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SB230614

Urkundenfälschung

Zürich OG · 2024-03-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer (bedingten) Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 200.– (Urk. 38 S. 22). Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhob, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine strengere Be- strafung von vornherein ausser Betracht.

E. 1.2 Die Vorinstanz hat den für Art. 251 Ziff. 1 StGB angedrohten Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren korrekt abgesteckt (Urk. 38 E. IV/2 S. 19). Vorliegend besteht kein Anlass, den ordentlichen Straf- rahmen zu verlassen.

E. 1.3 Auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln (Urk. 38 E. IV/1 S. 18 f.) brauchen nicht wiederholt zu werden.

E. 1.4 Wenn das Gesetz bei einem Straftatbestand dem Gericht zur Sanktionierung verschiedene Strafarten alternativ zur Verfügung stellt (hier Freiheits- oder Gelds- trafe), soll nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit im Regelfall diejenige Strafart

- 20 - gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift, bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2 und 134 IV 82 E. 4.1), wobei eine Geldstrafe im Verhältnis zur Frei- heitsstrafe milder wirkt. Massgebend ist auch die Zweckmässigkeit der Sanktion bzw. ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Der Beschuldigte wurde zwar am 16. Juni 2022 wegen Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 175 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) – für den Tatzeitraum von anfangs 2016 bis Ende 2018 – verurteilt. Seit dem hier the- matisierten Vorfall ist er aber soweit bekannt strafrechtlich nicht mehr in Erschei- nung getreten (vgl. Urk. 39). Der Aussprechung einer Freiheitsstrafe würde zum einen das Verschlechterungsverbot entgegenstehen, zum andern erscheint eine solche von vornherein nicht als vonnöten, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten.

2. Tatverschulden

E. 2 Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 1 f.). Der Beschuldigte hat mit Berufungserklärung vom 19. Dezember 2023 das Urteil vollumfänglich angefochten (Urk. 40 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte präzisieren, dass er die Kostenfestsetzung im erstinstanzli- chen Verfahren nicht anfechte (Prot. II S. 5). Somit sind im Berufungsverfahren der Schuldspruch, die Strafe, der Vollzug der Strafe sowie die Kostenauflage (Dispositivziffern 1–3 und 5) angefochten. Der Eintritt der Rechtskraft der Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 4) ist vorab fest- zustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). In den übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid unter Vorbehalt des Ver- schlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) grundsätzlich zur Disposition. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

- 5 -

E. 2.1 Objektive Tatschwere Die objektive Tatschwere ist in Relation zu setzen zum breiten Spektrum von denkbaren Urkundenfälschungen. Der Beschuldigte bestätigte unter dem Deck- mantel der Seriosität der C._____ AG wahrheitswidrig, dass D._____ ein substanzielles Darlehen gewährt worden war. Seine Unterschrift setzte der Beschuldigte unter ein von Dritten hergestelltes unwahres Dokument und erstellte so ein Falsifikat, das einem der Urheber (D._____) einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen sollte. Dieser Vorteil war einerseits finanzieller Art (steuerliche Vorteile); die Fälschung begünstigte wohl aber vor allem in Bezug auf eine mögliche Strafverfolgung wegen der mutmasslich illegalen Herkunft des versteuerten Vermögens. Der falsche «paper trail» hätte also enorme Konsequenzen haben können. Die Tathandlung des Beschuldigten zeugt von einiger Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und den Teilnehmenden im Geschäftsverkehr. Andererseits handelte es sich bei der Falschbeurkundung um einen einmaligen Vorgang, und es war nicht der Beschuldigte, der das Falsifikat schliesslich zur

- 21 - Täuschung verwendete. Soweit dem Beschuldigten persönlich zurechenbar, erforderte sein Beitrag keine besondere Raffinesse. In Anbetracht des gesamten Spektrums möglicher Urkundenfälschungen wiegt das Verschulden in objektiver Hinsicht noch «leicht».

E. 2.2 Subjektive Tatschwere Klare Anhaltspunkte, dass es dem Beschuldigten darum ging, auch sich selbst einen Vorteil zu verschaffen, fehlen. Über seine Motive, etwa ob er ein Entgelt für seinen Dienst erhielt, ist nichts bekannt. Bei ungeständigen Tätern liegt es in der Natur der Sache, dass die Motive und die inneren Vorgänge weitgehend im Dunkeln bleiben. Es sind andererseits keine Gründe erkennbar, welche sein Handeln in einem milderen Licht erscheinen lassen. In Bezug auf die spätere Verwendung der unwahren Urkunde zur Täuschung liegt Eventualvorsatz vor. Insgesamt lässt sich nicht sagen, dass die subjektiven Verschuldensaspekte das objektive Tatverschulden zu relativieren vermöchten.

E. 2.3 Einsatzstrafe Das Tatverschulden ist damit als «leicht» zu qualifizieren. Eine Einsatzstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens, konkret von 120 Tagessätzen Geldstrafe er- scheint vorliegend als angemessen.

3. Täterkomponenten

E. 3 Formelles

E. 3.1 Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 38 E. IV/4.1 S. 20) verwiesen werden. An- lässlich der Berufungsverhandlung ergab sich noch, dass das IV-Verfahren wegen der vor zehn Jahren bei einem Autoselbstunfall erlittenen Verletzungen noch immer laufe. Das von seiner gesamten Familie gehaltene Vermögen aus Liegenschaften betrage Fr. 70 bis 90 Millionen. Er beziehe aus der C._____ AG monatlich einen Lohn von Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– (Urk. 54 S. 1 ff.; vgl. auch Urk. 53/1-8). Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Es ist nicht er- sichtlich, weshalb die Lebensgeschichte oder der Werdegang des Beschuldigten Auswirkungen auf die Strafzumessung zeitigen sollten. Aus der Biografie und den

- 22 - persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungs- relevanten Faktoren ableiten.

E. 3.2 Der Beschuldigte wurde wegen vollendeter Steuerhinterziehung im Sinne des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) am 16. Juni 2022 zu einer Busse in der Höhe von Fr. 32'610.– verurteilt (Urk. 39). Die vorliegend zu ahndende Tat wurde vor diesem Bussenentscheid begangen, bei welchem es um einen Tatzeitraum von anfangs 2016 bis Ende 2018 ging. Insofern kann nicht ge- sagt werden, der Beschuldigte sei ein durch eine frühere Verurteilung gewarnter Wiederholungstäter. Ausnahmsweise ist die Vorstrafe daher nicht zu Lasten des Beschuldigten zu werten, und es kann von einer Straferhöhung deswegen abge- sehen werden.

E. 3.2.1 Die Aussagen, die der Beschuldigte im Rahmen des Vorverfahrens deponiert hatte, gab die Vorinstanz umfassend und zutreffend wieder (Urk. 38 E. II/4.2.1 ff. S. 6–8). Zum besseren Verständnis werden die Kernaussagen nachfolgend kurz rekapituliert.

E. 3.2.2 Nicht bestritten wird vom Beschuldigten, dass er als einzelzeichnungsbe- rechtigte Person der C._____ AG den auf den 3. Januar 2017 datierten «Darle- hensvertrag» zwischen der C._____ AG und D._____ über Fr. 50'000.– im Jahr 2019 unterzeichnete (Urk. 2/2 F/A 32, 36, 40, 68, 73 f., 77; vgl. auch Urk. 1/1 Beilage 1–3).

E. 3.2.3 Der Beschuldigte nahm in der Untersuchung den Standpunkt ein, dass es sich beim fraglichen Dokument um einen Vertrag über ein Darlehen handle, welches er eigentlich F._____ gewährt habe (Urk. 2/2 F/A 31; Urk. 2/3 F/A 18). F._____ sei im Jahr 2017 – damals habe dieser bei ihm gearbeitet; sie seien Freunde [Urk. 2/2 F/A 45] – zu ihm gekommen und habe sich um ein Darlehen in der Höhe von Fr. 50'000.– zu einem Zins von Fr. 2'500.– bemüht. Dabei habe F._____ zugesagt, dass er ihm das Darlehen Ende 2017 wieder zurückbezahlen werde. Er (der Beschuldigte) habe F._____ darauf das Geld gegeben, und dieser habe es ihm in der Folge auch wieder zurückbezahlt. Später, im Jahr 2019, habe

- 11 - F._____ dann eine Quittung von ihm verlangt, dass er (F._____) dieses Darlehen von ihm erhalten und es wieder zurückbezahlt habe. Er (der Beschuldigte) habe F._____ dafür ins Büro geschickt; dieser habe nämlich bei ihm in der Verwaltung gearbeitet. Dort habe F._____ den Vertrag zusammen mit G._____ (dem Buchhal- ter [Urk. 2/2 F/A 28]) vorbereitet. F._____ habe ihm dann den Vertrag gebracht, und er habe diesen unterschrieben. Da habe er gesehen, dass F._____ das Darle- hen wohl an jemand anderen gegeben habe. Aber das sei ihm egal gewesen; er habe ja (schon zuvor) sein Geld samt Zins wieder zurückbekommen (Urk. 2/2 F/A 32, 43; so auch in Urk. 2/4 F/A 4 ff.). Ja, vor der Vertragsunterzeichnung habe er (der Beschuldigte) den Vertrag durchgelesen. Ihn habe einfach gewundert, dass gar nicht der Name von F._____ drauf gewesen sei, obwohl er ihm (F._____) das Geld gegeben habe (Urk. 2/2 F/A 42). Ja, er habe F._____ auf diese Umstände angesprochen, und dieser habe ihm gesagt, dass dies sein (F._____s) Kollege sei. Übergeben habe er das Darlehen anfangs 2017 an F._____, in bar, und zurückbe- zahlt worden sei es von diesem Ende 2017, ebenfalls in bar (Urk. 2/2 F/A 33, 35 f. und 82). Wann genau der Vertrag unterzeichnet worden sei, wisse er nicht mehr; dies sei aber sicherlich im Jahr 2019 gewesen, er denke so um die Mitte des Jahres (Urk. 2/2 F/A 41). Er (der Beschuldigte) kenne D._____ nicht und habe ihn noch nie gesehen (Urk. 2/3 F/A 11 f.; Urk. 2/4 F/A 4 und 6). Erneut darauf angesprochen, weshalb er den Vertrag unterschrieben habe, obschon D._____ als Darlehensneh- mer aufgeführt gewesen sei, erklärte der Beschuldigte, dass F._____ ihn darum gebeten habe. Dieser habe gesagt, dass er das Geld jemandem gegeben habe und seine Unterschrift brauche (Urk. 2/4 F/A 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er F._____ das Geld gegeben habe und dieser es ihm im gleichen Jahr mit Zinsen wieder zu- rückbezahlt habe. Das Darlehen sei mündlich vereinbart gewesen. F._____ habe ihm dann gesagt, dass er den Darlehensvertrag für die Steuern brauche. Er habe auf dem Darlehensvertrag gesehen, dass nicht der Name von F._____ stehe, wor- aufhin er F._____ darauf angesprochen habe. Dieser habe ihm dann gesagt, dass er das Geld weitergegeben habe. Dann habe er (der Beschuldigte) ohne zu über- legen den Darlehensvertrag unterschrieben. F._____ habe diesen Darlehensver- trag mit dem Buchhalter des Beschuldigten, G._____ erstellt. Das Darlehen er-

- 12 - scheine nicht in den Geschäftsbüchern der C._____ AG, da dieses innerhalb eines Jahres wieder zurückbezahlt worden sei. Er habe nichts von den Machenschaften von F._____ und D._____ gewusst. Er habe den Darlehensvertrag unterzeichnet, weil dieser korrekt gewesen sei. Er habe das Geld herausgegeben und dieses wie- der zurückerhalten (Urk. 54 S. 4 ff.).

E. 3.2.4 Die vom Beschuldigten deponierte Sachverhaltsdarstellung hinterlässt in verschiedener Hinsicht Zweifel: Es erschliesst sich zunächst schon einmal nicht, weshalb der Beschuldigte das Ver- tragsdokument im Wissen darum, dass darauf eine «falsche» Vertragspartei auf- geführt war, unterzeichnet haben soll. Die «falsche» Vertragspartei soll ja dem Be- schuldigten vor Vertragsunterzeichnung aufgefallen sein (vgl. Urk. 2/2 F/A 32; vgl. auch Urk. 54 S. 4 f.), und trotzdem will er das Dokument unterzeichnet haben. Seine diesbezüglichen Erläuterungen, nämlich dass er unterzeichnet habe, weil F._____ ihn darum gebeten und ihm gesagt habe, dass er (F._____) das Geld je- mand anderem gegeben habe und nun seine Unterschrift benötige, vermögen nicht zu überzeugen. Weshalb der Beschuldigte – knapp zwei Jahre später – das Ver- tragsdokument wissentlich so unterschrieb, obschon er das Darlehen gemäss sei- nen Ausführungen F._____ gewährt haben will, vermochte er nicht nachvollziehbar zu erklären. Es erhellt nicht, weshalb er – wenn es denn so gewesen wäre und er dieses Verständnis gehabt hätte – F._____ nicht einfach zur Korrektur des Darle- hensvertrages aufforderte. Der Beschuldigte konnte auch nicht plausibel erklären, aus welchen Gründen F._____ erst zwei Jahre später für das (angebliche) Darlehen im Jahr 2017 – wel- ches längst zurückbezahlt gewesen sein soll – noch einen schriftlichen Dar- lehensvertrag benötigt haben könnte. Die vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals vorgebrachte Variante, dass F._____ diesen Dar- lehensvertrag für die Steuern gebraucht habe, verfängt nicht und mutet im vorlie- genden Kontext eigenartig an. Merkwürdig ist in diesem Zusammenhang, dass die Aussagen des Beschuldigten zur Darlehensgewährung an F._____ knapp gehalten sind, inhaltlich geradezu karg, wohingegen seine Ausführungen zur Erstellung des Vertragsdokuments im Jahr 2019 deutlich einlässlicher ausfielen. Weshalb über-

- 13 - haupt F._____ im Jahr 2017 ein Darlehen vom Beschuldigten brauchte, geht aus den Aussagen des Beschuldigten ebenfalls nicht hervor. Es wäre zu erwarten, dass er über den in der Darlehensurkunde erwähnten «kurzfristigen Liquiditätsengpass» (vgl. Urk. 2/1 Beilage 1–3, dort Ziff. 3) etwas sagen würde, wenn es diesen effektiv gegeben hätte. Auch darüber, weshalb im Zeitpunkt der geltend gemachten Darle- hensgewährung an F._____ im Jahr 2017 nicht sogleich ein schriftlicher Vertrag über die doch substanzielle Summe von Fr. 50'000.– abgeschlossen wurde, bezie- hungsweise weshalb nicht zumindest eine Quittung über die Herausgabe des Gel- des oder ein sonstiger Beleg vorliegt, deponierte der Beschuldigte keine plausiblen Aussagen. Es wirkt – unabhängig, in welchen Kreisen man verkehrt – reichlich le- bensfremd, dass einem bei Fr. 50'000.– völlig gleichgültig ist, an wen das Geld ef- fektiv floss, zumal der Beschuldigte mit F._____ befreundet war/ist (Urk. 2/2 F/A 45; vgl. auch Urk. 54 S. 5 f.). Die Vorbringen des Beschuldigten zum von ihm an F._____ gewährten Darlehen sind insgesamt reichlich suspekt.

E. 3.3 Zum Nachtatverhalten kann sodann angeführt werden, dass sich der Be- schuldigte zwar keiner Schuld im rechtlichen Sinne bewusst zu sein scheint, er sich indessen in Bezug auf den äussern Sachverhalt teilweise geständig zeigte. Ein auf- richtiges Geständnis in wesentlichen Punkten, welches als Bekundung von Einsicht und Reue bezüglich subjektiver Elemente erheblich strafmindernd berücksichtigt werden könnte, liegt damit aber nicht vor. Entsprechend fällt unter dem Titel Nacht- atverhalten mit der Vorinstanz keine Strafminderung in Betracht.

4. Zwischenfazit In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint für die Urkundenfälschung eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.

5. Tagessatzhöhe Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen hinsichtlich der Bemessung der Tagessatzhöhe kann vorab verwiesen werden (Urk. 38 E. IV/5.1 S. 20). Nochmals hervorzuheben ist, dass das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenz- minimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz setzte den Tagessatz auf

- 23 - Fr. 200.– fest, unter Berücksichtigung der zuletzt bekannten Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse des Beschuldigten sowie dessen Lebensaufwand (vgl. Urk. 38 E. IV/4.und 5 S. 20 f.; Finanzierung des Lebensunterhalts durch Immobilienge- schäfte, Bezug von jährlich Fr. 60'000.– bis Fr. 70'000.–; Vermögen in der Höhe von Fr. 15 Millionen in Form von Immobilien; Urk. 4/3 S. 2). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass der Wert der von seiner Familie gehaltenen Immobilien Fr. 70 bis 90 Millionen betrage und er einen Lohn von Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– pro Monat beziehe. Er könne jeden Moment aber auch mehr Geld herausholen. Dieses Vermögen gehöre aber nicht nur ihm, sondern seiner ganzen Familie (Urk. 54 S. 3). Ihm persönlich gehöre ein Einfamilienhaus in H._____. Aus der Steuererklärung 2019 des Beschuldigten ergibt sich ein Total der Einkünfte von Fr. 88'832.– (Haupterwerb und Wertschriftenertrag) sowie ein steu- erbares Vermögen von knapp Fr. 7 Millionen (Urk. 53/3; vgl. auch die Lohnaus- weise der Jahre 2021–2023 sowie die weiteren eingereichten Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten [Urk. 53/1-8]). Somit erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 200.– noch immer als an- gemessen (vgl. Urk. 38 E. IV/5.2 S. 21; auch mit Blick auf BGE 134 IV 60 E. 6.2).

6. Vollzug der Geldstrafe Der bedingte Vollzug der Geldstrafe steht nicht zur Diskussion – nur schon wegen des Verschlechterungsverbots, aber auch wegen des Fehlens einer Schlecht- prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB. Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten vorbehaltlos eine gute Prognose gestellt werden, weshalb eine Probezeit von 2 Jahren als angemessen erscheint.

E. 3.3.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen von D._____ und F._____ (Urk. 23/1) in ihre Beurteilung aufgenommen (Urk. 38 E. II/4.3 S. 8). D._____ und F._____ bezeichneten darin kurz und knapp das vom Beschuldigten Ausgeführte als zutreffend – sie könnten dem vollumfänglich folgen bzw. zustimmen (Urk. 23/1 S. 3). Nach dem Studium der Protokolle der Überwachungsmassnahmen (vgl. Urk. 1/1, Beilagen 4–6; auszugsweise enthalten in Urk. 2/2 Beilage 1–3 und Urk. 2/3 Beilage 3–5) kann den Aussagen von D._____ und F._____ (Urk. 23/1 S. 3) keinen Glauben geschenkt werden. Sie vermögen den Beschuldigten nicht zu entlasten.

E. 3.3.2 Aus den Protokollen bzw. den entsprechenden Tonaufnahmen geht hervor, dass sich D._____ und F._____ in zwei Gesprächen (am 23. März 2019 ab 18.26 Uhr und am 3. April 2019 ab 18.12 Uhr) darüber unterhielten, vom Beschul- digten einen (fingierten) Darlehensvertrag erhältlich zu machen. Die beiden Ge-

- 14 - spräche lassen sich in ein Gespräch vor der Vertragserstellung/-unterzeichnung (Gespräch vom 23. März 2019) und eines danach (Gespräch vom 3. April 2019) unterteilen.

E. 3.3.3 Dass sich die Gespräche um den vorliegend interessierenden «Darlehens- vertrag» drehten, ergibt sich aus mehreren Gesprächsstellen. Einerseits wird von «A._____» – dem Vornamen des Beschuldigten – gesprochen und von «50 Mill» bzw. Fr. 50'000.– (D._____: «Schatz, ähm.. meinst du, der A._____ kann mir einen Kredit geben für 50 ‹Mill›?» [Urk. 2/2 Beilage 1/5]); F._____: «Okay. 50» [Urk. 2/2 Beilage 1/7]). Ins Bild passen sodann auch die besprochenen Daten. Im ersten Gespräch wollte D._____ den Vertragsschluss noch auf den 10. Januar 2017 festgelegt haben wissen, in Übereinstimmung mit dem in seinem Schreiben an das Steueramt E._____ angegebenen Datum (Urk. 2/2 Beilage 7; D._____: «Habe ich ja..am 10. Januar habe ich ihn bekommen»; D._____: «10 Januar»; D._____: «Im Januar 17 (unverständlich)» [Urk. 2/2 Beilage 1/6]). Auch über die Rückzahlung des Darlehens im Dezember 2017 wurde gesprochen (D._____: «Ähh.. und im Dezember 17 habe ich ihn zurückgegeben. Das heisst..» [Urk. 2/2 Beilage 1/6]; D._____: «Im Dezember 17 zurück. Es ist nicht st…also es ist.. in der Steuererklärung muss man es nicht angeben.» [Urk. 2/2 Beilage 1/6]; D._____: «[…] Und im Dezember habe ich es zurückbezahlt. […].» [Urk. 2/2 Beilage 1/7]; D._____: «Am 15.12. zurückbezahlt. Ja, das passt eigentlich» [Urk. 2/2 Beilage 2/3]). Nach der Erstellung des Vertragsdokumentes scheint D._____

– anlässlich des zweiten aufgezeichneten Gespräches – klargeworden zu sein, dass im Dokument das «falsche» Datum des Vertragsschlusses angegeben war. Und zwar wurde nicht wie von ihm den Steuerbehörden mitgeteilt der 10. Januar 2017 niedergeschrieben, sondern der 3. Januar 2017 (D._____: «Aber, jetzt ist die Frage…dritter Januar, ja, das passt auch. Ich habe 10….»; D._____: «Ich habe 10. hingeschrieben»; D._____: «Nein, nein. Dritter»; D._____: «Mal schauen, was der

3. Januar 2017 ist»; D._____: «Nein, ist ein Dienstag (unverständlich)» [Urk. 2/2 Beilage 2/3 f.]).

E. 3.3.4 Dass die Erstellung des «Darlehensvertrags» im Zusammenhang mit D._____ Auseinandersetzung mit dem Steueramt stand, ergibt sich klar aus dem

- 15 - Gesprochenen (D._____: «Im Dezember 17 zurück. Es ist nicht st… also es ist.. in der Steuererklärung muss man es nicht angeben»; D._____: «Oder eben Typen von 50 "Mill"..in bar kann in der Steuererklärung auch..dann funktioniert es» [Urk. 2/2 Beilage 1/6]; D._____: «Das ‹Fünfzigerli› (phon.) in bar am 10. Januar. Und im Dezember habe ich es zurückbezahlt. Aber von der Zurückzahlung wollen sie nichts. Sie glauben mir, dass dieses so durch ist» [Urk. 2/2 Beilage 1/7). Auch wird aus den zitierten Stellen klar, dass der (fingierte) Darlehensvertrag eine Übergabe des Geldes in bar und eine Rückzahlung innerhalb desselben Jahres beinhalten musste (D._____: «Die Frage ist, ob das ein Walliser versteht, dass das in bar ausbezahlt worden ist. Es steht wieder nirgends drin»; D._____: «Es steht da: ‹in bar auszahlen›. […]» [Urk. 2/2 Beilage 2/4]).

E. 3.3.5 Der Gesprächsinhalt zwischen D._____ und F._____ lässt sich mit dem Schreiben von D._____ an die Steuerbehörden E._____ sowie dem «Darlehens- vertrag» in Einklang bringen (Urk. 2/2 Beilage 4–7; vgl. dazu auch Urk. 1/1 S. 4): Im Schreiben an die Steuerbehörden machte D._____ unter dem Titel «Finanzie- rungsnachweis Lebenshaltungskosten» geltend, dass er am 10. Januar 2017 von einem Bekannten einen Barkredit in der Höhe von Fr. 50'000.– erhalten habe. Mitte Dezember 2017 habe er seine Schuld beglichen, indem er dem Gläubiger 62.5 Ether übertragen habe (Urk. 2/2 Beilage 7).

E. 3.3.6 Aus den Gesprächsprotokollen ergibt sich weiter, dass D._____ im Frühling 2019 die Parameter des «Darlehensvertrages» diktierte (F._____: «Aber sag mir jetzt..ist das Datum, wann du den Kredit -»; F._____: «Ja, ich muss es schnell auf- schreiben»; F._____: «Ja, also da..sag mir, wann wir es machen sollen.. wann der Kredit bezahlt worden ist»; F._____: «Und wann zurück?» [Urk. 2/2 Beilage 1/6]; in Bezug auf das gewünschte Datum F._____: «Du kannst es sagen, dann tun wir es nochmals» [Urk. 2/2 Beilage 2/3]). Wenn es aber so wie vom Beschuldigten ange- geben (bzw. vermutet) gewesen wäre, wenn also F._____ die Fr. 50'000.– vom Beschuldigten bezogen und dann weiterverliehen hätte, dann wäre zu erwarten, dass F._____ im Verhältnis zu D._____ die Parameter vorgeben würde und nicht umgekehrt.

- 16 -

E. 3.3.7 Aus den protokollierten Sprachfetzen geht sodann hervor, dass für D._____ der Name des Darlehensgebers von untergeordneter Bedeutung war (D._____: «Nur jemand, der unterschreibt. Du musst nur den Namen geben. […] Und Firma. Was auch immer» [Urk. 2/2 Beilage 1/7]). Daraus ergibt sich, dass dem verbrieften Darlehen kein effektiv stattgehabter Geldfluss zugrunde gelegen haben konnte, welchen man einfach nachträglich nachzeichnete.

E. 3.3.8 Aus den aufgezeichneten Gesprächen zwischen D._____ und F._____ ergibt sich nicht, dass allenfalls früher, im Jahr 2017, tatsächlich einmal ein ähnliches oder identisches Darlehen zwischen dem Beschuldigten und F._____ oder zwischen letzterem und D._____ geflossen wäre. Auch deutet nichts darauf hin, dass der Beschuldigte – worauf er im Strafverfahren zu zielen scheint (Urk. 22 Rz 10) – über die Verwendung des fingierten Darlehensvertrags im Unwissen gelassen wurde.

E. 3.4 und 3.6 S. 14 f.) beigepflichtet werden, dass dem Beschuldigten, einem im Immobilienhandel tätigen Geschäftsmann, klar gewesen sein musste, dass der in- kriminierte Darlehensvertrag im Geschäftsverkehr zum Beweis einer Tatsache von rechtlicher Bedeutung bestimmt und geeignet war, und dass folglich eine Falsch- beurkundung nur den Zweck haben konnte, jemanden zu täuschen. Es muss für den Beschuldigten auf der Hand gelegen haben, dass die unwahre Urkunde dem darauf ersichtlichen Darlehensnehmer einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen sollte. Nicht gerade zwingend aber doch sehr naheliegend war, dass das fiktive Darlehen in Steuerangelegenheiten verwendet würde. Diesen Erfolg muss der Be- schuldigte ernsthaft in Betracht gezogen und zumindest in Kauf genommen haben.

E. 3.5 Sodann gibt es in den Akten deutliche Hinweise darauf, dass sich der Be- schuldigte und D._____ – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten – aus früheren Strafverfahren im Kanton Aargau bereits kannten (vgl. Urk. 1/2 S. 94, dem Beschuldigten vorgehalten [Urk. 2/2 F/A 56]). Dass der Beschuldigte D._____ bei seiner Befragung partout nicht kennen wollte (vgl. beispielsweise Urk. 54 S. 7), ist sonderbar und schwächt die allgemeine Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.

E. 3.6 Letztlich entscheidend für den vorliegenden Fall ist nun das Folgende: Wenn der Beschuldigte auf die Vorlage des klarerweise 2019 fingierten Darlehens-

- 17 - vertrags bestätigt, es sei im Jahr 2017 ein solches Darlehen gewährt worden, und dieses – abgesehen von der Person des Darlehensnehmers – exakt die von D._____ knapp zwei Jahre später zur Täuschung der Steuerbehörden benötigten und im Gespräch vom 23. März 2019 F._____ diktierten Parameter umfasst (Darlehen im Jahr 2017; Darlehen in der Höhe von Fr. 50'000.– ; Darlehen in bar; Rückzahlung innerhalb desselben Kalenderjahres), so kann dies schlicht nicht sein. Das Darlehen, welches der Beschuldigte gewährt haben will, wurde gemäss den validen Ergebnissen der Überwachung erst 2019 erfunden. Eine Koinzidenz in der Weise, dass das Darlehen zunächst F._____ gewährt und später von D._____ genau gleich erfunden wurde, ist völlig unplausibel und kann vernünftigerweise ausgeschlossen werden. Die Vorbringen des Beschuldigten (dass er im Jahr 2017 F._____ ein entsprechendes Darlehen gewährt habe) erweisen sich spätestens damit als blosse Schutzbehauptungen.

E. 3.7 Was den inneren Sachverhalt anbetrifft, kann der Vorinstanz (Urk. 38 E. III/

E. 3.8 Um sich bei der vorliegenden, recht klaren Indizienlage entlasten zu können, müsste der Beschuldigte in der Lage sein, triftige Erklärungen für die ihn belas- tenden Momente vorzubringen. Dies gelingt ihm – auch mit seinen Ausführungen im Rahmen der Berufungsverhandlung – klarerweise nicht. Entlastende Behaup- tungen der beschuldigten Person dürfen nach der Rechtsprechung ohne Ver- letzung der Unschuldsvermutung als Schutzbehauptung qualifiziert werden, wenn sich die beschuldigte Person weigert, die entlastenden Behauptungen näher zu

- 18 - substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweis- elemente vernünftigerweise erwartet werden darf (vgl. etwa BGer 6B_1213/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4.3 oder auch 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, je mit weiteren Hinweisen). Dies führt nicht etwa zu einer unerlaubten Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Beweise

– trotz im Vagen bleibender entlastender Behauptungen der beschuldigten Per- son – abgestellt werden darf.

E. 3.9 Zusammenfassung und Fazit Basierend auf das vom Beschuldigten Eingeräumte sowie unter Berücksichtigung der weiteren Beweismittel kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte als Vertreter der C._____ AG den auf den 3. Januar 2017 datierten fingierten Darlehensvertrag zwischen der C._____ AG und D._____ über Fr. 50'000.– im Jahr 2019 unterzeichnete. Aus den Protokollen der Überwachungsmassnahmen in Bezug auf D._____ und F._____ ergibt sich, dass die Vertragsunterzeichnung seitens des Beschuldigten an einem nicht genau bestimmbaren Tag zwischen dem

23. März 2019 und dem 3. April 2019 erfolgt sein muss. Nach dem Dargelegten und vor dem Hintergrund der von Schutzbehauptungen ge- prägten Aussagen des Beschuldigten sowie der weiteren Beweismittel ergibt sich auch, dass der Beschuldigte wusste, dass der wahrheitswidrige Darlehensvertrag bestimmt und geeignet war um zu beweisen, dass die C._____ AG D._____ am

3. Januar 2017 ein Darlehen in der Höhe von Fr. 50'000.– gewährt hatte, was in Tat und Wahrheit aber nie geschehen war. Dass der Beschuldigte damit auch die Verwendung des fingierten Darlehensvertrages zur Täuschung durch D._____ in Kauf nahm, versteht sich von selbst.

4. Rechtliche Würdigung Die ausführliche rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 38 E. III/1, III/2, III/3.1– 3.3, 3.5, 3.7–3.9, 3.12 und III/4 S. 9–18) ist in allen Teilen zutreffend, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen wird. Der Beschuldigte beur- kundete inhaltlich unrichtig, also unwahr, dass die C._____ AG am 3. Januar 2017 mit D._____ einen Vertrag über die Gewährung eines Darlehens an ihn über

- 19 - Fr. 50'000.– schloss, und beging damit eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Der Einschätzung der Verteidigung, dass es sich beim vorliegenden für die Steuerbehörden vorgesehenen Darlehensvertrag lediglich um eine schriftliche Lüge handle (vgl. Urk. 55 S. 3 ff.) und somit der objektive Tatbe- stand der Urkundenfälschung nicht gegeben sei, ist mit Verweis auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz nicht zuzustimmen (vgl. Urk. 38 E. III/2.5 S. 12 f.). Mit Blick auf die täuschende Verwendung der unwahren Urkunde ist von Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB auszugehen. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschuldigte der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion

1. Ausgangslage, Strafrahmen, Grundsätze der Strafzumessung, Strafart

E. 4 März 2024 bestritt der Beschuldigte (wie bereits in der Untersuchung) den An- klagesachverhalt (Urk. 54 S. 4 ff.; vgl. dazu auch nachfolgend E. II/3.2.3). Die Ver- teidigung beantragt einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 55 S. 2).

E. 7 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  das Migrationsamt des Kantons Zürich. 

E. 8 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 26 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 27 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. März 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw J. Stegmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 200.–.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– ; Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  6. [Mitteilungen]
  7. [Rechtsmittel]» Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 40; Urk. 55): «1. Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.
  8. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
  9. Eventualiter: Es seien dem Beschuldigten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.» - 3 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
  10. Verfahrensgang 1.1. Am 8. Juni 2023 erliess die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich einen Strafbefehl wegen Urkundenfälschung (Urk. 5), wogegen der Beschuldigte am
  11. Juni 2023 fristgerecht Einsprache erhob (Urk. 8; vgl. auch Urk. 7). Die Staats- anwaltschaft hielt an ihrem Strafbefehl fest und überwies die Akten am 20. Juni 2023 dem Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich (Urk. 9). Der Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 7. September 2023 (Urk. 38 E. I/1 ff. S. 3). Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 7. September 2023 wurde den (anwesenden) Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 24; Prot. I S. 13 ff.). Fristgerecht, mit Eingabe vom 13. September 2023, liess der Beschuldigte durch seinen ihn im erstinstanzlichen Hauptverfahren erbeten vertretenden Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, Berufung anmelden (Urk. 26). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 34 = Urk. 38; Urk. 37/2) liess der Beschuldigte wiederum fristgerecht, am 19. Dezember 2023, durch den in der Zwischenzeit neu beigezogenen Verteidiger die Berufungserklärung einreichen (Urk. 40; zum Anwaltswechsel vgl. Urk. 27, 31–33 und 35). Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2023 wurde der Staatsanwaltschaft ein Doppel der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufül- len und seine finanziellen Verhältnisse darzulegen (Urk. 42, vgl. auch Urk. 46–48). Mit Eingabe vom 9. Januar 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft Verzicht auf An- schlussberufung (vgl. Urk. 44). - 4 - Am 17. Januar 2024 wurde zur Berufungsverhandlung vom 4. März 2024 vor- geladen, wobei der Staatsanwaltschaft freigestellt wurde, persönlich aufzutreten (Urk. 49). Zur Berufungsverhandlung vom 4. März 2024 erschien der Beschuldigte in Be- gleitung seines Verteidigers (Prot. II S. 4); die Staatsanwaltschaft hatte zuvor auf eine weitere Teilnahme am Verfahren verzichtet (Urk 44). Vorfragen waren an- lässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden, und abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten waren auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5). Das Verfahren ist spruchreif.
  12. Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 1 f.). Der Beschuldigte hat mit Berufungserklärung vom 19. Dezember 2023 das Urteil vollumfänglich angefochten (Urk. 40 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte präzisieren, dass er die Kostenfestsetzung im erstinstanzli- chen Verfahren nicht anfechte (Prot. II S. 5). Somit sind im Berufungsverfahren der Schuldspruch, die Strafe, der Vollzug der Strafe sowie die Kostenauflage (Dispositivziffern 1–3 und 5) angefochten. Der Eintritt der Rechtskraft der Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 4) ist vorab fest- zustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). In den übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid unter Vorbehalt des Ver- schlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) grundsätzlich zur Disposition. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). - 5 -
  13. Formelles 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies stets explizit Erwähnung findet. 3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begrün- dung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Ge- richt hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesent- lichen Punkte beschränken. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundes- gerichts [BGer] 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2, mit Hinweisen). II. Schuldpunkt
  14. Ausgangslage 1.1. Verfahrensgegenstand bildet der nachstehende Tatvorwurf (Urk. 5 S. 2 f.): An einem Tag zwischen dem 23. März 2019 und dem 3. April 2019 habe der Beschul- digte den auf den 3. Januar 2017 datierten und als «Darlehensvertrag» bezeichneten Vertrag zwischen der durch den Beschuldigten vertretenen C._____ AG und D._____ (separates Verfahren) unterzeichnet, womit der Beschuldigte wahrheitswidrig bestätigt habe, es sei D._____ am 3. Januar 2017 ein Darlehen in der Höhe von Fr. 50'000.– gewährt worden, welches spätestens bis am 31. Dezember 2017 zurückbezahlt werden müsse. Dies habe der Beschuldigte getan, obschon weder er persönlich noch die C._____ AG D._____ das vorgenannte Darlehen gewährt hätten und obschon der Beschuldigte ge- wusst habe, dass dieser wahrheitswidrige Vertrag bestimmt und geeignet gewesen sei - 6 - zu beweisen, dass er oder die durch ihn vertretene C._____ AG am 3. Januar 2017 D._____ ein Darlehen in der Höhe von Fr. 50'000.– gewährt habe, was in Tat und Wahr- heit aber nicht der Fall gewesen sei. Dabei habe der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen, dass D._____ die- sen nicht der Wahrheit entsprechenden Vertrag nach dem 3. April 2019 dem Steueramt einreichen werde, um gegenüber dem zuständigen Mitarbeiter des Steueramts in E._____ vorzugeben, D._____ habe im Jahr 2017 das effektiv nicht erhaltene Darlehen in Kryptowährungen investiert und dadurch ein steuerbares Vermögen von über Fr. 1,7 Millionen erwirtschaftet, obschon dieses Vermögen anderer Herkunft gewesen sei, wodurch D._____ weniger Steuern habe zahlen müssen, als wenn er die wahre Herkunft seines Vermögens deklariert hätte. 1.2. In rechtlicher Hinsicht wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB vor (Urk. 5 i.V.m. Urk. 9). 1.3. Vor Vorinstanz machte der Beschuldigte zur Sache noch von seinem Aus- sageverweigerungsrecht Gebrauch. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom
  15. März 2024 bestritt der Beschuldigte (wie bereits in der Untersuchung) den An- klagesachverhalt (Urk. 54 S. 4 ff.; vgl. dazu auch nachfolgend E. II/3.2.3). Die Ver- teidigung beantragt einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 55 S. 2). 1.4. Der Anklagesachverhalt ist in den wesentlichen Punkten bestritten.
  16. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung, Beweismittel 2.1. Die Vorinstanz legte die wesentlichsten Grundsätze der Sachverhaltser- stellung sowie die Beweiswürdigungsregeln (Urk. 38 E. II/4.1 S. 6) zutreffend dar. Ergänzt werden kann zum Indizienbeweis noch das Folgende: Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indi- zien, deren «Mosaik», zu würdigen ist. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln be- trachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält es daher auch den Zweifel. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine be- stimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf - 7 - den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat und/oder Täter zu schliessen. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz «in dubio pro reo» findet auf das ein- zelne Indiz keine Anwendung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; BGer 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in BGE 143 IV 361; BGer 6B_605/2016 vom
  17. September 2016 E. 2.8 und 6B_1021/2016 vom 20. September 2017 E. 4.1; je mit Hinweisen). Er entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, sondern deren gesamthafte Würdigung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; BGer 6B_90/2019 vom
  18. August 2019 E. 4.3; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; ZK StPO- WOHLERS, Art. 10 N 27; zum Ganzen vgl. auch KRUMMENACHER, Der Entscheid- (find)ungsprozess des Strafrichters, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2023/4). 2.2. Die vorhandenen Beweismittel sind mit Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen grundsätzlich uneingeschränkt verwertbar (Urk. 38 E. II/3.1 ff. S. 5 f.). Betreffend den Zufallsfund ergänzt werden kann mit Blick auf das erst nach einiger Zeit, im Frühjahr 2021 eingeleitete diesbezügliche Genehmigungsverfahren, dass es effektiv – im Ergebnis übereinstimmend mit der Vorinstanz und entgegen der Kritik der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 22 Rz. 2) – nicht so ist, dass bei län- gerem Zuwarten mit der Einleitung deswegen der Fund gleich unverwertbar würde. Entgegen dem engen Wortlaut von Art. 278 Abs. 3 StPO ist es für den Rechts- schutz des Betroffenen ausreichend, wenn – wie hier geschehen – bis zur Ge- nehmigung noch keine weiteren Untersuchungsmassnahmen erfolgen (vgl. ZK StPO-HANSJAKOB/PAJAROLA, Art. 278 N 95; JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskom- mentar, 4. Aufl., Art. 278 N 3; BSK StPO-JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Art. 278 N 27; je mit Hinweisen). Richtigerweise hat die Vorinstanz zudem festgehalten (in Urk. 38 E. II/3.3 S. 6), dass die Aussagen von F._____ und D._____, welche diese in der Konfrontations- einvernahme vor Staatsanwaltschaft am 15. Juni 2023 machten und welche von der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung eingereicht wurden (Urk. 23/1), nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden dürften, denn diesbezüglich - 8 - konnte der Beschuldigte die Teilnahmerechte (Art. 147 Abs. 1 StPO) nicht aus- üben. Allerdings enthalten diese Aussagen auch gar nichts Belastendes. 2.3. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel, namentlich die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2/2-4, 4/3 und Prot. I S. 8 ff.),  den Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich (Urk. 1/1 [samt Beilagen]),  den Schlussbericht der Kantonspolizei Zürich (Urk. 1/2 [samt Beilagen]),  das als Darlehensvertrag bezeichnete Schriftstück datierend vom 3. Januar  2017 (Urk. 1/1 Beilage Nr. 1–3), die Protokolle der Überwachungsmassnahmen (Urk. 1/1 Beilage Nr. 4–6),  die Konfrontationseinvernahme von F._____ und D._____ (Urk. 23/1),  genannt (Urk. 38 E. II/3.1 ff. S. 5 f.).
  19. Würdigung der Beweismittel 3.1. Die Vorinstanz erachtete den objektiven Anklagesachverhalt gestützt auf die massgeblichen Beweismittel als erstellt. Sie hielt dazu vorab fest, dass unbestritten und erstellt sei, dass der Beschuldigte das als «Darlehensvertrag» bezeichnete Vertragsdokument zwischen der durch ihn vertretenen C._____ AG einerseits und D._____ andererseits unterzeichnet habe. Weiter sei unbestritten, dass weder der Beschuldigte persönlich noch die C._____ AG D._____ effektiv je ein Darlehen gewährt hätten. Dennoch habe er das Dokument unterzeichnet. Im Rahmen der Untersuchung habe sich der Beschuldigte dann zwar auf den Standpunkt gestellt, dass er das fragliche Darlehen eigentlich nicht D._____, sondern vielmehr F._____ gewährt habe und dass es in der Folge auch F._____ gewesen sei, der ihm das Darlehen zurückbezahlt habe. Dass er D._____ ein Darlehen gewährt habe, allenfalls indirekt über F._____, habe der Beschuldigte nie behauptet. Entsprechend sieht es die Vorinstanz als im Sinne der Anklage in objektiver Hinsicht erstellt an, dass der Beschuldigte in der inkriminierten Urkunde wahrheitswidrig bestätigte, D._____ am 3. Januar 2017 ein Darlehen in der Höhe von Fr. 50'000.– gewährt zu haben, welches bis spätestens am 31. Dezember 2017 zurückbezahlt werden müsse (Urk. 38 E. II/4.4.1 ff. S. 8 f.). - 9 - Was den inneren Sachverhalt betrifft, hielt die Vorinstanz (in der Urteilsbegründung in die rechtliche Würdigung eingebettet) fest, der Beschuldigte habe um die Be- weisbestimmung und -eignung der Darlehensurkunde und auch den unwahren In- halt in Bezug auf die Person des Darlehensnehmers gewusst. Der Beschuldigte habe selber eingeräumt, dass ihm der von F._____ abweichende Name beim Un- terzeichnen des Dokuments aufgefallen sei; er habe sich dann mit F._____s An- gabe begnügt, dass darauf dessen Kollege vermerkt sei. Nach der Vor-instanz muss es dem Beschuldigten als im Immobilienbereich tätigen Geschäftsmann aber aufgrund der Umstände (Beurkundung im Nachgang, Wesentlichkeit der Parteibe- zeichnung) klar gewesen sein, dass er so wohl jemand anderem einen unrecht- mässigen Vorteil verschaffen würde, was er folglich zumindest billigend in Kauf ge- nommen habe. Im Übrigen hält es die Vorinstanz angesichts der persönlichen Be- ziehungen auch nicht für glaubhaft, dass der Beschuldigte von den Machenschaf- ten von F._____ und D._____ nichts wusste (Urk. 38 E. III/3.4 und 3.6 f. S. 14 ff.). Die Vorinstanz sah es sodann auch als erstellt an, dass dem Beschuldigten der effektive Verwendungszweck des wahrheitswidrigen Darlehensvertrags bekannt war und er billigend in Kauf nahm, dass D._____ diesen dem Steueramt einreichen würde, um weniger Steuern zahlen zu müssen (Urk. 38 E. III/3.9 und 3.6 f. S. 14 ff.). Schliesslich sah es die Vorinstanz auch als erstellt an, dass D._____ den fingierten Darlehensvertrag effektiv den Steuerbehörden eingereicht habe, nämlich als Nachweis dafür, dass er das Darlehen in Kryptowährung investierte und so ei- nen Kapitalgewinn von über Fr. 1.7 Millionen erzielt haben konnte (Urk. 38 E. III/3.10 f. S. 17 ff.). Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweis- material gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung im Ergebnis zu folgen ist. Die nachstehenden Erwägungen sollen die vorinstanzliche Würdigung nur noch ergänzen, präzisieren und verdeutlichen, dass angesichts des Beweisergebnisses kein vernünftiger Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO verbleibt, dass der Sachverhalt sich so zugetragen hat, wie er angeklagt ist. Der Verteidiger setzt sich im Berufungsverfahren mit dieser Würdigung der Vor- instanz auseinander und hält sie für unzutreffend. Im Wesentlichen moniert er was - 10 - folgt: Es handle sich beim Darlehensvertrag lediglich um eine schriftliche Lüge, weshalb es dem objektiven Tatbestand der Urkundenqualität fehle. Der Beschul- digte habe F._____ ein Darlehen gewährt und dieser habe das Darlehen wieder zurückbezahlt. Es sei dem Beschuldigten völlig egal gewesen, wer auf der nach- träglich erstellten Urkunde aufgeführt gewesen sei, nachdem er das Geld F._____ gegeben und von diesem wieder zurückerhalten habe. Dieses Verhalten des Be- schuldigten sei wohl fahrlässig bis grobfahrlässig gewesen. Man könne dem Be- schuldigten jedoch nach dem Grundsatz in dubio pro reo ganz sicher kein Eventu- alvorsatz nachweisen. Der Beschuldigte habe mit der Urkunde weder jemanden täuschen, schädigen noch jemandem einen Vorteil verschaffen wollen (sinngemäss kurz zusammengefasst; Urk. 55; Prot. II S. 3 ff.). 3.2. Zu den Aussagen des Beschuldigten: 3.2.1. Die Aussagen, die der Beschuldigte im Rahmen des Vorverfahrens deponiert hatte, gab die Vorinstanz umfassend und zutreffend wieder (Urk. 38 E. II/4.2.1 ff. S. 6–8). Zum besseren Verständnis werden die Kernaussagen nachfolgend kurz rekapituliert. 3.2.2. Nicht bestritten wird vom Beschuldigten, dass er als einzelzeichnungsbe- rechtigte Person der C._____ AG den auf den 3. Januar 2017 datierten «Darle- hensvertrag» zwischen der C._____ AG und D._____ über Fr. 50'000.– im Jahr 2019 unterzeichnete (Urk. 2/2 F/A 32, 36, 40, 68, 73 f., 77; vgl. auch Urk. 1/1 Beilage 1–3). 3.2.3. Der Beschuldigte nahm in der Untersuchung den Standpunkt ein, dass es sich beim fraglichen Dokument um einen Vertrag über ein Darlehen handle, welches er eigentlich F._____ gewährt habe (Urk. 2/2 F/A 31; Urk. 2/3 F/A 18). F._____ sei im Jahr 2017 – damals habe dieser bei ihm gearbeitet; sie seien Freunde [Urk. 2/2 F/A 45] – zu ihm gekommen und habe sich um ein Darlehen in der Höhe von Fr. 50'000.– zu einem Zins von Fr. 2'500.– bemüht. Dabei habe F._____ zugesagt, dass er ihm das Darlehen Ende 2017 wieder zurückbezahlen werde. Er (der Beschuldigte) habe F._____ darauf das Geld gegeben, und dieser habe es ihm in der Folge auch wieder zurückbezahlt. Später, im Jahr 2019, habe - 11 - F._____ dann eine Quittung von ihm verlangt, dass er (F._____) dieses Darlehen von ihm erhalten und es wieder zurückbezahlt habe. Er (der Beschuldigte) habe F._____ dafür ins Büro geschickt; dieser habe nämlich bei ihm in der Verwaltung gearbeitet. Dort habe F._____ den Vertrag zusammen mit G._____ (dem Buchhal- ter [Urk. 2/2 F/A 28]) vorbereitet. F._____ habe ihm dann den Vertrag gebracht, und er habe diesen unterschrieben. Da habe er gesehen, dass F._____ das Darle- hen wohl an jemand anderen gegeben habe. Aber das sei ihm egal gewesen; er habe ja (schon zuvor) sein Geld samt Zins wieder zurückbekommen (Urk. 2/2 F/A 32, 43; so auch in Urk. 2/4 F/A 4 ff.). Ja, vor der Vertragsunterzeichnung habe er (der Beschuldigte) den Vertrag durchgelesen. Ihn habe einfach gewundert, dass gar nicht der Name von F._____ drauf gewesen sei, obwohl er ihm (F._____) das Geld gegeben habe (Urk. 2/2 F/A 42). Ja, er habe F._____ auf diese Umstände angesprochen, und dieser habe ihm gesagt, dass dies sein (F._____s) Kollege sei. Übergeben habe er das Darlehen anfangs 2017 an F._____, in bar, und zurückbe- zahlt worden sei es von diesem Ende 2017, ebenfalls in bar (Urk. 2/2 F/A 33, 35 f. und 82). Wann genau der Vertrag unterzeichnet worden sei, wisse er nicht mehr; dies sei aber sicherlich im Jahr 2019 gewesen, er denke so um die Mitte des Jahres (Urk. 2/2 F/A 41). Er (der Beschuldigte) kenne D._____ nicht und habe ihn noch nie gesehen (Urk. 2/3 F/A 11 f.; Urk. 2/4 F/A 4 und 6). Erneut darauf angesprochen, weshalb er den Vertrag unterschrieben habe, obschon D._____ als Darlehensneh- mer aufgeführt gewesen sei, erklärte der Beschuldigte, dass F._____ ihn darum gebeten habe. Dieser habe gesagt, dass er das Geld jemandem gegeben habe und seine Unterschrift brauche (Urk. 2/4 F/A 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er F._____ das Geld gegeben habe und dieser es ihm im gleichen Jahr mit Zinsen wieder zu- rückbezahlt habe. Das Darlehen sei mündlich vereinbart gewesen. F._____ habe ihm dann gesagt, dass er den Darlehensvertrag für die Steuern brauche. Er habe auf dem Darlehensvertrag gesehen, dass nicht der Name von F._____ stehe, wor- aufhin er F._____ darauf angesprochen habe. Dieser habe ihm dann gesagt, dass er das Geld weitergegeben habe. Dann habe er (der Beschuldigte) ohne zu über- legen den Darlehensvertrag unterschrieben. F._____ habe diesen Darlehensver- trag mit dem Buchhalter des Beschuldigten, G._____ erstellt. Das Darlehen er- - 12 - scheine nicht in den Geschäftsbüchern der C._____ AG, da dieses innerhalb eines Jahres wieder zurückbezahlt worden sei. Er habe nichts von den Machenschaften von F._____ und D._____ gewusst. Er habe den Darlehensvertrag unterzeichnet, weil dieser korrekt gewesen sei. Er habe das Geld herausgegeben und dieses wie- der zurückerhalten (Urk. 54 S. 4 ff.). 3.2.4. Die vom Beschuldigten deponierte Sachverhaltsdarstellung hinterlässt in verschiedener Hinsicht Zweifel: Es erschliesst sich zunächst schon einmal nicht, weshalb der Beschuldigte das Ver- tragsdokument im Wissen darum, dass darauf eine «falsche» Vertragspartei auf- geführt war, unterzeichnet haben soll. Die «falsche» Vertragspartei soll ja dem Be- schuldigten vor Vertragsunterzeichnung aufgefallen sein (vgl. Urk. 2/2 F/A 32; vgl. auch Urk. 54 S. 4 f.), und trotzdem will er das Dokument unterzeichnet haben. Seine diesbezüglichen Erläuterungen, nämlich dass er unterzeichnet habe, weil F._____ ihn darum gebeten und ihm gesagt habe, dass er (F._____) das Geld je- mand anderem gegeben habe und nun seine Unterschrift benötige, vermögen nicht zu überzeugen. Weshalb der Beschuldigte – knapp zwei Jahre später – das Ver- tragsdokument wissentlich so unterschrieb, obschon er das Darlehen gemäss sei- nen Ausführungen F._____ gewährt haben will, vermochte er nicht nachvollziehbar zu erklären. Es erhellt nicht, weshalb er – wenn es denn so gewesen wäre und er dieses Verständnis gehabt hätte – F._____ nicht einfach zur Korrektur des Darle- hensvertrages aufforderte. Der Beschuldigte konnte auch nicht plausibel erklären, aus welchen Gründen F._____ erst zwei Jahre später für das (angebliche) Darlehen im Jahr 2017 – wel- ches längst zurückbezahlt gewesen sein soll – noch einen schriftlichen Dar- lehensvertrag benötigt haben könnte. Die vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals vorgebrachte Variante, dass F._____ diesen Dar- lehensvertrag für die Steuern gebraucht habe, verfängt nicht und mutet im vorlie- genden Kontext eigenartig an. Merkwürdig ist in diesem Zusammenhang, dass die Aussagen des Beschuldigten zur Darlehensgewährung an F._____ knapp gehalten sind, inhaltlich geradezu karg, wohingegen seine Ausführungen zur Erstellung des Vertragsdokuments im Jahr 2019 deutlich einlässlicher ausfielen. Weshalb über- - 13 - haupt F._____ im Jahr 2017 ein Darlehen vom Beschuldigten brauchte, geht aus den Aussagen des Beschuldigten ebenfalls nicht hervor. Es wäre zu erwarten, dass er über den in der Darlehensurkunde erwähnten «kurzfristigen Liquiditätsengpass» (vgl. Urk. 2/1 Beilage 1–3, dort Ziff. 3) etwas sagen würde, wenn es diesen effektiv gegeben hätte. Auch darüber, weshalb im Zeitpunkt der geltend gemachten Darle- hensgewährung an F._____ im Jahr 2017 nicht sogleich ein schriftlicher Vertrag über die doch substanzielle Summe von Fr. 50'000.– abgeschlossen wurde, bezie- hungsweise weshalb nicht zumindest eine Quittung über die Herausgabe des Gel- des oder ein sonstiger Beleg vorliegt, deponierte der Beschuldigte keine plausiblen Aussagen. Es wirkt – unabhängig, in welchen Kreisen man verkehrt – reichlich le- bensfremd, dass einem bei Fr. 50'000.– völlig gleichgültig ist, an wen das Geld ef- fektiv floss, zumal der Beschuldigte mit F._____ befreundet war/ist (Urk. 2/2 F/A 45; vgl. auch Urk. 54 S. 5 f.). Die Vorbringen des Beschuldigten zum von ihm an F._____ gewährten Darlehen sind insgesamt reichlich suspekt. 3.3. Zu den Aussagen von D._____ und F._____ (Urk. 23/1) unter Berücksichti- gung der Protokolle der Überwachungsmassnahmen: 3.3.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen von D._____ und F._____ (Urk. 23/1) in ihre Beurteilung aufgenommen (Urk. 38 E. II/4.3 S. 8). D._____ und F._____ bezeichneten darin kurz und knapp das vom Beschuldigten Ausgeführte als zutreffend – sie könnten dem vollumfänglich folgen bzw. zustimmen (Urk. 23/1 S. 3). Nach dem Studium der Protokolle der Überwachungsmassnahmen (vgl. Urk. 1/1, Beilagen 4–6; auszugsweise enthalten in Urk. 2/2 Beilage 1–3 und Urk. 2/3 Beilage 3–5) kann den Aussagen von D._____ und F._____ (Urk. 23/1 S. 3) keinen Glauben geschenkt werden. Sie vermögen den Beschuldigten nicht zu entlasten. 3.3.2. Aus den Protokollen bzw. den entsprechenden Tonaufnahmen geht hervor, dass sich D._____ und F._____ in zwei Gesprächen (am 23. März 2019 ab 18.26 Uhr und am 3. April 2019 ab 18.12 Uhr) darüber unterhielten, vom Beschul- digten einen (fingierten) Darlehensvertrag erhältlich zu machen. Die beiden Ge- - 14 - spräche lassen sich in ein Gespräch vor der Vertragserstellung/-unterzeichnung (Gespräch vom 23. März 2019) und eines danach (Gespräch vom 3. April 2019) unterteilen. 3.3.3. Dass sich die Gespräche um den vorliegend interessierenden «Darlehens- vertrag» drehten, ergibt sich aus mehreren Gesprächsstellen. Einerseits wird von «A._____» – dem Vornamen des Beschuldigten – gesprochen und von «50 Mill» bzw. Fr. 50'000.– (D._____: «Schatz, ähm.. meinst du, der A._____ kann mir einen Kredit geben für 50 ‹Mill›?» [Urk. 2/2 Beilage 1/5]); F._____: «Okay. 50» [Urk. 2/2 Beilage 1/7]). Ins Bild passen sodann auch die besprochenen Daten. Im ersten Gespräch wollte D._____ den Vertragsschluss noch auf den 10. Januar 2017 festgelegt haben wissen, in Übereinstimmung mit dem in seinem Schreiben an das Steueramt E._____ angegebenen Datum (Urk. 2/2 Beilage 7; D._____: «Habe ich ja..am 10. Januar habe ich ihn bekommen»; D._____: «10 Januar»; D._____: «Im Januar 17 (unverständlich)» [Urk. 2/2 Beilage 1/6]). Auch über die Rückzahlung des Darlehens im Dezember 2017 wurde gesprochen (D._____: «Ähh.. und im Dezember 17 habe ich ihn zurückgegeben. Das heisst..» [Urk. 2/2 Beilage 1/6]; D._____: «Im Dezember 17 zurück. Es ist nicht st…also es ist.. in der Steuererklärung muss man es nicht angeben.» [Urk. 2/2 Beilage 1/6]; D._____: «[…] Und im Dezember habe ich es zurückbezahlt. […].» [Urk. 2/2 Beilage 1/7]; D._____: «Am 15.12. zurückbezahlt. Ja, das passt eigentlich» [Urk. 2/2 Beilage 2/3]). Nach der Erstellung des Vertragsdokumentes scheint D._____ – anlässlich des zweiten aufgezeichneten Gespräches – klargeworden zu sein, dass im Dokument das «falsche» Datum des Vertragsschlusses angegeben war. Und zwar wurde nicht wie von ihm den Steuerbehörden mitgeteilt der 10. Januar 2017 niedergeschrieben, sondern der 3. Januar 2017 (D._____: «Aber, jetzt ist die Frage…dritter Januar, ja, das passt auch. Ich habe 10….»; D._____: «Ich habe 10. hingeschrieben»; D._____: «Nein, nein. Dritter»; D._____: «Mal schauen, was der
  20. Januar 2017 ist»; D._____: «Nein, ist ein Dienstag (unverständlich)» [Urk. 2/2 Beilage 2/3 f.]). 3.3.4. Dass die Erstellung des «Darlehensvertrags» im Zusammenhang mit D._____ Auseinandersetzung mit dem Steueramt stand, ergibt sich klar aus dem - 15 - Gesprochenen (D._____: «Im Dezember 17 zurück. Es ist nicht st… also es ist.. in der Steuererklärung muss man es nicht angeben»; D._____: «Oder eben Typen von 50 "Mill"..in bar kann in der Steuererklärung auch..dann funktioniert es» [Urk. 2/2 Beilage 1/6]; D._____: «Das ‹Fünfzigerli› (phon.) in bar am 10. Januar. Und im Dezember habe ich es zurückbezahlt. Aber von der Zurückzahlung wollen sie nichts. Sie glauben mir, dass dieses so durch ist» [Urk. 2/2 Beilage 1/7). Auch wird aus den zitierten Stellen klar, dass der (fingierte) Darlehensvertrag eine Übergabe des Geldes in bar und eine Rückzahlung innerhalb desselben Jahres beinhalten musste (D._____: «Die Frage ist, ob das ein Walliser versteht, dass das in bar ausbezahlt worden ist. Es steht wieder nirgends drin»; D._____: «Es steht da: ‹in bar auszahlen›. […]» [Urk. 2/2 Beilage 2/4]). 3.3.5. Der Gesprächsinhalt zwischen D._____ und F._____ lässt sich mit dem Schreiben von D._____ an die Steuerbehörden E._____ sowie dem «Darlehens- vertrag» in Einklang bringen (Urk. 2/2 Beilage 4–7; vgl. dazu auch Urk. 1/1 S. 4): Im Schreiben an die Steuerbehörden machte D._____ unter dem Titel «Finanzie- rungsnachweis Lebenshaltungskosten» geltend, dass er am 10. Januar 2017 von einem Bekannten einen Barkredit in der Höhe von Fr. 50'000.– erhalten habe. Mitte Dezember 2017 habe er seine Schuld beglichen, indem er dem Gläubiger 62.5 Ether übertragen habe (Urk. 2/2 Beilage 7). 3.3.6. Aus den Gesprächsprotokollen ergibt sich weiter, dass D._____ im Frühling 2019 die Parameter des «Darlehensvertrages» diktierte (F._____: «Aber sag mir jetzt..ist das Datum, wann du den Kredit -»; F._____: «Ja, ich muss es schnell auf- schreiben»; F._____: «Ja, also da..sag mir, wann wir es machen sollen.. wann der Kredit bezahlt worden ist»; F._____: «Und wann zurück?» [Urk. 2/2 Beilage 1/6]; in Bezug auf das gewünschte Datum F._____: «Du kannst es sagen, dann tun wir es nochmals» [Urk. 2/2 Beilage 2/3]). Wenn es aber so wie vom Beschuldigten ange- geben (bzw. vermutet) gewesen wäre, wenn also F._____ die Fr. 50'000.– vom Beschuldigten bezogen und dann weiterverliehen hätte, dann wäre zu erwarten, dass F._____ im Verhältnis zu D._____ die Parameter vorgeben würde und nicht umgekehrt. - 16 - 3.3.7. Aus den protokollierten Sprachfetzen geht sodann hervor, dass für D._____ der Name des Darlehensgebers von untergeordneter Bedeutung war (D._____: «Nur jemand, der unterschreibt. Du musst nur den Namen geben. […] Und Firma. Was auch immer» [Urk. 2/2 Beilage 1/7]). Daraus ergibt sich, dass dem verbrieften Darlehen kein effektiv stattgehabter Geldfluss zugrunde gelegen haben konnte, welchen man einfach nachträglich nachzeichnete. 3.3.8. Aus den aufgezeichneten Gesprächen zwischen D._____ und F._____ ergibt sich nicht, dass allenfalls früher, im Jahr 2017, tatsächlich einmal ein ähnliches oder identisches Darlehen zwischen dem Beschuldigten und F._____ oder zwischen letzterem und D._____ geflossen wäre. Auch deutet nichts darauf hin, dass der Beschuldigte – worauf er im Strafverfahren zu zielen scheint (Urk. 22 Rz 10) – über die Verwendung des fingierten Darlehensvertrags im Unwissen gelassen wurde. 3.4. Was genau D._____ Motiv war respektive wofür er den fingierten Darlehens- vertrag benötigte, braucht in diesem Verfahren nicht abschliessend geklärt (erstellt) zu werden (insoweit etwas gar weit gehend die Vorinstanz in Urk. 38 E. III/3.10 f. S. 17 f.). Die Kenntnis darüber, worin der unrechtmässige Vorteil konkret liegt, ist für die Tatbestandsverwirklichung nicht erforderlich (BGer 6B_1406/ 2022 vom
  21. März 2023 E. 2.2.2, mit Hinweisen). Die von der Polizei zusammengetragenen Indizien (Urk. 1/1 S. 5 ff.) sprechen immerhin deutlich für die in die Anklage (Urk. 5 S. 3) übernommene These, nämlich dass D._____ damit die Steuerbehörden täu- schen wollte mit der Angabe, dass er in kurzer Zeit ein Vermögen von über 1.7 Mil- lionen Franken legal erwirtschaftet habe, indem er mit Fr. 50'000.– in Kryptowäh- rungen investiertem Geld derart hohe Kapitalgewinne erzielte. 3.5. Sodann gibt es in den Akten deutliche Hinweise darauf, dass sich der Be- schuldigte und D._____ – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten – aus früheren Strafverfahren im Kanton Aargau bereits kannten (vgl. Urk. 1/2 S. 94, dem Beschuldigten vorgehalten [Urk. 2/2 F/A 56]). Dass der Beschuldigte D._____ bei seiner Befragung partout nicht kennen wollte (vgl. beispielsweise Urk. 54 S. 7), ist sonderbar und schwächt die allgemeine Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 3.6. Letztlich entscheidend für den vorliegenden Fall ist nun das Folgende: Wenn der Beschuldigte auf die Vorlage des klarerweise 2019 fingierten Darlehens- - 17 - vertrags bestätigt, es sei im Jahr 2017 ein solches Darlehen gewährt worden, und dieses – abgesehen von der Person des Darlehensnehmers – exakt die von D._____ knapp zwei Jahre später zur Täuschung der Steuerbehörden benötigten und im Gespräch vom 23. März 2019 F._____ diktierten Parameter umfasst (Darlehen im Jahr 2017; Darlehen in der Höhe von Fr. 50'000.– ; Darlehen in bar; Rückzahlung innerhalb desselben Kalenderjahres), so kann dies schlicht nicht sein. Das Darlehen, welches der Beschuldigte gewährt haben will, wurde gemäss den validen Ergebnissen der Überwachung erst 2019 erfunden. Eine Koinzidenz in der Weise, dass das Darlehen zunächst F._____ gewährt und später von D._____ genau gleich erfunden wurde, ist völlig unplausibel und kann vernünftigerweise ausgeschlossen werden. Die Vorbringen des Beschuldigten (dass er im Jahr 2017 F._____ ein entsprechendes Darlehen gewährt habe) erweisen sich spätestens damit als blosse Schutzbehauptungen. 3.7. Was den inneren Sachverhalt anbetrifft, kann der Vorinstanz (Urk. 38 E. III/ 3.4 und 3.6 S. 14 f.) beigepflichtet werden, dass dem Beschuldigten, einem im Immobilienhandel tätigen Geschäftsmann, klar gewesen sein musste, dass der in- kriminierte Darlehensvertrag im Geschäftsverkehr zum Beweis einer Tatsache von rechtlicher Bedeutung bestimmt und geeignet war, und dass folglich eine Falsch- beurkundung nur den Zweck haben konnte, jemanden zu täuschen. Es muss für den Beschuldigten auf der Hand gelegen haben, dass die unwahre Urkunde dem darauf ersichtlichen Darlehensnehmer einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen sollte. Nicht gerade zwingend aber doch sehr naheliegend war, dass das fiktive Darlehen in Steuerangelegenheiten verwendet würde. Diesen Erfolg muss der Be- schuldigte ernsthaft in Betracht gezogen und zumindest in Kauf genommen haben. 3.8. Um sich bei der vorliegenden, recht klaren Indizienlage entlasten zu können, müsste der Beschuldigte in der Lage sein, triftige Erklärungen für die ihn belas- tenden Momente vorzubringen. Dies gelingt ihm – auch mit seinen Ausführungen im Rahmen der Berufungsverhandlung – klarerweise nicht. Entlastende Behaup- tungen der beschuldigten Person dürfen nach der Rechtsprechung ohne Ver- letzung der Unschuldsvermutung als Schutzbehauptung qualifiziert werden, wenn sich die beschuldigte Person weigert, die entlastenden Behauptungen näher zu - 18 - substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweis- elemente vernünftigerweise erwartet werden darf (vgl. etwa BGer 6B_1213/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4.3 oder auch 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, je mit weiteren Hinweisen). Dies führt nicht etwa zu einer unerlaubten Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Beweise – trotz im Vagen bleibender entlastender Behauptungen der beschuldigten Per- son – abgestellt werden darf. 3.9. Zusammenfassung und Fazit Basierend auf das vom Beschuldigten Eingeräumte sowie unter Berücksichtigung der weiteren Beweismittel kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte als Vertreter der C._____ AG den auf den 3. Januar 2017 datierten fingierten Darlehensvertrag zwischen der C._____ AG und D._____ über Fr. 50'000.– im Jahr 2019 unterzeichnete. Aus den Protokollen der Überwachungsmassnahmen in Bezug auf D._____ und F._____ ergibt sich, dass die Vertragsunterzeichnung seitens des Beschuldigten an einem nicht genau bestimmbaren Tag zwischen dem
  22. März 2019 und dem 3. April 2019 erfolgt sein muss. Nach dem Dargelegten und vor dem Hintergrund der von Schutzbehauptungen ge- prägten Aussagen des Beschuldigten sowie der weiteren Beweismittel ergibt sich auch, dass der Beschuldigte wusste, dass der wahrheitswidrige Darlehensvertrag bestimmt und geeignet war um zu beweisen, dass die C._____ AG D._____ am
  23. Januar 2017 ein Darlehen in der Höhe von Fr. 50'000.– gewährt hatte, was in Tat und Wahrheit aber nie geschehen war. Dass der Beschuldigte damit auch die Verwendung des fingierten Darlehensvertrages zur Täuschung durch D._____ in Kauf nahm, versteht sich von selbst.
  24. Rechtliche Würdigung Die ausführliche rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 38 E. III/1, III/2, III/3.1– 3.3, 3.5, 3.7–3.9, 3.12 und III/4 S. 9–18) ist in allen Teilen zutreffend, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen wird. Der Beschuldigte beur- kundete inhaltlich unrichtig, also unwahr, dass die C._____ AG am 3. Januar 2017 mit D._____ einen Vertrag über die Gewährung eines Darlehens an ihn über - 19 - Fr. 50'000.– schloss, und beging damit eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Der Einschätzung der Verteidigung, dass es sich beim vorliegenden für die Steuerbehörden vorgesehenen Darlehensvertrag lediglich um eine schriftliche Lüge handle (vgl. Urk. 55 S. 3 ff.) und somit der objektive Tatbe- stand der Urkundenfälschung nicht gegeben sei, ist mit Verweis auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz nicht zuzustimmen (vgl. Urk. 38 E. III/2.5 S. 12 f.). Mit Blick auf die täuschende Verwendung der unwahren Urkunde ist von Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB auszugehen. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschuldigte der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion
  25. Ausgangslage, Strafrahmen, Grundsätze der Strafzumessung, Strafart 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer (bedingten) Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 200.– (Urk. 38 S. 22). Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhob, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine strengere Be- strafung von vornherein ausser Betracht. 1.2. Die Vorinstanz hat den für Art. 251 Ziff. 1 StGB angedrohten Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren korrekt abgesteckt (Urk. 38 E. IV/2 S. 19). Vorliegend besteht kein Anlass, den ordentlichen Straf- rahmen zu verlassen. 1.3. Auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln (Urk. 38 E. IV/1 S. 18 f.) brauchen nicht wiederholt zu werden. 1.4. Wenn das Gesetz bei einem Straftatbestand dem Gericht zur Sanktionierung verschiedene Strafarten alternativ zur Verfügung stellt (hier Freiheits- oder Gelds- trafe), soll nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit im Regelfall diejenige Strafart - 20 - gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift, bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2 und 134 IV 82 E. 4.1), wobei eine Geldstrafe im Verhältnis zur Frei- heitsstrafe milder wirkt. Massgebend ist auch die Zweckmässigkeit der Sanktion bzw. ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Der Beschuldigte wurde zwar am 16. Juni 2022 wegen Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 175 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) – für den Tatzeitraum von anfangs 2016 bis Ende 2018 – verurteilt. Seit dem hier the- matisierten Vorfall ist er aber soweit bekannt strafrechtlich nicht mehr in Erschei- nung getreten (vgl. Urk. 39). Der Aussprechung einer Freiheitsstrafe würde zum einen das Verschlechterungsverbot entgegenstehen, zum andern erscheint eine solche von vornherein nicht als vonnöten, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten.
  26. Tatverschulden 2.1. Objektive Tatschwere Die objektive Tatschwere ist in Relation zu setzen zum breiten Spektrum von denkbaren Urkundenfälschungen. Der Beschuldigte bestätigte unter dem Deck- mantel der Seriosität der C._____ AG wahrheitswidrig, dass D._____ ein substanzielles Darlehen gewährt worden war. Seine Unterschrift setzte der Beschuldigte unter ein von Dritten hergestelltes unwahres Dokument und erstellte so ein Falsifikat, das einem der Urheber (D._____) einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen sollte. Dieser Vorteil war einerseits finanzieller Art (steuerliche Vorteile); die Fälschung begünstigte wohl aber vor allem in Bezug auf eine mögliche Strafverfolgung wegen der mutmasslich illegalen Herkunft des versteuerten Vermögens. Der falsche «paper trail» hätte also enorme Konsequenzen haben können. Die Tathandlung des Beschuldigten zeugt von einiger Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und den Teilnehmenden im Geschäftsverkehr. Andererseits handelte es sich bei der Falschbeurkundung um einen einmaligen Vorgang, und es war nicht der Beschuldigte, der das Falsifikat schliesslich zur - 21 - Täuschung verwendete. Soweit dem Beschuldigten persönlich zurechenbar, erforderte sein Beitrag keine besondere Raffinesse. In Anbetracht des gesamten Spektrums möglicher Urkundenfälschungen wiegt das Verschulden in objektiver Hinsicht noch «leicht». 2.2. Subjektive Tatschwere Klare Anhaltspunkte, dass es dem Beschuldigten darum ging, auch sich selbst einen Vorteil zu verschaffen, fehlen. Über seine Motive, etwa ob er ein Entgelt für seinen Dienst erhielt, ist nichts bekannt. Bei ungeständigen Tätern liegt es in der Natur der Sache, dass die Motive und die inneren Vorgänge weitgehend im Dunkeln bleiben. Es sind andererseits keine Gründe erkennbar, welche sein Handeln in einem milderen Licht erscheinen lassen. In Bezug auf die spätere Verwendung der unwahren Urkunde zur Täuschung liegt Eventualvorsatz vor. Insgesamt lässt sich nicht sagen, dass die subjektiven Verschuldensaspekte das objektive Tatverschulden zu relativieren vermöchten. 2.3. Einsatzstrafe Das Tatverschulden ist damit als «leicht» zu qualifizieren. Eine Einsatzstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens, konkret von 120 Tagessätzen Geldstrafe er- scheint vorliegend als angemessen.
  27. Täterkomponenten 3.1. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 38 E. IV/4.1 S. 20) verwiesen werden. An- lässlich der Berufungsverhandlung ergab sich noch, dass das IV-Verfahren wegen der vor zehn Jahren bei einem Autoselbstunfall erlittenen Verletzungen noch immer laufe. Das von seiner gesamten Familie gehaltene Vermögen aus Liegenschaften betrage Fr. 70 bis 90 Millionen. Er beziehe aus der C._____ AG monatlich einen Lohn von Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– (Urk. 54 S. 1 ff.; vgl. auch Urk. 53/1-8). Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Es ist nicht er- sichtlich, weshalb die Lebensgeschichte oder der Werdegang des Beschuldigten Auswirkungen auf die Strafzumessung zeitigen sollten. Aus der Biografie und den - 22 - persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungs- relevanten Faktoren ableiten. 3.2. Der Beschuldigte wurde wegen vollendeter Steuerhinterziehung im Sinne des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) am 16. Juni 2022 zu einer Busse in der Höhe von Fr. 32'610.– verurteilt (Urk. 39). Die vorliegend zu ahndende Tat wurde vor diesem Bussenentscheid begangen, bei welchem es um einen Tatzeitraum von anfangs 2016 bis Ende 2018 ging. Insofern kann nicht ge- sagt werden, der Beschuldigte sei ein durch eine frühere Verurteilung gewarnter Wiederholungstäter. Ausnahmsweise ist die Vorstrafe daher nicht zu Lasten des Beschuldigten zu werten, und es kann von einer Straferhöhung deswegen abge- sehen werden. 3.3. Zum Nachtatverhalten kann sodann angeführt werden, dass sich der Be- schuldigte zwar keiner Schuld im rechtlichen Sinne bewusst zu sein scheint, er sich indessen in Bezug auf den äussern Sachverhalt teilweise geständig zeigte. Ein auf- richtiges Geständnis in wesentlichen Punkten, welches als Bekundung von Einsicht und Reue bezüglich subjektiver Elemente erheblich strafmindernd berücksichtigt werden könnte, liegt damit aber nicht vor. Entsprechend fällt unter dem Titel Nacht- atverhalten mit der Vorinstanz keine Strafminderung in Betracht.
  28. Zwischenfazit In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint für die Urkundenfälschung eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.
  29. Tagessatzhöhe Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen hinsichtlich der Bemessung der Tagessatzhöhe kann vorab verwiesen werden (Urk. 38 E. IV/5.1 S. 20). Nochmals hervorzuheben ist, dass das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenz- minimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz setzte den Tagessatz auf - 23 - Fr. 200.– fest, unter Berücksichtigung der zuletzt bekannten Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse des Beschuldigten sowie dessen Lebensaufwand (vgl. Urk. 38 E. IV/4.und 5 S. 20 f.; Finanzierung des Lebensunterhalts durch Immobilienge- schäfte, Bezug von jährlich Fr. 60'000.– bis Fr. 70'000.–; Vermögen in der Höhe von Fr. 15 Millionen in Form von Immobilien; Urk. 4/3 S. 2). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass der Wert der von seiner Familie gehaltenen Immobilien Fr. 70 bis 90 Millionen betrage und er einen Lohn von Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– pro Monat beziehe. Er könne jeden Moment aber auch mehr Geld herausholen. Dieses Vermögen gehöre aber nicht nur ihm, sondern seiner ganzen Familie (Urk. 54 S. 3). Ihm persönlich gehöre ein Einfamilienhaus in H._____. Aus der Steuererklärung 2019 des Beschuldigten ergibt sich ein Total der Einkünfte von Fr. 88'832.– (Haupterwerb und Wertschriftenertrag) sowie ein steu- erbares Vermögen von knapp Fr. 7 Millionen (Urk. 53/3; vgl. auch die Lohnaus- weise der Jahre 2021–2023 sowie die weiteren eingereichten Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten [Urk. 53/1-8]). Somit erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 200.– noch immer als an- gemessen (vgl. Urk. 38 E. IV/5.2 S. 21; auch mit Blick auf BGE 134 IV 60 E. 6.2).
  30. Vollzug der Geldstrafe Der bedingte Vollzug der Geldstrafe steht nicht zur Diskussion – nur schon wegen des Verschlechterungsverbots, aber auch wegen des Fehlens einer Schlecht- prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB. Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten vorbehaltlos eine gute Prognose gestellt werden, weshalb eine Probezeit von 2 Jahren als angemessen erscheint.
  31. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 200.– zu bestrafen, deren Vollzug bedingt aufzuschieben ist bei einer Probezeit von 2 Jahren. - 24 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  32. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
  33. Kosten des Berufungsverfahrens Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollum- fänglich, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens auf- zuerlegen sind. Es wird beschlossen:
  34. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
  35. September 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: «Es wird erkannt: 1.-3. […]
  36. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– ; Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  37. […]
  38. [Mitteilungen]
  39. [Rechtsmittel]» - 25 -
  40. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  41. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
  42. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 200.–.
  43. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  44. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5) wird bestätigt.
  45. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
  46. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  47. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  das Migrationsamt des Kantons Zürich. 
  48. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 26 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 27 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. März 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230614-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. B. Amacker und lic. iur. K. Vogel sowie der Gerichtsschreiber MLaw J. Stegmann Urteil vom 4. März 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. B._____, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Urkundenfälschung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 7. September 2023 (GB230048)

- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 8. Juni 2023 (Urk. 5) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 38 S. 22 ff.) «Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 200.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– ; Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. [Mitteilungen]

7. [Rechtsmittel]» Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 40; Urk. 55): «1. Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Eventualiter: Es seien dem Beschuldigten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.»

- 3 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Am 8. Juni 2023 erliess die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich einen Strafbefehl wegen Urkundenfälschung (Urk. 5), wogegen der Beschuldigte am

17. Juni 2023 fristgerecht Einsprache erhob (Urk. 8; vgl. auch Urk. 7). Die Staats- anwaltschaft hielt an ihrem Strafbefehl fest und überwies die Akten am 20. Juni 2023 dem Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich (Urk. 9). Der Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 7. September 2023 (Urk. 38 E. I/1 ff. S. 3). Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 7. September 2023 wurde den (anwesenden) Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 24; Prot. I S. 13 ff.). Fristgerecht, mit Eingabe vom 13. September 2023, liess der Beschuldigte durch seinen ihn im erstinstanzlichen Hauptverfahren erbeten vertretenden Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, Berufung anmelden (Urk. 26). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 34 = Urk. 38; Urk. 37/2) liess der Beschuldigte wiederum fristgerecht, am 19. Dezember 2023, durch den in der Zwischenzeit neu beigezogenen Verteidiger die Berufungserklärung einreichen (Urk. 40; zum Anwaltswechsel vgl. Urk. 27, 31–33 und 35). Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2023 wurde der Staatsanwaltschaft ein Doppel der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufül- len und seine finanziellen Verhältnisse darzulegen (Urk. 42, vgl. auch Urk. 46–48). Mit Eingabe vom 9. Januar 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft Verzicht auf An- schlussberufung (vgl. Urk. 44).

- 4 - Am 17. Januar 2024 wurde zur Berufungsverhandlung vom 4. März 2024 vor- geladen, wobei der Staatsanwaltschaft freigestellt wurde, persönlich aufzutreten (Urk. 49). Zur Berufungsverhandlung vom 4. März 2024 erschien der Beschuldigte in Be- gleitung seines Verteidigers (Prot. II S. 4); die Staatsanwaltschaft hatte zuvor auf eine weitere Teilnahme am Verfahren verzichtet (Urk 44). Vorfragen waren an- lässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden, und abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten waren auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 1 f.). Der Beschuldigte hat mit Berufungserklärung vom 19. Dezember 2023 das Urteil vollumfänglich angefochten (Urk. 40 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte präzisieren, dass er die Kostenfestsetzung im erstinstanzli- chen Verfahren nicht anfechte (Prot. II S. 5). Somit sind im Berufungsverfahren der Schuldspruch, die Strafe, der Vollzug der Strafe sowie die Kostenauflage (Dispositivziffern 1–3 und 5) angefochten. Der Eintritt der Rechtskraft der Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 4) ist vorab fest- zustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). In den übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid unter Vorbehalt des Ver- schlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) grundsätzlich zur Disposition. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

- 5 -

3. Formelles 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies stets explizit Erwähnung findet. 3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begrün- dung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Ge- richt hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesent- lichen Punkte beschränken. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundes- gerichts [BGer] 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2, mit Hinweisen). II. Schuldpunkt

1. Ausgangslage 1.1. Verfahrensgegenstand bildet der nachstehende Tatvorwurf (Urk. 5 S. 2 f.): An einem Tag zwischen dem 23. März 2019 und dem 3. April 2019 habe der Beschul- digte den auf den 3. Januar 2017 datierten und als «Darlehensvertrag» bezeichneten Vertrag zwischen der durch den Beschuldigten vertretenen C._____ AG und D._____ (separates Verfahren) unterzeichnet, womit der Beschuldigte wahrheitswidrig bestätigt habe, es sei D._____ am 3. Januar 2017 ein Darlehen in der Höhe von Fr. 50'000.– gewährt worden, welches spätestens bis am 31. Dezember 2017 zurückbezahlt werden müsse. Dies habe der Beschuldigte getan, obschon weder er persönlich noch die C._____ AG D._____ das vorgenannte Darlehen gewährt hätten und obschon der Beschuldigte ge- wusst habe, dass dieser wahrheitswidrige Vertrag bestimmt und geeignet gewesen sei

- 6 - zu beweisen, dass er oder die durch ihn vertretene C._____ AG am 3. Januar 2017 D._____ ein Darlehen in der Höhe von Fr. 50'000.– gewährt habe, was in Tat und Wahr- heit aber nicht der Fall gewesen sei. Dabei habe der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen, dass D._____ die- sen nicht der Wahrheit entsprechenden Vertrag nach dem 3. April 2019 dem Steueramt einreichen werde, um gegenüber dem zuständigen Mitarbeiter des Steueramts in E._____ vorzugeben, D._____ habe im Jahr 2017 das effektiv nicht erhaltene Darlehen in Kryptowährungen investiert und dadurch ein steuerbares Vermögen von über Fr. 1,7 Millionen erwirtschaftet, obschon dieses Vermögen anderer Herkunft gewesen sei, wodurch D._____ weniger Steuern habe zahlen müssen, als wenn er die wahre Herkunft seines Vermögens deklariert hätte. 1.2. In rechtlicher Hinsicht wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB vor (Urk. 5 i.V.m. Urk. 9). 1.3. Vor Vorinstanz machte der Beschuldigte zur Sache noch von seinem Aus- sageverweigerungsrecht Gebrauch. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom

4. März 2024 bestritt der Beschuldigte (wie bereits in der Untersuchung) den An- klagesachverhalt (Urk. 54 S. 4 ff.; vgl. dazu auch nachfolgend E. II/3.2.3). Die Ver- teidigung beantragt einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 55 S. 2). 1.4. Der Anklagesachverhalt ist in den wesentlichen Punkten bestritten.

2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung, Beweismittel 2.1. Die Vorinstanz legte die wesentlichsten Grundsätze der Sachverhaltser- stellung sowie die Beweiswürdigungsregeln (Urk. 38 E. II/4.1 S. 6) zutreffend dar. Ergänzt werden kann zum Indizienbeweis noch das Folgende: Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indi- zien, deren «Mosaik», zu würdigen ist. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln be- trachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält es daher auch den Zweifel. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine be- stimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf

- 7 - den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat und/oder Täter zu schliessen. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz «in dubio pro reo» findet auf das ein- zelne Indiz keine Anwendung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; BGer 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in BGE 143 IV 361; BGer 6B_605/2016 vom

15. September 2016 E. 2.8 und 6B_1021/2016 vom 20. September 2017 E. 4.1; je mit Hinweisen). Er entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, sondern deren gesamthafte Würdigung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; BGer 6B_90/2019 vom

7. August 2019 E. 4.3; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; ZK StPO- WOHLERS, Art. 10 N 27; zum Ganzen vgl. auch KRUMMENACHER, Der Entscheid- (find)ungsprozess des Strafrichters, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2023/4). 2.2. Die vorhandenen Beweismittel sind mit Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen grundsätzlich uneingeschränkt verwertbar (Urk. 38 E. II/3.1 ff. S. 5 f.). Betreffend den Zufallsfund ergänzt werden kann mit Blick auf das erst nach einiger Zeit, im Frühjahr 2021 eingeleitete diesbezügliche Genehmigungsverfahren, dass es effektiv – im Ergebnis übereinstimmend mit der Vorinstanz und entgegen der Kritik der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 22 Rz. 2) – nicht so ist, dass bei län- gerem Zuwarten mit der Einleitung deswegen der Fund gleich unverwertbar würde. Entgegen dem engen Wortlaut von Art. 278 Abs. 3 StPO ist es für den Rechts- schutz des Betroffenen ausreichend, wenn – wie hier geschehen – bis zur Ge- nehmigung noch keine weiteren Untersuchungsmassnahmen erfolgen (vgl. ZK StPO-HANSJAKOB/PAJAROLA, Art. 278 N 95; JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskom- mentar, 4. Aufl., Art. 278 N 3; BSK StPO-JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Art. 278 N 27; je mit Hinweisen). Richtigerweise hat die Vorinstanz zudem festgehalten (in Urk. 38 E. II/3.3 S. 6), dass die Aussagen von F._____ und D._____, welche diese in der Konfrontations- einvernahme vor Staatsanwaltschaft am 15. Juni 2023 machten und welche von der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung eingereicht wurden (Urk. 23/1), nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden dürften, denn diesbezüglich

- 8 - konnte der Beschuldigte die Teilnahmerechte (Art. 147 Abs. 1 StPO) nicht aus- üben. Allerdings enthalten diese Aussagen auch gar nichts Belastendes. 2.3. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel, namentlich die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2/2-4, 4/3 und Prot. I S. 8 ff.),  den Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich (Urk. 1/1 [samt Beilagen]),  den Schlussbericht der Kantonspolizei Zürich (Urk. 1/2 [samt Beilagen]),  das als Darlehensvertrag bezeichnete Schriftstück datierend vom 3. Januar  2017 (Urk. 1/1 Beilage Nr. 1–3), die Protokolle der Überwachungsmassnahmen (Urk. 1/1 Beilage Nr. 4–6),  die Konfrontationseinvernahme von F._____ und D._____ (Urk. 23/1),  genannt (Urk. 38 E. II/3.1 ff. S. 5 f.).

3. Würdigung der Beweismittel 3.1. Die Vorinstanz erachtete den objektiven Anklagesachverhalt gestützt auf die massgeblichen Beweismittel als erstellt. Sie hielt dazu vorab fest, dass unbestritten und erstellt sei, dass der Beschuldigte das als «Darlehensvertrag» bezeichnete Vertragsdokument zwischen der durch ihn vertretenen C._____ AG einerseits und D._____ andererseits unterzeichnet habe. Weiter sei unbestritten, dass weder der Beschuldigte persönlich noch die C._____ AG D._____ effektiv je ein Darlehen gewährt hätten. Dennoch habe er das Dokument unterzeichnet. Im Rahmen der Untersuchung habe sich der Beschuldigte dann zwar auf den Standpunkt gestellt, dass er das fragliche Darlehen eigentlich nicht D._____, sondern vielmehr F._____ gewährt habe und dass es in der Folge auch F._____ gewesen sei, der ihm das Darlehen zurückbezahlt habe. Dass er D._____ ein Darlehen gewährt habe, allenfalls indirekt über F._____, habe der Beschuldigte nie behauptet. Entsprechend sieht es die Vorinstanz als im Sinne der Anklage in objektiver Hinsicht erstellt an, dass der Beschuldigte in der inkriminierten Urkunde wahrheitswidrig bestätigte, D._____ am 3. Januar 2017 ein Darlehen in der Höhe von Fr. 50'000.– gewährt zu haben, welches bis spätestens am 31. Dezember 2017 zurückbezahlt werden müsse (Urk. 38 E. II/4.4.1 ff. S. 8 f.).

- 9 - Was den inneren Sachverhalt betrifft, hielt die Vorinstanz (in der Urteilsbegründung in die rechtliche Würdigung eingebettet) fest, der Beschuldigte habe um die Be- weisbestimmung und -eignung der Darlehensurkunde und auch den unwahren In- halt in Bezug auf die Person des Darlehensnehmers gewusst. Der Beschuldigte habe selber eingeräumt, dass ihm der von F._____ abweichende Name beim Un- terzeichnen des Dokuments aufgefallen sei; er habe sich dann mit F._____s An- gabe begnügt, dass darauf dessen Kollege vermerkt sei. Nach der Vor-instanz muss es dem Beschuldigten als im Immobilienbereich tätigen Geschäftsmann aber aufgrund der Umstände (Beurkundung im Nachgang, Wesentlichkeit der Parteibe- zeichnung) klar gewesen sein, dass er so wohl jemand anderem einen unrecht- mässigen Vorteil verschaffen würde, was er folglich zumindest billigend in Kauf ge- nommen habe. Im Übrigen hält es die Vorinstanz angesichts der persönlichen Be- ziehungen auch nicht für glaubhaft, dass der Beschuldigte von den Machenschaf- ten von F._____ und D._____ nichts wusste (Urk. 38 E. III/3.4 und 3.6 f. S. 14 ff.). Die Vorinstanz sah es sodann auch als erstellt an, dass dem Beschuldigten der effektive Verwendungszweck des wahrheitswidrigen Darlehensvertrags bekannt war und er billigend in Kauf nahm, dass D._____ diesen dem Steueramt einreichen würde, um weniger Steuern zahlen zu müssen (Urk. 38 E. III/3.9 und 3.6 f. S. 14 ff.). Schliesslich sah es die Vorinstanz auch als erstellt an, dass D._____ den fingierten Darlehensvertrag effektiv den Steuerbehörden eingereicht habe, nämlich als Nachweis dafür, dass er das Darlehen in Kryptowährung investierte und so ei- nen Kapitalgewinn von über Fr. 1.7 Millionen erzielt haben konnte (Urk. 38 E. III/3.10 f. S. 17 ff.). Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweis- material gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung im Ergebnis zu folgen ist. Die nachstehenden Erwägungen sollen die vorinstanzliche Würdigung nur noch ergänzen, präzisieren und verdeutlichen, dass angesichts des Beweisergebnisses kein vernünftiger Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO verbleibt, dass der Sachverhalt sich so zugetragen hat, wie er angeklagt ist. Der Verteidiger setzt sich im Berufungsverfahren mit dieser Würdigung der Vor- instanz auseinander und hält sie für unzutreffend. Im Wesentlichen moniert er was

- 10 - folgt: Es handle sich beim Darlehensvertrag lediglich um eine schriftliche Lüge, weshalb es dem objektiven Tatbestand der Urkundenqualität fehle. Der Beschul- digte habe F._____ ein Darlehen gewährt und dieser habe das Darlehen wieder zurückbezahlt. Es sei dem Beschuldigten völlig egal gewesen, wer auf der nach- träglich erstellten Urkunde aufgeführt gewesen sei, nachdem er das Geld F._____ gegeben und von diesem wieder zurückerhalten habe. Dieses Verhalten des Be- schuldigten sei wohl fahrlässig bis grobfahrlässig gewesen. Man könne dem Be- schuldigten jedoch nach dem Grundsatz in dubio pro reo ganz sicher kein Eventu- alvorsatz nachweisen. Der Beschuldigte habe mit der Urkunde weder jemanden täuschen, schädigen noch jemandem einen Vorteil verschaffen wollen (sinngemäss kurz zusammengefasst; Urk. 55; Prot. II S. 3 ff.). 3.2. Zu den Aussagen des Beschuldigten: 3.2.1. Die Aussagen, die der Beschuldigte im Rahmen des Vorverfahrens deponiert hatte, gab die Vorinstanz umfassend und zutreffend wieder (Urk. 38 E. II/4.2.1 ff. S. 6–8). Zum besseren Verständnis werden die Kernaussagen nachfolgend kurz rekapituliert. 3.2.2. Nicht bestritten wird vom Beschuldigten, dass er als einzelzeichnungsbe- rechtigte Person der C._____ AG den auf den 3. Januar 2017 datierten «Darle- hensvertrag» zwischen der C._____ AG und D._____ über Fr. 50'000.– im Jahr 2019 unterzeichnete (Urk. 2/2 F/A 32, 36, 40, 68, 73 f., 77; vgl. auch Urk. 1/1 Beilage 1–3). 3.2.3. Der Beschuldigte nahm in der Untersuchung den Standpunkt ein, dass es sich beim fraglichen Dokument um einen Vertrag über ein Darlehen handle, welches er eigentlich F._____ gewährt habe (Urk. 2/2 F/A 31; Urk. 2/3 F/A 18). F._____ sei im Jahr 2017 – damals habe dieser bei ihm gearbeitet; sie seien Freunde [Urk. 2/2 F/A 45] – zu ihm gekommen und habe sich um ein Darlehen in der Höhe von Fr. 50'000.– zu einem Zins von Fr. 2'500.– bemüht. Dabei habe F._____ zugesagt, dass er ihm das Darlehen Ende 2017 wieder zurückbezahlen werde. Er (der Beschuldigte) habe F._____ darauf das Geld gegeben, und dieser habe es ihm in der Folge auch wieder zurückbezahlt. Später, im Jahr 2019, habe

- 11 - F._____ dann eine Quittung von ihm verlangt, dass er (F._____) dieses Darlehen von ihm erhalten und es wieder zurückbezahlt habe. Er (der Beschuldigte) habe F._____ dafür ins Büro geschickt; dieser habe nämlich bei ihm in der Verwaltung gearbeitet. Dort habe F._____ den Vertrag zusammen mit G._____ (dem Buchhal- ter [Urk. 2/2 F/A 28]) vorbereitet. F._____ habe ihm dann den Vertrag gebracht, und er habe diesen unterschrieben. Da habe er gesehen, dass F._____ das Darle- hen wohl an jemand anderen gegeben habe. Aber das sei ihm egal gewesen; er habe ja (schon zuvor) sein Geld samt Zins wieder zurückbekommen (Urk. 2/2 F/A 32, 43; so auch in Urk. 2/4 F/A 4 ff.). Ja, vor der Vertragsunterzeichnung habe er (der Beschuldigte) den Vertrag durchgelesen. Ihn habe einfach gewundert, dass gar nicht der Name von F._____ drauf gewesen sei, obwohl er ihm (F._____) das Geld gegeben habe (Urk. 2/2 F/A 42). Ja, er habe F._____ auf diese Umstände angesprochen, und dieser habe ihm gesagt, dass dies sein (F._____s) Kollege sei. Übergeben habe er das Darlehen anfangs 2017 an F._____, in bar, und zurückbe- zahlt worden sei es von diesem Ende 2017, ebenfalls in bar (Urk. 2/2 F/A 33, 35 f. und 82). Wann genau der Vertrag unterzeichnet worden sei, wisse er nicht mehr; dies sei aber sicherlich im Jahr 2019 gewesen, er denke so um die Mitte des Jahres (Urk. 2/2 F/A 41). Er (der Beschuldigte) kenne D._____ nicht und habe ihn noch nie gesehen (Urk. 2/3 F/A 11 f.; Urk. 2/4 F/A 4 und 6). Erneut darauf angesprochen, weshalb er den Vertrag unterschrieben habe, obschon D._____ als Darlehensneh- mer aufgeführt gewesen sei, erklärte der Beschuldigte, dass F._____ ihn darum gebeten habe. Dieser habe gesagt, dass er das Geld jemandem gegeben habe und seine Unterschrift brauche (Urk. 2/4 F/A 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er F._____ das Geld gegeben habe und dieser es ihm im gleichen Jahr mit Zinsen wieder zu- rückbezahlt habe. Das Darlehen sei mündlich vereinbart gewesen. F._____ habe ihm dann gesagt, dass er den Darlehensvertrag für die Steuern brauche. Er habe auf dem Darlehensvertrag gesehen, dass nicht der Name von F._____ stehe, wor- aufhin er F._____ darauf angesprochen habe. Dieser habe ihm dann gesagt, dass er das Geld weitergegeben habe. Dann habe er (der Beschuldigte) ohne zu über- legen den Darlehensvertrag unterschrieben. F._____ habe diesen Darlehensver- trag mit dem Buchhalter des Beschuldigten, G._____ erstellt. Das Darlehen er-

- 12 - scheine nicht in den Geschäftsbüchern der C._____ AG, da dieses innerhalb eines Jahres wieder zurückbezahlt worden sei. Er habe nichts von den Machenschaften von F._____ und D._____ gewusst. Er habe den Darlehensvertrag unterzeichnet, weil dieser korrekt gewesen sei. Er habe das Geld herausgegeben und dieses wie- der zurückerhalten (Urk. 54 S. 4 ff.). 3.2.4. Die vom Beschuldigten deponierte Sachverhaltsdarstellung hinterlässt in verschiedener Hinsicht Zweifel: Es erschliesst sich zunächst schon einmal nicht, weshalb der Beschuldigte das Ver- tragsdokument im Wissen darum, dass darauf eine «falsche» Vertragspartei auf- geführt war, unterzeichnet haben soll. Die «falsche» Vertragspartei soll ja dem Be- schuldigten vor Vertragsunterzeichnung aufgefallen sein (vgl. Urk. 2/2 F/A 32; vgl. auch Urk. 54 S. 4 f.), und trotzdem will er das Dokument unterzeichnet haben. Seine diesbezüglichen Erläuterungen, nämlich dass er unterzeichnet habe, weil F._____ ihn darum gebeten und ihm gesagt habe, dass er (F._____) das Geld je- mand anderem gegeben habe und nun seine Unterschrift benötige, vermögen nicht zu überzeugen. Weshalb der Beschuldigte – knapp zwei Jahre später – das Ver- tragsdokument wissentlich so unterschrieb, obschon er das Darlehen gemäss sei- nen Ausführungen F._____ gewährt haben will, vermochte er nicht nachvollziehbar zu erklären. Es erhellt nicht, weshalb er – wenn es denn so gewesen wäre und er dieses Verständnis gehabt hätte – F._____ nicht einfach zur Korrektur des Darle- hensvertrages aufforderte. Der Beschuldigte konnte auch nicht plausibel erklären, aus welchen Gründen F._____ erst zwei Jahre später für das (angebliche) Darlehen im Jahr 2017 – wel- ches längst zurückbezahlt gewesen sein soll – noch einen schriftlichen Dar- lehensvertrag benötigt haben könnte. Die vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals vorgebrachte Variante, dass F._____ diesen Dar- lehensvertrag für die Steuern gebraucht habe, verfängt nicht und mutet im vorlie- genden Kontext eigenartig an. Merkwürdig ist in diesem Zusammenhang, dass die Aussagen des Beschuldigten zur Darlehensgewährung an F._____ knapp gehalten sind, inhaltlich geradezu karg, wohingegen seine Ausführungen zur Erstellung des Vertragsdokuments im Jahr 2019 deutlich einlässlicher ausfielen. Weshalb über-

- 13 - haupt F._____ im Jahr 2017 ein Darlehen vom Beschuldigten brauchte, geht aus den Aussagen des Beschuldigten ebenfalls nicht hervor. Es wäre zu erwarten, dass er über den in der Darlehensurkunde erwähnten «kurzfristigen Liquiditätsengpass» (vgl. Urk. 2/1 Beilage 1–3, dort Ziff. 3) etwas sagen würde, wenn es diesen effektiv gegeben hätte. Auch darüber, weshalb im Zeitpunkt der geltend gemachten Darle- hensgewährung an F._____ im Jahr 2017 nicht sogleich ein schriftlicher Vertrag über die doch substanzielle Summe von Fr. 50'000.– abgeschlossen wurde, bezie- hungsweise weshalb nicht zumindest eine Quittung über die Herausgabe des Gel- des oder ein sonstiger Beleg vorliegt, deponierte der Beschuldigte keine plausiblen Aussagen. Es wirkt – unabhängig, in welchen Kreisen man verkehrt – reichlich le- bensfremd, dass einem bei Fr. 50'000.– völlig gleichgültig ist, an wen das Geld ef- fektiv floss, zumal der Beschuldigte mit F._____ befreundet war/ist (Urk. 2/2 F/A 45; vgl. auch Urk. 54 S. 5 f.). Die Vorbringen des Beschuldigten zum von ihm an F._____ gewährten Darlehen sind insgesamt reichlich suspekt. 3.3. Zu den Aussagen von D._____ und F._____ (Urk. 23/1) unter Berücksichti- gung der Protokolle der Überwachungsmassnahmen: 3.3.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen von D._____ und F._____ (Urk. 23/1) in ihre Beurteilung aufgenommen (Urk. 38 E. II/4.3 S. 8). D._____ und F._____ bezeichneten darin kurz und knapp das vom Beschuldigten Ausgeführte als zutreffend – sie könnten dem vollumfänglich folgen bzw. zustimmen (Urk. 23/1 S. 3). Nach dem Studium der Protokolle der Überwachungsmassnahmen (vgl. Urk. 1/1, Beilagen 4–6; auszugsweise enthalten in Urk. 2/2 Beilage 1–3 und Urk. 2/3 Beilage 3–5) kann den Aussagen von D._____ und F._____ (Urk. 23/1 S. 3) keinen Glauben geschenkt werden. Sie vermögen den Beschuldigten nicht zu entlasten. 3.3.2. Aus den Protokollen bzw. den entsprechenden Tonaufnahmen geht hervor, dass sich D._____ und F._____ in zwei Gesprächen (am 23. März 2019 ab 18.26 Uhr und am 3. April 2019 ab 18.12 Uhr) darüber unterhielten, vom Beschul- digten einen (fingierten) Darlehensvertrag erhältlich zu machen. Die beiden Ge-

- 14 - spräche lassen sich in ein Gespräch vor der Vertragserstellung/-unterzeichnung (Gespräch vom 23. März 2019) und eines danach (Gespräch vom 3. April 2019) unterteilen. 3.3.3. Dass sich die Gespräche um den vorliegend interessierenden «Darlehens- vertrag» drehten, ergibt sich aus mehreren Gesprächsstellen. Einerseits wird von «A._____» – dem Vornamen des Beschuldigten – gesprochen und von «50 Mill» bzw. Fr. 50'000.– (D._____: «Schatz, ähm.. meinst du, der A._____ kann mir einen Kredit geben für 50 ‹Mill›?» [Urk. 2/2 Beilage 1/5]); F._____: «Okay. 50» [Urk. 2/2 Beilage 1/7]). Ins Bild passen sodann auch die besprochenen Daten. Im ersten Gespräch wollte D._____ den Vertragsschluss noch auf den 10. Januar 2017 festgelegt haben wissen, in Übereinstimmung mit dem in seinem Schreiben an das Steueramt E._____ angegebenen Datum (Urk. 2/2 Beilage 7; D._____: «Habe ich ja..am 10. Januar habe ich ihn bekommen»; D._____: «10 Januar»; D._____: «Im Januar 17 (unverständlich)» [Urk. 2/2 Beilage 1/6]). Auch über die Rückzahlung des Darlehens im Dezember 2017 wurde gesprochen (D._____: «Ähh.. und im Dezember 17 habe ich ihn zurückgegeben. Das heisst..» [Urk. 2/2 Beilage 1/6]; D._____: «Im Dezember 17 zurück. Es ist nicht st…also es ist.. in der Steuererklärung muss man es nicht angeben.» [Urk. 2/2 Beilage 1/6]; D._____: «[…] Und im Dezember habe ich es zurückbezahlt. […].» [Urk. 2/2 Beilage 1/7]; D._____: «Am 15.12. zurückbezahlt. Ja, das passt eigentlich» [Urk. 2/2 Beilage 2/3]). Nach der Erstellung des Vertragsdokumentes scheint D._____

– anlässlich des zweiten aufgezeichneten Gespräches – klargeworden zu sein, dass im Dokument das «falsche» Datum des Vertragsschlusses angegeben war. Und zwar wurde nicht wie von ihm den Steuerbehörden mitgeteilt der 10. Januar 2017 niedergeschrieben, sondern der 3. Januar 2017 (D._____: «Aber, jetzt ist die Frage…dritter Januar, ja, das passt auch. Ich habe 10….»; D._____: «Ich habe 10. hingeschrieben»; D._____: «Nein, nein. Dritter»; D._____: «Mal schauen, was der

3. Januar 2017 ist»; D._____: «Nein, ist ein Dienstag (unverständlich)» [Urk. 2/2 Beilage 2/3 f.]). 3.3.4. Dass die Erstellung des «Darlehensvertrags» im Zusammenhang mit D._____ Auseinandersetzung mit dem Steueramt stand, ergibt sich klar aus dem

- 15 - Gesprochenen (D._____: «Im Dezember 17 zurück. Es ist nicht st… also es ist.. in der Steuererklärung muss man es nicht angeben»; D._____: «Oder eben Typen von 50 "Mill"..in bar kann in der Steuererklärung auch..dann funktioniert es» [Urk. 2/2 Beilage 1/6]; D._____: «Das ‹Fünfzigerli› (phon.) in bar am 10. Januar. Und im Dezember habe ich es zurückbezahlt. Aber von der Zurückzahlung wollen sie nichts. Sie glauben mir, dass dieses so durch ist» [Urk. 2/2 Beilage 1/7). Auch wird aus den zitierten Stellen klar, dass der (fingierte) Darlehensvertrag eine Übergabe des Geldes in bar und eine Rückzahlung innerhalb desselben Jahres beinhalten musste (D._____: «Die Frage ist, ob das ein Walliser versteht, dass das in bar ausbezahlt worden ist. Es steht wieder nirgends drin»; D._____: «Es steht da: ‹in bar auszahlen›. […]» [Urk. 2/2 Beilage 2/4]). 3.3.5. Der Gesprächsinhalt zwischen D._____ und F._____ lässt sich mit dem Schreiben von D._____ an die Steuerbehörden E._____ sowie dem «Darlehens- vertrag» in Einklang bringen (Urk. 2/2 Beilage 4–7; vgl. dazu auch Urk. 1/1 S. 4): Im Schreiben an die Steuerbehörden machte D._____ unter dem Titel «Finanzie- rungsnachweis Lebenshaltungskosten» geltend, dass er am 10. Januar 2017 von einem Bekannten einen Barkredit in der Höhe von Fr. 50'000.– erhalten habe. Mitte Dezember 2017 habe er seine Schuld beglichen, indem er dem Gläubiger 62.5 Ether übertragen habe (Urk. 2/2 Beilage 7). 3.3.6. Aus den Gesprächsprotokollen ergibt sich weiter, dass D._____ im Frühling 2019 die Parameter des «Darlehensvertrages» diktierte (F._____: «Aber sag mir jetzt..ist das Datum, wann du den Kredit -»; F._____: «Ja, ich muss es schnell auf- schreiben»; F._____: «Ja, also da..sag mir, wann wir es machen sollen.. wann der Kredit bezahlt worden ist»; F._____: «Und wann zurück?» [Urk. 2/2 Beilage 1/6]; in Bezug auf das gewünschte Datum F._____: «Du kannst es sagen, dann tun wir es nochmals» [Urk. 2/2 Beilage 2/3]). Wenn es aber so wie vom Beschuldigten ange- geben (bzw. vermutet) gewesen wäre, wenn also F._____ die Fr. 50'000.– vom Beschuldigten bezogen und dann weiterverliehen hätte, dann wäre zu erwarten, dass F._____ im Verhältnis zu D._____ die Parameter vorgeben würde und nicht umgekehrt.

- 16 - 3.3.7. Aus den protokollierten Sprachfetzen geht sodann hervor, dass für D._____ der Name des Darlehensgebers von untergeordneter Bedeutung war (D._____: «Nur jemand, der unterschreibt. Du musst nur den Namen geben. […] Und Firma. Was auch immer» [Urk. 2/2 Beilage 1/7]). Daraus ergibt sich, dass dem verbrieften Darlehen kein effektiv stattgehabter Geldfluss zugrunde gelegen haben konnte, welchen man einfach nachträglich nachzeichnete. 3.3.8. Aus den aufgezeichneten Gesprächen zwischen D._____ und F._____ ergibt sich nicht, dass allenfalls früher, im Jahr 2017, tatsächlich einmal ein ähnliches oder identisches Darlehen zwischen dem Beschuldigten und F._____ oder zwischen letzterem und D._____ geflossen wäre. Auch deutet nichts darauf hin, dass der Beschuldigte – worauf er im Strafverfahren zu zielen scheint (Urk. 22 Rz 10) – über die Verwendung des fingierten Darlehensvertrags im Unwissen gelassen wurde. 3.4. Was genau D._____ Motiv war respektive wofür er den fingierten Darlehens- vertrag benötigte, braucht in diesem Verfahren nicht abschliessend geklärt (erstellt) zu werden (insoweit etwas gar weit gehend die Vorinstanz in Urk. 38 E. III/3.10 f. S. 17 f.). Die Kenntnis darüber, worin der unrechtmässige Vorteil konkret liegt, ist für die Tatbestandsverwirklichung nicht erforderlich (BGer 6B_1406/ 2022 vom

14. März 2023 E. 2.2.2, mit Hinweisen). Die von der Polizei zusammengetragenen Indizien (Urk. 1/1 S. 5 ff.) sprechen immerhin deutlich für die in die Anklage (Urk. 5 S. 3) übernommene These, nämlich dass D._____ damit die Steuerbehörden täu- schen wollte mit der Angabe, dass er in kurzer Zeit ein Vermögen von über 1.7 Mil- lionen Franken legal erwirtschaftet habe, indem er mit Fr. 50'000.– in Kryptowäh- rungen investiertem Geld derart hohe Kapitalgewinne erzielte. 3.5. Sodann gibt es in den Akten deutliche Hinweise darauf, dass sich der Be- schuldigte und D._____ – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten – aus früheren Strafverfahren im Kanton Aargau bereits kannten (vgl. Urk. 1/2 S. 94, dem Beschuldigten vorgehalten [Urk. 2/2 F/A 56]). Dass der Beschuldigte D._____ bei seiner Befragung partout nicht kennen wollte (vgl. beispielsweise Urk. 54 S. 7), ist sonderbar und schwächt die allgemeine Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 3.6. Letztlich entscheidend für den vorliegenden Fall ist nun das Folgende: Wenn der Beschuldigte auf die Vorlage des klarerweise 2019 fingierten Darlehens-

- 17 - vertrags bestätigt, es sei im Jahr 2017 ein solches Darlehen gewährt worden, und dieses – abgesehen von der Person des Darlehensnehmers – exakt die von D._____ knapp zwei Jahre später zur Täuschung der Steuerbehörden benötigten und im Gespräch vom 23. März 2019 F._____ diktierten Parameter umfasst (Darlehen im Jahr 2017; Darlehen in der Höhe von Fr. 50'000.– ; Darlehen in bar; Rückzahlung innerhalb desselben Kalenderjahres), so kann dies schlicht nicht sein. Das Darlehen, welches der Beschuldigte gewährt haben will, wurde gemäss den validen Ergebnissen der Überwachung erst 2019 erfunden. Eine Koinzidenz in der Weise, dass das Darlehen zunächst F._____ gewährt und später von D._____ genau gleich erfunden wurde, ist völlig unplausibel und kann vernünftigerweise ausgeschlossen werden. Die Vorbringen des Beschuldigten (dass er im Jahr 2017 F._____ ein entsprechendes Darlehen gewährt habe) erweisen sich spätestens damit als blosse Schutzbehauptungen. 3.7. Was den inneren Sachverhalt anbetrifft, kann der Vorinstanz (Urk. 38 E. III/ 3.4 und 3.6 S. 14 f.) beigepflichtet werden, dass dem Beschuldigten, einem im Immobilienhandel tätigen Geschäftsmann, klar gewesen sein musste, dass der in- kriminierte Darlehensvertrag im Geschäftsverkehr zum Beweis einer Tatsache von rechtlicher Bedeutung bestimmt und geeignet war, und dass folglich eine Falsch- beurkundung nur den Zweck haben konnte, jemanden zu täuschen. Es muss für den Beschuldigten auf der Hand gelegen haben, dass die unwahre Urkunde dem darauf ersichtlichen Darlehensnehmer einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen sollte. Nicht gerade zwingend aber doch sehr naheliegend war, dass das fiktive Darlehen in Steuerangelegenheiten verwendet würde. Diesen Erfolg muss der Be- schuldigte ernsthaft in Betracht gezogen und zumindest in Kauf genommen haben. 3.8. Um sich bei der vorliegenden, recht klaren Indizienlage entlasten zu können, müsste der Beschuldigte in der Lage sein, triftige Erklärungen für die ihn belas- tenden Momente vorzubringen. Dies gelingt ihm – auch mit seinen Ausführungen im Rahmen der Berufungsverhandlung – klarerweise nicht. Entlastende Behaup- tungen der beschuldigten Person dürfen nach der Rechtsprechung ohne Ver- letzung der Unschuldsvermutung als Schutzbehauptung qualifiziert werden, wenn sich die beschuldigte Person weigert, die entlastenden Behauptungen näher zu

- 18 - substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweis- elemente vernünftigerweise erwartet werden darf (vgl. etwa BGer 6B_1213/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4.3 oder auch 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, je mit weiteren Hinweisen). Dies führt nicht etwa zu einer unerlaubten Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Beweise

– trotz im Vagen bleibender entlastender Behauptungen der beschuldigten Per- son – abgestellt werden darf. 3.9. Zusammenfassung und Fazit Basierend auf das vom Beschuldigten Eingeräumte sowie unter Berücksichtigung der weiteren Beweismittel kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte als Vertreter der C._____ AG den auf den 3. Januar 2017 datierten fingierten Darlehensvertrag zwischen der C._____ AG und D._____ über Fr. 50'000.– im Jahr 2019 unterzeichnete. Aus den Protokollen der Überwachungsmassnahmen in Bezug auf D._____ und F._____ ergibt sich, dass die Vertragsunterzeichnung seitens des Beschuldigten an einem nicht genau bestimmbaren Tag zwischen dem

23. März 2019 und dem 3. April 2019 erfolgt sein muss. Nach dem Dargelegten und vor dem Hintergrund der von Schutzbehauptungen ge- prägten Aussagen des Beschuldigten sowie der weiteren Beweismittel ergibt sich auch, dass der Beschuldigte wusste, dass der wahrheitswidrige Darlehensvertrag bestimmt und geeignet war um zu beweisen, dass die C._____ AG D._____ am

3. Januar 2017 ein Darlehen in der Höhe von Fr. 50'000.– gewährt hatte, was in Tat und Wahrheit aber nie geschehen war. Dass der Beschuldigte damit auch die Verwendung des fingierten Darlehensvertrages zur Täuschung durch D._____ in Kauf nahm, versteht sich von selbst.

4. Rechtliche Würdigung Die ausführliche rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 38 E. III/1, III/2, III/3.1– 3.3, 3.5, 3.7–3.9, 3.12 und III/4 S. 9–18) ist in allen Teilen zutreffend, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen wird. Der Beschuldigte beur- kundete inhaltlich unrichtig, also unwahr, dass die C._____ AG am 3. Januar 2017 mit D._____ einen Vertrag über die Gewährung eines Darlehens an ihn über

- 19 - Fr. 50'000.– schloss, und beging damit eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Der Einschätzung der Verteidigung, dass es sich beim vorliegenden für die Steuerbehörden vorgesehenen Darlehensvertrag lediglich um eine schriftliche Lüge handle (vgl. Urk. 55 S. 3 ff.) und somit der objektive Tatbe- stand der Urkundenfälschung nicht gegeben sei, ist mit Verweis auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz nicht zuzustimmen (vgl. Urk. 38 E. III/2.5 S. 12 f.). Mit Blick auf die täuschende Verwendung der unwahren Urkunde ist von Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB auszugehen. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschuldigte der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion

1. Ausgangslage, Strafrahmen, Grundsätze der Strafzumessung, Strafart 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer (bedingten) Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 200.– (Urk. 38 S. 22). Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhob, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine strengere Be- strafung von vornherein ausser Betracht. 1.2. Die Vorinstanz hat den für Art. 251 Ziff. 1 StGB angedrohten Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren korrekt abgesteckt (Urk. 38 E. IV/2 S. 19). Vorliegend besteht kein Anlass, den ordentlichen Straf- rahmen zu verlassen. 1.3. Auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln (Urk. 38 E. IV/1 S. 18 f.) brauchen nicht wiederholt zu werden. 1.4. Wenn das Gesetz bei einem Straftatbestand dem Gericht zur Sanktionierung verschiedene Strafarten alternativ zur Verfügung stellt (hier Freiheits- oder Gelds- trafe), soll nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit im Regelfall diejenige Strafart

- 20 - gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift, bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2 und 134 IV 82 E. 4.1), wobei eine Geldstrafe im Verhältnis zur Frei- heitsstrafe milder wirkt. Massgebend ist auch die Zweckmässigkeit der Sanktion bzw. ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Der Beschuldigte wurde zwar am 16. Juni 2022 wegen Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 175 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) – für den Tatzeitraum von anfangs 2016 bis Ende 2018 – verurteilt. Seit dem hier the- matisierten Vorfall ist er aber soweit bekannt strafrechtlich nicht mehr in Erschei- nung getreten (vgl. Urk. 39). Der Aussprechung einer Freiheitsstrafe würde zum einen das Verschlechterungsverbot entgegenstehen, zum andern erscheint eine solche von vornherein nicht als vonnöten, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten.

2. Tatverschulden 2.1. Objektive Tatschwere Die objektive Tatschwere ist in Relation zu setzen zum breiten Spektrum von denkbaren Urkundenfälschungen. Der Beschuldigte bestätigte unter dem Deck- mantel der Seriosität der C._____ AG wahrheitswidrig, dass D._____ ein substanzielles Darlehen gewährt worden war. Seine Unterschrift setzte der Beschuldigte unter ein von Dritten hergestelltes unwahres Dokument und erstellte so ein Falsifikat, das einem der Urheber (D._____) einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen sollte. Dieser Vorteil war einerseits finanzieller Art (steuerliche Vorteile); die Fälschung begünstigte wohl aber vor allem in Bezug auf eine mögliche Strafverfolgung wegen der mutmasslich illegalen Herkunft des versteuerten Vermögens. Der falsche «paper trail» hätte also enorme Konsequenzen haben können. Die Tathandlung des Beschuldigten zeugt von einiger Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und den Teilnehmenden im Geschäftsverkehr. Andererseits handelte es sich bei der Falschbeurkundung um einen einmaligen Vorgang, und es war nicht der Beschuldigte, der das Falsifikat schliesslich zur

- 21 - Täuschung verwendete. Soweit dem Beschuldigten persönlich zurechenbar, erforderte sein Beitrag keine besondere Raffinesse. In Anbetracht des gesamten Spektrums möglicher Urkundenfälschungen wiegt das Verschulden in objektiver Hinsicht noch «leicht». 2.2. Subjektive Tatschwere Klare Anhaltspunkte, dass es dem Beschuldigten darum ging, auch sich selbst einen Vorteil zu verschaffen, fehlen. Über seine Motive, etwa ob er ein Entgelt für seinen Dienst erhielt, ist nichts bekannt. Bei ungeständigen Tätern liegt es in der Natur der Sache, dass die Motive und die inneren Vorgänge weitgehend im Dunkeln bleiben. Es sind andererseits keine Gründe erkennbar, welche sein Handeln in einem milderen Licht erscheinen lassen. In Bezug auf die spätere Verwendung der unwahren Urkunde zur Täuschung liegt Eventualvorsatz vor. Insgesamt lässt sich nicht sagen, dass die subjektiven Verschuldensaspekte das objektive Tatverschulden zu relativieren vermöchten. 2.3. Einsatzstrafe Das Tatverschulden ist damit als «leicht» zu qualifizieren. Eine Einsatzstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens, konkret von 120 Tagessätzen Geldstrafe er- scheint vorliegend als angemessen.

3. Täterkomponenten 3.1. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 38 E. IV/4.1 S. 20) verwiesen werden. An- lässlich der Berufungsverhandlung ergab sich noch, dass das IV-Verfahren wegen der vor zehn Jahren bei einem Autoselbstunfall erlittenen Verletzungen noch immer laufe. Das von seiner gesamten Familie gehaltene Vermögen aus Liegenschaften betrage Fr. 70 bis 90 Millionen. Er beziehe aus der C._____ AG monatlich einen Lohn von Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– (Urk. 54 S. 1 ff.; vgl. auch Urk. 53/1-8). Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Es ist nicht er- sichtlich, weshalb die Lebensgeschichte oder der Werdegang des Beschuldigten Auswirkungen auf die Strafzumessung zeitigen sollten. Aus der Biografie und den

- 22 - persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungs- relevanten Faktoren ableiten. 3.2. Der Beschuldigte wurde wegen vollendeter Steuerhinterziehung im Sinne des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) am 16. Juni 2022 zu einer Busse in der Höhe von Fr. 32'610.– verurteilt (Urk. 39). Die vorliegend zu ahndende Tat wurde vor diesem Bussenentscheid begangen, bei welchem es um einen Tatzeitraum von anfangs 2016 bis Ende 2018 ging. Insofern kann nicht ge- sagt werden, der Beschuldigte sei ein durch eine frühere Verurteilung gewarnter Wiederholungstäter. Ausnahmsweise ist die Vorstrafe daher nicht zu Lasten des Beschuldigten zu werten, und es kann von einer Straferhöhung deswegen abge- sehen werden. 3.3. Zum Nachtatverhalten kann sodann angeführt werden, dass sich der Be- schuldigte zwar keiner Schuld im rechtlichen Sinne bewusst zu sein scheint, er sich indessen in Bezug auf den äussern Sachverhalt teilweise geständig zeigte. Ein auf- richtiges Geständnis in wesentlichen Punkten, welches als Bekundung von Einsicht und Reue bezüglich subjektiver Elemente erheblich strafmindernd berücksichtigt werden könnte, liegt damit aber nicht vor. Entsprechend fällt unter dem Titel Nacht- atverhalten mit der Vorinstanz keine Strafminderung in Betracht.

4. Zwischenfazit In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint für die Urkundenfälschung eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.

5. Tagessatzhöhe Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen hinsichtlich der Bemessung der Tagessatzhöhe kann vorab verwiesen werden (Urk. 38 E. IV/5.1 S. 20). Nochmals hervorzuheben ist, dass das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenz- minimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz setzte den Tagessatz auf

- 23 - Fr. 200.– fest, unter Berücksichtigung der zuletzt bekannten Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse des Beschuldigten sowie dessen Lebensaufwand (vgl. Urk. 38 E. IV/4.und 5 S. 20 f.; Finanzierung des Lebensunterhalts durch Immobilienge- schäfte, Bezug von jährlich Fr. 60'000.– bis Fr. 70'000.–; Vermögen in der Höhe von Fr. 15 Millionen in Form von Immobilien; Urk. 4/3 S. 2). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass der Wert der von seiner Familie gehaltenen Immobilien Fr. 70 bis 90 Millionen betrage und er einen Lohn von Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– pro Monat beziehe. Er könne jeden Moment aber auch mehr Geld herausholen. Dieses Vermögen gehöre aber nicht nur ihm, sondern seiner ganzen Familie (Urk. 54 S. 3). Ihm persönlich gehöre ein Einfamilienhaus in H._____. Aus der Steuererklärung 2019 des Beschuldigten ergibt sich ein Total der Einkünfte von Fr. 88'832.– (Haupterwerb und Wertschriftenertrag) sowie ein steu- erbares Vermögen von knapp Fr. 7 Millionen (Urk. 53/3; vgl. auch die Lohnaus- weise der Jahre 2021–2023 sowie die weiteren eingereichten Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten [Urk. 53/1-8]). Somit erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 200.– noch immer als an- gemessen (vgl. Urk. 38 E. IV/5.2 S. 21; auch mit Blick auf BGE 134 IV 60 E. 6.2).

6. Vollzug der Geldstrafe Der bedingte Vollzug der Geldstrafe steht nicht zur Diskussion – nur schon wegen des Verschlechterungsverbots, aber auch wegen des Fehlens einer Schlecht- prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB. Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten vorbehaltlos eine gute Prognose gestellt werden, weshalb eine Probezeit von 2 Jahren als angemessen erscheint.

7. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 200.– zu bestrafen, deren Vollzug bedingt aufzuschieben ist bei einer Probezeit von 2 Jahren.

- 24 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Kosten des Berufungsverfahrens Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollum- fänglich, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens auf- zuerlegen sind. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

7. September 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: «Es wird erkannt: 1.-3. […]

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– ; Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. […]

6. [Mitteilungen]

7. [Rechtsmittel]»

- 25 -

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 200.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  das Migrationsamt des Kantons Zürich. 

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 26 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 27 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. März 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw J. Stegmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.