Partners der Privatklägerin (Tatzeitpunkt ab Oktober bis Dezember 2021). Die Schilderung der Privatklägerin, der Beschuldigte sei am 22. April 2021 in jedes Zimmer gelaufen und sie habe den Eindruck gehabt, der Beschuldigte würde ihren neuen Partner suchen (Urk. D1/4/1 F/A 10), zeigt in die gleiche Rich- tung. Der Beschuldigte wurde am 25. Juni 2013 wegen Vergewaltigung verurteilt zum Nachteil seiner damals von ihm getrennt lebenden Ehefrau J._____. Damals lag im Tatzeitpunkt beim Beschuldigten ein schweres, seit Jahren bestehendes Al- koholabhängigkeitssyndrom vor, mit dem die verübte Tat in engem Zusammen- hang stand. Das hiesige Gericht erteilte ihm für die Dauer der Probezeit die Wei-

- 21 - sung, sich einer Suchtbehandlung zu unterziehen (Urk. 98/72B S. 14 f., 17 und 19). Der Beschuldigte konsumiert heute trotz der geschilderten bekannten Alkoholproblematik nach wie vor regelmässig Alkohol (Urk. 102 S. 4 f.). Sodann bestreitet der Beschuldigte bis heute, die Privatklägerin in ihrer Wohnung aufge- sucht und geschlagen zu haben. Einsicht und Reue sind nicht erkennbar (Urk. 102 S. 9 ff.). Der Beschuldigte scheint somit seine Lehren nicht gezogen zu haben und könnte in vergleichbaren Beziehungskonstellationen (Auflösung einer Paarbezie- hung) einem ähnlichen Verhaltensmuster verfallen. Aufgrund des Gesagten würde eine Geldstrafe nicht die nötige spezialpräventive Wirkung zeigen, weshalb die Ausfällung einer Freiheitsstrafe unabdingbar ist, was von der Verteidigung heute denn auch nicht in Abrede gestellt wurde (Urk. 103). Das Gesetz setzt für die weiteren Delikte der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB die Bestrafung mit einer Geldstrafe fest. Damit sind für diese hier zu beurteilenden acht Ver- gehen gedanklich je Einzelgeldstrafen und damit eine Gesamtgeldstrafe auszu- fällen. 2.2. Das Gesetz sieht für die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Für die üble Nachrede nach Art. 173 StGB beträgt der Strafrahmen Gelds- trafen und für die Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrah- mens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen.

3. Einfache Körperverletzung 3.1. Die objektive Tatschwere der vom Beschuldigten begangenen einfachen Körperverletzung ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bemessen und damit zum breiten Spektrum von denkbaren einfachen Körper- verletzungen in Relation zu setzen. Der Beschuldigte verpasste der Privatklägerin

- 22 - mehrere Ohrfeigen, zog sie durch die Wohnung und schlug ihr mehrmals ins Ge- sicht. Zudem verpasste er ihr Schläge gegen den Schädel und Nacken. Die Privatklägerin erlitt mehrere Hämatome an der Unter- und Oberlippe sowie am Oberlid. Noch eine Woche nach dem Vorfall wurde eine Schwellung des linken Au- genlids respektive ein hängendes Augenlid festgestellt. Die Privatklägerin litt während mehrerer Wochen an Kopfschmerzen und an einer Sehstörung. Insge- samt müssen die Verletzungen als eher leicht bezeichnet werden. Erwägt die Vorinstanz, der Beschuldigte habe "äusserst gewaltsam" auf den Körper der Privatklägerin eingewirkt (Urk. 75 S. 21), kann ihr nicht gefolgt werden. Ohne den Vorfall zu bagatellisieren ist festzuhalten, dass in Bezug auf Anzahl, Art und Stärke der Schläge - dem Beschuldigten werden beispielsweise keine Faustschläge zur Last gelegt - unter allen möglichen Übergriffen weit schwerere Gewaltakte denkbar sind. Allerdings handelt es sich beim Kopf und beim Gesicht um besonders sensible Körperstellen. Relativierend zu gewichten ist auch, dass die Tat affektakzentuierte Züge trägt und nicht von langer Hand geplant war. Verschuldenserhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in ihrer Wohnung aufsuchte und mit dem Übergriff ihr Sicherheitsgefühl in den eigenen vier Wänden massgeblich beeinträchtigte. Das objektive Verschulden ist insgesamt unter Be- rücksichtigung aller denkbaren einfachen Körperverletzungen als leicht einzu- ordnen. 3.2. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was verschuldensmindernd ins Gewicht fällt. Zu seinen Lasten wirkt sich aus, dass er ohne nachvollziehbaren und damit aus nichtigem Grund die Privatklägerin anging. 3.3. Bei einer Gesamtbetrachtung wird die leichte objektive Tatschwere durch die Elemente der subjektiven Tatkomponente nicht relativiert. Damit rechtfertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe im unteren Bereich des unteren Straf- rahmendrittels auf 5 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

4. Täterkomponente 4.1. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 75 S. 22

- 23 - f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigten sich keine Neuerungen, die zu berücksichtigen wären (Urk. 102 S. 2 ff.). Das Vorleben (inklusive die weit zurück- liegende Vorstrafe aus dem Jahre 2013) und die persönlichen Verhältnisse er- weisen sich für die Strafzumessung als neutral. 4.2. Der Beschuldigte bestritt, die Privatklägerin am 22. April 2021 in ihrer Woh- nung aufgesucht und geschlagen zu haben. Der Beschuldigte kann deshalb unter diesem Titel für sich keine Strafreduktion reklamieren.

5. Mehrfache üble Nachrede 5.1. Der Beschuldigte griff D._____ mehrfach in seiner Ehre an, indem er ihn gegenüber der Privatklägerin bei sechs verschiedenen Gelegenheiten im Rahmen eines Chats unter anderem als "armseliges Schwein" bezeichnete (vgl. zu den wei- teren Ausdrücken Urk. D1/22 S. 5). Der Hintergrund dieser verbalen Angriffe braucht hier nicht weiter beleuchtet zu werden. Auf jeden Fall wusste sich der Be- schuldigte nicht anders zu helfen als mit Beleidigungen. Die Äusserungen des Be- schuldigten sind nicht massiv ehrverletzend und fanden keine weite Verbreitung, sondern fielen einzig gegenüber der Privatklägerin. Die verschiedenen üblen Nach- reden sind vergleichbar. Sie waren nicht geeignet, D._____ nachhaltig in ein schlechtes Licht zu stellen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. 5.2. Insgesamt ist das Gesamtverschulden je Vorfall als sehr leicht zu bezeichnen. Die üblen Nachreden wären je Vorfall (insgesamt sechs) mit Geld- strafen von 10 Tagessätzen zu ahnden. Für den ersten Vorfall ist deshalb eine Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen festzulegen. Diese ist aufgrund der fünf weiteren Vorfälle um 35 Tagessätze auf 45 Tagessätze zu erhöhen.

6. Mehrfache Beschimpfung 6.1. Der Beschuldigte sandte D._____ zweimal eine E-Mail, wobei er ihn jeweils mit "Maki" ansprach, einer Bezeichnung für eine Primatenart. Es handelt sich dabei nicht um eine besonders schwerwiegende Beschimpfung. Auch hier handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich.

- 24 - 6.2. Das Gesamtverschulden je Vorfall ist als sehr leicht zu bezeichnen. Die Be- schimpfungen wären je Vorfall mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu ahnden. Die Einsatzstrafe ist um insgesamt 15 Tagessätze zu erhöhen.

7. Täterkomponente 7.1. Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten kann auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen werden (E. IV.4.1.). Das Vor- leben und die persönlichen Verhältnisse erweisen sich für die Strafzumessung als neutral. 7.2. In Bezug auf die mehrfachen üblen Nachreden und Beschimpfungen mittels Chatnachrichten respektive E-Mails beantragte der Beschuldigte bereits im erst- instanzlichen Verfahren eine entsprechende Verurteilung. Hingegen konnten die Vorwürfe aufgrund einer erdrückenden Beweislage nicht ernsthaft bestritten werden. Zugeständnisse des Beschuldigten, welche die Strafuntersuchung er- leichtert hätten, liegen keine vor. Der Beschuldigte kann deshalb unter diesem Titel für sich keine Strafreduktion reklamieren.

8. Zwischenfazit Sanktion und Tagessatzhöhe 8.1. Für die einfache Körperverletzung ist wie ausgeführt eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten und für die mehrfache üble Nachrede und die mehrfache Beschimpfung eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen auszufällen. Einer höheren Geldstrafe stünde ohnehin das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen. 8.2. Der Beschuldigte beziffert seinen Nettolohn auf knapp Fr. 7'000.-- (brutto, exklusiv 13. Monatslohn). Für seine beiden jüngeren Kinder müsse er monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'200.-- und Fr. 1'000.-- bezahlen. Es sei ihm aber nur möglich, pro Monat je Fr. 450.-- zu bezahlen, weshalb er eine Abänderungsklage einreichen wolle. Die ältere Tochter lebt bei ihm. Der Beschuldigte macht geltend, am Existenzminimum zu leben. Er habe Schulden und eine Lohnpfändung (Urk. D1/3/5 F/A 11; Prot. I S. 11 ff.; Urk. 102 S. 2 ff.). Diesem Umstand wie auch der hohen Anzahl Tagessätze sind bei der Bemessung der Tagessatzhöhe Rech- nung zu tragen. Der Tagessatz ist auf Fr. 30.-- zu bemessen.

- 25 -

9. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen. V. Vollzug Die Vorinstanz gewährt dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug. Die Probe- zeit setzt sie auf zwei Jahre fest. Dies ist bereits in Nachachtung des Verschlech- terungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu übernehmen. VI. Zivilansprüche

1. Allgemeines Aufgrund des Schuldspruchs ist über die adhäsionsweise geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vor- aussetzungen betreffend den Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 75 S. 27 f.).

2. Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2.1. Die Vorinstanz erwägt, der von der Privatklägerin geltend gemachte Scha- den für angeblich beschädigte Kleider sei nicht ausreichend belegt und begründet. Festzuhalten sei, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis grundsätzlich schadenersatzpflichtig sei. Zur genauen Fest- stellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches sei die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 75 S. 28). 2.2. Die Privatklägerin liess vor Vorinstanz ausführen, die Kleider (Hose und T- Shirt), die sie beim Vorfall getragen habe, seien blutverschmiert und nicht mehr zu reinigen gewesen. Dementsprechend seien diese Kleider im notorischen Wert respektive Minimalwert von Fr. 100.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 22. April 2021 vom Beschuldigten zu ersetzen (Urk. 62 S. 6 f.). Aus dieser Begründung geht hervor, dass die Privatklägerin die nicht belegten Schadenersatzpositionen im Zusammen-

- 26 - hang mit dem Vorfall vom 22. April 2021 geltend macht. Der grundsätzliche Anspruch ist deshalb genügend begründet und gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR gegeben. Die vorinstanzliche Regelung kann übernommen werden.

3. Genugtuung 3.1. Die Privatklägerin liess vor Vorinstanz die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 3'000.-- nebst Zins zu 5 % Zins ab 22. April 2021 beantragen (Urk. 62 S. 7 ff.). 3.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschuldigte habe mehrmals relativ gewaltsam auf den Körper der Privatklägerin eingewirkt. Diese habe über mehrere Wochen anhaltende Schmerzen und eine über mehrere Monate anhaltende Beeinträchti- gung des Sehfeldes erlitten. Nachvollziehbar sei zudem, dass die Privatklägerin auch psychisch unter dem Vorfall gelitten habe. Die Gewalteinwirkungen hätten aber nicht zu schwerwiegenden Verletzungen oder bleibenden Körperschäden ge- führt und die Verletzungen hätten auch keinen komplexen Heilungsverlauf nach sich gezogen. Damit erscheine eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- als angemessen (Urk. 75 S. 28 f.). 3.3. Auf die von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen wurde im Rahmen der Sachverhaltserstellung und der Strafzumessung eingegangen (E. II.2.4.6 und E. IV.3.1). Die Privatklägerin erlitt verschiedene Hämatome. Noch eine Woche nach dem Vorfall wurde eine Schwellung des linken Augenlids respektive ein hängendes Augenlid festgestellt. Die Kopfschmerzen und die Sehstörung hielten mehrere Wochen an. Wie bereits ausgeführt, ist in Abweichung von der Vorinstanz nicht erstellt, dass diese Einschränkungen mehrere Monate dauerten. Bleibende Schäden oder Beeinträchtigungen sind nicht bekannt, ebenso wenig ein komplexer Heilungsverlauf. Die Verletzungsfolgen sind damit nicht sehr erheblich. Die ein- getretene Verletzung der Persönlichkeit erreicht daher nur knapp die Intensität, welche die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt. Weiter ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten ein leichtes Verschulden anzurechnen ist, die Tat aber gleichwohl aus nichtigem Anlass erfolgte.

- 27 - Das Verhalten des Beschuldigten führte zu einer widerrechtlich und schuldhaft verursachten Körperverletzung, welche die Zusprechung einer Genugtuung recht- fertigt. Die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung von Fr. 1'000.-- (nebst 5% Zins ab 22. April 2021) erscheint aber als zu hoch. Sie ist in Anbetracht der ge- samten Umstände sowie der Intensität der erlittenen Unbill und des Verschuldens auf Fr. 500.-- zuzüglich Zins zu 5 % ab 22. April 2021 festzusetzen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 1.1. Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung in Rechts- kraft erwachsen. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 9 und 10) ist zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt da- von ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 428 StPO). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und eine mildere Bestrafung an. Er unterliegt weit- gehend. Die Privatklägerin unterliegt teilweise in Bezug auf die Höhe der Genugtu- ung, was aber bei der Kostenregelung unberücksichtigt bleibt. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerschaft, zu vier Fünfteln dem Beschuldigten und einem Fünftel auf die Ge-

- 28 - richtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Vertretung der Privatklägerschaft für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht des Beschuldig- ten (zu vier Fünfteln der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerschaft) ist vorzubehalten (Art. 135 aAbs. 4 StPO). 2.3. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 6'512.05 (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und – insbesondere unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung – angemes- sen erscheint (Urk. 101). Es rechtfertigt sich daher, Rechtsanwältin MLaw X1._____ für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren antragsgemäss mit Fr. 6'512.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. 2.4. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, hat keine Honorarrechnung eingereicht. Sie hat an der Berufungs- verhandlung nicht teilgenommen. Angesichts dessen, dass lediglich drei Kurz- schreiben (eine weitere Eingabe betraf einzig ihre Honorarbeschwerde, auf welche mit Beschluss vom 27. Februar 2024 nicht eingetreten wurde; Urk. 90 und 92) von ihr aktenkundig sind (Urk. 84, 97 und 100), rechtfertigt es sich, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

- 29 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung Einzelgericht, vom 12. September 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  (…)  der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB sowie  der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB. 2.-5. (…)

6. Rechtsanwältin MLaw X1._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin mit Fr. 4'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

7. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin mit Fr. 9'300.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 72.– Auslagen (BrdT/Trsp); Fr. 80.– Zeugenentschädigung; Fr. 4'500.– amtliche Verteidigung; Fr. 9'300.– unentgeltliche Rechtsvertretung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9.f. (…)

- 30 -

11. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

12. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

13. (Mitteilungen) 14.f. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der einfachen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.--.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 500.-- zu- züglich 5 % Zins seit 22. April 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 9 und 10) wird bestä- tigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.-- ; die weiteren Kosten betragen:

- 31 - Fr. 6'512.05 amtliche Verteidigung Fr. 500.-- unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerschaft, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten (zu vier Fünfteln der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft) bleibt gemäss Art. 135 aAbs. 4 StPO vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt)  die Privatklägerin B._____ (übergeben)  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin B._____ (versandt)  den Privatkläger D._____ (übergeben)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für  sich und die Privatklägerschaft den Privatkläger D._____  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

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10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. Dezember 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.