Sachverhalt
1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage zudem vorgeworfen, sich in fünf Fällen der Geldwäscherei schuldig gemacht zu haben, welche Vorwürfe - mit Ausnahme der konkreten Geldbeträge - die Vorinstanz als nachgewiesen erachtete und ihn entsprechend schuldig sprach (Urk. 53 S. 28 ff.). Der Beschuldigte bestritt den ihm diesbezüglich vorgeworfenen Sachverhalt nie explizit, vielmehr bestätigte er, dass es korrekt sei, dass Geld übergeben worden sei (D1/2/21 S. 12; Prot. I S. 40, Urk. 106 S. 5). Er bestätigte auch, dass es sich dabei um Geld aus Drogen- geschäften gehandelt habe (Prot. I S. 40, Urk. 106 S. 5 f.), wobei er die in der Anklage aufgeführten Beträge und Daten für möglich ansah (Prot. I S. 40). Im Weiteren berief er sich auf sein Aussageverweigerungsrecht. Bezüglich des ihm
- 11 - darüber hinaus vorgeworfenen konkreten Sachverhalts und den Einwänden der Verteidigung, es sei nicht klar, was sich wo mit wem abgespielt habe (Urk. 120 S. 14), kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 28-32 E 3.5.7.), welche übernommen werden können. Im Berufungsverfahren macht der Beschuldigte geltend, es sei nie Geld ins Ausland verbracht worden (Urk. 106 S. 5 f.). Der Verteidiger bringt vor, solches lasse sich nicht erstellen (Urk. 120 S. 14 ff.). Dass er aber mit Geld am Körper nach D._____ und nach E._____ fuhr, ist erstellt (vgl. Vorinstanz Urk. 52 S. 29 f.), wobei der einzig logische Schluss hierzu ist, dass er das Geld auch dort gelassen hat, bei wem auch immer. Dass er das Geld an eine "Gruppierung im Ausland" übergab, ist zwar wie vorstehend ausgeführt nicht vom Anklageprinzip gedeckt, jedoch ist das Verbringen ins Ausland zumindest zweimal erstellt (ebd.). Danach ist der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt erstellt, mit den Ausnahmen bezüglich der "Gruppierung im Ausland" und der genauen Höhe der Beträge gemäss Anklagevorwurf zwei (6. Dezember 2021), drei (Vorgang 97/10. Dezember 2021) und vier (Vorgang 107/17. Januar 2022) (vgl. Urk. 52 S. 31).
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz vor, dass der Beschuldigte nie an Geldwäscherei gedacht habe. Für ihn sei es vielmehr so gewesen, dass er das Kokaingemisch erhalten habe und dieses habe bezahlen müssen. Die Abwicklung sei nach entsprechenden Weisungen erfolgt, wobei der Beschuldigte nie im Leben an Geldwäscherei gedacht habe (Urk. 42 S. 9 f.). Damit bestreitet der Beschuldigte die rechtliche Würdigung der ihm vorgeworfenen Tathandlungen, insbesondere den subjektiven Tatbestand. 2.2. Den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich (BGE 127 IV 20 E. 3a, mit Hinweisen).
- 12 - Zur Erfüllung des Tatbestands der Geldwäscherei bedarf es zunächst einer Vortat, welche durch die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz gegeben ist. Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, dass Täter der Geldwäscherei auch sein kann, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber als Vortäter durch ein Verbrechen erlangt hat (vgl. u.a. BGE 145 IV 335, E. 3.1.; BGE 144 IV 172 E. 7.2.; BGE 122 IV 211, E. 3 c). Weiter hat das Bundesgericht festgehalten, dass Art. 305bis StGB nicht darauf abstellt, ob legale Mittel in den Betäubungsmittelhandel investiert beziehungsweise Drogenerlös in legale oder illegale Geschäfte oder den unerlaubten Betäubungsmittelhandel reinvestiert werden sollen, sondern einzig auf das Vorliegen von Vereitelungshandlungen (BGE 122 IV 211, E. 3 b) cc); Urteil des Bundesgerichts 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006, E. 6.3.2.). Mithin kann auch die Reinvestition von Drogengeldern in weitere Betäubungsmittelhandlungen den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllen. In jedem Fall muss eine sog. Vereitelungshandlung vorliegen, die vorgenommenen Handlungen müssen mithin geeignet sein, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu bestimmen (vgl. BGE 144 IV 172, E. 7.2.2; BGE 129 IV 238, E. 3.3). Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013, E. 1.1; BGE 136 IV 188, E. 6.1). Die Handlung muss typischerweise geeignet sein, die Einziehung zu gefährden. Sie setzt aber keine komplizierten Finanztransaktionen und keine erhebliche kriminelle Energie voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu, die Einziehung der Verbrechen- sbeute zu vereiteln (Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2010 vom 25. August 2010, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Vereitelungshandlung im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB begeht unter anderem, wer aus dem Drogenhandel stammendes Geld in eine andere Währung umtauscht oder Bargeld in andere Stückelung in gleicher Währung umwechselt. Dadurch wird das aus dem Drogen- handel stammende "schmutzige" Geld durch die neue Währung bzw. Stückelung "gewaschen" und für eine Weiterverwendung verfügbar gemacht (vgl. BGE 122 IV 211 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013, E. 1.1; BGE 119 IV 59 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2010 vom 25. August
- 13 - 2010, E. 3.1). Das Anlegen von Geld ist dann Geldwäscherei, wenn sich die Art und Weise, wie das Geld angelegt wird, von der einfachen Einzahlung von Bargeld auf ein Konto unterscheidet (BGE 119 IV 242 Regeste sowie E. 1 lit. d und e). Keine Geldwäscherei liegt hingegen in der Regel vor bei einer blossen Verlängerung einer Papierspur ("paper trail"), etwa bei einer Überweisung von einem Konto auf ein anderes im Inland, solange keine weiteren Verschleierungshandlungen vorliegen und die Vermögenswerte dort noch einziehbar sind. Da Art. 70 Abs. 1 StGB auch die Einziehung von echten Surrogaten erlaubt, erfüllt die einfache Investition in Gebrauchswerte als solche den Tatbestand der Geldwäscherei nicht. Bei einer Auslandsüberweisung ist die Geldwäscherei nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2.). Im Weiteren fallen bereits die Einrichtung von Verstecken in Häusern und Büroräumen oder in Transportmitteln unter den Tatbestand (BGE 119 IV 59 E. 2) oder - wie erwähnt - der Umtausch von Bargeld in anderes Bargeld gleicher Währung (BGE 122 IV 211 E. 2.c.) Aus diesen Erwägungen erhellt, dass sämtliche Handlungen, welche dem Beschuldigten vorgeworfen werden, Vereitelungshandlungen im Sinne des Tatbestands der Geldwäscherei darstellen. Indem der Beschuldigte am
27. November 2021 Bargeld in der Höhe von 30'000.-- (in nicht erstellbaren Währung) an eine unbekannte Person verbrachte, welche dieses Geld in einem Fahrzeug in einer Parkgarage entgegen nahm, entzog er das Geld dem Zugriff der Strafbehörden. Am 6. Dezember 2021 verpackte der Beschuldigte Bargeld in drei zuvor durch ihn geleerte Schachteln Apérostangen, welche Schachteln er seinen Betäubungsmittelieferanten zukommen liess. Auch dadurch vereitelte er die Einziehung dieses Geldes. Am 10. Dezember 2021 und am 17. Januar 2022 verpackte der Beschuldigte Bargeld in Plastiksäcke, vakuumierte es, band und klebte es sich um seine Beine und seinen Oberkörper. In der Folge reiste der Beschuldigte mit diesem an seinem Körper befestigten Bargeld nach D._____ resp. E._____, wo er dieses Bargeld an andere Personen übergab. Auch diese Vorgehensweisen stellen klarerweise Vereitelungshandlungen dar. Am 18. März 2022 schliesslich behändigte der Beschuldigte aus dem Drogenhandel stammendes Bargeld in der Höhe von Fr. 20'500.-- und liess es seinen Lieferanten
- 14 - zukommen. Auch durch diese Handlung entzog er das Geld dem Zugriff der Strafbehörden. Durch diese Vereitelungshandlungen erfüllte der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei mehrfach. 2.3. Geldwäscherei ist ein Vorsatzdelikt, wobei auch Eventualvorsatz mitumfasst ist. Dem Täter muss bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwer- wiegenden Vortat stammen, wobei die blosse Annahme, dass die Werte aus einer Vortat stammen, reicht. Der Täter muss die genauen Umstände der Vortat nicht kennen. Nach den allgemeinen Regeln bezieht sich der Vorsatz auf den gesamten objektiven Tatbestand. Der Täter muss daher nicht nur um die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte wissen; sodann muss ihm auch derjenige Vereitelungszusammenhang bewusst sein, der ihm objektiv zur Last gelegt wird, das heisst er muss eine Vorstellung davon haben, dass seine Handlung geeignet ist, die Herkunftsermittlung, die Auffindung oder die Einziehung zu vereiteln (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Gesetz- gebung über Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei Geldgeschäften vom
12. Juni 1989, 1084). Vorliegend wusste der Beschuldigte, dass das von ihm verschobene Geld aus dem Drogenhandel stammte, hatte er diesen doch selber betrieben. Er wusste selbstredend auch, dass der von ihm betriebene Handel mit Kokain im Kilobereich eine schwerwiegende Vortat darstellt. Es war ihm auch zweifellos bewusst bzw. hatte er zumindest eine Vorstellung davon, dass er die Auffindung oder Einziehung des Geldes vereitelt, wenn er dieses verpackt und übergibt. Dass er dabei
- möglicherweise - nicht daran dachte, dass er damit den Geldwäschereitatbestand erfüllte bzw. dies nicht sein angestrebtes Ziel war, hilft ihm nicht. Davon, dass dem Beschuldigten jegliches Unrechtsbewusstsein hinsichtlich seiner Handlungen fehlte, ist jedoch klarerweise nicht auszugehen. Dabei spielt es für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes keine Rolle, ob er weiss, welchen Straftatbestand er mit seinen Handlungen konkret erfüllt.
- 15 - Der Beschuldigte hat damit sowohl objektiv als auch subjektiv den Tatbestand der Geldwäscherei mehrfach erfüllt. 2.4. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die Vorinstanz verneinte eine qualifizierte Begehung (Urk. 52 S. 38). Aufgrund des Verschlechterungs- verbotes hat es dabei sein Bewenden. Rechtfertigungs- oder Schuldausschluss- gründe liegen keine vor. C) Weitere Vorwürfe In Bezug auf die weiteren Vorwürfe des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist sowohl der Sachverhalt als auch die rechtliche Würdigung nicht bestritten. Diesbezüglich wurde bereits die Rechtskraft festgestellt. IV. Strafzumessung
1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 10 Jahren Freiheitsstrafe bestraft, wovon bis und mit Urteilsdatum 543 Tage als durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden angerechnet wurden, sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.00 (Urk. 52, Urteilsdispositiv-Ziffer 2). Mit seiner Berufung beantragt der Beschuldigte, er sei mit maximal 6 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen (Urk. 53).
2. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung sowie des Strafrahmens korrekt dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 52 S. 39 f.).
- 16 -
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Unter Berücksichtigung der verbleibenden und bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche der Vorinstanz ist der Beschuldigte heute für folgende Straftaten zu bestrafen: Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG; mehrfache Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB; mehrfaches Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. 3.2. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungs- mittel Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist das schwerste Delikt, vorliegend somit die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG, für welches das Gesetz eine Freiheitstrafe von einem bis zwanzig Jahren vorsieht (Art. 40 Abs. 2 StGB). 3.2.1. Objektive Tatschwere 3.2.1.1. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist die Drogenmenge in der Regel ein wesentliches Strafzumessungskriterium, weil sie das Gefährdungs- potential und damit das Ausmass der Rechtsgutverletzung widerspiegelt. Auch der Gesetzgeber definiert den schweren Fall in Art. 19 Abs. 2 BetmG unter anderem anhand der Drogenmenge. In der Praxis kommt diesem Kriterium häufig vorrangige oder ausschlaggebende Bedeutung zu. Richtigerweise ist es bei der Straf- zumessung von grosser, aber nicht von vorrangiger Relevanz. Die Strafe ist demnach nicht allein nach der Menge einer Droge, sondern auch und in erster Linie nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (Urteil 6S.59/2005 vom
2. Oktober 2006 E. 7.4 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 132 IV 132). Die genaue
- 17 - Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193 E. 2b/aa, 202 E. 2d/cc). Massgebend ist das Verschulden, und dieses hängt wesentlich auch davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte. So trifft den Transporteur grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittel verkauft oder zum Zwecke der Weiterveräusserung erwirbt (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: BSK StGB, Aufl. 2019, Art. 47 N 100). Wesentlich ist auch die Stellung des Beschuldigten in der Hierarchie des Drogenhandels (Urteil 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Jedoch kann auch derjenige, der nur Anweisungen ausführt, innerhalb eines Verteilungsnetzes eine wichtige und unabdingbare Rolle spielen, was einen erheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen vermag (BGE 135 IV 191 E. 3.4). Die Grenze für die Annahme eines schweren Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt bei 18 Gramm reinem Kokain (BGE 145 IV 312). Liegt die angelastete Betäubungsmittelmenge ein Vielfaches über dem Grenzwert für die Annahme eines schweren Falls, darf bzw. muss die Menge der umgesetzten Drogen unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Gesundheitsgefährdung vieler Menschen bei der Strafzumessung zusätzlich straferhöhend berücksichtigt werden. Eine Verletzung des sogenannten Doppelverwertungsverbots liegt nicht vor (Urteil 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.2 mit Hinweis; vgl. zum Doppelverwertungs- verbot BGE 142 IV 14 E. 5.4; BGE 120 IV 67 E. 2b; je mit Hinweisen). 3.2.1.2. Die Vorinstanz setzte sich sehr ausführlich mit dem konkreten objektiven Verschulden des Beschuldigten auseinander (Urk. 52 S. 40-43 E. 5.4.1.1.). Auf diese Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden. Zusammenfassend und ergänzend ist Folgendes auszuführen. Zunächst ist - wie es die Vorinstanz getan hat - die grosse Menge an reinem Kokain zu berücksichtigen, mit welcher der Beschuldigte Umgang hatte. Es handelt sich dabei um knapp 26 Kilogramm (25'988Gramm) reines Kokain. Diese Menge übertrifft den Schwellenwert für eine
- 18 - qualifizierte Begehung um mehr als den Faktor 1400 und würde gemäss der in der Lehre dargestellten Richtlinien alleine eine Bestrafung von ca. 10-11 Jahren nach sich ziehen (OFK/BetmG-Schlegel/Jucker, BetmG Art. 47 Rz. 45 ff.). Zu betonen ist aber nochmals, dass die Drogenmenge nur ein Faktor bei der Beurteilung der Tatkomponente ist. Ebenso zu beachten ist, dass dem Beschuldigten insgesamt 11 verschiedene Drogengeschäfte sowie darüber hinaus der Besitz einer riesigen zusätzlichen Menge an Betäubungsmitteln vorgeworfen werden. Der Beschuldigte handelte im grossen Stil mit Kokain. So übernahm er jeweils Kokain in Kiloblöcken und sorgte dafür, dass dieses in den Handel gelangte, indem er es an weitere Zwischenhändler weitergab und es teilweise selber für den Weiterverkauf präparierte. Zu diesem Zwecke hatte er einen eigentlichen Drogenbunker eingerichtet, wo er auch enorme Mengen anderer Betäubungsmittel lagerte. So importierte er neben dem Kokain 19 kg Haschisch und es wurden im von ihm angemieteten Drogenbunker ausserdem knapp 100 Gramm reines Amphetamin, über 1,2 Kilogramm Marihuana sowie knapp 4000 Ecstasy-Pillen sichergestellt. Zu seinen Gunsten ist bezüglich der "lediglich" sichergestellten erwähnten weiteren Betäubungsmittel zu berücksichtigen, dass er diese bloss für andere Personen aufbewahrte und nicht selber damit Handel betrieb. Dem Beschuldigten konnte nicht nachgewiesen werden, ob und in welcher Stellung er in eine Organisation im Sinne der organisierten Kriminalität eingebunden war. Der Faktor der Banden- mässigkeit würde ohnehin nicht gross ins Gewicht fallen. Zwar kann er keiner konkreten Hierarchiestufe zugeordnet werden und es ist - wie die Vorinstanz ausführte (Urk. 52 S. 41) - davon auszugehen, dass er selbständig tätig war. Es kann jedoch nicht übersehen werden, dass er in den internationalen Drogenhandel eingebunden und dabei sicher nicht auf unterster Hierarchiestufe tätig war. Der Beschuldigte bezog wiederholt und über mehrere Monate grosse Mengen Kokain aus denselben Quellen. Das Vorgehen war dabei jeweils dasselbe, indem der Beschuldigte Kokain von einem Transporteur behändigte. Aufgrund dieses Vorgehens muss von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie ausgegangen werden. Nebst dieser Qualifikation sowie der Qualifikation aufgrund der grossen Menge an Betäubungsmitteln, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brachte bzw. hätte bringen können, wurde der Beschuldigte zusätzlich wegen
- 19 - gewerbsmässigem Betäubungsmittelhandel verurteilt (Urk. 52 S. 33-35, S. 53 Dispositiv Ziffer 1, 1. Spiegelstrich). Zwar ist sein Gewinn nicht bekannt, jedoch kann bei einem Preis pro Kilogramm Kokaingemisch von Fr. 40'000.-- bis 43'000.-
- bei der ihm vorgeworfenen Menge zweifellos von einem sehr grossen Umsatz im Sinne der Bestimmung ausgegangen werden. Die daraus folgende Schuldig- sprechung wegen mehrfach qualifiziertem Betäubungsmittelhandel ist zusätzlich straf-erhöhend zu werten. Aufgrund all dieser Umstände ist objektiv von einem zumindest mittelschweren Verschulden auszugehen, weshalb sich eine Einsatzstrafe von 10 Jahren rechtfertigt. 3.2.2. Subjektive Tatschwere Auch betreffend die subjektive Tatschwere kann zunächst auf die aus- führlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 43 f. E. 5.4.1.2.). Rekapitulierend und zusammenfassend ist diesbezüglich auszuführen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Er kannte die Menge der Betäubungsmittel und nahm den Reinheitsgrad zumindest in Kauf. Die Motivation des Beschuldigten für den Betäubungsmittelhandel war rein finanzieller Natur (D1/2/14 S. 3 F/A 10-12). Er gab an, dass seine IV Rente nicht zum Leben ausgereicht habe (Urk. 106 S. 5). Von Beschaffungskriminalität kann - trotz seines Betäubungsmittelkonsums - bei Handel mit derartigen Mengen keine Rede sein. Er kam selber auf die Idee, Kokain zu verkaufen, handelte somit ohne äusseren Zwang (vgl. D1/2/1/14 S. 3 F/A 13). Aufgrund seiner Abhängigkeit von Suchtmitteln ist die Strafe dennoch leicht zu mindern. Der von der Vorinstanz gewährte Abschlag von 6 Monaten ist zu übernehmen. 3.2.3. Täterkomponente 3.2.3.1. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits
- 20 - Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigt sowie ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist. 3.2.3.2. Der Beschuldigte macht geltend, die Vorinstanz habe seine schwierigen persönlichen Verhältnisse nicht genügend gewürdigt (Urk. 53 S. 3; Urk. 120 S. 21). Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend wiedergegeben; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 52 S. 44 f. E. 5.4.2.1.). Heute führte er ergänzend dazu aus, dass seine Mutter nach schwerer Krankheit Anfang mm.2026 verstorben sei (Urk. 106 und 119 S. 1). Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte in zerrütteten Verhältnissen aufgewachsen ist, eine schwere Kindheit hatte und seine Kindheit und Jugend vorwiegend in Heimen und Institutionen verbrachte. Eine Lehre im Gebäude- unterhalt brach er ab und arbeitete in der Folge ab und zu temporär. Er bezieht eine 100%ige IV-Rente. Er wendete sich in der Folge vermehrt dem Alkohol zu und konsumierte auch Drogen. Weiter macht er geltend, es gehe ihm psychisch nicht gut (Prot. I S. 25 f.). Wie die Vorinstanz festhielt, war der Beschuldigte zur Zeit der inkriminierten Taten bereits über 30 Jahre alt und ergibt sich auch sonst kein direkter Bezug zwischen seinem schwierigen Werdegang und den heute zu beurteilenden Delikten. Seine schwierigen persönlichen Verhältnisse hat die Vorinstanz grosszügig mit insgesamt 12 Monaten berücksichtigt (Urk. 52 S. 45), was zu übernehmen ist. 3.2.3.3. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft, davon zweimal einschlägig wegen Vergehen gegen das BetmG, wofür er 2015 und 2016 mit gemeinnütziger Arbeit, Busse und Geldstrafe bestraft wurde (vgl. D1/16/14). Mit Urteil des Tribunale de Milano vom 20. Juli 2016 wurde er sodann mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten bestraft, wobei die Strafe aufgeschoben und die Probezeit auf fünf Jahre festgesetzt wurde. Damit fallen die heute zu beurteilende Anklage- ziffer I 1. (Delinquenz vom Anfang 2021 bis ca. Anfang Frühling 2021) und teilweise Ziffer I 3. (Delinquenz ca. Anfang Frühling 2021 bis ca. 28. Juli 2021) in die Probezeit. 2019 wurde er erneut zu einer Geldstrafe verurteilt. Diese Vorstrafen
- 21 - sowie die Delinquenz während laufender Probezeit sind straferhöhend zu berücksichtigen. 3.2.3.4. Bei der Strafzumessung ist - wie erwähnt - auch das Nachtatverhalten eines Täters zu beachten. Darunter fallen das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Insbesondere wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und aufrichtige Reue strafmindernd (Wiprächtiger/Keller in: BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 47 N 169). Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt. Für ein vollumfängliches Geständnis hat das Bundesgericht eine Strafminderung von einem Fünftel bis zu einem Drittel als angemessen bezeichnet (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205 f.). Vorliegend wurde der Beschuldigte nach längerer vorgängiger Observation am 12. April 2022 verhaftet (D1/14/2). In der Einvernahme vom 24. August 2022 legte er ein weitgehendes und umfassendes Geständnis ab, wobei er sich bereits vorgängig um ein Gespräch mit dem Staatsanwalt bemühte (vgl. D1/2/1/13 A 15). Sein Geständnis beschränkte sich zwar auf eigene Handlungen und hätten ihm aufgrund des umfangreichen Beweismaterials zu einem grossen Teil auch ohne Geständnis nachgewiesen werden können. Sein Geständnis erleichterte die Untersuchung dennoch und in seinen Aussagen ist auch Reue und Einsicht erkennbar. Das Geständnis ist ihm deshalb zu einem Viertel strafmindernd anzurechnen. 3.2.3.5. Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu berücksichtigen. Damit ist die Strafempfindlichkeit des Täters angesprochen. Die Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit kommt namentlich in Betracht, wenn der Täter aus medizinischen Gründen wie Krankheit, Alter oder Haftpsychose besonders empfindlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.161/2004/6S.428/2004 vom 16. März 2005, E. 3.4.6). Der Verteidiger machte vor Vorinstanz geltend, der Beschuldigte habe im Gefängnis in die Krisenintervention verlegt werden müssen und es sei ihm im Herbst 2022 sehr schlecht gegangen. Ausserdem gehe aus den
- 22 - Akten des Gefängnisses leider nicht hervor, wie schlecht es dem Beschuldigten während seiner Gefängniszeit gegangen sei (Urk. 42 S. 13 ff.). Im Berufungs- verfahren führte er dazu aus, er sei während seiner Inhaftierung mehrmals im Spital gewesen, weil seine Niere fast versagt habe. Dies habe am Essen und an den Umständen gelegen und sei wahrscheinlich auch psychisch bedingt gewesen (Urk. 106 S. 2). Die Rechtsprechung betonte wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (vgl. etwa Urteile 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.4.3; 6B_740/2011 vom 3. April 2012 E. 3.4; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte führte nicht konkret aus, inwiefern bei ihm aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit führen. Er bringt lediglich generell psychische Probleme vor, welche den Gefängnisaufenthalt für ihn schwierig machen würden. Die Vorinstanz berücksichtigte diese Schwierigkeiten im Rahmen der persönlichen Verhältnisse als strafmindernd und berücksichtigte diese nicht zusätzlich (Urk. 52 S. 46 E. 5.4.2.3.). 3.2.3.6. Die Verteidigung rügte zu recht die überlange Verfahrensdauer (Urk. 120 S. 23), wenn auch die Verschiebung der auf den 17. März 2025 angesetzten Berufungsverhandlung dem kurz vorher erfolgten Verteidigerwechsel zu- zuschreiben war (vgl. Urk. 88 und 90). Auf jeden Fall hat sich das Berufungsverfahren durch die Verschiebungen und die Wiederholungen doch recht verzögert. Dieser Umstand ist mit Blick auf das Beschleunigungsgebot mit einem weiteren Abschlag von 6 Monaten zu berücksichtigen. 3.2.3.7. Insgesamt reduziert sich die Einsatzstrafe aufgrund der Täter- komponenten um 48 Monate. 3.2.4. Fazit Strafe BetmG Aufgrund des oben Ausgeführten ist für die Betäubungsmitteldelinquenz eine Strafe von 6 Jahren festzusetzen.
- 23 - 3.3. Mehrfache Geldwäscherei Für Geldwäscherei sieht der Gesetzgeber einen ordentlichen Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). 3.3.1. Tatkomponenten Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu erwägen, dass der Beschuldigte das Delikt mehrfach, nämlich fünf Mal, begangen hat. Ausserdem wurde er grenzüberschreitend tätig und seine Vereitelungshandlungen (Verpacken, Vakuumieren, um den Körper binden) gehen über einen einfachen Einzahlungs- vorgang hinaus und erfordern ein gewisses Mass an krimineller Energie. Die genaue Deliktssumme ist zwar nicht bekannt, nachgewiesen ist jedoch immerhin die Summe von einmal CHF 30'000.00 und einmal CHF 20'500.00. Damit handelt es sich um nicht unerhebliche Beträge. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschuldigte die Geldwäschereihandlungen als Ausfluss seines Handels mit Betäubungsmittel beging, weshalb der Unrechtsgehalt der zusätzlich begangenen Geldwäscherei verhältnismässig gering ist. Die objektive Tatschwere erscheint im Vergleich zu anderen denkbaren Fällen von Geldwäscherei im unteren Bereich. Betreffend die subjektive Tatschwere ist zu erwägen, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass er damit seine Schulden aus dem Drogenhandel beglich. Insgesamt vermag die subjektive die objektive Tatschwere leicht zu relativieren. Eine Einsatzstrafe von 8 Monaten er- scheint somit angemessen, wenn die Geldwäscherei für sich allein zu beurteilen wäre. 3.3.2. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf vorstehende Erwägungen verwiesen werden (E. 3.2.3.) sowie auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 52 S. 47 E. 5.5.2.), womit die Einsatzstrafe insgesamt zu mindern ist. 3.3.3. Insgesamt erscheint eine Asperation zur auszufällenden Freiheitsstrafe betreffend die Betäubungsmitteldelikte um 4 Monate angemessen.
- 24 - 3.4. Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz Eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ist mit Geldstrafe oder mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. Der vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach das Tatverschulden in Bezug auf dieses mehrfach begangene Delikt insgesamt schwer wiege, ist zuzustimmen (Urk. 52 S. 48 E. 5.6.). Der Beschuldigte besass zahlreiche Sturmgewehre, Pistolen, weitere Schusswaffen, Munition, Waffenzubehör wie ein Zielfernrohr sowie weitere gefährliche Gegenstände wie Messer und Säbel (vgl. Aufstellung der Asservate in der Anklageschrift S. 14-18), welche er zuvor illegal erworben hatte, und bewahrte diese teilweise zusammen mit den Betäubungsmitteln in seinem Lagerraum am F._____ und teilweise bei sich zuhause auf. Insgesamt erweist sich das Verschulden als mittelschwer. Betreffend die Täterkomponenten kann wiederum auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. 3.2.3.), wobei der Beschuldigte zudem hinsichtlich dieses Tatvorwurfs von Anfang an geständig war. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente erheblich strafmindernd aus. Isoliert betrachtet wäre für die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine Freiheitsstrafe in der Grössenordnung von 18 Monaten festzusetzen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe betreffend die Betäubungsmitteldelikte um weitere 8 Monate als angemessen. 3.5. Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung Der Strafrahmen für das mehrfache Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Verschuldenserhöhend ist die mehrfache Tatbegehung zu werten. Den Aus- führungen der Vorinstanz, welche das Verschulden insgesamt als leicht wertete, kann gefolgt werden und eine Strafe von 60 Tagen erscheint angemessen (Urk. 52 S. 49 E. 5.7.1.). Eine Geldstrafe erscheint angesichts der Vorstrafen (darunter mehrere unbedingte Geldstrafen) an sich weder zweckmässig noch verspricht eine solche
- 25 - eine präventive Wirkung. Da eine Geldstrafe aber als die mildere Strafe als eine Freiheitsstrafe gilt, ist es aufgrund des Verschlechterungsverbotes dabei zu belas- sen. Der Tagessatz von Fr. 30.-- scheint allerdings zu hoch und ist auf Fr. 10.-- anzusetzen (Urk. 52 S. 49 f. E. 5.7.).
4. Fazit Strafzumessung Aufgrund der obigen Ausführungen erscheint eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren angemessen. Ebenfalls angemessen erscheint die Bestrafung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.--.
5. Anrechnung Haft Der Beschuldigte befindet sich seit dem 12. April 2022 in Haft resp. vorzeitigem Strafvollzug. Die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug sind mit 1435 Tagen, entsprechend 47 Monaten und 25 Tagen, auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
6. Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren sind die objektiven Voraussetzungen des teilbedingten Vollzugs nicht erfüllt (Art. 43 Abs. 1 StGB), weshalb die Freiheits- strafe zu vollziehen ist. Dies - sowie auch der Vollzug der Geldstrafe - wurde denn auch nicht angefochten. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen zu ungefähr einem Sechstel. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO), sind deshalb dem Beschuldigten zu einem Sechstel aufzuerlegen und zu fünf Sechsteln auf die
- 26 - Gerichtskasse zu nehmen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte künftig in finanziell günstigere Verhältnisse kommen wird. Der momentan eher angespannten finanziellen Situation des Beschuldigten kann beim Kostenbezug Rechnung getragen werden. Die Kosten der ehemaligen amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es bleibt die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten im Umfang von einem Sechstel unter Hinweis auf Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
3. Der neue erbetene Verteidiger, Rechtsanwalt X1._____, reichte Honorarnoten in der Höhe von insgesamt Fr. 27'001.90 ins Recht (Urk. 108 und 121). Das geltend gemachte Honorar fällt zu hoch aus, zumal kein Aufwandshono- rar geschuldet ist. Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 An- wGebV OG reicht der vorliegend anwendbare Tarifrahmen für das Verteidigerho- norar im Berufungsprozess von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Bei einer Festsetzung der Entschädigungssumme nach Pauschalgebühr sind alle prozessualen Bemü- hungen zusammen als einheitliches Ganzes aufzufassen, wohingegen der tatsäch- lich geleistete Zeitaufwand nur bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falls. Im Berufungsverfahren ging es nicht mehr um den Schuldspruch im Hauptanklagepunkt, sondern hauptsächlich noch um die Strafzu- messung, deren Komplexität sich in Grenzen hielt. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Honorar von Fr. 14'000.– angemessen. Mit Blick auf die zuvor festgelegte Kostenaufteilung wäre davon ein Sechstel abzuziehen, worauf jedoch verzichtet wird, um dem Aufwand bezüglich der ersten Berufungsverhandlung Rechnung zu tragen. Rechtsanwalt X1._____ ist daher für die erbetene Verteidigung des Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 14'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen, unter dem Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO).
- 27 -
4. Der frühere amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wurde - wie erwähnt - von der Verfahrensleitung für seine Bemühungen entschädigt (Urk. 86, 94). Darauf zurückzukommen besteht kein Anlass. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom
6. Oktober 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG; […] des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.
2. […]
3. […]
4. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 13. April 2022, 7. Oktober 2022 und 26. April 2023 beschlagnahmten Barschaften von insgesamt Fr. 29'877.85 werden zur Deckung der Geldstrafe und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 12. April 2022 gesperrten Vermögenswerte bei der UBS Switzerland AG, Privatkonto, lautend auf A._____, IBAN CH… werden dem Beschuldigten herausgeben.
6. Die am 12. April 2022 sichergestellten und unter BM Lagernummern B00798-2022 und B00068-2022 bei der Kantonspolizei Zürich und unter Referenznummer K211014-037 beim Forensischen Institut Zürich eingelagerten Betäubungsmittel und
- 28 - Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
20. Juli 2022 beschlagnahmten elektronischen Geräte etc. werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben: Asservat Nr. A016'068'158 (Mobiltelefon iPhone 12 Mini) Asservat Nr. A016'099'937 (SIM-Karte aus Mobiltelefon iPhone 12 Mini) Asservat Nr. A016'068'181 (Mobiltelefon iPhone 11 Pro) Asservat Nr. A016'068'216 (Mobiltelefon Huawei P30 lite, MAR-LX1A) Asservat Nr. A016'099'959 (SIM-Karte aus Mobiltelefon Huawei P30 lite, MA- RLX1A) Asservat Nr. A016'069'286 (Tablet iPad) Asservat Nr. A016'081'848 (Mobiltelefon One Plus) Sollte innerhalb von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. April 2023 beschlagnahmte Goldmünze Canada Maple Leaf 1/10 oz wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben. Sollte innerhalb von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.–.
10. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 26'996.60 Auslagen Untersuchung Fr. 4'424.– Gutachten/Expertisen Fr. 8'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
11. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
12. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 31'801.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 29 - Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ für seine Bemühungen als ehemaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 11. Oktober 2022 mit Fr. 13'275.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer; D1/15/69) aus der Gerichtskasse entschädigt wurde. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
13. (Mitteilungen)
14. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 52 S. 3-4). Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene und am 6. Oktober 2023 schriftlich zugestellte Urteil (Urk. 44) meldete der Beschuldigte innert gesetzlicher Frist Berufung an (Urk. 46). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte der Beschuldigte fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 53). Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2023 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt um zu erklären, ob Anschlussberufung oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird (Urk. 59). Sie liess innert Frist mitteilen, dass sie keine Anschlussberufung erhebe (Urk. 61).
E. 1.1 Dem Beschuldigten wird in der Anklage zudem vorgeworfen, sich in fünf Fällen der Geldwäscherei schuldig gemacht zu haben, welche Vorwürfe - mit Ausnahme der konkreten Geldbeträge - die Vorinstanz als nachgewiesen erachtete und ihn entsprechend schuldig sprach (Urk. 53 S. 28 ff.). Der Beschuldigte bestritt den ihm diesbezüglich vorgeworfenen Sachverhalt nie explizit, vielmehr bestätigte er, dass es korrekt sei, dass Geld übergeben worden sei (D1/2/21 S. 12; Prot. I S. 40, Urk. 106 S. 5). Er bestätigte auch, dass es sich dabei um Geld aus Drogen- geschäften gehandelt habe (Prot. I S. 40, Urk. 106 S. 5 f.), wobei er die in der Anklage aufgeführten Beträge und Daten für möglich ansah (Prot. I S. 40). Im Weiteren berief er sich auf sein Aussageverweigerungsrecht. Bezüglich des ihm
- 11 - darüber hinaus vorgeworfenen konkreten Sachverhalts und den Einwänden der Verteidigung, es sei nicht klar, was sich wo mit wem abgespielt habe (Urk. 120 S. 14), kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 28-32 E 3.5.7.), welche übernommen werden können. Im Berufungsverfahren macht der Beschuldigte geltend, es sei nie Geld ins Ausland verbracht worden (Urk. 106 S. 5 f.). Der Verteidiger bringt vor, solches lasse sich nicht erstellen (Urk. 120 S. 14 ff.). Dass er aber mit Geld am Körper nach D._____ und nach E._____ fuhr, ist erstellt (vgl. Vorinstanz Urk. 52 S. 29 f.), wobei der einzig logische Schluss hierzu ist, dass er das Geld auch dort gelassen hat, bei wem auch immer. Dass er das Geld an eine "Gruppierung im Ausland" übergab, ist zwar wie vorstehend ausgeführt nicht vom Anklageprinzip gedeckt, jedoch ist das Verbringen ins Ausland zumindest zweimal erstellt (ebd.). Danach ist der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt erstellt, mit den Ausnahmen bezüglich der "Gruppierung im Ausland" und der genauen Höhe der Beträge gemäss Anklagevorwurf zwei (6. Dezember 2021), drei (Vorgang 97/10. Dezember 2021) und vier (Vorgang 107/17. Januar 2022) (vgl. Urk. 52 S. 31).
2. Rechtliche Würdigung
E. 1.2 Gemäss Berufungserklärung des Beschuldigten A._____ sind Dispositiv-Zif- fer 1 Spiegelstrich 2 (Schuldspruch betreffend Geldwäscherei) sowie Ziffer 2 (Strafe) angefochten. Ziffer 3 (Vollzug der Freiheits- sowie der Geldstrafe) gilt als Teil der Strafe als mitangefochten. Die übrigen Schuldsprüche gemäss Ziffer 1 (Verbrechen gegen das BetmG, mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, mehrfa- che Widerhandlung gegen das Waffengesetz), sowie die übrigen Dispositivziffern sind nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes zur Disposition.
E. 1.3 Wenn sich die Berufung – wie vorliegend betreffend das Verbrechen gegen das BetmG – auf die Strafzumessung beschränkt, so darf das Berufungsgericht die Prüfung auf Punkte des Urteils ausdehnen, welche mit der angefochtenen Strafhöhe eng zusammenhängen. Die Prüfungsbefugnis bezieht sich insbesondere auch auf straferhöhende oder strafmindernde Umstände. Die Berufungsinstanz muss somit die mit der Strafhöhe direkt zusammenhängenden Punkte in ihre Beurteilung einbeziehen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1021/2017 vom
4. Oktober 2017 E. 1.2.3).
E. 1.4 Der Verteidiger rügt, dass Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG in der Anklage weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht hinreichend umschrieben sei (Urk. 120 S. 17). Ob der Beschuldigte die Drogen von einer
- 8 - Gruppierung, die sich zum gemeinsamen und fortgesetzten unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln zusammengeschlossen hat, bezogen habe, sei nicht erstellt (ebd.). Die Verteidigung hat die Verurteilung durch die Vorinstanz wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und die diesbezügliche Bandenmässigkeit nicht angefochten. Die Verurteilung ist daher rechtskräftig, weshalb der Einwand der Verteidigung nicht nochmals geprüft werden kann.
E. 1.5 Bezüglich des Vorwurfs der Geldwäscherei sind Ort, Zeit und Modalitäten der angeblichen Übergaben sowie die Höhe der jeweiligen Geldbeträge - entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 120 S. 14 ff.) - genügend in der Anklage umschrieben. Der Verteidigung ist aber insofern zuzustimmen, als die in der Anklage diesbezüglich erwähnte "im internationalen Drogenhandel tätige Gruppierung" zu vage formuliert ist und diesbezüglich das Anklageprinzip nicht gewahrt wird.
E. 1.6 Der Verteidiger machte weiter geltend, sein Vorgänger habe die Berufung unverständlicherweise auf den Schuldspruch wegen Geldwäscherei und den Strafpunkt beschränkt, dabei wäre auch zu überprüfen gewesen, ob die aus den geheimen Überwachungsmassnahmen gewonnenen Erkenntnisse überhaupt verwertbar sind, was seines Erachtens nicht der Fall sei. Auch wenn die diesbezügliche Verurteilung nicht angefochten sei, habe das Obergericht von Amtes wegen zu entscheiden, um gesetzeswidrige Entscheidungen zu verhindern (Urk. 120 S. 9). Die Vorinstanz machte hierzu detaillierte, zutreffende Ausführungen und kam zum Schluss, dass die Verwertung von Erkenntnissen aus der verdeckten Hausdurchsuchung zulässig sind (Urk. 52 S. 7 ff.). Dies ist zu übernehmen. Im Übrigen begründete der Verteidiger seine Zweifel an der Verwertbarkeit nicht.
E. 2 Am 24. Juni 2024 reichte Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ seine Vollmacht ein und teilte mit, dass der Beschuldigte seine Kanzlei mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe (Urk. 62, 63). Mit Präsidialverfügung vom 6. September 2024 wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu einem allfälligen Widerruf der amtlichen Verteidigung Stellung zu nehmen (Urk. 66). Mit Eingabe vom 10. September 2024 teilte Rechtsanwalt lic.iur. X4._____ mit, dass er den Beschuldigten nicht mehr vertrete (Urk. 68). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Stellungnahme (Urk. 71). Am 13. Dezember 2024 reichte sodann Rechtsanwalt X1._____ seine Voll- macht ein und teilte mit, dass der Beschuldigte ihn als erbetenen Verteidiger be- auftragt habe und beantragte die Freigabe des UBS-Kontos des Beschuldigten (Urk. 73, 74). Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2025 wurde Rechtsanwalt lic.iur. X2._____ und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um sich zu dieser
- 6 - Eingabe zu äussern (Urk. 77). Rechtsanwalt lic.iur. X2._____ teilte am 8. Januar 2025 mit, dass er keine Einwände gegen die Übernahme des Mandates durch Rechtsanwalt X1._____ habe (Urk. 79). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Stellungnahme (Urk. 81). Mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2025 wurde Rechtsanwalt lic.iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen. Sodann wurde die UBS Switzerland AG angewiesen, aus dem gesperrten Konto des Beschuldigten den Betrag von Fr. 45'404.-- an die SVA Zürich auszuzahlen (Urk. 82). Mit Beschluss vom 23. Januar 2024 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 3'500.-- aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 86).
E. 2.1 Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz vor, dass der Beschuldigte nie an Geldwäscherei gedacht habe. Für ihn sei es vielmehr so gewesen, dass er das Kokaingemisch erhalten habe und dieses habe bezahlen müssen. Die Abwicklung sei nach entsprechenden Weisungen erfolgt, wobei der Beschuldigte nie im Leben an Geldwäscherei gedacht habe (Urk. 42 S. 9 f.). Damit bestreitet der Beschuldigte die rechtliche Würdigung der ihm vorgeworfenen Tathandlungen, insbesondere den subjektiven Tatbestand.
E. 2.2 Den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich (BGE 127 IV 20 E. 3a, mit Hinweisen).
- 12 - Zur Erfüllung des Tatbestands der Geldwäscherei bedarf es zunächst einer Vortat, welche durch die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz gegeben ist. Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, dass Täter der Geldwäscherei auch sein kann, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber als Vortäter durch ein Verbrechen erlangt hat (vgl. u.a. BGE 145 IV 335, E. 3.1.; BGE 144 IV 172 E. 7.2.; BGE 122 IV 211, E. 3 c). Weiter hat das Bundesgericht festgehalten, dass Art. 305bis StGB nicht darauf abstellt, ob legale Mittel in den Betäubungsmittelhandel investiert beziehungsweise Drogenerlös in legale oder illegale Geschäfte oder den unerlaubten Betäubungsmittelhandel reinvestiert werden sollen, sondern einzig auf das Vorliegen von Vereitelungshandlungen (BGE 122 IV 211, E. 3 b) cc); Urteil des Bundesgerichts 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006, E. 6.3.2.). Mithin kann auch die Reinvestition von Drogengeldern in weitere Betäubungsmittelhandlungen den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllen. In jedem Fall muss eine sog. Vereitelungshandlung vorliegen, die vorgenommenen Handlungen müssen mithin geeignet sein, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu bestimmen (vgl. BGE 144 IV 172, E. 7.2.2; BGE 129 IV 238, E. 3.3). Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013, E. 1.1; BGE 136 IV 188, E. 6.1). Die Handlung muss typischerweise geeignet sein, die Einziehung zu gefährden. Sie setzt aber keine komplizierten Finanztransaktionen und keine erhebliche kriminelle Energie voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu, die Einziehung der Verbrechen- sbeute zu vereiteln (Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2010 vom 25. August 2010, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Vereitelungshandlung im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB begeht unter anderem, wer aus dem Drogenhandel stammendes Geld in eine andere Währung umtauscht oder Bargeld in andere Stückelung in gleicher Währung umwechselt. Dadurch wird das aus dem Drogen- handel stammende "schmutzige" Geld durch die neue Währung bzw. Stückelung "gewaschen" und für eine Weiterverwendung verfügbar gemacht (vgl. BGE 122 IV 211 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013, E. 1.1; BGE 119 IV 59 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2010 vom 25. August
- 13 - 2010, E. 3.1). Das Anlegen von Geld ist dann Geldwäscherei, wenn sich die Art und Weise, wie das Geld angelegt wird, von der einfachen Einzahlung von Bargeld auf ein Konto unterscheidet (BGE 119 IV 242 Regeste sowie E. 1 lit. d und e). Keine Geldwäscherei liegt hingegen in der Regel vor bei einer blossen Verlängerung einer Papierspur ("paper trail"), etwa bei einer Überweisung von einem Konto auf ein anderes im Inland, solange keine weiteren Verschleierungshandlungen vorliegen und die Vermögenswerte dort noch einziehbar sind. Da Art. 70 Abs. 1 StGB auch die Einziehung von echten Surrogaten erlaubt, erfüllt die einfache Investition in Gebrauchswerte als solche den Tatbestand der Geldwäscherei nicht. Bei einer Auslandsüberweisung ist die Geldwäscherei nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2.). Im Weiteren fallen bereits die Einrichtung von Verstecken in Häusern und Büroräumen oder in Transportmitteln unter den Tatbestand (BGE 119 IV 59 E. 2) oder - wie erwähnt - der Umtausch von Bargeld in anderes Bargeld gleicher Währung (BGE 122 IV 211 E. 2.c.) Aus diesen Erwägungen erhellt, dass sämtliche Handlungen, welche dem Beschuldigten vorgeworfen werden, Vereitelungshandlungen im Sinne des Tatbestands der Geldwäscherei darstellen. Indem der Beschuldigte am
27. November 2021 Bargeld in der Höhe von 30'000.-- (in nicht erstellbaren Währung) an eine unbekannte Person verbrachte, welche dieses Geld in einem Fahrzeug in einer Parkgarage entgegen nahm, entzog er das Geld dem Zugriff der Strafbehörden. Am 6. Dezember 2021 verpackte der Beschuldigte Bargeld in drei zuvor durch ihn geleerte Schachteln Apérostangen, welche Schachteln er seinen Betäubungsmittelieferanten zukommen liess. Auch dadurch vereitelte er die Einziehung dieses Geldes. Am 10. Dezember 2021 und am 17. Januar 2022 verpackte der Beschuldigte Bargeld in Plastiksäcke, vakuumierte es, band und klebte es sich um seine Beine und seinen Oberkörper. In der Folge reiste der Beschuldigte mit diesem an seinem Körper befestigten Bargeld nach D._____ resp. E._____, wo er dieses Bargeld an andere Personen übergab. Auch diese Vorgehensweisen stellen klarerweise Vereitelungshandlungen dar. Am 18. März 2022 schliesslich behändigte der Beschuldigte aus dem Drogenhandel stammendes Bargeld in der Höhe von Fr. 20'500.-- und liess es seinen Lieferanten
- 14 - zukommen. Auch durch diese Handlung entzog er das Geld dem Zugriff der Strafbehörden. Durch diese Vereitelungshandlungen erfüllte der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei mehrfach.
E. 2.3 Geldwäscherei ist ein Vorsatzdelikt, wobei auch Eventualvorsatz mitumfasst ist. Dem Täter muss bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwer- wiegenden Vortat stammen, wobei die blosse Annahme, dass die Werte aus einer Vortat stammen, reicht. Der Täter muss die genauen Umstände der Vortat nicht kennen. Nach den allgemeinen Regeln bezieht sich der Vorsatz auf den gesamten objektiven Tatbestand. Der Täter muss daher nicht nur um die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte wissen; sodann muss ihm auch derjenige Vereitelungszusammenhang bewusst sein, der ihm objektiv zur Last gelegt wird, das heisst er muss eine Vorstellung davon haben, dass seine Handlung geeignet ist, die Herkunftsermittlung, die Auffindung oder die Einziehung zu vereiteln (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Gesetz- gebung über Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei Geldgeschäften vom
12. Juni 1989, 1084). Vorliegend wusste der Beschuldigte, dass das von ihm verschobene Geld aus dem Drogenhandel stammte, hatte er diesen doch selber betrieben. Er wusste selbstredend auch, dass der von ihm betriebene Handel mit Kokain im Kilobereich eine schwerwiegende Vortat darstellt. Es war ihm auch zweifellos bewusst bzw. hatte er zumindest eine Vorstellung davon, dass er die Auffindung oder Einziehung des Geldes vereitelt, wenn er dieses verpackt und übergibt. Dass er dabei
- möglicherweise - nicht daran dachte, dass er damit den Geldwäschereitatbestand erfüllte bzw. dies nicht sein angestrebtes Ziel war, hilft ihm nicht. Davon, dass dem Beschuldigten jegliches Unrechtsbewusstsein hinsichtlich seiner Handlungen fehlte, ist jedoch klarerweise nicht auszugehen. Dabei spielt es für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes keine Rolle, ob er weiss, welchen Straftatbestand er mit seinen Handlungen konkret erfüllt.
- 15 - Der Beschuldigte hat damit sowohl objektiv als auch subjektiv den Tatbestand der Geldwäscherei mehrfach erfüllt.
E. 2.4 Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die Vorinstanz verneinte eine qualifizierte Begehung (Urk. 52 S. 38). Aufgrund des Verschlechterungs- verbotes hat es dabei sein Bewenden. Rechtfertigungs- oder Schuldausschluss- gründe liegen keine vor. C) Weitere Vorwürfe In Bezug auf die weiteren Vorwürfe des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist sowohl der Sachverhalt als auch die rechtliche Würdigung nicht bestritten. Diesbezüglich wurde bereits die Rechtskraft festgestellt. IV. Strafzumessung
1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 10 Jahren Freiheitsstrafe bestraft, wovon bis und mit Urteilsdatum 543 Tage als durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden angerechnet wurden, sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.00 (Urk. 52, Urteilsdispositiv-Ziffer 2). Mit seiner Berufung beantragt der Beschuldigte, er sei mit maximal 6 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen (Urk. 53).
2. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung sowie des Strafrahmens korrekt dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 52 S. 39 f.).
- 16 -
E. 3 Konkrete Strafzumessung
E. 3.1 Unter Berücksichtigung der verbleibenden und bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche der Vorinstanz ist der Beschuldigte heute für folgende Straftaten zu bestrafen: Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG; mehrfache Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB; mehrfaches Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.
E. 3.2 Qualifizierte Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungs- mittel Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist das schwerste Delikt, vorliegend somit die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG, für welches das Gesetz eine Freiheitstrafe von einem bis zwanzig Jahren vorsieht (Art. 40 Abs. 2 StGB).
E. 3.2.1 Objektive Tatschwere
E. 3.2.1.1 Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist die Drogenmenge in der Regel ein wesentliches Strafzumessungskriterium, weil sie das Gefährdungs- potential und damit das Ausmass der Rechtsgutverletzung widerspiegelt. Auch der Gesetzgeber definiert den schweren Fall in Art. 19 Abs. 2 BetmG unter anderem anhand der Drogenmenge. In der Praxis kommt diesem Kriterium häufig vorrangige oder ausschlaggebende Bedeutung zu. Richtigerweise ist es bei der Straf- zumessung von grosser, aber nicht von vorrangiger Relevanz. Die Strafe ist demnach nicht allein nach der Menge einer Droge, sondern auch und in erster Linie nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (Urteil 6S.59/2005 vom
2. Oktober 2006 E. 7.4 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 132 IV 132). Die genaue
- 17 - Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193 E. 2b/aa, 202 E. 2d/cc). Massgebend ist das Verschulden, und dieses hängt wesentlich auch davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte. So trifft den Transporteur grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittel verkauft oder zum Zwecke der Weiterveräusserung erwirbt (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: BSK StGB, Aufl. 2019, Art. 47 N 100). Wesentlich ist auch die Stellung des Beschuldigten in der Hierarchie des Drogenhandels (Urteil 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Jedoch kann auch derjenige, der nur Anweisungen ausführt, innerhalb eines Verteilungsnetzes eine wichtige und unabdingbare Rolle spielen, was einen erheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen vermag (BGE 135 IV 191 E. 3.4). Die Grenze für die Annahme eines schweren Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt bei 18 Gramm reinem Kokain (BGE 145 IV 312). Liegt die angelastete Betäubungsmittelmenge ein Vielfaches über dem Grenzwert für die Annahme eines schweren Falls, darf bzw. muss die Menge der umgesetzten Drogen unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Gesundheitsgefährdung vieler Menschen bei der Strafzumessung zusätzlich straferhöhend berücksichtigt werden. Eine Verletzung des sogenannten Doppelverwertungsverbots liegt nicht vor (Urteil 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.2 mit Hinweis; vgl. zum Doppelverwertungs- verbot BGE 142 IV 14 E. 5.4; BGE 120 IV 67 E. 2b; je mit Hinweisen).
E. 3.2.1.2 Die Vorinstanz setzte sich sehr ausführlich mit dem konkreten objektiven Verschulden des Beschuldigten auseinander (Urk. 52 S. 40-43 E. 5.4.1.1.). Auf diese Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden. Zusammenfassend und ergänzend ist Folgendes auszuführen. Zunächst ist - wie es die Vorinstanz getan hat - die grosse Menge an reinem Kokain zu berücksichtigen, mit welcher der Beschuldigte Umgang hatte. Es handelt sich dabei um knapp 26 Kilogramm (25'988Gramm) reines Kokain. Diese Menge übertrifft den Schwellenwert für eine
- 18 - qualifizierte Begehung um mehr als den Faktor 1400 und würde gemäss der in der Lehre dargestellten Richtlinien alleine eine Bestrafung von ca. 10-11 Jahren nach sich ziehen (OFK/BetmG-Schlegel/Jucker, BetmG Art. 47 Rz. 45 ff.). Zu betonen ist aber nochmals, dass die Drogenmenge nur ein Faktor bei der Beurteilung der Tatkomponente ist. Ebenso zu beachten ist, dass dem Beschuldigten insgesamt 11 verschiedene Drogengeschäfte sowie darüber hinaus der Besitz einer riesigen zusätzlichen Menge an Betäubungsmitteln vorgeworfen werden. Der Beschuldigte handelte im grossen Stil mit Kokain. So übernahm er jeweils Kokain in Kiloblöcken und sorgte dafür, dass dieses in den Handel gelangte, indem er es an weitere Zwischenhändler weitergab und es teilweise selber für den Weiterverkauf präparierte. Zu diesem Zwecke hatte er einen eigentlichen Drogenbunker eingerichtet, wo er auch enorme Mengen anderer Betäubungsmittel lagerte. So importierte er neben dem Kokain 19 kg Haschisch und es wurden im von ihm angemieteten Drogenbunker ausserdem knapp 100 Gramm reines Amphetamin, über 1,2 Kilogramm Marihuana sowie knapp 4000 Ecstasy-Pillen sichergestellt. Zu seinen Gunsten ist bezüglich der "lediglich" sichergestellten erwähnten weiteren Betäubungsmittel zu berücksichtigen, dass er diese bloss für andere Personen aufbewahrte und nicht selber damit Handel betrieb. Dem Beschuldigten konnte nicht nachgewiesen werden, ob und in welcher Stellung er in eine Organisation im Sinne der organisierten Kriminalität eingebunden war. Der Faktor der Banden- mässigkeit würde ohnehin nicht gross ins Gewicht fallen. Zwar kann er keiner konkreten Hierarchiestufe zugeordnet werden und es ist - wie die Vorinstanz ausführte (Urk. 52 S. 41) - davon auszugehen, dass er selbständig tätig war. Es kann jedoch nicht übersehen werden, dass er in den internationalen Drogenhandel eingebunden und dabei sicher nicht auf unterster Hierarchiestufe tätig war. Der Beschuldigte bezog wiederholt und über mehrere Monate grosse Mengen Kokain aus denselben Quellen. Das Vorgehen war dabei jeweils dasselbe, indem der Beschuldigte Kokain von einem Transporteur behändigte. Aufgrund dieses Vorgehens muss von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie ausgegangen werden. Nebst dieser Qualifikation sowie der Qualifikation aufgrund der grossen Menge an Betäubungsmitteln, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brachte bzw. hätte bringen können, wurde der Beschuldigte zusätzlich wegen
- 19 - gewerbsmässigem Betäubungsmittelhandel verurteilt (Urk. 52 S. 33-35, S. 53 Dispositiv Ziffer 1, 1. Spiegelstrich). Zwar ist sein Gewinn nicht bekannt, jedoch kann bei einem Preis pro Kilogramm Kokaingemisch von Fr. 40'000.-- bis 43'000.-
- bei der ihm vorgeworfenen Menge zweifellos von einem sehr grossen Umsatz im Sinne der Bestimmung ausgegangen werden. Die daraus folgende Schuldig- sprechung wegen mehrfach qualifiziertem Betäubungsmittelhandel ist zusätzlich straf-erhöhend zu werten. Aufgrund all dieser Umstände ist objektiv von einem zumindest mittelschweren Verschulden auszugehen, weshalb sich eine Einsatzstrafe von 10 Jahren rechtfertigt.
E. 3.2.2 Subjektive Tatschwere Auch betreffend die subjektive Tatschwere kann zunächst auf die aus- führlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 43 f. E. 5.4.1.2.). Rekapitulierend und zusammenfassend ist diesbezüglich auszuführen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Er kannte die Menge der Betäubungsmittel und nahm den Reinheitsgrad zumindest in Kauf. Die Motivation des Beschuldigten für den Betäubungsmittelhandel war rein finanzieller Natur (D1/2/14 S. 3 F/A 10-12). Er gab an, dass seine IV Rente nicht zum Leben ausgereicht habe (Urk. 106 S. 5). Von Beschaffungskriminalität kann - trotz seines Betäubungsmittelkonsums - bei Handel mit derartigen Mengen keine Rede sein. Er kam selber auf die Idee, Kokain zu verkaufen, handelte somit ohne äusseren Zwang (vgl. D1/2/1/14 S. 3 F/A 13). Aufgrund seiner Abhängigkeit von Suchtmitteln ist die Strafe dennoch leicht zu mindern. Der von der Vorinstanz gewährte Abschlag von 6 Monaten ist zu übernehmen.
E. 3.2.3 Täterkomponente
E. 3.2.3.1 Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits
- 20 - Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigt sowie ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist.
E. 3.2.3.2 Der Beschuldigte macht geltend, die Vorinstanz habe seine schwierigen persönlichen Verhältnisse nicht genügend gewürdigt (Urk. 53 S. 3; Urk. 120 S. 21). Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend wiedergegeben; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 52 S. 44 f. E. 5.4.2.1.). Heute führte er ergänzend dazu aus, dass seine Mutter nach schwerer Krankheit Anfang mm.2026 verstorben sei (Urk. 106 und 119 S. 1). Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte in zerrütteten Verhältnissen aufgewachsen ist, eine schwere Kindheit hatte und seine Kindheit und Jugend vorwiegend in Heimen und Institutionen verbrachte. Eine Lehre im Gebäude- unterhalt brach er ab und arbeitete in der Folge ab und zu temporär. Er bezieht eine 100%ige IV-Rente. Er wendete sich in der Folge vermehrt dem Alkohol zu und konsumierte auch Drogen. Weiter macht er geltend, es gehe ihm psychisch nicht gut (Prot. I S. 25 f.). Wie die Vorinstanz festhielt, war der Beschuldigte zur Zeit der inkriminierten Taten bereits über 30 Jahre alt und ergibt sich auch sonst kein direkter Bezug zwischen seinem schwierigen Werdegang und den heute zu beurteilenden Delikten. Seine schwierigen persönlichen Verhältnisse hat die Vorinstanz grosszügig mit insgesamt 12 Monaten berücksichtigt (Urk. 52 S. 45), was zu übernehmen ist.
E. 3.2.3.3 Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft, davon zweimal einschlägig wegen Vergehen gegen das BetmG, wofür er 2015 und 2016 mit gemeinnütziger Arbeit, Busse und Geldstrafe bestraft wurde (vgl. D1/16/14). Mit Urteil des Tribunale de Milano vom 20. Juli 2016 wurde er sodann mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten bestraft, wobei die Strafe aufgeschoben und die Probezeit auf fünf Jahre festgesetzt wurde. Damit fallen die heute zu beurteilende Anklage- ziffer I 1. (Delinquenz vom Anfang 2021 bis ca. Anfang Frühling 2021) und teilweise Ziffer I 3. (Delinquenz ca. Anfang Frühling 2021 bis ca. 28. Juli 2021) in die Probezeit. 2019 wurde er erneut zu einer Geldstrafe verurteilt. Diese Vorstrafen
- 21 - sowie die Delinquenz während laufender Probezeit sind straferhöhend zu berücksichtigen.
E. 3.2.3.4 Bei der Strafzumessung ist - wie erwähnt - auch das Nachtatverhalten eines Täters zu beachten. Darunter fallen das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Insbesondere wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und aufrichtige Reue strafmindernd (Wiprächtiger/Keller in: BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 47 N 169). Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt. Für ein vollumfängliches Geständnis hat das Bundesgericht eine Strafminderung von einem Fünftel bis zu einem Drittel als angemessen bezeichnet (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205 f.). Vorliegend wurde der Beschuldigte nach längerer vorgängiger Observation am 12. April 2022 verhaftet (D1/14/2). In der Einvernahme vom 24. August 2022 legte er ein weitgehendes und umfassendes Geständnis ab, wobei er sich bereits vorgängig um ein Gespräch mit dem Staatsanwalt bemühte (vgl. D1/2/1/13 A 15). Sein Geständnis beschränkte sich zwar auf eigene Handlungen und hätten ihm aufgrund des umfangreichen Beweismaterials zu einem grossen Teil auch ohne Geständnis nachgewiesen werden können. Sein Geständnis erleichterte die Untersuchung dennoch und in seinen Aussagen ist auch Reue und Einsicht erkennbar. Das Geständnis ist ihm deshalb zu einem Viertel strafmindernd anzurechnen.
E. 3.2.3.5 Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu berücksichtigen. Damit ist die Strafempfindlichkeit des Täters angesprochen. Die Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit kommt namentlich in Betracht, wenn der Täter aus medizinischen Gründen wie Krankheit, Alter oder Haftpsychose besonders empfindlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.161/2004/6S.428/2004 vom 16. März 2005, E. 3.4.6). Der Verteidiger machte vor Vorinstanz geltend, der Beschuldigte habe im Gefängnis in die Krisenintervention verlegt werden müssen und es sei ihm im Herbst 2022 sehr schlecht gegangen. Ausserdem gehe aus den
- 22 - Akten des Gefängnisses leider nicht hervor, wie schlecht es dem Beschuldigten während seiner Gefängniszeit gegangen sei (Urk. 42 S. 13 ff.). Im Berufungs- verfahren führte er dazu aus, er sei während seiner Inhaftierung mehrmals im Spital gewesen, weil seine Niere fast versagt habe. Dies habe am Essen und an den Umständen gelegen und sei wahrscheinlich auch psychisch bedingt gewesen (Urk. 106 S. 2). Die Rechtsprechung betonte wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (vgl. etwa Urteile 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.4.3; 6B_740/2011 vom 3. April 2012 E. 3.4; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte führte nicht konkret aus, inwiefern bei ihm aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit führen. Er bringt lediglich generell psychische Probleme vor, welche den Gefängnisaufenthalt für ihn schwierig machen würden. Die Vorinstanz berücksichtigte diese Schwierigkeiten im Rahmen der persönlichen Verhältnisse als strafmindernd und berücksichtigte diese nicht zusätzlich (Urk. 52 S. 46 E. 5.4.2.3.).
E. 3.2.3.6 Die Verteidigung rügte zu recht die überlange Verfahrensdauer (Urk. 120 S. 23), wenn auch die Verschiebung der auf den 17. März 2025 angesetzten Berufungsverhandlung dem kurz vorher erfolgten Verteidigerwechsel zu- zuschreiben war (vgl. Urk. 88 und 90). Auf jeden Fall hat sich das Berufungsverfahren durch die Verschiebungen und die Wiederholungen doch recht verzögert. Dieser Umstand ist mit Blick auf das Beschleunigungsgebot mit einem weiteren Abschlag von 6 Monaten zu berücksichtigen.
E. 3.2.3.7 Insgesamt reduziert sich die Einsatzstrafe aufgrund der Täter- komponenten um 48 Monate.
E. 3.2.4 Fazit Strafe BetmG Aufgrund des oben Ausgeführten ist für die Betäubungsmitteldelinquenz eine Strafe von 6 Jahren festzusetzen.
- 23 -
E. 3.3 Mehrfache Geldwäscherei Für Geldwäscherei sieht der Gesetzgeber einen ordentlichen Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor (Art. 305bis Ziff. 1 StGB).
E. 3.3.1 Tatkomponenten Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu erwägen, dass der Beschuldigte das Delikt mehrfach, nämlich fünf Mal, begangen hat. Ausserdem wurde er grenzüberschreitend tätig und seine Vereitelungshandlungen (Verpacken, Vakuumieren, um den Körper binden) gehen über einen einfachen Einzahlungs- vorgang hinaus und erfordern ein gewisses Mass an krimineller Energie. Die genaue Deliktssumme ist zwar nicht bekannt, nachgewiesen ist jedoch immerhin die Summe von einmal CHF 30'000.00 und einmal CHF 20'500.00. Damit handelt es sich um nicht unerhebliche Beträge. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschuldigte die Geldwäschereihandlungen als Ausfluss seines Handels mit Betäubungsmittel beging, weshalb der Unrechtsgehalt der zusätzlich begangenen Geldwäscherei verhältnismässig gering ist. Die objektive Tatschwere erscheint im Vergleich zu anderen denkbaren Fällen von Geldwäscherei im unteren Bereich. Betreffend die subjektive Tatschwere ist zu erwägen, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass er damit seine Schulden aus dem Drogenhandel beglich. Insgesamt vermag die subjektive die objektive Tatschwere leicht zu relativieren. Eine Einsatzstrafe von 8 Monaten er- scheint somit angemessen, wenn die Geldwäscherei für sich allein zu beurteilen wäre.
E. 3.3.2 Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf vorstehende Erwägungen verwiesen werden (E. 3.2.3.) sowie auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 52 S. 47 E. 5.5.2.), womit die Einsatzstrafe insgesamt zu mindern ist.
E. 3.3.3 Insgesamt erscheint eine Asperation zur auszufällenden Freiheitsstrafe betreffend die Betäubungsmitteldelikte um 4 Monate angemessen.
- 24 -
E. 3.4 Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz Eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ist mit Geldstrafe oder mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. Der vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach das Tatverschulden in Bezug auf dieses mehrfach begangene Delikt insgesamt schwer wiege, ist zuzustimmen (Urk. 52 S. 48 E. 5.6.). Der Beschuldigte besass zahlreiche Sturmgewehre, Pistolen, weitere Schusswaffen, Munition, Waffenzubehör wie ein Zielfernrohr sowie weitere gefährliche Gegenstände wie Messer und Säbel (vgl. Aufstellung der Asservate in der Anklageschrift S. 14-18), welche er zuvor illegal erworben hatte, und bewahrte diese teilweise zusammen mit den Betäubungsmitteln in seinem Lagerraum am F._____ und teilweise bei sich zuhause auf. Insgesamt erweist sich das Verschulden als mittelschwer. Betreffend die Täterkomponenten kann wiederum auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. 3.2.3.), wobei der Beschuldigte zudem hinsichtlich dieses Tatvorwurfs von Anfang an geständig war. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente erheblich strafmindernd aus. Isoliert betrachtet wäre für die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine Freiheitsstrafe in der Grössenordnung von 18 Monaten festzusetzen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe betreffend die Betäubungsmitteldelikte um weitere 8 Monate als angemessen.
E. 3.5 Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung Der Strafrahmen für das mehrfache Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Verschuldenserhöhend ist die mehrfache Tatbegehung zu werten. Den Aus- führungen der Vorinstanz, welche das Verschulden insgesamt als leicht wertete, kann gefolgt werden und eine Strafe von 60 Tagen erscheint angemessen (Urk. 52 S. 49 E. 5.7.1.). Eine Geldstrafe erscheint angesichts der Vorstrafen (darunter mehrere unbedingte Geldstrafen) an sich weder zweckmässig noch verspricht eine solche
- 25 - eine präventive Wirkung. Da eine Geldstrafe aber als die mildere Strafe als eine Freiheitsstrafe gilt, ist es aufgrund des Verschlechterungsverbotes dabei zu belas- sen. Der Tagessatz von Fr. 30.-- scheint allerdings zu hoch und ist auf Fr. 10.-- anzusetzen (Urk. 52 S. 49 f. E. 5.7.).
E. 4 Fazit Strafzumessung Aufgrund der obigen Ausführungen erscheint eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren angemessen. Ebenfalls angemessen erscheint die Bestrafung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.--.
E. 5 Anrechnung Haft Der Beschuldigte befindet sich seit dem 12. April 2022 in Haft resp. vorzeitigem Strafvollzug. Die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug sind mit 1435 Tagen, entsprechend 47 Monaten und 25 Tagen, auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
E. 6 Die am 12. April 2022 sichergestellten und unter BM Lagernummern B00798-2022 und B00068-2022 bei der Kantonspolizei Zürich und unter Referenznummer K211014-037 beim Forensischen Institut Zürich eingelagerten Betäubungsmittel und
- 28 - Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
E. 7 Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
20. Juli 2022 beschlagnahmten elektronischen Geräte etc. werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben: Asservat Nr. A016'068'158 (Mobiltelefon iPhone 12 Mini) Asservat Nr. A016'099'937 (SIM-Karte aus Mobiltelefon iPhone 12 Mini) Asservat Nr. A016'068'181 (Mobiltelefon iPhone 11 Pro) Asservat Nr. A016'068'216 (Mobiltelefon Huawei P30 lite, MAR-LX1A) Asservat Nr. A016'099'959 (SIM-Karte aus Mobiltelefon Huawei P30 lite, MA- RLX1A) Asservat Nr. A016'069'286 (Tablet iPad) Asservat Nr. A016'081'848 (Mobiltelefon One Plus) Sollte innerhalb von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
E. 8 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. April 2023 beschlagnahmte Goldmünze Canada Maple Leaf 1/10 oz wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben. Sollte innerhalb von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
E. 9 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.–.
E. 10 Die weiteren Kosten betragen: Fr. 26'996.60 Auslagen Untersuchung Fr. 4'424.– Gutachten/Expertisen Fr. 8'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
E. 11 Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 12 Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 31'801.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 29 - Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ für seine Bemühungen als ehemaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 11. Oktober 2022 mit Fr. 13'275.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer; D1/15/69) aus der Gerichtskasse entschädigt wurde. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 13 (Mitteilungen)
E. 14 (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist weiter schuldig der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1435 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.--.
- Die Freiheitsstrafe sowie die Geldstrafe werden vollzogen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'479.40 ehem. amtl. Verteidiger RA X2._____ (bereits ausbezahlt)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der ehemaligen amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu einem Sechstel auferlegt und zu fünf Sechsteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der ehemaligen amtlichen Verteidigung werden zu einem Sechstel einstweilen und zu fünf Sechsteln definitiv auf die Gerichtskasse - 30 - genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von einem Sechstel bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Rechtsanwalt X1._____ wird für die erbetene Verteidigung des Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 14'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich das Bundesamt für Polizei, fedpol, Bundeskriminalpolizei das Bundesamt für Polizei, fedpol, Zentralstelle Waffen Meldestelle für Geldwäscherei MROS Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 31 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230612-O/U/rs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. C. Maira, Präsident, Oberrichter lic. iur. B. Amacker und Oberrichterin lic. iur. V. Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Urteil vom 16. März 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt X1._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 6. Oktober 2023 (DG230005)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 12. Mai 2023 (Urk. D1/19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 52 S. 53 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG; der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB; des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 543 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Die Freiheitsstrafe sowie die Geldstrafe werden vollzogen.
4. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 13. April 2022, 7. Oktober 2022 und 26. April 2023 beschlagnahmten Barschaften von insgesamt Fr. 29'877.85 werden zur Deckung der Geldstrafe und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 12. April 2022 gesperrten Vermögenswerte bei der UBS Switzerland AG, Privatkonto, lautend auf A._____, IBAN CH… werden dem Beschuldigten herausgeben.
6. Die am 12. April 2022 sichergestellten und unter BM Lagernummern B00798-2022 und B00068-2022 bei der Kantonspolizei Zürich und unter Referenznummer
- 3 - K211014-037 beim Forensischen Institut Zürich eingelagerten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
20. Juli 2022 beschlagnahmten elektronischen Geräte etc. werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben: Asservat Nr. A016'068'158 (Mobiltelefon iPhone 12 Mini) Asservat Nr. A016'099'937 (SIM-Karte aus Mobiltelefon iPhone 12 Mini) Asservat Nr. A016'068'181 (Mobiltelefon iPhone 11 Pro) Asservat Nr. A016'068'216 (Mobiltelefon Huawei P30 lite, MAR-LX1A) Asservat Nr. A016'099'959 (SIM-Karte aus Mobiltelefon Huawei P30 lite, MA- RLX1A) Asservat Nr. A016'069'286 (Tablet iPad) Asservat Nr. A016'081'848 (Mobiltelefon One Plus) Sollte innerhalb von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. April 2023 beschlagnahmte Goldmünze Canada Maple Leaf 1/10 oz wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben. Sollte innerhalb von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.–.
10. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 26'996.60 Auslagen Untersuchung Fr. 4'424.– Gutachten/Expertisen Fr. 8'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
11. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 4 -
12. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 31'801.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ für seine Bemühungen als ehemaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 11. Oktober 2022 mit Fr. 13'275.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer; D1/15/69) aus der Gerichtskasse entschädigt wurde. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
13. (Mitteilungen)
14. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 120 S. 2)
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts vom 13. Juni 2024 (DG240006) in Bezug auf die Ziffern 5-14 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. A._____ sei wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von maximal 6 Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen; im Übrigen sei A._____ freizusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für die erste und zweite Instanz.
- 5 -
b) Der Staatsanwaltschaft: (Prot. II S. 20, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 52 S. 3-4). Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene und am 6. Oktober 2023 schriftlich zugestellte Urteil (Urk. 44) meldete der Beschuldigte innert gesetzlicher Frist Berufung an (Urk. 46). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte der Beschuldigte fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 53). Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2023 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt um zu erklären, ob Anschlussberufung oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird (Urk. 59). Sie liess innert Frist mitteilen, dass sie keine Anschlussberufung erhebe (Urk. 61).
2. Am 24. Juni 2024 reichte Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ seine Vollmacht ein und teilte mit, dass der Beschuldigte seine Kanzlei mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe (Urk. 62, 63). Mit Präsidialverfügung vom 6. September 2024 wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu einem allfälligen Widerruf der amtlichen Verteidigung Stellung zu nehmen (Urk. 66). Mit Eingabe vom 10. September 2024 teilte Rechtsanwalt lic.iur. X4._____ mit, dass er den Beschuldigten nicht mehr vertrete (Urk. 68). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Stellungnahme (Urk. 71). Am 13. Dezember 2024 reichte sodann Rechtsanwalt X1._____ seine Voll- macht ein und teilte mit, dass der Beschuldigte ihn als erbetenen Verteidiger be- auftragt habe und beantragte die Freigabe des UBS-Kontos des Beschuldigten (Urk. 73, 74). Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2025 wurde Rechtsanwalt lic.iur. X2._____ und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um sich zu dieser
- 6 - Eingabe zu äussern (Urk. 77). Rechtsanwalt lic.iur. X2._____ teilte am 8. Januar 2025 mit, dass er keine Einwände gegen die Übernahme des Mandates durch Rechtsanwalt X1._____ habe (Urk. 79). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Stellungnahme (Urk. 81). Mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2025 wurde Rechtsanwalt lic.iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen. Sodann wurde die UBS Switzerland AG angewiesen, aus dem gesperrten Konto des Beschuldigten den Betrag von Fr. 45'404.-- an die SVA Zürich auszuzahlen (Urk. 82). Mit Beschluss vom 23. Januar 2024 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 3'500.-- aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 86).
3. Am 29. Januar 2025 wurden die Parteien auf den 17. März 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 88). Ein Verschiebungsgesuch (Urk. 90) wurde mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2025 abgewiesen (Urk. 92). Am
6. Februar 2025 wurde eine nachträgliche Honorarnote in der Höhe von Fr. 979.40 von lic. iur. X2._____ zu Lasten der Verfahrenskosten bewilligt (Urk. 94). Am
4. März 2025 wurden die Ladungen zur Berufungsverhandlung vom 17. März 2025 abgenommen (Urk. 96). Am 23. Juni 2025 wurden die Parteien auf den 2. Oktober 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 101). Anlässlich der Berufungs- verhandlung, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers sowie der Mitbeschuldigte B._____ und dessen amtlicher Verteidiger erschienen sind (Prot. II S. 10), brachte lic. iur. X1._____ vor, dass die Staatsanwaltschaft eigentlich anwesend sein müsste (Prot. II S. 13 f.). Daraufhin wurde die Verhandlung abge- brochen und es wurde neu vorgeladen zur Wiederholung der Berufungsverhandlung auf den 16. März 2026 (Urk. 110). Auf Anfrage seitens der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom
31. Dezember 2025 und nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft erklärte sich die hiesige Verfahrensleitung am 8. Januar 2026 mit einer Versetzung des Beschuldigten ins offene Vollzugsregime einverstanden (Urk. 112 ff.). Mit Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste wurde der Beschuldigte sodann per 5. Februar 2026 in den offenen Strafvollzug versetzt (Urk. 116).
- 7 - Zur Wiederholung der Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers, der Mitbeschuldigte B._____ und dessen amtlicher Verteidiger sowie Staatsanwalt lic. iur. C._____ (Prot. II S. 15). II. Prozessuales 1.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den ange- fochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Gemäss Berufungserklärung des Beschuldigten A._____ sind Dispositiv-Zif- fer 1 Spiegelstrich 2 (Schuldspruch betreffend Geldwäscherei) sowie Ziffer 2 (Strafe) angefochten. Ziffer 3 (Vollzug der Freiheits- sowie der Geldstrafe) gilt als Teil der Strafe als mitangefochten. Die übrigen Schuldsprüche gemäss Ziffer 1 (Verbrechen gegen das BetmG, mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, mehrfa- che Widerhandlung gegen das Waffengesetz), sowie die übrigen Dispositivziffern sind nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes zur Disposition. 1.3. Wenn sich die Berufung – wie vorliegend betreffend das Verbrechen gegen das BetmG – auf die Strafzumessung beschränkt, so darf das Berufungsgericht die Prüfung auf Punkte des Urteils ausdehnen, welche mit der angefochtenen Strafhöhe eng zusammenhängen. Die Prüfungsbefugnis bezieht sich insbesondere auch auf straferhöhende oder strafmindernde Umstände. Die Berufungsinstanz muss somit die mit der Strafhöhe direkt zusammenhängenden Punkte in ihre Beurteilung einbeziehen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1021/2017 vom
4. Oktober 2017 E. 1.2.3). 1.4. Der Verteidiger rügt, dass Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG in der Anklage weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht hinreichend umschrieben sei (Urk. 120 S. 17). Ob der Beschuldigte die Drogen von einer
- 8 - Gruppierung, die sich zum gemeinsamen und fortgesetzten unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln zusammengeschlossen hat, bezogen habe, sei nicht erstellt (ebd.). Die Verteidigung hat die Verurteilung durch die Vorinstanz wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und die diesbezügliche Bandenmässigkeit nicht angefochten. Die Verurteilung ist daher rechtskräftig, weshalb der Einwand der Verteidigung nicht nochmals geprüft werden kann. 1.5. Bezüglich des Vorwurfs der Geldwäscherei sind Ort, Zeit und Modalitäten der angeblichen Übergaben sowie die Höhe der jeweiligen Geldbeträge - entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 120 S. 14 ff.) - genügend in der Anklage umschrieben. Der Verteidigung ist aber insofern zuzustimmen, als die in der Anklage diesbezüglich erwähnte "im internationalen Drogenhandel tätige Gruppierung" zu vage formuliert ist und diesbezüglich das Anklageprinzip nicht gewahrt wird. 1.6. Der Verteidiger machte weiter geltend, sein Vorgänger habe die Berufung unverständlicherweise auf den Schuldspruch wegen Geldwäscherei und den Strafpunkt beschränkt, dabei wäre auch zu überprüfen gewesen, ob die aus den geheimen Überwachungsmassnahmen gewonnenen Erkenntnisse überhaupt verwertbar sind, was seines Erachtens nicht der Fall sei. Auch wenn die diesbezügliche Verurteilung nicht angefochten sei, habe das Obergericht von Amtes wegen zu entscheiden, um gesetzeswidrige Entscheidungen zu verhindern (Urk. 120 S. 9). Die Vorinstanz machte hierzu detaillierte, zutreffende Ausführungen und kam zum Schluss, dass die Verwertung von Erkenntnissen aus der verdeckten Hausdurchsuchung zulässig sind (Urk. 52 S. 7 ff.). Dies ist zu übernehmen. Im Übrigen begründete der Verteidiger seine Zweifel an der Verwertbarkeit nicht. 2.1. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
- 9 - 2.2. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. III. Sachverhalt / Rechtliche Würdigung A) Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Dossier 1, Anklageziffer I)
1. Der Beschuldigte akzeptiert den Schuldspruch betreffend die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG. In seiner Berufungserklärung vom 5. Dezember 2023 macht er betreffend den Sachverhalt geltend, er bleibe bei seiner Darstellung, wonach es sich insgesamt um 5 Kokainlieferungen à 5 kg gehandelt habe und nicht um 6 kg [recte: 6 Lieferungen] (Urk. 53 S. 3, Urk. 55). Im vorinstanzlichen Urteil wurde neben anderem der Umgang mit 6 x 5 kg als erstellt erachtet und der Beschuldigte entsprechend verurteilt (Urk. 53 S. 18-20). Bereits vor Vorinstanz machte der Beschuldigte geltend, er sei der Meinung, er habe 5 Lieferungen à 5 Kilogramm erhalten; vorgeworfen würden ihm aber 6 Lieferungen à 5 Kilogramm. Eine dieser 6 Lieferungen treffe nicht zu, er könne aber nicht mehr sagen, welche (Prot. I S. 40). Im Berufungsverfahren bringt er vor, er sei der Meinung, dass er am
11. Oktober 2021 nicht 5 kg Kokain, sondern maximal 2 kg erhalten habe. Die anderen 5 Lieferungen à je 5 kg habe er ja zugegeben, auch wenn er der Meinung sei, dass es bei der ersten Lieferung auch nicht 5 kg gewesen seien (Urk 106 S. 5).
2. Die Vorinstanz befasste sich eingehend mit den diesbezüglichen Anklage- vorwürfen und befand, dass diese jeweils ausgewiesen seien. Zusammengefasst seien die 6 Lieferungen à 5 kg wie folgt ausgewiesen: Die Lieferung gemäss Anklageziffer I 5 vom 11. Oktober 2021 durch verschiedene abgehörte Gespräche und Nachrichten (Urk. 52 S. 18, E. 3.5.3.2.1.), diejenige gemäss Anklageziffer I 6 vom 18. Oktober 2021 durch den Wahrnehmungsbericht (Urk. 52 S. 19, E. 3.5.3.2.2.), diejenige gemäss Anklageziffer I 7 vom 13. Dezember 2021 durch Observation des Beschuldigten (Urk. 53 S. 19, E. 3.5.3.2.3.), diejenige gemäss Anklageziffer I 9 vom 30. Januar 2022 durch Überwachungsbilder (Urk. 52 S. 19,
- 10 - E. 3.5.3.2.4.), diejenige gemäss Anklageziffer I 10 vom 14. März 2022 durch einen Wahrnehmungsbericht (Urk. 52 S. 19 f., E. 3.5.3.2.5.) sowie schliesslich diejenige gemäss Anklageziffer I 11 vom 18. März 2022 durch Observation des Beschuldigten (Urk. 52 S. 20, E. 3.5.3.2.6.). Diesen Ausführungen ist grundsätzlich zuzustimmen und sie sind zu übernehmen. Festzuhalten ist mit der Verteidigung (Urk. 120 S. 12) jedoch, dass die eingeklagten Mengen der jeweiligen Kokain- lieferungen trotz der umfangreichen Überwachungsmassnahmen in erster Linie auf den Angaben des Beschuldigten basieren, er jedoch die 5 kg bezüglich einer Lieferung von Anfang an bestritt. Wenn er sonst geständig war, macht es keinen Sinn, dass er ausgerechnet diesbezüglich nicht die Wahrheit sagen soll. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er am 11. Oktober 2021 lediglich 2 kg Kokain- gemisch erhielt. Im Übrigen hat der Beschuldigte den diesbezüglichen Sachverhalt, für welchen er vor Vorinstanz verurteilt wurde, vollumfänglich anerkannt (Urk. D1/2/1/21; Prot. I S. 27 ff.; Urk. 106 S. 4). Es ist für die Strafzumessung somit von dem von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt auszugehen (Urk. 52 S. 27 f.), mit der Ausnahme, dass für den 11. Oktober 2021 von 2 statt von 5 kg auszugehen ist. B) Vorwurf der Geldwäscherei (Dossier 1, Anklageziffer II)
1. Sachverhalt 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage zudem vorgeworfen, sich in fünf Fällen der Geldwäscherei schuldig gemacht zu haben, welche Vorwürfe - mit Ausnahme der konkreten Geldbeträge - die Vorinstanz als nachgewiesen erachtete und ihn entsprechend schuldig sprach (Urk. 53 S. 28 ff.). Der Beschuldigte bestritt den ihm diesbezüglich vorgeworfenen Sachverhalt nie explizit, vielmehr bestätigte er, dass es korrekt sei, dass Geld übergeben worden sei (D1/2/21 S. 12; Prot. I S. 40, Urk. 106 S. 5). Er bestätigte auch, dass es sich dabei um Geld aus Drogen- geschäften gehandelt habe (Prot. I S. 40, Urk. 106 S. 5 f.), wobei er die in der Anklage aufgeführten Beträge und Daten für möglich ansah (Prot. I S. 40). Im Weiteren berief er sich auf sein Aussageverweigerungsrecht. Bezüglich des ihm
- 11 - darüber hinaus vorgeworfenen konkreten Sachverhalts und den Einwänden der Verteidigung, es sei nicht klar, was sich wo mit wem abgespielt habe (Urk. 120 S. 14), kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 28-32 E 3.5.7.), welche übernommen werden können. Im Berufungsverfahren macht der Beschuldigte geltend, es sei nie Geld ins Ausland verbracht worden (Urk. 106 S. 5 f.). Der Verteidiger bringt vor, solches lasse sich nicht erstellen (Urk. 120 S. 14 ff.). Dass er aber mit Geld am Körper nach D._____ und nach E._____ fuhr, ist erstellt (vgl. Vorinstanz Urk. 52 S. 29 f.), wobei der einzig logische Schluss hierzu ist, dass er das Geld auch dort gelassen hat, bei wem auch immer. Dass er das Geld an eine "Gruppierung im Ausland" übergab, ist zwar wie vorstehend ausgeführt nicht vom Anklageprinzip gedeckt, jedoch ist das Verbringen ins Ausland zumindest zweimal erstellt (ebd.). Danach ist der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt erstellt, mit den Ausnahmen bezüglich der "Gruppierung im Ausland" und der genauen Höhe der Beträge gemäss Anklagevorwurf zwei (6. Dezember 2021), drei (Vorgang 97/10. Dezember 2021) und vier (Vorgang 107/17. Januar 2022) (vgl. Urk. 52 S. 31).
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz vor, dass der Beschuldigte nie an Geldwäscherei gedacht habe. Für ihn sei es vielmehr so gewesen, dass er das Kokaingemisch erhalten habe und dieses habe bezahlen müssen. Die Abwicklung sei nach entsprechenden Weisungen erfolgt, wobei der Beschuldigte nie im Leben an Geldwäscherei gedacht habe (Urk. 42 S. 9 f.). Damit bestreitet der Beschuldigte die rechtliche Würdigung der ihm vorgeworfenen Tathandlungen, insbesondere den subjektiven Tatbestand. 2.2. Den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich (BGE 127 IV 20 E. 3a, mit Hinweisen).
- 12 - Zur Erfüllung des Tatbestands der Geldwäscherei bedarf es zunächst einer Vortat, welche durch die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz gegeben ist. Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, dass Täter der Geldwäscherei auch sein kann, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber als Vortäter durch ein Verbrechen erlangt hat (vgl. u.a. BGE 145 IV 335, E. 3.1.; BGE 144 IV 172 E. 7.2.; BGE 122 IV 211, E. 3 c). Weiter hat das Bundesgericht festgehalten, dass Art. 305bis StGB nicht darauf abstellt, ob legale Mittel in den Betäubungsmittelhandel investiert beziehungsweise Drogenerlös in legale oder illegale Geschäfte oder den unerlaubten Betäubungsmittelhandel reinvestiert werden sollen, sondern einzig auf das Vorliegen von Vereitelungshandlungen (BGE 122 IV 211, E. 3 b) cc); Urteil des Bundesgerichts 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006, E. 6.3.2.). Mithin kann auch die Reinvestition von Drogengeldern in weitere Betäubungsmittelhandlungen den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllen. In jedem Fall muss eine sog. Vereitelungshandlung vorliegen, die vorgenommenen Handlungen müssen mithin geeignet sein, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu bestimmen (vgl. BGE 144 IV 172, E. 7.2.2; BGE 129 IV 238, E. 3.3). Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013, E. 1.1; BGE 136 IV 188, E. 6.1). Die Handlung muss typischerweise geeignet sein, die Einziehung zu gefährden. Sie setzt aber keine komplizierten Finanztransaktionen und keine erhebliche kriminelle Energie voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu, die Einziehung der Verbrechen- sbeute zu vereiteln (Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2010 vom 25. August 2010, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Vereitelungshandlung im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB begeht unter anderem, wer aus dem Drogenhandel stammendes Geld in eine andere Währung umtauscht oder Bargeld in andere Stückelung in gleicher Währung umwechselt. Dadurch wird das aus dem Drogen- handel stammende "schmutzige" Geld durch die neue Währung bzw. Stückelung "gewaschen" und für eine Weiterverwendung verfügbar gemacht (vgl. BGE 122 IV 211 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013, E. 1.1; BGE 119 IV 59 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2010 vom 25. August
- 13 - 2010, E. 3.1). Das Anlegen von Geld ist dann Geldwäscherei, wenn sich die Art und Weise, wie das Geld angelegt wird, von der einfachen Einzahlung von Bargeld auf ein Konto unterscheidet (BGE 119 IV 242 Regeste sowie E. 1 lit. d und e). Keine Geldwäscherei liegt hingegen in der Regel vor bei einer blossen Verlängerung einer Papierspur ("paper trail"), etwa bei einer Überweisung von einem Konto auf ein anderes im Inland, solange keine weiteren Verschleierungshandlungen vorliegen und die Vermögenswerte dort noch einziehbar sind. Da Art. 70 Abs. 1 StGB auch die Einziehung von echten Surrogaten erlaubt, erfüllt die einfache Investition in Gebrauchswerte als solche den Tatbestand der Geldwäscherei nicht. Bei einer Auslandsüberweisung ist die Geldwäscherei nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2.). Im Weiteren fallen bereits die Einrichtung von Verstecken in Häusern und Büroräumen oder in Transportmitteln unter den Tatbestand (BGE 119 IV 59 E. 2) oder - wie erwähnt - der Umtausch von Bargeld in anderes Bargeld gleicher Währung (BGE 122 IV 211 E. 2.c.) Aus diesen Erwägungen erhellt, dass sämtliche Handlungen, welche dem Beschuldigten vorgeworfen werden, Vereitelungshandlungen im Sinne des Tatbestands der Geldwäscherei darstellen. Indem der Beschuldigte am
27. November 2021 Bargeld in der Höhe von 30'000.-- (in nicht erstellbaren Währung) an eine unbekannte Person verbrachte, welche dieses Geld in einem Fahrzeug in einer Parkgarage entgegen nahm, entzog er das Geld dem Zugriff der Strafbehörden. Am 6. Dezember 2021 verpackte der Beschuldigte Bargeld in drei zuvor durch ihn geleerte Schachteln Apérostangen, welche Schachteln er seinen Betäubungsmittelieferanten zukommen liess. Auch dadurch vereitelte er die Einziehung dieses Geldes. Am 10. Dezember 2021 und am 17. Januar 2022 verpackte der Beschuldigte Bargeld in Plastiksäcke, vakuumierte es, band und klebte es sich um seine Beine und seinen Oberkörper. In der Folge reiste der Beschuldigte mit diesem an seinem Körper befestigten Bargeld nach D._____ resp. E._____, wo er dieses Bargeld an andere Personen übergab. Auch diese Vorgehensweisen stellen klarerweise Vereitelungshandlungen dar. Am 18. März 2022 schliesslich behändigte der Beschuldigte aus dem Drogenhandel stammendes Bargeld in der Höhe von Fr. 20'500.-- und liess es seinen Lieferanten
- 14 - zukommen. Auch durch diese Handlung entzog er das Geld dem Zugriff der Strafbehörden. Durch diese Vereitelungshandlungen erfüllte der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei mehrfach. 2.3. Geldwäscherei ist ein Vorsatzdelikt, wobei auch Eventualvorsatz mitumfasst ist. Dem Täter muss bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwer- wiegenden Vortat stammen, wobei die blosse Annahme, dass die Werte aus einer Vortat stammen, reicht. Der Täter muss die genauen Umstände der Vortat nicht kennen. Nach den allgemeinen Regeln bezieht sich der Vorsatz auf den gesamten objektiven Tatbestand. Der Täter muss daher nicht nur um die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte wissen; sodann muss ihm auch derjenige Vereitelungszusammenhang bewusst sein, der ihm objektiv zur Last gelegt wird, das heisst er muss eine Vorstellung davon haben, dass seine Handlung geeignet ist, die Herkunftsermittlung, die Auffindung oder die Einziehung zu vereiteln (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Gesetz- gebung über Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei Geldgeschäften vom
12. Juni 1989, 1084). Vorliegend wusste der Beschuldigte, dass das von ihm verschobene Geld aus dem Drogenhandel stammte, hatte er diesen doch selber betrieben. Er wusste selbstredend auch, dass der von ihm betriebene Handel mit Kokain im Kilobereich eine schwerwiegende Vortat darstellt. Es war ihm auch zweifellos bewusst bzw. hatte er zumindest eine Vorstellung davon, dass er die Auffindung oder Einziehung des Geldes vereitelt, wenn er dieses verpackt und übergibt. Dass er dabei
- möglicherweise - nicht daran dachte, dass er damit den Geldwäschereitatbestand erfüllte bzw. dies nicht sein angestrebtes Ziel war, hilft ihm nicht. Davon, dass dem Beschuldigten jegliches Unrechtsbewusstsein hinsichtlich seiner Handlungen fehlte, ist jedoch klarerweise nicht auszugehen. Dabei spielt es für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes keine Rolle, ob er weiss, welchen Straftatbestand er mit seinen Handlungen konkret erfüllt.
- 15 - Der Beschuldigte hat damit sowohl objektiv als auch subjektiv den Tatbestand der Geldwäscherei mehrfach erfüllt. 2.4. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die Vorinstanz verneinte eine qualifizierte Begehung (Urk. 52 S. 38). Aufgrund des Verschlechterungs- verbotes hat es dabei sein Bewenden. Rechtfertigungs- oder Schuldausschluss- gründe liegen keine vor. C) Weitere Vorwürfe In Bezug auf die weiteren Vorwürfe des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist sowohl der Sachverhalt als auch die rechtliche Würdigung nicht bestritten. Diesbezüglich wurde bereits die Rechtskraft festgestellt. IV. Strafzumessung
1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 10 Jahren Freiheitsstrafe bestraft, wovon bis und mit Urteilsdatum 543 Tage als durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden angerechnet wurden, sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.00 (Urk. 52, Urteilsdispositiv-Ziffer 2). Mit seiner Berufung beantragt der Beschuldigte, er sei mit maximal 6 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen (Urk. 53).
2. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung sowie des Strafrahmens korrekt dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 52 S. 39 f.).
- 16 -
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Unter Berücksichtigung der verbleibenden und bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche der Vorinstanz ist der Beschuldigte heute für folgende Straftaten zu bestrafen: Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG; mehrfache Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB; mehrfaches Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. 3.2. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungs- mittel Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist das schwerste Delikt, vorliegend somit die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG, für welches das Gesetz eine Freiheitstrafe von einem bis zwanzig Jahren vorsieht (Art. 40 Abs. 2 StGB). 3.2.1. Objektive Tatschwere 3.2.1.1. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist die Drogenmenge in der Regel ein wesentliches Strafzumessungskriterium, weil sie das Gefährdungs- potential und damit das Ausmass der Rechtsgutverletzung widerspiegelt. Auch der Gesetzgeber definiert den schweren Fall in Art. 19 Abs. 2 BetmG unter anderem anhand der Drogenmenge. In der Praxis kommt diesem Kriterium häufig vorrangige oder ausschlaggebende Bedeutung zu. Richtigerweise ist es bei der Straf- zumessung von grosser, aber nicht von vorrangiger Relevanz. Die Strafe ist demnach nicht allein nach der Menge einer Droge, sondern auch und in erster Linie nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (Urteil 6S.59/2005 vom
2. Oktober 2006 E. 7.4 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 132 IV 132). Die genaue
- 17 - Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193 E. 2b/aa, 202 E. 2d/cc). Massgebend ist das Verschulden, und dieses hängt wesentlich auch davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte. So trifft den Transporteur grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittel verkauft oder zum Zwecke der Weiterveräusserung erwirbt (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: BSK StGB, Aufl. 2019, Art. 47 N 100). Wesentlich ist auch die Stellung des Beschuldigten in der Hierarchie des Drogenhandels (Urteil 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Jedoch kann auch derjenige, der nur Anweisungen ausführt, innerhalb eines Verteilungsnetzes eine wichtige und unabdingbare Rolle spielen, was einen erheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen vermag (BGE 135 IV 191 E. 3.4). Die Grenze für die Annahme eines schweren Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt bei 18 Gramm reinem Kokain (BGE 145 IV 312). Liegt die angelastete Betäubungsmittelmenge ein Vielfaches über dem Grenzwert für die Annahme eines schweren Falls, darf bzw. muss die Menge der umgesetzten Drogen unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Gesundheitsgefährdung vieler Menschen bei der Strafzumessung zusätzlich straferhöhend berücksichtigt werden. Eine Verletzung des sogenannten Doppelverwertungsverbots liegt nicht vor (Urteil 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.2 mit Hinweis; vgl. zum Doppelverwertungs- verbot BGE 142 IV 14 E. 5.4; BGE 120 IV 67 E. 2b; je mit Hinweisen). 3.2.1.2. Die Vorinstanz setzte sich sehr ausführlich mit dem konkreten objektiven Verschulden des Beschuldigten auseinander (Urk. 52 S. 40-43 E. 5.4.1.1.). Auf diese Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden. Zusammenfassend und ergänzend ist Folgendes auszuführen. Zunächst ist - wie es die Vorinstanz getan hat - die grosse Menge an reinem Kokain zu berücksichtigen, mit welcher der Beschuldigte Umgang hatte. Es handelt sich dabei um knapp 26 Kilogramm (25'988Gramm) reines Kokain. Diese Menge übertrifft den Schwellenwert für eine
- 18 - qualifizierte Begehung um mehr als den Faktor 1400 und würde gemäss der in der Lehre dargestellten Richtlinien alleine eine Bestrafung von ca. 10-11 Jahren nach sich ziehen (OFK/BetmG-Schlegel/Jucker, BetmG Art. 47 Rz. 45 ff.). Zu betonen ist aber nochmals, dass die Drogenmenge nur ein Faktor bei der Beurteilung der Tatkomponente ist. Ebenso zu beachten ist, dass dem Beschuldigten insgesamt 11 verschiedene Drogengeschäfte sowie darüber hinaus der Besitz einer riesigen zusätzlichen Menge an Betäubungsmitteln vorgeworfen werden. Der Beschuldigte handelte im grossen Stil mit Kokain. So übernahm er jeweils Kokain in Kiloblöcken und sorgte dafür, dass dieses in den Handel gelangte, indem er es an weitere Zwischenhändler weitergab und es teilweise selber für den Weiterverkauf präparierte. Zu diesem Zwecke hatte er einen eigentlichen Drogenbunker eingerichtet, wo er auch enorme Mengen anderer Betäubungsmittel lagerte. So importierte er neben dem Kokain 19 kg Haschisch und es wurden im von ihm angemieteten Drogenbunker ausserdem knapp 100 Gramm reines Amphetamin, über 1,2 Kilogramm Marihuana sowie knapp 4000 Ecstasy-Pillen sichergestellt. Zu seinen Gunsten ist bezüglich der "lediglich" sichergestellten erwähnten weiteren Betäubungsmittel zu berücksichtigen, dass er diese bloss für andere Personen aufbewahrte und nicht selber damit Handel betrieb. Dem Beschuldigten konnte nicht nachgewiesen werden, ob und in welcher Stellung er in eine Organisation im Sinne der organisierten Kriminalität eingebunden war. Der Faktor der Banden- mässigkeit würde ohnehin nicht gross ins Gewicht fallen. Zwar kann er keiner konkreten Hierarchiestufe zugeordnet werden und es ist - wie die Vorinstanz ausführte (Urk. 52 S. 41) - davon auszugehen, dass er selbständig tätig war. Es kann jedoch nicht übersehen werden, dass er in den internationalen Drogenhandel eingebunden und dabei sicher nicht auf unterster Hierarchiestufe tätig war. Der Beschuldigte bezog wiederholt und über mehrere Monate grosse Mengen Kokain aus denselben Quellen. Das Vorgehen war dabei jeweils dasselbe, indem der Beschuldigte Kokain von einem Transporteur behändigte. Aufgrund dieses Vorgehens muss von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie ausgegangen werden. Nebst dieser Qualifikation sowie der Qualifikation aufgrund der grossen Menge an Betäubungsmitteln, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brachte bzw. hätte bringen können, wurde der Beschuldigte zusätzlich wegen
- 19 - gewerbsmässigem Betäubungsmittelhandel verurteilt (Urk. 52 S. 33-35, S. 53 Dispositiv Ziffer 1, 1. Spiegelstrich). Zwar ist sein Gewinn nicht bekannt, jedoch kann bei einem Preis pro Kilogramm Kokaingemisch von Fr. 40'000.-- bis 43'000.-
- bei der ihm vorgeworfenen Menge zweifellos von einem sehr grossen Umsatz im Sinne der Bestimmung ausgegangen werden. Die daraus folgende Schuldig- sprechung wegen mehrfach qualifiziertem Betäubungsmittelhandel ist zusätzlich straf-erhöhend zu werten. Aufgrund all dieser Umstände ist objektiv von einem zumindest mittelschweren Verschulden auszugehen, weshalb sich eine Einsatzstrafe von 10 Jahren rechtfertigt. 3.2.2. Subjektive Tatschwere Auch betreffend die subjektive Tatschwere kann zunächst auf die aus- führlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 43 f. E. 5.4.1.2.). Rekapitulierend und zusammenfassend ist diesbezüglich auszuführen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Er kannte die Menge der Betäubungsmittel und nahm den Reinheitsgrad zumindest in Kauf. Die Motivation des Beschuldigten für den Betäubungsmittelhandel war rein finanzieller Natur (D1/2/14 S. 3 F/A 10-12). Er gab an, dass seine IV Rente nicht zum Leben ausgereicht habe (Urk. 106 S. 5). Von Beschaffungskriminalität kann - trotz seines Betäubungsmittelkonsums - bei Handel mit derartigen Mengen keine Rede sein. Er kam selber auf die Idee, Kokain zu verkaufen, handelte somit ohne äusseren Zwang (vgl. D1/2/1/14 S. 3 F/A 13). Aufgrund seiner Abhängigkeit von Suchtmitteln ist die Strafe dennoch leicht zu mindern. Der von der Vorinstanz gewährte Abschlag von 6 Monaten ist zu übernehmen. 3.2.3. Täterkomponente 3.2.3.1. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits
- 20 - Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigt sowie ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist. 3.2.3.2. Der Beschuldigte macht geltend, die Vorinstanz habe seine schwierigen persönlichen Verhältnisse nicht genügend gewürdigt (Urk. 53 S. 3; Urk. 120 S. 21). Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend wiedergegeben; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 52 S. 44 f. E. 5.4.2.1.). Heute führte er ergänzend dazu aus, dass seine Mutter nach schwerer Krankheit Anfang mm.2026 verstorben sei (Urk. 106 und 119 S. 1). Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte in zerrütteten Verhältnissen aufgewachsen ist, eine schwere Kindheit hatte und seine Kindheit und Jugend vorwiegend in Heimen und Institutionen verbrachte. Eine Lehre im Gebäude- unterhalt brach er ab und arbeitete in der Folge ab und zu temporär. Er bezieht eine 100%ige IV-Rente. Er wendete sich in der Folge vermehrt dem Alkohol zu und konsumierte auch Drogen. Weiter macht er geltend, es gehe ihm psychisch nicht gut (Prot. I S. 25 f.). Wie die Vorinstanz festhielt, war der Beschuldigte zur Zeit der inkriminierten Taten bereits über 30 Jahre alt und ergibt sich auch sonst kein direkter Bezug zwischen seinem schwierigen Werdegang und den heute zu beurteilenden Delikten. Seine schwierigen persönlichen Verhältnisse hat die Vorinstanz grosszügig mit insgesamt 12 Monaten berücksichtigt (Urk. 52 S. 45), was zu übernehmen ist. 3.2.3.3. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft, davon zweimal einschlägig wegen Vergehen gegen das BetmG, wofür er 2015 und 2016 mit gemeinnütziger Arbeit, Busse und Geldstrafe bestraft wurde (vgl. D1/16/14). Mit Urteil des Tribunale de Milano vom 20. Juli 2016 wurde er sodann mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten bestraft, wobei die Strafe aufgeschoben und die Probezeit auf fünf Jahre festgesetzt wurde. Damit fallen die heute zu beurteilende Anklage- ziffer I 1. (Delinquenz vom Anfang 2021 bis ca. Anfang Frühling 2021) und teilweise Ziffer I 3. (Delinquenz ca. Anfang Frühling 2021 bis ca. 28. Juli 2021) in die Probezeit. 2019 wurde er erneut zu einer Geldstrafe verurteilt. Diese Vorstrafen
- 21 - sowie die Delinquenz während laufender Probezeit sind straferhöhend zu berücksichtigen. 3.2.3.4. Bei der Strafzumessung ist - wie erwähnt - auch das Nachtatverhalten eines Täters zu beachten. Darunter fallen das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Insbesondere wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und aufrichtige Reue strafmindernd (Wiprächtiger/Keller in: BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 47 N 169). Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt. Für ein vollumfängliches Geständnis hat das Bundesgericht eine Strafminderung von einem Fünftel bis zu einem Drittel als angemessen bezeichnet (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205 f.). Vorliegend wurde der Beschuldigte nach längerer vorgängiger Observation am 12. April 2022 verhaftet (D1/14/2). In der Einvernahme vom 24. August 2022 legte er ein weitgehendes und umfassendes Geständnis ab, wobei er sich bereits vorgängig um ein Gespräch mit dem Staatsanwalt bemühte (vgl. D1/2/1/13 A 15). Sein Geständnis beschränkte sich zwar auf eigene Handlungen und hätten ihm aufgrund des umfangreichen Beweismaterials zu einem grossen Teil auch ohne Geständnis nachgewiesen werden können. Sein Geständnis erleichterte die Untersuchung dennoch und in seinen Aussagen ist auch Reue und Einsicht erkennbar. Das Geständnis ist ihm deshalb zu einem Viertel strafmindernd anzurechnen. 3.2.3.5. Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu berücksichtigen. Damit ist die Strafempfindlichkeit des Täters angesprochen. Die Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit kommt namentlich in Betracht, wenn der Täter aus medizinischen Gründen wie Krankheit, Alter oder Haftpsychose besonders empfindlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.161/2004/6S.428/2004 vom 16. März 2005, E. 3.4.6). Der Verteidiger machte vor Vorinstanz geltend, der Beschuldigte habe im Gefängnis in die Krisenintervention verlegt werden müssen und es sei ihm im Herbst 2022 sehr schlecht gegangen. Ausserdem gehe aus den
- 22 - Akten des Gefängnisses leider nicht hervor, wie schlecht es dem Beschuldigten während seiner Gefängniszeit gegangen sei (Urk. 42 S. 13 ff.). Im Berufungs- verfahren führte er dazu aus, er sei während seiner Inhaftierung mehrmals im Spital gewesen, weil seine Niere fast versagt habe. Dies habe am Essen und an den Umständen gelegen und sei wahrscheinlich auch psychisch bedingt gewesen (Urk. 106 S. 2). Die Rechtsprechung betonte wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (vgl. etwa Urteile 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.4.3; 6B_740/2011 vom 3. April 2012 E. 3.4; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte führte nicht konkret aus, inwiefern bei ihm aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit führen. Er bringt lediglich generell psychische Probleme vor, welche den Gefängnisaufenthalt für ihn schwierig machen würden. Die Vorinstanz berücksichtigte diese Schwierigkeiten im Rahmen der persönlichen Verhältnisse als strafmindernd und berücksichtigte diese nicht zusätzlich (Urk. 52 S. 46 E. 5.4.2.3.). 3.2.3.6. Die Verteidigung rügte zu recht die überlange Verfahrensdauer (Urk. 120 S. 23), wenn auch die Verschiebung der auf den 17. März 2025 angesetzten Berufungsverhandlung dem kurz vorher erfolgten Verteidigerwechsel zu- zuschreiben war (vgl. Urk. 88 und 90). Auf jeden Fall hat sich das Berufungsverfahren durch die Verschiebungen und die Wiederholungen doch recht verzögert. Dieser Umstand ist mit Blick auf das Beschleunigungsgebot mit einem weiteren Abschlag von 6 Monaten zu berücksichtigen. 3.2.3.7. Insgesamt reduziert sich die Einsatzstrafe aufgrund der Täter- komponenten um 48 Monate. 3.2.4. Fazit Strafe BetmG Aufgrund des oben Ausgeführten ist für die Betäubungsmitteldelinquenz eine Strafe von 6 Jahren festzusetzen.
- 23 - 3.3. Mehrfache Geldwäscherei Für Geldwäscherei sieht der Gesetzgeber einen ordentlichen Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). 3.3.1. Tatkomponenten Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu erwägen, dass der Beschuldigte das Delikt mehrfach, nämlich fünf Mal, begangen hat. Ausserdem wurde er grenzüberschreitend tätig und seine Vereitelungshandlungen (Verpacken, Vakuumieren, um den Körper binden) gehen über einen einfachen Einzahlungs- vorgang hinaus und erfordern ein gewisses Mass an krimineller Energie. Die genaue Deliktssumme ist zwar nicht bekannt, nachgewiesen ist jedoch immerhin die Summe von einmal CHF 30'000.00 und einmal CHF 20'500.00. Damit handelt es sich um nicht unerhebliche Beträge. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschuldigte die Geldwäschereihandlungen als Ausfluss seines Handels mit Betäubungsmittel beging, weshalb der Unrechtsgehalt der zusätzlich begangenen Geldwäscherei verhältnismässig gering ist. Die objektive Tatschwere erscheint im Vergleich zu anderen denkbaren Fällen von Geldwäscherei im unteren Bereich. Betreffend die subjektive Tatschwere ist zu erwägen, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass er damit seine Schulden aus dem Drogenhandel beglich. Insgesamt vermag die subjektive die objektive Tatschwere leicht zu relativieren. Eine Einsatzstrafe von 8 Monaten er- scheint somit angemessen, wenn die Geldwäscherei für sich allein zu beurteilen wäre. 3.3.2. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf vorstehende Erwägungen verwiesen werden (E. 3.2.3.) sowie auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 52 S. 47 E. 5.5.2.), womit die Einsatzstrafe insgesamt zu mindern ist. 3.3.3. Insgesamt erscheint eine Asperation zur auszufällenden Freiheitsstrafe betreffend die Betäubungsmitteldelikte um 4 Monate angemessen.
- 24 - 3.4. Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz Eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ist mit Geldstrafe oder mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. Der vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach das Tatverschulden in Bezug auf dieses mehrfach begangene Delikt insgesamt schwer wiege, ist zuzustimmen (Urk. 52 S. 48 E. 5.6.). Der Beschuldigte besass zahlreiche Sturmgewehre, Pistolen, weitere Schusswaffen, Munition, Waffenzubehör wie ein Zielfernrohr sowie weitere gefährliche Gegenstände wie Messer und Säbel (vgl. Aufstellung der Asservate in der Anklageschrift S. 14-18), welche er zuvor illegal erworben hatte, und bewahrte diese teilweise zusammen mit den Betäubungsmitteln in seinem Lagerraum am F._____ und teilweise bei sich zuhause auf. Insgesamt erweist sich das Verschulden als mittelschwer. Betreffend die Täterkomponenten kann wiederum auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. 3.2.3.), wobei der Beschuldigte zudem hinsichtlich dieses Tatvorwurfs von Anfang an geständig war. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente erheblich strafmindernd aus. Isoliert betrachtet wäre für die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine Freiheitsstrafe in der Grössenordnung von 18 Monaten festzusetzen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe betreffend die Betäubungsmitteldelikte um weitere 8 Monate als angemessen. 3.5. Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung Der Strafrahmen für das mehrfache Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Verschuldenserhöhend ist die mehrfache Tatbegehung zu werten. Den Aus- führungen der Vorinstanz, welche das Verschulden insgesamt als leicht wertete, kann gefolgt werden und eine Strafe von 60 Tagen erscheint angemessen (Urk. 52 S. 49 E. 5.7.1.). Eine Geldstrafe erscheint angesichts der Vorstrafen (darunter mehrere unbedingte Geldstrafen) an sich weder zweckmässig noch verspricht eine solche
- 25 - eine präventive Wirkung. Da eine Geldstrafe aber als die mildere Strafe als eine Freiheitsstrafe gilt, ist es aufgrund des Verschlechterungsverbotes dabei zu belas- sen. Der Tagessatz von Fr. 30.-- scheint allerdings zu hoch und ist auf Fr. 10.-- anzusetzen (Urk. 52 S. 49 f. E. 5.7.).
4. Fazit Strafzumessung Aufgrund der obigen Ausführungen erscheint eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren angemessen. Ebenfalls angemessen erscheint die Bestrafung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.--.
5. Anrechnung Haft Der Beschuldigte befindet sich seit dem 12. April 2022 in Haft resp. vorzeitigem Strafvollzug. Die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug sind mit 1435 Tagen, entsprechend 47 Monaten und 25 Tagen, auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
6. Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren sind die objektiven Voraussetzungen des teilbedingten Vollzugs nicht erfüllt (Art. 43 Abs. 1 StGB), weshalb die Freiheits- strafe zu vollziehen ist. Dies - sowie auch der Vollzug der Geldstrafe - wurde denn auch nicht angefochten. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen zu ungefähr einem Sechstel. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO), sind deshalb dem Beschuldigten zu einem Sechstel aufzuerlegen und zu fünf Sechsteln auf die
- 26 - Gerichtskasse zu nehmen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte künftig in finanziell günstigere Verhältnisse kommen wird. Der momentan eher angespannten finanziellen Situation des Beschuldigten kann beim Kostenbezug Rechnung getragen werden. Die Kosten der ehemaligen amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es bleibt die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten im Umfang von einem Sechstel unter Hinweis auf Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
3. Der neue erbetene Verteidiger, Rechtsanwalt X1._____, reichte Honorarnoten in der Höhe von insgesamt Fr. 27'001.90 ins Recht (Urk. 108 und 121). Das geltend gemachte Honorar fällt zu hoch aus, zumal kein Aufwandshono- rar geschuldet ist. Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 An- wGebV OG reicht der vorliegend anwendbare Tarifrahmen für das Verteidigerho- norar im Berufungsprozess von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Bei einer Festsetzung der Entschädigungssumme nach Pauschalgebühr sind alle prozessualen Bemü- hungen zusammen als einheitliches Ganzes aufzufassen, wohingegen der tatsäch- lich geleistete Zeitaufwand nur bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falls. Im Berufungsverfahren ging es nicht mehr um den Schuldspruch im Hauptanklagepunkt, sondern hauptsächlich noch um die Strafzu- messung, deren Komplexität sich in Grenzen hielt. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Honorar von Fr. 14'000.– angemessen. Mit Blick auf die zuvor festgelegte Kostenaufteilung wäre davon ein Sechstel abzuziehen, worauf jedoch verzichtet wird, um dem Aufwand bezüglich der ersten Berufungsverhandlung Rechnung zu tragen. Rechtsanwalt X1._____ ist daher für die erbetene Verteidigung des Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 14'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen, unter dem Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO).
- 27 -
4. Der frühere amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wurde - wie erwähnt - von der Verfahrensleitung für seine Bemühungen entschädigt (Urk. 86, 94). Darauf zurückzukommen besteht kein Anlass. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom
6. Oktober 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG; […] des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.
2. […]
3. […]
4. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 13. April 2022, 7. Oktober 2022 und 26. April 2023 beschlagnahmten Barschaften von insgesamt Fr. 29'877.85 werden zur Deckung der Geldstrafe und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 12. April 2022 gesperrten Vermögenswerte bei der UBS Switzerland AG, Privatkonto, lautend auf A._____, IBAN CH… werden dem Beschuldigten herausgeben.
6. Die am 12. April 2022 sichergestellten und unter BM Lagernummern B00798-2022 und B00068-2022 bei der Kantonspolizei Zürich und unter Referenznummer K211014-037 beim Forensischen Institut Zürich eingelagerten Betäubungsmittel und
- 28 - Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
20. Juli 2022 beschlagnahmten elektronischen Geräte etc. werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben: Asservat Nr. A016'068'158 (Mobiltelefon iPhone 12 Mini) Asservat Nr. A016'099'937 (SIM-Karte aus Mobiltelefon iPhone 12 Mini) Asservat Nr. A016'068'181 (Mobiltelefon iPhone 11 Pro) Asservat Nr. A016'068'216 (Mobiltelefon Huawei P30 lite, MAR-LX1A) Asservat Nr. A016'099'959 (SIM-Karte aus Mobiltelefon Huawei P30 lite, MA- RLX1A) Asservat Nr. A016'069'286 (Tablet iPad) Asservat Nr. A016'081'848 (Mobiltelefon One Plus) Sollte innerhalb von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. April 2023 beschlagnahmte Goldmünze Canada Maple Leaf 1/10 oz wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben. Sollte innerhalb von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.–.
10. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 26'996.60 Auslagen Untersuchung Fr. 4'424.– Gutachten/Expertisen Fr. 8'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
11. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
12. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 31'801.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 29 - Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ für seine Bemühungen als ehemaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 11. Oktober 2022 mit Fr. 13'275.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer; D1/15/69) aus der Gerichtskasse entschädigt wurde. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
13. (Mitteilungen)
14. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist weiter schuldig der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1435 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.--.
3. Die Freiheitsstrafe sowie die Geldstrafe werden vollzogen.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'479.40 ehem. amtl. Verteidiger RA X2._____ (bereits ausbezahlt)
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der ehemaligen amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu einem Sechstel auferlegt und zu fünf Sechsteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der ehemaligen amtlichen Verteidigung werden zu einem Sechstel einstweilen und zu fünf Sechsteln definitiv auf die Gerichtskasse
- 30 - genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von einem Sechstel bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
6. Rechtsanwalt X1._____ wird für die erbetene Verteidigung des Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 14'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich das Bundesamt für Polizei, fedpol, Bundeskriminalpolizei das Bundesamt für Polizei, fedpol, Zentralstelle Waffen Meldestelle für Geldwäscherei MROS Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 31 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. März 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Maira lic. iur. S. Kümin